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Full text of "Die deutsche Kolonial-gesetzgebung : Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen, mit Anmerkungen und Sachregister"

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DIE DEUTSCHE 
KOLONIAL- 
GESETZGEBUNG: 
SAMMLUNG DER 
AUF DIE... 

Germany, Riebow, Alfred 
Zimmermann, ... 


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deutsche Kolonial- Oesetzgehnng 

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Sammlung 

der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen 
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen 
mit Anmerkungen, Sachregister 


Siebenter Teil 

1903 


Anf Grund amtlicher Quellen heransgegeben 



— — taE> 

Berlin 1904 

Ernst Siegfried Mittler und Sohn 

Königliche Hofbuchhandlung 
Kodutrafte 68 — 7s 



Dis'*ixKi3 by Googk 


Alle Rechte aus dem Gesetze vom 19. Juni 1901 sowie das 
Übersetzunfiprecht sind Vorbehalten. 


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■ Vorwort. 


Für die „Deutsche Kolonialgesetzgebung“ soll hinfort die Anordnung 
beibehalten werden, welche bereits dem Band VI zugrunde liegt und die 
darin besteht, dafs in dem ersten Teil die auf alle Schutzgebiete bezüg- 
lichen allgemeinen Bestimmungen, im zweiten Teile die Bestimmungen 
für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete und im dritten Teile die 
auf das Kiautschougebiet sich beziehenden Vorschriften zusammeugestellt 
werden. Der Gleichmäfsigkeit halber ist die Bezeichnung dieser drei Teile 
auch im vorliegenden Bande erfolgt, obgleich im Jahre 1903 allgemeine 
Kechtsnormen, welche in den ersten Teil fallen würden, nicht ergangen sind. 

Im dritten Teile (Kiautschou-Oebiet) sind auch ilieses Mal die Ver- 
ordnungen von lediglich vorübergehender Geltungsdauer nur dem Inhalte 
und der Stelle ihrer amtlichen Publikation nach bezeichnet, um im Bedarfs- 
fälle ihre Auffindung ohne weiteres zu ermöglichen. Hingegen sind alle 
anderen Verordnungen und Verfügungen vollständig zum Abdruck gelangt. 

Berlin, im April 1904. 

Die Herausgeber 

Sohmldt-Dargitz, Prof. Dr. Köbner, 

Gaheiffler Legatioosrat im Aoswlrtigea Amt. Admiralitätsrat im Reichs'Harine'Amt. 




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Sachliches Inhaltsverzeichnis. 


BektiD. = Bekaontm&chui)?. R. E. = RanderUfa. Rk. Reichakauler. V. = Verordnuog. 
Verf. s= Verftigung. 


Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen für sämtliche 
Schutzgebiete. 

Im Jfthre 1903 sind dergleichen Bestimmungen nicht erlassen. 


Zweiter Teil: Bestimmungen für die afrikanischen und 
Südsee-Schutzgebiete. 

I. Allgemeines. 

A. Die Zentralverwaltueg. Allgemeiee Vorechrinen für die Sohutzgebietsverwaltuegee. 

Seit>4 


1. R. E. der Kol. Abt., betr. den Amtsstil. Vom 14. Januar 1003 1 

15. Ausführangsbestimmnngen der Kol. .\bt., betr. die dentsche Kechtsebreibong. 

Vom 9. Februar 1903 36 

57. Bestimmungen des Kk. wegen Vemichtnng der Rechnungen und Kassenbücher 
sowie der Belege berichtigter Rechnungen Ül>er die Einnahmen und Ausgaben 

des Reichs. Vom 26. Mai 1903 117 

84. R. E. der Kol. Abt., betr. die Form der Berichterstattung. Vom 21. Juli 1903 166 

97. R. E. der Kol. Abt., l>etr. die koloniale Bevölkerungsstatistik. Vom 22. Juli 1903 173 

98. R. E. der Kol. .\bt., betr. den Verkauf amtlicher Bedarfsgegenstände an Private. 

Vom 19. .\ugust 1908 179 

105. Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzuug, Schreib- und Sprech- 
weise der geographischen Namen in den dentschen Schatzgebieten. Vom 
1. September 1903 191 

108. R. E. der Kol. Abt., betr. die neue Rechtschreibung. V'om 20. Septeml>er 1903 197 

109. Vorschriften der Kol. Abt. über Lieferung, Verpackung und Versendung von 
amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die Schutzgebiete in Afrika und 

der Südsee. Vom 20. September 1903 198 

110. R. E. der Kol. Abt., betr. Bestellungen für die Gonreruementskrankenhäuser. 

Vom 24. September 1903 212 

113. Verf. des Rk., betr. die seemaunsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und 

der Südsee. Vom 27. September 1903 214 

126. R. E. der Kol. Abt., betr. den Verkauf von amtlichen Bedarfsgegenständen an 

Private. Vom 27, Oktober 1903 223 

148. R. E. der Kol. Abt., betr. Etatsanmeldnngen. Vom 19. Dezember 1903 . . . 282 

150. Verf. des Rk., betr. die Bildung von Gouvernementsrüten. Vom 24. Dezember 1903 284 

B. Beamte. 

6. Vorschriften der Kol. Abt., betr. die Untersuchung auf Tropendiensttauglichkeit. 

Vom 29. Januar 1903 2 

10. R. E. der Kol. Abt., betr. die Ausstattung der Dienstwohnungen Vom 3. Fe- 

hruar 1903 27 

18. R. E. der Kol. Abt., betr. die Ableistung militärischer Übungen bei den Schntz- 

tmppen. Vom 16. Februar 1903 46 

33. R. E. der Kol. Abt., betr. die Kontrolle über das Inventar von amtlichen Ex- 
peditionen. Vom 7. März 1903 01 


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VI 


Sachliches InhaltsTerzeichnis. 


Seite 

40. K. E. der Kol. Aht., betr. die ethnographischen und naturwüssenschaftlichen 
Sammlungen der in den Schutzgebieten beßndlicheu Beamten und MilitUr- 

personen. Vom 30. März 1903 72 

70. ß. E. der Kol. Abt., betr. die l.ühnung und Verpflegung farbiger Diener. Vom 

2ö. .luni 1903 136 

124. R. E. der Kol. Abt., betr. die Erstattung spezieller Umzugskosten bei Ver- 
setzungen von Beamten. Vom 21. Oktober 1903 224 

C. Militärpersonen in den Schutzgebieten. 

10. K. E. der Kol. Abt,, betr. die Ausstattung der Dienstwohnungen. Vom 

3. Februar 1903 27 

33. K. E. der Kol. Abt., betr. die Kontrolle über da.s Inventar von amtlichen 

Expeditionen. Vom 7. Mürz 1903 61 

40. R. E. der Kol. Abt., betr. die ethnographischen und naturwissenschaftlichen 
Sammlungen der in den Schutzgebieten befindlichen Beamten und Militär- 

persoueu. Vom 30. März 1903 72 

58. Deckblätter zu den organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserl. Schntz- 

truppen in Afrika. Vom Mai 1903 119 

70. R. E. der Kol. Abt., betr. die Löhnung und Verpflegung farbiger Diener. Vom 

25. Juni 1903 136 

100. Allerhöchste K. O., betr. Anrechnung eines Kriegsjahres. Vom 23. August 1903 182 

D. Gesetzgebung und Rechtspflege. 

17. Kaiserl. V. über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten 

Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903 39 

77. Kai.serl. V., betr. die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vor- 
schriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. Vom 6. Juli 1903 149 

78. R. E. der Kol. Abt., betr. das Gerichtska.ssenwesen. Vom 7. Juli 1903 . . . 149 

89. R. E. der Kol. Abt., betr. das Gerichtskassenwesen. Vom 22. Juli 1903 . . 162 

104. R. E. der Kol. Abt., heir. Gefangenentransporte auf Kauffahrteischiffen. Vom 

31. August 1903 189 

113. Verf. des Rk., betr. die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
das Verordnungsrecht der Behörden in den .Schutzgebieten Afrikas und der 

Südsee. Vom 27. September 1903 .... 214 

130. Verf. des Rk. zur Ausführung des Abschnitts IX der Kaiserl. V. über die Ent- 
eignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der .Südsee, 
vom 14. Februar 1903. Vom 12. November 1903 236 

E. Schiffahrt 

77. Kaiserl. V., betr. die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vor- 
schriften auf die Gouvemementsfahrzeuge der Schutzgebiete. Vom 6. Juli 1903 149 
113. A'erf. des Rk., betr. die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
das Verordnungarecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der 


Südsee. Vom 27. September 1903 214 

F. Internationale Abkommen. 

2. Bektm. der Kol. Abt., betr. das Aufserkrafttreten des internationalen Abkommens 

wegen der Zölle im östlichen Kongobecken 1 


n. Die einzelnen Schutzgebiete Afrikas und der Stldsee. 
A. DentäcIi'Ostafriku. 


I. Allgemeine Verwaltung. 

1. Finanzielles. 

12. R. E., betr. die Bewirtschaftung der Fonds zu einmaligen Ausgaben. Vom 

6. Februar 1903 29 

35. Bektm., betr. die Aufhebung gewisser Frachtfreiheiten im Betrieb der Gouver- 
nementsdampfer. Vom 21. März 1903 63 

38. R.E., betr. die Aufbewahrung der Kassengelder und Schlüssel. Vom 24. März 1903 69 

63. R. E., betr. die Verpflegung und Beschäftigung der eingeborenen Gefangenen. 

Vom 11. Juni 1903 ' 130 

68. Genehmigung des preufs. Ministers der auswärtigen .Angelegenheiten und des 
Finanzministers zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
seitens der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. Vom 23. Juni 1903 . . . 135 


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Sachliches Inhaltsverzeichnis. 


VII 


Seite 


96. Bektm., Betr. die Umwechsinng von Pesuatücken. Vom 6. Ängust 1903 . . 172 

101. Bektm. des Rk., betr. die MündeUicherheit von Schnldversehreibnngen der 

Dentsch Ostafrikanischen Gesellschaft Vom 24. Augnst 1903 183 

118. Erlafs der Kol. Abt., betr. das Rechnungswesen bei der Eisenbabnverwaltnng. 

Vom 6. Oktober 1903 219 

120. R. E., betr. das Kassenwesen. Vom 8. Oktol>er 1903 220 

149. Allerhöchste V., betr. das ilünzwesen. Vom 23. Dezember 1903 283 

2. Polizei. 

6. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Kilwa. Vom 30. Januar 1903 .... 8 

7. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Lindi. Vom 30. Januar 1903 .... 10 

25. R. E., betr. die Kontrolle von Sprengstoffen. Vom 26. Februar 1903 .... 50 

49. R. E., betr. das Verfahren l>ei vorläufigen Festnahmen. Vom 17. April 1903 99 

64. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Pungani. Vom 12. Juni 1903 .... 133 

66. Bektm., betr. das Pafswesen. Vom 16. Juni 1903 134 

85. V., betr. das Marktwesen im Militärl>ezirk Ujiji. Vom 21. Juli 1903 . . . 166 

86. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Tanga. Vom 21. Juli 1903 158 

87. V., betr. das Marktweseu im Bezirk Morogoro. Vom 21. Juli 1903 .... 160 

99. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Bagamoyo. Vom 21. Augnst 1903 . . . 180 

103. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Rufiyi. Vom 27. Augnst 1903 .... 187 

115. V., betr. den Fortfall der polizeilichen Meldepflicht Nichteingeborener in 

Daressalam. Vom 29. September 1903 218 

127. V., betr. das Marktwesen im Bezirk 'Wilhelmsthal. Vom 2. November 1903 . 228 
133. R. E., betr. den Verkehr mit Hinterladergewehren. Vom 14. November 1903. 269 

146. V., betr. das Marktwesen im Bezirk Daressalam. Vom 12. Dezember 1903 . 280 

147. V., betr. die obligatorische Benutzung der städtischen Schlachtstätte in Dar- 
essalam. Vom 12. Dezember 1903 281 


II. Beamte. 

8. R. E. zu § 16 der Verpflegungsvorschriften. Vom 31. Januar 1903 .... 12 

102. Dienstanweisung, l>etr. die Gewährung freier Wohnung an Beamte, Militiir- 
personeu und sonstige .Angestellte in Deutsch-Ostafrika, erlassen von der Kol. 

Abt. Vom 25. Augnst 1903 183 

107. R. E., betr. die sogenannten Routenlisten. Vom 18. September 1903 .... 194 

III. Rechtspflege. 

62. R. E., betr. Beglaubigungen. Vom 15. Mai 1903 112 

49. R. E., betr. das Verfahren bei vorläufigen Festnahmen. Vom 17. April 1903 99 

111. R. E., betr. Eingeborenen-Nachlä.sse 212 

114. R. E., betr. Übertragung von Eigentum an Grundstücken. Vom 28. September 

1903 215 

IV. Bezirke (Kommunea) und Stationen. 

42. Bektm. des Rk., betr. die kommunalen Verbände Rufiyi und Morogoro. Vom 

1. April 1903 73 

147. V., betr. die obligatorische Benutzung der städtischen Schlachtstätte in Dar- 
essalam. Vom 12. Dezember 1903 282 

8, 7, 64, 85, 86, 87, 99, 103, 127, 146. Verordnungen über das Marktwesen (Tabora, 
KUwa, Lindi, Pangani, Ujiji, Tanga, Morogoro, B:igamoyo, Rufiyi, Wilhelmsthal, 
Daressalam) siehe Abschnitt >Polizei. 8, 10, 133, 1.66, 168, 160, 180, 187, 228, 280 

V. Zollwesen. 

Anl. zu No. 132. Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet (vom 


Rk. erlassen). Vom 13. Juni 1903 244 

69. Bektm., betr. Aufhebung von Zollbefreiungen. Vom 23. Juni 1903 .... 138 

132. Bektm., betr. das Inkrafttreten der Zollordnung vom 13. Juni 1903. Vom 

14. November 1903 244 

141. Ausfährungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische 

Schutzgebiet vom 13. Juni 1903. Vom 4. Dezember 1903 262 

143. V., betr. die .Ausfuhrzölle in Kionga. Vom 5. Dezember 1903 278 

144. V., betr. den .Ausfuhrzoll auf Kautschuk beim Zollamt 111. Klasse in Moa. 

Vom 5. Dezember 1903 279 

VI. Steuerwesen. 

71. R. E., betr. Holzschlaggebühren. Vom 26. Juni 1903 141 


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Sachliches Inhaltsverzeichnis. 

VII. Handel und Verkehr. 

20. R. E., hetr. den Handel mit Elfenbeinzähnen. Vom 21, Februar 1903 ... 47 

46. R. E., betr. die Handelsstatistik. Vom 2. April 1903 76 

Anl. zu No. 46. Dienstanweisung zur Aufstellung einer Handelsstatistik. Vom 

10. Dezember 1902 77 

88. V., betr. Abänderung der Verordnung über die Haftbarkeit und Sicherheits- 
leistung von Karawanen innerhalb des Schutzgebiets vom 30. .September 1902. 

Vom 21. Juli 1903 162 

133. R. E., betr. den Verkehr mit Hinterladergewehren. Vom 14. November 1903 . 259 
6, 7, 64, 86, 86, 87, 99, 103, 127, 146. Verschiedene V., Imtr. das Marktwesen. 

Siehe vor-stehend Abschnitt »Polizeit 8, 10, 133, 166, 168, 160, 180, 187, 228, 280 

VIII. Jagd. 

20. R. E., l>etr. den Handel mit Elfenbeinzähnen. Vom 21. Februar 1903 ... 47 

69. Jagdschutzverordnung. Vom 1. Juni 1903 122 

60. Bektm., betr. die Jagdschutzverordnung. Vom 1. Juni 1903 126 

61. Bektm., betr. die Jagdschutzverordnung. Vom 1. Juni 1903 127 

Anm. zu No. 61. Bektm., betr. die Abgrenzung des Jagdreservats im Bezirke Mosehi. 

Vom 29. .September 1903 128 

62. R. E. zur Ausführung der Jagdschutzverordnung. Vom 1. Juni 1903 . . . 129 

134. K. E., betr. Ausübung der Jagd in den Jagdreservaten. Vom 15. November 1903 259 

137. Bektm., betr. Ausführung der .Tagdverordnnng vom 1. Juni 1903, §§ 2, 13. Vom 

25. November 1903 261 

IX. Eiseabahnen. 

37. Bektm., betr. die Tarife der Usambarabahn. Vom 24. März 1903 64 

61. Babnordnung für die Usambara-Eisenbahn. Vom 29. April 1903 101 

72. Vereinbarung der Kol. Abt, und eines Eisenbahnbau -Syndikats, betr. Vor- 
arbeiten zu Bahnbanten in Deutsch -Ostafrika. Vom 30. Juni 1903 .... 141 

118. Erlafs der Kol. Abt., betr. das Rechnungswesen bei der Eisenbahnverwaltung. 

Vom 6. Oktober 1903 210 

X Landwirtschaft 

138. K. E., betr. den periodischen Nachweis des Viehbestandes. V'om 26. No- 
vember 1903 261 

140. V., betr. Verhütung von Viehseuchen in der Umgegend von Kwamkorro. Vom 

3. Dezember 1903 262 

XI. Bergbau. 

13. Konzession für P. Wilken zur Gewiimuiig von Mineralien in einigen Flufs- 

betten. Vom ^6. Februar 1903 • 30 

14. .Ausfnhmngsbestimmungen zum Abschnitt II B (vom Schürffelde) der V. vom 

9. Oktober 1898, betr. das Bergwesen. Vom 7. Februar 1903 35 

21. R. E., betr. das Bergwesen. Vom 22. Februar 1903 47 

31. R. E. zur Ausführung der V„ betr. das Bergwesen. Vom 5. März 1903 ... 56 

80. Konzession für den Verlagsbuchhändler Emst V'ohseu zur Gewinnung von 

Edelsteinen und Halbedelsteinen in einem Gebiet an der Südgrenze von 

Deutsch-Ostafrika. Vom 13. Juli 1903 163 

122. Bektm. des Rk., betr. die Scharfscheingebühr, die Feldessteucr und die Bergwerks- 

abgabe in Deutsch-Ostafrika. Vom 16. Oktober 1903 221 

XII. Schiffahrt. 

35. Bektm., betr. die Aufhebung gewisser Frachtfreiheiten im Betrieb der Gouverne- 
mentsdampfer. Vom 21. März 1903 63 

93. Daressalamer Hafenordnung. Vom 28. Juli 1903 165 

106. V., betr. Befeuerungs- und Betonnungsgebühren für die Häfen der deutsch- 
ostafrikanischen Küste. Vom 17. September 1903 193 

Anm. zu No. 106. R. E. zur V, über das Befeuerungs- und Betonnungswesen. Vom 

9. August 1903 193 

161, Erklärung des Rk. über Verlängerung der Konzession des Usinja-Goldsyndikats, 

Vom 26. Dezember 1903 285 

XIII. Eingeborene. 

63. R. E., betr. die Verpflegung und Beschäftigung der eingeborenen Gefangenen. 

Vom 11. Juni 1903 130 

111. R. E., betr. Eingeborenen-Nachlässe. Vom 24. September 1903 212 


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Sacblichea Inhaltsverzeichnis. IX 

126. Allerhöchste V., bctr. die Verleihung der deutsch -ostafrikanischen Landes- 

angebörigkeit. Vom 24. Oktober 1903 227 

XIV. Ghsellschattan. 

68. Genehmignng des preufs. Ministers der answ. Angel, und des Finanzmin. zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber seitens der Dentscb- 

Ostafrikanischen Gesellschaft. Vom 23. Juni 1903 136 

96. Bektm. der Kol. Abt,, betr. die Auflösung der Paugani-Gesellschaft. Vom 

1. August 1903 172 

101. Bektm. des Kk., betr. die Mündelsicbcrheit von Schuldverschreibungen der 

Deutsch Ostafrikanischen Gesellschaft. Vom 24. August 1903 183 

129. Auszug aus den Satzungen der Deutsch Ostafrikanischen Gesellschaft. Fassung 

vom 9. November 1903 231 

B. Südwestafrika. 

I. Allgemelae Verwaltung. 

4. V. des Bezirksamts Swakopmund, betr. Schonzeiten für Straufse, Antilopen und 

Gazellen. Vom 20. Januar 1903 2 

91. Verf. des Rk., betr. Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener 

mit Eingeborenen im südwestafrikaniseben Schutzgebiet. Vom 23. Juli 1902 163 

136. Verf., betr. Übertragung des Verordnungsreehts. Vom 23. November 1903 269 

II. Schutztruppe. 

(Siehe Teil II Abschnitt: ,Die Militärpersonen in den Schutzgebieten“.) 

III. Rechtspflege. 

66. Ausführungsbestimmungen zu der Kaiscrl. Verordnung, betr. die Rechte an 
Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902, und 

der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902. Vom 23. Mai 1903 114 

116. V'erf., betr. Inkrafttreten der Verf. vom 23. Juli 1903, betr. Rechtsgeschäfte und 
Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen. Vom 3. Oktober 1903 218 

IV. Zoll- und Steuerwesen. 

9. Zollverordnnng. Vom Kk. erlassen am 31. Januar 1903 12 

26. Ergänzungs-V. zu der V. vom 18. Dezember 1900, betr. die Einfuhr und den 

Vertrieb von geistigen Getränken. Vom 26. Februar 1903 61 

46. Ansführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 31. Januar 1908. Vom 

, 10. April 1903 79 

47. V., betr. die öffentlichen Zollniederlagen und die unter zollamtlichem Mit- 

verscblufs stehenden Privatniederlagen. Vom 10. April 1903 94 

67. V., betr. Einfuhrzoll auf Zündhölzer. Vom 18. Juni 1903 135 

112. Bektm., betr. zollfreie Einfuhr von Spiritus zu wissenschaftlichen Zwecken. 

Vom 26. September 1903 213 

V. Laad- und Bergbaukonzessionen. 

79. Schreiben der Kol. Abt. an die Otavi-Minen- u. Eisenbahngesellschaft und die South 

West Africa Company Ltd., betr. die Damaraland Konzession. Vom 7. Juli 1903 160 

VI. Gesellschaften. 

Anm. zu No. 79. Änderung der Satzungen der Otavi-Minen- und Eisenbahn- 

gesellscbaft. Vom 29. Mai 1903 161 

€. Kamerun. 

I. Verwaltung. 

27. Bektm. und Polizeiv. für das Weichbild der Ortschaft Duals. Vom 1. März 1903 62 

36. V., betr. den Schutz von Telephon- und Telegraphenanlagen. Vom 23. März 1903 64 

43. Bestimmungen der Kol. Abt. über die Aufnahme und Behandlung von Er- 
holungsbedürftigen auf der Erholungsstation Suellaba. Vom 1. April 1903 74 

121. V. wegen Aufhebung der unterm 6. Mai 1901 erlassenen V., betr. den Erlafs 

polizeilicher Strafverfügungen. Vom 9. Oktober 1903 221 

II. Rechtspflege. 

117. Verf., betr. Bildung einer lamdkommission. Vom 4. Oktol>er 1903 .... 219 

119. V., betr. Pfändung von Vieh. Vom 6. Oktober 1903 220 


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X 


Sachlichen Inhaltsverzeichnis. 


Seite 

142. Verf. der Kol. Abt., hetr. den Sitz des Kaiserl. Ohergerichte für die Schutz- 
gebiete Kamerun und Togo. Vom 4. Dezember 1903 278 

III. Zoll- und Steuerwesen. 

48. Verf. des Rk., hetr. das Zollwesen der Schutzgebiet« Kamerun und Togo. Vom 

16. April 1903 99 

63. V., betr. Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungsbezirke Duala. Vom 

16. Mai 1903 113 

IV. SohiffahrL 

16. Bektm., betr. die gesundheitliche Kontrolle der .Schiffe. Vom 12. Februar 1903. 37 

Anlage zu No. 16. Änderungen bezw. Zusätze zu den Vorschriften, betr. die gesund- 
heitliche Kontrolle der Seeschiffe 37 

V. Gesellschaften. 

131. Beschlufs des Bundesrats, betr. die Deutsch-AVestafrikanische Handelsgesellschaft 

in Hamburg (nebst Auszug aus den Satzungen). Vom 13. November 1903 . . 238 
139. Beschlufs der Gesellschaft Xordwest- Kamerun, betr. die Änderung ihrer 

Statuten. Vom 28. November 1903 261 

ü. Togo. 

32. Beschlufs des Bundesrats, betr. die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin nebst 

Auszug aus den Ge^ellschaftsstatuten. Vom 6. März 1903 57 

39. V., betr. Anmeldung der zur Ausfuhr kommenden Gegenstände. Vom 

25. März 1903 71 

48. Verf. des Rk., betr. das Zollwescn der Schutzgebiete Kamerun und Togo. 

Vom 16. April 1903 09 

131. Beschlufs des Bundesrats, l>etr. die Deutsch- Westafrikanisohe Handelsgesell- 
schaft in Hamburg (nehst Auszug aus Satzungen'. Vom 13. November 1903 238 

E. Deutsch-Neu- Guinea. 

I. Verwaltung und Rechtspftege. 

19. V., hetr. Anlegung eines Grundbuchs für den Grundbuchhezirk Neu-Pommeru. 

Vom 17. Februar 1903 46 

34. V., betr. die Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerl>ebetrieb€. Vom 14. März 

1903 62 

60. Rundschreiben, betr. Bestellung von Prozefs- oder Zustellnngsbevollmüchtigten 

für die Berufungsinstanz. Vom 21. April 1903 100 

76. Verf., betr. den Gebührentarif für die Vermessung von Grundstücken. Vom 

3. Juli 1903 148 

82. Tarif für die von Schiffen in Friedrich-Wilhelmshafen zu entrichtenden Anlege- 

gebühren. Vom 15. Juli 1903 , 154 

92. Verf. des Rk., hetr. den Regioningsdampfer .Seestern*. Vom 23. Juli 1903 165 

94. Bektm., betr. den Erwerb von herrenlosem und Eingeborenen -Ijind. Vom 

28. Juli 1903 171 

128. Verf., betr. die Vorladimgen an Eingeborene Vom 2. November 1903 . . . 230 

145. V., hetr. da« Verbot der Einfuhr und des H.indels getragener Stoffe und Be- 

kleidungsgegenstände 279 

II. Handel. 

73. V., Itetr. die anderweite Aufstellung der Handelsstatiätik. Vom 1. Juli 1903 142 

III. Arbeiterverhättnisse. 

3. Ergänzungs-V. zur V. vom 20. Juni 1900, l>ctr. die Erhaltung der Disziplin 

unter den farbigen Arbeitern. Vom 16. Januar 1903 2 

136. Ergänzung der Ausführungshestinimungen vom 10. Dezember 1901 zu der V. 
vom 31. Juli 1901, hetr. die Ausführung und Anwerbung von Eingeborenen 
als Arbeiter, Vom 24, Novemlter 1903 260 

F. Inselgebiet der Karolinen, Palan nnd Marianeu. 

11, V., betr. die Bestellung der Privatgrundstücke in den Marianen. Vom 

4. Februar 1903 28 

34. V. des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betr. die Erlaubnis zur Aus- 
übung einiger Gewerbebetriebe. Vom 14. März 1903 62 


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Saohlicbes Inhaltsverzeichnis. 


XI 


Selta 

44. V. des Bez. Amtni., belr. das Verbot der Einfuhr getragener Kleidungsstücke 

nach den We.stkaroIinen. Vom 1. April 1003 78 

ÖO. Rnndschreiben des Gonvernenrs von Deutsch-Xeu Guinea, betr. Bestellnng von 
Prozefs- oder Zustellnngsbevollmäehtigten für die Berufungsinstanz. Vom 
21, April 1003 100 

74. V., betr. die Annetbung und Ausführung von Eingeborenen in den West- 

karolinen. Vorn 2. Juli 1003 147 

75. V., betr. das Seh.ankgen erlm und den Verkauf gei.stiger Getränke in den WesG 

karolinen. Vom 2. Juli 1003 147 

81. V. des Vizegouverneurs im luselgebiete der Karolinen, Pulau und Marianeu, 

betr. die Einrichtung von Grundbuchbezirken. Vom 14. Juli 1903 154 

G. Marshall-Inselii. 

30. Auszug aus dem Znsatzabk. zu dem Vertr. zwischen dem Ausw. Amt und der 
Jaluitgesellschaft vom 21. Januar 1888, betr. die Verwaltung des Schutzgebiets. 

Vom 2. Mürz 1903 66 

II. Samoa. 

I. Verwaltung. 

22. V., betr. die .\usrottung vou Lantanapflanzen. Vom 24. Februar 1903 ... 47 

28. V., betr. die Einwanderung und Niederlassung von Chinesen. Vom 1. März 1903 63 

29. V., betr. den Verkehr mit alkoholartigen Getränken. Vom 2. März 1903 . . 64 

66. V., betr. den Ladeiischlufs. Vom 26. Mai 1903 116 

II. Rechtspflege. 

23. V., betr. die Ernennung einer Land- und Titelkommission. Vom 26. Februar 1903 48 

24. Instruktion für das Verfahren der Land- und Titelkommission. Vom 25. Fe- 

bmar 1903 48 

4L V., betr. Gebühren der Kechtsanwälte. Vom 31. Mürz 1003 73 

.64. V., betr. die polizeilichen Strafverfügungen. Vom 20. Mai 1003 ... .114 

83. V,, betr. Anlegung des Grundbuchs. Vom 16. Juli 1003 165 

123. V., betr. das Vermessungswesen. Vom 20. Oktober 1903 222 


Dritter Teil: Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 

I. Landesgesetzgebung und Rechtspflege. 

6. des Jik., betr. die Dienütaufsicht über die Notare. Vom 18. Februar 1003 201 

14. V. des Gouverneurs, betr. die Rechte an Grundstücken. Vom 30. Marz 1003 . 299 

17. V, des Gouverneurs, betr. Dienstanweisung für Notare. Vom 3. Mai 1903 . . 302 

lö. V. des Rk., betr. das Bergwesen im Kiauteebougebiete. Vom 16. Mai 1903 300 

25. V. de« Gouverneurs, betr. Führung des Güterrechts-, Handels-, Geno.ssenschafts* 

und Seeschiffsregisters. Vom 4. August 1903 308 

34. V. des Gouverneur« über Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betr. 

Rechte an Grundstücken. Vom 31. Dezember 1903 312 

tl. Allgemeine Verwaltung. 

1. Boktni. des Eivilkommissars, betr. (rewinuuug von Steinen. Vom 4. Juni 1902 289 

2. V. des Gouverneurs, betr. Schonzeit der Hasen. Vom 20. Januar 1903 . . . 289 

ö. Bektm. de.s ZivilkommisHurs, betr. Genehmigung des Gouvernements bei Neu- 
bauten. Vom 16. Februar 1903 290 

7. Polizeiverordnung des Gouverneurs, betr. Hundesperre. Vom 25. Februar 1903 291 
9. Polizeiverordnung des (»ouvenieurs, betr. Feillialten von Häunirn und Sträuchern 

im Umherziehen. Vom 12. März 1903 ............... 292 

11. V. des Gouverneurs, betr. Alarraordnung für die freiwillige Fenerwehr Tsingtau. 

Vom 23. März 1903 . 292 

12. V. des Gouverneurs, betr. Garnison-Feuerlösidiordnung. Vom 23. März 1903 , 295 

13. Bektm. des Zivilkommissars, betr. Mitwirkung der freiwilligen Feuerwehr beim 

Löschen von Bränden. Vom 26. März 1903 298 

21. V. des Gouverneurs, betr. .\ufhebuug der Hundesperre. Vom 19. Mai 1903 307 

22. V. des Gouverneurs, betr. Maulkorbzwang. Vom 19. Mai 1903 307 

29. V. des Gouverneurs, betr, Hasenjagd. Vom 22. Oktober 1903 310 


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XII 


Sachliches Inhaltsverzeichnis. 


III. MllltärverwaltMtg. 

26. Seepolizeiverordnung des Gouverneurs, hetr. Gesohiitz-Sehiersüliungcn. Vom 

26. August 1903 308 

28. Erlafs des Staatssekretiirs des Keichs-Marine-Amts, betr. Ableistung derWehr- 

p&icht in Kiautschou. Vom 13. Oktober 1903 309 

30. Allerhöchste Ordre, betr. gerichtsherrliche usw. Befugnisse. Vom 21. No- 
vember 1903 310 

IV. BesuadhaitewesB«. 

4. Bektm. des Zit ilkommissars, betr. SchntzDockenimptung. Vom 11. Februar 1903 290 


V. Schlffatirt HaadBl u«d Verkehr. 

8. Erlafs des Hk., betr. Zeitbestimmung im Schutzgebiet. Vom 9. März 1903 . 291 
10. Bektm. des Hafenamts, betr. Signale beim Sichten der Postdampfer. Vom 

20. März 1903 222 

15. Bektm. des Gouverneurs, l>ctr. Anstenernng des kleinen Hafens von Tsingtau. 

Vom 13. April 1903 . ................. 301 

16. Bektm. des Postamts Tsingtau, betr. Barverkehr an den Postschaltern. Vom 

30. AprU 1903 301 

18. Bektm. des Gouverneurs, betr. Einrichtung von provisorischen Xehelsignal - 

stationen. Vom 11. Mai 1903 , , , , , , , ^ ^ , 3M 

20. Bektm. des Gouverneurs, betr. Auslegen von Seezeichen. Vom 16. Mai 1903 306 

23. Bektm. des Hafenamts, betr. Tagesmarken. Vom 23. Mai 1903 . , . . . 308 

21. Bektm. des Hafenamts, betr. l.euchtfeuer auf Tsclialientau. Vom 8. Oktober 1903 309 

31. Bektm. des Hafenamts, betr. Seezeichen, Vom 3. Dezember 1903 310 


VI. Zollwesew. (ChliitslschM Seezollaiwt) 

3. Zollamtliche Bekanntmachung No. 42, betr. Dieiistregelung des chinesischen 

Seezollamts. Vom 22 .laniiar 1903 ^ . , . . . , . . . . . ^ . . . 289 

24. Bektm. des Postamts Tsingtau, betr. zollamtliche Behandlung der Postpakete usw. 

Vom 16. .luli 1903 308 

32. Zollamtliche Bekanntmachung No. 44, betr. zollamtliche Behandlung der Post- 

und Frachtpakete. Vom 23. Dezember 1903 . . . ~. 310 

33. Bektm. des Postamts Tsingtau, betr. zollamtliche Behandlung der Post- und 

Frachtpakete. Vom 25. Dezember 1903 31 1 


Anhang: Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die 

Schutzgebiete. 

1. Bektm, des Rk.. betr. das Strafverfahren vor den Seemannsämtem. Vom 13. Mai 

1903 315 

2. PienstanweiBnng, betr. das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als 

Seemannsämtem. Erlassen vom Auswärtigen Amt am 30. Mai 1903 . . . . 317 


AlphalwtlachM Saohrealster 328 


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Erster Teil. 

Allgemeine Bestimmungen für 
sämtliche Schutzgebiete 

Im Jahre 1903 sind dergleichen Bestimmungen nicht erlassen. 


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Zweiter Teil. 

Bestimmungen für die afrikanischen 
und die Sfidsee-Schutzgebiete. 


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1. Bxmderlafs der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
den Amtsstil. Vom 14. Januar 1903. .-V.. .V.' 

Seine Majestät der Kaiser und König haben anlälslich eines Spezialfalles 
zu befehlen geruht, dafs die Berichterstatter sich einer kurzen und klaren 
Schreibweise befleifsigen sollen. Seine Majestät wünschen insbesondere lange 
schleppende Sätze und Einschachtelungen sowie das Stellen des Zeitworts an das 
Ende de« Satzes vermieden zu sehen. 


Auch für die koloniale Korrespondenz gilt, was in seinem Handbuch des 
Deutschen Konsularwesens (§ 24) v. König sagt: 

„Demgcmäfs soll der Ausdruck in der Konsularischen Korrespondenz klar 
und einfach, gemessen und ernst sein, sich von jedem Niedrigen, wie von rheto- 
rischem Pathos fern halten. Unnütze Umschreibimgen und Beiwörter, gesuchte 
Ausdrücke und Fremdwörter einerseits, Gemeinplätze anderseits sind fernzu- 
halten. Lange Perioden erschweren oft das Verständnis und sind daher zu ver- 
meiden.“ 


Berlin, den 14. Januar 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteiluug. 

S t u eb el. 


2.,^ Bekanntmachung der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, 
^ '^tveSeni das Aufserkrafttreten des internationalen Abkommens wegen 
der Ein- und Ausfuhrzölle in der östlichen Zone des konventionellen 


Kongobeckens. Veröffentlicht im Kol. Bl. vom 15. Januar 1903. 

(Eeichsanz. vom 16. Januar 1903.) 

Das am 22. Dezember 1890 zwischen Deutsehland, England und Italien ge- 
schlossene Abkommen, betreffend die Ein- und Ausfuhrzölle in der östlichen Zone 
des konventionellen Kongobeckens (Reichsanzeiger No. 53, vom 2. März 1891, 
Kol. Bl. No. 5 vom 1. März 1891)*) ist nach erfolgter Kündigung seitens der 
englischen Regierung am 2. April 1902 aufser Kraft getreten. 


*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedmekt. 
Die deutsche KoloD)ftl>6eB«tigebang VII (1901). 


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2 V. f. D. N. G., betr. Arbeiter. 16. Jan. V. f. S. W. A., betr. Schonz. für Stranfse usw. 20. Jan. 

3. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch -Neu -Guinea, wegen 
Ergänzung der Verordnung vom 20. Juni 1900, betreffend die Erhaltung 
der Disziplin unter den farbigen Arbeitern. Vom 16. Januar 1903. 

Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 1. April 1899 wird hier- 
mit für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea (Kaisor-Wilhelmsland und Bis- 
marck-Archipel) verordnet, was folgt; 

Die in der Verordnung vom 20. Juni 1900, betreffend die Erhaltung der 
Disziplin unter den farbigen Arbeitern,*) als Disziplinarstrafe vorgesehene 
körperliche Züchtigung darf gegen chinesische Arbeiter nicht angewendet werden. 
Herbertshöhe, den 16. Januar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. Knake. 

4. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Swakopmund, betreffend 
Schonzeiten für Straufee, Antilopen und Gazellen im Bezirk Swakop- 
mund (Deutsch-Südwestafrika). Vom 20. Januar 1903. 

(Kol. Bl. s. m.) 

Auf Gnmd des § 2, Absatz 2 der Verfügimg des Keicliskanzlers, betreffend 
die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizeilicher und son- 
stiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 

25. Dezember 1900, und der hierzu erlassenen Gouvemementsverfügung vom 

26. Februar 1901, betreffend den Erlafs polizeilicher Vorschriften, und des § 9 der 
Verordnung, betreffend Ausübung der Jagd im Deutsch-Südwestafrikanischen 
Schutzgebiete, vom 1. September 1902,'**) wird hierdurch folgendes verordnet: 

§ 1. Für den Umfang des Bezirks Swakopmund werden folgende Schon- 
zeiten festgesetzt: 

Für Straufsenhähne: vom 1. Oktober bis 28. Februar. 

Für die der Jagdverordnung unterliegenden Antilopen und Gazellen, 
soweit nicht die Jagd auf sie nach § 3, Ziffer 1 e, schlechthin ver- 
boten ist: vom 1. Dezember bis 28. Februar. 

§ 2. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Swakopmund, den 20. Januar 1903. 

Kaiserliches Bezirksamt. 

Dr. H a n e m a n n. 

5. Vorschriften der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, be- 

- treffend die Untersuchung auf Tropendiensttauglichkeit 

Vom 29. Januar 1903. 

Das tropische Klima an und für sich, sowie die besonderen Krankheiten, 
welche in unseren Kolonien verbreitet sind, stellen an die körperliche 'Wider- 
standskraft der dort lebenden Europäer erhöhte Anforderungen, es ist deshalb 
nicht jeder, der in der Heimat im allgemeinen gesund ist, auch tropendienst- 
tauglich. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 167. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 346. 


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Vorschr. d. Kol. Abt., betr. Unters, anf Tropendiensttauglichkeit. 20. Jan. 

Im besonderen ist zu bemerken : 

1. Das Nervensystem leidet in den Tropen wohl am häufigsten von 
allen Organsystemen. Die objektive Untersuchung wird selten über eine ver- 
minderte Widerstandsfähigkeit des Nervensystems Aufschlufs geben, dagegen 
wird eine sorgfältige Anamnese nicht nur nach hereditärer Belastung, sondern 
auch nach leichten Störungen und nach dem Temperament zu forschen haben. 
Menschen, welche sich aus kleiner Ursache übermäfsig aufregen oder welche 
schon in der Heimat bei gesteigerten dienstlichen Anforderungen nervös ab- 
gespannt werden und Erholungsurlaub bedürfen, passen ebensowenig in tropisches 
Elima wie allgemein Unzufriedene oder geistig Minderwertige. Neigung zu 
Melancholie und Hypochondrie steigert sich in den Tropen übermäfsig. Chole- 
risches Temperament neigt in den Tropen zu Ausschreitungen. 

2. An das Herz - und Blutsystem werden in den Tropen besonders 
hohe Anforderungen gestellt, weil die häufigste Tropenkrankheit, die Malaria, 
eine Blutkrankheit ist, welche einerseits das Herz durch Anfälle von hohem 
Fieber schädigt, anderseits eine Verarmung an roten Blutkörperchen zur Folge 
hat. Herzkrankheiten bUdeu sich sehr häufig in den Tropen aus. Es machen 
deshalb nicht nur ausgesprochene Herzfeliler tropendienstuntauglich, sondern 
auch geringere Abweichungen, leichte Erweiterung, Fettherz usw. Berücksich- 
tigung verdient auch eine hohe Pulsfrequenz bei kleinem Puls, besonders wenn zu- 
gleich Anzeichen von Blutarmut oder Neurasthenie nachweisbar sind. 

3. Auch das Verdauungssystem hat in den Tropen gesteigerten 
Anforderungen zu genügen, einerseits weil die Nahrung im allgemeinen weniger 
gut zubereitet und einförmiger ist, anderseits weil der durch die vermehrte 
Transpiration veranlafste Wasserverlust im Darmkanal Neigung zu Obstipation 
und Katarrhen schafft und solche leichte Störungen in den Tropen häufig die 
Grundlage für schwere Darmkrankheiten, besonders Dysenterie bilden. Auch in 
dieser Beziehung wird im allgemeinen die Anamnese bessere Anhaltspunkte geben 
als die objektive Untersuchung; Leute, welche gewisse Speisen nicht vertragen 
oder an Obstipation leiden oder schon häufiger an, wenn auch leichten, Störungen 
der Magen-Darmverdauung gelitten haben, sind vom Tropendienst auszu- 
schliefsen. 

Wichtig ist auch der Zustand der Zähne. Angestockte Zähne faulen in 
den Tropen weit rascher, auch bietet sich in den Kolonien selten Gelegenheit, 
die Schäden auszubessem. Es sollten deshalb schon in der Heimat vor der Aus- 
reise die Zähne gründlich instand gesetzt werden. Leuten, welche ein künstliches 
Gebifs tragen, ist die Mitnahme eines Reservegebisses anzuraten. 

4. An die Atmungsorgane werden in den Tropen im allgemeinen keine 
besonderen Anforderungen gestellt. Im Gegenteil pflegt eine in unserem Klima 
bestehende Neigung zu Katarrhen Ln den Tropen zu verschwinden. Dagegen ist 
nach den bisher gemachten Erfahrungen dringend abzuraten, Personen, welche 
eine auch nur beginnende Lungentuberkulose haben, den Schädigungen der 
Malaria auszusetzen, da unter ihrem den ganzen Körper schwächenden Einflufs 
die Tuberkulose oft einen sehr raschen ungünstigen V'erlauf nimmt. 

5. Die Haut hat in den Tropen eine weit ausgiebigere Transpiration zu 
leisten; Furunkulose, Ekzeme und andere Hautkrankheiten sind sehr häufig, es 
sind daher solche, welche zu diesen Affektionen neigen, wenig geeignet für die 
Tropen. 

6. Die Augen werden in den Tropen infolge der intensiven Sonnen- 
bestrahlung häufig von Bindehautkatarrhen und von Hornhautgeschwüren hoim- 

1 « 





4 Vorachr. d. Kol. Abt., betr. Unters, auf Tiopendiensttauglichkeit. 29. Jan. 

gesucht. Das Mitnehiueu einer Schutzbrille ist jedem Ausreisenden anzu- 
empfehlen. 

7. Entzündungen des äufsaren Gehorgangs, des Trommel- 
fells und des Alittelohrs entstehen in den Tropen nicht selten und be- 
sonders, wenn schon ähnliche Erkrankungen in früherer Zeit vorangegangen 
sind. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dafs der häufige Gebrauch von Chinin, 
welcher in Malariagegenden nicht zu umgehen ist, bei chronischen Entzündungen 
des Ohrs sowohl auf den Verlauf der Krankheit, als auch auf das Hörvermögen 
sehr ungünstig einzuwirken pflegt. Personen, welche schon einen chronischen 
Mittelohrkatarrh durchgemacht haben, werden daher zweckmnfsig nicht nach 
Malarialändem nusgesaudt. 

8. Nierenkrankheiten entstehen in den Tropen nicht selten. 

9. Geschlechtskrankheiten, sowohl Syphilis als Tripper sind in 
den Tropen sehr häufig. Personen, die an Geschlechtskrankheiten leiden, sollten 
erst dann für tropendienstfähig erklärt werden, wenn ihre definitive Heilung ge- 
sichert ist, da die Heilung dieser Krankheiten in den Tropen oft sehr erschwert 
ist und nicht selten unheilbare Polgcn Zurückbleiben. 

10. Gelenk- und M u sk el r h eu m a t i s m u s ist in den Tropen 
häufig und hartnäckig. Ein schwerer oder wiederholte leichte Anfälle von Rheu- 
matismus schliefsen daher die Tropendienstfähigkeit aus. 

11. Allgemeine Konstitution. Sehr magere Personen eignen 
sieh im allgemeinen für die Tropen schlecht, weil wenigstens anfangs die meisten 
Europäer in den Tropen an Körpergewicht verlieren und es deshalb gut ist, einen 
gewissen tlberschufs mitzubringen; auch neigen magere Leute im allgemeinen 
mehr zu Nervosität, dem verbreitetsten Übel der Tropen. Sehr dicke Personen 
eignen sich aber auch nicht, besonders weil sie fieberhaften Krankheiten gegen- 
über zu wenig widerstandsfähig sind. Brünette Menschen leiden im allgemeinen 
weniger unter rotem Hund und Furunkulose, jedoch macht sich im allgemeinen 
in der Gewöhnung an tropisches Edima kein wesentlicher Unterschied zwischen 
Hell- und Dunkelhäutigcn bemerkbar. 

12. Der Alkohol ist im heifsen Klima weit schädlicher als im ge- 
mäfsigten, weil der chronische Alkoholgenufs in den Tropen viel rascher zu 
inneren Organerkrankungen, besonders Lebererkrankungen führt. Auch ist ein 
Malariaanfall für einen Alkoholisten eine weit ernstere Krankheit als für einen 
mäfsigen Menschen; schwere, selbst tödliche Malariaanfälle sind schon häufig in 
dem Depressionsstadium nach einer akuten Alkoholvergiftung (Kater) zum Aus- 
bruch gekommen. Personen, welche gewöhnt sind, täglich ein grofses Quantum 
Alkohol zu geniefsen, sind daher nicht brauchbar zum Dienst in den Tropen. 
Auch übermäfsiger Nikotin genufs ist wegen der Einwirkung auf das Herz 
auszuschliefsen. M o r p h i o phagen sind gänzlich unbrauchbar. 

13. Um Personen, welche eine Idiosynkrasie gegen Chinin 
haben oder auch solche, welche Chinin nicht schlucken können, 
herauszufinden, ist es angezeigt, jedem Untersuchten und Brauchbargefundenen 
1 Gramm Chinin zu geben. Da Europäer in tropischen Malariagegenden ohne 
Chinin nicht leben können, ist jeder, der Chinin nicht schlucken oder nicht ver- 
tragen kann, tropeudienstunfähig. 

14. Die Gefahr, mit Poekenljranken in Berührung zu kommen, ist in allen 
Kolonien weit gröfser als in der Heimat; eine nochmalige Schutzpockenimpfung 
ist deshalb angezeigt, falls die letzte Impfung des Tropenkandidaten schon länger 
als drei Jahre zurückliegt. 

Berlin, den 29. Januar 1903. 


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Vorschr. d. Kol. Abt., betr. Unters, anf Tropendiensttauglichkeit. 29. Jan. 


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Anlage zu Xo. 6. 

Formular für Sntliohe Zeu^isse, betreffend die 
TropendiensttShi^keit. 

Ärztliches Zeugnis 
über 

den (Beruf, Vor- und Zuname) 

geboren am ; ; 

zu 

Zeitiger Aufenthaltsort: 


Lebt der Vater noch? 

Lebt die Mutter noch? 

Wenn ja, wie alt, gesund? 
Wenn nein, in welchem Alter 
nnd woran gestorben? 


Wieviel Geschwister? 

Wieviel am Leben? 
gesund? 

Wenn Geschwister krank, An- 
gabe der Krankheit 
Wieviel gestorben? 
woran? 


Sind in der Familie (bis zu den 
Grofseltem) Lungenschwind- 
8ucht,Erebs,Schlaganfall,Herz- 
leiden, Geisteskrankheiten, 
Selbstmord , Gehirn- nnd 
Rückenmarkkrankheiten vor- 
gekommen? 

Bei wem? 

Sind Angehörige nervös? 


Wenn verheiratet, Frau gesund? 
Kinder? 

Wieviel am Leben? 
gesnnd? 

Wenn Kinder krank, Angabe der 
Krankheit 
Wieviel gestorben? 
woran? 


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ß Vorfichr. d. Kol. Abt., betr. Unters, snf Tropendienstteuglicbkeit. 29. Jan. 


Welche Krankheiten hat der zu 
Untersuchende bisher gehabt? 

Auch geringfügige Störungen der 
Verdau ungstätigkeit und des 
Nervensystems, leichte Anfälle 
von Rheumatismus und Ohren- 
leiden sowie Geschlechtskrank- 
heiten sind zu berücksichtigen. 

Wann und wie lange? 


Ist der zu Untersuchende Soldat 
gewesen? 

Wenn ja, wann? wie lange? 
Wie entlassen (gesund und feld- 
dienstfähig oder wie?) ? 
Wenn nicht, warum nicht? 


Neigt der zu Untersuchende zu 
Kopfschmerzen , Nervosität, 
Herzklopfen, Durchfall, Ver- 
stopfung? Hat er schon wegen 
Überarbeitung Urlaub nehmen 
müssen? 

Efslnst? 

Alkoholgenufs? 

Rauchen? 


Körperlänge? cm 

Brustumfangbei Ausatmung; cm 

und bei tiefer Einatmung: cm 

Bauchumfang in Höhe der 

Darmbeinstachel : cm 

Körpergewicht; 


Zustand der Knochen, Gelenke, 
Muskulatur, Fettpolster. 

Sind Blutadererweiterimgen vor- 
handen? 

Wenn ja, wo? 

Gesichtsfarbe : 

Färbung der Schleimhäute? 

Temperament : 

Regt sich der Untersuchte dienst- 
lich oder aulserd ienstlich über 
Kleinigkeiten leicht airf? 

Stimme: 


Befund der Zähne: 

(Füllungen, künstliches Gebifs) 


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Vorflchr. d. Kol. Abt., betr. ünters. anf TropendlensttaTiglicbkeit. 29. Jan. 7 


Befund der Atmungsorgane: 

Befund des Herzens: 

Spitzenstofs : 

Dämpfung: 

Töne über der Spitze und den 

grof sen Gefälsen : 

Pulszahl in der Minute: 

a) in Ruhe: 

b) nach zehnmaliger tiefer 

Kniebeuge: 

Schlagfolge regelmäfsig? 

Beschaffenheit der Pulsadern? 

Pulswelle: 

Befund des Unterleibs: 

Magen : 

Leber: 

Milz: , 

Därme: 

Besteht irgend ein Bruch? 

Genauer Untersuchungsbefund 

des Urins: 

Farbe, spez. Gewicht: 

Eiweifs : 

Zucker: 

Untersuchungsbefund der Augen: 

Refraktionszustand: 

Sehvermögen rechts : 

links : 

U utersuchungsbefund der Ohren ? 

Hörfähigkeit rechts : 

links: : 

Untersuchungsbefund des Nerven- 

Systems : 

Wird nach dem Untersuchungs- 
befunde der Untersuchte für 
körperlich tauglich zu Aufent- 
halt undTätigkeit in tropischen 

Malariagegenden erachtet? 

Gleichzeitig wird bescheinigt, dafs der Untersuchte ein Gramm salz- 
saures Chinin eingenommen hat, ohne wesentliche Beschwerden davon be- 
kommen zu haben, sowie dafs derselbe von mir einer Schutzpockenimpfung 
unterzogen worden ist (bezw. dafs er in den letzten drei Jahren gegen Pocken 
geimpft worden ist). 

(Ntir für den Fall, dafs die letzte Frage mit ,Ja‘ beantwortet wurde, 
sonst dnrcbznstreichen.) 

, den i*“ 190 

Unterschrift des Arztes. 


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8 


V. d. Gouv. von D. O. betr. Marktwesen im Bezirk Kilwa. 30. Jan. 





6. /V erordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das 
Marktwesen im Bezirk Kilwa Vom 30. Januar 1903.*) 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz des Schutzgebictsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1000, S. 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1891 (D. Kol. Gesetzgeb. I. S. 326) wird hierdurch für die Ortschaften 
Kilwa-Kiwmjc, Chole, Kirongjwe (Mafia), Bueni (Mafia), Mohorro, Kilwa-Kisi- 
wani, Samanga, Kiswere, Tumbo, Mymsati, Kikale und Pemba im Bezirk Kilwa 
und für einen Umkreis mn dieselben von 2 km vom Weichbilde an gerechnet, hin- 
sichtlich des Marktwesens verordnet, was folgt: 

§ 1. Erzeugnisse der eiulieimischen Landwirtschaft, Viehzucht und 
Fischerei, sowie daraus hergestellte Lebensmittel, welche der Befriedigung täg- 
licher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen sollen, dürfen zum Zwecke des Klein- 
verkaufs an die Verbraucher nur in der Markthalle feilgeboten werden. 

§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebühron nach dem anliegenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde zu 
bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Erzeugnisse dfer Landwirtschaft, Viehzucht imd Fischerei, die zum 
eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen auf Verlangen der 
örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht und dem Markt- 
hallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vorschriften des § 2 
unberührt. 


§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzetjgnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. 

Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie und 1 Pesa 
für jede angefangene Viertelrupie des Erlöses zu zahlen. 


*) Vgl. die weiter unten folgenden Marktverordnnngen für Lindi, Pangani, Tanga, 
Morogoro, üdjidji, Bagamoyo, Eufiyi, Wilhelmstal. Bereits unterm Dezember 19D2 
war für die Ortschaft Tabora folgende Gonvemementeverordnnng ergangen (die wegen 
Verspätung der Bekanntgabe in Band VI der D. Kol. Gesetzgeb. noch nicht abgedmekt 
werden konnte): 

Anf Grund des § 16, letzter Absatz des Schntzgebietsgesetzes (Beichs-Gesetzbl. 
1900, S. 812) wird hiermit für die Ortschaft Tabora verordnet, was folgt: 

§ 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft und Viehzucht sovrie daraus hergestellte 
Lebensmittel, welche zwecks Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung zum 
Eleinverkanf in der Stadt und in einem Umkreise von 2 km um dieselbe bestimmt sind, 
dürfen nur auf dem Markte zu Tabora einschl. der Nebenmärkte in Kihara und Kilimani 
zum Verkauf gestellt werden. 

§ 2. Die in § 1 genannten Produkte unterliegen der durch den anliegenden Tarif 
festgesetzten vom Verkäufer zu entrichtenden Marktgebühr. 

§ 3. Der Aufkauf und Verkauf von Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen und 
Zugochsen sowie von Kühen und Bullen, welche zur Zucht bestimmt sind, unterliegt 
den Vorschriften des § 1 nicht. Werden diese Tiere gleichwohl anf dem Markte ge- 
handelt, so unterliegen sie auch den gemäfs { 2 zur Erbebimg gelangenden Gebühren. 

§ 4. Erzeugnisse der Landwirtschaft und Viehzucht, die zum eigenen Verbrauch 
des Produzenten bestimmt sind, müssen auf Verlangen ebenfalls anf den Markt gebracht 
und TOrgezeigt werden, unterliegen jedoch der Marktgebühr nicht. 

§ 5. Die auf den Markt gebrachten Produkte können, falls sich das Bedürfnis 
berausstellt, durch einen amtlich zu bestellenden Auktionator öffentlich versteigert werden. 

Es ist dafür eine Gebühr von 4 Pesa für jede Kopie und 1 Pesa für jede au- 
gefangene Vicrtelrupie des Erlöses zu zahlen. 

§ 6. In besonderen Fällen kann in Abweichung von den Vorschriften des § 1 
gestattet werden, dafs die dem Marktzwange unterworfenen Produkte auch im Dmher- 
zieben gehandelt werden dürfen, ohne dafs dadurch die Gebührenpflicht derselben auf- 
gehoben wird. 


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V. d. Gouv, von D. O. A., betr. Marktwesen im Bezirk Kilwa. 30. Jan. 9 

§ 5. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung: 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra und geschälten 
Erdnüssen, 

• 2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 

Rindvieh und Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker und Milehliändler. 

Erfolgt trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse in 
der Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Mafsgahe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Verkäufer von Fleisch und Fleischwaren, Fischen, Gemüse und Obst, 
welche glaubhaft zu machen vermögen, dafs sie die genannten Erzeugnisse 
zweeks Versorgung von Seeschifien nicht eingeborener Bauart ausführen, sind 
hinsichtlich dieser Erzeugnisse von der nach § 2 zu entrichtenden Gebühr befreit. 

Bereits gezahlte Marktgebühren werden auf den Nachweis der bewirkten 
Ausfuhr erstattet. 

§ 7. Die örtliche Polizeibehörde kann hestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltung und zum Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteten Efswaren der Eingeborenen auf 
den Strafsen oder im Umherziehen unbeschadet der Verpflichtung zur Entrich- 
tung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zuständigen Marktgebühr 
und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren gestatten. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Zahlung der Gebühr bei sich zu führen. 


§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit 
nicht nach den bestehenden Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe 
bis zu 30 Kopien bezw. entsprechender Freiheitsstrafe bestraft. 

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Daressalam, den 12. Dezember 1902. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. Stnhlmann. 


1 


7. 

8 . 

9. 

10 . 


Marktgebllhren-Tarlf. 

Für Verkanfsständc, an welchen Reis, Mehl, Zwiebeln, 

Mohogo, Viazi, Zuckerrohr, getr. Fische, Salz, Mtama, 

Mais, Früchte und sonstige Produkte feilgeboten werden, 

für jeden Korb des einzelnen Produktes — Kopie 

Für Tabak nnd Cigaretten pro Stand und Tag .... — , 

Für Seife, einheimische pro Stand nnd Tag — , 

Für Öl und Butter pro Stand und Tag — , 

Für jeden Sack der unter 1 genannten Produkte ... — , 

Für Hansbaltnngsgegenstftnde als; 

a) kleine Gefäfse, lampen, Töpfe, Holzlöffel einheimischer 

Arbeit für je 6 Stück — , 

b) gröfsere Gefäfse, Mtnngi pro Stück — , 

Für Gebäck pro Korb — „ 

Für jeden Topf Pombe oder Honig — „ 

Für Feuerholz, grofse Last — , 

Für Feuerholz, kleine Last — „ 

Für Vieh und Gefiügel, wenn es aut den Märkten feil- 
geboten wird; 

a) für Grofsvieh pro Stück 1 , 

b) für Kleinvieh pro Stück — , 

c) Geflügel pro Stück — , 

Daressalam, den 12. Dezember 1902. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V. Stnhlmann. 


02 Pesa 

03 , 

03 , 

03 , 

06 . 


01 

01 

01 

03 

02 

01 


04 

01 


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10 V- d. Gonv. von D. O. A., betr. Marktwesen im Bezirk Lindi. 30. Jan. 

§ 8. ZuwiderhaDdlungen gegen die Vorschrifteoi dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Un- 
vermögensfalle Haft — bei Eingeborenen Kettenarbeit — treten kann, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach § 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen 
Gebühr, mindestens jedoch 1 Rupie als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft. 

Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom 22. Juni 1897, betreffend 
die Markthallenordnung für den Bezirk Kilwa,*) aufser Kraft. 

Daressalam, den 30. Januar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 


Anlage zu Ifo. 6. 


MarkthalIen«Tarif. 


I. 

Gewerbsmäfsige Verkäufer zahlen an Standgeldern für den Tag: 


1. Für einen Fleischerstand 16 Pesa 

2. Für einen Stand in der Fischhalle .... 12 Pesa 

3. Für einen grofsen Verkaufsstand (2 qm) für 

allerhand Waren 8 Pesa 

4. Für einen Ideincn Verkaufsstand für aller- 
hand Waren 4 Pesa 


II. 

Gelegentliche Verkäufer entrichten für jede Rupie des erzielten Kauf- 
preises 4 Pesa, für jede angefangene Viertelrupie 1 Pesa. Erlöse unter 16 Pesa 
bleiben frei. 

III. 


Verkäufer von Vieh entrichten: 

1. Für ein Stück Grofsvieh (Rinder, Kamele, 

Maultiere, Esel) 

2. Für eine Ziege 

3. Für ein Schaf 

4. Für eine Ente . 

5. Für ein Huhn 


64 Pesa 
16 Pesa 
16 Pesa 
4 Pesa 
1 Pesa 


erordnmig des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das 
Marktwesen im Bezirk lindi. Vom 30. Januar 1903. 


Auf Grund dee § 15, letzter Absatz des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1901 (D. Kol. Gesetzgeb. S. 326) wird hieardurch für die Ortschaften 
Lindi, Mchinga, Sudi und Mikindani im Bezirk Lindi und für einen Umkreis um 
dieselben von 2 km vom Weichbilde an gerechnet, hinsichtlich des Marktwesens 
verordnet, was folgt : 

§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Landwirtschaft, Viehzucht und 
Fischerei sowie daraus hergestcllte Lebensmittel, welche der Befriedigung täg- 


*) Nicht ahgedmekt. 


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V. d. Gonv. von D. O. A., betr. Marktwesen im Bezirk Lindi. 30. Jan. 1 1 

lieber Bedürfnisse der Bevölkerung dienen sollen, dürfen zum Zwecke des Klein- 
verkaufs an die Verbraucher nur in der Markthalle feilgeboten werden. 

§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebübren nach dem anliegenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde zu 
bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Erzeugnisse der Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei, die zum 
eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen auf Verlangen der 
örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht und dem Markt- 
hallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vorschriften des § 2 
unberührt. 

§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. 

Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie und 1 Pesa 
für jede angefangene Viertelrupie des Erlöses zu zahlen. 

§ 5. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung: 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam und geschälten Erd- 
nüssen, 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und Kleinvidi, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker imd Milchhändler. 

Erfolgt trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse in 
der Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Verkäufer von Fleisch und Fleischwarcn, Fischen, Gemüse und Obst, 
welche glaubhaft zu machen vermögen, dafs sie die genannten Erzeugnisse 
zwecks Versorgung von Seeschiffen nicht eingeborener Bauart nusführen, sind 
hinsichtlich dieser Erzeugnisse von der nach § 2 zu entrichtenden Gebühr befreit. 

Bereits gezahlte Marktgebühren werden auf den Nachweis der bewirkten 
Ausfulu: erstattet. 

§ 7. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltung und zum Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteton Efswaren der Eingeborenen auf 
den Strafsen oder im Umlierziehen unbeschadet der Verpflichtung zur Entrich- 
tung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zuständigen Marktgebühr 
und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren gestatten. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Zahlung der Gebühr bei sich zu führen. 

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Un- 
vermögensfalle Haft — bei Eingeborenen Kettenarbeit — treten kann, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach § 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen 
Gebühr, mindestens jedoch 1 Rupie als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 9. Diese Verordnimg tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft. 

Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom 30. März 1900, betreffend 
die Markthallenordnung für den Bezirk Lindi,*) aufser Kraft. 

Daressalam, den 30. Januar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

*) Nicht ahgedmekt. 


t2 R.E., betr. VerpflegungsTorschr. (O. A.). 81. Jan. Zollv. f. D. S. W, Afr. 31. Jan. 


Anlage an No. 7. 

Markthallen-Tarif. 

I. 

Oewerbsrnäfsige Verkäufer zahlen an Standgeldern für den Tag: 


1. Für einen Fleiacherstand 16 Pesa 

2. Für einen Stand in der Fischhalle .... 12 Pesa 

3. Für einen grofsen Verkaufsstand (2 qm) für 

allerhand Waren 8 Pesa 

4. Für einen kleinen Verkaufsstand für aller- 
hand Waren 4 Pesa 

n. 


Gelegentliche Verkäufer entrichten für jede Bupie des erzielten Kauf- 
preises 4 Pesa, für jede angefangene Viertelrupie 1 Pesa. Erlöse unter 16 Pesa 
bleiben frei. 

III. 

Verkäufer von Vieh entrichten: 

1. Für ein Stück Grofsvieh (Rinder, Kamele, 


Maultiere, Esel) 64 Pesa 

2. Für eine Ziege 16 Pesa 

3. Für ein Schaf 16 Pesa 

4. Für eine Ente 4 Pesa 

5. Für ein Huhn 1 Pesa 


8. .^underlals des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu § 16 der 
/ Verpfl^ungsvorschriften. Vom 31. Januar 1903. 

Gemäfs § 16 der vom Herrn Reichskanzler geueluuigten Vorschriften über 
die Verpflegung des europäischen Zivil- und Militärpersonals bei der Verwaltung 
von Deutsch-Ostafrika*) ist bei Dienstreisen an der Küste die Mitnahme eines 
einheimischen — farbigen — Dieners gestattet, bezw. es findet die Beförderung 
eines solchen auf einem Regierungsfahrzeug unentgeltlich statt. 

Wird im Anschlufs an die Dampferfahrt eine Dienstreise über Land an- 
getreten, so ist die unentgeltliche Beförderung von 3 Dienern zulässig (vgL 
Runderlafs vom 24. August 1900**)). 

Der Wortlaut des § 6 der Bestimmungen, betreffend die Beförderung von 
Reisenden imd Gütern auf den Küstendampfem des Kaiserlichen Gouvernements 
von Deutsch-Ostafrika, vom 1. September 1902, wird, soweit er den erwähnten 
Vorschriften entgegensteht, hiermit aufgehoben. 

Daressalam, den 31. Januar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 


9,-- '2oll Verordnung für das deutsch -südwestafaikanisclie Schutzgebiet. 
/ Vom Reichskanzler erlassen am 31. Januar 1903. 

^ /nj ■ 


(Beilage znm Kol. Bl. vom 15. Mai 1903.)***) 


Auf Grund des § 13 des Schutzgebietsgesetzes (Reiclis-GesetzbL 1900, 
S. 813) und der Allerhöchsten Verordnungen vom 1. Juli 1902 und vom 7. No- 
vember 1902 wird unter Aufhebung der ZoUverordnung für das deutsch-südwest- 


*) D. Kol. Gesctzgeb. VI, No. 66. **) Ebenda S. 120 zu g. 

***) Vgl. die Ansfühmngsbestimmnngen vom 10. 4. 1903, unten abgedruckt. 


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Zollverordnang für das dentsch-sfidwestafrikanische Schntzgebiet. 81. Jan. 13 

afrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1806 sowie der dazu erlassenen Aus- 
führungs- und Abänderungs-Bestimmungen verordnet, was folgt: 

Zollgebiet. 

§ 1. Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das deutsch-südwestafrlkanische 
Festland nebst den dazu gehörenden Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu 
Deutsch-Südwestafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die Zollgrenze wird ge- 
bildet landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutsch-südwestafrikanischen 
Schutzgebiets, seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel begrenzende Linie 
des Landes. 

Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus - und 

Durchfuhr. 

§ 2. Alle Erzeugnisse der Nattir sowie des Kunst- und Gewerbefleifses 
dürfen, vorbehaltlich der in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus- 
und durchgeführt werden. 

§ 3. Die Ein- und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit Zollstellen ver- 
sehenen, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden. 

§ 4. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schiefsbedarf und 
Sprengstoffen aller Art unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden 
besonderen Verordnungen. 

§ 5. Sonstige Ausnahmen von dem im § 2 ausgesprochenen Grundsatz 
können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt aufserordentlicher Um- 
stände sowie aus gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den 
ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch den Gouverneur an- 
geordnet werden. 

Die Zölle. 

§ 6. Die in das Schutzgebiet eingehenden sowie die aus demselben aus- 
gehenden Gegenstände unterliegen einem Zoll nur insoweit, als der in der Anlage ^ 
zu dieser Verordnung enthaltene Tarif für dieselben einen Eingangs- oder Aus- 
gangszoll feetsetzt. Der Gouverneur ist ermächtigt, auf dem Verordnungswege 
diesen Tarif abzuändern imd die Abänderungen unter Einholung der Genehmi- 
gung dee Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) vorläufig in 
Kraft zu setzen. 

Die durch das Schutzgebiet durehgeführten Waren können nach den vom 
Gouverneur darüber zu erlassenden Bestimmungen von Ein- und Ausfuhrzöllen 
frei gelassen werden. 

§ 7. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zoll- 
grenze durch die aus- oder eingehenden Gegenstände. 

Zollstellen. 

§ 8. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausfuhr- 
zölle sind die Zollämter, Zollstationen imd Zollabfertigungsstellen bestimmt. 

Zollbefreiungen. 

§ 9. Gegenstände deutsch-südwestafrikanischen Ursprungs und bereits 
verzollte Gegenstände fremden Ursprungs, die von einem nach einem anderen 
Platze des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets durch das Zollausland 
auf dem Land- oder Seewege übergeführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr- 
noch dem Einfuhrzoll. 

Frei von Ausfuhr- tmd Einfuhrzoll sind ferner Gegenstände, die aus dem 
Schutzgebiet in das Ausland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung 
oder Abänderung verbracht werden, vorausgesetzt, dafs die Wiedereinfuhr binnen 


14 Zollverordnung für das dcutsch sndwestafrikanische Schntzgebiet. 31. Jan. 


einer von der Zollbehörde festgesetzten Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht über- 
schreiten darf. 

Auf Verlangen der Zollbehörde sind in den in Absatz 1 und 2 bezeichneten 
Fällen bei der Ausfuhr die auf den betreffenden Gegenständen etwa ruhenden 
Ausgangsabgabeu in vollem Betrag oder zu einem Teilbeträge zu hinterlegen. Die 
hinterlegten Ausgangsabgaben werden bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. 

Erfahren die Gegenstände durch Ausbesserung oder Abänderung im Aus- 
land eine derartige Umgestaltung, dafs sie unter eine mit einem höheren Zolle 
belegte Tarifposition fallen, als für sie bei der Ausfuhr in Betracht kam, so ist 
bei der Wiedereinfuhr der Mehrbetrag des Zolles zu entrichten. 

§ 10. Frei von Einfuhr- und Ausfuhrzoll sind Gegenstände, die unter An- 
meldung zur Wiederausfuhr in das Schutzgebiet eingefiihrt werden, vorausgesetzt, 
dafs ihre Identität zollamtlich festgehalten wird, imd dafs die Wiederausfuhr 
binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die sechs Monate 
nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Ein- 
bringung solcher Gegenstände die Eingangsabgaben im vollen Betrag oder zu 
einem Teilbeträge zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangsabgaben werden bei 
der Wiederausfuhr zurückbezahlt. 

§ 11. Von den auf Grund des in der Anlage enthaltenen Tarifs zoll- 
pflichtigen Gegenständen sind vom Zolle befreit:*) 

a) Bei der Einfuhr: 

1. alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 

2. alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu 
dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände; 

3. alles zur persönlichen Ausrüstung bestimmte Einfuhrgut der Berufs- 
beamten des Gouvernements, der Offiziere imd Mannschaften der 
Schutztruppe, der Berufsbeamten der Keichspost sowie der Schwe- 
stern und Krankenpflegerinnen der Lazarette, mit Ausnahme von 
Schufswaffen und Munition, Verzehrungsgegenständen, Spirituosen, 
Tabak und Tnbakfabrikaten; 

4. alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken- und 
Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den 
Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege 
dienen; ferner alle Gegenstände, die von Niederlassungen christ- 
licher Missionsgesellschaften für ihren eigenen Gebrauch, also nicht 
zu Handels- und Tauschzwecken, eingefiihrt werden, und zwar bis 
zum Gesamtzollbetrage von 600 Mark jährlich für jede Station; aus- 
genommen hiervon sind Waffen und Munition, alkoholhaltige Ge- 
tränke, Tabak und Tabakfabrikate; 

5. Petroleum, andere Bremiöle und Spiritus, sofern sie für motorische 
Zwecke bestimmt sind; 

6. Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltimgsgegenstände, Beklei- 
dungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Nieder- 
lassung und zum eigenen Gebrauche der in das Schutzgebiet ein- 
wandemden oder sich nach demselben verheiratenden Personen ein- 
geführt wird; 

7. kleinere Mengen von Verzchrungsgegenständen mid Genufsmitteln, 
welche Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch in ihrem Reisegepäck 
bei sich führen; 

*) Vgl. Bktm. d. G., betr. zollfreie Einfuhr von Spiritus, vom 26. 9. 1903, unten 
abgedmekt. 


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Zollverordnnng fär das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet. 31. Jan. 1,5 

8. Kleidungsstücke, Wäsche, Keisegerät und dergl., welche Reisende 
zum eigenen Gebrauche mit sich führen; 

9. getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht 
zum Verkauf eingehen; 

10. Muster, die nur als solche zu gebrauchen sind. 

b) Bei der Ausfuhr: 

1. alle vom Gouvernement selbst ansgeführten Gegenstände; 

2. alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichpostvcrwaltung im 
dienstlichen Interesse ausgeführten Gegenstände. 

§ 12. Der Gouverneur ist ermächtigt, von der Einziehung von Zöllen und 
sonstigen durch diese Verordnung und die zugehörigen Ausführungsverordnungen 
festgesetzten Abgaben bis zur Höhe von 5000 Mark für den Einzelfall abztisehen, 
sowie bereits vereinnahmte Beträge bis zu dieser Höhe ganz oder teilweise zurück- 
zuzahlen, und zwar bis zur Höhe von 500 Mark selbständig, bei gröfseren Be- 
trägen mit vorheriger Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Ko- 
lonial- Abteilung). 

Person dos Zollpflichtigen. 

§ 13. Zur Entrichtung des Zolls ist derjenige verpflichtet, welcher in dem 
Augenblick, in dem die Zollpflicht begründet wird (§ 7), Inhaber des zollpflich- 
tigen Gegenstandes ist. 

Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand 
aus einer öffentlichen Niederlage (§ 38) entnimmt. 

Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die 
Zollgefälle. 

Haftung der zollpflichtigen Gegenstände. 

§ 14. Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die 
Rechte Dritter, für die auf ihnen ruhenden Zollgefälle und können, solange der 
Zoll nicht der amtlichen Festsetzung entsprechend gezahlt ist, von der Zollbehörde 
zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. 

Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten 
ergehende Verbot der weiteren Verfügung über den Gegenstand hat die Wirkung 
der Beschlagnahme. 

Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch 
ruht, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigem oder 
Konkursverwaltern, eher verlangt werden, als bis der auf den Gegenständen 
haftende Zoll bezahlt ist. 

Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist 
nicht entrichtet, so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden 
Zollabgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft oder auf Kosten und 
Gefahr des Zollpflichtigen in eine Zollniederlage (§ 38) aufgenommen werden. 

§ 15. Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen, werden von Amts 
wegen bis zur Dauer eines Jahres aufbewahrt, sofern dies nach den hierüber vom 
Gouverneur zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Nach Ablauf 
der Frist und nach erfolgter Revision, deren Ergebnis schriftlich niederzulegen 
und zu bescheinigen ist, hat eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung in einer 
Zwischenzeit von vier Wochen zu erfolgen. Bleibt diese ergebnislos, so werden 
die Gegenstände zur Deckung der auf ihnen ruhenden Zollabgaben und Kosten 
öffentlich meistbietend versteigert. Der Erlös wird nach Abzug der Zollgefälle 
und der durch die Lagerung usw. entstandenen Kosten zugunsten des unbekannten 
Eigentümers für die Dauer eines Jahres auf bewahrt und verfällt dann dem 
Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets. 


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10 ZollTerordnnng für das dentsch-südwestafrikanische Schntzgebiet. 31. Jan. 

Verjährung der Zollgefälle. 

§ 16. Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zöllen, desgleichen alle 
Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Zollgcfälle 
verjähren binnen dreier Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Gregen- 
stände in den freien Verkehr oder ins Ausland abgelassen worden sind. Der An- 
spruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 

Die Vorschriften der §§ 198 fi. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die 
Verjährung finden hierbei entsprechende Anwendung. 

Ort der Zollabfertigung. 

§ 17. Bei aufsergewöhnlichen und dringenden Umständen sind die Zoll- 
ämter und Zollstationcn befugt, die Ein- und Ausfuhr auch an solchen Plätzen, 
welche nicht Zollstellen (§ 3) sind, unter besonderen Kontrolhnafsregeln zu 
gestatten. 

§ 18. Zum Löschen und T..aden der seewärts ein- und ausgehenden Gegen- 
stände ist die vorherige Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen. 

§ 19. Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in den im § 3 he- ^ 
zeichneten Plätzen in der Hegel nur an denjenigen Stellen geschehen, welche die 
Zollbehörde für diese Zwecke bestimmt. Das Löschen und Laden an anderen als 
den dafür bestimmten Stellen, sowie Abfertigung aufserhalb der Zollhäuser be- 
dürfen der Genehmigrung der Zollbehörde und sind gebührenpflichtig (§ 45, 
ZiflFer 3). 

Anmeldung (Deklaration). 

§ 20. Über die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer 
der Zollstelle ein Manifest zu übergeben, welches aufser dem Namen, der Nationa- 
lität, dem Baumgehalt und dem Abgangshafen des Schiffes folgende Angaben über 
die in dem Hafen des Schutzgebiets zu löschenden Gegenstände zu enthalten hat: 

1. die Namen der Empfänger der zu löschenden Gegenstände; 

2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 

3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung; 

4. Gewicht, Mafs oder Stückzahl der Gegenstände; 

5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 

§ 21. Gegenstände, welche ein- oder ausgeführt werden, sind olme Rück- 
sicht darauf, ob sie zollpflichtig oder zollfrei sind, der nächsten Zollstelle schrift- 
lich auf einem amtlichen Formular anzumelden. 

Die Anmeldung hat zu enthalten: 

1. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 

2. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benenmmg; 

3. Gewicht, Mafs oder Stückzahl (bei zollpflichtigen Gegenständen nach 
Mafsgabe des Zolltarifs); 

4. Wert der Gegenstände beim Überschreiten der Grenze, ausschliefslich 
des auf ihnen ruhenden Zollbetrags; 

5. bei der Ausfuhr das Bestimmungsland und den Bestimmungsort 
sowie den Namen und Wohnort des Versenders; bei der Einfuhr das 
Herkunftsland und den Herkunftsort oder den Verschiffungshafen 
sowie den Namen und Wohnort des Empfängers. Dabei ist als Her- 
kunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigenhandel der 
Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmimgsland dasjenige Land, in 
dessen Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergeht; 

6. die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. 

Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind dieselben 
getrennt nach Menge und Wert anzumelden. 


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Zollverordnnog für das dcntsch-südwestafrikanische Schutzgebiet. 31. Jan. 17 

§ 22. Zur Anmeldung verpflichtet ist bei der Einfuhr der Warenführer, 
bei der Ausfuhr der Waren Versender. An Stelle des ersteren kann der Waren- 
empfänger die Anmeldung erstatten. 

Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt 
werden, solange die zollamtliche Revision (§ 23) noch nicht begonnen hat. 

Erklärt der Anmeldende sich aufserstande, zuverlässige Angaben über die 
Gattung der Gegenstände, deren Gewicht und Wert zu machen, so hat er entweder 
mündlich oder schriftlich auf dem Anmeldungsfonnular die Feststellung durch 
die Zollbehörde zu beantragen. 

Zollrevision. 

§ 23. Die abgegebenen Zollanmeldungen unterliegen der Prüftmg (Re- 
vision) durch die Zollbehörden. Sofern kein Anlafs zu dem Verdacht einer 
unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die revidierenden Beamten berechtigt, 
sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Revision zu begnügen sowie 
auch von einer Revision ganz abzusehen. 

§ 24. Der Zollpflichtige hat die zu revidierenden Gegenstände in solchem 
Zustande darzulegen, dafs die Beamten die Revision in der erforderlichen Art 
vornehmen können; auch mufs er die dazu nötigen üandleistungen nach der An- 
weisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder ver- 
richten lassen. 

Abfertigung. 

§ 25. Die Verzollung der ein- und ausgehenden Gegenstände erfolgt nach 
Mafsgabe des in der Anlage enthaltenen Tarifs. 

Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, bei denjenigen Gegen- 
ständen, für welche der Zoll nach dem Nettogewicht festgesetzt ist, die tarif- 
mäfsige Tara von dem Bruttogewicht in Abzug zu bringen oder das Nettogewicht 
durch Verwi^en ermitteln zu lassen. Die Zollbehörde ist befugt, ihrerseits die 
Ermittlung des Nettogewichts durch Verwiegen vorzimehmen, wenn das Gewicht 
der Umscliliefsung von dem im Tarife festgesetzten Tarasatz augenscheinlich ab- 
weicht, sofern nicht in solchen Fällen der Zollpflichtige die Verzollung nach dem 
Bruttogewichte vorzieht. 

Enthält ein und dasselbe Frachtstück zollpflichtige und zollfreie oder ver- 
schiedenen Zollsätzen unterworfene zollpflichtige Gegenstände, so sind die ein- 
zelnen Gegenstände nach dem Nettogewichte zu verzollen, sofern nicht der Zoll- 
pflichtige die Verzollung nach dem Bruttogewicht imd dom höchsten der ver- 
schiedenen bei dem Frachtstück in Frage kommenden Tarifsätze besonders 
beantragt. 

Wenn Gegenstände, deren Verzollung in Gemäfsheit des Tarifs nach dem 
Bruttogewichte zu erfolgen hat, in einer Verpackung eingeführt werden, welche 
als eine handdsübliche nicht bezeichnet werden kann, oder wenn solche Gegen- 
stände in einer im Handel nicht gebräuchlichen Weise mit anderen Gegenständen 
augenscheinlich zu dem Zwecke in einem Frachtstück zusammengepackt sind, 
um die Verzollung nach dem Bruttogewichte zu umgehen, so ist der Zollbetrag 
nach dem Nettogewichte mit einem Zuschläge von 20 % zu erheben. Auf die von 
Reisenden persönlich eingeführten oder in Postpaketen eingehenden Gegenstände 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 

Bei der Ermittlung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht 
der unmittelbaren Umschliefsungen (Fässer, Flaschen, Kruken, Tins usw.) nicht 
in Abzug gebracht. Dasselbe gilt bei anderen Gegenständen für die zur unmittel- 
baren Sicherung nötigen Umschliefsungen, welche mit in die Hand des Käufers 

Die deutsche Koloniel-Oeeeixgebanz VII (1904). 3 


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18 Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet. 31. Jan. 

überzugehen pflegen (z. B. für die Kistchen, Schachteln und Blechumhüllungen, 
in denen Zigarren und Zigaretten eingehen, für Papier, Pappe, Bindfaden usw.). 

§ 26. Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarifsätze statt, 
welcher zu der Zeit in Kraft ist, zu der die ein- und ausgehenden Gegenstände zur 
Verzollung gestellt werden. 

Für Gegenstände, die in beschädigtem oder verdorbenem Zustand an- 
kommen, ist auf Antrag des Zollpflichtigen der Zoll unter der Bedingung zu er- 
lassen, dafs dieselben imter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. 

Bei der Zollberechnung bleiben Beträge, welche volle 10 Pfennige nicht 
erreichen, aufser Ansatz. 

Zollabfertigung im Innern. 

§ 27. Im Innern des Schutzgebietes ansässigen Personen und Firmen kann 
auf ihren Antrag durch das Gouvernement widerruflich gestattet werden, dafs 
die Schlufsabfertigung der für sie aus dem Ausland eingehenden Gegenstände 
sowie die Erhcbimg des auf denselben ruhenden Zolles nicht sogleich beim Über- 
schreiten der Grenze, sondern bei einer Zollstelle im Innern stattfindet. 

§ 28. Die gemäfs § 27 zu verzollenden Gegenstände sind der Zollstelle des 
Eingangsorts nach den Vorschriften der §§ 21 imd 22, jedoch in doppelter Aus- 
fertigung, anzumelden und von dieser einer Bevision in bezug auf die Zahl, Be- 
zeichnung und Verpackungsart sowie das Bruttogewicht der Frachtstücke zu 
unterwerfen (allgemeine Bevision). Zu einer Öffnung der Frachtstücke ist nur 
in Verdachtsfällen zu schreiten. 

In Ausnahmefällcn können Frachtstücke auch ohne Inhaltsbezeichnung imd 
Bevision einer Zollstelle im Innern zur Schlufsabfertigimg überwiesen werden. 
In solchen Fällen ist jedoch stets das Bruttogewicht amtlich zu ermitteln; ein 
zollamtlicher Verschlufs der Frachtstücke kann seitens der Zollbehörde vor- 
genommen werden. 

§ 29. Der Frachtführer haftet für die Vorführung der Gegenstände in 
unverändertem Zustande bei der Abfertigungsstelle des Binnenlandes. Findet 
eine Veränderung der Ladung oder des Bestimmungsortes während des Trans- 
portes statt (Wagenbruch, Versagen der Zugtiere usw.), so ist hiervon ohne 
Verzug der nächsten Zollstelle Anzeige zu erstatten, welche einen entsprechenden 
Vermerk auf der Anmeldung anbringt. 

Der Warenführer und der Warenempfänger sind berechtigt, vor Beginn der 
Schlufsrevision bei der Abfertigungsstelle die Zollanmeldimg zu vervollständigen 
und zu berichtigen oder Bevision unter Öffnung der Frachtstücke und Prüfung 
des Inhalts (spezielle Bevision) zu beantragen. Geschieht dies nicht, so erkennen 
sie damit die Zollanmeldung als richtig an und haften für die Folgen einer un- 
richtigen Deklaration. 

§ 30. Ergibt sich bei der im Innern vorgenommenen Schlufsabfertigung 
oder bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage ein Mindergewicht gegen- 
über dem von der ZoUstelle des Eingangsortes ermittelten Gewicht, so bleibt das 
letztere unberücksichtigt, wenn das Mindergewicht auf natürliche Einflüsse 
zurückzuführen ist; andernfalls findet die Verzollung nach dem von der Zollstelle 
am Eingangsort ermittelten Gewichte statt, vorbehaltlich einer etwa wegen 
Schmuggels einzuleitenden Untersuchung. 

Bei schadhaften und unsicheren Umschliefsungen hat die Zollberechnimg 
auf jeden Fall nach dem von der Zollstelle des Eingangsortes feetgestellten Be- 
visionsbefimde zu erfolgen. Jedoch kaim die Zollstelle des Eingangsortes die 
Überweisung solcher Frachtstücke zur Schlufsabfertigung im Innern verweigern. 


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Zollverordnunf; für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet. 31. Jan. 19 

§ 31. Im Innern des Schutzgebietes ansässigen Personen und Firmen kann 
auf ihren Antrag durch das Gouvernement die Anmeldung und Verzollung von 
Ausfuhrgegenständen bei einer ZoUstoUe im Innern vriderruflich gestattet werden. 

Die Anmeldung bei der Zollstelle des Innern hat nach den Vorschriften der 
§§ 21 und 22, die Kevision seitens der betreffenden Zollstelle hat nach den Vor- 
schriften der §§ 23 und 24 dieser Verordnung zu erfolgen. 

§ 32. Die Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der 
Keichspostverwaltung sowie deren Kasinos und Kantinen, die Pastoren, Lehrer, 
Missionare und Krankenpflegerinnen der staatlichen Krankenhäuser geniefsen 
die nach den §§ 27 und 31 zulässigen Vergünstigungen ohne besonderen Antrag. 

§ 33. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche unter Anwendung der 
in den §§ 27 und 31 gestatteten Vergünstigung mit der Eisenbahn unter Zoll- 
kontrolle befördert werden, finden die Vorschriften der §§ 28 bis 31 Anwendung, 
und zwar mit der Mafsgabe, dafs die dem Frachtführer obliegenden Verpflich- 
tungen von der Eisenbahnverwalttmg zu erfüllen sind. 

Die Eisenbahn hat an den Stationen mit Zollabfertigungsstellen die zur 
einstweiligen Niederlegung und zollamtlichen Abfertigung der Gegenstände er- 
forderlichen baulichen Einrichtungen der Zollbehörde zur Verfügung zu stellen. 

Postsendungen. 

§ 34. Die im Paketverkehre mittels der Reichspost ein- oder ausgehenden 
Gegenstände müssen mit einer schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, 
welche den Vorschriften des Weltpostvereins für den internationalen Paketverkehr 
zu entsprechen hat. Bei den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. 

Die vom Ausland eingehenden Postpalcete werden gegen Vorzeigung der 
Begleitadresse von der Zollabfertigungsstelle des Postbestimmungsortes dem 
Adressaten bezw. dessen Beauftragten nach geschehener Revision und Verzollimg 
ausgehändigt. 

Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zolle und von 
jeder zollamtlichen Behandlung befreit. 

Reisendenverkehr. 

§ 35. Reisende, welche zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, 
wenn diese nicht zum Handel bestinunt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung 
verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne Anmeldung der Revision zu 
unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmug- 
gels oder wegen Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vor- 
kehrungen der Kenntnisnahme der Zollbehörde zu entziehen gesucht haben. 

Quittungslcistung und Ablassung. 

§ 30. Tiber die erfolgte Zollzahlung wird Quittung erteilt. 

§ 37. Nach Entrichtung der Zollgefälle und der sonstigen auf den Gegen- 
ständen etwa ruhenden Gebühren oder nach Feststellung der Abgabenfreiheit sind 
die zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes, 
die zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland abzulassen. 

Zollfreie Niederlagen. 

§ 38. Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen, vom Gou- 
verneur festzusetzenden Bedingungen öffentliche Zollniederlagen errichtet sowie 
auf Antrag private, unter Mitverschlufs der Zollbehörde zu stellende Niederlagen 
genehmigt werden. 

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20 Zoll Verordnung für das deutsch-süd westafrikanische Schutzgebiet. 31 . Jan. 

Überwachung usw. 

§ 39. Aufser den Zollbeamten sind alle Gouvernementsbeamten sowie die 
Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und die Beamten der Reichspost 
verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gouverneurs Übertretungen der Zoll- 
vorschriften zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle 
zu bringen. 

§ 40. Die Zollbeamten sind zur Revision eines jeden Warentransports im 
Schutzgebiet befugt, sobald hinsichtlich desselben der Verdacht einer Übertretimg 
der Zollvorschriften besteht. 

§ 41. Liegt gegen irgend jemand der begründete Verdacht der Kontre- 
bande oder des Schmuggels oder der Mitwirkung bei diesen Vergehen durch Ber- 
gung verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände vor, so können zur Ermittlung 
Nachsuchimgen nach derartigen Gegenständen unter Erforderung des Nachweises 
der geschehenen Verzollung sowie Haussuchungen oder körperliche Durch- 
suchungen vorgenommen werden, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der 
Strafprozefs-Ordnung (§§ 102 flP.) zu beachten sind. 

Die Zollbeamten sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche 
Grundstücke und Wege zu betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten 
oder beschränkt ist. 

Dienststunden. 

§ 42. In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen nur an 
Wochentagen, und zwar in der Zeit von 6 TJlir morgens bis 6 Uhr abends, statt- 
finden. Die Zollbehörde kann Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. 

§ 43. Die Dienststunden für die Zollstellen werden durch den Gouverneur 
festgesetzt; sie sind durch öffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt 
zu machen. 

§ 44. Auf Antrag köiuien zollamtliche Dienstverrichtungen aufserhalb der 
dafür angesetzten Zeit (auch an Soun- und Feiertagen) sowie aufserhalb der 
Zollstellen (z. B. in Privatlägern) vorgenommen werden. 

Das Überschreiten der Binnengrenze mit zollpflichtigen Gegenständen ist 
auf den als Zollstrafsen öffentlich bekannt gemachten Wegen zu jeder Tages- und 
Nachtzeit gestattet; jedoch kann der Gouverneur in Rücksicht auf die örtlichen 
Verhältnisse Beschränkungen verfügen, die öffentlich bekamit zu machen sind. 

§ 45. Eine besondere Gebühr ist zu entrichten: 

1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung imd Beladimg von Fahr- 
zeugen aufserhalb der in § 42 genannten Tageszeit; 

2. für die Abfertigung von Gegenständen aufserhalb der gemäfs § 43 
festgesetzten Dienststunden; 

3. für die Abfertigung von Gegenständen, wenn dieselbe von der Zoll- 
stelle entfernt stattfindet, sowie für die Beaufsichtigung der Ent- 
löschung imd Beladimg von Fahrzeugen aufserhalb der von der Zoll- 
behörde dafür bestimmten Stollen (§ 19). 

Diese Abfertigungsgebühren betragen für jede angefangene Stunde 
1,50 Mark für jeden Beamten. 

Die Gebühren für die aufserhalb der Dienststunden (§ 43) vorgenommonen 
zollamtlichen Verrichtimgen erhalten die Beamten vom ZoUeinnehmer abwärts, 
welche den Dienst verrichtet haben, durch das Zollamt; die nicht an solche Be- 
amte ausgezahlten Beträge konunen dem Landesfiskus zugute. 

§ 46. Wenn über die Auslegung der Zollverordnung oder die Anwendung 
des Zolltarifs zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde Meinungs- 


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Zollverordnnng für das dentsoh südfrestafrikaniscbe Schutzgebiet. 31. Jan. 21 

Verschiedenheit entsteht, so ist gegen die Entscheidung der Zollbehörde Be- 
schwerde bei dem Gouverneur, in zweiter Instanz bei dem Beichskanzler (Aus- 
wärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) zulässig. Die Beschwerde hat keine auf- 
scliiebende Wirkung. 

Strafbestimmungen. 

§ 47. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Aus- oder Einfuhr für das 
Schutzgebiet oder für einen Teil desselben verboten oder erst nach Erfüllung vor- 
geschriebener Bedingungen gestattet ist (§§ 4 und 5), diesen Bestimmungen zu- 
wider aus- oder einzuführen, macht sich der Kontrebande schuldig. Er hat, sofern 
nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe festgesetzt ist, 
neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf welche das Vergehen be- 
gangen worden ist, eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werte jener 
Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. Kann die Ein- 
ziehung der kontrebandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist 
auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich dieser nicht genau er- 
mitteln läfst, auf Erlegung einer als angemessener Wort festgestellten Geld- 
summe zu erkennen, daneben auf eine Geldstrafe, welche dem doppelten Betrage 
des Wertes der kontrebandierten Gegenstände gleichkommt. 

§ 48. Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn Gegenstände der 
im § 47 bezeichneten Art imter Umgehung der Zollstelle über die Grenze gebracht 
sind, oder wenn verbotene Gegenstände imrichtig oder gar nicht deklariert oder 
bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind jedoch solche Gegen- 
stände vorschriftsmäfsig bei einer Zollstelle zur Revision gebracht, so ist dem 
Einführer zu gestatten, diese Gegenstände wieder über die Grenze zurüekzu- 
schaffen; geschieht letzteres nicht, so können die Gegenstände beschlagnahmt 
oder auf Kosten des Einführers vernichtet werden. 

§ 49. Wer es unternimmt. Ein- oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht 
sich des Schmuggels schuldig und hat neben der Einziehung der Gegenstände, 
in bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, eine dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen ZollgefäUe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Der ZoU 
selbst ist neben der Strafe zu entrichten, bei Ausfuhrgegenständen jedoch nur, 
wenn deren Ausfuhr wirklich stattgefunden hat. 

K ann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände selbst nicht voll- 
zogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Gegenstände, und wenn sich 
dieser nicht genau feststellen läfst, auf Erlegung einer angemessenen Geldsumme 
zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinterzogenen Zolles und infolge- 
dessen die Höhe der verwirkten Geldstrafe nicht genau festgestellt werden kann, 
eine Geldstrafe bis zu 10 000 Mark zu verhängen. 

§ 60. Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 

1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser 
Verordnung ohne behördliche Erlaubnis an anderen als den für die Aus- und Ein- 
fuhr bestimmten Plätzen (§ 3) ein- oder ausgeführt oder an anderen als den dafür 
bestimmten Stellen (§ 19) gelöscht oder geladen werden; 

2. wenn zollpflichtige Gegenstände dem Zollamt überhaupt nicht oder 
unrichtig angemeldet werden, so dafs sie einen geringeren als den auf ihnen 
ruhenden Zoll zu zahlen hätten. Kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen, 
dafs eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt war, so ist nur eine Ordnungs- 
strafe gemäfs § 63 zu verhängen. Auf Warenführcr, Spediteure, Zolldeklaranten 
usw. findet diese Bestimmung mit der Mafsgabe Anwendung, dafs dieser Nachweis 
aufser von ihnen selbst auch von ihren Auftraggebern zu führen ist. Unrichtige 


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22 Zollverordnung für das deutscli-südwestafrikanische .Schutzgebiet. 31. Jan. 

Mengenangaben bleiben straffrei, wenn der Unterschied zwischen der auge- 
meldeten und der bei der Revision ermittelten Menge 10 % nicht übersteigt; 

3. wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder 
verborgen werden; 

4. wenn über zollpflichtige Gegenstände, welche unter Zollkontrolle stehen 
und auf denen noch ein Zollanspruch ruht, olme Genehmigung der Zollbehörde 
verfügt wird; 

5. wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an sich zollpflich- 
tiger Gegenstände unter der Bedingung der Verwendimg zu einem bestimmten 
Zwecke zollfrei oder gegen einen geringeren als den tarifmäfsigen Zoll gestattet 
ist, dieselben anderweitig verwenden oder unentgeltlich oder gegen Entgelt ver- 
äufsem, ohne vorher den vollen Betrag des Zolles nachgezahlt zu haben. 

§ 51. Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein- oder 
Ausfuhr zum Zwecke der Umgehung des Verbots oder der Hinterziehung des 
ZoUes in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und schwer zu ent- 
deckende Art verborgen werden, so sind die in den §§ 47 imd 49 festgesetzten 
Strafen um die Hälfte zu verschärfen. 

§ 52. Im Wiederholungsfälle der Kontrebande oder des Schmuggels nach 
vorhergegangener rechtskräftiger Verurteilimg wird aufser der Einziehung der 
Gegenstände des Vergehens die in den §§ 47 und 49 festgesetzte Strafe ver- 
doppelt; im zweiten \md in jedem weiteren Wiederholungsfälle wird diese Strafe 
verdreifacht. Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeit- 
punkt, in welchem die Strafe für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, 
verbüfst oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind. 

§ 53. AUe Übertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung 
öffentlich bekannt gemachten Bestimmimgen können, soweit nicht Kontrebande 
oder Schmuggel vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 150 Mark belegt 
werden. 

§ 54. Wenn die in den §§ 47, 49, 51, 52 und 53 vorgesehenen Geldstrafen 
im Falle des Unvermögens dee Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so 
tritt an deren Stelle in Gemäfsheit des § 58 eine Freiheitsstrafe bis zu 
einem Jahre. 

An Stelle der Geldbeträge, die nach den §§ 47 und 49 im Falle der Un- 
möglichkeit der Einziehung der kontrebandierten oder geschmuggelten Gegen- 
stände als Werterlegung zu zahlen sind, kann auf 'eine Freiheitsstrafe nicht er- 
kannt werden. Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die in den §§51 und 
62 vorgesehenen Straferhöhungen nicht statt. 

§ 55. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs, der Begünsti- 
gung, Beihilfe und Teilnahme sowie diejenigen über die Verjährung richten sich 
nach den Bestimmungen dos Strafgesetzbuches. 

§ 56. Für die Zollgefälle, Geldstrafen, Ersatz des Wertes kontrebandierter 
oder gesohmuggelter Gegenstände (§§ 47 und 49) sowie für die Kosten, zu welchen 
Personen verurteilt werden, die unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste 
einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können diese letzteren im 
Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, imd zwar unab- 
hängig von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund dieser Verordnung etwa 
verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte 
Geldstrafe von den Mit verhafteten einziehen oder unter Verzicht hierauf an den 


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Zollverordnnng für das deutsch-südwestafrikaniscbc Schutzgebiet. 31. Jan. 23 


Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur 
Vollstreckung durch das Gericht bringen. ' 

Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften Vor- 
behalten, ihre Haftung durch den Nachweis auszuschliefsen, dafs die Zuwider- 
handlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, die sie dem Täter 
übertragen oder ein für allemal überlassen hatten. 

§ 57. Die in den §§ 47, 49, 51, 52 und 53 aufgeführten Vermögensstrafen 
werden durch die Zollstationen und Zollabfertigungsstellen durch Strafbescheid 
verhängt, soweit die Höhe der verwirkten Strafen einschlief slich des Wertes der 
einzuziehenden Gegenstände 300 Mark nicht übersteigt und sich der Verurteilte 
bei der verhängten Strafe beruhigrt. Zur Verhängung höherer Geldstrafen sind , 
nur die Zollamtsvorsteher und der Vorstand der Zollverwaltung des Schutzgebiets 
befugt. Gegen diese Straffestsetzungen steht dem Beschuldigten binnen zweier 
Wochen vom Tage der Zustellung an die Beschwerde bei dem Gouverneur zu; an 
Stelle der Beschwerde kann der Beschuldigte den Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung stellen. In der Einlegtmg des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt 
der Verzicht auf das andere. 

Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der 
ZoUsteUe anzubringen, welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigen, 
welche ihn bekannt gemacht hat. 

§ 58. Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheits- 
strafen (§ 54) und die Vollstreckung der letzteren erfolgt auf Antrag der Zoll- 
stelle, welche den Strafbescheid erlassen hat, durch die Gerichte; wenn es sich 
um Eingeborene handelt, durch die Bezirksämter und Distrikte. Die Umwand- 
lung erfolgt nach Mafsgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. 

§ 59. Der Gouverneur ist ermächtigt, die auf Grund der §§ 47, 49, 51, 52 
und 53 durch Strafbescheid oder gerichtliches Erkenntnis verhängten Freiheits- 
und Geldstrafen sowie die Vertretungsverbindlichlcßiten, Einziehungen und 
Wertersatzsummen und die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu er- 
mäfsigen, ferner die Strafvollstreckung auszusetzen sowie Strafunterbrechung 
imd Strafteilung zu gestatten, soweit es sich um Freiheitsstrafen bis zu 6 Mo- 
naten oder um Geldbeträge bis zu 500 Mark handelt. 

§ 60. Bestcchmigen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. 

§ 61. Hinsichtlich der Eingeborenen sind aufser den vorgenannten Strafen 
alle Strafmittel zugelasseu, welche in den die Eingeborenen-Strafgerichtsbarkeit 
regelnden Verordnungen vorgesehen sind. 

§ 62. Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der 
zu ihrer Ausführung bekannt gegebenen Bestimmungen soll niemand, auch Aus- 
ländem nicht, zur Entschuldigung gereichen. 

§ 63. Der Gouverneur ist ermächtigt, die zu dieser Verordnung erforder- 
lichen AusfUhrungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu erlassen sowie den 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch öffentliche Bekannt- 
machung zu bestimmen. 

Berlin, den 31. Januar 1903. 


Der Reichskanzler. 
Graf V. B ü 1 o w. 


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24 Zollverordnung für das dentsch-eüdwestafrikanische Schntzgebiet. 31. Jan. 


Anlage zu No. 9. 


Zolltarif. 


Tarif- 

nnmmer 

Benennung der Gegenstände 

Tarifsatz 

^ s£ 

* a 
ne-s 

l£-s 

fÄs 

< 

Ala. 

A. EinfahrzSUe. 

I. Verzebrungsgegenstände und 
Gennlsmittel. 

Kaffee, Kaffeesnrrogate, Kakao . . . 

brutto 1 kg 0,30 Jl 


. b. 

Bnscbtee 

brutto 1 kg 0,40 Jl 


^ C. 

Sonstiger Tee 

brutto 1 kg 0,80 Jl 


, d. 

Gewürze aller Art 

hrntto 1 kg 0,30 Jl 


« «• 

Zucker 

hrntto 1 kg 0,10 Jl 


, f. 
^ g- 

Mit Zncker und Fett zubereitete 
Bäcker-, Konditor- und Zncker- 
waren, Backpulver, Hefe, Sago, Er- 
friscbungspastUlen und -kapseln, 

Käse 

Zigarren und Zigaretten 

hrntto 1 kg 0,80 JH 
netto 1 kg 2,00 Jl 

20 o/o 

, h. 

Plattentabak 

brutto 1 kg 2,00 Jl 


» i- 

Rohe Tabaksblätter und anderer Ranch-; 
Kan- nnd Schnupftabak .... 

netto 1 kg 2,00 Jl 

200/ü 

, k- 

Salz 

brutto 1 kg 0,02 Jl 


. 1. 
, m. 

Fleisch nnd Fleiscbwaren jeder Art. 
Gesalzene, getrocknete, geräncherte 
nnd anderweit präservierte Fische, 
trockene oder in Flüssigkeit präser- 
vierte Gemüse, Backobst, Korinthen, 
Kosinen, Datteln and andere ge- 
trocknete Früchte. Alle anderweit 
nicht genannten präservierten Ver- 

zehmngsgegenstände 

Speisefette und Speiseöle 

hrntto 1 kg 0,30 Jl 
brutto 1kg 0,80.« 


A na. 
, b. 

H. Getränke. 

Umonaden, Fmchtsäfte und andere 
nichtalkoholhaltigeGetränke, aufser 

Mineralwasser 

Bier aller Art 

brutto 1 kg 0,06 JH 
brutto 1 kg 0,10 JL 


-t C. 

Stille Weine 

brutto 1 kg 0,20 JL 


. d. 

Schaumweine 

brutto 1 kg 0,60 Jl 


, e. 
. f. 

A nia. 

Branntwein aller Art bis einschl. 70 *>/o 
Alkoholgehalt nach Tralles . . . 
Branntwein all er Art über 70“/o Alkohol- 
gehalt nach Tralles, alkoholhaltige 
Essenzen 

m. Mineralische und fossile 
Bohstoffe, Mineralöle. 

Petroleum nnd andere Mineralöle . . 

1 Liter 2,00 Jl 
1 Uter 3,00 Jl 

brutto 1 kg 0,05 JL 


. b. 

Andere Brenn- nnd Schmieröle . . . 

netto 1 kg 0,10 Jl 

100/J 


Bemerkungen 


Zq Ale. Medizini- 
6cbe Tees sind 
zollflrci. 


Alk. Salz KQ laod- 
wirtschaftlicheii 
and gewerblichen 
Zwecken ist zoll- 
frei. 


Za All. Grober 
Schiflszwieback, 
Hartbrot Nadeln 
and Hakkaroni 
sind zollfrei. 


Zn AHe— f. Bei der 
Ermittlung des 
Literinhalte Ton 
Flaschei^ Kmkea 
ttsw. wird Jedes 
angefangene 
ZehoteUiter einer 
Flasche, Kruke 
nsw. f&r ein volles 
Zehntel gerechnet 
and danach der 
gesamte Literin- 
balt festgestellt 
Branntwein und 
alkoholhaltige 
Essenzen zumMe- 
dizioalgebraneh 
sind zollfreü des- 
gleichen tum 
menecblichon Oe- 
ntifs unbraochbar 
gemachterSpirltas 
and Spiritus in 
koneisteDterForm. 


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ZollTeroTdnnDg für das dentsch-südwesfafrikaiiische Schutzgebiet. 31. Jan. 25 





bo 

I.SE 

a O « 


Tarif- 





Benennung der Gegenstände 

Tarifsatz 

Is." 

Bemerkungen 

munmer 






g 

3j:i 



IV. Fabrikate ans Wachs und 





Fetten. 




A rVa. 

Wichsen und Schuhcreme .... 

brutto 1 kg 0,06 JH 



. b. 

Gewöhnliche Seifen (nicht parfümiert) 

brutto 1 kg 0,06 JH 



, c- 

Parfümierte Seifen 

netto 1 kg 0,10 Jl 

10»/n 


, d. 

Lichte 

netto 1 kg 0,10 Jt 

10 0/0 



V. Chemische und pharma- 
zeutische Erzeugnisse, Färb- 





waren. 




A Va. 

Farben, Firnisse und Tinten .... 
Wohlriechende Fette und öle sowie 

brutto 1 kg 0,10 Jl 




, b. 




Parfümerien aller Art 

netto 1 kg 0,40 Jl 

10 O/o 



VI. Textil- und Filzwaren, 





Bekleidnngsgegenstände. 




A Via. 

Seidene und halbseidene Stoffe und 





Waren daraus 

netto 1 kg 8,00 Jl 

20 o/o 


« b. 

Fertige oder vorgerichtete Kleidungs- 



stücke mit Ausnahme von solchen 
aus Seide, Halbseide und Kordstoff 

netto 1 kg 1,60 Jl 

20 o/o 



Kordstoff und Waren daraus, sowie 




Wäsche und Unterzeug, ausgenom- 
men ans Seide und Halbseide . . 

netto 1 kg 1,00 Jl 

20 o/o 


, d. 

Filz und FUzwaren, mit Zengstoff um- 
kleidete Puppen, Schirme, Kissen 
und Federbetten aller Art, mit 
Zengstoff überzogene Knöpfe sowie 
alle anderen nicht genannten Zeug- 
stoffe und Zengwaren, mit Aus- 
nahme von grober Segelleinwand 
zu Wagendecken, Zelten usw. und 
Waren daraus, Möbelbestandteilen 
und Matratzen, Binden und Gazen 
zum Medizinalgebranch .... 




netto 1 kg 0,80 Jl 

20 o/o 

, e. 

Herren- und garnierte Franenhüte ans 





Stoff oder Filz 

1 Stück 1,00 Jt 



, f. 

.UngamierteFrauenhütc, Kinder*, Stroh- 

1 Stück 0,60 Jl 




und andere Hüte und Mützen . , 




VII. Leder und Lederwaren, 
Wachstuch, Kürschnerwaren. 




A Vna. 

Unverarbeitetes Leder 

netto 1 kg 0,60 Jl 

10 «/o 


, b. 

Kinderschuhe und Pantoffeln . . . 

1 Paar 0,60 Jl 
1 Paar 2,00 Jl 


- c. 

Lange Schaftstiefel 



, d. 

Alle übrigen Schuhe und Stiefel . . 

1 Paar 1,00 Jl 
netto 1 kg 1,00 Jl 



e» e. 

Alle sonstigen Leder- und Sattlerwaren 

20 O/o 


, f. 

öl' und Wachstuch so\Nie Waren daraus 

netto 1 kg 0,80 JC 

20 o/o 



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26 ZoUverordnung für das deotsch-südwestafrikanische Schutzgebiet. 31. Jan. 






l.s£ 

S * 

rr^ 


Tarif- 

Benennung der Gegenstände 

Tarifsatz 

.^0.0 

Bemerkungen 

nummer 








55-2 

< 




vm. Holzwaren, Flecht- und 






Schnitzwaren. 




A vm. 

Hölzerne Tabakpfeifen 

1 Stück 0,10 JC 





IX. Stein-, Ton- und Glaswaren. 




A IX a. 

Porzellan und porzellanartige Ton- 






waren, Fayence-, Majolika* und 
ähnliche Waren 

netto 1 kg 0,20 Jt 

20 »/o 

ZaAlXa. Grobe an- 
gefkrbte , onbe- 


b. 

Glaswaren, mit Ansnabme von Fenster- 
nnd Spiegelglas sowie von gewöhn- 







und Tonw&ren 



liehen Bier-, Wein- nnd anderen 
Flaschen 

netto 1 kg 0,20 JC 

20*/o 

sind sollfrei. 



X. Waffen und Munition. 




A Xa. 

Hinterladergewehre mit dem Kaliber 






7,9 mm (Mod. 88, 97, 98 usw.) sowie 
deren LÜnfe 

1 Stück 160,00 JiC 




b. 

Patronen und Patronenhülsen hierzu 

brutto 1 kg 10,00 



» 

c. 

Ein- und doppelläufige Hinterlader- 


• 



gewehre sowie Einzel* nnd Doppel- 
gewehrläufe für Hinterlader . . 

1 Stück 20,00 Jt 




d. 

Drillinge nnd Läufe zu Drillingen 

1 Stück 30,00 Jt 



» 

e. 

Teschings, Luftbnehsen nnd sonstige 






SchnlswaSen, Stichwaffen, wie 






Säbel, Dolche, Hirschfänger usw., 
soweit sie nicht Kinderspielzeng 
sind 

1 Stück 6,00 JC 




f. 

Pulver aller Art, Znndhötehen, Ra- 






keten und sonstige Feuerwerks- 
körper 

brutto 1 kg 1,00 JC 




K- 

Schrot 

brutto 1 kg 0,10 JC 



n 

h. 

Nicht besonders genannte Patronen 





und Patronenhülsen 

brutto 1 kg 0,20 JC 





B. Aasftilirzlille. 




B 

1. 

Weibliches Rindvieh 

1 Stück 60,00 JC 



• 

2. 

, Kleinvieh (Schafe, Ziegen) 

1 Stück 6,00 JC 




3. 

Robbenfelle, Bobskins 

1 Stück 1,00 JC 




4. 

Straufsenfedern 

netto 1 kg 2,00 JC 

20 »/o 



S. 

Guano 



» 

5a. 

mit einem Ammoniakgebalte bis 

1 Gewichtstoime 





6>/s o/o 

6,00 JC 




6 b. 

mit einem .A.mmoniakgehalte über 

1 Gewichtstonne 





6V2 bis 7®,'o 

12,00 JC 



W 

5c. 

mit einem Ammoniakgehalte über 

1 Gewichtstonne 





7 bis 90/0 

16,00 JC 



3 

6d. 

mit einem Ammoniakgehalte über 

1 Gewichtstoime 





9% 

20,00 JC 




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R. E. d. Kol. Abt. d. Answ. Amts, betr. An.sstattoug d. Dicnstwohnnngen. 3. Febr. 27 

10. E^derlafs der Kolonial- Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
.'•'^ie Ausstattung der Dienstwohnungen. Vom 3. Februar 1903. 

Unter den von den Kaiserlichen Gouvernements hier eingehenden Be- 
stellungen auf Lieferungen für den Bedarf der Schutzgebietsverwaltung sind 
häufig Gegenstände mit aufgeführt, welche der Ausistattung der 
Wohnungen der Beamten und Militärpersonen im Schutz- 
gebiete dienen sollen, aber nach den bestehenden Grundsätzen und Vorschriften 
für diesen Zweck amtlich nicht geliefert werden dürfen. Ich mache ergebenst 
darauf aufmerksam, dafs durch § 8 der über die Wohqjingsansprüche des euro- 
päischen Zivil- und Militärpersonals bei der Verwaltung von Dcutsch-Südwest- 
afrika ergangenen vorläufigen Verfügung*) diejenigen Grenzen vorgezeichnet 
sind, innerhalb deren sich die amtlichen Leistungen nach der gedachten Richtung 
hin in allen Schutzgebieten zu halten haben. Eine Erweiterung dieser 
Grenzen ist inzwischen nur insoweit erfolgrt, als nach dem Runderlafs vom 
23. Jimi 1902**) für die Dienstwohnungen fortan auch die Lieferung der Bett- 
wäsche und Moskitonetze — jedoch, soweit es sich um verheiratete Funktionäre 
handelt, nicht auch für deren Familienmitglieder und Dienstboten — auf amt- 
liche Rechnung zu bewirken ist. Demnach sind z. B. Tafelservice, Efsbestecke, 
Teller, Gläser u. dergl. von der amtlichen Lieferung an Beamte und Militär- 
personen, mit Ausnahme des Herrn Gouverneurs, welcher mit der Mafsgabe des 
§ 2 a, letzter Satz, jener Verfügung über ein vollkommen eingerichtetes Haus 
mit dein erforderlichen wirtschaftlichen Nebengebäuden zu verfügen hat, auszu- 
Bchliefsen. Eine mietsweise Bberlassung weiterer Möbel und Kücheneinrichtimgs- 
gegenstände als der im § 8 für die einzelnen Beamten- usw. Klassen festgesetzten 
bestimmt sich zufolge § 9 jener Verfügung nach dem Umfange der jeweilig tat- 
sächlich verfügbaren Vorräte, keinesfalls dürfen aber Beschaffungen nur zum 
Zwecke einer Vermietung der Gegenstände erfolgen. 

Um bei Anträgen auf Beschaffung von Möbeln und Einrichtungsgegen- 
ständen die Zuständigkeit auch von hier aus prüfen zu können, ist in Zukunft 
bei Gegenständen, deren Zuständigkeit nicht ohne weiteres aus jener Verfügung 
sich ergibt, in jedem Falle der in Aussicht genommene Verwendungszweck (z. B. 
Ersatzbeschaffung für den Speiseraum der Soldaten in Südwestafrika, zur Ver- 
wendung auf Expeditionen usw.) anzugeben. 

Anträge auf Beschaffungeu behufs Ausrüstung von Messen auf fiskalische 
Rechnung können nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um die erst- 
malige Einrichtung diesseits genehmigter amtlicher Messen handelt, während 
Ersatzbeschaffungen von den Messen selbst, unter Heranziehung der von den 
Messemitgliedem zu leistenden Beiträge zu bewirken sind. Wird mit der Be- 
stellung der Ausrüstungsgegenstände der Antrag auf Genehmigung einer amt- 
lichen Messe verbunden, so ist letzterer eingeliend zu begründen und ein Ent- 
wurf zu den Satzungen — siehe Vorgänge Teschs Handbuch S. 115 und 120 
— beizufügen. 

Die Bedarfsnachweisungen sind hiernach vor ihrer Einreichung einer ge- 
nauen Prüfung und nötigenfalls Ergänzung in der Erläuterungsspalte zu imter- 
ziehen, damit nicht einzelne Gegenstände wegen mangelnder Begründung der 
Zulässigkeit ihrer Beschaffung auf amtliche Rechnung gestrichen werden, was 
in allen auch nur zweifelhaften Fällen geschehen mufs. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. V, No. 89. 

*•) Nicht abgedrnckt. 


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28 V. d. Bezirksamlm. r.. Saipan, betr. Bestell, d. Privat^rnndstücke der Moriaiiei]. 4. Febr. 

Es mufs überhaupt atif eine allseitige genaue Befolgung der auf die Aus- 
stattung der Dienstwohnungen bezüglichen Bestimmungen obenbezeichneter Ver- 
fügung der gröfste Wert gelegt werden. So wolle das Kaiserliche Gouvernement 
dafür Sorge tragen, dafs die hier vorgesehene unterschiedliche Behandlung ver- 
heirateter und unverheirateter Funktionäre auch in der Praxis durchgeführt 
wird. Hiernach würde z. B. für den Fall, dafs an Stelle eines verheirateten 
Wohnungsinhabers ein Unverheirateter dessen Wohnräume bezieht, vorher eine 
Prüfung des augenblicklichen Bestandes an Ausstattungsgegenständen zu er- 
folgen haben, und es würden die dem letzteren Funktionär bestimmungsgemäfs 
nicht zustehenden Ausstattungsstücke dem Magazin einzuverleiben bezw. in einer 
den mehrfach erwähnten Bestimmungen entsprechenden Weise zu verwenden sein. 

Berlin, den 3. Februar 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. H e 1 1 w i g. 


11. / Verordnung des Bezirksamtmanns zu Saipan, betreffend die Be- 
stellung der Privatgrundstücke im Amtsbezirke der Marianen. 
Vom 4. Febniar 1903. 

Auf Grund des § 3 der Verfügung des Herrn Beichskanzlers vom 24. Juli 
1899, betreffend die Kegelimg der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im 
Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, wird hiermit für den Amts- 
bezirk der Marianen bestimmt, was folgt: 

§ 1. Jeder Besitzer eines kulturfähigen Grundstücks ist verpflichtet, bis 
spätestens zum 1. Dezember jeden Jahres eine zusammenhängende Fläche von 
mindestens einem Viertel Hektar, oder wenn sein Besitz diese Gröfse nicht er- 
reicht, das ganze Grundstück mit Nährpflanzen zu bestellen. Ausgenommen von 
dieser Verpflichtung bleiben diejenigen Grundbesitzer, welche nach § 9 der Ver- 
ordnung vom 17. Januar 1900, betreffend die Kopfsteuer und die Arbeitsleistimg 
im Inselgebiet der Marianen,*) von der Leistung öffentlicher Arbeit befreit sind 
und zu deren Haushaltung auch kein anderes dieser Arbeitspflicht unterworfenes 
Mitglied gehört. 

§ 2. Der Grundbesitzer, welcher der in § 1 ausgesprochenen Verpflichtung 
nicht völlig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat eine bestimmte Zahl von 
Tagen unentgeltlich auf dem Gemeindegrundstück zu arbeiten bezw. durch seine 
nach der Verordnimg vom 17. Januar 1900*) arbeitspflichtigen Hausgenossen 
arbeiten zu lassen, und zwar sollen je 125 Quadratmeter der Fläche, welche ent- 
gegen der Bestimmung des § 1 nicht bestellt wurde, gleich einem Arbeitstag ge- 
rechnet werden. 

§ 3. Die Ernte des Gemeindegrundstücks wird verkauft oder versteigert. 
Der Erlös fliefst nach Abzug der Unkosten in die Gemeindekasse. 

Saipan, den 4. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 

Fritz. 


*) D. Kol. Gesetzgel). V, No. 17. 


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E. E. d. Gonv. v. D. O. A,, betr. die Bewirtsch. d. Fonds z. einmal. Ansf^ab. 6. Febr. 29 


12;,,^underlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
'Bewii’tschaftung der Fonds zu einmaligen Au.sgaben. Vom 5. Februar 1903. 

Im Anschluls an den Erlafs vom 26. Mai 1902, Amtlicher Anzeiger 
No. 23,*) wird in Betreff der Bewirtschaftung der Fonds zu einmaligen Ausgaben 
folgendes bestimmt: 

Für die Verwendung der bewUligten Mittel bilden die Festsetzungen im 
Dispositiv des Etats und in den dazu gehörigen Erläuterungen die Grundlage. 
Ohne zuvorige ausdrückliche Genehmigung dürfen die tatsächlichen Aufwen- 
dungen weder die vom Gouvernement zur Verfügung gestellte Summe über- 
schreiten, noch dürfen Ausgaben aus der Dispositionssumme bestritten werden, 
KU deren Befriedigung die Mittel nach dem Etat überhaupt nicht bestimmt sind. 
Vor Beginn eines Reclmungsjahres wird der Etat in der Fassung, in welcher er 
dem Reichstag zur Beschlufsfassung tmterliegt, bekannt gegeben: Aufserdem 
ergeht über die im Laufe eines Rechnungsjahres zur Ausführung kommenden 
Neubauten regehnäfsig noch besondere Verfügung. 

Tritt der Fall ein, dafs beim Ablauf eines Rechnungsjahres die Mittel 
eines einmaligen Fonds noch nicht erschöpft sind und zur Verwendimg 
in einem nachfolgenden Rechnungsjahr bereit gehalten werden sollen, so ist der 
verfügbar bleibende Betrag — Reelbestand — auf das nächste Rechnungsjahr 
als Restausgabe zu übertragen.- Diese Übertragung wird jeweils durch das Gou- 
vernement veranlafst, den Dienststellen bleibt die Stellung entsprechender An- 
träge überlassen. Einer Berichterstattung bedarf es in allen denjenigen Fällen, 
in denen der als verfügbar ermittelte Restbestand zur Deckung der bis zur Be- 
endigung eines Baues oder sonstigen Unternehmens noch erforderlichen Aus- 
gaben sich als unzureichend erweisen sollte. Diese Unzulänglichkeit wäre in ein- 
gehender Weise imd tunlichst unter Beischlufs einer entsprechenden Kosten- 
aufstellung nachzuweisen. Die bezüglichen Anträge sind möglichst bald nach 
Schlufs eines Rechnungsjahres, jedenfalls aber so zeitig einzureichen, dafs die- 
selben Mitte August beim Gouvernement vorliegen. 

Der Überblick über den Stand der Fonds zu einmaligen Au.sgaben wird 
durch die mit Erlafs vom 20. Mai 1902 augeordneto abgesonderte Buch- rmd Rech- 
nungsführung gewonnen. Es erscheint indes nicht unbedingt nötig, die Ver- 
buchung der geleisteten Ausgaben in der Weise vorzunehmen (Ziffer 1 a. a. O.), 
dafs sowohl der Tag, an welchem die Ausgaben fällig waren, wie derjenige, an 
welchem die Zahlung erfolgt ist, aus den Büchern zu ersehen sind. Es wird viel- 
mehr genügen, wenn das Rechnungsjahr, in welchem die Ausgaben fällig waren, 
in den Kassenbüchern in der Weise ersichtlich gemacht wird, dafs die demselben 
Rechnungsjahr angehörigen, auf dasselbe Unternehmen bezüglichen Beträge imter 
je einem besonderen Abschnitt gebucht werden und dementsprechend dann zur 
Verrechnung gelangen. 

Hinsichtlich der zu Lasten eines einmaligen Fonds beschafften Bau- 
materialien usw. kann ein nach Rechnungsjahren getrennter buchmäfsiger Nach- 
weis unterbleiben. Über die nicht verwendeten Baumaterialien ist nach Fertig- 
stellung eines Baues usw. eine Geldwertsberechnung dem Gouvernement einzu- 
reichen. 

Daressalam, den 5. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 


*) Nicht abgedruckt. 


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30 Konz. d. Reichsk. z, Gewinnung v. Mineralien in einigen FlnXsbetten v. D. O. A. 6. Febr. 


13. ^^onzession des Keichskanzlers für den Kaufmann Paul Wilken 
Gewiunung von Mineralien in einigen Flufsbetten von Deutscli- 
/ Ostafrika. Vom 6. Februar 1903. 

(Kol. Bl. S. 226, Keichsanz. vom 26. April 1903.) 


Auf Grund des § 6, Satz 2, der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das 
Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1S98 (Eeichs-Gesetzbl. S. 1045) 
imd unter zeitweiser Übertragung derjenigen Gerechtsame, welche dem deutsch- 
ostafrikanischen Landesfiskus hinsichtlich der ausschliefslichen Aufsuchung und 
Gewinnung von Mineralien in den schiffbaren Teilen der Flufsbetten der in den 
Indischen Ozean mündenden Flüsse Pangani, Wami, Ruvu (Kingani), Rufiyi, 
Mandandu-Mgingera, Mavudji, ümbekuru und Rovuma nach der Verfügung vom 
5. März 1902 (Deutscher Reichsanzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonial- 
blatt vom gleichen Tage, S. 137*)) zustehen, wird hierdurch dem in Durban wohn- 
haften Kaufmann Paul Wilken, für sich und seine Erben, nachstehend der Kon- 
zessionär genannt, folgende Konzession erteilt: 

§ 1. Der Konzessionär erhält unter der Bedingung, dafs er binnen zwölf 
Monaten, vom Datum dieser Konzeesion an gerechnet, dem Kaiserlichen Gouver- 
neur von Deutsch-Ostafrika den Nachweis erbringt, dafs ihm für die in diesem 
Paragraphen bezeichneten Zwecke 150 000 Mark zur Verfügung stehen, für die im 
§ 2 bestimmte Zeit die ausschliefslicbe Berechtigung, 

die Flufsbetten der im Eingänge bezeichneten acht Flüsse, soweit die- 
selben schiffbar sind, innerhalb der Grenzen des Schutzgebiets und vorbehalt- 
lich wohlerworbener Rechte Dritter auf das Vorkommen von Gold, anderen 
Edelmetallen und Diamanten zu untersuchen. 

§ 2. Die ausschliefslicbe Berechtigung (§ 1) erstreckt sich während der 
ersten beiden Jahre, vom Tage der Ertoilimg der Konzession an gerechnet, auf 
sämtliche acht Flufsgebiete und kommt mit Ablauf eines jeden weiteren Jahres 
für je eines der Gebiete mit der Mafsgabe in Fortfall, dafs die Bezeichnung des 
betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konzessionär überlassen bleibt, jedoch 
durch den Kaiserlichen Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diesem nicht binnen 
vier Wochen nach Ablauf eines jeden Jahres eine entsprechende Erklärung des 
Konzessionärs zugeht. 

Die Berechtigung kann, ohne dafs hierauf ein Entschädigungsanspruch 
irgend welcher Art begründet werden kann, entzogen werden, wenn der Kon- 
zessionär die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäfs und unausgesetzt betreibt 
und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an ge- 
rechnet, im Schutzgebiete nicht mindestens zehntausend Mark verwendet, auch 
den Nachweis der Verwendung binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres 
dem Gouverneur gegenüber erbringt. In den erwähnten Betrag dürfen die Ge- 
hälter europäischer Angestellter nicht eingerechnet werden. 

Falls nachweislich infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, aufserhalb 
der Einwirkung des Konzessionärs liegender wichtiger Gründe die Ausführung 
der Untersuchungsarbeiten zeitweilig hat unterbrochen werden müssen, wird der 
Gouverneur auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Verausgabung des 
auf das betreffende Jahr entfallenden Betrags gewähren. 

Im Falle der Entziehung der Berechtigung (§ 1) tritt das Recht des Fiskus 
aus der Verfügung vom 5. März 1902 wieder entsprechend in Kraft. 


*) D. Kol. Gesetzgeb. No. 313. 


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Konz. d. Reich.sk. z. Gewinnung v. Mineralien in einigen FlnXshetten v. D. O, A. 6. Febr. 31 


§ 3. Der Konzessionär hat das Recht, in jedem der im § 1 bezeichneten Ge- 
biete und innerhalb der im § 2 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Fristen 
eine Strecke von nicht mehr als 100 km Länge auszuwählen und abzustecken, 
innerhalb deren er alsdann die Verleihung des ausschliefslichen Rechtes, die im 
§ 1 bezeichneten Edelmetalle mad Diamanten, mittels Baggereibetriebs oder ähn- 
licher, gleichen Zwecken dienender Vorrichtimgen in Gemäfsheit der zur Zeit 
bestehenden oder später zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen zu ge- 
winnen, beanspruchen kann. 

Die einzelne Strecke kami entweder zusammenhängend oder in Teil- 
strecken zerlegt ausgewählt werden, jedoch darf keine Teilstrecke weniger als 
5 km Länge besitzen, sofern nicht nach endgültiger Entscheidung der Bergbehörde 
die örtlichen Verhältnisse eine kürzere Bemessung bedingen. 

Die Absteckung erfolgt durch Bezeichnimg der Anfangs- und Endpunkte 
jeder Strecke (Teilstrecke) mittels augenfUlliger Merkmale, über deren Be- 
schaffenheit imd Instandhaltung der Gouverneur nähere Vorschriften er- 
lassen kann. 

Nach den Seiten wird die Strecke von den durch den jährlich als Regel 
wiederkehrenden Wasserstand gebildeten TJferlinien der Flüsse begrenzt. 

Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze. 

§ 4. Der Konzessionär hat dem Gouverneur von der nach § 8 getroffenen 
Auswahl, unter Nachweis der erfolgten Absteckung und unter Vorlegung eines 
Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale eingezeichnet ist, Anzeige zu 
machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst von 
der Errichtung der Merkmale am Anfangs- und Endpunkte jeder Strecke an ge- 
rechnet, vier Wochen beträgt, sich aber für je 100 km Entfernung zwischen der 
Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem nächsten begangenen Wege 
und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwei Wochen 
verlängert. 

Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht sie nicht den 
vorstehenden Erfordernissen, so gilt die Auswahl als nicht bewirkt. 

§ 5. Das ausschliefsUche Recht der im § 3 bezeiclmeten Art der Qe- 
winntmg von Edelmetallen und Diamanten wird dem Konzessionär erstmalig für 
die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der Absteckung an gerechnet, 
gewährt werden. Auf den vor dem Ablaixf dieser Frist zu stellenden Antrag des 
Konzessionärs wird die Berechtigung imter den gleichen Bedingimgen um zehn 
Jahre verlängert werden. Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor 
Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer von je zehn zu zehn Jahren 
und unter denselben Bedingungen. 

§ 6. Für jedes der acht Konzessionsgebiete hat der Konzessionär, sobald 
er in denselben eine Strecke oder Teilstrecke nach § 3 in Besitz genommen hat, 
eine Gebühr von jährlich sechshundert Mark zu entrichten. Dieselbe ist je zur 
Hälfte am 31. März imd 30. September bei der Gouvernements-Hauptkasse im 
voraus zahlbar. Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeitpunkt der Ab- 
steckung folgenden Termin. Bei mehr als vierwöchiger Verzögerung der Zahlung 
kann der Reichskanzler die Berechtigung hinsichtlich der betreffenden Strecke als 
zugrunsten des Fiskus verfallen erklären, ohne dafs hierauf ein Entschädigungs- 
anspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 

Der Umstand, dafs die abgesteckte Strecke weniger als 100 km lang ist, be- 
rechtigt zu keinem Gebührennachlafs. 


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32 Konz. d. Keichsk. z. Gewinnung v. Mineralien in einigen Flufsbetten v. D. O. A. 6. Febr. 

Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Konzessionär in An- 
spruch genommen wird, soll sich die jährliche Pachtsumme für jedes so in An- 
spruch genommene Gebiet von 600 Mark auf 1000 Mark erhöhen. 

§ 7. Der Konzessionär hat: 

a) binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an ge- 
rechnet, auf mindestens einer Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1), 

b) in der mit Ablauf der Frist zu a) beginnenden Folgezeit innerhalb je 
weiterer fünf Jahre gleichfalls mindestens auf jo einer Strecke oder 
Teilstrecke den ordnungsmäfsigen Betrieb zu eröffnen und von da an 
aufrecht zu erhalten. 

Ein Betrieb soll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben 
weniger als monatlich eintausend Mark für Arbeitslöhne ( ausschlief slich der Ge- 
hälter europäischer Angestellter) und Materialien ausgegeben werden. 

Bei Nichteröffnung des ordnungsmäfsigen Betriebs in den Fällen zu a) 
und b) können: 

1. im Falle zu a) alle auf Grund der Konzession erworbenen Rechte, 

2. im Falle zu b) die Berechtigung hinsichtlich einer von dem Gouverneur 
für den Reichskanzler nach freier Wahl zu bezeichnenden Strecke, 

als zugunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne dafs hierauf ein Ent- 
schädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 

Ingleichen können bei nicht ordnungsmäfsiger Aufrechterhaltimg des Be- 
triebes die auf dieser Konzession beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden 
Flufsgebiet (§ 1) für verfallen erklärt werden. 

Werden vom Konzessionär besondere Gründe dargetan, welche die Ein- 
haltung der zur Eröffnung des ordnungsmäfsigen Betriebs gesetzten Frist un- 
möglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen verlängert werden. 

Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäfsigen Betriebs darf 
der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn zwei mindestens ein Viertel- 
jahr auseinanderliegende Aufforderungen zur Wiederaufnahme des ordnungs- 
mäfsigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht 
geführt haben. 

Weist der Konzessionär überzeugenderweise nach, dafs ihm die Einhaltung 
der Frist für die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnimgsmäfsigen 
Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, so ist im ersteren Fall die 
Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Fall die Verfallserklärung aus- 
geschlossen, sofern der Konzessionär nach Beseitigung der durch die höhere Ge- 
walt veranlafsten Störung binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist 
den ordnungsmäfsigen Betrieb wieder aufnimmt. 

Dem Falle der höheren Gewalt wird der Fall jeder aufserhalb der Ein- 
wirkung des Konzessionärs liegenden Ursache gleich geachtet. 

§ 8. Der Konzessionär hat für die Leitung und Beaufsichtigung der Be- 
triebe einen oder mehrere im Schutzgebiete sich aufhaltende Europäer zu be- 
stellen imd dem Gouverneur namhaft zu machen, welche für die Befolgung der 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie derjenigen besonderen Bestim- 
mungen, welche hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betriebe etwa erlassen 
werden, verantwortlich sind. 

Falls die Benennung unterblieben ist, oder falls der Betriebsleiter wegen 
Zuwiderhandlung gegen die gedachten Vorschriften wiederholt bestraft worden 
ist, erforderlichenfalls auch bei Gefahr im Verzüge, kann die Fortsetzung des 


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Konz. d. Reicbsk. z. Gewinnung v. Mineralien in einigen Flnfsbetten v. I). O. A. 6. Febr. 33 

Betriebs untersagt werden, ohne dafs hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend 
welcher Art begründet werden kann. 

§ 9. Der Eonzeesionar ist berechtigt, das für die Unterhaltung seiner 
Baggereibetriebe und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Be- 
triebe erforderliche Holz aus den einem jeden Betriebspunkte zunächst gelegenen 
Waldungen, hinsichtlich deren dem Fiskus das Verfügungsrecht zusteht, gegen 
Entrichtung der ordnungsmäfsigen Holzschlaggebühr und unter Beobachtung der 
allgemeinen forstwirtschaftlichen Vorschriften zu entnehmen. 

Als Betriebspunkt gilt jede den Mittelpunkt eines örtlichen Beitriebs- 
abschnitts bildende Niederlassung, welche als solche durch ihre Anlage und Ein- 
richtung erkennbar ist. Die Holzschlaggebühr wird für jeden Betriebspunkt in 
einer jährlichen Pauschsumme, welche jedesmal für einen Zeitramn von fünf 
Jahren zu gelten hat, vom Gouverneur im Einverständnis mit dem Konzessionär 
festgesetzt. 

§ 10. Der Konzessionär ist berechtigt, das zu seinen Betriebszwecken er- 
forderliche Land, sofern es Kronland ist, nach Mafsgabe der §§ 66 bezw. 13 der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, zu 
benutzen. Soweit es sieh um die Benutzung des Grundeigentums Dritter handelt, 
kommen die Vorsc*hriften der Abschnitte H und IV derselben Verordnung zur 
sinngemäfsen Anwendung. 

Der Konzessionär ist ferner berechtigt, innerhalb eines Umkreises von 
20 km um diejenigen Betriebspunkte (§ 9), welche mindestens 20 km voneinander 
entfernt liegen, vorbehaltlich der Hechte oder Ansprüche Dritter, die naeh seiner 
Wahl käufliche oder pachtweise Überlassung von Land, über welches dem Fiskus 
die Verfügrnng zusteht, für die Anlegung von Werften, Wohnungen und Nieder- 
lageplätzen, sowie zu landwirtschaftlichen Zwecken für das Bedürfnis des Be- 
triebspersonals, letzteres im Verhältnis von 2 ha für jede im Betriebe durch- 
schnittlich beschäftigte Person, käuflich oder pachtweise zu verlangen. Soweit 
Anträge des letztgedachten Inhalts nicht binnen zwölf Wochen, vom Eingang 
beim Gouverneur gerechnet, befriedigt werden, wird dem Konzessionär das im 
§ 12 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Kronland, vom 26. November 
1895,*) bezeichnete Recht eingeräumt werden. 

Für die ersten zwanzig Jahre nach Erteilung der Konzession soll der Kauf- 
preis für Land nicht mehr als 5 Rupien, der Pachtpreis nicht mehr als jährlich 
V 2 Rupie pro Hektar betragen. 

§ 11. Der Konzessionär ist berechtigt, binnen zelm Jahren, vom Tage der 
Erteilung der Konzession an gerechnet, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, welche 
für die dieser Konzession entsprechenden, eröffneten oder zu eröffnenden Betriebe 
erforderlich sind, frei von Einfuhrzöllen und Umschlagsabgaben in das Schutz- 
gebiet einzuführen. 

§ 12. Der Konzessionär hat, soweit und solange er als Alleinuntemehmer 
auftritt, in den ersten fünf Betriebsjahren von den auf Grund dieser Konzession 
gewonnenen Metallen und Diamanten an den Fiskus die gleichen Abgaben zu ent- 
richten, welche von den Bergbautreibenden nach Mafsgabe der einschlägigen 
bergrechtlichen Vorschriften von der Förderung der gleichen Metalle jeweilig zu 
entrichten sind. Im 6. und 7. Betriehsjahre soll die vom Konzessionär zu ent- 
richtende Förderungsabgabe 2 pCt., im 8. Jahre 3pCt., im 9. Jahre 4pCt., im 
10. Jahr imd später 6 pCt. des Wertes betragen, welchen die Erzeugnisse vor 


*) D. Kol. Gesetzgeb. II, No. 181. 
Die dentsche Kolonial<G«8ett^bqDg YII (1904) 


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34 Konz. d. Keiohsk. z. Gewinnung v. Mineralien in einigen Flulsbetten v. D. O. A. 0. Febr. 

weiterer Verarbeitung am Gewinnungsorte haben. Für die Berechnung und Ab- 
führung dieser Abgaben, sowie die an die nicht rechtzeitige Entrichtung ge- 
knüpften Folgen sind die Vorschriften der §§ 66, 67, 68 der Verordnung, be- 
treffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika,*) mafsgebend. 

Wird zur Bildung einer oder mehrerer Gesellschaften geschritten, so haben 
diese die vorstehend für die ersten fünf Betriebsjahre festgesetzten Abgaben 
dauernd zu entrichten und aufserdem, sofern das jährliche Keineinkommen die 
Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als fünf vom Hundert des ein- 
gezahlten und verwendeten Anteilskapitals gestatten würde, dem Landesfiskus 
von Deutsch-Ostafrika von dem Mehrbeträge zwanzig vom Hundert zu zahlen. 

§ 13. Der Konzessionär hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgebiete 
aufhält, einen dort wohnenden Vertreter zu bestellen, welcher zur Wahmehmtmg 
des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt sein mufs. Solange 
der Konzessionär der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann die 
Ausübung der Konzession untersagt werden, ohne dafs hierauf ein Entschä- 
digungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 

§ 14. Der Konzessionär hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser 
Konzession bildenden Unternehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögens- 
Verwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des Deutschen Handels- 
gesetzbuchs zu führen, welche jederzeit eine Übersicht über den Stand des Unter- 
nehmens gestatten. 

§ 16. Über Privatrechtsstreitigkeiten, die sich bei Ausführung dieser Kon- 
zession ergeben sollten, entscheiden, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, 
ausschliefslich die Gerichte des Schutzgebiets. 

Die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung fol- 
gender Paragraphen; 

§ 1, Abs. 1 zu a : Schiffbarkeit der Flufsläufe, 

§ 2, Abs. 2: ernstliche, sachgemäfse und unausgesetzte Betreibung 
der Untersuchung, 

§ 3, Abs. 3: Beschaffenheit der Merkmale, 

§ 3, Abs. 4 ff. : räumliche Ausdehnung der Berechtigung, 

§ 4; Inhalt der Anzeige, 

§ 7 : ordnungsmäfsiger Betrieb (Nichteröffnung, Nichtaufrecht- 
erhaltung), 

§ 10, Abs. 1 : Erforderlichkeit von Land zu Betriebszwecken, 

§ 11 : Erforderlichkeit von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, 
erfolgt auf Antrag des Gouverneurs oder des Konzessionärs unter Aussohlufs des 
ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht im Schutzgebiete. Das 
Schiedsgericht wird, wie folgt, gebildet: Jeder Teil bestellt eine gleiche Zahl, 
jedoch nicht mehr als zwei Schiedsrichter. Von sämtlichen Schiedsrichtern wird 
ein Obmann gewählt. Für den Reichskanzler wird der Gouverneur den oder die 
Schiedsrichter auswählen und demKonzessionar benennen unter der gleichzeitigen 
Aufforderung, den oder die zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm 
namhaft zu machen. Kommt der Konzessionär dieser Aufforderung nicht recht- 
zeitig nach, so wählt der Gouverneur auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Ob- 


*) D. Kol. Gesetzgeb. m, No. 60. 


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Angfühmngsbestimmuiigen d. Gonv. v. D. O. A., betr. Bergw esen. 7. Febr. 35 

mann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
Bei Stimmengleichheit wird derselbe vom Kaiserlichen Konsul in Zanzibar er- 
nannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in diesem Para- 
graphen nichts anderes festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der 
Zivilprozefsordnung. 

§ 16. Die völlige oder teilweise Übertragung dieser Konzession auf andere 
Personen oder GeseUschaften, sowie die Übertragung einzelner auf der Kon- 
zession beruhender Hechte auf Ausländer oder ausländische Gesellschaften bedarf 
zu ihrer Gültigkeit der Genehmig^ung des Reichskanzlers. Die Übertragung darf 
in jedem Falle nur unter Auferlegung der entsprechenden konzessionsmäfsigen 
Pflichten erfolgen. 

Vor der Übertragung von Rechten an eine Gesellschaft mufs dem Gouver- 
neur nacbgewiesen werden, dafs der Gesellschaft wenigstens der vierte Teil ihres 
Rominalkapitals als Betriebskapital für die Zwecke der Verwendung im Schutz- 
gebiete in barem Gelde oder in sicheren Wechseln oder Efldcten zur Verfügung 
stehen wird. 

Die Mitglieder des Aufsichterats oder der an dessen Stelle tretenden 
Organe der Gesellschaft müssen in ihrer Mehrzahl Reichsangehörige sein. 

Auf die Gesellschaft finden, sofern nicht ein Bevollmächtigter im Schutz- 
gebiete unterhalten wird, die Vorschriften des § 13 entsprechende Anwendung. 

§ 17. Die Kosten dieser Konzession trägt der Konzessionär. 

Berlin, den 6. Februar 1903. 

Der Reichskanzler. 

(L. S.) . Graf v. B ü 1 o w. 


14. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika 
Abschnitt ÜB (vom Schürffelde) der Allerhöchsten Verordnung 
vom 9. Oktober 1898, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. 
Vom 7. Februar 1903.*) 

Auf Grund der §§ 15, 17 und 33 der Allerhöchsten Verordnung, betrefiend 
das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 1045) wird hierdurch bestimmt: 

§ 1. Die Ausstellung der Schürfscheine (§ 15 der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 9. Oktober 1898) erfolgt, aufser durch die Bergbehörde, auch durch 
die Verwaltungsbehörde, jeden selbständigen Verwaltungsbezirk (Bezirksamt- 
mann, MUitär8tationschef). 

Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Schürfscheins (§ 16 der 
Allerhöchsten Verordnung vom 9. Oktober 1898) ist jede zur Ausstellung ermäch- 
tigte Behörde zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob der Schürfschein, dessen 
Gültigkeitsdauer verlängert werden soll, von ihr ausgestellt worden ist. 

Der Antrag wegen Ausstellung des Schürf Scheines oder wegen Ver- 
längerung der Gültigkeitsdauer eines solchen kann schriftlich oder zu Protokoll 


*) D. Kol. Gesetzg. III, No. 60. 


3* 


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30 Anazng aus d. K. E. der Kol. Abt., betreffend die deutsche Bechtschreibnng. 9. Febr. 

gestellt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer mufs bei der 
Behörde vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schürfscheines angebracht sdn. 

§ 2. Der Schürfschein hat auf den Kamen einer physischen oder 
juristischen Person zu lauten. 

Wer die Ausstellimg des Schürf Scheins oder die Verlängerung eines 
solchen namens einer juristischen Person (Kolonialgesellschaft, Aktiengesell- 
schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene 
Handelsgesellschaft) beantraget, hat der Behörde seine Vertretungsbefugnisse 
glaubhaft zu machen. 

§ 3. Die nach § 23 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Oktober 1898 
von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes zu erstattende Anzeige ist durch 
die Vermittlung der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welcher das Schürffeld 
belegen ist, an die Bergbehörde zu richten. 

Die örtliche Verwalttmgsbehörde wird die Anzeige auf ihre VoUständigkeit 
prüfen und sofern Mängel gefunden werden, davon den Schürfer, soweit tunlich, 
in Kenntnis setzen. 

Aus der Anzeige müssen auch die Landschaft, in welcher das Schürffeld 
liegt, sowie die Namen der Ortschaften in der Umgebung des Schürffeldes unter 
Angabe ihrer ungefähren Entfernung von demselben ersichtlich sein. 

§ 4. Das Schürf felderverzeichnis (§24, Absatz 2 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 9. Oktober 1898) wird bei der Bergbehörde geführt. 

§ 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung 
in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Ausstellung von Schürf- 
soheinen imd die Führimg von Schürfschein- und Schürffelderverzeichnissen, 
vom 12. Oktober 1899,*) aufser Kraft. 

Daressalam, den 7. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

15. Auszug aus dem Runderlasse der Kolonial -Abteilung des Aus- 
wärtigen Amtes, betreffend die deutsche Rechtschreibung. 

Vom 9. Februar 1903. 

Nachdem die verbündeten Regierungen in der Sitzung des Bundesrats vom 
18. Dezember 1902 die Einführung einer einheitlichen Rechtschreibung verein- 
bart haben, wird hierdurch angeordnet, dals auch in den Schutzgebieten für die 
amtliche Schreibweise die im Aufträge der Königl. Preufsischen Regierung in 
der hiesigen Waidnjannschen Buchhandlung erschienenen „Regeln für die 
deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis“ von nun ab mafsgebend sind. 

Wegen Mitteilung der Regeln an die Angehörigen der Schutztruppen er- 
geht besondere Anweisung seitens des Oberkommandos der Kaiserlichen Schutz- 
truppen. * •. 

Berlin, den 9. Februar 1903. 

Au-swärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. V. K ö n i g. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 113. 


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Bekanntm. d. Gonv. v. Eamernn, betr. die geanndbeitl. Kontrolle der Schiffe. 12. Febr. 37 


16. ^ Bekanntmachuiig des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die 
' gesundheitliche Kontrolle der Schiffe. Vom 12. Februar 1903. 

(Kol. Bl. S. 264.) 

Im NachgaoKe zu meiner Bekanntmachung vom 17. Juli 1901,*) betrefifend 
Einführung neuer Vorschriften bezüglich der gesundheitlichen Kontrolle der 
einen Hafen des Schutzgebiets Kamerun anlaufenden Seeschiffe, bringe ich die 
nunmehr auch in bezug auf pockenverdächtige Schiffe ergänzten Vorschriften 
nochmals zur allgemeinen Kenntnis.**) 

Die ergänzten Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. April 1903 in Kraft. 

Buea, den 12. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

(L. S.) V. P u 1 1 k am e r. 


Anlage zu Ko. 16. 

Änderungen bezw. ZusStze zu den Vorschriften, betreffend die gesund« 
heltliche Kontrolle der einen Hafen des Kameruner Schutzgebiets an- 
laufenden Seeschiffe. 

An Stelle der §§ 14 bis 19 tritt das Nachstehende: 

§ 14 a, 1. Hat ein Schiff Pockenkranke an Bord, so sind sie, 
wenn irgend angängig, auszuschiffen und in einem Krankenhause oder in einem 
anderen geeigneten Unterkunftsraume abzusondem. Das Gleiche hat mit den- 
jenigen Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der Reise Über- 
stunden haben und nach dem Ermessen des beamteten Arztes noch Träger des An- 
steckungsstoffes sind. 

2. Die übrigen Personen sind, sofern sie nicht die Pocken Überstunden 
hüben oder in neuester Zeit mit Erfolg geimpft sind, der Impfung zu unter- 
ziehen. 

3. Der Schiffsbesatzung (Schiffer, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaft) 
ist das Anlandgehen, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder 
nicht Gründe des Sehiffsdienstes entgegenstehen, zu verbieten. 

4. Diejenigen Reisenden, welche mit den Kranken in unmittelbare Be- 
rührung gekommen sind und von welchen anzunehmen ist, dafs sie weder mit 
Erfolg geimpft sind, noch die Pocken überstanden haben, sind einer Absonderung 
zu unterwerfen, deren Dauer, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an ge- 
rechnet, den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Zum Zwecke der 
Absonderung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu verhindern oder, 
soweit nach dem Ermessen des- beamteten Arztes ihre Ausschiffung tunlich und 
erforderlich ist, an Land in einem geeigneten Raum unterzubringen. 

Die übrigen Reisenden sind einer Beobachtung, jedoch nicht länger als 
14 Tage, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, zu unterwerfen. 

Farbigen Reisenden kann während der Beobachtungszeit ein bestimmter 
Aufenthaltsort oder eine heetimmte Arbeitsstätte angewiesen werden. 

*1 D. Kol. Gesetz^b. VI, No. 242. 

**) Nachstehend sind nnr die Ändemngen bezw. Znsätze abgedruckt. 


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38 Bekanntm. d. Gouv. v. Kamenm, betr. die gesnadbeitl. KontTolle der S^chiffe. 12. Febr. 

§ 14 b. Die von den Kranken bewohnten SchifFsräume, ihre Wäsche, 
Kleider und alle mit ihnen in Berührung gekommenen Qebrauchsgegenstände 
sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit der Wäsche und den Kleidern derjenigen 
Personen, sowie mit denjenigen Schifisräumen imd Gegenständen zu geschehen, 
die nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Anstcckungsstofi be- 
haftet anzusehen sind. 

§ 14 c. Das Löschen und Laden des Schifies hat so zu geschehen, dafs ein 
Verkehr mit dem Lande tunlichst vermieden wird. 

§ 14 d. Über die geschehene Impfung ist dem Schifier eine Bescheinigung 
auszustellen, welche er neben dem Geeundheitspafs dem beamteten Arzt oder dem 
Gesundheitsbeamten in den Häfen des Schutzgebiets vorzuzeigen hat. 

§ 14 e. Nach Ausführimg der gegen eine Weiterverbreitung der Pocken 
erforderlichen Mafsregeln darf das Schifi den Hafen verlassen, hat jedoch bei 
der Küstenfahrt im Schutzgebiete noch bis zum Ablauf von 14 Tagen die gelbe 
Flagge zu führen. 

§ 14 f. Die Zollbeamten haben die vom beamteten Arzt für nötig erachteten 
Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmafsnahmen zu beobachten. 

§ 14g. Die Kosten der auf Grund des § 14a angeordneten Absonderung, 
Beobachtung und Impfung sowie der auf Grund des § 14b angeordneten Des- 
infektion haben die Reedereien zu tragen. 

§ 15. Läuft ein Schifi, nachdem es in einem Hafen des Schutzgebietes 
der gesundheitspolizeilichen Kontrolle (§§ 5 bis 8, 12, 13) unterworfen und zum 
freien Verkehr zugelassen worden ist, demnächst einen weiteren inländischen 
Hafen an, so imterliegt es in diesem einer abermaligen Kontrolle nicht, es sei 
denn, dafs seit der Ausfahrt aus dem zuletzt angelaufenen Hafen Fälle von 
Cholera, Gelbfieber, Pest oder Pocken an Bord sich ereignet haben, oder dafs gegen 
Herkünfte aus diesem Hafen eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle gemäfs § 1 
No. 2 angeordnet ist. 

§ 16. Auf das Lotsen-, Zoll- tmd Sanitätspersonal, welches mit den der 
gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegenden Schifien in Verkehr zu treten 
hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen angeordneten Verkehrsbeschrän- 
kungein und Desinfektionsmafsnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal 
erforderlichen Vorsichtsmafsregeln werden von der Vorgesetzten Behörde be- 
stimmt. 

§ 17. Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegendes 
Schiff (§ 1) an der Küste des Schutzgebietes, so haben die betreffenden Ver- 
waltungsbehörden die erforderlichen Mafsnahmen im Sinne dieser Verordnung 
zu treffen. 

Läuft ein solches Schifi einen Hafen des Schutzgebietes als Nothafen 
an, so kann es daselbst, um die erforderliche Hilfe zu erhalten, für die Dauer 
des Notfalles nach Hissung der gelben Flagge (§ 2) unter Bewachung und unter 
Beachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmafsregeln liegen 
bleiben. 

§ 18. Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften 
dieser Verordnung nicht Anwendung. 


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Kaiserl. V. üb. d. Enteign, v. Gnindeigent. i. d. Schutzgeb. Afrikas u. d. Südaee. 14. Febr. 39 

17. . Kaiserliche Verordnung ülier die Enteignung von Grundeigentum 
, 'ih den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903. 

(Eeichs-Gesetzbl. S. 27. Reichsanz. vom 2. März 1903. Kol. Bl. S. 121.) 3 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preutsen usw., verordnen auf Grund des § 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 218) für die 
Schutzgebiete Afrikas und der Südsee, was folgt: 

I. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung 

im allgemeinen. 

§ 1. Das Eigentum imd alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das 
Bergwerkseigentum tmd das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande 
(Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmen, deren 
Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung 
entzogen oder beschränkt werden. 

§ 2. Die Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob. 

Die Entschädigung besteht, wenn ein Grundstück entzogen wird, in dem 
vollen Werte des Grundstücks. An Stelle der entsprechenden Geldleistimg kann 
als Entschädigung die Überlassung eines Grundstücks bestimmt werden. Eine 
Werterhöhung, welche das entzogene Grundstück infolge des Unternehmens er- 
fährt, wird bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag gebracht. 

Eine Werterhöhung, welche ein dem Eigentümer verbleibendes Grundstück in- 
folge des Unternehmens erfährt, wird auf die Entschädigung angerechnet. 

Die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums sowie für die 
Entziehung oder Beschränkung anderer Rechte ist unter Berücksichtigimg aller 
Umstände nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen. Die Vorschriften des 
Abs. 2, Satz 3, 4 finden entsprechende Anwendimg. 

§ 3. Neben der Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob, Ein- 
friedigungen, Bewässerimgs-, Vorflutanstalten oder sonstige Anlagen insoweit ein- 
zurichten und zu unterhalten, als sie durch das Unternehmen für die benach- 
barten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse gegen Gefahren und Nachteile 
notwendig werden. 

H. Entoignungsverfahren. 

a. Einleitung des Verfahrens und Verleihung des 
Enteignungsrechts. 

§ 4. Auf den vom Unternehmer zu stellenden Antrag, zu dessen Be- 
gründung Zweck und Umfang des Unternehmens im allgemeinen darzulegen sind, 
entscheidet der Gouverneur (Landeshauptmann), ob das Enteignungsverfahrcu 
einzuleiten ist. 

Der Gouverneur kann verlangen, dafs innerhalb einer bestimmten Frist 
eine Beschreibung oder auch ein Plan des Unternehmens vorgelegt wird. 

§ 6. Wird die Einleitung des Verfahrens bewilligt, so hat der Gouverneur 
eine Beschreibung des Unternehmens und, wenn ein Plan vorhanden ist, auch 
diesen durch das zuständige Bezirksamt (§ 31) während einer angemessenen Frist 
zu jedermanns Einsicht offen zu legen; die Frist soll nicht weniger als einen 
Monat betragen. Beginn, Dauer und Ort der Offenlegung sind vor dem Beginne 
der Frist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 


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40 Kaiscrl. V. üb. Enteign, v. Grundeigent. i. d. Schntzgeb. Afrikas u. d. Südsee. 14. Febr. 

§ 6. Während der im § 5 vorgesehenen Frist kann jeder Beteiligte bei dem 
Bezirksamte schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen erheben. 

§ 7. Nach dem Ablaufe der Frist hat der Bezirksamtraann zur mündlichen 
Verhandlung über die Einwendungen einen Termin zu bestimmen. 

Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der 
Unternehmer und die bekannten Beteiligten sind zu dem Termine zu laden. Die 
Ladung soll den Hinweis enthalten, dafs ungeachtet des Ausbleibens eines Be- 
teiligten über die Enteignung verhandelt werden würde. 

Dem Bezirksamtmanne bleibt es überlassen, Zeugen und Sachverständige 
zuzuziehen. 

Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuweisen, dafs in diesem Termine zu- 
gleich eine Vereinbarung über die Entschädigvmg getroffen wird. 

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. 

§ 8. Nach Abschlufs der Verhandlungen hat der Bezirksamtmann diese 
mit einer gutachtlichen Äufserung darüber, ob das Enteignungsrecht zu verleihen 
sei, dem Gouverneur vorzulegcn. 

Dieser trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Ent- 
eignungsrecht verliehen wird. 

Der die Verleihung aussprechende Beschlufs hat im einzelnen festzustellen : 

a) den Gegenstand der Enteignung, insbesondere die Gröfse und die 
Grenzen des etwa abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang 
der aufzulegenden Beschränkungen, auch die Zeit, innerhalb deren 
längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist, 

b) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer 
verpflichtet ist (§ 3). 

Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und 
den Beteiligten zuzustellen, aufserdem aber in ortsüblicher Weise öffentlich be- 
kannt zu machen. 

b. Feststellung der Entschädigung. 

§ 9. Nach Zustellung des das Enteignungsrecht verleihenden Beschlusses 
an den Unternehmer ist dieser durch den Bezirksamtmann, unter Stellung einer 
angemessenen Frist, zu einer Erklärung darüber aufzufordem, welche Ent- 
schädigung er zu gewähren bereit ist. 

§ 10. Falls die Personen, deren Rechte durch das Enteignungsvorfahren 
betroffen werden, noch nicht feststehen, hat der Unternehmer für die Herbei- 
schaffung der erforderlichen Nachweise Sorge zu tragen. 

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm auf Antrag des 
Bezirksamtmanns durch den Gouverneur das Enteignungsrecht wieder entzogen 
werden. 

§ 11. Zur Verhandlung über die Entschädigung hat der Bezirksamtmann 
einen Termin anzuberaumen. 

Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung soll die Androhung enthalten, dafs, soweit für ein Recht, das 
durch die Enteignung betroffen wird, bis zum Schlüsse des Termins die Person 
des Berechtigten nicht bekannt geworden ist, der Anspruch des Berechtigten auf 
die Entschädigung nicht berücksichtigt werden würde. Der Unternehmer, der 
Eigentümer und die bekannten sonstigen Personen, deren Rechte von der Ent- 
eignung betroffen werden, sind zu dem Termine zu laden. Die Ladimg soll den 
Hinweis enthalten, dafs ungeachtet des Ausbleibens eines der Beteiligten die Ent- 
schädigung festgestellt werden würde. 


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Kaiser!. V. üb. d. Enteign, v. Grundeigent. i. d. Schntzgeb. Afrikas ii. d. Südsee. 14. Febr. 41 

§ 12. Treffen die ersshienenen Beteiligten eine Vereinbarung über die En t- 
sobädigung, so bat der Bezirksamtmann die Vereinbarung zu beurkunden. 

§ 13. Zu dem Termin ist von Amts wegen nach Möglicbkeit mindestens 
ein Sachverständiger zuzuzieben; aufscrdem sind in den Bezirken, für welche 
Gemeindevertretungen bestehen, diese g^utachtlich zu hören, soweit das ohne er- 
hebliche Verzögerung tunlich ist. 

§ 14. Auf Grund der nach §§ 11 bis 13 gepflogenen Verhandlungen hat der 
Bezirksamtmann durch einen mit Gründen zu versehenden Beschlufs die Ent- 
schädigung festzustellen. 

In dem Bescldufs ist auszusprechen, dafs die Enteignung erst nach der 
Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung erfolgeu wird. Zugleich hat der 
Beschlufs zu bestimmen, dafs und in welcher Weise der Entschädigungsberech- 
tigte wegen der Rechte, die anderen an dem enteigneten Grundstück oder Rechte 
zustehen, diesen aus der Entschädigung eine Zahlung oder Sicherheit zu 
leisten hat.*) 

Der Beschlufs ist den Beteiligten zuzustellen. 

§ 15. Soweit nicht die Feststellung der Entschädigung auf einer Verein- 
barung der Beteiligten beruht, steht den Beteiligten gegen den Beschlufs des 
Bezirksamtmanns bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechts- 
weg offen. 

c. Vollziehung der Enteignung. 

§ 16. Die Enteignung wird auf den Antrag des Unternehmers von dem 
Bezirksamtmann ausgesprochen, wenn der nach § 15 vorbehaltene Rechtsweg 
durch Ablauf der einmonatigen Frist oder durch rechtskräftiges Urteil oder durch 
Verzicht erledigt, und die Entschädigung erfolgt oder ihre Leistung sicher- 
gestellt ist. 

Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann der Gouverneur auf Antrag 
des Unternehmers anordnen, dafs vor Erledigung des Rechtswegs die Enteignung 
erfolgen soll, sobald die Entschädigung nach Mafsgabe des sie feststellenden Be- 
schlusses geleistet oder die Leistung sichergestellt ist. 

§ 17. Der Enteignungsbescblufs ist dem Entschädigungsberechtigten und 
dem Unternehmer zuzustellen. Sofort nach erfolgter Zustellung hat der Bezirks- 
amtmann von dem Beschlufs und von dem Zeitpmikte der Zustellung an den Ent- 
schädigungsberechtigten dem Grundbuchamte Nachricht zu geben. 

d. Verlust und Aufgabe des Enteignungsrechts. 

§ 18. Wenn der Unternehmer von dem Enteignungsreelite binnen der im 
§ 8 a vorgesehenen Frist keinen Gebrauch macht, oder wenn er von dem Unter- 
nehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschlufs 
des Bezirksamts erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in 
diesem Falle den Entschädignngsberechtigten im Rechtswege für die Nachteile, 
welche ihnen durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind. 

Tritt der Unternehmer zurück, nachdem die Festsetzung der Entschädigimg 
durch Beschlufs des Bezirksamts erfolgt ist, so hat der Entschädigimgsberech- 
tigte die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile, welche ihm durch das 
Enteignungsverfahren etwa erwachsen sind, oder nach Mafsgabe des Beschlusses 
Leistung der Entschädigung gegen Auflassung des Grundstücks oder Einräumung 
der dem Unternehmer in dem Besclüusse zugesprochenen Rechte verlangen will. 

*) Vgl. § 20 dieser Verordnung. Art. 109 des Einfühmngsgesetzes zum B. G. B. 


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42 Kaiaerl. V. üb. d. Enteign, v. Otnndeigent. i. d. Schatzgeb. Afrikas u. d. Südsee. It. Febr. 

III. Wirkungen der Enteignung. 

§ 19. Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusaes an den Entschä- 
digungsberechtigten erwirbt der Unternehmer das Eigentum an dem enteigneten 
Grundstück oder das sonstige ihm durch den Beschluls zugosprochene Recht. 

§ 20. Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem im § 19 be- 
zeichneten Zeitpunkte von allen Rechten, die an dem Grundstück oder dem Rechte 
bestehen oder gegen den Eigentümer oder den sonstigen Berechtigten geltend 
gemacht werden können, frei, soweit nicht das Fortbestehen eines Rechtes in dem 
Enteignungsbeschlusse Vorbehalten ist. 

Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigentums und der sonstigen 
Rechte an die Stelle des enteigneten Grundstücks oder Rechtes.*) 

IV. Vereinfachungen des Verfahrens in besonderen 

Fällen. 

a. Enteignung von Bodenmaterialien. 

§ 21. Beschränlct sich die Enteignung darauf, dafs zum Baue oder zur 
Unterhaltung öffentlicher Wege Materialien entnommen werden sollen, so ist dei' 
Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bei dem Bezirksamtmann zu 
stellen oder vom Gouverneur diesem zu übermitteln. Der Bezirksamtmann hat 
alsdann geeignete Ermittlungen über die Höhe der voraussichtlich zu ge- 
währenden Entschädigung zu bewirken. 

Findet er, dafs diese den Wert von eintausend Mark übersteigt, so hat er 
die Sache an den Gouverneur abzugeben, der alsdann gemäfs §§ 4 ff. verfährt, 
gleich als ob der Antrag des Unternehmers bei ihm gestellt wäre. 

Gewinnt der Bezirksamtmann die Überzeugung, dafs die Entschädigung 
den Betrag von eintausend Mark nicht erreichen wird, so entscheidet er in einem 
mit Gründen zu versehenden Beschlüsse gleichzeitig über die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts und die Höhe der zu gewährenden Entschädigung. 

§ 22. Gegen den Beschlufs steht jedem Beteiligten binnen einem Monat, 
von der Zustellung an ihn, die Beschwerde an den Gouverneur offen. 

Die Vollziehung des Beschlusses wird dadurch nicht aufgehalten. 

Zur Vorbereitung der Entscheidung kömien der Bezirksamtmann imd der 
Gouverneur Zeugen und Sachverständige hören. 

Die Vorschrift des § 19 findet entsprechende Anwendung. 

Das Recht zur Entnahme der Materialien erlischt, wenn der Unternehmer 
nicht binnen einer vom Bezirksamte zu setzenden Frist davon Gebrauch macht. 

b. Eigentumsbeschränkungen von geringerer als 
einjähriger Dauer. 

§ 23. Soll nach dem Anträge des Unternehmers das Eigentum an einem 
Grundstücke nur für eine bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit einer 
Beschränkung unterworfen werden, so kann der Gouverneur die Erledigung des 
Antrags dem Bezirksamtmann überweisen. 

. Der Bezirksamtmann entscheidet sodann über die Verleünmg des Enteig- 
nungsrechts und über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Der Be- 
schlufs ist mit Gründen zu versehen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 und 
des § 19 finden entsprechende Anwendung. 


*) Vgl. Art. 109 des Einfübmngsgesetzes znm^B. G. B. Art. 62 f. ebenda. 


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Kaiserl. V. üb. d. Enteign, t. Gmndeigent. i. d. Schutzgeb. Afrikas n. d. Südsee. 14. Febr. 48 

0 . Enteignung von Rechten Eingeborener. 

§ 24. Soweit das Recht, gegen welches sich die Enteignung richtet. Ein- 
geborenen zusteht, trifft auf Antrag des Unternehmers der Bezirksamtmann nach 
Vornahme geeignet scheinender Ermittlungen in einem mit Gründen zu ver- 
sehenden Beschlüsse die Entscheidung über die Verleihimg des Enteignungs- 
rechts, die Frist zu seiner Geltendmachung imd die Art und Höhe der zu ge- 
währenden Entschädigung. Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 
finden entsprechende Anwendung. 

V. Kosten. 

§ 26. Für das gesamte Enteignuugs verfahren vor den Verwaltungsbehörden 
hat der Unternehmer eine Gebühr nach dem Gebührensatz A des § 67 des 
preufsischen Gerichtskostengesetzes (Gesetz-Samml. 1899, S. 326) zu entrichten. 

Für den Wert des Gegenstandes ist die Höhe der endgültig festgesetzten 
Entschädigung mafsgebend. 

Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz wird, wenn die Beschwerde 
gänzlich erfolglos bleibt, von dem Beschwerdeführer eine besondere Gebühr im 
Betrage von mindestens 1 Mark und höchstens 20 Mark, jedoch nicht mehr als 
die Hälfte der im Abs. 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. 

Aufser den Gebühren nach Abs. 1, 3 werden die baren Auslagen erhoben, 
namentlich ; 

1. die Kosten, welche durch Reisen der Beamten entstehen, 

2. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 

3. die Schreibgebühren. 

Die Gebühren der Zeugen imd Sachverständigen bestimmen sich nach der 
Gebührenordnung für Zeugen imd Sachverständige (Reichs-Geeetzbl. 1898, S. 689). 

Für andere als die im Abs. 4 Ho. 1 bis 3 bezeichneten Auslagen ist eine 
Pauschalsumme anzusetzen. 

Bei Unternehmungen der Regierung wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr 
nicht erhoben. 

§ 26. Über die Höhe der Kosten und die Person des Zahlungspflichtigen 
hat nach endgültiger Feststellimg der Entschädigung der Bezirksamtmann in 
einem besonderen Beschlufs Entscheidung zu treffen. 

Schon vorher kann der Bezirksamtmann von dem Unternehmer einen an- 
gemessenen Kostenvorschufs unter der Androhung erfordern, dafs bei Nicht- 
einzahlung binnen einer zu setzenden Frist die Einstellung des Verfahrens auf 
Kosten des Unternehmers erfolgen werde. 

Mehrere Schuldner derselben Kostenforderung haften als Gesamtschuldner. 

Die nach Abs. 1 und 2 ergangenen Entscheidimgen können von jedem Be- 
teiligten binnen einem Monat nach der Zustellung durch Beschwerde beim Gou- 
verneur angefochten werden. 

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirksamtmann 
und der Gouverneur können anordnen, dafs die Vollziehung der angefochtenen 
Entscheidung auszusetzen ist. 

VI. Zeugen und Sachverständige. 

§ 27. Auf die Zuziehung imd die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen finden die Vorschriften der Zivilprozefsordnung über den Beweis 
durch Zeugen und Sachverständige mit den folgenden Mafsgaben Anwendung. 


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44 Kaiser!. V. üb. d. Enteign, v. Grnndeigent. i. d. Schntzgeb. Afrika« n. d, .Südsee. 14. Febr. 

Als Partei im Sinne der Vorschriften der Zivilprozefsordnung ist jede 
Person anzusehen, der ein von der Enteignung betroffenes Recht zusteht. 

Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet, tm- 
beschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozefsordnimg, das Ermessen der vernehmen- 
den Behörde. Die Beeidigung findet nach dem Abschlüsse der Vernehmung statt. 

Die vernehmende Behörde bestimmt, ob das Zeugnis oder Gutachten 
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben ist. Wird die Beeidigung angeordnet, so 
soll die Abgabe zu Protokoll der Behörde erfolgen; die Behörde hat einen Pro- 
tokollführer zuzuziehen. 

Eine Umwandlimg der wegen Ausbleibens eines Zeugen oder Sach- 
verständigen oder wegen Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens fest- 
gesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Im Falle wiederholter 
Weigenmg kann nur die für den Fall der ersten Weigerung zulässige Geldstrafe 
noch einmal festgesetzt werden; weitere Zwangsmafsregeln finden nicht statt. 
Die Vollstreckung der Strafen erfolgt auf Anordnung der Behörde, welche die 
Strafe festgesetzt hat. Die Vorschriften des § 26 Abs. 4, 5 finden entsprechende 
Anwendung. 

VII. Bekanntmachung. 

§ 28. Die Zustellungen erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes (Tele- 
gramm) oder durch Übergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des 
zuzustellenden Schriftstücks. 

Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Be- 
amte mit der Beglaubig;ung oder Übergabe zu beauftragen, die Übergabe auch 
durch Ersuchen einer anderen Schutzgebietsbehörde zu bewirken. 

Auf die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks finden die Vor- 
schriften des § 170 Abs. 1 und der §§ 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 der Zivil- 
prozefsordnung entsprechende Anwendimg; in den Akten ist zu vermerken, in 
welcher Weise, an welchem Orte imd an welchem Tage die Übergabe erfolgt ist. 

Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen 
Reiche hin erfolgt gegen Rückschein. 

Bei Zustellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den 
einzelnen Fall die Frist, nach deren Ablaufe die Zustellimg als bewirkt anzusehen 
ist. In dem nach den §§ 21 bis 24 vor dem Bezirksamtmanne stattfindenden Ver- 
fahren bestimmt dieser die I'rist. Der Gouverneur kann anordnen, dafs auch in 
anderen Fällen die Frist durch den Bezirksamtmann bestimmt wird. 

§ 29. Wohnt ein Beteiligter aufserhalb des Bezirkes des für das Ent- 
eignungsverfahren zuständigen Bezirksamtmanns, so kann dieser anordnen, dafs 
der Beteiligte innerhalb einer bestimmten Frist zur Empfangnahme von Zu- 
stellungen eine in dem Bezirke wohnhafte Person bevollmächtige. Leistet der 
Beteiligte der Anordnung nicht Folge, so bedarf es seiner Zuziehung zu dem 
weiteren Verfahren nicht. Bei der Anordnung soll auf den drohenden Nachteil 
hingewiesen werden. 

§ 30. Wo der Beginn einer Frist an die öffentliche Bekanntmachung ge- 
knüpft ist, entscheidet die erste Bekanntmachung dieser Art. Bei späteren Be- 
kanntmachungen ist auf die erste zu verweisen. 

Vlli. Zuständigkeit. 

§ 81. Zuständig für das Enteignungsverfahren ist der Bezirksamtmann, 
in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist, welches enteignet werden soll oder 
an welchem das von der Enteignung betroffene Recht besteht. Ist das Grund- 


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Kaiserl. V. üb. d. Enteign, v. Grundeigent, t d. Schutzgeb. Afrika« n. d. Südsee. 14. Febr. 45 

stück in den Bezirken verschiedener Bezirksämter belegen, so bestimmt der Gou- 
verneur den zuständigen Bezirksamtmann; er kann auch die Teilung des Ver- 
fahrens nach den Bezirken anordnen. 

Welche Behörde in den Gebieten, die zu keinem Bezirksamte gehören, die 
in dieser Verordnung den Bezirksamtmännem zugewiesenen Befugnisse wahrzu- 
nehmen hat, bestimmt der Beichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). 

Derselbe ist allgemein ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden für das 
Enteignungsverfahren in einzelnen Schutzgebieten abweichend von dieser Ver- 
ordnung zu regeln. 

IX. Sonderbestimmungon zum Schutze der Hechte Ein- 
geborener auf Eigentum und Besitz an Grundstücken. 

§ 32. Der Beichskanzler ist ermächtigt, auch aufser den Fällen des § 1 
die Enteignung von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz Ein- 
geborener an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wieder- 
einsetzung der Eingeborenen in den Besitz insoweit zuzulassen, als die Ent- 
eignung nach dem Ermessen der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen die 
Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens, insbesondere das Recht einer Heim- 
stätte, zu sichern.*) 

Die Entschädigung der gegenwärtigen Eigentümer oder Besitzer dieser 
Ländereien wird von dem Fiskus des Schutzgebiets geleistet. Die Entschädigiuig 
kann auf die Erstattung der Unkosten für den ersten Erwerb der Ländereien von 
den Eingeborenen beschränkt werden. 

Die enteigneten Ländereien fallen als Kronland in das Eigentum des 
Fiskus des Schutzgebiets, welcher sie den Eingeborenen zur Nutzung überläfst. 

Die Einzelheiten des Verfahrens hat für jeden Fall auf den Bericht des 
Gouverneurs der Reichskanzler anzuordnen. Der Gouverneur ist befugt, den 
Besitzstand bis zum Erlasse dieser Anordnung zu regeln oder die Regelung einer 
anderen Behörde zu übertragen. 

X. Sohlufsbestimmungen. 

§ 33. Die auf die Entziehung imd Beschränkung des Grundeigentums 
im Interesse des Bergbaues sich beziehenden besonderen Vorschriften bleiben von 
dieser Verordnung unberührt. 

§ 34. Diese Verordnixng tritt am 1. Juni 1903 in Kraft. 

Mit dem gleichen Zeitpunkte sind a\if gehoben: die Verordnung des Kaiser- 
lichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika über die Enteignung von Grundeigen- 
tum vom 16. Januar 1894 (Kol. Bl. S. 270), § 8 der Verordnung des Gouverneurs 
von Kamerun, betreffend den Erwerb und Verlust sowie die Beschränkungen des 
Grundeigentums, vom 27. Marz 1888, und die Verordnung des Kaiserlichen Gou- 
verneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend den Grundstückserwerb an der 
Bahnlinie Swakopmund — Windhuk, vom 24. September 1901 (Kol. Bl. 1902, 
S. 4).**) 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Kaiserlichen Insiegel. 

Gegeben Berlin, den 14. Februar 1903. 

(L. S.) Wilhelm. 

Graf V. Bülow. 

*) Vgl. die Verfügung des Reichskanzlers vom 12. Nov. 1903, unten ahgedruckt. 

*•) D. Kol. Gesetzgeb. II, No. 64, I, No. 66, VI, No. 261. 


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46 B. E. d. Kol. Abt., betr. milit. Übung, b. d. Schutztr. Id.Febr. V., betr. Grtmdb. 17.Febr. 

18. Ennderlafs der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 

die Ableistung miUtärisclier Übungen bei den Scbutztruppen. 

Vom 16. Februar 1903. 

Unter Allerhöchster Genehmigung ist an Stelle des Absatzes 2 und 3, Ab- 
sehnitts III, § 9c der Organisatorischen Bcstinmmngen für die Kaiserlichen 
Schutztruppem in Afrika (Schutztruppen-Ordnung*)) folgende Bestimmung ge- 
treten : 

„Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee können auf 
begpründeten Antrag die ihnen obliegenden oder freiwilligen Übungen bei den 
Schutztruppen ableisten. Derartige Anträge unterliegen der Genehmigung des 
betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Oberkommandos der 
Schutztruppen. 

Bei Übungen der Offiziere ist das Zeugnis über die Befähigung zur Weiter- 
beförderung durch den Kommandeur der Schutztruppen auszustellen.“ (Vgl. Kol. 
Bl. vom 1. Januar 1903.) 

Seitens der Kolonial- Abteilung sind die Beamten usw. der Schutzgebiete 
für unabkömmlich erklärt; sie haben sich daher vor Stellung der erforderlichen 
Anträge des Einverständnisses ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde zu versichern 
und auf dem vorgeschriebenen Dienstwege ein begründetes Gesuch zur Genehmi- 
gung an die Kolonial-Abteilung einzureichen. Letztere veranlafst im Falle der 
Genehmigung die Aufhebung der militärischen Unabkömmlichkeit. 

Da im gesundheitlichen Interesse der Beamten usw. eine Herabsetztmg der 
Dienstzeit stattgefunden hat, kann aus dienstlichen Gründen die Genehmigung 
zur Ableistung von Übungen im Schutzgebiet nur in besonderen Ausnahmefällen 
erfolgen. 

Berlin, den 16. Februar 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. H e 1 1 w i g. 

19. / Verordnimg des (xouvenieurs von Deutsch-Nen-Guinea, beti'effend 
Anlegung eines Grundbuchs für den Grundbuchbezirk Neu-Pommem. 

Vom 17. Februar 1903. 

(Kol. BI. 8. 199.) 

Auf Grund des § 1 der Verfügung des Beichskanzlers vom 30. Juli 1887 zur 
Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den 
Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke (KoL Ggb. I, 
Seite 475), wird hierdurch die Anlegung eines neuen Grundbuches für den Grund- 
buchbezirk Neu-Pommem mit den vorgelagerten kleinen Inseln angeordnet. Die 
Grenze nach dem Grundbuchbezirk Gazelle-Halbinsel wird vorbehaltlich späterer 
genauerer Festsetzung gebildet durch eine gerade Linie von der Mündung des 
Torio bis zur Mündung des Red River. 

Herhertshöhe, den 17. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. Knake. 


*) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 40. 


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R.E., betr.Elfenbeinz. 21.Febr. R. E., betr. Bergw. 22. Febr. V., betr.I.«ntanapfl. 24.Febr. 47 


Auszug aus dem Eunderlals des Gouverneurs V'On Deutscli- 
Ostafnka, betreffend den Handel mit Elfenbeinzähnen. 

Vom 21. Februar 1903. 


Im Anschlafe an den Rnndeilafs vom 16. Jannar 1202*) wird hierdurch die Aus- 
fnbrerlanbnis inr Elefantenzfthne unter 11 Ratli . . . bis zum 31. Dezember 1903 ver- 
lüngert. Bis zu demselben Tage ist auch .... eine Entechftdignug ... zu gewähren 
(. . . . wie bisher '/s orteiibl. Wert). 

Nach dem 31. Dezember 1903 wird eine Entschädigung nicht mehr gewährt, 
bezw. wird lediglich nach dem § 3 der Verordnung vom 22. November 1900 
verfahren. 

Ausgenommen von vorstehenden Bestimmungen sind gefundene Zähne oder 
Teile von solchen, für die nach wie vor dem Finder ein Finderlohn gezahlt wird. 

Der Handel mit unter 11 Ratli schweren IZähnen bleibt untersagt. 


Daressalam, den 21. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V. S t u h 1 m a n n. 


21. Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-OstaMka, betreffend das 
Bergwesen. Vom 22. Februar 1903. 

Nachdem die lokalen Verwalttingsbehörden durch Runderlafs vom 26. Juni 
1902**) angewiesen sind, der Bergbehörde unmittelbar nach dem 1. April und 
1. Oktober jeden Jahres die im verflossenen fiskalichen Halbjahr bei Schürfarbeiten 
gewonnenen, bezw. beim Bergbau geförderten bergrechtlichen Mineralien unter 
Angabe der Menge tmd des Wertes der Mengeneinheit am Gewinnungsplatze mit- 
zuteilen, erübrigt sich die gleichartige Berichterstattvmg auf Grund des Rund- 
erlasses vom 19. November 1900.***) 

Der letztgenannte Runderlafs wird daher, soweit die Berichterstattung über 
Feldessteuem und Fördenmgsabgaben in Frage kommt, hiermit aufgehoben. 

Daressalam, den 22. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. 8 t u h 1 m a n n. 


22. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Aus- 
rottung von Lantanapflanzen. Vom 24. Februar 1903. 

(Kol. Bl. 8. 200.) 

Auf Grund des § 2 der Verfügomg des Reichskanzlers vom 17. Februar 
1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizei- 
licher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird 
hierdurch verordnet, was folgt; 

§ 1. Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, 
die auf dem Grundstück wachsenden Lantanapflanzen auf seine Kosten auszu- 
rotten und zu vernichten. 

§ 2. Der Polizei Vorsteher von Apia hat jährlich mehrere Lantana-In- 
spektionen zu veranstalten und ihren Zeitpunkt vorher öffentlich und rechtzeitig 
bekannt zu machen. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 299. 

**) Nicht abgedmekt. — ***) D. Kol. Gesetzgeb. V, No. 166. 


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48 V., betr. Ernenn, e. Land- u. Tit.-Komm. 26. Febr. Instr., betr. Verfahren usw. 26.Febr. 

Die inspizierenden Beamten sind* befugt, jedes Grundstück in den Tages- 
stimden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends zu betreten. 

§ 3. Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem bei einer 
Inspektion Lantana gefunden wird, wird mit Geldstrafe bis zu 40 Mark und 
im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft. — Auch kann in einem solchen 
EaUe der Kaiserliche Bezirksrichter die Ausrottung der Lantana auf Kosten des 
Zuwiderhandelnden anordnen. 

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Zugleich werden sämtliche früheren Lantana- Verordmmgen aufgehoben. 

Apia, den 24. Februar 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 

Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Er- 
^^.-^nnung einer Land- und Titelkommission. Vom 25. Februar 1903. 

(Kol. Bl. 8. 200.) 

1. Zur Entscheidung samoanischer Land- und Titelstreitigkeiten tritt 
vorübergehend eine Kommission zusammen, die aus dem Kaiserlichen Bezirks- 
richter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht. 

2. Die Beisitzer imd deren Stellvertreter werden von dem Kaiserlichen 
Gouverneur ernannt, der auch für die Fälle der Behindenmg des Vorsitzenden 
Bestimmung trifft. 

3. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Nicht beamtete Beisitzer er- 
halten eine Entschädigung für ihre Mühewaltung und auf Antrag Reisekosten, 
falls die Sitzungen der Kommission aufserhalb Apias stattfinden. 

4. Die Kommission hat die Streitsachen zu entscheiden, die ihr vom 
Kaiserlichen Gouverneur zur Entscheidung überwiesen werden. Das Verfahren 
wird durch eine besondere Instruktion geregelt. 

6. Die Entscheidungen der Kommission sind endgültig. 

6. Der Kaiserliche Gouverneur ernennt eine Kommission von Samoanem, 
die von der Land- und Titelkommission über samoanisches Recht imd samoanische 
Sitten und Gewohnheiten gehört werden kann. 

7. Den Zeitpunkt des Zusammentritts der Kommission bestimmt der 
Kaiserliche Gouverneur. 

Apia, den 25. Februar 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 

24., 'Lnstniktioii des Gouverneurs von Samoa für das Verfahren der 
, Land- und Titelkomniission. Vom 25. Februar 1903. 

(Kol. Bl. S. 200.) 

In Ausführung des § 4 der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die 
Emennimg einer Land- und Titelkommission,*) ergeht folgende Instrnktion; 

1. Das Verfahren ist mündlich. Jedoch können zur Vorbereitung der 
mündlichen Verhandlung Schriftsätze der Parteien eingefordert werden. 

2. Die Parteien müssen zur Verhandlung rechtzeitig geladen werden und 
selbst erscheinen. Eine Vertretung durch Fremde als Anwälte (Sachwalter) 
ist nicht gestattet, doch kann die Kommission von Am ts wegen einer oder beiden 
Parteien einen Beistand bestellen. 

*) Vorstehend unter No. 23. 


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Instr. d. Gonv. v. Samoa für das Verfahren der Land- und Titelhommission. 26. Febr. 49 


3. Der Vorsitzende hat die auf die Prozefsleitung bezüglichen Verfügungen 
zu treffen. Die Beisitzer nehmen nur an der mündlichen Verhandlung und Urteils- 
findung teil. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen 
werden nach Stimmenmehrheit gefafst. 

4. Der Kläger, der trotz gehöriger Ladung ohne vorherige genügende Ent- 
schuldigung ausbleibt, wird mit dem erhobenen Anspruch abgewiesen und ist von 
dem ergangenen Versäumnisurteil kurzerhand zu benachrichtigen. Bei nachträg- 
licher Entschuldigimg wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Verhand- 
lung wieder eröffnet, wenn die Entschuldigung innerhalb dreier Monate nach der 
Benachrichtigung eingeht und für genügend erachtet wird. 

6. Der Beklagte, der trotz gehöriger Ladung ohne vorherige genügende 
Entschuldigimg ausbleibt, ist vorzuführen. 

6. Zeugen, die trotz gehöriger Ladung ohne vorherige genügende Ent- 
schuldigung ausbleiben, können vorgeführt oder in Geldstrafe bis SOO Mark ge- 
nommen werden. 

7. Die Kommission ist befugt, Fälle von Ungehorsam und Ungebühr, die 
schriftlich oder mündlich während des Verfahrens begangen werden, vorbehalt- 
lich der strafrechtlichen Verfolgung, mit Geldstrafe bis 300 Mark oder mit Haft 
bis drei Wochen zu ahnden. 

8. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft bis drei Wochen um- 
zuwandeln. 

9. Falls die Kommission die Einholung einer Auskunft von der Ein- 
geborenen-Kommission für erforderlich erachtet, steht ihr die Auswahl eines oder 
mehrerer Mitglieder derselben oder die Befragung der gesamten Eingeborenen- 
Kon^mission frei. 

10. Im übrigen ist die Kommission bezüglich der Erforschung der Wahr- 
heit an keinerlei Form Vorschriften gebunden imd kann sich innerhalb der Grenzen 
der allgemeinen Gesetze jedes Mittels zur Bildung ihrer Überzeugung bedienen. 

11. Die verlierende Partei hat die Kosten des Verfahrens und die entstan- 
denen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der vom Kläger vor Einleitung des 
Verfahrens bezahlten Kopialien und der Gebühr von 50 Mark findet nicht statt, 
doch kann diese Summe dem unterliegenden Kläger auf die Gerichtskosten an- 
gerechnet werden. Die säumige Partei hat die durch die Säumnis entstandenen 
Auslagen zu tragen. 

12. Das Kegister über die gefällten Entscheidungen hat zu enthalten; 
Namen imd derzeitigen Wohnort der Parteien, Namen und Beschreibung des 
streitigen Landes und Titels, Inhalt imd Datum der Entscheidung, Aktenzeichen 
sowie eine Kubrik für Bemerkungen. Die Entscheidungen sind chronologisch 
einzutragen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Aufserdem sind die 
Entscheidungen nach Distrikten zusammenzustellen. Versäunmisurteile sind 
erst einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. 

13. Die den Parteien zuzustellende Ausfertigung der Entscheidung ist 
von der Kommission zu unterzeichnen und dem Gouverneur zur Kenntnisnahme 
vorzulegen. Der Gouverneur versieht die Ausfertigung mit einem entsprechenden 
Vermerk. Versäumnisurteile sind in dieser Form erst zuzustellen, wenn sie unan- 
fechtbar geworden sind. 

14. Sämtliche Kosten und Gebühren werden bei der Kasse des Kaiserlichen 
Bezirksgerichts eingezahlt, von den sonstigen Einnahmen aber getrennt gehalten 
und getrennt gebucht. Es wird ein Einnahme- und Ausgabejoumal sowie ein 
Kostenregister geführt. 

Die dentsche Koloniil-Oeeetisebiug Vn (lOiH), 4 


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50 Ausiug aus dem R. E. des Gout. v. D. O., betr. d. Kontrolle über Sprengstoffe. 26. Febr. 

15. Bei der Kommission ist ferner ein Register zu führen, in das die 
Klagen nach der Reihenfolge ihres Einganges und unter Bezeichnung der Par- 
teien eingetragen werden. Bei Beginn eines Jahres beginnt eine neue Nummer- 
folge. Die Registemummer mit der Jahreszahl und den Buchstaben L. K. bildet 
das Aktenzeichen. 

16. Die Festsetzung der Entschädigung für die nicht beamteten Beisitzer 
sowie der Reisegebühren erfolgt durch den Kaiserlichen Gouverneur. 

Apia, den 25. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 

25. ..-Auszug aus dem Eunderlafs des Gouverneurs von Deutscli- 
Osfafrika, betreffend die Kontrolle über Sprengstoffe. 

Vom 26. Februar 1903. 

Es wird auf die im „Amtlichen Anzeiger“ No. 5 von 1903 auszugsweise ab- 
gedruckten Vorschriften des Reichsgesetzes gegen den gemeingefährlichen und 
verbrecherischen Gebrauch vom 9. Jimi 1884, welche auch im Schutzgebiet An- 
wendung finden, sowie auf meine auf Grund des gedachten Gesetzes erlassene, 
im „Amtlichen Anzeiger“ No. 4 von 1903 abgedruckte Anordnung vom 22. Novem- 
ber vorigen Jahres*) mit dem Ersuchen ergebenst aufmerksam gemacht, für die 
ortsübliche öffentliche Bekanntmachung beider gefälligst Sorge zu tragen. 

*) Anordnung auf Grund des Sprengstoffgesetzes. Vom 22. November 1902. 

Auf Grund des § 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. öl) wird 
hierdurch angeordnet, was folgt: 

Art. 1. Über Gesuche um Gestattung der Einfnhmng von Sprengstoffen aus dem 
Anslande, der Herstellung von Sprengstoffen im Inlande imd des Vertriebes von Spreng- 
stoffen im Handel entscheidet der Gouverneur. 

Art. 2. Über Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zum Besitze von Spreng- 
stoffen zum Zwecke der eigenen Verwendung entscheidet die Verwaltungsbehörde (Be- 
zirksamtmann, Militär-Stationschef) des Bezirks, in welchem die Verwendung stattfindet. 
Die Erlaubnis besitzt nur innerhalb des Verwaltungsbezirks Geltung. 

Über die Erteilung der Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen zum Zwecke des 
Transports derselben entscheidet die Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem der 
Transport beginnt. 

Art. 3. ln der Bescheinigung über die Erteilung der Erlaubnis zum Besitze von 
Sprengstoffen wird die Art und Menge der Sprengstoffe, deren Besitz gestattet wird, 
bezeichnet. 

Die Behörden sind befugt, die Genehmigung zum Besitze von Sprengstoffen für 
den dieselbe Nachsuchenden persönlich oder gleichzeitig für dessen Angestellte nnd Be- 
auftragte, ohne Namhaftmachung der letztem anszusprechen. 

Die im Art. 2 bezeichneten Behörden sind über die Gründe zur Versagung der 
Genehmigung nur der Aufsichtsbehörde Anfschlufs zu geben verpflichtet. 

Art. 4. Für das gemäfs § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu führende Register ist ein 
Formular nach anliegendem Muster*) zu benutzen. 

Art. 6. Die vorstehenden Anordnungen treten mit ihrer öffentlichen Verkündigung 
in Kraft. 

Soweit die Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen bereits anderweit erteilt 
worden ist, bleibt dieselbe noch bis zum Abläufe von 8 Monaten nach der öffentlichen 
Verkündigung dieser Anordnnngen in Kraft. 

Daressalam, den 22. November 1902. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

L V. Stuhlmann. 


Nicht ftbgedrackt. 


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Ergänz. V. d. Gouv. v. D. Sw. A., betr. d. Einf. u. d. Vertr. v. geigt. Getränken. 26. Febr. 61 

Das Nähere über die dortseitige Zuständigkeit im Kähmen des gedachten 
Reiehsgesetzes ergibt sich aus Art. 2 und 3 der Anordnung. Es wird sich 
empfehlen, Personen, welche um die polizeiliche Genehmigung zum Besitze von 
Sprengstoffen einkommen, auf die scharfen Vorschriften des Eciehsgesetzes vom 
9. Juni 1884 hinzuweisen. Der Inhalt der polizeilichen Erlaubnisscheine kann 
sich an die Form der im „Amtlichen Anzeiger“ mehrfach abgedruckten einschlä- 
gigen Bekanntmachungen mit der Mafsgabe anlehnen, dafs die Menge des Spreng- 
stoffs, dessen Besitz gestattet wird, und der räumliche Geltungsbereich der Er- 
laubnis ersichtlich sein müssen. 

Die Niederlagen der Personen, welche nach § 1, Abs. 2, des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 zur Registerführung verpflichtet sind, sind von Zeit zu Zeit 
polizeilich zu «evidieren. 

Die ausgestellten Erlaubnisscheine sind unter Angabe der aus dem Er- 
laubnisscheine ersichtlichen Einzelheiten in ein Verzeichnis nach beifolgendem 
Muster*) einzutragen und bei ihrem Ablauf oder bei Zurücknahme der Erlaubnis 
in demselben zu löschen. 

Zum 1. Juli und 1. Januar jeden Jahres ist dem Gouvernement ein Auszug 
aus dem-Verzeichnis einzureichen. 

Daressalam, den 26. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

26,^ Ergänzungs -Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwest- 
äfrika zu der Verordnung vom 18. Dezember 1900,**) betreffend die 
Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete. Vom 26. Februar 1903. 

(Kol. Bl. S. 199.) 

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-GesetzbL 1900, 
S. 813) und des § 2, Absatz 1, der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 
1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizei- 
licher und sonstiger die Verwaltimg betreffender Vorschriften in Deutsch-Süd- 
westafrika (Kol. Bl. 1901, S. 5), wird hiermit verordnet: 

§ 1. Die Verordnung vom 18. Dezember 1900, betreffend die Einfuhr tmd 
den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete, erhält zu § 11 als zweiten Absatz folgende Ergänzimg: 

„Erlaubnisscheine für die Verabfolgung der im gewerbsmäfsigen Brau- 
verfahren innerhalb des Schutzgebietes hergestelltan einfachen oder obergärigen 
Biere werden gcbührenlos ausgestellt.“ 

§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Eiraft. 

Windhuk, den 26. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. Tecklenburg. 


*) Nicht abgedrnckt. 

*•) D. Kol. Gesetzgeb. V, No. 160, wo es Übrigens ln § 4, letzte Zeile, lOOO (ein- 
tausend), nleht 100 Liter heifsen mnfs. 

4* 


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52 Bekumtm. n. Polizei v. d. Oout. v. Kamenin f. d.WeichbUd d. Ortschaft Daala. 1. März. 


27. Bekanntmachung und Polizei Verordnung des Gouverneurs von 
Kamerun für das Weichbild der Ortschaft Duala. Vom 1. März 1903. 

Die anliegende Polizeiverordnung für das Weichbild der Ortschaft Duala 
vom 1. März 1903 bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis mit dem Be- 
merken, dafs die Grenzen des Weichbildes der Ortschaft Duala auf der auf dem 
Bureau des Bezirks Duala aufliegenden Kartenskizze eingesehen werden. 

B u e a , den 1. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

V. Puttkamer. 

Anlage zu Ko. 27. 

Poliaeiverordnung; des Gouverneurs von Kamerun für das Weichbild der 
Ortschaft Duala. Vom 1. März 1903. 

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Bcichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) in Verbindung mit § 2 der Verfügung des Keichskanzlers vom 29. März 
1889 wird verordnet, was folgt: 

§ 1. Wer beabsichtigt, im Weichbilde der Ortschaft Duala eine neue 
Kicderlassung zu gründen, einen Neubau zu errichten oder einen Umbau auszu- 
führen, hat hierzu vor Beginn der diesen Zweck dieuenden Arbeiten die Geneh- 
migimg des Bezirksamts cinzuholen. Das Bezirksamt ist befugt, Skizzen oder 
Pläne der beabsichtigten Anlagen einzufordern. Bei Stellung des Antrags ist 
gleichzeitig eine Gebühr von fünfundzwanzig Mark zu entrichten. 

§ 2. Stehen der Anlage aus bau-, feuer- oder gesundheitspolizeilicheii 
Gründen oder mit Rücksicht auf die Innehaltung der Strafsenzüge und den 
weiteren Aushau des Strafsenuetzes Bedenken entgegen, so darf dieselbe je nach 
der Entscheidung des Bezirksamts entweder gar nicht oder nur unter Beobach- 
tung der angeordneten Abänderungen ausgeführt worden. 

§ 3. Dem Bezirksamt bleibt überlassen, die Genehmigung zur Ausführung 
der Anlage nur für eine bestimmte Frist zu erteilen, welche auf Antrag aus be- 
sonderen Gründen verlängert werden kann. 

§ 4. Die Entscheidung des Bezirksamts erfolgt schriftlich. Gegen die- 
selbe ist binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, Beschwerde 
an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig. 

§ 5. Von der Fertigstellung der Anlage ist innerhalb eines Monats dam 
Bezirksamt Anzeige zu erstatten. 

§ 6. Jeder Hauseigentümer oder Hausmieter im Weichbilde der Ortschaft 
Duala ist verpflichtet, in der Länge seines Hauses bezw. Gnmdstücks die bereits 
angelegten oder neu anzulegeuden Strafsen bis zur Mitte und, wenn kein Gegen- 
über vorhanden, bis zur vollen Breite von Gras und Schmutz freizuhalten und 
dauernd in diesem Zustand zu erhalten. 

§ 7. Die Verrichtung der grofsen Notdurft im Freien innerhalb des 
Weichbildes der Ortschaft Duala ist verboten. Die in den Häusern befindlichen 
Aborte sind jeden Morgen vor 6 Uhr in den Hufs zu entleeren. 

§ 8. Abfallstofle sind mit Ausnahme von Glas, welches mindestens 2 Fufs 
tief vergraben werden mufs, täglich vor 6 Uhr morgens in den Flufs abzuführen, 
und zwar an tiefer Stelle. 

§ 9. Es ist verboten, ohne Genehmigung des Bezirksamts zwischen 11 Uhr 
uachts und 6 Uhr morgens Spiele im Freien abzuhalten, zu trommeln oder 


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V. d, Gouv. Ton Samoa, betr. die Einwander. u. Niederl. t. Chinesen in Samoa. 1. März, 58 

sonstigen ruhestörendeu Lärm zu verursachen. Für die Erteilung der Geneh- 
migung ist eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. 

§ 10. Es ist verboten, Schweine, Schafe, Ziegen, Rinder und dergleichen 
in der Ortschaft frei umherlaufen zu lassen. 

§ 11. Gras- und Strohhäuser imd sonstige bauliche Anlagen mit Wänden 
oder Dächern aus Gras, Stroh oder ähnlichem feuergefährlichen Material dürfen 
in Zukunft nicht mehr errichtet und Reparaturen an den bestehenden derartigen 
Baulichkeiten nicht vorgenommen werden. Die Wände haben aus Stein, Lehm, 
Holz, Wellblech, die Dächer aus Wellblech, Dachpappe, Dachziegeln oder ähn- 
lichem, weniger feuergefährlichem Material zu bestehen. 

§ 12. Es ist verboten, an einem anderen als dom vom Bezirksamt bezeich- 
neten Platz Markt abzuhalten. 

§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung 
werden mit Geldstrafe von einer bis einhundertfünfzig Mark für sich allein oder 
in Yerbindimg mit Haft bestraft. 

§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 

B u e a , den 1. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

V. Puttkamer. 


28. Jüferordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ein- 
' Wanderung und Niederlassung von Chinesen in Samoa. 

Vom 1. März 1903. 

(Kol. Bl. 8. 170.) 

Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 
1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizei- 
licher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird 
hierdurch verordnet, was folgt: 

§ 1. Chinesen dürfen nur mit Genehmigung des Gouverneurs in das 
Schutzgebiet einwandem und sich daselbst niederlassen. 

§ 2. Der Betrieb eines Handwerks oder die Pachtung von Land ist ihnen 
gleichfalls nur mit Genehmigung des Gouverneurs gestattet. 

§ 8. Den Chinesen ist nicht gestattet, im Schutzgebiete Land zu erwerben 
oder Handel zu treiben. 

§ 4. Chinesen, die den Bestimmungen der §§ 1 — 3 zuwiderhandeln, werden 
mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 

§ 6. Wer entgegen der Bestimmung des § 1 Chinesen im Schutzgebiete 
landet, wird mit Geldstrafe von 500 Mark für jeden gelandeten Chinesen bestraft. 

§ 6. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehene Genehmigung ist jederzeit wider- 
ruflich. 

§ 7. Diese Verordnung bezieht sich nicht auf die zur Zeit ihres Erlasses 
im Schutzgebiete ansässigen Chinesen. 

§ 8. Das Gesetz des Königs Malietoa Laupepa, relating to the immigration 
of Chinese into Samoa, aus dem Jahre 1880, veröffentlicht in der Samoa Royal 
Gazette — Vol. I, No. 2 vom 16. September 1902 — wird aufgehoben. 

Apia, den 1. Marz 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 


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54 Gouv. V. Samoa, betr. den Verkehr mit aJkoholartigen Getränken. 2. März. 


29^^^/Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend den Verkehr 
/ mit alkoholartigen Getränken. Vom 2. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 170.) 


Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 
1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizei- 
licher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird 
hierdurch verordnet, was folgt: 


Abschnitt I. (§§ 1 — l.'j 

§ 1. Das Verabfolgen alkoholartiger Getränke an Eingeborene ist ver- 
boten. 

§ 2. Eingeborene dürfen alkoholartige Getränke weder in Besitz haben, 
noch geniefsen. 

§ 3. Das Verbot der §§ 1 und 2 bezieht sieh nicht 

1. auf Geistliche und Religionsdiener, die zu rituellen Zwecken Wein 
verabfolgen, 

2. auf die Verabfolgung von alkoholhaltigen Getränken zu Heilzwecken, 

3. auf Eingeborene, die von einem Fremden mit dem Einkauf oder 
Transport alkoholhaltiger Getränke beauftragt sind. 

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen Abschnitt I dieser Verordnimg werden 
bei Fremden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark, bei Eingeborenen mit Geldstrafe 
bis zu 100 Mark bestraft. Im Wiederholungsfälle tritt bei Fremden Geldstrafe 
von mindestens 100 Mark oder 1 Monat Gefängnis, bei Eingeborenen Ge- 
fängnis ein. 

Abschnitt II. (§§ 6 — 8.) 

§ 5. Wenn infolge von Trunksucht jemand sich oder seine Familie der 
Gefahr des Notstandes aussetzt oder zum öffentlichen Ärgernis wird, so kann der 
Polizeivorsteher auf Antrag die Verabfolgung alkoholhaltiger Getränke an ihn 
verbieten. 

§ 6. Das Verbot ist auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Erlasses 
an wirksam. Es ist dem Betroffenen zuzustellen imd in den Gastwirtschaften an 
einer sichtbaren Stelle anzuheften, auch soll es mindestens dreimal in der in 
Apia erscheinenden Zeitung veröffentlicht werden. 

§ 7. Gegen das Verbot steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung die Beschwerde an den Kaiserlichen Bezirksrichter zu. 

§ 8. Wer einem nach §§ 5 — 7 erlassenen Verbot zuwider alkoholartige 
Getränke verabfolgt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 

Abschnitt HI. (§§ 9 — 12.) 

§ 9. Die Ausübung des Schankgewerbes sowie der Kleinverkauf alkohol- 
haltiger Getränke ist nur mit Konzession gestattet. Die Übertragung einer 
Konzession auf eine andere Person bedarf in jedem Falle der vorherigen Genehmi- 
gung des Gouverneurs. 

§ 10. Schankräume dürfen an Wochentagen von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr 
nachts, an Sonntagen von 1 Uhr nachmittags bis 12 Uhr nachts offen sein. Die 


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Äasz. a. Znsatzabk. zw. Ausw. Amt n. Jalait-Ges., betr. Verw. d. Schntzgeb. 2. Mftrz. 55 

Verabfolgung von Getränken in der Zwischenzeit ist verboten. Ausnahmen 
sind mit besonderer Erlaubnis des Polizeivorstandes zulässig. 

§ 11. Gastwirte dürfen im Betriebe ihrer Schankwirtschaft an trunkene 
Personen alkoholhaltige Getränke nicht verabfolgen. 

§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abschnittes III 
dieser Verordnimg werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. 

Gastwirten, die dreimal wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung bestraft sind, kann die Konzession entzogen werden. 

Abschnitt IV. (§ 13.) 

§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Zugleich werden sämtliche nachstehende gesetzlichen Vorschriften aufser Kraft 
gesetzt: 

die Liquor Prohibition Ordinance (1891), 

die Habitual Drunkards Ordinance (1893), No. IX, XII, CVIII, CXXXII 
der „Segulations of the former Municipality 1879 — 1886, re-enacted by resolu- 
tion of July 16th 1891“. 

die Besolutions of the Municipal CounoU vom 20. August 1891, be- 
treffend „the former Municipal Begulation No. XI“, und vom 20. Januar und 
16. September 1892, betreffend „transfer of license“. 

Apia, den 2. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 


30. Auszug aus dem Zusatzabkommen zu dem Vertrage zwischen 
dem Auswärtigen Amt und der Jaluitgesellschaft vom 21. Januar 1888, 
betreffend die Verwaltung des Schutzgebiets der Marshall-, Brown- und 
Providence-Inseln.*) Vom 2. März 1903. 

1. Die Jaluit-Gesellschaft erklärt sich bereit, sobald die Ausbeutung der 
Guanolager auf der Insel Nauru begonnen hat, jährlich eine Pauschalsumme von 
7500 Mark als Beitrag zu den Umzugs-, Keise-, Stellvertretungs- und Ruhegehalts- 
und Reliktenkosten der Reichsbeamten zu bezahlen. 

2. Über die Gewährung von ürlaubsbeihilfen an die Reichsbeamten seitens 
der Jaluit-Gesellschaft soll in jedem einzelnen Falle durch besondere Verhandlung 
zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, und der Jaluit-Gesellschaft 
entschieden werden. 

3. Die Jaluit-Gesellschaft erklärt ihre Bereitwilligkeit, die etwaige Pen- 
sionierung der Lokalbeamten in jedem einzelnen Falle in Erwägung zu ziehen. 

Berlin, den 2. März 1903. 

( ü nterschrif ten. ) 


*) D. Kol. Gesetzgeb. I, No. 22.3. 


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56 Ans*. B. d. R. E. d. Gonv. v. D. O. z. Ausfährang d. Verordn., betr. d. Bergwesen. 6. März. 


31„ ^ Auszug aus dem Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch- 
,^tafrika zur Ausführung der Verordnung, betreffend das Bergwesen. 

Vom 5. März 1903. 


Unter Bezugnahme auf die im „Amtlichen Anzeiger“ No. 5 von 1903 zum 
Abdruck gdangten Ausfühnmgsbestimmungen*) zum Abschnitt II B. der Aller- 
höchsten Verordnung vom 9. Oktober 1898, betreffend das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika, wird hierdurch unter Aufhebiuig des Runderlasses vom 12. Oktober 
1899**) als Dienstvorschrift bestimmt: 

1. Die örtliche Verwaltungsbehörde jedes selbständigen Verwaltungs- 
bezirks (§ 1, Abs. 1, der obeubezeichneten Ausführungsbestimmungen) führt ein 
Verzeichnis in drei Abteilungen, nämlich für : 

a) Ausstellung von Schürfscheinen (§ 15, 16 der Bergverordnung, § 1, 
Abs. 1 und 3, § 2 der vorbozeichneten Ausführungsbestimmungen), 

b) Verlängerung von Schürfscheinen (§ 16, Abs. 2 und 3, der Bergverord- 
nung, § 1, Abs. 2 und 3, der vorbezeichneten Ausführungsbestim- 
mungen), 

c) Übertragung von Schürfscheinen (§ 18 der Bergverordnung), 

in welches die Vornahme einschlägiger bergrechtlicher Akte unter fortlaufender 
Nummer (jeder Abteilung) eingetragen wird. Für die Ausführung der unter 
b tmd c gedachten Verrichtungen ist die Vorlegung des ursprünglichen Schürf- 
scheines zu verlangen. 

Von jeder Eintragung ist der Bergbehörde mit der nächsten sich bietenden 
Gelegenheit unter Angabe der Verzeichnisnummern Meldung zu machen. 

Formulare für die Schürfscheine und das vorbezeichnete Verzeichnis sowie 
Antragsformulare werden nach beendeter Drucklegung übersandt werden. Die 
Gebühren für die Ausstellung, Verlängerung und Übertragung von Sohürf- 
Rcheinen (§ 16, Abs. 2 und 3, § 18 der Bergverordnung) sind beim Einnahme- 
kapitel 1, Titel 3 (für 1903 Ziffer 9) zu verrechnen. 

2. Die örtliche Verwaltungsbehörde hat einlaufende Anzeigen von der 
erfolgten Absteckung eines Schürffeldes (§ 23 der Bergverordnung, § 3 der vor- 
bezeichneten Ausführungsbestimmungen) auf den Stücken selbst mit dem Datum 
der Präsentation zu versehen. Der Präsentationsvermerk ist mit Rücksicht auf 
die Folgen des Fristablaufs (§ 26 der Bergverordnung) von dem Verwaltungschcf 
oder dessen Stellvertreter durch Unterschrift zu bescheinigen. 

Durch die Prüfimg des Inhalts der Anzeige (§ 3, Abs. 2, der vorbezeichneten 
Ausführungsbestimmungen) wird der Lauf der Anzeigefrist gemäfs § 25 der 
Bergverordnung nicht berührt. 

Die mit dem Präsentatum versehenen Anzeigen sind mit nächster sich 
bietender Gelegenheit an die Bergbehörde weiterzusenden. Im Falle des § 25, 
Abs. 2, der Bergverordnung hat die örtliche Verwaltungsbehörde sich gleichzeitig 
darüber zu äuXsem, ob die a. a. 0. festgesetzte Frist gewahrt worden ist. Falls 
in der Anzeige bei der Bezeichnung der Lage des Feldes (§ 23, Abs. 2, Ziffer 6) 
oder auf der beizufügenden nandzeichn\ing Tagesgegenstände, wie Berge, Flüsse, 
Seen oder Ortschaften, erwähnt werden, welche auf den veröffentlichten Karten 


*) Vom 7. Februar 1903, s. oben No. 14. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 113. 


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B«8cM. d. Bondesr., laetr. d. D. Togogesellach. z. Berlin, nebst Ansz. a. d. Satzungen. 6. März. 67 

nicht oder nicht richtig vorgezeichnet sind, hat die örtliche Verwaltungsbehörde 
sich auch zu den Angaben in der Anzeige und auf der Handzeichnung nach ihrer 
Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zu äufsem. 

Daressalam, den 5. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h I m a n n. 

32. ,..Be8chlufs des Bundesrates, betreffend die Deutsche Togogesellschaft 
zu Berlin, nebst Auszug aus den Gesellschaftssatzungen. 

Vom 5. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 196, Reichsanz. vom 2. Mai 1903.) 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März d. Js. beschlossen, 
der Deutschen Togogesellschaft mit dem Sitze in Berlin auf Grund ihrer vom 
Beichskanzler genehmigten Satzungen die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem 
Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Bechte an Grund- 
stücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und 
verklagt zu werden. 

Auszug aus den Satzungen. 

Auf Grund des Schutzgebietsgesetzes wird unter der Firma „Deutsche 
TogogeseUschaft“ eine Kolonialgesellschaft errichtet, die ihren Sitz in Berlin hat. 

Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwertung von Grund- 
besitz, der Betrieb von Land- und Plantagenwirtschaft, der Betrieb von Handel 
und Gewerbe wie überhaupt wirtschaftliche Unternehmungen jeder Art sowie die 
Beteiligung an solchen Unternehmungen im deutschen Togogebiete und den 
benachbarten Kolonien. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Auslande er- 
richten. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschlufs der Hauptversammlimg 
Schuldverschreibungen auf Namen oder — vorbehaltlich staatlicher Genehmi- 
gung — auf Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen aufzunehmen. 

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 000 Mark, eingeteilt in 
Anteile zu je 100 Mark. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Konstituierung 
der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschlufs des Aufsichtsrates bis 
zum Betrage von einer Million Mark erhöht werden. Spätere oder weitergehende 
Erhöhungen bedürfen des Beschlusses der Hauptversammlung. Die Anteilscheine 
lauten auf den Inhaber. Sie sind unteilbar und haben die rechtlichen Eigen- 
schaften beweglicher Sachen. 

Die Zeichner von Anteilen haben 25 % des Stammbetrages binnen 
14 Tagen nach Zeichnung zu entrichten, den Rest auf Beschlufs und Aufforde- 
rung des Aufsichtsrates. 

Die geleisteten Teilzahlungen werden auf Interimsscheinen vermerkt; die- 
selben lauten auf Namen und werden nach Vollzahlung gegen die Anteilscheine 
umgetauscht. 

Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten 
Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 
Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechtswege angehalten werden. Aufserdem 
kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene 


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58 Beschl. d. Bnndesr., betr. d. D. Togogesellsch. z. Berlin, nebst Ausz. a. d. Satzungen. 6. M&rz. 


Briefe unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschlufs des 
Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils Eugunsten der Gesellschaft für ver- 
lustig und der über den Anteil ausgestellte Interimschein für kraftlos erklärt 
werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt; sein Anteil 
verfällt der Gesellschaft, die berechtigt ist, ihn wieder zu veräufsem. 

Die Interimsscheine sind übertragbar. Die Übertragung erfolgt durch 
Vermerk seitens der Gesellschaft auf dem betreffenden Interimsschein auf Grund 
einer Übertragungserklärmig des alten und einer Annahmeerklärung des neuen 
Besitzers. Für den richtigen Eingang der Bestbeträgo bleibt der alte Besitzer 
mit verhaftet, soweit die Zahlung von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen ist. 
Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunchmen, wenn der neue Besitzer 
die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn 
eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt gegen 
Zahlung des rückständigen Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers 
zurück. Die Haftpflicht des alten Besitzers erlischt binnen fünf Jahren vom 
Tage des Übertragungsvermerks gerechnet. 

Der Zeichner eines Anteils haftet nur für die Zahlung des vollen Stamm- 
betrags; über diesen Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung. 

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschafts- 
vermögen. 

Die Mitglieder der Gesellschaft unterwerfen sich für alle Streitigkeiten 
mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrage dem Amts- bezw. Land- 
gericht I Berlin. 

Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Aufsichtsrat, 
die Hauptversammlung. 

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 

Die Emenmmg und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes steht dem 
Aufsichtsrat zu und erfolgt zu notariellem Protokoll. Auch können stellver- 
tretende Mitglieder bestellt werden. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach 
aufsen in allen Rechtsgeschäften imd Angeleg;enheiten derselben, ernennt und 
entläfst die Beamten der Gesellschaft und leitet die Unternehmungen der Ge- 
sellschaft, insoweit ihm in diesen Befugnissen nicht durch den Aufsichtsrat oder 
die Hauptversammlung oder durch die Statuten Beschränkungen auferlegt 
werden. 

Dritten Personen gegenüber haben nur die durch die Statuten festgesetzten 
Beschränkung;en rechtliche Wirkung. Mitglieder des Vorstandes können nicht 
gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Zum Stellvertreter eines Mit- 
gliedes des Vorstandes — einerlei, ob der Vorstand aus einer oder mehreren 
Personen besteht — können für einen im voraus begrenzten Zeitraum auch Mit- 
glieder des Aufsichtsrats bestellt werden; doch scheiden dieselben für die Dauer 
ihrer Bestelltmg zu steUvertretenden Vorstandsmitgliedern aus dem Aufsichts- 
rate aus. Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verbindlich, 
wenn sie unter dem Namen der Gesdlschaft abgegeben werden, und zwar, wenn 
nur ein Vorstandsmitglied ernannt ist, von diesem oder seinem Stellvertreter und, 
weim mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von zwei Vorstandsmitgliedern 
oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter oder zwei Stellvertretern. 

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Zahl der 
Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl 
derselben zusteht. Die Wahl erfolgt in der konstituierenden und später in den 







Beschl. d. Bnndesr., Iietr. d. D. Togogcsellach. z. Berlin, nebst Ausz. a. d. Satzungen. 6. März. 59 

ordentlichen Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptversammlung 
scheiden die drei Mitglieder aus, welche die längste Amtsdauer haben, im Zweifels- 
falle entscheidet das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen deutsche Keichs- 
augehörige sein. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer 
aus, so kann für ihn in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatz- 
wahl stattfinden. Bis dahin kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied kooptieren. 

Der Aufsichtsrat hat das Recht und die Pflicht, die gesamte Geschäfts- 
führung zu überwachen. Er kann jederzeit von dem Vorstande oder den Beamten 
der Geeellschaft Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen 
und durch von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige 
die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand 
der Gesellschaftskasse und die sonstigen Aktivbestände untersuchen. 

Dem Aufsichtsrate sind Vorbehalten: 

1. die Anstellung und Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mit- 
glieder desselben, 

2. die Feststellung von Anweisungen für die Geschäftsführung des 
Vorstandes, 

3. die Beschlufsfossung über Erwerb, Veräufserung oder Belastung von 
Grundstücken, 

4. die Inanspruchnahme von Bankkredit, 

5. die Einforderung von weiteren Einzahlungen auf die Anteile, 

6. die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb der ersten 
drei Jahre nach Mafsgabe des § 6, Absatz 2, 

7. die Einberufung der Hauptversammlung und die Festsetzung ihrer 
Tagesordnung. 

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
stellvertretenden Vorsitzenden jedesmal bis zur ersten Sitzung nach der nächsten 
ordentlichen Hauptversammlung. 

Er regelt seine Tätigkeit durch eine von ihm selbst beschlossene Geschäfts- 
ordnung. 

Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. 
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. 
Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt. Die Einberufung erfolgt durch 
den Aufsichtsrat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens 14 Tage 
vor dem betreffenden Termine zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung mufs die 
Tagesordnung sowie die Stellen, an welchen Anteils- bezw. Interimscheinc hinter- 
legt werden können, angegeben werden. Anträge von GesellschaftsmitgUedern 
(§ 80, Abs. 2) müssen mindestens acht Tage vor der Hauptveirsammlung angekün- 
digt werden. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, 
können gültige Beschlüsse nicht gefafst werden. 

Jeder Gesellschafter, der einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinter- 
legt, kann verlangen, dafs ihm auf seine Kosten die Berufung der Hauptversamm- 
lung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren öffentliche Bekannt- 
machung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die 
gleiche Mitteilung kann er über die in der Hauptversammlimg gefafsten Be- 
schlüsse verlangen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jedes Mitglied 
der Geeellschaft ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Anteile berechtigt, falls 
es sich durch eine Hinterlegungsquittung einer der vorerwähnten Hinterlegungs- 
stellen als Mitglied ausweist. Mitglieder, welche Scheine auf ihren Namen hinter- 
legt haben, können sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten 



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(X) Besohl. d.Bande«r.,betr.d.D.Togogesellsch. z. Berlin, nebst Ansz.a.d.Satzangen. 6. März. 

vertreten lassen. Der Aufsichtsrat kann eine genügende Beglaubigung der Unter- 
schrift der Vollmacht verlangen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, auch Personen, 
welche weder Mitglieder noch Bevollmächtigte sind, die Teilnahme an der Haupt- 
versammlung zu gestatten. 

In den Hauptversammlungen berechtigt jeder hinterlegte Anteil ohne 
Rücksicht darauf, welcher Betrag auf ihn einbezahlt worden ist, zu einer Stimme. 

Über die Verhandlungen ist notariell Protokoll zu führen; dasselbe ist vom 
Vorsitzenden der Versammlung zu vollziehen. 

Die Hauptversammlungen sind ordentliche und aufserordentliche. 

Dom Beschlüsse einer Hauptversammlung sind Vorbehalten: 

1. die Aufnahme von Anleihen durch Schuldverschreibungen (§ 5), 

2. die Erhöhung des Gnmdkapitals, soweit nicht § 6, Absatz 2, zutrifft, 

3. Statutenänderungen, 

4. die Auflösung der Gesellschaft. 

Der jährlich innerhalb der letzten vier Monate des Kalenderjahres statt- 
findendcn ordentlichen Hauptversammlung sind Vorbehalten: 

1. die Beschlufsfassung über den von dem Vorstande und Aufsichtsrato 
zu erstattenden Jahresbericht, die Genehmigung der Bilanz nebst Ge- 
winn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, die 
Beschlufsfassung über die Entlastung des Vorstandes und Auf- 
sichtsrats, 

2. die Beschlufsfassung über die Vorwemdung des Reingewinns (vgl. 
jedoch § 37), 

3. die Neuwahlen zum Aufsichtsrat. 

Aufserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit berufen wer- 
den; sie müssen berufen werden, und zwar auf Verlangen innerhalb längstens vier 
Wochen 

1. wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt, 

2. wenn Mitglieder, welche nachweislich mindestens 20 % des Gesell- 
schaftskapitals besitzen oder vertreten, es imter Einreichung eines 
formulierten Antrages verlangen. 

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit absoluter Majorität der 
abgegebenen Stimmen gefafst. 

Zu Beschlüssen über Statutenänderungen oder über die Auflösung der Ge- 
sellschaft ist jedoch erforderlich, dafs in der Versammlung mindestens die Hälfte 
des Grundkapitals vertreten ist tmd wenigstens zwei Drittel der abgegebenen 
Stimmen für den betreffenden Antrag sind. Falls in der Versammlung die Hälfte 
des Gnmdkapitals nicht vertreten ist, wird eine zweite Hauptversammlung ein- 
berufen, welche in jedem Falle beschlufsfähig ist. Bei der Einberufung der 
zweiten Versa mm lu n g ist hierauf hinzuweisen. 

Im Falle einer Auflösimg der Gesellschaft ernennt die Hauptversammlung 
die Liquidatoren. 

Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilams oder einer Zwischenbilanz, 
dafs die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Haupt- 
versammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu nuichen. 

Glaubt der Vorstand, dafs die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmung 
vorliegt, so hat er unverzüglich die Berufung einer Aufsichtsratssitzung zu be- 
antragen. 

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April. Das erste Geschäftsjahr 
schliefst am 30. April 1903. 


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R. E. d. Kol. Abt., betr. die Kontrolle über das Inventar von amtl. Expeditionen. 7. MSrz. 3^ 

Der nach Abzug der Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Rein- 
gewinn wird, unbeschadet der dem Vorstande oder den Angestellten der Gesell- 
schaft vertragsmäfsig zustebenden Tantiemen, wie folgt, verteilt: 

Ztinächst werden 10 % des Reingewinns dem Reservefonds zugefUhrt, bis 
dessen Betrag 20 % des Grundkapitals erreicht hat bezw. wieder erreicht hat, 
nachdem er angegriffen war; sodann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft eine 
Dividende von 4 % auf das von ihnen eingezahlte Grundkapital; hierauf erhalten 
die Mitglieder des Aufsichtsrats 15 % des verbleibenden Restes als Tantieme, 
über den alsdann noch verbleibenden Überschufs entscheidet die Haupt- 
versammlung. 

Über die Art der Anlegung des Reservefonds entscheidet der Aufsichtsrat; 
er ist befugt, den Reservefonds für die Geschäfte der Gesellschaft zu verwenden. 

Innerhalb vier Jahre nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen 
zugunsten der Gesellschaft. 

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden 
das Vermögen nach Verhältnis der auf die Anteile geleisteten Einzahlungen unter 
die Mitglieder verteilt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach 
Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösimg der 
Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den 
Gesellschaftsblättem bekannt geworden ist. 

Bis zur Beendigtmg der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organi- 
sation der Gesellschaft imd ihrem Gerichtsstände. 

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im „Deutschen Reichs- 
anzeäger und Königlich Preufsischen Staatsanzeiger“. Der Aufsichtsrat kann 
noch andere Publikationsblätter bestimmen. 

Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, 
welcher zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die 
Aufsicht erstreckt sich auf die satzungsmäfsige Führung der Geschäfte für die 
Erreichung des Gesellschaftszwecks. 

Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Aufsichtsrats 
und an jeder Hauptversammlung teilzunehmen, von dem Aufsichtsratc jederzeit 
Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen imd die Bücher 
imd Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem 
Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen 
wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine aufserordentliche Haupt- 
versammlung einzuberufen. 

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere die Beschlüsse 
der Gesellschaft, nach welchen eine Änderung oder Ergänzung dieser Statuten 
erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer 
rechtlichen Form umgewandelt werden soll, unterworfen. 


33. Ejaiderlafs der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
iie Kontrolle über das Inventar von amtlichen Expeditionen. 
Vom 7. März 1903. 

Aus Anlafs eines Sonderfalles mache ich die Kaiserlichen Gouvernements 
noch besonders darauf aufmerksam, dafs die von ihnen ressortierenden deutschen 
Grenzexpeditionen ihrer Dienstaufsicht auch bezüglich des zum Bereich der 
Expeditionen gehörigen fiskalischen Eigentmns unterliegen. 


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62 V. d. Gouv. V. D. N. G., betr. d. Erlaubnis z. Ansüb. einiger Gewerbebetriebe 14. März. 


In dieser Beziehung findet § 12 der „Vorschriften für die Verwaltung der 
Inventarien und Materialien bei dem Kaiserlichen Gouvernement“*) mit der Mafs- 
gabe entsprechende Anwendung, dafs die speziell für die Zwecke der Expedition 
neu beschaffenen Gegenstände hinsichtlich ihres weiteren Nachweises und der 
Kontrolle der Bückgabe seitens der Expedition denjenigen Gegenständen gleich- 
zuachten sind, welche der Expedition aus Gouvemementsbeständen verabfolgt 
werden. Die Expeditionsführer sind dafür verantwortlich, dafs eine Auflösung 
der Expedition nicht früher stattfindet, bevor nicht die Rückgabe der empfan- 
genen Sachen ordnungsmäfsig erfolgt ist. 

Zu einer Kontrolle der Neubeschaffungen, über welche die Expeditions- 
führer ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten haben, 
werden die Kaiserlichen Gouvernements, soweit die Kostenverrechnung bei der 
Legationskasse erfolgt, durch die regelmäfsig mit den Monatsnachweisungen der 
Legationskassen-Zahlungen dorthin gelangenden Duplikat-Rechnungen in den 
Stand gesetzt. Im übrigen ist die Kontrolle durch die Belege zu den Expeditions- 
Abrechnungen gegeben. 

Ich darf bitten, die jeweiligen Expeditionsführer und die nachgeordneten 
Dienststellen in vorstehendem Sinne mit Weisung zu versehen. 

Berlin, den 7. März 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. H e 1 1 w i g. 


34^- Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betrefifend 
^.-Äe Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe. Vom 14. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 266.) 


Auf Grund dos § 2 der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Übernahme der Landeshoheit über das 
Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom 27. März 1899, wird 
für dieses Schutzgebiet verordnet, was folgt: 

§ 1. Der ausdrücklichen Genehmigung des Gouverneurs oder des durch 
diesen zu bezeichnenden Beamten unterliegt: 

a) der Betrieb der Fischerei auf Perlmutterschalen und Perlen, sowie auf 
Trepang, ohne Unterschied, ob derselbe mit Netzen, tauchenden Ein- 
geborenen oder Taucherapparaten ausgeübt wird, 

b) die Ausbeutung des Bodens auf Erze, Erdöle imd brennbare Mineralien, 
jedoch unbeschadet der Vorschriften der Verordnung, betr. den Betrieb 
des Bergbaus auf Edelmetalle und Edelsteine, vom 23. September 
1897/29. August 1899,**) 

c) die Gewinnung von Guano, Phosphaten oder anderweitigen Düngungs- 
mitteln, 

d) die Ausbeutung von nicht in privatem Besitz oder Eigentum befind- 
lichen Beständen an Kokospalmen und an gutta- oder kautschuk- 
haltigen Pflanzen, 

e) der Erwerb der unter a bis mit d bezeichneten Gegenstände von Ein- 
geborenen, welche dieselben zum Zwecke des Handelsbetriebes gewinnen 
und zubereiten. 


*) Diese Vorschriften sind in der für Deutsch-Ostafrika gültigen Form in der 
D. Kol. Gesetzgeh. VI, No. 63 abgedmekt. 

**) D. Kol. Gesetzgeh. IV, No. 102, 103. 


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Bkt. d. Gonv.T.D.O. A., betr. Anfh. gevr. Fracbtfreih. i. Betr. d. Gouv.-DampfeT. 21. März, 63 


f) der Betrieb der Küstenfischerei, insoweit derselbe nicht die Versorgung 
des eigenen Hausstandes mit Nahrungsmitteln bezweckt, 

g) das Schlagen von Holz für gewerbliche und Handelszwecke auf allen 
nicht in privatem Besitz oder Eigentum befindlichen Landstrecken, 

h) der Betrieb des Gastwirts- imd Schankgewerbes, 

i) der Handelsbetrieb in solchen Bezirken des Schutzgebiets, für welche 
dies durch öffentliche Bekaimtmachung des Gouverneurs fest- 
gesetzt wird. 

§ 2. Die Bedingungen, unter denen die in § 1 erwähnte Genehmigung 
erteilt wird, werden in jedem einzelnen Falle festgesetzt. 

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden mit Gefängnisstrafe bis 
zu einem Monat, Haft oder Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Auch kann auf 
Einziehung der verwendeten Gegenstände und der bereits gewonnenen Erträge 
erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die ersteren dem Täter gehören 
oder nicht. 

§ 4. Die Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger Ge- 
werbebetriebe, vom 13. Januar 1887,*) 

die Verordnuiig zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Erlaubnis 
zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe, vom 4. August 1902,**) und 

der § 11 der Verordnung, betreffend die vorläufige Begelung der Ver- 
waltung in dem Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen, vom 26. Sep- 
tember 1899,***) werden aufgehoben. 

Herbertshöhe, den 14. März 1903. 

Der Eiaiserliche Gouverneur. 

I. V. Knake. — 


35^,.,-^ekaiiiitmachuiig des Grouvemeurs von Deutsch-Ostafrika, be- 
'^ffend die Aufhebung gewisser Frachtfreiheiten im Betrieb der 
Gouvemementsdampfer. Vom 21. März 1903. 

Im Einverständnis mit dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilimg, wird 
hierdurch angeordnet, dafs den dienstlich reisenden Postbeamten sowie dem evan- 
gelischen Pfarrer und den Mitgliedern der Missionsgesellschaften auf den Gou- 
vemementsdampfem freie Fahrt nicht mehr gewährt wird. 

Diese Bestimmung findet auch auf etwa zur Beförderung gelangende 
Frachtgüter der bezoichneten Interessenten entsprechende Anwendung. 

Von einem Ausgleich der bisher zurückgezahlten Fahrgelder usw. wird 
Abstand genommen. 

Daressalam, den 21. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. I, No. 192. ~ *•) Ebenda VT, No. 336. — *»* 

No. 131. 


Ebenda VI, 



04 Verordn., betr. Schntz T.Telephonanlagen. 23.Mftrz. Bkt., betr. Usambarabahn. 24.Mftrz. 


36. . ' Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Schutz 
' von Telephon- und Telegraphenanlagen. Vom 23. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 199.) 

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Beichs-Gesetzbl. 1000, 
S. 813) in Verbindung mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 
1889 wird verordnet, wie folgt ; 

§ 1. Die Verordmuig zum Schutz der Telepbonanstalt Victoria-Buea vom 
10. Dezember 1901 (Kol. Bl. von 1902, S. 108)*) wird hiermit auf die Telepbon- 
und Telegrapbenanlage Duala-Buea, sowie auf die fernerhin im Schutzgebiet 
Kamerun zu errichtenden gleichen Anlagen ausgedehnt. 

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
B u e a , den 23. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

V. P u 1 1 k a m e r. 

37. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Tarife der Usambarabahn. Vom 24. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 289.) 

Vom 1. April d. Js. treten bei der Usambara-Eisenbahn die nachstehenden 
Beetimmungen in Kraft: 

A. Tarife. 

la. Personenverkehr. 



1 Einfache Fahrt I 

Hin* und 
Kückfahrt 
2. Klasse 
für das 
Kilometer 
Pesa 



2. Klasse 
für das 
Kilometer 

Pesa 

1 3. Klasse 
für das 
Kilometer 

1 Pesa 

Bemerkungen 

Für WeiTse 

Für Farbige und Halb- 

6 

— 

9 

Fahrkarten 2. Klasse nnd 
Rückfahrkarten S.Klasse 

farbige 


0,76 


für Farbige nnd Halb- 
farhige werden nicht 
aasgegeben. 


Kinder bis zu vier Jahren haben freie Pahrt. Kinder vom vollendeten 
vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre, falls für sie ein Platz be- 
ansprucht wird, werden bei Lösung von einfachen und Rückfahrkarten zu halben 
Preisen befördert. 

Für den Verkehr zwischen Tanga und Steinbruch werden Zeitkarten zu er- 
mäf sigten Preisen ausgegeben, und zwar : 

für die 2. Klasse zum Preise von monatlich 8 Rupien, 
für die 3. Klasse zum Preise von monatlich 1 Rupie. 

b. Gepäckverkehr. 

Für Reisegepäck werden 2 Pesa für das Kilometer und 100 kg (gewöhn- 
licher Gütertarifsatz) berechnet. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 291. 


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Bekanntmachung des Gout. von D. O. A., betr. die Tarife der Usambarsbahn. 24. Mürz. Q5 

Auf jede Fahrkarte 2. Klasse werden 30 kg Freigepäck gewährt. Auf Fahr- 
karten 3. Klasse darf nur Handgepäck bis zu 30 kg unentgeltlich befördert werden. 

c. Beförderung von Hunden. 

Für die Beförderung von Hunden sind, ohne Kücksicht auf das Alter oder 
die Gröfse derselben, 2 Pesa für den Kilometer zu zahlen. Den Zuschlag von 
1 Rupie, also aufser dem tarifmäfsigen Preise einer Hundekarte, hat der Reisende 
zu zahlen, welcher unterlassen hat, für einen mitgenommenen Hund eine Fahr- 
karte zu lösen. 


II. Güterverkehr. 
A. T a r i f. 



Stückgut 


1 Wagenladung 

.\llgemeine 

Stäckgut- 

klasse 

Spezialtarit I 

Spezialtarif II 

Allgemeine 

Wagen- 

ladungsklasse 

Spezialtarif I 

Spezialtarif II 

Für 100 kg 

Für 100 kg 

Für 100 kg 

Für 100 kg 

Für Güter des 

Für Güter des 

and 1 km 

und 1 km 

und 1 km 

und 1 km 

Spezialtarifs I 

Spezialtarifs II 





der Stückgutr 

der Stückgut- 





klasse für 

klasse für 





100 kg nnd 

100 kg und 





1 km 

1 km 

Pesa 

Pesa 

Pesa 

Pesa 

Pesa 

Pesa 

2 

1 

0,5 

1,6 

0,8 

0,4 


1. Grundzüge für die Frachten berechn ung. 

A. S t ü c k g u t. 

1. Die Fracht wird nach Kilogramm berechnet. Sendungen unter 20 kg 
werdeat für 20 kg, das darüber hinausgehende Gewicht wird mit 10 kg steigend so 
berechnet, dafs je angefangene 10 kg für voll gelten. Die Fracht wird von 4 zu 
4 Pesa nach oben abgerundet. 

2. Der Mindestlietrag ist 40 Pesa für jede Frachtsenduug. 

3. Die nachstehend unter dcai Spczialtarifen I und II der Stückgutklassen 
nicht aufgeführten Güter werden nach dem gewöhnlichen Tarifsatz berechnet. 

4. Der Spezialtarif 1 kommt in Anwendung in der Richtung Tanga — 
Inneres und umgekehrt bei Aufgabe von Kohlen, europäischem Bauholz, Well- 
blech, Zement, landwirtscliaftlichen Geräten, Geräten und Materialien für Wege- 
und Wasserbauten, Walz- und Stabeisen, Maschinen jeder Art, zur Aussaat be- 
stimmten Saatfrüchten, künstlichen Düngungsmitteln, lebenden Bäumen und 
Sträuchern und Gebrnuchsgegenständen für Eingeborene. 

5. Der Spezialtarif II kommt nur für die Richtung Inneres — Tanga und 
nur für Erzeugnisse des Feld- und Gartenbaues, der Viehwirtschaft imd Forst- 
wirtschaft in Anwendung. 

6. Werden Güter der Spczialtarife mit solchen, der gewöhnlichen Stück- 
gutklasse in getrennter Verpackung mit einem Frachtbrief aufgegeben, so wird 
die Fracht nach den Sätzen der gewöhnlichen Stückgutklasse berechnet, sofern 
nicht bei getrennter Aufgabe des Gewichts die Einzelbcrechiiung sich billiger 
stellt. 

Die deutsche Kelonisl-QeseUgebung VII (1904). ö 


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66 Bekanntmaohung des Gonv. von D. O. A., betr. die Tarife der Usambarabahn. 24. Mürz. 

7. Werden Güter des Spezialtarifs mit solchen der gcwühidiehen Stückgut- 
klasso zu einem Frachtstück vereinigt, so wird die Fracht für das ganze Gewicht 
zu den Sätzen der gewöhnlichen Stückgutklasse berechnet. 

8. Für sperrige Güter, d. h. solche Güter, welche im Verhältnis zu ihrem 
Gewicht einen ungewöhnlich grofsen Laderaum in Anspruch nehmen, wird bei 
Aufgabe als Stückgut die. Fracht für das um 50 pCt. erhöhte wirkliche und als- 
dann vorschriftamäfsig abgerundete Gewicht nach dem gewölmlichen Tarifsatz 
für Stückgut bezw. nach den Spezialtarifen I und II erhoben. 

Für teils aus sperrigem, teils aus nichtsperrigem Gut bestehende Stück- 
gutladungen wird für das sperrige Gut das l^fache, für das nichtsperrige Gut 
das wirkliche Gewicht in Ansatz gebracht. Unter Vorbehalt weiterer diesbezüg- 
licher Bestimmungen gilt zunächst als sperrig: 

a) Bäume, Gesträuche — unverpackt oder nicht in fester Verschnürung — , 
lebende Pflanzen und Blumen — unverpackt und unverhüllt — ; 

b) Hohlgefäfse, leere, nicht ineinandergesetzt; 

c) Fässer, leere; 

d) Fafsreifen; 

e) Kisten, nicht ineinandeiTtesetzt und nicht zerlegt in Bündeln ; 

f) Korbwaren, leere; 

g) Möbel, unzerlegte. 

9. Für Verpackungsgegenstände, Emballagen, leere Flaschen, Säcke 
u. dergl., welche leer nach der Abgangsstation zurückge.sandt werden, wird ein 
Drittel der Sätze der allgemeinen Stückgutklasse berechnet. 


b. Wagenladung. 

10. Zu den Sätzen der Wagenladungsklasse werden diejenigen Güter be- 
fördert, welche der Absender mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagen- 
ladung aufgibt. 

11. Die Güter werden oingeteilt in drei IGassen: Güter der allgemeinen 
Wagenladungsklasse, Güter des Spezialtarifes I und Güter des Spezialtarif es II. 

Zu den Gütern der allgemeinen Wagenladungsklasse zählen die Güter der 
allgemeinen Stückgutklasse, zu den Gütern des Spezialtarifes I die Güter des 
Spezialtarifes I der Stückgutklasse und zu den Gütern des Spezialtarifes II die 
Güter des Spezialtarifes II der Stüekgutklasse. 

12. Der Frachtberechnimg nach den Sätzen der Wagenladungsklassen wird 
je nach der Art de.s Wagens ein Gewicht von 5000 bezw. 7000 bezw. 12 500 kg zu- 
grunde gelegt. Es können also die Wagenladuugssätze nur bei Aufgabe von 
Wagenladungen im Gewichte von 5000 bezw. 7000 bezw. 12 500 kg oder bei Be- 
zahlung dieses Gewichts Anwendung finden. Ergibt jedoch die Berechnung bei 
Zugrundelegung des wirklichen Gewichts und des entsprechenden Stückgutsatzes 
eine billigere Fracht, so ist diese Berechnungsweise iix Anwendung zu bringen, 
sofern nicht die Gestellung eines besonderen Wagens verlangt ist. 

13. Im Falle der Zusammenladung ungleich tarifierter Güter wird die 
Fracht für die ganze Sendung auf Grund des höchsten für einen Teil der Sendung 
geltenden Tarifsatzes ermittelt, sofern nicht bei getreimter Gewichtsangabe die 
Einzelberechnung sich billiger stellt. 


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Bekanntmarhung des Gouv. von O. O. A., betr. die Tarife der Usambarabahn. 24. März. Q'J 

2. Nebengebühren. 

1. Für Auf- und Abladen der Stückgüter sind für je lOO kg 2 Pesa zu 
zahlen. 

Das Be- und Entladen der Wagenladungen hat der Absender bezw. der 
Emfifänger zu besorgen. 

Wagen werden zum Beladen bezw. Entladen 24 Stunden zur Verfügung ge- 
stellt. Diese Zeit rechnet von dem Augenblick ab, wo dem Absender bezw. 
Empfänger die Bereitstellung des Wagens mitgetoilt ist. 

Nach Ablauf der Be- bezw. Entladungsfrist wird für je angefangene 
24 Stunden erhoben: 

a) für einen zweiachsigen Wagen; 

für die ersten 24 Stunden 2 Rupien, 

für die zweiten 24 Stunden 3 „ 

für jede weitere 24 Stunden 4 „ 

b) für einen vierachsigen Wagen: 

für die ersten 24 Stunden 3 Rupien, 

für die zweiten 24 Stunden 4 „ 

für jede weitere 24 Stunden 5 „ 

Nach Ablauf der Be- bezw. Entladefrist wird auch für Sonn- und Feier- 
tage Standgeld erhoben. 

2. Für das Bereitstollon leerer Wagen am Hafenpier kommen folgende 
Gebühren in Anwendtmg: 

für einen Wagen von 5000 kg Ladegewicht 1 Rupie, 

für einen Wagen von 7000 kg Ladegewicht 1 „ 32 Pesa, 

für einen Wagen von 12500 kg Ladegewicht 2 Rupien 32 ,, 

3. Für die Überführung eines beladenen Wagens vom Bahnhofe Tanga 
zum Pier sowie für die Überführung eines beladenen Wagens vom Pier zum Bahn- 
höfe Tanga kommen zur Erhebung: 

für einen Wagen von 5000 kg Ladegewicht 2 Rupien, 

für einen Wagen von 7000 kg Ladegewicht 3 „ 

für einen Wagen von 12500 kg Ladegewicht 6 „ 

4. Für die Benutzung der Kräne am Hafenpier wird eine Krangebühr im 
Betrage von 2 Rupien für die Arbeitsstunde erhoben. 

5. Wägegeld: 

a) für Stückgüter sind für 100 kg 2 Pesa zu erheben. Diese Gebühr ist 
zu zahlen: 

a) für die Ermittlung des Gewichts von Frachtstückgut, wenn der 
Frachtbrief eine Gewichtsangabe nicht enthält, oder das angegebene 
Gewicht unrichtig ist; 

ß) wenn der Absender nach erfolgter bahnseitiger Verwiegung die 
Wiederholung derselben beantragt hat und eine sich dabei etwa er- 
gebende Differenz nicht mehr als 2pCt. beträgt; 
y) wenn der Empfänger die Verwiegung beantragt hat und die Nach- 
wiegung kein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht er- 
geben hat. 

' b) Für Wagenladungsgüter: 

a) für Verwiegung einzelner Frachtstücke sind für je 100 kg 2 Pesa 
zu entrichten; 

ß) für die Verwiegung mittels der Güterwage für jeden Wagen 1 Rupie. 

6 * 


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Q3 Bekanntmachung des Gour. von D. O. A., betr die Tarife der üsambarabahn. 24. März. 


6. Lagergeld wird erhoben, wenn da.s Gut in bedeckten Räumen lagert, für 
einen Tag und 100 kg 4 Pesa, wenn das Gut im Freien lagert, für einen Tag und 
100 kg 2 Pesa. 

7. Deckeniniete betragt für das Stück, ohne Rücksicht auf die Gebrauchs- 
zeit und die Entfernung, 2 Rupien. 

8. An Desinfektionsgebühren werden berechnet für einen Wagen 1 Rupie 
32 Pesa. 

9. Der Verkaufspreis der Frachtbriefe beträgt per Stück 1 Pesa, bei Ab- 
nalune von mindestens 100 Stück für jo 100 Stück 1 Rupie. 

10. Für die Ausfüllung der Frachtscheino durch einen Eisenbahn- 
bediensteten wird für je einen Frachtschein berechnet 2 Pesa. 

11. Für die Signierung der Frachtstücke wird nur unter Hergabe des 
^Materials per Stück eine Gebühr berechnet von 4 Pesa. 

12. Wenn der Abaendcr oder Empfänger die Feststellung der Stückzahl 
bei Wagenladungsgütern beantragt, so ist dafür eine Zählgebühr zu entrichten, 


und zwar; 

für je angefangene 20 Stück 4 Pesa, 

mindestens für einen Wagen 1 Rupie, 

höchstens für einen Wagen 2 Rupien. 


13. Für Hilfeleistung bei Revisionen wird an Gebühren berechnet: 

für Öffnen und Verschliefsen von Frachtstücken per Stück 5 Pesa, 
für Öffnen und Verschliefsen, Aus- und Einpacken 10 Pesa. 

14. Bei Zustellung einer Benachrichtigung durch einen Boten der Eisen- 
bahn innerhalb des Stationsortes wird eine Gebühr bezogen von 2 Pesa. 

Aufserhalb des Stationsortes gilt die Gebührvorschrift für die die-sbezüg- 
liehe Telegramm-Zustellung (siehe IV). Das unter dieser Nummer Gesagte gilt 
auch für die Zustellung von einem oder mehreren Briefen. 

3. Geldbeförderung. 

Für Geldbefordcrung — immer auf Gefahr dos Absenders — sind, unab- 
hängig von der Transportlänge, für je 100 Rupien in Silber 10 Pesa zu zahlen, 
wobei auch für angefangene Hunderte dieser Betrag bereclmet wird. 

Die Geldsendungen dürfen nur in versiegelten Paketen oder in versiegelten 
Säcken und Kisten abgeliefert werden. Kupfergeldbeförderung wird nach dem 
Stückguttarif berechnet. 

III. Vieh verkehr. 


1 . 

2. 

. 3 . 

4. 

5. 

». 


Bezeichnun 


g 


0«wÖbo- 
licher 
TarifstU 
f&r 1 Stftck 
and km 


j )lind«st‘ 
ladangMati! B«ti b«i 
fttr 1 Stbckl Einz«!- 
ttod km Beaduo^D 

Pea» Rnp. 


B 


emerkungen 


Pferde und europäische 

Zuchtstiere 

Rindvieh, Maultiere und 

Maalesel 

Esel, Füllen, Kälber . . . 
Kleinvieh bis 30 kg . . . 
Kleinvieh bis 90 kg ... 
Kleinvieh über 90 kg . , 


10 

6 

4 

1 

2 

3 


0 I 3 

3 2 

2 1 

0,5 I 1 

1 i 1 

1,6 1 




Dkb Verladen bezw. Entladen des Viehs 
ist Sache des Veraenders bezw. dea Emp- 
flQjifent. Die Eisenhahnrerwaltanf; Uber- 
nimmt keine Gewähr ffir Unfälle irffend- 
welcber Art. die dem Vieh während der 
Fahrt oder beim Verladen oder Entladen 
ZQKtofaen. Der Tarif für WaganladnoR 
kommt in Anwendnnr bei Vanrachtnog 
Ton 13 Btöck Vieh and mehr. Der Trans- 
port einzelner Tiere kann nar nach Maf»- 
gabe des Torhsndenen Platze« im Zage 
erfolgen. 


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Aasz. a. d. R. E. d. Gonv. v. D. O. A., betr die Anfbcw. d. Kassengelder nsw. 24. März. 


IV. Depescheuverkehr. 


Die Gebühren für Depeschen sind: 

für zehn oder weniger Worte 32 Pesa, 

für jedes weitere Wort 3 .. 


Die Wortlänge ist auf 15 Buchstaben oder fünf Ziffern festgesetzt. 

Innerhalb der Ankunftsstation werden Depeschen unentgeltlich aus- 
getragen. Nach aufserhalb ist der Botenlohn jedesmal besondere festgesetzt. 


B. Kilometertafel. 

Für die Berechnung der Gebühren ist die nachstehende Kilometertafel mafs- 

gebend. 


Von 

Kilometer 7 

V 

3 

'S 

X 

4; 

u 

s 

i£ 

Xgomeni 

Ü 

P 

S 

Bombuera 

1 

Kihnhwi 

■5 

3 

!• 

Korogwe 

0 

Tanga .... 

7 

11 

14 

29 

40 

51 

56 

69 

84 

7 

Kilometer 7 

— 

4 

7 

22 

33 

44 

49 

62 

77 

11 

Steinbnich 

4 

— 

3 

18 

29 

40 

45 

58 

73 

14 

Pongwe 

7 

3 

_ 

15 

26 

37 

42 

56 

70 

29 

Ngomeni 

22 

18 

15 

— 

11 

22 

27 

40 

56 

40 

Muheza 

n 

2U 

20 

11 

_ 

11 

16 

29 

44 

51 

Bombnera 

44 

40 

37 

22 

H 



5 

18 

33 

66 

Kihnhwi 

49 

46 

42 

27 

16 

5 

— 

13 

28 

69 

Mnyuzi 

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40 

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Korogwe 

1 l 

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70 

65 

44 


28 

15 

— 


Daressalam, den 24. März 1303. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V. S t u h 1 m a n n. 


38,^ Auszug aus dem Euuderlafs des Gouvenieurs von Deutsch-Ost- 
aMka, betreffend die Aufbewahrung der Kassengelder und Schlüssel. 

Vom 24. März 1903. 

Ich ersuche, darüber zu berichten, wie die fiskalischen Geldbestände bei 
jeder Dienststelle verwahrt werden, insbesondere, ob die Käume gegen Diebes- 
und Feuersgefahr genügend gesichert erscheinen, ob Duplikat- und Roserve- 
schlüssel zu den Kassenschlössem und eventuell auch zu den Vorhängeschlössern 
an den Geldmagazinräumcn vorhanden sind, wo diese Schlüssel aufbewahrt 
werden, bezw. wie dieselben unter das Kassenpersonal verteilt sind. Sofern dauernd 
oder zeitweise eine Bewachung des Kassenraumes oder Geldmagazins durch einen 
Posten stattfindet, würde dies ebenfalls zu berichten sein. 

Die Vorhängeschlösser, durch welche Kassenschränke mid Geldmagazine 
verschlossen gehalten werden, müssen einer gründlichen Prüfung daraufhin 
unterzogen werden, ob sich dieselben nicht etwa mit anderen Schlüsseln öffnen 
lassen. Es sind nur Schlösser vorzüglicher Qualität zu verwenden, und -sind 
solche im Bedarfsfälle durch das Zentralmagazin imter Angabe des Zwecks ihrer 
Verwendung zu bestellen. 

Die aus Anlafs eines Wechsels in dem verantwortlichen Kassenpersonal 
dem Gouvernement einzureiehenden Protokolle über die Kassenübergabe und die 
damit zu verbindende Revision des ganzen Kassenbetriebes sind mit ehester Post- 


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70 Ansz. a. d. R. E. d. Gouv. v. D. O, A„ betr. d. Anfbew. d. Kasscngeldcr nsw. 24. März. 

golcgenheit einzuscudcn. Von jetzt an sind diese Protokolle nach dem bei- 
liegenden Schema abzufassen und dabei zu beachten, dafs die Protokolle auch 
eine Angabe über die Bestände an Inventarien, Materialien und Handelsmiuiition 
enthalten müssen. 

Sofern es sich um eine Kassenübergabc aus Anlafs eines Wechsels der ver- 
antwortlichen Funktionäre handelt, ist diese Verhandlung im Original dom Gou- 
vernement einzureichen. 

Die Protokolle bczw. Abschriften sind von jeder Dienststelle in einem be- 
sonderen Aktenstück zu sammeln. 

Daressalam, den 24. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 


Anlage Zn No. 88. 


Aua Anlafs 


Verhandelt 


, den 


19 


wurde am heutigen Tage in Gemäfsheit der Vorschrift unter A IV b 3 der 
Geschäftsanweisung für Bezirks- und Stationskassen eine Prüfung des Eassen- 
bestandes vorgenommen und damit eine den ganzen Kassenbetrieb um- 
fassende Revision verbunden. 

Nach dem zunächst abgeschlossenen Kassenjoumal betrug der buch- 
mäfsige Sollbestand der Kasse Rp P. 

Die Buchungen im laufenden Monat wurden mit den Einnahme- und 
Ausgabebelegen verglichen; hierbei fand sich zn erinnern 


Sodann fand die Feststellung des Kassenbestandes statt. 

Es wurden vorgefnnden; 

a) in dem mit sicherem Verschlufs versehenen und in gutem Zustande be- 


findlichen Kassenschrank, welcher in dem Raum unter- 

gebracht ist; 

in versiegelten Beuteln: 

Stück ii 2000 Rupien - Rp P. 

» ä 1000 „ = „ „ 

« ä 500 „ = 


in versiegelten Rollen: 

Rollen ä 50 Rupien 

„ ä 25 „ 

ä 10 „ 


„ _ — „ 32 P. = „ . . . . „ 

“ “ “ W Ji 

in losen Münzen: 

b) ferner sind Geldbeträge nntergebracht: 


Ergibt einen Istbestand von Rp P., 

welcher mit dem vorzeitig ermittelten Sollbe- 
stand von Rp P. 


übereinstimmt; 

es ist vielmehr ein Fehlbetrag — Mehrbetrag — von Rp. 

vorhanden. 


. P. 


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V. il. Ciouv. V. Togo, betr. Anmelduog d. z. Ausfuhr kommenden Gegenstönde. 25. März. 71 


Das vorhandene Kassenplus wurde im Eiassenjournal Blatt . . . No. . . 
vereinnahmt. 

Der festgesetzte Fehlbetrag wurde vom sofort der Kasse 

ersetzt. • 

Zu a. Die zu einem Schlofs des Kassenschrankes a gehörigen Schlüssel 

— befinden sich in Händen des — wurden in . . . Exemplaren 

dem übergeben. Die Schlüssel zum 2, Schlofs dieses 

Kassenschrankes befinden sich in Exemplaren in Händen des 

Weitere Reserveschlüssel werden 

aufbewahrt. 

Zu b. Die Schlüssel zu 


Der im Anschluls hieran vorgenommene Kassensturz der Kommunal- 
kasse ergab den buchmäfsigen Sollbestand von Kp P. 

und wurde richtig übergeben bezw. übernommen. 

Hierauf wurden die Bestände an Inventarien, Materialien und Handels- 
mnnitiou an der Hand der abgeschlossenen Konten übergeben bezw. über- 
nommen; hierbei fand sich zu erinnern 


39.^ Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Aunicldung der 
zur Ausfuhr' kommenden Gegenstände. Vom 25. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 266.) 


Auf Grund des § 13 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetdil. 1900, 
S. 813) in Verbindung mit § 2 der Verfüg;ung des Reichskanzlers behufs Über- 
tragung konsularischer Befugnisse sowie des Rechtes zum Erlasse polizeilicher 
und sonstiger, die Verwaltung betreffender Strafvorschriften, vom 29. März 1889, 
bestimme ich hierdurch, was folgt: 

§ 1. Vom 1. April 1903 ab kommen die von den Exportfirmen vierteljähr- 
lich einzureicheaiden Nachweisungen über die Ausfuhr in Fortfall. 

§ 2. Vom 1. April 1903 ab hat jeder, welcher einen Gegenstand aus dem 
Schutzgebiete seewärts ausführt, spätestens drei Tage nach der erfolgten Aus- 
fuhr eine Ausführungsamneldung nach beifolgendem Muster der zuständigen 
Zollstelle einzureichen. Formulare zu diesen Anmeldungen werden von den Zoll- 
stellen gegen Entgelt abgegeben. 

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit entsprechender 
Haft bestraft. 


§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tuge ihrer Verkündung in Kraft. 
Lome, den 25. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. Dr. G r a e f. 


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72 E. d. Kol. betr. d. ethnograph. n. naturw. Samml. v. Beamten usw. 30. März. 


Anlage zu Xo. 89. 


Anmeldung zur Ausfiihr. 

(Lebende Tiere, lebende Pflanzen und Feuerwaffen sind nach Stückzahl, 
Flüssigkeiten mit Ausnahme von Palmöl nach Litern, alle übrigen Waren 
nach Kilogramm anzugeben.) 


Lfde. 

1 Der Ansfahr I 

1 DerWaren I 

Bemer- 


1 


1 Menge 

1 Wert 

Bestimmangs- 

land 

No. 

Monat 

Tag 

Gattang 

kg 

‘ 1 

Stück 


Pf. 

kungen 









! 
















1 



1 







40. "Auszug aus dem Eunderlafs des Auswärtigen Amtes der Koloiiial- 
Abteilung, betreffend die ethnographischen und naturwissenschaftlichen 
Sammlungen der Beamten und Militärpersonen in den Schutzgebieten. 

A^om 30. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 169). 

Die Bestimmungen des Runderlasses der Kolonial-Abteilung des Aus- 
wärtigen Amtes vom 13. Oktober 1S96, betreffend die ethnographischen und natur- 
wissenschaftlichen Sammlungen der in den Schutzgebieten befindlichen Beamten 
und ÜMilitäritersonen (Kol. Bl. 1890, S. 069),*) sind in neuerer Zeit mehrfach 
nicht beachtet worden. 

Derartige Sammlungen sind vor etwaiger Entäul'serimg an das „Königliche 
Museum für Völkerkunde, Kolonial-Abteilung, Berlin SW., Königgrätzerstr. 120“, 
zu senden, damit zunächst den heimischen wissenschaftlichen Instituten Gelegen- 
heit zum Erwerb gegeben wird. 

Diese Bestimmung wird hierdurch auch auf die An- 
gehörigen der Schutz truppen und auf die in den Schutz- 
gebieten befindlichen kommandierten Offiziere aus- 
gedehnt. 

Berlin, den 30. März 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S tuebel. 


*) D. Kol. Gesetzgeb. II, No. 230. 


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V. f. Samoa, betr.Rechtaanwaltsgeb. 31.März. Bkt., botr.k.V. Rufiyi u.Morogoro. 1. April. 73 


41. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend Gebtihren der 
^ EechtsanwäJte. Vom 31. März 1903. 

(Kol. Bl. S. 294.) 

Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Rege- 
lung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Süd- 
soe, vom 28. November 1901,*) wird hiermit verordnet, was folgt; 

Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im doppelten Betrage der Sätze zu, 
die in den im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten 
Vorschriften bestimmt sind. 


Apia, den 31. März 1903. 


Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 


42. 


Bekanntmachung des Eeichskanzlers, betreffend die kommunalen 
Verbände Eufiji und Morogoro in Deutsch-Ostafrika. 

' Vom 1. April 1903.**) 


Nachdem das bisherige Bezirksnebenamt Rufiyi in ein Bezirksamt um- 
gewandelt ist, sind die zu diesem Bezirksamt gehörigen Wohnplätze zu einem kom- 
munalen Verbände vereinigt worden, welcher den Namen „Bezirk Rufiyi“ 
zu führen hat. 


Die Grenzen des Kommunalverbandes „Bezirk Kilossa“ haben dadurch 
eine Änderung erfahren, dafs der Verwaltmigsbezirk K i s a kk i nach Anhörung 
des Bezirksamts dem Bezirk Kilossa einvcrleibt worden ist. Gleichzeitig ist der 
Sitz des Bezirksamts von Kilossa nach Morogoro verlegt worden. Der bisherige 
Bezirk Kilossa wird in Zukimft den Namen „Bezirk Morogoro“ führen. 

Vorstehendes wird hiermit auf Grund des § 1 der AUerhöchsteu Verord- 
nung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu 
kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899,***) mit dem Hinzufügen bekannt ge- 
macht, dafs die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommu- 
naler Verbände in Dcutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901,t) auf die Bezirke 
Rufiyi und Morogoro Anwendung findet. 

Berlin, den 1. April 1903. 

In Vertretung des Reichskanzlers. 

Graf V. Posadowsky. 


•) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 282. 

**) Vgl. hierzu die Bekanntmacbnng des Gonvemenrs vom 16. Dezember 190.3: Bis 
zur endgültigen Übersiedelung des Bezirksamtes von Kilossa nach Morogoro ist in letzterem 
Orte eine Bezirksnebenstelle eingerichtet worden ; der Sitz des Bezirksamtes Morogoro ist 
bis auf weiteres noch in Kilossa. 

*•*) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 7ö. 
t) Ebenda VI, No. 203. 


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74 Best. d. Kol. Abt. üb. d. Aufn. n. Behandl. v. Erholunj^bedürft. in Suellaba (K.). 1, April. 

43-' Bestimmungen der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes 
iiber die Aufnahme und Behandlung von Erholungsbedürftigen auf der 
Erholungsstation Suellaba' (Kamerun). Vom 1. April 1903. 

(Kol. Bl. 8. 349.) 

§ 1. Die Erholungsstation ist bestimmt, Erholungsbedürftige des Gou- 
vernements (einschliefslich der Schutztruppe) und, soweit Platz vorhanden, auch 
Angehörige der Reichspostverwaltung, der Kaiserlichen Marine, der Faktoreien 
und Missionen aufzunehmen.*) Die Bewirtschaftung der Station erfolgt seitens 
des Gouvernements. 

§ 2. Für die Aufnahme in die Erholungsstation ist unter Vorlegung einer 
ärztlichen Bescheinigung die Erlaubnis des Gouvernements nachzusuchen. Der 
Aufenthalt darf bei Gouvernementsangehörigen die Dauer von 70 Tagen (§ 7 
der ürlaubsordnung**) nicht überschreiten. Die erteilte Erlaubnis kann sowohl 
Gouvernementsangehörigen als auch anderen Personen gegenüber jederzeit zu- 
rückgezogen werden. Der Erholungsbedürftige hat sich bei seiner Aufnahme in 
die Anstalt durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung den vor- 
liegenden Bestimmungen und der Hausordnung zu unterwerfen. 

§ 3. Das Eckzimmer des rechten Flügels ist im allgemeinen dem Arzt als 
Konsultations- und Schlafzimmer bei seinen Besuchen Vorbehalten und wird nur 
ausnahmsweise von Erholungsbedürftigen belegt. Das zweite Zimmer des rechten 
Flügels ist für einen Pensionär, nötigenfalls für zwei Pensionäre der ersten 
Klasse, die beiden Zimmer des linken Flügels sind für je zwei Pensionäre der 
ersten Klasse bestimmt. 

§ 4. Die zum Gouvernement oder zur Schutztruppo gehörigen Pensionäre 
erhalten freie ärztliche Behandlung und Arzneiverpflegung. Die weifsen Post- 
und Telegraphenbeamten erhalten freie ärztliche Behandlung; für die übrigen 
Pensionäre wird ärztliches Honorar nur ausnahmsweise bei besonderer Veran- 
lassung berechnet. Soweit die Arzneiverpflegung hiernach nicht frei gewährt 
wird, ist eine nach den Selbstkosten der Verwaltung, loco Suellaba, mit 10 pOt. 
Aufschlag zu berechnende Vergütung neben den Pensionspreisen zu entrichten. 

§ 5. Die zum Gouvernement oder zur Schutztruppe gehörigen Pensionäre, 
desgleichen die Reichs-Post- und -Telegraphenbeamten sowie Missionare zahlen 
für Verpflegung in der ersten Klasse pro Tag 6 Mk., in der zweiten Klasse pro 
Tag 3,Ö0 Mk. 

§ 6. Kaufleute, Pflanzer usw. zahlen in der ersten Klasse 10 Mk. pro Tag, 
in der zweiten Klasse 7,50 Mk. pro Tag. Wird ein ganzes Zimmer beansprucht, 
so werden pro Tag 15 Mk. bezahlt. 

§ 7. Jeder Pensionär der ersten und zweiten Klasse zahlt 3 Mk. pro Woche 
für das Besorgen der Wäsche. 

§ 8. Für Getränke haben die Pensionäre selbst zu sorgen. Nur im Not- 
fall bei schweren Erkrankungen darf ein auf der Erholungsstation deponierter 
kleiner Vorrat an Wein und Sauerbrunnen vom Verwalter angegriffen werden. 
Die Selbstkosten der Verwaltung, loco Suellaba mit 10 pCt. Aufschlag, hat in 
diesem Falle der Patient zu tragen. 


•j Für die Zeit des Anfenthslts auf der Erholougsstation sind für Angehörige des 
Gouvernements nnd der Schntztmppe Tagegelder nicht zuständig. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 222. 


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Best. <i. Kol. Abt. üb. d. Aufn. u. Behandl. v. Erholungsbedürft, in Suellaba (K.i. 1. April. 75 

§ 9. Jeder Pensionär hat das Recht, einen farbigen Diener zu seiner per- 
sönlichen Bedienung niitzunehmeii, für dessen Verpflegung er selbst Sorge zu 
tragen hat. 

§ 10. Gelegentliche Besucher der Erholungsstation haben, sofern sie ihre 
Verpflegung nicht selbst mitbringen, für Beköstigrung ohne Getränke 6 Mk. pro 
Tag, bei Genufs nur einzelner Mahlzeiten 3,50 Mk. für jede zu entrichten. 

§ 11. Die Pensionäre haben pünktlich zu den Mahlzeiten zu erscheinen. 
Nachservieren ist nicht gestattet. 

§ 12. Die Pensionäre der zweiten Klasse sind verpflichtet, an den gemein- 
samen Mahlzeiten im Mittelraum teilzunehmen, sofern sie nicht bettlägerig 
krank sind. 

§ 13. Die Pensionäre der ersten Klasse haben das Recht, sich in ihren 
Zimmern oder auf der Veranda davor servieren zu lassen, sind aber an die fest- 
gesetzten Zeiten gebunden. 

§ 14. Um 11 Uhr abends sind die Lami)en und Lichter im Mittelraum und 
auf der Veranda zu löschen, ebenso in den Zimmern auf Wunsch eines der Mit- 


bewohner. 

§ l."). Es wird verabreicht: 

1. Tee, Kaffee oder Kakao um 6 bis 1 Uhr, 

2. Grütze, Milch, event. kalter Aufschnitt, Eier, 

Brot usw 9 ,. 

3. Suppe nebst 2 Gängen (2. Klasse: 1 Gang) . „ 1 ,. 

4. Kaffee oder Tee mit Brot und Butter ... „ 4 „ 5 ,. 

5. Suppe, nach Möglichkeit ein warmer Gang * 

und Aufschnitt mit Brot und Butter .... „ 7 „ 


Bis auf Ziffer 3 ist die Verpflegung für sämtliche Pensionäre die gleiche. 

§ 16. Der Verwalter hat über den Empfang und die tägliche Ausgabe von 
Provisionen usw. genau Buch zu führen. Er hat ferner für jeden Tag Speise- 
zettel anzulegen, diese zu sammeln und dem Arzt bei seinen Besuchen vorzulegen, 
so dafs dieser daraus ersehen kann, was die Pensionäre erhalten haben. Über den 
Viehbestand ist besonders Buch zu führen. Ab- und Zugänge sind regelmäfsig 
zu notieren. 

Die Abrechnungen sind nach näherer Anweisung dem Gouvernement ein- 
zureichen. 

§ 17. Die Benutzung der Badezimmer erfolgt morgens nach Verabredung. 
Während des übrigen Tages können Bäder auf Wimsch stets bereitet werden. 

§ 18. Die Benutzmig des seitens des Frauenvereins, Abteilung Leipzig, ge- 
stifteten Vergnügungsbootes „Leipzig“ ist für die Pensionäre nur mit Zustim- 
mung des Verwalters gestattet. 

Letzterer ist für ordnungsmäfsige Unterbringung des Bootes nach Rück- 
kehr von Ausflügen verantwortlich. 

Zum Verkehr mit Duala ist das Boot nicht zu benutzen. 

§ 19. Die Verbindung mit Suellaba findet tunlichst jeden Mittwoch statt. 

§ 20. Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe der Erholungsstation, be- 
sonders von der Veranda des Hauses aus, zu schliefsen. 

§ 21. Das Mitbringen von Hunden ist verboten. 

Berlin, den 1. Ai)ril 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b e 1. 


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76 V., betr. Einfnhrverb. getr. Kleidnngsst. 1. April. R.E., betr. Handelsstatistilc. 2. April. 



Veroi'diiimg de,s Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Verbot 
der Einfuhr getragener Kleidungsstücke. Vom 1. April 1903. 

(Kol. Bl. 8. 488.) 


§ 1. Mit Rücksicht auf die Gefahr einer EiusclUeppung ansteckender 
Ifrankheiten wird die Einfuhr getragener Kleidungsstücke zum Zwecke des Ver- 
kaufes an die Eingeborenen im Bezirk der Westkarolinen und Palaus verboten. 

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe 
bis zu 1000 (tausend) Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Auch 
kann auf Einziehung der eingeführten Klei<lungsstücke erkannt werden. 

Jj 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Vcrkündigmig in Kraft. 

Jap, den 1. April 1903. 

Der Kaiserliche Bezirksaratinann. 

I. V. Dr. Born. 


4^ Euliderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Handelsstatistik. Vom 2. April 1903.*) 

Den Dienststellen lasse ich anbei die Dienstanweisung zur Aufstellung 
einer Haudelsstatistik für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet nebst Waren- 
verzeichnis**) zugehen. 

Die Aufstellung der Statistik nach Gattung, Gewicht und Wert der Waren 
erfolgt wie bisher durch die Zollämter auf Grund der Zollanmeldungen, welche die 
Verzoller für die Zollabfertigung vor der Gütcrentnahme aus dem Zollgewahrsain 
abzugeben haben. 

Um ein bei allen Dienststellen gleiches Verfahren für die Anmeldung von 
Kegierungsgütem einzuführen (vgl. § 23 der Zollordnung***)), das gleichzeitig 
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Warenstatistik des Schutzgebiets gewähr- 
leistet, werden die Dienststellen hiennit angewiesen, ihre ein- und auszuführenden 
Gegenstände s o auf den Zollformularen — dieselben sind bei den Zollämtern er- 
hältlich — anzumelden, dafs die Gegenstände von den Zollämtern auch unter eine 
der mit arabischen Ziffern bezw. griechischen Buchstaben benannten Waren- 
bezeichnungen des Warenverzeichnisses mitergebracht werden können. 

Hierbei ist darauf zu sehen, dafs das Reingewicht möglichst in englischen 
Pfunden eingetragen wird und als Zollwert 
a) bei der Einfuhr 

entweder der hiesige Marktwert oder, wenn letzterer nicht festgestelU wird, der 
Einkaufspreis mit sämtlichen Unkosten (Eisenbahnfracht, Seefracht, Kom- 
mission usw.) zuzüglich eines zehn vom Hundert des Gesamtwertes betragenden 
Zuschlags, und 

*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 343. 

•*) Nicht abgeüruckt. Das Verzeichnis entspricht demjenigen in Anlage A, Spalte 
Ostafrika, zn No. 343 des VI. Bandes der D.,Kol. Gesetzgeb. Nnr sind einzelne Positionen 
dort weiter eingeteilt, so B I e in o) Bier, ß) Rnm, y) andere Gegenstände; BIIn3 in 
a) Maskat- nnd Halhblutesel, /}) Waniamweziesel ; BIIa4 in a) männliches, ^) weibliches 
Rindvieh; BIIc3 in a) Hörner von Büffeln, Elen-, Kudn- nnd Rappantilopen, ß) Nashom- 
hömer, y) andere Hörner; bei B III ist als weitere Nummer hinzngefügt; 8. Gold: 
a) Golderz, ß) Goldstanb, y) anderes Gold. Endlich heilst cs unter B IV von No. 9 ab : 
9. Metallwaren, 10. Seifen aller Art, 11. Knrio.sitäten, 12. Eis. 

***) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 16. 


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J{. E. d. Gouv. V. D. O. A., betr. die Handelsatatiatik. 2. April. 77 

b)bei der Ausfuhr 
der hiesige Marktwert augeineldet wird. 

Die Zollämter erteilen über einschlägige Fragen vorschriftsinäfsige Aus- 
kunft. Gleichwohl werden hier in den beiden Anlagen*) zwei Musterbeispiele zu 
vorbildlichen Zwecken mitgeteilt. 

Damit bei der Empfangnalimc oder Aufgabe von Gütern auf den Zoll- 
ämtern Konnossemente (Lade.scheine) und Becliuungen gleich zur Stelle sind, 
weil hierdurch ein rasches Abfcrtigungsverfahren gewährleistet ist, ersuche ich 
die Dienststellen ergebenst, gleich bei ihren Bestellungen im Auslande den Waren- 
lieferem zur Bedingung zu machen, dafs Konnossemente und Rechnungen am 
Lieferungsorte nicht später eintreffen dürfen als die bestellten Waren selbst. 

Daressalam, den 2. April 190,'?. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

Anlage zn Jfo. 45. 

Dienstanweisung^ zur Aufstellung einer Uandelsstatistik für das 
deutsch-ostafrikanische Schutzf^ebiet. 

§ 1. In die Handelsstatistik sind nach Mafsgabe des anliegenden statisti- 
schen Warenverzeichnisses nach Gattung, Menge, Wert, und getrennt nach Ein- 
fuhr und Ausfuhr sämtliche zur Einfuhr und Ausfuhr gelangenden Waren, gleich- 
viel ob sie verzollt oder freigelassen worden sind, aufzunehnien mit Ausnahme der 
in § 2 aufgeführten Waren. 

§ 2. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Statistik sind: 

1. Waren, die auf zollfreie Niederlagen gebracht werden, vor ihrer Über- 
führung in den freien Verkehr des Zollinlandes; 

2. die unter Zollkontrolle von einem Orte des deutsch-ostafrikanischen 
Gebietes auf dem Seewege oder durch das Ausland nach einem andercoi 
übergeführten, aus dem freien Verkehr stammenden und wieder in den 
freien Verkehr zurückgehendcu Waren; 

3. Waren, die mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingeführt oder mit 
der Bestimmung zur Wiedereinfuhr ausgeführt werden; 

4. die unter Zahl 7 und 11a der Anlage D zur Zollordnung von 1899 aufge- 
führten Gegenstände. 

§ 3. Die statistischen Anschreibungen geschehen bei den Zollstellen, denen 
die Befugnis zur Ein- und Ausfuhrabfertigung erteilt ist, d. h. den Hauptzoll- 
ämtern, den Zollämtern 1. und 2. Klasse und den mit der Zollerhebung betrauten 
Zollämtern 3. Klasse (gegenwärtig Moa, Kwale, Mohoro, Simbra-TIranga, 
Kionga). 

§ 4. Die Anschreibmig der Waren hat tunlichst nach dem Gewicht zu er- 
folgen, und zwar nach dem Reingewicht. 

Soweit jedoch der Ermittlung des Gewichts bei einzelnen Warengruppen 
unverhältnismäfsig viel Schwierigkeitein entgegenstehen, sind Abweichungen von 
dieser Regel in der Weise statthaft, dafs die Menge bei Flüssigkeiten nach Litern, 
bei lebenden Tieren, lebenden Pflanzen und bei Feuerwaffen nach Stückzahl an- 
geschrieben werden darf. 

Bei Flüssigkeiten zahlt die innere Umscliliefsung mit zum Reiitgewicht. 

§ 5, Der An.schreibung des Wertes ist der Marktpreis zugrunde zu legen, 
den die ein- bezw. ausgeführten Waren am Eingangs- bezw. Ausgangsorte des 
Schutzgebietes haben. 

*) Nicht abgedrnckt. 


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78 


K. E. <1. Gonv. V. D. O. A., betr. die Handelsstatistik. 2. April. 


§ 6. Die für Rechnung der Kegieruntf erfolgende Ein- und Ausfuhr ist 
nach Menge und Wert für jede einzelne Unterabteilung des statistischen Waren- 
%-erzeichnis8es mit roter Tinte besonders anzuschreiben. 

§ 7. Als Herkunftsland ist dasjenige Land anzu-sehcn, aus dessen Eigen- 
handel der Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige Land, 
in »lesseu Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergeht. 

§ 8. Als Herkunfts- bezw. Bestimmungsländer sind bei der Ein- und 
Ausfuhr nachzuweisen : 

Deutschland, England, übriges Europa, Sansibar, übriges Afrika, Indien, 
übrige Länder. 

§ 9. Die Zollstellen führen für Ein- und Ausfuhr je ein Anschreibebuch 
nach anl. Muster 2. Diese verbleiben bei den Zollstellen und werden bis zu ihrer 
Füllung fortgeführt. 

Jedes Anschreibebueh kann so eingerichtet werden, dafs es cbensoviele 
Unterabteilungen enthält wie das statistische Warenverzeichnis. 

Die einzelnen Unterabteilungen des Warenverzeichnisses sind hierbei als 
Überschrift in den leeren Raum am Kopf der Formulare zu setzen. 

Für die Herkunfts- bezw. Bestimmungsländer sind besondere Spalten vor- 
gesehen. 

Täglich werden aus den erledigten Zollanmeldungen getrennt nach Ein- 
und Ausfuhr die Eintragungen des Gewichts bezw. der Stückzahl (§ 4) und des 
Wertes (§ 5) nach Mafsgabe des Kopfes der Auschreibebücher in die betreffenden 
Länderspalten gefertigt. 

Das in englischen Pfund auszuschreibendc Gewicht und der Wert sind 
auf volle Einheiten abzurunden. 

§ 10. Am Monatsschlufs sind die Summen der einzelnen Spalten zu ziehen, 
wobei unter der Gesamtsumme der Ein- bezw. Ausfuhr einer jeden Spalte die 
Summe der für Rechnung der Regierung ein- und ausgeführtMi Güter in roter 
Tinte zu vermerken ist. 

§ 11. Auf Grund dieser Anschreibungen sind seitens der Zolhstellen 
(Hauptzollämter, Zollämter 1. und 2. Klasse) nach Abschlufs eines jeden Viertel- 
jahres der Zollinspektion bis zum 15. des folgenden Monats — mit einem Bericht 
über die Ursachen der wichtigsten in der Ein- und Ausfuhr eingetretenen Ver- 
änderungen — zwei Nach Weisungen nach den anliegenden beiden Mustern 3 und 4 
einzureichen, und zwar in dopi>elter Ausfertigung je für Ein- und Ausfuhr. Die 
in § 3 genannten Zollämter 3. Klasse senden diese Nachw’cisungen an die Vor- 
gesetzten Zollämter. 

Menge und Wert sind in diesen Nachweisungen nach Kilogramm und Mark 
aufzunehmen. 

Zu diesem Zwecke ist bei sämtlichen Unterabteilungen das nach englischen 
Pfund angegebene Gewicht in Kilogramm umzureebnen, indem 112 Pfund eng- 
lischen Gewichts 50 kg gleichzu rechnen sind. 

Der Umrechnung von Rupie, in Mark ist <ler durchschnittliche Vierteljahrs- 
kurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs wird von der Zollinspektion den Zollstellen 
jeweils mitgeteilt. 

Jj 12. Aua den Nachweismigen der einzelnen Zollstellen fertigt die Zoll- 
inspektion vier Übersichten an, von denen die ersten zwei — gleichfalls auf Griuid 
der Muster Anl. 3 und 4 — die gesamte Ein- und Ausfuhr des Schutzgebiets nach 
Herkunfts- und Bestimmungsländern darstellcn und gleichzeitig die Regierungs- 


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Ausführnngs^est. d. Gonv. v. D. S. W. A. znr Zollverordnnng. 10. April. 79 

güter besomlers nachweisen. Dio beiden folgenden Übersichten, die nach anliegen- 
dem Muster 5 aufzustellen sind, unterscheiden die Einfuhr und Ausfuhr des 
Schutzgebiets nach den einzelnen Grenzbezirkem. 

Diese vier Übersichten sind der Kolonial-Abteilung unter Beifügung der 
Doppelschriften der von den einzelnen Zollstellen der Zollinspektion eingereichten 
Xaehweisungen vorzulegen. 

Diese Anweisung tritt mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. 

Daressalam, den lü. Dezember 1902. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

46. Ausfiilirungsbestimimingen des Gouverneurs von Deutsch-Südwest- 
^ afrika zur ZoUverordnuug vom 31. Januar 1903. Vom 10. April 1903.*) 

(ßeilage zum Kol. Bl. vom 15. Mai 1903, S. 13.) 

Auf Grund des § 62 der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1903 
(ZoUverordnung für das deutsch-südwestafrikanischc Schutzgebiet) wird ver- 
ordnet, was folgt: 

Überwachung. 

§ 1. Die den Zollämtern, Zollstationen und Zollabfertigungsstellen ob- 
liegende Überwachung der Befolgung der Zollvorschriften wird ausgeübt durch 
Grenzpatrouillen und durch Revision der Warentransporte. 

Zollanmeldung. 

Ü 2. Die vorgeschriebene Anmeldung sowohl zollpflichtiger als auch zoll- 
freier Gegenstände, die über die Grenzen des Schutzgebiets ein- oder ausgeführt 
werden (§ 21 der Zollverordnung), hat auf Formularen nach den angeschlossenen 
Mustern A und B, die von der Zollbehörde bezogen werden können, zu erfolgen. - 
Der Anmelder hat auf diesen Formularen die Spalten 1 bis 6 auszuftillen. 

Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache und nach deutschem Mafs, 
Gewicht und Geld auszustellen; sie sollen deutlich imd sauber geschrieben sein 
und dürfen keine Rasuren enthalten. Anmeldungen, welche diesen Bedingungen 
nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. 

Auf Wunsch des Verzollers und bei des Schreibens unkundigen Personen 
bewirkt die Zollstelle gegen eine Gebühr von 50 Pfg. pro Anmeldung die Aus- 
fertigung der Anmeldungen auf Grund der mündlichen Angaben des Verzollers; 
derselbe hat in diesem Falle die Anmeldung mit seiner Unterschrift, falls er 
nicht schreiben kann, mit seinem zu beglaubigenden Handzeichen zu versehen. 

§ 3. Für die Ausfertigung der ZoUamneldungcn können nach Bedürfnis 
Privatpersonen als Zolldeklaranten bestellt werden; dieselben haben auf Antrag 
der Verzoller die Zollanmeldungen gegen eine 50 Pfg. für jede Anmeldung nicht 
übersteigende Gebühr auszufertigen. 

Ausfuhr zur Wiedereinfuhr und Einfuhr zur Wieder- 
ausfuhr. 

§ 4. Gegenstände, die nach Mafsgabe des § 9, Absatz 1, der Zollverordnung 
von einem nach einem anderen Platze des Schutzgebiets durch das Ausland oder 

*) Vgl. oben No. 9. 


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80 Ansfnhrungsbest. d. Gonv. v. D. S. W. A. zur Zollvcrordnung. 10. April. 

auf dem Seewege übergeführt werden, sind unter Vorlegung der zugehörigen 
Frachtbriefe oder Konnosseincntc der Zollstelle des Ausgangsorts anzumelden; 
diese hat die Papiere abzustempeln und sie, mit einer entsprechenden Bescheini- 
gung versehen, dem Warenführer behufs Ix*gitiraation zur zollfreien Wiederein- 
fuhr der Gegenstände zurückzugeben. 

§ 5. Gegenstände, die nach § 9, Absatz 2, der Zollverordnung behufs 
späterer Wiedereinfuhr ausgeführt oder nach § 10 der Zollverordnung behufs 
späterer Wiederausfuhr eingeführt werden, sind gemäfs der Vorschrift im § 2 
dieser Ausführungsbestimmungen anzumelden. Auf den Anmeldungsformularen 
ist der Revisionsbefund sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem die Wiedereinfuhr 
liezw. Wiederausfuhr zu erfolgen hat, zu vermerken; ein Exemplar ist dem Waren- 
führer behufs Ix'gitimation zur zollfreien Wiedereinfuhr bezw. Wiederausfuhr 
der Gegenstände zurückzugeben. 

§ 6. Von der Hinterlegung des vollen Betrages des Ausfuhr- bezw. Ein- 
fuhrzolles kann abgesehen werden. 

Die Rückerstattung des hinterlegten Zollbetrages erfolgt, falls die Wieder- 
einfuhr bezw. Wiederausfuhr der Gegenstände an einem anderen als dem 
ursprünglichen Ausgangs- bezw. Eingangsorte erfolgt, auf Grund einer Bescheini- 
gung der Wiedereingangs- bezw. WiedcrausgangszoUstelle. 

§ 7. Für eingeführte Gegenstände, welche, ohne aus dem Gewahrsam der 
Zoll-, Eisenbahn- oder Postbehörde gekommen zu sein, wieder nach dem Auslande 
zurüekgebracht werden, ist der Zoll auf Antrag des Zollpflichtigen auch dann 
zu crla.ssen, wenn die betreffenden Gegenstände bei ihrer Einbringung nicht zur 
Wiederausfuhr angemcldet worden sind. 

Dasselbe gilt für Gegenstände, welche in Seenot an Land gebracht werden, 
soweit sie wieder zur Ausfuhr gelangen. 

Zollrevision. 

§ 8. Die Zollrevision (§ 23 der Zollverordnung) soll sich nur so weit er- 
strecken, als sie zur Feststellung der Richtigkeit der Zollanmeldungen unbedingt 
erforderlich ist. 

Das Handgepäck von Reisenden ist nur daun einer Revision zu unter- 
ziehen, wenn der Verdacht unrichtiger Inhaltsangabe vorliegt. 

§ 9. Bei der Abfertigung zur Verzollung sind seitens der Zollstelle auf 
den Anmeldungsformularen (Muster A und B) die Spalten 7 bis 15 euszufüllen. 
Bei dieser Eintragung mufs die Benennung der Gegenstände tarifarisch richtig, 
d. h. so vollständig und verständlich sein, dafs eine Einreihung der Gegemstände 
unter eine andere Tarifposition ausgeschlossen ist. Der angemeldetc Wert der 
Gegenstände ist von dem obfertigenden Beamten zu prüfen und gegebenenfalls 
zu berichtigen. 

Bei der Zollbereehnung sind die unter eine und dieselbe Tarifposition 
fallenden Gegenstände einer jeden Zollamneldung zusammeaizuziehen. 

Der abfertigende Beamte hat seine Eintragung mit dem Datum und seiner 
Unterschrift zu versehen. 

Bei den mit mehreren Beamten besetzten Zollstellen haben sich an der 
Revision, soweit angängig, zwei Beamte zu beteiligen und den Befund zu unter- 
schreiben. In zweifelhaften Fällen hat der Vorsteher der Zollstelle für die 
Tarifierung zu unterzeichnen. 


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Aüsfährungsbestimmnngen d. Gonv. v. D. S. W. A. zur Zollverordnung, 10. April. 81 

Zollabfertigung im Innern. 

§ 10. Für diejenigen Einführgegenstände, deren SchluCsabfertigung bei 
einer Zollstelle ini Innern erfolgen soll (§ 27 der Zollordnung), hat die Zollstelle 
des Eingangsortes die beiden Ausfertigungen der Zollanmeldung mit der Re- 
visionsbeseheinigung zu versehen. Eines der bescheinigten Exemplare ist dem 
Frachtführer zu übergeben, der dieses Papier auf dem Transporte mit sich zu 
führen und der Abfertigungsstelle im Innern vorzulegen hat. Der zugehörige 
Frachtbrief ist von der Zollstelle des Eingangsortes abzustempeln und mit dem 

Vermerk zu versehen: „Zu Zollanmeldung No gehörig“. Das zweite 

Exemplar der ZoUanmeldtmg ist per Post an die SchluXsabfertig^gsstelle zu 
senden. 

§ 11. Findet während des Transports vom Eingangsorte nach der Schlufs- 
abfertigungssteUe eine Veränderung des Bestimmimgsortes statt, sö hat der 
Frachtführer umgehend die nächste Zollstelle zu benachrichtigen. Die letztere hat 
der Zollstelle des ursprünglichen Bestimmungsortes eine entsprechende Mit- 
teilung zu machen, nach deren Empfang diese das per Post erhaltene Duplikat 
der Zollanmeldung an die ZollateUe des neuen Bestimmungsortes weiterzugeben 
hat. Auf dem Begleitpapier wird der neue Bestimmungsort nach Streichung des 
alten vermerkt. 

§ 12. Nach der Abfertigung im Innern wird das Duplikat der Anmeldung, 
mit der Nummer des Heberegisters oder des Niederlageregisters bezw. mit dem 
Vermerk „zollfrei“ versehen, an die Zollstelle des Eingangsortes zurückgesandt, 
welche nunmehr die Nummer im Anmelderegister als erledigt zu löschen hat. 

§ 13. Bei der Abfertigung von Ausfuhrgegenständen bei einer im Innern 
gelegenen Zollstelle bildet eines der beiden Exemplare der Anmeldung Beleg zu 
dem Register der betreilenden Zollstelle; das zweite Exemplar ist, abgeetempelt 
und mit dem Revisionsvermerke versehen, dem Frachtführer zu übergeben, der 
dasselbe auf dem Transporte mit sich führen und der Zollstelle des Ausgangs- 
ortes vorzulegen hat. Diese hat die Ausfuhr zu kontrollieren. Die dabei vorzu- 
nehmende Revision hat sich im allgemeinen auf eine Vergleichung der Zahl, Be- 
zeichnung, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Gegenstände mit den 
Eintragungen der vorgelegten Anmeldimg zu beschränken; eine spezielle Revision 
unter Öffnung der Frachtstücke und Nachprüfung des Inhalts ist seitens der 
Zollstelle des Ausgangsortes nur auf Antrag des Frachtführers oder in Fällen 
vorztmehmen, in denen Verdacht vorliegt, dafs während des Transports eine Ver- 
tauschung von Frachtstücken stattgefunden hat. 

Eisenbahn-Güterverkehr. 

§ 14. Gegenstände, welche nach Mafsgabe des § 33 der Zollverordmmg auf 
Eisenbahnen unter Zollkontrolle befördert werden, müssen auf dem Eisenbahn- 
frachtbriefe durch die zollamtliche Abstempelung und einen entsprechenden Ver- 
merk als Zollgüter ausdrücklich bezeichnet sein. Die Eisenbahnverwaltung darf 
solche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihr zugleich die zugehörigen, 
mit dem Revisionsvermerke versehenen Zollanmeldungen ausgehändigt werden. 

§ 15. Eiufuhrg^cnstände, deren Schlufsabfertigung nach Mafsgabe des 
§ 27 der Zollverordnung bei einer Zollstelle im Innern erfolgen soll, dürfen mit 
der Eisenbahn nur nach solchen Stationen befördert werden, an denen sich Zoll- 
abfertigungsstellen befinden. Die Eisenbahnverwaltung hat diese Gegenstände 
unter Vorlegung der Zollanmeldimgen der betreffenden Zollabfertigungsstelle vor- 
zuführen. Je nach der Bestimmung der Gegenstände nimmt diese Zollabferti- 

Die deatüche Kolooial-Oeietzgebiiog VII (1904) 6 



82 Ansfiihrnngsbestimmungeu d. Gouv. v. D. S. W, A. zur Zollverordnung. 10. April. 

gungsstelle entweder die Schlufsabfertigung vor, oder sie bewirkt die Aufnahme 
der G^enstände in eine Zollniederlage, oder sie überweist dieselben der Zoll- 
abfertigungsstelle ihres endgültigen Bestimmungsortes, falls dieser nicht an der 
Bahn gelegen ist. 

§ 16. Die vom Gouvernement mit der Kontrolle des Eisenbalmverkehrs 
beauftragten Zollbeamten haben das Recht, die Verladung und Ausladung der 
unter Zollkontrolle stehenden Eisenbalmgüter zu beaufsichtigen. Die in den 
Zügen oder auf den Stationen und Haltestellen anwesenden Angestellten der 
Balm sind verpflichtet, den Zollbeamten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und 
nach Möglichkeit Hilfe zu leisten sowie den Oberbeamten der Zollverwaltimg 
Einblick in die Frachtbriefe, Frachtkarten imd in die auf den Güterverkehr be- 
züglichen Bücher zu gewähren. Dabei ist die Verursachung von fahrplanwidrigen 
Verzögerungen nach Möglichkeit zu vermeiden. 

Die Zollbeamten sind ferner befugt, den Bahnkörper und während der Be- 
triebsdauer auf der Bahnstrecke auch die dort vorhandenen Gebäude und Räume, 
soweit sie den Zwecken des Güterverkehrs dienen, zu betreten und die von ihnen 
für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. 

Die mit der Kontrolle des Bahnzolldienstcs beauftragten Oberbeamten der 
Zollverwaltung sind mit allen Zügen unentgeltlich zu befördern; als Ausweis 
dient ihnen eine vom Gouverneur ausgestellte Legitimationskarte. 

Postpaketverkehr. 

§ 17. Die ZoUabfortigimg der ein- und ausgehenden Postpakete findet nur 
an denjenigen Plätzen statt, an denen sich eine für den Paketverkehr geöffnete 
Postanstalt und eine Zollstelle befindet. 

§ 18. Die Zollabfertigung der nach dem Auslande gehenden Pakete ist 
durch Abstempelung der Inhaltserklärungen zu beurkunden. 

§ 19. Die Zollstellen haben den Postanstalten auf Verlangen über die 
erfolgte Ablieferung der eingegangenen Postpakete Quittung zu erteilen. Über 
die an die Postanstalten zurückgegebenen Pakete haben die letzteren Quittung, 
die Beleg für die Anmelderegister wird, auszustcllen. 

Bei Dienststellen mit erheblichem Postpaketverkehr wird seitens der Post- 
anstalt eine Kopie des Postlagerbuches der zuständigen Zollstelle übergeben. Die 
Kopie ersetzt für diese Postpakete bei der Zollstelle das Zollanmelderegister. 

§ 20. Die Zollstellen liefern die eingegangenen Postpakete gegen Vor- 
zeigung und Aushändigung der zugehörigen Begleitadressen aus. Die Begleit- 
adressen werden von der ZoUstellc aufbewahrt und von Zeit zu Zeit der zustän- 
digen Poststelle zurückgegehen. Wird bei der Vorlage der Begleitadressen von 
der Zollstelle wahrgenommen, dafs die Postwertzeichen abgelöst worden sind, so 
ist die Herausgabe der Pakete so lange zu versagen, bis die Postanstalt durch Ver- 
merk auf der Begleitadresse die Herausgabe genehmigt hat. Gehen Postpakete 
ohne Begleitadressen ein, so werden von der Post Notadressen ausgestellt, welche 
zur Empfangnahme der Pakete berechtigen. 

§ 21. Fehlt bei den eingehenden Paketen die zugehörige Zollanmeldimg, 
so ist eine Revisionsnote auszustellen, welche den Vermerk trägt: „Ohne Post- 
Zollanmeldtmg eingegangen". Die Revisionsnote ist, wie die Zolldeklaration, in 
das Anmelderegister einzutragen, und auf derselben ist der Revisionsbefund zu 
vermerken. 

§ 22. Bei Postpaketen, die in äufserlich bescliädigter Verpackung ein- 
gehen, oder bei solchen, deren Inhalt beschädigt oder verdorben ist, ist stets ein 


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Ausführangsbestimmungen d. Gouv. v. D. S. W. A. zur Zollvcrordnung. 10. April. 83 


Postbeamter zu der Zollrevision hinzuzuziehen, wenn nicht der Empfänger auf 
eine Beklamation wegen der Beschädigung usw. ausdrücklich schriftlich Verzicht 
leistet. 

§ 23. Bleiben zollpflichtige Postpakete, zu welchen der Adressat die Paket- 
adresse angenommen hat, bei der Zollbehörde unabgeholt, so hat diese die Post- 
anstalt zu benachrichtigen, welche das Weitere veranlafst. Im übrigen greifen 
auch für solche Pakete die Niederlagevorschrifteu statt. 

§ 24. Postpakete, deren Annahme der Adressat verweigert, oder deren 
Adressat nicht zu ermitteln ist, sind der Postbehörde mit den Inhaltserklärungen, 
die mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen sind, gegen Quittung zur 
Rücksendung zurückzugeben. 

§ 25. Unrichtige oder unvollständige Zollinhaltserklärungen bei den vom 
Auslande eingehenden Postpaketen bleiben straffrei, wenn nicht nach den ob- 
waltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Zolldefraude begründet 
erscheint. 

§ 26. Postpakete, welche aus einem Orte des Schutzgebietes durch das 
Ausland nach einem anderen Orte des Schutzgebiets gesandt werden, sind von 
jeder zollamtlichen Behandlung befreit. 

Dienststuuden. 

§ 27. Die durch öffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt zu 
machenden Dienststunden sind für die Zollämter und Zollstationen: an Wochen- 
tagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags. Die Dienst- 
stvmden an den Zollabfertigungsstellen im Innern richten sich nach den Dienst- 
stunden des Gouvemementsbureaus an dem betreffenden Platze, soweit nicht in 
Rücksicht auf örtliche Verhältnisse besondere Bestimmungen erlassen werden. 


Buch- und Registerführung. 


§ 28. Bei den Zollstellen sind folgende amtliche Register zu führen; 

1. das ZoUanmelderegister (Muster 0), 

2. das Zollheberegister (Muster D), 

3. das Zollkassenbuch (Muster E). 

§ 29. Alle Zollanmeldungen sind in das nach der Zeitfolgc zu führende 
Anniclderegister (Muster C) einzutragen, und zwar: 

a) die Zollanmeldungen der vom Auslande eingehenden Frachtstücke bei 
dem Grenzeingangsamte, 

b) die Zollanmeldungen über die vom Auslande eingehenden Postpaketi; 
und alle AusfuhrzoUanmcldungeu bei denjenigen Zolldienststellen an 
der Grenze oder im Innern, welchen sie vorgolegt werden, 

o) alle Zollanmeldungen über Weiterversendungen von Gegenständen 
aus einer Zollniederlage unter Zollkontrolle an eine andere Zollnieder- 
lage bei der Niederlage-ZoUstelle. 

Die durch das Rechnungsjahr fortlaufenden Nummern des ZoUamnelde- 
registers sowie die Bezeichnung des Ausfertigungsamts ist auf der Zollanmel- 
dung zu vermerken. 

Am Monatsschlusse ist das Register abzuschliefsen; die etwa noch nicht 
erledigten Anmeldungen sind in das Register des nächsten Monats zu übertragen. 
Die Übertrag^ung ist in Spalte 6 des abgelaufenen Registers, wo die ursprüngliche 
Nummer der Zollanmeldung auzugeben ist, und am Schlüsse desselben zu be- 
scheinigen. 



ß* 


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84 Ausfnhrnngsbestlmmnngen d. Gonv. v. D. S. W. A. zur Zollverordnnng. 10. April. 

In dem Kegister des neuen Monats ist in Spalte 2 das ursprüngliche Aus- 
fertigungsdatum und in Spalte 6 die Nummer, welche die Zollanmeldung am 
Kopfe führt, anzugehen. 

§ 30. Das Zollheberegiater (Muster D) wird laufend geführt. Die Num- 
mern desselben laufen durch das Rechnungsjahr. Die einzelnen Spalten des 
Registers sind seitenweise aufzurechnen und zu übertragen. 

In das Zollheberegister sind aufzunehmen: 

1. alle Ein- und Ausfuhrzölle. Die Ausfuhrzölle sind blau zu unter- 
streichen. Bei den schriftlich angemeldeten Waren bleibt Spalte 5 
frei, bei den vom Reisenden mündlich angemcldeten Waren ist hier der 
Revisionsbefund zu notieren; 

2. alle sonstigen Nebengebühren, wie Niederlagegeld, Deklarations- und 
Abfertigungsgebühren; 

3. alle Nacherhebungen und Herauszahlungen auf ZöUe, die auf Grund 
spezieller Anweisungen oder auf Grund von Revisionserinnerungen er- 
folgen (§ 34). 

Am Monatssohlufs ist das Register abzuschliefsen; dabei sind die Siunmen 
der verschiedenen Einnahmen (Einfuhr- bezw. Ausfuhrzölle, Niederlage-, Dekla- 
rations- und Abfertigungsgebühren) getrennt nachzuweisen. 

§ 31. Das Kassenbuch (Muster E) wird nur bei den Zollämtern und den 
Zolldienststellen mit gröfserem Geechäftsumfange geführt. In dasselbe sind die 
Tagessummen des Zollheberegisters sowie sonstige Einnahmen und Ausgaben 
(Zollstrafgelder, Erlöse aus dem Verkaufe herrenloser Gegenstände usw.) einzu- 
tragen. Am Monatssohlufs ist das Kassenbuch in Einnahme und Ausgabe abzu- 
schliefsen und der verbleibende Bestand, soweit er nicht an die Bezirkskasse ab- 
geführt wird (§ 33), auf den nächsten Monat zu übertragen. 

§ 32. Alle Ausgaben aus Zollgeldern bedürfen einer allgemeinen oder 
speziellen Zahlungsanweisung der hierfür zuständigen Dienststelle. Jede Aus- 
gabe mufs aufserdem mit einer vorschriftsmäfsigen Quittung belegt sein. 

§ 33. Am Monatsschlusse sind das Anmelde- und Heberegister mit den 
zugehörigen Belegen der zuständigen Gouvemementskasse (Bezirks-, Distrikts- 
usw. Kasse) zur Aufnahme der Zolleinnahmen in ihre Abrechnungen einzureichen. 
Zugleich sind hierbei die monatlichen Zolleinnahmen abzuliefem. Bei den Zoll- 
ämtern und den Zolldienststellen mit gröfserem Geschäftsumfange ist den Re- 
gistern eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben beizufügen (Muster F). 

Im Laufe eines Monats sind gröfsere Barbestände, spätestens, wenn deren 
Höhe bei den Zollämtern 6000 Mark, bei den übrigen Zollstellen 1000 Mark über- 
steigt, an die betreffende Gouvernementskasse abzuführen, soweit nicht ausdrück- 
lich andere Bestimmung getroffen ist. 

§ 34. Die Zollregister nebst Belegen, welche von der Gouvemements- 
hauptkasse sogleich nach Eintreffen an die Zollbehörde weiterzugeben sind, wer- 
den von der letzteren geprüft. Die sich dabei herausstellenden Unrichtigkeiten 
werden durch Nacherhebung bezw. Herauszahlung ausgeglichen. Büerbei gilt als 
Grundsatz, dafs 

1. zu wenig erhobene Beträge unter 1 Mark \merhoben bleiben, von 1 Mark 
und darüber durch Nacherhebung ausgeglichen werden, 

2. zu viel erhobene Zollbeträge unter 3 Mark nur auf Antrag, von 3 Mark 
und darüber von Amts wegen zurückgezahlt werden. 


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Ansfühinngsbestimmungen <1. Gouv. v. D. S. W. A. zur Zollvcrordnung. 10. April. 85 

Die Nacherhebungen und Rückzahlungen von Zollbeträgen werden m dem 
Zollheberegister verbucht. Dabei sind die Rückzahlungen durch Eintragungen 
mit roter Tinte von der Einnahme abzusetzen. 

Strafverfahren und Strafbescheid. 

§ 35. Wird jemand der Übertretung der Zollvorschriften beschuldigt, so 
sind über den Tatbestand und die zum Beweise dienenden Umstände Verhand- 
lungen aufzunehmen. Die Verhandlungen haben zu enthalten: 

Datum imd Ort der Aufnahme, die Namen und den Wohnort der Per- 
sonen, mit denen verhandelt wird, deren Stand, Alter und die Bemerkung, ob 
wegen Übertretung der Zollbestimmungen vorbestraft oder nicht, die Er- 
zählung des Herganges, die Unterschrift desjenigen, mit dem verhandelt 
worden ist, und des verhandelnden Beamten. 

Ergeben die Verhandlungen die Schuld des Angeklagten, so ist die Höhe 
der verwirkten Strafe festzustellen und der Strafbescheid zu erlassen (Muster G). 

§ 36. Die Strafbescheide der Zollstellen wegen Zuwiderhandlimgen gegen 
die Zollvorschriften dürfen nur Geldstrafen sowie etwa verwirkte Einziehungen 
von Gegenständen festsetzen, jedoch keine Eredheitsstrafen androhen. 

Der Strafbescheid muls ferner aufser dem Namen, Stand und Wohnort des 
Verurteilten die strafbare Handlung, die angewendete Strafbestimmung und die 
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, dafs es dem Beschul- 
digten freisteht, biimen zweier Wochen Beschwerde bei dom Gouverneur einzu- 
legen oder binnen einer Woche auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienst- 
stelle, welche den Strafbescheid erlassen oder ihn bekannt gemacht hat, an- 
zutragen. 

Strafbescheide der Zollstellen, welche diesen Vorschriften nicht ent- 
sprechen, sind ungültig. 

§ 37. Die Akten über die erledigten Zollprozesse sind am Monatsschlusse 
der Zollverwaltung des Gouvernements einzureichen. Den Zollstellen wird von 
Zeit zu Zeit ein Verzeichnis derjenigen Personen, welche im Schutzgebiete wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften bestraft worden sind, zugestellt 
werden, lun die Zollstellen in den Stand zu setzen, erforderlichenfalls die für 
Wiederholungen vorgesehenen Strafverschärfungen eintreten zu lassen. 

§ 38. Zollbeamte, welche eine Zuwiderhandlimg gegen die Zollvorschriften 
entdeckt haben, können nach rechtskräftiger Verurteilung des Schuldigen eine 
Belohnung erhalten, welche jedoch ein Drittel des Strafgeldes einschliefslich des 
Wertes der etwa einzuzieheuden Gegenstände nicht übersteigen darf und aus 
diesem zu bestreiten ist. Die Höhe der Belohnung wird auf Vorschlag der Zoll- 
verwaltung vom Gouvernement in jedem Einzelfalle festgesetzt. 

§ 39. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. 

Windhuk, den 10. April 1903. 


Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V. Tecklenburg. 


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Sirnkopmunif^ den Januar i902. Sirakopmund^ den 11. Januar 1902. 











Ausfertigiingsstation Swakopmund. ZOll-EiHgangB-AlUneldllllg No, 715, Empfangsstation Karibih. 

Die Firma Erhard ans Sirakofmund führt« heute nachstehende Waren vor, welche für Erhard in Karihib bestimmt sind. 


Ausfühmngsbestimmnngen d. Gouv. v. D. S. W. .K. zur Zollverordnung. 10. Ajiril. 87 



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Küribih :u entrichten. 

Swakopinund, den 11. Januar 1902. 

(fj. -S.) Kaiserl. ZoH-Avit. 

ge:. Y. ge:. Z. 




















Ansfähningsbestimmungen d. Gouv. v. D. S. W. A. zur ZollTerordnung. 10. April. 89 


Dieees Register enthält; Master C zu So. 

Blätter. 

Windhnk, den ^ 190 . 

Die Zoll Verwaltung. 

ZoU-Anmelderegrister 

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für den Monat 190 


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Das Register enthält: 

Blätter. 

Windhnk, den ^ 190,. 

Die Zollverwaltung. 


Master B zu Ko. 4& 


Zoll-Heberegiater 

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für den Monat 190 


Gefährt von; 


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•K) AusführungsbPstimiuungen d. Gouv. v. I). S. W. A. zur Zollvcrordming. 10. .^pril. 

Muster E zu No. 46. 

]. Seite. 

Dieses Register enthält; 

Blätter. 

Windhuk, den ^ 190 

Die Zollverwaltung. 

Kassenbuch 

des 

Zollamtes zu 

für das Rechnungsjahr 190 / 


Geführt von: .... 
Einnahme. 


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Num- 

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Erläuterung der Einnahme 

Geldbetrag 
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Ausgabe. 


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Erlaiitcrüng der Ausgabe 

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Ausfühningslxistimmungen (1. Gonv. v. I). S. V. A. zur Zollverordnung. 10. April, 91 


1. Beit«. 


Zollamtes zu 


AbTechnung 

des 


für den Monat 


Muster F zu >'o. 18. 


190 


Anfgestellt von: 


2 Seile. Einnahmen. 


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Num- 

mer 

Nummer 

der 

Belege 

Nummer 

des 

Kassen- 

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Erläuterung der Einnahme 

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3. Seite. Ausgaben. 


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Num- 

mer 

Nummer 

der 

Belege 

Nummer 

des 

Kaeaen- 

buches 

Erläuterung der Aufgabe 

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02 Ausfübrungsbestimmiuigcn d. Gouv, v. D. S. W. A. zor Zollverordming. 10. April. 


Muster G zm Xo. 46. 
(1. Probeau.stüllung.) 


Strafbescheid. 


Der Bur N. N. aus Omaruru wird wegen Übertretung des § 29 der 
Zollverordnung gemäTs § 53 derselben zu einer Ordnungsstrafe von 10 (zehn) 
Mark verurteilt, weil er über eine unter Zollkontrolle stehende Kiste Bier 
eigenmächtig verfügt hat. 


Gründe. 

Der Bur N. N. hat von der Zollabfertigungsstelle in Karibib laut Zoll- 
anmeldung No. 417 vom 20. Juli 1903 20 Eisten Bier zur Vorführung bei 
der Zollstelle in Omarum in unveränderter Gestalt übernommen. In Epnkiro 
hat er auf Bitten des Kaufmanns X. eine Eiste abgeladen (siehe Verhandlung 
Blatt 6 nsw.). Da er diese Veränderang der Ladung sofort bei Eintreffen 
in Omamru angemeldet hat, so ist nicht anzunehmen, dafs er eine Zoll- 
defrande hat verüben wollen, er ist daher gemäfs § 53 der Zollverordnung 
zu oben angegebener Ordnungsstrafe verarteilt worden. 

Gegen diesen Strafbescheid steht dem Beschuldigten frei, bei der 
Unterzeichneten AmtssteUe binnen zweier VTochen Beschwerde an den 
Gouverneur einznreichen oder binnen einer Woche Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung zu stellen. 

Omaruru, den 31. Juli 1903. 


Kaiserliche 

(L. S.) 


Zollabfertigungsstelle, 
gez. X. 


Der Verurteilte erklärte, sich bei der festgesetzten Strafe beruhigen zu 
wollen, und zahlte den Betrag bar ein. 

Datum und Unterschrift des Vemrteilten. 


10 Mark Zollstrafe vereinnahmt am 31. Juli 1903 im Zollheberegister 
unter No. . . . 


gez. X. 


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Ansführnngsbestimniungen d. Gouv. v, D. 8. W. A. zur Zollverordnung. 10. April. 93 


Strafbescheid. 


Muster 6 zn No. 16. 
(2. Frobeansfüllnog.) 


Der Kaufmann N. N. aus Swakopmund wird wegen unrichtiger Zoll- 
anmeldung, Übertretung des § 50, Zift. 2 der Zollverordnung, gemäfs § 49 
der Zollverordnung mit einer Geldstrafe von 209 Mark 60 Pf. und Konfis- 
kation der geschmuggelten Waren bestraft. 

Gründe. 

Der Kaufmann N. N. hat laut Zollanmeldung No. 1170 d. d. Swakop- 
mund, den 26. Juli 1903 10 Kisten gez. E. 7n> Wein brutto 420 kg zur 
Verzollung angemeldet. Bei der amtlichen ZoUrevision am 27. Juli wurde 
festgestellt, dats 5 Kisten, und zwar E. 1. 3. ‘/lo brutto 210 kg Wein, die 
übrigen 5 Kisten, gez. E. 2. ^/?, jedoch Kognak, und zwar 59 Flaschen 
h' 0,8 Liter = 47,2 Liter enthielten ; eine Flasche war zerbrochen. 

Der protokollarischen Aussage des N. N., dafs er es nicht gewufst 
habe, daJCs in den 5 Kisten Kognak sei, und dafs ein Irrtum des Absenders 
bei Ausfertigung des Konnossements vorliegen müfste, kann Glauben nicht 
beigemessen werden. 

Der Tarifsatz für stille Weine (A II c des Einfuhrzolltarifs) ist 0,20 Mark 
für 1 kg brutto. 

Das Zollangebot des Zollpflichtigen für die ganze Sendung betrug 
also 420 X 0,20 84,00 Mark. 

Der wirklich fällige Zoll berechnet sich dagegen auf: 
für brutto 210 kg stille Weine nach 
dem Tarifsätze von 0,20 Mark für 
1 kg brutto (Pos. A II c) . . . . 42,00 Mark, 

für 47,2 Liter Branntwein nach dem 
Tarifsätze von 2 Mark für I Liter 

136,40 „ 

Das oben berechnete Zollangebot von 84,00 „ 

bleibt also um 52,40 Mark 

hinter dem fälligen Zollbetrage zurück, diese 52,40 Mark sind daher als 
hinterzogen anzuseben. Die Strafe berechnet sich daher gemäfs § 49 der 
Zollverordnung auf 52,4 x 4 = 209,6 Mark. 

Der Wert der beschlagnahmten 59 Flaschen Kognak wird zu 3 Mark 
pro Flasche, mithin zn 177 Mark festgestellt. 

Der einfache Zoll mit 136,40 Mark ist aufserdem zn entrichten. 

Gegen diesen Strafbescheid steht dem Beschuldigten frei, bei der 
Unterzeichneten Amtsstelle binnen zweier Wochen Beschwerde an den 
Gouverneur einzureichen oder binnen einer Woche Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung zu stellen. 

Swakopmund, den 27. Juli 1903. 

Kaiserliches Zollamt. 

(L. 8.) 

gez. N. 

Der Verurteilte reichte heute Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. 

Swakopmund, den 30. Juli 1903. 

gez. N. 


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94 d. Gouv. V. D..S.W. A., betr. (1. öff. Zollniedcrl. u. Mitverechl. v. Privatniederl. 10. April 

47^ Veroixinung des Grouveriieurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
'^ie öffentlichen Zollniederlagen und die unter zollamtlichem Mitverschlufs 
stehenden Privatniederlagen. Vom 10. April 1903. 

(Beilage znm Kol. Bl. vom lö. Mai 1903, S. 34.) 

Auf Grund des § 38 der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Januar 
1903 (Zollverordnung für das deutsch-südwcstafrikanische Schutzgebiet) wird 
verordnet, was folgt: 

§ 1. Gegenstände, welche unter Zollaufsicht stehen, und auf denen noch 
ein Zollanspruch haftet, kömicn auf Antrag in eine öffentliche Zollniederlage oder 
in eine unter zollamtlichem Mitverschlufs stehende Privatniederlage aufge- 
nommen werden. 

§ 2. Von Amts wegen werden den Zollniederlagen überwiesen alle die- 
jenigen unter Zollaufsicht stehenden Gegenstände, welche aus irgend einetni 
Grunde innerhalb einer örtlich zu bemessenden Frist nicht verzollt bezw. nicht in 
Empfang genommen sind (§§ 14 und 15 der Zollordnung). 

§ 3. Ausgeschlossen von der Aufnahme ln die Niederlage sind alle feuer- 
gefährlichen Gegenstände sowie solche, welche schnellem Verderben aus- 
gesetzt sind. 

§ 4. Bei Gegenständen, welche in beschädigten Verpackungen eingehen, 
müssen diese vor Aufnahme in die Niederlage ausgebessert werden (Fässer, welche 
Leckage zeigen, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten usw.). 

§ 5. Von auswärtigen Niederlegem ist ein am Ort der Niederlage wohn- 
hafter Vertreter zu bestellen, der im Niederlageregister als solcher zu ver- 
merken ist. 

Bei Gegenständen, deren Empfänger nicht feststehen, kann die Bestellung 
eines Vertreters von Amts wegen erfolgen. 

§ 6. Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von drei Jahren nicht 
überschreiten. 

Wenn Gegenstände länger als drei Jalire lagern oder in Fäulnis über- 
zugehen oder auf eine andere Weise zu verderben drohen, hat die Zollstelle, zu 
deren Amtsbezirk die Niederlage gehört, den Niederleger zur Entnahme der 
Gegenstände aufzuf ordern; bleibt die Aufforderung ergebnislos, so werden die 
Gegenstände öffentlich meistbietend versteigert. Über den Erlös ist nach Mafs- 
gabe der Bestimmungen im § 12 der Zollverordnrmg zu verfügen. 

§ 7. Über die in eine öffentliche Zollniederlage oder unter zollamtlichem 
Mitverschlufs stehende Privatniederlage aufgenommenen Gegenstände wird ein 
Nicderlageregister (Muster A) geführt. 

Das Register mufs vor Ingebrauchnahme foliiert werden. Das Register 
ist kontenweise zu führen, das heilst, für jeden Niederleger ist ein besonderes, je 
nach Bedarf mehrere Blätter umfassendes Konto anzulegen, in welches die in die 
Niederlage aufgenommenen Gegenstände in der Zeitfolge der Einlagerung ein- 
getragen werden. 

Das Register mufs vor dem ersten Konto mit einem Inhaltsverzeichnisse 
versehen sein, aus welchem die Namen der Niederleger und die Seite des Re- 
gisters, die deren Konto enthält, zu ersehen sind. 

§ 8. Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund eines auf einer in 
§ 21 der Zollverordnung vorgeschriebenen Zollanmeldung schriftlich gestellten 
Antrages. 


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V. d. Gouv. V. D.S.W.A., betr. d. off. ZoUnicderl. u. Mitverechl. v. Privatniederl. 10. April. 95 

§ 9. Bei der Aufnahme in die Niederlage ist nach Prüfung der Bezeich- 
nung, Verpackung und Anzahl der Kolli das Bruttogewicht derselben festzu- 
stellen, worauf die Ansehreibung nach diesem amtlichen Befunde im Niederlage- 
register erfolgt. 

Die Feststellung des Bruttogewichts kann durch probeweises Verwiegen 
erfolgen; von der Verwiegung kann gänzlich Abstand genommen werden, wenn 
das Gewicht bereits zollamtlich festgestellt war. 

Zu einer Öffnung der Kolli und Feststellung des Inhalts ist nur auf Antrag 
des Niederlegers oder in Fällen begründeten Verdachts zu schreiten. 

§ 10. Die Zolleingangsanmeldungen der Grenzämter, mit denen die Gegen- 
stände zur Schlufsabfertigung nach dem Innern überwiesen sind, werden bei der 
Aufnahme der Gegenstände in die Zollniederlage durch den darauf zu setzenden, 
mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehenden Vermerk: „In die Zollniederlage 
zu . . . aufgenomraen, Konto . . . Seite . . . No. . . . des Nieder- 
lageregisters“ erledigt. 

Das eine Exemplar der Zollanmeldung wird Beleg zum Niederlageregister, 
das mit der Post eingetroffene wird dem Ausfertigungsamte zurückgesandt, 
welches dasselbe dem Anmelderegister als Beleg beifügt und in Spalte 5 den 
Vermerk macht: 

„In die Zollniederlage zu ... . aufgenommen, Konto . . . . 
Seite . . . No. . . . des Niederlageregisters.“ 

§ 11. Über die in öffentliche Niederlagen aufgenommenen Gegenstände ist 
dem Niederlegor ein Niederlageschein (Muster B) auszuhändigen, welcher der 
Zollbehörde gegenüber olme nähere Prüfung als Ausweis der Berechtigung, über 
die Gegenstände zu verfügen, gilt. Falls ein Niederlageschein verloren geht, wird 
derselbe auf Antrag beim Gouvernement für ungültig erklärt, worauf die Aus- 
fertigting eines Duplikats erfolgt und die Aushändigung der Gegenstände nur auf 
Grund desselben stattfinden darf. 

§ 12. Auf Antrag des Niederlegers kann unter Vorlage des Niederlage- 
scheins eine Umschreibung der Gegenstände, welche in einer öffentlichen Nieder- 
lage lagern, auf das Konto eines anderen Niederlegers erfolgen. 

§ 13. Jede Entnahme von Gegenständen aus einer öffentlichen Niederlage 
ist auf dem zugehörigen Niederlagescheine durch Durchstreichen oder besondere 
Notiz unter Beischrift des Datums und des Namens des den entnommenen Gegen- 
stand abfertigenden Zollbeamten zu vermerken. Sind sämtliche auf einem 
Niederlagescheine angeschriebenen Gegenstände abgemeldet, so ist der Schein zu 
durchstreichen; er bleibt an der Amtsstelle als Beleg zu dem Niederlageregistcr. 

§ 14. Die Eigentümer der Niederlagen haben für die wirtschaftliche Er- 
haltung derselben in Dach und Fach Sorge zu tragen und haften für Beschädi- 
gungen der Gegenstände, welche aus einer ihnen zur Last fallenden Unterlassung 
oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. 

Für Schäden, welche durch Feuer oder durch Naturereignisse entstehen, 
haftet die Niederlageverwaltung nicht, es ist vielmehr dem Niederleger über- 
lassen, seine Gegenstände selber gegen solche Schäden zu versichern. 

Das Ein- und Auslagem, das Verstauen und Umlagern in öffentlichen 
Niederlagen unter Beachtung der Anordnungen der Zollstelle ist von dem Nieder- 
leger zu bewirken, desgleichen das Ausschreiben der vorgeschriebenen Papiere. 
Erforderlichenfalls werden diese Verrichttingen auf Kosten des Niederlegers 
durch einen von der ZoUstelle damit beauftragten Spediteur vorgenommen. 


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96 V. (1. Gonv. V. D.S.W.A., betr. d. ölf. Zullniederl. u. Mitverechl. v. Privatniederl. 10. April. 

§ 15. Wenn Gegenstände aus einer öffentlichen Zollniederlage oder aus 
einer unter Mitverschlufs der Zollbehörde stehenden Privatniederlage entnommen 
werden sollen, so ist darüber von dem Niederleger eine Abmeldung (Muster C) 
^ abzugeben, deren Spalten 1 — 7 von dem Niederlegor auszufüllen sind. Bel der 
Entnahme aus öffentlichen Niederlagen ist gleichzeitig der Niederlagcschein vor- 
zulegen. Die trbereinstimmung dieser Abmeldung mit der Eintragung im Nieder- 
lageregister ist zu prüfen imd zu bescheinigen. 

Es dürfen nur ganze KoUi auf einmal entnommen worden; eine Teilung 
der Kolli ist nicht gestattet. 

§ 16. Die Abmeldung hat den Antrag des Niederlegers zu enthalten, ob 
die zur Entnahme kommenden Gegenstände zu verzollen oder wieder auszuführen 
oder auf eine andere Zollstelle zu überweisen sind. 

Bei der Überweisung auf eine andere Zollstelle ist die Abmeldung doppelt 
auszufertigen; die beiden Exemplare sind ebenso zu behandeln wie die Zoll- 
anmeldimgen nach § 10 — 13 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung. 

§ 17. Das Lagergeld wird nach dem bei der Einlagerung festgestelltein 
Bruttogewichte berechnet und beträgt in staatlichen Niederlagen für jede an- 
gefangenen 100 kg einer jeden mit einer Abmeldung entnommenen Warenpost 

0. 20 Mark für jeden auch nur angefangenen Kalendermonat. 

In Privatniederlagen wird das Lagergeld im Einverständnis mit dem Eigen- 
tümer besonders festgesetzt. 

Die festgesetzten Gebühren werden durch den Niederlage-Eigentümer bezw. 
durch die betreffende Zollstelle für dessen Rechnung erhoben. 

§ 18. Die in der Niederlage aufgenommenen Gegenstände haften für die 
ZollgefäUe und Niederlagegebühren ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten 
und können, solange die Entrichtung dieser Zollgefälle und Niederlagegebühren 
nicht erfolgt ist, zurückbehalten werden. 

§ 19. Von zollamtUeher Seite werden Gegenstände aus einer nicht staat- 
lichen Niederlage nur abgelassen, wenn eine aBgemeine oder besondere Entnahme- 
Vollmacht des Niederlage-Eigentümers vorgelegt wird. 

§ 20. Am 1. Januar jeden Jahres wird das Niederlageregister in dem für 
die Anschreibung vorgesehenen Teile abgeschlossen; alle nach diesem Zeitpunkte 
erfolgenden Einlagerungen werden im Niederlageregister für das neue Jahr ein- 
getragen. Das Niederlageregister bleibt noch bis zum 1. April jeden Jahres 
für Abschreibungen offen. In der Zeit vom 1. Januar bis 1. April werden also 
zwei Niederlageregister nebeneinander geführt. 

Am 1. April jeden Jahres sind die noch nicht zur Abschreibimg gekom- 
menen Gegenstände in das neue Niederlageregister zu übertragen. 

Die Übertragung ist bei jedem einzelnen Konto durch Vermerk, aus dem 
Konto sowie Seite und Nummer des neuen Registers hervorgeht, ersichtlich zu 
machen und für alle Konten unter dem Inhaltsverzeichnis als richtig zu be- 
scheinigen. 

In dem neuen Niederlageregister sind Konto, Seite und Nummer des alten 
Registers, aus dem die Gegenstände übertragen worden sind, blau unterstrichen 
in der Bemerkvmgsspalte anzugeben. 

Das erledigte Niederlageregister nebst den erledigten Lagerscheinen ist am 

1. Mai jeden Jahres zur Revision an das Gouvernement einzusenden. 

§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. 

Windhuk, den 10. April 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. Tecklenburg. 


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V. d. Gouv. V. D. S.W. A., betr. d. 6B. Zollniederl. n. Mitverschl. v. Privatniederl. 10. April. 97 


I. Seite. 


Das Register enthält: 

Blätter. 

Windhnk, den ^ 190 

Die Zollverwaltung. 

Niederlage-Register 

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Kaiserlichen 

zu 

für das Jahr 


Muster k zn Ro. 47. 


Geführt von: 

Inhalts-Verzeiohnis. 

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2. Seite. 


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Schreibung 


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Die deutsche Kolonisl-OeseUgehang VU (1904) 


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Niederlage-Schein Master B n No. i~ 

des Konto Blatt Nnmmer des Niederlage-Registers pro 19 

























Vf. d. Rk., betr. Zollw. i. Kamenin n. Togo. 16. April. R. E., betr. Festnahmen. 17. April. 99 

48.^ Verfügung des Eeichskanzlers, betreffend das Zollwesen der 
Schutzgebiete Kamerun und Togo. Vom 15. April 1903. /{. 

(Kol. Bl. 8. 226.) 

Auf Grund der Allerliochstcii Verordnung, betreffend das Zollwesen der 
Schutzgebiete in Afrika und der Südsee, vom 7. November 1902,*) wird für die 
Schutzgebiete Kamerun und Togo verordnet, was folgt: 

Einziger Paragraph. 

Für die Zollgcfülle, Geldstrafen, Ersatz des Wertes konterbandierter oder 
geschmuggelter Gegenstände sowie für die Kosten des hierauf bezüglichen Ver- 
fahrens, zu welchen Personen verurteilt werden, die unter der Gewalt, der Auf- 
sicht oder im Dienste einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können 
diese letzteren im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, 
und zwar unabhängig von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund der bestehen- 
den Zollverordnungen etwa verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde nach 
ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen oder unter 
Verzicht hierauf an den Schuldigen selbst die für den ünvermögensfall vorge- 
sehene Freiheitsstrafe zur Vollstreckung durch die Gerichte bringen. 

Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften Vorbe- 
halten, ihre Haftung durch den Nachweis auszuschliefsen, dafs die Zuwiderhand- 
lung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, die sie dem Täter über- 
tragen oder ein für allemal überlassen hatten. 

Sorrent, den 15. April 1903. 

Der Beichskanzler. 

Graf V. Bülow. 


4^ Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das 
Verfahren bei vorläufigen Festnahmen. Vom 17. April 1903. 

Es ist in letzter Zeit zweimal der Fall vorgekommen, dafs von einer 
Behörde im Innern ein Europäer wegen eines Vergehens festgenommen und mit 
grofsen Kosten hierher transportiert wurde, obwohl ein Fluchtverdacht offenbar 
nicht begründet war. Ich nehme daher Veranlassung, die Behörden zur Ver- 
meidung tmzulässiger Eingriffe in das hohe Gut der persönlichen Freiheit und ira 
eigenen Interesse der Beamten, welche bei ungerechtfertigter Festnahme event. 
gerichtlich in Anspruch genommen werden können, auf folgendes hinzuweisen: 

Nach § 127, Abs. 2, der Strafprozefsordnung sind die Behörden, an welche 
dieser Erlafs gerichtet ist, als Polizei- und Sicherheitsorgane zur vorläufigen 
Festnahme von Weifsen befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls 
vorfiegen (Vorhandensein dringender Verdachtsgründe der Begehung einer straf- 
baren Handlung und entweder Fluchtverdacht oder Gefahr der Verdunklung des 
Tatbestandes, §§ 112, 113 St. P. O.), und wenn aufserdem Gefahr im Verzüge 
obwaltet. Eine Fluchtgefahr wird bei der für einen Weifsen bestehenden Un- 
möglichkeit, in der schwarzen Bevölkerung zu verschwinde;n, und bei dem Mangel 
raschgehender Beförderungsmittel nur unter ganz besonderen Umständen gegeben 
sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dafs in der Heimat ein Festgenommener 
binnen wenigen Stunden oder Tage dem Richter vorgeführt wird, welcher im 
Falle einer nicht hinreichend begründeten Festnahme in der Lage ist, die Frei- 


•) I). Kol. Gesetzgeb. VI, No. 361. 



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100 K. Sehr. d. Gouv. v. D. N. G., betr. Best. t. Prozefs- usw. BeToUm. f. d Ber. Inst. 21, April. 

laseung zu verfügen, während bei den Verhältnissen des Schutzgebietes ebenso- 
viele Wochen oder gar Monate verstreichen, bis der im Innern festgenommene 
Beschuldigte sich vor dem ordentlichen Kichter verantworten kann. 

Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte wird die vorläufige Festnahme eines 
Weifsen — abgesehen von dem Falle, dafs die Anordnimg eines Richters vor- 
liegt, welcher unter allen Umständen Folge zu leisten ist — nur dann als ge- 
rechtfertigt zu erachten sein, wenn es sich 

1. um eine schwere Straftat handelt und dringende Verdachtsgründe für 
die Begehung dieser Tat vorhanden sind, und wenn gleichzeitig 

2. eine dringende Fluchtgefahr (Gefahr im Verzüge!) vorliegt. Dabei 
genügt nicht eine Gefahr, dafs der Verdächtige von seinem gegenwärtigen Aufent- 
haltsorte, sondern nur die Gefahr, dafs er, ohne noch ergriffen werden zu können, 
aus dem Schutzgebiete entflicht. Liegt diese Gefahr nicht vor, so kann die Fest- 
nahme erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen bekannt sind, aus denen zu schliefsen 
ist, dafs der Verdächtige Spuren der Tat verwischen oder dafs er Zeugen oder 
Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich 
der Zeugnispflicht zu entziehen (§ 112 St. P. O.). 

Treffen die Voraussetzungen zu 1 und 2 zu und wird der Verdächtige fest- 
genonunen, so ist vor allen Dingen unverzüglich dem zuständigen Bezirksgericht 
tmter Beifügung etwaiger Akten ausführliche Mitteilung zu machen. Ferner ist 
der Feetgenommene, wenn irgend möglich, nicht sofort zur Küste, sondern zu- 
nächst nur bis zur nächsten Telegraphenstation zu verbringen und von dort tele- 
graphisch eine Weisung des Bezirksgerichts darüber, was mit dem Festgenom- 
menen geschehen soU, einzuholen. 

Treffen die Voraussetzungen zu 1 imd 2 nicht zu und hält die Behörde trotz- 
dem eine Festnahme für angebracht, so ist stets, event. diu’ch Eilboten oder 
telegraphisch von der nächsten Telegraphenstation, beim Bezirksgericht über die 
zu ergreifenden Schritte anzufragen. In diesem Fall wäre auch bis zum Eingänge 
der Antwort des Gerichts der jeweilige Aufenthalt des Verdächtigen möglichst 
im Auge zu behalten, und wenn letzterer sich nach einem anderen Bezirke begibt, 
die benachbarte Station entsprechend zu verständigen. 

Daressalam, den 17. April 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t tt h 1 m a n n. 


50. ^-Rundschreiben des Gouverneurs von Deutseh-Neu-Guinea, betreffend 
^^R^tellung von Prozefs- oder Zustellungsbevollmächtigten für die Be- 
rufungsinstanz. Vom 21. April 1903. 

(Kol. Bl. S. 885.) 

In Zivilprozefssachen entstehen häufig Verzögerungen dadurch, dafs die 
Parteien es imterlassen, für die Berufungsinstanz einen in Herbertshöhe wohn- 
haften Prozefs- oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 

Indem ich den jeweiligen Bezirksrichter imd dessen Stellvertreter gemäfs 
§ 1, Ziffer 4, der Reichskanzler-Verordnung vom 25. Dezember 1900*) hierzu er- 
mächtige, ersuche ich, in Zukunft stets, sobald gegen ein Zivilprozefsurteil Be- 
rufung eingelegt wird, gemäfs § 4, Ziffer 4 a. a. O., in meinem Namen anzuordneu, 
dafs jede Partei eine im Gerichtsbezirk Herbertshöhe wohnhafte Person zum 

*) D. Kol. Gesetzgeb. V, No. 169. 


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Bahnordnnng f. d. Ilsambara-Eisenb., genehm, durch ErlaXs d. Kol. Abt. 29. April. 

Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Ich ersuche 
ferner, in jedem einzelnen Falle die Parteien darauf aufmerksam zu machen, 
welche Nachteile es mit sich bringt, wenn sie für die Berufungsinstanz nur einen 
Zustellungs-, aber keinen Prozefsbevollmächtigten in Herbertshöhe bestellen. 
FaUs eine Partei eine Blankovollmacht einreicht, wird dieselbe einer möglichst 
geeigneten Persönliclikeit übergeben werden. 

Herbertshöhe, den 21. April 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur und Oberrichter. 

Hahl. 

51^^..£alinordiiiing für die Usambara-Eisenbahn, genehmigt durch Erlafs 
,^er Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes vom 29. April 1903.*) 

I. Zustand der Bahn. 

§ 1. Spurweite. 

1. Die Spurweite betrögt 1 Meter. 

2. Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde. 

§ 2. Längsneigung. 

Die Längsneigimg der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältnis von 
30%o (1 : 33%) in der Kegel nicht überschreiten. Für die Anwendimg stärkerer 
Neigungen ist die Genehmigimg der Aufsichtsbehörde erforderlich. 

§ 3. Krümmungen. 

Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll nicht kleiner 
als 100 Meter sein. In Krümmimgen — mit Ausnahme derjenigen von 
Weichen — soll die äufsere Schiene mn so viel höher liegen als die innere, dafs 
bei der gröfsten für die betreffende Strecke vorgeschriebenen Fahrgeschwindig- 
keit die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren werden können. Die Über- 
höhung soll in den Übergangsbögen oder in den anschliefsenden geraden Strecken 
auf eine Länge auslaufen, v/elche mindestens das 200fache der Überhöhung be- 
trägt. Verschiedene Krümmungen und Querneigungen sind stetig ineinander 
überzuführen. 

§ 4. Spurerweiterung. 

In Krümmungen darf die Spurerwedtenmg das Mafs von 20 Millimeter 
nicht überschreiten. 

§ 5. Fahrbarer Zustand der Bahn. 

1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu 
halten, dafs jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne 
Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgestezten 
gröfsten Geschwindigkeit (§ 26) befahren werden kann. 

2. Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige 
Fahrgeschwindigkeit ermäfsigt werden mufs, sind durch Signale als solche zu 
kennzeichnen imd unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abzuschliefsen. 

§ 6. (Jingrenzimg des lichten Baumes. 

1. Sämtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen 
Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung 

•) An Stelle der Bahnordnnng vom 12. November 1896 getreten. S. Kol. Gesetz- 
geb. II, No. 178. 


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102 Bahnordnong f. d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlars d. Kol. Abt. 29. April. 

^des lichten Raumes freizuhalten, welche in der Anlage A dargestellt ist. Dabei 
ist in Krümmungen auf die Spurerw'eiterung und die Überhöhung der äufseren 
Schiene Rücksicht zu nehmen. 

2. Inwieweit bei Ladegleisen Einschränkungen dieser Umgrenzung zu- 
lässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Aufsichtsbehörde. 

3. Bei Gleisen müssen die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante 
hervortretenden unbeweglichen Gegenstände aufserhalb des Gleises im all- 
gemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes ent- 
fernt bleiben; bei unveränderlichem Abstand derselben von der Fahrschiene darf 
dies Mals auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises 
mufs ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli- 
meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mitt- 
leren Teile hin allmählich bis auf 36 Millimeter eingeschränkt werden. In ge- 
krümmten Strecken mit Spurerweiterung mufs der Abstand der innerhalb des 
Gleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des 
Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung gröfser sein als die vor- 
genannten Mafsc. 

§ 7. Einfriedigungen der Bahn. 

Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrich- 
tmigen an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Loko- 
motiven befahrenen Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt die 
Aufsichtsbehörde. 

. § 8. Abteilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 

1. Die Bahn mufs mit Abteilungszeichen versehen sein, welche Ent- 
fernungeai von ganzen Kilometern angeben. 

2. Bei mehr als 600 Meter langen Neigungen von mehr als AOVoo (1 : IW) 
sind an dan Gefällwechseln Neigungszeiger anzubringen. 

3. Vor den in Scliienenhöhe liegenden, unbewachten Wegeübergängen soll 
in genügender Entfernung auf der zur Fahrtrichtung rechts gelegenen Seite der 
Bahn ein Kennzeichen vorhanden sein, welches dem Lokomotivführer eines die 
Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Übergang an- 
zeigt. Inwieweit Abweichungen stattfinden kömien, bestimmt die Aufsichts- 
behörde. 

4. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen mufs ein Merkzeichen 
angebracht sein, welches die Stelle angibt, über die hinaus auf dem einen Gleise 
Fahrzeuge mit keinem ihrer Teile vorgeschoben werden dürfen, ohne dafs der 
Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird. 

II. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der 
Betriebsmittel. 

§ 9. Zustand der Betriebsmittel. 

Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande ge- 
halten werden, dafs die Fahrten mit der gröfsten für die letzteren zulässigen Ge- 
schwindigkeit (§ 26) ohne Gefahr stattfinden können. 

§ 10. Einrichtung der Lokomotiven. 

1. Für jede Lokomotive ist nach Mafsgabe ihrer Bauart eine Fahr- 
geschwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals 
überschritten werden darf. Diese Geschwindigkeit mufs an der Lokomotive an- 
gezeichnet sein. 


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Babnordnuug f. d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlafs d. Kol. Abt. 29. April. 1Q3 


■ 2 . An jedem Lokomotivkessel mufs sich eine Einrichtung zum Anschlüsse 
eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicher- 
heitsventile und die Kichtigkeit der Federwagen und Manometer geprüft 
werden kann. 

3. Jede Lokomotive mufs versehen sein: 

a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speismig des 
Kessels, welche unabltängig voneinander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt imstande sein 
mufs, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser 
Vorrichtungen mufs geeignet sein, auch beim Stillstände der Loko- 
motive dem Kessel Wasser zuzuführen; 

b) mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen mufs die Höhe des Wasserstandes vom 
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und 
eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zulässigen Wasser- 
standes angebracht sein; 

c) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so ein- 
gerichtet sein soll, dafs die Belastung desselben nicht über das be- 
stimmte Mafs gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind so 
einzuriehten, dafs sie vom gespannten Dampfe nicht weggeschleudert 
werden können, wemi eine unbeabsichtigte Entlastung derselben ein- 
tritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile mufs denselben eine 
senkrechte Bewegung von 3 Millimetern gestatten; 

d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck dos Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er- 
kennen läfst. Auf den ZifiFerblättern der Manometer mufs der höchste 
zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke 
bezeichnet sein; 

e) mit einer Dampfpfeife. 

§ 11. Abnahmeprüfung und w iederkelirende Untersuchungen der Lokomotiven 

und Tender. 

1. Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in 
Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahme- 
prüfung imterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig er- 
kannte höchste Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomo- 
tive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive be- 
zeichnet sein. 

2 . Nach jeder umfangreichen Ausbesserung des Kessels, im übrigen in 
Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zu- 
gehörigen Tendern in allen Teilen einer gründlichen Untersuchung zu unter- 
werfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte 
sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage 
der Aufsorbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. 

3. Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblöfscn, mit 
Wasser zu füllen und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck 
soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. 

4. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 


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]04 Bahnordmmg (. d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlala d. Kol. Abt. 29. April. 

6. Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer 
und Vcntilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen. 

6. Der angewendete Probedruck ist mittels eines Prüfungsmanometers 
zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit unter- 
sucht werden mufs. 

7. Längstens sechs Jalire nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels 
mufs eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die 
Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je fünf Jahren ist die Unter- 
suchung zu wiederholen. 

8. Über die Ergebnisse der Kesseldruckproben rmd der sonstigen mit den 
Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 

§ 12. Läutevorrichtungen der Lokomotiven. 

Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge verkommen, 
sind die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit einer Vorrichtung 
zum Läuten auszurüsten. 

§ 13. Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 

1. An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender 
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 

2. Jede Lokomotive mufs mit einem verschliefsbarcn Aschkasten und mit 
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kolden aus dem ■ 
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind. 

§ 14. Bremsen der Lokomotiven und Tender. 

Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vor- 
handene andem'eite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, 
die jederzeit leicht und schnell in Tätigkeit gesetzt werden kann. 

§ 15. Federn, Zug- und Stofsvorrichtungen. 

Sämtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, 
müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und 
Stofsvorrichtungen versehen sein. 

§ 16. Spurkränze. 

Sämtliche Räder müssen Spurkränze haben. 

§ 17. Stärke der Radreifen. 

Die Stärke der Radreifen der Lokomotiven und Tender mufs mindestens 
16 Millimeter, die der Wagen mindestens 14 Millimeter betragen. 

§ 18. Untersuchung der Wagen. 

1. Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie 
untersucht und als sicher befunden sind. 

2. Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden 
müssen. Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten In- 
gebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. 


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Bahnordnnng f, d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlafs d. Kol. Abt. 29. April. 1Q5 
§ 19. Bezeichnung der Wagen. 

Jeder Wagen mnls Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 

a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 

b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt 
wird; 

c) das eigene Gewicht einschliefslich der Achsen und Bäder und aus- 
schliefslich der losen Ausrüstungsgegenstände; 

d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 

e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung. 


m. Einrichtungen und Mafsregeln für die Handhabung 

des Betriebes. 

§ 20. Bewachung der Bahn. 

1. Die Bahnstrecke inufs mindestens einmal an jedem Fahrtago auf ihren 
ordnungsmäfsigen Zustand untersucht werden, sofern die zulässige Geschwindig- 
keit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 

2. An Stellen, deren Befahrung in Bücksicht auf die örtlichen Verhält- 
nisse besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei verkehrsreichen, in 
Schienenhöhe liegenden Wegeübergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindig- 
keit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn er- 
forderlich. 

3. Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive 
an einen in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergang hat der Loko- 
motivführer von der nach § 8, 3 gekennzeichneten Stelle an bis nach Erreichung 
des Überganges die Läutevorrichtrmg in Tätigkeit zu halten. Aulserdem ist die 
Läutevorrichtimg in Tätigkeit zu setzen, weim Menschen oder Fuhrwerke auf der 
Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden. 

4. Beim Schieben der Züge (§ 30) liegt die Verpflichtimg zum Läuten in 
den vorbezeichneten Fällen dem wachthabenden Beamten oder Arbeiter auf dom 
vordersten Wagen des Zuges ob. Bei Zügen von 20 Achsen und weniger genügt 
es, wenn die Läutevorrichtung der Lokomotive in Tätigkeit gesetzt wird. 

§ 21. Eechtsfahren der Züge. 

Auf doppelgleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge in der Begel 
das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren. 

§ 22. Stärke der Züge. 

Mehr als 80 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden. 

§ 23. Zahl der Bremsen eines Zuges. 

1. In jedem Zuge sollen aufser den Bremsen am Tender und an der Loko- 
motive so viele Bremsen bedient sein, dafs mittels derselben mindestens die aus 
nachstehendem Verzeichnisse zu entnehmenden Prozente des Gesamtgewichts der 
Wagen bezw. der Anzahl der Achsen bremsbar sind. 


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100 Bahnordnung f. d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlars d. Kol. Abt. 29. April. 


1 


8 1 

4 i 

6 

Auf Neigungen von 

für eine 

Bremsprozente 
Znggesebwindigkeit von 

®/oo 

1 : X 

20 1 
und weniger ' 

25 

30 

Kilometer in der Stande 

0 

1 : oo 

6 

6 

6 

2,& 

1:400 

6 

6 

6 

6,0 

1:200 

6 

6 

7 

7,5 

1:133 

6 

8 

10 

10 

1:100 

8 

10 

13 

12,5 

1: 80 

10 

13 

15 

16 

1: 66 

12 

15 

18 

17,5 

1: 57 

15 

18 

21 

20 

1; 50 

17 

20 

23 

22,5 

1: 44 

19 

22 

26 

25 

1: 40 

21 

25 

29 

30 

1: 33 

26 

30 

34 


2. Für die Bereclmung der Brcmsprozeuto nach diesem Verzeichnisse ist 
marsgebcnd: 

a) diejenige gröfste Geschwindigkeit, welche bei dem Zuge auf der be- 
treffenden Strecke in Anwendung kommen darf; 

b) diejenige Bahnneigung — Steigung oder Gefälle — , welche dargestellt 
wird durch die Gerade, die zwei auf der betreffenden Strecke in 
1000 Meter Entfernung liegende, den gröfsten Höhenunterschied 
zeigende Punkte des Längenschnittes der Bahn miteinander verbindet; 

c) dafs bei der Berechnung der Bremsprozente nach Achsen eine un- 
beladene Güterwagenachse stets gleich einer halben Achse, dafs ferner 
der sich etwa ergebende Überschiefsende Bruchteil stets als ein Ganzes 
gerechnet wird, und dafs die Achsen von Personen-, Post- und Gepäck- 
wagen stets als voll in Ansatz gebracht werden; 

d) dafs für Geschwindigkeiten unter 20 Kilometer in der Stunde die für 
20 Kilometer in der Stunde angeführten Bremsprozente gelten; 

e) dafs bei der Verwendung von Schiebelokomotivcn die Geschwindigkeit 
von 20 Kilometern in der Stunde angenommen wird. 

3. Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschliefslich 
durch die Schwerkraft oder mit Hilfe stehender Maschinen sich bewegen, werden 
die erforderlichen Sicherheitsvorschriften von der Aufsichtsbehörde erlassen. 
Das gleiche gilt für Strecken von aufsergewöhnlicher Bauart. 

4. Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv- und Zugführern ist be- 
kannt zu geben, der wievielte Teil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den 
vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten mufs gebremst werden können. 

§ 24. Bildung der Züge. 

Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, dafs die Wagen gehörig zu- 
sammengekuppclt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleich- 
mäfsig verteilt ist, die nötigen Signalvorrichtuugen angebracht und die nach 
§ 23 crforderlichexi Bremsen bedient imd tunlichst gleichmäfsig im Zuge ver- 
teilt sind. 


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Bahnordnung f. d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlafs d. Kol. Abt. 29. April. 107 
§ 25. Erleuchtung der Wagen. 

Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist 
während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr 
als zwei Minuten gebraucht werden, augemessen zu erleuchten. 

§ 26. Gröfste zulässige Fahrgeschwindigkeit. 

1. Die gröfste zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln 
fahrende Lokomotiveai wird durch die Aufsichtsbehörde festgestellt. Gröfsere 
Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde sind nur für Personenzüge aus- 
nahmsweise gestattet, welche nicht mehr als 26 Wagenachsen führen und mit 
durchgehender Bremse versehen sind. Am Schlüsse eines solchen mit durch- 
gehender Bremse versehenen Zuges dürfen innerhalb der vorbezeichneteu Zug- 
stärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse bis zu höchstens 12 Achsen an- 
gehängt werdeai; in diesem Falle mufs auf Keigungen von mehr als 6° /ob (1 : 200) 
in einer ununterbrochenen Länge von 1000 Meter oder darüber der letzte Wagen 
eine bediente Bremse haben. 

2. Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs 
ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen 
Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Bedienung der nach § 23 erforder- 
lichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt %vird. 

§ 27. Langsamfahren. 

1. Wenn ein Signal zum Laugsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis 
auf der Bahn bemerkt wird, mufs die Fahrgeschwindigkeit in einer den Um- 
ständen angemessenen Weise ermäfsigt werden. 

2. Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem 
sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die 
gröfste zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders fest- 
zusetzen. 

§ 28. Abfahrt der Züge. 

1. Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zu- 
ständigen Beamten gestattet ist. 

2. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der 
Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Bichtung abgelassencn Zuge 
nur in Stationsabstand folgen. 

^ § 29. Sonderzüge. 

Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den beteiligten Sta- 
tionen sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, 
dürfen mit keiner gröfseren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde be- 
fördert werden. 

§ 30. Schieben der Züge. 

Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive 
nicht befindet, ist nur daim zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 
50 Wagenachsen beträgt und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde 
nicht übersteigt. Der vorderste Wagen mufs alsdann mit einem wachthabenden 
Beamten oder Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende Glocko bei sieh 
zu führen hat (§ 20). 


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108 Bahnordnung t. d. Usambara-Eisenb., genehm, durch Erlafs d. Kol. Aht. 29. April. 

§ 31. Begleitpersonal. 

Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter- 
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Ab- 
gangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und aufsergewöhn- 
liche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 

§ 32. Stillstehende Lokomotiven und Wkgen. 

1. Bei angeheizten Lokomotiven mufs, solange sie Stillstehen, der Regu- 
lator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. 
Die Lokomotive mufs dabei stets unter Aufsicht stehen. 

2. Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen 
verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 

§ 33. Mitfahren auf der Lokomotive. 

Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf aufser den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 

§ 34. Gebrauch der Dampfpfeife. 

1. Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Öffnen der Zylinderhähne ist 
auf die notwendigfsten Fälle zu beschränken. 

2. In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strafse soll 
unter möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die 
Läutevorrichtung zur Anwendung kommen (§ 12). 

§ 35. Führung der Lokomotive. 

1. 'Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen . 
werden, welche mindestens 21 Jahre alt imd unbescholtenen Rufes sind und ihre 
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der von der Aufsichtsbehörde 
darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 

2. Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens so 
weit vertraut sein, vun dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu 
können. 

IV. S i g n a 1 w e s e n. 

§ 36. Streekensignale. 

1. Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können: 

der Zug soll langsam fahren und 
der Zug soll halten. 

2. Bewegliche Brücken, mit Ausschlufs derjenigen, welche nur ausnahms- 
weise bei vorübergehender Aufserbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet 
werden, sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschliefsen, welche mit 
der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängig- 
keit stehen, dafs das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung 
der Brücke erscheinen kann. 

§ 37. Weichensignale. 

Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen mufs dem Lokomotivführer 
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Ver- 
schlufs unverrückbar festgestellt sind. 

§ 38. Zugsignale. 

Jeder geschlossene fahrende Zug mufs mit Signalen versehen sein, 
welche bei Tage den Sclilufs, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schlufs des- 
selben erkennen lassen; gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 


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Bahnorduung f. d. Usambara-Eiseub., genehm, durch Erlats d. Kol. Abt. 25. April. 109 


§ 39. Signale des Lokomotivpersonals. 

Das Lokomotivpersonal niufs die Signale geben können: 

Achtung, 

Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 

§ 40. Elektrische Verbindungen. 

Die Bahnhöfe müssen zur Verständigimg untereinander mit elektrischen 
Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 

§ 41. Sigualordnung. 

Im übrigen bleibt die Eiiu'ichtung des Signalwesens von der Eigenart des 
Betriebes abhängig und dem Ermessen der Aufsichtsbehörde anheimgestellt. 

V. Bestimmungen für das Publikum. 

§ 42. Allgemeine Bestimmungen. 

Die Eisenbahnreisenden tmd das sonstige Publikum müssen den all- 
gemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs 
Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und bei der Beför- 
derung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen 
Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder 
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizei- 
beaniten (§ 47) Folge zu leisten. 

§ 43. Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und 
Betriebsstörungen sowie Verhalten der Reisenden beim Ein- und Aussteigen und 

während der Fahrt. 

1. Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie 
das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und 
sonstigen Anlagen ist nur der Aufsichtsbehörde, deren Vertretern und den in der 
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten und Offizieren des Gouvernements 
gestattet. Die bezeichneten Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform 
kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigimg ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde 
auf Erfordern auszuweisen. 

2. Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, 
nur an den zu Übergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur so lange, 
als dieselben nicht abgesporrt sind oder sich kein Zug nähert. 

3. In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden. 

4. Für das Betreten der Bahn imd der dazu gehörigen Anlagen, soweit 
dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwort- 
lich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 

5. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fufsgänger, 
Treiber von Vieh und Lasttieren in angemessener Entfernung von der Bahn, 
und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, bezw. die 
Bahn schnell räumen. 

6. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigen- 
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu 
legen oder zu hängen. 


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] 10 Bahnordnnog f. i). Usambara-Eiscnb., genehm, dnrch Krlafs d. Kol. .\bt. 29. April. 

7. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Ein- 
schluls der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen 
das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das 
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen 
Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrich- 
tungen und überhaupt die Yornalune aller den Betrieb störenden Handlungen. 

8. Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- und Aussteigen 
verboten. 

9. Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be- 
schädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 

§ 44. 

Feuergefährliche, sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiefspulver, 
leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mit- 
genommenen Gegenstände zu überzeugen. Jägern und im öffentlichen Dienste 
stehenden Personen ist die Mitführung von Handmunition gestattet. 

§ 45. Bestrafung von Übertretungen. 

Wer den Bestimmungen der §§ 42, 43 und 44 zuwiderhaudelt, wird, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, 
mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark, an deren Stelle im Nichtbeitreibungs- 
falle eine nach §§ 28 und 29 des Reichs-Strafgesetzbuches festzusetzende Frei- 
heitsstrafe tritt, bestraft. 

§ 46. Aushang von Vorschriften, Beschwerdebuch. 

Ein Abdruck der §§ 42 bis 46 dieser Vorschriften in Deutsch-Kisuaheli ist 
in jedem Warteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem 
Publikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen, welches zunächst der Eisen- 
bahnverwaltung einzureichen ist. Wenn Abänderungen grundsätzlicher Art 
hierbei in Frage kommen, so ist dasselbe dem Gouvernement vorzulegen. 


VI. Bahnpolizeibeamte. 

§ 47. Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpoliaieibeamten. 

1. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Per- 
sonen, welche mit den Verrichtungen betraut sind, der 

1. Betriebsleiter, 

2. Vertreter des Betriebsleiters, 

3. Bahnhofsverwalter, 

4. Bahnmeister, 

5. Weichensteller, 

6. Strecken Vorarbeiter, 

7. Zugführer, 

8. Stationsdiener, 

9. Nachtwächter, 
sowie deren Stellvertreter. 


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Bahnordnang f. d. UBambara-Eisenb., genehm, dnrcb Erlafs d. Kol. Abt. 29. April. HJ 

2. Die Bahnpolizeibenmten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor- 
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder 
mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 

§ 48. Dienstanweisung. 

Allen im § 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahn- 
vcrwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis 
schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu erteilen. 

§ 49. Befähigung. 

1. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen minde- 
stens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein und die sonst zu ihrem be- 
sonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. 

2. Die Bahnpolizeibeamten werden von der Bahnverwaltung vereidigt. • Sie 
treten alsdann in Beziehimg auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 

§ 50. Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten. 

1. Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher 
Verrichtungen entfernt werden. 

2. Die Bahnverwaltung ist verhunden, über jeden Bahnpolizeibeamten 
Personalakten anzulcgen und fortzuführen. 

§ 51. Bezirk der Amtstätigkeit. 

Die Amtstätigkeit der Balmpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht 
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen 
Anlagen und soweit, als solclics zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb 
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 

§ 52. Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 

Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ersuchcfn in der Handhabrmg der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso 
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Aus- 
übung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden beson- 
deren Pflichten zulassen. 


VII. Aufsichtsbehörde. 

§ 53. 

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Bahnordnung ist das Kaiserliche Gou- 
vernement für Deutsch-Ostafrika. 


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112 R- E. des Gouverneure von D. O. A., betr. Beglaubigungen. 16, Mai. 

Anlage zu Xo. 61. 


Umgrenzung des lichten Raumes für die Usambara-Eisenbahn 
mit 1,00 m Spurweite. 

Mafsstab ; 1:42. 



52. Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
- Beglaubigungen. Vom 15. Mai 1903. 

Die Dienststellen weise ich darauf hin, dafs die Befugnis zur Erteüimg 
öffentlicher Beglaubigungn ausschliefslich den Gerichten (und Notaren), an- 
deren Behörden oder Personen aber nur insoweit zusteht, als ihnen die Ausübung 
dieser Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich übertragen ist. 
Die Zuständigkeit der Bezirksämter und Militärstationen zu öffentlichen Be- 
glaubigungen auf dem Gebiete der Eingeborenen-Rechtspflege wird hierdurch 
nicht berührt. 

Daressalam, den 15. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


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V. (l. Gouv. V. Kamemn, betr. Erhcbg. e. Kopfsteuer i. Verwaltnngsbez. Dnala. IC. Mai. J 13 


53. V erordnuntr des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Erhebung 
einer Kopfsteuer ini Verwaltungsbezirke Duala. Vom 16. Mai 1903. 


Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes iu Verbindung mit § 2 der 
Verfügung des Eeiehskanzlers vom 29. Mürz 1889 bezw. § 1 der Allerhöchsteu 
Verordnung vom 19. Juli 188Ö wird liiermit vorordnet, was folgt: 

§ 1. Vom 1. Juli d. Js. ab wird im Veru’altungsbezirk Duala von der far- 
bigen Bevölkerung eine Kopfsteuer erhoben. 

§ 2. Steuerpflichtig ist jeder arbeitsfähige erwachsene eingeborene Mann 
sowie jedes arbeitsfähige unverheiratete erwachsene farbige Weib. 

§ 3. Die Höhe der Steuer beträgt für den Kopf und das .Jahr 3 Mark. Sie 
ist zahlbar im voraus zur Hälfte je am 1. April und am 1. Oktober des Jahres. 

§ 4. Verheiratete Männer, welche mehrere Frauen haben, haben für jede 
zweite usw. Frau einen Zuschlag von 2 Mark für den Kopf und das Jahr zu 
zahlen, dessen Höhe von Jahr zu Jahr unter Berücksichtigimg der besonderen 
Verhältnisse des Bezirks von dem Gouverneur besonders festgesetzt wird. 

§ 5. Das Steuerjahr umfafst die Zeit vom 1. April bis 31. März eines 
jeden Jahres. 

§ 6. Die Veranlagung zur Steuer und Eintragung in die SteuiTlisteii er- 
folgt bezirksweise durch eine Kommission, welche aus drei Mitgliedern besteht. 

Vorsitzender der Kommission ist der Bczirksamtmann bezw. dessen Stell- 
vertreter. Die beiden übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bezirksamt- 
mannes aus der farbigen Bevölkerung des Bezirks durch den Gouverneur 
ernannt. 

§ 7. Gegen die Entscheidung der Veranlagungskommission ist Beschwerde 
an de.n Gouverneur zulässig. 

Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. — Sie ist einzulegen 
binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang des Steuerzettels oder der 
öffentlichen Auslegung der Steuerlisto oder der mündlichen Mitteilung über die 
Veranlagimg zur Steuer. 

§ 8. Die Erhebung der Steuer erfolgt gleichfalls bezirksweise. 

Mit der Erhebung der Steuer können die Stammeshäuptlinge betraut 
werden, deinen dafür ein verhältnismärsiger Anteil an dem Steuererträgnis als 
eigene Einnahme überwiesen werden kann. An Stelle der Stammeshäuptlinge 
können für einzelne Bezirke auch besondere Steuererheber bestellt werden. 

§ 9. Über die erfolgte Zahlung ist dem Steuerpflichtigen eine mit dem 
Stempel des Bezirksamtes versehene Empfangsbescheinigimg auszustellen. 

§ 10. Im Falle der Zalilungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige den 
Stenerbetrag durch Arbeitsleistung zu ersetzen. 

Die Art der Arbeitsleistung und die Höhe des auf die Steuer zu verrech- 
nenden Tagclohnoe bestimmt der Bezirksamtmann. Eine Stundung der Steuer 
findet nicht statt. 

§ 11. Wer sich der Eintragung in die Steuerlisten arglistig entzieht, hat 
den fünffachen Steuerbetrag für das Steuerjahr, in welchem die Hinterziehmig 
erfolgt ist, zu zahlen. 

Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 500 Mark und Gefängnis biz zu drei 
Monaten allein oder in Verbindimg miteinander erkannt werden. 

Die denUche KoIoiiiaI-GeMttK«buns VII (lfi04j. 8 


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114 V., betr. ))oliz. Strafvcrfng. 20. Mai. Ausfuhr. Best., betr. Rechte an Grundstück. 23. Mai. 

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine Steuerhinterziehung 
arglistig versucht oder einen Steuerpflichtigen bei der Hinterziehung der Steuer 
wissentlich unterstützt. 

B u e a , den 16. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

V. P u 1 1 k a m e r. 

54. A^erordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die polizei- 

• ' liehen Strafverfügungen. A^oin 20. Mai 1903. 

Auf Grund des § 2 der Verfügung des Kcichskanzlers vom 17. Februar 1900, 
betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizeilicher 
und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird hierdurch 
verordnet, was folgt: 

Einziger Paragraph. 

Die Gouvemeraentsverordnung vom 15. November 1900*) wird folgeoder- 
mafsen geändert: 

Das Strafverfügungsrecht des jeweiligen Vorstehers der Stadtpolizei 
von Apia wird auf die Inseln üpolu, Manono und Apolima ausgedehnt. 

Die Frist des Paragraph 2 beträgt zwei Wochen. 

Apia, den 20. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 

55. A usfuhrungsbc-stimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwest- 
afrika zu der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eechte an Grund- 
stücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 
(Eeichs-Gesetzbl. S. 283),**) und der hierzu erlassenen Verfügung des 

Eeichskanzlers vom 30. November 1902.***) Vom 23. Mai 1903. 

^ (Kol. Bl. s. 357.) 

Auf Grund der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die 
Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 
1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers folgendes bestimmt: 

§ 1. (Zu § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 

Auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks 
finden die in § 1 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung bczeichneton Vorschriften 
Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch oder Landregister ein- 
getragen worden ist. 

Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, 
die in das Grundbuch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die 
für den bisherigen Geltungsbereich des PreuCsischen Allgemeinen Landrechts 
bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preufsischen Gesetzes, be- 
treffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 
1883 (Gesetz-Samml. S. 131) mit der Mafsgabe Anwendtmg, dafs, soweit darin 


*) D. Kol. Gosetzgeb. VI, No. 174. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 2. — ***) Ebenda VI, No. 3. 


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Ansfähr. Beat. d. Gouv. v. D. S.W. A. z. Kaiserl. V., betr. Rechte an Grundstück. 2.3. Mai. J 15 

auf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die 
entsprechenden Vorschriftem der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das 
Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. 

§ 2. (Zu den §§ 5 und 6 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung.) 

Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Eechten an herrenlosem Lande 
sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an 
Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grundstücke durch 
Nicht eingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebiets der Genehmi- 
gmig des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft 
worden. Die Verordnungen, betreffend den Erwerb von Grundeigentum, vom 
1. Oktober 1888 und die Nachtragsverordnung, betreffend den Abschlufs von 
Pachtverträgen, vom 1. Mai 1892*) treten aufser Kraft. 

§ 3. (Zu § 6 No. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 

Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grund- 
buch oder das Landregistcr berechtigt sind oder hierzu angehalten werden 
können, bestimmt in jedem einzelnen Ealle der Gouverneur. 

§ 4. (Zu § 8 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 

Die Eigentümer von Grundstücken, welche von der Reglerimg oder mit 
Genehmigung des Gouverneurs von Eingeborenen erworben sind, können auf 
Antrag des Gouvernements von dem Grundbuchrichter durch Geldstrafen bis zu 
300 Mark zur Stellung des Antrages auf Anlegung eines Grundbuchblattes, binnen 
einer vom Richter zu bestimmenden Frist, angehalten werden, sobald die Ver- 
messung erfolgt ist. 

§ 5 . 

Personen, für welche Rechte an Grundstücken dos Schutzgebiets in das 
Grundbuch eingetragen werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete 
wohnen, noch sich dauernd daselbst aufhalten, auf Erfordern des Grundbuch- 
richters einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die erste Anlegung des Grund- 
buchblattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Richter zu be- 
zeichnen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren 
Sitz haben. 

Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis ein- 
hundert Mark erzwungen werden. Auch kami der Richter in Fällen, in denen 
ungeachtet der Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestellung eines Vertreters 
binnen einer der Partei bekannt zu gebenden Frist nicht erfolgt, einen Vertreter 
von Amts wegen bestellen. 

Gegen die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Verfügtmgen findet Beschwerde 
nach den für Grundbuchaachen geltenden Vorschriften statt. 

§ 6. (Zu den §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung.) 

Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung sind nur 
solche Vermessungen und Karten anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gou- 
vernements angefertigt oder dort geprüft und amtlich beglaubigt sind. 

§ 7 . 

Die Vermessungskosten trägt stets der Antragsteller. Dieselben betragen 
bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gou- 
vernements : 

•) D. Kol. Gesetzgeb. I, No. 102, 103. 

8 * 


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116 Verordnung des Oouverneurs von Samoa, betr. den Ladenschlnfs. 2ö. Mai. 


a) bei Grundstücken innerhalb von Ortschaften: bei einer Fläche bis zu 
2500 qm einen Pfennig, für die weitere Fläche einen Viertelpfennig 
für jeden Quadratmeter; 

b) bei Grundstücken aufserhalb von Ortschaften : bei einer Fläche bis cin- 
schliefslich 10 ha eine Mark für jeden angefaugenen Hektar, für die 
weitere Fläche bis einschliefslich 100 ha fünfzig Pfennig für jeden an- 
gefangenen Hektar, für die 100 ha übersteigende Fläche fünf Pfennig 
für jeden angefangenen Hektar. 

Ob ein Grundstück als innerhalb oder aufserlialb einer Ortschaft gelegen 
anzusehen ist, entscheidet im Zweifelfalle das zuständige Bezirksamt. 

§ 8. (Zu § 2 der Verfügung des Reichskanzlers.) 

Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutz- 
gebietes. Die Bestimmung der Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen 
Bände des Grundbuches anzulegen sind, bleibt den Beamten, denen die Bearbeitung 
der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Reichskanzlers obliegt, 
überlassen. 

§ 9 . 

Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der 
Grundbuchordnung dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gou- 
vernements. 

Windhuk, den 23. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

L eu t we i n. 

56. Verordnung des Gouvernenrs von Samoa, betoffend den Ladeu- 
— sehlufs. Vom 25. Mai 190.S. 

Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 
1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlafs polizei- 
licher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird 
hierdurch verordnet, was folgt : 

§ 1. Ladenbesitzer sind gehalten, ihre Läden an Wochentagen spätestens 
um 6 Uhr abends, Sonnabends spätestens tun 7 Uhr abends zu schliefsen. 

An Sonntagen und öffentlichen Feiertagen sind die Läden geschlossen zu 
halten. 

Ausnahmen sind mit besonderer Erlaubnis des Polizeivorstehers zulässig. 

§ 2. Öffentliche Feiertage sind: 

Neujahr (der 1. Januar). 

Kaisers Geburtstag. 

Karfreitag. 

Ostern (Sonntag und Montag). 

Himmclfahrtstag. 

Pfingsten (Sonntag und Montag). 

Weihnachten (26. und 26. Dezember). 

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordmmg werden als Übertretung 
bestraft. 

Apia, den 25. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 


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Best. d. Heicbsk. weg. Vernicht, d. Kechn. u. Kassenbücher sowie d. Belege. 25. Mai. 1 17 


57. B BStimmungen des Eeichskanzlers wegen Vernichtung der Eecli- 
nungen und Kassenbücher sowie der Belege berichtigter Eechnungen 
üljer die Einnahmen und Ausgaben des Eeichs. Vom 25. Mai 1903. 

I. Vernichtung der Rechnungen und Kasseubüoher. 

§ 1. Urschriften der Rechnungen sowie Manuale, welche deren Stelle ver- 
treten, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Entlastung des Rechnungs- 
führers vernichtet werden, falls auXser der an den Rechnungshof eingesandten 
Reinschrift der Rechnung eine zweite Ausfertigung an die die Rechnung ab- 
nehmende Stelle eingereicht und bei dieser noch vorhanden ist. Trifft diese 
Voraussetzung nicht zu, so darf die Vernichtung erst nach dreifsig Jahren seit 
dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, für welches die Rechnungen und Manuale auf- 
gestellt sind, erfolgen. Nach Ablauf der letzteren Frist sind auch die zweiten 
Rechnungsausfertigungen, welche bei der die Rechnung abnehmenden Stelle auf- 
bewahrt werden, zur Vernichtung geeignet. 

§ 2. Die Urschriften und Reinschriften derjenigen Rechnungen, hinsicht- 
lich deren die Prüfung und Entlastung den Reichsverwaltungen überlassen ist, 
sowie Manuale, welche die Stelle solcher Rechnungen vertreten, sind nach dreifsig 
Jahren seit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, für welches sie aufgeetellt sind, 
zur Vernichtung geeignet. 

§ 3. Die Bestimmungen unter § 1 und 2 finden auch auf diejenigen nicht 
mit der Rechnung verbundenen Rechnungsunterlagen (Verzeichnisse und Zu- 
sammenstellungen) Anwendung, welche die einzelnen Rechnungsposten ent- 
halten und die Grundlage für die in die Rechnimg selbst aufgenommene Ge- 
samtsumme bilden, mithin ein wesentlicher Bestandteil der Rechnimg 
selbst sind. 

§ 4. Die Vernichtung der Kassenbücher und zugehörigen Listen kann, 
soweit nicht die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5 und 6 Anwendung finden, nach Ab- 
lauf von zehn Jahren erfolgen. Die Frist rechnet von dem Zeitpunkte der dem 
Rechnungsführer über die betreffende Jahresrechnung erteilten Entlastung an. 

§ 5. Zur Vernichtung nach dreifsig Jahren sind geeignet die Manuale, 
soweit sie nicht imter § 1 Satz 1 fallen, ferner die Konten über Pfand- und Ver- 
wahrgelder sowie über Vorschüsse, ebenso die Verzeichnisse über Verwahrgüter 
und die Hauptjoumale. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, 
für welches die Bücher und Verzeichnisse geführt sind. 

§ 6. Lassen besondere Gründe eine längere Aufbewahrung von Rech- 
nungen oder Büchern angemessen erscheinen, so können sie von der Vernichtung 
ausgeschlossen werden. Die Bestimmung hierüber bleibt bei Zentralkassen den 
zuständigen Zentralbehörden, bei den übrigen Kassen den zuständigen Mittel- 
behörden überlassen. Der Ausschlufs von der Vernichtung wird sich in der Regel 
empfehlen : 

a) für die Hauptrechnimgen, 

b) für alle diejenigen Rechnimgen, welche sich auf dauernde Verhältnisse, 
insbesondere auf die Verwaltung von Grundstücken, auf umfangreiche 
Bauten und Meliorationen sowie auf die Vermögensangelegenheiten von 
Instituten, Kirchen, Pfarren, Schulen und Stiftungen beziehen, 

c) für diejenigen Eechnungen und Kassenbücher, welche erheblichen ge- 
schichtlichen oder statistischen Wert haben. 


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IIS Best. d. Keichsk. weg. Vernicht, d. Rechn. u. Kassenbücher sowie d. Belege. 25. Mai. 

§ 7. Die Vernichtung von Rechnungen und Kassenbüchern bedarf der Ge- 
nehmigrung derjenigen Stelle, welche nach § 6 Rechnungen und Kassenbücher von 
der Vernichtung ausschliefsen kann. Vor Erteilung der Genehmigung hat eine 
sorgfältige Prüfung seitens eines damit beauftragten Beamten stattzufinden. 

Über das hierbei zu beobachtende Verfahren bleibt die nähere Bestimmimg 
den einzelnen Reichsverwaltungen Vorbehalten. 

II. Vernichtung der Belege. 

§ 8. Die zu den Reclmungen gehörigen Belege (vergl. jedoch § 3) können 
nacl) Ablauf von fünf Jahren seit Entlastung des Rcchnungsführers vernichtet 
werden. 

§ 9. Den Zentralbehörden bleibt überlassen, für bestimmte Arten von Be- 
legen eine längere als fünfjährige Aufbewahrungsfrist allgemein anzuordnen 
und hierzu im Bedarfsfall auch die Mittelbehörden zu ermächtigen. Die Anord- 
nungen der letzteren bedürfen indessen der Genehmigung der zuständigen 
Zentralbehörden. 

§ 10. Dauernd sind folgende Rechnungsbelege aufzubewahron : 

a) Bauanschläge und Revisions-Kostenzusammenstellungen über mehr als 
30 000 Mark, deren Aufbewahrung nach dem Ermessen der Behörde be- 
sonderen Wert hat, sowie zugehörige Zeichnungen, 

b) Schlufsabrechnungen über gröfserc, von Unternehmern ausgeführte 
Bauten, sofern sich darin Angaben befinden, die auf die Konstruktion 
und Dauer des Bauwerkes bezügliche wesentliche Angaben enthalten, 

c) Verträge über Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken 
nebst den etwa zugehörigen Vermessungsschriftstücken und Lage- 
plänen sowie Anweisungen und Quittungen über den gezahlten Kauf- 
preis, 

d) Verträge über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grund- 
stücken und von sonstigen dauernden Rechten sowie Verträge über 
dauernde Lasten luid Verbindlichkeiten mit den dazugehörigen An- 
weisungen und Quittungen, 

e) Schuldverschreibungen und andere Urkunden und Schriften, deren Ver- 
nichtung möglicher\veise von Nachteil für die Reichskasse sein könnte, 

f) Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie über Familien- 
und Erbrechte und 

g) Schriftstücke, die erheblichen geschichtlichen Wert haben, 

soweit vorstehende Arten von Belegen der Rechnung in Urschrift beigefügt sind. 

§ 11. 1. Die dauernd aufzubewahrenden Belege (§ 10) sind in der Zu- 
fertigungsverfügung an die Kasse oder die rechnunglegeaide Stelle mit dem 
Buchstaben A zu bezeichnen und seitens der Kasse usw. in einem besonderen 
Hefte mit der Aufschrift 

„Nicht zu vernichtende Belege“ 
der Rechnung beizufügen. 

2. Die nicht dauernd, aber länger als fünf Jahre aufzubewahrenden Be- 
Ipge (§ 9) sind in der Zufertigungsverfüguug an die Kasse oder die rechnung- 
Icgende Stelle mit dem Buchstaben B zu bezeichnen und seitens der Kasse usw. 
ebenfalls in einem besonderen Hefte mit der Aufschrift 

„Länger als fünf Jahre aufzubewahrende Belege“ 
der Rechnung beizufügen. 


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AVichtigere Deckbl. z. d. Organis. Best. f. d. Kaiserl. Schntetr. in Afrika. Mai 190.3. U9 

3. Der mit der Abnahme der Keclmung beauftragte Beamte hat bei der ihm 
obliegendeu Durchsicht der Belege sein Augenmerk zugleich darauf zu richten, 
dafs die dauernd oder länger als fünf Jahre aufzubewahrenden Belege als solche 
bezeichnet sind. Ist dies bei der Zufertigung an die Kasse oder die rechnung- 
legende Stelle übersehen, so sind die Niunmern der betreffenden Belege am 
Schlüsse der Abuahmeverhandlung oder in einer besonderen Beilage anzugeben. 
In der Abnahmeverhandlung ist stets seitens des die Rechnung abnehmenden Be- 
amten zu vermerken, dafs die Belege von ihm auch in bezug auf ihre Auf- 
bewahrungszedt geprüft sind. 

§ 12. Der die Rechnung abnehmenden Stelle bleibt die Bestimmung 
darüber überlassen, welche von den nach fünf Jahren zu vernichtenden Belegen 
nach Entlastung des Rechnungsführers der Kasse oder der rechmmglegenden 
Stelle zuzufertigen sind. Von welchen Dienststellen die übrigen Belege nach Ent- 
lastung des Rechnungsführers aufzubewahren sind, bestinunen die zuständigen 
Zentralbehörden. Vor der Vernichtung der nicht dauernd, aber länger als fünf 
Jahre aufzubewahrenden Belege wird es sich empfehlen, die unter ihnen etwa be- 
findlichen Verträge, Personalpapiere und ähnliche Schriftstücke, deren weitere 
Aufbewahrung im Dienstinteresse liegt, zu den Akten zu nehmen. 

Über die Art der Aufbewahrung der von der Vernichtung ausgeschlossenen 
Belege bleibt die Verfügung der zuständigen Zentralbehörde Vorbehalten. 

Allgemeine Bestimmungen. 

§ 13. In welchen Zwischenräumen die Vernichtung stattzuünden hat, be- 
stimmt die zuständige Zentralbehörde. 

§ 14. Die Veräufserung der zur Vernichtung bestimmten Rechnungen, 
Bücher und Belege darf nur zum Einstampfen in Papiermühlen oder zu ähnlichen 
Zwecken an zuverlässige Personen stattfinden. 

Berlin, den 25. Mai 1903. 

Der Reichskanzler. 

I. V. Erhr. v. T h i e 1 m a n n. 

•58. , 'W’ichtigere Deckblätter zu den Organisatorischen Bestimmungen 
für die Kaiserlichen Schutztruppen in Afrika (Schutztruppen-Ordnung), 
gemäfs den Anordnungen des Eeichskanzlers herausgegeben vom Ober- 
kommando der Schutztruppen. Vom Mai 1903. 

^Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. III, No. 40. Die Seitenzahlen im nachfolgenden Text beziehen 
sich anf die in der bei E. S. Mittler & Sohn erschienenen amtlichen Ausgabe.) 

Ueckbl. 42. 

Seite 3, § 3, Zeile 5 bis 9*) sind zu streichen und dafür zu setzen: 

Unteroffiziere — mit bezw. ohne Portepee — 

Zu den Unteroffizieren gehören : 

a) Deckoffiziere (Zahlmeistcraspiranten, Ober- 
feuorwerker, Unterrofsärzte), 

b) Feldwebel, Sanitätsfeldwebel, 

c) Sergeanten, Sanitätssergeanten, Feuerwerker, 1 Unteroffiziere ohne 

d) Unteroffiziere, Sanitätsunteroffiziere. 1 Portepee. 

*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. III, No. 40, S. 50. 


Unteroffiziere mit 
Portepee. 


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120 Wichtigere Deckbl. z. d. Organi». Best. f. d. Kaiser!. Schutztr. in Afrika. Mai 190,’!. 

Deckb!. 43, 44. 

Seite 5, § 6. Der erste Absatz von „afrikanische“ bis „vorher“ (Beginn der Seite 
bis Schlufs des Absatzes) ist zu streichen und dafür zu setzen ;*) 
Schutztruppen von Kamerun und Togo den Zeitraum von zwei Jahren, für die 
ostafrikanische Schutztruppe den Zeitraum von 2Vi Jahren, für die südwest- 
afrikanische Schutztruppc den Zeitraum von 3% Jahren zu umfassen. In die 
Zeit ist der Rest einer mit dem bisherigen Truppenteil bezw. der Marine noch 
vorhandenen Kapitulation oder der noch nicht abgeleisteten aktiven Dienstzeit 
(bei Südwestafrika) eingeschlossen. Die Dienstverpllichtungen sind unabhängig 
von der Dauer der bereits zurückgelegten Gesamtdienstzeit der Betreffenden 
jedesmal nach Ablauf auf denselben Zeitraum zu erneuern. Anspruch auf Hei- 
matsurlaub siehe § ISa. 

Dcckb!. 47. 

Seite 9, § 11.**) Besondere Obliegenheiten der Sanitätsoffiziere, erhält folgende 
Fassung: 

Die den Schutztruppen zugeteilton Sanitätsoffiziere sind verpflichtet, auch 
die Familien der Schutztruppenangehörigen sowie die Beamten und sonst im 
Dienste des Reiches oder des Schutzgebietes angesteUten Personen, welche sich 
an ihren Standorten aufhaltcn, und dermi Familien unentgeltlich zu behandeln, 
sofern nicht ein anderer zur Behandlung der Beamten usw. und der Familien 
vertraglich verpflichteter Arzt am Orte ist. 

Dcckb!. 48. 

Seite 11, § 18 a.***) Hcimatsurlaub, der erste Satz des dritten Absatzes bis zu den 
Worten „erteilt wird“ ist zu streichen und dafür zu setzen : 

Wird die Dienstverpflichtung verlängert, so hat als Regel zu gelten, dafs 
der Urlaub nach einem jedesipaligen Aufenthalt von 1% Jahren in Kamerun und 
Togo, von zwei Jahren in Ostafrika und von drei Jahren in Südwestafrika er- 
teilt wird. 

Deck!)!. 49. 

Seite 12, § 18 b.f) Urlaub in Afrika. Hinter „2. Der Kommandeur bis zu 
30 Tagen“ ist einzufügen; 

Der Kommandeur der Schutztruppe für Südwestafrika hat aufserdem die 
Befugnis, diejenigen Schutztruppenangehörigen, welche sich zur Ansiedelung im 
Schutzgebiet nach Ablauf ihrer Dienstperiode verpflichten, mit Zustimmung des 
Gouverneurs sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkte ohne Gebühmisse 
zu beurlauben. 

Dcckb!. 50. 

Seite 19, § 29.f+) Hinter dem ersten Absatz ist als zweiter Absatz einzufügen: 
Diejenigen in den Schutztruppendienst übernommenen deutschen Militär- 
personen, welche vor ilurer ersten Ausreise in das Schutzgebiet zu irgend einer 
Ausbildung — Infanterie-Schiefsschule, Mascliinengewehr-Abteilung, Routen- 
aufnahmen usw. — kommandiert werden, erhalten für die Dauer solcher Kom- 
mandos die Gebühmisse (Gehalt, Tagegelder usw.), wie sie solche ihrem Dienst- 
grade entsprechend in der heimischen Armee beziehen würden. Erst mit dem 
Antritt der Ausreise wird das für diese Personen im Etat der Schutztruppe vor- 
gesehene Gehalt zuständig. 

*) Vg!. D. Ko!. Gesetzgeb. III, No. 40, S. 51, § 6 Zeile 8 ft. — •*) Ebenda S. 63. — 
***) Ebenda .S. 64. — f) Ebenda S. 51. — ft) Ebenda S. 58. 


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Wichtigere Deckbl. z. d. Orgenis. Best. f. d. Kaiserl. Schutztr. in Afrika. Mai 1903. 
Deckbl. 61. 

Seite 22, § 31*) ist ak neuer, letzter Absatz hiuzuzuf ügen : 

Die geniä/s § 9 c 2. und 3. Absatz zu Übungen bei den Sebutztruppen zu- 
gelassenen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandcs der Armee haben 
für die aus diesem Anlafs etwa erforderliche Reise nach dem betreffenden 
Schutzgebiete und eintretendenfalls für die Rückreise nach Beendigttng der 
Übung eine Vergütung aus öffentlichen Fonds nicht zu beanspruchen. 

Deckbl. 64. 

Seite 37 und 38, Anlage 3 zu § 7 ist zu entfernen und durch anliegenden Neu- 
druck zu ersetzen. 

Anlage zu Deekbl. 51. 

Anlage 3 zn § 7 der Schntztmppenordnnng. 

Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der 
in den afrikanischen Dienst einzus teilen de n Militär- 

p e r 8 o u e n. 

1. Die in den afrikanischen Dienst einzustellenden Militärpersonen sollen 
in bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militär- 
ärztlich untersucht werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vor- 
znnehmen und über den Befund ein militärärztliches Zeugnis unter Berücksich- 
tigung dee § 90 der D. A. vom 1. Februar 189-t auszustellen; dasselbe muts 
enthalten ; 

a) Angaben über in der Familie des Untersuchten vorgekommenen Er- 
krankungen. Geisteskrankheiten und Störungen des Nervensystems 
sind besonders zu berücksichtigen; 

b) eine Aufzählung der von dem Untersuchten überstandenen Krank- 
heiten, wobei auch leichte Störungen des Verdauungskanals und 
Nervensystems aufzuführen sind (z. B. Neigung zu Verstopfung, 
Kopfschmerzen, Urlaub wegen Überanstrengung oder Nervosität) ; 

c) eine Angabe über Alkohol-, Tabaks- und etwaigen Morphium- oder 
Kokaingenufs**) sowie über das Temperament des Untersuchten; 

d) bei dem Untersuchungsbefund ist Körpergröfse, Körpergewicht, 
Brustumfang, Bauchumfang (in Höhe der Darmbeinstachel) und 
allgemeiner Körperbau anzugeben, ferner: 

e) Herzgrenzen, Beschaffenheit der Herztöne, Anzahl und Beschaffen- 
heit der Pulsschläge in Ruhe und nach leichter körperlicher An- 
strengung (10 Kniebeugen); 

f) Sehschärfe ohne Brillengläser und noch Verbesserung etwaiger 
Brechungsfehler auf jedem einzelnen Auge,***) Zustand des Gehör- 
organs, Beschaffenheit der Zähne; 

g) etwaige Fehler oder Abweichungen an sonstigen Köri>erteilen. 

*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. III, No. 40, S. 60. 

**l Von einer Verwendung bezw. Wiederverwendnng in dem afrikanischen Dienst 
sind anszuschliefsen diejenigen Militärpersonen, welche sich nachweislich dem chronischen 
Morphium-, Kokain- oder Alkoholgennfs hingegeben haben oder noch hingeben. 

***) Von einer Verwendung bezw. Wiederverwendung in dem afrikanischen Dicn.st 
sind anszuschliefsen diejenigen Militärpersonen, deren Sehschärfe ohne Brillengläser auf 
einem Auge weniger als •/> üer normalen beträgt, ferner Kurzsichtige, die mit einer 
Linse von 33*/s cm negativer Breimweite, d. h. mit einem sphärischen Konkavglase bis 
zn 3 Dioptrien (= ^h%") volle Sehschärfe nicht erreichen. Ferner sind solche Militär 
Personen, welche auf den Gebrauch von Konvexgläsern oder von Zylindergläsern angewiesen 
sind, zum Dienste in den Schntztruppen in der Regel nicht geeignet. 

Volle Sehschärfe ist dann vorhanden, wenn Reihe 6 nach Snellen in sechs Meter 
Entfernung mit jedem .Auge einzeln gelesen wird. 


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122 Jagdschutzverordnnug t. d. deutsch-ostafrikanische Schutzgehiet, 1. Jnni. 

2. Diojeuigen Militärpersonen, bei welchen nach vorstehender Ziffer 1 
Bedenken gegen die Brauchbarkeit zum afrikanischen Dienst nicht bestehen, 
würden 

a) nach vorheriger Einholung ihres Einverständnisses ein Gramm salz- 
saures Chinin einzunelmien haben, um festzustellen, dafs sie dieses 
für tropische Malarialänder unentbehrliche Mittel vertragen können; 

b) sich einer nochmaligen Schutzpockenimpfung zu unterziehen haben. 

Die Einnalune des Chinins ist so wie die Impfung in dem 
militärärztliehen Zeugnis zu bescheinigen. Etwaige nach dem Ein- 
nehmen von Chinin auftretende Beschwerden sind anzuführen. 

Eine nochmalige Schutzpockenimpfung kann unterbleiben, 
wenn der Untersuchte den Xachweis einer innerhalb eines Jahres vor 
der Untersuchung stattgehabten Impfung zu erbringen vermag. 


59. Jagdschutzverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet. 

Vom 1. Juni 190;]. 

(Kol. Bl. S. 361.) 

Auf Grund des § 15 letzter Absatz des Schutzgebietsgesetzes (Reiclis- 
Gesctzbl. 1900, S. 812) in Verbindung mit der Verfügung des Eeichskanzlers vom 
1. Juni 1891 (Kol. Gesetzgeb. S..H26) wird hierdurch unter gleichzeitiger Aufhebung 
aller früheren einschlägigen Vorschriften verordnet, was folgt: 

A. Allgemeine für Eichtein gehöre ne und Eingeborene 
gültige Bestimmungen. 

§ 1. Zum Schutz des Wildstandes werden möglichst innerhalb jeden Be- 
zirksamtes und Militärbezirks ein oder mehrere für jede Art Jagd und für jeder- 
mann geschlossene Jagdreservate bestimmt. Die Bekanntgabe derselben erfolgt 
durch den amtlichen Anzeiger für Deutsch-Ostafrika und aufserdem innerhalb 
jeden Bezirks in landesüblicher Weise. In einzelnen Bezirken kann ferner die 
Elefantenjagd in einem bestinmiten Gebiet zeitweise verboten werden. Das Ver- 
bot bedarf der vorherigen Genehmigung des Gouverneurs und ist durch den amt- 
lichen Anzeiger bekannt zu machen. 

§ 2. Auf angebauten Flächen, Feldern, Pflanzungen und Schoniuigeu ist 
die Jagd nur mit Genehmigung des Besitzers gestattet. Innerhalb der Gebiete, 
welche der Gouverneur nach Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger bestimmten 
Personen zur ausschliefslichen Ausübung des Tierfangs überlassen hat (§ 13), 
darf die Jagd nur im Einverständnis mit dem Tierfangberechtigten ausgeübt 
„ werden. Zur Ausübung der Jagd und des Tierfangs bedarf es einer polizeilichen 
r , Erlaubnis, welche durch Ausstellung eines Jagdscheins erteilt wird. Für den 
"Jagdschein ist eine Gebühr von 10 Rupien zu entrichten. 

§ 3. Zur Ausstellung von Jagdscheinen sind die Kaiserlichen Bezirks- 
ämter, Militärstationen und Offizierposten befugt. 

§ 4. Die Jagdscheine haben nur für dasjenige Kalenderjahr Gültigkeit, 
in welchem sie gelüst sind; sie werden auf den Kamen des Berechtigten ausgestellt 
und sind nicht übertragbar. 

§ 6. Der Jäger hat den Jagdschein bei sich zu führen. 

§ 6. Der Jagdschein ist auf Verlangen vorzuzeigen. Zur Kontrolle sind 
innerhalb ihrer Bezirke die Verwaltungsbehörden und deren Beauftragte befugt. 


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Jagdsehutzverordnung f. d. dentsch-ostttfrikanisclie Schutzgebiet. 1. Juni. 123 


§ 7. Wer seinen Jagdschein verliert und nachweisen kann, dafs er einen 
solchen besessen hat, bezahlt für Ausstellung eines Duplikats 2 Rupien. 

§ 8. Die Ausstellung eines Jagdscheins kann verweigert werden Personen, 

welche 

a) in den letzten fünf Jahren wegen Vergehens gegen die Jagdverord- 
nung bestraft sind, oder 

b) in den letzten fünf Jalnen wegen Vergehens gegen das Eigentum be- 
straft sind, oder 

c) mit der Zahlung der Schufsgelder im Verzüge sind. 


§ 9. Von Bewerbern um einen Jagdschein, die nicht im Schutzgebiet ihren 
dauernden Wohnsitz haben, kann die Ilinterlegting einer Sicherheit bis zur Höhe 
von 500 Rupien durch die ausstellcnde Behörde gefordert werden. 

Diese Sicherheit haftet für die zu zahlenden Schufsgelder (§ 16) sowie für 
Geldstrafen, zu denen die Inhaber der Jagdscheine etwa verurteilt werden, und 
für die Kosten des Strafverfahrens. 


§ 10. Ve rboten ist jede Art der Jaygd auf : 


1. Giraffen, 

4. Schimpansen, 

7. 

Schlangengeier (Sekretäre), 

2. Zebras, 

1 5. Straufse, 

8 . 

Eulen, 

3. Elenantilopen, 

■ 6. Geier, 

9. 

Madenhacker und Kuhreiher. 


Zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Zähmung kann das Töten oder 
Fangen einzelner Exemplare dieser Tiere vom Gouverneur gestattet werden. 

§ 11. Die Jagd auf Jungwild und weibliches Wild ist nach Möglichkeit zu 
vermeiden. Das Kaufen, Verkaufen und zum Kauf Anbieten von Elefanten- 
zähnen unter 5 kg Gewicht ist verboten. 

§ 12. Verboten ist das Fischen mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen 
oder mit Gift. 


§ 13. Der gewerbsinäfsige Tierfang ist nur auf Grund einer besonderen 
Erlaubnis des Gouverneurs gestattet. 

§ 14. Wer in den vom Gouverneur festgesetzten Jagdreservaten jagt, wird 
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Rupien, im Falle des Unvermögens mit einer ge- 
mäfs §§ 28, 29 des Reichs-Strafgesetzbuchs festzusetzenden Gefängnisstrafe bis 
zu drei Monaten bestraft. , ' / 

e »/ »TT »f ♦/ . ^ 

Im-übiigen werdmi Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung; soweit sie 
nicht nach dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich strafbar sind, mit Geld- 
strafen bis zu 500 Rupien bestraft, die für den Fall, dafs sie nicht beizutreiben 
sind, nach Mafsgabe der §§ 28, 29 des Reichs-Strafgesetzbuches in Haftstrafen 
umzuwandeln sind. 

In allen Fällen einer Bestrafung auf Grund dieser Verordnung kann auf 
Einziehung der gebrauchten Jagdgerätschaften, der unrechtmäfsigen Jagdbeute 
und des Jagdscheins erkannt werden. 

§ 15. Für die Tötung eines ausgewachsenen Löwen wird eine Prämie von 
20 Rupien, für einen ausgewachsenen Leoparden eine solche von 10 Rupien gegen 
Ablieferung des frischen Felles mit Klauen und Kopf bezahlt. Die Felle können 
für 5 bezw. 3 Rupien zurückgekauft werden. Bei Benutzung der vom Gouverne- 
ment frei zur Verfügung gestellten Raubtierfallen beträgt die Prämie nur 10 
Irezw. 5 Rupien. 




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124 Jagdschutzverordnung f. d. dentsch-ostafrikanische Schutzgebiet. 1. Juni. 


B. Sonderbestimmungen für Nichteingeborene. 

§ 16. Für folgende Wildarten ist ein besonderes ^chufsgcld zu zahlen, und 
zwar beträgt dasselbe für 

einen Elefanten 100 Rupien oder einen Zahn des erlegten Tieres, 

ein Nashorn 

ein Flufspferd 

einen Büffel 

ein Onu '. 

ein Hartebeest (Kuhantilope) 

einen Wasserbock 

eine Schraubenantilope (Kudu) 

einen Spicisbock (Oryx) 

einen Colobusaffen 

einen Marabu 

alle anderen Antilopen und Gazellen, ein- 

schliefslich Zwergantilopen 

Das Töten und Fangen von Raubtieren, von Affen, mit Ausnahme der 
Colobusaffen, von Wildschweinen, Krokodilen und Reptilien ist auch ohne Jagd- 
schein erlaubt. 


30 Rupien, 

I je 20 Rupien, 


je 3 Rupien, 


je 1 Rupie. 


§ 17. Auf jedem Jagdschein (Formular A) befindet sich eine fortlaufend 
zu führende Absc hufsliste, in welche die Anzahl der mit Schufsgeld belegten 
Tiere einzutragen ist. 

§ 18. Die Jagdscheine haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1, 
für das ganze Schutzgebiet Gültigkeit. 

§ 19. Die Bezirksamtmänner, Stationschefs und Führer eines selb- 
ständigen Militärpostens, bezw. deren Beauftragte, sind berechtigt, innerhalb 
ihrer Bezirke sich die Abschufslisten jederzeit vorlegen zu lassen. 

§ 20. Wer seine .\bschulsliste unrichtig führt, wird für den Fall, dafs 
nicht eine höhere Strafe nach dem Reichs-Strafgesetzbuche verwirkt ist, wie 
unter § 14 Absatz 2 und 3 bestraft. 

§ 21. Die Bezahlung des Schufsgeldes wird von derjenigen Behörde, welche 
den Jagdschein ausgestellt hat, kontrolliert. Die Kontrolle ist auf Antrag des 
Jägers einem anderen Kontrollamt zu überweisen, ein diesbezüglicher Vermerk 
ist auf dem Jagdschein vorzunehmen. 

Die Überweisung an ein anderes Kontrollamt kann abgclchnt werden, wenn 
zu befürchten ist, dafs 

a) die Kontrolle über das von dem Jäger erlegte Wild von einem anderen 
Amt nicht in genügendem Mafse wird geführt werden können, oder 

b) die Überweisung nicht mehr vor dem 1. Januar in die Hände des neuen 
Kontrollamtes gelangen wird. 


§ 22. Am Ende des Jahres oder nach Aufgabe der Jagd hat der Jäger seine 
Abschufsliste abzuschliefsen, mit Namonsunterschrift zu versehen und den Jagd- 
schein dem zuständigen Kontrollamt einzureichen bezw. eine Fehlanzeige zu 
machen. 

Ist bis zum 1. April des auf das Jahr der Gültigkeit des Jagdscheins fol- 
genden Jahres die Abschufsliste bezw. eine Feldanzeigo durch ein Verschulden 
des betreffenden Jägers nicht eingegangen, so hat derselbe ohne weiteres ein 


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Jagdschutzverordnung f. d. deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet. 1. Juni. 125 

Schufsgeld von 100 Rupien verwirkt, unbeschadet des Rechts des Kontrollamtes, 
wenn eine höhere Summe als Schufsgeld zuständig ist, diese einzufordem. 

Das Kontrollamt soll alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres die Inhaber 
der bei ihm kontrollierten Jagdscheine, soweit ihm deren Adressen bekannt sind, 
an die Einreichung der Abschufsliste bezw. der Fehlanzeige erinnern, ohne dafs 
der Jäger durch das Unterbleiben dieser Erinnerung von den Bestimmungen 
dieses Paragraphen befreit wird. 

Die zwangsweise Beitreibung des Schufsgeldos und der Jagdscheingebühr 
(§ 2) erfolgt nach den besonders zu erlassenden Vorschriften über das Ver- 
waltungszwangsverfahren. 

C. Sonderbestimmungen für Eingeborene. 

§ 23. Unter Jagd im Sinne dieses Abschnitts ist nur die Jagd mit Feuer- 
waffen verstanden. Die J agd mit Speer, Pfeil unt^ Bogen ist Eingeborenen all- 
gemein imd ohne Lösung mnes Jagdscheines*) erlaubt. 

§ 24. Die Jagd ist nur in dem Bezirk gestattet, in dem der Jäger an- 
gesessen ist. Der Jagdschein hat nur für den Bezirk Gültigkeit, in dem er aus- 
gestellt wird. 

§ 25. Das Töten und Fangen von Raubtieren, Wildschweinen, Affen, Kro- 
kodilen, Reptilien und Vögeln, mit Ausnahme der in § 10 genannten, ist ohne 
Jagdschein erlaubt. 

§ 26. Das Töten und Fangen von Elefanten ist nur auf besonderen Antrag 
bei der Behörde gestattet, die erteilte Erlaubnis ist auf dem Jagdschein zu ver- 
merken; sie darfnur bekannten und zuverlässigen Personen erteilt werden. Für 
jeden Elefanten sind 100 Rupien oder ein Zahn des erlegten Tieres an die Be- 
hörde abzuliefem. 

§ 27. Jagdgenossenschaften dürfen aus nicht mehr als sechs Personen 
bestehen, von denen jede einen Jagdschein zu lösen hat. Diese Jagdscheine haben 
gleiche Nummer (z. B. 9a, 9b, 9c usw.) zu tragen. 

§ 28. Die Jagd mit vergifteten Pfeilen auf Elefanten sowie jede Jagd mit 
Feuer, Netzen oder ^Fg^ruben ist verboten. 

§ 29. Die Bezirksbehörde ist befugt, im Falle von Hungersnot in einzelnen 
I..andschaften das Töten oder Fangen von Tieren, mit Ausnahme von Elefanten 
und der im § 10 genannten, auf eine bestimmte Zeit ohne Jagdschein zu ge- 
statten; in diesem Falle sind auch Netzjagden zuzuJassen. Dieselben Vergünsti- 
gungen können einzelnen Dorf schäften gewährt werden, wenn ihr Wohlstand 
durch Wildschaden gefährdet ist. 

§ 30. Die_Jagd mit Hinterladorgewehron ist verboten. Dieses Verbot 
erstreckt sich, ebenso wie die übrigen Bestimmungen für Eingeborene, auch auf 
die Askaris der Polizei- und Schutztruppe. 

§ 31. Bei Ausstellung eines jeden Jagdscheines an einen Eingeborenen 
ist derselbe über die ihn betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung zu 
belehren. 

Daressalam, den 1. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur 

Graf V. Götzen. 


*) Formular B (unten). 


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126 .Tagdschutzverordnung f. d. deutsch ostafrikanisclie Schutzgebiet. 1. Juni. 


Formular A zu Ko. 59. 


A. Für Niohteingeborene. Koutrollamt 

Jagdschein No 

gültig vom 1. Januar bis 3L Daaember 19 

für 

Inhaber ist berechtigt, im deutsch-ostafrikanisrhen Schutzgebiet miter Beobachtung 
der Bestimmungen der JagdschntzTerordnnng zn jagen. 


Verboten ist die Jagd auf: 

1. Giraffen, 

2. Zebras, 

3. Elenantilopen, 

4. Schimpansen, 

6. Straufse, 

6. Geier, 

7. Schlangengeier (Sekretäre), 

8. Eulen, 

9. Madenhacker und Kuhreiher. 


überwiesen an Koutrollamt 

Datum 










• 


Namensanterschrifl des Inhabers; 


OebDbrenmarke. 

Für diesen Jagdschein ist die Gebühr von 10 Kupien gezahlt worden. 
Gntersehrift besw. Stempel der KontroUbehOrde. 

Notiz: Abschaldlisi« und Scbufageldertarif umseiti^. 


Formular B zu Ko. 59. 

B. Für Eingeborene. 

Jagdschein No. 

für 

gültig nur im Bezirk 

vom 1. Januar bis 31. Dezember 19 

Inhaber ist über die Bestimmungen der Jagdschntzrerordnnng eingehend belehrt 
worden und hat die Gebühr von 10 Rnpien entrichtet. 

Unterschrift oder .Stempel der Kontrollbehörde. 

Gebubremnarkf*. 


60. Bekauntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Jagdschutz Verordnung, 1. Juni 1903. 

(Kol. Bl. S. 3ÖÖ.) 

Im Auschlufs an die Jagdschutzverordnung vom 1. Juni 1903 wird fol- 
gendes verordnet: 

§ 1. Die Jagdschutzverordnung vom 1. Juni 1903 tritt mit dem 1. Sep- 
tember d. Js. für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet in Kraft. Mit dem 
1. September 1903 verlieren alle vorher gelösten Jagdscheine ihre Gültigkeit. 


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Bekanntmachnng des Gouv. v. D. O. A., betr. die Jagdsehutzverordnnng. 1. Jani. 127 

§ 2. Da die neuen Jagdscheine auf das Kalenderjahr lauten, so werden 
für die vier Monate vom 1. September bis 31. Dezember 1903 Jagdscheine gegen 
eine Gebühr von 4 Kupien ausgegeben. Die Ausgabe dieser Jagdscheine erfolgt 
nicht vor dem 1. September 1903. 

§ 3. Bei Lösung eines solchen für den Best des Kalenderjahres 1903 
gültigen Jagdscheines erhält der Besitzer eines alten, alsdann ungültig ge- 
wordenen Jagdscheines den auf die vollen Monate, die der alte Jagdschein noch 
laufen würde, entfallenden Betrag von der Kasse, bei der er die Gebühr für 
den neuen Schein entrichtet, zurückgezahlt. 

§ 4. Hinsichtlich der Gebühren ist der Fang eines Tieres dem Abschufs 
eines solchen gleich zu achten. 

Daressalam, den 1. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 



Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Jagdschutzverordnung. Vom 1. Juni 1903. 

(Kol. Bl. S. .SöS.! 


Auf Grund des § 1 der Jagdverordnung vom 1. Juni 1903 werden die 
nachfolgend bezeichneten Gebiete bis auf weiteres als Jagdreservate erklärt. 
In den Jagdresorvaten ist jede Art der Jagd für jedermann vom 1. September 
1903 an verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 14 genannter Verordnung 
mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupien bezw. Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 


J agd reservate. 

1. Bezirk K i 1 w a (s. Bl. F. 6 Karte 1 : 300 000). 

Nordgrenze: Matanduflufs. 

Ostgrenze: Singallufs. 

Südgrenze: Strafse Kilwa — Liwale. 

Westgrenze: Liwalebach. 

2. Bezirk Morogoro (s. Karte Nyassa-Expedition II). 

Südgrenze: Rufiyiflufs von den Panganischnellen bis Mroka. 
Ostgrenze: Thomsonstrafse von Mroka — Behobeho. 

Nordgrenze : Behobeho — Sumbasiquelle. 

Westgrenze: Sumbasiüufs. 

3. BezirkBagamoyo — Morogoro (s. Bl. D. 5 Karte 1 : 300 000). 

Südgrenze: Tarne- und Wamiflufs. 

Ostgrenze : Lukingurafluf s. 

Nordgrenze: Msselekobach von Kamangira bis Mündung. 
Westgrenze: Von Kamangira nach Süden Ostabhang des Nguru- 
gebirges und Mdjongaflufs, Mto-ya-mawe (Mkindobach) bis zum 
Dorf Mto-ya-mawe, Strafse Herrmaim — Böhmer — Stuhlmann bis 
Mswerokwa-Mkirira. 

4. Bezirk Wilhelmsthal (s. Baumannsche Karte, Nordwestblatt). 

Westgrenze: Fangauiflufs vom Südpunkt des Paregebirges bis 
Marago-Opuni aufwärts. 


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128 Bekanntmachung des Gouv. v. I). O. A., bctr. die Jagdsehutzverordnnng. 1. Juni. 


Xordgrenze: Bezirksgrenze gegen !Moschi, Linie Opuni — Marago — 
Same. 

Ostgrenze: Westabhang des Paregebirges. 

5. ß e z i r k M 0 s c h i *) (s. Spezialkarte des Kilimaudjaro von Dr. Hans 
Meyer). 

Westgrenze: Weru-Weru und Rongaflufs. 

Südgrenze : Rufu-Panganiüufs. 

Ostgrenze: Englische Grenze, Muambobach. 

ISTordgrenze : Nördliche Ürwaldgrenze des Kilimandjaro. 

0. Bezirk Mahenge (s. Kiepertache Karte 1 : 2 000 000). 

Nordgrenze: Grolser Ruaha. 

Ostgrenzc : RufiyifluXs. 

Südgrenze : Ulangailuls. 

Weetgrenze: Ort Kidatu und Msolvebach. 

7. Bezirk Iringa-Mahenge (s. Kiepertsche Karte 1:2 000 000 
und Spezialskizzc der Station Iringa). 

Landschaft Lupcmbe und Massagati. 

Süd- und Ostgrenze: Ruhudjeflufs. 

Nordgrenze : Ruaha-Nyeraflufs. 

Westgrenze: Udekabach und eine Linie von dessen Quelle direkt 
südlich bis zum Ruhudje. 

8. Bezirk Iringa (s. Bl. E. 4 der Karte 1 : 300 000). 

Südwcstgrenze : Kl. Ruahaflufs von Iringa bis zur Einmündtuig des 
Ibofue. 

Ostgrenze: Höclister Kamm der Yamulenge- oder Merengeberge und 
der Ifiambaberge. 

Nordwestgrenze: Von Iringa Kamm der Mkigongi-, Kengimono- 
und Matanagangaberge. 

9. B e z i r k M p a p u a (s. Kiepertsche Karte 1 : 2 000 000). 

Weetgrenze: Bach Kirambo vom Dorf Mvuni nach Süden in den 
Kisigoflufs fliefsend. 

Nordgrenze: Linie Mvuni — Wota — Rudege. 

Ostgrenze : Bach von Rudege nach Süden in den Ruaha fliefsend. 
Südgrenze: Kisigo- und Ruahaflufs. 

10. Bezirk Kilimatinde(s. Werthcrsche Karte 1 : 750 000). 

Südwest- und Nordwestgrenze: Lusilukuru — ^Wembereflufs. 

Ostgrenze: Dulumo, Mumpiulaflufs aufwärts bis Senyamba und 
Strafse Senyamba — Mupule am Lusilukuru. 

*) Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutech-Ostafrika, betreffend die .Ab- 
grenzung des Jagdreservats im Bezirk Moschi. Vom 29. September 1903. 

(Kol. Bl. S. 609.) 

Die Grenzen des in der Bekanntmachung vom 1. Juni 1903 unter Ko. 5 auf- 
geföhrten Jagdreservats im Bezirk Moschi werden dahin abgeündert, dafs als Kordgrenze 
der Untere Rand der Knltnrzone, als Ostgrenze der HimofluTs zu gelten hat. 
Daressalam, den 29. September 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf v. Götzen. 

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K. E. (1. Gour. V. D. O. A. z. Ansführung d. Jagdschiitzverordnnug v. 1. 6. 03. 1. Juni. ^29 

11. B e z i r k T a b o r a (s. C. 3 und D. 3 der Karte 1 : 300 000). 

Nordgrenze: Gerade Linie vom Lager Kwalabacb über Rubugwa 
nacli Somano. 

Westgrenze: Weg Somano — Gombe und weiter bis zum Schnitt- 
punkt mit dem Kwalabach. 

Ostgrenze : Kwalabach. 

12. B e z i r k M u a n z a (s. Bl. Ä. 3 der Karte 1 : 300 000). 

Insel Ukerewe und die gegenüberliegende Halbinsel. 

Ostgrenze: Ruwanailuls von Mündung bis zum Einflurs des Gni- 
meti, Kamm des Mrandiriragebirges und des Baridigebirges in 
Höbe von Tshanguko bis zum Ssugutifluls, Unterlauf des Ssu- 
gutiilusses bis zur Mündung. 

13. Bezirk Langenburg (s. Kiepcrtsche Karte 1 : 2 000 000). 

Nordgrenze: KibirafluXs. 

Ostgrenze : Nyassasee. 

Südgrenze; SsongwefluXs. 

Westgrenze: WestfuXs der Kavoloberge von der Einmündung des 
Tshiyabaches (s. Kiepcrtsche Karte 1 : 150 000) in den Ssongwe 
nach Norden bis zum Kibira. 

Daressalam, den 1. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


62. EunderlaJs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ausführuug 
Jagdschutzverordnung vom 1. Jimi 1903. Vom 1. Juni 1903. 

Mit dem heutigen Tage wird im Amtlichen Anzeiger die zum 1. Sep- 
tember 1903 in Kraft tretende neue Jagdschutzverordnung veröffentlicht werden. 
Durch dieselbe werden alle bisher in dieser Materie erlassenen Verordnungen 
auXser Kraft gesetzt, insbesondere die Verordnungen und Bekanntmachungen 
usw. unter No. 643, 644, 645, 648, 651 der Landesgesetzgebung.*) 

Die Verordnung sowie die gleichzeitig bestimmten Grenzen der Jagd- 
reservate sind in ortsüblicher Weise durch Anschlag und Verkündigung im 
Schauri und auf Dienstreisen bekannt zu geben, auch sind die Eingeborenen 
wiederholt und eingehend zu belehren, besonders auch bezüglich der Schonung 
des weiblichen und jungen Wildes und der Arten, deren Jagd überhaupt verboten 
ist. Über die Anstellung von Wildwärtem ergeht besondere Verfügung. 

Im ersten Jahre sind die Bestimmungen, bis sie in das Bewufstsein der 
Bevölkerung Eingang gefunden haben, den Eingeborenen gegenüber nachsichtig 
zu handhaben, und es darf überhaupt nicht erwartet werden, daXs ohne öftere Be- 
lehnmg derselben die Verordnung die beabsichigte Wirkung haben kann. Es ist 
ferner darauf aufmerksam zu machen, daXs die Ausübung der Jagd zu Zwecken 
der Verpflegung von den Bestimmungen der Verordnung nicht befreit. 


*) Die ,Landesgeaetzgebong des dentsch-ostafrikanischen .Schutzgebietes 1903“ ist 
nicht veröffentlicht worfen. Es handelt sich unter anderem um folgende Nummern der 
D. Kol. Gesetzgeh. II, No. 198, III, No. IS, V, No. 93. 

Die deutsche Kolonlal-Qesetxgehuiig VII (1904). 9 


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130 E. <1. Gouv. V. D. (). A., betr. d.Verpfleg. u. Beschäftig, d. eingeb. Gefangenen. 11. Juni. 

Die nach § 15 bei der Behörde ausgelieferton Felle, soweit sie nicht v o n 
<lem Jägerselbst zurückgekauft werden, sind in öffentlicher Auktion meist- 
bietend zu versteigern, und zwar bis auf weiteres am Sitz aller Bezirksverwal- 
tungen. Die Nebenstellen und Offiziersposten haben die Felle ihrer Vorgesetzten 
Bezirkabchörde einzusenden. Der Tag der Auktion ist so zu w'ählen, dafs eine 
möglichst grofse Zahl von Käufern anwesend sein kann. 

Am 1. April jeden Jahres ist eine Liste der Namen aller nichteiugeborenen 
Empfänger von Jagdscheinen an das Gouvernement zur Veröffentlichung im 
Amtlichen Anzeiger abzusenden. Die spätere Au.sstellung von Jagdscheinen ist 
bis zujn Schlufs des Kalenderjahres allmonatlich zu melden. 

Bis zum Erlafs von besonderen Vorseliriften über da.s Verwaltungszwangs- 
vcrfahren (§ 22, letzter Absatz der Jagdschutzverordnung) ist in jedem Falle, in 
welchem die zwangsweise Beitreibung des Schufsgeldes oder der Jagdschein- 
gebühr nötig wird, unter genauer Bezeichnung des Schuldners nach Namen, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort hierher zu berichten. 

Die nach der gleichzeitig erlassenen Bekanntmachung zurückzuzahlendein 
Gebühren für die alten ungültigen Jagdscheine sind bei dem betreffenden Ein- 
nahmetitel (Tit. 3 Pos. 2) zurückzurechnen. Angefangene Monate werden nicht 
zurückerstattet. 

Don Verwaltungsbehörden, die nach § 3 zur Ausstellung von Jagdscheinen 
befugt sind, werden eine Anzahl Formulare beigefügt, über die als Wertobjekt 
eine genaue Kontrolle zu führen ist. 

Daressalam, den 1. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf v. Götze n. 


Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, beüvffend die 
Verpflegung und Beschäftigung der eingeborenen Gefangenen. 
Vom 11. Juni 1903. 

Auf Grund des Kunderlasses vom 9. August 1897*) wurde die Verpflegung 
der Ketten- und anderen farbigen Strafgefangenen den Kommunalkassen gegen 
, eine Pauschal Vergütung von 7 Pesa pro Kopf und Tag aus der Landeskasse über- 
tragen. Nach Aufhebung der Stadtkassen war den Kommunalvorbäuden die Ver- 
pflegung unter denselben Bedingungen überlassen. Dieses an sich zwar einwands- 
freie Verfahren hat den Nachteil, dafs etwaige Ersparnisse nicht dem Gouverne- 
ment zugute kommen. 

Ich bestimme daher, dafs vom 1. des auf das Eintreffen dieses Erlasses 
folgenden Monats ab die Bezirksämter die V*erpflegung der farbigen Gefangenen 
auf eigene Rechnung übernehmen, die erforderlichem Lebensmittel ankaufen 
und den Gefangenen verabfolgen lassen. Der erforderliche Bedarf ist auf 
billigste Weise zu beschaffen. Insoweit Beschaffungen im Werte von über 
500 Rupien in Frage kommen, würde im Hinblick auf § 9 der Vorschriften für 
die inventarien- und Materialien- Verwaltung**) die Sicherstellung im Wege 


*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 80. 
*•) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 63. 


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i;. E. d. Gouv. T.D.O.A., betr. d.Verpfleg. o. Beschäftig, d. eingeb. Gefangenen. 11. Juni. J-Jl 

der beschränkten Ausbietung ins Auge zu fa,sson sein. Selbstredend begegnet die 
Lieferung von Verpfiegungsgegenständan durch den Kommunalverband zu 
augemcsscncn Preisen eventuell auf Grund entsprechender Vereinbarung keinem 
Bedenken. Ebenso könnten etwaige auf Grimd der Verordnung über die Häuscr- 
und Hüttensteuer zur Einlieferung kommenden Früchte jedoch nur unter der 
Voraussetzung zur Venitlcgung der farbigen Gefangenen berangezogen werden, 
dafs dadurch eine sofortige Verwertung der Früchte gewährleistet und keine 
Verwaltung von Vorräten bedingt wird. Airf jeden Fall ist darauf hinzuwirken, 
dafs die Beköstigung im Rahmen des bisherigen Verpflegungssatzes von 7 Pesa 
für den Kopf und Tag erfolgt und den Gefangenen eine ausreichende, kräftige 
und der nötigen Abwechslung nicht ermangelnde. Kost zuteil wird. 

Am Monatsschlusse ist die Summe der Verpfleguiigstage und der nach dem 
vorstehenden Einheitssatz sich ergebende zuverlässige Verpflegungsaufwand nach 
dem beiliegenden Muster zu berechnen und der Summe der tatsächlichen Aus- 
gaben gegennborzustellen. Diese Berechnung ist der monatlichen Abrechnung 
als Unterlage beizufügen. 

Zur Vereinfachung des Kassenverkehrs werden die Bezirksämter ennäch- 
tigt, dem Polizeiunteroffizier zum Ankauf von Lebensmitteln einen Vorschufs von 
nicht über 50 Rupien aus der Bezirkskasse zu geben und diesen im Laufe des Mo- 
nats, wenn der Verbrauch nachgewiesen, nach Bedarf zu ergänzen. Der Polizei- 
unteroffizier hat in diesem Falle auf einem besonderen Bogen die Verwendung 
des Vorschusses nachzuweisen und am Monatsschlusse auf Grund dieses Beleges 
mit der Kasse abzurechnen, die alsdann die tatsächliche Ausgabe in einer Summe 
in das Kassenbuch übernimmt. Durch den Polizeiunteroffizier ist die ordnungs- 
mäfsige Verwendung der beschafften und verbrauchten Verpflcgtuigsgegenstiinde 
auf dem Belege zu bescheinigen. 

Bei dieser Gelegenheit weise ich ferner darauf hin, dafs die Gefangenen 
Staatsgefangene sind, und dafs demnach ihre Arbeitskraft in erster Linie zu 
fiskalischen Arbeiten verwendet werden mufs. Hierdurch soll indes nicht aus- 
geschlossen sein, dafs die Gefangenen, soweit sie für fiskalische Arbeiten nicht 
zu verwenden sind, oder wenn keine fiskalischen Arbeiten vorliegen, von den 
Kommunen im öffentlichen Interesse aushilfsweise unentgeltlich beschäf- 
tigt werden. Liegen bei einer Beschäftigung von Gefangenen durch die Kom- 
munen diese Voraussetzungen nicht vor, so haben diesella'n, ebenso wie Privat- 
personen und die TJsambara-Eiscnbahn eine Vergütung für die Arbeitsleistung 
der Gefangenen an den Landesfiskus zu entrichten. Die letztere ist nach dem 
Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Lohnverhält- 
nisse abzuschätzen und soll im allgemeinen nicht hinter dem durchschnittlichen 
Aufwand zurückstehen, welcher dem Fiskus durch die Unterhaltung der Ge- 
fangenen erwächst. Der Arlwitsverdienst der Gefangenen ist dem Einnahme- 
Titel 3, Position 23 (für 1903) zuzuführeiv. 

Bei den Bezirksnebenstcllen ist in gleicher Weise zu verfahren. 

Daressalam, den 11. Juni 1903. 


Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


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132 *1- CionT. T. D.O.A., betr. d.Verpfleg. u. BesohUtig. d. eingeb. Gefangenen. 11. Juni. 


Anlage zu Xo. Cä. 


Mnster. 


Monat Juli 1903. 

Gefangenen •Terpflegungs« Bericht 


I>ie Zahl der Gefangenen 
lief rüg 


Tag |Zahl 


Tag Zahl 


Be 

merkuugcu 


I Kn. 


Tat 


Laut Abrechnung lat angekanft 
Bezeichnung 1 

Rp. P. 


1 

2 

3 

i 

ö 

6 

7 

8 
8 

10 

11 

12 

13 

14 

15 


■Ui 

u 

39 


1 « 

17 

18 

19 

20 
21 
22 

23 

24 

25 
20 

27 

28 

29 

30 

31 


Summe: 1317 


Bei einem dnrehschuittlielien 
Verptlegungssatze von täglich 
7 I’e.sa sind mithin zuständig 
144 Rp. 0-3 I>. 
Verbraucht sind 144 - — , 


Mithin weniger 


Rp. 03 P. ! 


10 l.Mteu Mais 
10 Pfd. Sah 
10 Lasten Mail 


30 


Laut A/jrcefmung du 

P'diznunterrnfliUert 

Summe 


Hierzu der Hestand au* Juni 


Auf August übertragener Bustand: 
S Lasten MaU 10 — 


I . 

1 ' w 
20 . 


150 


154 I 
10 


144 


.■iuf Stellung 
umseitig, 


Die Richtigkeit wird bescheinigt. 

den 19 . , 

Der Bestand an Vorräten betrug laut Abrechnnng des Vormonates ; 
2 Latten Maie 4 Rp. — P. 


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V. d. Gonv. V. D. 0. A., betr. das Marktwesen im Bezirk Pangani. 12. Jnni, 133 



Vcrorduung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
das Marktwesen im Bezirk Pangani. Vom 12. Juni 1903. 


Auf Grund des § 15, letzter Absatz des Schutzgebieitsgesetres (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 812) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 

1. Januar 1801 (Kol. Gesetzgeb. 8. 326), wird hierdurch für die Ortschaften 
Pangani einschliefslich Bweni, sowie für Mwumbeni, Kipumbwe und Mkwaja und 
für einen Umkreis um dieselben von 2 km, vom Weichbilde an gerechnet, hin- 
sichtlich des Marktwesens verordnet, was folgt; 


§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, 
Fischerei und Jagd sowie daraus hergestellte Lebensmittel, welche der Befriedi- 
gung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen sollen, dürfen zum Zwecke 
des Kleinverkaufs an die Verbraucher nur in der Markthalle feilgeboten werden. 


§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebühreji nach dem anliegenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde zu 
bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und 
Jagd, die zum eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen auf 
Verlangen der örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht und 
dem Markthallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vorschriften 
des § 2 xmberührt. 

§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. 

Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie luid 1 Pesa 
für jede angefangene Viertelrupie des Erlöses zu zahlen. 

§ 5. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung: 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra und geschälten 

Erdnüssen, ' 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker, Milch- und Palmweinhändler. 

Erfolgt trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse in 

der Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Verkäufer von Fleisch und Fleischwaren, Fischen, Gemüse tind Obst, 
welche glaubhaft zu machen vermögen, dafs sie die genannten Erzeugnisse 
zwecks Versorgung von Seeschiffen nicht eingeborener Bauart ausführen, sind 
hinsichtlich dieser Erzeugnisse von der nach § 2 zu entrichtenden Gebühr befreit. 

Bereits gezahlte Marktgebühren werden auf den Nachweis der bewirkten 
Ausfuhr erstattet. 

§ T. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltung und zmn Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteteu Efswaren oder Genufsmittcln 
der Eingeborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zu- 
ständigen Marktgebühr und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren 
gestatten. 


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1;{4 Hinweis a. ü. Zollv. v. 13. .Inni. V. d. Gonv. v. D. O. A., betr. d. Pafswesen. 16. Juni. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisselieiu und eine BeseheiniguiiK ülier die 
ZalduiiK der Gebühr bei sieh zu führen. 

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrifteai dieser Verordnung 
werden, soweit niclit naeh den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im ün- 
vermögensfalle Haft bis zu einer Woche — bei Eingeborenen Gefängnis mit 
Zwangsarbeit oder Kettenhaft derselben Dauer — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden liat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der lünterzogenen 
Gebülir, mindestens jedoch 1 Rupie als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. 

1) a r c s 8 a 1 a m , den 12. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

Anlage za No. ft4. 

Markthslleii'Tarif. 

An Marktgebühren (§ 2 der Verordnung) werden erhoben: 

I. 

von gewerbsmä fsigen Verkäufern täglich: 


1. für einen Fleischcrstand 16 Pesa 

2. für einen Fischerstaud 12 Pesa 


3. für einen 2 qm grofsen sonstigen Händlcrstand 8 Pesa 

4. für einen kleineren sonstigen Iländlerstaud . . 4 Pesa 

II. 

von Gelegenheitsverkäufern für jede Rupie des erzielten Kaufpreises 4 Peso, für 
jede angefangene Viertelrupie 1 Pesa. Erlöse unter 16 Pesa bleiben frei; 

III. 

von Viehverkäufern für den Verkauf: 

1. eines Stücks Grofsvich (Rind, Kamel, Maultier, Esel) 64 Pesa 


2. einer Ziege oder eines Schafs 16 Pesa 

3. eines Stücks Geflügel 1 Pesa 


(j^e^oU Verordnung 'für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet, erlas.seu 
^<08 yVom Keichskaiizler am 13. Juni 1903, mit Geltung vom 1. April 1904. 
o'} Die Verordiiimg ist als Anlage zum Eunderlasse des Gouverneurs von 
Deutsch-Ostafrika vom 14. November 1903 abgedruckt 

60^ Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, lietreffend 
„ ' das Pafswesen. Vom 16. Juni 1903. 

Auf Grund des § 2, Abs. 5, der Verfügung de.s Reichskanzlers, betreffend 
das Pafswesen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas imd der Südsee' vom 
28. August 1902 (,\mtl. Anz. No. 34 v. 1902),*) wird hierdurch mit Genehmigung 
des Auswärtigen .Amts (Kolonial-Abtcilung) den jeweiligen Chefs der Militär- 
stationen zu Moschi, ^luanza und Bukoba bezw. deren Stellvertretern in wider- 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. .342. 


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d. G. T. D. S.W. A., betr. Einf. v. Zündholz. 18. Juni. Gen. z. Ausg. y. Schuldv. 23. Juni. t3ö 

ruflicher Weise die Befugnis zur Ausstellung und Visierung von Pässen, jedoch 
nur an deutsche Reichsangehörige, und zur Visierung solcher Pässe erteilt. 
Daressalam, den 16. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


07. Veioi-dnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Einfulirzoll auf Zündhölzer. Vom 18. Juni 1903. 

(Kol. Bl. S. 466.) 

Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwcstufrikanische 
Schutzgebiet, vom 31. Januar 1903,*) wird hiermit verordnet, was folgt : 

Einziger Paragraph. 

Zündhölzer aller Art unterliegen auch mit dem Beginn des neuen Zoll- 
tarifs vom 26. Juli d. Js. ab dem bisherigen Zollsatz von 0,50 Mark für 1 kg bmtto. 

Windhuk, den 18. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

L e u t w e i n. 



6R, Genehmigung des preufsischen Ministers der auswärtigen An- 
‘gelegenheiten und des Finanzministers zur Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber seitens der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft Vom 23. Juni 1903. 

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir liierdurch auf Grund di?s 
{j 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Königlichen Ver- 
ordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1890 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gestdlschaft mit dem Sitze in Berlin die Genehmi- 
gung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage 
von n 195 000 Mark, in BuclLstaben: Elf Millionen vierhundertfünfundnemizig- 
tausend Mark. Die Schuldverschreibungen sind nach dem anliegenden Muster**) 
anzufertigen, mit 3Vs> % jährlich zu verzinsen und nach dem festgestelltcn 
Tilgungsplanc durch Verlosung vom 1. Juli 1904 ab halbjährlich mit 0 85982 % 
lies Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldversclnvibungen, 
zu tilgen. 

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. 
Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Gewähr- 
leistung seitens des Staats nicht übernommen. 

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im „Deutschen Reichs- und König- 
lich Preufsischen Staatsanzciger“ bekannt zu machen. 

Berlin, den 23. Juni 1903. 

Der Minister Der Einanzminister. 

der auswärtigen Angelegenheiten. I. V. D o m b o i s. 

Graf V. B ü 1 o w. 

•) Oben Xo. 9. — **) Nicht abgedrnckt. 


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1 36 Bkt-> betr. Aufh. t. Zollbefr. 23. Juni. R. E., betr. Löhnung usw. färb. Diener. 25. Juni. 


69 ^' Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, be- 
treffend Aufhebung von Zollbefreiungen. Vom 23. Juni 1903. 

Der Runderlafs vom 14. Juli 1S98, botreffend Zollerleichterungeu für Forst- 
beamte,*) wird hiermit aufgehoben. 

Daressalam, den 23. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

70. ^nderlafs der Kolonial- Abteilung des Auswäiligen Amtes, betreffend 
Löhnung und Verpflegung farbiger Diener. 'S'om 25. Juni 1903. 

Aus hier vorliegenden Berichten ist zu entnelunen, dafs bei Auuahmc 
von farbigen Bediensteten seitens der Kaiserlichen Behörden in den 
Schutzgebieten nach einheitlichen Grundsätzen nicht verfahren und der I^indes- 
fiskus zuweilen mit Ausgaben belastet wird, welche als gerechtfertigt nicht er- 
achtet werden können. 

Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen dürfen amtliche Fonds jeweilig 
nur insoweit belastet worden, als es die Befriedigung unabweisbarer dienst- 
licher Bedürfnisse ohne Aufschub erheischt. Unter diesem Gesichtspunkte 
sind auch die Aufwendungen für farbige Bedienstete zu beurteilen. 

Werden letztere in der Hausverwaltung des Gouvernements und der 
nachgeordneten Behörden verwendet, so bestimmt sich die zulässige Anzahl ledig- 
lich nach dem Umfange derjenigen Verrichtungen, welche dem Fiskus — nicht 
etwa den Wohnungsinhabem — obliegen. Eine genauere Abgrenzung der beider- 
seitigen Verpflichtungen ist bisher für den Bereich der Kolonialverwaltung 
nicht erfolgt und wird erst mit der Zeit sich ermöglichen lassen. Hinsichtlich 
der Dienstwohnungen der Rcichsbeamten ist diese Regelung durch die mittels 
Allerhöchsten Erlasses vom 16. Februar d. Js. genehmigten Vorschriften herbei- 
geführt worden, welche in den beifolgenden beiden Nummern 9 des Zentralblatts 
für das Deutsche Reich von 1903 abgedruckt sind (siehe daselbst Ziffer VT, §§ 15 
bis 18).**) Tm dortigen Schutzgebiet wird entsprechend zu verfahren sein, soweit 

*) D. Kol. Gesetzgeb. III, No. 39. 

•*) Diese Paragraphen lanten: 

§ lö. Dem Wohnnngsinhaber liegen — aufser der Fürsorge für die Keinigong 
und Lnftnng der Dienstwohnnug — die nachstehenden Leistungen ob: 

1. die Erhaltung der Verglasung in den Fenstern, Glastüren, Glaswänden und 
Oberlichtern, in letzteren jedoch nur, soweit die Oberlichter nicht als ein Teil 
des Daches anzusehen sind ; die durch den fortgesetzten gewöhnlichen Gebrauch 
bedingten ,\u8bes8emngen kleiner Schäden an Fenstermarkisen, Fenstcrjalonsien 
und Innen- (Zimmer ) Rouleaus, sofern nicht das Kedürfnis vollständiger Er- 
neuerung oder Emeuernng der Hauptbestandteile, wie der I.einwandbezäge und 
Schnüre bei den Markisen, der Gurtbänder, Zwischenbänder, Rollen und ^hnüre 
bei den Jalousien, anznerkennen ist; 

das Abnehmen und Wiederbefestigen der Fenstenuarkisen, Fenster- 
jalousien und Rouleaus, der Bchntzzelte über den Balkons, der Zuggardinen an 
den Veranden, der Zeltdecken und A'orbänge der Altane und anderer dergleichen 
Schutzvorrichtungen ; 

2. das .Vnsbrennen und Fegen der Schornsteine nebst der Reinigung der Heiz 
körper und ihrer Feuerzüge von Rufs, Asche und Schlacken; 

3. die Reinigung der Öfen, Kochherde, Bratöfen, Kesselfeuerungen, Koch- und 
Backapparate sowie der Waschkcssel und die durch den fortgesetzten Gebrauch 
nötig gewordenen Au.sbessemngen, jedoch unter Ausschlnfs ihrer Erneuerung 
und ihres Umsetzens (§ 16 Ziff. 2); 


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R. E. d. Kol. Abt., betr. Löhnnng ond Verpflegung farbiger Diener. 2ö. Juni. 137 

nicht nach dem pflichtuiärsigcn Erme.ssen des Kaiserlichen Oouvernements Ab- 
weichungen unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen unumgänglich sind. 
Darüber, wie die Frage im dortigen Schutzgebiete in einer allen bgrechtigten 
Rücksichten Rechnung tragenden Form zu lösen sein wird, erbitte ich mir nach 


4. die Anbringung und Unterhaltung Ton Dichtungsmitteln an Tören und 
Fenstern ; 

die Unterhaltung der Beschläge und Schlösser an Tören und Fenstern, 
sofern das Bedürfnis nur einzelne Teile betrifft nnd nicht eine Erneuerung des 
Gesamtbeschlages oder des ganzen Schlosses erforderlich ist; 

ferner die Unterhaltung der KlingeUeitungen und ähnlicher Vorrichtungen 
(§ 16 Ziff. 4); 

ö. der Anstrich der inneren Türen imd Fenster, der Wandtäfelungen, hölzernen 
Verschlüge und Wandschränke, soweit einzelne durch den Gebrauch abgenutzte 
Stellen eine Wiederherstellung der Farbendecke erfordern nnd das Bedürfnis 
eines neuen Anstrichs des gesamten Gegenstandes nicht anzuerkennen ist 
(§ 16 Ziff. 3); 

6. das Bohnen nnd Abreiben der Fnfsböden und Fnfsleisten in den durch den 
Gebrauch nnd das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen sowie kleine Aus- 
besserungen ihres Anstrichs (§ 16 Ziff. 6); 

7. die Unterhaltung der inneren Wände und der Decken in betreff ihrer Tünche, 
Färbung, Malerei oder Tapeziemng, das hierbei etwa erforderliche Abreiben des 
Abpntzes sowie die Beseitigung unwesentlicher Verletzungen des Putzes nnd 
das Abreiben unrein gewordener Tapetenwände nnd Decken, insofern es sich 
nicht um eine Erneuerung der Gesamtflächen handelt (§ 16 Ziff. 3); 

die Reinigung der Dienstwohnung von Anstecknngsstoff infolge ärztlicher 
oder polizeilicher Anordnung, sofern solche durch Vorkommnisse in der Dienst- 
wohnung selbst veranlafst ist; 

B. die Beschaffung nnd Unterhaltung von versetzbaren Kegenwosserbebältern ; 

die Unterhaltung der Küchen- und Badestubenpumpen, sofern diese nicht 
Teile oder Zubehör einer Wasserleitung sind, sondern für sich bestehende An- 
lagen bilden, und sofern die Unterhai tnngsarbeiten durch den gewöhnlichen Ge- 
brauch der Pumpen bedingt werden; 

die Unterhaltung derjenigen Teile der Wasser-, Gas- nnd Elektrizitäts- 
leitungen, welche mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehen, sowie 
die Beschaffung und Unterhaltung der zu diesen Anlagen etwa erforderlichen, 
unter den Begriff der Geräte fallenden Gegenstände, wie z. B. der nicht befestigten 
Wannen, der Gartenspritzen, Schläuche, Kronleuchter und sonstigen Beleuchtungs- 
körper für Gas und elektrisches Licht; 

die Anlegung und Unterhaltung von Gas- und elektrischen Leitungen 
für wirtschaftliche Zwecke; 

die Aufwendungen für den Verbrauch des durch die Leitungen zugeführten 
W'assers, soweit nicht in Ausnahmeföllen, wie z. B. mangels eines Brunnens mit 
geniefsbarem Wasser in der Nähe der Dienstwohnung, die Zahlung dieser Kosten 
durch die Aufsichtsbehörde erlassen ist; 

die Aufwendungen für den Verbrauch von Gas und elektrischem Strom;*) 
die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen, mit dem Gebäude 
nicht in fester Verbindung stehenden Gas-, Wasser- oder Elektrizitätsmesser oder 
die Übernahme der Miete für sie; 

die Vorkehrungen zum Schutze der Wasserleitungen gegen das Einfrieren, 
wenn nicht die Zapfstellen sich anfserhalb der Dienstwohnung oder auf gemein- 
schaftlichen Fluren befinden; 

9. die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle von Beschädigtmgen, 
welche durch Mutwillen oder Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner Angehörigen 
oder seines Gesindes veranlafst sind, nach Mafsgabe der Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs; 


*) Die Vorschrift, dafs der Wohnungsinhaber die Kosten für Wasser, Gas und 
elektrischen Strom zu tragen hat, steht einem Verfahren der Aufsichtsbehörde nicht 
entgegen, nach welchem die Vergütung bausehaliert und in fest bestimmten Beträgen, 
z. B. in prozentualen Zuschlägen zur Wohnungsmiete oder zum Mietswert der Wohnung, 
erhoben wird. 


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138 Abt., betr. I>öliuniiK nml Wrplleguiig farbiger Diener. 2ö. ,)uni. 


einiger Zeit die dovtstdtigon Vorschläge. Für den Rnhinen des gegenwärtigen 
Krlasses interessieren diese Beziehungen zwischeji I'iskus und Wohnung.-,- 
inhabcrn nur insoweit, als sie für die Auseinnndersetzung zwischen Ix'iden Teilen 
wegen der Aufwendungen für farbige Bedienstete niafsghend sind. In letzterer 
Hinsicht ist davon auszugehen, dafs jedenfalls dem W o h n u n g s i n h a h e r 
obliegen : 

1. die gute Konservierung de.s Wohnungsinventars nebst Reinhaltung der 
Möbel und Bettwäsche; ferner 

2. die Fürsorge für die Reinigung der Wohnung, inslx'sondere der F'ufs- 
böden, Fenster, Veranden; sodann 


10. die Übernahme solcher Abgaben und Lasten, welche der Mieter gesetzlich oder 
ortsüblich zu den Gemeindebedürfnissen zu leisten hat; die Übernahme der 
Eiminarticmngslast, wenn diese dnreh die Gemeindebehörden oder durch Orts- 
statut auf die Wohnungsinhaber le<ligtich noch Mafsgabe des entbehrlichen 
Kaumes verteUt ist, mag sie in Natur oder in Geld zu leisten sein (§ 16 Zilf. 8); 

11. die Anschaffung und Unterhaltung von Gegenständen des Luxus, der Neigung 
oder Bequemlichkeit, sowie der Pflanzungen und der Verbessernngen, welche 
der Inhaber in dem mit der Dienstwohnung etwa verbundenen Garten oder 
Ackerlande bewirkt hat, dergestalt, dafs der Inhaber weder eine Entschädigung 
für sie ans der Keichskassc noch ihre Übernahme von dem Dienstnachfolger 
verlangen darf; 

12. die Unterhaltung der zur Dien.stwohnuiig gehörigen Gärten, soweit nicht Ije- 
sondere Festsetzungen getroffen sind, jedoch nicht der Ersatz abgestorbener 
Bäume, zu dem weder der Wohnnngsinhaber noch das Reich verpflichtet ist, und 
für den der Wohnungsinhaber deshalb, wenn er ihn aus eigenem Belieben be- 
wirkt, keinen Anspruch auf Ent.schüdigung ans der Reichskaase erwirbt; 

13. die Reinigung der Höfe nebst den zu Hofpnmpen gehörigen Brunnenkesseln 
und der Abtritt«; die Fürsorge für den Schutz der Brunnen und Abortsanlagen 
gegen das Einfrieren sowie das Anftauen solcher Anlagen, wenn nicht nach 
Ortsgebranch diese Arbeiten durch den Hauseigentümer bewirkt w erden, ferner 
die Reinigung der Strafsen (Fahrdamm, Rinnstein, Bügersteig) vor den Hiiu.sern, 
insoweit durch orts])olizeiliche Vorschrift oder Ortsgebrauch die Reinigung oder 
der Ersatz der Reinigungskosten oder die Entrichtung einer Abgabe dafür 
nicht den Hauseigentümern, sondern den Wohnnngsinhabem als solchen auf- 
erlegt ist; 

14. die Erleuchtung der Zugänge zu den Dienstwohnungen, wie Flure, Gänge, 
Treppen usw., und zwar gleichviel, ob die Beleuchtung infolge ortspolizeilicher 
Vorschrift oder Anordunng der Verwaltung stattzufinden hat und ob im ersteren 
Falle für ihre Ausführung der Hauseigentümer oder der Wohuungsinhaber 
haftbar gemacht ist. 

Bei einem gemeinsamen Gebrauche von Räumen und Anlagen zu mehreren Dienst- 
wohnungen werden die Kosten nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde anteilig von jedem 
Inhaber getragen. 

Gehören zu einer Dienstwohnung Pferde- oder sonstige Viehställe, so liegt dem 
Inhaber die Unterhaltung der ihm überwiesenen Krippen, Raufen, Strcnklappen, Futter- 
kasten, Stand- und Trennbänme und dergleichen ob. Im übrigen finden die Vorschriften 
für die eigentlichen Wohnränme auch auf die Stallungen entsprechend Anwendung. 

§ 16. Soweit die Kosten der Unterhaltung von Dienstwohnungen nicht dem In- 
haber anfcrlegt sind, fallen sie der Rcichskasse zur Last ; insbesondere treffen die letztere : 

1. die Beseitigung aller .Schäden, welche von Naturereignissen, wie Gewittern, 
Stürmen, Hagelschlag, Erdbeben und dergleichen angerichtet sind; 

2. die notwendige Erneuerung von Hauptbestandteilen der Feuerungen und 
Heizungen, namentlich von Heiztüren, Rauchrohren, Kochplatten, Rosteinrich- 
tungen, Einsatzkasten zu den Aschenlöchern der Kochherde, Kacheln und 
metallenen Muffeln oder Einsätzen der Brutofen, insofern die Notwendigkeit der 
Erneuerung nicht durch fahrlässigen Gebrauch veranlafst ist (§ 16 Ziff. 3 und 9); 

*) Die Beschaffung und Unterhaltung der zum Heizen, Kochen, Backen, Wa.schtn 
und dergleichen erforderlichen Geräte trifft anssehliefslich den Wohnnngsinhaber. 


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R. E. d. Kol. Abt., betr. Löbnimg und Verpflegung farbiger Diener. 25. Juni. 139 

3. die Erleuchtung der Wohnung und der zu ihr führenden Zugänge — 
der letzteren gegebenenfalls unter Verteilung der Kosten auf die die 
Zugänge gemeinsam benutzenden Berechtigten — ; endlich 

4. die Unterhaltung des etwa zu einer hestimmten Dienstwohnung ge- 
hörigen Gartens. Sind melurere Funktionäre zur gemeinsamen Kutz- 
niefsuug eines Gartens berechtigt, ,so haben .sie auch gemeinsam für 
dessen Unterhaltung zu sorgen. Welche J.ei8tungen sonst noch den 
Wohnungsinhabem zur Last zu legen sind, bleibt abhängig von der 
oben erwähnten, diesseits an der Hand der Wohnungsordnung für die 
Eeichsbeamten zu treffenden Anordnung, und ist mit diesem Vorbehalt 
einstweilen von den Kaiserlichen Gouvernements zu verfügen. 


.S. die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezicrung von Wänden und Decken, 
insofern es sich um eine Erneuerung der ganzen Decke oder der sämtlichen 
Wände handelt (§ 16 Zift 7);* •*) ) 

die Unterhaltnng und Ernenerung von plastischen Ausstattungen sowie 
des Anstrichs der änfseren Türen, Doppeltüren, Tore, Fenster, Doppelfenster, 
Fensterbretter, der inneren und änfseren Fensterläden (auch Rollten) auf 
beiden Seiten, desgleichen des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der 
Wandtäfelungen, hölzernen Verschläge. und W'andschrünke, wenn das Bedürfnis 
sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt (§ 15 Zilf. 6);*) 

das Verkitten der Scheiben anfser dem im § 15 Zitf. 1 vorgesehenen Falle ; 

4. die Erneuerung von Hauptbestandteilen der Klingellcitungen und ähnlicher 
Vorrichtungen ; *•) 

5. die Unterhaltung und Erneuerung von Garten- mid Hofbewehrnngen, einschliefs- 
lich der Pforten, Torwege und Tore; 

6. die Unterhaltung und Erneuerung des zur Erhaltung der Fufsböden dienenden 
Anstrichs, wenn das Bedürfnis sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen be- 
schränkt (§ 15 Ziff. 6),*) und das damit verbundene Kitten der Fugen; 

7. die sonst nach § 15 dem Wohnnngsinhaher obliegende Unterhaltung der davon 
betroffenen Gegenstände in allen den Fällen, in welchen die Ursachen des Aus- 
bessernngs- und Ernenemngsbedürfnisses erweislich in Mängeln der ersten An- 
lage oder in Verändemngen der baulichen Besebaflenheit des Hauses, wie Bissen 
und Lösungen der Manem oder Decken und dergleichen, bestehen ; 

8. die Übernahme der Einqnartiemngslost, wenn diese durch die Gemeindebehörden 
oder Ortsstatut auf die Hauseigentümer verteilt ist (§ 15 Ziff. 10); 

!l. die Übernahme der Entschädigungen für die öffentlichen Entwässerungsanlagen 
sowie die Reinigung der Aborts- und Senkgruben, der Müll- und Aschgrubeu 
oder -kästen. 

S 17. Bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Ge- 
schäftsräumen gelten folgende Bestimmungen: 

1. in den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, 
Gängen, Treppen, Abtritten, trägt das Reich — vorbehaltlich der Ausnahme 
in Ziff. 6 dieses Paragraphen — auch die dem Wohnnngsinhaher obliegenden 
Leistungen ; 

2. zn den im § 15 Ziff. 2 bezcichneten Kosten leistet der Wohnungsinhaber einen 
von der Aufsichtsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund sachverständiger Schätzung 
festzusetzenden angemessenen Beitrag; 

3. dienen Wasser- oder Gasleitungen, Anlagen für elektrische Beleuchtung oder 
Zentralheiznngsanlageu zu gemeinsamen Zwecken und ist die Aufstellung be- 
sonderer, den Verbrauch des Wohnnngsinhabers nachweisender Mefsvorrichtungen, 

*) Zur Festsetztmg von Mindestfristen für die Erneuerung des Anstrichs und der 
Tapezierung der Wände und Decken sowie für die Erneuerung des Anstrichs der Fenster- 
läden, Fufsböden' und dergleichen sind die einzelnen Verwaltungen nach Einvernehmen 
mit der Reichsünanzverwaltung zuständig. 

•*) Die laufende Unterhaltung elektrischer Klingelanlagen ist Sache der Reichs- 
kasse nur für Repräsentationsräume, wozu in diesem Falle auch Küchen-, Plätt- und 
andere derartige Wirtschaftsränme sowie Diener- und Mädchenstnben gehören, während 
sie für die übrigen gewöhnlichen Wohnrüume dem Wohnnngsinhaher zur Last fällt 
(Vgl. g 26). 


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140 E. <1. Kol. Abt., botr. Löhnung und Verpflegung farbiger Diener. 26. Juni. 

Dafs amtlich bezahlte farbige Bedienstete nicht aufserhalb des 
Dienstbetriebes zu privaten Verrichtungen verwendet werden 
dürfen, ist selbstverständlich. Es kann aber auch nicht gebilligt werden, dafs 
Farbige teils dienstlich, teils privatim verwendet und danach die Bezüge auf den 
Eiskus und die betretfenden Beamten verteilt werden. 

Behufs Schaffung klarer und einwandfreier Verhältnisse ist vorzuziehen, 
dafs jeder Teil seinen Bedarf an Bedienung selbst deckt und diese Bediensteten 
auch selbst vollständig mit den Gebührnissen an Tsihnung, Verpflegung usw. 
abfindet. 

Das Kaiserliche Gouvernement ersuche ich ergebenst, gefälligst nach Mafs- 
gabc der vorstehenden Ausführungen die dort hinsichtlich der Verwendung von 

deren Beschaffung nnd Unterhaltung oder Miete, falls sie mit dem Gebäude 
nicht in fester Verbindung stehen, dem Wohnungsinhaber zur I..a8t fällt, 
untunlich, so wird der von letzterem zu leistende Kostenbeitrag auf Grand 
sachverständiger Schätzung durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Fest- 
stellung der leitenden Grundsätze für die sachverständige Schätzung erfolgt 
durch den Reichskanzler; 

4. von den im § 16 Ziff. 10 bezeichneten Abgaben und Lasten trägt das Reich für 
die Geschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung desselben begründet ist, 
einen angemessenen Anteil; 

6. etwaige Kosten für die im § 16 Ziff. 13 bezeichneten Leistungen hat das Reich 
allein zu tragen; 

6. die im § 16 Ziff. 14 erwähnten Kosten der Erleuchtung in den zu beiden 
Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, Gängen, Treppen nsw., 
hat das Reich nnr für die Dauer der gemeinschaftlichen Benutzung zu tragen.*) 
In Fällen, in welchen die Durchführung dieses Grundsatzes zu einer Unbilligkeit 
gegenüber dem Dienstwohnungsinhaber führen würde, ist das Mafs seiner Ver- 
pflichtung durch die Aufsichtsbehörde festzustellen und gegebenenfalls der 
Beitrag schätzungsweise zu bestimmen. 

§ 18. Unterbeamte haben nnr die im § 16 Ziff. 1, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 nnd 
14 sowie im 17 Ziff. 3 anfgeführten Leistungen zu erfüllen. 

Als Unterbeamte im Sinne dieser Vorschriften gelten die in Gemäfsheit des 
Gesetzes vom 30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 
(Reicbs-Gesetzbl. S. 166), zum Bezüge des Wobnungsgeldzuschusses nach Tarifklas.se VI 
berechtigten Beamten. 

Welche Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung zu den Unterbeamten im Sinne 
dieser Vorschriften zu zählen sind, bestimmt der Reichskanzler. 

Unterbeamten, welche in einem Diensthanse wohnen und entweder das Brenn- 
material der Behörde unter Verschlufs nnd Aufsicht haben, oder die Heizung besorgen, 
kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde die Entnahme des für ihren eigenen 
Bedarf erforderlichen Fenerungsmaterials ans den Vorräten der Behörde gegen Ent- 
schädigung mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestattet werden. Die Ent- 
schädigung beträgt dreiundeinhalb vom Hundert des Durchschnittsgehalts der Stelle ohne 
Berücksichtigung des Wobnungsgeldzuschusses und bei den Beamten der Betriebs- 
verwaltung der Reichs-Eisenbahnen dreiundeinhalb vom Hundert des Gehalts nach Abzug 
desjenigen hierin eingereebneten Betrages, der dem durchschnittlichen Wohnnngsgeld- 
zuschnsse der in gleicher Stellung befindlichen Beamten andererVerwaltnngen entspricht.**) 
Ausnahmsweise kann diese Vergünstigung auch anderen Unterbeamten, welche in einem 
Diensthause wohnen, unter den gleichen Bedingungen durch die oberste Reichsbehörde 
gewährt werden. 

Die Bewilligung ist im Etat bei der Besoldung der betreffenden Beamten zu 
Iremerken. 

•) Diese Vorschrift steht einem Verfahren der Aufsichtsbehörde . nicht entgegen, 
nach welchem ein von dem Wohnungsinhaber zu leistender Beitrag zu den vom Reiche 
zu verauslagenden Gesamtkosten der Beleuchtung banschaliert und in festbestimmten 
Beträgen erhoben wird. 

**) Ist die Entschädigung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften niedriger 
bemessen, so kann es hierbei bis zu einer Gehaltserhöhung oder bis zum Ausscheiden 
des Stelleninhabers sein Bewenden behalten. 


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Ansz. a. d. R. E., betr. Holzschlaggebübi'. 26. Jnui. Vereinb., betr. Babiibant«n. 30. Juni. 141 

farbigen Bediensteten bestehenden Einriehtungeu einer eingehenden Prüfung 
und gegebenenfalls einer anderweitigen Begelung zu unterziehen. 

Berlin, den 25. Juni 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u eb e 1. 

7 1. Auszug aus dem Eunder lasse des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika, 

betreffend Holzschlaggebühren. Vom 26. Juni 1903. 

Die beiden letzten Absätze des Runderlasses vom 7. März 1901*) werden 
aufgehoben. 

Uaressalain, den 26. Juni 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

G r a f V. G ö t z e n. 

72. Vereinbarung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes 
unfeines Eiseubalmbau-Syndikats, betreffend Vorarlieiten zu Bahn- 

bauten in Deutsch-Ostafrika. Vom 30. Juni 1903. 

Die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes und das aus den Unter- 
zeichneten Firmen bestehende, von der Deutschen Bank geführte Syndikat 
schliefseu nachfolgenc(p Vereinbarung: 

Artikel 1. 

Das Syndikat wird auf seine ausachlierslichcn Kosten eine Studienexijc- 
ditiou nach Deutsch-Ostafrika eutsendeu. Zweck der Expedition ist: 

a) die Vervollständigung der auf Grund des Protokolls vom 11. März 
1895**) auf Kosten des Reichs, der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell- 
schaft und eines durch die Deutsche Bank geführten und vertretenen 
Syndikats, welchem die Mehrzahl der Unterzeichneten Mitglieder des 
neuen Syndikats angehörten, gemachten Studien über die von Dares- 
salam nach Mrogoro projektierte, im nachstehenden die Stichbahn ge- 
nannte, Eisenbahnlinie; 

b) das Studium einer vom Indischen Ozean nach dem Kyassasee führenden, 
im nachstehenden die Südbahn genannte, Eisenbahnlinie. 

Die Studienex}iedition wird zunächst die ihr ad a gestellte Aufgabe er- 
ledigen und über das Ergebnis einen vorläufigen Bericht an die Syudikatsleitung 
senden. Von dessen Ausfall und den weiter zu sanuuelnden Nachrichten über die 
Aussichten für die Südbahn wird das Syndikat seine Entscheidung abhängig 
machen, ob der zweite Teil der Aufgabe der Studienexpedition sofort im An- 
schlufs an den ersten Teil in Angriff genommen oder weiterer Erwägung Vor- 
behalten bleiben soll. 

Artikel 2. 

Die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes wird dem Syndikat und 
der von ihm auszusendenden Studienexpedition jede gesetzlich zulässige Unter- 
stützung und Beihilfe gewähren. 

Wird eine der bezeichneten Baluilinicn aus den Mitteln des Reiches oder 
der Kolonie gebaut, so soll der Erbauer verpflichtet sein, dem Syndikat die auf 
diese Linie entfallenden Kosten nebst 4 % Zinsen in bar zurückzuerstatten. 

*) D. Kol. üesetzgeb. VI, No. 195. — **) Ebenda II, No. 136. 


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142 ' • *!• Goov. V. D. N. G., betr. anderweite Anfstell. d. Handelsstatistik. 1. Juli. 

Krfolgt dagegen der Bau einer der Bahnen durcli eine zu konzessionierende 
Kisenbahngcscllschaft, so soll die in dem vorstehenden Absatz aufgeführte Ver- 
l'fiiclittmg dureil die Konzession dieser Gesellschaft auferlegt werden. 

Artikel 3. 

Das Syndikat wird der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes über 
das Ergebnis der Studienexpedition Bericht erstatten. 

Artikel 4. 

Uic von dem Syndikat gemachten ^'o^a^beiten und Pläne sind sein 
Eigentum. 

Für den Kall, dafs das Reich die Ausführung der Stichbahn oder der Süd- 
bahn auf Reichskosten bcschliefsen sollte, behält sich die Kolonial-Abteilung das 
Recht vor, die den beschlos.senen Bau betreffenden Vorarbeiten gegen baren Ersatz 
der Kosten nebst 4 % Zinsen zu erwerben. 

Für den Fall, dafs für eine der Bahnen oder beide ein Konzessionsbewerber 
auftreten sollte, wird dem Syndikat das Recht eingeräumt, in die eventuell vom 
Reiche mit einem solchen Konzessionsbewerber vereinbarten Verträge binnen 
einer Frist von zwei !Monatcn von der dem Syndikat in jedem einzelnen Falle zu 
machenden Anstellung ab gerechnet, zu gleichen Bedingungen in der Weise ein- 
zutreten, dafs die Konzession einer von dem S.vndikat zu gründenden Kolonial- 
gesedlschaft übertrugen wird. 

Artikel .5. 

Die Kolonial-Abteilung wird darauf hinzuwirken ßemüht sein, dafs, ehe 
eine Entscheidung über den Bau der beiden Bahnen getroffen ist, in Daressalam, 
Kilwa und Lindi keine Veräufscrung von Grundstücken oder Rechten stattfindet, 
welche die Enx'ichimg der Wasserfronten durch die beiden projektierten Eisen- 
bahnen an den wirtschaftlich zwcckmUfsigcn Stellen beeinträchtigen; die.se Be- 
stinmmng tritt für Kilwa und Lindi aufser Kraft, falls das Syndikat das Studium 
der Südbalm bis zum 31. Dezember 1904 nicht in Angriff genonunen haben sollte. 

In zwei E.xemplaren ausgefertigt und unterschrieben. 

Berlin, den .30. .Juni 1903. 

(Folgen die Unterschriften.) 

"H.^Veroi’dnung des (louvemeurs von Deutsch-Neu-Guinea, lietreffend 
me anderweite Aufstellung der Handel sstatLstik für das Scliutzgebiet 
Deutscli-Neu-Guinea, mit Ausnahme des Inselgebietes der Karolinen, 
Palau tmd Marianen. Vom 1. Juli 1903. 

(Kol. Bl. 8. 488.) 

Auf Gniml des § 1.5 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesctzbl. 1!KX). 
S. 813) in Verbindung mit S 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. April 
1.S99 zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Übernahme 
der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch dos 
Reich, vom 27. März 1899, bestimme ich hiermit, was folgt: 

§ 1. Wer Gegenstände in das Schutzgebiet einführt, hat dieselben durch 
ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster A, wer Gegenstände aus dem 
Schutzgebiet ausführt, hat dieselben durch ein Verzeichnis nach dem anliegenden 
Muster B bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Anmeldung 
hat binnen 14 Tagen nach erfolgter Einfuhr bezw. Ausfuhr zu erfolgen. 


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V. d. Gonv. V. D. N. G., betr. anderweite AnfstcU. d. Handelsstatistik. 1. Jnli. 143 

§ 2. Personen und Gesellschaften, welche regclmäf.sig Gegenstände in 
gröfseren Mengen ein- oder ausführen, kann auf Antrag widerruflich gestattet 
werden, die Einfuhr und Ausfuhr während eines ganzen Kalenderjahres nach 
Jahresschlufs durch Abgabe der in § 1 genannten Verzeichnisse summarisch anzu- 
inelden. Diese Anmeldung hat binnen sechs Wochen nach Ablauf des Kalender- 
jahres zu erfolgen. 

Wer sich im Genufs dieser Vergünstigung befindet, hat über seine Waren- 
einfulir und -Ausfulir fortlaufende Anschreibungen auf amtlichen Formularen 
zu führen. Diese Anschreibungen sind der zuständigen Verwaltungsbehörde auf 
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 

§ 3. Personen, welche das Schutzgebiet mit den von ihnen auszuführenden 
Gegenständen verlassen, haben die Ausfuhrdeklarationen gleichzeitig mit der 
Ausfuhr der Gegenstände vorzulegen. 

§ 4. Befreit vom Deklarationszwange sind die zum persönlichen Gebrauch 
bestimmten Ausrüstungsgegenstände der Reisenden. 

§ 5. Für die Art und den Umfang der Anmeldung ist der Vordruck auf 
den Formularen (Muster A und B) mafsgebend. 

Die Bezeichnung der Menge hat zu erfolgen: 
bei Flüssigkeiten nach Litern, 

bei lebenden Tieren, lebenden Pflanzen und Feuerwaffen nacli Stück- 
zahl, 

bei allen übrigen Gegenständen nach Kilogramm. 

Der Angabe des Wertes ist der Preis zugrunde zu legen, den die ein- oder 
ausgeführten Gegenstände am Eingangs- oder Ausgangsorte des Schutzgebietes 
haben. Die Wertangabe hat in deutscher Reichswährung zu erfolgen. 

Bei der Angabe der Herkunfts- und Bestiuunungsländer ist als Herkunfts- 
land dasjenige Land zu bezeichnen, aus dessen Eigenhandel die Einfuhrware 
kommt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen Eigenhandel die 
Ausfuhrware übergeht. 

§ 6. Die seit dem 1. Januar 1903 ein- und ausgeführten Gegenstände sind 
gemäfs § 1 binnen eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Erlafs dieser Verord- 
nung anzumelden, falls nicht gemäfs § 2 die Abgabe von Jahresdeklarationen be- 
antragt und zugestanden wii-d. 

§ 7 . Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formulare sind bei den Dieuststellen 
des Gouvernements käuflich. 

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark, die im Unvermögensfalle nach 
Mafsgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in eine Freiheitsstrafe umzu- 
wandeln ist, bestraft. 

§ 9. Wird nach Verhängung einer Strafe gemäfs § S die nachträgliche 
Erfüllung der auf die Ein- und Ausfuhrdeklarationen bezüglichen Vorschriften 
angeordnet, so kann bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen 
wiederholte Bestrafung cintreten. 

§ 10. Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der Verordnung vom 
23. .September 1899*) mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1903 sofort in 
Geltung. 

Herberts höhe, dc-n 1. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Hahl. 

•) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 108. 


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V. d. Gonv. r. D. N. G., betr. anderweit« Aufstell, d. Handelsstatistik. 1. Juli. 145 



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Humme 


146 V. d. Godt. t. D. N. G., betr. anderweite Anfstell. d. Handelsstatistik. 1. Juli. 



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V., betr. Anwerb. u. Ausf. T. Eingeb. 2. Juli. V., betr. Schankgewerbe uew. 2. Juli. 147 

Verordnung de.s Bezirksaintmanns zu Jap, betreffend die An- 
werbung und Ausführung von Eingeborenen im Westbezirk der 
Karolinen und Palau. Vom 2. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 676.) 

Auf Grund des jj 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Rege- 
lung der Verwaltung und die Rechtsverhältnisse im Inselgebiet der Karolinen, 
Palau und Marianen, vom 24. Juli 1899, wird hierdurch verordnet, was folgt: 

§ 1. Zur Anwerbung von Eingeborenen, welche im Bezirk bleiben, bedarf 
es keiner besonderen Genehmigung; der Anwerbende hat jedoch, falls die An- 
geworbenen über See verbracht sind, dem Bezirksamte die Zahl der Angewor- 
benen, deren Heimat, ungefähres Alter, Geschlecht und die vereinbarten Bedin- 
gungen anzuzeigen, und zwar für die Insel Jap innerhalb einer Woche, für die 
übrigen Inseln mit erster Schiffsgelegenheit nach Ankunft. 

§ 2. Sollen Eingeborene aus dem Bezirk ausgeführt werden, so ist vorher 
ein Antrag mit Gründen bei dem Bezirksamt zu stellen, welches im Falle der 
Genehmigung die Bedingungen festsetzt. 

§ 3. Es dürfen nur augenscheinlich gesunde Personen angeworben werden, 
welche ausreichend körperlich entwickelt sind. 

§ 4. Für jeden Angeworbenen ist ein Konto über geleistete Zahlungen an- 
zulegen. Das Bezirksamt ist berechtigt, das Konto einzusehen und die Bezahlung 
zu überwachen. 

§ 5. Die Ausführung von Eingeborenen zu öffentlichen Schaustellungen 
ist verboten. 

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht im 
Strafgesetzbuch höhere Strafen vorgesehen sind, mit Geldstrafen bis zum Betrage 
von 2000 Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten belegt. 

Auch kann, wenn es sich um eine gewerbsmälsige Verbringung von Ein- 
geborenen nach einem nicht unter deutscher Herrschaft stehenden Land handelt, 
die Einziehung des Schiffes und der Boote, welche zu der Anwerbung benutzt sind, 
ohne Rücksicht auf den Eigentümer erfolgen. 

§ 7. Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 

Jap, den 2. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 

S e n f f t. 


75. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Schank- 
gewerbe und den Verkauf geistiger Getränke. Vom 2. Juli 1903. 

' (Kol. Bl. S. 676.) 

Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Rege- 
lung der Verwaltung und die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, 
Palau und Marianen, vom 24. Juli 1899, wird hierdurch verordnet, was folgt : 

§ 1. Der Genehmigung des Kaiserlichen Bezirksamts bedarf der Klein- 
handel mit geistigen Getränken oder deren Ausschank. 

Unter Kleinhandel wird die auf einmal erfolgte Abgabe von sechs Flaschen 
beziehungsweise vier Litern oder weniger an ein und dieselbe Person verstanden. 

§ 2. Die Genehmigung ist bei dem Kaiserlichen Bezirksamt nachzusuchen. 
Sie kann versagt werden, wenn kein Bedürfnis vorliegt, oder wenn angenommen 

10 » 


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148 Vf. d. Gouv. V. D.N.G., betr. d. Gebührentarif f. d. Verraes«. v. Gnindstücken. 3. Juli. 


werden kann, dals der *ViitragsteUer keine Gewähr für Kulie und Anstand an 
seiner Geschäftsstelle bietet. 

§ 3. Die Genehmigung kann erteilt werden; 

a) für Bier und Wein allein (halbe Konzession) oder 

b) für alle geistigen Getränlte (volle Konzession). 

§ 4. Im Falle der Genehmigung erhält der Gesuchsteller einen Erlaubnis- 
schein, für welchen eine Gebühr zu entrichten ist, welche jährlich beträgt: 

a) für eine halbe Konzession . . 60 Mark, 

b) für eine volle Konzession . , 100 Mark. 

Der Erlaubnisschein hat nur für die darauf verzeichnete Person und Zeit 
Gültigkeit. 

§ 5. Der Verkauf geistiger Getränke an Betrunkene ist verboten. 

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe 
bis zu 300 Mark oder mit Haft oder Gefängnis bis zu einem Monat bestraft ; auch 
kann die Konzession auf eine bestimmte Zeit oder ganz wieder entzogen werden, 
ohne dafs eine Rückzahlung der Gebühr stattfindet. 

§ 7. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. ' 

Jap, den 2. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Bezirksamtinann. 

S c n f f t. 




76. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch -Neu-Guinea, betreffend 
/ den Gebtihrentarif für die Vermessung von Grundstücken. 

Vom 3. Juli 1903. 


Unter Aufhebung der Verordnung vom 20. Juli 1895 (Kol. Bl. 1895, 
S. 574)*) werden die Gebühren für die Vermessung von Grundstücken fest- 
gesetzt, wie folgt: 

1. Für Vermessung und Kartierung sind zu zahlen: 
für Grundstücke: 

bis 1 ha Fläche . 10, — Mark ’ 

von mehr als 1 ha bis 10 ha für jeden ha mehr . . 6,— 

n n n n n n n 9» n s 

„ , „ 50 _ _ 100 _ . _ „ , 

Tn n n ^ n 

, 100 „ , 500 


, 500 
, 1000 
, 4000 


1000 

4000 


5 — 
4,- 
3 — 
2 ,- 
1,50 
1 .— 


2. Aufserdem sind zu zahlen; 

a) die vorsefariftsmäfsig gezahlten Tagegelder und Reisegebühren; 

b) die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Transportmitteln 
sowie von den znr Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hilfs- 
kräften (Trägern, Arbeitern), sofern dieselben nicht von den Be- 
teiligten, in deren Interesse die Arbeiten vorgenommen werden, 
selbst gestellt werden; 

c) die verwendeten Grenzzeichen. 

Herbertshöhe, den 3. Juli 1903. 

Der Kaiserhehe Gouverneur. 

Hahl. 

*) D. Kol. Gesetzgel>. II, No. 155. 


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K. V., betr. Vorschrift, f. Gouv. Fahrz. 5. Juli. H. E., betr. Oericbtskassenwesen. 7 Juli. 149 

77. Kaiserliche Verordnung, beü'effend die Ei-streckung der für Kauf- 
..^ährteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvemementsfahrzeuge 

der Schutzgebiete. Vom 5. Juli 1903. 

(Reichs-Gesetzbl. S. 267, Kol. Bl. S. 381.) 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preulsen 
usw., verordnen auf Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der 
Kauffahrteischiffe, in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 184), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 

Der Reichskanzler kann verfügen, dafs die für Kauffahrteischiffe geltenden 
Vorschriften auf Gouvemementsfaluzeuge der deutschen Schutzgebiete Anwen- 
dung finden.*) 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 

Gegeben T r a v e m ü n d e , an Bord M. J. „Ilohenzollern“, den 5. Juli 1903. 

(L. s.) Wilhelm. 

Graf V. Bülow. 

78. Euiiderlafs der Kolouial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
' das Gerichtskassenwesen. Vom 7. Juli 1903.**) 

' 

Die Verwaltung der Gerichtskassen in den Schutzgebieten steht, wie hier 
bekannt geworden ist, nicht überall mit den bestehenden Bestinunungen im Ein- 
klang. Für die Vergangenheit bis einschliefslich für das Rechnungsjahr 1902 
mag es, um Weiterungen zu vermeiden, bei dem bisherigen Verrechnungsverfaliren 
sein Bewenden behalten. Vom laufenden Rechnungsjahre ab bitte ich, für die 
kassenraäfsige Behandlung der Einnahmen und Ausgaben der genannten Kassen 
folgendes zur Richtschnur zu nehmen: 

Bei den Gerichtskassen wird ein Kassenbuch geführt, in welchem die vor- 
kommenden Einnahmen und Ausgaben nach der Zeitfolge unverzüglich einzu- 
tragen sind; dasselbe wird monatlich abgeschlossen. Die weitere Verrechnung 
der Beträge regelt sich in nachstehender Weise : 

a) E i n n a h m e n. 

Die Einnahmen der Gerichtskasseu an Gebühren und an Geldstrafen sind 
am Schlüsse eines jeden Monats in besonderen Listen zusammenzustellen und a:i 
die Ilaupt- (Bezirks-) Kasse abzuliefem. Die von dem Bezirksrichter mit der 
Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehenen Listen sind der 
Haupt- (Bezirks-) Kasse — nach Zurückbehaltmig einer Abschrift — als Rech- 
nungsbeleg zu übergeben. Die Verrechnung dieser Einnahmen hat bei Titel 3 
des Etats zu erfolgen. 

b) Ausgaben. 

1. Alle Au-sgabcn für die Justizverwaltung, w'ozu in erster Linie die 
Remunerationen der Schreiber und Bureaudiener gehören, werden von der Haupt- 
(Bczirks-) Kasse gezahlt und sogleich bei den im Einzelfalle zuständigen Fonds 
etatmäfsig verrechnet. Eventuell wäre nichts dagegen zu erinnern, wenn auch 
diese Ausgaben seitens der Gerichtskassen bestritten und in die Abrechnung mit 

*) Vgl. die Kk. Vfg. vom 2:1. Jnli 1903, betr. den Gouvemementsdampfer ,See- 
.stern“, unten abgedruckt. 

**) Vgl. den ergänzenden K. E. vom 22. .Tuli 1903, unten sbgedmekt. 


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150 Schreib, d. Kol. Abt. an d. Otavi-Minen- n. Eisenb. Ges., betr. Uamaral. Konz. 7. Jnli, 


der Haupt- (Bezirks-) Kasse — siehe weiter uiitcu — gehörig belegt aufge- 
nommen werden. 

2. Zur Begleichung der durch die Justizpflege entstehenden Ausgaben 
ist den Gerichtskassen je nach Bedarf ein Vorschufs zu überweisen. Dieser soll 
insbesondere auch zur Zahlung der Zeugengebühren und der sonstigen durch die 
Kechtspflege entstehenden baren Auslagen dienen. Um die Erstattung derselben 
von den Zahlungspflichtigen zu kontrollieren, sind die Beträge aus dem Kassen- 
buch auf ein besonderes Konto zu übertragen, in welchem für jede Rechtssache 
ein besonderer Abschnitt einzurichten ist. Die uneinziehbaren und die sonstigen, 
auf amtliche Fonds zu übernehmenden Beträge sind monatlich in einer, von dem 
Richter mit einer Richtigkeits-Bescheinigung zu versehenden Liste zusammenzu- 
fassen und auf Grund dieser, soweit angängig, durch Spezialbelege zu ergänz«i- 
deii Liste der Haupt- (Bezirks-) Kasse in Rechnung zu stellen. Die endgültige 
Verrechnung erfolgt, soweit nicht im Etat ein Sonderfonds dafür vorgesehen ist, 
bei dem Fonds „zu vermischten Ausgaben“. Die Gerichtskassen haben hiernach 
mit der Haupt- (Bezirks-) Kasse monatlich abzurechnen. 

Die bei den Gerichten vorkoiumenden Depositen sind gesondert zu ver- 
walten, und es ist also über die Vereinnahmung und Verausgabung solcher bei 
den Gerichtskassen besonders Buch zu füllten. 

Für die sichere Aufbewahrung der Kassengelder sowie für das richtige 
Vorhandensein des buchmärsigen Bestandes sind der Bczirksrichter und der als 
Kassenführer fungierende Gerichtssekretär oder sonstige Bureaubeamte gleich- 
mäfsig verantwortlich. 

Die Revision der Gerichtskassen hat monatlich durch den Richter und von 
Zeit zu Zeit, imvennutet, durch einen Beauftragten des Gouvernements statt- 
zufinden. 

Soweit sich das dortseits für die Verwaltung der Gerichtskasseu bisher 
beobachtete Verfahren mit vorstehendem nicht deckt, ersuche ich Euer Hochwohl- 
geboren ergebenst, hiernach gefälligst die erforderlichen näheren Anordnungen 
zu treffen und über das Veranlafste zu lierichten. 

Berlin, den 7. Juli 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b e 1. 


7^ Schreiben der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes an die 
^^./Dtavi- Minen- und Eisenbahngesellscliaft und die South West AMca 
Company Ltd., betreffend die Damaraland-Konzession. Vom 7. Juli 1903. 

^ Durch die Damaraland-Konzession vom 12. September 1892,*) in Einzel- 
,^,heiten erläutert durch das dazu aufgenommene Protokoll vom 14. November des- 
^ selben .Jahres,*) ist von dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, der South 
West Afriea Company das Recht eingeräumt worden, in einem von ihr nuszu- 
wählenden Bezirk des Schutzgebiets Deutseh-Südwestafrika (Damaraland) unter 
Ausschlief.sung anderer Bergbau zu treiben mid alle dazu nötigen Anlagen — den 
Bau von Eisenbahnen mit einbegriffeoi — herzustellen. Die Rechte zum Bau und 
Betrieb von Schienenwegen sind durch eine Vereinbarung dos Auswärtigen Amts, 
Kolonial-Abteiliuig, mit der South West Afriea Company vom 11. Oktober 1S98**) 
alsdann neu geregelt worden. Auch ist in §§ 6 — 9 dieser Vereinbarung die Ver- 


*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 28 nebst Anmerkung. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. III, No. 62. 


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Schreib, d. Kol. Abt. a. d. Otavi-Minen- u. EUenb. Ges., betr. Damaral. Konz. 7. Juli. J51 


leihuug eines auasclilierslichen Bechts zur Aufsuchung und Gewinnung von 
Mineralien in einem Teile des Ovambolandcs erfolgt. 

Nach Artikel 5, C, 8 der Konzession, in Verbindung mit § 10 der Verein- 
barung vom 11. Oktober 1808, hatte die South West Africa Company bis zum 
12. September 1904 den Beginn eines ordnimgsmäfsigen bergmännischen Betriebes 
nachzuweisen und ihn nach diesem Termin fortzusetzen, widrigenfalls ihre Minen- 
rechte verwirkt sein sollten. 

Artikel 20 der Konzession ermächtigte die South West Africa Company, 
die ihr verliehenen Hechte ganz oder teilweise auf andere zu übertragen. 

Hiervon Gebrauch machend, hat sie durch Vertrag vom 12. Mai 1903*) 
einen Teil ihrer Befugmisse, insbesondere ihrer Minenrechte im Otavigebiete, der 
im Jahre 1900 als Kolonialgesellschaft gegründeten Otavi-Minen- und Eisen- 
bahn-Gesellschaft eingeräumt, welche in der Hauptversammlung vom 29. Mai 1903 
ihren Satzungen eine dem neu geschallenen Rechtsverhältnis entsprechmide 
Fassung gab.**) 

*) In Art. 2 dieses Vertrags überträgt die South West Africa Company der Otavi- 
gesellscbaft die folgenden Bechte: 

1. Die der Company in dem Otavigebiete znstehenden Minenrechte mit alleinigem 
Ansschlafs der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art innerhalb eines Bezirks von 1000 
englischen Qnarlratmeilen, welcher noch Bestimmnng der Otavigesellscbaft zn begrenzen 
ist, aber jedenfalls die Knpferminen von Otavi, Klein-Otavi, Anwap and Tsnmeb ein- 
schliefsen soll . . ; 

2. dafs der Company znstebende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vor- 
stehend bezeichneten Bezirk von 1000 englischen Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des 
Betriebs der Minen und des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedelungszwecken, nach 
Auswahl der Otavigesellscbaft, jedoch von keiner grüfseren Gesamtfläche als 600 englischen 
Quadratmeilen ; 

3. die der Company znstehenden Wasserrechte auf den lAndereien, welche die 
Otavigesellscbaft nach der Bestimmnng unter No. 2 in Anspruch nehmen wird; 

4. das Keeht auf Herstellung von Verkehrsmitteln jeder Art in dem Bezirke der 
1000 englischen Quadratmeilen; 

5. dos Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavigebiet mit der 
dentechen Küste von Südwestafrika in der von der Otavigesellschaft zn bestimmenden 
Richtung direkt oder indirekt verbindet; 

6. die Land-, Wasser- und sonstigen Rechte, welche der Company in Damaraland 
anfserhalb des unter No. 1 bezeichneten Bezirkes in Gemäfsheit der Damarulond-Konzession 
vom 12. September 1892, des zugehörigen Protokolls vom 14. November 1892 und des 
Übereinkommens vom 11. Oktober 1898 znm Zwecke des Eisenbahnbanes in dem für die 
Eisenbahnlinie erforderlichen Umfange zustehen; 

7. das der Company zustehende Eigentum des Grundes und Badens nebst den 
Wasserrechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden 
Eisenbahn, soweit dieselbe durch das Frecholdgebiet der Company aufserhalb des unter 
No. 1 bezeichneten Bezirks läuft; 

8. die Minenrechte in Blöcken von je 20 km Breite und 30 km Tiefe mit einem 
Abstand von je 10 km Breite voneinander zn beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn 
in ihrer ganzen Erstreckung im ganzen Konzessionsgebiet der Company aufserhalb des 
unter No. 1 bezeichneten Bezirks, jedoch mit .Vusschlufs der Gewinnung von Edelsteinen 
jeder Art, also dergestalt, dafs zwischen je 2 der Otavigesellschaft überwiesenen Blöcken 
der Company ein Block von je 10 km Breite verbleibt. 

ln Art. 3 verpflichtet sich die Otavigesellschaft, eine Eisenbahn von Swakopmund 
nach dem Otavigebiet zu bauen (Spurweite 0,60 m, Bauzeit bis Ende 1906). 

Art. 4 bis 6 behandeln die weiteren Gegenleistungen der Otavigesellschaft und die 
Beteiligung der South West Africa Company an dem neuen Unternehmen. 

**) Es bandelt sich im wesentlichen um folgendes: 

1. Art. 3 (vgl. D. Kol. Gesetzggeb. VI, No. 188, S. 272, Abs. 2) lautet jetzt: 

,In Ausführung ihrer Zwecke ist die Gesellschaft in den .... mit der South West 
Africa Lim., London, am 12. Mai 1903 abgeschlossenen Vertrag eingetreten. Dem- 
zufolge wird sie den Bau der Eisenbahn von Swakopmund nach dem Otavigebiete, 
den Betrieb der Kupferminen in diesem Gebiete sowie die Ausbeutung der durch 


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152 Schreib, d. Kol. Abt. a. d. Otavi-Minen- n. Eisenb. Ges., betr. Damaral. Konz. 7. Juli. 

In Artikel 3 des Vertrages vom 12. Mai 1903 hat sich die Otavi-Minen- und 
Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 1906 eine Eisenbahn 
von Swakopmund nach dem Otavigebiete zu bauen, jedoch unter der Voraus- 
setzung, dafs der Reichskanzler den in der Hauptversammlung vom 29. Mai 1903 
beschlossenen Satzungsänderungen sowie dem Vertrage vom 12. Mai 1903 seine 
Genehmigung erteile, und dafs ferner die in § 10 der Vereinbarung vom 11. Ok- 
tober 1898 der South West Africa Company für den Beginn eines ordnungs- 
mäfsigen bergmännischen Betriebes gestellte Frist bis zum Ende des Jahres 1906 
verlängert werde. 

Nachdem die beiden Gesellschaften erklärt haben, auch der Regierung 
gegenüber die in dem Vertrage vom 12, Mai 1903 beiderseits eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten zu übernehmen — nachdem insbesondere auch die Otavi-Minen- 
und Eisenbahn-Gesellschaft sich der Regienmg verpflichtet hat, bis zum Ende des 
Jahres 1906 den Beginn eines ordnungsmäfsigen bergmännischen Betriebes in 
dem durch Artikel 5 der Konzession vom 12. September bestimmten Mindest- 
umfange nachzuweisen — , erkläre ich liiermit auf den gemeinsamen Antrag der 
beiden Gesellschaften vom 29. Juni 1903 namens des Herrn Reichskanzlers: 

1. die von der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft in der Hauptver- 
sammlung vom 29. Mai 1903 beschlossenen Änderungen ihrer Satzungen 
werden genehmigt. 

' 2. Genehmigt wird ferner der von der South West Africa Company am 

12. Mai 1903 mit der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft ge- 
schlossene Vertrag. 

3. Die nach Artikel 5 der Damaraland-Konzession vom 12. September 1892 
und § 10 der Vereinbanmg zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial- 
. Abteilung und der South West Africa Company vom 11. Oktober 1898, der 

letzteren für den Nachweis des Beginns eines ordnimgsmäfsigen berg- 
männischen Betriebes gestellte, mit dem 12. September 1904 ablaufende 
Frist wird bis zum 31. Dezember 1906 mit der Wirkung verlängert, dafs 
die in Artikel 1 der Damaraland-Konzession und in §§ 6 — 9 der Ver- 
einbarung vom 11. Oktober 1898 gewährten Rechte durch die South 
West Africa Company bezw. durch die Otavi-Minen- und Eisenbahn- 
Gesellschaft vor Ablauf der so verlängerten Frist nicht verwirkt werden 
sollen, wenn bis dahin von der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft 
im Otavigebiot der Beginn eines ordnungsmäfsigen bergmännischen 
Betriebes in dem durch Artikel 5, Satz 2, der Damaraland-Konzession 
bestimmten Mindestumfang nachgewiesen wird. 

Berlin, den 7. Juli 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-.\bteilung. 

S t uobel. 

den vorgenannten Vertrag erworbenen I>and- und sonstigen Beiwerksberechtigungen 
unternehmen.“ 

2. Art. 6 neuer Fassung (vgl. a, a. O. 8. 272, Abs. 6): 

„Das Grundkapital der Gesellschaft betrag Mark 20 000 000 . . ., ansgegeben in 
20 Serien, jede Serie eingeteilt in 10 000 Anteile zum Nennwerte von je Mark 100 . . . 
Die zuerst i, J. 1900 ansgegebenen Anteile der ersten Serie sind . . . vollgczahlt: auf 
die hiernach i. J. 1903 ansgegel)enen Anteile der 19 anderen Serien ist bei der Zeich- 
nung eine Einzahlung von 26®/o . . . geleistet worden usw.“ 

3. Nach Art. 26 (vgl. a. a. O. S. 273, viertletzter Abs.) mnfs jedes Mitglied des .Aufsiehts- 

rats 20 000 Mark in .Anteilen der Gesellschaft besitzen oder erwerben. 

4. Nach Art. 44 (vgl. a. a. O. 8. 277, vorletzter Absatz der No. 189) sind die sämtlichen 

190 000 Anteile der Serien 2 bis 19 übernommen und auf diese .Anteile die ersten 
Einzahlungen von 25®/o geleistet worden. 


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Konz. f. Vohsen z. Gewinn. V. EdeUt. n. Halbedelst, a. d. S.-Grenze v. D. O. A. 13. Jnli. 153 

8^ Konzession für den Verlagsbuchhändler Ernst Vohsen zur Ge- 
■<muung von Edelsteinen und Halbedelsteinen in einem Gebiet an der 
Südgrenze von Deutsch-Ostafrika. Vom 13. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 382, Reichsanz. t. 1. Angnst 1003.) 

Auf Gruud des § 6 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen 
in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Roichs-Gesctzbl. S. 1045),*) wird dem 
Verlagsbuchhändler Ernst Vohsen in Berlin folgende Konzession erteilt: 

§ 1. Der Konzessionär erhält für die Dauer von zehn Jahren vom Tage 
der Erteilung dieser Konzession ab, vorbehaltlich bereits bestehender Bechte 
Dritter, die ausschliefsliche Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von 
Edelsteinen und Halbedelsteinen in einem Gebiet, welches begrenzt wird im Süden 
durch das linke Ufer des Kovumallusses, im Norden durch den 10. Grad 30 Mi- 
nuten südlicher Breite, im Osten durch den 39. Grad 30 Minuten und im Westen 
durch den 38. Grad 30 Minuten östlicher Länge von Greenwich. 

§ 2. Der Konzessionär ist verpflichtet, für die Dauer der Konzession ständig 
eineu Prospektor im Konzessionsgebiet tätig sein zu lassen und mindestens 
4000 Mark jährlich für Schürfarbeiten im Konzessionsgebiet zu verwenden. Der 
Nachweis der Verwendung ist binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres dom 
Gouverneur zu erbringen. 

Kommt der Konzessionär diesen Verpflichtimgen nicht nach, so ist der 
Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) berechtigt, die Konzession 
für erloschen zu erklären. 

§ 3. Der Konzessionär hat die durch die jeweils bestehenden Verordnungen 
festgesetzten Fcldessteuern und Förderungsabgaben zu entrichten und aufserdem, 
falls der erzielte Reingewinn 5 % des für die Unternehmung verwendeten Kapitals 
übersteigt, 10 % des Mehrbetrages an den Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika 
zu zahle]!. 

§ 4. Der Konzessionär hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgebiet 
aufhält, einen dort wohnenden Vertreter zu bestellen, welcher zur Wahrnehmung 
des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt sein mufs. Solange 
der Konzessionär der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann 
die Ausübung der Konzession seitens des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika 
untersagt werden, ohne dafs hierauf ein Entschädigungsanspruch begründet wer- 
den kann. 

§ 5. Der Konzessionär hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser 
Konzession bildenden Unternehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögens- 
verwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des Deutschen Handels- 
gesetzbuchs zu führen, welche jederzeit eine Übersicht über den Stand des Unter- 
nehmens gestatten. 

Diese Bücher sind dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Ab- 
tcilung) oder einem von ihm beauftragten Konmiissar auf Verlangen zur Einsicht 
vorzulegcn. 

§ C. Die völlige oder teilweise Übertragung dieser Konzession auf andere 
Personen oder Gesellschaften bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des 
Reieh.skanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). 

N orderney, den 13. Juli 1903. 

Der Reichskanzler. 

Graf V. B ü 1 o w. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. HI, No. 00. 


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154 V. d. Vizcgouv., betr. Einr. v. Grnndbnchbez. 14. Jnli. Anlegegebühr. Tarif. 15. Juli. 


81.^-Verordnung des Vizegouverneurs im Inselgebiete der Karolinen, 
Päku und Marianen, betreffend die Einrichtung von Grundbuclibezirken. 

Vom 14. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 577.) 

Auf Grund der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 30. November 
1902 zur Ausführtmg der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902, be- 
treffend die Rechte an Grmidstücken in den deutschen Schutzgebieten,*) werden 
für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen folgende Grundbuch- 
bezirke bestimmt : 

1. Ponapc, umfassend die Ostkarolinen, 

2. Jap, umfassend die Westkarolinen und Palau, 

3. Saipan, umfassend die Marianen. 

Der Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs wird für die einzelnen Be- 
zirke bestimmt werden, sobald die Voraussetzungen des § 2, Abs. 2, der Verfügung 
des Herrn Reichskanzlers vom 30. November 1902 vorliegcn. 

Die nach Mafsgabe der Verordnung vom 26. September 1899**) bei den 
Kaiserlichen Bezirksgerichten in Ponapc, Jap mid Saipan geführten Landregister 
gelten als Laudregister im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 
1902 imd der dazu ergangenen Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 30. No- 
vember 1902. 

Ponape, den 14. Juli 1903. 

Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegouverneur. 

Berg. 


82., ..-Tarif für die von Schiffen in Friedrich -Wilhelmshafen zu ent- 

yV-P ■ 

richtenden Anlegegebühren. Vom 15. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 600.) 

§ 1. Die an dem Regierungspier in Friedrich -Wilhelmshafen an- 
legenden Schiffe haben eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt; 
bei Schiffen unter 50 cbm Raumgehalt (22 Tonnen 

für Segelschiffe, 15 Tonnen für Dampfer) . 50 Mark, 

bei gröfseren Schiffen bis zu 600 Registertonnen 

(Bmttoraumgehalt) 100 „ 

bei Schiffen über 600 Registertonnen 150 „ 

§ 2. Die Gebühr ist mit dem Anlegen an dem Pier fällig und vor 
dem Wiederauslaufen des Schiffes, spätestens jedoch am dritten Tage nach 
dem Anlegen bei dem Kaiserlichen Bezirksamt in Friedrich -Wilhelmshafen 
zu zahlen. 

Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann diese Frist in besonderen 
Fällen verlängert werden. 

§ 3. Kriegsschiffe sind von der Entrichtung der Gebühr befreit. 

§ 4. Schiffe, die im Schutzgebiet von Deutsch -Neu -Guinea, ein- 
schliefsUch des Inselgebietes der Karolinen, Palau und Marianen, stationiert 


*) Kol. Gesetzgeb. VI, No. 3. — *•) Ebenda No. 131. 


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Verordnnng des Gouv. von Samoa, betr. Anlegung des Ornndbucbs. 16. Juli. I 55 

sind und ausschlieTslich dem Küstenverkehr dienen, zahlen nur die Hälfte 
der im § 1 festgesetzten Gebühren. 

§ 5. Für jeden durch das Anlegen der Schiffe sowie Löschen und 
Laden entstehenden Schaden haftet der Heeder. 

§ 6. Dieser Tarif tritt mit der Verkündung in Kraft. Schiffe, 
welche vom 12. April 1903 an bis zum Inkrafttreten dieses Tarifs an dem 
Pier angelegt haben, zahlen die in den §§ 1 und 4 festgesetzten Ge- 
bühren nach. 

Herbertshöhe, den 15. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Hahl. 


83. yerordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend Anlegung 
des Grundbuchs. Vom 15. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 617.) 

Auf Grund der §§ 2 und 23 der Verfügung des Keichskanzlers vom 30. No- 
vember 1902*) und der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verorthiuug vom 21. No- 
vember 1902**) wird hiermit verordnet, was folgt: 

§ 1. Als Zeitpunkt für die Anlegung des Grundbuchs wir<l der 1. August 
1903 festgesetzt. 

§ 2. Die Samoan Land Kecords gelten als Landregister im Sinne des § 19 
der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 und die Register zu den 
Samoan Land Records als amtliches Verzeichnis ira Sinne des § 2 Abs. 2 der 
Reicbs-Grundbuch-Ordnung. 

§ 3. Die Grundstückseigentümer können vom Grundbuchamt zur Stellung 
des Antrags auf Eintragung in das Grundbuch durch Geldstrafen, deren Gesamt- 
betrag 300 Mark nicht übersteigen darf, angehalten werden. 

Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der 
Antrag nicht gestellt wird, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grund- 
stücks und die etwa erforderliche Vermessung von Amts wegen verfügen. Die in 
diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigentümer zu tragen. 

g 4. Eingeborene sind zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Gnmd- 
buch berechtigt, soweit die Grundstücke in den Samoan Land Records ein- 
getragen sind, und können dazu nach Vorsclitift des § 3 angchalten werden. 

§ 5. Vermessungsgebühren werden nach aidiegendem Tarif erhoben. 

Sofern bei früher vermessenen Grundstücken, über die eine Karte bei- 
gebracht wird, von dem Grundbuehamt eine Neuvermessung angeordnet wird, 
werden für die Vermessungsarbeiten der amtlich angesteUten Landmesser Ge- 
bühren nicht berechnet. 

Apia, den 15. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

S o 1 f . 

*) D. Kol. Gesetzgeh. VI, No. 3. — **) Kbenda No. 2. 


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156 


R. E. d. Kol. Abt., betr. die Form der Berichterstattong. 21. Juli. 


Anlage zu No. 83. 


Tarif für Vermessunffsarbeiten zu § 5 der Gouvernements -Verordnung 

vom 15. Juli 1903. 


Fläche 

Preis 

pro Hektar 
M 

Nicht j 
weniger als 
Jt 

Fläche 

Preis 

pro Hektar 
Jt 

Nicht 

weniger als 
Jt 

Bis zu 2 ha 


50,— 1 

80 bis 120 ha 

5,— 

600,— 

2 bis 4 . 

15,- 

60,— ! 

120 , 200 , 

4,— 

600,— 

4.8. 

12,50 

60,— 1 

200 , 400 , 

3,- 

800,— 

8 . 20 . 

10,- 

100,— i 

400 . 800 , 

2,60 

1200,— 

20 , 40 , 

7,50 

200,— i 

800 ha oder mehr 

1.60 

2000,— 

40 , 80 , 

6,25 

300,- 





Der vorstehende Tarif gilt für leicht zugängliches Gelände; bei schwer zu- 
gänglichem Gelände ist dem Landmesser ein Zuschlag bis zu 50 Prozent erlaubt. 

Für Wiederherstellung der Grenzen nach früheren Vermessungen, Durch- 
schlagen derselben und Vermarkung hat der Landmesser Anspruch auf besondere 
Entschädigimg und auf Tagegeld von 25 Mark; aufscrdem sind ihm Barauslagcn, 
wie Reisekosten, Löhne an Arbeiter usw., zu erstatten. 

« 

84,,.Eunderlafs der Kolonial- Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
die Fom der Berichterstattung. Vom 21. Juli 1903. 

Die wiederholte Nichtbeachtung der auf die äulsero Form der Bericht- 
erstattung bezüglichen Vorschriften — s. auch v. Koenig, Konsularhandbuch, 
6. Auf!., 1902, S. 111 ff. — gibt mir Anlafs, die gedachten Bestimmungen noch- 
mals mit folgenden Bemerkungen in Erinnerung zu bringen: 

1. Die Berichte sind mit fortlaufender Kon troll - Nummer zu versehen. 

2. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. 

3. Auf der Rückseite des letzten Blattes sowie im Eingänge ist kurz der 
Inhalt des Berichts anzugeben. 

Ein solcher Inhaltsangabe entbehrender Vermerk, wie z. B. „Erledigung 
des Erlasses No. . . .“, erschwert die Expedierung der Sache in der hiesigen 
Registratur. 

4. Bei Bezugnahme auf diesseitige Erlasse ist neben der Koiitroll-Nummer 
des Erlasses auch die Journal - Nummer anzugeben. 

Auswärtiges Amt. Kolonial- Abteilung. 

S t u c b e 1. 

8.^^'^^erordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
das Marktwesen im Militärbezirk Ujiji. Vom 21. Juli 1903. 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgcbietsgcsctzcs in Verbin- 
dung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 1891 wird hiermit für 
die Ortschaften Ujiji, Vitihoa, Gungu und Kigoma im Militärbezirk Ujiji ver- 
onlnet, was folgt : 


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V. d. Gouy. V. D. O. A., betr. das Marktweseu'im Militärbezirk Ujiji. 21. Juli. 157 

§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, 
Fischerei und Jagd sowie daraus hergestellte Lebensmittel, welche zwecks Be- 
friedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung zum Kleinverkauf in den Ort- 
schaften Ujiji, Vitihoa, Gimgu und Kigoma und in einem Umkreise von 2 Kilo- 
metern um dieselben bestimmt sind, dürfen nur auf den von der örtlichen Polizei- 
behörde zugelassenen Märkten ziun Verkauf gestellt werden. 

§ 2. Die’ Verkäufer der im § 1 bezeichneteri Gegenstände haben Markt- 
gebühren nach dem nachfolgenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde 
zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf : 

1. den Handel mit Eseln, Maultieren, Kamelen sowie mit Rindvieh und 
Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

2. den Gewerbebetrieb der Bäcker, Milch- imd Palmweinhändlcr. 

Erfolgt trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse in 

der Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 4. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und 
Jagd, die zum eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen auf 
Verlangen der örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht und 
dem Markthallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vorschriften 
des § 2 unberührt. 

§ 5. Die auf den Markt gebrachten Produkte können, falls sich das Be- 
dürfnis herausstellt, durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich ver- 
steigert werden. 

Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie und 1 Pesa 
für jede angefangene Viertelrupie des Erlöses zu zahlen. 

§ fi. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Fellhaltung und zum Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteten Efswaren oder Genufsmittelu 
der Eingeborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zu- 
ständigen Marktgebühr und unter Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren, 
gestatten. ' - 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Zahlung der Gebühr bei sich zu führen. 

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nieht naeh den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Uü- 
verinögensfalle Haft bis zu einer Woche — bei Eingeborenen Gefängnis mit 
Zwangsarbeit oder Kettenhaft derselben Dauer — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach § 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen Gebühr, 
mindestens je<loch 1 Rupie, als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 

Daressalam, den 21. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf v. Götzen. 


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158 ''• Gonv. T. D. O. A., betr. das Marktwesen im Bezirk Tanga. 21. Juli. 


Anlage zn üo. 85, 

Harktgebühren>Tarif. 

a. Monatstarif. 


1. Ein Stand zum Verkauf von Nahrungsmitteln (Mehl, 
Mohogo Zucker, Mtama, Mais, Palmkeme) . . . 

2. ein Schlachterstand 

3. ein Stand zum Fischeverkatif 

4. ein Stand für Tabakverkauf 

5. ein Stand für Pombeverkauf 


3 Rupien, 


4 

2 

4 

7 




>» 


b. Tagestarif. 


1. Ein Rind 1 Rupie, 

2. eine Ziege oder ein Schaf 8 Pesa, 

3. ein Topf Pombe 16 „ 

4. ein Msuta Mtama 2 „ 

5. ein Msuta Mohogo 2 „ 

6. eine grofse Traube Bananen 2 „ 

7. eine kleine Traube Bananen 1 „ 

8. ein Kilindo Blättertabak 8 „ 

9. ein Kilindo Schnupftabak 8 „ 

10. eine Last Palmenkeme 2 „ 

11. eine Last Zuckerrohr 2 „ 

12. ein Topf Dogwa 2 „ 

13. ein grofses Msuta Kalanga 4 „ 

14. ein kleines Msuta Kalanga 2 „ 

15. ein Msuta Fische 4 „ 

16. ein Msuta Bohnen 4 „ 

17. ein Msuta Mais 4 „ 

18. ein Msuta Punga 6 „ 

19. ein Topf Palmöl 4 „ 


Verordnung des Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, betreffend 
das Marktwesen im Bezirk Tanga. Vom 21. Juli 1903. 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers voxn 
1. Januar 1891 (Kol. Gesetzgeb. I, S. 326) wird hierdurch für die Ortschaften 
Tanga, Moa, Manza, Kwale, Amboni, Nyan.yani, Tangata, Mangubi, Amani, 
Mazerai, Muheza, Mniusi, Pongwe, Gombero, Tewe-Buiti sowie für diejenigen 
Ortschaften, in denen die Errichtung von Märkten späterhin angeordnet wird, 
und für einen Umkreis um dieselben von 2 km, vom Weichbilde an gerechnet, hin- 
sichtlich des Marktwesens verordnet, was folgt : 

§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Landwirtschaft, Viehzucht, Jagd und 
Fischerei sowie daraus hergestellte Lebensmittel und Brennholz, soweit alle diese 
Erzeugnisse der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen 
sollen, dürfen zum Zwecke des Kleinverkaufs an die Verbraucher aufser in offenen 
Verkaufsstellen, welche zur Gewerbesteuer veranlagt sind, nur in der Markthalle 
feilgeboten werden. 



/ 


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V, d. Gout. t. D. O. A., betr. das Marktweaen im Bezirk Tanga. 21. Jnli. 159 

§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichiieten Gegenstände haben Markt- 
gebühron nach dem nachfolgenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde.^ 
zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtseliaft, Viehzucht, Jagd und 
Fischerei, die zum eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen 
auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht 
und dem Markthallenauf scher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vor- 
schriften des § 2 unberührt. 

§ 4. Auf Antrag dos Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. 

Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie und 1 Pesa 
für jede angefangene Viertelrupie des Erlöses zu zahlen. 

§ 6. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung: 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra und geschälten 
Erdnüssen, 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker, Milchhändler imd Tembo Verkäufer. 

Erfolgt trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse in 

der Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Verkäufer von Fleisch und Fleischwaren, Fischen, Gemüse \md Obst, 
welche glaubhaft zu machen vermögen, dafs sie die genannten Erzeugnisse 
zwecks Versorgung von Seeschiffen nicht eingeborener Bauart ausführen, sind 
hinsichtlich dieser Erzeugnisse von der nach § 2 zu entrichtenden Gebühr befreit. 

Bereits gezahlte Marktgebühren werden auf den Nachweis der bewirkten 
Ausfuhr erstattet. 

§ 7. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltuug und zum Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteten Efswaren und Gonufsmitteln 
der Eingeborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zu- 
ständigen Marktgebühr und unter Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren, 
gestatten. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Zahlung der Gebühr bei sich zu führen. 

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordmmg 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Un- 
vermögensfaUe Haft bis zu einer Woche — bei Eingeborenen Gefängnis mit 
Zwangsarbeit oder Kettenhaft — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach § 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen 
Gebühr, mindestens jedoch 1 Rupie, als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1903 in Kraft. 

Mit dem gleichen Tage werden die bisherigen Bcstimmimgen für die 
Märkte im Bezirk Tanga aufser Kraft gesetzt. 

Daressalam, den 21. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


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löO V. d. Gonv. V. D. O. A., b«tr. das Marktwesen im Bezirk Morogoro. 21. .luli. 

Anlage zn Xo. 86. 

Markthallen-Tarif. 

I. 

Gcwerbsmäfsige Verkäufer zahlen an Standgeld für 

1. für einen I'leischerstand 

2. für einen Stand in der Fisclihalle . . . 

3. für einen grofsen Verkaufsstand (2 qm) 

für allerhand Waren 

4. für einen kleinen Verkaufsstand für 

allerhand Waren 

n. 

- Gelegentliche Verkäufer entrichten für jede Kupic des erzielten Kauf- 
preises 4 Pesa, für jede angefangene Viertelmpie 1 Pesa. 

111 . 

Verkäufer von Vieh entrichten: 

1. für ein Stück Grofsvieh (Rinder, Ka- 
mele, Maultiere, Esel) 

2. für eine Ziege 

3. für ein Schaf 

4. für eine Ente, Gans oder einen Truthahn 

5. für ein Huhn oder sonstiges Geflügel . 

87. Verordnung de.s Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, betreffend 
das Marktwesen im Bezirk Morogoro. Vom 21. Juli 1903. 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. SIS) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1891 (Kol. Gesetzgeb. I, S. 326) wird hiermit für diejenigen Ort- 
schaften des Bezirkes Morogoro, an denen die Errichtung von Markthallen statt- 
gefunden hat oder späterhin angeordnet wird, und für eineit Umkreis um die- 
selben von 2 km, vom Weichbilde an gerechnet, hinsichtlich des Marktwesens ver- 
ordnet, was folgt : 

§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, 
Jagd und Fischerei sowie daraus hergestellte Lebensmittel, soweit sie der Be- 
friedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen sollen, dürfen zum 
Zwecke des Kleinverkaufs an die Verbraucher nur in der Markthalle feilgeboten 
werden. 

§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebühren nach dem nachfolgenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde 
zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 

3. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd und 
Fischerei, die zum eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen 
auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht 
und dem Markthallcnaufsehcr vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vor- 
schriften des § 2 unberührt. 

§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie vmd 
1 Pesa für jede angefangene halbe Rupie des Erlöses zu zahlen. 


64 Pesa, 
16 „ 

16 „ 

4 „ 

1 „ 


den Tag: 
16 Pesa, 
12 „ 


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V. (1. Gonv. V. D. O. A., betr. diw Mnrktwesen im Bezirk Morogoro. 21. Juli. Ißl 


§ 5. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung; 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra und geschälten 
Erdnüssen, sofern diese Produkte zum Zwecke der Ausfuhr über die 
Grenzen des Bezirks hinaus gehandelt werden, 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Verkauf von einheimischem Bier (Pombe). Erfolgt trotzdem 
der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse in der Markthalle, so 
ist die Marktgebühr nach Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltung und zxun Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteten Efswaren und Genufsmitteln 
der Eingeborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zu- 
ständigen Marktgebühr und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren, 
gestatten. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Zahlung der Gebühr bei sich zu führen. 

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im üu- 
vermögensfalle Haft bis zu einer Woche — bei Eingeborenen Gefängnis mit 
Zwangsarbeit oder Ketteuhaft — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach g 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen 
Gebühr, mindestens jedoch 1 Rupie, als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 

Daressalam, den 21. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


Anlage zu JJo. 87. 


Markthallen-Tarif. 


I. 

Gewerbsmäfsige Verkäufer zalilcn an Standgeld für den Tag: 


1. für einen Eleischerstand 16 Pesa 

2. für einen grofsen Verkaufsstand (2 qm) 

für allerhand Waren 8 ., 

3. für einen kleinen Verkaufsstand für 

allerhand Waren 4 ,, 


II. 

Gelegentliche Verkäufer entrichten für jede Rupie des erzielten Kauf- 
preises 4 Pesa, für jede angefangene Viertelrupie 1 Pesa. Erlöse unter 18 Pesa 
bleiben frei. __ 


Verkäufer von Vieh entrichten: 

1. für ein Stück Grofsvieh (Rinder, Ka- 
mele, Maultiere, Esel) 

2. für eine Ziege 

3. für ein Schaf 

4. für eine Ente, Gans oder einen Truthahn 

5. für ein Huhn oder sonstiges Geflügel . 


64 Pesa 
8 „ 

8 „ 

2 „ 

1 


11 


Die deutsche Kolonial-QeseUgebusg Yll (1904). 


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162 V., betr. Karaw. 21. Juli. K. £., betr. Ger. Kaaaenw. K. betr. Bev.Statiatik. 22. Juli. 

88. ^ Verordnung des Grouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
.Abänderung der Verordnung über die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung 
von Karawanen innerhalb des Schutzgebiets vom 30. September 1892. 

Vom 21. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 466.) 

Auf Grund des § 15 letzter Absatz des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 813) usw. wird hierdurch verordnet, was folgt: 

§ 1. Der Schlufssatz des § 8 der Verordnung vom 30. September 1892, 
welcher lautet: „die in allen Fällen der Genehmigung des Kaiserlichen Gouverne- 
ments bedarf“, wird auCser Kraft gesetzt. 

§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 

Daressalam, den 21. J uli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


89. Eunderlafs der Kolonial- Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
das Gerichtskassenwesen. Vom 22. Juli 1903. 

Im Verfolge des Erlasses vom 7. d. M.*) bestimme ich noch, dafs die Ge- 
richtskassen auch nach aufsen hin durch den Richter und den mit den Kassen- 
geschäften des Gerichts betrauten Gerichtssekretär oder sonstigen Bureau- 
beamten vertreten werden.**) Quittimgen über Zahlungen an das Gericht oder an 
die Gerichtskasse haben nur Gültigkeit, wenn sie von diesen beiden Beamten 
vollzogen sind; ich bitte, dies durch Anschlag im Gerichtslokal imd in der Ge- 
richtskasse gefälligst bekannt zu machen. Vorstehendes gilt selbstverständlich 
auch bezüglich der für das Gericht eingehenden Postwertsendungen. Solche etwa 
durch einen mit besonderer Postvollmacht ausgestatteten dritten Beamten gegen 
Quittung zu erheben, ist also unstatthaft. 

Berlin, den 22. Juli 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b e 1. 


90. Eunderlafs der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
die koloniale Bevölkerungsstatistik. Vom 22. Juli 1903. 

y"* Unten unter No. 97 abgedruckt. 


*) Oben No. 78. 

**) Die Vorschriften über die Vertretung des Fiskus in ^ 4 der Reichskanzler- 
verfügung vom 28. November 1901 (D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 282) nnd in dem Rund- 
erlafa vom 4. April 1901 (D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 205) bleiben selbstredend unberührt 


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Rk.Vfg., betr. KechtegeschSfte n. -streitigk. Nicht«ingeb. m. Eingeb. 1. S.W. A. 23. Jnli. 103 


91. Verfügung des Eeichskanzlers, betreffend Eechtsgeschäfte und 
Bechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiet. Vom 23. Juli 190^.3 

(Kol. BI. S. 383. Reicluanz. vom 1. Angnat 1903.) 


/ 


Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzeg (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die 
Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896, wird 
hiermit für den Bereich des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, 
was folgt: 

§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nicht- 
eingeborenen erlöschen innerhalb eines Jahres nach Abschlufs der Rechts- 
geschäfte, es sei denn, dafs vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger bei der nach 
dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat. 

Abgesehem hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes 
dieser Frist nicht statt. 

Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechts- 
streit einschliefslich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden 
Frist fortzusetzem tmterläfst. 

Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt, unter der 
Androhung zu stellen, dafs ihre Versäumnis das Erlöschen des Anspruchs zur 
Folge haben werde. 

§ 2. Ist die Verbindliclikeit des Eingeborenen gemäfs den Vorschriften 
des § 1 erloschen, so ist der Nichteingeborene von dem Eingeborenen Rückgabe^ 
des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das Geleistete in einer nicht 
vertretbaren Sache besteht und sich noch im Vermögen des Eingeborenen befindet. 

Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der 
Sache ist ausgeschlossen. 

§ 3. Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen Ein- 
geborene liegt dem Bezirksamtmann ob, in dessen Bezirk der Eingeborene zur 
Zeit des Antrages auf die Entscheidung seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines 
solchen seinen Aufenthalt hat. Der Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die 
Distriktschefs seines Bezirks übertragen. Die Übertragung hindert den Bezirks- 
amtmann nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. 

Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und 
den Parteien bekannt zu machen. 

Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Absatz 1 bezeichneten Behörden 
allgemein oder im Einzelfall Anweisungen über das Verfahren zu erteilen. 

§ 4. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von drei- 
hundert Mark, so findet gegen die Entscheidung der in § 3 Aba. 1 bezeichneten 
Behörden innerhalb eines Monats Berufung an den Oberrichter statt. 

Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt für jeden Teil mit dem 
Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht ist. 

§ 5. Abgesehen von dem Falle des § 4 Ahs. 1 ist der Gouverneur er- 
mächtigt, die Entscheidungen der ihm untergeordneten Behörden in Rechts- 
streitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen von Amts wegen 
aufzuheben oder abzuändem. 

11 » 


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104 Rk" Vfg., betr, Kechtageschüfte u. -streitigk. Nichteiiigeb. m. Eiugrb. i. 8.W. A. 23. .Inli. 

§ 6. Die Bekanntmachung der Entscheidungen erfolgt nach den all- 
gemeinen für die Bekanntmachung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
bei Ausübung ihrer Zwangs- und Strafbefugnisse geltenden Vorschriften. 

§ 7. Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus den nach §§ 3, 
4, 5 ergangenen Entscheidungen unterliegen diejenigen Vermögensstücke der 
Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ihren Eamilien die Mög- 
lichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern. 

Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu er- 
lassen, inwieweit hiernach das Vermögen der Eingeborenen von der Zwangsvoll- 
streckung ausgeschlossen ist. 

§ 8. Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das Stammes- 
vermögen von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden. 

§ 9. Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften über den 
Ansatz von Gebühren und Auslagen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Nicht- 
eingeborenen und Eingeborenen zu erlassen. 

§ 10. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung abgeschlossenen 
Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen beginnt der Lauf 
der in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser 
Verfügung. 

§ 11. Jede Vereinbarung, durch die eine Vorschrift dieser Verfügung ab- 
geändert oder aufgehoben werden soll, ist nichtig. 

Das Gleiche gilt von einer Vereinbarung, wonach an einem nach § 7 der 
Zwangsvollstreckung entzogenen Gegenstände oder für Verbindlichkeiten ein- 
zelner Eingeborener am Stammes vermögen ein Pfandrecht oder ein Recht ähn- 
lichen Inhalts begründet werden soll. 

§ 12. Soweit Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstände 
haben, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 10 dieser Verfügung keine Anwendung. 

§ 13. Der Gouverneur bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 
Verfügung.*) 

Nach diesem Zeitpunkte finden die Verordnung des Gouverneurs, betreffend 
die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets von Deutsch-Süd- 
westafrika einschliefslich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 

1. Januar 1899**) sowie die Bekanntmachungen des Gouverneurs, betreffend 
Kreditgewährung an Eingeborene, vom 23. Februar 1899, und betreffend Klagen 
aus Kreditgeschäften gegen die Angehörigen des Stammes der Bastards, vom 

2. Oktober 1900,***) keine Anwendung. 

Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener 
Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen 
und Nichteingoborenen***) bleiben von dieser Verfügung unberührt. 

N orderney, den 23. Juli 1903. 

. Der Reichskanzler. 

Graf V. Bülow. 

*) Durch Ciouvernementsverordnnng vom 3. Oktober 1903 (s. unten) ist der Termin 
des Inkrafttretens auf den 1. November 1903 festgesetzt. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. IV, No. 18. 

***) Nicht abgedruckt. 


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Vfg. d. Reichsk., betr.R.D. , Seestern“. 23. Juli. Hafenordnung f. Daressalam. 28. Juli. J65 


92. 



Verfügung des Eeicliskanzlers, betreffend den Eegierungsdainpfer 
„Seestern“. Vom 23. Juli 1903. 

(KÖi. Bl. S. 382.) 


Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Erstreckung der 
für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvemementsf ahrzeuge 
der Schutzgebiete vom 5. Juli 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 257)*) 'wird hiermit 
verfügt : 

Auf den Segierungsdampfer „Seestern“ des Schutzgebiets Deutsch-Neu- 
Guinea finden die für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften Anwendung. 

Berlin, den 23. Juli 1903. 

Der Reichskanzler. 

I. V. Grafv. Posadowsky. 


93. Uafenorduung für den Hafen von Daressalam. Erlassen vom 
Gouverneur von Deutsch-Ostafrika am 28. Juli 1903. 

(Kol. Bl. S. 611.) 

(Unter Aufhebung der Verordnung vom 11. Januar 1897 und der Nachträge zu dieser 

Verordnung.) **) 

Hafengebiet. 

§ 1. Das Gebiet, für welches nachstehende Hafenordmmg gültig ist, um- 
fafst den Hafen von Daressalatn und die Hafeneinfahrt bis zu einer Linie, ge- 
dacht von Boje A über Boje I nach Ras Rangoni. Als Strandgrenze gilt die 
Hochwassergrenze. 

Lotsenwesen. 

§ 2. Ein- und auslaufende Schiffe müssen einen Lotsen (3. der Lotsen- 
ordnung vom 23. Oktober 1901) an Bord haben, sofern sie hiervon nicht nach § 1 
Absatz 2 der nachstehenden Lotsenordnung entbunden sind: 

L 0 t s en o r d n u n g für den Hafen von Daressalam vom 
23. Oktober 1901.***) 

§ 3. 1. Alle den Hafen von Daressalam ansteuemden oder verlassenden 
Schiffe mit einem Tonnengehalt von über 100 Br. Reg.-Tons sind verpflichtet, 
einen Lotsen an Bord zu nehmen. 

Ausgeschlossen von dieser Verpflichtung sind nur die Schiffe der Kaiser- 
lich deutschen Marine sowie diejenigen Schiffe, welche einen vom Gouvernement 
ausgestellten Erlaubnisschein besitzen. 

2. Ist die Ankunftszeit der Schiffe vorher dem Hafenamt (Kommando der 
Flottille) gemeldet, so erwartet der Lotse das Schiff in der Nähe der Leuchtturm- 
insel Aufser-Makatumbe. Andernfalls hat das sich dem Aufsenhafen nähernde 
Schiff die Lotsenflagge zu heifsen und in der Höhe der Leuchtturminsel den 
Lotsen zu erwarten. Das Lotsenboot führt im Bug die Flagge „P“ des inter- 
nationalen Signalbuches. 

Auslaufende Schiffe haben dem Hafenamt (Kommando der Flottille) die 
Abfahrtszeit rechtzeitig mitzuteilen, damit ihre Abfahrt keine Verzögerung er- 
leidet. 


*) Oben No. 77. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. U, No. 249, III, No 61, V, No. 81. 
***l D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 270, 815. 



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106 Hafenonlnnng für den Hafen von Daressalam. Erl. v. Gonv. v. D. O. A. 28. Juli. 

3. Anderen Personen als solchen, deren Befähigung vom Kaiserlichen 
Gouverneur anerkannt ist, ist das Lotsen von Schiffen verboten. 

4. Die Lotsengebühren werden nach dem Brutto-Register-Tonnengehalt 
(Grofstonnage) der Schiffe berechnet. Schfffe bis zu 1000 Brutto-Register-Tons 
zahlen ein- und ausgehend je 30 Rupien, für jede weiteren 100 Brutto-Register- 
Tons 1 Rupie mehr. 

Von den Lotsengebühren befreit sind: deutsche und fremde Kriegsschiffe 
sowie die Dampfer des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika. Die 
Erteilung des in § 1 vorgesehenen Erlaubnisscheines entbindet nicht von der 
Entrichtung dieser Gebühren. 

6. Das Einlaufen in den Hafen von Daressalam nach Eintritt der Dunkel- 
heit sowie das Verlassen desselben ist nur nach vorheriger Mitteilung an das 
Hafenamt (Kommando der Flottille) gestattet, welches daraufhin für die Be- 
leuchtung der das Fahrwasser kennzeichnenden Bojen Sorge trägt. Hierfür wird 
eine Taxe von 50 Rupien erhoben. 

6. Die Gebühren sind an das Kommando der Flottille zu entrichten. 

7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geld- 
strafe bis zu 300 Rupien oder Gefängnis bis zu drei Monaten oder Haft bestraft. 

§ 4. Schiffe, welche den Hafen von Daressalam anzulaufen beabsichtigen, 
wollen, um Zeitversäumnis auszuschliefsen, ihre voraussichtliche Ankunftszeit 
telegraphisch dem Kommando der Flottille anzeigen. 

Auslaufende Schiffe haben die Stunde ihrer Abfahrt der Hafenbehörde so 
rechtzeitig mitzuteilen, dafs diese einen Lotsen gtellen kann. 

§ 5. Ein- und auslaufende Schiffe müssen beide Buganker klar zum 
Fallen haben. 

§ 6. Schiffe, welche beim Ein- und Auslaufen festkommen, haben sofort 
das Signal O. J. E. des internationalen Signalbuches zu heifsen und bis zum Ab- 
kommen wehen zu lassen. Wird unter diesem Signal der Signalbuchwimpel ge- 
heilst, so bedeutet das: „Hilfe der Hafenbehörde erbeten“. 

§ 7. Einlaufende Segelschiffe, welche in den Hafen geschleppt zu werden 
wünschen, haben auf Aufsenroede zu ankern und das betreffende Signal des inter- 
nationalen Signalbuches für einen Schlepper zu heifsen. 

Näheres über Schleppgebühren siehe Dockvorschriften nebst Gebührentarif 
des Gouvernements-Schwimmdocks. 

§ 8. Einlaufende Scliiffe, welche in Übereinstimmung mit 1. der Lotsen- 
ordnimg keinen Lotsen an Bord haben, dürfen nach eigenem Ermessen ankern, 
wenn ihnen nicht von der Hafenbehörde ein Ankerplatz angewiesen wird. Die 
Anweisung erfolgt von einem Boote aus durch Winken mit einer grünen Flagge. 

§ 9. Einlaufende Schiffe können mit Erlaubnis der Hafenbehörde die im 
Hafen verankerten freien Festmachebojen benutzen, wofür für jedes Festmachen 
eine einmalige Gebühr von 15 Rupien erhoben wird. Die Boje, an welcher fest- 
gemacht werden soll, wird durch eine grüne Flagge kenntlich gemacht. Soll die 
Hafenbehörde zum Fest- und Losmachen des Schiffes an und von der Boje ein 
bemanntes Boot stellen, so wird eine Extragebühr von 5 Rupien erhoben. 

§ 10. Die Festmachebojen sind durch verschiedenfarbige Anstriche für 
ihre Zwecke gekennzeichnet. 

Die im nördlichen Teil des Hafens gelegene schwarz gestrichene Boje ist 
für Kriegsschiffe, die westlich von Ras Makabe gelegene rot gestrichene Boje in 
erster Linie für die Reichspostdampfer vorgesehen. Die grau gestrichenen Bojen 


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Uafenordnnng für den Hafen von Daressalam. Erl. t. Gonv. v. D. O. A. 38. Jnli. 107 

sind Dockbojen und zum Festmachen und Verholen ein- und ausdockender 
Schifie bestimmt. 

§ 11. Im Hafen ankernde SchifTe müssen stets klar von den Festmache- 
bojen, Verholbojen und dem Schwimmdock ankern. 

§ 12. Ankern in der Hafeneinfahrt von Boje A bis zu der Linie, die von 
Boje 3 nach der evangelischen Mission auf West-Fähr-Huk gedacht ist, darf nur 
im Notfälle erfolgen. 

Quarantäne. 

§ 13. Einlaufcnde SchifFe unterliegen der gesundheitspolizeilichen Kon- 
trolle gemäfs § 1 der Vorschriften vom 8. Mai 1903 (Amtlicher Anzeiger No. 16 
vom 9. Mai 1901).*) 

SchifFe, auf welche der § 1 der Vorschriften Anwendung findet, haben vor 
dem Einlaufen in den Hafen die Quarantäneflagge zu heifsen. Für sie treten die 
Quarantänevorschriften in Kraft. 

Sobald die Quarantäneflagge auf dem einlaufenden Schiffe gesichtet wird, 
feuert die Salut-Batterie einen Schufs, zur Benachrichtigung des Quaraoitäne- 
arztes, der sich darauf sofort an Bord des Schiffes begibt. 

Nach Feststellung des normalen Gesimdheitszustandes an Bord gestattet 
der beamtete Arzt oder die Hafenbehörde dem Schiffe den freien Verkehr mit 
dem Lande. Als Zeichen hierfür wird die Quarantäneflagge niedergeholt. 

Für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des Schiffes wird eine Ge- 
bühr von 15 Rupien erhoben. 

§ 14. Schiffe, welche unter Quarantäne des Nachts einlaufen, heifsen an 
Stelle der Flagge Q des internationalen Signalbuches zwei weifse in einem Ab- 
stand von 2 m übereinander befindliche Lichter am Top des Fockmastes. Im 
übrigen gelten dieselben Vorschriften wie bei Tage. 

§ 15. Tritt an Bord eines Schiffes innerhalb des Hafengebiets von Dares- 
salam ein Todesfall ein, so ist der Hafenbehörde hiervon sofort schriftlich Kennt- 
nis zu geben, welche ihrerseits das Bezirksamt benachrichtigt. Die erforder- 
lichen Mafsnahmen, Beerdigung usw. betreffend, werden alsdann vom Bezirksamt 
getroffen und bekannt gegeben. 

Signalstation. 

§ 16. Das Herannahen von Schiffen wird zunächst von dem Leuchttunn 
auf der Insel Aufser-Makatumbe durch Heifsen der Reichsdienstflagge gemeldet. 

Die Signalstation auf Ost-Fähr-Huk in der Hafeneinfahrt signalisiert 
darauf mit drei verschiedenen Signalen die bevorstehende Ankunft des Schiffes 
nach dem inneren Hafen. 

Die Signalstation heifst an dem Flaggenmast: 

1. eine grofse deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Kriegsschiffen und 
Handelsdampfem, 

2. eine kleine deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Dampfern des 
Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, 

3. einen blauen Wimpel bei Ankunft von Segelschiffen. 

An der von Norden nach Süden gerichteten Rahe des Signalmastes wird 
gleichzeitig geheifst: 

a) ein schwarzes Viereck an der nördlichen Nock, wenn das signalisierte 
Schiff von Norden, 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 219. 


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108 Hafenordnnng für den Hafen von Daressalam. Erl. v. Gonv. v. D. O. A. 28. Juli. 

b) ein schwarzes Dreieck an der südlichen Nock, wenn das signalisierte 
Schiff von Süden sich dem Hafen nähert. 

§ 17. Das Auslaufen von Schiffen aus dem Hafen ist verboten, solange an 
dem Mast der Signalstation auf Ost-Fähr-Huk die grofse Handelsflagge oder der 
blaue Wimpel weht. 

Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die Dampfer des Kaiserlichen 
Gouvernements mit Ausnahme des „Kaiser Wilhelm II.“ 

Schwimmdock und Reparatur-Werkstätten. 

§ 18. Das in der Südwestecke des inneren Hafens verankerte Gouverne- 
ments-Schwimmdock führt während der Nacht analog den unter § 31 näher be- 
zeichneten Schiffen usw. ein weifses Ankerlicht. 

Über Benutzung des Gouvernements-Schwimmdocks siehe die gegebenen 
Vorschriften und Tarife. 

Das Anlegen an das Schwimmdock und Betreten desselben sowie das Fest- 
machen von Booten, Fahrzeugen usw. an demselben oder seinen Ankerketten oder 
an den in seiner Nähe verankerten Bojen ist verboten. 

Die Besichtigung des Schwimmdocks ist nur mit Genehmigung des Kom- 
mandos der Flottille gestattet. 

§ 19. Schiffe, welche Havarie oder irgendwelche Beschädigungen am 
Schiffskörper oder an der Maschinen- und Kesselanlage erlitten haben, können in 
den Gouvernements-Werkstätten und dem Gouvernements-Schwimmdock aus- 
bessem. Die Werkstätten führen Ausbesserungen jeder Art aus. 

Zollwesen. 

§ 20. Unmittelbar nach dem Ank ern und Erledigung der gesundheitlichen 
Kontrolle begibt sich nach Ermessen der Zollbehörde ein Zollbeamter an Bord 
zur Ausübimg der allgemeinen Zollkontrolle und Einsichtnahme in die Schiffs- 
papiere. 

Auf Kriegsschiffe findet diese Bestimmimg keine Anwendung. 

§ 21. Alle im Hafen befindlichen Schiffe und Fahrzeuge usw. unterliegen 
der Zollkontrolle nach Mafsgabe der Zollordnung für Deutsch-Ostafrika nebst 
den dazu erlassenen Vorschriften des Gouvernements. 

Zum Löschen und Laden der seewärts ein- und ausgehenden Gegenstände 
ist die vorherige Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen. 

Das Löschen \md Laden von Gegenständen darf in der Regel nur an den- 
jenigen Stellen geschehen, die die Zollbehörde im Einverständnis mit der Hafen- 
behörde für diese Zwecke bestimmt. Das Löschen und Laden an anderen als den 
dafür bestimmten Stellen sowie Abfertigung aufserhalb der Zollhäuser bedürfen 
der Genehmigung der Zollbehörde und sind gebührenpflichtig. 

In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen nur an Wochen- 
tagen, und zwar in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, stattfinden. Die 
Zollbehörde kann Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten; dieselben sind 
gebührenpflichtig. 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der ZoUvorschriften werden 
nach den Zollstrafbestimmungen geahndet. 

§ 22. Für alle der Zollkontrolle unterliegenden Güter, Gegenstände, Reise- 
gepäckstücke usw., befindet sich die amtliche Lösch- und Ladestelle vor dem 
Hauptzollamtsgebäude am Zollpier und für Steine und Holz zum Kalkbrennen 
sowie für Stockfische am Kalkbraudplatz. 


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Hafenordmmg für den Hafen von Daressalam. Erl. t. Gouv. v. D. O. A. 28. Juli. 169 


Landungsbrücken. 

§ 23. Die am Nordstrande gelegene Landunggbrüoke I ist nur Angehörigen 
des Kaiserlichen Gouvernements, der Kaiserlichen Schutztruppe und der Kaiser- 
lichen Marine zur Benutzung freigegeben. In der Dunkelheit wird diese An- 
legestelle durch zwei rote Laternen am Brückenkopf kenntlich gemacht. 

Landungsbrücke II liegt am Zollpier und dient dem allgemeinen öffent- 
lichen Verkehr. Die Anlegestelle an dieselbe wird in der Dunkelheit durch eine 
grüne Laterne kenntlich gemacht. 

Es ist verboten, bemannte oder unbemannte Boote an den Brücken liegen 
zu lassen oder festzumachen. 

Das Löschen und Laden schwerer Gepäckstücke und sonstiger Güter auf 
Brücke I ist verboten. 

Die zwischen den Brücken I und II bezw. am Kurasini-Ufer, gegenüber dem 
Artilleriedepot gelegenen beiden Brücken dienen nur der Entlangführung von 
W aaserleitungsrohren. 

Das Betreten dieser Brücken sowie das Anlegen an denselben ist verboten. 

Boote, Dhaus, Prähme usw. 

§ 24. Für den Verkehr auf dem Hafen liegen am Zollpier Miets- 


boote bereit. 

Die Taxe für die Benutzung derselben beträgt: 

a) für einfache Fahrt an oder von Bord pro Person ... 16 Pesa 

b) für Gepäckstücke unter 60 Pfund pro Stück 4 .. 

Handgepäck ist frei. 

c) für Gepäckstücke über 60 Pfund pro Stück 8 .. 


Zeitfahrten; für jede angefangene halbe Stunde pro Person 32 .. 

für Nachtfahrten: doppelte Taxe. 

§ 25. Dhaus, Fahrzeuge, Boote usw. müssen den ein- und auslaufenden 
Schiffen ausweichen. 

§ 26. Dhaus und sonstige einheimische Fahrzeuge dürfen nur zwischen 
dem Sewa-Hadji-Hospital und dem Zollpier ankern. 

§ 27. Dhaus, Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. dürfen nicht so 
verankert und festgemacht werden, dafs sie die in den Hafen mündenden Abflufs- 
röhren, Wasserableitungen usw. tmd ihre Schutzvorrichtungen gefährden. 

Für die Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. der hiesigen Firmen imd 
Privatpersonen ist, wenn die Hafenbehörde nicht besondere Anweisungen im 
Einzelfalle gibt, die Strecke zwischen der katholischen Mission und dem Sewa- 
Hadji-Hospital zum Ankern oder zum Aufholen auf den Strand angewiesen. 

Die für die fiskalischen Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. im Hafen 
verankerten Bojen dürfen nicht von Privatpersonen benutzt werden. 

§ 28. Die Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. des Kaiserlichen Gou- 
vernements, welche bestimmten Dienststellen überwiesen sind, haben ihre Anker- 
plätze vor den Dienstgebäuden der betreffenden Behörden. Die Fahrzeuge, Boote 
usw. sind stets so zu verankern, dafs ein Trockenfallen oder Aufstofsen auf 
Grund selbst bei niedrigstem Wasserstand ausgeschlossen ist. 

§ 29. Das Aufholen von Schiffen, Dhaus, Prähmen und sonstigen gröfseren 
Fahrzeugen ist nur nach vorangegangener Erlaubnis der Zollbehörde mit Ge- 
nehmigung der Hafenbehörde und nur an der von dieser angewiesenen Stelle ge- 
stattet. 


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170 HafenordnuDg fär den Hafen von Daressalam. Erl. v. Gonv. v. D. O. A. 38. Julu 

§ 30. Dhaus usw. erhalten durch die Zollbehörde Kenntnis von der Hafen- 
ordnung. 

Liohterführung. 

§ 31. Im Hafengebiet liegende Schiffe, Fahrzeuge, Leichter, Dhaus usw. 
haben von Eintritt der Dunkelheit bis Tagesanbruch ein. weifses Ankerlicht zu 
führen. 

Dhaus, Fahrzeuge usw., welche innerhalb des Brückenkopfes des Zollpiers 
ankern oder am Strande liegen, sind hiervon ausgenommen. 

§ 32. Im Hafengebiet in Fahrt befindliche Fahrzeuge, Prähme, Leichter, 
Boote usw., gleichgültig ob sie gesegelt oder gerudert werden, haben mit Eintritt 
der Dunkelheit eine Laterne mit brennendem weifsen Licht bereit zu halten. 

Dieselbe ist bei Annäherung von anderen Fahrzeugen, Booten usw. zu 
zeigen, um Zusammenstüfse zu vermeiden. 

Frischwasser. 

§ 83. Schiffe, welche Frischwasser oinnehmen wollen, heifsen die Flagge 
„W“ des internationalen Signalbuches. 

Für Anlieferimg von Frischwasser wird eine Gebühr von 2 Rupien pro 
Kubikmeter = 1 Tonne erhoben. Für Abgabe von Frischwasser zwischen 9 Uhr 
abends und 6 Uhr morgens erhöht sich der Preis lun 8 Pesa pro Kubikmeter 
= 1 Tonne. 

Es kann Wasser in jeder gewünschten Quantität angeliefert werden. 

Ballast. 

§ 84. Schiffe, welche Sandballast einnehmen wollen, haben die Erlaubnis 
der Hafenbehörde einzuholen und die Zollbehörde zu benachrichtigen. 

Der Ballast darf nur von den angewiesenen Stdien entnommen werden. 

Für je zehn Tonnen Sandballast ist eine Gebühr von 1 Rupie zu entrichten. 

Dhaus, Fahrzeuge usw. mit einem Raumgehalt bis 25 cbm haben für Sand- 
ballast eine Gebühr von 32 Pesa zu entrichten. Gröfsere Fahrzeuge, Dhaus usw. 
zahlen 1 Rupie. 

Aschprahm. 

§ 35. Das Überbordwerfen von Ballast, Asche oder sonstigen gröfseren 
Mengen von Abfällen usw. innerhalb des Hafengebietes ist verboten. 

Will ein Schiff Ballast, Asche usw. von Bord geben, so hat es Flagge „A“ 
des internationalen Signalbucha zu heifsen. 

Für einmalige Stellung eines Aschprahmes wird eine Gebühr von 6 Rupien 
erhoben. 

Sprengstoffe und feuergefährliche Materialien. 

§ 3ß. Schiffe, welche Sprengstoffe, Pulver, Munition, Petroleum oder 
sonstige feuergefährliche Materialien geladen haben, dürfen nur nach eingeholter 
Erlaubnis der Hafenbehörde und unter Heifsen der Flagge „B“ des inter- 
nationalen Signalbuches in den Hafen einlaufen. Sie erhalten einen Ankerplatz 
von der Hafenbehörde angewiesen. 

Mittagsschuf s. 

§ 37. Jeden Mittag 12 Uhr — mittlere Ortszeit — wird von der Salut- 
Batterie der Mittagsschufs gefeuert. 


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Bekt. d. Gonv. v. D. N. G., betr. d. Erwerb v. herreulosem u. Eingeb. Land. 28. Juli. J71 


SchieXsen. 

§ 38. Es ist verboten, innerhalb des Hafengebietes zu schiefsen. 

Hafenbehörde. 

§ 39. Hafenbehörde ist das Koimnando der Flottille. Von ihm und seinen 
Organen, dem Hafenmeister, Hafenmeistergehilfen usw., wird auch die Hafen- 
polizei ausgeübt. 

Die Beamten der Hafenbehörde sind im Besitze einer Legitimationskarte, 
welche sie auf Verlangen vorzuzeigen haben. 

§ 40. Den Anordnungen der Hafenbehörde ist unbedingt Folge zu leisten 

§ 41. Jedes den Hafen von Daressalam anlaufende Schiff erhält von der 
Hafenbehörde ein Exemplar dieser Verordnung nebst Anlage sowie ein Quaran- 
täneformular zugestellt. 

Strafbestimmungen. 

§ 42. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden 
mit Geldstrafe bis zu 100 Bupien oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, so- 
fern nicht nach den Bestimmungen der Zoll- und Lotsenordnungen oder nach den 
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. 

§ 43. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1903 in Kraft. 

Daressalam, den 28. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


94. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, lie- 
treffend den Erwerb von herrenlosem und Eingeborenen-Land. 
Vom 28. Juli 1903.*) 

In näherer Ausführung der Anweisung, betreffend das Verfahren bei dem 
Grunderwerb der Neu-Guinea-Compagnie, vom 10. August 1887, wird hiermit auf 
Grund des § 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in 
den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900, für den Gerichtsbezirk 
Friedrich-WUhelmshafen bestimmt, was folgt: 

I. Bezüglich des herrenlosen Landes zu § 4 der Anweisung : 

Die Besitzergreifung und die Registratur hierüber kann nur von dem 
Kaiserlichen Bezirksamtmann in Friedrich-Wilhelmshafen und den von diesem 
beauftragten Personen vollzogen werden. 

n. Mittelbare Erwerbungen von Eingcborenenland : 

Zum Abschlufs von Kaufverträgen für das Kaiserliche Gouvernement 
(Landesfiskus des Schutzgebietes Deutsch-Neu-Guinea) ist nur der Kaiserliche 
Bezirksamtmann in Friedrioh-Wilholmshafen oder die von ihm besonders be- 


*) Ebenso wie der Eingang nnd Ziffer I nnd II lautet eine für den Bezirk Käwieng 
(Knsa) unterm 24. Januar 1902 ergangene Verordnung des Gouverneurs: nur ist an Stelle 
des ,Geriehtsbezirks Friedrieh -Wilhelmshafen“ der , Amtsbezirk der Kaiserlichen Station 
Nusa“, an Stelle des „Bezirksamtmanns“ bezw. „Bezirksamts“ der „Stationschef“ bezw. 
„Station“ zu setzen. Auch heilst es in Ziffer I statt „den von diesem beauftragten Per- 
sonen“; „dem von diesem beanftragten Beamten“. 


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172 Ekt , betr. Anflös. d. Pangani-Ges. l.Aug. Bkt., betr. Umw. v. Pesastiicken. 6. Aug. 

auftragte Peraon ermächtigt. Dritte, welche bei dem Kaiserlichen Gouvernement 
eine Erlaubnis zum Ankäufe von im Besitze von Eingeborenen befindlichem Land 
erwirkt haben, müssen sich dementsprechend zur Vollziehung des Kaufabschlusses 
an den Kaiserlichen Bezirksamtmann wenden. 

ni. Reservat der Neu-Quinea-Compagnie: 

Unberührt bleibt das Recht der Keu-Guinea-Compagnie auf unmittelbaren 
Landerwerb in dem ihr eingeräumten Reservat, nämlich: 
von 3000 ha an der Südspitze der Insel Ruk, 
von 2000 ha am Unterlauf des Nuru (Elisabethflufs), 
von 1000 ha am Ramuflufs, Oberlauf; Goldfeldstation, 
von 2000 ha am Franzi skaflufs. 

Herberts höhe, den 28. Juli 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

HahL 

95, Auszug aus einer Bekanutmacliung der Kolonial-Abteilung des 
'ifCuswärtigen Amtes, betreffend die Auflösung der Pangani-Gesellschaft. 
Veröffentlicht im Kol. Bl. vom 1. August 1903, S. 384. 

(Reichssnz. vom 31. Juli 1903.) 

Die Pangani-Gesellschaft zu Berlin*) hat in einer aufserordentlichen 
Hauptversammlung am 6. Juli 1903 einstimmig den Beschlufs gefafst, die Gesell- 
schaft aufziilösen, und dieser Beschlufs hat die in § 44 der Gesellschaftssatzungen 
vorgesehene Genehmigung der Aufsichtsbehörde gefunden. 


96. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
Umwechslung von Pesastücken. Vom 6. August 1903. 

Zufolge einer mit der Dcutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft getroffenen 
Vereinbarung hat dieselbe bisher auf allen ihren Küstenfilialen am 15. jeden 
Monats für je C4 Pesa Silberrupien eingewechselt. Durch Übergang des vormals 
der Gesellschaft zugestandenen Prägerechts auf den Fiskus ist die Verpflichtung 
nunmehr erloschen. 

Gemäfs der Verordnung vom 17. November 1896**) bestimme ich daher, 
dafs bis auf weiteres die Kassen der an der Küste gelegenen Bezirksämter sowie 
der Bezirksnebensf eilen Saadani und Mikindani ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Angebots diese Einwechslung vorzunehmen haben. 

Die Einlösung hat in jedem Monat an einem bestinunten Tage zu erfolgen, 
der der Bevölkerung im öffentlichen Schauri mitzuteilen und durch Anschlag zur 
allgemeinen Kenntnis zu bringen ist. 

Daressalam, den 6. August 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


»j Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. III, No. 29. 
**) Ebenda II, No. 237. 


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Die Nenordnang der kolonialen Bevölkerungsstatistik. 15. August. 


173 


97. Die Neuordnung der kolonialen Bevölkerungsstatistik. Veröffent- 
^ licht im Kol. Bl. vom 15. August 1903. 

(Kol. BI. S. 409.) 

Im Auschlufs an die im verflosaenen Jahre vorgenommene Neuordnung der 
kolonialen Haudelsstatistik hat die Kolonialverwaltung die bei der Aufstellung 
der Bevölkerungsstatistik der Schutzgebiete bisher befolgten Grundsätze einer 
eingehenden Prüfung unterzogen. Die bisherige koloniale Bevölkerungsstatistik 
litt an Mängeln, die auch in der kolonialen Literatur wiederholt Anlafs zu be- 
rechtigter Kritik gegeben haben ; es fehlte ihr vor allem die erforderliche Einheit- 
lichkeit, welche sowohl zur Vergleichung der Bevölkenmgsverhältnisse der ein- 
zelnen Schutzgebiete untereinander, als auch zur Vergleichung der Verhältnisse 
eines und desselben Schutzgebiets zu verschiedenen Zeitpunkten erforderlich ist; 
es fehlte ferner an der notwendigen Präzision und an der notwendigen Voll- 
ständigkeit der bevöDierungsstatistischen Angaben. Alle diese Mängel finden, 
ähnlich wie diejenigen der bisherigen kolonialen Handelsstatistik, ihre natürliche 
Erklärung und Entschuldigung an der noch jungen Entwicklung unserer Schutz- 
gebiete; bei dem Fehlen ausreichender Erfahrungen muXste es im wesentlichen 
den einzelnen Schutzgebietsverwaltungen überlassen bleiben, ihre bevölkerungs- 
stati.stischen Erhebungen imd Aufstellungen nach den örtlichen Verhältnissen 
und dem zur Verfügung stehenden Personal auszugestalten. 

Nachdem sich die Kolonialverwaltung bereits vor längerer Zeit über die 
Aufstellung einheitlicher Namen für die Bevölkerungsstatistik mit den einzelnen 
Gouvernements ins Benehmen gesetzt hat, sind nunmehr durch Runderlals 
vom 22. Juli 1903 den Schutzgebietsverwaltmigen folgende Grundsätze mit- 
geteilt worden. 

1. OrnndsMtze, betreffend die statistischen Erhebungen Uber die welfse BevSlkening 
der Schutzgebiete In Afrika und der SUdsee. 

§ 1. Als Zeitpunkt für die Feststellung der weiCsen Bovölkenmg der 
Schutzgebiete ist der Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, als Zeit- 
abschnitt für die FeststeUung der Bewegimg der Bevölkerung (Geburten, Todes- 
fälle, Zuzug, Wegzug, Eheschliefsungen) das Kalenderjahr. 

§ 2. Die Erhebungen haben sich auf die ortsanwesemden WeiXsen zu er- 
strecken, soweit sich dieselben nicht lediglich auf der Durchreise in den Schutz- 
gebieten aufhalten. n 

§ 3. Hinsichtlich des Standes der weifsen Bevölkerung ist nachzuweisen: 

1. das Geschlecht, 

2. das Alter über 15 oder imter 15 Jahren, 

3. der Wohnbezirk (Bezirksamt, Stationsbezirk usw.) und Wohnort, 

4. der Beruf, 

5. die Staatsangehörigkeit, 

6. die Konfession, 

7. der Familienstand. 

§ 4. Bei der Angabe des Berufs der erwachsenen männlichen Bevölkerung 
(von über 15 Jahre an) sind folgende Gruppen zu imterscheiden ; 

1. Kegierungsheamte, 

2. Angehörige der Schutz- bezw. Polizeitruppe, 

3. Geistliche und Missionare, 

4. Ansiedler, Pflanzer, Farmer (landwirtschaftliche Berufe), 


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174 


Die Nenordnung der kolonialen Berölkernngsstatistik. 16. August. 


5. Techniker, Bauunternehmer, Ingenieure, Maschinisten, Photographen 
usw. (obere Gruppe der gewerblichen Berufe), 

6. Handwerker, Arbeiter, Bergleute usw. (untere Gruppe der gewerblichen 
Berufe), 

7. Kaufleute, Händler, Gastwirte, Fraehtfahrer usw. (Handel), 

8. Seeleute, Fischer usw. (Schiffahrt), 

9. Ärzte, 

10. sonstige Berufe (Gelehrte, Rechtsanwälte, Redakteure, Konsuln usw.) 
und Berufslose. 

Unter der Rubrik Regierungsbeamte sind alle von der Regierung ange- 
stellten Personen aufser den Handwerkern, Arbeitern usw. nachzuweisen; es ist 
jedoch anzugeben, wieviele von den Regicrungsbeamten Ärzte, Techniker, Pflanzer 
usw. sind und wieviele von den als Handwerker, Arbeiter usw. nachgewiesenen 
Personen im Regierungsdienst beschäftigt werden. Der Ausdruck „Regierungs- 
beamte“ bezieht sich auch auf die Reichspostbeamten und Kommunalbeamten. 

Die erwachsenen weiblichen Personen sind, soweit sic verheiratet sind, 
nach dem Beruf ihrer Ehemänner zu unterscheiden. Es bleibt den Schutzgebiets- 
Verwaltungen überlassen, ob die Unterscheidung nach den sämtlichen für die 
Berufsgliederung der männlichen Bevölkerung angegebenen Rubriken oder ledig- 
lich nach den drei Gruppen — 1. Regierungsbeamtc und Schutztruppenangehörige, 
2. Geistliche und Missionare, 3. Private — erfolgen soll. Die ledigen und ver- 
witweten Frauen sind in 'Missionsangehörige, Pflegeschwestem, Lehrerinnen und 
sonstige zu unterscheiden. 

§ 6. Für die Einteilung der weifsen Bevölkerung nach Nationalitäten ist 
die Staatsangehörigkeit als mafsgebend anzusehen. Die Angehörigen des 
britischen Reichs sind danach zu unterscheiden, ob sie aus dem europäischen 
Mutterlande stanunen (europäische Engländer) oder aus einer der britischen 
Siedelungskolonien ( Kolonialengländer) . 

§ 6. Bei der Feststellung des Familienstandes ist bei den verheirateten 
^Männern danach zu unterscheiden, ob die Ehefrau der weifsen oder der farbigen 
Bevölkerung angchört. Bei den mit weifsen Frauen verheirateten Männern ist 
ferner anzugeben, ob die Ehefrau im Schutzgebiet lebt oder nicht. 

§ 7. Hinsichtlich der Bewegung der Bevölkerung ist uachzuweisen : 

1. die Zahl der Geburten und Sterbefälle, 

2. die Zahl der zugezogenen und weggezogenen Personen, 

3. die Zahl der Ehescliliefsungen. 

§ 8. B(ü den Todesfällen sind die Todesursachen sowie die Zahl der im 
Alter von weniger als fünf Jahren verstorbenen Kinder besonders nachzuweisen. 

§ 9. Die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik sind von den Schutzgebiets- 
Verwaltungen der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts mit tunlichster Be- 
schleunigung nach dem Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens mit dem 
Jahresbericht des betreffenden Schutzgebiets, einzureichen, und zwar auf Grund 
der nachfolgenden Tabellenformulure I bis VII. 

Zugleich mit dieser Statistik ist ein Bericht über die Ursachen der wich- 
tigsten im Stande der Bevölkerung während des abgelaufenen Kalenderjahres 
eingetretenen Veränderungen vorzulegen. 

Die Bestimmung in Ziffer 15a des Runderlasses der Kolonial-Abteilung, be- 
treffend die Jahresberichte, vom 14. Februar 1902,*) ist durch den Erlafs dieser 
Omnd.sätze aufgehoben. 

*) D. Kol. Ge.setzgeb. VI, No. 307. 


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Die Neuordnung der kolonialen BeTölkemngsstatistik. 16. August. 


175 


Tabellen: 

Tabelle I. 

Schutzgebiet 


I. Die wellbe BerSlkemng naeb 6eseblecbt und Alter za Beginn des Jahres 19 . . 


Verwaltungsbezirk 
und Wohnort 

mftnnlich 

weiblich 

znaammen 

Davon unter 15 Jahren 

m&nnlich 

weiblich 

znsammen 

1 

2 

3 

* 

6 

8 


1. Bezirk .... 
Wohnorte .... 







Summe 1 . . 

2. Bezirk .... 
Wohnorte .... 







Samme 2 . . 
usw. 








Tabelle U. 


Schutzgebiet 

11. Familienstand der veifsen Berdlkernng za Beginn des Jahres 19 . . 


Verwaltnngabezirk 
und Wohnort 

ledige und ver* 
witwete 

verheiratete Männer 

mit weifsen Frauen 

mit 

farbigen 

Frauen 

zusammen 

mit ortä- 
anwesenden 

mit 

abwesenden 

Männer 

Frauen 

1 

2 

3 

4 

6 

6 

7 

1. Bezirk . . , 
Wohnorte . . . 







Summe 1 . 

2. Bezirk . . . 

Wohnorte . . . 







Summe 2 . 
usw. 








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176 


Die Nenoidnnng der kolonialen Bevölkernngsstatistik. 15. Augnst. 


Tabelle HI. 


Schutzgebiet . 

III. Die wellbe BeTSlkerong nach Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Oesoblecht 
zu Begbin des dahres 19 . . 


Verwaltungs- 
bezirk und 
Wohnort 


Österreicher 

Schweizer 

Engliindor 

«aw. je nach 
Bedarf der 
f^intolnen 
Schutzgebiete 

inUon- 

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W9ib* 

lieh 

ZQS. 

milon- 

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weib- 

lich 

zns. 

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weib- 

lich 

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männ- 

lich 

weib- 

lich 

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11 

12 

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USW. 

1. Bezirk . . 
Wohnorte 














Summe 1 . 

2. Bezirk . . 
Wohnorte . 














Summe 2 . 
in<w. 








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TabeUe lY. 


Schutzgebiet 

IV. Die welfse Bevölkemng naeh Wohnsitz, Beruf nnd Konfession zn Be^nn des Jahres 19 . . 


Verwaltungs- 
bezirk und 
Wolinsitz 

I>!rwachfit-iie männliche BevCdk^rung 

l 

1 ErwKchHenc 

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weibliche Bovbikoiang 

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Summe 1 
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Wohnorte ... 





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>) DavoD Teelinllier, Bauleiter usw. . . , 3) Davon Artte ... Davon im Regiemngadienst • . . 

,, Anaiedler, Pflanxer uaw. ... *) e « • • • 

Ärxte . . . 


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Oie NenordnnDg der kolonialen BevölkeninggstatiBtik. 15. Angnst. 


177 


Schutzgebiet 


TabeUe V. 


V. Die ireirie BeTSlkerung naeh StaatsaugehSrigkelt und Beruf za Beginn des Jahres 19 . . 



Deulsi’be 
Österreicher 
Sc'hweizor 
Engländer 

usw. 

je nach Bedarf der 
ein/clnen Schutz- 
gebiete 

Summe 

>) Davon Teobniker, Banleiter naw. 
« Ansiedler, Pflanzer nsw. . 
• Ante . . . 


Davon Arzte , 


*) Davon im Regierungsdiensi . 


Schutzgebiet 


Tabelle TI. 


TI. Bewegnog der welfeen BeTdlkerung Im Jahre 19 . . 


Verwaltungsbezirk 

und 

Wohnort 

Gebnrttn 

Toilesmilö 

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14 

1. Bezirk ...... 

Wohnorte 














Summe 1 . . 

2. Bezirk 

Wohnorte 














Summe 2 . . 
u.^w. 















Die dentacbe KoloniabOesetzgebung YU (1904). 


12 


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178 


Die Neuordnung der kolonialen Bevölkerungestatiatik. 15. August. 


Tabelle YII. 

Schatzgebiet 


TU. Todesnrsaehen im Jahre 19 . . 



2. Grandshtze, betreffend die statistiseheu Erhebnngen Uber die farbige BerUlkerang. 

In Anbetracht der grolsen Schwierigkeiten, welche in den Schutzgebieten 
noch für absehbare Zeit einersysteinatischen und vollständigen Statistik sowohl der 
eingeborenen als auch der nichteingeborenen farbigen Be- 
völkerung entgegenstehen, hat sich die Kolonialverwaltung bei dem Erlafs bin- 
dender Vorschriften auf die Erhebungen über die weifseBevölkerung der 
Schutzgebiete beschränkt. In dem Runderlafs vom 22. Juli 1903 wurde jedoch den 
Schutzgebieten anheimgestcllt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche unter 
den obwaltenden Verhältnissen und bei dem zur Verfügung stehenden Personal 
dem Interesse an der Kenntnis des Standes und der Veränderungen der farbigen 
Bevölkerung nach Möglichlceit gerecht werden. Als Richtschnur wurden dabei 
die diesen Teil der kolonialen Bevölkerungsstatistik betreffenden Ausführungen 
eines Runderlasses vom 8. Januar 1902 aufgestellt, in welchem die 
neuen Grundsätze der Bcvölkenmgsstatistik den Gouvernements zur Begut- 
achtung mitgeteilt worden waren. Diese Ausführungen lauteten: 

1. Betreffend die eingeborene Bevölkerung: 

Boi der grofsen Bedeutung, welche den Veränderungen im Stande der 
eingeborenen Bevölkerung, namentlich in bezug auf die Arbeiterverhältnisse, 
zukommt, wird den Gouvernements empfohlen, die Bezirksämter usw. anzu- 
weisen, dafs sie alle innerhalb des Bereichs des Durchführbaren liegenden 
Ermittlungen über den Stand der eingeborenen Bevölkerung vornehmen. 


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K. E. ± Kol. Abt, betr. den Verkauf amtl. Bedarfsgegenstäude an Private. 19. Augnst. 179 

und zwar nicht nur hinsichtlich der blofsen Kopfzahl, sondern auch hinsicht- 
lich der Verteilung auf das männliche und weibliche Geschlecht. Besondere 
Aufmerksamkeit dürfte ferner dem Einflufs von Krankheiten und Seuchen 
auf den Bevölkerungsstand U7id den Wanderbewegungen der Eingeborenen, 
sowohl denjenigen, welche innerhalb des Schutzgebiets, als aueb denjenigen, 
welche über die Grenzen des Schutzgebiets sich vollziehen, zu widmen sein. 
In klimatischer und sanitärer Hinsicht wäre eine Statistik über die Kinder- 
sterblichkeit der Eingeborenen, wo eine solche sich ermöglichen läfst, von 
besonderem wissenschaftlichen Interesse. 

2. Betreffend die nichteingeborene farbige Bevölkerung: 
In bezug auf die Vollständigkeit der statistischen Erhebungen wird 
man sich hinsichtlich der nichteingeborenen farbigen Bevölkerung mit einem 
geringeren Mafse von Anforderung begnügen können, nämlich mit der Fest- 
stellung der Anzahl, der Unterscheidung nach dem Geschlecht, nach den 
Wohnplätzen, der Nationalität und dem Beruf. Soweit nach Lage der Ver- 
hältnisse des Schutzgebiets auch für diese Bevölkerungsgruppc die weiter- 
gehenden, für die weifse Bevölkerung zu liefernden Nachweisungen möglich 
erscheinen, sind solche Nachweisungen erwünscht. 

Ferner sind dio Schutzgebietsverwallungen angewiesen worden, der Ermitt- 
lung des Bevölkerungsstandes der Mischlinge besondere Aufmerksamkeit zu 
widmen. Die Zahl, das Geschlecht, der Wohnsitz und der Beruf derselben sind in 
besonderen Übersichten nachzuweisen. 


98. Runderlafs der Kolonial -Abteilung de.s Auswärtigen Amtes, be- 
treffend den Verkauf amtlicher Bedarfsgegenstände an Private. 
Vom 19. August 1903.*) 

Die bereits wnederholt erörterte Frage, betreffend die Inanspruchnahme 
amtlicher Bestände in den Schutzgebieten zur Deckung von PrivatlK.‘dürfnissen, 
ist zwecks Sicherung eines auf alle Schutzgebiete sich erstreckenden einheitlichen 
Verfahrens hiermit erneut in Erwägung genommen worden. Hiernach ist zu- 
nächst davon auszugehen, dafs die Dienstbestände für den jeweiligen Bedarf der 
Verwaltung selbst berechnet sind und dementsprechend ergänzt werden. Es ist 
daher im allgemeinen unerwünscht, dafs die fraglichen Bestände zur Befriedigung 
der Brivatbedürfnisse von Beamten und anderen Personen in Anspruch genommen 
werden. Letztere haben hierfür in der ihnen geeignet erscheinenden Weise selbst 
Sorge zu tragen. Allerdings kann in dringenden Ausnahmefällen, bei welchen 
die Interessen der Verwaltung eine Schädigung nicht erleiden, die Abgabe von 
Gegenständen aus amtlichen Beständen an Privatpersonen gestattet werden. 
Hierhei ist indessen darauf zu halten, dafs die Selbstkosten der Vcrivaltung eine 
angemessene Deckung finden. In dieser Beziehung kommen in Betracht nicht 
allein die ziffemmäfsig aus den Kechnungen sich ergebenden eigentlichen Be- 
schaffungskosten, wie die Aufwendungen an Fracht, Spe.sen und laindungs- 
gebühren, sondern auch die durch Verluste während des Transports und ins- 
besondere die durch Ijigerung entstehenden Unkosten, sowie die Unkosten persön- 
licher und sachlicher Natur. In letzterer Beziehung niufs nach den gemachten 
Erfahrungen ein Aufschlag von 15 % für allgemeine Verwalt ungskostcji, bei Ali- 


*) Vgl. die Ergilnznng dieser Vorschriften durch den li. E. vom 27. Oktol>er 1903 
nnten abgedrnckt. 


12 * 


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180 Gonv. V. D. O. A., betr. das Marktwesen im Bezirk Bagamoyo. 21. Angnst. 

gäbe von Kohlen ein solcher von 20 % als angemessen erachtet werden. Diese 
Sätze werden auch bei gegenseitiger Lieferung von Materialien zwischen der 
Kolonial Verwaltung und der Marine vereinbarungsgemäfs den Sclhstkosten zuge- 
schlagen. 

Berlin, den 10. August 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Ahteilung. 

I. V. II e 1 1 w i g. 


99. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, beheffend 
Marktwesen iin Bezirk Baganioyo. Vom 21. August 1903. 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1891 (Kol. Gesetzgeb. I, S. .326) wird hierdurch für die Ort.sehaftcn 
Bueni, Bagamoyo und Saadani im Bezirk Bagamoyo und für einen Limkreis um 
dieselben von 2 km vom Weichbilde an gerechnet, hinsichtlich des Marktwesens 
verordnet, was folgt : 

§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Land- und Forstwirtschaft, Vieh- 
zucht, Jagd und Fischerei, sowie daraus hergestellte Lebensmittel, soweit diese 
Erzeugnisse der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen 
sollen, dürfen zum Zwecke des Kleinverkaufs an die Verbraucher aufser in offenen 
Verkaufsstellen, welche zur Gewerbesteuer veranlagt sind, nur in der Markthalle 
feilgeboten werden. 



§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebühren nach dem anliegenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde zu 
l)czeichnende Stelle zu entrichten. 


§ 3. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd und 
Fischerei, die zum eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen 
auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht 
und dem Markthallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vor- 
schriften des § 2 unberührt. 


§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. Es ist dafür eine besondere Gebühr von 2 Pesa für jede Rupie und 
1 Pesa für jede angefangene halbe Rupie des Erlöses zu zahlen. 


§ 5. Die Vorschriften dos § 1 finden keine Anwendung: 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra, geschälten Erd- 
nüssen, Baumwolle und getrocknetem Mohogo, 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und IHeinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker und Milchhändlcr. 

Erfolgt trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugni.sse in 
der Markthalle, so ist die Marktgebülir noch Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Verkäufer von Fleisch und Fleischwaren, Fischen, Gemüse und Obst, 
welche glaubhaft zu machen vermögen, dafs sie die genannten Erzeugnisse 


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V. d. Gouv. V. D. O. A., bctr. das Marktwesen im Bezirk Bagamoyo. 21 August. 181 

zwecks Versorgung von Seeschiffen nicht eingeborener Bauart ausfiihrcn, sind 
hinsichtlich dieser Erzeugnisse von der nach § 2 zu entrichtenden Gebühr befreit. 

Bereits gezahlte Marktgebühren werden auf den Nachweis der bewirkten 
Ausfuhr erstattet. 

§ 7. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltung und zuni Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteten Efswaren und Gonufsmitteln der 
Eingeborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zu- 
ständigen Marktgebühr und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren 
gestatten. Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung 
über die Zahlung der Gebühr bei sich zu führen und auf Verlangen der Organe 
der Polizeibehörde vorzuzeigen. 

§ S. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Un- 
vemiögensfalle Haft bis zu einer Woche — l>ei Eingeborenen Gefängnis mit 
Zwangsarbeit oder Kettenhaft — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach § 2 zu entrichtender Gebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen 
Gebühr, mindestens jedoch 1 Rupie als Zusatzstrafc zur Erhebung. 

§ 9. Die auf Grund dieser Verordnung zu erhebenden Abgaben und Ge- 
bühren einschlicfslieh der zu verhängenden Geldstrafen fliefsen zur Koinmunal- 
kassc. 

§ 10. Dic.se Verordnung tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft. Mit dem 
gleichen Tage tritt die Verordnung vom 14. Februar 1903, betreffend die Markt- 
hallcnordnung für Bagamoyo, aufser Kraft. 

Daressalam, den 21. August 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götze n. 


Anlage za No. 99. 

Harkthallen>Tarif. 

I. 

Gewerbsmäfsige Verkäufer zahlen an Standgeldern für den Tag: 

1. für einen Fleischersland 32 Pesa 

2. für einen Stand in der Fischhallc . 12 „ 

3. für einen grofsen Verkaufsstand 

(2 qm) für allerhand Waren ... 8 „ 

4. für einen kleinen Verkaufssland für 

allerhand Waren 4 „ 


II. 


Gelegentliche Verkäufer entrichten: 

für jede Rupie des erzielten Preises . 4 

für jede angefangene Viertelrupie . . 1 

Erlöse unter 16 Pesa bleiben frei. 


Pesa 


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182 Allerhöchste Kabinetts-Ordre, hetr. Anrechnnng eines Kriegsjahres. 23. August. 

III. 

Verkäufer von Vieh entrichten: 

1. für ein Stück Grofsvieh, Pferde, 

Rinder, Kamele, Maultiere, Esel . 

2. für eine Ziege 

3. für ein Schaf 

4. für eine Ente, Gans oder Truthahn 

5. für ein Huhn oder sonstiges Geflügel 


64 Pesa 
16 „ 

16 „ 

4 „ 

1 „ 


100. Allerhöchste Kabinetts-Ordre, betreffend Anrechnung eines Kriegs- 
jahres. Vom 23. August 1903. 

(Kol. Bl. S. 485.1 

Ich bestimme, dafs die folgenden, von Teilen der Schutztruppen für 
Deutsch-Ostafrika und Kamerun in den Jahren 1901 und 1902 gelieferten Gefechte 
und ausgeführten Kriegszüge im Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Pen- 
sionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine, vom 27. Juni 1871, als Feldzug gelten sollen, für welchen den 
daran beteiligt gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr, bezw. soweit der Feldzug 
zur Unterwerfung des Häuptlings Semikore von Esum in Frage kommt, eventuell 
zwei Kriegsjahrc in Anrechnung zu bringen sind. 

I. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 

1. Gefecht gegen die Wamatengo in Mandana am 4. März 1902, 

2. Unterdrückung des Aufstandes in Issansu, Jyambi und Kin.vakumi in 
den Monaten Juni und August 1902, 

3. Erstürmung der Boina Ssega in Mssalala mdogo am 10. August 1902. 

II. Schutztruppe für Kamerun. 

1. Strafzug gegen die aufrührerischen Vogesumdanas und Vogetangen- 
balas vom 17. Januar bis 10. März 1902, 

2. Gefecht bei Mama am 20. Januar 1902, 

3. Gefecht in Banyo anläfslich der Ermordung des Oberleutnants Nolte 
am 1. Februar 1902, 

4. Expedition zur Unterwerfung der Bafuts vom 24. Januar bis 10. April 
1902, 

5. Expedition zur Unterwerfung der Jecombas vom 3. Februar bis 8. Mai 
1902, 

6. Überfall bei Bamunum und Bestrafung der Bamunums vom 11. bis 
28. Juni 1902, 

7. Feldzug zur Unterwerfung des Häuptlings Semikore von Esum vom 
21. August 1901 bis 20. Juli 1902, 

8. Expedition zur Unterwerfung des Häuptlings Ngalim vom 14. bis 
23. März 1902, 


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Bkt., betr. Schuldverschreib. 24. Aag. Dienntanw., b«tr. Gew. fr. Wobmmg. 26. Ang. 183 


9. Gefechte in Deutseh-Boniu (Ngolloberg, Sedelebaberge, Verfolgung des 
Sultans Zuberu) vom 3. April bis 29. Mai 1902, 

10. Überfall durch die Bansos und Bestrafung derselben vom 3. bis 8. Juni 
1902. 

W i 1 h e 1 m 8 h ö h e , den 23. August 1903. 

Wilhelm LR. 

Graf V. B ü 1 o w. 

An den Reicliskauzler (Oberkommando der Schutztruppen). 


101. Bekanntmachung des Eeichskanzlers, betreffend die Mündelsicher- 
heit Ton Schuldverschreibungen der Deutsch -Ostafiikanischen Gesell- 
schaft. Vom 24. August 1903. 

(Reichs-Gesetzbl. S. 276. Kol. BI. S. 486.) 

Auf Grund des § 1807, Absatz 1, Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat 
der Bundesrat beschlossen, 

die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf Grund des Ver- 
trags zwischen dem Reichskanzler und der genannten Gesellschaft vom 
15. November 1902*) auszugekenden Schuldverschreibungen zur An- 
legung von Mündelgeldern für geeignet zu erklären. 

Norderney, den 24. August 1903. 

Der Reichskanzler. 

Graf V. Bülow. 

102. Dienstanweisung, betreffend die Gewährung freier Wohnung an 
Beamte, Militärpersonen und sonstige Angestellte in Deutsch-Ostafrika, 

(*rlassen von der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes. 

Vom 25. August 1903.**) 

§ 1. Die Zuweisung freier Wolinung oder einer Mietsentschädigung an 
die Schutzgebiotsbeamten und an die Schutztruppenangchörigen erfolgt nach 
den Bestimmungen des Etats, für die Schutztruppenangehörigen aufserdem unter 
Berücksichtigung der Vorschriften der Schutztruppenordnung. 

Die Unterbringung der vertragsmäfsig in Dienst geuonunenen eui-opäisclien 
Angehörigen der Landesverwaltung und der Kaiserlichen Schutztruppe sowie der- 
jenigen aufseramtlichen Personoi, welchen das Gouvernement freie Wohnung 
gewährt, regelt sich in erster Linie nach den Vertragsbestimmungen. 

Die gegen Tagelohn beschäftigten Angestellten erhalten weder freie Woh- 
nung noch Mietsentschädigung. 


•) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 363. 

**) Diese Anweisung ist an Stelle der in Band IV, No. 87 der I>. Kol. Gesetzgeb. 
abgedruckten Vorsebriften getreten. 


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134 Dipnstnnw., betr. Gew. fr. Wohnung »n Beamte, Militflrp. n. Angest. i. D.O. A. 26. Aug. 

Dem zur Besatzung der Gouveniementsfahrzeuge gehörigen Personal wird 
beim Vorhandensein entsprechender ünterkunftsräume an Bord eine Dienst- 
wohnung an Land nicht gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Gouverneur. 

§ 2. Hinsichtlich des Umfangs und der Art der Dienstwohnungen gelten 
die nachfolgenden Bestimmungen: 

a) Der Gouverneur hat zu seiner Verfügung ein auch zu Repräsentations- 
zwecken vollkommen eingerichtetes Haus mit den erforderlichen Neben- 
gebäuden. Die Unterhaltung der Verbrauchsinventarien und des Messe- 
geschirrs hat aus den Repräsentationsgeldern zu erfolgen. Im übrigen 
finden die nachfolgenden Bestimmungen auf den Gouverneur und seine 
Wohnung keine Anwendung. 

b) Der Vertreter des Gouverneurs, wenn er als solcher vom Reichskanzler 
ernannt worden ist, erhält drei vollständig möblierte Zimmer, die zu 
einer selbständigen Wohnung gehörenden kleineren Nebenräumc und 
Küche mit Utensilien. Die Unterhaltung der Verbrauchsinventarien 
und des Messegeschirrs hat aus den Repräsentationsgeldern zu erfolgen. 

c) Angehörige des Gouvernements und der Schutztruppe mit einem Ge- 
samteinkommen von 8000 Mark und darüber erhalten zwei eingerichtete 
Zimmer. 

d) Sämtliche übrigen Beamten, Offiziere und Deckoffiziere erhalten je ein 
möbliertes Zimmer. Die Unteroffiziere erhalten ein möbliertes Zimmer 
nur insoweit, als die Raumverhältnisse es gestatten. Bei Verteilung der 
vorhandenen Räume ist der Dienststellung des Wohnungsinhabers tun- 
lichst Rcclmung zu tragen. Im übrigen wird auf den § 12 verwiesen. 

§ 3. Boi Dienstreisen und sonstiger Abwesenheit von voraussichtlich mehr 
als vierwöchiger Dauer, sowie bei voraussichtlich längerer Krankenhausbehand- 
lung kann bei Wohnimgsmangel über die Zinuner des abwesenden Inhabers ver- 
fügt werden. In diesem Falle sorgt das Gouvernement für ordnungsmäfsige Auf- 
bewahrung der Privatsachen des Zimmerinhabers. Bei vorübergehender Abwesen- 
heit von Verheirateten sind den zurückbleibenden Familienmitgliedern die Räume 
zu belassen. 

§ 4. Die Annahme einer Dienstw’ohnung kann nur unter Verzicht auf 
Mietsentsehädigung verweigert werden. 

In Ermanglung einer angemessenen Dienstwohnung, oder sofern auf An- 
trag die Benutzung einer Dienstwohnung aus besonderen Gründen erlassen wor- 
den ist, wird eine monatlich nachträglich zahlbare Mietsentschädigung nach fol- 
genden Sätzen gewährt: 

Es erhalten bei dauerndem Aufenthalt auf einer KüstcJistation : 

a) die im § 2 unter c) bczeichnetcn Personen in Daressalam 70 Rupien, 
in Tanga 60 Rupien, in Kilwa 50 Rupien und in den übrigen Küsten- 
stationen 40 Rupien, 

b) sämtliche übrigen Oföziere, Ärzte sowie die Beamten und Angestellten 
des Gouvernements mit einem Gesamtdiensteinkommen von 5500 bis 
8000 Mark aussehliefslich in Daressalam 45 Rupien, in Tanga 40 Ru- 
pien, in Kilwa 35 Rupien und in den übrigen Küstenstationen 
30 Rupien, 

c) die Dcckoffiziorc sowie die Beamten und Angestellten des Gouverne- 
ments mit einem Gesamtdienstoinkommen von 4200 bis 5500 Mark aus- 
schliefslich in Daressalam und Tanga 30 Rupien, in den übrigen 
Küstenstntionen 25 Rujiien, 


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Dienstanw., betr. Gew. fr. Wohnung an Beamte, MiliUiri>. u. Angest i. D.O..A. 25. Aug. 135 

d) die Unteroffiziere („statt freier Unterkunft“) sowie alle Beamten und 
Angestellten des Gouvernements mit einem Diensteinkommen von we- 
niger als 4200 Mark in Daressalam und Tanga 25 Kupien, in den 
übrigen Küstenstationen 20 Rupien. 

Unter „Gesamtdiensteinkommen“ in vorstehendem Sinne ist lediglich das 
Stelleneinkommcn zu verstehen; Nebeneinnahmen hleiben demnach aufser Bc- 
reclmung. 

§ 5. Bei der Ankunft aus Europa oder aus dem Innern sowie bei sonstigem 
vorübergehenden dienstlichen Aufenthalt auf einer Küstenstation wird, falls 
keine freie Unterkunft gewährt werden kann, ein nachträglich zahlbares Woh-' 
nungsgeld bewilligt. Die betreffenden Personen haben in diesem Falle selbst für 
ihre Unterkunft zu sorgen. Das Wohnungsgcld beträgt für jeden Tag des 
Aufenthalts: 

1. bei den im § 4 unter a) bezeichneten Personen in Daressalam und Tanga 
3 Rupien, auf den übrigen Küstenstationen 2^^ Rupien, 

2. bei den im § 4 unter b) bezeichneten Personen in Daressalam und Tanga 
2Y2 Rupien, auf den übrigen Küstenstationen 2 Rupien, 

3. bei den im § 4 unter c) bezeichneten Per.sonen in Daressalam uiul Tanga 
2 Rupien, auf den übrigen Küstenstationen Rupien, 

4. bei den im § 4 unter d) bezeichneten Personen in Daressalam und Tanga 
IV 2 Rupien, auf den übrigen Küstenstationen 1 Rupie. 

Ein Aufenthalt bis zur voraussiehtlichen Dauer vou vier Wochen wird im 
Sinne dieser Vorschrift als ein vorübergehender betrachtet. Für den Abgangstag 
wird das Wohnungsgeld nur gewährt, w’enn seitens des Berechtigten für diesen 
Tag eine ünterkunftsmiete tatsächlich gezahlt werden mufste. 

§ 6. Offiziere und Beamte, welche verheiratet sind und ihre Familie bei 
sich haben, erhalten freie Wohnung nach folgenden Grundsätzen: 

1. die im § 4 unter a) aufgeführten 

3 bis 4 Zimmer nebst Küche und Zubehör je nach Bauart des Hauses, 

2. die im § 4 unter b) aufgeführten 

2 bis 3 Zimmer nebst Küche und Zubehör je nach Bauart des Hauses, 

3. die im § 4 unter c) aufgeführten 

2 Zimmer nebst Küche, 

4. die im § 4 unter d) aufgeführten 

1 Zimmer nebst Nebeuraum und Kochgelegenheit. 

In Ermanglung einer Dienstwohnung beziehen die Verheirateten, die ihre 
Familien bei sieh haben, an Miet.sentschädigung ein Drittel mehr als die ihrer 
Klasse angehörenden unverheirateten Personen. 

Eine Erhöhung der Gesamtabfindung bis auf das Anderthalbfache der regel- 
niäXsigen Mietsentschädigung kann von dem Gouverneur genehmigt werden, so- 
fern dies mit Rücksicht auf die örtlichen Teuerungsverhältnisse geboten erscheint. 

§ 7. Beim Empfang von Mictscntsohädlguug haben die betreffenden Per- 
sonen ihre Wohnungen selbst zu mieten und auszustatten. 

§ 8. Bei dienstlicher Ab\vcsenheit vom ständigen Stationsort auf eine 
Dauer von voraussichtlich mehr als vier Wochen konmit die etwa bewilligte 
Mietsentschädigung für diejenige Zeit in Wegfall, für welche eine Aufgabe der 
Wohnung bei rechtzeitiger Kündigung möglich war. 


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130 Dienstimw., betr. Gew. fr. WohDong an Beamte, Militärp. a. Aogeat. i. D.O.A. 25. Aug. 


§ 9. Ausstattung der Dieustwoknungen. 

Die Ausstattung der Dienstwohnungen erfolgt im Kähmen dieser Zu- 
sammenstellung, insoweit die amtlichen Bestände und die Etatsmittel ausreichen. 



Kh erh.alten die Dienstwohmiugsinhaber 



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Krstische 

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Stühle mit Kohrsitz . . . 

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Seifennäpfe 

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Zahnbürstennäpfe .... 

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Nachttische 

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gtinoinschaftlicli. 


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V. d. Gouv. V. D. O. A., l)etr. da» Marktwesen im Bezirk Rufiyi. 27. Angnst. 187 

Eine mietweise Abgabe weiterer Einrichtungsgogenstände an Wohnungs- 
inhaber seitens des Oouvemements ist unstatthaft. Die bisher aus Gouveme- 
inentsbeständen leihweise entnommenen Stücke sind bis spätestens 1. April 1904 
zurückzugeben, sofern die Mieter nicht vorziehen, die- Stücke durch Erstattuiur 
des vom Gouvernement festzusetzenden Wertes eigentümlich zu erwerben. 

Stücke anderer Art, als die vorstehenden, dürfen zur Einrichtung von 
Dienstwohnungen nicht beschafft werden. Messe- und Küchengeschirr wird nicht 
verabfolgt. 

§ 10. Die Instandhaltung der Wohnräume und der amtlichcsn Einriehtungs- 
gegenstände erfolgt auf Kosten des Schutzgebiets. Der Wohnmigsinhaber hat 
indessen für diejenigen Beschädigungen und Vorlustc aufzukoimnen, welche durch 
Mutwillen oder Fahrlässigkeit des Wohnungsinhabers, seiner Angehörigen oder 
seines Gesindes veranlalst worden sind. 

§ 11. Bettwäsche wird aus Beständen des Gouvernements frei geliefert, 
t'ber das hierbei zu beobachtende Verfahren ergeht besondere Verfügung an die 
Magazinverwaltung. 

Verheiratete erhalten dieselbe Stückzahl geliefert wie ünverhriratete. Für 
Reinigung haben die Empfänger selbst Sorge zu trugen. 

§ 12. Vertreter von Beamten und Offizieren erhalten Wohnung und Ein- 
richtungsgegenstände nur nach den für ihr Hauptamt gültigen Regeln. 

§ 13. Für Benutzung aus landesfiskalischen Mitteln hergestellter Anlagen, 
wie Wasserleitung usw., haben die Wohnungsinhaber diejenigen Kostenbeiträge 
zu leisten, welche »ich aus den in dieser Beziehung ergangenen oder noch ergiJien- 
den Verfügungen ergeben. 

g 14. Vorstehende Dienstanweisung findet nur auf die Küatenstationen 
und diejenigen Innenstationen Anwendung, welche vom Gouverneur bestinunt 
bezeichnet werden. Auf allen übrigen Posten und Stationen regelt der Stations- 
chef die Unterkunft je nach Lage der V'erhältnisse. 

§ 15. Nach dieser Dienstanweisung ist vom 1. Oktober 1903 ab zu 
verfahren. 

Berlin, den 25. August 1903. 

Auswärtiges iljut. Kolonial-Abteilung. 

I. V. II e 1 1 w i g. 

103. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, Itetreffend 
^..“■‘das Marktwesen im Bezirk Kufiyi. Vom 27. August 1903. 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgobietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. .913) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1891 (D. Kol. Gesetzgeb. I, S. 326) wird hierdurch für die Ortscliaften 
Mohorro, Kikalc und Msindaji sowie für einen Umkreis von 1 km, vom Weich- 
bilde dieser Orte an gerechnet, hinsichtlich des Marktwesens verordnet, was folgt : 

§ 1. Erzeugnisse der einheimischen Land- und Forstwirtschaft, Vieh- 
zucht, Jagd und Fischerei sowie die daraus hergestellten Lebens- und Genufs- 
mittel, soweit sie der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen 
sollen, dürfen zum Zwecke de« Kleinverkaufs an die Verbraucher aufscr in offenen 
Verkaufsstellen, welche zur Gewerbesteuer veranlagt sind, nur in der Markthalle 
feilgcbotcn werden. 


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188 d. Gouv. V. D. O. A., bctr. das Marktwcscii im Bezirk Ruiiyi. 27. August 

§ 2. Die Verkäufer der im § 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebühren nach dem nachfolgenden 'Farif an die von der örtlichen Polizeibehörde 
zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Sind die in § 1 genannten Erzeugnisse zum eignen Verbrauche durch 
die Produzenten bestimmt, so bleiben sie von den Vorschriften des § 2 unberührt, 
müssen jedoch auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde in die Markthalle ge- 
bracht und dem dortigen Aufseher vorgezeigt werden. 

§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können seine in die Marktlialle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. 

§ 5. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf den Han- 
del mit: 

1. Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra, Zucker (Sirup, wie in fester Kon- 
sistenz), Baumwolle und geschälten Erdnüssen, 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Alaultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker, Milch- und Eierhändler sowie der 
Palmweinverkäufer. 

Erfolgt der Verkauf der vorstehend genannten Erzeugnisse jedoch in der 
Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Mafsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ 6. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widorruf- 
liehe Erlaubnis zur Feilhaltung und zum Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel tmd Obst sowie von zubcrcitcten Efswaren und Geiiufsmitteln der Ein- 
geborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen, unbeschadet der Verpflichtung 
zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zuständigen 
Marktgebühr und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren, gestatten. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Bezahlung der Gebühr bei sich zu führen und auf Verlangen der Organe der 
Polizeibehörde vorzuweisen. 

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorscliriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt 
ist, mit Geldstrafen bis zu 20 Rupien, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft 
bis zu einer Woche — bei Eingeborenen Gefängnis und Zwangsarbeit oder 
Kettenhaft — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung nach § 2 zu entrichtender (iebühren statt- 
gefunden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen 
Gebühr, mindestens jedoch 1 Rupie, als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 8. Die auf Grund dieser Verordnung zu erhebenden Abgaben und Ge- 
bühren einsehliefslieh der zu verhäugenden Geldstrafen fliefsen zur Kommunal- 
kasse. 

§ 0. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1904 in Kraft. 

Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung vom 26. Oktober 1900, be- 
treffend Markthallcnordnung für den Bezirk Rufiyi und die Zusatzbestimmung 
hierzu vom 26. Februar 1902, aufgehoben. 

Daressalam, den 27. August 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


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R. K. d. Kol. Abt-, betr. Gefangenentransport« auf Kauffahrteischiffen. 31. August. 189 

Anlttg« zu No. 103. 


HarkthalIen>Tarif. 

I. 

Oeworbsinäfsige Verkäufer zahlen an Standgeldern für den Tag: 

1. für einen Fleischersland 8 Peso 

2. für einen Fiseherstand 6 .. 

3. für einen grofsen Vorkaufastand 

(2 qm) für allerhand Waren ... 4 „ 

4. für einen kleinen Verkaufsstand 

(1 qm) für allerhand Waren ... 2 „ 

II. 

OelegeJitHche Verkäufer bezalden für jede Rupie des erzielten Erlöses 
4 Pesa, für jede angefangene Viertelrupie 1 Pesa. Erlöse unter 16 Pesa sind frei. 

III. 

Verkäufer von Vieh entrichten: 

1. für ein Stück Orofsvieh (Kinder, 

Kamele, Maultiere, Esel) .... 64 Pe.sa 

2. für ein Stück Kleinvieh (Ziegen, 

Schafe) 16 „ 

3. für eine Ente, Gans oder Truthalm 4 „ 

4. für ein Huhn oder sonstiges Geflügel 1 „ 


104. Jinnderlafs der Kolonial- Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend 
Gefangenentransporte auf Kauffabrteisdiiffen. Vom 31. August 1903. 

Seitens der zuständigen Reichshchördon ist die heigefügte „Übersicht über 
die Sicherungsmafsregeln, die bei der Beförderung von Gefangenen an Bord deut- 
scher Kauffahrteischiffe in Betracht kommen“, aufgcstellt worden. 

Die Führer der den vom Reiche subventionierten Linien angehörenden 
Dampfer sind von ihren Direktionen bereits entsprechend verständigt worden. 
Desgleichen ist die Woermannlinie in Hamburg um entsprechende Benachrichti- 
gung ihrer Kapitäne ersucht worden. 

Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, auch Ihrerseits gefälligst 
Vorsorge zu treffen, dafs die der Übersicht entsprechenden Mafsregeln gegebenen- 
falls beobachtet werden. 


Bei der Heimschaffung straffälliger Seeleute auf kleineren Schiffen werd€>n 
die gemäfs § 4, Absatz 2, des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 

S. 212) vom Seemannsamt zu erteilenden Weisungen sieh jedoch auf die Befolgung 
derjenigen Sicherungsmafsregeln zu beschränken haben, die nach den Verhält- 
nissen des Schiffes ohne Schwierigkeiten zur Anwendung gebracht werden können. 

Bezüglich des Transports von gefangenen Angehörigen der Schutztruppen 
hat das Kaiserliche Oberkommando der Schutztruppen besondere Anordmmg 
getroffen.*) 

Berlin, den 31. August 1903. 

Auswärtiges Amt. Koloniul-Abteilung. 

I. V. n e 1 1 w i g. 



*) Nicht abgcdrnckt. 


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190 Ji- I^ol. Abt., betr. Gefangenentransporte auf KaaffahrteischUTen 31. Augnst, 


Anlage zn No. 101. 

Übersicht über die Sichening;8mafsregelii, die bei Befürderung von Ge> 
fangenen an Bord deutscher Kauffahrteischiffe in Betracht kommen. 

1. Der Raum, in dem der Gefangene an Bord des Schiffes festgehalten 
werden soll, ist vor dessen Einlicferuug daraufliin zu untersuchen, ob er sich zur 
sicheren Unterbringung dee Gefangenen eigitet, namentlich, ob die Türen und 
Verschlüsse in Ordnung sind, ob die Schlosser nicht etwa an der Innenseite der 
Tür angebracht oder so einfach hergestellt sind, dafs sie sich mit beliebigen 
Werkzeugen leicht öffnen lassen, sowie, ob auch jede Möglichkeit ausgeschlossen 
erscheint, die Flucht auf dem Wege durch die Feaister oder durch das in der 
Zolle befindliche oder mit der Zelle verbundene Klosett zu bewirken. 

2. Ist der Gefangene auf die Benutzimg eines von seiner Zelle räiunlich 
getrennten Klosetts angewiesen, so ist auch dieses daraufhin zu untersuchen, ob 
es dem Gefangenen keine Gelegenheit zum Entweichen bietet. Kann eine solche 
Gelegenheit nicht durch Einrichtungen unbedingt abgeschnitten werden, so ist 
hei Benutzung des Raumes durch den Gefangenen eine besondere Bewachung er- 
forderlich (No. 12). 

3. Der Gefangene und seine Sachen sind sofort nach der Einlieferung 
an Bord sorgfältig zu durchsuchen. Die Durchsuchung weiblicher Gefangener 
erfolgt durch eine zuverlässige Frauensjjerson. Den Gefangenen sind alle wäh- 
rend der Haft entbehrlichen Gegenstände abzunehmen, insbesondere Geld, Kost- 
barkeiten, Papiere, überflüssige Kleidungsstücke und solche Werkzeuge, die zur 
Beförderung der Flucht oder zur Begehung des Selbstmordes dienen können. 
Über die abgenommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis aufzustellen. 

4. Sind mehrere Gefangene zu befördern, so dürfen sie nur dann in eine 
Zelle zusammengebracht werden, wenn dies von der die Einschiffung der Ge- 
fangenen veranlassenden deutschen Behörde ausdrücklich für zulässig erachtet 
wird. Die gleichzeitige ZusammcJibringung von nur zwei Gefangenen in derselben 
Zelle ist möglichst zu vermeiden. 

5 .Sofern sich gröfserc geschlossene Truppenkommandos oder solche klei- 
neren Transporte von Truppen, die mindestens einen Unteroffizier zum Trans- 
portführer haben, an Bord befinden, Irann ihnen die Bewachung und die Beauf- 
sichtigung des Gefangenen übertragen worden. Abgesehen von diesem Falle, ist 
für die Bcw'achung und die Beaufsichtigung, soweit nicht ein besonderer Bogleit- 
beamter dafür niitgegebcu wird, von dem Schiffsführcr Sorge zu tragen. 

6. Während der Dauer der Fahrt ist der Gefangene, auch wenn er mili- 
tärisch oder von einem besonderen Begleitbeamten bewacht wird, der Regel nach 
in dem für ihn bestimmten, verschlossen zu haltenden Rairni zu bewahren. Für 
die sichere Aufbewahrung der Schlüssel zu dem Gefangenenrnum ist Sorge zu 
tragen; sie dürfen nirgends stecken oder liegen bleiben. 

7. Die mit der Beaufsichtigung des Gefangenen betrauten Personen haben 
sich täglich davon zu überzeugen, dafs der für den Gefangenen l^estimmto Raum 
sich fortdauernd in geeigneter Beschaffenheit (No. 1) befindet, dafs namentlich 
die Türvcrs<Elüssc, etwaige Fenstervorgitterungen und die Einrichtungsgegen- 
ständc unbeschädigt sind, und dafs sonst in dem Raume sowie in den IHeidungs- 
stücken des Gefangenen nichts Verdächtiges vorhanden ist. Sie haben ferner 
die den Gefangenenraum zeitweise verlassenden und dorthin zurückkehrenden 
Gefangenen zu durchsuchen. 

8. Die Trennung der Gefangenen voneinander zur Verhütung jeglichen 
Verkehrs unter ihnen ist, sow'eit sie nicht zusammen untergebracht sind (No. 4), 


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Grundsätze t. d. Namengebung etc. d. geograph. Namen i. d. dtscb. Scbutzgeb. 1. Sept, 101 

auch für die von ihnen etwa auf&erhalb des (fefaiigencnraum.s zugobraclitc Zeit 
durchzuführen. 

9. Jeder Verkehr des Gefangenen mit der Mannschaft oder mit anderen 
mitfahrenden Personen ist sorgfältig zu verhindern. 

10. Den als gefährlich bczeichncten oder nach Ermessen des Schiffsführers 
gefährlich erscheinenden Gefangenen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen; 
ihnen können, wenn sie aus irgend einem Grunde ihre Zelle verlassen müssen, 
oder sofern die Einrichtungen der Zelle und des Schiffes eine ausreichende Sicher- 
heit gegen die Flucht nicht bieten, auch während des Aufenthalts in der Zello 
Fesseln angelegt werden. 

11. Es bleibt im Falle militärischer Bewachung oder amtlicher Begleitung 
dem militärischen Führer oder dem begleitenden Beamten nach vorherigem Be- 
nehmen mit dem Schiffsführer, in allen anderen Fällen dem Schiffsführer über- 
lassen, ein zeitweiliges Verweilen der Gefangenen auf Deck \mter Aufsicht 
zu gestatten. Dies darf jedoch nur ausnahmsweise und nur auf hoher See, da- 
gegen nie in einem Hafen oder bei Annäherung des Schiffes an das Land ge- 
schehen; auch ist für eine besondere Beaufsichtigung, wie während des Aufent- 
halts auf Deck, so auch auf dem Wege zum Deck und auf dem Rückwege Sorge 
zu tragen und namentlich darauf zu achten, dafs der Gefangene keinerlei 
Gegenstände von dritter Seite zugesteckt erhält oder sich selbst aneignet. 

12. Der Gefangene ist, sofern er ein aufserhalb seiner Zelle befindliches 
Klosett zu benutzen hat, auf dem Hinwege und auf dem Rückwege sorgsam zu be- 
wachen; während seines Aufenthalts in dem Klosottraum ist dessen Tür von der 
mit der Bewachung betrauten Person nicht aus den Augen zu lassen. Aufser<lem 
ist der Raum, wenn er gegen Entweiehung nicht unbedingt gesichert erscheint 
(No. 2), während des Aufenthalts des Gefangenen auch anderweit noch Is'Sonders 
zu bewachen in solcher Art, dafs, jede Gelegenheit zur Entweichung abge- 
achnitten ist. 

13. Die Malilzeiten, zu denen der Gefangene eines Messers oder einer 
Gabel bedarf, hat er unter Aufsicht einzunehmen; die zur Mahlzeit gebrauchten 
Geräte und Geschirre sind ihm nach dem Gebrauche sofort wieder abzunehmen. 


105, Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib- und 
Sprechweise der geograpliischen Namen in den deutschen Schutzgebieten. 
^ Veröffentlicht im Kol. Bl. vom 1. September 1903. 

(Reichsanz. vom 1. September 1903.1 


Die im Deutschen Kolonialblatt vom 15. August 1892 (S. 407)*) veröffent- 
lichten Beschlüsse der Kommission zur Regelung der einheitlichen Schreib- und 
Sprechweise der geographischen Namen in den deut.schen Schutzgebieten sind 
nach erneuten Beratungen von Kommissaren des Reichs-Marine-Amts, des Reichs- 
Postamts und der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts durch die folgenden 
Grundsätze ersetzt worden, welche die Genehmigung des Herrn Reichskanzlers 
gefunden haben. 

1. Namengebung. 

Die einheimi. sehen Namen sind mit der grnfsten Sorgfalt festzustellen und 
heizubehalten. 

Wo einheimische Namen nicht existieren oder noch nicht mit Sicherheit 
ermittelt sind, sind bis auf weiteres die von den ersten Entdeckern gegebenen 


*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedrnckt. 


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192 Grundsätze f. d. Xamengebnng et<’. der geograph. Namen i. d. dtsch. Sr'hntzgeb. l.Sept. 

Namen anzunehmen. Für Punkte, für welche keine solche Namen vorhanden 
sind, Namen aber erforderlich erscheinen, sind in erster Linie Bezeichnungen zu 
Wählen, aus denen auf die Beschaffenheit, Lage usw. des betreffenden Punktes 
geschlossen werden kann. 

Die willkürliche Änderung historischer, längst vorhandener, allgemein be- 
kannter und in der Wissenschaft anerkaimter Namen ist zu vermeiden. 

Neu gebildete Namen sind, soweit sie nicht durch Kaiserliche Verordnung 
genehmigt sind, durch solche Namen zu ersetzen, welche den vorstehenden Grund- 
sätzen entsprechen. 

2. Namenübersetzung. 

Eine Namenübersetzung soll nicht stattfinden, vielmehr sollen die Namen 
so in die Karten aufgenomtnen werden, wie sie in dem betreffenden Lande üblich 
sind. Da, wo es für den Seefahrer oder Reisenden von Wichtigkeit ist, die Be- 
deutung der Namen zu kennen, ist die Übersetzung in anderer Schrift daneben 
oder darunter zu setzen, z. B. Mukalatanda (weifse Stämme). Für sich mehr- 
fach wiederholende Bezeichnungen sind Übersetzungstäfalchen in den Karten 
anzubringen. 

Eine Ausnahme ist nur zu machen, d. h. die tJbersetzmig soll stattfinden: 
a) wenn es sich um allgemeine Bezeichnung handelt, z. B. „Qrofser Hafen“, 
„Kleiner Handelshafen“, „Grofse Bucht“ usw. — b) bei Plätzen und Punkten, 
für die kein einheimischer Name festgestellt werden kann, die aber eine fremd- 
sprachliche Bezeichnung erhalten haben, z. B. „Open Bay“ wird übersetzt in 
„Offne Bucht“. Andere Übersetztmgen wie die vorgenannten sind unzulässig. 

3. Schreib- und Sprechweise. 

Für die Schreib- und Sprechweise der geographischen Namen in den deut- 
schen Schutzgebieten gelten folgende Regeln: 

Die Schrift hat den Wortlaut so genau wiederzugeben, wie dies mit deut- 
schen Schriftzeichen möglich ist. 

Selbstlauter (Vokale) und Doppellauter (Diphthonge) werden so ge- 
schrieben, wie sie in der deutschen Sprache klingen. Für äu, cu, oi und oy wird 
nur eu, für ai, ei, ay und ey nur ei gesetzt. Die Reihe der Sclbstlauter und 
Doppellauter ist danach folgende: a, e, i, o, u, ä, ö, ü, eu, ei, au. Besondere 
Dehnung eine« Doppellauters wird nicht durch Verdoppelung desselben oder durch 
Zufügen von h oder, wie bei i, durch Zufügen von e ausgedrückt, sondern durch 
einen Dehnungsstrich (Agöme). Besondere Kürzung wird nicht durch Verdoppe- 
lung des folgenden Konsonanten, sondern durch das Kürzezeichen kenntlich ge- 
macht (Söbe, Mohöro). 

Auf der Karte müssen Akut (zur Bezeichnung der betonten Silbe), I.änge- 
und Kürzezeichen der Selbstlauter vorerst so lange angewendet werden (Agijme), 
bis die richtige Aussprache der wichtigereat einheimischen Namen allgemein be- 
kamt ist (Duala). Werden Doppellauter getrennt ausgesprochen, so wird einer 
derselben mit einem Trema, bezeichnet (Läwie). 

Für die Mitlautcr (Konsonanten) gelten folgende Regeln: 

Es werden gebraucht: b, ch (als Gutturallaut: Chumtabis, Hoächanas), 
d, f, g, h, j, k, 1, m, n, p, r, sch (dsch: Dschäga, tsch: Köntscha), t, w, x 
Für qu ist kw zu setzen (Rukwa, Kwei). Für z ist ts zu schreiben (Tsonu, 
Hatsamas). z für den weichen s-Laut und c für ts za setzen, ist unstatt- 
haft. Der weiche s-Laut wird durch s, der scharfe s-Laut durch ss bezeichnet 
(Simba, Masinde, Ssongea, Mässassi). 

Als entbehrlich werden danach folgende Schriftzeichen ausgeschiedeu : c, 
ck, ph (sofern es wie f gesprochen wird), q, v, y, z. 


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V. d. Gonv. V. D.O. A., betr. Befeuerungs- n. Betonnangsgtb. f. d. Häfen. 17. Sept. 193 

Bestehen Namen aus mehreren Wörtern, so sind diese getrennt und mit 
Bindestrichen zu schreiben (Agöme-Palime, Kibambäwe-kwa-Kungulio, Grofs- 
Batanga, Neu-Pommem, Lüderitz-Bucht, Kamerun-Berg). Eine Ausnahme bildet 
die amtlich festgesetzte Schreibweise der Worte Daressalam,*) Kilimandscharo, 
Kilimatinde. 

Tragen An Siedlungen aus zwei Worten zusammengesetzte Namen, 
welche der deutsclien Sprache entnommen sind, so sind diese in einem Wort zu 
schreiben (Bismarckburg, Wilhehnsfeste, Herbertshöhe, Lüderitzbucht als Än- 
siedlung). Dagegen als Bucht (Wasserfläche) Lüderitz-Bucht (siche oben). 

Bestehen solche Ansiedlungsnamen aus drei Worten, so sind die beiden 
letzten regelmäfsig zu einem Wort zusammenzuziehen und mit dem ersten durch 
einen Strich zu verbinden ( Johann- Albrechtshöhe, Friedrich-Wilhelmshafen, da- 
gegen Frie<lrich-Wilhelms-Hafen, wenn es sich um die Bucht als solche, nicht als 
Ansiedlung handelt). Aufserdem sind dementsprechend noch folgende Namen 
zu schreiben: 

Deutsch-Ostafrika, Dcutsch-Südwestafrika, Deutsch-Neuguinea, Kaiser- 
Wilhelmsland. 

Eine Änderung der Namengebung im Kiautsehou-Gcbiet hat nicht stattzu- 
finden, weil die für dieses Schutzgebiet festgesetzten Namen infolge von Land- 
verkäufen, ProzesseJi usw. bereits in Urkunden auf genommen sind. 

Die Feststellung der einheimischen Namen, die Atisscheidung unrichtiger 
oder willkürlicher Namen und die Entscheidung bei fraglichen Namen (besonders 
wenn mehrere Namen für einen Ort in Gebrauch) ist Sache der kolonialen Ver- 
waltungen in den Schutzgebieten bezw. der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen 
Amts (ausgenommen für das Kiautschou-Gebict). 

Zur Prüfung und endgültigen Feststellimg der Namen ist eine ständige 
Kommission von drei Sachverständigen (zwei Mitglieder aus der Kolonial-Ab- 
teilung, ein Mitglied aus dem Reichs-Marine- Amt) einzusetzen. Von dieser Kom- 
mission ist auch ein Verzeichnis der festgcstellten Namen aufzustellen, welches 
allmählich auszudehnen und zu ergänzen ist. 

106, Verordnung des Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, betreffend 
Befeuerungs- und Betonnungsgebtihren für die Häfen der deutsch- ' 
ostafrikanischen Küste. Vom 17. September 1903. 

(Kol. Bl. S. 574).*») 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1891 (Kol. Gesetzgeb. I, S. 320) wird verordnet, was folgt: 

•) Die Schreibweise Oar-es-Salüm oder Daressalaam ist hiernach für den amtlichen 
Verkehr beseitigt. 

*•) Auf diese Verordnung bezieht sich folgender linnderlafs des Gouverneurs vom 
9. August 1903; 

Mit dem 15. Oktober 1903 tritt die in der Anlage beigefngte Verordnung, be- 
treffend Befeuerungs- und Betonnnngsgebühren (Hafenabgabe) für die Häfen der deutsch- 
ostafrikanischen Küste, in Kraft. 

Nach S 6 der Verordnung werden die Zollämter mit der Einziehung der Be- 
fenerungs- und Betonnnngsgebühren beauftragt. Dieselben sind in den monatlich an das 
Kommando der Flottille einzureichenden Gouvemementsdampfer- Agentnrahrechnungeii 
unter näherer Bezeiehnung des Schiffes und seines Brutto-Registertonnengehaltes nach- 
zuweisen. 

Die Hafenabgabe in Höhe von 6 Rupien, welche unter fremder Flagge fahrende 
Dhaus zu entrichten haben, ist in dem Schiffahrts Abgabenregister zu verrechnen. 

Der Kaiserliche Gouverneur. Graf von Götzen. 

Die deuteclie Koloniel-GesetEzebang VII (1904). 13 


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194 K. E. d. Goiiv. V. D. 0. A., betr. die sogenannten Koutenlisten. 18. Sept. 

§ 1. Schiffe, welche einen oder mehrere Häfen der deutsch-ostafrikanischen 
Küste anlaufen und in einem Hafen oder auf Keede ankern, haben, gleichgültig, 
ob sie sich auf der Hin- oder Rückreise befinden, in dem ersten angelaufenen 
Hafen Befeuerungs- und Betonnungsgebühren zu entrichten. 

§ 2. Von den Befeuerungs- und Betonnungsgebühren sind befreit: 

a) deutsche und fremde Kriegsschiffe, 

b) die Dampfer und sonstigen Fahrzeuge des Kaiseriiehen Gouvernements 
von Deutsch-Ostafrika, 

c) diejenigen Schiffe, welche auf ihrer Reise auch den Hafen von Dares- 
salam anlaufen. In diesem Falle tritt an Stelle dieser Verordnung die 
Lotsenordnung für den Hafen von Daressalam vom 23. Oktober 1901. 

§ 3. Die Befeuerungs- und Betonnungsgebühren werden nach dem Brutto- 
Register-Tounengehalt (Grofs-Tonnage) der Schiffe bei’echnet. 

Schiffe bis zu 1000 Brutto-Register-Tonnen zahlen 30 Rupien und für jede 
weiteren 100 Brutto-Register-Tonnen 1 Rupie mehr. 

§ 4. Vom Auslande kommende, unter fremder Flagge, fahrende Dhaus, 
Ntepen usw. haben eine Hafenabgabe von 5 Rupien zu entrichten, welche ihnen für 
die Dauer eines Jahres das freie Anlaufen sämtlicher Häfen der deutsch-ostafri- 
kanischen Küste gestattet. 

§ 5. Die Befeuerungs- und Betonnungsgebülircn sowie Hafenabgabe sind 
an die Zollbehörde zu entrichten, welche hierfür eine Bescheinigtmg ausstellt. 

Läuft ein Schiff entgegen seiner ursprünglichen Absicht, und nachdem es 
die Befeuerungs- und Betonnungsgebühren schon in einem anderen Hafen ent- 
richtet hat, den Hafen von Daressalam an, so werden ihm die bereits gezahlten 
Gebühren auf die nach der Lotsenordnung vom 23. Oktober 1901 zu entrichtenden 
Abgaben in Anrechnung gebracht. 

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit 
Geldstrafe bis zu 300 Rupien oder Gefängnis bis zu drei Monaten oder Haft 
bestraft. 

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1.5. Oktober 1903 in Kraft. 

Daressalam, den 17. September 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


107. Euliderlafs des Gowerueurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
sogenannten Eoutenlisten. Vom 18. September 1903. 


Die Routenliste, Anlage zum Runderlafs vom 26. Mal 1899,*) wird durch 
folgende ersetzt: 

Die neue Routenlisto tritt mit dom 1. Oktober 1903 in Kraft, auch für 
Reisen, welche vor diesem Zeitpunkt angetreten, aber erst nach dem 1. Oktober 
1903 beendet sind. 


Daressalam, den 18. September 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf V. Götzen. 


•) Nicht abgeürnckt. — Durch K. E. des Gouverneurs vom 2. Mfirz 1904 ist die 
Zahl der Tage für die Route Kilossa — Mpapua von 8 auf 4 erhöht worden. Diese Ände- 
rung ist im Text der Anlage bereits berücksichtigt. 


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R. E. d. Gonv. v. D. O. A„ betr. die sogeniinntcn Rontcnlisten. 18. Sept. I 95 


Routenliste 


Anlage zu Xo. 107. 


für das deutsch -ostafrikaoische Schutzgebiet. Gültig vom 1. Oktober 1903 ab. 


Von .\mani . . 
„ Arsnchs . 
, Ragamojo 


. Bismarckbnrg 


, Hnkoba 


Daressalam 


, Iringa 


. KUimatinde 


Kondoa-Irangi 


Zahl der Tage 


nach M ubesa 1 

, Moschi 4 

, Daressalam 2 

„ KUimatinde über Namboyo 26 

. Kilossa 14 

, Morogoro 9 

, Mpapna 18 

„ Daressalam 64 

, KUimatinde 3.3 

, Neu Langenbnrg 16 

, Tabora 27 

, Mnanza über Land 21 

, Tabora über Ushirombo 28 

, Usnmbura 26 

, Bagamoyo 2 

, Bismarckburg 64 

, Iringa über Kilossa 27 

, KUimatinde 31 

, KUo.ssa 16 

, Mahenge 24 

„ Mohorro 7 

„ Morogoro 10 

„ Mpapua 19 

., Muanza über Tabora 62 

„ Mnanza über Mpapna, Kondoa-Irangi . , 50 

, Songea über Mahenge 36 

, Tabora 45 

. Uyiyi 86 

, Daressalam über Kilossa 27 

, KUimatinde 14 

, KUossa 12 

, Neu-Langenburg 18 

, Mahenge über Ifakara 12 

, Mpapna 12 

, Bagamofo 26 

, Bismarckburg 33 

, Daressalam 31 

, Iringa 14 

, Kondoa-Irangi 8 

, Mkalama 13 

, Mpapna 12 

, Mnanza über Tabora 31 

, Tabora 14 

» Uyiyi 34 

, Bagamoyo 14 

, Daressalam 16 

, Iringa 12 

, Mpapua 4 

, Morogoro 4 

, Liwale 9 

, Mahenge 18 

. Mohorro 3 

, Songea 24 

, Wiedhafen ül>er Songea 30 

, KUimatinde 8 

, Korogwe 14 

, Mpapna 10 

„ Muanza . 20 

, Pangani • . . . 17 

13 * 


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196 R- E- Gouv. V. D. O. A., betr. die sogenannten RontenlUten. 18. Sept. 


Von Korogwe 


Langeubarg (Neu ) 




, Lindi 
„ lAwale 


9 J» • 

, Mabenge 


1 » y* 

« Mkalama 
, Mohoiro 


, Mombo 

» a 

a a 

, Morogoro 

» a 

a a 

a a 

, Moschi 

a a 

a a 

a « 

a a 

a a 


a Mpapua 

a a 

a a 


a a 


Mnanza 


a a 


a a 

, Mwaya 
, Pangani 


Zahl der Tage 

nach Kondoa-Irangi 14 

, Mombo 2 

. Moecbi, Pangani-Ronte 16 

, • , direkter Weg ......... 12 

, Wilhelmsthal 3 

, Wngiri 1 

, Bismarckbnrg 16 

, Bundali 3 

, Iringa 18 

, Mwaya 2 

, Songea 14 

, Ukinga 4 

, Unyika . . 6 

, XJsalwn 3 

, Songea 26 

, Kilwa 9 

, Songea 14 

, Daressalam 24 

, Iringa über Ifakara 12 

, KUwa 18 

, Songea 12 

, Kilimatinde 13 

, Daressalam 7 

, Kilwa 8 

, Simba-TJrauga 2 

, Korogwe 2 

, Kwai 1 

, ■WUhelmsthal 1 

, Bagamoyo 9 

, Daressalam 10 

, Kilossa 4 

, Mpapna 8 

, Amscha 4 

, Englische Grenze 2 

, Korogwe, Pangani-Ronte 16 

, , direkter 12 

, Tango, Pangani-Ronte 17 

, , direkter Weg 13 

, Taveta 2 

, Voi 6 

, Wilhelmsthal 10 

, Bagamoyo 18 

„ Daressalam 19 

, Iringa 12 

„ Kilimatinde 12 

, Kilossa 4 

, Kondoa-Irangi 10 

, Morogoro 8 

, Bnkoba über I.and 21 

, Daressalam über Tabora 62 

, , , KondoHrlrangi, Mpapna . 60 

, Kondoa-Irangi 20 

, Kilimatinde über Tabora 81 

, Pangani über Kondoa-Irangi 88 

, Schirati über I..and 14 

, Tabora 17 

, XJyiyi über Tabora 38 

, üsnmbura 25 

, Neu-I.angenbnrg 2 

, Irangi 17 

, Mnanza über Irangi 38 

, Tanga 2 

, Wilhelmsthal 7 


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R. E. d. Kol. Abt., betr. die neue Rechtschreibung. 20. Sept. 


197 


Zftbl der Tege 


Von 

Schirati . 






nach Muanza über Land 

... 14 


Simba-Uranga 






Mohorro 

... 2 


Songea 






* 

Dares^lam über Mahenge .... 

... 36 









Kilwa 

... 24 


« 







Langenbarg über Land 

... 14 









Lindi 

... 25 









Liwale 

... 14 


» • 







Mahenge 

... 12 









Wiedhafen 

... 6 


Tabora 







Bismarckburg 

... 27 









Bukoba über Ushirombo .... 

... 28 









Daressalam 

... 46 

. 








Kilimatinde 

... 14 









Muanza 

... 17 

, 

S» • 






n 

Uylyi 

... 20 









Usumbiira über Land 

... 28 


Tanga 







Korogwe mit Bahn 

... 1 


f, 







Moschi, Pangani-Route 

... 17 

1» 

» 






n 

. direkter Weg 

... 13 


» • 







Pangani 

... 2 

. 

» • 







Wngiri 

... 1 


Taveta 







Moschi 

... 2 









Voi 

... 4 


Uyiyi 







Daressalam 

... 65 









Kilimatinde 

... 34 









Mnanza über Talmra 

... 38 

n 








Tabora 

... 20 

'S 








Usambnra über laind 

... 11 


Usnmbnra 







Bukoba 

... 26 









Muanza 

... 25 









Tabora über Land 

... 28 









üyiyi über Land 

... 11 


Voi . . . 







Moschi 

... 6 


s» • • • 







Taveta, deutsche Grenze .... 

... 4 


Wiedhafen 







Kilwa über Songea 

... 30 


• 







Songea 

... 6 

• 

Wilhelmsthal 






Korogwe 

... 3 









Kwai 

... 1 

•* 








Masinde 

... 1 

1» 








Mombo 

... 1 

•1 

« 







Moschi . 

... 10 


«• 






„ 

Pangani 

Tanga 

... 7 

1» 

Wugin 







... 1 


108. Eunderlafs der Kolonial- Abteilung des Auswäi-tigen Amtes, betreffend 
^ die neue Eechtschreibung. Vom 20. September 1903. 

In dem Runderlasse vom 9. Februar d. J., betreffend die neue Recht- 
schreibung,*) war wegen des Gebrauchs der vorgesehenen Doppelschreibungen 
einzelner Wörter weitere Bestimmung Vorbehalten worden. 

Nunmehr ist das in einem Exemplar beigefügte „Amtliche Wörterverzeich- 
nis für die deutsche Rechtschreibung“ herausgegeben worden, in welchem gegen- 
über dem früheren Wörterverzeichnis eine Anzahl Doppelschreibungen in Fortfall 
gekommen ist. 

Hinsichtlich der nicht beseitigten Doppelschreibungen wird bestimmt: 

1. Der Gebrauch der in Klammern hinzugefügten Doppebchreibungen ist 
an sich nicht unzulässig, aber tunlichst zu vermeiden; 

*) Oben No. 15. 


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198 Vorschriften über Lieferung amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 


2. bei den übrigen verbleibenden Doppelschreibungen steht die Wahl de;- 
Schreibung bis auf weiteres frei. 

Berlin, den 20. September 1903. 

Auswärtige« Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. Hellwig. 


109^ Vorschriften der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes über 
Iiieferung, Vei-packung und A^ersendung von amtlich bestellten Bedarfs- 
gegenständen für die Schutzgebiete in Afrika und der Südsee. 
A’om 2U. September 1903.*) 

A. Allgemeine Yorschrinen fUr alle Schutzgebiete. 

I. Beschaffenheit der Gegenstände. 

Alle Gegenstände, Materialien etc. müssen von bester Be- 
schaffenheit sein. 

Bei Lieferung von Maschinen etc. sind schwache gufseiserne Teile mög- 
lichst zu vermeiden. Diese Teile sind, soweit angängig, in Schmiedeeisen anzu- 
fertigen, da Gufseisen in den Schutzgebieten nicht ohne grofsen Zeitverlust er- 
setzt werden kann. 

Wirtschafts- und sonstige Gebrauchsgegenstände sollen eine möglichst 
einfache praktische Konstruktion, durch welche eine leichte Handhabung der 
einzelnen Gegenstände erreicht wird, aufweisen. 

II. Verpackung der Gegenstände. 

Auf seetüchtige sachgemäfse Verpackung der einzelnen 
Gegenstände, Materialien etc. istbesondererWertzu legen. 

Die Waren sind, soweit angängig, in starken Holzkisten zu verpacken, 
welche bei den durch Feuchtigkeit leidenden Sachen mit einem gut zu verlöten- 
den Zinkblecheinsatze zu versehen sind. Bei weniger empfindlichen Sachen sind 
die Kisten mit Öltuch auszulegcn. 

Die Kisten sollen die Verstärkungsleisten, um das Abstofsen derselben zu 
vermeiden imd ein besseres Verstauen der Kisten zu gestatten, tunlichst nach 
innen erhalten. 

Schrauben, Nägel, Nieten etc. können auch in starken Fässern verpackt 
werden. 

Zur Verpackung innerhalb der KoUi ist Holzwolle zu verwenden; 
lose versandte Schrauben, Nägel, Nieten etc. sind in mit Öl getränkte Sägesi)äno 
zu tun. 

In besonders gearteten Fällen, wie z. B. bei Lieferungen von Zement, Ton- 
röliren, Mehl etc., ist die im überseeischen Handelsverkehre allgemein übliche 
Verpackungsart zu wählen, falls eine andere nicht besonders vorgeschrieben ist. 

Stab- imd Profileisen, Wellblech, Bauhölzer etc. sind gebündelt, Gegen- 
stände in gröfseren Abmessungen lose zu verfrachten. In je einem Bündel sind 
nur gleich lange Stücke zu verpacken. 

Diese Vorschriften sind an die Stelle der in Band VI, No. 335, der D. Kol. 
(iesetzgeh. abgedruckten Vorschriften getreten. 


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Voreohriften über Liefemng amtlich bestellter GegenstAiide. 20. Sept. J99 

Wenn Flüssigkeiten enthaltende Fässer in tiberfässem etc. aufgegeben 
werden, mufs auf dem Überfasse eine schwarze Marke die Stelle des Spundloches 
des inneren Fasses angeben. 

Bei Lieferung gröfserer Gegenstände, wie Baumaterialien, Maschinen etc., 
welche an Bord des Dampfers unverpackt im Ratime oder auf Deck verstaut 
werden, ist stets der Spediteur im Verschiffungshafen darauf aufmerksam zu 
machen, dafs die Sachen so verstaut werden, dafs dieselben nicht durch Nässe 
oder Druck Schaden leiden. 

Feuergefährliche, explodicrbarc und ätzende Waren sowie Maschinen und 
schwere Kolli (über 1000 kg Gewicht), welche nur nach besonderer Vereinbarung 
mit dem Spediteur im Verschiffungshafen und in der von der Schiffsreederei 
vorgeschriebenen Verpackung am Verschiffungsorte angenommen werden, sind 
besonders zeitig bei dem Spediteur anzumelden und nach dessen Angaben 
zur Absendung zu bringen. 

Spiritus, Terpentin und Benzin ist nur in starken Eisenblechtins, so- 
genannten Hoboks, bis zum Nettogewichte von 25 kg, welche mit Holzkisten zu 
umgeben und sehr fest zu versclüiefsen sind, zur Verschiffung zu bringen. 

Schwere und leichte Gegenstände sind nicht in einer Kiste zusammen zu 
verpacken; läfst es sich jedoch nicht vermeiden, so sind die schwereren Sachen 
durch Versteifungsbretter im Innern der Kiste so sicher zu befestigen, dafs ein 
Loslösen selbst bei hartem Auffallen der Kiste nicht zu befürchten ist. 

Glasscheiben sind voneinander durch genügende Mengen von Holzwolle 
oder Papier zu trennen und aufrechtstehend zu verpacken. Das Gewicht der 
einzelnen Kiste darf 30 kg brutto nicht überschreiten. 

Jedem Kollo ist, unterhalb des Deckels angestiftet, ein Verzeichnis der 
darin enthaltenen Sachen beizufügen. Enthält das' Kollo mehrere für ver- 
scliiedene Dienststellen bestimmte* Pakete, so ist das Verzeichnis auch 
noch nach den verscliiedenen Dienststellen getrennt aufzustellen und auf den 
einzelnen Paketen die betreffende empfangende Dienststelle anzugeben. 

Für die Veriiackung sind, soweit deren Kosten nicht nach Handels- 
gebrauch in dem Warenpreise einbegriffen sind, mangels besonderer Zubilligung 
nur die Selbstkosten in Ansatz zu bringen. Die Rechnungen 
müssen in diesem Falle enthalten; Gröfse und Wandstärke der Kisten, Gröfse 
der Fässer, Tins*) etc. (bei letzteren auch Stärke des Bleches) sowie die sonstigen 
zur Beurteilung der Angeniesseuhcit des Ansatzes nötigen Angaben. 

III. Bezeichnung der Frachtstücke. 

Die Frachtstücke sind aufser mit einer den Inhalt kennzeichnenden kurzen 
Aufschrift und dem Worte: „Ausfuhrgut“ mit der Marke (Firmenzeichen des 
Lieferanten) tmd Nummer sowie der Bezeichnung des Empfängers und des Be- 
stimmungsortes zu versehen. 

Die Marke und Nummer sind an den beiden Kopfseiten des Kollos zu 
wiederholen. 

Besteht der Inhalt aus leicht zerbrechlichen Gegenständen, so sind an den 
Längsseiten der Frachtstücke die Bezeichnungen: „Vorsicht! Nicht kanten!“ 
anzubringen. 

*) Für Konservenbüchsen wird selbstredend keine besondere Vergütung geleistet. 


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200 Vorschriften Aber Liefenmg amtlich bestellter Gegenstönde. 20. Sept. 


Die in mindestens 5 cm hohen Buchstaben und in deutlicher, durch Regen 
nicht verwischbarer Schrift auszuführende Bezeichnung eines Frachtstückes 
würde etwa f olgendermafsen zu lauten haben ; 



Siehe auch unten Punkt I der „Besonderen Vorschriften“ für die 
einzelnen Schutzgebiete. 

Stabeisen und andere unverpackte Gegenstände, die nicht mit Marken 
und Nummern versehen werden können, müssen andere unauswischbare, deutliche 
Unterscheidungszeichen tragen, da sonst eine Verantwortung für Verwechse- 
lungen von der Schifisreederei nicht übernommen wird. ^ 

IV. Gröfse der Frachtstücke. 

Die Frachtstücke müssen handlich sein und dürfen höchstens 150 kg 
brutto wiegen, falls nicht gröfsere Bruttogewichte bereits zugelassen oder auf 
Ansuchen des Lieferanten gestattet worden sind. 

Bretter, Latten etc. sind zu Kolli von gleicher Länge zu bündeln. 

Glasscheiben sind aufrecht stehend in kleinen Kolli von höchstens 30 kg 
Bruttogewicht zu verpacken (vergl. auch unter TI, drittletzten Absatz). 

Sind die Güter als Trägerlasten für die Beförderung in das Innere 
des Schutzgebietes bestimmt, was in der Bestellung in jedem ein- 
zelnen Falle angegeben wird, so dürfen die einzelnen Kolli einschl. 
Verpackung das Gewicht einer Trägelast (25 kg brutto) nicht überschreiten. 
Lassen sich bei Lieferung von Maschinen etc. solche kleinen Stücke nicht bilden, 
so dürfen dieselben das Gewicht einer Doppeltragelast (50 kg brutto) erreichen. 

V. Art der Versendung. 

Die für verschiedene Dienststellen bestimmten Gegenstände sind getrennt 
zu verpacken. 

Sind die Gegenstände, Materialien etc. in mehreren Kolli, Bündeln etc. 
verpackt worden, so ist eine V erpackungsliste aufzustellen, in der genau 
anzugeben ist, in welchen Kolli sich die einzelnen Gegenstände befinden und wie- 
viel von jedem Gegenstände in den einzelnen Kolli enthalten ist. 

Den Frachtbriefen ist der Vermerk: „Zur Ausfuhr über See nach über- 
seeischen Ländern“ hinzuzufügen und bei Gütern, welche mit der Berlin-Ham- 
burger Eisenbahn in Hamburg eingehen, zur Zeit des Umbaues des Bahnhofes in 
Hamburg unterhalb der Adresse noch der Vermerk: „Abnalmic zu Wasser“. 

Für alle Lieferungen ist ein ordnungsgemäfs ausgefüllter, gestempelter 
Anmeldeschein für die Ausfuhr (grüner Statistikzettel) auszustellen und den 
Frachtbriefen beizufügen oder dem Spediteur zu übergeben. 


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Vorschriften über Lieferung amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 201 

Bei Lieferungen von über 2 Kubikmeter ist der benötigte Schiffsraum 
mindestens 20 Tage vor Abgang des Dampfers bei der für das betreffende Schutz- 
gebiet vorgeschriebenen Speditionsfirma (siehe Punkt II der „Besonderen Vor- 
schriften etc.“) im Verschiffungshafen bezw. bei Sendungen im direkten Fracht- 
gutvcrkehr nach Ostafrika bei der Deutsch-Ostafrika-Linie in Hamburg anzu- 
melden. 

Bei frei Bord Schiff im Verschiffungshafen zu bewirken- 
den Lieferungen haben die Lieferanten die Speditionskosten etc., welche der für 
das betreffende Schutzgebiet vorgeschriebenen Speditionsfirma im Verschiffungs- 
hafen zustehen, selbst zu begleichen. 

Die Lieferanten haben bei jeder Lieferung die betreffende Speditionsfirma 
zu ersuchen, je eine Abschrift des Konnossements gleichzeitig mit Abgang des 
Dampfers an das betreffende Kaiserliche Gouvernement oder an die die Fracht- 
stücke in Empfang nehmende Behörde oder Dienststelle des Ausschiffungshafens 
im Schutzgebiete abzusenden. Die Firmen in Bremen haben hinsichtlich der 
Sendungen nach Afrika selbst für Übersendung der Konnossemente Sorge zu 
tragen. 

Die Lieferanten haben gleichzeitig mit Abgang 
jeder Sendung für jede inSetracht kommendeEmpfangs- 
station je eine Verpackungsliste, wenn solche aufzu- 
stellen ist (siehe oben Absatz 2), und Abschrift der 
Rechnung der für die Empfangsstation bestimmten 
Gegenstände an diese selbst,*) die Landungsstation und 
aufserdem an das Gouvernement portofrei abzusenden. 

Siehe auch unten Punkt II der „Besonderen Vorschriften“ für die ein- 
zelnen Schutzgebiete. 

VI. Beipackung von Gegenständen anderer Lieferanten. 

Sind Gegenstände, welche von einer Firma geliefert werden, der gröfseren 
Sendung eines anderen Lieferanten beizupacken, so ist von dem letzteren jener 
Firma eine Bescheinigung über die Ablieferung des fraglichen Paketes auszu- 
händigen. 

Das Paket ist von der die Gegenstände liefernden Firma versiegelt, mit 
einer den Inhalt, den Wert und die empfangende Dienststelle kennzeichenden 
Aufschrift, z. B. : 

1 Kopierpresse, 2ü0 Bogen Konzeptpupier, Wert 8.5 Mk., Station 

zu versehen und 14 Tage vor Abgang des Dampfers dem Lieferanten, 
welcher die gröfsere Lieferung zu versenden hat, zuzustellen. 

Die Ablieferungsbescheinigung (Abs. 1) ist mit vier Ausfertigungen der 
Rechnung der Kolonial-Abteilung einzureichen, siehe weiteres unter VIII. 

Je eine weitere R e o h n u n g s a b s c h r i f t ist sowohl dem 
Gouvernement wie auch der das Paket in Empfang 
nehmenden Dienststelle des Ausschiffungshafens im 


*) .Diese Abschrift dient lediglich zur Iiiformiemng der Stelle über die V'ollstün- 
digkeit mid den Wert der Sendung, und kann als Beleg znm Inventarien- oder Materialien- 
knnto oder zu den Akten der Empfangsstation genommen werden.“ (ßiinderlafs des Gou- 
verneurs von Dentsch-Ostafrika vom 9. September 1903, worin es weiter heifst: .Durch die 
Kassen des Schutzgebiets sind Rechnungen für gewöhnlich dann zu bezahlen, wenn die 
Bestellung vom Gouvernement oder einer Dienststelle desselben unmittelbar nnd ohne Ver- 
mittlung der Kolonial-.Abteilung veranlafst worden ist.“ Betreffs der Bestellungen anderer 
Dienststellen als der Gouvernements vgl. indessen den Anhang zu dieser Nummer, S. 212.) 


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202 Vorschriften über Lieferung amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 

Schutzgebiet von der die Gegenstände liefernden Firma 
portofrei zuzusenden. Diese Kechnungsabschrif ten haben einen Ver- 
merk darüber zu enthalten, welcher anderen Firma die gelieferten Gegenstände 
zur Beipackung zugestellt worden sind. 

Von den der Kolonial- Abteilung eiuzurcichendeii vier Eechnungs- 
abschriften können zwei Ausfertigungen sowie die für die Landungsstation be- 
stimmte Ausfertigung Prefskopien sein. Die übrigen Eechuungsausfertigungen 
müssen dagegen entweder geschrieben oder durch Schreibmaschine oder Hekto- 
graphen hergestellt sein. 

Vn. Versicherung der Gegenstände etc. 

Bei Frachtgütern, mit Ausnahme der nachstehend unter Absatz 2 an- 
gegebenen Lieferungen, wie auch bei den durch die Eeichspost zu befördernden 
Sendungen wird die Versicherung der Gegenstände etc. vom Ver- 
sandorte in Deutschland ab, auch wenn derselbe im Binnenlande liegt, von der 
Kolonial-Abteilung bewirkt. Sollen bei derartigen Lieferungen die 
Gegenstände vom Versandorte bis zum Verschiffungshafen auf dem Flufs- 
w e g e befördert werden, so hat der Lieferant seine diesbezügliche Absicht der 
Kolonial-Abteilung rechtzeitig noch vor Abgang der Sendung mitzuteilen, damit 
wegen der Versicherung für die Flufsbeförderung das Nötige veranlafst 
werden kann. 

Bei Lieferungen frei Landungsbrücke, Lagerschuppen 
oder frei Land (vom Wasser nicht mehr bespülter Strand) des im 
Schutzgebiete liegenden Ausschiffungshafens haben die 
Lieferanten die Seeversicherung etc. auf ihre Kosten zu veranlassen. 

Frachtgüter, welche leicht der Leckage ausgesetzt sind (Öle, Petroleum, 
Farben), sind (einschliefslich der Kosten für Verpackung und Beförderung bis 
zum Bestimmungsorte) von den Lieferanten auf ihre Kosten gegen den durch 
LcckSjB^e entstehenden Schaden besonders zu versichern. Die Lieferanten 
haften für alle Schäden, welche den durchschnittlich in dergleichen Fällen zu- 
gelassenen prozentualen Verlust übersteigen. 

Vni. Vermessen und Wiegen der Kolli etc., Aufstellung, 
Einrichtung und Anweisung der Eechnungen. 

Die einzelnen Kolli etc. sind von dom Lieferanten zu 
wiegen, und es sind auch die für die Mafsbereehnung er- 
forderlichen drei Abmessungen (Länge, Breite und 
Höhe) aufzunehmen. 

Hierbei wird besonders darauf aufmerksam gemacht, 
<lafs von 2 zu 2 cm zu messen ist, so dafs die Einzel mafse 
Jiur gerade Zahlen ergeben. Bei Kisten oder Kolli, 
welche mit Leisten oder anderen Beschlägen versehen 
sind, müssen diese Leisten etc. mitgemessen werden, 
wobei stets die gröfste Ausdehnung als Grundlage anzu- 
nehmon ist. Bei Verpackung in Säcken ist das Mafs von 
vier Säcken zusammen anzugeben. 

Die Woerm au n - Linie und die Deutsch-Ostafrika- 
Linie in Hamburg sind angewiesen, dem Lieferanten ein 
Konnossement und eine Abschrift der von ihr auf- 
gestellten Mafsliste unverzüglich zuzusenden. 


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Vorschriften über Lieferung amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 203 

Diese Mafsliste hat der Lieferant mit den von ihm 
festgestellten Mafsen zu vergleichen und im Falle der 
Übereinstimmung unter die Mafsliste und die Gewichts- 
angabe im Konnossement das Wort „Richtig“ nebst 
Namensunterschrift zu setzen. 

Etwaige Abweichungen in den Mafs- oder Gewichts- 
angaben ist der Lieferant gehalten mit der Woormann- 
Linie oder der Deutsch-Ost afrika-Linie unmittelbar 
aufzuklärcu. In streitig bleibenden Fällen entscheidet 
die Kolonial-Abteilung. 

Die bescheinigten Mafslisten und Konnossemente 
sind der Kolonial-Abteilung tunlichst mit der Rechnung 
einzureichen. 

Die Rechnungen sind, sofern für mehrere Empfangsstationen eines 
Schutzgebietes geliefert worden ist, getrennt nach denselben, und zwar 
auf je einem besonderen Bogen, aufzustellen und an die 
Empfangsstation selbst, die Landungsstntion und au 
das Gouvernement portofrei abzusenden. 

Behufs Bezahlung der gelieferten Gegenstände etc. 
sind die Rechnungen in vier Ausfertigungen mit den bezüglichen Ab- 
lieferungsbescheinigungen oder Versendungsnachweisen oder Abschriften der 
Frachtbriefe oder bei Freibord-Lieferungeu mit Abschriften der Konnossemente 
der Kolonial-Abteilung einzureichen. 

Von den der Kolonial-Abteilung einzureichendeu vier Rechnungs- 
abschriften können zwei Ausfertigungen sowie die für die Landungsstation be- 
stimmte Ausfertigung Prefskopien sein. Die übrigen Rechnungsausfertigungen 
müssen dagegen entweder geschrieben oder durch Schreibmaschine oder Hekto- 
graphen hergestellt sein. 

Der Reederei ist bei der Überweisung der Güter aufzugeben, ihre Rech- 
nungen der Kolonial-Abteilung unmittelbar zu übersenden. 
Besonders ist dies für die Woermaun-Linie zu beachten. 

Lieferungen frei Landungsbrücke, Lagerschuppen oder frei Land (vom 
Wasser nicht mehr bespülter Strand) des Ausschifiuugshafcns im Schutz- 
gebiete werden erst nach Eingang eines Berichts des Gouvernements 
oder der zuständigen Behörde über erfolgte ordnungsmäfsige Ablieferung bezw. 
Abnahme der Gegenstände, Materialien etc. beglichen. 

Die Bezahlung erfolgt auf Anweisung der Kolonial-Abteilung durch die 
l^egationskassc in Berlin W., Wilhelmstrafse 75, an den Werktagen zwischen 10 
und 2 Uhr. Wird Zusendung des Betruges auf dem Postwege gewünscht, so mufs 
die Quittung vorher der Legationskasse eingereicht werden. 

IX. Bestätigung der Aufträge. 

Der Empfang des Liefern ngsauftrags ist von dem 
Lieferanten dem Baureferate der Kolonial-Abteilung, 
Berlin, Wilhelmstrafse 02, umgehend schriftlich zu be- 
stätigen. 

Der Auftrag gilt erst nach Eingang der schrift- 
lichen Bestätigung durch den Lieferanten als bindend. 


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204 Vorschriften ül)cr I.iefernng amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 

X. K a u t i o u e u. 

1. Ist in dem Bostellschreiben die Hinterlegung einer Kaution als Sicher- 
heit für die Güte des Materials, gute Ausführung der Arbeiten der bestellten 
Gegenstände etc. vorgeschrieben, so können von der Kolonial-Abteilung 25 Pro- 
zent der Lieferungssumme einbehaltcn werden. 

Die Auszahlung dieser Restsumme erfolgt alsdann, sobald im Schutz- 
gebiet festgestellt und von der zuständigen Stelle daselbst berichtet worden ist, 
dafs die endgültige Abnahme der Gegenstände etc. erfolgt ist, und Ersatz- 
ansprüche nicht geltend zu machen sind. 

2. Für die rechtzeitige Lieferung zu dem vorgeschriebenen Dampfer sind, 
sofern es die Kolonial-Abteilung fordert, 10 Prozent der Lieferungssumme 
innerhalb acht Tagen nach der Auftragserteilung bei der Legatiouskasse in 
Berlin W., Wilhelmstrafse 75, in bar oder in sicheren Wertpapieren, über deren 
Zulässigkeit lediglich die Kolonial-Abteilung entscheidet, als Sicherheit zu 
hinterlegen. 

Eine bar hinterlegte Kaution wird nicht verzinst. 

Die Rückzahlung dieser Kaution erfolgt, sobald die Gegenstände auftrags- 
gemäfs verschifit und die Verschiffungspapiere der Kolonial-Abteilung ein- 
gereicht worden sind. 

Wird die Lieferung zu dem vorgeschriebenen Dampfer nicht rechtzeitig 
bewirkt, so verfällt die Kaution, falls von der Kolonial-Abteilung eine Ver- 
längerung der Lieferfrist nicht gewährt wird. 

Die Kolonial-Abteilung ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die Lie- 
ferung noch abzunehmen. 

XI. Vorläufige Abnahme der Gegenstände. 

Sämtliche Lieferungen sind zur vorläufigen Abnahme bereit zu stellen, 
wenn die Kolonial-Abteilung hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. 

Zeitpunkt und Ort für die vorläufige Abnahme sind dem Baureferate der 
Kolonial-Abteilung so rechtzeitig mitzuteilen, dafs die Versendung der Gegen- 
stände ohne Benutzung der Eilfracht mit dem vorgeschriebeuen Dampfer er- 
folgen kann. 

Tagegelder und Reisekosten des Abnahmebeamten gehen zu Lasten der 
Kolonial-Abteilung, alle sonst durch die Abnahme entstehenden Kosten zu Lasten 
des Lieferanten. 

Wird bei Lieferungen, die nach Gewicht bezahlt werden (Eisen, 
Kupfer etc.), auf eine vorläufge Abnahme verzichtet, so ist über das Gewicht ein 
amtlich beglaubigtes Wiegeattest einzureichen, das die zur Feststellung des Ge- 
samtpreises nötigen Angaben enthalten mufs. Die Kolonial-Abteilung ist be- 
rechtigt, die etwa durch Verstofs gegen diese Vorschrift entstehenden Kosten 
von dem Lieferanten einzuziehen. 

XII. Absondung der Güter. 

Die Güter sind — nach Benehmen mit der Dampferlinie oder dem Spe- 
diteur (was sich nur für Sendungen unter 2 cbm im direkten Frachtgutverkehr 
nach Ostafrika erübrigt) — so rechtzeitig abzusenden, dafs sie nicht später, aber 
tunlichst auch nicht früher als fünf bis acht Tage vor Abgang des im Bcstell- 
Bchreiben genannten Dampfers in Hamburg (die für die Südsee bestimmten 
Güter in Hamburg oder Bremen) eintreffen. Die durch Verstofs gegen diese 


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Vorschriften über Liefemng amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 205 

Vorschrift cutstehendcn Kosten werden von den Lieferanten getragen und durch 
die Dampfcrlinie oder den Spediteur vou ihnen eingezogen. 

Wegen der an die Deutsch-Ostafrika-Linie zu zahlenden Lagerkosten 
vergl. „Besondere Vorschriften“ in den einzelnen Schutzgebieten, a, II. 

XIII. Versendung der Frachtstücke nach dem Ver- 
schiffungshafen als Eilfrachtgut. 

Versendung im Eilfrachtvorkchr bedarf, wenn die Frachtkosten der 
Güter etc. von den Absendestellen nach dem Verschiffungshafen der Kolonial- 
Abteilung zur Last fallen, der vorgängigen Genehmigung der Kolonial- 
Abteilung. 

XIV. Versendung der Gegenstände durch die Roichspost. 

Falls nach den bestehenden postalischen Bestimmungen die billigere Be- 
förderung der bestellten Gegenstände als Postpaket oder Postfrachtstück oder 
in einer anderen Form mittels der Post zulässig ist, ist diese Versendungsart 
unter Beobachtung der wegen Verpackung der Gegenstände von der Reichspost 
erlassenen Vorschriften zu wählen. 

Diese Pakete etc., welchen eine Rechuungsabschrift beizufügen ist, sind 
aufser der gewöhnlichen Aufschrift der Empfangsstation, je nachdem der be- 
treffende Dampfer von Hamburg oder Bremerhaven abfährt, noch mit dem Ver- 
merk; „Über Hamburg mit der Deutsch-Ostafrika-Linie (oder der Woermann- 
Linie)“ oder „über Bremerhaven mit dem Norddeutschen Lloyd“ zu versehen und 
sx)ätesteiis drei Tage vor Abgang des betreffenden Dampfers bei einem beliebigen 
Postamte in dem Wohnorte des Lieferanten aufzugeben. 

Die Vermittelung eines Spediteurs ist hierbei nicht in Anspruch zu 
nehmen. '' 

Die Portokosten vom Auflieferuugs- bis zum Bestimmungsorte sind von 
dem Lieferanten bei Aufgabe des Postpakets oder Postfrachtstücks zu veraus- 
lagen und der Kolonial-Abteilung in Rechnung zu stellen. Sind die Preise für 
die Lieferungsgegenstände frei Hamburg gestellt, so sind die Portokosten vom 
Auflieferungsorte bis Hamburg von dem Lieferanten zu tragen. 

XV. Mitteilung über den Versand der Gegenstände ctc. 

Der Lieferant hat von dem Abgänge der Gegenstände sowie von der 
Übersendung der Verpackungslisten und Rcchnungsab- 
schriften an das Gouvernement, die Empfangsstation und 
die Landungsstation dem Baureferate der Kolonial-Abtei- 
lung noch vor der Abfahrt des Dampfers schriftlich Mitteilung zu 
machen und gegebenenfalls anzugeben, welche Gegenstände etwa nicht zur 
Versendung gelangen konnten, unter Angabe des Verhinderungsgrundes. 

XVI. Allgemeine und Schlufs-Bestimmungen. 

Jede Lieferung gilt als vertragsmäfsig im Namen des Fiskus desjenigen 
Schutzgebiets bestellt, für welches sie nach dem Bestellimgsschreiben der Kolo- 
nial-Abteilung bestimmt ist. 

Der Lieferant hat für sämtliche, infolge unzureichender Verpackung 
eintretenden Beschädigungen der Waren nach der Bestimmung der Kolonial- 
Abteilung entweder Ersatz zu leisten oder den Wertverlust zu ersetzen. 


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206 Vorschriften über Liefcmng amtlich bestellter Gegenstände. 20, Sept. 

Die vorläufige Abnahme (Abschnitt XI) gilt weder als Annahme im Sinne 
des § 464 noch als Abnahme oder Ablieferung im Sinne der §§ 477, 638, 640 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die in den §§ 477, 638 für die Verjährung der 
Gewährleistung.sanaprüche auf sechs Monate bemessene Frist wird auf ein Jahr 
verlängert. 

Meinungaverschiedoiihciten, die aus Anlafs eines Lieferungs- oder Werk- 
vertrages zwischen dem Lieferanten und der Kolonial-Abteilung entstehen, sind 
nach näherer Vereinbarung zur Entscheidung einem Schiedsgericht vorzulegen, 
dem sieh beide Teile unterwerfen. 

Portokosten für alle, nach Erteilung des Auftrages, aus dem Geschäft 
etwa noch entspringenden Korrespondenzen und Geldsendungen sind von dem 
Lieferanten zu tragen. 

B. Besondere Vorschriften für die einzelnen Schutzgebiete, 

a. Bei Sendungen nach Deutsch-Ostafirika. 

I. Bezeichnung der Frachtstücke. 

Aufser den unter Punkt III der „Allgemeinen Vorschriften“ angegebenen 
Bezeichnungen sind die für das Gouvernement bestimmten Frachtstücke 
mit der Aufschrift: 

„Kais. Gouvt. Dar-es-Saläm“, 

die für das Bezirksamt Tanga bestimmten mit der Aufschrift: 

„Kais. Bez. Amt Tanga“, 

ujid die für die übrigen Dienststellen bestimmten Frachtstücke mit 
den dem Bestellschreiben oder seinen Anlagen hinsichtlich 
des Empfängers und Bestimmungsorts zu entnehmenden 
Aufschriften zu versehen. 

II. Art der Versendung. 

Die Versendung der Güter, mit Ausnahme derjenigen, welche von Ham- 
burg aus zur Auflieferung gelangen oder frei Bord Schiff in Hamburg geliefert 
werden, hat nach dem Tarif für den direkten Frachtgut verkehr nach Ostafrika 
ohne Vermittelung eines Hamburger Spediteurs zu erfolgen. 

Bei der Versendung der von Hamburg aus zur Aufliefenmg gelangenden 
oder frei Bord Schiff in Hamburg gelieferten Güter ist zur Spedition die 
Deutsch-Ostafrika-Linie in Hamburg, Gr. Reichenstrafse 25 — 33, in Anspruch 
zu nehmen. 

Aus Berlin versandte Güter, welche nicht frei Bord Schiff 
in Hamburg oder nicht frei Bahnhof Berlin (Hamburger Güterbahn- 
hof) angeliefert werden sollen, sind nach dem Tarif für den direkten Frachtgut- 
verkehr nach Ostafrika durch Vermittelung der Berliner Speditions- und Lager- 
haus-Aktiengesellschaft (vormals Bartz & Co.) in Berlin C., Kaiserstrafse 39 — 41, 
an die vorgeschriebene Dienststelle abzusendeu. 

Bei allen Sendungen, bei denen weder die Deutsch-Ostafrika-Linie noch 
die Berliner Speditions- und Lagerhaus- Aktiengesellschaft (vormals Bartz & Co.) 
zur Spedition heranzuzieheu ist, haben die Lieferanten die Frachtkosten vom 
Absendeorte bis zur Landungsstation in Dcutsch-Ostafrika bei der Aufgabe der 
Güter zu verauslagen und in der Rechnung mit in Ansatz zu bringen. 

Diejenigen Güter, deren Spedition durch die Deutsch-Ostafrika-Linie 
oder die Berliner Speditions- und Lagerhaus-Aktiengesellschaft bewirkt wird. 


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Vorschriften über Ijefening amtlich bestellter Gegenstände. 20. 8ept. 207 

sind bei der betreffenden Speditionsfinna anzuinelden und nach ihrer An- 
weisung abzusenden. Die Speditionsfirma ist mit einer Benachrichtigung zu 
versehen, aus welcher ersichtlich sind: 

Die Marken und Numniern der Kolli; die Anzahl und Art der Kolli; der 
genaue Inhalt der einzelnen Kolli und das Brutto- und Nettogewicht und der 
Wert*) jedes Kollos. (Allgemeine Bezeichnungen wie Baumwollwaren, Eisen-, 
Olaswaren, Maschinenteile, Paplcrwaren usw. sind unstattliaft.) 

Bei Lieferungen von über 2 cbm Kaum ist der erforderliche Schiffsraum 
von dem Lieferanten bei der Deutsch-Ostafrika-Linie mindestens 20 Tage vor 
Abgang des betreffenden Dampfers anzumelden. 

Wegen der von den Lieferanten etwa an die Deutsch-Ostafrika-Linie zu 
zahlenden Lagerkosten wird auf Abschnitt A, Artikel 6, No. 4 des Tarifs für den 
direkten Frachtgut verkehr verwiesen. Derselbe lautet: 

„Werden Güter von 30 000 kg uud mehr ohne vorherige Abrede zur Ab- 
sendung gebracht, und verfehlen dieselben den Anschlufs an den nächstfälligen 
Dampfer, oder müssen wegen Übcrfüllung zurückgelasscn werden, so gelangt ein 
Lagergeld zur Erhebung, welches für angefangene sieben Tage 10 Pfennig für 
100 kg beträgt.“ 

Bezüglich der Verpackungslisten und Reclmungen vergl. auch Punkt V 
der „Allgemeinen Vorschriften“. 


b. Bei Sendungen nach Deutech-Sfldweetairika. 

I. Bezeichnung der Frachtstücke. 

Aufser den unter Punkt III der „Allgemeinen Vorschriften“ angegebenen 
Bezeichnungen sind die für Südwestafrika bestimmten Frachtstücke mit der 
Gewichtsangabe der einzelnen Kolli und der Angabe des Rechnungsjahres zu 
versehen. Beispielsweise würde die Aufschrift eines Frachtstücks für das 
Gouvernement lauten : 

„A & B. 5. 

Geschirr 103 kg. 

Gouvt. Windhuk 1903 
über Swakopmund 
Ausfuhrgut.“ 

Die für die übrigen Dienststellen bestiuuuten Frachtstücke sind 
mit den dem Bestellschreiben oder seinen Anlagen hinsichtlich des 
Empfängers und Bestimmungsorts zu entnehmenden Auf- 
schriften zu versehen. 

II. Art der Versendung. 

Bei der Versendung sämtlicher über Hamburg nach dem Schutzgebiete 
zu befördernden Güter ist zur Spedition die Woermann-Linie in Hamburg, 
Gr. Reichenstrafse 25 — 33, in Anspruch zu nehmen. (Adresse für Speditions- 
güter: „Speditions- Abteilung der Woermann-Linie, Station Hamburg rechts- 
elbisches Freihafengebiet Petersenkai.“) 


*) sowie die Länge, Breite und Höbe. 


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208 Vorschriften über Liefemng amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 

Aus Berlin versandte Güter, welche nicht frei Bord Schiff 
in Hamburg oder nicht frei Buhnhof Berlin (Hamburger Güterbahn- 
hof) angeliefert werden sollen, sind durch Vermittelung der Berliner Speditions- 
und Lagerhaus-Aktiengesellschaft (vorm. Bartz & Co.) in Berlin C., Kaiser- 
strafse 39 — 11, an die Woennuun-Iänie zur Weiterbeförderung an die vor- 
geschriebene Dienststelle abzusenden. 

Die Woermann-Linie ist vor der Absendung der Güter von den Lieferanten 
mit einer Benachrichtigung zu versehen, aus welcher ersichtlich sind; 

Die Marken und Nummern der Kolli; die Anzahl und Art der Kolli; der 
genaue Inhalt der einzelnen Kolli und das Brutto- und Nettogewicht und der 
Wert*) jedes Kollos. (Allgemeine Bezeichnungen wie Baumwollwarcu, Eisen-, 
Glaswaren, Maschinenteile, Papierwaren usw. sind unstatthaft.) 

Die in Bremen ansässigen Firmen haben die Güter von der Woermann- 
Linie, mit welcher sie sich bezüglich der Verschiffung in Verbindung zu setzen 
haben, abholen zu lassen. 

Bezüglich der Verpackungslisten und Rechnungen vergl. auch Punkt V 
der „Allgemeinen Vorschriften“. 

III. Verpackung der Gegenstände undGröfse der 
Frachtstücke. 

Die Verpackung der Gegenstände hat in so starken Kisten, Fässern etc. 
zu erfolgen, dafs diese sowohl die Seebeförderung als auch die ungleich 
schwierigere Landbeförderung mittels Ochsenwagen gut aushalten. Siehe auch 
Punkt n der „Allgemeinen Vorschriften“. 

Das Höchstgewicht der Frachtstücke soll 100 kg und die Ausdehnung 
IVi cbm nicht überschreiten. Bei Mübelsendungen ist eine Ausnahme bezüglich 
der Gröfse der Frachtstücke zulässig. Siehe auch Punkt IV der „Allgemeinen 
Vorschriften“. 


IV. Stempelung der Gegenstände. 

Sämtliche Inventariengegenstände, Werkzeuge etc. wie Möbel, Besen, 
Hobel, Feilen, zusammenlegbare Metermafse etc. sind an leicht sichtbaren 
Stellen (Möbel an der Wandseite) mit schwer zu entfernenden Stempeln (Schlag-, 
Brenn- oder Prefsstempeln), imd zwar mit den Buchstaben „K. G.“, zu zeichnen. 

Wäschestücke sind mittels unverwaschbarer Farbe oder Tinte und den 
gleichen Buchstaben „K. G.“ zu stempeln. 

c. Bei Sendungen nach Kamerun. 

I. Bezeichnung der Frachtstücke. 

Aufser den unter Punkt III der „Allgemeinen Vorschriften“ angegebenen 
Bezeichnungen sind die für das Gouvernement bestimmten Frachtstücke 
mit der Aufschrift: 

„Kais. Gouvt. Buea über Victoria“, 
die für das Bezirksamt Victoria bestimmten mit der Aufschrift: 
„Kais. B e z. Amt Victoria“, 

und die für die übrigen Dienststellen bestimmten Frachtstücke mit 
den dom Bestellschreiben oder seinen Anlagen hinsichtlich des 

*) sowie die Länge, Breite und Höhe. 


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Vorschriften über Liefemng amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 209 

Empfängers und Bestimmungsorts zu entnehmenden Auf- 
schriften zu versehen. 

II. Art der Versendung. 

Bei der Versendung sämtlicher über Hamburg nach dem Schutzgebiete zu 
befördernden Güter ist zur Spedition die Woermann-Linie in Hamburg, Gr. 
lleichenstrafse 25 — 33, in .Anspruch zu nehmen. (Adresse für Speditionsgüter: 
„Speditions-Abteilung der Woermann-Linie, Station Hamburg rechtselbisches 
I’reihafengebiet Petersenkai.“) ■ 

Aus Berlin versandte Güter, welche nicht frei Bord Schiff in 
Hamburg oder nicht frei Bahnhof Berlin (Hamburger Güterbahnhof) 
angeliefcrt werden sollen, sind durch Vermittelung der Berliner Speditions- und 
Lagerhaus-Aktiengesellschaft (vorm. Bartz & Co.) in Berlin C., Kaiser- 
strafse 39 — 11, an die Woermann-Linie zur Weiterbeförderung an die vor- 
geschriebene Dienststelle abzusenden. 

Die Woermann-Linie ist vor der Absendung der Güter von den Lieferanten 
mit einer Benachrichtigung zu versehen, aus welcher ersichtlich sind: 

Die Marken und Nummern der KoUi; die Anzahl und Art der Kolli; der 
genaue Inhalt der einzelnen Kolli und das Brutto- und Nettogewicht und der 
Wert*) jedes Kollos. (Allgemeine Bezeichnungen wie BaumwoUwaren, Eisen-, 
Glaswaren, Maschinenteile, Papierwaren usw. sind unstatthaft.) 

Die in Bremen ansässigen Firmen haben die Güter von der Woermann- 
Linie, mit welcher sie sich bezüglich der Verschiffung in Verbindung zu setzen 
haben, abholen zu lassen. 

Bezüglich der Verpackungslisten und Rechnungen vcrgl. auch Punkt V 
der „Allgemeinen Vorschriften“. 

Bei denjenigen Lieferungen, welche für die Orte Buea und Soppo be- 
stimmt sind, ist 

1. eine Verpackungsliste an das Bezirksamt in Victoria, 

2. eine Verpackungsliste und Kechnungsabschrift an das Gouvernement 
in Buea-Kamerun tind 

3. eine Rechuungsabschrift an die Bauverwaltung in Buea-Kamerun zu 
senden. 


d. Bei Sendungen naoh Togo. 

I. Bezeichnung der Frachtstücke. 

Aufser den unter Punkt III der „Allgemeinen Vorschriften“ angegebenen 
Bezeichnungen sind die für das Gouvernement bestimmten Frachtstücke 
mit der Aufschrift: 

„Kais. G o u v t. Lome“, 

die für das Bezirksamt Klein - Popo bestimmten mit der Aufschrift : 
„Kais. B e z. Amt K 1 e i n - P o p o “ 

und die für die übrigen Dienststellen bestimmten Frachtstücke 
mit den dem Bestellschreibcn oder seinen Anlagen hinsichtlich des 
Empfängers und Bestimmungsorts zu entnehmenden Auf- 
schriften zu versehen. 

*) sowie die Länge, Breite and Höhe. 

Die dentsohe Eolonial-Gesetzzebans VII (1904). 14 


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210 Vorschriften ober Lieferung amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 

II. Art der Versendung. 

Bei der Versendung sämtlicher über Hamburg nach dem Schutzgebiete 
zu befördernden Güter ist zur Spedition die Woermann-Linie in Hamburg, Gr. 
Reichenstrafse 25 — 33, in Anspruch zu nehmen. (Adresse für Speditionsgüter : 
„Speditions-Abteilung der Woermann-Linie, Station Hamburg reehtselbisches 
Freihafengebiet Petersenkai.“) 

Aus Berlin versandte Güter, welche nicht frei Bord Schiff in 
Hamburg oder nicht frei Bahnhof Berlin (Hamburger Güterbahnhof) 
angeliefert werden sollen, sind durch Vormittelung der Berliner Speditions- und 
Lagerhaus-Aktiengesellschaft (vorm. Bartz & Co.) in Berlin C., Kaiser- 
strafse 39 — 41, au die Woermann-Linie zur Weiterbeförderung an die vor- 
geschriebene Dienststelle abzusendeu. 

Die Woermann-Linie ist vor der Absendung der Güter von den Lieferanten 
mit einer Benachrichtigung zu versehen, aus welcher ersichtlich sind: 

Die Marken und Nummern der Kolli; die Anzahl und Art der Kolli; der 
genaue Inhalt der einzelnen Kolli und das Brutto- und Nettogewicht und der 
Wert*) jedes Kollos. (Allgemeine Bezeichnungen wie Baurawollwaren, Eisen-, 
Glaswaren, Maschinenteile, Papierwaren usw. sind unstatthaft.) 

Die in Bremen ansässigen Firmen haben die Güter von der Woermann- 
Lini^ mit welcher sie sich bezüglich der Verschiffung in Verbindung zu setzen 
haben, abholen zu lassen. 

Bezüglich der Verpackimgslisten und Rechnungen vergl. auch Punkt V 
der „Allgemeinen Vorschriften“'. 

e. Bei Sendungen nach Deutsch-Heu-Ouinea. 

I. Bezeichnung' der Frachtstücke. 

Aufser den unter Pmikt HI der „Allgemeinen Vorschriften“ angegebenen 
Bezeichnungen sind die für das Gouvernement bestimmten Frachtstücke 
mit der Aufschrift: 

„Kais. Gouvt. Herbertshöhe“, 

und die für die übrigen Dienststellen bestimmten Frachtstücke 
mit den dem Bestellschreiben oder seinen Anlagen hinsichtlich 
des Empfängers und Bestimmungsorts zu entnehmenden 
(Aufschriften zu versehen. 

II. Art der Versendung. 

Bei der Versendung sämtlicher über Hamburg nach dem Schutzgebiete 
zu befördernden Güter ist zur Spedition die Speditionsfirma Matthias Rohde 
& Co. in Hamburg und bei den von Bremen aus zur Verschiffung kommenden 
Gütern die Speditionsfirma Matthias Rhode & Jörgens in Bremen in Anspruch 
zu nehmen. 

Aus Berlin versandte Güter, welche nicht frei Bord Schiff in 
Hamburg oder Bremen oder nicht frei Bahnhof Berlin (Hamburger 
Güterbahnhof) augeliefert werden sollen, sind durch Vermittelung der Berliner 
Speditions- und Lagerhaus-Aktiengesellschaft (vorm. Bartz & Co.) in Berlin C., 
Kaiserstrafse 39 — 41, an die Speditionsfirma Matthias Rohde & Co. in Ham- 
burg zur Weiterbeförderung an die vorgesohriebene Dienststelle abzusenden. 

*) sowie lÄiige, Breite und Höhe. 


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Vorschrift«!! über Lieferung amtlich bestellter Gegenstände. 20. Sept. 211 

Die Spcditionsfirina Matthias Khode & Co. (oder Matthias Ehode & Jör- 
gens) ist vor der Abseiidung der Güter von den Lieferanten mit einer Benach- 
richtigung zu versehen, aus welcher ersichtlich sind: 

Die Marken und Nummern der Kolli; die Anzald und Art der Kolli; der 
genaue Inhalt der einzelnen Kolli und das Brutto- und Nettogewicht und der 
Wert*) jedes Kollos. (Allgemeine Bezeichnungen wio Baumwollwaren, Eisen-, 
Glaswaren, Maschinenteile, Papierwaren usw. sind unstatthaft.) 

Bezüglich der Verpackungslisten und Rechnungen vergl. auch Punkt V 
der „Allgemeinen Vorschriften“. 


t Bei Sendungen nach Samoa. 

I. Bezeichnung der Frachtstücke. 

Aufser den unter Punkt III der „Allgemeinen Vorschriften“ angegebenen 
Bezeichnungen sind die für das Gouvernement bestimmten Frachtstücke 
mit der Aufschrift: 

„Kais. Gouvt. Apia über Sydney“ 

zu versehen. 


II. Art der Versendung. 

Bei der Versendung sämtlicher über Hamburg nach dem Schutzgebiete zu 
befördernden Güter ist zur Spedition die Speditionsfirma Matthias Rohde & Co. 
in Hamburg und bei den von Bremen ans zur Verschiffung kommenden Gütern 
die Speditionsfirma Matthias Rhode & Jörgens in Bremen in Anspruch zu nelunen. 

Aus Berlin versandte Güter, welche nicht frei Bord Schiff in 
Hamburg oder Bremen oder nicht frei Bahnhof Berlin (Hamburger 
Güterbahnhof) angeliefert werden sollen, sind durch Vermittelung der Berliner 
Speditions- und Lagerhaus-Aktiengesellschaft (vorm. Bartz & Co.) in Berlin C., 
Kaiserstrafsc 39—41, an die Speditionsfirma Matthias Rohde & Co. in Ham- 
burg zur Weiterbeförderung an das Gouvernement abzusenden. 

Die Versendung der Güter an das Gouvernement nach Apia hat in Durch- 
fracht über Sydney zu erfolgen. 

Die Speditionsfirma Matthias Rhode & Co. (oder Matthias Rhode & Jör- 
gens) ist vor der Absendung der Güter von den Lieferanten mit einer Benach- 
richtigung zu versehen, aus welcher ersichtlich sind: 

Die Marken und Nummern der Kolli; die Anzahl und Art der Kolli; der 
genaue Inhalt der einzelnen Kolli und das Brutto- und Nettogewicht und der 
Wert*) jedes Kollos. (Allgemeine Bezeichnungen wie Baumwollwaren, Eisen-, 
Glaswaren, Maschinenteile, Papierwaren usw. sind imstatthaft.) 

Bezüglich der Verpackungslisten und Rechnungen vergl. auch Punkt V 
der „Allgemeinen Vorschriften“. 

Berlin, den 20. September 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial- Abteilung. 

I. V. Hellwig. 


*) sowie die I.änge, Breite und Höhe. 


14 * 


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212 R. E-, betr. Gouv. Krankenhäuser. 24. Sept. R. E., hetr. Eingeh. Nachlässe. 24. Sept. 


Anhang zu No. !(>&♦ 

Zur gefiliigen Beachtung! 

Grundsätzlich dürfen amtliche Bestellungen für die Schutzgebiete nur 
von der Kolonial-Abteilung (bezw. dem Oberkommando der Schutztruppen) 
oder von den Gouvernements bewirkt werden. 

Gleichwohl werden zuweilen solche Bestellungen von den Vorstehern 
nachgeordneter Schutzgebietsbehörden oder auch von Beamten undOffizieren, 
die keine Behörde vertreten, direkt aufgegeben, sei es unter Berufung auf 
einen Auftrag von Vorgesetzter Stelle, sei es auch ohne jede Erwähnung 
eines solchen Auftrags. 

Zur Vermeidung der hieraus entstehenden Weiterungen, insbesondere 
auch zur Vermeidung der Gefahr, dafs diesen Bestellungen die Anerkennung 
versagt wird, werden die Lieferanten ersucht, sich in allen im Absatz 2 
bezeichneten Fällen vor Ausführung der Bestellung durch Rückfrage bei der 
Kolonial-Abteilung zu vergewissern, ob die Bestellung genehmigt wird. 

Berlin, den 20. September 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. Hellwig. 


110^- Eimderlafs der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, lie- 
treffend Bestellungen für die Gouvemementskrankenhäuser. 

Vom 24. September 1903. 


Der deutsche Frauen verein für Krankenpflege in den Kolonien, hier, hat in 
Hinblick auf den zunehmenden Bedarf der Gouvernements-Krankenhäuser und 
mit Rücksicht auf die finanziellen Dispositionen des Vereins gebeten, den Bedarf 
für die Krankenhäuser alljährlich für das ganze Jahr im voraus bei ihm anzu- 
melden und die bezüglichen Anträge bis zum Beginn des Kalenderjahres dem ge- 
nannten Vereine einzusenden. 

Das Kaiserliche Gouvernement ersuche ich, bei Anträgen auf Beschaffungen 
für die Krankenhäu.ser dem Wunsche des Vereins möglichst zu entsprechen. 

Berlin, den 24 . September 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

I. V. Hellwig. 


111.'* Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
Eingeborencn-Nachlässe. Vom 24. September 1903. 

Es haben sich Zweifel ergeben über die Auslegung des § 3 der Verordnung, 
betreffend die Erbschaftssteuer und die Regelung von Nachlässen Farbiger, vom 
4. November 1893, in der jetzigen Fassung,*) sowie über die Höhe und die Be- 
rechnung der Gebühr bei Nachlufskonkursen. Ich bemerke dazu folgendes; 

I. Der Passus „10 bezw. 15 pCt.“ in § 3 der Verordnung bezieht sich auf 
die Unterscheidung, ob der Nachlafs an Erben erster Klasse übergeht, oder ob ein 
sonstiger Fall vorliegt, nicht auf die Unterscheidmig zwischen In- und Ausland 
(I 2). Bei einer amtlichen Nachlafsregelung zahlen daher die Erben erster 
Klasse den niedrigeren Satz von lOpCt., gleichgültig, ob der Nachlafs in das 
Ausland geht oder im Schutzgebiete verbleibt. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 70 (Anlage). 


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Bkt. d. Gouv. V. D.S.W, A., betr. zollfr. Einf. v. Spiritus z. wissenscb. Zwecken. 26. Sept. 213 

II. Da nach § 8a der Verordnung der Nachlafskonkurs einen besonderem 
Fall der Kachlafsregelung darstellt, sind bei solchen Konkursen als Gebühr ge- 
mäls dem § 3 stets 1.5 pCt. (der Nachlafs geht als überschuldet nicht auf Erben 
über, es liegt also ein „sonstiger Fall“ vor) der Aktivmasse, ohne Rücksicht auf 
die vorhandenen Schulden, zu erheben. Diese Aktivmasse ist die Summe der 
Werte der ziun Nachlasse gehörigen Vermögensobjekte; auszunehmen sind die- 
jenigen Objekte, au welchen im Konkurse ein Aussouderungsrecht besteht, d. h., 
welche sich zwar in der Masse vorfinden, aber dem Erblasser nicht gehört haben, 
z. B. Sachen, die er geliehen oder gemietet hatte. Für die Berechnung ist die 
Zeit der Beendigung des Verfahrens mafsgebend. Es sind daher hinsichtlich der 
Aufsenstände nur die wirklich eingegangenen Beträge anzusetzen, während eine 
Forderung, welche nicht beigetrieben werden kann, aufscr Betracht bleibt. Bei 
gewöhnlichen Regulierungen geschieht die Berechnung der Gebühr in derselben 
Weise. 

Die bei der Regelung von Nachlässen Farbiger eingehenden Gebühren 
— § 3 der Verordnung vom 1. September 1896*) — sind nicht bei den Erbschafts- 
steuern, sondern ihrer Natur nach beim Einnahmetitel 3, Unterabschnitt „Ver- 
schiedene Einnahmen“ — im Rechnungsjahr 1903, Position 23 — zu verrechnen. 
Für die rückliegende Zeit wird von einem nachträglichen Ausgleich abgesehen. 

Gleichzeitig mache ich wiederholt darauf aufmerksam, dafs der Geltungs- 
bereich der Verordnung vom 4. November 1893 sich nicht nur auf die Städte, 
sondern auch auf das flache Land erstreckt. Ich bitte, dafür Sorge zu tragen, 
dafs nicht etwa aus Nachlässigkeit der Akiden und Jumben die Erhebung der 
Erbschaftssteuern auf dem Lande unterbleibt. 

Daressalam, den 24. September 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 




112^ Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
effend zollfreie Einfuhr von Spiritus zu wissenschaftlichen Zwecken. 
Vom 26. September 1903. 

(Kol. Bl. 8. 670.) 

Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwcstafrikanische 
Schutzgebiet vom 31. Januar 1903**) wird liiennit verordnet, was folgt: 


Einziger Paragraph. 

Die unter § 11 a der Zollverordnung vom 31. Januar 1903 vorgesehenen 
Zollbefreiungen erhalten unter Ziffer 11 folgende Ergänzung: 

„Die Einfuhr von Spiritus zu wissenscliaftlichen Zwecken ist auf Antrag 
beim Gouvernement, sowie unter Nachweis der eigenen Verwendung, z o 1 1 f r e i.“ 

Windhuk, den 26. September 1903. 


Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 


•) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 70 (Anlage). 

*») Oben No. 9. 


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214 » l)etr. <1. seemann!=iamtl. u. konsular. Ilefugnisse etc. i. d. Schutzgeb. 27. Sept. 




113. Verfügung des Eeichskanzlers, betreffend die seeinannsamtliclicn 
-nnd konsularischen Befugnisse und das Yerordnungsrecht der Behörden 
in den St'hutzgebieten AMkas und der Südsee. ^'oni 27. September 1903. 


(Kol. Bl. S. 609. Ueichsanz. vom 6. Oktober 1903.) 


Auf Grund des § 5 der Seeniannsordnung vom 2. .Tuni 1902 (Ueiclis- 
Gesetzbl. S. 175) und der §§ 8, 15 des Scliutzgebietsgesctzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) wird hiermit für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee verfügt, 
was folgt : 


§ 1. Seemannsämter sind in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee: 
die Bezirksrichter in Daressalam, Tanga, Swakopmund, Duala, 
Victoria, Lome, Herbertshöhe, Friedrich-Wilhelmshafen, Ponape, Jap, 
Saipan, Apia, Jaluit. 

Die Seemannsämter in den Schutzgebieten haben auch die Befugnisse, die 
nach der Vorschrift des § 15 des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) ixn Auslande den deutschen 
Konsuln zustehen. 


§ 2. Den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bezirksrichtern werden die Befug- 
nisse übertragen, die nach der Vorschrift des § 35 des Gesetzes, betreffend die 
Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der 
Bundeskonsuln vom S. November 1867 (Bmidcs-Gcsctzbl. S. 137), den Konsuln 
zustehen. 


Sie erhalten ferner für solche Schiffe, die sich in den Gewässern ihres Be- 
zirks befinden, die Befugnis zur Ausstellung von Flaggenzeugnissen entsprechend 
der Vorschrift des § 12 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei- 
schiffe, vom 22. .Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319). 

§ 3. Für die in den §§ 1, 2 bezeichneten Amtsgeschäfte werden, soweit 
nicht gesetzlich Gebührenfreiheit besteht, Gebühren und Auslagen nach den Vor- 
schriften des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten 
des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245), erhoben und 
finden die für die Konsuln geltenden Ausführungsvorschriften und Dienst- 
anweisungen*) entsprechende Anwendung. 

§ 4. Auf die Vertretung der Bezirksrichter in den ihnen in den §§ 1, 2 zu- 
gewiesenen Geschäften und auf deren Übertragung finden die Vorschriften des 
§ 1 No. 2, 4 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dczembt'r 1900,**) oder die an 
ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 

§ 5. Die Gouverneure imd der Landeshauptmann des Schutzgebiets der 
Marschallinseln, der Vizegouverneur zu Ponape und die Bezirksamtmänner zu 
Jap und Saipan sind befugt, für den Bereich der ihnen unterstellten Gebiete 
polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und 
gegen deren Nichtbefolgung Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe 
und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 


•) Kine nene Dienstanweisung, betreffend das .Strafverfahren vor den Kaiserlichen 
Konsulaten als Scemannssmtem, vom 30. Mai 1903, ist im Reichsanz. No. 197, Beilage 1, 
vom 22. August 1903, veröffentlicht. Vgl. auch die Bekanntmachung des Bnndesrato vom 
13. Mürz 1903 (Reichs-Gesetzbl. 8. 42). Beide .Stücke sind im „.\nhang“ dieses Bandes 
abged ruckt. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. V, No. 169. 


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K. E. d. Gonv. t. D. O. A., betr. ÜbertragnnK von Eigentam an Grandstncken. 28. Sept. 215 

§ 6. Die Gouverneure können die ihnen im § 5 erteilte Befugnis für bo- 
etimmte räumlich begrenzte Bezirke anderen Beamten des Schutzgebiets wider- 
ruflich übertragen. Die Übertragung kann mit Einschränkungen stattfinden. 

Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Gouverneure von Togo und Samoa 
und den Landeshauptmann der Marachallinseln keine Anwendung. 

§ 7. Die nach den Vorschriften der §§ 5, 6 erlassenen Verordnungen 
müssen, um verbindlich zu sein, in ihrem Geltungsbezirk öffentlich bekannt ge- 
macht werden. Bis die Gouverneure (der Landeshauptmann) nähere Vor- 
schriften über die Art der öffentlichen Bekanntmachung treffen, hat sie in orts- 
üblicher Weise zu erfolgen. 

§ 8. Diese Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeiti)unkt treten aufser Kraft*) : die Verfügung behufs Übertragimg 
konsularischer Befugnisse sowie des Rechts zum Erlasse polizeilicher und 
' sonstiger die Verwaltung betreffender Strafvorschriften auf Beamte der Schutz- 
gebiete von Kamerun und Togo, vom 29. März 1889, die Verfügung, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnisse, und den Erlafs polizeilicher und sonstiger 
die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 
1891, die Verfügung, behufs Übertragung konsularischer Befugnisse auf den 
Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 23. Mai 1890, 
die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 8, 4 der Verfügung zur Ausführung der Aller- 
höchsten Verordnung, betreffend die Übernahme der Landeshoheit über das 
Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinca durch das Reich, vom 1. April 1899, die 
Vorschriften der §§ 2, 3 der Verfügung, betreffend die Regelung der Verwaltung 
und der Rechtsverhältnisse im Insclgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, 
vom 24. Juli 1899, die Verfügungen, betreffend die Ausübung konsularischer Be- 
fugnisse und den Erlafs polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, vom 17. Februar 1900, und in Dcutsch-Südwestafrika, 
vom 2.7. Dezember 1900, sowie die Verfügung behufs Übertragung konsularischer 
Befugnisse sowie des Rechts zum Erlasse polizeilicher und sonstiger die Ver- 
waltung betreffender Vorschriften im Schutzgebiete der Marschall-Inseln vom 
3. Januar 1902. 

KI. - Flottbeck, den 27. Septemlter 1903. 

Der Reichskanzler. 

Graf V. B ü 1 o w. 

114. Runderlafs dt»s Gouverneurs von Deutsch-Ostafiika, betreffend 
i^be»tfagiing von Eigentum an Grundstücken. Vom 28. September 1903. 

(Kol. Bl. S. 007.) 

Nach den bisher im Schutzgebiet geltenden Bestimmungen erfolgte die 
Übertragung des Eigentimis an einem Grundstück, welches im Eigentum 
eines Europäers (oder einer juristischen Person, wie 
Landesfiskus usw.) stand, und für welches ein Grundbuch- 
blatt noch nicht angelegt war, durch die Übergabe auf Grund eine.s 
Titels (Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrages). 

*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. I, No. 33, 124, 173; IV, No. 93, 83; V, No. 28, 170; 
VI, No. 297. 


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216 K. E. d. Gouv. V. D. O. A., betr. Übertragnng von Eigentum an Grnndstücken. 28. Sept. 

Biese Bestimmungen sind durch die Kaiserliche Verordnung, betreffend 
die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 
1902,*) nach welcher die Übergabe als wesentliches Erfordernis für die Eigen- 
tumsübertragung nicht mehr anzuselien ist, insofern geändert worden, als nun- 
mehr zur Übertragung des Eigentums an einem solchen Grundstück die Eini- 
gung des Veräufserers und des Erwerbers erforderlich ist. Die hierüber abzu- 
gebenden Erklärungen sind von einer öffentlichen Behörde des Schutzgebiets (Be- 
zirksamt, Bezirksgericht oder Militärstation) zu beglaubigen. 

Es ist denmach jetzt in allen Fällen, in denen jemand ein solches Grund- 
stück käuflich erwerben will, notwendig : 

1. der Abschlufs eines Kaufvertrages, der wie bisher der Genehmigung des 
Gouverneurs bedarf, wenn einer der Kontrahenten der Landesfiskus ist, 
aufserdem aber 

2. die Abgabe der Erklärungen von seiten des Verkäufers und des Käufers, 
dafs sie darüber einig seien, dafs das Eigentum an dem fraglichen 
Grundstück auf den Käufer übergehen solle. 

Der Kaufvertrag zu 1 bedarf in denjenigen Fällen, in denen der Käufer 
gleichfalls ein Europäer (siehe oben) ist, der gerichtlichen Beurkun- 
dung (vgl. §§ 313 und 128 B. G. B.). Zu derartigen gerichtlichen Beurkun- 
dungen werden die Bezirksämter und Militärstationen demnächst generell er- 
mächtigt werden. Formular hierfür in Anlage A anbei. 

Für die Erklärungen zu 2 genügt die öffentliche Beglaubigung 
seitens eines Bezirksamtes, Bezirksgerichts oder einer Militärstatiou in Gemäfs- 
heit des § 129 B. O. B. Zu derartigen öffentlichen Beglaubigungen sind die Be- 
zirksämter und Militärstationen ohne weiteres ermächtigt. 

Formular hierfür in Anlage B anbei. 

Falls einer der Kontrahenten nicht schreiben kann, sind die genannten 
Firklänmgen zu 2 gerichtlich zu beurkunden, wodurch nach § 129 B. G. B. Abs. 2 
die öffentliche Beglaubigung ersetzt wird. In diesem Falle ist die Erklärung von 
seiten des des Schreibens Unkundigen, dafs er nicht schreiben könne, im Proto- 
koll festzustellen und bei der Verlesung imd Genehmigung ein Zeuge zuzuziehen. 
Das Protokoll ist von dem letzteren mit zu unterschreiben (vgl. § 172 des Ge- 
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 

Zu derartigen gerichtlichen Beurkundungen werden die Bezirksämter und 
Militärstationen gleichfalls demnächst generell ermächtigt werden. Formular 
hierfür in Anlage C anbei. 

Ich ersuche von jetzt ab in allen Fällen, in denen cs sich um die Ver- 
äufserung eines Grundstücks handelt, welches im Eigentum eines 
Europäers (siehe oben) steht und für welches ein Grund- 
buch bla.tt nicht angelegt ist, die Kontrahenten mit dem Inhalt dieses 
Runderlasses bekannt zu machen und dementsprechend zu verfahren. 

Daressalam, den 28. SeiJtember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. 2. 


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K. E. d. Gouv, V. D. O. A , betr. Übertragang von Eigentum an Grundstücken. 28. Sept. 217 


Anlage A. zn Xo. 114. , den 190 

Vor d Unterzeichneten 

(Formular für die gerichtliche Be- 

nrknndung eines Kaufvertrages.) erschienen, persönlich bekannt: 

1. der X 

N als Vertreter des ostafrikanischen Landes- 

fiskns, 

2. der Y 

und schlossen den anliegenden Kaufver- 
trag.*) 

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. 
(Folgen die eigenhändigen Unterschriften 

des X 

und Y ) 

Geschlossen. 

(Folgt Unterschrift des Bezirksamtmanns oder 
Stationschefs.) 


Anlage B. zu Xo. 114. 


(Formular für die öffentliche Be- 
glaubigung der nach § 18 der 
Verordnung vom 21. November 
1902 abzngebenden Erklärungen.) 


(Siegel oder Stempel.) 



Wir sind darüber einig, dafs das Eigen- 
tum an dem dem 

(Name des Verkäufers) 

gehörigen, im Kaufverträge vom 

19 

näher bezeichneten Grundstücke auf den 
(Name des Käufers) 
übergehen soll. 

(Folgen die eigenhändigen Unterschriften 
des Verkäufers und Käufers.) 

Die vorstehenden vor dem Unterzeich- 
neten 

gefertigten Unterschriften des (Name des 

Verkäufers) 

und des (Name des Käufers) 

werden beglaubigt. 

, den 190 

(Folgt Unterschrift des Bezirksamtmanns oder 
Stationschefs ) 


*) Anm. Der Eaafvertrag ist beiznfügen und im Wortlaut zu verlesen. 


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218 V., betr. Meldepflicht Nichteingeborener 29. Sept. Vfg , betr. Kechtsgeschiifte. 3. Okt. 


Anlage C. zn ?fo. lU. 


(Formular für die gerichtliche Be- 
urkundung der nach § 18 der 
Verordnung vom 21. November 
1902 abzugebenden Rrklämngen, 
wenn einer der Kontrahenten nicht 
schreiben kann.) 


, den 19 

Vor d Unterzeichneten 
erschienen persönlich bekannt; 

1. der Ansiedler X 

2. der Jumbe Y 

Der zu 2 genannte Jumbe Y 

erklärte, dafs er nicht schreiben könne. 
Es wurde daher der Schreiber 
Z zugezogen. 

Die zu 1 und 2 Genannten erklärten : 
Wir sind darüber einig, dafs das Eigen- 
tum an dem dem Ansiedler 
X gehörigen, im Kaufverträge 

vom 190 näher be- 

zeichneten Grundstücke auf den Jumben 
Y übergehen soll. 

Vorgelesen genehmigt, unterschrieben. 
(Folgen die eigenhändigen Unterschriften 
des X und Z.) 

Geschlossen. 

(Folgt Unterschrift des Bczirksamtmanns oder 
Stationschefs.) 


115. .Verordnung dos Gouverneurs von Deuisch-Ostafrika, betreffend den 
Fortfall der polizeiliclieu Meldejiflicht Niebteingeborener in Daressalam. 

Vom 29. Septemlier 1903. 

Auf Grund des § 15 letzter Absat? des Scliutzgi;bietsgesetzes vom 10. Sep- 
tember 1000 in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 
1891 wird hiermit verordnet, was folgt: 

Einziger Paragraph. 

Die Bestimmungen unter II. E Fremdenpolizei iler Polizeiverordnung 
vom G. März 1894*) werden hierdurch aufser Kruft gesetzt. 

Daressalam, den 29. September 190.3. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götze n. 

110. Verfügung des Gouverneui-s von Deutsch- Süd westafrika wegen 
I^kfdfttrctens der Verfügung, betreffend Reclitsge.schäfte und Eechts- 
streitigkeiten Niebteingeborener mit Eingeboieneii, vom 23. Juli 1 903. 

Vom 3. Oktolter 1903. 

(Kol. Bl. S. 633.) 

Gemäfs § 1.3 Absatz 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 23. Juli 1903, 
betreffend Rechtsgosehäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichtehigeborener mit Ein- 
geborenen im siidwestafrikanischen Schutzgebiete (Kol. Bl. No. 15 vom 1. August 

*) D. Kol. Gesetzgeb. VI, .Anlage zu No. 40, S. 75. 


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Vfg, f. K., betr. Ijandkummi.ssion. 4. Okt, Erl. f. D. O. A., betr. Kechnungswesen. 5. Okt. 219 


Ü903, S. 383),*) wird hiermit bestimmt, dafs die genannte V^erfügung am 1. No- 
vember für das Schutzgebiet in Kraft tritt. 

Windhuk, den 3. Oktober 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 


117. Verfügung des Gouverueui-s von Kamerun, betreffend Bildung 
einer Landkomniission. Vom 4. Oktober 1903. 

(Kol. Bl. 1904, S. 151.) 

Die Verfügung vom 8. April 1902, betreffend Bildung einer I.Änd- 
konuui.ssiou zwecks Regelung der Grundbesitzverhältnisse der Eingeborenen 
innerhalb der Pllanzungsgebiete am Kamerunberge (Kol. Bl. von 1902, No. 19, 
S. 459), wird dahin abgeändort, dafs die Tätigkeit der durch genannte Verfügung 
gebildeten Landkonmiission sich auf den Verwaltungsbezirk Victoria zu be- 
schränken hat, und dafs als Beisitzer der Kommission stets ein Missionar zuzu- 
ziehen ist. 

Buea, den 4. Oktober 1903. , - 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. E b e r m a i e r. 


Durch Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun vom 4. Ok- 
tober 1903 ist eine Landkommission für den Verwaltungsbezirk Buea mit dem 
Sitze in Buea gebildet worden. 


118. .rKrlafs der Kolonial -Abteilmig des Auswärtigen Amtes an den 
Gouverneur von Deutseb-Ostafrika, betreffend das Eeclmungs wesen bei 
der Eisen bahn Verwaltung. Vom 5. Oktober 1903.**) 

Mit Rücksicht auf die schwierigen Verkehrsverhältnisse in den Schutz- 
gebieten hat es sich für die südwestafrikanische Eisenbahn als zweckmäfsig er- 
wiesen, kleinere, bei der Prüfung der Eisenbahneinnahmen durch die Verkehrs- 
kontrolle festgestellte Fehler in der Berechnung der Fahr- und Frachtgelder so- 
wie der Nebeiigebühren bis zur Höhe von 1 Mark für den einzelnen Fall unberück- 
sichtigt lassen zu können, da die Nacherhebung oder Nachzahlung solch geringer 
Beträge unverhältnismäfsige Schwierigkeiten verursacht. 

Euer Hochgeboren ersuche ich, für die U.sambarabahn ein gleiches Ver- 
fahren beobachten zu lassen. 

Berlin, den 5. Oktober 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

Stuebel. 

*) Oben No. 91. 

**) Vgl. hierzu folgenden weiteren Erlafs der Kolonial-Abteilung vom 31. Jannar 1904 : 

„Fehler in der Berechnung sollen nicht etwa in allen Fällen unberücksichtigt 
bleiben. Es hat vielmehr nach wie vor als Kegel zu gelten, dafs gegen den Tarif zu 
wenig erhobene Betrüge zngesetzt, iiberhobeue dagegen, soweit möglich, zurnckgezahlt 
werden. Nur da, wo die Ausgleichung mit Weitläufigkeiten verknüpft ist und der Fehler 
auf einem Versehen eines sonst zuverlässigen Beamten beruht, kann über Abweichungen in 
den Sollbcträgen hinweggesehen werden. Es wird also da, wo eine Einziehung nicht 
möglich, der Fehler aber auf wiederholt beobachtetes, wenig sorgfältiges Arbeiten des 
Beamten zurückzuführen ist, dieser für die Fehler haftpfiiehtig zu machen, der Betrug 
also in richtiger Höhe zum Soll zu stellen sein. 

In allen Fällen, in denen von Einziehung otler Auszahlung abgesehen wird, ist 
neben der berichtigten Zahl zu vermerken: Beruht.“ 


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220 V. f. Kamerun, betr. Viehpfändnng. 5. Okt. B.E. f. D.O.A., betr. Kasaenwesen. 8. Okt. 

119. .Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Kändung 

von Vieh. Vom 5. Oktober 1903. 

(Kol. Bl. 1904, S. 161.) 
y 

./ Die VerfÜRUiig vom 1. November 1898,*) durch welche den Pflaiusungeii ge- 

stattet ist, das sich auf ihrem Gebiete herumtreibende fremde Vieh selbständig 
211 pfänden bezw. abzusehiefsen, wird auf Anordnung des Auswärtigen Amtes 
liiemiit aufgehoben. An Stelle der aufgehobenen Verfügung wird hin.sichtlich 
der Pfändung von Vieh folgendes bestimmt: 

1. Wird fremdes Vieh in einer Pflanzung weidend oder sonst unbefugt 
sich dort aufhaltend angetroffen, so ist der Pflanzungseigeutümer oder dessen 
Vertreter befugt, dasselbe cinzufangen und zunächst in Gewahrsam zu nehmen. 

2. Von der Pfändung ist der zuständigen Lokalverwaltungsbehörde, Be- 
zirksamt bezw. Station usw., sofort Mitteilung zu machen. Die Lokalverwal- 
tungsbehörde liat alsdann Bestimmung darüber zu treffen, wo und wie das Pfand- 
stück unterzubringen ist. 

3. Alsdann ist mit tunlichster Beschleunigung der Eigentümer des ge- 
pfändeten Viehes zu ermitteln und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen; 
gleichzeitig ist in geeignet erscheinender Weise der angerichtete Schaden er- 
forderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festzustellen. 

4. Der Eigentümer des Viehes hat den Wert des entstandenen Schadens 
sowie die durch die vorläufige Unterbringung des Viehes etwa entstandenen 
Fütterungskosten sowie die Kosten des Verfalirens zu ersetzen. 

Nach Erlegung der Scliadens- und Kostensumme ist dem Eigentümer das 
Vieh zurückzugeben. 

5. Ist der Eigentümer des Viehes nicht zu ermitteln oder zahlungs- 
unfähig, so wird das beschlagnahmte Vieh von Amts wegen öffentlich versteigert 
oder — falls eine Versteigerung einen angemessenen Prei.s nicht erhoffen läfst — 
zum ortsüblichen Preise freihändig verkauft. Aus dem Erlöse ist der geschädigte 
Pflanzungseigentümer schadlos zu halten. 

6. Ergibt sich ein Überschuf s, so ist dieser dem Eigentümer des Viehes 
zurückzugeben oder — wenn der Eigentümer nicht hat ermittelt werden können — 
bei der Bezirksamts- bezw. S*«tionskasse zu hintcrlegen. Von der Hinterlegung 
ist dem Gouvernement Anzeige zu erstatten. 

7. Die Ilinterlegungssumme verfällt zugunsten des Fiskus, wenn trotz 
ordnungsmäfsiger zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung der Eigentümer 
des gepfändeten Viehes binnen Jahresfrist nicht hat ermittelt werden können. 

B u e 8 , den 5. Oktober 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. E b e r m a i e r. 

120. " Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
y das Kassemvesen. Vom 8. Oktober 1903. 

Zufolge A. II, Ziffer 2 der Geschüftsanweisuug für die Bezirks- und Sta- 
tionskassen usw. ist zu allen Ausgaben, welche nach den bestehenden Vorschriften 
oder nach vorliegenden Gouvemementsbefehlen usw. nicht ein für allemal ohne 
besondere Genehmigung des Gouvernements geleistet werden können, oder zu 
deren Bestreitung von seiten des Gouvernements keine Mittel zur Verfügung gc- 

*) Nicht abgedrackt. 


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V. f. Kam., betr. strafverfüg. 9. Okt. Bkt., betr. Schürfscheingeb. i. D.O.A. 16. Okt. 221 

stellt sind, abgesehen von ganz dringlichen Fällen, stets vorher die Genehmigung 
— nötigenfalls auf telegraphischem Wege — nachzusucheu und dem Ausgabe- 
belege als Rechnungsausweis beizufügen. Ferner müssen die dem Staate zustehen- 
den Einnahmen in den bestehenden Terminen prompt erhoben werden. Einnahme- 
/ reste dürfen erst dann erscheinen, wenn festgestcllt ist, dafs deren Einziehung 
durch Umstände, welche aulser der Gewalt der Verwaltungschefs und der Kassen- 
führer liegen, verhindert worden ist. Ebenso dürfen Stundungen für die Er- 
füllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den Staat, abgesehen von unvermeid- 
lichen Rückständen bei der Besteuerung der Eingeborenen, unter keinen Um- 
ständen von den Verwaltungschefs bewilligt werden. 

Indem ich eine genaue Beachtung dieser Vorschrift in Zukunft erwarte, 
weise ich zugleich darauf hin, dafs jeder Beamte oder Offizier für Mafsnahmen 
von finanzieller Tragweite, welche weder nach den allgemeinen Vorschriften zu- 
lässig, noch durch besondere Verfügung genehmigt sind, oder sich nicht mehr im 
Rahmen der zur Verfügung stehenden Etatsmittel halten, persönlich verantwort- 
lich gemacht werden mufs. 

Wiederholt hat das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, sodann bestimmt, 
dafs die amtlichen Kassen nur mit Vermittlung solcher Zahlungen für Private 
und Missionen sich befassen dürfen, bezüglich welcher sie ihrerseits vorher 
Deckung erhalten haben. Vorschüsse an Privatinteressenten aus amtlichen 
Kassen sind unstatthaft. Nach diesem Grundsätze mufs nunmehr auch im An- 
weisiuigsverkehr der öffentlichen Kassen des Schutzgebiets verfahren werden. 
Es dürfen von jetzt ab GeldüberweLsungen für Private durch Vermittlung der 
amtlichen Kassen ohne vorherige Deckung oder ohne ausdrückliche Ermächtigung 
des Gouvernements nicht mehr stattfinden. Abweichende Ermächtigungen sind 
hierdurch als aufgehoben zu betrachten. 

Daressalam, den 8. Oktober 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. S t u h 1 m a n n. 

121. Auszug aus einer Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, wegen 
Aufhebung der unterm 6. Mai 1901 erlassenen Verordnung, betreffenS 

Z' den Erlafs polizeilicher Strafverfügungen. Vom 9. Oktober 1903. 

Einziger Paragraph. 

Die Verordnung vom 6. Mai 1901, betreffend den Erlafs polizeilicher Straf- 
verfügimgen gegen Nichteingeborene,*) wird hiermit aufgehoben. 

B u e a , den 9. Oktober 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

I. V. E b e r m a i e r. 

1 22. Bekanntmachung des Eeichskanzlers, betreffend die Schürfschein- 
gebühr, die Feldessteuer und die Bergwerksabgabe in Deutseb-Ostafrika. 

Vom 16. Oktober 1903. 

(Kol. Bl. S. 674. Keichsanz. No. 268.) 

Auf Grund der mir unter dem 18. November 1900 erteilten Allerhöchsten 
Ermächtigung und in Anschlufs an meine Bekanntmachung vom 27. November 
1900 bestimme ich hiermit das' Folgende: 

*) Il.Kol. Gesetzgeb. VI, No. 218. 


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222 V. d. Gonv. r. Samon, bctr. das VennessanKSwesen. 20. Okt. 

Die in § 16 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in 
Dcutsch-Ostafrika vom 9. Oktober 1898 (Roichs-Gesetzbl. S. 1045),*) vorgesehene 
Schürfscheingebühr, die in § 54 a. a. O. vorgesehene Felde.ssteuer und die in § 55 
daselbet vorgesehene Förderungsabgabe werden auch für die Zeit vom 1. Januar 
1904 bis einschliefslich den 31. Dezember 1905 auf die Hälfte herabgesetzt. 

Berlin, den 16. Oktober 1903. 

Der Reichskanzler. 

LA. S t u e b e 1. 

123. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend das Ver- 
niessungswesen. Vom 20. Oktober 1903. 

Behufs Einfüliruug eines einheitlichen Verfahrens in der Ausführung von 
Vermessungsarbeiten durch Gouvernements- und Frivatlandmesser wird auf 
Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902**) zur 
Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte au Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November hiermit verordnet, was folgt: 

I. Verwaltung. 

1. Alle Vermessungen, welche öffentlichen Glauben beanspruchen und die 
Grundbucheintragung oder Berichtigung bezwecken, werden durch einen vom 
Kaiserlichen Gouverneur bestimmten Beamten des Gouvernements geprüft und 
beglaubigt. 

2. Die Ausführung dieser Vermessungen erfolgt nach IMafsgabe des zu § 5 
der Gouvernementsverordnung auf gestellten Tarifs durch Gouvernements-Land- 
messer für Rechnung der Staatskasse oder durch Privat-Landmesser. 

3. Landmesser, welche durch ein in Deutschland oder im Ausland er- 
worbenes I..andme8ser-Berufszeugnis oder Patent den Befähigungsnachweis er- 
bringen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zur Ausführung derartiger Ver- 
messungen. Die Lizenzgebühr beträgt für Privat-Landmesser jährlich .50 Mark. 

II. Feldarbeit. 

1. Die Vermessung vo7i Grundstücken innerhalb des früheren Alunizipali- 
tätsbezirks und in Dorflagen geschieht durch Koordinatenaufnahme und poly- 
gonometrische Messimg; die Vermessung von Plantagengrundstücken bis zu 
250 ha Gröfsc inner- und aufserhalb dieser Bezirke durch polygonometrische Auf- 
nahme ohne Triangulation, solange eine Landeetriangulation noch nicht aus- 
geführt ist. Flächen, welche gröfser als 250 ha sind, sind, falls ein Anschlufs an 
eine Landestriangulation nicht möglich ist, durch eine Kleintriangulatioii mit 
Basismessung aufzunehmen. 

2. Die Winkelmessung ist mit dem Theodolithen auszuführeu. Die 
Streckenmessung mufs mit dem 20 Meter-Stahlmafsband oder mit geoichten 
Mefslatten erfolgen, welche mit Normalmetem zu vergleichen sind. Ein Urmafs 
und eine Komparatoreinrichtung befindet sich für Vergleichszwecke in den Ge- 
schäftsräumen des Gouvernements. 

3. Die Dreieckspunkte von Kleintriangulationon und die Polygonpunkte 
sind durch Drainröhren von 0,35 bis 0,40 m Länge und bis zu 0,08 m lichte 
Weite oder durch Steine (Basalt oder Zemontmörtelgufs) in den Abmessungen 
0,15 zu 0,15 m Querschnitt und 0,55 m Länge zu vermarken. Die Oberfläche 

*) D. Kol. Gesetzgeb, m, No. 60. 

**) Ebenda VI, No. .3. 


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V. d. Gouv. V. Bamoa, betr. das Vermessungswesen. 20. Okt. 223 

dieser Marken floll mit der Erdoberfläche abschneidcn. Die Mitte dieser Steine 
ist durch ein zentrisches Loch zu bezeichnen. 

4. Die Anzahl der Grenzpunkte darf nicht unnötig vergröfsert werden; 
es genügt im allgemeinen für jede noch so lange Grenzlinie die Vermarkung der 
beiden Endpunkte, welche gegenseitig sichtbar sein müssen. 

6. Die Vermarkung der Grenzpunkte mufs durch gut behauene Basalt- 
steine oder Zomcntmörtelgrufssteine in den Dimensionen 0,20 zu 0,20 zu 0,65 m 
erfolgen. Die Vermarkungs-steine sollen das umgebende Erdreich um höchstens 
10 cm überragen. 

Für die Fälle, in denen vorstehende Vermarkungsmittel nur mit grofsen 
Kosten zu beschaffen sind, können gegebenenfalls auch Erdhügel oder auf- 
getürmte Steinpyramiden verwendet werden. Alle diese Grenzzeichen sind aufser- 
dera noch unterirdisch zu vermorken. Am besten eignen sieh hierzu leere 
Flaschen, deren Boden durchstofsen oder abgesprengt ist. 

6. Die topographische Aufnahme des Innern eines Grundstücks soll nur 
ein skizzenhaftes Einträgen der Terrningestaltung sein. Notizen über den geo- 
logischen Charakter des Grundstücks, die Bodenbeschaffenheit, Bodengüte, Wege- 
verhältnisse, Höhenlage, Wasserversorgung und Vegetation sind dem Feldbuch 
beizufügen. 

7. Werden die Grenzen durch natürliche Objekte, wie Wege, Wasserläufe, 
Oebirgskämme usw., dargestellt, so sind diese Grenzen durch besondere Messungs- 
linien genau aufzunehmen. 

in. Ausarbeitung der Karten. 

1. Jeder Gouvernements- und Privat-Landmesser hat zwecks Prüfung 
seiner Arbeiten zwei Karten an das Gouvernement einzusenden. Das eine 
Exemplar auf gutem Zeichenpapier verbleibt im Archiv, das zweite Exemplar, 
ein Kopie auf Pausleinwand, geht nach Revision mit Prüfungsvermerk an den 
Landmesser behufs Aushändigung an den Auftraggeber zurück. 

Der Mafsstab der Verjüngung ist für Waldkomplexe 1 : 2500 oder 1 : 5000, 
für parzellierte Feldlagen 1 : 1000 oder 1 : 1250 und für Dorf- ruid Stadtlageai 
1 : 1000, 1 : 500 oder 1 : 250. 

2. Aufserdem ist ein Eeldbuch in Aktenformat beizubriugen, welches fol- 
gende Anlagen und Daten erhält: 

a) eine ungefähr mafsstabliche Zeichnung des Grundstücks mit den Ori- 
ginahnafson der Messungs- imd Grenzlinien in Zentimetern; 

b) die Resultate der polygonometrischen und trigonometrischen Winkel- 
messung in Sekunden des in 360 Grade geteilten Kreises; 

e) die Koordinatcnbcrechmuig und die Koordinaten der Dreiecks- imd 
Polygonpunkte in Zentimetern; 

d) die doppelte Bereclmung der Flächeninhalte in Hektar, Ar und Quadrat- 
metern; 

e) die Namen der Eigentümer und Angrenzer. 

3. Das Format der Karten mufs sein: 

a) 50X34 cm, sofern dies aber zur notwendigen zusammenhängenden Dar- 
stellung umfangreicher Flächen nicht ausreicht: 

b) 50 X 33 cm oder 

c) 50 X 130 cm an Länge imd Breite. 

4. Die Titelschrift mufs enthalten den Namen des Distrikts, der Gemeinde 
und der Gewanne. 


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224 K- E- d. Kol. Abt., bctr. Erstattimg t. Umzugskost. b. Versetzung, v. Beamten. 21. Okt. 

5. Das Beschreiben der Karten mufs in der Regel in deutscher Sprache, 
in Rundschrift, erfolgen. Auf richtige Schreibweise der Eingeborcnenbezcich- 
nungen für Flüsse, Berge usw. ist besondere Sorgfalt zu verwenden. 

6. Für das Zeichnen der Karten sind die Vorschriften der preufsischen 
Landesaufnahme mafsgebend. 

7. Auf jeder Karte ist der Mafsstab unten anzugeben. 

IV. Kosten. 

1. Die Prüfung und Beglaubigung der Karten und Messungsuntcrlagen 
geschieht kostenfrei. 

2. Die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-Land- 
messer geschieht auf mündlichen oder schriftlichen Antrag unter Einzahlung 
eines Kostenvorschusscs in Höhe von 75 Prozent der vorläufigen festrusetzenden 
Gebühren. 

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sämtliche 
früheren, das Vermessungswesen betreffenden Verfügungen werden aufgehoben. 

Apia, den 20. Oktober 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Solf. 


124. Eunderlafs der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, be- 
iedftend die Erstattung spezieller Umzugskosten bei Versetzungen von 

Tk TT -irirvo 


Beamten. Vom 21. Oktober 1903. 


In § 12 der Vorschriften vom 31. Mai 1901,*) betreffend den Urlaub, die 
Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- imd Umzugskosten der Landesbeamten in 
den Schutzgebieten, ist bestimmt worden, dafs die etatmäfsigen Beamten für die 
Übersiedlung nach dem Schutzgebiete beim Eintritt in den Kolonialdienst, für 
die Heimreise im Falle des Austritts aus dem Kolonialdienste sowie für Ver- 
setzungen von einem Schutzgebiete in ein anderes Vergütung nach Mafsgabe der 
Allerhöchsten Verordnung vom 23. April 1879, betreffend die Tag^elder, die 
Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsular- 
beamten,**) erhalten. 

Es hat sich als notwendig herausgestellt, besondere Normen hinsichtlich 
der Liquidationen der gemäfs § 12 Abs. 1 der Verordnung vom 23. April 1879 
zu erstattenden speziellen Umzugskosten festzulegen. Demgemäfs hat der Herr 
Reichskanzler den in Abschrift beiliegenden Runderlafs vom 10. August d. J. an 
sämtliche Kaiserliche Missionen und mit Berufsbeamten besetzte Konsular- 
behörden gerichtet. 

Ich ersuche ergebenst, clie in demselben zum Ausdruck gebrachten Grund- 
sätze auch für den dortigen Geschäftsbereich anzuwenden und die in Betracht 
kommenden Beamten entsprechend zu verständigen. 

Drei Exemplare dieses Erlasses und der Anlage sind beigefügt. 

Berlin, den 21. Oktober 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b e 1. 


*) D. Kol. Gesetzgeb. VI , No. 222. 
**) Ebenda I, No. 11. 


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R. E. d. Kol. Abt., betr. Erstattung v. Umzngskost. b. Versetzung, v. Beamten. 21. Okt. 225 


Anlage zn No. 124-. 


Bei Prüfung der Porderungsnachweise über die den gcsaudtschaftlichen 
und Konsularbcamten aus Anlafs von Versetzungen zu gewährenden speziellen 
Umzugskosten ist hier in zahlreichen Fällen wahrgenommen worden, dafs von 
den beteiligten Beamten bei der Anordnung des Transports und der Wahl der 
Transportmittel nicht genügend darauf geachtet war, die Kosten auf das Mafs 
des Notwendigen zu beschränken. Oft hatten auch die Beamten die erforderliche 
Prüfung der Spediteurrecluiungen offenbar gänzlich unterlassen, und es waren 
Forderungen der Transportvermittler anstandslos bezaldt worden, welche die 
Grenzen der Angemessenheit in weitgehender Weise überschritten. In solchen 
Fällen haben vom Auswärtigen iVmte erhebliche Abstriche an den Liquidationen 
gemacht werden müssen, wobei die Beamten wegen Wiedererlangung der von 
ihnen zuviel gezahlten Beträge lediglich an die Spediteure verwiesen werden 
konnten. Zur Vermeidung derartiger Vorkommnisse wird von den versetzten 
Beamten bei dem Versand ihrer Einrichtungsgegenstände mit besonderer Sorg- 
falt auf Vermeidung aller überflüssigen Aufwendungen Bedacht zu nehmen und 
durch sachgcmäfse Vereinbarungen mit den Spediteuren der Möglichkeit einer 
Übervorteilung von vornherein tunlich vorzubeugen sein. Auch werden sich die 
Beamten stets vor Begleichung der Rechnungen durch eine eingehende Prüfung 
derselben von der Berechtigung und Angemessenheit der darin entlialtenen 
Kostenansätzc zu überzeugen haben. Dafs dies geschehen ist und dafs ferner die 
in Rechnung gestellten Leistmigen notwendig waren, wofür die Beamten gleich- 
falls verantwortlich sind, ist durch einen unterschriftlich zu vollziehenden Ver- 
merk des Inhalts: „Die vorstehende Rechnung ist von mir geprüft und als an- 
gemessen befunden worden“ zmn Ausdruck zu bringen. Sollten Zahlungen auf 
Grund mehrerer Rechnungen geleistet sein, so ist eine Zusammenstellung vorzu- 
legen, aus der sich der Gesamtbetrag der zu erstattenden Kosten ergibt. In 
diesem Falle ist nicht jede einzelne Rechnung, sondern nur die Zusammen- 
stellung in der angcgcbcueu Weise zu bescheinigen. Des weiteren wird es sich, 
da nach § 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. April 1879 die Erstattung der 
Transportkosten von der Vorlegiuig spezieller und belegter Liquidationen ab- 
hängig gemacht ist, zur Vermeidung von Weiterungen und finanziellen Nach- 
teilen für die Beamten empfehlen, die Erlangung der benötigten Unterlagen (ein- 
Bchliefslcih der mit Frachtrechnuugen versehenen Frachtbriefe, Koiuiossemente 
nsw.) durch entsprechende Verabredungen mit den Spediteuren sicherzustellen. 
Die Speditcurrechnungen selbst müssen übersichtlich ausgestellt sein und die zur 
Begründung der einzelnen erforderlichen Angaben enthalten, damit sowohl das 
Auswärtige Amt als auch der Rechnungshof in der Lage ist, die angesetzten Ver- 
gütungen auf ihre Berechtigung und Angemessenheit nachzuprüfen. Jedenfalls 
sind darin die baren Auslagen der Spediteure nur mit den wirklich gezahlten Be- 
trägen und getrennt von den Gebührnissen für ihre eigenen Leistungen aufzu- 
führen. Sind von einem Fordenmgsberechtigten Kosten durch Naclmahme er- 
hoben, so ist nachzuweisen, aus welchen Einzelbeträgen sie sich zusammensetzen 
und wofür sie berechnet sind. 

Auf eine sorgfältige Beachtung der vorstehenden Vorschriften wird umso- 
mehr Bedacht zu nehmen sein, als andernfalls bei der hier vorzunehmenden Prü- 
fimg der Rechnungen leicht Weiterungen und Verzögerungen entstehen würden 
und sich unter Umständen sogar die Zuziehung besonderer gerichtlicher Sach- 
verständiger erforderlich machen würde. 

Die deatiiche Koloniftl-Qesetzgebang Vll (1904). 


lö 



226 Abt., botr. Erstattung t. Umzugakost. b. Versetzung, v. Beamten. 21. Okt. 

Bei dem Transport von Sachen auf dein Seewege ist ferner zu berücksich- 
tigen, dafs dem Auswärtigen Amte folgende Frachtermäfsigungen von Reedereien 
zugrestanden sind: 

1. von dem Norddeutschen Lloyd, der Hamburg-Amerika -Linie, der Ham- 
burg - Südamerikanischen Dampfschiffahrts - Gesellschaft imd der 
Deutschen Ostafrika-Linie je 20 Prozent der tarifmäfsigen Frachten, 

2. von der Deutsch- Australischen Dampfsehiffahrts-Gesellschaft für Sen- 
dungen nach Australien ein gleich hoher Frachtnachlafs, 

3. von den Messageries Maritimes in Paris für die Linien Uber Suez hinaus 
13 Prozent. 

Darauf, dafs diese Frachtvergünstigungon in den gegebenen Fällen auch 
wirklich gewährt worden sind, wird vor Bezahlung der Rechnungen zu achten sein. 

Werden zum Versand des Umzugsguts Möbel-Patentwagen benutzt, so ist 
in Betracht zu ziehen, dafs sich für den Spediteur vielfach Gelegenheit bieten 
wird, die Wagen am Bestimmungsorte bezw. an einem in dessen Nähe gelegenen 
Platze unmittelbar oder bald nach der Entladung weiter zu verwenden. Dem- 
gemäfs werden bei der Erteilung des Transportauftrags in den geeigneten Fällen 
Vereinbarungen mit den Spediteuren ins Auge zu fassen sein, wonach diesen die 
Wagen am Ziele des Transports zur Verfügung gestellt worden. Für das den- 
selben dadurch zufallende Risiko ist ihnen erforderlichenfalls eine Vergütung 
zuzusichern, die aber hinter dem Betrage der für die Reichskasse eintretenden 
Ersparnis an Rückfracht tmd an Leihgebühr für die Zeit des Rücktransports Zu- 
rückbleiben mufs. 

Überdies hat der Rechnungshof mehrfach die Zulässigkeit der Kosten- 
erstattung für Möbel-Patentwagen beanstandet. In dieser Beziehung wird zwar 
zuzugeben sein, dafs die Benutzung von Möbel -Patentwagen nach den heutigen 
Verkehrsverhältnissen unter Umständen als eine übliche und an sich zweckmäfsige 
Mafsnahme anzusehen ist, die zugleich zugunsten der Rcichskasse eine Vermin- 
derung der Kosten für das Beladen imd Entladen der Eisenbahnwagen zur Folge 
hat, also keineswegs lediglich den Beamten zugute kommt. Immerhin erscheint 
die ausschliefsliche Heranziehung der Reichskassc zur Tragung der durch die 
Verwendung solcher Wagen erwachsenden Kosten nur insoweit vertretbar, als 
die zum Versand gelangenden Gegenstände im Hinblick auf ihren Wert und ihre 
eigenartige Beschaffenheit die Benutzung dieses kostspieligen Transportmittels 
gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Transport aller übrigen Sachen wird da- 
gegen — in den geeigneten Fällen nach ordnungsmäfsiger Verpackung — mittels 
gewöhnlicher Eisenbahnwagen zu bewirken sein. Dafs in diesem Sinne der 
Kostenaufwand für Möbelpatentwagen auf das Mafs des wirklich Notwendigen 
beschränkt geblieben ist, wird durch Einreichung eines eine entsprechende Prii- 
fimg ermöglichenden Verzeichnisses der mit Möbelpatentwagen versandten Gegen- 
stände darzutun sein. Die vorstehende Bestimmung bezieht sich nur auf die 
Kosten für die zu Transporten auf dem Schienenwege benutzten Möbelpatent- 
wagen. Sind solche Wagen — oder Möbelkoffer — bei Transporten auf dem See- 
wege verwendet worden, so hat der versetzte Beamte die dafür entstehenden 
Kosten in vollem Umfange aus der Vergütung für allgemeine Umzugskosten zu 
bestreiten. 

Von dem Inhalte dieses Erlasses sind sämtliche beteiligte Beamte in Kennt- 
nis zu setzen. 

Berlin, den 10. August 1903. 

Der Reich.skanzler. 

I. A. Mühlberg. 


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Allerh. V., betr. Verleihung der dentsch-nstsfrikan. Landesangehörigkeit. 24. Okt. 227 


125. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Verleihung der deutsch- 
ostafrikanischen Landesangehörigkeit Vom 24. Oktober 1903. 

(Kol. Bl. S. 6V8. Reichsanz. No. 268.) /€■ 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von PreuTsen 
usw., verordnen auf Grund der §§ 1, 4 , 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetz- 
blatt 1900, S. 813) für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet im Namen des 
Reichs, was folgt: 

§ 1. Personen, welche sich im Schutzgebiet niedergelassen haben, kann auf 
ihren Antrag die dcutsch-ostafrikanische Landesangehörigkeit nach Mafsgabe der 
nachstehenden Vorschriften verliehen werden. 

§ 2. Über den Antrag, welcher durch Vermittlung des für den Wohnsitz 
des Antragstellers zuständigen Rezirksamtmanns (Stationschefs) zu stellen ist, 
entscheidet der Gouverneur. 

Die Verleihung erfolgt durch Eintragung in eine von dem Eezirksamtmann 
(Stationschef) nach näherer Bestimmung des Gouverneurs zu führende Matrikel. 
Eine Ausfertigung der Eintragung ist dem Beliehenen auszuhändigen. Die dafür 
zu entrichtende Gebühr beträgt 20 Rupien. Die Gebühr kann in geeigneten Fällen 
vom Gouverneur ermäfsigt oder erlassen werden. 

§ 3. Die Verleihung begründet für den Beliehenen alle Rechte und 
Pflichten eines dem Schutzgebiete durch Abst ammun g angehörenden Ein- 
geborenen. Diese Wirkung erstreckt sich auf die Ehefrau, sofern die Ehe nach 
der Verleihung geschlossen ist, sowie auf die ehelichen Kinder, soweit sie nach 
der Verleihung geboren sind. 

Der Gouverneur bestimmt in jedem Falle, ob der Beliehene im Sinne der 
Vorschriften der §§ 4, 7 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) 
als Eingeborener oder als Nichteingeborener anzusehen ist. 

Zur Führung der Reichsflagge ist die in der Verordnung vom 28. Juli 1891 
vorgesehene besondere Erlaubnis nicht erforderlich. 

§ 4. Verlälst ein in der Matrikel Eingetragener dauernd das Schutzgebiet, 
so kann der Gouverneur seine Löschung in der Matrikel verfügen. Auf Antrag 
hat die Löschung zu erfolgen. Die Löschung hat den Verlust der durch die Ein- 
tragung erworbenen Landesangebörigkeit zur Folge. 

Von der Löschung ist der davon betroffenen Person, sofern ihr Aufenthalt 
bekannt ist, alsbald Mitteilung zu machen. 

§ 5. Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) hat die 
zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1903 in Eiraft. 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 

Gegeben K ü s t r i n , den 24. Oktober 1903. 


(L S.) 


Wilhelm I.B. 



228 H. E-, betr. Verk. V. amtl. Bedarfsgegenständen. 27. Okt. V., betr. Marktwesen. 2.Nov. 


126. , Kunderlafs der Kolonial -Abteilung des Auswärtigen Amtes, 
betleffend den Verkauf von amtlichen Bedarfsgegenständen an Private. 
Vom 27. Oktober 1903. 

Durch den Kunderlafs vom 19. Augustl903*) sind die KaiserlichenGouver- 
nemcnts ermächtigt worden, dem amtlichen Personal und auch Privatpersonen 
unter der Voraussetzung einer Notlage die Entnaluno von Bedarfsgegenständeai 
aus amtlichen Beständen gegen Zahlung der ziffernmärsig nachweisbaren Selbst- 
kosten der Verwaltung und einem Aufschlag von 15 Prozent bezw. — bei Kohlen 
— von 20 Prozent zu gestatten. Die Selbstkosten setzen sieh zusammen aus den 
sämtlichen Aufwendungen für Beschaffung, Verpackung, Seefracht, Landungs- 
gebühren, Seeversicherungsprämien, Landfracht hier und im Schutzgebiete sowie 
sonstige Spesen. Ein Zoll kommt dagegen bei den Selbstkosten nicht zum An- 
satz, da die von den Kaiserlichen Gouvernements selbst eingeführten Gegenstände 
zollfrei sind. Ebensowenig ist auf den Zoll in dem bezeichneten prozentualen 
Aufschläge, welcher den Fiskus lediglich für die mit den Lieferungen verknüpften 
allgemeinen Vcrwaltungskosten entschädigen soll, Rücksicht zu nehmen. 

ln dieser Weise würden also im Privatverkehr au sich zollpflichtige Gegen- 
stände auf dem Umwege durch die Ifaterialienverwaltung der Gouvernements 
zollfrei eingeführt werden. Dies ist selbstverständlich unzulässig. Es mufs viel- 
mehr für die aus Dienstbeständen zum Privatgebrauch entnommenen Gegen- 
stände, soweit sie einem Einfuhrzoll unterliegen, der tarifmäfsige Zoll von den 
Beteiligten noch besonders entrichtet werden. Die hierauf entfallenden Beträge 
sind entsprechend zu verrechnen. 

Die Kaiserlichen Gouvernements ersuche ich ergebenst, gefälligst die er- 
forderlichen weiteren Anordnungen zu treffen, damit künftig im vorstehenden 
Sinne verfahren wird. 

Berlin, den 27. Oktober 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b e 1. 

127, Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
das Marktwesen im Bezirk Wilhelmsthal. Vom 2. November 1903. 

Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes in Verbin- 
dung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 1891, wird hiermit 
für die Ortschaften Mombo, Makujuni und Korogwe, sowie für diejenigen Ort- 
schaften, in denen die Errichtung von Märkten späterhin angeordnet wird, und 
für einen Umkreis um dieselben von 2 km, vom Weichbilde an gerechnet, hinsicht- 
lich des Marktwesens verordnet, was folgt: 

1. Erzeugnisse der einheimischen Landwirtschaft, Viehzucht, Jagd und 
Fischerei, sowie daraus hergestellte Lebensmittel und Brennholz, soweit alle diese 
Erzeugnisse der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen 
sollen, dürfen zum Zwecke des Kleinvcrkaufs an die Verbraucher aufser in 
offenen Verkaufsstellen, welche zur Gewerbesteuer veranlagt sind, nur in der 
Markthalle feilgebotcn werden. 


*) Vgl. oben No. 98. 


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V. d. Gonv. V. D. O. A., betr. das Marktwesen im Bezirk Wilhelmstbal. 3. Nov. 229 

§ 2. Die Verkäufer der in § 1 bezoichneten Gegenstände haben Markt- 
gebüliren nach dem anliegenden Tarif an die von der örtlichen Polizeibehörde zu 
bezeichnende Stelle zu entrichten. 

§ 3. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd und 
Fischerei, die zum eigenen Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, müssen 
auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde ebenfalls in die Markthalle gebracht 
und dem Markthallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben jedoch von den Vor- 
schriften des § 2 unberührt. 

§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassencn Auktionator öffentlich versteigert 
werden. 

Es ist dafür eine besondere Gebühr von 4 Pesa für jede Rupie und 1 Pesa 
für jede angefangene Vicrtelrupic des Erlöses zu zahlen. 

§ 5. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung: 

1. auf den Handel mit Mtama, Mais, Reis, Sesam, Kopra und geschälten 
Erdnüssen, 

2. auf den Handel mit Eseln, Pferden, Maultieren, Kamelen sowie mit 
Rindvieh und Kleinvieh, welches nicht zum Schlachtem bestimmt ist, 

3. auf den Gewerbebetrieb der Bäcker, Milchhändler mid Temboverkäufer. 

Erfolgt trozdem der Verkauf der vorgenannten Erzeugnisse in der Markt- 
halle, so ist die Marktgebühr nach MaCsgabe des § 2 zu entrichten. 

§ C. Die örtliche Polizeibehörde kann bestimmten Personen die widerruf- 
liche Erlaubnis zur Feilhaltung und zum Verkaufe von europäischem Gemüse, 
Geflügel, Eiern und Obst sowie von zubereiteten Efswaren und Gcnufsmitteln 
der Eingeborenen auf den Strafsen oder im Umherziehen unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der nach § 2 für den Verkauf in der Markthalle zu- 
ständigen Marktgebühr und unter der Auflage zur Vorausbezahlung der letzteren 
gestatten. 

Die Verkäufer haben den Erlaubnisschein und eine Bescheinigung über die 
Zahlung der Gebühr bei sich zu führen. 

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Un- 
vermögensfalle Haft bis zu einer Woche — bei Eingeborenen Gefängnis mit 
Zwangsarbeit oder Kettenhaft — tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung der nach § 2 zu entrichtenden Gebühren statt- 
gefmiden hat, kommt aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen Gebühr, 
mindestens jedoch 1 Rupie, als Zusatzstrafe zur Erhebung. 

§ 8. Die auf Grund dieser Verordnung zu erhebenden Abgaben und Ge- 
bühren einschlicrslich der zu verhängenden Geldstrafen fliefsen zur Koni- 
munalkasse. • '' 

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 

Mit dem gleichen Tage werden die bisherigen Bestimmungen für die Märkte 
im Bezirk WUhelmsthal aufser Kraft gesetzt. 

Daressalam, den 2. Kovembor 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


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230 Ausz. a. d. Vfg. d. Gonv. t. D.N.G., betr. die Vorladungen an Eingeborene. 2. Nov. 


Anlage za Jfo. 127. 


Markthallen-Tarif. 


I. 

Gewerbsrnäfsige Verkäufer zahlen an Standgeld pro Tag: 


1. Für einen Fleischerstand 16 

2. Für einen Stand in der Fischhalle .... 12 

3. Für einen grofsen Verkaufsstand von 2 qni 

für allerhand Waren 8 

4. Für einen kleinen Verkaufsstand für allerhand 

Waren 4 


II. 

Gelegentliche Verkäufer entrichten: 

1. Für jede Kupie des erzielten Verkaufspreises 4 

2. Für jede angefangene Viertelrupie ... 1 

m. 

Vericäufer von Vieh entrichten: 

1. Für ein Stück Grofsvieh (Rinder, Kamele, 


Maultiere, Esel) 64 

2. Für eine Ziege 16 

3. Für ein Schaf 16 

4. Für eine Ente, Gans oder Truthahn .... 4 

5. Für ein Huhn oder sonstiges Geflügel ... 1 


Pesa 

Pesa 

Pesa 

Pesa 


Pesa 

Pesa 


Pesa 

Pesa 

Pesa 

Pesa 

Pesa 


128. Auszug aus der Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neu- 
Guinea, betreffend die Vorladungen an Eingeborene. 

Vom 2. November 1903. 

Ich ordne für die Vorladung von Farbigen mit der Wirkung einer Dienst- 
anweisung folgendes an: 

1. Farbige Arbeiter: 

a) Vorladung von Arbeitern: Die Vorladung von im Dienste von 
Europäern stehenden farbigen Arbeitern in Gerichts- wie Ver- 
waltungsangelegenheiten erfolgt durch Ersuchen an den Arbeitgeber, 

b) unmittelbare Vorladung und Vorführung: Die unmittelbare Vor- 
ladung oder Vorführung ist, von dringenden Fällen abgesehen, erst 
anzuordnen, wenn dem Ersuchen seitens des Arbeitgeber.^ nicht ent- 
sprochen worden ist, 

c) Verhaftungen: Verhaftungen sind stets unmittelbar au.szufüliren. 
Von Verhaftungen oder Festnahmen zweeks Vorführung (Ib) ist der 
Arbeitgeber womöglich gleichzeitig zu verständigen. 

2. Eingeborene : 

Ladungen, Festnahmen und Verhaftimgen von Eingeborenen sind, von be- 
sonderen Umständim abgesehen, durch die Vermittlung der bestellten Häupt- 
linge auszuführen. 


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Anszug ans den Satzungen der Dentsch Ostafrikanischen Gesellschaft. 9. Nov. 231 


3. Strafbestimmungen : 

Die Strafbestimmungen des § 24 der Strafverordnung für die Eingeborenen 
vom 21. Oktober 1888*) wird allgemein für Zeugen anwendbar erklärt. Straf- 
verhängungen gegen Häuptlinge für Fälle des Ungehorsams bleiben dem Er- 
messen des Vorstandes der Dienststelle überlassen. 

Herbartshöhe, den 2. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Hahl. 

12^' Auszug aus den Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell- 
schaft in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung vom 

9. November 1903. 

(Kol. Bl. 1904, 8. 148, Reichsonz. vom 1. März 1904.) 

§ 1. Die „Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft“, welcher durch Besclilufs 
des Bundesrats vom 4. Juli 1889 nach Mafsgabe des § 8 des Gesetzes wegen Ab- 
änderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete, vom 16. März 1888 die Fähigkeit beigelegt ist, imter ihrem Namen 
Rechte, insbesondere Eigentiun und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu 
erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu 
werden, hat den Zweck : in Ostafrika die Ansiedlimg, den Bodenbau, den Bergbau 
und sonstige Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Handels anzubahnen 
und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu 
verwerten, Handel, Gewerbe und Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dien- 
lichen Untemelunungen zu betreiben bezw. sich daran zu beteiligen. 

§ 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, auf 
Beschlufs der Hauptversammlung Zweigniederlassungen überall im Deutschen 
Reiche und in Ostafrika zu errichten. Der Beschlufs ist in dem Deutschen 
Reichsanzeiger und in den Qesellschaftsblättern (§ 16) bekannt zu geben. 

§ 3. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 

§ 4. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Gesellschaftsvermögen. 

§ 5. Mitglieder der Gesellschaft können sein: Angehörige des Deutschen 
Reiches, ferner Korporationen, bergrechtliche Gewerkschaften, Aktiengesell- 
schaften imd eingetragene Genossenschaften, welche in Deutschland ihren Sitz 
haben, sowie andere Handelsgesellschaften, deren persönlich haftende Mitglieder 
sämtlich die Deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Einzelpersonen oder Per- 
sonen-Qesamtheiten, bei welchen diese Voraussetzungen fehlen, können nur unter 
der Bedingung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Mitglieder in die 
Gesellschaft aufgenommen werden. 

§ 6. Mitglieder der Gesellschaft sind: 

1. die Eigentümer von Stammanteilen; 

2. die Eigentümer von Vorzugsanteilen. 

(Zur Zeit sind ausgegeben 6 721 000 Mark.) 

§ 10. Zum Erwerbe der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Er- 
klärung des Beitretenden und der schriftlichen Aufnahmeerklärung seitens des 
V orstandes. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. I, No. 213, § 24 a. a. O., sieht die Bestrafung nur für Zeugen 
in Eingeborenen- Strafsachen vor. 


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232 Auszug aus den Satzungen der Deutsch-Ostafrikaniscben Gesellschaft. 9. Not. 

Der Überncluner eines Anteiles oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12) ist 
verpflichtet, Einzahlungen bis zur Höhe des Nennbetrages an die Gesellschaft zu 
leisten. Zu weiteren Leistungen ist derselbe nicht verbunden. 

§ 11. Unbeschadet der Vergünstigung, welche die Eigentümer von Vor- 
zugsantcilen geniefsen, begründet der Erwerb von Anteilen für die Mitglieder das 
Recht, nach Verhältnis des Betrages der auf ihre Anteile geleisteten Ein- 
zahlungen zu dem Gesamtbetrag der auf alle Anteile geleisteten Einzahlungen an 
den zur Verteilung gelangenden Überschüssen teilzunehmcn. 

§ 12. Über die Mitglieder der Gesellschaft und die einzelnen Anteile 
werden vom Vorstand Verzeichnisse {Anteilsbücher) geführt, imd es wird auf 
Grund derselben den Mitgliedern über jeden Anteil eine auf den Namen lautende 
Urkunde (Anteilschein) erteilt. Die Erneuerung eines Anteilscheins ist nur 
gegen Rückgabe desselben zulässig. Abhanden gekommene oder vernichtete An- 
teilscheine werden nach Kraftloserklärung in dem gesetzlichen Aufgebots- 
verfahren durch Ausstellung neuer Scheine ersetzt. 

Nur die in den Anteilsbüchern Eingetragenen gelten der Gesellschaft 
gegenüber als Mitglieder. 

Die Übertragung von Anteilen bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der 
dieselbe ohne Angabe von Gründen ablelmen kann. 

Mehrere Erben eines Mitgliedes können, solange das Eigentum an dem 
Anteile des Erblassers nicht auf eine bestimmte Person übertragen ist, nur durch 
einen in das Anteilsbuch einzutragendeu Bevollmächtigten vertreten werden. So- 
lange ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt ist, kann die Umschreibung auf 
mehrere Erben eines Mitgliedes nicht stattfinden. Bevollmächtigter kann jemand, 
der die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt, nur mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde sein. 

Die Umschreibung im Anteilsbuche darf nur gegen Vorlegung des Anteil- 
scheines erfolgen. 

§ 13. Die Mitglieder sind befugt, nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten 
gegen die Gesellschaft, unter Rückgabe ihrer Anteilscheine, durch schriftliche 
Erklärung aus derselben auszuscheiden. Das Recht aus den Anteilscheinen gilt 
in diesem Falle als erloschen. 

§ 14. Durch den Tod oder das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die 
Gesellschaft nicht aufgelöst; auch können einzelne Mitglieder nicht auf Teilung 
klagen. 

§ 15. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung ruht für die 
mehreren Erben eines Mitgliedes, solange nicht die Vorschrift des § 12, Absatz 4, 
erfüllt ist. 

§ 16. Mitteilungen der Goscllsehaft an ihre Mitglieder erfolgen, soweit in 
iliesen Satzungen nichts anderes festgesetzt ist, durch Einrückung in den Dout- 
schcii Eeichsanzeiger und in die etwa vom Verwaltungsrate be.stimmten Blätter. 

§ 17. Die Gesellschaft gliedert sich in: 
die Hauptversammlung, 
den Verwaltungsrat, 
den Vorstand. 

§ 18. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Auf den 
31. Dezember ist von dem Vorstande für das abgelaufene Geschäftsjahr der 
Hauptabscldufs zu ziehen. Derselbe mufs einen genauen Nachweis der Ein- 
nahmen und Ausgaben enthalten und mit einem auf denselben Tag gestellten 
Vennögensbestand, mit einem Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bcmcr- 


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Aaszug aus den Satzungen der Deutach-Ostafrikanischen Gesellschaft. 9. Nov. 233 

kungan des Verwaltungsrats bis spätestens Ende Oktober des folgenden Jahres 
der Ilauptversammlung zur Genehmigung vorgclegt werden. 

Durch Erteilung der Genehmigung werden Vorstand und Verwaltungsrat 
für die Geschäftsführung des betrefienden Jahres entlastet. 

§ 19. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschliefst die Hauptversanun- 
lung über die Verwendung der sich aus dem Hauptabschlusse ergebenden Gewinn- 
überschüsse. 

Von dem zur Verwendung bestimmten Betrage sind vorweg mindestens 
10 Prozent in die ordentliche Rücklage zu bringen. 

§ 20. Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung v'on aufserordentlichen 
Ausgaben oder Verlusten. Über die Verwendung der ordentlichen Rücklage be- 
schliefst der Vern’altungsrat. Der Beschlufs bedarf der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde. 

Nachdem die ordentliche Rücklage die Höhe von 15 Prozent des Gesamt- 
betrages der Anteile erreicht haben wird, können die Beiträge zu derselben auf- 
hören. Im Falle von Entnahmen aus der ordentlichen Rücklage ist dieselbe auf 
den vorgenannten Höchstbotrag wieder zu ergänzen. 

Die ordentliche Rücklage ist in Werten, welche eine leichte Versilberung 
ge.statten, sicher anzulegen und von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft ge- 
tremit zu verwalten. 

§ 21. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11, höchstens 19 Mit- 
gliedern. 

Ein Mitglied entsendet die Königliche Generaldirektion der Seehandliuigs- 
Sozietät. Dieses Mitglied darf nicht an der Gesell.schaft beteiligt sein. 

Die übrigen Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch 
die Hauptversammlung gewählt. 

§ 22. Der Verwaltungsrnt wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach 
der ordentlichen Hauptversammlung seinen Vorsitzenden und mindestens einen 
Stellvertreter desselben. 

§ 24. Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in 
allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu dem Zweck von dem 
Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er karm jederzeit über dieselben 
Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne 
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft 
einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wert- 
papieren, Handelspapieren und Waren untersuchen. Er hat das Recht, eins oder 
mehrere seiner Mitglieder zu bestiimnten Geschäften abzuordnen und sie dazu 
mit Vollmacht zu versehen; auch ist es demselben gestattet, aus seiner Mitte zeit- 
weilig oder ständig einen oder mehrere Ausschüsse zu bestellen und diesen Aus- 
schüssen einzelne Geschäfte oder Gattungen derselben zu übertragen. 

§ 25. Der Verwaltungsrat beschliefst insbesondere: 

1. über diejenigen Grenzen, innerhalb welcher die Gesellschaft auf 
eigene Rechnung Bodenbau, Bergbau, Handel und sonstige Unter- 
nehmungen betreiben oder sich an solchen beteiligen wird (§ 1) ; 

2. über die Ernennung der oberen Vertreter der Gesellschaft in Ost- 
afrika, über die Bestätigung der mit ihnen einzugehenden Verträge 
und der ihnen zu erteilenden Vollmachten, sowie über Zustimmung 
zur Entlassung derselben; 

3. über die Geschäftsordnung des Vorstandes; die von demselben vorzu- 
schlagcnden Venvaltungsgrundsätze bezüglich des ganzen Unter- 


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234 Auszug aus den Satzungen der Dentech-Ostafrikanischen Gesellschaft. 9. Not. 

iiehmons und die Bestätigung der den oberen Vertretern in Ostafrika 
zu erteilenden allgemeinen Vorschriften, desgleichen über die Wahl 
der Bankliäuser und den Abschluls von Vertragen, durch welche 
dauernde Rechte oder Verpflichtungen begründet werden; 

4. über die Ausgabe weiterer Stauunanteile nach Mafsgabe der Vor- 
schriften des § 9; 

5. über die Grundsätze für die Aufstellung des Hauptabschlusses und 
dessen jährliche Vorlage an die Hauptversanunlung, sowie über die 
Vorschläge an letztere bezüglich der Verwendung und Verteilung von 
Überschüssen (§§ 18, 19) ; 

6. über die Anlegung und Verwendung der ordentlichen Rücklage 

(§ 20 ); 

7. über eine voriäufige Ersatzwahl ziun Verwaltungsrat und die Wald 
eines stellvertretenden Mitgliedes desselben (§ 21) ; 

8. über die Anstellung und Besoldung oder Vergütung für die Mit- 
glieder des Vorstandes, sowie über die Bestellung von Prokuristen. 

§ 26. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, die von 
dem Verwaltungsrate gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können 
durch den Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet der 
Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen. 

§ 27. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften und 
sonstigen Angelegenheiten, einschliefslich derjenigen, welche nach den Gesetzen 
eine ausdrückliche Vollmacht erfordern. Derselbe führt die Verwaltung selb- 
ständig, soweit nicht nach diesen Satzungen der Verwaltimgsrat oder die Haupt- 
versammlung mitzuwirken hal>en. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Be- 
schränkung des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche 
Wirkung. 

Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, weim sie 
unter dem Namen „Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft“ von zwei Mitgliedern 
des Vorstandes oder von einem Mitglied und einem Prokuristen oder von zwei 
Prokuristen erfolgen; die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Proku- 
risten ist in den Gesellschaftsblättem mitzuteilen. Der Ausweis der Mitglieder 
des Vorstandes sowie der Prokuristen wird durch Bescheinigung der Aufsichts- 
behörde geführt. 

§ 28. Der Vorstand ernennt und entläfst die Beamten der Gesellschaft 
und führt über dieselben die Aufsicht, vorbehaltlich der Mitwirkung oder Ent- 
scheidtmg des Verwaltungsrats nach Mafsgabe der Satzungen und der Geschäfts- 
ordnung (§ 25, Ziffer 3). 

Die Vollmacht der Beamten der Gesellschaft erstreckt sich im Zweifel auf 
alle Rechtshandlungen, welche di© Ausführung der dem Beamten oder Bevoll- 
mächtigten aufgetragenen Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, olme Unter- 
schied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit es nicht nach 
den zur Anwendung kommenden Gesetzen einer ausdrücklichen Vollmacht bedarf. 

§ 29. Die oberen Vertreter der Gesellschaft in Ostafrika müssen An- 
gehörige des Deutschen Reiches sein. 

§ 30. Die Mitglieder der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse in Haupt- 
versammlungen. Die Beschlüsse und Wahlen der letzteren sind — vorbehaltlich 
der Bestimmung in § 36, Absatz 4 — für alle Mitglieder verbindlich. 

§ 32. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. 

§ 33. In jedem Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ab- 
lauf des Monats Oktober statt. Eine aufserordentliche Hauptversammlung wird 


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Anszng aus den Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. 9. Nov. 235 

berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, luid 
aufserdem : 

■ 1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschlufs 

gefalst ist; 

2. wenn mindestens fünfundzwanzig Mitglieder, welche zusammen 
wenigstens den vierten Teil des Gesamtbetrages der jeweilig aus- 
gegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vor- 
stande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen 
Antrag einreicheu, dessen Inhalt innerhalb der Zuständigkeit der 
Hauptversammlung liegt. 

§ 34. In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 33, Absatz 1) werden der 
Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über 
den Abschlufs des abgelaufenen Eechnungsjahres zur Erörterung gebracht imd 
wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über die hieran sich 
knüpfenden Vorschläge (§§ 18, 19) Beschlufs gefafst. Bodann worden die 
fälligen Wahlen vollzogen. 

Der Hauptabschlufs und der Vermögensstand mit dem Geschäftsberichte 
des Vorstandes und den Bemerkungen des Verwaltungsrats müssen während zwei 
Wochen vor der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Ein- 
sicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt sein. 

Die HauptversanunJung ist berechtigt, wenn der Rechnungsabschlufs nicht 
sogleich genehmigt wird, einen Ausschufs zur Nachprüfung zu ernennen. 

§ 35. Die Hauptversammlung bcschliefst ferner: 

1. über die Errichtung von Zweigniederlassungen; 

2. über die Ausgabe von Vorzugsant eilen und über die weitere Bewilli- 
gung von Anteilen als Gegenleistung für übertragene Werte (§ 0); 

3. über die Aufnahme von Anleihen; 

4. über Abänderungen imd Ergänzungen der Satzungen, insbesondere 
Änderungen und Erweiterungen des Zweckes der Gesellschaft ; 

5. über die Auflösung der Gesellschaft und die Verschmelzung derselben 
mit einer anderen. 

Die Hauptversammlung ist berechtigt, über die Geltendmachung von An- 
sprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vor- 
standes bezw. des Verwaltungsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden 
Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte 
zu wählen. 

§ 38. Im Fall der Auflösung der GeseJlsfihaft wird nach Tilgung der 
Schulden der eingezahlte Betrag der in die Anteilsbncher eingetragenen Anteile 
den Mitgliedern ausgezahlt oder das hierzu nieht hinreichende Vermögen nach 
Verhältnis dieser Anteile verteilt. Hierbei sind jedoch selbstredend hinsiehtheh 
der Auszahlung des eingezahlten Betrages und eintretendenfalls hinsichtlich der 
Verteilung des nicht zureichenden Vermögens diejenigen Vorrechte zu wahren, 
welche den Eigentümern von Vorzugsanteileu in betreff der Ausschüttung des 
Vermögens der aufgelösten Gesellschaft bei der Ausgabe der Vorzugsanteile durch 
Beschlufs der Hauptversammlung gewährleistet worden sind. Über die Ver- 
teilung eines Vermögensüberschusses bcschliefst die Hauptversammlung. Der 
Beschlufs bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 

Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines 
Jahres, von dem Tage gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft 
unter Aufforderung der Gläubiger, sich bpi ihr zu melden, im Deutschen Reiehs- 
anzeiger bekannt gemocht ist. 


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236 Rcichsk. üb. d. Enteignung r. Grnndeigentnni in Afrika n. d. Südsee. 12. Nov. 

Bis zur Beendigung des Verteilungsverfahrens %’erbleibt es bei der bis- 
herigen Verfassung der Gesellschaft. 

Eine teilweise Zurückzahlung der Gesellschaftsanteile an die Mitglieder 
unterliegt denselben Bestimmungen wie die Auflösung der Gesellschaft. 

§ 39. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reicliskanzler 
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) geführt. 

§ 40. Die Aufsicht wird darauf gerichtet, dafs die Geschäftsführung der 
Gesellschaft dem in § 1 bezeiclmeten Zwecke derselben und den übrigen Be- 
stimmungen der Satzungen entspricht und im Einklänge mit den gesetzlichen 
Vorschriften erfolgt. 

Insbesondere sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen : 

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Ernennung der 
oberen Vertreter in Ostafrika (§ 25, Ziffer 2); die Entlassung der 
letzteren mufs auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen; 

2. die Ausgabe von Vorzugsantcilscheinen (§ 9) mid die Aufnahme von 
Anleihen (§ 35, Ziffer 3), sowie die Verwendung der ordentlichen 
Rücklage (§ 20) ; 

3. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Änderung oder 
Ergänzung der Satzungen erfolgen oder die Gesellschaft aufgelöst 
oder mit einer anderen vereinigt (§ 35, Ziffer 5) oder eine teilweise 
Zurückzahlimg der Anteile (§ 38, Absatz 4) stattfinden soll. 


130. „Verfügung des Eeichskanzlers zur Ausführung des Abschnitts IX 
der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von Grrundeigentuni 
" in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Februar 1903. 
'{ Z $ ’j/'ty '^oxü. 12. November 1903.*) 


(Kol. Bl. S. 605, Reichsanz. No. 270.) 


Auf Grund der im § 22 (Abschnitt IX) der Kaiserlichen Verordnung 
über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee, vom 14. Februar 1903, dem Reichskanzler erteilten Ermächtigung, unter 
bestimmten Voraussetzungen die Enteignung von Grundstücken, die aus der 
Herrschaft oder dem Besitze Eingeborener an Nichteingeborene übergegangen 
sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Eingeborenen in den Besitz zuzu- 
lassen, um denselben die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens, ins- 
besondere das Recht einer Heimstätte zu sichern, wird hierdurch bestimmt, 
was folgt : 

§ 1. Durch die schriftliche Erklärung dc.s Gouverneurs (Landeshaupt- 
manns), dafs die Sondorbestimmungen des § 32 der im Eingänge bezeichneten 
Kaiserlichen Verordnung vom 14. Februar 1903 auf ein näher bezeichnetes 
Grundstück keine Anwendung finden, wird eine andere Art der Enteignung des- 
selben als in Geraäfsheit der allgemeinen Vorschriften (Abschnitt I bis VIII, X) 
jener Verordnung o<ler der an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Vorschriften, aus- 
gesclUossen. 

Die Erklärung (Absatz 1) kann auch Gruppen von Grundstücken umfassen. 

Die Erklärung ist unanfechtbar. 


•) Ob(n No. 17. 


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Vfg. d. Reichsk. üb. d. Enteignung v. Grnndeigentnm in Afrika u. d. Sndsee. 12. Nov. 237 

§ 2. Jeder Nichteingeborene, der Grundeigentum in Ansprueh nimmt, ist 
befugt, jederzeit eine schriftliche Erklärung der im § 1 bezeichneten Art beim 
Gouverneur zu beantragen. 

Hiermit kann der weitere Antrag verbunden werden, vor Ausstellung der 
Erklärung mit der Ausseheidung derjenigen Gnmdstücksteile zu verfahren, deren 
Enteignung nach Mafsgabe des § 32 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Fe- 
bruar 1903 zugunsten von Eingeborenen von der Behörde etwa als notwendig 
angesehen wird, und im plinvernehmen mit dem Antragsteller für Abtretung 
dieser Grundstücksteile eine angemessene Entschädigung festzusetzen. 

§ 3. Der Gouverneur hat dem Anträge auf Ausstellung einer Erklärung 
der im § 1 bezeichneten Art zu entsprechen: 

1. wenn ihm bekannt ist, dafs begründete Kechts- oder Billigkeitsansprüche 

Eingeborener hinsichtlich des Grundstücks nicht bestehen, 

2. wenn eine gütliche Auseinandersetzung zwischen den Ansprüchen des 

Antragstellers und Ansprüchen Eingeborener vor der Behörde statt- 
gefunden hat, 

3. wenn es sieh handelt um ; 

a) Grundstücke, die seit Inkrafttreten der Kaiserlichen Verordnung, 
betreflFend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den deutschen 
Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reiehs-Gesetzbl. S. 283), 
nach vorangegangenem Aufgebote eingetragon sind, 

b) Grundstücke, die nach Mafsgabe des Artikels IV der Qeneralakte der 
Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889 in das Landregister des 
ehemaligen Obergerichts von Samoa eingetragen sind, 

c) Grundstücke, die von einem der Fisci der afrikanischen Schutz- 
gebiete veräufsert sind, 

d) Grundstücksteile, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkraft- 
treten dieser Verfügung von Eingeborenen weder bewohnt noch be- 
baut worden sind, 

e) Grundstücksteile, die Nichteingeborene in gutem Glauben erworben 
und während dreier Jahre ohne Widerspruch der Behörde bewohnt 
oder bebaut haben. 

§ 4. Glaubt der Gouverneur dem Anträge auf Ausstellung einer Er- 
klärung der im § 1 bezeichneten Art nicht eaitsprechen zu können, so hat er ohne 
Verzug unter Darlegung der Einzelheiten des Falles Bericht an den Reichs- 
kanzler zu erstatten. Auf den Bericht ordnet der Redchskanzler an, entweder 
dafs der Gouverneur die beantragte Erklärung abgibt, oder dafs mit der Ent- 
eignung in Gemäfsheit des § 32 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Februar 
1903 vorgegangen wird. 

§ 5. Wird das Enteignungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Feststellung 
der zu enteignenden Flächen durch Landkommissionen in sinngemärser Anwen- 
dung der in den §§ 3, 4 der Kronland- Verordnung für Kamerun vom 15. Juni 1896 
(Kol. Bl. S. 435)*) enthaltenen Vorschriften über Ausscheidung von Flächen zu- 
gunsten der Eingeborenen bei Besitznahme von Kronland und Bildung von Land- 
kommissionen zur Ermittlung und Feststellung des Kronlands. 

Die Bestimmung der dem gegenwärtigen Eigentümer zu gewährenden Ent- 
schädigung erfolgt auf Bericht des Gouverneurs nach Anhörung der Beteiligten 
durch den Reichskanzler. 

Dabei werden die Grundsätze der Billigkeit in Anwendung gebracht. 

*) D. Kol. Gesetzgeb. II, No. 203. 


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238 Beschlnfs d. Bnndesrats, betr. d. Deutsch -WestafrikaD. HandelsKesellschsft, 13. Nov. 

§ 6. Über die Erklärungen der im § 1 bezeichneten Art werden beim Gou- 
vernement Verzeichnisse geführt, deren Einsicht unter den gleichen Voraus- 
setzungen wie die Einsicht dos Grundbuchs gestattet ist. 

Beglaubigte Abschrift der Eintragung ist zu den Gruudbuchakten (Land- 
registeraktem) zu nehmen. 

§ 7. Das durch diese Verfügung geregelte Verfahren ist gebührenfrei. 

§ 8. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. 

Berlin, den 12. November 1903. 

Der Reichskanzler. 

Graf V. B ü 1 o w. 

131. Beschlufs des Bundesrats, betreffend die Deutsch- Wostafrikanisebe 
Handelsgesellschaft in Hamburg (nebst Auszug aus den Satzungen). 
Vom 13. November 1903. 

(Kol. Bl. 1904. 8. 33, Keichsanz. vom 16. Januar 1004.) 

Auf Grund des § 11 dos Schutzgebietsgesetzes (Roichs-GesetzU. 1900, 
S. 813) wird folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht; 

„Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. November 1903 beschlossen, 
der Deutsch- Westafrikanischen Handelsgesellschaft mit dem Sitze in Hamhurg 
auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Eähigkeit beizu- 
legen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche 
Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindliclikeiten einzugehen, vor Gericht 
zu klagen und verklagt zu werden.“ 

Auszug aus den Satzungen. 

Unter der Firma Deutsch- Westafrikanische Handels- 
gesellschaft wird auf Grund der deutschen Reichsgesetze vom 15. März 1888 
und vom 2. Juli 1899 eine Kolouialgesellschnft errichtet, wolclie ihren Sitz in 
Hamburg hat. 

Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Betreibung von Handels- 
geschäften irgendwelcher Art, der Erwerbung von Grundbesitz, sonstigem Eigen- 
tum und Rechten aller Art in Westafrika, insbesondere in den deutschen Schutz- 
gebieten Kamerun und Togo, der Verwertung der gemachten Erwerbungen, dem 
Betrieb von Land- und Plantagcnwirtschaft. 

Die Gesellschaft ist befugt, Zweigniederlassungen im Inland und Auslanil 
zu begründen. 

In Ausführung ihrer Zwecke wird die Gesellschaft zunächst das gesanrte 
Geschäft der Deutsch-Westafrikanischen Handelsgesellschaft mit besclrriinkter 
Haftung erwerben. 

Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 Mark, eingeteilt in 
Anteile zu je 100 Mark. 

Von diesen Anteilen erhält die Deutsch-Westafrikanischo Handelsgesell- 
schaft mit beschränkter Haftung solche im Nominalbetrag von 1 950 000 Mark. 
Sie bringt für diese Anteile ihr gesamtes Geschäft mit allen zu demselben ge- 
hörigen Aktiven und Passiven ein. Die Einbringung erfolgt auf Grund ihrer 
Bilanz vom 31. Dezember 1902. Auch sämtliche, von der Deutsch-Westafrika- 
nischen HandelsgescUschaft mit beschränkter Haftung seit dem 31. Dezember 
1902 gemachten Geschäfte und Erwerbungen, ebenso wie die seit diesem Zeit- 


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Beschlah d. Bnndesrats, betr. d. Deutsch -'Westafrikan. HandeUgesellnchaft, 13. Kor. 239 

puukt entstandenen Passiven der Gesellschaft gehen für Rechnung der Deutsch- 
Westafrikanischen Handelsgesellschaft. 

Die übrigen Anteile in» Nominalbetrag von 50 000 Mark werden bei der 
Gründung sofort bar eingezahlt. 

Die Urkunden über die Anteile (Anteilscheine) lauten auf den Inhaber. 

Die Scheine können unter Zustimmung des Aufsichtsrates auf Antrag 
der Berechtigten in Stücken über einen, fünf, zehn, fünfzig, himdert und fünf- 
hundert Anteile ausgestellt werden. 

Die Inhaber der Anteile bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteil- 
bar. Sie hal)en die rechtlichen Eigenschaften beweglicher Sachen; mehrere Mit- 
eigentümer können ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter aus- 
üben. Die den Inhabern derselben als Mitgliedern der Gesellschaft zustehenden 
Rechte an die Gesellschaft werden in der Generalversammlung geltend gemacht. 
Einzelne Miteigentümer können nicht auf Teilung klagen. 

Die Deutsch-Wcstafrikanische Handelsgesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung erhält die ihr zu überweisenden Anteilscheine ausgehändigt, nachdem sie ihr 
gesamtes Geschäft ordnungsmälsig auf die Gesellschaft übertragen hat. 

Über die Vollzahlung hinaus haben die Zeichner der Anteile oder ihre 
Rechtsnachfolger keine Verpflichtung. Für die Verbindliclikeiten der Gesell- 
schaft haftet den Gläubigem derselben nur das Gesellschaftsvermögen. 

Verpflichtete, welche die fällige Einzahlung nicht leisten, sind von dem 
Vorstand mittels Bekanntmachung, unter Angabe der 'Nummern der Anteile, auf 
welche die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordem, dieselbe nebst Zin.sen 
zu fünf Prozent von der Aufforderung an innerhalb einer nicht unter vier 
Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. 

Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen 
läfst, hat aufser den Zinsen eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des fälligen 
Betrags verwirkt und kann zur Zahlung des gezeichneten Betrags samt Zinsen, 
Strafe und Kosten auf dem Rechtsweg angehalten werden. 

Sind Anteilscheine oder von der Gesellschaft nach den Bestimmungen des 
Artikels 9 ausgefertigte andere Dokumente beschädigt oder unbrauchbar ge- 
worden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, dafs dem 
Vorstand über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand unter 
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten 
Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und 
auBzureichen. 

Aufser in diesem Fall ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Anteil- 
scheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gericht- 
licher Kraftloserkiänmg der alten Scheine zulässig. 

Den Inhabern von Anteilscheinen, welche den Verlust der dazu gehörigen 
Dividendenscheino bei dem Vorstand anmelden und den stattgehabten Besitz 
durch Vorzeigung der Anteilscheine oder sonst in glaubhafter Weise dartun, 
kann nach Ablauf einer von dom Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats 
zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Monaten und gegen eine von dem- 
selben festzusetzendo Sicherheit der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Dividendejischeine gegen Quittung ausgezahlt werden. 

Eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 

Wenn der Inhaber eines Anteilscheins vor Ausreichung einer neuen Serie 
von Dividendenscheinen der Verabreichung derselben an den Präsentanten des 
Talons widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur ge- 


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240 Bescblafs d. Bnndesrats, betr. d. Deutsch- Westafrikan. Handelsgesellschaft, 13. Nov. 

richtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber 
bis zur ausgemachten Sache eiuzubehalten. 

Wenn ein Talon ablianden gekonmieii ist, so sind dem Eigentümer des be- 
treffenden Anteils nach Ablauf des Zahltags des dritten der Dividendenscheine, 
die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine 
gegen Quittung und eine nach dem Ermessen des Vorstandes festzustellendc 
Sicherheit zu verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons gibt alsdann kein 
Recht auf Empfang der Dividendeuscheine. 

Der Anspruch auf Auszalilung eines Dividendenbetrags verjährt zugunsten 
der Gesellschaft innerhalb von vier Jahren von dem Tag ab gerechnet, an welchem 
die Auszahlung der in Frage stehenden Dividende von der Generalversammlung 
beschlossen worden ist. 

Die Organe der Gesellschaft sind: 

a) der Vorstand, 

b) der Aufsichtsrat, 

c) die Revisoren, 

d) die Generalversammlung. 

Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. 

Der Vorstand hat bei Ausübung seiner Amtstätigkeit den Anordnungen 
des Aufsichtsrats und insbesondere den von diesem ihm erteilten Geschäfts- 
anweisungen Folge zu leisten. 

Den Ertverb, die Veräufserung oder Beschwerung von Grundeigentum darf 
der Vorstand nur mit Genehmigung des Aufsichtsrats vornehmen. 

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aufsen bei allen Rechts- 
geschäften und sonstigen Angelegenheiten. 

Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen je nach der Bestimmung des Auf- 
sichtsrats (und dem mit den Mitgliedern des Vorstandes darüber abgeschlossenen 
Vertrag) entweder ein jedes Mitglied allein, oder je zwei Mitglieder des Vor- 
standes zusammen, oder ein Mitglied des Vorstandes mit einem zur Mitunter- 
Bchrift befugten Angestellten (Prokuristen). Auch Angestellte (Prokuristen) 
kömion jeder für sich allein oder mehrere gemeinschaftlich mit der Zeichnung 
der Firma betraut werden. 

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mit- 
gliedern, welche von der Generalversammlung zu wählen sind. Die Mehrheit der 
Mitglieder mufs aus Angehörigen des Deutschen Reichs bestehen. 

Die Sitzungen des Aufsichtsrats, über welche Protokoll geführt werden 
mufs, finden statt, so oft eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt, imd 
aufserdem, wenn wenigstens zwei Mitglieder es verlangen. In letzterem Fall 
mufs die Sitzung innerhalb von acht Tagen stattfindon. Die Berufung erfolgt 
durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Mitteilung der Tages- 
ordnung, des Orts und der Zeit der Versammlung. Der Aufsichtsrat ist be- 
schlufsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. In eiligen Fällen 
können Beschlüsse auch im Weg schriftlicher oder telegraphischer Abstimmung 
gefafst werden. 

Auf die Rechte und Pflichten des Aufsiehtsrats finden, sofern nicht in 
dieser Satzung besondere Bestimmungen getroffen sind, die für den Aufsichtsrat 
von Aktiengesellschaften bestehenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 
analoge Anwendung. 


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Beschlufs d. Bundesrats, betr. d. Deutsch-Westafrikan. Handelsgesellschaft. 13. Not. 241 

Insbesondere hat der Aufsichtsrat folgende Rechte und Pflichten; 

a) die Prüfung der von dem Vorstand aufgestellten Bilanz und Gewinn- 
und Verlustrechnung sowie dessen Vorschlags zur Gewinnverteilung; 

b) die Ernennung der Mitglieder des Vorstandes, von Prokuristen sowie 
derjenigen sonstigen Angestellten, deren jährliche Besoldung mehr 
als 3000 Mark beträgt, denen eine Tantieme, gewährt werden soll, oder 
denen eine Vertretungsbefugnis erteilt ist. In letzterem Fall be- 
stimmt der Aufsichtsrat auch den Umfang solcher Vertretung.s- 
befugnis ; 

e) die Genelimigung zum Erwerb und zur Veräufserung von Im- 
mobilien; 

d) die Entscheidung über die Anlegung von Geldern, welche zum Ge- 
■schäftsbetrieb nicht erforderlich sind; 

e) die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Betriebspläne 
und Verwaltungsetats sowie aller die Gesellschaft betreffenden Neu- 
bauten bei einem Voranschlag von mehr als 2000 Mark; 

f) die Befugnis, für die Geschäftsführung des Vorstandes eine An- 
weisung zu erlassen; 

g) die Befugnis, Generalversammlungen einzuberufeu und deren Tages- 
ordnung festzusetzen; 

h) die Befugnis, zur Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes 
einen Revisor zu bestellen; 

i) die Entscheidung, ob und event. in welcher Art der Reservefonds 
gesondert anzulegen und zu verwalten, oder ob derselbe im Geschäfts- 
betrieb zu verwenden ist; 

k) die Vertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts- 
geschäften gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes sowie bei 
Rechtsstreitigkeiten mit diesen. 

Aufserdem kann der Aufsichtsrat durch allgemeine oder besondere Instruk- 
tionen diejenigen Geschäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlufs seiner 
Genehmigung bedürfen. 

Zum Zweck der genaueren Kontrolle der Geschäftsführung wird von dem 
Aufsichtsrat ein beeidigter Bücherrevisor mit der Vornahme von Revisionen der 
Bücher, des Kassenliestands und der Anlagewerte der Gesellschaft beauftragt. 
Die Revisionen haben monatlich mindestens einmal stattzufinden. Über das 
Ergebnis derselben hat der Revisor dem Aufsichtsrat zu berichten. 

Es erwählt ferner die ordentliche Generalversammlung jährlich zwei Re- 
visoren, welche am Schlufs des Geschäftsjahi-es Bücher, Kassenbestand und 
Bilanz der Gesellschaft zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Ge- 
neralversanunlung zu berichten haben. 

Die in Gemäfsheit dieser Satzungen ordnungsmäfsig berufene und zu- 
sammengesetzte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts- 
mitglieder. Die Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 

In der Generalversammlung hat jeder Anteil eine Stimme. Das Stimm- 
recht kann jedoch nur für solche Anteile ausgeübt werden, welche mindestens 
drei Tage vor der Generalversammlung au einer derjenigen Stellen, welche bei 
Einberufung zu diesem Zwecjk bekannt gegeben sind, gegen Bescheinigmig hinter- 
legt sind. Sofort nach der Generalversammlung werden die Anteilscheine gegen 
Rückgabe der Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 

Die Teilnahme an der Generalversammlung ist jedem Mitglied der Gesell- 
schaft ohne Rücksicht auf die Anzalil seiner Anteile gestattet, falls er sich durch 

Die deetsche Koloaial-Gesetzgehun^ VII (I904J. 1® 


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242 Beschlufs d. Bnndesiats, betr. d. Dentsch-Westafrikan. Handelsgesellschaft. 13. Nov. 

eine Hinterle^ngsquittung einer der vorerwälinten Hinterlegungsstellen als 
llitglied ausweist. 

Mitglieder, welche Anteilscheine auf ihren Namen hinterlegt haben, können 
sich in der Generalversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. 
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Ge- 
neralversammlung dem Vorstand vorzulegen, welcher eine ihm genügende Be- 
glaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 

Die Generalversammlungen werden regelmäfsig in Hamburg abgehalten. 
Dieselben können jedoch mit Erlaubnis des Kommissars des Kcichskanzlers auch 
an anderen Orten stattfinden. Zu denselben beruft der Aufsichtsrat die Mit- 
glieder wenigstens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin mittels Bekannt- 
machung in den Gesellschaftsblättem, in welcher die zu verhandelnden Gegen- 
stände anzugeben sind. 

Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten seclis Mo- 
nate des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres stattzutinden. Die erste 
ordentliche Generalversammlung findet im Jahr 1004 statt. 

Aufserordentliche Generalversammlungen können von dem Aufsichtsrat 
jederzeit und müssen einberufen werden, wenn Mitglieder der Gesellschaft, deren 
Anteile zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals darstellon, die 
Einberufung fordeni, und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mitglieder dem 
Aufsichtsrat einen fonnulierten Antrag, dessen Gegemstand unter die Zuständig- 
keit der Generalversammlung fällt, zur Vorlage an die Generalversamndung ein- 
gereicht haben. 

In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Ge- 
winn- und Verlustrechnung für das abgelaufeno Geschäftsjahr sowie die vom 
Vorstand, dem Aufsichtsrat und den Revisoren zu erstattenden Berichte und 
Anträge über die Gewinnverteilung vorgelegt. Die Berichte nebst der Bilanz 
müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokal der 
Gesellschaft zur Einsicht der Antoilinliabcr ausliegcn. 

Die ordentliche GeneralvorsanmJung erteilt dem Vorstand, dem Aufsichts- 
rat und den Revisoren Entlastung, beschlicfst über die Verteilung des Reiu- 
gewrinns sowie über alle sonstigen Gegenstände der Tagesordnung und nimmt 
die satzungsmäfsigen Neuwahlen vor. 

Über die nachfolgenden Gegenstände: 

a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer 
anderen Gesellschaft oder die Umwandlung der rechtlichen Form der 
Gesellschaft oder eine teilweise Zurückzahlung des Gesellschafts- 
kapitals an die Mitglieder, 

b) die Ausgabe weiterer Anteile (Erhöhung des Grmidkapitals), 

c) Änderung des Zwecks der Gesellschaft, 

kann in einer Goncralvtrsammlung nur Beschlufs gefafst werden, wenn wenig- 
stens drei Viertel aller Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies 
nicht der Fall, so kann zu gleichem Zweck innerhalb der nächsten sechs Wochen 
abermals eine aufserordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher 
gültig Beschlufs gefafst werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der An- 
teile vertreten sind. 

Immer aber ist zur Gültigkeiit des Beschlusses in der ersten oder zweiten 
Generalversammlung erforderlich, dafs derselbe mit einer Mehrheit von min- 
destens zwei Dritteln der in der Versammlung abgegebenen Stimmen ge- 
fafst werde. 

Abgesehen von diesen Bestimmungen werden die Beschlüsse der General- 


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Bescblufs d. Bnndesrats, betr. d. Deatscb-Westafrikan. HandelsgesellscbafL 18. Nov, 243 

Versammlung durch einfache Stimmenmehrheit gefafst. Bei Gleichheit der 
Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, so dafs per 31. Dezember jeden 
Jahres die Rechnung abgeschlossen und die Bilanz auf gestellt wird. 

Die Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrcchnung und mit einem den Ver- 
niögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht des 
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie mit dem von den Revisoren zu erstattenden 
Bericht mufs der ordentlichen Generalversammlung vorgelegt werden. Der Auf- 
sichtsrat bestimmt, vorbehaltlich der Bcschlufsfassung der Generalversammlung, 
welche Abschreibungen auf das Qesellschaftsvermögen vorzunelunen sind, und 
wieviel für etwaige künftige Verwcndmigcn zur Erreichung der Zwecke der Ge- 
sellschaft zu reservieren ist. Die Gencralversanunlung kaim die von dem Auf- 
sicht-srat bestimmten Beträge der Abschreibungen und der Rücklagen durch ihre 
Bcschlufsfassung erhöhen, aber nicht vermindern. Durch die Genehmigung der 
Bilanz abseiten der Generalversammlung wird dem Vorstand, dem Aufsichtsrat 
und den Revisoren für den Inhalt der Bilanz und die derselben zugrunde liegende 
Geschäftsführung Entlastung erteilt. 

Der aus dem Jahresabschlufs sieh ergebende Reingewinn wird, wie folgt, 
verteilt : 

a) Zunächst wird eine Summe zur Bildung des Reservefonds verwendet, 
welche so lange nicht unter 5 pCt. des Reingewinns betragen darf, bis 
der Reservefonds 10 pCt. des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht 
hat, beziehentlich wieder erreicht hat, wenn er angegriffen worden war. 
Dieser Reservefonds darf nur zur Ergänzung des durch Verlust ver- 
minderten Gesellsehaftskapitals verwendet werden. 

Die Bildung weiterer Spczinlreservefonds bleibt der Beschlufs- 
fasBung der Generalversammlung Vorbehalten. 

b) Der verbleibende Reingewinn wird zur Verteilung einer Dividende auf 
das Geeellschaftskapital bis lum Höchstbetrag von 4 pCt. verwandt. 

c) Von einem etwa verbleibenden weiteren Überschufs des Reingewinns 
erhalten die Jditglieder des Aufsichtsrats zusanunen 10 pCt. als Tan- 
tieme überwiesen. 

ttber die Verteilung des Betrags unter seine einzelnen Mitglieder 
boschliefst der Aufsichtsrat. 

d) Der verbleibende Rest des Reingewinns wird wiederum auf alle Anteile 
gleiclunäfsig als Dividende verteilt. 

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung der Schulden 
und Deckung der Liquidationskosten zunäclist der Nennwert der Anteilscheine 
an die Inhaber derselben zurückgezahlt. Von dem Überschufs erhalten die 
während der Liquidation im Amt befindlichen Mitglieder des Aufsichtsrats ins- 
gesamt 5 pCt. als Vergütung für die Beaufsichtigung der Liquidation. Der Rest 
wird auf die Anteile gleichmäfsig verteilt und ausgczahlt. Die Verteilung darf 
nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahrs von dem Tag an ge- 
rechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der 
Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättem bekannt gemacht 
worden ist. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt cs bei der bisherigen 
Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstand. 

Die satzungsgemäfs zu bewirkenden öffentlichen Bekanntmachungen der 
Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichsunzeiger und das Deutsche 
Kolonialblatt. 

16* 


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244 Bcktm. d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollverordnnng. 14. Nov. 

Die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat Itfinneii noch andere Blätter 
zu dem gleichen Zweck bestimmen. 

Für den Beginn der einzuhaltendeu Fristen ist die Veröffentlichung ini 
Reichsanzoiger entscheidend. 

Zu veröffentlichen sind imbedingt: 

1. die Namen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, 

2. die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung, 

3. Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grundkapitals, 

4. die Auflösung der Gesellschaft. 

Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Aus- 
wärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) geführt. Derselbe kann zu dem Behuf einen 
Kommissar bestellen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die satzungsmäfsige 
Führung der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. 

Der von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) be- 
stellte Kommissar ist berechtigt, an jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und 
jeder Generalversammlung teilzunehmen, von dem Vorstand und Aufsichtsrat 
jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch 
die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, 
wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht ent- 
sprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine aufserordentliche 
Generalversammlung zu berufen. 

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesell- 
schaft unterworfen, nach welchen eine Änderung oder Ergänzung des Statuts 
erfolgen, das Grundkapital teilweise zurückgezahlt, die Gesellschaft aufgelöst, 
mit einer andern vereinigt, oder in ihrer rechtlichen Form mngewandelt 
werden soll. 

132. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, te- 
treffend das Inkraftti-eteu der Zoll Verordnung vom 13. Juni 1903. Vom 

14. November 1903. 

Die anliegende Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet 
vom 13. Juni 1903*) wird hiermit auf Grund des § 62 derselben zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht und gleichzeitig bestimmt, dafs sic zum 1. April 1904 in 
Kraft tritt. 

Daressalam, den 14. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

Anlage zn No. 132. 

Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet (vom Reichs- 
kanzler erlassen). Tom 13. Juni 1903. 

(Beilage zum Kol. Bl. vom 15. November 1903, Reichsauz. vom 21. November 1903.) 

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzos (Reichs-Gesotzbl. 1900, S. 813) 
und der Allerhöchsten Verordnungen vom 1. Juli 1902 und vom 7. November 1902 
wird unter Aufhebung der Zollordnung für das ostafrikanische Schutzgebiet 
vom 1. Januar 1899 und der Zollordnung für die Binnengrenze des o.stafrika- 
nischen Schutzgebiets vom 5. März 1900 sowie der zu diesen Verordnungen er- 
lassenen Ausführungs- und Abänderuugsbestimmungen verordnet, was folgt; 

*) Vgl. die Ausführungsbestimmuiigen vom 4. Dezember 1903, unten abgedruckt. 


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Bektm. d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der ZoIlTerordnung. 14. Nov. 245 


Zollgebiet. 

§ 1. Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das dentsch-ostafrikauische Fest- 
land nebst den dazu gehörenden Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu 
Deutseh-Ostafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die Zollgrenze wird gebildet 
landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutseh-ostafrikanischen Schutz- 
gebiets, seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel begrenzende Linie des 
Landes. 

Der Gouverneur ist ermächtigt, Bestimmungen über etwa erforderlich 
werdende Zolleinschlüsse und Zollausschlüsse zu treffen. 

Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus- und 

Durchfuhr. 

§ 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst- und Gewerbeflei fses 
dürfen, vorbehaltlich der in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus- 
und durchgeführt werden. 

§ 3. Die Ein- und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit den Zollstellen 
versehenen, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden. 

§ 4. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schiofsbedarf und 
Sprengstoffen aller Art unterliegt den darüber erlassenen imd noch zu erlassen- 
den besonderen Verordnungen. 

§ 5. Sonstige Ausnahmen von dem im § 2 ausgesprochenen Grundsatz 
können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt aufserordentlicher Um- 
stände sowie aus gesundheits- und sicherheitspolizeiliehen Rücksichten für den 
ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch den Gouverneur an- 
geordnet werden. 

Die Zölle. 

§ 6. Die in das Zollgebiet aus dem Ausland eingehenden Gegenstände 
unterliegen einem Einfuhrzoll, die aus dem Zollgebiet nach dem Ausland aus- 
gehemden Gegenstände unterliegen einem Ausfuhrzoll nach Mafsgabe des in der 
.Anlage enthaltenen Tarifs. 

Der Gouvenieur ist ermächtigt, auf dem Verordnungswege diesen Tarif 
abzuändern und die Abänderungen unter Einholung der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) vorläufig in Kraft zu setzen. 

§ 7. Die Zollpflieht wird begründet durch die Überschreitung der Zoll- 
grenze durch die ein- oder ausgehenden Gegenstände. 

§ 8. Die Zölle sind an der Küstengrenze in barem Gelde zu entrichten; 
an der Binnengrenze können die Zollstellen auch Zahlung in verwertbaren Tauseh- 
waren au.snahmsweise zulassen. 


Zollstellen. 

• § 9. Zur Sicherung, Feststellung imd Erhebung der Ein- und Ausfuhr- 
zölle sind an der Küstengrenze die Hauptzollämter imd die Zollämter 1. bis 
3, Klasse, an der Binnengrenze die Zollstationen bestimmt. 

Zollbefreiungen. 

g 10. Gegenstände deutsch-ostafrikanischen LTrsprungs und bereits ver- 
zollte Gegenstände fremden Ursprungs, die von dem einen nach einem anderen 
Platze des Zollgebiets dvirch das Zollausland auf dem Land- oder Seewege über- 
geführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr- noch dem Einfuhrzoll. 


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246 Bektm. d. Gouv. v. D. O. A„ betr. das Inkrafttreten der Zollverordnnng. 14. Nov. 


Frei von Ausfuhr- imd Einfuhrzoll sind ferner Gegenstände, die aus dem 
Zollgebiet in das Ausland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung oder 
Abänderung verbracht werden, vorausgesetzt, dafs die Wiedereinfuhr binnen einer 
von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht über- 
schreiten darf. 

Auf Verlangen der Zollbehörde sind in den in Absatz 1 imd 2 bezeichneten 
Fällen die auf den betreffenden Gegenständen etwa ruhenden Ausgangs abgaben 
im vollen Betrage oder zu einem Teilbeträge zu hinterlegcn. Die hinterlegten 
Ausgangsabgaben werden bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. 

Erhalten die Gegenstände durch die Ausbesserung oder Abänderung im Aus- 
lande einen höheren Wert, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit bcsafsen, 
so sind für den Wertunterschied die Eingangsabgaben zu entrichten. 

§ 11. Frei von Einfuhr- und Ausfuhrzoll sind Gegenstände, die unter An- 
meldung zur Wiederausfuhr in das Zollgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, 
dafs ihre Identität zollamtlich festgelialtcn wird und dafs die Wiederausfuhr 
binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate 
nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Ein- 
bringung solcher Gegenstände die Eingangsabgaben im vollen Betrag oder zu 
einem Teilbeträge zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangsabgaben werden bei 
der Wiederausfuhr zurückbezahlt. 

§ 12. Unter Beobachtimgcn der vom Gouverneur zu erlassenden Kontroll- 
vorsehriften imd gegen Entrichtimg einer gleichfalls vom Gouverneur feetzu- 
setzenden Gebühr können Gegenstände frei von Einfuhr- und Ausfuhrzoll durch 
das Zollgebiet geführt werden. Die Durchfuhr von Gegenständen, die einem Ein- 
fuhrverbot unterliegen, ist untersagt. 

§ 13. Von den auf Grund des anliegenden Tarifs zollpflichtigen Gegen- 
ständen sind vom Zolle befreit; 

a) bei der Einfulir: 

1. alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 

2. alle von der Kaiserlichen Marine und der Roichspostverwaltung zu 
dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände; 

3. alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken- und 
Heilanstalten eingefiihrten Gegenstände, die unmittelbar den 
Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege 
dienen. Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Schutzgebiet tätigen 
Missionsgesellschaftcn weitergehende Zollnachlässe nach vorheriger 
Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Ab- 
teilung) zu gewähren; 

4. alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche un- 
mittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittel- 
bar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen 
und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind; 

5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern 
oder Künstlern xar Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden; 

C. auf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltungs- 
gegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum 
Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in 
das Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben ver- 
heiratenden Europäer und denselben gleichgestellten Personen ein- 
geführt wird; 

7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender; 


Die 


t Gf .ogle 



Bektm. d. Gonr. t. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der ZoUverordnnng. 14. Nov. 247 

8. Kleidungsstücke, Wäsche, Keiseausrüstungen, photographische Appa- 
rate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Ver- 
zchrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen 
Gebrauch mit sich führen; 

9. getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht 
zum Verkauf eingehen; 

10. TJmschliefsungen und Vcrpackungsmittel, die zum Zweck der Aus- 
fuhr von Gegenständen eingeführt oder, nachdem sie nachweislich 
dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht wer- 
den. Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfulir binnen 
einer von der Zollbehörde fcstzusetzenden Frist und, nach Befinden 
der Zollbehörde, Sicherstellung des Zolls zu fordern; cs kann hiervon 
abgesehen werden, wenn die Umschliefsungen usw. gebraucht sind 
und kein Zweifel darüber besteht, dafs sie zur Ausfuhr von Waren 
bestimmt sind. 

b) Bei der Ausfuhr 

1. alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände; 

2. alle von der Kaiserlichen Marine und der Eeichspostverwaltung im 
dienstlichen Interesse ausgeführten Gegenstände; 

3. von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und eben- 
solchen Mitgliedern von Schiffsbesatzungen ausgeführte oder von 
farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer Schiffe gebrachte 
Gegenstände, sofern deren Gesamtwert 20 Rupien nicht übersteigt; 

4. auf Grund besonderer Verfügung des Gouverneurs: Vieh und Lebens- 
mittel, die für die Verpflegung der Besatzung und der Passagiere von 
Dampfern und nicht einheimischen Segelschiffen ausgoführt werden; 
an Stelle der gänzlichen Zollbefreiung kann der Gouverneur auch 
eine Zollermäfsigung anordnen. 

c) Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa be- 
tragen würde, sind sowolil bei der Ausfuhr wie bei der Einfuhr zollfrei. 

§ 14. Der Gouverneur ist ermächtigt, von der Einziehung von Zöllen und 
sonstigen, durch diese Verordnung und die zugehörigen Ausführungsverord- 
nungen festgesetzten Abgaben bis zur Höhe von 5000 Mark für den Einzelfall 
abzusehen, sowie bereits vereinnahmte Beträge bis zu dieser Höhe ganz oder 
teilweise zurückzuzahlen, und zwar bis zur Höhe von 400 Rupien selbständig, bei 
gröfsereu Beträgen mit vorheriger Genehmigung des Reichskanzlers (Auswürtige.s 
Amt, Kolonial- Abteilung). 

Person des Zollpflichtigen. 

§ 15. Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher in 
dem Augenblick, in dem die Zollpflicht begründet wird (§ 7), Inhaber des zoll- 
pflichtigen Gegenstandes ist. 

Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand 
aus einer zollfreien Niederlage (§ 35) entnimmt. 

Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die 
Zollgefälle. 

Haftung der zollpflichtigen Gegenstände. 

§ 16. Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die 
Rechte Dritter, für die auf ihnen ruhenden Zollgefälle und können, solange der 
Zoll nicht der amtlichen Festsetzung entsprechend gezahlt ist, von der Zollbehörde 
zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. 


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248 Bektm. d. Gonv. v. D. O. A., tetr. diis Inkrafttreten der Zollverordnung. 14. Nov. 

Das an dun Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten 
ergehejide Verbot der weiteren Verfügnng über den Gegenstand hat die Wirkung 
der Beschlagnahme. 

Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch 
ruht, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigem oder Kon- 
kursverwaltern, eher verlangt werden, als bis der auf den Gegenständen haftende 
Zoll bezahlt ist. 

Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist 
nicht entrichtet, so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Zoll- 
abgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft oder auf Kosten und Gefahr 
des Zollpflichtigen in eine Zollniederlage (§ 35) aufgenommen werden. 

§ 17. Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen, werden von Amts 
wegen bis zur Dauer eines Jahres aufbewahrt, sofern dies nach den vom Gou- 
verneur zu erlassenden Ausfühnmgsbestimmungen zulässig ist. Nach Ablauf 
der Frist und nach erfolgter Revision, deren Ergebnis schriftlich niederzulegen 
und zu bescheinigen ist, hat eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung in einer 
Zwischenzeit von vier Wochen zu erfolgen. Bleibt diese ergebnislos, so werden 
die Gegenstände zur Deckung der auf ihnen ruhenden Abgaben und Kosten öffent- 
lich meistbietend versteigert. Der Erlös wird nach Abzug der Abgaben und der 
durch die Lagerung usw. entstandenen Kosten zugunsten des unbekannten Eigen- 
tümers für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und verfällt dann dem Landes- 
fiskus des ostafrikanischen Schutzgebiets. 

Verjährung der Zollgefälle. 

§ 18. Alle Fordemngon oder Nachforderungen von Zöllen einschlief slich 
der Nebenabgaben und der statistischen Gebühren, desgleichen alle Ansprüche auf 
Ersatz wegen zu viel oder zu Ungebühr entrichteter Zollgefälle verjähren binnen 
dreier Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Gegenstände in den 
freien Verkehr oder ins Ausland abgelassen worden sind. Der Anspruch auf 
Nnclizahlung hinterzogener Gefälle verjährt in fünf Jahren. 

Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ver- 
jähnmg finden hierbei entsprechende Anwendung. 

Ort der Zollabfertigung. 

§ 19. Bei anfsergewöhulichen und dringenden Umständen sind die Vor- 
steher der Zollstellen, mit Ausnahme derjenigen 3. Klasse, befugt, die Ein- und 
Ausfuhr auch an solchen Plätzen, welche nicht Zollstellen (§ 3) sind, unter be- 
sonderen Kontrollmafsregeln zu gestatten. 

§ 20. Zum Löschen und Laden der seewärts ein- und ausgehenden Gegen- 
stände ist die vorherige Erlaubnis der Zollbehörde zu gestatten. 

§ 21. Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in den im § 3 bc- 
zeiclmeten Plätzen in der Regel nur an denjenigen Stellen geschehen, welche die 
Zollbehörde für diese Zwecke bestimmt. Das Löschen und Laden an anderen als 
den dafür bestimmten Stellen, sowie Abfertigungen aufserhalb der Zollhäuser 
bedarf der Genehmigung der Zollbehörde und ist gebührenpfliehtig (§ 43). 

§ 22. Über die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer 
der Zollstelle ein Manifest zu übergeben, welches aufser dem Namen, der Natio- 
nalität, dem Raumgehalt und dem Abgangshafen des Schiffes folgende Angaben 


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Bektm. d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollverordnung. 14. Nov. 249 

über die in dem Hafen des Schutzgebiets zu löschenden Ge.genstände zu ent- 
halten hat : 

1. die Namen der Empfänger der zu löschenden Gegenstände, 

2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke, 

3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 

4. Gewicht, Mafs oder Stückzahl der Gegenstände, 

5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 

Vor Übergabe der Manifeste darf mit dem Löschen der Ladung nicht be- 
gonnen werden. 

Anmeldung (Deklaration). 

§ 23. Gegenstände, welche ein- oder ausgeführt werden, sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie zollpflichtig oder zollfrei sind, der nächsten Zollstclle schrift- 
lich auf einem amtlichen Formular anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: 

1. Zahl, Bezeichnung der Verpackungsart der Frachtstücke, 

2. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 

.3. Gewicht, Mafs oder Stückzahl der Gegen-stände, 

4. Wert der Gegenstände, 

5 . bei der Ausfuhr das Bestimmungsland und den Bestimmungsort sowie 
den Namen und Wohnort des Versenders; bei der Einfuhr das Her- 
kunftsland und den Herkunftsort oder den Verschiffungshafen, den 
Namen und Wohnort des Empfängers; bei der Ein- und Ausfuhr zu 
Wasser auch das Fahrzeug, dessen Nationalität und die Namen und 
Wohnorte des Schiffseigentümers und Schiffers. Dabei ist als Her- 
kunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigcnhandcl der 
Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige, in dessen 
Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergeht, 

6. die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. 

Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind diese ge- 
trennt nach Menge und Wert zu deklarieren. 

§ 24. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Warenführer, an dessen Stelle 
bei der Einfuhr der Warenempfänger, bei der Ausfuhr der Warenversender die 
Anmeldung erstatten kann. 

Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt 
werden, solange die zollamtliche Revision (§ 26) noch nicht begonnen hat. 

Bei kleineren Warenposten genügt mündliche Anmeldung. 

Erklärt der Zollpflichtige sich aufserstande, zuverlässige Angaben über die 
Gattung der Gegenstände, deren Menge und Wert zu machen, so ist ihm die 
Öffnung der Zollstücke zum Zweck der Aufstellung einer Zollanmeldung zu ge- 
statten; der Zollpflichtige kann aufserdem durch schriftlichen Vermerk auf dem 
Anmeldungsformular die Feststellung durch die Zollbehörde beantragen; in diesem 
Falle ist die Feststellung durch die Zollbehörde endgültig. 

§ 25. Der Angabe des Wertes in den im § 23 vorgeschriebenen Anmel- 
dungen ist zugrunde zu legen : 

1. Bei der Einfuhr, sowohl an der Küsten-, als auch an der Binnengrenze: 
der Marktpreis am Eingangshafen, d. i. dem Landungsplatz der Gegen- 
stände an der ostafrikanischen Küste, abzüglich des auf den Gegen- 
ständen ruhenden Zollbctrags. Ist dieser Marktpreis nicht festzustellen, 
so ist der Wcrtdeklaration der Ursprungspreis zuzüglich sämtlicher 
Fracht-, Versicherungs-, Landungs-, Kommissions- und sonstiger 
Spesen und eines Zuschlags von 10 % zugrunde zu legen. Bei der 


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250 Bektm. d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollrerordnnng. 14. Not. 

Einfuhr über die Binnengrenze ist, wenn, auch diese Feststellung nicht 
möglich ist, der Zoll zu berechnen vom Wert der Gegenstände an dem 
Eingangsort der Binnengrenze abzüglich aller durch den Transport der 
Waren vom Einfuhrhafen an der ostafrikanischen Küste bis zu dem 
Eingangsort der Binnengrenze entstandenen Kosten, wie Fracht, Ver- 
sicherung, Kommission und Zoll. 

2. Bei der Ausfuhr der Marktpreis am Ausgangsort. 

Zollrevision. 

§ 26. Die abgegebenen Zollanmeldimgcn unterliegen der Prüfung (Kc- 
vision) durch die Zollbehörden. Sofern kein Anlafs zu dem Verdacht einer un- 
richtigen Zollanmeldung vorlicgt, sind die revidierenden Beamten berechtigt, 
sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Revision zu begnügen, sowie 
auch von einer Revision ganz abzusehen. 

§ 27. Der Zollpflichtige hat die zu revidierenden Gegenstände in solchem 
Zustande darzulegen, dafs die Beamten die Revision in der erforderlichen Art 
vornehmen können; auch mufs er die dazu nötigen Handleistungen nach der An- 
weisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten 
lassen. 

§ 28. Um die Prüfung der Wertdeklaration für die einem Wertzoll unter- 
liegenden Gegenstände zu ermöglichen, sind der Zollbehörde von dem Zollpflich- 
tigen auf Verlangen sämtliche auf die Sendung bezüglichen Fakturen, Fracht- 
briefe^ Konnossemente und sonstige für die Ermittlung des Wertes in Betracht 
kommenden Schriftstücke in den Originalen vorzulegen. 

§ 29. Entsteht über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Gegen- 
stände eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zoll- 
behörde, so soll der Wert durch zwei Sachverständige, von welchen jede Partei je 
einen ernennt, festgesetzt werden. Köimcn sich die Sachverständigen nicht 
einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen, dessen Wertfestsetzung dann als 
die entscheidende anzusehen ist. Kötmen sich die beiden Sachverständigen auch 
über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe durch die Verwaltungs- 
behörde (Bezirksamtmann, Stationschef) ernannt. 

Die bei diesem Verfahren entstehenden Kosten trägt der Zollpflichtige, 
wenn der von den Sachverständigen oder dem Obmann ermittelte Wert dessen 
Angabe um mehr als 10% übersteigt, andernfalls die Zollbehörde. 

Abfertigung. 

§ 30. Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarifsätze statt, 
welcher zu der Zeit in Kraft ist, zu der die Zollpflicht begründet wird (§ 7). 

Für Gegenstände, die in beschädigten oder verdorbenem Zustande an- 
kommen, ist auf Antrag des Zollpflichtigen der Zoll imter der Bedingung zu er- 
lassen, dafs dieselben unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. 

Postsendungen. 

§ 31. Die mittels der Reichspost in Paketen ein- oder ausgehenden Gegen- 
stände müssen mit einer schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, welche den 
Vorschriften des Weltpostvereins für den internationalen Paketverkehr zu ent- 
sprechen hat. Bei den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. Die vom Ausland eingehenden 
Postpakete werden gegen Vorzeigung der Begleitadressen von der Zollstelle des 
Postbestimmungsortes dem Adressaten oder dessen Beauftragten nach geschehener 
Revision und Verzollung ausgehändigt. 


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Bektm. d. Qout. v. D. O. 1>etr. das Inkrafttreten der Zoll Verordnung. 14. Not. 251 

Briefsendimgen sind ohne Bücksicht auf das Gewicht vom Zoll und von 
jeder zollamtlichen Beliandlung befreit. 

Eeisendenverkehr. 

§ 32. Reisende, die zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, wenn 
diese nicht zum Handel bestimmt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung ver- 
pflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne Anmeldimg der Eevision zu unter- 
ziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggels 
oder wegen Konterbande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen 
der Keimtnisnahme der Zollbehörde zu entziehen gesucht haben. 

Quittungsleistuug und Abfassung. 

§ 33. Über die erfolgte Abgabezahlung wird Quittung erteilt. 

§ 34. Nach Entrichtung der Zollgefälle und der sonstigen auf den Gegen- 
ständen etwa ruhenden Gebühren oder Feststellung der Abgabenfreiheit sind die 
zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes, die 
zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland abztilassen. 

Zollfreie Niederlagen. 

§ 35. Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen, vom Gou- 
verneur festzusetzenden Bedingungen öffentliche Zollniederlagen errichtet sowie 
auf Antrag private Zollniederlagen genehmigt werden. 

Überwachung. 

§ 36. Aufser den Zollbeamten sind alle Gouvemcmentsbeamten, die An- 
gehörigen der Schutz- und Polizeitruppe sowie die Beamten der Reichspost ver- 
pflichtet, nach näherer Anweisung des Gouverneurs Übertretungen der Zollvor- 
schriften zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle 
zu bringen. 

§ 37. Liegt gegen irgend jemand der begründete Verdacht der Konter- 
bande oder des Schmuggels oder der Mitwirkung bei diesen Vergehen durch 
Bergung verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände vor, so können zur Ermitt- 
lung Naclisuchungen nach derartigen Gegenständen unter Erfordertmg des Nach- 
weises der geschehenen Verzollung, sowie Haussuchungen oder körperliche Durch- 
suchimgen vorgenommen werden, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der 
Strafprozefsordnung (§§ 102 ff.) zu beachten sind. 

Die Zollbeamten sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche 
Grundstücke und Wege zu betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten 
oder beschränkt ist. 

§ 38. Die zollamtliche Überwachung erstreckt sich auf das Meer hinaus 
bis zu einer Linie, welche in einer Entfernung von 10 Seemeilen dem Rande des 
niedrigsten Wasserstandes gleicliläuft. Fahrzeuge, die innerhalb dieser Zone mit 
Gegenständen, die aus dem Zollgebiet verscliifft sind, ohne Zollpapiere betroffen 
werden, sind als Schmuggelfahrzeuge aufzubringen. 

§ 39. Alle Fahrzeuge, welche leer von einer Zollstelle nach einer anderen 
segeln, müssen zu ihrem Ausweis einen Segelerlaubnisschein mit sich führen. 

Dienststunden. 

§ 40. In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen an 
W ochentagen nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends und an Soim- 
tagen in der Zeit von 10 bis 11 Uhr vormittags und 3 bis 4 Uhr nachmittags statt- 
finden. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind zuzulassen: 


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252 Bektm. d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollverordnnng. 14. Nov. 

1. bei Fischcrfahrzeugeii, welche frische Erzeugnisse des Meeres aus- 
oder einführen, 

2. bei Fracht- und Passagierdampfern, 

3. bei der Bergung von Strandgut, 

4. in anderen aufsergewöhnlichen und dringlichen Fällen nach dem Er- 
messen der Zollbehörde. 

§ 41. Die Dienststunden für die Zoll.stellen werden durch den Gouverneur 
festgestezt; sie sind durch öffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt zu 
machen. 

§ 42. Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen aufserhalb der 
dafür festgesetzten Zeiten sowie aufserhalb der Zollsteilen (z. B. in Privatlägern) 
vorgenommen werden. 

Gebühren. 

§ 43. Eine besondere Gebühr ist zu entrichten: 

1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen 
aufserhalb der in § 40 genannten Tageszeit, 

2. für die Abfertigung von Gegenständen aufserhalb der gcmäfs § 41 fest- 
gesetzten Dienststunden, 

3. für die Abfertigung von Gegenständen, wenn dieselben von der Zoll- 
stclle entfernt stattfindet, sowie für die Beaufsichtigung der Ent- 
löschung und Beladung von Fahrzeugen aufserhalb der von der Zoll- 
behörde dafür bestimmten Stellen (§ 21), 

4. für die .\u.sstellung von Segelerlaubnisseheinen (§ 39). 

Der Betrag der Gebühren wird vom Gouverneur festgesetzt. 

Von den unter Ziffer 1, 2 und 3 genannten Gebühren kann, soweit sie für 
aufserhalb der Dienststunden (§ 41) vorgenoramene zollamtliche Verrichtungen 
aufkommen, ein Teil den Beamten vom Zollamtsassistenten 2. Klasse abwärts, 
welche den Dienst verrichtet haben, nach näherer Bestimmung des Gouverneurs 
durch das Zollamt ausbezahlt werden; die nicht an solche Beamten ausgczalilten 
Beträge konunen dem Landesfiskus zugute. 

§ 44. Für die zollfreien Gegenstände ist sowohl bei der Einfuhr als auch 
bei der Ausfuhr eine statistische Gebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für je 
100 Rupien vom Wert der zur Abfertigung gestellten Warenmenge 8 Pesa, die an- 
gefangenen 100 Rupien jeweils als voll gerechnet. 

Die statistische Gebühr wird nicht erhoben: 

1. in den in den §§ 10, 11 und 12 sowie in den in § 13 unter al, a2, a7, a8, 
bl, b2, b3 und c aufgeführten Fällen, 

2. von den mit der Post ein- oder ausgehenden Gegenständen, 

3. von Passagiergepäck, 

4. von Geldsendungen, 

5. von den zur Abfertigung gestellten Warenmengen im Wert von weniger 
als 5 Rupien. 

Entscheidung über die Auslegung der Zollordnung und 

des Zolltarifs. 

§ 45. Wenn über die Auslegung der Zollordnung oder die Anwendung des 
Zolltarifs zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde Meinungsverschieden- 
heit entsteht, so ist gegen die Entscheidung der Zollbehörde Beschwerde bei dem 
Gouverneur, in zweiter Instanz bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolo- 
nial-Abteilung) zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 


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Bekttu, d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollverordnung. 14. Xov. 253 


Strafbestimmungen. 

§ 46. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr 
für das Zollgebiet oder für einen Teil desselben verboten oder erst nach Er- 
füllung vorgeschriebener Bedingungen gestattet ist (§§ 4 und 5), diesen Bestim- 
mungen zuwider ein- oder auszuführen, macht sich der Konterbande schuldig. 
Er hat, sofern nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe 
festgesetzt ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf welche das 
Vergehen begangen worden ist, eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten 
Wert jener Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 20 Rupien beträgt. Kann 
die Einziehung der konterbandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, 
so ist auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich dieser nicht 
genau ermitteln läfst, auf Erlegung einer als angemessener Wert festgestellten 
Geldsumme zu erkennen, daneben auf eine Geldstrafe, welche dem doppelten 
Betrage des Wertes der konterbandierten Gegenstände gleiehkonmit. 

§ 47. Die Konterbande wird als vollendet angesehen, wenn Gegenstände 
der in § 46 bezeichneten Art, unter Umgehung der Zollstclle über die Grenze 
gebracht sind, oder wenn verbotene Gegenstände unrichtig oder gar nicht dekla- 
riert oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind jedoch solche 
Gegenstände vorschriftsmäfsig bei einer Zollstelle zur Revision gebracht, so ist 
dem Einführer zu gestatten, diese Gegenstände wieder über die Grenze zurüek- 
zuschafFen; geschieht letzteres nicht, so können die Gegenstände beschlagnahmt 
oder auf Kosten des Einführers vernichtet werden. 

§ 48. Wer es unternimmt. Ein- oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht 
sich des Sclimuggels schuldig und hat neben der Einziehung der Gegenstände, 
in bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, eine dem vierfachen Betrag 
der vorenthaltcnen Zollgefälle gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Der Zoll 
selbst ist neben der Strafe zu entrichten, bei Ausfuhrgegenständen jedoch nur, 
wemi deren Ausfuhr wirklich stattgefunden hat. 

Kann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände selbst nicht voll- 
zogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich 
dieser nicht genau feststellen läfst, auf Erlegung einer angemessenen Geldsumme 
zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinterzogenen Zolles und infolge- 
dessen die Höhe der verwirkten Geldstrafe nicht genau festgestellt werden kann, 
eine Geldstrafe bis zu .5000 Rupien zu verhängeji. 

§ 49. Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 

1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser 
Verordnung olme behördliche Erlaubnis an anderen als den für die 
Ein- und Ausfuhr bestimmten Plätzen (§ 3) ein- oder ausgeführt oder 
an anderen als den dafür bestimmten Stellen (§ 21) gelöscht und ge- 
laden werden; 

2. wenn zollpflichtige Gegenstände der Zollstelle überhaupt nicht oder un- 
richtig angemeldet werden, so dafs sic einen geringeren als den auf 
ihnen ruhenden Zoll zu zahlen hätten. Kann jedoch der Beschuldigte 
nachweisen, dats eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt war, so ist 
nur eine Ordnungsstrafe gemäfs § 52 zu verhängen. ,A.uf Warenführer, 
Spediteure, Zolldeklaranten usw. findet diese Bestimmung mit der Mafs- 
gabe Anwendung, dafs dieser Nachweis aufscr von ihnen seihst auch von 
ihren Auftraggebern zu führen ist. Unrichtige Angaben über Gewicht 
und Wert der Gegenstände bleiben straffrei, wenn der Unterschied 


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254 Bektm. d. Gonv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollverordnnng. H. Nov. 

zwischen den Angaben der Zolldeklaration und dem Revisionsbefund 
10 % nicht übersteigt; 

3. wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder 
verborgen werden; 

4. wenn über zollpflichtige Gegenstände, die unter Zollkontrolle stehen 
und auf denen noch ein Zollanspruch ruht, ohne Genehmigung der Zoll- 
behörde verfügt wird; 

5. wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an sich zollpflich- 
tiger Gegenstände unter der Bedingung der Verwendung zu einem be- 
stimmten Zweck zollfrei gegen einen geringeren als den tarifmäfsigen 
Zoll gestattet ist, dieselben anderweitig verwenden oder unentgeltlich 
oder gegen Entgelt veräufsern, ohne vorher den vollen Betrag des 
Zolles nachgezahlt zu haben. 

§ 50. Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein- oder 
Ausfulir zum Zwecke der Umgehung des Verbots oder der Hinterziehung des 
Zolles in geheimen Verhältnissen oder sonst auf künstliche und schwer zu ent- 
deckende Art verborgen werden, so sind die in den §§ 46 imd 43 festgesetzten 
Strafen mn die Hälfte zu verschärfen. 

§ 51. Im Wiederholungsfälle der Konterbande oder des Schmuggels nach 
vorhergegangener rechtskräftiger Verurteilung wird aufscr der Einziehung der 
Gegenstände des Vergehens die in den §§ 40 und 43 festgesetzte Strafe verdoppelt; 
im zweiten und jedem weiteren Wiederholungsfälle wird diese Strafe verdreifacht. 
Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpimkt, in 
welchem die Strafe für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, verbüfst 
oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind. 

§ 52. Alle Übertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausfülmmg 
öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen können, soweit nicht Konterbande 
oder Schmuggel vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 100 Rupien belegt 
werden. 

§ 53. Wenn die in den §§ 40, 48, 50, 51 und 52 vorgcseheucn Geldstrafen 
im Falle des Unvermögens des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, 
so tritt an ihre Stelle in Gemäfsheit der Bestimmungen des § 57 eine Freiheits- 
strafe bis zu einem Jahre. 

An Stelle der Geldbeträge, die nach den §§ 40 und 48 im Falle der Unmög- 
lichkeit der Einziehung der konterbandierten oder geschmuggelten Gegenstände 
als Wertcrlegung zu zahlen sind, kann auf eine Freiheitsstrafe nicht erkannt 
werden. Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die in den §§ 50 und 51 
vorgesehenen Straferhöhungen nicht statt. 

§ 54. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs, der Begünstigung, 
Beihilfe und Teilnahme, sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach 
den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 

§ 55. Für die Zollgefälle, Geldstrafen, Ersatz des Wertes konterbandierter 
oder gesclunuggelter Gegenstände (§§ 46 und 48) sowie für die Kosten, zu welchen 
Personen verurteilt werden, die unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste 
einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können diese letzteren im 
Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unab- 
hängig von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund dieser Verordnung etwa 
verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte 


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Bektm. d. Gonv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollverordnnng. 14. Not. 265 

Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen oder unter Verzicht hierauf an den 
Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur 
Vollstreckung durch das Gericht bringen. 

Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften Vorbe- 
halten, ihre Haftung durch den Nachweis auszuschliefsen, dafs die Zuwiderhand- 
lung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, die sie dem Täter über- 
tragen oder ein für allemal überlassen hatten. 

§ 56. Die in den §§ 46, 48, 50, 51 und 52 angeführten Vermögensstrafen 
werden durch die Hauptzollämter, Zollämter 1. IHasse und die Zollstellen an der 
Binnengrenze durch Strafbescheid verhängt. Gegen den Strafbescheid steht dem 
Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der Zustellung an die Beschwerde 
bei dem Gouverneur zu; an Stelle der Beschwerde kann der Beschuldigte den An- 
trag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In der Einlegung des einen dieser 
beiden Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere. 

Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei 
der Zollstelle anzubringen, welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigeny 
welche ihn bekannt gemacht hat. 

§ 57. Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheits- 
strafen (§ 53) und die Vollstreckung der letzteren erfolgt auf Antrag der Zoll- 
stelle, welche den Strafbescheid erlassen hat, durch die Gerichte; wenn es sich um 
Farbige handelt, durch die Bezirksämter, Bezirksnebenämter und Stationen. Die 
Umwandlung erfolgt nach MaXsgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. 

§ 58. Der Gouverneur ist ermächtigt, die auf Grund der §§ 46, 48, 60, 51 
und 52 durch Strafbescheid oder gerichtliches Erkenntnis verhängten Freiheits- 
und Geldstrafen, sowie die Vertretungsverbindlichkeiten, Einziehungen imd Wert- 
ersatzsummen und die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu ermäfsigen, 
ferner die Strafvollstreckung auszusetzen, sowie Strafunterbrechungen und 
Strafteilungen zu gestatten, soweit es sich um Freiheitsstrafen bis zu sechs Mo- 
naten oder um Geldbeträge bis zu 400 Rupien handelt. 

§ 59. Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bestraft. 

§ 60. Hinsichtlich der Eingeborenen und der ihnen gleichstehenden far- 
bigen Personen sind aufser den vorgenannten Strafen alle Strafmittel zugelassen, 
welche in den die Eingeborenen-Strafgerichtsbarkeit regelnden Verordnungen vor- 
gesehen sind. 

§ 61. Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der 
zu ihrer Aufühnmg bekannt gegebenen Verwaltungsvorschriften soll niemand, 
auch Ausländem nicht, zur Entschuldigung gereichen. 

Ausführungsbestimmungen und Inkraftsetzung. 

§ 62. Der Gouverneur ist ermächtigt, die zu dieser Verordnung erforder- 
lichen Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu erlassen sowie den 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zollverordnung durch öffentliche Bekannt- 
machung zu bestimmen. 

Berlin, den 13. Juni 1903. 

Der Reichskanzler. 

Graf V. Bülow. 


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256 Bektm. d. Gouv. v. D. O. A., betr. das Inkrafttreten der Zollrerordnuug. 14. Nor. 


(ünteranUge der Anla^ zn No. 182). 


Zolltarif. 

A. Einfnhrzölle. 


• 

e 

6 

S 

H 

Benennung der Gegenstände 

Zollsatz 

1 

Branntwein aller Art, alkohol- 
haltige Essenzen und Par- 



füms 

1 Liter 1 Rupie 

2 

Schaumweine 

1 Flasche 1 Rupie 

3 

Stille Weine; 



a) in Flaschen eingehend 

b) in Fässern nnd anderen 
mehr als 2 Liter fassen- 
den Umschliefsungen 

1 Flasche 24 Pesa 


eingehend 

1 Liter 16 Pesa 

4 

Biere aller Art: 



a) in Flaschen eingehend 

b) in Fässern und anderen 
mehr als 2 Liter fassen- 
den Umschliefsungen 

1 Flasche 8 Pesa 


eingehend 

1 Liter 8 Pesa 

6 

Reis, ungeschält 

100 Ratei 40 Pesa 

6 

Reis, geschält 

100 Ratei 60 Pesa 

7 

Chiroko 

100 Ratei 60 Pesa 

8 

Mtama, Mais, Bohnen und alle 
anderen nicht genannten 



Kom- und Hülsenfrüchte . 

100 Ratei .30 Pesa 

9 

Rohtabak und Tabak in neger- 
mäfsiger Zubereitung nnd 



Verpackung 

1 Ratei brutto 12 Pesa 

10 

Zigarren und Zigaretten . . 

1 Ratei netto 32 Pesa 

11 

Aller andere verarbeitete 



Tabak 

1 Ratei netto 24 Pesa 

12 

Opium, Hanf, Haschisch . . 

25 Prozent vom Wert 

13 

Salz 

100 Katel 16 Pesa 

14 

Alle übrigen Gegenstände, 
soweit sie nicht ausdrück- 



lieh für zollfrei erklärt sind 

10 Prozent vom Wert 


Bemerkungen 


Zu 1; Bei der Ermittlung 
des Literinhalts von Flaschen, 
Kruken usw. wird jedes an- 
gefangene Zehntel -Liter eiuer 
Flasche, Kruke usw. für ein 
volles Zehntel gerechnet und 
danach der gesamte Literinhalt 
festges teilt. 

Branntwein und alkoholhal- 
tige Essenzen ztuu Medizinal- 
gebranch sind zollfrei. 

Zu 2 und 3: Halbe Flaschen 
tragen den halben Zollsatz. 

Zu 6 und 6 : Mischungen von 
geschaltem und ungeschältem 
Keis sind nach dem Satz für 
geschälten Keis zu verzollen. 

Zu 10 und 11: Bei den in 
Kisten usw. eingehenden Tabak- 
fabrikaten bleibt es der Wahl 
des Zollpflichtigen nberlassen, 
die Verzollung nach dem Brutto- 
gewicht unter Abzug von 20 Pro- 
zent Tara oder nach dem durch 
Verwiegen zu ermittelnden Netto- 
gewicht zu bewirken; bei der 
Ermittlung des Nettogewichts 
wird das Gewicht der zur un- 
mittelbaren Sicherung notwen- 
digen Umschliefsungen, welche 
in die Hand des Käufers über- 
zugehen pflegen (z. B. Kistchon, 
Schachteln, Blechverhüllungen) 
nicht in Abzug gebracht. 

Zu IS: Mit dem Zolle wird 
hei dem zur Einfuhr gelangenden 
Salz eine innere Verbranchs- 
abgabe von l >/4 Rupien pro 
100 Ratei erhoben. Salz zu land- 
wirtschaftlichen und gewerb- 
lichen Zwecken ist frei von Zoll 
und der inneren Verbrauchs 
abgabe 


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Bektm. d. Gonv. v. D. 0. A., betr. da« Inkrafttreten der ZollTerordnung. 14. Nor. 257 


Bei der Einfuhr sind zollfrei. 


Lfd. 

No. 

Benennung der Gegenstände 

Bemerkungen 

1 

Elfenbein 


2 

Andere Zähne und Knochen aller Art 


•3 

Hörner aller Art 


4 

Häute und Felle 


6 

Schildpatt 


6 

Lebende Tiere aller Art 


7 

Kautschuk 


8 

Kopal 


9 

Orseille 


10 

Kopra 


11 

Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer 


12 

Sämereien und lebende Gewächse 

Zn 12: Als Sämereien 

13 

Düngungs- und Desinfektionsmittel 

sind Reis, Mtama, Kokos- 

14 

Landwirtschaftliche Maschinen nnd Ersatzteile, 

nüsse n. dergl. Landes- 


Landwirtschaftliche Geräte 

erzeugnisse nicht anzu- 

16 

Maschinen für gewerbliche nnd bergmännische Betriebe 
nnd Ersatzteile 

sehen. 

16 

Transportmittel nnd Ersatzteile 


17 

Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, 
optische nnd ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen 
Zwecken dienen 


18 

Medizinische Instrumente und Apparate, Arzneien und 
Verbandmittel 


19 

Gfedmcktc Bücher, bedrncktes und beschriebenes Papier 

Zu 19: Ausgenommen 

20 

Bilder mit und ohne Rahmen, Statuen 

sind Bücher, deren Blätter 
Raum zum Naehschreiben 

21 

Grabsteine und Grabschmuck 

22 

Deutsche Rcichsmünzen, ausländische Goldmünzen, Silber* 

und Nachzeichnen gewäh* 


nnd Kupfermünzen der Deutsch * Ostafrikanischen 

ren, ferner zu Rechnungen, 


Gesellschaft 

Etiketten, Frachtbriefen 

23 

Dienstnniformen 

usw. vorgerichtetes Papier. 

24 

Muster ohne Wert 



Anfserdem sind anf Grund des § 13 der Zollverordnnng von dem tarilmäfsigen 
Bingangszoll befreit: 

1. Alle vom Gouvernement selbst eingefährten Gegenstände. 

2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Keichspostverwaltung zu dienstlichen 
Zwecken eingefUhrten Gegenstände. 

3. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken- und Heil- 
anstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, 
des Unterrichts und der Krankenpflege dienen. 

4. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar 
zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen sowie unmittelbar zum Ban, zur Unterhaltung 
und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonstigen Transporteinrichtnngen bestimmt sind. 

6. Handwerkszenge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern 
zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden. 

6. .\uf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Hanshaltungsgegenstände, 
Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und 
zum eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandemden oder sich nach demselben 
verheiratenden Europäer und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird. 

7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender. 

8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseuusrüstungen, photographische Apparate nebst 
kleineren Mengen von Platten, Ueinere Mengen von Verzehrnngsgegenständen und 
dergleichen, welche Reisende zum eigenen Gebrauch mit sich führen. 

9. Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Ver- 
kauf eingehen. 

10. Umschliefsungen und Verpackungsmittel, die zum Zweck der Ausfuhr von 
Gegenständen eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem 
Auslande wieder zurückgebracht werden. 

11. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde. 

Die deatsche KoloDial-GMeixsebQng VII (1904). 


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258 d. Oonv. t. D. 0. A., betr. das Inkrafttreten der ZoUrerordnang. 14. Nov. 


B. Ansfuhrzölle. 



Benennnng der Gegenstände 

Zollsatz 

Bemerkungen 

1 

2 

Elfenbein 

Flnfspferd- und Wildschweinzähne . . . 

1 15 Prozent vom Wert 

Zu 1 bU 10; 
Waren, die aus die- 

3 

Hörner von Büffeln, Elen-, Kudu- und 

das Gehörn 5 Rupien, 

sen Rohprodukten 


Rapp-Antilopen 

das Einzelhorn 1 Rupie 

gefertigt sind, sind 

4 

Hörner vom Nashorn 

15 Prozent vom Wert 

wie diese zu ver- 

e 

Hörner anderer Wildarten 

/ das Gehörn 2 KupienJ 
(^das Einzelhom 1 Rupie 

zullen. 

0 

Hörner von Haustieren 

12 Prozent vom Wert 


7 

Rohe Häute und Felle von Giraffen, Zebras, 




Nashorn sowie Teile von solchen Häuten 
und Fellen . 

16 Prozent vom Wert 


8 

Rohe Häute und Felle, nicht besonders 




genannt 

12 Prozent vom Wert 


0 

Schildpatt 

12 Prozent vom Wert 


10 

Eanri* and andere Muscheln 

7 Prozent vom Wert 


11 

Lebende Tiere: 




a) Pferde 

1 Stück 25 Rupien 



B) Maultiere und Maulesel .... 

1 Stück 20 Rupien 



cl Maskatesel 

1 Stück 20 Rupien 



d) Halbblut- und Wanjamwesi-Esel . 

1 Stuck 7 Rupien 



e) Männliches Kindvieh 

1 Stück 8 Rupien 



f| Weibliches Rindvieh 

1 Stück 20 Rupien 



g) Schafe und Ziegen 

h) Zebras, Giraffen, Elen-Antilopen, 

1 Stück 1 Rupie 



Straufse 

1 Stück 10 Rupien 



i) Hühner 

1 Stück 8 Pesa 



k) Papageien 

1 Stück 1 Rupie 


12 

Frisches Fleisch 

16 Prozent vom Wert 


13 

Haiflossen 

10 Prozent vom Wert 


14 

Kautschuk 

100 Ratei 18 Rupien 

Zu 14: Auf Plan- 

16 

Kopal 

16 Prozent vom Wert 

tagen gewonnener 

16 

Hölzer aller Art: 


Kautschuk ist zoll- 


a) unbearbeitet oder lediglich in der 


frei. 


Qaerrichtung mit der Axt oder 
^ge bearbeitet, mit oder ohne 
Rinde 

1 10 Prozent vom Wert 



b) weiter bearbeitet 

6 Prozent vom Wert 


17 

Fleehtgras, Palmblätter, Matten, Bast- 




Säcke und -Körbe 

6 Prozent vom Wert 


18 

Negertabak 

10 Prozent vom Wert 


19 

Wachs 

2 Prozent vom Wert 


20 

Zuckerrohr und daraus gewonnene Er- 




Zeugnisse 

6 Prozent vom W'ert 


21 

Salz 

10 Prozent vom Wert 



Alle nicht besonders genannten Gegenstände unterliegen keinem 

Ausfuhrzoll. 

Aufserdem sind auf Grund des § 13 der Zollrerordnung von dem tarifmäfsigen 
Ausgangszoll befreit; 

1. Alle vom Gonvemement selbst ausgeführten Gegenstände. 

2 Alle von der Kaiserlichen Marine und der Keichspostverwaltnng im dienstlichen 
Interesse ansgeführten Gegenstände. 

3. Von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und ebensolchen Mit- 
gliedern von Schiffsbesatzungen ansgeführte oder von farbigen Händlern an Bord nicht 
einheimischer Schiffe gebrachte Gegenstände, soweit deren Gesamtwert 20 Rupien nicht 
übersteigt 

4. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde. 


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K.E.jbetr. Hinterlader 14.Nov. R.E.,betr.Jagd. Iß.Nov. Vf.,betr.Verordn.-Kecht,23.Nov. 259 


133. Eunderlafs des Grouverneurs von Deutsch-OstaMka, betreffend 
,v^en Verkehr mit Hinterladegewehren. Vom 14. November 1903. 

Ich mache erneut darauf aufmerksam, dafs es verboten ist, Earbige ohne 
meine Genehmigung durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonst wie in den Besitz 
von Hinterladegewehren gelangen zu lassen (vgl. die Verordnung vom 9. Juli 
1892 und 25. Mai 1894).*) Farbigen, die ohne Erlaubnisschein Hinterlader führen, 
sind demnach diese zu konfiszieren, wobei auch eine Geld- bezw. Freiheitsstrafe 
zu verfügen ist. Sollten sich Farbige im Besitz von Erlaubnisscheinen befinden, 
die in früherer Zeit von einer Lokalbchörde ausgestellt sind, so ist von der Kon- 
fiszierung abzusehen und über die Person des Besitzers zu berichten. 

Daressalam, den 14. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


134. Eunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
..•Ausübung der Jagd in den Jagdreservaten. Vom 15. November 1903. 


Es liegt Anlafs vor, darauf hinzuweisen, dafs den in den Jagdreservaten 
dauernd angesessenen Europäern und Eingeborenen nicht verwehrt werden soll, 
zum Schutz ihres Eigentums Raubtiere, Affen (mit Ausnahme von Colobus und 
Schimpansen), Wildschweine und Krokodile zu töten oder zu fangen. 
Daressalam, den 15. November 1903. 


Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf V. Götzen. 


135. Auszug aus der Verfügung des Gouverneurs von Deutsch- 
SüdwestaMka, betreffend Übertragung des Verordnungsrechts. 

Vom 23. November 1903. 

Unter Bezugnahme auf § 6, Absatz 1, der Verfügung des Reichskanzlers 
\'om 27. September 1003, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten usw.,**) bestimme ich hiermit, dafs die von mir erlassene Rund- 
verfügung vom 26. Februar 1901 über den Umfang des den Bezirksamtmännern 
übertragenen Verordnungsrechts***) inhaltlich in Kraft bleibt. 

Windhuk, den 23. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

L e u t w e i n. 


*) D. Kol. Gesetzgeb. I, No. 144; II, No. 91. 

♦*) Vorstehend No. 113. 

***) Verfügung, betreffend den Erlafs polizeilicher und sonstiger die Verwaltung 
betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika. Vom 26. Februar 1001 : 

Auf Grund des § 16 des neuen Sohutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) 
und des § 2 der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 26. Dezember 1900, betreffend 
die Ausübung konsularischer Befugnisse und sonstiger die Verwaltung betreffender Vor- 
schriften in Deutsch-Südwestafrika, übertrage ich hierdurch den mit der Wahrnehmung 
der Geschäfte der Bezirkshauptmannschafton betrauten Beamten, einem jeden für seinen 
Bezirk, die Befugnis, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften 
zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu 6 Wochen, Haft, 
Geldstrafe bis zu 160 Mark und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 

17 * 


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260 Ausf.-Bestimm., betr. Amverb. v. Eingeborenen als Arbeiter in D. N. G. 24. Nov. 


13Q, Ergänzung derAusfülu’ungsbestimmungen vom 10. Dezember 1901*) 
der Verordnung vom 31. Juli 1901, lietreffend die Ausführung und 
Anwerbung von Eingeborenen als Arbeiter im Schutzgebiete Deutsch- 
Neu-Guinea. Verfügt vom Gouverneur von Deutsch-Neu-Guinea am 

24. November 1904. 

Zu § 2 der Verordnung: 

Der Gouverneur gibt von der Erteilung einer Anwerbeerlaubnis jeweils 
den Behörden Kenntnis, auf deren Gebiet sie sich erstreckt. 

Zu §§ 7 bis 11 : 

Als Verwaltungsbehörde (Behörde) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1904 
für den Bezirk Neu-Mecklenburg-Nord die Kaiserliche Station in Kaewieng be- 
stimmt. Die Angeworbenen sollen tunlichst der Behörde vorgeetellt werden, in 
deren Bezirk ihr Beetimmungsort liegt (Behörde des Bestimmungsortes). Bei 
Arbeitgebern mit verschiedenen Arbeitsorten soll als Bestimmungsort der Sitz 
der Geschäftsleitung im Schutzgebiete gewählt werden. Die für Samoa an- 
geworbenen Arbeiter werden stets der Behörde in Herberlshöhe vorgestellt. Bei 
Überführung von Arbeitern vom Bestimmungsorte nach einem Arbeitsorte, der 
im Bezirk einer anderen als der Vorstellungsbehörde liegt, ist der Arbeitgeber 
(Leiter des Betriebes am Arbeitsorte) verpflichtet, der Behörde seines Bezirks 
ein Namenverzeichnis der Arbeiter nach Anlage 2 zu § 10 der Verordnung ein- 
zureichen. 

Zu § 12 : 

Werden die zur Entlassung kommenden Arbeiter einer anderen als der 
Vorstellungsbehörde (§ 10) zugeführt, so hat die erstere (Entlassungsbehörde) 
der letzteren Abschrift der Anlage 3 zur Berichtigung der Stammrolle zu 
übersenden. 

Zu § 13: 

Die Stammrolle wird von der Behörde der ersten Vorstellung (§ 10) ge- 
führt. Die laufenden Nummern der Stammrolle in Friedrich-Wilhelmshafen 
führen ein F, die der Stammrolle in Kaewieng ein K vor sich. 

Zu § 14: 

Alljährlich zum 1. Februar ist seitens der Behörden dem Gouvernement 
eine Aufstellung über den Stand der Anwerbung für das abgelaufene Jahr unter 
Zugrundelegung der hierfür auf gestellten Tabellen einzureichen. 

Herbertshöhe, den 24. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Hahl. 


*) D. Kol. Gesetzgels. Bd. VI, Jfo. 292. 


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Jagdverordnnng. 26. Nov. Nachweis d. Viehbest. 26. Nov. ätatuteuändenmg. 28.Nov. 261 


IST^^^kanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
.^-''•''Ausführung der Jagdverordnung vom 1. Juni 1903, §§ 2, 13. 

Vom 25. November 1903. 

Der Balimandjaro Handels- und Landwirtschaftsgesellschaft wird bis auf 
weiteres auf Grund der §§ 2 und 13 der Jagdschutzverordnung vom 1. Juni 1903 
das ausscbliefsliche Recht des gewerbsmäfsigen Tierfanges erteilt für dasjenige 
Gebiet, welches im Norden durch den Ngare nairobi-Bach, im Westen durch den 
östlichen Quellflufs des Magsuru, im Süden durch den Magsuru und Kiluletua 
und im Osten durch den Weriweribach begrenzt wird. 

Daressalam, den 25. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

138. Runderlafs des Gouverneurs -von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
^jlien periodischen Nachweis des Viehbestandes. Vom 26. November 1903. 

Der Runderlafs vom 10. Juni 1899, No. 4883 I.,*) wird hierdurch dahin “ 
abgeändert, dafs Nachweisungen über den Viehbestand der Dienststellen nur noch 
halbjährlich einzureichen sind, am 1. Oktober und 1. April. Aus den Nach- 
weisungen mufs Art und Geschlecht der Tiere und ihre eventuelle Unterbringung 
bei Jumben usw. ersichtlich sein. Formulare hierfür werden demnächst übersandt 
werden. 

Die Übersichten über den gesamten Viehbestand des betreffenden Ver- 
waltungsbezirkes sind als Anlagen zu dem Jahresbericht einzureichen. 

Daressalam, den 26. November 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


1 39. Beschlufs der Gesellschaft Nordwest-Kamerun, betreffend Änderung 
. ihi-er Statuten. Vom 28. November 1903. 

(Kol. Bl. 1904, S. 3, Reichsanz. vom 26. Januar 1904.) 


Die Gesellschaft Nordwest-Kamerun hat in ihrer aufserordentlichen Ge- 
neralversammlung vom 28. November 1903 nachstehende Statutenänderung be- 
schlossen : 

Art. 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung; 

„Das Direktorium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche vom 
Verwaltungsrat gewählt werden, demselben aber nicht angehören dürfen.“ 


Art. 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 

„Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn 
sie unter dem Namen »Gesellschaft Nordwest-Kamerun« von zwei Mitgliedern 
des Direktoriums oder einem Mitgliede und einem Prokuristen erfolgen.“ 

Diese Statutenänderung ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. 


*) Der Runderlafs lautet: Das usw. ersuche ich, den vorhandenen .Stationsvich- 
1>e8tand, getrennt nach Arten und Geschlecht, vierteljährlich hierher zu melden. 

Liebert. 


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262 V. d. Gonv. V. D. O. A., betr. Viehsenchen. 3. Dez. ZoIIverord. f. D. O. A. 4. Dez. 


140. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betieffend 
Verhüüuig von Viehseuchen in der Umgegend von Kwamkorro. Vom 

'3. Dezember 1903. 

Auf Grund des § 15, Abs. 3, des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 
1900 in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 1891 
wird hiermit verordnet: 

Zur Verhütung des Verbreitens von Viehseuchen wird das Treiben von 
Rindvieh auf den Wegen Nguu-Kwamkorro und der Umführungsstrafse Gonye- 
berg — Fabrik Kwamkorro verboten. 

Sämtliches für Amani bestimmte, aus der Ebene stammende Vieh, darf nur 
auf dem Wege Mnyussi-Araani (sogenannter Colbergscher Weg) getrieben werden. 

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Grund des § 328 des 
Reichsstrafgesetzbuchs bestraft. 

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. 
Daressalam, den 3. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen, 

141. Ausfühnmgsbestimraungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika 
zu der Zollverordnuug für das deutsch-ostafrikauische Schutzgebiet, vom 

13. Juni 1903. Vom 4. Dezember 1903. 

(Kol. Bl. 1904, S. 37.) 

Auf Grund des § 62 der ZoUverordnung für das deutsch-ostafrikanische 
Schutzgebiet vom 13. Juni 1903*) bestimme ich hiermit folgendes : 

Ein- und Ausfuhrplätze. 

§ 1. Die Ein- und Ausfuhr darf nur an den nachstehend aufgeführten 
Plätzen stattfinden: 

I. an der Meeresküste: 

Moa, Tanga, Pangani, Sädaui, Bagamojo, Daressalam, Simba-Uranga (§ 10), 
Mohöro, Kilwa, Lindi, Mikindani, Kionga. 

II. an der Binnengreuze: 

Wilhelmstal, Moschi, Schirati, Muansa, Bukoba, Ussumbura, Ujiji (Kigoma), 
Bismarckburg, ünjikaposten, Neu-I.angenburg, Muaja, Wiedhafen, Ssongea. 

Anträge auf Gestattung der Ein- und Ausfuhr an anderen Plätzen (§ 19 
Z. V.) sind mit Gründen versehen bei den Vorstehern der zuständigen ZoUstellen 
einzurcichen. 

Feuerwaffen, Schiefsbedarf und Sprengstoffe. 

§ 2. Die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von Feueiwaffeu und 
Schiefsbedarf (L. G. No. 255 II.) bleiben bis auf weiteres in Kraft, desgl. die An- 
ordnung auf Grund des Sprengstoffgesetzes vom 22. November 1902, J. No. I. 
4487 (Amtlicher Anzeiger vom 7. Februar 1903, No. 4) und die Bekanntmachung 
vom 12. Februar, J. No. la. 321, Amtlicher Anzeiger vom 14. Februar 1903, No. 5. 


*) Anlage zu No. 132. 


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Ansf.-Bestimm. z. d. Zollverordnung 1. d. dentach ostafrikan. Schntzgebiet. 4. Dez. 263 

Einfuhrverbote. 

§ 3. Von der Einfuhr sind ausgeschlossen ; 

1. Kupfermünzen (Pcsa) anderen Gepräges als desjenigen der deutsch- 
ostafrikanischen Gesellschaft. 

2. Maria-Theresiataler, sogenannte Dollare oder Reale, sowie andere 
denselben gleichwertige Silbermünzen. 

3. Britisch-ostafrikanische (Mombassa) Rupien. 

4. Weinreben-Stecklinge, -Pflanzen oder -Blätter aus Ländern, in 
welchen die Reblaus vorkommt. 

Bei der Einfuhr von Weinreben-Stecklingen, -Pflanzen oder -Blättern ist 
ein Ursprungszeugnis beizubringen und eine von dem Kaiserlich Deutschen 
Konsul, aus dessen Amtsbezirk die Pflanzen oder Steckliuge stammen, beglau- 
bigte Bescheinig^ung, dafs in dem betreffenden Amtsbezirk zur Zeit keine Reb- 
lauskrankheiten verkommen. 

Gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 

§ 4. Die Bekanntmachung vom 8. Mai 1001, J. Ko. I 3489 (L. G. Xo. 484), 
betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-ost- 
afrikanischen Schutzgebietes anlaufendcn Seeschiffe und der Einwanderer sowie 
die auf Grund derselben erlassenen, bezw. noch zu erlassenden Vorschriften, 
bleiben durch die Bestinunungen der Zollverordnung unberührt. 

Ausfuhrverbote. 

§ 5. Die Ausfuhr von Maskateseln, Halbbluteseln beiderlei Geschlechts 
und weiblichen Wanyamwcsieseln bleibt verboten. 

Ausfuhrbeschränkungen. 

§ 6. Die Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1897, J. No. 4188, 
betreffend Kautschukhandel (L. O. No. 598), der Verordnung betreffend den 
Handel mit Bienenwachs vom 24. Eebruar 1899, J. No. I. 1912 (L. G. No. 597), 
der Verordnung vom 23. November 1900, J. No. II. 1561, betreffend untergewich- 
tige Elefantenzähne (Amtlicher Anzeiger vom 22. November 1900, No. 34) sowie 
der Jagdschutzverordnung vom 1. Juni 1903, J. No. VIII. 1114 (Amtlicher An- 
zeiger vom 13. Juni 1903, No. 14) werden durch die Bestimmungen der Zollver- 
ordnung nicht berührt. 

Tarife. 

§ 7. Sofern nicht durch besondere Verordnung für einzelne Plätze Aus- 
nahmetarife erlassen werden, erfolgt die Verzollung an allen Grenzplätzen aus- 
schliefslich und einlieitlich nach den Haupttarifen (Anlagen A mid C zur Z. V.). 

Zollzahlung in Tauschwaren. 

§ 8. 'Die Zahlung der Zölle in Tauschwaren ist nur insofern zulässig, als 
deren alsbaldige Verwertung gewährleistet ist. 

Organisation der Zollverwaltung. 

§ 9. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausfuhr- 
zölle sind die nachstehend aufgeführten Zollstellen bestimmt. 

Zollämter. 

A. An der Meeresküste: 

1. Die Hauptzcllämter Tanga, Bagamojo, Daressalam, Kilwa. 

2. Die Zollämter II. Klasse Pangani, Lindi. 


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264 Aust.-Bestimm. *. d. Zollverordniing t. d. deatsch ostafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 

Die Bczirksverwaltungsbehörden ln Sädani und Mikindani gelten als Zoll- 
ämter II. Klasse im Sinne des § 9 der Zollverordnung. 

3. Die Zollämter III. Klasse Moa, Simba-Uranga, Mohoro und Kionga. 

Aufserdem bestehen als Wach- und Aufsichtsstationen die ständigen Zoll- 
posten Tangata, Kipumbue Buent, Kwale, Tschole (Mafia-Kisimani), Kilwa Kisi- 
wani, Kiswere, Mtschinga, Sudi. 

Die Geschäfte des ständigen Zollpostens Tschole (Mafia-Kisimani) werden 
von der dortigen Bezirksvcrwaltungsbehörde und deren farbigen Organen wahr- 
genommen; auch die Geschäfte der übrigen Zollposten sind tunlichst den vor- 
handenen farbigen Verwaltungsorganen zu übertragen. 

Zollstatiouen. 

B. An der Binnengrenze. 

An den in § 1 Xo. II benannten Plätzen werden die Geschäfte der Zoll- 
stationen von den dort befindlichen Bezirksvenvaltungsbehörden (Bezirksämtern, 
Bezirksnebcnstellen, Militärstationen und Offizierposten) wahrgenommen. 

Die Errichtung vorübergehender Zollposten zur wirksameren Durch- 
führung der Vorschriften der Zollverordnung und zur Erleichterung des Ver- 
kehrs {§ 19 Z. V.) erfolgt nach dem Ermessen der zuständigen Hauptzollämter 
und ZoUstationen. 

Der Wirkungsbereich des Hauptzollamtes Kilwa erstreckt sich vom Kap 
Delgado bis zur Msallomündung des Kufiyifiusses einschliefslich Mafia und 
Tschole, der des Hauptzollamtes Daressalam von der Msallamündung bis aus- 
schliefslich Bueni, der des Hauptzollamts Bagamojo von Bueni bis einschliefslich 
Kipumbue, der des Hauptzollamts Tanga von Kipumbue atisschliefslich bis zur 
britischen Grenze. 

Die innerhalb dieser Wirkungsweise belegenen Zollämter und Zollposten 
unterstehen den betreffenden HauptzoUämtem. 

Der Wirkungsbereich der ZoUstationen deckt sich mit den betreffenden 
Verwalttmgsbczirken mit der Mafsgabe, dafs die Zollstation Schirati der Zoll- 
station Muansa, die ZoUstationen IJnjikaposten, Muaja und Wiedhafen der Zoll- 
Station Xeu-Langenburg dienstlich unterstellt sind. 

Zuständigkeit der Zollstellen. 

§ 10. Die in § 9 unter A 1 — 3 genannten Hauptzollämter, Zollämter II. 
und III. Klasse, sowie die daselbst unter B aufgeführten ZoUstationen haben die 
unbeschränkte Befugrnis zur zollamtlichen Behandlung von G^enständen jeder 
Art und Menge; das Zollamt III. Klasse Simba-Uranga jedoch nur für solche 
Gegenstände, welche auf Dampfscliiffen ein- und ausgehen. 

Sämtliche vorgenannten Zollämter und ZoUstationen, sowie die ständigen 
Zollpostcn haben die Befugnis, Begleitscheine abzufertigen und Segelerlaubnis- 
scheine auszustellen, sofern sie mit des Schreibens kundigem Personal besetzt 
sind. Andernfalls findet Begleitung durch Zolldiener oder sonstige geeignete 
Persönlichkeiten statt. 

Anmeldung. 

§ 11. Die ZoUstellen sind berechtigt, von jedem, der die Abfertigung von 
Gegenständen durch Vorlegung einer Amneldung beantragt, den Nachweis zu 
verlangen, dafs er das Verfügungsrecht über die Gegenstände besitzt, falls diese 
nicht von ihm selbst nach der Zollstelle gebracht worden sind. Der Nachweis ist 
zu führen durch Vorlegung von Konnossementen, Landesscheinen, Originalrech- 


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Ausf.-Bestimm. z. d. Zollverordnung f. d. deutsch-ostafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 265 

nungeii, Geschäftsbriefen, VoUmaohten der Warenempfänger, durch volle 
Adressen auf den Gütern usw. Die in § 23 der Zoll Verordnung vorgeschriebene 
Anmeldung sowohl zollpflichtiger wie auch zollfreier Gegenstände, die zur Ein- 
nnd Ausfuhr gebracht werden sollen, hat auf dem vorgeschriebenen Formular zu 
erfolgen. Der Anmelder hat die Spalten 1 bis 5 des Formulars nach Mafsgabe 
des Vordrucks auszufüllen; die Benennung der angemeldeten Gegenstände soll so 
gewählt werden, dafs sie sich in eine Position des statistischen Warenverzeich- 
nisses einfügen lassen. 

Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache auszufertigen; Ausnahmen 
können gestattet werden. 

Die Anmeldung der Menge hat neben dem Gewicht nach der in den Tarifen 
angegebenen Mengeneinheit zu erfolgen, nach welcher der Zoll berechnet wird, 
bei lebenden Tieren, lebenden Pflanzen tmd bei Feuerwaffen muXs auch die Stück- 
zahl angegeben werden. Der Wert ist nach vollen Bupien abzurunden; 47 Pesa 
und weniger bleiben unberücksichtigt, 48 Pesa und darüber werden auf eine volle 
Rupie abgerundet. Die Anmeldungen müssen deutlich und sauber geschrieben 
sein und dürfen Rasuren nicht enthalten; Änderungen sollen durch Namensunter- 
schrift beglaubigt werden. Anmeldungen, die diesen Anforderungen nicht ent- 
sprechen, können zurückgewiesen werden. 

Bei Gegenständen, welche versehentlich gelandet worden sind, oder bei 
solchen Gegenständen, welche alsbald wieder in das Ausland gehen, bedarf es, 
wenn sie im Zollhause verbleiben, der Ausfertigung besonderer Zollpapiere nicht. 

Auf AVunsch des VerzoUers und bei des Schreibens unkundigen Personen 
bewirkt die Zollstelle gegen eine Sclireibgebühr von 15 Pesa für jede angefangene 
Seite des amtlichen Formulars die Anfertigung der Anmeldung auf Grund der 
mündlichen usw. Angaben des VerzoUers. Derselbe hat in diesem FaUe die An- 
meldimg mit seiner Unterschrift und, falls er nicht schreiben kann, mit seinem 
Handzeichen zu versehen. Das Handzeichen mufs durch Unterschrift eines Zoll- 
beamten beglaubigt werden. Statt der schriftlichen Anmeldung genügt die 
mündliche, faUs der von den Gegenständen zu zahlende ZoUbetrag voraussichtlich 
10 Rupien nicht übersteigen wird, bei zollfreien Gegenständen, wenn deren Wert 
100 Rupien nicht übersteigt. Bei Gegenständen, deren Wert, wie z. B. Elfenbein, 
Kopal usw., durch Schätzung ermittelt wird, kann von Anmeldung des Wertes 
ausnahmsweise vor erfolgter zoUamtlicher Wertfeststellung Abstand genommen 
werden. 

In den Anmeldungen sind zollpflichtige und zollfreie, ebenso solche Gegen- 
stände, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, voneinander getrennt zu halten. 

Begleitscheinverkehr. 

§ 12. Die in § 10 Absatz 1 der ZoUverordnung erwälmten Gegenstände 
deutsch-ostafrikanischen Ursprungs, insbesondere solche, welche von einer ZoU- 
steUe mit beschränkten Abfertigungsbefugnissen einer anderen Zollstelle mit 
unbeschränkten Abfertigungsbefugnissen behufs endgültiger Abfertigung zur 
Ausfuhr überwiesen werden sollen, desgleichen bereits verzollte Gegenstände 
fremden Ursprungs, die von einem nach einem anderen Platze des Zollgebietes 
durch das ZoUausland auf dem Land- oder Seewege übergeführt werden sollen, 
sind zur Erlangung der Zollbefreiung von dem Versender auf dem vor- 
geschriebenen Formular schriftlich in doppelter Ausfertigung auzumeldcn. 

Die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 der Zollverordnung und des § 11 dieser 
Ausführungsbestimmungen finden für die Ausfertigung dieser Anmeldung ent- 
sprechende Anwendung. Die Begleitscheine müssen die Gegenstände während 
der Überführung begleiten. 


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266 Aosf.-Bestimm. z. d. ZoIlTerordziung f. d. deutsch-ostafrikan. Schntzgebiet. 4. Dez. 

Vom Kniserlicben Gouvernement oder der Kaiserlichen Postbehördo ver- 
schiffte Gegenstände sind von dieser schriftlichen Anmeldung befreit. Für die- 
selben genügt sowohl bei der Ausfuhr wie bei der Wiedereinfuhr mündliche An- 
meldung. 

Sofern ein Zollposteu nicht mit des Lesens und Schreibens kundigem Per- 
sonal besetzt ist und demgernäfs die zollamtliche Begleitung bis zu einer Zoll- 
stelle mit unbeschränkten Abfertigungsbefugnissen behufs endgültiger Ab- 
fertigung zur Ausfuhr erfolgen mufs, kann die vorgeschriebene Anmc'ldung aus- 
nahmsweise unterbleiben. 

Ausfuhr zur späteren Wiedereinfuhr und umgekehrt. 

§ 13. Gegenstände, die zur Ausfuhr mit der Bestimmung der Wiederein- 
fuhr (§ 10, 2 Z. V.), und Gegenstände, die zur Einfulir mit der Bestimmung der 
Wiederausfuhr (§ 11 Z. V.) gebracht werden sollen, sind in doppelter Aus- 
fertigung in Qemäfsheit der §§ 23 bis 25 der Zollverordnung und des § 11 dieser 
Ausführungsbestimmungem anzumelden. 

Durchfuhr. 

§ 14. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst- mid Gewerbefleifses 
können nach Mafsgabe der nachstehenden Bestimmungen frei von Einfuhr- und 
Ausfuhrzoll durch das Zollgebiet durchgeführt werden, und zwar von jeder Zoll- 
stelle zur anderen mit der alleinigen Mafsgabe, dafs an der Meeresküste nur die 
Häfen von Daressalam, Tanga und Kilwa als Ein- oder Ausfulirhäfen zu- 
gelassen sind. 

§ 15. Die Durchfulir der in §'3 dieser Ausführungsbestinnnungon auf- 
geführten, einem Einfuhrverbot unterliegenden Gegenstände ist untersagt. 

§ IC. Die in § 4 dieser Ausführungsbestimmungen aufgeführteu Vor- 
schriften betr. die gesundheitspolizeiliche Kontrolle usw. finden auch auf Durch- 
fuhrgegenstände Anwendung, desgleichen bis auf weiteres die Bestinunungen 
über die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen und Schiefsbedarf sowie von Spreng- 
stoffen aller Art (§ 2 d. A.-B.). 

§ 17. Für die Anmeldung von Gegenständen, welche nach Mafsgabe des 
§ 12 der Zollvcrordnung durch das Zollgebiet durchgeführt werden sollen, finden 
die Vorschriften des § 12 dieser Ausführungsbestimmungen Anwendung. 

§ 18. Bei der Einbringung von Durchfuhrgegenständen sind die Einfuhr- 
zölle für dieselben im vollen Betrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangs- 
zölle werden nach vollendeter Durchfuhr zurückgezahlt. 

§ 19. Die Feststellung und Festhaltung der Identität ist Vorbedingung 
für die zollfreie Durchfuhr. Die Festhaltung der Identität kann auf folgende 
Weise bewirkt werden; 

1. bei verpackten Gegenständen durch Verschnürung und Anbringung 
eines Bleisiegels, 

2. bei unverpackten Gegenständen durch Anbringmig eines Bleisiegcls, 
eines anderen Siegels oder Stempels, durch Einschlagen des Reichs- 
adlers, 

3. wenn die Feststellung der Identität in der unter 1 und 2 angegebenen 
Weise nicht möglich ist, durch genaue Beschreibung von Art und 
Menge, Verpackungsart und besonderen Merkmalen der Gegenstände. 
Bei Zeug- und ähnlichen Waren kann eine Probe entnommen werden. 

§ 20. Die Durchfuhr hat in einem Zuge, und ohne imterwegs nennens- 
werten Aufenthalt zu erleiden, stattzufinden. Hiernach bemifst die Zollstelle des 


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Ansf.-Bestimm. z. d. Zollverordnung f. d. dentsch-ostafrifcan. SchntzgeBiet. 4. Dez. 267 

Eingangsortes die Frist, innerhalb welcher die Durchfuhr zu bewirken ist. Bei 
Bestinunung der Frist ist auf Verkehrswege, Witterungsvorbältnisse usw. ge- 
bührende Rücksicht zu nehmen. 

§ 21. Jede während der Beförderung eintretende Veränderung der Gegen- 
stände nach Gattung, üenge und Wert und jede Verletzung der Identitätszeichen 
hat der Warenführer bei der nächsten in der Beförderungsrichtung liegenden 
Kaiserlichen Behörde anzuinelden. Die Behörde stellt den Tatbestand fest imd 
übergibt eine beglaubigte Abschrift der darüber auf genommenen Verhandlung 
dem Warenführer zur Aushändigring an die Ausgangszollstelle. 

Die Ausstellung neuer Durchfuhrseheine für verloren gegangene erfolgt 
von der Zollstelle des Ausgangsortes. 

§ 22. Erfolgt die Feststellung der Identität der Durchfuhrgüter, eventuell 
unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften des § 21 dieser Ausführungs- 
bestinunungen gemachten Feststellungen seitens des die Ablassung in das Aus- 
land vomehmenden Zollstellc des Ausgangsortes nicht, oder ist die nach § 20 
dieser Ausführungsbestimmungen festgesetzte Frist abgelaufen, ohne dafs die 
Durchfuhr bewirkt ist, so gehen die zur Durchfuhr angemeldeton Gegenstände 
(§ 16) der Vergünstigung des § 12 der Zollverordnung verlustig und unterliegen 
demgemäfs den tarifmäfsigen Ein- und Ausfuhrzöllen. 

§ 23. Für die zur Durchfuhr angemeldeten Gegenstände ist bei der Zoll- 
stelle des Eingangsortes eine Gebühr von 16 Pesa für jede einzelne Trägerlast 
ohne Rücksicht auf deren Gröfse zu entrichten. Eine Rückzahlung dieser Ge- 
bühr bei nicht bewirkter Durchfuhr findet nicht statt. 


§ 24. Formulare zu den in §§ 11, 12, 13 und 14 vorgeschriebenen An- 
meldungen sind bei den Zollstcllen erhältlich. Einzelne Formulare können unent- 
geltlich abgegeben werden. Bei einem Verkauf von Formularen werden weniger 
als 8 Stück nicht abgegeben. Der Preis beträgt 2 Pesa pro Stück. 

Zollbefreiungen. 

§ 25. Zu den vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenständen 
(§ 13 a 1 Z. V.) gehören gemäfs § 15 Absatz 2 der Zollverordnung auch solche, 
welche von dem Gouvernement aus einer zollfreien Niederlage gekauft und 
selbst zur Einfuhr angemeldet werden. Wird der Kauf nachträglich rückgängig 
gemacht, so sind die Gegenstände in den Zollgewahrsam zurückzubringen. 

Die anmeldenden Dienststellen haben in jedem einzelnen Falle zu be- 
scheinigen, dafs die Gegenstände zu dienstlichen Zwecken eingeführt bezw. amt- 
liches Eigentum sind. 

§ 26. Wird auf Grund des § 13 a 3 und 4 der Zoll Verordnung Befreiung 
vom Einfuhrzoll beansprucht, so ist auf der Einfuhranmeldung der Verwendungs- 
zweck der einzuführenden Gegenstände zu vermerken sowie die Verpflichtungs- , 
erklärung abzugeben, dafs die einzuführenden Gegenstände zu keinem anderen 
Zwecke, insbesondere nicht zu Handelszwecken verwendet werden sollen (vgl. 

§ 49, 5 Z. V.). Anträge auf Befreiung von Anzugs- und Heiratsgut vom Einfuhr- 
zoll (§ 13 No. 6 Z. V.) sind bei den zuständigen Hauptzollämtern und Zoll- 
stationen zu stellen. Gegen die Entscheidung dieser Zollstellen ist Beschwerde 
nach § 45 der Zollverordnung zulässig. 


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268 Aasf.'Bestimm. z. d. Zollveronlnung f. d. dentsch-ostafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 

Zollnachlässe für christliche Mission sgesellschaften. 

§ 27. Die Verordnung, betreffend die Zollbefreiung christlicher Missions- 
gesellschaften innerhalb des deutschen Schutzgebiets in Ostafrika, vom 13. Ja- 
naur 1892 — L. G. No. 703 — , tritt aufser Kraft. 

An deren Stelle sind die Vorschriften des § 13 a 3 der Zollverordnung ge- 
treten. 

Anträge auf Gewährung weitergehender Znllnachlässe sind nach Schlufs 
des Etatsjahres bei dem Kaiserlichen Gouvernement zu stellen. 

Die Anträge müssen die Höhe der in dem vorangegangenen Etatsjahre 
gezaMten Beträge an Einfuhrzöllen nebst den erforderlichen Quittungen und Be- 
legen enthalten. 

Die Zollstellen sind verpflichtet, über die gezahlten Einfuhrzölle den 
Missionen bezw. deren Agenten auf Antrag bei jeder Wareneinfuhr ein Duplikat 
der betreffenden Zollanmeldung als Zollquittung, bei Postpaketen eine besondere 
Quittung zu übergeben. 

Auf den einzelnem Duplikatzollanmeldungen ist die Bescheinigung abzu- 
geben, dafs die eingeführten Gegenstände zu keinen anderen als Missionszwecken, 
insbesondere nicht zu Handelszwecken, verwendet worden sind. 

Auf Gegenstände, welche nicht von den Missionsgesellschaften oder deren 
Agenten selbst eingeführt werden, finden die vorstehenden Vorschriften keine 
Anwendung. 

Ausrüstung von Dampfern. 

§ 28. Auf Grund des § 13 b 4 der Zollverordnung sollen Vieh und Lebens- 
mittel, die für die Verpflegung der Besatzung und der Reisenden von Dampfern 
und nicht einheimischen Segelschiffen ausgeführt werden, bei der Ausfuhr vom 
Zolle befreit sein. Für Rindvieh, das zu dem genannten Zwecke ausgeführt wird, 
wird der bei der .\usfuhr zu zahlende Zoll ermäfsigt, und zwar für weibliches 
Rindvieh auf 10 Rupien, für männliches Rindvieh auf 4 Rupien das Stück. 
Saugende Kälber, welche der Mutter folgen, sind zollfrei. Der Sehiffsführer oder 
dessen Agent hat jedoch eine vorgedruektc, bei den Zollstellen erhältliche Ver- 
pflichtungserklärung abzugeben, dafs das ausgeführte Vieh und Lebensmittel 
zur Verpflegung der Besatzung oder der Reisenden des Schiffes verwendet 
werden soll. 

Strandgut. 

§ 29. Seeauswurf und strandtriftige Gegenstände, sowie solche, welche im 
Falle der Seenot eines Schiffes geborgen bezw. an Land verbracht sind, müssen 
unverzüglich der nächsten Zollstelle übergeben werden. Die Hauptzollämter 
nehmen die Obliegenheiten der Strandämter wahr; das Verfahren richtet sich 
nach der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. 

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die nächste Zollstelle von jedem zu 
ihrer Kenntnis gelangten derartigen Funde oder Vorfälle zu benachrichtigen. 

Ankerplätze der einheimischen Segelschiffe. 

§ 30. Die Ankerplätze der einheimischen Segelschiffe einschliefslich der 
Einbäume (galawa) werden von den zuständigen Zollstellen bestimmt und in orts- 
üblieher Weise, insbesondere durch Anschlag am schwarzen Brett, bekannt 
gegeben. 

Schiffe mit übelriechender Ladung haben so weit vom Lande zu ankern, 
dafs niemand durch den Geruch belästigt wird. 


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Ansf.-Bestimm. z. d. Zollverordnnng f. d. deatsch-ostafrikan. Schntzgebiet. 4. Dez. 269 

Die Vorschriften der Hafenordnung von Daressalam vom 28. Juli 1903 — 
J. No. VI. nti — Amtlicher Anzeiger vom 22. August 1903, No. 19, bleiben mi - 
berührt. 

Lagerung ini Zollgewahrsam. 

§ 31. Alle Ein- und Ausfuhrgegenstände dürfen, soweit nach dem Er- 
messen des Vorstehers der Zollstelle Platz vorhanden ist, tmentgeltlich 8 Tage im 
Zollhause und 30 Tege im Zollhofe lagern, in diese Fristen sind Sonn- und Fest- 
tage eingeschlossen. 

Bei Überschreitung dieser Frist sind Lagergebühren zu zahlen, welche nach 
Wahl der Zollstelle für je % cbm oder für je 1200 Ibs. 16 Pesa für den Monat 
betragen; Teile von cbm oder von 1200 Ibs. sowie jeder angefangene Monat 
werden für voll gerechnet. 

I. 

§ 32. Von der Aufnahme in die Zollhäuser sind ausgeschlossen; 

1. Allo feuergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver, sonstige 
Sprengstoffe, ätherische Öle, alle unverpackten, leicht entzündbaren 
Gegenstände usw. 

2. Alle lebenden Tiere. 

3. Alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, wie ge- 
trocknete Fische, Kaurimuscheln. 

n. 

Nach dem Ermessen der Zollstelle können von der Aufnahme in die Zoll- 
häuser ausgeschlossen werden : 

1. Alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches 
Fleisch, Obst usw. 

2. Alle die Lagerräume verunreinigenden Gegenstände, wie Kohlen, 
leckende Fässer und dergleichen. 

Haftung der Zollverwaltung. 

§ 33. Die Zollbehörde haftet für Beschädigung der im Zollgewahrsam 
niedergelegrten Gegenstände nur, falls ihr diese Gegenstände besonders übergeben 
worden sind, und nur insoweit, als ihr eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

Es ist Sache der Besitzer der in den Zollhäusern lagernden Gegenstände, 
sich durch Feuer-, Transport- und andere Versicherungen oder auf andere Weise 
vcr Schaden zu bewahren. 

Marktpreis. 

§ 34. Unter Marktpreis im Sinne des § 25 der Zollverordnung ist derjenige 
Preis zu verstehen, welcher für einen bestimmten Gegenstand in ein und der- 
selben Beschaffenheit, Aufmachung und Menge zur Zeit der Anmeldung zur Ein- 
oder Ausfuhr allgemein an einem Orte im Durchschnitt gewährt wird. 

I. 

§ 35. Hiernach kann ein Gegenstand, der an einem bestimmten Platze zum 
ersten Male eingeführt wird, einen Marktpreis an diesem Platze nicht haben. 
Durch einen einmaligen Verkauf auf Grund von Mustern gewinnt ein 
neu eintreffender Gegenstand noch nicht den Anspruch, auf Grund dieses Ver- 
kaufspreises verzollt zu werden. Erst dann, wenn dieselben Gegenstände längere 
Zeit hindurch marktgängig warem und zu annähernd denselben Preisen ver- 
handelt wurden, kann dieser Verkaufspreis als Marktpreis gelten. Ist ein sonst 
allgemein gehandelter Gegenstand zur Zeit der Einfuhr auf dem Markte nicht 


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270 Ansf. -Bestimm, z. d. Zollverordnnng f. d. dentsch-ostafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 

vorhandesn, so kann dieser Gegenstand von einer Konmiission, bestehend aus dem 
Zollvorsteher und zwei erfahrenen unparteiischen Kaufleuten, die von der Zoll- 
stelle bestimmt werden, auf Grund der ortsübliehen Verkaufspreise abgeschätzt 
werden. Falls die Schätzungen um nicht mehr als 5 pCt. voneinander abweichen, 
soll der Durchschnittspreis als Marktpreis gelten. 

SoU der Marktpreis eines Gegenstandes ermittelt werden, dessen Preis ge- 
wohnheitsmäfsig im Grofshandel nach bestimmten Mengoneinheiten, die nicht 
notwendig mit dem Inhalt der Originalkolli übereinstimmen müssen, berechnet 
wird, so sind diese Mengeneinheiten mit ihren Preisen der Ermittlung des Markt- 
preises zugrunde zu legen. 

Unter Grofshandel ist die Abgabe von Gegenständen in Originalverpackung 
zu verstehen. 

n. 

Unter Ursprungspreis im Sinne des § 25 der Zollverordnung ist der Preis 
zu verstehen, zu welchem ein Gegenstand seitens des hiesigen Empfängers vom 
Erzeuger, üersteller, Lieferer oder Händler tatsächlich und nachweislich 
erworben ist. 

ni. 

Der Wert von Gegenständen an dem Eingangsorte der Binnengrenze wird 
meist mit dem Marktpreise an diesem Eingangsorte übereinstimmen. 

§ 36. Ist bei der Ausfuhr der Marktpreis am Ausgangsortc nicht mit 
Sicherheit festzustellen, so kann ausnahmsweise eine vorläufige Schätzung sowie 
Hinterlegung der sich hieraus ergebenden Zollgefälle eintreten. Diese Schätzung 
mufs den späterhin zu entrichtenden Ausfuhrzoll unter allen Umständen sicher- 
steilen. 

Die endgültige Zollbercchnung erfolgt, wenn durch Vorlage der einwand- 
freien Abrechnung der tatsächliche Verkaufspreis festgcstellt ist. Von dem tat- 
sächlich erzielten Verkaufserlöse sind 10 pCt. Geschäftsgewinn sowie aufserdem 
sämtliche Unkosten für Fracht, Versicherung usw. von dem Ausgangsorte bis 
zum Verkauf Sorte in Abzug zu bringen. 

Wird die Verkaufsabrechnung innerhalb einer von der Zollstelle zu be- 
stimmenden Frist nicht vorgelegt, so erfolgt auf Grund der Schätzung die end- 
gültige Einziehung des Zollbetrages. 

§ 37. Ist der Verzoller mangels rechtzeitigen Eintreffens der Rechnungen 
u. dergl. bei solchen Gegenständen, die einen Marktpreis nicht haben, aufser- 
stande, eine richtige Amneldung abzugeben, so kann er trotzdem endgültige Ab- 
fertigung durch die Zollbehörde oder eine vorläufige Abfertigung bis zum Ein- 
treffen der Reclinungen beantragen. In beiden Fällen kann die Zollbehörde nach 
bestem Wissen und Können den Wert festsetzen, jedoch so, dafs eine zu geringe 
Wertschätzung und somit eine Beeinträchtigung des Landesfiskus ausgeschlossen 
erscheint. Im Falle der vorläufigen Abfertigung wird durch die Zollbehörde nach 
billigem Ermessen eine Frist bestimmt, bis zu welcher die fehlenden Rechnungen 
usw. behufs endgültiger Feststellung des Wertes der Gegenstände vorzulcgen 
sind. Der Zoll von dem schätzungsweise festgestellten Werte der Gegenstände ist 
zu hintcrlegcn. Werden nach Ablauf dieser Frist die Rechnungen nicht vor- 
gclcgt, so wird die vorläufige Abfertigung als endgültig angesehen. 

Ordnungsmäfsig augemeldetc Güter sollen bei der Abfertigung stets den 
Vorzug geniefsen. 


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Ausf.-Bestimm. z. d. ZoIlTeroidnang f. d. dentsch-ostafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 271 


UmschlieXaungen und Verpackungen. 

§ 38. Gelangen Körnerfrüchte zur Einfuhr (No. 5 bis 8 des Zolltarifs A), 
so ist bei der Verzollung das Gewicht der Umschliefsungen oder Verpackungen 
(Säcke, makanda usw.) nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt bei der Einfuhr 
von Salz. 

§ 39. Für den Begriff „Flasche“ im Sinne der Nummern 2 bis 4 des Zoll- 
tarifs A ist die handelsübliche Benennung mafsgcbend. In zweifelhaften Fällen 
gelten Umschliefsungen von V 2 Liter Inhalt und darunter als halbe Flaschen, von 
mehr als Vz bis 1 Liter Inlmlt als ganze Flaschen. 

Flaschen von mehr als 1 Liter Inhalt gelten als 2 ganze Flaschen. 

Zollzahlung. 

§ 40. Ist der Zoll festgcstellt, so mufs derselbe binnen 48 Stunden im Zoll- 
amt entrichtet werden, widrigenfalls derselbe gegen eine Gebühr von 1 Bupie 
durch Zolldiener eingeholt wird. 

Nach erfolgter Zollzahlung sind alle Gegenstände bei Vermeidung von Ord- 
nungsstrafen sofort aus dom Zollgcwahrsam zu entnehmen. Die Verabfolgung 
von zollpflichtigen Gegenständen vor Bezahlung oder Hinterlegung des Zolles ist 
nicht gestattet. Die Vorsteher der Zollstcllen können auf eigene Verantwortung 
hin Ausnahmen zulassen. 

Abfertigung von Einfuhrgegenständen für im Innern 
stationierte Beamte und Privatpersonen. 

§ 41. Das Kommando der Schutztruppe vermittelt auf Antrag der im 
Innern stationierten Schutztruppenangehörigen gegen Erstattimg der er- 
wachsenen Kosten bei vorheriger Hinterlegung einer angemessenen Summe die 
zollamtliche Abfertigung der für dieselben in Daressalam eingehenden Gegen- 
stände. Ist das Kommando durch die eingesandten Frachtbriefe, Kechnungen 
usw. in der Lage, die Gegenstände richtig anzumelden, so erfolgt die endgültige 
Abfertigung, andernfalls findet das unter § 37 bezeiclmeto Verfahren statt. 

Es bleibt den im Innern stationierten Schutztrupponangehörigen un- 
benommen, auch Privatpersonen mit der zollamtlichen Abfertigung zu bevoll- 
mächtigen; an anderen Plätzen wie Daressalam kann eine zollamtliche Abferti- 
gung durch eine Dienststelle nicht stattfinden. 

Die im Innern ansässigen Beamten und Privatpersonen werden im eigenen 
Interesse sich am Sitze der für sie in Betracht kommenden Zollstelle einen bevoll- 
mächtigten Vermittler zu bestellen und den Namen desselben der Zollstelle mit- 
zuteilen haben. 

Postsendungen. 

§ 42. Sämtliche mittels der Reichspost vom Auslande eingehenden Pakete 
unterliegen der zollamtlichen Abfertigung. Die den Paketen beizufügenden Zoll- 
inlialtscrklärmigen dürfen in deutscher, englischer oder französischer Sprache 
verfafst sein, sie werden wie ZoUanmeldimgcn behandelt (siehe § 11 A.-B.). 

In Fällen dringenden Verdachts der Zollhinterziehung oder der Konter- 
bande, insbesondere auch, wenn der auf der Inhaltserklärung angegebene Wert 
offenbar zu gering ist, kann die Zollstello Eri'iffnung der Pakete und spezielle 
Revision cintreten lassen oder Vorlage von Rechnungen oder dergleichen ver- 
langen. Alsdann findet die Verzollung auf Grund der liiemach gemachten Fest- 
stellungen statt. 


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272 Annf.-Bestimm. z. d. Zollverordnung f. d. dentsch-ostafrikan. Scbntzgebiet. 4. Dez. 

Die Be^floitadreesen berechtigen den Vorzeiger nur dann zur Empfangs- 
nabme von Paketen, wenn eine Ablösung von Postwertzeichen nicht statt- 
gefunden hat, andernfalls bedarf es zur Herausgabe einer besonderen Genehmi- 
gung der Poststelle. 

Die zur Versendimg aus dem Schutzgebiet im Postverkehr bestimmten 
Pakete sind vor der Aufgabe der Zollstelle des Versendungsortes mit den zu- 
gehörigen Begleitadressen und Inhaltserklänmgen zur Ausgangsabfertigung vor- 
zuführen. 

Über die Anzahl der im Verkehr mit den einzelnen Ländern für jede Paket- 
sendung erforderlichen Inhaltserklärungen erteilen die Postanstalten Auskunft. 
Die Inhaltserklärung soll in einer Ausfertigung mehr, als seitens der Postanstalt 
verlangt wurde, abgegeben werden. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Zoll- 
stelle, die andere bezw. anderen werden ebenso wie die Paketadressc und das Paket 
selbst zum Zeichen der geschehenen zollamtlichen Abfertigung abgestempelt und 
dem Versender zur Aufgabe bei der Poststelle ausgehändigt. 

Abfertigungserleichterungen in Daressalam. 

§ 43. Den Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der 
Postverwaltung wird bis auf weiteres gestattet, in Daressalam ihr Keisegepäck, 
ohne durch das Zollamt zu gehen, unmittelbar vom Dampfer an Land zu bringen. 
Sie haben jedoch über alle aufserhalb des Zollgebiets erworbenen Gegenstände, 
gleichgültig, ob dieselben zollpflichtig oder zollfrei sind, eine Zolleingangs- 
erklärung auszufüllen und abzugeben. 

Formulare zu diesen Zolleingangserklärungen sind bfd den Schiffsführem 
oder dem an Bord kommenden Zollbeamten erhältlich. 

Der etwaige Zoll ist binnen 48 Stunden nach Ankunft des Dampfers im 
Hauptzollamte zu entrichten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, 
wird er von Amts wegen gegen Erlegung einer Gebühr von 1 Rupie abgeholt. 

Bei Verschiffungen von Land soll es den Genannten gleichfalls gestattet 
sein, ihr Gepäck unter Umgehung des Zollamtes ohne weiteres an Bord z,u 
bringen, sofern es keinerlei ausfuhrzollpflichtige Gegenstände enthält. Gepäck- 
stücke mit ausfuhrzollpflichtigen Gegenständen dagegen, insbesondere mit Elfen- 
bein, Häuten, Hömem, Flufspferdzähnen und Schildpatt, sind stets vorher bei 
Vermeidung von Bestrafungen nach § 48 ff. der Zollverordnung dem Zollamte zur 
Abfertigung vorzuführen. 

Öffentliche Zollniederlagen. 

§ 44. In Tanga, Bagamojo, Daressalam und Kilwa bestehen öffentliche zoll- 
freie Niederlagen für solche Einfuhrgegenstände, die nicht sofort in den freien 
Verkehr gebracht werden sollen. 

§ 45. Die Aufbewahrung dieser Gegenstände findet in den Zollhäusern der 
genannten Plätze in einem hierzu besonders bestimmten Raume, und zwar auf 
Gefahr des Eigentümers, statt. 

§ 46. Die zur Einlagerung angemeldeten Gegenstände müssen, sofern es 
ihre Beschaffenheit verlangt, gut verpackt sein. Beschädigte Verpackungen 
müssen vor der Aufnahme in die Niederlage ausgebessort werden (leckende 
Fässer, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten). Auf der Verpackung mufs 
Marke und Nummer, letztere in arabischen Zahlen, deutlich erkennbar sein. 

Auch mufs die Bezeichnung der einzelnen Kolli durch Marke und Nummer 
eine derartige sein, dafs eine Vertauschung oder Verwechslung aus- 
geschlossen ist. 


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Ansf. Bestimm, d. Zollverordnung f. d. dentsch-ostafrikan. Schutzgebiet, i, Uez. 273 

§ 47. Gegenstände, deren Lagerung in den Zollhäusern nicht gestattet ist 
(ygl. § 32), sind auch von der Aufnahme in die öfFentlichen Zollniederlagen 
ausgeschlossen. 

§ 48. Alle zur Aufnahme in eine öflfentlichc Zollniederlage bestimmten 
Gegenstände müssen zunächst in Gemäfsheit des § 23/25 der Zollverordnung 
und des § 11 dieser Ausführungsbestimmungen angemeldet werden; alsdann ist 
durch den Vermerk „zur öffentlichen zollfreien Niederlage“ ihre Aufnahme in die 
Zollniederlage zu beantragen. 

§ 49. Die Ilauptzollämter sind ermächtigt, für solche Gegenstände, welche 
in eine öffentliche Zollniederlage aufgenommtu sind, Lagerscheine auszustellen. 

§ 50. Jeder Einlagerer erhält einen von dem Hauptzollamtc ausgestellten, 
auf seinen Namen oder an Order lautenden Lagerscltein. Dieser Lagerschein 
inufs enthalten: 

Die Anzald der Kolli, Art der Verpackung, ihre Marke und Nummer, 
Warengattung, Gewicht bezw. Stückzalil oder Literinhalt und Wert in Rupien 
und Pesa, auch ist er jnit der Unterschrift des die Kolli übernehmenden Beamten 
zu versehen. Sofern die Lagerscheine an Order lauten, finden die Vorschriften 
der §§ 363, Absatz 2, utid 424 des H. G. B. vom 10. Mai 1897 Anwendung. 

§ 51. Der Einlagerer hat sich durch Unterschrift eines Vermerks auf dem 
Lagerschein zur Zahlung 'einer von dem Ilauptzollamt vorher zu bestimmenden 
Konventionalstrafe bis zu 500 Rupien zu verpflichten, falls in den Kolli eine der 
nach § 47 dieser Ausfülunngsbestimmungen von der Aufnahme in die öffentliche 
Zollniederlage ausgeschlossenen Gegenstände verborgen sein sollte. 

§ 52. Für die Ausstellung eines jeden Lagerscheines ist sofort beim 
Empfang desselben eine Rupie Schreibgebühr zu entrichten. Für die Aufbewah- 
rung in der öffentlichen Zollniederlage sind die in § 31 dieser Ausführungsbestim- 
mungen festgesetzten Lagergelder zu entrichten. 

Für Bretter, Bauhölzer, Wellbleche, Eisentüren, Mauersteine imd Kolli in 
Gröfse der hier üblichen Seife-, Wein- oder Bierkisten wird das Lagergeld nach 
dem Gesamtkubikinhalt bezw. Gesamtgewicht der auf einmal eingelagerten Menge 
berechnet. 

§ 53. Die Ausgabe der Kolli aus der öffentlichen Zollniederlage erfolgt 
nur gegen Rückgabe des Lagerscheines. 

Ist ein Lagerschein auf irgend eine Weise verloren gegangen, so ist cs im 
Interesse des rcchtmäfsigen Eigentümers geboten, dies möglichst schnell dem 
betreffenden Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt hat über diese Anzeige 
einen Vermerk im Niedcrlageregister zu machen und so lange keine Verfügung 
über die niedergelegten Kolli zuzulassen, bis über dem rcchtmäfsigen Besitz des 
läigerscheines bezw. die Kraftloserklärung desselben von der zuständigen Behörde 
entschieden ist. 

§ 54. Die niedergelegten Gegenstände können jederzeit ganz oder teil- 
weise, jedoch nur in ganzen Kolli in den üblichen Dienststunden aus der öffent- 
lichen Zollniederlage entnommen werden. Auch können sie in jeder Woche an 
einem von dem Vorsteher des betreffenden Hauptzollamtes festzusetzendon Tage 
unter Aufsicht eines Zollbeamten besichtigt und nach Anleitung desselben mn- 
gelagert werden. Die etwa hierdurch entstehenden Kosten fallen dem Lager- 
scheininhaber zur Last. Entnommene Teilposten sind auf dem Lagerschein ab- 
zuschreiben. 

Die Entrichtung des Zolles und der sonstigen Abgaben findet erst dann 
statt, wenn die Gegenstände aus der öffentlichen Zollniederlage in den freien 
Verkehr des Zollgebiets gesetzt werden sollen. Der Verzollung ist alsdann ge- 

Die deutsche KolonUl-Oesetzgebong VII (1004). t8 


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274 Ausf. Bestimm, z. d. Zollverordnang f. d. dentschK>stafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 

rnäfs § 30 der Zollverordnung derjenige Wert (Gewicht oder Literinhalt) zu- 
grunde zu legen, den die Gegenstände zur Zeit der Einlagerung hatten. Gegen- 
stände, welche wieder in das Ausland ausgcfiihrt werden, bezahlen aulser den 
in § 31 dieser Ausführungsbestiimnungen festgesetzten Lagergeldern und der 
nach § 52 zu erhebenden Sehreibgebühr keinerlei Abgaben. 

§ 55. Länger als drei Jahre dürfen Gegenstände in der öffentlichen zoll- 
freien Niederlage nicht belassen werden; nach Ablauf dieser Frist müssen sie in 
den freien Verkehr des Zollinlandes gesetzt oder wieder in das Zollausland ver- 
sandt werden. Geschieht dies nicht, so wird der Einlagerer, soweit dessen Auf- 
enthalt dem Ilauptzollamte bekannt ist, unter Androhung der nachstehend ge- 
nannten Folgen zur Entnalime der Gegenstände aufgefordert. Wird dieser Auf- 
forderung innerhalb vier Wochen nicht Folge geleistet, so wird angenommen, 
dafs der Empfänger der eingelagerten Gegenstände nicht feststeht, und naeh 
den Vorschriften des § 17 der Zollverordnung verfaliren. 

§ 56. Gleichzeitig mit der Vorlage des Lagerscheines zwecks Entnahme der 
Gegenstände aus der öffentlichen Zollniederlage sind die Kolli, welche ent- 
nommen werden sollen, mittels Auszuges aus dem Lagerschein zur Abfertigung 
(Verzollung bezw. Versand in das Zollausland) anzumelden. Auf dem Lager- 
schoinauszuge ist die Übereinstimmung des Lagerscheines mit dem Niederlage- 
register zollamtlich zu bescheinigen. Die Spalten 1 bis 6 des für den Auszug aus 
dem Lagerschein vorgeschriebenen Formulars sind von dem Inhaber des Lager- 
scheines, Spalte 7 bis 9 von dem Hauptzollamte auszufüllen. 

§ 57. Sofern Einfuhrgegenstände nach Ablauf der in § 31 festgesetzten 
Frist nicht aus dem Zollamte entnommen oder zur Zollniederlage angemeldet und 
übergeführt worden sind, können sie von Amts wegen auf Kosten des Eigentümers 
zur öffentlichen Zollniederlage gebracht werden. In diesem Falle sind die ent- 
standenen Kosten, wie Schreibgebühren, Transportkosten und Lagerraum, dem 
Eigentümer zur Last zu schreiben und von diesem baldmöglichst, spätestens bei 
der Entnahme der Gegenstände aus der öffentlichen Zollniederlage, wieder ein- 
zuziehen. 

Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen und welche den vor- 
stehenden Vorschriften zufolge von Amts wegen zur öffentlichen Zollniederlage 
gebracht werden, dürfen gemäfs § 17 der Zollverordnung nur bis zur Dauer eines 
Jahres in dieser Niederlage aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist nach 
den Vorschriften des § 17 der Zollverordnung zu verfahren. 

Private Zollniederlagen. 

§ 58. Denjenigen Geschäftshäusern, welche jährlich mindestens 2000 Ru- 
pien an Einfuhrzöllen entrichten, kann auf Antrag bei dem Kaiserlichen Gouver- 
nement gestattet werden, dafs sie private Zollniederlagen für Einfuhrgegen- 
stände in ihren eigenen Räumen unter Mitverschlufs der Zollbehörde einrichten, 
wenn diese Räume den zur Sicherung des Zollinteresses nötigen Bedingungen 
entsprechen. Diese Bedingungen sind: 

Der Raum darf möglichst nur eine Ausgangstür haben; in Nebenräumc 
führende Türen dürfen nur belassen werden, W'cnn sie unter Verschlufs der Zoll- 
behörde stehen. Die Türen des Raximes müssen fest und die Fenster mit Eisen- 
stäben vergittert und aufserdem noch mit einem nicht zu weitmaschigen, starken 
Drahtnetz verschlossen sein. Die zum Zollversehlufs nötigen Kunstschlösser 
werden auf Kosten des Lagerbesitzers von der Zollbehörde beschafft und nach 
Auflösung des Lagers ohne Erstattung der Anschaffungskosten zurückgeuommen. 


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Ansf. Bestimm, z. d. Zollverordnnng f. d. deatsch-ostafrikaii. Schutzgebiet. 4. Dez. 275 

Der Zutritt zum Lager ist dem Besitzer nur an bestimmten, mit dem Vor- 
steher des zuständigen Hauptzollamtes vorher zu vereinbarenden Woehentageu 
gestattet. Die Lagerfrist für private Zollniederlagen beträgt drei Jahre. Im 
übrigen finden die Vorschriften über öffentliche Zollniederlagen (vgl. §§ 44 
bis 57) entsprechende Anwendung. 

Teilungslager. 

§ 59. Auf besonderen Antrag können für die in Daressalam ansässigen 
Firmen im Hauptzollamtc Daressalam private Zollniederlagen in abgesonderten 
Bäumen des Zollhauses unter Alitvcrscldufs der Zollverwaltung — Teilungslager 
für Einfuhrgegenstände — eingerichtet werden. 

§ 60. Anträge auf Einrichtung von Teilungslagern sind an das Haupt- 
zollamt zu richten, die Bewilligung erfolgt durch das Gouvernement und kann 
jederzeit widerrufen werden. 

§ 61. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des zollsicheren 
Abschlusses fallen dem Lagerinhaber zur Last. Für die in den Teilungslagem 
untergebrachten Gegenstände wird Lagergeld nicht erhoben ; es ist jedoch für die 
Benutzung der Räume eine monatlich im voraus zu zahlende Lagermiete zu ent- 
richten, deren Höhe bei der Einrichtung des Teilungslagers festgesetzt wird. 

§ 62. Dem Inliaber des Teilungslagers steht der Zutritt zu demselben an 
allen Wochentagen während der Dienststunden frei. Das Hauptzollamt trifft 
dabei die zur wirksamen Durchführung der zollamtlichen Aufsicht erforderlichen 
Mafsnahmen. 

§ 63. Auf die Teilungslager und die darin niedcrgelegtcn Gegenstände 
finden die Vorschriften über öffentliche Zollniederlagen Anwendung, sofern nicht 
nachstehend etwas anderes bestimmt ist: 

1. Über die niedergelegten Gegenstände werden Lagerscheine nicht aus- 
gestellt. 

2. Dem Inhaber steht die Behandlimg, Umpackung und Teilung der Kolli 
ohne Anmeldung frei, soweit diese Waren dadurch nicht eine andere Benennung 
erlangen oder einem anderen Tarifsätze untergeordnet werden. 

3. Jährlich mindestens einmal findet eine Bestandsaufnahme des Lagers 
statt. Unaufgeklärte Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen. 

Mitwirkung der lokalen Verwaltungsbehörden. 

§ 64. Die lokalen farbigen Organe der Bezirksverwaltungen, Akiden, 
Jumben und dergleichen sind, auch wenn ihnen die Geschäfte von Zollposten 
nicht übertragen sind, tunlichst zur zollamtlichen Überwachung der Grenze her- 
anzuziehen. Dieselben sind verpflichtet, die ihnen seitens der zuständigen Zoll- 
stelle im Einvernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden erteilten An- 
weisungen zu befolgen. 

Segel-Erlaubnisscheine. 

§ 65. Aufser dem in § 39 der Zoll Verordnung angeführten Falle sind 
Segelerlaubnisschoinc auch für diejenigen einheimischen Fahrzeuge erforderlich, 
welche mit besonderer Erlaubnis (§ 19 Z. V.) einen benachbarten Küstenplatz 
anlaufen, an dem sich eine Zollstelle nicht befindet. 

Dienststunden. 

§ 66. Dienststunden für alle Zollstellen sind an allen Wochentagen 8 bis 
12 Uhr vormittags und 3 bis 5 Uhr nachmittags. An Sonntagen 10 bis 11 Uhr 
vormittags und 3 bis 4 Uhr nachmittags. 

18 * 


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276 Ausf. Bestimm, z. d. Zollverordnung f. d. deutsch-ostafrikau. Schutzgebiet. 1. Dez. 

In Tanga und Daressalam darf von 6 Uhr jnorgena bis ti Uhr abends 
gelöscht und geladen werden. Warenabfertigungen finden nur in den für alle 
Zollstellen vorgesehriebenen Dieuststunden, und zwar nur an Wochentagen, statt. 
Die Abfertigung von Reisenden mit Seeverkehr kann jederzeit auch nachts er- 
folgen. Soll jedoch die Abreise mit einheimischen Segelschiffen erfolgen, so ist 
die Zollstelle rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. 

Gebühren. 

§ 67. Die nach No. 1 bis 3 des § 43 der Zollverordnung zu erhebenden Ge- 
bühren betrugen für jede angefangene Stunde; 2 Rupien für jeden europäischen 
Beamten, 1 Rupie für jeden farbigen Beamten, 12 Pesa für jeden Zolldiener. 

Erfolgt nach Mafsgabe der Vorschriften des § 19 der Zollverordnung eine 
Ein- und Ausfuhr an solchen Plätzen, welche nicht Zollstellen sind, so können 
an Stelle der Gebühren die Kosten der besonderen Kontrolhnafsregeln zur Er- 
hebung gelangen. 

Für die Ausstellung eines Segelerlaubnisscheines (No. 4 des § 43) ist eine 
Gebühr von 8 Pesa zu zahlen. 

Strafverfahren. 

§ 68. Falls eine Zollstelle davon Kenntnis erhält, dafs sich jemand einer 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zollverortlnung schuldig gemacht 
hat, so soll sic die vorläufigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes 
vornehmen und alle, keinen Aufschub gestattenden, im Zollinteresse liegenden 
Mafsnahmen treffen. Ist diese Zollstelle nach Mafsgabe der Vorschriften des 
§ 56 der Zollverordnung zur Verhängung von Vermögensstrafen nicht befugt, so 
ist die Sache unverzüglich dem übergeordneten Hauptzollmnte oder der über- 
geordneten Zollstation zur weiteren Behandlung zu übergeben. 

§ 69. Gegenstände, welche nach §§ 46 und 48 der Zollverordnung der Ein- 
ziehung unterliegen oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung 
sein können, sind vorläufig in Beschlag zu nehmen. Erfolgt die Beschlagnahme 
seitens einer untergeordneten Zollsfelle, so ist unverzüglich die Bestätigung des 
übergeordneten IlauiJtzollamtes oder der übergeordneten Zollstation einzuholen. 

§ 70. Zur Sicherung der den Beschuldigten voraussichtlich treffenden 
Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und der vorenthaltenen Zollgefälle können 
ferner die bei Begehung der Zuwiderhandlung in seinem Gewahrsam befindlichen 
Transportmittel und sonstige von ihm mitgeführte Gegenstände mit Beschlag 
belegt werden. 

Von der Beschlagnahme kann Abstand genonunen werden, wenn der Be- 
schuldigte eine entsprechende Sicherheit hinterlegt. 

§ 71. In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege 
und Unterhaltung einen unverhältnismäfsigen Kostenaufwand erfordert oder 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung des zuständigen 
Hauptzollamtes oder der Zollstation öffentlich versteigert werden. 

Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräufserung soll der Beschuldigte, 
und wenn dieser nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Mögliclikeit 
vorher benachrichtigt werden. 

§ 72. In betreff der vorläufigen Festnahme greifen die §§ 127 und 128 
St. P. 0. Platz. Die Zollbeamten haben die in § 127, Absatz 2, daselbst vor- 
gesehene Befugnis. In diesen Fällen kann der Beschuldigte zuerst dem nächsten 
Ilauptzollamte oder Zollstation behufs Vernehmung zugeführt werden. 

Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen. 


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Ansf. Bestimm, z. d. Zoilverordnnng f. d. dentsch-ostafrikan. Schutzgebiet. 4. Dez. 277 

§ 73. Zeugen und Sachverständige sind vcrptlichtet, den an sie von den 
zuständigen Zollstellen ergehenden ordnungsmäfsigen Ladungen Folge zu leisten. 
Wenn dieselben dieser Pflicht nicht naehkommen, so gelangen die Bestimmungen 
der §§ 50 und 69 St. P. O. mit der Einschränkung zur Anwendung, dafs eine 
zwangsweise Vorführung des Zeugen oder Sachverständigen und die in § 69, Ab- 
satz 2, daselbst vorgesehene Erzwingung des Zeugnisses durch Haft nicht statt- 
findet. Die Festsetzung und Vollstreckung der gegen Zeugen und Sachverstän- 
digen zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch die zuständigen Gerichte. 

Eine Vereidigung des Zeugen und Sachverständigen findet bei ihrer Ver- 
nehmung vor den Zollstellen nicht statt. 

§ 74. Seitens der Hauptzollämter oder Zollstationen sind über den Tat- 
bestand der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Zollverorduung und 
die zu ihrem Beweise dienenden Umstände mit dem Beschuldigten, sowie erforder- 
lichenfalls mit etwaigen Zeugen Verhandlungen aufzunehmen. Die Verhand- 
lungen sollen enthalten Zeit und Ort der Aufnahme, die persönlichen Verhältnisse 
des zu Vernehmenden, Anzahl etwaiger Vorstrafen, eingehende Erzählung des 
Vorganges, etwaige Anträge sowie Unterschrift des Vernommenen und Ver- 
nehmenden. 

§ 75. Ergeben die Verhandlungen den Tatbestand einer Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften der Zollvorordnung, so ist seitens der Hauptzollämter 
oder Zollstationcii ein Strafbescheid zu erlassen. Der Strafbescheid mufs ent- 
halten Xamen, Stand und Wohnort des Angeklagten, die strafbare Handlung, die 
angewendete Strafbestimmung und eventuell den Wert der einzuziehenden Gegen- 
stände. Die Begründung soll den Tatbestand, den darin liegenden Verstofs gegen 
die Vorschriften der ZoUverordnung, die Berechnung der Straf summe und 
etwaige Strafverschärfungsgründe (§§ 50, 51) darlegen. Endlich soll der Be- 
strafte über die Zulässigkeit der Anrufung einer höheren Instanz und die zu 
diesem Zwecke zu ergreifenden Schritte (§ 56 Z. V.) belehrt und vor der er- 
höhten Strafe im Rückfalle gewarnt werden. 

§ 76. Ist der Verurteilte mit der Entscheidung der Zollstelle einverstanden 
und verzichtet er auf die Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dies protokollarisch 
festzustellen. Die verhängte Strafe nebst den entstandenen Kosten ist in diesem 
Falle sofort zu erlegen. 

Ergreift der Verurteilte ein Rechtsmittel nach § 56 (Beschwerde oder An- 
trag auf gerichtliche Entscheidung), so soll er eine Summe in Höhe der fest- 
gesetzten Strafe und der voraussichtlichen Kosten sowie des Wertes der eiuzu- 
ziehenden Gegenstände hintcrlegen. 

§ 77. Die zwangsweise Beitreibung der rechtskräftigen Geldstrafen usw. 
erfolgt «lurch die Hauptzollämter oder Zollstationen nach Mafsgabe der Vor- 
schriften über das Verwaltungsverfahren. 

Abgekürztes Strafverfahren. 

§ 78. Im Falle einer Übertretung der Zollvorschriften — § 52 — oder, 
falls die festzusetzoisde Strafe einsclilicfslich des Wertes der cinzuziehenden 
Gegenstände 50 Rupien nicht übersteigt, und ferner, wenn der Beschuldigte von 
vornherein auf jedes weitere Rechtsmittel und die Ausfertigung eines förmlichen 
Strafbe.schcides verzichtet, kann ein abgekürztes Verfahren und ein Strafbescheid 
nach vorgeschriebenem Formulare ergehen. 


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278 Vfg., betr. Obergericht f. Kamerun n. Togo. 4.Dez. V., betr. Au.sfuhrz. i. Kionga. ö.Dez. 


Belohnungen für Entdeckung von Zollvergehen. 

§ 79. Zollbeamte vom Zollassistenten II. Klasse abwärts, sowie Privat- 
personen, welche ein Zollvergehen entdeckt und zur Anzeige gebracht haben, 
können — sofern die rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist — auf Antrag der 
zuständigen Zollstelle eine Belohnung erhalten, welche ein Drittel des Straf- 
geldes einschliefslich des Wortes der cingezogeuen Gegenstände nicht übersteigen 
darf und aus diesem zu bestreiten ist. 

Die Höhe der Belohnung wird auf Vorschlag der Zollstellen vom Gouver- 
nement in jedem eitizelnen Falle besonders festgesetzt. 

§ 8Ü. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. April 1904 
in Kraft. 

Daressalam, den 4. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, be- 
^JrfÖfend den Sitz des Kaiserlichen Obergerichts für die Schutzgebiete 
Kamerun und Togo. Vom 4. Dezember 1903. 

(Kol. Bl. s. 669.) 

Grund des § 1, Ko. 7, der Verfügimg des Reichskanzlers, betreffend die 
Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas imd der Südsec, vom 
25. Dezember 1900, wird hierdurch bestimmt, dafs das Kaiserliche Obergericht 
für die Schutzgebiete Kamerun und Togo seinen Amtssitz in Buca, Kamerun, hat. 

Berlin, den 4. Dezember 1903. 

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b e 1. 

143. , Verordnung des Gouverneurs von Deutsch -Ostafrika, betreffend 
die Ausfuhrzölle in Kionga. Vom 5. Dezember 1903. 

Auf Grund des § 6, Absatz 2, der Zollverordnung für das deutseh-ost- 
afrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903*) verordne ich hiermit, was folgt: 

§ 1. Die Tarifanlago B zur Zollvorordnung für die in Kionga zur Aus- 
fuhr gelangenden Gegenstände findet mit folgenden Abänderungen Anwendung. 

§ 2. Es werdeii erhoben bei der Ausfulir von: 

a) Elfenbein 12 Prozent vom Wert, 

b) Flufspferd- und Wildschweinzulme 7 Prozent vom Wert, 

c) Kopal 10 Prozent vom Wert, 

d) Negertabak 5 Prozent vom Wert, 

e) Kautschuk 12 Rupien für 100 Pfund, oluic Rücksicht auf die Güte 
desselben. 

§ 3. Die Überschiffung von Ausfuhrgegenständen von anderen Küsten- 
iJätzen nach Kionga zwecks Erlangung eines billigeren Zollsatzes bei der Ausfuhr 
ist nicht gestattet. 

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1904 in Kraft. 

Daressalam, den 5. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

*) Anlage zu No. 132. 


'^Auf 


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V.jbetr. Anaf.Zoll a. Kautechnk i. Moa. 6. De*. V., betr. getragene Stoffe etc. 6. Dez. 279 




144."" Verordnung des Cxouvemeurs von Deutsch -Ostafrika, betreffend 
> den Ausfuhrzoll auf Kautschuk beim Zollamt lU. Klasse in Moa. 


Vom 5. Dezember 1903. 


Auf Grund des § 6, Absatz 2, der Zollverordnung für das deutsch-ost- 
afrikauischc Schutzgebiet vom 13. Juni 1903*) verordne ich hiermit, was folgt; 

§ 1. Die Nummer 14 des Tarifs der Ausfuhrzölle, Anlage B, zur Zoll- 
verordnung wird für den bei dem Zollamt III. Klasse Moa auszufülirenden Kaut- 
schuk dahin abgeändert, dafs dortselbst für je 100 Ratei ohne Rücksicht auf seine 
Güte 15 Rupien Ausfulirzoll zur Erhebung gelangen. 

§ 2. Die Überschiffung von Kautschuk von einem anderen Küstenplatz 
nach Moa zwecks Erlangung des billigeren Zollsatzes ist nicht gestattet. 

§ 3. Diese Verordnung tritt zugleich mit der Zollverordnung vom 13. Juni 
1903 am 1. April 1904 in Kraft. 

Daressalam, den 5. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 

14^- Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend 
Verbot der Einfulir und des Handels getragener Stoffe und 
Bekleidungsgegenstände. Vom 5. Dezember 1903. 

(Kol. Bl. 1904, s. 116.) 

Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung 
der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Übernahme der Landeshoheit über 
das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom 27. März 1899, 
wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea, mit Ausschlufs des Inselgebiets 
der Karolinen, Palau und Marianen, folgendes bestimmt: 

§ 1. Es ist verboten, getragene Stoffe und getragene Bekleidung.sstückc 
aller Art, gebrauchte Matten, Decken und Bettstücke sowie gebrauchtes Füll- 
material zu Bettstücken einzufüliren oder im Wege des Handels weiterzu- 
vertreiben. 

Die das Mafs des persönlichen Bedarfs nicht übersteigende Mitführung an 
Bekleidungsstücken, Matten, Decken und Bettstücken von Reisenden und Ein- 
wanderern fällt nicht unter dieses Einfuhrverbot. Die Quarautänebehördo ist zur 
Anordnung von Desinfektionsmafsregcln für solche Gegenstände des jK'rsönlichc^ 
Bedarfes ermächtigt. 

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 dieser Verordnung 
werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder uüt Geldstrafe bis zu HXIO Mark 
bestraft. Aueh kann auf Einziehung der eingeführten oder gehandelten Stoffe, 
Bekleidungsstücke, Matten, Decken, Bettstüeke, Füllmaterialien ohne Rücksicht 
auf den Eigentümer erkannt werden. Eingezogene Bestände sind zu vernichten. 

§ 3. Bestellungen, die vor dem 1. Oktober 1903 aufgegeben worden sind, 
können mit der Erlaubnis der Polizeibehörde des Einfuhrortes zur Einfuhr und 
zum Vortriebe zugelassen werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann von Be- 
dingungen abhängig gemacht werden. 

Herbertshöhe, den 5. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Ha hl. 

*) Anlage zu No. 132. 


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280 ^ V. D. O. A., betr. das Marktwesen im Bezirk Daressalam. 12. Dez. 

14G, Verorfnuiig des Gouverneui’s von Deutsch -Ostafrika, betreffend 
,da.i Marktwesen im Bezirk Daressalam. Vom 12. Dezember 1903. 

Auf Grund des § 15, Absatz 3, des Seliutzgebietsgesetzes, in Verbindung 
mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 1891 wird hiermit für die 
Orte Daressalam, lüssidju, Kifmnngao, Konde sowie für diejenigen Ortschaften, 
in denen die Errichtung von Märkten späterhin angeordnet wird, hinsichtlich 
des Mnrktwesens verordnet, was folgt: 

§ 1. Alle Erzeugnisse der afrikanischen laindwirtschaft, Viehzucht, Jagd 
und Fischerei sowie daraus hergestelltc Lebensmittel, soweit alle diese Erzeug- 
nisse der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, dürfen an 
Verbraucher oder Kleinhändler nur innerhalb der Markthalle zmn Verkauf ge- 
stellt werden. Dos .\ufkaufen der vorgenannten Produkte auf den nach den 
Marktorten führenden Strafsen zwecks Einführung in den betreffenden Marktort 
ist verboten. 

§ 2. Alle in § 1 genannten, sowie alle sonstigen in die Markthalle einge- 
brachten Produkte und Waren unterliegen beim Verkaufe der durch den anliegen- 
den Tarif festgesetzten, vom Verkäufer zu entrichtenden Markthallengebühr. 

Diese Gebühren können in den ländlichen Marktorten zeitweilig oder 
dauernd auf die Hälfte herabgesetzt werden. 

§ 3. Die in § 1 genannten Produkte, welche zum eigenen Gebrauch des 
Produzenten bestimmt sind, müssen auf Verlangen ebenfalls in die Markthalle 
gebracht und dem Markthallenaufseher vorgezeigt werden, bleiben aber von jeder 
Markthallenabgabe frei. 

§ 4. Auf Antrag des Verkäufers können alle in die Markthalle gebrachten 
Erzeugnisse durch einen amtlich zugelassenen Auktionator öffentlich versteigert 
werden. Es ist dafür eine besondere Gebühr von 2 Pesa für jede Rupie und 
1 Pesa für jede angefangene Vz Rupie des Erlöses zu zahlen. 

p 5. Die Vorschriften des § 1 bis 3 finden keine Anwendung auf den 
Verkauf von : 

1. Mais, Mtama, Reis, Sesam, Hülsenfrüchten aller Art und geschälten 
Erdnüssen, 

2. Eseln, Pferden, Maultieren, Rindern und Kleinvieh, sofern naehge- 
wieseii wird, dafs dieselben nicht zum Schlachten in der Stadt bestimmt sind, 

3. Milch, Tembo, Pombe und europäischem Gemüse, 

4. Fleisch und Backwaren, soweit der Verkauf in offenen Verkaufsstellen 
geschieht, 

5. Holz aller Art, jedoch ist das Bezirksamt befugt, die Bestimmungen 
dieser Verordnung für Brennholz für anwendbar zu erklären. 

§ 6. Rind-, Schaf- und Schweinefleisch darf nur dann in die Markthalle 
gebracht worden, weiin es zuvor der Fleischbeschau unterworfen und für gesund 
befunden ist. 

§ 7. Der Verkauf von zubereiteten Efswaren der Eingeborenen, Geflügel, 
Obst und Eiern ist auch auf der Strafse oder von Haus zu Haus zulässig, aber nur 
nach Erteilung einer Bescheinigung über die gezahlte Markthalleugebühr durch 
den Markthallcnverwalter. Die Bescheinigung hat der Verkäufer bei sich zu 
führen. 


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V. d. Gouv. V. D. O. A., betr. d. Benutzung d. Stadt, Schlachtstätte i. Darc.ssalam. 12. Dez. 281 


Unberührt bleibt hierdurch die Befugnis der Polizeibehörde, im Interesse 
der öffentlichen Ordnung den Verkauf auf der Strafse überhaupt oder bezüglich 
(ünzelner Gegenstände zu verbieten. 

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt 
ist, mit Geldstrafe bis zu 20 Rupien, an deren Stelle im Unvcrmögensfalle Haft 
bis zu einer ^Voche, bei Eingeborenen Gefängnis mit Zwangsarbeit oder Ketten- 
haft tritt, bestraft. 

Sofern eine Hinterziehung der nach § 2 zu entrichtenden Gebühren statt- 
gefunden hat, ist aufserdem der vierfache Betrag der hinterzogenen Gebühr, 
mindestens jedoch 1 Rupie an die Markthallenverwaltxmg zu entrichten. 

§ 9. Die auf Grund dieser Verordnung zu erhebenden Abgaben und Ge- 
bühren fliefsen zur Kommunalka.sse. 

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft. 

Daressalam,, den 12. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


Mnrkthallentarif. 


Anlage zn So. 1*6. 


Es werden folgende Gebühren erhoben : 


1. Für Verkaufststände; 

a) In den Fleischständen pro Stand 

b) In den Fischständen pro Stand 

c) In allen übrigen Ständen innerhalb der Marktlialle 

d) An den Aufsenständen auf der Barasa pro qm . 


12 Pesa 
10 „ 
ö „ 

2 


2. Bei Verkäufen, 

für welche ein bestimmter Stand nicht in Anspruch genommen wird (Verkauf 
von zubereiteten Efswaren, Früchten, Geflügel usw.), 

2 Pesa für jede Rupie des Wertes der ausgebotenen Ware. 


3. Bei Verkauf von lebendem Vieh: 


a) für ein Stück Grofsvieh, Esel und Fohlen ... 1 Rupie, 

b) für ein Kalb ' t i Rupie, 

c) für ein Stück Kleinvieh IC Pesa. 


4. In der Halle, für getrocknete Fische: 
pro Verkaufsstand ... 12 Pe.sa. 

Die Kammern für Aufbewahrung der V'areu werden besonders vermietet. 


Ä '^erordnung des Gouverneurs von Deutsch -Üstafrika, betreffend 
atorische Benutzung der städtischen Schlachtstätte in Daressalam. 
Vom 12. Dezember 1903. 


Auf Grund des § 13 Absatz 3, des Schutzgebietsgesetzes, in Verbindung 
mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 1891 wird hiermit verordnet, 
was folgt: 

§ 1. Das Absehlachten von Kamelen, Rindern, Schafen, Ziegen und 
Schweinen zum Zwecke des Fleischverkaufes darf im Gebiete der Stadt Dares- 


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282 Auszug aus dem K. E. der Kol. Abt., betr. Etatssnmeldungen. 19. Dez. 

salam und in einem Umltreis um dasselbe von zwei Kilometern vom Weichbildo 
an gerechnet nur in der von der Kommune errichteten Schlachtstätte stattfinden. 

Der Bezirksamtmann ist nach Anhörung des Bezirksrates ermächtigt, 
europäische Schlächter von dieser Bestimmung frei zu stellen, falls dieselben 
eine allen Anforderungen entsprechende eigene Schlachtstätte besitzen. 

§ 2. Für die Abschlachtung des Viehes in der Schlaehthalle wird die in 
§ 7 der Verordnung vom 10. April 1899 über die Einführung einer obligatorischen 
Fleischbeschau für den Stadtbezirk Daressalam festgesetzte Gebühr erhoben, ohne 
Rücksicht darauf, ob das Fleisch nach den Vorschriften der genannten Ver- 
ordnung der Fleischbeschau unterworfen wird oder nicht. Für die Ausübung 
der Fleischbeschau wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. 

Für die Benutzung der auf der Sclüaehtstätte befindlichen Ställe und 
Magazinräume kann eine besondere Gebühr erhoben und die Schlächter zur Reini- 
gung der Schlachtstätte herungezogen werden. 

§ 3. Den vom Bezirksamt zu erlassenden Anordnungen bezüglich der Auf- 
rechterhaltung der Ordnung bei Benutzun.g der Sclüaehtstätte ist tmbedingt Folge 
zu leisten. 

Derjenige, welcher sich wiederholt gegen diese Anordnung vergeht, kann 
durch das Bezirksamt von der Benutzung der Schlachtstätte ausgesclüossen 
werden. 

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verord- 
nung werden, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien oder Gefängnis bezw. Kettenhaft 
bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft. 

§ 5. Die auf Grund dieser Verordnung zu erhebenden Abgaben und Ge- 
bühren fiiefsen zur Kommunalkasse. 

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 

Daressalam, den 12. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Graf V. Götzen. 


1 48^ Auszug aus dem Eunderlafs der Kolonial -Abteilung des Aus- 
^jjrJfi’tigen Amtes, betreffend Etatsanmeldungen. Vom 19. Dezember 1903. 

Die nunmehr abgeschlossenen Etatsverhandlungen für das Rechnungsjahr 
1904 geben mir zu folgenden allgemeinen und bindenden Anordnungen Ver- 
anlassung. 

1. Die Ab- imd Zugangsnachweisungen für den Etat des folgenden Rech- 
nungsjahres müssen in Zukunft so zeitig abgesandt worden, dafs sie spätestens 
am 1. Juni hier vorliegen. 

2. Mit den Ab- und Zugangsnachweisungen sind tmbedingt auch die vor- 
läufigen Kassenabschlüsse des letztvergangenen Rechnungsjahres vorzulegcn; also 
mit den Ab- und Zugangsnachweisungen für 1905 die vorläufigen Kassen- 
abschlüsse für 1903. Diese Kassenabschlüsse sind unentbehrlich, da ohne sie der 
Stand der Finanzen des Schutzgebiets im ganzen und die Notwendigkeit von 
Veränderungen bei den einzelnen Fonds, insbesondere denjenigen der fortdauern- 
den Ausgaben nicht beurteilt werden kann. 

3. Die Begründung von Mehrforderungen und neuen Fordermigen läfst 
immer noch die nötige Bestimmtheit vermissen. Allgemeine Wendungen, wie; 


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Allerh. Ordre, betr. das Miinzweaen d, deutsch-ostafrikan. Schutzgebiete. 23. Dez. 283 

„im Interesse der Entwicklung des Schutzgebiets unbedingt notwendig“ und ähn- 
liches genügen nicht. Es bedarf der positiven Unterlagen, besonders des er- 
forderlichen Zalilenmaterials. Da der Termin für Einreichung der Ab- tmd 
Zugangsnachwoisungen nunmehr bis zum 1. Juni hinausgerückt ist, mufs es den 
Gouvernements möglich sein, die Anmeldungen genügend vorzubereiten. Die 
Einholung ergänzender Begründungen aber ist in Zukunft nicht mehr möglich. 
Es müssen deshalb nicht genügend begründete Anmeldungen ohne weiteres fallen 
gelassen werden. 

4. Nachträgliche Anmeldungen kömien keine Berücksichtigung mehr 
finden. Derartige Forderungen sind bis zum nächsten Etatsjahrc zu verschieben. 
Handelt es sich um einen Notstand, so kann unter Umstünden die Gewährung 
aufseretatmäfsiger Mittel in Frage kommen. 

5. Bei einmaligen Ausgaben müssen, soweit nach den allgemeinen Vor- 
schriften die Vorlage eines Projekts nebst Kostenanschlag erforderlich ist, Pro- 
jekt und Kostenanschlag der Ab- und Zugangsnachweisung fertig beigefügt sein, 
da sonst eine Nachprüfung nicht möglich ist. Die Anmeldung von Bauten und 
sonstigen Anlagen mit der Bemerkung „Projekt und Kostenanschlag folgen 
n.aeh“, hat zu unterbleiben, da derartige Anmeldungen von vornherein keine Be- 
rücksichtigung finden können. 

6. Ich bitte, in Zukunft ohne meine Genehmigung keinen Bau in Angriff 
zu nehmen, für den die Mittel nicht ausdrücklich bewilligt sind, und keine Bauten 
anzumelden, die mit den verfügbaren Kräften in dem betreffenden Reclmungs- 
jahre nicht ausgeführt werden können. 

Um in Zukunft einen besseren Überblick über den Stand des Bauw'osens 
in den einzelnen Schutzgebieten zu gewinnen, bestimme ich hiermit, dafs dem 
vorläufigen Kassenabsclilurs jeweils ein Verzeichnis beigelegt wird, aus welchem 
ersichtlich ist, welche Bauten in dem betreffenden Rechnungsjahre vollendet 
worden sind und welche Bauten zwar begonnen, aber noch nicht fertiggestellt 
worden sind. An Hand dieser Verzeichnisse haben die Gouvernements selbst zu 
prüfen, ob die für das laufende Rechnungsjahr geneh m igten Bauten überhaupt 
in diesem Jahre fertiggcstellt werden können. Die Anmeldungen- für das künftige 
Rechnungsjahr sind nach dem Ergebnis dieser Prüfiuig einzurichten bezw. ein- 
zuschränken. 

Berlin, den 19. Dezember 1903. 

Auswärtiges -\mt. Kolonial-Abteilung. 

S t u e b c 1. 


149^- Allerhöcliste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch- 
y ostafrikanischen Schutzgebiets. Vom 23. Dezember 1903. 

^ (Kol. Bl. 1904, S. 223, Reichsanz. vom 2. .\pril 1904.) 

-\uf Ihren Bericht vom 27. d. Mts. will Ich genehmigen, dafs für das 
deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet SUbermünzen zu 2, 1, V-i und ^ Rupien 
sowie Kupfermünzen zu Rupie (Heller) und '/-oo (1^ Heller) nach 

den Mir vorgelegten Zeichnungen ausgeprägt werden. Gleichzeitig ermächtige 
Ich Sie, die zur Ordnung des Münzwesens im ostafrikanischen Schutzgebiet 
weiterhin erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 

Neues Palais, den 23. Dezember 1903. 

Wilhelm I. R. 

An den Reichskanzler. Graf v. B ü 1 o w. 


< 


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284 V’erfügnng des Reichskanzlers, Iwtr. die Bildung von Oouvemementsriitcu. 24. Dez, 

Verfügung des Eeichskanzlers, betreffend die Bildung von 
(Touverneinentsräten. Vom 24. Dezemlier 1 903. 

(Kol. Bl. 1904 S. 1. Keichsanz. vom 2. Januar, niclitiuntlicher Teil.) 
uf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) wird für die Schutzgebiete Dcutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika. 
Kamerun, Togo, Deutscli-Kcu-Guinea und Samoa folgendes bestimmt: 

§ 1. Bei jedem Gouveruemeut wird ein Gouvernementsrat gebildet, der 
sich aus dem Gouverneur, aus einer Anzahl von Schutzgebietsbeamten (den amt- 
lichen AUtgliedem) und einer Anzahl von wciiseai Einwohnern des Schutzgebiets 
(den aufscramtlichen Mitgliedern) oder deren Stellvertretern zu.sanmiensetzt. Als 
Müidestzahl müssen jedem Gouvernementsratc drei aufserordentlichc Mitglieder 
angehören. Die Zahl der amtlichen Mitglieder darf diejenige der nichtamtlichen 
nicht übersteigen. 

§ 2. Der Gouverneur bestimmt, welche Beamte dem Gouverneraentsrat 
als amtliche Mitglieder und deren Stellvertreter angehören sollen. Die aufseramt- 
lichen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von dem Gouverneur berufen. 
Der Gouverneur soll vorher Berufskreise gutachtlich hören. 

Die Namen der au fseramt liehen Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind 
dem Auswärtigen Amte, Kolonial- Abteilung, mitzutcilen. 

§ 3. Die Zeit, auf welche die Berufung der aufseramtlicheu Mitglieder 
und ihrer Stellvertreter erfolgt, wird von dem Gouverneur bestimmt und soll min- 
destens ein Jahr betragen. 

^ 4. Das Amt der Sfitglieder des Gouvemementsrats ist ein Ehrenamt. 
Soweit aufscramtliche Mitglieder nicht am Orte der Verhandlungen wohnen, 
können ihnen Fuhrkosten und T agegelder bewilligt werden, deren Höhe der Gou- 
verneur bestimmt. Die aufseramtliehcn Mitglieder müssen im Schutzgebiet 
ihren Wohnsitz haben, es sollen jedoch nach Möglichkeit solche Personen berufen 
werden, die am Sitze des Gouvernements oder in dessen Nähe wohnen. 

§ 5. Die aufscramtlichen Mitglieder und ihre Vertreter erhalten eine Er- 
nennungsurkunde. Durch die Annahme verpflichten sie sich, den Sitzungen des 
Gouvemementsrats beizuwohnen, sofern sie nicht durch wichtige Gründe be- 
hindert sind. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt in denselben Fällen ein, in 
welchen gemäfs § 32 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes ein Schöffe zu 
diesem Amte unfähig ist. 

§ 6. Dem Gouveraementsrate sind vor der Einreiehung an das Aus- 
wärtige Amt, Kolonial- Abteilung, zur Beratung vorzulegen : 

a) die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag, 

b) die Entwürfe der von dem Gouverneur zu erlassenden oder in Vorschlag 
zu bringenden Verordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Bedeu- 
tung haben. 

Glaubt der Gouverneur, bei Gefahr im Verzug oder aus anderen Gründen, 
ausnahmsweise von der Vorlage eines solchen Entwurfs an den Gouvernementsrat 
absehon zu müssen, so hat er hierüber an das Auswärtige Amt, Kolonial- Abteilung, 
zu berichten. 

§ 7 . Dem Gouverneur steht cs frei, dem Gouvernementsrat auch andere als 
die im § G bezeichneten Angelegenheiten zur Beratung zu unterbreiten. 

§ 8. Die Sitzungen werden vom Gouverneur anberaumt und geleitet. 

§ 9. Den ^Mitgliedern ist rechtzeitig von den für die Sitzungen aufge- 
stelltcn Tagesordnungen Kenntnis zu geben. 


150. 



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Erklär, d. KeicUsk. nb. Verlang, d. Konz. d. Usinja.Ooldsiyudikats. 25. Dez. 285 

Anträge von aufseramtlicheu Mitgliedern, welche einen selbständigen 
Gegenstand der Tagesordnung bilden sollen, sind schriftlich anzubringen. Der 
Gouverneur kann ihre Beratung versagen, wenn sie nicht von einem zweiten 
aufseramtlichen Mitglied unterstützt sind. 

§ 10. Nach dem Ermessen des Gouverneurs oder auf Verlangen eines 
aufseramtlichen Mitglieds ist eine Abstimmung herbeizuführen und über das 
Ergebnis ein besonderer Vermerk in das Protokoll (§ 11) aufzunehmen. 

Der Gouverneur ist an das Ergebnis der Beratung, auch im Falle der Ab- 
stimmung, nicht gebunden. 

§ 11. Über die Sitzungen des Gouvernementsrats wird ein Protokoll ge- 
führt, welches den Hergang der Sitzung wiederzugeben hat. Da.s Protokoll ist 
von dem Gouverneur, dem Protokollführer und mliid<“stens zwei aufseramtlichen 
Mitgliedern zu unterzeichnen. 

§ 12. Eine Abschrift des Protokolls über eine je<le Beratung ist dem Aus- 
wärtigen Amte, Kolonial-Abteilung, einzureichen. 

§ 13. Die Mitglieder des Gouvemementsrats sind, sobald dies bei einem 
Gegenstände von dem Gouverneur gewünscht wird, zur Geheimhaltung ver- 
pflichtet. 

§ 14. Die Vertreter der Mitglieder haben, soweit sie zur Teilnahme an den 
Gouvememontsrat zugezogen werden, dieselben Rechte und Pflichten, wie die 
Mitglieder. 

§ 15. Der Gouverneur ist befugt, Ausführungsbestimmungen zu dieser 
Verfügung zu erlassen. 

Berlin, den 24. Dezember 1903. 

Der Reichskanzler. 

Graf V. B ü 1 o w. 


151. 


Erklärung des Eeicliskanzlers über Verlängerung der Konzession 
des Usinja-Goldsyndikats. Vom 25. Dezember 1903.*) 


Ich genehmige hiermit, dafs die im § 1, Absatz 1, der Konzession des 
Usinja-GoldsjTidikats vom 28. Januar 1899 festgesetzte Konzessionsdauer bis zum 
28. Januar 1905 verlängert wird. 

Gleichzeitig bestimme ich unter Abänderung des § 1, Satz 2 a. a. O., dafs 
die Konzessionsdauer auf weitere fünf Jahre verlängert werden soll, wenn sich 
der Konzessionär bis zum 1. Januar 1905 bereit erklärt, seine Unternehmungen 
fortzusetzen, und nachweist, dafs ihm zu diesem Zwecke ein Betrag von fünf- 
hmiderttausend Mark zur Verfügung steht. 


Berlin, den 25. Dezember 1903. 


Der Reichskanzler. 
Graf V. Bülow. 


*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. VI, No. lOG. 


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Dritter Teil. 

Bestimmungen für das Schutzgebiet 
Kiautschou. 


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Nachtrag für das Jahr 190S 


1. Bekanntmachung des Zhölkommissars, beüeffend die Gewinnung 
von Steinen. Vom 4. Juni 1902. 

(Amtsblatt 1903, S. 104.) 

Die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1901 (Amtsblatt 1901, Seite 300) 
erhält folgende Fassung:*) 

Erlaubnisscheine zum Steinebrechen werden nur vom Landamte erteilt, 
und zwar auf jederzeitigen Widerruf. Eine Gebülir hierfür wird nicht erhoben. 
Auch ohne Widerruf verlieren diese Scheine mit Ablauf des Kalenderjahres, für 
welches sic ausgestellt sind, ihre Gültigkeit. Die Erlaubnis bezieht sich auf ein 
bestimmtes vom Katasteramt versteintes Gelände. Die Kosten der Versteinung 
trägt der um die Erlaubnis Nachsuchende. 

Es wird darauf hingewiesen, dafs das unbefugte Brechen von Steinen 
nach § 370, Ziffer 2, des deutschen Rciclis-Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft wird. 

Tsingtau, den 4. .luni 1902. 

Der Kaiserliche Zivilkommissar. 


1903 . 

2. Verordnung des Gouverneurs, betreffeud Schonzeit der Hasen. 
Vom 20. Januar 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 14.) 

Aufgehoben durch Verordnung vom 22. Oktober 1903 (Amtsblatt 1903, 
Seite 183).«*) 

3. Zollamtliche Bekanntmachung No. 42. Vom 22. Januar 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 16.) 

Nachstehende Bekanntmachung des Kaiser!. Cliines. Seezollamtcs wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 

Das Kaiserlich Chinesische Seczollamt bleibt geschlossen für den Dschun- 
ken- und Warenverkehr am Dienstag, den 27. Januar, dem Geburtstage Seiner 

*) D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI, 8. 693. 

*•) Unten 8. 310. 

Di« denUch« Koloniftl-Oesetzgebang VII (1904). 19 


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290 Schutzpockenimpfung. ll.Febr. Genehmigung d. Goaremenrs b. Neubauten. 16.Febr. 

Majestät des Deutschen Kaisers; ferner wülirend der chinesischen Neujahrs- 
Feiertage von Mittwoch, den 28., bis Sonnabend, den 31. Januar d. Js. 

Dampfer und Segelschiffe können an diesen vier Tagen nach vorheriger 
Anmeldung ein- und ausklariert werden wie an Wochentagen. Auf Sondorantrag 
werden auch Ausfuhrwaren sowie Eisenbahnfrachtgut zwischen 11 und 12 Uhr 
mittags passiert. 

Kiautschou-Zollamt, Tsingtau, den 22. Januar 1903. 

E. O h 1 m e r , 

Kaiserlich Chinesicher Seezolldirektor. 
Tsingtau, den 23. Januar 1903. 

Kaiserliches Gouvernement. 


4. Bekaiintmaclmng de.s Zivilkommissars, betreffend Schutzpocken- 
impfung. Vom 11. Februar 1903. 

(.Amtsblatt 1908, S. 24.) 

Die chinesische Bevölkerung des Schutzgebietes ist in der Bekanntmachung 
vom 17. Juni 1902 (Amtsblatt 1902, Seite 105)*) darauf hingewiesen worden, dafs 
zum Schutze gegen die Blattern alljährlich unentgeltlich öffentliche Schutz- 
pockenimpfungen in Tsingtau und in Litsun stattfinden, damit möglichst viele 
Personen vor der Erkrankung an Blattern und schwerer Lebensgefahr bewahrt 
w'erden. 

Diese unentgeltlichen Impfungen finden in diesem Jahre in den Monaten 
Februar und März jeden Sonnabend von 2 bis 4 Ulir naclmiittags im Faber- 
hospital in Tsingtau statt. 

In Litsun werden die Impfungen bis auf weiteres an jedem Markttage vor- 
genommen. 

Die Kinder sollen mindestens 1 Jahr alt sein, wenn sie zur Impfung ge- 
bracht werden. Alle sollen den Oberkörper, namentlich die Oberarme, gut mit 
Seife gewaschen haben und reines Zeug auf dem Leibe tragen, damit nicht durch 
Eindringen von Schmutz in die Impfstellen gefährliche Wundkrankheiten ent- 
stehen. 

Wer schon die Blattern überstanden hat, bedarf der Impfung nicht mehr. 

Tsingtau, den 11. Februar 1903. 

Der Zivilkommissar. 


5. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend die Genehmigung 
des Gouvernements bei Neubauten. Vom 16. Februar 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 29.) 

In der Bekanntmachung vom 3. Januar 1898 ist für die chinesiche Be- 
völkerung des deutschen Gebietes angeordnet worden, dafs vor Errichttmg von 
Neubauten in den Ortschaften des deutschen Gebietes die Gcnelimigung der Be- 
hörde einzuholen ist. Diese Bekanntmachung wird hiermit erneut in Erinnerung 
gebracht. Vor Errichtung von Neubauten in sämtlichen Ortschaften des Schutz- 
gebietes ist die vorherige Genehmigung des Gouvernements in Tsingtau in der 

*) D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI, 8. 044 fr. 


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Notare im Kiantschougobiet. IS.Febr. Handesperrc. 25.Febr. Zeitbestimmung. 9.März. 291 

Chinesischen Kanzlei naclizusuchen. Neubauten, die ohne Genehmigung des 
Gouvernements errichtet sind, werden niedergerissen, ohne dafs eine Entschädi- 
gung geleistet wird ; oder bei Ankauf des Landes durch das Gouvernement gehen 
die Häuser ohne weiteres in das Eigentum des Fiskus über, ohne dafs irgend eine 
Entschädigung gezahlt wird. 

Der zuständige Tiyau hat die Pflicht, bei Entstehen von Neubauten dem 
Gouvernement sofort Anzeige zu erstatten. 

Diese Bekanntmachung wird aufs strengste durchgeführt werden. 

Tsingtau, den 16. Februar 1903. 

Der Kaiserliche Zivilkommissar. 


6. Verordnung des Eeichskanzlers, betreffend die Dienstaufsicht über 
die Notare im Kiautschougebiete. Vom 18. Februar 1903.* **) ) 

(V. Bl. für das Kiautschougebiet 1903,- S. IX, Amtsblatt 1903, S. 86.) 

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes und des § 11 der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 9. November 1900, betreffend die Kechtsverhältnisse in 
den deutschen Schutzgebieten, wird hierdurch bestimmt: 

Die für das Schutzgebiet Kiautschou ernannten Notare tmterstehen der 
Aufsicht des Kaiserlichen Oberrichters. 

Berlin, den 18. Februar 1903. 

In Vertretung des Reichskanzlers. 

V. T i r p i t z. 


7. Polizeiverordnung des Gouverneurs, betreffend Hundesperre. 
Vom 25. Februar 1903. 

(Amtsblatt 1903, 8. 33.) 

Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Mai 1903 (Amtsblatt 1903, 
S. 96)»*). 

8. Erlafs des Eeichskanzlers, betreffend Zeitbestimmung im Schutz- 
gebiet. Vom 9. März 1903. 

(V. Bl. für das Kiautschougebiet 1903, S. IX und X. Bekanntmachung des Gouverneurs 
vom 5. Januar 1903, Amtsblatt 1903, 8. 1.) 

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom Jahre 1900 (Reichs- 
Oesetzbl. Seite 813) wird folgendes bestimmt: 

Im Schutzgebiet Kiautschou gilt vom 15. Januar 1903 ab an Stelle der 
mittleren Ortszeit die mittlere Sonnenzcit des einhundertundzwanzigsten Längen- 
grades östlich von Greenwich. 

In Vertretung des Reichskanzlers. 

V. T i r p i t z. 

*) Vgl. die Dienstanweisung vom 3. Mai 1903, unten 8. 3020. 

**) Unten 8. 307. 

19* 


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292 Feilhalt«n V. Bäumen etc. 12. März. Postdampfer. 20. März. Freiw. Feuerwehr. 23. März. 

9. Polizeiverordnung des Gouverneurs, betreffend das Feilhalten von 
Bäumen und Sträuchem im Umherziehen. Vom 12. März 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 43.) 

§ 1. Wer im Schutzgebiete Bätune oder Sträucher im Umherziehen ver- 
kauft oder feilhält, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert tmd fünfzig Mark oder 
mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Gegen Chinesen kann neben oder an 
Stelle der Geld- oder Freiheitsstrafe auf Prügelstrafe bis zu fünfzig Hieben er- 
kannt werden. 

Die im Umherziehai feilgehaltenen Bäume und Sträucher unterliegen der 
Einziehung. 

§ 2. Der Handel im Umherziehen mit Zierbäumen und Ziersträuchern, 
welche ordnungsmäfsig in Kübel oder Töpfe verpflanzt sind, fällt nicht, unter 
das Verbot des § 1. 

§ 3. Diese Verordnung tritt am 15. März 1903 in Kraft. Mit dem gleichen 
Tage wird die Verordnung vom 21. Juni 1900, betreffend das Feilhalten von 
Bäumen und Sträuchem im Umherziehen (Amtsblatt 1900, Seite 13), auf- 
gehoben.*) 

Tsingtau, den 12. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 


10. Bekanntmachung des Hafenamts, betreffend Signale beim Sichten 

der Postdampfer. Vom 20. März 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 62.) 

Um Verwechslungen mit den Feueralarmsignalen zu vermeiden, werden 
vom 1. April d. Js. ab die Postdampfer bei Nacht auf der Signalstation wie folgt 
angezeigt : 

1 rote Laterne bedeutet: Postdampfer von Norden in Sicht, 

2 rote Laternen bedeuten : Postdampfer von Süden in Sicht. 

Die Tafel mit den Einlaufsignalen ist entsprechend zu berichtigen. 

T singtau, den 20. März 1903. 

Kaiserliches Hafenamt. 

11. Alarmordnung für die freiwillige Feuerwehr Tsingtau, erlassen 

vom Gouverneur. Vom 23. März 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 68 und 69.) 

1. Bezirkseinteilung. 

Zwecks schneller Alarmierimg der Freiwilligen Feuerwehr Tsingtau bei 
Ausbruch von Bränden wird das Gebiet Tsingtau und V ororte in vier Bezirke ein- 
geteilt, und zwar: 

Bezirk I: „Tsingtau Stadt“. 

Dazu gehört Tsingtau innerhalb folgender Grenzen einschliefslich der ge- 
nannten Punkte: Yamenbrüeke, Signalberg, Lazarett, Markthalle, Haus Oster, 
Höhenlalger, Feldbatterie. (Im Plane rot.) 

*) D. Kol. Gesetzgeb. Bd. V, S. 213. 


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Alarmordnang für die freiwillige Fenerwehr Tsingtan. 23. Mürz. 293 

Bezirk II: „Auguste Viktoria-Bucht“. 

Das ist östlich aufserhalb Bezirk I und südlich der Grenzlinie Ostlager, 
Friedhof, Forsthaus, Iltisbrunnen einschliefslich dieser Bauten. (Im Plane grün.) 

Bezirk III: „Tapautau“. 

Ist Tapautau und Hafen. (Im Plane gelb.) 

Bezirk IV : „Umgegend“. 

ümfafst alle Orte aufserhalb der vorgenannten Bezirke I, II, III. (Im 
Plano weifs.) 

Ein Plan der Bezirkseinteilung hängt auf allen besonders kenntlich ge- 
machten Feuermeldestellcn aus. 

2. Alarmsignale. 

Als Alarmsignale gelten: 

a) Blasen der Signalhuppcn durch alle verfügbaren Mannschaften der 
Polizei und durch die im Besitz einer Huppe befindlichen Feuerwehrleute. 

Das Signal wird wahrend der Dauer von 20 Minuten, eventuell länger, falls 
es bis daliin nicht allseitig aufgenommen ist, abgegeben. 

Zur Bezeichnung der Brandstelle ist das Signal nach den Bezirken, inner- 
halb deren der Brand ausgebroehen ist, verschieden, und zwar: 

Bezirk I: je 1 Ton von zirka 2 Sekunden Länge mit 5 Sekunden 

Pause. — — — 

Bezirk II : 2 Stöfse von je 2 Sekunden Länge, zwischen jedem Signal (je 

2 Stöfse) >> Sekunden Pause. 

Bezirk III : 3 Stöfse von je 2 Sekunden Länge, zwischen jedem Signal (je 

3 Stöfse) 5 Sekunden Pause. 

Bezirk IV : 4 Stöfse von je 2 Sekunden Länge, zwischen jedem Signal (je 

4 Stöfse) 5 Sekunden Pause. ^ 

b) Ferner werden auf der Signalstation bei Tage: 

für Bezirk I: 1 grofse grüne Flagge, 
für Bezirk H: 2 grofse grüne Flaggen, 
für Bezirk IH: 3 grofse grüne Flaggen, 
für Bezirk IV : 4 grofse grüne Flaggen 

aufgezogen ; 

bei Nacht : treten an Stelle der Flaggen grüne Laternen. 

c) Aufserdem wird durch die Signalisten der Feuerwehr das frühere 
Militäralarmsignal geblasen. 

Alle signalgebenden Mannschaften haben möglichst an allen Stellen, wo 
Europäer wohnen bezw. sich aufhalten, unter beständigem Kundgang durch alle 
Strafsen ihres Reviers das Signal oft und laut zu wiederholen. 

3. Feuermeldestellen. 

Am Tage kann zur Feucrmcldung jedes Telephon benutzt werden, das an 
Yameu oder Post angeschlossen ist, da die Post die Meldung sofort an Yamen 
weitergibt. 


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294 Alarmordnnng für die freiwillige Feuerwehr Tsingtau. 23. März. 

Zur leichteren AufündWkeit sind nachstehende Stellen durch weilse 
Blechschilder mit roter Inschrift „Feuermeldestelle"' und darunter dem chine- 
sischen Text besonders kenntlich gemacht : 

1. Apotheke, 

2. Hotel Krippendorll (als Wohnung des derzeitigen Brandmeisters), 

3. Baugeschäft von hieb & Leu (Tapautau), 

4. Bureaugebäude von C. Vering (am grolsen Hafen), 

5. Ziegelei von Diederiehsen, Jebsen & Co (Tapautau), 

ti. Geschäft von Ta Tschen Tschan (Tapautau-Telephon No. 34), 

7. Neues Elektrizitätswerk, 

8. Siugtai & Co. (Ilohenzollemstrafse), 

9. Andreas Vogt (gegenüber der Fortilikation), 

10. Sägewerk der Tsingtauer Industrie- und Handelsgesellschaft, 

11. Seemannshaus, 

12. Polizeihauptwache, 

13. Yamcu, 

14. Hauptwach© (Yameulager), 

15. Iltiskasemenwache, 

16. Bismarckkasemenwache (nach Beziehen der Kaserne), 

17. Fcldbatteriewaehe. 

Um auch bei Nachtzeit aufser durch Vermittlung der militärischen Wachen 
Fcucrmelduugcn an Yamen gelangen lassen zu können, werden die ersten 10 der 
oben aufgeführten Privattelephonanschlüsse nach Schlufs der Posttelcphondienst- 
stunden bis zum Wiederbeginn derselben seitens der Post durch gemeinschaft- 
lichen Umschalter mit Yamen verbunden. Diese Einrichtung darf nur zu Feuer- 
meldezwecken benutzt werden. 

Diese 10 Stellen sind durch Laternen mit der Inschrift „Nachtfeuermelde- 
stelle“ gekennzeichnet. 

4. Veranlassen des Alarms. 

Wer den Ausbruch eines l'cuers betnerkt, hat sofort eventuell durch Ver- 
mittlung der Telephon- bezw. der besonders bezcichneten Feuermeldestellen das 
Yamen zu benachrichtigen. 

Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, dafs ein mifsbräuchliches 
oder mutwillig falsches Melden von Feuer auf Grund des Reichsstrafgesetzbuehs 
bestraft wird. 

Sobald Yamen eine Feuermeldung erhält, hat das dortige Telephonpcrsonal 
sofort die Feld-Batterie, welche die Bespannung für die Lösch- und Rettungs- 
geräte stellt, und Polizeiamt, welches deji Strafsenalarm veranlafst, zu benach- 
richtigen, ferner auch die Signalstation, damit diese die betreffenden Signale 
heilst, dann den Brandmeister, den Platzmajor, den Offizier vom Ortsdienst, den 
l.eiter der Garnisonfeuerwehr und die Kasernenwachen. 

Gleichzeitig mit dem Alarm wird auch seitens der Bauabteilung II bezw. 
nachts direkt durch Yamen die Pumpstation Haipo beauftragt, die Pumpen in 
Betrieb zu setzen. 

Die im Besitz einer Huppe bezw. eines Signalhornes b«!findliehen Polizisten 
tmd Feuerwehrleute sind berechtigt und verpflichtet, das Alarmsignal selbständig 
zu blasen: 

wenn sie selbst das Feuer bemerken, 

sobald das Feuersignal auf der Signalstation geheifst wird. 


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Garnigonfenerlöschordrmng. 23. MSrz. 


295 


wenn sie von einer Person, die ihnen bekannt ist, oder die sich ausweisen 
kann, die Aufforderung dazu bekommen, 
wenn die ihnen unbekannten Personen sich bereit erkläreäi, nach Blasen 
des Alarms zur Feststellung ihrer Persönlichkeit mit zur nächsten 
Polizeistation zu kommen. 

5. Tätigkeit der Feuerwehrleute nach dem Alarm. 

Sobald das Alarmsignal geblasen wird, begibt sich jeder Feuerwehrmann, 
falls er nicht bedeutend näher am Braudplatze sieh aufhält, sofort zrun Spritzen- 
haus, um die Lösch- und Rettungsgeräte zum Brandplatz zu befördern, und sorgt 
dabei möglichst für Verbreitimg des Alarms. 

Die Führer und Ordnungsmannschaften begeben sich sofort zur Brand- 
stelle. 

Bei Feueralarm für Bezirk IV jedoch gehen sämtliche Wehrmäniier zum 
Spritzenhaus. 

Am Spritzenhaus ist eine schwarze Tafel aufgehängt, auf welcher zu 
notieren ist, wohin die Löschgeräte abgerückt sind. Sobald die Löschgeräte oder 
Löschzüge abgerückt sind, wird seitens der Feld-Batteriewache die Signalstation 
davon benachrichtigt, die unter die dort gezogenen Signale bei Tage einen roten 
Wimpel, bei Nacht eine rote Laterne heilst. Nachdem diese Signale sichtbar ge- 
worden, begeben sich sämtliche Feuerwehrleute nicht mehr zum Spritzenhaus, 
sondern sofort zum Brandplatze. 

Tsingtau, den 23. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 


12. Qtimisoiifeuerlöschordnung, erlasseu vom Gouvemeui-. 

Vom 23. März 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 69 bis 61.) 

V orbemerkung : 

1. Die Oarnisonfeuerwehr sichert das fiskalische Eigentum gegen Brand- 
schaden und unterstützt die freiwillige Feuerwehr. 

2. Bei einer Mobilmachung bildet sie den Stamm für die Aufstellung einer 
Festungsfeuerwehr. 

1. Leitung des Feuerlöschwesens, Zusammenwirken mit 
der freiwilligen Feuerwehr. 

I. Vorgesetzte der Garnisonfeuenvehr sind nur der Gouverneur und der 
Chef des Stabes. 

Leiter der Oarnisonfeuerwehr ist der älteste Subalternoffizier der Forti- 
fikation als Gamisoubranddirektor; sein Stellvertreter ist in erster Linie der 
Platzmajor, in zweiter der Offizier vom Ortsdienst. 

II. Beim Zusammenwirken der Garnison- mit der freiwilligen Feuerwehr 
bleibt die Leitung der einzelnen Wehren getrennt. Die Leiter sind jedoch ver- 
pflichtet, der Requisition der Oberleitung nachzukommen. 


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296 


Garnisonfeuerlüschordnnng. 23. März. 


Die Oberleitung hat: 

a) bei Bränden von fislialischen Gebäudon (ausgenommen sind Munitions- 
magazine und solehe Gebäude, die nur reine Wohngebäude für Offiziere 
und Gouvernementsbeamte sind) : 

der Garnis.onbranddircktor ; 

b) bei Bränden in dem Mujiitionsmagazinterrain : 

der Vorstand der Artillerie Verwaltung (bis zu dessen 
Eintreffen der Garnisonbranddirektor) ; 

c) bei Bränden von Privatgebäuden und den fiskalisehen Wohngebäuden 
für Offiziere und Gouvemementsbeamte : 

der Brandmeister. 

2. Absperrung des Brandplatzes. 

Die Absperrung des Brandplatzes sowie Bewachung geretteter Gegen- 
stände besorgt stets die Polizei (bei Kaserneubränden das Militär bis zum Ein- 
treffen der Polizei). 

Auf den Brandplatz werden nur zugelassen: 

1. Lösclunannschaften der Garnison, 

2. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, soweit sie durch ilire Aus- 
rüstung als solehe kenntlich sind, aber nur, wenn die freiwillige Feuer- 
wehr alarmiert ist, 

3. dienstlich beteiligte Militäri>ersonen, 

4. Polizeibeamte, 

5. der vom Gouverneur bestellte Aufsichtsbeamte (bis auf weiteres der 
Polizeichef), 

6. die Einwohner der gefährdeten Gebäude, falls nicht durch den Auf- 
sichtsbeamten die Entfernung verlangt wird, 

7. die Agenten der beteiligten Feuerversicherungsgesellschaften, 

8. die durch den Aufsichtsbeamten, Garnisonbranddirektor oder Brand- 
meister mit Erlaubnis versehenen Personen. 

3. Pikett und Hilfsmannschaften. 

Der Marineteil, der den Offizier vom Ortsdienst stellt, hat auch ein Feuer- 
pikett, bestehend aus 1 Offizier oder Portepeeunteroffizier, 1 Sanitätsunteroffi- 
zier und 30 Mann bereit zu halten. Der Sanitätsunteroffizier hat die Sanitäts- 
tasche und die gefüllte Umhängetasche für Verbandmittel mitzubringen. 

Das Pikett rückt, wenn die Löschmannschaften der anderen Lager heran- 
gezogen werden, sofort nach dem Brandplatze ab (Anzug: umgeschnallt mit Ge- 
wehr), wo es sich unter den Befehl des Garnisonbranddirektors stellt. In allen 
anderen Fällen erwartet es in Bereitsclmft zum ITeranrücken die Befehle des 
Gamisonbranddirektors. 

Das Requirieren von llilfs- und Ablösung.smannschaften hat durch Ver- 
mittlung des Gamisonbranddirektors zu erfolgen. 

4. Feuer in fiskalischen Gebäuden. 

Die Dienststellen und Behörden pp. des Gouvernements haben für ihren 
Bereieh eingehende Vorkehrungen für die Löschung eines bei Tage oder Kacht 
etwa ausbreehenden Feuers zu treffen, die von Zeit zu Zeit, sowie lx*i jedem Per- 
sonalwechsel bekannt zu geben und einzuexerzieren sind. 


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Gsrniaonfenerlöschordnung. 23. März. 297 

Löschen kleinerer Brände ist Sache der Bewohner. 

Droht das Feuer solchen Tlmfang anzunehincn, daXs die Gefahr mit eigenen 
Mitteln zu beseitigen nicht mehr möglich scheint, so ist durch Telephon sofort 
das Gouvernement zu benachrichtigen. 

Die Gouvernements-Telephonzentrale hat dann sofort w'eiter zu benach- 
richtigen die Feld-Batterie, welche die Bespannung für die Lösch- und Rettungs- 
geräte der freiwilligen Feuerwehr stellt, das Polizeiamt, welches den Strafsen- 
alnrm veranlafst, die Signalstation, den Brandmeister, den Gamisonbranddirektor, 
den Platzmajor, den Offizier vom Ortsdienst, den Aufsichtsbeamten und die 
Kasemenw'achen. 

Die Kasernen haben daim all ihr Lösclunuterial, ohne weitere Befehle ab- 
zuwarten, nach der Brandstelle zu entsenden. 

5. Feuer bei den Munitionsmagazinen. 

Boi Ausbruch eines Feuers, gleichviel welchen Umfanges, dicht bei oder in 
dem Munitionsmagazinterrain ist das Gouvernement sofort zu benachrichtigen. 
Die Gouvemements-Telephonzentrale verfährt ebenso wie zu 4. 

Die Wachtmannschuft einscldiefslieh der jeweiligen Posten steht sofort zur 
Verfügung desjenigen Offiziers oder Beamten, der von der Artillerieverwaltung 
zuerst zur Stelle ist. 

Ein Betreten der einzelnen Magazine ist nur auf Befehl gestattet. 

Ist Feuer in einem mit Munition belegten Magazin ausgebrochen, so mufs 
der die Löscharbeiten Leitende sich durch das Personal der Artillerieverwaltung 
über die Natur der im Magazin liegenden Munition unterrichten und entscheiden, 
ob eine Rettung des Magazins möglich, oder ob die Gefahr einer Explosion vor- 
liegt und die Löschmannschaften aus dem Gefahrbercich zurückzuzichen sind. 

Ist der Brand nur aufserhalb des umzäunten Muuitionsmagazinterrains 
entstanden, so dafs dieselben zunächst nur durch Flugfeucr bedroht werden, so 
ist durch Verteilung der Militärmannschaften auf die Dächer bezw. die bedrohten 
Seiten für das Ablöschen der fv'entuell haftenbleibcndcn Funken Sorge zu tragen. 

Zur Wasserentnahme dienen in erster Linie die auf dem unteren Terrain 
des Munitionshofes befindliche Zisterne und der Brunnen, ferner der zwischen 
den Magazinen und Tapautau liegende Brunnen und der etwa 400 Meter entfernte 
H.vdrant an der Ecke der Kiautschou- und der Tsiningstrafse. 

Die erforderlichen Geräte, wie Spritze, Feuereimer, Äxte, Hacken, Spaten, 
Haardecken pp. sind im Raume C des Magazins III niedergelegt. Der Schlüssel 
zu diesem Raume befindet sich auf der Wachtstuhc. 

Die Schlüssel der Magazine der oberen Anlage (Inventar pp. des Gouver- 
nements) befinden sieh in dem Schlüsselschrank, der in der Feldwebdstube gegen- 
über dem Wachtstuheneingang angebracht ist. Die Schlüssel der Schiffsmuni- 
tionsmagazLno hängen im Schlüsselsehrank der in dem Häuschen westlich vom 
Waehtlokal befindlichen Feldwebelstube. 

Für den Fall, dafs die Scldüssel nicht rechtzeitig zur Stelle sein sollten, 
sind erforderlichenfalls die Türen mit Äxten einzuschlagen. 

6. Feuer im sonstig e.n Stadtgebiet. 

Bricht im sonstigen Stadtgebiet Feuer aus, so ist nach der Alarmordnung 
für die freiwillige Feuerwehr zu verfahren. 

Auf das Alarmsignal begeben sich sämtliche nicht im Dienst und aufser- 
halb der Kasernen befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften sofort in ihre 
Quartiere, der Garnisonbranddirektor zur Brandstelle. Die Löschmannschaften 


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Die freiwillige Feuerwehr Tsingtau. 26. März. 


halten sich bereit, auf Befehl des Gouverneurs oder Garuisoubranddirektors iiaeh 
der Brandstelle abzurüeken. 

7. Abrückeu der Mannschaften nach der Brandstelle. 

Die in den Lagern bezw. Kasernen vorhandenen Feuerspritzen und 
Sclilauchwagen sind, sobald der Befehl eingetroffen, bezw. bei Bränden von- 
hsknlischcn Gebäuden, ohne weiteren Befehl, von den Bedienungsmannschaften 
schnelLstens zur Brandstelle zu schaffen und dem Gamisonbranddirektor zur 
Stelle zu melden. Bei jeder Spritze müssen ein Stadtplan mit den eingezeich- 
neten Hydranten und Brunnen, ein Ilydrantcnaufsatz, Schlüssel und einige 
Fackeln vorhanden sein. 

Die Löschmannschaften der tiicht mit fahrbaren Strritzeu ausgerüsteten 
Kasernen folgen (aufscr bei Feuer bei den Munitionsmagazinen) erst auf be- 
sonderen Befehl des Gamisonbranddirektors mit den leeren fahrbaren Wasser- 
tanken, Eimern, Äxten, Beilpieken, Tauen, Fackeln usw. nach. 

Sonstige Ablösungs- und Hilfsmannschaften requiriert der Garnison- 
branddirektor. 

8. Tätigkeit des A u f s i c h t s b e a in t e n. 

Als Aufsichtsbeaintor ist seitens des Gouvernements der Polizeichef bezw. 
sein Stellvertreter bestellt. 

Derselbe hat sich sofort, wenn er Feueralarm hört oder telephonische Mel- 
dmig davon erhält, nach der Brandstelle zu begeben. Er sorgt für richtige Ab- 
sperrung des Brandplatzes, ferner dafür, dafs gefährdete Häuser pp. rechtzeitig 
geräumt werden. 

Er ist berechtigt, dem Brandmeister und den Mitgliedern der freiwilligen 
Feuerwehr, letzteren in der Tiegel durch den Brandmeister, Anweisungen zu er- 
teilen, sobald, sie ihre Befugnisse überschreiten. 

Etwaige Wünsche, betreffend die militärische Feuerwehr, hat er dem Qar- 
nisonbranddirektor auszusprechen. Im allgemeinen regelt sich das Verhältnis 
zwischen Militärpcrsouen und Polizei nach der Allerhöchsten Kabinetts-Order 
vom 6. Dezember 1855. 

9. Feuerlöschgeräte. Ausbildung der Löschmannschaft. 

Die mit Löschgeräten ausgerüsteten Dienststellen melden zum 1. Januar, 
1. April, 1. Juli, 1. Oktober, ob 

1. die Feuerlöschgeräte in Ordnung, 

2. die Mannschaften in der Handhabung derselben unterrichtet sind. 

Tsingtau, den 23. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 

13. Bekanntmachung des Zivilkommissars, l)etreffend die freiwillige 
Feuerwehr Tsingtau. Vom 26. März 1903.*) 

(.Amtsblatt 1903, S. 62.) 

Vom 1. April d. Js. ab wird die Freiwillige Feuerwehr Tsingtau beim 
Löschen von Bränden in Tätigkeit treten. Die näheren Bestimmungen über ihr 
Zusammenwirken mit der militärischen Gamisonfeuerwehr sind in der Gainison- 

*) Vgl. oben S. 292 IT. 


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Rechte an Gnindstncken. 30. März. 


299 


feuerlüschordiiuug vom 23. d. Mts. und die Bestimmungen über das Feuemielde- 
wesen und die Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr in der Alarmordnung 
vom gleichen Tage enthalten. 

Tsingtau, den 26. März 1903. 

Der Zivilkommissar. 


14. Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Eechte an Grundstücken 
im Kiautschougebiet. Vom 30. März 1903.*) 

(Amtsblatt 1903, S. 67 and 68.) 

Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung über die Hechte an Grund- 
stücken in den Deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902**) und der 
dazu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902***) ver- 
ordne ich für das Schutzgebiet Kiautschou auf Grund der Ermächtigung dos 
Reichskanzlers vom 27. April 1898 folgendes: 

§ 1. Die Verordnung betreffend den Landerwerb in dem Deutschen 
Kiautschou-Gebiete vom 2. September 1898f) bleibt bestehen, soweit sie nicht in 
den folgenden Bestimmungen abgeändert wird. 

§ 2. Die Frist zur Ausführung des Beuutzuugsplaues wird bei der Ver- 
steigerung in den Kaufbedingungen bestimmt. 

Der in Ziffer 3 Absatz 4 der Landerwerbsverordnung als Folge der Ab- 
weichung vom Benutzungsplane oder seiner Nichtausführung gesetzte Verlust 
des Eigentums an den Fiskus des Schutzgebiets gegen Rückzahlung der Hälfte 
des Erwerbspreises tritt für die nach dem 1. April 1903 von dem Fiskus ver- 
äufserten Grundstücke nicht mehr ein. 

§ 3. Die Ersteher haben sich zur Sicherung für die Ausführung des Be- 
uutzungsplaues einer Vertragsstrafe zu unterwerfen, deren Höhe in den Kauf- 
bodingmigen festiusetzen ist. Sie wird nur in Ausuahmef allen auf einen höheren 
Betrag als das Fünffache des Enverbspreises bestimmt werden. 

§ 4. Der Ersteher hat für die Vertragsstrafe eine Sicherungshypothek zur 
ersten Stelle eintragen zu lassen. Die Löschung dieser Hypothek kann nach Aus- 
führung des Bcijutzungsplanes verlangt w'erden. Nach teilweiser Ausführung 
des Bcnutzungspmnos kömien Teillöschungen bewilligt werden. Die Kosten für 
Eintragung und Löschung der Sicherungshypothek bleiben aufser Ansatz. 

§ 5. Das in Ziffer 6 Absatz 3 der Landerwerbsverordnung erwähnte Vor- 
kaufsrecht umfafst alle Verkaufsfälle (§ 1097 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
Der Ersteher hat das V orkaufsrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dies 
ist in die Kaufbedingungen aufzuuehmen. 

Vor der Auflassung mufs dom Grundbuchrichter durch eine Bescheinigung 
des Landamts nachgewiesen werden, dafs der I'iskus sein Vorkaufsrecht nicht 
ausüben will. 

§ 6. Die in Ziffer 0 der Landerwerbsverordnung gedachte Pflicht zur Aus- 
kehrung eines Reingewinnes an den Fiskus und die nach Ziffer 7 dieser Verord- 
nung zu entrichtenden Abgabe sind öffentliche Lasten des Grundstücks. Das 
Grundstück haftet dafür auch ohne Eintragung in das Grundbuch. 

Das Gleiche gilt von der Grundsteuer. 

*) Vgl. Abänderung unten 8. 312. 

**) D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI, 8. 4 ff. — ***) Ebenda 8. 10 ff. — f) Ebenda Bd. V, 
8. 19811. 


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300 


Rechte an Grnndstücken. 30. März. 


§ T. Der Fiskus de^ Schutzgebietes Kiautschou wird in allen durch die 
Verordnung betreffend den Landerwerb vom 2. Septembe'r 1898 geregelten An- 
gelegenheiten durch das Kaiserliche Landamt vertreten. 

Bei Verkäufen von Gnuidstücken iiu Schutzgebiete durch den Fiskus ist 
auch der das Landamt verwaltende Beumte für die Beurkundung des im § 313 
dos Bürgerlichen Gesetzbuehes bezeichneten Vertrages, sowie für die nach S 873 
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Bindung der Beteiligten erforderliche 
Beurkundung der Krklärungen zu.ständig (Artikel 112 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuchc). 

Soweit der das Landamt verwaltende Beamte durch die Vornahme der Be- 
urkundung an der Vertretung des Fi.skus verhindert ist, wird der Fiskus durch 
den Zivilkommissar vertreten, welcher berechtigt ist, andere Personen mit der 
Vertretung zu beauftragen. 

§ 8. Der Ersteher eines Grundstücks in der Landversteigerung hat binnen 
zwei Monaten vom Tage des Zuschlags seine Eintragung als Eigentümer in das 
Grundbuch zu beantragen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht gilt als auflösende 
Bedingung für den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag. 
Dies ist in die Kaufbedingungen aufzunehmon. 

§ 9. Bis auf weiteres können für Grundstücke, die der Fiskus an Chinesen 
verkauft hat, Grundbuchblätter ohne besondere Beschränkungen oder Be- 
dingungen angelegt werden. 

§ 10. Das Grundbuch ist für das gesamte Schutzgebiet anzulegen. 

§ 11. Das Reichsgesetz, betreffend die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung vom jJ’ (R. G. Bl. 1897 8. 97 und 1898 8. 713) findet auf 
Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt angelegt ist, mit folgernden Mafsgaben 
Anwendung, 

§ 12. Wer zur Bestellung einer Sicherheit verpflichtet ist, und welche 
Werte als Sicherheiten geeignet sind, bestimmt das Vollstreckungsgericht nach 
freiem Ermessen. 

Bei der Cmrechnung von Geldbeträgen in Dollarwährung ist der Kurs des 
Dollars bei der Gouvernementskasse am Tage vor dem Versteigerungstennine 
mafsgebend. 

Die in § C dieser Vca'ordnung geaiaiuiten öffentlichen Lasten sind wie die 
in § 10 No. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
vorwaltung, erwälmten Lasten zu behandeln. 

Vor dem Versteigerungstermine hat das Landamt dem Vollstreckungs- 
gerichte den Wert mitzuteilcn, welchen es dem Grundstücke beimifst. Das Ge- 
richt hat bei Ermittlung dieses Wertes auf Ersuchen des Landamtes mitzuwirken. 

Der Richter hat bei Feststellung der Kaufbedingungen darauf hinzuweisen, 
dafs ein Drittel des LTntcrschiedes zwischen diesem Wert und dem ihn über- 
steigenden Gebot an den Fiskus bar zu zahlen ist. 

Gegebenenfalls ist da.s geringste Gebot so zu bestimmen, dafs es die Ge- 
winnauskehrungspflicht mit umfafst. 

§ 13. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks findet nicht statt. 

§ 14. In den Fällen der §§ 04 und 112 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hat das Gericht den Wert der 
Grundstücke nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sach- 
verständigen, zu bestimmen. 


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Anstenernng d. kl. Hafens v. Tsingtan. 13. April. Barverk. a. d. Postschaltem. 30. April. 301 

§ 15. Geldbeträge, die der Berechtigte nicht im Termin zur Verteilung 
des Vcrstoigerungserlöses abhebt, werden ihm durch Boten oder durch die Post 
übersandt, sofern er nicht in einer Urkunde, die durch eine siegelführende Be- 
hörde beglaubigt ist, andere Bestimmungen trifft. 

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. 

Tsingtau, den 30. März 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Allerhöchst mit der Stellvertretung beauftragt, 
van Seramern. 

15. Bekanntmachung für Seefahrer über Ansteuerung des kleinen Hafens 
von Tsingtau, erlassen vom Gouverneur. Vom 13. April 1903.*) 

(Amtsblatt 1908, 8. 76.) 

Die Anstenernng zum kleinen Hafen von Tsingtau wird durch folgende 
Baken (eiserne Gerüste), beziehmigsweise Feuer, welche mit dem 1. April d. Js. 
in Betrieb genommen sind, gekennzeichnet : 

a) eine rote Bake mit rotem Feuer auf dem Molenkopf der Nordmole. 
Höhe über mittl. H. W. 5,8 m; 

b) eine rote Bake mit rotem Feuer auf einem Felsen nordnordwestlich des 
Gebäudes der llafenbauabteilung in NOzOVsO, etwa 810 m von dem 
roten Molenkopf f euer. Höhe über mittl. H. W. 12 m; 

c) eine grüne Bake mit grünem Feuer auf dem Molenkopf der Südmole. 
Höhe über mittl. H. W. 5,8 m; 

d) eine grüne Bake mit grünem Feuer auf der Südmole in SzO%0, etwa 
180 m von dem grünen Molenkopffeuer. Höhe über mittl. H. W. 8 m. 

Boi der Ansteuerung von SW kommend, sind die beiden roten Baken, be- 
ziehungsweise Feuer in Linie zu halten. Dieser Kurs führt frei von Hufeisenriff 
und Barkafsfelsen. 

Bei der Ansteuerung von NW kommend, sind die beiden grünen Baken, be- 
ziehungsweise Feuer in Linie zu halten. Dieser Kurs führt frei von Hufeisenriff 
und Tapautaufelsen. 

Auf dem Brückenkopf der im kleinen Hafen liegenden Tapautaubrücke be- 
finden sich zwei grüne und zwei rote Brückenkopflatemen untereinander. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Allerhöchst mit der Stellvertretung beauftragt, 
van Semmern. 

16. Bekanntmachung des Deutschen Postamts, betreffend Barverkehr 

an den Postschaltem. Vom 30. April 1903. 

(Amtsblatt 1903, 8. 83.) 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dafs für den Barverkehr an den Post- 
schaltem als Zahlungsmittel lediglich der Dollar mexikanischer Prägung gilt. 
Scheidemünzen der Dollarwähmng werden nur bis zum Betrage von 50 Cts. an- 
genommen. 

Aufserdem wird von jetzt ab beim Verkauf der Wertzeichen und Formu- 
lare, sowie bei der Erhebung von Portobeträgen für in Scheidemünze geleistete 
Zahlungen ein Zuschlag von 10 % erhoben. 

Tsingtau, den 30. April 1903. 

Kaiserlich Deutsches Postamt. 

*] Im Amtsblatt obue Datum veröffentlicht. 


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Dieustanweisnng für die Notare. 8. Mai. 


1 7. Dienstanweisung für die Notare im Bezirk des Kaiserlichen Gerichts 
von Kiautschou, erlassen vom Gouverneur. Tom 3. Mai 1903. 

Genehmigt vom Reichskanzler (Reichs-Marine-.Vmt) am 17. Augnst 1903. 

(V. Bl. für das Kiantschougebiet 1903, S. XXI, Amtsblatt 1903, S. 86 bis 89.) 

Auf Grmid der §§ C und 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900, des 
§ 11 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die liechtsverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten vom 9. November 1900 und der Ermächtigung des 
Reichskanzlers vom 27. April 1898 verordne ich über die Dienststellung der 
Notare im Bezirke des Kaiserlichen Gerichts von Kiautschou folgendes: 

§ 1. Der Notar hat vor dom Oberrichter einen Diemsteid dahin zu leisten, 
„dafs er die Pflichten eines Notars treu und gewissenhaft erfüllen werde“. 

Das über die Vereidigung aufztmehinende Protokoll hat er mit der von ihm 
bei Amtshandlungen .anzuwendenden Unterschrift zu unterzeichnen. Die Aus- 
händigung der Urkunde über die Ernennung zum Notar erfolgt im Anachlufs au 
die Eidesleistung. 

§ 2. Der Notar bedarf zur Übemalune von Nebenämtern oder Neben- 
beschäftigung keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Jedoch kann ihm die 
Verwaltung eines Nebenamtes, sowie die Fortsetzung einer Nebenbeschäftigung 
untersagt werden, wenn die Verwaltung des Amtes oder die Beschäftigung der 
Würde der Stellung eines Notars nicht entspricht. 

§ 3. Der Notar darf seine Dienste nicht ohne triftigen Grund verweigern. 
Nimmt er einen Auftrag nicht an, so ist er verpflichtet, die Ablehnung dem Auf- 
traggeber unverzüglich auzuzeigen. 

§ 4. Auf Amtshandlungen des Notars, die nicht die Beurkundung eines 
Rechtsgeschäfts zum Gegenstände haben, finden die Vorschriften, die in den 
§§ 6 bis 9 des Reiehsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit in bezug auf die Aussehliefsung des Richters, in bezug auf seine Befugnis, 
sich wegen Befangenlieit der Ausübung seines Amtes zu enthalten, sowie in bezug 
auf die Gerichtssprache und die Dolmetscher getroffen sind, entsprechende An- 
wendung. 

§ 5. In einer Sache, in der mehrere Personen beteiligt sind, soll der Notar, 
der in dieser Sache für einen der Beteiligten als Prozefsbevollmächtigter tätig ist 
oder gewesen ist, keine Amtshandlungen vomelunen, wenn einer der Beteiligten 
widerspricht. Der Notar soll den Beteiligten von einem solcheai Widerspruchs- 
grund unverzüglich Mitteilung machen; der Widerspruch ist nur zulässig, wenn 
er miverzüglich nach der Mitteilung erfolgt. 

§ 6. Als Dolmetscher soll der Notar Chinesen oder diesen nach § 2 der 
Kai.serliclien Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen 
Schutzgebieten, gleichgestellte Farbige nicht zuziehen; das Gericht kann Aus- 
nahmen zulassen. 

Die Beeidigung der von dem Notar als Dolmetsclier zuzuziehenden Per- 
sonen erfolgt ausschliefslich durch das Gericht. Der Richter ist befugt, die Be- 
eidigung abzulehnen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dafs der zu Beeidigende 
der fremden Sprache nicht genügend mächtig ist. 

Bei den ein für allemal beeidigten Gerichtsdolmetsehem genügt die Be- 
rufung auf den früher geleisteten Eid. Sie dürfen, sofern sie Beamte sind, als 
Dolmetscher eines Notars nur mit Genehmigung des Oberrichters tätig werden. 
Die Genehmigung kann generell erteilt werden und ist jederzeit widerruflich. 

§ 7. Der Notar ist zuständig, Siegelungen und Entsiegeluugcn im Auf- 
träge des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunchmen. 


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Dienstanweisung für die Notare. 3. Mai. 


303 


§ 8. Der Notar soll in Ansehung von Oeschäften, die er beurkundet, keine 
Gewährleistung übernehmen. 

§ 9. Der Notar hat, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, über 
die Verhandlungen, bei denen er mitgewirkt hat, Verschwiegenheit zu beobachten, 
es sei denn, dafs die in der Sache Beteiligten ihn von dieser Verpflichtung ent- 
binden. 

§ 10. Die Dienstaufsicht über die Notare wird von dem Oberrichter ge- 
führt (Verordnung des Reichskanzlers vom 18. Februar 1903).*) 

§ 11. Der Notar ist verpflichtet, dem Oberrichter auf Verlangen die Ur- 
kunden und Register zur Ein-sicht vorzulegen. 

§ 12. Der Notar hat folgende Register und Bücher zu führen: 

1. das allgemeine Notariatsregister nach anliegendem Muster, in welches 
die aufgenoramenen Verhandlungen, die angefertigten und beglaubigten 
Entwürfe und die Beglaubigungen von Unterschriften oder Hand- 
zeichen, sowie die sonstigen Zeugnisse mit Ausnahme der Beglaubigung 
von Abschriften in unmiterbrochener Reihenfolge unter fortlaufenden 
Nmnmem einzutragen sind. Das Register ist mit fortlaufenden Seiten- 
zalilen zu versehen und die Zalil von dem Oborrichter zu beglaubigen. 

Auf der Urschrift jeder Urkunde sowie auf jeder Ausfertigimg 
oder Abschrift soll der Notar die Nummer angeben, unter der die Ur- 
schrift im Register eingetragen ist ; 

2. das Register über Wechselproteste (Art. 90 der Wechselordnung) zur 
Eintragung einer wortgetreuen Abschrift der aufgenommenen Proteste 
in der Reihenfolge der Vornahme. Die Eintragung ist mit einem durch 
den Notar eigenhändig vollzogenen Bcglaubigimgsvermerk zu versehen; 

3. das Verwahrungsbuch in zwei Abteilungen nach anliegendem Muster 
über die bei ihm eingehenden fremden Gelder, geldwerten Papiere und 
Kostbarkeiten. 

Auf die Einrichtung und Führung der Register und des Verwahrungs- 
buches findet der § 2 der allgemeinen Verfügung des preufsischon Justizministers, 
betreffend das Notariat vom 21. Dezember 1899 (Justiz-Ministerial-Blatt 
Seite 834), sinngemäfse Anwendung. 

§ 13. Das Dienstsiegel des Notars enthält in der Mitte den heraldischen 
Adler (Marine-Adler) und in der Umschrift den Vor- und Zunamen des Notars, 
sowie die Worte „Notar im Bezirk des Kaiserlichen Gerichts von Kiautschou“. 
Notaren, welche einen ihnen verliehenen Titel oder den Doktortitel führen, ist 
gestattet, diese Titel dem Vornamen im Dienstsiegel voranzusetzen. Die Ver- 
wendung von Siegelmarken an Stelle des Dienstsiegels ist unzulässig. 

§ 14. Der Notar ist nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen, soll jedoch, wenn 
er seinen Amtssitz für länger als eine Woche verläfst, dem Oberrichter von Be- 
ginn und Beendigung der Abwesenheit ./Vnzeigo machen. 

Dauert die Abwesenheit länger als sechs Wochen oder ist der Notar für 
einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum durch Krankheit oder sonst an der 
Wahrnehmung seiner Geschäfte verhindert, so hat er die sein Amt betreffenden 
Akten (Urschriften, Register usw.) einem anderen zur Empfangnahme bereiten 
Notar im Bezirke des Gerichts von Kiautschou oder in Ermangelung eines 
solchen dem Gericht zur Verwahrung zn übergeben. Von der Übergabe der Akten 
an einen anderen Notar ist dem Gericht Anzeige zu erstatten. 


*) Oben S. 291. 


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304 


Dienatan Weisung (ür die Notare. 3, Mai. 


§ 15. Hat der Notar für die Zeit, während welcher er an der Wahrnehmung 
seiner Geschäfte verhindert ist, die Verwahrung seiner Akten in der im § 14 he- 
zeichneten Art nicht veranlafst, so hat, falls ein Antrag auf Erteilung einer Aus- 
fertigung aus den Akten des Notars oder auf Erteilung einer Abschrift oder auf 
Gewährung der Einsicht gestellt wird, auf Anordnung des Oberrichters das Ge- 
richt die Dienstakten in Verwahrung zu nehmen, bis der Notar die Geschäfte 
übernimmt. 

§ 16. Ist dem Notar auf seinen oder seines nach § 1910 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches bestellten Pflegers Antrag ein Vertreter bestellt, so finden auf ihn 
die Vorschriften dieser Dienstanweisung sinngemäfse Anwendung. Der Anfang 
sowie die Beendigung der Vertretung ist dem Oberrichter anzuzeigen. Der Ver- 
treter versieht das Amt des Vertretenen unter dessen imd seiner eigenen Verant- 
wortlichkeit und auf dessen Kosten. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als 
Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Dienstsiegel des Ver- 
tretenen zu gebrauchen. 

Der Vertreter soll, unbeschadet der aus seiner Person sich ergebenden 
Hinderungsgründe, auch insoweit keine Amtshandlungen vornehmen, als der von 
ihm vertretene Notar ausgescldossen sein würde. Der Vertretene*) soll während 
der Dauer der Vertretung keine Amtshandlungen vornehmen. 

§ 17. Bei dem Ausscheiden oder dom Tode des Notars hat auf Anordnung 
des Oberrichters das Gericht die das Amt betreffenden Papiere in Verwahrung 
und das Dienstsiegel zum Zwecke der Vemichtmig an sich zu nehmen. 

§ 18. Bis zur allgemeinen Regelung des Kostenwesens im Schutzgebiete 
finden auf die Gebühren der Notare die Vorschriften der Prcufsischen Gebühren- 
ordnung für Notare vom 25. Juni 1895 in der Fassung vom 6. Oktober 1899 
(Gesetz-Sammlimg 1899, S. 203) Anwendung mit der Mafsgabe, dafs bei der Be- 
rechnung des Objekts der mexikanische Dollar zum Werte von 2 Mark gerechnet 
wird und die Gebühren im Schutzgebiete soviel Dollars und Cents betragen, wie 
sie in Preufsen Mark und Pfennige betragen würden. 

§ 19. Diese Dienstanweisung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 

Tsingtau, den 3. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 


Das allgemeine Notarlatsregrister. 


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*) Versehentlich steht im amtlichen Text an dieser Stelle „Vertreter“ statt 
„Vertretene“. 


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Dienstanweisung für die Notare. 3. Mai. 


305 


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Dis destschs Kolonisl-Gesstsgsbsng VII (1901), 


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300 Neli«lsignal8tationeii. 14. Mü. Bergwesen. 16. Hai. Seezeichen. 16. Mai. 


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18. Bekanntmaclmiig für Seefahrer über Einrichtiiiig von provisorischen 
Nebelsignalstationen vor Tsingtau, erlassen vom Gouverneur. 

Vom 14. Mai 1903. 

(Amtsblatt 1908. S. 96.) 

Betrifft Knallpatronen-Signale auf Tschalientaa und ntishuk. 

19. Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Bergwesen im 

Kiautschougebiete. Vom 16. Mai 1903. 

(V. BI. für das Kiantechongebiet 1903, S. XVni, Amtsblatt 1908, S. 143.) 

Auf Grund des § 3 des Schutzgebietsgesetzea (Reiohs-Gesetzbl. 1900, 
Seite 813) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 
(Reicbs-Gesetzbl. 1900, Seite 213) und § 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
die Kechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 
(Reichs-Gesetzbl. Seite 1005) wird verordnet: 

Im Schutzgebiete Kiautschou sind die in § 1 des Allgemeinen Berggesetzes 
für die preufsischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung Seite 705) be- 
zeichneten Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen. 

Das Recht, solche Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, steht aus- 
schlieXslich dem Fiskus des Schutzgebietes zu. 

In Vertretung des Reichskanzlers. 

V. T i r p i t z. 

20. Bekanntinachung für Seefahrer über Auslegen von Seezeichen, 

erlassen vom Gouverneur. Vom 16. Mai 1903. 

(Amtsblatt 1908, S. 96.) 

Auf dem blinden Felsen zwischen der Arkona-Insel tmd Petroleum-Halb- 
insel, sowie auf dem vor der Aufschlepphelling der Marinewerkstatt gelegenen 
Felsen und der sich nördlich der Arkona-lTisel erstreckenden Sandbank sind zur 
gröfsoren Sicherheit für den Bootsverkehr folgende Seezeichen ausgelegt worden : 


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Hundesperre. 19. Mai. HauUcorbzwang. 19. Mai. 


307 


a) Östlich der Arkona-Insel, unp^efahr in der Mitte zwischen dieser und der 
Petroleum-Halbinsel, zur Keainzciehnung des Steins ein Pricken auf 
0,5 m Wasser. Dieser Pricken ist von Süd eiulaufend 15 m an Steuer- 
bord zu lassen. 

Zur Bestimmung der Lage wurden folgende Doppelwinkel ge- 
messen: Q Tsingtau (Höhe 34,5 beim Höhenlagcr, cf r. Karte Kiautschou, 
No. 157 [Tit. XIV, No. 37]) 76° 16' Signalbcrg, 51° 2' Htisberg. 

b) Ein Pricken zur Kennzeichnung des blinden Felsens, welcher ungefähr 
150 m westsiidwestlich von der Abscblepphelling der Marinewerkstatt 
liegt. Der Pricken liegt in 1,1 m Wasser und ist von Booten, welche von 
Süden kommend nach der Jamenbrücke fahren, ebenfalls gut frei an 
Steuerbord zu lassen. Es wurden zur Feststellung der Lage dieses 
Prickens Doppelwinkel gemessen: Leuchtturm 41“ 21' Q Tsingtau, 
89° 31' Signalberg. 

c) Zur Umsteuerung der sich von der Arkona-Insel nach Nord erstrecken- 
den Sandbank ist auf 2,2 m Wassertiefe, 200 m vom Nordrande der 
Insel entfernt, eine rote Spierentonne mit Besentoppzeichen ausgelegt. 

Lage derselben; Leuchtturm 46° 44' Q Tsingtau, 93° 41' Signal- 
berg. 

Tsingtau, den 16. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

Truppe! 

21. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Aufhebung der Hunde- 

sperre. Vom 19. Mai 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 96.) 

Hebt die Verordnung vom 25. Februar 1903 auf.*) 

22. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Maulkorbzwang. Vom 

19. Mai 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 06.) 

Im Stadtgebiete 'Tsingtau ist es verboten, Hunde, welche nicht mit Maul- 
körben versehen sind, frei umherlaufen zu lassen. Maulkörbe, welche das Beifsen 
nicht unbedingt verhindern oder leicht abgestreift werden können, sind un- 
zulässig. 

Zuwidcrhandltmgcn gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
20 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle bis zu 4 Tagen Haft bestraft. Die Polizei 
ist berechtigt, Hunde, welche ohne Maulkorb timherlaufen, auf der Stelle zu töten. 

Unter Stadtgebiet ist zu verstehen das Gelände vom Leuchtturm Yu nui 
san an nach Osten bis au die Linie Htishalbinsel — Iltisberg — Haipoflufs, ein- 
schliefslich der Orte Tai tuiig tschen und Sautschutan. 

Tsingtau, den 19. Mai 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 

*) Oben S. 291. 

20 * 


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308 Seefahrer. 23. Mai. Postamt. 16. Juli. Register. 4. Aag. Seepolizeiordnnng. 26. Aug, 


23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt. 

Vom 23. Mai 1903. 

(Amtsblatt 1903, 8. 99.) 

Betrifft Tagesmarken auf dem Barkafs- und Tapautaufelsen. 


24. Bekanntmachung des deutschen Postamts. Vom 16. Juli 1903. 

(Amtsblatt 1903, 8. 180.) 

Vom 18. Juli d. Js. ab unterliegen im Verkehr der Postanstalten des 
Deutschen Kiautschougebietes und der Deutschen Postanstalten in China die 
Postpakete und Postfrachtstüeke der Zollkontrolle. 

Vom genannten Zeitpunkte ab müssen daher sämtliche hier aufzuliefernde 
Pakete nach Orten aufserhalb des Schutzgebietes von Zollinhaltserklärungen 
begleitet sein. 

Die näheren Bestimmungen über die Handhabung der Zollkontrolle 
werden noch bekannt gegeben.*) 

Tsingtau, den 16. Juli 1903. ' 

Kaiserlich Deutsches Postamt. 

Henniger. 


25. Verordnung des Gouvenieurs über die Führung des Güterrechts-, 
Handels-, Genossenschafts- und SeeschifPsregisters im Schutzgebiete 
Kiautschou. Vom 4. August 1903. 

Genehmigt vom Reichskanzler (Reichs-Marine-.Amt) am 30. Oktober 1903. 

(V. Bl. für das Kiautschongebiet 1903, 8. XXX, Amtsblatt 1903, 8. 139.) 

Für die Einrichtung und Führung des Güterrechts-, Handels-, Genossen- 
schafts- und Seeschiffsregisters im Schutzgebiete Kiautschou finden die All- 
gemeinen Verfügungen des preufsischen Justizministers vom 6., 7. und 8. No- 
vember, sowie vom 11. Dezember 1899 (Justiz-Ministerialblatt 1899, S. 299, 313, 
334 und 753) sinnentspreohende Anwendung. Der § 10 der Verfügung vom 7. No- 
vember 1899 findet nicht Anwendung. 

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 

Tsingtau, den 4. August 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p 0 1. 


26. Seepolizeiordnung des Gouverneurs. Vom 26. August 1903. 

(Amtsblatt 1903, 8. 151.) 

Betrifft Geschütz-Schiefsübungen im Jahre 1903. 


*) Vgl. nnten 8. 311. 


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Leuchtfeuer. 8. Okt. Ableistung der Wehrpflicht. 13. Okt. 


309 


27. Bekanntmachung für Seefahrer, betreffend Leuchtfeuer auf der 
Insel Tschalientau, erlassen vom Hafenamt Vom 8. Oktober 1903. 

(Amteblatt 190S, 8, 177.) 

Auf der ungefähr 29 Seemeilen ostsüdöstlich von Tsingtau gelegenen Insel 
Tschalientau ist am 3. Oktoter ein neues Leuchtfeuer in Betrieb gesetzt. 

Die Höhe des aus grauem Sandstein erbauten Leuchtturms beträgt vom 
Erdboden bis Kuppeloberkante 15 m. 

Das Licht ist ein Petroleumglühlieht, 80 m über Hochwasser befindlich und 
bei dunkler Nacht und klarem Wetter 21 Sni weit sichtbar. Es ist ein nach allen 
Seiten sichtbares weifses Blitzfeuer, welches alle 10 Sekunden einen kurzen 
Blitz zeigt. 

Tsingtau, den 8. Oktober 1903. 

Kaiserliches Hafenamt. 


28. Erlafs des Staatssekretärs des Eeichs-Marine-Amts, betreffend 
Ableistung der Wehrpflicht in Kiautschou. Vom 13. Oktober 1903. 

(V. Bl. für (las Kiautechougebiet 1903, 8. XXIX.) 

Personen, welche auf Grund der Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 
27. Februar 1899*) — Anhang zum Marineverordnungsblatt No. 5, vergleiche An- 
lage 2,10 zu den „Organisatorischen Bestimmungen für die Besatzung (hjs Schutz- 
gebiets Kiautschou und deren Stamm-Kompagnien“ — bei den Marineteilen im 
Schutzgebiet Kiautschou zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht oder zu 
Übungen zugelassen sind, können für die Keise nach Tsingtau und für die Rück- 
reise nach beendeter Dienstpflicht oder Übung — vorausgesetzt, dafs freier Platz 
vorhanden ist — auch dann Ablösungstransportdampfer der Marine benutzen, 
wenn unter Umständen der Schiffsreederei die Kosten für ihre Verpflegung zu 
vergüten sind. In diesem Falle müssen sie aber den Betrag bei der Aufnahme 
auf dem Dampfer erlegen. Die Sätze betragen zur Zeit 

für Fahrgäste I. Klasse .... 5,00 cH., 

„ „ II 3,00 cH., 

III- 1,50 cf(., 

täglich. 

Unter den gleichen Bedingungen können solche Dienstpflichtige auch auf 
Ablösungstransportdampfem für die Ostasiatische Besatzungs-Brigade befördert 
werden. 

Absatz 5 der Verfügung vom 28. Februar 1899 — A. 1994. Marineverord- 
nuugsblatt 1899 Anhang zu No. 5 Seite II und Anlage 2,10 zu den Organisa- 
torischen Bestimmungen für die Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou xmd 
deren Stamm-Kompagnien — wird hierdurch ergänzt. 

Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
v. T i r p i t z. 


*) D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IV, 8. 165 ff. — Vgl. dazu die Bekanntmachung des 
Gouverneurs vom 2. März 1901, D. Kol. Gesotzgeb. Bd. VI, S. 673. 


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310 Hasenjagd. 22. Okt. Befugnisse. 21. Nov. Seefahrer. 3. Dez. ZoUamtl. Bektm. 23. Dez. 


29. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Hasenjagd. 

Vom 22. Oktober 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 183.) 

Hebt die Verordnung über Schonzeit der Hasen vom 20. Januar 1903 auf. 
(Amtsblatt 1903, S. 14.)*) 


30. Allerhöchste Order, betreffend Gerichtsherrliche usw. Befugnisse. 
Vom 21. November 1903. 

(V. Bl. für das Kiautschongebiet 1903, S. XXXIII.) 

Ich verleihe dem mit der Führung der Stamm-Kompagnien für das 
III. Seebataillon beauftragten Stabsoffizier die gerichtsherrlichen, Disziplinar- 
tmd Urlaubsbefugnisse eines selbständigen Bataillonskommandeurs. Sie haben 
das Weitere zu veranlassen. 

Neues Palais, den 21. November 1903. 

Wilhelm. 

An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 


31. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt. 
Vom 3. Dezember 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 203.) 

Betrifft Anslegen und Einziehen von Bojen für die Winterzeit. 


32. Zollamtliche Bekanntmachung No. 44. Vom 23. Dezember 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 209.) 

In Abänderung der zollamtlichen BekaimtmachmigNo.44**) treten für die 
zollamtliche Behandlung der Post- und Frachtpakete folgende Bestimmungen 
vom 1. Januar 1904 in Kraft. 

1. Pakete nach dem Hinterlande und Peking sind bei der Paketabferti- 
gungsstelle des Hauptzollamts unter Einreichung einer Inhaltserklärung zu 
verzollen. 

2. Pakete nach chinesischen Häfen sind am Bestimmungsorte verzollbar 
und brauchen dem hiesigen Zollamt nicht vorgezeigt zu werden. 

3. Pakete nach Deutschland und dem Auslände sind bei der Paket- 
abfertigungsstelle des Hauptzollamts unter Einreichung einer Inhaltserklärung 
zu deklarieren bezw. zu verzollen. 

Der tarifmäfsige Ausfuhrzoll wird erhoben auf alle aus dem Hinterlande 
stammenden, nach Deutschland oder dem Auslande ausgeführten Waren. Auf 
Waren nichtchinesischen Ursprungs, die bereits Ausfuhrzoll in China entrichtet 


*) Oben S. 289. 

**) Die ursprüngliche Bekanntmachung No. 44 vom 26. September 1903 ist nicht 
abgedmekt worden, da sie inzwischen durch obenstehende vom 23. Dezember 1903 
ersetzt ist. 


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ZollamtHche Behandlung der Postpakete. 25. Dez. 


311 


haben, wird bei der Ausfuhr nach Deutschland oder dem Auslande Zoll nicht er- 
hoben. Im Falle der Nichtöffnung eines Paketes wird Zoll in der Höhe von 5 % 
des angegebenen Wertes erhoben. Beträgt der Zoll weniger als 0,75 Dollar, so 
wird er nicht erhoben. Mehrere Pakete desselben Absenders an dieselbe Adresse 
und gleichen Inhalts sind zollpflichtig, wenn der Gesamtzoll 0,75 Dollar übersteigt. 

4. luhaltserklärungsformularc sind im Zollamt zu erhalten; einzelne 
Exemplare kosten 10 Kasch, 10 Exemplare kosten 0,10 Dollar. Der Zoll ist zahlbar 
in Dollarwährung. Für den bezahlten Betrag wird eine Quittung verabfolgt. Die 
Zollabfertigimg erfolgt durch Abstempelung. Abgefertigte Pakete sind vom Ab- 
sender der Post oder der Dampferagentur zu überreichen. 

5. Der Paketschalter des Ilauptzollamts ist geöffnet für den Paketverkehr 
an Werktagen von 9 bis 12 und 1 bis 5 Uhr. 

Kiautschou-Zollamt, Tsingtau, den 23. Dezember 1903. 

E. O h 1 m e r. 

Kaiserlich chinesischer Seezolldirektor. 

Genehmigt. 

Tsingtau, den 25. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 

33. Bekanntmachung des deutschen Postamts, l)etreffend zollamtliche 
Behandlung der Postpakete. Vom 25. Dezember 1903. 

(Amtsblatt 1903, S. 210.) 

Tm Anschlufs an die von dem Kaiserlich Chinesischen Scczollamte er- 
lassene Bekanntmachung No. 44 über die zollamtliche Behandlung der Post- 
pakete*) wird folgendes bekannt gemacht : 

I. Aufgelieferte Pakete 

1. nach dem Hinterlande, nach Deutschland und dem Auslande, sowie 
nach Peking müssen vor der Auflieferung beim Zollamte vorgezeigt 
sein und einen entsprechenden Vermerk tragen; 

2. nach chinesischen Häfen gelangen ohne Zollkontrolle zur Annahme 
und Absendung. 

II. Eingehende Pakete 

1. aus Peking, welche nicht in Tientsin verzollt sind, werden dem Zoll- 
amt überwiesen. Der Empfänger erhält eine Benachrichtigung, das 
Paket beim Zollamte abzuholen; 

2. alle übrigen im Schutzgebiete verbleibenden Pakete worden dem 
Empfänger zugeführt, ohne dafs eine Zollkontrolle stattfindet. 

III. Durchgangspakete 

1. aus dem Innern nach chinesischen Häfen gehen ohne Zollkontrolle 
weiter; 

2. aus dem Innern nach Deutschland, dem Auslande und Peking, so- 
wie nach dem Iimern unterliegen der Zollkontrolle. 

Die Verzollung der unter III 2 aufgeführten Pakete wird für den im 
Innern wohnenden Absender bezw. Empfänger durch das Postamt in Tsingtau 

*) Oben 8. 310. 


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312 


liechte an Grundstücken. 31. Dea. 


wahrgenonunen, welches deu Zollbetrag verauslagt und später wieder eiiizieht. 
Als Entgelt für die Mühewaltung wird eine Verzollungsgebühr von 20 Cents für 
jedes Paket erhoben. Verlangt das Zollamt die Öffnung eines Paketes, so holt 
das Postamt vorher die Genehmigung des Absenders oder Empfängers dazu ein. 
Tsingtau, den 25. Dezember 1903. 

Kaiserlich Deutsches Postamt. 
Henniger. 


34. Verordnung des Gouverneurs über Abänderung und Ergänzung 
der Verordnung, betreffend die Eechte an Grundstücken im Kiautschou- 
gebiete. Vom 31. Dezember 1903. 

(Amtsblatt 1904, S. 1.) 

Die Paragraphen 3 und 4 der Verordnung vom 30. März 1903, betreffend 
die Rechte an Grundstücken im Kiautschou-Gebiete (Amtsblatt 1903, Seite 67),*) 
werden hiermit aufgehoben. 

An ihre Stelle treten folgende Paragraphen: 

§ 3. Bei Abweichung von dem genehmigten Benutzungsplane oder seiner 
Nichtausführung innerhalb der gesetzten Frist erhöht sich die Grund- 
steuer auf jährlich 9 % des jeweiligen Steuerwertes. Ist nach Ablauf 
einer weiteren dreijährigen Frist die Bebauung nicht ausgefülirt, so 
erhöht sich die Grundsteuer auf 12 % und so nach je weiteren drei 
Jahren fortschreitend um 3 % bis zur Höhe von 24 %. 

§ 4. Nach nachträglicher Ausführung der vorgesehenen Bebauung er- 
mäfsigt sich die Grundsteuer wieder auf den allgemein festgesetzten 
Betrag von C %. 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft mit der Mafsgabe, 
dafs für alle vor dem 1. Januar 1904 verkauften Grundstücke die erste drei- 
jährige Bebauungsfrist von diesem Tage an rechnet. 

Tsingtau, den 31. Dezember 1903. 

Der Kaiserliche Gouverneur. 

T r u p p e 1. 


•) Oben S. 299. 


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Anhang. 

Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung 
für die Schutzgebiete. 


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Bektm. d. Rk„ betr. das Strafverfabren vor den Seemannsämtem. 13. Mai. 315 


1. Bekaimtinacliung des Reichskanzlers, betreffend das Strafverfahren 
vor den Seemannsämtem. Vom 13. Mai 1903. 

(Reicbs-Gesetzbl. S. 42.) 

Auf Grund des § 123, Absatz 4, der Seemaniisorduung vom 2. Juni 1902 
(Keichs-Gesctzbl. S. 175) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. Mürz 1903 
die nachstehende Verordnung beschlossen: 

Verordnung, betreffend das Strafverfahren vor den 
Seemannsämtern. 

§ 1. Die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des § 122 der See- 
mannsordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften der §§ 5, 12 dieser Ver- 
ordnung durch Beschlufs des Seemannsamts. 

§ 2. In den Fällen, in welchen die Entscheidung unter Zuziehung vou 
Beisitzern ergeht (§ 5, Absatz 2 der Seemannsordnung), steht die Beschlufs- 
fassung über die Einleitung des Strafverfahrens dem Vorsitzenden zu. Der Vor- 
sitzende hat auch die Obliegenheit wahrzunehmen, welche in den §§ 3, 4, 6, 7, 15, 
16 dieser Verordnung dem Seemannsamt zugewiesen sind. 

§ 3. Der Besclilufs über die Einleittmg dos Strafverfahrens (§ 1) ist zu 
den Akten des Scemannsamts zu bringem. Er soll die Bezeichnung des Ange- 
schuldigten, des Schiffes und des Heimathafens, in Ermangelung eines solchen 
des Registerhafens, der strafbaren Handlung, der verletzten Strafvorschrift, der 
etwaigen Beweismittel sowie gegebenenfalls des Antragstellers enthalten. 

§ 4. Der Einleitungsbeselilufs ist dem Angeschuldigten zuzustcllen (§ 16). 
Der Angeschuldigte ist zur mündlichen Verhadlung vor dem Seemannsamt 
schriftlich mit der Aufforderung zu laden, die zu seiner Verteidigung dienenden 
Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Seemannsamt so zeitig anzu- 
zeigen, dafs sie zum Termin für die mündliche Verhandlung herbeigeschafft 
werden können. Die Ladung mufs ferner die Eröffnung enthalten, dafs im Falle 
des Ausbleibens des Angeschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ilm verhandelt 
werden könne (§ 11). 

Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend, so kann die 
Ladung durch mündliche Bestellung ersetzt werden. 

§ 5. Ist der Angeschuldigte auf dem Scomannsamt anwesend und stehen 
der mündlichen Verhandlung Hindernisse nicht entgegen, so kann sofort ohne 
vorgängigen Einleitungsbesehlufs (§ 1) in die Verhandlung eiugetreten werden. 

§ 6. Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Bei- 
standes eines Verteidigers bedienen. Das Seemannsamt kann Personen, die 
nicht Rechtsanwälte sind, als Verteidiger zurückweisen. Hat das Seemannsamt 
seinen Sitz aufserhalb des Reichsgebiets, so ist die Zulassung eines Verteidigers 
von dem Ermessen des Seemannsamtes abhängig. 


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316 Bektm. d. Kt., betr. das (Strafverfahren vor den SecmannsSmtern. 13. Mai. 

§ 7. Der Termin zur miindlicben Verhandlung ist möglichst nahe anzu- 
setzeii. Das Seemannsarat hat die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffeii. 

§ 8. Die zur Entscheidung zugezogenen Beisitzer des Seemannsumts sind, 
falls dies nicht bereits bei ihrer Bestellung ein für allemal geschehen ist, von 
dem Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlich zu 
verpflichten. 

§ 9. Die. Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Au- 
geschuldigten sowie die Aufnalmic des Beweises erfolgt, wenn unter Zuziehung 
von Beisitzern verhandelt wird, durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat 
den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, au die zur Vernehmung erschienenen 
Personen Fragen zu stellen. Ungccingete oder nicht zur Sache gehörige Fragen 
kann der Vorsitzende zurückweisen. 

§ 10. In der mündlichen Verhandlung ist der Angeschuldigte über die ihm 
zur Last gelegte strafbare Handlung zu vernehmen. Soweit erforderlich, ist der 
Tatbestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Nach deren Abschlufs ist dem 
.\ngeschuldigten das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen zu erteilen. 

§ 11. Ist der Angeschuldigte gehöriger Ladung ungeachtet nicht er- 
schienen, so kann in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden. Das 
Seemannsamt kann jedoch das persöidiche Erscheinen des Angeschuldigten an- 
orthien und ihn im Wege polizeilichen Zwanges vorführen lassen. 

§ 12. Macht sich in der mündlichen Verhandlung ein Kapitän oder 
Schiffsmann einer Zuwiderhandlung gegen § 115 der Seemannsorduung schuldig, 
so kann die Festsetzung einer Strafe wegen dieser Zuwiderhandlung ohne Ein- 
leitung eines besonderen Verfahrens (§ 1) erfolgen. Der Zuwiderhandelnde ist 
jedoch zuvor auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen; auch ist ihm zur 
Erklärung darüber Gelegenheit zu geben. 

§ 13. Die mündliche Verhandlung schliefst mit dem Erlasse des Bescheids. 
IVird unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit 
Stimmenmehrheit festgestellt. 

Der Bescheid mufs auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Ein- 
stellung des Verfahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu bo- 
schliefsen, wenn sich herausstellt, dafs cs an dem erforderlichen Strafantrage 
fehlt, oder wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. 

Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind 
die baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. 

Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheides ist zu 
den Akten zu vermerken. 

§ 14. Über die mündliche Verhandlung vor dem Seemaunsamt ist ein 
Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten 
enthalten, den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere auch der 
Vernehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung im Wortlaut 
anführen mufs. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den leitenden 
Beamten erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Beisitzer des 
Seemannsamts zu übertragen. Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten 
und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch von diesem zu unterzeichnen. 

§ 15. Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Ent- 
scheidung an, so hat das Seemannsamt den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags 
zu vermerken und ohne Rücksicht darauf, ob die Frist gewahrt ist, die Akten der 
Staatsanwaltschaft bei dem für die w-eitere Verhandlung zuständigen Gerichte 
vorzulegen. 


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Dienstanweisung, betr. Strafverf. v. d. Kaiserl. Konsulat, als Seemannsämtern. 30. Mai. 317 

§ 16. Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen, 
wenn dieses seinen Sitz im Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivil- 
prozefsordnung über die Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 bis 212 der Zivil- 
prozefsordnung) mit der Mafsgabe, dafs die Obliegenheiten des Vorsitzenden 
des Prozefsgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamt wahr- 
genommen werden, und dafs die Zustellimg auch durch einen Beamten des See- 
mannsamts vollzogen werden kann. 

Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen 
die Zustellungen nach den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürger- 
lichen Rechtstreitigkeiten geltenden Vorschriften mit der Mafsgabe, dafs die 
Obliegenheiten der bei der Zustellung raitwirkendcn Beamten von dem Scemanns- 
amte wahrgenonimen werden. 

Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so erfolgen die Zu- 
stellungen an Personen im Auslände nach den für Zustellungen durch die Kon- 
suln geltenden Vorschriften mit der Mafsgabe, dafs das Seemannsamt bei Zu- 
stellungen aufserhalb seines Bezirks die erforderlichen Ersuchungsschreiben 
erläfst. Zustellungen an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch die Gerichts- 
vollzieher; der § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende An- 
wendung. Zustellungen an Personen in den Schutzgebieten erfolgen durch Er- 
suchen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. 

Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen 
einen Empfangsschein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück 
bestimmt ist. 

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. 

Berlin, den 13. März 1903. 

Der Reichskanzler. 

I. V. Graf V. Posadowsky. 

2. Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den Kaiser- 
lichen Konsulaten als Seemannsämtern. Erlassen vom auswärtigen 
Amt am 30. Mai 1903. 

(Reichsanzeiger vom 22. Angnst 1003.) 

Das Strafverfahren vor den Seemannsämtern ist durch die Seemanns- 
ordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) sowie durch die in Abdruck 
anliegende (Anlage 1) auf Grimd des § 123, Absatz 4, dieses Gesetzes erlassene 
Verordnung des Bundesrats vom 13. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) neu 
geregelt worden. Zur Ausführung dieser Vorschriften werden für die Konsulate 
als Seemannsämter im Auslande folgende Weisungen erlassen: 

§1. Organisation. 

1. Die Konsulate als Seemannsämter entscheiden nach § 5 der Seemanns- 
ordnung in Strafsachen ebenso wie in allen anderen seemannsamtlichen Ange- 
legenheiten ohne Zuziehung von Beisitzern. 

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist der Konsul von der Entscheidung 
ohne weiteres ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 22 der Straf- 
prozefsordnung vorliegen. Er wird indes den Straffall auch dann nicht ent- 
scheiden dürfen, wenn er persönlich als Reeder beteiligt ist und der Ange- 
schuldigte oder der zum Strafantrage Berechtigte widerspricht. 


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318 Dienstanweisnng, betr. Strafverf. v. d. Kaiser!. Konsulat, als Seemannsämtern. 30. Mai. 

2. Zur Aufnahme des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor 
dem Seemannsamte kann nach § 14 der Verordnung des Bundesrats ein ver- 
eidigter Protokollführer zugezogen werden. Als solcher ist, sofern-dies für an- 
gezeigt erachtet wird, ein Beamter des Konsulats oder eine sonst geeignet« 
Person zu bestellen. Der für Personen, die nicht den Diensteid als Konsulats- 
beamte abgelegt haben, im § 14 der Verordnung vorgesehene Eid ist dahin 
zu leisten: 

„Ich schwüre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Ob- 
liegenheiten eines Protokollführers getreulich zu erfüllen, so wahr mir 
Gott helfe.“ 

3. Die Zulassung eines Verteidigers ist nach § 6, Satz 3, der Verordnung 
des Bundesrats von dem Ermessen des Konsuls abhängig. Der Verteidiger wird 
hiernach stets abgelehnt werden können, wenn von seinem Auftreten Unzuträg- 
lichkeiten zu besorgen sind. 

§2. Zuständigkeit. 

1. Die sachliche Zuständigkeit der Seemannsämter ist im § 122 der See- 
mannsordnung geregelt. Danach sind die Konsulate zur Untersuchung und 
Entscheidung in den Fällen des § 93, Absatz 1, 2 und der §§ 95, 96, 107, 114 
bis 116 der Seemannsordnung berufen; ferner sind sie zuständig in den Fällen 
des § 8 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit- 
nahme heimzuschaffender Seeleute, vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) 
sowie des § 9, Absatz 1, No. 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Stellenvermittlung 
für Schiffsleute, vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 215). Alle diese Fälle 
betreffen Personen, die zur Schiffsbesatzung gehören, also den Kapitän, den 
Schiffsoffizier oder den Schiffsmann. Die Straftaten stellen sich im allgemeinen 
als Übertretungen dar, doch sind als Vergehen strafbar die Entweichung des 
Schiffsmanns im Falle des § 93, Absatz 2, der Seemannsordnung und die Zu- 
widerhandlungen gegen die §§ 95, 96, sofern in den Fällen des § 95 und des 
§ 96, Absatz 1, die Monatsheucr und in den Fällen des § 96, Absatz 3, die zwei- 
monatliche Heuer des Angeschuldigten einhundertfünfzig Mark übersteigt. 

2. Als örtlich zuständig gelten zunächst und gleichmäfsig : 

a) das zum Zwecke der Abmusterung des Angeschuldigten angegan- 
gene Konsulat, 

b) das Konsulat für einen anderen Hafen, den das Schiff vor der 
Abmusterung des Angeschuldigten anläuft, 

c) das Konsulat für den Hafen, in dem sich der Angeschuldigte auf- 
hält oder der seinem Aufenthaltsorte zunächst belegen ist. 

Doch wird hierdurch, zumal solange von diesen Stellen noch nicht ein- 
geschritten ist, die Zuständigkeit anderer Konsulate in den dazu geeigneten 
Fällen nicht ausgeschlossen. 

§ 3. Strafantrag und Verjährung. 

1. Tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein (§ 93, Absatz 1, 2, § 96, § 114 
No. 5 der Seemannsordnung), so kann der Antrag im Auslände bei einem der 
nach § 2 No. 2 zuständigen Konsulate schriftlich oder zu Protokoll angebracht 
werden; das Protokoll ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Der Antrag 
mufs in den Fällen des § 93, Absatz 1, 2, gemäfs § 61 des Strafgesetzbuchs inner- 
halb drei Monaten und in den Fällen des § 96, § 114 No. 5 innerhalb der dort be- 
zeichneten Fristen gestellt werden. 


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Dienstanweisnog, b«tr. Strafverf. v. d. Kaiserl. Konaulal als SeemannsAmtern. 80. Mai. 319 

Ein verspätet angebrachter Antrag ist durch schriftlichen Bescheid des 
Konsulats zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn der Strafantrag von vorn- 
herein sacldich unbegründet erscheint. Gegen den abweisenden Bescheid ist nur 
Beschwerde an den Beichskanzler (Auswärtiges Amt) zulässig. 

Die Zurücknahme des Strafantrags ist in den Fällen des § 93, Absatz 1, 2, 
gemäfs Absatz 4 in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuchs bis zur Verkün- 
dung eines auf Strafe lautenden Urteils, in den Fällen des § 96 gemäfs Absatz 4 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig, während im Falle des § 114 No. 6 
der Antrag nicht zurückgenommen werden kann. 

2. Die Verjährung der Strafverfolgung wird nach § 67, Absatz 2 bis 4, 
§ 68 des Strafgesetzbuchs in der Regel anzunehmen sein, wenn im Falle des § 93, 
Absatz 2, der Seemannsordnung, sowie in den als Vergehen strafbaren Fällen der 
§§ 95, 96 (vgl. § 2 No. 1 der Dienstanweisung) drei Jahre, in allen übrigen Fällen 
drei Monate seit Begehung der strafbaren Handlung verflossen sind, auch eine 
Unterbrechung der Verjährung nicht festzustellen ist. Sind indes die strafbaren 
Handlungen auf hoher See oder sonst aufserhalb des Reichgebiets begangen, so 
beginnt nach § 121, Absatz 2, der Seemannsordnung die Verjährung erst mit 
dem Tage, an dem das Schiff zuerst ein Seemannsamt erreicht. 

§4. Zustellungen. 

Im seemannsamtlichen Strafverfahren kommen Zustellungen nach § 4 
der Verordnung des Bundesrats bei dem Einleitungsbeschlufs und bei der Ladimg 
des Augeschuldigten zur mündlichen Verhandlung, ferner nach § 123, Absatz 1, 
der Seemannsordnung im Falle der Abwesenheit des Angeschuldigton bei der 
Verkündung des Strafbescheids in Betracht. Das Verfahren bei den Zustellungen 
ist im § 16 der Verordnung geregelt. Danach kann zur möglichsten Verein- 
fachung die Zustellung in allen Fällen durch Aushändigung des zuzustellenden 
Schriftstücks gegen einfachen Empfangsschein erfolgen, so dafs es der förm- 
lichen Zustellung nur bedarf, wenn ein solcher Empfangsschein von der Person, 
für welche das Schriftstück bestinuut ist, wegen Abwesenheit, Verweigerung oder 
aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen ist. Bei der förmlichen Zustellung 
sind nach § 16, Absatz 3, der Verordnung drei Fälle zu unterscheiden, je nach- 
dem die Zu.»tellung im Ausland, im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet 
zu erfolgen hat. 

a) Bei Zustellungen an Personen im Ausland, also in den Konsular- 
bezirken, kommt es darauf an, ob die Zustellmig innerhalb oder aufser- 
halb dos Amtsbezirkes des als Seemannsamt tätigen Konsulats zu be- 
wirken ist. In beiden Fällen hat die Zustellung nach den Vorschriften 
des § 19 des Konsulatsgosetzes vom 8. November 1867 zu erfolgen, 
jedoch mit dem Unterschiede, dafs im ersteren Falle der Konsul die 
Zustellung ohne das sonst erforderliche Ersuchen bewirkt und das 
vorgeschriebene scliriftliche Zeugnis über die erfolgte Zustellung aus- 
stellt, während im letzteren Falle das Konsulat ein Ersuchungsschreiben 
an den Konsul erläfst, in dessen Bezirke die Zustellung zu erfolgen 
hat. (§ 16, Absatz 3, Salz 1, der Verordnung.) 

b) Zustellungen an Personen im Reioh-sgebiet erfolgen durch den Ge- 
richtsvollzieher, wobei zweckmäfsig gemäfs § 162 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes die Mitwirkung des Gerichtsschreibers des zustän- 
digen Amtsgerichts nachzusuchon ist. (§ 16, Absatz 3, Satz 2, der 
Verordnung.) 


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320 Dienstanweisung, betr. Strafverf. V. d. Kaiscrl. Konsulat, als Seemannsamtern. 30. Mai. | 

c) Bei Zustellungen an Personen in den Schutzgebieten ist das Ersuchen 
unmittelbar an den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten 
Beamten zu richten, oder, sofern dieser nicht bekannt ist, die Vermitt- 
niittlung des Gouverneurs oder Landeshauptmanns in Anspruch zu 
nehmen. (§ 16, Absatz 3, Satz 3, der Verordnung.) 

§ 5. Mündliche Verhandlung. 

1. Im seemannsamtlichen Verfahren hat nach § 4 der Verordnung des 
Bundesrats dem Erlasse des Strafbescheids in jedem Falle eine mündliche Ver- 
handlung vorauszugehen. Diese Verhandlung ist indes, wie sich aus dem § 123, 
Absatz 3, der Seemannsordnung ergibt, in dem Verfahren vor den Konsulaten j 
nicht öffentlich. 

2. In die mündliche Verhandlung kann nach § 5 der Verordnung des 

Bundesrats ohne weitere Förmlichkeiten eingetreten werden, wenn, wie es meist 
der Fall ist, alle zur Verhandlung notwendigen Personen sich auf dem Sec- 
mamisamt einfinden, auch das sonst etwa erforderliche Beweismatcrial zur Stelle 
ist. Andernfalls beginnt das Verfahren gemäfs § 1 der Verordnung mit dem 
Erlafs eines Einleitungsbcschlusses, dessen Erfordernisse im § 3 näher bezeichnet j 
sind. Dieser Beschlufs ist dem Angeschuldigten vor oder mit der Ladung zur , 

mündlichen Verhandlung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zuzu- ' 

stellen (§ 4) ; der Beschlufs und die Ladung werden zwockmäfsig zu verbinden ! 
sein. Ein Beispiel für einen Einleituugbcschlufs nebst Ladung liegt bei. (An- | 
läge 2.) j 

3. In der mündlichen Verhandlung ist zunächst der Angeschuldigte über ^ 

die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung verantwortlich zu vernehmen. 
Darauf wird, soweit dies noch erforderlich ist, der Tatbestand durch Abhörung 
von Zeugen, Einsicht des Schiffstagebuchs oder auf sonst geeignete Weise fest- 
gestellt; eine Vereidigung von Zeugen findet jedoch nach § 123, Absatz 1 der See- 
mannsordnung nicht statt; die Zeugen werden im allgemeinen einzeln und in Ab- 
wesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sein. Nach Beendigung 
der Beweisaufnahme ist dem Angeschuldigten zu seinen Ausführungen und An- i 
trägen das Wort zu erteilen und darauf der Bescheid imter Eröffnung der 
Gründe zu verkünden. ] 

4. Nach § 11 der Verordmmg des Bimdesrats kann die mündliche Ver- 
handlung, imd zwar auch im Falle des § 93, Absatz 2 der Seemannsordnung, in 
Abwesenheit des Angeschuldigten erfolgen, wenn dieser trotz gehöriger Zu- 
stellung des Einleitungsbeschlusses und der Ladung nicht erschienen ist. Das 
Konsulat ist indes befugt, zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche 
Erscheinen des Angeschuldigten zu erzwingen, wenn der Konsul zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit ermächtigt ist, oder die Landesbehörden ihm den erforder- 
lichen Beistand gewähren. Ist der Angeschuldigte bei Verkündtmg des Be- 
scheids nicht anwesend, so mufs ihm dieser nach § 123, Absatz 1 der Seemanns- 
ordnung, zugestellt werden. 

5. Wenn ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Konsulat als An- 
geschuldigter oder Zeuge erschienener Kapitän oder Schiffsmann sich ungebühr- 
lich benimmt und dadurch einer Zuwiderhandlung gegen § 115 der Seemanns- 
ordnung schuldig macht, so kann das Konsulat die strafrechtliche Ahn dung ge- 
mäfs § 12 der Verordnung des Bundesrats in einem kurzen Zwischenverfahren 
eintreten lassen. Diese Befugnis stellt sich indes nicht etwa als eine sitzungs- 
polizeiliche Strafbefugnis dar; vielmehr unterliegt das Verfahren im übrigen den 
allgemeinen Vorschriften über das seemannsamtliche Strafverfahren. 


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Dienstamreisnng, betr. Strafverf. v. d. Kaiser). Konsulat, als Seemannsämtem. 30. Mai. 321 


6. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, dessen 
Erfordernisse im § 14 der Verordnung angegeben sind. Eine Verlesung des Pro- 
tokolls ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, doch wird sich eine solche 
empfehlen, und insbesondere zur Vermeidung jeden Zweifels der Bescheid in 
seinem entscheidenden Teile stets zu verlesen sein. Ein Beispiel für die Ab- 
fassung des Protokolls ist angeschlossen. (Anlage 3.) 

§6. Strafbescheid. 

1. Der Bescheid hat nach § 13, Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats 
auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens zu 
lauten. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist im Falle des § !)3, Absatz 2 der See- 
mannsordnung sowie in den als Vergehen strafbaren Fällen der §§ 95, 96 (vgl. 
§ 2 No. 1 der Dienstanweisimg) drei Mark, in den übrigen Fällen eine Mark. 
Der Höchstbetrag der Haft ist, sofern nicht die Scemannsordnung eine besondere 
Vorschrift enthält, 6 Wochen, ilu: Mindestbetrag, ebenso wie der Mindestbetrag 
der Gefängnisstrafe im Falle des § 93, Absatz 2, ein Tag. Wird in dem Straf- 
bescheid eine Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich für den Fall, dafs sie nicht 
beigetrieben werden kann, die Dauer der an ihre Stelle tretenden Gefängnisstrafe 
oder Haft zu bestimmen ; dabei ist gemäfs § 29 des Strafgesetzbuchs je nach den 
Umständen der Betrag von. 1 bis 15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich 
zu achten. 

2. Das Verfahren vor dem Seemaunsamt ist nach § 123, Absatz 2 der See- 
mannsordnung gebührenfrei. Dagegen sind nach § 13, Absatz 3 der Verordnung 
des Bundesrats dem Angeschuldigten, gegen den eine Strafe festgesetzt wird, die 
baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlcgen. 

3. Die Verhängung einer angedrohten Strafe wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, dafs der Schiffsmann aus Anlafs der ihm zur Last gelegten Tat von 
dem Kapitän bereits disziplinarisch bestraft worden ist. Jedoch mufs eine er- 
littene Disziplinarstrafe in dem Strafbescheide des Konsuls bei Abmessung der 
Strafe berücksichtigt werden. 

4. Der Besclieid mit den Gründen ist binnen drei Tagen nach der Ver- 
kündung zu den Akten zu bringen, falls er nicht bereits vollständig in das Pro- 
tokoll aufgenonunen worden ist. Ein Beispiel für die Abfassung eines Bescheids 
sowie für die Ausfertigung eines solehen liegt bei. (Anlage 4.) 

§ 7. Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 

1. Nach § 124, Absatz 1 der Seemannsordnuug kann der Angcschuldigte 
gegen den Strafbescheid innerhalb einer zehntägigen Frist von der Verkündung 
oder Zustellung ab auf gerichtliche Entscheidung antragen. Der Antrag ist bei 
dem Konsul schriftlich oder zu Protokoll anzubringen; er kami am Schlüsse der 
mündlichen Verhandlung gestellt werden und ist alsdann in das über die Ver- 
handlung geführte Protokoll aufzunehmen. In dem Falle des § 124, Absatz 2 
ist auch die Einlegung des Einspruchs bei dem Kapitän zulässig. 

2. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags auf gerichtliche Ent- 
scheidung steht nicht dem Konsul, sondern dem Gerichte zu. Der Konsul hat 
gonäfs § 15 der Verordnung des Bundeerats den Tag des Eingangs des Antrags 
auf dem Schriftstücke zu vermerken und sodann die Akten der Staatsanwalt- 
schaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen Gericht unmittelbar vor- 
znlegen oder, sofern er über dieses Gericht im Zweifel ist, dem Auswärtigen 
Amte zur weiteren Veranlassimg zu übersenden. Die Zuständigkeit ist im § 124, 
Absatz 3 der Seemannsordnung geregelt. 

Die deoteebe Eolonial-Oeeetzgetiang TU (1904). 21 


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322 Dienstanweisang, 1>etr. Strafverf. v. d. Kaiserl. Konsulat, als Seemanns&mt«rn. 30. Hai. 

§8. Vollstreckung des Strafbescheides. 

1. Lautet der Strafbescheid des Konsuls auf Geldstrafe, so kann dies© 
nach § 125, Absatz 1 der Seemannsordnung noch vor Ablauf der zehntägigen Ein- 
spruchsfrist und selbst dann vollstreckt werden, wenn von dem Angeschuldigteu 
bereits auf gerichtliche Entscheidung angetragen ist. Dies wird im Auslande 
regelmäfsig zu geschehen haben, da sonst die Vollstreckung erschwert oder er- 
heblich verzögert werden könnte. 

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und die Einziehung barer Aus- 
lagen dürfen erst erfolgen, nachdem die zehntägige Frist abgelaufen ist, ohne 
dafs der Angeschuldigte auf richterliche Entscheidung angetragen hat. 

2. Gemäfs § 125, Absatz 2 der Seemannsordnung sind die Strafbescheide 
des Konsuls innerhalb seines Amtsbezirks, soweit angängig, von ihm selbst zu 
vollstrecken. Bei der Beitreibung der Geldstrafe hat der Kapitän der Anord- 
nungen des Konsuls Folge zu leisten, ihm also insbesondere die rückständige 
Heuer, soweit dies zulässig ist, auszuzahlen; dabei sind indes die Vorschriften 
•der §§ 811, 850 der Zivilprozefsordnung zu beachten, wonach namentlich die un- 
■entbehrlichen Kleidungsstücke, Betten und Wäsche des Angeschuldigten und 
regehnäfsig auch die noch nicht fälligen Heueransprüche der Pfändung nicht 
unterworfen sind. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wird der Konsul, so- 
fern er nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt ist, in seinem Amts- 
bezirke nur dann bewirken können, wenn der Kapitän oder die Landesbehörden 
zu entsprechendem Beistände bereit sind. Die Vollstreckung der Strafbescheide 
.durch den Konsul erfolgt nach § 125, Absatz 2 gebührenfrei. 

3. Kann der Strafbescheid nicht in dem Amtsbezirke des Konsuls voll- 
streckt werden, so hat dieser die zuständige deutsche Behörde um die Voll- 
streckung zu ersuchen. Danach sind die Ersuchen zu richten im Ausland an die 
Kaiserlichen Konsulate in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter, soweit diese 
zur Vollstreckung in der Lage sind; im Reichsgebiet an die landesgesetzlich zur 
Vollstreckung der seemannsamtlichen Strafbescheide bestimmten Behörden, in 
den Schutzgebieten an den Gouverneur oder Landeshauptmann. Ein Verzeichnis 
der Vollstreckungsbehörden in den Bundesseestaaten liegt bei. (Anlage 5.) 

4. Die Geldstrafen fliefsen nach § 132 der Seemannsordnung regelmäfsig 
der Seemannakasse und in Ermangelung einer solchen der Ortsarmenkasse des 
inländischen Heimatshafens oder Eegisterhafens des Schiffes zu, dem der Täter 
zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angehörte. Die Überweisung an 
diese Stellen wird zweckmäfsig durch Vermittlung des Seemannsamts dieses 
Hafens zu erfolgen haben. Fehlt es an einem inländischen Heimatshafen oder 
Registerhafen, so ist der Betrag dem Reichskanzler zu überweisen. 

§9. Schlufsbestimmungeu. 

1. Die auf das seemannsamtliche Strafverfahren sich beziehenden 
Schriftstücke sind mindestens fünf Jahre nach endgültiger Erledigung der An- 
gelegenheit aufzubewahren. 

2. Der Konsul hat über sämtliche Untersuchungsfälle ein Verzeichnis 
nach dem angeschlossenen Formulare (Anlage 6) zu führen. Die laufenden 
Nummern dieses Verzeichnisses beginnen mit dem Anfang und schliefsen mit 
dem Ende jedes Kalenderjahres. Die Eintragungen beginnen gleichzeitig mit der 
Einleitung des Verfahrens und werden nach Mafsgabe des Fortganges der Ver- 
liandlungen dergestalt fortgesetzt, dafs der Inhalt des Verzeichnisses unaus- 
gesetzt mit der jeweiligen Lage dieser Verhandlungen in Übereinstimmung 



Dienstanweisung, betr. Strafverf. v. d. Kaiserl. Konsulat, als Seemannsämtem. 30. Mai. 323 

bleibt. Am Schlüsse jedes Kalenderjahres ist dem Keichskanzler Abschrift der 
Eintragungen über die in diesem Jahre endgültig abgeschlossenen Fälle oder eine 
entsprechende Fehlanzeige einzureichen. 

3. Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstinsfruktion zu § 33 des Kon- 
sulatsgesetzes vom 8. November 1807, mit Ausnahme der ersten fünf und der 
letzten fünf Absätze, sowie der Runderlafs vom 29. September 1897, IT. 18 522, 
werden aufgehoben. 

Berlin, den 30. Mai 1903. 

Der Reichskanzler. 

I. A. V. M n h 1 b c r g. 


Anlage 1 zu So. 2 (rorstehend nnter No. 1 abgedrnekt). 


Anlage 2 zn No. 2. 

Beispiel für einen Einleitung^sbesckiufs nebst Ladung. 

1. Der Jungmann Peter N aus Elbing, von dem deutschen 

Schiffe „Sophie“, Heimatshafen Danzig, Unterscheidungssignal 

wird beschuldigt, 

am 1. Mai 1903, abends gegen 10 Uhr, während er die Wache hatte, auf 
Deck geschlafen zu haben und betrunken gewesen zu sein. 

Übertretung gegen § 96, Absatz 2, No. 1, 7 der Seemannsordnung. 

Beweis: Zeugnis des Kapitäns Johann P aus Neufahrwasser und des 

Steuermanns Emst Wilhelm 0 aus Memel. 

Die Bestrafung ist beantragt von dem Kapitän Johann P 

2. Zur mündlichen Verhandlung vor dem unterzmehneten Seemanntsamt in 

A .... Strafse No. . ., ist ein Termin auf den 5. Mai 1903, vor- 

mittags 10 Uhr, anbcrauint, wozu der Angeschuldigte mit der Aufforderung 
geladen wird : 

die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu 
bringen oder dem Scemannsamte so zeitig anzuzeigen, dafs sie zum Ter- 
mine für die mündliche Verhandlung herbeigeschafft werden können. 

Im Falle des unentschuldigtcn Ausbleibens des Angeschuldigten wird in 
seiner Abwesenheit gegen ihn verliandelt werden oder seine Vorführung im 
Wege polizeilichen Zwanges erfolgen. 

Etwaigen Anträgen auf Ansetzung eines neuen Temiins kann nur auf 
Gnmd bescheinigter erheblicher Hindernisse stattgegeben werden. 

A den 4. Mai 1903. 

Das Seemannsamt. 

Kaiserliches Konsulat. 

(Unterschrift des Konsuls.) 


21 * 


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324 Dienstanweisung, betr. Strafverf. v. d. Kaiserl. Konsulat, als Seemannsämteni. 30. Mai. 


Anlage 8 zn No. 2. 


Beispiel für ein Protokoll über die mündliche Terhandlung. 

Verhandelt im Kaiserlichen Konsulat in A , den 6. Mai 1903. 

Vor dem Unterzeichneten Seemannsamt erschienen heute in der seemanns- 
amtlichen Strafsache gegen den Jungmann Peter N wegen Über- 

tretung des § 96, Absatz 2, No. 1, 7 der Seemannsordnung 

1. der Angeschuldigte, 

2. als Zeugen ; 

a) der Kapitän P , 

b) der Steuermann Ernst Wilhelm O 

c) der Matrose Anton Friedrich R 

Der Einleitungsbeschlufs vom 4. Mai 1903 wurde verlesen. 

Der Angesehuldigte, über seine persönliehen Verhältnisse vernommen und 
befragt, ob er etwas auf die Anschuldigung erwidern wolle, erklärte: 

Ich heifse Peter N . . . ., bin geboren in ... . am bin Jung- 

mann des deutschen Schiffes „Sophie“. 

Ich bestreite die gegen mich erhobene Anschuldigung und berufe mich auf 

den Matrosen R , der bekunden kann, dafs ich am Abend des 1. Mai ganz 

munter gewesen biu. 

Es wurden hierauf die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später ab- 
zuhörenden Zeugen, wie folgt, vernommen: 

1. Zeuge P 

Ich heifse Johann P , bin aus Neufalirwasser, 40 Jahre alt, 

Führer des im hiesigen Hafen ankernden deutschen Scliiffes „Sophie“. 

Am 2. d. M. meldete mir der Steuermann O dafs er den An- 

geechuldigten am 1. Mai abends gegen 10 Uhr auf Deck sclilafend imd an- 
scheinend betrunken nngetroffen habe. Da der Angeklagte bereits öfter im 
Schiffsdienste betrunken und nachlässig gewesen ist, habe ich ihn während drei 
Tage auf schmale Kost gesetzt, eraehte diese Disziplinarstrafe aber nicht als 
ausreichend. 

2. Zeuge O , 

Ich heifse Emst Wilhelm O , bin aus Memel, 34 Jahre alt, Steuer- 

mann do8 deutschen Schiffes „Sophie“. 

Ich habe den Angeschuldigten zu der angegebenen Zeit, wo er die Wache 
hatte, an Deck schlafend angetroffen und ihn erst durch mehrmaliges Rütteln 
am Ami aufwecken können. Ob er betrunken gewesen ist, kann ich nicht mit 
Bestimmtheit behaupten. Der Angesehuldigte ist aber schon öfter wegen 
Trankenheit und Nachlässigkeit im Wachtdienste disziplinarisch bestraft worden. 

3. Zeuge R 

Ich heifse Anton Friedrich R , bin aus Wolgast, 27 Jahre alt, 

Matrose des deutschen Schiffes „Sophie“. 

Am Abend des 1. Mai habe ich die Wache mit dem Angeschuldigten gehabt 
und noch um 9 Uhr mit ihm gesprochen. Später habe ich aber, da ich durch 
meinen Dienst in Anspmch genommen war, nicht weiter auf ihn geachtet. 


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OienstanweiBimg, betr. Strafverf. v. d. Kaiserl. Konsulat, als S«emanii8ämtern. 30. Mai. 325 

Aus der von dem Kapitän vorgelegten, von dem Seemannsamt in Danzig 
unterm 1. April d. Js. ausgestellte Musterrolle wurde festgestellt, dafs der An- 

geschuldigte als Jungmaim für die Keise nach A und zurück gegen eine 

Heuer von monatlich 40 Mark angemustert ist. 

Die Einsicht des von dem Kapitän gleichfalls mitgebrachten Schiffstage- 
buchs ergab, dafs der Vorfall so, wie er vom Kapitän dargestellt wird, in das 
Tagebuch eingetragen und dem Angeschuldigten von dem Inhalt der Eintragung 
unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Strafandrohung des § 96 der Seemanns- 
ordnung Mitteilung gemacht worden ist, ferner dafs der Angeschuldigte bereits 
am 20. tmd 24. April Disziplinarstrafen wegen Nachlässigkeit im Wachtdienst 
erlitten hat. 

Dem Angeschuldigten wurde alsdann das Wort zu seinen Ausführungen 
und Anträgen erteilt. Er beantragte milde Bestrafung. 

Vorgelesen. Genehmigt. Unterschrieben. 

Unterschrift des Angeschuldigten und der Zeugen. 


Es wurde hierauf der Bescheid durch Verlesung des entscheidenden Teiles 
und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe dahin 
verkündet : 

Der Angeschuldigte wird wegen gröblicher Verletzung seiner 
Dienstpflichten mit einer Geldstrafe von fünfzehn Mark bestraft, an deren 
Stelle, falls sie nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von einem 
Tage tritt. Auch werden dem Angeschuldigten die baren Auslagen des 
Verfahrens von fünfzig Pfennig auferlegt. 

Das Seemannsamt. 

Kaiserliches Konsulat. 

(Unterschrift des Konsub.) 

Wird ohne vorgängigen Einleitungsbeschlufs in die Verhandlung ein- 
getreten, so ist der Eingang des Protokolls etwa folgendermafsen zu fassen: 

Verhandelt usw. 

Vor dem Unterzeichneten Seemannsamt erschien heute der Kapitän Jo- 
hann P aus Neufahrwasser, Führer des im hiesigen Hafen ankernden 

deutschen Schiffes „Sophie“, und erklärte: 

Ich beantrage die Bestrafung des Jungmanns Peter N wegen 

gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten. Am 2. d. M. meldete mir der 
Steuermann O usw. 

Der Jungmann Peter N der mit zur Stelle war, wurde darauf 

über seine i>ersönlichen Verhältnisse vernommen und befragt, ob er etwas auf die 
Anschuldigung erwidern wolle. Er erklärte: usw. 

Es wurden hierauf 

1. der Steuermann Ernst Wilhelm O 

2. der Matrose Anton Friedrich K 

einzeln herbeigerufen und als Zeugen, wie folgt, vernommen: 

1. Zeuge O usw. 


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326 Dienstanweisnng, betr. StrafTerf. t. d. Raiserl. Konsulat als Seemannsftmtern. 30. Mai. 


Anlage 4 zn Ko. 2. 

Beispiel für einen seemännischen Strafbescheid. 

In der Strafsache gegen den Jungmann Peter N des deutschen 

Schiffes „Sophie“, Heimatshafen Danzig, Unterscheidungssignal . . . ., gehören 
am in wegen Übertretung des § 96, Absatz 2, No. 1, 7 der See- 
mannsordnung, hat das Unterzeichnete Seemannsamt in A am 5. Mai 

1903 folgenden Bescheid erlassen: 

Der Angeschuldigte wird wegen gröblicher Verletzung seiner Dienst- 
pflichten mit einer Geldstrafe von fünfzehn Mark bestraft, an deren Stelle, falls 
sie nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von einem Tage tritt. Auch 
werden dem Angeschuldigten die baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig 
Pfennig auferlegt. 

Gründe. 

Auf Grund der Aussage des Steuermanns O ist als erwiesen 

anzunehmen, dafs der Angcschuldigte am 1. Mai 1903, abends gegen 10 Uhr, 
als er die Wache hatte, geschlafen und dadurch eine Nachlässigkeit im Wacht- 
dienste begangen hat. Die Aussage des Matrosen R ist nicht ge- 

eignet, das Gegenteil darzutun, da er von 9 Uhr ab auf den Angeschuldigten 
nicht mehr geachtet hat. Ob dieser gleichzeitig betrunken gewesen ist, kann 
dahingestellt bleiben, da er sich .iedenfalls schon durch die erwiesene’ Nach- 
lässi^eit im Wachtdienst einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten 
schuldig gemacht hat \md deshalb nach § 96, Absatz 2, No. 1 der Seemanns- 
ordnuug zu bestrafen ist. Bei Abmessung der Strafe kam einerseits in Be- 
tracht, dafs der Angeschuldigte sich schon frülier nachlässig in seiner Pflicht- 
erfüllung gezeigt hat, tmd anderseits, dafs er wegen des in Rede stehenden Vor- 
falls bereits eine Disziplinarbestrafung erlitten hat. Es erschien deshalb eine 
Geldstrafe von fünfzehn Mark angemessen. Falls diese nicht beigetrieben 
werden kann, tritt an ihre Stelle nach § 29 des Strafgesetzbuchs eine Haft- 
strafe von einem Tage. 

Die baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig Pfennig, die durch 
Fuhrkosten des Amtsdieners bei Bestellung der Zeugen entstanden sind, hat 
der Angeschuldigte nach § 13, Absatz 3 der Verordnung des Bundesrats vom 
13. März 1903, betreffend das Strafverfahren vor den Seemannsämtem, zu 
tragen. 

Das Seemannsamt. 

Kaiserliches Konsulat. 

(Unterschrift des Konsuls.) 

Ist eine Ausfertigung des Bescheids zu erteilen, so ist unter eine Ab- 
schrift zu setzen: 


Urkundlich ausgefertigt. 

A , den 10. Mai 1903. 

Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 

(Siegel.) (Unterschrift des Konsuls.) 


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Dienstanweisung, betr. Strafrerf. v. d. Kaiserl. Konsnlat. als Seemannsämtern. 30. MaL 327 


Anlage 5 zn Xo. 2. 


Übersicht über die Behörden der Bundesseestanten, die für die 
Toilstreckung Ton Strafbescheiden der Seemannsömter in Anspruch zu 

nehmen sind. 


Prenfsen 

Mecklen- 

burg- 

Schwerin 

Oldenburg 

Lübeck 

Hamburg 

Bremen 

Die König- 

Die Orts- 

Für das Gebiet des Herzogtums 

Das 

Die 

Die 

lichen Regie- 

Polizei- 

Oldenburg die Grofsherzoglichen 

Polizei- 

Polizei- 

Polizei- 

mngs- 
pr&sidenten, 
welche die 
VoU- 
strecknng 
durch die zu- 
ständige Be- 
hörde zn ver- 
mitteln 
haben. 

behörde des 
Ortes, an 
dem der An- 
geschnldigte 
sich aufhält. 

Ämter und die Magistrate der 
Städte 1. Klasse in Oidenburg, 
Varel und Jever; für die Ge- 
biete der Fürstentümer Lübeck 
und Birkenfeld die Grofsherzog- 
lichen Segiemngen in Eutin 
und Birkenfeld. 

amt in 
Lübeck. 

behörde. 

direktion. 


Anlage 6 sn Wo. 2. 


Yerzeichnis der bei dem Kaiseriichen Konsulat in im Jahre . . . 

gemfifs § 122 der Seemannsordnung eingeleiteten Untersuchungen. 


Lfd. 

No. 

Vor- und 
Zuname 
des Anges 

Wohnort 
1 oder 

1 Heimat 

chnldigten 

Name j 

des Sohilfee, 
Angeechuldü 

Heimats- 

hafen 

welchem der 
fte angehört 

Gegen- 
stand der 
An- 
schuldi- 
gung 

Gesetz- 

liche 

Strafbe- 

stimmung 

Name 
usw. des 
Antrag- 
stellers 



1 

1 






Datum ] Inhalt 
der Entscheidung 

Die VollBtreckung der 
Entacbeidong 

hat begonnen' ist beendet 
am am 

Ob und wann die Verhand- 
lungen dem Amtsanwalt 
oder dem Staatsanwalt über- 
wiesen worden sind 

Be- 

merkungen 


1 






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Alphabetisches Sachregister. 


AbkQrzungen; O.A. = Deat6cb>OBt&frikA; S.W.A. = DeatMh>SBdwMt4frika; JC =: Kanenia; T. s Togo; 
N. G. = X«a-6oinet; K. L = Earoliaen, PoUo and Marianeo; )L L = HarachalMDMln; 8. = Samoa; 

Cb. s Eiaotschoo. Die Zahlen betelchnen die Beiten. 


A. 


E. 


Alkoholische Getränke, S. W. A. 213. 

— K. L UL 

— S. fiL 
Amtsstil 1. 

Amtswohnnngen ‘27. 

Anlegegehühren für Schilfe N. G. 164. 
Arbeiter, N. G. ^ 260. 

— K.L UL 

AnsfnhrgegenslAnde, Anmeldung, T. IL 
Ausfuhrzölle in Kionga, O. A. 278. 

— in Moa, O. A. 279. 


B. 

Bahnbau-Vorarbeiten, O. A. 141. 

Barverkehr an den Postsohaltern, Ch. 301. 
Bankonzessionen, Ch. 290. 

Bedarf sgegenstönde, amtliche, Verkauf an 
Private 179, 228. 

Versendung nsw. nach Afrika und 

Sudsee 198. 

Befeuenmgs- nsw. Gebühren für Hafen 
Dentsch-Ostafrikas 193. 

Beglaubigungen, O. A. 112. 
Bekanntmachung für Seefahrer, Ch. 308, 310. 

— vom Postamt, Ch. 308, 311. 
Bergvrerksabgabe, O. A. 221. 

Bergwesen, O. A. 3^ 47, äfi. 

— in Kiautschon, Ch. 306. 
Berichterstattung 166. 

Bevölkerungsstatistik, koloniale 162, 173. 


C. 

Chineseneinwandening, S. 33. 


D. 

Damaraland-Konzession, S. W, A. IfiO. 
Deutsch - Ostafrikanische Gesellschaft, 
Satzungen 231. 

— Schuldverschreibungen 186, 183. 

Diener, farbige 136. 

Dienstanweisung für Notare, Ch. 302. 
Dicnstanfsicht über Notare, Ch, 291. 
Dienstwohnungen ^ 183. 
Disziplinarverordnnng, N. G. 2. 

Duala, K., Kopfsteuer 113. .Stadtbezirk Ö2. 


Edelstein-Gewinnung, O. A. Ifi3. 

Eigentumsülrertragung an Grundstücken, 
0. A. 213. 

Einfuhrverbot für getragene Kleidungs- 
stücke, K. L 76. 

— N.G. 212. 

Eingeborenen-Anwerbung und Ausführung, 
K.L UL 

— N. G. 230. 

Eingeborenen-Gerichtsbarheit, S. W. A. 163. 
218 

Eingeborenen-Gmndstücke, B. W, A. 114. 

— N. G. UL 

Eingeborenen-Kredit, S. W. A. 

Eingcborenen-Nachlässe, O. A. 

Einmalige Ausgaben, O. A. 22. 

Eisenbahntarif, O. A. 3L 

Eisenbahn Verwaltung, Kechnungswesen, 
O.A. 212. 

Elfenbeinhandel, O. A. 47. 

Enteignung von Grundeigentum ^ 236. 

Erholungsberlürftige zu Suellabo, K. U. 

Etatsanmeldungen 282. 

Ethnographische und naturwissenschaftliche 
Sammlungen 72. 


163, 218. 
2l2. 


F. 

Feldesstener, O. A. 221. 

Festnahmen, vorläufige, O. A. 22. 
Feuerwehr-Alarmordnung, Ch. 292. 
Fracbtfreiheiten auf Gouvemements- 
dampfem, O. A. 63. 

Freiwillige Feuerwehr Tsingtau, Ch. 298. 

G* 

Garnisonfenerlöechordnung, Ch. 200. 
Gefangenen • Transport auf Kauffahrtei- 
schiffen 189. 

Gefangenen-Verpfiegnng und -Beschäftigung, 
O. A. 130. 

Geistige Getränke, S. W. A. 6L 

— K. L UL 

— S. 64. 

Genossenschaftsregister, Ch. 308. 
Geographische Namen, Schreibweise usw. 
191. 


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Alphabetisch 

Gerichtsherrliche usw. Rcfngnisse, Ch. .110 
Gerichtskiissenwesen Hfl. 1(12. 
Gewerbebetriebskonzessionen, N. G. ö2. 
GouvemcmentsfahrzeuKc Hfl. 

— O. A. Ü3, 

— N. G. lüfi. 

Gonvemementskrankenhänser 212 
Gouvernementsrüte 2K4. 
Grundbuchanlegung, N. G. M. 

— S. 15±L 

G rnndbuchbezirke, K. L lf>4. 
Grundbnehwesen, S. W. A. 114. 

— in Kiantschoii, Oh. 2flfl. 212. 
Giiterreehtsregister, Ch. 308. 

U. 

ilafenansteacrnng, Ch. 30 lL 
Hafeuordnnng für Garesaalniu, O. A. Ifiö 
Hafensignnle, Ob. 2fl2. 

Handelsregister, Ch. 308. 

Handelsstatistik, O Ilk 
-- N.G. 112. 

Hasenschonzeit, Ch. 281). 31Ü. 

Herrenloses Land, .S. W. A. 114. 

— N. G. HL , 

Hinterlader, Cbcrlassiing an Kiugeboreiie, 
O. A. 2M. 

){oIzschlaggebiihren, t). A. LLL 
Hundesperre, Oh. 2fll. 307. 

L 

Jiiveiilarkontrolle amtlieher Expeditionen !1L 

J. 

,1agd in den Keserv.aten, O. A. 2.7fl. 
.lagd-sehutzverordnuiig, S. W. A. 2. 

— O A. 1^ 126j 2ßl 

K. 

Karawanen, Haftbarkeit usw., (J. 102. 

Ka-ssengelder und .Schlüssel, Auflrewahrnng, 
O. A, lüL ' 

Kaasenwe.scn, O. A. 219. 220. 
Komniunalrerhände Unfiyi und Morogoru, 
O. A. 13. 

Kniisularische liefugnisse der Schutzgehiets- 
Behörden 214. 

Konzes-sionen, O. 30, 1.73, 28ä 

— S. W. A. lä£L 

— M.L 6Ü. 

Kopfsteuer, K. 1 1,3. 

Kriegsjahr Anrechnung 182. 

L. 

lauleu.sidiUifs, S. HO 
Ladung Eingeborener, K. G. 230 
Land- und Titelkoiniulssion. .S. Krnennung 
48: Instruktion 13. 

Laiiderwerb, N.G. 171. 


■s .Sachregister. 

Landesangehörigkeit, dcntschostafrikanische 
227. 

Landkommission. K. 219 ^ 

. — S. 43. 

i Lantanapflanzen, S. IL 
Leuchtfeuer, Ch. 309 

Lieferung amtlich bestellter Gegenstände 1 98 
Löhnung usw. farbiger Diener 130 

> 1 . 

.Marktwesen in Bagamoyo, O. A. 180 

— in Daressalam, O. A. -280 
~ in Kilwa, O. A. 8. 

— in Lindi, O. A. 10. 

— in Morogoro,. O. A 100 

— in l’angani, O. A 133 

— in Kufiyi, O. A. 187. 

I — in Tabora, O. A. 8. 

— in Tanga, O. A. 1 ö8. 

— in Ujiji, O. A. 1.00 

— in Wilhelmstlial. O. A. 228 
I Maulkorbzwang, Ch. 307 

Meldepflicht Nichteingeborener, O. A. 218 
, .Militiir-Übungen bei den Schntztrnppen in. 
.Mineraliengewinnnng, O. A. 3^ 1 f>3, 28.7 

— 8. W. A. 1.50. 

Münzwesen in Ostafrika 283 

X. 

Nachlafsstener, O. A. 212 
Naturwissen.sehaftliche 8ammlungeu 12. 
Nebelsignalstationen, Cli. 300 
Nordwestkamerun Gesellschaft 201 

0 . 

Obergerieht für Kamerun und Togo 278. 
Orgaiüsatorische Bestimmungen für die 
Schutztruppen, Deckblätter 119. 
ütavigesellschaft, Satzungsänderung 161. 

1*. 

I’angaui-Gcsellschaft 172 
l’afawcscn, O. A. 134 
l’esastücke, ümwceh.selii, O. A. 1 72 
l’olizei-Strafverfügungen, ,S. 1 1 4 

— K. 22L 

I’olizeiverordnung für Duala, K. 32. 
Privatgrundstücke, K. L 28. 

Prozefs oder Zustellungsbevidlniäehtigte, 
N.G. iM 

Qnarantänp, K. Jil* 

K. 

und KasÄOiiljürlipr- usw. Ver 
nichtufig 117 
Uechnungswe.spii 
Kprlitsaiiwaltsgebühreii, *S. 13a 


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330 


Alphabetisches Sachre^stcr. 


Rechtschreibung, deutsche, ^ 197. 
Rechtsstreitigkeiten, S. W. A. 163, 21A. 
Kcgierungsdampfcr ^Seestern*, N. G. Iß^ 
Routenlistcüi, O. A 194. 

S. 

Sanatorium Snellaha, K. 74. 

Schankgewerbc usw., K. .T. 147. 
Schiffsabgaben, N. G. 154. 
Schiffs-Gesundheitskontrollc, K. 37. 
Schlachthauszwaug in Daressalam, O.A. 281. 
Schreib- und Sprechweise geographischer 
Namen 191. 

Schuldverschreibungen der Deutsch • Ost- 
afrikanischen Gesellschaft 135. 
Scbürfscheingebtlhr, O A. 221. 
Schutzpockenimpfung, Cb. 29Q. 
Schutztrupi»en-Ordnung, Deckblätter 119. 
Scemannsämter, Strafverfahren 214, 31 «5, 317. 
Seepolizeiordnung, Ch. 30H. 

Seeschiff.srcgister, Ch 308. 

Seezeichen, Ch. 30f> 

Spirituosen, S. W.A. 213 

— K_L 147. 

— S. öl, 

Sprengstoffe, O.A. üÜ. 

Statistik: Bevölkerung 102. 17:1. 

— Handel, O. A. ifi. I 

N. G. m* 

— Vieh, O. A. 261. 

Steingewinnung, Ch. 289. 

T. 

Telephon- und Telegrapheuauhigou, K. dL. 
Togogesellschaft zu Berlin 51^ 
Tropendiensttauglichkeit 2* 

U. 

Umzugskostcu 224. 

Usambarabahn, Babiiordnuug, O. A. 101 . 

— Tarif Ql. 

Dsinja OnUisyndikat 285 


V. 

Verkauf amtlicher Gegenstände an Private 
179, 228. 

i Vermessungsgebühreu, N. G. 148. 
Vermessungswesen, S. W. A. 114. 

— S. 222. 

Ver*>rdnungs- usw. Rechte der Behörden in 
Afrika und Südsee 214. 

Verordnungsrecht, Übertragung, S. W. A. 259 
Verpflegungsvorschriften, O. A. 12. 
Verwaltung der Marschall-, Hrown- und 
Providence lnseln, M. L 55 
Viehlicstandsnachweis, O.A. 261. 
Viehpfändung, K. 220. 
Vieh.seuchenverhütung, O. A. 262 
Vorladungen an Eingeborene, N. O. 230 


>V, 

Waffenhandel, O. A. 259. 

Wanderhaudel mit Bäumen und Sträucherii, 
Ch. 222. 

Wehrjjflicht, Ch. 3 09. 

Westafrikanischc naudelsgesellsehaft in 
Hamburg 238. 

Wohnungen für Beamte 183. 


%. 

Zeit)>e.8timmuug, Ch. 291. 
Zollamtebeknnntmachung, Ch. 289. 310. 

. Zollbefreiungen, Anfhebung, O. A. 137. 

] Zölle im östlichen Kongohecken, Aufser- 
j krafttreten L 

‘ Zollniederlagen usw., S. W. A. 94. 
Zollverordnung, S. W. A. 12, ^ ^ 1^ 
213 . 

— für O. A. 1^ 2^ 26^ 218. 279. 
Zollwesen in Kamerun und Togo 22. 
Zündholz-Einfuhrzoll, S. W. A. 135. 


— 


Gedruckt In der Königlichen Oofbnchdmekerei von 6 S. Mittler & Sohn, Berlin 8W12, Kochstmfse 68~’7I. 


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