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Full text of "Schrift vom Staatswesen der Athener"

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SCHRIFT VOM 



STAATSWESEN 



DER ATHENER 



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^ARISTOTELES 



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ARISTOTELES 



STAATSWESEN DER ATHENER 



GEORG KAIBEL lwd ADOLF KIESSLING 



ZWEITER UNVERÄNDERTER ABDRUCK. 



STRASSBURG 

Vbblag tok Karl J. Tkübkkr 

1891 



SCHRIFT 



VOM 



VEKDEUTÖCHT 



VON 




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^5 



HKRMANN VSENBR 

IN LIEBE DARGEBRACHT 



Weit über die Kreise der gelehrten Fach- 
genossen hinaus reicht das Interesse, welches 

die ÄHßindung der aristotelischen Schrift von 
der Staatsverfassung der Athener in Anspruch 
nehmen darf. Darum haben wir uns ent- 
schlossen denjenis^eii Gebildeten, ivele/ie es sie/i 
versagen müssen die Darstellung des Aristoteles 
im g riechischen Wortlaute sn ß:eniessen , eine 
lesbare Verdeutschung zu bieten. Wo und wie 
weit dieselbe von den Lesungeti des englischeti 
Herausgebers, der mit in/zcrf^ieiclilit iieui Ge- 
schick den schwierigen Papyrus entziffert hat, 
abweicht, werdefi philologische Leser bei der 
XacJipriifung leiclit feststellen können : bei der 
Revision der Druckbogen kamen der lieber- 
setsungt ausser der Vergleichung des Facsimile 
welches uns die Vervealt nnii; des britiscJien Mu- 
seums in liebeftswürdigster Weise schon jetzt 
::ur Verfüfcuns: stellte , aiirli an drei oder vier 
Stellen die unterdessen veröffentlichten Bes- 
serungen von Blass nachträglich zu Gute. Die 
li'enig en Stellen, deren sieliere Herstellung vor- 
läufig noch nicht gelungen ist, sind durch Lücken 
im Text kenntlich getnacht 

Strassburg, den 6. März 1S9L 



Die Uebersetser. 



U»X?BR5ITT 



(1) . Dreihundert Männer aus den vornehmsten 
Geschlechtern wurden feierlich vereidigt und zu 
Richtern über den Blutfrevel bestellt, den die 
Alkmeoniden an den Anhängern des Kylon be- 
gangen hatten; Kläger war Myron von Phlya. 
Die Angeklagten wurden schuldig befunden*und 
sie und ihr ganzes Geschlecht zu lebenslänglicher 
Verbannung venurtheilt, selbst die Leichen derer, 
die im Kampfe gefallen waren, wurden aus den 
Gräbern gerissen und über die Grenze geschafft. 
Dann musste Epim^nides von Kreta die blutbe- 
fleckte Stadt mit Stlhnopfem reinigen. 

(2) Nach diesen Vorgängen brach zwischen der 
Masse des Volks und dem Adel ein langwieriger 
Kampf aus, zu dem die damals durchaus olig- 
archische Verfassung den allgemeinen Anlass 
bot. Die besonderen Gründe waren die folgen- 
den. Der ganze Grundbesitz befand sich in der 
Hand einiger weniger reicher J^eute, denen die 
verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar 
waren. Sie hiessen Hörige (ireAdTai) und Sechstier 
(4KT/)^opoi)y weil sie nur ein Sechstel des Er- 
trages als Lohn ftir die Feldbestellung erhielten. 



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Fünf Sechstel mussten sie ablietern, und wenn 
sie im Rückstände blieben, verfielen sie mit Leib 

und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst wie 
ihre Söhne. Diese Verhältnisse dauerten bis das 
Volk an Solon zum erstenmal einen Wrtreter 
seiner Interessen fand. Am schwersten und bit- 
tersten empfand es die Men^e, dass sie von allen 
Re^(ierungsstellen ausgeschlossen war, aber c.^ 
gab noch manches andere, was sie empörte: denn 
im Grunde halle d.is X'olk überhaupt keine Rechte. 
(3) Die alte Verfassung nämlich, die sich bis auf 
Drakons Zeit erhielt, sah folgendermassen aus. 
Alle Regierungsslellen wurden ausschliesslich 
aus den Adligen und den Reichen besetzt und wur- 
den anfänglich auf" Lebenszeit, spater auf zehn 
Jahre vergeben. Die vornehmsten und ältesten 
Stellen waren die des Königs, des Kriegsobersten 
(iroX^luapxoO und des Archonten. V"on diesen war 
wiederum die Königswttrde die älteste; sie hatte 
von Anfang an bestanden. Dazu kam als zweite, 
da der eine oder andere unter den Königen 
sich als kriegsuntüchtig erwies, die Würde des 
Kriegsobersten: der erste, den sie im Drange 
der Noth in dieses Amt beriefen, war Ion. Am 
spätesten wurde die Stelle des Archonten ge- 
schaffen, unter König Medon, wie die meisten 
behaupten, nach anderen Berichten erst unter 
König Akastos. Für diese letztere Angabe dient 
als Beleg eine Stelle des Schwurs, den noch heute 
die neun Archonten schwören, dass sie nämlich 



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— 3 - 



ihres Amtes walten wollten, wie es zu König 
Akastos' Zeit ausgcniMcht worden sei. Daraus 
folgert man, dass unter Akastos^ Herrschaft die 
regierenden Könige, die Kodriden, dem Archon 
t inen Theil ihrer Ehrenrechte abgetreten haben. 
Wie es sich damit verhalten mag — es kommt 
wenig darauf an — der sicherste Beweis dafür, 
dass die Archonten würde von den dreien die 
jüngste ist, liegt darin dass der Archon mit den 
Opfern der .Vltvordern, wie sie dem Köniire und 
dem Kriegsobersten obliegen, gar nichts zu schal 
fen hat, vielmehr — Erst neuerdings hat dieses 
Amt Bedeutung erhallen, indem sein Wirkungs 
kreis durch erhebliche Zuthaten erweitert wurde 
Die sechs Thesmotheten sodann wurden erst viele 
Jahre später eintresetzt und zwar von vornherein 
nur auf ein Jahr, mit der Aufgabe die alten 
Rechtssatzungen aufzuschreiben und für den Ge- 
brauch vor Gericht aufzubewahren. Bei so ein- 
facher Thätigkeit erklärt es sich, dass allein die 
Amtstührung der Thesmotheten eine jährige war. 
Dies ist die zeitliche Abfolge, in der die genannten 
Staatswürden geschaffen wurden. Ein gemein- 
sames Amtslokal halten die neun obersten Beam- 
ten nicht. Der König amtierte in dem jetzt soge- 
nannten Bukoleion nahe dem Prytaneion (daftir 
spricht die Thatsache, dass noch heutzutage an 
jenem Orte die Gattin des Archon-König alljähr- 
lich dem Dionj^sos zu ehelicher Gemeinschaft 
angetraut wird}, der Archon dagegen im Pry- 

1* 



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taneion und der Kriegsoberste (Polemarch) im 
Hpilykeion, einem Gebäude das Anfangs einfach 
Polemarcheion hiess, später aber, als es vom 
Polemarchen Epil3'kos während seiner Amtszeit 
ausgebaut und ausgestattet wurde, diesem zu 
Ehren den neuen Namen bekam. Die Thesmo- 
Iheten endlich sassen im ThesmotheU ion, wohin 
später unter Solon der gemeinsame Amtssitz der 
Archonten verlegt wurde. Sie alle hatten bei 
den ihnen zustehenden Rechtshändeln nicht nur, 
wie heutzutage, die Untersuchung zu führen, 
sondern waren zu richterlicher Entscheidung be- 
fugt. Dies war damals die Stellung der höchsten 
Beamten. Daneben stand der Rath der Areo- 
pagiten. Er hatte über Sitte und Herkommen zu 
wachen, hatte den grössten imd wichtigsten Theil 
der Verwaltung in Händen und belegte nach 
eigenem lirmessen den, der sich gegen die Ord- 
nung verging, mit Bussen und Strafen. Das 
Ansehen dieses Rathes beruhte darauf, dass er 
aus lauter gewesenen Archonten bestand, die 
ihrerseits wieder nur aus den reichsten und vor- 
nehmsten Familien genommen wurden. Hierin 
liegt zugleich die Erklärung dafür, dass allein 
die Areopagitenwürde eine lebenslängliche bis 
auf den heutigen Tag geblieben ist. 

Dies sind die Umrisse der ältesten Verfassung, 
die nicht langen Bestand hatte. Schon in dem 
Jahre, da Aristaichmos Archon war, wurde sieß.n? 
durch Drakons Satzungen abgeändert, deren 



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Hauptinhalt in Folgendem bestand. Die Aus- 
übung der politischen Rechte ruhte ausschliess- 
lich in den Händen derer, welche eine volle 
Watfenrüstung stellen konnten. Die neun Ar- 
chonten sowie auch die Schatzmeister wurden 
aus denen gewählt, die ein schuldenfreies Ver- 
mögen von mindestens zehn Minen Werth be- 
sassen, zu den übrigen geringeren Stellen hatten 
alle Zutritt, die eine Waffenrüstung stellen konn- 
ten. Die Feldherren und die Reiter- Obersten 
mussten ein schuldenfreies Vermögen von min- 
destens hundert Minen Werth nachweisen und 
mussten Söhne haben, die von einer athenischen 
Mutter in gesetzmässiger Ehe geboren und 
über zehn Jahre alt waren ~ — _ _ Der 
Rath bestand aus vierhundertundein Mitgliedern, 
die aus der ganzen Vollbürgerschaft erloost 
waren. F'ür sie wie für die übrigen Beamten, 
die durchs Loos bestinmit wurden, galt als 
unterste Altersgrenze das dreissigste Lebens- 
jahr; keiner von ihnen durfte zum zweitenmal 
dasselbe Amt bekleiden, bevor nicht alle übrigen 
^aran gewesen waren; dann fing man mit dem 
Loosen wieder von vom an. Wer von den 
Rathsherren eine Sitzung sei es des Raths oder 
üer Bürgerschaft versäumte, zahlte eine Busse, 
drei Drachmen, wenn er ein Pentakosiomedimne 
war, zwei, w^enn er zum Ritterstande gehörte, 
eine, wenn er Kleinbauer (rcuytTiiO war. Zum 
Wächter über das Recht war der Areopag ge- 



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setzt, der darauf zu sehen hatte dass die Beamten 

genau nach Gesetzesvorschrift ihres Amtes wal- 
teten. Wer sich von einem Beamten beeinträch- 
liij^t js^laubte, durfte beim Areopag Beschwerde 
führen, unter Angabe der gesetzlichen Bestim- 
mung die er sich gegenüber verletzt meinte. 
Die Schuldsklaverei aber der verarmten Bauern, 
wie schon gesagt, dauerte fort, und der Grund- 
besitz blieb in den Händen weniger. 
(5j Diese Zustände und besonders dies Verhiill- 
niss der Knechtschaft, in welchem die grosse 
Masse zu den wenigen Reichen stand, trieb das 
Volk zur Empörung. Der Kampl war hartnäckig, 
und lange Zeit standen die Parteien sich feindlich 
gegenüber. Endlich vereinigten sie sich dahin« 
den Solon zum Schiedsrichter und zugleich zum 
Archen zu wählen und ihm die Ordnung der »4 
Verfassung anzuvertrauen. Dazu waren sie be- 
sonders durch ein Gedicht des Solon veranlasst 
worden, das mit den Versen beginnt: 

Was ich gehofft, war Täuschung. Nuu nagt 

der Schmerz mir im Busen, 
Schau ich, edelster Zweig ionischen Stammes, 

auf dich. 

In diesem Gedichte nimmt Solon einen völlig 
unparteiischen Standpunkt ein; er verficht die 

beiderseitigen Interessen gegen beide Parteien, 
er prüft die strittigen Ansprüche und ermahnt 
schliesslich Beide, vom begonnenen Zwiste ab- 
zustehen. An Beredtsamkeit und persönlichem 



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Ansehen konnte Solon es mit den ersten Männern 

im Lande aufnehmen, aber nach Herkunft und 
Vermögen gehörte er nur dem Mittelstande an, 
wie er es, abgesehen von anderen unbestrittenen 
Belegen, in folgenden Versen selbst bezeugt, in 
denen er die Reichen ermahnt ihre Stellung 
nicht über Gebühr auszunützen: 

Die ihr im Sc/ioossc ävs G/iu ks des Otiten so 

reich lieh genossen ^ 
Reicht sunt Frieden die Hand, fort mit dem 

thörichten Stols. 
Zähmt den hegehrlichen Sinn: maasslos die 

Wünsche su nähren 
Frommt euch selbst nicht, und wir, s^lduht es, 

wir geben nicht nach, 

Ueberhaupt schiebt er die hauptsächliche Schuld 

an dem Parteizwist stets den Reichen in die 
Schuhe, und gleich zu Anfang des Gedichtes be- 
zeichnet er *die schnöde Geldgier und den Ueber- 
muth' als die besorgnisserweckende Quelle alles 
Haders. 

(6) Als nun Solon von den Parteien unum- 
schränkte Vollmacht bekonunen hatte, ward er 
der Gesetzgeber seines Volkes und der Befreier 
des gemeinen Mannes, indem er für jetzt und für 
immerdar die Schuldsklaverei abschaffte. Zudem 
verfügte er einen allgemeinen Schul den crlass, 
eine Entlastung, wie man es euphemistisch nannte 
(ocKjdxOcia), die in gleichem Maasse die pri- 
vaten wie die Staatsschuldner traf. Aber gerade 



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bei dieser Alassregei haben manclie den Solon zu 
verdächtigen gesucht. Bevor nämlich der Schul- 
dencrlass zur Ausluhrung kam, sprach Solon mit 
einigen Freunden davon, und die Freunde be- 
nützten diese Mittheilung zu einer Manipulation, 
die den guten Absichten Solons durchaus zuwider 
lief. Sie borgten Geld und kauften eine grosse 
Menge Landes auf, so dass sie, als gleich darauf 
der Schuldenerluss sie der Rückzahlung überhob, 
reiche Leute waren. Das sind, wie es heisst, 
die Vorfahren der Familien die in späterer Zeit 
auf ihren altererbten Reiclithum pochten. So 
lautet die demokratisch gefärbte Version. Die 
Gegner fügen gehässig hinzu, Solon selbst habe 
sich an dem ungerechten Gewinn betheiligt Doch 

* 

ist die erste Fassung glaubwürdiger. Solon hat 
sich in allen Dingen als massvollen und uneigen- 
nützigen Mann bewährt, so sehr, dass er anstatt 
mit Fälschung seiner eigenen Gesetzgebung sich 
die Alleinherrschaft anzueignen, wie er es doch 
konnte, sich lieber den Uass beider Parteien zuzog: 
er stellte eben das, was er für ^ut und richtig 
erkannt hatte, und das Wohl des Staates über 
seinen eigenen Vortheil. Dass ein solcher Mann 
in so kleinen und unwürdigen Dingen die Rein- 
heit seines Namens sollte befleckt haben, das ist 
ganz unwahrscheinlich. Dass er aber in der 
That jene grosse Machtstellung hatte und sie nur 
dazu benützte den kranken Staatskürper zu 
heilen, das hat er selbst an vielen Stellen seiner 



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Gedichte betont, und keiner hat es ihm zu be- 
streiten gewagt. Die erwähnte Beschuldigung 
also darf man für eine Erfindung erklaren. 
(7) Eine Verfassung hat Solon dem Staate ge- 
geben und hat sie auf neue Gesetze gegründet. 
Die Satzungen des Drakon, mit Ausnahme der 
Blutgesetze, traten ausser Kraft. Die neuen Ge- 
setze liess die Gemeinde auf Holzpfeiler ein- 
graben und diese in der Königshalle aufstellen; 
dann mussten alle schwören, die Gesetze zu 
halten. Die neun Archonten, die den Eid auf 
dem Steine am Markte leisteten, verpflichteten 
sich zudem, falls sie eins der Gesetze über- 
träten, den Göttern ein goldenes Bild zu weihen. 
Denselben Eid schwören die Archonten noch 
heute. 

Auf Grund seiner Gesetze nun also, denen 

eine hundertjährige Giltigkeit sicherte, ordnete 
Solon die Verfassung in folgender Weise. Zu- 
ivächst thciltc er in Anlehnung an die bestehen- 
den Vermögensklassen die ganze Btirgerschalt 

vier Steuerklassen , in Pentakosiomedimnen, 
J^ittcr, Kleinbauern (icuTixai) und Lohnarbeiter. 

Vdn diesen verlieh er nur den ersten 
drei Klassen die Berechtigung, l'^egierungsstelk n 
2U bekleiden , indem er bei der Bestellung der 
einzelnen, der neun Archonten, der Schatzmeister, 
der Poleten, der Elfmänner, der Kolakreten, die 
Bedeutung des Amtes nach der Grösse des ein- 
^geschätzten Vermö^^j^^^llK^^ Die vierte 



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Klasse war auf das Stimmrecht in der Volks 
versammlunjc: und in den Volksgerichten be- 
schränkt. In der ersten Klasse steuerten die, 
welche von ihrem £igenthum einen Reingewinn 
von mindestens fünfhundert Maass gewannen, 
sei es an Flüssigem (Wein, Oel) oder an Trocke- 
nem, in der zweiten, der Ritterklasse, diejenigen 
welche einen Reinertrag von mindestens drei- 
hundert Maass hatten. Freilich meinen einige, 
dass die Zugehörigkeit zu dieser Klasse vielmehr 
an den Besitz eines Pferdes geknüpft war, und 
stützen sich sowohl auf den Namen, der doch 
nur für einen Berittenen passe, wie auf alte Denk- 
mäler. In der That lindet sich auf der Burg ein 
Bild, dessen Aufechrift besagt, dass Anthemion 
des Diphilos Sohn es den Göttern geweiht hahe, 
da er sich aus der Klasse der Lohnarbeiter in 
die der Ritter emporgeschwungen habe. Neben 
dem Manne steht ein Pferd, und das, meint man» 
sei eben als Zeichen des neuen Standes da. Das 
lässt sich wohl hören, aber nach Analogie der 
Pentakosiomedimnen ist es doeh glaublicher, dass 
die Höhe des jährlichen Reinertrags die Zuge- 
hörigkeit zur Ritterklasse bestimmt^. In der 
Klasse der Kleinbauern steuerten die, welche 
einen Reinertrag von zweihundert Maass an 

Trockenem oder Flüssigem zosfen. Alle übrigen 
gehörten der vierten Kla$se an, die von allen 
Regierungsstellen ausgeschlossen war. Noch 

heute wird nicht leicht jemand, der sich um ein 



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Amt bewirbt, auf Beiragen eingestehen, dass er 
in der vierten Klasse steure. 

Die Beamten wurden durchs Loos bestimmt, 
und zwar loosten die, welche von den einzelnen 
Stämmen [den vier sogenannten ionischen Adels- 
phylenj dazu präsentiert waren. Für die Stellen 
der neun Archonten z. B. präsentierte jeder Stamm 
zehn Männer, und diese loosten unter einander. 
Daher ist es noch heute so, dass jeder Kreis 
zehn Candidaten präsentiert, aus denen die neun 
Archonten erloost werden. Es war aber die 
Loosung nicht frei, vSondem auf bestimmte Steuer- 
klassen beschränkt ; das beweist das noch heute 
gütige Schatzmeistergesetz, welches bestimmt 
dass um die Schatzmeisterstellen nur Pentakosio- 
medimnen loosen dürfen. Dies sind Neuerungen 
der Solonischen Gesetzgebung; denn vormals 
berief der Rath vom Areopag nach eigenem Er- 
messen diejenigen, die ihm zu den einzelnen 
Stellen die i^eeiiinetsten erschienen, und bestellte 
sie auf ein Jahr. 

Stämme gab es, wie auch früher schon, vier 
und ebensoviele Stammesälteste (9uXoßaaiX6ic;. 
Jeder Stamm war in drei Drittelschaften (Tpirnici;) 
und in zw()ll Capitänschalten (vauKpapiai) getheilt. 
An der Spitze der letzteren stand die Behörde 
der Capitäne (voOKpapoi), die die Steuereingänge 
sowie die darauf angewiesenen Ausgaben zu be- 
sorgen hatten. So steht es in einem derjenigen 
J^olonischen Gesetze, die jetzt, wo es keine 



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Capiianschattcn mc iu i^icbt, natürlich abgfcschaflH 
sind, geschrieben, 'die Capitäne sollen die Steuern 
eintreiben und aus der Capitänschaftskasse Zäh- 
kina leiste n/ Den Rath besetzte Solon mit vier- 
hundert Mitgliedern, hundert aus jedem der vier 
Stamme. Dem Areopa^ vertraute er die Hut 
seiner Gesetze an, wie dieser ja auch früher 
schon als oberste Aufsichtsbehörde die meisten 
und vvichtiirsten Interessen des Staates in seiner 
Obhut gehabt und nach eigenem Ermessen die, 
welche sich ^cgen die Ordnuntr verbringen, mit 
Strafen und Bussen belegt und die Bussgelder 
an die Bur^^kasse abgeführt hatte, ohne die Straf- 
veranlassung dazuzuschieiben. Ausserdem be- 
kam er nun durch Solon die Befugniss gegen 
diejenigen rechtlich einzuschreiten, welche sich 
zum Sturz der neuen Verfassung verbänden. So 
ordnete Solon dib Stellung der beiden Raths- 
körperschalten. Da er aber die Erfahrung ge- 
macht hatte, dass während der häufigen Partei- 
kämpfe in der ( gemeinde manche von den Bürgern 
aus Gleichgiltigkeit die Sachen gehen Hessen wie 
sie wollten, schuf er för sie noch ein besonderes 
Gesetz, dass, wer während einer Bürgerfehde zu 
keiner der beiden Parteien halte, bürgerlich ehr- 
los sein und aus der Gemeinde ausscheiden solle. 
(9) So war die Staatsleitung geordnet. 

Drei Dinge sind es vornehmlich, in denen der 
volkstreundliche Character der solonischen Ver- 
fassung hervortritt. Das erste und wichtigste war, 




- 13 - 



dass er die Schuldsklaverei abschaffte, das zweite» 

da SS er jedem, der da wollte, das Recht s^ab, für 
einen anderen der geschädigt war klagbar zu 
werden, das dritte — und darin findet man die 
Hauptquelle für die sp*ätere Allmacht der Gemeinde 
— dass von der Entscheidung der Behörde an das 
Gemeindegericht appelliert werden konnte. Wenn 
die Gemeinde die höchste richterliche Entschei- 
dung hat, so hat sie auch die Verfassung in der 
Hand, ganz abgesehen davon, dass, da die Gesetze 
nicht immer klar und unzweideutig gefasst waren 
und darum, wie z. B. das Gesetz über Erbrecht 
und Erbtöchter, vielfach verschiedene Auffassung 
erfuhren, dem Gemeindegericht die authentische 
Interpretation zustand, in öffentlichen wie in 
privaten Rechtsfiillen. Es meinen nun zwar 
manche, Solon habe die Fassung der Gesetze 
absichtlich dunkel gehalten, damit der Gemeinde 
die entscheidende Deutung zufiele. Doch ist 
es wahrscheinlicher, dass er überall die beste 
Fassung zu finden ausser Stande war. Nicht 
nach der heutigen Praxis soll mau billiger Weise 
seine Absichten beurtheilen, sondern nach seiner 
eigenen politischen Wirksamkeit. 
LO) In den Gesetzen selbst also sind dies, wie 
ich meine, die wesentlichsten volksfreundlichen 
Bestimmungen. Aber noch vor der eigentlichen 
Gesetzgebung, wie es scheint, verfügte er den 
Schuldenerlass und die Erhöhung des Münz-» 
Maass- und Gewichtsfusses. Die Längenmaasse 



- 14 - 



wurden den von dem Argiver Pheidon einge- 
führten gegenüber vergrüssert. Die Mint, die 
nach alter Währung nur einen Werth von nicht 
ganz drciundsicbenzig Drachmen hatte, rundete 
er auf hundert Drachmen ab. Das alte Nominal 
aber war immer die Doppeldrachme gewesen. 
Ebenso setzte er im Gewichtssystem sechziir 
Minen des neuen Münzgewichts als Talent an; 
die Mine zerticl in Statere und andere Unter- 
einheiten. 

(U) Nachdi m Solon auf diese Weise die Ver- 
fassunggeordnet hatte, wurde er von allen Seiten 
seiner Gesetze wegen bestürmt: die einen kamen 
mit Vorwürfen, andere mit Fragen. Da er aber 
weder ändern noch die, mit denen er id)en 
musste, sich verfeinden wollte, so beschloss er, 
theils zu Handelszwecken, theiis um die Welt zu 
sehen, eine zehnjährige Reise nach Aegypten 
weiter zu machen. Denn, sagte er, es sei nicht 
in der Ordnung, wenn er dabliebe und ihnen 
seine Gesetze auslegen müsse; es hätte eben 
jeder zu thun wie geschrieben stehe. Dazu kam, 
dass unter den Vornehmen viele ihm wegen des 
Schuldenerlasses zürnten und beide Parteien 
andres Sinnes geworden waren, weil die neue 
Verfassung ihren Erwartungen nicht entsprach. 
Der kleine Mann hatte gehofft, er werde da> 
ganze Land auftheilen, die Vornehmen, er werde 
alles wieder ins alte Geleise bringen. Er aber 
dachte nicht an Aenderungen und widersetzte 



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sich beiden. So machte der Mann, der doch, 
gestützt auf welche Partei er wollte, Allein- 
herrscher hätte werden können, sich lieber hei 
beiden Parteien verhasst, zufrieden damit sein 
Vaterland gerettet und ihm nach bestem Wissen 
(12) eine Verfassung gegeben zu haben. Dass die 
Sachen so lagen, darüber sind alle einig, und 
er selbst hat darüber in folgenden Versen ge- 
sprochen: 

Ansehn hab' ich dem Volke verliehn, soviel ihm 

gebührte, 

ßeiner Würde gemäss, mehr nicht und 

weniger nicht. 
Doch den Mächtigen auch und die da prunkten 

im Reichtiium, 
Ihnen auch klugen Bedachts gab ich nicht 

über Gebühr. 
Beiden stand ich zur Seite mit kräftig schii tuen- 
dem Schilde, 
2\ immer, nicht hier, nicht dort, gönnt ich 

dem Unrecht den Sieg. 

An einer anderen Stelle redet er von der Volks- 
menge, wie sie zu behandeln sei: 

Nicht den Zügel su straff, auch nicht zu locker 

gehalten: 

Also, mein' icJi, gehorcht leichtlich detn 

Führer das Volk. 
Wer in der Fülle des Glücks nicht klug sic/i 

weiss SU bescheiden, 
Uebersättigung seigt bald ihm sum Frevel 

den Weg. 



Und anderswo von denen, die eine Landauf- 

theilung erhofften: 

Manche traten beutelüstcni su mir, gieriger 

Hoffnung voll. 

Dachten alle, reiche Schätze würf ich ihnen 

in den Schooss, 

Glaubten, meine milde Rede bärge räuberischen 

Sinn — 

Eitel Wind war, was sie hofften, und nun trag 

ich ihren Zorn, 

Ihre bitterbösen Blicke sagen 'du bist unser 

Feind\ 

Unrecht isfs: was ich versprochen, hob' mit 

Gott ich ausgeführt, 
Aicht an thöricht weite Ziele, nicht an Herr- 

Schaft iiful Gcivalt 
Hab' ich selbst mein Hers gehängQt, und m 

gleichen Theilen nicht 
Darf der Edle, der Genteine pflügen unser 

fettes Land, 

Und wieder an einer anderen Stelle spricht er 
von der Noth der Armen und wie sie durch den 
Schuldenerlass aus ihrer früheren Knechtschaft 

betreit worden seien; 

Ich habe meines Volks elende Noth gestillt, 
Das in der Ferne fremde Sklavenketten trug: 
Dess sei dereinst mir vor dem Richterthron 

der Zeit 

Die beste Zeugin aller Götter ^ rösseste. 
Die Mutter Erde, du, mein dunkelscJiollig Land . 
So manchen Zinspfalil festgefügt hab' ich 

gelöst. 



- 17 — 

In Knechtschaft lagst du: nun hob' ich dich 

freigemacht 
So manchen haf ins gottgeschenkte Vaterland 

Ich heimgef ührt^ den Willkür oder hartes Recht 
In fremden Knechtdienst schickte. Mancher 

unmuthsvoll 
Entfloh dem Schuldherrn, irrte fern von Land 

SU Land, 

Der eigenen Sprache Laut vergessend, hei- 

mathlos. 

Auch in der Heimath, wer der Knechtschaft 

Fessel trug, 

In Furcht sich beugend vor don harten Sinn 

des Herrn, 

Den hob' ich freigemacht Mir war die Macht 

verliehen. 

Und klug Gewalt mit Recht verbindend nütsf 

ich sie. 

Ich kam £>iim Ziel: was ich geivollt, das war 

^ethan. 

Dann schrieb ich das Gesetz, für alle strenges 

Recht, 

Für gute, wie für böse, wie sich's jedem schickt. 
Manch' andrer, hättet ihr den Stab ihm an- 
vertraut, 

Ein schlechtberathcner, eigennütziger Mann, 

fürwahr, 

Er hätte nicht das Volk gezähmt. Hätf ich 

erfüllt, 

Was alles meine Gegner damals kühn beg ehrt. 
Und was die andren jenen übles zugedacht. 
Manch' Opfer hätf in langem Zwist die Stadt 

beklagt. 

Drmn Hab' von allen Seiten klug ich mich 

geschirmt. 

Und ging, ein Wolf in dichter Meute, meinen Weg, 

2 



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Und an einer anderen Stelle ein Scheltwort gegen 
die MissvergnUgten beider Parteien: 

Das niedre Volk, wenn unverhüllt ich's sagen 

soll, 

Hätf nie mit eignem Auge, was es nun besitzt, 
Attch nur im Tranm erschaut .... 
Die Grossen aber, deren Macht das Volk be- 
herrscht, 

SolVn weine Freundschaft wünschen, dank- 

barlichen Sinns, 

Denn, sagt er, wenn irgend einem anderen dies 

Ehrenamt zu Theil geworden wäre, 

Er hätte nicht das Volk gezähmt und nicht 

geruht, 

Bis durchgerührt die Milch vom Lab ihm sauer 

ward. 

Doch ichj dem Grenzpfahl gleich auf strittigem 

Gebiet, 

Stand zwischen den Parteien. 

(13) Diese Gründe also bewogen Solon ausser 
Landes zu gehen, und er verliess die Heimath, 
während sich die Gemüther der Bürgerschaft 
noch in tieler Erregung befanden. Gegen vier 
Jahre verbrachten die Athener darauf in leid- 
lieber Ruhe, bis sie im fünften Jahre nach Solons m 
Archontat in Folge des Parteienkampfes nicht 
dazu kamen einen Archen einzusetzen, und ebenso 
im fünften Jahre danach wiederum aus demselben 586 
Grunde das Amt der obersten Behörde unbesetzt 
Hessen. Damasias, der hierauf noch unter den- 



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- 19 - 

selben Zeitverhältnissen zum Archoh gewählt 

worden, blieb dann zwei Jahre und zwei Mo- 585(584 
nate im Regiment, bis er schliesslich mit Gewalt 
aus demselben entfernt werden musste. Da be- 
schlossen sie, weil die Parteien sich nicht einigen 
konnten, zu Archonten zehn Männer zu wählen, 
fünf aus den alten Adelsgeschlechtcrn der Kupa- 
triden, drei aus den Geschlechtem der Grund- 
besitzer (&tpotKoi), zwei aus den Zünften der Demi- 
urgen; diese bekleideten denn auch in dem 
Jahre nach Damasias das Amt. Auch aus diesen 588 
Hergängen wird ersichtlich, dass die grösste 
Machtbefugniss der Archen besass: lagen sie 
doch ewig um der Besetzung dieses Amtes willen 
im Hader. Ueberhaupt standen sie dauernd in 
ungesunden Beziehungen zu einander: die einen 
in Folge und auf Grund der Schuldentilgung, 
durch welche sie selbst verarmt waren, andere 
aus Unzulriedenheit mit der neuen Verfassung, 
die so grosse Umwälzungen im Gefolge hatte, 
manche endlich aus Ehrgeiz und oeoenseitiger 
Eifersucht £s gab aber drei Faktionen, welche 
ihren Namen nach den Landestheilen ftihrten, 
in denen sie hauptsächlich ihren Grundbesitz 
hatten: die Faktion der Küstenbewohner (irafx&Xioi), 
an deren Spitze Megakles, des Alkmeon Sohn 
stand, welche zumeist eine vermittelnde Ver- 
fassungsform erstrebten, femer die Grundbe* 
sitzer des platten Landes (irebmKof) mit oli- 
garchischen Tendenzen unter Führung des Ly- 

2* 



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- 20 - 



kurgos, drittens die Märnier aus den Berken 
(bidKpioi), deren AnlührerPeisistratos war, welcher 
für ganz demokratisch gesinnt galt Diesen letz- 
teren hatten sich theils diejenigen zugesellt, denen 
zwar die Schulden gestrichen worden» die aber 
trotzdem nicht wussten wovon sie leben sollten, 
theils wohl auch diejenigen, deren bürgerliche Ab- 
kunft nicht ganz zweifellos war, aus nicht unbe- 
gründeter Furcht: denn später, nach der Besei- 
tigung der Tyrannen, fand eine Prüfung des 
Bürsferrechts (biav|ir|(piä|n6^) statt, weil viele sich un- 
befugter Weise die Ausübung politischer Rechte 
angemasst hatten. 
(14) Peisistratüs also galt für einen warmen Freund 
des gemeinen Mannes, und hatte sich im Kriege 
gc<^en AJc\uara einen grossen Namen gemacht. Im 
Vertrauen daraul brachte er sich eines Tages 
eine Menge Wunden bei und trat so vor die 
Gemeinde, die er dazu beredete, ihm eine Leib- 
wache zu gewähren, weil er von den Anhängern 
der Gegenparteien so zugerichtet worden sei: 
den bezüghchen Antrag stellte Aristion. So er- 

ff 

hielt er die sogenannte Knittelgarde (Kopuvri<pöpoi)» 
mit deren Hilfe er gegen die Gemeinde aulstand 
und die Akropolis besetzte, im zweiunddreissig- 
sten Jahre nach Solons Cicsetzgebung, als Korneas 5© 
Archon war. Man erzählt dass Solon, als Pei- 
sistratos um die Wache einkam, dem wider- 
sprochen und gesagt habe: er sei doch scharf- 
blickender als die Einen und muthiger als die 



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- 21 - 

Anderen; scharfblickender als alle diejenigen, 

welche nicht merkten, dass Peisistratos nach der 
Tyrannis strebe, muthiger aber als diejenigen» 
welche dieses wüsstcn und dennoch dazu schwie- 
gen. Und als seine Worte wirkungslos blieben, 
so liess er seine Waflfenrüstung aus dem Hause 
heraus v^or die Thüre tragen und erklärte: er 
selbst habe dem Rufe des Vaterlandes Folge ge- 
leistet, soweit seine Kräfte reichten — er war jetzt 
hochbetagt — fordere aber dass jetzt auch die 
andern das Gleiche thäten. Solons Mahnungen 
büeben damals erfolglos: Peisistratos aber ver- 
waltete den Staat, nachdem er die Herrschaft 
erlangt, mehr in verfassungsmässigen iwjiincn 
als mit despotischer Willkür. Ehe jedoch sein 
Regiment feste Wurzel geschlagen, vertrieben 
ihn die vereinigten Faktionen des Megakles und 
Lykurgos, im sechsten Jahre nach seinem ersten 558 
Emporkommen, als Hegesias Archon war. Im 
zwöliten Jahre aber ward Megakles durch den 553 
Parteihader so in die Enge getrieben, dass er 
wieder mit Peisistratos unter der Bedingung, dass 
dieser seine Tochter zum Weibe nehme, einen 
förmhchen Vertrag schloss und ihn auf eine der 
Einialt dieser alten Zeiten entsprechende Weise 
nach Athen zurückführte, nachdem er vor sich 
her das Gerücht hatte aussprengen lassen, Athene 
selbst wolle den Peisistratos zurückführen. Er 
hatte nämlich ein hochgewachsenes und schönes 
Frauenzimmer ausfindig gemacht, wie Herodot 



- 22 — 

berichtet, aus der Gemeinde der Paianier — nach 

anderen Angaben war es ein Blumenmädchen 
thrakischer Abkunft Namens Phye, aus dem 
Kolyttos. Dieses putzte er genau so wie die 
Göttin in ihrem Waffenschmuck heraus, und führte 
sie in Gemeinschaft mit Peisistratos, der den 
Wagen lenkte auf dem das Frauenzimmer an 
seiner Seite stand, nach Athen hinein: die Be- 
völkerung der Stadt aber fiel in Anbetung vor 
ihnen nieder und nahm sie mit staunender Be- 
wundenmg aul. 
(15) So ging die erste Rückkehr des Peisistratos 
v^on Statten: als er aber gegen Ende des siebenten mg 
Jahres nach seiner Rückkehr zum zweiten Male 
vertrieben ward — denn er behauptete sich nicht 
hmge, sondern ging, da er mit der Tochter des 
Megakles keine eheliche Gemeinschaft pflegen 
mochte, aus Furcht vor den beiden anderen Fak- 
tionen heimlich von dannen — siedelte er sich 
zunächst auf einem Platz am Meerbusen von 
Thermal an, der Rhaikelos hiess ; von dort wandte 
er sich in die Landschaft am Gebirge Pangaion 
und, nachdem er sich von hier Geld verschaf t 
und Krieger in Sold genommen, begab er sich 
schliesslich nach Eretria und versuchte von da 
aus, jetzt zum ersten Male mit offener Gewalt, die 
Herrschaft wiederzuerlangen, im elften Jahre nach rm i 
seiner Vertreibung. Hierzu gewährten ihm noch 
viele andere bereitwillig ihren Beistand, nament- 
lich Männer aus Theben, sowie Lygdamis von 



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- 23 - 



Naxos und die Ritterschaft welche in Eretria das 

Rc£i:iment inne hatte. Durch den Sieg in der 
Schlacht von Pallene gewann er die Herrschaft, 
und nachdem er dem gemeinen Mann die Waffen 
aus den Händen gewunden, war er nunmehr im 
sicheren Besitze der Tyrannis, und setzte darauf 
auf einem Zuge nach Xaxos auch dort seinen 
Freund Lygdamis als Herrscher ein. Dem ge- 
meinen Mann aber entwand er die Waffen durch 
folgende List: er hielt eine Waffenschau im 
Tempelbezirk der Dioskuren (*AvdK€iov) ab und 
versuchte dabei eine. Rede zum versammelten 
\'olke zu halten, sprach aber absichtlich leise; 
als man rief, man könne ihn nicht verstehen, 
gebot er ihnen zum Vorhofe der Akropolis, wo 
er besser gehört werden könne, hinaufzusteigen. 
Während er nun dort seine Ansprache an das 
Volk hielt, hoben die damit Beauftragten die 
von den Männern niedergelegten Waifen auf, 
brachten sie allesammt in die nahe gelegenen 
Xebenräume des Theseusheiligthums unter \'er- 
schluss, und begaben sich darauf zu Peisistratos, 
dem sie durch ein heimliches Zeichen davon 
Kunde gaben. Als dieser dann seine Rede zu 
Ende gebracht, theilte er mit, was mit den Waifen 
geschehen sei mit dem Hinzufügen : sie sollten 
darob nicht verwundert oder niedergeschlagen 
sein, sondern gehen und sich mit ihren eigenen 
Geschäften befassen : für alle Staatsgeschäfte 
werde er schon selber Sorge tiagen. 



- 2i - 



(Ib) Die Tyrannis des Peisistratos also, ursprüni:- 
lich aul diese Weise entstanden, hat so viele 
Wandlungen durchgemacht: er verwaltete aber, 
wie schf>n gesagt, das Gemeinwesen aul mass- 
volle Weise und eher in verfassungsmässigen 
Formen als na», h Despotenwillkür. Er war sowohl 
in seinen persönlichen Beziehungen menschen- 
freundlich und milde, sowie zur Nachsicht gegen 
diejenigen welche sich vergingen geneigt, und 
schoss sogar Unbemittelten Geld für ihren land- 
wirthschaftlichen Betrieb aus eige ner Tasche vor, 
so dass sie iiure Felder ohne Störung bearbeiten 
konnten. Auch hierzu bewogen ihn politische 
Gründe: einmal sollten sie sich nicht in der Stadt 
autlialten, sondern in Vereinzelung auf dem Lande 
sitzen: sodann sollten sie bei auskömmlichen 
Mitteln, den Sinn auf ihr eigenes Gewerbe ge- 
richtet, weder Lust noch Zeit finden, sich mit 
den Staatsangelegenheiten abzugeben. Zugleich 
ergab sich daraus für ihn der Vortheil, dass in 
Folge der vollständigen Bebauung des Landes 
seine Einkünfte stiegen: denn er zog von dem 
Ertrage den Zehnten ein. Darum setzte er auch 
die Dorfrichter ein und begab sich häulig selbst 
hinaus in die Landschaft, um zum Rechten zu 
sehen und die Streitenden mit^^einander zu ver- 
tragen, damit sie nicht in die Stadt hinabkämen 
und ihre Felder vernachlässigten. Bei einer 
solchen Ausfahrt des Feisistratos soll sich auch 
die Geschichte mit dem Bauer zugetragen haben, 



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- 25 - 



der am Hymettos das später so u\nnnnte *Frei- 
g\xV bebaute. Da er nämlich einen Menschen 
sah, der mit einem hölzernen Pflock Steine aus- 
grub und den Boden bearbeitete, wunderte er 
sich über dies Werkzeug und hiess ihn fragen, 
was auf dem Platze gedeihe. Der Bauer, der 
ihn nicht kannte, erwiederte: 'alle mö2:liehen 
Plagen und Mühsalen, und von diesen Plagen 
und Mühsalen muss Peisistratos den Zehnten 
bekommen'; Peisistratos aber befreite ihn aus 
Wohlgefallen an seinem Freimuth und seiner 
Betriebsamkeit von allen Abgaben. Auch in 
anderer Beziehung hielt er während seines Regi- 
ments von dem gemeinen Mann jeden Druck fern : 
er schaffte stetigen Frieden nach Aussen und be- 
hütete ihn durch eine ruheUebende Politik: oft 
hörte man daher sagen: das Tyrannenregiment des 
Peisistratos sei in Wirklichkeit das Leben unter 
dem guten Kronos gewesen: denn später war 
das Regiment in Folge der Gewaltthätigkeit 
seiner Söhne viel drückender. Am meisten aber 
wusste man doch an ihm zu loben, dass er in 
seinem Wesen volksfreundlich und human war. 
Wie er in jeder anderen Beziehung die Ver- 
waltung den Gesetzen gemäss führte und sich 
selbst keine Bevorzugung gestattete, so erschien 
er auch, als er einmal wegen einer Blutthat vor 
den Areopag geladen worden war, vor dem- 
selben um sich in Person zu verantworten. 



während derjenige 




s Furcht 



- 26 

ausblieb. So blieb er denn lange Zeit im Be- 
sitze dei' Herrschaft, und so oft er vertrieben 
worden, gewann er sie mit leichter Mühe wieder 
zurück, da ihm sowohl vom Adel wie von dem 
niedrigen Volke die Meisten gewogen waren: 
gewann er doch die einen im persönlichen 
Umgang, die anderen dadurch, dass er ihnen 
in ihren eigenen Nöthen beisprang, und kam mit 
beiden \ ortreOheh aus. Auch waren die Gesetze 
der Athener bezüglich der Tyrannen in jener 
Zeit überhaupt milde, namentlich aber dasjenige 
Gesetz, welches ganz speziell gegen das Streben 
nach der Tyrannis gerichtet war und also lau- 
tete: Folgendes ist die von den Vätern über- 
konunene Satzung der Athener, dass, wenn 
Jemand aufständig wird um Tyrann zu werden, 
oder Jemand in der Absicht, die Tyrannis herbei- 
zuführen, die T)rrannis aufrichten hilft, der bürger- 
lichen Ehrenrechte er selbst wie sein Geschlecht 
verlustig gehen soll. 
(17) So brachte es Peisistratos in der Herrschall 
zu hohem Greisenalter und starb an einer Krank- 
heit, als Philoneos Archon war: seitdem er sich 527 
das erste Mal zum T^n'annen aufgeschwungen, 
hat er noch dreiunddreissig Jahre gelebt und 
davon neunzehn Jahre im Besitz der Herrschaft, . 
die übrigen als Flüchtling in der Fremde zuge- 
bracht. Es ist desshalb offenbares Geschwätz, 
wenn einige zu erzählen wissen, dass Peisistratos 
der Geliebte des Solon gewesen, 'sowie dass er 



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Feldherr gewesen sei in dem Kriege, der gegen 
Megara um den Besitz von Salamis geführt 
wurde: das ist schon durch das beiderseitige 
Lebensalter ausgeschlossen, wenn man Beider 
Lebensgang und unter welchem Archen jeder 
gestorben ist, nachrechnet. Nach Peisistratos 
Tode waren seine Söhne im Besitze des Regi- 
ments und führten die Dinge in derselben Weise 
weiter fort. Es waren aber ihrer zwei von seinem 
attischen Ehevveibc, Hippias und Hipparchos/zwei 
von seiner Frau aus Argos, lophon und Hege- 
sistratos mit dem Beinamen Thessalos. Peisi- 
stratos hatte nämlich aus Arges die Tochter des 
Argivers Gorgilos geehelicht, Timonassa mit 
Namen, welche in erster Ehe Archinos von Am- 
prakia aus dem Hause der Kypseliden zum Weibe 
gehabt hatte. Daraus hatte sich auch seine 
Freundschaft mit den Ar^avern entsponnen, von 
denen tausend im Gefolge des Peisistratos in 
der Schlacht von Pallene mitkämpften. Diese 
Argiverin hatte er nach einigen Berichten ge- 
heirathet, als er das erste Mal vertrieben worden 
war, nach anderen als er sich im Besitz der 
Herrschaft befand. 

Von diesen Söhnen nun waren Hippias und 
Hipparchos nach dem Recht ihrer Geburt sowie 
wegen ihres Alters die Machthaber : Hippias als 
der ältere, staatsmännisch beanlagt und be- 
sonnen, stand an der Spitze des Regiments; 
Hipparchos war zu fröhhchem Lebensgenuss auf- 



- 28 - 



gelegt, verliebter Natur und ein Freund der Poe- 
sie: er ist CS auch gewesen, der den Anakrcon, 
den Simonides und die anderen Dichter nach 
Athen berief; der viel jüni^ereThessalos dagegen 
neigte in seiner Lebenstührung zu Uebermuth 
und Gewaltthat: er gab auch die Veranlassung 
zu den Ereignissen, welche für sein Haus die 
Quelle alles Unheils geworden. 

Er verliebte sich nämlich in den Harmodios 
und \ cnnochte, ab«j:c\viesen mit seiner Werbung 
um dessen Freundschaft, sein leidenschaftliches 
Temperament so wenig zu zügeln, dass er bei 
jeder Gelegenheit seine Erbitterunir durchblicken 
liess und schliesslich die Schwester des Har- 
modios» die als Korbträgerin (Kavricpöpoc;) am Fest- 
zuge der Panathenaien theilnehmen sollte, hiervon 
zurückwies und dabei zugleich über ihren Bruder 
als einen unsittlichen Weichling beleidigende 
Reden fallen hess. So kam es, dass Harmodios 
und dessen Liebhaber Aristogeiton voller Zorn 
ihren x\nschlaii in CemL'inschaH mit vielen anderen 
Bürgern in's Werk zu setzen begannen. Bereits 
harrten sie am Panathenaienfeste auf der Burg 
auf Hippias, der den Festzug einholen sollte, 
während Hipparchos den Aufbruch desselben 
leitete, da sahen sie einen der Theilnehmer an 
der \'erschwürung freundlich mit Hippias reden ; 
in der Meinung derselbe verrathe die Sache, 
eilten sie, um doch wenigstens ehe sie ergriffen 
würden Etwas vollbracht zu haben, in die Stadl 



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- 29 - 



hinab und tödteten, indem sie vorzeitig losbrachen, 
den Uipparchos, welcher den Festzug ordnete, 
der sich längs des Heiligthums der Töchter des 
Leos (AcujKÖpeiov) entwickelte. Aul diese Weise 
machten sie den ganzen Anschlag zu Schanden: 
Harmodios fand auf der Stelle unter den Händen 
der Leibwächter den Tod, Aristogeiton erst 
später, nachdem er ergriffen und lange gefoltert 
worden. In diesen seinen Nöthen bezeichnete 
er als' Mitschuldige viele, welche von vor- 
nehmer Abstammung und mit den Tyrannen 
befreundet waren. Denn im ersten Augenblick 
vermochte man keine Spur von Genossen des 
Ansclüags zu entdecken, da die Angabe [des 
Thukydides], Hippias habe die Theilnehmer des 
Festzuges von ihren Waffen wegtreten lassen, 
und so diejenigen ertappt, welche Dolche bei 
sich führten, nicht wahr ist: damals zog man 
nicht mit Waffen auf, da diesen Brauch erst später 
die Demokratie eingeführt hat. Die Freunde der 
Tyrannen nannte Aristogeiton wie die demokra- 
tisch gefärbten Berichte sagen, absichtlich, um 
jene auf diese Weise zu ebenso frevelhaftem wie 
unedlem Thun zu verleiten, wenn sie unschuldige 
und mit ihnen befreundete Menschen umbrächten. 
Einige freilich erzählen, er habe nichts erdichtet, 
sondern in der That seine Mitwisser angegeben. 
Schliesslich, als er mit allem Bemühen es doch 
nicht erreichte getödtet zu werden, versprach 
er noch viele andere angeben zu wollen, und 



- 30 - 



bewog den Hippias ihm zum Pfände der ver- 
langten Straflosigkeit die Rechte zu reichen. Als 
er sie gefasst, höhnte er Hippias darob, dass er 
dem Mörder seuies Bruders die Hand gegeben, 
und brachte ihn dadurch so in Zorn, dass er vor 
Wuth sich nicht zu zügehi vermochte, sondern 
sein Schwert herausriss und ihn niederstiess. 
(19) Hieraut wurde das Tyrannenregiment um 
vieles h^ter, da die Rache welche Hippias für 
seinen Bruder nahm, indem er Viele tödtete oder 
aus dem Lande trieb, alle Athener mit Misstrauen 
gegen ihn erfüllte. So begann er denn fast vier 
Jahre nach Hipparchos* Tode Munichia zu befes- 
tigen, um dorthin seinen Sitz zu verlegen, weil er 
sich in der Stadt unsicher fühlte. Aber während 
er noch hiermit bcschäiiigt war, ward er ver- 
trieben, und zwar vonKleomenes dem Könige von 
Lakedaimon, weil die Lakedaimonier unablässig 
Orakelsprüche erhielten, welche ihnen geboten 
die Tyrannis zu beseitigen. Das hing folgender- 
massen zusammen. Die Emigranten, an deren 
Spitze die Alkmeoniden standen, vermochten es 
nicht ihre Rückkehr aus eigenen Kräften zu 
bewerkstelligen, sondern scheiterten dabei jedes- 
mal. Alle ihre Unternehmungen schlugen fehl, 
und als sie in der Landschaft die auf der Höhe 
des Parnes gelegene Veste Leipsydrion angelegt 
hatten und dorthin auch eine Anzahl von Gesin- 
nungsgenossen aus der Stadt zu ihnen gestossen 
waren, wurden sie von den Tyrannen belagert 



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- 31 - 

und von dort vertrieben. Zur Erinnerung an 

diese Niederlage sang man noch später in den 
Rundgesängen bei Tische: 

Weh/ Lcipsy(irio)i , du vcrricthst die Freunde! 
Was für Mannen hast du das Grab bereitet. 
Die im Kampfe den Adel gewahrt, 
Und ihrer Ahnen Ruhm mit ihrem Blut 

bezeugt! 

Als ihnen nun so Alles missglückte, übernahmen 

sie es schliesslich , als mindestforderndc ck n 
Tempel in Delphi zu erbauen; dadurch gewamien 
sie die Mittel um sich des Beistandes der Lakonen 
zu versichern, und die Pythia schärfte» so ott 
Lakedaimonier das Heiligthum um einen Spruch 
angingen, ihnen stets zuvörderst ein, Athen zu 
befreien. Endlich Hessen sich die Spartiaten dazu 
bewegen, obgleich das Haus der Peisistratiden 
mit ihnen im Gastrecht stand, zumal zu ihrem 
üntschluss noch der Umstand in ebenso hohem 
Grade beitrug, dass die Peisistratiden auch mit 
den ArgivLTn, ihrcn1^)dtcindcn, befreundet waren. 
Zunächst entsandten sie zu SchiÜ den Anchimolos 
mit Heeresmacht: als dieser geschlagen worden 
und selber im Kample gegen den Thessaler Kineas, 
der mit tausend Reisigen den Peisistratiden zu 
Hilfe geeilt War, den Tod gefunden hatte, schickten 
sie im Zorn darüber den Kernig Kleomenes selbst 
mit einem grösseren Aufgebot zu Lande aus. 
Dieser besiegte die thessalischen Reiter, welche 
ihm den Eintritt in Attika hatten wehren wollen 



* 

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I 



I 

— 32 — 

und schlusb dai aul den Hippias in der sogenann- 
ten Pelasgerfeste ein, wo er ihn in Gemeinschatt 
mit Jen AthcnLi n bLla<j:erte. Als er so vor der ' 
Feste lag, glückte es ihm die Isünder der Pci- I 
sistradden, welche heimlich zu entweichen ver- 
suchten, gefangen zu nehmen: sie zu retten 
schlössen die Belagerten einen Vertrag, schafften 
binnen fünf Tagen ihre Habe hinaus und über- 

i 

gaben die Akropolis den Athenern, im Jahre 510 ' 
da Harpaktides Archon war. Siebenzehn Jahre 
hatten sie die Tyrannis nach dem Tode ihres 
Vaters behauptet, zusammen mit der Zeit, die der 
Vater geherrscht, neun und vierzig Jahre. 
(20) Nach der Beseitigung der Tyrannis bekämpf- 
ten sich Isagoras des Teisandros Sohn, der mit 
den Tyrannen befreundet gewesen, und Klei- 
sthenes aus dem Hause der Alkmeoniden. Da 
Kleisthenes gegenüber den geschlossenen Ver- • 
bindungen seiner Gegner den Kürzem zog, so 1 
brachte er den gemeinen Mann dadurch auf seine 
Seite, dass er die politische Gewalt in die Hände 
der grossen Menge zu legen versprach. Als ! 
Isagoras sich so an Macht unterlegen fühlte, riet 
er seinerseits den Kleomenes, der ihm persönlich 
durch Gastrecht verbunden war, wieder herbei 
und beredete ihn, da an den Alkmeoniden der 
Fluch der kylonischen Blutthat hafte, diese Blut- 
schuld zu bannen. Kleisthenes entwich darauf mit 
wenigen Begleitern, Kleomenes aber wies nicht 
weniger denn siebenhundert Familienhäupter der 



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J 



Athener mit den ihrigen als fluchbeladen aus dem 

Lande. Nach diesem Erfolge versuchte er den 
Rath aufzulösen und Isagoras nebst dreihundert 
seiner Freunde zu Herren des Staates einzu- 
setzen. Der Rath leistete aber Widerstand, und 
da sich auch die grosse Masse des Volkes um 
ihn schaarte, mussten Kleomenes und Isagoras 
mit ihren Anhängern auf die Akropolis Mchten. 
Nachdem das Volk zwei Tage lang in regel- 
rechter Belagerung vor der Buig gelegen, ge- 
währte es am dritten Tage dem Kleomenes mit 
allen seinen Genossen vertragsmässigen freien 
Abzug und rief zugleich den Kleisthenes nebst 
den übrigen Verbannten zurück. An die Spitze 
des Volkes, welches so die Oberhand gewonnen, 
trat nunmehr Kleisthenes als Führer und Ob- 
mannderGemeinde. HattendochdieAlkmeoniden 
so ziemlich das grösste Verdienst um die Ver- 
jagung der Tyrannen und waren am meisten im 
Kampfe der Faktionen hervorgetreten. Freilich 
hatte noch vor den Alkmconiden ein gewisser 
Kedon einen Anschlag gegen die Tyrannen ins 
Werk gesetzt: daher sang man in alter Zeit 
auch auf ihn in den Rundgesängen einen Vers : 

Füll' auch, Geselle, den Becher für Kedon: 

seiner vergiss nicht, 

Wenn zu kredenzen es fi^ilt ivackeren Män- 
nern den Trunk. 

Aus diesen Gründen also hatte der gemeine 
Mann volles Vertrauen zu Kleisthenes. Als dieser 

3 



nunme hr im vierten Jahre nach der \'crtreibun.i: 
der Tyrannen, dem Jahre in welchem Isagoras *> 
Archon war, die Ftihrunji: der Menge übernommen 
hatte, theilte er zunächst die pranze Bevölkerung 
in zehn Kreise (<puAa(), an Stelle der bisherigen 
vier Stämme , um sie so unter einander zu ver- 
mischen und auf diese Weise eine grössere An- 
zahl an der Ausübung der politischen Rechte sich 
bethciligen zu lassen; hierauf geht auch die 
Redensart zurück, mit welcher man denen wehrte, 
die Lust bezeigten eine Ahnenprobe anzustellen : 
Uasst doch die Stämme in Ruhe 9uXoKpiveiv)\ 
Femer bestellte er den Rath aus fünfhundert 
statt vierhundert Mitgliedern, und zwar fünlziü" 
aus jedem der neuen Kreise, während bis dahin 
hundert aul jeden Stamm kamen. Zwölf Kreise 
richtete er aber darum nicht ein, damit diese 
Neueintheilung nicht mit den schon vorhandenen 
Drittelschaften (xpixTuci;), deren zwölf aus den 
vier Stänmien gebildet waren, zusammenfiele und 
auf diese Weise die Absicht, die Bevölkeruni:" 
durch einander zu mischen, nicht erreicht würde. 
Den Grund und Boden theüte er mit Zugrunde- 
legung der Gemeindefluren in dreissig Bezirke, 
zehn rings um die Stadt, zehn im Strandgebiet, 
zehn in der Binnenlandschaft : diesen Bezirken 
legte er die Benennung Drittelschaften (Tpixxucv 
tribus) bei und verlooste sie zu je drei unter die 
zehn Kreise, so dass jeder Kreis Stücke von allen 
Landestheüen in sich schloss. Die Ortseinwohner 



jeder Sammtgemeinde fasste er als Verband der 

Gemeindegenossen (örmöTai) zusammen, um so 
m bewirken, dass bei amtlichen Bekannt- 
machungen die Einzelnen durch den Zusatz ihrer 
Gemeindez ugehorigkcit von einander unter- 
schieden würden, und zu verhüten, dass man durch 
dieblosse Hinzufügung des Vatersnamens wie bis- 
her die Neubürger als solche kennzeichne: so 
ist es gekonunen^ dass die Athener auch im 
Privatleben sich selbst nach ihrer Gemeinde- 
zugehörigkeit nennen und schreiben. Femer be- 
stellte er Gemeindevorsteher (bniuapxoi) mit den- 
selben^ Amtsbelugnissen wie die früheren Capi- 
täne (vaOKpapoi), da er die Sammtgemeinden an 
die Stelle der Capitänsc haften (vauKpap(ai) treten 
Hess. Die Sammtgemeinden (bf\^o\) benannte er 
theils nach dem Namen des Ortes wo sie lagen, 
theils, da nicht mehr alle Gemeinden sich mit 
Ortsbezeichnungen deckten, nach den Namen der 
Ansiedler. Die Geschlechter (r^vn) und ihre Ver- 
bände (<ppdTptat). und Priesterthümer beliess er 
übrigens jedem, wie er dieselben von den Vätern 
her überkommen, den Kreisen aber verlieh er 
als heroische Stammväter (4iri(»vu|Lioi) [gleichsam 
Schutzpatrone] diejenigen zehn, welche die Py- 
thia aus hundert vorgeschlagenen Namen von 
Ahnherren des attischen Volkes bezeichnet hatte. 
^-^i In Folge dieser Einrichtungen ward die Ver- 
fassung viel demokratischer als es die solonische 
gewesen: hatte doch schon die Tyrannenherr- 

3* 



Schaft einen Theil der solonischen Gesetze durch 

ihre Nichtanwendung in Vergessenheit gerathen 
lassen, andere Kleisthenes mit Rücksichtnahme 
auf die grosse Menge neu hinzugefügt : zu diesen 
letzteren gehört zum Beispiel auch das Gesetz 
über den Ostrakismos. Zunächst nun ward im 
luntten Jahre nach dieser Verfassungsänderung, 
als Hermokreon Archon war, der Eid für den 501 i 
Rath der Fünfhundert so formuliert, wie ihn die 
Rathsherren noch jetzt schwören. Hierauf began- 
nen sie die Feldobersten (oTparnroO ^sich Kreisen 
zu wählen, aus jedem Kreise einen: Führer des 
ganzen Heerbanns aber war der Polemarch. 

* 

Nachdem sie im zwölften Jahre darauf, als Phai- 400 
nippos Archon war, bei Marathon gesiegt, Hessen 
sie noch zwei Jahre nach dem Siege verstreichen, 
dann erst machte das Volk, von Selbstgefühl ge- 
hoben, zum ersten Male Anwendung von dem 488 
Gesetz über den Ostrakismos, welches das Miss- 
trauen gegen die einflussreichen Bürger diktiert 
hatte : war doch Pcisistratos durch seine Thälig- 
keit als Führer im Frieden und im Felde zur 
Tyrannis gelangt. Der Erste den es traf, war 
einer aus Pcisistratos' Verwandtschaft, Hippar- 
chos des Charmos Sohn aus dem Kolyttos, um 
dessenwillen Kleisthenes in erster Linie, um ihn 
ausweisen zu können, das Gesetz gegeben hatte. 
Denn die Athener hatten der Milde die ein Cha- 
rakterzug ihres Volkes ist entsprechend, den 
Freunden der Peisistratiden, soiern sie sich in 



- 37 - 



den bürgerlichen Wirren nichts zu Schulden 

kommen Hessen, ruhi^^ im Lande zu wohnen 
gestattet, und Hipparchos war eben der Führer 
und Obmann dieser Partei. 

Gleich das Jahr daraul, als Telesinos Archon 487 
war, besetzten sie zum ersten Male seit den 
Zeiten der Tyrannis die Stellen der neun Ar- 
chonten, je einen aus jedem Kreise, durch das 
Bohnenloos und zwar aus der Zahl von fünf- 
hundert welche die Gemeinden dazu präsen- 
tierten: die früheren Archonlen nämlich waren 
alle gewählt Zugleich ward durch das Scherben- 
gericht Megakles des Hippokrates Sohn von 
Alopeke verbannt. Drei Jahre hintereinander 
verbannten sie so der Absicht des Gesetzes ent- 
sprechend die Freunde der Tyrannen: erst im 
vierten iingen sie an auch von den übrigen Bür- m 
gern diejenigen zu entfernen, welche ihnen über 
den K^opf gewachsen schienen. Der erste, der 
von solchen welche der Tyrannis fem gestan- 
den dem Ostrakismos zum Opfer fiel, war Xan- 
thippos des Ariphron Sohn. Im dritten Jahre 403 
danach, als Nikodembs Archon war, wurden die 
Silberminen von Maroneia [beim Laureion] ent- 
deckt, und hatte der Staat aus den Werken einen 
Reingewinn von hundert Talenten. Als einige 
beantragten diesen Betrag unter die Gemeinden 
zu vertheilen, wusste Themistokles, ohne zu ver- 
rathen wozu er dieses Geld verwenden wolle, 
das zu hintertreiben. Er beantragte den hundert 



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reichsten Athenern, jedem je ein Talent auf Borg 
anzuvertrauen: gefalle dann die Verwendung 
dieses Geldes, so solle die Ausgabe auf Rech- 
nung der Gemeinde gesetzt werden, wo nicht, 
so könne dieselbe den Betrag wieder von den 
Schuldnern beitreiben. Da er unter dieser Be- 
dingung die Verfügung über die Sunmie erhielt, 
Hess er hundert DreirudercMr bauen, je einen von 
jedem der hundert genannten Bürger: das war 
der Grundstock der Flotte die bei Salamis focht. 
In diesen Zeitläuften traf den Aristeides des 
Lysimachos Sohn das Scherbengericht : als dann 
im vierten Jahre darauf unter dem Archon Hy- 48i 
psichides Xerxes' Heereszug drohte, nahmen die 
Athener alle durch den Ostrakismos verbannten 
wieder auf und bestimmten für die Zukunft, dass 
die vom Scherbengericht betroffenen bei Ver- 
meidung des unbedingten Verlustes der bttrger- 
Jicht n Hechte sich nur in der Gegend zwischen 
dem skyllaeischen Vorgebirge von Argx^lis und 
Geraistos auf Euboia aufhalten dürften. 
(23) Bis zu diesem Punkte also war damals xVthen 
auf der Bahn des stetigen lind allmäligen Wachs- 
thums der Demokratie vorgeschritten : nach dem 
Einfall der Meder aber kam der Rath des Areo- 
pag wieder zu Macht und Ansehen und lenkte 
den Staat, ohne dass ihm die leitende Stellunt» 
durch einen fürmUchen ßescliluss übertragen 
worden war, lediglich darum, weil er es gewesen 
der die Schlacht von Salamis herbeigeführt liatte. 



- 39 ^ 

Denn als die Strategen nicht aus noch ein wussten 
und ausrufen liessen, jeder möge sich selbst zu 
retten suchen, brachte der Areopag die Mittel auf 
um jedem Bürger acht Drachmen einzuhändigen! 
und hiess sie die Schiffe besteigen. Aus diesem 
Grunde trat man vor den Ansprüchen seiner 
geschichtlichen Stellung zurück, und die Politik 
des athenischen Staates ward in dieser Epoche 
vortrelflich geleitet. Es traf zusammen dass 
die Athener in dieser Zeit sowohl im Felde ihr 
militärisches Leistungsvermögen erprobten und 
dadurch Ruhm und Ansehen bei den Hellenen 
erwarben, wie auch die Führung zur See wider 
den Willen der Lakedaimonier an sich zogen. 
Führer der Gemeinde aber waren in dieser Zeit 
Aristeides der Sohn des Lysimachos und The- 
mistokles der Sohn des Neokles, von denen der 
eine für einen trefflichen Kriegsmann galt, der 
andere für einen treft'lichen Staatsmann, der an 
Rechtsgefühl alle seine Zeitgenossen überragte* 
Daher machte der Staat von den Diensten des 
einen im Felde, von denen des anderen im Rathe 
Gebrauch. Den Bau der Mauern und die Be- 
festigung der Stadt führten beide gemeinsam 
aus, obwohl sie verschiedene politische Rich- 
tungen vertraten: den Abfall der Jonier aber 
von dem lakedaimonischen Bunde bewirkte Ari- 
steides, indem er den Zeitpunkt wahrnahm, in 
welchem sich das Misstrauen, welches des Pau- 
sanias Hoffahrt gegen die Lakonen hervorrief, 



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- 40 - 



Luft machte. Er war es denn auch, der die ersten 
Matrikularbeiträge den Städten der Bundesge- 
nossen auferlegte, im dritten Jahre nach der 478 
Seeschlacht von Salamis, als Timosthenes Archon 

war, und der in die Hände der Jonier den Eid- 
schwur leistete, im Bunde gegen jeden Feind 
und für jeden Freund zusammenstehen zu wollen, 
zu dessen Bekräftigung für ewige Zeit jene nach 
altem Brauch Erzklumpen auf hoher See ver- 
senkten. 

(24) Als hierauf das Selbstgefühl des Staates 
wuchs und baares Geld sich in Menge anhäufte, 
rieth Aristeides nach der Leitung des Bundes 
zu greifen und zu dem Zweck den Wohnsitz 
der Bürgerschaft und damit ihren Schwerpunkt 
aus der Landschaft weg in die Stadt zu ver- 
legen: Alle würden so ihr Auskommen finden, 
die eineQ im Felddienst, andere im Besatzungs- 
dienst , wieder andere in der Betheiligung an 
dem politischen Leben des Bundes, und sie dann 
auf diese Weise die Führung in die Hände be- 
kommen. Nachdem die Athener diesem Rathc 
Folge geleistet und das Regiment an sich ge- 
nommen hatten, gingen sie herrischer gegen die 
Bundesgenossen vor, mit Ausnahme der Chier, 
Lesbier imd Samier. Denn diese dienten ihnen 
als Hüter ihres Reiches und wurden im Genuss 
ihrer Verlassungen sowie im Besitze ihrer unter- 
thänigen Gebiete belassen. Der grossen Menge 
aber verschafften sie dadurch, wie es Aristeides 



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- 41 - 



vorgetragen hatte, ein reichliches Auskommen: 

denn es kam in der That so, dass aus den Matri- 
kularbeiträgen, den Gefällen und den sonstigen 
Leistungen der Bundesgenossen über zwanzig* 
tausend athenische Männer ihren Unterhalt fanden. 
Da waren die sechstausend Mitglieder des Volks- 
<i^erichts, die sechzehnhundert Bogenschützen 
nebst zwölfhundert Rittern; dann der Rath der 
Fünfhundert und die fünfhundert Mann Besatzung 
auf der Werft nebst den fünfzig Wächtern auf der 
Burg: ferner gegen siebenhundert Männer in 
inländischen Beamtenstellen, und ebensoviele im 
Felde und ausserhalb der Landesgrenzen. Dazu, 
da sie erst später in die grossen kriegerischen 
Ver^vicklungen eintraten, ein Normalstand von 
zweitausendfünfhundert Schwerbewaffneten, so- 
wie an Schiffen zwanzig Wachtkreuzer und zehn 
andere Schiffe, welche die Besatzimgsmann- 
schaften hinaus und wieder nach Hause brachten, 
mit ihrer ausgeloosten Bemannung von [viertau- 
send, beziehentlich! zweitausend Köpfen: endlich 
das Prytaneion mit seinen Pensionären, die vom 
Staate erzogenen Waisen, sowie die Gefangen- 
(25) Wärter; aller dieser Mensehen Haushalt war auf 
das Gemeinwesen angewiesen, und aus diesem 
zog das Volk, welches in die Stadt gezogen war, 
seinen Unterhalt. 

Siebenzehn Jahre ungefähr blieb die Ver- 
fassung auch nach den Perserkriegen noch unter 
dem Schutze des Areopag bestehen, obwohl 



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- 42 - 



ihre GrundlajEfcn sich bei kleinem schon lockerten. 

Die Gemeinde nahm an Zahl wie an Bcdeutunii 
zu, und im Vertrauen auf sie unternahm Ephi- 
altes des Sophonides Sohn, der für einen unbe- 
stechlichen und verfassungstreuen Mann galt 
und dadurch Obmann der Gemeinde sfeworden 
war, einen Angriff auf den Areopag. ZunUch.^i 
beseitigte er eine grössere Anzahl von Areopa- 
^^ilen, indem er sie weuen ihrer Verwaltunir 
zur Verantwortung zog. Alsdann veranlasste 
er im Jahre da Konon Archon war, dass dem 4föi 
Areopai;- alle Gerechtsame, auf die sich seine 
Aufsicht über die Verfassung stützte, genommen 
und tlieils an den Rath der l'^ünl hundert , theils 
an die Gemeinde und die Gemeindegerichte über- 
tragen wurden. Betheil i^ift an diesem Treiben war 
auch Thcmistokles , der, obwohl selbst Mitglied 
des Areopag, dennoch die Beseitigung des 
Rathes wünschte, da ihm eine Anklage wetr^n 
Einverständnisses mit dem persischen Landes- 
feinde drohte. Dem Ephialtes nun redete The- 
mistükles ein, die Areopagiten woUten ihn ge- 
fangen setzen, den Areopagiten sagte er, er 
könne ihnen Leute /.eigen die sich g^egen die Vcr- 
fassung verschwören wollten. Der Rath wählte 
darauf einige N^ertrauensmänner, und diese führte 
Thcmistokles an den Platz wo sich Ephialtes 
gerade aufhielt, um ihnen, wie er sagte, die ver- 
sammelten Verschw urer zu zeigen. Als nun Ephi- 
altes den Themistokles in eifriger Unterhaltung 



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- 43 - 



mit den Areopagiten kommen sah, erschrak er 
und flüchtete, nur mit einem Untergewande be- 
kleidet, auf den Hausaltar. Die Erregung über 
diesen Vorgang war allgemein, und als der Rath 
der Fünfhundert hierauf zu einer Sitzung zu- 
sammentrat, da erhoben Ephialtes und Themisto- 
kies sowohl in der Rathssitzung wie später in 
der Volksversammlung Anklage gegen den Ar- 
eopag. und ruhten nicht, bis sie ihm die Macht 
verkürzt hatten. Aber auch Ephialtes wurde 
nicht lange darauf durch Meuchelmord von der 
Hand des Aristodikos aus Tanagra aus dem 
Wege geräumt. So ging der Arcopag seiner 
Aufsichtsrechte verlustig. 
[36) Dann folgte eine Zeit in der sich die Staats- 
ordnung unter dem Vordrängen eifriger Dema- 
gogen mehr und mehr lockerte. Es traf sich 
nämlich unglücklich genug, dass in diesen be- 
wegten Zeiten die Gemässigten ohne rechten 
Führer waren. Kimon, des Miltiades Sohn, hatte 
zwar die Parteileitung, aber er war noch zu 
jung und erst kürzlich in das politische Leben 
eingetreten. Zudem waren viele im Kriege ge- 
fallen. Damals nämlich zog im Kriegsfalle das 
Bürgeraufgebot ins Feld, und da die Feldherren 
kriegsunerfahren waren und nur Ehren halber 
auf Grund ihres Familienansehns ins Amt berufen 
wurden, geschah es allemal dass zwei- oder 
auch dreitausend von denen, die ins Feld rückten, 
nicht wieder heimkehrten. So schmolzen denn 



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- u - 



die tüchtigeren Elemente aus der grossen Menge 
sowohl wie aus der besitzenden Klasse sehr zu- 
sammen. So wenig streng man es nun auch 
im übrigen mit den Gesetzen nahm, an der Ar- 

chontenwahl hatte man bisher noch nicht gerüt- 
telt. Erst im sechsten Jahre nach Ephialtes' Tode 
beschloss die Gemeinde, dass für das Archonten- 
amt auch Leute der dritten XY-rmögensklasse, 
der Kleinbauern, sollten präsentiert werden 
können. Der erste Archon aus dieser Klasse 
vvar Alnesitheides. Bisher waren die Archonten 457 
stets, soweit man sich nicht etwa eine Gesetzes- 
übertretung gestattete, aus den Rittern und Pen- 
takosiomedimnen genommen worden, während 
die Kleinbauern auf die niederen Regierungs- 
stellen beschränkt waren. Fünf Jahre später, 453 
als L3'sikrates Archon war, wurden die dreissig 
Dorfrichter, wie man sie nannte (biKaoral kotä 
önjLiou<;), wiedereingesetzt. Und wieder drei Jahre 
später, unter dem Archon Antidotos, wurde aul 451 
Antrag des Perikles, weü sich die Bürgerschaft 
stark vermehrt hatte, beschlossen das \'oll- 
bUrgerrecht auf die zu beschränken, deren Eltern 
beide echtbürgerlicher Abkimft waren. 
(27) Als nun Perikles die Volksführung über- 
nahm — er hatte sich dadurch zuerst einen 
Namen gemacht, dass er als ganz junger Mensch 
den Rechenschaftsbericht des Kimon über seine 
Feldhermthätigkeit aufThasos zum Gegenstand 
einer Anklage machte — da wurde die \'er- 



- 45 - 



fassung noch demokratischer. Abgesehen davon, 

dass es ihm gelang, dem Areopag noch weitere 
Gerechtsame zu entziehen, hat er die Athener ver- 
anlasst ihre ganze Kraft auf die Flotte zu ver- 
wenden, und im Vertrauen auf die Flotte hat 
das Volk die ganze Staatsleitung mehr und mehr 
an sich gezogen. Als dann neunundvierzig J ahre 
nach dem Seesieg bei Salamis, im Jahre da «2 
Pythodoros Archon war, der peloponnesische. 
Krieg ausbrach, da begann das Volk, das nun 
in die Stadt eingeschlossen war und sich daran 
gewöhnte vom Kriegssolde zu leben, halb mit 
Bedacht, halb nothgedrungen sich in den (iang 
der Staatsverwaltung einzumischen. Es hatte aber 
Perikles auch den Gemeindegerichten einen Sold 
zugewiesen , um b^i dem Wettkampf um die 
Gunst der Menge den Kimon mit seinem Reich- 
thum aus dem Felde zu schlagen. Kimon 
nämlich, der ein fürstliches Vermögen besass, 
war nicht nur seinen staatlichen Verpflichtungen 
in glänzendster Weise nachgekommen, auch 
vielen seiner Gemeindeangehörigen gewährte er 
vollkommenen Unterhalt. Jeder Lakiade — so 
hiess seine Gemeinde — durfte alltäglich, wenn 
er wollte, zu ihm kommen und bekam was er 
brauchte. Dazu liess Kimon seine ländlichen'Be- 
sitzungen uneingezäunt, damit im Herbste jeder 
der wollte eintreten und des Obstes gemessen 
könne. Dieser verschwenderischen Freigebigkeit 
gegenüber war Perikles mit seinem Vermögen 



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- 46 - 



im NachtheiL Da gab ihm Damonides von (Me — 

derselbe, der den l*erikles in den Krie«^ hinein- 
getrieben hat und der zum Dank dafür später 
durch das Scherbengericht verbannt wurde — 
den Rath, da er es aus seiner Tasche nicht könne, 
so solle er dem Volke aus dem Volkssäckel 
geben, und so führte Perikles die Besoldimg der 
Geschworenen ein. Dadurch, klagen manche, 
sei es noch schlinuner geworden, da von nun an 
jeder Tagedieb sich eit'rii^er zur Loosurne drängte 
als der ruhige Bürgersmann. Danach kam auch 
die Unsitte die Geschworenen zu bestechen auf: 
Anytos, der in Fylos Feldherr ^rewesen war und, 
weil er diesen Platz nicht gehalten hatte, vor 
Gericht gestellt wurde, war der erste der seine 
Freisprechung dem Mittel der Bestechung ver- 
dankte. 

(28) So lange nun Perikles die Leitung der Volks- 
partei hatte, stand es noch leidlich um das üftent- 
liche Leben; als er starb wurde es viel schlim- 4S9 
mer. Damals zuerst bekam das W)lk einen 
Obmann, der bei den Gemässigten gar keines 
Ansehens genoss, während bisher seine Führer 
stets aus den Kreisen der Gemässigten liervor- 
gegangen waren. Um mit dem Anfang zu be- 
ginnen, so war der erste Obmann der Gemeinde 
Solon gewesen, der zweite alsdann Peisistratos, 
ein Mann aus vornehmer und reicher Familie. 
Nach dem Sturze der T3'rannis folgte Kleisthenes 
aus dem Geschlechte der Alkmeoniden. Dieser 



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- 47 - 



hatte, seitdem Isagoras mit seinem Anhang ver- 
trieben war, keinen Parteigegner; wohl aber 
«standen sich hernach Xanthippos und Miltiades 
gegenüber, , der erstere Führer der Volkspartei, 
der andere an der Spitze des Adels. Ebenso 
nachher Themistokies und Aristeides. Nach ihnen * 
war Ephialtes das Haupt der Volkspartei, Ki- 
mon des Miltiades Sohn das der Reichen ; dann 
stand Perikles an der Spitze des Volkes, Thu- 
kydides, einVerwandter desKimon, an der Spitze 
der Gegenpartei. Und endlich nach Perikles' Tode 
vertrat Nikias, derselbe der später in Sicilien 
sein }{nde fand, die Vornehmen, Klcon des Kle- 
ainetos Sohn das Volk. Dieser Kleon war es^ 
der mit seinem ehrgeizigen Streben zur Demo- 
ralisierung der Masse das meiste beitrug; er war 
der erste, der nicht wie andere Leute in anstän- 
digem Gewände und ruhiger Haltung, sondern 
mit einem Schurzfell angethan auf die [Redner- 
bühne trat und mit Geschrei und Schmähungen 
das Volk erregte. Und noch später war Thera- 
menes Hagnons Sohn Führer der einen Par- 
tei, während der Instrumentenmacher Kleophon 
die Volkspartei leitete. Der zuerst vcrsehaft'te die 
Alittel für die jährliche Zweiobolenspende, die 
nun eine Zeitlang üblich wurde, bis Kallikrates 
aus Paiania sie abschaffte, indem er dem \'olke 
versprach, er wolle den zwei Obolen einen 
dritten zulegen. Beide, Kleophon wie Kallikrates, 
wurden später zum Tode verurtheilt. Das ist die 



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- 48 - 

gute Natur des athenischen Volkes: es lässt sich 
wohl bethören» aber bald empört es sich selbst 
iiQgcn die welche es zu einer Un Würdigkeit ver- 
leitet haben. Auf Kleophon folgte eine ganze 
Reihe von Demagogen, die weiter nichts im 
• Auge hatten als selbst eine Rolle zu spielen, 
und, wie es der Augenblick zu erfordern schien , 
dem \^)lke nach dem Munde zu reden. Als die 
tüchtigsten aller politischen Führer nach der 
älteren Generation dürfen Nikias, Thukydides 
und Theramencs gelten. Von den beiden erstcren 
geben so ziemlicb alle zu, dass sie nicht nur 
brave und tüchtige Männer waren, sondern auch 
wirkliche Politiker, welche der i^esammten Ge- 
meinde mit last väterlichem Wohlwollen gegen- 
über standen, lieber Theramenes ist das Urtheil 
strittig, weil seine Thätigkeit in eine Zeit liel, wo 
die Wogen der politischen Bewegtmg hoch 
i?in.i>en. Wer aber gewissenhaft urtheilen will, 
darf nicht, wie es manche gehässiger Weise 
gethan, behaupten er habe gegen jede Verfas- 
sungsform Opposition gemacht und jeder zum 
Sturze verholfen: vielmehr hat er eine jede unter- 
stützt, so lange sie sich streng auf dem Boden 
des Gesetzes hielt. Denn er verstand es mit 
jeder Verfassung auszukommen, wie das von 
einem guten Politiker zu verlangen ist, und nur 
wenn eine Regierung gesetzwidrig wurde, da 
fligte er sich nicht, sondern trat ihr schonungs- 
los entgegen. 



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- 49 - 

So lange das Kriegsglück schwankte, hielt 
sich die Demokratie. Als aber in Sicilien die 
Entscheidung fiel und die Lakedaimonier durch 413 
das Bttndniss mit dem Perserkönig auf den Höhe- 
punkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die 
Athener genöthigt, die Demokratie gegen das 
sogenannte Regiment der \'ierhundert zu ver- 
tauschen. Den Antrag stellte Py thodoros aus . . . . , 
die Hauptrede vor der Abstimmung hielt Melo- 
bios. Der Antrag ging durch, besonders weil 
die Menge sich einreden liess, der Perserkönig 
wtlrde ihnen bereitwillig Kriegshilfe leisten, wenn 
sie eine oligarchische Verfassung einsetzten, 
Der Antrag des Py thodoros hatte folgenden In- 
halt. DieGemeinde solle zu dem schon bestehenden 
Zehnerausschuss (irpößouXoi) noch weitere zwanzig 
Männer, solche die das vierzigste Lebensjahr 
überschritten hätten, wählen und sie damit be- 
auftragen, zur Rettung des Staates einen Ver- 
fassungsentwurf aufzusetzen, nachdem sie zuvor 
geschworen, dass sie dies nachbestemWissen und 
Gewissen thun wollten. Darauf bezügliche An- 
träge zu stellen solle jedem Bürger frei stehen, 
auf dass sie aus allen Vorschlägen das beste 
auswählen könnten. Dazu kam ein Zusatzantrag 
des Kleitophon: dieser Dreissigerausschuss solle 
iiuch die Gesetze, die zu der Väter Zeit von 
Kleisthenes, da er die Demokratie begründete, 
.Gfeg"eben seien, sorgfältig prüfen und auch dieses 
Mittel das beste ausfindig zu machen nicht ver 

4 



- 50 - 



schmähen, gleich als ob die Verfassung des 
Kleisthenes nicht eine demokratische gewesen 
sei, sondern der solonischen ähnlich. 
(29) Das erste nun was der neugewählte Aus- 
schuss bcanii agR war Folgendes. Die Prytancn 
als Vorsitzende der Volksversammlung sollen 
gehalten sein alle Vorschläge, die zum Heile der 
Staates gemacht würden, zur Abstimmung zu 
bringen. Sodann: jede Einrede wegen Gesetz- 
widrigkeit oder wegen eines politischen Ver- 
gehens, ebenso jede Klagemeldung in der Volks- 
versammlung ist autgehoben, auf dass Niemand, 
der die Absicht hat Vorschläge zu machen, sich 
daran hindern lasse; wenn aber eine Behörde aul* 
solchen Anlass hin jemanden in Busse nimmt 
oder vorladet oder vor Gericht stellt, soll sie auf 
Grund einer peinlichen Anklage in Halt genom- 
men und vor die Feldherm geführt werden, die 
Feldherrn aber sollen sie den Elfmännern zur 
Hinrichtung überantworten. Alsdann beantragten 
sie betreffs der Staatsleitung das folgende. Die 
laufenden Einnahmen sollen nicht anders als für 
den Krieg verwendet werden. Die Beamten sollen 
für die Dauer des Krieges auf Sold keinen An- 
spruch haben, ausser den neun Archonlen und 
den jedesmaligen Prytanen, die jeder drei Obolen 
den Tag beziehen sollen. Im übrigen sollen für 
die Dauer des Krieges die gesammten Staats- 
geschäfte denen obliegen, die mit ihrer Person 
sowie mit ihrem Vermögen die leistuag:>fähigsten 



i 

i 



- 51 - 

sind, im ganzen nicht unter fünltausend; sie sollen 
Vollmacht haben auch Verträge abzuschliessen 
mit wem sie wollen. Aus jedem Kreise sollen 
zehn Männer über vierzig Jahre alt gewählt 
werden, die mit der Auswahl der Fünftausend 
beauftragt werden, nachdem sie zuvor bei feier- 
licher Opferhandlung vereidigt worden sind. 
i30; Als diese Anträge des Dreissigerausschusses 
beschlossen und zur Ausführung gekommen 
waren, wählten die Fünftausend aus ihrer Mitte 
einen Ausschuss von hundert Mitgliedern, um die 
Verfassungsurkimde aufzusetzen. Der Ausschuss 
trat in Thätigkeit und legte das folgende vor. 
Die Rathshermstellen, unbesoldet, sollen all- 
jährlich aus [vierhundert] Leuten, die das dreis- 
sigste Lebensjahr überschritten haben, besetzt 
werden. Aus dem Rathe zu wählen sind die Feld- 
herren, die neun Archonten, der jährliche Abge- 
sandte zur Amphiktyonenversammlung in Delphi, 
die Obersten der Fusstruppen wie der Reiterei, 
(Jie Rittmeister, die Commandanten der festen 
Plätze, die Schatzmeister der Athene und der 
anderen Götter, zehn an der Zahl, die Schatz- 
meister der Bundeskasse und der übrigen Staats- 
kassen, zwanzig im ganzen . . . . , ebenso die 
Opferbesorger (Upouoiol) und Tcmpelverwalter, 
von beiden je zehn. Alle diese Beamten sind aus 
einer grösseren zu diesem Zwecke aus der Mitte 
der Rathsherren präsentierten Anzahl zu wählen, 
alle übrigen Regierungsstellen werden durch das 



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- 52 - 



Loos besetzt und zwar nicht aus der Mitte des 
Raths. Diejenigen Bundesschatzmeister, die ge- 
rade mit der Kassenführun^ beauftragt vSind, 
sind zu den Rathssitzungen nicht heranzuziehen. 
Der Rath, der, wie bemerkt, aus T.euten besteht 
die das dreissigste I^ebensjahr überschritten 
haben, zerfällt in Zukunft in vier Abtheilungen, 
von denen immer eine durch das Loos zu be- 
stimmende amtiert; zugleich sind auch die übri- 
gen Bürger je einer dieser vier Abtheilungen 
zuzuweisen. Es soll aber der Hunderterausschuss 
seine eigenen Mitglieder und die übrigen Bürger 
in vier mögflichst gleiche Theile theilen und aus 
ihnen die Rathsmitglieder ausloosen, die dann 
ein Jahr lang im Amte bleiben. Ihre Raths- 
herrenpüicht sollen sie nach bestem Wissen und 
Gewissen erfüllen, sollen darauf sehen, dass die 
Gelder sicher angelegt und nur für das Noth- 
wendige verausgabt werden, und ebenso alle 
übrigen Geschäfte so gut sie es vermögen be- 
sorgen. Scheint es ihnen nöthig für irgend eine 
Berathung noch mehrere hinzuzuziehen, so darf 
jeder von ihnen nach eigener Wahl einen der- 
selben Altersstufe angehörigen Bürger in die 
Sitzung einführen. Rathssitzungen finden alle 
fünf Tage statt, wenn sich nicht mehr Sitzungen 
als nothwendig erweisen. Die neun Archonten 
werden vom Rathe erloost Die Entscheidung 
über die Abstimmungen liegt in der Hand eines 
Bureaus von fünf durch das Loos erwählten 



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Rathsmitgliedern, und auö ihrer Mitte wird täglich 
einer'^erloost, der die Abstimmung zu leiten hat. 

Die genannten fünf Mitglieder haben auch die 
Reihenfolge derer die ein Anliegen an den Rath 
haben, durch das Loos zu bestiinincn, und zwar 
:)tehen alle Cultangelegenheiten in erster Linie, 
der zweite Platz gehört den Herolden, der dritte 
den fremden Gesandtschaften, der vierte den 
übrigen Geschäften. Wenn es sich um Krieg 
oder Frieden handelt, sollen die Antrage der Feld- 
^lerren im Nothfall auch ohne Loosung [an erster 
Stelle) zur Verhandlung zugelassen werden. Wer 
von den Rathsherren zur an2:esetzten Sitzung im 
Rathhause sich nicht einündet, zahlt für jeden 
versäumten Tag eine Drachme, es sei denn dass 

vom Rathe Urlaub erbeten und erhalten hat. 

Das war die von dem Hunderterausschuss 
aufijresctzte Verfassungsurkunde, die für die Zu- 
kunft in Kraft treten sollte. Für jetzt dagegen 
J^etzten sie zunächst fol-^cndes auf. Im Rathe 
sitzen der alten solonischen V erfassung gemäss 
vierhundert Männer, vierzig aus jedem Kreise. 
Sie werden aus der Zahl derer erloost, die von 
^cn Kreisangehörigen dazu präsentiert werden, 
^d zwar nur solche die das dreissigste Lubens- 
}^hr überschritten haben. Diese Vierhundert haben 
die Regierungsstellen zu besetzen» sie haben die 
^chwurformel festzustellen, nach der die Beam- 
ten vereidigt werden, sie haben die Gesetze, die 
Strafbestimmungen und alles Uebrigc was dem 



- ^ - 



Rathe zusteht, zu beschliessen so wie sie es 
für angemessen erachten. Die Gesetze, die in 
Kraft treten werden, sollen ihnen in allen Staats- 
angelegenheiten als Norm dienen, sie sollen 
sie nicht abändern und nicht andere an ihre 
Stelle setzen. Die Feldherren soll der Rath für 
diesmal aus der Gesammtmasse der Fünftausend 
wählen, und zwar soll er, sobald er sich kon- 
stituirt hat, eine WafTenschau abhalten und 
danach zehn Männer nebst einem Sekretär ftir 
sie auswählen; die i^cwiihlten sollen mit ab- 
soluter Vollmacht im nächsten Jahr ihr Amt an- 
treten und, wenn sie es für nöthig befinden, sich 
mit dem Rathe berathen. Ebenso soll der Rath 
einen Reiterobersten wählen und zehn Rittmeister. 
Für die Folgezeit jedoch soll der Rath diese 
Stellen so besetzen, wie es in der Urkunde g"c- 
schrieben steht. Ausser der Rathsherm- und 
Feldhermwürde darf weder ein Rathsherr noch 
ein Feldherr noch irgend ein anderer Beamter 
dasselbe Amt mehr als einmal bekleiden. 

So sollte es zunächst gehalten werden: für die 
Zukunft sollten die Hundert, wenn erst die Mcr- 
hundert in die vier Abtheilungen vertheilt wären, 
die Vollbürger, damit sie mit den übrigen an den 
Rathsstellen Antheil haben könnten, entsprechend 
vertheilen. 

(32) Dies ist die Verfassung, wie sie der von den 
Fünftausend gewählte Hunderlerausschuss auf- 
setzte. Und als die Gemeinde alles genehmigt 



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— OD — 

hatte — die Abstimmung darüber leitete Aristo- 
machos — da wurde der alte Rath noch vor 
Schluss des Amtsjahres am 14. Thargelion auf- 
gelöst, imd die Vierhundert traten an seine Stelle. 
Das geschah am 22. Thargelion , während nach 
altem Brauch der neue durch das Bohnenloos 
bestellte Rath erst am 14. Skirophorion [also 
drei Wochen später] anzutreten hatte. So kamen 
im Jahre da Kallias Archon war, fast hundert ^'^JJlj'*' 
Jahre nach der Vertreibung der Peisistratiden, 
die Oligarchen ans Ruder. Die hervorragend- 
sten Begründer des neuen Regiments waren 
Peisandros, Antiphon und Theramenes, drei 
Männer, die durch vornehme Geburt, durch \''er- 
stand und politische Einsicht gleich ausgezeichnet 
waren. Als aber die neue Verfassung in Kraft 
trat, ergab es sich dass die Fünftausend nur 
zum Schein zugezogen waren: in der That 
regierten die Vierhundert zusammen mit den 
zehn unverantwortlichen Feldherrn vom Rath- 
hause aus den Staat. Sie schickten auch sogleich 
Gesandte nach Lakedaimon, um auf Grund des 
beiderseitigen Besitzstandes einen Frieden zu 
vereinbaren. Da die Lakedaimonier aber nur 
unter der Bedingung darauf eingehen wollten, 
dass Athen auf die Seeherrschaft verzichtete, 
standen sie von ihrem Versuche ab. 
(3:^) Vier Monate ungefähr hielt sich das Regi- 
ment der Vierhundert. Sie hatten auch einen 
Archon aus ihrer Mitte eingesetzt, Mnesilochos, 



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der die zwei ersten Monate des Jahres amtierte, 
während die übrigen zehn Monate Theopompos in w 
Archon war. Als dann aber die athenische Flotte 
bei Eretria geschlagen wurde und in Folge dessen 
ganz Euboia mit einziger Ausnahme der Stadt 
Oreos von Athen abüel, da empfand das Volk 
diesen Verlust härter als irgend einen zuvor; 
denn Euboia war für Athen eine reichere Ein- 
nahmequelle als Attika selbst. Das Regiment 
der Vierhundert wurde gestürzt, die Fünftausend, 
das heisst alle welche eine volle Waffenrüstunu 
stellen konnten, wurden mit der Regierung be- 
traut und zugleich der Beschluss gefasst, dass 
kein Beamter ferner besoldet sein solle. Das 
Hauptverdienst um diesen Sturz hatten Aristo- 
krates und Theramenes, die sich mit der Art 
wie die Vierhundert regierten nicht befreunden 
konnten. Denn alles hatten diese nach eigenem 
Ermessen gethan und nichts vor die Fünftausend 
gebracht. Diese Neuordnung war übrigens, Avir 
mir scheint, eine gute und den Zeitläuften ent- 
sprechende: Athen hatte Krieg und wurde von 
denen regiert die waffenfähig waren, 
(34) Die Oligarchen also hatten bald genug dem 
Volke das Regiment abtreten müssen. Aber schon 
im siebenten Jahre nach dem Staatsstreich der 
Vierhundert, da Kallias von Angele Archon war, 406.5 
Hess sich das Volk von seinen Führern zu einer 
doppelten Unbesonnenheit hinreissen. Die eine 
war, dass sie nach der Seeschiacht bei den Ar- 



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— 57 - 



ginusen die zehn Feldherrn, denen sie den Sieg 

verdankLcn, allesammt in einer einzigen Abstim- 
mung zum Tode verurtheilten, obwohl diese theils 
gar nicht am Kampfe betheiligt gewesen, theils 
in der Noth auf einem fremden Schifte ihr Leben 
hatten retten müssen. Sodann aber, als die Lake- 
daimonier in Folge dieser Schlacht bereit waren, 
von Dekeleia abzuziehen und auf Grund des gegen- 
wärtigen Besitzstandes Frieden zu schliessen, <la 
waren es nur einige wenige die eifrig hierfür 
eintraten, die Masse lehnte die Vorschläge ab, 
diesmal von Kleophon verführt, der mit einem 
Panzer angethan, trunken in die Volksversamm- 
lung kam und prahlte, nie würde er in den Frieden 
willigen, wenn die Lakedaimonier nicht alle er- 
oberten Städte herausgäben. Damals also wuss- 
ten die Athener die Gunst der Umstände nicht 
zu benützen, aber es dauerte nicht lange dass 
sie den begaiiiicRcn Fehler einsahen. Schon im 
folgenden Jahre da Alexias Archon war erlitt 4od|4 
ihre Flotte bei Aigospotamoi eine entscheidende 
Niederlage, die LA'sander zum Herrn der Stadt 
machte. Lysander setzte die Regierung der 
Dreissig in Athen ein, und das kam so. Eine 
der Friedensbedingungen war die, dass die 
Athener fortan nach der Verfassung ihrer Väter 
leben sollten. Diese allgemeine Bestimmung 
fassten die verschiedenen Parteien verschieden 
auf, indem die Demokraten die demokratische Ver- 
fassung zu halten suchten, während von den Vor- 



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nehmen, die w elche sich auf ihre Clubs stützten» 
und die Emigranten, die nach dem Frieden zurück- 
gekehrt waren, eine Oligarchie wünschten, und 
wieder andere, die zwar keinem Club angehörten^ 
aber doch hinter keinem zurückstehen zu müssen 
glaubten, demWortlaut gemäss die Verfassung der 
V^äter [wie sie Solon gegeben] herstellen wollten. 
Zu den letzteren gehörten Archinos, Anytos, Klei- 
tophon, Phormisios und viele andere, die Seele der 
Partei aber war Theramenes. Da jedoch Lysan- 
dros sich zu den Oligarchen schlug, Hess sich das 
V^olk einschüchtern und stimmte auf Antrag des 
Drakontides von Aphidnai für die Oligarchie. 
(^) So wurde im Jahre da Pythodoros Archen 
war das Regiment der Dreissig eingesetzt. Sobald 
diese die Zügel in der Hand hatten, petzten sie 
sich über die eben beschlossene Ordnung der \'er- 
fassimg hinweg. Sie begnügten sich aus einer 
präsentierten Zahl von tausend Bürgern den Rath 
der Fünfhundert und die übrigen Regierungs- 
stellen zu besetzen, nahmen dazu für den Pei- 
raieus eine Hilfsregierung von zehn und einen 
Gefängnissvorstand von elf Männern, stellten 
eine Schaar von dreihundert Bütteln (^aimT096poi) 
in ihren Dienst und regierten so auf eigene 
Hand. Anlangs war ihr Auftreten gegen die 
Bürgerschaft ein durchaus massvolles. Sie gaben 
sich den Anschein die Verfassung der Väter 
einzuhalten, indem sie die von Ephialtes und 
Archestratos gegen den Areopagitenrath gerich- 



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- 59 - 



teten Gesetze vom Areshügel, wo sie aufgestellt 
waren, entfernten und diejenigen solonischen 
Gesetze beseitigten, die eine zweideutige Aut- 
fassung zttUessen: wodurch zugleich den Ge- 
richten das wichtigfe Recht der authentischen 
Interpretation genommen wurde. So schafften 
sie z. B. dem Gesetze *jeder darf sein Eigen- 
thum vererben wem er wilP eine uneini*"e' 
schränkte Giltigkeit, indem sie die bedenklichen 
Zusätze ^es sei denn, dass der Erblasser nicht bei 
vollem Verstände oder altcrssc Invach war oder 
aui Anstüten eines Weibes testiert hat' entfernten, 
um alle leichtfertigen Anklagen abzuschneiden. 
Ebenso verluhren sie mit den übrigen Gesetzen, 
alles unter dem Vorgeben die Verfassung be- 
festigen und unangreifbar machen zu wollen. 
So war es im Anfang, und das Volk war es zu- 
frieden, dass die gewerbsmässigen Ankläger 
sowie die welche der Menge wider ihr eigenes 
Bestes nach dem Munde redeten, lauter hinter- 
listige und gewissenlose Kerle, beseitigt wur- 
den: man hatte zu der Regierung das Ver- 
trauen, dass sie nur das wahre Beste im Auge 
habe. Als aber die Dreissig ihrer Herrschaft 
sicher geworden waren, dehnten sie ihre An- 
griffe auch auf die besseren Bürger aus und 
machten denen, die durch Vermögen, vornehme 
Geburt und persünliehes Ansehen eine Stellung 
einnahmen, den Prozess, den einen um sich eine 
Furcht vom Halse zu schaffen, den andern um 



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- 00 — 



ihr Vermögen einzuziehen. Und in kurzer Zeit 
hatten sie nicht weniger als fünfzehnhundert 

Bürger hinrichten lassen. 
(36) Während es unter der Regierung der Dreis- 
sig also mit dem Staate abwärts ging, da war 
es Theramenes, der voller Unwillen Einsprache 
erhob und wiederholt verlangte, sie sollten von 
ihrem frevlen Treiben ablassen und den besseren 
Elementen der Bürgerschaft Antheil an der Re- 
gierung gewähren. Anfangs wehrten sie sich 
dagegen; als aber Theramenes' Reden unter die 
Menge kamen und ihm Freunde beim Volke ver- 
schafften, da fürchteten sie, er könne als Obmann 
der Gemeinde ihre Herrschaft zu Falle bringen, 
und stellten ein Verzeichniss von dreitausend 
Bürgern zusammen, denen sie bereit seien als 
Gutgesinnten Antheil an der Regierung zu geben. 
Aber auch damit gab sich Theramenes nicht zu- 
frieden und tadelte einmal, dass sie ihre gute 
Absicht nur dreitausend Bürgern wollten zu Gute 
kommen lassen, als ob die bürgerliche Tüchtig- 
keit in Athen auf eine so kleine Anzahl beschränkt 
wäre, sodann dass, wie er sagte, in ihrem Thun 
ein unlöslicher Widerspruch läge, indem sie die 
Regierung 'zwar stark, aber die Regierten noch 
stärker haben wollten als die Regierung. Die Dreis- 
sig aber schenkten seinen Reden keine Beachtung, 
vielmehr schoben sie es lange Zeit hindurch von 
Tag zu Tag hinaus auch nur die Liste der Drei- 
tausend zu publizieren; sie behielten sie für sich, 



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und so oft sie die Veröffentlichung beschlossen, 
waren immer welche darunter die sie zu streichen 

wünschten, um neue an die Stelle zu setzen. 
(37) Schon hatte der Winter begonnen, da gelang 
es Thras3^bulos mit den Emigranten der demokra- 
tischen Partei den festen Platz Phyle zu besetzen. 
Die Dreissig zogen wider ihn zu Felde, und da 
die Sache lur sie übel ablief, beschlossen sie dein 
übrigen Volke die Waffen abzunehmen und den 
Theramenes zu beseitigen. Das stellten sie fol- 
gcndcrmassen an. Sie brachten zwei (jcsetzes- 
anträge zur Abstimmung vor den Rath, von denen 
der eine ihnen Vollmacht verlieh alle die Btlrger 
hinzurichten, die nicht auf der Liste der Drei- 
tausend standen, der andere alle diejenigen von 
der Bürgerschaft ausschloss, welche bei der 
Schleifung von Eetioneia, eines von den Vierhun- 
dert erbauten Hafenforts, sich betheiligt oder 
sonst irgendwie dieser früheren oligarchischen 
Regierung Widerstand geleistet hatten. Da beides 
auf Theramenes zutraf, so sah sich dieser, so- 
bald die beiden Antrage zum Beschluss erhoben 
waren, von der Bürgerschaft ausgeschlossen, und 
die Dreissig hatten das Recht ihn hinrichten zu 
lasse n. Kaum war er beseitigt, so nahmen sie 
allen Athenern mit Ausnahme der Dreitausend 
die Waffen ab, und die Härte und Ruchlosigkeit 
ihres Regiments nahm in jeder Beziehung zu. 
Nach Lakedaimon schickten sie Gesandte, die 
ihr Verfahren gegen Theramenes durch schwere 



r~ 02 - 



Anklagen rechtfertigen und zugleich um Unter- 
stützung bitten sollten. Darauf hin schickten die 

Lakedaimonier siebenhundert Mann unter Kalli- 
bios als Vogt (dpfioorrfOt die sogleich nach ihrer 
Ankunft die Akropolis besetzten. 
(38) Danach glückte es dem Thrasybulos von 
Phyle aus die Hafenfestung Munichia zu besetzen 
und den zu Hille eilenden Anhängern der Dreissig 
ein siegreiches Treffen zu liefern. Die Be- 
siegten mussten sich nach dem Gefecht in die 
Stadt zurückziehen und traten aut dem Markte 
zu einer Berathung zusammen. Am folgenden 
Tage erklärten sie die Regienmg der Dreissig 
für abgesetzt und wählten zugleich eine Com- 
mission von zehn Bürgern mit der Vollmacht 
den Bürgerkrieg zu beendigen. Die Zehn über- 
nahmen zwar das Amt, aber nicht nur thaten sie 
das nicht wozu sie gewählt waren, sondern wag- 
ten es sogar Abgesandte nach Lakedaimon zu 
schicken, um sich Hilfe zu erbitten und eine 
Geldanleihe zu machen. Da dies den Unwillra 
der Bürgerschaft erregte, so fürchteten sie 
die Herrschaft sofort wieder zu verlieren und 
um für die anderen ein abschreckendes Bei- 
spiel zu statuieren, ergriffen sie den Demaretos, 
einen der angesehensten Bürger, und Hessen 
ihn hinrichten. Sie erreichten damit ihren 
Zweck und hielten nun die Gewalt fest in 
Händen, unterstützt von Kallibios und den pelo- 
ponnesischen Truppen auf der Burg, dazu auch 



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~ 63 ~ 



von einzelnen unter den Rittern, die ein beson- 
deres Interesse daran hatten, dass die Emigran- 
ten von Phyle nicht zurückkehrten. Als aber die 
Emigranten, die inzwischen beide Häfen, den 
Peiraieus wie Munichia, in Besitz genommen 
hatten, dadurch dass die ganze Masse des Volkes 
auf ihre Seite getreten war ein entschiedenes 
Uebergewicht im Kampfe erlangt hatten, setzte 
man die erstgewählte Zehnercommission ab und 
ernannte eine andere, die zehn tüchtigsten die 
man zu haben glaubte, deren rilrim. m Bemühen 
und thätiger Beihülfe es in der That gelang 
die Parteien zu versöhnen und dem Volke die 
Rückkehr in die Stadt zu ermöglichen. Am 
meisten thaten sich hierbei unter ihnen zwei 
Miinner hervor, Rhinon von Paiania und Phayllos 
von Acherdus. Schon bevor König Pausanias 
ankam, hatten sie mit den Demokraten im Pei- 
raieus verhandelt, und betrieben nun, nachdem 
er gekommen war, mit ihm gemeinsam deren 
Rückberufung. Denn zum eigentlichen Ende hat 
erst Pausanias die Friedensverhandlungen und die 
Aussöhnung der Parteien geführt, unterstützt von 
den zehn Friedensmittlem (bioXXaicTai) , die auf 
sein Betreiben ihm aus Lakedaimon nachgeschickt 
waren. Dem Rhinon aber und seinen Amts- 
genossen wurde zum Dank für die guten Dienste 
die sie dem Volke geleistet einBelobigungsdecret 
ausgestellt. Sie, die ihr Vertrauensamt aus der 
Hand der Oligarchie erhalten hatten, legten vor 



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— 64 - 



der Demokratie Rechenschaft darüber ab, und 
es war keiner der ihnen etwas vorzuwerfen fand, 

weder von der städtischen noch von der Peiraieus- 
partei ; viehnehr wurde gleich darauf Rhinon in 
Anerkennung seiner Verdienste sogar zum Feld- 
herrn irr wählt. 
(39) Die Versöhnung der Parteien fand in dem 
(.'ihre da Euklcides Archon war auf Grund fol- m 
gender Vereinbarungen Statt. Jeder Athener der 
zu den Städtern gehalten hat und jetzt seinen 
Wohnsitz zu verlegen wünscht, daii in I^k'usi.s 
leben, im vollen Besitz seiner bürgerlichen Rechte, 
als Herr seines Eigenthums, mit voller Freiheit 
darüber zti verfügen tind es zti genicssen. Das 
cleusinische Heiligthum soll beiden Theilen ge- 
meinsam sein, die Verwaltung desselben haben 
alter Satzung gemäss die Keryken und die Eumol- 
piden. Dagegen sollen weder die in Eleusis 
wohnenden in die Stadt, noch die Städter nach 
Eleusis kommen, ausser während der beider- 
seitigen Mysterienfeier. Zu den Kosten die Athen 
aus dem Beitritt zum peloponnesischen Bunde 
erwachsen, sollen die Leute von Eleusis ebenso 
beisteuern wie tiie übrigen Athener. Wer von 
drnc;i die nach Eleusis übersiedeln dort ein 
Haus erstehen will, soll den Besitzer gütlich zum 
Verkauf zu überreden suchen. Können sie sich 
über den Preis nicht einigen, soll jeder, der 
Käufer wie der Verkäufer, drei Taxatoren (nufirai) 
wählen, und mit dem Preise den diese bestimmen 



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soll der Verkäufer zufrieden sein. Zur Miethe 

bei dem Käufer dürfen nur solche Eleusinier 
wohnen, die ihm als Miethsleute genehm sind. 
Melden sollen sich die welche umsiedeln wollen, 
soweit sie sich im Lande aufhalten, bis zum 
siebenten Tage nach dem Versöhnungseide, um- 
siedeln bis zum zwanzigsten Tage; dieselben 
Termine gelten für die welche verreist sind, 
vom Tage ihrer Rückkunft an. Ein städtisches 
Amt darf keiner der sich in Eleusis ansiedelt 
bekleiden, es sei denn dass er sich zuvor zur 
Rückkehr in die Stadt meldet. Die Mordklage 
bleibt nach Satzung der Väter bestehen, wie es 
im Gesetze heisst Sver einen Mord rächt, nach- 
dem er denMörder fUr vogelfrei erklärt hat u. s. w.* ; 
doch darf für das Ver^^angene keiner keinen 
gerichtlich verfolgen, ausgenommen die Dreissig, 
die Zehnercommission, die Elfmänner und die 
Hilfsregierung im Peiraieus, und auch diese nur 
solange sie nicht Rechenschaft abgelegt haben, 
Rechenschaft soll ablegen die Peiraieusregierung 
vor der Peiraieusgcmeinde, die Mitglieder der 
städtischen Regierung vor der städtischen Ge- 
meinde, indem an beiden Stellen die geschädigten 
eine Absehiitzunc: ihrer Verluste einreichen. Und 
wer von ihnen, wenn dies erledigt ist, nach 
Eleusis umsiedeln will, dem soll es frei stehen. 
Für die Rückbezahlung aber der Gelder, welche 
beide Parteien zu Kriegszwecken aufgenommen 
haben, soll jede Partei fUr sich aufkommen. 



- 66 - 



(40> Als der Vertrag in dieser Form abgeschlossen 
war, herrschte unter denjenigen welche im 
Kampfe auf Seile der Dreissig gestanden hatten 
bange Furcht, und viele hegten die Absicht um- 
zusiedeln, schoben aber, wie dies alle Menschen 
zu thun püegen, ihre schriltiiche Meldung bis 
auf die letzten Tage hinaus. Da kürzte Archinos 
in Betracht der grossen Zahl dieser Bürger, 
welche er zurückzuhalten wünschte, die zur Ab- 
gabe dieser Erklärung gewährte Frist um die 
noch ausstehcndLii Tage, und nüthigte auf diese 
Weise viele in der Stadt zu bleiben, zunächst 
widerwillig, bis sie dann wieder Zuversicht 
schöpiten. Das war eine vortreffliche Massregel 
des Archinos, sowie nicht minder, dass er gegen 
den Antrag des Thrasybulos, man solle allen 
welche sich an der Rückkehr aus dem Peiraic us 
betheiligt hätten, unter denen sich eine Anzahl 
offenkundiger Sklaven befanden, das Bürgerrecht 
ertheilen, die Einrede der Gesetzwidrigkeit er- 
hob. Und zum dritten, dass, als einer von den 
zurückgekehrten Vergangenes in vertragswidri- 
ger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen 
Veriblgung machen wollte, er ihn festnahm, 
vor den Rath brachte und diesen dazu bestimmte» 
den betreifenden ohne weitere Untersuchung hin- 
richten zu lassen: denn jetzt, erklärte er, müsse 
man zeigen, oib man mit redlichem Willen die 
Demokratie auirecht zu erhalten und seinen Eid- 
schwüren treu zu bleiben gedenke:. Hessen sie 



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- 67 - 



diesen Menschen lauk-n, so würdLn sie nur die 
anderen dazu reizen es ebenso zu machen, durch 
seine Hinrichtung dagegen für alle ein Exempel 
statuieren. So kam es auch in der Thal: nach dem 
Tode jenes Menschen rührte niemals wieder 
Jemand die alten Dinge vor Gericht wieder auf, 
sondern auf durchaus loyale und staatskluge 
Weise stellten sich die Einzelnen nicht minder 
wie die Gesammtheit zu den Schicksalsfügungen 
der Vergangenheit. Nicht nur wurden alle An- 
schuldigungen auf Grund der früheren Ereignisse 
einfach getilcrt, sondern es ward auch den Lake- 
daimoniern das Geld, welches die Dreissig zu 
Kriegszwecken aufgenommen hatten, von der 
Gesammtheit zurückerstattet, obgleich der Ver- 
trag bestimmte, dass jede der beiden Parteien, 
die Städter so gut wie die Männer vom Peiraieus, 
ihre Anleihen besonders begleichen sollten. Aber 
sie meinten, diese Massregel müsse der Grund- 
und Eckstein der wiederhergestellten Eintracht 
sein, während in den anderen Staaten die Demo- 
kraten sobald sie zur Macht gelangen nicht nur 
nichts aus ihrem eigenen Beutel zusteuern, sondern 
noch obendrein den Grund und Boden auftheilen. 
Und so söhnten sie sich denn mit den nach Eleusis 
' übersiedelten Bürgern aus, im dritten Jahre nach 
der Umsiedelung, als Xenainetos Archen war. 401 
(41) Diese Vorgänge gehören jedoch erst der 
Folgezeit an: damals richtete sich der Demos 
noch in dem Jahre des Archon Pythodoros als 

5* 



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I 



- 68 — 

unumschränkter Herr der Lage die jetzt be- 
istehende WrfassunG: ein; die Refiiirniss dazu 
durfte das Volk mit vollem Recht darum für 
sich in Anspruch nehmen, weil es sich aus eigener 
Kraft ohne fremde Hilfe die Rückkehr in die 
Stadt erstritten hatte. Dieses war der Zahl nach 
die elfte in der Reihe der Umgestaltungen der Ver- 
fassung. Die erste Verfassungsordnuni^ war die 
der Urzeit angehörige, welche von Jon und den 
Ansiedlem in seinem Gefolge ausging: damals 
schlössen sie sich in die vier Stänune zusammen 
und setzten die Stammesältesten ein. Die zweite, 
und die erste welche den Namen einer Verfas- 
sungsordnung verdient, ist die von Thcseus ge- 
schaffene, welche ein wenig von der früheren mo- 
narchischen abwich. Es folgte die drakontische, 
verbunden mit der ersten Niederschrift von Ge- 
setzen. Die dritte Umwälzung, welche den Grund 
zur Demokratie gelegt hat, fand nach dem Partei- 
kampf unter Solon statt. Als vierte folgt die 
Tyrannis des Peisistratos, als fünfte nach der 
Beseitigung der Tyrannen die des KlcisthencN, 
demokratischer als die solonische. Die sechste 
fand statt, als nach dem Medereinfall der Rath des 
Areopag an die Spitze trat: zu der folgenden 
siebenten hat Aristeides die Wege gewiesen, £phi- 
altes sie zu Ende geftlhrt, indem er den Rath der 
Areopagiten bei Seite schob : in ihr hat sich der 
athenische Staat in Folge des Strebens nach 
der Seeherrschaft von den Ftihrem des Demos 



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I 



- 69 - 

zu den meisten l^\'hlern verleiten lassen. Achtens 
die Einsetzung der Vierhundert, neuntens die 
Wiederherstellung der Demokratie, zehntens die 
Tyrannis der Dreissig und der Zehnmänner, 
elftens diejenige Umgestaltung der Verfassung, 
welche nach der Rückkehr der Emigranten von 
Phyle sowie aus dem Feiraieus in Kraft getreten 
ist und von da ab bis zur Gegenwart beständig 
zu einer stetigen Mehrung der Befugnisse der 
grossen Menge geführt hat. Denn über Alles 
hat der Demos selbst sich in eigener Person 
2um Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung 
durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Ent- 
scheidungen bestimmt wird : den Ausschlag in 
beiden giebt aber das Volk, seitdem auch die 
früher zur Kompetenz des Rathes gehörige 
Gerichtsbarkeit aut die Volksgemeinde über- 
gegangen ist. Und mit Recht, dünkt mir, denn 
einige wenige hissen sich durch die Aussicht au! 
materiellen Vortheil und durch persönliche Rück- 
sichten leichter beeinflussen als die grosse Menge. 
Aus diesem Grunde haben sie auch die Anfangs 
durchgeführte Abschalfung der Tagegelder für 
dieTheilnahme an der \^olksversanunlung wieder 
rückgängig gemacht: man fand sich zur Ver- 
sammlung nicht ein, und alle Auskunftsmittel 
üurch welche die versitzenden Rathsmitglieder 
es erreichen wollten, dass auch das Volk sich 
zur Beschlussfassung einstelle, schlugen fehl. So 
beschaffte denn Agyrrhios die Mittel zur Zahlung 



- TD - 



von einem Obolen Tagegeld; den zweiten tügte 
nach ihm HeraUeides von KlazomenaL der söge- 

nannte Gr^^^^^konig* hinzu. Jen üniicn -t^hhc^lich 
wieder Agyrrhios. 



:42 jetzt in Kralt stefa^de Ordnung der \'er- 

fassimg ist folgende: an den politischen Rechten 

haben nur diejenigen AntheiK deren Eltern beide 
vollberechtigte Bürger sind. Eingeschrieben wer- 
den sie in dasRe^'ster derGemeindean^ehörigen, 
wenn ^it achtzehn Jahre alt ge wurden bind: füllen 
sie eingeschrieben werden« so nimmt die Ver- 
sammlung der Gemeindeglieder, nachdem sie ver- 
eidigt worden ist, mit ihnen eine Prüfung vor» 
die dahin geht ob sie erstlich das gesetzlich vor- 
geschriebene Alter besitzen — ist dies nicht der 
all, so treten sie wieder in die Reihe der Unmün- 
digen zurück — und ob zweitens der betreffende 
ein Freier ist und ^eine Abstammunir dt n gesetz- 
lichen Erfordernissen entsprichL Entscheidet die 
Versammlung dass er nicht frei geboren sei, so 
steht ihm frei an das Volksgericht zu gehen, llir 
welches die Gemeindeversammlung aus ihrer 
Mitte ftlnf Ankläger wählt; geht das gerichtliche 
Erkenntniss dahin, dass er sich zu Unrecht habe 
einschreiben lassen wollen, so verkauft ihn der 
Staat in die Sklaverei: erstreitet er dagegen ein 
obsiegendes Urtheil, so muss er in das Register 
der Gemeindegenossen eingeschrieben werden. 



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71 - 



Hierauf unterwirft der Rath die Eingeschriebenen 

einer Nachprüfuna' f^oKiuaafa) : erweist sich dabei 
dass einer noch nicht achtzehn Jahr alt ist, so 
nimmt der Rath die Gemeindemitglieder welche 
die Eintragung vorgenommen haben in eine Geld- 
busse. Ist die Nachprüfung der Epheben, wie hin- 
fort die jungen Männer heissen, erfolgt, so treten 
ihre Väter nach Kreisen zusammen und wählen 
aus der Zahl derjenigen Kreisansässigen welche 
über vierzig Jahre alt sind drei Männer aus, die 
ihnen nach ihrem eidlichen Ermessen die besten 
und geeignetsten dünken um die Aufsicht über 
die Epheben zu führen : aus diesen erwählt dann 
die Volksversammlung durch Handmehr einen 
aus jedem Kreise als Zuchtmeister ((iiiKppovi0Ti^O» 
sowie einen aus der Zahl der übrigen Bürger 
als Obermeister (iiti^eXnTn<;) über alle Epheben 
insgesammt. Diese vereinigen die Epheben, und 
nachdem sie dieselben zunächst bei den einzelnen 
Landesheiligthümern herumgeführt, rücken sie 
nach dem Peiraieus ab, und üben den Wach- 
dienst, die einen auf IVlunichia , die anderen an 
der Küste. Die Volksgemeinde wählt sodann 
für sie zwei Turnlehrer, sowie andere Lehrer 
welche sie in der Handhabung der Hieb- und 
Stosswaffen, dem Bogenschiessen, Speerwerfen 
und Abschiessen der Katapelten unterweisen. 
Zum Unterhalt weist sie jedem Sophronisten eine 
Drachme täglich, jedem Epheben vier Obolen 
an: diese Beträge nimmt jeder Sophronist fUr 



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- 72 - 



die Epheben seines Kreises in Empfang, kauft 

dav(jn das nöthigc für alle gemeinsam ein, da 
die Epheben jedes Kreises eine gemeinsame 
Menage führen, und bestreitet daraus auch alle 
übrigen Bedürfnisse. 

So verbringen sie das erste Jahr: im folg^en- 
dtn lindet zunächst eine Volksversammlung" im 
Theater statt, in welcher sie ihre Fertigkeit in den 
taktischen Exercitien vorführen, und dann, nach- 
dem sie vom Staat Schild und Lanze erhalten 
häben, leisten sie den Patrouillendienst auf dem 
Lande und liegen in den Wachlhäusern kaserniert. 
Während dieses zweijährigen Wachdienstes in 
Uniform (xXoinöO sind sie von allen staatlichen 
Leistungen belreit: sie können weder verklagt 
werden noch klagen, um durch keinerlei Ab- 
haltungen abgezofj^cn zu werden, ausgenommen 
wenn es sich um Erbschaftsregulierungen oder 
Versorgung einer Erbtochter handelt, und werin 
einem nach den Ordnungen seines Geschlechts 
ein Priesterthum zufällt. Sind die zwei Jahre 
vorüber, so treten sie in die Reihe der übrigen 
Bürger ein. Dies sind die Bestimmungen über 
die Eintragung in die Bürgerrolle und die Aus- 
bildung der Epheben. 
(43) Alle Regierungsstellen der gewöhnlichen Ver 
waltung besetzen sie durch das Loos, mit Aus- 
nahme der Stellen des Kriegszahlmeisters, der 
Behörde für die Festgelder, sowie des Ober- 
meisters über die Brunnen: diese drei wählen sie 



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- 73 - 



durch Handmehr, und die also gewählten am- 
tieren von einem grossen Panathenaienfeste bis 
zum folgenden. Auf dieselbe Weise besetzen sie 
alle Offizierstellen. 

Der Rath der Fünfhundert aber wird erloost, 
fünfzig aus jedem Kreise; die Geschäfte fuhrt 
abwechselnd jeder Kreis in einer durch das Loos 
bestimmten Reihenfolge, die ersten vier je sechs- 
unddreissig, die folgenden sechs je fOnfund- 
drcissig Tage ; denn das athenische Jahr ist ein 
Mondjahr [von 354 Tagen]. Die Mitglieder des 
jedesmal geschäftslührenden Kreises, welche Pry- 
tanen heissen, essen zusammen in dem Kuppel- 
bau der Tholos auf Staatskosten, imd berufen die 
Plenarsitzungen des Rathes sowie die Versamm- 
lungen der Gemeinde: die Rathssitzungen täglich, 
ausser an Festtagen; die Gemeinde mindestens 
viermal während der Dauer jeder Prytanie. Was 
der Rath in seinen vSitzungen verhandeln muss 



und was an jedem Tage, und alles womit über- 
haupt er sich zu befassen hat, bestinmit die 
\'on ihnen aufgesetzte schrittliche Tagesordnung. 
Ebenso schreiben sie die Volksversammlungen 
aus, erstlich die eine Haupu ersammlung, welcher 
obliegt darüber abzustimmen ob die Behörden 
zur Zufriedenheit amtieren, sowie über den Stand 

der (ictreidex orrathc und die Sicherheit des 
l^andes zu verhandeln. Femer müssen diejenigen 
welche politische Anklagen (cicratrcXia) erheben 

wollen dieses in dieser \j:^uiiii;lung thun, und 




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^ 74 - 



sind die Aufnahmen über die dem Staate ver- 

rallendcn Vermö^cnsstückc zu verlesen, sowie 
die Eingaben an den Archon um Einweisung in 
eine Hinterlassenschaft oder in das Verlöbniss 
mit einer Erbioi htc r, daniii jeder Fall in welchem 
ein Besitz herrenlos geworden zu jedermanns 
Kenntniss gelange. Ausserdem bringen sie in 
der sechsten Prytanie zur Abstimmung ob ein 
Scherbengericht abzuhalten sei oder nicht, sowie 
auch die präjudiziellen Entscheidungen (irpoßoXaO 
über Sykophanten, Athener wie Nieder<^elassene, 
aber höchstens drei von jeder der beiden Kate- 
i^orien, sowie wenn Jemand eine der Gemeinde 
ire<^ ebene Verheissung nicht einlöst. Die zweite 
Volksversanmilung beraumen sie für die Bitt- 
gesuche an: in ihr dar! jeder ein Gesuch um 
Gewährung eines priv aten oder öffentlichen An- 



liegens einbringen und vor der Gemeinde be- | 

gründen. Die beiden anderen Volksversamm- ^ 
lungen sind tur die übrigen Angelegenheiten 
bestimmt, und es fordert die gesetzliche Vor- | 
seliriü, dass in diesen Tagungen drei Gej^en- 
stünde der Tagesordnung sich auf gottesdicnsl- 
liche, drei auf staatliche Angelegenheiten be- 
zic hen müssen, und ebenso drei den Herolds- und 
Gesandtschaftsberichten vorbehalten bleiben. Zu- l 
weilen verhandelt die Gemeinde auch ohne dass 
die Stellung der Vorfrage ^irpoxeiporovia) voran- 
gegangen ist Die Herolde und Gesandten haben 
sich zuerst den Prytanen vorzustellen und die 




Ueberbringer von Depeschen dieselben ihnen 

einzuhändicren. 
U) Die Frytanen haben einen durch das Loos 
bestimmten Obmann (iin<^<iTri<;) , der vierund- 
zwanzig Stunden lang» Tag und Nacht den Vorsitz 
führt und weder längere Zeit noch mehr wie ein- 
mal funktionieren darf. Dieser hat die Schlüssel 
der Heüigthüiner in welchen die öffentlichen 
Gelder und Urkunden liegen, sowie das Staats- 
siegel in Verwahrung, und muss sich stets in der 
Tholos aufhalten nebst einer Drittelschalt (TpiTxOc;) 
der Prytanen» welche er nach Gutdünken be- 
stimmt. Berufen die Prytanen den Rath oder die 
Volksgemeinde zusammen, so wählt er durch das 
Loos ein Bureau von neun Mitgliedern (irpöc^pot), 
je liinen aus jedem Kreise ausser dem gcschät'ts- 
führenden, crloost aus diesen einen Vorsitzenden, 
und händigt dem Bureau die Tagesordnung ein. 
Dieses hat dann auf die Beobachtung der par- 
lamentarischen Ordnung zu achten: es eröffnet 
die Debatte über die einzelnen Verhandlungs- 
gegenstände, verkündet das Ergebniss der Ab- 
stimmungen, trifft aUe sonst erforderlichen An- 
ordnungen und ist befugt den Schluss der 
Versammlung zu erklären. Den Vorsitz des 
Bureaus darf niemand Öfters als einmal im Jahre 
führen, Mitglied desselben aber darf man einmal 
in jeder Prytanie sein. Die Wahlen der Strategen 
und Reiter-Obersten sowie der übrigen Offiziere 
für den Felddienst nehmen sie in der Volksver- 



- 76 - 



Sammlung vor, nach den Bestimmungen des jedes- 
mal voraufgegangenen Gemeindebeschlusses : 

die Ausführung desselben liegt denjenigen Fry- 
tanen nach der sechsten Prytanie ob, unter 
welchen die Himmelszeichen sich als günstig aus- 
gewiesen haben. Jis muss aber auch hieriür ein 
Rathsantrag vorliegen. 
(45) In früheren . Zeiten hatte der Rath die sou- 
veräne Befugniss besessen [in einzelnen Fällen] 
Bürger in Geldstrafen zu nehmen und sie in 
Fessehl legen, ja tödten zu lassen, dieselbe aber 
aus folgender Veranlassung verloren. Als der 
Rath einen gewissen Lysimachos bereits zum 
Henker hatte abführen lassen, und dieser schon 
des Todes gewärtig aut dem ArmensUnderstuhl 
sass, riss ihn Eimieleides von Alopeke mit der 
Erklärung hinweg, es dürfe kein Bürger ohne 
Erkenntniss des Volksgerichtes zum Tode ge- 
bracht werden. Bei der darauf erfolgten Ver- 
handlung im Volksgericht ward Lysimachos, 
welcher davon nachmals den Beinamen *Lysi- 
machos vom Block* führte, freigesprochen und 
die \' Olksgemeinde gab ein Gesetz, dass wenn 
der Rath einen Bürger wegen einer Rechtsver- 
letzung verurtheilt oder in GeldbuSvSC genommen 
habe, die Thcsmotheten gehalten seien diese 
Verurtheilungen und Bussauflagen vor das 
Volksgericht zu bringen: was dann die Ab- 
stimmung der Geschworenen ergebe, das sei 
Rechtens. 



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- 77 - 

Der Rath hat ferner die Gerichtsbarkeit über 

die meisten Regierungsbehörden, insonderheit 
diejenigen welche Gelder in Händen haben: doch 
ist seine Entscheidung keine endgiltige, sondern 
es steht die AppeUation an das Volksgericht oilen. 
Auch Privatleute dürfen bei ihm gegen jede be- 
liebige Behörde die Meldeklage wegen Verletzung 
der Gesetze eini'eichen: aber auch in diesen 
Fällen ist von dem verurtheilenden Erkenntniss 
des Raths Appellation an das Volksgericht zu- 
lässig. Der Rath nimmt sodann die Prüfung der 
für das folgende Jahr erloosten Rathsmitglieder 
sowie der neun Archonten vor: früher war er 
auf Grund seiner Nachprüfung zur Kassation be- 
fugt: jetzt ist auch in diesen Fällen Appellation 
an das Volksgcricht gestattet und der Rath in 
diesen Dingen nicht mehr souverän. Dagegen 
bereitet er durch seine Vorbeschlüsse die Ent- 
scheidungen der Gemeinde vor, und die Ge- 
meinde darf über nichts zur Abstimmung schreiten 
worüber kein Rathsbeschluss vorliegt und was 
von den Prytanen nicht auf die Tagesordnung 
gesetzt ist. Wer ohne Rücksicht auf diese Norm 
des Staatsrechts bei der Gemeinde einen Be- 
schluss durchgesetzt hat, verfällt der Klage auf 
Gesetzwidrigkeit. 
(46) Der Rath führt auch die Oberaufsicht über die 
gebauten Dreiruderer der Kriegsmarine und ihre 
Ausrüstung sowie über die Schiffshäuser, und 
lässt durch die SchifTskonstrukteure, welche die 



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~ 78 - 



Gemeinde durch Handmehr wählt, neue Drei- 
ruderer oder Vierruderer je nach dem Beschluss 

der Gemeindeversammlung bauen und für sie 
die Ausrüstung nebst den Schiffshäusem be- 
sor^^en. Uebergriebt der Rath seinem Nachfolger 
nicht alles dieses in vollkommen fertigem Zu- 
stande, so hat er keinen Anspruch auf den Kranz 
für seine iVmtsführung, sondern erhält ihn erst 
unter dem folgenden Rath. Für den Bau der 
Dreiruderer setzt er eine Admiralitätsbehörde 
(Tpir|poTroio() von zehn Mitgliedern ein, die er aus 
der ganzen Bürgerschaft auswählt. Ebenso steht 
ihm die Prüfung und Abnahme aller Staatsbauten 
zu: ist er der Meinung dass jemand sich dabei 
habe eine Unrechtfertigkeit zu Schulden kom- 
men lassen, so erstattet er der Gemeinde davon 
Anzeige und übergiebt den betreffenden wenn 
er ihn schuldig findet dem Volksgericht zur ge 
richtlichen Verfolgung. 
(47) Ferner hat der Rath auch bei den meisten 
Verwaltungsmassregeln der übrigen Behörden 
mitzuwirken: da kommen zunächst in Betracht 
die zehn durch das Loos bestimmten Schatz- 
meister der Athene, einer aus jedem Kreise, 
und zwar nach dem noch nicht ausser Kraft 
gesetzten solonischen Gesetz, aus der Klasse der 
Höchstbesteuerten , den Pentakosiomedimnen: 
zieht freilich ein Unbemittelter das Loos, so 
amtiert er darum nichts desto weniger. Diese 
Behörde ttbenmnmt von ihren Vorgängern in 



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eitler Sitzung des Raths ^as Prachtbitd der 

Athene und die goldenen Nikebilder nebst den 
übrigen Schmuckgegenständen, sowie den Tem- 
pelschatz. Sodann die zehn sogenannten Po- 
leten, einer aus jedem Kreise. Ihnen liegt im 
allgemeinen ob alle staatlichen Mieths- und Ver- 
din<?ungsverträge abzuschliessen und die Berg- 
werke zu verpachten sowie die GetUlle des 
Staates, und zwar unter Zuziehung des Kriegs- 
zahlmeisters sowie der ftir die Festgelder ge- 
wähltenßehörde, in einer Rathssitzung, in welcher 
sie dann denjenigen für die der Rath sich mit 
Handmehr entscheidet den Zuschlag ertheilcn. 
Im besonderen gilt, dass für die von ihnen in 
einer Rathssitzung begebenen Bergwerke, so- 
wohl für die in Betrieb belindlichen welche 
auf drei Jahre, wie die abgebauten und aul'ge- 

gebenen Gruben welche auf Jahre vergeben 

werden, ferner ftir die Veräusserung der einge- 
zogenen Habe der vom Areopag verurtheilten 
Verbrecher sowie der — nicht sie, sondern die 
neun Archonten den Zuschlag ertheilen. 

Die Staatsgeiälle welche auf ein Jahr ver- 
pachtet werden verzeichnen sie nebst den Namen 
der Pächter und der Pachtsummen auf geweissten 
Holztafeln die sie dem Rath einhändigen. Und 
zwar buchen sie einmal diejenigen deren Zahlun- 
gen in zehn Raten, eine in jeder Prytanie, fällig 
sind in zehn besonderen Ausfertigungen, sodann 
die zum Jahresschluss fälligen, für jede Zahlung 



— ÖU — 



in besonderer Ausfertigung, endlich diejenigen 
deren Zahlungen in der neunten Prytanie fällig 

sind. Ebenso buchen sie die Grundstücke und 
Häuser, welche im Volksgericht verpachtet oder 
verkauft werden, denn auch deren Verge- 
bung liegt ihnen ob, und der Kaufpreis ist für 
Häuser in fünf, für Grundstücke in zehn Jahres- 
raten, die in der neunten Prytanie fällig sind» 
zu erlegen. Rechnet man dazu dass die Pach- 
tungen der Tempeldomainen, für welche der Ar- 
chon-König dcnZuschlatr crthcilt, wie er sie auch 
auf geweissten Taieln bucht, auf zehn Jahre er- 
folgen und die Beträge in der neunten Prytanie 
zu entrichten sind, so erhellt wie grosse Summen 
gerade zu diesem Termine eingehen. Nun werden 
die Tafeln mit der Buchung der Zahlungstermine 
in das Rathslokal gebracht, wo sie der Raths- 
kanzlist aufbewahrt: ist ein Zahlungstermin ein- 
getreten, so händigt er den Generaleinnehmem 
die betreffenden Aktenstücke ein, indem er nur 
diese allein aus ihrem Repositorium heraus- 
ninmit, damit die an diesem Tage berichtigten 
Beträge sofort gelöscht werden können: die 
übrigen Akten bleiben für sich gesondert in Ver- 
wahrung, damit vor dem Zahlungstage keine 
(48) Löschimg erfolge. Es sind aber zehn General- 
einnehmer (diro&6cTat), nach den Kreisen ausge- 
loost, welche die Aktenstücke in Empfang neh- 
men und die entrichteten Beträge im Rathhaus im 
Beisein des Rathes löschen um darauf die Akten 



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- 81 - 



dem Kanzleisklaven wieder zurückzugeben. Bleibt 
Jemand mit seiner Zahlmig im Rückstand, so wird 
dieses nebst dem Grund davon hierin verzeichnet: 
die rückständii^e Zahlung muss aber bei Ver- 
meidung von Haftstrafe geleistet werden, da der 
Rath die gesetzliche Befugniss hat diese Aus- 
stände einzumahnen und Säumige in Haft zu 
nehmen. An dem Tage, an welchem sie die Be- 
trage in Empfang genommen haben, weisen sie 
dieselben den Kassen der einzelnen Behörden 
an: Tags darauf bringen sie diese Anweisungen 
schriftlich auf einer Tafel summiert ein, lesen 
die Beträge im Rathhause vor und stellen in 
der Rathssitzimg die Frage ob einem der An- 
wesenden bekannt sei, dass eine Behörde oder 
ein einzelner Privatlieierant sich bei dieser oder 
jener Anweisung habe eine Ordnungswidrigkeit 
zu Schulden kommen lassen: falls eine Bean- 
standung erfolgt, bringen sie dieselbe zur Ab- 
stimmung. 

Ferner erlooscn die Rathsherren aus ihrer 
Mitte einen Rechnungsausschuss von zehn Mit- 
gliedern (XoTiarai), welche fllr jede Prytanie den 
einzelnen Regierungsbehörden die Rechnungen 
aufzustellen hat. Desgleichen die zehn Mitglieder 
der Revisionskammer (cöeuvoi), eines aus jedem 
Kreise, und für jeden Revisor zwei Beisitzer, 
welche gehalten sind an der Bildsäule des 
Eponymen ihres Kreises zu sitzen. Wenn dann 
jemand einem Beamten, der seinen Rechen- 

6 



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- 82 - 



schaftsbericht vor dem Gemeindegericht bereits 
erstattet hat, noch eine besondere private Rechen- 
schaftsablegung auf Grund seiner Klage auf* 
erlegen will, so hal er binnen drei Tagen nach 
der staatlichen Dechargeertheilung auf einem 
geweissten Täfelchen schriftlich seinen Namen 
sowie den des betretenden Beamten und die 
Rechtsverletzung deren er ihn beschüldigt, nebst 
IjL'i lügung des Stralsatzes den er datiir nach 
seinem Gutdünken ansetzt, dem zuständigen 
Revisor einzureichen. Dieser nimmt es in Em- 
pfang, prüft es und übergiebt, wolern er selbst 
den Beamten schuldig findet, die rein persön- 
lichen Sachen den Richtern welche die Prozesse 
in dem betretenden Kreise einzuleiten haben: 
von den Dingen welche die Gemeinde angehen 
macht er den Thesmotheten schriftliche Mitthei- 
lung, und diese bringen nach Empfang des 
Schriftstücks die Frage nach Ertheilung der 
Decharge auf das neue vor das V^olksgericht: 
was dann die Geschworenen erkennen ist end- 
giltiger Entscheid. 
(49) Auch über die von den Rittern selbst ge- 
stellten Dienstpferde übt der Rath die Kontrole 
aus: findet er dass jemand, trotzdem er sich in 
guten Verhältnissen befindet, sein Pferd schlecht 
halt, so büsst er ihn an dem Verpllegungsgeld: 
ist jemand aber entweder nicht im Stande oder 
besitzt er nicht den guten Willen das Pferd zu 
füttern, so brennen sie dem Plerde ein Rad auf 



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- 83 - 



den Schenkel ein und bezeichnen es dadurch 

als ausgemustert. Ebenso piult der Rath die 
reitenden Feldjäger (irpöbpofAoi) auf ihre Brauch- 
barkeit zu diesem Dienst: wen er dir untauglich 
eraehtet, ist damit sofort zum Fussdienst degra- 
diert; desgleichen die leichten Fusskämpfer 
welehe als Beiläufer (ÖiLinTTroi) den Reitern zu se- 
kundieren haben: auf Grund seiner ungünstigen 
Entscheidung verliert der BetroflFene sofort seine 
Soldbezüge. Die Ritter selbst aber hebt die von 
der Volksversammlimg gewählte Aushebungs- 
kommission von zehn Mitgliedern (KoraXoTcTc;) aus : 
diese händigt die Namen der von ihr ausge- 
hobenen den Reiter-Obersten und Rittmeistern 
ein, welche ihrerseits die Aushebungsliste vor 
den Rath bringen, dort die versiegelte Stamm- 
rolle, welche das Verzeichniss sämmtlicher Ritter 
enthält, Offnen und zunächst diejeni^^en von den 
früher als tauglich eingetragenen streichen,welche 
eidlich erklären durch körperliche Gebrechen am 
Reiten verhindert zu sein; daraufrufen sie die 
neu ausgehobenen vor: wer von diesen eidlich 
erklärt, weder die körperliche Fähigkeit zum 
Reiterdienst noch das dazu erforderliche Ver- 
mögen zu besitzen, den lassen sie frei : wer diese 
Erklärung nicht abgiebt, den imterziehen die 
Rathsherren einer Prüfung auf seine Tauglichkeit 
zum Reiterdienst: beschliessen sie seine Tauglich- 
keit, so tragen sie ihn in die Stanunrolle ein, 
im anderen Falle lassen sie ihn ebenfalls frei. 

6* 



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- 84 - 

Ehemals hatte der Rath auch noch die Ent- 
scheidung über die Musterzeichnungen sowie über 
die Herstcllun^j^ des jährlichen Festgcwandt s der 
Göttin: jetzt ruht sie bei der durch das Loos da- 
zu bestimmten Abtheilung des Volksgerichts, da 
man Grund zu der Annahme hatte, dass der Rath 
seine bezüglichen Entscheidungen nach persön- 
licher Gunst fäWe. Ferner hat er in Gemeinschaft 
mit dem Kriegszahlmeister für die Anfertigung 
der Nikebilder, sowie die Beschaffung der Sieges- 
preise für die Spiele zur Feier des Panathenaien- 
t'estes zu sorgen. — Auch die Kontrole über die 
körperlich Gebrechlichen steht beim Rathe: ein 
Gesetz verordnet nämlich, dass wer weniger als 
drei Minen Vermögen hat und in dem Maasse 
körperlich untauglich ist, dass er gar kein Ge- 
werbe zu treiben im Stande ist, nach einer Unter- 
suchung durch den Rath von Staatswegen eine 
Pension von zwei Obolen täglich beziehen soll: 
für diese Ausgabe wird ein besonderer Zahl- 
meister durch das Loos bestimmt. — Ueberhaupt 
führt der Rath, um es noch einmal kurz zu sagen, 
in den meisten Stücken die Verwaltung in Gemein- 
schaft mit den übrigen Regierungsbehörden. 
(50) Dies also sind die der Kompetenz des Raths 
unterstehenden Angelegenheiten. Durch das 
Loos werden femer noch bestellt erstlich die Zehn- 
männer zur Instandhaltung der Heiligthümer, 
welche von den Generaleinnehmern dreissig 
Minen angewiesen erhalten um die nöthigsten 



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- 85 ~ 

Reparaturen davon zu bestreiten. Desgleichen 
zehn Polizeimeister (d<iTuvd|noi), von denen fünf im 
Peiraieus amtieren, fünf in der Stadt. Diese 
haben darauf Acht zu geben, dass die Flöten- 
spielerinnen, Sängerinnen und HarfcnistiniH n für 
keinen höheren Lohn als für zwei Drachmen 
gedungen werden : bestehen mehrere zu gleicher 
Zeit darauf dieselbe Person zu miethen, so nimmt 
die Behörde eine JLoosung vor und vermiethet 
siedemjeni^^en derdasLoos gezogen hat. Sodann 
«sorgen sie dafür dass von den Abfuhrunter- 
nehmem (KoirpoXdroi) keiner den Unrath inner- 
halb einer Entfernung von zehn (?) Stadien von 
der Stadtmauer abladet, und schreiten ein wenn 
Jemand Strassenterrain bebaut, oder über die 
Strassentiucht hinaus hohe Vorbauten, oder in 
der Höhe Wasserrinnen anbringt welche ihren 
Ausfluss auf die Strasse haben, oder die Thür- 
Hügel seines Hauses nach der Strasse sich öffnen 
lässt. Auch die Leichname der auf der Strasse 
Verunglückten heben sie mit Hilfe von Staats- 
sklaven die in ihrem Dienste stehen auf. 

Durch das Loos werden sodann die Markt- 
meister fdTopavöiaoi) bestellt, fünf für die Stadt, 
lünf für den Peiraieus. Diesen liegt die gesetz- 
liche Vcrptlichtung ob dafür zu sorgen, dass 
nur unverfälschte und echte Waarc feilgeboten 
werde. Erloost werden auch die Aichmeister 
(jjeTpüvüjLioi} , fünf für den Peiraieus, fünf für die 
Stadt: sie führen die Aufsicht Uber alle Maasse 



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- 86 - 



und Gewichte und haben darauf zu sehen, dass 
die Verkäufer sich nur richtiger Maasse bedienen. 
Ebenso werden die Getreidemarktskonimissarc 
(<itToqM&XaK€(;) erloost, früher fünf für den Peiraieus, 
fünf für die Stadt, jetzt aber zwanzig für die Stadt 
und fünfzehn für den Peiraieus. Diese haben 
zunächst darauf zu achten, dass das auf den 
Markt kommende imverarbeitete Getreide den 
gesetzlichen Vorschriften gemäss verkauft werde ; 
ferner darauf dass die Muller das Mehl dem 
Preise der Gerste entsprechend und die Bäcker 
die Brode dem Preise des Weizens gemäss sowie 
nach dem von der Behörde festgesetzten Ge- 
wichte verkaufen: denn auch dies ist eine ihrer 
Obliegenheiten, dass sie eine Brodtaxe aufstellen. 
Des weiteren erloosen sie die zehn \^orsteher des 
Hafengebiets, denen die Aufsicht über die Hafen> 
Speicher obliegt, sowie darauf zu halten dass von 
dem im Kornhafen einlaufenden Getreide die 
Grossisten zwei Drittel auf den städtischen Markt 
schaffen. 

(52) Durch das Loos bestellen sie ferner die Elf- 
männer, welche die Aufsicht über die Gefangenen 
im Kerker führen und die zur Haft gebrachten 
Einbrecher, Menschenhiin dl er und Strassenräuber 
falls sie geständig sind mit dem Tode bestrafen : 
leugnen sie die That, so führen sie dieselben 
vor das Volksgericht, und setzen sie in Freiheit 
wenn dieses sie freispricht: im anderen Falle 
richten sie sie hin. Ferner reichen sie das über 



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- 87 - 



die Grundstücke und Häuser der verurtheilten 
Verbrecher aufgenommene Inventar beim Volks- 

»Bericht ein und über<:(eben dasjenio^e davon, was 
als dem Staate verfallen erklärt wird, den Poleten ; 
ebensogehört es zu denPflichten der Elfmänner die 
Denunziationen von Criminalverbrechen (^vötiEic) 
einzubringen, mit Ausnahme derjenigen welche 
die Thesmotheten vor das Gericht brini^en. 

jbemer crloosen sie zu üüentlichen Anwälten* 
(eiooTuiTclO fünf Männer, einen aus je zwei Kreisen, 
welche diejenigen Rechtsstreitigkeiten einzuleiten 
haben, welche in Monatslrist erledigt sein müssen. 
Dazu gehören die Prozesse in Mitgiftssachen, 
wenn der dazu Verpliiehtete nicht zahlen will, 
desgleichen wenn ein Schuldner den üblichen 
Monatszins des geliehenen Kapitals im Betrage 
von einem Prozent nicht entrichtet, oder wenn 
jemand, der um ein Geschäft auf dem Markt anzu- 
fangen sich das Betriebskapital dazu geborgt 
hat, den Vertrag nicht einhält, die Klagen aus 
Vereins- und Kompagnieverträgen sowie aus 
Bankgeschäften, femer die Klagen wegen körper- 
licher Misshandlung, wegen Ersatz des durch 
Sklaven oder Zugvieh verursachten Schadens, 
(^der wegen trierarchischer Leistungen. Diese 
schleunigen Sachen bringen sie ein und führen 
die gerichtliche Entscheidung binnen Monatsfrist 
herbei: das Gleiche liegt den Generaleinnehmern 
im Interesse der Pachter der Staatsgcfälle sowie 
bei Klagen gegen dieselben ob, indem sie bei 



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- 88 - 

Streitobjekten bis zu zehn Drachmen Werth 

selbst entscheiden, alle anderen aber als schleu- 
nige binnen Monatsfrist zu entscheidende Sachen 
beim Volksgericht anhängig machen. 
(53) Durch das Loos bestimmen sie auch die so- 
genannten *Vierzigmänner\ vier aus jedem Kreise, 
bei welchen die anderen Civilklagen anzubringen 
sind: früher betrug ihre Zahl dreissig, die auf 
Rundreisen durch die einzelnen Gemeinden Ge- 
l ichtstage abhielten, aber nach dem verhassteii 
Oligarchenregiment der Dreissig ist ihre Zahl 
vierzig geworden. Prozesse deren Objekt den 
Werth von zehn Drachmen nicht übersteigen, 
urtheilen sie endgiltig ab: was über diesen Werth 
hinausgelu, weisen sie den Schöffen (öiaiTiiTai) zu. 
Können diese nach Annahme der Sache keinen 
Vergleich herbeiführen, so föllen sie ein Er- 
kenntniss: gefallt dasselbe beiden Parteien, so 
dass sie sich dabei beruhigen, so ist der Prozess 
zu luide. Wenn aber einer dir beiden I'rozess- 
gegner an das Volksgericht appelliert, so packen 
sie die Zeugenaussagen und Eidesdelationen 
nebst den angezogenen Gesetzesbestimmungen 
in zwei Kapseln, die des Klägers getrennt von 
denen des Beklagten, versiegeln dieselben, hängen 
ihre schriftlich auf einem Tälelchen formulierte 
. Schöffenentscheidung an die Kapseln und über- 
geben sie den Vierzigern, welche die Prozesse 
aus dem Kreise aus welchem der Beklagte 
stammt instruieren. Diese nehmen sie in Empfang 



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und bringen sie beim Volksgericht ein, die Sachen 
unter 1000 Drachmen vor zweihundertundein, die 
über 1000 Drachmen Werth vor vierhundertund- 
ein Geschworenen, Diese dürfen aber nur auf 
Grund derjenigen ' gesetzlichen Bestimmungen 
und Beweismittel entscheiden, welche sich in den 
vom Schöffen in die Kapseln eingepackten Akten 
befinden. Schöffen sind nur solche Athener welche 
im sechzigsten Lebensjahre stehen. Dies wird 
durch die Namen des Archonten und des betref- 
fenden Eponymen beurkundet. Es giebt nämlich 
ausser den zehn Eponymen der Kieise noch 
zweiundvierzig für die verschiedenen Jahrgänge 
der kriegsdienstpflichtieren Bürfrerschaft : nun 
Avurden die Namen der mit achtzelm Jahren in 
die Btirgerliste eingetragenen Epheben früher 
auf einer geweissten Talel v erzeichnet mit Hinzu- 
fügung des Archonten unter dem sie eingetragen 
worden, sowie des Eponymen der Altersklasse, 
die das Jahr vorher den Schöffendienst geleistet 
hat : jetzt steht eine Erztafel mit den Namen vor 
dem Rathhause bei den Bildern der Eponj'men. 
Die Vierzigmänner nehmen den letzten der Epo- 
nymen heraus und theilen den auf seiner Tafel ver- 
zeichneten die Schöffensachen zu, welche sie durch 
das Logs den Einzelnen zuweisen : es muss aber 
jeder die ihm zugelooste Sache annehmen und sie 
zu Ende führen, denn das Gesetz verhängt den 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (^Atünie) 
über denjenigen welcher, wenn er in das gesetz- 



- 90 - 



lieh vorgeschriebene Altersjahr getreten ist, nicht 
Schöffe wird, es sei denn dass er entweder in 

diesem Jahre ein anderes Amt bekleide oder sich 
ausser Landes befinde: diese zwei Kategorien 
sind allein von dieser Dienstleistung befreit. 
Meint Jemand vom Schöffen in rechtswidriovr 
Weise behandelt zu sein, so steht ihm die Melde- 
kla^^e bei den Vierzip:mUnnern zu; der für schul di<jr 
befundene verfällt nach Vorschrift des Gesetzes 
der Atimie: doch steht auch ihnen Appellation 
offen. Die oben erwähnten Eponymen diuiun 
übrigens auch beim Aufgebot des Heerbannes: 
soll ein Auszug waffenfähiger Mannschaft statt- 
linden, so wird ausgeschrieben von welchem Ar- 
chonten und Eponymen an bis zu welchen die 
Mannschaft in Dienst treten solle. 
(54) Endlich werden noch folgende Beamten durch 
dos Loos bestimmt: die fünf Wegemeister (ööo- 
iroioi), welche mit ihrem Arbeiterpersonal von 
Staatssklaven die üftentiichen Wege in Stand 
zu halten haben; die zehn Mitglieder des Ober- 
rechnungshofes (\0Yi<yTa{) nebst den zehn Staats- 
anwälten (auviiYopoi), vor welchen alle Beamten 
nach Ablauf ihrer Amtszeit Rechnung zu legen 
haben : sie allein haben die Befugniss den rechen- 
schaftspflichtigen Behörden die Rechnungen ab- 
zunehmen und die Dechargeertheilung vor das 
Volksgericht zu bringen. Ueberführen sie dabei 
jemanden einer Veruntreuung, so erkennen die 
Geschworenen auf Unterschleif, und die durch 



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- 91 - 



das Erkenntni^,> festgestellte untersehlagenc 
Summe ist in zehnfachem Betrag als Busse zu 
erlegen; weisen sie nach dass jemand Geschenke 
angenommen hat, so erkennen sie aut'Besteehung, 
deren Betrag ebenfalls in zehnfacher Hohe zu 
hUssen ist; fölleii sie das Urtheü er habe eine 
ordnungswidrige Ausgabe gemacht, so erkennen 
sie auf Etatsüberschreitung, und diese wird um 
den einfachen Ersatz des Defekts gebüsst, den 
der Betreffende bis zur nc unten Prytanie abzu- 
zahlen hat, widrigenfalls die Summe verdoppelt 
wird: die zehnfachen Strafbeträge unterliegen 
der Verdoppelung nicht. — Ferner den Staats- 
schreiber, der den Namen ^Schreiber der Pry- 
tanie' führt, welcher als Chef der Kanzlei die Ab- 
fassung der Beschlüsse überwacht und bei allen 
anderen Rathsverhandlungen zugegen ist und 
als Gegenschreiber die Kontrolle führt. Früher 
ward diese Stelle durch Wahl besetzt, und man 
wühlte zu ihr die angesehensten und vertrauens- 
würdigsten Bürger, denn der Xamu dieses Wür- 
denträgers wird den inschriftlichen Ausferti- 
gungen von Bundesverträgen, Urkunden über die 
Ertheilung des privilegierten Gastrechts sowie 
den Bürgerrechtsdiplomen beigefügt. Zweitens 
erloosen sie den Sekretär für die Gesetze, welcher 
bei den Rathssitzungen zugegen ist und eben- 
falls als Gegenschreiber in seinem Bereich die 
Kontrolle bei allen Beschlüssen führt. Endlich 
wählt das Volk durch Handmehr einen Schreiber, 



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der lediglich die Aufgabe hat der Volksversamm- 

lun.<^ und dem Rath die betreffenden Schriftstücke 
vorzulesen. — Die Volksversammlung ernennt 
durch das Leos die zehn.Opferbesorger (icpoiroioi) 
für die.' ausserordentlichen Opferhandlun^^en 
weiche etwa von den Zeichendeutern verlangt 
werden, die mit den Zeichendeutern zusammen 
die erforderliche Eingeweideschau vorzunehmen 
haben. Ebenso die zehn sogenannten ^Opfer- 
besorger des Jahres*, welchen neben der Aus- 
richtung gewisser anderer Opferhandlungen vor- 
nehmlich die Sorge für alle diejenigen Opfer 
obliegt welche regelmässig jedes fünfte Jahr 
dargebracht werden, mit Ausnahme des grossen 
Panathenaienopfers. Solcher periodischer nach 
vier Jahren wiederkehrenden Opfer giebt es 
folgende: erstlich das Opfer welches nach 
Delos entsandt wird, zu unterscheiden von der 
jedes siebente Jahr dort stattlindenden Feier, 
zweitens die Brauronien, drittens die Herakleen, 
viertens das Panathenaienopfer welches nach 
Eleusis dargebracht wird: keines von diesen 
entfall t auf dasselbe Jahr [des vierjährigen CyklusJ, 

als Kephisophon Archon war. — 

Endlich noch den Archon auf Salamis und den 
Gemeindevorsteher im Peiraieus: beide haben 
an diesen Orten die Dionysienfeier zu leiten und 
die dazu erforderlichen Leistungen für den Chor 
den geeigneten Bürgern als Choregen aufzuer- 
legen. Der, Name des in Salamis fungierenden 



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- 93 - 



(55) Archonwird daselbst registriert Alle diese aufge- 
zählten Regierungsstellen werden durch das Loos 
besetzt und haben die erwähnten Befugnisse. 

Auch das Collegium der neun Archonten, 
de ssen ursprüngliche Bestellungs weise ich schon 
früher erzählt habe, wird jetzt durch das Loos 
bestellt, sowohl die sechs Thesmotheten nebst 
ihrem Sekretär, wie der erste Archon, der 
Archon -König und der Folemarch, je einer aus 
jedem Kreise. Die Bestätigungsprüfung (bownaoio ), 
welcher alle Beamten, die erloosten so gut wie 
die 'gewählten, unterworfen sind, bestehen sie 
zunächst vor dem Rathe der Fünfhundert, mit 
Ausnahme ihres Sekretars, der ebenso wie die 
übrigen Beamten nur vor dem Volksgericht die 
Prütung abzulegen hat, während die neun Ar- 
chonten sowohl im Rathe wie darauf zum zweiten 
Male vor dem Gericht geprüft werden. Früher 
durfte sobald der Rath einen für untauglich er- 
klärte, dieser nicht das Archontat antreten: jetzt 
findet Appellation an das Volksgericht statt, und 
dessen Entscheidung ist endgiltig. Bei dieser 
Prüfung werden nun folgende Fragen gestellt: 
zunächst *wie heisst dein Vater und welcher Ge- 
meinde gehört er an? wie der Vater deines 
Vaters ? wie deine Mutter, sowie ihr Vater, und 
aus welcher Gemeinde stammt er?* Hierauf wird 
gefragt, ob er zu einer Cultgenossenschaft des 
ApoUon der Väter imd des Zeus des Hofes ge- 
höre, imd zu welchen Heiligthümem dieser beiden 



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- 94 - 



attischen Stammesgöttcr er eingcptarrt sei; dann 
ob er ein Erbbegräbniss seiner Familie habe und 
wo dasselbe lie<j^e, ob er seine l^lLern ehre, seine 
Abgaben entrichte und die erforderlichen Feld- 
züge abgedient habe. Demnächst sagt der Frag- 
sleller: 'lade hierfür deine Zeugen'! und wenn 
dieselben zur Stelle erschienen sind, trägt er: ^will 
gegen diesen Mann jemand Einspruch erheben V 
J^indet sich ein Klager, so ertheilt er erst das 
Wort zur Begründung des Einspruchs sowie zur 
Widerlegung desselben, und lässt darauf ab- 
stimmen, den Rath durch Handaullieben , das 
Volksgericht mit Stimmsteinen: wül aber nie- 
mand Einspruch erheben, so lässt er sofort ab- 
stimmen. Früher püegte in diesem Falle nur 
ein einziger iUr die übrigen seinen Stimmstein 
in die Urne zu legen, jetzt müssen alle Ober die 
Archonten abstimmen, damit den Geschworenen 
die Möglichkeit geboten sei, falls jemand im Be- 
wusstsein seiner Unwürdigkeit die Ankläger zum 
Schweigen gebracht hat, ihn nichts destoweniger 
zurückweisen zu können. Ist die Prüfung in 
diesen Formen vollzogen, so begeben sich die 
Archonten zu dem Felsblock [auf dem Markte], 
unter welchem sich die Kassengewölbe befinden 
und auf w^elchem auch die Schöffen nach eidlicher 
Erklärung ihre Schöffensprüche verkünden, sowie 
die Zeugen ihre Aussagen beschwören. Auf ihn 
steigen sie und schwüren ihr Amt wie es Rechtens 
und den gesetzlichen Vorschriften gemäss sei 



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- 95 - 



verwalten und keine Geschenke mit Bezug auf ihre 

amtliche Thätio^keit annehmen zu wollen: sollten 
sie es aber doch gethan haben, ein goldenes Bild 
zu stiften. Nach diesem Eide begeben sie sich auf 
die Burg und leisten dort denselben Schwur: 
hierauf erst treten sie ihr Amt an. 
(36) Nun wählen sich der erste Archen, der Archen 
König und der Polemarch je zwei Beisitzer, w^elche 
vor Antritt ihrer Thätigkeit der Bestätigungs- 
prüfung durch das Volksgericht unterliegen, und 
ebenso nach Ablauf derselben rechenschal ts- 
pilichtig sind. Der erste Archon erlässt sofort 
nach seinem Amtsantritt eine öffentliche Bekannt- 
machung, in welcher er für die Dauer seines 
Amtes jeden Bürger in dem Besitz und der freien 
Verfügung über sein Vermögen wie er es beim 
Beginn des Amtsjahres gewesen bestätigt. So- 
dann bestellt er aus der Zahl aller athenischen 
Bürger die drei reichsten, um die Chöre für die 
Tragödienaufführungen auszustatten; ehedem be- . 
stellte er auch noch fünf für die Aufführungen der 
Komödien : jetzt liefern die letzteren die Kreise 
von sich aus. Sodann übernimmt er die von den 
Kreisen gestellten Choregen: nämlich zehn für 
die Ausstattung der dithyrambischen Männer- wie 
Knabenchöre und der Chöre der Komödien am 
Dionysosfeste, einen aus jedem Kreise; ebenso 
die fünf welche amThargelienfeste für die Männer- 
und Knabenchöre von je zwei Kreisen, die darin 
abwechseln, zusammen dargeboten werden, lässt 



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- 96 - 



eventuell das Verfahren des Vermö^enstausches 
unter ihnen eintreten oder bringt ihre Dispen- 
sationsgründe zur gerichtlichen Entscheidung, 
wenn der betreffende meint, dass zu dieser Leistungr 
eher ein anderer verpflichtet sei oder ihm selbst 
vielmehr eine andere Leistung zustehe oder dass 
er das für die bezügliche Leistunj? erforderliche 
Alter noch nicht erreicht habe, wie z.B.derChorege 
eines Knabenchors über vierzig Jahre alt sein 
muss. Ebenso bestellt er auch die Choregen lür 
den Chor welcher nach Delos gesandt wird, sowie 
den Führer der Festgesandtschaft (dpxtO^uipo;) aut 
dem alten Dreissigruderschitl , welches nach 
altem Brauch die Jünglinge dorthin trägt. Auch 
hatte er die Fürsorge für die Festprozession nach 
dem Heiligthmn des Asklepios, an dem Tage an 
welchem die Eingeweihten sich im Hause halten, 
sowie für den Festzug an den grossen Dionysien 
gemeinschaftlich mit den zehnFestordnern, welche 
• ehemals vom Volk gewählt wurden und den Aut- 
wand des Festzuges aus eigener Tasche bestritten : 
jetzt erloost sie das Volk, einen aus jedem Kreise, 
und giebt ihnen zur Ausstattung des Zuges hundert 
Minen. Desgleichen hat er die Prozession an 
den Thargelien und die tür den Zeus Retter 
anzuordnen, und hat die Leitimg der Kampfspiele 
an den Dionysien wie an den Thargelien. Dieses 
sind die Feste, die er zu besorgen hat. 

Von Schrift- imd Privatklagen gehören fol- 
gende unter die Jurisdiktion des Archon, der sie 



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- 97 - 

instruiert und alsdann zur Entscheidung vor 
das Volksgericht bringt: die Klagen wegen Miss- 
handlung der Eltern — bei denen der Kläger, 
und es steht jedem frei die Klage zu erheben, 
im Falle der Abweisung keine Busse zu befahren 
hat — ; wegen schlechter Behandlung von Waisen 
gegen ungerechte Vormünder; wegen schlechter 
Behandlung einer Erbtochter seitens der Vor- 
münder wie seitens des Ehemanns; wegen Min- 
derung des Waisen Vermögens gegen Vormünder; 
wegen Geistesstörung, wenn jemand einen andern 
anklagt aus Unzurechnungsfähigkeit sein Ver- 
mögen zu vergeuden ; auf Bestellung von Liqui- 
datoren, wenn jemand einen gemeinsam vererbten 
Besitz zu theilen wünscht ; auf Einsetzung einer 
Vormundschaft; auf gerichtliche Uebertragung 
der Vormundschaft, wenn mehrere auf dieselbe 
Vormundschalt Anspruch erheben, endlich auf 
gerichtliche Zuweisung von Hinterlassenschaltcn 
und Erbtöchtem. Er hat nämlich die Fürsorge 
für Waisen, lirbt(jchter und solche Wittwcn welche 
behaupten von dem verstorbenen Ehemann guter 
Hoffnung zu sein, und ist ganz allgemein befugt 
diejenigen welche sich eine Rechtsverletzung 
haben zu Schulden konunen lassen mit einer Geld- 
busse zu belegen oder vor das Gemeindegericht 
zu verweisen. Auch hat er die Häuser Unmündiger 

oder von Erbtöchtem zu vermiethen und ist , 

er nimmt die gestellten Cautionen in Empfang, 
und wenn ein Vormund den Kindern die erforder- 

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- 98 - 



liehe Verpfleijung nicht «gewährt, treibt er sie 
von ihm bei. Dies sind die der Fürsorge des 
Archon unterstellten Geschäfte. 
(57) Dem Archon-König lie^ in erster Linie die 
Sorge tür die Mysterienfeier ob; dabei stehen 
ihm vier Festordner zur Seite, die vom Volke 
erwählt werden» und zwar zwei aus der ge- 
sammtcn Bürgcrschal t, einer aus dem Geschlecht 
der Eumolpiden und einer aus dem der Keryken. 
Sodann leitet er die kleinen Dionysien, die beim 
Lenaionheiligthum gefeiert werden — Der Fest- 
zug wird vom Archon-König geineinsam mit den 
Festordnern in Bewegung gesetzt; die Kampf- 
spiele dagegen besorgt der Archon allein, wie 
er auch für alle Fackelwettläufe, soviel deren in 
Athen veranstaltet werden, Sorge zu tragen hat. 
Ueberhaupt kann man sagen dass alle aus der 
Zeit der Väter stanunenden heiligen Handlungen 
seiner Leitung unterstehen. \'on Prozessen fallen 
unter seine Gerichtsbarkeit die Klagen auf Cult- 
und Religionsfrevel und die Klagen wegen strit- 
tiger Priesterthümer ; auch hat er alle Streitig- 
keiten die unter den Geschlechtern oder den 
Priestercollegien wegen zuständiger Privilegien 
entstehen, zu entscheiden. Auch alle ^lordklagen 
werden bei ihm anhängig gemacht; soll ein Mör- 
der aus der Gesetzesgemeinschaft ausgestossen 
werden, so ist es der Archon -König der dies 
feierlich zu verkünden hat. Bei allen diesen 
Klagen, sowohl auf Mord wie auf tödtliche 



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- 99 - 



\'erletzung-, handelt es sich um Vorsätzlichkeit 
oder Unvorsätzlichkeit. Die Klage auf vorsätz- 
lichen Mord wird vor den Areopag schrittlich 
eingebracht, ebenso die wegen Giftmischerei mit 
tödtlichem Ausgang und wegen Brandstiftung. 
Dies sind die einzi^^cn Fälle die dem Spruche 
des Areopag unterworfen sind. Klagen auf 
unvorsätzlichen Mord oder auf Mordanstiftuni,^ 
oder auf Tödtung eines Sklaven, eines Schutz- 
bürgers oder eines Fremden kommen vor das 
Gericht am Pallasheilig^thum. Wer des Tod- 
schlags geständig ist, aber die Ungesetzlichkeit 
der That leugnet, wenn er z. B. den Verführer 
seines Weibes, den er im Ehebruch ertappt, oder 
wenn er unwissentlich einen Mitbürger im Kriege 
oder unabsichtlich einen im Kampfspiel ersch lagen 
hat, wird vor dem Gericht am delphinischen 
Heiligthum gerichtet. Werwegen eines sühnungs- 
fähigcn Moides in der Verbannung lebt und 
draussen jemanden gemordet oder tödtlich ver- 
letzt zu haben beschuldigt wird, der wird in 
dem am Meere gelegenen Gerichtshofe, der den 
Namen Phreatto führt, gerichtet Er legt sich 
mit seinem Fahrzeuge an der Küste vor Anker 
und führt von dort aus seine Vertheidigung. Alle 
diese Fälle werden von erloosten Geschworenen 
abgeurtheilt, mit Ausnahme derer die dem Areo- 
pag zustehen. Zu Gerichte sitzen sowohl die 
Richter wie der Archon-König selbst im vollen 
Sonnenlicht unter freiem Himmel, und auch sein 

7* 



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- 100 - 



Amtszeichen» den Myrtenkranz, legt der Archon 
im Gericht ab. Dem Angeklagten ist bis zum 
Gerichtstage jede Betretiing einer geweihten 
Stätte untersagt und keiner darf die Hand auf 
ihn legen; am Gerichtstaire aber betritt er das 
Heiligthum, in dessen Bezirk sich das Gericht 

befindet, und führt seine VertheidiiTung" 

Endlich hat der Archon-König zusammen mit den 
Stanunesältesten über solche Fälle abzuurthcilen, 
wo ein lebloser Ciegensland oder ein Thier die 
Tüdtung verursacht hat. 
(öS) Der dritte der Archonten, der Polemarch, 
bringt der Artemis und dem Enyalios an ihre n 
Festtagen das Opfer dar, er ordnet die Kampf- 
spiele am Todtenfest für die im Kriege gefallenen, 
er richtet das Todtenopfer für Harmodios und 
Aristogeiton aus. Von Civilprozessen fallen unter 
seine Gerichtsbarkeit alle diejenigen, in denen * 
eine der beiden Parteien ein ansässiger Schutz- 
bürger (^^TOlK(K) oder ein bürgerlich steuernder 
Fremder (loorcXi^?) oder ein privilegierter Gast des 
Staates (irpöHevoc;) ist. Die eingereichten Klagen 
hat er nach der Kreiszugehörigkeit der Parteien 
den zehn Kreisen zuzuweisen, die Vierziger des 
Kreises geben sie dann an die Schöffen ab. Andere 
Schutzbürgerprozesse hat der Polemarch selbst 
zu instruieren, wenn nämlich der Schutzbürger 
verklagt ist, dass er den gesetzlichen Patron 
nicht habe, oder wenn er seinen Patron wechseln 
will, ebenso wenn es sich um Erbschafts* oder 



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101 - 



Krbtochtersachen handelt Überhaupt alles was 

der erste Archon für die Bürger, das hat der 
Polemarch für die Schutzbürger zu thun. 
(5<^)) Die sechs Thesmotheten haben zunächst die 
Taire auszusehreiben, an denen die Gerichtshöfe 
Sitzung halten sollen, sodann diese den einzelnen 
Behörden zuzuweisen; wie die Thesmotheten die 
Gerichtshöfe vertheilen, so müssen die Behörden 
sie nehmen. Sie haben femer die Meldeklagen 
wegen politischer Verbrechen beim Volke ein- 
iiubringen und beim Urtheilsspruch die Abstim- 
mung zu leiten, ebenso alle präjudiziellen Ent- 
scheidungen in der Versammlung einzuleiten, die 
Klagen wegen Gesetzwidrigkeit oder unzweek- 
mässiger Gesetzesanträge, die Geschäftsord- 
nungsklagen gegen den Vorsitzenden der Volks- 
versammlung oder gegen das Bureau, endlich 
die Rechenschaftsablage der Feldherren. Auch 
von solchen Schriftklagen, bei denen Gebühren 
erlegt werden, stehen ihnen einige zu, nämlich 
die Klagen gegen den dessen Bürgerrecht be- 
stritten wird (Ecviac), gegen den der die Richter 
durch Geschenke bestimmt hat ihm das be- 
strittene Bürgerrecht zuzuerkennen (öuipoUvia^), 
die Klagen wegen Verläumdung und wegen Be- 
stechung; lerner die Klagen wegen fälschlicher 
Eintragung in die Liste der Staatsschuldner 
(H;€\.ö€TTpa9n<;), die Klagen derer die als Staats- 
schuldner nicht ordnungsgemäss vorgeladen zu 
sein behaupten (i|feu6oicXTiT€(o^), die Klagen gegen 



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- 102 - 



I 



die welche sich vorzeitig aus der Liste der 
Staatsschuldner haben löschen lassen (dTpaqpiou ), 
oder die Löschung unterlassen haben, und wegen 
Ehebruch. Die Thesmotheten leiten auch die Be- 
stiitigungsprütiinuLn aller Beamten ohne Aus- 
nahme ein, ebenso die Prozesse derer denen 
die Gemeindegenossen die Eintragimg in die 
Bürgerrolle verwciircrt haben, beziehentlich der 
Rath ein verurtheilendes Erkenntniss in derselben 
Sache abgegeben hat. Auch in Privatprozessen 
haben sie den V^orsitz, nämlich in Handels- und 
Bergwerkssachen, ebenso in Sklavensachen, wenn 
ein Unfreier üble Nachrede gegen einen Bürger 
führt. Sic sind es auch, die nicht nur die Rechts 
Verträge mit anderen Staaten abschliessen, son- 
dern auch die daraus erwachsenen Prozesse ein- 
leiten, ebenso die Klagen wegen falscher Zeug- 
nissablegung, die sich an die Blutprozesse des 
Areopag anschliessen. Und für alle, für öffent- 
liche wie für Privatprozesse, loosen sie den ein- 
zelnen Behörden die Gerichtshöfe zu: bei der 
. Ausloosung der Richter dagegen in die einzelnen 
Gerichtshöfe sind nicht nur sie, sondern alle neun 
Archonten betheiligt, und als zehnter tritt der 
Themothetensekretar hinzu, also dass jeder die 
aus seinem Kreise zu entnehmenden Geschwore- 
nen erloost. Soviel ist über die Thätigkeit der 
neun Archontea zu sagen, 
(ou; Auch die Festvorsteher (deXoe^rai) Aver den 
durchs Loos bestellt, zehn an der Zahl, aus jedem 



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— 103 — 



Kreise einer. Wenn sie bestätigt sind, bleiben 
sie vier Jahre im Amte und haben für die Pana- 
thenaicn den Festzug, die musischen und gym- 
nastischen Spiele sowie das Pferdewettrennen 
zu besorgen, sie lassen in Gemeinschaft mit dem 
Rathc das Festgewand der Göttin, den Peplos, 
und ebenso die Thonkrüge anfertigen, in denen 
sie den siegreichen Kämpfern das Oel verab- 
folgen. Dieses Oel wird von den heiligen Oel- 
bäumen gewonnen, und der Archon treibt es 
von denen ein auf deren Grund und Boden 
jene Bäume stehen, von jedem Baum anderthalb 
Kotylen. Früher hatte der Staat den Fruchtertrag 
verpachtet, und es gab ein Gesetz, dass wer einen 
heiligen Oelbaum ausgrub oder lallte vor das Ge- 
richt des Areopag gestellt und, falls er schuldig 
befunden ward, mit dem Tode bestraft ^verden 
sollte. Seitdem aber die Bäume in Privatbesitz 
übergegangen sind und die Besitzer das Oel 
stellen müssen, ist dies gerichtliche Verfahren 
abgekommen^ wenn auch das Gesetz noch fort- 
besteht. Das dem Staate zukommende Oel muss 
von den Früchten an den jungen Zweigen, nicht 
von denen am alten Stamme sein. Wenn der 
Archon nun den Ertrag seines Jahres eingetrieben 
hat, liefert er ihn auf die Akropolis an die 
Schatzmeister, und nicht eher darf er [nach Ver- 
lauf seiner Amtszeit] seinen Platz auf dem Areopag 
einnehmen, als bis er alles an die Schatzmeister 
abgeliefert hat. Die Schatzmeister aber bewahren 



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- 104 - 



das Gel bis zum Panathenaienlest auf der Burg" 
auf: dann messen sie es den Festvorstchern zu, 
und diese überreiche n den Siegern ihren Theil. 
Es kommen nämüch verschiedene Preise zur Ver- 
theüung: wer im musischen Wettkamptc sieot. 
bekommt einen silbernen oder goldenen Kranz, 
AVer die stattlichste Ausrüstung und männHchste 
Haltung zeigt, bekommt einen Schild, wer in den 
gymnastischen Spielen oder im Pferderennen 
üiegt, erhält Oel. 

(61) Durch Wahl dagegen werden alle Oflizicr- 
stellen besetzt. So werden die zehn Feldherrn 
gewählt, früher aus jedem Kreise je einer, jetzt 
aber alle aus der gesammten Bürgerschaft. Einem 
jeden von ihnen wird durch Handmehr ein bc- 
siimmter Wirkungskreis zugewiesen : einer erhält 
das Commando fiber die Schwerbewaffneten und 
damit den Oberbelehl beim Auszug ins Feld, 
ein zweiter wird für den Schutz des Landes be- 
stimmt, und nur wenn der Feind im Lande steht, 
kommt auch er ins Gefecht. Zwei werden in 
den Peiraieus geschickt, und zwar der eine nach 
Munichia, der andere an die Küste, zum Schutz 
für die unbefestigten Theile der Küste und die 
Arsenale im Peiraieus. Der fünfte hat die so- 
genannten Schiffsx creine (aujLijLiopiaij unter sich: 

- er hat diejenigen zu bestunmen die. nach ihrer 
Vermögenslage ein Schiff auszurüsten im Stande 
sind, lässt eventuell das V^erfahren des Ver- 
mögenstausches eintreten und hat bei den^daran 



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- 105 - 

sich knüpfenden gerichtlichen ^ crhandlunoc n 
den^X'orsitz. Die übrigen fünf Feldherrn werden 
nach Bedürfniss ausgeschickt. Zehnmal im Jahre, 
einmal in jeder Prytanie, wird in der Volksver- 
sammlung darüber abgestimmt, ob .gegen die 
Amtsfühnmg der Feldherm etwas einzuwenden 
sei oder nicht: fällt die Abstimmung ungünstig 
aus, wird der betreffende vor Gericht gestellt, 
und im Verurtheilungsfalle wird die Strafe die 
er zu erleiden oder die Busse die er zu zahlen 
hat festgesetzt; wird er freigesprochen, führt 
er sein Amt weiter. Die Feldherrn haben während 
der Dauer ihres Commandos das Recht den der 
sich einer Insubordination schuldig macht in 
Fesseln zu legen, aus dem Dienst zu Stessen und 
mit Geld zu büssen, doch ist die letztere Strafe 
niclit üblich. Auch die zehn Obersten (Tag(opxoi) 
werden gewählt, aus jedem Kreise einer, der seine 
Kreisangehörigen commandiert und die Haupt- 
leute ernennt. Auch die zwei Reiter-Obersten wer- 
den durch Wahl aus der gesammten Bürgerschaft 
bestellt: diese theilen sich so in das Commando, 
dass jeder die Reiterei von fünf Kreisen führt. 
Sie haben den Reitern gegenüber dieselben Be- 
fugnisse wie die Feldherrn den Fusstruppen 
gegenüber, und auch sie sind einer ähnlichen 
Abstimmung unterworfen wie jene. Gewählt 
werden auch die Rittmeister (q)0\apxoi), aus jedem 
Kreise einer, deren Stellung bei der Reiterei 
der der Obersten beim Fussvolk entspricht. 



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Ferner wird gewählt der Reiteroberst fiir Lem- 

nos, der die dortiiBre Reiterei befehlicft, endlich 
noch zwei Schatzinc isicr für die beiden Staats- 
yachten, die Paralos und die Ammonias. 
{{j2) Alle durchs Loos bestellten Beamten zcrlielen 
früher in zwei Klassen: die einen welche zu- 
sammen mit den neun Archonten aus dem ganzen 
Kreise erloost wurden, die anderen deren Er- 
loosung von den einzelnen Gemeinden im The- 
seusheiligthum vorgenommen wurde. Seitdem 
aber die Gemeinden anlin*icn mit den Regierunsfs- 
stcllen Handel zu treiben, werden auch diese 
Beamte aus dem ganzen Kreise erloost, mit Aus- 
nahme der Rathsherren und der Besatzungs- 
mannschaften: die Ausloosung dieser ist auch 
jetzt noch den Gemeindegenossen überlassen. 

Bezahlung erhalten in Athen erstlich alle 
Bürger, die an der Volksversammlung Theil 
nehmen, und zwar für die Hauptsitzung andert- 
halb Drachmen, lür die übrigen Sitzungen eine 
Drachme; sodann die Geschworenen drei Obolen 
(eine halbe Drachme] jeder; dann die Rathsmit- 
glieder jeder fünf Obolen, wobei jedoch dem 
geschäftsführenden Ausschuss für die Bekösti- 
ixung im Amtslokal noch weitere zehn Obolen 
■ zugelegt werden. Die neun Archonten erhalten 
für ihre Beköstigung jeder vier Obolen, wovon 
sie ausserdem den Unterhalt für ihren Herold 
und ihren Flötenspieler zu bestreiten haben; der 
Archon auf der Insel Salamis hat eine Drachme 



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täglich. Der Festvorstand wird im Monat Heka- 

lombaion, in welchen das Panathenaienibst fällt, 
im Prytaneion verköstigt, und zwar vom vier- 
zehnten an. Die Festgesandten zur delischen 
Amphiktyonie erhalten eine Drachme Diäten aus 
der delischen Kasse; ebenso werden allen Be- 
amten die in die auswärtigen Besitzungen, nach 
Samos, Skyros, Lemnos und Imbros abgeordnet 
werden, Diäten gezahlt. 

Uebrigens darf keiner irgend ein Civilamt 
mehr als einmal bekleiden, nur Rathsherr darf 
einer zweimal werden. Die militärischen Chargen 
dagegen dürfen auch öfters von einem und dem- 
selben bekleidet werden. 

Die Geschworenen werden von den neun 
Archonten ausgeloost; jeder übernimmt einen 
Kreis und der Thesmothetensekretar den zehnten. 
Eingänge in die Gerichtslokale giebt es zehn, 
lür jeden Kreis einen, Räumlichkeiten wo die 
Geschworenen erloost werden zwanzig, zwei 
für jeden Kreis; zu diesem Zwecke steh^ hun- 
dert Truhen da, lür jeden Kreis zehn, und weitere 
zehn Truhen in welche die Geschworenen ihre 
Erkennungsmarken hineinwerfen. Neben jedem 
Eingang stehen zwei Loosurncn und soviel Stäbe 
als Geschworene da sind; in jede Urne werden 
Eicheln hineingethan, deren Zahl nach den Stäben 
bemessen wird, jede mit einem Buchstaben be- 
zeichnet, vom elften Buchstaben L ab, soviel 
Gerichtshöfe zu besetzen sind. 



1 



- 106 - 



Geschworener darf jeder werden, der das 

dreissigste Lebensjahr überschritten hat, es sei. 
denn dass er der Staatskasse schuldet oder 
dass ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
sind. Uebt einer unbclu^^t das Amt, so w ird er 
vermittelst einer Meldeklage vor dem Gerichts- 
hofe in dem er sitzt belangt; im Verurtheilungs- 
lalle liat er die Strafe zu erleiden oder die Busse 
zu zahlen die das Gericht nach eigenem Er- 
messen ihm zudiktiert. Erkennt das Gericht aut 
eine Geldstrale, so wird er in Halt genommen, 
bis er die gerichtlich auferlegte Busse, und wenn 
er der Staatskasse schuldete, auch diese Schuld, 
derenwegen er verklagt war, bezahlt hat. 

Jeder Richter hat eine Erkennungsmarke von 
Buchsbaumholz, auf der sein \ame, der seines 
Vaters und seiner Heimuthsgemeinde, dazu einer 
der zehn Buchstaben von A bis K geschrieben 
steht. Die Gesammtmassc der Geschwornc n näm- 
lich zerfällt nach den Kreisen in zehn Abthei- 
lungen, und in jeder durch einen der zehn Buch- 
staben bezeichneten Abtheilung sitzt annähernd 
die gleiche Anzahl. Wenn nun der Thesmothet 
die Buchstaben welche die einzelnen Gerichte- 
höfe bezeichnen verloost hat, nimmt ein Aus- 
läufer die ausgeloosten Buchstaben und belestigt 
sie an der Thür der betreffenden Gerichtslokale« 

//; dcvi uiir brtu hstilckivciüi' crhultcnen Sclllusst In ite 
hnttc Aristoteles sehr ausführlii h da^^ Absfinit/tinigsvrrjü/ireii 
der fjesc/morm'n beschriebcti_ und damit die gause Schrift 
abgcschlossvit. 





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^ Sie iteueutbecfte Sd^rtft beS nxiftottU» übet bie 

läe ift eine gnöbige Süflunö ^Sd}icffalß, bog QVQbe unfere Srogc, 
)üe(cf)eii bcr iBeftanb ber clafrtfcfjcii 9Utertum§iui|fcnfd)ort Debro^t 
ytb, eine« ber luiititiöften politi((^eii (Srf)viftiDcrfe beS SlltertuniS 
4ß bcm3)unfel bcigaiiöcncv ^^nOrtjuiibertc nnößlcfjt gebrod^t ijaben. 
iejct gro&c gunb bc^euät, »oic bie lueitcften Streife ber gcOilbeteii 
l>elt au« einem SSerfe beö 9((tcrtumg ^^elc^vung imb Unterhaltung 
^ f(^öpfen oermbgen; er übertrifft äugteid), mag ben engern S!rei§ 
pjr fit)i(o(ogen unb ©iftorifer ongeOt, bie tiUjnften 4)offuungen unb 
. H[}rt ber $ßifienid;aft eine llcberfiiUe neuen (^toffeiS äu. 

5)er ©oben 5lcgi)pten§, ber feit bcn tjieraiger Qa&ren fc^on fo 
fiiaud^cg (oflbare BtM alter '|>iipvtw^^^)0»»ö(rf)riften unS gefojenft i 
tjcit — \d) erinnere nur an bie Oleben be§ i>t)percibei5/ on bie Öruc^- | 
ftücfe bcö X^ufijbibeö, ^.Uaton, ©nri))ibeö, Sfütrateg, S)enioftheneö, ] 
bie ö^nte 5uni gröfsten Steit im iöritifdjen 2)^n[cum vereinigt finb — , ! 
l)at uns nnnmet)r bie ©c^rift bc§ ^^triftotelcS Uom 'Staate ber 
yia)encr faft uoUftänbig tüicbergegeOen. 2inf ber snücf(cite bon bier 
'!papl)ru$roUen/ bie ouf ber i^orberj'eite ba§ S2ßirt[d)aftgOndj eineö 
ä;]ljpti(djcn .J^auSüeriualterS, batirt anö bem 11. Qn^re be§ Jlaijcrö 
iOc^pafia" (= 79 nad) ©l)r.) bilben, ftaben bie 53eamten beS Sri- 

f ijilien ÜJlufeumS ben 5:ejt bc8 5lriftote(cg entbecft, iueld)er nun feit 
7t,nigcu2:agen, f)eraußgcgcOen üon bem $lffiftenten an ber genannten 
?<nita(t, g. ®. SJcnvon, tm S3uc^l)onbet ju t}abcn ift. 
, Um ben SSJert biefeö gnnbeS jn tDiirbigen, ift cß nötig, barauf 
^Iniuiueifen, baß Vlriftotele« M 33orftubie ^n feinem Derilf)mten 
4Öer(e, bcii^olitiCa (3:i)eotic bcr ©taatöücvfaffniig), eine Sammlung 
. ber ^3erfaffungen Don 15ö Staaten beS 2Utertnm§, üeranftaltct ^at^ 
bie ba$ Material für bie in ber $oUtiC borgetragenen Xi^cox'mn 
bilben foÜten. 2)icfeß großartige ©ammeliuert ift un^ nic^t crljalten, 
Biüir tonnten nur auSben 5at)lreic^cn Anführungen bei QJrammatifern 
I unb ^iftorlfern auf ben reid)haltigcn ginljalt einen ®4)lui3 ^xiiiiw. 
I^Uin haben it)ir bcn 3:eil, ber über bie 33erfaffung Don 2tthen ho»^>c(t, 

I offenbar bie auf ben beften DncÜen beruljenbe ber ^otitieen, ba bem 

II 5UifloteleS als Slthener f)kx oUe OueUen, bor allem bie Strchiue, 
I offen [tauben. Qwax ift ber Einfang berloren unb ber @d)ln6 ber^ 
I ftümmclt, aber öaö übrige, inuner nod; ein .ftottlid;ei8 ^ud; bon 63 

(Kapiteln, lieft fich ohne biele äJiühe. ^n bcr Echtheit fann fein 
^»oeifel fein, ba bon bcn 91 Zitaten, bie un« erholten loaren, 1^ 
IM bem neuen ^udje fich borfinben unb bie übrigen fid} nachiociSIic^ 
auf bcn berlorenen Slufang ober ^d)Ui6 beziehen ober auf Qjrrtum 
- berubeu. 



f 



Verlag Ton KARL J. TRÜBNER in Strassbm-g. ' 



«erditdjte j 

3taUenif(|en Siteratur 

toon 

(ix\ttx fbanh: Sie itiUtfiiifi|e iütevutiir im SDUttelalter. i 

8« 550 e. 1885. m. Ii. ! 

Siti^QÜ: (Sinlcitunft. — 2)ie 8tctlianifd§e Üidjterfc^ule. — 
^ortfc^ung ber U)tifd^en 2)ic^tung in 5Jlittclita(ien. — 
©uibo ÖuiniceHi uon SBolot^na. — Tie franpf. ^Kttter= | 
bid)timc^ in Obcritalicn. — Oieligiöfe uiib moralijct)c ^4-^oc|ic 
in Obcritalicn. — Tie reügiöjc ß^rif in Umbricn. — 2)ic ; 
X^xo^a im 13. ^ai)xh. — iic nÜc(^ori)c(j^bibaftiict}c Xidft^ 
turig uub bie pi^ilofort- Si^tif bcr neuen flürcutimfd^eu 
@<|ttle. — 3)ante. ®ie €omöbic. — ®«8 14. 3al)r= , 

• Ibttitbevt. — $etraYca. — ^etratca'd &maontm. — Uti* 
^ang (tBlti)fita|»]^i{d^ev uttb httif^et I99emcriungen« — 

I 

Sie itiUeiiifile SiterntetP ^ef Xewiiffimceiett 

8» 704 ©. 1888. 12.-. I 

! 

^nl^ali: Boccaccio. — %k (Epigonen bcr groBen 
tincr. — Ite .?)iimaniften bc§ 15. 3nl)rt)unbcrt5. — 
S5u(gäripraci)c im 15. 3nt)rl). unb it)te Literatur. — 
^oli^iano unb Xiorcn^o be -JJicbici. — SDie Diitterbid^tung. 
^ulci unb 33ojarbo. — ^Jicapet. ^ontano unb ©anuQs 
^aro. — 3)kccf)iaDcUi unb (iJuicciarbini. — SBcmbo. — 
^rioftü. (^aftiglionc. — ^ictto ^rctino. — %it 2t)xit 
im 16. 3a^^l)unbeTi. — !&a9 {^elbengcbid^t im 16. 3a^)X' 

Jttitbect. — ^ie Stagdbie. — 2)ic ä>m5bie« — ^n^ang 
t(lto0Ta)»l^. lt. txit ^vwdwx^tn. 



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'hi^r von, KA P ^ n-T>TT]BT\yp Qf..o...v....... 

ür SPcJrfW im! — (iJeffiiigrnsmät^tcr. 

SBir ßciüiuuen fo ciucn C^mMicf in 5ic giMaiiiOcriualtung uon 
Slttjijfi. * (Sigcntüd) Gcl)ört tiefet (Sapitcl (önpitcl 24) crjt iai t>eii 
5U)fiteii Ziii, wo luiv bcirn ourf) in (lapilcl 62 lucitere @iii5eU>e'itcn 
übcx föel)nU^ucTi)QUniffc iii VUl)eii Detojiuj^eii, bic imr Ijoriejl^ciu (Sö 
crl}:cltcn: bic "Öci4i4|cr bei orbeiUlidKn ^alföl>er)anim{un t 9 
Oboleii obcv l/Ü6:,€f ber nujjtrüi'beiiÜiic^Kii je 1 S)ra(iiiie obei . /«^^ 
^ic r)iict)ter je :3 Cb. ober OßGJi,, bic :)fat§bcrrcii je 5 Ob. ober 
P,©(M:, bie iNn^tnncii (i>lu«fi1)ii6 bc^ mcUSj je 10 Ob, obei l/iOc^iK, 
iole ^lvd)oitteu (täglich) je 4 Ob. ober 0f4SJ/i (ivoiwn )le norl^ i^ien 

C^udiiiiiS (^Jrcilgeinciiibe t)on ^^Hjc») 1 3)t. ober 0,75^;*, bic f^eftöc^ 
-|ai'^tc<i nodi I>€lü§ je 1 SDr. ober 0,75^, anb^re ®f|niiMf(i>Qfteii je 
Tind) Uniftönbciu 

bir ^>ul}^£^cit niioe().t^ fo ift bft^ mirf)tiflfte ercißiiis i>ic 
(^i:;iüäil)UHi] bc«3 iUiaopai]^^ öuvd) bell 2)eiii.Q9Ligcii Gpljialtrs? (462;. 
Xliiö im Jökuibc mit bicfeiii crfcf)ciut bei 5hiftoleleS — 3:i)cmiftoaei5. 
Stljemiftoneö, bcn .man bisher fc^on feit 465 bei bem ^vevfcvfüiiiüc 
ötaubtc, eiv i)er Uevmcintlii^e floljß Slriftofvat, im 23iiube flcgcn 
Seil Slveopaß! 

y^acl) bem ©clingeu bicfeß cvfteii Sliigrift^ S)emafl<)3cn ocgcii 
ibeii arifiofrotii(t)eii 3: eil ber ©tmUSßciiJ^Lt conftotirt SlitftDteleö ein 
Stetig meiteieci ^orbriiißcii berfelbfn; öeifpiclc: 457 lurrb oucl; bcv 
^!ueitcii53cfit?clane, bell Ifuyiiatj bic^cihinljme nri beii ljöcljfteii^tnnU^= 
äniterii 5iigcttnnbcii; ^) niiJ^ ^ferittcS ftcljt fitr unfern cirifto!vatif;i)cn 
tecfrf}icl)tö[c{)veiber mitten in ber Dk\[)t ber (f avlm Stjijiayvyyoiy mnS 
man in mobeinftcr ^Inöbrucfc^meife burf}flal)tii<) mit faulen 5>flmQflügcu 
n)ie6crgebejii itmx, (üincn >)>eritleö im iii)vig€ii |u iüiirbigeu, runr 
ijicr niri;t ber Ort.) öicjen 3"ff^»""cnl)ang gcljört nnct) Die Änto^ 
gonie beS ^Jierifleß gegen S^iniüii, ber luit tVjrannIfrfjen Slbfic^ten ba§ 
«3olf reidi Oeidjcufti' (,5. 53. jtanbcu feine ©arten jur eriUeäcitjeber^ 
manu frei jnr Q3ennt^ujiö). *) 

•I)ie nun folgenbc ^onflictSjcit, in wcldjcr bie SBerfnffnng üi ad)t 
Qaljien (411—403) iiid)t lueiiiger al5 incunnl geftiirat ujib ßcänbcrt 
jft, bietet natürUc^ iinfcrm $6i(D(opI)eu (SelegcnOeit äu ^ciinuerm 
^inöel)en in bic (JinäcUjeitcn^ ba fie ja feiner ciflcncn ^ebcnS^eit fdjon 
Itafjc fommt; nn§ liegt cö feriiy iljTu in bic Gin5clt)eitcn folgen, mir 
' riüäl)nen nnr, baü er füiuol)! iiber i>i£3eit ber 400 Olixjnrct)en (411) 
lö über bie 3eit ber 30 (403) bnrd) SOtitteilnng neuen nrfunblid}cn 
^iaterialö U)id)tige 3luffd)lüffe gibt (fo teilt er bie 53crfoffungi^urfunbe 
ter 400 im äl>üvttaut mit, ebcnfo bn§ 5>"^'i6ben^inftrniucut üon 403); 
tuib bajj er bcfünr>erö liebcüoll unb au^^fiUjrUd) bei bcin ^tur^c feines 
4)clben, beß SLljerameuCi?, ueriueiü. 

U)iit bem Sturze ber 30 unb ber 3ßicbernufrid)tung bcriDemofratie 
fc^lie&t für ^IriftoteleS bie (Sutmidiluna ber ^^Bcrfaffuug, bie Don uui>> 



Tlit bei rid)ti3en ^ürbigung bed ^rnfon nnbcvt fi(( aim) 6äi 
iöilb, ba§ ipiv Dou ^o(ou erf)a(ten. ©i* faiü) bic ißctfaffiing be<J 
iDrafon t)ot, öiiberte bic ©efe^C/ 5cOic(t aCcr bic QJruiib^üöe bct 
^erfaffiiug 6ei; uänilic^ bcn 9^at unb bic ^^.UjtjteU'öinteilmiö. 9Jctt 
frfjMf eptoii bvei S)inae. S)oÖ erftc ift bic Cöfiiufl bcv focialcn Jragc 
böri SD'iKberuuß bev @d)ulbfleie|je ((Sinfüt)timü einer neuen $öäl)tuiiQ) 
unb 5(uff)e&unji bcv ©c()ulbfneil)t|»ljaft; jiueitcn^^ (e^Uc et burd), boö 
jebcr SBüvßcv bic ©cljabiguui] bcß ÜHitOftr^crß mic bic eigene uet* 
folfleu barf; brlttenS bic i^erufung Dom SD^agiftratoecirfit on ba* 
'^i\rge vgerii-^t. ©ein S3erbieii|*t bleibt eSolfü, bic SBevfnifung beino* 
fratijctj gcftoUet äu ^aöcn. SlriftotclcS fuc^t biejen 3)ic^tetitaat6ninnii 
befonberiS uon ber mcnfcf)licf)en ^eitc aufjufnffen unb teilt bed^olb 
öröfeeve ©türfe nu§ feinen politijdjen ÖJcbidjten mit, bic un^ qu(^> 
teiliueifc neu finb. ^icr eine ^proHe eiueö QJcbicfjtcß, in bein er bic 
ÖJrunbgebanfen jeiner SÖcrfoHung barlegt, in freier Uebevfei^ung: 

//3d) 0öO bem Jsöolfe, bcm 33ol( geOfi^rt 

an 9led)t unb 5)errtd)aft/ nidjt ju uiel, jn menig nic^t, 

unb bcn QJefdjUdjtcrU; bie bic ^Jlac^t befnfecn, 

bcm reichen ^)ufncr, ber burd; @elbmad)t ()crrfc^tc, 

QU(t) biefcn mafj id) i^rc ©renken billig ab. 

Unb fo ben ©djilb nad) beibcn ©eiten lociibenb, 

ftnnb feft ic^ ba im Stampfe ber Parteien, 

unb Ucfj unrechten @tegS fic^ feinen fveuen." 

C^in anbcrntal be5eid)net er mit gleich treffenöem ^ilbc feine gegen 
beibe ^cilc frontnmd)enbc Stellung/ er fei: 

„luie in ber 4)unbc ©c^ar ber 53Bülf fid) bre^t^. 

Sluc^ Don feiner Jocialen D^eform gibt er in einer (Sfcgic ein jc^arf 
umviffeneö 33ilb: 

„?üi§ feinem alten @lcnb richtete id) auf 
baö ^ülf, ba§ in ber IDiädjt'gen Qod^t fif) machte nbC/ 
bcö im (iäeridjt ber g^^^^ii 3ciMliit fein 

bie f)C^re 3J2ntter ber Ol^mpfc^en (4)ötterfd)ar, 
bic bunfelfarbne @rbe, bereu ^kuft, bcfieit 
nun niandjem ^fanbftcin, neu aufatmete burd; mic^,*) 
auiJ friUjern Sroftubcn nun jur (Tfrciljcit anögelüft. 
Unb Diele 53üvgev, bie inö Glcnb loegoerfauft, 
teils rcdjter ©d)ulb üerfall'ne, anbrc luiber dh(i)t, 
ffd)rt id) jurljcf in« gottgegrünbete $)eimatÖlanb. 
SÖcn arge ©cfjnlbnot ^^tvma auf frember (5rbe fern 
ju meilen, baö ob langer Qrrfa^rt er fogar 
ber attifc^en iÖhitterfprad)e nidjt meljr fuubig blieb; 
unb ȟcr im eignen ^atevlanb <Sd)ulbfned)tfd)aft litt, 
. ^ öor feines groncß ^MlUiir jitternb ftjimpfbebectt: 
^ bie alle Ijab' id; .freiaemad)t." : ~ 



r 




Verlag von KARL J. TRÜBNER in Strasäiurg 



Seiten, ^BMtx unb 3}knf(§eu 

^arl iltUrbranb. 

7 ^änbc Ü..S\ pxo f&anh (ftott 3R. 3Ä. 4.-, 

geB. 5.--. 

5^b. I. granfrcidi unb bic Srat^ofcn. 

3. ftaxt ücriiuintc 9liiflac^c mit einem ^Jiac^rufc Don ^cincid^ 

.e)omberc^cr. 8^ XX. :)9H 8. 188(5. 
3 n t) a 1 1 : Sorrebe ^nv 2. unb 3. ^iluftacje. — ßintcitenbc'?. 
Xic ecfeUfdjaft unb !8ittctatur. ^oHtif^ci^ Scbcu. 

»b. II. «Jälf*c<( unb 2^ctttf(I)c«. 
8^ XU u. 4ti;j 3. (iBergriffcn. ^J^eiie 'äuH. in äJorbeveituncj.) 
^n^olt: a^oriüüxt. — J. Ant Otcnaiffauce. - II. üciU 
aettiiffifd!)e<J aue vütalien^ — III. Staus öflfd)c«. — 

IV. hm sönftigen ^tt^tifttinm 2}cutWanU. 

V. 91it^ ^ent ttitafiitftigcn edjrifttljttui ^tfc^latiM. 

ISb. III. unb übci: ^nglaub. 
S«". Vm u. 408 6. (Vergriffen. 92eitf 9litf(. in ä^ot6ereltung.) 
^ n^alt: SBmrkmecfung. I. Utiefe an» tnglatt^» — 

II. 8vaitalflf4ie 6tttMesi ai({Uf4er S^itgenoffeiu — 

III. 3ut Stttevatit? «ttb ZiHtn^^iMit M a^^t^^ntm 

li^b. IT. ^tPffU. 2. KttSfiaBe 8^ Vm u. 876 @. 1886. 

2. KuSga^e. 8^ VUI. 866 @. 1886. 

9b. TL Seitgenoffeii wtb 3citaeni>fftf(l^e«. 
2. Hudgabe. 8^ VUI. 400 @. 1886. 

»%. Tü. Ctelturgef^idfitaciie«. 8^ XIL 385 @. 
!Dltt bfm »tlbnie bed SBerfaffer» in ^olaf^nttt. 1885. 



JtDolf $tuf( nnr$ a^||(tifi||(n $(|et0 

Hatl ^iUedranb. 

8^ IV u. 118 ©. gc^). ÜJl. 2-, geb. 311. 8.—. 

Die Verlagshandlung ergreift die Gelegen- 
heit der Erwerbiinir von Hi llelirands Werken, um 
durch Ermässigung des Ladenpreises von Mk. 6. - 
auf Mk. 4. — pro Band deren Verbreitung ihrerseits 
nach Kräften zu fördern. 



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Verlag von KARL J. TRÜBNER in Strassbui g. 



€|Fmji5 unJ) Muhitn 

tion 

Suftot) 9net)er, 

*|Jrofc)for an ber Untöcrfität 0ra,v 

8«. Vlll u. 412 ©. 1885. SDL 7.—, geb. 3)1. 8.—. 

3nf)att: Sur ©(^rad^gefd^i^te. — 3ur t)eTfiletd^enbett 
SRä¥(|enfunbe. — 3ut Sttminii bed Solföliebed. 

Romaiiisclies unil KeUcs. 

Gesammelte Au&ätze 

von 

Hugo Schuchardt, 

Professor sn der Universität Oru. 

8^ VIII u. 438 S. 1886. M. 7.50. 

1 n h a 1 1 s V e r z e i c h n i s s : I. Pompei und seiue \\ and - 
in.schrit'ten. - 11. im Mittelalter. — III. Boc- 

caccio. IV. Die Geschichte von den drei Ringen. ■ — 
V. Ariost. - VI. Camoens. - Vll. Zu Calderons Jubel- 
feier. — Vm. Goethe und Galderon. — IX. G. G. Belli 
und die römische Satire. — X. Eine portugiesische 
Dorfgeschichte. — XI. Lorenzo StiBcchetti. — }QI. Reim 
und Rhytnius im Deutschen und Romanischen. — 
XIll. Liebesmethaphern. XIV. Das Französische im 
neuen Deutschen Reich. — XV. Eine Diezstittung. — • 
XVI. Französisch und Englisch. — XVII. Keltische 
Briete. — Anmerkungen. 



Beide Werke werden von Anton Schöubach in 
seinem Buche ^lieber Lesen und Bildung, 3. Auil,^ 
in der kleinen Auswahl des Besten aufgeführt ^ was 
die deutsche Literatur an Prosawerken bietet« 



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Verlag von KARL J. TRÜBNER in Strassbm^. 



©tjvad^geidjidjttid^e Slufi'äjfc 
friebridi Bluge, 

^tofeffoc an bec Uni«>et[Uät ^ena. 



Slveüe, biivi|»0ef eigene Sittflage. 



3?nööit: jlirc^cnjpxadje uub äJolföjptadjc. — 2Kajimilian 
uub feine ^attalei. — ßut^cr unb bie beutfd^e 6)i¥a(|e. — 
©(i^viftfteller mtb ^uii^bvttflet. — ®i|¥iftf)iva<|e unb 
SO^nbatt in bev Sd^toeta. — CBerbeuticfjer unb mittel« 

beutfd^er SÖortjc^ai^. — Ülieberbcutjcij unb ^orfjbcutic^. — 
^'atein unb ^umani^mu^. — CBerbeutji^lQnb unb bie 

8* XII «. 150 B. mit einem Äärtd^en. 1888. 
$teiä ^ 2«50 — gebunben a*50* 

«Das lebendige Interesse der Gebildeten für die 
deutsche Sprache und ihre Geschichte ist, wie man mit 
Genugthuung wahrnehmen kann» augenblicklich lebhafter 
denn je. Die Scluift Kluges, in welcher die wichtigsten, 
fdr die Bildung unserer neuhochdeutschen Schriftsprache 
massj^'cbenden Momente gemeinverständlich besprochen 
werden, darf daher auf einen ausgedehnten dankbaren 
Leserkreis rechnen.* 

(Schwab. Merkur IL Äbth. 1, BL v, y. Dez, 18S7,) 

^Es muss mit allem Nachdrucke })etünt werden, dass 
Kluges Schrift eine sehr lehrreiche und für den grösseren 
Leserkreis, für den sie bestimmt, hocherwünschle ist.* 

(Deutsche LUtertOurzeUmg 1888 Nr. 14.) 



Digiiiiüü by C(.)OgIe 



Verlag von KARL J. TRÜBNER m Strassburg. 



Im April 1891 begiuiiL zu erscheiiieii: 

ber beutfi^en @^tac^e 

toon 

3friebrid) ßluge, 

oib. $tofenor ber bcutjd}en 8pvad)c an btv Unibeqität ^ma. 



gfütifte tterbefferte unb ftat! betmel^tie Auflage. 

£ej:.=8'^ in 10 Sicfeiuiiöcn 511 je 1.—. 



Der Vtn fassor dos \ nrl>( neiuleii WerkoH hat es nntornommen, anf 
Gruud der xerntreuten J:.iuztilor»ichim{^en uud Hemer cigeiieii luehr- 
jährlgdii Stadien ein etymologiBohes Wörterbaeh des deut- 
schen Siirachschatzes ansznarbeiteu , das dem gegeinvärtig<Mi 
Staude dur WitiHeuHcliafC eutspricht. £r hat es Bich zur Aufgabe 
gemacht, Form und Bedeutung Jedes Wortes bis hinauf zu der letzten 
Quelle zti vcrfDlgcn , die Beziehungen zu den klasHischen Sprachen 
in gleichen MasHe betonend, wie das VerwandtachattsverliältniB zu 
den ülnigen germanischen und den romanieohen Sprachen. Selbst 
die Vergleichung mit den entfornteron orientalischen (Sanskrit und 
Zend), den keltischen und slavisdi' n Sprachen i«t in allen Fällen 
herungezogen , wo die Forschung eine Verwandtischaft festzustellen 
\ ei-nutg und wo diese Verwandtschaft augleloh Ucht anf die Unseit 
des germanischen Lebens wirft. 

Eine allg* nu ino Einleitung behandelt die Geschichte der deut- 
schen Sprache in ihren Umrishcu. 

Die Verbesserungen der neuen Auflage bestehen in der 
Verwertung der neuesten Forschungsergebnisse auf 
dem Gebiftf der germanischen Etymologie; die Ver- 
mehrungen in der Aufnahme einer grossen A nzahl solcher 
Fremdwörter, welche seit dem 16. Jahrh. aufgekommen 
sind, und seitdem einen u u /.w ci folhaften Bestandteil 
der de utBcheu Sprache ausmachen. In den meisten Fällen 
ist es dem Verfasser gelungen genau festzustellen, wann 
und auf wel e h f m Wege da 8 o inzelne Frem d w o rt in niisero 
Sprache eingedrungen uud damit Nachweisuugeu zu 
bieten, welche ausser dem sprachlichen, ein hohes cul- 
turgesohichtllohes Interesse beanspruchen. 

(Ankündigung des Verlegers.) 



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Verl^ Ton KARL J. TRÜBNER in Strassburg. 



Binleitung 

in die Tergleiehende 

Eeligionswissenscliaft 

"Vier "Voi^esuiigeii 

im Jahre MDCXJCLXX 

an der Royal Institution in London gehalten 

nebst 

Zwei Essays 

,über falsche Analogien*^ und Ober Philosophie der 

Mythologie 

von 

F. Max Müller. 



Zweite unveränderte Auflage. 
80. pp. 353. m. d. Portr. d. Verf. 1876. M. 6.—. 

Was Msx Müller sehreibt, enthilt immer so viel des Anregenden 

und Belehrenden . dass man denti rastloseu Arbeiter für jede sofnor 
Osben zu neuem Danke veipfliclitet ist. Dasa dies auch von den 
vorlieirendenVorlesnngenüber Belifionswissensohsft Reite, 
erlu llt schon aus dem äusscrou Umstände, das.s dieselben seit Ihrem 
«raten Erscheinen überall mit regstem Interesse aufgenommen und 
2ablreiche Besprechungen veranlasst haben. 

LiieraHaekM GminUbkitt. 

Die hohe Bedentunj? dieses Werkos . das einen Ausblick nnf r>in 
neues Gebiet der Wissenschaft erüfi'uct, ist so unverkennbar, wie der 
Adtil und die Sohdobeit der jBpracbUclien Fonn, in die es gegORsen, 
bewomlemswert ist _ _ Wimar Abenapost 



Yorlesungen 

über den 

Ursprung und die Entwickelung 

der Keligion. 

Mit besonderer Rücksicht auf die Religionen des 

alten Indiens • 

von 

F. Max Mfiller« 

80. XYI u. 489 8. 1880. M. 7 — . 



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Verlag von KARL J. TRÜBNER in Süassburg. 



p^tlofopltfi^e SBerfe. 

3\lt 3lnflil||ig bet ggirhlidlkrit. eine Erörterung bcr 

Örunbproblcmc ber 4^l)ilofopl}ie öon Otto ßicbmann. 
aioeite, bcträd&tlic^ öcrm. ^Äufl. 8«. 680®. 188U. 5)^.9.-- 

Inlialt : 

Vorwort zur «wton Auflage. — Vorwort zur zweiten Auflage. — 
Proloj?omena. 

Jurster Abschnitt: Zur Erkonntuiskritik uud Transsceii« 
(IcntalphlloHophie. 

Ztceiter Abschnitt ; Z n r N a t u r p Ii i 1 o s o i) h i o u n d P 8 y c h o 1 o g i c 
Dritter Abschnitt: Zur Aesthctik uud Ethik. 

Dio uugewühnlich günstige Aufnahme, welche das sämtliche Haupt- 
f^ebiete und Grundfragen der Philosophie behandelnde Werk gefunden 
hat, ermöglichte drr VorlagHhandlung schon nach drei Jahren die 
Veranstaltung einer zweiten, beträchtlich vermehrten Auflage. Die- 
Vermehrungen, bestehend in zahlreichen Noten und einigen ueiieit 
Kapiteln, ergänzen das Werk nach mehreren Seiten hin uud vervoll- 
stündigen die Ausführung des vom Titel angedeuteten Fundamental- 
gedankens. 



gebanken unb 8H|otrQd)cn. ^4 ^[)iiüjop()i{c^c^bI)QnbInnQcn, 

^^lpI)ori§mcn nnb Stubien Don Otto Siebmann, 
erftc«^ /5>cft: S)ie Birten ber 9lotf)tt)cnbigfeit. — 
mec^anifd^e 9iatur-(Jrflärung. — 3bee unb ©nteled)ie. 
80. 121 8. 1881. m. 2.50 



Heber pl]iloropl)tfd|e girabittom eine afobcmifd^e Un-- 

trittsrcbc, gcI)a(tcH in bcr 3Iula ber Uniöerfität 3ena am 
9. 3)e3ember J882. «on Otto Siebmann. 8o. 32 (S. 
1883. 3R. 1.— 



Wxt Bltmgi ber 8l)eorieen. eine Unterfu^ung aul bcm 

iBereirf) ber oHgemcinen 2Biffenfd^aft»Ic'^re öon Otto 8icb = 
mann. 8^. 113 ©. 1884. m. 2.— 



Druckerei d. ,,8tr, Neuesten Nachrichten", A.-G., vorm. H. L. Kaysor. 



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41 



Verlag von KARL J. TRCBXEII in Stras6bu^^^ 



Bartb^ B.^ De Graecorum asylis. 8". 77 S. Jsss. 

M. l.(>0 

Blau m 9 ündolf^ Quaestionum Valerianariiiii si)e- 
ciiiieii. i". .">() S. 1870. , • M. 1.80 

Brüeknery Alfred, Ornament und Form der at- 
tischen Grahstelen. S\ 93 S. mit 2 Tafeln in 
Lichtdruck. 188G. M. 3.60 

Bragniann , Karl (ord. l'rotessor der verfrl. Sprach- 
wissenschaft in Leipzig), Grund riss d«>r verj^^iei- 
chenden Grammatik der indogermanischen 
Sprachen. Kurzgefasste Darstelh/ *fir Geschichte 
des Altindischen, Altiranischen (A^. hen u. Alt- 
persischen), Aharmenisclien , Altgrie< - en, Latei- 
iiis<-hen. Umhrisch-Samnitischen, Altiris, .len, Gotix hen, 
Alt! lochdeutschen. Litauischen u. AlLkirclienslavifrclien. 
Erster Band : Einleitung und Lautlehre, ^r. 8". 

XVIII u. r)(;s S. issc. M. 11-. - 

Zweiter Band: Wnrtl)ilduiig&iehre (Stanimbiiduiigö- 
und Flexionsk'hre). 

1. Hälfte: Vorlu'UH'ikiiiiL'fii. Xoniinalc» iiiijto- 
sita , l»edu|)li(*irte Xouiiiialhililiinj^en , Ndinina 
mit stauuuhildenden Sutlixen, Wurzeinumina. 
gr. 8". XIV u. 46^2 S. 1888. M. 1±— 

% Hälfte, 1. Lieferung: Zahlwortbildung, 
Gasnsbildung der Nomina (Nominaldeclination), 
Pronomina, gr. 8». 38i S. 1890. M. 10.— 

Beeeke, Dr. Wilh., Die Falisker. Line <:eschichtlich- 
sprachliche Untt'ri^uchun;^. Mit einer Karte und vier 
Tafeln. 8^ XVI u. 297 S. 1888. M. 9.— 

DerUrsi)rung der KyprischenSylbenschrift. 

Eine paläographische Untersuchung. 8^ 39 S. und 
4 Schnfltafeln. 1877, M. 1.80 

Disscrtationes philolosrieue Argeutoratenses selcctae. 
Vol. I— X. 1879—1880. M. 00.— 

Fürst» Br* JvL» Rabbiner, Glossarium Graeco- 
bebraeum oder der griechische Wdrterschatz der 
jüdischen Midraschwerke. Ein Beitrag zur Kultur- und 
Altertumskunde. 8*. Lief. 1— 

Preis jeder Lieferung M. J.oO 
Die Scblnssliefernsg eracheint Ostern 1891. 



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Verli.g von KARL J. TRÜBXER in Strassburjr. 

Grniidriss der roinanisclien Philologie, unter Mit- 
wirkunjj' von G. Baint, Th. linujftj J. Corntty C. Dv- 
vurünny W. Deecki\ Th. (iaiinei'y M. GoMter, G. Gerlaml, 
G. Jncofjttthal, If. Janitschi'k^ F. KlugCj Gui*f. Mfyei f 
ir. Mcyvi'y A. Morel- Fat iOy Fr. d^Oridio^ M. Pfiilijypsotfyl 
A. Si-hnUz, W. Schimty (Ii. Sef/hoh/, E. Stengel, A. Stim- 
mihg, II. Surhier, II. Tiktin^ A. ToUcry Fr. Ttirrdcu^ 
\\ \ \\'imh'hi)((ndy E. WiHdisrh herau»jre{?ebeii von (t ii s t a v ' 
(iröber, o. i\. Professor der ronianisrhen Philologe an 
der Universität St rasshurK. Erster Band: Gesfhicbtf? 
der ronumischen Philokjjjrie — Ihre Autga})e und Gli< - 
derunp MetluKÜk — Romanische Sprachforscliun^'. 
Lex.-8". Jül w. 85:i S. Mit i Tafeln und \'.\ Karten.- 

, - • ' * r - In Hal))rranz geb.: M. Iß.;:- ' 

. ■ Der n. DunJ eMcheiut Ende 1891. 

GrDtidriss der geriuaniselieii Philologie, unter Mit- 

wirkuiijU' von A'. ron Ainira, IT. Arndt, <J. Behnjhel^ - 
. A. Ih'diulfy Ii. frn lirinky //. JcUinfjhaus^ K. Th. ron 
. . huiina-Stertiegy, K. Kalundy Fr. Kauff/Hat^Hy F. Klufjr, 
. J\. Köijel, K. von Lilkncroiiy K. Luicky J. A. Lundeüy 

. Mi'iery E. Mof/k, A. Xonrny J. Schipper, II. Srhtlck\ 
[ A. JyahuIfz, Th. Sleh^y K. SiercrKy B. Sijmon.^*, FsVogt^ 
' J*h> WegeHter, J. te Winkel , J.^Wrf^ht lierausge^'eben 
. .i von llernianii Paul, oril, Professor der deutschen 
•' .. .il*. Sprache und Literatur an der Univiersität Freiburjr i. B. 
; ■• VI. Rni|d ^/i' Lief. IL Band. 1. AbteiL:^(4 Lief. IL Band. 
' : • :r:^± Abteil Lief, r-r ^J...... -^' ■ U. -IS.^ 

• : Vl>- S( hlusKll»'ieraii^n der oiuscoliicti Iföndo erscheinen noch 
"i - . ' im iawfc Jahre« IblU. 

i Plew, Dr. J. , Quelleniinterj^uchungen zur iBe- 
schichte d<'.s Kaisers Hadrian. Nebst einein An- 
• S luing^c' übcr ilus Monunientuui aucvranuni und die kaiser- 
Vr^:^^ ^ ^i lirhen Aufi)i»i.j^nifhieu. 8^ i'li S. 189(). M.5. — 



"^l^'' \ -^M >^u**«^' h ichte der Verba denomi- 

li : h: ^"^ Aitn« le« l»i«tben. Erster Teil: Die 

^r -iii: Verba JcUuiüoJaativa aiii* -cio -io) - 6u>. 8^ 1:28 S. 

ir V • ^ :i "ftneeler, Ür^., l>er priechir^olie Nomin aLaocent. 
if'.-:;-. • i; ;i:f.; .,}iix Wörter verzeichnü^n. ' -8^ lifi S. 1885. M. 3.50 



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