SCHRIFT VOM
STAATSWESEN
DER ATHENER
Aristotle
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ARISTOTELES
STAATSWESEN DER ATHENER
GEORG KAIBEL lwd ADOLF KIESSLING
ZWEITER UNVERÄNDERTER ABDRUCK.
STRASSBURG
Vbblag tok Karl J. Tkübkkr
1891
SCHRIFT
VOM
VEKDEUTÖCHT
VON
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HKRMANN VSENBR
IN LIEBE DARGEBRACHT
Weit über die Kreise der gelehrten Fach-
genossen hinaus reicht das Interesse, welches
die ÄHßindung der aristotelischen Schrift von
der Staatsverfassung der Athener in Anspruch
nehmen darf. Darum haben wir uns ent-
schlossen denjenis^eii Gebildeten, ivele/ie es sie/i
versagen müssen die Darstellung des Aristoteles
im g riechischen Wortlaute sn ß:eniessen , eine
lesbare Verdeutschung zu bieten. Wo und wie
weit dieselbe von den Lesungeti des englischeti
Herausgebers, der mit in/zcrf^ieiclilit iieui Ge-
schick den schwierigen Papyrus entziffert hat,
abweicht, werdefi philologische Leser bei der
XacJipriifung leiclit feststellen können : bei der
Revision der Druckbogen kamen der lieber-
setsungt ausser der Vergleichung des Facsimile
welches uns die Vervealt nnii; des britiscJien Mu-
seums in liebeftswürdigster Weise schon jetzt
::ur Verfüfcuns: stellte , aiirli an drei oder vier
Stellen die unterdessen veröffentlichten Bes-
serungen von Blass nachträglich zu Gute. Die
li'enig en Stellen, deren sieliere Herstellung vor-
läufig noch nicht gelungen ist, sind durch Lücken
im Text kenntlich getnacht
Strassburg, den 6. März 1S9L
Die Uebersetser.
U»X?BR5ITT
(1) . Dreihundert Männer aus den vornehmsten
Geschlechtern wurden feierlich vereidigt und zu
Richtern über den Blutfrevel bestellt, den die
Alkmeoniden an den Anhängern des Kylon be-
gangen hatten; Kläger war Myron von Phlya.
Die Angeklagten wurden schuldig befunden*und
sie und ihr ganzes Geschlecht zu lebenslänglicher
Verbannung venurtheilt, selbst die Leichen derer,
die im Kampfe gefallen waren, wurden aus den
Gräbern gerissen und über die Grenze geschafft.
Dann musste Epim^nides von Kreta die blutbe-
fleckte Stadt mit Stlhnopfem reinigen.
(2) Nach diesen Vorgängen brach zwischen der
Masse des Volks und dem Adel ein langwieriger
Kampf aus, zu dem die damals durchaus olig-
archische Verfassung den allgemeinen Anlass
bot. Die besonderen Gründe waren die folgen-
den. Der ganze Grundbesitz befand sich in der
Hand einiger weniger reicher J^eute, denen die
verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar
waren. Sie hiessen Hörige (ireAdTai) und Sechstier
(4KT/)^opoi)y weil sie nur ein Sechstel des Er-
trages als Lohn ftir die Feldbestellung erhielten.
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Fünf Sechstel mussten sie ablietern, und wenn
sie im Rückstände blieben, verfielen sie mit Leib
und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst wie
ihre Söhne. Diese Verhältnisse dauerten bis das
Volk an Solon zum erstenmal einen Wrtreter
seiner Interessen fand. Am schwersten und bit-
tersten empfand es die Men^e, dass sie von allen
Re^(ierungsstellen ausgeschlossen war, aber c.^
gab noch manches andere, was sie empörte: denn
im Grunde halle d.is X'olk überhaupt keine Rechte.
(3) Die alte Verfassung nämlich, die sich bis auf
Drakons Zeit erhielt, sah folgendermassen aus.
Alle Regierungsslellen wurden ausschliesslich
aus den Adligen und den Reichen besetzt und wur-
den anfänglich auf" Lebenszeit, spater auf zehn
Jahre vergeben. Die vornehmsten und ältesten
Stellen waren die des Königs, des Kriegsobersten
(iroX^luapxoO und des Archonten. V"on diesen war
wiederum die Königswttrde die älteste; sie hatte
von Anfang an bestanden. Dazu kam als zweite,
da der eine oder andere unter den Königen
sich als kriegsuntüchtig erwies, die Würde des
Kriegsobersten: der erste, den sie im Drange
der Noth in dieses Amt beriefen, war Ion. Am
spätesten wurde die Stelle des Archonten ge-
schaffen, unter König Medon, wie die meisten
behaupten, nach anderen Berichten erst unter
König Akastos. Für diese letztere Angabe dient
als Beleg eine Stelle des Schwurs, den noch heute
die neun Archonten schwören, dass sie nämlich
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ihres Amtes walten wollten, wie es zu König
Akastos' Zeit ausgcniMcht worden sei. Daraus
folgert man, dass unter Akastos^ Herrschaft die
regierenden Könige, die Kodriden, dem Archon
t inen Theil ihrer Ehrenrechte abgetreten haben.
Wie es sich damit verhalten mag — es kommt
wenig darauf an — der sicherste Beweis dafür,
dass die Archonten würde von den dreien die
jüngste ist, liegt darin dass der Archon mit den
Opfern der .Vltvordern, wie sie dem Köniire und
dem Kriegsobersten obliegen, gar nichts zu schal
fen hat, vielmehr — Erst neuerdings hat dieses
Amt Bedeutung erhallen, indem sein Wirkungs
kreis durch erhebliche Zuthaten erweitert wurde
Die sechs Thesmotheten sodann wurden erst viele
Jahre später eintresetzt und zwar von vornherein
nur auf ein Jahr, mit der Aufgabe die alten
Rechtssatzungen aufzuschreiben und für den Ge-
brauch vor Gericht aufzubewahren. Bei so ein-
facher Thätigkeit erklärt es sich, dass allein die
Amtstührung der Thesmotheten eine jährige war.
Dies ist die zeitliche Abfolge, in der die genannten
Staatswürden geschaffen wurden. Ein gemein-
sames Amtslokal halten die neun obersten Beam-
ten nicht. Der König amtierte in dem jetzt soge-
nannten Bukoleion nahe dem Prytaneion (daftir
spricht die Thatsache, dass noch heutzutage an
jenem Orte die Gattin des Archon-König alljähr-
lich dem Dionj^sos zu ehelicher Gemeinschaft
angetraut wird}, der Archon dagegen im Pry-
1*
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taneion und der Kriegsoberste (Polemarch) im
Hpilykeion, einem Gebäude das Anfangs einfach
Polemarcheion hiess, später aber, als es vom
Polemarchen Epil3'kos während seiner Amtszeit
ausgebaut und ausgestattet wurde, diesem zu
Ehren den neuen Namen bekam. Die Thesmo-
Iheten endlich sassen im ThesmotheU ion, wohin
später unter Solon der gemeinsame Amtssitz der
Archonten verlegt wurde. Sie alle hatten bei
den ihnen zustehenden Rechtshändeln nicht nur,
wie heutzutage, die Untersuchung zu führen,
sondern waren zu richterlicher Entscheidung be-
fugt. Dies war damals die Stellung der höchsten
Beamten. Daneben stand der Rath der Areo-
pagiten. Er hatte über Sitte und Herkommen zu
wachen, hatte den grössten imd wichtigsten Theil
der Verwaltung in Händen und belegte nach
eigenem lirmessen den, der sich gegen die Ord-
nung verging, mit Bussen und Strafen. Das
Ansehen dieses Rathes beruhte darauf, dass er
aus lauter gewesenen Archonten bestand, die
ihrerseits wieder nur aus den reichsten und vor-
nehmsten Familien genommen wurden. Hierin
liegt zugleich die Erklärung dafür, dass allein
die Areopagitenwürde eine lebenslängliche bis
auf den heutigen Tag geblieben ist.
Dies sind die Umrisse der ältesten Verfassung,
die nicht langen Bestand hatte. Schon in dem
Jahre, da Aristaichmos Archon war, wurde sieß.n?
durch Drakons Satzungen abgeändert, deren
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Hauptinhalt in Folgendem bestand. Die Aus-
übung der politischen Rechte ruhte ausschliess-
lich in den Händen derer, welche eine volle
Watfenrüstung stellen konnten. Die neun Ar-
chonten sowie auch die Schatzmeister wurden
aus denen gewählt, die ein schuldenfreies Ver-
mögen von mindestens zehn Minen Werth be-
sassen, zu den übrigen geringeren Stellen hatten
alle Zutritt, die eine Waffenrüstung stellen konn-
ten. Die Feldherren und die Reiter- Obersten
mussten ein schuldenfreies Vermögen von min-
destens hundert Minen Werth nachweisen und
mussten Söhne haben, die von einer athenischen
Mutter in gesetzmässiger Ehe geboren und
über zehn Jahre alt waren ~ — _ _ Der
Rath bestand aus vierhundertundein Mitgliedern,
die aus der ganzen Vollbürgerschaft erloost
waren. F'ür sie wie für die übrigen Beamten,
die durchs Loos bestinmit wurden, galt als
unterste Altersgrenze das dreissigste Lebens-
jahr; keiner von ihnen durfte zum zweitenmal
dasselbe Amt bekleiden, bevor nicht alle übrigen
^aran gewesen waren; dann fing man mit dem
Loosen wieder von vom an. Wer von den
Rathsherren eine Sitzung sei es des Raths oder
üer Bürgerschaft versäumte, zahlte eine Busse,
drei Drachmen, wenn er ein Pentakosiomedimne
war, zwei, w^enn er zum Ritterstande gehörte,
eine, wenn er Kleinbauer (rcuytTiiO war. Zum
Wächter über das Recht war der Areopag ge-
- 6 -
setzt, der darauf zu sehen hatte dass die Beamten
genau nach Gesetzesvorschrift ihres Amtes wal-
teten. Wer sich von einem Beamten beeinträch-
liij^t js^laubte, durfte beim Areopag Beschwerde
führen, unter Angabe der gesetzlichen Bestim-
mung die er sich gegenüber verletzt meinte.
Die Schuldsklaverei aber der verarmten Bauern,
wie schon gesagt, dauerte fort, und der Grund-
besitz blieb in den Händen weniger.
(5j Diese Zustände und besonders dies Verhiill-
niss der Knechtschaft, in welchem die grosse
Masse zu den wenigen Reichen stand, trieb das
Volk zur Empörung. Der Kampl war hartnäckig,
und lange Zeit standen die Parteien sich feindlich
gegenüber. Endlich vereinigten sie sich dahin«
den Solon zum Schiedsrichter und zugleich zum
Archen zu wählen und ihm die Ordnung der »4
Verfassung anzuvertrauen. Dazu waren sie be-
sonders durch ein Gedicht des Solon veranlasst
worden, das mit den Versen beginnt:
Was ich gehofft, war Täuschung. Nuu nagt
der Schmerz mir im Busen,
Schau ich, edelster Zweig ionischen Stammes,
auf dich.
In diesem Gedichte nimmt Solon einen völlig
unparteiischen Standpunkt ein; er verficht die
beiderseitigen Interessen gegen beide Parteien,
er prüft die strittigen Ansprüche und ermahnt
schliesslich Beide, vom begonnenen Zwiste ab-
zustehen. An Beredtsamkeit und persönlichem
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Ansehen konnte Solon es mit den ersten Männern
im Lande aufnehmen, aber nach Herkunft und
Vermögen gehörte er nur dem Mittelstande an,
wie er es, abgesehen von anderen unbestrittenen
Belegen, in folgenden Versen selbst bezeugt, in
denen er die Reichen ermahnt ihre Stellung
nicht über Gebühr auszunützen:
Die ihr im Sc/ioossc ävs G/iu ks des Otiten so
reich lieh genossen ^
Reicht sunt Frieden die Hand, fort mit dem
thörichten Stols.
Zähmt den hegehrlichen Sinn: maasslos die
Wünsche su nähren
Frommt euch selbst nicht, und wir, s^lduht es,
wir geben nicht nach,
Ueberhaupt schiebt er die hauptsächliche Schuld
an dem Parteizwist stets den Reichen in die
Schuhe, und gleich zu Anfang des Gedichtes be-
zeichnet er *die schnöde Geldgier und den Ueber-
muth' als die besorgnisserweckende Quelle alles
Haders.
(6) Als nun Solon von den Parteien unum-
schränkte Vollmacht bekonunen hatte, ward er
der Gesetzgeber seines Volkes und der Befreier
des gemeinen Mannes, indem er für jetzt und für
immerdar die Schuldsklaverei abschaffte. Zudem
verfügte er einen allgemeinen Schul den crlass,
eine Entlastung, wie man es euphemistisch nannte
(ocKjdxOcia), die in gleichem Maasse die pri-
vaten wie die Staatsschuldner traf. Aber gerade
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bei dieser Alassregei haben manclie den Solon zu
verdächtigen gesucht. Bevor nämlich der Schul-
dencrlass zur Ausluhrung kam, sprach Solon mit
einigen Freunden davon, und die Freunde be-
nützten diese Mittheilung zu einer Manipulation,
die den guten Absichten Solons durchaus zuwider
lief. Sie borgten Geld und kauften eine grosse
Menge Landes auf, so dass sie, als gleich darauf
der Schuldenerluss sie der Rückzahlung überhob,
reiche Leute waren. Das sind, wie es heisst,
die Vorfahren der Familien die in späterer Zeit
auf ihren altererbten Reiclithum pochten. So
lautet die demokratisch gefärbte Version. Die
Gegner fügen gehässig hinzu, Solon selbst habe
sich an dem ungerechten Gewinn betheiligt Doch
*
ist die erste Fassung glaubwürdiger. Solon hat
sich in allen Dingen als massvollen und uneigen-
nützigen Mann bewährt, so sehr, dass er anstatt
mit Fälschung seiner eigenen Gesetzgebung sich
die Alleinherrschaft anzueignen, wie er es doch
konnte, sich lieber den Uass beider Parteien zuzog:
er stellte eben das, was er für ^ut und richtig
erkannt hatte, und das Wohl des Staates über
seinen eigenen Vortheil. Dass ein solcher Mann
in so kleinen und unwürdigen Dingen die Rein-
heit seines Namens sollte befleckt haben, das ist
ganz unwahrscheinlich. Dass er aber in der
That jene grosse Machtstellung hatte und sie nur
dazu benützte den kranken Staatskürper zu
heilen, das hat er selbst an vielen Stellen seiner
- 9 -
Gedichte betont, und keiner hat es ihm zu be-
streiten gewagt. Die erwähnte Beschuldigung
also darf man für eine Erfindung erklaren.
(7) Eine Verfassung hat Solon dem Staate ge-
geben und hat sie auf neue Gesetze gegründet.
Die Satzungen des Drakon, mit Ausnahme der
Blutgesetze, traten ausser Kraft. Die neuen Ge-
setze liess die Gemeinde auf Holzpfeiler ein-
graben und diese in der Königshalle aufstellen;
dann mussten alle schwören, die Gesetze zu
halten. Die neun Archonten, die den Eid auf
dem Steine am Markte leisteten, verpflichteten
sich zudem, falls sie eins der Gesetze über-
träten, den Göttern ein goldenes Bild zu weihen.
Denselben Eid schwören die Archonten noch
heute.
Auf Grund seiner Gesetze nun also, denen
eine hundertjährige Giltigkeit sicherte, ordnete
Solon die Verfassung in folgender Weise. Zu-
ivächst thciltc er in Anlehnung an die bestehen-
den Vermögensklassen die ganze Btirgerschalt
vier Steuerklassen , in Pentakosiomedimnen,
J^ittcr, Kleinbauern (icuTixai) und Lohnarbeiter.
Vdn diesen verlieh er nur den ersten
drei Klassen die Berechtigung, l'^egierungsstelk n
2U bekleiden , indem er bei der Bestellung der
einzelnen, der neun Archonten, der Schatzmeister,
der Poleten, der Elfmänner, der Kolakreten, die
Bedeutung des Amtes nach der Grösse des ein-
^geschätzten Vermö^^j^^^llK^^ Die vierte
- 10 -
Klasse war auf das Stimmrecht in der Volks
versammlunjc: und in den Volksgerichten be-
schränkt. In der ersten Klasse steuerten die,
welche von ihrem £igenthum einen Reingewinn
von mindestens fünfhundert Maass gewannen,
sei es an Flüssigem (Wein, Oel) oder an Trocke-
nem, in der zweiten, der Ritterklasse, diejenigen
welche einen Reinertrag von mindestens drei-
hundert Maass hatten. Freilich meinen einige,
dass die Zugehörigkeit zu dieser Klasse vielmehr
an den Besitz eines Pferdes geknüpft war, und
stützen sich sowohl auf den Namen, der doch
nur für einen Berittenen passe, wie auf alte Denk-
mäler. In der That lindet sich auf der Burg ein
Bild, dessen Aufechrift besagt, dass Anthemion
des Diphilos Sohn es den Göttern geweiht hahe,
da er sich aus der Klasse der Lohnarbeiter in
die der Ritter emporgeschwungen habe. Neben
dem Manne steht ein Pferd, und das, meint man»
sei eben als Zeichen des neuen Standes da. Das
lässt sich wohl hören, aber nach Analogie der
Pentakosiomedimnen ist es doeh glaublicher, dass
die Höhe des jährlichen Reinertrags die Zuge-
hörigkeit zur Ritterklasse bestimmt^. In der
Klasse der Kleinbauern steuerten die, welche
einen Reinertrag von zweihundert Maass an
Trockenem oder Flüssigem zosfen. Alle übrigen
gehörten der vierten Kla$se an, die von allen
Regierungsstellen ausgeschlossen war. Noch
heute wird nicht leicht jemand, der sich um ein
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- 11 -
Amt bewirbt, auf Beiragen eingestehen, dass er
in der vierten Klasse steure.
Die Beamten wurden durchs Loos bestimmt,
und zwar loosten die, welche von den einzelnen
Stämmen [den vier sogenannten ionischen Adels-
phylenj dazu präsentiert waren. Für die Stellen
der neun Archonten z. B. präsentierte jeder Stamm
zehn Männer, und diese loosten unter einander.
Daher ist es noch heute so, dass jeder Kreis
zehn Candidaten präsentiert, aus denen die neun
Archonten erloost werden. Es war aber die
Loosung nicht frei, vSondem auf bestimmte Steuer-
klassen beschränkt ; das beweist das noch heute
gütige Schatzmeistergesetz, welches bestimmt
dass um die Schatzmeisterstellen nur Pentakosio-
medimnen loosen dürfen. Dies sind Neuerungen
der Solonischen Gesetzgebung; denn vormals
berief der Rath vom Areopag nach eigenem Er-
messen diejenigen, die ihm zu den einzelnen
Stellen die i^eeiiinetsten erschienen, und bestellte
sie auf ein Jahr.
Stämme gab es, wie auch früher schon, vier
und ebensoviele Stammesälteste (9uXoßaaiX6ic;.
Jeder Stamm war in drei Drittelschaften (Tpirnici;)
und in zw()ll Capitänschalten (vauKpapiai) getheilt.
An der Spitze der letzteren stand die Behörde
der Capitäne (voOKpapoi), die die Steuereingänge
sowie die darauf angewiesenen Ausgaben zu be-
sorgen hatten. So steht es in einem derjenigen
J^olonischen Gesetze, die jetzt, wo es keine
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- 12
Capiianschattcn mc iu i^icbt, natürlich abgfcschaflH
sind, geschrieben, 'die Capitäne sollen die Steuern
eintreiben und aus der Capitänschaftskasse Zäh-
kina leiste n/ Den Rath besetzte Solon mit vier-
hundert Mitgliedern, hundert aus jedem der vier
Stamme. Dem Areopa^ vertraute er die Hut
seiner Gesetze an, wie dieser ja auch früher
schon als oberste Aufsichtsbehörde die meisten
und vvichtiirsten Interessen des Staates in seiner
Obhut gehabt und nach eigenem Ermessen die,
welche sich ^cgen die Ordnuntr verbringen, mit
Strafen und Bussen belegt und die Bussgelder
an die Bur^^kasse abgeführt hatte, ohne die Straf-
veranlassung dazuzuschieiben. Ausserdem be-
kam er nun durch Solon die Befugniss gegen
diejenigen rechtlich einzuschreiten, welche sich
zum Sturz der neuen Verfassung verbänden. So
ordnete Solon dib Stellung der beiden Raths-
körperschalten. Da er aber die Erfahrung ge-
macht hatte, dass während der häufigen Partei-
kämpfe in der ( gemeinde manche von den Bürgern
aus Gleichgiltigkeit die Sachen gehen Hessen wie
sie wollten, schuf er för sie noch ein besonderes
Gesetz, dass, wer während einer Bürgerfehde zu
keiner der beiden Parteien halte, bürgerlich ehr-
los sein und aus der Gemeinde ausscheiden solle.
(9) So war die Staatsleitung geordnet.
Drei Dinge sind es vornehmlich, in denen der
volkstreundliche Character der solonischen Ver-
fassung hervortritt. Das erste und wichtigste war,
- 13 -
dass er die Schuldsklaverei abschaffte, das zweite»
da SS er jedem, der da wollte, das Recht s^ab, für
einen anderen der geschädigt war klagbar zu
werden, das dritte — und darin findet man die
Hauptquelle für die sp*ätere Allmacht der Gemeinde
— dass von der Entscheidung der Behörde an das
Gemeindegericht appelliert werden konnte. Wenn
die Gemeinde die höchste richterliche Entschei-
dung hat, so hat sie auch die Verfassung in der
Hand, ganz abgesehen davon, dass, da die Gesetze
nicht immer klar und unzweideutig gefasst waren
und darum, wie z. B. das Gesetz über Erbrecht
und Erbtöchter, vielfach verschiedene Auffassung
erfuhren, dem Gemeindegericht die authentische
Interpretation zustand, in öffentlichen wie in
privaten Rechtsfiillen. Es meinen nun zwar
manche, Solon habe die Fassung der Gesetze
absichtlich dunkel gehalten, damit der Gemeinde
die entscheidende Deutung zufiele. Doch ist
es wahrscheinlicher, dass er überall die beste
Fassung zu finden ausser Stande war. Nicht
nach der heutigen Praxis soll mau billiger Weise
seine Absichten beurtheilen, sondern nach seiner
eigenen politischen Wirksamkeit.
LO) In den Gesetzen selbst also sind dies, wie
ich meine, die wesentlichsten volksfreundlichen
Bestimmungen. Aber noch vor der eigentlichen
Gesetzgebung, wie es scheint, verfügte er den
Schuldenerlass und die Erhöhung des Münz-»
Maass- und Gewichtsfusses. Die Längenmaasse
- 14 -
wurden den von dem Argiver Pheidon einge-
führten gegenüber vergrüssert. Die Mint, die
nach alter Währung nur einen Werth von nicht
ganz drciundsicbenzig Drachmen hatte, rundete
er auf hundert Drachmen ab. Das alte Nominal
aber war immer die Doppeldrachme gewesen.
Ebenso setzte er im Gewichtssystem sechziir
Minen des neuen Münzgewichts als Talent an;
die Mine zerticl in Statere und andere Unter-
einheiten.
(U) Nachdi m Solon auf diese Weise die Ver-
fassunggeordnet hatte, wurde er von allen Seiten
seiner Gesetze wegen bestürmt: die einen kamen
mit Vorwürfen, andere mit Fragen. Da er aber
weder ändern noch die, mit denen er id)en
musste, sich verfeinden wollte, so beschloss er,
theils zu Handelszwecken, theiis um die Welt zu
sehen, eine zehnjährige Reise nach Aegypten
weiter zu machen. Denn, sagte er, es sei nicht
in der Ordnung, wenn er dabliebe und ihnen
seine Gesetze auslegen müsse; es hätte eben
jeder zu thun wie geschrieben stehe. Dazu kam,
dass unter den Vornehmen viele ihm wegen des
Schuldenerlasses zürnten und beide Parteien
andres Sinnes geworden waren, weil die neue
Verfassung ihren Erwartungen nicht entsprach.
Der kleine Mann hatte gehofft, er werde da>
ganze Land auftheilen, die Vornehmen, er werde
alles wieder ins alte Geleise bringen. Er aber
dachte nicht an Aenderungen und widersetzte
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sich beiden. So machte der Mann, der doch,
gestützt auf welche Partei er wollte, Allein-
herrscher hätte werden können, sich lieber hei
beiden Parteien verhasst, zufrieden damit sein
Vaterland gerettet und ihm nach bestem Wissen
(12) eine Verfassung gegeben zu haben. Dass die
Sachen so lagen, darüber sind alle einig, und
er selbst hat darüber in folgenden Versen ge-
sprochen:
Ansehn hab' ich dem Volke verliehn, soviel ihm
gebührte,
ßeiner Würde gemäss, mehr nicht und
weniger nicht.
Doch den Mächtigen auch und die da prunkten
im Reichtiium,
Ihnen auch klugen Bedachts gab ich nicht
über Gebühr.
Beiden stand ich zur Seite mit kräftig schii tuen-
dem Schilde,
2\ immer, nicht hier, nicht dort, gönnt ich
dem Unrecht den Sieg.
An einer anderen Stelle redet er von der Volks-
menge, wie sie zu behandeln sei:
Nicht den Zügel su straff, auch nicht zu locker
gehalten:
Also, mein' icJi, gehorcht leichtlich detn
Führer das Volk.
Wer in der Fülle des Glücks nicht klug sic/i
weiss SU bescheiden,
Uebersättigung seigt bald ihm sum Frevel
den Weg.
Und anderswo von denen, die eine Landauf-
theilung erhofften:
Manche traten beutelüstcni su mir, gieriger
Hoffnung voll.
Dachten alle, reiche Schätze würf ich ihnen
in den Schooss,
Glaubten, meine milde Rede bärge räuberischen
Sinn —
Eitel Wind war, was sie hofften, und nun trag
ich ihren Zorn,
Ihre bitterbösen Blicke sagen 'du bist unser
Feind\
Unrecht isfs: was ich versprochen, hob' mit
Gott ich ausgeführt,
Aicht an thöricht weite Ziele, nicht an Herr-
Schaft iiful Gcivalt
Hab' ich selbst mein Hers gehängQt, und m
gleichen Theilen nicht
Darf der Edle, der Genteine pflügen unser
fettes Land,
Und wieder an einer anderen Stelle spricht er
von der Noth der Armen und wie sie durch den
Schuldenerlass aus ihrer früheren Knechtschaft
betreit worden seien;
Ich habe meines Volks elende Noth gestillt,
Das in der Ferne fremde Sklavenketten trug:
Dess sei dereinst mir vor dem Richterthron
der Zeit
Die beste Zeugin aller Götter ^ rösseste.
Die Mutter Erde, du, mein dunkelscJiollig Land .
So manchen Zinspfalil festgefügt hab' ich
gelöst.
- 17 —
In Knechtschaft lagst du: nun hob' ich dich
freigemacht
So manchen haf ins gottgeschenkte Vaterland
Ich heimgef ührt^ den Willkür oder hartes Recht
In fremden Knechtdienst schickte. Mancher
unmuthsvoll
Entfloh dem Schuldherrn, irrte fern von Land
SU Land,
Der eigenen Sprache Laut vergessend, hei-
mathlos.
Auch in der Heimath, wer der Knechtschaft
Fessel trug,
In Furcht sich beugend vor don harten Sinn
des Herrn,
Den hob' ich freigemacht Mir war die Macht
verliehen.
Und klug Gewalt mit Recht verbindend nütsf
ich sie.
Ich kam £>iim Ziel: was ich geivollt, das war
^ethan.
Dann schrieb ich das Gesetz, für alle strenges
Recht,
Für gute, wie für böse, wie sich's jedem schickt.
Manch' andrer, hättet ihr den Stab ihm an-
vertraut,
Ein schlechtberathcner, eigennütziger Mann,
fürwahr,
Er hätte nicht das Volk gezähmt. Hätf ich
erfüllt,
Was alles meine Gegner damals kühn beg ehrt.
Und was die andren jenen übles zugedacht.
Manch' Opfer hätf in langem Zwist die Stadt
beklagt.
Drmn Hab' von allen Seiten klug ich mich
geschirmt.
Und ging, ein Wolf in dichter Meute, meinen Weg,
2
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Und an einer anderen Stelle ein Scheltwort gegen
die MissvergnUgten beider Parteien:
Das niedre Volk, wenn unverhüllt ich's sagen
soll,
Hätf nie mit eignem Auge, was es nun besitzt,
Attch nur im Tranm erschaut ....
Die Grossen aber, deren Macht das Volk be-
herrscht,
SolVn weine Freundschaft wünschen, dank-
barlichen Sinns,
Denn, sagt er, wenn irgend einem anderen dies
Ehrenamt zu Theil geworden wäre,
Er hätte nicht das Volk gezähmt und nicht
geruht,
Bis durchgerührt die Milch vom Lab ihm sauer
ward.
Doch ichj dem Grenzpfahl gleich auf strittigem
Gebiet,
Stand zwischen den Parteien.
(13) Diese Gründe also bewogen Solon ausser
Landes zu gehen, und er verliess die Heimath,
während sich die Gemüther der Bürgerschaft
noch in tieler Erregung befanden. Gegen vier
Jahre verbrachten die Athener darauf in leid-
lieber Ruhe, bis sie im fünften Jahre nach Solons m
Archontat in Folge des Parteienkampfes nicht
dazu kamen einen Archen einzusetzen, und ebenso
im fünften Jahre danach wiederum aus demselben 586
Grunde das Amt der obersten Behörde unbesetzt
Hessen. Damasias, der hierauf noch unter den-
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- 19 -
selben Zeitverhältnissen zum Archoh gewählt
worden, blieb dann zwei Jahre und zwei Mo- 585(584
nate im Regiment, bis er schliesslich mit Gewalt
aus demselben entfernt werden musste. Da be-
schlossen sie, weil die Parteien sich nicht einigen
konnten, zu Archonten zehn Männer zu wählen,
fünf aus den alten Adelsgeschlechtcrn der Kupa-
triden, drei aus den Geschlechtem der Grund-
besitzer (&tpotKoi), zwei aus den Zünften der Demi-
urgen; diese bekleideten denn auch in dem
Jahre nach Damasias das Amt. Auch aus diesen 588
Hergängen wird ersichtlich, dass die grösste
Machtbefugniss der Archen besass: lagen sie
doch ewig um der Besetzung dieses Amtes willen
im Hader. Ueberhaupt standen sie dauernd in
ungesunden Beziehungen zu einander: die einen
in Folge und auf Grund der Schuldentilgung,
durch welche sie selbst verarmt waren, andere
aus Unzulriedenheit mit der neuen Verfassung,
die so grosse Umwälzungen im Gefolge hatte,
manche endlich aus Ehrgeiz und oeoenseitiger
Eifersucht £s gab aber drei Faktionen, welche
ihren Namen nach den Landestheilen ftihrten,
in denen sie hauptsächlich ihren Grundbesitz
hatten: die Faktion der Küstenbewohner (irafx&Xioi),
an deren Spitze Megakles, des Alkmeon Sohn
stand, welche zumeist eine vermittelnde Ver-
fassungsform erstrebten, femer die Grundbe*
sitzer des platten Landes (irebmKof) mit oli-
garchischen Tendenzen unter Führung des Ly-
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kurgos, drittens die Märnier aus den Berken
(bidKpioi), deren AnlührerPeisistratos war, welcher
für ganz demokratisch gesinnt galt Diesen letz-
teren hatten sich theils diejenigen zugesellt, denen
zwar die Schulden gestrichen worden» die aber
trotzdem nicht wussten wovon sie leben sollten,
theils wohl auch diejenigen, deren bürgerliche Ab-
kunft nicht ganz zweifellos war, aus nicht unbe-
gründeter Furcht: denn später, nach der Besei-
tigung der Tyrannen, fand eine Prüfung des
Bürsferrechts (biav|ir|(piä|n6^) statt, weil viele sich un-
befugter Weise die Ausübung politischer Rechte
angemasst hatten.
(14) Peisistratüs also galt für einen warmen Freund
des gemeinen Mannes, und hatte sich im Kriege
gc<^en AJc\uara einen grossen Namen gemacht. Im
Vertrauen daraul brachte er sich eines Tages
eine Menge Wunden bei und trat so vor die
Gemeinde, die er dazu beredete, ihm eine Leib-
wache zu gewähren, weil er von den Anhängern
der Gegenparteien so zugerichtet worden sei:
den bezüghchen Antrag stellte Aristion. So er-
ff
hielt er die sogenannte Knittelgarde (Kopuvri<pöpoi)»
mit deren Hilfe er gegen die Gemeinde aulstand
und die Akropolis besetzte, im zweiunddreissig-
sten Jahre nach Solons Cicsetzgebung, als Korneas 5©
Archon war. Man erzählt dass Solon, als Pei-
sistratos um die Wache einkam, dem wider-
sprochen und gesagt habe: er sei doch scharf-
blickender als die Einen und muthiger als die
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Anderen; scharfblickender als alle diejenigen,
welche nicht merkten, dass Peisistratos nach der
Tyrannis strebe, muthiger aber als diejenigen»
welche dieses wüsstcn und dennoch dazu schwie-
gen. Und als seine Worte wirkungslos blieben,
so liess er seine Waflfenrüstung aus dem Hause
heraus v^or die Thüre tragen und erklärte: er
selbst habe dem Rufe des Vaterlandes Folge ge-
leistet, soweit seine Kräfte reichten — er war jetzt
hochbetagt — fordere aber dass jetzt auch die
andern das Gleiche thäten. Solons Mahnungen
büeben damals erfolglos: Peisistratos aber ver-
waltete den Staat, nachdem er die Herrschaft
erlangt, mehr in verfassungsmässigen iwjiincn
als mit despotischer Willkür. Ehe jedoch sein
Regiment feste Wurzel geschlagen, vertrieben
ihn die vereinigten Faktionen des Megakles und
Lykurgos, im sechsten Jahre nach seinem ersten 558
Emporkommen, als Hegesias Archon war. Im
zwöliten Jahre aber ward Megakles durch den 553
Parteihader so in die Enge getrieben, dass er
wieder mit Peisistratos unter der Bedingung, dass
dieser seine Tochter zum Weibe nehme, einen
förmhchen Vertrag schloss und ihn auf eine der
Einialt dieser alten Zeiten entsprechende Weise
nach Athen zurückführte, nachdem er vor sich
her das Gerücht hatte aussprengen lassen, Athene
selbst wolle den Peisistratos zurückführen. Er
hatte nämlich ein hochgewachsenes und schönes
Frauenzimmer ausfindig gemacht, wie Herodot
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berichtet, aus der Gemeinde der Paianier — nach
anderen Angaben war es ein Blumenmädchen
thrakischer Abkunft Namens Phye, aus dem
Kolyttos. Dieses putzte er genau so wie die
Göttin in ihrem Waffenschmuck heraus, und führte
sie in Gemeinschaft mit Peisistratos, der den
Wagen lenkte auf dem das Frauenzimmer an
seiner Seite stand, nach Athen hinein: die Be-
völkerung der Stadt aber fiel in Anbetung vor
ihnen nieder und nahm sie mit staunender Be-
wundenmg aul.
(15) So ging die erste Rückkehr des Peisistratos
v^on Statten: als er aber gegen Ende des siebenten mg
Jahres nach seiner Rückkehr zum zweiten Male
vertrieben ward — denn er behauptete sich nicht
hmge, sondern ging, da er mit der Tochter des
Megakles keine eheliche Gemeinschaft pflegen
mochte, aus Furcht vor den beiden anderen Fak-
tionen heimlich von dannen — siedelte er sich
zunächst auf einem Platz am Meerbusen von
Thermal an, der Rhaikelos hiess ; von dort wandte
er sich in die Landschaft am Gebirge Pangaion
und, nachdem er sich von hier Geld verschaf t
und Krieger in Sold genommen, begab er sich
schliesslich nach Eretria und versuchte von da
aus, jetzt zum ersten Male mit offener Gewalt, die
Herrschaft wiederzuerlangen, im elften Jahre nach rm i
seiner Vertreibung. Hierzu gewährten ihm noch
viele andere bereitwillig ihren Beistand, nament-
lich Männer aus Theben, sowie Lygdamis von
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Naxos und die Ritterschaft welche in Eretria das
Rc£i:iment inne hatte. Durch den Sieg in der
Schlacht von Pallene gewann er die Herrschaft,
und nachdem er dem gemeinen Mann die Waffen
aus den Händen gewunden, war er nunmehr im
sicheren Besitze der Tyrannis, und setzte darauf
auf einem Zuge nach Xaxos auch dort seinen
Freund Lygdamis als Herrscher ein. Dem ge-
meinen Mann aber entwand er die Waffen durch
folgende List: er hielt eine Waffenschau im
Tempelbezirk der Dioskuren (*AvdK€iov) ab und
versuchte dabei eine. Rede zum versammelten
\'olke zu halten, sprach aber absichtlich leise;
als man rief, man könne ihn nicht verstehen,
gebot er ihnen zum Vorhofe der Akropolis, wo
er besser gehört werden könne, hinaufzusteigen.
Während er nun dort seine Ansprache an das
Volk hielt, hoben die damit Beauftragten die
von den Männern niedergelegten Waifen auf,
brachten sie allesammt in die nahe gelegenen
Xebenräume des Theseusheiligthums unter \'er-
schluss, und begaben sich darauf zu Peisistratos,
dem sie durch ein heimliches Zeichen davon
Kunde gaben. Als dieser dann seine Rede zu
Ende gebracht, theilte er mit, was mit den Waifen
geschehen sei mit dem Hinzufügen : sie sollten
darob nicht verwundert oder niedergeschlagen
sein, sondern gehen und sich mit ihren eigenen
Geschäften befassen : für alle Staatsgeschäfte
werde er schon selber Sorge tiagen.
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(Ib) Die Tyrannis des Peisistratos also, ursprüni:-
lich aul diese Weise entstanden, hat so viele
Wandlungen durchgemacht: er verwaltete aber,
wie schf>n gesagt, das Gemeinwesen aul mass-
volle Weise und eher in verfassungsmässigen
Formen als na», h Despotenwillkür. Er war sowohl
in seinen persönlichen Beziehungen menschen-
freundlich und milde, sowie zur Nachsicht gegen
diejenigen welche sich vergingen geneigt, und
schoss sogar Unbemittelten Geld für ihren land-
wirthschaftlichen Betrieb aus eige ner Tasche vor,
so dass sie iiure Felder ohne Störung bearbeiten
konnten. Auch hierzu bewogen ihn politische
Gründe: einmal sollten sie sich nicht in der Stadt
autlialten, sondern in Vereinzelung auf dem Lande
sitzen: sodann sollten sie bei auskömmlichen
Mitteln, den Sinn auf ihr eigenes Gewerbe ge-
richtet, weder Lust noch Zeit finden, sich mit
den Staatsangelegenheiten abzugeben. Zugleich
ergab sich daraus für ihn der Vortheil, dass in
Folge der vollständigen Bebauung des Landes
seine Einkünfte stiegen: denn er zog von dem
Ertrage den Zehnten ein. Darum setzte er auch
die Dorfrichter ein und begab sich häulig selbst
hinaus in die Landschaft, um zum Rechten zu
sehen und die Streitenden mit^^einander zu ver-
tragen, damit sie nicht in die Stadt hinabkämen
und ihre Felder vernachlässigten. Bei einer
solchen Ausfahrt des Feisistratos soll sich auch
die Geschichte mit dem Bauer zugetragen haben,
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der am Hymettos das später so u\nnnnte *Frei-
g\xV bebaute. Da er nämlich einen Menschen
sah, der mit einem hölzernen Pflock Steine aus-
grub und den Boden bearbeitete, wunderte er
sich über dies Werkzeug und hiess ihn fragen,
was auf dem Platze gedeihe. Der Bauer, der
ihn nicht kannte, erwiederte: 'alle mö2:liehen
Plagen und Mühsalen, und von diesen Plagen
und Mühsalen muss Peisistratos den Zehnten
bekommen'; Peisistratos aber befreite ihn aus
Wohlgefallen an seinem Freimuth und seiner
Betriebsamkeit von allen Abgaben. Auch in
anderer Beziehung hielt er während seines Regi-
ments von dem gemeinen Mann jeden Druck fern :
er schaffte stetigen Frieden nach Aussen und be-
hütete ihn durch eine ruheUebende Politik: oft
hörte man daher sagen: das Tyrannenregiment des
Peisistratos sei in Wirklichkeit das Leben unter
dem guten Kronos gewesen: denn später war
das Regiment in Folge der Gewaltthätigkeit
seiner Söhne viel drückender. Am meisten aber
wusste man doch an ihm zu loben, dass er in
seinem Wesen volksfreundlich und human war.
Wie er in jeder anderen Beziehung die Ver-
waltung den Gesetzen gemäss führte und sich
selbst keine Bevorzugung gestattete, so erschien
er auch, als er einmal wegen einer Blutthat vor
den Areopag geladen worden war, vor dem-
selben um sich in Person zu verantworten.
während derjenige
s Furcht
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ausblieb. So blieb er denn lange Zeit im Be-
sitze dei' Herrschaft, und so oft er vertrieben
worden, gewann er sie mit leichter Mühe wieder
zurück, da ihm sowohl vom Adel wie von dem
niedrigen Volke die Meisten gewogen waren:
gewann er doch die einen im persönlichen
Umgang, die anderen dadurch, dass er ihnen
in ihren eigenen Nöthen beisprang, und kam mit
beiden \ ortreOheh aus. Auch waren die Gesetze
der Athener bezüglich der Tyrannen in jener
Zeit überhaupt milde, namentlich aber dasjenige
Gesetz, welches ganz speziell gegen das Streben
nach der Tyrannis gerichtet war und also lau-
tete: Folgendes ist die von den Vätern über-
konunene Satzung der Athener, dass, wenn
Jemand aufständig wird um Tyrann zu werden,
oder Jemand in der Absicht, die Tyrannis herbei-
zuführen, die T)rrannis aufrichten hilft, der bürger-
lichen Ehrenrechte er selbst wie sein Geschlecht
verlustig gehen soll.
(17) So brachte es Peisistratos in der Herrschall
zu hohem Greisenalter und starb an einer Krank-
heit, als Philoneos Archon war: seitdem er sich 527
das erste Mal zum T^n'annen aufgeschwungen,
hat er noch dreiunddreissig Jahre gelebt und
davon neunzehn Jahre im Besitz der Herrschaft, .
die übrigen als Flüchtling in der Fremde zuge-
bracht. Es ist desshalb offenbares Geschwätz,
wenn einige zu erzählen wissen, dass Peisistratos
der Geliebte des Solon gewesen, 'sowie dass er
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Feldherr gewesen sei in dem Kriege, der gegen
Megara um den Besitz von Salamis geführt
wurde: das ist schon durch das beiderseitige
Lebensalter ausgeschlossen, wenn man Beider
Lebensgang und unter welchem Archen jeder
gestorben ist, nachrechnet. Nach Peisistratos
Tode waren seine Söhne im Besitze des Regi-
ments und führten die Dinge in derselben Weise
weiter fort. Es waren aber ihrer zwei von seinem
attischen Ehevveibc, Hippias und Hipparchos/zwei
von seiner Frau aus Argos, lophon und Hege-
sistratos mit dem Beinamen Thessalos. Peisi-
stratos hatte nämlich aus Arges die Tochter des
Argivers Gorgilos geehelicht, Timonassa mit
Namen, welche in erster Ehe Archinos von Am-
prakia aus dem Hause der Kypseliden zum Weibe
gehabt hatte. Daraus hatte sich auch seine
Freundschaft mit den Ar^avern entsponnen, von
denen tausend im Gefolge des Peisistratos in
der Schlacht von Pallene mitkämpften. Diese
Argiverin hatte er nach einigen Berichten ge-
heirathet, als er das erste Mal vertrieben worden
war, nach anderen als er sich im Besitz der
Herrschaft befand.
Von diesen Söhnen nun waren Hippias und
Hipparchos nach dem Recht ihrer Geburt sowie
wegen ihres Alters die Machthaber : Hippias als
der ältere, staatsmännisch beanlagt und be-
sonnen, stand an der Spitze des Regiments;
Hipparchos war zu fröhhchem Lebensgenuss auf-
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gelegt, verliebter Natur und ein Freund der Poe-
sie: er ist CS auch gewesen, der den Anakrcon,
den Simonides und die anderen Dichter nach
Athen berief; der viel jüni^ereThessalos dagegen
neigte in seiner Lebenstührung zu Uebermuth
und Gewaltthat: er gab auch die Veranlassung
zu den Ereignissen, welche für sein Haus die
Quelle alles Unheils geworden.
Er verliebte sich nämlich in den Harmodios
und \ cnnochte, ab«j:c\viesen mit seiner Werbung
um dessen Freundschaft, sein leidenschaftliches
Temperament so wenig zu zügeln, dass er bei
jeder Gelegenheit seine Erbitterunir durchblicken
liess und schliesslich die Schwester des Har-
modios» die als Korbträgerin (Kavricpöpoc;) am Fest-
zuge der Panathenaien theilnehmen sollte, hiervon
zurückwies und dabei zugleich über ihren Bruder
als einen unsittlichen Weichling beleidigende
Reden fallen hess. So kam es, dass Harmodios
und dessen Liebhaber Aristogeiton voller Zorn
ihren x\nschlaii in CemL'inschaH mit vielen anderen
Bürgern in's Werk zu setzen begannen. Bereits
harrten sie am Panathenaienfeste auf der Burg
auf Hippias, der den Festzug einholen sollte,
während Hipparchos den Aufbruch desselben
leitete, da sahen sie einen der Theilnehmer an
der \'erschwürung freundlich mit Hippias reden ;
in der Meinung derselbe verrathe die Sache,
eilten sie, um doch wenigstens ehe sie ergriffen
würden Etwas vollbracht zu haben, in die Stadl
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hinab und tödteten, indem sie vorzeitig losbrachen,
den Uipparchos, welcher den Festzug ordnete,
der sich längs des Heiligthums der Töchter des
Leos (AcujKÖpeiov) entwickelte. Aul diese Weise
machten sie den ganzen Anschlag zu Schanden:
Harmodios fand auf der Stelle unter den Händen
der Leibwächter den Tod, Aristogeiton erst
später, nachdem er ergriffen und lange gefoltert
worden. In diesen seinen Nöthen bezeichnete
er als' Mitschuldige viele, welche von vor-
nehmer Abstammung und mit den Tyrannen
befreundet waren. Denn im ersten Augenblick
vermochte man keine Spur von Genossen des
Ansclüags zu entdecken, da die Angabe [des
Thukydides], Hippias habe die Theilnehmer des
Festzuges von ihren Waffen wegtreten lassen,
und so diejenigen ertappt, welche Dolche bei
sich führten, nicht wahr ist: damals zog man
nicht mit Waffen auf, da diesen Brauch erst später
die Demokratie eingeführt hat. Die Freunde der
Tyrannen nannte Aristogeiton wie die demokra-
tisch gefärbten Berichte sagen, absichtlich, um
jene auf diese Weise zu ebenso frevelhaftem wie
unedlem Thun zu verleiten, wenn sie unschuldige
und mit ihnen befreundete Menschen umbrächten.
Einige freilich erzählen, er habe nichts erdichtet,
sondern in der That seine Mitwisser angegeben.
Schliesslich, als er mit allem Bemühen es doch
nicht erreichte getödtet zu werden, versprach
er noch viele andere angeben zu wollen, und
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bewog den Hippias ihm zum Pfände der ver-
langten Straflosigkeit die Rechte zu reichen. Als
er sie gefasst, höhnte er Hippias darob, dass er
dem Mörder seuies Bruders die Hand gegeben,
und brachte ihn dadurch so in Zorn, dass er vor
Wuth sich nicht zu zügehi vermochte, sondern
sein Schwert herausriss und ihn niederstiess.
(19) Hieraut wurde das Tyrannenregiment um
vieles h^ter, da die Rache welche Hippias für
seinen Bruder nahm, indem er Viele tödtete oder
aus dem Lande trieb, alle Athener mit Misstrauen
gegen ihn erfüllte. So begann er denn fast vier
Jahre nach Hipparchos* Tode Munichia zu befes-
tigen, um dorthin seinen Sitz zu verlegen, weil er
sich in der Stadt unsicher fühlte. Aber während
er noch hiermit bcschäiiigt war, ward er ver-
trieben, und zwar vonKleomenes dem Könige von
Lakedaimon, weil die Lakedaimonier unablässig
Orakelsprüche erhielten, welche ihnen geboten
die Tyrannis zu beseitigen. Das hing folgender-
massen zusammen. Die Emigranten, an deren
Spitze die Alkmeoniden standen, vermochten es
nicht ihre Rückkehr aus eigenen Kräften zu
bewerkstelligen, sondern scheiterten dabei jedes-
mal. Alle ihre Unternehmungen schlugen fehl,
und als sie in der Landschaft die auf der Höhe
des Parnes gelegene Veste Leipsydrion angelegt
hatten und dorthin auch eine Anzahl von Gesin-
nungsgenossen aus der Stadt zu ihnen gestossen
waren, wurden sie von den Tyrannen belagert
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und von dort vertrieben. Zur Erinnerung an
diese Niederlage sang man noch später in den
Rundgesängen bei Tische:
Weh/ Lcipsy(irio)i , du vcrricthst die Freunde!
Was für Mannen hast du das Grab bereitet.
Die im Kampfe den Adel gewahrt,
Und ihrer Ahnen Ruhm mit ihrem Blut
bezeugt!
Als ihnen nun so Alles missglückte, übernahmen
sie es schliesslich , als mindestforderndc ck n
Tempel in Delphi zu erbauen; dadurch gewamien
sie die Mittel um sich des Beistandes der Lakonen
zu versichern, und die Pythia schärfte» so ott
Lakedaimonier das Heiligthum um einen Spruch
angingen, ihnen stets zuvörderst ein, Athen zu
befreien. Endlich Hessen sich die Spartiaten dazu
bewegen, obgleich das Haus der Peisistratiden
mit ihnen im Gastrecht stand, zumal zu ihrem
üntschluss noch der Umstand in ebenso hohem
Grade beitrug, dass die Peisistratiden auch mit
den ArgivLTn, ihrcn1^)dtcindcn, befreundet waren.
Zunächst entsandten sie zu SchiÜ den Anchimolos
mit Heeresmacht: als dieser geschlagen worden
und selber im Kample gegen den Thessaler Kineas,
der mit tausend Reisigen den Peisistratiden zu
Hilfe geeilt War, den Tod gefunden hatte, schickten
sie im Zorn darüber den Kernig Kleomenes selbst
mit einem grösseren Aufgebot zu Lande aus.
Dieser besiegte die thessalischen Reiter, welche
ihm den Eintritt in Attika hatten wehren wollen
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und schlusb dai aul den Hippias in der sogenann-
ten Pelasgerfeste ein, wo er ihn in Gemeinschatt
mit Jen AthcnLi n bLla<j:erte. Als er so vor der '
Feste lag, glückte es ihm die Isünder der Pci- I
sistradden, welche heimlich zu entweichen ver-
suchten, gefangen zu nehmen: sie zu retten
schlössen die Belagerten einen Vertrag, schafften
binnen fünf Tagen ihre Habe hinaus und über-
i
gaben die Akropolis den Athenern, im Jahre 510 '
da Harpaktides Archon war. Siebenzehn Jahre
hatten sie die Tyrannis nach dem Tode ihres
Vaters behauptet, zusammen mit der Zeit, die der
Vater geherrscht, neun und vierzig Jahre.
(20) Nach der Beseitigung der Tyrannis bekämpf-
ten sich Isagoras des Teisandros Sohn, der mit
den Tyrannen befreundet gewesen, und Klei-
sthenes aus dem Hause der Alkmeoniden. Da
Kleisthenes gegenüber den geschlossenen Ver- •
bindungen seiner Gegner den Kürzem zog, so 1
brachte er den gemeinen Mann dadurch auf seine
Seite, dass er die politische Gewalt in die Hände
der grossen Menge zu legen versprach. Als !
Isagoras sich so an Macht unterlegen fühlte, riet
er seinerseits den Kleomenes, der ihm persönlich
durch Gastrecht verbunden war, wieder herbei
und beredete ihn, da an den Alkmeoniden der
Fluch der kylonischen Blutthat hafte, diese Blut-
schuld zu bannen. Kleisthenes entwich darauf mit
wenigen Begleitern, Kleomenes aber wies nicht
weniger denn siebenhundert Familienhäupter der
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J
Athener mit den ihrigen als fluchbeladen aus dem
Lande. Nach diesem Erfolge versuchte er den
Rath aufzulösen und Isagoras nebst dreihundert
seiner Freunde zu Herren des Staates einzu-
setzen. Der Rath leistete aber Widerstand, und
da sich auch die grosse Masse des Volkes um
ihn schaarte, mussten Kleomenes und Isagoras
mit ihren Anhängern auf die Akropolis Mchten.
Nachdem das Volk zwei Tage lang in regel-
rechter Belagerung vor der Buig gelegen, ge-
währte es am dritten Tage dem Kleomenes mit
allen seinen Genossen vertragsmässigen freien
Abzug und rief zugleich den Kleisthenes nebst
den übrigen Verbannten zurück. An die Spitze
des Volkes, welches so die Oberhand gewonnen,
trat nunmehr Kleisthenes als Führer und Ob-
mannderGemeinde. HattendochdieAlkmeoniden
so ziemlich das grösste Verdienst um die Ver-
jagung der Tyrannen und waren am meisten im
Kampfe der Faktionen hervorgetreten. Freilich
hatte noch vor den Alkmconiden ein gewisser
Kedon einen Anschlag gegen die Tyrannen ins
Werk gesetzt: daher sang man in alter Zeit
auch auf ihn in den Rundgesängen einen Vers :
Füll' auch, Geselle, den Becher für Kedon:
seiner vergiss nicht,
Wenn zu kredenzen es fi^ilt ivackeren Män-
nern den Trunk.
Aus diesen Gründen also hatte der gemeine
Mann volles Vertrauen zu Kleisthenes. Als dieser
3
nunme hr im vierten Jahre nach der \'crtreibun.i:
der Tyrannen, dem Jahre in welchem Isagoras *>
Archon war, die Ftihrunji: der Menge übernommen
hatte, theilte er zunächst die pranze Bevölkerung
in zehn Kreise (<puAa(), an Stelle der bisherigen
vier Stämme , um sie so unter einander zu ver-
mischen und auf diese Weise eine grössere An-
zahl an der Ausübung der politischen Rechte sich
bethciligen zu lassen; hierauf geht auch die
Redensart zurück, mit welcher man denen wehrte,
die Lust bezeigten eine Ahnenprobe anzustellen :
Uasst doch die Stämme in Ruhe 9uXoKpiveiv)\
Femer bestellte er den Rath aus fünfhundert
statt vierhundert Mitgliedern, und zwar fünlziü"
aus jedem der neuen Kreise, während bis dahin
hundert aul jeden Stamm kamen. Zwölf Kreise
richtete er aber darum nicht ein, damit diese
Neueintheilung nicht mit den schon vorhandenen
Drittelschaften (xpixTuci;), deren zwölf aus den
vier Stänmien gebildet waren, zusammenfiele und
auf diese Weise die Absicht, die Bevölkeruni:"
durch einander zu mischen, nicht erreicht würde.
Den Grund und Boden theüte er mit Zugrunde-
legung der Gemeindefluren in dreissig Bezirke,
zehn rings um die Stadt, zehn im Strandgebiet,
zehn in der Binnenlandschaft : diesen Bezirken
legte er die Benennung Drittelschaften (Tpixxucv
tribus) bei und verlooste sie zu je drei unter die
zehn Kreise, so dass jeder Kreis Stücke von allen
Landestheüen in sich schloss. Die Ortseinwohner
jeder Sammtgemeinde fasste er als Verband der
Gemeindegenossen (örmöTai) zusammen, um so
m bewirken, dass bei amtlichen Bekannt-
machungen die Einzelnen durch den Zusatz ihrer
Gemeindez ugehorigkcit von einander unter-
schieden würden, und zu verhüten, dass man durch
dieblosse Hinzufügung des Vatersnamens wie bis-
her die Neubürger als solche kennzeichne: so
ist es gekonunen^ dass die Athener auch im
Privatleben sich selbst nach ihrer Gemeinde-
zugehörigkeit nennen und schreiben. Femer be-
stellte er Gemeindevorsteher (bniuapxoi) mit den-
selben^ Amtsbelugnissen wie die früheren Capi-
täne (vaOKpapoi), da er die Sammtgemeinden an
die Stelle der Capitänsc haften (vauKpap(ai) treten
Hess. Die Sammtgemeinden (bf\^o\) benannte er
theils nach dem Namen des Ortes wo sie lagen,
theils, da nicht mehr alle Gemeinden sich mit
Ortsbezeichnungen deckten, nach den Namen der
Ansiedler. Die Geschlechter (r^vn) und ihre Ver-
bände (<ppdTptat). und Priesterthümer beliess er
übrigens jedem, wie er dieselben von den Vätern
her überkommen, den Kreisen aber verlieh er
als heroische Stammväter (4iri(»vu|Lioi) [gleichsam
Schutzpatrone] diejenigen zehn, welche die Py-
thia aus hundert vorgeschlagenen Namen von
Ahnherren des attischen Volkes bezeichnet hatte.
^-^i In Folge dieser Einrichtungen ward die Ver-
fassung viel demokratischer als es die solonische
gewesen: hatte doch schon die Tyrannenherr-
3*
Schaft einen Theil der solonischen Gesetze durch
ihre Nichtanwendung in Vergessenheit gerathen
lassen, andere Kleisthenes mit Rücksichtnahme
auf die grosse Menge neu hinzugefügt : zu diesen
letzteren gehört zum Beispiel auch das Gesetz
über den Ostrakismos. Zunächst nun ward im
luntten Jahre nach dieser Verfassungsänderung,
als Hermokreon Archon war, der Eid für den 501 i
Rath der Fünfhundert so formuliert, wie ihn die
Rathsherren noch jetzt schwören. Hierauf began-
nen sie die Feldobersten (oTparnroO ^sich Kreisen
zu wählen, aus jedem Kreise einen: Führer des
ganzen Heerbanns aber war der Polemarch.
*
Nachdem sie im zwölften Jahre darauf, als Phai- 400
nippos Archon war, bei Marathon gesiegt, Hessen
sie noch zwei Jahre nach dem Siege verstreichen,
dann erst machte das Volk, von Selbstgefühl ge-
hoben, zum ersten Male Anwendung von dem 488
Gesetz über den Ostrakismos, welches das Miss-
trauen gegen die einflussreichen Bürger diktiert
hatte : war doch Pcisistratos durch seine Thälig-
keit als Führer im Frieden und im Felde zur
Tyrannis gelangt. Der Erste den es traf, war
einer aus Pcisistratos' Verwandtschaft, Hippar-
chos des Charmos Sohn aus dem Kolyttos, um
dessenwillen Kleisthenes in erster Linie, um ihn
ausweisen zu können, das Gesetz gegeben hatte.
Denn die Athener hatten der Milde die ein Cha-
rakterzug ihres Volkes ist entsprechend, den
Freunden der Peisistratiden, soiern sie sich in
- 37 -
den bürgerlichen Wirren nichts zu Schulden
kommen Hessen, ruhi^^ im Lande zu wohnen
gestattet, und Hipparchos war eben der Führer
und Obmann dieser Partei.
Gleich das Jahr daraul, als Telesinos Archon 487
war, besetzten sie zum ersten Male seit den
Zeiten der Tyrannis die Stellen der neun Ar-
chonten, je einen aus jedem Kreise, durch das
Bohnenloos und zwar aus der Zahl von fünf-
hundert welche die Gemeinden dazu präsen-
tierten: die früheren Archonlen nämlich waren
alle gewählt Zugleich ward durch das Scherben-
gericht Megakles des Hippokrates Sohn von
Alopeke verbannt. Drei Jahre hintereinander
verbannten sie so der Absicht des Gesetzes ent-
sprechend die Freunde der Tyrannen: erst im
vierten iingen sie an auch von den übrigen Bür- m
gern diejenigen zu entfernen, welche ihnen über
den K^opf gewachsen schienen. Der erste, der
von solchen welche der Tyrannis fem gestan-
den dem Ostrakismos zum Opfer fiel, war Xan-
thippos des Ariphron Sohn. Im dritten Jahre 403
danach, als Nikodembs Archon war, wurden die
Silberminen von Maroneia [beim Laureion] ent-
deckt, und hatte der Staat aus den Werken einen
Reingewinn von hundert Talenten. Als einige
beantragten diesen Betrag unter die Gemeinden
zu vertheilen, wusste Themistokles, ohne zu ver-
rathen wozu er dieses Geld verwenden wolle,
das zu hintertreiben. Er beantragte den hundert
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reichsten Athenern, jedem je ein Talent auf Borg
anzuvertrauen: gefalle dann die Verwendung
dieses Geldes, so solle die Ausgabe auf Rech-
nung der Gemeinde gesetzt werden, wo nicht,
so könne dieselbe den Betrag wieder von den
Schuldnern beitreiben. Da er unter dieser Be-
dingung die Verfügung über die Sunmie erhielt,
Hess er hundert DreirudercMr bauen, je einen von
jedem der hundert genannten Bürger: das war
der Grundstock der Flotte die bei Salamis focht.
In diesen Zeitläuften traf den Aristeides des
Lysimachos Sohn das Scherbengericht : als dann
im vierten Jahre darauf unter dem Archon Hy- 48i
psichides Xerxes' Heereszug drohte, nahmen die
Athener alle durch den Ostrakismos verbannten
wieder auf und bestimmten für die Zukunft, dass
die vom Scherbengericht betroffenen bei Ver-
meidung des unbedingten Verlustes der bttrger-
Jicht n Hechte sich nur in der Gegend zwischen
dem skyllaeischen Vorgebirge von Argx^lis und
Geraistos auf Euboia aufhalten dürften.
(23) Bis zu diesem Punkte also war damals xVthen
auf der Bahn des stetigen lind allmäligen Wachs-
thums der Demokratie vorgeschritten : nach dem
Einfall der Meder aber kam der Rath des Areo-
pag wieder zu Macht und Ansehen und lenkte
den Staat, ohne dass ihm die leitende Stellunt»
durch einen fürmUchen ßescliluss übertragen
worden war, lediglich darum, weil er es gewesen
der die Schlacht von Salamis herbeigeführt liatte.
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Denn als die Strategen nicht aus noch ein wussten
und ausrufen liessen, jeder möge sich selbst zu
retten suchen, brachte der Areopag die Mittel auf
um jedem Bürger acht Drachmen einzuhändigen!
und hiess sie die Schiffe besteigen. Aus diesem
Grunde trat man vor den Ansprüchen seiner
geschichtlichen Stellung zurück, und die Politik
des athenischen Staates ward in dieser Epoche
vortrelflich geleitet. Es traf zusammen dass
die Athener in dieser Zeit sowohl im Felde ihr
militärisches Leistungsvermögen erprobten und
dadurch Ruhm und Ansehen bei den Hellenen
erwarben, wie auch die Führung zur See wider
den Willen der Lakedaimonier an sich zogen.
Führer der Gemeinde aber waren in dieser Zeit
Aristeides der Sohn des Lysimachos und The-
mistokles der Sohn des Neokles, von denen der
eine für einen trefflichen Kriegsmann galt, der
andere für einen treft'lichen Staatsmann, der an
Rechtsgefühl alle seine Zeitgenossen überragte*
Daher machte der Staat von den Diensten des
einen im Felde, von denen des anderen im Rathe
Gebrauch. Den Bau der Mauern und die Be-
festigung der Stadt führten beide gemeinsam
aus, obwohl sie verschiedene politische Rich-
tungen vertraten: den Abfall der Jonier aber
von dem lakedaimonischen Bunde bewirkte Ari-
steides, indem er den Zeitpunkt wahrnahm, in
welchem sich das Misstrauen, welches des Pau-
sanias Hoffahrt gegen die Lakonen hervorrief,
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Luft machte. Er war es denn auch, der die ersten
Matrikularbeiträge den Städten der Bundesge-
nossen auferlegte, im dritten Jahre nach der 478
Seeschlacht von Salamis, als Timosthenes Archon
war, und der in die Hände der Jonier den Eid-
schwur leistete, im Bunde gegen jeden Feind
und für jeden Freund zusammenstehen zu wollen,
zu dessen Bekräftigung für ewige Zeit jene nach
altem Brauch Erzklumpen auf hoher See ver-
senkten.
(24) Als hierauf das Selbstgefühl des Staates
wuchs und baares Geld sich in Menge anhäufte,
rieth Aristeides nach der Leitung des Bundes
zu greifen und zu dem Zweck den Wohnsitz
der Bürgerschaft und damit ihren Schwerpunkt
aus der Landschaft weg in die Stadt zu ver-
legen: Alle würden so ihr Auskommen finden,
die eineQ im Felddienst, andere im Besatzungs-
dienst , wieder andere in der Betheiligung an
dem politischen Leben des Bundes, und sie dann
auf diese Weise die Führung in die Hände be-
kommen. Nachdem die Athener diesem Rathc
Folge geleistet und das Regiment an sich ge-
nommen hatten, gingen sie herrischer gegen die
Bundesgenossen vor, mit Ausnahme der Chier,
Lesbier imd Samier. Denn diese dienten ihnen
als Hüter ihres Reiches und wurden im Genuss
ihrer Verlassungen sowie im Besitze ihrer unter-
thänigen Gebiete belassen. Der grossen Menge
aber verschafften sie dadurch, wie es Aristeides
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vorgetragen hatte, ein reichliches Auskommen:
denn es kam in der That so, dass aus den Matri-
kularbeiträgen, den Gefällen und den sonstigen
Leistungen der Bundesgenossen über zwanzig*
tausend athenische Männer ihren Unterhalt fanden.
Da waren die sechstausend Mitglieder des Volks-
<i^erichts, die sechzehnhundert Bogenschützen
nebst zwölfhundert Rittern; dann der Rath der
Fünfhundert und die fünfhundert Mann Besatzung
auf der Werft nebst den fünfzig Wächtern auf der
Burg: ferner gegen siebenhundert Männer in
inländischen Beamtenstellen, und ebensoviele im
Felde und ausserhalb der Landesgrenzen. Dazu,
da sie erst später in die grossen kriegerischen
Ver^vicklungen eintraten, ein Normalstand von
zweitausendfünfhundert Schwerbewaffneten, so-
wie an Schiffen zwanzig Wachtkreuzer und zehn
andere Schiffe, welche die Besatzimgsmann-
schaften hinaus und wieder nach Hause brachten,
mit ihrer ausgeloosten Bemannung von [viertau-
send, beziehentlich! zweitausend Köpfen: endlich
das Prytaneion mit seinen Pensionären, die vom
Staate erzogenen Waisen, sowie die Gefangen-
(25) Wärter; aller dieser Mensehen Haushalt war auf
das Gemeinwesen angewiesen, und aus diesem
zog das Volk, welches in die Stadt gezogen war,
seinen Unterhalt.
Siebenzehn Jahre ungefähr blieb die Ver-
fassung auch nach den Perserkriegen noch unter
dem Schutze des Areopag bestehen, obwohl
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ihre GrundlajEfcn sich bei kleinem schon lockerten.
Die Gemeinde nahm an Zahl wie an Bcdeutunii
zu, und im Vertrauen auf sie unternahm Ephi-
altes des Sophonides Sohn, der für einen unbe-
stechlichen und verfassungstreuen Mann galt
und dadurch Obmann der Gemeinde sfeworden
war, einen Angriff auf den Areopag. ZunUch.^i
beseitigte er eine grössere Anzahl von Areopa-
^^ilen, indem er sie weuen ihrer Verwaltunir
zur Verantwortung zog. Alsdann veranlasste
er im Jahre da Konon Archon war, dass dem 4föi
Areopai;- alle Gerechtsame, auf die sich seine
Aufsicht über die Verfassung stützte, genommen
und tlieils an den Rath der l'^ünl hundert , theils
an die Gemeinde und die Gemeindegerichte über-
tragen wurden. Betheil i^ift an diesem Treiben war
auch Thcmistokles , der, obwohl selbst Mitglied
des Areopag, dennoch die Beseitigung des
Rathes wünschte, da ihm eine Anklage wetr^n
Einverständnisses mit dem persischen Landes-
feinde drohte. Dem Ephialtes nun redete The-
mistükles ein, die Areopagiten woUten ihn ge-
fangen setzen, den Areopagiten sagte er, er
könne ihnen Leute /.eigen die sich g^egen die Vcr-
fassung verschwören wollten. Der Rath wählte
darauf einige N^ertrauensmänner, und diese führte
Thcmistokles an den Platz wo sich Ephialtes
gerade aufhielt, um ihnen, wie er sagte, die ver-
sammelten Verschw urer zu zeigen. Als nun Ephi-
altes den Themistokles in eifriger Unterhaltung
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mit den Areopagiten kommen sah, erschrak er
und flüchtete, nur mit einem Untergewande be-
kleidet, auf den Hausaltar. Die Erregung über
diesen Vorgang war allgemein, und als der Rath
der Fünfhundert hierauf zu einer Sitzung zu-
sammentrat, da erhoben Ephialtes und Themisto-
kies sowohl in der Rathssitzung wie später in
der Volksversammlung Anklage gegen den Ar-
eopag. und ruhten nicht, bis sie ihm die Macht
verkürzt hatten. Aber auch Ephialtes wurde
nicht lange darauf durch Meuchelmord von der
Hand des Aristodikos aus Tanagra aus dem
Wege geräumt. So ging der Arcopag seiner
Aufsichtsrechte verlustig.
[36) Dann folgte eine Zeit in der sich die Staats-
ordnung unter dem Vordrängen eifriger Dema-
gogen mehr und mehr lockerte. Es traf sich
nämlich unglücklich genug, dass in diesen be-
wegten Zeiten die Gemässigten ohne rechten
Führer waren. Kimon, des Miltiades Sohn, hatte
zwar die Parteileitung, aber er war noch zu
jung und erst kürzlich in das politische Leben
eingetreten. Zudem waren viele im Kriege ge-
fallen. Damals nämlich zog im Kriegsfalle das
Bürgeraufgebot ins Feld, und da die Feldherren
kriegsunerfahren waren und nur Ehren halber
auf Grund ihres Familienansehns ins Amt berufen
wurden, geschah es allemal dass zwei- oder
auch dreitausend von denen, die ins Feld rückten,
nicht wieder heimkehrten. So schmolzen denn
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die tüchtigeren Elemente aus der grossen Menge
sowohl wie aus der besitzenden Klasse sehr zu-
sammen. So wenig streng man es nun auch
im übrigen mit den Gesetzen nahm, an der Ar-
chontenwahl hatte man bisher noch nicht gerüt-
telt. Erst im sechsten Jahre nach Ephialtes' Tode
beschloss die Gemeinde, dass für das Archonten-
amt auch Leute der dritten XY-rmögensklasse,
der Kleinbauern, sollten präsentiert werden
können. Der erste Archon aus dieser Klasse
vvar Alnesitheides. Bisher waren die Archonten 457
stets, soweit man sich nicht etwa eine Gesetzes-
übertretung gestattete, aus den Rittern und Pen-
takosiomedimnen genommen worden, während
die Kleinbauern auf die niederen Regierungs-
stellen beschränkt waren. Fünf Jahre später, 453
als L3'sikrates Archon war, wurden die dreissig
Dorfrichter, wie man sie nannte (biKaoral kotä
önjLiou<;), wiedereingesetzt. Und wieder drei Jahre
später, unter dem Archon Antidotos, wurde aul 451
Antrag des Perikles, weü sich die Bürgerschaft
stark vermehrt hatte, beschlossen das \'oll-
bUrgerrecht auf die zu beschränken, deren Eltern
beide echtbürgerlicher Abkimft waren.
(27) Als nun Perikles die Volksführung über-
nahm — er hatte sich dadurch zuerst einen
Namen gemacht, dass er als ganz junger Mensch
den Rechenschaftsbericht des Kimon über seine
Feldhermthätigkeit aufThasos zum Gegenstand
einer Anklage machte — da wurde die \'er-
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fassung noch demokratischer. Abgesehen davon,
dass es ihm gelang, dem Areopag noch weitere
Gerechtsame zu entziehen, hat er die Athener ver-
anlasst ihre ganze Kraft auf die Flotte zu ver-
wenden, und im Vertrauen auf die Flotte hat
das Volk die ganze Staatsleitung mehr und mehr
an sich gezogen. Als dann neunundvierzig J ahre
nach dem Seesieg bei Salamis, im Jahre da «2
Pythodoros Archon war, der peloponnesische.
Krieg ausbrach, da begann das Volk, das nun
in die Stadt eingeschlossen war und sich daran
gewöhnte vom Kriegssolde zu leben, halb mit
Bedacht, halb nothgedrungen sich in den (iang
der Staatsverwaltung einzumischen. Es hatte aber
Perikles auch den Gemeindegerichten einen Sold
zugewiesen , um b^i dem Wettkampf um die
Gunst der Menge den Kimon mit seinem Reich-
thum aus dem Felde zu schlagen. Kimon
nämlich, der ein fürstliches Vermögen besass,
war nicht nur seinen staatlichen Verpflichtungen
in glänzendster Weise nachgekommen, auch
vielen seiner Gemeindeangehörigen gewährte er
vollkommenen Unterhalt. Jeder Lakiade — so
hiess seine Gemeinde — durfte alltäglich, wenn
er wollte, zu ihm kommen und bekam was er
brauchte. Dazu liess Kimon seine ländlichen'Be-
sitzungen uneingezäunt, damit im Herbste jeder
der wollte eintreten und des Obstes gemessen
könne. Dieser verschwenderischen Freigebigkeit
gegenüber war Perikles mit seinem Vermögen
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im NachtheiL Da gab ihm Damonides von (Me —
derselbe, der den l*erikles in den Krie«^ hinein-
getrieben hat und der zum Dank dafür später
durch das Scherbengericht verbannt wurde —
den Rath, da er es aus seiner Tasche nicht könne,
so solle er dem Volke aus dem Volkssäckel
geben, und so führte Perikles die Besoldimg der
Geschworenen ein. Dadurch, klagen manche,
sei es noch schlinuner geworden, da von nun an
jeder Tagedieb sich eit'rii^er zur Loosurne drängte
als der ruhige Bürgersmann. Danach kam auch
die Unsitte die Geschworenen zu bestechen auf:
Anytos, der in Fylos Feldherr ^rewesen war und,
weil er diesen Platz nicht gehalten hatte, vor
Gericht gestellt wurde, war der erste der seine
Freisprechung dem Mittel der Bestechung ver-
dankte.
(28) So lange nun Perikles die Leitung der Volks-
partei hatte, stand es noch leidlich um das üftent-
liche Leben; als er starb wurde es viel schlim- 4S9
mer. Damals zuerst bekam das W)lk einen
Obmann, der bei den Gemässigten gar keines
Ansehens genoss, während bisher seine Führer
stets aus den Kreisen der Gemässigten liervor-
gegangen waren. Um mit dem Anfang zu be-
ginnen, so war der erste Obmann der Gemeinde
Solon gewesen, der zweite alsdann Peisistratos,
ein Mann aus vornehmer und reicher Familie.
Nach dem Sturze der T3'rannis folgte Kleisthenes
aus dem Geschlechte der Alkmeoniden. Dieser
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hatte, seitdem Isagoras mit seinem Anhang ver-
trieben war, keinen Parteigegner; wohl aber
«standen sich hernach Xanthippos und Miltiades
gegenüber, , der erstere Führer der Volkspartei,
der andere an der Spitze des Adels. Ebenso
nachher Themistokies und Aristeides. Nach ihnen *
war Ephialtes das Haupt der Volkspartei, Ki-
mon des Miltiades Sohn das der Reichen ; dann
stand Perikles an der Spitze des Volkes, Thu-
kydides, einVerwandter desKimon, an der Spitze
der Gegenpartei. Und endlich nach Perikles' Tode
vertrat Nikias, derselbe der später in Sicilien
sein }{nde fand, die Vornehmen, Klcon des Kle-
ainetos Sohn das Volk. Dieser Kleon war es^
der mit seinem ehrgeizigen Streben zur Demo-
ralisierung der Masse das meiste beitrug; er war
der erste, der nicht wie andere Leute in anstän-
digem Gewände und ruhiger Haltung, sondern
mit einem Schurzfell angethan auf die [Redner-
bühne trat und mit Geschrei und Schmähungen
das Volk erregte. Und noch später war Thera-
menes Hagnons Sohn Führer der einen Par-
tei, während der Instrumentenmacher Kleophon
die Volkspartei leitete. Der zuerst vcrsehaft'te die
Alittel für die jährliche Zweiobolenspende, die
nun eine Zeitlang üblich wurde, bis Kallikrates
aus Paiania sie abschaffte, indem er dem \'olke
versprach, er wolle den zwei Obolen einen
dritten zulegen. Beide, Kleophon wie Kallikrates,
wurden später zum Tode verurtheilt. Das ist die
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gute Natur des athenischen Volkes: es lässt sich
wohl bethören» aber bald empört es sich selbst
iiQgcn die welche es zu einer Un Würdigkeit ver-
leitet haben. Auf Kleophon folgte eine ganze
Reihe von Demagogen, die weiter nichts im
• Auge hatten als selbst eine Rolle zu spielen,
und, wie es der Augenblick zu erfordern schien ,
dem \^)lke nach dem Munde zu reden. Als die
tüchtigsten aller politischen Führer nach der
älteren Generation dürfen Nikias, Thukydides
und Theramencs gelten. Von den beiden erstcren
geben so ziemlicb alle zu, dass sie nicht nur
brave und tüchtige Männer waren, sondern auch
wirkliche Politiker, welche der i^esammten Ge-
meinde mit last väterlichem Wohlwollen gegen-
über standen, lieber Theramenes ist das Urtheil
strittig, weil seine Thätigkeit in eine Zeit liel, wo
die Wogen der politischen Bewegtmg hoch
i?in.i>en. Wer aber gewissenhaft urtheilen will,
darf nicht, wie es manche gehässiger Weise
gethan, behaupten er habe gegen jede Verfas-
sungsform Opposition gemacht und jeder zum
Sturze verholfen: vielmehr hat er eine jede unter-
stützt, so lange sie sich streng auf dem Boden
des Gesetzes hielt. Denn er verstand es mit
jeder Verfassung auszukommen, wie das von
einem guten Politiker zu verlangen ist, und nur
wenn eine Regierung gesetzwidrig wurde, da
fligte er sich nicht, sondern trat ihr schonungs-
los entgegen.
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So lange das Kriegsglück schwankte, hielt
sich die Demokratie. Als aber in Sicilien die
Entscheidung fiel und die Lakedaimonier durch 413
das Bttndniss mit dem Perserkönig auf den Höhe-
punkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die
Athener genöthigt, die Demokratie gegen das
sogenannte Regiment der \'ierhundert zu ver-
tauschen. Den Antrag stellte Py thodoros aus . . . . ,
die Hauptrede vor der Abstimmung hielt Melo-
bios. Der Antrag ging durch, besonders weil
die Menge sich einreden liess, der Perserkönig
wtlrde ihnen bereitwillig Kriegshilfe leisten, wenn
sie eine oligarchische Verfassung einsetzten,
Der Antrag des Py thodoros hatte folgenden In-
halt. DieGemeinde solle zu dem schon bestehenden
Zehnerausschuss (irpößouXoi) noch weitere zwanzig
Männer, solche die das vierzigste Lebensjahr
überschritten hätten, wählen und sie damit be-
auftragen, zur Rettung des Staates einen Ver-
fassungsentwurf aufzusetzen, nachdem sie zuvor
geschworen, dass sie dies nachbestemWissen und
Gewissen thun wollten. Darauf bezügliche An-
träge zu stellen solle jedem Bürger frei stehen,
auf dass sie aus allen Vorschlägen das beste
auswählen könnten. Dazu kam ein Zusatzantrag
des Kleitophon: dieser Dreissigerausschuss solle
iiuch die Gesetze, die zu der Väter Zeit von
Kleisthenes, da er die Demokratie begründete,
.Gfeg"eben seien, sorgfältig prüfen und auch dieses
Mittel das beste ausfindig zu machen nicht ver
4
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schmähen, gleich als ob die Verfassung des
Kleisthenes nicht eine demokratische gewesen
sei, sondern der solonischen ähnlich.
(29) Das erste nun was der neugewählte Aus-
schuss bcanii agR war Folgendes. Die Prytancn
als Vorsitzende der Volksversammlung sollen
gehalten sein alle Vorschläge, die zum Heile der
Staates gemacht würden, zur Abstimmung zu
bringen. Sodann: jede Einrede wegen Gesetz-
widrigkeit oder wegen eines politischen Ver-
gehens, ebenso jede Klagemeldung in der Volks-
versammlung ist autgehoben, auf dass Niemand,
der die Absicht hat Vorschläge zu machen, sich
daran hindern lasse; wenn aber eine Behörde aul*
solchen Anlass hin jemanden in Busse nimmt
oder vorladet oder vor Gericht stellt, soll sie auf
Grund einer peinlichen Anklage in Halt genom-
men und vor die Feldherm geführt werden, die
Feldherrn aber sollen sie den Elfmännern zur
Hinrichtung überantworten. Alsdann beantragten
sie betreffs der Staatsleitung das folgende. Die
laufenden Einnahmen sollen nicht anders als für
den Krieg verwendet werden. Die Beamten sollen
für die Dauer des Krieges auf Sold keinen An-
spruch haben, ausser den neun Archonlen und
den jedesmaligen Prytanen, die jeder drei Obolen
den Tag beziehen sollen. Im übrigen sollen für
die Dauer des Krieges die gesammten Staats-
geschäfte denen obliegen, die mit ihrer Person
sowie mit ihrem Vermögen die leistuag:>fähigsten
i
i
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sind, im ganzen nicht unter fünltausend; sie sollen
Vollmacht haben auch Verträge abzuschliessen
mit wem sie wollen. Aus jedem Kreise sollen
zehn Männer über vierzig Jahre alt gewählt
werden, die mit der Auswahl der Fünftausend
beauftragt werden, nachdem sie zuvor bei feier-
licher Opferhandlung vereidigt worden sind.
i30; Als diese Anträge des Dreissigerausschusses
beschlossen und zur Ausführung gekommen
waren, wählten die Fünftausend aus ihrer Mitte
einen Ausschuss von hundert Mitgliedern, um die
Verfassungsurkimde aufzusetzen. Der Ausschuss
trat in Thätigkeit und legte das folgende vor.
Die Rathshermstellen, unbesoldet, sollen all-
jährlich aus [vierhundert] Leuten, die das dreis-
sigste Lebensjahr überschritten haben, besetzt
werden. Aus dem Rathe zu wählen sind die Feld-
herren, die neun Archonten, der jährliche Abge-
sandte zur Amphiktyonenversammlung in Delphi,
die Obersten der Fusstruppen wie der Reiterei,
(Jie Rittmeister, die Commandanten der festen
Plätze, die Schatzmeister der Athene und der
anderen Götter, zehn an der Zahl, die Schatz-
meister der Bundeskasse und der übrigen Staats-
kassen, zwanzig im ganzen . . . . , ebenso die
Opferbesorger (Upouoiol) und Tcmpelverwalter,
von beiden je zehn. Alle diese Beamten sind aus
einer grösseren zu diesem Zwecke aus der Mitte
der Rathsherren präsentierten Anzahl zu wählen,
alle übrigen Regierungsstellen werden durch das
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Loos besetzt und zwar nicht aus der Mitte des
Raths. Diejenigen Bundesschatzmeister, die ge-
rade mit der Kassenführun^ beauftragt vSind,
sind zu den Rathssitzungen nicht heranzuziehen.
Der Rath, der, wie bemerkt, aus T.euten besteht
die das dreissigste I^ebensjahr überschritten
haben, zerfällt in Zukunft in vier Abtheilungen,
von denen immer eine durch das Loos zu be-
stimmende amtiert; zugleich sind auch die übri-
gen Bürger je einer dieser vier Abtheilungen
zuzuweisen. Es soll aber der Hunderterausschuss
seine eigenen Mitglieder und die übrigen Bürger
in vier mögflichst gleiche Theile theilen und aus
ihnen die Rathsmitglieder ausloosen, die dann
ein Jahr lang im Amte bleiben. Ihre Raths-
herrenpüicht sollen sie nach bestem Wissen und
Gewissen erfüllen, sollen darauf sehen, dass die
Gelder sicher angelegt und nur für das Noth-
wendige verausgabt werden, und ebenso alle
übrigen Geschäfte so gut sie es vermögen be-
sorgen. Scheint es ihnen nöthig für irgend eine
Berathung noch mehrere hinzuzuziehen, so darf
jeder von ihnen nach eigener Wahl einen der-
selben Altersstufe angehörigen Bürger in die
Sitzung einführen. Rathssitzungen finden alle
fünf Tage statt, wenn sich nicht mehr Sitzungen
als nothwendig erweisen. Die neun Archonten
werden vom Rathe erloost Die Entscheidung
über die Abstimmungen liegt in der Hand eines
Bureaus von fünf durch das Loos erwählten
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Rathsmitgliedern, und auö ihrer Mitte wird täglich
einer'^erloost, der die Abstimmung zu leiten hat.
Die genannten fünf Mitglieder haben auch die
Reihenfolge derer die ein Anliegen an den Rath
haben, durch das Loos zu bestiinincn, und zwar
:)tehen alle Cultangelegenheiten in erster Linie,
der zweite Platz gehört den Herolden, der dritte
den fremden Gesandtschaften, der vierte den
übrigen Geschäften. Wenn es sich um Krieg
oder Frieden handelt, sollen die Antrage der Feld-
^lerren im Nothfall auch ohne Loosung [an erster
Stelle) zur Verhandlung zugelassen werden. Wer
von den Rathsherren zur an2:esetzten Sitzung im
Rathhause sich nicht einündet, zahlt für jeden
versäumten Tag eine Drachme, es sei denn dass
vom Rathe Urlaub erbeten und erhalten hat.
Das war die von dem Hunderterausschuss
aufijresctzte Verfassungsurkunde, die für die Zu-
kunft in Kraft treten sollte. Für jetzt dagegen
J^etzten sie zunächst fol-^cndes auf. Im Rathe
sitzen der alten solonischen V erfassung gemäss
vierhundert Männer, vierzig aus jedem Kreise.
Sie werden aus der Zahl derer erloost, die von
^cn Kreisangehörigen dazu präsentiert werden,
^d zwar nur solche die das dreissigste Lubens-
}^hr überschritten haben. Diese Vierhundert haben
die Regierungsstellen zu besetzen» sie haben die
^chwurformel festzustellen, nach der die Beam-
ten vereidigt werden, sie haben die Gesetze, die
Strafbestimmungen und alles Uebrigc was dem
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Rathe zusteht, zu beschliessen so wie sie es
für angemessen erachten. Die Gesetze, die in
Kraft treten werden, sollen ihnen in allen Staats-
angelegenheiten als Norm dienen, sie sollen
sie nicht abändern und nicht andere an ihre
Stelle setzen. Die Feldherren soll der Rath für
diesmal aus der Gesammtmasse der Fünftausend
wählen, und zwar soll er, sobald er sich kon-
stituirt hat, eine WafTenschau abhalten und
danach zehn Männer nebst einem Sekretär ftir
sie auswählen; die i^cwiihlten sollen mit ab-
soluter Vollmacht im nächsten Jahr ihr Amt an-
treten und, wenn sie es für nöthig befinden, sich
mit dem Rathe berathen. Ebenso soll der Rath
einen Reiterobersten wählen und zehn Rittmeister.
Für die Folgezeit jedoch soll der Rath diese
Stellen so besetzen, wie es in der Urkunde g"c-
schrieben steht. Ausser der Rathsherm- und
Feldhermwürde darf weder ein Rathsherr noch
ein Feldherr noch irgend ein anderer Beamter
dasselbe Amt mehr als einmal bekleiden.
So sollte es zunächst gehalten werden: für die
Zukunft sollten die Hundert, wenn erst die Mcr-
hundert in die vier Abtheilungen vertheilt wären,
die Vollbürger, damit sie mit den übrigen an den
Rathsstellen Antheil haben könnten, entsprechend
vertheilen.
(32) Dies ist die Verfassung, wie sie der von den
Fünftausend gewählte Hunderlerausschuss auf-
setzte. Und als die Gemeinde alles genehmigt
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hatte — die Abstimmung darüber leitete Aristo-
machos — da wurde der alte Rath noch vor
Schluss des Amtsjahres am 14. Thargelion auf-
gelöst, imd die Vierhundert traten an seine Stelle.
Das geschah am 22. Thargelion , während nach
altem Brauch der neue durch das Bohnenloos
bestellte Rath erst am 14. Skirophorion [also
drei Wochen später] anzutreten hatte. So kamen
im Jahre da Kallias Archon war, fast hundert ^'^JJlj'*'
Jahre nach der Vertreibung der Peisistratiden,
die Oligarchen ans Ruder. Die hervorragend-
sten Begründer des neuen Regiments waren
Peisandros, Antiphon und Theramenes, drei
Männer, die durch vornehme Geburt, durch \''er-
stand und politische Einsicht gleich ausgezeichnet
waren. Als aber die neue Verfassung in Kraft
trat, ergab es sich dass die Fünftausend nur
zum Schein zugezogen waren: in der That
regierten die Vierhundert zusammen mit den
zehn unverantwortlichen Feldherrn vom Rath-
hause aus den Staat. Sie schickten auch sogleich
Gesandte nach Lakedaimon, um auf Grund des
beiderseitigen Besitzstandes einen Frieden zu
vereinbaren. Da die Lakedaimonier aber nur
unter der Bedingung darauf eingehen wollten,
dass Athen auf die Seeherrschaft verzichtete,
standen sie von ihrem Versuche ab.
(3:^) Vier Monate ungefähr hielt sich das Regi-
ment der Vierhundert. Sie hatten auch einen
Archon aus ihrer Mitte eingesetzt, Mnesilochos,
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der die zwei ersten Monate des Jahres amtierte,
während die übrigen zehn Monate Theopompos in w
Archon war. Als dann aber die athenische Flotte
bei Eretria geschlagen wurde und in Folge dessen
ganz Euboia mit einziger Ausnahme der Stadt
Oreos von Athen abüel, da empfand das Volk
diesen Verlust härter als irgend einen zuvor;
denn Euboia war für Athen eine reichere Ein-
nahmequelle als Attika selbst. Das Regiment
der Vierhundert wurde gestürzt, die Fünftausend,
das heisst alle welche eine volle Waffenrüstunu
stellen konnten, wurden mit der Regierung be-
traut und zugleich der Beschluss gefasst, dass
kein Beamter ferner besoldet sein solle. Das
Hauptverdienst um diesen Sturz hatten Aristo-
krates und Theramenes, die sich mit der Art
wie die Vierhundert regierten nicht befreunden
konnten. Denn alles hatten diese nach eigenem
Ermessen gethan und nichts vor die Fünftausend
gebracht. Diese Neuordnung war übrigens, Avir
mir scheint, eine gute und den Zeitläuften ent-
sprechende: Athen hatte Krieg und wurde von
denen regiert die waffenfähig waren,
(34) Die Oligarchen also hatten bald genug dem
Volke das Regiment abtreten müssen. Aber schon
im siebenten Jahre nach dem Staatsstreich der
Vierhundert, da Kallias von Angele Archon war, 406.5
Hess sich das Volk von seinen Führern zu einer
doppelten Unbesonnenheit hinreissen. Die eine
war, dass sie nach der Seeschiacht bei den Ar-
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ginusen die zehn Feldherrn, denen sie den Sieg
verdankLcn, allesammt in einer einzigen Abstim-
mung zum Tode verurtheilten, obwohl diese theils
gar nicht am Kampfe betheiligt gewesen, theils
in der Noth auf einem fremden Schifte ihr Leben
hatten retten müssen. Sodann aber, als die Lake-
daimonier in Folge dieser Schlacht bereit waren,
von Dekeleia abzuziehen und auf Grund des gegen-
wärtigen Besitzstandes Frieden zu schliessen, <la
waren es nur einige wenige die eifrig hierfür
eintraten, die Masse lehnte die Vorschläge ab,
diesmal von Kleophon verführt, der mit einem
Panzer angethan, trunken in die Volksversamm-
lung kam und prahlte, nie würde er in den Frieden
willigen, wenn die Lakedaimonier nicht alle er-
oberten Städte herausgäben. Damals also wuss-
ten die Athener die Gunst der Umstände nicht
zu benützen, aber es dauerte nicht lange dass
sie den begaiiiicRcn Fehler einsahen. Schon im
folgenden Jahre da Alexias Archon war erlitt 4od|4
ihre Flotte bei Aigospotamoi eine entscheidende
Niederlage, die LA'sander zum Herrn der Stadt
machte. Lysander setzte die Regierung der
Dreissig in Athen ein, und das kam so. Eine
der Friedensbedingungen war die, dass die
Athener fortan nach der Verfassung ihrer Väter
leben sollten. Diese allgemeine Bestimmung
fassten die verschiedenen Parteien verschieden
auf, indem die Demokraten die demokratische Ver-
fassung zu halten suchten, während von den Vor-
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nehmen, die w elche sich auf ihre Clubs stützten»
und die Emigranten, die nach dem Frieden zurück-
gekehrt waren, eine Oligarchie wünschten, und
wieder andere, die zwar keinem Club angehörten^
aber doch hinter keinem zurückstehen zu müssen
glaubten, demWortlaut gemäss die Verfassung der
V^äter [wie sie Solon gegeben] herstellen wollten.
Zu den letzteren gehörten Archinos, Anytos, Klei-
tophon, Phormisios und viele andere, die Seele der
Partei aber war Theramenes. Da jedoch Lysan-
dros sich zu den Oligarchen schlug, Hess sich das
V^olk einschüchtern und stimmte auf Antrag des
Drakontides von Aphidnai für die Oligarchie.
(^) So wurde im Jahre da Pythodoros Archen
war das Regiment der Dreissig eingesetzt. Sobald
diese die Zügel in der Hand hatten, petzten sie
sich über die eben beschlossene Ordnung der \'er-
fassimg hinweg. Sie begnügten sich aus einer
präsentierten Zahl von tausend Bürgern den Rath
der Fünfhundert und die übrigen Regierungs-
stellen zu besetzen, nahmen dazu für den Pei-
raieus eine Hilfsregierung von zehn und einen
Gefängnissvorstand von elf Männern, stellten
eine Schaar von dreihundert Bütteln (^aimT096poi)
in ihren Dienst und regierten so auf eigene
Hand. Anlangs war ihr Auftreten gegen die
Bürgerschaft ein durchaus massvolles. Sie gaben
sich den Anschein die Verfassung der Väter
einzuhalten, indem sie die von Ephialtes und
Archestratos gegen den Areopagitenrath gerich-
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teten Gesetze vom Areshügel, wo sie aufgestellt
waren, entfernten und diejenigen solonischen
Gesetze beseitigten, die eine zweideutige Aut-
fassung zttUessen: wodurch zugleich den Ge-
richten das wichtigfe Recht der authentischen
Interpretation genommen wurde. So schafften
sie z. B. dem Gesetze *jeder darf sein Eigen-
thum vererben wem er wilP eine uneini*"e'
schränkte Giltigkeit, indem sie die bedenklichen
Zusätze ^es sei denn, dass der Erblasser nicht bei
vollem Verstände oder altcrssc Invach war oder
aui Anstüten eines Weibes testiert hat' entfernten,
um alle leichtfertigen Anklagen abzuschneiden.
Ebenso verluhren sie mit den übrigen Gesetzen,
alles unter dem Vorgeben die Verfassung be-
festigen und unangreifbar machen zu wollen.
So war es im Anfang, und das Volk war es zu-
frieden, dass die gewerbsmässigen Ankläger
sowie die welche der Menge wider ihr eigenes
Bestes nach dem Munde redeten, lauter hinter-
listige und gewissenlose Kerle, beseitigt wur-
den: man hatte zu der Regierung das Ver-
trauen, dass sie nur das wahre Beste im Auge
habe. Als aber die Dreissig ihrer Herrschaft
sicher geworden waren, dehnten sie ihre An-
griffe auch auf die besseren Bürger aus und
machten denen, die durch Vermögen, vornehme
Geburt und persünliehes Ansehen eine Stellung
einnahmen, den Prozess, den einen um sich eine
Furcht vom Halse zu schaffen, den andern um
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- 00 —
ihr Vermögen einzuziehen. Und in kurzer Zeit
hatten sie nicht weniger als fünfzehnhundert
Bürger hinrichten lassen.
(36) Während es unter der Regierung der Dreis-
sig also mit dem Staate abwärts ging, da war
es Theramenes, der voller Unwillen Einsprache
erhob und wiederholt verlangte, sie sollten von
ihrem frevlen Treiben ablassen und den besseren
Elementen der Bürgerschaft Antheil an der Re-
gierung gewähren. Anfangs wehrten sie sich
dagegen; als aber Theramenes' Reden unter die
Menge kamen und ihm Freunde beim Volke ver-
schafften, da fürchteten sie, er könne als Obmann
der Gemeinde ihre Herrschaft zu Falle bringen,
und stellten ein Verzeichniss von dreitausend
Bürgern zusammen, denen sie bereit seien als
Gutgesinnten Antheil an der Regierung zu geben.
Aber auch damit gab sich Theramenes nicht zu-
frieden und tadelte einmal, dass sie ihre gute
Absicht nur dreitausend Bürgern wollten zu Gute
kommen lassen, als ob die bürgerliche Tüchtig-
keit in Athen auf eine so kleine Anzahl beschränkt
wäre, sodann dass, wie er sagte, in ihrem Thun
ein unlöslicher Widerspruch läge, indem sie die
Regierung 'zwar stark, aber die Regierten noch
stärker haben wollten als die Regierung. Die Dreis-
sig aber schenkten seinen Reden keine Beachtung,
vielmehr schoben sie es lange Zeit hindurch von
Tag zu Tag hinaus auch nur die Liste der Drei-
tausend zu publizieren; sie behielten sie für sich,
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und so oft sie die Veröffentlichung beschlossen,
waren immer welche darunter die sie zu streichen
wünschten, um neue an die Stelle zu setzen.
(37) Schon hatte der Winter begonnen, da gelang
es Thras3^bulos mit den Emigranten der demokra-
tischen Partei den festen Platz Phyle zu besetzen.
Die Dreissig zogen wider ihn zu Felde, und da
die Sache lur sie übel ablief, beschlossen sie dein
übrigen Volke die Waffen abzunehmen und den
Theramenes zu beseitigen. Das stellten sie fol-
gcndcrmassen an. Sie brachten zwei (jcsetzes-
anträge zur Abstimmung vor den Rath, von denen
der eine ihnen Vollmacht verlieh alle die Btlrger
hinzurichten, die nicht auf der Liste der Drei-
tausend standen, der andere alle diejenigen von
der Bürgerschaft ausschloss, welche bei der
Schleifung von Eetioneia, eines von den Vierhun-
dert erbauten Hafenforts, sich betheiligt oder
sonst irgendwie dieser früheren oligarchischen
Regierung Widerstand geleistet hatten. Da beides
auf Theramenes zutraf, so sah sich dieser, so-
bald die beiden Antrage zum Beschluss erhoben
waren, von der Bürgerschaft ausgeschlossen, und
die Dreissig hatten das Recht ihn hinrichten zu
lasse n. Kaum war er beseitigt, so nahmen sie
allen Athenern mit Ausnahme der Dreitausend
die Waffen ab, und die Härte und Ruchlosigkeit
ihres Regiments nahm in jeder Beziehung zu.
Nach Lakedaimon schickten sie Gesandte, die
ihr Verfahren gegen Theramenes durch schwere
r~ 02 -
Anklagen rechtfertigen und zugleich um Unter-
stützung bitten sollten. Darauf hin schickten die
Lakedaimonier siebenhundert Mann unter Kalli-
bios als Vogt (dpfioorrfOt die sogleich nach ihrer
Ankunft die Akropolis besetzten.
(38) Danach glückte es dem Thrasybulos von
Phyle aus die Hafenfestung Munichia zu besetzen
und den zu Hille eilenden Anhängern der Dreissig
ein siegreiches Treffen zu liefern. Die Be-
siegten mussten sich nach dem Gefecht in die
Stadt zurückziehen und traten aut dem Markte
zu einer Berathung zusammen. Am folgenden
Tage erklärten sie die Regienmg der Dreissig
für abgesetzt und wählten zugleich eine Com-
mission von zehn Bürgern mit der Vollmacht
den Bürgerkrieg zu beendigen. Die Zehn über-
nahmen zwar das Amt, aber nicht nur thaten sie
das nicht wozu sie gewählt waren, sondern wag-
ten es sogar Abgesandte nach Lakedaimon zu
schicken, um sich Hilfe zu erbitten und eine
Geldanleihe zu machen. Da dies den Unwillra
der Bürgerschaft erregte, so fürchteten sie
die Herrschaft sofort wieder zu verlieren und
um für die anderen ein abschreckendes Bei-
spiel zu statuieren, ergriffen sie den Demaretos,
einen der angesehensten Bürger, und Hessen
ihn hinrichten. Sie erreichten damit ihren
Zweck und hielten nun die Gewalt fest in
Händen, unterstützt von Kallibios und den pelo-
ponnesischen Truppen auf der Burg, dazu auch
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~ 63 ~
von einzelnen unter den Rittern, die ein beson-
deres Interesse daran hatten, dass die Emigran-
ten von Phyle nicht zurückkehrten. Als aber die
Emigranten, die inzwischen beide Häfen, den
Peiraieus wie Munichia, in Besitz genommen
hatten, dadurch dass die ganze Masse des Volkes
auf ihre Seite getreten war ein entschiedenes
Uebergewicht im Kampfe erlangt hatten, setzte
man die erstgewählte Zehnercommission ab und
ernannte eine andere, die zehn tüchtigsten die
man zu haben glaubte, deren rilrim. m Bemühen
und thätiger Beihülfe es in der That gelang
die Parteien zu versöhnen und dem Volke die
Rückkehr in die Stadt zu ermöglichen. Am
meisten thaten sich hierbei unter ihnen zwei
Miinner hervor, Rhinon von Paiania und Phayllos
von Acherdus. Schon bevor König Pausanias
ankam, hatten sie mit den Demokraten im Pei-
raieus verhandelt, und betrieben nun, nachdem
er gekommen war, mit ihm gemeinsam deren
Rückberufung. Denn zum eigentlichen Ende hat
erst Pausanias die Friedensverhandlungen und die
Aussöhnung der Parteien geführt, unterstützt von
den zehn Friedensmittlem (bioXXaicTai) , die auf
sein Betreiben ihm aus Lakedaimon nachgeschickt
waren. Dem Rhinon aber und seinen Amts-
genossen wurde zum Dank für die guten Dienste
die sie dem Volke geleistet einBelobigungsdecret
ausgestellt. Sie, die ihr Vertrauensamt aus der
Hand der Oligarchie erhalten hatten, legten vor
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— 64 -
der Demokratie Rechenschaft darüber ab, und
es war keiner der ihnen etwas vorzuwerfen fand,
weder von der städtischen noch von der Peiraieus-
partei ; viehnehr wurde gleich darauf Rhinon in
Anerkennung seiner Verdienste sogar zum Feld-
herrn irr wählt.
(39) Die Versöhnung der Parteien fand in dem
(.'ihre da Euklcides Archon war auf Grund fol- m
gender Vereinbarungen Statt. Jeder Athener der
zu den Städtern gehalten hat und jetzt seinen
Wohnsitz zu verlegen wünscht, daii in I^k'usi.s
leben, im vollen Besitz seiner bürgerlichen Rechte,
als Herr seines Eigenthums, mit voller Freiheit
darüber zti verfügen tind es zti genicssen. Das
cleusinische Heiligthum soll beiden Theilen ge-
meinsam sein, die Verwaltung desselben haben
alter Satzung gemäss die Keryken und die Eumol-
piden. Dagegen sollen weder die in Eleusis
wohnenden in die Stadt, noch die Städter nach
Eleusis kommen, ausser während der beider-
seitigen Mysterienfeier. Zu den Kosten die Athen
aus dem Beitritt zum peloponnesischen Bunde
erwachsen, sollen die Leute von Eleusis ebenso
beisteuern wie tiie übrigen Athener. Wer von
drnc;i die nach Eleusis übersiedeln dort ein
Haus erstehen will, soll den Besitzer gütlich zum
Verkauf zu überreden suchen. Können sie sich
über den Preis nicht einigen, soll jeder, der
Käufer wie der Verkäufer, drei Taxatoren (nufirai)
wählen, und mit dem Preise den diese bestimmen
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soll der Verkäufer zufrieden sein. Zur Miethe
bei dem Käufer dürfen nur solche Eleusinier
wohnen, die ihm als Miethsleute genehm sind.
Melden sollen sich die welche umsiedeln wollen,
soweit sie sich im Lande aufhalten, bis zum
siebenten Tage nach dem Versöhnungseide, um-
siedeln bis zum zwanzigsten Tage; dieselben
Termine gelten für die welche verreist sind,
vom Tage ihrer Rückkunft an. Ein städtisches
Amt darf keiner der sich in Eleusis ansiedelt
bekleiden, es sei denn dass er sich zuvor zur
Rückkehr in die Stadt meldet. Die Mordklage
bleibt nach Satzung der Väter bestehen, wie es
im Gesetze heisst Sver einen Mord rächt, nach-
dem er denMörder fUr vogelfrei erklärt hat u. s. w.* ;
doch darf für das Ver^^angene keiner keinen
gerichtlich verfolgen, ausgenommen die Dreissig,
die Zehnercommission, die Elfmänner und die
Hilfsregierung im Peiraieus, und auch diese nur
solange sie nicht Rechenschaft abgelegt haben,
Rechenschaft soll ablegen die Peiraieusregierung
vor der Peiraieusgcmeinde, die Mitglieder der
städtischen Regierung vor der städtischen Ge-
meinde, indem an beiden Stellen die geschädigten
eine Absehiitzunc: ihrer Verluste einreichen. Und
wer von ihnen, wenn dies erledigt ist, nach
Eleusis umsiedeln will, dem soll es frei stehen.
Für die Rückbezahlung aber der Gelder, welche
beide Parteien zu Kriegszwecken aufgenommen
haben, soll jede Partei fUr sich aufkommen.
- 66 -
(40> Als der Vertrag in dieser Form abgeschlossen
war, herrschte unter denjenigen welche im
Kampfe auf Seile der Dreissig gestanden hatten
bange Furcht, und viele hegten die Absicht um-
zusiedeln, schoben aber, wie dies alle Menschen
zu thun püegen, ihre schriltiiche Meldung bis
auf die letzten Tage hinaus. Da kürzte Archinos
in Betracht der grossen Zahl dieser Bürger,
welche er zurückzuhalten wünschte, die zur Ab-
gabe dieser Erklärung gewährte Frist um die
noch ausstehcndLii Tage, und nüthigte auf diese
Weise viele in der Stadt zu bleiben, zunächst
widerwillig, bis sie dann wieder Zuversicht
schöpiten. Das war eine vortreffliche Massregel
des Archinos, sowie nicht minder, dass er gegen
den Antrag des Thrasybulos, man solle allen
welche sich an der Rückkehr aus dem Peiraic us
betheiligt hätten, unter denen sich eine Anzahl
offenkundiger Sklaven befanden, das Bürgerrecht
ertheilen, die Einrede der Gesetzwidrigkeit er-
hob. Und zum dritten, dass, als einer von den
zurückgekehrten Vergangenes in vertragswidri-
ger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen
Veriblgung machen wollte, er ihn festnahm,
vor den Rath brachte und diesen dazu bestimmte»
den betreifenden ohne weitere Untersuchung hin-
richten zu lassen: denn jetzt, erklärte er, müsse
man zeigen, oib man mit redlichem Willen die
Demokratie auirecht zu erhalten und seinen Eid-
schwüren treu zu bleiben gedenke:. Hessen sie
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- 67 -
diesen Menschen lauk-n, so würdLn sie nur die
anderen dazu reizen es ebenso zu machen, durch
seine Hinrichtung dagegen für alle ein Exempel
statuieren. So kam es auch in der Thal: nach dem
Tode jenes Menschen rührte niemals wieder
Jemand die alten Dinge vor Gericht wieder auf,
sondern auf durchaus loyale und staatskluge
Weise stellten sich die Einzelnen nicht minder
wie die Gesammtheit zu den Schicksalsfügungen
der Vergangenheit. Nicht nur wurden alle An-
schuldigungen auf Grund der früheren Ereignisse
einfach getilcrt, sondern es ward auch den Lake-
daimoniern das Geld, welches die Dreissig zu
Kriegszwecken aufgenommen hatten, von der
Gesammtheit zurückerstattet, obgleich der Ver-
trag bestimmte, dass jede der beiden Parteien,
die Städter so gut wie die Männer vom Peiraieus,
ihre Anleihen besonders begleichen sollten. Aber
sie meinten, diese Massregel müsse der Grund-
und Eckstein der wiederhergestellten Eintracht
sein, während in den anderen Staaten die Demo-
kraten sobald sie zur Macht gelangen nicht nur
nichts aus ihrem eigenen Beutel zusteuern, sondern
noch obendrein den Grund und Boden auftheilen.
Und so söhnten sie sich denn mit den nach Eleusis
' übersiedelten Bürgern aus, im dritten Jahre nach
der Umsiedelung, als Xenainetos Archen war. 401
(41) Diese Vorgänge gehören jedoch erst der
Folgezeit an: damals richtete sich der Demos
noch in dem Jahre des Archon Pythodoros als
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- 68 —
unumschränkter Herr der Lage die jetzt be-
istehende WrfassunG: ein; die Refiiirniss dazu
durfte das Volk mit vollem Recht darum für
sich in Anspruch nehmen, weil es sich aus eigener
Kraft ohne fremde Hilfe die Rückkehr in die
Stadt erstritten hatte. Dieses war der Zahl nach
die elfte in der Reihe der Umgestaltungen der Ver-
fassung. Die erste Verfassungsordnuni^ war die
der Urzeit angehörige, welche von Jon und den
Ansiedlem in seinem Gefolge ausging: damals
schlössen sie sich in die vier Stänune zusammen
und setzten die Stammesältesten ein. Die zweite,
und die erste welche den Namen einer Verfas-
sungsordnung verdient, ist die von Thcseus ge-
schaffene, welche ein wenig von der früheren mo-
narchischen abwich. Es folgte die drakontische,
verbunden mit der ersten Niederschrift von Ge-
setzen. Die dritte Umwälzung, welche den Grund
zur Demokratie gelegt hat, fand nach dem Partei-
kampf unter Solon statt. Als vierte folgt die
Tyrannis des Peisistratos, als fünfte nach der
Beseitigung der Tyrannen die des KlcisthencN,
demokratischer als die solonische. Die sechste
fand statt, als nach dem Medereinfall der Rath des
Areopag an die Spitze trat: zu der folgenden
siebenten hat Aristeides die Wege gewiesen, £phi-
altes sie zu Ende geftlhrt, indem er den Rath der
Areopagiten bei Seite schob : in ihr hat sich der
athenische Staat in Folge des Strebens nach
der Seeherrschaft von den Ftihrem des Demos
Oigitized by GoogU
I
- 69 -
zu den meisten l^\'hlern verleiten lassen. Achtens
die Einsetzung der Vierhundert, neuntens die
Wiederherstellung der Demokratie, zehntens die
Tyrannis der Dreissig und der Zehnmänner,
elftens diejenige Umgestaltung der Verfassung,
welche nach der Rückkehr der Emigranten von
Phyle sowie aus dem Feiraieus in Kraft getreten
ist und von da ab bis zur Gegenwart beständig
zu einer stetigen Mehrung der Befugnisse der
grossen Menge geführt hat. Denn über Alles
hat der Demos selbst sich in eigener Person
2um Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung
durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Ent-
scheidungen bestimmt wird : den Ausschlag in
beiden giebt aber das Volk, seitdem auch die
früher zur Kompetenz des Rathes gehörige
Gerichtsbarkeit aut die Volksgemeinde über-
gegangen ist. Und mit Recht, dünkt mir, denn
einige wenige hissen sich durch die Aussicht au!
materiellen Vortheil und durch persönliche Rück-
sichten leichter beeinflussen als die grosse Menge.
Aus diesem Grunde haben sie auch die Anfangs
durchgeführte Abschalfung der Tagegelder für
dieTheilnahme an der \^olksversanunlung wieder
rückgängig gemacht: man fand sich zur Ver-
sammlung nicht ein, und alle Auskunftsmittel
üurch welche die versitzenden Rathsmitglieder
es erreichen wollten, dass auch das Volk sich
zur Beschlussfassung einstelle, schlugen fehl. So
beschaffte denn Agyrrhios die Mittel zur Zahlung
- TD -
von einem Obolen Tagegeld; den zweiten tügte
nach ihm HeraUeides von KlazomenaL der söge-
nannte Gr^^^^^konig* hinzu. Jen üniicn -t^hhc^lich
wieder Agyrrhios.
:42 jetzt in Kralt stefa^de Ordnung der \'er-
fassimg ist folgende: an den politischen Rechten
haben nur diejenigen AntheiK deren Eltern beide
vollberechtigte Bürger sind. Eingeschrieben wer-
den sie in dasRe^'ster derGemeindean^ehörigen,
wenn ^it achtzehn Jahre alt ge wurden bind: füllen
sie eingeschrieben werden« so nimmt die Ver-
sammlung der Gemeindeglieder, nachdem sie ver-
eidigt worden ist, mit ihnen eine Prüfung vor»
die dahin geht ob sie erstlich das gesetzlich vor-
geschriebene Alter besitzen — ist dies nicht der
all, so treten sie wieder in die Reihe der Unmün-
digen zurück — und ob zweitens der betreffende
ein Freier ist und ^eine Abstammunir dt n gesetz-
lichen Erfordernissen entsprichL Entscheidet die
Versammlung dass er nicht frei geboren sei, so
steht ihm frei an das Volksgericht zu gehen, llir
welches die Gemeindeversammlung aus ihrer
Mitte ftlnf Ankläger wählt; geht das gerichtliche
Erkenntniss dahin, dass er sich zu Unrecht habe
einschreiben lassen wollen, so verkauft ihn der
Staat in die Sklaverei: erstreitet er dagegen ein
obsiegendes Urtheil, so muss er in das Register
der Gemeindegenossen eingeschrieben werden.
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71 -
Hierauf unterwirft der Rath die Eingeschriebenen
einer Nachprüfuna' f^oKiuaafa) : erweist sich dabei
dass einer noch nicht achtzehn Jahr alt ist, so
nimmt der Rath die Gemeindemitglieder welche
die Eintragung vorgenommen haben in eine Geld-
busse. Ist die Nachprüfung der Epheben, wie hin-
fort die jungen Männer heissen, erfolgt, so treten
ihre Väter nach Kreisen zusammen und wählen
aus der Zahl derjenigen Kreisansässigen welche
über vierzig Jahre alt sind drei Männer aus, die
ihnen nach ihrem eidlichen Ermessen die besten
und geeignetsten dünken um die Aufsicht über
die Epheben zu führen : aus diesen erwählt dann
die Volksversammlung durch Handmehr einen
aus jedem Kreise als Zuchtmeister ((iiiKppovi0Ti^O»
sowie einen aus der Zahl der übrigen Bürger
als Obermeister (iiti^eXnTn<;) über alle Epheben
insgesammt. Diese vereinigen die Epheben, und
nachdem sie dieselben zunächst bei den einzelnen
Landesheiligthümern herumgeführt, rücken sie
nach dem Peiraieus ab, und üben den Wach-
dienst, die einen auf IVlunichia , die anderen an
der Küste. Die Volksgemeinde wählt sodann
für sie zwei Turnlehrer, sowie andere Lehrer
welche sie in der Handhabung der Hieb- und
Stosswaffen, dem Bogenschiessen, Speerwerfen
und Abschiessen der Katapelten unterweisen.
Zum Unterhalt weist sie jedem Sophronisten eine
Drachme täglich, jedem Epheben vier Obolen
an: diese Beträge nimmt jeder Sophronist fUr
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die Epheben seines Kreises in Empfang, kauft
dav(jn das nöthigc für alle gemeinsam ein, da
die Epheben jedes Kreises eine gemeinsame
Menage führen, und bestreitet daraus auch alle
übrigen Bedürfnisse.
So verbringen sie das erste Jahr: im folg^en-
dtn lindet zunächst eine Volksversammlung" im
Theater statt, in welcher sie ihre Fertigkeit in den
taktischen Exercitien vorführen, und dann, nach-
dem sie vom Staat Schild und Lanze erhalten
häben, leisten sie den Patrouillendienst auf dem
Lande und liegen in den Wachlhäusern kaserniert.
Während dieses zweijährigen Wachdienstes in
Uniform (xXoinöO sind sie von allen staatlichen
Leistungen belreit: sie können weder verklagt
werden noch klagen, um durch keinerlei Ab-
haltungen abgezofj^cn zu werden, ausgenommen
wenn es sich um Erbschaftsregulierungen oder
Versorgung einer Erbtochter handelt, und werin
einem nach den Ordnungen seines Geschlechts
ein Priesterthum zufällt. Sind die zwei Jahre
vorüber, so treten sie in die Reihe der übrigen
Bürger ein. Dies sind die Bestimmungen über
die Eintragung in die Bürgerrolle und die Aus-
bildung der Epheben.
(43) Alle Regierungsstellen der gewöhnlichen Ver
waltung besetzen sie durch das Loos, mit Aus-
nahme der Stellen des Kriegszahlmeisters, der
Behörde für die Festgelder, sowie des Ober-
meisters über die Brunnen: diese drei wählen sie
. ij ,i^-;ci by Google
- 73 -
durch Handmehr, und die also gewählten am-
tieren von einem grossen Panathenaienfeste bis
zum folgenden. Auf dieselbe Weise besetzen sie
alle Offizierstellen.
Der Rath der Fünfhundert aber wird erloost,
fünfzig aus jedem Kreise; die Geschäfte fuhrt
abwechselnd jeder Kreis in einer durch das Loos
bestimmten Reihenfolge, die ersten vier je sechs-
unddreissig, die folgenden sechs je fOnfund-
drcissig Tage ; denn das athenische Jahr ist ein
Mondjahr [von 354 Tagen]. Die Mitglieder des
jedesmal geschäftslührenden Kreises, welche Pry-
tanen heissen, essen zusammen in dem Kuppel-
bau der Tholos auf Staatskosten, imd berufen die
Plenarsitzungen des Rathes sowie die Versamm-
lungen der Gemeinde: die Rathssitzungen täglich,
ausser an Festtagen; die Gemeinde mindestens
viermal während der Dauer jeder Prytanie. Was
der Rath in seinen vSitzungen verhandeln muss
und was an jedem Tage, und alles womit über-
haupt er sich zu befassen hat, bestinmit die
\'on ihnen aufgesetzte schrittliche Tagesordnung.
Ebenso schreiben sie die Volksversammlungen
aus, erstlich die eine Haupu ersammlung, welcher
obliegt darüber abzustimmen ob die Behörden
zur Zufriedenheit amtieren, sowie über den Stand
der (ictreidex orrathc und die Sicherheit des
l^andes zu verhandeln. Femer müssen diejenigen
welche politische Anklagen (cicratrcXia) erheben
wollen dieses in dieser \j:^uiiii;lung thun, und
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^ 74 -
sind die Aufnahmen über die dem Staate ver-
rallendcn Vermö^cnsstückc zu verlesen, sowie
die Eingaben an den Archon um Einweisung in
eine Hinterlassenschaft oder in das Verlöbniss
mit einer Erbioi htc r, daniii jeder Fall in welchem
ein Besitz herrenlos geworden zu jedermanns
Kenntniss gelange. Ausserdem bringen sie in
der sechsten Prytanie zur Abstimmung ob ein
Scherbengericht abzuhalten sei oder nicht, sowie
auch die präjudiziellen Entscheidungen (irpoßoXaO
über Sykophanten, Athener wie Nieder<^elassene,
aber höchstens drei von jeder der beiden Kate-
i^orien, sowie wenn Jemand eine der Gemeinde
ire<^ ebene Verheissung nicht einlöst. Die zweite
Volksversanmilung beraumen sie für die Bitt-
gesuche an: in ihr dar! jeder ein Gesuch um
Gewährung eines priv aten oder öffentlichen An-
liegens einbringen und vor der Gemeinde be- |
gründen. Die beiden anderen Volksversamm- ^
lungen sind tur die übrigen Angelegenheiten
bestimmt, und es fordert die gesetzliche Vor- |
seliriü, dass in diesen Tagungen drei Gej^en-
stünde der Tagesordnung sich auf gottesdicnsl-
liche, drei auf staatliche Angelegenheiten be-
zic hen müssen, und ebenso drei den Herolds- und
Gesandtschaftsberichten vorbehalten bleiben. Zu- l
weilen verhandelt die Gemeinde auch ohne dass
die Stellung der Vorfrage ^irpoxeiporovia) voran-
gegangen ist Die Herolde und Gesandten haben
sich zuerst den Prytanen vorzustellen und die
Ueberbringer von Depeschen dieselben ihnen
einzuhändicren.
U) Die Frytanen haben einen durch das Loos
bestimmten Obmann (iin<^<iTri<;) , der vierund-
zwanzig Stunden lang» Tag und Nacht den Vorsitz
führt und weder längere Zeit noch mehr wie ein-
mal funktionieren darf. Dieser hat die Schlüssel
der Heüigthüiner in welchen die öffentlichen
Gelder und Urkunden liegen, sowie das Staats-
siegel in Verwahrung, und muss sich stets in der
Tholos aufhalten nebst einer Drittelschalt (TpiTxOc;)
der Prytanen» welche er nach Gutdünken be-
stimmt. Berufen die Prytanen den Rath oder die
Volksgemeinde zusammen, so wählt er durch das
Loos ein Bureau von neun Mitgliedern (irpöc^pot),
je liinen aus jedem Kreise ausser dem gcschät'ts-
führenden, crloost aus diesen einen Vorsitzenden,
und händigt dem Bureau die Tagesordnung ein.
Dieses hat dann auf die Beobachtung der par-
lamentarischen Ordnung zu achten: es eröffnet
die Debatte über die einzelnen Verhandlungs-
gegenstände, verkündet das Ergebniss der Ab-
stimmungen, trifft aUe sonst erforderlichen An-
ordnungen und ist befugt den Schluss der
Versammlung zu erklären. Den Vorsitz des
Bureaus darf niemand Öfters als einmal im Jahre
führen, Mitglied desselben aber darf man einmal
in jeder Prytanie sein. Die Wahlen der Strategen
und Reiter-Obersten sowie der übrigen Offiziere
für den Felddienst nehmen sie in der Volksver-
- 76 -
Sammlung vor, nach den Bestimmungen des jedes-
mal voraufgegangenen Gemeindebeschlusses :
die Ausführung desselben liegt denjenigen Fry-
tanen nach der sechsten Prytanie ob, unter
welchen die Himmelszeichen sich als günstig aus-
gewiesen haben. Jis muss aber auch hieriür ein
Rathsantrag vorliegen.
(45) In früheren . Zeiten hatte der Rath die sou-
veräne Befugniss besessen [in einzelnen Fällen]
Bürger in Geldstrafen zu nehmen und sie in
Fessehl legen, ja tödten zu lassen, dieselbe aber
aus folgender Veranlassung verloren. Als der
Rath einen gewissen Lysimachos bereits zum
Henker hatte abführen lassen, und dieser schon
des Todes gewärtig aut dem ArmensUnderstuhl
sass, riss ihn Eimieleides von Alopeke mit der
Erklärung hinweg, es dürfe kein Bürger ohne
Erkenntniss des Volksgerichtes zum Tode ge-
bracht werden. Bei der darauf erfolgten Ver-
handlung im Volksgericht ward Lysimachos,
welcher davon nachmals den Beinamen *Lysi-
machos vom Block* führte, freigesprochen und
die \' Olksgemeinde gab ein Gesetz, dass wenn
der Rath einen Bürger wegen einer Rechtsver-
letzung verurtheilt oder in GeldbuSvSC genommen
habe, die Thcsmotheten gehalten seien diese
Verurtheilungen und Bussauflagen vor das
Volksgericht zu bringen: was dann die Ab-
stimmung der Geschworenen ergebe, das sei
Rechtens.
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- 77 -
Der Rath hat ferner die Gerichtsbarkeit über
die meisten Regierungsbehörden, insonderheit
diejenigen welche Gelder in Händen haben: doch
ist seine Entscheidung keine endgiltige, sondern
es steht die AppeUation an das Volksgericht oilen.
Auch Privatleute dürfen bei ihm gegen jede be-
liebige Behörde die Meldeklage wegen Verletzung
der Gesetze eini'eichen: aber auch in diesen
Fällen ist von dem verurtheilenden Erkenntniss
des Raths Appellation an das Volksgericht zu-
lässig. Der Rath nimmt sodann die Prüfung der
für das folgende Jahr erloosten Rathsmitglieder
sowie der neun Archonten vor: früher war er
auf Grund seiner Nachprüfung zur Kassation be-
fugt: jetzt ist auch in diesen Fällen Appellation
an das Volksgcricht gestattet und der Rath in
diesen Dingen nicht mehr souverän. Dagegen
bereitet er durch seine Vorbeschlüsse die Ent-
scheidungen der Gemeinde vor, und die Ge-
meinde darf über nichts zur Abstimmung schreiten
worüber kein Rathsbeschluss vorliegt und was
von den Prytanen nicht auf die Tagesordnung
gesetzt ist. Wer ohne Rücksicht auf diese Norm
des Staatsrechts bei der Gemeinde einen Be-
schluss durchgesetzt hat, verfällt der Klage auf
Gesetzwidrigkeit.
(46) Der Rath führt auch die Oberaufsicht über die
gebauten Dreiruderer der Kriegsmarine und ihre
Ausrüstung sowie über die Schiffshäuser, und
lässt durch die SchifTskonstrukteure, welche die
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Gemeinde durch Handmehr wählt, neue Drei-
ruderer oder Vierruderer je nach dem Beschluss
der Gemeindeversammlung bauen und für sie
die Ausrüstung nebst den Schiffshäusem be-
sor^^en. Uebergriebt der Rath seinem Nachfolger
nicht alles dieses in vollkommen fertigem Zu-
stande, so hat er keinen Anspruch auf den Kranz
für seine iVmtsführung, sondern erhält ihn erst
unter dem folgenden Rath. Für den Bau der
Dreiruderer setzt er eine Admiralitätsbehörde
(Tpir|poTroio() von zehn Mitgliedern ein, die er aus
der ganzen Bürgerschaft auswählt. Ebenso steht
ihm die Prüfung und Abnahme aller Staatsbauten
zu: ist er der Meinung dass jemand sich dabei
habe eine Unrechtfertigkeit zu Schulden kom-
men lassen, so erstattet er der Gemeinde davon
Anzeige und übergiebt den betreffenden wenn
er ihn schuldig findet dem Volksgericht zur ge
richtlichen Verfolgung.
(47) Ferner hat der Rath auch bei den meisten
Verwaltungsmassregeln der übrigen Behörden
mitzuwirken: da kommen zunächst in Betracht
die zehn durch das Loos bestimmten Schatz-
meister der Athene, einer aus jedem Kreise,
und zwar nach dem noch nicht ausser Kraft
gesetzten solonischen Gesetz, aus der Klasse der
Höchstbesteuerten , den Pentakosiomedimnen:
zieht freilich ein Unbemittelter das Loos, so
amtiert er darum nichts desto weniger. Diese
Behörde ttbenmnmt von ihren Vorgängern in
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eitler Sitzung des Raths ^as Prachtbitd der
Athene und die goldenen Nikebilder nebst den
übrigen Schmuckgegenständen, sowie den Tem-
pelschatz. Sodann die zehn sogenannten Po-
leten, einer aus jedem Kreise. Ihnen liegt im
allgemeinen ob alle staatlichen Mieths- und Ver-
din<?ungsverträge abzuschliessen und die Berg-
werke zu verpachten sowie die GetUlle des
Staates, und zwar unter Zuziehung des Kriegs-
zahlmeisters sowie der ftir die Festgelder ge-
wähltenßehörde, in einer Rathssitzung, in welcher
sie dann denjenigen für die der Rath sich mit
Handmehr entscheidet den Zuschlag ertheilcn.
Im besonderen gilt, dass für die von ihnen in
einer Rathssitzung begebenen Bergwerke, so-
wohl für die in Betrieb belindlichen welche
auf drei Jahre, wie die abgebauten und aul'ge-
gebenen Gruben welche auf Jahre vergeben
werden, ferner ftir die Veräusserung der einge-
zogenen Habe der vom Areopag verurtheilten
Verbrecher sowie der — nicht sie, sondern die
neun Archonten den Zuschlag ertheilen.
Die Staatsgeiälle welche auf ein Jahr ver-
pachtet werden verzeichnen sie nebst den Namen
der Pächter und der Pachtsummen auf geweissten
Holztafeln die sie dem Rath einhändigen. Und
zwar buchen sie einmal diejenigen deren Zahlun-
gen in zehn Raten, eine in jeder Prytanie, fällig
sind in zehn besonderen Ausfertigungen, sodann
die zum Jahresschluss fälligen, für jede Zahlung
— ÖU —
in besonderer Ausfertigung, endlich diejenigen
deren Zahlungen in der neunten Prytanie fällig
sind. Ebenso buchen sie die Grundstücke und
Häuser, welche im Volksgericht verpachtet oder
verkauft werden, denn auch deren Verge-
bung liegt ihnen ob, und der Kaufpreis ist für
Häuser in fünf, für Grundstücke in zehn Jahres-
raten, die in der neunten Prytanie fällig sind»
zu erlegen. Rechnet man dazu dass die Pach-
tungen der Tempeldomainen, für welche der Ar-
chon-König dcnZuschlatr crthcilt, wie er sie auch
auf geweissten Taieln bucht, auf zehn Jahre er-
folgen und die Beträge in der neunten Prytanie
zu entrichten sind, so erhellt wie grosse Summen
gerade zu diesem Termine eingehen. Nun werden
die Tafeln mit der Buchung der Zahlungstermine
in das Rathslokal gebracht, wo sie der Raths-
kanzlist aufbewahrt: ist ein Zahlungstermin ein-
getreten, so händigt er den Generaleinnehmem
die betreffenden Aktenstücke ein, indem er nur
diese allein aus ihrem Repositorium heraus-
ninmit, damit die an diesem Tage berichtigten
Beträge sofort gelöscht werden können: die
übrigen Akten bleiben für sich gesondert in Ver-
wahrung, damit vor dem Zahlungstage keine
(48) Löschimg erfolge. Es sind aber zehn General-
einnehmer (diro&6cTat), nach den Kreisen ausge-
loost, welche die Aktenstücke in Empfang neh-
men und die entrichteten Beträge im Rathhaus im
Beisein des Rathes löschen um darauf die Akten
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dem Kanzleisklaven wieder zurückzugeben. Bleibt
Jemand mit seiner Zahlmig im Rückstand, so wird
dieses nebst dem Grund davon hierin verzeichnet:
die rückständii^e Zahlung muss aber bei Ver-
meidung von Haftstrafe geleistet werden, da der
Rath die gesetzliche Befugniss hat diese Aus-
stände einzumahnen und Säumige in Haft zu
nehmen. An dem Tage, an welchem sie die Be-
trage in Empfang genommen haben, weisen sie
dieselben den Kassen der einzelnen Behörden
an: Tags darauf bringen sie diese Anweisungen
schriftlich auf einer Tafel summiert ein, lesen
die Beträge im Rathhause vor und stellen in
der Rathssitzimg die Frage ob einem der An-
wesenden bekannt sei, dass eine Behörde oder
ein einzelner Privatlieierant sich bei dieser oder
jener Anweisung habe eine Ordnungswidrigkeit
zu Schulden kommen lassen: falls eine Bean-
standung erfolgt, bringen sie dieselbe zur Ab-
stimmung.
Ferner erlooscn die Rathsherren aus ihrer
Mitte einen Rechnungsausschuss von zehn Mit-
gliedern (XoTiarai), welche fllr jede Prytanie den
einzelnen Regierungsbehörden die Rechnungen
aufzustellen hat. Desgleichen die zehn Mitglieder
der Revisionskammer (cöeuvoi), eines aus jedem
Kreise, und für jeden Revisor zwei Beisitzer,
welche gehalten sind an der Bildsäule des
Eponymen ihres Kreises zu sitzen. Wenn dann
jemand einem Beamten, der seinen Rechen-
6
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- 82 -
schaftsbericht vor dem Gemeindegericht bereits
erstattet hat, noch eine besondere private Rechen-
schaftsablegung auf Grund seiner Klage auf*
erlegen will, so hal er binnen drei Tagen nach
der staatlichen Dechargeertheilung auf einem
geweissten Täfelchen schriftlich seinen Namen
sowie den des betretenden Beamten und die
Rechtsverletzung deren er ihn beschüldigt, nebst
IjL'i lügung des Stralsatzes den er datiir nach
seinem Gutdünken ansetzt, dem zuständigen
Revisor einzureichen. Dieser nimmt es in Em-
pfang, prüft es und übergiebt, wolern er selbst
den Beamten schuldig findet, die rein persön-
lichen Sachen den Richtern welche die Prozesse
in dem betretenden Kreise einzuleiten haben:
von den Dingen welche die Gemeinde angehen
macht er den Thesmotheten schriftliche Mitthei-
lung, und diese bringen nach Empfang des
Schriftstücks die Frage nach Ertheilung der
Decharge auf das neue vor das V^olksgericht:
was dann die Geschworenen erkennen ist end-
giltiger Entscheid.
(49) Auch über die von den Rittern selbst ge-
stellten Dienstpferde übt der Rath die Kontrole
aus: findet er dass jemand, trotzdem er sich in
guten Verhältnissen befindet, sein Pferd schlecht
halt, so büsst er ihn an dem Verpllegungsgeld:
ist jemand aber entweder nicht im Stande oder
besitzt er nicht den guten Willen das Pferd zu
füttern, so brennen sie dem Plerde ein Rad auf
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den Schenkel ein und bezeichnen es dadurch
als ausgemustert. Ebenso piult der Rath die
reitenden Feldjäger (irpöbpofAoi) auf ihre Brauch-
barkeit zu diesem Dienst: wen er dir untauglich
eraehtet, ist damit sofort zum Fussdienst degra-
diert; desgleichen die leichten Fusskämpfer
welehe als Beiläufer (ÖiLinTTroi) den Reitern zu se-
kundieren haben: auf Grund seiner ungünstigen
Entscheidung verliert der BetroflFene sofort seine
Soldbezüge. Die Ritter selbst aber hebt die von
der Volksversammlimg gewählte Aushebungs-
kommission von zehn Mitgliedern (KoraXoTcTc;) aus :
diese händigt die Namen der von ihr ausge-
hobenen den Reiter-Obersten und Rittmeistern
ein, welche ihrerseits die Aushebungsliste vor
den Rath bringen, dort die versiegelte Stamm-
rolle, welche das Verzeichniss sämmtlicher Ritter
enthält, Offnen und zunächst diejeni^^en von den
früher als tauglich eingetragenen streichen,welche
eidlich erklären durch körperliche Gebrechen am
Reiten verhindert zu sein; daraufrufen sie die
neu ausgehobenen vor: wer von diesen eidlich
erklärt, weder die körperliche Fähigkeit zum
Reiterdienst noch das dazu erforderliche Ver-
mögen zu besitzen, den lassen sie frei : wer diese
Erklärung nicht abgiebt, den imterziehen die
Rathsherren einer Prüfung auf seine Tauglichkeit
zum Reiterdienst: beschliessen sie seine Tauglich-
keit, so tragen sie ihn in die Stanunrolle ein,
im anderen Falle lassen sie ihn ebenfalls frei.
6*
Digiiiiüü by C(.)OgIe
- 84 -
Ehemals hatte der Rath auch noch die Ent-
scheidung über die Musterzeichnungen sowie über
die Herstcllun^j^ des jährlichen Festgcwandt s der
Göttin: jetzt ruht sie bei der durch das Loos da-
zu bestimmten Abtheilung des Volksgerichts, da
man Grund zu der Annahme hatte, dass der Rath
seine bezüglichen Entscheidungen nach persön-
licher Gunst fäWe. Ferner hat er in Gemeinschaft
mit dem Kriegszahlmeister für die Anfertigung
der Nikebilder, sowie die Beschaffung der Sieges-
preise für die Spiele zur Feier des Panathenaien-
t'estes zu sorgen. — Auch die Kontrole über die
körperlich Gebrechlichen steht beim Rathe: ein
Gesetz verordnet nämlich, dass wer weniger als
drei Minen Vermögen hat und in dem Maasse
körperlich untauglich ist, dass er gar kein Ge-
werbe zu treiben im Stande ist, nach einer Unter-
suchung durch den Rath von Staatswegen eine
Pension von zwei Obolen täglich beziehen soll:
für diese Ausgabe wird ein besonderer Zahl-
meister durch das Loos bestimmt. — Ueberhaupt
führt der Rath, um es noch einmal kurz zu sagen,
in den meisten Stücken die Verwaltung in Gemein-
schaft mit den übrigen Regierungsbehörden.
(50) Dies also sind die der Kompetenz des Raths
unterstehenden Angelegenheiten. Durch das
Loos werden femer noch bestellt erstlich die Zehn-
männer zur Instandhaltung der Heiligthümer,
welche von den Generaleinnehmern dreissig
Minen angewiesen erhalten um die nöthigsten
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Reparaturen davon zu bestreiten. Desgleichen
zehn Polizeimeister (d<iTuvd|noi), von denen fünf im
Peiraieus amtieren, fünf in der Stadt. Diese
haben darauf Acht zu geben, dass die Flöten-
spielerinnen, Sängerinnen und HarfcnistiniH n für
keinen höheren Lohn als für zwei Drachmen
gedungen werden : bestehen mehrere zu gleicher
Zeit darauf dieselbe Person zu miethen, so nimmt
die Behörde eine JLoosung vor und vermiethet
siedemjeni^^en derdasLoos gezogen hat. Sodann
«sorgen sie dafür dass von den Abfuhrunter-
nehmem (KoirpoXdroi) keiner den Unrath inner-
halb einer Entfernung von zehn (?) Stadien von
der Stadtmauer abladet, und schreiten ein wenn
Jemand Strassenterrain bebaut, oder über die
Strassentiucht hinaus hohe Vorbauten, oder in
der Höhe Wasserrinnen anbringt welche ihren
Ausfluss auf die Strasse haben, oder die Thür-
Hügel seines Hauses nach der Strasse sich öffnen
lässt. Auch die Leichname der auf der Strasse
Verunglückten heben sie mit Hilfe von Staats-
sklaven die in ihrem Dienste stehen auf.
Durch das Loos werden sodann die Markt-
meister fdTopavöiaoi) bestellt, fünf für die Stadt,
lünf für den Peiraieus. Diesen liegt die gesetz-
liche Vcrptlichtung ob dafür zu sorgen, dass
nur unverfälschte und echte Waarc feilgeboten
werde. Erloost werden auch die Aichmeister
(jjeTpüvüjLioi} , fünf für den Peiraieus, fünf für die
Stadt: sie führen die Aufsicht Uber alle Maasse
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und Gewichte und haben darauf zu sehen, dass
die Verkäufer sich nur richtiger Maasse bedienen.
Ebenso werden die Getreidemarktskonimissarc
(<itToqM&XaK€(;) erloost, früher fünf für den Peiraieus,
fünf für die Stadt, jetzt aber zwanzig für die Stadt
und fünfzehn für den Peiraieus. Diese haben
zunächst darauf zu achten, dass das auf den
Markt kommende imverarbeitete Getreide den
gesetzlichen Vorschriften gemäss verkauft werde ;
ferner darauf dass die Muller das Mehl dem
Preise der Gerste entsprechend und die Bäcker
die Brode dem Preise des Weizens gemäss sowie
nach dem von der Behörde festgesetzten Ge-
wichte verkaufen: denn auch dies ist eine ihrer
Obliegenheiten, dass sie eine Brodtaxe aufstellen.
Des weiteren erloosen sie die zehn \^orsteher des
Hafengebiets, denen die Aufsicht über die Hafen>
Speicher obliegt, sowie darauf zu halten dass von
dem im Kornhafen einlaufenden Getreide die
Grossisten zwei Drittel auf den städtischen Markt
schaffen.
(52) Durch das Loos bestellen sie ferner die Elf-
männer, welche die Aufsicht über die Gefangenen
im Kerker führen und die zur Haft gebrachten
Einbrecher, Menschenhiin dl er und Strassenräuber
falls sie geständig sind mit dem Tode bestrafen :
leugnen sie die That, so führen sie dieselben
vor das Volksgericht, und setzen sie in Freiheit
wenn dieses sie freispricht: im anderen Falle
richten sie sie hin. Ferner reichen sie das über
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die Grundstücke und Häuser der verurtheilten
Verbrecher aufgenommene Inventar beim Volks-
»Bericht ein und über<:(eben dasjenio^e davon, was
als dem Staate verfallen erklärt wird, den Poleten ;
ebensogehört es zu denPflichten der Elfmänner die
Denunziationen von Criminalverbrechen (^vötiEic)
einzubringen, mit Ausnahme derjenigen welche
die Thesmotheten vor das Gericht brini^en.
jbemer crloosen sie zu üüentlichen Anwälten*
(eiooTuiTclO fünf Männer, einen aus je zwei Kreisen,
welche diejenigen Rechtsstreitigkeiten einzuleiten
haben, welche in Monatslrist erledigt sein müssen.
Dazu gehören die Prozesse in Mitgiftssachen,
wenn der dazu Verpliiehtete nicht zahlen will,
desgleichen wenn ein Schuldner den üblichen
Monatszins des geliehenen Kapitals im Betrage
von einem Prozent nicht entrichtet, oder wenn
jemand, der um ein Geschäft auf dem Markt anzu-
fangen sich das Betriebskapital dazu geborgt
hat, den Vertrag nicht einhält, die Klagen aus
Vereins- und Kompagnieverträgen sowie aus
Bankgeschäften, femer die Klagen wegen körper-
licher Misshandlung, wegen Ersatz des durch
Sklaven oder Zugvieh verursachten Schadens,
(^der wegen trierarchischer Leistungen. Diese
schleunigen Sachen bringen sie ein und führen
die gerichtliche Entscheidung binnen Monatsfrist
herbei: das Gleiche liegt den Generaleinnehmern
im Interesse der Pachter der Staatsgcfälle sowie
bei Klagen gegen dieselben ob, indem sie bei
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Streitobjekten bis zu zehn Drachmen Werth
selbst entscheiden, alle anderen aber als schleu-
nige binnen Monatsfrist zu entscheidende Sachen
beim Volksgericht anhängig machen.
(53) Durch das Loos bestimmen sie auch die so-
genannten *Vierzigmänner\ vier aus jedem Kreise,
bei welchen die anderen Civilklagen anzubringen
sind: früher betrug ihre Zahl dreissig, die auf
Rundreisen durch die einzelnen Gemeinden Ge-
l ichtstage abhielten, aber nach dem verhassteii
Oligarchenregiment der Dreissig ist ihre Zahl
vierzig geworden. Prozesse deren Objekt den
Werth von zehn Drachmen nicht übersteigen,
urtheilen sie endgiltig ab: was über diesen Werth
hinausgelu, weisen sie den Schöffen (öiaiTiiTai) zu.
Können diese nach Annahme der Sache keinen
Vergleich herbeiführen, so föllen sie ein Er-
kenntniss: gefallt dasselbe beiden Parteien, so
dass sie sich dabei beruhigen, so ist der Prozess
zu luide. Wenn aber einer dir beiden I'rozess-
gegner an das Volksgericht appelliert, so packen
sie die Zeugenaussagen und Eidesdelationen
nebst den angezogenen Gesetzesbestimmungen
in zwei Kapseln, die des Klägers getrennt von
denen des Beklagten, versiegeln dieselben, hängen
ihre schriftlich auf einem Tälelchen formulierte
. Schöffenentscheidung an die Kapseln und über-
geben sie den Vierzigern, welche die Prozesse
aus dem Kreise aus welchem der Beklagte
stammt instruieren. Diese nehmen sie in Empfang
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und bringen sie beim Volksgericht ein, die Sachen
unter 1000 Drachmen vor zweihundertundein, die
über 1000 Drachmen Werth vor vierhundertund-
ein Geschworenen, Diese dürfen aber nur auf
Grund derjenigen ' gesetzlichen Bestimmungen
und Beweismittel entscheiden, welche sich in den
vom Schöffen in die Kapseln eingepackten Akten
befinden. Schöffen sind nur solche Athener welche
im sechzigsten Lebensjahre stehen. Dies wird
durch die Namen des Archonten und des betref-
fenden Eponymen beurkundet. Es giebt nämlich
ausser den zehn Eponymen der Kieise noch
zweiundvierzig für die verschiedenen Jahrgänge
der kriegsdienstpflichtieren Bürfrerschaft : nun
Avurden die Namen der mit achtzelm Jahren in
die Btirgerliste eingetragenen Epheben früher
auf einer geweissten Talel v erzeichnet mit Hinzu-
fügung des Archonten unter dem sie eingetragen
worden, sowie des Eponymen der Altersklasse,
die das Jahr vorher den Schöffendienst geleistet
hat : jetzt steht eine Erztafel mit den Namen vor
dem Rathhause bei den Bildern der Eponj'men.
Die Vierzigmänner nehmen den letzten der Epo-
nymen heraus und theilen den auf seiner Tafel ver-
zeichneten die Schöffensachen zu, welche sie durch
das Logs den Einzelnen zuweisen : es muss aber
jeder die ihm zugelooste Sache annehmen und sie
zu Ende führen, denn das Gesetz verhängt den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (^Atünie)
über denjenigen welcher, wenn er in das gesetz-
- 90 -
lieh vorgeschriebene Altersjahr getreten ist, nicht
Schöffe wird, es sei denn dass er entweder in
diesem Jahre ein anderes Amt bekleide oder sich
ausser Landes befinde: diese zwei Kategorien
sind allein von dieser Dienstleistung befreit.
Meint Jemand vom Schöffen in rechtswidriovr
Weise behandelt zu sein, so steht ihm die Melde-
kla^^e bei den Vierzip:mUnnern zu; der für schul di<jr
befundene verfällt nach Vorschrift des Gesetzes
der Atimie: doch steht auch ihnen Appellation
offen. Die oben erwähnten Eponymen diuiun
übrigens auch beim Aufgebot des Heerbannes:
soll ein Auszug waffenfähiger Mannschaft statt-
linden, so wird ausgeschrieben von welchem Ar-
chonten und Eponymen an bis zu welchen die
Mannschaft in Dienst treten solle.
(54) Endlich werden noch folgende Beamten durch
dos Loos bestimmt: die fünf Wegemeister (ööo-
iroioi), welche mit ihrem Arbeiterpersonal von
Staatssklaven die üftentiichen Wege in Stand
zu halten haben; die zehn Mitglieder des Ober-
rechnungshofes (\0Yi<yTa{) nebst den zehn Staats-
anwälten (auviiYopoi), vor welchen alle Beamten
nach Ablauf ihrer Amtszeit Rechnung zu legen
haben : sie allein haben die Befugniss den rechen-
schaftspflichtigen Behörden die Rechnungen ab-
zunehmen und die Dechargeertheilung vor das
Volksgericht zu bringen. Ueberführen sie dabei
jemanden einer Veruntreuung, so erkennen die
Geschworenen auf Unterschleif, und die durch
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das Erkenntni^,> festgestellte untersehlagenc
Summe ist in zehnfachem Betrag als Busse zu
erlegen; weisen sie nach dass jemand Geschenke
angenommen hat, so erkennen sie aut'Besteehung,
deren Betrag ebenfalls in zehnfacher Hohe zu
hUssen ist; fölleii sie das Urtheü er habe eine
ordnungswidrige Ausgabe gemacht, so erkennen
sie auf Etatsüberschreitung, und diese wird um
den einfachen Ersatz des Defekts gebüsst, den
der Betreffende bis zur nc unten Prytanie abzu-
zahlen hat, widrigenfalls die Summe verdoppelt
wird: die zehnfachen Strafbeträge unterliegen
der Verdoppelung nicht. — Ferner den Staats-
schreiber, der den Namen ^Schreiber der Pry-
tanie' führt, welcher als Chef der Kanzlei die Ab-
fassung der Beschlüsse überwacht und bei allen
anderen Rathsverhandlungen zugegen ist und
als Gegenschreiber die Kontrolle führt. Früher
ward diese Stelle durch Wahl besetzt, und man
wühlte zu ihr die angesehensten und vertrauens-
würdigsten Bürger, denn der Xamu dieses Wür-
denträgers wird den inschriftlichen Ausferti-
gungen von Bundesverträgen, Urkunden über die
Ertheilung des privilegierten Gastrechts sowie
den Bürgerrechtsdiplomen beigefügt. Zweitens
erloosen sie den Sekretär für die Gesetze, welcher
bei den Rathssitzungen zugegen ist und eben-
falls als Gegenschreiber in seinem Bereich die
Kontrolle bei allen Beschlüssen führt. Endlich
wählt das Volk durch Handmehr einen Schreiber,
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der lediglich die Aufgabe hat der Volksversamm-
lun.<^ und dem Rath die betreffenden Schriftstücke
vorzulesen. — Die Volksversammlung ernennt
durch das Leos die zehn.Opferbesorger (icpoiroioi)
für die.' ausserordentlichen Opferhandlun^^en
weiche etwa von den Zeichendeutern verlangt
werden, die mit den Zeichendeutern zusammen
die erforderliche Eingeweideschau vorzunehmen
haben. Ebenso die zehn sogenannten ^Opfer-
besorger des Jahres*, welchen neben der Aus-
richtung gewisser anderer Opferhandlungen vor-
nehmlich die Sorge für alle diejenigen Opfer
obliegt welche regelmässig jedes fünfte Jahr
dargebracht werden, mit Ausnahme des grossen
Panathenaienopfers. Solcher periodischer nach
vier Jahren wiederkehrenden Opfer giebt es
folgende: erstlich das Opfer welches nach
Delos entsandt wird, zu unterscheiden von der
jedes siebente Jahr dort stattlindenden Feier,
zweitens die Brauronien, drittens die Herakleen,
viertens das Panathenaienopfer welches nach
Eleusis dargebracht wird: keines von diesen
entfall t auf dasselbe Jahr [des vierjährigen CyklusJ,
als Kephisophon Archon war. —
Endlich noch den Archon auf Salamis und den
Gemeindevorsteher im Peiraieus: beide haben
an diesen Orten die Dionysienfeier zu leiten und
die dazu erforderlichen Leistungen für den Chor
den geeigneten Bürgern als Choregen aufzuer-
legen. Der, Name des in Salamis fungierenden
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(55) Archonwird daselbst registriert Alle diese aufge-
zählten Regierungsstellen werden durch das Loos
besetzt und haben die erwähnten Befugnisse.
Auch das Collegium der neun Archonten,
de ssen ursprüngliche Bestellungs weise ich schon
früher erzählt habe, wird jetzt durch das Loos
bestellt, sowohl die sechs Thesmotheten nebst
ihrem Sekretär, wie der erste Archon, der
Archon -König und der Folemarch, je einer aus
jedem Kreise. Die Bestätigungsprüfung (bownaoio ),
welcher alle Beamten, die erloosten so gut wie
die 'gewählten, unterworfen sind, bestehen sie
zunächst vor dem Rathe der Fünfhundert, mit
Ausnahme ihres Sekretars, der ebenso wie die
übrigen Beamten nur vor dem Volksgericht die
Prütung abzulegen hat, während die neun Ar-
chonten sowohl im Rathe wie darauf zum zweiten
Male vor dem Gericht geprüft werden. Früher
durfte sobald der Rath einen für untauglich er-
klärte, dieser nicht das Archontat antreten: jetzt
findet Appellation an das Volksgericht statt, und
dessen Entscheidung ist endgiltig. Bei dieser
Prüfung werden nun folgende Fragen gestellt:
zunächst *wie heisst dein Vater und welcher Ge-
meinde gehört er an? wie der Vater deines
Vaters ? wie deine Mutter, sowie ihr Vater, und
aus welcher Gemeinde stammt er?* Hierauf wird
gefragt, ob er zu einer Cultgenossenschaft des
ApoUon der Väter imd des Zeus des Hofes ge-
höre, imd zu welchen Heiligthümem dieser beiden
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attischen Stammesgöttcr er eingcptarrt sei; dann
ob er ein Erbbegräbniss seiner Familie habe und
wo dasselbe lie<j^e, ob er seine l^lLern ehre, seine
Abgaben entrichte und die erforderlichen Feld-
züge abgedient habe. Demnächst sagt der Frag-
sleller: 'lade hierfür deine Zeugen'! und wenn
dieselben zur Stelle erschienen sind, trägt er: ^will
gegen diesen Mann jemand Einspruch erheben V
J^indet sich ein Klager, so ertheilt er erst das
Wort zur Begründung des Einspruchs sowie zur
Widerlegung desselben, und lässt darauf ab-
stimmen, den Rath durch Handaullieben , das
Volksgericht mit Stimmsteinen: wül aber nie-
mand Einspruch erheben, so lässt er sofort ab-
stimmen. Früher püegte in diesem Falle nur
ein einziger iUr die übrigen seinen Stimmstein
in die Urne zu legen, jetzt müssen alle Ober die
Archonten abstimmen, damit den Geschworenen
die Möglichkeit geboten sei, falls jemand im Be-
wusstsein seiner Unwürdigkeit die Ankläger zum
Schweigen gebracht hat, ihn nichts destoweniger
zurückweisen zu können. Ist die Prüfung in
diesen Formen vollzogen, so begeben sich die
Archonten zu dem Felsblock [auf dem Markte],
unter welchem sich die Kassengewölbe befinden
und auf w^elchem auch die Schöffen nach eidlicher
Erklärung ihre Schöffensprüche verkünden, sowie
die Zeugen ihre Aussagen beschwören. Auf ihn
steigen sie und schwüren ihr Amt wie es Rechtens
und den gesetzlichen Vorschriften gemäss sei
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verwalten und keine Geschenke mit Bezug auf ihre
amtliche Thätio^keit annehmen zu wollen: sollten
sie es aber doch gethan haben, ein goldenes Bild
zu stiften. Nach diesem Eide begeben sie sich auf
die Burg und leisten dort denselben Schwur:
hierauf erst treten sie ihr Amt an.
(36) Nun wählen sich der erste Archen, der Archen
König und der Polemarch je zwei Beisitzer, w^elche
vor Antritt ihrer Thätigkeit der Bestätigungs-
prüfung durch das Volksgericht unterliegen, und
ebenso nach Ablauf derselben rechenschal ts-
pilichtig sind. Der erste Archon erlässt sofort
nach seinem Amtsantritt eine öffentliche Bekannt-
machung, in welcher er für die Dauer seines
Amtes jeden Bürger in dem Besitz und der freien
Verfügung über sein Vermögen wie er es beim
Beginn des Amtsjahres gewesen bestätigt. So-
dann bestellt er aus der Zahl aller athenischen
Bürger die drei reichsten, um die Chöre für die
Tragödienaufführungen auszustatten; ehedem be- .
stellte er auch noch fünf für die Aufführungen der
Komödien : jetzt liefern die letzteren die Kreise
von sich aus. Sodann übernimmt er die von den
Kreisen gestellten Choregen: nämlich zehn für
die Ausstattung der dithyrambischen Männer- wie
Knabenchöre und der Chöre der Komödien am
Dionysosfeste, einen aus jedem Kreise; ebenso
die fünf welche amThargelienfeste für die Männer-
und Knabenchöre von je zwei Kreisen, die darin
abwechseln, zusammen dargeboten werden, lässt
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eventuell das Verfahren des Vermö^enstausches
unter ihnen eintreten oder bringt ihre Dispen-
sationsgründe zur gerichtlichen Entscheidung,
wenn der betreffende meint, dass zu dieser Leistungr
eher ein anderer verpflichtet sei oder ihm selbst
vielmehr eine andere Leistung zustehe oder dass
er das für die bezügliche Leistunj? erforderliche
Alter noch nicht erreicht habe, wie z.B.derChorege
eines Knabenchors über vierzig Jahre alt sein
muss. Ebenso bestellt er auch die Choregen lür
den Chor welcher nach Delos gesandt wird, sowie
den Führer der Festgesandtschaft (dpxtO^uipo;) aut
dem alten Dreissigruderschitl , welches nach
altem Brauch die Jünglinge dorthin trägt. Auch
hatte er die Fürsorge für die Festprozession nach
dem Heiligthmn des Asklepios, an dem Tage an
welchem die Eingeweihten sich im Hause halten,
sowie für den Festzug an den grossen Dionysien
gemeinschaftlich mit den zehnFestordnern, welche
• ehemals vom Volk gewählt wurden und den Aut-
wand des Festzuges aus eigener Tasche bestritten :
jetzt erloost sie das Volk, einen aus jedem Kreise,
und giebt ihnen zur Ausstattung des Zuges hundert
Minen. Desgleichen hat er die Prozession an
den Thargelien und die tür den Zeus Retter
anzuordnen, und hat die Leitimg der Kampfspiele
an den Dionysien wie an den Thargelien. Dieses
sind die Feste, die er zu besorgen hat.
Von Schrift- imd Privatklagen gehören fol-
gende unter die Jurisdiktion des Archon, der sie
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instruiert und alsdann zur Entscheidung vor
das Volksgericht bringt: die Klagen wegen Miss-
handlung der Eltern — bei denen der Kläger,
und es steht jedem frei die Klage zu erheben,
im Falle der Abweisung keine Busse zu befahren
hat — ; wegen schlechter Behandlung von Waisen
gegen ungerechte Vormünder; wegen schlechter
Behandlung einer Erbtochter seitens der Vor-
münder wie seitens des Ehemanns; wegen Min-
derung des Waisen Vermögens gegen Vormünder;
wegen Geistesstörung, wenn jemand einen andern
anklagt aus Unzurechnungsfähigkeit sein Ver-
mögen zu vergeuden ; auf Bestellung von Liqui-
datoren, wenn jemand einen gemeinsam vererbten
Besitz zu theilen wünscht ; auf Einsetzung einer
Vormundschaft; auf gerichtliche Uebertragung
der Vormundschaft, wenn mehrere auf dieselbe
Vormundschalt Anspruch erheben, endlich auf
gerichtliche Zuweisung von Hinterlassenschaltcn
und Erbtöchtem. Er hat nämlich die Fürsorge
für Waisen, lirbt(jchter und solche Wittwcn welche
behaupten von dem verstorbenen Ehemann guter
Hoffnung zu sein, und ist ganz allgemein befugt
diejenigen welche sich eine Rechtsverletzung
haben zu Schulden konunen lassen mit einer Geld-
busse zu belegen oder vor das Gemeindegericht
zu verweisen. Auch hat er die Häuser Unmündiger
oder von Erbtöchtem zu vermiethen und ist ,
er nimmt die gestellten Cautionen in Empfang,
und wenn ein Vormund den Kindern die erforder-
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liehe Verpfleijung nicht «gewährt, treibt er sie
von ihm bei. Dies sind die der Fürsorge des
Archon unterstellten Geschäfte.
(57) Dem Archon-König lie^ in erster Linie die
Sorge tür die Mysterienfeier ob; dabei stehen
ihm vier Festordner zur Seite, die vom Volke
erwählt werden» und zwar zwei aus der ge-
sammtcn Bürgcrschal t, einer aus dem Geschlecht
der Eumolpiden und einer aus dem der Keryken.
Sodann leitet er die kleinen Dionysien, die beim
Lenaionheiligthum gefeiert werden — Der Fest-
zug wird vom Archon-König geineinsam mit den
Festordnern in Bewegung gesetzt; die Kampf-
spiele dagegen besorgt der Archon allein, wie
er auch für alle Fackelwettläufe, soviel deren in
Athen veranstaltet werden, Sorge zu tragen hat.
Ueberhaupt kann man sagen dass alle aus der
Zeit der Väter stanunenden heiligen Handlungen
seiner Leitung unterstehen. \'on Prozessen fallen
unter seine Gerichtsbarkeit die Klagen auf Cult-
und Religionsfrevel und die Klagen wegen strit-
tiger Priesterthümer ; auch hat er alle Streitig-
keiten die unter den Geschlechtern oder den
Priestercollegien wegen zuständiger Privilegien
entstehen, zu entscheiden. Auch alle ^lordklagen
werden bei ihm anhängig gemacht; soll ein Mör-
der aus der Gesetzesgemeinschaft ausgestossen
werden, so ist es der Archon -König der dies
feierlich zu verkünden hat. Bei allen diesen
Klagen, sowohl auf Mord wie auf tödtliche
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\'erletzung-, handelt es sich um Vorsätzlichkeit
oder Unvorsätzlichkeit. Die Klage auf vorsätz-
lichen Mord wird vor den Areopag schrittlich
eingebracht, ebenso die wegen Giftmischerei mit
tödtlichem Ausgang und wegen Brandstiftung.
Dies sind die einzi^^cn Fälle die dem Spruche
des Areopag unterworfen sind. Klagen auf
unvorsätzlichen Mord oder auf Mordanstiftuni,^
oder auf Tödtung eines Sklaven, eines Schutz-
bürgers oder eines Fremden kommen vor das
Gericht am Pallasheilig^thum. Wer des Tod-
schlags geständig ist, aber die Ungesetzlichkeit
der That leugnet, wenn er z. B. den Verführer
seines Weibes, den er im Ehebruch ertappt, oder
wenn er unwissentlich einen Mitbürger im Kriege
oder unabsichtlich einen im Kampfspiel ersch lagen
hat, wird vor dem Gericht am delphinischen
Heiligthum gerichtet. Werwegen eines sühnungs-
fähigcn Moides in der Verbannung lebt und
draussen jemanden gemordet oder tödtlich ver-
letzt zu haben beschuldigt wird, der wird in
dem am Meere gelegenen Gerichtshofe, der den
Namen Phreatto führt, gerichtet Er legt sich
mit seinem Fahrzeuge an der Küste vor Anker
und führt von dort aus seine Vertheidigung. Alle
diese Fälle werden von erloosten Geschworenen
abgeurtheilt, mit Ausnahme derer die dem Areo-
pag zustehen. Zu Gerichte sitzen sowohl die
Richter wie der Archon-König selbst im vollen
Sonnenlicht unter freiem Himmel, und auch sein
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Amtszeichen» den Myrtenkranz, legt der Archon
im Gericht ab. Dem Angeklagten ist bis zum
Gerichtstage jede Betretiing einer geweihten
Stätte untersagt und keiner darf die Hand auf
ihn legen; am Gerichtstaire aber betritt er das
Heiligthum, in dessen Bezirk sich das Gericht
befindet, und führt seine VertheidiiTung"
Endlich hat der Archon-König zusammen mit den
Stanunesältesten über solche Fälle abzuurthcilen,
wo ein lebloser Ciegensland oder ein Thier die
Tüdtung verursacht hat.
(öS) Der dritte der Archonten, der Polemarch,
bringt der Artemis und dem Enyalios an ihre n
Festtagen das Opfer dar, er ordnet die Kampf-
spiele am Todtenfest für die im Kriege gefallenen,
er richtet das Todtenopfer für Harmodios und
Aristogeiton aus. Von Civilprozessen fallen unter
seine Gerichtsbarkeit alle diejenigen, in denen *
eine der beiden Parteien ein ansässiger Schutz-
bürger (^^TOlK(K) oder ein bürgerlich steuernder
Fremder (loorcXi^?) oder ein privilegierter Gast des
Staates (irpöHevoc;) ist. Die eingereichten Klagen
hat er nach der Kreiszugehörigkeit der Parteien
den zehn Kreisen zuzuweisen, die Vierziger des
Kreises geben sie dann an die Schöffen ab. Andere
Schutzbürgerprozesse hat der Polemarch selbst
zu instruieren, wenn nämlich der Schutzbürger
verklagt ist, dass er den gesetzlichen Patron
nicht habe, oder wenn er seinen Patron wechseln
will, ebenso wenn es sich um Erbschafts* oder
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101 -
Krbtochtersachen handelt Überhaupt alles was
der erste Archon für die Bürger, das hat der
Polemarch für die Schutzbürger zu thun.
(5<^)) Die sechs Thesmotheten haben zunächst die
Taire auszusehreiben, an denen die Gerichtshöfe
Sitzung halten sollen, sodann diese den einzelnen
Behörden zuzuweisen; wie die Thesmotheten die
Gerichtshöfe vertheilen, so müssen die Behörden
sie nehmen. Sie haben femer die Meldeklagen
wegen politischer Verbrechen beim Volke ein-
iiubringen und beim Urtheilsspruch die Abstim-
mung zu leiten, ebenso alle präjudiziellen Ent-
scheidungen in der Versammlung einzuleiten, die
Klagen wegen Gesetzwidrigkeit oder unzweek-
mässiger Gesetzesanträge, die Geschäftsord-
nungsklagen gegen den Vorsitzenden der Volks-
versammlung oder gegen das Bureau, endlich
die Rechenschaftsablage der Feldherren. Auch
von solchen Schriftklagen, bei denen Gebühren
erlegt werden, stehen ihnen einige zu, nämlich
die Klagen gegen den dessen Bürgerrecht be-
stritten wird (Ecviac), gegen den der die Richter
durch Geschenke bestimmt hat ihm das be-
strittene Bürgerrecht zuzuerkennen (öuipoUvia^),
die Klagen wegen Verläumdung und wegen Be-
stechung; lerner die Klagen wegen fälschlicher
Eintragung in die Liste der Staatsschuldner
(H;€\.ö€TTpa9n<;), die Klagen derer die als Staats-
schuldner nicht ordnungsgemäss vorgeladen zu
sein behaupten (i|feu6oicXTiT€(o^), die Klagen gegen
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- 102 -
I
die welche sich vorzeitig aus der Liste der
Staatsschuldner haben löschen lassen (dTpaqpiou ),
oder die Löschung unterlassen haben, und wegen
Ehebruch. Die Thesmotheten leiten auch die Be-
stiitigungsprütiinuLn aller Beamten ohne Aus-
nahme ein, ebenso die Prozesse derer denen
die Gemeindegenossen die Eintragimg in die
Bürgerrolle verwciircrt haben, beziehentlich der
Rath ein verurtheilendes Erkenntniss in derselben
Sache abgegeben hat. Auch in Privatprozessen
haben sie den V^orsitz, nämlich in Handels- und
Bergwerkssachen, ebenso in Sklavensachen, wenn
ein Unfreier üble Nachrede gegen einen Bürger
führt. Sic sind es auch, die nicht nur die Rechts
Verträge mit anderen Staaten abschliessen, son-
dern auch die daraus erwachsenen Prozesse ein-
leiten, ebenso die Klagen wegen falscher Zeug-
nissablegung, die sich an die Blutprozesse des
Areopag anschliessen. Und für alle, für öffent-
liche wie für Privatprozesse, loosen sie den ein-
zelnen Behörden die Gerichtshöfe zu: bei der
. Ausloosung der Richter dagegen in die einzelnen
Gerichtshöfe sind nicht nur sie, sondern alle neun
Archonten betheiligt, und als zehnter tritt der
Themothetensekretar hinzu, also dass jeder die
aus seinem Kreise zu entnehmenden Geschwore-
nen erloost. Soviel ist über die Thätigkeit der
neun Archontea zu sagen,
(ou; Auch die Festvorsteher (deXoe^rai) Aver den
durchs Loos bestellt, zehn an der Zahl, aus jedem
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— 103 —
Kreise einer. Wenn sie bestätigt sind, bleiben
sie vier Jahre im Amte und haben für die Pana-
thenaicn den Festzug, die musischen und gym-
nastischen Spiele sowie das Pferdewettrennen
zu besorgen, sie lassen in Gemeinschaft mit dem
Rathc das Festgewand der Göttin, den Peplos,
und ebenso die Thonkrüge anfertigen, in denen
sie den siegreichen Kämpfern das Oel verab-
folgen. Dieses Oel wird von den heiligen Oel-
bäumen gewonnen, und der Archon treibt es
von denen ein auf deren Grund und Boden
jene Bäume stehen, von jedem Baum anderthalb
Kotylen. Früher hatte der Staat den Fruchtertrag
verpachtet, und es gab ein Gesetz, dass wer einen
heiligen Oelbaum ausgrub oder lallte vor das Ge-
richt des Areopag gestellt und, falls er schuldig
befunden ward, mit dem Tode bestraft ^verden
sollte. Seitdem aber die Bäume in Privatbesitz
übergegangen sind und die Besitzer das Oel
stellen müssen, ist dies gerichtliche Verfahren
abgekommen^ wenn auch das Gesetz noch fort-
besteht. Das dem Staate zukommende Oel muss
von den Früchten an den jungen Zweigen, nicht
von denen am alten Stamme sein. Wenn der
Archon nun den Ertrag seines Jahres eingetrieben
hat, liefert er ihn auf die Akropolis an die
Schatzmeister, und nicht eher darf er [nach Ver-
lauf seiner Amtszeit] seinen Platz auf dem Areopag
einnehmen, als bis er alles an die Schatzmeister
abgeliefert hat. Die Schatzmeister aber bewahren
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- 104 -
das Gel bis zum Panathenaienlest auf der Burg"
auf: dann messen sie es den Festvorstchern zu,
und diese überreiche n den Siegern ihren Theil.
Es kommen nämüch verschiedene Preise zur Ver-
theüung: wer im musischen Wettkamptc sieot.
bekommt einen silbernen oder goldenen Kranz,
AVer die stattlichste Ausrüstung und männHchste
Haltung zeigt, bekommt einen Schild, wer in den
gymnastischen Spielen oder im Pferderennen
üiegt, erhält Oel.
(61) Durch Wahl dagegen werden alle Oflizicr-
stellen besetzt. So werden die zehn Feldherrn
gewählt, früher aus jedem Kreise je einer, jetzt
aber alle aus der gesammten Bürgerschaft. Einem
jeden von ihnen wird durch Handmehr ein bc-
siimmter Wirkungskreis zugewiesen : einer erhält
das Commando fiber die Schwerbewaffneten und
damit den Oberbelehl beim Auszug ins Feld,
ein zweiter wird für den Schutz des Landes be-
stimmt, und nur wenn der Feind im Lande steht,
kommt auch er ins Gefecht. Zwei werden in
den Peiraieus geschickt, und zwar der eine nach
Munichia, der andere an die Küste, zum Schutz
für die unbefestigten Theile der Küste und die
Arsenale im Peiraieus. Der fünfte hat die so-
genannten Schiffsx creine (aujLijLiopiaij unter sich:
- er hat diejenigen zu bestunmen die. nach ihrer
Vermögenslage ein Schiff auszurüsten im Stande
sind, lässt eventuell das V^erfahren des Ver-
mögenstausches eintreten und hat bei den^daran
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sich knüpfenden gerichtlichen ^ crhandlunoc n
den^X'orsitz. Die übrigen fünf Feldherrn werden
nach Bedürfniss ausgeschickt. Zehnmal im Jahre,
einmal in jeder Prytanie, wird in der Volksver-
sammlung darüber abgestimmt, ob .gegen die
Amtsfühnmg der Feldherm etwas einzuwenden
sei oder nicht: fällt die Abstimmung ungünstig
aus, wird der betreffende vor Gericht gestellt,
und im Verurtheilungsfalle wird die Strafe die
er zu erleiden oder die Busse die er zu zahlen
hat festgesetzt; wird er freigesprochen, führt
er sein Amt weiter. Die Feldherrn haben während
der Dauer ihres Commandos das Recht den der
sich einer Insubordination schuldig macht in
Fesseln zu legen, aus dem Dienst zu Stessen und
mit Geld zu büssen, doch ist die letztere Strafe
niclit üblich. Auch die zehn Obersten (Tag(opxoi)
werden gewählt, aus jedem Kreise einer, der seine
Kreisangehörigen commandiert und die Haupt-
leute ernennt. Auch die zwei Reiter-Obersten wer-
den durch Wahl aus der gesammten Bürgerschaft
bestellt: diese theilen sich so in das Commando,
dass jeder die Reiterei von fünf Kreisen führt.
Sie haben den Reitern gegenüber dieselben Be-
fugnisse wie die Feldherrn den Fusstruppen
gegenüber, und auch sie sind einer ähnlichen
Abstimmung unterworfen wie jene. Gewählt
werden auch die Rittmeister (q)0\apxoi), aus jedem
Kreise einer, deren Stellung bei der Reiterei
der der Obersten beim Fussvolk entspricht.
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- 106 -
Ferner wird gewählt der Reiteroberst fiir Lem-
nos, der die dortiiBre Reiterei befehlicft, endlich
noch zwei Schatzinc isicr für die beiden Staats-
yachten, die Paralos und die Ammonias.
{{j2) Alle durchs Loos bestellten Beamten zcrlielen
früher in zwei Klassen: die einen welche zu-
sammen mit den neun Archonten aus dem ganzen
Kreise erloost wurden, die anderen deren Er-
loosung von den einzelnen Gemeinden im The-
seusheiligthum vorgenommen wurde. Seitdem
aber die Gemeinden anlin*icn mit den Regierunsfs-
stcllen Handel zu treiben, werden auch diese
Beamte aus dem ganzen Kreise erloost, mit Aus-
nahme der Rathsherren und der Besatzungs-
mannschaften: die Ausloosung dieser ist auch
jetzt noch den Gemeindegenossen überlassen.
Bezahlung erhalten in Athen erstlich alle
Bürger, die an der Volksversammlung Theil
nehmen, und zwar für die Hauptsitzung andert-
halb Drachmen, lür die übrigen Sitzungen eine
Drachme; sodann die Geschworenen drei Obolen
(eine halbe Drachme] jeder; dann die Rathsmit-
glieder jeder fünf Obolen, wobei jedoch dem
geschäftsführenden Ausschuss für die Bekösti-
ixung im Amtslokal noch weitere zehn Obolen
■ zugelegt werden. Die neun Archonten erhalten
für ihre Beköstigung jeder vier Obolen, wovon
sie ausserdem den Unterhalt für ihren Herold
und ihren Flötenspieler zu bestreiten haben; der
Archon auf der Insel Salamis hat eine Drachme
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täglich. Der Festvorstand wird im Monat Heka-
lombaion, in welchen das Panathenaienibst fällt,
im Prytaneion verköstigt, und zwar vom vier-
zehnten an. Die Festgesandten zur delischen
Amphiktyonie erhalten eine Drachme Diäten aus
der delischen Kasse; ebenso werden allen Be-
amten die in die auswärtigen Besitzungen, nach
Samos, Skyros, Lemnos und Imbros abgeordnet
werden, Diäten gezahlt.
Uebrigens darf keiner irgend ein Civilamt
mehr als einmal bekleiden, nur Rathsherr darf
einer zweimal werden. Die militärischen Chargen
dagegen dürfen auch öfters von einem und dem-
selben bekleidet werden.
Die Geschworenen werden von den neun
Archonten ausgeloost; jeder übernimmt einen
Kreis und der Thesmothetensekretar den zehnten.
Eingänge in die Gerichtslokale giebt es zehn,
lür jeden Kreis einen, Räumlichkeiten wo die
Geschworenen erloost werden zwanzig, zwei
für jeden Kreis; zu diesem Zwecke steh^ hun-
dert Truhen da, lür jeden Kreis zehn, und weitere
zehn Truhen in welche die Geschworenen ihre
Erkennungsmarken hineinwerfen. Neben jedem
Eingang stehen zwei Loosurncn und soviel Stäbe
als Geschworene da sind; in jede Urne werden
Eicheln hineingethan, deren Zahl nach den Stäben
bemessen wird, jede mit einem Buchstaben be-
zeichnet, vom elften Buchstaben L ab, soviel
Gerichtshöfe zu besetzen sind.
1
- 106 -
Geschworener darf jeder werden, der das
dreissigste Lebensjahr überschritten hat, es sei.
denn dass er der Staatskasse schuldet oder
dass ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind. Uebt einer unbclu^^t das Amt, so w ird er
vermittelst einer Meldeklage vor dem Gerichts-
hofe in dem er sitzt belangt; im Verurtheilungs-
lalle liat er die Strafe zu erleiden oder die Busse
zu zahlen die das Gericht nach eigenem Er-
messen ihm zudiktiert. Erkennt das Gericht aut
eine Geldstrale, so wird er in Halt genommen,
bis er die gerichtlich auferlegte Busse, und wenn
er der Staatskasse schuldete, auch diese Schuld,
derenwegen er verklagt war, bezahlt hat.
Jeder Richter hat eine Erkennungsmarke von
Buchsbaumholz, auf der sein \ame, der seines
Vaters und seiner Heimuthsgemeinde, dazu einer
der zehn Buchstaben von A bis K geschrieben
steht. Die Gesammtmassc der Geschwornc n näm-
lich zerfällt nach den Kreisen in zehn Abthei-
lungen, und in jeder durch einen der zehn Buch-
staben bezeichneten Abtheilung sitzt annähernd
die gleiche Anzahl. Wenn nun der Thesmothet
die Buchstaben welche die einzelnen Gerichte-
höfe bezeichnen verloost hat, nimmt ein Aus-
läufer die ausgeloosten Buchstaben und belestigt
sie an der Thür der betreffenden Gerichtslokale«
//; dcvi uiir brtu hstilckivciüi' crhultcnen Sclllusst In ite
hnttc Aristoteles sehr ausführlii h da^^ Absfinit/tinigsvrrjü/ireii
der fjesc/morm'n beschriebcti_ und damit die gause Schrift
abgcschlossvit.
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^ Sie iteueutbecfte Sd^rtft beS nxiftottU» übet bie
läe ift eine gnöbige Süflunö ^Sd}icffalß, bog QVQbe unfere Srogc,
)üe(cf)eii bcr iBeftanb ber clafrtfcfjcii 9Utertum§iui|fcnfd)ort Debro^t
ytb, eine« ber luiititiöften politi((^eii (Srf)viftiDcrfe beS SlltertuniS
4ß bcm3)unfel bcigaiiöcncv ^^nOrtjuiibertc nnößlcfjt gebrod^t ijaben.
iejct gro&c gunb bc^euät, »oic bie lueitcften Streife ber gcOilbeteii
l>elt au« einem SSerfe beö 9((tcrtumg ^^elc^vung imb Unterhaltung
^ f(^öpfen oermbgen; er übertrifft äugteid), mag ben engern S!rei§
pjr fit)i(o(ogen unb ©iftorifer ongeOt, bie tiUjnften 4)offuungen unb
. H[}rt ber $ßifienid;aft eine llcberfiiUe neuen (^toffeiS äu.
5)er ©oben 5lcgi)pten§, ber feit bcn tjieraiger Qa&ren fc^on fo
fiiaud^cg (oflbare BtM alter '|>iipvtw^^^)0»»ö(rf)riften unS gefojenft i
tjcit — \d) erinnere nur an bie Oleben be§ i>t)percibei5/ on bie Öruc^- |
ftücfe bcö X^ufijbibeö, ^.Uaton, ©nri))ibeö, Sfütrateg, S)enioftheneö, ]
bie ö^nte 5uni gröfsten Steit im iöritifdjen 2)^n[cum vereinigt finb — , !
l)at uns nnnmet)r bie ©c^rift bc§ ^^triftotelcS Uom 'Staate ber
yia)encr faft uoUftänbig tüicbergegeOen. 2inf ber snücf(cite bon bier
'!papl)ru$roUen/ bie ouf ber i^orberj'eite ba§ S2ßirt[d)aftgOndj eineö
ä;]ljpti(djcn .J^auSüeriualterS, batirt anö bem 11. Qn^re be§ Jlaijcrö
iOc^pafia" (= 79 nad) ©l)r.) bilben, ftaben bie 53eamten beS Sri-
f ijilien ÜJlufeumS ben 5:ejt bc8 5lriftote(cg entbecft, iueld)er nun feit
7t,nigcu2:agen, f)eraußgcgcOen üon bem $lffiftenten an ber genannten
?<nita(t, g. ®. SJcnvon, tm S3uc^l)onbet ju t}abcn ift.
, Um ben SSJert biefeö gnnbeS jn tDiirbigen, ift cß nötig, barauf
^Iniuiueifen, baß Vlriftotele« M 33orftubie ^n feinem Derilf)mten
4Öer(e, bcii^olitiCa (3:i)eotic bcr ©taatöücvfaffniig), eine Sammlung
. ber ^3erfaffungen Don 15ö Staaten beS 2Utertnm§, üeranftaltct ^at^
bie ba$ Material für bie in ber $oUtiC borgetragenen Xi^cox'mn
bilben foÜten. 2)icfeß großartige ©ammeliuert ift un^ nic^t crljalten,
Biüir tonnten nur auSben 5at)lreic^cn Anführungen bei QJrammatifern
I unb ^iftorlfern auf ben reid)haltigcn ginljalt einen ®4)lui3 ^xiiiiw.
I^Uin haben it)ir bcn 3:eil, ber über bie 33erfaffung Don 2tthen ho»^>c(t,
I offenbar bie auf ben beften DncÜen beruljenbe ber ^otitieen, ba bem
II 5UifloteleS als Slthener f)kx oUe OueUen, bor allem bie Strchiue,
I offen [tauben. Qwax ift ber Einfang berloren unb ber @d)ln6 ber^
I ftümmclt, aber öaö übrige, inuner nod; ein .ftottlid;ei8 ^ud; bon 63
(Kapiteln, lieft fich ohne biele äJiühe. ^n bcr Echtheit fann fein
^»oeifel fein, ba bon bcn 91 Zitaten, bie un« erholten loaren, 1^
IM bem neuen ^udje fich borfinben unb bie übrigen fid} nachiociSIic^
auf bcn berlorenen Slufang ober ^d)Ui6 beziehen ober auf Qjrrtum
- berubeu.
f
Verlag Ton KARL J. TRÜBNER in Strassbm-g. '
«erditdjte j
3taUenif(|en Siteratur
toon
(ix\ttx fbanh: Sie itiUtfiiifi|e iütevutiir im SDUttelalter. i
8« 550 e. 1885. m. Ii. !
Siti^QÜ: (Sinlcitunft. — 2)ie 8tctlianifd§e Üidjterfc^ule. —
^ortfc^ung ber U)tifd^en 2)ic^tung in 5Jlittclita(ien. —
©uibo ÖuiniceHi uon SBolot^na. — Tie franpf. ^Kttter= |
bid)timc^ in Obcritalicn. — Oieligiöfe uiib moralijct)c ^4-^oc|ic
in Obcritalicn. — Tie reügiöjc ß^rif in Umbricn. — 2)ic ;
X^xo^a im 13. ^ai)xh. — iic nÜc(^ori)c(j^bibaftiict}c Xidft^
turig uub bie pi^ilofort- Si^tif bcr neuen flürcutimfd^eu
@<|ttle. — 3)ante. ®ie €omöbic. — ®«8 14. 3al)r= ,
• Ibttitbevt. — $etraYca. — ^etratca'd &maontm. — Uti*
^ang (tBlti)fita|»]^i{d^ev uttb httif^et I99emcriungen« —
I
Sie itiUeiiifile SiterntetP ^ef Xewiiffimceiett
8» 704 ©. 1888. 12.-. I
!
^nl^ali: Boccaccio. — %k (Epigonen bcr groBen
tincr. — Ite .?)iimaniften bc§ 15. 3nl)rt)unbcrt5. —
S5u(gäripraci)c im 15. 3nt)rl). unb it)te Literatur. —
^oli^iano unb Xiorcn^o be -JJicbici. — SDie Diitterbid^tung.
^ulci unb 33ojarbo. — ^Jicapet. ^ontano unb ©anuQs
^aro. — 3)kccf)iaDcUi unb (iJuicciarbini. — SBcmbo. —
^rioftü. (^aftiglionc. — ^ictto ^rctino. — %it 2t)xit
im 16. 3a^^l)unbeTi. — !&a9 {^elbengcbid^t im 16. 3a^)X'
Jttitbect. — ^ie Stagdbie. — 2)ic ä>m5bie« — ^n^ang
t(lto0Ta)»l^. lt. txit ^vwdwx^tn.
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'hi^r von, KA P ^ n-T>TT]BT\yp Qf..o...v.......
ür SPcJrfW im! — (iJeffiiigrnsmät^tcr.
SBir ßciüiuuen fo ciucn C^mMicf in 5ic giMaiiiOcriualtung uon
Slttjijfi. * (Sigcntüd) Gcl)ört tiefet (Sapitcl (önpitcl 24) crjt iai t>eii
5U)fiteii Ziii, wo luiv bcirn ourf) in (lapilcl 62 lucitere @iii5eU>e'itcn
übcx föel)nU^ucTi)QUniffc iii VUl)eii Detojiuj^eii, bic imr Ijoriejl^ciu (Sö
crl}:cltcn: bic "Öci4i4|cr bei orbeiUlidKn ^alföl>er)anim{un t 9
Oboleii obcv l/Ü6:,€f ber nujjtrüi'beiiÜiic^Kii je 1 S)ra(iiiie obei . /«^^
^ic r)iict)ter je :3 Cb. ober OßGJi,, bic :)fat§bcrrcii je 5 Ob. ober
P,©(M:, bie iNn^tnncii (i>lu«fi1)ii6 bc^ mcUSj je 10 Ob, obei l/iOc^iK,
iole ^lvd)oitteu (täglich) je 4 Ob. ober 0f4SJ/i (ivoiwn )le norl^ i^ien
C^udiiiiiS (^Jrcilgeinciiibe t)on ^^Hjc») 1 3)t. ober 0,75^;*, bic f^eftöc^
-|ai'^tc<i nodi I>€lü§ je 1 SDr. ober 0,75^, anb^re ®f|niiMf(i>Qfteii je
Tind) Uniftönbciu
bir ^>ul}^£^cit niioe().t^ fo ift bft^ mirf)tiflfte ercißiiis i>ic
(^i:;iüäil)UHi] bc«3 iUiaopai]^^ öuvd) bell 2)eiii.Q9Ligcii Gpljialtrs? (462;.
Xliiö im Jökuibc mit bicfeiii crfcf)ciut bei 5hiftoleleS — 3:i)cmiftoaei5.
Stljemiftoneö, bcn .man bisher fc^on feit 465 bei bem ^vevfcvfüiiiüc
ötaubtc, eiv i)er Uevmcintlii^e floljß Slriftofvat, im 23iiube flcgcn
Seil Slveopaß!
y^acl) bem ©clingeu bicfeß cvfteii Sliigrift^ S)emafl<)3cn ocgcii
ibeii arifiofrotii(t)eii 3: eil ber ©tmUSßciiJ^Lt conftotirt SlitftDteleö ein
Stetig meiteieci ^orbriiißcii berfelbfn; öeifpiclc: 457 lurrb oucl; bcv
^!ueitcii53cfit?clane, bell Ifuyiiatj bic^cihinljme nri beii ljöcljfteii^tnnU^=
äniterii 5iigcttnnbcii; ^) niiJ^ ^ferittcS ftcljt fitr unfern cirifto!vatif;i)cn
tecfrf}icl)tö[c{)veiber mitten in ber Dk\[)t ber (f avlm Stjijiayvyyoiy mnS
man in mobeinftcr ^Inöbrucfc^meife burf}flal)tii<) mit faulen 5>flmQflügcu
n)ie6crgebejii itmx, (üincn >)>eritleö im iii)vig€ii |u iüiirbigeu, runr
ijicr niri;t ber Ort.) öicjen 3"ff^»""cnl)ang gcljört nnct) Die Änto^
gonie beS ^Jierifleß gegen S^iniüii, ber luit tVjrannIfrfjen Slbfic^ten ba§
«3olf reidi Oeidjcufti' (,5. 53. jtanbcu feine ©arten jur eriUeäcitjeber^
manu frei jnr Q3ennt^ujiö). *)
•I)ie nun folgenbc ^onflictSjcit, in wcldjcr bie SBerfnffnng üi ad)t
Qaljien (411—403) iiid)t lueiiiger al5 incunnl geftiirat ujib ßcänbcrt
jft, bietet natürUc^ iinfcrm $6i(D(opI)eu (SelegcnOeit äu ^ciinuerm
^inöel)en in bic (JinäcUjeitcn^ ba fie ja feiner ciflcncn ^ebcnS^eit fdjon
Itafjc fommt; nn§ liegt cö feriiy iljTu in bic Gin5clt)eitcn folgen, mir
' riüäl)nen nnr, baü er füiuol)! iiber i>i£3eit ber 400 Olixjnrct)en (411)
lö über bie 3eit ber 30 (403) bnrd) SOtitteilnng neuen nrfunblid}cn
^iaterialö U)id)tige 3luffd)lüffe gibt (fo teilt er bie 53crfoffungi^urfunbe
ter 400 im äl>üvttaut mit, ebcnfo bn§ 5>"^'i6ben^inftrniucut üon 403);
tuib bajj er bcfünr>erö liebcüoll unb au^^fiUjrUd) bei bcin ^tur^c feines
4)clben, beß SLljerameuCi?, ueriueiü.
U)iit bem Sturze ber 30 unb ber 3ßicbernufrid)tung bcriDemofratie
fc^lie&t für ^IriftoteleS bie (Sutmidiluna ber ^^Bcrfaffuug, bie Don uui>>
Tlit bei rid)ti3en ^ürbigung bed ^rnfon nnbcvt fi(( aim) 6äi
iöilb, ba§ ipiv Dou ^o(ou erf)a(ten. ©i* faiü) bic ißctfaffiing be<J
iDrafon t)ot, öiiberte bic ©efe^C/ 5cOic(t aCcr bic QJruiib^üöe bct
^erfaffiiug 6ei; uänilic^ bcn 9^at unb bic ^^.UjtjteU'öinteilmiö. 9Jctt
frfjMf eptoii bvei S)inae. S)oÖ erftc ift bic Cöfiiufl bcv focialcn Jragc
böri SD'iKberuuß bev @d)ulbfleie|je ((Sinfüt)timü einer neuen $öäl)tuiiQ)
unb 5(uff)e&unji bcv ©c()ulbfneil)t|»ljaft; jiueitcn^^ (e^Uc et burd), boö
jebcr SBüvßcv bic ©cljabiguui] bcß ÜHitOftr^crß mic bic eigene uet*
folfleu barf; brlttenS bic i^erufung Dom SD^agiftratoecirfit on ba*
'^i\rge vgerii-^t. ©ein S3erbieii|*t bleibt eSolfü, bic SBevfnifung beino*
fratijctj gcftoUet äu ^aöcn. SlriftotclcS fuc^t biejen 3)ic^tetitaat6ninnii
befonberiS uon ber mcnfcf)licf)en ^eitc aufjufnffen unb teilt bed^olb
öröfeeve ©türfe nu§ feinen politijdjen ÖJcbidjten mit, bic un^ qu(^>
teiliueifc neu finb. ^icr eine ^proHe eiueö QJcbicfjtcß, in bein er bic
ÖJrunbgebanfen jeiner SÖcrfoHung barlegt, in freier Uebevfei^ung:
//3d) 0öO bem Jsöolfe, bcm 33ol( geOfi^rt
an 9led)t unb 5)errtd)aft/ nidjt ju uiel, jn menig nic^t,
unb bcn QJefdjUdjtcrU; bie bic ^Jlac^t befnfecn,
bcm reichen ^)ufncr, ber burd; @elbmad)t ()crrfc^tc,
QU(t) biefcn mafj id) i^rc ©renken billig ab.
Unb fo ben ©djilb nad) beibcn ©eiten lociibenb,
ftnnb feft ic^ ba im Stampfe ber Parteien,
unb Ucfj unrechten @tegS fic^ feinen fveuen."
C^in anbcrntal be5eid)net er mit gleich treffenöem ^ilbc feine gegen
beibe ^cilc frontnmd)enbc Stellung/ er fei:
„luie in ber 4)unbc ©c^ar ber 53Bülf fid) bre^t^.
Sluc^ Don feiner Jocialen D^eform gibt er in einer (Sfcgic ein jc^arf
umviffeneö 33ilb:
„?üi§ feinem alten @lcnb richtete id) auf
baö ^ülf, ba§ in ber IDiädjt'gen Qod^t fif) machte nbC/
bcö im (iäeridjt ber g^^^^ii 3ciMliit fein
bie f)C^re 3J2ntter ber Ol^mpfc^en (4)ötterfd)ar,
bic bunfelfarbne @rbe, bereu ^kuft, bcfieit
nun niandjem ^fanbftcin, neu aufatmete burd; mic^,*)
auiJ friUjern Sroftubcn nun jur (Tfrciljcit anögelüft.
Unb Diele 53üvgev, bie inö Glcnb loegoerfauft,
teils rcdjter ©d)ulb üerfall'ne, anbrc luiber dh(i)t,
ffd)rt id) jurljcf in« gottgegrünbete $)eimatÖlanb.
SÖcn arge ©cfjnlbnot ^^tvma auf frember (5rbe fern
ju meilen, baö ob langer Qrrfa^rt er fogar
ber attifc^en iÖhitterfprad)e nidjt meljr fuubig blieb;
unb ȟcr im eignen ^atevlanb <Sd)ulbfned)tfd)aft litt,
. ^ öor feines groncß ^MlUiir jitternb ftjimpfbebectt:
^ bie alle Ijab' id; .freiaemad)t." : ~
r
Verlag von KARL J. TRÜBNER in Strasäiurg
Seiten, ^BMtx unb 3}knf(§eu
^arl iltUrbranb.
7 ^änbc Ü..S\ pxo f&anh (ftott 3R. 3Ä. 4.-,
geB. 5.--.
5^b. I. granfrcidi unb bic Srat^ofcn.
3. ftaxt ücriiuintc 9liiflac^c mit einem ^Jiac^rufc Don ^cincid^
.e)omberc^cr. 8^ XX. :)9H 8. 188(5.
3 n t) a 1 1 : Sorrebe ^nv 2. unb 3. ^iluftacje. — ßintcitenbc'?.
Xic ecfeUfdjaft unb !8ittctatur. ^oHtif^ci^ Scbcu.
»b. II. «Jälf*c<( unb 2^ctttf(I)c«.
8^ XU u. 4ti;j 3. (iBergriffcn. ^J^eiie 'äuH. in äJorbeveituncj.)
^n^olt: a^oriüüxt. — J. Ant Otcnaiffauce. - II. üciU
aettiiffifd!)e<J aue vütalien^ — III. Staus öflfd)c«. —
IV. hm sönftigen ^tt^tifttinm 2}cutWanU.
V. 91it^ ^ent ttitafiitftigcn edjrifttljttui ^tfc^latiM.
ISb. III. unb übci: ^nglaub.
S«". Vm u. 408 6. (Vergriffen. 92eitf 9litf(. in ä^ot6ereltung.)
^ n^alt: SBmrkmecfung. I. Utiefe an» tnglatt^» —
II. 8vaitalflf4ie 6tttMesi ai({Uf4er S^itgenoffeiu —
III. 3ut Stttevatit? «ttb ZiHtn^^iMit M a^^t^^ntm
li^b. IT. ^tPffU. 2. KttSfiaBe 8^ Vm u. 876 @. 1886.
2. KuSga^e. 8^ VUI. 866 @. 1886.
9b. TL Seitgenoffeii wtb 3citaeni>fftf(l^e«.
2. Hudgabe. 8^ VUI. 400 @. 1886.
»%. Tü. Ctelturgef^idfitaciie«. 8^ XIL 385 @.
!Dltt bfm »tlbnie bed SBerfaffer» in ^olaf^nttt. 1885.
JtDolf $tuf( nnr$ a^||(tifi||(n $(|et0
Hatl ^iUedranb.
8^ IV u. 118 ©. gc^). ÜJl. 2-, geb. 311. 8.—.
Die Verlagshandlung ergreift die Gelegen-
heit der Erwerbiinir von Hi llelirands Werken, um
durch Ermässigung des Ladenpreises von Mk. 6. -
auf Mk. 4. — pro Band deren Verbreitung ihrerseits
nach Kräften zu fördern.
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Verlag von KARL J. TRÜBNER in Strassbui g.
€|Fmji5 unJ) Muhitn
tion
Suftot) 9net)er,
*|Jrofc)for an ber Untöcrfität 0ra,v
8«. Vlll u. 412 ©. 1885. SDL 7.—, geb. 3)1. 8.—.
3nf)att: Sur ©(^rad^gefd^i^te. — 3ur t)eTfiletd^enbett
SRä¥(|enfunbe. — 3ut Sttminii bed Solföliebed.
Romaiiisclies unil KeUcs.
Gesammelte Au&ätze
von
Hugo Schuchardt,
Professor sn der Universität Oru.
8^ VIII u. 438 S. 1886. M. 7.50.
1 n h a 1 1 s V e r z e i c h n i s s : I. Pompei und seiue \\ and -
in.schrit'ten. - 11. im Mittelalter. — III. Boc-
caccio. IV. Die Geschichte von den drei Ringen. ■ —
V. Ariost. - VI. Camoens. - Vll. Zu Calderons Jubel-
feier. — Vm. Goethe und Galderon. — IX. G. G. Belli
und die römische Satire. — X. Eine portugiesische
Dorfgeschichte. — XI. Lorenzo StiBcchetti. — }QI. Reim
und Rhytnius im Deutschen und Romanischen. —
XIll. Liebesmethaphern. XIV. Das Französische im
neuen Deutschen Reich. — XV. Eine Diezstittung. — •
XVI. Französisch und Englisch. — XVII. Keltische
Briete. — Anmerkungen.
Beide Werke werden von Anton Schöubach in
seinem Buche ^lieber Lesen und Bildung, 3. Auil,^
in der kleinen Auswahl des Besten aufgeführt ^ was
die deutsche Literatur an Prosawerken bietet«
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Verlag von KARL J. TRÜBNER in Strassbm^.
©tjvad^geidjidjttid^e Slufi'äjfc
friebridi Bluge,
^tofeffoc an bec Uni«>et[Uät ^ena.
Slveüe, biivi|»0ef eigene Sittflage.
3?nööit: jlirc^cnjpxadje uub äJolföjptadjc. — 2Kajimilian
uub feine ^attalei. — ßut^cr unb bie beutfd^e 6)i¥a(|e. —
©(i^viftfteller mtb ^uii^bvttflet. — ®i|¥iftf)iva<|e unb
SO^nbatt in bev Sd^toeta. — CBerbeuticfjer unb mittel«
beutfd^er SÖortjc^ai^. — Ülieberbcutjcij unb ^orfjbcutic^. —
^'atein unb ^umani^mu^. — CBerbeutji^lQnb unb bie
8* XII «. 150 B. mit einem Äärtd^en. 1888.
$teiä ^ 2«50 — gebunben a*50*
«Das lebendige Interesse der Gebildeten für die
deutsche Sprache und ihre Geschichte ist, wie man mit
Genugthuung wahrnehmen kann» augenblicklich lebhafter
denn je. Die Scluift Kluges, in welcher die wichtigsten,
fdr die Bildung unserer neuhochdeutschen Schriftsprache
massj^'cbenden Momente gemeinverständlich besprochen
werden, darf daher auf einen ausgedehnten dankbaren
Leserkreis rechnen.*
(Schwab. Merkur IL Äbth. 1, BL v, y. Dez, 18S7,)
^Es muss mit allem Nachdrucke })etünt werden, dass
Kluges Schrift eine sehr lehrreiche und für den grösseren
Leserkreis, für den sie bestimmt, hocherwünschle ist.*
(Deutsche LUtertOurzeUmg 1888 Nr. 14.)
Digiiiiüü by C(.)OgIe
Verlag von KARL J. TRÜBNER m Strassburg.
Im April 1891 begiuiiL zu erscheiiieii:
ber beutfi^en @^tac^e
toon
3friebrid) ßluge,
oib. $tofenor ber bcutjd}en 8pvad)c an btv Unibeqität ^ma.
gfütifte tterbefferte unb ftat! betmel^tie Auflage.
£ej:.=8'^ in 10 Sicfeiuiiöcn 511 je 1.—.
Der Vtn fassor dos \ nrl>( neiuleii WerkoH hat es nntornommen, anf
Gruud der xerntreuten J:.iuztilor»ichim{^en uud Hemer cigeiieii luehr-
jährlgdii Stadien ein etymologiBohes Wörterbaeh des deut-
schen Siirachschatzes ansznarbeiteu , das dem gegeinvärtig<Mi
Staude dur WitiHeuHcliafC eutspricht. £r hat es Bich zur Aufgabe
gemacht, Form und Bedeutung Jedes Wortes bis hinauf zu der letzten
Quelle zti vcrfDlgcn , die Beziehungen zu den klasHischen Sprachen
in gleichen MasHe betonend, wie das VerwandtachattsverliältniB zu
den ülnigen germanischen und den romanieohen Sprachen. Selbst
die Vergleichung mit den entfornteron orientalischen (Sanskrit und
Zend), den keltischen und slavisdi' n Sprachen i«t in allen Fällen
herungezogen , wo die Forschung eine Verwandtischaft festzustellen
\ ei-nutg und wo diese Verwandtschaft augleloh Ucht anf die Unseit
des germanischen Lebens wirft.
Eine allg* nu ino Einleitung behandelt die Geschichte der deut-
schen Sprache in ihren Umrishcu.
Die Verbesserungen der neuen Auflage bestehen in der
Verwertung der neuesten Forschungsergebnisse auf
dem Gebiftf der germanischen Etymologie; die Ver-
mehrungen in der Aufnahme einer grossen A nzahl solcher
Fremdwörter, welche seit dem 16. Jahrh. aufgekommen
sind, und seitdem einen u u /.w ci folhaften Bestandteil
der de utBcheu Sprache ausmachen. In den meisten Fällen
ist es dem Verfasser gelungen genau festzustellen, wann
und auf wel e h f m Wege da 8 o inzelne Frem d w o rt in niisero
Sprache eingedrungen uud damit Nachweisuugeu zu
bieten, welche ausser dem sprachlichen, ein hohes cul-
turgesohichtllohes Interesse beanspruchen.
(Ankündigung des Verlegers.)
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Verl^ Ton KARL J. TRÜBNER in Strassburg.
Binleitung
in die Tergleiehende
Eeligionswissenscliaft
"Vier "Voi^esuiigeii
im Jahre MDCXJCLXX
an der Royal Institution in London gehalten
nebst
Zwei Essays
,über falsche Analogien*^ und Ober Philosophie der
Mythologie
von
F. Max Müller.
Zweite unveränderte Auflage.
80. pp. 353. m. d. Portr. d. Verf. 1876. M. 6.—.
Was Msx Müller sehreibt, enthilt immer so viel des Anregenden
und Belehrenden . dass man denti rastloseu Arbeiter für jede sofnor
Osben zu neuem Danke veipfliclitet ist. Dasa dies auch von den
vorlieirendenVorlesnngenüber Belifionswissensohsft Reite,
erlu llt schon aus dem äusscrou Umstände, das.s dieselben seit Ihrem
«raten Erscheinen überall mit regstem Interesse aufgenommen und
2ablreiche Besprechungen veranlasst haben.
LiieraHaekM GminUbkitt.
Die hohe Bedentunj? dieses Werkos . das einen Ausblick nnf r>in
neues Gebiet der Wissenschaft erüfi'uct, ist so unverkennbar, wie der
Adtil und die Sohdobeit der jBpracbUclien Fonn, in die es gegORsen,
bewomlemswert ist _ _ Wimar Abenapost
Yorlesungen
über den
Ursprung und die Entwickelung
der Keligion.
Mit besonderer Rücksicht auf die Religionen des
alten Indiens •
von
F. Max Mfiller«
80. XYI u. 489 8. 1880. M. 7 — .
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Verlag von KARL J. TRÜBNER in Süassburg.
p^tlofopltfi^e SBerfe.
3\lt 3lnflil||ig bet ggirhlidlkrit. eine Erörterung bcr
Örunbproblcmc ber 4^l)ilofopl}ie öon Otto ßicbmann.
aioeite, bcträd&tlic^ öcrm. ^Äufl. 8«. 680®. 188U. 5)^.9.--
Inlialt :
Vorwort zur «wton Auflage. — Vorwort zur zweiten Auflage. —
Proloj?omena.
Jurster Abschnitt: Zur Erkonntuiskritik uud Transsceii«
(IcntalphlloHophie.
Ztceiter Abschnitt ; Z n r N a t u r p Ii i 1 o s o i) h i o u n d P 8 y c h o 1 o g i c
Dritter Abschnitt: Zur Aesthctik uud Ethik.
Dio uugewühnlich günstige Aufnahme, welche das sämtliche Haupt-
f^ebiete und Grundfragen der Philosophie behandelnde Werk gefunden
hat, ermöglichte drr VorlagHhandlung schon nach drei Jahren die
Veranstaltung einer zweiten, beträchtlich vermehrten Auflage. Die-
Vermehrungen, bestehend in zahlreichen Noten und einigen ueiieit
Kapiteln, ergänzen das Werk nach mehreren Seiten hin uud vervoll-
stündigen die Ausführung des vom Titel angedeuteten Fundamental-
gedankens.
gebanken unb 8H|otrQd)cn. ^4 ^[)iiüjop()i{c^c^bI)QnbInnQcn,
^^lpI)ori§mcn nnb Stubien Don Otto Siebmann,
erftc«^ /5>cft: S)ie Birten ber 9lotf)tt)cnbigfeit. —
mec^anifd^e 9iatur-(Jrflärung. — 3bee unb ©nteled)ie.
80. 121 8. 1881. m. 2.50
Heber pl]iloropl)tfd|e girabittom eine afobcmifd^e Un--
trittsrcbc, gcI)a(tcH in bcr 3Iula ber Uniöerfität 3ena am
9. 3)e3ember J882. «on Otto Siebmann. 8o. 32 (S.
1883. 3R. 1.—
Wxt Bltmgi ber 8l)eorieen. eine Unterfu^ung aul bcm
iBereirf) ber oHgemcinen 2Biffenfd^aft»Ic'^re öon Otto 8icb =
mann. 8^. 113 ©. 1884. m. 2.—
Druckerei d. ,,8tr, Neuesten Nachrichten", A.-G., vorm. H. L. Kaysor.
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41
Verlag von KARL J. TRCBXEII in Stras6bu^^^
Bartb^ B.^ De Graecorum asylis. 8". 77 S. Jsss.
M. l.(>0
Blau m 9 ündolf^ Quaestionum Valerianariiiii si)e-
ciiiieii. i". .">() S. 1870. , • M. 1.80
Brüeknery Alfred, Ornament und Form der at-
tischen Grahstelen. S\ 93 S. mit 2 Tafeln in
Lichtdruck. 188G. M. 3.60
Bragniann , Karl (ord. l'rotessor der verfrl. Sprach-
wissenschaft in Leipzig), Grund riss d«>r verj^^iei-
chenden Grammatik der indogermanischen
Sprachen. Kurzgefasste Darstelh/ *fir Geschichte
des Altindischen, Altiranischen (A^. hen u. Alt-
persischen), Aharmenisclien , Altgrie< - en, Latei-
iiis<-hen. Umhrisch-Samnitischen, Altiris, .len, Gotix hen,
Alt! lochdeutschen. Litauischen u. AlLkirclienslavifrclien.
Erster Band : Einleitung und Lautlehre, ^r. 8".
XVIII u. r)(;s S. issc. M. 11-. -
Zweiter Band: Wnrtl)ilduiig&iehre (Stanimbiiduiigö-
und Flexionsk'hre).
1. Hälfte: Vorlu'UH'ikiiiiL'fii. Xoniinalc» iiiijto-
sita , l»edu|)li(*irte Xouiiiialhililiinj^en , Ndinina
mit stauuuhildenden Sutlixen, Wurzeinumina.
gr. 8". XIV u. 46^2 S. 1888. M. 1±—
% Hälfte, 1. Lieferung: Zahlwortbildung,
Gasnsbildung der Nomina (Nominaldeclination),
Pronomina, gr. 8». 38i S. 1890. M. 10.—
Beeeke, Dr. Wilh., Die Falisker. Line <:eschichtlich-
sprachliche Untt'ri^uchun;^. Mit einer Karte und vier
Tafeln. 8^ XVI u. 297 S. 1888. M. 9.—
DerUrsi)rung der KyprischenSylbenschrift.
Eine paläographische Untersuchung. 8^ 39 S. und
4 Schnfltafeln. 1877, M. 1.80
Disscrtationes philolosrieue Argeutoratenses selcctae.
Vol. I— X. 1879—1880. M. 00.—
Fürst» Br* JvL» Rabbiner, Glossarium Graeco-
bebraeum oder der griechische Wdrterschatz der
jüdischen Midraschwerke. Ein Beitrag zur Kultur- und
Altertumskunde. 8*. Lief. 1—
Preis jeder Lieferung M. J.oO
Die Scblnssliefernsg eracheint Ostern 1891.
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7m>
Verli.g von KARL J. TRÜBXER in Strassburjr.
Grniidriss der roinanisclien Philologie, unter Mit-
wirkunjj' von G. Baint, Th. linujftj J. Corntty C. Dv-
vurünny W. Deecki\ Th. (iaiinei'y M. GoMter, G. Gerlaml,
G. Jncofjttthal, If. Janitschi'k^ F. KlugCj Gui*f. Mfyei f
ir. Mcyvi'y A. Morel- Fat iOy Fr. d^Oridio^ M. Pfiilijypsotfyl
A. Si-hnUz, W. Schimty (Ii. Sef/hoh/, E. Stengel, A. Stim-
mihg, II. Surhier, II. Tiktin^ A. ToUcry Fr. Ttirrdcu^
\\ \ \\'imh'hi)((ndy E. WiHdisrh herau»jre{?ebeii von (t ii s t a v '
(iröber, o. i\. Professor der ronianisrhen Philologe an
der Universität St rasshurK. Erster Band: Gesfhicbtf?
der ronumischen Philokjjjrie — Ihre Autga})e und Gli< -
derunp MetluKÜk — Romanische Sprachforscliun^'.
Lex.-8". Jül w. 85:i S. Mit i Tafeln und \'.\ Karten.-
, - • ' * r - In Hal))rranz geb.: M. Iß.;:- '
. ■ Der n. DunJ eMcheiut Ende 1891.
GrDtidriss der geriuaniselieii Philologie, unter Mit-
wirkuiijU' von A'. ron Ainira, IT. Arndt, <J. Behnjhel^ -
. A. Ih'diulfy Ii. frn lirinky //. JcUinfjhaus^ K. Th. ron
. . huiina-Stertiegy, K. Kalundy Fr. Kauff/Hat^Hy F. Klufjr,
. J\. Köijel, K. von Lilkncroiiy K. Luicky J. A. Lundeüy
. Mi'iery E. Mof/k, A. Xonrny J. Schipper, II. Srhtlck\
[ A. JyahuIfz, Th. Sleh^y K. SiercrKy B. Sijmon.^*, FsVogt^
' J*h> WegeHter, J. te Winkel , J.^Wrf^ht lierausge^'eben
. .i von llernianii Paul, oril, Professor der deutschen
•' .. .il*. Sprache und Literatur an der Univiersität Freiburjr i. B.
; ■• VI. Rni|d ^/i' Lief. IL Band. 1. AbteiL:^(4 Lief. IL Band.
' : • :r:^± Abteil Lief, r-r ^J...... -^' ■ U. -IS.^
• : Vl>- S( hlusKll»'ieraii^n der oiuscoliicti Iföndo erscheinen noch
"i - . ' im iawfc Jahre« IblU.
i Plew, Dr. J. , Quelleniinterj^uchungen zur iBe-
schichte d<'.s Kaisers Hadrian. Nebst einein An-
• S luing^c' übcr ilus Monunientuui aucvranuni und die kaiser-
Vr^:^^ ^ ^i lirhen Aufi)i»i.j^nifhieu. 8^ i'li S. 189(). M.5. —
"^l^'' \ -^M >^u**«^' h ichte der Verba denomi-
li : h: ^"^ Aitn« le« l»i«tben. Erster Teil: Die
^r -iii: Verba JcUuiüoJaativa aiii* -cio -io) - 6u>. 8^ 1:28 S.
ir V • ^ :i "ftneeler, Ür^., l>er priechir^olie Nomin aLaocent.
if'.-:;-. • i; ;i:f.; .,}iix Wörter verzeichnü^n. ' -8^ lifi S. 1885. M. 3.50
• 4 » • «
14 DAY USE
. RETURN TO DESK FROM WHICH BORROWED
LOAN DEPT. .
1 This book is due oo the last date stamped below, or
I on the date to which renewed.
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1 REC'D LD
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General Library
University of California
Berkeley