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Full text of "Deutsche justiz; rechtspflege und rechtspolitik .."

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DEUTSCHE JUSTIZ: 
RECHTSPFLEGE UND 
RECHTSPOLITIK ... 


AMTLICHES BLATT DER 
DEUTSCHEN... 








HARVARD LAW LIBRARY 


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Iuftiz- Alinifterial-Blatt 


Preußische Gefetgebung und Nechtspflege. 


Serauögegeben 
im 
Bürcau des Iuftiz- Alinifteriums, 


zum Beften der Juftiz:Dffizgianten- Wittwen:- Kaffe, 


— ——— — 


Einundvierzigſter Jahrgang. 


—— — — — —— — — — — — — ————— — —————— — — — 


Berlin, 1879, 


R. von Deder’s Verlag 
Marquardt & Schenck. 


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1878. 


Januar. 


16, 


März. 


Chronologifche Meberficht 
der in dem Juftiz-Minifterial-Blatt 
vom Jahre 1879 


enthaltenen Allerhöchiten Erlaſſe, Minifterial-Verfügungen und Entfheidungen der oberften 





Erkenntniß bes Königlihen Ober-Tribunals: 


für bie Berechnung ber viergehntägigen Friſt 
zur Nahbringung bed Stempels zu einer 
Drivaturkunde ift nicht deren Datum ent- 
ſcheidend, wenn bargethan wird, daß bie 
Urkunde an einem anberen Tage vollzogen 
worben if ....2000r0000nununtnn0nner 00. 


3, Erfenntnif bes Königlichen Ober- Tribunals: 


Juni. 


17. 


Oftober. 


28, 


Die Stempelpflichtiakeit einer Urkunde ift 
lediglich nach ihrem Inhalte, nicht aber nad) 
Umftänden zu beurtbeilen, welche nicht aus 
ber Urkunde felbit entnommen werben können. 
Insbeſondere fällt die Stempelpflichtigfeit 
einer Urkunde nicht deshalb fort, weil ber 
darin beurfunbete Vertrag wegen Betruges 
anfechtbar ift 


en 


Erfenntnif bes Röniglihen Ober Tribunals: 
Die im $. 12 bes Gefees vom 24. Mai 1861 
zur Unftellung der Eivilflage gemäbrte Friſt 
ift eine Verjährungs+, nicht eine Dräflufiv- 
frift. — Nicht der Tag der Kaſſirung bes 
Stempels, fonbern der Taa ber mit Vor- 
behalt geleifteten Zahlung ift entjcheibend.. 


Erkenntniß bes Königlichen Ober: Tribunals: 
Das Verfprechen einer Ausftattung, abgegeben 
von einem zur Ausftattung nicht Verpflichteten 
nur bei Gelegenheit einer Eheverbindung, ift 
eine jtempelpflichtige Schenfung. Auch ber 

erichtlichen Form ermangelnde fchriftlich er- 
Härte Schenkungen unterliegen der Steuer . 


Gerichtshöfe. 
Seite 
1878. 
Oltober. 
28. 


110, 


30. 


Erlenntniß bes Königlichen Ober-Tribunals: 
Das in einem Ehevertrage abgegebene Ver- 
iprechen bes Waters ber Braut, eine beftimmte 
Summe Geldes ald Mitaift zu zahlen, ijt 
ein befonderer Gegenftand im Sinne ber 
Mr. 1 der Wllgemeinen Vorſchriften bes 
Stempeltarifs, und zwar eine befonbers zu 
verftenernde Schuldverfchreibung ......... 

Erlenntniß des Königlichen Ober. Tribunals, be» 

treffend bie Auslegung der Vorſchriften über bie 

Befreiung amtlicher und notarieller Attefte, welche 

zu ftempelfreien Verhandlungen erfordert werben 


November, 


23. 


23. 


Verfügung bed Herrn inanz-Minijters, betreffend 
die Aufnahme in die Allgemeine Wittwen - Ver ⸗ 
pfleaungsanftalt...uurscuersesconennnunnnuneene 
Entſcheidung bes Königlichen Ober-Tribunals, 
betreffend bie Frage, ob ber auf einen Meierhof 
aufbeiratbende Wirth als Eigenthümer in das 
Grundbuch einzutragen fei.uunsanscnen PPPFOFFOR 


Dezember. 


1/10. 


Uebereinfommen zwifchen dem Deutſchen Meich 
und ber Schweiz wegen Serbeiführung eines 
unmittelbaren Geſchaͤftsverlehrs zwifchen ben 
Deutfhen und ben Schweizeriſchen Gerichts— 
DIBÖNbEN san onannissennannennn nern 
Erkenntnifi bes Königlichen Ober Tribunals:: 
En Begriffsbeftimmung ber böslihen Ver: 
laflung-....+.+ PLLERETOFTELTTETITSTIETTTTT 
Erlenntniß bes Königlihen Ober: Tribunals, be 
treffend bie WUuslegung der Poſition Schuld. 
verfchreibungen« in ben Stempeltarifen und die 
Stempelpflidht ber in Briefform beurfunbeten 
Kaufe und Lieferungsverträge ......... 


1* 


Erite 


111. 


10. 


-! 


IV 


1878. 


Dezember. 


9. 
30. 


1879. 
Januar. 
7. 


22, 


Februar. 
3 


* 


März. 


>] 


Erlenntniß be Königlichen Ober: Tribunals, be 
treffend die Koften ber örtlichen Verwaltung ... 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in bie 
Allgemeine Wittwen + Berpflegungsanftalt ....... 


Verfügung, betreffend die Auslegung bes $; 33 
Abi. 2 ber ae een vom 5. Mai 1872 
und des 8.2 Nr. 6G bes Stempelgefees vom 
26. Märg 1878 ...0sossoonnuoneuncees ———— 


Allgemeine Verfügung, betreffend ben unmittel 
baren Gejchäftsverfehr zwifchen ben Deutjchen und 
ben Schweizerifchen Gerichtsbehörben ..........- 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Ausführung 
bes Vertrages mit ben Vereinigten Staaten von 
Nordbamerifa wegen Auslieferung flüchtiger Ver- 
brech 


Erkenntniß bes Königlichen Ober- Tribunals: 
Legitimation des für die biſchöfliche Ver- 
mögensverwaltnng beitelltenStaatstommiffars 
zur Verfolgung von Anſprüchen bes Kirchen. 
vorſtanded 

Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals, be 

treffend das Rechtsverhaltniß eines bei Ueberaang 

ber Preufifchen Bank auf das Deutiche Reich in 
einstweiligen Ruheſtand verſetzten Beamten ber 

Preußischen Bank .uuesenunonununnanenenennene 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie von ben 
Beamten ber Staatsanwaltfhaft zu machenden 
Mittheilungen ...... —— RO DEFPRETTERGR 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie von ben 
Beamten ber Staatdanwaltihaft za machenden 
Mittheilungen ornoonnnnsononnsensnunnnnnnennn: 


Bekanntmachung, betreffend das Erfcheinen eines 
befonberen Abdruds ber mit den ee 
gefehen in Kraft tretenden Preußiſchen Gejehe 

Erfenntnif des Königlichen Ober-Tribunals, be- 
treffend bie Strafbarfeit bes Feilhaltens ober 
Führens von Maffen, welde in Stöden ıc. ver- 
borgen find .......... PEPPPPFITTEUPFERRRR ons 


Erfenntniß bes Königlichen Ober» Tribunals: 
Unter das Strafverbot einer Veräußerung 
bes zum Hausbedarf aus Staatswaldungen 
zu verabfolgenden Brennholzes fällt auch die 
Hingabe an Zahlungsftatt .............. 


Erfenntnif des Königlichen Ober: Tribunals, be 
treffend die Präkluſivfriſt für Geltendmachung 
von Rechtsanſprüchen der Militairperfonen gegen 
ben Reichsfiskuk ................ PRRPTTLIRE 


14, 


a. 


22. 


106. 


94, 


19. 
21. 


28, 


Beſchluß des Staats -Minifteriums, betreffend die 
anferorbentlichen Kaffenrevifionen....cursnner.-- 
Allgemeine Verfügung, betreffend die beim Ab- 


leben von Wusländern ben fremden — 


zu machenden Mittheilungen nennen...» — 


Belanntmachung, betreffend den von ber freuer- 
verſicherungs · Geſellſchaft Colonia zu Eöln ein 
geſandten raͤmienantheil aus den Verſicherungen 
ber Juſtizbeamten im Jahre 1878 


Belanntmahung, betreffend bie Herausgabe bes 
—— bes Deutſchen Reichs für das Jahr 


De ee ee er ee ee ee a a a 


·22242 


Erkenntniß bes Königlichen Ober« Tribunal: 
Zu Artifel 7 des zwiſchen dem Deutjchen 
Reich und Großbritannien unterm 14. Mai 
1872 abgefchloffenen Auslieferungsvertrages 
Allgemeine Verfügung, betreffend die aufer- 
ordentlichen KRaffenrewifionen...uruonuneenencnn. 
Entfcheibung bes Stöniglichen Ober - Tribunals: 
Der Staatsanwalt als Kläger in Ehefachen 
ift zur Leiftung bes für ben Fall der Ebiftal- 
citation worgejchriebenen — nicht 
verpllichtet. 
Allgemeine Verfügung, betreffend. bie Vereinbarung 
— Deutſchland und Belgien wegen gegen; 
feitiaer Zulaſſung ber beiderfeitigen Staats 
angehörigen zum Urmenrechte.......... —R 


Erkenntniß des ee auge —— be- 
a die Auslegu ofition »Sculb- 
verjchreibungene bes u en zum Gefeße 
vom 7. März 1822 bezw. der Verordnungen vom 
19. Juli und 7. Auguft 1867 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Ausführung 
ber Hinterlegungdorbnung ............ 
Allgemeine Verfügung, betreffend das Abkommen 
mit Rußland wegen des unmittelbaren Geichäfts- 
verlehrs zwifchen den Auftigbehörben ber Preufi- 
ſchen Grenzprovinzen und bes Gerichtsbezirks 
han nasnsnnesnennne dannasnandandesenneeh 
Allgemeine Verfügung, betreffend das Erſcheinen 
einer »Geſchichte des Königlichen Ober-Tribunals« 


................. 


Allgemeine Verfügung, betreffend ben Erlaß von 
Ladungen in anhängigen Saden vor diejenigen 
Landesgerichte, wide am 1. Oftober 1879 an die 
Stelle der aufgehobenen Gerichte treten . 
Erlenntniß des Königlichen Ober» Zribumale: 
Für die von der Polizeibehörde im ntereffe 
der örtlichen Poligeiverwaltung veranlaften 
ärztlichen Geſchäfte haben die Mebizinal- 
beamten nicht von ber Polizeibehörbe, fondern 
von der Gemeinde Vergütung zu beanfpruchen 


105, 


467, 
121. 


128. 
128. 


136. 


447, 


12, 


16. 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Ausführung 
der Deutjchen Rechtsanwalts + Orbnung vom 
1. Tull 1878 2<0ns0000nnnansan essen nen 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Befugniß 
zur Ausübung ber Rechtsanwaltichaft bei ben 
Amtögerichten in dem Geltungäbereiche ber Ver- 
ordnung vom 2, Januar 1849 und in den Be 
zirfen ber Uppellationdgerichte zu Kiel, Caſſel und 
VWietßeaden 


Enlſcheidung bes Königlichen Ober -Tribunals: 
Die Eintragung der Vornamen eines Kindes 
im Geburtsregiſter iſt auch nach Ablauf der 
vom Geſetz gewährten zweimonatlichen Friſt 
ohne eingeleitetes Berichtigungsverfahren 
ſtatthaft. 


Bekanntmachung der Herren Miniſter der Juſtiz 
und des Innern, betreffend die Ausführung des 
Reichsgeſehes vom 6. Februar 1875 über bie Be- 
urfundbung bes Perjonenftandes und bie Ehe 
fhließung <oeoersssssononnnanssnenesnununennee 
Allgemeine Derfügung, betreffend bie Umtöbezirfe 
der Notare und bie Veränderung ber Wohnſitze 
berfelben „usnsusnonnannnnnorssrnnennennnennnne 


Allerhoͤchſte Order, betreffend bie von ben Richtern, 
Staatsanwälten, Gerichtäfhreibern, und Mechtd- 
anwälten zu tragende Amtstracht ............... 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Ausführung 
der 66. 92 Abſ. 1, 93, 95, 97, 99, 100 ber 
Hinterlegungdorbnung ............... 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Ausführung 
des zweiten Abjchnitts und ber SS. 88, 89 ber 
Hinterlegungsordnung · ............. 


Allgemeine Verfügung, betreffend ben unmittel- 
baren Geſchäftsverlehr zwifchen den Deutfchen 
und den Schweizerifchen Gerichtsbehörben ...... 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie von ben 
Richtern, Staatdanwälten, Gerichtsfchreibern und 
Rechtsanwälten zu tragende Umtstraht......+- 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Abführung 
ber Depofitalgelber unbekannter we. an 
bie Tuftiz - Offizianten Wittwenkaffe ........... 
en Verfügung, betreffend ben Erlaf einer 
Gerichtövollgieberordnung ............ —— 
Allgemeine Verfügung, betreffend vereinfachte Zu- 
ftelungen in Strafſachen .................. 
Belanntmahungen des Herrn Reichskanzlers, be- 

enb die Abänderung bes 6.6 beziehungsweiſe 
$. 4 der nftruftionen über den Geichäftsbetrieh 
der Sacverftändigen-Bereine vom 12, Dezember 
1870 und 29, Februar 1876 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Grundſätze 
für die Gefchäftövertheilung bei ben mit mehreren 
Richtern beſetzten Amtögericdyten .............. 


24222 


408. 


240. 


Auguſt 


Allgemeine gerfägung, betreffenb die Vorberei- 
tungen zur Bildung der Schöffengeridhte und ber 
Schwurgerichte Sarnunsonnennennnnnnnennnnnnene 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Abgabe ber 
Alten, Gruudbücher, legtwilligen Verfügungen 
und Affervate an die neu gebildeten Gerichte und 
Staattanwaltfhaften..........- AEPFFLTEST mon 
Allgemeine Verfügung, betreffend ben Erlaß einer 
Gejhäftsanweifung für die Gerichtövollzieher .. 
—— betreffend bie Bildung von Straf- 
fammern bei Amtsgerichten ..............264 
Allgemeine Verfügung, —— die Errichtung 
ber Kammern für Handelsſachen ............ 


Allgemeine Verfügung ber Herren Minifter ber 
Juftig und für Handel und Gewerbe, betreffend 
die gutachtlichen Vorfchläge zur Ernennung ber 
Sanubeſorichter.. 


Allgemeine Verfügung, betreffend das Geſchaͤfts 
jahr und die für die erſte Einrichtung der neu 
gebildeten Gerichte erforberlihe Gejchäftsver- 
heilung..... 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Aufſtellung 
und die Einreichung ber Forſtdiebſtahlsverzeichniſſe 
Beftimmungen des Herrn Finanzminiſters, ber 
treffend die Ausführung der Sinterlegungs- 
ordnung 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Ausführun 
ber 68.2, 3 ber Sinterlegungsorbnung .» zu...» 


a ee ee ee ee 


Allgemeine Verfügung, betreffend das Verfahren 
bei Requifitionen nah dem Auslande, insbe⸗ 
fondere in Auslieferungsangelegenheiten ........ 


Allgemeine Verfügung, betreffend ten Erlaß ber 
Gejihäftsorbnungen für bie Gerichtäfchreibereien 
ber Amtsgerichte und ber Pandgerichte und für 
die Sefretariate ber Staatsanwaltichaften bei ben 
baubgerlchten 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Ausführung 
ber Schiebmanndorbnung vom 29. März 1879 


Allgemeine DVerfügung, betreffend Strafvoll- 
firedungen, Strafausjegungen, Beqnadigungen 
und vorläufige Entlaffungen von Strafgefangenen 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie führung ber 
Scifftregifter in der Provinz Hannover ......- 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Verwaltung 
der zum Mefjort des Juſtizminiſters gehörigen 
—* niſſe und bie Stellung ber Beamten bei 
denſel 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Abänderung 
bes 8.6 beziehungsweife $. 4 ber Inftruftionen 
über den Gejchäftsbetrieb ber Sachverſtändigen- 
Vereine vom 12, Dezember 1870 und 29, Te 
bruar 1876 .............. PPFETETT PER —R&& 


— 24222242 DE 


195. 


211. 


216. 


242. 


240. 


VI 


1879. 
Auguft, 


21. 


29. 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Weiter 
zahlung ber aus ben Fonds ber uftizverwaltung 
und der Auftig- Offizianten + Wittwenkaſſe bewil- 
liaten fortlaufenden Penſionszuſchüſſe, Unter 
ftügungen und Erziehungdgelder ......... un... 
Requlativ zu dem Gefeße über bie juriftifchen 
Prüfungen und die Vorbereitung zum böheren 
Juſtizdienſte vom 6. Mai 1869 ......... 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Vornahme 
des Sühneverſuchs vor Privatllagen gegen 
Stubirende wegen Beleidigungen ........ 
Allgemeine Verfügung, betreffend die von ben 
Beamten ber Staatsanwaltſchaft an andere Ber 
hörben zu machenden Mittheilungen ........... 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Ausführung 
ber Hinterlegungsorbnung. vu... .....- —————— 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie ſeelſorgeriſche 
Thätigfeit der Geiftlihen in Eheprozeffen 
Allgemeine Verfügung ber Herren Minifter ber 

* und bed Innern, betreffend bie Aus— 
übrung ber Schyiedbmanndordnung vom 

. März b. 


u... ................ “...n....... 


...... 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Aufhebung 
der bisherigen Beitimmungen wegen Einziehung 
ber Mittwenfaffenbeiträge 
Allgemeine Verfügung, betreffend ben Erlaf ber 
Geſchaͤftsanweiſung für bie Amtsanwälte....... 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Ausführung 
bes 8. 25 Nr. 1 und des 8. 30 des Ausführungs- 
geſehes zum Deutſchen Gerichtöverfafjungägefeg . 


22442 


September 


a 


Erfenntnii bes Königlihen Ober -Tribunals. 
Der gegen eine polizeiliche Strafverfügung redt- 
zeitig um Entjdeibung angerufene Richter hat 
die Prüfung ber Anklage nicht abzulehnen, weil 
die Strafverfügung mit einem Mangel behaftet 
geweſen ſei. 

Die Zuſtändigkeit bes Kreisſekretärs zur 
Unterzeichnung der Ausfertigung ber Strafver- 
fügung hat ber Richter nicht zu prüfen. ....... 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Beihaffung 
bed Schreibwerts bei ben Juſtizbehörden und bie 
Stellung ber Bürenuhülfsträfte durch bie Ge 
richtsſchreiber bei den Umtögerichten .........+- 
Allgemeine Verfügung, betreffend ben Borbe- 
reitungsbienft, die Drüfung und die Anftellung 
ber Gerichtöfchreiber .....4 —— schen 
Ullerhöchfter Erlaf, betreffend die Ausübung ber 


Befugnih zur Dispenfation von ber Vorſchrift 
bes — 35 bed Reichögeſetzes vom 6. Februar 1875 


244, 


366. 


1879. 


September. 


8. 


16, 


16, 


16. 


16. 


16. 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Bemillignn 

von Umzugskoſten an bie zum 1. Oftober 5 Ei 
verfeßten Beamten. ............... 
Allgemeine Verfügung, betreffend ben Erlaß einer 
Anmeifung über die Behandlung ber bei ben 
—— entſtehenden Einna und Aus, 
gaben ..... Bauasonenensunnneneee Banrskscnnkase 


Ulgemeine Verfügung, betreffend ben Erlaf ber 
Gefchäftsordnungen Mr bie Gerichtöfchreibereien 
ber Oberlanbesgerichte und für die Gefretariate 
ber Staatdanwaltfhaften bei benfelben .......- 
Allgemeine Derfügung, betreffend bie von den 
Gerichten zu führenden Regifter für MWafler- 
genoſſenſchaften, Gefeg vom 1. April 1379 ..... 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Dienftfiegel 
ber Rotare.. 
Allgemeine Verfü betreffend bie Vertretum 
der Mmtbrichter durd; Richter benachbarter Amts, 
gerichte ... 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Bildung ber 
en 


Allgemeine Verfüqung, end bie Uebergangt- 
beſtimmungen zu ber Anmweifung vom 30, Auguft 
wegen ber Behandlung ber bei den Juſtizbehörden 
entfiebenben Einnahmen und Ausgaben ........ 
—— Verfügung, betreffend bie Mit- 
theilungen aus ben Rechtsanmaltsliften .......- 
Gemeinfhaftliche Verfügum 
Minifterd und des Herrn 


Eee Be ee a .... 


27. Januar 


Allgemeine Verfü betreffend bie Aus 
ber "98.468 #, ber Denifnen Strafprogfor 
nung vom 1. Februar 1877........ . 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Ermit- 
telung ber bei ben Juſtizbehörden vorhandenen 
—— ber Geſeh - Sammlung und des Juſtiz⸗ 

inifterial» Blatidd... ..... 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Einziehung 
ur —— 1, Oltober d. J. fälligen Wittwenfaffen- 
— I———— — 


Verfügung, betreffend die Ausübung ber Be- 
—X zur Dispenfation von ber Vorſchrift bes 
$. 35 bes Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875... 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Abgabe ber 
Verhandlungen über Einwendungen ber Notare 
gegen Erinnerungen ber Stempelfisfale von ben 
Auftizbehörden an bie Provinzial » Steuer 
bireftionen ...... PERFPFISTTETTTLTTRHELFTERT u... 
Allgemeine Verfügung, betreffend bas Verfahren 
zur u. ber bei Stempelrevifionen von 
Notaria fireitig gebliebenen Erinnerungen 


a ee 


322. 


323. 


324, 


337. 


324. 


0, 


340, 


34l, 


349, 


361. 


354, 


366. 


1879. 


September 


2 
— 


22, 


22, 


— 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Behanblung 
ber Poftfendungen in Staatsdienft- und Parteı- 
ſachen im Bereiche ber Juſtiz / Verwaltung, ſowie 
den Gefchäftäverfehr zwifchen den Poftanftalten 
und ben Juftigbehörben .............. 


Allgemeine Berfügung, betreffend bie Aufbe- 
wahrung und Vernichtung ber Wlten bei ben 
Auftgbehörben — 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Auwendung 
verſchiedener zur Durchführung der neuen Ge— 
richtsorganiſation für Preußen erlaſſener Anord⸗ 
nungen des Juſtiz-Miniſters in ben Gürften 
tbümern Walded und Pyrmont 


Allgemeine Verfüguung, betreffend bie kollegiali- 
fhen Schöffengerichte im Bezirke des Königlichen 
Landgerichts in Neuwied ................. 


Ülgemeine Verfügung, betreffend bie Schult · 
heißereien und Feldgerichte bed Kreiſes Wlten- 
firhen, fowie bie Schöffen ber Bürgermeiftereien 
Daaben, Gebharbshain und Kirchen im Bezirke 
bes ren ag er Landgerichts Neumieb und bie 

ldgerichte des Kreiſes Weplar im — Me 
önialidjen Landgerichts Limburg .. 


—— Verfügung, betreffend bie — 
ber Beamten im Bereiche der Juſtipperwaltung. 
en a ng, betreffend bie Beſchaffung 
bed Schreibwerls bei den Juſtizbehörden und bie 
Stellang ber Büreauhülfsträfte durch bie Gerichts- 
ſchreiber bei ben ee. Sssssnnuuassade 
Allgemeine Berfügu betreffend bie Wahr 
nehmung ber Raltulatargefhäfte bei ben Juftiz- 
behörben im —— bes Gerichtskoſten · 
geſehes vom 10. Mai 185 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Uebergangs- 
pa era zu ber kunsifene vom 30, Augu : 
1879 wegen ber Behandlung ber bei ben Ju ch 
behörben entftehenden Ei en unb Ausgaben 
—— Verfügung, betreffend die —— 
ber Juftiz» Bauangelegenheiten .. uno 
emeine Verfügung, betreffenb Diefiieget ber 
NRecttanwälte 


2444 


224442 


Allgemeine —— en bie Verwaltung 
ber Juſtizfonds 
Algemeine Verfügung, Setreffend bie Beant- 
—— und —— ber Notaten ber König · 

ungs lammer gegen die Rechnungen 
aber bie Fonds ber Juftiwerwaltung «........- 
Beſchluß des Königlichen Staats. Minifteriums, 
betreffend bie Benugung der Poftanweifungen bei 
Zahlungen aus Staatslaſſen 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie ben Gerichts. 
fchreibern und den Gerichtsvollziehern für bie Mit- 
wirkung bei ber Erhebung ber Koften zu gemäh- 
rende Vergütung »..- - PEPELFTTTT ...... 


222224442424— 


* 


Stite 


376. 


377. 


378, 


391. 


391. 


397. 


401. 


1879. 
Oktober. 
3. 


29, 
31. 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie ben Gerichts⸗ 
fhreibern bei den Umtsgerichten zu gewährende 
Dienſtaufwands · Entſchädigung für — 
ber Reinfchriften ber Koftentechnungen... 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie — 
ber Poſtanweiſungen bei Zahlungen aus Staats+ 
1) ( WORPPPPPETTPRPERPTPTELTITFETTER —— 


Dienſtordnung und Gefhäftsanweifung für bie 
Gerichhtöbiener onouosuesonnursanennnnsnrnune nee 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Aufftellung 
ber Ciquidationen über bie Dienftaufwanbs + Ent- 
ſchaͤdigung für die von ben Gerichtsjchreibern be 
wirkten Hebungen an Gericdhtöfoften.........-+- 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie vorläufige 
Feſtnahme flüchtiger Verbrecher in Belgien ..... 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Abnahme 
ber Schlußfrechnungen über bie Depofitalverwal- 
tung und bie Erledigung ber Motaten.......... 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Prüfung des 
Gerichtöloftenanfaged „...-44-ss0000r on Henne 
Verfügung des Herrn Finanzminiſters, betreffend 
bie Herausgahlung vor dem 1. Oftober b. J. ein 
ger und nad biefem Termin bei ben Gerichts- 
hörden nmiebergefchlagener Gerichtätoften und 
Koftenvorfchüfle -.---unuusunnsnnnnencnnnnnenenn 
Allgemeine Berfügung, betreffend bie Dienft- und 
Gefhäftsverhältniffe der Redhnungsreviforen..... 
Bekanntmachung, betreffend bie — bes 
Staatsſekretärs Dr. Friedberg zum Juftigmini 


November. 


5. 


5. 


12. 


16. 


25. 


Dezember. 


Allgemeine Verfügung, betreffend bie Anfchaffung 
ber Dieufifiegel =... sus 50n0onsasaunnansnaennnn 
Belanntmahung, betreffend die Rechtsanwaltfchaft 
bei bem aemeinfchaftlichen Toüringifäien Ober 
landeögericht zu Jena -uunnnnnunenennsnsnnnnns 
Allgemeine Verfügung, betreffend die Behandlung 
ber bei ben Amtsgerichten eingehenden Schriften 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Mitwirku 

ber Organe ber ber Jufkigwerwaltung bei ber 6 
Thäftövertheilung erunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen 

Befanntmahung — die — allen 
vor dem 1. Oftober d. engejbiter — 
biefem Termin bei ben 34 töbehörben nieder⸗ 
geſchlagener Gerichtskoſten und Koſtenvorſchüſſe 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Aufſtellung 
ber Liquibationen über die Dienftaufwanbs » Ent- 
fhäbiqungen für die von ben —— 
bewirkten Hebungen an Gerichtskoſten 
Allgemeine Verfügung, betreffend das Verfahren 
bei Stempeltevifionen von Notariatsalten ...... 
Verfügung, betreffend das — Dienſtregi 

ber Geri tvollgieher..... —R — 


..... “.... 


VII 


400. 


418. 


424. 


424. 
425. 


464. 


VIII 


1879, 
Dezember. 
6. 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Zahlung ber 
Tagenelder und Reiſekoſten ber Gefchworenen, 
Schöffen und Mitglieder des Wahlausſchuſſes aus 
den von ben Gerichtsfchreibern eingehobenen Ge- 
Achtileennn 


Allerhöchfter Erlaß, betreffend das Verfahren bei 
Verſehungen richterlicher Mitglieder der Land⸗ 
gerichte und Amtsgerichte, ſowie das Verfahren 
bei dem Uebertritt eines richterlichen Beamten 
oder eines Staatsanwalts in bie Rechtsanwalt⸗ 
ſ RRSEEERERPERFFETEFOER 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Uebertra- 
gung tichterliher Gejhäfte an Neferenbare ....- 


Allgemeine Verfügung, betreffend die Einreichung 
von Siegelabbrüden und Handjhriften ber Notare 
Allgemeine Verfügung, betreffend den Amtötitel 
ber Gerichtäfchreiber und Gerichtsichreibergehülfen 


Verfügung, betreffend das Verfahren bei Ber 
ſetzungen tichterlicher Mitglieder ber Landgerichte 
und Amtsgerichte, fowie das Verfahren bei dem 
Uebertritt eines richterlihen Beamten oder eines 
Staatdanwalts in die Rehtsanmwaltfhaft.....-. 


Seite 


470, 


47]. 


466. 


470. 


471. 


1879. 
Dezember. 
15. 


16. 


Allgemeine Berfügung, betreffend bie Anwendung 
ber für Preußen erlafjenen allgemeinen Verfünun- 
gen vom 2. und 3. Oktober 1879 in ben Fürften- 
thümern Waldet und Pyrmont .............. 


Allgemeine Verfügung, betreffend das Ablommen 
mit Rußland isegen des unmittelbaren Gefchäfts- 
verfehrs zwifchen den Juſtizbehörden ber Preufir 
ſchen Grenzprovinzen und des Gerichtöbezivts 
Warſchau vom —— 1879.........- 

23. Januar 2 3 

Allgemeine Verfügung, betreffend bie Requifi- 
tionen um — Feſtnahme von Angefchul- 
bigten, welche nad) ben Niederlanden oder aus 
benfelben geflüchtet find ......... san. 


Allgemeine Verfügung, betreffend ben Bezug ber 
Gefeg-Sammlung von Seiten der uftizbehörben 
Allgemeine Verfügung, betreffend bie Gefchäfts- 
überfihten für das Jahr 7 allen eg 
Allgemeine V ung, betreffend bie Ermittelung 
ber Zahl der Sa der ftreitigen Gerichtöbarfeit 
für Die Seit vom 1. Oftober 1878 bis 30, Gep- 
tember 1879 .......... —R ... 


Seite 


472. 


Iuftiz- Alinifterial-Slatt 


für die 


Preußiſche Gefeßgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz-DOffizgianten- Wittwen: Kaffe 


XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 3. Januar 1879. 


1. 














— ge 


Amtlider Theil. 


Berfonal:Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A, Bei dem Juſtiz-Miniſterium. 


Dem Staatd- und Juftiz.Minifter Dr. Ceonbardt if zur Un- 
legung des von Sr. Hoheit dem Herzon von Anhalt ihm ver- 
liehenen Großkreuzes des Herzoglich Unbaltifchen Sausorbens 
Albrecht des Bären die Allechöcite Genehmigung ertheilt. 


B. Bei ben Appellationsgerichten. 
Dem Appellationsgerichts Rath Graebe in Poſen und 
dem Mppellationsgerichtd-Rath zur Nedben in Paderborn 


ift beim Uebertritt in ben Ruheftand der Karakter ala Geheimer 
Juſtizrath verliehen. 


C. Bei den Etadt-, freit-, Amtd- und 
Friedensgerichten. 


Es ſind ernannt: 
zu Kreisgerihts-Mäthen: 


im Departement Magbeburg: 
ber Kreisrihter Wahsmuth in Seehauſen i. 4. ; 


im Departement Halberftabt 
bie Kreisrichter Kleinede in Oſchersleben, Schilling in 
Treffurt und Stüler in Seiligenftabt; 


im Departement Naumburg a. ©.: 


bie Rreisrihter Wiebede in Merfeburg, Herrmann in 
Eisleben, Seehauffen in Weißenfels, Koſchmieber in 
Dommigih, Goehring in Seyda und Vollgolb in 
Elfterwerba ; 
im Departement Münfter: 


bie Kreidrichter Made in Vreben und Müller in Eoesfelb; 


im Departement Paderborn: 
bie Kreisrichter Schmihtz im Lübbede und Hartmann in 
Daberbom; 
im Departement Samm: 
die Kreißrichter von Baffe in Hagen, Rumpff in Hat- 
tingen, Kerftein in Bohum und von Wied in Duis- 
burg; 
im Departement Arnöberg: 
der Kreisrichter Bil harz in Hechingen; 
im Departement Wiesbaben: 
ber Kreisrichter Steubing im Dillenburg; 
1 


im Departement fiel: 
bie Kreisrihter Thomfen in Flensburg und Moel in 
Altona ; 
zu Ober-Amtsrihtern: 


im Departement Wiesbaben: 
bie Umtsrichter Muffet in Maflätten und Weber in 
Ufingen; 
im Departement fiel: 


die Amtsrihter Chriftenjen im Hohenweſtedt, Goos in 
Altona und Wriebt in friebrichitabt; 


im Departement Eaffel: 
ber Amtörichter Keßler in Grebenitein; 


im Departement Celle: 


bie Amtörichter Goefhen in Dorum, Shmibt in Lüchow 
und Guttermann in Uelgen; 


zu Candgerichts-Räthen: 


im Departement Eöln: 
bie Landgerichts. Affefforen Schaumburg in Eoblen, Un-+ 
häuſer in Trier, Stiders in Cleve, Kleber in 
Saarbrüden, Remele in Eoblenz und Petry in Elber- 
feld; unb 
zu Juftigräthen: 
die Friebensrichter Trutſchler in Dttweiler, Schaefer 
in Opladen, Drefen in Andernah, Kopp in Strom- 
berg und Thumb in Burtjceib. 
Dem Kreisgerihts-Rath Stoblmann in Herford ift beim Ueber 


a in ben Rubeftand ber Königliche Kronen-Orben III. Klaſſe 
un 


bem Kreiögerihts-Rath Reifig in Naumburg a. d. ©. bei ber- 
felben Veranlaffung der Rothe Abler-Orben IV. Klaffe 
verliehen. 
Verfeht find: 
ber Kreisgerichts Rath von Bentheim in Lobjens an das 
Kreisgericht in Schneibemühl und 
ber — Herzog in Wollſtein an das Kreisgeriht in 
v 
beibe unter Uebertragung ber Funktion bes Abtbeilungs- 
Dirigenten bei ben betreffenden Kreißgerichten, 
ber Kreisrihter Boner in Meinertöbagen an bad Kreisgericht 
in Lübbede, mit der Funktion ald Gerichts - Kommiffar in 
Rahden, 
ber Kreisrichter Erler in Paſſenheim an bad Kreisgericht in 
Sprotiau, 


ber Kreisrichter Feige in Trebnitz an bad Kreisgericht im 
Brieg, 


ber Kreisrihter Bangen in Bilftein an das Kreisgericht in 
Herforb und 
der Kreisrichter Seeger in Ranis an das treiägericht in Zeit. 
Zu Kreisrichtern find ernannt: 
der Gerichts. Affeffor Urbach bei dem Kreisgericht in Schroba, 


ber Gerihts-Affeffor Plefch bei bem Kreisgerht in Neuftettin, 
* —— Koch bei bem Kreisgericht in Oöbau 


Der Kreiſgerichts ⸗Rath Rub i burg iſt i 
——— * —2 I223 
geſchieden. 


Der Friedensrichter, Juſtizrath Bergbaufen in Odenkirchen und 
ber Ober: Amtsrichter Kiene in Ithzehoe 
ſind geſtorben. 


D. Bei ben Handelsgerichten im Departement Eöln. 


Die von ben Notabeln bes Hanbelsftandes getroffenen Wahlen 
bes bisherigen Präfidenten Couis Lauf 
als Präfibent und 


ber bisherigen Richter Heinrich Joſehh Müller-Ban- 
volxgem und Epriftian Kuhn 


als Richter, ferner 
ber bisherigen Ergänzungsrihter Karl Rautenftraud und 
Franz Anton of Müller Thouvenin 
als Ergänzungsrichter 
bei dem Handelsgericht zu Trier 
haben bie Allerhöchſte Betätigung erhalten, 
Die von ben Notabeln bed Hanbelsftandes getroffenen Wahlen 


ber bisherigen Richter franz Tofef Laudvogt, Ehriftian 
Zrinfaus und Abolf Sad le aus 


als Richter und 
ber biöherigen —————— Friedrich Kyllmann und 
Arthur Siebe 
als Ergänzungsrichter 
bei dem Handelsgericht in Düffeldorf 
haben bie Allerhöchſte Beftätigung erhalten. 


E. Bei ber Staatsanwaltſchaft. 


Dem Staatsanwalt Gerlah im Meike ift bei feinem Uebertritt 
in ben Rubeftand ber Rothe Ubler- Orden III. Klaſſe mit ber 
Schleife verliehen, 

Dem Staatsanmwalts-Gehülfen Dr. Bienko in Wehlau ift behufs 
Uebertrittö zur allgemeinen Staatöverwaltung bie nachgefuchte 
Dienftentlaffung ertbeilt. 


F. Redtsanwalte, Abvofat-Anwalte, Advokaten 
unb Notare. 


Der Abvolat Dr. Kilzer in frankfurt a. M. ift zum Notar im 
Departement bes Appellationsgerichts zu frankfurt a. M. ernannt. 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratb Wagener in Straljund 
ift die nachgeſuchte Dienftentlaffung unter Verleihung bes 
Rothen Adler-Ordens IV. Klaffe ertheilt. 


Die Stelle in Stralfund wird nicht wieber befebt, 


Der Notar Höninghaus in Erefelb, G. Gerihts- Aifefforen. 
der Redtsanwalt und Notar Elaufen in Burg a, F. und Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 
der Obergerichts Anwalt Noltemeyer in Hannover ber Referendar Sammenftebe unb 

find geftorben. ber Referendbar Becker 


im Bezirk bes Uppellationsgerichtshofes zu Edln. 


Allerböchfte Erlafie, Minifterials Berfügungen und Entjcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 1. 


Verfügung des Herrn Finanz -Miniſters vom 23. November 1878 und Belanntmadhung bed 
uftiz. Minifterd vom 30. Dezember 1878, — die Aufnahme in die Allgemeine 
Wittwen - Berpflegungsanftalt betreffend. 


Mit der Königlihen General. Direktion erkläre ih mid auf den Beriht vom 6. d. M. bei Rüd- 
fendung ber Anlage dahin einverftanden, daß allen außeretatgmäßig mit einem ben Betrag von 750 Mark 
jährlich Überfteigenden figirten Diätenbezuge angeftellten Mitgliedern der Königlihen Regierungen, welche 
der Allgemeinen Wittwen - Berpfle — mit einer ag er Ehefrauen beitreten, dieſer Ein- 
tritt fortan, nachdem fie in Gemäßheit des Denfionsgefeged vom 2 — 1872 bie Penfionsberehtigung 
erlangt haben, ohne Beſchränkung auf einen geringeren, als den ftatutenmäßigen Betrag der Berfiherungs- 
fumme zu gejtatten it. 

Berlin, den 23. November 1878. 

Der Finanz -Minifter. 
Im YUuftrage: 
(GGez.) Meinede. 
Un bie Königliche General» Direktion der Allgemeinen Wittwen - Verpflegungsanftalt. 





Voritehende Verfügung wird ben Gerichtsbehörden und Juftizbeamten mit dem Bemerfen befannt 
emacht, daß zu ber Kategorie von Beamten, welchen biernad der Beitritt zur Allgemeinen Wittwen- 
Berpflegungsan alt unter erleihterten Bedingungen geftattet ift, auch bie biätarifch befchäftigten Hälfsrichter 
gehören. 
Berlin, den 30. Dezember 1878, 
Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 
An fämmtliche Gerichtsbehörden und Juſtizbeamte. 
1. 4891. 


4 


Num. 2. 
Erkenntniß bes Königlichen Ober-Tribunald vom 28. Mär; 1878. 


Die Etempelpflictigkeit einer Urkunde ift lediglih nad ihrem Inhalte, nicht aber nad) 
Umftänden zu beurtbeilen, welde nicht aus der Urkunde felbft entnommen werben fönnen. Ins 
befonbere fällt die Stempelpflichtigfeit einer Urkunde nicht deshalb fort, weil der darin beurfunbete 
Vertrag wegen Betruged anfechtbar ift. 

Stempelgefeg vom 7. März 1822 (Gef.-Sammi. ©. 57), 6. 21. 
In der Unterfuchung wider den Hausbeſitzer N., auf die Nichtigkeitsbefchwerbe des gedachten Angeklagten 


bat das Königliche Ober- Tribunal, Senat für Strafjahen, II. Abtheilung, in der öffentlichen 
Sitzung vom 28, März 1878 x. 

für Recht erkannt: 
daß die Nichtigkeitsbef werde gegen das Erfenntniß des Kriminalfenats des Königlichen Appel- 
en ge zu B. vom 21, November 1877 zurüdzumweifen und die Koften ben Imploranten 


zur Laſt zu legen. 
Von Rechts wegen. 


Gründe, 


Nah dem Anhalte der in Rede ftehenden, zwifchen dem Imploranten und dem Kaufmann P. ab- 
geichloffenen beiden Verträge ze. x. unterliegt es feinem Zweifel, daß biefelben bie Effentialien klagbarer 
Kaufverträge, beziehungsweife eines klagbaren Miethvertrages enthalten und daher der Stempelpflicht nad) 
Maßgabe der gefeglihen Vorſchriften unterliegen. — 68. 5, 6 des Etempelgefehes vom 7. März 1822. 

Ingleichen ift unftreitig, daß der gefegliche Stempel für bie gedachten Verträge von den Kontrahenten, 
insbejfondere von dem mploranten weder verwendet, noch innerhalb der geſetzlich vorgefchriebenen vierzehn- 
tägigen Frift nachgebracht ift. — 8. 21 a. a. O. 

Endlich iſt auch die von den Kontrahenten verwirkte Stempelſtrafe nach dem feftgefeßten Kaufpreife, 
und begiehungsweife Miethbetrage von den Inftanzrichtern richtig ermeffen. — 66.5, 2l a. a. ©. 

Der Einwand aber des mploranten, auf welchen allein die Nichtigkeitsbeſchwerde geftükt wirt, daß 
naͤmlich Implorant durch Betrug zum Abſchluß des Vertrages verleitet worden fei und daß aus diefem 
Grunde die Verträge aldbald wieder aufgehoben worden, bevor nod die Stempelpflichtigfeit der Urkunde 
gerügt fei, ift nicht geeignet, den Jmploranten von ber verwirkten Stempelftrafe zu befreien. Denn einmal 
erfcheint der Umftand der erfolgten Wiederaufhebung für die Verpflichtung zur Verwendung des geſetzlichen 
Werthitempels, welcher an die Errichtung der betreffenden fchriftlichen Verträge gebunden war, völlig uner- 
beblih und andererfeits ift die Stempelpflictigfeit eirier Urkunde lediglidy nah ihrem Inhalte, nicht aber 
nad) Umftänden zu beurtbeilen, welche auß der Urkunde nicht entnommen werden können. Nicht darauf 
fommt es an, ob aus der Urkunde eine Klage auf Erfüllung des Vertrages mit Erfolg begründet werden 
fann, fondern lebiglid darauf, daß Diefelbe eine Klage a Erfüllung nad) Maßgabe der in bderfelben ent- 
baltenen Verabredung begründet. 

Von einer Gefegesverlegung durch unrichtige Anwendung des 6.21 des Stempelgeſetzes und unter- 
laffener nen der 66.85 J. 4, 349 I. 5 Allg. Landrechts fann daher nicht die Rebe fein und ebenfo- 
wenig fällt dem Mppellationsrichter eine unzuläflige Beſchränkung ber Verteidigung des Angeklagten zur 
Laſt, wenn er die Beweisanträge des Imploxanten über die Behauptung, daß er burd Betrug zum 
Abſchluß der Verträge beitimmt fi, abgelehnt hat. 

Sonad war die Nichtigkeitsbeſchwerde zurückzuweiſen. 

I. 5063. Steuerſ. 14. Vol. 5. 





R. v. Deder’8 Verlag Berlin, gebrudt in ber vormaligen Geheimen Ober 
Marquardt & Schend. Hofbuchdruderei (unter Reihsverwaltung). 


Juſtiz⸗Miniſterial ⸗ Blatt 


Preußiſche Geſetzgebung und Rechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iufliz- Minifteriums, 
zum Beten der Juftiz-Offizianten- Wittwen: Kaffe, 


XLI. Jahrgang. 


‚Berlin, Freitag den 10. Januar 1879. 


AR 2. 








Amtlidher Theil. 


Berfonal: Veränderungen, Zitel: und Ordend: Berleibungen bei den JZuftizbebörden. 


A, Bei ben Stadt, Kreid-, Amtsd- unb 
Friedensgerichten 
Dem Kommerz. und Abmiralitäts-Ratb Biſchoff in Danzig iſt 
ber SKarakter ald Geheimer Kommerzienrath verliehen. 


Dem Kreisgerihts-Ratb Lategahn in Broich ift bie (Funktion 
des Dirigenten bei der Gerichts. Deputation daſelbſt übertragen. 


Verſeht find: 
ber Kreisgerihtd Rat Schallehn in Urnswalde an bas 
Kreisgeriht in Stettin, 
ber Kreisgerichts · Rath Eisleben in Strasburg i. d. Uderm, 
an das Kreisgericht in Prenzlau, 
ber Kreisgerichts /Rath Eichel in Roßla an das Kreisgericht 
in Naumburg a. S. und 
ber Ober-Amtsrichter Hohenſtein in Battenberg an das 
Amtsgericht in Königſtein. 
Zu Kreisrichtern find ernannt: 
der Gerichts. Affeffor Wagenknecht bei dem Kreisgericht in 
MWrigen, 


der Gerichts-Affeffor Reez ke bei bem Kreiegericht in Spandau, 

ber Gerichts. Uffeffior von Tippelskirch bei bem Kreiögericht 
in NewRuppin, 

der Gerichts. Affeffor von Wefiersti bei bem Kreisgericht 
in Wongrowiß, 


der Gerichts-Affeffor Koffad bei dem Kreißgericht in Goldap, 
ber Gerichts + Affeffor Bracht bei bem Sreisgericht in Bochum, 
ber Gerichts. Aſſeſſor Heffe bei dem SKreisgericht in Friebe, 
berg i. db. Neum. und 
ber Gerichts-Affeffor Dr. Fidler bei bem Kreitgericht in Hamm, 
mit ber Funktion bei der Gerichts - Deputation in Broid. 
Die Ernennung bes Gerichts Affefford Fromme zum Freisrichter 
in Bütow (. M. BL. von 1875 ©. 173) ift auf feinen Antrag 
jurüdgenommen. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertbeilt: 
bem Kreidrihter Wetzel in Dt. Eylau und 
bem friebensrihter Klaufener in Malmeby 


behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatöverwaltung, 


B. Bei ber Staatsanwaltſchaft. 


Der Gerichts. Affeffor Dr. Benedix if zum Staatdanwalts- 
Gehülfen bei ben Kreißgerichten in Pleß und Rybnick ernannt, 


C. Rehtsanmwalte, Advokat-Anwalte, Abvokaten 
unb Notare. 


Dem Rehtsanwalt und Notar Deyds in Berlin ift aus Anlaß 
feines Dienftjubiläums ber Karafter ald Juſtiztath verliehen. 
92 


Emannt find: 

ber Rechtsanwalt bei bem Ober-Tribunal, Juſtizrath Haenfhle 
zum Rechtsanwalt bei dem Stadtgericht in Berlin und zum 
Notar im Departement des Kammergerichte und 

ber Kreisrihter Urbach in Inowrazlaw zum Rechtsanwalt bei 
bem Sreidgericht in Poln. Wartenberg und zum Notar im 
Departement des Uppellationsgerichts zu Breslau, mit An 
weifung feines Wohnfiges in Feſtenberg. 


rt re beim Dber- Tribunal wirb nicht wieder 
eht. 


Verſeht find: 
ber Rechtsauwalt und Motar Dittmar in Liegnig an bad 
Stabtgeriht in Berlin und 


ber Rechtsanwalt und Notar Schulze in Dfterobe a. d. Drewenz 
an bad GStabt- und — und das Kommerz: und 
Abmiralitäts Kollegium in Danzig. 


D. Gerihts-Affefjoren. 
Zu Gerichts. Afjefforen find ernannt: 
— Hinke im Bejirk des Appellationsgerichts zu 
N, 


ber Meferendar Müller im Bezirk bed Mppellationsgerichts 
zu Glogau, 

— Gärtner im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 

er, 

ber Referenbar Stölting, 

ber Referendar Kaſt und 

ber Referendar Bornemann 
im Bezirk des Appellationdgerichts zu Celle. 

Dem Gerichts + Affeffor Waldhecker iſt behufs Uebertritts zur 
lanbwirthfhaftlichen Verwaltung die nachgeſuchte Dienftent- 
laſſung ertheilt. 

E. Subalternbeamte. 

Dem Kreisgerichts-Sekretaͤr, Kanzlei · Rath Tenkhoff in Maren- 
borf iſt aus Anlaß ſeines Dienſtjubiläums der Rothe Abler - 
Orden IV, Klafſe verliehen und 


dem Sreisgerichts - Büreau + Affiftenten Cöer in Siegen aus ber- 
felben Veranlaffung ber Titel Kanzlei-Sekretär beigelegt. 
F. Unterbeamte, 


Dem Gerichtöboten und Exekutor Mahlkow im Jie ift bei 
feiner Penfionirung dad &llgemeine —— 


Allerböchfte Grlaffe, Minifterial-Berfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 3. 


Erkenntniß des Königlichen Obertribunal® vom 2. Dejember 1878. 
Zur Begriffsbeftimmung ber böslichen Verlaffung. 


a. ©. R. IL 1 88. 677, 685, 686. 


In Sachen der verehelicht gewefenen Kleinbüdner K. zu R., Klägerin, MWiberbeflagten und Reviden- 
tin, wider ihren früheren Ehemann, Kleinbübner K. bafelbit, Beklagten, Widerfläger und Revifen, 


hat der erfte Senat bes Königlichen Ober + Tribunals, in der Situng vom 2. Dezember 1878, 
für Net erkannt: 


daß das Erkenntniß des Königlihen Appellationsgerichts zu F. vom 17. Juni 1878 dahin abzu- 
ändern, daß Bellagter für den allein jchuldigen Theil zu erklären, auch als folder verbunden, 
ber Klägerin ben vierten kr —— Vermögens als Eheſcheidungsſtrafe herauszugeben, beziehungs- 
weife zu zahlen, und von den Koſten aller drei Inftanzen die gerichtlichen jedem Theile zur Hälfte 
aufzulegen, die außergerichtlichen zu compenfiren. 


Bon Rechts wegen, 


Gründe. 


Die Trennung ber Ehe ber Parteien ift rechtskräftig ausgefproden. Es Handelt ſich nur noch um 
die Schuldfrage. 

Nachdem in eriter Inftanz Klägerin für den allein fchuldigen Theil erklärt, auch in die Ehefcheidungs- 
ftrafe verurtheilt worden, iſt in zweiter Inftanz fein Theil für den überwiegend ſchuldigen erachtet, und dem- 
gemäß auch die Verurtheilung der Klägerin in bie Eheſcheidungsſtrafe wieder aufgehoben worden. Mit vollem 
Rechte hat der zweite Richter, im Gegenfage zum eriten, für erwiefen angenommen, daß Bellagter um “jo- 
hannis 1876 und furz vor der Kirmes (Mitte Oftober) 1876 gefundheitögefährliher Mißhandlungen, und 
ferner ſowohl vor, als nad) Anftelung ber Klage vom Tiker 1877 eines unerlaubten Umgangs mit an- 
dern Frauensperſonen fid) ſchuldig gemacht habe (Scheidungsgründe nad 6%. 699, 673 Titel 1 Theil II 
Alz. 8. R.). Beide Vorderrichter ftimmen aber darin überein, daß Klägerin, melde fi gegen Ende 
Dezember 1876 von ihrem Manne Ar und zu ihren Eltern begeben, audy einen am 26, April 1877 an 
fie erlaffenen, am 2. Mai desſelben Jahres ihr behändigten gerichtlichen Befehl, zu Erfterem zurüdzufehren, 
nicht befolgt bat, den Beklagten ohne rechtlichen Grund, alſo im gefehlihen Sinne böslich, verlaffen habe. 
(Sceidungsgrund nad) $$. 677, 685 ff. a. a. D.). 

Mit Rüdfiht darauf, daß nad $. 748 a. a. O. bösliche Verlaffung, gefunbheitsgefährlihe Mißhand⸗ 
lungen und unerlaubter Umgang eines Ehegatten mit Verfonen des andern Geſchlechts gleich ſchwere Ver- 
gebungen find, und daß fomit unter ben Warteien eine Compenſation ber beiderfeitigen Schuld eingetreten, 
verwirft der Mppellationsrichter den Antrag der Klägerin, den Beklagten für den allein ſchuldigen Theil zu 
erklären. Er begründet feine Auffaffung noch näher dahin, daß die Behauptung ber Klägerin, fid) aus Furdt 
vor ihrem Manne, welcher mit einem eben gefhärften Meffer auf fie losgegangen, zu ihren Eltern geflüchtet 
zu haben, durch die Berufung auf ihre Schweiter, al8 einzige Zeugin, nicht genügend unter Beweis geftellt 
jei, fowie daß die frühern im Sommer und Herbit 1876 vom Beklagten der Klägerin zugefügten Mibhand- 
lungen diefelbe zur Aufhebung ber ehelichen Gemeinfhaft und zur Verweigerung ber Rüdkehr zu ihrem 





8 — 


Manne ebenſowenig hätten berechtigen können, als deſſen unerlaubter Verkehr mit anderen Frauenzimmern, 
weil nichts dafür, dab dieſer Verkehr auch in der Ehewohnung ſtattgefunden habe, ermittelt, worden. 

Dieſer Ausführung war nicht beizutreten. 

Der Scheidungsgrund ber bösſlichen eg fonnte vom Beklagten überhaupt erft geltend gemacht 
werden, nachdem bie richterliche Aufforderung an Klägerin, zu ihrem Manne zurüdzufehren, fruchtlos ge- 
blieben war. 8 685, 686 a.a.D. Bei der Frage, ob Klägerin zur Nichtbefolgung des Rückkehrbefehls 
berechtigt geweſen, ift daher nicht blos auf die Seit ihrer erften Entfernung zu fehen, fondern aud auf bie 
nachherige Bein bis zum Empfange des Befehle. Aus den eidlichen —— der Drau L., beziehungsweife 
der A. K. erhellt nun, daß Beklagter noch im März 1877 — nad den Verhandlungen über die Regulirung bes 
Interimiſtikums am 28. — bei einem Streite mit der Klägerin und deren Eltern wegen einer Karre ihr 
— Ben und fie dann in ber That dergeftalt gefchlagen bat, daß fie blutete, auch furz darauf 
ohnmaͤchtig zur Erde fiel. Allerdings bat nad) den erwähnten Verhandlungen Klägerin ihrerſeits bei jenem 
Streite den Beklagten nicht nur..... efhimpft, fondern ihn..... in's Geficht geſchlagen. Erwägt man in- 
deſſen, daß Bellagter, nad ber Feſtſtellung des Mppellationsrichters ein kräftiger Mann, feine ſchwächere 
Frau früher wiederholt ſchwer mißhandelt, auch mehrfad rohe und feindfelige Aeußerungen gegen fie aus- 
geRoben batte, fo muß man ihre Beforgniß vor mweitern gröblichen Mißhandlungen, benen fie ſich bei ber 

uͤckkehr zu ihm ausſetzen würde, für gerechtfertigt ee Auf die Verwirklihung biefer Beforgniß 
brauchte fie e8 nicht anfommen zu laffen. 

Auch in dem biedfeitigen Erfenntniffe vom 14. Juli 1865 (Striethorft, Ardiv, Bd. 60 Seite 123) 
ift angenommen, daß unter Umftänden ſchon da8 einen Ehegatten der Gefahr künftiger lebens. oder gefund- 
heitsgefährlicher Mißhandlungen ausfegende Verhalten de8 andern einen redhtmäßigen Grund, ſich von ibm 
zu entfernen, barftellen, und fein Entferntbleiben als eine nicht bösliche Verlaffung charakteriſiren könne, daß 
es eben auf bie Sachlage in jedem einzelnen alle anfomme. Diefe ſpricht nah Obigem bier für Klägerin, 
wenn biefelbe audy gerade bei dem legten Anlaffe, vom 28. März 1877, den Beklagten zu der ihr zugefügten 
Mißhandlung durch Wort und That gereizt haben mag; benn es ift wieberum unzweifelhaft, wi er ihr 
durch fein ganzes Benehmen in mehr, als einer Beziehung Urſache genug zu einer feindlihen Stimmung 
gegen ihn bei dem Streite mit ihren Eltern gegeben hatte. Daraus allein, dat Klägerin in dem Verfahren 
über bie Regulirung des Interimiftitums mit dem Antrage, ihr da8 Getrenntleben von ihrem Manne zu 
geftatten, —— worden, folgt nicht, daß ihre Entfernung von demſelben als bößliche Verlaſſung an- 
aufeben. Dräj N Nr. 1093, Sie hat ſich daher einer foldyen im Sinne ber 68. 677, 685, 686 a. a. D. 
überall nicht ſchul iß gemacht. Hieraus ergiebt ſich weiter, daß Beklagter für den allein ſchuldigen Theil zu 
— — der Klaͤgerin den vierten Theil ſeines Vermögens zu entrichten verbunden it. . 785, 

a. a. O..... 
Berlin, den 2. Dezember 1878. 


Il 5256. E. 13. Vol, 10, 








R. v. Decker's Derlag Berlin, gebrudt in ber vormaligen Geheimen Ober, 
Marquardt & Schend. Hofbuhbruderei (unter Reihöverwaltung). 


Iuftiz- Alinifterial-Blatt 


für die 


PBreufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Juftiz- DO ffizianten- Wittwen: Kaffe 





XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 17. Januar 1879. 








Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Zitel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei dem Dber-Tribunal. 


Der Ober: Tribunald- Vize- Präfibent, Mirkliche Geheime Rath 
Dr. von Ingersleben ift aeftorben. 


B. Bei ben Appellationsgerichten. 


Der Uppellationsgerichts-Rath, Geheime Juſtigrath Thumb in 
Eöln ift geftorben. 


C. Bei den Landgerichten im Departement Eöln. 


Der Landgerichts. Präfibent, Geheime Ober: Tuftizratö Hellweg 
in Düffeldorf ift geftorben. 


D. Bei ben Stabt-, Kreis, Amtd- und 
Friedensgerichten. 


Verfept find: 
der Kreisgerichts / Rath Kühnas in Torgau, 
ber Kreitgerichts /Rath von Rönne in Stettin und 


ber Kreisgerihts- Rath Pohhbammer in Wriczen 
als Stabtgericht3-Räthe an dad Stabtgeriht in Berlin, 


ber Kreisgerichts · Rath Vosſsberg in Gleiwih ald Stabtgerichts- 
Rath an bad Stadtgericht in Breslau, 


ber Kreiögerichts-Ratb Neiff in Braunfeld an das Kreis— 
gericht in Bielefeld und 


der Kreisgerichts Rath Greve in Olpe an das Kreisgericht in 
Soeft. 


Der Gerihtd-Affeffor Kloſe ift zum Kreiſrichter bei bem Kreid- 
gericht in Koften ernannt. 

Dem Kreidrichter Pogge in Merjeburg ift behufs Uebertritts zur 
allgemeinen Staatöverwaltung die nachgefuchte Dienftentlaffung 
ertheilt. 


E. Bei ber Staatsanwaltjdhaft. 


Der Staatsanmwalts- Gehülfe Dr. Bindfeil in Bütom ift in 
gleicher Amtseigenfhaft au das Kreisgericht in Wehlau verfept. 

Der Gerichts. Affeffor Edertz ift zum Staats + Profurator bei 
bem Unterſuchungsamte in Simmern ernannt. 


3 


10 


F. Redtsanmwalte, Aboofat-Anmwalte, Advokaten ber Referendar Spetbmann im Bezirk bes Appellations - 
und Notare. gerichts zu Kiel, 
Der Abvokat Janſen im Düffelborf ift zum Anwalt bei dem — olg im Bezirk bes Juſtiz ·Senats zu Ehren- 
Landgericht dafelbft ernannt. reitſtein um 


ber Referendar Jacobſohn im Bezirk des Kammergerichts. 
G. Gerichts. Affefforen. 


Zu Gerichts Affefforen find ernannt: H. Subalternbeamte. 
ber Referendar Fange im Bezirt bed Mppellationsgerichts zu Dem fpriebensgerichtöfchreiber Beyer im Burticeib ift bei feiner 
Bromberg, Penfionirung der Königliche Kronen «Orden IV. Klaſſe verliehen. 





Allerhöchſte Erlaffe, Minifterial:- Verfügungen und Eutfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 


Num. 4. 


Erfenntniß des Königlichen Ober- Tribunald vom 30. Oktober 1878, — betr. die Auslegung der 
Vorſchriften über die Befreiung amtlicher und notarieller Attefte, welche zu ftempelfreien 
Verhandlungen erfordert werden. 

Gefeh vom 7. März 1822 (@ej..-Samml. ©. 57) Tarifpofition: Attefte, 
Verorbnung vom 19. Juli 1867 (Gef.-Samml. S. 1191) 88. 3, 4. 
Gefeh vom 24. fjebruar 1869 (Gef.-Samml. ©. 366) $ 6 


Bekanntmachung bes ——— Finanz · Miniſteriums vom 27. Februar 1869 (Amtsblatt für Hannover ©. 157). 
Geſetz vom 26. März 1873 (Gef.-Samml. S. 131) $ 2, Nr. 7. 


* der Unterſuchung wider den Juſtizrath und Notar M. zu L., auf die Nichtigkeitsbeſchwerde bes 
Königlihen Kronanwalts zu L. und des Königlichen Hauptiteueramts bafelbit, 
bat das Königliche Ober- Tribunal, Senat für Strafſachen, erite Abtheilung, in der Sigung vom 
30. DOftober 1878, 
für Recht erkannt: = 
daß das Erkenntniß ber Straflammer des Königlichen Obergericht3 zu 2. vom * Mai 1878 


zu vernichten und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung in die zweite Inſtanz 
zurückzuverweiſen. 


Von Rechts wegen. 


Gründe 


Die Nichtigkeitäbefchwerde ift begründet. E8 muß anerkannt werden, daß, wenn ber Berufungsrichter 
die Befreiung amtlicher und notarieller Attefte in Privatangelegenheiten, welde zu ftempelfreien Verhand- 
lungen erfordert werden, aus der Bekanntmachung des Königlihen Finanzminifters, vom 27, Februar 1869, 
(Amtsblatt für Hannover S. 157), betreffend Vorfchriften über Befreiungen von der Stempeliteuer ıc., auch 
in bem falle berleitet, wo das Atteft fih auf eine Quittung bezieht, deren Befreiung von der Stempelpflicht 
durh $. 2 Be 7 des Gefeße8 vom 26. März 1573 (Geſ.Samml. S. 131) allgemein ausgeſprochen ift, 
diefer Auffaflung der Wortlaut der gedachten Bekanntmachung zur Seite ftehen würde, fofern es fih um 


11 


die vulgäre Bedeutung der gebrauchten Ausdrüde und nit um einen fpeziellen techniſch- juriftifchen Sinn 
berjelben handelte. 

Dieſes Letztere aber iſt der Fall. 

Die Stempel ee ebung für Hannover, mie ſolche durd die Königliche Verordnung vom 19, * 
1867 (Geſ.Sammi. S. 1191) und das Geſetz vom 24. Februar 1869 Gef -Samml. S. 366), anſchließend 
an ben Rechtözuftand in den alten Candestheilen, geordnet ift, unterwirft der Stempelpflicht nicht fchriftliche 
Verhandlungen jeder Art, fondern befhränft diefelbe auf beftimmte in den Tarifen bezeichnete EN 
indem fie dabei theild den Inhalt des Schriftftüds, theild die Derfon oder Behörde, welche dasfelbe ausftellt, 

um Ausgangspunkt nimmt. Auf diefe Weiſe fcheiden eine Reihe von Schriftftüden, aud wenn fie, wie 
Toldhes bei vielen einfeitigen Rechtsgeſchäften der Hall, an fid) den Karakter von Urkunden an fid) tragen, 
aus dem Sreife der objektiven Stempelpflicht überhaupt aus. Mit diefen objektiv bei der Stempeljteuer nicht 
in Betradht kommenden fchriftlien Verbantlungen ge fid) das Gefeß nicht und hat feine Veranlaffung 
fi damit zu befchäftigen, jo daß, wenn in jenen gefeßgeberijchen Erlaſſen von »ſtempelfreien⸗ ober »nicht 
jtempelpflichtigene Verhandlungen die Rebe it, die Vermuthung nahe liegt, daß darunter andere an fi 
innerhalb des gefeßlihen Rahmens fallende Verhandlungen gemeint fein müffen. Diefe8 wird durch ben 
Inhalt jener Gefege vollkommen beftätigt. Diefelben ftatuiren nämlich eine Reihe von Exemtionen von ber 
an und für fi begründeten Stempelpflicht, welche theil8 allgemein, wie diejenigen bes $. 3 der Königlichen 
Verordnung vom 19. Juli 1867, und de8 $. 6 des Geſetzes vom 24. Februar 1869, nad) gewiffen ſachlichen 
Gefihtspunften verliehen find, theil® ſich auf beftimmte im Tarif vorgefehene Verhandlungen beziehen und 
dafeldft unter der betreffenden Pofition aufgeführt werden. Hierher — J. B. auch die zur Tarifpoſition 61 
des Geſetzes vom 24. Februar 1869 in Al. 1 — 4 enthaltenen Ausnahmen von der Stempelpflicht amt- 
fiher und, zufolge ber Nr. 39 daſelbſt, auch notarieller Attefte. — Ueberall aber in den zahlreihen Fällen, 
wo jene gefestigen Erlaffe von »Stempelbefreiungene, »nicht ftempelpflicytigen« oder »ftempelfreien Berhand- 
lungen« reden, 
. vergl. Verordnung vom 19. Juli 1867, $. 3 Littr. 7, 8. 4 Iehte8 Alinea, Tarif Nr. 4, 7, 12, 
24 x., und Gefeh vom 24. Februar 1869, $. 6, und Tarif Nr. 59, 61, 62 x. 
werden barunter derartige konkrete reg > rer verftanden. Daß aber der Königliche Finanzminifter 
in feiner Befanntmadhung vom 27. Februar 1869 von der Sprache des Geſetzes nicht hat abweichen wollen, 
ergiebt die Betrachtung, daß bei einer Auslegung, wie fie bie Inftanggeri te feinen Worten beilegen, eine 
Ueberfchreitung feiner Zuftänbigfeit vorliegen würde. Denn buch $. 3 littr. f. der Königlihen Verordnung 
vom 19. Juli 1867 und $.6 des Gefehed vom 24. Februar 1869 ift dem Königlichen Finanzminiſter nur 
geftattet, über Einführung noch weiterer Befreiungen von der Stempelpfliht in den Lanbestheilen, wofür 
diefe Gejeßeserlafje beftimmt waren, infomweit zu befinden, al8 biefelben in ben Lanbestheilen, wo das Geſetz 
wegen ber Stempelfteuer vom 7. Mär 1822 gilt, zu Recht beftanden. Das Refkript des Königlichen Finanz- 
minifter8 vom 22. Oktober 1827 III 16037 aber, welches die ne für die Befreiung folder amtlicher 
Attefte in den alten Lanbestheilen bildet — vergl. Hoyer: Preußifche Stempelgefeßgebung II. Auflage 
S. 333 Siff. 3 — bat nur eine Eonfret-ftempelpflihtige Verhandlung zum Gegenjtande gehabt. Es ift auch 
nur konſequent, daß, wenn der —— Beranlalfung gefunden hat, einer Verhandlung wegen ihres 
Zweckes und Gegenjtandes bie Stempelbefreiung zu bewilligen, welde ihr an und für fi nicht zuftehen 
würde, aud) biejenigen Attefte egimirt fein müffen, welche ſich auf die Verhandlung beziehen, alfo IE 
vorzubereiten, zu vervollitändigen, zu erläutern oder zu befräftigen beftimmt find, überhaupt in einem fadı- 
lihen Zufammenhange damit ftehen. Dagegen bleibt ein derartige Atteft, ungeachtet ſeines materiellen 
Konnexes mit einer anderen Verhandlung, formell vom Standpunkte de8 Stempelgefeßes aus eine felbitftändige, 
eine beftimmte Thatfache befundende Verhandlung, und die Borausfegung für deren Befreiung trifft nicht zu, 
wenn die Verhandlung, womit fie in Beziehung ſteht, fein geſetzlich beabfichtigtes Privilegium genießt, fondern 
nur thatfählih in den von ber Stempeljteuer ergriffenen Gegenftänden überhaupt nicht einbegriffen ift. 

Zu den fonkret-ftempelfreien Verhandlungen aber, wovon diefen Ausführungen zufolge bie Be Anftigung 
amtlicher und notarieller Attefte abhängt, gehören die Quittungen feit Erlaffung des Gefeßed vom 26. März 18 
(Gef.-Samml. ©. 131) nit mehr. Dieſe find, fomweit fie bis dahin überhaupt nod) rühren Des 
daburd ausnahmslos ftempelfrei geworben, derart, daß fie von dba an rechtlich ben objektiv von ber Stempel- 
pfliht gar nicht betroffenen und niemals betroffen — Verhandlungen gleichſtehen, worauf die Be- 
freiungsvorjchrift des Erlaffes vom 27. Februar 1869 überhaupt ſich nicht bezieht. Aber felbft wenn den 


12 


Quittungen die Qualität einer Lonkret-ftempelfreien Berbandlung einzuräumen wäre, würde daraus nicht 
folgen, daß einer unter einer ſolchen befindlichen Beglaubigung der Namensunterſchrift des Ausſtellers bie 
Bedeutung eines Atteſtes beizulegen wäre, weldyes zu einer Sempeifreien Verhandlung erforbert wird. Denn 
die Verhandlung, auf weldye das Atteft in einem folden alle ſich bezieht und zu welchem daſſelbe erfordert 
wirb, ift nicht die Quittung, fondern die Namensunterfchrift, durch welche der Unterjchreibende befundet, daß 
das darüber bereits Gejchriebene ober, wie bei Blanketten, künftig nod darüber zu Schreibende, der Ausdrud 
feiner Willensmeinung fei. Deren Echtheit allein ift Gegenftand der Befcheinigung, nicht der inhalt ber 
darüber befindlihen Schrift, welchen die Behörde nicht zu kennen braucht und welder ein ganz anderer fein 
unb Ki ganz fehlen fünnte, ohne daß dadurd ber Inhalt des Atteſtes und deſſen Beziehungslofigkeit zu 
dem fonitigen Schriftftüd irgend welche Menderungen erlitte. 

za wiefern bie vorliegende Beglaubigung als Beglaubigung aus $. 33 der Grundbudordnung vom 
5. Mai 1872 nad $.2 Siffer 6 des Gefeßes vom 26. März 1873 vom Stempel befreit fein würde, muß 
nad) ”r ber Sadye gegenwärtig unerörtert bleiben. 

us biefen Gründen ift, wie gefchehen, zu erkennen gemwefen. 


GM. J. Gteuerf. 55. Vol. 2. 


Lee ——— — 
R. v. Deder's Derlag Berlin, gebrudt in ber vormaligen Geheimen Ober 
Marquardt & Schend. Hofbuchbruderei (unter Reihöverwaltung). 


ı Schend in 


Juſtiz -Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußische Gefetgebung und Nechtspflege. 


Seraudgegeben 


im 


Bureau des Iufliz- Mlinifteriums, 


zum Beften der Juftiz - DOffizianten- Wittwen: Kaffe 





XLI. Jahrgang. 





Berlin, Freitag ben 24. Januar 1879. 








Amtlider Theil. 


PBerfonals: Veränderungen, Titel: und Ordens-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 


A, Bei bem DOber-Tribunal. 

Dem Ober -Tribunals · Vije Präfibenten Wen hel ift aus Anlaf 
ſeines Dienftjubiläums ber Karakter als Mirkliher Grheimer 
Ober-Juftigrat$ mit bem Range eines Raths I. Klaſſe verliehen. 
B. Bei ben Obergeriten im Departement Celle, 

Der Obergerichts ⸗Rath Lobtmann in Osmabrüd ift geftorben. 


C Bei ben lanbgerihten im Departement Eöln, 
Dem Landgerichts ⸗Rath Birlo in Eoblenz ift bie nachgeſuchte 
Dienftentlaffung mit Penfion ertheilt, 
D. Bei ben Stabt-, Kreid-, Amts, und 
Friedensgerichten. 
Der Kreisgerichts /Rath Nebelung in Löhen iſt an das Kreis. 
gericht in Inſterburg verſetzt. 
Zu Kreisrichtern find ernannt: 
ber Gerichts Affeffor Krauſe bei dem Sreisgericht in Labiau, 
ber Gerichts. Affeffor May bei bem Kreisgericht in Eofel, 


ber Gerichts ⸗ Aſſeſſsr Wohlfahrt bei bem Sreisgericht in 
Gleiwih, 


ber Gerichts-Afjeffor Matthes bei bem Kreisgericht in Görlih, 
mit ber Funktion als Gerihts-Rommiffer in Reichenbach, und 


ber Gerihtö-Affeffor Klein bei bem Sreisgericht in Ortelöburg, 
mit ber Funktion ald Gerihts+Sommiffar in Willenberg. 
Der Kreisrichter Dr. Sienert in Halbau und 
ber Kreisrichter Weber in Beuthen i. O.Schl. 
find geftorben, 


E. Redtsanwalte, Abvolat-Anwalte, Advokaten 
unb Notare, 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath MWinbtborft in Duis— 
burg iſt bie nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt und 

ben Rechtsanwalt und Notar Devim in Emmerich, weldem bie 
Verlegung ſeines Wohnſihzes nah Duisburg bewilligt war, 
(Juft.- Minift.-Bl. von 1878 S, 204) geftattet worden, in 
Emmericd) zu verbleiben. 


4 


14 


Zu Abvolaten find ernannt: 
ber Referendar Steinle im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Frankfurt a, M., 
ber Referendbar Dunder im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Eelle, mit Unweifung feines Wohnfiges in Hilbesheim und 
ber Referendbar Rheinart im Bezirk des Appellationsgerichts- 
bofes zu Eöln. 
Dem Notar Pfahl im Rheinbach ift bie nachgeſuchte Dienft- 
entlaffung ertheilt. 
Der Reditsanwalt Müller in Mühlhauſen ift geftorben. 


F. Geridts.Wffefforen. 


Zu Gerichts Affefforen find ernannt; 

ber Referendbar Reufh im Bezirk bed WUppellationdgerichts 
zu Halberftadt, 

ber Referenbar Kraufe im Bezirk bes Oſtpreußiſchen Tribunals 
zu Konigsberg, 

ber Referendar Dr. Berenbt im Bezirk bes Kammergerichts, 

ber Referendar Düder im Bezirk bes Uppellationsgerichts 
zu Paberborn, 


Dem Kaiferlihen Gefanbten in Mabrib, Grafen 
bes Rei 


beurfunben. 


ber Referendbar Druffel im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Urnöberg, 


ber Referendar Berwin im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
ofen, 
ber Referenbar Grobzidi im Bezirk bes Uppellationsgerichts 
zu Marienwerber, 
ber Referenbar Fabricius im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Magdeburg, 


„ ber Referendbar Springer im Bezirk bes Uppellationtgerichts 


zu Bromberg, 


ber Referendbar Neumann im Bezirt bes Appellationsgerichts 
zu Breslau und 


der Referenbar Brind im Bezirk bes Appellationsgerichtshofes 
zu Eöln, 


Dem Gerichts Affefjor Klingbolz, 
dem Gerichts. Affeffor Gierlichs und 
bem Gerichts + Affeffor Robert-Tornom 


ift behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatöverwaltung bie 
nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


zu Solms-Sonnewalbe ift für fein ra vorn auf Grund bes $.1 

högefeges vom 4. Mai 1870 und bes F. 85 bes Meichögefehed vom 6. Februar 1875 die Erm 

bürgerlich gültige Eheſchließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen umb bie Geburten, SHeirathen und S 
n 


i theilt worben, 
$ Shrchefüle berfelben zu 





Allerböchfte Erlaſſe, Minifterials Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num, 5. 
Verfügung vom 7. Januar 1879, — betreffend bie re, bes $. 33 Abf. 2 der Grundbuch. 


Ordnung vom 5. Mai 1872 (Gef.-Samml. ©. 433) und bes 


2 Nr. 6 des Stempelgefeßed vom 


26. März 1873 (Gef.-Summl. ©. 131). 


Das Königliche Appellationsgericht benachrichti 
Über bie Sachforbesung eines Beglau 


Notare v. zu F. 


5 


igungsſtempels, baß id) im 


e ih auf ben Bericht, —— bie Befchwerbe bes 
inverftändniffe mit dem 


Herrn Sinanzminifter von einer weiteren Verfolgung ber zu ber notariellen Unerfennung der Unterfchriften 


unter dem Antrage vom 19. Auguft 1875 egogenen eg 
N nöbefonbere feitens der beiden Minifterien wiederholt anerkannt 


Es unterliegt feinem Sweifel und i 


glaube Abftand nehmen zu follen. 


worben, daß bie Vorfchrift der Nr. 6 im —* bes A vom 26. März 1873 diejenigen Beglau- 


bigungen von ber Stempelabgabe befreit, 


r welche der A 


fa 2 des $. 33 ber Grunbbud- Ordnung vom 


5, Mai 1872 an Stelle eines bis dahin vorgefchriebenen umfangreicheren Altes eine erleichterte Form zuge- 


laffen bat. 


Es iſt aber ferner fein zwingender Grund erfihtlih, unter denjenigen Anträgen, für melde im 


Fall ihrer Beglaubigung dieſe legtere Form genügen fol, nur foldye zu verftehen, welche eine Eintragung 
ober — ber Abtheilung II oder III des Grundbuchs zum Gegenſtande haben, beziehungsweiſe für 


welche, wie 
me regeln. Der bezeichnete $. 33 ſchli 
ie 


ufnahme mündlicher Unträge auf Eintragungen und L 


8 Kollegium betont, bie S 8 bis 11 des Stempelgefegeß vom 5. Mai 1872 den Stempel. 
ebt fid) in feinem ren an ben Wortlaut bes $. 32 an, welder 


fhungen vom Grundbuchrichter geftattet und 


15 


binfihtli der »Eintragungen« feinerlei Unterſcheidung trifft. E8 möchte auch einer inneren Berechtigung ent- 
bebren, nur —* von größerer Tragweite in ber gedachten Weiſe zu —— für die Beglaubigung 
von Anträgen minder wichtigen Inhalts aber die umſtändlicheren Förmlichkeiten beizubehalten. Als Abficht 
ber Beitimmung bes $. 33 Abſaß 2 wird vielmehr angenommen werben dürfen, daß fich diefe auf die Be- 
glaubigung aller fchriftlihen Anträge beziehen foll, weldye irgend eine Eintragung oder Löſchung im Grunb- 
buche besweden, fo daß als —*— ch ſolche Anträge darftellen, melde auf eine Maßnahme außerhalb 
des Gebiet8 der Grundbud-Orbnung binzielen. 


Zu jenen Anträgen gehören allerdings bie Anträge auf Eigenthumseintragungen nicht, ba dieſe aus. 
fchließlid auf Grund muͤndlich abzugebender Auflaffungserklärungen zu erfolgen #3 Someit indeſſen in 
Grundbuchſachen die Stellung ſchriftlicher Amor auf Bewirtung von Eintragungen zuläffig, ift für bie 
erfolgte Beglaubigung ber Anträge die mehrerwähnte, da8 Verfahren erleihternde Vorfchrift gleihmäßig an- 
wenbbar. Demgemäß burfte aud im gegebenen Fall die Rekognition ber Unterfchriften unter dem von ben 
Grundſtückbeigenthümern geftellten Antrage auf Zufchreibung einer Pertinenz zum SHauptgrundftüd ohne 
Aufnahme eine® befonderen Protokolls und Zuziehung von Zeugen erfolgen, und es ift denn aud) ein Stempel 
für biefelbe nicht zu erfordern. 
Berlin, ben 7. Januar 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 
In beffen Vertretung: 


v. Scelling. 
An das Königliche Mppellationsgeriht N, 


1. 163. Stewerf. 55. Vol. 2. 


Num. 6. 
Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunal® vom 17. Juni 1878. 


Die im $. 12 des Gefehes vom 24. Mai 1861 zur Anftellung der Civilklage gewährte 
Friſt iſt eine Verjährungs-, nicht eine Präklufivfrift. — Nicht ber Tag der Raffirung des Stempels, 
fondern ber Tag ber mit Vorbehalt geleifteten Zahlung ift entſcheidend. 


In Sachen des Königlichen Stempelfistus, Verklagten und Jmploranten, wider bie Aktiengeſellſchaft 
in Firma: »U.«, Klägerin und Imploratin, 
bat der erfte Senat bes Königlichen Ober-Tribunals in feiner Sigung vom 17. Juni 1878 
für Recht erkannt: 
daß das Erkenntniß zweiter Inftanz vom 12. November 1877 zu vernichten und in der Sache 
felbft unter Abänderung des Erkenntniffes erfter Inftanz vom 16. Januar 1877 bie auf Zahlung 
von 306 Mark gerichtete Klage abzumeifen. 


Bon Rechts wegen. 


Gründe 


Es kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß bie im gl bes Geſetzes vom 24. Mai 1861 erwähnte 

Friſt feine Präflufiv., ſondern eine rag ag mi ift. Denn e8 tritt in folge des Ablaufs derfelben 
en unterlaffener Ausübung be8 — * en beigetriebenen oder mit Vorbehalt gezahlten Stempelbetrag 
——— eine Veränderung in dem Rückforberungsrechte ein. Der den Stempelbetrag Entrichtende 
verliert das ihm zuftehende Klagerecht, und Fiskus wird frei von ber ihm obliegenden Verbindlichkeit, den 


16 


zu Unrecht — Betrag zurückzuzahlen. 88. 500, 502, Thl. J. Ti. 9O A. L. R. Der nur für 
Prozeßfriſten geltende $. 60 des Anhanges zur U. G. O. kaun daher keine Anwendung finden für den vor⸗ 
liegenden Fall, ſondern allein maßgebend iſt ber $. 550, Thl. L Tit.9 A. L. R. Danach betrug bie Friſt 
zur Anſtellung der — 180 Tage nach der mit Vorbehalt geleiſteten Zahlung des Stempels. Die Klage 
aber iſt erſt am 181. Tage angeſtellt. 

Das Appellationsurtel unterliegt daher der Vernichtung. 

In der Sache bat die Klägerin in der Nichtigkeitsinftang ben bereit8 in den Vorinftanzgen erhobenen 
Einwand, Br fönne nicht entgegengeftelt werden, weil die Kaſſirung bed Stempels am 14, Okto⸗ 
ber 1875 erfolgt fei, dahin präcifirt, daß die Friſt erft von biefem Tage an zu rechnen fei. Diefer Einwand 
ift jedoch zu verwerfen. Nicht der Tag der Kaffırung bed Stempels ıft entſcheldend, fondern ber 3 ber 
mit Vorbehalt geleifteten Zahlung. Mit Vorbehalt gezahlt aber Hat die Klägerin am 2. Oktober 1875 
Anfcheinend meint fie, die an die Kommiffion für den Bau der ıc. Eifenbahn geleiftete Sahlung fönne nicht 
als eine an die Stempelbehörbe geleiftete Zahlung angefehen werben. Sie überfieht aber daß wenn 
die8 angenommen würde, fomit aus diefem Grunde eine —— nicht zuläffig waͤre. 

Da nun die Zahlung unbeftritten am 2. Oktober 1875 erfolgt, die Klage aber erſt am 31. März 1876 
beim Gericht enge en, alfo einen Tag nad Ablauf der ſechsmonatlichen Frift, fo war bie Klägerin unter 
Abänderung des Urtels erfter Inftanz abzumeifen. 


1. 7675. V. 16. Vol. 7. 


R. v. Decker's Verlag Berlin, gebrudt in der dormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend. Hofbuchbruderei (unter Meichiverwaltung), 


17 


Juſtiz Miniſteri al-Blatt 


für die 


Preuftiſche Gefessgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iufliz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Dffizianten- Wittwen: Kaffe 








XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 31. Januar 1879. 





N 5. 





Amtlider Theil. 


Perjonal: Veränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei den Stabdt-, Kreis-, Amts und 
Friedensgerichten. 
Zu Kreisrichtern ſind ernannt: 

der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Weber in Halberſtadt 
bei dem Kreisgericht in Quedlinburg, mit der Verpflichtung, fortan 
wieder ben Titel »Kreisgerichts-Rath« zu führen, 

ber Gerichts. Affefior Grobzidi bei dem Kreisgericht in Cart- 
haus, 

ber Gerichts-Affeffor Boetber bei dem Kreisgericht in Rofen- 
berg, mit ber Funktion als Gerichts -Kommiffar in D.  Enlau 
und 


ber Gerichts-Affeffor Vicenz bei dem Kreisgericht in Wollſtein. 
Die nahgefuchte Dienitentlaffung ift ertheilt: 
bem ſtreisgerichts · Rath Studemund in Gr. Salze mit Penfion, 
unter Verleihung des Rothen Adler⸗Ordens III. Klaffe mit der 
Schleife und 
bem Kreisrihter von Garßen in Altenkirchen behufs Uebertritts 
zur Rommunal-Berwaltung. 


Der Friedensrichter, Juſtizrath Perrot in Trier und 
der Kreisgerihts- Rath Wollant in Rathenow 
find geftorben. 


B. Bei ber Staatsanwaltfdaft. 


Der Geridhts-Affeffor Dr, Magnus if zum Staatsanwalts- 
Gehülfen bei dem Streisgericht in Kiel ernannt. 


Ü, Redtsanmwalte, Ubvofat-Anmwalte, Abvolaten 
und Rotare. 


Dem Rechtsanwalt und Notar Röppelmann in Rees iſt ber 
Karalter als Juſtizrath verliehen. 


Der Rechtsanwalt und Notar Roeder in Driefen ift zum Rechts. 
anmwalt bei dem Uppellationdgericht in Halberftadt und zum Notar 
im Departement befjelben, mit Anmweifung feines Wohnſitzes in 
Halberftabt, ernannt, ihm auch bei bem Kreisgericht daſelbſt die 
Praxis widerruflich geftattet. 


Der Obergerihtsanwalt und Notar, Juſtigrath Ebhardt in 
Hannover hat auf die Ausübung ber Anwaltſchaft und Ubvofatur 


verzichtet. 


18 


D. Gerihts- Afjefjoren. 
Zu Gerichts. Affefforen find emannt: 


ber Referendar Eberbarb und 

ber Referendar Menbe 
im Bezirk des Appellationsgerichts zu Ratibor, 

ber Referendar Hall I. und 

ber Referendar Hall II. 
im Bezirk des Appellationägericht3 zu Kiel, 

ber Referendbar Dr. Sawallifcd im Bezirl bes Mppellationd- 
gerichts zu Eöslin, 

ber Meferendar Graeger im Bezirk des Mppellationsgerichts 
zu Breslau, 

ber Referendar Steiner, 

ber Referendbar Diener unb 

ber Referendar Walborf 
im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, 

Dem Gerihts-Affeffor Ufener ift behufs Uebertritts zur allge 
meinen Staatöverwaltung bie nachgefuchte Entlafjung ertheilt. 


E. Seine Majeftät ber Kaiſer und König haben 
am biesjährigen Krönungsd- und Ordensfeſte nad. 
ſtehende Orden an Juftizbeamte zu verleihen gerubt: 


ben Stern zum Rothen Abler-Orben II. Klaſſe mit 
Eidhenlaub: 


dem Unterftaatsfefretär im Juftiz- Minifterium Dr, von Schel— 
ling; 


ben Rotben Abler-Orben II, Klaffe mit Eihenlaub: 

dem Präfidenten des Uppellationsgerichtt zu Halberitabt Elteiter, 

bem Präfidenten des Stabtgerihts zu Berlin, Geheimen Ober- 
Juftizratd Krüger, 

dem Ober-Staatdanwalt beim Ober-Tribunal Schüler, 

dem Präfibenten des Appellationsgerichts zu Münfter Thämmel; 


ben Rothen Abler-Orben III. Klaffe mit ber Schleife: 


dem Sreisgerichts  Direftor Albinus zu Oſtrowo, 

bem Präfibenten bed Stadt · und Kreisgerichts zu Danzig Albrecht, 

dem Ober- Tribunalsrath Freiherrn von Diepenbroid-Grüter 
zu Berlin, 

dem Landgerichts. Präfibenten Eihhorn zu Trier, 

bem Appellationsgerichts-Rath Evler zu Glogau, 

bem Landgerichts ⸗ Präfidenten Paſchen zu Elberfeld, 

dem Ober-Tribunalsratd Plathner zu Berlin, 

bem Obergerichts-Diretor Roſcher zu Eelle, 

bem Kreisgerichts. Diretor Schulz zu Halberftadt, 

dem Geheimen Ober - Juftigrath und vortragendben Rath im Tuftiz- 
Minifterium Starte, 

bem Geheimen Ober - Juftigrath und vortragenden Rath im Tu 
Diniherium Dr, AN tr — 

dem Ober ⸗ Tribunalsrath Weyers zu Berlin, 

dem Kreisgerichts · Direltor Witt zu Jhehoe; 


ben Rothen Abler-Orben IV. Klaffe:' 


bem ren wre und Abtheilungs » Dirigenten Baber zu 
Heiligenftabt, 

bem Kreisgerichts Diretor Bartolomäus zu Kempen, 

bem Appellationsgerichts-Ratb Beer zu Ratibor, 

ni — Freiherrn von Bülow zu Arıs- 

g 

bem Kreisgerichts ⸗ Direltor Bubrom zu Belgarb, 

bem Rechtsanwalt, Juſtizrath Buffenius zu Berlin, 

dem Appellationsgerichts-Rath Caspari zu Hamm, 

ben Kammergerichts ⸗/Rath Deegen zu Berlin, 

bem Kreisgerichts-NRath Deesler zu Neiffe, 


dem Eriten Staatsanwalt beim Stabt- und Hreisgericht zu Danzig 
von Dreßler, 


dem Wppellationsgerichts- Rath Eiteldinger zu Breslau, 

bem Tribunaldrath Fiſcher zu Königäberg i. Pr., 

dem Kreisgerichts Diretor Frautz zu Halle a. S., 

dem Kreisgerichts ⸗/Rath Freusberg zu Olpe, 

bem Appellationsgerichts ⸗Rath Fritzſch zu Ratibor, 

bem Appellationsgerichts-Rath von Bansauge zu frankfurt a. D,, 

dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Geppert zu Berlin, 

dem Appellationsgerichts Rath Golz zu frankfurt a, O,, 

dem Staatsanwalt Gramert zu Müniter, 

* a Staatsanwalt beim Stabtgericht zu Königäberg i. Pr. 
Det, 

bem Kreisgerichts ⸗/Rath Heine zu Ciffa, 

* Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Herzfeld zu Initer 
urg, i 

bem Kreiögerichts-Rath Heßner zu Elbing, 

dem Geheimen Megiftrator im Juftiz- Minifterium, Kanzleirath 
Sodhbaum, 

bem Uppellationsgerihts Rath Hofius ju Hamm, 

dem Stadtgerichts ⸗/Rath Johl zu Berlin, 

bem Wppellationsgerihts-Rath John zu Breslau, 

dem Uppellationsgerichhts-Rath Kauhlen zu Eöln, 

bem Dber+ Aıntörichter Keitel zu Hannover, 

dem Kreisgerichts-Nath Kleinwächter zu Dels, 

dem Appellationsgerichts-Rath von Klode zu Magbeburg, 

dem Mppellationsgerichts » Rath und SHülfsarbeiter im Juftiy 
Minifterium Krah, 

dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Krönig zu Paderborn, 

dem Kreisgerichts- Direktor fjreiheren von Lebebur zu Steinfurt, 

dem SKreisgerichts Rath Ley zu Soeſt, 

ben DOber-Profurator Lütze ler zu Elberfeld, 

bem Freisgerichtd- Rath Maẽs zu Kiel, 

dem Ober · Tribunalsratö Meyer I. zu Berlin, 

tem Appellationgerichts-Rath Niederftetter zu Bromberg, 

dem DOber-Appellations.Rath Nölbede zu Eelle, 

bem Sreisgerichts-NRath Delzen zu Erfurt, 

bem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Pilet zu Pofen, 

bem Appellationsgerichts /Rath Pitfch zu Marienwerber, 

dem Direltor bes Strafgefängniffes zu Glüdftabt Plambed, 


19 


dem Kammergerihts-Ratb Pohland zu Berlin, 

dem Sreidgerihtö-Rath Prim zu Fürſtenwalde, 

dem Gerihtd. und Depofitalfaffen- Renbanten, Rechnungs Rath 
Rammftedt zu Bangenfalga, 

dem DOber- Amtsrichter Reinking zu Gelle, 

bem Ober · Sefretär, Kanzleirath Reuſch zu Kiel, 

dem Kreisgerichts · Direltor Nöftel zu Rofenberg W. Pr., 

dem Kammergerihts-Rath Ryll zu Berlin, 

dem Kreisgerichts · Direltor Sach fe zu Gubrau, 

dem Landgerichts ⸗Rath Schmelger zu Trier, 

dem Appellationsgerichts · Rath Schmidt zu Stettin, 

dem Kreisgerichts ⸗ Direltor Shmidthals zu Oppeln, 

dem Kreisgerihts. Direftor Schollmener zu Heiligenftabt, 

dem Staatsanwalt von Shudmann zu Hechingen, 

dem Anpellationsgerihts-Ratd Schwiete zu Glogau, 

dem Kammergerichts-Rath von Seydewitz zu Berlin, 

dem Kronanwalt Sievers zu Verben, 

dem DOber-Tribunaldratd Spener zu Berlin, 

dem Staatsanwalt Freihertn von Strombed zu Heiligenftadt, 

— Stabt- und Kreisgerichts /Rath Stubenrauch zu Magte 

urg/ 

dem Ober-Amtörichter Swart zu Melle, 

bem ſtreisgerichts /Rath Triebel zu Wettin, 

dem Ober Appellations-Rath Dr. Wagemann zu Celle, 

bem Kreißgerichtd+ Diretor Wehmer zu Katibor, 

dem Mppellationsgerihts-Ratb Witholz zu Naumburg, 

dem Ober- Tibunalsratd Wulfert zu Berlin; 


bas Allgemeine Ehrenzeichen; 


dem Stabtgerichts-Egelutor Baake zu Berlin, 

dem Gerichtsnogt Baumgarte zu Burgdorf, 

dem FKreisgerichts- Botenmeifter Biel zu Falkenberg, 

dem Kreisgerichtäboten und Exelutor Branbomsti zu Koſchmin, 


bem Appellationsgerichts Botenmeifter Brobe zu Halberftabt, 
dem Hausdvater beim Strafgefängniß zu Berlin Damman, 
bem Kreisgerichts Botenmeifter Dobberad zu Eüftein, 

dem Kreiögerichts-Botenmeifter Ede zu Görlik, 

dem Kreisgerichts» Botenmeifter Engelmann zu Iſerlohn, 
ben Gerihtsfhöffen Eul zu Kurtſcheid, 

bem Kreisgerichtöboten und Exelutor Filczel zu Ihorn, 

bem Streisgerichtsboten und Exelutor Fluche zu Kempen, 
dem Stabtgerichtsboten Franz zu Berlin, 

bem erften Gerichtöbiener Geift zu Neu-Ruppin, 

dem Stadtgerichtöboten und Exekutor Günther zu Breslau, 
dem Kreisgerichts Botenmeifter Hellftern zu Hechingen, 

dem erjten Gerichtödiener Hoffmann zu Lüdinghauſen, 

dem Geheimen Kanzleidiener beim JuftiMinifterium Jaguſch, 
bem Kreißgerichts-Botenmeifter Rliemann zu Landsberg a.W., 
bem Appellationsgerichtsboten Kloftermeier zu Münfter, 
dem Kreiögerichts+Botenmeifter Kühnemund zu Quedlinburg, 
dem Appellationsgerichts-Botenmeifter Kunze zu Paderborn, 
dem Umtögerichtöboten Faß zu Ihzehoe, 

dem Kreisgerichtd- Botenmeifter Leuſchner zu Eiöleben, 

bem Kreisgerihtöboten und Exekutor Menke zu Delbe, 

bem Gerichtsvogt Möller zu Hildesheim, 

dem Kreißgerichtöboten und Exefutor Richter zu Hattingen, 
bem Kreisgerichts Botenmeifter Nösner zu Oppeln, 

bem Kreisgerichtäboten und Exekutor Schiel zu Stettin, 

dem Kreisgerichts Botenmeifter Schlecht zu Bunzlau, 

bem Sreisgerichtäboten und Exelutor Schmeel zu Koften, 
bem Gefangenwärter Stowronsti zu Schweh, 

bem Kreisgerichtöboten und Exelutor Thomas zu Leobſchütz, 
bem Sreisgerichtsboten und Exekutor Trofien zu Soldau, 
dem Kreisgerichts / Botenmeiſter Boigtmann zu Ealbe a. ©., 
dem Kreisgerichtsboten und Exekutor Wei zu Erfurt, 

dem Kreisgerichtöboten Zi del zu Weferlingen. 


Berichtigung. 
In der Nr. 4 des Juſtiz -Miniſterial Blattes S. 15 Zeile 8 v. o. find aus Verſehen hinter »Eigenthumseintragungens die 
Worte audgelaffen worden: sauf Grund einer freiwilligen Veräußerung. 


20 


Alerböchfte Erlaffe, Minifterial: Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 7. 


Allgemeine Verfügung vom 22. Januar 1879, betreffend den unmittelbaren Geſchäftsverkehr zwiſchen 
den Deutſchen und den Schweizeriſchen Gerichtsbehörden. 
Allg. Verf. vom 16. Juni 1868 (Tuftiz- Min.» Blatt ©. 241). 


Den — wird das zwiſchen der Kaiſerlich Deutſchen Regierung und dem Schweizeriſchen 
Bundesrath abgeſchloſſene Uebereinkommen zur Herbeiführung eines unmittelbaren Geſchäftsverkehrs zwiſchen 
den Deutſchen und Schweizeriſchen Gerichtsbehörden vom 1./10. Dezember 1878 (Centralblatt für das Deutſche 
Reich 1879 S. 6) zur Kenntnißnahme mitgetheilt. 
Berlin, den 22. Januar 1879. 
Der Juſtiz-Miniſter. 
Leonhardt. 
An ſaͤmmtliche Gerichte und Beamte ber Staatsanwaliſchaft. 
I. 11. Convent. 39. 


Uebereinfommen zwifhen bem Deutfhen Reih und ber Schweiz wegen Herbeiführung 
eines unmittelbaren Geſchäftsverkehrs zwifchen den beutfhen und den ſchweizeriſchen 
Gerihtsbehörden. Bom 1.10. Dezember 1878. 

Zwiſchen der Kaiſerlich deutfchen Regierung und dem fchmeizerifchen Bundesrath ift, um die Ver- 
waltung der Rechtspflege beiberfeits zu erleichtern, nachſtehende Vereinbarung getroffen worden. 
Den beutihen und fchmeizerifchen Gerichtsbehörden ift der unmittelbare Gefhäftsverfehr in allen 
rg geftattet, in welchen nicht der biplomatifche Verkehr durch Staatäverträge vorgeſchrieben ift, oder in 
olge beſonderer Verhaͤltniſſe räthlich erſcheint. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Januar 1879 in Wirkſamkeit und bleibt in Kraft bis 
nad Ablauf von ſechs Monaten nad) erfolgter Kündigung feitens des einen ober des andern ber beiden Theile. 
Gleichzeitig mit dem Vollzuge beriefben treten die zwifchen Preußen und der Echmeiz im Jahre 1868 
gelölo ene, im Sabre 1872 auf Elfab-Lothringen ausgedehnte Vereinbarung , betreffend den unmittelbaren 
ſchäftsverkehr zwiſchen dem beiberfeitigen uftizbehörben, fowie die im Jahre 1857 zwiſchen Bayern, 
Württemberg, Baden einerfeitS und der Schweiz anbererfeit8 über den gleichen Gegenftand getroffenen Ber- 
abredungen außer Wirkſamkeit. 
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entfprechende Erklärung des fchweizerifchen Bundes- 
raths — werden. 


Berlin, den 1. Dezember 1878, 


In Vertretung des Kanzlerd des Deutſchen Reiche. 
(L. S.) von Bülow. 


Vorſtehende Erklärung ift gegen eine entfprechende Erklärung des ſchweizeriſchen Bunbesrath8 vom 
10. Dezember 1878 außgetaufcht morben. 


R. v. Deder'8 Verlag Berlin, gebradt in der vormaligen Geheimen Ober: 
Marquardt & Schend. Sofbuchtruderei (unter Reihkvermaltung). 


Schend in 2 


9 


— 


1 


für die 


Preußische Gefetgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz- DOffiziaunten- Wittwen:- Kaffe. 


XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 7. Februar 1879. 





Amtlider Theil. 


Perfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Stabt-, Kreis-, Amts- unb 
Friebensgerichten. 
Dem Kreisgerichts-Rath Schabe in Gleiwik ift die Funktion bes 
Abtheilungd-Dirigenten bei bem Kreisgericht dafeldft übertragen. 
Zu Kreiörihtern find ernannt: 
ber Gerihtö-Affefior Beier bei bem Kreisgericht in Gleiwih, 


— — Dr. Sawalliſch bei dem Kreisgericht in 
01, 
ber Geridhts-Affeffor Robbe bei dem Streisgericht in Pr. Star- 
arbt, mit der funktion bei ber Gerichts. Deputation in 
erent, und 
ber Gerichts » Aſſeſſor Schlinzigf bei bem Streisgericht in 
Sobfens. 


Dem Kreisrihter Stubt in Eofel ift behufs Uebertritts zur 
landwirthſchaftlichen Verwaltung bie nachgeſuchte Dienftent- 
laſſung ertheilt, 

Der Kreisrihter Dobberftein in Werne ift geftorben, 


B. Bei ber Staatsanwaltſchaft. 


Die ung be Staatdanwalts-Gehülfen Dr. Binbfeil in 
Aigen das Kreisgericht in Wehlau | ©9 
ift zurüdgenommen. 


C. Redtsanmwalte, Abvofat-Anwalte, Abvokaten 
und Notare. 


Der Kreisrichter Dr. Levy im Dortmund ift zum Rechtsanwalt 
bei bem Kreisgericht in Ratibor und zum Notar im Departe- 
ment des WAppellationsgerichts zu Matibor, mit Anweiſung 
feines Wohnfiges in Ratibor, ernannt, 


Dem Rehtsanwalt und Notar Cohn in Goran N.Lauſih ift 
die nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 
Der Advolat und Notar, Juftigratd Dr. Fürſt in Peine und 
ber Notar, Juſtizrath Krieger in Berlin 
find geftorben. 


Bei dem Stadtgeriht in Berlin fol für Krieger eine 
Stelle als Rechtsanwalt und Notar zur Befegung kommen, 


D. Geridts- Affefforen. 


Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 
ber Referendar Müller im Bezirk bed Appellationsgerichts zu 
Halberftabt, 
ber Referendbar von Wangen heim im Bezirk des Appellationg- 
gericht zu Stettin, 
ber Referendbar Mattbaei im Bezirk des Appellationsgerichtd 
zu Pofen und 
6 


— 


ber Referendar von Windler im Bezirk bes Appellations · dem Stabt- und Kreisgerichts Sekretär Tübner in Magdeburg, 
gerichts zu Caſſel. bem Kreisgerichts ⸗ Sekretär Gutzmer in Neuſtettin und 
Die nachgeſuchte Dienſtentlaſſung iſt ertheilt: dem Alktuar Reßmeyer in Achim 
en Te En I En behufs Uebertrittö zur allge, Bel be: —— in den Ruheſtand der Karalter als Kanzleirath 
dem Gerichts · Aſſeſſzr Dr. Behrendt behufs Uebertritts zur 
landwirthſchaftlichen Verwaltung. Dem Kreisgerichts⸗Kanzliſten Bochert in Calbe a. ©. iſt bei 
einem Uebertritt in ben Ruheftanb ber Titel als Kanzlei - Sekretär 
E. Subalternbeamte, elegt. 
Dem Depofital» Rendanten, Rehnungd - Rath Bänig in Lands. 
— am. —— Anlaß feines Dienftjubiläums ber Rothe 
Abdler-Orben IV. Klaſſe, 


Dem Kaiferlihen Konful C. de la Camp in Eeark (Brafilien) ift für feine Perfon und für feinen Amtsbezirk auf Grund bes 
$. 1 bes Reichögefepes vom 4. Mai 1870 bie —— uug ertheilt worben, bürgerlich gültige Eheſchließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen umd die Geburten, SHeirathen und S efäle berjelben zu beurfunben. 





Allerböchfte Erlafie, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 8. 


Allgemeine Verfügung vom 3. Februar 1879, — betreffend die Ausführung des Vertrages mit den 
Vereinigten Staaten von Nordamerita wegen Auslieferung flüchtiger Verbrecher. 


Vertrag vom 16. juni unb 16. November 1852 a von 1853 ©. 645), 
Alg. Verfügung vom 26, November 1860 (Yuft,»- Minift,- BL. ©. 419), 

Allg. Verfügung vom 18. Juni 1870 (Juft.-Minift.- Bl, S. 203), 

Allg. Verfügung vom 15. juni 1872 (Juſt.-Miniſt.⸗Bl. ©. 141). 


Bei dem Herrn Reichslanzler find zur SHerbeiführung ber Auslieferung von Verbrehern, welde in 
die Vereinigten Staaten von Nordamerika geflüchtet find, wiederholt Anträge —— worden, welchen mit 
Rückſicht auf die mit dem verübten Verbrechen nicht im Verhältniß ſtehenden Koften nicht hat entſprochen 
werben können. Die Juftizbehörden werben daher unter Bezugnahme auf die Eirkular- Verfügung vom 
3, April 1874 (IV. 2901) angemiefen, in ber Regel die Anträge zunächſt dem Juftiz-Minifter unter Dar- 
fegung ber Schwere des Verbrechens und der ſonſtigen Gründe, welche im öffentlichen Intereſſe die Aus- 
IE NE —— exſcheinen laſſen, vorzulegen. 

ezüglich der Beſchaffenheit der dem Auslieferungsantrag —— Schriftſtücke find die Vor- 
ſchriften der allgemeinen Verfügungen vom 26. November 1860 und vom 18. Juni 1870 zu beobadten. 

Berlin, ben 3. Februar 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
Un ſaͤmmtliche Juſtizbehoͤrben. 
1. 305. — Convent. 26. Vol. 2. 


23 


Nidhtamtliher Theil. 


Num. 1. 
Angebliche Lücken der Reichsehegeſetzgebung. 
Vom Geheimen Oberjuſtizrath Dr. Stölzel. 


Dem Vorwurfe der Lückenhaftigkeit und Beſſerungsbedürftigkeit, welcher bereits im —* 1876 dem 
Reichsgeſetze vom 6. Februar 1875 deshalb gemacht wurde, weil dasſelbe nur die auf außerehelicher Geburt, 
nicht die auf außerehelicher Beiwohnung beruhende Verwandtſchaft und Schwägerſchaft als Ehehinderniß 
bezeichnete, trat die Ausführung in Nr. 40 des 38. Jahrgangs dieſes Blattes (1876 ©. 215 ff.) entgegen, 
derzufolge jened dem Preußiihen Landrecht, dem Eode, dem Defterreichifchen Geſetzbuche und verfciedenen 
Selcharbungen deutſcher Partikularftaaten unbekannte Ehehinderniß wohlbewußt in das Reichsgeſetz nicht 
aufgenommen worden iſt. Damit erledigt ſich ber in dieſer Beziehung gemachte Vorwurf, man mag de = 
ferenda benfen, wie man will. Wenn daher bei Abdrud des citirten Artikel® in Dobe's Seitfchrift für 
Kirchenrecht Band 14 ©, 112 der Herausgeber fi) vorbehält, feine »de lege ferenda abweichende Anfiht« 
elegentlic) näher auszuführen, jo liegt darin indirekt die Anerkennung, dab von ber vermeintlichen Lüden- 
Baftigfeit bes Peichögeiehes nicht die Nebe fein könne. Denn e8 wirb manderlei Ehehinberniffe geben, beren 
Aufnahme in das Reichsgeſetz die eine oder andere Seite gemünfcht haben möchte; daraus, daß fie im Reichsgeſetz 
fehlen, weil der Reichtgeſetzgeber von —* abſehen wollte, folgt aber nichts weniger als die »Lüdenhaftig- 
keit und Beflerungsbebürftigfeite des Reichsgeſetzes. Wie Dove ſcheint auch ber neufte Commentator bes 
Reichsgeſetzes, von Sicherer‘), anzuerkennen, daß der Vorwurf der Füdenhaftigkeit in diefem Punkte 
ungerechtfertigt fei. Dagegen erhebt von Sicherer ben gleichen Vorwurf nad) einer vierfadhen anderen 
ag und zwar gegenüber ber Beitimmung in $. 36 be8 Reichsgeſetzes. 
a8 Reichsgeſetz griff in dieſem Paragraphen, um die verfchiedenen partifularrechtlichen ——— 
über Nichtigkeit und Ungültigkeit der Ehe unberührt zu laſſen, zu dem Nothbehelf, das bisherige Partikular⸗ 
recht Hinfichtlic der Frage, welhe Wirkung mit der Verlegung der Eheverbote verbunden fei, beiqubehalten. 
Diefen Standpunft konnte da8 Reichsgeſetz nur einnehmen unter ber Borausfegung, dab in dem Partikularrechte 
jede8 Einzelſtaats Beftimmungen exiftirten, welche für die Verlegung jedes einzelnen reichsgeſetzlichen Eheverbotes 
er waren, mit andern Worten: daß jedes reichögefegliche Eheverbot gleichzeitig ein bisherige landes- 
rechtliches Eheverbot jedes einzelnen Deutſchen Bunbesftaate8 war. Von diefer Worausfegung ging auch das 
Reichsgefeß aus; feine Motive bezeugen, daß einer ber Gründe für möglichite Beſchränkung der Eheverbote 
gerade ber mar, e8 zu vermeiden, daß ein dem Landesrechte irgendwelchen Staates bisher unbefanntes, alfo 
auch in feinen rechtlichen Folgen dort nicht beftimmtes Eheverbot aufgenommen werde. Nur fo konnte ber 
in $. 36 des Reichsgeſetzes ausgefprochene Sag: »hinſichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen bie Beftim- 
mungen ber $$. 25—35 — Ehe find die Vorſchriften des Landebrechts maßgebend« für ausreichend 
erachtet werben. Bon Sicherer behauptet nun, dem Gefeßgeber fei das, was er hiernach beabſichtigt und 
angekündigt habe, nicht geglüdt; ber Gefeßgeber Babe feiner Abſicht entgegen gleihwohl Eheverbote aufgenom- 
men, melde für einzelne Theile de8 Bunbeögebiets neu feien; für biefe mangele e8 demnach an Vorſchriften 
— = rechtlichen folgen der gegen bie Eheverbote geſchloſſenen Ehen”). Einen folden Mangel nimmt 
v. Sicherer an: . 
1. für Schleswig-Holftein (mit Ausnahme ber dänifchrechtlichen Lanbestheile), weil bort das 
Ehehinderniß der Adoptivverwandtfhaft durd das Reichsgeſetz neu eingeführt fei,”) 


) Derfonenftand und Ehefchliefung in Deutſchland. Erlangen 1879, Mote 13° u $. 33, 
Na.a.D. Seite 197 (Eingan $. 33). 
9 a. a. O. bei Note 31 zu $. 

6° 


24 


2, für Cübed aus gleichem Grunde‘), 


3. für das SHerzogthum Lauenburg und die ehemals lauenburgifhen Theile ber Provinz 
st weil dort das Ehehinbernif bes Ehebruchs durch das Reichsgeſetz neu einge 
ührt fei?), 

4. binfichtlidy ſämmtlicher reichsgefeglihen Eheverbote für die im Auslande von ftaatsangehörigkeits- 
lofen Schußgenoffen geſchloſſenen Ehen’). 


Es wird zu jedem dieſer Punkte fich zeigen, daß der angeblihe Mangel nicht vorhanden ift. 


Zu 1. Den Sat, baf das Schleswig - Holſteinſche Recht das Eheverbot der Aboptivverwandtichaft 
nicht gekannt habe, daß dasſelbe vielmehr nur für die däniſchrechtlichen Landestheile in nicht einmal un- 
beftrittener Geltung gewefen fei, belegt v. Sicherer dur die Berufung auf > Fald, Handbuch bed Schleswig. 
Holſteinſchen Privatrehts Bd. IV ©. 344 ff. und Stölzel, das Eheſchließungsrecht im Geltungsbereich des 
Preuß. Gefehes ©. 57.« 

Diefe Eitate beweifen nicht, was fie beweifen follen. 


Ueber die Matrimonialdispenfationen in Rüdfiht auf Berwandtfchaft erging unterm 23. Mai 1800 
für Dänemark‘) und unterm 4. Juli desfelben Jahres für Schleswig -Holſtein“) eine in den bier fraglichen 
Punkten mefentlich übereinftimmende Verordnung. 

Beide Verordnungen beabfihhtigten die Ehedispenfationen zu vereinfachen und fehrieben vor, daß bie 
Ehe »zwiſchen Eltern und Kindern‘), Stiefeltern und Stieffindern, Schwiegereltern und Schmwiegerkindern, 
Bruder und Schweiter ſchlechterdings unzuläffig fei,« daß «8 zur Ehe mit Vater- oder Mutterfchweiter, Voll- 
ober Halbbruders - Wittwe, Vater- oder Mutterbruders - Wittwe und mit der Frauen VBater- oder Mutter 
ſchweſter der Dispenfation bedürfe, daß aber in allen fonftigen fällen den Ehen »von Seiten ber bluts— 
freundſchaftlichen und ſchwiegerlichen Verhältniffe« nichts entgegenftehen folle. Falck, ber Bearbeiter 
des Schleswig. Holfteinfhen Rechts, fließt aus dieſen von der fünjtlihen Verwandtſchaft —— Br 
ftimmungen, man müffe »annehmen«, daß das Abdoptionsverhältniß niemals als ein Ehehinderniß in Betracht 
fommen könne, e8 dürfte fi in den Landesgeſetzen feine Spur finden, daß man die Ehe des Abdoptivfindes 
—— mit den Adoptiveltern als unzuläſſig angeſehen habe; und dies iſt die Stelle, auf melde ſich v. Sicherer 

eruft. Scheel dagegen, der Bearbeiter des Däniſchen Rechtes, Außert fi) folgendermaßen’): »Während 
nad) Dänifchen Gefegen nicht angenommen wird, daß eine künſtliche Verwandtſchaft zwiſchen Aboptirenden 
und Adoptirten gejtiftet wird, können diefe doch wohl kaum mit einander eine Ehe fchließen, fo 
lange die Adoption beſteht. Da der Aboptirte nad) dem Inhalt der — die Annahme an Kinbesftatt 
begründenden Königliden — Bewilligung als Kind des Adoptirenden angefehen werben foll, würde es 
mit dem zwijchen * beſtehenden Verhältniß in Widerſpruch ſtehen, wenn fie einander heirathen könnten... 
Da durch die Adoption fein Rechtöverhältnig zwiſchen andern Perſonen und dem Adoptirenden ober dem 
Adoptivfinde begründet wird, fo kann daraus aud) fein Ehehindernig im Verhältniß zu jenen entftehen.« 
(Folgt Mittheilung einer Königlihen Nefolution vom 17. März 1819, nad) weldyer die Ehe mit des Adoptirten 
ittwe für nicht gefeßwidrig erflärt wird.) Hieraus erhellt, daß Scheel die Ehe zwifchen Adoptiveltern und 
Adoptivfindern während beſtehender Adoption für verboten eradhtete, obwohl nad) Dänifhen Rechte die 
Adoption nicht einmal eine künſtliche Verwandtichaft begründet; daß er alfo noch unbedenklicher dies Ehe 
binderniß für das Schleswig - Holfteinfhe Recht annehmen würde, weil nad) letzterm bie Akoption eine 


daf. bei Note 32, 
"baf. bei Note 65. 
3) a. a. D. Eeite 497 (Schluß zu $. 85). 
*) Samling af Love og Unorbninger m. v. ıc. 1785—1813. Kjöbenhavn 1864 ©. 452 flg. 
.») Ehronolog. Samml. der Verorbn, und Verfüg. für die Herz, Schl. Holt. S. 85 des Jahrgangs 1800, 
°) die Dänishe V. DO. gebraudht neben bem Ausbrud »Eltern und Kindern« aud den Ausbrud ·Verwandte in aufe und 
nieberfteigenber Linie jeden Grabes.« 
) Derfon og Familie Ret II ©. 9. 











95 


fünftliche Verwandtſchaft begründet, und meil bier das gemeine Recht fubfibiär Platz greift, welches hinſichtlich 
des Merbot8 ber Ehe zwifchen Mboptiveltern und Wbdoptivfindern durch die da8 Dispenfationsmwefen 
innerhalb der »blutsfreundſchaftlichen Merhältniffer einfchränkende Verordnung vom 4. Juli 1800 
feinenfall eine direkte Abänderung erfahren bat. Scheel und Falck weichen daher in ihrer Anſicht von ber 
Bedeutung bed Verbots der Ehe zwifchen Eltern und Kindern ab: jener erftredt daſsſelbe — anfcheinend 
unterftügt von der däniſchen Praxis — auch auf Abdoptiveltern und Mdoptivfinder, dieſer befhränft es — 
ohne Belege aus der Prazis beizubringen — auf leibliche Eltern und Kinder. Der zur Feſtſtellung des in 
Dreugen geltenden Eheſchließungsrechts im jahre 1874 erforderte Bericht des Konfiftoriums in Kiel ſpricht 
fi für die Anficht Scheel's aus mit dem Bemerken, e8 werde allerdings eine beitimmte Praxis ſchwerlich 
nachzuweiſen fein, und nimmt an, daß in Beziehung auf das Ehehinderniß ber Mdoptivverwandtichaft Fein 
Unterfchied zwifhen dem Rechte Schleswig-Solfteins und dem Dreußiichen Rechte (A. L. R. II, $. 13) beftche; 
ebenjo erklärt der Bericht des Mppellationsgerichts in Kiel es »für nicht zweifelhaft, daß das Verbot ber 
Ehe zwilchen Eltern und Kindern auf die Adoptivverwandtichaft mit anwendbar feie. Auf diefe Grundlagen 
bin nahm der Verfaffer in feine Sufammenftellung des Preußiſchen Chefchliefungsredhtes Seite 54 Note* 
und Seite 57 bei Note 184 ſowohl für die deutichrechtlihen als für die dänifchrechtlichen Theile Schleswig. 
Holfteins den Satz auf, daß die Ehe zwifchen Adoptiveltern und Aboptivfindern verboten fei, bemerkte aber 
in erfterer — die deutſchrechtlichen Theile Schleamwig -Holfteins betreffenden — Note, daß die Anwendbarkeit 
bes Eheverbot8 »dahin geftellt bleiben« müßte, in legterer — bie däniſchrechtlichen Theile betreffenden — 
Note, dat die Anwendbarkeit de8 Eheverbot8 »nicht ganz unzweifelhaft« fei. Es beruht daher auf einem 
Mißverftändniß, wenn auf Grund ber lehtern Note in Nihtberüdfichtigung der erftern behauptet wird, 
ber Berfaffer bezeuge die Nichtexiftenz des Ehehinderniffes der Adoptivverwandtſchaft für das deutſchrechtliche 
und bie zweifelhafte Eriften; desjelben für da8 dänifchrechtliche Schleswig-Holftein.. Die wahre Sachlage ift, 
daß für ganz Schleswig-Holftein jenes Ehehinderniß zwar nicht mit abjoluter Gewißheit als beitchend nad) 
weisbar war, daß es aber doch mit großer MWahrfcheinlichkeit al8 beftehend gelten Eonnte. Niemand aber 
begte darüber einen Zweifel, daß, wenn man da8 Beftehen des Ehehinderniſſes unterftellen durfte, die folge 
feiner Sintanfegung die nämliche war, wie bei Sintanfegung des Verbot8 der Ehe zwifchen Eltern und Kindern. 
Denn bie einzige Sweifelöfrage war ja nur, ob Abdoptiveltern den Eltern und ob Aboptivfinder den Kindern gleid) 
u achten feien. Es war daher dem Schleswig -Holiteinfhen Rechte die Folge der Ehe zwifchen Adoptiveltern und 
boptivfindern, wenn diefe Ehe ald verboten angenommen wurde, nicht8 weniger al8 unbekannt. j 


Zu 2. Für übel ift »zur Bejeitigung der Rechtöunficherheit binfichtlih der Erforberniffe und 
rechtlichen Wirkungen ber ran forie zur angemeffenen Begrenzung der Eheverbote wegen zu naher 
Berwandtihaft« durch Gefeß vom 29. Dftober 1863 beftimmt, daß »die Eheverbote wegen zu naber 
Verwandtſchaft fortan befhränft find auf Eben zwifchen Blutsverwandten und Verfhmwägerten in 
auf- und abfteigender Linie, fowie zwiſchen Gefhwiftern, und daß in bdiefen fällen die cheliche ober 
unebeliche Geburt feinen Unterfchied macht ($. 7)._ Die erſten Paragraphen des Geſetzes behandeln die Ehe- 
verlöbniffe und enthalten u. U. ($.2 Nr. 2) den Sat, daß »für aboptirte und legitimirte Kinder diefelben 
Grundfäge wie für ehelihe Kinder zuc Anwendung fommen.e Im Schlußparagrapben find alle diefem 
Geſetze entgegenitebenden Bellimmungen, insbefondere auch. die Vorfchriften der »Inhibitio der zu nahe 
in’8 Geblüt und andrer widerrechtlichen Verlöbniffen« von 1697 aufgehoben. 

Es beiteht in Lübeck fein Zweifel darüber, daß neben diefem Gefeße fubfidiär das gemeine Recht 
ilt, d. 5. daß nur Hinfichtlih der Blutsverwandtfhaft und der Shwägerihaft das Gefeh bie 
hätt verbotener Ehen Hat erfchöpfend (mit Aufhebung der weiter reichenden Verbote als entgegenftehender 
überer Beftimmungen) fiziren wollen. Das Geſetz redet aber ebenfowenig wie bie Inhibitio des Jahres 1697 
von dem Ehehinderniß ber Aboptivverwanbtfchaft, e8 hebt daher aud) diefes vom gemeinen proteftantifchen 
Eherechte anerkannte Ehehindernig nicht auf. Die gegentheilige Annahme erfcheint um fo weniger zutreffend, 
als nad) $. 2 Nr. 2 des Geſetzes von 1863 zum Verlöbniß des Adoptivkindes unter Gleichſtellung desfelben 
und be3 Iegitimirten Kindes mit dem ehelichen die Einwilligung des Aboptivvater8 erforderlich ift, e8 aber 
bezweifelt werden muß, ob es zuläffig geweſen fei, daß ein Aboptivvater fich felber den erforderlichen 
Heirathskonſens ertheile. Ein praktiſcher Fall ber Verheirathung des Adoptivvaterd mit dem Abdoptivfinde 
ift in Lübeck nicht zu ermitteln geweſen. Dort fehte bis zum Reichscivilehegefeh jedes Ehenufgebot oder jede 


26 


Trauung eine vorgängige Kanzleibeſcheinigung über das Nichtvorhandenſein von Ehehinderniffen voraus 
(2. O. v. 12. Mai 1813). Die auf der Kanzler geführten Regifter gaben gleichzeitig Auskunft über alle vor- 
gekommenen Adoptionen.') 

Menn aber da8 Gefeh von 1863 das gemeinrechtliche Verbot der Ehe mit dem Adoptivfinde nicht 
aufgehoben bat, fo war aud in Lübeck die gemeinrechtlicye Folge der Verlegung dieſes Eheverbot8 bekannt, 


Zu 3. Die lauenburgifche Kirchenordnung von 1585 fagt unter Berufung auf David's Exempel 
2. Sam. 11, »daß eine Ehe wohl verftattet und geſchloſſen werden fann zwifchen ſolchen Perſonen, welche ſich 
. mit einander bei Leben ihrer vorigen Ehegemahlen berührt haben«. Es mag allerdings richtig fein, daß man 
mit diefen Worten fi für die Zuläffigfeit der Ehe zwiſchen Ehebredyern ohne vorgängige Dispenfation 
hat ausfprechen wollen; die Praxis der proteftantifchen Konfiitorien des 17. und 18. Jahrhunderts wid, aber 
allgemein und auch für Lauenburg von dem freien Standpunkte Luthers, auf welchen ſich die Yauenburgifche 
Kirhenordnung ftellte, zurüd”) und erkannte die Zuläffigfeit der Ehe zwifchen Ehebrehern nur auf dem 
Wege der Dispenfation an. Darin lag gleichzeitig das Anerkenntniß, dab an fid) der Ehebrud) ein 
Ehehinderniß fei und daß die Nichtberüdfichtigung dieſes Hinderniſſes die gemeinrechtliche Folge nach ſich ziehe. 


Ueber bie Auffaffung ber Praxis des Herzogtums Lauenburg fpricht fid) ein dem Berfaffer zuge 
gangened Zeugniß der fompetenteften Stelle, wie folgt, aus: 

»Auf Grund des gemeinen Rechts (cfr. Boehmer principia juris canonici 8. 411) und der Pauen- 
burgifhen Kirhenordnung Theil V; Zum Dritten »Von Ehefcheiden oder Divortiis« verbis: »Menn ber- 
felben der Ehebruch genugfam ermiefen — foll unfer Konfiftorium die unſchuldige Perfon, vermöge Göttlihen 
Worts, von voriger Ehe entbinden und zugleid freie Macht geben, ihrer beiten Gelegenheit nah, fih — 
wiederum mit einer andern Perſon zu verehelichen,« hatte fih in der Rechtſprechung bis zur Reichszivilehe⸗ 
geſetzgebung die Anficht ausgebildet, daß ben fchuldigen Theil unter allen Umftänden die poena 
coelibatus treffe, die jedoch durch Dispenfation befeitigt werden fünne, wenn feine anderen erheblichen 
Ehehinderniffe vorliegen. Eine eigentliche Praxis in Beziehung auf derartige Dispenfationen hat fi) jedoch 
bei dem feltenen Vorkommen von Eheſcheidungen Hier nicht ausgebildet. Das vormalige Eonfiftorium, 
welches früher die Jurisdiction in Ehejachen hatte, nahm in einem falle an, daß auf Grund ber Lauen- 
burgifchen Kirchenordnung Theil V zum Andern verbis: »Es zeuget auch David’8 Exempel, 2. Sam. 11, 
daß eine Ehe kann wohl verjtattet und geichloffen werden, zwifchen ſolchen Derfonen, weldye ſich miteinander, 
bei Leben ihrer vorigen Ehegemablen berührt haben; jus canonicum verbeut foldye Ehe Bart und ernftlidy, 
aber in den reformirten Evangelifchen Konfiftorii8 wird nad) de8 David Erempel in diefer frage gemeiniglich 
geſprochen, und die Schärfe Juris canoniei gemildert; wenn aber Ehebrudy nady Gebühr beitrafet würde, 
wäre folder Fragen nicht von Nöthen«, die ! ee geichiedener Ehegatten mit dem Verführer 
nur für ben fall geftattet werben dürfe, daß die frühere 44 durch den Tod des beleidigten Ehe— 
gatten gelöft worden fei. Allein das Kreißgericht, auf welches mit dem 1. April 1870 die Eheſachen über- 
gingen, bat ſich diefer Anſicht nicht angefchloffen. Der citirte Paffus der Kirchenordnung befagt (allerdings, 
wie aud das Kreißgericht annahm, ohne den Ehebrecher von ber Nahfuhung der Dispenfation 
entbindben zu wollen), daß nad David's Exempel ſolche Ehe wohl geftattet werden könne, und beruft 
fid) ausdrüdlid) auf die von der Strenge des canonifchen Rechts abweichende Obſervanz bei den reformirten 
evangelifchen Konfiftorien, ohne de8 Umjtandes, daß ber beleidigte Ehegatte verftorben fein müffe, als 
Porausfegung zu erwähnen. Auch aus den Schlußmworten: »menn aber Ehebrud nad Gebühr beftrafet 
würde, wäre folder Fragen nicht von Nöthen,« ift diefe Einſchränkung nicht zu entnehmen. Diefe allerdings 
Dunkeln Worte weifen auf die Strafe des Ehebruchs Hin, die nach ber Kirchenordnung lebenslängliche Fanbes- 
verweiſung war, fegen alfo gleichfalls nicht voraus, daß der beleidigte Ehegatte nit mehr am Leben fein 
dürfe. Die Anſicht des Conſiſtoriums fcheint mehr auf dem mit dem faframentalen Karafter ber Ehe bei 
ben Katholifen zufammenbängenden Grunbfaß des kanoniſchen Rechts, daß da8 Band ber Ehe auf Erben 
abfolut unlöslich ift, zu beruhen, ben das proteftantifche Kirchenrecht nicht aboptirt bat. Diefer Anficht des 
Kreisgerichtd folgend, hat auch das vormalige Lauenburgiſche Minifterium in einem Falle einer wegen Che- 


N Das Mitgetheilte ift bem Verf, von ſachkundiger Seite aus Lübeck zugegangen. 
2) Val, Herrmann, über ben Ehebrudy als Ehehinderniß, in ben Jahrb. für beutjche Theologie Bb. 5 ©. 287 fig. 


27 


bruchs gefchiedenen Ehefrau bei Febzeiten ihres früheren Ehegatten die Allerhöchſte Dispen- 
fation zur MWiederverehelihung mit ihrem Verführer erwirkt.« 

ies Zeugniß beftätigt die oben entwidelte Anficht, daß das reichsgeſetzliche Verbot der Ehe zwifchen 
Ehebrehern für das ——— Lauenburg nicht ein neu eingeführtes ift. 

Gleiches gilt für die ehemald lauenburgifchen Theile der Vrovinz Hannover. Barteld, Hanno- 
verfches Ehereht S. 369, bezeugt unter Berufung auf I. H. Böhmer, da der vereinzelten Beftimmung der 
lauendburgifhen Kirchenordnung gegenüber jedenfalls im 17. und 18. Jahrhundert im Zufammenhang mit 
der allgemeinen Rechtsentwidelung die kanoniſchen Grunbfäße in Foris Protestantium allgemein zur 
Anerkennung gelangt waren. 


Su 4 Der auf Beichluß des Reichstags in die Vorlage des Bundesraths eingefchhaltete $. 85 des 
Reichsgeepet vom 6. sjebruar 1875 ermächtigt den NReihskanzler, einem diplomatiſchen Vertreter oder 
Konful ded Deutihen Reichs aud) für Schutzgenoſſen die Befugniß zur Vornahme von Ehejchließungen 
nah Maßgabe des die Eheichließungen im Auslande betreffenden Bunbesgefeged vom 4. Mai 1870 zu 
ertheilen. Schuggenoffen find ausweislic der nftruftion vom 1. Mat 1872 (abgebrudt in Hirth's Annalen, 
1872, ©. 1263 fig.) in ber Türkei, in China und in Japan: 

1. die im Konfularbezirke wohnhaften Reihsangehörigen; 

2. Ungehörige folder auswärtigen Staaten, welchen vertragsmäßig für ihre Nationalen der Schuß 

ber deutſchen Konfularbehörden zugejagt ift; 
3. de facto -Unterthanen, nämlid): 


a) frühere Angehörige eine8 Deutſchen Bundesſtaates und deren Abkömmlinge; . 

b) —— welche den Schutz nicht auf Grund von Staatsverträgen in Anſpruch nehmen 
nnen; 

2 Unterbeamte der Deutfchen Gefandtfhaften und Konfularbehörben; 

d) deren Familien; 

e) frühere Unterbeamte der unter c bezeichneten Art. 


ür die Eheichließungen folder Schußgenoffen find nah $. 3 de8 Bundesgeſetzes vom 4. Mai 1870 
»bie Gejege ber Heimath der Verlobten« entſcheidend. Von Sicherer nimmt nun an, daß bei Schutz⸗ 
genoſſen, welche einem beſtimmten Staate nicht angehören, bie Fähigkeit zur Eheſchließung »nad) 
deutſchem Reichsrecht, d. h. nach dem Geſetze vom 6. Februar 1875, beurtheilt werden müſſe«; für dieſen 
Fall * ſich »eine erhebliche Lücke⸗, es fehle an einem Rechtsſatze, nach welchem die rechtlichen Folgen 
einer reichsgeſetzwidrig geſchloſſenen Ehe beurtheilt werben könnten; denn es gäbe fein »Landesrecht«, nad) 
welchem jene folgen zu bemeffen feien. 

Dem gegenüber mag zunächſt darauf hingewieſen fein, daß die unter den Nummern 1.2.3. b. c. d. 
bezeichneten —— ets im Beſitze einer Staatsangehbrigkeit find; nur bei den Schutzgenoſſen unter 
3a und 3e fann die Staatdangehörigkeit fehlen, fie kann aber aud bei ihnen vorhanden fein. Staatsan- 
gebörigfeitslofe ——— bilden daher nur eine Ausnahme; beſtände in Rückſicht auf fie im Reichs-— 
civilchegefeß eine Lücke, fo dürfte diefe Lücke, melde höchſtens für wenige in der Türkei, in China oder 
— lebende Perſonen fühlbar wäre, ſchwerlich eine »erhebliche« fein. Dann aber iſt überhaupt bie 

eweisführung dafür zu vermiffen, daß ftaatdangehörigkeitslofe Schuggenoffen Hinfichtlid der Frage nad 
ben Bolgen einer geſetzwidrigen Ehe nad deutſchem Reichsrecht beurtheilt werden müßten und daß für fie ein 
maaßgebendes Landesrecht le, Es ift nicht erſichtlich, ob die reichsgeſetzlichen Eheverbote als Geſetze »der 
Heimath« im Sinne des Bundesgeſetzes vom 4. Mai 1870 oder aus welchem etwaigen andern Grunde an- 
mwendbar fein follen. Kämen fie z. B. für einen früher Preußiſchen Staatsangehörigen oder für einen früheren 
Beamten der Preußifchen Gefandtichaft, der ohne eine neue Staatsangebörigkeit erworben zu haben, Schup- 
genoffe des Deutſchen Reichs in der Türkei ift, und für feine Kinder als Gefege der frühern »Heimath« in Be- 
tracht, fo .. bei feiner Ehefchließung vor dem deutſchen Gefandten in Conftantinopel das betreffende 
Preußiſche Landesrecht entfcheiden. Wer diefem Rechte die Eigenfchaft des ⸗Heimaths« Rechtes im Sinne bes 
Bundesgefeged vom 4. Mai 1870 abfpricht, weil die Anwendbarkeit des Rechts ber Heimath die in der 
Heimath fortdauernde Staatsangehörigkeit vorausfege, dieſe aber in ben unterftellten fällen nicht mehr 
beftehe, der gelangt damit noch nicht zu dem Nefultate, daß in jenen Fällen das deutſche Reichsrecht map 


28 


gebend fei, er müßte denn von dem Sahe ausgehen, baß überhaupt bei heimath- und ſtaatsangehoͤrigleits · 
loſen Perſonen, welche vor deutſchen Beamten eine Ehe ſchließen, das deutſche Reichsrecht entſcheide. Hierfür 
wäre noch der Beweis zu erbringen. Ueberhaupt könnte aber dem Beſitz oder Nichtbeſitz ber Staatsangehörig- 
feit nur unter ber Vorausfegung Gewicht beigelegt werben, daß im Sinne be Bundesgefege8 von 1870 ober 
bes NeichBcivilehegejeges bie Staatsangehörigkeit und nicht ber Wohnfig das für die Eheerforberniffe Bejtim- 
mende wäre. Verfteht man unter dem SHeimathsort den Wohnort, jo mangelt es ebenfalld nit an einem 
entjcheidenden Landestechte. 

Hiernad) entfteht durch die Beftimmung des F. 36 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 weder 
für Schleswig. SHolftein und Lübeck binfichtlic des Ehebinderniffes der Adoptivverwandtichaft, noch für ben 
Kreis Herzogthum Lauenburg und die vormald lauenburgifhen Theile ber Provinz Hannover binfichtlic, 
bes Ehehinderniffes des Ehebruchs, noch für die in der Türkei, in China und in Japan lebenden ftaatsange- 
börigfeitslofen ——— des Deutſchen Reiches irgendwelche Schwierigkeit. Ein Mißgriff der Reichs- 
geſetzgebung liegt in keiner dieſer Richtungen vor. 


N. v. Decker's Verlag Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Obet ⸗ 
Marquardt & Scend, Hofbuchdrucerei (unter NeihEverwaltung), 


= "Cha" 7 u an a Die 


Iuſtiz Miniſteri al-Blatt 


Preußische Gefeßgebung und Nechtspflege. 


Seraudgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der JZuftiz- Offizianten- Wittwen: Kaffe 


XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 14. Februar 1879. 











Amtlidher Theil. 


Perfonal: Beränderungen, Titels und DOrbend:Verleibungen bei ben Zuftizbebörben. 





A, Bei den Stabt-, Kreid-, Umtsd- unb 
Griebensgeridten. 
Dem Rreisgerihts-Ratd Kulemann in Herford ift bie gruen 
] 


bes Abtheilungs » Dirigenten bei dem Kreisgericht bafelbit über- 
tragen. 


Berfegt find: 
ber Ober: Amtsrihter Mohr in Menbaburg als Kreisgerichtd- 
Rath an das Kreißgeriht in Flensburg, 


ber Kreisrichter Winter in Asbach ald Amtsrichter an bas 
Amtsgericht in Biebenfopf und 

ber Friedensrichter Saffen in Rhaunen an das Friedensgericht 
in Odenfirchen, 

Au Kreisrihtern find ernannt: 

ber Gerichts.Affeffor Reimann bei bem Kreisgericht in Lüben / 

der Gerihts-Affeffor Felbmann bei dem — in Friede ⸗ 
berg i. d. M., mit der Funktion bei ber Gerichts - Deputation 

ber Gerichts. Affeffor Iborowsti und 

der Gerichts. Affeffor von Mroyinsli 
bei bem Kreisgericht in Inowrazlaw, 


ber Gerichts AUffeffor Böhm bei bem Kreisgericht in Röffel, 
mit ber funktion ald Gerichts-Kommiffar in Barten, 
ber Gerichts - Affeffor Nonnig bei 
Spandau, 
ber Gerichts -Affeffor Hanbrid bei bem Kreisgericht in Sanger- 
haufen, mit ber Funktion als Gerihts-Kommifjfar in Ropla, 
ber Gerichtd-Afjeffor Morgenbeffer bei dem SKreisgericht in 
Lögen und 
ber Gerichts. Uffeffor Silberftein bei bem Kreidgericht in 
Heydelrug, mit ber Funktion ald Gerihts-Kommiffar in Ruf. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift extheilt: 
dem Kreisgerichts Rath Brakenhauſen in Spanbau behufs 
Uebertrittö zur Verwaltung ber indirekten Steuern, 
bem Streidrihter Reihenau in Schweh behufs Uebertritts 
zur allgemeinen Staatöverwaltung unb 
dem Kreisrihter Geisler in Carolath behufs Uebertritts zur 
Kommunal · Verwaltung. 
Der Kreisgerihtd-Rath Krahn in Lublinih, 
ber Stabtrichter von Leipziger in Berlin unb 
ber Kreisrihter Emmingbaus in Wollin 


find geftorben, 


bem Kreisgericht in 


7 


— 


B. Recht anwalte, Abvofat-Anmwalte, Advolaten 
und Notare. 


Es find emannt: 


ber Rechtsanwalt und Notar Vater in Kempen zum Rechts 
anmalt bei dem Wppellationsgericht zu Breslau und zum 
Motar im Departement besjelben, 


ber Sreißrichter Pöppel in Vandeburg zum Rechtsanwalt ber 
bem Sreisgericht im Friedeberg i. db. N. und zum Motar im 
Departement bed Uppellationdgerichts zu Frankfurt a. d. D., 
mit Unweifung feines Wohnſihes in Friedeberg, und 


ber Referendbar Müller zum Ubvolaten im Departement des 
Appellationsgerichts zu Gelle, mit Ummweifung feines Wohn- 
figes in Verben. 


Verſeht find: 
ber Rechtsanwalt und Notar Jaeger in Mongrowiß in gleicher 
Amtseigenfhaft an das Stadtgeriht in Breslau, unter Ge- 
flattung ber Pragis bei bem Streißgericht bafelbit, und 


ber Notar Werner in Gummersbach in ben iFriebendgerichts- 
bezirf Erefeld, im Canbgerichtäbezirt Düffeldorf, mit Unweifung 
feines Wohnſitzes in Erefeld. 


©. Gerihts-Affefforen. 
Yu Gerichte» Affefforen find ernannt; 

der — Walther im Bezirt bes Appellationsgerichts 
zu Eelle, 

ber Neferendbar lies im Bezirk des Mppellationsgerichts zu 
Stettin, 

ber Referendar Lautherius und 

ber Referendar von Stamefe 
im Bezirk bes Kammergerichts, 

ber Referendar Grabower im Bezirk bed Mppellationdgerichts 
zu Breslau, 

ber Referendbar von Gersborff im Bezirk bed Uppellations 
gerichts zu Frankfurt a. d. D., 

ber Referenbar Pieper im Bezirk des Mppellationsgerichts zu 
Paderborn und 

ber Neferendar Elias im Bezirk bes Appellationdgerichtd zu 
Naumburg. 

Die nachgefuchte Dienftentlaffung ift ertbeilt: 

dem Gerichts + Affeffor Gumpredt und 

bem Gerichts. Aſſeſſer Hoffmann 
behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatsverwaltung. 


Allerböchfte Erlaffe, Minifterials Berfügungen und Entfcheidbungen der oberſten 
Gerichtshöfe. 





Num. 9. 


Allgemeine Verfügung vom 5. Februar 1879, — betreffend die von den Beamten ber Staats— 
anwaltichaft zu machenden Mittbeilungen. 


Der Auslieferungsvertrag zwiſchen Deutfchland und PBrafilien vom 17. September 1877 (Reidys- 
Gefeßbl. von 1578 E. 293) enthält im Artikel 17 die Beftimmung: 

»Die vertragenden Theile machen fid) verbindlich, ſich gegenfeitig die Straferfenntniffe wegen 

Verbredien und Vergehen jeder Art mitzutheilen, welche von den Gerichten des einen Landes 

gegen Angehörige des anderen Landes ergehen. Dieſe Mittheilung wird auf biplomatifchem Wege 

erfolgen und zwar durch vollftändige oder auszugsweife Ueberfendung des ergangenen umd rechts- 

kräftig gewordenen Urtheild an die Regierung bed Landes, welchen ber Berurtheilte angehört.« 

Die Beamten der Staatdanwaltfchaft werden mit Bezug hierauf angewiefen, dem Herrn Reichöfanzler 

in ben bezeichneten Fällen Urtbeilsauszüge, welche übrigens nur den Tenor des Urtheils zu enthalten brauchen, 


mittelft Schreibens mitzutheilen. 


Dabei haben fid) bdiefelben des nämlichen Formulars zu bebienen, welches zum Zweck ber an bie 
Italieniſche Regierung erfolgenden analogen Mittheilungen durch bie allgemeine Verfügung vom 17. Januar 
3172 (Juft.-Minift.-Bl. ©. 19) vorgefchrieben worden ift. 


Berlin, den 5. Februar 1879, 


Un bie Beamten ber Staatsanmwaltfhaft. 
1. 368. Convent. 27. 


Der Juftiz-Minijter. 
Leonhardt. 


31 


Num. 10. 


Allgemeine Verfügung vom 6. Februar 1879, — betreffend die von den Beamten ber Staatd- 
anwaltichaft zu machenden Mittheilungen. 


Der syn ge yeilcen dem Deutfchen Reich und Spanien vom 2, Mai 1878 (Reidy- 
Gefegbl. S. 213) enthält im Artikel 16 die Beftimmung: 
»Die vertragenden Theile machen fit) verbindlich, ſich gegenfeitig die Straferfenntniffe wegen 
Verbrechen und Vergeben jeder Art mitzutheilen, welde von den Gerichten des einen Landes 
gegen Angehörige des anderen Landes ergehen. Diefe Mittheilung wird auf biplomatifchem Wege 
olgen und zwar durch vollftändige oder aubzugsweiſe Ueberfendung des ergangenen und rechtd- 
un gewordenen Urtheild an die Regierung besjenigen Staated, welchem der Verurtheilte 
angehört.« 

Mit Bezug bierauf werben die Beamten der Staatsanwaltfhaft angewiefen, in allen Unterfuhungs- 
ſachen, in melden gegen Epanifhe Staatsangehörige wegen Verbredyend oder eined Vergehens rechtskräftig 
auf Strafe erkannt iſt, beglaubigte Abſchrift des Erkenntniß / Tenors dem Herrn Reichskanzler mittelft be- 
fonderen Schreibend einzureichen. Hierbei ift basfelbe Formular in Anwendung zu bringen, welches zum 
Zweck der an die talienifche Regierung erfolgenden analogen Mittheilungen durch die allgemeine Verfügung 
vom 17, Januar 1872 (Juft-Minift,- Bl. S. 19) vorgefchrieben ift. 


Berlin, den 6. fyebruar 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 


Leonhardt. 
An bie Beamten ber Staatsamwaltfcdaft. 


I. 379. Convent. 34, 


T* 


32 


Michtamtlider Theil. 


Num. 2, 


Das in Preußen geltende eheliche Güterrecht. 
Zufammengeftellt vom Appellationsgerichtsratd Neubauer in Glogau. 


Für Zwecke ber Gefehgebung ift eine Ueberficht bed in Preußen geltenden ehelichen Güterrechts er- 
forderlidy geweien. Es find deshalb amtliche Berichte erfordert worden. Das Refultat diefer Berichterftattung 
wird aud für weitere Streife von ntereffe und von Nuten fein. Der Berfaffer bat e8 unternommen, 
in dem Nachfolgenden einen Auszug aus den Berichten zufammenzuftellen, und denſelben — fo weit es neben 
anderweiten Berufsgeſchäften möglid war, — durch Fiteraturangaben bzw. Bemerkungen zu vervolljtändigen. 
Dagegen find, um Ungleihmäßigfeiten zu vermeiden, mande Mittheilungen, insbefondere ſolche, welche ſich 
eingehender mit der Schuldenhaftung befchäftigen, und bezügliche Streitfragen darlegen, ferner ſolche, welche 
für da8 geltende Recht nicht von Bedeutung —* weggeblieben. Noch weniger konnte es die Aufgabe ſein, 
hier Streitfragen zu unterſuchen und zu entſcheiden. 

Die nachſtehenden Angaben dürften genügen, um ſich im Allgemeinen zu unterrichten, und bie 
Hülfsmittel zu weiterer, eingehenderer Information bieten. Bei Einjchaltungen des Verfaffers ift meiftens 
die Quelle angegeben. 

Selbftverftändlidy find viele Angaben in der Praxis wie in der Literatur nicht unbeftritten. Es ift 
aud; leicht möglich, daß geradezu Unrichtigkeiten mit untergelaufen find. E8 wirb deshalb um Nachſicht 

ebeten, und darauf aufmerffam gemacht, dab ber Verfaffer im Wefentlichen ben Berichten ſich angeſchloſſen 

Bat, ohne eingehendere eigene Studien in größerem Umfange auf die Arbeit verwenden zu können. Da, fo 
viel bekannt, eine ſolche Zufammenftellung bisher nirgends veröffentlicht ift, fo dürfte trog biefer zweifelloſen 
Mängel Vielen die Arbeit willtommen fein. 

Einen unmittelbaren praftifchen ie verspricht fic) der Verfaffer von feiner Arbeit für bie nicht 
feltenen fälle, in welchen Beamte oder Privatperfonen in verfchiebenen Provinzen gelebt haben und dem 
überlebenden Ehegatten ein Wahlrecht jufeht nad) den Gefeßen des leiten perſönlichen Gerichtsſtandes oder 
nad ben Gefegen des Orts, wo bie Eheleute zur Seit der volljogenen Heirath ihren erften Wohnſitz — 
haben, zu erben, vgl. preuß. A. L. R. II, 1 6. 496, und ferner für diejenigen Fälle, in welchen etheiligte, 
Richter oder er en ſich die Kenntniß desjenigen Rechts, nad) welchem ein in einem anderen Rechtögebiete 
verftorbener Erblaffer beerbt wird, beſchaffen müffen. 

Mit Rüdfiht auf die — Unterlage erſchien die Zuſammenſtellung nach Provinzen ziwed- 
mäßig. In Ermangelung eine anderen —— find die Provinzen in der Reihenfolge auf- 
geführt, wie fie für mande andere Iwede herkömmlich ift. 


1.A. Provinz Dftpreußen, 


Bu den Eheleuten bürgerlichen und bäuerlichen Standes befteht allgemeine Güter-Gemeinfchaft 
nah A. L. R. Diefelbe erſtreckt fih aud auf Ezimirte bürgerlichen Standes und ſolche Eheleute, von benen 
ar —— adelicher Geburt iſt, felbft dann, wenn ber Ehemann während ber Ehe in den Abelsftand 
erhoben ift. 
Für Adeliche gilt deutfchrechtlich getrenntes Güterredht, das Vermögen ber Ehefrau bat im Allgemeinen 
die Natur des Eingebradhten. 

Das Näbere in Betreff der leßteren Ehen ergiebt ba8 weſtpreuß. Provinzialteht vom 4. Auguſt 1801 
Dt 92 und 96. Der Zu ak 96 behandelt in SS. 18—22 bie nichtabelihen Ehen. Danach entſcheiden, 
oweit die allgemeine Gütergemeinfchaft durch Verträge nicht ausgefchloffen ift, bie Borfchriften bes U.C.R. U, 1 


33 


65. 634661, und wenn völlig abgefunbene Kinder vorhanden, II, 2 $$. 373, 374; bei ber Theilung mit 
Abtömmlingen des verftorbenen Ehegatten fol der für adeliche Ehen erwähnte Voraus gewährt werben, jonft 
aber der Voraus ber 5. 628, 629, 640 A. L. R. Il, 1. Doch follen die bei der Univerfität zu Königsberg 
angeftellten ordentlichen und außerorbentlihen Profefforen in feinem alle ſchuldig fein, ihre Kleider, u 
ftrumente, Präparate, Naturalien, Kunftfammlungen und Bücher zur Theilung zu bringen, it die Güter- 
emeinfchaft durd Verträge ausgefchloffen, und nicht gleicyeitig über die Erbfolge — ſo dienen in 
— des Aliodialnachlaſſes die Vorſchriften der 58. 621—633 A. L. R. II, T zur Richtſchnur, wegen 
des Lehnsnachlaſſes aber finden die rc de8 Drovinzialtecht3 zum 18. Titel Anwendung. 

Die 88. 1—17 beſchäftigen ſich mit adelihen Chen, und zwar 

mit dem Rechte, die Köllmifche Hälfte zu wählen, FF. 2—4 (in Ermeland ift der überlebende 
Ehegatte ohne alle Einfchräntung berechtigt, dieſe Hälfte 5 wählen, in Oftpreußen und Litthauen 
ift der MWittwer dazu befugt, wenn aus ber durch ben Tod getrennten Ehe feine Kinder hinter- 
blieben find, die Wittwe unter den in $. 3 näher angegebenen Borausfegungen), 

mit der Friſt zur Wahl, $. 5, 

mit dem Rechte deffen, der die Köllmifche Hälfte wählt, SS. 6—10 (Tage der Grundftüde, NWor- 
aus des beiten Kleides der Wittwe, bed beften Kleibes umd der Waffen des Wittwers, ferner für 
Mobilien, U. L. R. II, 1 65.649651 bzw. 652; Nießbrauch des Wittwers auf Webenszeit, in 
Oftpreußen und Litthauen aud) bes etwaigen Lehngutes der frau, in Ermeland mit Einrechnung 
bes Werths der von dem einen oder anderen Gatten befeflenen Magdeburgifchen, zu beider Kinder 
Recht verichriebenen Lehngüter, Anwendbarkeit der 9. 634—633, 653—661 4A. L. R. II, 1), 

mit dem Rechte des Gatten, ber die Köllmifche Hälfte nicht wählt, FF. 11—13 (Anfprud) auf 
die Vortheile au A. L. R. II, 1 8. 621—633; Befugniß des Wittwerd, wenn er auch dieſe 
Vortheile nicht will, auf Ichenslänglichen Nießbrauch des Vermögens, es fei Lehen oder Ullod, 
in Oftpreußen und Pitthauen jtet8, in Ermeland, wenn er mit der Verftorbenen feine Kinder 
erzeugt bat; Befugniß der Wittwe, wenn fie auch dieſe Vortheile nit will, Rüdnahme des Ein- 
ri > tie gewiffe Mobilien und Moventien, außerdem Gegenvermädhtniß, 

ittbum, Wohnung); 

mit dem Rechte des Gatten, der die Köllmifche Hälfte zu wählen nicht befugt iſt, FF. 14—17 
(Vortheile aus A. L. R.II,1 5. 621—633, wenn dies nicht beliebt wird, für den MWittwer 
lebenslänglicher Nießbrauch an der Hälfte des Nachlaſſes und am Muttertheil ber Stieflinder, 
für die Wittme Witthum; Netentionsrecht der Wittwe, Kautionspflicht des Wittwers). 

Wegen der Köllmifchen Hälfte * Leman über die Köllmiſche Gütergemeinſchaft, Inſterburg 1826, 
insbeſondere Seite 54, 55, gleich der Hälfte des gemeinſchaftlichen Vermögens; fein Erbtheil; abgeſondert 
werben zuvor: a) das nicht in die Gemeinſchaft Gelommene, bzw. worüber freie Verfügung nicht zujtand, 
b) —— Schulden, für welche das gemeinſchaftliche Vermögen haftet, gi ein Voraus, das verſchieden, je 
nachdem Defzendenten oder Afzendenten konkurriren (vgl. darüber Zuf. 96 de8 Provinzialcechts). 


1.B. Provinz Weftpreußen.*) 


Es gilt für alle Ehen die allgemeine Gütergemeinfhaft des A. L. R. Wusgefchloffen it fie für bie 
früher zum Dramburger Kreife, jeßt zu Deutfch-Rrone gehörenden Ortſchaften Prochnow, Eihenbrud, Petznick, 
Zacharin und Forſtrevier Theerbruch, welche dem neumärkiſchen Provinzialtechte unterworfen find. Bgl. die 


*) In Baar Bezirks von Marienwerber ift zu beachten: 
Deutſche Orben, welder bie drei Palatinate Kulm, Marienburg und Pommerellen durch Eroberung an ſich 
—— hatte, mußte dieſelben im Frieden von Thom, 1466, an Polen abtreten. Der damalige Kreis Marienwerder, 
ſtehend aus bem größten Theile des rechts ber Meichfel belegenen Theiles bes jetigen Marienwerberer Kreifes und 
—— Bi So Rofenberger Kreife fiel an Oftpreufen, und ber Nebebiftrift mit ben Kreiſen Flatow und Deutfch. Krone an 
roß · Polen. 

In den drei Palatinaten galt, wie [Oo vorher, bas Culmiſche Recht und für ben Abel bad jus terrestre 
nobilitatis, während im Megebiftrifte bie polnifchen Gefege und im Marienwerderer reife bie oftpreußifchen Geſetze in 
Geltung traten. 

Bei der Befigergreifung von Weſtpreußen im Jahre 1772 wurben fowohl in ben Palatinaten als aud im Nege- 
biftrifte die früheren Geſetze aufgehoben und an beren Stelle für ganz Weftpreußen mit Einfchluß des Marienmwerberer 


— 


Feſtſchrift Me erben Ber Provinzialrecht in Weftpreußen feit 1772, verfaßt vom Erften Dräfidenten 
des Appellationsgericht8 zu Marienmerder, Breithaupt, 1872, Die A. ©. G. kommt zur Anwendung theils in 
Folge des oftpreußifhen Provinzialrechts Zuf. 92 (im ehemaligen landräthlid Marienwerderer Kreife), theils 
gemäß Provinzialveht für Weftpreußen vom 19. April 1844 $ 17, theil® nady dem Gef. vom 16. Februar 1857, 
wodurch das Provinzialrecht für Weftpreufen aud für die Stadt Danzig und beren früheres Gebiet ve, 
erlangt hat. — Mit Nüdfiht auf $. 7 des Bublifationspatent3 zum Provinzialrechte von 1844 und Art. 
be3 Geſ. von 1857 ijt zu bemerken, daß ſchon früher die Gfitergemeinfchaft für Ehen, bei denen ber Ehe- 
mann nicht dem Abelöftande angehörte, dur das preußifche L. R. von 1721 bzw. das Culmiſche Recht von 
1762 geſetzlich beftimmt gemejen ift. 

Bezüglich der Ehen, bei welchen ber Ehemann zur Zeit ber Eheſchließung abelihen Standes ijt, be- 
ftimmt das Gefeg vom 5. Februar 1869: 

Die nad dem Patent wegen Publikation des Provinzialrehts $. 4 in Kraft nebliebenen, 
auf das jus terrestre nobilitatis Prussiae ſich gründenden Beftimmungen ber er 
Inſtruktion vom 21, September 1773 über die Erbfolge des Adels werden vom 1. April 1869 
an aufgehoben. — An die Selle berfelben treten die Vorfchriften des A. L. R. (und zwar bie 
nad $. 17 des Provinzialrechts von 1544 in den übrigen Theilen von Weftpreußen Ehnnerhächen), 
— Das Verhältniß derjenigen Eheleute, welche fih vor dem 1. April 1869 verbeirathet haben, 
fol in Anfehung der Rechte und Pflichten unter Lebendigen, fowie der Grundfäße über die Ber- 
mögend-Auseinanderfegung bei Trennung der Ehe durdy richterlidyes Erfenntniß, nad) den il 
welchen die Eheleute zur Zeit der gefchloffenen Ehe unterworfen waren, beftimmt werden. Bei 
ber Erbfolge hingegen, infofern dieſelbe nicht auf Verträgen oder leßwilligen Verordnungen be 
ruht, foll der überlebende Ehegatte die Wahl Haben, ob er nad) den zur Seit der gefchloffenen 
Ehe geltend — Geſetzen oder nad) den Vorſchriften des A. L. R. erben wolle. 

Hinſichtlich der Ehen Adelicher in den Territorien der ehemaligen drei Palatinate Kulm, Marienburg, 
Pommerellen iſt in dieſer Beziehung auf das 1698 von dem Könige von Polen beſtätigte Landrecht für den 
preußiſchen Adel (jus terrestre nobilitatis Prussiae) zurückzugehen; bie Beſtimmungen nähern ſich dem 
gemeinen Dotalrechte. 

Die erwähnte age vom 21. September 1773 über bie Erbfolge des Adels, abgebrudt in ber 
Sammlung von Rabe I, Abth. 5 €. 606 beftimmt in $. XIII Nr. 18—23 im Wefentlichen folgendes (das 
Mitgetheilte ift nur ein Auszug, alfo nicht durchweg wörtlich dort zu finden): 

Die Wittwe, welche gar fein Vermögen zugebradit, und aud) nicht Nevenüen ad sustinenda 
onera matrimoni zugewieſen hat, erhält, e8 mögen Kinder vorhanden fein ober nicht, ben 
vierten Theil der Fruchtnießung vom ganzen Vermögen des verftorbenen Ehemannes fo lange, 
bis fie zur zweiten Ehe fchreitet. 

m Uebrigen fol weder ber Wittwer noch die Witwe fi) an den Gütern bes verftorbenen 
Ehegatten einiges Erbrecht anmaßen; dagegen joll ber Mann ber Ftau in remunerationem be# 
Brautſchatzes und ſtatt der vor alten Zeiten — ———— Kulmiſchen Hälfte ein Gegenver- 
mädtnig in Ehepakten fonftituiren, er darf aber damit nicht 1% als die Hälfte feiner Güter 
befchweren. Fruchtnießung aller Güter auf Lebenszeit können ſich Ehegatten konſtituiren, aber 
e8 dürfen ben Kindern damit die Erbrechte nicht gänzlich benommen oder allzuſehr gefchmälert 
werben. Auf ben fall, daß Kinder Hinterbleiben, ift alfo auch fein allgemeines Lebtagsrecht zuläffig. 

Sind Ehepakten nicht errichtet, fo hat die Frau entweder Nichts zugebradht (vgl. für biefen 
Fall den Eingang) oder e8 ift ihr ein Brautfchaß fonftituirt und dem Manne ausgehändigt worden, 


an are oſtpreußiſche L. R. von 1721 eingeführt, jebod mit ber Befchräntung ber Erbfolge für ben Adel in ben 
drei Palatinaten. 

Durch ben Tilfiter Frieden wurbe ber größte Theil bes Palatinats Kulm und bes Nepebiftrifts an das Herzog- 
thum Warfhau unter Einführung bes franzöfifhen Code civil (Code Napoleon) abgetreten, im jahre 1816 aber 
wieber mit Meftpreufien vereinigt. 

Endlich wurben durch die U, K. O. vom 24. April 1816 mehrere Enllaven des vormals neumärkiſchen Kreiſes 
Dramburg mit den Ortfhaften Prochnow, Eichenbruch, Petznick, Zacharin und bem Forftrevier Theerbruch unter Bei- 
bebaltung des neumärkifhen Provinzialcechts zu Weftpreußen geſchlagen. 

Bol. des Näheren bie im Tegte zitirte Schrift bes Erſten Präfibenten bes Uppellationsgerichts Breithaupt. 


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ober doch die Fruchtnießung davon, ober e8 ift ihr ein ganzes Vermögen zugefallen, fo fie dem 
Ehemann zugebracht bat. 

Im eriten Falle muß ihr ein Gegenvermädhtniß oder Wiederlage Eonftituirt fein oder doch 

aan werden, und zwar eine mit dem Brautidiage glei große Summe, oder, falld dies bie 

Ifte des ganzen Vermögens des Mannes überfteigt, diefe Hälfte (Eulmifche Hälfte), im zweiten 
falle, wenn fein Brautſchatz ausgemadt ift oder Eonftirt, fol bafür die Hälfte des ganzen 
Vermögens der Ehefrau angejehen werden. 

Es mögen Kinder aus der Ehe vorhanden fein oder nicht, fo gebührt ihr neben dem eigen- 
thümlid) devglvirenden Brautſchatze die Fruchtnießung vom Gegenvermädhtniffe auf Lebenszeit gegen 
Sicherſtellung; ift der väterliche Nachlaß gering, fo fteht ihr die Nutzung ber Antheile ber Kinder 
gegen beren andesgemäßie Erziehung zu. 

Stirbt die Frau vor dem Manne ohne Leibeserben und ohne daß Ehepaften vorhanden, 
fo fallen der Brautſchatz und das übrige Dermögen an ihre nteftaterben, die Fruchtnießung von 
dem Brauticage aber bleibt dem Manne auf Yebenslang, gegen Sicherheitsbeftellung, falld er 
im Befite des Brautſchatzes. Sind Kinder vorhanden, jo wird das Eigenthum des Brautichages 
und bed mütterlichen Vermögens auf die Kinder bevolvirt, der Nießbraüch davon aber bleibt dem 
Vater auf Febenslang zur einen Hälfte, von der anderen Hälfte bis zur Majorennität der Kinder, 
nad) deren Erreihung jedem fein Antheil an ber Hälfte des Brautfchages pleno jure anfällt, 


H. Bommern. 
1. Bezirk des Appellationsgeridhts Stettin. 


Es beftehen nach ber Auffaffung des Mppellationsgerichts (Roth gruppirt in feiner Abhandlung über 
das beutfche ehelihe Güterreht in der Zeitichrift für vergleichende Rechtswiſſenſchaft Bd. 1 anders, er 
zählt das lübiſche Recht und die Bauer-Ordnung zur Verwaltungsgemeinfhaft, nur das ftettiner Recht zur 
allgemeinen Güter-Gemeinfhaft): 

A) allgemeine Güter-Gemeinfchaft 

1. nad) lübiſchem Rechte in 23 Ortfchaften des Kreisgerichtsbezirks Anklam, namentlich den Städten 
Swinemünde, Uedermünde, Uſedom nebſt dazu gehörigen Erbpadhtsdörfern, Holländereien, 
Mühlen, und anderen Etabliffements, in 10 Ortfhaften des K.g.B. Cammin und aud in ben 
Städten Cammin (für Stadt und Rathswyk, — für Umtswyk, Kapitelswyk, Domprobftei gilt 
die Bauer-D.), und Wollin (für die Stadt, für die Amtöwyf gilt Bauer-O.), in Marquardts- 
müble für den Koffäthenhof Nr. 7 (fonft gilt Bauer-O.); in Tribfom (für den Stadtantbeil, 
für ben Gutsantheil gilt Bauer-D.); in 10 Ortihaften des K.9.B. Demmin, aud in ben 
Städten Demmin, Jarmen, Treptow a. T. (fo der Bericht von 1861, ber von 1876 rechnet 
Treptow a. T. zum getrennten Güterrecdhte), in ben Kämmereidörfern von Demmin und Trep- 
tom a. Toll, und einigen zu den Städten gehörigen Etabliffements ; in 20 Orticdyaften bes K. 9.8. 
Greifenberg, au in den Städten Greifenberg, Treptow a. R., Labes, Regenmwalde, Wangerin, 
Kämmereidörfern von Greifenberg und Treptow a. R.; in 50 Ortſchaften des K.g.B. Naugard, 
auch in den Städten Naugard, Gollnow, Maſſow, Daber, dazu gehörigen Vormerken, Mühlen, 
Förſtereien, Etabliffements ; in 14 Ortſchaften de8 K.g.B. Stargard, aud den Städten Etar- 
gard und jrreienwalde ſowie deren Kämmereidörfern; in ber Stadt Penkun, K.g.Bezirks Stettin; 

2. nad; mobifizirtem magdeburger Stadtrechte in zwei Ortichaften des K. 9.8. Greifenhagen (als 
Recht von Garz a.D.), in eilf Ortichaften des K. g.B. Stargard, namentlic; der Stadt Dyrik und 
dem Marktfleden Werben (als pyriger Statutarreht in neun Ortſchaften), in 92 Ortſchaften bes 
K. g.B. Stettin, namentlich den Städten Stettin, Damm, Garz a. O. und Poelig (und zwar 
mobdifizirt als flettiner Recht in 69 Ortſchaften, aud in Poelig, ald dammer Statutarrecht in 
14 Ortſchaften, al8 garzer Recht in 7 Ortidaften); 

3. nad) der pommerfchen Bauer-Orbnung vom 30. Dezember 1764 (Nov. C. C. III, 531) in 379 
Ortſchaften des K. g.B. Anklam; in 183 Ortfdaften des K. g.B. Cammin (in fünf nur theil- 
nal in ben anderen Theilen gilt lübifches Recht); in 145 Ortfchaften bed K. g.“B. Demmin; 
in 310 Ortfchaften bes K. g.B. Greifenberg, auch der Stabt Dlathe; in 127 Ortfchaften des K. g.-B. 


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Greifenbagen, auch ber Waffermühle und Flößerei von Fiddichow; in 235 Ortſchaften bed R. g.-B. 
Naugard (in einigen Ortihaften nur in einzelnen Häuſern, in dem übrigen Theile diefer Drt- 
haften gilt Lübiiches Recht); in 213 Ortſchaften bed K.g.-B. Stargard, aud ben Städten 
Jacobshagen und Zachan (in drei Ortfchaften nur für einen Theil, für den anderen Theil gelten 
pyritzer Statuten; in einer weiteren Ortſchaft ebenfalls nur für einen Theil, während für den 
anderen Theil lübiſches Necht gilt); in 187 Ortfchaften des K. g.B. Stettin, auch der Stadt 
Grabow (in vier Ortſchaften nur theilmeife, für ben anderen Theil gilt in dreien märkifches Recht, 
in einem ftettiner Redt). 
B) Deutfchrechtliches getrenntes Güterrecht: 

1. nad) Lokalobſerbanz als anktlamer Statutarredht in 27 Ortihaften bes K. g.B. Anklam, darunter 
die Stadt Anklam und die dazu gehörigen Ortſchaften, Vorwerke, Förftereien, Torfhäufer, 
Chauffeehäufer und andere Etabliffements; 

2. als märkiſches Provinzialreht (Joachimica) in 7 Ortfchaften des K.g.B. Anklam, namentlich 
der Stabt Pafewalt und einigen dabei belegenen Ortſchaften und Etabliffements (früher zur Mark 
EN in 10 Ortichaften de3 K.g.-B. Greifenberg (in Dorf und — Ruhnow gilt zum 

heil märkifches Recht, zum Theil Bauer-D.); im zwei Ortſchaften des K.g.-B. Greifenhagen, 
—— ger? * Amt Fiddichow; in eilf Ortſchaften des K. g.B. Stettin (früher meift zur 
ermarf gehörig); 

3. als neumärkiſches Provinzialreht in 56 Ortfhaften bes K.g.-B. Stargard, namentlid der Stabt 

‚Noerenberg und deren Umgebung. 
Egimirt find diejenigen Einwohner, weldye nad) den Vorſchriften der $$. 42 fag. A.G. O. I, 2 von 
ben ordentlichen Gerichten ihres Wohnort? eximirt geweſen fein würden, vgl. BO. vom 2. Januar 1849 
$. 15, Entf. Bb. 42 ©. 26 fag., v. Wilmowski, lübifches Recht in Pommern, ©. 28, 29. 

ya übrigens Statutarreht ber Stäbte Altvor- und Hinter-Pommernd, 1836; v. Wilmomsti, 
lübifches Necht in Dommern. 

Beachtenswerth ift noch, daß e8 zumeift an Nachrichten fehlt, welde Rezenfion des Lübifchen Rechts ent- 
ſcheidet, daß in Greifenhagen und Labes das lübifche Recht nur vermöge Obfervanz gilt, in Greifenhagen 
nur bei der nteftaterbfolge und ber ehelichen Güter-Gemeinfhaft. Treptow a. R. wurde das lübiſche Recht 
ſchon bei Gründung ber Stadt, Ende des 13. Jahrhunderts, verliehen, Naugarb erhielt e8 1574, aber doch 
immerhin vor Abfaffung der Rezenfion von 1586, Anklam fol in ber Mitte des dreizehnten — 
mit lübiſchem Rechte bewidmet worden fein; der Herzog Philipp Julius von Pommern ſuchte feſtere Normen 
zu erwirken, fo erhielt Anklam 1609 eine eigene Gericht8orbnung. Nach dem lübiihen Rechte, wie es ſich 
in Pommern entwidelt hat, gilt nur in beerbten Ehen Güter- Gemeinfcaft, in unbeerbten (finderlofen) das 
Dotalteht (?) de A.L. ⸗R. 

, Was das Erbrecht in ben Städten angeht, fo wird am beften auf das Statutarrecht von 1836 ver- 
wieſen. Es jei nur aufmerffam gemacht auf Folgende Hauptfäße, welche übrigens aud zum Theil Gebiete 
des Appellationsgerichts Coeslin betreffen: Heergeräthe, Gerade und Niftel kommen noch vor in ben Städten 
> — aber ! a Damm (aud) Pafewall, wo märkiſches Recht gilt), S. 72 fag. des Statutarredhts. 

a) lübifhes Redt. 

Im Fall unbeerbter Ehe (Statutarreht S. 81 fgg.), nimmt ber überlebenbe Ehegatte bas 
eigene Vermögen zurüd, und erhält die Hälfte vom nachgelaffenen Vermögen be8 Berftorbenen, 
die zweite Hälfte des leßteren fällt an beffen Verwandte. Stirbt die frau, fo wird nur ihr 
Eingebrachtes getbeilt; ftirbt ber Mann, fo erhält die Wittwe ihr Eingebrachtes, alle Uebrige wird 
getheilt. In Stolpe fommt auch da8 während der Ehe Erworbene zur Theilung. 

Außerdem fommt ein verichiedener Voraus vor in den Städten Treptow a. T., Stargard, 
Ufedom, Neumarp, armen (Ehebette), Bahn, Naugard, Cammin, Bärwalde, Belgarb. Ub- 
weichungen finden fi) nody in Treptow a. R. (wegen Erftattung der Beflerung und Unterhaltung 
des Zugebrachten, fowie ber Geſchenke unter Ehegatten) und in Swinemünde (wo SHalbtbheilung 
des ganzen Vermögens und Befik ber ziveiten Hälfte bis zur Wiederheirath üblich), ob in Folge 
unrichtiger Anwendung bed Rechts oder Gewohnheitsrechts bleibt dabingeftellt). 

m Fall beerbter Ehe, ©. 84 fgg., bleibt der überlebende Gatte in Befig, Verwaltung und 
Abnug des ganzen gemeinfhaftlihen Vermögens (in Anklam und Treptow a. T. mit einem 


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Wahlrechte der Wittwe bzw. für Treptom beiber Gatten, — für Anklam zweifelhaft, — den 
Nachlaß mit den Kindern zu tbeilen oder in allen Gütern fiten zu bleiben). Die Wittwe 
barf bie zum gemeinfcaftlicen Vermögen gehörenden Güter — in Anklam liegende Güter 
und Gebäude — nur im falle der Noth oder mit Einwilligung der Kinder veräußern oder ver- 
pfänden ; ob der Wittwer eben jo befhränft ift, ift nicht unzweifelhaft. In Treptow a. T. ift 
die Befugniß des überlebenden Gatten befchränfter, in Treptow a, R. ausgedehnter. — Sind 
die Kinder nad dem Tode eines ber Eltern zu mündinen Jahren gelangt, d. i. errichten fie eine 
eigene Wirthichaft oder treten fie in den Eheftand, und find fie nicht ſchon während des Lebens 
beider Eltern ausgeftattet worden, fo ſteht ihmen das Recht zu, auf Theilung de8 Wermögens 
be8 erjtverftorbenen Elterntheils anzutragen. (In Stargard und Greifenhagen an ſolche Partial- 
tbeilung nie in Gebrauch gewefen Kin; in Anklam und Treptom a’ T. foll nur eine Ausſteuer 
oder ein Brautfchat nicht verweigert werden). 

Der Überlebende Ehegatte kann ſtets gänzliche Theilung beanfpruden — in Treptow a. T. 
und Anklam bezieht ſich die Theilung vor der Wiederheirath nur auf das Vermögen des zuerft 
verjtorbenen Gatten, an welchem der fiberlebende Kindestheil, in Treptom a. T. mit einem un- 
bedeutenden Voraus erhält; die Theilung erfolgt wider feigen Willen, wenn er zur anderen Ehe 
fhreitet, in ein Klofter oder Hofpital gebt oder ſich der Verſchwendung verdächtig macht. Es 
wird dann das ganze zur Seit der Auseinanderfehung vorhandene Wermögen, einfchließlih des 
nad) dem Tode bed Erflverfiorbenen Angefallenen oder Ermworbenen fo getheilt, daß die eine Hälfte 
ber Gatte, die andere Hälfte die nicht abgefonterten Kinder erbalten. Der Witiwer nimmt 
feine beften Kleider, die Wittwe den Trauring voraus; — vielfach findet ſich noch ein weiterer 
Voraus. Die Kinder werden dadurch gänzlich abgefunden, und, foweit nichts andere8 vereinbart 
ift, von in anderer Ehe Kindern ausgefcloffen. Diefe Regel findet nicht Anwendung 
in Anklam, Treptow a. T., Demmin. In Etolpe ift der Überlebende Elterntheil verpflichtet, 
gegen Genuß de8 Abnutzes von dem Ausſpruche der Kinder diefe bis in das 18. Jahr ftanded- 

emäß zu verpflegen. — Sind nur abgefundene Kinder vorhanten, jo bleibt das ganze vor- 
andene Vermögen dem überlebenden Gatten; find jene aber nur Kinber aus früherer Ehe und 
mar bie zweite Ehe kinderlos, fo nimmt die Wittwe ihr Eingebractes zurück, behält auch bie 
Geichenfe, der Ueberreft aber wird fo getbeilt, daß fie die eine Hälfte, die Kinder die andere 
Hälfte befommen. In dem gleichen ey wird das Vermögen der micderperbeiratbeten rau fo 
getheilt, daß der MWittwer und bie Kinder früberer Ehe je die Hälfte erhalten. Für den Fall, 
daß die Wiederheiratb ohne vorangegangene Theilung erfolgte, vgl. Statutarrecht ©. 91. Ebenda 
© 3 In- finden fid) die Vorfchriften über die zuläffige Beſchraͤnkung ber Anſprüche durch letz— 
willige Verfügung eines Gatten. 


b) magbeburgifches Redt. 
1. in Stettin und Poelitz (vgl. Kosmann, ftettiner Stabtredt). 


Im Falle kinderloſer Ehe, Statutarreht ©. 93 fag., behält der Wittwer, wenn bie verftor- 
bene eine Wittwe war, als er fie heiratbete, die eine Hälfte des gemeinſchaftlichen Vermögens, die andere 
Hälfte muß er ihren Verwandten herausgeben. War die verftorbene als Jungfrau in bie Ehe 
getreten, jo bat ber Wittwer innerhalb vier Wochen nad ihrem Tode die Hälfte herauszugeben 
von dem, was ex durch die Frau an Bater-, Mutter-, Edwelter- Erbe oder fonftigen erbichaft- 
lichen Bortbeilen erlangt bat, nad Abzug ber Begräbnißkoften und beffen, was während der Ehe 
mit Vormiffen der frau in den Nuten beider Eheleute oder fonft —— verwendet worden. 
Der Mann behält jedoch gewiſſe Gegenſtände (Brautbette, leinene Geräthe, Kleider, Silber, Gold, 
Kleinodien, Geſchmeide, von ihm gemachte Geſchenke). — Die Wittwe bekemmt ſtets die Hälfte 
des ganzen gemeinſchaftlichen Vermögens, die andere Hälfte fällt den Verwandten des verftorbenen 
Mannes zu. — Sind Verwandte des verftorbenen Gatten nicht vorhanden, jo erhält der über- 
lebende Gatte das ganze gemeinfchaftliche Vermögen. 

Bei beerbter Ehe, Statutarredt ©. 95, wird die Güter -Gemeinfhhaft fortgefeht, auch wenn 
die Kinder ſchon volljährig find und einen eigenen Hausftand eingerichtet haben, aber nur bezüglich 
de8 zur Tobeszeit bes Erftverjtorbenen vorhandenen Vermögens. Später anfallende Erbſchaften 

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bleiben alfo Alleineigentfum. Aus dem Vermögen müffen bie Kinder entfprechenben Unterhalt und 
eintretenden Falles eine Ausftattung erhalten. Ohne Einwilligung der Kinder bzw. des Gerichts 
können Grundftüde und Gerechtigkeiten nicht veräußert noch verpfändet werden. Der Ehegatte 
kann ſtets Auseinanderfegung fordern, und er muß ſich auseinanderfegen, wenn er wieder hei- 
rathet, fih der Verſchwendung oder fonjt ſchlechter Verwaltung verbähtig macht. Die Ausein- 
anberfegung beißt, wenn minderjährige Kinder betheiligt find, Ausmachung, fonft Theilung. 
Bei der Ausmachung ift ein eventuell zu beeidigende8 nventar vorzulegen; den Kindern muß 
nicht gerade die Hälfte ausgewiefen werden, dod muß der Dflichttheil unverfürzt bleiben. Dies 
gilt aud wenn voll- und minderjährige Kinder vorhanden find, aber nicht bei der TIheilung. 
Kein Kind darf bevorzugt werden, die Kinder müffen fich anrechnen laffen, was fie an Aus- 
ftattung ober fohjt bereits erhalten haben. Behält der Überlebende Gatte das den Kindern Ueber- 
wiefene, woran biefen aber volles Eigenthum zufteht, jo muß er e8 ficher ftellen. Bei Wieder- 
beirath vor der Ausmadhung oder Theilung erhalten die Kinder bie Hälfte de8 gefammten zur 
Zeit des Todes des Elterntheild vorhandenen Vermögens. Das Erbrecht gegenüber dem über- 
lebenden Elterntbeil bleibt unberührt; bleibt die zweite Ehe kinderlos, fo erhalten fie die Hälfte 
de8 ehelichen Gefammtverggögens, mit Stiefgefhwiftern theilen fie diefe Hälfte zu gleichen Theilen. 

2. in Porik und Damm, Sfatutarreht der Städte, ©. 103. 

bie Ehe kinderlos, jo muß der Überlebende Gatte die eine Hälfte des ganzen Ber: 
mögend herausgeben; neben Kindern aus der Ehe behält er Befik und Verwaltung des ganzen 
Vermögens, Theilung kann nur bei der Wiederheirath, oder wenn er ſich der Verſchwendung oder 
übler Wirthfaft ihuldig macht, *— werden; bei der Theilung erhält der überlebende 
Gatte die eine, die Kinder die andere Hälfte, das Erbrecht gegenüber dem verwittweten Eltern- 
theil bleibt unberührt. 

3. in Garz, Statutarrecht, S. 104, gilt für bie beerbte Ehe dasſelbe wie zu 2; bei der Wiederheirath 
findet jedoch feine Theilung, fondern nur »Ausfprucd« ftatt, welche den Pflichttheil nicht verlegen 
und nit unter einem Drittel des gemeinfchaftlihen Vermögens bleiben darf. Sind rechte Kinder 
bes Überlebenden Gatten und Kinder aus der früheren Ede ded Verftorbenen vorhanden, fo erhält der 
Gatte die eine Hälfte, die Kinder die andere Hälfte nad) ber Kopfzahl, dody kann der überlebende 
Gatte nach Abfindung der Stieflinder mit den rechten Kindern, falls er nicht wieder heirathet, die 
Gütergemeinfchaft fortfegen; will derfelbe dies nicht, jo muß jedes der rechten Kinder wenigſtens 
fo viel als jedes Stieflind erhalten. Sind Kinder des verftorbenen Gatten nicht vorhanden, fo 
nimmt der überlebende Gatte dad ganze Vermögen für die Tage an, und giebt den Verwandten 
danad bie Hälfte des Vermögens beraus. 

c) Megen des märfifchen Rechts wird auf die Provinz Brandenburg verwiefen, doch wird in Paſewalk 
(Statutarredt ©. ne, das Recht fo ausgelegt, daß der Gatte nur innerhalb der Ueberlegungsfrift 
wählen fann, ob er entſagen will oder nit. Entſagt er nicht, oder tritt er an, fo findet nad Ab- 
fonderung von Heergeräthe und Gerade Halbtheilung ftatt. Entjagt der Gatte, fo nimmt die Wittwe 
ihr Eingebradhtes heraus, haftet aber auch nicht für die Schulden, der Wittwer giebt lediglicy das 
Eingebrachte der Frau heraus, muß aber die Schulden bezahlen. Im Nörenberg, Dramburg, Falken— 
burg findet fi) nod ein Voraus (Ehebette nebſt Ueberzügen), in Falkenburg (nur da8 Eh ebette) 
felbit für den Hal der Entfagung; Statutarreht S. 107, 

d) Bauern » Ordnung von 1764 Tit. 4 G. 2 Abſ. 2: » wobei aber dennoch ber Überlebende Ehegatte in 
Gemeinfhaft der Güter auf gemeinfhaftliden Gewinn und Berderb fihen bleibt.«e Der 
überlebende Gatte bleibt mit den Kindern oder fonitigen erbberedhtigten Verwandten des Berftorbenen 
auf gemeinfhaftlihen Gewinn und Verderb figen, behält Befig und Verwaltung bed gemeinfchaft- 
lichen Vermögens und kann, e8 mögen Kinder vorhanden fein oder nicht, fo lange er nicht wieder 
beirathet, zur Auseinanderfeßung nicht angehalten werden. Die Ausceinanderfegung erfolgt jo, daß 
der überlebende Gatte von allen Gütern, nad) Abzug der Schulden, bie eine Hälfte erhält, die Kinder 
ober fonftigen Verwandten die andere Hälfte zu gleihen Theilen. Rechnung über die Verwaltung 
wird nicht gelegt, dem gemeinfchaftlidhen Vermögen wächſt auch zu, was ber überlebende Gatte durch 
Glüdsfälle oder fonft erwirbt. Bei der Auseinanderfegung werden aber bie Kinder gänzlich Abge- 
funden, haben alfo, wenn die fpätere Ehe beerbt ift, feinen Anfprud mehr, fonft, wie nächſte Ver- 


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wandte (nächfte Freunde) neben dem fpäteren Gatten. — Nicht unterworfen find diefer Gemeinſchaft: 
Gutsherrſchaft, adeliche und arakterifirte Pächter, Prediger. In Jacoböhagen und Zachan (Statu- 
tarreht ©. 107) nimmt ber überlebende Gatte das Ehebette voraus, Söhne theilen die väterlichen, 
Töchter die mütterlihen Kleidungsftüde ohne weitere Anrechnung. 


2. Bezirk des Appellationdgerichts Cöslin. 


Das A. L. R. gilt, und zwar deffen allgemeine Gütergemeinfhaft, in den Streifen Cauenburg und 
Bütow, einzelnen Ortſchaften der Kreife Belgard (Groß +-Popplow, Brugen mit Hagenhorft), Dramburg 
(Giefen) und MNeuftettin (Blumenmwerder, Seinrihsborff, Neppow und Wahrlang). Dal. Gef. vom 
4. Auguft 1865. Für die vor dem 1, Oktober 1865 gefchloffenen Ehen fann ber überlebende Ehegatte 
noch da8 ältere Recht (preuß. Ü.R. von 1721 bzw. Inftruftion vom 21. September 1773, in Betreff der 
legteren, vgl. ©. 34-und 35) wählen. 

or. davon gilt theild die Bauer-D. vom 30. Dejember 1764, theils das lübifche Recht bzw. 
mit bem fpeziell der Stadt Stulp, melder bereits 1310 das lübiſche Recht verliehen ift, landesherrlich be- 
ftätigten Statute vom 8. Mai 1615 (deffen Art. I de successione viri et uxoris handelt, vgl. Statutar- 
recht der Städte x. $$. 58, 91, 99, Zuf. 10, 100), theild neumärkiſches Recht. Das Syſtem ber beiden 
eriteren bezeichnet dev Bericht als allgemeine Gütergemeinfhaft. Für die früher zur Neumark gehörigen 
Orte in den Kreiſen Dramburg und Scivelbein (zu den Gerichten Dramburg, Falkenburg, Scivelbein, 
Callies zur Zeit gehörend) dauert die font für Pommern durch Reſkript vom 20. Juli 1795 befeitigte Sus- 
penfion der Titel 1—3 Thl. II A.vL. R. nod fort. 

Die Bauer-D. gilt auf dem platten Lande, abgefehen von den früher zu Weſtpreußen bzw. ber Neu- 
mark gehörigen Ortichaften und von den Ortichaften, melde einer Stadt gehören, in lekteren gilt das 
Recht der betr. Stadt. (Wegen der Eximirten vgl. oben ©. 39 zu d). 

Das lübiſche Recht gilt in den meiften Städten, einfhlieglih der dazu gehörigen Kämmereibdrfer, 
vermöge landeöherrliher Verleihung oder eigener Annahme oder Einführung ald Statutarreht, jedoch nur 
bezüglich der Materien, in Betreff deren e3 rezipirt it und fih in Obfervanz erhalten bat. Vgl. übrigens 
den Bericht vom 9. Oktober 1780, amtlich herausgegeben Cöslin, 1854, bei Hendeß. Wegen ber Eximirten 
gilt aud) hier das Seite 36 3.21 Bemerkte. Das Statutarrecht bezeichnet das Syitem als Gütergemeinſchäft, body 
wird barüber bekanntlich gejtritten, — haftet die Ehefrau für die Schulden nur, wenn die Ehe beerbt, 
5 * rare gefegnet if; die Haftung fällt weg, wenn die Ehe durch Ausiterben der Nachkommenſchaft 
inberlos wird. 

Wegen des Erbrechts wird auf das Seite 36 und 37 Bemerkte verwiefen. Dort ift aud für Stolp 
ſchon Einiges bemerkt, im Uebrigen wird auf die angezogenen Stellen de8 Statutarreht8 der Städte Bezug 

enommen. 
’ Wegen des neumärkifchen Rechts vgl. das für die Provinz Brandenburg Angeführte; und v. Kunow 
1,104, Il,ı02; Entſch.“) Bd. 29,137; ferner v. Kunow 1,109, 150, Il,ı2ı, 122; Abhandlung im I. M. 
8. 1858 ©. 130; Entſch. 21,224 ; 63,214, 

In Betreff der pommerfhen Bauer-D. (abgedrudt auch Nabe I, 3, ©. 87) val. Drovinzialrecht von 
1835, revidirter Entwurf 1836, Entſch. 13,109 ; 40,195; 58,253; 59,184; 65,325; 66,101. 

In Betreff des lübifchen Rechts in Dommern vgl. v. Wilmomsfi, 1867; und das vorerwähnte 
Drovinzialrecht; Dlenar-Beichl. vom 18. Februar 1839, Bräj. Nr. 611, Entſch. 48,185 und Striethorft 47,166. 

Die Bauer-D. gilt insbefondere in den ländlichen Bezirken der Gerichte zu Belgard, Eörlin, Polzin, 
Cöglin, Bublik, Zanow, Colberg, Neuftettin und feiner Kommiffionen, Schlawe, Rügenwalde, Pollnow, 
Stolp, und in Ortichaften der Kreife Stolp und Nummelsburg, — das lübiihe Reht in ben Stabdtbezirken 
von Belgard, Eörlin, Polzin, Rummelsburg, Cöslin, Bublig, Zanow, Eolberg, leßteren vier nebjt Kämmerei- 
börfern, Neuftettin, Bärmwalde, Ratzebuhr, Tempelburg, Schlame, Rügenwalde, Pollnow (letzteren drei nebft 
Kämmereidörfern), ein aus beiden gemifchtes Recht in den Dörfern Henkenhagen, Roffenthin, der Neu- und 
Altſtadt Stolp. 

*) Entſch. wird durchweg für »Entfcheidungen des Königlichen Ober-Tribunalse gebraudt, die größere Zahl bedeutet den 
Band, die Meinere die Seite. Striethorft bedeutet Strietborft's Archiv, im Betreff der Bezeichnung von Band und Geite gilt das 
io eben Bemerfte. 


40 


3. Bezirk des Appellationsgerihts Greifswalb. 


Hier ailt lübiſches Recht, nemeined Dotalreht, pommerfhe Bauer-O. vom 16. Mai 1616 (Dähnert 
Bd. 3 ©. 830 fag.), durchweg auf der Grundlage des gemeinen Rechtb. 

Das lübiſche Recht gilt in den Städten von Neuvorpommern und Rügen, mit Ausnahme von Ridhten- 
berg und fjranzburg, und zwar aud für die dev früheren ftädtifhen Gerichtsbarkeit unterworfenen Bezirke 
(Stadt, Vorftädte, Stabtfeld), jedoch nur für die diefer Jurisdiftion Unterworfenen. Die aus diefem Grunde 
Eximirten leben, fofern nicht nad allgemeinen Redtsgrundfägen nad) fpeziellen Umftänden ein anderes Güterrecht 
ur —— kommt, nach römiſchem Dotalrecht ; e& find zumeift unmittelbare Staatöbramte, Offiziere und 
höhere Beamte des ftehenden Heeres eximirt, jedenfalls ift der Kreis viel enger, al8 ber in A.®.D. 1,2%. 44. 

Auf dem platten Lande und in den Städten NRichtenberg und Franzburg gilt für die Befiger imma- 
trifulirter Rittergüter, Adeliche, Prediger, Königliche Beamte (audy penfionirte), Offiziere des ftehenden Heeres 
und ihnen gleidy zu achtende Militainbeamte (auch wenn fie mit Denfion entlaffen find), römiſches Dotalredht; 
alle anderen find nad Gef. vom 8. April 1857 der pommerſchen Bauer-D. von 1616 unterworfen. 

Nach der Praxis der Gerichte werden in der Regel die Syfteme des lübiſchen Rechts und der Bauer-D. 
al8 Gütergemeinfchaft aufgefaßt. 

Vgl. Übrigens Provinzialrecht des Herzogthums Neuvorpommern. 

Die Bauer-D. beftimmt (Dähnert ©. 833): 

»ıc. bie Frauen nah ihrer Männer Mbfterben, ingleichen auch die Männer, wenn fie ihrer 
»Meiber Tod erleben, von allen Gütern, wenn Hofwehr und Schulden abgezogen, bie Hälfte 
»baben, und dann die andere Hälfte die Kinder, ſowohl erfter al8 anderer Ehe, wo feine Aus— 
»machung zuvor geichehen, au gleichen Theilen oder fonften, da feine Kinder vorhanden, de8 Ver: 
»ftorbenen nächfte Erben erlangen follen, dabei auch fein Unterfchied zu machen, ob fie mit ein- 
»ander beerbt fein oder nicht, und müſſen alfo wegen diefer Gemeinfhaft der Güter der frauen 
»oder beren Erben bie eingebradyten Heiraths und anderen Gelder nicht vorausgegeben werben. « 

Nach lübiſchem Rechte haftet daB Vermögen der Frau für die Echulden des Mannes nur dann, wenn 
die Ehe mit Kindern gefegnet ift (nach der Rechtſprechung auch nur dann, wenn die Kinder zu ber Seit noch 
leben, mo das Vermögen ber Frau angegriffen werden fol). In Wolgaft — nad Obſervanz —, in den 
Städten Bergen und Garz auf Rügen — nad) befchränkter Einführung bes lübifhen Rechts — haftet aber das 
Vermögen audy der beerbten Frau nicht für die Schulden de8 Mannes. (Provinzialreht Bb. 6 68. 176 fag.) 

Nach dem Provinzialrehtsentwurf II, 1 8.134 erhält die Mittwe auf Rügen nicht die Hälfte, fondern 
ein Drittel. Es ſcheint nad) dem Berichte, als wäre der Sab nidyt anerkannt. 


(Fortſetzung folgt.) 


MR. dv. Deder's Verlag Berlin, gedrudft in der vormaligen Geheimen Ober: 
Morquardt & Ehen, Hofbuchdruckerei (unter Meihävermaltung). 


a 


Iuftiz-Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußische Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Serauögegeben 
im 
Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Jnftiz-DOffizianten: Wittwen- Kaffe. 


XLI. Jahrgang. Berlin, Freitag den 21. Februar 1879. 





8. 





Amtlidher Theil. 


PBerfonals Beränderungen, Titels und Ordens-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Stabt-, Kreis-, Umts- und B. Bei ber Staatsanmwaltfdaft. 
Briebensgerigten. Der Staatsanwalt Schulze bei bem Kreisgericht in Berlin ift 
Dem Friedensrichter, Juſtizrath Vogt in * iſt aus Anlaß geſtorben. 
feines Dienftjubiläums ber Rothe Adler · Orden II. Klaffe mit 
ber Schleife verliehen. C. Rechts anwalte, Abvofat-Anwalte, Abvofaten 
Verſeht find: * und Notare. 
** — TOR Es find ernannt: 
b Srihter S B das Kreis t 
— u Be are anal der Stabtrichter Emil Krüger in Berlin zum Rechtsanwalt bei 
uns . — ben Kreisgericht in Halberſtadt und zum Notar im Bezirk 
ber Rreisrichter Herold in Effen an das Kreisgericht in Sn - . 7 3 
Erfurt, mit ber Funktion als Gerichts -Kommiffar in Ranis Es I Buben bafelbft, mit Unmeifung feines Wohn 
und hr a A : 
ber Kreidrichter Gliemann in GSeehaufen i. Magd. an bas ber Referenbar fyifder zum Ubnofaten im Bezirk bes Appel⸗ 
ers Intionsgerichtshofes zu Cöln und 
Kreisgeriht in Wanzleben. ke ; : 
ber Neferendar Praefent zum Advolaten im Bezirk bed Appel- 
Ju Kreitrichtern find ernannt: lationsgerichts zu Celle, mit Anmeifung feines Wobnfites in 
der Gerichts-Affefjor Tielfc bei bem Kreisgericht in Torgau, Harburg. 


der gi Engelbrecht bei dem Kreisgeriht in Olye Dem Rechtsanwalt und Notar Lobedanz in Ihehoe ift bie 
un 


nachgefuchte Entlaffung als Rechtsanwalt ertheilt und ihm 
ber Gerichts. Mjjeffor Haferodt bei dem Streisgericht im gejtattet, ald Notar feinen Wohnfig in Kellingbufen zu nehmen. 


Wanzleben. Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Stoppel in Altona 
Der Kreitgerichts- Rath Borowski in Perleberg iſt geftorben. iſt geitorben. 


9 


42 


D. Gerichts. Affefforen, 


Der im Meichsjuftigbienft bejchäftigt geweſene Gerichts. Aſſeſſor 
von Wartenberg ift in den Preufifchen Juſtizdienſt wieder 
aufgenommen und bem Departement des Kammergerichts über- 
wieſen. 

Zu GerichtsAſſeſſoren find ernannt: 
ber Referenbar Krah und 
ber Referendar Maur 

im Bezirk bes Uppellationsgerichtöhofes zu Eöln, 
ber Referendar Saro, 
ber Referendar Klofe und 
ber Referendar Wunberlid 

im Bezirk bes Appellationsgerichts zu Bredlau, 


ber Meferendar Hanke im Bezirk bed Appellationsgerichts zu 
Glogau, 


ber Referendar Braumann im Bezirk bed Uppellationdgerichts 
zu Magdeburg, 


ber Referenbar Böhnde im Bezirk bes Mppellationsgerichts zu 
Naumburg, 


ber Referendar Dr. Linhoff im Bezirk bes Mppellationsgerichts 
zu Eötlin, 


ber Referendar Fabritzi im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Ratibor, 

ber Referendar Nottebobm, 

ber Referendar Reinboth unb 

ber Referendar Themwalt 
im Bezirk bes Kammergerichts. 


— 


HRichtamtlicher Theil. 


Num. 3. 


Das in Preußen geltende eheliche Güterrecht. 
Zuſammengeſtellt vom Appellationsgerichtsrath Neubauer in Glogau. 
Gortſetzung.) 
II. Brandenburg. 
1. Bezirk des Kammergerichts. 


In dem größten Theile desfelben gilt das märfifche Provinzialrecht, —— Joachimiſche Kon⸗ 
ſtitution vom Mittwoch nad) Francisci 1527, Konftitution und Satzung vom se 1529, Berorbnung 


vom 30. April 1765 (Rabe I, 1 ©. 3; Schering, Nachträge zum A. L. R. Bd. 1 ©. 1 fag.), Obfervanzen 
und Gerichtsentfcheidungen, vgl. Scholg, Provinzialrecht, 2. A., II ©. 15. fog. 
Die Abweihungen vom AV. R. find im Wefentlicdyen folgende: 


3; 


. Die frau fann auch ohne 


Der Ehefrau gehört aud) eigenthiimlich, was fie während der Ehe durch ihre Kunft oder Gefchid- 
lichkeit anfertigt oder erwirbt, fofern dergleichen nicht Hülfsleiftungen im Gewerbe de8 Mannes 
oder in der Hauswirthſchaft betreffen; ferner gehören ihr die Einkünfte aus einem mit Genehmigung 
des Mannes allein oder in Gemeinſchaft mit demfelben betriebenen Gewerbe, und die ermeislid) 
aus folden Erwerbungen angeſchafften Sachen. 

Siem und Einwilligung des Ehemannes felbftftändig Verpflid- 
tungen eingeben und Schulden Bir Pa jedoch findet während ber Ehe wegen folder Schulden 
die Exefution nur in das vorbehaltene Vermögen der Frau ftatt; die Rechte des Mannes 
an dem Eingebrachten dürfen nicht beeinträdhtigt werden, außer, wenn die frau ein befonderes 
Gewerbe betreibt, welches Kredit erfordert, oder wenn ber Mann in die Schuld ausbrüdlich ein- 
rg bat oder nügliche Verwendung vorliegt. 

it dem Tode des einen Ehegatten tritt infofern eine Art Gütergemeinfhaft ein, als das 
— Vermögen beider Ehelente nun zu einer Maſſe vereinigt wird, und nad) Abzug ber 
eiberfeitigen Schulden ber überlebende Ehegatte die Hälfte (portio statutaria) zur Abfindung 
megen feines Erbtheild erhält, während die andere Hälfte an die Blutsverwandten des Berftor- 
benen in beren Ermangelung als bonum vacans an ben Fiskus, bzw. in Berlin mit Ausfhluß 
ber Nachläſſe der Adlichen, Beenden; — und Unehelichen an die Stadtgemeinde Berlin fällt. 
Dem ftatutarifchen Erbrechte kann der Überlebende Ehegatte indefjen entfagen, und hat er dann fein 
eigenes Vermögen nicht in die Nachlaßmaſſe Fe auch kann letzteres durch Vertrag oder 
Teſtament ausgeſchloſſen werden. Vielfach findet ſich ein obſervanzmäßiger Voraus. Gerade, 
Heergeräthe und Niftel finden nicht ſtatt (Scholtz I ©. 50, 51). Die Miterben haben das 
Recht, der Einwerfung zu entſagen, welches vorzu N wenn ber Ueberlebende mehr Schulden 
als Aktiva befiht, zur Geltung fommt (Scholg $. 251). Den Miterben gegenüber behält der 
Gatte das Wahlrecht (Scholg $. 365) nad) Ablauf der geſetzlichen Ueberlegungsftift, und Gläu- 
bigern gegenüber ift er mit gewiffen Ausnahmen nur bis auf den Betrag des aus dem Nachlaſſe 
Empfangenen verhaftet (Scholg $. 376, Motive Il S. 198 fgg.)- 


I. auch Entf. 20,546 (Präjudiz 2287); 21,224 fgg.; 63,214; 68,179; 70,198; 77,18; Etriet- 
borft — 10,359; 12,284; 13,77; 14,125; 38,132; 44,15; 48,345; 49,105; 58,202; 75,202; 87,99; 
andererfeit8 Simon und v. Strampff Rechtsſpr. 4,60. 


9* 


44 


In einem aus drei Bauer- und zwei Bübner-Gehöften beftehenden, früher zu Pommern gehörigen 
Antheil des Dorfes Serrenthin, Kreifes Prenzlau (Gericht Brüffomw), gilt die — Bauer ⸗O. von 1764, 
doch iſt dieſes faſt in Vergeſſenheit gerathen. 

Im Luckenwalder Kreiſe gilt in Gemäßheit der Verordnung vom 22. September 1772 das magde⸗ 
burgiſche Provinzialrecht (Scyolg, Einleit. ©. 4), ſeit dem 1. Januar 1875 beſeitigt durch Geſetz vom 
22. Mai 1874. In den vormals königlich ſächſiſchen Landestheilen (Standesherrſchaft Baruth, foweit fie Früher 
zum wittenberger Kreife gehörte, ritterfchaftlihe Ortichaften Pettkus, Heinsborff, Riebendorf, Waltersdorff, 
Dorf Nieder-Seefeld; Ortichaften Blankenfee und Stangenhagen, früher zum wittenberger Kreife gehörig; 
Aemter Jüterbogk und Dahme) gilt jächfifches Vrovinzialreht (vgl. zulV *), in den früher zum ludaufchen 
Kreife gehörigen Dörfern Zeſch und Mahlsdorf das Provinzialrecht der Niederlaufig (vgl. zu 111°). Sädfijdyes 
Provinzialrecht bzw. A. L. v. gilt weiter in dem Zauch - elsigfchen Kreife für die Aemter Belzig und Raben- 
ftein mit enklavirten Ortfchaften und den Städten Belzig, Brüd und Niemegk, und für die vormals zum 
Kreife Wittenberg gehörigen Ortſchaften Canin, Eleiftom und Bufendorf, da8 Provinzialrecht der Altmark 
(vgl. zu IV) in den Ortichaften dev MWeft-Priegnig: Neu-Werben und Zwiſchendeich. Vgl. über dieſes Alles 
Scholtz, 1854, Einleitung ©. 4. 


2. Bezirk des AUppellationsgerihts Frankfurt a. O. 


Der Bezirk umfaßt: die Neumark mit Ausnahme einiger zu III! Bzw. 11? gehörigen Ortſchaften; 
von der Kurmarf den Lebufer Kreis mit Ausnahme einiger zu TIL! gehörigen Ortſchaften und einige DOrt- 
fchaften des Kreijes Beesfom-Storfow ; die Nieberlaufig mit Ausnahme einiger zu III! gehörigen Ortſchaften; 
einzelne früher zu kurſächſiſchen Erblanden gehörige Ortfchaften, namentlich die Städte Sonnewalde, Finfter- 
walde, Kirchhain, Dobrilugf; den früher zu Schlefien gehörigen fchmwiebufer Kreis; die früher zu Dommern 
gehörigen Ortſchaften (ſoldiner Kreifes) Ehrenberg, Gerzlom, Hohengrape, Haffelbufh, Mandelkow, Nebfeld 
und Antheil Bärfelde; früher zu Dofen gehörige Ortſchaften (oftfternberger Kreifes) Stadt Schermeifel und 
Dorf Grodom, von der Oberlaufig den Kreis Hoyerswerda. Es gelten nad) dem Berichte: 

A) Allgemeine Gütergemeinfdaft: 

1. u — A.L. R. (Datent vom 9. Januar 1816) in der Stadt Schermeiſel und dem Dorfe 

room; 

2. ber pommerfchen Bauer-D. von 1764 in ben früher zu Dommern gehörigen Ortſchaften (aus- 
— find diejenigen, welche vor der V. O. vom 2. Januar 1849 eximirten Gerichtsſtand 

atten). 
B) Deutſchrechtlich getrenntes Güterrecht im Uebrigen, und zwar: 

1. das preuß. WER. II, 1, Abſchnitt 5, 7, 8 in ber Niederlaufig (Kreife Spremberg, Calau, 
Lübben, Ludau, Guben, Sorau, einige Ortichaften des Kreifes Cottbus) im Kreife Hoherswerda 
der Oberlaufiß ; in den früber au kurſächſiſchen Erblanden gehörigen Ortſchaften; 

2. des neumärfifchen bzw. furmärkifchen Recht3 in der Neumark (Kreife Yandeberg a. W., ffriebe- 
berq N. M., Arnswalde, Soldin, Königsberg N.M., Oft- und Weft-Sternberg, Eroffen, Cottbus, 
Sülihau, mit Ausschluß des früheren Kreiſes Schwiebus) om. ben Ortfchaften, bie zur Kur- 
mark gehören, Publifations-Patent vom 5. Februar 1794 8. VII, mit beſchränkter Suäpenfion 
der drei erjten Titel Thl. II. des A.L. R. Quellen find zu 2. die constitutio Joachimica, 
1527 und das Erbſchaftsedikt von 1765, ſowie die Kammergeridhts-D. vom 11. Dezember 1700 
(Mylius, C. C. M. II, 1, ©. 219), vgl. auch v. Kunow, Provinzialvecht der Neumark, 1836, 

Die Vorfchriften des Abfchnitts 5 I, 1 A. L. R. erleiden feine weſentliche Abänderung. 
Unftreitig außer Anwendung ift $. 320 II, 1, indem die Ehefrau auch ohne Zuziehung des 
Mannes Verpflichtungen eingehen und Schulden fontrahiren fann, nur können biefe nicht zum 
Nachtheile des Ehemannes gegen das eingebrachte eg geltend gemacht werben, val. Kunow 
* 357 und deſſen Zitate. Nicht ganz unbejtritten find Ausnahmen von $. 329 II, 1, Entſch. 20, 
249, und zu 68.211, 219, 220 Il, 1; ber Bericht verneint fie. 

Der fiebente Abſchnitt II, 1 A. L. R. ift durch das ftatutarifche Erbrecht fufpendirt, es fteht 
dem überlebenden Gatten das Recht zu, unter Einwerfung des eigenthüämlichen Nermögens in den 
Nachlaß die Hälfte ber beiberfeitigen Maffe als ftatutarifches Erbtheil für ſich in Anſpruch 


— 


nehmen; die andere Hälfte fällt dann ben ſonſtigen Teſtaments- oder Inteſtat -Erben zu; 

efigt er gar nichts, jo bekommt er die Hälfte de3 nad) Abzug der bis zum Todestage vom 
Erblaffer kontrahirten Schulden verbleibenden Nachlaſſes. Hat ber überlebende Gatte mehr 
Schulden ald Vermögen, fo fteht e3 den Miterben frei, der Einwerfung feines Vermögens zu 
widerſprechen, der Ueberlebende erhält dann die Hälfte des reinen Nadjlaffes als Erbtheil. Bei 
Berehnung der Theilungsmafle gilt der Grundfaß, daß Nachlaß und Vermögen des Ueber- 
lebenden in dem Zuſtande in Anfat zu bringen find, wie beides fid) am Todestage des Verſtorbenen 
befand. — Erklärt der Ueberlebende nicht Erbe fein zu wollen, jo nimmt er nur das Geinige 
zurüd, und macht feine forderungen an den Nachlaß geltend; bei diefer Auseinanderſetzung 
elten die Vorſchriften de8 A. V. R., mit geringen Mobifitationen, anderenfalls die des 
atutarifhen Rechts. . 

Für die Neumark kommen dabei nody in Betracht die Züllichauſche Willkühr in puncto 
successionis, don Herzog Heinrich von Freiſtadt 1425 konfirmirt (Mylius VI Abth. 1 ©. 5); 
Drivilegium des Herzog Heinrich) über die Croffenfche Willkühr, fonderlic von Erbfällen, 1469; 
Drivileg. der Stadt Eroffen, von Markgraf Johann 1551 ertheilt (Mylius a. a. O. und ©. 91); 
Gottbufer Willkühr vom 20. Januar 1409 (Mylius VI Abt. I S. 3. Vgl. Wilke, Erbrecht 
nach dem Statute der vormaligen Herrichaft Cottbus, 1860. Eroffen und Züllichau nebit dazu 
gehörigem Gebiete, vormals Candestheile von Sclefien, find 1482 dem Kurhauſe Brandenburg 
verpfänbet, 1537 erſt definitiv abgetreten, jene V. DO. blieben beftehen, ftimmen aber mit ber 
Joachimica von 1527 überein. (vgl. Kunow Motive ©. 119.) Stadt und Herrſchaft Cottbus 

ehörten zur Nieberlaufig, und kamen 1443 durch Erbgang an das Kurhaus Brandenburg; die 
ottbufer Willkühr weicht darin vom märkiſchen Rechte ab, daß die Quote, welche der Ueberlebende 
aus der durch Einwerfung feines Vermögens in den Nachlaß gebildeten Maffe zu beanfprucden 
bat, für den Wittwer %, für die Wittwe % der Maffe beträgt. Die Willkühr gilt aber nicht 
für den ganzen Kreis, ausgenommen ift die ftetS zur Neumark gehörig gewefene Stadt Peitz und 
einige noch zur Nieberlaufig gehörige Ortichaften. 
3. Im Kreife Schwiebus — früher zum Fürſtenthum Glogau gehörig, — gelten bezüglich bes 
ehelichen Güterrechtd diefelben Beftimmungen wie in ber Neumark, eingeführt durch mit der 
oachimica übereinftimmende Privilegien der Herzöge Wenzel, 1428, und Heinrich XI, 1469. 
Wentzel, Provinzialrecht Schlefiens, II Lokalrecht S. 305 u. 310.) Außerdem find die bezüg- 
lichen Beftimmungen des A. L. R. Il, 1 maßgebend, indem bdaffelbe ohne Sufpenfion fubfidiarifch 
in Schlefien an Stelle des gemeinen Rechts eingeführt ift. 


IV. Sachſen. 
1. Bezirk des Mpellationsgerihts Magdeburg. 


Es * durchweg das getrennte Güterrecht des preuß. A. L. R. welches nur in demjenigen Theile 
des Kreisgerichtsbezirkes Genthin, der früher zur Mark gehört hat (Zauchiſche Kreis), diejenigen Modifikationen 
erleidet, welche das provinzielle eheliche Güterrecht der Mark enthält. 

Das Gef. vom 22. Mai 1874 hat nur für den erften und zweiten Jerichowſchen Kreis (natürlich 
in beffen damaligem Umfange) das märkiſche Vrovinzialreht befeitigt. Es gehört indeffen zum Bezirk von 
Genthin der Gutsbezirk Graenert, welcher erſt durch Gefeß vom 17. Juni 1875 $. 2 (Gef. Samml. ©. 305) 
dem zweiten Jerichower Kreife zugelegt ift; in diefem gilt danach noch das märkiſche Provinzialrecht. 


2. Bezirk des Appellationsgerihts Naumburg. 


Es gilt durchweg das getrennte Güterrecht des preuß. A. L. R. Wegen des Erbrechts ber Ehegatten 
und fonft gilt jedoch noch die henmeberger Landes-D. (Praej. 2119, Entſch. 17,515, ferner 27,264)*); die für 


) Der Bericht erwähnt dieſe Ausnahme nicht, Es kann daher auch das Gebiet ber henneberger Candes-D. nicht genauer 
angegeben werden. Welche Bedeutung jene Entſcheidungen bes Ober Tribunal® haben, mag bier babingeftellt bleiben; es foll aber 
batauf aufmerffam gemacht werben. 


46 


Erfurt erlaffene hurmainzer B. O. von 1704 gilt dagegen, wenigftens was ben Pflichttheil der Kinder angeht, 
nicht mehr, Entſch. 22,109. 


3. Bezirk des Appellationsgerihts Salberftabt. 
Es gilt durchweg das getrennte Güterrecht des preuß. A. L. R. 


V. Poſen. 
1. Bezirk des Appellationsgerichts Poſen. 


Der Bezirk enthält Nichts von den ſchon 1772 Fin Preußen gekommenen Theilen Polens, namentlid) 
nicht den fogenannten Nebe-Diftrift, in welchem die Güter -Gemeinihaft unter Derfonen abelihen Standes 
nicht ftattfindet, Entſch. 8,108. (vgl. Fiſcher's Abhandlung in v. Kamptz ahrb. 48,20 fgg.) Nah dem 
Datent vom 9. November 1816 $. 12 gilt für alle nach dem 1. März 1817 gefchloffenen Ehen die allgemeine 
Gütergemeinfchaft des preuß. A. L. R. 


2. Bezirk des Appellationsgerichts Bromberg. 


Auch für dieſen Bezirk gilt nach dem Patente vom 9. November 1816 durchweg — nach dem 
Berichte — die allgemeine Gütergemeinſchaft des preuß. A. L. R. 
a gehört Hierher der größere Theil des Nete. Diftrits, vgl. Holſche, der Nebe- Diftrift, 
Königsberg 1793; der Hleinere Theil des Netzdiſtrikts gehört zum Negierungsbezirte Marienwerber. Es 
De au ob demgemäß noch Mobififationen für Derfonen abelichen Standes in Betracht fommen, vol. 
ntſch. 8,404. 


VI Schlefien. 


In ber ganzen zen gilt das getrennte Güterrecht des preuß. A. L. R. in folge des Geſetzes 
vom 11. Juli 1845, nur in der zum gruͤneberger Kreiſe gehörigen Stadt Rothenburg a. O. und ben 
Dörfern Drehnow und Polniſch-Nettkow, weldye früher zum Kreis Eroffen der Neumark gehörten, gilt das 
Provinzialreht der Neumark. ’ 

Allerdings beftimmt das Gef. von 1845 in $. 8, daß bie Rechte und Pflichten der Eheleute unter 
Lebenden für die vor dem 1. Januar 1846 gefchloffenen Ehen, mit gewiffen Modififationen für diejenigen, 
in deren Ehe ſchon Gütergemeinfhaft eingeführt ift, nad) den zur Zeit der Eingehung der Ehe gültigen Bor- 
fchriften beitimmt werden, daß aber bei der gefehlichen Erbfolge dem überlebenden Ehegatten aus folden 
Ehen das Wahlrecht zuftehen joll, ob er nady den früheren Rechten oder nach den Vorfchriften des A. L. R. 
beurtheilt fein wolle. Inſofern kommt auch das ältere Recht noch in Betracht. Für die Ehen ber egimirten 
Derfonen galt im Bezirk des Appellationsgeriht3 Breslau auch damald deutſchrechtlich getrenntes Güter- 
recht; im Uebrigen ift im breslauer Bezirke für ſolche Ehen das fogen. Wenzeslausfche Kirchenrecht von 
1415 bzw. das fogen. Caspariſche Kirchenrecht von 1567 zu beachten, vgl. Wengel’8 Provinzialrecht des 
Kersten Schleſien und der Grafſchaft Glatz, ©. 517 fgg-, 579 fag.; und find ji berüdfichtigen die Spezial. 
gefege für Breslau vom 30. Juni 1841, für Oblau vom 25. Oftober 1841 u. a. Im Bezirke des 
Appellationsgerichts zu Ratibor find außer den ſchon erwähnten fogenannten Wenzeslausfhen und Caspari- 
ſchen Kirchenrehte (Syſteme der firengen allgemeinen Gütergemeinfhaft, welche bei dem erfteren mit ber 
Geburt eines lebenden ehelichen Kindes, bei dem letzteren mit der Trauung beginnt), das fogenannte 
Kolbeſche Statut der Stadt Neuftadt (Wengel, ©. 382 fgg. und Wentzel's Skizze des jchlefiichen Lokalrechts, 
Breslau 1838 ©. 11; Stehle, Brovinzialreht von Niederjchlefien, 1830 ©. 553; uneigentliche Gütergemein- 
fhaft, wenn nad dem Tode eines Gatten ein Kind am Leben ift, wird das beiderfeitige Dermögen zur 
Theilung gebracht); da8 Gewohnheitsrecht eines Theils des Kreifes Neuftadt (Wentzel, Lofalteht ©. 459; 
uneigentlie Gütergemeinfhaft, die mit dem Tode eines Gatten eintritt); die Oelsniſche Landes -O. von 1617 
(Wentel, Lofalteht ©. 72 fgg.; allgemeine Gütergemeinfhaft, die mit der Geburt eines lebenden Kindes 
entjteht); das Oelsniſche Stadtitatut von 1620 (Mengel, ©. 27 fag., allgemeine Gütergemeinfchaft, bie mit 
der Trauung entjteht) zu beachten. Auch diefe Rechte gelten nicht für dem übrigens Eleineren Kreis ber 


J 


Eximirten. — Von Mittheilung der Geltungsgebiete wird wegen der verhältnißmäßig eg Bedertung 
—— die beiden erſten gelten insbeſondere in den das Fürſtenthum Neiſſe bildenden Kreiſen Neiſſe 
und Grottkau. 


VII. Weſtfalen mit den Kreiſen Need, Duisburg und Eſſen der Rheinprovinz 
und Sobenzollern. 


1. Bezirk des Appellationsgerichts zu Arnsberg. 


Der Bezirk umfaßt außer Hohenzollern, das ehemalige Herzogthum Weftfalen, die Stadt Lippftabt, 
das enthum Siegen mit dem Freien- und Hirten-Grund, die Grafſchaften Wittgenſtein-Wittgenſtein 
und ger” 

1. Die durdy das Gefeh vom 16. April 1860 mobifizirte Allgemeine Gütergemeinfchaft des A. L. R. 
gilt überall, wo nicht bis zum Erlaß dieſes Geſetzes Dotalreht zur Anwendung fam, insbefondere 
in Arnsberg, Brilon, Medebady mit dem Dorfe Donau, Ober und Nieder-Maräberg mit dem 
Dorfe Erlinghaufen, Ruethen mit den Kirchfpielen Altenruethen, Mifte, Effeln, Suttrop, 
Langenftraße und Hoinkhauſen, Belede, Hirſchberg, Gejede mit Ausnahme des Stiftshofes, 
Lippftadt, ferner, wo früher Errungenfchaftsgemeinihaft galt, das ift in den Bezirken ber 
Kreisgerichte Siegen, Olpe (Amt Olpe, Amt Drolshagen, Amt Wenden mit Ausnahme der 
Ortſchaften Haardt und Oberneger); 

2. Römifches Dotalveht (dev Mann Hat nur ausdrüdlich eingeräumte Rechte, insbefondere durd) 
Nation einer Dos, die nicht vermuthet wird, vgl. Entſch. 1,56; gegenfeitiges Inteſtaterbrecht 
efteht nicht, auch die für Kirchfpiel Eoerbede und Stadt Schmallenberg, vgl. Seybertz, Statutar- 

recht SS. 182, 183, beftandenen “nteftaterbrechte werden von ber — nicht beachtet), mit 
durch Geſetz von 1860 perpetuirter Suſpenſion ber drei erſten Titel Thl. IIl A. L. R. gilt in 
ben Kreisgerichtsbezirken von Arnsberg (in Betreff der Stadt A. wird geſtritten, ob durch 
Statutarrecht —— Dotalrecht oder Gütergemeinſchaft Anwendung findet), Brilon, mit 
Ausnahme ber zu 1) erwähnten bezüglichen Orte, Lippſtadt mit Ausnahme einiger zu 1) 
gedachten Orte. 

Daß zu 1) erwähnte Gef. von 1860 findet aber nur auf die nad) dem 1. Januar 1861 geichloffenen 
Ehen Anwendung. In Betreff der älteren Ehen verweift der Bericht auf Welter'3 eheliches Güterreht in 
Weſtfalen. Eximirt jind davon nur noch die Reichsunmittelbaren. 

Wegen bes älteren Rechts vgl. auch am Schluß ber die Provinz Weſtfalen angehenden Mittheilungen. 

Für Hohenzollern gilt: 

a) im Sigmaringenfchen Allgemeine Güter-Gemeinjhaft, ebenfo in den früher zu SHobenzollern- 
Hechingen gehörigen Ortſchaften Meldingen und Salmendingen kraft Gewohnheitsreht. Sie 
ergreift alles und jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gatten, die Mafje haftet 
für alle ehelichen und vorehelihen Schulden. Während der Ehe hat der Mann die uneinge- 
ſchränkteſte Verwaltung und Dispofition, auch über von ber Frau eingebrachte Immobilien. 
Dispofitionen von Todeswegen über die Maffe können nur beide Gatten gemeinjchaftlich treffen, 
aber jeder fann für fich über die nad) Auflöſung der Gemeinfhaft ihm zufallende Hälfte legtwillig 
verfügen. — Bei finderlofen Ehen ift der überlebende Gatte alleiniger Eigenthümer der ganzen 
Maſſe; find Kinder vorhanden, jo tritt fortgefehte G. ©. ein, der überlebende Gatte ijt zur 
einen, die Kinder zur anderen Hälfte Miteigenthümer der Maffe, letztere haben aber fein Recht 
auf Beſitz, Verwaltung, Theilung, fondern nur auf Alimentation und angemeffene Ausftattung. 
Bei MWiederverheirathung tritt Schihtung ein, aber nicht Todttheilung. Der nad) $. 6 ber 
Maifenordnung von 1822 der Frau —— beizuordnende Beiſtand, ohne deſſen — 
fie Immobilien nicht veräußern, noch beſchweren, noch verpfänden kann, iſt durch die Vormund⸗ 
ſchafts ⸗·O. vom 5. Juli 1875 } 102 wohl als befeitigt anzufeben. Der überlebende Gatte kann 
über bie ihm gebührende ideale Hälfte 18* disponiren, vorbehaltlich der Pflichttheilsrechte 
ber Kinder an dieſer Hälfte. Uebrigens iſt der überlebende Gatte jederzeit berechtigt, zu theilen. 
Aucd Juden leben in diefer G. G., Gef. vom 9. Auguft 1837. 


— 


b) im ehemaligen Fürſtenthum Hohenzollern ⸗· Hechingen, mit Ausnahme ber zu a) bezeichneten beiden 
Ortihaften, gilt gewohnheitsrechtlich allgemeine Güter-Gemeinfhaft — nad) dem Berichte — 
jedod) mit verfchiedenen an die Errungenfhafts- Gemeinfhaft erinnernden le welche 
auf pofitiver Gefeggebung, insbefondere der hechingenſchen Landesordnung von 1698, beruben. 
Die Abweihungen find folgende: 

“. in ſtehender Ehe fann der Mann, dem fonft Verwaltung und Dispofition über da8 Vermögen 
zufteht, bei Strafe der Nichtigkeit die von ber Frau eingebrachten unbeweglichen Güter nicht 
ohne deren Willen veräußern, 28. O. Tit. 78 Abi. 2. 

. nad) aufgelöfter finderlofer Ehe ift der Ueberlebende nur alleiniger Erbe des gefammten Ber- 
mögend, wenn fein »Erbgute darin ftedt; er erbt alſo ausſchließlich das » Heirathägute. 
Iſt Erbgut, d. 5. ſolches, das während ftehender Ehe einem der Gatten angefallen ift 
(»stante matrimonio ererbt«) vorhanden, fo erhält der überlebende Gatte fein in die Ehe 
gebradhte8 Vermögen und die Hälfte des acquaestus, als Erbe aber die Hälfte be8 vom 
verftorbenen Gatten in die Ehe gebrachten Vermögens, die andere Hälfte de8 acquaestus 
und de8 Eingebradten erhalten die gemeinredhtlichen Inteftaterben, Tit. 76; 

y. find Kinder aus der Ehe vorhanden, fo foll der Ueberlebende, fo lange er im unverrüdten 
MWittwenftubl bleibt, da8 gelammte Vermögen €... nußen und genießen, die Güter- 
emeinfchaft befteht nicht mehr, die Kinder haben wirkliche Erbredte. Die Frau ald Wittwe 
Bat bezüglich der Verwaltung die Rechte, melde bi8 dahin dem Manne zuftanden. Der 
durch $. 6 der MWaifenordnung vom 14. Juni 1837 der Wittwe beigeorbnete Mitvormund, 
welcher Eonfentiren mußte bei Gefchäften, welche ben Kindern — werben koͤnnen, 
dürfte nad der Vormundſch.O. von 1875 $. 102 fortfallen. — Bei der Wiederheirath 
muß mit vorhandenen Kindern und Stieflindern gejhichtet werben; der Gatte erhält fein 
Eingebradhtes , die Hälfte des — und Kindestheil vom Eingebrachten bes Verſtorbenen, 
Kinder und Stiefkinder theilen den Reſt des Eingebrachten und die Hälfte des acquaestus 
zu gleichen Theilen; es iſt aber feine Tobttheilung; ber abgeſchichtete überlebende Gatte 
behält an dem feinen leiblichen Kindern Zufallenden den Nießbrauch, mindeſtens bis dahin, 
daß fie einen eigenen Haushalt begründen. Ob die Juden unter dieſem Rechte oder nad) 
emeinem Rechte leben, fteht nicht feſt. 

Vol. noch Fiſcher's Abhandlung im %.-M.- Bl. 1858 ©. 225 fag.; und Eramer, die Grafidaft Hohen- 
zollern, Stuttgart 1873, Kap. 8. Roth rechnet in ber Zufammenftelluug des deutſchen ehelichen Guͤterrechts 
in ber Zeitfchrift für vergleichende Rechtswiſſenſchaft Band I zu III, 2 das hechingenſche Recht zur Güter 
ordnung ber Errungenfhaftsgemeinfhaft. 


wi 


2. Bezirk des Appellationsgerihts zu Hamm (hierher gehören Duisburg, Eſſen, Rees). 


Gemeines Dotalreht gilt nur innerhalb des Kreisgerichtsbezirks Soeft in den Wemtern Coerbede, 
Oeſtinghauſen und Werl mit Ausnahme der Stabt Werl, in dem Bezirk der Kreisgerihtstommiffion Menden 
und einem Theil des Bezirk der Kommiffion Meinertsbagen , fonit gilt das Gert vom 16. April 1860. 
Wegen bes für die Ehen, melde vor dem 1. Janyar 1861 gejchloffen find, geltenden Rechts vgl. am Schluß 
ber die Drovinz Meitfalen angehenden Mittheilungen. 

Nach dem Gefete von 1860 umfaßt die Gütergemeinfchaft das gefammte in die Ehe gebrachte Ver- 
mögen, ber Mann bat das ausgebehntefte Verwaltungs- und Verfügungsreht mit der einzigen Beſchränkung, 
daß er ohne Einwilligung ber Frau über Immobilien oder das gefammte bemegliche Vermögen oder einen 
aliquoten Theil desfelben unentgeltlich zu verfügen nicht berechtigt ift; Uebertragsverträge können nur 
von beiden Gatten gemeinfhaftlic geichloffen werden; Verfügungen von Todeswegen über das gemeinfcdaft- 
liche Vermögen können bei beerbter Ehe nur beide Eheleute gemeinfhaftlich, bei nicht beerbter Ehe jeber 
Gatte bezüglich der Hälfte der Maffe treffen; beim Tode eines Gatten zerfällt da8 Vermögen in Ermangelung 
einer legtwilligen Verordnung in pe Hälften, von denen ber Überlebende Gatte die eine Hälfte erhält, 
die andere ald Nachlaß des verftorbenen vererbt wird; mit umabgefundenen eigenen Kindern feßt der Gatte 
die Gütergemeinfhaft fort, eß gebührt ihm der Nießbrauch, aber auch Verwaltung und Verfügung in 
demſelben Umfange, wie bem Manne während ber Ehe; insbejondere darf derfelbe — unter Wahrung bes 


49 


Pflichttheils — durch Uebertragungsverträge oder lebtwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kindern 
die Sufzefjion in das —— tliche Vermögen regeln. Zur Schichtung iſt er namentlich verpflichtet, 
wenn er zu einer anderen Ehe ſchreitet, oder der verſtorbene Gatte dieſelbe letztwillig angeordnet hat. 


3) Bezirk des Appellationsgerichts zu Münſter. 


Es gilt durchweg die Gütergemeinſchaft des Geſetzes vom 16. April 1860 bzw. des A. v. R. 

Für die vor dem 1. Januar 1861 geſchloſſenen Ehen kommen in Betracht: 

l. Anholter Statut vom 26. Mai 1648 (Schlueter, Provinzialreht I, 509519). Geltungsgebiet: 
Stadt und Herrfchaft Unholt im Bezirke der Gerichtsfommifjion Bocholt; ob vollbürtiger Adel 
ausgenommen, ftebt nicht feit. 

. Ehurkölnifche (veſtiſche) Gütergemeinſchaft, V. O. des Erzftiftes von 1538, 16, Mär; 1663, 

12, Mai 17067, 2. September 1774, 22, Mai 1789 (Schlueter III, 149 fag., 208 fag., 222 fag.r 

268; Welter S. 115). Geltung&gebiet: frühere Graficaft (Veit) Nedlingbaufen, Bezirk des 

Kreisgerichts Dorjten mit Ausnahme der nördlich der Lippe belegenen, zum Amte Wulfen 

gehörigen Gemeinden; ob Militärperfonen und ftiftöfähiger Adel ausgenommen, ift ftreitig. 

räflich Bentheimſche Gerichts. und Landesorduung vom 23. November 1690 (Schlueter I, 

105, 457,507). Geltungägebiet: vormalige Graffchaft Steinfurt, beftehend aus Stadt Steinfurt, 

Gemeinden Hollich, Sellen, Veltrup. 

4. Landrecht von Lingen, 1639, Tecklenburg - Lingenfche Regierungs +» Anftruftion vom 18. Januar 1766 
(Scylueter II, 28, 62 fag., 198 fi I Geltungsgebiet: Gemeinden Ibbenbüren, Brochterbed, 
Mettingen, Nedingen, Halverde im Bezirke der Gerichtsfommiffionen zu Ibbenbüren. 

5. Dotalrecht nad) Maßgabe des A. L. R. Geltungsgebiet: Engerer Bezirk des Kreisgerichts Tedlen- 
burg, Gemeinde Scale im Bezirke von Ibbenbüren. 

6. Münfterfche Polizeiordnung vom 18, Januar 1592 und Adjektum vom 20. Dezember 1601 
(Schlueter I, 117 faa.) Geltungsgebiet: Der ganze Bezirk des Appellationsgerichts mit Ausſchluß 
der zu 1—5 aufgeführten Landestheile. Eximirt find der landtagsfäbige Adel von 16 Ahnen 
und Militärperfonen, für melde Dotalrecht des A. L. R. gilt. Bei finderlofen Ehen fällt die. 
Maffe nad dem Tode eined Gatten auseinander; der Ueberlebende erhält fein Eingebrachtes 
und die Hälfte der Errungenfdaft. 


4. Bezirk des Appellationsgericht3 zu Paderborn. 


Für alle feit dem 1. Januar 1861 gefchloffenen Ehen gilt die allgemeine Gütergemeinfchaft des 
a. vom 16. April 1860. Ausgenommen And nur die vormals unmittelbaren deutſchen reichsftändifchen 
Familien. 

Was die vor dem 1. Januar 1861 gefchloffenen Ehen angeht, fo verweift der Bericht von Hamm auf 
die bei Vorlegung des Entwurfs zu dem Geſehe vom 16. April 1860 beigefügte Ueberſicht. Diefelbe iſt abge 
druckt unter Anderem in der Sammlung ſämmtlicher Drudfachen de& Serrenhaufes 1859/1560, Band I, 
Nr. 9, S. 53— 65, und wird auf diefelbe bier verwiefen. 

In Betreff de8 Erbrechts des Überlebenden Gatten ift nod des Weiteren auf den Auszug aus ber 
Denkſchrift vom 26. Oftober 1844, ©. 33 —51 ebenda aufmerkſam zu machen. 

_ In Betracht kommen endlich für den weitfälifchen Abel (in den Obergerichtsbezirken zu Münfter, 
Hamm und Arnsberg) die A. K.O. vom 28. Februar 1537 (v. Kamptz, Jahrbücher, Bd. 49, ©. 155, 
Gracff, Bd. 10, ©. 55 fag.) und für die Ritterfchaft des Fürſtenthums Minden und der Graffcaft 
Ravendberg die A. K. O. vom 26. Februar 1837 (v. Kamp, Jahrb., Bd. 49, S. 159, Graeff, Bd. 10, 
©. 57, fag.), deren wefentlichen Inhalt man mit v. Roenne, Ergänz. % 4, ©. 247 de8 Bd. 4) dahin zu- 
fammenfaffen kann, daß in einigen adelichen familien, bei weldyen früher dergleichen Befugniffe ftattfanden, 
jedem mit einem Mittergute angefeflenen Mitgliede, foferi nicht Verträge oder amderweit befchränfende 
Familien-Einrichtungen entgegenftehen, die Befugniß zuftchen fol, durch Eheberedungen oder Verfügungen, 
ſowohl unter Lebenden ald auf den Todesfall, mit Abweichungen vom gemeinen Rechte, ohne durdy einen 
Pflichttheil befchränft zu fein, bie — unter ſeinen Kindern, die Bevorzugung eines derſelben vor den 
anderen, die Abfindung und Ausſteuer der übrigen Söhne und Töchter, * die Abfindung des über- 
10 


tv 


50 


lebenden Ehegatten, und überhaupt Alles, was auf die Erbfolge in feinem Nachlaß Bezug bat, nad) Gut- 
befinden anzuordnen, jedoch mit der Maßgabe, daß zugleid für die ſtandesmäßige Erziehung, Abfindung 
und Ausfteuer fämmtliher Kinder und für die Verforgung des überlebenden Ehegatten nach Umſtänden von 
ihm geforgt werde. Im fall hierüber Streitigkeiten entftehen, follen biefelben nad dem früheren familien 
oder Standes-Herfommen, mit Rüdficdht auf die Vermögendverhältniffe und bie u m ber Kinder von 
einem auf bie näheren Anträge der nterefenten zu beftimmenden Schiedsgericht, mit Ausſchluß der ordent- 
lichen Gerichtshöfe, entichieden werben; Hinfichtlic ber Fibeilommißftiftungen verbleibt e8 bagegen bei den 
barüber beftehenden Borfchriften. 

Bol. darüber und über die Fortdauer diefer Befugniffe v. Roenne, Staatsrecht, 1. A., I., ©. 451—454. 





VII. Rheinprovinz mit Ausfchluß der Kreife Duisburg, Effen und Nees. 
1. Bezirk bes Appellationsgerihts zu Eöln. 


Es gilt das Güterrecht des franzöfifhen Code eivil, alfo in erfter Linie die beſchränkte, im Gefeh- 
buch felbft gls geſetzlich bezeichnete Gütergemeinfhaft, Art. 1401 —1496, foweit nit in Eheverträgen ben 
geſetzlichen Beſtimmungen berogirt ift, oder nur die » Gütergemeinfchaft« eingeführt ift, oder gar fein Ehe- 
vertrag befteht, Art. 1400, 1393, 1528, 

Durch Vertrag kann die Gütergemeinfhaft, und zwar ohne Beſchränkung der Freiheit der Berein- 
barung, Art. 1527, erweitert werden: 

1. gut allgemeinen Gütergemeinſchaft, Art. 1526; 

2. burch die Klaufel der »Entliegenfhaftung«, Art. 1505 — 1509; 
ober eingefchränft werben: 

3. zur Errungenfhaftsgemeinfhaft, Art. 1498, 1499; 

4. durd die Klaufel der »BVerliegenfchaftunge, Art. 1500 — 1504; 
oder nur in ben Folgen modifiziri werben: 

5. durch die Klaufel ber »Schuldenfonderunge, Art. 1510— 1513; 

6, —* en ber Befugniß an die Ehefrau, ihr Eingebrachtes ſchuldenfrei zurüdzu- 

nehmen, Urt, 1014; 
7. durch die Ausbedingung eined Vorempfangs für ben überlebenden Gatten, Art. 1515—1519; 
8. durdy die Verabredung ungleiher Theilung der Gütergemeinfdaft, Art. 1520— 1525. 


Die Gütergemeinichaft kann ferner ausgefchloffen werben durch Vereinbarung 
1. daß ohne Gütergemeinfhaft geheirathet werbe, Art. 1530— 1535; 
2. baß Gütertrennung beitehen jolle, Art. 1536—1539; 
3. daß fie ſich dem ehr = unterwerfen, Art. 1540— 1580, e8 kann bier daneben Errungen- 
fhaftsgemeinfhaft nad) Art. 1498 vereinbart werben, Art. 1581. 
Wegen ber Ehefrauen ber Kaufleute vgl. C. de comm., Art. 544— 556; — wegen zweiter Ehen 
C. c., Art. 1098, 1496, 1527. 


2, Bezirk des Juftizgfenats Ehrenbreitftein. 


Es kommt nur partituläre Gütergemeinfchaft vor, und zwar in folgenden Arten: 
1. Gemeinfhaft der Mobilien und der Errungenſchaft: 


a) in früher zu Churköln gehörigen Landestheilen, Nämlich Bezirken ber vormaligen Juftizämter 
Linz (extl. Hönningen), Asbach, Waldbreitbah, Schönftein und Herrſchaft Lahr nad) ben Be- 
ftimmungen ber hurkölnifchen Rechtsordnung, 1663, Tit. 8, und Erläuterungen vom 12, Mai 
1767 (vgl. Maurenbredyer, rheinpreuß. Landrechte, J., ©. 390 fag.; Finn ber 
in den oftrheinifchen Theilen des Re ne Koblenz geltenden Partikular- ꝛc. Rechte, 
1837, $$. 621—641, 705, 708, 709, 714, 718); 


II 


b) in früher zu Churtrier gehörigen Landestheilen, nämlich) Bezirken der vormaligen Juftizämter 
Ehrenbreitftein, Hammerftein- Bendorf (exkl. Stadt Bendorf), Dorf Irlich und Scöffen- 
gericht3-bezirt Horhaufen, nach den Beitimmungen des churtrierſchen E.R. 1668 reſp. 1713 
(vgl. Maurenbrecher, II, 50, Zufammenftellung $$.437—524, 706, 707, 713, 717); 

e) in ber vormaligen Grafihaft Sayn - Altenkirchen, nämlic) dem ganzen Kreife Altenkirchen, mit 
Ausnahme von Schönftein, Lahr, Horhaufen, unt mit Ausnahme der vier Sayn-Hadenburgichen 
Kirchfpiele nad) Gewohnheitsrecht, welches im Weſentlichen in der Beſchreibung von Lamprecht, 
1743, fogen. Famprechtfches Statut, bdargeftellt ift (vgl. Hertel, Rechts⸗ und Geridhts- 
verfafjung der zum Regierungsbezirk Koblenz gehörigen oftrheinifchen Landestheile, I, 
©. 161 I, Zufammenftellung x. 99. 642—676); 

2. bloße Errungenfhaftsgemeinfchaft: 

a) in der Stadt Wetzlar nad) mainzer L. R. (vgl. Zufammenftellung x. 66. 554— 5%); 

b) in dem übrigen Kreife Wehlar nad folmfer L. R., mobifizirt durch Gewohnheitsrecht (vgl. 
Sufammenftellung x. $$. 536—553, 710, 711, 715, 716); 

c) in vier zur vormaligen Graffhaft Sayn-Hahenburg gehörigen Kirchfpielen Samm, Scoene- 
berg, Flammersfeld, Birnbach nach hachenburger Statut und Gewohnheitsrecht (Hertel I, 191; 
Sulkenmenleiiung x. (6. 599 — 620); 

d) in dev ehemaligen Grafihaft Wied, nämlich Bezirken der vormaligen Tuftigämter Neumieb, 
Hebbesborf, Dierdorf (inkl. des Kondominats Maifcheid) nach der durch Gewohnheitsrecht mobi. 
En naſſau · katzenellenbogenſchen Landes-D. (es ift zweifelhaft, ob nicht aud) hier Gemein- 
ft der Mobilien und der Errungenfchaft anzunehmen), (vgl. Zufammenftelung x. 
SS. 677— 704, 712); 
e) in der Stabt Bendorf nad befonderem Gewohnheitsrechte (vgl. Hertel J. 166; Zufammen- 
ftellung x. $$. 525 — 535). 
In diefem Bezirke gilt nirgends das U. L. R., fondern ftet8 in subsidium gemeines Recht. 
n Betraht fommen für die ganze Rheinprovinz für den rheinifchen Abel die U. K. DO. vom 
16, Januar und 29. Dezember 1836 (v. Kamptz, Jahrb. 47, 399; 48, 527; Graeff 11, 152); 8. O. vom 
21. Januar 1837, betr. die autonomifche Sufzefjionsbefugniß der rheiniſchen Ritterfhaft; landesherrliche 
Beſtaͤtigung des Statut3 für die rheiniſche ritterbürtige Ritterfchaft zum Beſten des von der Sufzeffion in 
das Grundeigenthum ausgefchloffenen Söhne und Töchter vom 14. Mai 1837; Reftr. vom 4. fjebruar 1837 
(Kampg, Jahrb. 49, 292; Graeff 11, 153 fgg.). Im Betreff des Inhalts diefer B. O. ꝛc. vgl. das für 
Weftfalen Seite 49 und 50 Bemerfte. 
Gortſetzung folgt.) 





R. v. Deder'8 Verlag Berlin, gedrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend. Hofbuhdruderei (unter Reichkverwaltuug). 


53 


Iuftiz- Minifterial-Slatt 


für die 
Preußiſche Gefesgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


um 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juſtiz-Offizianten-Wittwen-Kaſſe. 


XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 28. Februar 1879. 











Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Appellationsgericdhten. 
Der Appellationsgerichts-Ratb Große in Hamm ift geftorben. 


B. Bei ben Dbergerihten im Departement Eelle. 
Der Obergerihts-Direltor Neufi in Osnabrüd ift geftorben, 


©. Bei den Stadt, Kreis-, Amtd- und 
Friedensgerichten. 
Dem Kreisgerichts-Direltor Merk in Rinteln iſt aus Anlaß 


ſeines Dienftjubiläums ber Rothe Abler-Orden III. Klaſſe mit 
der Schleife verliehen. 


Der Kreisgerichts · Ralh Schmidt in Gollnow ift an das Kreis» 
gericht in Stettin verfeht. 


Ju Krreisrichtetn find ernannt: 
der Rechtsanwalt und Notar Kraufe in Pyrik bei bem Kreis, 
geriht in Cammin, 
ber Gerichts. Aſſeſſor Baftian bei bem Streisgericht in Sagan, 
mit der fjumftion als Gerichts-Kommifjar in Halbau, 


der Gerichts. Affeffor Elias bei dem Kreisgericht in Ortelöburg, 


ber Gerichts. Affeffor Sidel bei dem Kreisgericht in Stras- 
burg Weiter. und 


ber Gerichtö-Afjeffor Eberhard bei bem Kreisgericht in Lobſens. 

Der Kreisrihter a. D. Bagge ift zum Amtsrichter bei dem Amts- 
gericht in Rendsburg ernannt. 

Die Verſetzung bes Ober- Amtsrichterd Hohenſtein in Batten- 
berg an das Amtögericht in Königftein (Juſt.Miniſt.Bl. ©. 5) 
ift auf feinen Antrag zurüdgenommen. 

Die nahgefuchte Dienftentlafjung ift eriheilt: 
dem Kreisgerichts Rath Richter in Deligfch mit Penſion und 


dem Kreisrichter Klein in Willenberg behufs Uebertritts zur 
Kaiferlihen Marine Intendantur, 


D. Redhtsanmwalte, Ubvolat-Unwalte, Advolaten 
und Notare. 
Verjeht find: 

ber Redhtsanwalt und Notar Nidell in Marggrabowa an bas 
Kreidgericht in Lyck und 

ber Rechtsanwalt und Notar Urban in Frankenſtein an bas 
Kreisgericht in Liegnitz. 

1l 


54 


Der Kreisrihter Weifiermel in Löbau ift zum Rechtsanwalt 
bei bem Kreisgericht in Dfterode a. b. Drewenz und zum Notar 
im Departement des Oſtpreußiſchen Tribunals zu Königsberg, 
mit Anweifung feines Wohnſitzes in Ofterode, ernannt. 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juftizratb Flemming in Striegau 
ift Die nachgeſuchte Dienftentlaffung, unter Verleihung bes Rothen 
Adler» Ordens IV. Klaſſe, ertheilt. 


Der Obergerichts + Unmalt Fels im Varel (Großberjogtb. Olben- 
burg) bat auf die Ausübung ber Advokatur bei dem Amts 
gericht in Wilhelmshaven verzichtet. 


Der Abvolat Dr. von der Hellen in Mebingen iſt geitorben. 


E. Geridhts - Affefforen. 


Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 
ber Referendar Dr. Her zſch und 
ber Referenbar Dr. Fränkel 
im Bezirk bes Kammergerichts, 
ber Reſerendar Kolleder, 
ber Referendbar Röbenbed und 
ber Referendar Stephan 
im Bezirl bes Appellationdgerichts zu Naumburg, 


Referenbar Kühn im Bezirk bed Uppellationsgerichts zu 
öslin, 


ber Neferendbar Rolde im Bezirk bes Mppellationsgerichts zu 
Muünfter und 


ber —— Langemad im Bezirk des Appellationsgerichts 
zu Kiel, 


Die nachgefuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 


dem Gerichts. Affeffor Caeſar behufs Uebertritts zur allge 
meinen Staatöverwaltung und 


dem Gerichts-Afjeffor Hall II. 


F. Subalternbeamte. 


Dem Kreidgerichts- Sefretär, Kanzleirath Er von Wen- 
fiersfi in Berent ift bei feinem Uebertritt in ben Rubeftand 
ber Königliche Kronen-Orben IV. Klaſſe, 


bem Kreisgerichts ⸗Sekretär Hoffmann in Guben und 
dem Aituor Beutner in fyalleröleben 
bei berfelben Veranlaffung ber Karalter ald Kanzleirath 


verliehen. 


Num. 11. 
Belanntmahung vom 26. Februar 1879, — betreffend das Erfcheinen eines befonderen Abdrucks 
der mit den Neich3+ Juftizgefegen in Kraft tretenden Preußifchen Geſetze. 
Belanntmahung vom 8, Januar 1877 (Juft.-Minift.- Bl. ©. 10), 


Sämmtlihe Gerihte und uftizbeamte werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
8. Januar 1877 (Juft.-Minift.-Bl. S. 10) hierdurch benadyrichtigt, daß ein befonderer Abdrud der mit den 
eh rn en in Kraft tretenden Preußischen Geſetze veranftaltet und im Verlage der Buchhandlung 
von G. Reimer bierfelbft erfcheinen wird. Zur Erleichterung des Gebrauchs wird ber Ausgabe ein voll 
ftändiges Sachregiſter beigefügt fein *). 


Berlin, ben 26, Februar 1879, 
Der Auftiz-Minifter. 
Veonhardt. 
I. 338. G.32. Vol. 3. 





*) Anmerlung. Der Preis diefer amtlichen Ausgabe ift für das Exemplar in Groß-DOftav auf zwei Marf, für das 
Exemplar in Tafchenformat auf eine Mark ſechszig Pfennig feſtgeſeht. j . 

Sämmtliche Exemplare find, foweit fie nicht in Verbindung mit ben im gleichen Verlage erſchienenen Reichs ⸗Juſtizgeſetzen zum 
Debit und Verkauf gelangen, mit dem Stempel des Juftiz- Minifteriums verfehen, 


11“ 


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Hichtamtlider Theil. 


Num. 4, 


Das in Preußen geltende ebeliche Güterrecht. 
Sufammengeftellt vom Appellationsgerihtsratb Neubauer in Glogan. 
(Fortjegung.) 


IX. Schleswig: SHoljtein.*) 


Am ganzen Herzogtbum SHolftein und im einem Eleinen Theil de8 Herzogthums Schleswig gilt das 
gemeine Recht theild unmittelbar, theild fubfibiär, aber doch nirgends römiſches Dotalrcht. Nur die Dotal- 
privilegien des römischen Rechts haben fi) Geltung erworben, theild gewohnheitsrechtlich, theils Eraft ge- 
fchriebenen Rechts in mehr oder weniger beſchränkter Weife, wo das im Eonbereigenthum ber frau ver- 
bleibende Eingebrachte vom Manne fraft feiner Verwaltungsbefugniß veräußert if. Nach allen Güterrechten 
der Provinz führt der Ehemann die Verwaltung bed Gefammtvermögens, mag letzteres in eine Maffe ver- 
fhmolzen fein oder nicht, und nad) feinem kann die Frau Schulden fontrahiren, ohne Genehmigung des 
Mannes — von den Behufs — des Hausſtandes gemachten abgeſehen —, für welche ber Mann mit 
dem unter feiner Verwaltung befindlichen Vermögen einzuftehen hätte. Uebrigens wird aud) verwiefen auf 
Fald, Handb. des Schl.Holſt. Privatrehts; Paulfen, Lehrbuch de8 Schl.Holſt. Privatrechts, Stiel 1842; 
Esmarch, Erbrecht im Herzogthum Schleswig, Schleswig 1852, 

A. Allgemeine Gütergemeinſchaft gilt: 

1. im Gebiete des Land- und Marfhredts, vgl. v. Fiiher-Benzon, das Land» und Marfch- 
recht; das Recht it Gemwohnbeitsrecht, welches ſich auf Erb- und Familienrecht bezieht, und in einem 
kleinen im S.W. belegenen Theile des Herzogthums Holftein gilt. Geltungsgebiet: Die MWilster- 
und Cremper-Marſch, das von eriterer umicloffene, zum Amt Bordesholm aehörige Ländchen 
Sadyienbande, Herrſchaft Breitenburg, Vatrimonialgut Horft, die Blomefhe Wildniß, abeliche 
Marſchgüter Groß-Collmar, Klein» Collmar, Krummendieck, mit Campen und Rehde, Heiligen- 
ſtedten, klöſterlich Itzehder Marſchkommüne (meiſt einzelne Streuftellen in Dörfern, in welchen 
im Uebrigen der Sachſenſpiegel gilt). Die urſprünglichen Vermögensbeſtandtheile kommen nicht 
wieder als geſonderte Vermögenſkomplexe zum Vorſchein, weder während der Ehe noch nad) 
beren Auflöfung. Während ber Ehe Erworbenes oder Ererbtes fällt in die Gemeinfhaft. Die 
Gefammtmafle baftet für alle vorehelihen Schulden beider Gatten und für die vom Mann 
während ber Ebe gemachten Schulden. Der Mann ift alleiniger Vertreter der Maffe, auch allein 
befugt, über Jmmobilien zu disponiren, felbit wenn dieſe von der frau in die Ehe gebradyt find. 
— Nach dem Tode eined Gatten wird die Gefammtmaffe halb durchgetbeilt, bie eine Hälfte 
nimmt ber Ueberlebende jure dominii, die andere erben die nächſten gefeglichen Erben des Ber- 

*) Im Herzogthum Holftein und einem feinen Theile bed Herzogthums Schleswig bat das gemeine Recht theild unmittelbare, 
theils fubfidiäre Geltung. Für das Herzogtbum Schleswig gilt es zmeifellos fubfidiär in Eiderſtedt, Hufum und Friedrichſtadt. Für 
anbere Theile gilt dies nicht, insbefondere nicht für das Gebiet bes jütifchen Lov. In biefen Theilen kommt das römifche Recht nur 
foweit zur Anwendung, ald die Mezeption für das einzelne Rechtsinſtitut nachgewieſen ift. Val. fjald I, 146. 

Diefe Anſicht bat noch neuerdings in einem Erlenntniſſe des Reichs -Oberhandelsgeridyts dahin Ausdruck gefunden, »baf im 


Herzontbum Schleswig das gemeine Recht zwar nicht unbefchränft, aber doch, foweit es ber Natur der Sache und der Billigfeit 
entjpreche, Geſeheskraft habes. Bol. Fenner und Mede III, 45. 


1 


. im Gebiete bes ei 


57 


ftorbenen, mag die Ehe beerbt fein oder nicht, fofern nicht leßtwillig vom BVerftorbenen über 

diefe Hälfte verfügt ift. 

Ber kebkie L.R., 1591 (abgebrudt im C. statutorum Slesvicensium |], 1), 

weldyes in ber Landſchaft Eiderftebt und den von ihr umſchloſſenen Städten Tönning und Garding 

gilt. Dal. Esmard, Erbredit, S. 197—203. Wegen fpäteren Erwerbed während beftehender 

be, ber Schulden und bed Erbrechts gilt daffelbe wie zu 1. Auch Hier fann der Mann frei, 
felbit über Immobilien, verfügen. 


. in ber Stabt Hufum nad huſumer Stabtredht, 1608 (C. st. Slesv. 1I, 555), im Prinzipe 


und ben betr. Vorfchriften zum Theil wörtlich übereinftimmend mit dem eiderftedter ER. (Dal. 
ll, 17 nn Il, 16); Esmard, S. 204—208. Der überlebende Gatte erhält aber gewiſſe 
geringfüg ge Gegenitände zum Voraus, Art. 4, fonft wird der Nachlaß Halb burchgetheilt. Der 
überlebende Gatte bat ba8 Net, Art. 3, Haus und Hof zu behalten und den halben Werth 
in Gelb herauszugeben. 


. in ber Stabt Friedrichſtadt nad) friebrichftädter Stadtrecht, 1633 (C. st. Slesv. IIlı, 1) 


faft wörtlich übereinftimmend mit dem von Hufum, vgl. Thl. II, sect. 3, Tit. 2, Esmard), 


. 209 fgg. 
. in der Stadt Schleswig nad fehleswiger Stadtrecht, unbeftimmten Alter, wahrfheinlih um 


1200; eine plattdeutfche Ueberarbeitung (das jetzt Grande Recht) ſtammt aus dem Ende bes 
14. Jahrhunderts (legtere C. st. Slesv. II, 1), vgl. Esmarch, ©. 161 —164. Gütergemein- 
{haft wird — aus Kap. X., wonad) ber Längſtlebende die Hälfte des ganzen Gutes haben 
fol (die frau als Überlebende erhält einen geringen Voraus: 3 Mark für die Morgengabe und 
ein ganzes Bette). 


. in ber Stadt Edernförde, nad edernförder Stadtrecht, wahrſcheinlich Brivatarbeit und um 


1632 aus verfciebenen Rechtsquellen kompilirt (C. stat, Slesv. Il, 133), vgl. Esmard), 
©. 165 fgg., Kap. 12 jtimmt im Wefentlichen mit dem Rechte von Schleswig, Kap. 20, Art. 2 
verordnet Haftung bed Gefammtgutes. 


. in ber Stabt Flensburg nad flensburger St.R., 1284 (C. stat. Slesv. II, 175), Es 


fehlt an einer ausdrüdlihen Beftimmung, wie in Schleswig, daß bie Güter nad) Abſchluß der 
Ehe gemeinschaftlich werden, man folgert bics aus den Vorichriften über bie Theilung nach bem 
Tode. Nah Art. 4 nimmt der Wittwer die Hälfte des Gefammtguts, nad Art. 1 die Wittwe 
fo viel als der befte Erbe. Lebteres erklärt fi) daher, daß nad dem in einem großen Theile 
von Schleswig geltenden jütiſchen Lov ber Sohn ben doppelten Theil einer Tochter, und bie 
Mutter beften Kindestheil, alfo (jedody nur in Konkurreg mit Söhnen und Töchtern) Sohnes- 
theil erbt. Bei unbeerbter Ehe erbt die Wittwe nad) feiter Praxis die Hälfte de8 Gefammtguts; 
eine Beftimmung darüber enthält da8 Statut nidt. Val. Esmarh, ©. 166 rag: 
Nach Esmardy und Roth in der Zeitfchrift für vergleichendes Mecht, II, 5a bat daß 
Stabdtreht von Apenrade (C. stat. Slesv. II, 356), welches im Wefentlichen mit dem von 
Flensburg übereinftimmt, ebenfalls univerfelle Gütergemeinfhaft, doch erhält die Wittwe 
neben Kindern beiten Kindestheil, außer dem Voraus eined Bettes und eined Paares Laken, 
ber Wittwer die Hälfte de8 Gefammtvermögens, es braucht erſt bei der MWiederheirath getbeilt 
zu werden; die Obfervanz bat indeffen diefes Recht verdrängt und wird lediglich nady dem 
jütifchen Lov verhalten, Esmarch, S 169 


. im Gebiete bes dänifhen Rechts; c& bilden dies Gebiet Die früher zu Jütland gehörenden 


Gebietstheile, welche dur den Wiener Frieden 1864 abgetreten find, mit Ausnahme des jütifchen 
Theild der Infel Romoe, wo jütiiches Yov gilt. Nach dem Gib. Chriſtian's V., Bud 5, Kap. 2, 
Art. 18, 19 (vgl. A. W. Scheel, Perfon- og Familie⸗Ret, frenftillet after den danske Lovgiving) 
gilt vollfommene allgemeine Gütergemeinihaft; der Mann bat freies Verfügungs- und Ber 
waltungsrecht, auch über Grunditüde (Scheel, II, 164). Erwirbt die frau ein Lehen, fo gilt 
während beitehender Ehe der Mann als Lehensbefiger. In Beziehung auf vorehelihe Schulden 
ber Frau wird der Mann fogar als perfönlicher Mitichuldner betrachtet (Scheel, Il, 166). — 
Bei beerbter Ehe fiel die Hälfte de8 Vermögens an ben tiberlebenden Gatten, von ber übrigen 
Hälfte nahm er noch beften Kindestheil, verlor diefen aber im Falle der Wieberheirath an bie 


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Kinder erjter Ehe, Bei unbeerbter Ehe hatte der Überlebende Gatte die Wahl, Halb durchzutheilen 
oder das eigene Gut berauszunehmen und drei Viertel des Gutes des Verſtorbenen an deffen 
Verwandte herauszugeben. Die V. DO. vom 21. Mai 1845 nebft Gef. vom 29, Dezember 1857 
bat dies dahin geändert, daß ber Gatte außer feiner Hälfte der Mafje bei unbeerbter Ehe von 
dem Maffenantbeil des Verftorbenen ein Drittel, bei beerbter Ehe einen Kinbestheil, aber 
—— ein Viertel erhält; hinterläßt der Gatte keine Verwandten, fo erbt der Ueberlebende 
a8 Ganze. 

Gemeinfam ift allen diefen Rechten; daß das nad Auflöfung der Ehe der Überlebenden Une durch 
Erbſchaft zugefallene oder vorher erworbene Vermögen nicht für die gemeinſchaftlichen Schulden aftet, in. 
ee * erh, ber Ehe daß ganze gemeinfhaftfiche Vermögen zur Bezahlung der gemeinſchaftlichen 

ulden bingegeben ba 
‚ B. Dartituläre Gütergemeinfchaft bes jütifchen Lov (vgl. v. Stemann, das eheliche Güter- 
recht im Gebiete des jütifhen Lov) gilt im ganzen Serzogthum Schleswig auf Grund des 1240 verfaßten 
Geſetzbuches (in Dänemark wurde e8 durch das Geſetzbuch Chriſtian's V., 1683, aufgehoben). Es verlor dann 
in einzelnen Theilen feine Wirkfamkeit durch Statutarrechte, bie entweber, wie das eiberitebter L.-R. und 
bie Stadtrechte von Hufum und Friedrichſtadt, ausdrücklich das gemeine Recht ala Hülfsrecht bezeichnen, 
oder wie das norditrander L.R. auf das richterliche Ermeſſen verweifen. Für andere Theile de8 Herzog. 
thums blieb «8 ſubſidiares Necht, wurde aber durch Statutarrecht mobifizirt. Seine partituläre Güter 
gemeinſchaft gilt jet im Herzogthum Schleswig, mit Ausnahme der Landſchaft Eiderftadt, bed Gebietes bes 
nordftrander L. R., ber Städte Garbing, Tönning (A2), Hufum, Friedrichitadt, —— Edernförbe, 
lensburg (A 3,4, 5,6), Burg a. F., Tondern (G 2) und ber zu A 8 gebadhten früher dänifchen Theile. 
ie Theorie, daß partifuläre Gütergemeinfhaft gilt, beruht auf den Beltimmungen über die Erbtheilung 
(Th. I Kap. 0) ‚ ausbrüdliche Vorfchriften in erjterem Sinne finden fi) nicht. Danach ift gemeinschaftlich: 
Alles, was die Gatten bei Eingehung ber Ehe befaßen, mit Ausnahme des Landeigenthums (alfo das 
bemwegliche, auch forderungen, Bofom oder Boskab, und Häufer; ferner das von beiden Gatten oder einem 
berjelben während ber Ehe in anderer Weife als durch Erbſchaft Erworbene (alfo auch während ber Ehe 
m oder jonft während ber Ehe unter Lebenden — 3. B. durch Schenkung — erworbenes Land); en 
ih bie einem der Gatten während ber Ehe durch Erbichaft angefallenen beweglihen Sachen, einſchließlich 
ausftehender Forderungen, jebod nur, wenn auch der andere Gatte während der Ehe etwas ererbt hat, bie 
Größe ber Erbfchaften kommt nicht in Betracht, dody muß es etwaß fein, Th. I Kap. 17. Zum Sonber- 
gut der Gatten gehört: in die Ehe eingebradhtes Yand, von einem ber Gatten während der Ehe ererbtes 
and, ererbteß bewegliches Vermögen, wenn die vorerwähnten Voraußfegungen nicht zutreffen. Für Erbland 
eingetaufchtes Land oder mit dem Exlßfe von verkauften Erblande bezahlte Land tritt an bie Stelle jenes, 
nict verwendete8 Kaufgeld fällt in bie Gemeinfchaft, Ih. I Kap. 40. — Ueber das erg el aber auch 
über das Sondergut der Frau disponirt nur der Mann, III, 44 und I, 35. Er muß als befugt erachtet 
werben, auch Grundftüde der frau zu verkaufen, wenngleich er bzw. feine Erben dadurch regelmäßig zum 
Erſatz des Werthes nad; Auflöfung der Ehe verpflichtet werben, dagegen kann er nicht über das Sondergut 
der Frau noch über ihren ibeellen Antheil am Gute lettwillig verfügen. 

Ueber bie frage, inwieweit die verfchiedbenen Güterkomplexe für die vor ber Ehe von beiden Gatten bzw. 
für die während der Che vom Manne gemachten Schulden haften, giebt das Gſb. eine ausdrüdliche Auskunft 
nidt. Man nimmt an, daß die vorehelihen Schulden fo wenig wie bie forderungen gemeinfam werben, 
und daß dafür da8 Gemeingut, ſowie dad Sondergut bdesjenigen Gatten haftet, welcher die Schuld vor 
Eingehung ber Ehe fontrahirt hat. Einverftanden ift man ferner, daß bie während ber Ehe vom Manne 
(bw. von ber frau, fomeit fie dazu rechtlich befugt) gemachten Schulden infomweit gemeinſchaftlich werben, 
als da8 Gemeingut dafür haftet, und daß außerdem ber Mann mit feinem Sondergute für die Schulben 
einftehen muß. Streitig war, ob das Sondergut des einen Gatten für die vorehelichen Schulden des andern, 
und da8 Sondergut der Frau für die während ber Ehe vom Manne fontrahirten Schulden haftet. Die 
— — — a. a. O.) nehmen an, daß eine Haftpflicht des Sondergutes in den gedachten 

en nicht eintritt. 

Nach dem Tode eines Gatten nimmt bei unbeerbter Ehe der Ueberlebende ſein erg an und bie 
Hälfte des Gemeingutes, die andere Hälfte und das Sondergut des Verftorbenen fällt an beffen Erben. War 
bie Ehe beerbt, fo nimmt die Wittwe außer ihrem Sondergute beten Kindestheil (fallb Söhne und Töchter 


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fonkurriren, find nur Söhne oder nur Töchter vorhanden, Kopftheil) von dem gemeinfchaflichen Gute; ber 
Wittwer dagegen nimmt vorweg fein Sondergut und das Kaufland, theilt mit den übrigen Kindern das Ge- 
meingut fo, daß er beten Kindestheil erhält, und erbt aud) vom rg der Frau einen beiten Kindestheil. 

Jede Gütergemeinfchaft ift übrigens ausgefchloffen, wenn ber Mann ſich verbeirathet, ohne — 
Vermögen zu beſitzen und ein eigenes Geſchäft zu betreiben, während er im elterlichen Hauſe lebt, ſo lange 
dies Verhältniß fortdauert. Wird die Ehe bei Fortdauer dieſes Verhältniſſes — ſo verbleibt ber Frau 
das von ihr Eingebrachte als alleiniges Eigenthum, I, 13. Val. Esmarch, ©. 73, 35 fgg. 


C. Die Errungenfhaftsgemeinfhaft fommt vor: 


1. im Gebiete des dithmarſchen ER. Geltungsgebiet: Landſchaft Norber- und Süb- Dithmar 
fhen im Herzogthum SHolftein. Das L. R. bafirt auf Gewohnheitsrecht, beffen erfte — ** 
nung, ſoviel bekannt, aus 1447 ſtammt, landesherrlich iſt es publizirt in jetziger Geſtalt 1567 
(abgebrudt im Corpus stat. prov. Holst.). Gemeinſchaftlich iſt die Errungenſchaft, zu ber 
—— werden: alle Früchte und Nutzungen aus dem Sondergute beider Gatten, und Alles, was 
iefe durch ihre Arbeit oder ihr Gefhäft erwerben (Art. 34 66.1, Pr Sondergut bleibt alles 
in die Ehe ag während derſelben durd Schenkung oder Erbſchaft Ermorbene. Der 
Mann Hat die Verwaltung des beiderfeitigen Vermögens, fann aber bie zum Sondergute ge 
hörenden unbeweglichen Güter ber Frau nicht ohne beren Einwilligung veräußern (Art. 25 $. 2). 

Ueber die Verpflichtung ber frau zur Bezahlung der während der Ehe vom Manne gemachten 
Schulden bat das e.R. nur fehr Bft eftimmungen (Art. 34 68. 8,9). Auf Grund ber 
felben, der fürftlihen Beftimmung vom 26. Auguſt 1662 (U, const. Hols. II, 751), fo wie der 
begrifflichen Konfequenzen, wird man annehmen bürfen: Für die Schulden dieſer Art haften 
unbedingt die — und das Sondergut des Mannes, zumal nad obiger Konſtitu— 
tion die Frau aus dem Konkurſe des Mannes ihr Eingebradytet langen Das Ein- 
gebrachte und das fpäter ererbte —— ber Frau dürften nicht haften, und daher, fofern fie 
noch in natura vorhanden, aus dem Konkurſe de8 Mannes zu vindiziren fein. Died wirb 
in ber für Norber - Dithbmarfchen erlaffenen fürftlihen NRefolution vom 5. April 1649 be- 
üglid) der eigentlichen Ausſteuer (des ſogen. Brautwagens) ausdrüdlid anerkannt. Hat der 

ann aber kraft ber ag. bu über das Sondergut der Fran bisponirt, und 
ift dies nicht mehr in natura vorhanden, fo bat fie sa des Eingebradhten einen Erfaß- 
anſpruch, welchem im Konkurfe de8 Mannes das gemeinredhtlihe Dotalprivileg zuftand, Urt. 34 
5.8. Nüdfichtlih de nad Eingehung der Ehe Ermworbenen rangirt fie vor ben Chirogra- 
pharien und Denen, welche eine geſetzliche (midyt eingetragene) Hypothek an den Gütern bes 
Mannes haben, Art. 34, $. 11. 

Die Frau Hat Anfprucd auf eine Widerlage (Dotalitium) aus den Gütern des Mannes; 
die Widerlage foll eben fo groß fein, ald der eingebrachte Brauiſchatz; fie erhält ſolche aber erſi 
ie Mannes und nad) Abzug aller Schulden, Art. 39 8. 8, V. D. vom 
eo, ugu * 

Im Fall unbeerbter Ehe behält ber überlebende Gatte fein Sonbergut und bie Hälfte ber 
Errungenſchaft, die andere Hälfte hat ex nebft dem Sondergute be8 Verftorbenen an * nächſte 
Erben auszukehren, Art. 34. Die Wittwe erhält überdies die Widerlage und die Hälfte des 
»Baugutd«, worunter die al den Sachen des Mannes verftanden werden. Das letztgedachte 
Recht iſt aber für Süder-Dithmarſchen durch die Konſtitution vom 11. April 1707 (C. const. 
Hols. II, 756) u 

Bei beerbter Ehe Hat die Wittwe baffelbe Recht wie bei unbeerbter, nur fällt die Wiber- 
lage fort, der Wittwer erhält die ganze Errungenschaft, wie aus Art. 35 pr. und $. 2 — mohl 
mit Recht — gefolgert wird. Be übrigens Daulfen $. 142, 

2. Im Gebiete des fehmarnſchen ER. berubt das eheliche Güterreht auf V. O. vom 12. Februar 

563 (C. stat. Slesv. I, 695); bafjelbe gilt für die Landſchaft Fehmarn, d. i. die Inſel 
biefe8 Namens mit Ausbſchluß der Stadt Burg. Nach ben Beftimmungen über Erbfolge nimmt 
man Errungenſchaftsgemeinſchaft an. 

Bei unbeerbter Ehe nimmt der Ueberlebende fein Sondergut und bie Hälfte ber erworbenen 


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Güter (V. O. $. 11); bei beerbter Ehe behält die Wittwe ihr Sondergut, und die Hälfte ber 
Errungenfhaft; der Wittwer fein Sondergut und die ganze Errungenfchaft (95. 6,4 V. O.). 
Die Verwaltungsbefugnig des Mannes gebt weiter als zu 1., da er nad dem jubjidiär zur An— 
wendung fommenden jütifchen Lov aud zur Veräußerung der mmobilien der rau befugt ift. 

Die Errungenihaft haftet für die ehelichen Schulden ; hinſichtlich des Sonderguts ber Frau 
ift die Haftung beftritten, Paulſen, $. 143; Falck IV, ©. 442, Die Frage dürfte zu verneinen 
fein, da eine ausbrüdliche Beftimmung nicht gegeben ift, 9.7 V. O. und Erefutions-D. vom 
15. Juli 1640 für die Infel Fehmarn d 2 zu Unvecht herangezogen werben, für die Verneinung 
aud) das fubfidiäre Recht (jütiſches Lov) ſpricht. 


D. Deutſchrechtlich getrenntes Güterrecht gilt: 


1. 


ts 


im Gebiete bes lübifhen Rechts (vgl. Dauli, Abhandlungen aus dem Lübifchen Rechte). 
Daffelbe hat Geltung in den Städten Kiel, Rendsburg, Glüdjtadt, Wiljter, Crempe, Itzehoe, 
Oldesloe, Segeberg, Ploen, Yuetjenburg, Heiligenhafen, Neuftadt, Oldenburg, aud in den 
ſchleswigſchen Städten Burg a Fehmarn und Tondern. Schon Ende bed 13ten Jahrhunderts 
wurde den damals exiſtirenden holjteinifchen Städten, und demnächſt aud) Burg a/;z. und Ton- 
bern, ber Gebraud des lübiſchen Rechts gejtattet. — Nach der a des älteren lübifchen 
Rechts Gt gelangte das revidirte lübiſche Recht (Corp. stat. prov. Holst.) durch die Praxis 
aud in den offteiniihen Städten in Anwendung. Nach älterer Theorie ift bei unbeerbter Ehe 
das Sondergutſyſtem, bei beerbter Ehe Gütergemeinichaft berrichende. Die neuere Theorie, 
welcher bie Boffteinifche Praxis — it (Schlesw.⸗Holſt. Anzeiger 1863 ©. 248), iſt einver⸗ 
ftanden, daß das lübifche Recht lediglich da8 Syſtem ber Gütereinbeit kennt. 

Bon der Prüfung diefer Theorieen kann hier abgefehen werden. Doc) mag erwähnt werden, 
daß nad) ber Praxis bes Herzogthums Holſtein (und wohl auch der beiden fchleswigfchen Städte) 
bie totale Abfonderung der Kinder (von dem Vermögen beider Gatten) in dem Falle, wenn ber 
überlebende Gatte zur zweiten Ehe fjchreitet, gemohnheitstechtli außer Gebrauch gekommen ift 
(Schlesw.-Holft. Anzeiger 1850 ©. 238). 

Bezüglich der Art der Theilung wird e8 in den verſchiedenen Städten verfchieben gehalten, 
bald befommt ber überlebende Gatte (bzw. nur der Mann als überlebender) die Hälfte vom 
Nachlaſſe des Verftorbenen, bald nur einen Kindestheil. 

Was bie Haftung des Frauengutes angeht, fo haftet dieſes bei beerbter Ehe uneinge- 
fhränft mit, fo daß es im Konkurſe des Mannes mit zur Maffe gezogen wird; bei unbeerbter 
Ehe baftet die frau nicht, nimmt daher ihre nod) in natura vorhandenen Güter heraus, für 
vom Manne Veräußertes erhält fie aus ber Maffe Erfak, und rangirt mit ihrem Anfpruche 
nad) den protofollirten Gläubigern. 


. im Gebiete des Sachſenſpiegels. 


Das ſaͤchſiſche Recht gilt fat im ganzen Herzogthum SHolftein, jedoch da nur fubfibiär, wo 
Statutarrehte bzw. abweichende Gemwshnbeiten exiſtiren. Bezüglich des ehelichen Güterrechtd 
ſcheiden aus: ber Bezirk des vormals Schauenburgſchen Antheils (vgl. zu E), das Gebiet bes 
Land» und Marjchrehts (A, 1), da8 Gebiet bes bithmarfchen E.R. (C, 1), bie Städte, in 
welchen lübifches Recht gilt (D, 1), das Gebiet der neumüniterfchen — ——— (F, 2). 
Die volle Gütertrennung ift bier unbeftritten, insbeſondere haftet nicht das frrauengut für 
Schulden des Mannes. Nach Auflöfung der Ehe zerfällt das Vermögen in feine urfprünglichen 
Beitandtheile.. Die Wittwe nimmt alfo ihr Sondergut jure dominii aus der Maffe, umgekehrt 
giebt der Wittwer das Sondergut ber frau, foweit er es nicht als portio statutaria erh, an 
die Erben ber frau heraus, — Der Mann bat volle Verwaltungsbefugniß, darf auch bie 
Mobilien der Frau veräußern, aber nit ihre Immobilien, — Im Konkurfe des Mannes vin- 
dizirt bie Sram ihre eingebrachten bzw. fpäter ererbten Sachen; fie bat rüdfichtlih aller vom 
Manne gültig veräußerten Gegenftände einen Erſatzanſpruch, dem die gemeinrechtlichen Dotal- 
a > zuſtehen. 
8 Erbrecht der Ehegatten haben V.O. vom 15. Juni 1742 nebſt Deklaration vom 
11. Jannar 1745 (C. const. Hols. I, 154) abgeändert. Danach erbt die Wittwe, je nad 


1 


bem ber Mann Kinder binterließ oder nicht, ben vierten vefp. dritten Theil der bem juri 
Saxonico unterworfenen Güter de8 Mannes, ber Wittwer ſämmtliche bewegliche Güter ber 
Frau, mit Ausnahme der belegten ober zur Belegung beftimmten Kapitalien der rau, außer 
dem von biefen Kapitalien und den dem juri Saxonico unterworfenen unbeweglichen Gütern 
ben vierten Theil. — Nad) einem in der DB. DO. von 1742 anerkannten Gewohnheitsrechte erhält 
in ai. Aare Fanddiftrikten der Wittwer oder die Wittwe, »fo ſich in den Bauerhof gefreiet, 
wenn Kinder vorhanden find«, ftatt ber befchriebenen portio statutaria einen fogenannten Alten- 
theil oder Abſchied. 
Vol. Daulfen $. 136. 


E. Die ehelichen Güterrehte im vormals Schauenburgfchen Antheil Holfteins (vgl. v. Fiſcher Benzon, 
das eheliche Güterredht in den vormals Schauenburgſchen Diftriften Holfteins). 

Diefer Theil Holſteins befteht aus der Stabt Altona, ber Amtsvogtei Ueterfen, der bes: 
re MWildniß, dev Herrfchaft Herzhorn, Sommerland und Grönland und ber Grafidaft 

anzau. 

In demfelben gilt im Uebrigen das römifche Recht als unmittelbar anwendbares Recht; das 
ebeliche Güterrecht und Erbrecht ijt aber durch verſchiedene V. O., die für die einzelnen Diftrikte zu 
verfchiedenen Zeiten erlaffen find, in der Hauptſache übereinftimmend geregelt. 

Man kann zweifelhaft fein, ob die Redyte zum Syſtem ber allgemeinen Güter -Gemeinfchaft, 
ober dem des getrennten Güterverhältniffes zu rechnen; fe find deshalb getrennt aufgeführt. früher 
nahm man eritered an, daher ift jelbit in V. O. (4. B. Deklaration vom 13, Oftober 1766 und 
19. Juni 1780) von der unter den Cheleuten obwaltenden Gemeinjhaft der Güter bie Rebe, 
anderer Anficht ift jedoch Fiſcher Benzon und auch eine Entſcheidung bed Obergerichts vom 4. Mai 
1867 (Scl.-Holft. Anzeiger 1867 ©. 358). 

1. Das ebelihe Güterredt von Altona Cl. Daulfen $. 151, ber dies Recht zur U. G. ©, 
bh berubt auf B. O. vom 14, Mai 1691 (abgedrudt bei Fifcher- Benzon) nebit fpäteren 
eflarationen vom 22. Dezember 1752, 7. Juli 1762, 13. Oftober 1766, 19. Januar 1780 
(abgedrudt in ber —— Sammlung ber Kgl. V. O. für die Herzogthümer Schleswig- 
Solftein). Beltimmungen über den en des Verwaltungsrechts bes — ſind nicht 
vorhanden. In Altona ſcheint aber nach konſtanter Praxis angenommen zu werden (Fiicher- 
Benzon S. 85), daß der Mann nicht zur Veräußerung 2) Derpfändung von mmobilien ber 
Frau umd aud nicht zur einfeitigen Verfügung über die ihr gehörenden, im Schuld- und Pfand- 
Drotofolle verichriebenen Kapitalien berechtigt ift. Ob bies als Gewohnheitsrecht anzufehen, muß 
dahingeftellt bleiben. Im Uebrigen ift das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Mannes in 
Behtelf bes Vermögens feiner Frau nicht zu bezweifeln. 

Eine perſönliche Berpflihtung der Chefrau für die während ber Ehe Eontrahirten bzw. 
die vor Eingehung der Ehe vom Manne gemachten Schulden ift nicht anzuerkennen (Defl. vom 
13. Oftober 1766); aber ihr Vermögen ift für diefe Schulden mitverhaftet; ob bad ganze Ver⸗ 
mögen, ift ftreitig. Nach der Praxis und wohl aud) der Defl. von 1766 wird die Haftung 
mwohl zu bejahen jein. Nur in Bezug m das Vermögen, welches fie nach dem Konkurfe bed 
Mannes bzw. nad) deffen Tode erlangt, findet nad) der Defl. von 1766 eine Ausnahme infofern 
ftatt, als fie mit diefem Vermögen nicht für die Schulden de8 Mannes, aus der Zeit vor bem 
Konkurfe, bezw. überhaupt nicht haftet. Der Wittwer hat die Wahl, ob er nad) Bezahlung 
ber Schulden die Hälfte der Gefammtmaffe herausnehmen und die andere Hälfte feinen Kindern 
bzw. den Erben ber Frau herausgeben, oder das Eingebrachte bzw. das von ber Frau fpäter 

erbte an deren Erben herausgeben will. 

Die Wittme bat bei unbeerbter Ehe das gleiche ober doch ein ähnliches Wahlrecht (Halb- 
ſcheid der Gefammtmaffe oder Herausnahme des privativen Vermögens, bei beerbter Ehe, nimmt 
fie ihr Eingebrachtes, und wenn drei oder mehr Kinder vorhanden find, Kindestheil, find —— 
als drei Kinder vorhanden, ben vierten Theil vom Nachlaſſe des Mannes, V. O. von 1691 
6$.4,5,6). 

12 


62 


2. Das ehelihe Güterreht für die zur Herrſchaft Pinneberg gehörige Amtsvogtei Ueterfen 
regelt B. DO. vom 7. Mai 1745 im Wefentlihen übereinftimmend mit dem Rechte von Altona. 
Jedoch geht nad) der Praxis dad Vermaltungs- und Verfügungsreht des Mannes erheblich 
weiter, al8 in Altona; die liegenden Gründe der frau darf er nit ohne deren Mitwirkung 
veräußern, wohl aber verpfänden; ebenfo darf er über Mobilien der Frau ohne ihre Mitwirkung 
verfügen. — Bezügli der Schulden gilt das Gleiche, wie für Altona; nur find nad .1 der 
B.D. auch vorebel he Schulden aus dem Gefammtgute zu bezahlen. — In Betreff bes Erbrecht 
gilt bafjelbe wie für Altona, nur bat die Wittwe auch bei beerbter Ehe da8 ihr in Altona für 
unbeerbte Ehen zuftehende Wahlrecht B. ©. 68. 2,3. 

Bl. YBaulfen . 150, inöbefondere Note 1. 
3. * die übrigen Theile der Herrſchaft Pinneberg iſt unter dem 8. Mai 1747 eine 
. O. erlaffen, die mit ber zu 2, erwähnten übereinſtimmt, und dann auch durch Reſkripte vom 
8. Dezember 1755 und 2. Jauuar 1756 auf die vormals Bülowfche, jet Engelbrechtfche Wild- 
niß und die Herrihaft Herzhorn mit Vogteien Sommerland und Groenland ausgedehnt ift. 
Bezüglic des Verwaltungs. und Verfügungsrechts des Mannes bat fi) bie Praxis wie zu 2. 
entwidelt. — In der Kloftervogtei Ueterfen ift aber anfcheinend die Praxis weiter ge 
gnaen, und erachtet den Ehemann für befugt, aud) Immobilien ber * zu veräußern (Fiſcher⸗ 
nzon ©. 88). Ob biefe Praxis Gewohnbeltsreht,. fann bier dabingeftellt bleiben. In der 
—— Herzhorn, und ben Vogteien Sommerland und Groenland wird nad FFifcher-Benzon 
©. 89, der fid) auf Angaben bes Lokalrichters beruft, zur Veräußerung wie zur Berpfändung 
der Immobilien ber frau deren Konfens erfordert. 
Bezüglich der Schulden und des Erbrecht8 gilt daffelbe wie zu 2. 

4, * die Grafſchaft Ranzau wurde eine V. O. vom 24. Dezember 1753 erlaſſen, wegen Bei- 
ehaltung der in der Grafſchaft R. üblichen Gemeinſchaft der Güter unter Eheleuten (abgedruckt 
in der — 5— Sammlung), im Weſentlichen übereinftimmend mit der für Pinneberg. 
Eine Deklaration vom 13. Dani 1755 giebt noch einige nähere Beftimmungen, wie e8 bei ber 
ge | eine8 zur Maffe gt — Hofes zu halten ſei, wenn der überlebende Gatte ben Halb- 
fcheid wählt. Wegen des Verwaltungs. und Verfügungsredhts des Mannes hat fih die Praxis 
ebenfo wie in der Kloftervogtei Ueterjen entwidelt. 


F. Güterrechte, welche während der Ehe ſich unter beitimmten Borausfeßungen ändern: 


1. Das Recht im Gebiete des nordftrander L. R. Dies L. R. gilt in folgenden Diftrikten des 
Herzogthums —— in ben Tondernſchen Marſchharden, der Landſchaft Sylt, ber Land 
ſchaft Pellworm mit den Halligen, der Landſchaft Nordſtrand und dem Intereſſenten Gottes- 
forp, Amts Tondern. Außerdem gi e8 in ber Landſchaft Foehr (mit Ausnahme bed vormals 
bänifchen Theile) und dem Flecken Wyck, in letzterem kommt aber in den Erbfolge und ehelicyes 
Güterredht betreffenden Angelegenheiten das jütifche Lov zur Anwendung. 

Das geltende nordftrander E.R. ift in einem 1572 von Herzog “Johann dem Melteren er- 
laffenen Statute enthalten, das an die Stelle des früheren auf Mutonomie und Gemwohnheits- 
recht beruhenden Rechts trat (abgebrudt C. stat. Slesv. 1, 

Bol, übrigens Esmarch, E.R. S. 183 tg. ; Daulfen $. 156, 

Das Güterreht ift nad dem L. R. und ber Theorie verfchieden, je nachdem die Ehe beerbt 
ift oder nicht; als beerbt gilt die Ehe, in welcher ein Kind geboren ift, wenn dieſes nad) ber 
Taufe ger t bat; ber fpätere Tob des Kindes ift ohne Einfluß, II, 24, jeboch fällt das nad 
a — Kinder von dem einen ober anderen Gatten geerbte Gut nicht in bie Gemein. 

aft, il, 48. 

Für unbeerbte Ehen gilt Errungenfhaftsgemeinfhaft, II, 24: »So fie aber Tr ige fei 
und einer bavon verfterbet, fo nimmt ein Jeder fein zugebrachtes Gut und bie Hälfte von dem 
erworbenen und verborbenen Gute.« it —— (das bürgerliche Recht im Herzogthum 
Schleswig, —— 1854 8. 26) dürfte anzunehmen fein, daß auch die während ber Ehe von dem 
einen oder anderen Gatten geerbten Güter in die Gemeinfhaft fallen, ba in Il, 43 offenbar eine 
finguläre Ausnahme gegeben ift; indeffen ift dies nicht unzweifelhaft. 


63 


Der Mann bat die Verwaltung des Sonderguts der Frau und kann über beren bewegliche 
Saden kraft der ehelihen Vormundſchaft verfügen, nicht aber ihre Immobilien ohne ihre Zu- 
flimmung veräußern, II, 11 und 24, 

Bei beerbter Ehe gilt Gütergemeinfchaft; fo fließt man aus IL, 24, da für biefen Fall 
beftimmt wird, daß dad Gut mitten entzwei getheilt, und das Halbe Theil beerbet wird, das 
andere halbe Theil aber wieder an ded Mannes oder ber Frauen nächſte Blutsfreunde fällt. Im 
Konkurrenz mit Kindern nimmt der Wittwer jure dominii die Hälfte des ganzen Gut8 und 
von ber anderen Hälfte ein halbes Schweitertheil, Il, 36; die Wittwe in Konkurrenz mit einer 
ober zwei Töchtern die Hälfte bed Gefammtgutes, in Konkurrenz mit Söhnen oder mehr als 
Re Te un REN Kindestheil von der Gefammtmaffe und außerdem ein geringfügiges 

oraus, 11, 31, 36. 

Daß der Mann zur Veräußerung der in Gemeinschaft befindlichen Mobilien befugt, wirb 
man annehmen müffen, ba II, 24 dem Beräußerungsverbote bie Beſchränkung beigefügt ift, 
wenn fie feine Kinder haben«. 

2. Die Gebiete der Neumünfterfhen Kirhfpielgebräude. Roth zählt fie in ber Zeit- 
Ihrift für vergl. Recht zur Verwaltungsgemeinihaft. Geltungägebiet: dad Amt Neumünfter 
bes Herzogthbums Holſtein. Das Recht ift Gewohnheitsrecht, beifen jedenfalls hohes Alter nicht 
mehr nadzumeifen. Die jegt geltende Aufzeihnung (abgedrudt bei v. Seeftern- Pauli, bie neu- 
münfterfchen Kirchfpielsbräuche und die bordesholmer Amtsgerichte nebft Verſuch einer Geſchichte 
diefed Rechts) iſt eine hochdeutſche Ueberfegung ber. urfprünglich plattdeutfchen Aufzeichnungen, 
die Ueberfegung ftammt wahrſcheinlich aus dem Ende des 17tem Jahrhunderts. Urt. 11: »Von 
Erbtheilung« bildet die Grundlage des ehelichen Güterrechts. In ber Praxis und von Paulfen 
$. 155 wird angenommen, daß, wenn die Ehe Jahr und Tag gedauert hat, allgemeine Güter- 
—— eintritt, ſonſt gilt Gütertrennung. Indeſſen find Falck (Seite 424 Note 92) und 

raum (neue ftaatSbürgerlices Magazin VI, i89) anderer Anfiht. In Art. 11 beißt es aber 
ausdrüdliih: »Wenn aber der Mann verfterbet innerhalb Jahres und Tages, gehöret ber 
MWittwen ihren eingebradyten Brautfhaß ꝛc. . . Nach Berfliegung folchen Jahres werben bie 
Güter gemein und erlangt die Wittwe bie Hälfte aller ihrer (— b. h. der Eheleute —) Güter 
u.f.w.e Zu beachten ift für das Verftändniß, daß nad) dem fubfidiär geltenden ſächſiſchen 
Rechte Ehevogſchaft mit ingebung ber Ehe eintritt. 

Bezüglich der Schuldenverhältniffe, de8 Vermaltungs- und Erbe ir rang des Mannes 
find die Grundfäge maßgebend für das beutfchrechtlich getrennte Güterverhältniß bzw. für all- 
er Gütergemeinſchaft. — Nach Art. 11 ift da8 Erbrecht der frau verfchieden, je nachdem 

ie Ehe Jahr und Tag gedauert bat oder nicht, ba8 des Mannes, je nachdem die Ehe beerbt 

ift oder nicht. Die Praxis unterfcheidet nur, ob bie Ehe innerhalb Jahr und Tag ober fpäter 
gelöft wurde; im erften Falle nimmt die rau ihr Eingebradhtes, Kijtenwaare und eine Abenb- 
gabe, ber Wittwer giebt an die Erben der frau deren Kleider und Kiftenmwaare und bie Hälfte 
des übrigen Eingebrachten heraus; im zweiten Fall wird nad Abzug der Schulden Halb durdh- 
getheilt, doch befommt der Überlebende Gatte gewiffe Gegenftände zum Voraus. 

Daneben werden bie bordesholmer Amtsgebräuche genannt, bie faft wörtlid mit 
jenen übereinftimmen; ob fie aber wirklich exiftiren oder nur eine Abfchrift der neumünſterſchen 
Kicchfpielgebräuche mit verändertem Titel find, ws bahin. In Bezug auf eheliches Güterredht 
und Erbredht gelten fie jedenfalls im Amte Bordesholm nit, vielmehr wird bier inſoweit 
fähfifches Recht angemenbet. ; 

In ber ganzen Provinz fann aber eine Mobifilation der Rechtsſätze durch das Inſtitut bes 
fortgefeßten Güterverhältniffes bzw. der Gütergemeinfchaft in mehrfacher im page. eintreten. n ber 
anzen Provinz bat der Überlebende Batte das Recht, mit ben unmündigen Kindern bzw. mit ben Töchtern, 
E ange fie fich nicht vwerbeirathen, in —— Gütern fortzuleben. Erſt wenn der mündige Sohn 
oder die ſich verheirathende Tochter auf Theilung dringen, wird in Bezug auf dieſen oder dieſe die Theilung 
vorgenommen. Außerdem muß der überlebende Gatte theilen, wenn er ſich wiederverheirathen will. Der 
Bater bat dabei das Recht (dev Bericht nennt e8 wohl mit Recht ein »egorbitantes«), durch feine eventuell 
zu beeidigende fogen. »Ausſage⸗ ben Antheil der Kinder am mütterlichen Vermögen feitzuftellen. Obwohl 


64 
dabei, namentlich mit Rüdfiht auf die dem Vater obliegende Alimentationspflicht- Verbindlichkeit, der Betrag 
des Ausgefagten nicht felten Hinter dem wirklichen Erbtheil zurüdbleibt, bat ſich diefe Einrichtung doch in 
obem Maße bewährt. Nady dem Berichte ift fein Prozeß bekannt, ber wegen zu geringer Ausfage ent- 
anden wäre, wenngleich bie Kinder bei der Ausfage möglichſt durch mütterlihe Verwandte, fonft durch 
gerichtlich beftellte Pfleger, vertreten werben. 

Die Juden find für bas ——* Schleswig durch V. O. vom 8. reg 1854 $.1, für bas 
Herzogthum Holftein durch Gefeh vom 14. Juli 1863 $. 5 den bürgerlichen Ge —* ihres Wohnorts unter- 
= en h für zu jener Seit bereit8 erworbene Rechte kommt indeffen noch das jüdifche eheliche Güterrecht zur 

nmendung. 

Königlihe Beamte und harafterifirte Berfonen lebten früher in Schleswig nad jütifchem 
Lov, in Holftein nad ſächſiſchem Rechte ald dem betr. Landesrechte. N r Schleswig ift dies befeitigt durch 
Aufhebung des privilegirten Gerichtsftandes, Belanntmahung vom 29. Juli 1850 8.2, für Holſtein ift 
zwar ber privilegirte Gerichtöftand für Beamte —— durch Gef. vom 26. Juni 1867 8. 6, nad) 8. 6 
ift aber der Redtszuftand wegen Nichtanwendbarkeit des Statutarrechts aufrechterhalten, im Schauenburg- 
ſchen Antheil Holſteins leben jedoch die Beamten nicht nad) ſächſiſchem Rechte, fondern nad ben dort gel 
tenden V. DO. Das Gleiche ift für die in dem Schauenburgihen Antheile Holfteins lebenden Mitglieder der 
Schleswig-HSolfteinfhen Ritterfhaft anzunehmen. 

Im Uebrigen leben bie Mitglieder ber — Ir ge Ritterfhaft und 

bes Adels in Holjtein nach ſächſiſchem Recht, in —— nad juͤtiſchem Lov, in letzterer Beziehung mit 
einer Mobifitation. — In beiden ——— gi für die Wittwen dev Mitglieder der Nitrat ein 
eigenthümliches Erbrecht, die fogen. Haubenbandsgerehtigkeit (vgl. revidirte Landgerichts ⸗O. IV, 5 
K 1—7, abgebrudt im C. stat. prov. Hols.); biefed Necht ift fpäter auf den angefeffenen (d. b. im Be 
fiße eints adelihen Guts befindlichen) nichtritterſchaftlichen Adel ausgebehnt worden. Dana bleibt die 
Mittwe mährend eines fächfiichen Jahres (Jahr und Tag) im Beſitz und Genuß aller Grundftüde des 
Mannes, muß aber alle Laften, mit Ausnahme ber Zinfen, tragen. Sind Grunditüde nicht vorhanden, fo 
genießt fie während dieſes Jahres die Zinſen der ausftehenden Kapitalien. Außerdem erhält bie Wittwe 
um Eigentum bie Hälfte gewiffer bewegliher Sachen, und nimmt ihr eigenes Vermögen beraus. — Da 
ieſes Recht aud) für die im Dergopthum Schleswig lebenden Mitglieder dev Ritterfhaft gilt, jo findet auf 
biefe infomweit das jũtiſche Lov und deſſen partikuläre Gütergemeinſchaft nicht Anwendung. Es muß viel 
mehr getrenntes Güterrecht angenommen werden. Vol. Paulſen $. 137, Esmard ©. 44 fgg. 

Die Angehörigen ber Univerfität Kiel find von ben Statutarrechten eximirt. Sie leben nad) 
anerlanntem Gewohnheitsrecht nad) gemeinem Rechte, jeboch nad) Falck I, 419 mit folden Mobififationen, 
daß die güterrechtlichen Verhältniffe diefelben find wie nad) ſächſiſchem Rechte. 


(Fortfeßung folgt.) 


Serichtigung früherer Mittheilungen der vorftehenden Iufammenftellung. 
An Folge freundliher Benahrichtigungen, für welche biermit der aufrichtige Dank ausgeſprochen wirb, wird berichtigt: 
Geite 40 mußte ber leiste Abſatz lauten: 


Ueber bie Rechte abelicher Wittwen vergl. Provinzialrehtseniwurf IT, 1 68. 108 ff. (Befferung, Wohnung 20). Die 
abeliche Wittwe auf Rügen erhält von der fahrenden Habe (über deren Umfang vergl. 58. 130 ff. und indbefondere $. 134) 
nicht die Hälfte, wie jonft in Pommern, fondern nur ein Drittel ($$. 133, 132); indeffen ift dies nicht unbeftritten. 
Seite 45 muß es in ber lehzten Zeile beißen ftatt gilt: 

—— noch die henneberger Landes O., dieſelbe iſt jedoch ausbrüdlich aufgehoben burch das Geſeh vom 31. März 1865 
Geſ. Samml. S. 181). Für Ehen, welche unter ber Herrfchaft ber älteren Gejege geſchloſſen find, ift bem überlebenben 
Ehegatten ein Wahlrecht eingeräumt, ob er nad ben früheren Geſehzen ober nach ben Vorfchriften bes A. L. R. erben 
wolle.« (Das lepterwähnte Gejeg ift von Stöpel im beffen prenfifchen Gefeg- Eobeg nicht aufgenommen,) 


R. vo. Deder'8 Verlag Berlin, gebrudt im ber vormaligen Geheimen Ober 
Marquardt & Schend, Hofbuchdruckerei (unter Neihöverwaltung). 


65 


Juſtiz ⸗Miniſterial ⸗ Blatt 


für die 


Preußiſche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juſtiz-⸗Offizianten-Wittwen-Kaſfſe. 








XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 7. März 1879. 





Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: VBerleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A, Bei ben Gtabt-, Kreis, Amts. und 
Friedensgerichten 
Dem Kreisgerichts ⸗Rath von Schilgen in Groß Salze iſt bie 
Funktion des Dirigenten bei ber Gerichts + Deputation daſelbſt 
übertragen, 


Der Kreisrihter Bäumer in Dorjten ift an das Kreißgericht 
in Dortmund verfegt. 


Zu Kreisrihtern find ernannt: 

der Gerichts-Affeffor Ziefler bei dem Kreisgericht in Johannis. 
burg, mit der funktion als Gerichts-Kommiffar in Arys, 

ber Gerichts Affeffor Sidel bei dem Kreisgericht in Stras, 
burg a. d. Drewenz, 

ber Gerichts - Affeffor Kolleder bei bem Kreisgericht in Marg- 
graboma, 

der Gerichts. Affeffor Kühn bei bem Sreisgericht in Ungerburg, 


der Gerihts-Affeffor Reche nbach bei dem Kreisgericht in Ealbe 
a. ©,, mit ber Funktion bei ber Gerichts. Deputation in 
Groß-Salze, und 

ber Gerichts. Affeffor Lautherius bei bem Streidgericht in 
Prenzlau, mit der Funktion als Gerichts-Rommiffar in Strat- 
burg i. d. Udermart. 


Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertbeilt: 
dem Kreisgerichts-Natb Löhe in Gerbftebt und 
dem Kreidgerichts-Ratb Feſt in Poſen 
mit Penfion, Vehterem unter Verleihung des Nothen Abler- 
Ordens III, Klaffe mit der Schleife, 
dem Kreißrichter Holb in Königshütte. 


Der Kreisgerichts - Ratö Paur in Bernftabt ift geftorben, 


B. Bei ber Staatsanwaltſchaft. 


Der Gerichts » Affeffor Rhode ift zum Staatdanwalts » Gehülfen 
bei bem Sreisgeriht in Wehlau ernannt, 


C. Redtsanmwalte, Abvofat-Unwalte, Advolaten 
und Notare. 


Dem Obergeridhts-Anmwalt und Notar, Tuftizratg Jübell in Eelle 
ift aus Anlaß feines Dienftjubiläums ber Rothe Adler» Orden 
IV. Klaſſe verliehen. 

Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Frie den sburg in Bres- 
lau ift im folge ber Mllerböchften Beftätigung feiner Wahl zum 
Erften Bürgermeifter ber Stabt Breslau aus dem uftigbienft 
geſchieden. 

13 


— 


Dem zum Rechtsanwalt und Notar in Friebeberg i. d. Neumark 
ernannten Kreisrihter Pöppel (Juſt.Miniſt.Bl. S. 30) iſt 
geftattet, feinen Wohnfig in Driefen zu nehmen, 


Es find ernannt: 
ber Kreisrihter Schulze in Kempen zum Rechtsanwalt bei dem 
Kreisgericht bafelbft und zum Notar im Bezirk des Appellations- 
gerichts zu Pofen, mit Unmweifung feines Wohnfiges in Kempen, 
der Kreisrichter Radtke in Alt-Landöberg zum Rechtsanwalt 
bei bem Kreißgericht in MWriegen und zum Notar im Bezirk 
des Kammergerichts, mit Anweiſung ſeines Wohnfiges in 
MWriegen, 
ber Gerichts. Uffefior a. D, Joel zum Rechtsanwalt bei bem 
Kreidgericht in Berlin und zum Notar im Bezirk bes Ram- 
mergerihts, mit Unmeifung feines Wohnfiges in Hoffen, und 
ber Referendar Katenhaufen zum Advokaten im Bezirk bes 
Appellationsgerichtd zu Celle, mit Anmeifung feines Wohn- 
fited in Hannover. 
Dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratd Riemer in Halle 
a. d. Saale ift bie nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 
Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Tilmann in Meumwieb 
unb 
ber Obergerichts Anwalt Heiliger in Nienburg 
find geftorben. 


D. Gerichts - AUffefforen. 


Zu Gerichts. Affefforen find ermannt: 


ber Referenbar von Lütcken im Bezirk bes Appellationdgerichts 
zu Celle, 


ber Referendar Behmann unb 

der Referendar Dr. Brödel 
im Bezirf bed Kammergerichts, 

ber Referendar Reitner im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Glogan, 

ber Referendbar Hartog im Bezirk bes Appellationsgerihts zu 
Urnöberg und 

ber Referenbar Dr. Kries im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Marienwerber. 


Die nachgefuhte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Gerichts + Affeffor Dr, Ritter behufs Uebertritts zur 
firhlihen Verwaltung, 
dem Gerichts + Affeffor Karl Friedrich von Dergen unb 
bem Gerichts + AUffeffor Karl Heinrich Ludwig von Dergen 
behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatsverwaltung. 


E. Subalternbeamte. 
Dem Kreisgerichts ⸗Selretaͤr Tzſchachmann in Schroba ift aus 
Anlaß feines Dienftjubiläumd und 
dem Sreidgerichtd- Sekretär Pefchel bei feinem Uebertritt in ben 
Rubeftand 
ber Karalter ald Kanzleirath verlichen, 


F. Unterbeamte, 


Dem Gerihtsboten und Exekutor Kettner in Salzwedel unb 
dem Amtsgerichtöboten Volk in Brotterobe 


ift beim Uebertritt in den Ruheſtand ba8 Allgemeine Ehrenzeichen 
verliehen. 


Nichtamtlidher Theil. 


Num. 5. 
Das in Preußen geltende ehelihe Güterrecht. 
Zufammengeftellt vom Appellationsgerihtsratg Neubauer in Glogan. 
(Hortfegung.) 
X. Sannover.*) 
n ber Provinz hat Geſetzeskraft das Präjudiz 3 der Kgl. Belanntmahung vom 8. Januar 1845, 


welches bejtimmt: 


»Für die Rechtsverbältniffe ber Eheleute in Anfehun 


ihres Vermögens ift die Veränderung 


»ihretz bisherigen gemeinfhaftlichen Wohnort für ſich allein, wenn nicht etwa an bem neuen 
»Mohnorte binfichtlic der Vermögensverhältniffe unbedingt gebietende Gefehe Gültigkeit haben, 
»oder darüber von Seiten der Eheleute neue Verabrebungen getroffen worden, ohne Einfluß.« 


*) Es bürfte daran zu erinnern fein, baß für bie Miedergraffchaft Lingen und bie fogen. münfterfchen Abfpliffe, für das 
Fũurſtenthum Oftfriesfand mit dem Harlinger Sande und für das hannoverfche Eicysfelb das preuf. U. L. R. Geltung hat. Val, Grefe, 


Hannover's Recht, 1860, 1861 Tpl. 1 ©. 182 f. 


67 


Da abfolut gebietende Geſetze biefer Urt nicht vorhanden, kann eine erheblichere Anzahl von Ehen 
befteben, welche dem gefeglicyen Güterrechte nicht unterworfen find. Davon abgefehen, gelten: 
A. allgemeine Gütergemeinjdaft: 


1. 


. in der Graffhaft Bentheim und der Herrfhaft Lago 


im Herzogthum Arenberg-Meppen, einfchließlid der Stabt Papenburg, ben fogenannten 
——— Abſpliſſen und der Voigtei Emsbühren. Rechtsquelle: Gewohnheitsrecht 
nach den Grundſätzen der münſterſchen Polizei-Orbnung vom 18. Januar 1592 (abgedruckt bei 
Boedifer, Sammlung ber che für Arenberg-Meppen ©. 14), vgl. aud die Abhandlung von 
Niehaus über die Gütergemeinfhaft dev münſterſchen Polizei-Ordnung und de lingenfhen L. R. 
im neuen Magazin für Hannoverjdes Recht Bd. 3 ©. 175 fog., 359 fgg. Für die münfterfchen 
Abfpliffe kommt aud) die Deklaration zu 2, mit in Betradht. 


. in der Niedergrafihaft Lingen (Bezirk der Amtögerichte Freren und Lingen ausſchließlich 


der münfterfchen Abipliffe und der Voigtei Emsbühren) in Gemäßheit bes — Landrechtb 
vom 31. Oktober 1639 und ber authentiſchen Deklaration vom 29. April 1833. Dieſe Defla- 
ration bat zwar die V. O. vom 9. Mai 1823 ausdrücklich aufrecht erhalten, wonady für bie 
Ehen der vormals eigenbehörig gewefenen Kolonen getrennte Güterrechtsverhältniſſe beftehen 
follten, allein deffenungeachtet Wii biefe Perſonen faktifch in allgemeiner Gütergemeinfhaft 
gelebt, und die Gerichte haben auf Grnnd der Voltsüberzeugung die rechtliche Geltung der Güter- 
——— auch für bie ehemals —— anerkannt. Bol. übrigens die zu 1. erwähnte 
bhandlung von Niehaus a. a. DO. ©. 379 fag. 

Das Recht zu 1. hat Konfolidation. N Dennod) fällt nad Niehaus bei der Beerbung, wo 
feine Kinder vorhanden, nur ber lebenslängliche Nießbrauch dem Gatten zu; von ben durch 
den Berftorbenen angebrachten Gütern und ber Hälfte der Errungenfat ift ein Inventar 
zu errichten, und Kaution zu beftellen, daß diefe an die nächften Blutöverwanbten jenes Gatten 
ge Bei der MWiederheirath ift mit den Kindern erfter Ehe zu theilen; geteilt wirb 

a8 beim Tode des Gatten vorhandene Vermögen; find inzwifchen Kinder verftorben, fo 
bleiben diefe unberüdficht; der Wittwer erhält die Hälfte, die Wittwe neben einem Finde 
die Hälfte, neben mehreren ein Drittel. Der überlebende Gatte fann ſchichten, wenn er will, 
behält jedoch den Nießbrauch gegen die Alimentationspfliht bi8 zum 16. bzw. 18. Jahre ber 
Kinder. Nach der Theilung fält, wenn Kinder zweiter Ehe vorhanden, Pflichttheil und In- 
teftaterbfolge ber Kinder erjter Ehe fort. 

Nach dem Rechte zu 2. Art. 6, 7, vererbt bei finderlofer Ehe das halbe ebeliche Gut an 
bed verftorbenen Gatten nächte Blutsverwandte; der überlebende Gatte bat jedoch lebens- 
länglihen Nießbrauch gegen Kautionspfliht; Kinder aus früherer Ehe nehmen aber bie 
Hälfte an fih. Nach Art. 3, 4, 5 foll, wenn bei beerbter Ehe zu tbeilen ift, der Überlebende 
Gatte, welcher Inventar zu errichten hatte, und die nady dem Tode gemachten Schulden excl. 
der Beerbigungskoften allein zu tragen bat, die eine Hälfte an ſich nehmen, bie andere fällt 
an bie Kinder, die Theilung ift Feine Tobt-Theilung. So — 

GBezirk der —— Bent- 
heim und Neuenhaus). Rechtbquelle: Gerichts. und Landes-Orbnung des Grafen Ernft Wilhelm 
vom 23. November 1690 (Ebhardt Sammlung der Verordnungen aus ber Seit vor 1813, 
Sannover 1854 II, 209). 

Die Quelle enthält fpeziele Beftimmungen über das Erbrecht nicht; bei der Wiederheirath ſoll 
der Gatte Schichtung thun. 


. in ben Städten Osnabrüd, Qualenbrüd, Fürſtenau, Melle, den Flecken Jburg und 


Börden, bem Weihbilde Bramfche. Rehtsquelle: Gewohnbeitsredht, vgl. Deterffen, das 
eheliche Güterreht in ben Flecken und Städten des Fürſtenthums Oßnabrüd 1863, wegen bed 
Erbrechts insbefondere S. 119 rg i 
Der überlebende Gatte H bei unbeerbter Ehe der en Eigenthümer der Maffe 
(Konfolidation), vorbehaltlic; des fogenannten Rekadenzrechts der Verwandten be8 Berftor- 


*) Diefe —— über ben Iuhalt in Bezug genommener Abhandlungen find bemüht, in gedrängter Kürze Andeutungen 


über bie weſentlichſten 


efultate der Abhandlungen zu geben. Es ift bei beren Benupung biefer Umftand nicht außer Act zu laflen, 


unb empfiehlt es jich, bei ber Prüfung einzelner Fülle ftets die Abhandlungen felbft einzufeben, zumal biefe auch bie rationes dubi- 
tandi zumeift angeben, unb frineswegs ftetö fo beitimmt ſich ausfprechen, wie es nach einem foldhen Auszuge ben Anfchein haben bürfte, 


13* 


68 


benen, ©. 122 fgg., auf ein Drittel bes ermeislich in bie Ehe gebrachten Guteß; bei beerbter Ehe, 

©. 170 fgg., wird ebenfall® der überlebende Gatte voller Eigenthümer der Maffe mit der 

Verpflichtung, die Kinder zu erhalten, zu erziehen und auszufteuern; wegen der Abſchichtungs⸗ 
ründe vgl. ©. 176 fgg.; bei der Abſchichtung kommt die zur Zeit berfelben vorhandene 

FA “ Ba Mae Gatte erhält die eine, bie Kinder die andere Hälfte, lehtere nad) 
opftheilen, S. 194. 

5. in der Stabt Verden. Rechtsquelle: Statuten von 1582 (Ebhardt IL, 393) und 21. Mai 1729. 
kn auch Atteftat vom 19, September 1664 (Ebharbt I, 50), wonach der hergebrachte Gebraud) 
»längft Leib längft Gut« dem Stadtbuche und Statute gemäß. 

Megen bes Erbrechts vgl. insbefondere Statutum 20 fgg. (Ebhardt II, 398 fag.). 

6. im Lande Wurften und dem Kirdhfpiele Altenmwalde. Rechtsquelle: Gewohnheitsrecht 
im Anfchluffe an die Wurfter Willkühr von 1608 und Wurfter L. R. von 1611 (abgebrudt bei 
Dufendorf, obss. j. univ. IIl app. ©. 113—118), vgl. Ritter’ 8 Abhandlung im neuen Magazin 
für hannoverſches Recht, 8,152 fag. 

Nach Ritter tritt, wenn bie Ehe kinderlos blieb, allgemeine G. ©. nit ein; find 
die Kinder wieder weggefallen, fo behält der Überlebende Gatte das halbe Gut, den übrigen 
Halbſcheid nehmen des Verftorbenen nächte Erben. Nach den neueren Außlegungen bezieht 
ſich der Halbſcheid beim Tode der Frau auf die Hälfte ihres Eingebradhten, beim Tode be# 
Mannes auf die Hälfte de8 gefammten Vermögens außer dem Eingebradhten, das ber frau 
herauszugeben. — Konkurriren Kinder, fo tritt fortgefegte G. ©. ein. Art. VIE3IZE.R. 
räumt dem einzigen abgetheilten Kinde ein abermaliges Eingreifen mit ben Kindern zweiter 
Ehe ein. Sedenralls bisponirt ber Ueberlebende allein, kann auch Immobilien veräußern, die 
Kinder haben Anſpruch auf Erziehung, Alimentation, Dotation, aber doch audy wirkliche gegen- 
wärtige Redjte zu einem Kopftheile am Geſammtgute. Die Gütergemeinfhaft wird nur 
aufgehoben durch Tod (dev Tod de einzelnen Kindes fommt nicht in Betracht, wenn beren 
mehrere vorhanden) und durch Abtheilung, nicht durch Konkurs. Der Gatte kann jederzeit 
abtheilen, die Kinder können Theilung nur im Falle der Wiederheirath verlangen. Es wird 
fo getheilt, daß dev überlebende Gatte nur einen Kopftheil von der Gefammtmaffe erhält; 
dies ift jedoch nicht unbeftritten, Konfolidation ift ausgefchloffen. 

7. im Alten Sande (Bezirk de8 Amtsgerichts Jork). Rechtsquelle: Reformatio sive Additio bes 
Alten von Bifhoff Ehriftoffer 1517 gegeben, vgl. v. Hinueber's Abhandlung in ber Zeit- 
fhrift für hann. Recht 7 S. 326 fag. 

In beerbter Ehe tritt nad) — S. 341, et Gütergemeinfhaft ein. Die Kinder 
erhalten (aud) die Seitenverwandten bei finberlofer Ehe) da8 fogen. Leibeszeug des DVerftor- 
benen allein, wie der überlebende fein Feibeszeug nicht zur Theilung zu bringen hat. Bezüglich 
diefes iſt des Vaters Nießbrauch und Verwaltung ausgeſchloſſen. Es tritt Gemeinfcort auf 
Gebeih und Verberb ein. Bor der Miederbeirath bat der Überlebende Gatte vom Gemein- 
gute abzuſchichten, wie e8 ſich zu biefer Zeit vorfindet; den Kindern ift, auch wenn einzelne 
während des Mittwenftandes geftorben find, bie Hälfte de8 Gemeingutes auszuliefern; vor 
Empfang des Schichttheils kann diefer Seitens des Kindes weder ab intestato noch durch 
Teftament vererbt werden. Gegenüber bem wieberverheiratheten Elterntheil behalten bie Kinder 
nteftat- und Pflichttheilsreht. Nach ber Ref. von 1517 (Text ift ©. 352 mitgetheilt) foll 
der Überlebende Gatte die Hälfte aller Güter behalten, wegen ber anderen Hälfte mit ben 
Kindern, und wenn feine vorhanden, mit ben Verwandten fich vertragen. Kann bies nicht 
geichehen, fo behalten die Kinder ober nächſten Erben das »fettend« (b. 5. fie haben ben 
Werth zu feßen), der Gatte da8 »keſende (mohl von fiefen S wählen abzuleiten), es wird 
Geld Herausgegeben. Wegen der genaueren Theilungsvorfchriften, insbefondere wenn mehrere 
Kinder vorhanden, wird auf die Abhandlung verwieſen. 

8. im Bezirk a beh Kirhfpielgeridte des Landes Habeln ar de8 Amtsgerichts 
— — usnahme ber Stadt). Rechtsquelle: das hadelnſche L. R., 1583 Thl. II Tit. 17 

ar ! e 
‚ Der Titel 17 behandelt nur die beerbte Ehe. Der Wittwer behält das Halbe Gut, 
bie andere Hälfte gebürt den Kindern, beirathet ex nicht wieder, fo mag er in ungetheilten 


69 

Gütern mit den Kindern fiten, heirathet er wieder, fo muß er den Kindern ber Mutter Gut 

nebft dem, das fie ſich gebefjert haben, geben und auslegen; find bei feinem Tode Kinder 

weiter Ehe vorhanden, fo behält feine Wittwe mit .. Kindern das halbe Gut, die andere 

Sälfte theilen die Kinder beider Ehen; beirathet diefe Wittwe wieder, fo befommt fie ein 

Drittel, wenn fie mehr als ein Kind am Leben bat; ift nur ein Kind vorhanden, fo behält 

fie die Hälfte. Die Wittwe behält beim Tode ded Mannes, wenn ein Kind am Leben, 

die Hälfte, find mehr Kinder vorhanden, fo wird ihr der dritte Theil verabfolgt. 

9, in der Stabt Füneburg. Rechtsquelle: Das lüneburger Stadtreht aus dem letten Drittel 
bes 16. Jahrhunderts, Reformation von 1679, vgl. Ubbelohde’8 Abhandlung im neuen Magazin 
für dann. Recht 2,147 fgg. (Ebhardt II S. 269); verbefferte Einrichtung desjelben vom 
—— 1778 (Ebhardt II, 346); Kgl. V. O. vom 30. Juni 1865. 

Wegen bes Erbrechts vgl. insbefondere Stadtrecht von 1679 Thl. VI (Ebharbt II S. 326 fag.), 
für unbeerbte Ehen wegen des rg Tit. 5 (©. 332 bei Ebharbt), und dazu verbefierte 
Einrihtung $. 13 (Ebharbt II ©. 351). 

10. in der Stadt Uelzen. Recdtöquelle: Das lüneburger Stadtrecht, verbeflerte erg ig x. 
des in der Stadt Uelzen rezipirten lüneb. St. R. vom 1929. Dezember 1778 (Ebhardt U, 355); 
Kgl. V. O. vom 30. Juni 1865. 

zu 9. und 10. Das Obergeriht Celle nimmt für Uelzen allgemeine Gütergemeinfhaft zu 

ibeellen Halbtheilen an, das Obergericht Lüneburg für Nr. 9 ein Gefammteigenthum mit 

Konfolidationsprinzip, indem es fagt: »Beim Tode eines der Ehegatten tritt feine Beerbung 

»besjelben im gemeinrechtlichen Sinne ein, vielmehr wird der Ueberlebende a) wenn feine bzw. 

»feine unabgetbeilten Kinder vorhanden, Herr des gemeinfchaftlichen Vermögens, b) ꝛc.« 

11. in der Stadt Hildesheim (ausſchließlich der fogenannten Domfreiheit). Rechtsquelle: Der 
emeine Beſcheid, wie Eheleute einander ohne Teftament erben u. f. w. vom 14, April 1637 
abgedrudt bei Hardeck, hildesheimer St. R. Hildesheim 1835 ©. 166), 

Wegen bes Erbrechts vgl. Hardeck ©. 65 fgg. Bei beerbter Ehe behält ber Wittwer Alles, 
bei der Wiederheirath muß er die Hälfte aller feiner Güter herausgeben; die Wittwe behält, 
fo lange fie nicht wieder heiratet, den ganzen Nachlaß und deffen ususfructus, heirathet fie 
wieder, e muß fie mit den Kindern in capita den ganzen Nachlaß theilen, und befommt 
Frrley er — Bei unbeerbter Ehe bekommt der überlebende Alles, vgl. jedoch 

ar gg. 

Nicht aufgeklaͤrt iſt, ob allgemeine Gütergemeinſchaft auch in den Landgemeinden des alten Amtes 
Diepholz gilt (Schlüter, Beiträge für das hann. Landesrecht I, 333). Nach Änſicht des Obergerichts zu 
Osnabri gilt dort gemeine Dotalrecht. 

Dotalrecht wird aud für das Kirchfpiel Twiſtringen ——*—— irk Nienburg) anzunehmen ſein, 
obgleich dasfelbe ehemals zur muͤnſterſchen Oftergemeinfejaft gehörte; jedenfalls herrſcht e8 feit 1859 unbedingt 
bort nad bem Berichte des Amtsgerichts Freudenberg. 

B. Errungenfhaftsgemeinidaft: 

1. in folgenden vormals heſſiſchen Ortſchaften im Bezirke bes Obergerichts Göttingen: a) in ber 
Herrſchaft Pleſſe: on mit zwei Mühlen am Rauſchewaſſer; Bovenden mit einer Mühle 
am Rauſchewaſſer und dem Plabtkruge; Eddiehaufen mit Deppolbshaufen, dem letzten Seller 
und ſechs Mühlen am Raufchewaffer; Holzerode mit Ziegelei, Struthus und einer Mühle ; Reyers- 
haufen mit zwei Mühlen; Spanbed mit einer Mühle; Oberbillingshaufen ; 2 in der Dorfſchaft 
Hödelheim; c) im Amte Reuen-Gleihen in Madenrode, Sattenhaufen mit Simmiegerode, —* 
born, Wittmarshof mit Eichenkrug ünd einer Mühle, dem heſſiſchen rg ber Mengedörfer 
Wöllmarshaufen, Benniehaufen, Gelliehaufen und Bremfe; d) dem Dorfe Lanbach und bem 
beffifchen Antbeile von Mollenfelde. 

2. in den ehemals heſſiſchen Aemtern Uchte und Freudenberg bes ra ar gi Nienburg. 
Rechtsquellen zu 1. und 2,: Geridht8-Orbnung bes — Wilhelm III, 1497, Art. 27, 08, 
31, 37; Prozeb-O. bes Sn fen Friedrich vom 5. September 1745, 68. 38—40; Reſkr. bes 
Landgrafen Wilhelm vom 28. Februar 1747 und 29. Dezember 1752; B.OD. des Landgrafen 
Friedrich vom 17. März 1767 $. 2; Refkr. vom 2, April 1774; Extrakt aus dem Geh, Rathe- 


70 


Vrotofolle vom 7. Mai 1782 und 12. Mai 1786 ; Regierungs-Reffr. vom 7. Oktober 1802 unb 
Reg.Ausſchreiben vom 24. November 1804, 
Die hefffche partifuläre Gütergemeinfhaft gilt zwar nur für »Eheleute von gleiher Handthirung«, 
oder, wie e8 ein amtlicher Bericht ausdrüdt: »für Eheleute, welche gleiches Gewerbe treiben, namentlich —* 
Perſonen des Bürger- und Bauern-Standed.«e Die erwähnte Beſchränkung kommt aber thatſächlich wenig 
zur Geltung, jedenfalls iſt die große Mehrzahl der beſtehenden Ehen der Errungenſchafts -Gemeinſchaft unter- 
worfen. — Für u der Ortſchaften fteht aber die Unmendung dieſes Rechts nicht feſt, bem Amtsgerichte 
Uchte war 1570 die Anwendung für die vormals heſſiſchen Theile feines Bezirkes unbekannt. Zweifelhaft 
ift ferner, ob dad Recht aud in der Voigtei Auburg, Amtsgerichtsbezirks Diepholz, ald in einem früher 
heſſiſchen Fandestheile gilt (Grefe II $. 24 D). 
— ls die Wirkungen im Falle der Auflöfung ber Ehe vgl. Roth & Meibom, kurheſſiſches Brivat- 
recht, 8. i 
C. Deutfhrehtlih getrenntes Güterredt. 
1. im Obergerichtsbezirk Aurid. Rechtsquelle: Das preuß. A. L. R. 
2, im Eich8feld Obergerichtsbezirk Göttingen), bie alten Aemter Duderftadt, Lindau und Giebolde- 
haufen ausſchließlich der Dorfihaft Etzeborn. Rechtbquelle: Das preuß. A. L. R. 
3. in der Stadt Otterndorf. Rechtsquelle: Statuten des Weichbildes Otterndorf, 1641, Art. 
11—14 Ebhardt II, 243), und Gewohnheitsrecht. 
Nad) dem Rechte zu 3) Art. Il erbt bei finderlofer Ehe die Wittwe, welche ihr Ein- 
—— zurückerhält, den dritten Theil von des Mannes Gut; der Wittwer behält fein 
ut, das er vor Eingehung der Ehe hatte, ferner alle fahrende Gabe und beweglich Gut, ſo 
ihm die Frau zugebracht hat bis zu einem Viertel und den dritten Theil des unbeweglichen 
Guts ber Frau, bat fie fein unbewegliches Gut, fo erhalten ihre Erben ein Drittel ihres fahren- 
ben Guted. Bei beerbter Ehe fol der Wittwer feinen Kindern ein Drittel aller feiner Güter 
als ihr mütterliches Erbe zulegen, aber bis zu der Kinder mündigen Jahren ohne Zins be- 
halten und gebrauden und die Kinder nothdürftig unterhalten; die Wittwe foll den dritten 
Theil aller Güter nehmen und ihren fraulihen Geihmud, Kleider und eingebrachtes Braut- 
bette, fie fol aber der Kinder Vormundſchaft und Vermögensverwaltung ohne Zins behalten, 
fo lange fie ſich nicht wieder verheirathet und dagegen die Kinder unterhalten, ift nur ein 
Kind vorhanden, jo fol fie mit diefem gleidy theilen uud ihre Gerade allein nehmen. Der 
Frau in ſtehender Ehe angeftorbene Güter gehen nicht mit in bie ze Sind zweierlei 
eheliche Kinder beim Tode bed Mannes borbandın, fo erbalten die Kinder der erften Ehe ihre 
Muttergut vorweg, theilen aber doch beim Batergut, nach Abfindung ber Wittwe, mit. 
D. gemeines Dotalreht in den Obergerichtöbezirken: 
. Dsnabrüd excl. der zu A 1A aufgeführten Gebiete, 
. Nienburg excl. der zu B 2 gedachten althefjifchen Theile, 
. Verden excl. der zu A 5 und 6 gebadıten Yanbestheile, 
. Stade excl. ber A 7 und 8, C 3, E 1 bezeichneten Landestheile, 
. Lüneburg excl. der Stabt — 
. Eelle excl. der Stadt Uelzen, A 10, und ber Altſtadt Celle, vgl. E 2, 
. Hameln, 
. Hildesheim egel. der Stabt Hildesheim, 
9. Göttingen exel. der zu B 1 und C 2 bezeichneten Landestheile. 

Rechtsquelle it das gemeine Recht mit partikularrechtlichen Modififationen, welche ſich 3. B. hinſichtlich ber 
Veräußerung des fundus dotalis auf Gef. vom 30. Juli 1840, Hinfitlih der wegen Rüdforderung der 
dos ber Ehefrau zuftehenden Vorrechte auf Sypothefengef. vom 14. Dezember 1864 ftüßen. 

Hierher dürften audy gehören“): V. O. über successiones inter conjuges in ber Stadt Einbed vom 
20. Januar 1753 (Ebhardt I, 591), ausgedehnt auf bie fogen. Stiftsfreiheit durd) V. O. vom 6. Juni 1828, 
und Statute von Einbed vom 27, —— 1658 (Ebhardt 11,423); Statute von Oſterode (Ebhardt 11,431); 
Edikt vom 21. Dezember 1694 (Ealenberg) (Ebharbt I, 586) und Statut der Ealenberg-Göttingen-Grubenhagen 
Rittericaft vom 4. September 1847 (Gej.-Samml. ©. 1605 fgg.), welches in $$. 97 fag. nur eine befondere 
Erbfolge in die Stammgüter, vorbehaltlih der Aenderung dürch Familienverträge, firirt; Minifterial-®, O. 


— 


a ZI I —— 


*) Der Bericht gedenkt dieſer nicht. 


71 
vom 18. Juni 1830 und landesherrlihe V.O. vom 17. Oftober 1856, das nteftaterbrecht der Ehegatten in 
ber Stabt Hannover betr., u.a. 

E. Uebergangsformen. 

1. in der Stabt Stade mit Ortfhaft Brundhaufen und in der Stadt Buxtehude. 
Roth in der Zeitfchrift für vgl. Recht II, I, 6, f. zählt dies Recht zur A. G. G. Rechtsquelle: 
Statuten ber Stadt Stade, 1279 (Ebhardt II, 369). Der Bericht des Obergerichts Stade äußert 
fit) darüber dahin: 

»Es iſt nicht unzmweifelhaft, ob nach dem ſtader x. Recht die Gemeinjchaft fih nur ge 
»babjenige Vermögen erſtreckt, welches beide Ehegatten in die Ehe zufammenbringen, oder o 
»auch der fpätere Erwerb felbit dann dazu gehört, wenn er nicht inferixt wird. — Nach ber 
älteren Anficht ift wohl das erjtere anzunehmen, während nad) einer neueren ꝛc. Entfcheidung 
»de3 A. G. zu Celle das gefammte (aud) fpäter erworbene) Vermögen beider Ehegatten zu 
»der Gütervereinigung gehört, und kraft des mundii ber ausfchlieslichen —— des 
»Mannes unterliegt. — Während der Ehe hat der Ehemann die Verwaltung des Vermögens 
»und das Verfügungsrecht über dasſelbe. Die Ehefrau ift in mundio mariti. — Beltim- 
»mungen, nach welchen die Ehefrau für die Schulden des Mannes zu haften hat, finden ſich 
sin den Statuten zwar nicht. Nach Herkommen und Gewohnheitsrecht iſt aber im Falle 
seines Konkurſes das Eingebrachte der Ehefrau ftet3 zur Maffe gezogen worden, aud wenn 
»die Schulden vor der Ehe entitanden find. — Dispofitionen von Todeswegen find nur in- 
»fomweit zuläffig, al8 dadurch die ftatutarifchen Erbportionen der Ehegatten und ber Kinder 
nicht beeinträchtigt werden. — Wird die Ehe durch den Tod getrennt, fo tritt, bei dem 
»Vorhandenfein von Kindern, fortjegung der Gemeinfhaft durch den überlebenden Ehegatten 
sein. Wenn die Ehefrau bie überlebende ift, jo wird fie ald Vormünderin verpflichtet, und 
»die Verwaltungs. und Dispofitions-Nechte, wie der Ehemann foldye gebabt, gehen auf fie 
über, jedoch mit ber durch Gervohnheitsrecht gebildeten Ausnahme, daß fie die VBeräuße- 
stung unbemweglihen Gutes nicht ohne ein decretum de alienando des vormund- 
»ſchaftlichen Gerichtes vornehmen fann. — Im Uebrigen hat fie weder ein Inventar einzu, 
»teichen, noch Rechnung abzulegen. — Verbeiratbet fid) der Überlebende Gatte wieder, fo wirb 
»beflen Vermögen von des Verftorbenen Nachlaffe getrennt, und diefes unter den Kindern 
»und dem zur anderen Ehe fchreitenden Ehegatten getheilt, was aber fait immer durch bie 
»Eingebung eines Einkindſchaftsvertrages vermieden wird. — Findet der Abfchluß eines 
»folhen Einfindfhaftövertrages nicht ftatt, fo treten die poenae secundarum nuptiarum 
sein, und verliert der zur anderen Ehe fchreitende Gatte in folge beffen bag Eigenthum 
san der ihm aus dem Nachlaſſe des Verftorbenen zugefallenen Erbportion zu Gunften der 
»Kinder, von welchen er aud) ſeinerſeits demnächſt beerbt wird, — Iſt die durch den Tod 
»getrennte Ehe unbeerbt, fo erhält ber Überlebende Gatte die Hälfte des ER bes 
»Verftorbenen, und fällt die andere Hälfte den nächiten Verwandten besfelben zu. Sind 
Kinder vorhanden gewefen, aber vor Auflöfung der Ehe verftorben, fo erhält ber über- 
»[ebende Gatte den ganzen Nachlaß.« 

Das Syftem bürfte danach eine der Gütergemeinfhaft nahe verwandte Uebergangsform 
fein, beren umnterfcheidende Merkmale namentlid in der Fortſetzung der Gemeinfhaft durch den 
überlebenden Gatten bei beerbter Ehe, und ber Haftung der frau für die Schulden de8 Mannes 
zu feßen fein würden. Ob das Recht auch auf Königliche Beamte und Militärperfonen Anwendung 
findet, ift zweifelhaft. 

2. in ber Altftadt Celle. 

Bei Lebzeiten der Eheleute gilt gemeines Dotalredt. Ein Anklang an die Gütergemeinfhaft 
findet ſich in dem Inftitute des Beiſitzes, über welches das Stadtrecht, 1537, Tit. 16 8. 3, 4, 7, 8 
beftimmt. Vgl. darüber Ebhardt Il, 255, insbefondere ©. 264. 

An fid erhält die Wittwe ihr zugebrachtes und angefallened Gut mit fraulicher Gerade, 
welche näher befchrieben wird, und dann foll fie mit den Kindern, fie feien aus ihrem Leibe 
oder nicht, falls ihrer über vier find, zu gleihem Theil zur Erbſchaft zugelaffen werden, 
find weniger als fünf, fo. erhält fie ein Fünftel der Güter; doch mit dem fünften Theil ber 
Beihmwerung und Schuld; wollte fie aber mit ihren Kindern, aus ihrem Leibe geboren, in 
ben Gütern fißen bleiben, das foll ihr nicht verwehrt fein, fo lange fie im Wittwenſtande 


— 


hält und die Güter nicht verbringt; verſtürbe ein Gatte ohne Kinder, fo bleiben dem Ueber- 

lebenden die Güter. Entfagt die MWittwe, fo 3* ſie ihr —— Gut und die 

Frauengerade, ohne für die Schulden zu haften, ſie habe denn ſelbſt davor gelobet. Heirathet 

ein Wittwer, der Kinder bat, wieder, fo bleiben den Kindern die Erb- und liegenden Güter 

der Mutter (audy die um ihr eingebradjtes Heirathögeld erfauften), body fol der Vater den 
nußbarlihen Befit fein Lebenlang davon behalten; ähnlih fol e8 gehalten werben, wenn 
eine Mittwe, die Kinder hat, fid) wieder verheirathen will. Dagegen bleiben ben Kindern 
anderer Ehe das Erbe oder liegende Gründe ihrer Mutter (aud) um ihre Mitgift erfaufte) 
und follen aud) bier die Eltern die »Nubbarlichkeit« ihr Febenlang baran haben. 
Bon ber allgemeinen Gütergemeinfhaft find ausgenommen, fo dab für fie gemeines Dotalrecht gilt: 
1. in dem Bezirk zu A 1) nad unbeftrittenem Herkommen: 
a) ber vollbürtige ober —— Adel von 16 Ahnen; 
R ee wenn fie bei Schließung der Ehe dem Militäritande angehören; 
ec) Juden; 

2. in dem Bezirfe zu A 4 nad ber Kgl. Lofal-®. DO. vom 9. Oktober 1850 $. 2 bie bort 
rei Militärperfonen, fofern fie nicht zugleih da8 Bürger oder Einwohnerrecht 
efigen; 

3. in dem Bezirke zu A 7 nad) Anficht des Obergerichts zu Stabe die Befiger der dortigen Ritter- 
güter nad dem bremenſchen Ritterrechte, 1577, neu fonfirmirt 1738 (vgl. Ebhardt II, 454), 
insbeſondere wegen des Erbrecht8 der Wittwe, Tit. IV (Ebharbt II, 464, Wohnung, Gebraud), 
Genuß aller Güter auf ein Jahr ſechs Wochen drei Tage, bemnädft nur Brautihag mit BVer- 
befferung des dritten Dfennigd aus ben verlaffenen Gütern neben dem vermachten — — 
Morgengabe, Mußtheil und Frauengerade) und wegen bed Erbrechts des Wittwers Tit. II 
Ebhardt II, 472, ber Wittwer erhält den ganzen oder halben Brautſchatz, je nachdem bie Ehe, 
dab und 209 oder nicht fo lange gedauert hat); das revibirte Ritterrecht, beftätigt am 
9, April 1847 (Ebhardt, Geſetze, 2. folge. I, 1018), befhäftigt fih nur mit Erbftammgütern 
und der Erbfolge in biefelben; 

4. in der Stadt Hildesheim für Tuben ae au) 

Das gemeine Dotalreht war bis zum 1. Juli 1875 erheblich mobifizirt durch das Meier- oder 
Bauernreht, welches theild auf Gefegen, theild auf Gewohnheit beruhte, in ben verſchiedenen Bezirken 
mannigfache Geftalt angenommen hatte und als befondere® Standesrecht infofern angefehen werden Eonnte, 
ald ed im Allgemeinen fi feiner Anwendbarkeit die Zugehörigkeit mindeſtens eine8 ber Gatten zum Bauern 
ftande und den Beſitz bäuerlichen Grundeigenthums vorausfegte. Die wefentlichften Abweichungen beftanden 
darin, daß der Brautihag dem Hofe inforporirt und der frau für den fall der Auflöfung der Ehe durch 
den Tod des Mannes ſtatt des Nüdforberungsrechtes nur ein Anfprud auf Leibzucht zugeitanden murbde, 
fo wie daß der von ber frau eingebradhte Hof für die von dem Manne während ber Ehe fontrahirten 
Schulden haftete. Dies Meier- ıc. Recht kam inbeffen meift nur dann zur Anwendung, wenn bem einen 
Gatten von dem anderen vertragsmäßig die Rechte eines Hauswirth8 bzw. einer Meierdfrau eingeräumt 
wurden. Es ift daher der Zweifel berechtigt, ob es als ein geſetzliches anzufehen. z Folge des Höfegeſetzes 
vom 2. Juni 1874 ift feine Gültigkeit auf den Fall vertragsmäßiger Einführung befhränft, auch herrſchen 
im Einzelnen zahlreiche und erhebliche Kontroverjen. Praktiſch wird aber dies Standesrecht noch erheblich 
von Bedeutung fein, da bie vor bem 1. Juli 1875 gefchloffenen Ehen beim Vorhandenfein der betr. Bor- 
ausfegungen danach zu beurtbeilen find, auch der Bauernftand von ber Vertragsfreiheit zu Gunften deb 
hergebrachten Rechts mohl erheblich Gebrauch machen wird. 

AL Ausnahme vom Dotalrechte ift noch zu erwähnen, dab im Fürſtenthum Osnabrüd nad 
berrfchendbem Gemwohnbeitsredyte für bie Eigenthümer von Bauerhöfen, melde früher eigenbehörig gemwefen, 
und nad) den Ablöfungsgefeßen vom 10. November 1831 und 23. Juli 1833 frei geworden find, allgemeine 
Gütergemeinfchaft gilt, vgl. v. Lodtmann in der Zeitfchrift für hann. Recht, 3,3 fag- 

(Fortſetzung folgt.) 





R. v. Deder'’# Merlag Berlin, gebrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend. SHofbuchbruderei (unter Reichkderwaltung). 


73 


Iuftiz- Alinifterial-Blatt 


für Die 


Preußiſche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Dffizgianten : Wittwen: Kaffe 


ÄLI. Jahrgang. 





Berlin, Freitag den 14. März 18 


79. 

















Amtlider Theil, 


Berfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei den Stabt-, Kreid-, Amte- und 
Friebensgericdhten. 


Verſeht find: 


ber Friedensrichter, Juſtiztath Theile in Mayen an bas 
Friedensgericht in Trier und 


ber friebensrihter Kaaher in Lutzerath an bas Friedensgericht 
in Malmebn. 


Zur. Kreisrichtern find ernannt: 


ber Gerichts -Affeflor von Samm bei bem Sreiägeriht in 
Brandenburg, mit ber Funklion bei ber Gerichts» Deputation 
in Rathenow; 


ber Gerichts. Affeffor Dr. Kries bei dem Kreiegericht in Löbau, 
der Gerihts-Affeffor Möde bei bem Kreisgericht in Eofel, 


ber Grid: U Rendfhmidt bei dem Kreisgericht im 
a 


ber Gerichts · Affeffor Behmann bei dem Kreisgericht in Dram- 
burg, mit ber Funktion als Gericdhts-Kommiffar in Eallies, 


Der Dber- Amtsrihter Stöber in Neulirchen und 
ber Kreisgerihts-Rath und Deputations-Dirigent Reifewig im 
Meurode 


find geftorben. 


B. Redtsanmwalte, Übvofat-Anwalte, Ubvolaten 
unb Rotare. 


Es find ernamnt; 


ber Kreisrichter Neumann in Neuſtettin zum Rechtsanwalt 
bei bem Kreisgericht in Sorau N. Laufig und zum Notar im 
Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O., mit Un 
weiſung feines Wohnſihes in Somu; 

ber Gerichts» Affeffior @oldftein zum Rechtsanwalt bei bem 
Kreisgeriht in Schlawe und zum Notar im Bezirk des Appel⸗ 
lationgerichts zu Cdslin, mit Anmweifäng feines Mohnfiges 
in Rügenmalbe, 

14 


14 


ber Gerichts ⸗Aſſeſſor Dr. Linhoff zum Rechtsanwalt bei bem C. Gerihts - Afjefforen, 
Kreiögeriht in Stolp und zum Notar im Bezirk bed Appel- 
lationsgerihts in Eöslin, mit Auweiſung feineds MWobhnfiges Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 


in Stolp, bar it ’ 
ber Referendar Heiblanb zum Mbvofaten im Bezirk bes Appel. ber Referendar Fuhrig, 

lationsgerichtshofes in Cöln, und ber Referendar Kaffel und 
ber Referenbar Dr Lindheimer zum Abvofaten im Bezirk ber Referenbar Pübersborff 

bes Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. im Bezirk des Appellationsgerichts zu Breslau, 


Der Abvolat-Anwalt, Geheime Juftigratd Könen in Machen und 


ber Meferendar Dr. Freiherr Spreher von Bernegg im 


ber Notar Avenarius in Saarbrüden Bezirk des Appellationsgerichts zu Caffel. 
find geftorben. 


Nichtamtlidher Theil. 


Num. 6. 
Das in Preußen geltende ebelihe Güterrecht. 
Zufammengeftellt vom Appellationsgerihtsrath Neubauer in Glogan. 


Schluß.) 
XI. Heſſen-Naſſau. 


1. Bezirk des Appellationsgerichts zu Caſſel (einſchließlich Waldeck und Pyrmont). 
A. Gemeines Dotalrecht gilt: 


J. 


2 


in ben ehemals reichöritterfchaftlihen Beftandtheilen bes Ietigen Amtsgerichtsbezirfs Burghaun, 
nämlich den Ortfchaften Wehrda, Rhina, Schlegenrod und Wetzlos; 


. in ben ebhemald reich8ritterfchaftlichen Beltandtheilen bed jekigen Amtsgerichtsbezirks Eiterfeld, 


nämlich den Ortſchaften Buchenau mit Branders, Bodes, Erdmannrode, Geifenheim, Soislieden, 
Fiſchbach (links der Fiſchbach belegener Theil), Manndbah, Glaam, Oberbreißbad mit 
Schwarzengrund; 


. in den zum vormal8 Freiherrlich von Tannſchen Gerichte gehörig geweſenen Ortichaften des 


jegigen Amtsgerichtsbezirks Hilders, nämlih Tann, Guenthers, Habel, Hundsbach, Neußwarts, 
Theobaldshof, Neuſchweinsbach, Schlitenhaufen und Wendershauſen. 


. in ben Fürſtenthümern Waldeck und Pyrmont mit gefeglihen Modifikationen in Anfehung ber 


Bauergüter, ftäbtifchen Hufengüter, Erbbeftandsgüter und Mühlen, und mit lofalrechtlichen 
Abweichungen in den Städten Corbad und Sachſenburg, vgl. Weigel, Einleitung in das wal- 
bedifche Landesrecht, Mengeringbaufen, 1846. 

In den in den Kreisgerichtsbezirken Kaffel, Rotenburg und Marburg zufammengefaßten 
altheffiihen Gebieten gilt für die früheren fogenannten Schriftfäffigen, d. i. diejenigen, welde 
Dee ; den bürgerlidy-bäuerlihen Erwerbſtänden (den Amtfälfigen) gehören, gleichfalls 
Dotalrecht. 

Ueber die zur Anwendung kommenden Grundſätze vgl. Roth und Meibom, kurheſſiſches 
Privatrecht (. 106. 


. 
x 


75 


B. Die fogen. allgemeine Güter-Gemeinfhaft gilt in allen zu dem 1803 fäkularifirten ehemaligen Fürft- 
bisthum Fulda gehörigen Gebietstheilen, nämlich: 
1. in den zum Jebigen Kreisgerichtäbezirk Fulda gehörigen Bezirken ber Amtsgerichte Fulda, Hün- 
feld, Neubof, 


Goeßmann, Lehre von der allgemeinen ehelichen Güter- Gemeinfhaft: 


C. Bartifuläre Güter-Gemeinfchaft und zwar Gemeinfhaft des Erwerbes und ber Errungenfhaft gilt: 


1. in ben altbheffiihen Bezirken der vormaligen kurheſſiſchen Provinzen Nieder- und Ober -Heffen, 
der Herrihaft Schmalkalden und bes Fürſtenthums Hersfeld, fomit in den jetigen Kreißgerichts- 
bezirten Staffel, Rotenburg, Marburg, einfchließlih des 1866 von Heffen- Darmitadbt erworbenen 
—— Inge Amtsgerichts Voehl, meiter in dem Orte Fiſchbach rechts ber Fiſchbach (Amts- 

ezi terfeld) ; 

2, * den zum jetzigen Kreisgerichtsbezirk Hanau gehörigen Rechtsgebieten 
a) des folmfiichen L. R., Umtsgerihten Bodenbeim, Bergen, Windeden, Hanau (mit ber zu b 

erwähnten Ausnahme), Waechtersbah, Bieber, Steinau (außer Marborn, vgl. B 2), 
Schmwarzenfeld, Schluechtern (mit der Ausnahme zu B 2) und den zum Amtsbezirk Orb 
gehörigen Orten Aufenau und Neudorf, jo wie ferner 

unter ben durch Yenburg- Birfteiner B.O. vom 18. November 1769 (Keriting, Sonber- 
rechte S. 969) berbeigeführten Modififationen in den Amtsgerichten Birftein, Langenſelbold, 
Gelnhauſen und Merbol;; 

b) des mainger L. R., deffen gefeßliche Geltung fi auf die Orte Großaubeim, Großfoegenburg 
und Oberrodenbach Amtsgerichtsbezirks Hanau und auf den Amtsgerichtöbezirt Orb — mit 
Ausnahme von Aufenau und Neudorf — beichränft. 

Der Güteritand beruht in den altbeffiihen Lanbestbeilen auf Gewohnheitsrecht, anerkannt 
und beftätigt durch ausdrückliche Vorfchriften der Candesgefeßgebung (Prozeb-D. vom 5. Sep- 
tember 1745 (8. 33—40, B. O. vom 16. Mai 1747 8.6, landeäherrliches Reſtr. vom 29. De- 
zember 1752, 8. DO. vom 7. März 1767 $ 27; Geheimrath3-Befchlüffe vom 7. Mai 1782 und 
12. Mai 1786), in den übrigen Gebieten auf alter Uebung, anerkannt und präzifirt durch 
bie angezogenen landrechtlichen Normen, ſowie durchgängig auf fonitanter Rechtſprechung. 

Die Rechtsgrundſätze vgl. bei Roth u. Meibom 88. 107—114, und maß die Erbfolge 
ber Gatten betrifft in den 8. 117, 118, 120, 122 ebenda, womit jedoch die Darftellung 
dort nicht in allen Beziehungen als richtig bzw. unbeftritten anerkannt fein fol. 

Qu 2b) erftredt fid) die Errungenfchaftsgemeinichaft auf alle Stände, zu 2a) auf gewiffe 
Stände Die Prozeß⸗O. von 1745 bezeichnet als foldye, die berfelben unterworfen find: 
»Mann und frau, wenn felbige gleiche Sandthierung treiben, und der Gewinn ihnen beiden 
zu Nuß und Nahrung kommt,« die B.O. von 1767 »Eheleute, welche miteinander gleiches 
Gewerbe treiben, als da find Gemandichneider, Krämer, die zu Gewölbe oder Kram fißen 
oder gemeinen Kaufes warten, Höfer, Wechsler, Brauer und Bierſchenker, offene Wirtbe ....- 
und überhaupt regulariter alle Bürger und Bauern, als bei melden ordentlicher Weife der 
Gewinn beiden Ebeleuten zu Nuß und Nahrung fommt.«e Die Praxis hat alle Amtsſäſſigen 


BE ER 


(vgl. oben zu A am Ende), auch wenn biefe Kriterien nicht zutrafen, ber-Errungenfchafts- 
gemeinfchaft unterworfen. Vgl. Roth u. Meibom $. 105 Note 15. 

Im Geltungäbereihe der ehelichen Errungenfhaft werden diejenigen Normen bed ge- 
meinen Dotalrechts, deren —— der Wirkſamkeit der Errungeuſchaft nicht präjudizitt, 
fa vielmehr mit ihnen vereinigen läßt, angewendet, fo daß infofern ein gemifchtes Syitem 

eftcht. Vgl. Roth u. Meibom $. 105 1, 

D. Partikuläre Güter-Gemeinfhaft des würzburger L. R. (fränkische Cd. G. O.), welche bier als Gemein- 
ſchaft des (nichtlukrativen) Eheerwerbes (der Errungenſchaft) u — iſt, falls die Ehe unbeerbt 
iſt, mit der Geburt eines Kindes fo wie ber Eingehung eines Einkindſchafts -ober Condonations⸗ 
vertrages aber in den Güterftand ber allgemeinen Gütergemeinſchaft übergeht, — vol. Schelhaas, 
Darſtellung bed wuͤrzburger L. N. S 35 fgg.; Roth, bayrifches Eivilcecht I, 343 und 316, — gilt im 
Amtsgerichtsbezirk Hilder8 für die Früher würzburgifchen Orte Hilders, Danzwiefen, Lahrbach, Raul. 
bad, Rupsnatd, Simmershaufen, Widers, Wüftenfadhfen, Dietges (in acht von den bortigen adytzehn 
Häufern), fowie für die zur vormaligen Herrſchaft Schadau gehörigen Orte Kleinfaffen, —8 
Edweisbach und Langenberg. 

Für den vormals reichsmittelbaren fränkiſchen Adel gilt aber hier gemeines Dotalrecht. 


E. Deutſchrechtlich getrenntes Güterrecht (Syſtem ber Gütereinheit) gilt in der vormaligen Grafſchaft 
Schaumburg, dem jetzigen Kreisgerichtsbezirk Ninteln, im Wefentlihen auf der Grundlage ber 
fhaumburger Bolizei-D. von 1615, XIV, \ 7 fgg.;, XXVI, vgl. Roth u. Meibom, GG. 115, 119, 
Der Adel ift aber aud) hier dem gemeinen Dotalrchte unterftellt. 


2. Bezirk des Üppellationsgerichts zu Wiesbaden. 


Der Bezirk umfaßt: a) das frühere Herzogthum Naffau, 3) die früher großherzoglich heſſiſchen 
Lanbdestheile in den Amtsgerichtsbezirfen Biedenkopf, Gladenbach, Battenberg, 9) die frühere Landgrafſchaft 
Heflen- Homburg, mit Ausnahme de8 Oberamts Meifenheim; in welchem letzteren durchweg franzöfifches 
Recht (Code civil) — 

Gm ganzen Bezirk gilt im Allgemeinen die reine Errungenſchafts -Gemeinſchaft. Jedem Gatten ver- 
bleibt fein Einbringen, ſowie der durch Erbfchaft, elterliche Vermögensübergabe oder Schenkung während 
der Ehe für ihn begründete fpezielle Erwerb, wogegen das übrige durch die gemeinfchaftliche Thätigkeit 
beider in ber Ehe erworbene Vermögen gemeinfchaftlih wird. Dem Manne fteht als Familienhaupt und 
gerirendem Gefellichafter die ausfchlieglihe Verwaltung de8 gefammten Ehevermögens während ber Ehe zu; 
nur binfihtlid der Veräußerung bzw. Verpfändung von Liegenfchaften ift er verfchiedenen Beſchränkungen 
unterworfen. Nach naſſauiſchem Rechte bedarf e8, wenn es fid) um ſolche Veräußerung oder Verpfändung 
handelt, au für vom Marne inferirte oder errungenfchaftlidye Immobilien der Einwilligung der Ehefrau, 
in den übrigen Randestheilen ift der Konfens nur für von ber vn inferirte Piegenfchaften erforberlich. 

In Betreff der Sicherungsrechte der frauen find erhebliche Werfchiebenheiten vorhanden. Zu 7 
— noch die gemeinrechtlichen Dotalprivilegien; zu 3 ift der Frau durch Pfandgeſetz vom 15. September 

858 ein gefeßlicher erg und ein privilegium exigendi im Konfurfe des Mannes (Gef. vom 
15. September 1858, betr. die Rangorbnung der Gläubiger) u Zu « find durch daß —5 
Pfandgeſetz vom 15. Mai 1851 alle Vorzugsrechte der Ghchrenen efeitigt, fie haben aber im Konkurſe des 
Mannes ein Separationsrecht, über deffen Geltendmachung fi) eine befondere Prozef-V.-D. vom 23. Sep- 
tember 1859 verbreitet. *) 

In Betracht fommen: 

a. für da8 frühere Herzogthum Naffau bie folmfer Landes-D. Tit. 28, naffau-ufingenfhhe Kon- 

aften- und HypothekenOrdnung vom 21. März 1774; ®.-O. vom 26. November 1804 
(Band I der Sammlung landesherrlicher Edifte und B.-D.); das Arntsorganifations - Edikt vom 
4. Juni 1816; die Minifterial-®.-O. vom 5. Juli 1816, 9. November 1821, 10. Januar 1825, 
22. fjebruar 1826; Pfandgefeh vom 15. Mai 1851; Exekutions-Orbnung vom 16. Juli 1851, 


*) Das Einführungsgefeg zur Konkurs ⸗O. wird bier wie durchweg eine enticheidenbe Bedeutung haben, Dasjelbe ift mit 
Rüdficht auf die Entftehungszeit ber Arbeit anfer Betracht geblieben. 


77 


Min.-B.-D. vom 31. Mai 1854, Prozeß -V. O. vom 28. September 1859, $$. 22 fgg. Bol. 
übrigens Bertram's naffauifches Familien und Vormundidaftsrchht; 

3. für_ die früher großherzoglich Hefjiichen Yandestheile B.D. vom 2. März 1795 (Sammlung ber 
beifiihen V. O., I, 116 fag.; 

y. für die früher beflen - homburgifchen Landeötheile Staatsraths -Erlaß vom 18. Juni 1851 
(Archiv der landgräflid beifiihen Geſetze, ©. 653), B.-D. des Landgrafen Friedrich Ludwig 
vom 1. April 1797 (anſcheinend nicht publizirt), das fog. Kontraften-Reglement von 29. No- 
| Gef. vom 3. Februar 1836 Art. VI; Gef. vom 18. Juli 1851 (Arhiv, ©. 158 
und 652). 

Wird die Ehe durch den Tod getrennt, fo tritt zu = und » ein felbft durch teftamentarifche Die- 
pofition nicht entziehbares ſehr ausgebebntes Nutzungsrecht des Überlebenden Gatten am geſammten Nachlaſſe 
des verjtorbenen Theiles ein, welches als » Leibzudt« bezeichnet wird. Zu B pflegt ein Gleiches durch Ehe- 
paften oder legtwillige Verfügungen herbeigeführt zu werden. Die Leibzudyt endet, wenn nidyt ſchon wegen 
fchlehter Vermögensverwaltung durch Richterſpruch auf Verluſt derfelben erkannt wurde, mit dem Tode 
des Berechtigten, doch bat der Leibzüchter, wenn Kinder vorhanden, die Verpflichtung, dieje zu alimentiren, 
und ihnen bei der Verehelihung bzw. Gründung einer separata oeconomia eine angemefjene Ausftattung 
aus dem auferftorbenen Vermögen zu gewähren, 

Für zweite und weitere Ehen beftehen infofern Abweichungen, als 

a) vor Vollziehung derfelben in Naffau allgemein (Edit von 1804), in Somburg beim Vorbanden- 
fein von Kindern der früheren Ehe (Kontratten-Reglement von 1769, Geick von 1836 Art. VI) 
vom veibzüchter ein — errichtet werden muß, in Naſſau auch mit Eingehung der Ehe die 
Kinder der früheren Ehen dad Recht erlangen, wegen des ihnen anerfallenen oder ſonſt erwor- 
benen, in ber Leibzucht oder Nutznießung des Elterntheild befindlichen beweglichen Vermögens 
Beitellung einer Hypothek zu fordern, in den früher großherzoglich heſſiſchen Lanbestbeilen ijt 
dieſer gefeßlihe Shpothefentitel auf den Fall dev MWiederverbeiratbung der Mutter beichränft; 

b) nad den für Naſſau — nicht für Somburg — in Geltung befindlichen Vorfchriften der ſolmſer 
2d8.-D. Tit. 28 5. 8, im falle des Todes des binubus der überlebende Theil feine Leib- 
zucht am väterlichen oder mütterlihen Vermögen der Kinder erjter Ehe bat, vielmehr ber 
Stiefparend mit diefen Kindern abtheilen muß, und nur die Leibzucht an dem Vermögen erlangt, 
welches feinen Kindern aus der fpäteren Ehe mit dem Berftorbenen zugetheilt wird. 

Für die früher Heffen- Darmjtädtifhen Gebiete ift vorgefhhrieben, daß mit Ausnahme der eximirten 

fürftlihen Diener alle Verlobte eine Eheberedung vor Gericht aufrichten follen (Sammlung ber heſſ. B.-D., 
Band I, ©. 13, 32, 34, 69); dies wird Seitens der ländlichen Bevölkerung regelmäßig nod) befolgt. 


3. Bezirk des Appellationsgericht8 zu Frankfurt a. M. 


Der Bericht faßt das geltende Güterreht als » Deutfchrechtliches getrenntes Güterreht« auf, dagegen 
bezeichnen fie Roth in der Zeitichrift für vergleichende Rechtswiſſenſchaft Bd. 1 zu IL 5A und aud Bender 
$. 14 als Errungenſchaftsgemeinſchaft. 

Bezüglich der Schuldenhaftung Hat da8 Gefeß vom 5. November 1850, betr. die Gleichſtellung der 
Ehefrauen im Guͤterrechte, die Ausnahmen in der frankfurter Reformation Ill, 7 $. 20, V, 5 $.6 für gemiffe 
Stände bzw. Klaſſen von der Regel, daß der eine Ehegatte für die von dem anderen gemachten Schulden 
nicht bafte, befeitigt. 

Die Reformation von 1578 und 1611, ergänzt durch die Raths ⸗V. O. vom 24. Juni 1734 über 
Beſtimmung der Inteftaterbiolge unter Ehelcuten (Beyerbah, Sammlung Nr. 70 fag.), beitimmt über die 
Erbfolge (vgl. Bender $$. 13, 14, 94, 95) erſchöpfend. Eheverträge find feitdem felten. Der Rechtszuſtand 
ift nach Bender, auf weldyen ber Bericht verweilt, im Weſentlichen folgender: 

Vollkommene Ehe ift erft mit der ehelichen Beiwohnung vorhanden. Beiderſeits zufammengebradite 

Güter werden dem Gebrauche nady während der Ehe gemein (gemeine Nahrung), alles in der 

Ehe durch eigene Thätigkeit und Betriebſamkeit der Eheleute Ermworbene (Errungenidaft, Er- 

oberung, Gewinnung) wird dem Eigenthume nad gemein. Aus der gemeinen Nahrung darf 
15 


78 


Nichts ohne Uebereinftimmung beiber Gatten veräußert werben, noch dacüber Währſchaft errichtet 
werden; fein Theil der von feinen liegenden Gründen einfeitig veräußern oder darüber Währſchaft 
errichten, fofern der andere Gatte dagegen gegründeten Einſpruch vorzubringen vermag. Das 
Verwaltungsredt aller Güter fteht dem Manne zu, ber Frau in der Regel nur foweit, ald 
ed bie führung bed täglichen Haushalts betrifft. 

Zur Errungenfiyaft gehören nicht Erbſchaften und Gefchenke, namentlid nicht Gefchente 
für Dienftleiftungen ıc., was für Auferitorbenes ober Eingebrahtes bzw. davon Binterher zu 
Geld Gemachtes angeichafft it, was ein Gatte aus ber unter alleiniger firma und Leitung be 
triebenen Handel oder Handtbierung gewonnen. Dagegen gehört dazu für ein Handwerk, von 
welchem ſich die Gatten ernähren, Gekauftes, Ermworbened, Geborgted. Das Sondergut kann 
jederzeit urkundlich gemein gemacht werden. 

Der Ehegatte erbt, wenn nicht Dispofitionen in den Eheftiftungen vorbanden, 

bei beerbter Ebe bie Hälfte ber Mobilien und die Hälfte der Errungenfhaft in 
Mo- und Immobilien, den Nießbrauch an den auf bie Kinder fallenden Mo- und Jmmobilien 
und an beren Hälfte der Errungenſchaft, 

bei unbeerbter Ehe die Mobilien des Verftorbenen, vorbehaltlich des Pflichttheils ber 
Eltern, wenn der ganze Nachlaß in Mobilien befteht ; die ganze Errungenfchaft in Mo- und 

mmobilien vorbehaltlich des Pflichttheil8 der Eltern, wenn der ganze Nachlaß in Errungen- 
haft beiteht ; den Niefbraud an jämmtlihen Immobilien de8 Verſtorbenen. 
Das Nähere vgl. bei Bender $$. 94, 95. 


XII. Lauenburg, 


€8 gilt gemeine Dotalrecht, nur in der Stadt Mölln lübifches Recht, vom Berichte ald allgemeine 
Gütergemeine(cjatt bezeichnet. Vol. Paulfen, Lehrbuch des Privatrecht 2c., Kiel 1842 ©. 396 ff. 

In Mölln ift (um dem Berichte auch im Ausdruck zu folgen) die Gütergemeinfhaft eine vollkommene 
oder unvolltommene, je nachdem die Ehe beerbt ift, oder nicht. In erfterem Falle haftet der Gatte für bie 
Schulden des anderen in solidum. Der Gatte bleibt bei beerbter Ehe nad) dem Ableben bed anderen 
Gatten im Befige des ganzen nemeinfchaftlichen Vermögens, bis der nr einer geſetzlichen TIheilung eintritt, 
3. B. wenn er zur anderen Ehe ſchreitet. Iſt bie Che unbeerbt, jo erhält die rau, wenn der Mann 
wegen Schulden —* wird, nicht nur ihre eigenen Güter zurück, ſondern ſie nimmt ſie ſogar vorweg. Die 
Schulden des Mannes werben lediglich aus feinen Gütern bezahlt. Bei unbeerbter Ehe erhält der über- 
lebende Gatte bie Hälfte des Nacjlaffes des Verftorbenen als ftatutarifche Portion. 

Für bäuerliche Kreife beftanden einige, auf Gewohnheitsrecht beruhende, zum Theil in ben einzelnen 
Diftrikten verſchiedene, vielfach bejtrittene meierrechtliche Modifikationen des gemeinen Rechts, deren Fort 
exiſtenz durch die in neuerer Zeit erfolgte Ablöfung des Meierverhältniſſes fraglich geworden fein dürfte. 
In bäuerlichen Kreifen wird häufig, und faft durchweg, die Rechtsregel »längft Leib, längft Gut« bei Ein- 
gehung der Ehe vertraglich feitgejeßt, im Wefentlihen wohl, um dem Ehegatten bei unbeerbter Ehe ver- 
tragsmäßig bie Erbfolge zu fihern. 


Nachzutragen ift ©. 44 zu III, 1 bei Niemegk folgende Anmerkung; 

Zur Verbeutlihung fei bemerkt: In ben Bezirlen ber Kreisgerichtd. Kommiffionen Belzig und Niemegf ailt 
ſächſiſches Provinzialrecht, bezw. A. L. R. mit folgenden Ausnahmen. Es kommt das märfifhe Provinzialreht zur An- 
wendung a) im Bezirke ber Gerichts Kommiffion II zu Belzig in Neuendorf bei Brüd; b) im Bezirke der Gerichts. 
Kommiffion Niemeak in Boßdorf (Gut und Dorf) mit den Vormerken Affau und Carlshof. 

Im Dorfe Ried — chedem zum Amte Belzig gehörig — jebt im Bezirfe der Kreisgerichts- Kommiffion zu 
Treuenbriegen, Kreisgericht Tüterbog, gilt A. L. NR. 


M. v. Deder'8 Verlag Berlin, gebrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend. Sofbuhbruderei (unter Reichkderwaltung). 


9 


Juſtiz Miniſteri al / Blatt 


für die 


Preußiſche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 
im 
Bureau des Juſtiz-Miniſteriums, 
zum Beften der Juftig- DOffizianten - Wittwen: Kaffe. 





—— Br ben 21. — 1879. 


KLA. Jehrgeng. 









Amtlicher Theil. 





Perſonal⸗Veränderungen, Titels und Ordens⸗-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei den Stabt-, Kreiß-, AUmts- und 
Friedensgerichten. 

Der Kreisgerichtö-Diretor Tonrbie in Angermünde ift geſtorben. 
Dem Kreisrichter Srötſchel in Beuthen O.Schl. ift die Funktion 

als Gerichts - Rommiffar in Königshütte übertragen. 
Zu Freißrihtern find ernannt: 

ber —— — Matthaei bei dem Kreisgericht in Pleſchen 

un 


ber Gerichts · Aſſeſſor Wellftein bei bem Sreitgericht in Weblar, 
mit ber Funktion als Gerihts-Kommifjar in Braunfels, 
Der Gerichts Aſſeſſor Büfterbah ift zum ffriebensrichter bei 
dem Friedensgericht in Rhaunen ernannt. 
Der Kreidrichter Pech ſt ein in Gräß ift in folge rechtäfräftigen 
Disziplinar-Erfenntniffes aus dem Juſtizdienſt entlaffen. 
Der Rreißgerichts-Rath Ehomfe in Dortmund ift geftorben. 


B. Redtsanmwalte, Abvofat-Anmwalte, Advokaten 


unb Notare, 
Verſeht find: 
ber Notar Menden in Cochem in ben Friedensgerichtsbezirk 
Geldern, im Landgerichtäbezir? Eleve, mit Anweifung feines 
Wohnſihes in Belbern, und 


ber Notar Könen in Treis in ben Friebdensgerichtsbezirk Eochem, 
im Lanbaerihtsbezirt Eoblenz, mit Anweiſung ſeines Wohn- 
ſihes in Cochem. 


Die Stelle in Treis wird nicht wieder beſeht 


Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Haack in Glogau iſt 
geftorben, 


C. Gerihts-Ajfejforen. 


Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 


ber Referendbar Prebeef im Bezirk bes Mppellationsgerichts zu 
Daberborn, 


ber Referenbar ae im Bezirk des Appellationsgerichts zu 
Frankfurt a, 


ber Referenbar — im Bezirt des Oſtpreußiſchen Tribunals 
zu Königäberg, 


ber Referendar Biol unb 
ber Referenbar Strußf 
im Bezirk bes Mppellationdgerichts zu Bredlau, 
16 


20. 


ber Referendar Schöller und bem Kreisgerichts · Sekretär Blaube in Mippra 


ber Referendar Wiharaf iſt Bei itt in b 3 
im Besirt bed Fammergerichts und a Uebertritt in ben Rubeftand ber Karalter als Kanzlei 
ber Referendbar Heinichen im Bezirk des Appellationdgerichts 


bem Gerichtäfaffen- und Depojital-Renbanten Schickan in Militſch 
bei berjelben Veranlaffung ber Karakter als Rechnungsrath 
verlieben. 


zu Celle. 


D. Subalternbeamte. 
Dem Kreisgerichts - Selretär Hamann in Votsbam, 
dem Kreisgerichts ⸗Sekretaͤr Baumeifter in Rothenburg in ber 
D.-Raufig und e 





Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberjten 
Gerichtshöfe. 





Num. 12. 


Entſcheidung des Königlichen Ober-Tribunald vom 23. November 1878, — betreffend die Frage, 
ob der auf einen Meierhof aufheirathende Wirth als Eigenthümer in das Grundbuch einzutragen ſei. 


Geſetz vom 28. Mai 1873 65. 26. ff. 
Gefeg vom 2. Juni 1874 $.7. 


In Sachen, betreffend die Beſchwerde de8 Viertelhöfners W. H. T. zu H., wegen verweigerter Eintragung 
bes Beſchwerdeführers als Eigenthümers des Viertelhofs Nr. 13 zu H. in dad Grundbuch, bat ber fechäte 
Senat des Königlichen Ober «Tribunal zu Berlin in feiner Sigung vom 23, November 1578 auf bie von 
ber Königlichen Seneral-Staatsanmwaltichaft gegen den Beſcheid bed großen Senats des Königlichen Ober- 
gerichts zu E. vom 26. Januar 1878 erhobene Nichtigkeitsbeſchwerde beſchloſſen, daß der angefochtene Beſcheid 
zur Wahrung des Gefeßed zu vernichten fei, aus folgenden 


Gründen: 


Da das Königliche Obergeriht in dem angefochtenen Beſcheide und mit Recht davon ausgeht, daß 
nad) den über das Grundbuchwefen erlaffenen gefeglihen Vorfchriften »nur der wahre Eigenthümer als foldyer 
im Grundbuche einzutragen feie, d. h. derjenige, welcher nad den für das betreffende Rechtsverhältniß maf- 
gebenden Redhtönormen als Eigenthümer des Grundſtücks anzufeben ift; da ferner das Obergericht feine Ent- 
ſcheidung nicht auf befondere, zwijchen den Eheleuten T. getroffene Vereinbarungen, fondern auf die allge- 
meinen Grundſätze de8 Meierrechts, beziehungsmeife de8 im Fürſtenthum Lüneburg geltenden Meierrechts 
ftügt, fo fteht nur in frage, ob nad diefen Beftimmungen der auf einen qutspflichtigen oder einen vom 
Meierverbande abgelöften Meierhof aufbeirathende Wirth, wie dad Obergeriht angenommen bat, als Eigen- 
thümer des Hofes anzufchen ſei? Diefe frage muß verneint, vielmehr die Ehefrau, bejiehungsmweife nad) 
beren Tode ber Anerbe als Eigenthümer des Hofes betrachtet und folgeweife ald ſolcher im Grundbuche ein- 
getragen werben. 

Nach ber richtigen, auch in der Rechtsfprechung namentlid der Hannoverſchen Gerichte feit ben letzten 
Dezennien fonftant zur Anerkennung gelangten Anficht erhält die Anerbin, welche zur Nachfolge in ein burch 
ben Tod ihres Vaters erledigte Meiergut berufen wird, nicht blo8 die Befugnif, dem Gutsherrn ihren 
Ehemann als Wirth zu präfentiren, welcher leßtere dann mit der Bemeierung, obgleich dem Meierverhältniffe 
bisher völlig fremd, gänzlich an die Stelle des verftorbenen Meiers tritt, volles Kolonatrecht erhält und als 
wahrer Kolon alle einem folden zuftehenden Rechte, obne Theilnahme feiner durch ihr Geflecht davon aus- 
geſchloſſenen Ehefrau, ausübt, fondern die Erbtochter und Anerbin befommt, wie der Anerbe, da8 Meierrecht 


81 


jelbft und, wenn ber Hof vom Meierverbande abgelöft war, das Eigenthum an bemfelben. Dieſes Recht 
behält fie auch nad) ihrer Verheirathung, fofern fie dasfelbe nicht vertragsmäßig auf ihren Ehemann voll 
ftändig übertragen bat. Der letztere wird durch die Verheirathung mit der Anerbin nicht Inhaber bes 
Kolonatrechts, er iſt jedoch vermöge ber Stellung, welche ihm nad den Grundfägen de8 Meierrecht8 und 
nach dem bäuerlichen Ehegüterrechte eingeräumt iſt, der alleinige Repräfentant des Hofes nad Außen und 
hat, noch über den Beſtand der Ehe hinaus, weit gehende Verwaltungs-, Nubungs- und Dispofitionsrechte ; 
er kann namentlid den Hof mit Schulden belajten, denjelben verpfänden und allein die dinglichen Klagen, 
insbefondere aud) die Vindikationsklage anftellen. Troß diejer weitgehenden Befugniffe de8 Mannes und der 
ihnen entſprechenden Beſchränkungen der Befugniffe der Frau während Beſtehens der Ehe bleibt jedoch bie 
fegtere Eigenthümerin bed Hofes, was fi) namentlid) aud) darin zeigt, baf der Mann den Hof freiwilli 
nicht veräußern fann, daß die Succefjion in den Hof nicht nad) feiner Perſon, fondern ausſchließlich Br 
feiner Ehefrau fid) richtet, die leßtere allein befugt ift, über den Hof legtwillig zu verfügen, wenn aud 
unbefchadet der ihrem Ehemanne bi8 zu feinem Tode zuftehenden Rechte. Der ann erſcheint ald Reprä- 
fentant eine fremden — —— er übt insbeſondere das Klagerecht des Eigenthümers gewiſſermaßen als 
procurator in rem suam kraft des ihm durch feine Verheirathung mit der Anerbin und Eigenthümerin 
bes Hofed erworbenen eigenen Rechts, den Hof nad Mußen zu vertreten und alle innerhalb ber oben an- 
gegebenen Schranken liegenden Berwaltungs- und Dispofitionsredhte zu üben. 

Die Gründe, weldye da8 Obergericht, obgleich dasfelbe im Wefentlichen diefe in der neueren Doktrin 
und in der NRechtöfprehung angenommenen Grundfäße über die rechtliche Stellung der Anerbin und bes 
aufgebeiratheten Hofeswirths zu Grunde legt, beitimmt haben, ben Ichteren als Eigenthümer des Hofes 
anzufehen, können für zutreffend und geeignet, die en Enticheidung zu rechtfertigen, nicht gehalten 
werden. Wenn zunächſt nad Aufzählung und Gegenüberjtelung der einzelnen dem Manne. reſp. dev Frau 
zuftehenden Befugniffe gefagt wird, e8 ergebe ſich hieraus, daß der Erftere fo lange er lebe und die Wirth. 
ſchaft führe, erheblich mehr Rechte am Hofe Habe, als die Ehefrau, fo kann biefem Grunde, über beffen 
Richtigkeit fi) außerdem ftreiten laffen dürfte, Gewicht nicht beigemeflen, namentlidy aber der ferneren Aus- 
führung nicht beigetreten werden, enticheidend für die Frage, wer ald Eigenthümer in da8 Grundbud) ein- 
zutragen fei, ericheine, daß der Ehemann allein die dem Eigenthümer als foldhen zufommenden Klagen 
anftellen fönne Es kommt nit auf die einzelnen, dem Manne reſp. ber frau zuftehenden Befugniffe, 
fowie darauf an, ob die Zahl refp. die Bedeutung derjelben bei dem Einen oder dem Andern überwiegen. 
Entſcheidend ijt vielmehr, wie das Necht8verhältniß nad) den maßgebenden Rechtsnormen im Ganzen geregelt ift. 

Muß, wie diejes oben nachgewielen ift, angenommen werden, daß die Anerbin Eigenthümerin des 
Hofes wird und diejes auch nad) ihrer Verbeirathung bleibt, weil das ihr zuftehende Eigentyum auf ihren 
Ehemann nit übertragen wird, fo kann daraus, daß ber Ehemann bie dem Eigenthümer zufommenden 
Klagen anftellen kann, nicht gefolgert werden, daß er als ber wirkliche Eigenthümer ded Hofes anzufehen 
und als folder in das Grundbuch einzutragen fei; e8 erklärt fi) diefe Befugnif vielmehr aus der Stellung, 
welche der Mann nad) den Grundfägen des Meierrehts zu dem Vermögen feiner Frau und namentlidy zu 
dem Hofe einnimmt. Die Heranziehung ber Grundfäße des Römiſchen Rechts über die Stellung de8 Ehe: 
mannes zu dem Dotalgrunditüde und die daran gefnüpfte Folgerung, daß, weil den nad; Meierredht auf- 
beiratbenden Wirthen Feind der Rechte fehle, weldye dem Ehemann am Dotalgrundftüde zuftehen, er vielmehr 
erheblidh weniger in der Dispofition über den Hof bejchränft fei, die juriftiiche Konfequenz gebiete, ihn und 
nicht die Ehefrau als Eigenthümer anzufehen, erfcheint unzutreffend. Bei der prinzipiellen Verſchiedenheit 
des Römischen Dotalrehtd und des Deutichen Ehegüterrechts, indbefondere der bäuerlichen und meierrecht- 
lihen Verbältniffe, ift eine Vergleihung und Schlußfolgerung, wie fie in dem Beſcheide des Obergerichts 
enthalten ift, nicht möglich. Nicht weil der Ehemann nach dem Römiſchen Recht die dem Eigenthümer zu- 
ftchenden Klagen bezüglid) des Dotalgrundftüdd anftellen kann, erklärt da8 Römiſche Recht denjenigen, 
welchem ein Grunditäd in Dotem gegeben ift, für den Eigenthümer dieſes Grunditüds, fondern weil nad) 
den vpofitiven Vorichriften des Römischen Rechts die dos in da8 Vermögen des Mannes fällt, er Eigenthümer 
der Dotalfahen wird, ftehen ihm auch die Klagen des Eigenthümers zu. Erwägt man, daß während das 
Römiſche Recht das Eigenthum der Dotaliahen dem Ehemanne gegeben , ihn aber zur Sicyerung der Rechte 
der Frau in der vollen Ausübung der Rechte des Eigenthümers bei den Dotalgrundftüden erheblich beſchränkt 
bat, das Deutjche und fpeziell das bäuerliche Recht der rau das Eigenthum an dem von ihr in die Ehe 
gebraten Vermögen, namentlid dem Hofe belaffen, fie aber in der Ausübung der Rechte des Eigenthümers 


82 


weſentlich befchränkt, indem e8 dem Manne nicht blos die Verwaltungs. und Nugungerechte, fondern aud) 
Dispofitionsbefugniffe beigelegt hat, fo ift es ———— wie die juriſtiſche Konſequenz deshalb zu einer 
Anerkennung des Eigentbums des aufgebeiratheten Hofeswirth8 am Hofe führen muß, weil ev mehr Rechte 
bat, al8 der Ehemann nad) Römischen Rechte am Dotalgrundftüde. Richtig ift zwar, wie in dem Befcheide 
weiter hervorgehoben wird, daß zum Begriffe des Eigenthums keineswegs die Unbeſchränkheit des Rechts 
aehöre; allein daraus folgt nichts für die Annahme, daß der aufheirathende Ehemann Eigenthümer des 
Hofes fein müſſe, vielmehr würbe diefer Sat gerade dazu dienen, die Fortdauer des Eigenthums der Ehefrau, 
welches ihr vor ihrer Verheirathung zweifellos zuftand, aud) nad) ihrer Verheirathung zu beftätigen, obgleich 
fie in der Ausübung ihre Rechts durch die ihrem Ehemanne zuſtehenden Rechte beichräntt ift. 

Mit den geltenden Grundfäßen des Meierrechts nicht in Einklang ift der weiter von dem Obergericht 
aufgeftellte Sat: »Das Eigentbum fällt dann, wie beim Dotalgrunditäde nad) aufgelöfter Ebe, fo bier mit 
feinem (des Mannes) Tode oder der Aufgabe der Mirtbichaft an die Ehefrau oder deren nächſte Erben zurüde. 
Abgefehen von fonftigen Grünben fteht diefer Anfiht ſchon ber Umftand entgegen, daß der Hof mit dem 
Tode ber Ehefrau an den dann berechtigten Anerben fällt, bie Succeffion nady dem Augenblide de8 Todes 
ber Frau ſich entjcheibet, wenn auch dem Manne feine bisherigen Rechte verbleiben, was nicht möglich wäre, 
wenn ber Hof nicht einen Theil de8 Vermögens der Frau bildete, fonbern zum Vermögen des Mannes ge- 
börte, fein Eigentbum wäre. 

b im Falle der Eintragung der Ehefrau als Eigenthümerin des Hofes die vom Obergerichte ber- 
borgebobenen, die Rechte des aufheirathenden Wirth beeinträchtigenden Folgen eintreten würden, während 
andererfeit8 bie Rechte der Ehefrau im Falle der Eintragung des Ehemanned ald Eigenthümer burd Ein- 
tragungen von Beichräntungen des Eigenthumsrechts, beziehungsweife des Verfügungsrechts des Eigenthümers 
würden aufrecht erhalten werben können, mag bier babingeftelt bleiben. Denn follte diefe Annahme auch 
zutreffend fein, fo würden biefe Erwägungen, gegenüber ber beftimmten Vorfchrift des Gefekes, baf ber 
Eigenthümer in dad Grundbud eingetragen werden foll, e8 nicht rechtfertigen, den aufgeheiratheten Wirth, 
welcher nad) den Grundfägen des Meierrechts das Eigentbum bes Hofes nicht erwirbt, einzutragen. 

Aweifellos würde die Beftimmung in $. 7 bes Söfegefeged vom 2, Juni 1874, wie da8 Obergericht 
geltend macht, nicht dahin führen können, das Recht bes Eigenthümers, im Grundbuch als folder einge- 
tragen zu werden, zu befeitigen, fo daß, wenn es feititände, daß ber aufheirathende Wirth Eigenthümer des 
Hofes wäre, auß F.7 cit. ein Bedenken gegen feine Eintragung nicht entnommen werden könnte. 

Da jedoch diefe Vorausfegung nit nur nicht gegeben ift, fondern nad den maßgebenden Grundfägen 
be8 Meierrechts angenommen werden muß, daß die Anerbin des Hofes deffen Eigenthümerin aud) nach ihrer 
Verbeirathung bleibt, fo fann die Vorfhrift des $.7 cit. als eine Beftätigung diefer Annahme dienen. 

Hat ſonach das Königliche Obergericht durch feine Entfcheidung den im Fürſtenthum Lüneburg gelten- 


den Rechtsſatz: 
is das Eigenthumsreht an Meierhöfen, von beſonderen Verabredungen abgefehen, nicht auf 
den einheiratbenden Wirth übergeht, fondern der Ehefrau verbleibt,« 
verlegt, fo erfcheint die erhobene Beicdhmwerde der Königlichen General ⸗Staatsanwaltſchaft begründet, und 
ergeht daher bie 
Entfheidbung: 


daß ber ne Beſcheid des großen Senats des Königlichen Obergerihts zu €. vom 
26. Januar 1878 zur Wahrung des Öefehes zu vernichten fei. 
Berlin, den 23. November 1878, 
I. 120. Hannover 14. Vol. 5. BE 
Berichtigung. 
, „Ju voriger Nummer 5. 75 3.8 v. m. iſt zu Kr »Zu 2a (vergl, Roth und v. Meibom I, 389 Note 17) und 2b erftredt 
fih die Errungenfhaftsgemeinfhaft auf alle Stände, zu 1 auf gewiffe Stänbe«. 


R. d. Deder'8 Verlag Berlin, gedrudt in der vormaligen Geheimen Ober: 
Marquardt & Schend. Hofbuchdruckerei (unter ReihBvermaltung). 


Schend in 


83 


Iuftiz- Ainifterial-Slatt 


für die 


Preußiſche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iufliz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Offizgianten- Wittwen:- Kaffe, 





Berlin, freitag den 28. März 1879. 











XLI. Jahrgang. 





Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Tuftiz-Minifterium. 


Dem Unterſtaatsſekretair Dr. von Schelling und 
bem Minifterial» Direktor, Wirklihen Geheimen Ober- Juftizrath 
Rindfleiſch 
iſt zur Anlegung der ihnen von Seiner Hoheit dem Herzog 
von Anhalt verliehenen Kommandeur · Inſignien I. Klaſſe bes 
Haudorbens Albrecht bed Bären, ſowie des denſelben von 
Ihren Durchlauchten ben Fürſten zu Schwarzburg verliehenen 
Ehrenkreuzes I. Klaſſe, und 
dem Geheimen Kanzlei -Oirektor, Kanzleirath Saecher 
zur Anlegung der ihm von Seiner Hoheit dem Herzog von 
Anhalt verliehenen Ritter-Inſignien II. Klaſſe des Haus. 
ordens Albrecht bes Bären 
die Allerhoͤchſte Genehmigung ertheilt. 
Der Geheime Kanzlei ⸗Sekretaͤr Dümde iſt zum Geheimen Re 
giftrator, mit der Funktion als Bibliothefar, ernannt. 


B. Bei den Stadt, Kreid-, Umtd- unb 
Friedensgerichten. 
Verſeht ſind: 
der Kreisgerichts ⸗Rath Knauff in Prihzwalk an das Kreis 
gericht in Derleberg, unter Uebertragung der Funktion bed Ab 
theilungs-Dirigenten, 


ber Ober- Amtsrichter Tadey in Trittau an das Amtögericht 
in Itzehoe und 

ber Kreisrihter Jacoby in Schwerin a. d. W. an das Kreis. 
gericht in Wollftein, 


Zu Kreißrichtern find ernannt: 
ber Gerichts. Affefjor Dr. von Borbon bei bem Kreisgericht in 
um, 
ber Gerichts. Affeffor Gauhe bei bem Krreisgericht im Alten. 
ficchen, 


ber Gerichts-Affefior Simroth bei bem Kreisgericht in fFrei- 
ftabt, mit ber Funktion ald Gerichts -Kommiffar in Earolath, 

ber une Springer bei bem Kreidgericht in Tre- 
meffen, 

ber Gerichts-Affeffor Leitner bei bem Kreisgericht in Oppeln, 
mit ber Funktion als Gerichts-Rommiffar in Krappip, 

— — Hanke bei dem Kreisgericht in Roſenberg 

2] 

ber Gerichts. Affeffor Neumann bei bem Kreisgericht in Glei- 
wig, mit ber Funktion ald Gerihts-Kommiffar in Toft, 

ber Gerihts-Affeffor Jacoby bei dem Kreisgericht in Schweh, 

ber Gerihts-Affeffor Bermwin bei dem Kreisgericht in Birn- 
baum, mit der Funktion als Gerihts-Kommiffar in Schwe- 
rin a,b. W., und 


17 


81 





ber Gerichts. Affefior Hegel bei bem Kreisgericht in Flatow, 
mit der Funktion als Gerichts Kommiffar in Vandsburg. 


Der Ober-Amtsrichter Goefhen in Dorum unb 


ber Friedensrichter, Juſtizrath Rey in Gummersbach 
find geftorben. 


©. Redtsanmalte, Ubvofat-Anwalte, Übvolaten 
und Rotare, 
Ernaunt find: 
ber Kreisgerichts /Rath Habn in MWrefchen zum Redtsanwalt 
bei dem Kreiögericht in Wongrowig und zum Notar im Bezirk 
bes Uppellationsgericht# zu Bromberg, mit Anweifung feines 
Wohnfiges in Wongrowig, und mit der Verpflichtung, ftatt 
feines bisherigen Amtskarafters den Titel »Tuftigeuthe zu 
führen, und 
ber Referendar Eolshorn zum Mbvofaten im Bezirk des Appel⸗ 
lationsgerichts zu Celle, mit Anweiſung feines Wohnfiges in 
Hannover. 
Dem Rechtsanwalt Schreiber in Nieber-Wildungen ift bie nad). 
geſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


D. Gerihts .Affefforen. 
Zu Gerichts. Affefjoren find ernannt: 


ber Referendar von Eidftebt im Bezirk des Appellationsgerichts 


zu Breslau, 


Dem Amtsgeri 


ber Referendar Lisco, 

ber Referendar Steinfopf und 

ber NReferendar Heym 
im Bezirk des Kammergerichts, 

ber Referendar Cla reubach, 

ber Referendar Lucas und 

ber Referendar Ubenener 
im Bezirk des Appellationsgerihtshofes zu Cöln, 

ber Referendar Kirſchſt ein im Bezirk des Ofipreufifchen Tribu- 
nals zu Königsberg, 

ber Referendbar Sömann im Bezirk des Appellationsgerichts 
zu frankfurt a. d. O. und 

ber Referendar Gerſten berg im Bezirk des Appellationsgerichts 
zu Halberſtadt. 


Dem Gerichts ˖ Aſſeſſor Malmros iſt behufs Uebertritts zur all- 


gemeinen Staatsverwaltung die nachgeſuchte Dienſtentlaſſung 
ertheilt. 


E. Unterbeamte. 
Büld in Bordesholm iſt 


bei feinem Uebertritt in ben Ruheſtand das Allgemeine Ehren- 
zeichen verliehen. 





Allerhöchfte Grlaſſe, Minifterials Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 





Num. 13. 


Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunal® vom 9. Dezember 1878, — betreffend die Koften der 
örtlichen Verwaltung. 


Geſetz vom 11. Mär; 1850 (Gef.-Samml. ©. 265) ©. 3. 
Verorbnung vom 30, Juli 1855 (Gef. Samml. ©. 309) $. 1 Nr. 5. 


In —— ber Stadtgemeinde Ch. vertreten durch ihren Magiftrat, Klägerin und Implorantin, 


wiber 
ben Fiskus, vertreten durch das Königlihe Polizei- Bräfidium zu B., Verklagten und Imploraten, 
hat ber erfte Senat des Königlichen Ober-Tribunals in feiner Sigung vom 9. Dezember 1878, 


für Redt erkannt: 


daß die gegen das Erkenntniß des Königlichen Kammergerichts vom 18. März 1878 eingelegte 
Nichtigkeitsbefchwerbe zurüdzumeifen und der Jmplorantin die Koften bed Nichtigkeitöverfahrens 


Bon Rechts megen. 


aufzulegen. 


Der zu Grunde liegende Sachverhalt ift folgender. 
Der geiftesfranfe von P. war auf Unordnung des Minifters des Innern als gemeingefährlich am 
19, April 1874 in Ch. durch das dortige Königliche PVolizei-Amt feitgenommen, in die bort befindliche 


_5_ 


Grivatheilanftalt de8 Dr. E. gebracht und bafelbft bis zum 24. Dezember 1874 feitgehalten worden. Die 
dadurch entitandenen Kojten mit 1230 Mark hatte das Königliche Polizei-Dräfidium zu B., welches bie 
Kaffe des Polizei-Amted zu Ch. führt, bezahli und als fächliche Koften der Ort&polizeiverwaltung von ber 
Stadtgemeinde zu Eh. erftattet verlangt. Letztere hatte, mit Exefution bedroht, unter Vorbehalt bezahlt, 
und it von ihr fodann ber Königliche Polizeifistus, vertreten durd das Polizei -Präfidium zu B., auf 
Zuräcdzahlung in Aniprud genommen, 

Klägerin hielt fi zur Zahlung jener 1230 Mark nicht für verpflichtet , indem fie behauptete: von P. 
babe feinen Wohnfig in B. gehabt und fi am 19. April 1574 nur befuchsweife zu feiner fi) vorübergehend 
in Ch. aufhaltenden Ehefrau gefommen. Bon feiner Feſtnahme babe fofort dem Magiftrat Nachricht 
gegeben werden müſſen. Dies fei erit am 14. Dezember 1874 gefhehen. Der Stadt felbjt würden durch 
Unterbringung ded von P. in ihre Anftalt nur 186 Mark 75 Df. entitanden fein. Aber aud ein Koften- 
aufwand in einer jolden Höhe würde haben vermieden werden können, ba bie Ueberführung be8 von P. 
nah B. ſehr bald würde zu bewirken gemejen fein. 

Troß des Widerſpruchs des Verklagten war biefer durch das Erkenntniß des Stabtgerichts zu B. 
nach dem Klageantrage verurtheilt. Dabei war angenommen, daß es ſich um einen Akt der über die 
lotalen Zwecke hinausgehenden Polizeigewalt gehandelt habe und daß ber Verklagte den Landarmenverband 
* —— hätte in Anſpruch an müfjen, welchem bie Heilung und fihere Unterbringung der Geiſtes 

nten obliege. 

Bei Feiner hiergegen ergriffenen Appellation hatte der Berklagte geltend gemadt: Klägerin könne 
nur gegen Denjenigen lagen, den fie ftatt ihrer für verpflichtet halte. Das Reglement über die Cand- 
armenpflege der Kurmark vom 14. Januar 1843 beziehe fid) nur auf bie im eigenen Intereſſe ber Geiftes- 
kranken zu ergreifenden Maßregeln. j 

as Königlihe Kammergericht Hatte auch mittelit Erkenntniſſes vom 18. März 1878 die Klägerin 
abgewiefen, und zwar hauptjächlid auß dem Grunde, weil die bier in Rede ftchenden Koſten ſolche Koſten 
der Örtlidyen Poligeiverwaltung feien, weldye nadı den $$. 2, 3 des Geſetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 die mit einer eigenen Königlichen Polizeiverwaltung verfehene Stadt Eh. zu tragen 
verpflichtet fel. 

Die 

Gründe 


der Entſcheidung des Königlichen Ober-Tribunal8 lauten: 

Die Nichtigkeitsbefchwerde geht von der Vorausfekung aus, e8 habe ber Polizeibehörbe die Ber- 
pflihtung obgelegen, den von P. in die Land+rrenanitalt in E. zu bringen. 

Diefe Anſicht kann nidyt ald richtig anerfannt werden. 

Unerbeblidy find in diefer Beziehung das Refkript vom 18, September 1838 und bie ss 2, 3 und 
52 des Meglements über die Landarmenpflege in der Kurmark vom 14. Januar 1848. Denn erſteres handelt 
nur von der Befuaniß der Volizeibehörden und vormundfcaftliden Gerichte, einzufchreiten, wenn Väter 
oder Vormünder die ihnen obliegenden Dflichten verabjäumen, und legtere Paragraphen beitimmen nur, 
daß fih Die Iwede des Fandarmenverbandes auch auf die fichere Verwahrung und Heilung der Geifteöfranfen 
aus den aflozüirten Landestheilen in den dafür beitimmten Anftalten erftreden, und das Reglement giebt 
dann an, worin die Pflichten des Landarmenverbandes beftehen, wenn beffen Hülfe in Anfpruc genommen 
wird. Aber aud) aus den SS. 10 und Il des Neglements für die Land -rrenanftalt zu N. vom 31. Juli 1856 
fann eine das Ermeffen der Volizeibehörden ausfchließende Verpflichtung berfelben, gemeingefährlihe Irre 
m N., jetzt E. unterzubringen, nicht gefolgert werden. 

Im $. I1 wird allen Behörden und Beamten, welche zu der Aufnahme eines Kranken in die Anftalt 
mitzuwirken berufen find, zur Pflicht gemacht, dafür zu forgen, daß eine möglichſt ſchleunige Aufnahme in 
die Anjtalt bewirkt werde, 

»erforberlichen fralles aber bei gänzlicher Berwahrlofung eines ſolchen Unglüdlichen, oder in allen 
Fällen, wo Gefahr für das Publikum oder den Kranken felbjt droht, von Amtswegen die baldige 
Aufnahme nadyzufuchen.« 

Der $. 12 giebt dann an, von welchen Bedingungen die Aufnahme in bie Anftalt abhängig ift. 


— 


Die in F. 11 den Behörden und Beamten, insbeſondere alſo auch den Polizeibehörden auferlegte 
Verpflihtung kann aber nicht als ein jedes andere Ermeſſen ausſchließendes Gebot aufgefaßt werden, fondern 
nur als eine Inſtruktion, nad welder ie zu verfahren haben, fofern nicht die Umftände des konkreten Falles 
fie zu einem anderen Verhalten veranlaffen. Wenn nun eine Polizeibehörde im konkreten Falle ein anderes 
Verhalten für zweckmäßig erachtet, fo kann fie ſich dadurch ihren Vorgefegten gegenüber verantwortlid) 
machen ; dagegen findet der Rechtsweg in Bezug auf eine ſolche Verfügung nur nad) Maßgabe bed Geſetzes 
vom 11. Mai 1842 ftatt. E8 kann daher die von der Polizeibehörbe veranlaßte Ergreifung und Feſthaltung 
de8 von P. in ber Erſchen Drivatanftalt nit als eine wider die Gefege erlaffene Verfügung angefehen 
werben , fondern es fommt eben nur barauf an, wie ber Appellationsrichter mit Recht annimmt, ob bie 
dadurch entftandenen Koften ald Koften der drtlichen Polizeiverwaltung anzuſehen find. In diefer Beziehung 
fann der dem Appellationsrichter gemadjte Vorwurf ber Verlehung des G. 3 des Gefehet vom 11. März 1850 
über die Polizeiverwaltung und des $. I Nr. 5 der Verordnung vom 30. Juli 1883 nicht für zutreffend 
erachtet werben. Die Dolizeibehörde von Ch. hat in ihrer Eigenfchaft ald Ortspolizeibehörde die Aufnahme des 
be8 von D. in die E.’fche Anftalt veranlaßt, dadurch find ihr Koften entftanden, alfo Koften ber örtlichen 
Polizeivermaltung, welche nad) $. 3 des Gefeges vom 11. März 1850 von ber Gemeinde Eh. zu tragen find, 
und welche nad F. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 30. Juli 1853 im Wege ber Exekution beizutreiben waren. 
Denn bie Behauptung der jmplorantin, e8 liege eine Ueberfchreitung ber Amtsbefugnifle vor, ift nicht 
utreffend, weil, mie gezeigt, die Ueberweifung ded von D. in die Erſche Unftalt innerhalb der Befugniffe 
er Molizeibehörde lag. Hierzu kommt, daß nad ber unangefochtenen Feftitellung des Appellationsrichters 
es fih um Koften der drtlihen Polizeiverwaltung bandelt, biefe Feſtſtellung aber dadurch nicht befeitigt 
werben kann, dab jmplorantin behauptet, von P. hätte in der rrenanftalt zu E. müflen untergebracht werben. 

Unzutreffend ift endlih aud ber dem Mppellationsrichter gemadjte Vorwurf ber Merlegung ber 
868. 228, 231, 234 bis 238 Tit. 13 Thl. I des A. L. R. und ber 66. 16, 17, 35 bed Reglements vom 
3]. Juli 1856. Denn die Polizeibehörde bat nicht die Geſchäfte des Magiftrats in Eh. oder B. beforgt, 
fondern fie bat ihre eigenen Geichäfte betrieben und die ihr dadurch entftandenen Koften von ber zu deren 
Tragung verpflichteten Stadtgemeinde Ch. erftattet verlangt. 

Es war daher bie erhobene Beſchwerde zurüdzumeifen und der Koftenpunft nad) F. 18 der Verordnung 
vom 14. Dezember 1833, wie gefchehen, zu beftimmen. 


1.426. P.27 vol. 8, 


R. v. Decher's Verlag Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober ⸗ 
Marquardt & Scend. KHofbuhbruderei (unter Reichſsverwaltung). 


In R. vo. Decker's Verlag, Marquardt & Schend in Berlin C., Rieberwall-Str. 22, ifl erfchienen und durch jede 
Buchhandlung mu beziehen: 
„ln — 


a... m— Mil Li. N. e—. Mo Li... fd... 


87 


für die 


Preußische Gefetsgebung und. Nechtspflege. 


Serausdsgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Dffizianten: Wittwen: Kaffe 





XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 4. April 1879. 





„14. 











Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titel» und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Beiden Appellationsgeridhten. 

Dem Senats Präfidenten bei beim Mppellationsgerichtshofe in Eöln, 
Geheimen Ober · Juſtizrath Dr. John ift die nachgeſuchte Dienit- 
entlaffung mit Penfion, unter Verleihung bes Roten Adler · 
Ordens II, Klaſſe mit Eichenlaub, ertheilt. 

Dem Ober · Appellations-Rath von Bod in Eelle ift aus Anlaß 
feines Dienjtjubiläums der Rothe Adler -Orden III. Klaffe mit 
der Schleife verliehen. 


B. Bei den Stabt-, freis-, Amts- und 
Friedensgerichten. 
Der Kreisgerichts Direftor Düſterberg in Hamm ift geſtorben. 
Der Stadtrichter Faähndrich in Berlin iſt zum Stabtgerichts- 
Rath ernamnt. 
Zu Kreisrihtern find ernannt: 
ber Gerihts-Affeffor Ebenau bei dem Kreisgericht in Neuried, 
mit ber funktion als Gerichts ⸗Kommiſſar in Asbach, 
ber Gerichtö-Affeffor Graf Schmifing bei bem Kreidgericht in 
—— mit der Funktion als Gerichts + Kommiffar in 
e / 


ber Gerichts. Aſſeſſor Eofad bei dem Kreisgericht in Eſſen, 
ber Gerichts. Affeffor van Erfelens bei bem Kreiögericht im 
Iſerlohn, mit der Funktion ald Gerichts - Kommiffar in 
enben, 


ber Gerichts. Affeffor Thewalt bei dem Kreisgericht in Dem- 
min, mit ber Funktion ald Gerichts -Rommiffar in Treptow 
a. d. Tollenfe, 
der Gerichts-Affeffor Böhnde bei dem Kreidgericht in Johannit- 
burg, 
ber Gerichts · Aſſeſſor Giefe bei dem Kreisgericht in Kempen, 
ber Gerichts · Aſſeſſor Michalek bei bem Kreisgericht in Stras- 
burg Weftpr. und 
ber Gerichts-Affeffor Sömann bei bem Kreißgericht in Sorau, 
mit ber Funktion bei der Gerichts. Deputation in Forſt. 
Der Kreidgerihts-Rath Rüder in Golbberg und 
ber Kreisgerichts-Rath von Nahmen in Namslau 
find geftorben, 


©. Redtsanmwalte, Abvofat-Anmwalte, Advokaten 
unb Rotare. 
Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Riemer in Halle a. ©. 


ift bei feinem Uebertritt in ben Rubeftanb ber Rothe Abler-Orben 
111. Klaſſe mit der Schleife verliehen. 


Der Advokat Thiſſen in Nahen ift zum Anwalt bei dem Canb- 
gericht daſelbſt ernannt. 


18 


— 


Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Schwerdtfeger in 
Genthin, 


ber Advokat und Notar, Juſtizrath Dr. Feſter in frankfurt a. M. 
unb 
ber Notar Hopmann in Eleve 
find geftorben. 


D. Gerichts Aſſeſſoren. 
Zu Gerichts ⸗Aſſeſſoren find ernannt: i 
ber Referendar Dr. Müller im Bezirk bes Mppellationsgerichts 
zu Eelle, 


ber Referendar Schreiber im Bezirk des Appellationsgerichts 
zu Halberitabt, 


ber Referendar Heſſen im Bezirk bes Oftpreußifchen Tribunals 
zu Königsberg, 


ber Referendbar Dr. von Körber im Bezirk bes Appellations- 
gerihts zu Breslau, 

ber Referendar Dr. Sarnier und 

ber Referendar Dr. Edert 
im Bezirk des Mppellationsgerichts zu Eaffel, 


ber Referenbar Dr. Freusberg im Bezirk des Appellations- 
gerichts zu Münfter und 
ber Advolat Jonen im Edln im Bezirk des Appellationsgerichts- 
Hofes zu Eöln. 
E. Subalternbeamte, 
Dem RER Geheimen Kanzleirath Heufer 
in el, 
dem Kreißgerichts. Sekretär, Kanzleiratö May in Stettin unb 
bem Kreisgerichts · Sekretär, Kanzleirath Brüber in Merfeburg 
ift beim Uebertritt in ben Ruheſtand 
bem Gerichtöfaffen- Renbanten, Rechnungsrath Krofta in Gens 
burg aus Anlaß feines Dienftjubiläums 
ber Rothe Mdler-Orben IV. Klaſſe verliehen. 
Dem Kreisgerichts Sekretär Kna uer in Inſterburg und 
bem Kreisgerichts · Sekretär Strobel in Gumbinnen 
ift aus Anlaß des Dienftjubiläums ber Karakter als Kanzlei. 
ratb verliehen. 
F. Unterbeamte, 
Den Gerichtöboten und Epekutoren Waldmann in Worbis, 
Bölemeyer in Lübbede und Wirz im Linz ift beim Ueber 
tritt in ben Rubeftand bas Allgemeine Ehrenzeichen verliehen. 


Dem Kaiſerlichen Minifter-Refidenten Weber in Tanger (Marocro) ift für fein Umtögebiet auf Grund bes Reichsgeſehzes 


vom 4. Mai 1870 in 


erbindung mit |. 85 des Meichögefehes vom 6. Februat 1875 bie allgemeine Ermädtigung ertheilt worden, 


—— gültige Eheſchließgungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und bie Geburten, Heirathen und Sterbefälle derſelben zu 
eu Ä 


nben 





Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 


Num. 14. 
Allgemeine Verfügung vom 31. März 1879, — betreffend die beim Ableben von Ausländern ben 
fremden Regierungen zu machenden Mittheilungen. 
Algemeine Verfügung vom 14. Juni 1876 (Juft.-Minift.- BL. ©. 123). 
Unter Bezugnahme auf die allgemeine Verfügung vom 14. Juni 1876 wird der nachſtehende Auszu 


aus dem vom Ausmärtigen Amt mitgetheilten ne 


Berlin, ben 31. März 1879. 


en Verzeihniß der fremden Konfuln im Deutfchen Reich 
zur Kenntniß der betheiligten Juftigbehörben gebracht. 


Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 


An ſaͤmmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausnahme der Rheiniſchen, und an bie Beamten 
ber Staatsanwaltſchaft im Bezirk bes Appellationsgerichtshofs zu Köln. 


I. 996. T. 19. 










Si 


— 


Auszug 
aus dem Verzeichniß der fremden Konſuln im Deutſchen Reid. 















Amts Charatier 
Staat der Konſular⸗ 
Behörbe. bes Konfular- Beamten. 
Preußen. 
Altona G. B. Raffo zu Hamburg GR. 
Berlin °Dr. Hugo Kunheim K.) 
Breslau Leo Molinari K.9 
Coln »Wilh. Peill BR. 
Danzig E. Th. Robenader KM. 
Dortmund \ 8. — a 
"Marquis Enrico Centurion * 
Frankfurt a. m. | wi . &t. v. Moers BR) 
a. . Elfan KM. 
Kiel * Car Scheibel 8.) 
Italien | Reffort. 
je ensburg * Ehrift. Schmwennfen KU. 
yk auf Föhr | *5H. Heymann RU. 
Königsberg C. A. Dreuß K.) 
Memel * Serm. Gerlach KM. 
Pillau — J * —* th Fo 
R — arow, Kommerzienra ” 
Stettin on gettme ; sn 
eyſe K. 
Swinemünbe «5 . 8 Dantel A 
Altona Be Ferd. Gayen K. 
Berlin Eug. Landau GR. 
— * te - 
. anzig a ein Ä 
Spanien ‘| Sprankfurt a. M. * Dr. Ludw. Braunfels R. 
Önigäberg °5. Frommer BR. 
Memel — . Dlaw BR. 
Stettin Wwild. "Helm K. 
a — — bedeutet: General · Konſul, V. G.⸗K. Bize - General / Konſul, D. ⸗K. Deputy- ge — 
GR. Bir Konful, u. —— Agent, H.A. Handeld-Ugent, V.⸗H.⸗A. Vije ⸗Handels⸗ „Agent. — * hei dem Namen ei 


u. f. w. bebeutet, daß bdemfelben das Exequatur bes Reichs ertheilt ift. 

1) für die Provinzen Brandenburg, Sachſen und Pofen, fowie für bie Herzogthümer Anhalt und Braunfhweig unb bie 
Schwarzburgifhen Hi Frürftenthiümer. 

xt bie Provinz Schlefien. 

3) Für die Rheinprovinz, bie Provinz Meftfalen und das Fürſtenthum Walde, 

*) Füur die Provinz Hefjen-Naffau, bie Hohenzollernfhen Lande, das Großherzogthum Heffen und beibe Fürſtenthümer Lippe. 

6) iyür bas re Heflen. 
6), Für bie Provinz Schleswig · « Holfkein mit Ausſchluß bes Kreifes Herzogthum Lauenburg. 
) ür die Provinz Preußen. 
9 die Provinj Pommern und die Großbergogthümer Mecklenburg. 


90 





Si i h 
ber Konſular⸗ 
Behörbe. 









ames T. Du Bois HM. 
Aachen a Fed B.5.4 
Altona — — F 
Edgar Stanton 
Barmen —— BR. 
; * Serm. Kreismann GR. 
Berlin }| * Carl Sander BG. 
il *Senry Dittmar K. 
Breslau »William Otto Fränkel BR. 
* Gordon Grant HN. 
Cbln George E. Bullock K. 
| — Ludw. Aug. Herbertz BR, 
Ber. Staaten von Crefeld —* — En 
Amerifa Dany ig Peter Collas KA. 
Düffeldorf Lewis KM. 
Elberfeld 5 A ver e. 
Alfre ee SR. 
Bi oenle „U. 
Geeftemünde ob Cost 2.5.4 
Harburg Henxy S. Lafar H.A. 
Kiel A. Sartori K.A. 
Königsberg "Louis Moll KM. 
Memel Henry Fowler KM. 
Stettin ‚don, Burdharbt HN. 
Smwinemünbe C. F. Heyſe KM. 
ı| Breslau ?v. Lahuſen, Kollegienrath K. 
Dani |. Sreptag - —— Wirkl. St.-Rath G.K. 
zig ichard Magſi KN. 
Emben 8* O. Alexis Gem BR. 
Flensburg +. Erasmi Chriſtianſen K. 
Frankfurt a. M. er F sing St.-Rath — 
arl Fr röder 
Rublnd || Kiel }| 306. Seriedr. Cudw. dv, Bremen V.R. 
\| Königsberg °Dr. Wyszomiersfi GR. 
Verw. 
Memel »Alex v. a er ‚Affeffor K. 
Stettin Zere Koll.Rath K. 
Heinr. Kappert DR. 
Swinemünde Otto Fraude BR. 
2) Qugl. für Bremerhaven. 
R. d. Deder’8 Verlag Berlin, gebrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Gchend. Hofbuhbruderei (unter Reichkverwaltung). 


& Schendi 










Iuftiz-Alinifterial-Blatt 


für bie 


Preußiſche Gefetgebung und Nechtspflege. 


Serausögegeben 


im 


Bureau des Iufliz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Juftiz-Offizianten: Wittwen:- Kaffe 


ÄLI. Jahrgang. 


en —— den 11. weh 1879. 


NR 15. 








Amtlider iger Theil, 


PBerfonal: Beränderungen, Titels und Orbend:Verleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. AJuftiz-Minifterium. 

Dem Etaats- und Juftig-Minifter Dr. Leonhardt ift zur An 
gung ber Inſignien bes ihm von “ihren Hoheiten ben regie 
renden Herzogen von Sachen, Emeftinifcher Linie, verliehenen 
Großkreuged des Herzoglich Sachſen - Erneftinifchen Hausordens 
die Allerhöchſte Genehmigung ertheilt. 


B. Bei den Obergerichten im Oepartement Celle. 
ar Dbergerihts-Direktor, Präfident Wiarda in Aurich ift ge 


Dem Obergerichte VieDirektor, Bige-Präfibenten Dr. von Stod- 
baufen in Hannover ift zur Anlegung bes ihm von Sr. Durch ⸗ 
laucht dem fürften von Waldeck und Pyrmont verliehenen Ber 
bienftorbens erfter Klaſſe bie Allerhöchſte Genehmigung ertheilt. 


C. Bei ben Stabt-, Kreid-, Amts. und 
Friebensgerichten. 
Dem Ober ⸗Amtsrichter Dührfen in Mölln iſt zur an 
2 von Sr. Mojeftät bem König von Portugal verli 
Ritterkreuzes bes Militär -Chriftus- Ordens bie Allerhöchfte Ge⸗ 
nehmigung ertheilt. 
Berfeht find: 


der u. Te 8 nen in Toßannisburg als 
ber Kreiörichter Bender in Heiligenbeil an das Kreisgericht in 


D Serie — R i ebendrichter bei bem 
— in Bummedta (nam ze 


Zu Rreisrihtern find ernannt: 

ber Gerichts · Aſſeſſor Gärtner bei bem Kreitgericht in Ortels- 
burg, mit ber ktion als Gerihts- Kommiffar in Paflenbeim, 

ber Gerichts-Affeffor Leyſer bei dem Kreisgeriht in Cammin, 
mit ber Funktion ald Gerichts Rommiffar in Wollin, 

ber Gerichts.Affeffor Steintopf bei bem Kreisgericht in Nau ⸗ 
garb, mit ber Funktion als Geridhts-FRommiffar in Gollnow, und 

der ee Fabritzi bei bem Kreisgericht in Beuthen 
D. Schl. 


Die Ernennung des Gerichts. Affeffors Sidel zum Kreisrichter 
in Strasburg Weſtpr. (Juft.-Minift.- Bl. ©. 65) ift zurüd- 
genommen. 


D. Staatsanmwaltfdaft. 
Zur Anlegung 
bed dem Ober Staatdanwalt Giehlomw in Kiel von Sr. König. 
lichen Hoheit bem Großherzog von Medlenburg - Schwerin 
verliehenen — bed Mecklenburgiſchen Hausordens 
Wendiſchen Krone und 
bes dem Erſten Staatsanwalt von Roſenberg in Breslau 
von Gr. Majeftät dem Kaifer von Defterreich verliehenen 
Komthurkreuges bes Franz · Joſef · Orbens 
iſt bie Allerhöchſte Genehmigung ertheilt. 
E. Redtsanmwalte, Abvokat Anwalte, Abvokaten 
und Notare. 
Ernaunt find: 
der Kreis) ter Kirſch in Militfh zum Rechtsanwalt bei bem 
Kreisgeriht in Striegan und zum Notar im Bezirk bed Appel» 
19 


92 


lationsgerichts zu Breslau, mit Anweiſung feines Wohnſihes ber Meferendbar Noel, 
in Striegau, unb ber Referendar ffreusberg unb 


ber Gerichts + Affeffor Beermann zum Nedtsanwalt bei bem ber Referendar Dr. Schulze-Bellingbaufen 
Kreisgeriht in Stargard i. Pomm. und zum Notar im Bezirk im Bezirk bed Kammergerichts, 
bes ppellationgerihts zu Stettin, mit Anweiſung feines ber Referendbar Baum bach, im Bezirk bes Oftpreufifchen Tribus 
Mobnfiges in Pprig. nald zu Königsberg und 


Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Röfener in Demmin ber Referendar Sachs im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
ift geftorben. Magdeburg. 

Der Rechtsanwalt Meter in Pyrmont ift in folge rechtäfräftigen 
Disziplinar-Erfenntniffes aus dem Dienft entlaffen. Butsllirabiumie 


F. Gerigtö. Affefforen. Dem Devartements-Raffen- und Rechnungs · Reviſor, Rechnungsrath 
Zu Gerihtd-Affefjoren find ernannt: Friedereborff in Halberftabt ift die nachgeſuchte Dienft- 
ber Referendar Dunder, entlaffung mit Penfion ertheilt. 


Allerböchite Erlafie, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 





Num. 15. 
Erfenntniß des Königlichen Ober-Tribunal® vom 16. Januar 1878, 


Für die Berechnung ber vierzehntägigen Friſt zur Nachbringung des Stempels zu einer Pri- 
vaturfunde ift nicht deren Datum entfcheidend, wenn dargethan wird, daß die Urkunde an einem 
anderen Tage vollzogen worden ift. 


Gefeh vom 7. Mär; 1822 (Gef.-Samml. ©. 57), $. 12, 
Verordnung vom 19. Juli 1867 (Gef,- Samml, S. 1191), 8. 5. 


In ber Unterfuhung wider den Altentheiler W. zu H. und ben Georg Sch. zu St., auf die Richtig. 
keitsbeſchwerde des Königlichen Hauptzollamts zu ©., 
bat das Königliche Ober-Tribunal, Senat für Straffadhen, Abtheilung 1, in der Sitzung vom 
16. Januar 1878 ac. 
für Recht erkannt: 
daß die Nichtigkeitsbeſchwerde gegen das —— ber Strafkammer des Königlichen Ober- 
le zu V. vom 17. September 1877 zurüdzumeijen und bie Koften bes Rechtsmittels nieber- 
zufchlagen. 
Bon Rechts wegen. 


Gründe 


Die Angeklagten find durch die Erfenntniffe des Polizeigerichts zu O. vom 13. Juni und ber Straf- 
fammer de8 Königlichen Obergerichtd zu V. vom 17. September 1877 von der Anklage, daß fie zu einem, 
am 10. November 1876 über ein inländiſches Grundftüd abgeſchloſſenen fehriftlihen Kauftontrakte nicht 
——— der geſetzlichen Friſt von 14 Tagen die Verwendung des geſetzlichen Stempels bewirkt haben, frei- 
geſprochen worden. 

Der fragliche Vertrag wurde am 5. Januar 1877 der Steuerbehörde zur Stempelung vorgelegt, trug 
jedoch das Datum vom 10. November 1876. 

Der Berufungsrihter hat angenommen, daß die Vertragdurkunde, welche von einer dritten Derfon 
abgefaßt worben war, von biefer erjt am 25. Dezember 1876, ohne mit ber Unterſchrift eines der Kontrahenten 
verfehen gemwefen au fein, dem Käufer eingehändigt worden fei, erft nad) vollzogener Unterfchrift aber den 
Karakter einer ausgefertigten Verhandlung angenommen babe, und das frühere Datum an biefer rechtlichen 
Auffaflung um fo weniger etwas Ändere, al8 vorliegend von Seiten des Verfaſſers der Bertragsurfunde aus 
befonderen Gründen bie Vorbatirung erfolgt fei. 


93 


Das angefochtene Erkenntniß geht mithin, wenn es diefes auch nicht ausdrüdlich beſagt, bavon Aus, 
baß die Unterfchrift der Vertragdurfunde durch die Kontrahenten erſt nad) der am 25. Dezember 1876 er 
folgten Behändigung erfolgt und hiernach die am 5. Januar 1877 bewirkte Verwendung des geſehzlichen 
Stempeld noch rechtzeitig gefcheben fei. 

Die diefer Annahme zu Grunde liegende Rechtsanſicht läßt fich nicht, wie dieſes von Geiten ber 
Nichtigkeitsbefchwerbe geichieht, als unrichtig bezeichnen, und hat auch bereits in einem anderen ähnlichen Falle 
bie —— des Königlichen Ober-Tribunals erhalten (vergl. Oppenhoff Rechtſprechung Bd. 16 ©. 66). 

So unbeftritten und unbeftreitbar e& ift, daß über die Stempelpflidt einer ——— zunãchſt 
nur deren Inhalt entſcheiden, und anderweitigen außerhalb liegenden Ermittelungen über den Vertragsinhalt 
fein Einfluß geſtattet werben kann, jo handelt es ſich für die vorliegende Frage nicht um den Vertragsinhalt 
und die daraus refultirende Stempelpflit, fondern um die Wahrung der nad) $.5 der Königlichen Ver⸗ 
ordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwefens in dem vormaligen Königreid) 
Hannover x. — Gef.-Samml. S. 1191 — in Uebereinftimmung mit & 12 des Stempeliteuergefehes für bie 
—* —— vom 7. März 1822 (Geſ. Samml. ©. 57) zur Stempelverwendung freigegebenen vier 
zehntägigen Frift. 

Diefe Friſt fol mit dem Tage ber ercheg und wenn Inländer außerhalb Landes über einen 
im ande befindlichen Gegenjtand ftempelpflichtige Verhandlungen gepflogen haben, nad) ihrer Rückkehr be- 

innen, zur Sontrolitung ber richtigen Wahrung aber von ber Behörde oder dem Stempelvertheiler, wo das 
tempelpapier gelöft worben, ber F der Kaſſation beſcheinigt werden. 

Ausfertigung einer Urkunde iſt, ſoweit es ſich um Privaturkunden handelt, deren Vollziehung als 
Zeichen dafür, daß der Inhalt von dem Vollziehenden als deſſen Willensmeinung anerkannt werde. Sie 
geſchieht regelmäßig durch Namensunterſchrift und erfordert, wo bei demſelben Rechtsgeſchäfte und derſelben 
Urkunde verſchiedene Perſonen betheiligt find, die Unterſchrift aller Betheiligten. Der Zeitpunkt, wenn dieſe 
geftieht, ift feiner Natur nad) ein objeftiver, nicht ein fubjeftiver, von den ntereffenten nach willfürlichem 

effen, im Widerſpruche mit dem wirklichen Sachverhalte, feftitellbarer. Die von bdiefen oder Dritten 
beigefügte Datirung kann deshalb, abgefehen von den bier außer Betradht bleibenden Fällen, wo das 
Datum einen wefentliden Beftandtheil de8 zu beurfundenden Rechtsgefhäfts bildet, als außfchließlic ent 
fcheibend für die Zeit der Ausfertigung nicht ohne Weiteres gelten. Die im anderen Falle hervortretende 
Konfequenz, daß jede Urkunde, welche nicht von vorn herein auf das geſetzliche Stempelpapier gefchrieben ift, 
batirt fein müſſe, wenn ihr die vierzehntägige Frift zur nachträglichen Stempelverwendung zu Gute fommen 
fol, findet im Geſetze keinerlei Anhalt, fondern er die getroffene Anordnung für bie In Auslande ab» 
geichloffenen Gefchäfte das Gegentheil. Wenn bei diefem die Friſt mit ber Rückkehr beginnen fol, fo ift 
dabei nicht unterftellt und nicht verlangt, daß auch der Tag ber Rückkehr von den Kontrahenten in ber Ur- 
funte angegeben werde und diefe Angabe ausſchließlich entſcheide. Wenn das Gefek in dem einen wie in 
bem amberen falle fid) damit begnügt, als Kontrolmaßregel für die Wahrung der Friſt bie Angabe des Tages 
zu verlangen, wann bie —— Kaſſirung erfolgte, ſo iſt damit anerkannt, daß ein Weiteres in —8 
a | ſeitens des Unterfchreibenden nicht verlangt werbe. 
ann biernad eine Urkunde des Datums vollftändig ermangeln, ohne daß damit ber Zeitpunkt der 
Ausfertigung und ber Lauf der Friſt irgend wie beeinflußt wird, fo muß auch von Bor- oder Nachdatirungen, 
feien biejelben bewußt oder nur aus Irrthum herbeigeführt, dasſelbe gelten; weder läßt ſich durch jene ber 
Friftenlauf aufheben, noch durch biefe * Nachtheil des Fiskus erſtrecken, es bleibt eine frage des Beweiſes, 
wann bie Ausfertigung erfolgt, welcher, wie der Beweis überhaupt, auch durch außerhalb der Urkunde 
liegende Umftände erbracht werden kann. 

Bon biefem Gefihtspunfte aus aber erlangt auch die Datirung der Kontrahenten ihre richtige Be- 
deutung; fie enthält äußerlich ein Eingeftändniß ber Letzteren über die Seit ber Ausfertigung, daß fie nach 
bem fonfreten Werthe, welden die zur Beurtheilung der Thatfrage berufenen Gerichte demfelben beilegen, 
gegen ſich müffen gelten laflen, deſſen Unrichtigkeit nadyzumweifen aber im Wege de8 Gegenbeweifes, wie bei 
jedem anberen Eingeftändniffe, dem Ungeklagten und dem Staatdanmwalte ae muß, je nachdem bie 
Wahrung der vierzehntägigen Frift, oder deren Verfäumniß, behauptet werden foll. 


I. 121. 79. Steuerſachen 14. Vol. 5. 


94 


Num. 16. 
Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunald vom 5. März 1879. 


Unter das Strafverbot einer Veräußerung des zum Hausbedarf aus Staatöwaldungen zu verab- 
folgenden Brennholzes füllt auch die Hingabe an Zahlungsftatt. 
Gefeh vom 6. Juni 1873 (Gef. -Samml. ©. 350) |. 8, 
In ber Unterfuhung wider 5. S. von W. auf die mit Ermächtigung des Königlichen Herrn Juftiz- 
Minifters eingelegte rl Ley bes Königlichen Ober -Staatdanmwalts zu E., 
u. un iche Ober-Tribunal, Senat für Strafjachen, erfte Abtheilung, in ber Sitzung vom 
. tz [7 
für Recht erkannt: 
daß der Beſchluß ber Straffammer des Königlichen Kreisgerichts ® M. vom 20, September 1873 
zu vernichten und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung an die zweite n- 
ftanz zurüdzuverweifen. 
Don Rechts wegen. 


Gründe. 

Die Nichtigkeitsbeſchwerde erfcheint begründet. 

Nah $.2 Ziff. 1 des Kurheſſiſchen Gefehes vom 28. Juni 1865, die Verwerthung der Forſtnutzungen 
aus Staatöwaldungen betreffend, fol an einen jeden einen eigenen Haushalt führenden Staatdangebörigen 
in den Landſtädten und Landgemeinden, deren Gemeindeangehörigen bisher a zum Hausbedarf in 
Gemäßbeit de8 F. 1 des Gejehed vom 14. März 1850 zu empfangen batten, aud fernerhin aus Staats- 
waldungen Brennholz in einem beftimmten Magimalquantum gegen eine feftgefeßte Tage abgegeben werden, 
und $. / daſelbſt beftimmt, ba, wer das empfangene Holz nic ausſchließlich zu feinem Bedarf verwendet, 
of — ; während ber zwei nächſtfolgenden Jahre von dem derartigen Brennholzbezuge aus- 

e en bleibe. 

ae Das Geſetz vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwertung der Forſtnutzungen aus ben Staats- 
walbungen in ben vormals Kurheſſiſchen Lanbestheilen, hält die Einridytung bes * Si: 1 im Prinzip auf- 
recht und trifft in ben 99. 3 und 7 nur die Abänderung, daß ber erforderliche “Jahresbebarf im Ganzen an 
bie betreffenden Gemeinden abgeliefert und von biefen die Vertheilung an die einzelnen berechtigten Gemeinbe- 
angehörigen bewirkt werden fol. Dabei ift an Stelle der früheren Vorfchrift des zeitweilen Verluftes des 
Bezugstechts, in $. 8 derjenige mit einem Thaler Strafe für den Kubikmeter bedroht, welcher das ihm zu« 
gefallene Sol anderweitig verkauft. 

Aus diefen Beftimmungen ergiebt fih mit volllommener Klarheit, daß bie eintretenden Holzverwilli- 
gungen nur zum Hausbedarf des Einzelnen, alfo zur Konſumtion als Brennmaterial und nicht zum SHandels- 
verkehr beftimmt find und eine jede derartige Verwendung der Zwedbeftimmung zuwiberlaufen würbe, unter 
welcher die Zutheilung überhaupt erfolgt. 

Auch läßt fi) bei Sugrundelegung des MWortlauted unter dem Verkauf des Holzes unbedenklich jede 
Veräußerung deffelben verftehen, welche unter Gewährung einer —— beſtehe dieſelbe in Geld, oder 
in ſonſtigen Gegenſtänden oder Leiſtungen, erfolgt. Es erſcheint dieſes vereinbar mit der weiteren mehr 
pulgären Bedeutung, welche im Verkehre mit dem Begriffe des Verkaufen verbunden zu werben pflegt und 
entjpricht dem aufgeftellten Zweck ber Wermwilligung, welcher im anderen Falle ohne jede Schwierigkeit um- 

angen werben könnte, jo dab dasjenige, was zur Befriedigung eines fpeziellen Bebürfniffes im häuslichen 
Geben und Gewerbebetrich beftimmt ift, zum Gegenftande de8 Hanbel® und der Spekulation werden würde. 

Die Anfiht des Berufungsrichterd, wonad) die Hingabe an Zahlungsftatt nicht unter das vorliegende 
Strafverbot falle, erweift fi) hiernach als rechtsirrthümlich und mußte aus diefen Gründen, wie gefchehen, 
erkannt werben. 

Berlin, den 5. März 1879, 


JM, I 983, Seflen 1 Vol. 3. 


R. d. Decker's Verlag Berlin, gebrudt in der dormaligen Geheimen Ober. 
Morquarbt & Schend, SHofbwhbruderei (unter Meichövermaltung). 


9 


IJuftiz-Alinilterial-Blatt 


für die 


Preugifche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Jufti5;-DOffizianten:- Wittwen- Kaffe, 





XLI. Tahrgang. 








Berlin, Freitag den 18. April 1879. „W 16. 








Amtlidher Theil. 


Berfonal: Veränderungen, Titels und Ordens: Berleihbungen bei deu Juſtizbehörden. 


A. Bei den Stabt-, Kreid-, Umts- und 
Friedensgerichten. 
Der Kreisrichter Hirſchfeld in Hamm und 
ber Kreisrichter Moffe in Spandau 
find ald Stabtrihter an das Stabtgeriht in Berlin verfept. 
Der Gerichts. Affeffor von Wartenberg it zum Amtsrichter 
bei dem Amtsgericht in Kellinghufen ernannt, 
Die nahgefuhte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
dem Kreisgerihts-Rath von ber Bede in Soeſt mit Penfion, 


dem Kreisrihter Glödner im Ola behufs Uebertrittö zur 
Eifenbabn- Verwaltung und 


bem Kreisrichter Warges in Tohannisburg behufs Uebertritts 
zur firhlihen Verwaltung. 


Der Kreisgerichts · Rath Steinbrüd in ferlohn ift geftorben. 


B. Bei ben Hanbeldgerihten im Departement Eöln, 


Dem Hanbelsgerichts-Präfibenten, Geheimen Kommerzienrath von 
Eynern in Barmen ift die nachgefuchte Dienftentlaffung unter 
Verleihung bes Rothen Adler-Orbens III. Klaffe mit der & hleife 
ertheilt. 


C. Redtsanwalte, Abvolat-Anmwalte, Advokaten 
unb Notare. 


Dem Redtsanwalt und Notar Schlade in Rogafen ift ber 
Karakter ald Juſtizrath verliehen. 


Dem Redhtsanwalt und Notar, Juſtizrath Wilberg in Berlin ift 
die nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


Emannt find: 


ber Rechtsanwalt Jllgner bei bem Reichs Oberhanbelsgericht 
in Leipjig unb 


20 


96 


ber Staatsprofurator Kleinholz in Aachen D, Gerichts-Aſſeſſoren. 
zu Rechtsanwalten bei dem Stabtgericht in Berlin und zu an, ä 
Notaren im Bezirk des Kammergerichts, und Zu Gerigts-Affefforen find ernannt : 
ber Referendar Bolfmar und 
ber Gerihts-Affefior Dr. Feſter zum Advokaten im Bezirk bes ber Referendar Dr. Holft 


Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. im Bezirk bed Kammergerichts, 
Der Obergerichts · Unwalt Bartels im Hildesheim bat auf bie der Referendar Schulze und 
Ausübung der Anwaltfchaft und Advokatur verzichtet. der Referendar Schinbler 


im Bezirk bed Uppellationsgerichts zu Fraukfurt a. O. 
Der Rechtsanwalt und Notar Meyerfahm in Oldenburg Dem Gerichts. Affeffor Schulze-Nickel ift behufs Uebertrittö zur 
(Dep. Kiel) ift geſtorben. Eiſenbahn · Verwaltung die nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 





Allerhöchſte Erlaſſe, Miniſterial-Verfügungen und Entſcheidungen der oberſten 
Gerichtshöfe. 





Num. 17. 


Bekanntmachung vom 12. April 1879, — betreffend den von ber Feuerverſicherungs · Geſellſchaft 
Colonia zu Cöln eingefandten gr . — Verſicherungen der Juftigbeamten 
im Sabre y 


Die feuerverfiherungs+Gefellihaft Colonia in Eöln hat von dem Betrage der Verfiherungsprämien, 
welche im Jahre 1878 von den »bei ihr verficherten Juftizbeamten eingegangen find, wiederum die Summe 
von Eintaufend und Adıtbundert Mark ber ar zianten -Mittwenkaffe überwiefen. 

Der Juftiz- Minifter nimmt Veranlaffung, die Juftizbeamten hiervon in Kenntniß zu feßen. 

Berlin, den 12, April 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
L 1251. J. O. W. K. 72. 


97 


Num. 18. 
Erkenntniß des Königlichen Ober» Tribunald vom 3. Februar 1879. 


Legitimation des für die bifchöfliche Vermögensverwaltung bejtellten Staatskommiſſars zur 
Verfolgung von Anſprüchen des Kirchenvorjtandes. 


Gefek vom 0. Mai 1874 (Gef.-Samml. ©. 135) 8.9. ° 
Gejeh vom 20. Juni 1875 (Geſ. Samml. S. 241) 98. 53, 58, 59. 


In Sahen des Häuslers Ignaz T. zu R., Beklagten und mploranten, 
wider 


den katholiſchen Kirchenvorftand zu R., vertreten durch den Kommiffarius für die fürjtbifchöfliche Vermögens 
verwaltung der Diözefe B., Kläger und mploraten, 


bat der erfte Senat des Königlihen Ober-Tribunald in der Sigung vom 3. Februar 1879 
für Recht erkannt: 


daß bie Nichtigkeitöbefchwerde gegen das Erkenntniß des Königlichen Appellationsgerichts zu R. 
vom 17. September 1878 zurüdzumeifen und bie Koſten des Nichtigfeit3verfahrens dem Beklagten 
und Jmploranten aufzulegen. 


Don Rechts megen. 


Gründe, 


Die Nichtigkeitsbeſchwerde des Beklagten richtet fich lediglich dagegen, daß der Appellationsrichter den 
vom Staate nad) gefegmäßig erfolgter Entlaffung des Fürſtbiſchofs von Breslau aus feinem Amte für die 
füritbifchöflihe Vermögensverwaltung der Diözefe beftellten Kommiſſarius zur Erhebung der — en 
Klage*), in Vertretung des on Kirhenvorftandes zu N. für befugt erachtet hat. Der Richter ftügt 
diefe feine Auffaffung auf $. 58 Abf. 3 des Gefege vom 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung 
in den Eatholifchen Kirchengemeinden, in Verbindung mit $. 53 Abf. 2 ebenbafelbft, indem er unter ber 
»betreffenden Staatsbehördes, auf welde nad) der — eſetzesſtelle in den dort bezeichneten Fällen die 
ſonſt den biſchöflichen Behörden zuſtehenden Befugniſſe übergehen ſollen, nicht die ſtaatliche Aufſichtsbehörde, 
welche nach $. 53 neben und im Einverſtändniſſe mit der bircöftichen Behörde bie Bag at ————— aus. 
zuüben babe, fondern diejenige Staatsbehörde verftanden wiffen will, welder bie biſchöflichen Befugniffe 
in Anfebung ber firhlihen Vermögensverwaltung übertragen feien, alfo den auf Grund des Gefeged vom 
20. Mai 1874 eingefehten Staatstommiffarius. Bellagter hält dies für unrichtig. Er behauptet, von einer 
Ausübung bifhöflicher Rechte könne nicht mehr die Rede fein, wenn, wie bier, bie Borausfegungen des $. 55 
Abi. 1 a. a. O. vorlägen. Dort ift beſtimmt, daß die den bifchöflichen Bebörben gefeglic) zuftehenden Nechte 
in Bezug auf die Vermögendverwaltung in ben Kirchengemeinden ruhen follen, fo lange jene Behörden dem 
Geſetze Sol e zu leiften verweigern, oder das betreffende Amt nicht im gefegmäßiger Weiſe beſetzt 
oder verwaltet iſt. Nach Anſicht des Beklagten hätten die Gemeinden aladann im Allgemeinen reiht. 
ftändig zu handeln. Wo aber das Eingreifen einer Aufſichtsbehörde erforderlich fei, handelten folchen- 
falls kirchliche und weltliche WAuffichtsbehörden nicht mehr im Einvernehmen mit einander, fonbern 
die Befugniffe des Biſchofs gingen auf diejenige Staatöbehörbe über, mit welcher jener ſonſt gemein- 
fam zu Banden babe. Bon einer Thätigfeit bes ———— konne nicht die Rede fein. Der 
biefe regelnde 8 9 des am vom 20. Mai 1874 ſei durch $. 59 des Geſetzes vom 20. Juni 1875 auf- 
gehoben. Bellagter beſchuld gt hiernach den Appellationbrichter der Verlegung ſämmtlicher angeführter 
Geſetzesſtellen. each mit Unrecht. Zunächſt erſcheint nah 8. 53 bes lekt * Geſetzes an ſich nicht 
——— daß die biſchöfliche Behörde ſowohl, als die ſtaatliche Aufſichtsbehörde, unter gegenſeitigem Ein- 
vernehmen, befugt ſind, im Falle der Weigerung des Kirchenvorſtandes oder der Gemeindevertretung ſolche 
Anſprüche, wie der gegenwärtige, in Vertretung des Kirchenvorſtandes ſelbſt gerichtlich geltend zu machen: 


*) auf Rücklieferung eines Pfandbriefes zur Fundationskaſſe, welchen Verklagter ber katholiſchen Pfarrkirche behufs Abhaltung 
von Seelenmeſſen 1872 geftiftet, aber 1875 vom Pfarrer — angeblich zur Aufbewahrung für beſſere Zeiten — zurückerhalten batte. 


98 


es folgt die8 aus dem am Scyluffe des 5. 53 jenen Behör‘ en eingeräumten Rechte, die Geltendmachung an- 
zuordnen und die hierzu nöthigen Mafregeln zu treffep , Infomweit fällt aljo dem Appellationsrichter cin 
Verftoß gegen $. 53 nicht zur Laſt. Mit Rüdfiht @- $. 58 fragt ſich aber weiter, wie es fid) mit ber 
Ausübung der den biſchöflichen Behörden zuftehenden ” ugniffe ($. 53) verhält, wenn der biſchöfliche Stuhl, 
wie in der Diözefe B. feit mehreren 3* ber Fau, durch rechtöfräftig erkannte BR des Biſchofs 
erledigt iſt. Im Allgemeinen geben alsdann die Verwaltungsbefugniſſe des Letzteren, einſchließlich der Auf— 
ſicht über das geſammte kirchliche ze im Sprengel, auf den nad) $. 6 des Geſetzes vom 20. Mai 1874 
ernannten Staatötommiffarius über ($. 9 dafelbit), und e8 erſcheint deshalb von vornherein angezeigt, unter 
der im $ 58 Abſ. 3 des Geſetzes vom 20. Juni 1875 erwähnten * Staatsbehörde« mit dem 
zweiten Richter eben jenen Staatskommiſſarius zu verſtehen. Dieſe Be ung findet auch in den Motiven 
u 68. 44, 45 des Re Eger zu —5* Geſetze ihre Beſtätigung (Druckſachen des Hauſes der 

bgeordneten aus ber egislaturperiode II. Seſſion Bd. I Nr. 16 ©. 10, 52). Der $. 58 des Ge— 
fees befagt nichts Abweichendes. Derfelbe ift von der Kommiffion des Ubgeordnetenhaufes (als $. 53a) 
mit Rüdfiht auf die zu erwartende Weigerung ber kirchlichen Oberbehörten, bei Ausführung des Gefehes 
mitzuwirfen, dem Entwurfe hinzugefügt worden (Bd. II Nr. 250 ©, 46, 47, 63 ber zitirten Druckſachen). 
Bei der Berathung des Haufes über $. 53a der Kommiffionsvorlage (jetzt $. 58 des Gefekes) erklärte der 
Megierungsfommiffar mit Bezug auf Abſatz 3, die „betreffende Staatsbehörde« könne natürlich nicht Die 
Staatsauffihtsbehörde fein, fondern nur der Staatsfommiffarius im Sinne des Gefehes vom 20. Mai 1874, 
und der Berichterftatter beftätigte diefe Auslegung (Stenographiſche Berichte über die Verhandlungen des 
Haufes der Abgeordneten 1875 Bb. II ©. 1520). Eie it auch, wie Hinſchius, Preußifche Kirchengefege 
von 1874 und 1875 ©. 69 Note 93 näher ausführt, vollfommen zutreffend, weil fonft von einem Ruben 
der biſchöflichen Nechte im Abf. 1 des $. 58 nicht die Rede fein könnte: diefelben ruhten nicht, wenn fie 
nach $. 48 des Geſttzes auf die ftaatliche Auffichtsbehörde — und von dieſer wahrgenommen würden. 
Zur Vermeidung überflüſſiger Aufforderungen (nach 98. 43, 48) bei ſchon feſtgeſtellter Renitenz des Biſchofs 
habe man für dieſen Fall bei noch beſetztem Stuhle oder bei geſetzmäßiger Verweſung desſelben während 
einer Vakanz das Ruben der biſchöflichen Rechte bei der Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden an- 
eorbnet, wogegen alle diefe Rechte mit Uebernahme ber Nermaltung de8 Bisthums durch einen Staat8- 
ommiffarius, deſſen Gehorfam gegen das Geſetz unzweifelhaft fei, auf ihn überzugehen hätten. Diefen 
Ausführungen ift beiqutreten, wie denn aud in dem Erfenntniffe der 2. Abtheilung des Senats des Ober- 
Tribunal für Straffacen vom 3. November 1877 (Enticheid. Bd. 31 ©. 426) der Staatstommiffarius 
als die »betreffende Staatsbehördbe« im Sinne des $. 58 Abſ. 3 angefehen worden ift. 

Erſcheint hiernach der Staatskommiſſarius für Die Didzefe B. in Ausübung der bifchöflichen 
Befugniffe bei Verwaltung des Gemeinde-Kirchenvermögens (vergl. $. 47 de8 Gefeßes vom 20. Juni 1875) 
zur Anftelung der gegenwärtigen Klage in Vertretung des Kirchenvorſtandes zu R. berechtigt, jo ift nicht 
abzufehen, wie ihm dieſe Ben niß auf Grund de $.59 a. a. D. abgefprodien werden fönnte; denn das 
bort nicht das Gefch vom 20. Mai 1874, insbefondere $. 9 desfelben, hat aufgehoben werben follen, folgt 
fhon daraus, daß dieſes Gefeh an fi) durch die Schaffung neuer Organe für die Verwaltung des Gemeinde- 
Kirchenvermögens in den mit erweiterten Befugniffen ausgeftatteten Kirchenvorſtänden gar nicht berührt ift. 
Daß ber Staatsfommiffariuß bei Erhebung der Klage im Einverftändniffe mit ber ftaatlichen Aufſichtsbehörde, 
dem Negierungspräfidenten zu Oppeln, (Art. 1 Nr. 3 der Allerhöchten Verordnung vom 27, September 1875) 
are t, bat Bellagter nicht beftritten. Er * auch in feiner Beſchwerde nicht die Aktiv-Legitimation des 
tirchenvorſtandes zu R. oder der dortigen katholiſchen Kirchengemeinde überhaupt, ſondern nur die Zuläffig- 
feit der Vertretung des Erfteren durch den Staatsfommiffarius bemängelt, jebod wie gezeigt, mit Unrecht. 

Iſt ſonach die NichtigkeitSbefchwerde des Beklagten zurüdzumeifen, jo treffen ihn ü $. 18 der Rer- 
ordnung vom 14. Dezember 1833 auch die Koften des Nichtigkeitsverfahrene. 


Berlin, den 3, Februar 1879, 
Juftigm. I. 848. K.46. 


R. v. Decher's Verlag Berlin, gedruckt in der dormaligen Geheimen Ober. 
Morquartt & Schend. Hofbuhdruderei (unter Reichkderwaltung). 


ben Meichsi 


o_ 


Iuftz-Mirifterial-Blatt 


für die 


Preufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz;-Dffigianten:- Wittwen: Kaffe 


XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 25. April 1879. 


„17. 








Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleihbungen bei den Juftizbebörden. 





A. Bei dem Ober-Tribunal, 


Dem Ober: Tribunald-Ratö von Tippelskirch ift aus Anlaf 
feines Dienftjubiläums der Rothe Abler- Orden II. Klaffe mit 
Eichenlaub verliehen. 


B. Beiden Appellationsgeridhten, 
Der Erfte Dräfident des Kammergerichts, MWirkliche Geheime Rath 
Dr. von Strampff ift geftorben. 


Dem Uppellationsgerihts-Ratb von Düesberg in Arnsberg ift 
bie nachgeſuchte Dienftentlaffung mit Penfion, unter Verleihung 
bes Rothen Abler-Orbens IV. Klaffe, ertheilt. 


Ü Bei den Stabt-, Kreis, Amts unb 
Friedensgerichten. 
Der Gerichts. Affeffor Meyn iſt zum Amtsrichter bei dem Amts- 
gericht in Heide ernannt. 


Dem Kreisgerichts Rath Jahr in Croſſen iſt bie nachgeſuchte 
Dienftentlaffung mit Penfion ertheilt. 


Der Kreisgerichts ⸗Ralh Mas in Kiel und 
der Kreisgerichts /Rath Cal ſow in Friedeberg i. d. Neum, 
find geſtorben. 


D. Rechtſanwalte, Advokat Anwalte, Advokaten 
und Notare. 


Der Referendar Dr. Otten und 
ber Referendar von Holtum 


find zu Advolaten im Bezirf des Appellationsgerichtähofes zu 
Eöln ernannt. 


Der Rechtsanwalt und Notar Kreis in Sommerfeld ift durch 
techtöfräftiges Disziplinar+ Erkenntniß aus dem Dienft entlaffen. 
Der Rechtsanwalt und Notar Warſih in Gleimig ift geftorben. 


E. Gerichts Affefforen. 
Zu Gerichts · Aſſeſſoren ſind ernannt: 

ber Referendar Richter und 
ber Referendar Dr. Opfergelt 

im Bezirk bes Appellationsgerichtshofes zu Eäln, 
der Referendar Weifermel, 
ber Referendbar Henn und 
ber Referendar Wiedemann 

im Bezirk bes Appellationägerichts zu Bredlau, 
ber Referendar Wagner und 
ber Referendbar Auerbach 

im Bezirk bed Kammergerichts, 


21 


100 


ber Referendar Bodenftein im Bezirk bed Appellationsgerichts bem Gerichts+ Affeffor Ruhnke und 
zu Halberftadt, bem Gerichts. Aſſeſſor Dr. Kiefhke 


ber Referendar Arnold unb be Uebertritte iſenbahn⸗ 
— — * hufs ertritts zur Eifenbahn-VBerwaltung. 


im Bezirk des Appellationsgerihts zu Naumburg. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 


bem Gerichts » Affefior von Heybebrand und ber Cafe Dem Aktuar gl | in Münber ift aus Anlaß feines Dienft- 
behufs Uebertrittö zur allgemeinen Staatöverwaltung, jubiläums ber Karakter als Kanzleirath verliehen. 


F. Subalternbeamte. 





Allerhöchſte Erlafie, Minifterial: Berfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 19. 
Allgemeine Verfügung vom 19. April 1879, — betreffend die außerordentlichen Kaſſenreviſionen. 
u 1875 —— = —— vom 17. Dezember 1872 und allgemeine Verfügung vom 
Inſtruktion für bie Gerichtskoſten - Rezepturen vom 20, Auguſt 1867 und allgemeine Verfügung vom 21. Auguſt 1867 
(Fufl.- Minif.»Bl. ©. 359). 
AInftruftion fürsbie Redinungsführung ıc. im Bezirk des Mppellationsgerichts zu Celle vom 24. Dezember 1867, 

Der nachſtehend abgebrudte Beſchluß des Königlichen Staats- Minifteriums vom 21. —* d. J. 
wird hierdurch zur Kenntnißnahme unter dem Bemerken mitgetheilt, daß derſelbe von den Juſtizbehörden 
inſoweit zu beachten iſt, als dieſe nach Maßgabe der getroffenen beſonderen Beſtimmungen zur Vornahme 
außerordentlicher Kaſſenreviſionen berufen find. 

Berlin, den 19. April 1879. 

Der uftiz- Minifter. 
Leonbardt. 
Un fämmtlihe Juftizbebörben. 
I. 1033. Juſtijfonds 30. Vol. 3, 


Beſchluß 
ad St. M. Nr. 751/79. 


Nachdem durd das Gejek vom 29. Juni 1876 (Gef. -Samml. ©. 177) ein Etatsjahr gefchaffen ift, 
welches mit dem Kalenderjahre nicht mehr zufammenfällt, wird hierdurch beftimmt, 
daß unter dem Zeitraum, in meldem nah Nr. 2a. der Allerhöchſten Kabinets-Ordre vom 
19. Auguft 1823 (Geſ. Samml. ©. 159) jede Staatsfaffe nad) Umftänden einige», wenigſtens 
aber einmal unvermuthet revibirt werden fol, fortan nicht mehr das Kalenderjahr, fondern das 
Etatsjahr zu verftehen ift. 
Berlin, den 21. März 1879. 


Königliches Staats Minifterium. 





101 


Num. 20. 


Erfenntnif des Königlichen Ober+ Tribunald vom 7. März; 1879, — betreffend die Präklufivfrift 
für Geltendmahung von Rechtsanſprüchen der Militairperfonen gegen den Reichsfiskus. 


Reichsgefeh vom 27. Juni 1871 (Reichs -Gefehbl. S. 275) $$. 113, 114. 
Allg. Candredt 1. 168.383; L 9 Fr 500, Sol, 565. i 


In Sachen des Premier -Lieutenant3 a. D. und Rechtbanwalts D. zu B., Klägers und mploranten, 
wider 
* ae a ie ‚ vertreten durch dad Königlich Preußiſche Kriegs-Minifterium, Berklagten und 
mploraten, 
bat ber erſte Senat des Königlichen Ober-Tribunals in feiner Sitzung vom 7. März 1879 
für Redt erkannt: 
daß bie von dem Imploranten gegen das Erkenntniß des Königlihen Kammergerichts vom 
30. September 1878 eingelegte Nichtigfeitsbefchwerbe zurädzumeifen und dem Imploranten bie 
Koften des Nichtigkeitsverfahrens aufzulegen. 


Don Rechts wegen. 


Der zu Grunde liegende Sachverhalt war folgender: 

Der Rechtsanwalt und Notar D. in B. ift als Premier-Yieutenant in ber Landwehr durch Allerhbchſte 
Kabinet3-Orbre vom 8. Oktober 1872 aus dem Militair entlaffen und ihm durch Kriegs-Minifterial-Reftript 
vom 11. November 1872 eine jährliche Penfion von 153 Thalern nebft Verwundungszulage von 250 Thalern 
vom 1. Dftober 1872, und demnädft durch Reſkript vom 28. Februar 1877 eine Nachzahlung der Penfion 
vom 1. Januar 1872 ab bemilligt. 

ittelft a vom 23. November 1872 Bat er beim Königlichen Kriegs -Minifterium die Zahlung 

der Penfion vom 1. November 1871 ab und die anderweite Berechnung berjelben beantragt. Durch Reſkript 

vom 30. Dezember 1872 waren jedody diefe Anträge abgelehnt. Ihre Wiederholung im Oftober 1876 

hatte zwar zur Folge, dab in dem Reſkript vom 27, Januar 1877 die Enticheibung einftweilen vorbehalten 

blieb; der weitere Beſcheid vom 28, Februar 1877 (ihm zugeftellt am 10. März 187%) lehnte aber die anber- 

* Berechnung der Penſion wiederum ab und ordnete nur die Nachzahlung derſelben vom J. Januar 
an. 

Mit ſeinem gegen den Reichsfiskus am 31. Auguſt 1877 erhobenen Klageantrage: auf Zahlung der 
Penſion vom 1. Januar 1871 ab und auf deren Bemeſſung zum Betrage von 783 Mark iſt D. durch die 
Erfenntniffe des Königlichen Stadtgerichts zu B. und des Königlichen Kammergerichts abgemwiefen, weil er 
nad dem $. 114 des Reichsgeſetzes vom 27. Juni 1871 nidyt da8 Recht babe, den Anfprucd gerichtlich 
geltend 5 machen. 

ie Zurüdweifung der Nichtigfeitsbefchwerbe erfolgte aus folgenden 


Gründen: 


Der Appellationsrichter führt in zutreffender Weile aus, daß die Verfügung vom 30. Dezember 1872 
al8 eine endgültige Entſcheidung der Militairverwaltungsbehörbe anzufehen ift, und daß fie diefen Karakter 
dadurch nicht verloren bat, * demnächſt das Königliche Kriegs-Miniſterium freiwillig die getroffene Ent- 
ſcheidung in einer —— milderte. Ebenſo ift es unerheblich, daß das Kriegs-Minifterium in Folge 
erneuerten Antrages des Klägers ben wiederholten Beſcheid * nothwendig werdender ——— 
nicht ſofort ergeben ließ. Der dem Appellationsrichter gemachte Vorwurf der Verletzung der $$. 113 und 
114 des Reichögefeges vom 27. Juni 1871 iſt daher ein unbegrünbdeter. 


102 


Der weitere dem Wppellationsricter gemachte und auf Verlegung dieſer Paragraphen und ber 
SS. 500, 501, 565 Theil I. Titel 9, und $. 383 Theil I. Titel 16 Allgemeinen Landrechts geftügte Angriff 
macht dem Wppellationsrichter den Vorwurf, die im’ $. 114 a. a, ©. gedachte Friſt unrichtigermweife als 
eine Präklufivfrift anzufehen, indem diefelbe vielmehr eine Verjährungsfriſt fei, und der Berflagte debhalb 
berechtigt fei, auf die aus diefem Paragraphen zu entnehmende Einrede zu verzichten. Auch bieler Angriff 
konnte nicht al8 begründet anerkannt werden. 

Die im $. 114 a. a. D. gedachte Friſt ift, wie der Appellationsrichter zutreffend ausführt, feine 
Verjährungsfrift, Sondern eine Präkluſivfriſt. . 

Der $. 113 a. a. D. geftattet den Rechtsweg nur mit den im $. 114 folgenden Maßgaben. 

Nach $. 114 muß ber nitanzenzug bei den Militairbehörden erſchöpft fein, und die Klage muß 
fodann bei Verluft des Klagerechts innerhalb ſechs Monaten, nadydem die endgültige Entſcheidung ber Militair- 
verwaltungsbehörbe befannt gemacht worden, angebracht werden. Der Rechtsweg ift alfo nur zuläffig, wenn 
bie ſechsmonatliche Friſt innegehalten ift, ober, wie der Appellationsridhter ſich ausdrüdt, das Rlngereit 
fommt bei Nichtausübung innerhalb des vorgefchriebenen Zeitraums nicht zur Entftehung. Nach Ablauf 
diefer Friſt hört die Zuftändigkeit der Gerichte, über den von der Militairbebörde zurüdgewiefenen Antrag 
u befinden, auf. Der Ablauf einer Verjäbrungsfrift aber flieht nicht die Zuftändigkeit der Gerichte aus, 
Eben giebt nur das Recht, gegen einen Anfprucd die Einrede der Verjährung zu erheben. Einen foldyen 
Einwand zu erheben oder nicht zu erheben, fteht in dem Belieben ber Dartei; he fann alfo audy auf einen 
folden Einwand verzichten. MWefentlid anders ſteht die Sache im vorliegenden fralle. Mit Ablauf der im 
$. 114 gedachten Friſt ift durch da8 Geſetz den Gerichten dad Recht, über die im $. 113 gedachten Anſprüche 
u entſcheiden, entzogen. Den Betheiligten fteht nah Ablauf der Friſt nicht zu, den Rechtsweg zu be 
Ireiten. Ein Verzicht des Reichsfiskus kann daher auch, fofern nad) SS. 113 und 114 a.a. D. der Redits- 
weg abgefchnitten ift, nicht die Wirkung haben, eine Entfcheidung über einen Anfpruch herbeizuführen, beffen 
Geltendmahung vor Gerichten das Gejeg unterfagt. Darüber, ob die Vorausfegungen vorhanden find, 
welche der $. 114 behufs Anftellung —— Klage erfordert, ſteht den Gerichten allerdings die Ent- 
Theidung zu, und hierüber ift auch im vorliegenden falle entichieden. Die Entiheidung ift aber bahin 
ergangen, daß jene Vorausfegungen nicht vorhanden find, weil ber Kläger die im $. 114 gedachte Friſt 
nicht innegebalten bat. Somit hört die Zuſtändigkeit deß Gerichts auf, über den Anfprud eine fachliche 
Entſcheidung zu treffen. Der Appellationsrihter bat daher mit Recht angenommen, daß der Verzicht bed 
Reichsfiskus auf Geltendmahung des $. 114 nicht die Wirkung haben fann, eine materielle Entfcheidung 
über den Anſpruch des Klägers bebeiufüben 

Die Beichwerde war daher als unbegründet zurüdzumweifen und der Koftenpunft nah $. 18 ber 
Verordnung vom 14. Dezember 1833, wie geſchehen, zu beftimmen. 


Berlin, den 7. März 1879. 
Juſtiz ⸗M. L 1197 P. 45 Vol. 3. 


R. v. Deder’# Verlag Berlin, gedrudt in der dormaligen Geheimen Ober 
Marquardt & Schend. Sofbuhbruderei (unter Reihövermaltung), 


ben Reichs 


103 . 


IJuftiz-Alinifterial- Blatt 


für Die 


Preußische Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 


zum Beten der Juftiz: Dffizgianten: Wittwen: Kaffe, 





ÄLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 2. Mai 1879. 


18. 











Amtlider Theil. 


Perfonal: Veränderungen, Titels und Ordens: Berleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Appellationdgeridten. 


Dem Kammergerihts - Rath, Geheimen Juſtizrath Schlötke ift 
aus Unlaf feines Dienftjubiläums der Rothe Wbler- Orden 
ILL, Klaffe mit ber Schleife verliehen. 


B. Bei ben Candgerihten im Departement Eöln, 


Dem Landgerichts -Rath Birlo in Eoblenz ift bei feinem Ueber 
tritt in ben Rubeftand ber Rothe Adler-Orben IV. Klaſſe ver- 
liehen. 


C. Bei den Stadt⸗, Kreid-, Amts-und 


Friedensgerichten. 

Dem Kreisgerichts ⸗Ralh Ride in Minden it aus Anlaf feines 
Dienftjubiläumd der Rothe Mbler- Orben III. Klaffe mit ber 
Schleife, 

dem Kreisgerichts · Rath Böttricd in Beverungen unb 

dem jrriebendrichter, Juſtizrath Ingenohl in Bonn 

aus berfelben Beranlafjung ber Rothe Mbler-Orben IV. Klaffe 
verliehen. 


Der Kreisrihter Lemde in Carthaus ift an das Kreisgericht in 
Löbau verjeßt, 


Dem Kreisrihter Glafewalb in Smwinemünde ift behufs Ueber 
tritts zur lirchlichen Verwaltung die nachgeſuchte Dienftentlaffung 
ertheilt. 

Der Kreisrichter Peſchel in Feſtenberg und 

ber Kreisrichter Kellermaun in Siegen 
find geftorben, 


D. Redtsanwalte, Abvofat-Anwalte, Advokaten 
unb Notare, 


Der Notar Werth in Ronsdorf ift in ben Friedensgerichtsbezirl 
Rheinbach, im Landgerichtsbezirk Bonn, mit Anweiſung feines 
Wohnfiges in Rheinbach, verfept. 

Der frühere Landgerichts-Affeffor Dr. Kirch ift unter Wiederauf- 
nahme in ben Sufipien jum Notar für den friebensaerichtö- 
bezirt Gummersbach, im Landgerichtsbezirk Cöln, mit Anmweifung 
feined Mohnfiges in Gummersbach, ernannt. 

Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Berdenfamp in Mül- 
heim a. d. Ruhr ift geftorben, 


22 


E. Gerichts -Wijejjoren. 


Zu Gerichts-Affefforen find ernannt: 

ber Referendar Rebmann und 

ber Referendar Goöbbels 
im Bezirk des Uppellationsgerichtshofes zu Eöln, 

ber Referendar Petrich im Bezirk des Appellationsgerichts zu 
Sranffurt a. d. Ober, 

ber Referendat Prebeek im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Paberborn, 

ber Referendar Krüdeberg im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Magdeburg, 

ber Referendar Shulte-Uffelageim Bezirk des Appellations- 
gerichts zu Münfter, 

ber Referendar Dr. Kähne und 

ber Referendbar Dr. Born 
im Bezirt bed Appellationdgerichts zu Caſſel, 


1048 " 


ber Neferendar Hamann und 

ber Meferendar Mommjen 
im Bezirk des Appellationdgerichts zu Kiel, 

ber MReferendar Martini im Bezirk bes Uppellationsgerichts 
zu Poſen und 

ber Referendar Salinger im Bezirk des Kammergerichts. 


Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 


bem Gerichts - Affeffor Waldorf behufs Uebertritts in den 
Juftizdienft der Reichslande und 


dem Gerichts. Affeffor Bol. 


F. Subalternbeamte. 


Dem Gerichtsfaffen » Renbanten, — -Ratb Heinrich in 
Samter ift bei feinem Lebertritt in Ben Ruheſtand ber Rothe 
Abler-Orben IV. Klaſſe verliehen. 


105 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 


Num. 21. 


Allgemeine Verfügung vom 22, April 1879, — betreffend die Vereinbarung zwifchen Deutfchland 
und Belgien wegen gegenfeitiger Zulaſſung der beiderfeitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. 


Den Juftizbehörden wird die nachſtehende Vereinbarung zwifchen Deutichland und Belgien vom 
18. Oftober 1875 (Eentralblatt für da8 Deutſche Reid) pro 1875 E. 651), betreffend die gegenfeitige Zu⸗ 
laſſung ber beiderfeitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte, zur Kenntnifnahme mitgetbeilt. 
Berlin, den 22, April 1879, 
Der Aujtiz-Minifter. 
Leonbarbt. 
An ſämmtliche Berichte und Beamte ber Staatsanmwaltfhaft. 1, 1330, A. 37. Vol, 2, 


Vereinbarung zwifdhen Deutfhland und Belgien wegen gegenfeitiger Zulaſſung der 
beiderfeitigen Staattangehörigen zum Armenrechte. Vom 18. Dftober 1878. 


Swifchen der Kaiſerlich Deutichen und der Königlich Belgifchen Regierung ift zum Smwed ber gegenfeitigen 
Aulaffung der beiderfeitigen Staatdangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden: 

Deutſche werden in Belgien und Belgier werben in Deutſchland unter denfilben Bedingungen und 
gefeglichen WVorausfegungen zum Armenrechte zugelaffen wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in 
welhem dev Prozeß anbängig ift. 

Das N niß ift dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelaffen werben will, in allen 
Fällen von der Behör Feines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszuftellen. 

Hält der Ausländer ſich nicht in dem Lande auf, in welchem er da8 Armenrecht nachſucht, fo muß 
das Armuthszeugniß von einem biplomatifchen Agenten desjenigen Landes, in beffen Gebiet das Zeugniß 
vorgelegt werden foll, beglaubigt werben. 

Hält er ſich dagegen in dem Lande auf, in welchem er feinen Antrag ftellt, fo können außerdem 
noch bei den Behörben feined Heimathslandes Erkundigungen über ihn eingezogen werben. 

Sind Deutſche in Belgien oder Belgier in Deutfhland zum Armenrechte verftattet, fo find fie bier- 
mit von Nechtöwegen auch von jeber Sicyerheitäleiftung oder Sinterlegung befreit, welche unter — einer 
Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenſchaft als ſolche bei Prozeſſen gegen Inländer nad der Geſetz 
gebung des Landes, in welchem ber Prozeß geführt wird, gefordert werden fünnte. 

Die gegenwärtige Erklärung tritt — Preußens und Belgiens an Stelle der am 21. Auguſt 1822 
im Haag unterzeichneten Deklaration und hinſichtlich des Großherzogthums Heſſen und Belgiens an Stelle 
der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung. 

Sie tritt in Wirkſamkeit am 1. Oktober 1879 und bleibt bi8 nad Ablauf von ſechs Monaten nad) 
der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft. 

Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entfprechende Erklärung des Königlid) Belgifchen 
Gefandten hierfelbft ausgetauſcht werben. 

Berlin, den 18, Oktober 1878. (L. Ss) 


In Vertretung des Kanzlerd des Deutſchen Reiches. 
von Bülow. 


106 


Num. 22. 


Erfenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 3. Februar 1879, —- betreffend das Rechtsverhaͤltniß 
eines bei Uebergang der Preußiſchen Bank auf das Deutſche Reich in einſtweiligen Ruheſtand 
verſetzten Beamten der Preußiſchen Bank. 


Allerhochſter Erlaf vom 14. Juni 1848 (Geſ. Samml. ©. 153). 
Disziplinargefeg vom 21. Juli 1852 (Gef. Samml. S. 465) $. 87 Nr. 2. 


« In Saden bed Königlih Vreußifhen Bankbuchhalters S. zu B., Klägerd und Imploranten, 
: wiber 


1. den Königlich Breußiichen Fiskus, vertreten durch die Königliche Regierung zu P., 
2. den Deutichen Reichsfiskus, vertreten durch den Deutſchen Reichskanzler zu Berlin, 
3. die Deutiche Reichsbank zn Berlin, Berklagte und Imploraten, 


bat der erfte Senat des Königlihen Ober-Tribunals, in feiner Sigung vom 3. Februar 1879, 
für Recht erkannt: 


daß die gegen das Erfenntniß des Königlichen Kammergerihtd vom 1. Juli 1878 eingelegte 
ren eſchwerde zurädzumeifen und dem Imploranten die Koften des Nichtigkeitsverfahrens 
aufzulegen. 

Don Rechts wegen. 


Gründe 


Adgejehen von der Frage, ob der Kläger beredhtigt ift, auf Grund des Vertrages zwiſchen bem 
Deutjchen Reihe und der Königlich Dreußifhen Staatsregierung wegen Abtretung der Preußiſchen Bank 
an das Reich vom 17.,18. Mai 1875 Anfprüche gegen den Deutfchen Reichsfiskus zu erheben, fteht dem Anfpruche 
des Stlägerd aud der Inhalt des $. 2 des gedadhten Vertrages entgegen. 

n Folge feiner Weigerung, im den Dienft der Reichsbank Üüberzutreten, ift Kläger nicht Reichs- 
beamter geworden. Er iſt vielmehr von der Königlich Dreußifchen Staatöregierung einftweilen in ben 
Nudeftand verfegt worden. Der Umftand aber, daß er Anfprüche für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab 
erhebt, giebt ihm feinen Anfpruch gegen den Deutfchen Reichsfistus. Denn, wenn gebadhter $. 2 beftimmt: 

Anſprüche auf Dienfteintommen, Wartegeld und Rubegehalt, welche ein Beamter der Dreußifchen 
Banf ae die Zeit vom 1. Januar 1876 zu erheben beredtigt ift, find von ber Reichsbank 
zu berireten, 
fo wird dadurch den Beamten ber Preußifchen Bank, welche in den Dienft ber Deutfhen Bank nicht über- 
treten, fein Anſpruch gegen ben Reichsfisfus gegeben, fondern es wird nur beftimmt, daß, fofern ſolche 
Beamte Anfprüche zu erheben berechtigt find, die Reichsbank den Kontrahenten bed Vertrages, d. b. 
dem Deutfhen Reid und dem Preußiichen Staat, Vertretung zu leiften verpflichtet it. Soweit alfo 
— Verletzung des gedachten Paragraphen und rn Anwendung bed 8. 87 Nr. 2 bes 
isziplinar in vom 21, Juli 1352 und des Allerhöchſten Erlaffes vom 14. Juni 1848 deshalb behauptet, 
a — * reußiſchen, ſondern die Reichſsgeſetze Anwendung finden müßten, erſcheint die Beſchwerde 
unbegründet. 

Soweit die Beſchwerde gegen Abweiſung des Anſpruches gegen den Preußiſchen Fiskus gerichtet iſt, 
konnte fie ebenfalls nicht für begründet erachtet werden. 

ad) $. 45 ber —— vom 5. Oktober 1846 hatten ſämmtliche Beamten der Preußiſchen 
Bank alle Rechte und Pflichten unmittelbarer Staatsbeamten. Daher finden in Bezug auf ihre einſtweilige 
Verfegung in den Rubeftand die für die preußifchen Beamten überhaupt geltenden Vorſchriften Anwendung. 

Implorant meint nun zwar, weder $. 87 Nr. 2 des Disziplinargefeße® vom 21. Juli 1852, noch 
ber Allerhöchſte Erlaß vom 14. Juni 1848 könne im vorliegenden Falle Anwendung finden. Diefe Anficht 
konnte jedoch nicht ald richtig anerkannt werben. 


107 


Allerdings ift, wie in dem Urtel vom 14. Juni 1869 (Entſchd. Bb. 62 ©. 218) ausgeführt ift, ber 

in der Allerhöchiten Kabinet8-Orber vom 31. Augu 1824 ausgeſprochene Grundfaß: 
baß fein Beamter, der in Solge der bei Revifion des Staatshaushaltes befchloffenen Veränderungen 
und Beſchränkungen überfläffig werden würde, falls er nicht als dienftunfähig fi zur Denfionirung 
eigne, am feinem Dienjteinfommen etwas verlieren, fondern mit feinem vollen Gehalt bis zur 
Wiederanftellung in einer etatdmäßigen Stelle auf den Ausfterbe-Etat gebradyt und auf eine feiner 
bisherigen Anftellung angemefjenen Art befhäftigt werden folle, 

in er geblieben, aber nur infomeit, al8 nicht der Ausnahmefall der erwähnten Beltimmungen 

vorliegt. 

Mas nun zunächft den Erlaß vom 14. Juni 1848 Tori fo bezieht fich derfelbe allerdings nur 
auf die damals —— Umbildung ber Staatsbehörden. Allein durch $. 87 Nr. 2 des rn rg 
geieged vom 21. Juni 1852 hat gedachter Erlaß eine weitere Ausdehnung erhalten. Danach findet eine 
einftweilige VBerfegung in den Ruheſtand mit Gewährung von Wartegeld in dem Falle ftatt, wenn eine 
— von Staatsbehörden ſtattfindet, und die einſtweilige Verſetzung des Beamten in den Ruheſtand 
veranlaßt. 

Daß 8. 87 Nr. 2 a. a. O. nur in dieſem Sinne verſtanden werben kann, iſt nicht zweifelhaft. Denn 
bei Erlaß des Disziplinargefeges fam es nicht darauf an, Beſtimmungen über die Umbildungen des Jahres 
1848 zu treffen, jondern e8 follte ein allgemeiner Grundſatz darüber ausgefprochen werden, in welchen Fällen 
Beamte gegen Wartegeld in Rubeftand zu verfegen feien, und wenn dabei gefagt ift: 

einftweilige Verſetzung in ben Ruheſtand mit Gewährung von Wartegeld nad) Maßgabe ber 

Vorjchriften der Verordnungen vom 14. Juni und 24. Dftober 1848 
fo ift damit gemeint, einftweilige Verfegung in den Ruheſtand mit Gewährung von gi fol zuläffi 
fein nad) Maßgabe jener Borkhriften, nämlich bei Umbildungen von Staat&behörben. ie8 ergiebt fi 
insbefondere daraus, daß demnächft einzelne Beamte fpeziell bezeichnet werben, welche jederzeit mit Gewährung 
des vorfchriftsmäßigen Wartegeldes in den Rubeftand -verfegt werben können. Implorant meint zwar, e8 
könne eine Verfegung in Ruheſtand mit Wartegeld nur in dem Falle eintreten, wenn, wie im Jahre 1848, 
eine generelle Umbildung der Staatöbehörden eintrete, nicht aber, wenn ein einzelnes, für ſich beftehendes 
Inftitut oder eine einzelne Staatöbehörde umgewandelt werde. Er meint, an lehteren Fall fei in dem 
Alerhöchften Erlaß vom 14. Juni 1848 nicht gedacht, folglich könne auch durd Bezugnahme auf diefen 
Erlaß in dem Disziplinargefeße ein folder Fall nicht betroffen werben. Allein zu einer derartigen Unter- 
ſcheidung giebt die Faſſung des Disziplinargefeged feine Veranlaffung. Es ift vielmehr anzunehmen, daß, 
was im Jahre 1848 bezüglid der damals eingetretenen Verfegungen in den Rubeftand galt, in Zukunft 
bei — Verſetzungen in ben Ruheſtand bei eintretender Umbildung von Staatsbehörden Anwendung 
finden ſolle. 

Implorant meint ferner, der Appellationsrichter erkläre e8 mit Unrecht für gleichgültig, ob in dem 
Reſkripte vom 23. Dezember 1875 ausdrücklich auf den Erlaß vom 14. Juni 184% Bezug genommen fei. 

Menn der Minifter den Imploranten auf Grund biefes Erlaffes hätte in Ruheſtand verfeßen wollen, 
hätte ex, dies dbemfelben ausdrüdlich mittheilen müffen. Dies fei aber nicht gefchehen, fondern in dem Reſkripte 
jei ausdrüdlich nur auf den Vertrag vom 17./18. Mai 1875 Bezug genommen. SHiergegen heben die Im— 
ploraten hervor, daß der Kläger in ber Klage ſelbſt —— habe, der Miniſter habe in gedachtem 
Refkripte den Allerhöchſten Erlaß vom 14. Juni 1848 ausdrücklich als die maßgebende Beſtimmung bezeichnet. 
Es iſt jedoch dieſer Umſtand, wie ber Appellationsrichter mit Recht annimmt, gleichgültig. Denn fein 
Geſetz ſchreibt vor, daß bei einer auf Grund des $. 87 Nr. 2 erfolgenden Verſetzung in den Ruheſtand mit 
Wartegeld die Gültigkeit derfelben von einem ausdrüdlichen Hinweis auf diefen Paragraphen oder den Erlaf 
vom 14. Juni 1848 abhängig fein folle, und Implorant hat aud) fein Gefet bezeichnet, welches ber 
Appellationsrichter Hierbei verlegt habe. 

Hiernach erfcheint der dem Appellationsrichter gemachte Vorwurf der Verlegung bes F. 2 des Ver⸗ 
trages vom 17./18. Mai 1875, des $. 87 Nr. 2 des Disziplinargeſetzes vom 21. Juli 1852, des Allerhöchſten 
Erlaffe® vom 14. Juni 1848 und $. 46 Einleitung zum Allg. Landrecht unbegründet. 

mplorant ift aber ferner der Anficht, daß weder der Allerhöchſte Erlaß vom 14. Juni 1848, noch 

der 6.87 Nr. 2 des Disziplinargefeges Anwendung finden könne, weil bier feine Umbildung einer Staats- 

behörbe vorliege, wie dieje Gefege vorausfegen. Dies iſt infofern richtig, als zur Zeit der Bublikation diefer 
23 


108 


Gefege ein Deutiches Reich noch nicht beitand, alfo von Umbildung einer Preußifhen Behörde resp. eines 
Preußischen Inſtituts im eine Deutfche Behörde, ein Deutjches — damals nicht die Rede ſein konnte. 
Allein daraus folgt nicht, daß, nachdem in Folge der Schaffung des Deutſchen Reichs eine Umbildung 
Preußiſcher Behörden und Inſtitute in Deutſche Behörden und Inſtitute möglich geworben ift, jene Geſetze 
auf foldhe Umbildungen feine Anwendung finden können. So oft eine foldye Umbildung erfolgt, müffen 
vielmehr dieſe Geſetze —— finden, weil eine — einer Preußiſchen Behörde, eines Preußiſchen 
Inſtituts erfolgt, und nur von diefem Umftande die Unmendbarkeit der Geſetze abhängig gemacht ift, nicht 
aber von dem weiteren Umftande, daß eine Umbildung in eine andere Dreußiiche Behörde, ein anderes 
Dreußifches Inftitut erfolgt. Wenn daher die gedachten Gefehe auch in dem falle in Anwendung gebracht 
werden, wenn eine Preußifche Behörde, ein Preußiſches Inftitut in eine Deutfche Behörde, ein Deutfches 
AInftitut umgewandelt wird, fo gefchieht died nicht auf Grund einer analogen Unmwendung jener Gefeße, fon- 
dern deshalb, weil der allgemeine Grundfaß jener Gefege aucd anmendbar ft auf einen nad) Dublifation 
derfelben möglich gewordenen Fall. Daß aber in folge Vertrages vom 17./18. Mai 1875 eine Umbilbung 
Rn He in die Reihsbant ftattgehabt Hat, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Denn ber 
$. 1 fagt ausdrücklich: 
. Mit diefem Tage gebt die Preußiiche Bank nad) Maßgabe dieſes Vertrages mit allen 
ihren Rechten und gr sg auf das Reich über. 
Das Reich wird dieſe Bank auf die Reichsbank ($. 12 des Neichsbanfgefeges) über: 


tragen. 
; — Grund des Vorſtehenden erſcheint die Beſchwerde, ſoweit ſie den Preußiſchen Fiskus betrifft, 
unbegründet. 

Alles das, was Implorant aus den citirten Paragraphen der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 
herleitet, iſt unerheblich, weil, wie ſchon bemerkt, nach $. 45 der Bankordnung Implorant alle Rechte und 
Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten hatte, ſomit auch ſeine Verſetzung in den Ruheſtand nach den 
bezüglich dieſer geltenden Grundſätzen zu erfolgen hatte, ihm darnach aber der prätendirte Anſpruch nicht 
zuſteht, alſo auch nicht gegen die Reichsbank. 

Es war daher die Beſchwerde als unbegründet zurückzuweiſen und der Koſtenpunkt nach $. 18 ber 
Verordnung vom 14. Dezember 1833, wie geſchehen, zu beftimmen. 


Berlin, den 3. Februar 1879, 
Juftiz-M. I. 849. P. 37. Vol. 3. 


R. v. Deder's Verlag Berlin, gidruckt in der dormaligen Geheimen Ober 
Marquardt & Schend. Hefbuchdruderei (unter Reihäverwaltung). 


109 


Iuftiz- Alinifterial-Blatt 


für Die 


Preußische Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iufliz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Juftiz:Dffizgianten- Wittwen: Kaffe 








XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 9. Mai 1879. 














Amtlider Theil. 


Berjonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleihungen bei den Zuftizbebörden. 





A, Bei ben Appellationsgericdhten. 
Dem Appellationdgerichts-Ratb, Geheimen Juftizratd Völſch in 
Infterburg und 
dem Appellationsgerichtö-Rath von Witten in Breslau 


ift aus Aulaß des Dienftjubiliums ber Rothe Adler» Orden 
III. Klaſſe mit ber Schleife verliehen. 


Der Appellationsgerihts-Ratd Kuhr in Ratibor ijt geftorben. 


B. Bei ben Stabt-, Kreid-, Amts. und 
Friebensgerichten. 
Die nahgefuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
dem Ober» Umtsrichter Röben in Aurich mit Denfion, unter 


Verleifung des Rothen Abler-Orbens III. Klaffe mit ber 
Schleife, und 


bem Kreisrichter Leitner in Rrappik. 

Der Kreisrichter Kriſche im Inowrazlaw ift mit Penfion in ben 
Rubdeftand verfeht. 

Der Kreisgerichts Rath Martini in Jauer ift geftorben. 


Ü. Bei ber Staatsanwaltſchaft. 


Dem Staatdanwalts-Gehülfen von Könen in Altona ift behufs 
Uebertrittö zur allgemeinen Staatsverwaltung die nachgefuchte 
Dienftentlaffung ertheilt. 


D. Redtsanwalte, Abvofat-Anmwalte, Advokaten 
und Notare. 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath von Wehren in 
Heiligenftabt und 
dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Peters in Wittenberg 
ift aud Anlaß des Dienftjubiläums ber Rothe Mbler - Orben 
IV. Klaſſe verliehen. 
Der Advokat Dr. Müller in Verben ift zum Anwalt bei dem 
Obergericht daſelbſt ernannt. 


Der Rechtsanwalt und Notar Gallus in Neuftettin ift in gleicher 
Amtseigenſchaft an das Kreiägeriht in Glogau verfeht. 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Piezker in Naum- 
burg a. ©, ift bie nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


24 


10 


Der Rechtsauwalt und Notar, Juſtizrath Elaes in Steinheim unb ber Referendar Rofcher und 


ber Rechtsanwalt und Notar Lange in Ofterode a, d. Drewenz ber Referenbar Sanber 
find geftorben im Bezirk des Appellationsgerichts zu Eelle. 
s R Dem Gerichts » Affeffor Dr. von Körber ijt behufs Uebertritts 
E. Gerichts-Aſſeſſoren. zur landbwirtbfchaftlihen Verwaltung die nachgeſuchte Dienft- 
Zu Gericht3-Affefforen find ernannt : entlaffung ertheilt. 
ber Referendar Güntber im Bezirk des AUppellationsgerichts 
zu Magbeburg, F. Subalternbeamte. 
ber Referenbar Faldenthal im Bezirk bes Oftpreußifchen Tribur 
7 zu Pr ri 9 ’ ſwrenhiſqh Dem Kreisgerichts · Kanzliſten Lenk in Sirſchberg iſt bei ſeiner 
der Referendat Haberſtroh und Penſionirung der Titel als Kanjlei⸗Sekretaͤr beigelegt. 
der Referendar Regenberg 
im Bezirk bes Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O., G. Unterbeamte, 
ber Referendar Rafch im Bezirk des Kammergerichts, Dem Stadigerichts · Botenmeifter Dübede in Königsberg i. Pr. 
ber Referendar Jaenide im Bezirk bes Appellationsgerichts zu iſt aus Anlaß feines Dienftjubiläums das Kreuz ber Inhaber 
Breslau, bed Könialihen Hausordens von Hobengollern verliehen. 





Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 





Num. 23. 
Erkenntniß des Königlichen Ober- Tribunald vom 28. Oktober 1878. 


Das Verfprechen einer Ausftattung, abgegeben von einem zur Ausjtattung nicht Verpflichteten 
nur bei Gelegenheit einer Eheverbindung, ift eine fiempelpflichtige Schentung. Auch der gerichtlichen 
Form ermangelnde fehriftlih erklärte Schenkungen unterliegen der Steuer. 


Stempelgefeh vom 7. März 1822 (Geſ. Samml. S. 57), Tarifpofition »Erbfchaften«, 
Geſetz, betreffeub bie Erbichaftsftener vom 30. Mai 1873 (Geſ. Samml. S. 329) $. 4. 


In Sachen des Adermanns —— und Imploranten/ 


wider 
den Königlichen Fiskus, vertreten durch die Provinzial-Steuerdirektion zu M., Beklagten und mploraten, 
bat der erite Senat de8 Königlichen Ober- Tribunal® in der Sitzung vom 28. Oftober 1878 x. 
für Recht erkannt: 
daß bie gegen das Erkenntniß des Königlichen Appellationsgericht8 zu M. vom 26. März 1878 
erhobene Richtigkeit3befchwerbe zurüdzumweifen und Kläger in die Koften derfelben zu verurtbeilen. 


Bon Rechts wegen. 


Gründe 


Der Tarif zum Stempelgefek vom 7. März 1822 Poſition »Erbfchaftene unterwirft dem darin ver- 
ordneten Stempel: 
Schenkungen von Todeswegen und unter Lebenden, fofern letztere durch ſchriftliche Willens- 
erflärungen erfolgen, mit Einfluß der remuneratorijchen. 
Es ift fireitig, ob diefe Pofition, und zwar zu dem Satze von 2 Prozent, auf das in der Urkunde 
vom 25. März 1873 enthaltene Ausftattungsverfprehen Anwendung finde? 
Der Appellationsricter führt aus, daß Kläger daffelbe feiner Schweiter nicht unter der Bedingung, 
ober zum Zweck, der von ihr einzugehenden Ehe, und nur bei Gelegenheit ihrer Eheverbindung gemadt bat. 


111 


Hiervon ift e8 abhängig, ob das Verſprechen einem läftigen —— gleich zu achten iſt, F. 1048 Abth. I. 
Tt. 11 Allg. Landrechts, oder die Natur einer Schenkung hat, $. 1049 1. c. Die Feſtſtellung des Appellations- 
richters ift eine thatfächliche, vom Kläger auch nicht angefochtene. In folge deffen ift der Fall des $. 1049 1. c. 
vorhanden, die Zuwendung an die Schweiter von dem zu deren Ausjtattung nicht verpflichteten Bruder, als 
aus bloßer Freigebigkeit gefchehen, anzunehmen. 

Dennoch hält Kläger einen — — aus dem Grunde nicht für erforderlich, weil die 
Schenkung nur ſchriftlich erklärt, und wegen Nichtbeobachtung der für Schenkungen vorgeſchriebenen gericht- 
lichen Form unverbindlih fei. Er rügt Verlegung ber in Rede feienden Tarifpofition durch Anwendung 
auf einen nicht paffenden Fall, ingleihen der 99. 1063—1065, 1090 Thl. I. Tit. 11 Allg. Landrechts Denn 
es feße bie Tarifpofition eine gültige Schenfung voraus. Das fei die hier vorliegende blos fchriftliche nicht. 
Aus ihr finde eine Klage auf Erfüllung nicht jtatt, fie könne noch innerhalb ſechs Monate nach der Ueber- 
gabe widerrufen werden, die Tarifpofition fei auf klagbare fchriftlihe Schenkungen zu beziehen, ohne die re- 
muneratorifchen zu rechnen. 

Der Angriff trifft nicht zu. Der Schenkungsftempel ift ein Urkundenftempel; die in der Urkunde 
enthaltene Schenkung, nicht der durch letztere ausgeübte Akt der Freigebigkeit, als foldher, ift der Stempel- 
abgabe unterworfen. Mit lehterer belegt die Tarifpofition ganz allgemein die Schenkungen unter Lebenden, 
fofern fie durch fchriftliche Willenserklärungen erfolgen. Es ijt fein Unterfchied gemacht, ob die fehriftlicye 
Schentung eine ſolche fei, aus der auch in Ermangelung ber gerichtlichen Form auf Erfüllung geklagt werben 
fann oder nit. Die Vorſchrift ift auf den erfteren Kan nicht beſchränkt, und e8 darf dieſe Befchränfung 
nicht gegen ben Wortinhalt in fie hineingelegt werden. Die remuneratorifhen Schenkungen find in der 
Zarifpoftkion nit als bloßes Beifpiel ber angeblih nur gemeinten klagbaren fchriftlihen Schenkungen 
genannt. Sie find in die Vorſchrift ausbrüdlic mit eingefhlofen, wodurch ausgeſprochen ift, daß fie, 
obgleich) fie nicht auf einer Pe beruhen, durch fie eine löblihe Handlung, ein wichtiger Dienft ver- 
ui wird, $. 1169 Thl. I. Tit. 11 Allg. Landrechts, von dem Schenfungäftempel nicht befreit fein follen. 
Daraus folgt nicht, daß Schenkungen anderer Art, die nur fchriftlich, nicht gerichtlich, erklärt find, und eine 
Klage auf Erfüllung nicht geitatten, auch nicht diefem Stempel unterliegen. 

Auf den 8. 4 des Gefehes, betreffend bie Erbichaftsfteuer vom 30. Mai 1873, kommt e8 Bier nicht 
weientlih an. Er ift von feiner rüdmwirkenden Kraft auf bie ältere Urkunde vom 25. März 1873. Die 
Raffungsveränderungen der Tarifpofition, die er enthält, find für die jegige Frage von feiner Erheblichkeit. 
Es ift darin beftimmt, daß Schenfungen unter @ebenden, insbefondere die remuneratorifchen, wenn eine 
fhriftliche Beurkundung berfelben ftattfindet, einer MWerthöftempelabgabe nah dem Betrage der Schenkung 
unterliegen. Es ift daraus doch zu erkennen, baß Die Stempelabgabe für jchriftlihe nicht klagbare 
Schenkungen durch das Gefeh nicht neu eingeführt, nicht auf ſolche bisher von derſelben frei gemwefene 
Schenkungen neu ausgebehnt, daß vielmehr da8 bisherige Geſetz die Tarifpofition bezüglic) der Stempelabgabe 
von fchriftlihen Schenkungen, mit einer nicht fehr erheblichen, auf Behebung etwaiger fonftiger Zweifel 
bezmedenden FFaffungsveränderung aufrecht erhalten ift. 

Die Nichtigkeitsbefchwerbe ift hiernach als grundlos zurückzuweiſen gemwefen. 


J. M. J. 1362—79. Steuerſachen 62. Vol. 3, 


Num. 24. 
Erfenntnig des Königlihen Ober- Tribunal vom 28. Oktober 1878. 


Das in einem Ehevertrage abgegebene Verſprechen des Vaters der Braut, eine beftimmte 
Summe Geldes ald Mitgift zu zahlen, ift ein befonderer Gegenftand im Sinne der Nr. 1 der All- 
gemeinen Borjchriften des Stempeltarifd, und zwar eine befonders zu verfteuernde Schuldverfchreibung. 


In Sahen des Kofjäthen N. * Klägerd und Imploranten, 


wider -» 
den Königlichen Fiskus, vertreten durch die Königliche Provinzial-Steuerdirektion zu M., Beklagten und 
Imploraten, 


12 


hat ber erfte Senat des Königlichen Ober-Tribunals, in feiner Sitzung vom 28. Oftober 1878 2c, 
für Recht erkannt: . 

daß die gegen das Erkenntniß des Königlihen Uppellationsgerichts zu M. vom 30. April 1878 

erhobene Nichtigkeitsbeſchwerde zurüdzumeien und Kläger in die Koften berfelben zu verurtheilen. 


Bon Rechts wegen. 


Gründe 


Kläger achtet zu dem Ehevertrage vom 31. Januar 1872 den im Tarif zum Stempelgefeß vom 
7. März 1822 für Schuldverſchreibungen vorgefchriebenen, jet ftreitigen Stempel von 5 Mark nad) zwei 
Seiten Bin nicht für gerechtfertigt. Es enthalte 

bie Urkunde fein zweites von ber Eheberedung verſchiedenes Geſchäft, welches einen befonderen 
Stempel neben dem für Eheverträge erfordere. 
Dann würde 

2. das vermeintliche zweite Gefchäft nicht unter die Pofition des Stempeltarifs » Schuldverfchrei- 

bungen« fallen. 

In beiben in rg Ye die Beſchwerde ald grunblos. 

n ber Urkunde haben ſich Kläger und feine verlobte Braut gegenfeitig die Ehe verfprocden. Ferner 
bat der Vater ber letzteren fi) verpflichtet, feiner Tochter eine baare Austattung von 2000 Thalern in 
die Ehe mitzugeben. Beide Geſchäfte find verfchiedene im Sinne ber Nr. 1 der allgemeinen Vorfchriften 
gm Stempeltarif und einzeln ftempelpflitig. Die Verpflichtung zur Mitgift befteht neben dem Ehevertrage. 

ie könnte aus ber Urkunde ganz ausfcheiden und den Gegenftand einer bejonberen Schrift ausmachen. 
Beide Geichafte würden dadurd in ihren, einer ar: eigenthümlichen, Beitimmungen feine Aenderung erleiden. 
Ihr Zufammendang durch Aufnahme in diefelbe Urkunde ift mehr ein äußerer. Befonbere Umftände, bie 
etwa die Verbindung beider zu einem untrennbaren Gefchäfte begründen müßten, liegen nicht vor und find 
vom Appellationsrichter nicht feftgeftellt. 

Daß das Mitgiftverfpreen ein Bekenntniß des Waters ber Braut enthält, zur Zahlung der gelobten 
baaren Ausftattung von 2000 Thalern verpflichtet zu fein, ift nicht zu bezweifeln. Auf daffelbe findet die 
ZTarifpofition »Schuldverfchreibungene Anwendung. Sie ift nit auf Schuldfcheine über ot befchränft, 
unb begreift auch perfönlihe Schuldverſchreibungen jeder Art in fih. Kläger behauptet, dieſelbe fee das 
Belenntniß zu einer ſchon vor der Urkunde befichenden Schuld voraus und fei nicht auf die in Rebe Pente 
Ausftattungsverpflihtung zu beziehen, die im der Urkunde ſelbſt erſt eingegangen werde. Diefe Unter: 
fcheidung in für die Stempelpflictigfeit der Urkunde von feiner — Es bleibt ſich gleich, ob das 
Geſchäft, aus dem die Schuld originirt, ſchon vor der Urkunde, oder wie hier, hinſichts der verſprochenen 
2000 Thaler zur Ausftattung gelüüehen, in der Urkunde vereinbart ift. Aus den als verlcht bezeichneten 
6$. 1046, 1047, 730 Tb.1. Tit. 11, $. 235 Thl. II. Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts folgt nicht, daß 
e8 ber Karakter einer Schuldverfchreibung erfordere, die Schuld fei jhon vor deren Ausftelung wacend 
gemwefen. Der $. 730 verlangt zu einem vollftändigen Schuldfcheine — wobei abweidyend von der Tarif: 
pofition eine Darlehnsſchuld eh wird — daß Verfprechen ber egal Es unterliegen 
aber auch Schuldſcheine, die erft in Erwartung eined Darlehns audgeftellt find, bemfelben Stempel, Es kann 
nur bie ftipulixte Wiedererftattung durch den Gegenbeweid des nicht gezahlten Darlehns wieder enteräftet 
werben. Die frage aber, ob eine Verfchreibung, in welder die Hingabe eines Darlehns erft verfproden 
wird, bie Stempelabgabe erforbere,, kommt bier nicht in Betracht. 

Daß das Mitgiftsverfpreden ein rechtsunverbindliches fei und die Ungültigkeit aus der Urkunde 
felbft hervorgehe, ift nicht einmal behauptet. 

Es ijt daher die Tarifpofition vom Appellationsrichter nicht unrichtlg angewendet und demgemäß 
ift die Nichtigkeitsbeſchwerde foftenfällig zurüdzumeifen gemwefen. 

GM. I. 1362. — Steuerfahen 62, Vol. 3. 


M. d. Deder'8 Berlag Berlin, gedrudt in der normaligen Geheimen Ober 
Marquardt & Scend. Sofbuchdruderei (unter Meichönermaltung). 


113 


Iuftiz- Minifterial-Blatt 


für die 


Preufifche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Serauögegeben 





im 
Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 
zum Beften der Juftiz: Dffizgianten- Wittwen: Kaffe. 





XLI. Jahrgang. Berlin, Sreitag den 16. Mai 1879. 1 20. 











Amtlider Theil. 


PBerjonal: Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A, Bei den Stabt-, Kreis⸗, Amtd- und Bezirk des Appellationsgerichts zu Magdeburg, mit Anweifung 
Friedensgerichten. ſeines Wohnſitzes in Genthin, 

Dem Ober · Amtsrichter Clauſſen in Hadersleben iſt aus Anlaß ber Kreisrihter Kaufmann in Drieſen zum Rechtsanwalt 
feines Dienftjubiläums ber Rothe Adler. Orden IV. Klaffe ver- bei bem Sreisaeriht in Demmin und zum Notar im Bezirk 
lieben. bes Appellationsgerihts zu Stettin, mit Anweiſung feines 

Der Gerichts · Aſſeſſor Baring iſt zum Amtsrichter bei dem Amts- —— — 
gericht in Dorum ernannt. ber Referendar Springsfelb zum Advokaten im Bezirk des 


Appellationsgerichtshofes in Eöln. 


Die na uchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
* — tung Dem Rechtsanwalt Kleinfhmit in Nieberwilbungen ift bie 


bem Kreisgerichts · Rath Mattbefius in Brieg und nachgefuchte Dienftentlaffung ertheilt. 
dem Kreidrihter Tobanneffon in Stallupönen, Letzterem 
behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatsverwaltung. Der —— und Notar, Iukipnit Uhſe in Goldberg ift 
geitorben 


B. Redtsanwalte, Abvofat-Anmwalte, Advokaten 


und Notare. C. Gerichts. Aſſeſſoren. 


Ernannt find: Zu Gerichts ⸗Aſſeſſoren find ernannt: 
der Staatsammwalts-Gehülfe D —* in Bochum zum Rechts⸗ ber Referendar Ferche im Bezirk des Appellationsgerichts zu 
anwalt bei dem Kreisgericht in Genthin und zum Notar im Breslau, 


235 


114 


der Referendare Berndt im Bezirk bes Appellationdgerichts zu 
Halberftabt, D. Subalternbeamte. 


ber Referendar Kempner im Bezirk bes Kammergerichts, Dem NKreisgerihtd- Sekretär S . z 
4 - ’ . pangenberg in Halberftabt ift 
ber Referenbar Ziehm im Bezirk bes Uppellationsgerichts zu bei Pie Uebertritt in den Rubefland ber Roratter als Kanzlei⸗ 
Greifswald und Rath verliehen. 
ber Referendar Dr. Kleinmann im Bezirk des Appellations- 
gericht zu Eaffel. 


Dem Kaiſerlichen Ronful Onbereyd zu Callao ift in Vertretung bed beurlaubten Gefchäftöträgerd und Generalfonfuls zu 
Lima Dr. Cührfen und für beffen Amtsgebiet auf Grund bes $. 1 des Reichsgeſehes vom 4. Mai 1870 und bes |. bes 
Reichögefeged vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehefchliefungen von Deutfchen Reichs ⸗ 
—* igen uub unter Deutſchem Schuhe ſtehenden Schweizern vorzunehmen, und bie Geburten, Heirathen und Sterbefälle derſelben zu 
eurkunden. 

Dem Kaiſerlichen Vice -Konſul Friedrich Keller in Haifa ift für feinen Amtsbezirk, welcher Haifa und Akka umfaßt, auf 
Grund bes $. 1 des Reichs — es vom 4, Mai 1870 und des F. 85 bes Meichögefeges vom 6. Februar 1875 bie Ermächtigung ertheilt 
worben, —— gültige R —— von Reichsangehörigen und Schuhzgenoſſen vorzunehmen und bie Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle derſelben zu beurkunden 


115 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterials Berfügungen und Entjcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 25. 


Erfenntniß des Königlichen Ober- Tribunald vom 28. Februar 1879 — betreffend die Straf- 
barkeit des Feilhaltens oder Führens von Waffen, welche in Stöden ıc. verborgen find. 


Deutiches Strafgefegbuh $. 367 Nr. 9. 
Preußiſches Strafgefepbuh |. 345 Nr. 7. 
Einführungsgejeg zum Deutfcen Strafgeſehbuch $. 2. 

In der Unterſuchung wider den Drechsler E. D., den Drechsler A. F. B. und den Drechsler €. Z., 
lämmtlih in O., auf die mit Ermädtigung des Herrn uftiz-Minifters eingelegte Nichtigkeitäbefchwerbe des 
Königlihen Kron-Oberanwalts zu Eelle, 

bat daß a Ober- Tribunal, Senat für Straffachen, I. Abtheilung, in der Sitzung vom 
28. fyebruar 1879 
für Recht erkannt: 
daß das Erfenntniß der Strafkammer de8 Königlichen Obergerichts zu O. vom 27. September 
1878 zu vernichten und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung in die zweite 
Inſtanz zurüdzuverweifen. 
Bon Rechts wegen. 


Gründe: 


Gegen die Angeklagten ift auf Grund des $. 367 Nr. 9 des Reichs⸗-Strafgeſetzbuchs in Verbindung 
N: 345 Nr. 7 des Dreußifchen Strafgefeßbuchs Anklage erhoben ; diefelben find jedoch durch die Erkenntniſſe 
des Königlichen Amtsgerichtd zu O. vom 3. Juli 1878 und der Straffammer des Königlichen Obergerichts 
wu DO, vom 27. September 1878 freigefprocdhen mworben. 

Hiergegen bat der Kron-Oberanwalt auf Grund des $. 392 der Strafprozeßorbnung vom 25. Juni 
1867 die Nichtigkeitsbeſchwerde eingelegt und in berjelben Gefegesverlegung behauptet. 

Der Berufungsrichter erachtet für feftgeftellt, 

daß die Angeklagten in den Monaten Mai und Juni 1878 zu O. Stoßmwaffen, welche in Stöden 
verborgen Ad, keit ebalten haben, 

führt jedoch aus, dab dieſe Handlung. nicht ftrafbar fe. Der $. 367 Nr. 9 des Reichs - Strafgefeßbuche 
behandele Diefelbe Materie, welche ber $. 345 Nr. 7 des Preußiſchen Strafgeſetzbuchs enthalten babe, bie 
—* Beſtimmung ſei daher durch $. 2 des Einführungsgeſetzes zum Reichs - Strafgefehbuch außer Kraft 
gelegt. Ein gefeglidyes Verbot, wie e8 F. 367 Nr. 9 vorausfege, fei nicht erlaffen, die feitgeitellte That 
daber nicht mit Strafe bedroht. 

gi ber Nichtigkeitöbefchwerbe ift biergegen geltend gemacht: ber $. 367 Nr. I des Reichd - Strafgefeg- 
buchs ordne die Materie des Feilhaltens oder Mitfihführensd verborgener Waffen nur injoweit, als es die 
vorhandenen gefeglichen Verbote beftehen laffe und nur für das ganze Gebiet des neuen Strafrechts für 
Uebertretungen —— Verbote eine einheitliche Strafe feſtſeze. Die Annahme, dab 8. 345 Nr. 7 des 
Preußiſchen Strafgeſetzbuchs außer Kraft geiest fei, erfcheine daher nicht begründet. 

Diefer Angriff mußte für zutreffend erachtet werden. 

Der $. 367 Nr. 9 des Strafgeſetzbuchs ift fein in fi volljtändiges Geſetz, da die Norm, melde 
Vorausfegung feiner Anwendung ift, einer Ergänzung aus.anderen Geſetzen bedarf. 


116 


Die Faſſung: 
Mit Geldftrafe bis zu einhundertfünfjig Mark oder mit Haft wird beitraft, 


9, wer einem gefeßlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welde in Stöden ober 
Röhren oder in ähnlicher Weife verborgen find, feilhält oder mit ſich führt, 


erfordert ein »gefegliches Verbote, flieht alfo die Anwendung de8 Strafgefehes da aus, wo ein folches 
Verbot nicht beiteht. 

Der weite Begriff des »gefeglichen Verbots« umfaßt, was die Form der gefeßgeberifchen Anordnung 
betrifft, jowohl die im Gefegen im engeren Sinne erlaffenen Verbote, als auch die nad) den Landesgeſetz— 
gebungen in Polizeiverordnungen enthaltenen Verbote, fomweit foldhen Volizeiverordnungen nad) dem Lanbes- 
rechte die Wirkungen der Gefege beigelegt find. 

Er umfaßt, was den Zeitpunkt des Erlaffes anlangt, nicht allein die künftig (nad; Eintritt der 
Geltung des Strafgeſetzbuchs für das Deutſche Reich) zu erlaffenden Verbote, fondern jedes zur Seit ber 
That in Kraft beftehende gefegliche Verbot, möge daffelbe vor oder nad) der Publikation de8 Strafgefet- 
buchs erlaffen worden fein. . 

Daß insbefondere die zur Seit der Publikation des Strafgeſetzbuchs bereits beftehenden Verbote von 
ber Beitimmung des $. 367 Nr. 9 haben umfaßt werden follen, wird beftätigt durch die Rebaktionsgefchichte 
wie durch den Sinblid auf den Zweck des Geſetzes. 

Der Entwurf de8 Strafgefegbuds für das Deutſche Reich hatte ftatt der Worte: seinem gefeßlichen 
Verbot zuwider« das Wort: »unbefugt« enthalten. In den Motiven war bie Aufnahme diefes Worte8 Damit 
begründet, daß »in einzelnen Bundesftaaten einjchlägige Verbote nicht beftehen«. (Motive ©. 151.) Sier 
war alfo gerade ber Schutz ber beſtehenden Verbote beabfichtigt. Die im Reichstag ohne Debatte beſchloſſene 
Aenderung de8 Wortes: »unbefugt« in die jeht im $. 367 Nr. 9 enthaltenen Worte (Stenogr. Ber. ©. 765) 
ift nur al8 eine nähere Beitimmung des Begriffes »unbefugte, alſo nur als eine Faſſungsänderung anzu- 
fehen, mit welcher eine ſachliche Abweihung nidyt verbunden war. 

Auch nad dem Swede des Geſetzes ift e8 undenkbar, daß nur künftig zu erlaffende Verbote ins 
Auge gefaßt fein jolten und demnach beabfichtigt fein könnte, aud da, wo Verbote bereits beftehen, eine 
legislatoriſche Maßregel zur Erneuerung diefer Verbote zu verlangen. 

Unterliegt e8 demnach feinem Bedenken, daß der $. 367 Nr. I des Reichs⸗-Strafgeſetzbuchs fid) aud) 
auf ſolche Verbote bezieht, welche zur Zeit der Publikation des Reichs ⸗Strafgeſetzbuchs bereits landesgeſetzliche 
Geltung gehabt haben, fo ift zu unterfucden, ob zu jener Zeit ein derartiges Verbot in Preußen beftanben 
bat, und ob dasjelbe zur Zeit der That noch in Kraft war. 

: Die erſte frage ift in dem angefochtenen Urtheil bejaht, und es ift nicht bedenklich, diefer Annahme 
eizutreten. 

, Das Strafgefeßbuh für die Preußiſchen Staaten, welches nad dem Texte der in Gemäßheit bes 
Allerhöchſten Erlaſſes vom 14. Juni 1859 veranftalteten dritten Ausgabe durch Artikel I der Verordnung 
vom 25. Juni 1867 (Ge. Samml. ©. 921) in die neuen Landestheile, insbefondere auch in das Gebiet bes 
vormaligeu Königreichs Hannover, mit Gefegesfraft vom 1. September 1867 eingeführt worden ift, enthält 
im $. 345 Nr. 7 die Beſtimmung: 

Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen wird beftraft: 
7, wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welde in Stöden oder Röhren oder in ähnlicher Weiſe 
verborgen find, feilhält oder mit ſich führt. 


Diefe Beitimmung verweift nicht, wie der $. 367 Nr. 9 des Reichs · Strafgefekbuchs auf ein anber- 
weitig beſtehendes Verbot als Vorausſttzung der Strafbarkeit; fie bedroht vielmehr ſchlechthin das Feilhalten 
oder Mitfihführen verborgener Maffen mit Strafe, und enthält mithin ein Verbot dieſer Sandlungen. 
Der Umitand, daf redaktionell das Verbot von der Strafbeftimmung nicht getrennt, vielmehr mit derfelben 
in einen und benfelben Eaß zufammengefaßt ift, ändert an ber Bedeutung und Wirkung des Berbotes als 
foldyen nichts. Tiefe Redaktionsmweife bildet in der modernen Gejeßgebung bie Regel und bat ihren Grund 
in dem engen Zufammenbange der Gebotd- und Verbotsgefege mit den Etrafandrohungen, fowie in ber 
Thatſache, daß Verbote ohne Strafandrohung verhältnigmäßig felten vorkommen und daß jedes Strafgeſetz 
feinem Wefen nad) die Verfchärfung eines Gebots. oder Verbotsgefekes iſt. 


117 


Daß in ber That mit der Beftimmung des $. 345 Nr. 7 a. a. DO. nicht nur eine Strafandrohung 
für anderweitige Verbote, ſondern der felbitftändige Erlaß eines neuen Verbote beabſichtigt worden ift, 
ergiebt ſich klar aus den legislatorifhen Vorgängen, welche fchließlid; zu der Redaktion des $. 345 Nr. 7 
geführt haben. 

Der Tit. 20 Thl. II. Allg. Landrechts enthielt in den 99. 746, 747 Verbote, im $. 748 bie 
Strafandrohung. Die Paragraphen lauten: 

$. 746. Niemand foll Stilets und_dreifantige oder fogenannte Schilftlingen führen. 

$. 747. Gemeinen Leuten iſt, in Stöden oder auf andere Art, verborgenes Gewehr zu führen 
nicht erlaubt. 

$. 748. Die bloße Führung folder Waffen fol mit Konfisfation derfelben und fünf bis zwanzig 
Thalern Gelditrafe geahndet werben. 


Behufs Erlafjes eines Spezialgefeges über den Gegenitand diefer Paragraphen und der Beftimmung 
des Art. 314 des Code penal fanden Berathungen des Stants-Minifteriums und des Staatsraths ftatt, 
bei denen vorgefchlagen wurde, das Verbot auf fünftlicy verborgene Waffen, welde durch ihr Aeußeres als 
Waffen nicht erkennbar find, zu befchränfen, bagegen Doldye und dreifantige Klingen von demfelben aus- 
unehmen. Die Verhandlung wurde demnächſt zur Redaktion des Strafgeſetzbuchs verwiefen und hier die 
Musdehnung des Verbots auf das Führen drei» und mehrkantiger Klingen für erforderlich erachtet. Bei 
ber Berathung ded Preußiſchen Strafgefegbudy wurde das Verbot von der Kommiffion der zweiten Kammer 
auf die verborgenen Waffen beſchränkt, da bei dem Vorhandenſein viel gefährlicherer Waffen, als mehrkantige 
Klingen find, es unnütz und ungerechtfertigt fein wilde, die Führung der letzteren überhaupt zu verbieten. 
En Fr aber wurde das Verbot des Feilhalteus verborgener Waffen, welches das Allgemeine Landrecht nicht 


enthält, ald nothwendige Konfequenz des Verbotd des Führens aufgenommen (f. Goltdammerd Materialien 
zum —— für die Preuß. Staaten. Berlin, 1852 TH. Il. ©. 731, 732 und die Allegate dafelbft 
©. 732 Anm. 


Aus diefem Gange ber Verhandlungen iſt als zweifellofe8 Reſultat zu entnehmen, daß e8 bei ber 
Abfaffung des $. 345 Nr. 7 des Preuß. Strafgefeßbuchs nicht blos darauf angefommen ift, ein Steafgeieh 
im engeren Sinne zu redigiven, jondern aud) darauf, die frage: in welchen Fällen das MWaffentragen un 
das Waffenfeilhalten überhaupt verboten werden follte, für dem ganzen Umfang der Monarchie erfchöpfend 
u regeln. Jene Beftimmung enthält daher in Beziehung auf das FFeilhalten oder Mitfihführen der darin 
ezeichneten Waffen ein Verbot. 

In dem angefochtenen Urtheil ift nun aber die zweite der oben aufgeftellten Fragen: ob das Verbot 
zur Seit der bier in Rede ftehenden That nod in Geltung gewefen fei? verneint worden, indem ausgeführt 
ift, daß ber $. 367 Nr. 9 des Reichs⸗Strafgeſetzbuchs diefelbe Materie betreffe, welche der $. 345 Nr. 7 des 
Preuß. Strafgeſetzbuchs enthalte, und daher nad, $. 2 des Einführungsgefeßes vom 31. Mai 1870 die let 
gedachte Beftimmung außer Kraft geſetzt fei. 

Diefe Ausführung ift rechtsirrthümlich. 

Es ift allerdings richtig, daß die Materie des Feilhaltens und Mitfihführens verborgener Waffen 
eine Materie ift, welche Gegenitand des Strafgefegbudys für das Deutfche Reich ift. Hieraus folgt aber 
a Des 345 Nr. 7 des Preuß, Strafgefegbuchs, welcher diefelbe Materie behandelt, in vollem Umfange 
aufgehoben ift. 

— Der Art. 2 des Einführungsgeſetzes vom 31. Mai 1870 hebt nicht die Geſetze auf, in denen Ma— 
terien behandelt werden, welche Gegenſtand des Reichs ⸗Strafgeſetzbuchs find; er hebt vielmehr das Landes— 
ſtrafrecht, inſoweit es derartige Materien betrifft, auf. Es iſt daher in jedem einzelnen Falle zu unter- 
ſuchen, ob ein Geſetz, welches eine Materie der erwähnten Art betrifft, ausſchließlich dem Pandesitrafrecht 
angehört oder ob es neben ber ftrafrechtlichen noch eine andere Bedeutung hat. Im letzteren Falle bleibt 
daB Landesreht in Kraft, auch wenn es in einem Gefege enthalten ift, welches als Strafgefet feine 
Geltung verliert. 

Da nun vorftehend nachgewieſen ift, daß ber 6. 345 Nr. 7 bes Preuß. Strafgeſetzbuchs aud die Be- 
ftimmung eines felbftftändigen Verbotsgefeges hat, fo ift. er in diefer feiner felbftitändigen Bedeutung durd) 
Art. 2 des Einführungsgefeged vom 31. Mai 1870 nicht berührt, wenn er aud als Strafgefeß durch $. 367 
Nr. 9 des Reichs ⸗Strafgeſetzbuchs erjegt iſt. 

; 26 


118 


Die Aufhebung ber Verbotsbeftimmung kann auch unmöglid) beabfidhtigt fein, da es nicht denkbar 
iſt, daß der Gefeßgeber, welcher im $. 367 Nr. 9 des Reichs · Strafgeſetzbuchs bie beftehenden gefetlichen 
Verbote durd) eine Straffanktion ſchützt, gerade durch diefelbe Beftimmung (in Verbindung mit Art. 2 des 
Einführungsgefeges) ein derartiges Verbot nur darum aufgehoben haben follte, weil e8 rebaftionell mit einer 
Strafandrohung verbunden war. 

Die Annahme, daß das im 8. 345 Nr. 7 des Preuß. Strafgeſetzbuchs enthaltene Verbot aufgehoben 
fei, entbehrt hiernach der rechtlichen Begründung und das angefochtene Urtheil mußte daher gemäß Art. 107 
Nr. 1 und Art. 116 bes Gefehes vom 3. Mai 1852 vernichtet werden. 


Berlin, ben 28. Februar 1879. 


uftizeM. I. 903. W. 25. 


MR. v. Deder'8 Verlag Berlin, gedrudt im ber vormaligen Geheimen Ober- 
Morquardbt & Scend, SHofbuchdruderei (unter Reichöverwaltung). 


Iuftiz- Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußiſche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 
zum Beften der Inftiz-DOffizgianten: Wittwen: Kaffe 


XLI. Jahrgang. 





Berlin, freitag den 23. Mai 1879. 





Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Juftij-Minifterium. 


Dem Unterftaatöfetretär Dr. von Schelling und 


dem Minifterial- Direftor, Wirklihen Geheimen Ober» Juftigrath 
Rindfleiſch 
iſt zur Anlegung der Inſignien des ihnen von Ihren Hoheiten 
ben regierenden Herzogen von Gadfen- Meiningen und von 
Dee «Coburg und +»Gotba verliehenen Komthurkreuzes 
I. Klaſſe bes Herzoglich Sachſen Erneftinifhen Hausordens 
die Allerhöchſte Genehmigung ertheilt. 


B. Bei bem Ober-Tribunal, 


Dem Ober: Tribunald-Rath Eding ift aus Anlaß feines Dienft- 
jubiläums ber Rothe Ubler-Orben II. Klafle mit Eichenlaub 
verliehen. 


C. Bei ben Uppellationsgeridhten. 


Dem Appellationdgerichts · Bige- Dräfibenten Dobm in Hamm ift 
aus Anlaß feines Dienftzubildums ber Nothe Adler + Orben 
IL Klaſſe mit Eichenlaub verliehen, 


D. Bei ben Candbgerihten im Departement Edlm, 


Dem Landgerichts ⸗Rath H tt in Bonn iſt di t 
* late ar in Bonn ift bie nachgefuchte 


E. Bei den Stabt-, Kreid-, Amts. unb 
Friedenégerichten. 


Dem Kreisgerichts » Direftor Mäder in Züllichau iſt aus Anlaß 
ſeines Dienſtjubiläums ber Rothe Abler-Orben III. Klaſſe mit 
ber Schleife und 


bem Kreisgerichts » Rath Löhze in Gerbftebt aus berjelben Ber- 
anfaffung ber Rothe Abler- Orben IV. Klaffe 


verliehen, 
Dem Ober Amtsrihter Graf in Arolſen ift zur Anlegung bes 
ihm von Sr. Majeftät dem Könige ber Nieberlande verlichenen 


Offigierkreuzes des Großherzoglich Luxemburgſchen Ordens ber 
Eichenkrone bie Allerhöhfte Genehmigung ertheilt. 


Der Kreisgerichts. Rath Schön in Rybnik ift geftorben. 
27 


120 


F. Redtsanwalte, Abvolat-Anmwalte, Ubvolfaten ber Referendbar Wolsti im Bezirk bed Appellationsgerichts zu 
und Motare. Marienmwerber, 


Der Obergerichts + Anwalt Haade in Lüneburg ift zum Notar ber Referendar Burgbarp, 
für ben irk bes Obergerichts bafelbit, mit Anweifung feines ber Referendar Göhz und 
MWohnfiges in Lüneburg, ernannt. Dee Srfennler Dabber 
Der Notar Meyer in Sulzbach ift in ben Friedensgerichtsbezirk f . 
&t. Fohann-Saarbräden, 5 — —— * im Bezirk bes Appellationsgerichtshofes zu Eöln. 
Anweifung feines Wohnfiges in Et. Johann Saarbrüden, ver Dem Gerichts · AUffeffor Heffen ift behufs Uebertritts zur land» 
fett. wirthfhaftlihen Verwaltung bie nachgefuchte Dienftentlaffung 


Die Stelle in Sulzbach wird nicht wieber bejegt. ertbeilt. 
G. Gerihts-Afjefforen. H. Subalternbeamte. 
Zu Gerihts-Affefforen find ernannt : Dem Kreisgerichts-Büreau-Affiftenten, Ralkulator Pau! in Torgau 
ber Referenbar Dr. Hermes und ift aus Anlaß feines Dienftjubiliums ber Königliche Kronen- 
ber Referendar Dr. Marcufe Orden IV, Klaſſe verliehen. 


im Bezirk des Kammergerichts, 


Die in den Belanntmahungen vom 8. Januar 1877 — Juftl.-Minift.-Bl. S. 10 — und 26. Februar 1879 — Juſt.Miniſt.Bl. 
S. 55 — angefündigten amtlichen Ausgaben 


ber Reihaju ehe, und zwar bed Gerichtöverfaffungsgefehes, ber Eivilprogeforbnung unb ber Konkursordnung, fowie 
ber Dreuktf, Fi ie Reichsjuftigefepen in Straft —4 — 4 


find jetzt ſowohl in Großoktav als in Taſchenformat im Verlage von G. Reimer in Berlin erſchienen. 


Allerhöchſte Erlaſſe, Minifterial: Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 26. 


Allgemeine Verfügung vom 14. Mai 1879, — betreffend die Ausführung der 
Hinterlegungsordnung. 


Die mit dem Inkrafttreten des Gexichtsverfaſſungsgeſetzes bevorflehende Umgeftaltung des Sinter- 
legungsweſens läßt es im Intereſſe jowohl ber betheiligten Behörden wie der Parteien wünſchenswerth 
eriheinen , in allen fällen, in welchen ein Erforberniß zur Fortdauer der Hinterlegung nicht mehr ne 
diefelbe noch vor eigen dev Maffe an die Hinterlegungsftelle zur Erledigung zu bringen. E8 empfiehlt 
fi) deshalb und um bie mit der Umgeftaltung verbundene Geihäftslaft thunlich zu mindern, auf eine folche 
Erledigung fhon jetzt Bebacht zu nehmen, umd zu dieſem Zweck entweder unter Benußung der bei fonjtigen 
Anläffen ſich darbietenden Gelegenheit oder im Wege einer allgemeinen Revifion der Sachen, in welchen eine 
Hinterlegung bewirkt ift, zu prüfen, ob die Veranlaffung zu der legteren fortgefallen ift und bemgemäß die 
Aushändigung an die Empfangsberechtigten oder die Abführung an die Juftiz-Offizianten-Wittwenkaffe bezw. 
dad Aufgebot ber Mafje erfolgen kann. 

ndem im Uebrigen ber Erlaß von Beltimmungen zur Ausführung der die Ueberleitung in den 
neuen Zuftand betreffenden Vorfchriften der Sinterlegungsordnung vorbebalten bleibt, lenkt der Juftiz- 
Minifter die Anfmerkjamkeit der Gerichtöbehörben auf den Gegenftand Hin, 

Berlin, ben 14. Mai 1879, 

Der YJuftiz-Minifter. 
Leonhardt. 


An ſaͤmmtliche Gerichtsbehörben mit Ausnahme ber Gerichtäbehörben im Bezirk des Appellationsgerichtshofes in Edln. 
L 1865. H. 17. Vol, 2. 


122 


Num. 27. 


Bekanntmachung des Reichskanzler- Amts vom 16. April 1879, — betreffend die Herausgabe bes 
Handbuch des Deutfchen Reichs für das Jahr 1879. 


Bon dem Reichsfanzler-Amt wird für das Jahr 1879 eine neue Ausgabe des Handbuchs des Deut- 
fhen Reichs veranftaltet. Das Werk erfcheint im nädften Monat im Ver age der Buchhandlung »Carl 
Heymanns Verlage zu Berlin und wird den Reid. und Staatsbehörben bei direkter Beftellung zum Dreife 
von 4 Mark für ein Exemplar geliefert. Im Buchhandel ift e8 zum Dreife von 5 Mark er ein Exem- 
plar zu beziehen. 

Berlin, den 16, April 1879. 

Der Präfident des Reichskanzler - Amts, 


(gez.) Hofmann. 


Vorjtehende Bekanntmachung wird ben Juftizbehörden mit dem Bemerfen mitgetheilt, daß die neue 
Ausgabe erjchienen ift. 
Berlin, ben 16. Mai 1879, 
Der Juftiz- Minifter. 


Leonhardt. 
An fämmtliche Tuftigbehörben. 
I. 1834. Just.-Min, 9. Vol, 24. 
RM. v. Deder'8 Berlag Berlin, gedrudt in ber vormaligen Geheimen Ober. 


Marguartt & Schend, Hofbuctruderei (unter Reichsderwaltung). 


123 


Iuftiz- Alinifterial-Blatt 


für die 


Preuſtiſche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iufiz- Alinifteriums, 
zum Beften der Juftiz5z:- DO ffizgianten- Wittwen: Kaffe 


XLI. Tahrgang. 


Berlin, freitag den 30. Mai 1879. 


Æ 22. 








Amtlider Theil. 


PBerfonals Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juftigbebörden. 





A. Bei ben Appellationsgeridten. 


Dem Erften Präfidenten des Appellationsgerichts zu Stettin, 
Wirklihen Geheimen Ober -Juſtizrath Dr. Korb ift die nad). 
genäht Dienftentlaffung mit VDenfion unter Verleihung bes 

arafters als MWirkliher Geheimer Rath mit bem Präbifat 
⸗Excellenza erteilt. 


B. Bei den Stabt-, Sreid-, Amts. und 
Friedenégerichten. 
Der Stabtgerichts-Praäſident Zippel im Königsberg i. Pr, ift 
geftorben. 
Der Kreisrihter Weimer in Zielenzig ift an das Kreisgericht in 
Militſch verfeht. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Kreisgerichts Rath Grodfe in Gubrau mit Penfion, unter 
Verleihung bes Rothen Mbler - Orbens III. Klaſſe mit ber 
Schleife, und 
dem Kreisrichter Bienko im Tuchel behufs Uebertritts zur all» 
gemeinen Staatövermwaltung. 
C. Gerihts. Affelforen. 
Zu Gerichtd-Affefforen find ernannt: 
ber Referendar Pohle, 
der Referenbar Dr. Elberghagen, 
ber Referenbar Flatow und 
ber Referendar von Loos 
im Bezirf des KRammergerichtt, 


ber Referendbar Dr. Leufchner im Bezirk bes Appellationt- 
gerichts zu Frankfurt a. Ober, 

ber Referendar Kabrigi im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Breslau, 

ber Referendar Domansfi im Bezirk des Uppellationägerichts 


zu Pofen, 
ber Referendar J aefel und 
der Referendar Schwob 
im Bezirk des Appellationsgerichts zu Ratibor, 
ber Referendar Duaft im Bezirk des Oftpreußifchen Tribunals 
zu Königsberg, 
ber Referendar Schettler und 
ber Referendar From me 
im Bezirk bed Appellationsgerihts zu Magdeburg. 


Die nahgefuhte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
dem Gerichts. Affefor Pollier und 
dem Gerichtd- Affefjor Hellwig 
behufs Uebertritts zum Auswärtigen Umte, 
bem Gerichts » Ajfefior von Fund behufs Uebertritts zur all- 
gemeinen Staatöverwaltung unb 
bem Gerichts » Alfeffor Fröhlich. 


D, Subalternbeamte. 


Dem Infpeltor Wihulla am Strafgefängniß in Glüdftabt ift 
ber Titel Ober. nfpeftor verliehen. 





28 


124 
Nihtamtlidher 


Num. T. 










Zahl der Vorträge 
Darunter befinden 


fih an Verband- 
lungen, welche in 












Eintragungen in 
Abtheilung II 
und III mit Aus. 
ſchluß der Ueber- 
tragungs- und 


ter, auf denen 
der Erwerb des| bud- 
Eigentbums an] Blätter 
Grundftüden 




















































. den Memtern auf: r * 

—— genommen —— eingetragen ift: — ar ie eöfhungsvermerke, 
Auf. barunter andere |mit bem [ber 

amt Koffein. fonftige find | Blätter | Grund | 2abt 3 

haupt. erklaͤrungen, Alte ‚der über- | dur [neu | ge | über | ftüde ber auf 
Se —— Der an- fchlof-|tragenen| über- Jeinmaligen —— 
willigungen — haupt. gerung gelegt.| fen, | ®rund- Itragenen] Ein- bemirften 
auf Ein- barkeit or ftüde, Poſten. tragungen. Ein 

Br, tragungen, barteit. gerufen. tragungen. 
Bars 2199| 1847] 4350| 381 51941 2821 351 2 51 28 61] 1839 20 
2957| 2000 4903 348 417] 2981 881191 8 32 58] 1955 103 
aan 3207] 2486| 4912| 521 501] 314) 47| 72] 17] 101 | 54| 2374 62 
Banana 2907| 2518] 5616| 434 49] 355 66| 13] 6] 21 54] 2771 4 
Bauen 2308| 2005| 4550| 283 334] 218] 62| 13| 10 15 35) 1761| 32 
TEE 2202] 1625] 4 167 231 240] 193 33] 101 7 14 15] 1967) 207 
N PR 2202] 1621] 3945 229 390] 1981 27 7| 19] 27 23] 16% 20 
—J 32361 2654| 6564 502 616] 4291 90 | 87| 17] 94 70] 2409 20 
| ER 2747| 2535| 6179| 613 578] 426) 53 I116| 12] 156 267] 2880 31 
J—— 2361] 1704 4451 359 513] 2951 61] 37| 7 40 92] 1903 65 
1a nme 2750] 2061| 4943 332 301] 275 64 | 15| 18] 27 40] 2000 153 
Summa ..... 29 0761 23 058] 54 ss0 4.233 | 4 sss| 3281 | 626 [41s|126| 555 | 769] 2359| 117 








Gegenüberftcllung ber 
























4366 | 5152| 3626| 543 |630| 96 
» » 1878.]29076: 545801 4233 | 4858| 3281| 626 ]413| 126 


im‘ ahre\mehr A 
1878 weniger 


*) Die Grundbuhämter Nr. I, 12 und 13 find ſchon früher, das Grunbbuhamt Mr. 3 im Laufe biefes Jahres aufgehoben worden, 


135 





Theil. 


ämter in Berlin für da3 Jahr 1878. 


Auflaffungen Es find eingetragen worden: 
Zahl ñ ⸗ Cöfhungen 
ber mit Vertrag Grundſchulden der 
e- —— und zwar Sypothefen 
“> « 
ſchun· | bücher * Sum-Sdoyotheken * * —* 
über- | Ber- Zinsquittungs- | Sinsquittungs. | Grund: 
en. [führt ge | ng, | ma. fcheine ſcheinen ſchulden. 
EM. Canb trag. | richt. 7 . 
bud)- li tariell. 
blätter id. Stück. Betrag |Städ-| Betrag |Stüd-| Betra Betrag 
j zahl. | in Mark. | zahl. | in Mark. | zahl. | in Mark.| in Mark. 
833] 218 95 72 51] 218] 489| 10 966 994 10 698750 | — — 10 050 288 
10331 3811 101 42 40] 183] 350 74834808 21 614 800 2 22 500 8 599 421 
1203] 533 78 53 71] 207] 581| 14631082 36 | 2038677] — 12 616 081 
1 2021 353 65 71 91] 2271 451! 19417 117 48 | 2523 500 2 60 000 | 22702 762 
920) 515 5l 52 öl 154] 311) 8492522 15 528450] — — 9961 152 
8051 169 57 30 | 55] 142] 381| 19903 354 15 354 600 1 12000 | 13 972 133 
697 150 51 40 521 1431 357| 7720470 16 48250] — — 7841622 
11491 372] 163 85 50] 295] 7491| 14 293 066 33 3827578] — — 10 616 873 
956] 217] 132) 79 1638| 374] 912| 28593728] 117 | 227590 | — — 11847 963 
9711 2381 111 54 471 212] 635) 11967 048 13 2923001 — — 10 148 030 
1028] 414] 101 33 45] 182] 495| 12259529 27 932470] — — 17 815 625 
5 94 500 1136 171 950 


10 787] 3560| 1005 sıs rı9| 2340 6711 155 799 718| 351 | 11569 565 





91 300 [145 085 428 
94500 136 171 950 


fo daß zur Zeit noch 10 Grundbudhämter bejtehen. | 


jahre 1877 und 1878. 






_126 


Anhang. 


Hypothekenzuſtand. 


Zu der am Schluſſe des Jahres 1877 vorhanden geweſenen Belaſtung des Grundbeſi —* * eng 
und Grundfdhulden im Gefammtbetrage von .......... ... ... ...... 020 280 532 AM. 
treten bie im abgelaufenen Gejhäftsjahre 1878 neu eingetragenen: 


=) Sypoitheken mitt 155 799 718 M 

db) Grunbſchulden ntttt 11 664.065 » 
zuſammen mit ..................... 167 463783 » 
find ..... 2187744315 M. 
davon geben ab die im Jahre 18785 gelöſchten Hypotheken und Grundfhulden mit »...... +»... 136 171 950 » 


Es Haften alfo am 1. Dezember 1878 ...3333243 2 051 572 365 M. 
auf ben zu dem Bezirke des Königlichen Stabtgerichts zu Berlin gehörigen Grundftüden und Gerechtigkeiten. 


Grundbudblätter. 
Zu den am Scluffe bes Gefhäftsjahres 1877 vorhanden gemefenen Grundbuchblättern von....... 20 832 
treten bie im abgelaufenen Gefhäftsjahre 1878 neu angelegten Grundbuchblätter mit ................... 413 


davon gehen ab bie im Gefchäftsjahre 1878 gefchloffenen Grundbuchblätter mit..... .................... 96 


08 wäre wiibin ame 1. Dezember 1878 ..uncnnnean scannen ernennen 21149 
Grundbuchblätter vorhanden. 


R. v. Deder's Verlag Berlin, gedrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend. Hofbuhbruderei (unter Reihtverwaltung). 


127 


Iuftiz-Alinifterial- Blatt 


für die 
Preußische Geſetzgebung und Nechtspflege. 
; Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Ainifteriums, 
zum Beften der Juſtiz-Offizianten-Wittwen-Kaſfſe. 





XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 6. Juni 1879. 


N 23. 








Amtlider Theil. 


PBerfonals Beränderungen, Titel: und Ordens-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 


A, Bei dem Ober-Tribunal. 


Dem Dber- Tribumals-Ratb von Holleben ift die Erlaubniß 
zur Anlegung des ihm von Sr. Majeſtät dem Kaifer von Ruf- 
land verliebenn St. Stanislaug-Ordens J. Klaſſe ertheilt. 

B. Bei den Landgerichten im D 


Der Landgerihts-Ratb Ofter in Bonn ift geftorben, 


epartement Eöln. 


C. Bei den Stabdt-, Kreis-, Amts- und 


Friebendgerichten. 


Dem Kreisgerihts-Direftor, Geheimen Juſtizrath von Knoblauch 
im Prenzlau iſt die nachgeſuchte Dienftentlaffung mit Penſion, 
unter Perleihung des Rothen Adler» Ordens III, Klaffe mit 
ber Schleife, erteilt. 

Dem Kreisgerihts-Rath Ladewig im Greifswald ift aus Aulaß 
feines Dienftjubiläums, 

dem Kreisgerichts Rath Matthefius in Brieg bei feinem Aus- 
fheiden aus dem Amte 

ber Rothe Adler» Orben III. Klaffe mit ber Schleife und 


dem ſtreisgerichts ·Ralh Richter im Deligfch bei feinem Lebertritt 
in ben Rubeftand der Rothe Abler-Orben IV, Klaſſe 


verliehen, 


Der Kreisrichter Wolfram in Nebra ift an das Kreisgericht zu 
Eisleben, mit ber Funktion als Gericdyts-Kommiffar in Gerbſtedt, 
verieht. 

Der Kreisgerichts Rath Kampfmeyer in Brüſſow, 

ber Kreisgerichts ⸗Rath Hüdftädbt in Stettin, 

ber Kreisgerichts Rath Deesler in Neiße und 

ber Ober Aıntsrichter Mulert in Freren 
find geftorben. 


D. Redtsanmwalte, Abvofat-Anmwalte, Abvolaten 
und Notare. 


Dem Rechtdanwalt und Notar, Juftizrath Piepter in Naum- 
burg a. ©. ift bei feinem Ausſcheiden aus „dem ‚Dienft ber 
Rotbe Adler » Orden IV, Klaſſe und ’ 


dem MAbvofaten und Motar Gravenborft in Lüchow bei feinem 
Dienftjubiläum ber Karakter ald Juſtizrath 


verlieben. 
Der Referendbar Quadflieg, 
ber Referendar Schnigler unb 
ber Referendar Dr. Abler 
find zu Advokaten im Vezirt des Appellationsgerihtshofes zu 
Eöln ernannt, 


29 


128 


Der Redhtdanwalt und Notar, Juſtizrath Kluge in Branden- 
burg, 

ber Rechtsanwalt und Notar Juſtizrath Mende in Dueblinburg, 

ber Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Knipfchilb in Medebach 
und 

ber Rechtsanwalt und Notar Frahm in Ahrensböd 


find geftorben, 


E. Gerihts.-Affefforen. 


Zu Gerichts-Affefforen find ernannt : 
ber Referendar Elave von Bouhaben unb 
ber Referendar Friederich 
im Bezirk bed Mppellationsgerihtshofes zu Eöln, 
ber Referendar Kwasniewski im Bezirk bes Oftpreußifchen 
Tribunals zu Königsberg, 
ber Referendar Scholber und 


ber Referendar Weverling 
im Bezirk bed Uppellationsgerihts zu Magdeburg, 
ber Referenbar von Freie, 
ber Referendar Oangerfelbt und 
ber Referendar von Hinüber 
im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle. 


F. Subalternbeamte. 


Dem Kreisgerichts · Sekretär Stehlich im Eisleben ift bei feinem 
in ben Rubeftand ber Rothe Abler-Orden IV. Stlaffe 
un 

bem Gerihtsvogt Schlihten im Kneſebeck, Amtsgerichtsbezirt 
en aus bemfelben Anlaß das Allgemeine Ehrenzeichen 


IG. Unterbeamte.j 


Dem Kreisgerichtsboten Gries in Eaffel ift bei feinem Uebertritt 
in ben Ruheſtand das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen. 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 28. 


Allgemeine Verfügung vom 30. Mai 1879, — betreffend das Erſcheinen einer »Geſchichte des 
Königlichen Ober-Tribunals«. 


m Verlage von Earl Heymann bierfelbft ift foeben eine »Geſchichte des Königlihen Ober-Tribunals 


u Berlin vom Ober-Tribunald-Rath Dr. 


. 9. Sonnenfhmidt« erfchienen, und kann dieſes Werk von den 


Behörden bis zum 1. Juli d. J. zum Subjfriptionspreife von 12 M bezogen werben. 
Sämmtlihe Juftigbehörben werden auf diefed Werk hierdurch aufmerkfam gemacht. 


Berlin, den 30. Mai 1879. 


An ſaͤmmtliche Tuftigbehörben. 
1. 2029. O. 14. Vol. 9. 


Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 


Num. 29, 


Allgemeine Verfügung vom 30. Mai 1879, — betreffend das Abkommen mit Rußland wegen bes 
+ unmittelbaren Geſchäftsverkehrs zwifchen den Juftizbehörden der Preufifchen Grenzprovinzen und des 


4. Februat 
23. Januar 





Gerichtsbezirks Warſchau vom 


1879 (Gef.-Samml. von 1879 ©. 138). 


Allgemeine Verfügung vom 5. Degember 1863 (Juft.- Minift.- BL. ©. 295). 
Allgemeine Fo vom 11. Januar 1864 (Tuft.- Minift.- BL. ©. 23) 


Allgemeine Verfügung vom 16. November 1875 


uf. -Minift.- BL. ©. 236). 


Die Juftizbehörben_ werden davon in Kenntniß gefeht, daß bad Abkommen mit der Kaiſerlich Ruf- 


fiihen Regierung vom 


, Januar 


See 1879 mit dem 2: Mai d. J. in Kraft getreten iſt. 


13 


Da nad Artikel 2 des Ablommens nur die dort bezeichneten Appellationsgerihte und die Ober- 
Staatsanwälte bei denfelben zu Requifitionen im Wege des unmittelbaren Geſchäftsverkehrs berechtigt find, 
fo haben bie in jenen Provinzen befindlichen Gerichte erfter Inftanz und die Staatsanwälte bei benfelben 
fi wegen Erlaffung der Reauifitionen an die Mppellationsgerichte beziehungsweife die Ober- Staatsanwälte 
ihres Bezirks zu wenden, 

Zugleid wird darauf aufmerffam gemadt, daß nad; Artikel 5 des Abkommens die Dießfeitigen Ne 
quifitionen in Deutſcher Sprade abzufaſſen find. 

Berlin, den 30. Mai 1879, Der Juftiz-Minifter. 

Leonhardt. 
An bie Juftizbehörben in den Bezirken des Kammergerichts, der Appellationsgerichte zu Infterburg, Marienwerber, Pofen, Bromberg, 

Breslau, Glogau, Ratibor, Stettin, Frankfurt a. D., Edslin und bes Dftpreußifhen Tribunals zu Königsberg. 

I. 1889. Requis. 1 Vol. 7. 


Num. 30. 
Erfenntniß des Königlichen Ober-Tribunal® vom 17. April 1879. 


Zu Artikel 7 des zwifchen dem Deutfchen Reich und Großbritannien unterm 14. Mai 1872 
abgefchloffenen Auslieferungsvertrages. 
Reichs · Geſehbl. von 1872 S. 220 ff, efr. auch Fuft.-Minift.+ BL. von 1878 ©. 137. 


In der Unterfuchung wider den Kaufmann M. B. aus G., auf bie er rg ng bes Ange⸗ 
Llagten, bat das Königlihe Ober-Tribunal, Senat für Straffadhen, II. Abtheilung, in ber öffentlichen 
Sitzung vom 17. April 1879, ausgeſprochen: 

Theilweife begründet erfcheint der Angriff wegen Verlegung des Artikels VII des Auslieferungs- 
vertrags vom 14. Mai 1872 zwiſchen dem Deutſchen Reih und Großbritannien. 

Der gedachte Vertrag ift allerdings nicht dem Namen, wohl aber der Sache nad ein Gefeh, jeben- 
falls bildet der Artikel VII desjelben eine ae verbindliche Rechtsnorm, welche eine wefentlihe Bor- 
ſchrift des Verfahrens im Sinne des Artikels 107 Nr. 2 des Geſetzes vom 3. Mai 1852 enthält. Abge vg 
im Allerhochſten Auftrage Sr. Majeität des Deutſchen Kaiferd ift er nad in der Sitzung vom 24. Mai 
1872 erfolgten Zuftimmung des Bundesrath8 — clr. Protokolle des Bundesraths bed Deutſchen Reiche, 
Seffion 1872 ©. 173 — dem Reichdtage zur erg Serie —— vorgelegt, von dieſem ge- 
nnehmigt und ſolches dem Bundesrath mitgetheilt, der Vertrag fobann zur Allerhöchſten Ratifitation vor- 
gelegt — cfr. a. a. D. ©. 203 — und en auch dieſe erfolgt und die Ratifitationsurfunde am 11. Juni 
Desjelben Jahres ausgewechſelt worden, die Publikation besfelben durch das Reichs -Geſetzblatt am 8. Juli 
1872 erfolgt. Der Bertrag ift mithin unter Mitwirtung aller der Faktoren abgeſchloſſen worden, welche 
nach Artikel 11 Abſatz 3 der Reichsverfaffung die Vorausſetzung der Gültigkeit eined Vertrags des vorlie- 
genden, das Strafreht und das gerichtliche Verfahren berübrenden Inhalts bildet. Es find damit gleichzeitig 
auch die Vorbedingungen erfüllt, von welden nad) Artikel 5 der rer 1 das Quftandefommen eines 
Geſetzes abhängt, und ift fomit jedenfalls der Staatsmwille in verfaffungsmäßiger Art und Weife zum Ausdrud 
gebracht, welcher fodann durch die Verkündigung be8 Vertrags im Reichs - Gefeßblatt nad Artikel 2 der Reichs- 
verfohung auch 5 insbeſondere für alle Organe der Staatsgewalt verbindliche Kraft erlangt hat. 

er citirte Artifel VII des Vertrags, welcher dem im $. 3 (2) der Englifhen »Extradition act. 1870« 
— cfr. Anlagen zu den ftenographifchen Berichten III S. 453 — entfpricht, beitimmt nun aber: 

»Die ausgelieferte Derfon darf in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ift, 
feinenfalld wegen einer anderen ftrafbaren Handlung oder auf Grund anderer Ihatfahen, als 
——— deren bie Auslieferung erfolgt iſt, in Haft gehalten oder zur Unterſuchung ge- 
ogen werben. 

i Auf ftrafbare Handlungen, welche nad) erfolgter Auslieferung verübt find, findet dieſe 
Beftimmung feine Unmwendung«. 


130 


Der Wortfinn diefes Artikels ift völlig Klar; das Wort »keinenfallse fchließt jede Ausdehnung der 
geaen einen Angeklagten eröffneten Unterfuhung auf eine andere Thatſache als diejenige, wegen berer bie 
uslieferung erwirkt worden ift, unbedingt aus und der Schlußſatz des Artifeld bekräftigt no das Gebot 
einer ftriften Auslegung, indem er nur wegen ftrafbarer Handlungen, weldye nady erfolgter Auslieferung 
verübt find, eine Ausnahme zuläßt. Eine ſolche Auslegung eines Auslieferungsvertrags, durch welchen zwei 
fouveräne Staaten gegenfeitig der Juſtizgewalt des Andern eine bedeutfame Wirkfamkeit in ihrem eigenen 
Gebiete dadurd) einräumen, dad fie fi unter gewillen Bedingungen zur Auslieferung einer in ihrem Ge 
biete befindlichen Derfon verpflichten, erſcheint um fo unerläßlicher, als fie Die nothwendige Vorausfegung 
für die Möglichkeit der Begründung foldyer internationalen Rechtsnormen bildet. 

Bon diefem Gefihtspunfte aus muß die Verfolgung des Angeklagten wegen eines großen Theils der 
ihm zur Laſt gelegten Wechjelfälihungen für mit dem Artikel VIL cıt. unvereinbar und daher rechtlich 
unftattbaft erachtet werden. 

Es fann zwar nicht mit der Nichtigkeitö-Beichwerde darauf ein entjcheidendes Gewicht gelegt werden, 
daß inhalt des der Königlih Großbritannifhen Regierung mitgeteilten gerichtlichen Verbaftsbefehls vom 
19. Oktober 1877 die Werbaftung des Angeklagten 

»mwegen wiederholter, Ende des jahres 1876 zu Glatz verübter Wechſelfälſchungen« 

verordnet worden ijt; ebenfomwenig darauf, daß in dem dem Auslieferungsantrage gleichfalls beigefügt ge 
wefenen Berichte des Kreisgerichts, refpektive des Unterfuhungsrichters vom nämlihen Tage nur »von mehr- 
fachen Wechjelfälihungen« , deren ſich ber Angeklagte »Ende des "jahres 18764 ſchuldig gemacht habe, Die 
Rede ift, unter welche Bezeichnungen feine der in Nede ftehenden 95 Wechſelfälſchungen zu bringen fein fol. 
Denn dem letztgedachten Berichte waren die beglaubigten Abſchriften der gefälfchten, bisher bei dem Gericht 
eingegangenen Wechjel beigefügt geweien, auf die legteren beziehen ſich aud) die ebenfalls in beglaubigten 
Ablariften dem Auslieferungsantrage beigefügt gewejenen Ausfagen einer größeren Anzahl von Seugen. 
Von den bier gedachten gefälichten Wechſeln — 45 an der Zahl — welche mit den in Nr. 1 bis 3 und 4 
bi8 46 in der frage an die Gefchworenen und im Erfenntniffe übereinftimmen, find aber nad) der burdy 
deren Antwort erfolgten Feitftellung nur 5 im Monate November 1876, alle übrigen in früheren Monaten 
bis zum März desſelben Jahres einſchließlich rückwärts ausgeftellt, fo daß diefelben jedenfalls nur zum ge 
tingiten Theile al8 Ende 1876 verübte Fälſchungen bezeichnet werden könnten. Sind nun aber gleihmwohl 
diefe 45 gefälichte Mechfel als corpora delieti der Königlich Großbritannifhen Regierung mit dem Aus- 
alter, erg vorgelegt worden, fo haben fie ebenfo unzmeifelbaft eine den unpräcifen Ausdrud bes 
Haftbefehl8 erlänternde und ergänzende Grundlage des Auslicferungsantrags, wie ber Auslieferung felbft 
gebildet, melde letztere, mie das vorgelegte Schreiben des Reichskanzlers vom 11. Februar 1879 beftätigt, 
auf derjelben Grundlage erfolgt ift, auf mweldyer fie beantragt worden war. 

Ueber diefe 45 Mechielfälfchungen hinaus hätte aber nad Artikel VII des Vertrags bei der Ver 

[ ung des Angeklagten nicht gegangen werden dürfen, die Verfolgung wegen der übrigen 50 Mechfel- 
älfchungen, denen er ebenfall® ſchuldig erklärt worden ift, die, in mweldem, aus dem Geſchworenenſpruche 
nicht erkennbaren inneren —A— fie auch fämmtlich oder theilweiſe mit den übrigen Fälſchungen 
ftehen mögen, doch unzweifelhaft ebenfoviele rechtlich felbititändige Strafthaten, alfo andere Handlungen bar- 
ftellen, al8 wegen derer die Auslieferung erfolgt war, erjcheint nad jenem Artikel unftatthaft, zumal wegen 
berfelben in ben ber Großbritannifchen Regierung vorgelegten Belagjtüden des Auslieferungsantrags nirgends 
ein für die leftere erfennbarer Vorbehalt gemacht war. Es muß daher infoweit das ergangene Strafurtheil 
megen Verlegung einer unbedenklich mwejentlihen Prozeßvorſchrift vernichtet und in der Sache felbft das 
Verfahren gegen den Angellagten zur Zeit wenigftens für unftatthaft erklärt werden. 

Soweit das Verfahren bie übrigen 45 Fälſchungen betrifft, wird dasfelbe durch dieſe Vernichtung 
nicht berüßtt. 

J.M. I. 1659. '— Conv. 25. Vol. 3, 


R. v. Deder'B Verlag Berlin, gedrudt in der pormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend, SHefbuhdruderei (unter Reichkverwaltung). 


131 


Iuftiz-Minifterial- Blatt 


für die 


Preußische Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


4 


im 


Durcau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juſtiz-Offizianten-Wittwen-Kafſe. 








XLI Jahrgang. Berlin, Freitag den 13. Juni 1879. 








Perfonal: Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei den Stabt-, Kreis-, Amtd- und 
friedensgerichten. 

Dem Kreisgerihtd-Rath Beyſſell in Prenzlau und 

bem Kreiögerihts-Rath Krüger-Velthufen in frankfurt a, O. 
ift ans Anlaß des Dienftjubiläums der Notbe Adler - Orden 
IV, Klaſſe verlieben. 

Der FKreisrichter Damm in Kofhmin ift am das Kreidgericht in 
Wongrowig verfeßt. 

Dem Kreisrihter Gaertner in Daffenbeim ift behufs Uebertritts 
zur landwirthichaftlihen Verwaltung die nachgeſuchte Dienft- 
entlaffung ertbeilt. 

Der Ober -Amtsrihter Schwabe in Berum ift geftorben. 


B. Bei ber Staatsanmwaltjchaft. 
Der Ober- Profurator Buß in Bonn iſt geftorben. 


C. Redtsanmwalte, Abvoflat-Anwalte, Advokaten 
und Notare. 

Dem Obergerichts - Anwalt und Notar, Juſtizrath Dr. Heit- 
mann in Lüneburg it and Anlaf feines Dieuſtjubiläums ber 
Karafter als Geheimer Juſtizrath, 

dem Rechtsanwalt und Notar Big in Merjeburg aus gleicher 
Veranlafjung der Karakter ald Juſtizrath und 

dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Werner in Pangenfalga 
aus berfelben Beranlaffung der Rothe Adler-Orden IV. Klaffe 

verliehen. 


Dem Abvokaten 
Wohnſitzes na 
Ernannt find: 
ber DObergerichts- Anwalt Tüdell II, in Gelle zum Auwalt bei 
bem Appellationsgericht dajelbit, 

ber Gerichts » Affeffor Eichitedt zum Nedtsanwalt bei dem 
Kreisgeriht zu Greifswald und zum Motar im Bezirk bes 
Appellationsgerihts zu Greifswald, mit Anweifung feines 
MWohnfiges in Molgaft, 

ber Meferendar Brüel zum Abvofaten im Bezirk bes Appel. 
lationsgerichts zu Celle, mit Anweifung feines Wohnſihzes in 
Geeftemünde, und 

ber Referendar Dr. Eompes zum Mövofaten im Bezirk bes 
Appellationdgerichtshofes zu Cöln, 

Der Notar, Juſtizrath Ebbarbt in Hamover hat auf bie Aus- 
übung ber Advolatur verzichtet und ift ihm bei feinem Ausd- 
fheiden aus dem Dienft der Rothe Abler + Orden IV. Klaffe 
verliehen. 


acobfen in gellerfeld ift die Verlegung feines 
Hameln geftattet. 


D. Gerichts. Wffefforen. 


Zu Gerichts-Affefforen find ernannt: 
ber Referendar Steffenbagen und 
ber Referendar Eichftaebt 
im Bezirk bes Ofipreußifchen Tribunals zu Königsberg, 


30 


132 


ber Referendar Richter unb ber Referenbar Dr. Türd im Bezirk bes Appellationsgerichts 
ber Referendar Gaßmann zu Wieöbaben, : 

im Bezirk bes Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O., ber Referendar Mor&bad im Beirk bes Appellationsgerichts- 
ber Referendar Eyſer im Bezirk bes Appellationsgerichts zu — 

Marienmwerber, — — im Eee — 

ar ; em ichts· Aſſeſſor Freusberg iſt behufs Uebertritts zur Ver- 

ei —— ei zu ** ber indirelten Steuern bie nachgeſuchte Dienftentlaffung 
ber Referendbar Auſner 

im Bezirk des Appellationsgerichts zu Bretlau, E. Subalternbeamte. 
ber Referendbar Dr. Schubert im Bezirk bes Appellationd- Dem Kreiögerichts- Sekretär Georgi in Oftromo ift bei feiner Ber- 

gerichts zu Greifswalb, fegung in ben Rubeftaudb ber Karalter als Kanzleirath verliehen. 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 31. 
Entfheidung des Königlichen Ober- Tribunal vom 21. April 1879. 


Der Staatsanwalt als Kläger in Ehefachen ift zur Leiſtung des für den Fall der Ediktal- 
citation vorgefchriebenen Diligenzeides nicht verpflichtet. 


In Saden des Staatsanmwalts am Königlihen Stadtgeriht zu B., Klägerd und Revibenten, 


wider 
— —— L., unbekannten Aufenthalts, und deſſen Ehefrau Marie verwittwete K. zu N., Beklagte 
und Reviſen, 
hat der Erſte Senat des Königlichen Ober -Tribunals in der Sitzung vom 21. April 1879 
für Recht erkannt: 
daß die Erfenntniffe des Königlihen Kammergerichts vom 24. Oktober 1878 und des Königlichen 
Stabtgerihtd zu B. vom 7. Dezember 1877 dahin abzjuändern, daß die von dem Kürfchner- 
gefellen 2. eingegangene Ehe mit der Wittwe K. für nichtig zu erklären und die gerichtlichen 
Koften ber erften Inſtanz dem Beflagten ®. aufzulegen, die der zweiten und dritten Inſtanz aber 
außer Anfat zu laffen, endlich die außergerichtlichen Koften aller drei Inſtanzen zu fompenfiren. 


Bon Redhts wegen. 


Gründe. 


Der Staatsanwalt am Stadtgericht zu B. bat klagend beantragt, die zwiſchen den beiden Beklagten 
am 13 April 1873 in New-NYork nady den dort geltenden Gefegen geichloffene Ehe für nichtig zu erklären, 
da L. fi ſchon am 30. Juli 1871 mit Wilhelmine K. rechtögültig verbeirathet hatte, diefe Ehe auch bisher 
nicht rechtögültig getrennt worden. Wegen Verbrechens wider die Sittlichkeit nad F. 171 des Strafgeſetzbuchs 
verhaftet und in Anklageftand verfegt, murbe L., ber geftändig war, im Laufe ber Unterfuhung einftweilen 
aus der Haft entlaffen. Bald darauf entfernte er fich heimlich aus B. und wurde vergeblich ſteckbrieflich 
verfolgt. Sein Aufenthalt ift auch bis jet unbekannt geblieben. Die Vorladung L's. zur Beantwortung 
der Klage auf Nidhtigfeitserflärung ber zweiten Ehe und zur weiteren Verhandlung auf den 13. Juli 1877 
erfolgte durch dreimaligen gerichtlichen Aufruf in Öffentlichen Blättern, der Gelabene erfchien aber weder zum 
gedadhten Termine, noch Ipäter. Die zweite Beklagte K. erfchien und beantragte mit bem Staatsanwalt die 


13 


Nichtigkeitserflärung der Ehe. Das Gericht forderte nunmehr vom Staatsanwalt, ale Kläger, bie Leiftung 
bes im $. 16 Tit.7 Th. J. A. G. O. für den Fall ber Ediktalcitation de8 Beklagten vorgefchriebenen Diligenz- 
eided; ber Staatsanwalt verweigerte jedoch bie Eibesleiftung, weil er bazu als Beamter, der nur bie Rechte 
de8 Staats. wahrnehme und nit als Privatperfon auftrete, nicht verpflichtet fei, weil ferner aud aus ben 
Akten erhelle, daß die Staatsanwaltſchaft die zur Ermittelung L's. erforderlihen Schritte ihrer Amtspflicht 
gemäß — und weil er nicht erſt eidlich zu verſichern brauche, ſo gehandelt zu haben, wie er ſchon durch 
feinen Amtseid zu handeln verpflichtet ſei. Dieſer Auffaſſung trat indeß das Stadtgericht nicht bei, ſondern 
hielt den Diligenzeid de8 Staatsanwalts für unerläßlich, und erkannte, nach wiederholt erfolgter Derwei- 
gerung der Ableiſtung, am 7. Dezember 1877 auf Zurückweiſung der Klage. 

Der Staatsanwalt appellirte, und der Ober ⸗Staatsanwalt beim Kammergericht, welcher in zweiter 
Inſtanz die Sadye weiter geführt bat, ——— ſich die obige klägeriſche Auffaſſung durchgehende an. Er gab 
jmar die amtlidye Erklärung ab, daß fiber ben Aufenthalt L's. ber Staatsanmwaltihaft nichts befannt 
geworben, verweigerte aber bie Abgabe einer Verficherung auf den Amtseid im Sinne des angezogenen 

16. Die Wittme 8. bat, von der Leiftung des Diligenzeides abzufehen, da fie dringend wünkke daß 
ihre Ehe mit L. für nichtig erklärt werbe.. Das Kammergeriht bat biernähft am 24. Oktober 1878 ba8 
erfte Urtheil mit der Maßgabe beftätigt, daß bie Klage nur zur Zeit abzumeifen. 

Der Appellationsrichter erfennt zwar an, dab der Staatsanwalt im gegenwärtigen Prozefle nur das 
öffentliche Intereſſe wahrnehme; hält die8 aber, weil ihm durch $. 54 ber Verordnung vom 28. uni 1844 
ausbrüdlich die Stelle des Klägers in dem Verfahren über die Trennung nichtiger Ehen angewieſen fei, 
für einflußlos, erachtet ben Diligenzeid für unerläßlid, für eine ausnahmslos vom Gelege angeordnete Vor- 
bedingung be8 Verfahrens gegen den durch öffentlihen Aufruf geladenen Beklagten, die durch eine — fonft 
dem “inhalt des $. 16 Tit. 7 Thl. J A. G. O. entſprechende — bloße amtlidye Erklärung des Staatdanwalts 
nicht erfegt werben könne. Unter Berufung auf $. 155 des Reichs -Strafgeſetzbuchs, wonach nicht ſchon eine 
derartige einfache Erklärung, ſondern nur die amtliche VBerficherung eines Beamten auf feinen Dienfteid einem 
wirklichen Eide gleichftebt, Batt der Appellationsrichter eine ſolche dienfteidliche Verfiherung zwar für aus- 
reichend, aber zugleich für unbedingt nothwendig und fomit, da fie verweigert worden, die Abweiſung ber 
Klage für gerechtfertigt, doch mur zur Seit, indem, fobald der Staatsanwalt fih zur Abgabe einer 

5 a Ben dienfteiblihen Verſicherung bereit erkläre, ihm eine neue Klage offen gehalten 
werben müſſe. 

Der Ober-Staatdanwalt beim Kammergericht hat die Revifion eingelegt, mit dem Antrage, unter 
Abänderung deffelben die Nichtigkeit der angefochtenen Ehe auszuſprechen. Zur Rechtfertigung werben bie 
früher vorgebradhten Rechtsgründe dargelegt, und der General- Staatsanwalt Hat ſich denfelben angefchloffen. 
Die Revifion erfcheint aud in der That begründet. 

Nach $. 950 Tit. 1 Ihl. II Allg. Landrechts ift der Richter die Fortfegung nichtiger Ehen zu dulden 
nicht befugt, er fol vielmehr nach $. 951 die Verbundenen von Amtswegen trennen, amd einen fißkalifchen 
Bedienten anmeifen, auf die förmliche Nidhtigkeitserflärung anzutragen. Nach $.4 ber Verordnung vom 
28. Juni 1844 foll bei jedem Gericht ein Staatsanwalt beſtellt werden, melder in ben Prozeſſen wegen 
Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe durch alle Inftanzen das öffentliche Intereffe wahrzunehmen 

t, insbefondere auch nad) 4.5 a. a. D. verpflichtet ift, nidhtige Ehen, die zu feiner Kenntniß fommen, an- 
ufechten. Die Gefchäfte dieſes Staatsanmwalts in Ehefachen liegen nad) $. 12 der Verordnung vom 2. Ja- 
nuar 1849 jeßt dem bei dem zuftändigen Gericht für Straffachen beftellten Staatsanwalt ob, der nad) $. 6 
der Verordnung vom 3. desſ. Mts. durch fein Amt verpflichtet ift, darüber zu wachen, daß bei dem GStraf- 
verfahren ben gefetlichen Vorfchriften überall gendgt werde, und daß nicht nur fein Schuldiger ber Strafe 
entgebe, ſondern aud Niemand ſchuldlos verfolgt werde. Der Staatsanwalt foll alſo nad jeber Seite hin 
ein Wächter ber Gefeße fein. Dies ift der leitende Grundſatz für die Beurtheilung feiner amtlichen Rechte 
und Pflichten, und die Anwendung beffelben muß ſich auf die ganze vom Gefege dem Staatsanwalt zu- 
gewiefene amtliche Thätigkeit eritreden, zu welcher eben aud die Wahrnehmung des öffentlichen Intereſſes 
in Eheſachen, und gerabe in dieſem Intereſſe die Anfechtung nichtiger Ehen gehört. Nicht als Partei im 
gewöhnlichen Sinne tritt daher in den dieſe Anfehtung bezwedenden Brozeffen der Staatsanwalt auf, fon- 
dern kraft feiner Dienſtpflicht alb Beamter, ald Vertreter de8 Staats, und zwar nicht in der Eigenfchaft 
des legteren als Fiskus, als Vermögensſubjekt, ſondern als Organ ber Juſtiz- und Polizeigewalt. Wenn 
im 6. 54 ber Verordnung vom 28. Juni 1844 beftimmt ift, daß in Prozeffen, wodurch nichtige Ehen von 


134 


Amtsmwegen getrennt werben follen, der Staatsanwalt als Kläger und beibe Ehegatten al8 Beklagte an- 
aufchen, fo $ damit eine nothwendige Befonderheit in der Form des gerichtlichen Verfahrens in den gedachten 
Fällen, im Gegenfat zu den Scheibungsprozeffen der Ehegatten untereinander, eingeführt, keineswegs aber 
dem Staatsanwalt die Stellung einer klagenden Privatpartei in dem Sinne angewiefen, baß er ber ver— 
möge feines Amts ihm zuftehenden Rechte und obliegenden Pflichten ganz oder theilmeife entkleidet wäre. 
Diefelben verbleiben ihm vielmehr aud) in den Prozeffen der bier vorliegenden Urt, und er ijt daher fo be 
rechtigt al3 verpflichtet, darauf zu halten, dab, wenn der feinem Aufenthalt nad) unbekannte Beklagte 
ee vorgeladen ift, gegen denſelben nicht ungeredhtfertigterweife in contumaciam ver- 
andelt werde. 

Nach diefer amtlichen Stellung fann dem Staatsanwalte die Ableiftung des im $. 16 Tit. 7 THl. I 
der A. G. D. vorgefchriebenen Varteieided nicht angefonnen werden. Wenn der erite Richter dem Staats- 
anmalte bei der Klage auf Nichtigkeitserklärung einer Ehe um deshalb die Stellung einer gewöhnlichen 
Civilpartei zumweifen will, weil feine Stellung (vergl. $ 951 Tit. 1 Thl. II Allg. Landrechts) derjenigen ber 
fisfalifhen Bedienten oder Fiskäle der U. ©. DO. analog fei, fo kann dies einerjeit8 nur infoweit anerkannt 
werden, ald dem Staatdanmalte nicht durch Die jest geltenden Gefege befondere Rechte und Pflichten bei. 

elegt find, die feine Stellung mit der einer bloßen Privatpartei unverträglicy erſcheinen laffen. WUnderer- 
—* folgt aber aus jener Analogie durchaus nicht die Verpflichtung des Staatsanwalts zur eidlichen oder 
amtseidlichen Erhärtung feiner Diligenz. Die fiskaliſchen Bedienten oder Fiskäle werben zwar nad Tit. 6 
Th. II N. G. O. im Allgemeinen aud) als Wächter der Gefehe bezeichnet (f. 3. B. $$. 3, 6, 14, 17 daſ.), 
ihre Hauptthätigkeit in Civilprozeßſachen war aber nad) 88.2 ff. Tit. 35 Thl. la. a. O. die Vertretung 
Königlicher Finanzbehörden in vermögensrechtlichen Ungelegenheiten, mit ben ie und Pflichten von 
Drozehbevollmächtigten. Als foldye könnten fie jegt, nad der Verordnung vom 28. Juni 1844, über bie 
Namens des Fiskus in Prozeflen zu leiftenden Eide, regelmäßig überhaupt nicht mehr in die Lage kommen, 
für ihre Perfon Barteieneide in fiskaliſchen Klagefachen zu ſchwören. Die A. ©. D. enthält aber außerdem 
mehrfache Vorichriften, in welchen jedenfall® im Hinblid auf die amtliche Eigenichaft ber Fiskäle won ber 
eidlihen Erhärtung der Diligenz durch diefelben, nad) fruchtlos auf ihren Antrag erfolgter Ediktal-Eitation 
des Gegners, ausdrädlid oder ſtillſchweigend abgefehen wird, $. 56 Tit. 35, $6. 36, 37, 53 Tit. 36 Thl. j: 
Der Grund, aus welchem die Vorbderrichter die Klage abgewiefen haben, ift ſomit überall hinfällig. In ber 
Sade felbit ift die Klage gerechtfertigt. In den Unterfuhungsakten des Stadtgerichts zu B. wider den 
Beklagten 2. ift urkundlich feitgeitellt, und auch im jetigen Drozeffe ift von feiner Seite beftritten, daß bie 
beiden Beklagten fihb am 13, April 1873 in New-York miteinander verheirathet haben, obgleich die von 
e. am 30. Juli 1871 in &. bei Leipzig mit Wilhelmine K. rechtsgültig eingegangene Ebe jelbft bis jetzt 
nicht gelegmäßig getrennt ift. Das in der Unterfuhung angeregte Bedenken gegen die formelle Gültigkeit 
der zweiten, nur durch firdjliche Trauung in New-Vork geichloffenen Ehe nad) dortigen Gefegen ift bejeitigt 
durch die amtliche Mittheilung de8 Auswärtigen Amts des Deutſchen Reichs vom 20. November 1876, wo- 
nach ber vorliegende Traufchein zufolge $. 31 des Geſetzes des Staats New-York vom 22. Februar 1866 
bis zu dem — gänzlich fehlenden — Beweife des Gegentheild den juriftiichen Beweis liefert, daß bie 
Trauung der Beklagten mit einander unter Beobachtung ber für solchen kirchlichen Akt weſentlichen 
Förmlichkeiten ftattgefunden bat. Die den Klageantrag begründenden $%. 16, 936, 950, 951 Tit. 1 Thl. 
Allg. Landrechts (vergl. auch 88. 34, 36 des Neichdgefekes vom 6. Februar 1875 ıc, über die Eheſchließung 
finden daber durchweg berechtigte Anwendung, und das Appellationsurtbeil mußte, wie neicheben, abgeändert 
werden. Die Beftimmungen über den Koftenpunft beruhen auf $$. 2,5 Nr. 1,10 Tit. 23 Thl. IA. G. DO, 
65. 3, 4 Nr. 1 des Gefehed vom 10. Mai 1851. 


Berlin, den 21. April 1879. 
Juſt. Min. J. 1912. — E.36, Vol. 12. 





R. v. Deder's Verlag Berlin, gedruckt in der vormaligen Gebeimen Ober. 
Marquartt & Ecend. y Hofbuhbruderei (unter Neihiverwaltung). 


135 


Iuftiz-Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußische Gefetgebung und Nechtspflege. 


Heraußgegeben 
im 
Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Tuftiz- Dffizianten: Wittwen:- Kaffe. 





XLI. Jahrgang. Berlin, Freitag den 20. Juni 1879. N 25. 


— — — — nn ng 





Amtlicher Theil. 


Perſonal⸗Veränderungen, Titels und Ordens⸗Verleihungen bei ben Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Obergerihten im Departement Celle, Kreidgericht in Thehoe, ſowie bei ben im beffen —— be 
’ j ; — legenen Amtsgerichten und zugleich zum Notar im Bezirk bes 
Dem Obetgerichts · Rath Schliephade in Göttingen iſt bie nach—⸗ Appellationsgerichts zu Kiel, mit Anweiſung feines Wohnſihes 


geſuchte Dienſtentlaſſung mit Penſion ertheilt. in Jgehoe, ernannt. 

B. id r is. : Der Notar, Juſtizrath Ebharbt in Hafmnover hat auf die Aus- 

es ns Par BR übung dei Notariats, nicht der Abvofatur (Fuft-Minifl.-Bl. 
8 2 Nr. 4 ©. 131) verzichtet. 
Die nahgefuhte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Friedensrichter, Juſtizrath Wurzer in Bitburg mit Pen- s 
fion und . 

dem Rreißrichter Wittchom in Uedermünde behufs Uebertritts D. Gerichts. Affefforen. 


zur Kommunal» Bermwaltung. 


Der Kreisgerihts-Rath Neugebauer in Glah— Zu Gerichts · Aſſeſſoren find ernannt : 


ber Kreisgerihts-Rath Steuer in Bromberg, ber Referendar Dr. Ciebmann im Bezirk des Appellations- 
der Ober-Amtörihter Mallmus in Hanan und gerichtd zu Frankfurt a. M,, 
ber Kreisrichter Diege in Schweinik EN j . 
find geftorben. ber Referendar Schmidt im Bezirk bes Appellationdgerichts zu 
Ratibor, 
C. Redtsanmwalte, Abvokat Anwalte, Advokaten der Referendat Wilke im Bezirk des Appellatlonsgerichts zu 
und Notare. Paderborn, 


Der frühere Amtsrichter, Bürgermeiſter a. D. Dohrn iſt unter ber Referendar Zacher im Bezirk bed Appellationsgerichts zu 
Wiederaufnahme in den Tuftigdienft zum Rechtsanwalt bei dem Bromberg, 


31 


136 


ber Referenbar Dr. Borhert im Bezirk bes Appellationsgerichts E. Subalternbeamte. 
zu Magbeburg. Dem Uppellationsgerichts « Sekretär, Kangleiratö Pantell in 
der Referendar Bölling im Bezirk bes Kammergerichts und Breslau ift bei feiner Penfionirung ber Mothe Adler » Drben 


IV. Klaffe verliehen und 
ber Referendar Auge im Bezirk bes Oftpreußifchen Tribunald dem Kreisgerihts. Bürean »Affiftenten Fiſſcher in Schweibnig aus 
zu Königsberg. berfelben Veranlaffung ber Titel Kanzlei» Sekretär beigelegt. 





Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 32. 


Allgemeine Verfügung vom 16. Juni 1879, — betreffend den Erlaß von Ladungen in anhängigen 
Sachen vor diejenigen Landesgerichte, welche am 1. Oktober 1879 an die Stelle der aufgehobenen 
Gerichte treten. 


Geſetz vom 31. März 1879 (Gef.-Samml. ©. 332 $. 48). 
Geſehh vom 6, März 1879 (Gef.-Samml. S. 109 $. 57). 


Nah den Vorfchriften des F. 48 des Gefehes vom 31. März 1879 und bes $. 57 bes Geſetzes vom 
6. März 1879 können in anhängigen bürgerlichen Rechtöftreitigkeiten und Straffadhen, ſowie in Konkursſachen 
fhon vor dem 1. Dftober 1879 Ladungen vor diejenigen Candesgerichte erfolgen, melde in Gemäßbeit ber 
Beftimmungen über die fachliche und örtliche Zuftändigkeit an die Stelle ber aufgehobenen Gerichte treten. 

Die von den Gerihten und Staatsanwaltſchaften in Ausführung diefer Vorfchriften zu bewirkenden 
— und Ladungen erfolgen durch die nach den bisherigen Beſtimmungen zuſtändigen 

ehörben. 

Inſoweit der Bezirk des neuen Gerichts durch Bezirke oder Theilbezirke mehrerer —— Gerichte 
gebildet wird und in folge deſſen Ladungen vor daſſelbe Gericht ſeitens mehrerer Gerichte erfolgen können, 
wird es fid zur Vermeidung von Kollifionen bei der Terminsbeftimmung empfehlen, daß die betreffenden 
mebreren Gerichte fih zuvor über die Grundfäge, nad) welchen die Termine vor dem neuen Gericht an- 
zuberaumen find, verftändigen und zwar in der Weile, daß zunächſt ein allgemeiner Dlan über die wöchent- 
lien Terminstage vor dem Kollegium bezw. vor den Einzelrichtern vereinbart wird und demnächſt jebem 
ber mehreren Gerichte beftimmte Tage zur Terminsbeftimmung zugewielen werben. 

Bei Feſtſetzung des erwähnten allgemeinen Planes ift auf die Zahl ber Richter, mit denen das neue 
Gericht befegt wird, Rüdficht zu nehmen, damit nicht mehr Termine zur Anberaumung gelangen, als von 
dem neuen Gericht bewältigt werden können. 

Sofern bei dem neuen Gerichte mehrere Eivillammern oder Eivilfenate zu bilden fein werben, ift 
gen die nähere Bezeichnung der Kammer oder des Senats bei Erlaß der Ladung nicht erforderlich, da 

ie Vertbeilung der anberaumten Termine unter die mehreren Kammern oder Senate bem neuen Gerichte 
überlaffen bleiben fann. 

In nicht ftreitigen anhängigen Rechtdangelegenheiten können Ladungen vor die neuen Gerichte in 
gleicher Weife erfolgen, wie in —— Sachen der ſtreitigen Gerichtsbarkeit. 

Berlin, den 16. Juni 1879. 

Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 
An fämmtliche Gerichtsbehörden. 


I. 2149. P. 84. 


Num. 33. 


Erfenntniß des Königlichen Ober- Tribunals vom 6. Dezember 1878, — betreffend die Auslegung der 
Vofition »Schuldverfchreibungene in den Stempeltarifen und die Stempelpflicht der in Briefform 
beurfundeten Kauf» und Lieferungd- Verträge. 

Mechjelftempel- Steuergefeg $. 24 Nr. 2. 


In Sachen ber x. Bank zu =, Klägerin und mplorantin, 
wiber 


den Königlichen Steuerfistus, Verklagten und mploraten, 
fir Rh n F Erſte Senat des Königlichen Ober-Tribunals in feiner Sitzung vom 6. Dezember 1878 
T t erkannt: 
daß die gegen das Erkenntniß des Königlichen Kammergerichtd zu Berlin vom 11. Februar 1878 
—— chtigkeitsbeſchwerde zurüdzumelfen und die Koſten des Nichtigkeitsverfahrens ber 
n 


Klägerin aufjuerlegen. 
Bon Rechts wegen. 


Gründe 

Die u der Nichtigkeitäbejchwerde fcheitern an ben unangefocdhten — thatſächlichen 
Arien os bes Uppellationsrichter8 und ber von biefem in Bezug genommenen Sadhbdarftellung des eriten 

ichters über den inhalt der von dem Verklagten für ftempelpflichtig erklärten Urkunden. 

Danach haben insbefonbere: 

1. in ben unter I erwähnten fällen die Ausfteller ber Urkunden fi nicht allein dazu befannt, daß 
fie ber Klägerin zur Sicherheit für empfangene Darlchne gewiffe Wertbpapiere mit der Ermächtigung, ſich 
darans bezahlt zu machen, übergeben haben; bie Urkunden ergeben vielmehr auch den Betrag der gewährten 
—— bie Verzinslichkeit derſelben zu beſtimmten Sätzen, die Rückzahlbarkeit unter beftimmten Modalitäten. 
Lediglich auf Grund ber letzterwähnten Beſtimmungen erklären die Vorderrichter die Schriftſtücke für Schuld⸗ 
verſchreibungen im Sinne des Tarifs zum Stempelgeſetze. Damit iſt die denſelben von ber Nichtigkeite- 
beſchwerde beigemeflene Dualififation als eine Pfandübergabe dokumentirender Schriftitüde nicht abgeſprochen, 
zumal der barin enthaltenen Berpfändung ausdrüdlic gedacht worden ift, dev rechtliche Karakter des fo 
beurfundeten Rechtögeihäfts aud nicht verfannt, fondern nur konftatirt, daß den Schriftſtücken neben der 
Dfandbeftellung zugleich die Beurkundung des dadurch zu fichernden Schuldverhältniffes zu entnehmen fei. 
> Rechtfertigung ber ausgeiprochenen Stempelpfliht genügt unter ber erwähnten thatſächlichen Voraus 
ekung — ae ber Dofition Schulbverfchreibungen des Stempeltarif3, daß eine Verfchreibung vorliegt, welche 
über einen Kapitalbetrag lautet, welcher Art fie auch fei. Da die Vorberrichter feititellen, daß ald Rechts⸗ 
grund des Echuldverhältniffes ausdrücklich Darlehnsempfang angegeben ift, fo iſt auch nicht abqufehen, wie 
\. 730 eit. dem nicht weiter modifizirten Angriffe der Nichtigkeitöbefchwerbe gemäß verlegt jein könnte. Den 
\. 95 Th. J Tit. 20 Allg. Landrechts bat der Mppellationsrichter nur als unterjtügendes Argument 
neben ben Beftimmungen bed Stempelgefeßes herangezogen, worauf nicht weiter eingegangen zu werben 
braucht, weil die letzteren feine ———— volftändig tragen. 

2. Betreffs der fälle III A. B. C, D. ber Stempelbefektentabelle geht der Mppellationsrichter von 
der thatfächlihen Annahme aus, daß beiderfeitig in Briefform gefaßte Notizen ausgetaufcht find, welche bie 
Effentialien der gefchloffenen Kauf- oder Lieferungsgefchäfte gleihmäßig in Schriftform wiedergeben, und die 
Abſicht bei Austaufch dieſer Notizen nicht gewefen fei, den Abichluß der Gejchäfte herbeizuführen, der, wie Klägerin 
befonder8 betont, vorher münblid in verbindlicher Weife erfolgt war, fofern e8 ſich unftreitig um Handels- 
geihäfte handelte, fondern die, um jeden Kontrahenten in ben Befit einer Urkunde über die gefchloffenen 
Gefhäfte zu bringen. Hiermit ift zugleich thatfächlich feitgeftellt, daß die Abficht der Betheiligten ſich nicht 
darin erſchoͤpft Habe, bie beiderfeitige Buchführung zu fontroliren, wie in den Schriftitüden ausgefprochen 
it. SHiernad liegen ſchriftliche Kauf- oder Lieferungsverträge vor, bezüglid; deren ſich die Stempelpflicht aus 
ben bezüglichen Dofitionen bed Stempeltarifs — Daß nur Uebereinſtimmung im weſentlichen Inhalt 
der ausgetauſchten Schriftſtücke, nicht im Wortlaute, Vorausſetzung der Stempe —— ſei, hat der 
Appellationsrichter in Uebereinſtimmung mit dem Plenarbeſchluß vom 2. September 1839 (Entſch. 5 ©. 30) 
unangefochten angenommen. 


138 


Die Angriffe der Nichtigkeitsbefchwerbe treffen die dargelegten rn Gefihtspunkte nicht. 
Zunächſt ift nicht abzufehen, wie GG. 1 ff. und 8.981 Th. I Tit. 11 * Landrechts unter Ber- 
kennung des rechtlichen Karakter8 der fraglichen Geſchäfte verlegt fein könnten, da nicht dargelegt ift, um 
welche Gefchäfte anderer Art, als Kauf. und Lieferungdverträge, es fich in ben fraglichen Notizen handle. 
Der Vorwurf, daß an ſich ftempelfreie Korrefpondenz rechtsirrthümlich der fchriftlihen Beurkundung 
geichloffener Gefchäfte gleich geachtet fei, verfennt, daß der Appellationsrichter beide Formen ſchriftlicher Er- 
Märung als gegenjäßliche aufgefaßt, und thatfächlich feftgeftellt Hat, daß nach dem unftreitigen Sachverhalt 
bie brieflihen Notizen nicht behufs ——— einer Vereinbarung mitgetheilt, mithin Korreſpondenzen 
im gewoͤhnlichen Sinne nicht gewechſelt, ſondern, daß durch Austauſch der Notizen jedem Theile Schriftſtücke 
8 find, welche ihrem Inhalte nach als Urkunden über die vorher mündlich geſchloſſenen Geſchäfte 
ienen konnten und follten. 

Dabingeftellt bleiben kann, ob die Anficht des Appellationsrichters, dat Korreſpondenz ftempelfrei fei, 
nur wenn fie ben Abſchluß von Geſchäften vorbereiten, nicht aber, wenn fie zum klagbaren Abfchluß 
führen, richtig ift. E8 fommt auf diefed Argument nicht an für Schriftftüde, deren Inhalt die felb a nad) 
traͤglich befonder8 betriebene Abſicht befonderer Beurkundung von abgeſchloſſenen Geſchaͤften ergiebt. Die 
gleichen Angriffe find gegen bie Enticheidbung bezüglid ber ar III C. ber Defektentabelle gerichtet. — 
Hierbei ift überfehen, I: die angefochtene Entfcheidung für diefe die Stempelpflichtigfeit unter weſentlich 
verjchiedenen Gefihtspunften aus der Pofition »Schuldverfchreibungene des Tarifs berleitet. Hier muß es 
fhon bei Mangel eine geeigneten Angriffs bei der getroffenen Entiheidung bewenden. 

3. Bezuͤglich der unter IV der Defektentabelle aufgeführten Schriftſtücke entnimmt ber Appellationsrichter 
aus deren Wortlaut, daß fie — abgefehen von dem Zuſatze »Werth erhaltene — Akkreditive im Sinne 
des 6.24 Nr. 2 des Mechfelfteımpel-Steuergefeges enthalten, d. h. ſolche, durch welche einer beftimmten 
Derfon ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder unbefchränkter, nad) Belieben ji benußender Kredit zur 
Verfügung geitellt wird, weiter aber, daß durch Hinzufügung zen Zuſatzes daneben den Schriftftücen zu- 
— die Bedentung einer Schuldverſchreibung gegeben fi a8 Efjentielle des lekteren fucht er alfo im 

efenntniffe des Baluta-Empfanges und e8 unterliegt feinem Zweifel, daß er unter dieſer Bezeihnung das 
Bekenntniß des Empfanges einer zurückzugewährenden Baluta verfteht. Inſoweit ift auch biefe Feſtſtellung 
thatfächlicher Natur, welche feiner Nachprüfung unterliegt. Die Subfumtion eine8 derartigen Schriftftüds 
unter die Dofition — eh ift gerechtfertigt, da es fih um Kapitalbeträge Handelt, ber 
Vorwurf der gr} des 6.730 TH. I Tit. 11 Allg. Landrechts aber unerheblich, da diefe Poſition ſich 
nicht ausschließlich auf die Beurkundung von Darlehnsgeſchäften bezieht, auß dem Mangel ber Angabe eines 
Schuldgrundes bei der faufmännifchen Qualität des Ausftellers, ber Klägerin, nad; Art. 301 Sandelsgefet- 
buches auch fein Bedenken gegen die Klagbarkeit des fo beurkundeten Anſpruches herzuleiten wäre. 

Der weitere Angriff, daß der Karakter ded beurkfundeten Rechtsgeſchäfts verfannt und daß mit 
Unreht nicht Stempelfreiheit nah $. 24 Nr. 2 eit. angenommen fei, erledigt fi durch die that- 
ſächliche Freftitellung, daß außer den Momenten, melde es als ftempelfreies Akkreditiv nah Anſicht des 
Appellationsrichters farakterifiren, noch weitere darin beurkundet find, welde ein klagbares Zahlungsver- 
ſprechen entnehmen laſſen. Die legteren genügen nah Nr. 1 der allgemeinen Vorfchriften bei dem Gebrauch 
des Stempeltarifs, um die Stempelpflidht zu begründen, 6.24 Nr. 2 ift vom Appellationsrichter nicht 
verlegt, weil ev nicht angenommen bat, daß zu den Schriftftüden ein Wechfelftempel zu verwenden gemefen 
wäre. Der Appellationsrichter gründet feine Entfcheidung auf da8 preußifche Gefeh vom 7. März 1822 und 
beläßt e8 bei Abweiſung der Klage, weil bie vom Berklagten defektirten Stempel den Betrag ber tarifmäßig 
zu entrichtenden nicht überfteigen. Gegen diefe Annahme und gegen bie ———— eines Schuldverſchreibungs 
ſtempels gegen die vom Appellationsrichter an ſich als begründet anerkannte Kondiktion eines Wechſelſtempels, 
iſt ein Angriff nicht erhoben worden. 

Hiernach war die Nichtigkeitsbeſchwerde zurückzuweiſen und bezüglich der Koſten nach F. 18 der Ver⸗ 
ordnung vom 14. Dezember 1833 zu erkennen. 


Berlin, den 6. Dezember 1878. 
J. M. I. 877. — Steuerf. 53 Vol. 3. 


R. v. Decker's Berlag Berlin, gebrudt in ber bormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Schend, SHofbuchbruderei. (unter Reichkverwaltung). 


— 


Juſtiz ⸗Miniſter ial ⸗ Blatt 


PBreufifche Geſetzgebung und Rechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Offizianten - Wittwen: Kaffe 


XLI. Jahrgang. 





Amtliher Theil. 


SBerfonal: Veränderungen, Titel: und Ordens⸗-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Appellationdgeridten. 
Dem Appelationsgerichts-Rath, Geheimen Br von Küfter 
in Breslau ift bie machgefuhte Dienftentlaffung mit Penfion 
unter Verleihung bes Königlichen Kronen ⸗Ordens II. Klaffe, 


B. Bei den Stabt-, Kreid-, Amtd- unb 
Friebendgerihten., 
Der Ober-Amtsrichter Rellmer in Rotenburg a. d. Fulda ift an 
das icht in Neukirchen verfeht. 
Die nahgefuhte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
dem Umtörichter Bagge in Rendoburg behufs Uebertritts in 
ben Juſtijdienſt ber freien Stabt Hamburg und 
bem Kreisrichtet Folleher in Zempelburg behufs Uebertritts 
zur laudwirtſchaftlichen Verwaltung. 


C, Bei ber Staats anwaltſchaft. 
Der Ober: Staatsanwalt Giehlom in Kiel ift geftorben. 


D. Redtsanwalte, Abvotat-Anmalte, Advokaten 
unb Notare, 
Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Herrfurtb in Schleu- 
big iſt aus Anlaß feines Pe u E 43. Abler- 
Otbden IV. Klaffe verliehen, 


Der Abvolat und Notar Prüdmann in Geeftemünbe ift ges 
ſtorben. 


E. Gerichta , Affefforen. 

gu Gerichts · Aſſeſſoren find ernaunt: 

der ag Lindemann im Bezirk bes Appellationdgerichts 
zu bee, 

ber Referendar Freytag im Bezirk bes Oftpreußifchen Tri 
bunals zu Königsberg, 

ber Referendar Elze und 

ber Referendbar Herzfeld 
im Bezirk bed Appellationdgerichts zu Naumburg. 

Dem Gerichts-Affefior Beerbohm ift behufs Uebertrittö zur all. 
gemeinen Staatöverwaltung bie nachgeſuchte Dienftentlaffung 
ertheilt. 

Der Gerichts Affeffor Blumberg iſt geftorben, 


F. Unterbeamte, 


Dem Gerichtsboten und Exelutor Werner in Porik ift aus 
feines Dienftjubiläums das Allgemeine Ehrenzeichen ver- 
iehen. 





32 


140 


Michtamtlicher Theil. 





Num. 8. 


Zufammenftellung der gejeglihen Vorfchriften über die Zuftändigkeit der nen zu bildenden 
Gerichte und Staatdanwaltichaften in den vor dem 1. Oftober 1879 anhängig gewordenen 
Rechtsangelegenbeiten. 


Die eg bezeichneten — Vorſchriften finden ſich — abgeſehen — den Reichseinführungb 

geſetzen a ben Deutfhen Pr ye ortnungen — in folgenden Preußiſchen Gefe 
‚in . Geſetze, * 1 * Forſtdiebſtahl vom 15. April 1878 ler. Samml. S. 222 — unten 

eichnet mit 

Ä 2 - ei fü Fhrungegefe zum zum — Gerichtsverfaſſungsgeſetze vom 24. April 1878 (Gef. 

amm 

. in dem Gefeße, —— die Smangevolitretung in das unbewegliche Vermögen vom 4. März 1879 
(Gef. Samml. ©. 102 — Sm.B.6); 

r . * siehe zur Deutfchen Konkursordnung vom 6. März 1879 (Gef. Samml. 

99 — A. G. 

. in ber Free vom 14. März 1879 (Gef. Samml. S. 249 — 5.0.); 

. in dem Geſetze, betreffend bie er gang ——— gegen Benefizialerben und das ebot ber 
Nachlaßglaäubi — im en ereiche des Allgemeinen Landrechts vom 28. März 1879 (Gef. 
nn betreffend die Ueb Shefti Deutſchen Eivil > nd 

. in dem Gefeße, betreffend die Uebergangsbeftimmungen zur Deutſchen wilpro ordnung. u 
Deutfchen ef vom 31. Pärı 1879 (Gef. Samml. ©. 332 IT. s 

8, - bem Geſetze, betreffend bie Abänderung von Beftimmungen J Diszipfinargefee bom 

9. April 1879 (Gef. Samml. ©. 345 — Dis. ©.). 


RN Ban m 


-1 


Erfter Abfchnitt. 
Bei den Gerichten anbängige Rechtdangelegenheiten. 
I. Bürgerlihe Mechtöftreitigfeiten '). 


A. Im Allgemeinen. 


1. In anhängigen bürgerlichen Rehtöftreitigkeiten treten für die Geſſchäfte) bes Geri * erſter 
Inſtanz an bie Ste B ber Eingelrichter die Amtsgerichte, an bie Stelle ber Kollegialgerichte ve m 


I) Die gefeplichen Vorſchriften über die Zuftänbigkeit ber neu zu bildenden ——— in —— "Er 
—** beziehen ſich auf alle diejenigen Rechtsangelegenheiten, welche bie Deutſche re 
Rechtöftreitigfeiten rechnet, in&befonbere aud auf anhängige Entmünbigungs+ unb Aufgebotsfadhen, —XX bieſelben — 
im Wege gr Eivilprozefjes verhandelt wurben. 

”) db. 5. nicht mur für die Verhandlung und Eutſcheidung, fonbern für bie gefammte ——— et in rn 
Civilprogeffen, alfo aud für das Degernat, bie Progefinkruftion, bie Abhaltung nah, nen £wuf.w. Da 
3. B. bie Appellation in anhängigen Saden im Geltungsbereihe ber Verordnung vom 21. —— — — beim —— 
— — — —————— 8,8 u in —* iren A ($. 15 ber Be a 5* m auch ihre 

n te zu ge n er Er. vom — für bie 800 befonhene 

vielfach abweichende Beftimmungen: f. Ant Nr.5 bis 1 e * 


141 


mern ber Landgerichte * Soweit Kammern für Handelsſachen gebildet werden, treten Re für Redts- 
fireitigkeiten, welche bisher durch das Kollegium *) zu erledigen waren, an bie Stelle ber Rheinischen Han⸗ 
de , ber Kommerz und Abmiralitätskollegien in — und Danzig, und ber t8abthei- 
lungen für Ser- und Handelsſachen in Stettin, Memel und Elbing ($. 8 U. 6) J 
2. für bie Geſchäfte (vergl. Anmerkung 2) des Gerichts zweiter Inſtanz treten an bie Stelle 
ber Appellationsgerichte die Eivilfenate der Oberlandesgerichte, an die Stelle der übrigen, Die Gerichtäbar- 
keit in zweiter Inſtanz ausübender Kollegialgerichte die Civilkammern der Landgerichte F 9 Abſ. 1U.G.)*). 
3. Soweit bie Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt a. M. nad, ben bisherigen Vorſchri 
als Gerichte britter BRAR, — find, treten an bie Stelle derſelben bie Civilſenate ber Ober⸗ 
laudesgerichte ($. 10 U. ©.). — Ueber die, Gerichtsbarkeit in den anhängigen, bisher zur Zuſtändigkeit bes 
DObertribunal8 gehörigen Sachen f. $. 44 U. G. 
4. Dertlid zuftändig ift dasjenige der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten nem zu bildenden Gerichte, 
deſſen Bezirk ber bisherige Bezirk des aufgehobenen Gerichts gehört. Wird ber letztere mehreren in 
Bheit von Nr. 1 bis 3 an die Stelle bes aufgehobenen Gerichts tretenden Gerichten zugetheilt, fo geht 
ber Rechtöftreit auf basjenige ber mehreren Gerichte über, zu deſſen Bezirk der Sig des in erfter Inſtanz 
mit ber Sache befaßten Gerichts gehört.”) Auf übereinftimmenden Antrag der Parteien kann jedoch der 
Rechtöftreit an ein anderes ber mehreren Gerichte * werden. — Im Sinne dieſer Senn en 
gelten im Bereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 die Gerichtsfommiffionen als ſolche ichte, 
welde in erfter Inſtanz mit ber Sache befaßt an en find, auch dann, wenn bie, bei der Kommiffion 
g gewordenen Sachen bereit3 an das Kollegialgericht abgegeben waren ($. 11 U. ©.) °). 


B. Zwangsvollſtreckungen 
a) in das bewegliche Vermögen. 

5. Sind vor dem 1. Oktober 1879 Gegenftände bes bewegliden te * lich 
der Früchte auf dem Halm, im Wege der Zwangsvollſtreckung oder bes Arreſtesß mit Beſchlag belegt 
oder gepfänbet, fo erfolgt bie nad ben bisherigen Bortihriften den Gerichten zuftehende Leitung ber 
ung ſtets durch das Amtsgericht, in beffen Bezirk die Zwangsvollſtreckung fattandet 


6. At im Geltungäbereihe der Allgemeinen Gerichtsorbnung, ber Verordnung vom 24. Juni 1867, 
ſowie im Bezirke des Appellationdgerichts zu Frankfurt a M. und im Kreife Herzogthum Lauenburg vor dem 





) Im Geltungäbereihe ber Verorbuung vom 2. Januar 1849 geben alfo fänmtlide Progeffe, welche bei ben Gerichts. 
fommiffionen anbängig find, desgleichen die Prozeſſe, melde bei ben Kollegialgerichten anbängig find, aber von bem Kommiffar für 
Bagatellſachen erledigt werben, auf die Amtsgerichte, alle übrigen Progefe aber (mit ber im Texte bezeichneten Ausnahme ber bei 
Hanbdelsgerichten anhängigen Sachen) auf bie Eivilfammern der dandgerichte über. . 

#) Die bei ben Bagatelltommiffionen der Kommerz. und Udmiralitätskollegien anhängigen Sachen gehen auf bie Amts⸗ 


D. 5. e8 find zur Burn bes Rollegialgerichts gehörige anbängige Sachen, in melden bie Klage nad; $. 20 Nr. 6 
bes aͤ tivs vom 18. Juli 1850 bei ber miffion anzubringen war, falls ber bisherige Sih ber Kommiſſion 
dem eines anderen Landgerichts zugetheilt wirb, ald ber biöherige Sitz bes Kollegialgerichts — fei es bes ober 
ber epufation, — an bie Eivilfammer bes erfterwähnten Landgerichts abzugeben, 


32» 


142 


1. Oktober 1879 die Vollftredung einer Exekution oder die Bollziehung eines Arreftes in bei 
wegliche körperliche Sachen oder die Haft —— fo erfolgt die Anordnung ber b 

Bo ———— nach den bisherigen Vorſchriften durch das an die Stelle des bisher 
Gerichts tretende Gericht (vergl. Nr. 1 bis 4). Die Ausführung einer nach den bisherigen Vorſchriften an- 
A ae) gefchieht nach den Vorfchriften der Eivilprozeßordnung durch die Gerichtsvollzieher'") 


7. ft in einem ber in Nr. 6 bezeichneten Rechtsgebiete vor dem 1. Oktober 1879 die Befdhlag- 
nahme ober Ueberweifung einer Forderung oder eines anberen Vermögensrechts be— 
antragt, fo erfolgt bie Verfügung auf den Antrag (und die Erledigung derſelben, ſowie bie —— 
einer bereits erlaſſenen aber noch nicht zur Ausführung gelangten Derfügung) durch das an bie Stelle b 
bisher zuftändigen Gerichts tretende Gericht (vergl, Nr. 1 bis 4 — 6. 15 U. ©). 

8. Iſt vor dem 1. Oktober 1879 auch noch fein Exekutionsantrag geitellt, fo findet in ben in 
Nr. 7 bezeichneten Nechtägebieten bie ———— aus Entſcheidungen / Anerkenntniſſen und Mandaten 
(Zahlungsbefehlen), welche in einem nach den bisherigen Vorſchriften erledigten Verfahren erfolgt find, und 
von gerichtlichen Vergleichen über redhtshängige Gegenjtände, welche vor dem 1. Oftober 1879 roten find, 
nur auf Grund einer vollftredbaren Ausfertigung ber bezeichneten Schuldtitel ftatt ($. 13 U. —9* 
—8 Fr ** * an bie Stelle des Gerichts erſter Inſtanz tretenden Gerichts (Mr. 1, 
erthe §. 19, .6.). 

. Für ein vor dem 1. Oftober 1879 eröffnete Bertbeilungs- (Diftributions», 
Drioritäts-) Verfahren ift dasjenige Amtsgericht (im Bezirke des Appellationsgerichtähofes zu Cöln 
—— Bere ‚ zu beffen Bezirk der Sit des nad) den bisherigen Vorfgriften auflänbigen 


Gerichts gehört ($$. 
b) in das unbemweglihe Vermögen '?). 


10. Iſt da8 Smwangsvollitrekungsverfahren binfichtlid eines zum unbeweglichen Bermögen- Gegen- 
—8* a 1. Oftober 1879 ers: beantragt, fo greift das" unter Nr. 8 Bemerfte 93 3 


11. Die Erledigung“) einer vor dem 1. Oktober 1879 beantragten Zwangsvollſtreckung 
in das unbeweglide Vermögen erfolgt durch die Amtsgerichte; bie — igkeit der Amts⸗ 
gerichte beſtimmt * nad $$. 684, 755 der Civilprozeforbnung ’*) ($. 28 Sm. V. ®.). 

12. Die Zuftändigteit der Gerichte für die Entfheidung über den bei der Zwangsver ſtei— 
— zu ertheilenden Zuſchlag und für die Entſcheidüng von Streitigkeiten, —— nicht 

urch eine beſonders zu erhebende Klage zu erledigen ſind, beſtimmt ſich nach den bisherigen 
Vorſchriften unter erg Be in Ar. 1 bis 4 zufammengeftellten Beftimmungen ($.29 Sm. V. G.). — 
Ueber bie Gerichtsbarkeit des Obertribunal8 in folden Streitigkeiten vergl. $. 30 Sn. V. G. 


9) Diefe Anordnung kann in einem Exekutionsbefehle ober in einer Exekutionsrequiſition geſchehen. 

.) Mag die Unorbnung vor ober nad) bem 1. Oftober 1879 erfolgt fein, fofern nur noch micht der Fall ber Nr, 5 vorliegt. 

’) Der Egekutionöbefehl oder bad Erfudungsfcreiben vertritt die Stelle der vollfixedbaren Ausfertigung. Eine Mitwirkung 
ber Gerichte bei Ausführung ber Zwangsvollſtreckung findet nur im bem befchränften Umfange ftatt, wie bie Civilprogehorbuung- fie 
78 Se für biefelbe zuftändig fei, beftimmt ſich ohne Rüdjiht darauf, welches Gericht bisher mit ber Sache befaßt 
ift, nad) ©. . P. O. 

Uuter ber Smwangsvollfiredung in das um liche Vermögen verfteht bie Eivilprogeforbmung ($. 757 Abſ. 2) nicht nur 
die Smwangsverwaltung (Adminiſtration, Sequeftration) und bie Iwangsverfteigerung (Subhaftation), fonbern aud bie Eintrag 
eo r ven forberung im Grund» ober Hypothelenbuche im Wege ber Zwangsvollſtreckung ; gleidye Bedeutung Hat ber Ausbru 
in Zw. 8.6. 

IT) Qur »Erlebigung ber Swangsvollftr « gehören nicht biejenigen Handlungen, welche biefelbe erſt vorbereiten unb 
vom Gefehe ausbrüdlid bem Prozeßrichter zugewiefen find; 3. B. das nad) $. 5 Abſ. 2 der Subhaftationsorbnung vom 15 1869 
zu erlafiende Schreiben bes Prozeßrichters an den Subbaftationsrichter ; bie nach $. 22 Abf. 2 der Egekutionsverorbnung vom 4. März 1834 
zu erlaffenbe Requifition um Eintra; ung einer ———— im Bezirke des Appellationsgerichts zu Caſſel die vom Projeßrichter 
u erlafjende Immiſſionsverfügung ‘ 15 bes Gef. v. 29. Mai 1873, Gef. Samml. S. 273) u. bgl.m. Sind folde Handlungen vor 

em 1. Dftober 1879 beantragt, jo gehört ihre Vornahme zu ben »Befchäften in bürgerlichen Recdtöftreitigleitene; fie find alfo von 
bem nad; Nr. 1 bis 4 zufländigen Gerichte vorzunehmen. 

29 D. 5. es ıft dasjenige Amtsgericht zur Fortführung bes Verfahrens zuftänbig, in beffen Bezirke das Grunbftüd 
ei — — —— — Gegenſtande des unbeweglichen Vermögens — in deſſen Bezitle bad Vollſtreccungsverfahren 
oll oder ſtattge 


143 


13. Auf vor bem 1. Oktober 1879 anhängig gemorbene SuSE welche dburd eine be— 
onbers zu erhebende zu u erledigen find, finden die in Nr. 1 bis 4 zufammengeftellten Grund» 
Anwendung ($. 35 Zw. V 6) 


I. Straffachen'*). 


14. gar ie Straffaden, *. denen vor dem 1. Oktober 1879 ein Endurtheil erſter 
2 fan; nod nicht ergangen war, en auf die neu zu bildenden Gerichte nad) Maßgabe ber ben 
elben im Deutjchen Gert ehe ffunge er und F air — Strafprozeßordnung beigelegten Zu⸗ 
Big: über ($. 8 Abſ. dr >”) 

Infoweit il bem 1. Oktober 1870 A —*88 erſter Inſtanz bereits ergangen 
war, — in anhängigen Straffahen'”) die in Nr. I, 2 und y" —— Vorſchriften zur 
—— Anwendung R 8 — 2 — Str. Pr. D., $. 35 Abſ. 2 U. G.)) — Ueber die Gerichts⸗ 

eit deb Obertribunals‘ ver 
16. Die — aus Urtheilen, welche von den aufgehobenen Gerichten erlaſſen find, 
Mi na fe ie on begonnen haben oder nicht, auf die Staatsanwalticha — über ($. 12 €. ©. Str. Pr. O. 
tr. Dr. D.). Soweit aud ferner nod ein gerichtliches Verfahren bei derfelben fattfinbet 
ę a er Str. Pr. D.)'”), ift für dieſes in dem bisher zur Zuftändigkeit ber Einzelrichter gehörigen 
das Amtsgericht, in allen anderen Sachen da8 —— aufändig- Hierbei Anbet bie im echen 
Satz von Nr. 4 erwähnte Vorfchrift entfprechende Anwendung ($. 4 6.). 
17. Infoweit die Verfolgung von Beleidigung en as Körperverlegungen nah ben 
a dl Vorfhriften im Sege des Sivilprogeffe 8 ſtattfand (d.h. im gg — 
ordnung vom 3. Januar 1849), treten an bie Stelle der Einzelrichter (Injurientommiflare) bie U 
seite en; die Stelle der in erfter Inſtanz erfennenden —— (und des in zweiter Inſtanz —— 
Kreisgerichts Hechingen) die Strafkammern ber Landgerichte, an bie Stelle der — er Inſtanz 
erkennenden Appe . die Strafſenate der Oberlandesgerichte 42, 35 Abſ.2 
18, Inſoweit nady ben Beitimmungen der Deutſchen Strafprozeborbnung bie — der 
Entſcheidung nach den Borſchriften über die Vollfiredung der Entſcheidungen der Cipil- 
en zu erfolgen bat?‘), finden auf eine vor dem 1. Oktober 1879 anhängig gewordene Vollſtreckung 
in Rr. 5 bis 9 zufammengeftellten VBorfchriften entſprechende Anwendung. 


heiten, welde bie Fl —— zu den Eee one, insbeſondere de auch auf die V — von 
mung vom 


16) Es tritt an Stelle des —— — —— Gericht, welches zuftändig fein würde, wenn bie Strafſache erſt 
bem 1. Oftober 1879 anhängii —— wäre Dies gilt auch dann, wenn der Beſchluß über Eröffnung des Hauptverfahrens 
vor bem 1. Dftober 1879 erfolgt iſt, eine Verhandlung vor bem erfennenden Gericht aber noch nicht flattgefunden hat. Auch in 
biefem tritt ohne Weiteres an "bie Stelle bes im Eröffnungsbefchluffe bezeichneten Gerichts bas nad ben neuen Beftimmungen 
über bie ſachliche und örtliche Zuftändigkeit in der Sache zuftändige Gericht. Die Ueberweifung von Straffahen an bie Schöffen. 
durch bie Straflammer in Gemäßheit bed 6, 75 bes Deutfchen —— urn. es fann auch dann erfolgen, wenn das 
ahren bereitö vor bem 1. Oktober 1879 eröffnet iſt. — Die im Text erwähnt hit gilt nit nur für bie erfennenbe, 
für bie gefammte gerichtliche Thätigkeit in anhängigen Straffahen. Anhängige Vorunterfuhungen gehen baher auf ben 
uchungsrichter des — 7 ſchwebende gerichtliche Verhandlungen im vorbereitenden (Ermittelungs-, Strutinial -) Verfahren 
auf ben Untsrichter bes Bezirtd über, im weldem bie betreffende richterliche Unterfuhungshandlung vorzunehmen ift. 
—* für die weitere Thaͤtigkeit des Gerichts erſter Inſtanz außer der Strafooltretung — 3. B. für bie Rechts. 
——* l. — als auch für die höheren Inſtanzen. 
15) & er alfo an bie Stelle der Einzelrichter, auch wo biefe (im Geltungäbereihe ber Strafprogeforbnung vom 
25. Juni 1867) unter Zuziehung von Schöffen erkannten, bie Amtsgerichte, an bie Stelle ber Kollegialgerichte erjter Inftang bie 
Stra ern ber Candgerichte, an bie Stelle ber Appellationsgerichte die Straffenate der Oberlanbesgerichte, an bie Stelle ber 
übri bie Gerichtsbarkeit in zweiter Inſtanz ausübenden Kollegialgerichte die Straflammern ber Landgerichte. Für bie örtliche 
Sufänbigtei ift ru 11 Abſ. 1 Ü.G. (oben Nr. 4) mafgebend. 
Eine gerichtliche Mitwirkung bei ber Strafvoliftretung lann flattfinden: 
. foweit für bie zur Zuftändigkeit ber Schöffengerichte KR Saden durch Anordnung ber Canbesjuftijerwaltung bie 
Strafvollftretung ben Amtsgerichten übertragen wirb (| Abi. 3 Str. Pr. D.); 
2. in ben vereingelten gun ber 5%. 490 bis 494 Str. Pr. O 
20) D, h. bei dem über eine Vermögensftrafe oder eine Buße ergangenen Entfheibungen ($. 495 Str. Pr. D.). 


144 


Zufag zu J. mb IL 


19. Inſoweit bisher ben orbentlihen Gerichten Gefhäfte in bürgerliden MemießTeitig: 
feiten übertragen waren, welde nicht zur orbentlihen Gerichtsbärkeit, fonbern zu 
befonderen Gerichte im Sinne von $. 14 bes Deutſchen Gerichtsverfaffungsgefege® gehören, Anden bi die 
——æã— ——— Vorſchriften gleichfalls auf anhängige derartige Sachen Anwendung. Dies 


tlich der V ten in Nr. 2, 4 für bie ben 
u ST nie Is: Reh a ai * A 
b u der Do in Nr. 1 big 4 hängige t8 eiten Ihe das 
Es bom 19. Bere in Mr. Si das — 5 in a n 78* G —— 
—* zu behandelnden Theilungen und Abloͤſungen, in ben L theilen bes linken Rhein ⸗ 
ufers nmwenbung findet”), 


IL. Sonfuröfachen. 


20 Die Konkurbſachen, in welchen das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieſes Ge- 

e8 eröffnet worden iſt, gehen auf die Amtsgerichte über. Als zu dem Konkurdverfahren 
im Ir bie Fu ng gr anufehn, beren > ndlung und Entfdeidung in erfter Inſtanz ben 
Vorſchriften vor das Konkursgericht oder im Bezirke des Appellationsgeri zu Celle vor das 
— word —— gehört, jedoch unbeſchabet der in Nr. 21 erwähnten beſonderen Bor 
— Die a dere ber Amtsgerichte in ben auf fie überge * Koufurs- 
ſachen umfaßt olle durch ie bisherigen Bar Bun * ag rs zuge enen Geſchaäfte, gleichfalls 

ge ben in Nr. 21 gene —— 6 b ber Bezir 


er merk At u das a ober ben An 
er 
($. 4 


* Die Erledigung gewiſſer bei dem Konkursgericht vor dem 1. Oktober 1879 anhängig geworbene 
Rechtöftreitigkeiten, —— in einzelnen Landestheilen der Erlaß des Rangurtheils find von der Der Segel ber 
Rr. 20 ausgenommen und unter beſondere Vorſchriften geitellt. Dietelben fi Be 
s) ir be Geltungäbereich der Ronkursordnung vom 8. Mai 1855 ins 3Nr. 1 A. G. K 
RI ben Bezirk bed Appellationsgerichts zu Greifsmald in $. 43 > m 2 UGR. z 
r ben Bezirk des Appellationsgerichtshoöfes zu Cäln in $. 4 3 A. G. K 
3 für - oe: ben Stabtgerihte zu frankfurt a. M. Ahle Seh in $. 46 


3 für ben Berirk bes Appellationsgerichts zu Eelle in F. 47 A. G K. O. 

22, Die in Rr. 20 zuſammengeſtellten Borfäriften finden entfprechende Anwendung auf bie vor bem 
1. Oktober 1879 — sein Sadıen, melde ein bie Eröffnung oder Abwendung des Konkturfes 
betreffenbes Verfahren genſtande haben. Wird ber Bezirk beB — mit der Sache befaßt em 
Gerichts mehreren Aimtsgerichten zu ugetheilt, fo geht die Sache auf m. der mehreren Amtsgerichte über, 
bei welchem ber Schuldner feinen allgemeinen Gericytsftand hat, oder wenn ber Schuldner bei feinem ——— 
feinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, an das ——5 zu deſſen Bezirk ber Sig des bisher mit 

Sacht befaßt geweſenen Gerichts gehört ($. 48 U. 6.8. O.). 


N Die befonberen er welche biäher zwar bei einem srbentlichen Gerichte errichtet waren, aber au rar 

Grrite —* u nit au facboben. Sie werben bei ben - u bilbenben Gerichten wieber errichtet, unb es b 

KEN Eee Rabe a RE ae DE ee 
uſtigrath ie n a 

ER und bie Eibjalherigte m U Min 1879, @ei < A 


145 


IV. Grbichaftliches Liquidationsverfahren. 


23, Ein ie dem 1. Oktober 1879 im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts (einfchließlich 
bee zum Bezirke bes Appellationsgerichts zu Celle —— Gebietstheile) beantragtes erbſchaftliches 
—— geht auf das nad) ben in bis 4 zufammengeftellten Vorſchriften zuftändige 


V. Disziplinarſachen. 
rt bie vor dem 1. Oktober 1879 bei ben Gerichten an en elegenheiten 
auf vet: * ———— eſetze (vergl. F. 1 Disz. ) —5* inden, a - v Stelle 


ber Eingelrihter die Amtörichter bezw. bei ben mit mehreren Amtsrichtern befeßten Amts enige 

Bene 5 le a Be EN GE Eu 
anz Die en, — an bie e der Appe 

denten En 2 denten, — an Pie Stelle ber vn —— * Bor der ———— 


—— en * Appellations te die Er den —5 enden Die 
; * (her bei bem Oberlanbesge gu zu bildende 
große —— inarfenat ($$. 2 bis a, ® DIN. ©.). 


VI UAngelegenbeiten der nichtftreitigen Gerichtäbarfeit. 


25. Die Gerichtsbarkeit ber aufgehobenen Gerichte in den Angelegenheiten, welde zu der 
— ſtreitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, gebt in dem Umfange, in welchem fie im 
ben einzefmen Landes — bisher beſtanden bat, auf die in Gemaͤßheit des Deutſchen Gerichtsverfaſſun 
efe er bildenden orbentlihen Gerichte —* naͤherer Beſtimmung des —— gi zum Dentfeem 

ungsgefege über (F. 16 A. G. G. V. G.). Dies gilt aud für die am 1. Oftober 1979 bereits 
— noch nicht erledigten Angele elegenheiten ber vorbezeichneten Art; biefelben gehen (abgefehen 


n onberen Vorſchriften in (6 93, 4 9.6.6.8. G.) auf dasjenige Gericht über, melces Grtlich 
und th — fein würde, wenn ba8 Gericht erſt nad) dem 1. Oktober 1879 mit der Angelegenheit 


2: ie gehen hiernach, foweit fie am 1. Oktober 1879 noch nicht erlebigt find, auf die Amts⸗ 
erichte 
alla a) bie —A— bie Führung ber Hanbelsregi der Sa er ber Mufterregifter und ber 
EA sel m Gefhäfte ($. 25. N 6.2.6 
b) * — ‚en Handelsgeſe re, unb in ben —— zu Lanſelben, ſowie in dem Geſetze 
vom 4. Juli 1868, betreffend bie privatrechtliche Stellung der Ermerbs- und Wirthſchafts- 
— — den ag pgpokkaen, von ben Deutfchen Prozeßordnungen nicht betroffenen 
ag 2. G. — Vergl. beifpielämelfe Art. 133 ff, 172, 
Ve Er 1 * 310, 375, 407 Abf. 4, 409, 626, 323, 492 ff. bis 499 des Hanbels 
buches, 88. 50, 66 des Geſetzes vom 4. Juli 1868 u. bgl. m. nl 
c) Aneon egenheiten ‚ welche —* durch Einzelrichter zu ledigen waren ($. 26 Abſ. 1A. G. G. V. G.), 
Vormun + und Grundbuchſachen*), * in denjenigen Landestheilen, in welden 
* ten unterſter Ordnung —— (Amtsrichter, Friedensrichter, Einjelrichter in 
Frankfurt a. M.) vorſtehen, alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche bisher 
Auftändigfeit diefer Gerichte gehörten; 
d) Ike Agence auch injoweit, "als fie bisher durch die Kollegialgerichte erſter Inſtanz 


Eine vol et bet in der Begründung bed Entmurfs eines Aus 
> ae (On — — — 13, Bisloturperiode 2. Fred a Ar yon 


Sim me mu een bes Preußifchen Uusführungsgefehes zu dem Deutfchen Gerichtsverfaffungägefehe«) zu SS. 18 is 21 bes 


Micher Grundbüdher einſchliehlich berer, wel— der Bi 
* —— zu rege ee waren (d, ge ag aber —— Ryan — ap —— 


146 


aa) das Verlaſſenſchaftsweſen (alfo bie fogenannten Nachlaßſachen) einſchließlich der Ausftellung 
ger Erbbefcheinigungen; 
bb) die Vollziehung, Beurkundung und Beftätigung von Handlungen ber nicht ir Gerichts. 
barkeit einfhließlich ber Dispenfation von Veräußerungsverboten ($. 26 Abf.2 A. G. G. V. G) 
e) m Be * des Appellationsgerichtshofes zu Cöln die in $. 28 A. G. G. V. G. bezeichneten An- 
elegenheiten / 
f) die isher bei den Gerichten (Appellationsgerichten, — — erſter Inſtanz oder Einzel- 
tihtern) geführte Verwaltung oder Beaufſichtigung von Stiftungen, ſofern nicht durch 
a ar z er oder ein Oberlandeögericht mit der Verwaltung beauftragt wird 
27, Kur bie Civilkammern der Landgerichte gehen, br fie am 1. Oktober 1879 noch nicht 
erledigt find, alle Angelegenheiten ber nicht ftreitigen Gerichtsbarkeit über, für welche bisher die aufgeho- 
benen Kollegialgerichte eriter — 5* waren, und für melde nicht andere Beſtimmungen (vergl. 
Nr. 26, 25) seiofen find (9.41 4.6.6.9. 6.) **). 
28. Auf die Eivilfenate der ———— gehen, ‚Den fie am 1. Oftober 1879 noch 
e * bis icgt die Appellationsgerichte in erfter — 
uſtändig waren, abgeſehen von ben — — ſ. Nr. 26 Buchſt. £), — namentlich *) — 
isher zur Zuſtändigkeit des Kreis gerichts zu Ratzeburg 


29. Die Verhandlung und färhung, übe bie am 1. Oftober 1879 anhängigen Rechtsmittel 


b) in Angelegenheiten, melde demnaͤchſt in erfter Inftanz zur Suftändigkeit der Candgerichte gehbren 
ee, * . Nr. 97), auf die Eivilfenate der Oberlandesgerichte es 49 Nr. 3 A. G. 38 @.). 


tſcheidung nad den 
Eelle und * 


30. Da der den Häuptern und Mitgliedern der früheren reichsſtändiſchen en 
eit 


4.6.6.8.6.), fo geben anhängige Sachen, welde unter den angeführten $. 26 fallen, foweit für fie 
bisher bie Ba ae erfter Ru 
e Appellationsgerihte als Gerichte erfter Inftanz zuftändig waren, auf bie Oberlandesgerichte 
über ($ 1,49 Nr. 1A G. G. V. G.). 
ür die örtliche Zuſtändigkeit in anhängigen Angelegenheiten der nicht ſtreitigen Gerichts- 


dem 1. Oktober 1879 anhängig würde. Dies gilt auch bei Theilung des Bezirks eines aufgehobenen Ge- 
—— — SUR an mehrere fachlich 
e Zuftändigfei 
”. a) ii — Vormundſchaftsſachen nach $$. 2 bis 9 der Vormundſchaftsordnung vom 5. Juli 
b) für Die Führung der Grundbücher nad GG. 20 bis 22 der Grunbbuchorbnung vom 5. Mai 1872 


eine befondere Vorſchrift für die Provinz Schleswig. Holftein enthält $. 32 A. ©. G. V. G.). 
ec) Die Verwaltung oder Beauffihtigung von Stiftungen (vergl. Nr. 26 Buchſt. f.) geht auf dab 





2) Es find dies mamentlid; eine Reihe bisher zur Zuſtändigleit ber Landgerichte im Bezirke bes Appellationsgerichtähefes zu 
Colu gehörige Angelegenheiten ber bezeichneten Art, ferner zur Zuftänbigfeit einzelner Kreisgerichte als Lehnshöfe gehörige dehnsſachen. 
Vergl. bie angeführte Begründung zu $. 33 des Entwurfs. 


3) Andere Faͤlle vergl, in ber angeführten Begründung zu $. 41 bes Entwurfs, 


147 


Amtsgericht des Orts über, an welchem das aufgehobene Gericht feinen Sit Hatte, wenn nicht 
ber. Juftizminifter (entweder ein — oder Landgericht: vergl. Nr. 26 Buchſt. f. — 
oder) — Amtsgericht mit der Verwaltung oder Beaufſichtigung beauftragt ($. 94 


«6.6.8.6. 

d) Soweit der Juftizminifter von ber ni in 6.30 4.6.6.8. G. ertheilten Befugniß, die ben 
Gerichten obliegende Führung der Schiffsregifter, ſowie der Handeld-, Genoffenfhafts- und Mufter- 
regifter für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem bderfelben zu übertragen, Gebraud; madıt, 
pr hs die noch nicht exledigten Ge ng diefer Urt auf jenes einzelne Amtsgericht über. 

-.. 32. In ben Angelegenheiten der nicht jtreitigen Gerichtsbarkeit (atto auch in den am 1. Oftober 
1879 anhängigen) erfolgt, wenn Streit ober a über die örtliche Zuſtändigkeit 
mebrerer Gerichte obwaltet, die Beftimmung bes örtlid; zuftändigen Gerichts durch das Oberlandesgerid)t 
und, wenn bie mehreren Gerichte den Bezirken verfchiedener Oberlandesgerichte angehören, oder wenn es fid) 
um Angelegenheiten handelt, für weldye die Oberlandesgerichte in erjter Inſtanz zuftändig find (vergl. oben 
Nr. 28), durdy den Jujtizminifter ($. 20 9.6.6.8. 6). .. 


Vo. Sinterlegungsfachen. 

33. Für die Hinterlegung von Geld, von Werthpapieren auf Inhaber, von Wertb- 
papieren auf Namen, auf welde die Zahlung dem Inhaber geleiftet werden fann, und 
von Koſtbarkeiten treten, fofern die Hinterlegung (Depofition, Nieberlegung, — nach geſetz 
licher Vorſchrift bei Gericht zu erfolgen hatte, an Stelle der Gerichte die Hinterlegungsſtellen ($. 93 H. Od, 
aud) wen die Hinterlegung vom 1. Dftober 1879 bereit erfolgt war. Inſoweit jedod nad) der Sinter- 
legungsordnung eine vorläufige Verwahrung bei ben Amtögerichten ($$. 70—86 H. O.) zuläffig ift, können 
at an Gegenftände den Amtsgerichten zur vorläufigen Verwahrung abgegeben werben ($. 93 

‚2 Re 2). 

34. Für die gerihtlihe Anordnung der Hinterlegung anderer als ber im $. I der 
9. D. bezeihneten Gegenfkinde und für das weitere Verfahren find in Angelegenheiten, welche 
E ber ftreitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, die Amtsgerichte zuftänbig (9.81 95.0.) Die in Verwahrung 
er bisherigen Gerichte befindlichen Werthpapiere auf Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber 
geleiftet werden kann, find an die Amtsgerichte ab — ($. 105 H. O.). 

35. Die in Verwahrung der ——— enen Gerichte befindlichen letztwilligen Ver— 
fügungen find an die Amtsgerichte abzugeben; find in dem Bezirke des mit der Verwahrung bisher befaßt 
eivefenen Gerichtd mehrere Amtögerichte errichtet, fo kann der Teftator unter ben mehreren Amtsgerichten 
DaB Amtsgericht bezeichnen, an weldyes die letwillige Verfügung “ werden foll; geichieht bies nicht, 
jo erfolgt die Abgabe an da8 Amtsgericht des Orts, an welchem das mit ber Verwahrung biöher befaßt 
gewefene Gericht —— Sitz hatte (F. 104 H. O.). 


VIII. Rechtshülfe. 


36. Die vor dem 1. Oktober 1879 erlaſſenen Schreiben, durch welche ein Gericht in Strafſachen oder 
in bürgerlichen Rechtsftreitigfeiten um Rechtshülfe —* in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten um Zwangs 
vollſtreckung) erſucht wird, am ur weiteren Veranlafjung, an das Amtögericht, in beffen Bezirk die Amts- 
bandlung vorgenommen werden DI, —— * 46 U. G. — ausgedehnt auf anhängige Konkursſachen 
durch F. 41 A. G. K. O., auf ein anhängiges erbſchaftliches Liquidationsverfahren durch $. 18 E. L. G)7). 


26) Aus dieſer Vorſchrift in Verbindung mit G. 158 bes Deutſchen Gerichtsverfaſſungsgeſehes ergiebt ſich ferner: 

1. Wenn in bürgerlichen Rechtöftreitigfeiten, melde an bie Candgerichte abzugeben find (oben Nr, 1), Beweistermine zur 
Vernehmung von Zeugen und Sachverſtändigen außerhalb bed Bezirks bes —— welches ſich am Sitze des 
Landgerichts befindet, abzuhalten find, fo tft das Amtsgericht, im deſſen Bezirk bie Zeugen und Sachverſtändigen 
wohnen, um VBernehmung zu erfuchen, 

2. Beweisbefhlüffe, welche durch die Mppellationsgerichte zur Erlebigung an bie Sreiögerichte gelangt find, find zur 
weiteren Erlebigung an das betreffende Amtsgericht abzugeben ; die Oberlandesgerichte haben in ben auf fie übergehenben 
Sadjen zum Iwede ber Erledigung von Beweisbefchlüffen bie betreffenden Amtsgerichte zu erfuchen, 

Wegen ber Ermittlungs- (Sfrutinial-) Sachen im Strafverfahren f. Anm. 16. 

27) Diefe Vorfchrift ijt mit Rüdfiht auf $. 87 A. G. G. V. G. verbunden mit 6.158 6.8. G. in Sachen ber nicht ftreiti- 

gen Gerichtäbarleit gleichfalls entſprechend anzuwenden, 
33 


148 


Zweiter Abſchnitt. 
Bei den ftaatdanwaltfchaftlichen Behörden anhängige Rechtdangelegenbeiten. 


; — Die Zuſtändigkeit ber ſtaatsanwaltſchaftlichen Behörden in anhängigen Sachen 
geht über 
a) in Strafſachen auf die Staatsanwaltſchaft bei demjenigen Gericht, auf welches die Sache ſelbſt 
übergeht (oben unter II.), die Strafvollſtreckung erfolgt indeß durch diejenige Behörde, welche 
De a die Strafe erſt nad) dem 1. DOftober 1879 erfannt worden märe 
.12 E. G. . Dr. O.) 
b) in bürgerlihen Redtöftreitigkeiten, fomweit eine Mitwirkung der Staatdanmwaltfhaft noch ftatt- 
findet, auf die Staatdanwaltfchaft bei demjenigen Gericht, auf weldyes die Sache felbft übergeht 
(im Bezirke des Appellationsgerihtähofes zu Cöln ift eine Mitwirkung der Staatsanwaltſchaft 
ald Nebenpartei in bürgerlihen Rectsftreitigkeiten außer in Ehe- und Entmündigungsfaden 
überhaupt nicht mehr erforberlih: 9.5 U.G.); 
ce) in Angelegenheiten, weldye durch die Deutfchen Prozeßordnungen nicht betroffen werben, auf bie 
Staatsanwaltſchaften bei den orbentlihen Landesgerichten, nah Maßgabe der Zuftändigfeit ber 
Geridyte für die in Rede ſtehenden Angelegenheiten und, wo die Gerichte mit Gefchäften diefer Art 
überhaupt nicht befaßt find, auf der Grundlage, daß die amtögerichtlihe Staatsanwaltihaft an 
die Stelle der Polizeianwaltſchaft, die Staatsanwaltichaft bei den Landgerichten an bie Stelle der 
aatsanwaltſchaftlichen Behörden bei den Stollegialgerichten erſter Inſtanz und die Staatsanwalt- 
haft bei den Oberlandesgerichten an bie Stelle der ftaatSanmwaltfchaftlihen Behörbe bei ben 
Appellationsgeridhten tritt. 


M. v. Decker's Verlag Berlin, gedrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Scend. Hofbuchbruderei (unter Reichkoerwaltung). 


Juſtiz Alinifterial-Blatt 


für bie 


Preufifche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


im 
Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Iuftiz- Offizianten-Wittwen:- Kaffe 


XLI. Jahrgang. Berlin, Freitag den 4. Juli 1879. N 27. 








Amtlider Theil. 


PBerjonals Beränderungen, Titels und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Uppellationdgeridten. D. Bei ben Hanbelsgerihten im Departement Cöln. 
— range ggg "oe Meyer in Eöln ift Senats. Die von ben Notabeln des Handelsſtandes getroffenen Wahlen 
Or ibenten bei bem Appellationsgerichtshofe bajelbft ernannt. bes bisherigen Richters Carl Freiherrn von Relleffen 
} : als Richter, fowie 
B. Bei den Landgerihten im Departement Eöln. der —* Eroängungbriter Siegfried Waldthaufen 


Dem —— Rath Schlöffer in nun ift die nachgeſuchte und Sa 
Dienftentlaffung mit Penfion ertheilt, ala —— 


bei dem Hanbelsgericht in Aachen 


C. Bei ben Stabt-, Kreiſs⸗, Umts- unb Haben die Alerhöchfte Beftätigung erhalten. 


Friedensgerichten. 
Der Kreisgerichts ⸗Ralh Polenz in Bunzlau iſt in Folge ſeiner Die von den Notabeln des Handelsſtandes getroffenen Wahlen 
— Ode Hellas I — bes bisherigen Präſibenten Theodor Pelizaeus und 
a i bem Provinzial» Schultollegium in Eoblenz aus bem der bisherigen Mi E . 
Ihr r gen Richter Johann Wilhelm Ultgelt, Emil be 
AJuftigbienft gefchieden. Greiff und Heinrih Blasberg i 
Die nachgeſuchte Dienftentlafjung iſt ertheilt: als Präfident und beyiehungsweife Richter, fowie 


dem Kreiögerichtd- Rath Röver in Landeshut mit Penfion und 


bem Kreisrichter Hecht in Kaufehmen behufs Uebertritts zur ; 
allgemeinen Staatsverwaltung. ald Ergänzungsrigter 


Der Kreisrihter Deininger in Margonin ift mit Penfion in bei dem Handelsgericht in Erefelb 
ben Ruheftand verfept. haben die Allerhöchfte Beftätigung erhalten. 
34 


bes bisherigen Ergänzungsrichters Ernft Zil leſſen 


150 


E. Redtsanwalte, Abvokat Aunwalte, Abvofaten 


und Notare, 

Dem Rehtsanwalt und Notar, Juſtizrath Melger in Striegau 
ift bie nachgefuchte Dienftentlaffung, unter Verleihung bed König. 
lichen Sronen-Orbens III. Klaffe, ertheilt. 

Der Notar Naegele in God ift in bem Friedensgerichtsbezirk 
Eleve, mit Anweifung feined Wohnfiges in Eleve, verfeht. 

Zu Abvolaten find ernannt: 
ber Referendar Maper, 
ber Referenbar Dr. Seber und 
ber Referendbar Rath 

im Bezirk bed Uppellationsgerichtshofes zu Cöln. 

Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Wode in Frauſtabt, 

ber Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Bormann in Laasphe, 

ber Rechtsanwalt und Notar Hoffmann in Weißenfee und 

ber Rechtsanwalt und Notar Ravn in Tonbern 

find geftorben. 
F. Geridhts. Affefforen. 

Zu Gerichts-Affefioren find ernannt: 
ber Referendbar Kaehrn unb 


ber Referendar Solbrig 
im Bezirk des Appellationsgerichts zu Magdeburg, 


ber Deferendar Rmein im Geutt be Appeitiontgeritshee 
zu n, 


ber Referendbar Fröhlich im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Breslau, 
ber Referendar Flickel und 


ber Referendar Herrmann 
im Bezirk bed Rammergerichts, 

ber er Madeprang im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Stiel, 

ber Referenbar Koch und 


ber Referendbar Jfrael 
im Bezirk bes Uppellationsgerichts zu Eaffel. 


G. Subalternbeamte. 
Dem Gerichtstaffen und Depofital - Renbanten, Rechnungs +» Rath 
Pröpel in Neuftabt i. Weftpr. ift bei feinem Uebertritt in ben 
NRuheſtand ber Rothe Adler - Orden IV. Klaffe unb 


bem Aktuar Stange in Wittlage bei berfelben Veranlafjung ber 
Karalter ald Kanzleirath * ung 


verliehen. 
H. Unterbeamte, 


Dem rg — Link in Schlühtern ift bei feinem Ueber 
tritt in den Rubeftand das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen. 


151 


Allerhöchfte Erlaſſe, Minifterials Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 34. 


Allgemeine Verfügung vom 28. Juni 1879, — betreffend die Ausführung der Deutſchen Rechts- 
anwalt3ordnung vom 1. Juli 1878, 


Zur Ausführung“ der Deutfhen Reditsanwaltsorbnung vom 1. Juli 1878 beftimmt ber AJuftiz- 
Minifter Folgendes: 
I 


1. Die Anträge ber jegt oder zur Zeit des Inkrafttretens der Redtsanmwaltsorbnung vorhandenen 
Rechtsanwälte (Anwälte, Advokaten, Advofatanmwälte) auf Zulaffung zur Redtsanmwaltfchaft bei einem Gericht, 
in deffen Bezirk biefelben bisher ihren Wohnſitz Hatten, find, fofern fie vor dem Inkrafttreten der Rechts— 
anwaltsorbnung ober binnen drei Monaten nad) bemfelben geftellt werden (Rechtsanmwaltsorbnung $. 107 
Abſ. 1), bei dem Juftiz-Minifter einzureichen. 

2. Das Gleiche gilt für Anträge der vorhandenen — auf gleichzeitige Zulaſſung zur 
Rechtsanwaltſchaft bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, welche an deren bisherſgen Wohnſitz 
errichtet werden, ſofern die Anträge auf die bisherige Berechtigung zur Ausübung der Anwaltſchaft bei 
einem Kollegialgerichte erſter Inſtanz und einem Appellationsgericht an demſelben Orte geſtützt und vor dem 
Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung geſtellt werden (Rechtsanwaltsordnung $. 107 Abf. 4 und Verord⸗ 
nung vom 25. Juni 1879 $. 1). 

I, 


1. Die auf Zulaffung zur Rechtsanwalſchaft gerichteten Anträge folder Perfonen, welche jegt und 
zur Zeit des Inkrafttretens der Rehtöanwaltsordnung nicht Rechtsanwälte find, fowie die Anträge von 
Rechtsanwälten in anderen al8 den zu I. bezeichneten Fallen find bei dem Präfidenten des Oberlandesgerichts, 
vor dem ———— ber Rechtsanmwaltsordnung bei dem Präſidenten des Appellationsgerichts, einzureichen, 
in deſſen Bezirk die Antragfteller ihren Wohnſitz haben. 

2. Die zul —— Dräfidenten haben die bei ihnen einzureichenden Anträge zutreffenden Falles 
an den Präfidenten bes Oberlanbesgerichts, in deſſen Bezirk die Zulaffung nad dem geftellten Antrag er- 
De fol, vor dem Inkrafttreten der RechtSanmwaltsordnung an den Präfidenten des am Site dieſes Ober- 
landesgericht8 befindlidyen — erg ra ‚ mit einer gutachtlichen Meußerung abzugeben. 

3. Bon dem lekterwähnten Präfidenten find die Anträge dem Vorftande der Anwaltskammer, fofern 
derfelbe bereitd gewählt ift, zur Meußerung mitzutheilen (Redhtsanmwaltsorbnung Sg. 3, 111) und mit der 
Aeußerung beffelben, fowie mit der nad) der Vorjchrift zu 2 etwa abgegebenen Aeußerung mittel8 gutacht⸗ 
lihen Berichts dem Juſtiz ⸗Miniſter vorzulegen. 

In jedem Falle ift Hierbei u erörtern, ob einer ber in ben SS. 5, 6, 7, 14, 15 ber Rechtsanwalts. 
ordnung bezeichneten Gründe zur Verfagung der Zulaffung oder zur Ausſetzung ber Entſcheidung vorliegt 
oder ob, wenn ber Vorftand der Anmwaltstammer nod nicht gewählt ift, eine Veranlaffung vorliegt, das in 
den Fällen des 8. 5 Nr. 4 bis 6 maßgebende Gutachten beffelben abzumarten. 

Bon den Präfidenten der Appellationsgerichte zu Cöln und Celle find gutachtliche Aeußerungen unb 
Berichte in Gemeinfhaft mit dem Generalprofurator und dem Kron-Oberanwalt zu erftatten. 

. Beantragt ein bei einem Amtsgericht zugelaffener Rechtsanwalt die gleichzeitige Zulaffung bei 
dem Landgericht, in beffen Bezirk das Amtsgericht feinen Sig bat, oder bei einer im Bezirk des Landgerichts 
befindlichen Kammer für Handelsſachen (Rechtsanwaltsordnung $. 9), fo find dem an ben Juftiz.Minifter zu 
erſtattenden Berichte die Gutachten des Oberlandesgerihts und des BVorftandes ber Anwaltskammer bei 


zufügen. 


152 


5. Beantragt ein bei einem Kollegialgericht Augelaffener Rechtsanwalt bie gleichzeitige Zulaffung bei 
einem anderen an dem Orte feined Wohnſitzes befindlichen Kollegialgerihte (Rechtsanwaltsordnung $. 10), 
fo ift in jedem alle ein Beſchluß bes landesgerichts baräber herbeizuführen und dem an ben “uftig- 
Minifter zu erftattenden Bericht beizufügen, für weldye Zahl von Rechtbanwälten bie beantragte gleichzeitige 
Zulafſung bei den mehreren Gerichten als dem Intereſſe dev Rechtspflege förderlich erachtet wird. 

6. Unträge auf Zulaffung — Rechtsſsanwaltſchaft bei einem der zu ben Bezirken der Landgerichte 
zu Meiningen und Ruboljtadt gehörigen Preußifhen Amtsgerichte find bei dem Juftiz-Minifter einzureichen. 

7, Eine Wiederholung der bereit8 unmittelbar bei dem uftiz-Minifter eingereichten Anträge auf Qu- 


laſſung ift nicht erforberlid). | 
II, 


1. Für —— welche nah Maßgabe bes $. 107 der Rechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwalt 
fchaft bei einem Ko — zugelaſſen werben, find die nach $. 20 der Rechtsanwaältsordnung zu füh- 
renden Rechtsanmwaltsliften jhon vor dem Inkrafttreten ber Rechtsanwaltsordnung anzulegen und zu führen. 

Die Anlegung und Sührung erfolgt für die Oberlandeögerichte bei denjenigen Appellationdgerichten, 
an beren Site bie Oberlandesgerichte ihren Sit haben werben, für bie Landgerichte bei den Kollegialgeric- 
ten erfter Inſtanz, an beren Sihe die Landgerichte ihren Sig haben werben, für die Landgerichte zu Breslau, 
Königsberg und — de ben Stabtgerichten dafelbft, für die Landgerichte zu Berlin, je nad) ben Bezir- 
fen berfelben, bei dem Stabtgeriht und dem Kreisgericht bafelbft. 

Die Eintragung in bie Liften erfolgt für die bei einem Landgericht zugelaffenen Rechtsanwälte mit 
bem bisherigen Wohnfik derfelben. 

Die —— eineb — * welchen der Zugelaſſene noch nicht hat, erfolgt erſt nach Verlegung 
deb kan an den betreffenden Ort. 
eif It er d Zulaſſungen bei den Amtsgerichten werden vor dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung 

iſten n eführt. 

2. Bon allen Eintragungen in bie Liften, mögen biefelben vor oder nad dem Inkrafttreten ber 
Rehtsanwaltsorbnung geſchehen, ift dem — zutreffenden Falles auch dem vorgeſetzten Land⸗ 
gericht und Oberlandebgericht des Bezirks Anzeige zu machen. 


"IV. 

Treten Umſtände ein, auf Grund beren bie Zurädnahme einer Zulaffung erfolgen muß oder fann 
(Rechtbanwaltsordnung SS. 21, 22), fo bat ber Präfident bes Oberlandesgerichts die Anhörung des Rechts 
anwalts und be8 Vorftandes der Anwaltskammer zu veranlaffen und demnächſt die Entſcheidung bes uftiz- 
Minifterd mitteld gutachtlichen Berichts einzuholen. Von dem Eintreten folder Umftände ift feitens ber 
Gerichte, bei welden ber Rechtsanwalt zugelaffen ift, dem Präfidenten des Oberlandesgerichts Anzeige 


zu machen. 
v 


Auf die Zulaſſung bei den B: Preußen gemeinfhaftlihen Gerichten zu Jena, Meiningen und 
Rudolſtadt finden die vorftehenden Beftimmungen nit Anwendung. 
Anträge auf Zulaſſung bei dieſen Gerichten können jebod bei dem Juftiz + Minifter eingereicht 


werben. 
Berlin, ben 28. Juni 1879. 


Der Juftiz-Minifter. 
In beffen Vertretung: 


von Scelling. 
1. 2988. 4. 57. Vol. 3. ch 8 


153 


Num. 35. 


Allgemeine Verfügung vom 28. Juni 1879, — betreffend die Befugniß zur Ausübung der Rechts- 
anwaltſchaft bei den Amtögerichten in dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 
und in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Eaffel und Wiesbaden. 


In dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 und in den Bezirken der Appellations- 
gerichte zu Kiel, Cafjel und Wiesbaden wird die Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltichaft für die bei 
den Amtsgerichten zu verhandelnden Angelegenheiten, auf welde die Deutſchen Prozefordnungen nicht An- 
wendung finden, allen Redtsanwälten ertheilt, welche bei dem Landgerichte des Bezirks oter bei einem 
Amtsgerichte im Bezirk deffelden zur Rechtsanwaltichaft zugelafen find, 

Berlin, den 28. Juni 1879. . 
Der Juftiz- Minifter. 

In deſſen Vertretung: 


von Scelling. 
1. 2987. 2.57. Vol. 3. 8 


Num. 36. 


Allgemeine Verfügung vom 3. Juli 1879, — betreffend die Amtsbezirfe der Notare und die 
Veränderung der Wohnfige derfelben. 


Aus Veranlaffung des Inkrafttretens des Deutjchen Gerichtsverfaffungsgefeßed und ber Deutfchen 
Rechtdanmwaltsordnung bejtimmt der Juftiz-Minifter Folgendes: 

l. Den Notaren, welche nad dem Inkrafttreten der bezeichneten Gefeße ihren bisherigen Wohnfit 
beibehalten, verbleibt da8 Notariat mit der Maßgabe, daß an Stelle des biäherigen Amtsbezirks der Bezirk 
des Oberlandesgerihtd, im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle der Bezirk des Landgerichts, tritt, in 
welchem fie ihren Wohnfig haben. 

2. Die Anträge von Notaren auf Anweiſung eine8 anderen al8 des bisherigen Wohnſitzes unter- 
liegen der gleichen efhäftlichen Behandlung wie die Anträge auf Zulaſſung der betreffenden Verfonen zur 
Rechtsanmwaltichaft bei einem am Orte des beantragten neuen Wohnſitzes befindlihen Gericht. 

Wird die Anweifung eines anderen Wohnfiges innerhalb des Landgerichtsbezirks beantragt, in welchem 
der Antragjteller feinen bisherigen Wohnſitz bat, jo wird in der Regel dem Antrage unter Beftimmung bes 
Amtsbezirks nad) Maßgabe der Vorfchrift zu 1 ftattgegeben werden können. 

3. Auf die Bezirke der DOberlandesgerichte zu Coln und Frankfurt a. M. finden die vorftchenden 
Beitimmungen nicht Anwendung. Anderweite Beftimmungen für diefelben bleiben vorbehalten. 

Berlin, den 3. Juli 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
In deſſen Bertretung: 


von Schelling. 
1. 3011. N. 7. 


154 


Num. 37, 


Bekanntmachung der Minifter der Juftiz und des Innern vom 1. Juli 1879, — betreffend bie 
Ausführung des Reichögefeges vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes 
und die Ehefchließung. 


Im Anſchluſſe an unfere Befanntmahung vom 1. Dezember 1875 (Minift.-Bl. für die innere Berwal- 
tung ©. 275; Juft-Minift.-Bl. S. 271) wird bierdurd mit Rückſicht auf die am 1. Oftober d. J. eintretende 
anderweite Organifation der Gerichte folgendes beftimmt: 

a. Als Gericht erfter Inftanz, wenn wegen Ablehnung der Vornahme einer Amtshandlung ber 
Stanbesbeamten Beichwerde geführt wird, oder wenn bie Berichtigung einer Eintragung erfolgen foll 
(88. ” / Fe des Reichsgeſetzes), ift zuftändig das Landgericht, in beifen Bezirk der Stanbesbeamte feinen 
Amts t. 

Als Gericht erfter Inftanz, welches die Nebenregifter aufzubewahren bat ($..14 Abf. 2 des Reichs 
gefehes) , ift zuftändig im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln das Landgericht, in den übrigen Theilen 
der Monarchie dad Amtsgericht, 
innerhalb beffen der Standesamtsbezirk liegt, wenn aber der letztere mehreren Gerichtäbezirken 
angehört, dasjenige Gericht, welches der Juftiz- Minifter in Uebereinftimmung mit dem Minifter 
bed Innern bezeichnet. 

c. Die zu a. und b. den Landgerichten zugewiefenen Angelegenheiten werben von ben Eiviltammern erledigt. 

Zugleich wird darauf bingewiefen, daß nad) Maßgabe der 65.58, 107 Abf. 2 des Ausführungs- 
geſetzes zum Gerichtöverfaffungsgefege vom 24. April 1878 (Gef.-Samml. ©. 230), des $. 11 Abſ. 1 des 
Sreichögelehes vom 6. Februar 1875 und der Nr. 3 unferer Eingangs erwähnten Bekanntmachung die Behörde, 
welche die Aufficht über die Standesbeamten auszuüben hat, vom 1. Oktober d. J. ab im Bezirke des jegigen 
Appellationsgerichtähofes zu Cöln die Staatsanwaltſchaft bei den Landgerichten, im Bezirke des jegigen 
— ae zu Frankfurt am Main die für die Aufjiht in Gemeindeangelegenheiten zuftändige 

ehoͤrde ift. 


Berlin, den 1. Juli 1879. 


Der Juftiz-Minifter. Der Minifter des Innern. 
Leonhardt. Graf zu Eulenburg. 


J. M. J. 2945. M. b. J. LA. 4848. 


R. v. Decker's Verlag Berlin, gedrudt in der vormaligen Geheimen Ober. 
Marquardt & Scend. SHofbuhbruderei (unter Reichöverwaltung). 


Iuſtiz Miniſteri al-Blatt 


Preufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Seraudgegeben 


Bureau des Iufliz- Alinifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Offizgianten: Wittwen: Kaffe 


XLI. Jahrgang. 


a — ⸗—— — — 









Berlin, Freitag den 11. Juli 1879. NM. 





Amtlider Theil. 


Berfonals Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei ben Juſtizbehörden. 


A. Staatsanwaltfhaft. 


Der General. Staatsanwalt bei bem Ober: Tribunal, Wirkliche 
Geheime Ober -Juſtizrath Wever ift aus Anlaß feines Dienft- 
jubiläums zum MWirklihen Geheimen Rath mit bem Präbifate 
»Egcelleng« ernannt. 


B. Redtsanwalte, Abvofat-Anmwalte, Advokaten 
unb Rotare. 


Der Rehtsanwalt und Notar Lewinsti in Glogau ift geftorben. 


C. Gerichts Affeiforen. 
Zu Gerihts-Affefforen find ernannt: 
ber Referendbar Lampe, 
ber Referendar Hentig unb 
ber Referenbar Hemptenmader 
im Bezirk bed Kaumergerichts, 


ber Referendar Finke, 

ber Referendar Meribies und 

ber Referendar Dr. Rofin 
im Bezirk bes Appellationsgericht® zu Breslar, 

ber Referendar Branbes und 

ber Referendbar Stackmann 
im Bezirk bes Appellationsgerichts zu Celle, 

ber Referendar Meyer im Bezirk bes Juſtiz ·Senats zu Ehren ⸗ 
breitjtein, 

ber Referendar Roelle im Bezirk des Appellationsgerichts zu 
Ratibor, 

ber Referendbar Löwenthal im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Magbeburg, 

ber Referendar Schulte im Bezirk bes Uppellationsgerichts zu 

mm, 

ber Referendar Koelze, 

der Referendar Werth und 

ber Referendat Gaede 


im Bezirk bed Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O. 





36 


* 


A 


vr 


156 


Allerhöchfte Erlafie, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberjten 
Gerichtshöfe. 





Num. 38. 


Allgemeine Verfügung vom 8. Juli 1879, — betreffend die Ausführung der 66. 92 Abſ. 1, 93, 95, 
97, 99, 100 der Hinterlegungsordnung. 


(Gef. - Samml, 1879 ©. 249.) 


Zur Ausführung der G$. 92 Abf. 1, 93, 95, 97 99 und 100 ber Sinterlegungsorbnung wirb für 
ben Geltungsbereicd der Verordnung vom 2. Januar 1849 und für die Bezirke der Appellationsgerichte in 
Caſſel, Celle, Kiel, Frankfurt a.M. und Wiesbaden im Einverftändniß mit bem Herrn Finanzminiſter beftimmt: 


Erfter Abfchnitt. 
Abgabe der Depofitalmaffen im Geltungsbereidh der Verordnung vom 2. Januar 1849, 


g.1. 
Aus bem Berg gas über die in baarem Gelbe beftehenben Maffen ift für jebe Maffe ein 
Auszug nah Maßgabe der Vorſchriften des Abſ. 2 anzufertigen. 

Der Auszug muß enthalten: 

1. die Benennung ber Maffe in genauer Uebereinftimmung mit ber Angabe de8 Manuals; 

2. ben Beftanb en) ber Maffe, wie er burd den im Manual zu bewirfenden Abſchluß der- 
felben nachgewiefen wird. Sind in dem Manual Sinderniffe (Arrefte u. f. mw.) verzeichnet, welche 
ber Auszahlung entgegenftehen, fo ift der Wortlaut des betreffenden Vermerkß in den Auszug 
aufzunehmen. 

$. 2. 

Die —* find zur Aufſtellung der im $. 99 der Hinterlegungsordnung vorgeſchriebenen Er- 

flärungen dem Gericht vorzulegen ober demfelben im falle des Abſ. 2 jened Paragraphen zu überfenden. 


— Zur Aufſtellung der Erklärungen ift das Formular AI anzuwenden. 


Die nah Spalte 4 biefed Formulars geforderte Bezeichnung ber Behörbe, bei welcher bie 
Rechtsangelegenheit anhängig ift, bezieht fih auf die nad $. 14 Nr. 3 ber Sinterle —— in der 
Erklärung namhaft zu machende Behörde, alſo nicht auf die gegenwärtige Depofitalbehör e als ſolche. Die 
— , da inſoweit an Stelle derſelben die Hinterlegungsſtelle tritt, in ber Spalte nicht namhaft 
u machen. - 

e Fehlt in dem —— Fall für eine in dem Formular erforderte Angabe die Vorausſetzung, unter 
welcher daſſelbe auszufüllen iſt, fo iſt dies mittels Durchſtreichung der der Spalte vorgedruckten, auf bie 
Angabe bezüglihen Bezeichnung erfichtlid zu machen. Wenn beifpieldweife wegen einer auf Grund ber 
5.213 ff. A. L. R. J. 16 erfolgten Hinterlegung ein Verfahren über deren Rechtmäßigkeit nicht anhängig 
emacht ift, fo find in dem Formular die Worte »Bezeichnung ber Behörde u. f. w.« zu ftreichen. Anderer- 
—* iſt in den Fällen, in denen es in der Erklärung einer Angabe bedarf, auf welche die den Spalten 


_457 
vorgedruckten Bezeichnungen ihrem Wortlaut nad) nicht zutreffen, die Angabe in die ihrer Bezeichnung nad) 
entiprechend zutreffende Spalte aufzunehmen. Steht beifpielöweife die Verfügung über ben Hinterlegten 
Betrag einer Auseinanderfegungsbehörbe zu, fo iſt Died in der Spalte 5 zu vermerken. 





$. 3, 

Die Auszüge bleiben bei den Akten zurück. Die Erklärungen werben in einer für die Hinterlegungs- 
ftelle beftimmten Ausfertigung und in der entiprechenden Zahl von Abfchriften für die auf benfelben au 
bezeichnenden, an ber —— betheiligten Perſonen dem Depofital»Rendanten übergeben. Die Urfchrift 
der Erklärung bleibt bei den Akten. 

Der Rendant Hat auf Grund der Ausfertigungen ein Verzeichniß nad) den Anforderungen bes 
Formulars B. mit fortlaufender Nummernfolge aufzuftellen und die Abſchriften fo lange aufzubewahren, 
bis die Abfendung erfolgen kann. Ne 


$. 4. * 


Die Erklärung wird bei der Einſtellung in das Verzeichniß mit dem Inhalt des Manuals verglichen. 
Ergeben ſich Abweichungen oder find nach der Anfertigung des Auszugs bei der Maſſe Veränderungen ein- 
getreten, fo ift die Erklarung dem Gericht mit einem Antrage auf Berichtigung vorzulegen. Wird dagegen 
die Erklärung mit dem Manual übereinftimmend befunden und in da8 Verzeichniß eingeftellt, jo ift die Ein- 
Rellung unter Hinweis auf die Nummer des Verzeichniffes in dem Manual zu vermerken und jede Erklärung 
mit der Nummer des Verzeichniſſes zu verjehen. 


6. 5. 
In der legten Spalte des Verzeichniffes find bei jeder Maffe die für biefelbe bei dem Abſchluß des 
Manuald bis zum 30. September d. J. einſchließlich zu berechnenden Zinfen nachrichtlich zu vermerken, 
Eine Zuſchreibung der den einzelnen Maffen gebührenden Zinfen nad Maßgabe der Nr. 42 der Aus- 
führungsbeftimmungen zu dem Sinterlegungsgeieß vom 19. Juli 1875 findet nur nody bei den vor dem 
1. Oktober d. 5. zur Auszahlung gelangenden Maffen ftatt. 


$. 6. 

Das Verzeichniß ift fo zeitig aufzuitellen und abzufchliegen, daß die Abſendung beffelben fpäteftens 
am 15. September d. J. erfolgen kann. Bei umfangreichen Depofitorien kann da8 Berzeichniß je nad) dem 
Vorrüden der Fertigſtellung deſſelben nad) einzelnen Wbfchnitten abgefchloffen werben. Das Verzeihniß 
oder die jedesmal abgeſchloſſenen Abſchnitte beffelben pe dem bad Depofitorium verwaltenden Gericht in 
zwei Exemplaren vorzulegen. Das Geriht hat die beiden Exemplare nebft den Ausfertigungen der in dem 
Verzeihniß oder in dem Mbjchnitt deffelben eingeftellten Erklärungen ($. 3 Abſ. 1) der Hinterlegungsitelle 
zu überfenden. Die letztere ertheilt auf dem dem Gericht zurüdzugebenden Nebenegemplar des Verzeichniſſes 
eine Beicheinigung über den Empfang der Erklärungen. 


8.7. 

Die Auszüge aus dem Depofitalmanual über die Wertbpapiere und Koftbarkeiten, die Erklärungen Wertbpapite 
und das Verzeichniß diefer Erklärungen werben unter entfprecyender Anwendung ber Vorfchriften der GG. 1 "raten. 
bis 3 —— In den Auszügen iſt anzugeben, ob ſich bei den darin bezeichneten Werthpapieren Zins ˖ 
oder Dividendenſcheine und Talons befinden oder nicht. Die bei den MWerthpapieren befindlichen Zins- oder 
Dividendenfheine müffen nad) der Zahl der Serie und den Nummern bezeichnet werben. Der Manbdaten- 
buchführer hat durch feine Namensunterfchrift auf dem Muszuge die Uebereinftimmung beffelben mit dem * 
Mandatenbuche zu bezeugen. 

Someit nad) Anordnung de8 Gerichts die Abgabe einer Maffe an die Hinterlegungsftelle unterbleiben 
fol, weil die Herausgabe = vor bem 1. Oktober d. J. zu gemwärtigen ober die Abgabe an das Amts- 

36* 


p% 


158 


— e —— 


— zur vorläufigen Verwahrung beſchloſſen iſt (F. 97 Abſ. 3 H. ©.), unterbleibt die Aufſtellung ber 
telärung. Eine jolde Anordnung ift auf dem Auszuge durch einen Vermerk erfichtlic zu machen. 


§. 8. 

Bei Aufftellung ber ey it das form. A 2, anzuwenden und, infoweit Werthpapiere und 
Koftbarkeiten in Gemäßheit des F. 60 Abf. 1 der Vormundſchaftsordnung in Verwahrung genommen worben 
find, das Formular A 3. Die Spalte 5 biefes Formular kann mit ben Worten ausgefüllt werden: 
»Gemäß $. 60 Abf. 1 der Vormundfchaftsordnung auf Anordnung des Wormundfcaftsgerichts«. Falls bie 
Bezeichnung der MWerthpapiere in dem Auszuge nicht ausreicht, um diefelben von anderen Emiffionen ge 
nügend zu unterfcheiden, fo ift die nah dem Wortlaut des Auszuges in bie Erklärung —— Be⸗ 
zeichnung durch geeignete Sufäße zu vervollftändigen. Das Verzeihniß der Erklärungen wird nad ben 
Anforderungen bed Formulars C. aufgeftellt. 

Auf dem Verzeihniß hat der Mandatenbuchführer durch feine Namensunterfchrift zu bezeugen, daß 
die ſämmtlichen in Werthpapieren und Koftbarkeiten beftehenden Maffen des Depofitoriums, mit Ausnahme 
nur der Maffen, deren Abgabe an die Hinterlegungsftelle unterbleiben ſoll, in daſſelbe eingeftellt find. 
Demgemäß find dem Mandatenbucdhführer die mit dem Vermerk einer foldhen Unordnung verjehenen Aus- 
züge (9.7 Abſ. 2) vorzulegen. Ex bat auf benfelben erkennbar zu machen, daß fie von ihm eingefehen find. 


$. 9. 

Nach Vorlegung des Verzeichniſſes überfendet das Gericht daB Hauptexemplar beffelben nebit ben 
Ausfertigungen der in dem Verzeichniß —— Erklärungen ber Hinterlegungsſtelle und ertheilt den 
Depofitarien den Ausgabebefehl zur Herausgabe der Werthpapiere und Koftbarfeiten an die ir Hr 

In den WUusgabebefehl ift der Inhalt des Verzeichniffes vollftändig aufzunehmen. Das Neben- 
ea be — und eine Abſchrift der in demſelben eingeftellten Erklärungen wird dem Ausgabe 
efehl beigefügt. . 

Die Abfendung der Gegenftände ift innerhalb der Zeit vom 25. Auguft bis fpäteftens den 15. Sep- 
tember Er zu bewirken. Ueber ben Tag ber Abfendung ift vor Beginn diefeß Zeitraums mit der Hinter 
legungsitelle eine Vereinbarung zu treffen. Das Verzeihniß und der Ausgabebefehl find fo zeitig fertig zu 
jtellen, daß die Abfendung der Gegenftände fpäteftens an dem vereinbarten Tage erfolgen kann. 


§. 10. 

Der Ausgabebefehl ift nöthigenfall® an einem außerorbentlichen Depofitaltage in Ausführung zu 
bringen. In dem Depofitalprotofol fann auf das in dem Befehl aufgenommene Verzeichniß a e 
nommen werden. Geſchieht dies, fo muß das Depofital-Nebenprotofol unter einer Ablhrift bes kebls 
aufgenommen werben. 

Das dem Befehl beigefügte Nebenegemplar des Berzeichniffed, die dazu gehörigen Abſchriften ber 
en — die in ben letzteren benannten Werthpapiere und Koſtbarkeiten werben ber Hinterlegungs⸗ 
affe überjenbet. 


§. 11. 

Eine Wiederinfursfegung ber abzufendenden Werthpapiere unterbleibt. 

Die Verpadung der Sendung iR in Gegenwart bed Mandatenbuchführer vorzunehmen. Bei ber 
Abfendung bezw. Ablieferung find die Vorfchriften des $. 224 Tit. II der Depofitalorbnung zu beachten. 
cr. Befindet fid) die Hinterlegungsfaffe nicht an dem Ort, an welchem das Gericht feinen Sig hat, fo 
ift diefelbe mittels eines befonderen Schreibens von ber Abfendung zu benachrichtigen. 


$. 12. 


Die Hinterlegungsfaffe ertheilt unter ber Abfchrift jeder Erffärung eine Befcheinigung über d 
Empfang ber in berfelben bezeichneten Gegenftänbe. . aa * 


159 


Auf Grund der Empfangsbefcheinigungen und des Nebenprotofoll8 prüft der Mandatenbuchführer 
in Anfehung jeder in das Verzeichniß eingeftellten Maffe, ob die Ablieferung aller in dem Mandatenbuce 
verzeichneten Wertbpapiere und Koftbarkeiten bewirkt ift. Er bezeugt dies in dem Mandatenbuche bei jeder 
Maffe durch einen von ihm zu unterzeichnenden Vermerk »gefchloffen am...... a, und madt auf den 
Empfangsbeicheinigungen erkennbar, daß fie von ihm eingefehen find. 


§. 13. 

Nach dem Eingange ber Empfangsbeiheinigungen ($$. 6, 12) werben bie von den Erklärungen an- A gcmeine 
gefertigten Abfchriften (F. 3) den an der Hinterlegung Beteiligten unter der Benachrichtigung mitgetheitt, Truman. 
daß die Abgabe der in der Erklärung bezeichneten Maffe an die Hinterlegungsftelle (Bezeihnung derfelben) 
auf Grund ber 65. 92 ff, der Hinterlegungsorbnung erfolgt fei. 


$. 14. 

_, Miäffen nad) Fertigftellung bes Verzeichniffes Geld, Werthpapiere oder Koftbarkeiten bei dem Gericht 
zur m angenommen werben, fo find die Gegenftände in vorläufige Verwahrung (Affervation) 
zu nehmen. 

Wenn nad) Fertigftellung des Verzeichniffes eine Herausgabe hinterlegter Gelder, Wertbpapiere oder 
Koftbarkeiten noch vor dem 1. Oktober d. J. erfolgen fol, fo hat daß Gericht die Herausgabe in ber bie- 
berigen MWeife anzuordnen und fowohl ber Sinterlegungsitelle wie der Hinterlegungstaffe eine beglaubigte 
Abſchrift des Ausgabebefehls mitzutheilen. Die Hinterlegungstaffe wird fodann die Depofitarien zur Aus- 
führung bes Befehls in den Stand fegen. Die Ausführung durch die Depofitarien erfolgt nah Mafgabe 
ber bisherigen Vorfchriften. Die über die Herausgabe aufzunehmenden Depofitalprotofolle find jedoch abge- 
fondert von den Protofollen aufzunehmen, welde ſich auf die in das Verzeichniß nicht eingeftellten 
Maffen beziehen. Unter bem an die Hinterlegungskaffe abzugebenden Protokoll des zweiten Kurators haben 
die Depofitarien ben Empfang ber nad Inhalt befjelben — * Gegenſtaͤnde der Hinterlegungs— 
kaſſe zu beſcheinigen. 


§. 15. 
Die Beſtimmungen über die Abnahmelder Schlußrechnungen der Rendanten bleiben vorbehalten. 


Zweiter Abſchnitt. 
Abgabe der Übrigen in gerihtliher Aufbewahrung befindliden Maffen. 


$. 16. 


Auch das Verfahren bei Abgabe ber in ben gerichtlichen Depofitorien ber Bezirke der Appellations- 
gerichte in Eaffel, Celle und Kiel, fomwie ber in Verwahrung der Gerichtöbehörden im Bezirk des Appellations- 
—— in Frankfurt a. M. und in vorläufiger Verwahrung (Aſſervation) der Gerichtsbehörden im Geltungs 

ereich ber Verordnung vom 2, Januar 1849 befindlichen Gelder, Werthpapiere und Koftbarkeiten finden 
bie Beitimmungen ber % 1 bis 3, 7 bi 14 entfprechende Anwendung, fomeit nicht aus der Verfchiebenheit 
der Einrichtungen von der Einrichtung ber im erften Abfchnitt bezeichneten Depofitorien und aus den Vor- 
ſchriften der FF. 17 bis 19 ſich Abweichungen ergeben. 


$. 17. 


Die Aufftellung der ——— iſt im Fall des Mangels von Depofital» oder Aſſervatenbüchern 
durch Vorlegung eines Auszugs aus den die Rechtsangelegenheit betreffenden Akten zu erwirken ($. 2). 


160 


$. 18, 
Das Verzeihniß über die in Geld beftehenden Maſſen ift abgefondert von dem Verzeihniß über bie 
in Wertbpapieren und Koftbarfeiten beftehenden Maffen aufzuftellen. 
Dem in Gemäßheit des $. 10 Abſ. 2 in gleicher Weife wie die Wertbpapiere und Softbarkeiten, 
nicht ber SHinterlegungsitelle, fondern ber Hinterlegungstaffe zu überfendenden Gelde ift ein Ablieferungs- 
ſchein nah Maßgabe des Formulars D. beizulegen. Der in dem Ablieferungsfchein angegebene Betrag muf 


v._ mit der Gefammtjumme ber in dem Verzeichniß eingeftellten Geldmaffen übereinftimmen. 


— 


“in Caſſel und, auf Grund der $ 


— Ueber den Empfang ertheilt die Hinterlegungskaſſe den Depofitorien bezw. den Gerichten beſondere 
uittung- 


$. 19. 

Die durch die Vorfchriften des erften Abſchnitts dem Mandatenbudhführer zugewiefenen Geſchäfte 
werben bei ben Kollegialgerichten im Geltungsbereih der Verordnung vom 2. Januar 1849 und bei ben 
Kreisgerichten im Bezirke des Appellationsgerichts in Kiel, bei welden ein Depofitorium eingerichtet ift, 
von dem neben dem Rendanten bei der Affervation bezw. Aufbewahrung mitwirtenden Beamten, im Uebrigen 
von dem bei der Aufbewahrung mitwirtenden Richter oder, falls eine ſolche Mitwirkung nicht ftattfindet, 
von einem beſonders zu beftimmenden Richter wahrgenommen. 


Dritter Abfchnitt. 


Beftimmungen über die bei der HSauptbepofitenkaffe in Eaffel und bei der Regierungs- 
bauptkaffe in Wiesbaden befindlihen Mafjen. 


§. 20. 
Die Aufftelung der Aus age Erklärungen und Verzeichniffe über die bei der Hauptdepoſitenkaſſe 
— Uff. des Hinterlegungsgeſetzes vom 19. Juli 1875, bei der Regierungs- 

bauptkaffe in Wiesbaden befindlihen Maffen erfolgt unter entſprechender Anwendung der Beltimmungen 
der 68.1 bis 3, 6, 7 Abſ. 1, 8 Mbf. 1, 18, 17. 

* ur Verzeichniffe und Erklärungen find der Hauptdepofitenkaffe bezw. ber Regierungshauptlaffe 
u überſenden. 
s Ergeben ſich Abweichungen zwifhen dem Inhalt der Erklärungen oder ber Daum und dem 
Inhalt dev Bücher der Hauptdepofitenfaffe bezw. der Regierungshauptkaffe, fo find die zur Aufklärung 
erforderlichen Ermittelungen unverzüglich vorzunehmen. 

Die Empfangsbeſcheinigungen ($. 6) werden den Gerichten von ben SHinterlegungsftellen ertheilt. 


Bierter Abſchnitt. 
Schlußbeffimmungen. 


$. 21. 


Die in der Zeit von ber Fertigitellung ber Verzeichniffe Bi8 zum 1. Oktober d. I. bei ben Gerichts. 
behörden zur Verwahrung oder vorläufigen Werwahrung (Affervation) gelangenden Gelder, Werthpapiere 
und Koftbarkeiten werden an die Hinterlegungsftelle nicht abgeliefert, fondern, falls deren Herausgabe vor 
dem 1. Oktober d. I. nicht erfolgen kann, an das zuftändige Amtsgericht zur vorläufigen Verwahrung ab- 


gegeben. 


— 161 


§. 22. 
Die vorhandenen Depoſitalbücher und die über die Verwahrung oder vorläufige Verwahrung (Aſſer⸗ 


bation) geführten Bücher nebft den zu den Büchern gehörigen Belegen werben dem Amtsgericht übergeben, 
zu deſſen Bezirk der Sit des bisherigen DepofitalgerichtS oder des bisher mit ber Verwahrung oder vor- 


läufigen Verwahrung (Affervation) befaßt geweſenen Gerichts gehört. 
$. 22. , 
Das durch die Abgabe ber Maffen veranlaßte Porto, einfchließlic; de8 Portos in ‚den Fällen des 


$. 14, fällt der Staatötaffe zur Laft. 
§. 23. 


Die Beftimmung der Bezirke der Hinterlegungäftellen bleibt vorbehalten. 
Berlin, den 8. Juli 1879, 
Der Juftiz- Minifter. 
In deſſen Vertretung: 
von Schelling. 


An ſaͤmmtliche Bee arg mit Ausnahme ber Geridhtsbehörben 
im Bezirk bes Appellationsgerichtähofes in Eöln. 


I. 3022. H.17. Vol.2. 





162 


Formular A 1. 
— — — 


1. Bisherige Benennung der Maſſe. 





2. Name, Stand ober Gewerbe und Mohn- 
ort des SHinterlegerd und, falls die Hinter- 
legung in deſſen Vertretung von einer 
andern Perſon bewirkt wird, Name, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort diefer Derfon. 





3. Betra 
in 


in Braten 





4. Beitimmte Angabe der Beranlaffung zur 
Hinterlegung. 


Bezeichnung der Behörde, bei welcher 
nd —— anhängig iſt, ſowie 


Bezeichnung der als Anlage beigefügten 
Schriftftüde. 


ort ber Perfon, an melde ber Betrag 
ausgezahlt werden joll. 


Sonftige Beftimmungen über die Aus- 
zahlung. 


6. Angabe ber, der Aus we entgegen- 


5, Name, Stand oder Gewerbe und MWohn- 
te rote (s.9 Aha 1 Saß?2, 


(Unterfchrift.) 
Bemerkung. Wegen Ausfülung der Spalten find bie Beftimmungen in $.2 ber Verfügung zu beachten. 


163 


Formular AB. 





1. Bisherige Benennung ber Maffe. Streitmaffe in der Prozeßſache des Kaufmanns Bernhard 
Anz zu Berlin wider die Erben des Landwirths Joachim 
Pflug zu Rixdorf. 


2. Name, Stand oder Gewerbe und MWohn- | Kaufmann Bernhard Anz zu Berlin, Rofenthaler- Straße 
ort de8 Sinterlegers und falls die Hinter Nr. 100. 
legung in beflen Vertretung von einer 
andern Perfon bewirkt wird, Name, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort diefer Derfon. 





3. Gegenftanb. 


(Für Wertpapiere gemäß $ 40 Nr. 1]; 1. Brandenburgische Rentenbriefe Lit. A 

nr ——— gemaͤß N 40 Nr. 2 = Nr. 5380/82. 3 Stüd à .... 1000 
nterlegungsordnung und, wenn eine Ab- ; S643 

—5 — ‚attgefunben hat, Angabe bes Lit. BRr.524, 1028. 2 Stück a 500 

————— Summe Viertauſend Thaler 

nebſt Talons und Kupons Serie IV 

Nr. 10 bis 16. 


2. Prioritätsobligationen ber Berlin- 
Dredbener iſenbahngeſellſchaft 
Nr. 20560/61, 21712, 21816/18, 
Re ER 200 


Zwölfhundert Mark 
nebft Talons ohne Kupons. 


3. Ruſſiſch-Engliſche Anleihe von 1822 
91353 91354 
Nr. Zug 3 ſ. w. 

IDEEN sn auenenee 111 


Eintaufend Einhundert und Zehn 
£ Sterling 
nebft Talond ohne Kupons. 





Sinterlegung. 


Bezeihnung ber Behörde, bei mwelder 
die Rechtsangelegenheit anhängig iſt, ſowie 
der Sache. 

Bezeichnung der als Anlage beigefügten 
Schriftſtücke. 


5. Name, Stand oder Gewerbe und MWohn- 
ort der Perfon, an welche herausgegeben 
werben foll. 


Sonftige Beftimmungen über bie Her- 
ausgabe. 


6. Angabe ber, ber ey entgegen- 


4. Beftimmte Angabe ber Beranlaffung zur 
ftehenden Hinberniffe ($. 99 Abſatz Sap 2 
KB) ſſe ($ ſatz a] 


(Unterfchrift.) 


Bemerkung. Wegen Ausfüllung ber Spalten find die Beftimmungen in $. 2 ber Verfügung zu beachten. 


- 


165 
Formular AB, 





1. Name, Stand ober Gewerbe und Wohnort 
des Vormundes. 


— 


2. Name, Wohnort und, ſoweit es thunlich, 
Alter und Stand oder Gewerbe des Mün- 
dels oder Bezeichnung der Angelegenbeit, 
in welcher die Hinterlegung Ai HR ſoll. 


3. Angabe des Grundes, aus welchem die 
Vormundſchaft eingeleitet iſt. 





Wath · | Neun ⸗ 
4. Gegenſtand. rung | beitrag 
—* Werthpapiere gemäß F. 40 Nr. 1; 
r Koſtbarkeiten gemäß |. 40 Nr. 2 ber 
Sinterlegungsordnung und, wenn eine Ab- 
Ihäpung fattgefunden bat, Angabe bes , e 
Schaͤtzungswerths.) (Siehe Beiſpiele in Form. A2.) 





5. Beſtimmte Angabe der Veranlaſſung zur 
Hinterlegung. 








6. Bezeichnung der Hinterlegungsſtelle. 


7. Angabe der, ber Herausgabe entgegen⸗ 
ſtehenden Hinderniſſe (F. 99 Äbſatz 1 Saß 2, 
§. 24 5. O.). 








Unterſchrift.) 


Bemerkung. Wegen Ausfüllung der Spalten find die Beſtimmungen in $. 2 ber Verfügung zu beachten. 





166 





Yormular B. 
Derzeidhniß 
der 
Erklärungen über die Guthaben der Geldmafjen des Depofitoriums bei 
J. Gericht un 





[Betragber noch 
nicht zugefchrie- 








Sejeihhnung der Maff —se— 
ezeichnun er allen. i8 nicdhlie i 
Grelä g —— 
rung ber 1879 


Marl. | Pf. 











„si 


Formular C. 


— u 


verzeichniß 
der 


Erklärungen, auf Grund welcher die Beſtaͤnde der Maſſen an Werthpapieren und 
Koftbarfeiten aus dem Depofitorium des .. . . . ... Gerichts zu ........ 
an die Koͤnigliche Regierung zu ...... als Hinterlegungäftelle abzugeben find. 





Nr. | Seite 
— Bezeichnung der Maſſen 
Ertlä. Ma- I 


rungen.| nual8. 


1 25 | Anz wider Pflug l 5 
2 6 
3] 10 


|Stüd.| Reichs⸗ 


1 200 





MWertbpapiere auf ben Inhaber 


Nennbetrag in 


anderen Mäh- 


Thlr. 


£ 











Dabei befinden fid) 


Sins. ober | Ta- 


rungen. in: lons 
2 Dividenben.| lons. 
währung Bezeich· Scheine. Stück 
Mart. | nung. | 





4000 Mr.10bisl6b 5 


1110 -- 10 





Werthpapiere auf — Roftbarkeiten 


Nennbetrag in Dabei befinden ſich 


| | ägungswert 

Reiche: anderen Währungen: Zins. oder Talons. Stüd. Schãtzung h 
waͤhrung Bezeich. | — 
Mark, nung. ' 





Formular D. 
— un a —— 


An Hinterlegten Geldern werden an bie Königlihe Regierungs- (Bezirt3-) Sauptlaffe zu ........ 


bie beſelzendennnn MM. 
N 
abgeliefert. 
Crane ———— ———— den NER TREE |. 
Depofitorium des Koͤniglichen ........ . . Gericht? 
(Koͤnigl. ......... Gericht.) 
R. d. Decker's Berlag Berlin, gebrudt in ber vormaligen Geheimen Ober. 


Marquardt & Schend, Sofbuchbruderei (unter ReichBverwaltung), 


u u 


Juſtiz -Alinifleri al-Blatt 


für die 


Preufiiiche Gefeßgebung und Nechtspflege. 


Serauögegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juſtiz⸗Offizianten-Wittwen-⸗Kaſfſe. 


XLI. Jahrgang. 





Berlin, Breitag ben 18. ae 1879. 









Amtlider Theil. 


Berfoual:- Veränderungen, Titel« und Ordens ⸗Verleihungen bei den Zuftizbebörben. 





A. Bei ber Staatsanwaltfhaft. 
Dem Staatsprofurator Cöhmann in Bonn ift behufs Uebertritts 
in ben Tuftijbienft ber freien Stabt Hamburg bie nachgeſuchte 
Dienftentlaffung ertheilt. 


B. Reätsanwalte, Abvolat-Anwalte, Abvokaten 
unb Notare, 


Dem Ubvofaten Marcarb in Hoya ift bie Verlegung feines Wohn- 
ſides nad Ofterode a, Harz geitattet. 

Der Rechtsanwalt und Notar Aßmann in Neufalz ift zum 
Rechtsanwalt bei dem Appellationsgericht in Naumburg und 
zum Notar im Departement befjelben ernannt. 

Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Feuerftad in Sorau 
i. — deiſt in gleicher Amiseigenſchaft an bad Kreisgericht 
in Omeblinburg, mit Unmweifung feines Wohnſihes bafelbit, 
verfeht. 

Der Rechtsauwalt und Notar, Tuftizratd von Dazur in Breslau 
und 


ber Rechtsanwalt und Notar Goldſtandt im Danzig find ge 
ſtorben. 


C. Gerihts-Affefforen. 
Zu Gerihts-Afjefforen find ernannt: 


ber Referendar Ufteder, 

ber —— Dr, Samter, 

ber Referendbar Dorn, 

ber Referendar Selbis, 

ber Referendar Meyer unb 

ber Referendar Glünide 
im Bezirk des Rammergerichts, 

ber Referendar Dr. Startomsfi im Bezirk bes Mppellationg- 
gerichts zu Breslau, 

‚ ber Referendar Schwierczina im Bezirk bes Mppellations- 

gerichts zu MRatiber, 

ber Referendar Dr. Sperling im Bert bes Oſtpreußiſchen 
Tribunald zu Königsberg, 

ber Referendbar Elaafen im Bezitk bes Mppellationsgerichts 
zu Marienwerber, 


Dem Gerichts » Affefjor Kirſchſtein ift 


ufs Uebertritts zur 
—— — die nachgeſu 
ertheil 


te Dienftentlaffung 





172 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterial: Verfügungen und Enticheidungen ber oberften 
Gerichtöhöfe. 





Num. 39. 


Allerhöchfte Order vom 4. Juli 1879 und Allgemeine Verfügung des Tuftiz - Minifter vom 
12. Juli 1879, — betreffend die von den Richtern, Staatsanwälten, Gerichtsjchreibern und 
Rechtsanwälten zu tragende Amtstracht. 


Allerbödfte Order. 


Auf Ihren Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich genehmigen, daß Bei agree Dig Amtstracht 
für die Richter, Staatsanwälte, Gerichtsſchreiber und Rechtsanwälte die in dem Berichte Mir unterbreiteten 
durch die wieder beigefügten Zeichnungen Nr. 3 und 4 veranſchaulichten Vorſchläge befolgt werden. 


Bad Ems ben 4. Juli 1879. 
Wilhelm. 


(gg) Leonhardt. 
An den Tuftiz- Minifter, 


b, 
Verfügung des Juftiz-Minifters. 


Auf Grund der vorftehenden Allerhöchſten Order und in Ausführung des F. 89 des Ausführungs- 
gefeßes zum Deutfchen Geridtsverfafjungsgefege vom 24. April 1878 beftimmt dev Juftiz- Minifter: 
Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsjcyreiber und Rechtsanwälte foll aus einem 
ſchwarzen Gewande, weißer Halsbinde und ſchwarzem Baret beftehen. 
Das bis über die Mitte des Unterſchenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln 
verfehene und vor der Bruft zu ſchließende Gewand wird aus Wollſtoff gefertigt. Um ben Hals läuft ein 
16 Gentimeter breiter Befat in Form eines flad) anliegenden Ueberſchlagkragens, welcher fi an ben Vorber- 
feiten des Gewandes bis zum unteren Rande deſſelben in 11 Gentimeter Breite fortfegt. Die Aermel zeigen 
am ımteren Rande einen Beſatz von 8 Eentimeter Breite. Der Beſatz ift für die Richter und Staats- 
anwälte von ſchwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von fdywarzer Seide. Das Amtsgewand ber 
Gerichtsichreiber hat einen ſchmalen Umfchlagkragen und ift ohne Beſath. 
Das Baret befteht aus einem rund gefihnittenen und leicht gefalteten Kopftheile von ſchwarzem 
Mollitoff, um melden fid) ein nur am unteren Theile befeftigter, oben aber frei abitehender und an beiden 
Kopffeiten mit einem dreiedigen Einſchnitt verfehener ſteifer Rand von 8 Eentimeter Breite berumlegt. 
Die Bekleidung des Mandes ift für die Nidhter und Staatsanwälte: fi * Sammet; für die Rechts 
anwälte: ſchwarze Seide; für die Gerichtsſchreiber: ſchwarzer Wollſtoff. a8 Baret iſt ferner an dem 
oberen Theile des Randes rundumlaufend garnirt: 
a) für die Präſidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei 
Millimeter Breite; 

b) für die Senatspräfidenten der Oberlandesgerichte und bie Oberftaatsanwälte: mit einer goldenen 
Schnur von derfelben Breite; 

e) für die Präfidenten der Landgerichte: mit zwei filbernen Schnüren von berfelben Breite; 

d) für die Direftoren und die Erften Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer filbernen 
Schnur von berfelben Breite, 


173 


Ein Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, welcher da8 Wort ergreifen will, hat das Baret aufjufeken, 
fann daffelbe während des Wortrages : jedoch wieder ablegen. Während einer Eidesleiftnng oder Urtheils- 
verfündung ift von den an der Verhandlung Betheiligten ſtets das Baret zu tragen. 


Den Gerihtsbehörden werden Zeichnungen zur Veranſchaulichung des Schnitts der Amtstradyt zuge» 
fendet werden”). 
Berlin, ben 12, Juli 1879. 
Der Juſtiz -Miniſter. 
In deſſen Vertretung: 


von Schelling. 
1. 3158. 0.22. Vol. 5. 





Num. 40. 
Allgemeine Verfügung vom 9. Juli 1879, — betreffend die Ausführung des zweiten Abfchnitts 
und der 66. 88, 89 der Hinterlegungsordnung. 
Geſ.Samml. 1879 ©. 219. 
I. Vorläufige Verwahrung. 


$. 1. 

Geſuche um Annahme der im $. 1 der Sinterlegungsordnung bezeichneten Gegenftände zur vorläu- 
figen Verwahrung gelangen zu den Alten über die Rechtsangelegenheit, auf welche das Geſuch ſich bezieht. 
Rirb bie Angelegenheit erſt durdy den Antrag anhängig, fo ift derfelbe in das betreffende Aktenregiſter ein- 
autragen, oder, wenn für Saden diefer Art ein befonderes Regiiter nicht geführt wird, zu den bei jedem 
Amtsgericht für die vorläufigen Verwahrungen zu bildenden Sammelakten zu nehmen. 

Das nadı der — zurückbehaltene Exemplar des Geſuchs oder das Protokoll ($8. 77, 78 9.0.) 
darf erft dann in die Akten eingeheftet werden, wenn anzunehmen ift, daß eine Hinterlegung nicht bewirkt 
werden wird. Mird eine ſolche bewirkt, fo ift, falls es erforderlich erfcheint, eine Abjchrift des Geſuchs oder 
Protokolls für die Akten zu fertigen. 

Anträge auf Herausgabe gelangen zu den Akten, zu welchen die Annahmeverfügung genommen ift. 


6.2. 


Das Buch über die vorläufigen Verwahrungen (Verwahrungsbud) ift nach dem Formulare Nr. 1. 
ir führen. Bei der Annahme find die Spalten 1 bis 5, bei der Herausgabe die Spalten 6 bis I auszu— 


en. Radirungen dürfen nicht vorgenommen werben, Wird eine Aenderung erforderlich, fo ijt diefelbe 

durch eine Bemerkung in der Spalte 10 zu bewirken. Die eine Aenderung betreffenden Bemerkungen und 
die Eintragungen in ben Spalten 5 und 8 find von dem Richter und dem Gerichtäfchreiber zu unterfchreiben. 

Für die Spalte 4 genügt die Bezeihnung der Sache und der Behörde, wenn die Rechtsangelegenheit 
bei einer Behörde bereit anhängig ift. Andernfalls ift die Veranlaffung zur Hinterlegung anzugeben. 

Wird Faffenmäßiges Geld als ſolches zur vorläufigen Verwahrung angenommen, fo genügt bei der 
Buchung der Annahme und der Herausgabe in den Spalten 5 und 8 die Angabe der Summe. Die An- 
gabe Hat in Ziffern und Buchſtaben ftattzufinden. 

In Spalte 8 kann der Gegenftand durch eine Bezugnahme auf die Bezeihnung in Spalte 5 be 
zeichnet werben, wenn durch eine folde Bezugnahme nicht Zweifel über den Gegenftand enttehen. 


*) Borfhriftsmäßig nad) den Normalzeihnungen und Modellen gearbeitete Untsgewänber und Barete lönnen von der Firma 
Berger, Eollani u. Eomp., Berlin, S. W., Lindenſtraße Nr. 28. bezogen werben. 
38" 


ER 


2 


174 


Gefchieht bie — an den Empfangäberechtigten unmittelbar (Spalte 9a), fo dient die Quit⸗ 
tung, geſchieht fie mittel8 Ueberfendung durch die Poſt (Spalte Ib), jo dient ber Poſtſchein als Beleg ($. 25 
Abfah 5, $.85 H. O.). F 


Bei ben mit mehreren Richtern beſetzten Amtsgerichten werden die Verfügungen in den auf die vor⸗ 

Fa —— bezuͤglichen Angelegenheiten von dem bei der Verwahrung mitwirkenden Richter ($. 79 
. D.) erlaffen. 

JR die Sache, im welcher die vorläufige Verwahrung erfolgen fol, nad der Geſchäftsvertheilung 
von einem andern Richter zu erledigen, fo erläßt, wenn bierburd eine Verzögerung nicht herbeigeführt 
wird, dieſer die Verfügung. i 

$. 4. 


Wenn die Hinterlegungsitelle von einem am Site berfelben ſich befindenden Amtsgericht um eine 
Auszahlung oder Herausgabe an das Amtsgericht felbft erſucht wird, fo ift das Erfuchen auf Einfendung 
zur vorläufigen Verwahrung zu richten und gleichzeitig die Annahme anzuorbnen. 


8. 5. 
Die Annahmeverfügung muß die in bie Spalten 3 biß 5 des Verwahrungsbuchs einzutragenben 


Angaben enthalten. Zur Niederfchreibung derfelben ift das Geſuch nicht zu benußen. 

Die Annahme erfolgt auf Vorlegung der Urſchrift der Berfügung- 

§. 6. 

Die über die Annahme gemäß $. 78 der SHinterlegungsorbnung auf einem Exemplare de Geſuchs 
oder auf einer Abjchrift des Protokolls zu ertheilende Beſcheiniguug if fo zu faſſen, daß über den Gegen- 
ftand ber Annahme fein Zweifel beftehen kann. 

Ein dem Inhalt der Befcheinigung entfprechender Vermerk ift unter die Annahmeverfügung zu feßen. 


$. 7. 

Die zu einer Eintragung gehörigen Gegenftände find ohne Vermifhung mit anderen Gegenftänden 

in einer Hülle (Beutel, Dapterunfelog u. f. w.) verfiegelt aufzubewahren. Die Nummer bed Benwahrungs- 
buchs und der Inhalt find auf der Hülle zu verzeichnen. 


6. 8. 

Die Herausgabe erfolgt auf Vorlegung einer Ausfertigung der Außgabeverfügung. 

Die Verfügung muß die Nummer des Verwahrungsbuchs enthalten, den WW. unb ben 
Empfangsberedhtigten genau bezeichnen und die Art der Herausgabe angeben (If. 83, 85 H. O.). Woft- 
anmweilungen find vor Ausfertigung der Verfügung auszufüllen und in ber legtern in Berug zu nehmen. 
Ueberfendungsjchreiben, fonjtige der Sendung beizufügende Schriftftüde (F. 83 H. ©.) und Siollanmeifungen 
müſſen ber Ausfertigung beiliegen. 

Die Ausfertigungen find auf gebrocdhenem Bogen jo niederzufchreiben, daß bie rechte Seite für bie 
Empfangsbefcheinigung des Empfängerd und für ben Hinweis auf ben Poſtſchein frei bleibt. 


$.9. 

Der Eingang der von ber Sinterlegungsftelle oder von anderen Behörden zu ertheilenden Empfangs- 
beſcheinigungen tft von dem Richter, weldher die Herausgabe verfügt bat, zu Eontroliren. 

kn die Herausgabe an einen Gerichtsbeamten zur —— an den Empſangsberechtigten ge» 
—* To hat ber Gerichtöfchreiber, an melden das über die Aushaͤndigung aufgenommene Protokoll gelangt 
en Verm ' 

»Drotofoll erhaltene 

in bie Spalte 10 des Verwahrungsbuchs einzutragen. Hat das Protokoll über die Aushändigung an ben 
Gerichtsfchreiber zu gelangen, an weldyen der Gegenftand herausgegeben ift, fo ift von dem Richter (9.79 5.0.) 
in der Spalte 10 zu vermerken, daß er das Protokoll eingefehen habe. 


Die ee ber erledigten Musgabeverfügungen werben nad) der Nummerfolge des Verwah- 
rungsbuchs gefammelt. Mit der Verfügung wird der Pofteinlieferungsihein verbunden. 
Auf jedem Beleg ift die Nummer des Verwahrumgsbuchs anzugeben. 


$. 11. 


Ausgabeverfügungen, deren Erledigung binnen zwei Wochen nicht erfolgt ift, find dem Amtsgericht 
zur weiteren Verfügung vorzulegen. j j 
Eind feit der Annahme ſechs Wochen abgelaufen, ohne daß die Herausgabe verfügt ft, fo haben bie 
Verwahrungsbeamten den Antrag auf Erlaß einer ſolchen Verfügung zu ftellen. Ein gleiher Antrag ift 
fofort nach der Annahme zu ftellen: u 
1. wenn die Annahme auf Geſuch eines Vormundes in Gemäßheit bes $. 74 Nr. 2 ber Hinter 
legungsordnung erfolgt ift; 
2. wenn ber Werth de8 Gegenftandes fo beträchtlich ift, daß die zur Sicherung der Aufbewahrung 
zu Gebote ftehenben Mittel unzulänglich erſcheinen. 


$. 12. 


Die Straffammern, Unterfuchungsrichter und Staatsanwaltfcaften können die Amtsgerichte erſuchen, 
folde im $. 1 der Hinterlegungsordnung bezeichneten Gegenftände, welche in Straffadyen für die Unterſuchung 
von Bedeutung find, in Verwahrung zu nehmen. Die Annahme und Ausgabeverfügungen werden von ben 
Amtsgerichten dem Erfuchen eniſprechend erlaffen. Im Uebrigen beftimmt ſich das Verfahren nad) deu Bor- 
fehriften über die vorläufige Verwahrung. Das Amtsgericht hat jebod) die Hinterlegung nur auf Erſuchen 
zu bewirken. Im Falle bes $. 11 Abſaß 2 Nr. 2 ift der Behörde, auf deren Erfuchen die Annahme ftatt- 
gefunden hat, bie Entfchliefung anheimzuftellen. 

6. 13. 


Für bie von dem Gerichtsfhreiber aufzunehmenden Geſuche werben die Formulare Nr. 2 und Nr. 3 „ 


zur Ammwendung empfohlen. Das Foxmular 2 dient zu Geſuchen um Annahme von Geld, een 3% y 


zu Gefuchen um Annahme von Wertpapieren und Koftbarkeiten ($. 1 Nr. 2 bis 4, 8.36 H 


I. Verwahrung von Werthpapieren auf Namen. 


$. 14. 

Mird ber Gerihtsfchreiber auf Grund bes $. 88 der Hinterlegungsordnung beauftragt, Merthpapiere 
auf Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber geleiftet werben kann, zu verwahren, fo iſt, injo- 
weit nicht aus dem Inhalte der gerichtlichen Anordnung fid) Abweichungen ergeben, in Gemäßheit der nad. 
ſtehenden Borfchriften zu verfahren. Ss 

. 15. 


Die Urkumden, deren Verwahrung angeorbnet ift, find in das nad dem Formulare Nr. 4 zu füh— 


> > 
— * 
Bu 


ende Urkundenverwahrungsbud, einzutragen. Bei der Annahme find die Spalten 1 bis 5, bei ber Heraus · y 


gabe die Spalten 6 bis 8 von dem Gerichtsſchreiber auszufüllen. 
Der Gerichtsfchreiber Hat die Vermerke in Spalte 5 und 8 zu unterſchreiben. 
$. 16. 

Die Verfügung über bie Annahme und Herausgabe werben dem Gerichtsfchreiber in Urſchrift vor 

gelegt. Unter der Verfügung ift die Befolgung unter Angabe der Buchnummer zu vermerken. 
$. 17. 

Soll die Ueberfendung einer Urkunde erfolgen, fo ift diefelbe entweder einem anderen, in der Aus. 
nabeverfügung alt Empfänger zu bezeichnenben Gerichtäfchreiber zu übertragen oder von dem Amtsrichter zu 
fontroliren. In dem letztbezeichneten Fal hat der Richter über den Nachweis des Verbleibs der Urkunde in 
Spalte 9 einen Vermerk einzutragen. 


$. 18. 

Soll die Herausgabe an einen Beamten des Amtsgericht zu einem ——— Gebrauch er- 
folgen, ſo ſind in der — — der Zweck der Herausgabe und bie Friſt für die Nüdgabe anzu⸗ 
geben. Eine von dem Empfänger mit der Empfangdbefcheinigung zu verjehende beglaubigte Abſchrift der 
Verfügung iſt dem Gerichtöfchreiber auszuhändigen. Diefelbe wird an Stelle der Urkunde in Verwahrung 
kr und gegen Rüdgabe der legteren zurüdgegeben. Eine Eintragung in das Verwahrungsbud, findet 
nicht ſtatt. 

§. 19. 


Der Umfang des Buchs iſt fo zu bemeſſen, daß es auf etwa 10 Jahre ausreicht. Ein alphabetifches 
Namensverzeichniß ijt anzulegen, wenn ed nad) der Zahl der verwahrten Urkunden zweckmäßig erſcheint. 


Il. Berwahrung legtwilliger Verfügungen. 


$. 20. 


Ueber die Verwahrung leßtwilliger Verfügungen wird von den mit ber Verwahrung beauftragten 


. 5, Serihtöbeamten ein Verwahrungsbud nad dem Formulare Nr. 5 geführt. 
ar 
— §. 21. 

Die Annahme erfolgt auf Grund der urſchriftlich vorzulegenden Annahmeverfügung. Unter derſelben 
iſt die Befolgung unter Angabe ber Buchnummer zu vermerken. 

Die Ausgabeverfügungen müffen auf die Buchnummer hinweiſen. Diefelben find den Berwahrungs- 
beamten in Ausfertigung a Fr Die Ausfertigungen find mit dem Eingangsvermerk zu verfehen und, 
nachdem fie befolgt find, als Ausgabebelege nad ber eye zu jammeln. Sie find auf balb- 
gebrochenem Bogen fo niederzufchreiben, daß die rechte Seite frei bleibt. Auf dieſe Hat der Empfänger bie 
Empfangsbefcheinigung zu fegen. In die Spalten 3 und 6 ift die Jahreszahl nur einzutragen, wenn fie 
eine andere iſt, als die in Die Spalte 2 und bezüglich 5 eingeftellte. 

Die Spalten 4 und 7, die Spalte 7 erſt nad) Ausjtellung der Empfangsbeſcheinigung, find von dem 
Richter und dem Gerichtäfchreiber zu unterfchreiben. 

Die legtwilligen Verfügungen werden mit der Buchnummer verfehen und in der Ordnung auf- 
bewahrt, in welcher fie in dem Budye verzeichnet find. 

$. 22. 
Ueber bie Eintragung jeder Annahme ift ein die Spalten 1 bis 4 umfaffender Auszug in 2 Exem 
plaren zu den Alten zu geben, in welden die Verfügung erlaffen if. Der Auszug führt die Ueberjchrift: 
»Amtögeriht Zu......+-. « 
Auszug 
»aus dem Verwahrungsbud für letztwillige Verfügungen «. 
Derfelbe ift unter Beifügung des Orte und Datums fowie bes Gericht8fiegeld von dem Richter und dem 
Gerichtsfchreiber zu unterfchreiben. Ein Exemplar de8 Auszuges ift der Perfon zu behändigen, welche bie 
legtwillige Verfügung niedergelegt bat. g23 


Zu dem a tan u für leßtwillige Verfügungen find alphabetifche Namensverzeichniffe zu 
führen. Diefelben enthalten die Namen der Perfonen, für welche legtwillige Verfügungen verwahrt werben, 
und den Hinweis auf die Nummer des Verwahrungsbuches. 

Soldyer Namensverzeichniffe bedarf e8 nicht bei denjenigen Amtögerichten, bei welchen zu ben Alten- 
regiftern über lehtwillige Verfügungen alphabetifhe Namensverzeichniffe gehalten werden. 


Berlin, den 9. Juli 1879. 
Der Juftiz-Minifter 


In befien Vertretung: 
von Schelling. 
An ſämmtliche Auftisbehörben. 
I, 3074. H. 17. Vol. 2. 








177 





Formular Ar. 1. 





Bud 


über 


die vorläufigen Verwahrungen. 








Yübr- 
lich 
fort- 
laufende 
Nr. 





w 


178 









Name 

Der Annahme P ame, 
. ; Stand oder Gewerbe 

Verfügung und 


— 


Lag 


VI. 


. Nr. 17 | Der 








Wohnort des Hinterlegers 
und, falls die Hinterlegung in 


Se defien Vertretung von einer 
ihäfts- | anderen Verfon bewirkt wird, 


‚nummer, diefer Berjon. 
1 








Veranlaffung 
zur 
Hinterlegung 
oder 
Bezeihnung 
der Sache 


und 
ber Behörde. 









Gegenftand 


der 






Verwahrung. 












3. 


| 
| 


VI Nr.7? Rentier Karl Wendt zu New-| Befreiun 


4. dorf. 


Kaufmann 
Abt zu Neuftadt als Vor— 
mund des Ernjt Zorn ba- 
jelbit. 


23, 









4, 


VI. Nr. 7] Bauer Emil Egge zu Heuborf.|Strafiadhe wider | Der BrandenburgifcheRenten- 


brief Lit. B. Nr. 11414 


Egge bei dem 
über 500 Thlr. nebft Talon 


Landgericht zu 


Votsdam. ohne Kupons. 
Kıd. Schwarz. 
von Zweitauſend (2000) Mark. 
einer Darlehns- 


Kod. Schwarz. 


ſchuld wider 
Sattler Ernft 
unge zu Neu⸗ 
dorf. 


ChriſtophlZorn'ſche VorfEin goldener Ring mit einem 


Fr Diamanten (Brillanten). 
ei dem biefigen * 
Amtsgericht. Koh. Schwarz. 








‘ „I 
‚OOQOlIt 
BER . u 








Der Ausgabe Nachweis 
Verfügung Genaue Bezeichnung Gegenjtand der Herausgabe. 





de8 der Tag Bemerkungen. 
Ge⸗ 
Tag. | fchäfts. Empfängers. Herausgabe. der or 
nummer, Quittung.) (eins. 
6a. 6b. 7 | 8. 9%”. | Mm | 10. u 
71. VI. De 7 —— SHauptlaffe | Die in Spalte 5 bezeich / — s/1. | 
6. zu Potsdam. neten Gegenjtände. 


Kod. Schwarz. 


20/1. |VI. Mr. 71 Sattler Ernft Kuntze Secitaufenb (2000) 22/1. * 
zu Neudorf. Mar 


en Schwar;. 
12/1. * 17 | Regierungs » + Sonpitae Der in Spalte 5 bezeich | — 12/1. 
zu Potsdam nete Gegenftand. 


Koch. Schwarz. 


1. 


to 


[1 


Formular Nr. %, 





Gefud 
Annahme von Geld 


zur vorläufigen Verwahrung. 


Bemerkungen. 


Das Formular ift anzuwenden, wenn Geld angenommen werben fol. Spalte 5 ift im Bezirke 
bes DOberlandesgerichts Coln nicht mit in das Formular aufzunehmen. Sie wird nur benußt 
für Hinterlegungen, weldye der Schuldner eines Geldbetrages in dem Geltungsbereich des all. 
— Landrechts oder des gemeinen Rechts bewirkt, um von ſeiner Verbindlichkeit ſich zu 
efreien. 


Fehlt in dem ee alle für eine in dem Formulare erforderte Angabe die Vorausſetzung, 


unter welcher daſſelbe auszufüllen ift, fo ijt die in der eriten Fängsfpalte befindliche auf bie 
Angabe bezügliche Bezeichnung zu durchftreichen. Iſt beifpielöweife ein Verfahren in der Rechts— 
angelegenbeit, in welcher bie Hinterlegung bewirkt wird, nicht anhängig, fo erfolgt in der 
Spalte 3 die Durchſtreichung der Worte: 

Bezeihnung der Behörde u. ſ. w. 
In Spalte 5 find die Worte 

Erklärung darüber u. f. w. 

in allen fällen zu durchftreichen, in welchen die Annahme nicht auf Grund des 8.19 9. 0. 
nahgejucht wird. Wird die Annahme auf Grund biefes Paragraphen nachgeſucht, die Rüd- 
ill aber nicht ausdrüdlich vorbehalten, fo ift die Spalte des Formulars mit »Nein« aus- 
zufüllen. 


. In den galten, in denen es in ber Erklärung einer Ungabe bedarf, auf welche die in der erften 
a 


Fängsib te befindlihen Bezeihnungen ihrem Wortlaut nad) nicht zutreffen, ift die Angabe in 
bie ihrer Bezeichnung nad) entiprechend zutreffende Querfpalte aufzunehmen. Steht beifpieläweife 
die Verfügung über ben Hinterlegten Betrag oder Gegenftand einer Auseinanderfegungsbehörde 
zu, fo ift died in der Spalte 4 zu vermerken, 


4, Soll kaſſenmäßiges Geld als folches angenommen werben, fo genügt in Spalte 2 die Angabe 


der Sunme. 


39* 


182 


Geſuch um Annahme von Geld zur vorläufigen Verwahrung bei dem 
Königlichen Amtsgericht zu ............... 





l, Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort | 
de8 Sinterlegers und, fall8 die Hinterlegung 
in deſſen Vertretung von einer anderen 
Derfon bewirkt wird, diefer Perfon. 


2, Geldbetrag 
(in Ziffern und in Buchſtaben). 


3. Bellimmte Angabe der Veranlaffung zur 
Hinterlegung. 
Bezeichnung der Behörde, bei melder 
die Recht8angelegenheit anhängig ift, ſowie 
der Sadıe. 


Bezeichnung der als Anlage beigefügten 
Schriftſtücke. 





4. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der Perſon, an welche der Betrag aus— 
gezahlt werden ſoll. 

Sonſtige Beſtimmungen über die Aus— 
zahlung. 


5. Erklärung darüber, ob der Antragſteller 
die Zuruͤcknahme des hinterlegten Geldes 
ſich ausdrücklich vorbehält. 

6. Gründe für die Dringlichkeit. 


ö— ⸗ —ñ — — — — — — — — — —— 


1. OD . > PR. RER AREA 18 
(Unterſchrift.) 
Die vorſtehend bezeichneten ................................... ſind in vorläufige Verwahrung 
genommen, Nr. des Verwahrungsbuches. 


N., den . ten ............... 18.. 


183 


Formular Wr. 3. 


— 








Gefud 


um 


Annahme von Wertbpapieren und Koftbarfeiten. 


zur vorläufigen Berwahrung. 


. Bemerkungen. 


1. Das Formular ift anzumenden, wenn Werthpapiere und Koftbarkeiten (F. 1 Nr. 2 bis 4, 8. 36 
95.9.) angenommen werden follen. 


Spalte 5 ift im Bezirke des Oberlandesgerihts Cöln nicht mit in das Formular auf 
zunehmen. Sie wird nur benugt für SHinterlegungen, welcher der Schuldner in dem Geltungs- 
bereich des allgemeinen Landrechts oder de8 gemeinen Nedytd bewirkt, um von feiner Berbindlid)- 
feit fi) zu befreien. 


2. Fehlt in dem einzelnen Falle für eine in dem Formular erforderte Angabe die Borausfekung, 
unter welder daſſelbe auszufüllen ift, fo ift die in ber erſten Pängsfpalte auf die Angabe 
bezügliche Bezeihnung zu durchſtreichen. Iſt beifpielsweife ein Verfahren in der Rechts— 
angelegenheit, in melcher bie Hinterlegung bewirkt wird, nicht anbhängig, fo erfolgt in ber 
Spalte 3 die Durchſtreichung der Worte: 


Bezeichnung ber Behörde u. ſ. w. 
In Spalte 5 find die Worte 
Erklärung darüber u. ſ. w. 


in allen Fällen zu durchſtreichen, in melden die Annahme nicht auf Grund bes 8.19 5.0. 
nachgefucht wird. Wird die Anuahme auf Grund dieſes Paragraphen nachgeſucht, die Nüd- 
— * aber nicht ausdrücklich vorbehalten, fo iſt die Spalte des Formulars mit »Nein« aus— 
zufüllen. 


3. In ben fällen, in denen e8 in ber Erklärung einer Angabe bedarf, auf welche die in ber erften 
ängsipalte befindlichen Bezeichnungen ihrem Wortlaut nad nicht zutreffen, ift die Angabe in bie 
ihrer Bezeihnung nad; entiprechend zutreffende Duerfpalte aufzunehmen. Steht beifpielsweife die 
Verfügung über den binterlegten Betrag oder Gegenftand einer Auseinanderjegungsbehörde zu, 
fo ift dies in der Spalte 4 zu vermerken. 


184 


Gefuh um Anuahme von Wertbpapieren und Koftbarkeiten zur vorläufigen — bei dem 
Königlichen Amtsgerichte zu ............... 


1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
des Hinterlegers und, falls die Hinterlegung 
in deſſen Vertretung von einer anderen 
Perſon bewirkt wird, dieſer Perfon. 


2. Gegenſtand: 
N Merthpapiere gemäß — 40 Nr. 1; 
ür Koftbarkeiten gemäß $. 40 Nr. 2 ber 
5. D. und, wenn eine Abſchätzung ftatt- 
gefunden hat, Angabe des Schätungs- 
werth8). 


3. Beftimmte Angabe ber Beranlaffung zur 
Hinterlegung. 

Bezeichnung der Behörde, bei meldyer 
die Rechtsangelegenheit anhängig ift, ſowie 
ber Sadıe. 

Bezeihnung ber ald Anlage beigefügten 
Schriftftüde. 


re —ñ— — — — —— 


4. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der Perſon, an welche der Gegenſtand 
herausgegeben werden ſoll. 

EUR Beitimmungen über die Heraus- 
gabe 


— —— 





5, Erflärun ung, darüber, ob ber Antragiteller 
die Zurüdnahme des Hinterlegten Gegen- 
ftanbes fid) ausdruͤcklich vorbebält. 





6. Gründe für die Dringlichkeit. 





N. Din SE nennen 18 
(Unterſchrift.) 
Die vorſtehend bezeichneten .. ................***64* ſind in vorläufige Verwahrung 
genommen, Nr. des Verwahrungsbuches. 


N., den ien 18.. 








Formular Nr, 4: 


Urkundenverwahrungsbuc). 


Der Annahme Name, Veranlaffung 
Stand oder Gewerbe zur 8 — 
Fort. Merfügung und Sinterfegung ezeihnung 
laufende Wohnort des Hinterlegers oder 


und falld die Hinterlegung in 

Nr. Ge beffen Wertretung von einer 
Tag. | fchäfts- | anderen Derfon bewirkt wird, 
nummer. dieſer Derfon. 


1, | 2a, Ä 2b. | Een 


Bezeichnung ber 
der Sadıe 


und verwahbrten Urkunde. 
der Behörde. 





4. | 5 





1870 


2/10.1C. um Der Brauer Ernft Müller zu Vroʒeßſache Hypothekenbrief vom 10. Dt. 
Neuftadt. Müller tober 1873 über 3000 Mark, 
wider eingetragen im Grundbude 
Schulze vom Meuftadtt Band II 
bei dem Carter Blatt 11 Abthl. III Ne. 5. 
Dotsdam. Schwarz. 


Verfügung Genaue Bezeichnung Bezeichnung Empfangsbefenntnif 
x = des Bemerkungen. 
Ge i herausgegebenen 
Tag. | fhäfts- Empfängers. Urkunden. Empfängers. 


nummer. 











6a. | 6b. = Ä 
GN Fra ee en een Hetze 


2/6. | C. 11/80| Der Brauer Exrnſt Hypothekenbrief vom [Die nebenfteherd be- 
23. Müller zuMeuftadt.| 10.Oftober 1873 über| zeichnete Urkunde 
3000 Mark, eingetra- ir ich heute er- 
gen N —* alten. 
von Neuſtadt Ban 
N., den 6. Juni 
Blatt 11 ‚Abthl. III ' - 
Nr. 5. 1880. 


Schwar;. Ernft Müller. 


189 


Formular Nr. 5. 


Derwahrungsbud) 
für 


legtmwillige Verfügungen. 












Der Annahme 


Verfügung Genaue Bezeihnung 
ber 


legtwilligen Verfügung und ber Art ihres Verſchluſſes. 


Laufende 


ahr Ge⸗ 
und ſchaͤfts⸗ 
Tag. nummer. 








1879. 


2/10. II. N. 4] 3/10. |Das am 2. Oktober 1879 dem Amtsgerichte verſchloſſen übergebene 
2. Teftament des Brauerd Ernft Müller zu Neuftabt. 
Der Umfchlag, in dem ſich daß Teftament befindet, ift mit zwei 
Abdrüden eines die Buchſtaben E. M. führenden Siegeld und mit 
drei Abdrücken des Gerichtöfiegeld verfchloffen. 


Koch. Schwarz. 

















Der Ausgabe- 
Verfügung Bezeihnung 
8 be Bemerkungen. 
Jahr Ge Heraus. 


und | fchäfte- Empfängers. 


Tag. |nummer. 


gabe. 





| 
1581. 
7/6. JI.N.A| 11/6. |Zu Rr. 1. 
%. Der Amtsrichter Runge. 


Koch. Schwar;. 


—. 


192 


Num. 41. 


Allgemeine Verfügung vom 10. Juli 1879, — betreffend die Beihaffung des Teuerungsmateriald 
für die fünftigen Juftizbehörden. 


Megen Beihaffung des Feuerungsmateriald für die am 1. Oktober d. 8. ins Leben tretenden 

Juſtizbehörden werden nadjfolgende Beftimmungen erlaffen: 

ie Juftizbehörden haben durch die nady den bisherigen Beitimmungen dazu berufenen Organe die 
Drage einer Erörterung zu unterziehen, ob nad) ben; für den Ankauf des gr reg beftehenben 
rtlihen Berhältniffen es nothwendig ober zwedmäßig ericheint, daß ber für die künftigen Juſtizbehörden 
erforderliche Bebarf fhon vor dem 1. Oktober db. 8. beichafft bezw. bie Lieferung beffelßen fihergeftellt 
wird. —— Falls iſt das annähernd erforderliche Quantum feſtzuſtellen und wegen Lieferung deſſelben 
das Erforberliche nach Maßgabe der bisherigen Vorſchriften zu veranlaſſen. 

In Betreff der neu errichteten Amtsgerichte an ſolchen Orten, welche bisher nicht Sig einer Juftiz- 
behörde waren, baben bie Gerichtsbehörben, zu deren Bezirk der Sig des künftigen Amtsgerichts gehört, 
bie erwähnte frage zu prüfen und eventuell mit geeigneten Unternehmern Verträge, durch welche die Liefe- 
rung des feuerungsmateriald nach dem 1. Oktober 1879 gefichert wird, abzuſchließen. 

Die Koften der vor dem 1. Oktober d. 8. erfolgten Lieferungen können nöthigenfalld auf die für 
das Halbjahr vom 1. April bis 1. Oktober 1879 außgefehten Bebüirfnigfonde ungeachtet einer Ueberfchreibung 
berfelben angewieſen werden. 

Berlin, den 10. Juli 1879. 

Der Juftiz- Minifter. 
In befien Vertretung: 
von Scelling. 
Un ſaͤmmtliche Auftigbehörben. 
I. 2898, Juftigfistus 63. V.2. 


Nichtamtlicher Theil. 


Num. 9. 


Die Juftizbehörden und Juftigbeamten werben hierburd darauf aufmerkfam gemacht, daß gegen Enbe 
dieſes Monats in Carl Heymann's Verlag in Berlin eine »Karte der Gerichtsorganifation im Deutfehen 
Reiche von Hugo Knoblaud), Ingenieur und Königlicyer Feldmeſſer, ericheinen wird. Das Kartenblatt wird 
circa 75 Eentimeter Länge und 60 Eentimeter Breite einnehmen und für den Preis von 3 Mark, bis zum 
15. September d. I. jebod) zum Subfkriptionspreife von 2 Mark 50 Pf., zu haben fein. Dabei wird be- 
merkt, daß ein Exemplar biefer Karte nicht vorgelegen bat. 


MR. v. Deder’5 Verlag Margarbt & Schend. : Gebrudt Berlin in der Meichöbruderei, 


—— 


Iuftiz-Minifterial-Blatt 


Preußische Gefetgebung und Nechtspflege. 


Serausdsgegeben 
im 
Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Juſtiz-Offiziauten-Wittwen-Kaſſe. 














Amtlidher Theil. 


Berfonals Beränderungen, Titels und DOrdend: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Stabt-, Kreis, Amtsd- unb 
Friedensgerichten. 


Der Kreisgerichts ⸗Rath Schweiger in Calbe a. ©. und 
ber Kreisrichter Stolterfoth in Heiligenbeil 
find geftorben. 


B. Redtsanmwalte, Abvofat-Anmwalte, Abvokaten 
und Notare, 


Dem Rechtsanwalt, Juſtigrath Wilhelmi in Wiesbaben ift aus 
Anlaf jeines Dienftjubiläums der Rothe Abler-Orben IV. Klaſſe 
verliehen. 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Schmits in Duisburg 
ift die Verlegung feines Wohnfiges nad Mülheim an der Rubr 
geftattet. 


Der Rechtsanwalt und Notar Krönig in Siegen ift in gleicher 
Amtseigenfchaft an das Kreisgericht in Duisburg, mit Unmweifung 
feines Wohnfiges bafelbft, verſeht. 

Der Referendar Niemann ift zum Advokaten im Bezirf bes 
Appellationsgericht® zu Celle, mit Anweifung feines Wohnſihzes 
in Bingen, ernannt, 


Dem Redhtsanwalt und Notar, Juſtizrath Weniger in Neu 
Baldensleben ift die nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 

Der Advokat und Notar Dr. Ebeling in Lauenſtein, 

ber Notar, Juſtizrath Cükeler in Düffelderf und 

ber Notar van den Boſch in Eöln 
find geftorben. 


C. Gerihts-Affefforen. 


Zu Gerichts -Aſſeſſoren find ernannt: 

ber Referenbar Helfferich im Bezirk bed Appellationsgerichts 
zu Eelle, 

ber Referendbar Dr. Otto unb 

ber Referenbar von Meufel 
im Bezirk des Appellationsgerichts zu Miesbaben, 

ber Neferendar Albinus im Bezirk bes Appellationsgerichts zu 
Glogau, 

ber Refereudar Meyer im Bezirk bed Appellationsgerichts zu 
Breslau, 

ber Referendar Dr. Brandt im Bezirk bes Appellationsgerichts 
zu Caſſel, 

41 


194 


ber Referendbar Braun, ber Referendbar Eaffel 
ber Referendar Richter und im Bezirk bes Kammergerichts, 
der Referendar Kin — Bering im Bezirk des Appellationsgerichts zu 
it b — 
im Bezirk bes Oſtpreußiſchen Tribunals zu Königsberg, Dem Gerichte-Affefior Freiherrn von Mal hahn iſt behufs Ueber- 
ber Referenbar Seelig und tritte zur allgemeinen Staatsverwaltung bie nachgeſuchte Dienft- 


entlaffung ertheilt. 





Allerböchfte Erlafie, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 42. 
Allgemeine Verfügung vom 14. Juli 1879, — betreffend den Erlaß einer Gerichtsvollzieherordnung. 


Die in Ausführung des F. 73 des Geſetzes vom 24. April 1878 (Gef. -Samml. ©. 230) von dem | 
‚ Juftiz- Minifter erlaffene, in der Anlage abgedrudte Gerichtsvollzieherordnung wird hierburd) zur öffentlichen 
/ Kenntniß gebradit. 
* Berlin, den 14. Juli 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 
In beffen Vertretung. 


von Scelling. 
1. 3340. G. 84, Vol. 2. 


Num. 43. 
Allgemeine Verfügung vom 16. Juli 1879, betreffend vereinfachte Zuftellungen in Strafjachen. 


Zur Ausführung der Beſtimmungen in ben 
6.39 der Strafprogehordnung, 
|. 22 des Gefehes, betreffend den Forſtdiebſtahl, 
. 24 Nr. 1 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, 
$. 32 Abf. 3, $. 39 Abſ. 1 des Ausführungsgefeges vom 10. März 1879 
beftimmt der Juftiz.Minifter, was folgt: 





ET. 


Für den Nachweis der Zuftellung, welche , 
a) in dem bie öffentliche Klage in Straffachen vworbereitenden Verfahren oder in der Borunter- 





fuchung 
b) in bem Verfahren bei der Strafvollftredung, von Amtswegen angeorbnet werden, | 


fommen die nachftehenden einfacheren formen zur Anwendung: : 
l. Eine Abjchrift der Zuftellungsurkunde wird bei der Zuftellung nicht übergeben. 
& 2. In ber Zuftellungsurfunde des Gerichtsvollzichers kann die Bezeihnung des Auftraggebers | 
unterbleiben. | 


195 


3. Erfolgt die Zuftellung dur die Poſt, fo genügt an Stelle der Befcheinigung ber Aufgabe zur 
Poſt ($. 177 der ——— die — bes Gerichtsſchreibers, daß er bie zu über- 
n 


—— ee der zuzuſtellenden Schriftftüde behufs ber Beförderung zur Poſt dem Gerichtsdiener 
geben habe 


Auf den Briefumfchlag ift der Vermerk zu ſetzen: Vereinfachte Zuftellung. 
* das an bie Poſt gerichtete Erſuchen des Gerichtsſchreiberb, einſchließlich der erwähnten Befcei- 
nigung deſſelben, wird eine Gebühr nicht erhoben. 


11. 


In dem gefammten Verfahren vor dem Amtsgerichte wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gefeh 
vom 15. April 1878, betreffend den Forftdiebftahl, finden die Vorfchriften über Zuftellungen in Strafſachen 
mit ben vorftehend unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Abweichungen eg 

Die Yuftellung bed Strafbefehls ($ 27 de8 Gefehes vom 15. April 1878) erfolgt durch Uebergabe 
ber —— deſſelben. Die Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber bewirkt und die Leberein- 
ftimmung berfelben mit der richterlichen Steaffeifebung und Terminsbeitimmung durch Befcheinigung bes 
Gerichtsfchreiberd nachgewieſen. Erfolgt die —— urch den Gerichtsvollzieher, fo iſt die Zuftellungs- 
Urkunde mit der vorerwähnten Befcheinigung des Gerichtäfchreibers zu verbinden ; fie kann in tabellarifcyer 
form audgeftellt werden. u 


An Gebühren des Gerichtsvollzieherd für eine vereinfachte Zuftellung kommen 40 Df. zum .. 
Handelt e8 fi un die Juftellung eines Strafbefehls in Forſtdiebſtahlßſachen, ſo kommen an Ge- 
bühren des GerichtSvollziehers 20 Df. und an Reifekoften deffelben höchſtens 60 Pf. zum Anfap. 
Berlin, ben 16. Juli 1879, 
Der Juftiz- Miniiter. 
In befien Vertretung: 


von Scelling. 
1. 3349. Z. 17. ch 8 


Nr. 44. 
Allgemeine Verfügung vom 22. Juli 1879, — betreffend die Vorbereitungen zur Bildung ber 
Schöffengerichte und der Schwurgerichte. 
Zur Ausführung der Beftimmungen in den 66.39, 40, 43, 45, 79, 86, 87 und 99 des Deutſchen 


Geriiptöverfaffunge eſetzes und $. 35 Abſatz 2 des engen e8 zu bemfelben vom 24. April 1878, 
fowie $.2 des € nführungegefehes zur Strafprogeßordnung verfügt der Juftiz-Minifter was folgt: 


J. Allgemeine Beflimmungen. 
§. 1. 
Die Zufammenlegung der Bezirke mehrerer Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirk, ſowie bie 


Beftimmung darüber, bei weichem der betreffenden Candgerichte die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten 
werben follen, verbleibt dem Juftiz-Minifter, 
$. 2, 


Die Zeit des Beginned der Sigungsperiodben der Schwurgerichte beftimmt dev Präfibent bes Ober- 
lanbesgerichts nad) Anhörung des Ober. Staatdanmwalte. 
$. 3. 
Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptfhöffen und Hülfsſchöffen wird durd) den 
Präfidenten des Landgerichts beftimmt und bis zum I. September jedes Jahres dem Amtsrichter mitgetheilt. 
41* 


196 


d. 4. 


Die Beftimmung ber Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geſchworenen und bie Verthei- 
lung. diefer. Zahl auf. die einzelnen Amtsgerichtsbezirke erfolgt durch den Präfibenten bed: Landgerichts, im 
Falle der Zuſammenlegung mehrerer Landgerichtäbezirke zu einem —— durch den Präfidenten 
desjenigen Landgerichts, bei welchem. die Sigungen des Schwurgerichts abgehalten werben. 

Die Anordnung des Präſidenten ift dem Amtsrichter biß zum 1. September jedes Jahre mit- 
utheilen. 
Die auf die Preußifchen Gebietstheile entfallende Zahl an Gefchworenen für die Schwurgerichte zu 
Meiningen und Gera ift in Ausführung des $.5 des Staatövertrages zwifchen Preußen und den. Thürin- 
ifchen Staaten vom 11, November 1878 (Gei.-Samml. ©: 216) auf 35 Gefchworene füt Meiningen und 
7 Gefhmworene für Gera — Die Vertheilung dieſer Zahlen auf die einzelnen Amtsgerichtsbegirke er- 
folgt durch die Präfidenten der Landgerichte zu Meiningen und Rubolitabt. 

Den Präfidenten der Landgerichte zu Erfurt und Saarbrüden liegt in Betreff ber auf‘ die nicht- 
preußifchen Gebietötheile entfallenden Gefchhworenen nur die Beftimmung der Zahl, nicht audy die Verthei- 
lung diefer Zahl auf die Amtsgerichtsbezirke der Fürſtenthümer Schwarzburg- Sondershaufen und Birkenfeld ob. 


6. 5. 
Der Amtörichter (bei einem mit mehreren Richtern open Amtsgerichte: derjenige: Amtsrichter, 
welhem nad der Gefchäftsvertheilung die Herftellung ber Jahresliſten der Schöffen übertragen ift) hat: 

1. im Laufe des Januar jedes Jahres erforberlicenfalls: die nah F. 35 Abf. 2 des Ausführungs- 
gejeßes vom 24, April 1878 ihm obliegende Beftimmung zw. treffen und ben Vorfigenden der 
wablberechtigten Verbände mitzutbeilen, 

2. bi8 zum 1. November jebe8 Jahres die Ausfhußfigung abzuhalten, nachdem er vorher die von 
den Gemeindevorftehern eingegangenen Urliften zufammengeftelt und ben Beſchluß über etwaige 
Einfpradyen gegen biefelben vorbereitet hat, 

3. im unmittelbaren, Anfchluß an bie Ausfhußfigung die Vorfchlagslifte dev Gefhworenen nebſt den 
etwaigen Einfprachen, welche fi auf die in biefelbe aufgenommenen Perſonen beziehen, dem 
Dräfidenten des Landgerichts zu überſenden, 

4. bis zum 1. November jedes “jahres die Tage der orbentlihen Sigungen de8 Schöffengerichts 
für das folgende Geſchäftsjahr feftzuftellen, 

5. im Laufe des November jebe8 Jahres die Ausloofung der Hauptſchöffen vorzunehmen. 


IL. Uebergangs-Beftimmungen. 
| $. 6. 
Die erften Jahresliften der Schöffen und der Gefchworenen- gelten für ben Zeitraum vom 1. Of 
tober 1879 bis 31. Dezember 1880, 67 ’ ia 


Die Eng | ber Richter, melde nach Maßgabe: bes: G. 2 des Einführungsgefehes zur Straf- 
prozehorbnung die den Amtsrichtern zugewiefenen Gejchäfte behufs Herſtellung der Jahresliften der Schöffen 
und der Gefhmworenen wahrzunehmen haben, erfolgt: 
innerhalb de8 Appellationsgerichtsbezirks Chln durd; den Erften Dräfidenten des Appellationsgerichts- 
hofes und den General» Drokurator, 
innerhalb des AppellationsgerichtSbezirts Celle durch das Präfibium des Uppellationsgerihts und 
bie Kron-Oberanwaltfchaft, 
innerhalb ber Binpellationöneaitntebealete- Cöslin, Greifswald; SHalberftadt, Münfter, Arnsberg, 
Frankfurt a. M., ſowie des Bezirks des Juftiz- Senats. Ehrenbreititein durch den Präfidenten,, 
innerhalb ber übrigen Appellationsgerichtsbezirke 
durch den Erften Präfidenten des betreffenden Appellationsgerichts, 
derartig, daß. diefe Beamten für jedes künftige mtögericht, deſſen geſetzlich feitfiehender Sitz in ihrem 
Appellationsgerichtäbezirk belegen. ift, den betreffenden Richter beftellen. 


BU 
Die beftellten Richter find baldmöglihft den Regierungspräfidenten (Landdroſten) —“ und 
Letztere find dabei zu erſuchen, die Zuſtellung der Urliſten ſeitens der Gemeindevorſteher an die benannten 
Richter ſchleunigſt herbeizuführen. s.8 


Durch die Vorftandsbeamten der Appellationsgerichte ($. 7) er ferner 
die Beftimmung: dev. für jedes —— ($. 7) erforderlichen —J von Hauptſchöffen und 
Hülfsſchöffen für die Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 31. Dezember 1880. 
thei Die getroffene Anordnung iſt den nad) $. 7 beſtellten Richtern im Laufe des Auguſt d. Is. mit 
zutheilen. 
$. 9. 


Den Borftandsbeamten der Appellationsgerichte wird ferner übertragen: 
die Beftimmung der für jedes Schwurgericht, beffen Fünftiger Sik in ihrem Appellationdgerichts- 
bezirke belegen ift, erforderlichen Zahl von Geſchworenen und die Vertheilung diefer Zahl auf 
bie einzelnen Amtsgerichtsbezirke für die Zeit vom 1. Oftober 1879 bis 31. Dezember 1580. 
rn J ke ber gettoffenen Anordnung an die nad) $.7 beftellten Richter erfolgt im Laufe 
es Auguſt d. J. 

Die Vertheilung ber für. die Preußischen. Gebietötbeile bejtimmten Zahlen von Gefchiworenen ber 
Schwurgerichte zu Meiningen und. Gera ($. 4 Abſ. 3) auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch den 
Juftig- Dinifter unmittelbar herbeigeführt. und den Erſten Präfidenten ber Appellationsgerichte zu Eaffel 
und Naumburg zur weiteren VBeranlaflung mitgetheilt werden. 

Die Vorftandsbeamten der Appellationsgerihte zu Naumburg und Cöln haben die von ihnen für 
die nichtpreußifchen Gebietötheile ber erg er zu Erfurt und Saarbrüden beftimmte Zahl von Ge- 
ſchworenen dem Juftiz.Minifter Dis zum 10, Auguft d. 5. anzuzeigen. 

$. 10. 
Den Vorftandsbeamten ber gan der wird endlich übertragen: 
bie Feftftellung der Tage der orbentlihen Sigungen der Schöffengerichte für ben Zeitraum vom 
1. Oftober 1879 bis 31. Dezember 1879. 

Die — Anordnung iſt alsbald denjenigen Gerichten, durch welche ſchon vor dem 1. Oktober 
d. J. Ladungen erfolgen können (Allg. Verf. vom 16. Juni d. J., Juſt.Miniſt.Bl. ©. 136), ſowie demnächſt 
den Amtsgerichten mitzutheilen. su 


Der von ben Vorſtandsbeamten ber Appellationsgerichte nady $. 7 beftellte Richter bat: 

l. in ber erften Woche de8 September d. I. die Ausihußfigung abzuhalten, 

2, im unmittelbaren Anſchluß an die ———— die Vorſchlagsliſte der Geſchworenen nebſt den 
etwaigen Einſprachen, welche ſich auf die in dieſelbe aufgenommenen Perſonen beziehen, den Vor- 
ſtandsbeamten der am Sihe ber künftigen Oberlandesgerichte befindlichen Appellationsgerichte (für 
die Schwurgerichte zu Meiningen und Gera: ber bem Richter ei Appellationdgerichte) 
w überfenden, melde ihrerſeits den rechtzeitigen Eingang der Vorfchlagdliften zu überwachen und 
Baflir Sorge zu tragen haben, daß diefelben unmittelbar nad) dem 1. Oktober d. I. den Präfi- 
denten ber Landgerichte zugehen. 12 

Die Ausloofung der Hauptſchöffen für die bis zum 31. — 1879 anberaumten ordentlichen 

Sitzungen hat der Amtsrichter ſofort an den erſten Tagen bes Oktober d. Is. vorzunehmen. 

Berlin, den 22, Juli 1879, 

Der Juftiz-Minifter. 


In deffen Vertretung: 


An fännmtliche Tuftigbehörben. von Schelling. 


1, 2514. 8. 85. 


18 


Num, 45. 


Allgemeine Verfügung vom 21. Juli 1879, — betreffend die Grundfäße für die Gejchäftsvertheilung 
bei den mit mehreren Richtern bejegten Amtsgerichten. 


$. 23 des Ausführungsgefeges zum Deutfchen Gerichtsverfaſſungsgeſetze vom 24. April 1878 (Geſ. Samml. S. 230). 


In Ausführung des $. 23 des Gefehes vom 24. April 1878 wird von dem Juftiz-Minifter Folgen 
des bejtimmt: } 


Der Vorfig in dem Ausfchuffe behufs Feititellung der Jahresliften der Schöffen und der Vorfchlags- 
lijten ber Gefchworenen, fowie die Ausloofung der Schöffen zu den ordentlichen Sitzungen des Schöffen- 
ericht8 ift nur einem Richter zu übertragen. Gleiches gilt hinſichtlich des Vorſitzes im Schöffengericht. 
Ein wöchentlich mehr ald drei Sigungen de8 Schöffengerichts erforderlich, fo können zu Vorjigenden bes 
— Yr mebrere Amtsrichter beftimmt werben. 
efchäfte, bezüglich deren ihrer Natur nad) eine Vertheilung nad) örtlichen Bezirken unthunlich ift, 
find nur einem Richter zu übertragen oder im Falle des Bedürfniffed nad) Gattungen zu vertheilen. Dies 
gilt indbefondere für die Gefchäfte, welche die Führung des Handelsregiſters, der Genoflenfhaftsregifter, ber 
Mufterregifter und der —— betreffen, ſowie für die nach der Hinterlegunggordnung vom 14. März 
Den dem Amtsgericht obliegende Verwahrung von Geldern, Werthpapieren, Koftbarfeiten und legtwilligen 
erfügungen. 
Die Angelegenheiten der Juftizverwaltung werben von dem Nichter bearbeitet, welchem bie allge- 
meine Dienftaufjicht übertragen ift. 
u, 


Im Uebrigen find für die Gefchhäftsvertheilung die nachſtehenden Grundſätze maßgebend. 

Bei den mit zwei Richtern befegten Amtsgerichten find die Gefchäfte, fofern nicht ausnahmsweiſe 
nad) Lage der fonfreten Verhältniffe eine Vertheilung nad) Gattungen und Bezirken im Intereffe der Rechts. 
pflege erforderlich ift, nad) örtlich abgegrenzten Bezirken zu verteilen. 

Hinfihtlih der mit drei Richtern befegten Amtsgerichte ift in jedem einzelnen alle befonders zu 
erwägen, weldye Art der Gefhäftsvertheilung dem ntereffe der Rechtspflege am meilten entfpricht. 

Bei den mit vier oder mehr Richtern befegten Amtögerichten find die Geſchäfte in der Regel nad 
Gattungen zu vertbeilen. 

Berlin, den 21. Juli 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
In befien Vertretung: 
von Scelling. 
An ſämmtliche Tuftigbebörben. 
1. 3233. — O. 60. 


199 


Num. 46. 


Allgemeine Verfügung vom 23. Juli 1879, — betreffend die Abgabe der Akten, Grundbücher, 
letztwilligen Verfügungen und Affervate an die neu gebildeten Gerichte und Staatdanwaltfchaften. 


1. Abgabe der Akten. 


$. 1. 
Kurrente Akten find an bie zur weiteren Erledigung der bezüglichen Angelegenheit zuftändigen Gerichte 
und Staatsanwaltihaften abzugeben. Als furrente Alten gelten auch Akten, in welchen noch Exekutiond- 
anträge zu erledigen find, oder eine Strafvollftredung anzuordnen oder zu kontroliren ift. 


§. 2. 

Nicht mehr furrente Eivilprozeßakten der Gerichte erfter Inſtanz, fofern bie Wegleaung der Alten 
ober die Beendigung bed Prozeſſes erft im laufenden Gefhäftsjahr erfolgt ift, find mit Rückſicht auf die 
Wahrſcheinlichkeit bevorftehender die Erefutionsinftang betreffender Anträge, wie furrente Aften zu behandeln, 
mithin an dasjenige Gericht abzugeben, an weldyes die Abgabe erfolgen müßte, wenn der Rechtöftreit noch 
anbängig wäre. F 


Die Abgabe der Grundakten erfolgt an das Amtsgericht, an welches das Grundbuch abzugeben iſt. 

Akten, welche bei dem Gerichte niedergelegte, noch nicht eröffnete letztwillige Verfügungen betreffen, 
find an das Amtsgericht abzugeben, an welches nad) $. 104 ber Sinterlegungsordnung die letztwillige Ver— 
fügung abzugeben ift. Im Falle der 88. 27, 32 diefer Verfüaung find, — über die letztwilligen Ver- 
fügungen Generalaften geführt werden, die betreffenden Schriftftüde in Urfchrift oder in beglaubigter Ab- 
fchrift abzugeben. SA 


Die in Verwahrung ber Gerichte befindlicyen Notariatsurkunden, Civilftandsregifter nebſt dazu 
gehörigen Akten, fowie die Duplifate der Kirchenbücher, deögleichen bi8 auf Weitere die im $. 14 Abf. 2 
de8 Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 bezeichneten Nebenregifter find an das Amtögericht abzugeben, zu 
beifen Bezirk der ig. des aufgehobenen Gericht8 gehört. m Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln 
erfolgt die Abgabe der bezeichneten Nebenregifter an das neu gebildete Landgericht am Site des aufge 
hobenen Gerichts, 

Die Bekanntmachung vom 1. Juli d. I. wegen Aufbewahrung ber künftig von den Standesbeamten 
an die Gerichte abzugebenden Nebenregifter wird hierdurch nicht berührt. 


$. 5. 
Die Namensverzeihniffe der beftraften Perfonen find an die Staatsanwaltfhaft bei dem Landgerichte 
abzugeben, zu deſſen Bezirk der Sit ber aufgehobenen Behörde gehört. 


$. 6. 

Akten, melde —— der na ee betreffen, find von den Einzelrichtern an da8- 
jenige Amtsgericht, von den Kollegialgerichten erjter Inftanz an dasjenige Yandgericht, von den Appellations- 
gerichten am dasjenige DOberlandesgericht abzugeben, zu beffen Bezirk der Sig des aufgehobenen Gerichts 
gehört. Die bei den Staatsanwaltichaften vorhandenen Alten find in entfprechender Weife an die Staats- 
anwaltſchaft bei dem neuen Landgericht bezw. Oberlandesgericht abzugeben. 

Nach näherer Anordnung der Auffichtsbehörde können die vorbezeichneten Alten, fofern dies mit 
Rüdfiht vl ihren Inhalt zwedmäßig erſcheint, an eine andere als bie vorftehend bezeidinete Behörbe abge 
geben werben. 


Kurrente Perfonalakten find an ben Präfidenten bezw. Ober- Staatsanwalt des Oberlandesgerichts- 
bezirks abzugeben, welchem der Beamte vom 1. Oktober d. J. ab angehören wird. 


6.7. 
Das Kreisgericht in Berlin hat die in ben GG. 4 bis 6 bezeichneten Urkunden, Regifter, Alten und 
Verzeichniffe an das Amtsgericht II, bezw. an das Landgericht U und an die Staatsanmwaltfchaft bei dem 
letzteren abzugeben. I8 


Vorbehaltlich der ee, bes 6. 6 find bie bei ben Appellationsgeridhten vorhandenen 
Alten über völlig erledigte Angelegenheiten, fofern am Site des aufgehobenen Gerichts ein Oberlanbes- 
— ne — dieſes, anderenfalls an das Landgericht abzugeben, welches am Sitze des Appellations- 
gerichts errichtet wird. 

Die bei den Ober- Staatdanwälten vorhandenen Akten über völlig erledigte Angelegenheiten find in 
entfprechender Weiſe an die Staatsanwaltſchaft bei dem Oberlandesgericht oder Landgericht abzugeben. 


$. 9. 

In Betreff der bei den Gerichten erfter Inftanz, bezw. ben Staatsanwaltfhhaften bei biefen Gerichten 
vorhandenen Akten über völlig erledigte Angelegenheiten find die erforderlihen Anordnungen barüber, 
an welche der neuen Behörden biefelben abzugeben find, infoweit nit die Vorfchriften der (6.2 bis 7 
Anwendung finden, von ber betreffenden Aufſichtsbehörde des Appellationsgerichtäbezirfs zu erlaſſen. Die 
Anordnungen find in der Weiſe zu treffen, daß der Transport der Akten an einen anderen Ort thunlichft 
vermieden wird. Akten der Kollegialgerichte fowie der Staatsanwaltſchaften können auch an das Amts- 
gericht des Orts abgegeben werden. X 


Soweit es erforderlich iſt, ſind behufs Ausſonderung und Abgabe der Alten, desgleichen behufs 
Empfangnahme der Akten für die neuen Behörden, von ben Vorſtänden ber beſtehenden Behörden aus ben 
Mitgliedern derfelben Kommiffare zu beftellen und den Letzteren zur Unterftügung Büreaubeamte zuzumeifen. 


g. 11. 

Inſoweit eine Verpadung der Akten überhaupt erforderlich ift, find die Akten über Angelegenheiten, 

in weldyen im Oftober d. J. vor der neuen Gerichtäbehörde Termine anftehen, befonder8 zu verpaden und 
als Terminsaften kenntlich zu machen. 12 


Bei Abgabe der Akten ift dafür Sorge zu tragen, daß in Zukunft mit Sicherheit der Nachweis 
geführt werden faun, an welche Behörde die Akten gelangt find. 
Der Aufftellung von Aftenverzeichniffen bedarf e8 nur: 
1. Hinfichtlicdy derjenigen Akten, welche an Behörden abgegeben werben, welche an einem anberen 
Orte ihren Sit haben; 
2. infoweit Akten am Orte der aufgehobenen Behörbe an verfchiedene dort errichtete neue Behörden 
abgegeben werden. 
m — Falle iſt die Aufſtellung von Aktenverzeichniſſen nur für diejenige Behörde erforderlich, 
an weldye die Akten ohne Beifügung des betreffenden Aktenregiſters abgegeben werben. 
Werden ſämmtliche in Altenregiftern verzeichnete Akten an Diefeibe Behörde abgegeben, fo genügt 
in jedem Falle an Stelle des Altenverzeichniffes ein Verzeichniß ber betreffenden Regiiter. 
Ueber gejondert abzugebende riftſtücke find unter entfprechender Anwendung ber vorftehenben 
Beltimmmngen gleichfalls Verzeichniffe anzufertigen. 


$. 18. 


Die Aufftelung der im $. 12 erwähnten Verzeichniffe erfolgt nad Gattungen dev Rechtsangelegen- 
beiten geordnet, in einem Exemplar. Zu jedem Wftenverzeichniffe ift das Formular zu benußen, meldyes 
nad) ben biöherigen Vorfchriften zu dem Regifter über die betreffenden Akten dient. 


201 


$. 14. 
Befondere Verzeichniffe find anzufertigen: 
1. über furrente Akten, welche Haftſachen betreffen; 


2. über die Akten, in welchen fid) zur Verfügung, Entfcheibung ober Terminsbeftimmung ben neuen 
Behörden vorzulegende Schriftfttide befinden. . 


Die Verzeichniſſe find nad) Gattungen der Rechtsangelegenheiten geordnet, in je einem Exemplare 
aufzuftellen und an die Behörde, an welche die betreffenden Akten gelangen ‚ abzugeben. 

Die Aufftelung ber Verzeichniſſe kann unterbleiben, inſoweit e8 nad) Vorfchrift des $. 12 der An- 
fertigung von Aktenverzeihniffen oder Verzeichniffen der Aktenregifter nicht bedarf und durch fonftige Un- 
orbnungen bie fofortige Auffindung und Borlegung ber Akten bei der künftig zuftändigen Behörde ge- 
ſichert ericheint. 

,. ‚Die in die befonderen Berzeichniffe aufzunehmenden Akten find in jedem falle auch in die im F. 12 
erwähnten Aktenverzeichniffe aufzunehmen. 


$. 15. 


Zur Kenntnißnahme von ben in ben abgegebenen Akten anberaumten Terminen und angeordneten 
Reprodbuftionen find an bie Behörbe, an welde bie Akten abgegeben werben, zugleich bie betreffenden 
Kontrolen (Termind+ und Reproduftionsfalender) im Original oder in einem Auszuge abzugeben. 


$. 16, 

Befindet fich die Behörde, an melde bie Akten vg find, nicht an demfelben Orte, fo ift bie 
Art des Transportd nad) den Umftänden unter thunlichſter Koftenerfparniß einzurichten. 

Die Ueberfendung vor dem 1. Oktober 1879 erfolgt für das Oberlandesgeriht an das Appellations- 
gericht, für das Landgericht oder Amtsgericht an das entfprechende Gericht erfter Inſtanz. Die für Die 
neuen Staatsanwaltichaften beftimmten Akten find in entfprechender Weiſe an bie beftehenden ftaatsanwalt- 
ſchaftlichen Behörden abzufenben. 

Die Auffihtsbehörben haben die Anordnungen zu treffen, welche erforderlich find, um ben richtigen 
Eingang ber Aften zu fontroliren. 

$. 17. 


Die Aktenverzeichniffe (5: 12) verbleiben ben neuen Behörden. Die Aktenverzeichniffe über Akten, 
melde Sadjen ber ftreitigen Gerichtöbarfeit oder völlig erledigte Rechtsangelegenheiten betreffen, merben 
fortan ald Aktenregifter über die in denfelben verzeichneten Akten dienen können. 

ft fein Attenverzeichniß aufgeftelt, fo werden bie, bisherigen den neuen Behörden verbleibenden 
Aktenregifter bezüglich der abgegebenen Akten fortgeführt. 


$. 18. 


Auf Altenregifter (Repertorien u. f. mw.) finden die Vorfchriften über die Abgabe der Akten, ſoweit 
nicht befondere Beitimmungen getroffen find, entfprechende Anwendung. Die Realrepertorien über Grund- 
bücher (Hypothekenbücher u. ſ. w.) find in Urfchrift oder, infoweit e8 ſich nur um einzelne in denfelben ver- 
zeichneten Grundftüde handelt, in beglaubigten, diefe Grundſtücke betreffenden Abjchriften abzugeben. 


$. 19. 


Ueber Abgabe ber bei den Kirchipielgerichten im Lande Hadeln vorhandenen, bie Gerichtsbarkeit in 
nicht flreitigen Rechtdangelegenbeiten betreffenden Akten find die erforderlichen Anordnungen von dem Prä- 
ſidium de8 Appellationsgerihts und der Kronoberanwaltſchaft in Celle zu erlaffen. 

Wegen ber Uebernahme der Akten des Univerfitätägerichts in Göttingen ſeitens des Amtsgerichts 
dafelbft hat das Präfidium des Appellationsgerichts und die Kronoberanwaltihaft in Eelle im Einvernehmen 
mit dem Uwiverfitätögericht das Erforderliche zu veranlaffen. 


42 


202 


1. Abgabe der Grundbüder. 


$. 20. 


Die Grundbüher (Hypothekenbücher u. f. w.) find an die nen gebildeten Amtsgerichte abzugeben. 
Die Abgabe erfolgt an das für die Führung des Grundbuchs (Hypothekenbuchs u. ſ. w.) zuftändige 


Gericht. 
$. 21. 


m Geltungsbereid der Grundbuchordnung ift, wenn von dem in einem Banbe des Grundbuchs 
zufammengefaßten Grundbuchblättern oder Artikeln ein Theil in den Bezirk eined Amtsgerichts, ein anderer 
Theil in den Bezirk eined anderen Amtsgerichts übergeht, entweder der Band unter amtlicher Auffiht von 
einem Sachverſtändigen zu trennen, * die Abgabe der Grundbuchblätter und Artikel an das zuſtändige 
Gericht zu bewirken, oder in Gemäßheit der bei Veränderungen der Bezirke der Grundbuchbehörden Anmwen- 
dung findenden VBorfchriften zu verfahren und der Band an das Amtsgericht abzugeben, welches das mit 
der Führung des Grundbuchs bisher befaßte Gericht beftimmt. 


$. 22. 


Werden Grundjtüde, welche bisher auf einem Grundbuchblatte oder Artikel eingetragen find, den 
Bezirken verfchiedener Amtsgerichte zugewiefen, fo findet da8 erforderliche Verfahren erit nad) dem 30. Sep- 
tember d. J. ftatt. Gehören die Grundftüde einem einheitlichen Gutsverbande an, fo erfolgt die Bejtim- 
mung des zuftändigen Amtsgerichts in Gemäßheit des $. 20 Nr. 3 des Geſetzes vom 24. April 1878 in Ber- 
bindung mit $. 25 der Grumdbudordnung. Anderenfalls ift nad) Maßgabe ber bei Beränderungen ber Be 
zirfe der Grundbuchbehörden Anwendung findenden Borfchriften zu verfahren. 


§. 23. 


In den Bezirken der Appellationsgeridhte zu Frankfurt am Main und Wiesbaden , fowie im Bezirk 
bed Amtsgerichts zu Vöhl finden die Vorfchriften der 99. 21 und 22 entfprechende Anwendung. 


$. 24. 
Ueber die Grundbücer (Hypothekenbücher u. f. w.), fowie über die einzelnen an die Amtögerichte 
u Blätter oder beglaubigten Abjchriften von Blättern find Verzeichniffe in zwei Exemplaren 
aufzuftellen. 
Das Merzeihniß Hat zu enthalten: 
I. im all bes $.20 die Zahl der Bände, die Bezeichnung ber einzelnen Bände nad) der Bezeich- 
_ nung be8 Grundbud)s N wre u. f. w.) und die Zahl der Blätter jedes Bandes, 
2. im Fall der 68.21, 22 die Zahl der Blätter ober der beglaubigten Abfchriften von Blättern 
und eine, mit Rüdficht auf die erforderliche Genauigkeit nad) Beihaffenheit des Falls zu wäh. 
[ende Bezeichnung jede Blattes beziehungsweife jeder Abſchrift. 
Sinfichtlich derjenigen Grundbücher (Hypothekenbücher u. f. w.), welche an das am Orte der aufge- 
bobenen Grundbudybehörde neu gebildete Amtsgericht abgegeben werden, bedarf e8 ber Aufftelung von Ver- 
zeichniffen nicht. 20 


m Uebrigen finden auf die Ausführung der Uebergabe der Grundbücher die Vorſchriften der SS. 10 
und 16 entfprechende Anmwendung. | 


III. Abgabe der legtwilligen Verfügungen. 


$. 26, 
Die Abgabe der in gerichtliher Verwahrung befindlichen Iektwilligen Verfügungen an ein Amts- 
gericht, welded® am Orte des mit der Verwahrung biöher befaßt geweſenen Gerichts feinen Sit bat, gefchieht 
auf Grund eines Protokolle. Der Aufnahme defjelben bedarf es nicht, wenn die Aufbewahrung der legt: 





203 


willigen Verfügungen bei dem neu gebildeten Amtsgericht durch biefelben Beamten erfolgt, welchen die Auf- 
bewahrung biöher übertragen war. Erforderlichenfails find die Beamten befonders zu beftimmen, weldye 
für die Beamten des künftigen Amtsgerichts die legtwilligen Verfügungen in Empfang nehmen. 

Die über die Verwahrung geführten Bücher (Teftamentenbücer, Tejtamentenprotofoll-Bücher u. |. w.) 
werden bi8 auf weitere Anordnung für die vor dem 1. Dftober d. J. in gerichtliche Verwahrung genommenen 
legtwilligen Verfügungen fortgeführt. 

Auf die Buchführung, auf den Erlaß und die Befolgung der Ausgabeverfügungen, ſowie auf die 
Verwahrung ber lettwilligen Verfügungen finden die Vorſchrift des $. 59 Abſatz 2 der Hinterlegungsordnung 
und, unbeſchadet der vorftehenden, die Fortführung der bisherigen Bücher betreffenden Beſtimmung, die auf 
bie legtwilligen Verfügungen bezüglichen Vorſchriften der allgemeinen Verfügung vom 9. Juli d. I. (Juft.- 
Minift.- Bl. ©. 173) Anwendung. er 

. 27. 


Wird an dem Sitze de8 mit dev Verwahrung bisher befaßt gewefenen Gerichts ein Amtsgericht nicht 
gebildet, fo werben die leßtwilligen Verfügungen an das Amtsgericht abgegeben, zu deffen Bezirk der Sitz 
des aufgehobenen Gericht8 gehört. Die Ueberfendung vor dem 1. Oftober d. J. erfolgt für dieſes Amts- 
gericht an das entfprechende Gericht erfter Inſtanz. 

m Uebrigen kommen im Falle des erften Abſatzes die Vorſchriften der nachſtehenden $$. 28 bis 31 
zur Anwendung. — 


Die Ueberſendung geſchieht durch beſonderen Transport unter Aufſicht eines Beamten oder durch 
Poſtſendungen, welche mit dem Vermerk »Einfchreiben« zu verſehen find. 


$. 29. 
Mitteld befonderen Schreiben® wird ein dem Formular 5 der allgemeinen Verfügung vom 9. Juli d. J. 


entfprechendes Verzeichniß der legtwilligen Verfügungen überfandt. Daffelbe ift nad) dev Beendigung der Ab abe 
mit Empfangsbefcheinigung des neuen Amtsgerichts verjehen dem Präfidenten des Yandgerichts zu überfenden. 
$. 30, 
Die von dem neuen Amtsgericht übernommenen legtwilligen Verfügungen werden in das Verwahrungs- 
a für legtwillige Verfügungen eingetragen. Unter die legte dieſer Eintragungen ift folgender Vermerk 
zu ſetzen: 
»Die unter den Nummern 1 bis ..... verzeichneten, biöher bei dem ....... ...... in Ver 
wahrung befindlich geweſenen legtwilligen Verfügungen find von uns in Verwahrung genommen. « 
Der Vermerk ift von dem Amtörichter und dem Gerichtöfchreiber zu unterfchreiben. 


$. 31. 

Die ses eh welde die vor dem 1. Oktober d. J. gerichtlich niedergelegten letztwilligen 
erg betreffen, müffen die frühere Bezeichnung (die Nummer, geeigneten Falls den Buchſtaben u. ſ. w.) 
und Die Nummer des Nerwahrungsbuces enthalten. 

Die Buchnummern bat der Gerichtsfchreiber ($. 79 H. D.) zu den Alten anzuzeigen, bei weldyen die 
Ausgabeverfügung zu erlaffen ift. zꝛe 


Die letztwilligen Verfügungen, welche auf Grund der von Teftatoren erklärten Geſuche ($. 104 
Abi. 2 5.0.) an ein anderes, als das im $. 104 Abf. 3 der Hinterlegungsorbnung bezeichnete Amtsgericht, 
abzugeben find, werden bei dem Amtsgericht, am welches fie in Gemäßheit der $$. 26, 27 gelangt find, für 
jedes Amtögericht, an welches eine Abgabe erfolgen foll, in der eriten Hälfte des Monats Oftober d. I. 
in ein Verzeihniß gebracht. 

Das Verzeihniß iſt nach dem im der allgemeinen Verfügung vom 9. Juli d. J. vorgefchriebenen 
Formulare Nr. 5 in zwei Exemplaren aufzuftellen. 

Der mit ber eg Vai Abgabe beauftragte Beamte überfendet die lehtwilligen Verfügungen 
und die beiben-Exemplare des Verzeichnilfes mit dem Ueberfendungsfchreiben unter der Bezeihnung »Ein- 
fchreiben« an das Amtögericht, an weldyes die Abgabe erfolgen foll. 


2 0 4 

Das Letztere ordnet die Annahme ber legtwilligen Verfügungen nad Maßgabe ber in der allgemeinen 
Verfügung vom 9. Juli d. I. erlaffenen Vordriften an, benahrichtigt die Teftatoren und fendet bem ab- 
gebenden Amtsgericht ein Exemplar des Verzeichnifjes mit Empfangsbefcheinigung verfehen zurüd. 


IV. Abgabe ber Affervate. 


§. 33. 

Die in gerichtliher Verwahrung befindlichen Gegenftände, weldye nit an die Hinterlegungsſtelle 
abzugeben find, insbefondere die in den N. 95 Abf. 2, Ku Abſ. 3, 8. 105 der Hinterlegungsordnung (vergl. 
$.7 Nbj. 2 der allg. Verf. vom 8. Juli 1879, Juft.- Minift.-Bl. ©. 156) bezeichneten Gelder, Werthpapiere 
und Koitbarfeiten find an das zuftändige Amtögericht abzugeben. Auf die Abgabe finden die Vorfchriften 
des F. 26 Abſ. 1 und des $.27 Abſ. 1 Satz 2, ſowie Die allgemeinen über die Verfendung von Werthgegen- 
ftänden beſtehenden Beltimmungen Anwendung. Das Amtögeriht, von weldiem die Gegenitände übernommen 
werben, erhält einen Auszug aus, den betreffenden Büchern und eine auf Grund berfelben anzufertigende 
Ueberfiht. Die Quittung über den Empfang wird dem Präfidenten des Landgerichts eingejandt. 


V. Schlußbeftimmungen. 
$. 34. 
Die Abgabe der Akten, Affervate, Grundbüder und Teftamente fol thunlichft einige Tage vor dem 
1. Oftober d. I. erfolgen. 


Befindet fi zur Zeit am Sitze des Fünftigen Amtsgerichts, an mweldyes die Abgabe erfolgen muß, 
feine Gerichtöbehörde, fo ift Fürſorge zu treffen, daß zur Empfangnahme ein geeigneter Beamter zur Stelle fei. 


$. 35. 


Die Abgabe der Akten des Dber-Tribunald und ded General Staatsanmwalts ſowie des Stabtgeridyte 
zu Berlin wird durd) befondere Verfügung geregelt. 


§. 36. 

Die näheren Beftimmungen über die Abgabe der bei den Gerichten geführten Handelsregiſter, Genoffen- 
et: Mujterregifter und Sciffsregifter, fowie der die Führung derfelben betreffenden Akten bleiben 
vorbehalten. 

Berlin, den 23. Juli 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
In deſſen Vertretung: 


von Schelling. 
1. 3482. 0. 60 


Berichtigung. 

In der Allgemeinen Verfügung des Juftiz-Minifterd vom 12. Juli 1879, betreffend bie von ben 
Richtern, Staatdanwälten, Gerichtsichreibern und Rechtsanwälten zu tragende Amtstracht (TJuft.-Minift. - BI. 
©. 172) ift die Angabe über die Breite der Schnüre (Bordage) an dem Baret ber dafelbft zu a—d bezeid- 
neten Beamten dahin zu beridytigen, daß 

ftatt »zwei Millimeter« (Zeile 7 von unten) zu lefen ift: »fieben Millimeter«. 


R. v. Deder'E Verlag Marquardt & Schend. Gebrudt Berlin in der Reihäörmderei. 





Anlage 
zum Juftiz- Minifterial- Blatt Nr. 30 von 1879, 


Gerichtsvolßicherordnnung. 


Erfter Abfchnitt. 
Gerichtsvollzieher. 


S. I. 


Zum Gerichtsvollgieher kann nur ernannt werben, wer 

1. das fünfundzmwanzigfte Cebensjahr vollendet hat, 

2. bie aktive Dienftpfliht im — Heere oder in der Flotte erfüllt hat, oder von derſelben für 
die Sag endgültig befreit ift; 
3. Die für den Gerichtävollzieherbienft erforderliche Eörperliche Rüſtigkeit befiht; 

4. fi in geordneten Dermögensverhältniffen befindet, und 

5. eine Prüfung beftanden bat. 
s a der Ablegung der Prüfung find diejenigen befreit, welche die Gerichtsfchreiberprüfung beitan- 
en haben. 

\. 2. 


Der Prüfung muß ein minbeftens —— Vorbereitungsdienſt bei einem von ber Anftellungs- 
behörbe zu beftimmenden Amtsgerichte vorangeben. ährend jenes Zeitraums ift der Anwärter vorzugs- 
weife bei einem Gerichtövollzieher, nebenbei auch bei einem Gerichtsfchreiber zu beſchäftigen. Die Anftellungs- 
behörbe kann bie Beftimmung des GerichtSvollzieherd und bes Gerichtäfchreibers, bei welchen die Beſchäftigung 
zu erfolgen bat, bem Amtsrichter überlaffen. 
Beim Antritte bed Vorbereitungsdienftes ift der Anwärter mittelft Handſchlags an Eidesftatt zur 
Amtsverfchwiegenheit zu verpflichten. 
. Dem Amisrichter liegt die allgemeine, dem Gerichtövollzieher und Gerichtsfchreiber die befondere 
Veitung des Vorbereitungsbienfted ob. 


8. 3. 
Ueber die Zulaffung zum Peg einung.n ein enticheibet die Anftellungsbehörbe. Dem Gefuhe um 
Zulaffung ift der Geburttzſchein, eine kurze felbftverfaßte und felbfigefchriebene Darftellung des Lebenslaufs, 
fowie der Ausweis über die Militärverhältniffe und über die erlangte Schulbildung beizufügen. 


$. 4. 

Der Zeitraum, während beffen der Anwärter mit ber einftweiligen felbftftändigen Wahrnehmung bes 
Gerichtsvollzieherdienſtes in fämmtlichen oder einzelnen Zweigen beffelben beauftragt war, fann auf ben 
Vorbereitungsdienft ganz oder theilmeife angerechnet werben. 

Im Uebrigen ift eine Abkürzung des Vorbereitungsdienfted nur unter befonderen Umftänden nad 
dem Ermeijen der Anftellungsbehörde zuläffig. 


Gerichtk vollziehe rordnung. 1 


— 


§. 5. 
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienſtes hat der Amtsrichter nach Anhörung des Gerichtsvoll- 
ziehers und des Gerichtsſchreibers ein Zeugniß auszuſtellen und daſſelbe der Anſtellungsbehörde vorzulegen. 
Letztere entſcheidet über die Zulaſſung zur — 
Die Zulaſſung darf nur erfolgen, wenn Anwärter zur Ablegung der Prüfung für genügend 
vorbereitet zu erachten iſt. X 


Eu > Prüfung wird bei Pandgerichten, welche hierzu von der Anftellungsbebörbde beftimmt werben, 
abgelegt. 

Die Mitglieder der Brüfungstommiffion werden auf die Dauer eine Tahred aus Richtern und 
Staatsanmwälten, weldye am Site des Pandgerichts ihren Wohnſitz haben, von der Anftellungsbehörde ernannt. 

Die einzelnen Prüfungen find von zwei Mitgliedern der Drüfungstommiffion abzunehmen. 

Die gefhäftlide Leitung der Prüfungstommiffion fteht dem Präſidenten de8 Landgerichts zu. 


8.7. 

Die Prüfung ift eine fchriftliche und eine mündliche. Sie ift darauf zu richten, ob ber Anmärter 
bie für ſämmtliche Zweige des Gerichtspollzieherdienftes erforberlihe Kenntniß und praktiſche Gewandtheit 
fid) erworben hat. 

Die fchriftlihe Prüfung geht der mündlichen voraus. 

Die Aufgaben zur fchriftlihen Bearbeitung find vorzugsweife dem Gebiete der von ben Gerichts- 
vollziehern aufzunehmenden Urkunden zu entnehmen, unter Mitberüdfihtigung der einfchlagenden Beftim- 
mungen der Gebühren: und Stempelgefeke. 

§. 8. 


Die Schriftliche Bearbeitung der geftellten Aufgaben erfolgt unter Aufficht eines Beamten. 
Durch den Präſidenten bed Landgerichts kann dem Anwärter auf Antrag geftattet werden, bie 
ſchriftlichen Arbeiten am Site eined Amtsgerichts anzufertigen. 


§. 9. 
Die Beurteilung der fchriftlihen Arbeiten erfolgt von denjenigen Mitgliedern ber Kommilfion, vor 
welchen die mündlihe Drüfung abgelegt werben foll. 
Eradjten beide Mitglieder die Arbeiten für völlig mißlungen, fo ailt die Prüfung als nicht beftanden. 


$. 10. 

Die mündliche Drüfung ift nicht öffentlich). 

Qu einem Prüfungstermine können mehrere, jebod nicht mehr als ſechs Anwärter zugelaffen werben. 

Die Entfcheidung darüber, ob die Drüfung beitanden fei, erfolgt nad) dem Gefammtergebniffe ber 
fchriftlichen und mündlichen Prüfung. Als beftanden gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der 
Prüfungstommiffion darin übereinftimmen. . 

Der Gang ber mündlihen Prüfung im Allgemeinen und das Gejammtergebniß der Prüfung ift zu 
den Alten zu vermerken. u 


Mer bie Drüfung beitanden bat, erhält hierüber ein von der Anftellungsbehörbe auszuftellenbes Zeugniß. 

Mer die Prüfung nicht beftanden bat, fann ausnahmsweiſe nad Surleiegumg eined mweiteren Vor⸗ 
bereitungsdienfte® zu einer zweiten und legten Prüfung zugelaffen werben. Die Dauer be8 weiteren Vor- 
bereitungsdienfte® wird von der Anftellungsbehörbe bejtimmt. 


. 12. 


Der Ernennung des Anwärters zum Gerichtsvollzieher fol in der Regel bie einftweilige ſelbſtſtändige 
Wahrnehmung der Gefdäfte eines Gerichtsvollziehers während der Dauer von minbeftens drei Monaten 
vorangeben. 


— 


$. 13. 
Die Gerichtsvollzieher werden von dem Präſidenten des Oberlandesgerichts in Gemeinſchaft mit dem 


Oberſtaatsanwalt ernannt. 
Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. 


$. 14. 


ve . Gerichtövollzieher Haben vor der Einführung in das Amt eine Amtskaution von fechshundert Mark 
zu beftellen. 

MWird bie Kautionsbeitellung wiederholter Aufforderung ungeachtet verzögert, fo ift die Ernennung 
zuräcdjunehmen. 15 


Nach Beftellung ber Kaution werben die GerichtSvollzieher von dem Amtsrichter nad) den für Staats- 
beamte beftehenden Vorſchriften eiblich verpflichtet und unter Aushändigung der Beitallung und des Dienft- 
fiegel3 in ihr Amt eingeführt. 

$. 16. 


Die Gerihtsvollzieher werben bei den Amtsgerichten angeftellt. 
Sie haben ihren amtlichen Wohnfig am Orte des Amtsgerichts. Bon der Anftellungsbehörde kann 
ihnen der amtliche Wohnfig an einem anderen Orte des Amtsgerichtsbezirks angewiefen werben. 


5.17, 
Die drtlihe Zuftändigkeit der Gerichtsvollzieher umfaßt den Landgerichtöbezirk, zu welchem der Bezirk 
de im $. 16 bezeichneten Amtsgerichts gehört. 
ür freiwillige BVerfteigerungen ($. 74 Nr. 2 bes Ausführungsgefehes zum Deutfchen Gerichts- 
verfaffun sgelehe vom 24, April 1878) fann die Anjtelungsbehörde die Zuftändigkeit auf einen Theil des 
—— rks beichränfen. s. 18 


Der ſachliche Geſchäftskreis der GerichtSvollzieher wird durd die in den Neicd)8- und Candesgefegen 
getroffenen Zuftändigfeitönormen, fowie durd) die Vorfchriften der 98. 19 bis 21 beftimmt. 


$. 19. 


Die Gerihtsvollzieher find verpflichtet, Aufträge jeder Art, welche ihrer dienftlicdyen Stellung ent- 

ſprechen und ihnen von den Gerichten oder Staatsanmwaltichaften erteilt werden, auszuführen, inöbefondere: 

1. Behändigungen, mit oder ohne Beurkundung derfelben, aud in folcden Fällen, in denen bie 
Behändigung nicht in Form der Zuftellung erfolgt, vorzunehmen, 

2. Befehle, welche bie Verhaftung, Vorführung oder vorläufige ——— einer Perſon, ſowie 
die Vornahme von Durchſuchungen, Beſchlagnahmen und Einziehungen betreffen, auszuführen 
oder bei der Ausführung Hülfe zu leilten, 

3. bei einzelnen Sigungen der Gerichte den innern Dienft wahrzunehmen. 


§. 20. 
Die Gerihtövollzieher find auf —— der Anſtellungsbehörde verpflichtet, den inneren Dienſt 
A - 


bi den —— des Amtsgerichts gegen eine als Pauſchquantum im voraus feſtzuſetzende Entſchädigung 
fündig wahrzunehmen. Die Anordnung der Anſtellungsbehörde iſt jederzeit widerruflich. 


§. 21. 


Inſoweit in Angelegenheiten, welche nad) den bisherigen Vorſchriften erledigt werden, die Wahr- 
nebnung des Sitzungsdienſtes im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle durch Gerichtsvögte, im Bezirke 
des Tppellationsgerichtähofes zu Cöln durch GerichtSvollzieher zu erfolgen bat, wird dieſer Dienft in erjter 
Reibe durch die Bericptöbiener oder bei den Amtsgerichten durch die auf Grund der Beftimmung des $. 20 
ftändix beftellten GerichtSvollzieher ohne Gewährung von Gebühren wahrgenommen. 


1* 


4 


‚. Bei Behinderung ber bezeichneten Perfonen kann bie Wahrnehmung jenes Dienftes jedem Gerichts. 
vollzieher, welcher am Site des Gerichts feinen Wohnfig bat, von dem Vorftande des Gerichts übertragen 


werden. 
Die nad) den beſtehenden Vorfchriften den Parteien zur Laſt fallenden Gebührenbeträge fließen zur 
Staatskaſſe. 2 


Sind bei einem Amtögerichte mehrere ag a beftellt, fo werben bie Geſchäfte, melde von 
Amtswegen angeordnet oder unter Vermittelung de8 Gerichtsſchreibers ben Gerichtsvollziehern übertragen 
werben, im voraus vertheilt. Die Vertheilung bu in ber Regel unter ſämmtliche Gerichtsvollzieher und 
thunlichft nach örtlich abgegrenzten Bezirken erfolgen. 

Die näheren, die Gefchäftsvertheilung betreffenden Anordnungen werben von ber Anftellungsbehörbe 
oder in beren Auftrage dur den Präfidenten des Landgerichts getroffen. 

Abweihungen von der im voraus angeordneten Gefhäftsvertheilung find nur aus befonderen Gründen 
im einzelnen Falle mit Genehmigung des Amtsrichters zuläffig. 

Die Gültigkeit der Handlung eines GerichtSvollzieherd wirb dadurch nicht berührt, daß die Handlung 
nad) der Gejchäftsvertheilung einem ber anderen Gerichtsvollzieher zu übertragen geweſen wäre. 


$. 3. 


Die Gerichtsvollzieher erwerben für die Amtshandlungen, weldye ihnen von den Parteien mit ober 
ohne DVermittelung des Gerichtsfchreiberd aufgetragen find, die tarifmäßigen Gebühren und Vergütungen an 
baaren Auslagen. 

$. 24. 
j Vorbehaltlih anberweiter —— insbeſondere über die Gewährung einer im voraus beſtimmten 
jährlichen Geſammtentſchädigung, wird den Gerichtsvollziehern für die Amtshändlungen, welche von Amts 
wegen angeorduet werden, am Schluſſe jedes —— eine von dem Präſidenten des Landgerichts als 
Pauſchquantum feſtzuſetzende Entfhädigung aus der Staatskaſſe gewährt. 


$. 25. 

Die Höhe der am Schluffe jedes Vierteljahrs feftzufeßenben Entfhädigung ift nad) billigem Ermeffen 
in der Meife zu beftimmen, daß die Gebühren und die Schreibgebühren ungefähr zu fünf Zehntheilen, bie 
baaren Auslagen, welche nicht zu den Neifekoften und Screibgebühren gehören, zum vollen Betrage ver- 

ütet werden und an Stelle ber tarifmäßigen Reifefoften eine nad den örtlichen Verhältniffen angemeffene 
Nase für die entjtandenen Unkoften, jedoch nicht mehr als fieben Sehntheile des tarifmäßigen Betrages, 
gewährt wird. Bei der Feſtſetzung find außerdem die im G. 19 bezeichneten Gefchäfte zu berücfichtigen. 
Das im $. 20 bezeichnete, von der Anftellungsbehörde feſtgefetzte Paufhquantum für die Wahr 
nehmung des Sigungsdienftes ift in die Entfchädigung nicht mit einzurechnen. 


$. 26. 


Der Gerichtsvollzieher hat auf die für die Amtshandlungen feines Vertreterd erwachjenden Gebühren 
und fonftigen Vergütungen feinen Anſpruch. 

Abweichende Verabredungen zwifchen bem Gericht8vollzieher und dem ihm beftellten allgemeinen Ber 
treter find mit Genehmigung der Anſtellungsbehörde zuläſſig. Die . fann die Genehmigung davon 
abhängig machen, daß ber vertretene Gerichtövollzieher mit feiner Kaution die Haftung für die Amtshar- 
lungen de8 Vertreters übernimmt. 

Die im $. 20 bezeichnete Entſchädigung wird auch im Fall einer Vertretung dem vertretenen Geridts- 
vollzieher fortgewähtrt. 

$. 27. 


Den Gerichtsvollziehern wirb ein jährliches Mindefteinfommen vom Staate gewährleiftet. Nack bem 
Staatshaushalts- Etat beträgt daſſelbe zur Zeit, einſchließlich bes Mofnungsgeldiufguffee ‚, 1800 Marf 





5 


Auf das gewährleiftete Mindeſteinkommen kommt das gefammte Dienfteintommen, jebod mit Aus- 
fhluß der Vergütungen für baare Auslagen ($$. 23, 25), zur Anrechnung. 

Welcher Theil der im $. 25 bezeichneten Entihädigung ald Vergütung für baare Auslagen angejehen 
werden foll, ift von dem Präfidenten des Landgerichts bei Fseftfegung der Entihädigung zu 20 volle 


\. 28. 
Die Gerichtövollzieher find nah Maßgabe des Gefehed vom 27, März 1872 penfionsberectigt. 
Nach dem Staatöhaushalts - Etat beträgt das penſionsfähige Maximaleinfommen zur Zeit 3000 Mark. 
Die auf das gemährleiftete Mindefteinfommen nicht anzurechnenden Beträge ($. 27) gehören nicht zu dem 
penfionsfähigen Dienjteinfommen. —F 


Die Gerichtsvollzieher gehören zu ben Subalternbeamten. 
Sie können aus dienſtlichen Rückſichten verfeht und mit der einftweiligen Wahrnehmung bes Gericht8- 
vollzieherdienfteß bei einem anderen Amtögerichte beauftragt werben. 


$. 30. 


Die Gerichtsvollzieher führen ein Dienftfiegel. Daffelbe zeigt den Königlichen Adler mit ber Um⸗ 
ſchrift: »Gerichtsvollzieher bei dem Königlich) Dreneifhen Amtsgericht .......... (Ortöname). 
Das Dienftjiegel wird auf Staatskoſten beichafft. 


$. 31. 
Die Gerichtsvollzieher tragen eine Dienftleidung. Sie haben diefelbe auf eigene Koften zu beichaffen. 
Die Dienftlleidung beftebt aus einem dunfelblauen Ueberrode mit ftehendem ſchwarzen Sammetkragen 
und weißen Metallfnöpfen mit Adler ohne Umfchrift, und aus einer Müte von ber farbe des Modes mit 
Kokarde und ſchwarzem Sammetftreifen ald Beſatz. 


$. 32, 


Die —— müſſen an ihrem amtlichen Wohnſitze wohnen und ein Geſchäftslokal haben. 
Die Haltung mehrerer Geſchäftslokale iſt ihnen nicht geftattet, 


$. 33, 


Die Gerichtsvollzieher haben, joweit e8 nad Lage der Verhältniffe erforderlich ift, zur Unterbringung 
gepfändeter Sachen ein Pfanblofal zu halten. 


$. 34, 


Die Gerichtsvollgieher dürfen, vorbehaltli der Beltimmung im $. 18 der Deutfchen Gebühren- 
ordnung für Gericht8volljieher, die Ausführung eined innerbalb ihrer örtlihen Zuſtändigkeit und ihres 
Geichäftsfreifes S 17 bis 21) erhaltenen Auftrags nur ablehnen, wenn fie im einzelnen fjalle von ber 
Ausübung ihres Amts kraft Gefeges ausgefhloffen find $ 156 des Deutſchen Gerichtöverfaffungsgefehed, 
$.76 des Ausführungsgefeges zu demfelben vom 24. April 1878). 


\. 35. 
äbertr Der Gerichtövollzieher ift nicht befugt, die Ausführung eined Auftrags einer anderen Perſon zu 
agen. 

Iſt der Gerichtsvollgieher an der Erledigung eines unmittelbar von einer Partei ertheilten Auftrags 
rechtlich oder thatlächlich behindert, fo hat er * unter Angabe des Grundes den Auftraggeber unver⸗ 
züglih zu benachrichtigen. ft bie ——— des Auftraggebers nicht thunlich, oder erfordert das 
Intereffe der Partei die ſofortige Erledigung des Auftrags, fo hat der behinderte Gerichtsvollzieher die 
Beftellung des Vertreterd fofort bei dem Amtsrichter zu beantragen. Vebtered gilt auch dann, wenn ber 
Auftrag unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers ertheilt oder die Ausführung dev Amtshandlung von 
einer Behörde angeorbnet it. 


6 


Der Amtsrichter ift ermächtigt, für einzelne Amtshandlungen einen anderen Gerichtsvollzieher als 
Vertreter zu beitellen. 

ft einem behinderten Gerichtsvollzieher ein allgemeiner Vertreter beftellt, jo gehen auf Diefen bie 
bem erjteren ertheilten Aufträge von ſelbſt über. 


$. 36. 


Die Gerichtsvollzieher dürfen für ihre Amtshandlungen über die ihnen zuftehenden Een be und 
baaren Auslagen hinaus feine Vergütungen annehmen, fordern oder fi) verfprechen laffen. Desgleichen ift 
—* die — einer geringeren Vergütung als der ihnen zuftehenden Gebühren und baaren Aus- 
agen unterjagt. 

, Bei * Zwangsvollſtreckung bürfen fie die ihnen zuſtehenden Gebühren und Vergütungen an baaren 
Auslagen von dem Schuldner ihres Auftraggeber nur annehmen, wenn zugleidh ihr Auftraggeber wegen 
feiner {Forderung vollftändig befriedigt wird. 


$. 37. 


Die Gerihtsvollzieher dürfen in bürgerlihen Rechtsſtreitigkeiten als Prozeßbevollmächtigte oder Bei- 
fände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten. Zu ben nahen —— gehören bie Ehefrau, 
fowie diejenigen Derfonen, mit welchen der Gerihtövollgieher in gerader Linie verwandt, verſchwägert ober 
dur) Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grabe verwandt oder bis zum zweiten Grade 
verſchwaͤgert ift, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerfchaft begründet ift, nicht mehr befteht. 


$. 38. 


In Anfehung der Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeihäftigungen, ſowie be8 Betriebes 
von Gewerben, unterliegen die Gerichtövollzieher den allgemeinen, für die Staatdbeamten beitehenden Ein- 
ſchränkungen. gs0 


Das Recht der Aufſicht, einſchließlich der in $ 80 be8 Ausführungsgefeges zum Deutſchen Gerichts- 
——— vom 24. April 1878 erwähnten Befugniß, ſteht hinſichtlich der Gerichtsvollzieher dem in 
$.79 jened Gefeßes bezeichneten Amtsrichter, ſowie den demſelben vorgefegten Auffichtsbeamten zu. 

Der Amtörichter, welchem an fid) nicht da8 Recht der Aufficht gebührt, ferner der Unterfuchungd- 
ridhter, der beauftragte Richter, die Vorfigenden ber Kammern und Senate, der Erfte Staatsanwalt und 
der Ober-Staatdanwalt haben die in $. des angeführten Gefehes erwähnte Befugniß gegenüber ben 
Gerichtövollziehern des Bezirks, fofern e8 fi) um die Ausführung eined von ihnen angeordneten Amts- 
geihäfts Handelt. Befchwerden über die Ertheilung von Rügen oder bie Feitfegung von Orbnungsftrafen 
werden im Aufſichtswege erledigt. 


$. 40. 
Bei Erledigung einer Dienftftelle dur Tod oder Entlaffung, fowie bei eintretendber Amtsfuspenfion 
ober Verhaftung bed Gerichtsvollziehers hat ber Amtsrichter: 

1. die Ablieferung des Dienftfiegeld, der Dienftregifter und fonftigen dienftlihen Dapiere an bas 
Amtsgericht zu veranlaffen; 

2. für die Sicherftellung der aus Anlaß de Dienjted in den Gewahrfam bed Gerichtsvollziehers 
—— Gelder, Pfandſtücke, Schriftſtücke und ſonſtigen Sachen, welche den Parteien gehören, 

orge zu tragen. 


Die unter Nr. 1 getroffene Vorſchrift kommt auch im Falle der Verſetzung eines Gerichtsvollziehers 
zur Anwendung. 





weiter Abfchnitt. 
Gerichtsvollzieher kraft Auftrages. 


$. 41. 
Im falle einer erforderlichen Aushülfe oder Vertretung können mit der einſtweiligen Wahrnehmung 
der Gericht8vollziebergefchäfte beauftragt werben: 

Perſonen, welche zu Gerichtsvollziehern ($$. 1, 55) oder zu Gerichtsſchreibern ernannt 
werben fönnen, fowie Derfonen, melde die Gerichtsvollzieherprüfung ($. 1 Nr.5) oder bie 
Gerichtsfchreiberprüfung beftanden haben. 

In Ermangelung der vorftehend bezeichneten Perſonen können beauftragt werben: 

Derfonen, welche zu Gerichtöfchreibergehülfen ernannt werben können, ſowie Perfonen, 
welche mit der einftweiligen Wahrnehmung der Gerichtsfchreibergefhäfte beauftragt werben fünnen; 

Derfonen, welche im Vorbereitungsdienfte für das Gerichtsvollzieheramt minbeftens brei 
Monate bei einem Gerichtsvollzicher beſchaͤftigt worden find; 

Gerichtöbiener; 

Unterbeamte der Juſtizverwaltung, melde auf Grund des $. 104 des Ausführungs- 
gelegt * oe Gerichtsverfaſſungsgeſetze vom 24. April 1878 einſtweilig in den Ruhe⸗ 
and verſetzt ſind; 

ſofern auf Grund eines von dem Vorſtande ber betreffenden Juftizbehörbe ausgeftellten Zeugniffes anzu- 
nehmen ift, baf fie zur einftweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienfteß befähigt find. 

Unter befonderen Berbältniffen kann der Auftrag mit Genehmigung des Juftizminifters auch anderen 
als ben bezeichneten Perſonen ertheilt werben. 


$. 42. 

Mit der einftweiligen Wahrnehmung des Gerihtsvollzieherdienftes dürfen im jedem Falle nur Perſonen 
beauftragt werben, melde ſich in geordneten ak aeg befinden. Die Erfüllung der übrigen 
in 6.1 bezeichneten Worausfegungen der definitiven Anftellung ift nicht erforderlich). 

§. 43. 


j Die Beitimmungen des $. 13 Abſ. 1 und der 8 14 bis 26, 29 bis 40 finden, vorbehaltlich ber 
in den $$. 44 bis 47 enthaltenen Vorichriften, auch Hinfichtlich der mit der einftweiligen Wahrnehmung bes 
Gerihtsvollzieherbienftes beauftragten Perfonen entfprechende Anwendung. 


S. 44. 


Bei Gefahr im Verzuge kann ber Auftrag bis auf weitere Anordnung ber Anftellungsbehörde durch 
ben Amtsrichter ertheilt werden. ss 


Die Anftellungsbehörbe beftimmt über die Beftellung einer Kaution. Diefelbe kann bis zur Höhe 
von fehshundert Mark gefordert werben. 
$. 46. 
‚ ya Tragen ber Dienftkleidung find die mit der einftweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzicher- 
dienfte8 beauftragten Derfonen nicht verpflichtet. Es kann ihnen jedody von der Anellungsbehörbe bie Ver- 
pflihtung auferlegt werden, ein Dienftabzeihen zu tragen. 


$. 47. 


Mird ein etatsmäßig oder diätariſch angeftellter Beamter der Juftizverwaltung mit der einfhweiligen 
Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienftes beauftragt, fo ift in jedem einzelnen falle von ber — 
behörde zu beſtimmen, inwieweit mit Ruͤckſicht auf den Fortbezug des Dienteinfommens die in den 6%. 20, 25 
gedachte Entihädigung zu fürzen ift. 


8 


$. 48. 


Bei Gefahr im Verzuge ift ber Amtsrichter ermächtigt, mit der Wahrnehmung einzelner, den Gericht3- 
vollziehern zugewiefener Geichäfte eine Perſon, welche zur einftmeiligen —— bes Gerichtsvollzieher⸗ 
Ben befähigt ift, und in beren Ermangelung jede andere von ihm für geeignet erachtete Derfon zu 

eauftragen. 

Der Beauftragte ift, fofern er nicht ben allgemeinen Dienfteid geleiftet bat, mittelft Sanbfchlages 
er , Zaaren dahin zu verpflichten, daß er die Obliegenheiten eines Gerichtsvollzichere getreulich 
erfüllen wolle. 

Er erwirbt für die ihm übertragene Amtshandlung die tarifmäßigen Gebühren und Vergütungen 
an baaren Auslagen. Letztere Vorfchrift findet au Unmendung, wenn ber Beauftragte etatsmäßig oder 
diätariſch angeftellter Beamter ift. 


Dritter Abfchnitt. 
Hülfsgerichtövollzieher. 


$. 49. 


Mit der Vornahme folder Zuftellungen und Swangsvollftredungen, welde von Amtswegen angeordnet 
werben, können befondere Derjonen wiberruflic beauftragt werden (Hülfsgerichtsvollzieher). Der Auftrag 
kann auf einzelne Gattungen biefer Gejchäfte befhränft werben. 

Die Gerichtsbiener find zur Uebernahme der Geſchäfte eines Hülfsgerichtsvollziehers neben den Gerichts- 
dienergelhäften verpflichtet. 

Die Beltellung von Hülfsgerichtsvollziehern ſoll, vorbehaltlich der Vorſchriften der SG. 53 und 54, 
nur erfolgen, wenn die Gefchäftslatt durch die vorhandenen Gerichtsvollzieher nicht pen Pranger bewäl- 
—* —5 kann und die Vermehrung der Zahl der Gerichtsvollzieherſtellen nicht zweckmäͤßig oder nicht 

unlich ift. 
$. 50. 


Die Beftimmungen bes $. 13 Abſ. 1 und ber ss 15 bis 17, 19 bie 22, 24, 25, 30 bis 32, 34 bie 
42, 44, 46 und 47 finden, vorbehaltlich der in $$. 51 bis 54 enthaltenen Borfchriften, auch hinſichtlich ber 
Hülfsgerichtsvollzieher entfprechende Anwendung. 


$. 51. 

Zur Wahrnehmung ber Gefchäfte eines Hülfsgerichtsvollziehers find bie in G. 41 bezeichneten Per- 
fonen gleihmäßig befähigt. 

Die in $. 41 Abf. 2 bezeichneten Perfonen können zu Hülfsgerichtsvollziehern beftellt werden, wenn 
auf Grund eined von dem Vorftande ber betreffenden Tuftizbebörde ausgeftellten Zeugniſſes anzunehmen: ift, 
daß fie zur einftweiligen Wahrnehmung des Gerichtövollzicherdienftes binfichtlid der von Amtswegen an- 
geordneten Zuftelungen und Vollftrekungen für befähigt zu erachten find. 


§. 52. 
Einer Kautionsbeftellung bedarf e8 nicht. 


§. 53. 

Die von Amtswegen angeordneten Juftellungen in Strafiahen an Befhuldigte, welche ſich nicht auf 
freiem Fuße — können durch Gerichtsſchreiber oder Gerichtsſchreibergehülfen ſowie durch Sekretäre oder 
Affiitenten bei der Staatsanwaltſchaft als Hülfsgerichtsvollzieher vorgenommen werden. Einer ausdrücklichen 
Bee berfelben als —— — bedarf es hierzu nicht. Die bezeichneten Perſonen ſollen mit 
der Ausführung ſolcher Zuſtellungen nur am Orte ihres amtlichen Wohnſitzes beauftragt werden. Eine 
befondere Entihädigung wird ihnen nit gewährt. 


9 


$. 54. 


Die den Gerihtsvollziehern zugewieſene Thätigkeit bei Zuſtellungen, welche durch die Poſt oder durch 
Aufgabe zur Poſt erfolgen, kann, fofern e8 ſich um YZuftellungen, welde von Amtswegen’ angeordnet find, 
handelt, durd) Gerichtödiener ald Hülfsgerichtsvollzieher ausgeibt werden. Einer ausdrüdlichen —— 
derſelben als Wr a en bedarf e8 Hierzu nicht. Den Gerihtödienern wird für die Gerichtövoll- 
ziehergefchäfte diefer Art eine bejondere Entſchädigung nicht gewährt. 


Vierter Abfchnitt. 
Uebergangd und Schlußbeftimmungen. 


$. 55. 

Zu Gerichtövollziehern können ohne —— Prüfung ernannt werben: 

l. die vor dem 1. Oktober 1879 in bem Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle definitiv an- 
—* ae und die in dem Bezirke des Appellationsgerichtähofes zu Cöln angeftellten 
erichtövollzieher; 

2. Perfonen, melde vor dem 1. Oktober 1879 in bem Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle 
durch die bisherige Anftellungsbehörde für das Amt eines Gerichtsvogts für befähigt erklärt find 
oder im Bezirke des Appellationdgerichtähofes zu Eöln vor dem 1. DOftober 1879 die Gerichts- 
vollzieherprüfung beitanden haben; 

3. ——— „welche auf Grund der Vorſchriften in den 66. 10 bis 12 des Geſetzes, betreffend bie 
Dienftverhältniffe der Gerichtsfchreiber, zum Gerichtöfchreiberamte befähigt find; 

4. Derfonen, weldye bei den durch das NAusführungsgefeg vom 24. April 1578 aufgehobenen Ge- 
et ee der Verordnung vom 2, Januar 1849 ald Exekutionsinfpektoren an- 
geftellt find. 

§. 56. 


Ohne Zurüdlegung eines Vorbereitungsbienftes können zur Gerichtsvollzieherprüfung zugelaffen wer- 
den: bie vor dem 1. Oktober 1879 angeftellten gerichtlichen Unterbeamten, fofern auf Grund eines Zeug- 
niffes der Behörde, bei weldyer fie angejtellt find, anzunehmen ift, daß fie zur einftweiligen Wahrnehmung 
ber Geſchäfte eines Gerichtövollziehers befähigt find. . 


$. 57. 

Die Prüfung der in $. 56 bezeichneten Perfonen kaun ſchon vor dem 1. Oftober 1879 erfolgen. 
Zu biefem Zwecke if unter entjprechender Anwendung bes $. 6 durch den Präfidenten des WAppellations- 
gericht8 und den Oberftantsanwalt (Kron-Oberanwalt) an dem Site eined Kollegialgerichts erſter Inftanz 
eine Prüfungstommiffion zu bilden, vor welder die Prüfung unter entfprechender Anwendung der 68. 
bis 11 erfolgt. Das Zeugniß über da8 Beltehen ber Prüfung wird von dem Vräfidenten des Appellations- 
gericht8 und dem Oberſtaatsanwalt (Kron-Oberanwalt) erteilt. 

Geeignetenfalld können in dem Bezirke eines Appellationsgerichts bei mehreren Kollegialgerichten erſter 
Inftanz Prüfungstommiffionen gebildet werben. 


$. 58, 


Die Vorſchrift des $. 12 findet Hinfichtlid) der in $. 55 Nr. 2 bis 4 und in $. 56 bezeichneten Der- 
fonen entſprechende Anwendung. 

Die einftweilige Wahrnehmung de8 GerichtSvogtsdienfted vor dem 1. Oftober 1879 fteht der einft- 
weiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienftes, welche nad) jenem Zeitpunfte ftattfindet, gleich. 


$. 59, 


Derfonen, welche in den Bezirken des Appellationsgerichts zu Celle und bes ———— 
zu Cöln in dem Borbereitungsdienft für das Amt eines Gerichtsvogts oder eines Gerichtsvollziehers beſchäf- 


Gerichtävollgieberordnung. 2 


10 


tigt worden find, fann die zurüdgelegte Zeit ber Beſchäftigung auf bie im $. 2 vorgefchriebene Vorbereitungs- 
jeit angerechnet Werben. s. 60, 


MWird ein in Gemäßheit bed Wusführumgsgefeged zum Deutfchen Gerichtöverfaffungsgefege vom 
24. April 1878 einftweilig in ben Ruheſtand verjegter Beamter mit der einmweiligen Wahrnehmung bes 
Gerichtövollzieherbienites beauftragt oder als Sälfßgeruhtsvolgieher beftellt, fo ift von ber Anſtellungsbehörde 
zu beftimmen, inwieweit mit Rü * auf die Fortgewäͤhrung des Gehalts ($. 104 Abſ. 5 des angeführten 
Geſetzes) die oben in den $$. 20, 25 bezeichnete Eutſchädigung zu kürzen ift. 

Wird den bezeichneten Perfonen von dem Umtsrichter auf Grund bes $. 48 die Ausführung einzelner 
Gerichtsvollziehergeſchäfte Übertragen, fo findet die Vorſchrift des Schlußfages in $. 48 Unmwendung. 


§. 61. 
Die Gerihtövollzieher erwerben für die Zwangsvollſtreckungen, melde in —— des Geſetzes, 
betreffend die Uebergangsbeſtimmungen zur Deutſchen Cvilprozeßordnung und Deutſchen Strafprozeßordnung, 


auf Grund eines richterlichen Exekutionsbefehls nach den Vorſchriften dev Deutſchen rohe aus: 
zuführen find, bie tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen. Für bie Seren aa, beren 
weitere Erledigung in Gemäßheit des —— —** nach den —— em erfolgt, erhalten 
fie eine —— Entfhädigung nad Maßgabe der im ð 25 enthal temen Vor 

Die vorftehenden Beftimmungen finden in * czirken des —— — zu Celle und des 
Appellationsgerichtshofes zu Coln feine Anwendung. 


$. 62. 


Die in den 66. 2, 5, 15, 22, 35, 40, 44, 48 den Amtsrichtern zugewiefenen Befugniffe werben bei 
ben mit mehreren Richtern befeßten Amtsgerichten von demjenigen Nicter wahrgenommen, weldem das 
Recht der Auffiht gebührt. ss. 


Die Anſtellungsbehörden (K. 13), ſowie die nad) rar zur Einfeßung der Drüfungstommiffionen 
berufenen Behörden find ermächtigt, zur Ausführung und Ergänzung der getroffenen Vorſchriften allgemeine 
Anordnungen zu erlaffen. Bon dem Erlaf berfelben it dem Juſtiz⸗Miniſter Kenntniß zu geben. 


Berlin, ben 14. Juli 1879. 
Der uftiz- Minifter. 
In befien Vertretung: 


von Scelling. 
I 3340, G.84 Vol. 2. 


N. v. Deder'5 Verlag Marquardt & Shen. Gebrudt Berlin in ber Reihäbruderei, 


Juſtiz⸗Miniſterial ⸗ Blatt 


für die 


Preußiſche Geſetzgebung und Mechtspflege. 


Herausgegeben 
im 
Bureau des Juſtiz ⸗Miniſteriums, 
zum Beſten der Juſtiz-⸗Offizianten-Wittwen-Kaſſe. 





XLI. Jahrgang. Berlin, Freitag den 1. Auguſt 1879. A 3. 












Amtlider Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei ben Appellationdgeridten. bed Ergänzungdrichterd Alfred Bunge 
Der Erſte Präfident bes Appellationsgeridhts zu Paderborn Meyer als Ergäuzungsrihter 
ift im gleicher Amtseigenihaft an das Kammergericht verfeht. bei dem Hanbelögeriht in Elberfelb 


bie Alle Beftäti Iten. 
B. Bei ben Stabt-, Kreid, Amts- und haben bie Allerhöhfte Beftätigung erha 
Friedensgerichten. 
Dem Kreisgerichts Direltor Müller in Rawitſch ift aus Aulaß D. Gerihts-Affefforen. 
us Fe ng ber Karakter ald Geheimer Juſtizrath Zu Gerichts -Affefforen find ernannt: 


ber Referendar Mrnolb im Bezirk bed Mppellationzgerichts zu 


Der Kreisgerihts. Diretor Fiſſch in Tecklenburg ift geftorben. Naumburg, 
Dem SKreiögerichtd-Ratb Jahr in Eroffen ift bei feinem Leber : r f 
tritt im ben Mubeftand ber Mothe Abler-Orben IV. Alaffe a im Begist bes Oftpreußifchen Tribunale 
verliehen. 
ü ber Meferenbar Riegfch im Bezirk bes Mppellationsgerichts zu 
C, Bei ben Hanbeldgerihten im Departement Eöln. Glogau, 


Die von ben Notabeln des Handelsſtandes getroffenen Wahlen der Referendar Dr. Wilke und 
der Richter Julius Prüsmann und Friedrich Schennis ber Referendar Geſchle 
als Richter, ſowie im Bezirk bes Kammergerichts. 





43 


206 _ 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterial: Berfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 47, 


Allgemeine Verfügung vom 24. Juli 1879, — betreffend den Erlaß einer Geſchäftsanweiſung für 
die Gerichtövollzieher. 


6. 155 bed Deutſchen Gericytöverfaffungsgefeßes vom 27. Januar 1877 GReichsgeſetzbl. ©. 41). 
$. 73 des Ausführungsgefehes zum Deutjchen Gerichtöverfaffungsgefeg vom 24. April 1878 (Gef. Samml. ©. 230). 


1 


Die in der Anlage abgebrudte, von dem Juftiz-Minifter zur Ausführung des $. 155 des Deutfchen 
Gerichtsverfaſſungsgeſetzes und des $. 73 des Ausführungsgefeges zu bemfelben vom 24. April 1875 erlaffene 
Gefhäftsanmweifung für die Gerichtsvollzieher wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebradyt, mit dem 
Bemerfen, daß demnächſt eine befondere amtliche Ausgabe derjelben im Buchhandel (R. v. Decker's Verlag, 
Marquardt & Schend in Berlin) erfcheinen wird. 


II. 


Die Vorfriften des Gefeße8 vom 31. März d. J., ig Ye bie Uebergangsbeftimmungen zur 
Deutihen Eivilprozefordnung und Deutſchen Strafprozefordnung (Gef.-Samml. ©. 39) über da8 von dem 
Gerichtävollzieher bei der Smangsvollftredung aus Entſcheidungen u. f. w., melde in einem nad) den bis- 
berigen Vorfchriften erledigten Prozeſſe erfolgt find, au beobachtende Verfahren find mit Rückſicht auf bie 
beſchränkte Dauer dieſer Vorfchriften und deren Verſchiedenheit für die einzelnen Nechtögebiete nicht in ben 
Bereich der Geihäftsanweifung gezogen. 

Bei der Smangsvollfiredung in das bewegliche Vermögen aus ben im $. 13 be8 Geſetzes vom 
31. März db. J. bezeichneten Entſcheidungen u. f. w. bat ſich der Gerichtsvollzieher ——— nad) ber erlaf- 
fenen Gefchäftsanweifung zu richten, infoweit nicht durch bie befonderen Vorſchriften der $$. 14 bis 32 
jenes Geſetzes ein abweichendes Verfahren bedingt ift. 

Su beachten ift insbefonbere Folgendes: 

. Hat eine Befchlagnabme oder reg beweglicher förperliher Sachen bereit8 vor dem 1. Of. 
tober d. J. ftattgefunden, $ ift die Fortſetzung der Smangsvollftredung in diefe Sachen von dem beauf- 
tragten Gerichtövollzieher lediglich nad) den bisher geltenden Vorschriften außzuführen. Inſoweit nad) biefen 
Vorfchriften die Leitung ber Zwangsvollſtreckung den Gerichten zufteht, d. 5. im ganzen Bereiche der 
Monarchie mit Ausnahme ber Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichtshofes 
zu Cöln, tritt an die Stelle des bißher mit ber Leitung der Smangsvollftredung befaßten Gerichts das 
Amtsgericht, in deſſen Bezirk die Smangsvollitredung ftattfindet. Der Gerichtövollzieher erhält den Auftrag 
zur —— der Zwangsvollſtreckung von dieſem Gericht und hat dieſelbe unter Beachtung der für die 
Vollſtreckung durch die Exekutoren bisher geltenden Vorſchriften auszuführen. Für die Ausführung der 
betreffenden Aufträge des Gerichts erhält ber Gerichtsvollzieher an Stelle der tarifmäßigen Gebühren und 
Vergütungen an baaren Auslagen eine Entfhädigung aus der Staatskaſſe nad; Maßgabe ber $$. 25, 6l 
der Gerichtövollzieherordnung. 

Bei der weiteren Hfändung beweglicher körperlicher Sachen, welche bereit8 vor dem 1. Oftober d. J. 
mit Befchlag belegt oder gepfändet find, findet ein von den Vorfchriften ber Deutfchen Civilprozeßordnung 
abweichendes Verfahren nur in den nicht zu ben Bezirken des Appellationsgerichts zu Celle und des Appel 
lationdgerichtshofes zu Coln gehörigen Landestheilen und auch bier nur infoweit ftatt, als ber Gerichts. 
vollzieher die Abfchrift des Protokolls über die weitere Pfändung in jedem Falle dem bie Vollftrefung 
leitenden Amtsgericht einzureichen bat. 


207 


2. Hat eine Beichlagnahme oder Pfändung beweglicher Lörperliher Sadyen, in welche die Imangs- 
vollftredung nad) dem 1. Oktober d. I. ftattfinden don, vor dieſem Zeitpunfte noch nicht ftattgefunden, fo 
bat der Gerichtövollzieher aus den im $. 13 des Gefehes vom 31. März 1879 bezeichneten Schuldtiteln, ins- 
befondere aus Entſcheidungen, melde in einem nad) den bisherigen Borkhriften een Verfahren erfolgt 
find, die Zwangsvollſtreckung nad den Vorfchriften der Civilprozeßordnung auszuführen. Die für Fälle 
diefer Art in dem Gejeh vom 31. März d. J. getroffenen befonderen Vorſchriften betreffen im Weſentlichen 
nur die Form ber vollftrekbaren Ausfertigung und die Auftragsertheilung. Kür die Gerichtsvollzieher, 
mit Ausfchluß derer in den biäherigen Bezirken des Wppellationsgerichts zu Celle und des Appellations- 
gerichtähofes zu Cöln, wird in diefer Beziehung Folgendes hervorgehoben. 

Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, fofern diefelbe bereit8 vor dem 1. Oftober d. J. bei Gericht bean- 
tragt war, auf Grund des richterlichen Erekutionsbefehld oder auf Grund des an ein anderes Gericht 
gerichteten Erfuhungsichreibend. Der Exekutionsbefehl oder das Erfuhungsfchreiben vertritt die Stelle ber 
vollitredbaren glei Eine Prüfung, ob bie — — beginnen kann, ſteht dem Gerichts⸗ 
vollzieher nicht zu, er hat u In ben Befehl auszuführen. Der Zuſtellung bes Exefutionsbefehls oder bes 
Erfuhungsfhreibens vor dem Beginn der Imangsvollftredung bedarf e8 nicht. 

Den Auftrag erhält der Gerichtsvollzieher unter Aushändigung des Exekutionsbefehls oder des 
Erjuhungsfchreibens entweder von dem Gerichtäfchreiber oder unmittelbar von ber Partei. Iſt der Auftrag 
—— er —— ertheilt, fo Hat ſich der Gerichtsvollzieher als unmittelbar von dem Gläubiger 

eauftragt anzufehen. 

ft die Exekution nicht bereitS vor dem 1. Oktober d. 5. bei Gericht beantragt, fo muß fid ber 
Gläubiger von dem Gerichtsſchreiber eine vollftredbare Ausfertigung ertheilen laſſen ($. 19 des Gefekes vom 
31. März d. J.). Auf Grund berfelben wird die Smangsvollftredung von dem GerichtSvollzieher nad) ben 
Borfehriften der Eivilprozeßordnung — 

Der Gerichtsvollzieher erwirbt für die Zwangsvollſtreckungen, welche er hiernach auf Grund eines 
richterlihen Exekutionsbefehls (Erſuchun en oder einer vollftrefbaren Ausfertigung ausführt, bie 
tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen ($. 61 der Gerichtövollzieherorbnung). 


Berlin, den 24. Juli 1879. 
Der Juftiz-Minifter, 


In beffen Vertretung: 
von Scelling. 


An fümmtlihe Tuftizbehörben. 
I. 3538, G. 84. Vol. 2. 
Num. 48, 
Verfügung vom 25. Juli 1879, — betreffend die Bildung von Straffammern bei Amtsgerichten. 
Zur Ausführung des F. 73 des Deutſchen Gerichtöverfaffungsgefepes beftimmt der Juftiz- Minifter 
* werden für jetzt Strafkammern gebildet bei 


1. dem Amtsgericht zu Neidenburg ....... für die Bezirke der Amtsgerichte in — Soldau, Gil- 
genburg. 

2. > » » Orteldburg ........ ».» ” » » » DOrtelöburg, Paſſenheim, 
Millenberg. 

3.» ⸗ » Stallupdnen....... »» » » ” » GStallupönen, Pillkallen. 

4, » > » Sendburg ......... »» - » » » nd! Nikolaiken, 

ein. 
>» » » Memel............ » >» » » ⸗ » Memel, Pröfuls. 
6 » > » Dr. Stargarbt ..... »» » » » ® 


Pr. Stargardt, Dirſchau 
— — 


43* 


208 


—— 





7. bem Amtsgericht zu Rofenberg i. Weftpr. für bie Bezirke der Amtsgerichte in Roſenberg, Di. Eylau, 


9. 
10, 
11. 


31, 


28 


» Löbau ............ 2 
» Straßburg i. Weſtpr. » >» 
„Sorau ............ 
⸗Cuũſtrin ........... 
» Brandenburg ...... »» 
» Eberöwalbe ....... » 

» Neuftettin......... »2 
»Stralſund ......... 
» Rauenburg ........ ,.» 
» Inowrazlam....... ». 
> BER seronis er »» 
» Mollitein ......... »» 
» Krotoſchin .......- >» 
» Shrimm.......... ,. 
* Dieb Leone n0 0.“ * * 
»Sagan ........... .» >» 
» Neuftabt i. D.-Schl. » > 
» Creuzburg a. Stober » » 
» Qubliniß .......... »» 
» Waldenburg. ...... ,. 


” 


” 


“ 


- % 


Mählhaufen i. Thür. > > 
Eisleben .......... 


Seiligenftadt ...... 
Wittenberg... ..... 


Celle............. 


. m tr... 


Stuhm, Riefenburg. 
Löbau, Neumarf. 
Strasburg, Fautenburg, 

Gollub, 

Eorau, Forſt, Pförten, 
Triebel. 

Eüftrin, KönigsbergN.M., 
Bärwalde, Neudamm, 
Sehen. 

Brandenburg. 
Eberswalbe, —— 
Oberberg, Wriezen. 
—— — —* 

atzebuhr, Tempelburg. 

Stralfand, Barth, Franz 
burg, Bergen. 

Lauenburg. 

nowrazlam, Strelno. 

Grätz, Neutomifdel. 

Mollftein, Unrubitabt. 

Krotofhin, Kofhmin, 

arotichin. 
rimm. 

Pleß, Nikolai. 

Sagan, Halbau, Priebus. 

Neuſtadt, Oberglogau. 

Creuzburg, Pitſchen, Con⸗ 
> t, Rofenberg, Yands- 


erg. 
Fublinig, — 
Waldenburg, Friedland, 
Gottesberg, Niebermüfte: 


aiersdorf. 
Müuhlhauſen, Treffurt, 
Langenſalza. 
Eisleben, Hettftebt, Mans 
Id, Ermsleben, Gerb- 


ftebt, MWippra. 
Heiligenftabt, Dingeljtedt, 
Morbis. 


Crempe, Melborf. 
Celle, Bergen, Iſenhagen. 
Siegen, Laasphe, Berle 

— Burbach, Hilchen ⸗ 





209 


35. dem Amtögericht zu Fulda .. ......... für die Bezirke der Amtögerichte in Fulda, Neuhof, Weyhers, 
Hilderd, Burghaun, 
Hünfeld, Eiterfeld, 
Großenlübder. 
Den Straflammern bei diefen Amtsgerichten wird bis auf Weiteres zugewiefen: 
1. die Thätigkeit der Straffammer des Landgerichts als erfennenden Gerichts erſter Inftanz, 
2. bie Thätigfeit ber Straflammer des Landgerichts als erfennenden Gerichts in der Berufungs- 
Inſtanz, ſoweit in der Bejegung mit drei Richtern zu verhandeln und zu entſcheiden ift. 


Berlin, den 25. Juli 1879, 
Der Juftiz-Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Schelling. 
An jämmtliche Tuftigbebörben. 
1. 3521. S. 99. 


Num. 49, 


Allgemeine Berfügung vom 28. Juli 1879, — betreffend das Geſchäftsjahr und bie für die erfte 
Einrihtung der neu gebildeten Gerichte erforderliche Gefchäftsvertheilung. 


Unter Bezugnahme auf die Vorfchriften des F. 20 des Einführungsgefeßes zum Deutſchen Gerichts- 
verfaffungsgefe ‚ der 6.59 bis 62, 64, 78, 87, 97, 121 des Deutfchen Gerichtsverfaffungsgefeged und 
der 65.23, 92 des Ausführungsgefeßes zu demfelben vom 24. April 1878 wird von bem In iz. Minijter 
Folgendes beftimmt: 


$. 1. 
Das Gefhäftsjahr ift das Kalenderjahr. 
Der Zeitraum vom 1. Oftober bis zum 31. Dezember d. 5. gilt als erſtes Geſchäftsjahr. 
Die befonderen zur Ausführung bes $. 2 des lage Eee zur Deutſchen Strafprozeßorbnung 
erlaffenen Beftimmungen ($. 6 ber allgemeinen Verfügung vom 22, Sul d. J., Juſt. Min. Bl. S. 195) werden 
hierdurch nicht berüßrt. 52 


Für die erſte Einrichtung ber Landgerichte, der Oberlandesgerichte und der bei einem Amtsgerichte 
—— Strafkammer erfolgt die Beſtimmung ber Zahl ber zu bildenden Kammern und Genate, die 
fhäftsvertheilung, die Beftimmung der Mitglieder der Kammern und Senate, ſowie ber regelmäßigen 
Vertreter ber Mitglieder, ingleihen bie Beftimmung ber Unterfuchungsrichter durch die Vorftandsbeamten 
der a erg rg ‚, zu deren Bezirk ber Sit ber neu gebildeten Gerichte gegenwärtig gehört, in Betreff 
des Landgerichts I in Berlin durd den Präfidenten des Stadtgerichts. 
ird in der Zeit vom 1. Oftober bis 31. Dezember d. J. eine Aenderung der getroffenen Beftimmung 
erforderlich, fo erfolgt diefelbe durch den Präfidenten des Gerichts, für die bei einem Amtsgericht gebildete 
Straflammer durch Präfidenten bed Landgerichts. 
Die Beftimmung über die Verteilung des Vorfiges in den Kammern und Senaten für den Zeitraum 
vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember db. 3. bleibt dem Dräfidenten des Gerichts vorbehalten. 


$. 3. 

Bei Beilimmung der Zeh ber zu bildenden Kammern und Senate und der Zahl der ben einzelnen 
Kammern und Senaten zu überweifenden Mitglieder ift zu beachten, daß ein Vorſitzender in —— 
Kammern den Vorſitz führen kann, daß die Zahl der einer Kammer oder einem Senate zu überweiſenden 
Mitglieder geſetzlich nicht beſtimmt iſt und daß jeder Richter zum Mitgliede mehrerer Kammern ernannt 
werden kann. ——— wird darauf hingewieſen, daß nur bei wenigen Lanbgerichten die Strafſachen 


210 


fo zahlreich fein werben, daß nit Mitglieder der Straflammern zugleih als Mitglieder der Civillammern 
beftimmt werben könnten. Auch ber Unterfuhungsrichter wird bei den kleineren Landgerichten der Regel 
nach mit zu den Gefchäften einer Eivillammer herangezogen werben fönnen. 

Bei ber für das — — zu treffenden Anordnung iſt in erſter Reihe auf eine thunlichſt 
baldige Erledigung der anhängigen Strafſachen Bedacht zu nehmen. 


$. 4. 
Etwaige Hülfsfammern oder Hülfsfenate werben in ber Regel erft einige Zeit nad) dem 1. Oftober 
b. I. zu bilden fein, fobald fi) da8 Bebürfniß nad Fage der Gefchhäfte mit Sicerbeit überfehen läßt. In⸗ 
foweit die im $. 2 bezeichneten Vorftandsbeamten jedoch für einzelne Gerichte ausnahmsweiſe die fofortige 


Bildung von Hülfsfammern oder Hülfsfenaten für nothwendig erachten, fieht der Juftiz-Minifter den bezüg- 
lichen, näher zu begründenden Vorſchlägen entgegen. 


$. 5. 

Die Kerr Gefchäftsvertheilung bei den mit mehreren Richtern befeßten — ——— erfolgt, 
ſoweit nicht bie Thätigkeit einer bei dem Amtsgericht gebildeten Straffammer ober einer Kammer für 
Handelsſachen oder Juftizvermaltungsgefchäfte in Frage En, durch das Präfidium des Landgerichts; fie 
fann daher vor dem 1. Dftober d. J. nicht bewirkt werben. Die hinſichtlich diefer Gefhäftsvertheilung er- 
forberlihen vorläufigen Anordnungen find von den Vorftandsbeamten ber Appellationsgerichte zu erlaffen, 
5 deren Bezirk ber Sit ber demnächſtigen Amtsgerichte gegenwärtig gehört. Für das Amtsgericht I in 

erlin erfolgt die vorläufige Gefhäftsvertheilung durch ben Dräfidenten de8 Stadtgerichts. 

Die erlaffene vorläufige Anordnung ift für das Amtsgericht ſo lange maßgebend, bis die Gefchäfts- 
vertheilung durch das Präfidium des Landgerichts feftgeftellt ift. 

$. 6. 

Die Beftimmung ber Vorfigenden ber bei einem Amtsgericht gebildeten Straftammer und der Richter, 
welche bei ben mit mehreren Richtern befegten Amtsgerichten die allgemeine Dienftaufficht zu führen Haben, | 
bleibt befonderen Anordnungen vorbehalten, und wird hierüber ben Vorfchlägen der Vorftandsbeamten ber 
Uppellationsgerichte bi8 zum 15. Auguſt d. J. entgegengefehen. 

8.7. 
Die Vorfhriften ber $$. 2 bis 5 finden auf die Kammern für Handelsſachen keine Anwendung. | 
Berlin, ben 28. Juli 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 


In beffen Vertretung: 
An fänmtlihe Juftizbehörben. ' von Schelling. 
I. 3634. G. 47, Vol. 11. 


Num. 50. 


Allgemeine Verfügung vom 26. Juli 1879, — betreffend die Errichtung der Kammern 
für Handelsſachen. 


Sol ol Ausführung des $. 100 des Deutſchen Gerichtöverfaffungsgefeßes beftimmt der Juftig-Minifter 
olgenbes: 
g. 1. 


Kammern für Hanbelsfachen werben bis auf Meitere8 errichtet zu 
Königdberg i. Pr., Memel, Danzig, Elbing, Berlin bei dem Pandgerichte I (und zwar adıt), 
Stralfund, Stettin, Breslau (und zwar zwei), Magdeburg, Altona, Sannover, Siegen, Biele 
feld, Dortmund, Duisburg, Effen, ar Hanau, Frankfurt a. M., Aachen, Cöln (und zwar 
zwei), Düffelborf, Erefeld, Gladbach, Elberfeld, Barmen. 


211 


$. 2. 
Die Bezirke der Kammern für Handelsſachen werben nad) Maßgabe des anliegenden Verzeichniffes Ei, „ 
gebildet. ro De 


$. 3. 
Die Anzahl der für die Kammern für Sandelsfachen zu ernennenden Handelsrichter ift in ber letzten 
Spalte der Anlage erfihtlid gemacht. 
Reben den Handelsrichtern wird eine gleiche Anzahl von flellvertretenden Handelsrichtern ernannt. 


$.4. 
Die Borfigenden der Kammern für Handelsſachen werben vor Beginn des Gejhäftsjahres und auf 
bie Dauer deſſelben von dem Präfidenten des Landgerichts beitimmt. 


$. 5. 

Sind mehrere Kammern für Handelsſachen an bemfelben Orte errichtet, fo erfolgt die Vertheilung 
ber Gefchäfte unter diefelben und die Beitimmung der Handeldrichter für die einzelnen Kammern vor Beginn 
und auf die Dauer des Gefchäftsjahres durch den Präfidenten des Landgerichts. 

In gleicher Weife geichieht Die Feſtſetzung der Reihenfolge, in welcher die Handelsrichter, falls mehr 
als zwei für jede Kammer ernannt find, an den Sigungen Theil zu nehmen haben, fowie der Reihenfolge, 
in weldyer bie ftellvertretenden Handelsrichter von dem Vorfigenden der Kammer für Handelsſachen erforber- 
lichenfalls einzuberufen find. 

Die getroffene ———— im Laufe des Geſchäftsjahres geändert werden, wenn dies wegen 
eingetretener Ueberlaſtung einer Kammer oder in Folge dauernder Verhinderung einzelner Handelsrichter 
erforderlich wird. so 

Die in den F8. 4 und 5 bezeichneten Anordnungen erfolgen bei ber erften Einrichtung der Kammern 
für Handelsſachen durd die Vorftandsbeamten der Appellationsgerichte, zu deren Bezirk der Sit ber bem- 
nädftigen Kammer für Handelsſachen zur Zeit gehört, in Betreff ber bei dem Landgericht I in Berlin zu 
errihtenden Kammern für Handelsſachen durch den Präfidenten de8 Stabdtgerichts. 


Berlin, den 26. Juli 1879, 
Der Juſtiz -Miniſter. 


In deſſen Vertretung: 


An ſammtliche Gerichtsbehörden. von Schelling. 


I. 3682. H. 18. 


Num. 51. 


Allgemeine Verfügung der Miniſter der Juſtiz und für Handel und Gewerbe vom 26. Juli 1879, 
— betreffend die gutachtlichen Vorſchläge zur Ernennung der Handelsrichter. 


Zur Ausführung des $. 112 des Deutſchen Gerichtsverfaffungsgefeßes beftimmen die Minifter der 
Juſtiz und für Handel und Gewerbe Folgendes: gsgeſetzes beit ft 
§. 1. 


Die gutachtlichen Vorſchläge zur Ernennung der Hanbelsrichter erfolgen durch die in Gemäßheit bes 
Geſetzes vom 24. Februar 1870 (Gef.-Samml. ©. 134) errichteten Handelsfammern, Für die Stäbte 
Königsberg, Memel, Danzig, Elbing, Berlin, Stettin, Magdeburg erfolgen die Vorfchläge durch die Bor- 
fände der kaufmänniſchen Korporationen, für die Stadt Altona durd) das Kommerz-Kollegium daſelbſt. 

$. 2. 

Es iſt die dreifache Anzahl der zu ernennenden Handelsrichter und ftellvertretenden Handelsrichter 

vorzufchlagen. 


212 


Umfaßt der Bezirk einer Kammer für Handelsſachen die Bezirke mehrerer rang Deine 
Organe de8 Hanbelsftandes, fo wird das Vorſchlagsrecht unter diefelben nad) dem ungefähren Maßſtabe ber 
Bevölkerung vertheilt. 

In dem anliegenden Verzeichniß ift erfichtlic gemacht, wie viele Perfonen von ben einzelnen Organen 

gs in Vorſchlag zu bringen find. 

ee $. 3. 

Die Beftimmung der vorzufhlagenden Verfonen erfolgt durch Wahl. Auf diefelbe finden die für 
eng des betreffenden Organs überhaupt geltenden gejeglihen und ftatutarifhen Beftimmungen 

nmwenbung. 

Die zu Handeldrihtern und die zu ftellvertretenden Handelsrichtern vorzuſchlagenden Derfonen find 
gefondert zu wählen, und ift dieſe Sonderung in dem Protokolle über die Wahlbandlung erfichtlich zu machen. 

$. 4. 

Die dur) den Ablauf ber dreijährigen Amtsdauer erforderlich werbende Neuwahl ber Handelsrichter 
und ftelvertretenden Sanbelsrichter ift fpätejtens drei Monate vor diefem Zeitpunfte vorzunehmen. 

In anderen fällen der Erledigung der Stelle eines Handelsrichters oder ftellvertretenden Hanbels- 
richters hat bie Wahl innerhalb eines Monats, nachdem der Landgerichts. Präfident das zum Borfchlage 
berechtigte Organ von der Erledigung in Kenntniß geſetzt hat, ftattzufinden. 

$. 5. 

% eine Ausfertigung des Protofolls über bie a ift binnen einer Woche nad) voll- 
zogener Wahl dem Yandgerichts- Präfidenten und dem Regierungs- Dräfidenten (Landdroſten) zu überfenden. 

Diefelben haben binnen einer ferneren Woche die Ausfertigung mit einem gutachtlichen Berichte dem 
Juſtiz ⸗Miniſter bezw. dem Minifter für Handel und Gewerbe einzureiden. 

$. 6. 

Bei der erften Einrichtung der Kammern für SHanbelsfadhen find die Wahlen fpäteftens bis zum 
20. Auguft 1879 vorzunehmen. 

DM des Wahlprotokolls ift ftatt an den Landgerichts Präfidenten an ben Vorſtand 
(Dräfidenten, Direktor) des Kollegialgerihts erfter Inftanz (Stadtgeriht, Kreibgericht, Obergericht, Land- 
gericht) zu überfenden, zu beffen Bezirk der Si der demnächſtigen Kammer für Hanbelsfachen zur Zeit 


gehört. 
Die Friften zur Ueberfendbung und zur Einreihung des Wahlprotokolls ($. 5) betragen drei Tage. 
Berlin, ben 26. Juli 1879, 
Der Juftiz-Minifter. Der Minifter für Handel und Gewerbe. 
In deſſen Vertretung: Im Auftrage: 
von Scelling. Stüve. 
1. 3682, H. 18. 
Berichtigung. 


In der Allgemeinen Verfügung des Tuftiz-Minifterd vom 21. Juli 1879, — betreffend bie Grunbfäge für bie 
Geſchaͤftsvertheilung bei den mit mehreren Richtern beſetzten Amtsgerichten — (Juſt.-Miniſt.Bl. S. 198) find in Folge 
eines Drudfehlers im zweiten Abſatze der Nr. II Hinter den Worten nah Gattungene die Worte »oder nah Gattungen« 
ausgefallen. Der erwähnte Abfag muß daher richtig geftellt Lauten: 

»Bei den mit zwei Richtern befegten Umtögerichten find die Gefhäfte, fofern nidt ausnahmsweife nad 
Lage der konkreten Verhältniffe eine Vertheilung nad Gattungen oder nad) Gattungen und Bezirken im In 
terefje der Rechtöpflege erforderlich ift, nad örtlich abgegrenzten Bezirken zu vertheilen.« 


213 


Anlage zu ben 89. 2 und 3 von Rr. 50. 


& Laufende Nr. 


eis Eu Zeri sl 2 un ZU 


Bezirke der Kammern für Handelsfahen und Anzahl der Handelsrichter. 


2—22242 


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222 


De a Ba Be Be Be u Ze u Eu u u u u u ze 


zu Mttendorn, Berleburg, 
Kirchhundem, 


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zu Düffeldorf, Gerreöheim, 


De Be ee u Zu u u u 


zu Elberfeld, Langenberg, 


Si 
der Kammern für Handelsſachen. 
2. 3, 
Königsberg i. Pr..... Bezirk des Landgerichts .. 
Memel Bezirke der Amtsgerichte zu Memel, Prökuls und Ruß. 
TURBO erssnenunenn Bezirk des Landgerichts .. 
a Bezirk des Landgerichts .. 
en WIRPEFORTTTRTN Bezirk des Landgerichts I 
a BE Bezirk des Landgerichts .. 
Stralfund ........... Bezirk des Amtsgerichts zu Stralfund..............- 
Breblau ............. Bezirk des Landgerichts .. 
Magdeburg »......... Bezirk ded Landgerichts .. 
Aliäs6sss Bezirk des Landgerichts .. 
Hannover ........... Bezirk des Landgericht .. 
Siegen. Bezirke der Amtsgerichte 
Burbach, Grevenbrück, Hilchenbach, 
Laasphe, Olpe, Siegen 
Bielefeld ............ Bezirk des Landgerichts .. 
Dortmund ........... Bezirk des Landgerichts .. 
Duisburg ........... Bezirk des Landgerichts .. 
Efien .............. Bezirk de Landgerichts .. 
Hagen .............. Bezirk des Landgerichts .. 
DARUM susn ann nenne Bezirk des Landgerichts .. 
Frankfurt a. M....... Bezirk ded Landgerichts .. 
Aachen .............. Bezirk de8 Landgerichts .. 
JJ PAPER FRST Bezirk des Landgerichts .. 
Düffeldorf ........... Bezirke der Amtsgerichte 
Opladen und Ratingen 
1.01 EEE Bezirke der Amtsgerichte zu Erefeld, Neuß umd Uerdingen 
Gladbach ............ Bezirke der Amtsgerichte zu Gladbach, Grevenbroich, 
Dbenficchen, Rheydt und Vierſen ................ 
Elberfeld ........ .. . .¶ Bezirke der Amtögerichte 
Mettmann und Solingen .P.................. 
Barmen 


—— ie ber Amtsgerichte zu Barmen, Lennep, Rem- 


cheid und Mermelölicchen ....................... 


44 





dd Ja Ja NZ) je Ja (CO) fe nd he 


be ad IND Im pad — —— —— 


—— — — 


Hanbels- 
richter. 


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Lg Ze »Z SUZ7 u SZ SU Du on 


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214 | | 


Anlage zu 6.2 von Nr. 5l. 


Zum Vorſchlag der Handeldrichter berechtigte Organe des Handeläftandes und Anzahl 
der vorzufchlagenden Perfonen. 










Anzahl dervon| 































E Sit 8 Ds er akeiarh Unzahl ben einzelnen — 
= * Zum Vorſchlag der Handelsrichter Organen vorzu-| vorzufchla- 
— — berechtigte Organe des Handels ber [ihlagenben Den] genden 

2 | Kammern für Randes est ah a 
* an Handel. Stellver u zu * 

= ndelsfachen. —— g Sanbeid|Stellver: [Sandels. [Etelier. 
ö va [ ch michter. | treter. richtern. tretern. | richtern. | tretern. 
1 





1} Königsberg ....... Vorftand ber kaufm. Korporation zu Königsberg 4 4 12 | 12 12 12 
21 Memel............ Vorftand ber faufm, Korporation zu Memel 2 2 6 6 6 6 
81 Danzig ........... Vorſtand ber kaufm. Korporation zu Danzig. 12 12 12 12 
A| Elbing ............ Voritand der kaufm. Korporation zu Elbing. 2 2 6 6 6 6 
SI Berlin „..reensse: > Vorftand ber kaufm. Korporation zu Berlin. | 32 32 96 96 96 96 
6, Stettin ........... a) Vorftand der faufm, Korporation zu Etettin 4 49 11 11 12 12 
b) Sandelöfammer zu Smwinemünde „........- 1 1 
7| Stealfund ........ | Handelstammer zu Etralfund ................ 2 2 6 6 6 6 
8| Breslau ........... Handelskammer zu Breslau .P................ 8 8 24 24 24 24 
91) Magdeburg ....... Vorſtand der faufm. Korporation zu Magdeburg 4 4 12 12 12 12 
10] Altona ........... Kommerzkolleglum zu Ultona ............... 4 4 12 12 12 12 
11] Sannover......... | Handelsfammer zu Hannover ................ 4 4 12 12 12 12 
12] Siegen ............ Handelälammer zu Siegen .P............. 2 2 6 6 6 6 
137 Bielefeld .........- a) Handelskammer zu Bielefeld ............. | 9 2 | 3 3 6 6 
b) Hanbeläfammer zu Minden............... 4 3 3 
14] Dortmund ........ Handelskammer zu Dortmund .............. 4 4 12 12 12 12 
15] Duisburg. ........- a) Handelskammer zu Duisburg z.2....+ ++». | 4 4 
b) Hanbeldfammer zu Mülbeim a. d. Ruhr... 4 E 4 4 12 12 
R c) nn zu Wejel an 4 4 
16] Eſſe a) Sanbelstammer zu Bochum (vgl. and Nr. 17) |) 6 6 
j b) — ei 1 PETE 4 4 | 6 6 12 12 
17 | Sagen ............ a) Hanbelsfammer zu Hagen .............. +5 5 
b) Handelskammer zu Iſerlohn ............. 3 3 
c) Sandelskammer zu Lüdenſcheid ........... ‚ 4 4 2 2 12 12 
d) Handelöfammer zu Altena ........64 \ 1 l 
e) Handelskammer zu Bochum (megen Witten) |) 1 1 
18] Hanau ........... Hanbeldfammer zu Hanau ...............4 2 6 6 6 6 
19] Frankfurt a. M.. Hanbeläfammer zu Frankfurt a. M........... 4. 4 12 12 12 12 
20| Aachen .......... . | a) Sandelsſskammer zu Aachen ..... ......... I 4 4 
b) Handeldfammer zu Eupen ....... 4 4! 1 —1 12 12 
ec) Handelskammer zu Stolberg ............. \ N 7 7 
A a) Handelskammer zu Cöln .P.............. | 8 8 | 17 17 4 4 | 
b) Sandeldfammer zu Mülheim a. Rh. ..... 7 7 
22] Düffeldorf ........ | Sandelefammer zu Düffeldorf ............4 4 4 12 12 12 12 
23] Erefelb .........-. a) Handeldfammer zu Crefeld .............. | 2 2 5 5 6 6 | 
b) Handelsfammer zu Neuß................ | 1 1 
241 Gladbach .........- Handeldfammer zu Gladbach. ............... 2 2 6 6 6 6 
25] Elberfeld .......... a) Handeldfammer zu Elberfeld. .u.r....... : 4 4 8 8 12 12 
d) Handelstammer zu Solingen ............. | | 4 4 | = 
26| Barmen ........... a) Hanbelstammer zu Barmen .P............ | 4 4 6 6 | 12 | 12 
b) Hanbelstammer zu Lennep .............. | 6 6 | 
R. d. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Gedruckt Berlin in der Reichkdruckerti. 


Anlage 
zum Tuftiz- Minifterial- Blatt Nr. 31 von 1879, 


Geſchäftsanweiſung 


die Gerichtsvollzieher. 





Inhalts» Ueberficht. 


Erſter Abſchnitt. 
Allgemeine Beſtimmunmgen ...4 —88. 1-16 


Zweiter Abſchnitt. 


Einzelne Geſchäfts zweige... ... . 17-120 


1 Qußellungen ....-+000n00040 01000 5400n40H 0000ER GG 17 BoR nrereennn 
1. Allgemeine Beftimmungen «u. .urunennnennnnnsennnnennnennnnennn | . 17— 18 


4 ——— in nicht ee hin Angelegenheiten. oonunnnnnnenne- 
II. Behändigungen mit Beurkundung .......... . 44 
II. Be Selorgung von fhriftlichen und mündligen Mittheilungen, Ertundigungen und dergleichen 4 

— —— —— —F——— 
IV. Swangmeolifirehungen in bürgerlichen Rechtoſtreitigleiten .... ) 

1, Allgemeine Beftimmungen ...522*2**4 

2. Zwangsvollittetung in bewegliche körperliche Sachen ....... * 
. Mitwirkung bei ber Zwangsvollſtreclung in Forderungen ..... 2 
Zwangsvollſtrecung zur Erwirkung ber Herausgabe von Sachen 
Zwangevollſtrecung zur Erwirlung ber Herausgabe von Perjonen | 
. Smwangspollitrelung zur Befeitigung bes von bem Schuldner gegen 
bie Vornahme einer von ihm zu duldenden Handlung geleiteten 
east . 97 





Bam 


7. Zwangsvollftredung durch Haft ............8 N 98-100 ..onnnannncnnunarnannensene 
8. Vollziehung von Arreitbefehlen ........... Ip | 1) GEEEEEFPFRFFRFFEFFPETEEERTETTTER 
9. Vollziefung von einftweiligen Verfügungen......2 = — 
10. Hinterlegung ...4242——— ———— 
V. Vollſtreckungen in Strafſachen und anderen Angelegenheiten auferhalb ber a 
ſtreckung in bürgerlichen Nechtöftreitigleiten »...-nuursnnnnnnnnnnnnnnsnnnnennnnnennennn 8. 14-110 ......220000.. 
1. Verhaftungen... G$. 104-106 . 222...» TBaneisentnscanennee 
- Ourchſuchagen .. 107 ——ůöůô -*- 
3. Vollftretung von Geldſtrafen ...........4 —A 
4. Vollſtreckung von Bußen ......44 PLITTEPPREPPPPRFEN UN 
5. Wegnahme eingezogener Gegenflände .....4 SEFELEFEETTE 1 EEE 
VI. Aufnahme von Gechſelrleſen PER: Ni IIIAIIB 
VII. freiwillige Mobiliarverfteigerungen ........... —Eæ— —ER&&& .IIA4-IV A 
VIII. Siegelungen, Entfiegelungen, — 
IX. Beurkundung bei Hinterlegungen.................... ... 19 ussenvannnens 
X, GSldungedienſt 120 — 
Writiee Abfchnitt. 
Gebühren ................ AR TORTERPTUBUNEFEREPRREELTULUFUO ERROR ERDE ERERERRIRAEUU TREE — E ... 6. 121—125 
— Abſchnitt. 
Regiſtratur .22 4222444244* 2222 4222** 244422222* 126—137 
1. Regifler »-.0-o-u0na0n0nnnnnrannannnnnnsnnnn sn nannerasnnnn — ———— . 126 131 . 
2, Alten ..... Banassaanensanse eiseasssıa eisinnnerenan einen tens snan aaa hans nenne 132137 ......... 
cFünſter Abfchnitt. 
Gerichtsvollzieher kraft Auftrags und Hülfsgerihtävolljicher... .. Onrasnasäussse — N RRETIERFEEHNSUFETTT, $. 138 
Anbang. 
Formulare für Zuftellungen. ansanenunnnennenunnsrenenennnnnnnnnnnnunnnnen nennen FREUT USE EEOBEFTOTTTETT PPOTPLETTR 








40—41 


42—46 
42-45 
45—46 


46 


47—63 


Erfter Abfchnitt. 
Allgemeine Beſtimmungen. 


g.1. 


Die den Gerichtsvollziehern obliegenden Dienftverrichtungen und ba8 bei deren Vornahme zu beobachtende weiärtstreis. 
Verfahren find durd die Reichs und Landes eegefehe, fowie durch die Gerichtspollzieherordnung beftimmt 
und werden durch dieſe Anweifung näher geregelt 


\. 2. 
Hinſichtlich des Bezirks, in welchem ber Gerichtövollzieher fein Amt auszuüben hat, find die GG. 17, wmtssgict. 
22 G. B. O. maßgebend. 
Zur Uebernahme der von den Parteien unmittelbar ertheilten Aufträge iſt der Gerichtsvollzieher 
ohne Ruͤckſicht auf die nad $. 22 G. V. O. erfolgte Geſchäftsvertheilung verpflichtet. 


6. 3, 
Die Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher fraft Geſetzes von ber Ausübung ſeines Amtes aus. usistieung 
gefötoffen ift, ergeben fih aus $. 156 6.8.6. und aus $.76 A. G. G. V. G. Ob der Auftrag von einer Senken 
ebörde, einem Beamten oder von einer Privatperfon ertheilt ift, macht dabei feinen Uuterfchied. Tdangkeit. 


§. 4. 
Das Verhalten des Gerichtsvollziehers bei Aufträgen, an deren Erledigung er aus rechtlichen oder gu oder 
thatſaͤchlichen Gründen verhindert iſt, regelt der d. 35 G. V. O. Be 


$. 5. 

Die mündliche Ertbeilung bed Auftrags unter Aushändigung ber zu beffen Ausführung erforder ende 
lichen Schriftſtücke feitens des Auftraggeber ober des um bie Vermittelung de8 Auftrags im Anfpruc cipeitung. 
enommenen Gerichtsfchreibers genügt, um den Gerichtsvollzieher zur u ber aufgetragenen Amts⸗ 
Banbtung qu zu ermädhtigen. 

ben von Seiten des Gerichts ober der Staatsanwaltſchaft angeordneten Geſchäften ift aud) der 
Gerichtsfchreiber oder der Sekretär der Staatbanwaltſchaft zur Beauftragung des Gerichtövollziehers befugt. 


Abkürzungen: 


.6. = Deutſches Gerihtsverfaffungsaefeh vom 27. Januar 1877. 
.6.8.®. — Preuhiſches Ausführungsgefe zum —* Gerichtsverfaſſungsgeſetz vom 24. April 1878. 
D — Gerihttvollgieherorbnung vom 14. Juli 1879. 
w = Gefhäftsanmweifung für die Gerichtsvollzieher vom 24. Juli 1879, 
O. — Deuiſche Civilprojeßordnung vom 30. Januar 1877. 
.D.D. = Deutſche Strafprogefordnung vom 1. Februar 1877, 
.D. = Deutjdre Gebührenorbnung für Gerichtövollzieher vom 24. Juni 1878. 


4 


Der gefchäftliche Verkehr zwifchen diefen Beamten und dem Gerichtdvollzieher wird durch die Gefchäfts- 
orbnungen für die Gerichtsichreibereien und für die Sekretariate der Staatsanwaltſchaften näher geregelt. 

Sur Empfangnahme von Aufträgen, melde die von Amtswegen angeordneten Gefchäfte betreffen 
ober unter Vermittelung bes Gerichtsſchreibers ertheilt werben, bat fi) ber Gerichtövollzieher auf der 
Gerichtsfchreiberei und Lem Sefretariate der an feinem amtlichen Wohnfite befindlichen Gerichte und 
Staatsanwalticaften nad näherer Norfchrift der Worftände berfelben einzufinden. Die Nieberlegung der 
auf den Auftrag bezüglichen Schriftitüde in das auf der Gerichtschreiberei oder dem Sefretariate für den 
Gerichtsvollzieher bejtimmte Fach erjegt die mündliche Beauftragung. 


$. 6. 
Pflicht zur Die Erledigung ber ertheilten Aufträge darf nicht verzögert werden. ft für die Ausführung eines 
—— — Auftrags eine beſtimmte Friſt geſtellt, fo Hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb dieſer Friſt zu 
erledigen oder — im Falle der Behinderung — in Gemäßbeit des 6.35 G. V. O. die Beftellung eines 
Vertreterd bei dem Amtdgerichte rechtzeitig zu beantragen. Im Uebrigen bat ber Gerichtsvollzieher nach den 
Umftänden pflihtmäßig zu ermeffen, in welcher Reihenfolge, je nach der größeren oder geringeren Dringlic- 
feit der Aufträge, die Erledigung derfelben zu bewirken ift. In der Regel follen hierbei bie freiwilligen 
Verfteigerungen den übrigen Gefhäften nachſtehen. 


8. 7. 
Sonntage Der Gerihtsvollzieher darf folgende Amtshandlungen auch an Sonntagen und allgemeinen Feier— 
en tagen bornehmen : 
Verhaftungen, Vorführungen und vorläufige Feftnahmen in Straffaden, 
Durchſuchungen, 
Zuſtellungen durch Aufgabe zur Poſt, 
Aufgaben zur Poſt zum Zweck der Zuſtellung. 
Andere Amtshandlungen dürfen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nur mit Erlaubniß bes 
Nichters oder auf Anmweifung der Staatsanwaltſchaft, melde das Geihäft aufgetragen bat, vorgenommen 
werden. Die Erlaubniß oder Anmeifung ift bei Vornahme der Amtshandlung vorzuzeigen, in ber über 
diefelbe aufzunehmenden Urkunde zu erwähnen und bei Zuftellungen abſchriftlich mitzutheilen. 


ER 


Ractjeit, Zur Nachtzeit dürfen Swangsvollfiredungen (SG. 46—103 d. Anw.) nur mit Erlaubnig des Wınts- 
gericht8, in deſſen Bezirk bie Vollſtreckung erfolgen joll, andere Amtshandlungen, welde ba8 Betreten 
einer Wohnung erforberlih machen, nur mit Genehmigung des auftraggebenden Richterd oder der auftrag- 
gebenden Staatsanwaltichaft vorgenommen werden. Diefer Genehmigung bedarf e8 nicht, wenn es fi um 
die MWiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. 

Die Nachtzeit im gefeglichen Sinne umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April biß 30. September bie 
Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens, und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31, März 
die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, 


§. 9. 
Gerichtöferiem, Die Gerichtöferien find ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die ihm ertheilten 
Aufträge zu erledigen. 
$. 10. 
Uuſbewabran Der Gerichtsvollzieher iſt verpflichtet, die vermöge des Dienſtes in ſeinen Gewahrſam kommenden 


feandır Oelde, fremden Gelber, getrennt von feinen eigenen Geldern, unter genügendem Verſchluſſe aufzubewahren. 


5 


Ueber den Empfang von Geldern, Schriftſtücken und anderen Gegenſtänden, welche aus Veranlaffung Cmvianas. 


eines Dienftgefhäfts in den Gewahrfam des Gerichtsvollzieherd fommen, 5 


Vrivatperfon auf —— eine Beſcheinigung I ertheilen. 


Im Falle des 8. 


77 C. P. O. ift diefe Beicheinigung auch ohne Verlangen zu ertheilen. 


"is 


at derfelbe der Behörde oder der MTH'naun. 


Bei der Aufnahme von Urkunden haben die Gerichtsvollzieher neben den befonderen für die einzelnen Beutuntung. 
Arten der Urkunden getroffenen Vorſchriften nachftehende allgemeine Negeln zu beachten: 


l, 


Gebe Urkunde muß Zeit und Ort der Abfaffung enthalten und von dem Gerichtävollzieher unter 
Beifügung feiner Amtseigenfhaft (Gerichtövollzieher) und feines amtlichen Mohnfiges unter- 
fchrieben werben, 

Die Urkunden follen deutlich und beftimmt abgefaßt und leſerlich gefchrieben fein. Der Gebraud) 
ber Bleifchrift oder einer anderen ähnlichen Trodenjchrift ift unftatthaft. 


Die Urkunden — Urfchriften wie Abfchriften — find ohne Lüden anzufertigen. Rabdirungen 
find unterfagt. Etwa nöthige Durchftreihungen müſſen in der Art geichehen, daß das Durd)- 
ftrichene 5 feferlih bleibt. Werben ormulare verwendet, fo find die in benfelben vorhan- 
denen zur Ausfüllung beftimmten Swifchenräume, infoweit fie durch die erforderlichen Eintra- 
gungen nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durdy Striche ungeeignet zu machen. 
An dem Brotofolle über ein Gefhäft, welches nad) Verhältniß der verwendeten Zeit vergütet 
wird, ift die Dauer ber lehtern anzugeben. Zu diefem Zwecke ift insbeſondere aud) die Zeit des 
Anfangs und Endes des Geſchäfts, ſowie eine etwaige Unterbrehung zu vermerken. 

Die Abjchriften find ſtets als ſolche zu bezeichnen. Die dem Gerichtsvollzieher obliegende Be- 
glaubigung erfolgt mit dem Vermerk »Beglaubigt« unter Beifügung der Unterfchrift (Nr. I oben). 
Die Beglaubigung darf erjt erfolgen, nachdem der Gerichtövollzieher von der wörtlichen Ueber- 
einjtimmung der Abjchrift mit der Urfchrift (Ausfertigung) fich überzeugt bat. 

Unter den Urfchriften und Abfchriften ihrer Akte haben die Gerichtsvollzieher eine Berechnung 
ber Koften nad) Maßgabe des $. 121 d. Anm. aufzuftellen. 


$. 18. 


Das Dienftfiegel ift in einer jeden Mißbrauch ausfchliependen Weife zu verwahren und bei dem Aus Dientfezer 
ſcheiden "aus der Dienftftelle dem Amtsgerichte zurüdzugeben. 

Das Dienftfiegel darf nur zu dienftlihen Zweden, nicht bei anßerbienftlichen Gefchäften und Kor- 
tefpondenzen verwendet werden. 


8. 14. 


Die dienftliche Korreſpondenz des Gerichtsvollziehers ift, foweit deren Verſchluß erforderlich wird, „Dienntise 
mit dem Dienftfiegel oder an deſſen Stelle mit entjpredyenden Siegelmarfen, deren Befchaffung dem Gerichtd- 
vollzieher auf eigene Koften obliegt, zu verſchließen. 

Die durch die Dojt zu befördernde dienftliche Korrefpondenz ift außerdem mit dem Vermerke »Vorto- 
pflihtige Dienftfadhe« zu verfehen. 


$. 15. 


Der Gerichtsvollzieher ift zur Amtsverſchwiegenheit verpflichtet. 


$. 16. 


Rerrelponden 


Umtsder · 
ſchwiegenheit. 


Der Gerichtsvollzieher bat bei der Vornahme von Dienſtverrichtungen außerhalb feiner Wohnung Dinftteitung, 
oder feines Gefhäftslofal8 die vorgeichriebene Dienftkleidung zu tragen. 


Urten ber Zus 
ſte Uung. 


Auſtrag. 


Empfananabme 
und 
Beglaubigung 
der 
Schriftftäde. 


Zweiter Abfchnitt. 
Einzelne Gejchäftszweige, 


L QZuftellungen. 
1. Allgemeine Beftimmungen. 


$. 17. 


Die Zuftellung befteht in ber Uebergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abſchrift des 
zuzuftellenden Schriftſtücks unter Beurkundung ber erfolgten Uebergabe. ä 

Auf den Juhalt des Schriftſtücks kommt es für das bei ber Zuftellung befjelben zu beobadhtende 
Verfahren niht an. Auch ein Schriftftüd, welches nur die Ladung einer Perfon vor Gericht enthält, ift in 
derſelben Weiſe wie andere Schriftftüde zuzuftellen. 


$. 18. 


Für die TIhätigkeit der Gerichtsvollzieher kommen drei Arten von —— in Betracht: | 

1, Zuftellungen, welde von ben ger — felbft ohne Mitwirkung ber Pof ausgeführt 

werden (gewöhnliche Zuftellung) ($$. 24—34 d. Anw.). 

2. Zuftellungen durch die Doft ($. 35 d. Anw.). 

3. Quftellungen durd Aufgabe zur Poſt ($. 36 d. he 

Bei gewöhnlichen Zuftellungen ift der Gerichtövollzieher auf den im $. 17 Abſ. 1G. V. O. bezeichneten 
Amtsbezirk befchräntt. Zuftellungen durch die Poſt kann er nach jedem Orte des Deutſchen Reich8 bewirken. 

Ob der Gerichtsvollzieher einen ihm ertheilten Zuftellungsauftrag im Wege ber gewöhnlichen 
Quftellung oder im Mege der Zuftellung durch die Poft auszuführen hat, richtet fi) nad) der Anweiſung 
des Auftraggebers. In Ermangelung einer Anweifung bat der Gerichtsvollzieher nad) pflichtmäßigem Ermeffen 
die Zuftellung in ber einen oder in ber anderen Weiſe (Nr. 1,2) zu beforgen. 

Mählt er in einem folhen alle die gewöhnliche Zuftellung (Mr. 4 obgleich) die Zuftellung mit ge 
tingeren Koſten durd die Poft hätte erfolgen fünnen, fo dürfen nur die für den Fall ber Zuſtellung durch 
die Poft zuläffigen Gebühren und Auslagen erhoben werben. | 

Zuftellungen durd Aufgabe zur Poft (Rr. 3) find nur in gefehlid) beftimmten Fällen und immer 
nur auf ausbrüdlices Verlangen des Auftraggebers zuläffig. 


2. Zuftellungen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. 
$. 19, 
Der Gerichtövollzieber bat die Zuftellungen in bürgerlichen Rechtöftreitigkeiten nad) Maßgabe ber 
Sg. 152—178, 180 E. P. O. zu beforgen. 
$. 20. 
Der Auftrag zur Vornahme einer Zuftellung wird dem Gericht8vollzieher entweder durch das Gericht 
(Richter, Gerichtsfchreiber) oder von einer Partei, Me es von biefer felbft oder von ihrem Bevollmächtigten, 
ertheilt. Der Auftrag einer Partei erfolgt unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtäfchreibers. 


Der unter Vermittelung des Gerichtöfchreibers beauftragte GerichtSvollzieher hat fich in jeder Beziehung, 
insbefondere auch rückſichtlich des Gebührenbezugs, als unmittelbar von der Partei beauftragt zu betrachten. 


$. 21. 


Bei ber Empfangnahme ber zuauftellenden Echriftftüde bat der Gerichtävollzieher, fofern es ſich nicht 
um einen durch den Gerichtäfchreiber vermittelten Darteiauftrag handelt, auf den Urfchriften und allen Ab- 
fhriften die Zeit der Uebergabe zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu beſcheinigen. 


— 


Die Abſchriften der zuzuſtellenden Schriftſtücke ſind bei allen von der Partei ſelbſt unmittelbar oder 
unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers ertheilten Aufträgen von dem Gerichtsvollzieher zu beglaubigen, 
ſofern ſie nicht von einem Rechtsanwalt bereits beglaubigt ſind. Die Beglaubigung erfolgt in der im $. 12 
Nr. 5 d. Anw. vorgefehenen Weiſe. 2 


Der Gerichtsvollzieher hat die Zuftellung vor deren Beforgung gebörig vorzubereiten, damit bei ber Borhereitung 
Ausführung fich feine Anftände erheben und feine Verzögerungen verurfacht werden, auch die Wirkſamkeit zupruung. 
der Zuftellung nicht beeinträdhtigt wird, 

Ansbefondere ift zu prüfen, ob bie Schriftjtüde unterfchrieben, die Abjchriften gehörig beglaubigt 
und in der erforderlichen Anzahl vorhanden find, ob in den Ladungen Die Zeit und der Ort des Termins 
angegeben iſt, und ob die Perfon, an welche zuzuftellen it, nad Namen, Stand oder Gewerbe und Aufent- 
haltsort hinreichend bezeichnet ift, fo daß danach namentlich die Adreſſe, wenn die Zuftellung durch die Poft 
bewirft werden foll, fiher angegeben werden fann. Etwaige Anftände müflen auf dem fürzeften Wege, in 
der Regel fofort bei Entge a des Auftrags, oder im fonjt geeigneter Meife, fomweit thunlich durch 
den Gerichtövollzicher ſelbſt befeitigt werden. Zu beachten iſt, dab e8 einer Beglaubigung ber zu über 
gebenden Abjchriften im Falle des F. 69 Abſ. 1 Deutfche Konk. Ordn. nicht bedarf. 


$. 23. 


Der Gerichtövollzieher Hat die Zuftellungsaufträge, vorbehaltlih anderweiter Beftimmung des Auf- Art für tie, 
traggeberd, wenn die Zuftellung an feinem Wohnorte oder unter feiner Vermittelung durch die Voft zu ex "Auttcage, 
folgen bat, fpäteftens binnen vierundzwanzig Stunden, wenn die Zuſtellung außerhalb feines Mohnortes 
durch ihn ſelbſt zu bewirken ift, auf ber erjten Reife und fpäteitens binnen vier Tagen zu erledigen; Sonn: 
tage und allgemeine Feiertage werben nicht mitgerechnet. 


$. 24. 


Die Zuftellung kann an jedem Orte erfolgen, wo ber bezeichnete Empfänger angetroffen wird. Hat Sewedaluht 
berfelbe aber an diefem Orte eine Wohnung ober ein Gefchäftslofal, fo ift er nicht verpflichtet, ſich auf eine 38 


außerhalb derſelben verſuchte Zuftellung einzulaffen. Der Gerichtsvollziceher muß in einem foldyen Falle bei netuns. 
u ber Annahme die Zuftellung in der Wohnung oder in dem Gefchäftslofale bewirken. ($. 165 


er regelmäßige Ort, welchen ber Gerichtövollzieher zur Vornahme der Zuftellung aufzufuchen bat, ift 

daher die Wohnung oder das Gefhäftslofal des bezeichneten Empfängers, weil alddanı die Zuftelung nötbigen- 

falls in deſſen Abweſenheit und jelbft bei verweigerter Annahme der Schriftitüde vorgenommen werben kann. 

Jedenfall® muß bei Bewirtung ber Zuftellung außerhalb der Wohnung oder des Geſchäftslokals 

immer ein angemefjener Ort und eine pafjende Gelegenheit gewählt werden, welche die ungehinberte und fichere 
Uebergabe und Annahme der Schriftftüde gejtatten. 


$. 25. 


Die Zuftelung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in Perſon. Derfonen, an 
Handelt e8 fih um eine Zuſtellung an einen Unteroffigier oder Gemeinen des aktiven Heeres ober "anna au cm 
der aktiven Marine, fo muß bie gunellung an den Chef der zunädhft ie: Kommandobehörde berfelben „after m. 
(Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. ſ. w.) erfolgen ($. 158 C. P. } Qu den Unteroffizieren gehören mulare Tr. 1, 
in diefer Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeifter und die denfelben gleich. oder nachftehenden Avancirten, 6 )% 1 
Die Zuftellung an eine Behörde, Gemeinde oder Korporation, ſowie an Aftiengefellfchaften, ein- 
getragene Genofjenfhaften und andere Perfonenvereine, melde als ſolche Hagen und verklagt werden fönnen, 
erfolgt an deren gefehliche Vertreter oder — Sind mehrere geſetzliche Vertreter oder Vorſteher vor- 
handen, fo genügt die Zuftellung an einen derfelben ($. 157 C. P. O)). 


$. 26. 


Kann eine Zuftellung an den bezeichneten Empfänger in Perfon nicht erfolgen, fo ift fie nad) Maf- De ber be 
gabe der 8 166— 169 C. B. O. an eine andere Perſon oder durch Nieberlegung bei einer Behörde zu ber «implinge 
wirken. bei find die folgenden Fälle zu unterjceiden, — 

Erjapguftellung. 





8 — — 
$. 27. 
Sußrlungen an Soll die Zuftellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen, welcher ein befonderes Gefhäftslofal 


treibende. Hat, fo Hat fi der Gerichtsvollzieher der Regel nach zunächſt in das Gefchäftslofal deffelben (Laden, 
at der Komptoir u. f. w.) zu begeben. Wird ber bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen, fo kann die Zu- 
ftellung in dem Geſchäftslokale an einen darin anweſenden Gehülfen des Gewerbetreibenden (Kommis, Budy- 

halter, Gefellen, u. ſ. w.) erfolgen. 
Iſt die Zuftellung in diefer Weife nicht ausführbar, fo bat ſich ber Gerichtsvollzieher in die Woh- 
nung bes —— Empfängers zu begeben und demnächſt, wenn derſelbe auch dort nicht angetroffen wird, 


nach Maßgabe der 55. 30—32 d. Anw. zu verfahren. 
$. 28, 
Delckungen en Soll die Zuftelung an einen Rechtsanwalt erfolgen, fo hat fich der Gerichtsvollzieher der Regel nad) 


(Andang: ser unächft in das Geſchäftslokal ee! deffelben zu begeben. Wird der Rechtsanwalt dort nicht angetroffen, 
auhune; i kann die Zuitellung in dem Gejchäftslofale an einen darin anwefenden Gehülfen (Büreauvorfteher, Er- 
pedient u. f. w.) oder Schreiber des Rechtsanwalts erfolgen. 
it die Zuftellung in diefer Weife nicht ausführbar, fo Hat ſich der Gerichtövollzicher in die Woh— 
nung bed Rechtsanwalts zu begeben und demnächſt, wenn berfelbe auch dort nicht angetroffen wird, nad) 
Maßgabe der 65. 30—32 d. Anm. zu verfahren. 


$. 29, 
Jufelungen an Sol die Zuftellung an den gefehlihen Vertreter oder Vorfteher einer Behörbe, einer Gemeinde, einer 
menden, Kor Korporation oder eined Verfonenvereind, wie Aktiengefellihaften, eingetragene Genoſſenſchaften und der- 
Pen gleichen Geſellſchaften, erfolgen, jo hat ſich der Gerichtsvollzieher der Negel nad zunächſt während der ge- 
ee mwöhnlichen Gefhäftsitunden der Behörde u. f. w. in das Geſchäftslokal derfelben zu begeben. Wird in Dielen 
nung Stunden die Derfon, an melde die Zuftellung erfolgen fol, dort nicht angetroffen oder ift fie an der An- 
#10) nahme verhindert, fo kann die Zuftellung in dem Selhäftstotufe an einen andern dort anıwejenden Beamten 
oder Bedienfteten der Behörde u. ſ. w. erfolgen. 
it die Zuſtellung in diefer Weife nicht ausführbar, fo hat fi der Gerichtsvollzieher in die Woh- 
nung des Empfänger8 zu begeben und demnächſt, wenn bderfelbe auch dort nicht angetroffen wird, nad) Maß- 
pe der 66. 30— 32 d. Anw. zu verfahren. Hat jedoch die Behörde u. ſ. w. ein beſonderes Gejhäfts- 
En fo kann außerhalb diefes Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Perfon zugeftellt 
werben. 
- $. 30. 


Buftllungen am Soll bie Zuftellung an eine andere ald am eine der in ben $$. 27—29 d. Anm. bezeichneten Der- 
Terionen. fonen erfolgen, fo bat ſich der Gerichtövollzieher der Regel nad) in die Wohnung des bezeichneten Empfän- 
Pa gers zu begeben. Wird derſelbe dort nicht angetroffen, 5 fann die Zuftellung in der Wohnung an einen 
"zu der Familie gehörenden erwachfenen Sausgenoffen oder an eine in der familie dienende erwachfene Perfon 

erfolgen. Daß die dienende Perfon in demfelben Haufe wohne, ift nicht erforderlich. 
Wird in der Wohnung eine folde Perſon nicht angetroffen, jo kann die Zuitellung an den in dem- 
— e wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks 

ereit ſind. 
$. 31. 


Miederleaung ft der bezeichnete Empfänger in feiner Wohnung nicht angetroffen und fann die Zuftellung auch 

ee nicht nach den Vorſchriften des $. 30 d. Anw. erfolgen, fo hat der Gerichtsvollzieher diefelbe nad) Maßgabe 
a . DeB $. 167 C. P. O. durch Niederlegung zu bewirken. 

inulare Wr. 1% Der Gerichtsvollgieher hat unter den dort — Niederlegungsſtellen thunlichſt diejenige zu 

) wählen, welche dem Empfänger am bequemſten zugänglich iſt. 

Die Nachbarn, denen die Nieberlegung der Schriftftüde mitgetheilt wird, find zu erfuhen, den 

Empfänger davon alsbald in Kenntniß zu feßen. In die an der Wohnungsthür zu befeftigende fchriftliche 

Anzeige ift neben dem Orte der Niederlegung au die Bemerkung aufzunehmen, daß die Niederlegung zum 


— 


Zweck der Zuſtellung erfolgt ſei und die niedergelegten Schriftſtücke von dem Orte der Niederlegung abzu— 
holen ſeien. 
§. 32 


Bevor der Gerichtsvollzieher die Zuſtellung an eine der in den vorſtehenden 99. 27 — 30 bezeichneten 
Perſonen oder durch Niederlegung (8. 31) bewirkt, hat er ſich die Ueberzeugung zu verſchaffen, daß die 
Wohnung oder das Geſchäftslokal, in welcher die Zuſtellung vorgenommen oder vergebens verſucht wird, 
auch wirklich die Wohnung oder das Geſchäftslokal des bezeichneten Empfängers iſt und daß die Perſonen, 
mit denen er verhandelt, auch wirklich diejenigen ſind, für welche ſie ſich ausgeben. 

Die Perſonen, an welche an Stelle des bezeichneten Empfängers die Zuſtellung erfolgt, hat der 
Gerichtsvollzieher zu bedeuten, daß ſie verpflichtet ſind, die Schriftſtücke dem Erſteren alsbald auszuhändigen. 

An unerwachſene Kinder, an Miether oder an Fremde darf eine Zuſtellung niemals geſchehen. 


J. 33. 

Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zuſtellung darf von der Perſon, an welche ſie bewirkt wird, Derweigerung 
nicht verweigert werben. Geſchieht dies dennoch), jo hat der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftſtück Junruume. 
am Drte der Zuſtellung zurüdzulaffen. 

Es iſt jedoch hierbei zu beachten, daß an den Hausmwirth oder Vermiether ($. 30 Abf. 2 d. Anw.) 
die Zuftellung nur erfolgen fann, wenn fie zur Annahme bereit find, daß alfo, wenn fie die Annahme ver- 
weigern, die Zuftellung aud) nit durch Zurüdlaffung des Schriftftüce bewirkt werten darf. 


$. 34, 
Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zuftellung eine Urkunde aufzunehmen, welche Zuftellunge 
den in den $$. 173, 174 E. P. DO. vorgefehenen Erforderniffen entfprechen muß. — 


Der Gerichtsvollzieher hat der Unterſchrift der Zuſtellungßurkunde das Dienſtſiegel beizufügen, wenn 
der Auftraggeber dies ober wenn dem Gerichtövollzieher befannt ift, daß von der Urkunde aufer- 
halb des Landgerichtsbezirts Gebrauch gemacht werden foll. 

bie Zuftellungsurfunde auf einen befonderen Bogen gefchrieben, jo ift auf die Haltbarkeit der 

berzuftellenden Verbindung befonders zu achten. 

Das Original ber Auftellungsurkunde ift dem Auftraggeber ohne Verzug und fpäteftens am Tage 
nad der Zuftellung zu übergeben oder zu überfenden. War der Auftrag durch den Gerichtsichreiber ver- 
mittelt, jo erfolgt die Uebermittelung unmittelbar an bie Behörde oder Partei, welche die Vermittelung bed 
Gerichtsfchreiberd in Anſpruch genommen hatte. 

$. 35. 

Das bei der Zuftelung durch die Poſt zu beobadytende Verfahren ergiebt fi) aus den $$. 177, 178 ». Sutelung 
C. 9. O., zu welchen noch die nachfolgenden Anmweifungen erteilt werben. el Be 

Der Geritsvollzieher hat in der von ihm nah Maßgabe des 5.177 a. a. O. auszuftellenden Be, mular Ar. 19). 
fheinigung auch die Verfon, für melde die Zuftellung erfolgen fol, zu bezeichnen. 

In der Adreffe ift die Perfon, welcher zugeftellt werden foll, nad) Namen, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort fo genau zu bezeichnen, daß der Möreffat leicht und jicher aufgefunden werden fann unb 
Verwechſelungen ausgeichloffen find., 

Befondere Sorgfalt iſt nöthig rüdfichtlih der häufig vorfommenden Familiennamen (Müller, 
Schulze u. f. w.) und der gleidy oder ähnlich lautenden Ortsnamen. Bei Sendungen nad) größeren Städten 
ift, ſoweit tbunlich, die Wohnung des Abdreffaten näher anzugeben. 

Bei Zuftellungen an Unteroffiziere und gemeine Soldaten ($. 155 C. P. D.) ift die Adreſſe an biefe 
felbft zu richten unter genauer Bezeichnung de8 Truppentheild (Kompagnie, Esfadron oder Batterie des zu 
bezeichnenden Regiments u. f. w.; m welchem fie gehören) und unter Deifügung bes Qufaßes: » zu Händen 
* * * we N bezeichnenden) zunächft vorgefegten Kommanbobehörde« (Chef der Kompagnie, Eska 
ron, Batterie u. f. w.). 

Bei Zuftellungen an Behörden, Gemeinden u. f. w. ($. 157 Abf, 2 C. P. OD.) ift die Adreſſe ebenfalls 
an de felbjt zu richten mit dem Zufage: »zu Händen bes Vorftchers«. Iſt dem Gerichtsvollzieher der 
Vorfteher näher bezeichnet, fo ift bem Zuſatze dieſe Bezeichnung binzuzufügen. 

Geihäftsanw. f. d. Gerichtsvollzieher. 2 


10 


Auf die vordere Seite des Briefumfchlags, oben links, it die Nummer zu feßen, unter welcher der 
Zuftellungsauftrag im allgemeinen Dienftregiiter eingetragen fteht. Unter der Nummer bat der Gerichts- 
vollzieher ſich als Abjender unter Beifügung feiner Amtseigenfchaft zu bezeichnen, 

Dem Briefe ift der Entwurf zu der von dem Pojtboten aufzunchmenden Zuftellungsurtunde und 
u einer beglaubigten Abfchrift derfelben offen beizufügen und, daß dies geichehen, auf der vorderen Seite 

es Briefumſchlags, unten links, durch die Worte: » Hierbei ein Formular zur Zuftellungsurkunde nebſt 
Abfchrift « zu vermerken. j 

Zu den Entwürfen für die Urfchriften und Abſchriften der Zuftellungsurfunden find die von der 
Voftverwaltung unentgeltlih, nad deren näherer Anweifung, zu beziehenden Formulare zu verwenden, 
nöthigenfalld unter Vornahme der erforderlichen Abänderungen. Vor der Uebergabe der Sendung an bie 
Poft bat der Gerichtsvollzieher den Kopf des Formulars ſowohl zur Urſchrift ald zur Abfchrift vollftändig 
auszufüllen, und gleichzeitig auf der NRüdjeite des Formulars zur Urfchrift feine für die Rüdfendung der 
Urkunde erforberlicye Adreffe anzugeben. Die — des vorſchriftsmäßig überſchriebenen und verfchloffe- 
nen Briefes mit dem Entwurfe zur Urſchrift und Abſchrift der Zuſtellungsurkunde an die Poſtanſtalt enthält 
das Erſuchen des Gerichtsvollzieherd an dieſelbe um Zuſtellung ($. 177 C. P. O.). Eines befonderen An- 
ſchreibens oder fonftigen ausdrüdlihen Erſuchens bedarf es nicht. 

Die rechtzeitige Erledigung der Zuftellung durch die Poſt ift durch das allgemeine Dienftregifter zu 
fontroliven und zu dem Zwecke in Spalte 5 bejfelben jowohl dev Tag ber Uebergabe der Sendung, als 
fpäter der Tag der Riüdlieferung der Zuftellungsurkunde zu vermerken. 

Der Gerichtövollzieher hat nach der von ber Poſtanſtalt ihm überlieferten Zuftellungsurfunde zu 
prüfen, ob die Zuitellung gehörig erfolgt it und, nachdem etwaige Mängel durch Vermittelung ber Doht- 
anftalt abgeftellt find, die Urkunde mit der Urjchrift des zugeftellten Schriftitüds und der von ihm nad 
$. 177 €. 9. O. ausgeftellten Befcheinigung dem Auftraggeber al3bald zuzufertigen. 

Der Gerichtövollzieher ift verpflichtet, die zum Zweck der Zuftellung der Poftanftalt zu übergebende 
Sendung für Rechnung des Auftraggebers zu franfiren und bie Dorgebügr zu verlegen. 


$. 36, 
2 Bufelungen Der Gerichtsvollzieher Hat Zuftellungen, welche dur Aufgabe ur Poſt zu bewirken find, von 
geh Cine folhen Zuftelungen, welche dur die Poſt erfolgen ſollen (vergl. $. 18 Nr. 2, 3 d. Unw.), genau zu 


sang: ger unterfcheiden. Der weſentliche Unterſchied beiteht darin, daß die Zuftellung durch Aufgabe zur Poſt 

mit der Uebergabe des Briefes an die Poſtanſtalt für vollzogen angeſehen wird, während bei ber Zuſtellung 
dburd die Pojt die Uebergabe des Briefes an die Poſtanſtalt nur das Erſuchen um Zuſtellung enthält 
und Diefe nur dadurch bewirkt werden fann, daß ber Brief durch einen Poſtboten in derſelben Weife, als 
wenn der Gerichtövollzieher den Akt felbit vornähme, dem Adreſſaten zugejtellt wird. 

Das bei der Zuftellung durd) Aufgabe zur Poſt zu beobachtende Verfahren, ſowie Form und —— 
ber Zuſtellungsurkunde find in den 889. 161, 173, 175 €. P. O. vorgeſchrieben. Die Abſchrift der Zuftellungs- 
urkunde ift, verbunden mit der zu übergebenden Schrift, in ben Briefumfchlag mit einzufchließen. Der 
Gerichtsvollzieher hat darauf zu Kies, daß von ihm an dem in ber Zuftellungsurfunde bezeichneten Tage 
die Aufgabe zur Doft auch wirklich ausgeführt wird, Nüdfichtlic der FFaffung ber Adreffe find die Vor- 
ſchriften im $. 35 d. Anw. zu beachten. Der dort erwähnte, auf bie Beifligung des Formulars zur 
Zuftellungsurfunde bezügliche Vermerk wird jedod der Abdreffe nicht zugefügt. Iſt die Poſtſendung ein- 
geichrieben, fo ift der Poitfchein mit der Zuftellungsurfunde zu verbinden. Die etwa als unbeftellbar zurüd- 
gefommene Sendung ift dem Auftraggeber zu übermitteln. 


$. 37. 


Zußelung von Wird der Gerichtsvollzieher von einem Rechtsanwalt mit einer Quftellung an den Gegenanwalt oder, 
“nmaı im Falle des F. 19 der Deutihen Rechtsanmwaltsordnung, an den Zuftellungsbevollmädhtigten beffelben 
beauftragt, fo genügt zur Beurkundung der Zuftellung das mit dem Datum und ber Unterfchrift verfehene 
ſchriftliche Empfangsbefenntniß des Gegenanmalts oder bed Zuftellungsbevollmädhtigten. Der Gerichts- 
vollzieher Hat feinerjeits die Quitellung nur zu beurfunden, wenn der Auftraggeber dies verlangt oder das 
vorgefchriebene fchriftliche Empfangäbetenntnig von dem Gegenanwalt oder dem Zuftellungsbevollmächtigten 


BE 


verweigert wird ober wegen deren Abweſenheit oder aus einem fonftigen Grunde nicht zu erlangen iſt. In 
einem ſolchen Falle erfolgt fowohl die Zuftellung, als deren Beurkundung nad) den allgemeinen Vorschriften 
(88. 26—28, 30—34 d. Anw.), fofern nicht bei einer Zuſtellung an den QZuftellungsbevollmädhtigten des 
Gegenanwalts die Zuftellung an den Veßteren duch Aufgabe zur Poſt von dem Auftraggeber verlangt 
worben ift ($. 36 d. Anw.). 


Für die Zuftellung der Protokolle über Vollſtreckungshandlungen, der Beſchlüſſe über die Pfändung neioner Ver 


en bei der 
mwangsvell 


firedung. 
3. QZuftellungen in anderen gerichtlichen Angelegenheiten. 
$. 39, 

In Strafjahen, in Saden der nit —* Gerichtsbarkeit, ſowie in allen anderen gerichtlichen 
Angelegenheiten hat der Gerichtsvollzieher bei der Vornahme von Zuſtellungen nach den Vorſchriften über 
Zuſtellungen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten zu verfahren, unter Beobachtung der rückſichtlich einzelner 
Fälle beſtehenden beſonderen Vorſchriften. 

Der Auftrag zur Vornahme der Zuſtellung wird durch das Gericht (Richter, Gerichtsſchreiber) oder 
durch die Staatsanwaltſchaft, ausnahmsweiſe (F. 42 d. Anw.) auch von einer Privatperſon ertheilt. 

S. 40, 

Für die Beurkundung von Zuftellungen in Straffachen, welche Belondere Bor 

a) in dem bie öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren und in ber Vorunterfuchung, — 

b) in dem Verfahren bei der Strafvollitredung, —— 

ce) in dem geſammten Verfahren vor dem —— wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gefeh „ sereiniacte 

vom 15. April 1878, betreffend den Forſtdiebſtahl (G. S. ©. 222 flgd.), Zuftellungen, 


von Amtswegen angeordnet werden — vereinfachte Zuftellungen — find in ber allgemeinen Verfügung vom 
16. Juli 1879, Juftiz-Min.-Blatt S. 194 u. 195, einfachere Formen nadhgelaffen. Der Unterſchied zwifchen 
vereinfachten und anderen Zuftellungen befteht im Weſentlichen darin, daß eine Abfchrift der Quftellungs- 
urfunde nicht übergeben wird. Diefer Umftand erleichtert e8, im geeigneten Fällen über die Zuſtellung an 
mehrere Perſonen eine gemeinfchaftliche Urkunde aufzunehmen. Im Uebrigen finden die $$. 19, 21—28, 
30—33, 35 d. Anm. auch bei vereinfachten Zuftellungen Anwendung. 

Die Gerichtsvollzieher dürfen eine Zuſtellung in der einfacheren form nur vornehmen, wenn bie 
zuzuftellenden Schriftitüde nad) Maßgabe ber Gefhäftsorbnungen für die Gerichtäfchreibereien und für Die 
Sefretariate der Staatsanwaltihaften zuvor mit dem Vermerfe: „Vereinfachte Zuftellung« verfehen find. 

Erfolgt die Auftellung durd die Poft, fo find in dem Entwurfe zur Poſtzuſtellungsurkunde die 
Worte: »nebit Abſchrift dieſer Zuftellungsurfundee und auf der Abreffe die Worte: »nebſt Abjchrift« (vergl. 
$. 35 d. Anm.) weqzulaffen. Die auf den Briefumfchlag zu feßenden Worte: »Vereinfachte Zuftellung« find 
in ige ro Schrift unmittelbar über den die Beifügung der Poftzuftellungsurfunde betreffenden Ber- 
merf zu feßen. 

— im Auftrage einer Privatperſon dürfen in den Formen der vereinfachten Zuſtellung 
nicht erfolgen. sa 


Für Zuftellungen in Straffahen an Gefangene find folgende befondere Beitimmungen zu beachten: ». Zufetlungen 
1. Das zugeftellte Schriftitüd ift dem — wenn derſelbe die ſofortige Vorleſung verlangt, *" Gelnngeit. 
von dem Gerichtsvollzieher bei der Zuftellung vorzulefen ($. 35 Abt. 3 Str. P. O.). 
2. Bei Zuftellung eines Haftbefehls, durch welchen die Unterfuhungshaft angeordnet wird, iſt dem 
Beſchuldigten die Eröffnung: daß ihm das Rechtsmittel ber Beſchwerde zuftehe, zu machen, fofern 
diefe Eröffnung nicht in dem SHaftbefehle bereits enthalten ift ($. 114 Abi. 3 Str. P. O.). 
3. Handelt e8 fi) um die Zuſtellung einer Ladung zur Hauptverhandlung in Strafſachen, jo ift 
der Angeklagte bei der Zuſtellung zu befragen, ob und welche Anträge er in Bezug auf feine 
Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu ftellen habe ($. 215 Ab. 2 Str. P. O.). In ber 
2% 


e. Zuftellung 
son Kadungen 
im Auftrag 


einer 
Pribatpetſon. 


12 


Zuſtellungsurkunde oder in einem beſonderen Protokolle iſt zu vermerken, ob die Befragung 
eſchehen, und welche Erklärung auf letztere vom Angeklagten abgegeben iſt. Die von dem- 
Flben zur Vertheidigung gejtellten Anträge find, falls nicht die Aufnahme zu Protokoll des 
Gerichtöfchreibers verlangt wird, ebenfalls aufzunehmen. 
Der Gerichtövollzieher hat bei dem aus Anlaß von Zuſtellungen notbwendig werdenden Verfehre 
mit Gefangenen ſich nad den Vorſchriften der Gefängniß- oder Hausordnung zu richten. 


$. 42. 

In Straffachen ift ein von einer Privatperfon ar Drivatfläger, Nebenkläger u. f. w.) 
unmittelbar gelabener Zeuge oder Sadjverftändiger nah $. 219 Str. P. O. nur dann zum Erfcheinen ver- 
pflitet, wenn ibm bei der Ladung die gefegliche Entfhädigung für Reifekoften und Verſäumniß baar bar- 
geboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsichreiber nachgewieſen wird, 

Der Gerihtsvollzieher, welcher mit der Zuftellung der Yadung beauftragt wird, bat fih auf Verlangen 
des Auftraggebers der Auszahlung der —— zu unterziehen. 

Die Auszahlung darf nur gegen Quittung erfolgen. Der Vorgang, insbeſondere ob die Entſchädigung 
angenommen oder zurüuͤckgewieſen iſt, iſt in der Zuſtellungsurkunde anzugeben. 

Bei Zuſtellung der Ladung durch die Poſt hat der Gerichtsvollzieher die Entſchädigung auf Verlangen 
des Auftraggebers durch Poſtanweiſung an die zu ladende Perſon abzuſenden. 

Die Beſcheinigung des Gerichtsſchreibers über eine erfolgte Hinterlegung der Entſchädigung iſt zuſammen 
mit der Ladung in gewöhnlicher Weiſe zuzuſtellen. Die Quittung des ——— und der Poſtſchein über 
die baare Einzahlung find dem Auftraggeber mit der Zuſtellungsürkunde zu übermitteln. 

Die Ladung fowie der Auftrag zu deren Zuftellung gebt von dem Auftraggeber felbit, nicht von dem 
Gericht oder der Staatsanwaltihaft aus. Es muß deshalb das Original ber Ladung von dem Auftraggeber 
unterfchrieben fein und die — ung der Abſchriften der Fig | und ber Beicheinigung des Gerichts- 
ſchreibers, welche bei der Zuilellung übergeben werden follen, durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. 

Der Zuftellungsauftrag darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil der Auftraggeber die 
Entfhädigung nicht vorgefhoffen bat. 


4, Zuftellungen in nicht gerichtlichen Ungelegenheiten. 


§. 48. 


Auch in Rechtsangelegenheiten, welche bei den Gerichten nicht anhängig find, find die GerichtSvollzieher 
verpflichtet, im Auftrage der Betheiligten die Zuftellung von Schriftitüden, z. B. Kündigungen von Kapi- 
talien und Miethöverträgen, Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen, zu bewirken. 

Solde ze unge vertreten die Stelle einer gerichtlihen Bekanntmachung. 

Das dabei von den GerichtSvollziehern zu beobachtende Verfahren beftimmt ſich nad den für Die 
Beforgung der Zuftellungen in bürgerlichen Redjtäftreitigkeiten ertheilten Vorfchriften (F9. 19—38 d. Anm.). 


1. Bebändigungen mit Beurkundung. 
$. 44. 

Die ren: ange haben im Auftrage der Gerichte (Richter) und Staatsanwaltichaften Behän- 
bigungen von Schriftftüden zu beforgen und die Behändigung zu beurkunden ($. 19 Nr. 1 6.8.09.) Die 
Behändigung findet ftatt bei der Ausreihung der Ausfertigungen der von den Gerichten in Sachen der nicht 
ftreitigen Gerichtsbarkeit aufgenommenen Akte — wie Verträge, Hypothekenurkunden, Teftamente, und bergl. 
— fowie bei ber Rüdgabe von ES chriftitüden, welde den Parteien gehören und biefen zurüdzugeben find. 
Von der Zuftellung unterfcheidet fi die Behändigung vorzugsweife dadurch, daß bei ber legtern das zur 
Behändigung beftimmte Schriftſtück felbft zu übergeben ift, während bei der Zuftellung das zur Zuftellung 
beitimmte Schriftftüc behufs Nüdgabe an den Auftraggeber in ben Händen des Gerichtsvollzichers verbleibt 
und ber Perſon, welcher zugeitellt werden fol, nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abſchrift davon 
übergeben wird. Bei der Behändigung wird daher die Behändigungsurkunde mit dem zu behändigenden 
Schriftſtücke nicht verbunden. 


137 


mangelung folder — —— iſt die 
eiten zu bewirken N 19—38 d. Anmw.), jedoch mit ber Maßgabe, daß Die 


ten Empfängers die Behändigung durch —— des Schriftſtücks bei einer der im $. 167 € 
e 


ur Behändigung beitimmten Schriftftüde, weldye nah Maßgabe der Geſchäftsordnungen für die Gerichts. 
Nreibersien und bie Sefretariate der Staatsanwaltſchaften vor ber Uebergabe an den Gerichtsvollzicher ala 


II. Beforgung von fhriftliden und mündlichen Mittheilungen, Erkundigungen 
und dergleihen Aufträgen. 


$. 45. 


Die Gerichtsvollzieher find verpflichtet, im Auftrage ber Gerichte (Richter) und Staatsanwaltſchaften 
Schriftliche Mittheilungen, die nicht in den formen der Suftellungen zu en brauchen, ſowie mündliche 
Beitellungen, Erfundigungen, Borlegung von Akten und Schriftitüden, überhaupt Aufträge jeder Art, 
welche ihrer dienftlihen Stellung entiprehen, auszuführen ($. 19 Abf. 1 G. V. O.). 

Aufträge diefer Art find nah Mafgabe der Anmweifung des Auftraggebers zu erledigen. Ueber bie 
Ausführung hat der Gerichtävollzieher, fofern nicht etwas Andered vom Auftraggeber angeordnet ift, bei 
münbfich ertbeilten Aufträgen eine mündliche, bei fonftigen Aufträgen eine furze eh iftlice Anzeige, in ber 
Regel unter der Verfügung, durch welche der Auftrag ertheilt ift, zu erftatten. 


IV. Swangsvollftredungen in bürgerliden Redtsftreitigfeiten. 
1. Ullgemeine Beftimmungen. 


$. 46. 


Die Gerichtsvollzieher haben die Smangsvollitredung in bürgerlichen Rechtsftreitigkeiten zu bewirken, 
foweit biefelbe nicht den Gerichten vorbehalten ift ($$. 47, 48 d. Unm.). 

Bei der ihnen zugewiefenen Zwangsvollitredung haben die Gericht8vollzieher eine felbitftändige Thätig- 
keit zu entwideln. Sie unterliegen dabei der Aufficht, nicht aber der unmittelbaren Leitung der Gerichte. 

Unter bürgerlichen Rechtöftreitigfeiten werden bei der Zwangsvollſtreckung nicht nur die eigentlichen 
Drozeffe, fondern auch die fälle verftanden, in denen ohne voraufgegangenen Prozeß ein Anfpruc des 
Gläubigerd von dem Schuldner nad den Vorfchriften der C. P. DO. zwangsweife beigetrieben werden kann. 

Bei der Smangsvollftredung beißt derjenige, für welchen die Vollſtreckung erfolgt, ber arg 
derjenige, gegen melden fie erfolgt, der Schuldner, und die Urkunde, auf Grund deren fie erfolgt, ber 
Schuldtitel, ohne Rüdfiht darauf, ob e8 fid) um die Beitreibung einer Geldforderung oder um die Heraud- 
gabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache handelt, oder ob die Vollftredung auf die Erzwingung 
einer Handlung oder Unterlaffung gerichtet ift. 

S. 47. = 


Zum Gefhäftsbereich der Gerichtsvollzieher gehören folgende Swangsvollftredungen : 
1, bie nn Ren Geldforderungen, foweit diefelbe in bewegliche körperliche Sachen 
zu bewirken ift (68.7 C. P. O.). 


Weſche Zwangi · 
vollitredungen 
mit in ben 
Geſchafteb erelch 
der Gerichts · 
vollzieber fallen. 


Aufttag. 


14 


Zu den beweglichen Eörperlihen Sachen gehören in dieſer —— auch die ſog. In⸗ 
haberpapiere, wie Aktien, Staatsſchuldſcheine, Pfand- und Rentenbriefe und andere dergleichen 
Werthpapiere ($. 81 d. Anw.). 

Auch die Forderungen aus Wechſeln und anderen Papieren, welche durch Indoſſament 
übertragen werben können, ($. 82 der Anm.) werben, ſoweit es auf ben Akt ber Pfändung 
ankommt, wie bewegliche förperlihe Sachen behandelt ($. 732 €. D. D.); 

. die Zwangsvollſtreckung zur Erwirfung der Herausgabe von beweglichen und unbeweglichen Sadyen 
55. 769-771 €. P. D.); 

die Smwangsvollftredung zur Befeitigung des von bem Schuldner gegen die Vornahme einer von 

ihm zu duldenden Handlung geleifteten Widerſtandes ($. 777 €, 9 D.); 

. die Zwangsvollſtreckung durch Haft ($$. 780—795 €. P. D©.); 

. bie Vollziehung von Arreftbefehlen und einftweiligen Verfügungen in dem Umfange, in weldem 
den Gerichtsvollziehern die auf die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers gerichtete Smangs- 
vollſtreckung (Mr. 1—4) zufteht (68. 796—822 €. P. er 

Außerdem fteht den Gerichtövollziehern bei der Zwangsvollſtreckung fin Forderungen eine in den 

65. 89—93 d. Anw. näher angegebene Mitwirkung zu. 


$. 48. 


Auf die den Gerichten vorbehaltenen Imangsvollftredungen dürfen ſich die Gerichtsvollzieher nicht 
einlaffen. Barteien, welche fich mit derartigen Anträgen an fie wenden, find an das Gericht zu verweifen. 

Den Gerichten find folgende Zwangsvollſtreckungen vorbehalten: 

1. die Swangsvollftredung wegen Geldforderungen, ſoweit diefelbe 

a) in das unbewegliche Vermögen ($$. 755—757 C. P. D., Gef. vom 4. März 1879, betreffend 
die Awangsvollitredung in das unbewegliche Vermögen), 
b) in andere als die im $.47 Nr. 1 Abi. 2, 3 d. Anm. bezeichneten Forderungen des Schuldners 
(88. 729-754 €. D. O.) 
zu bewirfen ift; 
2, - DIOR zur Erwirfung von Handlungen oder Unterlaffungen ($$. 773— 776 
§. 49. 

Der Auftrag zur Swangsvollfiredung wird dem Gerichtövollzieher von dem Gläubiger ſelbſt — nicht 
durch das Gericht — ertheilt. Dem Gläubiger fteht frei, wegen Ertheilung des Auftrages die Mitwirkung 
des Gerichtöfchreibers bei dem Amtägericht, bei welchem ber Gerichtävollzieber beftellt ift, in Anfpruch zu nehmen. 
Der unter Vermittelung des Gerichtsfchreibers —— Gerichtsvollzieher hat ſich in jeder Beziehung, 
has Erst auch bei Ablieferung der beigetriebenen Gelder, als unmittelbar von dem Gläubiger beauftragt 
anzufehen. 

Hat der Gläubiger zur Führung des voraufgegangenen Prozeſſes einen Rechtsanwalt oder eine 
andere Derfon mit Sehrifklicher Prozeßvollmacht verfehen, fo ift der Benollmächtigte während der Dauer ber 
Bevollmähtigung aud zum Antrage auf Smangsvollftrefung befugt. Die beigetriebenen Gelder und fon- 
ftigen Gegenftänke bürfen jedoh an ben Bevollmächtigten nicht abgeliefert werden, es ſei denn, daß ber 
Gläubiger dies ausdrücklich verlangt bat oder bie in den Händen des Bevollmächtigten befindliche Vollmacht 
ausdrüdlich darauf gerichtet ift. Eine Ausnahme machen nur die von dem Gegner au eritattenden Prozeß⸗ 
eh a gr ek der Bevollmädhtigte ſchon durch die bloße Prozeßvollmacht ermächtigt wird 

di . . U.) 

Durd den Auftrag zur Swangsvollfiredung in Verbindung mit der Uebergabe ber vollftredbaren 
Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher, ohne daß es einer befonderen Erklärung des Gläubigers bedarf, 
zugleich ermächtigt, die Zahlungen und fonftigen Leiftungen, auch die freiwillig erfolgten, von dem Schuldner 
in Empfang zu nehmen, darüber zu quittiven und demjelben, wenn er feiner Verbindlichkeit genügt bat, Die 
vollftrefbare Ausfertigung des Schuldtitels auszuliefern (99. 675—677 €. P. D.). Demut iſt der Befit 
ber vollftredbaren Ausfertigung dem Schuldner und Dritten gegenüber ber unerläßliche, andererfeits aber 
auch ausreichende Ausweis zur Bewirkung der Zwangsvollſtreckung und aller zu deren Ausführung erforber- 


LEW] 


sum us 


15 


lien Handlungen. Der Gerichtövollzieher hat diefelbe deshalb bei dev Vornahme von Vollſtreckungshandlungen 
bei fich r führen und auf Verlangen zu feiner Yegitimation vorzuzeigen. 

erlangt der Gläubiger feine Zuziehung zur Zwangsvollſtreckung, jo bat der Gerichtsvollzieher nur 
in deflen Anmwefenbeit zur Iwangsvollitrefung zu fchreiten. 


$. 50. 

Die Swangsvollitredung ift nur auf Grund einer vollftredbaren Ausfertigung des Schuldtitels zu» Bolfnestare 
läffig. Diefe Ausfertigung muß in der Negel die Klauſel enthalten: »Worftehende Ausfertigung wird peresulene. 
dem u. f. w. (Bezeichnung der Perſon, für welche die Vollſtreckung erfolgen foll) zum Swede der Zwangs. Tlkutrnat 
vollftrefung ertheilt« und unterfchrieben und unterfiegelt fein. 

Die volljtredbare —— wird in der Regel von dem Gerichtsſchreiber, in gewiſſen Fällen 
aud von dem Gericht ſelbſt ertheilt. Der Gerichtsvollzieher hat, wenn ihm die vollſtreckbare Ausfertigun 
eines Deutſchen Gerichts oder eines Deutſchen Gerichtsfchreibers vorgelegt wird, nicht zu prüfen, o 
die Klaufel mit Recht auf den Schuldtitel geſetzt ift. 

Außerdem find zur Ertheilung vollftredbarer Ausfertigungen befugt: 

1. ein Deutfcher Notar bezüglich der vor ihm ſelbſt errichteten notariellen Urkunden ($. 705 Abf. 2 


.B.09); 

2. ein Preußiſcher Schiedsmann bezüglich der von ihm felbft innerhalb feiner Zuftändigkeit aufge 

nommenen Vergleiche ($. 32 Schied8mannsorbnung) ; 

3. eine Preußische Dolizeibehörde im Geltungsbereiche der Feldpolizeiordnung vom 1. November 1847 

bezüglich der von ihr felbit aufgenommenen Vergleiche in Feldpolizeiſachen ($. 59 a. a. D.; $. 12 
bes Ausführungsgefeges zur C. P. DO. vom 24. März 1879), 

In den Fällen der Nr. 1, 2, 3 bat ber Gerichtsvollzieher die Zuftändigkeit desjenigen, welcher die 
Vollſtreckungsklauſel ertheilt hat, zu prüfen. 

Von dem Norbandenfein der vorfriftsmäßigen Vollftredungsklaufel hat ſich der Gerichtsvollzicher 
in allen fällen auf das Sorgfältigfte zu überzeugen, weil Schuldtitel, die an fih zur Zwangsvollſtreckun 
geeignet find, vielfach ohne Vollftredungsklaufel ausgefertigt werden und in folder Form den Gerichtävoll- 
zieher zur Vornahme der ———— nicht ermächtigen. 

Sind in der Vollſtreckungsklauſel Beſchränkungen angeordnet, insbeſondere rückſichtlich des Gegen- 
ſtandes der Zwangsvollſtreckung oder hinſichtlich des Betrages der beizutreibenden Forderung, ſo darf die 
Vollſtreckung nur unter Einhaltung dieſer Kemer, bewirkt werben. 

8. 51. 


Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollſtreckung nur beginnen, wenn ſowohl der Gläubiger, 
von welchem er beauftragt ift, in der Vollftretungsklaufel, als aud der Schuldner, gegen welden die Voll- 
ftrefung erfolgen foll, in dem Schuldtitel oder in der Vollftrefungsklaufel namentlich bezeichnet ift. Iſt 
dies nicht der gl fo bat ſich der Gerichtövollzieher mit der Vollftredung nicht zu befaffen. Behauptet der 
Auftraggeber, daß er durch Erbgang oder eine andere Rechtsnachfolge an die Stelle des bezeichneten Gläu- 
biger8, oder daß eine dritte Perſon an die Stelle des bezeichneten Schuldners getreten fei, fo hat der Gerichtß- 
er eg Auftraggeber an das Prozeßgericht behufs Ertheilung einer anderweiten Volftredungsklaufel 
ju verweilen. 

Eine zur Zeit des Todes des Schuldners bereit8 begonnene Swangsvollitredung ift in den Nachlaß 
defjelben ohne Weiteres fortzujegen. s. 52 


Ohne Vollſtreckungsklauſel find vollftredbar die im Mahnverfahren erlaffenen Bollftredungsbefehle, Saure, die 
fowie die Ausfertigungen der Arreitbefehle und einftweiligen Verfügungen. . Arehungstlaufe! 
Für oder gegen eine andere als die in dem Befehle oder in ber Verfügung bezeichnete Derfon darf ’kitia 
ber Gerihtsvolljicher auch ſolche Schuldtitel nur auf Grund einer die Derfon nambaft machenden Voll 
jtredungsklaufel vollftreden. 58 
. 53. 


Das Urtheil eines auferdeutichen Gerichts darf der Gerichtövollzieher nur auf Grund einer von einem Urtbeile außer 
Deutfchen Gericht oder von einem Deutſchen Gerichtsfchreiber ertheilten Vollftredungsklaufel vollſtrecken. 2 


Bellftredungs- 
gericht, 5 


Prüfung bed 
Auftrags. 


Berbalten bei 
ter Zwange · 
tollfzcdung. 


— 


§. 54. 

Das Amtsgericht, in deſſen Bezirk das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder ſtattgefunden hat, 
iſt das Vollſtreckungsgericht. Dieſem Vollſtreckungsgericht ſteht die Entſcheidung rückſichtlich des Verhaltens 
des Gerichtsvollziehers bei Bewirkung einer Zwangsvollſtreckung zu, mag es ſich um die Uebernahme bes 
Auftrags oder um die vorgeſchriebene Ausführung deſſelben, um das dabei beobachtete Verfahren, z. B. Aus- 
behnung, Beſchränkung oder Dergögerung der Dfändung ober Verfteigerung, oder um bie orbnungswidrige 
Gebührenerhebung handeln ($. 685 €. P. D.). 

$. 55. 

Die Gerichtsvollzieher Haben in jedem einzelnen Falle zu beachten, daß ihnen die felbftftändige Feft- 
ftellung folder Vorausfegungen ber ap erg Bere obliegt, vor deren Eintritt zwar die vollfiredbare 
Ausferti ung ertheilt wird, gleichwohl aber mit ber Zwangsvollſtreckung noch nicht vorgegangen werden barf. 

& ann daher vorfommen, daß troß der Vorlegung der vollftredbaren Ausfertigung der Gerichts- 
vollzieher nicht ohne Weiteres zur —— übergehen darf. 

Es kommen hierbei Den Hälle in Betracht: 

1. Iſt in dem Schuldtitel die Geltendmachung eines Anfpruchs von dem Eintritt eined Kalendertages 
abhängig gemacht, fo darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollſtreckung erft beginnen, wenn * 
Kalendertag abgelaufen iſt. Iſt z. B. Jemand verurtheilt, an den Gläubiger am 15. Mai 300 AM. zu zahlen, 
fo fann ei am 16. Mai mit der Vollftredung vorgegangen werben. 

2. Iſt in dem Schuldtitel beftimmt, daß die Vollftvedung deffelben exit erfolgen folle, wenn ber 
Gläubiger dem Schuldner Sicherheit geleiftet Habe, fo darf der Gerihtsvollzieher mit der Volljtredung erſt 
vorgeben, wenn bie — Beſcheinigung einer Hinterlegungskaſſe über Hinterlegung bes in dem 
Sculdtitel bezeichneten Betrages, oder die vorjchriftsmäßige Beicheinigung eines Amtsgerichts über die An- 
nahme dieſes Betrages zur vorläufigen Verwahrung, oder wenigſtens die Urkunde eines Geridhtsvollzichers 
über die Aufgabe bes bezeichneten Betrages zur Poſt bebufs Beförderung an die SHinterlegungsfaffe vor- 
gelegt wird (6. 14— 17, 73—78 Sinterlegungsordnung; $. 119 d. Anw.) 

3. Sofern gegen eine dem aktiven Heere oder ber aktiven Marine angehörende Militärperfon die 
Swangsvollfttedung von dem Gerichtsvollzieher überhaupt bewirkt werden kann (8.699 C. P. O., $. 86 
db. Anw.), darf mit derfelben erft begonnen werden, nachdem bie vorgefegte Militärbehörbe von ber bevor- 
ftehenden Vollitredung in Kenntniß geſetzt ft 

Erfolgt die Anzeige an bie Militärbehörde durd den Gläubiger, fo hat fi der Gerichtsvollzieher 
darüber eine Befcheinigung der Militärbehörde von dem Gläubiger vorlegen zu laffen. 

4. Vor dem Beginn einer jeden — a bat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob dem 
Schuldner bie nachbezeichneten Urkunden zugeftellt find: 

a) * rg (Urtheil, notarielle Urkunde u. ſ. w.), auf Grund deffen bie Smangsvollftredung 

erfolgen fol; 

b) die Vollſtreckungsklauſel, fofern entweder eine Rechtsnachfolge (Erbgang u. f. mw.) auf Seiten des 
urfprünglichen Gläubiger8 oder Schuldners eingetreten ift oder die Vollftredung des Schuldtitels 
nad) Inhalt defjelben von dem Eintritte einer Thatſache abhängt. ft in der Klaufel auf Urkunden 
Be; ug genommen, fo müſſen auch diefe zugeftellt fein. Iſt bie N von einer dem 
Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiftung abhängig gemacht Mr. 2 oben), fo bedarf e8 einer Zu⸗ 
ftellung der Vollſtreckungsklauſel nicht; 

e) im Falle der Nr. 2 die dort bezeichneten Urkunden über bie erfolgte Sicherheitsleiftung. 

it die Suftellung diefer Urkunden (a bis ec) nody nicht erfolgt, fo bat ber Gerichtsvollzieher die— 
felben gleichzeitig mit dem Beginne ber Zwangsvollſtreckung zu bewirken. 

5. Während der Dauer eines Konkursverfahrens finden zu Gunften einzelner Konfursgläubiger weber 
in da8 zur Konkursmafle gebörige, noch in das fonftige Vermögen des Gemeinſchuldners Arrefte oder Zwangs 
vollftrefungen ftatt ($. 11 Deutjche Konf. D.). 

$. 56. 


Der Gerichtsvollzieher bat die Zwangsvollſtreckung, fobald damit begonnen werden fann, auf bie 
möglichft rafch zum Ziele führende Weile durdyzuführen, dabei aber dahin zu jehen, daß biefelbe dem Schuldner 
feinen unndtbigen Nachtbeil bringe. 


17 


Vor dem Uebergange zur Vollſtreckung felbft hat ber Gerichtsvollzieher ben Schulbner, fofern er 
ar Kr bei der Vollſtreckung antrifft, zur freiwilligen Leiſtung aufzufordern. Wird nicht ber Schuldner, 
wohl aber ein Angehöriger deffelben angetroffen, fo ift die Aufforderung an diefen zu richten, 

Eine freiwillige Veiftung des put Vollftredung ftehenden Anſpruchs oder eined Theiles deſſelben Hat 
der Gerichtsvollzieher anzunehmen und an den Gläubiger zu befördern. , 

Auf die Wünfche des Gläubigerd und des Schuldners ift, foweit dies ohne Herbeiführung überfläffiger 
ae —— ſowie ohne Gefährdung des Zweckes der Vollſtreckung geſchehen kann, die geeignete 

ficht zu nehmen. 

Die ggg muß nöthigenfalls mit Gewalt durchgeführt werden. Das von bem 
—— er in einem ſolchen Falle zu beobachtende Verfahren ift in ben $$. 678, 679 C. P. O. vor- 
gefchrieben. 

Wird die gewaltfame Oeffnung der verichloffenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältniffe des 
Schuldners nothwendig, jo hat der GerichtSvollzieher zu deren Vornahme behufs Vermeidung unnöthiger 
Beſchäädigung einen geeigneten Handwerker zuzuziehen. 

Sind Zeugen zur Vollſtreckung zuzuziehen ($. 679 C. 9. O.), fo müffen dazu unbetheiligte Perfonen, 
welche erforberlihenfals über den Vorgang zeugeneidlic vernommen werden können, und thunlid nur folde 
Verfonen gewählt werben, die am Orte der Smangsvollfttedung wohnen. 


$. 57. 


Der Gerichtövollzieher Hat bei ber Zwangsvollſtreckung zugleich die Koften derfelben durch Iwangs- 
vollftrekung in bewegliche körperliche Sachen des Schuldners beizutreiben. Zu biefen Koften gehören ins 
bejondere die Gebühren und baaren Auslagen des Gerichtövollziehers, die Koften für Ertheilung ber voll- 
ſtreckbaren rende und andere notbwendige, dem Gläubiger aus Anlaß der Smangsvollftredung 
erwachjene außergerichtliche Koften ($. 697 C. P. O.). Es macht hierbei feinen Unterfchied, ob es fih um 
die Zwangsvollſtreckung wegen einer Geldforderung oder um eine andere Smangsvollfttedung handelt. 


$. 58. 


Der Gerichtsvollzieher e über jede Nollftredungsbandlung ein Protokoll — Daſſelbe 
muß den in ben (6. 682, 683 C. P. DO. und in dem $. 23 G. O. vorgeſehenen Erforderniſſen entſprechen. 
Ale Anordnungen, welche zur Durchführung der Volſſtreckung getroffen find, müſſen angegeben werben 
und, wenn die Vollftredung nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führt, muß aus dem Pro- 
tofolle zu erſehen fein, daß alle zuläffigen Mittel verfucdht worden find, ein anderes Ergebniß aber nicht 
zu erreichen geweſen ift. 

Die Bezugnahme auf die vollitredbare Urkunde darf in bem Brotofolle niemals fehlen. 

Das Protokoll muß im unmittelbaren Anſchluß an die Bollftrefungshandlung und, ſoweit bie irgend 
ausführbar, an Ort und Stelle aufgenommen werben. 
Zu beachten ift, daß es bei der Ueberfendung einer Abfchrift bes Pfändungsprotofolls durd) die Poſt 
in dem Fall bes $. 683 Abf. 2 €. P. O. einer weiteren Beurkundung, als der dort angeordneten Vermerkung 
zum Protokolle, nicht bedarf. 

§. 59. 


Der Gerihtsvollzieher darf ſich von der Durchführung der Volftredung durch Einreden des Schuld- 
nerd oder dritter Derfonen nicht abhalten laſſen. Die Fälle, in denen dieſelbe ausnahmsweiſe ohne Anmweifung 
des Gläubigerd einzuftellen oder zu beſchränken Fi und wieweit babei die bereit getroffenen Anorbnungen 
aufzuheben oder einjtweilen aufrecht zu erhalten find, find in den $$. 691, 692 €. P. D. angegeben. 

Ueber den Borgang ift, auch wenn es nicht zur Vollftredung kommt, ein Protokoll Fo ne OR in 
welchem unter Anderem die vorgelegten Schriftſtücke, auf Grund beren die Einftellung der Vollſtreckung 
erfolgt, genau iu bezeichnen und die getroffenen Anordnungen anzugeben find. 

er Gläubiger ift von der Einftellung oder Beſchraͤnkung zu benadhrichtigen. 

Rüdjihtlih des Verfahrens bei Einfelung oder Beihränkung einer Swangsvollftredung ift nod) 

Folgendes zu beadıten: 


Gefhäftsanm. f. d. Gerichtsvollzicher. 3 


Roften 
ber Zwangs · 
bollfttedung. 


Protokoll, 


Einftellung ober 
Gelbe a 
der 
Bollitredung. 
= auf Der 


langen des 
Schuldners. 


b. auf An. 
weilung des 
Bläubigert, 


Benachrichtl · 


der — 


18 


1. Verlangt der Schuldner die Einſtellung oder Beſchränkung der Zwangsvollſtreckung aus einer 
vorgelegten Entfcheidung in Gemäßbeit des $. 691 Nr. 1 EP. O., jo Hat der Gerichtsvollzieher die Voll- 
ftredbarkeit der vorgelegten Entſcheidung zu prüfen. 

Volftredbar find Entfcheidungen, welde ausbrüdlid fir vorläufig vollſtreckbar erklärt oder rechts- 
kräftig geworden find. Die Rechtskraft ift ohne Beicheinigung ($. 646 C. P. OD.) nur anzunehmen bei den 
in ber Berufungsinftanz ergangenen Urtbeilen der Landgerichte und den in der Revifionsinftanz ergangenen 
—— u auch bei ſolchen Urtheilen muß die Rechtskraft befcheinigt fein, wenn diefelben Berläumniß- 
urtheile find, 

Eine Entſcheidung, welche in ber Beſchwerdeinſtanz erlaffen wird, beögleihen eine Entfheidung, durch 
welche ein nur Bszlänis vollftrefbares Urtheil oder deſſen vorläufige Vollftredbarkeit aufgehoben wird, 
ift in jedem Falle geeignet, die Einftellung der a ge. zu begründen. 

2. Sit im all der Nr. 2 des $. 691 a. a. O. die Einftellung nur für eine beſtimmte Zeit ange: 
ordnet, fo it die Zwangsvollſtreckung nach Ablauf der beftimmten Friſt fortzufeßen. 

3. Eine vorgelegte Privaturkunde ift nur zu berüdfichtigen, wenn ein Verdacht gegen ihre Aechtheit 
nicht obmwaltet ($. 691 * 4 a. a. O.). 

4. Aus Poſtſcheinen muß ſich die baare Einzahlung des Schuldbetrags, nicht blos bie Aufgabe 
eines Geldbriefes zur Poſt ergeben. 

5. In den Fällen der Nr. 4 und 5 des $. 691 a. a. O. iſt die Zwangsvollſtreckung wieder aufzu- 
nehmen, falls der von ber Einftellung benadhrichtigte Gläubiger die8 verlangt. 


$. 60, 


Auf Anweifung des Gläubiger8 hat der Gerihtsvollzieher nah Maßgabe derſelben die Swangsvoll- 
ſtreckung jederzeit völlig ober eintweilen einzuftellen oder zu beſchränken. Ueber bie erfolgte Anmeifung, ift 
ein Nachweis zu ben Alten zu bringen, entweder durch eine ſchriftliche oder protokollariſche Erklärung bes 
Gläubigers oder durch eine Notiz des Gerichtsvollziehers. 

Zur Wiederaufnahme ber Vollitredung bat der Gerihtsvollzieher aud im Fall der einftweiligen 
Einftellung, namentlich bei Stundungen, einen neuen Untrag des Gläubiger8 abzuwarten, fofern nicht von 
bemfelben ein; beftimmter Termin bezeichnet ift, nach deſſen Ablauf die Iwangsvolljiredung ohne Weiteres 
fortgefegt werben fol. 

$. 61. 


Der Gerichtövollzieher pi die Parteien von dem Verlaufe der Swangsvollitrefung, aud wenn es 
nicht beſonders vorgefchrieben ift, im Kenntniß zu fegen, infoweit dies für biefelben zur Wahrung ihrer 
Intereſſen zweckdienlich erſcheint. 

Zum Nachweis ber erfolgten Benachrichtigung genügt, fofern nicht gefehlic dafür befondere Formen 
vorgefchrieben find, eine kurze Notiz des Gerichtsvollziehers zu ben Akten. 


2. Smangsvollittefung in bewegliche torperliche Sachen. 
$. 62. 


Die Zwangsvollſtreckung wegen Geldforberungen in bewegliche förperlihe Sachen wird von dem 
er durch Pfändung und Verwerthung derfelben nad) Maßgabe ber $$. 708 bis 728 C. P. O. 
ewirkt. 

Der gehörig Sir 35. 66, 71 d. Anm.) vollzogenen Pfändung ift im $. 709 C. P. O. die Wir. 
fung beigelegt, daß durch diefelbe der beauftragende Gläubiger ein Pfandrecht und namentlih im Verhältniß 
u anderen Gläubigern des Schuldners die Redyte eines durch Vertrag begründeten Fauſtpfandrechts erwirbt, 
owie, daß das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, welches durch eine 
pätere Pfändung begründet wird. Für die Befriedigung des Gläubigers ift ſomit der Akt der Pfändung, 
fowohl was bie Zeit, als die gehörige Form anlangt, von entjhheidender Bedeutung. Deshalb haben die 
Gerichtsvollzieher);, um nicht die Intereffen de8 Auftraggebers zu gefährden und nicht ie ſelbſt dem Regrefie 
wegen eines begangenen Verſehens auszufegen, überall mit bejonderer Vorfiht zu verfahren. 


19 


$. 63 


Der zur Smwangsvollftredung ſchreitende Gerichtsuollzieher bat den Schuldner, fofern er denſelben 
anmwefend findet, nach erfolgter fruchtlofer Aufforderung zur Befriedigung des Gläubigerd, anzubalten, fomeit 
der Zweck der Vollftredung es erfordert, feine Zimmer, Keller, Böden, Gewölbe u. f. w., ur die darin 
befindlihen Käften, Schränfe und ig mg Behältniffe zu öffnen und feine Habjeligkeiten vorzuzeigen. 

Soweit e8 ohne Gefährdung der Intereflen des Gläubiger8 gefchehen kann, iſt bie Mifähbeng auf 
die dem Schuldner entbehrlichſten Sachen, wobei beffen Erklärungen zu berüdfihtigen find, und vorzüglid) 
auf ſolche Sachen zu richten, weldye, wie Gelb und Werthpapiere, Silber, Gold, Wäſche und dergleichen 
leicht fortzufchaften find. Welche Wertbpapiere bei ber Smwangsvollftredung wie bewegliche förperliche Sachen 
zu behandeln find, ift im $. 81 d. Anm. näher —— Iſt der Gerichtsvollzieher im Zweifel, ob ein 
vorgefundenes Werthpapier zu den beweglichen körperlichen Sächen zu rechnen iſt, fo bat er daſſelbe, falls 
andere zur Deckung des Gläubigers ausreichende Gegenſtände nicht vorhanden ſind, vorläufig zu pfänden. 

Um ſich vor Ueberpfändung zu ſchützen, muß der Gerichtsvollzieher den ungefähren Werth ber ein- 
einen Gegenftände bei deren PVerzeihnung im Protokolle mit vermerken und danach den Umfang ber 

un) fo bemeffen, daß ber Erlöß aus den Pfandftüden zur Befriedigung des Gläubiger und zur 
Dedung der Koften ber Zwangsvollſtreckung binreicht. 


S. 64. 


Im $.715 C. P. O. find diejenigen Sachen bezeichnet, welche der Pfändung nicht unterworfen find. 
Außerdem ift da8 Inventarium ber Dof altereien der Pfändung nicht unterworfen ($. 20 Gefet über daß 
Poſtweſen des Deutichen Reichs vom 28. Oftober 1871). 

Der Gerichtsvollzieher hat pflihtmäßig zu ermeffen, welde von den Sachen de8 Schuldners in 
Gemäßheit der vorgedachten Beftimmungen von ber Pfändung auszufgliehen find. Soweit die Befrie- 
digung des Gläubigerd nicht gefährdet wirb, find Sachen, beren Pfändbarkeit zweifelhaft ift, zu übergehen. 

Führt die Dfändung nicht zur völligen Dedung des Gläubigerd oder muß die Pfändung unterbleiben, 
weil nur Sachen, welche der Dfändung überhaupt nidyt unterliegen, oder weil nur gan wertblofe oder nur 
fo viel Sadyen vorgefunden werden, daß von deren an ein Ueberfhuß über die Koften ber 
Zwangsvollſtreckung fi nicht erwarten läßt ($. 708 Abf. 2 C. P. O.), fo bat ber Gerichtövollzieher bie 
mar ran Sadıen in dem Protokoll fo zu bezeichnen, daß danad) wenigſtens ein allgemeiner Ueberblid 
über Art, Beſchaffenheit und Werth der nicht gepfändeten Sachen und ein Anhalt für die Beurtbeilung 
ber Rechtmäßigkeit ber — von der Pfändung gegeben wird. Werthvollere Stücke, ſowie die an 
ſich pfändbaren Sachen, — iejenigen Stücke, uͤber deren Pfändbarkeit der Gerichtsvollzieher ſelbſt 
im Zweifel iſt, find ſtets einzeln aufzuführen; dagegen genügt im Uebrigen bie Angabe ber zn ber 
Gegenftände mit ber pflichtmäigen Verfiherung, daß davon nicht mehr, als nad) Mafgabe ber gefeglichen 
Beltimmungen ber Pfändung nicht unterworfen ift, vorgefunben fei. 

Niemals darf ſich der Gerichtsvollzieher mit der allgemeinen Bemerkung begnügen, daß ber Schuldner 
feine Zahlungsmittel oder daß berfelbe nur Sachen befite, welche ber Pfändung nicht unterlägen oder deren 
Werth die Koften der Zwangsvollſtreckung nicht decke. 


$. 65. 


Menn bei der Pfändung von dem Schuldner für britte Perfonen oder von biefen felbit an ben im 
Gewahrfam des Schuldnerd vorgefundenen Gegenftänden Anſprüche erhoben werben, fo darf ſich ber Gerichts- 
vollzieher hierdurch von der Pfändung nicht abhalten laffen. Werden ſolche Anſprüche nur auf einen Theil 
der vorgefundenen Gegenftände erhoben, fo bat der Gericht8vollzieber zu ermeffen, ob e8 dem Intereſſe des 
Gläubiger8 entſpricht, die in Anſpruch genommenen Gegenftänte freizulaffen. Er barf dies jebody nur 
infoweit thun, als die nicht in Anſpruch genommenen Gegenjtände zur Dedung bed Gläubigerd und ber 
—R * — — ausreichen. ine etwaige Anweiſung des Gläubigers hierbei iſt im jedem 

alle maßgebend. 

FR ber Beurtbeilung, wieweit die Dfänbung auszubehnen fei, um die Befriedigung bes Gläubigers 
und die Dedung der Koften der Zwangsvollſtreckung zu fihern, hat der Gerichtsvollzieher auf die Möglid- 
teit, daß die erhobenen Anſprüche für begründet erachtet werden könnten, Rüdficht zu nehmen. 


3* 


Yfänbung. 


unb fruchtlofe 
Vollſtredung. 


Unfprüde 
— 


— 


un 
Unterbringung 
der Pfand 


de. 


Grpfändeted 
baased Geld, 


Diandietal. 


Beftetung 
eines 
Derwahrers, 


20 


Werden bie in Anſpruch genommenen Sachen gepfänbet, jo hat ber Gerihtsvollzieher den Dritten 
an das Gericht zur Geltendmachung feines Anſpruchs zu verweilen ($$. 670, 710, 688 €. P. O) und, foweit 
noch erforderlich, den Gläubiger von bem erhobenen Anſpruche zu benachrichtigen. . 


$. 66. 


Nah 8.712 C. P. D. kann die Bfändung der im Gewahrfam des Schuldners —— beweg- 
— körperlichen Sachen gültig nur dadurch bewirkt werden, daß der Gerichtsvollzieher dieſelben in 
eſitz nimmt. 

Der Gerichtsvollzieher hat die Sachen zu dieſem Zweck dem Schuldner wegzunehmen und, vor- 
behaltlicy der im $. 71 d. Anw. erwähnten Ausnahme, aud) aus dem Gewahrfam deifiben zu entfernen. 

Der Gerichtövollzieher ift verpflichtet, für die fichere Unterbringung und Verwahrung der Dfandftüde, 
fowie nöthigenfall® für die Erhaltung derfelben biß zur Verwerthung zu forgen. 

Der Gerichtsvollzieher ift dafür verantwortlih, daß die durd) die Unterbringung der Pfandftüde, 
insbefondere burch deren Tranäport, durch die Beftellung eines Verwahrers oder Hüter, entjtehenden Aus- 
gaben nidyt unnöthig aufgewendet werben und daß biefelben das rechte Maß nicht überjchreiten. 

Die zur Unterbringung der Pfanditüde getroffenen Anordnungen find in dem Pfändungsprotofolle 
oder unter demſelben zu vermerken. X 


Gepfändetes baares Geld iſt thunlichſt ſofort und ſpäteſtens am — Tage nach der Pfändung 
an den Gläubiger oder, ſofern die Hinterlegung erfolgen muß (vergl. $. 103 d. Anw.) an die Hinterlegungs- 
ftelle abzuliefern und bis zur WÜblieferung nad) Maßgabe des $. 10 d. Anw. zu verwahren. 


§. 68. 


Die Gerihtsvollzieher haben, foweit e8 nad Cage der Verhältniffe erforderlich) ift, zur Unterbringung 
gepfändeter Sadıen ein Pfandlofal zu halten ($. 33 ©. V. D.). 

Für die Aufbewahrung dev Sachen im Pfandlofale können fie einen angemeffenen Betrag als baare 
Auslage in Anſatz bringen, fofern ihnen durch Haltung des Dfandlofals Unkoſten erwachſen. 

Die im Pfandlofal verwahrten Gegenftände find mit der Nummer, unter welcher die Ungelegenbeit 
im Regifter für Swangsvollfttedungen eingetragen ſteht, zu bezeichnen und von den zu anderen Vollſtreckungen 
gehörenden Sachen getrennt zu halten, überhaupt vor Verwechſelungen zu hüten. 

Das Pfandlofal ift vorzugsmweife zur Aufnahme der am ck des Gerichtsvollziehers gepfän- 
beten Sachen beſtimmt, ſoweit dieſelben ihrer Beſchaffenheit nach dazu überhaupt geeignet find. Rüdjichtlich 
der außerhalb des Wohnſitzes gepfändeten Sachen hat der Gerichtsvollzieher nach den Umſtänden, namentlich 
mit Ruͤckſicht auf den Ort der künftigen Verſteigerung, zu ermeſſen, ob die Pfandſtücke zweckmäßig in das 
Pfandlokal zu ſchaffen oder nach F. 69 d. Anw. zu verwahren find. 


$. 69. 


Iſt ein Pfandblofal nicht vorhanden oder die Benukung des vorhandenen Pfandlokals wegen ber 
Beſchaffenheit der Pfandftüde oter aus fonjtigen Gründen, insbefondere bei den außerhalb des Wohnſitzes 
bes GerichtSvollzieherd gepfändeten Saden wegen der dadurch verurſachten Mehrfoften, nicht thunlich oder 
nicht zwedmäßig, jo find die Pfandftüde in der Regel einer am Orte der Pfändung wohnenden zuverläffigen 
und Shlungsfähigen Derfon, thunlichft dem Ortövorfteher, in Verwahrung zu geben. 

Der beitellte Verwahrer erhält auf Verlangen ein Verzeichniß der ihm übergebenen Gegenftände. Die 
etwaige Entfchädigung deffelben für Hergabe des Verwahrungsgelaffes und für die Beauffihtigung der Pfand- 
ſtücke ift thunlichht im Voraus feitzuitellen. 

Der Gerichtsvollzieher hat fi) von dem Verwahrer den richtigen Empfang ber in Verwahrung 
pre Sachen befcheinigen zu laffen und demfelben auf Verlangen eine Abjchrift der Beſcheinigung 
u ertbeilen. 

Ä In wichtigeren Fällen ift über die Beſtellung des Verwahrers ein Protokoll aufzunehmen, welches 
mit dem Pfändungsprotofolle verbunden werden kann. Daffelbe ift von dem Verwahrer zu unterfchreiben 
und bat insbefondere zu enthalten: 

1. das mit dem Verwahrer getroffene Abkommen; 


21 


2. das Anerkenntniß des Verwahrers über die erfolgte Uebergabe; 
3. bin ein befonderes Protokoll aufgenommen wird, die Bezeihnung der in Verwahrung gegebener 
achen. 


$. 70. 


Koftbarkeiten und Werthpapiere find wie fremdes baares Geld ($. 10 d. Anm.) zu verwahren. Die- s"oftbarteiten 
felben find mit einem Umfchlage zu verfehen, auf welchem das Rubrum der Sache und die Nummer, unter mertspapiere. 
welcher diejelbe im Regifter für Zwangsvollſtreckungen eingetragen fteht, zu vermerken ift. 


$. 71. 
Bon der Regel, daß bie gepfändeten Sachen aus dem Gewahrfam des Schuldners zu entfernen find, Belsfung ter 
darf der Gericytsvollzieher nad) $. 712 Abf. 2 €. P.O. nur abweichen: —— det 
a) wenn der Gläubiger einwilligt ; Equitnert. 


b) wenn ein anderes Verfahren mit erheblihen ee rg en verknüpft ift. 

Auch in diefen Fällen hat der Gerichtövollzieher, um die Pfändung wirkſam zu machen, ben Belit 
an ben Pfandftüden zu ergreifen und die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf fonftige Weife 
erjichtlicy zu machen. 

Dazu werden noch die nachfolgenden Anweifungen ertheilt: 

l. Ueber bie ne Einwilligung des Gläubigers ijt ein Nachweis durch eine protofollarifche oder 
ſchriftliche Erklärung an en oder durch eine Notiz des GerichtSvollzieherd zu den Alten zu bringen. 

2. Die Anlage der Siegel oder die fonftigen Vorkehrungen müffen jo geichehen, bab rückſichtlich jedes 
einzelnen Pfandſtücks die erfolgte Pfändung erfichtlid gemacht wird. Ob zu dieſem Zwecke das Siegel an 
jedes einzelne Stüd, oder nur an den Umhüllungen und Berpadungen, an den Gefäßen, Gelaffen und dergl., 
in welchen die Pfandftüde verwahrt werden, anzulegen ift, hat der Gerichtövollzieher nad) ber gg eit 
der Sachen und nad den fonftigen Umftänden zu ermeſſen. Lebterenfalls it Vorſorge zu treffen, daß ohne 
Verlegung de8 Siegeld oder der Umhüllung u. ſ. w. fein Pfandftüd entfernt werden fann. 

Gt wegen der Beichaffenheit der Dranbftüce die Anlegung von Siegeln überhaupt nidyt ausführbar, 
ober ift dadurch die Erkennbarfeit der erfolgten Pfändung nicht zu erreichen, fo ift die Pfändung durch An- 
beftung einer ſchriftlichen mit der Unterjchrift des Gerichtsvollziehers verjehenen Anzeige in unmittelbarer 
Nähe der Dfandftüde an einer in die Augen fallenden Stelle oder durch fonftige geeignete Maßnahmen, thun- 
lichjt unter entfprechender Mitverwendung des Dienitfiegeld, für Jedermann erkennbar zu machen. Auch ift, 
fofern dies in dem einzelnen Falle erforderlich erſcheint, ein Hüter zu beftellen. 

3. Der Gerichtövollzieher hat den Schuldner I bedeuten, daß der Befit ber Pfandftüde auf ihn, 
den GerichtSvollzieher, übergegangen fei, und daß der Schuldner ſich jeder Verfügung über bdiefelben, 
fowie ber Enge oder Ablöfung der angelegten Siegel bei Vermeidung der geſetzlichen Strafen ent- 

alten müffe. 

9 4. In dem Pfändungsprotofoll find die Gründe, welche die Belaffung der Pfandftüde im Gewahr- 
fam des Schuldners rechtfertigen, fomwie die Zahl der angelegten Siegel und die fonftigen zur Erfennbar- 
madung und Sicherung ber ren getroffenen Maßnahmen anzugeben; auch ift zu vermerken, daß ber 
Schuldner in Gemäßheit der Nr, 3 bedeutet worden iſt. 


$. 72. 


Berlangt der Gläubiger die Pfändung von Gegenftänden, welde, obwohl fie dem Schuldner gehören Yrändung sen 
ſollen, ſich im Beſitze einer dritten Verfon befinden, jo bat der Gerichtövollzieher bei dieſer zunächſt nur Kae gie 
Nadyfrage zu halten, ob fie zur fofortigen Herausgabe bereit ſei. — 

Im Bejahungsfalle iſt mit der Pfändung in derſelben Weiſe wie rückſichtlich der im Gewahrſam des _vefinzen. 
Schuldners befindlichen Sachen zu verfahren. 

Mird die Herausgabe verweigert oder der Befig der Sachen überhaupt in Abrede geftellt, fo muß 
der Gerichtsvollzieher fit) auf die Aufnahme eines Protofoll Über den Vorgang beſchränken und dem Gläu- 
biger da8 Weitere überlaffen. 

Verlangt der Gläubiger die Pfändung folder Sahen de8 Schuldnerd, welche fid) in feinem eigenen 
Befige befinden, fo hat der Gerichtövollzicher mit deren Pfändung ohne Weiteres in der gewöhnlichen Weife 
zu verfahren ($. 713 C. P. O.). 


22 


$. 73. 
Benachrichti Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von ber erfolgten Pfändung nad) Maßgabe des $. 683 
2 Edulners C. P. O. auch dann zu benachrichtigen, wenn Sachen gepfändet find, Die ſich im Befige des Gläubigerd oder 
von der einer britten Perfon befunden haben. 


Dfändung. * 
§. 74. 
iindunge Das über die Pfändung aufzunehmende Protokoll ($. 682 €. P. D., 68. 12, 58 d. Anw.) Bat ine- 


befondere zu enthalten: 
l. ein genaues Verzeichniß der abgepfändeten Gegenftände, unter Ungabe des ungefähren Werthes 
jebe8 einzelnen derſelben, geeignetenfalls auch der Zahl, des Maßes oder Gewichts; 
. die Angabe, daß der GerichtSvollzieher die gepfändeten Sachen in Befit genommen bat; 
. die Angabe, wie über die Unterbringung der Sachen verfügt ift oder verfügt werben fol; 
. bie Ungabe, daß ber Schuldner von der Pfändung in Kenntniß gefegt ift oder gefeßt werben 
fol, und wie dies gefchehen ift oder geſchehen fol ($. 683 C. P. O.), 

5. die Ungabe der Zeit und des Orts des Verfteigerungstermins oder der Gründe, aus weldyen die 

fofortige Anfegung des Termins unterblieben ift. 

Außer diefen regelmäßigen Ungaben hat das Protokoll nad Verfchiedenheit ber Fälle noch die befon- 
beren Vermerke zu enthalten, melde ruͤckſichtlich —— Arten von Pfändungen ober rückſichtlich beſonderer 
Vorgänge bei ber Pfändung vorgefchrieben find (z. B. 889. 59, 64, 71 Nr. 4 d. Anw.). 

Die nad) Abſchluß des Protokolls erfolgte Zuftellung oder Ueberfendung einer Abfchrift deffelben an 
den Schuldner ijt zum Protokolle nachträglich zu vermerken. 


$. 75. 


Veräußerung Die Veräußerung der Pfandſtücke Hat der Gerihtsvollzieher, ohne einen weiteren Auftrag des Gläu- 
Gfonstäc. bigers abzuwarten, nach Maßgabe —* .716 bis 726 C. P. O. zu bewirken. 

Befinden ſich unter den Pfandftüden Koſtbarkeiten, fo hat der Gerichtsvollzieher dieſelben zuvor durch 
einen Sahverftändigen abfhägen zu laffen. Falls die Abſchätzung nicht zu Protokoll des Gerihtövollzichers 
erklärt wird, ift der Sachverſtändige zu deren fchriftlicher Abgabe zu veranlaffen, 

Der Gerichtsvollzieher darf die Dfanditüde und zwar ohne Unterſchied, ob die Veräußerung im Wege 
ber Öffentlihen Verſteigerung oder des freihändigen Verkaufs erfolgt, weber felbft noch durch Andere ober 
für Andere erwerben, nod von feinen Angehörigen erwerben laffen. Auch darf er den zu feiner Unter. 
ftügung bei ber Öffentlichen Verfteigerung etwa zugezogenen Perfonen das Mitbieten nicht geftatten, 


$. 76. 


„Offentlihe Die Veräußerung ber Pfandſtücke durch den Gerichtsvollzieher erfolgt im Wege der Öffentlichen Ber, 
igerung nad — ber 65.716 bis 719 C. P. O. Inwieweit auſsnahmsweiſe ein freihändiger Verkauf 
ſtattfindet, iſt im $. 80 d. Anw. angegeben. 

Die Verſteigerung iſt in der Gemeinde (Stadt, Dorf, —— u. ſ. w.), in welcher die Pfändung er- 
folgt ift, zu bewirken. Einigen ſich jedoch der Gläubiger und Schuldner bei ober nach ber Pfändung 
über einen anderen Ort, oder wird ein folder durch das Vollſtreckungsgericht beftimmt, fo ift die Verftei- 
gerung an biefem Orte vorzunehmen ‘5 717 Abf. 3, 726 €, P. O.). 

Erforbert das ntereffe des Gläubiger die Vornahme der Berfteigerung an einem anderen Orte, 
fteht insbefondere bei der Verfteigerung am Orte ber Pfändung ein angemeffener Preis nicht zu erwarten, 
ober find die Pfandftüde zur Aufbewahrung an einen anderen Ort gefchafft, fo bat ber Gerichtsvollzieher 
den Gläubiger hiervon fogleidy in Kenntniß zu ſetzen, damit berfelbe, falls eine Einigung mit dem Schuldner 
über einen anderweiten Verfteigerungsort nicht zu Stande fommt, bie Beftimmung eines folden bei bem 
Volftrekungsgeriht beantragen kann, 


u 


$. 77. 


Verteigerungt, Der Termin zur Öffentlichen Verfteigerung ift von dem Gerichtsvollzieher in ber Negel ſogleich bei 
" der Pfändung zu beftimmen. Nur wenn die Parteien barüber einverftanden find, daß der Termin erft 
fpäter beftimmt werden fol, oder wenn die fofortige Beftimmung in bem einzelnen alle nicht thunlich 


23 


oder nicht zwedmäßig erfcheint, — z. B. weil Früchte auf dem Halme gepfänbet find und ber Eintritt ber 
Reife der gepfändeten Früchte mit Sicherheit nod nicht überfehen werden kann oder weil vorausſichtlich 
dur) das Vollitredungsgericht eine andere Art der Veräußerung oder die Verfteigerung an einem anderen 
Orte angeordnet werden wird — ift die Anberaumung des Termins einftweilen auszufehen. 

8 ift thunlichjt Sorge zu tragen, daß der Schuldner auch von dem nicht ſogleich bei der Pfändung 
angefegten Termin Kenntniß erhalte. 

Die Friſt zwifchen dem Tage der Dfändung und dem Termine zur Verfteigerung ift unter Beachtung 
ber Beitimmungen im $. 717 Abi. 1 C. P. O. fo zu bemeffen, daß ber Termin in einer der Befchaffenheit 
—— Werthe der zu verkaufenden Pfandſtücke entſprechenden Art und Weiſe öffentlich bekannt gemacht 
werden kann. 

In der Regel iſt die Friſt auf vierzehn Tage zu beſtimmen. Ueber einen Monat nad) der Pfän- 
dung barf ber Termin nur aus befonderen Gründen binausgefhoben werden. 

Der VBerfteigerung muß eine Öffentliche Belanntmahung vorausgehen. Diefelbe erfolgt in ort8- 
üblicher Weife (durch Ausruf, Anfchlag, Infertion u. dergl.), unter befonberer Berüdfichtigung der geringeren 
oder größeren Wichtigkeit des Gegenftandes. 


Die Bekanntmachung hat insbefondere zu enthalten: 


1. eine allgemeine Bezeichnung ber zu verfteigernden Gegenjtände (Möbel, Betten, Kleibungsftäde 
u. dergl.), unter Hervorhebung befonder8 werthvoller Saden; 
2. die Angabe des Orts, de8 Tages und ber Stunde der BVerfteigerung. 


Wann und wie die Belanntmahung erfolgt ift, bat ber Gericht8vollzieher durch Belagsftüde oder 
durch einen Vermerk unter dem Dfändungsprotofoll erfihtlih zu machen. 

Die etwaige Wiederaufhebung eines bereit befanntgemadhten Termins ift thunlichſt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen, insbefonbere ift die Abnahıne der Aushänge und Anjchläge fofort zu veranlaffen. 


$. 78, 


Bor dem Beginn des Termins find bie zu verfteigernden Gegenftände zum Verkaufe bereit zu ftellem soattung bes 
und dabei mit dem Dfändungsprotofolle zu vergleichen. Br 

Die etwa fehlenden oder befhädigten Gegenftände find unter dem Pfänbungsprotofolle, oder wenn 
ein Verwahrer ober Hüter beitellt gemefen ift, in dem über bie Rüdgewähr ber Pfandftüde aufzunehmenden 
Protokolle zu verzeichnen. Dem Schuldner ift Abfchrift der Bemerkung oder bed Protofolls über das 
Fehlen oder die Beſchädigung einzelner Gegenitände, dem Verwahrer oder Hüter auf Verlangen eine Befchei- 
nigung der richtigen Rückgewähr der Dfandftüde zu ertheilen. 

Bei der Eröffnung des Termins find zunächſt die Kaufbedingungen bekannt zu machen. Eine Ab- 
mweihung von den im $. 718 €. 9. O. beftimmten Bedingungen ift nur zuläffig, wenn biefelbe durch das 
Volftrekungsgericht angeordnet oder zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner vereinbart if. 

Nach der Bekanntmahung der Kaufbedingungen iſt zum Bieten aufzufordern. 

Die zum Ausgebot fommenden Sachen find in dem Verfteigerungsprotofolle zu verzeichnen. Die 
einzelnen Stüde müflen nab und nad) ausgerufen und vorgezeigt werden. Bei Koftbarkeiten ift der Schätungs- 
werth, bei Gold- und Silberfahen aud ber Gold- oder Silberwerth, mit dem erften Aufrufe unter dem 
Bemerken mitzutbeilen, bat ein Gebot unter dem Gold» oder Silberwerthe nicht angenommen werde. 

Sogleid nad) dem Zuſchlage ift in dem BVerfteigerungsprotofolle bei jedem einzelnen Stüde das Meift- 
gebot u er Name ded Käufers, fowie die Zahlung des Kaufpreifes, fobald diefelbe erfolgt ift, genau zu 
vermerken. 

ur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ausdehnung der Verfteigerung bat ber ea ga 

ben Erlös dann und wann aufzurechnen, und fobald berfelbe zur Befriedigung de8 Gläubigerd und zur 
Dedung der Koften der Zwangsvollſtreckung ausreicht, mit ber Verfteigerung abzubredhen. 

Kann bei ausgebotenen Gold- oder Silberfahen wegen Nichtabgabe eines ben Gold- oder Silber 
werth erreichenben Gebote8 der Zufchlag nicht ertheilt werden, fo ift in dem Verfteigerungsprotofolle bie 
erfolgte Ausbietung zu vermerfen. 


Verfteigerungd« 
protofoll. 


abandi 
re 


Pfändung umt 


Drräußerung 
ven Wertd- 
Papirten. 


24 
$. 79, 
’ Das über die Verfteigerung aufzunehmende Protokoll ($. 682 €. P. O. $$. 12, 58 d. Anm.) bat 
insbefondere zu enthalten: 
ben Betrag der durch die Werfteigerung zu bedenben Forderung einſchließlich der Koften ber 
Zwangsvollſtreckung / 
2. die Kaufbedingungen, inſoweit dieſelben ausnahmsweiſe abweichend von ben Regeln des $. 718 
C. 9.0. beſtimmt find ($. 78 d. Anw.); 

3. die Aufzählung ber verfteigerten Gegenftände nebft Angabe des Käuferd und des Meiftgebots 

rüdfihtlid der einzelnen Gegenftände und ber erfolgten Zahlung des Kaufpreifes. 

Der Verzeihnung der dem Meiftgebote vorhergegangenen Gebote fowie der Mitbietenben außer den 
Meiftbietenden bedarf e8 nicht. Zu den Perfonen, deren Unterfchrift das Protokoll enthalten fol ($. 682 
Nr. 3, 4 EP. OD.) gehören von den Bietern nur die jedesmaligen Meiftbietenden. Haben bdiefelben ſich vor 
dem br bes Termins entfernt, fo ift dies in dem Protofolle al8 Grund ber nicht erfolgten Unterfchrift 
zu vermerken. 

Der Gerihtsvollzieher hat zu dem Protokolle den tarifmäßigen Stempel vorfhriftsmäßig und recht 
zeitig bei Vermeidung ber gefeglidyen Orbnungsftrafe zu verwenden. Der Stempel ift aus dem Erlöſe zu 
entnehmen. so 


Die Veräußerung ber Pfandſtücke im Wege des freihändigen Verkaufs findet ftatt: 

l. wenn das Vollſtreckungsgericht bdenfelben anorbnet ($. 726 €. P. O.) i 

2. bei MWerthpapieren, welche einen Börfen- oder Marktpreis haben ($. 722 a. a. ©.); 

3. bei Gold- und Silberfadhen, wenn bei der voraufgegangenen öffentlichen Verfteigerung ein ben 
abgeichä ten Gold- oder Silberwertb erreichendes Gebot nicht erzielt worben ift (F. 721 E.P.D. 
$.79 Abf. 5, 8 db. Anw.). 

Der Verkauf fann aud an ben Gläubiger geſchehen. 

Bei dem freihändigen Verkaufe muß der Gerichtsvollzieher auf die Erzielung eines möglichſt hoben 
Preifes bedacht fein. Keinesfalls dürfen Gold- und Silberfahhen unter dem abgefhägten Gold- und Silber- 
werthe, oder Werthpapiere unter dem Tageskurſe verkauft werden. Die Uebergabe an ben Käufer barf, 
wenn zwoifchen dem Gläubiger und Schuldner nicht ein Anderes vereinbart ift, nur gegen baare — 
geſchehen. Bei einem durch das Vollſtreckungsgericht angeordneten Verkaufe find die etwaigen beſonderen 
Anordnnugen des Gerichts zu beachten. 

Das über den Verkauf aufzunehmende Protokoll hat insbeſondere zu enthalten: 

l, pe eur des Grunde, aus welchem die Veräußerung im Wege bes freihändigen Verkaufs 

erfolgt ift; 

2. die genaue Bezeihnung bes verkauften Gegenftandes nebſt Angabe des abgeſchähzten Golb- ober 
Silberwerths, des Tageskurſes oder des von dem Vollſtreckungsgericht beftimmten Preifes; 

3. die Ungabe des abgefchloffenen Gefhäfts und der Erfüllung beffelben. 


$. 81. 


Bei der Zwangsvollſtreckung wegen Geldforderungen werden Wertbpapiere wie bewegliche körperliche 
Sachen behandelt und demgemäß jo wie biefe von dem Gerichtövollzieher durch Befigergreifung gepfänbet 
und im Wege ber Öffentlihen BVerfteigerung oder des freihändigen Verkaufs veräußert. 

Man unterfcheidet Wertbpapiere, in denen der Berechtigte nicht namentlich bezeichnet ift, die viel- 
mehr Fl Rice Inhaber lauten, und Werthpapiere, die auf den Namen einer beftimmten Berfon 
ausgeſtellt find. 

e Bei den nhaberpapieren gilt ber jebesmalige Inhaber Dritten gegenüber ohne Weiteres für berechtigt, 
über da8 Dapier und über da8 aus demfelben ſich ergebende Recht zu verfügen. Zu diefen Papieren 
—— namentlich Schuldverſchreibungen des Staats und der Kommunen, Prioritätsobligationen der Eifen- 
ahnen, Dfand- und Rentenbriefe u. dergl,, in der Regel auch Aktien. Es können aber derartige Papiere 
* auf eng ausgeftellt fein, und find diefelben von dem Gerichtsvollzieher in dem einzelnen Falle darauf 
in zu prüfen. 


25 

Bei den Werthpapieren auf Namen gilt nur derjenige zur Verfügung für berechtigt, auf deffen 
Namen entweder dad Papier felbit oder, wenn baffelbe von dem urſprünglich Bereiftigten veräußert ift, bie 
Veräußerungsurkunde lautet. Zu den Werthpapieren diefer Art gehören insbefondere die auf den Namen 
einer bejtimmten Perſon ausgeftellten Aktien. 

Bei der Veräußerung von Werthpapieren muß ber Gerichtsvollzieher mit Vorficht zu Werke geben. 
Ob die Veräußerung im Wege bed freihändigen Verkaufs oder ber öffentlichen Verfteigerung zu am 
bat, hängt, fofern nicht durch das Er ——— eine Anordnung über den Verkauf getroffen ift, 
davon ab, ob das Werthpapier einen Börfen- oder Marktpreis hat oder nicht. Hierüber und zugleid über 
die Höhe des Tagedfurfes muß fi der Gerichtövollzicher vor Allem zuverläffig unterrihten, aus dem 
ee ben Zeitungen oder bei einer mit dem Verkehr in folden Papieren vertrauten Behörde oder 
Privatperſon. 

Ergiebt ſich hierbei, daß das Papier feinen Börſen- oder Marktpreis bat, fo erfolgt die Veräuße— 
rung im Wege der öffentlihen Berfteigerung nad den allgemeinen Vorfchriften. 

Hat daffelbe dagegen einen Börfen- oder Marktpreis, fo ift die Veräußerung im Wege des freihändigen 
Verkaufs unter Beachtung der hierüber in dem vorjtehenden Daragraphen ertheilten VBorfchriften zu bewirken. 
Dem Ermeffen des Gerichtövollzicherd bleibt überlaffen, ob er bei dem freihändigen Verkaufe fi der Vermit- 
telung eines Bankier (Bank Inſtituts) bedienen oder ob er den Verkauf felbft bejorgen will. Erſteren re 
iſt ſtatt des Protofolld über den Verkauf die über denfelben ertheilte Rechnung bei den Akten zu verwahren. 
In feinem Falle darf das Papier anders als gegen baare Zahlung weggegeben werben. 

Zur völligen Ausführung der Beräuferung liegt dem Gerihtsvolgieher bei den auf den Namen 
einer beitimmten Derfon lautenden Wertpapieren zugleich die Erwirkung der Umfchreibung auf den Namen 
des Käufers und bei den auf den Juhaber lautenden Papieren, fofern das Dapier etwa durch einen auf 
daffelbe gefeten Vermerk außer Kurs geſetzt ift, zugleich Die ge ber Mieberinkurdfegung ob. Die 
Ermädtigung zur Abgabe der hierzu erforderlichen Erklärungen bat der Gerichtsvollzicher vor der Ber- 
Außerung bei dem Vollſtreckungsgericht unter Einreihung des Schuldtiteld und des Pfändungsprotofolled zu 
beantragen, 

Die Wiederinkursſetzung feldft iſt ebenfalld vor ber Veräußerung bei der zuftändigen Behörde zu 
bewirken. Die etwa erforderliche Umfchreibung auf den Namen bes Käufers ift nad) der Veräußerung bei 
der betreffenden Aktiengeſellſchaft oder der fonft zuftändigen Stelle zu erwirken. 


$. 82. 


Sollen zur Befriedigung des Gläubiger forderungen dienen, welche dem Schuldner aus Mechfeln Pfandung von 
oder anderen, dur Indoſſament übertragbaren (indoffabeln) Papieren (Art. 301 — 303 Deutſch. Handels- a Begfein 
geſetzbuch) an dritte Perſonen — Drittichuldner — zufteben, jo liegt dem Gerichtövollzieher eine weiter Air par 
gehende als die in den $$. 89, 90 d. Anm. angegebene Thätigfeit ob. pieten. 

Bei Frorderungen diefer Art ift der Schuldner zur Erfüllung nur gegen Borlegung des inboffabeln 
Papiers verpflichtet. Auch der Gläubiger, weldyer bei der Zwangsvollſtreckung aus einer foldyen Forderung 
des Schuldners feine Befriedigung fucht, muß zur Borlegung des Papiers bei Einforderung ber Leiftung 
von dem Drittfhuldner in den Stand gefeßt werden. Deshalb ift in $. 732 C. P. O. beftimmt, daß die 
Pfändung folder Forderungen nicht wie bei gewöhnlichen Forderungen durd einen Beſchluß des Voll- 
firedungägericht8 erfolgen, fondern wie bei beweglichen körperlichen Sachen durch den Gerichtövollzieher in 
der Weife bewirft werten foll, daß berjelbe das Papier in Befig nimmt. 

Bei der Ungewißheit des Werthes und des Zeitpunftes des Einganges einer Forderung bat fich ber 
Gerichtsvollzieher auf die Dfändung von Forderungen aus Wechſeln oder anderen indoffabeln Dapieren in 
der Regel nur einzulaffen, wenn er von dem Gläubiger ausdrüdlicd dazu angewiefen wird. Ohne eine ſolche 
Anmweifung find derartige forderungen nur zu pfänden, wenn andere Pfandſtücke überhaupt nicht oder nicht 
in ausreichender Zahl vorbanden find. 

Bon der erfolgten Dfändung find die Parteien wie bei anderen Pfändungen zu benachrichtigen, ber 
Bläubiger unter Mittbeilung einer beglaubigten Abſchrift des Bfändungsprotofolls. 

Die in Befig genommenen Urkunden find von dem Gerichtövollzieher in der im $. 70 d. Anw. vor- 
gefchriebenen Weife zu verwahren. 


Gefjchäftsanm. f. d. Gerichtsvollzieher. 4 


26 


Das Dfändungsprotofoll bat insbefondere zu enthalten: 
1. eine genane Bezeihnung der nepfändeten Forderung, nad Gegenftand, Betrag, Fälligkeit und 
Namen des Gläubigerd und des Schuldner unter Bezugnahme auf die Darüber ausgeftellte Urkunde; 

2. die Angabe, dab der Wechſel oder das indoſſabele Papier in Belig genommen: ift. 

Die weitere Durhführung der Vollftredung erfolgt wie bei gewöhnlichen Forderungen ($. 89 d. Anw.) 
durch das Vollftredungsgeriht auf Antrag des Gläubigers. 

Die Urkunde über die gepfändete Forderung Bat der Gerichtsvollzieher an den Gläubiger heraus- 
zugeben, fobald derfelbe die Ausfertigung eines Befchluffes des Vollftredungsgerichts vorlegt, durch welchen 
ihm die gepfändete Forderung überwieſen, oder angeorbnet ift, daß die den Gegenſtand ber Forderung 
bildenden Sachen an einen von dem Gläubiger zu beanftragenden Gerichtövollzieher herauszugeben find. 

Ueber die erfolgte Uebergabe der Urkunde an den Gläubiner hat der Gerichtävollzicher ſich eine 
Empfangsbeideinigung von demfelben ertheilen zu laffen und bei den Aften zu verwahren. 

Mird die gepfändete Forderung freigegeben, jo ift die Urkunde darüber dem Schuldner unter Bead)- 
tung der Vorfchrift im $. 88 d. Anm. zurüdjugeben. 


$. 83. 
Pfändung und Die Pfändung und Veräußerung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt find, richtet fich 


are nach den in diefer Beziehung rüdfichtlich beweglicher körperlicher Sachen ertheilten Vorſchriften in Verbindung 

en mit den befonderen Beftimmungen der $$. 714, 725 C. P. O. 

trennt find. Der Gericht3vollzieher hat die erfolgte Pfändung der Früchte und deren Beſitznahme in geeigneter 
Weiſe durch Aufrihtung von Pfandtafeln oder Pfandwiſchen mit einer von ihm unterfchriebenen Pfändungs- 
anzeige oder durch andere zwedentiprechende Norrichtungen, thunlichſt unter Benutzung des Dienftfiegels, 
für Jedermann erkennbar zu machen. 

it nach den Umſtänden die Beftellung eines Hüter8 erforderlih, fo bat der Gerichtsvollzieher vor- 
zugsweife ben Feldhüter zu wählen. Erflärt ſich bei einer auf dem platten Lande erfolgten Pfändung der 
Ortsvorſtand zur Beauffihtigung der Früchte bereit, fo bedarf e8 der Beitellung eines befonderen Hüters nicht. 

Auf das Herannaben der Exrntezeit hat der Gerichtövollzieher forgfältig zu achten, auch den Orts- 
vorjtand oder ben etwa beftellten Hüter zur vechtzeitigen Unzeige darüber zu verpflichten, damit der Ber- 
fteigerungstermin mit gehöriger Friſt angejebt und befannt gemacht werden fann und nicht durch Ueberreife 
der Früchte Verluft entftebt. 

Das Pfändungsprotokoll bat indbefondere zu enthalten: 

1. die Bezeihnung des Grunditüds nad) Fage, ungefährem Flächeninhalt und Fructart; 

2, die — welcher Erlös aus der Verwerthung ber gepfändeten Früchte vorausſichtlich zu 

erwarten iſt; 

3. die Angabe der Vorrichtungen, durch welche die erfolgte Pfändung erkennbar gemacht iſt, ob 
der Ortsvorſtand die Beaufſichtigung übernommen hat, oder ob ein Hüter beſtellt iſt oder beſtellt 
werben ſoll, oder aus welchen Gründen die Beſtellung eines ſolchen nicht erforderlich ift; 

4. die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ftebt. 

Die Verfteigerung ift jedenfalls erft mit Eintritt der Erntezeit zuläffig. 

Ob diefelbe vor oder nad) der Aberntung, im Ganzen oder in einzelnen Partien, zu bewirken ift, 

bat der GerichtSvollzieher nadı den Umständen zu beitimmen. 

Will der Gerichtsvollzieher die Früchte erft nad) der Aberntung verjteigern, fo hat er zur Vornahme 
der Aberntung eine zuverläffige Verfon zu beftellen, auch für die fichere' Unterbringung und Verwahrung 
der Ernte bis zur Verfteigerung zu forgen. Der GerichtSvollzieher hat die Aberntung ſoweit zu beauffichtigen, 
als erforderlich ift, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit feitzuitellen. 

Die für die Aberntung zu gewährende Entichädigung ift tbunlidit im Voraus zu vereinbaren. 

Bei der BVerfteigerung der Früchte vor deren Aberntung ift der Termin in der Regel an Ort und 
Stelle abzuhalten. s. 54 


‚u Bfändung Für die weitere Pfändung von Sachen, welche bereit8 gepfändet find, ift in ben 99. 727, 728 C. P. O. 
ver han ein abweichendes Verfahren vorgefchrieben. 


Die weitere Pfändung wird durch die Erklärung des Gerichtsvollziehers bewirkt, daß er die bereits 
gepfändeten Sachen für feinen Auftraggeber pfände. Iſt die erfte Pfändung von einem anderen Gerichts. 
vollzieher vorgenommen, fo ift diefem gegenüber die Erklärung abzugeben. Ueber die Erklärung ift in allen 
Fällen ein Protokoll aufzunehmen. Abſchrift deffelben ift, wenn die erjte Pfändung durch einen anderen 
Gerichtsvollzieber erfolgte, diefem zuzuftellen. Dieje Zuftellung fchließt die Abgabe der Erklärung gegenüber 
dem anderen Gerichtövollzieher, wenn fie nicht bereits früher erfolgt ift, in- fid. 

Da nur infomweit, ald eine Pfändung bereitd ftattgefunden bat, die durch eine bloße Erklärung 
bewirkte weitere Pfändung die Wirkung einer gültigen Dfündung bat, jo bat fi der Gerichtövollzieher 
darüber, daß eine Pfändung bereits ftattgefunden, und welche Gegenftände davon betroffen find, auf das 
ESorgfältigfte zu überzeugen und, wenn irgend thunlich, zu dieſem Swede das über die erſte Pfändung auf 
genommene Protokoll einzufehen. 

Auf die weitere Pfändung Hat fich der Gerichtsvollzieher nur infoweit einzulaffen, als andere zur 
Dedung des Gläubigers hinreichende pfändungsfähige Gegenftände nicht vorgefunden werben. Eine Aus- 
nahme hiervon findet nur ftatt, wenn der Gläubiger die weitere Pfändung verlangt oder nad dem pflidht- 
mäßigen Ermefjen des Gerichtövollzieherd von der Pfändung bereits gebfänbeter Sachen die Befriedigung 
des Gläubigers mit größerer Sicherheit und Schnelligkeit zu erwarten fteht. 

Ferner ift zu prüfen, ob ſich von der weiteren Pfändung nad) Dedung der Forderung des Gläubigers 
der erften Pfändung und der Koften der eriten Vollftredung ein Ueberfhuß über bie Koſten der fpäteren 
Vollſtreckung erwarten läßt ($. 708 Abi. 2 €. P. O.). 

Zur Sicherung des Vorrechts de8 Gläubiger der weiteren Pfändung dem Gläubiger einer nod) 
foäteren Pfändung gegenüber ift in dem Pfändungsprotofolle genau die Zeit anzugeben, zu meldyer bie 
weitere Pfändung erklärt worben iſt. 

Die Benäachrichtigung de8 Schuldners von der weiteren Pfändung liegt dem die leßtere bewirkenden 
Gerichtsvollzieher ob, 

Das über die weitere Pfändung aufzunehmende Protokoll Hat insbefondere zu enthalten: 

1. * — der weiter gepfändeten Gegenſtände thunlichſt durch Bezugnahme auf die erſte 

ändung 

2. bie Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für feinen Auftraggeber pfände; 

3. Die Angabe der Zeit, zu welcher die Erklärung zu Nr. 2 abgegeben ift; 

4. die unter Nr. 4 in $.74 d. Unw. vorgefchriebene Angabe. 


Nach Vollziehung der weiteren Pfändung find, fofern nicht Anordnungen des Vollitredungsgerichts 
ein Anderes bedingen, außer der Abichrift des Pfändungsprotofolls die vollitredbare Ausfertigung und die 
fonftigen, den Auftrag des Gläubigerd enthaltenden Schriftftüde dem Gerichtövollzieher der erjten Pfändung 
zu übergeben, mit dem Erſuchen, das Weitere in Gemäßheit der 98. 727, 728 C. P. O. zu veranlaſſen. 

Der Gerichtsvollzieher der erſten Pfändung bat fich, fobald die weitere Dfändung erfolgt iſt, als 
Beauftragter des Gläubigerd der fpäteren Pfändung zu betrachten, insbefondere auch für ihn den Verkauf 
der gepfändeten Gegenftände zu bewirken und ihm ben auf feine Forderung entfallenden Betrag aus dem 
Erlöke der Pfandftüde zu übermitteln. 

Hat der GerichtSvollzicher der erften Pfändung auch die weitere Dfändung vorgenommen, fo muß 
das Pfändungsprotofol über die legtere zu den Alten über die erfte Pfändung genommen werben. 


$. 85. 


Ein Gerichtsvollzieher, weldher vor Ausführung einer aufgetragenen Dfändung von anderen Gläubigern 

gegen denfelden Schuldner mit der Pfändung beauftragt wird, muß alle Aufträge als gleichzeitige behandeln. 

uf die Meibenfolge, in welcher die Aufträge an den GerichtSvollzieber gelangt find, fommt, fo lange bie 
Dfändung nod nicht erfolgt ift, nichts an. Das Pfandrecht erwirbt der Gläubiger erft, wenn die Dfändun 

für ihn gehörig bewirkt ift; während aus der Auftragsertheilung allein für den Auftraggeber im Derhältnit 

zum Schuldner und beffen übrigen Gläubigern feine Vorzugsrechte erwachſen. Deshalb hat der Gerichtd- 

vollzieher beim Borliegen mehrerer Dfändungsaufträge gegen denſelben Schuldner, fo lange nicht eine 
Pfändung in Folge des früheren Auftrags erfolgt ift, für die mehreren Gläubiger gleidyzeitig zu pfänden. 


4* 


leichzeitige 


23 


Ueber eine für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkte Pfändung berjelben Sadyen ift nur ein 
Dfändungsprotofoll aufzunehmen, welches außer den gewöhnlichen Erforderniffen auch die Bemerkung ent- 
balten muß, daß die Pfändung für die mehreren Gläu iger gleichzeitig bewirkt worden ift. 

Das weitere Verfahren, insbefondere wenn der Erlös zur Dedung fämmtlicher forderungen nicht 
ausreicht, beitimmt fi) nad) $. 728 C. P. O. ($. 87 Abf. 3 d. Anw.). 


$. 86. 
Veräußerung Zur Vornahme einer Pfändung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende 
hüten an Merfon des Soldatenftandes ift der Gerichtövollzieher dann nicht befugt, wenn die Pfändung in Stafernen 
Pfinvengturs oder andern militäriſchen Dienftgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen ftattfinden fol. In einem folden Falle 
bebörbe erfolgt erfolgt die Dfändung auf Erfuchen des Volljtrekungsgerichts durch die Militärbehörbe, Dagegen liegt dem 
" Gerichtsvollzieher nad der Pfändung der weitere Betrieb der Swangsvollitredung ob. ($. 699 C. PO.) 
Der von dem Gläubiger mit ber Uebernahbme und Verwerthung der Sachen beauftragte Gerichts- 
vollzieher hat fi) die vollftrefbare Ausfertigung des Schuldtiteld aushändigen zu laſſen und nad) der Anweifung 
bes Vollftredungsgerichts entweder die Mittheilung der Militärbehörde wegen Uebernahme der gepfändeten 
Sachen abzuwarten oder bderfelben zu diefem Zwecke feine Beauftragung anzuzeigen. 
Bei der Uebernabme der Dfandftäde hat der Gerichtvollgieher diefelben mit dem über die Pfändung 
aufgenommenen Protokolle oder Verzeihniffe zu vergleichen und die etwa fehlenden ober befhädigten Stüde 
zu verzeichnen, Der Termin zur Verfteigerung ift fogleid zu beftimmen. 


$. 87. 


Außjablung dee Der Gerichtsvollzieher hat über da8 in Folge der Swangsvollftvedung in feine Hände gelangte Gelb 
Erlöfed. in den Akten eine Verrechnung bdeffelben aufzuftellen, welche den dem Gläubiger zufommenden Betrag, die 
Koften der Swangsvollitrefung und den etwa verbleibenden Ueberihuß nadmeifen muß. 

Sind mehrere Gläubiger bei der Pfändung betheiligt und reiht die Maffe zur Dedung aller for- 
derungen nit aus, fo find die Koſten bes Verkaufd vorweg in Abzug zu bringen und fodann die einzelnen 
Forderungen mit den für diefelben erwachſenen befonderen Koften nad) der Reihenfolge der Pfändungen zu 
befriedigen, foweit die Maffe reicht. 

Verlangt jedoch einer der Gläubiger ohne Zuftimmung der übrigen eine andere Vertheilung, oder 
ift für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfänbet, obne daß ſich diefe über die Vertheilung der unzureichenden 
Maffe einigen, fo ift die gerichtliche Vertheilung erforderlih. Der Gerichtsvollzieher ift zur Einholung von 
Erklärungen der Gläubiger über die Vertheilung nicht verpflichtet. 

Die den Gläubigern zufommenden Beträge, fowie den dem Schuldner etwa verbleibenden Ueberfhuß 
bat der Gerichtsvollzieher, ſoweit nicht bie Hinterlegung ber eriteren ($. 103 d. Anm.) zu erfolgen bat, 
an bie Empfangsberechtigten ungefäumt auszuzahlen. Inwieweit die Auszahlung an den Prozeßbevoll- 
mädhtigten erfolgen fann, ift im S. 49 Abf. 2 d. Anw. naͤher angegeben. Die Ueberfendung durch die Poft 
ift thunlichft mitteld Doftanweifung zu bewirken. Der Gerichtsvollzieber hat fid) über bie ** Vermittelung 
ber Poſt bewirkte Auszahlung des Geldes von dem Empfangsberechtigten eine Quittung ertheilen zu laſſen. 
Die Quittung ober, bei Ueberiendung durch die Pot, der Voftichein, aus welchem der abgejandte Gelb- 
betrag erfichtlich fein muß, find als Beläge bei den Akten zu verwahren. 

Nach Abwidelung des Gefhäfts muß ber Gerichtävollzieher dem Schuldner eine Abrechnung ertheilen, 
entweder durch abjchriftliche Mittheilung der über den Erlös aufgeitellten Verrechnung oder durdy Aufnahme 
ber Ergebniffe berjelben in bie dem Echuldner nah $. 677 C. P.O. ($. 11 d. Anm.) zu ertheilende Ouittung. 


$. 88. 


Nüdgabe von Der Gerichtsvollzieher bat nach Beendigung ber Awangsvollitrefung die etwa nicht zur Verwerthung 
Arranppäden. gelangten Dfanditüde und im Laufe der Swangsvolitretung die in folge einer Entfheidung des Gerichts 
oder auf Anordnung des Gläubigerd von der Pfändung freigemordenen Pfanditüde dem Schuldner oder 
fonftigen Empfangäberechtigten ungefäumt zur Verfügung zu ftellen und zu deren Nüdnahme aufzuforbern. 
Ueber die erfolgte Rüdgabe bat der Gerichtsvollzieher ſich eine Befcheinigung von bem Empfangs- 

berechtigten ertheilen zu lafjen und bei den Akten zu verwahren, 


29 


3. Mitwirkung bei der Zwangsvollſtreckung in Forderungen. 


$. 89. 


Geldforderungen de8 Schuldners, welche demſelben gegen eine dritte Derfon — Drittſchuldner — auftehen, 
fönnen bei der Zwangsvollſtreckung von dem Gläubiger zwar ebenfalls zu feiner Befriedigung in Anfprud) 
genommen werden. Der GerichtSvollzieher ift jedoch, vorbehaltlich der rüdjichtli der Werthpapiere, fowie 
der forderungen aus MWechfeln und andern indofjabeln Papieren in den 88. 81, 82 d. Anw. angegebenen 
Ausnahmen, nicht befugt, hierbei felbftändig mit der Vollſtreckung vorzugehen. Vielmehr liegt der Befchluß 
über die Pfändung und Ueberweifung der Forderung, durch weldye Swangsvollftredungen diefer Art bewirkt 
werden, den Gerichten ob. 

In dem Pfändungsbefchluffe wird dem Drittichuldner verboten, an den Schuldner zu zahlen und 
Iegterem zugleich geboten, fich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Durch ben Uebermeifungs- 
beihluß wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung oder an Zahlungsitatt zum Nennwerthe 
überwiefen, je nachdem das Eine oder das Andere von ihm beantragt ift. 

Nur die Zuftellung diefer Befchlüffe liegt dem Gerichtsvollzieher ob. Bei der Zuftellung find die 
allgemeinen Vorjchriften maßgebend, e8 find jedoch noch die nachfolgenden befonderen Beitimmungen zu beachten. 


$. 9. 


. Verlangt ber Gläubiger, daß der Drittfhuldner zur Abgabe ber im $. 739 Abf. 1 C. P. O. bezeichneten Zußellung des 
Erflärungen aufgefordert werde, fo kann die Zuftellung des Pfaͤndungsbeſchluſſes an den Drittichuldner nur Yan ee 
im Wege der gewöhnlichen Zuftellung, nicht durch die oft, bewirkt werden. —Ee 

Der Gerichtsvollzieher hat den Pfändungsbeſchluß zunächſt dem Drittſchuldner zuzuſtellen, falls der 
Gläubiger nicht verlangt, daß die Zuſtellung an den Schuldner vorhergehe. Die Zuſtellung an den Dritt- 
ſchuldner ift befonders zu befchleunigen und in der Zuftellungsurfunde genau der Zeitpunkt ken: anzugeben. 

Bei der Zuftellung bat der Gerichtövollzieher den Drittfchuldner, falls der Gläubiger dies ver- 
langt hat, aufzufordern, dem Letztern felbft oder dem Gerichtsvollzieher die im $. 739 C. P. O. bezeichnete 
Erklärung entweder fofort behufs Aufnahme derfelben in die Zuftellungsurkunde oder fpäteftens binnen zwei 
Wochen abzugeben. Die gejtellte Aufforderung und die von dem Drittfchuldner etwa fofort abgegebene Er- 
klärung ijt in die Zuitellungsurtunde aufzunehmen. Die Erklärung ift dem Drittfchuldner zur Genehmigung 
vorzulefen oder zur eigenen Durdjlefung vorzulegen und von u Fra unterjchreiben zu laffen. Daß diefer 
legteren — genügt iſt oder aus welchem Grunde dies nicht geſchehen, iſt in der Zuſtellungsurkunde 
zu vermerken. 

Wird von dem Drittſchuldner die geforderte Erklärung erſt nach der Zuſtellung abgegeben, ſo hat 
der Gerichtsvollzieher dieſelbe dem Auftraggeber ſogleich zu übermitteln. 

Nach bewirkter Zuſtellung an den Drittſchuldner hat der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeſchluß 
ſofort und ohne Auftrag des Glaͤubigers dem Schuldner mit einer beglaubigten Abſchrift der Urkunde über 
die Zuſtellung an den Drittſchuldner zujuftellen oder durch die Poſt zuftellen zu laffen. Died muß rüdjicht- 
lid) der Zuftellungsurfunde auch dann gefchehen, wenn inzwifchen oder vorher die Zuftellung des Pfändungs- 
beichluffed an den Sculöner erfolgt if. Die Zuftellung an den Schuldner fann, wenn bderfelbe außerhalb 
des Deutſchen Reiche wohnt, durch Aufgabe zur Poft & 36 d. Anw.) erfolgen; fie unterbleibt, wenn deſſen 
Aufenthalt unbekannt ift. 

Bei der Zuftellung des Ueberweifungsbefchluffes ($. 736 C. P.O.) kommen die vorftehenden Beftim- 
mungen gleihmäßig zur Anwendung. 


$. 9. 
Der Schuldner ift verpflichtet, die über eine fberwiefene Forderung vorhandenen Urkunden an den Ermirtung ter 
Gläubiger herauszugeben ($. 737 Abſ. 2 C. P. O.). a 
Auf Verlangen des Gläubigers bat der GerichtSvollgieher diefe Urkunden auf Grund ber volljtred« rin überniefene 
baren Ausfertigung des Schuldtitel® und der Ausfertigung des Ueberweifungsbefchluffes dem Schuldner im ala 
Wege der Smangsvollfirefung wegzunehmen. Späteftend bei Beginn der Zwangsvollſtreckung ift die Ueber- 
weilungsurfunde zuzuftellen. Sind die wegzunehmenden Urkunden in dem Lebermeifungsbehluffe nicht fo 


30 


genau bezeichnet, daß danach die Aufſuchung derſelben bei dem Schuldner erfolgen kann, fo iſt dem Gläu- 
biger zu überlaffen, eine Vervollftändigung des Beſchluſſes bei dem Gerichte zu beantragen. 
Die Vollſtreckung ſelbſt hat der GerichtSvollzieher nach den Vorfchriften zu bewirken, welche für das 
——— * Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen ertheilt find 
.94 d. Anw.). 


§. 92. 
Zwangevoll· Bei der Zwangsvollſtreckung in Forderungen des Schuldners, vermöge deren der Drittſchuldner 


nehme Nicht eine beftimmte Summe Geldes, ſondern bewegliche körperliche Sachen herauszugeben oder zu leiſten hat, 
en ndet eine Ueberweifung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger nicht ftatt. Dagegen wirb in dem 
son erwegtihen Dfändungsbefchluffe angeordnet, daß die Saden von dem Drittfhuldner an einen von dem Gläubiger zu 
en beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben feien ($$. 745, 746 C. P. D.). 
— Die Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes erfolgt auch in dieſem Falle nach den im $.90 d. Anw. 
ertheilten Vorſchriften. Der mit der Uebernahme der herauszugebenden Sachen beauftragte Gerichsvollzieher, 
welcher ſich außer dem Pfändungsbeſchluſſe auch die vollſtreckbare Ausfertigung des Schuldtitels von dem 
Gläubiger aushändigen laſſen muß, iſt zur Vornahme von Zwangsmaßregein gegen den Drittſchuldner 
behufs Wegnahme der Sachen auf Grund des Pfändungsbeſchluſſes allein nicht befugt. Lehnt daher der 
Drittichuldner die Herausgabe der Sadyen ab, fo bat der Gerichtsvollzieher ſich mit der Sache nicht weiter. 
zu befaffen, fondern dem a die Klage gegen denfelben zu überlaffen. 

Erflärt fid) dagegen der Drittichuldner zur Herausgabe oder —— bereit, jo bat ber Gerichts- 
—— die Sachen rt zu übernehmen und biefelben in bem darüber aufzunehmenden Brotofolle zu 
verzeichnen. 

Das weitere Verfahren wegen Unterbringung und Verwerthung der Sachen, wegen Auszahlung 
oder Hinterlegung des Erldfes erfolgt in gleicher Meife, als wenn die Sachen durch den Öerihtsvolhieher 
bet dem Schuldner gepfändet worden wären. Insbeſondere hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner von 
bem Verfteigerungstermine in Kenntniß zu jeßen. 

Für den Fall, daf eine Forderung des Schuldners auf Herausgabe oder Feiftung von beweglichen 
förperlihen Sadyen für mehrere Gläubiger — fein ſollte, regelt der $. 751 C. P. OD. das weitere 
Verfahren in ähnlicher Weiſe, wie dies bezüglich der Zwangsvollſtrecküng in bewegliche körperliche in ben 
68. 727, 728 C. P. O. ($. 87 Abi. 2, 3 d. Anw.) geſchehen iſt. Dabei iſt zu beachten, daß die Nang- 
ordnung der Gläubiger nad) der Zeit der Zuitellung des Pfändungsbefchluffes ($$. 730 Abf. 3, 709 Abf. 3 
C. P. S.) an den Drittfchuldner beftimmt wird. 


ee raa Ftehen der Pfändung einer Forderung, welche feinem Echuldner an einen Dritten qufteht, diefen Beiden zu- 


—— ſtellen laſſen, ſo finden auf dieſe Zuſtellung die allgemeinen Vorſchriften über Zuſtellungen Anwendung. 
eneung. Der mit ber Zuſtellung beauftragte Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob dem Auftraggeber ein voll- 
ftredbarer Schuldtitel zur Seite ſteht. 

Die Benachrichtigung ift zunächſt dem ee zuzuftellen, falls ber Gläubiger nicht verlangt 
bat, daß die Zuftellung an den Schuldner vorhergehe. Die Zuftellung ift befonders zu befchleunigen, und 
in der Zuftellungsurfunde zur Sicherung des von dem Gläubiger erftrebten Vorrechts genau ber Zeitpunft 
ber Zujtellung anzugeben. 


Suftellung der Mill ein Gläubiger in Gemäßheit der > 744, 745 C. P. O. die Benachrichtigung über das Bevor- 


4, Smangdvollftrefung zur Erwirkung ber Herausgabe von Saden. 
§. 94, 

a. Bemeglide Die auf Herausgabe einer beftimmten beweglichen Sache oder einer gewiffen Quantität von be- 
oben ſtimmten beweglichen Saden (7. B. von 10 Seftoliter Roggen, lagernd da und ba) gerichtete Zwangs- 
vollftrefung wird dadurch vollzogen, daß der Gerichtsvollzieher die in dem vollftrefbaren Schuldtitel bezeidy- 
neten — bei dem Schuldner auffucht, fie demfelben wegnimmt und dem Gläubiger übergiebt 
. 769 C. P. O.). 
6 Die Be an den Gläubiger oder die Abfendung an denfelben muß thunlichft im unmittelbaren | 
Anſchluß an die Wegnahme der Gegenjtände erfolgen. Die zu diefem Zweck erforberliden Vereinbarungen 


31 


mit dem Gläubiger find bei der Entgegennahme des Auftrags, jedenfalls jo zeitig zu treffen, daß unnöthige 
MWeiterungen vermieden werden. Kann ausnahmsweiſe die Uebergabe oder Abjendung nicht ſogleich nad) 
ber Megnahme erfolgen, fo ift mit der Aufbewahrung der Saden bis zum Eingange der Anweiſung des 
Gläubigers in der Weife zu verfahren, wie dies in Anſehung gepfändeter Saden in den 89. 68—70 
d. Anm. vorgeſchrieben ift. 

In gleicher Weife erfolgt die Vollftredung, wenn es fid) nicht um die Herausgabe bejtimmter 
Sachen, fondern um die Peiftung einer beftimmten Quantität vertretbarer Sachen oder Wertbpapiere handelt 
(8. 770 C. P. O.). Solde fälle liegen 3. B. vor, wenn Jemand zur Lieferung von 1 Heftoliter Roggen, 
1 Schod Eier u. dergl., oder zur Lieferung von 3000 M der Iproz. Königlich Preußiſchen Staatsanleihe 
vom Jahre 1852 oder von 300 M der 44 proz. Berliner Stadtanleihe vom Jahre 1874 verurtheilt if. Der 
Gerichtspollzieher Hat bei dem Schuldner nad) Sachen der bezeichneten Gattung zu ſuchen, die in dem 
Schuldtitel angegebene Quantität wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. . 

Das über den Vollftredungsakt aufzunehmende Brotofoll ($. 682 C. P. O. $$. 12, 58 d. Anm.) hat 
insbefondere zu enthalten: 

1. die Bezeichnung ber dem Sculöner weggenommenen Saden, unter näberer Angabe bei vertret- 

baren Sachen der Zahl, des Mafes und Gewichts, bei Wertbpapieren des Nennwerths, der Litera, 
Nummer und des Datums; 

2. die Angabe, daß die Uebergabe oder Abfendung an den Gläubiger oder deffen Bevollmächtigten 
erfolgt oder aus welchen Gründen biefelbe nicht erfolgt ift, und in welcher Weife leßterenfalls 
für die Aufbewahrung und Sicdyerung der Gegenftände geforgt if. 

Sind die weggenommenen Sachen dem Gläubiger zu überfenden, fo bat fi) der Gerichtövollzieher 

von demſelben eine Empfangsbeſcheinigung ertheilen zu laffen. 


$. 9. 


Die auf Herausgabe, Ueberlaffung oder Räumung einer unbeweglichen Sache oder eines bewohnten b. Undewsplice 
Schiffes gerichtete Swangsvollftretung wird dadurch volljogen, daß der GerichtSvollzieher den Schuldner auß were Seife, 
dem Befig jet und den Gläubiger in den Befit einweilt ($. 771 C. P. O.). 

Zu der Vollftredung bat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger oder einen von demfelben zu beftellen- 
den Bevollmächtigten zuzuziehen, da ber Aft der Befikeinmweifung nur in Gegenwart de3 Einen oder des 
Andern gefhehen kann. Die zu diefem Zweck erforderlichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger find bei der 
Entgegennahme des Auftrags, jedenfalld fo zeitig zu treffen, daß unnöthige Weiterungen vermieden werben. 

Lautet das Urtheil zugleih auf Zubehör und Inventarienftüde, jo muß der Gerichtsvollzieher aud) 
diefe dem Gläubiger übergeben. 

Beweglihe Sachen, welche nidyt Gegenftand der Smangsvollftredung find, 3. B. bei der Räumung 
einer Miethswohnung das Mobiliar des Schuldners, bat der Gerichtövollzieher wegzuſchaffen oder wegichaffen 
zu laffen und mit demfelben nach Maßgabe des $. 771 Abſ. 2, 3 C. P. O. zu verfahren. 

Die Sachen find von dem GerichtSvolliieher, fofern ihm die Unterbringung bderfelben obliegt, in 
berfelben Weife unterzubringen und zu verwahren, wie die in Anfehung gepfändeter Sachen in ben 
SS. 68— 70 d. Anw. vorgefchrieben ift. 

Werden die vermahrten Sahen demnächſt an den Schuldner zurüdgegeben, fo bat der Gerichtsvoll- 
zieher fi von demfelben eine Empfangsbejcheinigung ertheilen zu laffen. 

Mird die Abholung der Sachen verzögert, jo bat der GerichtSvollzieher den Verkauf derfelben unter 
Mittheilung de8 Sachverhalts bei dem BVollftrekungsgerichte zu beantragen und, falls dem Antrage ftatt- 
gegeben wird, zu bewirken, in Ermangelung einer anderweiten Anordnung des Gerichts, unter Beobachtung 
der Vorichriften über die Veräußerung gepfündeter Sachen. 

Das über den Vollſtreckungsakt aufjunehmende Protokoll ($. 682 €. P. D., $$. 12, 58 d. Anm.) hat 
insbefondere zu enthalten: 

—— daß der Gläubiger oder der von demſelben beſtellte Bevollmächtigte anweſend ge— 
weſen ift; 

2. die genaue Bezeichnung der herausgegebenen, überlaſſenen oder geräumten Sache, einſchließlich der 

vorgefundenen Zubehör, und Inventarienftüde; 


32 


3. die Angabe, daß der Schuldner aus dem Befite geſetzt und der Gläubiger oder deffen Bevoll- 
mädhtigter in ben Beſitz eingewiefen ift; 

4, falls Sahen des Schuldners in Verwahrung gebracht find, die Angabe des Grundes der Ber- 
wahrung, die Bezeihnung der Sachen und wie über die Unterbringung derfelben verfügt ift oder 
verfügt werben joll. 


5. Smwangdvollftredung zur Erwirkung ber Herausgabe von Perfonen. 
§. 96. 
Bei der auf Herausgabe eines Kindes oder einer anderen unfelbftändigen Perſon gerichteten Zwangs⸗ 


vollſtreckung bat der Gerihtsvollzieher unter entiprechender Anwendung ber Vorſchriften zu verfahren, welche 
für die Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung ber Herausgabe beweglicher Sadyen ($. 94 d. Anm.) ertheilt find. 


6. Zwangsvollitredung zur Befeitigung des von dem Schuldner gegen die Vornahme einer von ihm zu buldenden 
Handlung geleifteten Widerftandes. 
$. 97. 

Wenn e8 fid) um die Volljtredung eines Schuldtitels Handelt, nach welchem der Schuldner verpflichtet 
ift, die Vornahme einer me zu dulden, fo fann der Gläubiger, wenn ber Schuldner gegen die Vor- 
— . Fon Miderftand Feiftet, zur Befeitigung deffelben einen GerichtSvollzieher zuziehen ($$. 777, 
773, 75 C. P. O.). 

Der zugezogene Gerichtsvollzieher hat ſich aus der ihm von dem Gläubiger zu übergebenden vollſtreck⸗ 
baren Ausfertigung des Schuldtitels genau zu unterrichten, welche Handlung derſelbe oder die von ihm mit 
der Ausführung derſelben beauftragte dritte Perſon vorzunehmen berechtigt und der Schuldner zu dulden 
verpflichtet iſt. Inſoweit danach das Verlangen des Glaͤubigers begründet iſt, muß der Gerichtsvollzieher 
den Schuldner zu feiner Verpflichtung unbedingt und unter Beobachtung der Vorſchriften in den 58. 678 
Abi. 3, 679 C. P. O. nötbigenfalls mit Gewalt anhalten. Die erforderlihen und zuläffigen Swangsmaß- 
regeln müffen in ſachgemäßer Weife zur Anwendung gebracht werden und bürfen über das zur Bejeitigung 
des Widerſtandes nothwendige Maß nicht hinausgehen. 

Das über den Volljtrekungsaft aufzunchmende Protokoll ($. 682 €. P. O. $$. 12, 58 d. Anm.) bat 
insbefondere zu enthalten: 

1. die Bezeichnung der Handlung, zu deren Duldung der Schuldner angehalten ift; 

2. bie Angabe ber etwa angewenbdeten Zwangsmaßregeln. 


. Smwangsvollfiredung duch Haft. 
§. 98. 


Die Swangsvollitredung durch Verhaftung des Schuldners im Auftrage des Gläubigerd darf der 
Gerichtsvollzieher nur vornehmen, nachdem ihm ein gerichtlicher Haftbefehl übergeben worben ilt, in welchem 
der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung bezeichnet find & 789 C. 9. D.). 

Die Uebergabe des Haftbefehl macht die Beobachtung der allgemeinen Borfchriften über die Zuläffig- 
feit der Smangsvollftredung ($$. 49—55 d. Anm.) nicht entbehrlich. Der Gerichtsvollzieher hat ſich deshalb 
insbefondere aud) die vollftredbare Ausfertigung des Schuldtitel® aushändigen zu laſſen. 

Die Fälle, in denen die Haft unftatthaft ift, find in den 8.785, 787 C. P. D. angegeben. Der 
Gerihtsvollzieher darf dieſen Vorſchriften entgegen einen Haftbefehl nicht vollitreden. 

Wegen Krankheit de3 Schuldners darf jedoch von deſſen Verhaftung nur Abitand genommen werben, 
menn der Gerichtövollzicher durch ein vorfchriftsmähiges Atteft des zuftändigen Medizinalbeamten ober durch 
den Augenfchein fich Uberzeugt, daß durch die Volljtredung ber Haft die Gefundheit de8 Schuldners einer 
nahen und erheblichen Gefahr ausgeſetzt werde. 

Der Grund der Ausfegung einer unternommenen Verhaftung ift in dem über den Akt aufjuneh- 
menden Protokolle zu vermerken. 

Ueber das von dem GerichtSvollzieher bei der Vollziehung eines Haftbefehls zu beobadhtende Ber 
fahren enthalten die $$. 790 bis 792 C. P. O. die näheren gefeglihen Vorfchriften. 


33 


Da die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß unftattbaft ift, wenn nicht mindeitens für einen 
Monat die Koften einſchließlich der Verpflegungstoften, welche durch die Haft entjtehen, im Voraus gezahlt 
find, jo muß fi der Gerichtsvollzieher von dem Gläubiger vor der Verhaftung die Kaffenquittung über 
F — des erforderlichen Betrags oder dieſen Betrag ſelbſt zur Abführung an die Kaffe aushän- 

igen laſſen. 

Bei ber Bewirkung der Verhaftung kommen die $$. 104 bis 106 d. Anw. zur entſprechenden An⸗ 
wendung. 
Der Verhaftete ift ungefäumt in das zur Aufnahme der Schuldgefangenen bejtimmte Gefängniß bes 
Bezirks, in welchem die Verhaftung erfolgt, abzuführen und dort dem mit ber Aufnahme der Gefangenen 
beauftragten Beamten unter Aushändigung des Haftbefehls zur eyes der Haft zu übergeben. 

Das über die Vollziehung des Haftbefehl aufjunehmende Protokoll ($. 682 E.P.O., 88. 12, 58 
d. Anm.) hat insbefondere zu enthalten: 

1. die Bezugnahme auf den Haftbefehl; 

2. bie Angabe, daß ber Haftbefehl dem Schuldner bei der Verhaftung vorgezeigt ift; 

3. die Zeit der Verhaftung und der Ablieferung in das Gefängniß. 


Der Gerichtsvollzieher hat fi die Ablieferung des Verhafteten in das Gefängniß von dem Gefängniß- 
beamten unter dem Drotofolle beſcheinigen zu laffen. 


$. 9. 


Die weitere Verhaftung eines zum Swede der Zwangsvollſtreckung bereits verhafteten Schuldners Rasvertaftung. 
Nachverhaftung) erfolgt, ſoweit nicht die bereits erfolgte Verhaftung ein Anderes bedingt, nad Maßgabe 
der rüdfichtlid der erften Verhaftung ertheilten Vorfchriften. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner im Gefängniffe aufzufuchen, ihn anberweit für verhaftet 
zu erklären und den mit ber Aufnahme der Gefangenen beauftragten Gefängnißbeamten unter Aushändigung 
des Haftbefehl8 um Vollſtreckung der Haft, fobald die eritverhängte Haft beendet fein werde, zu erfuchen. 
Daß dies Erfuchen geftellt ift, ingleihen die darauf ertheilte Antwort, ift in dem Protofole zu vermerken. 
Die Vollziehung der Echuldhaft gegen eine in Unterſuchungs- oder in Strafhaft befindliche Derfon 
fann erſt nad Beendigung der Unterfudungs- oder Strafhaft erfolgen. Der Gerichtsvollzieher hat ſich in 
einem ſolchen falle nöthigenfalls mit dem Vorftande des Gefängniffes in Verbindung zu fegen. 


$. 100. 


Iſt gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugniffes die Haft angeordnet worden, ($. 355 Ubf. 2 Deitichung 

E&.9%.0.), 5 erfolgt die Verhaftung im Yuftrage der Dartei nach Maßgabe der NVorfchriften bes $. 98 an 

d. Anmw., jedoch lediglich auf Grund des Haftbefehls. einen Zeugen. 
Hiervon verihieden ift der Fall, daß in einem Civilprozeſſe ein zeugt wegen Verweigerung bes 

geugniffe® oder ber Eidesleiftung zur Strafe der Haft verurtheilt ift ($. 355 Abſ. 1. E.P.O.). Die Voll. 

ftredung einer folden Strafe erfolgt im Auftrage des Gerichts nad) den in diefer Beziehung für Straffachen 

beftehenden Vorſchriften. 





8. Vollziehung von Urreftbefehlen. 
$. 101. 


Das von dem GerichtSvollzieher bei ber —— eines Arreſtbefehls ($. 47 Nr. 4, 8.52 d. 

Anm.) zu beobachtende Verfahren beftimmt ſich, vorbehaltlich der in 66. 809, 810 E. P. O. bezeichneten Ab⸗ 

—— el den Vorfchriften für die auf die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers gerichtete 
angsvollftrefung. 

Ob die im $. 809 Abf. 2 C. P. O. bezeichnete zweiwöchige Friſt zur Vollziehung des Befehls abgelaufen 
ift oder nicht, Hat der Gerichtävollzieher felbftändig zu prüfen. Die Seit ber Verkündung des Befehls ift 
aus der Auöfertigung beffelben, die Zeit der Zuitellung des nicht verfündeten Befehls an den Gläubiger 
ift aus der mit dem Befehle verbundenen Abfchrift ber Zuftellungsurkumde zu verfehen. Bei Berechnung der 
zweiwöchigen Friſt ift der Tag der Verkündung oder der Zuftellung nicht mitzurechnen ($. 199 C. P. D.). 


Geſchaͤftsanw. f. d. Gerichtsvoljieher. 5 


a 


Die Zuſtellung des Arreſtbefehls ift ebenfo mie die Zuftellung anderer Schulbtitel fpäteftens bei dem 
Beginn der Pfändung oder der Verhaftung zu bewirken. 

Sind in dem Arreftbefehle die zu pfandenden Gegenftände nicht bezeichnet, z. B. wenn der Befehl 
nur allgemein auf Volziehung des Arrefted in das Vermögen des Schuldners lautet, jo find fo viel Sadıen 
* rg als zur Dedung des Gläubigerd wegen feiner Forderung nebit Zinſen und Koſten erforder 
ih find. 

Die Sorge für die Unterbringung und Verwahrung der Pfandſtücke bi8 zum Austrage der Sade 
liegt dem Gerichtsvollzieber ob. Eine Merfteigerung ber Gegenftände auf Grund bes Arreftbefehls findet 
nicht ſtatt, es fei denn daß dieſelbe von dem Vollftvedungsgericht angeordnet wird. Läßt fi überjehen, 
daß alle oder einzelne Dfanditüde einer beträcdhtlihen Werthöverringerung ausgeſetzt find, oder daß deren 
Aufbewahrung mit unverhältnigmäßigen Koſten verbunden fein wird, jo bat der Gerichtöuollzieher den 
Gläubiger nötigenfalls darauf aufmerffam zu machen, damit derfelbe die Verfteigerung bei dem Voll- 
ftredungsgericht beantragen fann. 


9, Vollziehung von einftweiligen Verfügungen. 
$. 102, 


Zur Sicherung einer fpäteren Swangsvollitredung, welche nicht auf Beitreibung einer Geldjumme, 
fondern auf Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder auf Erwirkung von Handlungen oder Unter- 
laffungen gerichtet ift, dienen die einftweiligen gerichtlichen Verfügungen. In denſelben wird angegeben, was 
zur Sicherung de8 Gläubigers geichehen foll. 

Die Vollziehung erfolgt im Auftrage de8 Gläubiger8 durch einen Gerichtsvollzieher, inſoweit «8 ſich 
dabei um die Vornahme ber in ben $$. 94—97 db. Anw. bezeichneten VBollitredungsbandlungen oder um die 
Verhaftung de Schuldners handelt. Rach den in diefer Beziehung ertheilten Vorjchriften beftimmt ſich auch 
das von dem Gerichtsvollzieher bei der Vollziehung einer einftweiligen Verfügung zu beobachtende Verfahren. 
Es finden jedoch die in den 6$. 809, 810 C. P. O. rüdfihtlid der Arreftbefehle gegebenen befonderen Be- 
ftimmungen aud) auf die einftweiligen Verfügungen, ingleichen die befonderen Vorfchriften des $. 101 d. Anm. 
auf das bei der. Vollziehung derfelben zu beobachtende Verfahren entfprechende Anwendung. 


10. Hinterlegung, 


$. 103. 


Der Gerichtsvollzicher darf gepfändetes oder aus ber Verwerthung gepfändeter Sadyen gelöftes Geld 
an den Gläubiger in den Fällen nit auszahlen, in welden die Hinterlegung erfolgen muß. 


Die Hinterlegung ift insbefondere vorgefchrieben: 


1. wenn nad) der vollftredbaren Ausfertigung dem Schuldner nachgelaſſen ift, durch Sicherbeitd- 
leiftung oder durd Hinterlegung die Smangsvollftrefung abzuwenden ; 

2. wenn die Vertheilung des Erlöfes in Gemäßbeit der $. 728 Abf. 2, $. 751 Abſ. 2 C. P. O. und 
bes 6.87 Abſ. 2, 3 d. Anm. durch das Gericht erfolgen muß; 

3. wenn die Hinterlegung durch das Gericht angeordnet ift; 

4. wenn bei der Vo er A eines Arreſtes Geld gepfändet oder bei der Vertheilung des Erlöfes 
auf den Arreftfucher gefallen ift ($. 810 Abf. 2 C. P. O.). 


Die Hinterlegung ift, fobald deren Nothwendigkeit feftitebt, von dem Gerichtsvollzieher ungefäumt 
- = zuftändigen Sinterlegungsftelle unter Beobachtung der Vorfchriften der SHinterlegungsordnung zu 

ewirken. 

In den Fällen unter Nr. 2 iſt dem zuſtändigen Amtsgericht ber Sachverhalt behufs Vertheilung des 
Erlöfes mitzutheilen. Der Anzeige find bie vollftredbaren Ausfertigungen der Schuldtitel, die eg 
protofolle, die Beicheinigung über die erfolgte Sinterlegung, fowie die fonftigen auf das Verfahren ſich be- 
ziehenden Schriftſtücke, insbefondere die etwaigen Pfändungs- und Ueberweifungsbeichlüffe, beizufügen. 


— 


V. Vollſtreckungen in Strafſachen und anderen Angelegenheiten außerhalb 
der Zwangsvollſtreckung in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. 


1, Verhaftungen. 
§. 104. 


Der Gerichtsvollzieher darf die Verhaftung, Vorführung oder Feſtnahme (Feſthaltung) einer Perſon 
nur auf Grund eines ſchriftlichen Befehls des Richters oder der Staatsanwaltſchaft bewirken. Wird ber 
Befehl zur Feſtnahme einer Perſon in deren Anweſenheit ertheilt, ſo hat der Gerichtsvollzieher den Befehl 
zu vollziehen, ohne deſſen ſchriftliche Vorlegung abzuwarten. 

Ob der ſchriftliche Befehl bei deſſen Vollziehung der davon betroffenen Perſon von dem Gerichtsvollzieher 
zuguftellen ift, richtet fih nad) der Unordnung der auftraggebenden Behörbe. 


$. 105. 


Bei der Vollziehung des Befehls find die von der auftraggebenden Behörde etwa ertheilten befonderen 
Anordnungen zu re Der Ergriffene ift unter Vorzeigung des fchriftlichen Befehls nöthigenfalls mit 
a abzuführen und in das Gefängniß abzuliefern oder vor den in dem Befehle bezeichneten Richter 
zu ftellen. 

Wird Miderftand geleitet, jo kann der Gerichtsvollzieher die Unterftügung der polizeilichen Exefutiv- 
beamten und der Gensdarmen, oder, wenn er folde Beamte nicht antrifft, der nächften Dolizeibehörbe in 
zn nehmen. Wird militärische Hülfe erforderlih, fo bat er fih am bie auftraggebende Behörde 
zu wenden. 

Der Gerihtsvollzieher darf ſich durch Widerftand von der Vollziehung des Befehls nicht abhalten laſſen. 
Andererfeit8 muß er aber aud) jede unnöthige Härte und jebe8 unnöthige Auffehen vermeiden, überhaupt mit 
thunlichſter Schonung des Betroffenen verfahren. Iſt ibm die feftzunehmende Perfon nicht genau bekannt, 
fo bat er I deren Anerkennung einen glaubwürdigen Zeugen zuzuzichen. 

Ueber die Ausführung des Auftrags ift ein kurzer Bericht, unter Nüdreihung des fchriftlichen Befehls, 
an die auftraggebende Behörde zu erftatten. Der Bericht ift in der Regel auf den Befehl felbft zu ſetzen. 
Hat bei der Ausführung eine Zuftellung ftattgefunden ($. 41 d. Anw.), fo ift gleichzeitig die Zuftellungsurkunde 
zu überreichen. s. 106 


it die fofortige Ausführung des Befehl nicht möglich, weil die in demfelben bezeichnete Perſon 
nicht aufzufinden ift, fo muß der Gerichtsvollzieher hierüber unter Angabe der zur Auffindung geſchehenen 
Schritte an die auftraggebende Behörde baldigft berichten, dem Befehl aber biß auf weitere Anordnung ber- 
felben zurüdhalten und die Erkundigungen nad) dem Aufenthalte der Perſon fortfegen, legtere auch, —* 
ſie angetroffen wird, feſtnehmen. 


2. Durchſuchungen. 
§. 107. 


Eine Durchſuchung darf von dem Gerichtsvollzieher nur auf Grund einer ſchriftlichen Anordnung 
des Richters oder der Staatsanwaltſchaft bewirkt werden. Bezweckt die Durchſuchung die Verhaftung oder 
Vorführung einer Perſon oder die Vollziehung einer Beſchlagnahme (98. 94, 103 Str. P. O.), fo bat ſich 
ee aud den Haft- oder Vorführungsbefehl oder bie Beſchlagnahmeverfuͤgung aushänbigen 
u laffen. 

. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nad) Maßgabe ber Vorfchriften in den 86. 105—110 Str. P. 0. 
und nad) den etwaigen befonderen Anordnungen der auftraggebenden Behörde. 

Ueber die Durchſuchung ift ein Brotofoll aufzunehmen. Daffelbe hat alle mefentlihen Vorgänge 
furz zu erwähnen und namentlich zu enthalten: 


1. die Bezugnahme auf die Schriftliche Anordnung des Gericht8 ober der Staatsanwaltfchaft; 
2, die Namen ber bei ber Durchſuchung betheiligten oder zugezogenen Perfonen; 
5° 


36 


3. die Angabe, in welcher Meife die Durchſuchung vorgenommen ift und welche Ergebniffe biefelbe 
un bat. Insbefondere find die vorgefundenen Epuren ber ftrafbaren Handlung und die in 
erwahrung oder in Beſchlag genommenen Gegenftände genau zu verzeichnen. In Anſehung 
der Letzteren ift zugleidy anzugeben, in weldyer Weife diefelben zur Verhütung von Verwechfelungen 
fenntlid; gemacht Ent. 
Das Protokoll fowie die in Verwahrung oder in Befchlag genommenen Gegenftände find ber auftrag- 
gebenden Behörde zu übergeben. 
Falls bei der Durchſuchung Widerftand geleiftet wird, hat der Gerichtsvollzieher nad) $. 105 Abf. 2 
d. An, zu verfahren. 


3. Vollftredung von Gelbftrafen. 
§. 108. 


Die zwangsweije Beitreibung von Geldftrafen, weldye gegen einen Angeklagten durch Urtheil oder 
Strafbefehl feitgefegt find, erfolgt in Gemäßheit des F. 495 Str. P. O. nad den Vorfchriften der C. P. O. 
für die Swangövollftredung wegen Geldforderungen. Dasfelbe gilt, wenn e8 fih um die Beitreibung von 
Gelditrafen (Orbnungsftrafen) handelt, weldye in einem gerichtlihen Straf- oder Eivilprozekverfahren gegen 
andere an dem erfahren betheiligte Perfonen (Zeugen, Sachverjtändige, Schöffen, Gejhworene, Parteien, 
Rechtsanwalte, Bertheidiger) oder aud) gegen unbetbeiligte Perfonen, falls diefelben fi in der Sitzung 
einer Ungebühr ſchuldig machen, erfannt oder feitgefegt find. 

Der Auftrag zur Vollfiredung wird dem Gerichtövollzieher von dem Gericht oder der Staatsanmwalt- 
haft ertheilt. Der fchriftliche Auftrag derſelben vertritt die vollftretbare Ausfertigung bed Schuldtitels. 

Das von dem Gerichtövollzieher bei der Vollftredung zu beobachtende Verfahren beftimmt ſich nad 
ben Vorfchriften für die Smangsvollitrefung in bürgerlichen Rechtsftreitigkeiten. Der Zuftellung der Ent- 
ſcheidung vor dem Beginne der Vollftredung bedarf e8 nicht. 

Wegen Ablieferung der beigetriebenen Gelder an die Staatöfaffe oder an bie fonftigen Empfangs- 
berechtigten, ſowie wegen der Berichterftattung an den Auftraggeber über die Erledigung bed Auftrages 
enthält die Anweiſung, betreffend die bei den Juſtizbehörden erwachfenden Einnahmen und Ausgaben, Die 
erforberlihen Vorſchriften. 

Bei Beitreibung einer Geldftrafe, welche gegen einen Rechtbanwalt im ehrengerichtlihen Verfahren 
erkannt ift, find die befonderen Beftimmungen im $. 97 der Deutſchen Rechtsanmwaltsordnung zu beachten. 


4. Vollſtreckung von Bußen. 
$. 109. 


Iſt im ftrafgerichtlihen Verfahren neben der Strafe auf eine an ben Beleidigten oder Beſchädigten 
von bem Angeklagten ald Buße zu erlegende Entfhädigung erkannt worden, fo erfolgt die zwangsweife Bei- 
treibung einer foldyen Buße in Gemäßheit bes $. 495 Str. P. O. gleichfalls nad) den Vorfchriften der C. P. O. 
über die Smangsvollftredung wegen Geldforderungen. 

Die vollftretbare Ausfertigung wird durch eine von dem Gerichtsſchreiber ertheilte, mit der Befdhei- 
nigung der Vollftvedbarkeit verfehene beglaubigte Abſchrift der Urtheilsformel erſetzt. 

Der Zuftelung ber Entſcheidung vor dem Beginne der Zwangsvollſtreckung bedarf e8 nit. Soll 
jedod; die Vollitredung für ober gegen eine andere als die in ber Untheil8formel bezeichnete Perfon erfolgen, 
o finden rüdfihtlih ber Nothwendigkeit der Vollftretungsklaufel und deren Zuftellung vor dem Beginne 
der Zwangsvoilſtreckung die $. 50, 8.55 Nr. 4b d. Anm. Anwendung. 

Der Auftrag zur Vollftredung wird dem Gerichtsvollzieher von der Perſon, welder die Buße zuer- 
fannt ift, unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsjchreibers erteilt. 


5. Wegnahme eingezogener Gegenftänbe. 


$. 110. 


Iſt in einer Straffache auf Einziehung eines Gegenftandes erkannt, fo erfolgt die zur Herausgabe 
des Gegenftanbes erforderliche Smangsvollftredung in Gemäßheit des $. 495 Str. P. O. nad) den Vorſchrif⸗ 


37 


ce — % über die Smangsvollitredung zur Erwirkung der Herausgabe beftimmter beweglicher Saden 
($. Anw.). 

Rückſichtlich der Beauftragung, ſowie der Entbehrlichkeit der Zuſtellung der Entſcheidung vor dem 
Beginn der Vollſtreckung gilt daſſelbe, was in dieſer Beziehung über die Beitreibung von Geldſtrafen im 
$. 108 d. Anm. bemerkt iſt. 

Hinſichtlich der weitern Behandlung der eingezogenen Sachen hat ſich der Gerichtsvollzieher nach den 
jedesmaligen Anweiſungen des Auftraggebers zu richten. 


VI Aufnahme von Wechſelproteſten. 


$. ı1. 


MWechjelprotefte werben von ben Gerichtövollziehern im Auftrage des Wechfelinhabers oder deffen Ber 
vollmädhtigten aufgenommen. 

Die Aufnahme erfolgt nach den Vorfchriften der Deutſchen Wechfelordnung und der dazu für die 
einzelnen Landestheile —— Einfuhrungsgeſetze. 

Bei der Wichtigkeit des Proteſtes für die Geltendmachung der Wechſelforderung haben die Gerichtd- 
vollzieher bei der Aufnahme von Proteften mit befonderer Borächt ju verfahren. Insbeſondere ift, und 
war ſogleich bei der Empfangnahme des Auftrags, zu prüfen, um melde Art bes Droteftes — Mangels 
Zahlung, Annahme oder Sicherheitsleiſtung — e8 fidy handelt, bi8 zu welchem 2* an welchem Orte und 
bei welcher Perſon — Proteſtat — die Erhebung erfolgen muß. Jeder in dieſer Beziehung ſich erhebende 
Zweifel iſt ſofort durch Rückfrage bei dem Auftraggeber ober in ſonſt geeigneter Weiſe zu beſeitigen. 

Die Gerichtsvollzieher je ferner verpflichtet (F. 21 Gef. vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechjel- 
ftempelfteuer, B. 6.81. ©. 193 flgd.), bie Befteuerung ber bei ihnen vorkommenden Wechſel von Amts- 
wegen zu prüfen und bie zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen der zuftändigen Behörde an- 
zuzeigen. 

$. 112. 


Hat der Proteſtat an dem Orte, wo ber Proteſt erhoben werden muß — Proteſtort —, ein Ge 
ſchäftslokal oder eine Wohnung, fo hat der Gerihtsvollzieher die Protefterhebung in dem Geſchäftslokale und, 
wenn ein ſolches nicht vorhanden ilt, in dev Wohnung ded Proteftaten zu bewirken, falls der Lebtere nicht 
mit der Erhebung an einem andern Orte fi einverftanden erklärt. Daß das Geſchäftslokal (Wohnung) 
auch wirklich dasjenige des Proteftaten ift, davon bat ſich ber Gerichtövollzieher genaue Ueberzeugung zu 
verſchaffen. Auch wenn der Gerichtövollzieher weiß, daß ber Proteftat an dem Proteftorte weder ein Ge- 
fchäftslofal nod) eine Wohnung bat, fo hat er gleichwohl die im Art. 91 Deutſch. Wechfelordn. vorgefchrie- 
bene Nachfrage bei der Polizeibehörde danach zu halten. 

Trifft der Gerichtövollgieher den Proteftaten bei der Drotefterhebung an, fo bat er ihm den Mechfel 
mit ber Aufforderung zur Sablun Annahme, Sicderheitsleiftung u. f. w. vorzuzeigen. 

— nur theilweiſe gezahlt, angenommen oder Sicherheit geleiſtet, ſo iſt wegen des Reſtes Proteſt 
zu erheben. 

Ueber den Hergang bei der Proteſterhebung hat der Gerichtsvollzieher alsbald und jedenfalls vor 
Ablauf der geſetzlichen Pröteſtfriſt ein Protokoll — den Proteſt — aufzunehmen, deſſen —86 Erfor- 
derniffe aus Art. 83 in Verbindung mit Art. 58, 62, 87, 89, 91 Deutfch. MWechfelordn. zu entnehmen find. 
Befondere Aufmerkfamkeit erfordert hierbei bie Beobachtung der Vorſchrift, nad welcher eine wörtliche 
Abfchrift des Mechfeld oder der Eopie und aller darauf befindlichen Indoſſamente und Bemerkungen aus- 
nahmslos in den Vroteft aufgenommen werden müffen. 

Der Gerichtsvollzieher Gat zu dem Proteſte den tarifmäßigen Stempel vorſchriftsmäßig und recht 
zeitig bei Vermeidung der geſetzlichen Ordnungsſtrafe zu verwenden. 

Der aufgenommene Proteft ift ohne Verzug, nachdem er in da8 MWechfelproteft-Regifter eingetragen 
ift, mit dem Mechfel dem Auftraggeber zu übermitteln. Bei ——— durch die Poſt iſt in Ermange- 
ii — anderweiten Anweiſung des Auftraggebers die Sendung mit der Bezeihnung »Einfchreibene zu 
verſehen. 


Im Allgt ⸗ 
mein, 


Derfabren ber 

der Ethehun 

und der Auf · 
wahme des 
Proieſtes. 


Proteftregißter, 


Im Alae 
meinen. 


Dereinbarun 
en nit dem 
uftraggeber. 


Berzihnif. 


erkelgerm 
bi 


— 


$. 118. 


Geber Gerichtsvollzieher hat ein Wechfelproteftregifter von ſtarkem Papier in Bogenformat und 
bauerbaftem Einband zu — welches von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen zu verſehen iſt. 
Daſſelbe iſt vor dem Gebrauch dem Amtsrichter vorzulegen, welcher auf ber letzten Seite unter Gerichts 
ſiegel und Unterſchrift die Zahl der Blätter zu bezeugen hat. 
In das — ———— hat der Gerichtsvollzieher die aufgenommenen Proteſte nach ihrem ganzen 
—* in wortgetreuer Abſchrift Tag für Tag und nach Ordnung des Datums einzutragen. (Art. 90 
eutſch. Wechſelordn.) 


VII. Freiwillige Mobiliar-Verſteigerungen. 


$. 114. 


Freiwillige Verfteigerungen von Mobilien, von Früchten auf bem Halme und von Holz auf dem 
Stamme werben von den Gerichtsvollziehern im unmittelbaren Auftrage des Betheiligten vorgenommen. 

Der Gerichtsvollzieher darf die Befugniß zur Vornahme von freiwilligen Verfteigerungen nicht durch 
Aufſuchen oder Veranlaffung von ſolchen Gefhäften mißbrauden, ſich dadurch auch nicht zur Vernadyläffigung 
feiner übrigen dienftlihen Obliegenheiten verleiten laffen. Bei der Einziehung rüdftändiger Verfteigerungs- 
gelber darf ber Gerichtövollzieher fi nicht den Anfchein geben, als ob er zur Swangsvollitredung befugt fei. 


$. 115, 

Die Verkaufsbedingungen, bie Zeit und ben Ort ber Verfteigerung, ſowie die Art und Meife ber 
Belanntmahung bed Termind bat der Auftraggeber zu beftimmen. Derjelbe kann die Beftimmung dem 
Gerichtsvollzieher überlaffen. 

b eine Abſchätzung der Sachen vor dem Verkaufe erfolgen und bie Kaufgelder durch den Gerichts. 
vollzieher oder durch eine andere Perfon erhoben werden follen, hängt von ber Anordnung des Auftrag- 
geber8 ab. Eine Hebegebühr darf nicht ausbedungen werben, 

Dem Gerichtsvollzicher bleibt unbenommen, dem Auftraggeber gegenüber die Gewähr für den rid)- 
tigen Eingang ber etwa zu frebitirenden Staufgelder zu übernehmen. Es barf jedoch dafür eine höhere 
Entſchädigung al8 zwei Prozent der freditirten Beträge nidyt ausbebungen werben. Die den Anfprud) nod) 
mehr einfchräntenden Beltimmungen der Landesgefege werben bierburd nicht berührt. Ueber die die Höhe 
ber Entfhädigung betreffende Erklärung des Auftraggebers bat fid) der Gerichtsvollzieher einen fhriftlichen 
Ausweiß zu verichaffen. 

Dem Gerichtsvollzieher ift unterfagt, in ben betreffenden Sachen, wenn es darüber ge Prozeſſe 
fommt, Zuftellungen, Zwangsvollſtreckungen oder andere Dienftverrichtungen vorzunehmen und zwar ohne 
Rüdfiht darauf, ob er felbft oder fein Auftraggeber al8 Partei dabei auftritt. 


$. 116, 

Bor bem Verkaufe hat der Gerichtsvollzieher die Sachen gehörig, geeignetenfalld® unter Angabe bes 
Gewichts, deb Maße oder ber Zahl unter fortlaufender Nummer zu verzeichnen und das Verzeihniß dem 
Auftraggeber zur Anerkennung und Unterfchrift vorzulegen. Wird von Letzterem ein ſolches Verzeichniß 
übergeben, fo bat der Gerichtsvollzieher bafjelbe rückſichtlich der Richtigkeit zu prüfen und zu befcheinigen. 

Die Aufftellung eines Verzeichniſſes kann unterbleiben, wenn die Gegenjtände im Befit bes Auftrag. 
gebers verbleiben und derfelbe auf die Anfertigung des Verzeichniſſes verzichtet. 


ee En —— — — — 


Werden die Sachen dem Gerichtsvollzieher behufs Verwahrung bis zum Verſteigerungstermine über | 


geben, ſo iſt darüber ein Protokoll aufzunehmen, welches insbeſondere zu enthalten hat: 
1. ein Verzeichniß der Sachen oder die Angabe, daß ein beſonderes Verzeichniß aufgenommen ift; 
2. die Angabe, daß die Uebergabe der verzeichneten Sachen an ben Gerichtsvollzieher erfolgt ift. 
m Falle eine Abſchätzung erfolgt, ift in dem Verzeichniß bei den einzelnen Sadyen deren Schägungs- 
werth zu vermerken. su 


Auf das von dem Gerichtsvollgieher im Uebrigen zu beobacdhtende Verfahren finden, fofern nicht bie 


© 2 
*854 mung Anordnungen de8 Auftraggebers ($. 115 d. Anm.) ein Anderes bedingen, bie Vorſchriften in den 989. 716 


39 


bis 718, 725 C. P. O. und in den $$. 77--79, 87 d. Anw. über die Öffentliche Verfteigerung gepfändeter 
Gegenftände und über die Ablieferung des Erlöfes daraus entjprechende Anwendung. Auch bei der frei. 
willigen Verfteigerung darf der Gerichtövollzieher die zum Verkauf geftellten Gegenftände weder felbit, nod) 
durdy Andere oder für Andere erwerben oder von feinen Angehörigen erwerben laffen. Ebenfowenig darf er 
den zu feiner Unterftügung etwa zugezogenen Perfonen das Mitbieten dere 

Der Gerichtsvollzieher bat den PVerfteigerungstermin nicht nur dem Auftraggeber, fondern auch ben 
von bemfelben etwa mit der Erhebung der Kaufgelder oder mit ber Wahrnehmung de8 Termins betrauten 
—— rechtzeitig mitzutheilen, dem Erſteren auch demnächſt eine Abſchrift des Verſteigerungsprotokolls zu 
ertheilen. 

Der Gerichtsvollzieher hat zu dem Protokolle den tarifmäßigen Stempel vorſchriftbmäßig und recht- 
er ee Vermeidung der gefelichen Orbnungsitrafen zu verwenden. Der Stempel ift aus dem Erlöſe zu 
entnehmen. 


VII. Siegelungen, Entfiegelungen, IJnventuren, 


$. 118, 


Siegelungen,, Entfiegelungen und nventuren können von ben Gerichtsvollziehern vorgenommen wer- 
den, wenn Mi damit von dem Gerichte oder bei Konkurfen von dem Konkurdverwalter beauftragt werben. 
Das von dem Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren bejtimmt ſich nad) den in ben einzelnen 
Landestheilen rüdfichtlich der Siegelungen, Entfiegelungen und Inventuren erlaffenen Vorſchriften. 
Der Gerichtövollzieher hat das Protokoll (Inventar) und falls Gegenftände, deren Hinterlegung vor- 
geichrieben ift, vorgefunden werben, auch biefe, dem Auftraggeber zu übermitteln. 


IX. Beurkundung bei Hinterlegungen. 


$. 119. 


Mill Jemand Geld, MWertbpapiere oder Koftbarkeiten durch die Poſt behufs Hinterlegung an die 
Sinterlegungstaffe einfenden, fo fann er einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Aufgabe der Gegenftände 
zur Poft zu beurfunden. Der mit der Beurkundung ——— Gerichtsvollzieher darf ſich mit der bloßen 
Verficherung des Hinterlegers, daß die Gegenftände in den vorgemwiefenen Briefen oder Padeten enthalten 
feien, niemal8 begnügen, bat ſich vielmehr von dem Inhalte derfelben und der wirklich erfolgten Aufgabe 
Gewißheit zu verloren, Zu dem Zwede hat er fid) nöthigenfalls Geld vorzählen, Werthpapiere oder Koft- 
barfeiten einzeln vorweifen und nad; Vergleichung mit ber einzufendenden fehriftlihen Erklärung bed Sinter- 
leger8 in feiner Gegenwart, ſowohl verpaden, als zur Poſt geben oder einzahlen zu laſſen. 

Form und Inhalt der über die Aufgabe zur Poft aufzunchmenden Urkunde find in den 88. 17,39 
ie eg angegeben. 

er Gerichtövollzieher hat zu ber Urkunde den tarifmäßigen Stempel ($. 35 Abf. 1 a. a, O.) vor- 
ſchriftsmäßig und rechtzeitig bei Vermeidung ber gefetlihen Orbnungsftrafen zu verwenden. 

Die Urkunde ift dem Auftraggeber in Urſchrift zu übermitteln. 

Megen Beidrüdung des Dienftfiegels fommt die Vorfchrift im $. 34 d. Anm. zur Anwendung. 


X. Sitzungsdienſt. 
$. 120. 


Der Gerihtövollzieher, welhem bie Wahrnehmung des Dienftes bei den Sigungen eined Gerichts 
ftändig oder für einzelne Sigungen übertragen ift, bat ſich zeitig vor der Eröffnung derfelben im Sikungs- 
enge und fi) mährend der ganzen Dauer der Sikung zur Verfügung de8 Vorſitzenden bereit 
zu balten. 

Zur Wahrnehmung des Sitzungsdienſtes gehört; 

1. die Beforgung des Aufruf; 

2. die Serbeiholung der erforderlichen Alten, Ueberführungsftüde und dergleichen Gegenftände ; 

3. die Anmeifung und Bebeutung ber geladenen Perfonen, wenn fie zum Termine fi) melden; 


— 


die Vollſtreckung der er zung gs —— des Vorſitzenden; 
die Ausführung aller ſonſtigen den Sitzungsdienſt bei dem Gericht betreffenden allgemeinen oder 
im einzelnen Falle getroffenen Anordnungen. 


4. 


Dritter Abfchnitt. 
Gebühren. 


$. 121. 


Berechuung. Die Gerichtsvollzieher haben unter der Urſchrift der von ihnen aufgenommenen Urkunden eine Be- 
rechnung der tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen (Reiſekoſten, Schreibgebühren, ſonſtige Auslagen), 
welche für den beurkundeten Akt in Anſatz kommen, aufzuſtellen. Es macht hierbei feinen Unterſchied, ob 
die Gebühren und Auslagen von ihnen felbft bezogen oder zur Staatöfaffe eingezogen werben. Wird mebr 
als die für bie ‚geringfte Zeitdauer beftimmte Gebühr berechnet, fo ift die Zeitdauer anzugeben (vergl. $. 23 
G. O. und $. 12 Nr. 4, 6 d. Anm.). 

Die Gebühren und baaren Auslagen find nad) den einzelnen Poſten (Gebühr für den Akt, Schreib- 
gebühr, Reiſekoſten, fonftige baare Auslagen an Porto, Transport- und VBerwahrungskoiten, Stempel u. ſ.w.) 
——— Bei Reiſekoſten iſt auch die Gefammtzahl der Kilometer de8 Hinweges und des Rückweges 
anzugeben. 

Neben ber Berechnung ift die Nummer zu vermerken, unter welcher die Sache im allgemeinen Dienft- 
eh eingetragen fteht. Auf die Abfchrift der Urkunde ift auch Abſchrift dev Gebührenberehnung zu 

ttragen. 

Wenn eine gefonderte Gebührenrehnung zu ertbeilen ift, weil ber Gebührenzahler weder die Urfchrift 
bes Aktes noch eine Abfchrift deffelben erhält, jo muß bie Rechnung außerdem eine kurze Bezeichnung ber 
Sache und bed vorgenommenen Gefhäfts und fofern bie Höhe der Gebühr davon abhängt, aud das Objekt, 
fowie Ort und Seit ber Ausftellung enthalten und von dem GerichtSvollzieher unterſchrieben fein. 

Die Berechnung der Reifetoften, Screibgebühren und fonftigen baaren Auslagen erfolgt in allen 
Fällen nach den Vorfchriften der Deutihen Gebühren-Orbnung für Gericht8vollzieher ohne Nüdfiht darauf, 
ob die Gebühr für den Alt felbit durch die N Uran oder anberweit beitimmt ift. Die Beftimmung 
unter Nr. III, der allgemeinen Verfügung vom 16. Juli 1879 (Juft.-Minift.-Bl. S. 194, 195) über bie 
Reiſekoſten in Forftdiebftahlsfachen bleibt unberührt. 

$. 122, 


Gebuhten · Die Gerichtsvollzieher ſind verpflichtet, Geldbeträge, welche ſie als Vorſchuß für Gebühren erhalten 
recut. haben ($. 18 G. 0), ſowie die Rückzahlung eines etwaigen Ueberſchuſſes in dem allgemeinen Dienftregifter 
bei der betreffenden Sache zu bemerken. 


$. 123, 
Erhehung der Der Gerihtövollzieher hat die ihm zuflommenden Gebühren und baaren Auslagen für] Amtshand- 


Derwuren Lungen, melde ihm von den Parteien mit oder ohne Vermittelung des Gerichtsfchreibers aufgetragen find, 
sm ſogleich nad) der Erledigung de Auftrages unter Mitteilung der Gebührenrechnung ($. 121 d. Anw.) von 
dem Auftraggeber zu erheben, fomweit biefelben nicht bei ber — gegen den Schuldner 

von biefem zu erheben oder gleichzeitig mit beizutreiben find (F. 697 €. P. O., $. 36 Abf.2 6.2. O. 


$. 57 d. An.) 


Die Erhebung durch Poftvorfhuß ift nur bei ber Einforberung vom Auftraggeber felbft ftatthaft. 
$. 124. 
Ererkung der Behufs Feitfegung und Zahlbarmachung der den Gerichtsvollziehern nad) Maßgabe der 66.24, 25 


eng G. V. O. für die Beforgung der von Amtswegen angeorbneten Geſchaͤfte aus der Staaiskaſſe vierteljährlich 
Berne ze zu gewährenden Entſchädigung hat ber Gerichtsvollzieher bis zum 21. des erſten Monats eines jeden 


haut. Stalenderquartal® das allgemeine Dienſtregiſter für das vorhergehende Quartal bezüglic, der Spalte 9 abzu- 
ſchließen und dem Amtsrichter vorzulegen. 


41 


Zum vorfchriftsmäßigen Quartalsabichluffe gehört: 

1. die Aufrehnung der Spalte 9 ſowohl geiondert für jeden Monat als unter Uebertragung ber 
Ergebniffe aus den beiden erjten Monaten für bas ganze Quartal gemeinihaftli in dem Re- 
gifter für den legten Monat; 

2. bie Aufzählung der nicht tarifirten Dienftgefchäfte (98. 19,21 6. B. O.) aus dem ganzen Quartal 
in dem Regijter des letzten Monats nad) ihrer Regiiternummer; 


3. das Datum bed Abfchluffes und die Unterfchrift bes Gerichtsvollziehers. 


Kann ausnahmsweiſe zur Zeit des Abjchluffes die Gebühr für einen Auftrag, welcher ein von Amts- 
wegen angeorbnetes Gejchäft betrifft, noch nicht zum Anſatz kommen, fo ift der Auftrag in das Regifter des 
eriten Monats des laufenden Quartals unter neuer Nummer zu übertragen. Somohl in dem Negifter bes 
früheren als des laufenden Monats ift die Uebertragung unter Hinweis auf bie Nummer be8 anderen Re- 
gifter8 in Spalte 10 zu vermerken. 

Der Amtsrichter überreicht das allgemeine Dienftregifter mit den ihm erforderlich fcheinenden Be- 
merfungen, inäbefondere rüdfichtlid der nicht tarifirten Gefhäfte, dem Präſidenten bes — zur 
Feſtſetzung der Entſchädigung, ſowie des davon anrechnungsfähigen Betrages (F9. 25, 27 G. V. DO.) 


$. 125. 


MWird einer armen Partei durch das Prozeßgericht das Armenrecht bewilligt, jo erlangt biefelbe 
dadurch das Recht, daß ihr zur re! unentgeltlihen Bewirfung von Yuftellungen und von Voll. 
ftrefungshandlungen ein Gericht8vollzieher beigeorbnet werbe ($. 107 Nr.3 C. P. O.) Die Bewilligung 
des Armenrehts muß zwar für jede Inſtanz beſonders erfolgen; zur erften Inſtanz gehört jedoch in diefer 
Beziehung auch die Smangsvollftredung ($. 110 Abf. 1 C. P. O.). Der Beiordbnung eines beftimmten Ge- 
richtövollziehers für die zum Armenrecht verftattete Partei bedarf es in der Regel nidt. Die arme Partei 
ift vielmehr, fofern nicht bei der Bewilligung des Urmenrechts andere Beitimmungen getroffen find, befugt, 
fih unmittelbar an den Gerichtsvollzieher behufs Vornabme von Yuftellungen und Smwangsvollftrefungen 
zu wenden. Der Auftrag fann aud durch ben Gerichtsfchreiber vermittelt oder von dem Prozeßbevoll- 
mächtigten der armen Partei ertheilt werden. 

Verpflihtet zur Uebernahme bes Auftrags it der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, in deffen Be- 
zirfe die Amtshandlung vorzunehmen ift, unter mehreren GerichtSvollziehern diefes Amtsgerichts berjenige, 
welcher nach der Gefchäftsvertheilung ($. 22 Abſ. 1 G. V. O.) für den Ort, wo die Amtshanblung vorzu- 
nehmen ift, die durch den Gerichtsichreiber vermittelten Parteinufträge zu beforgen bat. Diefer Geridhts- 
vollzieher gilt kraft diefer Anweiſung als beigeorbnet. 

Der Gerihtsvollzieher kann zum Radweife des Armenrecht8 bie Vorweiſung der darüber ergangenen 
gerichtlichen Entſcheidung verlangen. Wird jedoch der Auftrag von einem Rechtsanwalt ertheilt oder durch 
den Gerichtöfchreiber vermittelt, jo hat ſich der Gerichtävollzieher mit deren Verſicherung, daß ber Partei 
das Armenrecht bewilligt fei, zu begniigen. 

Auch ohne vorgängige Bewilligung des Armenrechts haben bie Gerichtövollzieher Zuftellimgsaufträge, 
welche ihnen von Rechtsanwälten extheilt werden, auf Verlangen vorläufig unentgeltlidy zu erledigen, falls 
ber Rechtsanwalt ſich bereit erflärt, die Gebühren und baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu zahlen, 
wenn das Armenrecht nicht bewilligt werden follte. 

Inwieweit die Gebühren und baaren Auslagen für die Gejchäfte einer armen Partei von dem in 
bie Drozeßfoften verurtbeilten Gegner beigetrieben werden fönnen, ift im 6.115 C. P. O. beftimmt. In 
Betreff der Koften der Smangsvollitredung findet der 6.57 d. Anm. .. 

Megen des Erfaged der baaren Auslagen aus ber Staatäfaffe in Gemäßheit des $.21 G. O. bat 
fi) der Gericht3vollzieher an daß Drozeßgericht erfter Inſtanz zu wenden, wenn die Beitreibung von dem 
Gegner der armen Dartei entweder nicht jtattbaft oder erfolglos geblieben ift. 


Geſchaͤftsanw. f. d. Gerichtsvollzieher. 6 


Urmenſachen. 


42 


Dierter Abfchnitt. 
Regiftratur. 


1. Regiiter. 

$. 126. 
Der Gerihtövollzieher ift verpflichtet, außer dem im $. 113 d. Anm. bezeichneten Wechfelproteitregiiter 
n ein allgemeines Dienftregifter, 
cab b) ein Regifter für Swangsvollfttedungen und freimillige Mobiliarverfteigerungen, 
u führen. 
i Ob ber einem Gerichtsvollzieher allgemein oder für einzelne Amtshandlungen beftellte Vertreter fich 
ber Regifter des vertretenen Gerichtsvollziehers zu bedienen hat oder nicht, ift im einzelnen Falle im Auf- 
ſichtswege zu beſtimmen. sa 

. 127, 


Po m Das allgemeine Dienftregifter bat den Zweck, eine Ueberfiht über fämmtliche von dem Gerichts- 
TE vollzieher zu erledigende Dienftgeichäfte, einfchließlic der in den F8F. 19, 21 G. V. O. bezeichneten Geichäfte, 
jebody mit Ausnahme des ftändigen Sigungsdienftes ($. 20 a. a. O), die Art und Zeit der Erledigung 
erfelben, bie dafür berechneten, dem Gerichtövollzieher oder der Etaatöfaffe zufommenden, erhobenen oder 
nod zu erhebenden Gebühren und baaren Auslagen, zu liefern. Außerdem giebt baffelbe die Grundlage 
ur Feſtſetzung der Entfchädigung bes Gerichtsvollgiehers für die Beforgung der von Amtswegen angeorbneten 
Geihäfte, fowie für die Ermittelung des anrehnungsfäbigen Einkommens deffelben, 
Das Regijter iſt nach dem in der Anlage enthaltenen beifpielsweife ausgefüllten Formular in Bogen- 
— format einzurichten und für jeden Kalendermonat beſonders anzulegen. Daſſelbe muß mit fortlaufenden 
Blattzahlen verſehen und dauerhaft geheftet ſein. Jede Seite iſt füt 20 Nummern zu beſtimmen. 
Vor der Ingebrauchnahme iſt das Regiſter dem Amtsrichter vorzulegen, welcher auf der letzten Seite 
die Zahl der Blätter unter ſeiner Unterſchrift zu vermerken hat. 
(che völlig erledigten Regifter find jahrgangsweife zufammenzufügen und mit entfprechender Aufichrift 
u verſehen. 
—* Gerichtsvollzieher haben alle Aufträge von Behörden und Privatperſonen nad) der Zeit bes 
Eintreffens in fortlaufender Reihenfolge bei dem Eintreffen und jedenfalls am Tage deffelben in das Regifter 
einzutragen. Auf allen Schriftftüden ift der Tag des Eingangs und die Nummer des Negifterd zu ver- 
merken. (Megen bes Lebergabevermerf3 bei Zuftellungsaufträgen vergl. $. 21 d. Anm.) 

Spalte 1 bat bie fortlaufende Nummer zu enthalten, welche für jeden Monat mit 1 beginnt. 

In Spalte 2 ift lediglich der Kalendertag des Eintreffens einzutragen, Monat und Jahr ergiebt die 
Auffhrift. Nur bei den aus einem frühern Negijter übertragenen Nummern ($ 124 db. Anw.) find Monat 
und Jahr zu vermerken. 

Zur Bereihnung des Auftrags in Epalte 3 gehört, unter Anwendung tbunlichiter, dem Verſtändniß 
unnachtheiliger Kürze Abkürzung), die Angabe bes, Rubrums der Sache umd des aufgetragenen Gefhäfts 
unter Bezeichnung der Zahl der erforderlichen Akte gleidyer Art (Imangsvollftr. m. Geldf., 3 Zuſt, 2 ver- 
einf. Zuft. u. f. w.), fowie die Angabe ‚, 05 das Gefchäft von Amtswegen angeordnet if. Die dur ben 
Gerichtsjchreiber vermittelten Aufträge von Varteien find al8 von Amtswegen angeordnete Gefchäfte nicht 
anzufeben, dagegen gelten als foldhe die übrigen von dem Gerichtäfchreiber und alle von bem Gerichte 
(Richter) oder der Staatdanmaltfchaft ertheilten Aufträge. 

Spalte 4 hat den Tag der Dienjtverrihtung, welche die Erledigung des Auftrags herbeigeführt hat, 
u entbalten. Falls der Auftrag (Mr. diefes Megifters) mehrere zu verfchiedenen Seiten vorzunchmende 
Dienkserrinkungen des Gerichtövollziehers erfordert, fo ift 

a) wenn bie einzelnen, zu verfchiebenen Zeiten vorzunehmenden Dienftverrihtungen feine für fid) 

beitehende gebührenpflichtige Alte ausmachen, fondern zufammen nur einen einzigen aebübren- 
pflicytigen Akt im fi fchließen ($. 12 ©. O.), der Tag ber völligen Erledigung des Auftrags 


43 


Auftrags einzutragen (3. ®. bei Quftellungen durch die Poſt die Aushändigung ber von ber 
Doft überlieferten Zuftellungsurkfunde an den A uftraggeber); 


b) wenn aber ber Auftrag mehrere an verfchiebenen Tagen vorzunehmende für fid) beftehenbe ge» 
bührenpflichtige Akte zur Folge bat, fo ift der Tag der Vornahme der erjten gebührenpflichtigen 
Dienftverrihtung einzutragen (5. B. bei Smwangsvollitredungen die Pfändung, bei Quftellungen 
an mehrere Perſonen die zunächſt bewirften Zuſtellungen eine® Tages), und muß ſodann jebe 
einzelne auf denfelben —2* ſich beziehende ſpäter ausgeführte Dienſtverrichtung (z. B. bie 
Verſteigerung der Pfandſtücke, die Zuſtellung an die übrigen Perſonen) unter fortlaufender 
neuer Nummer am Tage ber Verrichtung in das Regifter eingetragen werden; einer Ausfüllung 
ber Spalte 2 bedarf es babei nit, und in Spalte 3 ift nur die Zugehörigkeit zu der betreffenden 
Nummer des Regifterd, welche den Auftrag enthält, zu vermerfen. 


Spalte 5 bat die Art der Erledigung des Auftrags, die dienftliche Verrihtung, auch, fofern Reife- 
foften berechnet werden, ben Ort und, falls bei Gejhäften, die nad) Verhältniß der verwendeten Zeit ver- 
gütet werden, ein Mehreres als die für bie geringfte Zeitdauer beftimmte Gebühr beansprucht wird, bie 
Zeitdauer der Verrichtung (ausschließlich der Hin» und Niüdreife) kurz und deutlich 7— bezeichnen. (Wegen 
Kontrole der rechtzeitigen Erledigung der Zuſtellungen durch die Poſt in Epalte 5 vergl. N 35 Abf. 7 d. Anm.) 

In Spalte 6 it ber Werth des Objektd anzugeben, fofern davon (3. B. bei Pfändungen, Berfteige- 
rungen, Siegelungen) die Höhe der Gebühr abhängig ift. Wenn fih ausnahmkweiſe, wie z. B. bei Siege 
lungen und Entfiegelungen vortommen fann, der Werth des Objektes nicht fogleih mit voller Sicherheit 
beftimmen läßt, muß eine ungefähre Ermittelung erfolgen und nöthigenfall® die Gebührenberehnung nad) 

Feſtſtellung des Werths berichtigt werden. Daf die Werthsangabe nur eine ungefähre fei, ift in 
Spalte 10 zu vermerken. 

In den Spalten 7, 8, 9 find bie Gebühren und baaren Auslagen nad Anleitung des Regifters 
einzutragen. Cie müffen fich in genauer Uebereinitimmung mit der Gebührenberechnung befinden, welche unter 
den Urfchriften ber aufgenommenen Afte aufgeftellt ift. Bei ber Eintragung ber Gebühr wird diejenige für 
die Beglaubigung unter bie Gebühr für den Akt geſetzt. Der Gerichtsvollzieher kann kurz vor dem Jahres- 
abſchluſſe zur Erleichterung beffelben in Spalte 8 nody nicht eingegangene Gebühren eintragen, wenn der Ein« 
gang ihm gefichert erjcheint. Die eingetragenen Gebühren gelten als eingegangen. 

In Spalte 10 find alle diejenigen Vermerke aufzunehmen, welche nach ausdrüdlicher Vorſchrift der 
Anmweifung in diefe Spalte gewiefen find (4. B. Gebührenvorihuß, ungefähre Shähung bes Merthobjelts, 
Unbeitreibbarkeit einer Gebühr, Eingang von Gebühren nad dem TJahresabichluffe) oder zur Klarftelung des 
Sachverhalts oder aus befonderen Gründen zweckmäßig erfcheinen und in feine der anderen Spalten selten 
(4. B. ausdrüdlicye Ermächtigung zur Vornahme ber Fuftelun ohne Benukung der Doft, wenn ein Meb- 
tered als der Betrag ber Gebühr bei Zuftellung durch die Poft beredynet wird, Armenfachen u, f. w.). 


$. 128. 


Behufs Ermittelung des anrechnungsfähigen Dienfteintommens hat der Gerichtövollzieher bei dem Jadresatidius. 
legten Quartalsabfcyluffe ($- 124 d. Anm.) zugleih den Jahresabfhluß für das vorhergehende Gefhäftsjahr 
ju machen und zu diefem Zwecke auch die Spalten 7 und 8 des allgemeinen Dienftregifter8 ſowohl gefonbert 
(är — Monat als unter Uebertragung der Ergebniſſe ans ben übrigen Monaten gemeinfejaftlic, in dem 
Regifter für ben Monat Dezember aufjurechnen. 

Nach dem Abſchluſſe dürfen in Spalte 7 und 8 feine weitere Eintragungen gemacht werden. Die 
noch offenen Stellen find zu durchſtreichen. Nachträglic eingebende Gebühren und Auslagen find in bem 
Regifter des Monats des Eingangs mit neuer Nummer unter Hinweis auf die Nummer des früheren Re 
giſters einzutragen. In legterem ift in Spalte 10 der nadjträglihe Eingang und bie Zeit beffelben zu 
vermerken. 

$. 129. 

Im Laufe des folgenden Monats ift da8 allgemeine Dienftregifter für den vorhergehenden Monat 8 
dem Amtsrichter an ben ein für allemal von demſelben hierzu beſtimmten Tagen und Stunden zur Revifion " 
vorzulegen. In den Monaten de8 Duartalsabichlufjes erfolgt die NRevifion bei Borlegung beffelben. 

6* 


Regiter für 
wangd 


und freimillige 


Mobikar 
derfteigerungen. 


⸗ 


— 


Bei der Reviſion wird die gehörige und rechtzeitige Erledigung der Aufträge, ſowie die Richtigkeit 

der Gebührenberechnungen und der Angabe über die von Amtswegen erfolgte Anordnung eines — 

—— unter probeweiſer Vergleichung mit den gerichtlichen oder den zu dieſem Zweck einzufordernden 
kten des Gerichtsvollziehers, geprüft und die erfolgte eg 1 in dem Regijter vermerft. 


Dem Amtörichter bleibt unbenommen, bie wiederholte Vorlegung des Regifterd anzuordnen. 


$. 130. 


Das Regifter hat den Zweck, eine Ueberficht über die bei dem Gericht3vollzieher anhängigen Iwangs- 
vollftrefungen und freiwilligen Mobiliarverjteigerungen, die rechtzeitige und gehörige Erledigung derfelben, 
den Stand der einzelnen Sache von der Auftragsertheilung bis zur Erledigung und die dieſelbe betreffende 
Thätigkeit des Gecichtsvollziehers zu liefern. 

Von den Iwangsvollittekungen find nur diejenigen in das Regifter einzutragen, weldhe im Auftrage 
von Parteien, mit oder ohne Vermittelung bes Gerichtöfchreibers, zu bewirken find 68 46 bis 103, 109 
d. Anm). Die von den Gerichten und Staatsanwaltſchaften aufgetragenen Vollſtreckungen N 104 
= 108, 110 d. Anw.) werden von dieſen Behörden bejonders fontrolirt und find in das Regifter nicht 
einzutragen. 

— as Regiſter iſt nach dem in der Anlage enthaltenen beiſpielsweiſe ausgefüllten Formular in Bogen- 
format einzurichten und für jedes Gefhäftsjahr beſonders anzulegen. Daffelbe muß mit fortlaufenden Blatt- 
zahlen verjehen und ka gebunden fein. Jede Seite ijt für 10 Nummern zu bejtimmen. 

Vor der Ingebrauchnahme ift das Negiiter dem Amtsrichter vorzulegen, welcher in demfelben auf 
der legten Seite die Zahl der Blätter unter feiner Unterfchrift zu vermerken hat. Die Eintragung ber 
Sachen in das u erfolgt nad) der Zeit des Eingangs in fortlaufender Reihenfolge bei dem Eintreffen 
und jedenfalls am Tage deffelben gleichzeitig mit der Eintragung bes Auftrags im allgemeinen Dienftregiiter. 

In Spalte 3 find die Nummern des allgemeinen Dienftregifterd, welche fi auf den Auftrag beziehen, 
zu verzeichnen, . 

In Spalte 4 find die Namen de8 Gläubiger und Schuldners, bei freiwilligen Berfteigerungen ber 
Name de8 Auftraggebers, anzugeben. 

In Spalte 5 find bei Swangsvollitrefungen der —— der — Forderung, die beizu⸗ 
treibenden Gegenſtände oder was ſonſt Gegenſtand der Vollſtreckung iſt, bei freiwilligen Verſteigerungen bie 
Gegenftände im Allgemeinen (Möbel, Erntevorräthe), zu bezeichnen. 

Spalte 6 it nad) dem Ergebniffe der Vollftredung oder DVerfteigerung auszufüllen. Die Gebühren 
des Gerichtsvollziehers finden in Spalte 5 und 6 feine Berückſichtigung. 

Spalte 7 hat die vollitändige Ueberficht über den Stand und Verlauf der einzelnen Sache zu ergeben. 

Gede einzelne bezügliche Dienitverrichtung des Gerichtävollziceherd it unter Angabe des Tages ber 
Verrichtung in der Meihenfolge ber Ausführung hier einzutragen, ferner find alle Vorkommniſſe, weldye für 
die Erledigung des Auftrags von Bedeutung find (4. B. Anberaumung und Abhaltung des Verfteigerungs- 
termins unter Angabe des Ortes, Stundungen, Einftellung oder Beſchränkung ded Verfahrens, Ublieferung 
bes Geldes, Zurüdnahme des Auftrags, Uebergang befjelben auf einen andern Gerihtsvollzieher), unter An- 
gabe des Tages mit kurzen Worten zu erwähnen, 

Die Verbindung mehrerer Vollftredungen wegen Geldforberungen im Wege der weiteren ober ber 
gleichzeitigen Dfändung ($$. 84, 85 d. Anw.) ift in Spalte 7 bei den betheiligten Sachen zu vermerken, 
aud) ift demnächſt anzugeben, welche Beträge auf dieſelben von den beigetriebenen Geldern entfallen find. 
Erfolgt die Hinterlegung des Geldes zum Zwecke eines Vertheilungsverfahrens, fo ift der ganze hinterlegte 
Betrag in Spalte 6 bei der erſten Nummer einzutragen, 

In Spalte 8 find alle diejenigen Vermerke aufzunehmen, welde zur Klarftelung de8 Sachverhalts 
ober aus fonftigen Gründen zwedmäßig ericheinen und in feine der vorhergehenden Spalten gehören. Ins- 
befonbere gehört dahin die Angabe der Gründe für das Unterbleiben der Auszahlung ber beigetriedenen 
Gelder innerhalb der im $. 57 d. Anm. beftimmten Friſt, ſowie dev Vermerk, dab es ih um Vollziehung 
eines Arreſtbefehls handelt. 

Bei völliger Erledigung des Auftrags ift in Spalte 8 auf eine in die Augen fallende Weife das 
Wort »Erledigt« einzutragen. 


45 


$. 131. 


Das Regifter für Swangsvollitrekungen und freiwillige Verfteigerungen iſt allmonatlih an ben ein 
für allemal Hierzu beitimmten Tagen und Stunden dem Amtsrichter zur Revifion vorzulegen. Dem 
Regifter find die Akten über diejenigen Sachen, in welchen feit der legten Revifion Zahlungen erfolgt find, 
beizufügen. Aud kann die gleichzeitige oder nachträgliche Borlegung aller Vollftredungsaften angeordnet 
und die Revifion noch weiter, insbefondere auf die Kaffenbeitände, ausgedehnt werden. 

Der Amtsrichter bat die erfolgte Nevifion in dem Regiſter zu vermerken und bei ben einzelnen 
Nummern die geſchehene Belegung der Ablieferung der beigetriebenen Gelder in geeigneter Weife erkennbar 
u —— Die Rückgabe des Regiſters und der unbeanſtändeten Alten und Beläge erfolgt am Tage der 

orlegung. 


2. Akten. 


$. 132. 


Die Gerichtövollzieher haben mit ihren Dienftpapieren Generalakten, Spezialaften und Sammelaften 
anzulegen. 
$. 138, 


Ueber bie auf den Dienft des Gerichtsvollzieher8 bezüglichen Anordnungen ber Auffihtsbehörben 
find Generalaften anzulegen. Diefelben find nad) folgenden Gegenftänden zu fondern: 
1. betreffend den Dienft der Gericht8vollzieher im Allgemeinen. 
Dahin gehören aud) folhe Verfügungen, welche fi) nicht auf eine der unter Nr. 2 bis 7 
bezeichneten Gefhäftsgattungen — 
betreffend Gebührenweſen; 
betreffend Zuſtellungen und Behändigungen; 
. betreffend Swangsvollftredungen und Vollſtreckungen; 
betreffend MWechielprotefte ; 
betreffend freiwillige Mobiliarverfteigerungen; 
« betreffend Einziehung von Geldftrafen und Gerichtäfoften. 


Die Dedel der Generalaften find mit Aufihrift und Nummer nad) Maßgabe des vorftehenden Ab- 
ſatzes zu verfehen. Bor den Alten iſt ein Inhaltsverzeichniß zu führen, welches däß Datum und ben kurzen 
Inhalt der Schriftftüde, fowie das — Blatt der Akten anzugeben hat. 

Die zu demſelben Aktenftüde gehörigen Schriften find nach der Reihefolge des Eingangs einzuheften 
und mit fortlaufenden Blattzahlen zu verjehen. Bezieht ſich eine —— auf mehrere in geſonderten 
Generalakten behandelte Geſchäftszweige, To iſt entweder ein Auszug aus der Verfügung zu ben betreffenden 
anderen Akten zu ge oder e8 ift wenigftens in dem Inhaltsverzeichniſſe der legteren ber in Betracht 
fommende Inhalt der Verfügung unter Hinweis auf die Akten, bei denen ſich dieſelbe befindet, kurz anzugeben. 


nenn 


$. 134. 


Ueber jede einzelne in das Regifter für Zwangsvollſtreckungen und freiwillige Mobiliarverfteigerungen 
einzutragende Sadıe N 130 Abf. 2 And —— anzulegen. 

u den Spezialakten ſind alle auf die betreffende Sache bezüglichen Schriften (Protokolle, Quittungen, 
Poſtſcheine, Friſtſcheine, Korreſpondenzen u. ſ. w.) zu nehmen. Die zu den Akten —— Schriftſtücke 
ind beim Eingange mit der Nummer zu verſehen, unter welcher die Sache im Regiſter für Zwangsvoll⸗ 

edungen und freiwillige Mobiliarverfteigerungen eingetragen ſteht. Enthält ein Aktenſtück außer ber voll- 
ftredbaren Ausfertigung mehr ald einen Bogen, fo ir daffelbe mit einem Umſchlage zu verfehen. Aus den 
Alten muß ſich der Stand der Sache jederzeit vollftändig ergeben. 
Die Alten über laufende Zwangsvöllſtreckungen und Verfteigerungen einerſeits und die Alten über 
erledigte Sachen biefer Art anberjeits find gefondert von einander nad der Rummerfolge bes Regifters, 
legtere jahrgangsweife zu einem oder mehreren Dadeten zufammengebunden, aufzubewahren. 


Monatlich 
Revifion. 


Generalaften. 


Speyialaften. 


460 * 


§. 135. 

Sammelaftın. Einzelne Schriftftüde, welche weber zu Generalaften noch zu Spezialakten gehören, find bis zur 
Erledigung bes — * auf welchen ſie ſich beziehen, in der Nummerfolge des allgemeinen Dienſtregiſters 
in einem ober nöthigenfalls mehreren Umſchlägen aufzubewahren. 

Nach Erledigung bed Auftrags find biefelben, jomweit nicht die Aushändigung an die Partei erfolgt, 
in berfelben Folge y- Sweife zu einem ober mehreren Dadeten zufammenzubinden und gefonbert von 
ben Schriftitäden über zen ‚rs Sachen dieſer Art aufzubewahren. Die Padete find mit entjprechender Auf- 


ſchrift (Sammelakten Jahr ....- Band ..... ) zu verjeben. 
$. 136, 
Bufbemabrung Die er find verpflichtet, ihre Regifter und Akten überfichtlich zu orbnen und in einer 
"Reste jeden Mißbrauch ausichl 


fchrante erfolgen, beffen Fächer mit entſprechender Aufjchrift zu verfehen 
die Aften und Regifter jederzeit auf ng. auch außerhalb des Geſchä 
en Derim, welche bei einer von dem Gerichtävollzieher betriebenen Zwangsvollſtreckung betbeiligt 
ift, muß auf Begehren Einfiht der betreffenden Regifter und Akten geftattet und gegen bie geleblichen 
Schreibgebühren Abſchrift einzelner Schriftſtücke oder des betreffenden heile des Regiſters ertheilt werben 
6 680 C. P. O.). Perſonen, welche ein rechtliches Intereſſe an der Sache nicht haben, darf weder bie 
inſicht der Akten geſtattet, noch Abfchrift eines Schrfftſtückes ertheilt werden. 


g. 137. 


Nüdgabe ton Nachdem ber Auftrag erledigt, zurückgenommen oder auf andere Weife erlofchen ift, hat ber Gerichtt- 
Esarkiden vollzieher die ihm übergebenen Schriftftücde, ſoweit nicht deren Aushändigung an die Gegenpartei erfolgen 
muß ($. 677 €. 9. D.), dem Auftraggeber zurüdzuftellen. 


ind. Den Auffichtsbeamten find 


eßenden Meife aufzubewahren. Die Aufbewahrung muß thunlichit in einem Aften- 
Mut. 1 zur Revifion vorzulegen. 


Gerichtövollzieher fraft Auftrags und Hülfsgerichtsvollzieher. 


§. 138, 

Gerichtsvollzieher fraft Auftrags fowie Hülfsgerichtsvollzieher haben fich, vorbehaltlich der abweichenden 

Beftimmungen im zweiten unb britten Abfchnitt der G. V. O., nad) den Vorſchriften d. Anw. gleichfalls 
u richten. 
— Rückſichtlich derjenigen aus der Zahl der Gerichtsdiener beſtellten ei tr deren Auf- 
trag auf einzelne Gattungen ber von Amtswegen angeordneten Geſchäfte befchränft ift ($. 49 Abſ. 16.8. O.), 
find die Präfidenten ber Landgerichte ermächtigt, zur Kontrole des Gefchäftsbetriebed an Stelle bes vierten 
Abſchnitts diefer Anmeifung anderweite Anordnungen zu treffen. 


Berlin, ben 24. Juli 1879, 


Fünfter Abfchnitt. 


Der Juftiz- Minifter. 
In beifen Vertretung: 
von Scelling. 


47 





Anlage A, 
($. 127 d. Anw.) 


Allgemeines Dienftregifter 


des Gerichtövollziehers 


. se. u 8 0 er re re re 


für 
den Monat Dezember 


188. 


—— 






48 


Bezeichnung des Auftrags. 


Paul w. Stadig, 3 Zuft. von Amtsw. 
Vogel w. Voigt, Zuft. 


Kraul w. Neumann, Zuft. 






Herold w. Maidam, Swangsvollfir. w. Geldforb. 
u. S. w. Müller, 5 Zuft. v. Umtsw. 


zu Nr. vorſtehend. 





U. S. w. Hoffmann, vereinf. Zuft. v. Amtsw. 
U. S. mw. Eric, Zuft. v. Amtsw. 









Müllerfher Bormundf., Zuft. v. Amtbw. 

Richterſche Grundf., Behind. ohne Beurk. v. Amtsw. 

Düringfhe Teſtamentsſ., Behänd. m. Beurk. v. 
Umtsw. 

Baber w. Vorſt, Zuft. 


Ganderſche Wechjelf., Proteftaufnahme. 
Thieleſche Nahlaff., Siegelung v. Amtsw. 


Meierſcher Konkurs, Inventur 
zu Nr. 45. Oktober 1880 





Wahrnehmung des Sitzungsdienſtes, v. Amtsw. 

Hechtſche Vormunbf., Erfundigung beim Waifen- 
rathe in Altberzberg, v. Amtsw. 

zu Nr. 23. Oktober 1879 

u. f. w. 














Art und Weiſe ber Erledigung, 
bienftlihe Verrichtung. 








zugeft. an Müller, Wulfen, Baber 
zugeft. an Rechtsanw. Betterling 


4 D. am 2. 
jurüd am 5. 
Pfändung in Bahnsborf 4 St. 
1. D. an Zeug. Müller und Kraufe am 2. 
jurüd am 6., am 7. 
zugeit, an Angekl. Wäfhe u. Damm u. 
eug. Erich 


zugeft. an Warnagel in Dubro 
3 D. am 2. 

jurüd am 5. 

zugeſt. an Vormund Littmann 
behändigt an Richter in Büdnig 
behänbigt an Düring 


Zuft. in Bahnsdorf vergebens verſucht, Vorft 
bort unbefannt 
Proteftaufn. gegen fFeiler in Wiederau mit 
Nachſuchung der Wohnung 
—— in Fermerswalde im Sterbehauſe, 
St. 


Inventur in Bukau bei Meier, 14 St. 

Verfteigerung der Pfandftüde in Langen. 
naundorf 

Sipungsbienft 35 St. 


Nachfrage in Altherzberg 


Dazu 
November 
Dftober 
September 

u. ſ. w. 
Januar 


Nichttarifirt: 
Dezember Nr. 10, 11, 17, 18, 53, u. ſ. w. 
Fe Nr. dr 7,1 ı 8, 24, 26, 27, 
5 
Oftoßer Kr. 1, De 16, 24, 31, 38, 64, u. f. w. 


Anmerkung. Die Ergebniffe ber Spalten 7 und 8 werben nur beim Jahresabfchluffe, nicht bei Gelegenheit ber Abſchlüſſe 








Gebühren unb Bere Auslagen 


B. der Staatskaſſe für von 
Amtswegen angeorbnete 


Gejcäfte. 






Dbjelt, 
fofern 
davon 





' Som 








Aer u Schreib· Relſe · ſtige 
vor —F baare 
abhängt. | „inan;, oebüht. toſten. Ans. 


gung). fagen. 


— 0,801 — — | — 
0,10 
— 040 — | — | 050 
0,05 | 
436,50] 6,00) 0,10) 1,60 0,40 
— = — 1,60) 0,20 
600 2,50| — 1,80 1,95 
6 000 = — — u 
1675,63 | 20,00) — 2,00) 2,50 
435,09] 13,700 — 2,00] 2,75 
_ ‚0,80 0,80) 1,10] — 


— 5,80 un 163,20 


gu für das I, II. und III. Quartal übertragen. 






Gebühr 
ar = 


(Be 
glaubi- 


gung). 





49 


A. dem Gerihtövollzieher für Parteiaufträge 


b. eingegangen, 


Schreib ⸗ Reife 


gebühr. 


u 160,00 


toften. 





Son 


— 


m. 





Schreib.) Reife | tige 
gebührt. 































foften. | Aus: 






Bemerkungen. 





10. 


— — J Armenſache. 


— — 15 M Gebüh- 
— 0,80 renvorſchuß. 


1,60) — | Zur Zuſtellung 


— 0,50] ohne 


nugung 


Pot 
wieſen. 


er 
ber 
ange: 


1,401 — Wertbobjeltan- 


— | — | Rädit 


Nr. 


_ 10,50| 60,00 


PPRTTFRELFPORUEITOTE ben 20. Januar 188. 


22 
··42* 


Gerihtevtgieber . 


and von 
23/10.79. 


— 


Anlage B. 
($. 130 d. Anm.) 


Regiſter 
des Gerichtsvollziehers .............. J.. A 
für 
Zwangsvollſtreckungen 
und 


freiwillige Mobiliarverſteigerungen 
für 


das Geſchaͤftsjahr 18.. 





Beigetriebene oder aus 
Verfteigerungen gelöjte Gelder. 


— Ta Nummer A e3e t nun Bei- — 
eu N . * E10 ! zutreibende Tag 
Ein: gemeinen Segenftände den Ab- 
Dienit- it. |. w. e i 
Nr. z. Sache. lieferung 
SW“ | vegifters. a Eingange.| (Hinter 
— BE legung). 





fi, 


* | N, 









201, 


































































































2: | 8; “ee Littmann wider Riemer 200 | — | — | — _ | — 
N me 1771 | 101. in wider Böll sg u 10 — 211. | an 
4. I 2071. 113. | Tränfner wider Schulze Raͤumung 23:1. 
einer 
Mieths- 
wohnung 
5. [| 251.| 125. | Kunad wider Frieſe | ß5 4 | rn. | as. | 
6. » 136, Gerhard wider Mever s33 | 501 864 | 16 | 142 15/2. 
146, 
105, 
7. | ajı | 146. | stöppe wider Meyer | a Il —, |] — | a 
8. |“ 167, | Altſohn wider Seinze — —— 291 
| | el 
1. | Sreitilige Verfteigerung für den Gefchlagene | 963 | 95 14.2 
oral in Serzberg Hölzer | 














' 














Stand und Verlauf der Iwangsvollftrekung 


oder Bemerkungen. 


der freiwilligen Mobiliarverfteigerung. 





Pfändung am 5/1. Termin zur Verfteigerung am 20/1. Mittags 12 Uhr in Dubro. | Erledigt. 
Pojtfchein über 100.4. am 11/1. vorgelegt erhalten. Reft am 20/1. erhalten. 














Pfändung am 8/1. | | Arreſtſache. 









Pfändung am 18/1. Termin zur Verſt. in Formersroda am 2/2. Vormitt. 11 Uhr. 
Am 20/1. 40 M auf Abſchlag. Friſt bis 1/3. Termin aufgehoben am 26/1. 


Am 23/1. in Groß-Rößen ben Schuldner aus dem Beſitz der Wohnung gefeht und | Erledigt. 
ben Gläubiger eingemwiefen. 


Zahlung erhalten am 27/1. | Erledigt. 





Pfändung am 27/1. Termin zur Berft. am 14/2, in Bahnsdorf. Weitere Pfän- | Erletigt. 
dung für Nr. 7. Verfteigert am 14/2, Erlös 892 M. 26 Pf. SHinterlegt am 
15/2. Anzeige behufs Vertheilung dem Amtsgericht am 15/2. 





Weitere Pfändung ber in Nr. 6 gepfändeten Gegenftände am 28/1. durch den Ge- | Erledigt 
richtsvollzieher Piſen in Herzberg. Deshalb mit Nr. 6 verbunden. 


Den x. Heinze in Alt- Herzberg verhaftet und in das Schuldgefängniß in Herzberg | Erledigt. 
eingeliefert am 29/1. 2 Uhr Nachmittags. 


Verfteigerungstermin am = Vormittags 10 Uhr im Großbuſch. Verfteigert am | Erledigt. 
f, 





13/2. Erlös 992 M. 87 


nn 


Anbang. 


Sormulare für Suftellungen. 


Formular Nr, 1. 
Uebergabe an ben bezeichneten Empfänger. 


($. 25 db. Anm.) 
Abſchrift — —— — ſtehende me nebſt 
Abſchrift dieſer Zuſtellungsurkunde habe ich heute hier im Auftrage de 
Gebühren: zu zum Swede ber Zuftellung an d 
Quftellung ... M. : : 
Beolaubigung wohnhaft zu diefe in Perfon übergeben. 
( Blatt). 2 — Da der Empfänger die Annahme — in ber Wohnung — verweigerte 
Reifefoften — und derfelbe bier weder eine Wohnung, noch ein Gefhäftslofal bat, — fo habe 
(  km).. » ih d Schriftſtück am Orte ber 3 Suftellung zurüdgelaffen. — 
; den ten 18 
9 2% 90) (ee En RB ERTL SER 
Gerichts vollzieher in 


Formular Nr. ©, 
Uebergabe an Hausgenoffen oder dienende Perfonen. 


(8. 30 d. Aw.) 
Abſchrift — —— — ſtehende Schriftſtück nebſt 
Abſchrift dieſer Zuftellungsurfunde habe ich heute bier im Auftrage de 
Gebühren: zu zum Smwede der Zuftellung un d 
Quftellung ... Min de en Wohnung 
Beglaubigung da ic) felbft nicht ne babe, — dem zur familie gehörigen erwachfenen 
(Blatt) „ | Hausgenoffen, nämlid) de 
Reifefoften — de in der Familie dienenden 
km).. ⸗ 
übergeben. 


a die Annahme verweigert wurde, ſo habe ich die Schriftſtücke am 
Orte der eh zurüdgelaffen, — 


‚ den ten 18 


A. DR. Nr. 


Pa ee Er 


Gerichts vollzieher in 


Gebühren: 


Zuftellung ... M. 


Beglaubigung 

( Blatt) . » 
Reiſekoſten 

( kın) a * 


A. D. R. Nr. 


Gebühren: 


Zuſtellung ... M 
Beglaubigung 

( Blatt). > 
Reifeloften 

( km).. » 


A. D. R. Nr. 


De 


Formular Nr. 3. 
Uebergabe an Hauswirth oder Vermiether. 


($. 30 b. Anm.) 
Abichrift — Ausfertigung — ftehende Schriftitüd nebſt 
Abſchrift diefer Zuftellungsurkunde Habe ich heute hier im Auftrage de 
au zum Swede ber Zuftellung an d 


da id) in der hiefigen Wohnung 


ſelbſt nicht angetroffen habe, auch die Quftellung an einen Hausgenoffen oder an 
eine dienende Perſon nicht möglich war, de in demfelben Haufe wohnenden — 
Hauswirth — Vermiether — nämlid) de 


welhe zur Annahme bereit war, übergeben. 


! den 


Gerichts vollzieher in 


Formular Nr. 4. 
Uebergabe an Gewerbegehülfen. 
($.27 d, Anm.) 


Abichrift — Ausfertinung — j ſtehende Schriftftüd nebſt 
Abſchrift dieſer Zuſtellung habe ich heute hier im Auftrage de 
zu zum Zwecke der Zuſtellung an de 


wohnhaft zu da id in beſonderen Geſchäftslokale 


ſelbſt nicht angetroffen habe, dort de Gewerbegehülf nämlich d 


übergeben. 


— Da die Annahme verweigert wurde, fo babe ih die Schriftitüde am 
Orte der Zuftellung zurüdgelaffen. — 


‚ ben ten 18 


Pe ee Be u ur ze Ze Zu Ze Zu u 


Gerichtsvollsicher in 


Geſchaͤftsanw. f. d. Gerichtsvollzieher. 8 


58 
Formular Nr. 5. 
Uebergabe an Gehülfen eines Rechtsanwalts. 
(%. 28 d. Anm.) 
Abſchrift — Ausfertigung — ftehenbe ——— nebſt 
Abſchrift dieſer —— habe ich heute hier im Auftrage de 
Sebühren: zu zum Zwecke ber Zuſtellung an den Rechtsanwalt 
Zuftellung ... A. | wohnhaft zu sel ee id) En Pi Geſchäftslokale 
Bealaubigun⸗ elbſt nicht angetroffen habe, dort dem — 
ar , | Segütfen — Schreiber — deſſelben 
Reifefoften übergeben. 
0 km).. x — Da die Annahme verweigert wurde, fo habe ich die Schriftitüde am 
Orte der Zuſtellung zurüdgelaffen. — 
‚ ben ten 18 
A. DR Nr. 
Serichtsvollsicher in 


Formular Nr. 6, 
Uebergabe an Vorfieher von Behörden ıc. in Perfon. 
($$. 35, 29 d. Anm.) 


Abihrift — Ausfertigung — ftehende —— nebſt 
Abſchrift dieſer Suftellungsurkunde babe ich Heute Hier im Auftrage de 


Gebühren: zu zum Smwede ber Zuftellung an ben Vorftand be 
Zuftellung ... M 
Beglaubigung zu an den Vorſteher 
( Blatt) » 
Reifetoften in Perſon übergeben. 
0 km).. £ — Da die Annahme verweigert wurde, fo habe ich die Schriftftäde am 
Orte der Zuftellung zurüdgelaffen. — 
r ben ten 18 
AM. DR. Nr. 


De ee ee ee ee er 4222 


Gerichtsvollsicher in 





59 


Formular Nr. 7, 
Uebergabe an Beamte oder Bebienftete einer Behörbe ober Gemeinde. 
($. 29 d. Am.) 


Abſchrift — Ausfertigung — ſtehende ORDER nebſt 
Abſchrift dieſer Zuſtellungsurkunde habe ich heute hier im Auftrage de 
Gebühren: zu ‚zum Swede ber Zuftellung an ben Vorfteher be 
Zuftellung ... MT zu da ich den Vorfteher 
Beglaubi 
„ in dem Geſchäftslokale 
Reifetoften während ber gemöhnlichen Gefhäftsftunden — nit — zwar — angetroffen babe, 
( km).. „ | derfelbe aber an der Annahme verhindert war, — dort dem bei de 
angeftellten 
übergeben. 
— Da die Annahme verweigert wurde, fo babe is die Schriftjtüde am 
A DR. Mr. Orte der Zuftellung zurädgelaffen. — 
‚ ben ten 18 
Gerichts vollzieher in 


Formular Nr. 8. 
Uebergabe au Beamte oder Bebienftete von Perfonenvereinen. 


($. 29 d. Anw.) 
Abihrift — Ausfertigung — ftehende Schriftflüd nebſt 
Abſchrift diefer Zuftellungsurkunde Habe ich heute bier im Auftrage de 
&ebühren: zu zum Swede ber Zuftellung an den Vorftand de 
Zuftellung ... A| zu da ich in dem Gefchäftslofale 
Beglanbi 
fi an h „ [während der gewöhnlichen Gefhäftäftunden — fein Mitglied des Vorftandes — 
* von den Mitgliedern des Vorſtandes nur d 
Reifekoften 
( km).. ’ — habe — dieſe aber an der Annahme verhindert war — dort dem 
ei de 
angeſtellten übergeben. 
— Da die Annahme verweigert wurde, ſo habe ich die Schriftſtücke am 
A. D. R. Nr. Orte der Zuſtellung zurückgelaſſen. — 
den ten 18 
Gerichtsvollzicher in 


8* 


60 
Formular Ar, 9. 
Uebergabe an Hausgenoſſen ıc. bei Zuftellungen an 
Behörden ıc. ohne beſonderes Geſchaͤftslokal. 
(5.29 d. Anm.) 
Abſchrift — Ausfertigung — ſtehende Schriftſtück nebſt 
Abſchrift dieſer Zuftellungsurfunde habe id) heute bier im Auftrage de 
Gebühren: zu zum Swede ber Zuftellung an den Vorjtand be 
Quftellung ... Mau welche ein befonderes Geſchäftslokal nicht hat, 
Beglaubigung da ich den Vorfteher 
( Blatt) » 
F in der hieſigen Sg 
Reifefoften ſelbſt nicht angetroffen babe, — dort dem zur Familie ‚gehörigen erwachfenen 
( km).. > | Hausgenoffen, nämlid) de 
— de in ber Familie bienenden 
— — ſo Hate ic bie © —* eben. 
— Da die Annahme verweigert wurde, ſo habe ich die Schriftſtücke am 
A. D. R. RNr. Orte der Zuſtellung — —2 
den 18 
Gerichtsvollzicher in 


Formular Nr. 10. 
Uebergabe an Hauswirth x. bei Zuſtellungen an 
Behörden ꝛc. ohne befonderes Geſchaͤftslolal. 
(8.29 d. Anm.) 


Abſchrift — en, ſtehende Schriftſtück nebſt 
Abſchrift dieſer Zuftellungsnrtunde Habe ich heute hier im Auftrage de 


&cbühren: zu zum Zwede der Zuftellung an den Vorftand be 
Quftellung ... M|zu welde ein befonderes Gefchäftslofal nicht hat, 
Beglaubigung da ih de Morftcher 

— »in der hieſigen Wohnung 
Reiſeloſten ſelbſt nicht angetroffen habe, auch die Zuſtellung an einen Hausgenoſſen oder an 
( km).. » | eine dienende Verfon nicht möglih war, de in demfelben Smuf wohnenden — 
Hauswirlh — Vermieter — nämlich d 
welche zur Annahme bereit war, übergeben. 
A. D. R. Nr. den ten 18 


44442422 


Gerichlsvollzieher in 


Gebühren: 


Auftellung ... 
Beglaubigung 
( Blatt). 
Reifeloften 
( km).. 


A. DR. Nr. 


&rbühren: 


Quftellung ... 
Beglaubigung 
( Blatt). 
Reijekoften 
( km).. 


m. D. R. Nr. 


61 


Formular Nr. 11. 
Quftellung an Unteroffiziere und Gemeine. 
($. 25 d. Anm.) 


Abſchrift — Ausfertigung ſtehend San 


nebit 
Abſchrift diefer Suftellungsurhunde "habe ich heute hier im Auftrage de 


MT zu zum Zwecke der Zuftellung an ben Chef der dem 


zunächſt vorgefeßten Kommandobehörbe jenem, nämlich dem 


in Perſon übergeben. 


‚ den ten 18 


re EEE - een 


Gerichtsvollzicher in 


Formular Nr. 1%. 
Zuftellung durch Niederlegung. 
($. 31 d. Anm.) 
Abſchrift — Ausfertigung bende Sun 


fte nebft 
Abſchrift en Zuftellungsurhunde Habe ich heute im Auftrage d 


zu zum Swede der Zuitellung an d 


wohnhaft zu da ich in der dortigen Wohnung 

° | nicht angetroffen habe, und die Zuftellung weder an einen Sausgenoffen, noch an 
eine dienende Derfon, noch an den Hauswirth oder Vermiether möglich war, 

» | — auf der Gerichtsfchreiberei des Amtsgerichts zu 
— bei der Poftanftalt zu 

— bei dem Gemeindevorjteher zu 

— bei dem Polizeivorſteher zu 

niedergelegt. 

Die Mittheilung ift durch eine fhriftlice an der Thür der Wohnung des 
bezeichneten Empfängers befeftigte Anzeige — fowie durch mündliche Mittheilung 
an — einen — zwei — Nachbarn — bekannt gemadht. 

— Die Mitteilung an — einen zweiten — Nachbar war nicht thunlich. — 


‚ den ten 18 


Du Be ee a Be er a u EEE re 


Gerichtsvollzieher in 





Formular Wr. 13. 
Anzeige über Nieberlegung eines Schriftjtüds, 
($$. 31, 32 d. Anm.) 


Formular Nr. 14. 
Quftellung durch bie Poſt. 


($. 35 d, Anm.) 


Gebühren: 
Zuftellung . .. M 
Beglaubigung 

( Blatt) . » 
Poftgebähr .. » 
AM. D. R. Nr. 


Für d 
babe ich heute ein im Auftrage de 
zu zuzuſtellendes Schriftftüd 


— auf der Gerichtsfchreiberei des Amtsgerichts zu 
— bei der Poftanftalt zu 

— bei dem Gemeindevorftcher zu 

— bei dem Polizeivorftcher zu 


niedergelegt. 
Das Schriftftüd ift dort abzuholen. 
‚ den ten 18 
&erichtsvollsicher in 
Abſchrift — Ausfertigung — ftehende Schriftftüd babe 


id) im Auftrage de 


in einem mit meinem Dienftfiegel verfchloffenen, 
nit ber Gefchäftdnummer A. D.R. Nr. bezeichneten und mit foigender Adreſſe: 


An d 
zu 
versehenen Briefe zum Zwecke ber zen an ben bezeichneten Empfänger der 
Doftanftalt mit dem Erfuchen 
übergeben, die Zuftellung einem Pllboten des Beſtimmungbortes aufzutragen. 


den ten 18 


422 


Gerichls vollzicher in 


— 


Formular Nr. 15. 
Zuſtellung durch Aufgabe zur Poſi. 
(G. 36 d. Anm.) 


Abſchrift — Ausfertigung — ſtehende Schriftſtück nebſt 
Abſchrift dieſer Zuſtellungsurkunde habe ich heute im Auftrage de 


unter der Adreſſe 


&ebühren: zu 
Zuftellung ... M. An d 
Beglaubigung au 
( Blatt) » | — und mit dem Vermerke »Einfchreibene verjehen — zum Zwede der Zuftellung 
Voftgebühr .. „ | an den bezeichneten Empfänger bei der Poſtanſtalt 
zu 
aufgegeben. 
A. DR. Nr. den ten 18 
Gerichls vollzieher in 


R. d. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Gedrudt Berlin in der Reichöbruderei, 


215 


Iuftz-Minifterial-Blatt 


für die 


Preußiſche Gefetgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Offizianten: Wittwen: Kaffe, 





Berlin, Freitag den 8. Auguft 1879. 


XLI. Jahrgang. 











Amtlidher Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei ben Obergerihten im Departement Eelle, 


Dem Obergerihtd-Afjefior Schepp in Hannover ift in folge feiner 
. zum Richter in Bremen bie nachgefuchte Dienftentlaffung 
ertheilt. 


B. Bei ben Stabt-, Kreid-, Amts- unb 
Friebensgerichten. 

Dem Rreiögerichts-Rath von der Bede in Soeft ift bei feinem 
Uebertritt in ben Ruheſtand der Rothe Adler Orben III, Klaffe 
mit ber Schleife verliehen. 

Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt; 
bem »Umtsrichter Reuter in Geeftemünbe in folge feiner 

Wahl zum Richter in Bremen, 
bem Kreidrihter Niewanbt in Neuftabt a. d. Doffe und 
bem Rreisrihter Müll in Pollnow, 

letzterem behufs Uebertrittö zur allgemeinen Staatöverwaltung. 

Der KRreisgeriht3-Rath und Mbtheilungs-Dirigent Orthmann in 
Ramslau 

ber Kreißgerichts · Rath von Koenen in Brandenburg und 

ber faufmännifche Beifiger bei dem Kreisgericht in Elbing, Kauf 
mann Ebuarb Levinfon 


find geftorben. 


C. Gerihtsd-Affefjoren. 

Der Referendar Dr, jur. Menzen in Eöln ift zum Gerichts 
Affeffor ernannt. 

Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift erteilt: 
bem Gerichts. Affeffor Lichtenberg und 
bem Gerichts -Afjeffor Schreiber, 

legterem behufs Uebertritts zur allgemeinen Staateverwaltung. 

Der Gerichts. Aſſeſſor Dr. jur. Schubert in Greifswald ift ge 
ſtorben. 

D. Subalternbeamte. 

Dem Stadigerichts · Kalkulator Ballnus in Breslau ift bei feinem 
Uebertritt in ben Ruheſtand ber Karalter als Rechnungs-Rath 
unb 

bem FKreiögerichts-Sefretär Kännichen in Ajchersleben ans ber- 
jelben Veranlaffung der Karakter ala Kanzleirath 

verliehen. 


E. Unterbeamte. 


Dem Gerichtäboten und Exelutor Brandt in Halberftabt ift bei 
— Uebertritt in den Ruheſtand das Allgemeine Ehrenzeichen 
verliehen, 


45 


216 


Allerhöchſte Erlaffe, Mlinifterial: Verfügungen und Enticheidbungen der oberjten 
Gerichtöböfe, 


Num. 52. 


Allgemeine Verfügung vom 1. Auguft 1879, — betreffend das Verfahren bei Requifitionen nad) 
dem Auslande, insbefondere in Auslieferungsangelegenbeiten. 


Allgemeine Verfügung vom 16. September 1544 (Juft.-Minift.-BL. ©. 207). 
Allgemeine Verfügung vom 27, September 1854 (Juſt.Miniſt-Bl. S. 374). 


Nach einer Mittheilung des Herrn Hg ift in neuerer Zeit von Gerichten die Vermittelung 
ber Kaiſerlich Deutfchen Gefandtfhaft im Haag direkt in Anfpruc genommen worden, um bie Auslieferung 
diesfeitiger Staatdangehörigen bei der Königlich Nieberländifchen Regierung zu erwirken. 

Diefes Verfahren fteht nicht im Einklange mit den erlaffenen Beftimmungen, wonad), infomweit e8 
ſich nicht in befonders dringenden Fällen um unverweilte vorläufige Feſtnahme flüchtiger Verbrecher hanbelt, 
(Allgemeine Verfügungen vom 

18. Juni 1870 — Juſt.-Miniſt. Bl. S. 203 — 
15. Juni 1872 — Aut. - Minift. - Bl. ©. 141 — 
16. Auguft 1875 — Juft. - Minift. Bl. S. 194 —) 
ein unmittelbarer Schriftwechfel zwifchen den inlänbifchen Gerichtsbehörben und den im Auslande —— 
Deutſchen Geſandten uud diplomatiſchen Agenten nicht ſtattfindet, vielmehr zu allen derartigen Requifitionen 
die Vermittelung bes Königlichen Miniftertums der Auswärtigen Angelegenheiten (Auswärtigen Amts bes 
Deutſchen Reichs) nachgefucht werden muß. 
Die Juftiz- Behörden werben angemwiefen, diefe Vorfchriften genau zu befolgen. 
Berlin, den 1. Auguſt 1879, 
Der Juftiz - Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Schelling. 


An fümmtliche Gerichtöbehörben und Beamten ber Staatsanwalticaft. 
1. 3730. Requisitionen No. 1. Vol, 7. 


Num. 53. 
Allgemeine Verfügung vom 31. Juli 1879, — betreffend die Ausführung der 88. 2, 3 ber 
Hinterlegungdordnung. 
(Geſetz - Sammlung 1879 Seite 249,) 


Die in Ausführung der 66.2 und 3 der Hinterlegungsordnung erfolgte Beltimmung: 


1) der Minifterial., Militär- und Baufommiffion zu Berlin al8 Sinterlegungsftelle, 
2) der Bezirke der Hinterlegungsitellen 


wird den Juftizbehörben nachftehend zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt, 


217 


Die im $.3 Abſ. 2 a. a. O. vorgeſchriebene Bekanntmachung der Beſtimmung der Bezirke der Sinter- 
legungsftellen dur dauernden Aushang an ber Gerichtätafel des Amtsgerichts ift bei jedem Amtsgericht 
nad) Maßgabe bes beigefügten Formulars durch den Gerichtsichreiber zu bewirken. 2 

Die Belanntmadung durch Einrädung in die AUmtsblätter wird Seitens des Heren Finanz-Minifters % ., 
veranlaßt werben. N 

Berlin, den 31. Juli 1879, 

Der Juftiz -Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Schelling. 


an raten 


1. 


Beitimmung 
einer Sinterlegungsftelle in Berlin. 
Auf Grund bes * 2 ber Hinterlegungsordnung (Gef.-Samml. 1879 ©. 249) wird die Minifterial-, 


Militär- und Baufommilfion zu Berlin als Hinterlegungsitelle hierdurch beftimmt. 
Als Kaffe der Stelle dient die vereinigte Konfiftorial-, Militär- und Baufaffe in Berlin. 


Berlin, den 31. Juli 1879. 


Der Tuftiz-Minifter. Der Finanz: Minifter. 
In deſſen Vertretung: Bitter. 
von Schelling. 


I. 3637. Juft.-Min, 
1. 9773. fin. -Min. 


2. 


Beitimmung 
ber Bezirke der Hinterlegungsftellen. 


In Ausführung des $.3 der Hinterlegungsordnung (Gef.-Samml. 1879 ©. 249) werben ben Hinter 
legungsftellen bie nachſtehend bezeichneten Gerichtsbezirke zugewielen: 


ber Regierung zu Königsberg: 


bie Bezirke der Landgerichte zu ge ee Bartenftein, Braunsberg, Königsberg, von dem 
Bezirk des Landgerichts zu Tilfit die Bezirke der Amtsgerichte zu Memel, Pröfuls; 


ber Regierung zu Gumbinnen: 
bie Bezirke der Landgerichte zu nfterburg, Lyck, von dem Bezirk des Landgerichts zu Tilfit bie 
Amtsgerichte zu Heinrichswalde, Heydekrug, Kaufehmen, Ragnit, Ruf, Skaisgirren, Tilfit; 


ber Regierung zu Danzig: 
ber Bezirk ded Landgerichts zu Danzig, von dem Bezirk des Landgerichts zu Elbing die Bezirke 
ber Amtsgerichte zu Elbing, Marienburg, Tiegenbofj 
45* 


218 


ber Regierung zu Marienwerber: 
die Bezirke der Candgerichte zu Graudenz, Konitz, Thorn, von dem Bezirk des Landgerichts zu 
Elbing die Bezirke der Amtsgerichte zu Ehriftburg, Deutid-Eylau, Riefenburg, Rofenberg i. MWeftpr., 
Stuhm, von dem Bezirk des Landgerichts zu Schneidemühl die Bezirke der Amtögerichte zu 
Deutid-Erone, M. Friedland, Jaſtrow, Schloppe / 


ber Minifterial., Militär und Baukommiſſion zu Berlin: 


der Bezirk des Landgerichts zu Berlin I, von dem Bezirk des Landgerichts zu Berlin II bie 
Bezirke der Amtsgerichte zu Berlin, Charlottenburg, Rixdorfj 


der Regierung zu Potsdam: 
die Bezirke der Landgerichte zu Potsdam, Prenzlau, Neu-Ruppin, von dem Bezirk des Landgerichts 
Berlin II die Bezirke der Amtsgerichte Alt-Landsberg, Bernau, Cöpenid, Königs-MWufterhaufen, 
Liebenwalde, Mittenwalde, Nauen, Oranienburg, Spandau, Straußberg, offen, von bem Bezirk 
des Landgericht zu Frankfurt a. DO. die Bezirke der Amtsgerichte Beeskow, Buchholz, Stortom; 


ber Regierung zu Frankfurt a. D.: 
die Bezirke der Landgerichte zu Cottbus, Guben, Landsberg a. W., von dem Bezirk des Land- 


gericht8 in Frankfurt a. DO. die Bezirke der Umtsgerichte zu Droffen, Frankfurt a. O., Fürften- 
walde, Müncheberg, Reppen, Ecelow, Sonnenburg, Zielenzig; 15 Füͤrſt 


der Regierung zu Stettin: 
ber Bezirk des Landgerichts zu Stettin, von dem Bezirk des Landgerichts zu Greifswald die 
Bezirke der Amtsgerichte zu Anklam, Demmin, Treptow a. T., von dem Bezirk de8 Landgerichts 
in Stargard die Bezirke der Amtögerichte zu Gollnow, Greifenberg i. P., Jakobshagen, Labes, 
Mafforw, Naugard, Nörenberg, Pyrik, Regenwalde, Stargard, Treptow a. R.; 
ber Regierung zu Cöslin: 
die Bezirke der Landgerichte zu Cöslin, Stolp, von dem Bezirk deö Yandgeridhts zu Sta 
die Bezirke dev Amtsgerichte Callies, Dramburg, Falkenburg ie — 
der Regierung zu Stralſund: 
von dem Bezirk des Landgerichts zu Greifswald die Bezirke der Amtsgerichte zu Barth, Ber 
Franzburg, Greifswald, Grimmen, Loitz, Stralfund, Wolgaft; — — 
der Regierung zu Poſen: 
die Bezirke der Landgerichte zu Liſſa, Meſeritz, Oſtrowo, Poſen, von dem Bezirk bes 
zu Gnefen ber Bezirk des Amtsgerichts zu Wreichen; — — 
der Regierung zu Bromberg: 
der Bezirk des Landgerichts zu Bromberg, von dem Bezirk des Landgerichts zu Gneſen die 
Bezirke der Amtsgerichte zu Gneſen, Mogilno, Tremeſſen, — dem Bent bes 
Landgerichts zu Schneidemühl_die Bezirke ber Amtsgerichte zu Ezarnitau, Filehne, Kolmar i. P., 
Lobſens, Margonin, Nakel, Schneidemühl, Schönlanfe, Wirfit; 
ber Regierung zu Breslau: 
die Bezirke der Candgerihte zu Breslau, Glatz, Oels, Schmweibnig, von bem Bezirk des Rand. 
gericht® zu Brieg die Bezirke der Amtögerichte zu Brieg, Lömen * Ohlau, — Wanſen, 
von dem Bezirk des Landgerichts zu Glogau die Bezirke der Amtsgerichte zu Guhrau, Herrn- 
ftadt, Steinau; 
ber Megierung zu Liegnitz: 
die Bezirke ber Landgerichte zu Görlig, Hirſchberg, Lieanig, von dem Bezirk bed Landgerichts 


zu Glogau die Bezirke ber Amtsgerichte zu Beuthen a. D., Carolath, Hreiftabt, GI 4 
berg, Halbau, Neufalz, Voltwig, Priebus, Sagan, Sprottan; h, Freiſtadt, Glogau, Grün 


219 


ber Regierung zu Oppeln: 


die Bezirke der Landgerichte zu Gleiwig, Neiffe, Oppeln, Natibor, Beuthen, von bem Bezirk 
des Landgerichts zu Brieg der Bezirk de8 Amtsgerichts zu Grottlau; 


ber Regierung zu Magdeburg: 
bie Bezirke der Pandgerichte zu Halberftadt, Magdeburg, Stenbal; 

ber Regierung zu Merfeburg: 
bie Bezirke ber Landgerichte zu Halle a. d. ©., Naumburg a. d. ©., Torgau, von dem Bezirk bes 
Landgerichts zu Nordhaufen die Bezirke ber Aıntsgerichte zu Artern, Heringen, Kelbra, Roßla, 
Sangerhaufen, Stolberg a. 9.; 

ber Regierung zu Erfurt: 
ber Bezirk des Landgerichts zu Erfurt, von dem Bezirk des Landgerichts zu Norbhaufen bie 
Bezirke ber Amtögerichte zu Bleicherode, Dingeltedt, Ellxich, Großbodungen, SHeiligenftadt, 
Norbhaufen, Worbid, außerdem die Bezirke der Amtsgerichte zu Schleufingen, Suhl, Ranis, 
Siegenrüd; 

ber Regierung zu Schleswig: 
ber Bezirk des Oberlandedgerichts zu Stiel; 

der Finanzbdireftion zu Hannover: 


ber Bezirk des Landgerichts zu Göttingen, von bem Bezirk bes Landgerichts zu Hannover die 
Bezirke der Amtögerichte zu Calenberg, Eoppenbrügge, Hameln, Hannover, Lauenftein, Münder, 
Neuftadbt a. R., Volle, Springe, Wennigfen, von dem Bezirk ded Landgerichts zu Hildesheim 
die Bezirke der Amtsgerichte zu Alfeld, Bodenem, Elze, Goslar, Hildesheim, Liebenburg, Deine, 
von dem Bezirk des Landgerichts zu Osnabrück der Bezirk de Amtsgerichts zu Diepholz, von 
dem Bezirk des Landgerichts zu Verden die Bezirke dev Amtsgerichte zu Baffum, Bruchhaufen, 
Hoya, Nienburg, Stolzenau, Sulingen, Syke, Uchte, von bem Bezirk des Landgerichts zu Nord 
haufen ber Bezirk des Amtsgerichts zu Slfeld; 

ber Fandbroftei zu Lüneburg: 
die Bezirke der Landgerichte zu Lüneburg, Stade, von dem Bezirk des Landgericht zu Hannover 
ber Bezirk bes Amtsgerichts zu Burgwedel, von dem Bezirk des Landgerichts zu Hildesheim bie 
Bezirke der Amtögerichte Burgdorf, Falleröleben, Gifhorn, Meinerfen, von dem Bezirk bes 
Landgerichts in Verden die Bezirke der Amtsgerichte zu Achim, Ahlden, Blumenthal, Dorum, 
Geeftemünde, Hagen, ehe, Leſum, Lilienthal, Ofterholz, Rotenburg, Verden, Walsrode; 

ber Landbroftei zu Osnabräd: 
ber Bezirk des Landgerichts zu Aurich, von bem Bezirk bes Landgerichts zu Osnabrüd die Be- 
zirke der Amtsgerichte zu Bentheim, Berfendrüd, frreren, Fürſtenau, Jburg, Lingen, Malgarten, 
Melle, Meppen, Neuenhaus, Osnabrüd, Papenburg, Quakenbrück, Sögel, Wittlage; 

ber Regierung zu Münfter: 
der Bezirk des Landgerichtd zu Münfter; 

ber Regierung zu Minden: 
ber Bezirk des Landgerichts zu Bielefeld, von dem Bezirk des Landgerichts zu Paderborn bie 
Bezirke der Amtsgerichte zu Beverungen, Borgentreid, Brakel, Büren, Delbrüd, Fürftenberg, 
Höxter, Lichtenau, Nieheim, Paderborn, Salzkotten, Steinheim, Marburg; 

der Regierung zu Arnsberg: 
bie Bezirke der Landgerichte zu Arnsberg, Dortmund, Hagen, von bem Bezirk des Landgerichts 
zu Effen die Bezirke dev Amtsgerichte zu Bochum, Gelfenkichen, Hattingen, Wattenfcheid, von 


dem Bezirk des Landgerichts in Paderborn die Bezirke der Amtsgerichte zu Ermitte, Gefede 
Sippftadt, Rüthen; — 


220 





der Regierung zu Caſſel: 

ber Bezirk des Landgerichts zu Caſſel mit Ausſchluß dev Bezirke der Amtsgerichte zu Arolſen, 
Corbach, Niederwildungen, ber Bezirk des Landgerichts zu Hanau, von bem Bezirk des Land» 
gerichts zu Marburg die Bezirke der Anıtögerichte zu Amöneburg, Borken, Frankenberg, Fronhauſen, 
Homberg, Jesberg, Kirchhain, Marburg, Neukirchen, Neuftabt, Oberaula, Rauſchenberg, Rofen- 
tbal, Treyſa, Vöhl, Wetter, Ziegenhain, von dem Bezirk de8 Landgerichts zu Hannover bie Be- 
zirke der Amtsgerichte zu Obernkirchen, Oldendorf, Ninteln, Robenberg, von dem Bezirk des 
Landgerichts in frankfurt a. M. der Bezirk des Amtsgerichts zu Bodenheim, außerdem bie Be- 
zirfe der Amtsgerichte zu Brotterode, Schmalkalden, Steinbad) - Hallenberg; 


der Regierung zu Wiesbaden: 


ber Bezirk de8 Landgerichts zu Wiesbaden, von dem Bezirk des Landgerichts zu Marburg bie 
Bezirke der a re u Battenberg, Biedenkopf, Gladenbach, von dem Bezirk des Landgerichts 
zu Frankfurt a. M. Die Bezirke der Amtsgerichte zu Frankfurt a. M., Homburg vor ber Höhe, 
von dem Bezirk des Landgerichts zu Limburg a. d. L. die Bezirke der Amtsgerichte zu Diez, 
Dillenburg, Ems, Habamar, Herborn, Limburg a. d. L., Marienberg, Naffau, Rennerod, Runkel, 
Weilburg, von dem Bezirk bes Landgerichts zu Neuwied bie Bezirke der Amtsgerichte zu Höhr- 
Grenzbaufen, Hachenburg, Montabaur, Selters, Wallmerod; 
ber Regierung zu Coblenz: 


ber Bezirk de8 Landgerichts zu Coblenz, von dem Bezirk be8 Landgerichts zu Limburg a. d. ®. 
die Bezirke ber Amtsgerichte zu Braunfels, Ehringshaufen, Wehlar, von dem Bezirk Land» 
gerichts zu Neuwied die Bezirke der Amtsgerichte zu Altenkirchen, Asbach, Daaden, Dierdorf, 
Ehrenbreititein, Kirchen, Linz, Neuwied, Wiffen ; 
der Regierung zu Düffelborf: 
bie Bezirke der Landgerichte zu Eleve, Düffeldorf, Elberfeld, Duisburg, von dem Bezirk bes 
Landgerichts zu Effen die Bezirke ber Amtögerichte zu Borbed, Effen, Steele, Werben; 
ber Regierung zu Eöln: 
die Bezirke der Landgerichte zu Bonn, Cöln; 
der Regierung zu Trier: 
bie Bezirke der Pandgerichte zu Saarbrüden, Trier; 
der Regierung zu Naden: 
ber Bezirk des Landgerichts zu Aachen; 
ber Regierung zu Sigmaringen: 
ber Bezirk des Pandgerichts zu Hechingen. 
Berlin, den 31. Juli 1879. 


Der Juftiz-Minifter. Der Finanz · Miniſter. 
In deſſen Vertretung: Bitter. 
von Schelling. 


I. 3637. Juſt.-Min. 
1. 9773. Fin.Min. 


21 


3. 
Formular. 


Sinterlegungsftelle 
für den Bezirk des Königlihen Amtsgerichts zu .................... : 
Königliche Regierung (Finanz Direktion u. ſ. w.) ZU .... ................ 


Kaffe ber Hinterlegungsftelle: 
Königliche Regierungs-Hauptlaffe (Landeskaſſe u. ſ. w.) zu ... ......44 
(Ort und Datum.) 
N. N., Gerichtsſchreiber. 





Num. 54. 


Allgemeine Verfügung vom 29. Juli 1879, — betreffend die Aufftellung und die Einreichung 
der Forſtdiebſtahlsverzeichniſſe. 


Zur Ausführung des $. 26 Abſ. 2 des Geſetzes, betreffend den Forſtdiebſtahl, vom 15. April 1878 
beftimmt der Juftiz-Minifter Folgendes: 


J. Aufftellung der Berzeichniffe. 


5 l. Die mit dem Forſtſchutze betrauten Derfonen Haben die Verzeihniffe, deren Führung ihnen nad) 
$. 26 Abſ. 1 des F. D. ©. obliegt, nad dem anliegenden Mufter I einzurichten. 
Die Spalten 2, 3, 5 und 6 find zu Eintragungen ber hi aeg beftimmt, die Spalte 4 zu 
Eintragungen des Forftrevierbeamten oder des Amtsanmwalts, die Spalten 1 und 7 zu Eintragungen bes 
Amtsanwalts, die Spalten 8—11 zu Eintragungen des Gerichts. 


2. Die erfte (äußere) Seite des Verzeichniffes ift von den Forſtſchutzbeamten zu Eintragungen nicht 
zu benugen, aber auch nicht zu durchſtreichen. ö 


3. Die Eintragungen ber Forftihugbeamten find in folgender Weife auszuführen: 


In Spalte 2 it durch Budhitaben (a, b, e u. f. mw.) erfennbar zu machen, wie viele Befchuldigte 
in einem Straffalle ald Thäter, Mitthäter, Theilnehmer, Begünftiger, Hehler, unberechtigte Befiger von 
Holz, oder Haftbare betheiligt find. 

In Spalte 3 find einzutragen die Perfonalien der Befchuldigten, welche in dem durch das Forft- 
biebftahlögefeß vorgefehenen Verfahren in irgend einer Richtung zur Verantwortung gezogen werben follen, 
mag es fih um Strafe, Wertherfag oder Einziehung handeln, und mag eine eigene That oder nur bie Haft- 

eit für bie That eines Dritten in Frage fein. 

In den fsällen des $. 17 bes 1 D. ©. ift der Inhaber bes —— Holzes als Beſchuldigter 
aufzuführen. — Für die Angabe des Lebensalters kommt weſentlich in Betracht, daß erkennbar fei, ob ber 
Beldulige über zwölf Jahre und über oder unter achtzehn Jahre alt ift. — Perfonen unter zwölf Jahren 
find als Beſchuldigte nicht einzutragen. i 

n Spalte 5 find bie zur Beurtheilung des Falles erheblichen Ihatfachen derart einzutragen, daß 
fie nad) unter I—IV der Ueberfchrift angegebenen Gefichtspunften gejondert werben, 


— N F 


222 


Wenn im Falle der einer Perſon unter zwölf Jahren jur Laft fallenden Ihäterfchaft Jemand ale 
unmittelbar haftend in Anſpruch genommen und bemgemäß in Spalte 3 eingetragen ift, fo ift in Spalte 5 
unter I zu vermerfen, wie dev wegen mangelnder Strafmünbigfeit nicht verfolgbare Thäter heißt. 

n Spalte 6 ift der Werth des entwendeten Gegenftandes gemäß $.9 Abſ. 2 des F. D. G. nad 
ber Forfttage oder nad) dem örtlichen Preife einzutragen, je nachdem die Entwendung in einem Königlichen 
ober in einem Privatforfte verübt if. 


4. Jeder einzelne mit ber laufenden Nummer verfehene Straffall ift von dem nädftfolgenden Straf- 
falle durch einen Strich zu fondern. Diefer Stridy ift unter die den letzt aufgeführten Betheiligten bes 
Straffalles betreffenden Eintragungen durch die ganze linke Blattfeite zu ziehen. . 

5. Die Verzeichniffe find al8 Monatsverzeichniffe in der Art zu führen, daß alle in dem Forſtſchutz 
bezirke verübten, im Laufe eines Kalendermonats zur Kenntniß gelangten Zuwiderhandlungen in Ein Ber- 
zeihniß zufammengefaßt werben. 

Nach Ablauf des Kalendermonats ift das Verzeichniß durch Namensunterfchrift, unter Beifügung 
von Ort und Datum, abzuſchließen. 


1. Einreihung der Verzeichniſſe. 


6. Das abgefhloffene Monatsverzeihniß ift von dem Forſtſchutzbeamten, 
fofern derfelbe einem Forſtrevierbeamten unterftellt ift, an diefen in Einer Ausfertigung, 
andernfalld an den Amtsanwalt in zwei Musfertigungen, 
bis zum 15. des folgenden Monats einzureichen. 
Hattfi * Einreichung geſchieht lediglich unter Umſchlag (Couvert), falls nicht eine perſönliche Uebergabe 
attfindet. 


7. Der Forſtrevierbeamte hat den rechtzeitigen Eingang der ſeitens der Forſtſchutzbeamten bei ihm 
einzureichenden Monatsverzeichniſſe zu überwachen. 

In den eingereichten pre vu re find feiten® des Forſtrevierbeamten die Eintragungen der Epalte 6 
zu prüfen und nöthigenfall zu berichtigen; die Richtigkeit iſt demnächſt von ihm zu beicheinigen. 

Die Spalte 4 ift durch den — auszufüllen, ſoweit ihm dieſes auf Grund ſeiner Liſten 
(Verzeichniffe) moͤglich iſt. 

8. Der Forſtrevierbeamte * dadurch, daß er die bei ihm eingereichten Verzeichniſſe einfach ineinander 
legt, ein Geſammtverzeichniß herzuſtellen. 

Eine zweite Ausfertigung dieſes — ——————— wird vom Forſtrevierbeamten durch eine Ab⸗ 
ſchrift der zuſammengelegten Einzelverzeichniſſe gebildet, wobei ein äußerer Bogen nad) dem anliegenden 
Mufter 11) benutzt wird. Die Aufſchrift des Äußeren Bogens iſt entſprechend auszufüllen. 

97 Fall8 der Forftrevierbeamte nicht zum Amtsanwalt beftellt ift, Hat er beide Ausfertigungen des Ge- 
< fammtverzeichniffes dem Amtsanmwalt ohne Verzug einzureichen. 


Berlin, ben 29, Juli 1879. 
Der Juſtiz ⸗Miniſter. 
In deſſen Vertretung: 
von Schelling. 
ämmili i 
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*) Gedruckte Formulare, welche den Muſtern genau entſprechen, find in ber Buchdruckerei von Reinhold Kühn, Berlin W. 
Leipzigerſtraße Nr. 14, vorräthig. 


Muſter 1. 





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Zuſtel · 





Inhalt 
des richterlichen Strafbefehls. 


Erlaß eines Strafbefehls. 


Antrag des Amtsanwalts auf 






merkungen. 





aul arpbıgipargeßuojdum 





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Matt. 


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Laufende Zahl zur Bezeichnung bes 
Straffalles. 


Laufender Buchſtabe zur Bezeihnung ber 
bei einem Straffalle Betbeiligten. 


Zuname, Vorname, 
Stand, 
Mohnort oder Aufenthaltsort, 
Alter 
des Beſchuldigten. 





Vorbeſtrafungen. 


Tag der begangenen That. 





Tag bes Strafbefehls ober 
Urtheils. 





7 
& 
3 
$ 
& 
B 
— 
—— 
4 


J. 


— 
— 






.Bezeichnung ber in Beſchlag 
» Benennung des Beſchabdigten. 


nhalt ber Beſchuldigung nach 

bat, Gegenſtand, Seit Ort 
und näheren Umſtänden, welche Werth 
eine Erhöhung der ordentlichen 
Strafe oder eine Zuſatzſtrafe 
rechtfertigen. 






. Bezeichnung der Zeugen und des | Entwen- 


Grundes ihrer Wiſſenſchaft. 





genommenen Gegenjtände. 









227 
Mufter I. 





VDerzeichniß 


ber 


innerhalb des Amtsgerichtsbezikkund zwar in... 


Forftredir 
In. Den Torkihunbesiilen 2... aan 


während des MonatS u... 18 


angezeigten Vergehen und Uebertretungen; 
welche dem dur das Forftdiebftahlägefeg vom 15. April 1878 vorgejchriebenen 
Strafverfahren unterliegen. 





— 


— 


Num. 55. 


Allgemeine Verfügung vom 3. Auguſt 1879, — betreffend den Erlaß der Geſchäftsordnungen für 
die Gerichtsſchreibereien der Amtsgerichte und der Landgerichte und für die Sekretariate der Staats— 
anwaltjchaften bei den Landgerichten.*) 


Die auf Grund des $. 68 des Geſetzes vom 24. April 1875 (Gef.-Samml. S. 230) von dem Juftiz- 
Minifter erlaffenen, in den Anlagen abgedrudten Gefhäftsorbnungen für die Gerichtöfchreibereien der Amts- 
erichte und der Yandgerichte und für die Sefretariate der Staatsanwaltfchaften bei den Yandgerichten werben 
eur zur Öffentlichen Kenntniß gebradt. 
Die zur Ausführung dieſer Gefchäftsorbnungen erforderlichen Anordnungen werben von ben Bor- 
ftänden der Gerichte und der Staatsanwaltſchaften getroffen. 
Allgemeine Anordnungen, welde für den Bezirk eines Oberlandesgerichtd getroffen werden, find zur 
Kenntniß des Juftiz-Minifterd zu bringen. 
Berlin, ben 3. Auguft 1879. 
Der Juftiz - Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Scdelling. 
An fämmtliche Juftizbehörden. 
I. 1774. G. 81. 


Num. 56. 


Allgemeine Verfügung vom 13. Juli 1879, — betreffend die Abführung ber Depofitalgelder 
unbekannter ntereffenten an die Juftiz- Offizianten- Wittwentaffe. 
Allgemeine Verfügung vom 16. Dezember 1876 (Juft. -Minift.- Bl. ©. 242). 

Im SHinblid auf die bevorftehende anderweite Gerichtsorganifation wirb bie Eu er Verfügung 
vom 16. Dezember 1876 babin geändert, daß im laufenden Sabre die Abführung der Depofitalgelder un- 
befannter Intereſſenten an bie ae eg e fpäteftens am 15. September biefes 
ns zu erfolgen bat und die darauf Bezug habende Mittheilung bis zum 20. beffelben Monats ber 
Juſtiz -Hauptkaffe zu machen ift. Sollten nad) dem bezeichneten Termine noch Maffen zur vorläufigen Ber- 
wahrung genommen fein, welde zur Abführung an bie Juftiz-Offizianten- Wittwenkaffe geeignet find, fo ift 
darüber dem Juftiz-Minifter Bericht zu erftatten. 

Berlin, den 13, Juli 1879. 

Der Juftiz- Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Schelling. 
An fämmtliche Gerichtsbehörben im Geltungsbereich ber Verorbnung vom 2, Januar 1849, 
1. 2712. Juſtijfonds 91. Vol. 4. 


R. v. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Gedruckt Berlin in der Reihädruderei. 


Anlage I 
zum Juſtiz + Minifterial- Blatt Nr. 32 von 1879, 


Geſchäftsordnung 


Gerichtsſchreibereien der Amtsgerichte. 


DO m u — — — De — — 
PZFR —- —æ- 


3882881 


Inhalts- Verzeichniß. 


Etſtet Abſchnitt. 


Allgemeine Beſtimmungen. 


Einrichtung der Gerichtsſchreibereien. 

Aeußere Ordnung. 

Geſchäftszeit, Unmelbeftube, Briefkaſten. 
Dienſtobliegenheiten im Allgemeinen. 

Eingänge. 

Werthfendungen. 

Unlegung ber Akten. 

Drdnungsnummern und Eingangstegifter. 

Ultenregifter. 

Regifter für Generalaften. 

Regifter für Rechtshülfeſachen. 

Selbftändige Amtshandlungen des Gerichtsſchreibers. 
Vorlegung der Schriftſtücke. 

Ordnung ber in ber Bearbeitung befindliden Schriftftüde. 
Ausführung ber Verfügungen und Beſchlüſſe. 
Gefchäftsfalender. 

Aushangskalender. 

Zuſtellungen. 

Vermittelung von Aufträgen an den Gerichtsvollzieher. 
Geſchaͤftsverlehr mit dem Gerichtsvollzieher. 


Zweiter Abfchnitt. 
Civilfaden. 


Sühneregifter. 
Mahnreglſter. 
Civilprozeßregiſter. 
Vollſtreckungsregiſter. 
Kalender für mündliche Verhandlungen. 
Aushang bed Urtheilsverzeichniffes. 
Kammer für Handelsſachen. 
r 


Dritter Abſchnitt. 
KRonfursfaden. 


- Konkurdregifter und Konfursakten, 

. Tabelle. 

Ertheilung vollftrefbarer Ausfertigungen, 
Vorrechtsregiſter. 

Deffentlihe Bekauntmachungen. 


22888 


De 


Vierter Abſchnitt. 
Straffaden. 


Forſtdiebſtahlsſachen. 

Regiſter für Privatklageſachen. 
Strafprozeßtegiſter. 

. Kalender für Hauptverhandlungen. 
. Wiederaufnahme bes Verfahrens. 
. Lifte der Ueberführungsftäde. 
Strafkammerſachen. 


—A——— 
> sw ww wc 
SEAMRED 


Fünfter Abſchnift. 
$.40, Schlufbeftimmungen. 


Gefchäftsordnung 


für bie 
Gerichtsfchreibereien der Amtsgerichte. 


Erfter Abfchnitt. 
Allgemeine Beftimmungen. 


§. I. 


Bei jedem Amtsgerichte wird eine Gerichtsſchreiberei eingerichtet. Dieſelbe zerfällt, wo es das Bedürfniß Ginzidtung Dre 


erfordert, in Abtheilungen. 

Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichtöfchreiber angeftellt, fo kann der Präfident des Ober- 
landesgerichts iinen bderfelben zum erſten Gerichtsfchreiber beftellen; bei großen Umtsgerichten können mehrere 
erfte Gerichtsſchreiber bejtellt werden. Die Beftellung ift jederzeit widerruflic. 

Den in Betreff bes Gefchäftsbetriebes von dem erften Gerichtäjchreiber —— Anordnungen 
haben bie übrigen Beamten ber Gerichtsſchreiberei bis auf etwaige anderweite Entſcheidung des aufficht- 
führenden Richter Folge zu leiften. 

Die Obliegenbeiten de8 erften Gerichtsfchreiberd werden, falls ein ſolcher nicht beftellt ift, im Wege 
ber Gefchäftsvertheilung einem der mehreren Gerichtsfchreiber übertragen. 

Die Gerihtsfchreiber find verpflichtet, ſich gegenfeitig zu vertreten und bei Häufung der Gefchäfte 
ſich Hülfe zu leiften. 

$. 2. 


Alle Gefhäftsräume des Gericht3 find mit Nummern und mit der Muffchrift ihrer Beftimmung zu 
verjehen. Bei größeren Gerichten ift ein Verzeichniß der Gefhäftsräume im Hausflur anzubringen. 

Außerhalb ber Fächer und Behältniffe dürfen fi nur Akten und Schriftftüde befinden, welche zu 
ben vorliegenden Arbeiten gehören. Die Aktenfächer find mit deutlichen Ueberfchriften zu verfehen. 

Für die Abtragung der Alten und Em en Schriften an eine andere Abtheilung oder an ben Richter 
= für den mündlichen Gefchäftsvertehr Seaınten untereinander können bejtimmte Stunden feſtgeſetzt 
werben, 

Ein Auszug aus dem Inventarium für Utenfilien ift in jedem Gerichtszimmer auszubängen, 


$. 3, 
Die gewöhnlichen Dienftitunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags von 3 bie 6 Uhr. 
Der Präſident des Landgerichts kann die Dienftftunden abweichend von biefer Vorſchrift beſtimmen. 
ür bie Erledigung der Eilfälle iſt der Geſchäftsbetrieb an feine Zeit gebumben. 
Für die Mechtfuchenden foll die Gerichtsfchreiberei mindeftens zwei Stunden werftäglic geöffnet fein. 
Der Bräfident des Landgerichts bat bie Hierzu ein» für allemal beitimmten Tagesitunden (Sprechſtunden) 
feſtzuſetzen. Eine Bekanntmachung der Sprechitunden ift an die Gerichtstafel anzuheften. 


ſchreibertien. 


Aeußere 
Drdnung. 


Befcbättkzeit, 
Linmeldt €; 
Brieftaiten. 





6 


Bei Umtsgerihten von beträchtlichem Geihäftsumfange kann behufs —— von Geſuchn 
welche von Gerichtsſchreibern aufzunehmen ſind, eine — — eingerichtet werden. 

Um den Rechtſuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechſtunden ſchriftliche Eingaen 
niederzulegen, iſt, ſofern e8 das Bedürfniß erfordert, in dem Flure des Gerichtsgebäudes ein Briefkaen 
—— en. Derſelbe iſt zweimal oder dreimal werktäglich durch den Gerichtsdiener zu leeren. Die Leerugd- 
zeiten find auf dem Brieflaften zu vermerfen. 54 


Dienftobliegen» Der Gerichtsfchreiber Fr auf Erfordern des Richters das Protokoll zu führen; die von dem Rigter 
namen getroffenen Anordnungen durdy Anfertigung ber Expeditionen, Ausfertigungen und Abfchriften, ſowie durch 
Hnferti ung von Recdnungsarbeiten auszuführen; nad) Maßgabe der bejtehenden Bi ag bei Berechnung 
und Erhebung der Gerichtäfoften mitzuwirken; ur die Ordnung und Aufbewahrung der Akten und fontigen 
Schriften zu jorgen; Heinere Schreibarbeiten ſelbſt zu fertigen; Regifter und Liſten zu führen; auf Grin der- 
felben die Aufftellung der vorgefchriebenen Auszüge und Gefchäftsüberfichten zu bewirken; fid übehaupt 
denjenigen Verrichtungen zu unterziehen, welche im Intereſſe de8 Gefchäftsbetriebes für erforderlich achtet 
werben, 
Zu ben Dienftobliegenheiten des erften Gerichtsfchreibers gehört e8: 
I. Utenfilien, Druckſachen, Schreibmaterialien, Beleuhtungs- und Heizungsmaterial, ſowic fonftige 
Gefchäftsbebürfniffe nad den ihm ertheilten MWeifungen anzufhaffen und zu verwaltn; 
2. die Inventarien des Amtsgerichts [hr führen und darüber zu wachen, daß die für die Äußere 
Ordnung und Sicherheit der Gefhäftsräume erlafjenen Anweifungen befolgt werben 
3. die Gefhäftsüberfichten aus ben Nahrichten zufammenzuftellen, welche bie einzelnen Gerichtsſchreiber 
zu liefern haben. F 


Eingänge, Die an da8 Gericht verfhloffen eingehenden Sendungen werden von bem Richter der BerichtSabthei- 
a ! ge — der Adreſſe bezeichnet iſt, und wenn dieſe Bezeichnung fehlt, von dem aufſichtführen 
ichter eröffnet. 

Die an die Gerichtsſchreiberei gerichteten, verſchloſſen eingehenden Sendungen eröffndt ber Gerichts— 
ſchreiber, — bei den mit mehr ald einem Gerichtäfchreiber befegten Amtsgerichten, wenn in ber Aufichrift 
die Abtheilung bezeichnet ift, der Gerichtöfchreiber der Abtheilung, anderenfalld der erſte Gerichtsfchreiber. 
Der Lebtere ku auch die unverfchloffenen * das Gericht oder die Gerichtsſchreiberei befiimmten Schrift- 
ftüde, wenn Zweifel ift, zu welcher Abtheilung fie gehören, ſowie die in der gemeinfchaftlidyen Anmelde» 
ftube aufgenommenen Gefuche in Empfang zu nehmen, zu fondern und an Die Auflänbigen Abtheilungen ber 
Gerichtöfehreiberei zu befördern. — Abweichende Vorfchriften können nad) dem örtlichen Bebürfniffe von dem 
Dräfidenten des Landgericht? getroffen werben. 

Bei der Entgegennahme einer Schrift find auf derfelben der Zeitpunkt des Eingangs, die Zahl der 
Anlagen und diejenigen Poftgebühren anzugeben, welche ald baare Auslagen in die Koftenrehnung auf- 
zunehmen find. Auf die Anlagen wirb der Eingangsvermert nur in ben gefehlich beftimmten Fällen ge- 
ſetzt (fiehe 4* B. 8. 166 C. P. O und 8. 42 G. B. D.) Gelangt die Schrift nicht an dem vermerkten Tage 
an bie Gerichtsſchreiberei, fo bat dieſe einen beſonderen Eingangsvermerk zu machen. 

Geſuche um Eintragungen im Grundbuche, auf welchen nicht Kan von dem zuftänbigen Grundbuch⸗ 
tichter die Seit des Eingangs vermerkt ift, find von dem mit den Gejchäften des Grundbuchrührers binficht- 
lich des betreffenden Grundſtücks beauftragten Gerichtäfhreiber mit dem Seitpunfte, an weldem ihm das 
Geſuch —— iſt, zu bezeichnen ($.42 G. B. O. und $. 31 Abſatz 2 des Geſetzes vom 24. April 1878, 
Gef. Samml. ©. 230), 


er Die Empfangnahme der an das Gericht oder eine Abtheilung des Gerichts abrefficten Poftanweifungs- 

EN beträge und Sendungen mit Werthangabe, ſowie die Eröffnung ber betreffenden Briefe bleibt dem auf- 

fihtführenden Richter ausjchließlich vorbehalten. Derfelbe vollzieht die zu ertbeilenden Empfangsfcheine, 
nachdem ber erfte Gerichtsfchreiber die Eingänge in das Vofteingangsnotizbud) eingetragen hat. 

Das Pofteingangsnotizbud hat 9 Spalten mit folgenden Ueberfchriften: 1. Tag bed Eingangs, 

2, Nummer des Ablieferungdfcheins oder der Poftanweifung, 3. Auffchrift (Adreſſe), 4. Abgangsort, 


7 


5. Werthangabe in Mark, 6. Name des Ausgabebeamten der Poſt, 7. Tag und Stunde ber —— durch 
den Tagesſtempel beglaubigt, 8. Bezeichnung der Sache, 9. Nachweis über den Verbleib des Geldes. 

Die Poſtanſtalt wird ein für allemal erſucht, die baaren Einzahlungen und die Sendungen mit 
Werthangabe bei Rückgabe der vollzogenen Ablieferungsſcheine nur unter |. des Motizbuches zu 
verabfolgen. Zum Anerkenntniß der richtigen Eintragung diefer Scheine in das Notizbuch trägt ber Bol. 
ausgabebeamte bei der letzten Dofition mehrerer hintereinander eingetragenen Sendungen beffelben Antunfts- 
taged mit Bezeichnung ihrer Anzahl feinen Namen unter Abdrud des Tagesftempels in Spalte 7 ein. 

Beim Eingange von MWerthiendungen find die Begleitfchreiben und, falls ſolche Scyreiben fehlen, die 
fofort unter Beilegung des Abfchnitts der Doftanweifungen aufunehmenden, den Eingang befundenden Ber- 
merfe mit einer Angabe über den Verbleib oder die vorläufige Verwahrung zu verfehen. 

Der aufſich rar Richter hat auch die an das Gericht oder eine Abtheilung des Gerichts geridy 
teten eingefchriebenen Doftfendungen zu Öffnen und die darüber der Poſt zu ertheilenden Empfangsfcheine 
zu vollziehen. it die Pojtbehörde damit einverftanden, fo werben die eingelchriebenen —— ebenfalls 
in das Deinen eingetragen, anberenfalld wird darüber von einem dazu beftimmten Beamten 
eine befondere Lifte gehalten. 

Bei größeren Amtögerichten können von dem PVräfidenten des Pandgerichts die durch vorftehende 
Vorſchriften dem auffichtführenden Amtsrichter vorbehaltenen Befugniffe in Betreff folder Sendungen, welche 
an eine beftimmte Abtheilung des Gerichts adreffirt find, einem anderen Amtsrichter übertragen werben. 

Die an die Gerichtöfchreiberei adreflirten Sendungen mit Werthangabe, Doftanweifungsbeträge und 
eingefchriebenen Sendungen bat der erſte Gerichtsfchreiber in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Er unter 
eichnet die Empfangsfcheine und trägt die Sendungen, falls nicht angeordnet ift, daß über biefelben ein 
sefonderes Pofteingangsnotizbuc, geführt wird, in das oben erwähnte Bud, ein. 


8.7. 

Aus den eine und diefelbe Rechtsangelegenheit betreffenden Schriften werben Akten gebildet; es können 
auch Schriftjtüde, welche verfchiedene, aber eihartige Angelegenheiten betreffen, in Sammelatten — General- 
aften — vereinigt werben. 

Jedes Aktenſtück erhält ein Aktenzeichen. Daffelbe wird durch den Bucftaben und die Nummer bes 
Altenregifterd unter Beifügung der Jahreszahl gebildet; für Grundakten vertritt in der Megel die Bezeich- 
nung des Grundbuchblattes das — für Generalakten wird das Aktenzeichen durch die Ziffer und 
die Nummer des Regifterabfchnitt3 gebildet. Das Altenzeihen lautet demgemäß beifpieldweife C. Nr. 11/80 
oder Tempelhof I. ©. 124 oder U. Hr. 16, 

Die Akten werben geheftet und mit einer fortlaufenden Blattzahl verfehen; fie erhalten aus ftarfem 
Dapier Aftendedel und Aktenrüden. Der Präfident des Oberlandesgericht8 fann für gewille Gattungen von 
Saden beitimmen, daß die Verwendung förmlicher Aftendedel und Aktenrüden unterbleibt und daß die Alten 
entweder mit einem gewöhnlichen —— oder nur mit einem aus einem halben Bogen Papier 
beſtehenden Aktenrücken verſehen werden. Eine ſolche Beſtimmung kann auch für die Angelegenheiten getroffen 
werden, für welche nad) dieſer Geſchäftsordnung Blattfammlungen anzulegen find. 

Auf dem Aftendedel oder auf dem Altenrüden ift da8 Amtsgericht zu bezeichnen, Die Angelegenheit, 
auf welde fi ber ar bezieht (Namen ber Parteien, Angeichuldigten), anzugeben und das Aften- 
zeichen zu vermerken. Haftſachen find als ſolche, andere Sachen, welche einer — Beſchleunigung 
bedürfen, ſind durch einen auf den Aktendeckel, bezüglich auf die vorzulegende Schrift zu ſetzenden, in die 
Augen fallenden Vermerk als »Eilfaches zu bezeichnen. 

Die Weglegung der Akten erfolgt auf Anordnung des Richters, wenn die Angelegenheit beendet 
ift oder für beendet gilt (fiehe unten $. 23). Auf dem Äktendeckel ift das Jahr der Weglegung und das 
Jahr ge e eg die Alten aufzubewahren find, nadyzutragen. Befonbere Regifter über weggelegte Akten 
werben nicht geführt. 

any den Fällen, melche biefe — — ausdrücklich beſtimmt, werden Blattſammlungen an- 
gelegt. Es unterbleibt dann das Heften und die Anlegung förmlicher Akten. Die betreffenden Schriftſtücke 
—* in einer Hülle geordnet aufbewahrt. Die Hülle erhält das Aktenzeichen ſowie die Bezeichnung des 
Gerichts und der Rechtsangelegenheit. Nach Weglegung ſämmtlicher einen Jahrgang umfaſſenden, zu Blatt- 
ſammlungen gehörigen Schriften werden dieſelben zwiſchen zwei Deckel von Pappe oder Papier gelegt und 


Unlegung bee 
Akten. 


DOrdnungbr 


nammrem unb 


Eingang 
regifter. 


Altentegifter, 


8 





zufammengebunden. Auf dem oberen Dedel wird der Inhalt und das zebr bis zu welchem die Sammlung 
aufzubewahren ift, bemerkt, 3. B. Mahnfachen 1850 aufzubewahren bis 1886, 
Die Bezeichnung »Akten« begreift auch Blattfammlungen in fid. 


$. 8. 


Die zu denfelben Akten gehörigen Schriftftüde erhalten in bem benfelben vorzubeftenden Nummern- 
verzeichniffe in ununterbrochener * eine Nummer (Ordnungsnummer), welche auch dann fortläuft, wenn 
ein neuer Band angelegt wird. ie Nummern werden reihenweiſe in dem —— untereinander 
geſchrieben, neben der Nummer wird das Datum des Schriftſtücks angegeben. Den Ordnungsnummern, 
welche einem und demfelben Geihäftsjahre an ag ‚, wird die Jahreszahl ald Ueberfchrift worangeftellt. 

Die Orbnungsnummer beftimmt bie $ e der Schriften in ben Akten; das Schriftftüd, mit dem 
eine neue Rechtsangelegenheit anhängig wird, erhält die Siffer 1. Anlagen eines Schriftftüds erhalten feine 
Nummer und werben ald zur betreffenden Nummer gehörig (zZ. B. zu Nr. 5) nur Dann bezeichnet, wenn Die 
—* Wichtigkeit der Schriftſtücke dies erfordert oder wenn e8 zur Vermeidung von Irrthümern noth— 
wendig iſt. 

Nach der Eintragung in dem Verzeichniß wird das Alktenzeichen und darunter die Nummer auf das 
Schriftſtück geſetzt. 

Aktenzeichen und Ordnungsnummer zuſammen bilden die Geſchäftsnummer. Dieſelbe wird bei allen 
Schriften (Protokollen, Konzepten, Reinſchriften u. f. w.) lints auf die erfte Seite geſeht. 

m Nummernverzeichniffe ift bei Einheftung bed Schriftftüds oder bei der Abgabe beffelben bie 
emtente Nummer zu durchftreichen, im legteren Falle auch neben die Nummer ein Vermerk über ben Ver- 

eib zu feßen. 

Bilden bie zu einer Rechtsangelegenheit gehörigen Schriften eine Blattfammlung, fo wird das 
Nummernverzeihniß auf dem Umſchlage niedergeſchrieben. 

Den voritehenben en unterliegen alle einzelnen Schriftitüde — alfo namentlih auch Pro- 
tofolle, Wiederporlegungen, von Amtswegen erlaffene Verfügungen, Schriften, die zu General» oder Sammel- 
aften gehören, u. f. w. —, Zuitellungs- und Behändigungsurfunden jedoch nur dann, wenn eine richterliche 
Verfügung auf einem folhen Schriftitüde —— wird. 

Die zu Sühneſachen oder Mahnſachen gehörigen Schriften werden nicht mit Ordnungsnummern, 
ſondern nur mit dem Aktenzeichen verſehen. 

Ein Gefhäftsjournal (Produktenbuch, Tagebuch) wird nicht geführt. 

Schriften, bezüglich deren es zweifelhaft erfcheint, ob fie zu — ten Akten zu nehmen, ob mit 
ihnen neue Akten anzulegen, ober in welches Regiſter fie einzuſtellen find, bat ber Gerihtäfchreiber in das 
Eingangsregifter einzutragen und vorläufig mit der Nummer biefes Regifterd (z. B. E. R. Nr. 12) zu ver- 
fehen. Das Eingangsregifter erhält folgende Spalten: 1. Jährlid fortlaufende Nummer, 2. Tag bes Ein- 
genge, 3. Kurze — des Gegenſtandes, 4. Angabe, wo ſich die Schrift befindet, b. Verbleib der Schrift, 

.Akten, zu denen die Schrift genommen iſt. 


$. 9. 

Die Aften werben in Regifter eingetragen und in der Ordnung aufbewahrt, in welder fie verzeichnet 
find. Umfaßt ein Negilter verfhiebene Angelegenheiten, fo können für diejenigen Abtheilungen ber Gerichts- 
fchreiberei, denen einzelne diefer Angelegenheiten nicht zugewiefen find, Regiiter geführt werden, in benen 
die betreffenden Spalten fehlen. 

‚In den jahrgangsweife zu führenden Regiftern find bie in die Gefhäftsüberfichten aufzunehmenben 
Ergebniffe am Schluffe des Jahres zufammenzuftellen. Cine Uebertragung in das neuanzulegende Megifter, 
bei welcher ftet3 das Aktenzeichen beizubehalten ift, findet nur ftatt, wenn bie Akten bei dem Beginne bes 
dritten, Civilprogeßaften bei dem Beginne des vierten u noch nicht weggelcgt find. Wird in das 
Regifter eines früheren Jahrgangs ein Datum eingefchrieben, fo ift da8 Jahr der Einfchreibung beizufügen. 

Die Rheinſchifffahrtsfachen und die elbzollgerichtlihen Sachen find als ſolche in der Spalte Bemer- 
kungen in den Regiftern zu bezeichnen. Sie werben am Jahresfchluffe gezählt und in der Gefchäftsüberficht 
zur Daritellung gebracht. 


— 


$. 10. 

Das Regiſter für Generalakten wird nah Formular Nr. 1 geführt, Es zerfällt nach den Gegen- 

ſtänden in Abfchnitte. Als Generalatten find diejenigen Akten Aa ae welche Angelegenheiten der Juitiz- 

auffiht und en un betreffen, und alle übrigen Akten, die nicht in ein befonderd vorgefchriebenes 
Regifter einzuftellen find. 

§. 11, 


Die Schriften, welche ein an das Amisgericht gerichtetes Erſuchen anderer Gerichte oder Behörden 
betreffen, werden in das nad Formular Nr. 2 zu führende Regifter für Nechtshülfefachen eingetragen. Aus- 
geichloffen find die Anträge der Staatsanwaltſchaften auf Vornahme von richterlichen Unterfuhungshand- 
lungen Gehe Strafprogeßregifter Spalte 5d). 

3 Aktenzeichen wird gebildet, indem der Regifternummer »R. H.« vorgeftellt wird, z. B. R. H. 
Nr. 10/80. Aus ben bei dem erfuchten Gericht entjtchenden Schriften werden, ſoweit fie nicht zu den mit- 
überfandten Akten gelangen, Blattfammlungen gebildet. Nach demfelben Formular wird das Negifter über 
die an die Gerichtäfchreiberei gerichteten Aufträge und Erſuchen 6 162 G. V. G.) geführt. Beide Regiſter 
können bei Amtsgerichten von geringem verein gt werben. In diefem Falle wird Hinter 
Spalte 2 noch eine Spalte hinzugefügt, welche in zwei Unterfpalten getheilt wird und angicht, ob das Er- 
ſuchen an das Amtsgericht oder die Gerichtsfchreiberei gerichtet iſt. 

Nach Erledigung des Erfuchens werden regelmäßig alle darauf ſich beziehenden Schriftitüde ber er- 
fuchenden Behörde überfandt. on 


Die Anträge, deren felbftändige Erledigung dem Gerichtsfchreiber zufteht, werden von demfelben, 
fofern fie begründet find, erledigt, auch wenn fie ftatt an die Gerichtäfchreiberei an das Gericht adreffirt find. 
Sind die Anträge unzuläffig, jo werden fie abgelehnt und, wenn ſie ſchriftlich geitellt waren, mit einem 
— — verſehen, zurückgegeben. 

ittheilungen, Benachrichtigungen und Erſuchen des Gerichtsſchreibers an Behörden oder andere 
Gerichtsſchreibereien find regelmäßig in Urſchrift abzuſenden. 

Der Gerichtsſchreiber hat in allen Rechtsangelegenheiten — und Benachrichtigungen, ſowie 
die er * ſelbſtändig erlaſſenen Schreiben mit der Unterfchrift feines Namens und feiner Amtseigenſchaft 
zu vollziehen. 

Die Vollziehung der von ihm nad) gefeglichen Vorſchriften zu ertheilenden Ausfertigungen, Auszüge, 
Veglaubigungen und Beiheinigungen geſchieht in gleicher Weije unter Beidrüdung des Gerichtsfiegels. 


$. 13. 

Eingänge, welche ber Gerichtsfchreiber nicht felbitändig zu erledigen bat, find unter Beifügung ber 
Akten dem Richter vorzulegen, falls diefer nicht bereit8 vorher, wie bei Terminsprotofollen regelmäßig ge 
ſchehen foll, eine Verfügung auf das Schriftſtück gefeßt bat. Aujtellungsurfunden werden nur dann vor- 
gelegt, wenn es angeordnet ift oder wenn der Serichtäfchreiber bei der ihm obliegenden Prüfung findet, daß 
nicht vorſchriftmäßig zugeftellt iſt. 

Die Abfchriften der vorbereitenden Schriftfäge, welche nach erfolgter Auftellung an den Gegner 
auf der Gerichtsjchreiberei niedergelegt werden, find ohne Weiteres zu den Akten zu nehmen und dem Richter 
nur dann vorzulegen, wenn dies, ſei e8 für eine beftimmte Gattung von Sachen, fei e8 für einen bejtimmten 
Vrozef, angeordnet ift. 

Die von einer Partei betriebenen Ladungen, mögen fie in einen Schriftfaß aufgenommen oder be 
ſonders angefertigt fein, werben fogleich nad ihrem Eingange vorgelegt. Der auf die Urſchrift des Schrift. 
ſatzes vom Richter gefehte Vermerk der Terminsbeftimmung ift von dem Gericytsfchreiber auf die für das 
Gericht bejtimmte Abjchrift zu übertragen. 


$. 14, 


Renifter für 
Benrralaften. 


— 


Megiſter für 
Net röhälte» 
ſachen. 


SelbRäntige 

Amtobant · 

lungen dee 
riet» 


Grricr 
fchreiber®. 


Borlegung der 
Schrıitimide. 


Die in der gefchäftlichen Behandlung befindlichen Schriften werden in der Gerichtöfchreiberei den ver- runder 


Ausführung dee 
eg urn. 
und Beichlüffe. 


Beldäftd. 


talember. 


10 


2. zur Beichlußfaffung oder Verfügung vorzulegende Schriften; 

3. Schriften, welche zu erledigen Find durch den Gerichtöfchreiber, die Schreibftube, den Gerichts- 
—— u. ſ. w.; 

4. erledigte Schriften. 

Der Auffuhtsbehörbe und dem eigenen Ermeffen des Gerichtsfchreibers bleibt überlaffen, im Falle 
bes age eine noch mehr ind Einzelne gehende Sonderung der Schriften in der Geſchäftsregiſtratur 
eintreten zu laffen, namentlich befondere Fächer zu beftimmen für die Schriften, welde an jeden einzelnen 
ber Nichter, an andere Abtheilungen des Amtsgerichts, die Gefängnißverwaltung u. ſ. w. von dem Gerichts- 
Diener abgetragen werben follen. . 

Den in ber geſchaͤftlichen nn. befindlichen Schriften bleiben die dazu gehörigen Akten ober 
Vorftüde beigefügt. ird durch befondere Gründe, namentlid dur den Umfang ber U und Deren 
Beiftüde, die Trennung geboten, fo werben folhe Akten fo lange, bis die Schrift damit wieber verbunden 
werben kann, beſonders aufbewahrt. 

Der Gerichtsfhreiber hat den Verbleib der bei ihm eingegangenen Schriften nadzumeifen, und muf 
ſich bei Abgabe derfelben, foweit e8 zu dieſem Zwecke erforderlich ift, durch Notizen ſichern. 

Die definitive Abgabe von Alten weit das betreffende Aktenregifter, bie definitive Abgabe einzelner 
Schriftftüde das Nummernverzeihniß nad). ss 


Die Schreiben (Expeditionen), welche — find, a in bündiger verftänblicher Gefchäfts- 
ſprache abgefaßt werden. Jedes Schreiben enthält die Bezeihnung der — — und die Geſchafts⸗ 
nummer. Unter der Adreſſe ift die Art der Erledigung (5. B. Zuftellung durch Aufgabe zur Poft, Zu—⸗ 
ftellung durch die Poſt, gewöhnliche Zuftellung, Einfchreiben u. f. w.) anzugeben, damit bemgemäß die Rein- 
ſchriften und Abfchriften gefertigt werden. Dabei ift zu beachten, daß ber Gerichtövollzieher aus den ihm 
übergebenen Schriftitüden erfehen muß, in weſſen Auftrage und an wen zujuftellen ift, ob der Nachweis der 
Zuftellung förmlid) oder nad) den zugelaffenen einfacheren Formen erbracht werben foll, ob eine Behändigung 
mit oder ohne Beurkundung zu — hat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht. Der Gerichtsſchreiber hat 
darauf zu halten, daß die hiernach nothwendigen Vermerke (nach Inhalt der vom Richter getroffenen Ber- 
fügung und der Expedition) in der Schreibftube auf die Schriften gel t werben, und bat, fomweit Dies 
nich: gefchehen ift, das Verfäumte nachzuholen. Handelt es fi) um Behandigung von Hypothekenurkunden 
und onderen Werthpapieren, fo ift der Vermerk auf einen Umfchlag zu fegen, falld nicht ein Begleitfchreiben 
—— Angaben enthält. Die Art der Zuſtellung oder Behändigung kann in verſtändlicher Abkürzung 

emerkt werden. Es bebeutet z.B. »vereinf. Zuſt.«, daß der Nachweis ber Zuftellung nad ben zugelaflenen 
einfacheren —— u geſchehen hat, »Beh. mit Beurk.« »Beh. ohne Beurk.«, daß über die Behaͤndigung 
ein ſchriftliches —— beſchafft oder nicht beſchafft werden ſoll. 

Berichte ſind in der Reinſchrift auf halbgebrochenem Bogen zu ſchreiben. Bei Antwortſchreiben an 
eine Behörde iſt deren Geſchäftsnummer zu erwähnen. Werden Formulare verwendet, jo bedarf es ber Be- 
zeichnung berfelben (3.8. nad) Formular 12b), wenn biefelbe in ber —— nicht bereits angegeben ift. 
* has dem — — auf Anordnung des Richters entworfenen Schreiben werden dem Richter zur 

rüfung vorgelegt. 

Iſt de Verfügung, wie e8 bie Ra fein foll, vom Richter fo vollftändig angegeben, daß fie ohne 
Meiteres abgefchrieben werden fan, fo bat gleihmwohl der Gerichtsfchreiber die vorbezeichneten Förmlichkeiten 
zu prüfen und etwaige Ergänzungen herbeizuführen. 

Bei Abgabe von Alten werden Abjchriften nur dann zurüdbehalten, wenn dies vom Richter aus- 
drücklich angeordnet ift. 

Der Gerichtsſchreiber hat die von dem Richter oder der Gerichtöfchreiberei zu vollzichenden oder zu 
en Reinfchriften mit ben Urfchriften zu vergleichen und bie dem Richter vorzulegenden gegen- 
uzeichnen. 

r Die Vorſchrift des F. 131 der Grundbuhorbnung wird hierdurch nicht berührt. 


$. 16. 
Die Termine — mit Ausfhluß derjenigen zu mündlichen Verhandlungen in Eivilprozeffen und zu 
Hauptverhandlungen in Straffahen — ſowie die von Amtswegen zu beobadhtenden Friften verzeichnet ber 


11 


Gerichtsfchreiber in einem darüber nah Formular Nr. 3 zu —— Geſchäftskalender. Die laufende 
Nummer beginnt für jeden Tag, zu welchem Eintragungen erfo gen, mit der Siffer 1. J 
Die Akten werden, ſofern der Richter nicht andere Anordnungen trifft, 24 Stunden vor dem Ter- 

ge a pe Die erfolgte Vorlegung ift in dem Kalender erkennbar zu machen. 
Die Terminsprotofolle dürfen erſt nad gehöriger Vollziehung auf der Gerichtäfchreiberei niedergelegt 
werben, bis dahin verbleiben fie in ben Händen des Nidhterd; ber Eingang vs 
daffelbe mit der Geſchäftsnummer verfehen ift, in dem Kalender notirt. 
Für die ordentlichen, außerhalb des Gerichtsfiges abzubaltenden Gerichtsiage find in dem Kalender 
zur Verzeichnung der dort zu verhandelnden Rechtöangelegenheiten befondere Seiten zu beftimmen. 


minsta 


votofolld wird, foba 


$. 17. 

Ueber die Aushänge ift ein Kalender zu führen, weldyer folgende Spalten hat: — 
1. jährlich forlaufende Nummer; 
2. Bezeichnung des Schriftſtücks; 
3. Geſchäftsnummer; 
4. Tag 

a) der Anheftung, 

b) des Ablaufs der Friſt, 

c) ber Abnahme; 

5. Bemerkungen. 

Die Befcheinigungen, welche bei ber Anheftung und Abnahme auf das Schriftitüd zu fehen find, 
follen lauten: »An die Gerichtstafel angeheftet« und: »Bon der Gerichtstafel abgenommen«, und mit Ort, 
Datum, Namensunterfchrift und Amtseigenfchaft des Beamten verfehen fein. Das Anbeften und die Abnahme 
ber Schriftftüde erfolgt, m. ed nicht zu den Dienftobliegenheiten des Gerichtsfhreibers gehört ($. 18 
diefer Gefhäftsordnung), durch den Gerichtsdiener. Diefer führt den Aushangskalender unter Aufſicht bes 
Gerichtsſchreibers. 

§. 18, 

Der Gerichtsſchreiber ſoll nur dann, wenn der Verzug Gefahr bringt, unmittelbar die Poſt um Zußclungen. 
Bewirkung der Zuitellung erfuhen ($. 179 C. P. O.). 

Inſoweit die öffentlihe Zuftelung durch Anheftung einer beglaubigten Abfchrift an die Geridts- 
tafel erfolgt, bat der Gerichtäfchreiber, weldyer dabei die Hülfe eines Gerichtöbienere in Anfprud nehmen 
fann, die Anheftung und die Abnahme zu beforgen und die auf den Aushang zu fehenden Vermerke 
den Beitimmungen des vorigen Paragraphen — zu beſcheinigen. Die Beglaubigung der Abſchrift ge 
fchieht bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten gg Schriftftücden durch den Anwalt, bei an- 
deren Schriftftüden durch ben Gerichtöfchreiber. Iſt die Öffentliche Zuftellung auf ein Gefuch der Partei 
vom Prozeßgericht —— ſo iſt Abſchrift der reg auf das —— Schriftſtück zu über- 
tragen und von dem Gerichtsichreiber zu beglaubigen. Die Schriften, welche die Stelle der Zuftellungs- 
urkunde vertreten (Uushänge und Bemweisblätter), werben, wenn bie öffentliche Zuſtellung auf Parteigeſuch 
bewilligt ift, dev Partei übermittelt, wenn fie von Amtswegen erfolgt, mit ben Akten dem Richter vorgelegt. 

Auftellungen, bie nicht beurkfundet werden follen, ſowie Behändigungen jeder Art, find durch 
die Poſt zu bewirken. Am Orte find damit regelmäßig GerichtSdiener zu * en. Gerichtsvollziehern 
ſind Aufträge dieſer Art nur auf Grund einer allgemeinen Anordnung oder auf beſondere Weiſung zu 


ertheilen. 

Die ner reg von welder eine Sendung zur Poft geht, ift in allen Fällen auf dem Brief 
umſchlage als Abfenderin I be eichnen. 

Die Mitwirkung des Gerichtsfchreiberd bei vereinfachten Zuftellungen ift in der allgemeinen Ber- 
fügung vom 16. Juli 1879 (J. M. Bl. S. 194) vorgeſchrieben. 


9. 


Bermittelung 
bon Aufträgen 
an den Gerichta· 


vollyieher 


Geſchãſts. 


vellyieber. 


12 


$. 19. 


Der erichtöfchreiber ift verpflichtet, in allen bei dem Amtsgerichte anbängigen oder durch das 
übergebene Schriftſtück anhängig zu macenden Angelegenbeiten, auf welde die Vorfchriften der Civilprojeß- 
ordnung Anwendung finden, den Auftrag der Partei an den Gerichtsvollzieher zur Vornahme von Zu- 
ftellungen zu vermitteln. Der Auftrag gilt als ftillfchweigend ertbeilt, fofern die Partei nicht ausdrüdlich 
erklärt, daß fie felbit einen Gerichtsvollzicher beauftragen wolle. Hat die Partei eine ausdrüdlihe Erklärung 
darüber abgegeben, ob die Zujtellung durch Die Poſt oder durch den Gerichtsvollzieher felbft erfolgen foll, 
fo Fr ein Diefer Erklärung entfprechender Vermerk zur Notiz für den Gerichtsvollzieher auf das Schriftſtück 
zu feßen. 

Der Gerichtsichreiber ift ferner verpflichtet, Aufträge der Darteien behufs Vornahme von Imwangs- 
vollſtreckungen durch einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts zu vermitteln. 

Vermittelt der Gerichtsfchreiber einen Auftrag am den GerichtSvollzieher auf Grund bes $. 162 des 
Gerichtöverfaffungsgefeges, fo it das Erfuchen, wenn daffelbe nicht etwa wie namentlich bei Einforberung 
von Geldftrafen, Werthserfaggeldern und Koften auch Amtsbandlungen de8 Gerichtsfchreibers erfordert, vegel- 
mäßig in Urſchrift an den Gerichtsvollzieher abzugeben und diefem der Nachweis der Erledigung zu überlaffen. 

Das an den Gerichtäfcreiber gerichtete Erfuchen, die Zuſtellung eines Schriftitüds oder die Vor— 
nahme einer Zwangsvollſtreckung zu vermitteln, fchließt, wenn die erforderlichen Ausfertigungen und Ab- 
fchriften nicht gleichzeitig übergeben werden, den Antrag auf Ertheilung derfelben in ſich. 


$. 20 


Der Gejchäftsverfehr des Gerichtsfchreibers mit dem Gericht8vollzieher fol, foweit es irgend thunlich 
ift, ein mündlicher fein. 

Aufträge, die fofort befolgt werden müſſen, fendet der Gerichtäfchreiber dem Gerichtövollzieher durch 
ben Gerichtädiener zu. Die Uebermittelung der anderen Aufträge geſchieht durch Niederlegung der Schrift- 
er Air a verjchließbared Fach, zu welchem der Gerichtäichreiber und der Gerichtsvollzieher je einen 

üffel führen. 

Der Gerichtöfchreiber fondert die Aufträge und legt fie in Hüllen, welde aus einem halben oder 
ganzen Bogen Papier beftehen. Die Hüllen werben nad) dem Anhalt bezeichnet, als: 

Auftellungen, Parteiaufträge; 
—— amtliche Aufträge; 
ebändigungen ; 
Swangsvollitredungen ; 
ollftredungen; 
Koſtenſachen; 
beſondere amtliche Aufträge. 

Eine noch mehr ins Einzelne gehende Sonderung kann von dem Gerichtsvorſtande angeordnet werden. 

Obwohl die gleichgeitige Anmefenbeit beider — — bei der Empfangnahme der Aufträge und 
8 dem Nachweiſe der Erledigung nicht unbedingt nothwendig iſt, ſo ſoll fie gleichwohl die Regel bilden. 

er Gerichtövollzieher wird fi demgemäß zu bejtimmten Stunden auf der Gerichtsfchreiberei einfinden, 
foweit e8 verlangt wird, über die Befolgung der Aufträge nähere Mittheilung machen und nad) Durch— 
fiht der neuen — um Auskunft erſuchen, falls bei den Adreſſen oder der Bezeichnung der Schrift- 
ftüde und der Art des Auftrags Mängel oder Unvollftändigkeiten vorgefommen find. Je forgfältiger der 
Gerichtsfchreiber darauf hält, daß auf den Schriftitüden oder deren Umſchlage — fiehe F. 15 dieſer 
Gefchäftsordnung — der dem GerichtSvollzieher ertheilte Auftrag genau und vollftändig angegeben wird, 
um fo feltener werden bie für beide Theile läftigen Rüdfragen fein. 

Einer Kontrole über den Verkehr zwifchen dem Gerichtäfchreiber und dem Gerichtsvollzieher bedarf 
e8 in der Regel nicht. Wird he für erforderlidy erachtet, fo geichieht fie in folgender Weife: 

Die Geſchäftsnummern der Schriftftüde werden auf jeder Hülle reihenweife untereinander 
efchrieben und diejenigen, weldye amtliche Aufträge betreffen, deren Erledigung durch urkundliche 
eweisftüde (Zujtellungsurfunden, Behändigungsicheine 2c.) darzuthun ift, unterftrihen. Sobald 


| 


13 


der Erledigungsnachweis geführt ift, wird die betreffende Gefchäftsnummer durchſtrichen, jedoch 
fo, daß fie noch leſerlich bleibt. , 
Der Zutheilungstag, ausgebrüdt dur eine Bruchzahl, und der Name des Gerichts 
vollziehers werden von dem Gerichtsichreiber über da8 Nummernverzeihniß gefegt. Unter dieſes 
Verzeichniß ſchreibt der Gerichtsvollzieher zum Zeichen des Empfangs feinen Namen, dem er 
dad Datum beifügt. 
Die Hüllen werben nad) der Zeitfolge für jeden Gerichtsvollzieher beſonders aufbewahrt. 
Zu diefen —— elangen die Hüllen über Parteiaufträge ſofort nach der Ausreichung, 
die Hüllen über amtliche Aufträge erit dann, wenn ber obenerwähnte urkundliche Erledigungs- 
nachweis binfichtlid aller Nummern geführt: ift. en 
Bei Aıntsgerichten von beträchtlihem Geihäftsumfange kann eine Gerichtsvollzieherftube eingerichtet 
und ein befonderer Beamter beftellt werden, welcher die Aufträge für die Gerichtsvollzieher von allen 
Abtheilingen der Gerichtsfchreiberei empfängt, diefelben übermittelt, die Schriftftüde über die Erledigung 
der Aufräge entgegennimmt und an die Abtbeilungen der Gerichtsfchreiberei abgiebt. Die näheren An- 
weifunger hierüber bat der Präfident des Landgerichts zu erlaffen. j 
Den bei dem Amtsgericht angeitellten, nicht am Site des Gerichts wohnenden Gerichtövollziehern 
werben die Aufträge und zwar, foweit nicht der auffichtführende Richter andere allgemeine ober ein Amts- 
tichter für Einzelfälle befondere Weiſungen erläßt, wöchentlich zweimal überfandt. In gleicher Weife erfolgt 
die Rückſendeng der nad) Befolgung der Aufträge an die Gerichtsjchreiberei gelangenden Schriftftüde. 
Die Poftgebihr für Hin- und Rüdfendung trägt die Staatskaffe. 


Imweiter Abfchnitt. 
Eivilfachen. 


$. 21. 

Für Sühnefachen (85.471, 571 EB. 2 wird nad Formular Nr, 4 ein Negifter geführt. Die Sütneraiter. 
Termine werden außerdem in dem Gefchäftsfalender vermerkt. Der Aufnahme eines Protokolls bedarf «3 __„ 
nur, wenn ein Vergleich aefchloffen wird. u 

Die Vergleicye werden zu einem befonderen Aetenjtüde genommen, die übrigen Schriften zu Blatt- 
rg vereinigt. Von der zur Terminsbeftimmung eingereichten Ladung wird Abjchrift nicht zurüd- 
ehalten. 

In ber Spalte 4 ce ift Band und Blatt der Akten anzugeben, in welchen ja der aufgenommene 
Vergleich befindet. Die Berechnung der Koften erfolgt In der Spalte 6; der Anſatz der Einzelbeträge ift in 
verftänblicher Abkürzung darzuftellen. 

Die Ertheilung einer vollftretbaren Ausfertigung und die dafür zu berechnenden Koften werden nur 
auf dem Protokoll, in welchem der Vergleich niedergefchrieben ift, nicht aud in dem Regijter vermerkt. 

Menn über einen Sühneverfud in —— eine Beſcheinigung ertheilt wird, ſo iſt dies unter 
Beifügung des Tages in der letzten Spalte zu notiren. 


6. 22. 

Das Mahnregiſter iſt nach Formular Nr. 5 zu führen. Mohuregiſtet. 
Ueber das Geſuch um Erlaſſung eines Zahlungsbefehls oder eines Vollſtreckungsbefehls, ſowie über % 
die Erhebung eines Widerſpruchs wird ein Protofoll nur aufgenommen, wenn ber Gerichtsfhreiber das N: 4 
Geſuch für unftatthaft Hält und die Dartei gleichwohl bei dem Antrage beharrt. Andernfalld genügt die * 
Entwerfung des Zahlungs- oder Vollſtreckungsbefehls. Die Benachrichtigung des Gläubigers über den 
Widerſpruch und die über Erhebung des Widerſpruchs von dem Schuldner verlangte Beſcheinigung erfolgt 
durch den Gerichtsſchreiber. 

Zu den ſchriftlich eingehenden Geſuchen, welche der Gerichtsſchreiber für unbedenklich erachtet, hat 
derſelbe die entſprechenden Entwürfe dem Richter mitvorzulegen. Zu Zahlungsbefehlen können die Entwürfe 


Eipitpraseh 
zegifter, 


aut; 


> 


14 


unter Benußung der von dem Amtsgerichte feftgeitellten Formulare auch von dem Antragfteller mit der 
Bitte um Vollziehung überreicht werben. 

Von dem ee gehe und dem Vollftredungsbefehle werden Abichriften nicht — 
Zurückweiſende Verfügungen werden von dem Richter regelmäßig auf dem Protokolle oder Geſuche nider- 
gefehrieben und in Fi außgereicht. 

Die zu Mahnſachen gehörigen Schriften werden zu Blattfammlungen vereinigt. 

Merden zurüdgemwiefene Mahngeſuche vervollftändigt angebracht, fo werden fie unter einer 1euen 
Nummer eingetragen. 

Die Spalte 3 des Regifterd giebt den Werth des Gegenftandes an, nach welchem bie Koften berechnet 
werden. Wird ein Gefuh um Grlafung eines Zahlungsbefehls zurüdgemiefen, weil ber Befehl in Anehung 
eine8 Theils des Anſpruchs nicht erlaffen werben kann, fo ift nur ber Werth diefes Iheild zu bmerken 
($. 631 Abſ. 2 C. P.O., $. 37 6.8. G.). 

Die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 des Regifterd hat ber Gerichtöfchreiber zu unterkhreiben. 
Sobald eine Eintragung in eine von dieſen Spalten erfolgt, ift die andere Spalte mit einem Stridy aus— 
ufüllen. Sind in Schuldner vorhanden, fo ift bei ber Ausfüllung diefer Spalten anzıgesen, wer 

iderfpruch erhoben hat und gegen wen ber Vollftredungsbefehl ertheilt ift. Bietet die betrefende Spalte 
nicht genügenden Raum, fo it die Spalte Bemerkungen mitzubenugen. 

Erfolgt nad) dem Widerfpruc eine Ladung oder wird Einfpruc erhoben, fo ift der Rechtsſtreit in 
das Deogeßregifter einzutragen. Das Altenzeihen, welches die Prozeßakten führen, ift im falle des Einſpruchs 
in die Spalte 8 einzuftellen, damit auf Grund der Akten geprüft werben fann, ob dem Geſucht ftattgegeben 
werden darf, gemäß Ne Abſ. 1, 669 und 704 Abſ. 1 C. P. O. die Vollſtreckungsklauſel oder eine zweite 
Ausfertigung des Volljtredungsbefehls R% ertheilen. 

ie Bemerkung über die Ertheilung der Vollftvedungsklaufel oder einer zweiten Ausfertigung bes 
Vollſtreckungsbefehls ift Spalte 10 einzutragen und zu unterfchreiben. 

Die Berechnung der Koften ertolgt in der Spalte 9; der Anfat der Einzelbeträge ift in verftändlicher 

Abkürzung barzuftellen. 
$. 23, 

In das ——— iſter, welches nach Formular Nr. 6 zu führen iſt, gehören — mit Aus- 
nahme * arg Wir i * — alle Civilprozeßangelegenheiten, für welche nicht das Vollſtreckungs 
ericht als ſolches zuftändig i 
In Spalte 1 wird der Tag bes Eingangs derjenigen Schrift vermerkt, mit welcher die Akten be— 
innen. Ging ein Sühneverfahren oder Mahnverfahren vorher, fo ift im erfteren Falle der Tag ber Ber- 
— des Rechtsſtreites, im letzteren Falle der Tag einzuſtellen, an dem die zur Terminsbeſtimmung 
vorzulegende Schrift eingegangen iſt. Wird der Rechtsſtreit ohne zuvorige Terminsbeſtimmung verhandelt 
($. 461C. P. O)/ fo wird der Tag des Protokolls Eger. 

Die in die Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterfpalte mit ber Siffer 1. 
Diefelben werden zur Bildung der Aftenzeihen verwendet; es führen alfo z. B., wenn im Sahre 1 fhon 
11 gleichartige Angelegenheiten anhängig geworden find, eine eingehende Wechſelklage das Aktenzeichen D Nr. 12/80, 
eine eingehende Entmündigungsfacde das Aktenzeichen E Nr. 12/80. Es ergiebt ſich hieraus, daß nur eine von 
ben Unterfpalten der Spalte 5 für jede neu eingehende Schrift ausgefüllt wird. 

ft die Entmündigung befchloffen, fo ift die in Spalte 56 eingeftellte Nummer zu unterftreichen. 
eß- und Marktſächen find als folde in Spalte Bemerkungen zu verzeichnen. 

Betrifft das Verfahren Anträge außerhalb eines bei dem Gerichte anhängigen Rechtsſtreites oder 
Arrefte und einftweilige Verfügungen, welche nicht mit der Hauptfache verhandelt werden, fo werden Blatt- 
fammlungen angelegt. j 

ie Alten And, fall8 die Beendigung bed Rechtsſtreites aus den Alten nicht erſichtlich ift, wegzulegen, 
wenn feit Jahresfrift feine auf bie Sortfehun bes Rechtäftreites gerichteten Parteianträge eingegangen find; ift 
die im $. 94 Nr. 1 bed Deutjchen Gerichtöfoftengejeßes beitimmte Friſt verlängert, erſt nad) Ablauf diejer 
Friſt. Eine Berichtigung des Vermerks über die Weglegung findet nicht ftatt, Wird ſpäter das Verfahren 
aufgenommen oder fortgefeßt, fo tft die Rechtsangelegenheit wie eine neue Sadye einzutragen und bei der 
— und der neuen Regiſternummer auf die andere Eintragung hinzuweiſen. 


15 


Für die gewöhnlichen Prozeſſe und für die Urkunden» und Mechfelprozeffe wird ein fünf Jahrgänge 
bes Prozeßregifters umfaſſendes alphabetifches ge rau und zwar nad) dem Namen bed Beklagten 
geführt; in zwei befonderen Spalten ift der Name des Kläger und das Aktenzeichen zu bemerken. 

Fi den Prozeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugniffes der Rechtskraft oder einer 
vollftredbaren Ausfertigung, Tote alle da8 Zwangsvollſtreckungsverfahren betreffenden Anträge, für melde 
da8 Amtsgericht als Prozeßgericht zuftändig ift. 

Orbnet das Gericht die Verhandlung mehrerer durch eine Klage erhobener Anſprüche oder einer von 
dem Kris geltend gemachten Gegenforderung in getrennten Prozeffen an ($. 136 C. P. O.), fo behält 
einer der Prozeſſe die bisherige MRegifternummer, die übrigen werben unter neuen Nummern eingetragen. 
Unter befonderer Nummer find ferner einzutragen: 

1. da8 Verfahren über die dem Beklagten im Urkundenprozeffe vorbehaltenen Rechte ($. 563 E.V. D.); 

2. jeder Aufgebotsantrag aud im Falle der Verbindung ($. 836 C. P. 9.); 

3. Anträge auf Erlaß von Arreftbefchlen und einftweiligen Verfügungen. 

Die über Entmündigungen in die Gefhäftsüberfichten einzuftellenden Nachrichten find in ber letzten 
Spalte zu bemerfen. 

$. 24, 


In das Vollftredungsregifter, das nad Formular Nr. 7 zu führen ift, find die Akten über die den Boundtunge 
Gerichten zugemwiefenen Anordnungen von Vollftrefungshandlungen und die Mitwirkung bei ſolchen ($. 684 "Te 
C.P.O.) verzeichnen und außerdem alle Er sh ie von unbeweglichen Gegenftänden, melde NE, 
nicht im Wege der Imangsvollitredung wegen Geldforderungen beantragt find. u 

Auf Grund des Beitrittö eines Gläubigers zu einer anhängigen Swangsvollittedung oder Iwangs- 
verwaltung erfolgt feine Eintragung in dem Regifter. Zu den Swangsverwaltungen gehören auch Befchlag- 
nahmen der Einkünfte, Sequeftrationen, Adıninitrationen und Verpachtungen von Immobilien, foweit Foldhe 
nad dem bürgerliben Rechte zuläffig find. 

Bei der Vollziehung der Arreite und einftweiligen Verfügungen find in das Vollſtreckungsregiſter die 
jenigen Anträge nit aufzunehmen, für deren Erledigung das Arrefigericht als foldyes zuftändig i 

Ueber die Swangsverfteigerungen und Swangsverwaltungen von unbeweglichen Gegenftänden und über 
ein Vertheilungsverfahren find Akten, über andere Anträge Blattfammlungen anzulegen. 


$. 25. 


Ueber die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Kalender nad; Formular Nr. 8 geführt. _wautender 
Fungiren bei einem Amtsgericht mehrere Prozeßrichter, fo wird für jeden berfelben ein Kalender gehalten. geyaniunem. 

Dem Verzeihniffe der Termine ift der Terminstag ald Ueberſchrift woranzuftellen. Die laufende 
Nummer beginnt in Spalte 1 für jeden Tag mit der Ziffer 1, während in ber ‘Spalte 7 die fontrabifto- — 
riſchen Verhandlungen durch das ganze Jahr hindurch gezählt werben. 

Sogleidy nah der Terminsbeitimmung find die Spalten 1 bis 6 auszufüllen, die Namen der Bevoll- 
mächtigten find nadyzutragen, fobald fie befannt werden. Als Endurtheile gelten bei ber weiteren Ausfüllung auch 
die Zwiſchenurtheile, welche in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile angeſehen werden ($$. 248, 276, 562 
€. P. O.). Mon den Spalten 8a bis f werden alle diejenigen ausgefüllt, unter welche bezüglich eines An- 
ſpruchs, eines Theiles eines Anſpruchs, eines Angriffs oder eines Vertheidigungsmitteld das Ergebniß ber 
mündlichen Verhandlung gehört, fo daf in einer und derfelben Sache nicht felten mehrere Spalten zur Aus- 
füllung gelangen. Diehe Ausfülung geſchieht hier und in Spalte 9 dadurd, daß ber zu dem Aktenzeichen 
gehörige Buchſtabe eingetragen wird. Sie wird, foweit fie nicht von dem Nichter bewirkt ift, von dem Ge- 
richtsfhreiber nad) dem Eingange der Protokolle vorgenommen. 

Ein Verzeihniß der Termine ift vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung in dem für die 
Darteien beftimmten Zimmer auszuhängen. 

Wird ohne zuvorige Termindbeftimmung der Rechtsſtreit mündli verhandelt ($. 461 C. P. O.), fo 
ift die Sache bei dem Beginne der Verhandlung in den Kalender aufzunehmen. 


16 


$. 26. 


Bustang det Zu dem nad) $. 287 C. P. O. vorgefchriebenen Aushange bes Urtheilsverzeichniffes ift das Formular 
vergerimifes. Nr. 9 zu benugen. Die Aushänge werden nad) ber Abnahme Jahrgangihzeife gefammelt. 5 


x 
= $. 27. 


Kur für Mird an einem Orte, an weldem ein Landgericht feinen Sit nicht Kat, eine Kammer für Sandels- 

ne Sachen gebildet, fo finden auf die gefchäftliche Behandlung der vor biefelbe gehörigen Sachen die Vor- 
Fön ua. welche in ber Gefchäftsordnung für die Gerichtsfchreibereien der Landgerichte ge 
geben find. 


Dritter Abfchnitt. 
Konfursfaden. 


$. 28, 
—— Das Konkursregiſter iſt nach Formular Nr. 10 zu führen. Mit dem Antrage auf Eröffnung bes 
alten. Verfahrens find Akten anzulegen. In Spalte 8e ift neben dem Tage des Befchluffes die gefegliche Vorſchrift 
anzugeben, auf Grund welder das Verfahren aufgehoben oder eingeſtellt iſt. 
Pr Wird das Konkurdverfahren auf Antrag eines Gläubiger wieder aufgenommen, fo ift das Ber- 
- fahren unter einer neuen Nummer in das Megifter wieder einzuftellen und fowohl bei dem neuen Eintrag 
al8 auch bei der Regifternummer des früheren Verfahrens in der Spalte Bemerkungen die Wiederaufnahme 
zu vermerken, In jedem biefer Vermerke ift auf den anderen Vermerk hinzuweiſen. 
In Spalte 6 des Negifters find die einzelnen Akten zu verzeichnen. 
Es werben über 
a) Eröffnung bed Verfahrens, 
2 die Theilungsmafle, 
e) die Schuldenmaffe 
befondere Akten angelegt, geeignetenfall® auch über 

d) Vertheilungen, 

e — — e. , 

Zu den eriteren (unter a) gehören alle Schriften, melche allgemeine Angelegenheiten betreffen, z. ®. 
Beitellung ea Verwalters, Beitellung oder Wahl des Gläubigerausfchuffes, die Einftellung des Ber- 
ahrens u. |. w. 
ſeh Das Konkursgericht beſtimmt, ob und in welcher Weiſe ſonſt noch beſondere Akten anzulegen ſind. 

Nach der Konkursordnung find auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen: 

a) ber Antrag auf Einſtellung des Konkursverfahrens und die zuſtimmenden Erklärungen der Kon— 
kursglãubiger ($. 189 K. O.) 

b) die Abſchrift des — und der Bilanz und die Protokolle über die Siegelung und die 
Entfiegelung ($. 114); 

c) die Anmeldungen und die Tabelle der angemeldeten Forderungen ($. 128); 

d) die Verreichniffe ber bei einer Abjchlagd-, Schluß- oder Nadıtragävertheilung zu berüdfichtigenden 
Gläubiger, die dazu vom Verwalter eingereichten Menderungen, die gerichtlichen Entſcheidungen, 
durch welche eine Berichtigung diefer Verzeichniffe angeordnet worden, ſowie die Schlußrechnung 
($$. 78, 139, 145, 146, 150, 153, 159); 

e) Veraleihsvorfchläge und die Erklärungen des Gläubigerausfchuffes über biefelben ($. 165). 

Alle diefe den Betheiligten auf Verlangen vorzulegenden Schriftitüde gehen demnädjit, die Tabelle 

jeboch erit bei der Beendigung des Verfahrens, zu ben betreffenden, durch die Buchſtaben vorjtehend ange 
euteten Alten, s.20 


Eu TE Die Tabelle über die angemeldeten Forderungen ift von dem Gerichtsfchreiber nach dem Formulare 
5 Mr. 11 in zwei Abtheilungen aufzutellen. 


17 


In der erften Abtheilung werden bie Forderungen aufgeführt, für welche in ber Anmeldung ein 
Vorrecht in Anfprud; genommen worden ift, und zwar in ber Neihenfolge ber durch $. 54 der Konkurd- 
ordnung feitgefegten Rangordnung. Es find hierbei lediglich die Anträge ber betreffenden Gläubiger maß- 
gebend. Jedem biefer fünf Vorrechte ift eine römifche Nummer in ber ge Spalte der Tabelle zu 
widmen, wenn and) noch feine Anmeldung mit bem einen ober andern Vorrechte einge ang ift 

Mit jeber Vorrechtsnummer beginnt die je Nummer (Spalte 2) mit Sifer . Swifchen ben 
einzelnen Vorrechten umd für folde Vorrechte, zu welchen noch feine Anmeldungen eingegangen jind, ift ein 
angemeflener Raum offen zu laffen. In Diefen werben bie forderungen, für welche Mäter bad betreffende 
Vorrecht in Anfprud — wird, nachgetragen. 

Die auf Grund ber $$. 15 bis 22 des Ausführungsgefehed zur Deutſchen Konkursordnung vom 
6. März 1879 (Gef. Samml. ©. 109) beanfpruchten Vorrechte find nad Maßgabe de für diefelben verlangten 
Ranges unter Angabe bdeffelben zwifchen oder hinter den 5 Nummern einzureihen und bad Nähere, ins— 
befonbere eine Be — bed Vorrehts auf ben Erlös einzelner beweglichen Gegenftände ($. 18 Abf. 2, 
868. 19, 22 Abſ. 3 Ausf. Gef.), erforderlichen Falls in Spalte 10 einzutragen. 

In der zweiten Abtheilung werden die forderungen, für welche ein Vorrecht nicht verlangt wird, 
nad) der Zeitfolge der Anmeldungen unter fortlaufenden mit der Ziffer 1 beginnenden Nummern, und zwar 
mehrere Forderungen befjelben Gläubigerd hintereinander, jedoch unter befonderen Nummern, eingeftellt. 

Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen zu beiden WAbtheilungen oder zu verichiedenen Vorrechten 
ber erften Abtheilung angemeldet, fo ift jede Forderung am gehörigen Orte befonders aufzuführen. Ebenfo 
ift zu verfahren, wenn für einen Theil der angemeldeten Forderung ein Vorreht verlangt wird, Werben 
die Anmeldungen fg oder geändert, 8 iſt danach die Tabelle zu ergänzen oder zu berichtigen. 
Wird der 2 auf ein Vorrecht oder ein beſſeres Vorrecht —— geltend gemacht oder zurüd- 
genommen, fo ift die Forderung demgemäß anderweit einzutragen und an ihrer bisherigen Stelle in Wegfall 
u bringen. In allen vorftehend bezeichneten fällen ift bei der einen Eintragung auf Die Nummer ber anderen 
Eintragung in Spalte Bemerkungen zu vermeifen. 


$. 30. 
In ben Fällen ber 65.152, 179, 192 der Konkurbordnung dürfen vollitredbare Ausfertigungen Extbeilung voll. 


nur für diejenigen Konkursforderungen, welche feftgeftellt und von dem Gemeinfhuldner nicht im Prüfungs krumm 
termine ausbrüdlic beftritten find, und erſt dann ertheilt werden, wenn bie öffentliche Bekanntmachung 

ber Aufhebung oder Einftellung des Verfahrens nach $. 68 Abf. 1K. O. für bewirkt gilt. Die Ausfer- 

tigung befteht aus dem rechtäfräftig beftätigten Swangsvergleihe und einer auszugsweifen Ausfertigung der 

Tabelle; ift ein Zwangsvergleich nicht gefchloffen, nur aus ber legteren. 

Die Bemerkung, für wen, gegen wen und zu welcher Zeit die vollſtreckbare —— ertheilt 
iſt, wird von dem Gerichtsſchreiber ſtets in der Spalte Bemerkungen der Tabelle eingetragen ($. 65 K. O. 
und $. 670 C. P. O.). 

$. 31. 

Das Vorrechtsregiſter (FFg. 25 bis 36 des Ausf. Gef. zur K. O. vom 6, März 1879, Gef. Samml. Veretre- 

©. 109) mirb ms Formular Nr. 12 geführt. Die Eintragung bewirkt ber Gerichtsfchreiber dadurch, “vuie 
daß er ber richterlichen Verfügung gemäß die Spalten 1 bis 7 ausfüllt und in Spalte 8 Monatstag und a; 
ar ber Verfügung angiebt. Iſt das Vorrecht auf einzelne bewegliche Gegenftände des Schuldners befchränft, u 
o iſt Dies in Spalte 9 zu bemerken, indem dort zugleich die Gegenftände verzeichnet werden, oder, wenn 
deren Anzahl beträchtlich ift, auf die nad Datum und Aktenblatt zu bezeichnende Anmeldung verwiefen wird. 
Die Bf Er he On durch Einftellung des Vermerks: »Gelöfcht zufolge Dertügung vom . ....... « 
in Spalte 10. Der Gerichtöfchreiber hat jede singen Aoe den Spalten 8, 9 und 10 zu unterfchreiben 
und unter ber ——— des Richters die Nummer des Vorrechtsregiſters anzugeben. Erſt nachdem dies 
eſchehen iſt, dürfen die für den Gläubiger und den Schuldner beſtimmten Mittheilungen zum Abgange be— 
örbert werden. Der Tag der Verfügung iſt auch bei den Eintragungen in Spalte 9 anzugeben. 

Das Vorrechtöregijter wird aus einem Umfchlage und einem oder bei eintretendem Bedürfniffe mehreren 
Bogen von ſtarkem dauerhaften Papiere Ben Die einzelnen Bogen werden nad) Ablauf der in $. 21 
Nr. 1 des erwähnten Ausführungsgefeges beftimmten zweijährigen Friſt zu einem Hefte vereinigt oder ein- 

1. 3 


18 


gebunden. Bei ben Amtsgerichten, bei welden eine beträchtliche Anzahl von Anmeldungen zu gewärtigen 
ift, kann das Regifter in einem mit einem haltbaren Einbande verfehenen Buche angelegt werden. Sobald 
gegen einen Schuldner, gegen welchen ein Vorrecht eingetragen ift, ein weiteres Vorrecht zur Eintragung 
elangt, ift zu dem Regifter nady dem Namen ber Schuldner ein alphabetifches Verzeichniß anzulegen, zu 
em in einer Nebenfpalte auf alle Regijternummern verwiefen wird, unter denen gegen ben Schuldner Bor- 
rechte eingetragen find. 

Die Anmeldungen nebft Anlagen werben zu Generalaften vereinigt, zu welchen alle Geſuche und 
fonftigen Schriften, welche die angemeldeten Vorrechte betreffen, genommen werben. Jedem Aktenbande ift 
ein Inhaltsverzeichniß vorzuheften. 


6. 32. 
— Die —— Bekanntmachungen ($$. 68, 73, 85, 90, 98, 103, 105, 151, 166, 175, 184, 189, 
wagungen. 191 K. O.) werden durch ben Gerichtöfihre er nad Maßgabe ber Anordnungen bes Gerichts bewirkt. 


Sofern fie nicht gemäß allgemeiner oder befonbderer Anordnung des Gerichts in noch anderen Blättern 
oder zu mehreren Malen einzurüden find, ober in noch anderer Art, ala durch —— in Öffentliche 
Blätter (Anheften an der Gerichtstafel, an ber Börfe u. f. w.), ag age haben, find fie durch ger 
Einrüdung in da8 zur Veröffentlihung amtlidyer Bekanntmachungen des Gerichts beftimmte Blatt und in 
ben fällen der Eröffnung, ber Wiederaufnahme, der Aufhebung und ber Einftellung des Verfahrens 
(S5, 103 105, 151, 175, 184, 191 K. O.) außerdem durch auszugsweife Einrüdung in den Reichsanzeiger 
u bewirken. 

Abgefehen von biefer Ya Einrüdung findet die Einrüdung eines Auszugs nur auf An- 
ordnung bed Gerichts ftatt ($. 68 Abſ. 1 K. O.). 


Dierter Abfchnitt. 
Straffachen. 
§. 33. 

Forſtdith ſtahls. Zu den Verzeichniſſen über die —— und Uebertretungen, welche dem durch das Forſtdiebſtahls 

oden. geſetz vom 15. April 1878 (Gef. Samml. S. 222) vorgeſchriebenen Verfahren unterliegen, wird das For— 

„mular Nr. 13 benutzt werben, 
ur Jedes Verzeihniß wird in da8 nad) Formular Nr. 14 zu führende a eingeftellt. 
a. Mit dem PVerzeichniffe und den baffelbe betreffenden Schriften werden Akten angelegt. 


g 
Die bei Einlegung der Berufung gebildeten Akten ($. 31 Forſtdiebſtahlsgeſetz) werben mit dem durch 
die Nummer des Verzeichniffes erweiterten Aktenzeichen verfehen, z.B. A Nr. 12/80 Fall 16a. 

In den Fällen der F89. 6 und 8 bes Forſtdiebſtahlsgeſetzes wird mit der —— Anklageſchrift 
und dem Auszuge aus dem Verzeichniſſe ($. 30 daſelbſt) ein beſonderes Aktenſtück angelegt und in das Straf- 
prozeßregiſter eingetragen. Diele Fälle werden in ben Gejchäftsordnungen unter Forſtdiebſtahlsſachen nicht 
mitverjtanden. 

$. 34. 
Regiter für Das Regifter für Privatllagefahen wird nad Formular Nr. 15 geführt. Wirb eine zurüd- 
ons“ gewieſene Klage von Neuem angebracht, fo wird fie unter einer neuen Nummer eingetragen. 

Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweiſen (4a bis e), geſchieht durch 

„u Einftellung des Buchſtäbens B. Es wird nur eine Spalte benußt und zwar die Spalte derjenigen nn 
in der da8 Verfahren beendet wird. Wird die Sache in eriter Inſtanz auf verfchiedene Art beendet, jo 
nur die Urtheilsſpalte (4b) —— 

Schließt ſich der Privatkläger im Fall der Uebernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltſchaft 

als Nebenkläger an, fo ilt die8 in Spalte 8 zu bemerken. 


19 


$. 35. 
Sämmtlicye nicht in ben beiden vorigen Paragraphen erwähnten Straffadhen gehören in das Straf- a 


progeßregifter. 

Darfelbe ift nad Formular Nr. 16 zu führen. Die in die Spalte 5 einzutragenden Nummern 
beginnen für jede Unterfpalte mit ber ifer 1. Bei dem Eingange eined Schriftftüds, welches re 
tichterliche Verfügung in Straffachen veranlaßt, ift von den Spalten 4a und 5a. b. c, d, diejenige Spalte 
auszufüllen, unter deren Ueberfchrift die Sache nad) dem —— oder dem — Inhalt der Schrift 

oͤrt. Die Ziffer, welche in die betreffende Spalte einzuſtellen iſt und der in der Ueberſchrift der Spalte 
nde Buchſtabe werden zur Bildung des Aktenzeichens verwendet, fo daß z. B. der erſte in dem Jahre 1881 
ellte Antrag auf Erlaß eines Strarbefehls das Altenzeichen C Nr. 1/81, die erfte Anklage wegen Vergehen 
8 air D Rr. 1/81 führen. 
Wird ohne auborige Terminsbeftimmung zur Sauptverhandlung gefchritten, fo ift die Sache in das 
Regifter ag fobald das late zur Gerichtsfchreiberei kommt. 

In die Spalten 5a und 5b gehören auch die frälle, in denen das Hauptverfahren von einem andern 
Gericht eröffnet und diejenigen, in denen zur Hauptverhandlung gefchritten wird, ohne daß e8 der Einreichung 
einer re ng oder einer Entfcheidung über die Eröffnung bed Hauptverfahrens bedarf. Die Sadıen, 
welde von der Straffammer zur Verhandlung und Entſcheidung dem Schöffengerichte auf Grund des $. 75 
des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes überwieſen ſind, werden dadurch kenntlich a: daß die eingeftellten Zahlen 
unterftrichen werden; biefe Beftimmung bezieht ſich nicht auch auf bie falle, in denen bie Straftammer das 
Hauptverfahren auf Grund bes G. 207 ber Pe vor dem Schöffengericht eröffnet. 

Zu den Schriften, welche bei ihrem Eingange in Spalte 5d einzuftellen find, gehören alle u 
und Anträge, für beren Erledigung oder Entſcheidung das — za g iſt, wenn bie Öffentliche 
Klage nicht ober nicht bei diefem Amtsgericht erhoben ift (fiehe $. 11 —9— 

Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweiſen, geſchieht durch Einſtellung 
des Buchſtabens, welcher zur ar pr ber Angelegenheit dient. Die Buchftaben F und Gr können, ber 
Natur der betreffenden Sachen gemäß, niemals in eine biefer Spalten eingetragen werben; die Ausfüllung 
der Spolte 6a kann nur durch Einftellung des Buchſtabens C erfolgen. 

Im Uebrigen finden bie im vorigen Paragraphen Abf. 2 gegebenen Vorfchriften bei Ausfüllung ber 
Spalten 6a bis e überall Anwendung. 

ft eine Berwaltungsbehörde oder ein Nebenkläger betheiligt, fo ift bie Spalte 10 zu bemerken, 

Ueber das erg auf Anklage und über Vorunterfuhungen (Buchftaben D, E, F) find Alten, 

über die Anträge auf Erlaß von Strafbefehlen und .. tichterlichen Anordnungen (Buchſtaben C und 
Blattfammlungen anzulegen. Gelangt eine Sache in bie Berufungsinftanz, fo wird aus einer Blatt- 
fammlung noch vor ber Abgabe an den Amtsanwalt ein Aktenſtück gebildet. 

it wegen eines Vergehens rechtskraͤftig Strafe feitgefegt, fo ift beglaubigte Abſchrift der Urtheils- 
formel oder bed Strafbefehld der Stantsanwaltfcaft des Landgerichts zu Uberfenden, in beffen Bezirk ber 
Wohnort oder der Aufenthaltsort des Verurtheilten liegt. 


I 
N 


G. 36. 

Die Termine zu den Sauptverhandlungen werben, fobalb fie von dem Richter anberaumt find, in Kalender für 
den dafür beftimmten, nad) Formular Nr. 17 zu führenden Kalender Spalte 1 bis 7 eingeftellt. Wird die verpanztungen. 
Klage in der Hauptverhandlung erhoben, fo erfolgt diefe Eintragung in der Sitzung. ” 

Der Wohen- und Monatötag werben ald Ueberfchrift vorangeftellt. Dabei ift anzugeben, ob * 
Sitzung des Schöffengerichts eine ordentliche oder außerordentliche ift. Die laufende Nummer beginnt für 
jeden & mit der Ziffer 1. Während der Situng Sn Kalender dem Richter vor. Nach der Sitzun 
hat der Gerihtsfehreiber, foweit e8 nicht bereits vom Richter gefchehen ift, bie Spalte I auszufüllen un 
das Ergebniß der Hauptverhandlung in Spalte 8 durch Einftellung bes in dem Aktenzeichen —— 
Buchſtabens für jede einzelne Sache zu vermerken. Wenn der gegen einen Strafbefehl erhobene Einſpruch 
durch Urtheil verworfen wird ($. 452 Abſ. 1 St. P. O.) ober wenn ein Urtheil in einer von der Straf- 
fammer dem Schöffengerichte überwiefenen Sache ergeht, fo find die eingejtellten Buchftaben (C oder D) zu 
unterftreichen. 

3* 





20 


ha Ein Verzeichniß der Termine iſt vor dem Beginn der Hauptverhandlungen an geeigneter Stelle aus 
zubängen. 
$. 37, 


—— Die Schriften, welche die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geſchloſſenen Verfahrens 
Verfahrens. betreffen, find zu ben Akten zu nehmen, in welchen das angegriffene Urtheil ſich befindet. 
Verorbnet dad Amtsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und bie Erneue der Haupt- 
verhandlung, ober wird ohne Hauptverhandlung die Freiſprechung erfannt (SS. 410 Abſ. 2 und 411 Abſ. 1 
und 2 St. 9. D.), fo ift die Sache von Neuem in das betreffende Regiiter einzutragen und bei ber älteren 
und der neueren Nummer unter Hinweis auf die andere Nummer bie Wiederaufnahme zu bemerfen. Das 
—— bes Verfahrens iſt in den eben bezeichneten Fällen in die Geſchäftbsüberſicht nach den An- 
forderungen des Formulars aufzunehmen. 


6. 38, 
Bifte der Die von dem Amtsgericht in Verwahrung genommenen Gegenftände, welche in einer Straffache als 
uernrungd Berpeismittel von Bedeutung find oder der Einziehung unterliegen ($. 94 St. P. a bat ber Gerichtsfchreiber 
auf Verfügung des Richterd in die nad) dem Formulare Nr. 18 zu führende Lilte einzutragen und aufzu- 
— bewahren. Mehrere in einer Strafſache gleichzeitig angenommene Gegenſtaͤnde werben unter Serien Nummer 
> eingejtellt. An jedem einzelnen Gegenftande oder an der Hülle, in welcher er ſich befindet, iſt ein Zettel zu 
befejtigen, welder die Nummer der Lifte trägt und die Strafſache bezeichnet, zu welcher er gehört. Unker 
A in ift die Nummer der Liſte, unter bie Ausgabeverfügung ift die Bemerkung über bie 
efolgung zu ſetzen. 

Die bei dem Beginme des dritten Geſchäftsjahres noch unerledigten Nummern find der neu anzu- 

legenden Lifte vorzutragen, In ber älteren Lifte ift bie Uebertragung bei jeder Nummer zu bemerken. 


6. 39, 
Straffanımer. Wird bei einem Amtsgerichte eine Straffammer gebildet, fo finden auf bie ir Behandlung 
faten der vor biefelbe gehörigen Sachen die Vorfchriften Anwendung, welche in ben Gefehä — ie bie 
BE PREREREN ber Landgerichte und die Sefretariate ber Staatsanmwaltfchaften bei denſel n An- 
febung der vor die Straflammer gehörigen Sachen gegeben find. 


Fünfter Abfchnitt. 


$. 40. 
Schlaf. Die allgemeinen Beftimmungen bdiefer Gefhäftsordnung — SS. 1 bi8 20 — finden auf alle geriät- 
beitimmungen. [ichen Angelegenheiten — 
Für alle Sachen der nicht ſtreitigen Gerichtsbarkeit und diejenigen Sachen der ſtreitigen Gerihtsbar- 
feit, welche nad) den bisherigen Vorſchriften erledigt werden, find die jet geltenden Beftimmungen über bie 
Führung von Büchern, Regiftern und Liſten und über die fonftigen, ben Beamten übertragenen Arbeiten 
auch ferner zu befolgen. 
Berlin, den 1. Auguſt 1879, 


Der Justiz - Minifter: 
m Yuftrage: 
Rindfleiſch. 


vormulare, 


Inhaltsverzeichniß. 






Buchſtabe. 






Regiſter für Generalalten ............. 




















2 11 Regiſter für Rechtshülfeſachen .................................. R. H 
3 Geihäftstalender.. ..... _ 
4 1 AEheregiſſtjäe J A. 
5 PER BANBENIEE DIET BER SBRUPUPERTT ee ann B. 
6 23 LCivilprojeßregiſtet ............................................ C. D. E.F.G.H. 
7 24 Vollſtreckungsregiſter ............... Ware J.K.L.M 
8 25 Kalender für mündliche Verhandlungen... 2222222200 s0nannnenrerrnnnn — 
9 26 Aubhang des Urtheilsverzeichniſſes ........ ...... — 
10 238 | Konkursregifter...... ne Te ee Een 
J — 
12 S — 
13 BVerzgeichniß der Forſtdiebſtähle ........... — 
14 33 Regiſter für Forſtdiebſtahlsſachen ..............44 PPTETTERTERRT . A. 
15 34 Regifter für Privatllagefachen ............... Gannsuasesna nannten een B. 
16 35 Strafprogeregifter „...... +++ — ——— RT ———— .. J O. D. E. F. G 
17 36 [Ralenber für Hauptverhandlungen .............4 —RR& — ———— — 
18 Lifte der Ueberführungsftüde ..... PPPLTTLTTILERETTTTTTTTTT — 









Regifter für Generalakten. 


Formular Mr. 1. ($. 10.) 


Nummer. 


Jährlich fortlaufende | 


— 
* 





Kegiſter für Kechts 


Erſuchende Behörde. Bezeichnung 
der 
Ge 
Bezeichnung. ſchaͤfts⸗ Angelegenheit. 
nummer. 
4. 


Formular Nr.®. ($. 11.) 


hülfeſachen. R. H. 


ern — — ——— 













Kurze Angabe Tag der Erledigung 
des Bemerkungen. 
q durch auf 
Inhalts des Erſuchens. Abgabe der Akten andere 
an Weiſe. 


-| Laufende Nummer. 


Geſchäfts 


Termine. 





8 Ordnungkbnummer 
ẽ Bezeichnung Ter- Name des 
* = . Protokolls oder der 
Er 3, = mins er Erledigung 
> S Sade. ſtunde. Richters. unb 
2 | 2 Bemerkungen. 
* ca 
2, 3, 4, 6. 6, T, 


37 
Formular Nr. s ($.16.) 


kalender. 













Befolgt 
oder erledigt 
[aut Ordnungs⸗ 
nummer. 






Bezeihnung 


ber 


Sade. 






Bemerkungen. 






| Laufende Nummer. 


e Aktenzeichen. 





4* 


| 
® 


Sühne 













Name, Stand ober Gewerbe und Wohnort 


Jährlich) 


Termin 
fortlaufende 


des bes 





Nummer, 






Antragftellers. Gegners, 





Formular Nr. 4. ($. 21.) 


regifter A. 


Ergebniß des Termine. 





Berechnung 
der Bemerkungen. 






Erfchienen iſt | Ein Vergleich ift 
_—[Gegenftand. 
Der der auf · nicht auf · Koſten. 
Antrag & genom- | genom- 
fteller. | egner. men. | men. 


7 
4, £ 
KIT FREIEN EEE 























Name, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort 


Jährlich 
fortlaufende 


Geſuch ift 


zurüd» 





bes Boll: 
ftredungs- 
befehls. 


Nummer. 
des Gläubigers. des Schuldners. 


3l 
Formular Nr. 5. ($. 22.) 


x egifter B. _ 














& un 
en — Bemerkungen. 
— er 
erhoben. 





Koſten. 


Aktenzeichen. — 
—e — —— —— — — — ——— 6— — — 


32 


Civilprozeßregifter. 


Jaͤhrlich fort 


Stand oder Gewerbe, Grgenftand . D. 


Mohnort oder Aufenthaltsort bes a 
* ——ER 


Pre und 
Prozeßbevollmächtigten. | Projeſſes. Projeſſe.Woeechfel⸗ 


Parteien. progeffe. 





Formular Nr. 6. ($. 23.) 


laufende Rummer 





der Rechtsangelegenheit. 








Alten find 





E. F. 6. H. 
E ündi Anträ; weg: | aufzu- 
Entmiündi- Arrefte und Ära 3 15 Bemerkungen 
gungs- Aufgebot8- | zinitweilige eines — gelegt im bewahren 
verfahren. Ver⸗ Gericht 
ſachen. fügungen. —ni Jahre bis 








34 





Vollfirekungs 































Tag 

bes Name, Stand oder Gewerbe, 

e 

Ein- Wohnort oder Aufenthaltsort 

ber 

gangs Gegenftanb. 
der des des Prozeß: 
eriten bevollmächtigten. 





Gläubigers. Schuldners. 


Formular Nr. 7. ($. 24.) _ 


regifer. JK.LM 


nn —— 


Jaͤhrlich fortlaufende Nummer der Rechts. 





angelegenbeit. BEIEN 
— — ſind 
J. K. 2 L. M. Bemerkungen. 
Ver Zwangs · Zwangs · Andere | mweggelegt auf- 
A ver⸗ ver⸗ Anträge, 
theilungs⸗ Reigerung | waltung betreffend im  Jjubewahren 

Der von —— Jahre bis 

fahren. unbeweglichen Gegen⸗ ſtredung. 

ſtaͤnden. 
F E 
a. | b. | e. | d. 





36 


Kalender für mündliche 












Jährlich 
fortlaufende 
Nummer 









Gegenftand 
be8 
Rechtsſtreits. 


Namen 
der 
Prozeßbevollmãchtigten. 







Namen der Parteien. fontra- 


diktoriſch 
Verhand- 
[ungen 





Laufende Nummer. 





vo | Aktenzeichen, 
> | Terminsitunbe. 


37 





Verhandlungen. 
Ergebniffe der x mine Verhandlung. 

Endurtheie | , 
auf Derfhun, | u ut Sun 
KH ndere Zwiſchen · Ver⸗ Beweis * 

und zur r⸗ 

Erl urtheile. gleiche. beſchlüſſe. 

— Bohlen — h gleich gebniffe. 
Urtheils, 
8. 
8. a EEE Ft Er le. 1 E£ 


Formular Nr. 8, ($. 25.) 
er. Das {Tag bes 
ledigung il Aus⸗ 
geh hangs Bemer- 
Termin Gerichts. bes — 
i ls· 
obne ſbrederei Urihei 
münbliche gekommen | ver—⸗ z 
eg am  Leichniffes. 
ung. 
9 10. II. 12. 


Aushang des 
Nr. 1. 
Verzeichniß der unterjchriebenen und verkündeten 


bes Klägers. des Bellagten. 


Laufende Nr. 





Ausgehängt am 6. Januar 1881. 
N. Gerichtsſchreiber. 


39 


Formular Nr. V. ($. 26.) 


Urtheilsverzeichniffes. 





Prozeßbevollmädtigten. Verkündung. 


Abgenommen am 14. Januar 1881. 
N. Gerichtöfchreiber. 


40 


Konkurs 






Zahl der Mitglieder 
bes 





Tag 
des 















vom 
Geriht | gewählten 
beftellten 
Gläubigerausschuffes. 


Antrags Er- 

auf öffnung®- 
Konkurs- be- 
fchluffes. 











bed bes 










Gemeinjchuldnere. Verwalters. 








eröffnung. 





41 
Formular Nr. 10, ($. 28.) 


regifter. N. 









Der Prozentfag 





































Beendigt 
beträgt 
Verzeichniß | | auf 
nad) | durd) durch 
nad) andere erkungen. 
der — InhaltSchluß ⸗ Zwangs ⸗ Weife Sem 8 
de8 ver» ver | (56. 105 
Schluß⸗ SSH. 
einzelnen Aktenbände, | Shlub Swangs-theitung | gleich — 


rech⸗ 





190 8.0.) 





42 


Ta 


der in dem Konkursverfahren über das Vermoͤgen de} 
























Grund 
Bean des der 
Saufende Stand oder Gewerbe Glaubigers. Angemeldeter — 
fpruchteß und Wohnort , Betr 
Nummer, deb Hinweis etrag. und 
Vorrecht. auf urkundliche 
Gläubiger. die Vollmacht. Beweisftüde. 


Marl | Pf. 
KR ——— 7. 


Formular Nr. 11, ($. 29.) 


belle 
KERN ERDE angemeldeten Forderungen. 
Ergebnif 
ber Berihtigung. Bemerlungen. 
Prüfungsverhandlung. 
5 ————— 10. 


—| Laufende Nummer. 


Tag 
der 


Anmeldung. 






Dorredts 
Name, Stand oder Name, Stand oder Gegenjtand Grund 
ber ; j 
Gewerbe und Wohnort | Gewerbe und Wohnort | der Forderung r — 
Urkundliche 
des Schuldners. des Gläubigers. (Betrag). Beweis ſtücke. 
3 | 4. 5 6 


Formular Ar. 12. ($. 31.) 


regifter. 


Tag ber 


Eintragungs- 
Vorrecht und Grund — Bemerkungen. Loöſchungen. 
deſſelben. und 


Unterſchrift. 











d 
e 


des 


ver 


I. Bezeichnung ber zu en unb |wenbe 
bes Grundes ihrer Wiflenfchaft. ten, 


der innerhalb des Amtsgerichtsbezirks ................. FE TORN und zwar in..... 
während ...... Monat 
angezeigten Vergehen 
welche dem durch das Forftdiebftahlägefeg vom 15. April 

5 88 I. Inhalt der Befhuldigung nad 
$ |. Vorbeftrafun Reit 

10) HISMEN, at, Gegenftand Ort 
57 >E — veraan⸗, — und ce Umftänben, welche Werth 
SACHE: Stand, Wohnort oder eine Erhöhung ber orbentliden | bes 
33 en Aufenthaltsort, Strafe oder eine Zufaitrafe Ent- 
=. [22 rechtfertigen. 
5 8 Alter 


oder Urtheils. 


Beſchuldigten. 


Tag des Strafbefehls 


= 
Kr 
= 
ww 
= 
= 
5 , 
zu 
wer 
fr = 
= 
8 


PLaufende 


Tag der Rechtskraft. 





II. Bezeihnung der in Beſchlag 
enommenen Fre 
ennung bes Beichäbigten. | mr 





33. 


ormnlar Mr. 18. 


47 


zeichniß 


Forſtrevier 


in den Forſtſchutzbezirken 


18.. 


und Uebertretungen, 


1878 vorgefchriebenen Strafverfahren unterliegen. 






Bemerkungen. 
11 















Sr | RPg4D Fun 
== . gujg Ind gadvazug 
= 2 5939 Bunugajggg (puu 

17, Su — 
za Mahaluyo wg 
53 WB (pnadlung In 
Pquganıg ıı ejgalag — 
+09 999 Bunpaung ag # 
Yolaagpuagg 'g1 299 
vnpꝛaagsbuvl duu 
Bungatug 






Hohaguar 3 
{RO 10 61% 
 molswPgwaaun 
d Talvaugiubuvlo·· 
| abalıpe ẽ 











LERNEN 
Bungatug 

Yohaggugz 5 
[RD 12 61% 








en Inhalt des richterlichen Strafbefehls. 


= [198 '$) Aullus 
En | Telswßgmaaun |” 
25 "legs 
— Er 
5 Avılgpo & 
E | ldluyo 


198 8) Auulyug |? 


=} 


rd 


Ü 


#-) 


——_ — ze 


Jährlich) ei Forftrevier Zeitraum, 


fort. Eingangs und welchen 
laufende | ber Nummer das Verzeihniß 


eriten 
Rummer. | Schrift, bes Verzeichniſſes. umfaßt. 





ſtahlsſachen. A. 


Alten find 
tweggelegt 
. aufzubewahren 
Jahre bis 
6. 
A, bh. 


Formular Nr. 14. ($. 33.) 


Bemerlungen. 


Regifter für 





























Tag Name Das Verfahren ift beendet 
* Stand oder — —— 
Ein⸗ / in erſter Inſtanz 


Wohnort oder Aufenthaltsort durch in in 














Jaͤhrlich fortlaufende 





— — — en ber Be | der Re» 

E| ber bes des weifung | PUT rufungs-| vifions- 

3] erten ber | rtheit | their | 9e| von 
Schrift. Privatklägers. eſchuldigten. Klage inftanz | inftanz 





öl 
Formular Nr. 15. ($. 34.) 


Privatklagefachen. B. 


Alten find Die Die 
Des weg · auf- | Geldſtrafe Freiheits⸗ 


rechtskräftig gewordenen Urtheilze gelegt F— iſt i Bemerkungen. 
im | wahren 


Inhalt, Jahre bis 


gezahlt 





52 


Strafprozeßregifter 


Jährlich fort- 


laufende Nummer 


Strafbefehle 






Bezeihnun c D.|E.| F. . 
Mohnort ö 
ar [1 8 ” PM * 
des Vergebens]® & > 18 E |#$ 
ober Aufenthaltsort 5 BE ıE | 183 
oder ber |S$& 2 5 |# = 
des Es E |E5|5 |s?2 
3 o Qeioe|l e |ze 0 
Befhulbiaten. Uebertretung. * erhoben 218 &| 3 = 
ſchuldig 82 erlaffen yobenz sie 82] 5 |2* 
——— == Such 
en „au. IE 
* m —* 
5, 
. |! b|Ieo1!d 













BED ErF. 6. 


Das 
Verfahren ift beendet 








Die 
in Als „| tele 
erfter Juftanz | | & Dr u with 
ei = * rechtskräftig gewordenen 2 firafe | Bemerfungen. 
Ei 3 [23 B = iſt ans 
= I2 Sr Urtheild 58 
&|3 E|5$ * | [gezahlt getreten 
s|[=15|°|® EEE 
e|e|.|2|2 212 
y E HE Fir Tag. Inhalt. g ẽ am 
6. 7. 8. 9. 
ib || de a. h. a. | b u: BE.” zn 





— re 


Nummer. 


54 





Kalender für 


Bezeihnung 
Name 
bes 
Drivatflägers * 
vatfläger 
en Vertreters 
Nebenklägers 
und 
und ber er 
Vertheidigers. 


Verwaltungsbehörde. 





A 


55 
Formular Mr. 17. ($. 36.) 


Hauptverhandlungen. 


Jaͤhrlich 







Ergebniß der Hauptverhandlung 
— — — oortlaufende dahl 
ohne Zuziehung | mit Zuziehung ber 


von Schöffen, | von Schöffen, Derfonen, welche 








Strafthat. | es ift ergangen | e& ift ergangen für Bemerkungen. 
7, Freutsig | „tot 
ein | fein | ein keinſchuldigeſchutdig | gelangt 
am 
Urtheil. Urtheil. | Urtheil. Urtheil.| erkannt find. 
7. 8, 9, 10. 1. 
Er 


146 a. | b 


Formular Nr. 18. ($. 38.) 


Lifte der Meberführungsftüce. 


Empfangs- 


Bemerkungen. 
befenntniß. 





Gebrudt Berlin in ber Reichöbruderei. 


Anlage I 
zum Juſtiz -Miniſterial Blatt Nr, 32 von 1879, 


Geſchäftsordnung 


für die 


Gerichtsſchreibereien der Landgerichte. 








— 
es 2anmnum nn m 


Inhalts-Verzeichniß. 


Erfter Abfehnitt 
Allgemeine Beftimmungen. 


Einrichtung der Gerichtsſchreibereien. 
Aeußere Ordnung. 

Geſchäftszeit, Brieflaften. 
Dienftobliegenheiten im Allgemeinen, 
Eingänge. 

Werthfendungen. 

Anlegung der Akten. 

Tagebud). 

Altenregifter. 

Regifter für Generalakten. 


Selbftändige Amtshandlungen bes Gerichtsfchreibers, 


Vorlegung der Schriftftüde. 


Ordnung der in ber Bearbeitung befindlichen Schriftſtücke. 


Ausführung der Verfügungen und Beſchlüſſe. 
Gefchäftstalender. 

Aushangskalender. 

Zuſtellungen. 

Geſchaͤftsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher. 


Zweiter Abſchnitt. 
Civilſachen. 


Prozeßregiſter der Civillammer. 


Prozehregifter der Kammer für Sandelsſachen. 


Regifter für Ehe und Entmündigungsfachen. 
Regifter für Berufungen in Civilſachen. 
Kalender für mündliche Verhandlungen. 
Aushang des Urtheilsverzeichniffes. 
Beichwerderegifter für Civilſachen. 


1* 


— 


Dritter Abſchnitt. 
Strafſachen. 


Umfang der Büreaugeſchäfte. 

Zuftellungen und Vollſtreckungen. 

Negifter für Berufungen in Privatllagefaden. 
Kalender für Hauptverhandlungen. 


. Veihwerden und Entfheidungen der Straflammer als oberen Gerichts. 


Vierter Abfchnitt. 


. Schlußbeftimmungen. 


— — 5 — — 





Gelchäftsordnung 


für die 
Gerichtsfchreibereien der Landgerichte. 


Erfter Abſchnitt. 
Allgemeine Beftimmungen. 


EL 
Bei jedem Landgerichte wird eine Gerichtsſchreiberei eingerichtet. Dieſelbe zerfällt in Abtheilungen. en ee 
Der ien des Oberlandesgerichts beſtellt einen Gerichtsſchreiber zum erſten Gerichtsſchreiber; bei iceitien. 


tea a orten fönnen mehrere erſte Gerichtöfchreiber beftellt werden. Die Beltellung ift jederzeit 
widerruflid). 
Den in Betreff des Gefchäftsbetriebes von dem erften Gerichtsichreiber getroffenen Anordnungen 
— die een Beamten der Gerichtöjchreiberei bi8 auf etwaige anderweite Entjcheidung des Präfidenten 
olge zu leiten. 
Die Gerichtsſchreiber find verpflichtet, ſich genenfeitig zu vertreten und bei Häufung der Gefchäfte 
ſich Hülfe zu leiften. 


$. 2. 


Alle Gefhäftsräume de8 Gerichts find mit Nummern und mit der Auffchrift ihrer Beftimmung zu ulm 
verfehen. Ein Verzeichniß der Gefhäftsräume ift im Hausflur anzubringen. 

Außerhalb der Fächer und Bebältniffe dürfen fich nur Alten und Schriftſtücke befinden, weiche zu 
den vorliegenden Arbeiten gehören. Die Aftenfächer find mit deutlichen Ueberfchriften zu verfehen. 

Für die Abtragung der Alten und jonftigen Schriften an eine andere Abtheilung oder an die Richter 
—— den mündlichen Geſchäftsverkehr der Beamten untereinander können beſtimmte Stunden feſtgeſetzt 
werden. 

Ein Auszug aus dem Inventarium für Utenſilien iſt in jedem Gerichtszimmer auszuhängen. 


$. 3. 
Die gewöhnlichen Dienſtſtunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr. Cain 
Der Präſident fann die Dienftitunden abweichend von diefer Vorfchrift beſtimmen. 3 j 
ür die Erledigung der Eilfälle ift der Geſchäftsbetrieb an feine Zeit gebunden. 
ür die Rechtſuchenden foll die Gerichtsfchreiberei mindeftens zwei Stunden werktäglich neöffnet fein. 
Der Präfident hat die hierzu ein» für allemal beftimmten Tagesftunden (Sprecditunden) feitzufegen. Eine 
Bekanntmachung der Sprechſtunden ift an die Gerichtstafel anzubeften. 

Um den Rechtſuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechſtunden ſchriftliche Eingaben 
nieberzulegen, ift, fofern es das Bedürfniß erfordert, in dem Flure des Gerichtägebäudes ein Briefkaſten 
anzubringen. Derjelbe ijt zweimal oder dreimal werktäglid durch den Gerichtsdiener zu leeren, Die Yeerungs- 
zeiten find auf dem Brieflaften zu vermerken. 


Dienfiobliegen, 
beiten dm 
Wlgemeinen, 


Eingänge, 


Werbe 
ſendungen. 


— 


§. 4. 

Der Gerichtsſchreiber hat die von dem Richter getroffenen Anordnungen durch Anfertigung der Ex— 
peditionen, — — und Abſchriften, ſowie — Anfertigung von Rechnungsarbeiten auszuführen; 
nad) Maßgabe ber beftehenden Vorſchriften bei Berechnung und Erhebung ber Gerichtskoften mitzuwirken; 
für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten und fonftigen Schriften zu forgen; kleinere Schreibarbeiten 
felbft zu fertigen; Negifter und Yiften zu führen; auf Grund berfelben die Aufjtellung der vorgefchriebenen 
Auszüge und Gefhäftsüberfichten zu bewirken; fid) überhaupt denjenigen Verrichtungen zu unterziehen, welche 
im Intereſſe des Gejchäftäbetriebes für erforderlid erachtet werben. 

Zu den Dienftobliegenheiten des erſten Gerichtsfchreibers gehört es: 

J. Utenfilien, Druckſachen, Schreibmaterialien, Beleuhtungs- und Heizungsmaterial, fowie fonftige 

Geſchäftsbedürfniſſe nad den ihm ertheilten Weifungen anzufchaffen und zu verwalten; 

2. die nventarien des Gerichts zu führen und darüber zu wachen, daß bie für die äußere DOrb- 
ug und Sicherheit der Gefhäftsräume erlaffenen Anmweifungen befolgt werben; 

3. die Gefchäftsüberfihten aus den Nachrichten zufammenzuftellen, welde die einzelnen Gerichts- 
ſchreiber zu liefern haben. 


$. 5. 

Die an das Gericht verfhloffen eingehenden Sendungen werben von dem Vorfigenden ber Kammer, 
welche in der Abdreffe bezeichnet ift, und wenn diefe Bezeichnung fehlt, von dem Präſidenten eröffnet. 

Die an die Gerichtöfchreiberei gerichteten, verſchloſſen eingehenden Sendungen eröffnet der Gerichts- 
fchreiber; wenn in der Aufichrift die Abtheilung bezeichnet ift, der Gerichtsfchreiber ber Abtheilung, an- 
derenfall$ der erfte Gerichtöfchreiber. Der Lebtere hat auc die umverfchloffenen für das Gericht oder bie 
Gerichtöichreiberei beftimmten Schriftftüde, wenn Zweifel ift, zu welcher Abtheilung fie gehören, in Empfang 
zu nehmen, zu fondern und an die zuftändigen Abtheilungen ber Gerichtäfchreiberei zu beförbern. 

Bei der Entgegennahme einer Schrift find auf derfelben der Zeitpunkt des Eingangs, bie Zahl ber 
Anlagen und diejenigen Voftgebühren anzugeben, welde als baare Auslagen in die Koftenrechnung —* 
nehmen ſind. Gelangt die Schrift nicht an dem vermerkten Tage an die Gerichtsſchreiberei, ſo hat 
dieſe einen beſonderen Eingangkvermerk zu machen. 


$. 6. 


Die Empfangnahme der an dad Gericht oder eine Kammer adreffirten Poftanweifungsbeträge und 
Sendungen mit Werthangabe, fowie die Eröffnung ber betreffenden Briefe bleibt dem Präfidenten aus- 
fchließlidy vorbehalten. Derfelbe vollzieht die zu ertheilenden Empfangsfcheine, nachdem der erjte Gerichts- 
fhreiber die Eingänge in das aa a ———— eingetragen bat. 

Das Poſteingangsnotizbuch hat 9 Spalten mit folgenden Ueberfchriften: 1. Tag bed Eingangs, 
2, Nummer bes Ablieferungsicheins oder der Poſtanweiſung, 3. Aufſchrift (Adreffe), 4. —— 
5. Werthangabe in Mark, 6. Name des Ausgabebeamten der — 7. Tag und Stunde der Ausgabe, durch 
ben Tagesſtempel beglaubigt, 8. Bezeichnung der Sache, 9. Nachweis über ben Verbleib des Geldes. 

Die Poſtanſtalt wird ein für allemal erſucht, die baaren Einzahlungen und die Sendungen mit 
Merthangabe bei Rückgabe der vollzogenen Ablieferungsfcheine nur unter Borlegung des Notizbuches zu 
verabfolgen. Zum Anerkenntniß der richtigen Eintragung biefer Scheine in das Notizbuch trägt der Pojft- 
audgabebeamte bei der legten Pofition mehrerer hintereinander eingetragenen rg og beffelben Antunfts- 
taged mit Bezeichnung ihrer Anzahl feinen Namen unter Abdrud des Tagesftempeld in Spalte 7 ein. 

Beim Eingange von Werthfendungen find die Begleitfchreiben und, falls ſolche Schreiben fehlen, bie 
fofort unter Beilegung bes Abfchnitts der Poſtanweiſungen aufzunehmenden, ben Eingang befundenden Ber- 
merke mit einer Angabe über ben Verbleib zu verſehen. 

Der Präſident Hat auch die an das Gericht oder eine Kammer gerichteten eingeſchriebenen Poftfen- 
dungen m Öffnen und die darüber der Poft zu ertheilenden Empfangsiceine E\ vollziehen. Iſt die Poft- 
behörbe damit einverftanden, fo werden bie eingefchriebenen Sendungen ebenfalls in das Pofteingangenotiz- 
bud eingetragen, anderenfalls wird darüber von einem dazu beftimmten Beamten eine befonbere Lifte gehalten, 


— 


Die an die Gerichtsſchreiberei adreſſirten Sendungen mit Werthangabe, Poſtanweiſungsbeträge und 
eingeſchriebenen Sendungen bat ber erſte Gerichtsſchreiber in Empfang zu nehmen und zu Öffnen. Er unter- 
rn ae die Empfangsjheine und trägt die Sendungen, falld nicht angeordnet ift, daß über diefelben ein be- 
fonderes Bofteingangdnotizbudy geführt wird, in das oben erwähnte Bud) ein. 


§. 7. 

Aus den eine und dieſelbe Nechtsangelegenbeit betreffenden Schriften werben Akten gebildet; es können 
auch Schriftftüde, meldye verſchiedene, aber gleichartige Angelegenheiten betreffen, in Sammelaften — General: 
akten — vereinigt werben. 

edes Aktenſtück erhält ein Aktenzeichen. Daffelbe wird durch den Buchftaben und die Nummer bes 
Aktenregifterd unter Beifügung der Jahreszahl gebildet; bei Generalaften beftcht das Aktenzeichen aus ber 
Ziffer und der Nummer des Regifterabfchnitts. Das Aktenzeichen lautet demgemäß beifpielsweife P. Nr. 11/80 
oder II. Nr. 16. Soweit die Hauptakten von dem Eefretariate angelegt werden, ift das Aktenzeichen ber 
Staatsanwaltſchaft aud) das des Yandgerichts. 

Die Akten werden gebeftet und mit einer fortlaufenden Blattzahl verfehen; fie erhalten aus ftarfem 
Dapier Altendedel und Aktenrüden. Der Dräfident de8 Oberlandesgerichts kann für gewiffe Gattungen von 
Saden beftimmen, dab die Verwendung fürmlicher Aftendedel und Aftenrüden unterbleibt und daß bie 
Akten entweder mit einem gewöhnlichen Papierumfchlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen 
Dapier beftehenden Aktenrüden verfehen werben. 

Auf dem Aktendedel oder auf dem Aktenrüden ift das Landgericht zu bezeichnen, die Angelegenbeit, 
auf welche fi ber Akteninhalt bezieht (Namen ber Parteien, Angefhuldigten), anzugeben unb das Alten- 
zeichen zu vermerken. Das Aktenzeichen de8 Landgerichts wird aud) auf den von dem Amtsgericht ein— 
gereichten Akten notirt. 

Haftſachen find al8 foldye, andere Sadyen, welche einer befonberen Befchleunigung bedürfen, find 
durch einen auf den Aftendedel, bezüglich auf die vorzulegende Schrift zu feßenden, in die Augen fallenden 
Vermerk als »Eilſache« zu bezeichnen. 

Die Weglegung der Akten erfolgt auf Anordnung des Gerichts, wenn die Ungelegenbeit beendet ift 
ober für beendet gilt (fiche unten 88. 19 bis 22). Auf dem Aktendeckel ift das Jahr der Weglegung und 
das Jahr, bis zu welchem die Akten aufzubewahren find, nachzutragen. Befondere Regifter über weggelegte 
Akten werden nicht geführt. B 

Die in der Berufungs- und Befchwerbe- Inftanz entitehenden Verhandlungen und eingehenden 
Schriften werben regelmäßig ben Alten ber erſten Juſtanz einverleibt. Die in folge allgemeiner oder be- 
fonderer Anordnung in Urſchrift oder Abfchrift zurückbehaltenen Schriftftüde bat der Gerichtsfchreiber zu 
Sammelaften zu nehmen. Ordnet das Gericht die re ge Ag Urſchrift der Entſcheidung an, fo 
muß die dann ben Akten erfter Inſtanz uw Abſchrift G 506 C. P. O.) auch die Bemerkungen ent- 
286* gemäß $$. 286 Abſ. 3, 662 Abſ. 2, 670 und 703 C. P. O. auf die Urſchrift der Entſcheidung 
geſetzt find. 

Die Folgeordnung der Schriften in den Akten wird mit ber des Beſchwerderegiſters nicht überein- 
flimmen, weil es ſich empfichlt, die Echriften nicht nad) den NRechtsangelegenbeiten zu fammeln, in denen 
“ a achte fondern nad) den Materien (3. B. Zuftellungen, Stempelſachen), auf welche die Ent- 

eidun ezieht. 
"di näheren Anweiſungen über bie Anlegung der vorbezeichneten Sammelakten hat der Präfident 
zu erlaffen. 


$. 8. 


Als Hauptgefhäftsfontrole wird das Tagebud nad) Formular Nr. 1 in monatlihen Heften geführt. 

Es vertritt bie Stelle de8 bisher üblich gemweienen Journals (Tagezetteld, Produktenbuchs) und bat die Be- 

ftimmung, ben Nachweis zu liefern, welche Schriften eingegangen, zu weldyen Akten fie genommen oder an 
welche Behörden fie abgegeben find. 

ur Eintragung gelangen alle Schriften, Zuftelungsurkunden jedoch nur, wenn fie zu einer Ber- 

fügung Beranlaffung geben. Anlagen eines Schriftitüds werben als zu der betreffenden Schrift gehörig 


Anlraung 
der Alten, 


Tagebuch, 


— 


RT N 
o) 





(3. B. zu Nr. 56) nur dann bezeichnet, wenn bie befondere Wichtigkeit dies erfordert oder wenn es zur Ver- 
meidung von Irrthümern nothiwendig ift. 

Das Aktenzeichen und die unter daffelbe zu fegende Nummer des Tagebuchs bilden bie Gefchäfts- 
nummer. Diefelbe wird bei jedem Schriftftüd links auf die erfte Seite gefeht. Bei der Bildung der Ge 
ſchäftsnummer wird das Aftenzeichen der zweiten Inſtanz verwendet, auch wenn das Schriftftüc zu den von 
dem Amtägericht eingereichten Akten gelangt. 

Die Eintragung in das Tagebuch) muß am Tage des Eingangs geichehen. Gelangt eine Schrift nicht 
am Tage des Eingangsvermerks zur Gerichtsfchreiberei, fo müſſen beide Tage in Spalte 2 vermerkt werden. 

Den Alten find Nummernverzeichniffe vorzubeften. In denfelben werden die Nummern de8 Tage: 
buchs reiheuweiſe untereinander gefchrieben, indem die Jahreszahl als Ueberſchrift vorangeftellt wird. ei 
Eindeftung des Schriftſtücks oder bei der Abgabe deffelben ift die Nummer zu durchſtreichen, letzterenfalls 
aud) neben die Nummer ein Vermerk über den Verbleib zu feken. 

So lange das Schriftſtück auf der Gerichtöfchreiberei bleibt, bedarf eß feines Nachweifes über das 
Stadium der Behandlung, in welchem es fich befindet. Die Spalte 8 ift nur zu benußen, wenn das Scrift- 
ftüd aus dev Gerichtsfchreiberei geht. 


$. 9. 

Altent:gifter, Die Alten werden in Regifter eingetragen und in der Ordnung aufbewahrt, in welcher fie verzeichnet 
find. Umfaßt ein Negifter verfciedene Angelegenbeiten, fo können für diejenigen Abtheilungen ber Gerichts. 
jchreiberei, denen einzelne Diefer Angelegenheiten nicht zugemwiefen find, Negifter geführt werden, in denen bie 
betreffenden Spalten fehlen. 

In den jahraangsweife zu führenden Negiftern find die in die Gefhäftsüberfihten aufzunchmenden 
Ergebniffe am Schluffe des Jahres zufammenzuftellen. Eine Uebertragung in das neuanzulegente Regiſter, 
bei welcher ſtets das Aktenzeichen beizubehalten ift, findet nur ftatt, wenn die Akten bei dem Beginne des 
dritten, Civilprozeßakten bei dem Beginne des vierten Jahres noch nicht weggelegt find. Wird in das Regifter 
eines früheren Jahrgangs ein Datum eingefchrieben, To ift da8 Jahr der Einfchreibung beizufügen. 

Die elbzollgeritlihen Sachen find als foldye in dev Spalte Bemerkungen in den Regiſtern zu be 
zeichnen, Sie werden am Jahresichluffe gezählt und in der Gefchäftsüberfiht zur Darftellung gebracht. 


$. 10. 


Regifer für Das Regifter für Generalakten wird nad) dem Formular Nr. 2 geführt, Es zerfällt nad) den Gegen- 

IT ſtänden im Abſchnitte. Als Generalakten find diejenigen Akten anzufehen, welche Angelegenheiten der Juftiz- 

2 aufjiht und Juftizverwaltung betreffen, und alle übrigen Akten, die nicht in ein bejonderd vorgeſchriebenes 
— Megifter einzuftellen find. 


* 
$. II. 


ScıhMändige Die Anträge, deren felbftändige Erledigung dem Gerichtsfchreiber zufteht, werben von bemfelben, 
yanbiungen ea ſofern fie begründet find, erledigt, aud) wenn fie ftatt an bie Gerichtsſchreiberei an das Gericht adreffirt find. 
1. Sind die Anträge unzuläffig, fo werden fie abgelehnt und, wenn fie fchriftlich geftellt waren, mit einem 
Ablehnungsvermerk verjehen, zurüdgegeben. 
Mittheilungen, Benadrichtigungen und Erſuchen des Gerichtsfchreiberd an Behörden oder andere 
Gerichtsichreibereien find zegelmäßig in Urſchrift abzufenden. i 
Der Gerichtsſchreiber bat in allen Nechtsangelegenheiten Ladungen und Benahrihtigungen, —* 
die —— ſelbſtändig erlaſſenen Schreiben mit dev Unterſchrift ſeines Namens und feiner Amtseigenſchaft 
zu vollziehen. 
Die Vollziehung der von ihm nach geſetzlichen Vorſchriften zu ertheilenden Ausfertigungen, Auszüge, 
Beglaubigungen und Beſcheinigungen geſchieht in gleicher Weiſe unter Beidrückung des Gerichtsfiegels. 


$. 12. 


Dorkegung her Eingänge, welche der Gerichtäfchreiber nicht felbitändig zu erledigen bat, find unter Beifügung ber 
zankute gtten vorzufegen, fall® nicht bereit® vorher, wie bei Terminsprotofollen regelmäßig geſchehen foll, eine 
Verfügung auf das Schriftſtück gefegt it. Zuftellungsurfunden werden nur dann vorgelegt, wenn e8 an- 


9 


geordnet ift oder wenn ber Gerichtöfchreiber bei der ihm obliegenden Brüfung findet, daß nidyt vorfarift- 
mäßig zugeftellt  ift. 

Die Abfchriften der vorbereitenden Schriftfäge, welche nad) erfolgter Zuftellung an den Gegner 
auf der Gerichtsjchreiberei niedergelegt werden, find ohne Weiteres zu ben Akten zu nehmen und dem Richter 
nur dann vorzulegen, wenn dies, fei e8 für eine beftimmte Gattung von Sachen, fei e8 für einen beftimmten 
Prozeß, angeordnet iſt. 

Die von einer Partei betriebenen Ladungen, mögen fie in einen Schriftſatz aufgenommen oder be- 
fonders angefertigt fein, werben fogleich nad) ihrem Eingange vorgelegt. Der auf die Urfchrift des Schrift. 
fages vom Nichter gefehte Vermerk der Terminsbeftimmung ift von dem Gerichtsfchreiber auf die für das 
Gericht beftimmte Abſchrift zu Übertragen. 


$. 18. 


Die in der geichäftlichen Behandlung befindlichen Schriften werben in ber Gerichtäfchreiberei ben ver- Orhzung bein 


fchiedenen Stadien des Geichäftäbetriebed entſprechend gefondert, 3. B.: 

1. Schriften, welche mit einer Geſchäftsnummer zu verfehen find (neue Sachen); 

2. zur Beihlußfaffung oder Verfügung vorzulegende Schriften; 

3. Schriften, melde zu erledigen find durch den Gerichtsfchreiber, bie Schreibftube, den Gerichtd- 

vollzieher u. f. w.; 

4. erledigte Schriften. 

Der Auffichtöbehörde und dem eigenen Ermeffen bed Gerichtöfchreiberd bleibt überlaffen, im falle 
bes Bebürfniffes eine nocdy mehr ins Einzelne gehende Sonderung der Schriften in ber Gefchäftsregiftratur 
eintreten zu laffen, namentlich befondere Häder zu beftimmen für die Schriften, weldye an jeden einzelnen 
der Richter, an andere Abtheilungen der Gerichtöjchreiberei, die Gefängnißvermwaltung u. f. w. von dem Ge- 
richtödiener abgetragen werden follen. 

Den in ber geſchäftlichen Behandlung befindlihen Schriften bleiben bie dazu gehörigen Alten oder 
Vorftüde beigefügt. Wird durch befondere Gründe, namentlidy durch den Rn ber Akten und beren 
Beiftüde, die Trennung geboten, fo werden foldye Akten fo lange, bis die Schrift damit wieder verbunden 
werben fann, befonderd aufbewahrt. 

Die definitive Abgabe von Akten weiſt das betreffende Aktenregifter, die definitive Abgabe einzelner 
Schriftftüde das Nummernverzeihniß nad). 


$. 14. 


Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet find, müfjen in bündiger verſtändlicher Geichäfts- 
ſprache abgefabt werden. a Schreiben enthält die Bezeihnung der Rechtsangelegenheit und die Geſchäfts- 
nummer. Unter der Abreſſe ift die Art der ng (3. B. Zuftellung durch Aufgabe zur Poft, Zu⸗ 
jtellung durch die Pot, gewöhnliche Zuftelung, Einſchreiben u. f. w.) anzugeben, damit demgemäß die Rein- 
Ichriften und Abſchriften gefertigt werden. Dabei ift zu beachten, daß der Gerichtsvollzieher aus den ihm 
übergebenen Schriftftüden erfehen muß, in weſſen Auftrage und an wen zuquftellen it, ob der Nachweis ber 
Zuftellung förmlich oder nad) den zugelaffenen einfacheren formen erbradyt werben foll, ob eine Behändigung 
mit oder ohne Beurkundung zu — hat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht. Der Gerichtsſchreiber hat 
darauf zu halten, daß die hiernäch nothwendigen Vermerke (nad) Inpalt ber vom Richter getroffenen Ver- 
fügung und ber Expedition) in ber Schreibftube auf die Schriften gefeßt werden, und bat, foweit dies 
nicht geſchehen ift, da8 Berfäumte nadyzuholen. Handelt e8 fih um Behändigung von Hypothekenurkunden 
und anderen Werthpapieren, jo ift der Vermerk auf einen Umſchlag zu fegen, fal8 nicht ein Begleitichreiben 
genügende Angaben enthält. Die Art der Suftellung oder Behän igung fann in verftändlicher Abkürzung 
bemerkt werden. Es bedeutet z.B. »vereinf. Zuft.« , daß der Nachweis der Zuftellung nad) den zu er 
einfacheren Formen zu geichehen hat, »Beh. mit Beurk.« »Beh. ohne Beurk.«, daß über die Behändigung 
ein jchriftliches Empfangsbefenntniß beſchafft oder nicht befchafft werben fol. 

Berichte find in der Reinfchrift auf halbgebrodienem Bogen zu fchreiben. Bei Antwortfchreiben an 
eine Behörde iſt deren Geſchäftsnummer zu erwähnen. Werben Formulare verwendet, fo bedarf e8 der Be 
zeichnung berfelben (3. B. nad) Formular 12b), wenn dieſelbe in der Verfügung nicht bereit8 angegeben ift. 

I. 2 


befindlichen 
Scıaifrftüde. 


Ausführung 
der 


Verfügungen 
aa eff. 


Geſchafts · 
talendet. 


— — 
10 


Die von dem Gerichtsſchreiber auf Anordnung des Gerichts entworfenen Schreiben werden dem Richter zur 
Drüfung — 

Iſt die Verfügung, wie es die Regel ſein ſoll, vom Richter ſo vollſtändig angegeben, daß ſie ohne 
Weiteres abgeſchrieben werben kann, fo hat gleichwohl ber Gerichtsſchreiber die vorbezeichneten Förmlichkeiten 
zu prüfen und etwaige Ergänzungen herbeizuführen. 

’ 35 Abgabe von Akten werben Abſchriften nur dann zurückbehalten, wenn dies ausdrücklich an- 
geordnet iſt. 

Der Gerichtsfchreiber Hat die von einem Richter ober der Gerichtsſchreiberei zu vollziehenden ober 
u beglaubigenden Reinfchriften mit den Urfchriften zu vergleichen und wenn fie von einem Richter zu unter- 
Ubreiben find, gegenzuzeichnen. 


$. 16. 


Die Termine — mit Ausschluß derjenigen zu mündlichen Verhandlungen in Eivilprozeffen und zu 
— nern in Straffahen — fowie die von Amtswegen zu beobadtenden che verzeichnet ber 
Gerichtsfchreiber in einem darüber nad Formular Nr. 2 zu baltenden Gefcäftsfalender. Die laufende 


ger Nummer beginnt für jeden Tag, zu weldem Eintragungen erfolgen, mit der Ziffer 1. 
— 


Audhangs · 
kalender. 


Zuftellungen. 


Die Alten werben, fofern nicht andere Anordnungen getroffen find, 24 Stunden vor dem Termind- 
fage vorgelegt. Die erfolgte Vorlegung ift in dem Kalender erkennbar zu machen. 
ie Zerminsprotofolle dürfen erſt nad) gehöriger Vollziehung auf der Gerichtsſchreiberei niedergelegt 
—— ——— des Protokolls wird, fobald daſſelbe mit der Geſchäftbnummer verſehen iſt, in dem 
alender notirt. 


$. 16. 


Ueber die Aushänge ift ein Kalender zu führen, welcher folgende Spalten hat: 
1. —— fortlaufende Nummer; 
2. Bezeichnung des Schriftftäds; 
3. Gelhäftsmummer; 
4. Tag 
ö der rag 
b) des Ablaufs der Friſt, 
ec) der Abnahme; 

5. Bemerkungen. 

Die Befheinigungen, melde bei der Anheftung und Abnahme auf das Schriftftücd zu fegen find, 
follen lauten: »An die Gerichtstafel angeheftet« und: »Von der Gerichtstafel abgenommen«, und mit Ort, 
Datum, Namensunterfhrift und Amtseigenfchaft des Beamten veriehen fein. Das Anheften und die Abnahme 
ber Schriftſtücke erfolgt, foweit e8 nicht zu den Dienftobliegenheiten des Gerichtsfchreibers gehört (F. 17 
—— a): durch den Gerichtsdiener. Diefer führt den Aushangskalender unter Aufficht des 

erichtsfchreibers. 


$. 17, 


Der Gerichtsfchreiber fol nur dann, wenn der Verzug Gefahr bringt, unmittelbar die Poft um 
Bewirkung der Zuſtellung erſuchen ($. 179 €. P. D.). 

Inſoweit die öffentliche Zuſtellung durch Anheftung einer beglaubigten Abfchrift an die Gerichtstafel 
erfolgt, hat der Gerichtäfchreiber, welcher babei die Hülfe eines GerichtSdienerd in Anjprud nehmen fann, 
die Anheftung und bie Abnahme zu beforgen und die auf den Aushang zu feßenden Vermerke den Bejtim- 
mungen des vorigen Paragraphen gemäß zu befcheinigen. Die Beglaubigung der Abjchrift geſchieht bei ben 
in Anmwaltsprozeflen oder auf Betreiben von Rechtsanmälten zuguftellenden Schriftftüden burd) den Anwalt, bei 
anderen Schriftjtüden durch den Gerichtsſchreiber. ft die öffentliche Zuftellung auf ein Geſuch der Partei 
vom Prozefgericht bewilligt, fo ift Abjchrift der Entfcheidung auf das anzuheftende Schriftftüd zu über- 
tragen und von dem Gerichtsfchreiber zu beglaubigen. Die Schriften, welche die Stelle der Zuftellungs- 


— 
11 


urkunde vertreten (Aushänge und Beweisblätter), werden, wenn bie öffentliche Zuſtellung auf Parteigeſuch 
bewilligt iſt, der Partei übermittelt, wenn fie von Amtswegen erfolgt, mit den Akten vorgelegt. 

Zuftellungen, die nicht beurfundet werben follen, * Behändigungen jeder Art, ſind durch die 
Poſt zu bewirken. Am Orte find damit regelmäßig Gerichtsdiener zu beauftragen. Gerichtsvollziehern 
bar Aufträge diefer Art nur auf Grund einer allgemeinen Anordnung oder auf befondere Weifung zu 
ertheilen. 
Die Gerichtsfchreiberei, von welcher eine Sendung zur Doft geht, ift in allen fällen auf dem Brief 
umfchlage als Abjenderin zu bezeichnen. 

Die Mitwirkung des Gerichtsſchreibers bei vereinfachten Zuftellungen ift in der allgemeinen Ber- 
fügung vom 16. Juli 1879 (J. M. Bl. ©. 194) vorgefchrieben. 


$. 18. 


Der Geſchäftsverkehr des Gerichtsfchreibers mit bem Gerichtsvollzieher foll, foweit e8 irgend thunlich weiesrsuten: 
ift, ein mündlicher fein. — 
Aufträge, die ſofort befolgt werden müſſen, ſendet der Gerichtsſchreiber dem Gerichtsvollzieher durch 
ben Gerichtsdiener zu. Die Uebermittelung der anderen Aufträge geſchieht durch Niederlegung der Schrift 
ftüde in ein verſchließbares Fach, zu weldem der Gerichtöfchreiber und ber Geridytövollzieher je einen 
Sclüffel führen. 
Der Gerichtsfchreiber fondert die Aufträge und Iegt fie in Hüllen, welde aus einem halben oder 
ganzen Bogen Papier beftehen. Die Hüllen werben nad; dem Inhalt bezeichnet, als: 
uftellungen ; 
ehändigungen; 
Vollſtreckungen / 
beſondere amtliche Aufträge. 
Eine noch mehr ind Einzelne gehende Sonderung fann von dem Präfidenten angeordnet werben. 
Obwohl bie gleichzeitige Anweſenheit beider aa Ci bei der Empfangnahme der Aufträge und 
zu dem Nachweiſe der Erledigung nicht unbedingt nothwendig ift, fo fol fie gleichwohl die Regel bilden. 
Der Gerihtövollzieher wird ſich demgemäß zu beftimmten Stunden auf der Gerichtsſchreiberei einfinden, 
foweit e8 verlangt wird, über die Befolgung der Aufträge nähere Mittheilung machen und nad) Durdy- 
ficht der neuen Aufträge um Auskunft erſuchen, falls bei den Adreſſen oder der Bezeichnung der Schrift. 
ftüde und der Art des Auftrags Mängel oder Unvollftändigkeiten vorgefommen —* Je ſorgfältiger 
der Gerichtsſchreiber darauf hält, daß auf den Schriftſtücken oder deren Umſchlage — ſiehe F. 14 ** 
Geſchaͤftsordnung — ber dem Gerichtsvollzieher ertheilte Auftrag genau und vollſtändig angegeben wird, 
um fo ſeltener werben die für beide Theile läftigen Rückfragen fein. 
Einer Kontrole über den Verkehr zwifchen dem Gerichtöfchreiber und dem Gerichtsvollzieher bebarf 
e8 in ber Regel nicht. Wird “ für erforderlid) erachtet, fo gefhicht fie in folgender Weiſe: 
Die Gefhäftenummern ber Schriftftüde werden auf jeder Hülle reihenweiſe untereinander 
—— und diejenigen, welche amtliche Aufträge betreffen, deren Erledigung durch urkundliche 
eweisftüde (Zuftellungsurfunden , Behänbigungsfäeine x.) darzuthun ift, unterftrichen. Sobald 
ber Erledigungsnadhweis geführt ift, wird die betreffende Gefhäftsnummer burchftrichen, jedod) 
fo, daß fie noch leſerlich bleibt. 
er Yutheilungstag, ausgebrädt durch eine Bruchzahl, und ber Name bes Gerid)ts- 
vollzichers werden von bem Gerichtsfchreiber über da8 Nummernverzeichniß gefeßt. Unter biefes 
Verzeichniß fchreibt der Gerihtsvollzieher zum Zeichen des Empfangs feinen Namen, dem er 
das Datum beifügt. 
Die Hüllen werben nach ber Zeitfolge für jeden Gerichtsvollzieher befonders aufbewahrt. 
Zu bdiefen Sammlungen gelangen die Hüllen über Parteiaufträge fofort nad der Ausreihung, 
die Hüllen über amtliche Aufträge erft dann, wenn der obenermwähnte urkundliche Erledigungs- 
nachweis Hinfichtlic aller Nummern geführt ift. 
Bei Landgerichten von beträchtlichem Geſchäftzumfange kann eine Gerichtspollzieherftube eingerichtet 
und ein befonderer Beamter beftellt werben, welcher bie Aufträge für die Gerichtsvollzieher von allen Ah- 
2* 


Prozehregifter 
ber 
Eiollfammer. 


* 


Prozekregifter 
der Kammer für 
Handelo ſachen. 


Regiſtet für 

Che und Ent 

mündiaungd 
face 


12 


ne ber Gerichtsfchreiberei empfängt, diefelben übermittelt, die Schriftftüde über die Erledigung der 
ufträge entgegennimmt und an bie Abtheilungen der Gerichtsfchreiberei abgiebt. Die näheren Anweifungen 
hierüber bat der Präfident zu erlaffen. 


Zweiter Abfchnitt. 
Civilſachen. 


$. 19. 


In das Drozeßregifter der Civilkammer, weldyes nach Formular Nr. 4 zu führen ift, gehören — mit 
Ausnahme der Ehe und Entmündigungsfahen — alle Prozeſſe erfter Inſtanz, welche nicht in daB Vrozef- 
tegifter einer Kammer für Handelsſachen einzutragen find (ſiehe $. 20). 

Die in die Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterfpalte mit ber Siffer 1. 
Diefelben werden zur Bildung des Aktenzeichens verwendet; e8 führt aljo 1 Br wenn im Jahre 1880 bereits 
wei Mechfelllagen und achtzehn gewöhnliche Klagen eingegangen waren, die neu eingehende Mechfeltlage das 
Öiktengeichen P Nr. 3/80, die neu eingehende gewöhnliche Klage das Aktenzeichen O Nr. 19/80. 

Meß und Marktfahen find als foldhe in Spalte Bemerkungen zu verzeichnen. 

Die Alten find, falls die Beendigung des Nechtöftreited aus den Akten nicht erſichtlich ift, weg- 
zulegen, wenn feit Jahresfrift feine auf die Fortſetzung des Rechtsſtreites gerichteten Parteianträge ein- 
gegan en find; ift die im en Nr. 1 des Deutſchen Gerichtsfoftengejeßes erwähnte Friſt verlängert, erit nad) 

lauf ber Friſt. Eine Berichtigung de8 Vermerks über die Weglegung findet nicht jtatt. Wird fpäter 
das Verfahren aufgenommen ober NE fo ift die Rechtsangelegenheit wie eine neue Sache einzutragen 
und bei der früheren und der neuen Regifternummer auf die andere Eintragung binzumeifen, 

Für fämmtliche Prozeffe wird ein fünf Jahrgänge des Prozeßregiſters umfaffendes alphabetifches 
Namendverzeihniß und zwar nah dem Namen des Beklagten geführt; in zwei befonderen Spalten ift ber 
Name des Klägers und das Aktenzeichen zu bemerfen. 

zu ben Prozeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Seugniffes der Rechtskraft oder einer 
volftretbaren Ausfertigung, fowie alle das Zwangsvollſtreckungsverfahren betreffenden Anträge, für welche 
das Landgericht zuftändig ift. . 

Ordnet das Gericht die Verhandlung mehrerer durch eine Klage erhobener Anfprücde oder einer von 
dem Bellagten geltend gemachten Gegenforderung in getrennten Prozeffen an ($. 136 €; P. O), fo behält 
einer der Prozeſſe die bisherige Regijternummer, die übrigen werden unter neuen Nummern eingetragen. 
Unter befonderer Nummer find ferner einzutragen: 

1) das Verfahren über die dem Beklagten im Urkundenprozeffe vorbehaltenen Rechte ($. 563 €. P. O.); 

2) Anträge auf Erlaß von Arreftbefehlen und einftweiligen Verfügungen. 

Mird ein Mechtöftreit von einem Amtsgerichte ($$. 466. 467 C. P. D.) oder von ber Kammer für 
Handelsſachen ($$. 103. 105 G. V. 6.) vor die Civilkammer verwiefen, fo ift die in Spalte 5 eingetragene 
Zahl zu unterftreihen und in Spalte 7 der Sachverhalt kurz zu bemerken. 


$. 20. 


* für den Bezirk des Landgerichts oder für örtlich abgegrenzte Theile deſſelben eine Kammer für 
Handelsſachen gebildet, jo wird über die Prozeſſe, welche vor dieſer Kammer verhandelt werden, das Pro- 
zeßregifter nach Formular Nr. 4 geführt. Dabei find die Beftimmungen des vorigen Paragraphen zu be- 
achten und die des letzten Abſatzes entfpredhend anzuwenden ($. 102 Abſ. 2 und $. 104 6.8. G.). 


g. 21. 


Das Regifter für Ehe- und Entmündigungsfahen it nad Formular Nr. 5 zu führen. 

Zur Bildung des Aktenzeichens wird die in die Spalte 1 eingeftellte Nummer verwenbet. 

Es wird für jeben Prozeß nur eine Unterfpalte der Spalte 4 benußt. Sind in einer Eheſache ver- 
ſchiedene Klaganträge geftellt, fo bleiben die nachfolgenden Spalten unbenugt, wenn eine vorhergehende 


— 
13 


Spalte zur Ausfüllung gelangt, es wird z. B, wenn die Klage auf Ungültigkeitserflärung und auf Ehe 
ſcheidung gerichtet ift, nur Spalte 4d — 

Um die Zählung zu erleichtern, erfolgt die Ausfüllung der Spalte 4 durch Zahlen, welche für jede 
Unterſpalte mit der Ziffer 1 beginnen und jährlich fortlaufen. Betrifft eine Klage einen Beſchluß, durch 
melden eine Perfon für einen Verfchwender erklärt ift, jo ift die Zahl (in Spalte 4a oder 4b) zu unter- 
frei 


en. 

Bon den Unterfpalten dev Spalte 5 wird nur die Unterfpalte der Inftanz ausgefüllt, in welcher das 
Verfahren beendet wird oder, weil die Alten weggetegt werden, für beendet gilt. Bei Ausfüllung diefer 
Spalte ift, um die verfchiedenen Gattungen der Nechtdangelegenbeiten zu unterſcheiden, der £leine lateinifche 
Buchftabe zu verwenden, mit welchem bie betreffende Unterfpalte der Spalte 4 bezeichnet ift. 

In die Spalte 6 ift der Inhalt des rechtöfräftigen Urtheild nur infoweit einzutragen, als dies die 
Aufſtellung der Gefhäftsüberfiht erfordert. 

Zu den Prozeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugniffes der Rechtskraft und bie 
Anträge und Entfchei — welche den Erlaß einſtweiliger Verfügungen, eines Rückkehr⸗, Aufnahme- oder 
Beſſerungsbefehls oder eines Befehls zur Herſtellung des ehelichen Lebens betreffen (ſiehe F. 16 Nr. 6 Ein- 
führungsgeſetz zur C. P. O. und 88. 5 bis 7 Ausführungsgeſetz zu derſelben). 

Bezüglich der Weglegung der Akten und der Führung eines alphabetiſchen Namensverzeichniffes find 
die in $. 19 gegebenen Beitimmungen zu befolgen. 

In den Landestheilen, in welden eine Klage auf Herftellung des ehelichen Lebens nad) dem bürger- 
lichen Rechte nicht zuläffig ift, fält die Spalte 4f des Regiſters weg. 


$. 22. 


— were die in ber Berufungsinftanz zu verhandelnden Prozeffe wird das Regifter nad Formular aregite für 
r. ge ü rt. ru en im 
Die Spalten 1 bis 5 werben nad) der Terminsbeftimmung, die Spalten 6 und 7 nad Erledigung nn 
der Inſtanz ausgefüllt. Haben mehrere mündliche Verhandlungen ftattgefunden, fo wird in ber Spalte 6 nur N „ 
die legte verzeichnet. 
Zu den Prozeßakten gehören bie Anträge auf Ertheilung des Zeugniffes der Rechtskraft oder einer 
vollftrefbaren Ausfertigung, fowie alle die Zwangsvollſtreckung betreffenden Anträge, für welche das Be 
tufungsgericht zuftändig ift. 
Die Rüdjendung der Akten an das Amtsgericht erfolgt nad Erledigung der Berufung. Die Be 
rufung gilt, fal8 die Beendigung der Inſtanz aus den Akten nicht erſichtlich iſt, für erledigt, wenn feit 
Jahresfriſt feine auf die Fortfegung bed Rechtsſtreites gerichteten Parteianträge eingegangen find; ift bie 
im $. 94 Nr. 1 de8 Deutfchen Gerichtöfoftengefeges beitimmte Friſt verlängert, erſt nad) Ablauf diefer Frift. 
Wird fpäter das Verfahren aufgenommen oder fortgefegt, fo ift der Rechtsſtreit als neue Sache einzutragen. 


$. 23. 


Ueber bie Termine, welche zur mündlichen —— in erſter Inſtanz anberaumt find, werben gelendet für 
Kalender nad Formular Nr. 7 geführt. Für jede Civilfammer und für jede Kammer für Handelsſachen 
werden befondere Kalender gehalten. E 
Dem Berzeichniffe der Termine ift ber — als Ueberſchrift voranzuſtellen. In dem Kalender — 
der Kammer für Handelsſachen iſt in der Ueberſchrift ein Vermerk zu machen, wenn der Vorſitzende auf 
Grund des $. 109 Abſ. 3 G. V. G. die Sitzung ohne Handelsrichter abgehalten hat. Die laufende Nummer 
beginnt für jeden Tag mit der Ziffer 1, während in der Spalte 7 bie kontradiktoriſchen Verhandlungen durd) 
das ganze ig bindurdy gezählt werden. 
Na Terminsbeitimmung find die Spalten 1 bis 6 auszufüllen, ber Name bed Anwalts ber 
Gegenpartei ift nachzutragen, fobald er befannt wird. Als Enbdurtheile _ bei der weitern Ausfüllun 
Ban die Swifchenurtheile, welche in Betreff der Rechtsmittel ald Endurtheile angefehen werden (I$. 248, 276, 
502, 562 C. P. O.). Von ben Spalten 3a bis f werden alle diejenigen a ae unter welche bezüglid) 
eines Anſpruchs, eines Theiles eines Anſpruchs, eined AUngriffs+ ober eines heidigungsmitteld das Er- 
gebniß der mündlichen Verhandlung gehört, jo daß in einer und berfelben Sache nicht —* mehrere Spalten 


2 


— — 
14 


zur Ausfüllung gelangen. Diefe Ausfüllung gefchiebt bier und in Spalte 9 dadurch, daß ber zu dem Aften- 

zeihen gehörige Buchſtabe eingetragen wird. Sie wird, foweit fie nicht von dem Vorfigenden bewirkt ift, von 

dem Gerichtsichreiber nah dem Eingange der Drotofolle vorgenommen. Anordnungen eined vorbereitenden 

re find in die Spalte »anderweite Ergebniffe« (Sf) einzutragen; diefe Eintragungen find zu unter- 
eichen. 

Für die münblihen Verhandlungen in der Berufungsinftanz und in ber Befchwerbeinftang werben 
befondere Kalender geführt. Die Spalte 2 zerfällt für diefe Kalender in zwei Unterfpalten, melde als 
re tr ber eriten en und Aktenzeichen ber zweiten a u überfchreiben find. In bie Spalte 8 
und 9 wird ſtets ber Buchſtabe ber erjten Inſtanz eingeitellt. ird die Berufung als unzuläffig ver- 
worfen, fo wird der in bie Spalte 8b eingeftellte Buchftabe unterftrichen. 

m Uebrigen werben diefe Kalender nad) ben vorftehenden Beftimmungen geführt. 

Ein Verzeihniß der Termine ift vor dem Beginne der münblichen Verhandlung in dem für die Redhts- 

anmwälte beftimmten Zimmer auszubhängen. 


$. 2. 


Autdang te Zu dem nad) $. 287 Civilprogefordnung vorgefchriebenen Aushange des Urtheilsverzeichniffes ift das 


eg, Formulat Nr. 8 zu benugen. Die Mushänge werden nad; der Abnahme jahrgangsweife gejammelt. 


— $. 26. 


Beichwerder Ueber biejenigen Beſchwerden, zu deren Entſcheidung die Eivilfammern zuftändig find, wird das 
water für Megifter nad) Formular Nr. 9 geführt. Es werben nur Beichwerden über Amtsgerichte eingetragen, alfo 
ide weder Anträge auf Menderung einer Entfcheibung des beauftragten oder erfuchten Richters oder des Ger 
& - richtsfchreiberd, noch auch Beſchwerden über andere Behörden (4. B. Standesämter) und Beamte. 
Bi Zur Bildung des Aktenzeichens wird die in die Spalte I eingeftellte Nummer verwendet. 
Um die Zählung zu erleichtern, erfolgt die Ausfüllung der Spalte 6 durch Zahlen, welche für jede 
Unterfpalte mit der Ziffer 1 beginnen und jährlich fortlaufen. Unter Eivilprozeffen (Spalte 6a) werden 
bier alle Redtsangelegenheiten verftanden, melde in das Vollfttedungsregifter der Amtsgerichte ein- 
etragen find. 
— Die Ausfüllung der Spalten 7a und 7b geſchieht durch Einſtellung des Buchſtabens der Unter- 
fpalte 6, in welcher die Rechtsangelegenheit eingetragen ift. Iſt dies der Buchftabe a, jo ift demſelben ber 
Buchſtabe beizufügen, der zur Bilbung des Aktenzeichens erjter Inſtanz verwendet ift; die Spalte 7a wird 
alfo mit aK audgefüllt, wenn in ber Smangdverfleigerung eine8 unbeweglichen Gegenftandes eine Entichei- 
dung in ber Beſchwerdeinſtanz ergangen if. Wirb bie Berchmerbe für begrimbet erklärt, fo ift der Bud- 
ftabe zu unterſtreichen. 


Dritter Abfchnitt. 
Strafſachen. 


$. 26. 


Umfang der Die ——— und Aufbewahrung dev Akten und bie Fuührung ber erg in Strafſachen er- 
— folgt —— ſie nicht * ne Beitimmungen der Gerichtöfchreiberei zugewieſen iſt, durch das Sefre- 
tariat der Staatsanwaltſchaft. 
Durch diefe Einrichtung werben diejenigen Vorfchriften nicht berührt, welche bie Zukäffigkeit der Alten: 
einficht und die Verfügung über die Akten betreffen. 
Der Gerichtsfchreiber hat Verfügungen der Staatsanwaltfchaft um Beilegung von Alten ohne Rüd- 
age zu befolgen. 
* — ſich bie Alten bei dem Gericht befinden, liegt bie vorſchriftsmäßige Behandlung derſelben 
und bee dazu eingehenden Schriften dem Gerichtöfchreiber ob. 


— 15 


$. 27. 


Die Mitwirkung des Gerichtsfchreibers bei Ausführung der gerichtlichen Entſcheidungen erfolgt nad) Zuflungen 
Maßgabe der allgemeinen Beftimmungen und der nadjfolgenden Borkhriften. her 
. In Privätklageſachen ($. 425 Ubdf. 2 und $. 430 Abf. 3 Str. P. DO.) und in der VBorunterfuhung 
($. 36 Abf. 2 Str. P. OD.) werden die auf richterlihe Anordnung ergebenden Ladungen ımd die von Wıntd- 
wegen zu bemwirkenden Zuitellungen von dem Gerichtäfchreiber felbftändig beforgt. 
Andere Entfcheidungen, welche der YZuftellung oder Vollftrefung bedürfen, werben, wenn feine be 
fondere Anordnung getroffen ift, an die Staatdanwaltfchaft übergeben ( .36 Abf. 1 Str. P.D.). 
ft die Unterfchrift des Vorfigenden, des Unterfuhungsrichter8 oder eines beauftragten Richters er- 
forderlich, fo find die vollzogenen Reinfhriften beizufügen. : 
Die Rüdfendung der Alten aus der Berufungs- und Befchwerbeinftanz an das Amtsgericht geſchieht 
durch die Staatsanwaltſchaft. Wenn in der Berufungbinſtanz ein Urtheil ergangen iſt, fo darf bie Rüd- 
N air ei dem Eintritte dev Rechtbkraft und im falle de $. 386 Str. P. DO. erft nad) dem Ablauf 
er Friſt erfolgen. 


68 


Das Regifter für Berufungen in Privatllagefachen wird nad Formular Nr. 10 geführt, Es kommt Bat ie 
nicht zur Anwendung, wenn die Staatsanmaltfchaft die Verfolgung fhon in erfter Inſtanz oder durdy in Privar 
Einlegung der Berufung übernommen hat. In diefem Falle gehört die Sache in das gewöhnliche Berufungs - "std 
regijter. Die fpäter erfolgte Uebernahme ber Verfolgung gehört in die Spalte Bemerkungen. 2 

Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Deenbigung nachweiſen (6a, b, c), geſchieht durch 20 
Einftelung des Buchſtaäbens des Aktenzeichens erfter Inftanz (B). E8 wird nur eine Spalte benugt. Wird 
die Sade in der Berufungsinftanz auf verfchiedene Art beendet, fo bleibt Spalte 6e und, wenn Urtheile 
verſchiedener Urt ergehen, Spalte ba unbenugt. 

Die Fälle, in welchen das Verfahren ohne Urtheil beendet wird (fiehe 3. B. $$. 344, 363, 431 Abſ. 1 
und 2, 433 Abf. 1 Str. D. O.), brauden in der Spalte Bemerkungen nicht näher bezeichnet zu werden. 

Der Inhalt der Urtheile kann in verftändliher Abkürzung in dem Regifter notirt werben. 
— — 6, 7 und 8 werden ausgefüllt, wenn das Verfahren in der Berufungbinſtanz 
eenbet wirb. 

Die Schriften, welche die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geſchloſſenen Verfahrens 
betreffen, find zu ben Alten zu nehmen, in welden daß angegriffene Urtheil ergangen ift. 

Berordnet da8 Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und bie Erneuerung der Hauptverhand- 
lung, oder wird ohne Hauptverhandlung die Freiſprechung erkannt ($.410 Abf.2 und $.411 Abf. I und 2 
Str. P. O.), fo ift die Sache von Neuem in das Regiſter einzutragen und bei ber älteren und der neueren 
Nummer unter Hinweis auf die anderen Nummern die Wiederaufnahme zu bemerfen. Das Ergebnif bed 
Verfahrens ift in den eben bezeichneten Fällen in die Gefchäftsüberficht nad; den Anforderungen des For 
mulard aufzunehmen. 


$. 29. 


Die Termine L den Hauptverhanblungen werben, fobald fie anberaumt find, in Kalender eingetragen. Kalender für 
Der Wochen. und Monatstag werben als Ueberfchrift vorangeftellt. Die laufende Nummer beginnt für nehmen. 
jeben Tag mit der Ziffer 1. Während der Verhandlung liegt ber Kalender dem Gericht vor. 

Für die HSauptverhandlungen der Straflammer in erſter Inftanz und für die Sauptverhandlungen 
des Schwurgerichts ift der Kalender nad Formular Nr. 11 zu führen. Das Ergebniß ber Verhandlung * 
iſt in Spalte 8 durch Einſtellung des in dem Aktenzeichen — Spalte 2 — angegebenen Buchſtabens für jede iu 
einzelne Sache zu vermerken. enn, was nur im falle der Verbindung mehrerer Straffahen vorfommen 
fann, ein Privatlläger betheiligt ift, fo ift die® in der Spalte 11 zu bemerken. 

Für die Sauptverbandlungen der Straffammer in ber gg ift ber Kalender nad for 
mular Nr. 12 zu führen. Die Ausfüllung der Spalte 9 gefchiebt durch Einftellung des Buchſtabens, 
welder zur Bildung des Aftenzeichens des Amtsgerichts — Spalte 5b — verwendet ift. In die Spalte 10b ae 


Br 
16 


find alle Urtheile aufzunehmen, durch welche daß erfte Urtheil weder ganz, noch theilmeife aufgehoben ift. 
Es fünnen für die Verhandlungen in der Berufungsinftanzg nad der Befegung der Straflammer mit drei 
ober fünf Richtern zwei Kalender gehalten werben. 
Für jede Straflammer und für das Schwurgericht werben befondere Kalender — 

Nach der Sitzung hat der Gerichtsſchreiber, foweit es nicht bereits von dem Vorſitzenden geſchehen 
iſt, die Spalte 8 und 9, bezüglich 9 und 10 auszufüllen. 

ha Ein Verzeichniß der Termine ift vor dem Beginn der Hauptverhandlung an geeigneter Stelle auß- 
zubängen. 


$. 30. 


eg Ueber bie Befchwerben, über melde bie Straffammer zu entſcheiden hat, wird das Regifter nach 

Feibungen bee Formular Nr. 13 von der Gerichtöfchreiberei geführt. 

rg Die Spalte 2 wird nur ausgefüllt, wenn die Beſchwerde über ein Schöffengericht, ein Amtsgericht 

Gerd. ober einen Amtsrichter gefäßtt wird; in den übrigen Fällen ift in ber Spalte Bemerkungen anzugeben, wer 
„de angegeiffene Entſcheidung erlaffen hat. 

— ie Ausfüllung der Spalten Sa und 8b geſchieht durch Einſtellung des Buchſtabens, der zur 
Bildung des Aktenzeichens der erſten Inſtanz verwendet iſt. Iſt bie Beſchwerde für begründet erklärt, fo 
iſt dieſer Buchſtabe zu unterſtreichen. 

Die Entſcheibungen der Strafkammer als oberen Gerichts und die Entſcheidungen über die Ableh- 
nung von Gerichtäperfonen find in Urfchrift oder Abjchrift zu befonderen Sammelaften zu bringen. 


Vierter Abfchnitt. 
$. 31. 


— Die allgemeinen Beſtimmungen dieſer Gefhäftsordnung — 88. 1 bis 18 — finden auf alle gericht- 
"* lichen Angelegenheiten Anwendung. 

Für alle Sachen der nichtitreitigen Gerichtsbarkeit und diejenigen Sachen ber ftreitigen Gerichtäbar- 
keit, welche nad ben bisherigen Borkhriften erledigt werben, find die jeht geltenden Beltimmungen über 
die Führung von Büchern, Regiftern und Liften und über die fonftigen, ben Beamten übertragenen 
Arbeiten auch ferner zu befolgen; e8 finden jedoch dabei die Vorfchriften, welche über die Anlegung und 
Aufbewahrung ber Akten und die Führung der Aktenregifter in dem $. 26 biefer Gefhäftsorbnung und in 
den $. 14 der Gefhäftsorbnung für die Sekretariate der Staatdanwaltihaften bei den Landgerichten gegeben 
find, entfprechende Anwendung. Entftehen Zweifel, fo haben der Präfident des Oberlandesgericht8 und der 
Oberſtaatsanwalt gemeinfhaftlid Betimmung zu treffen, ob die erwähnten Geſchäfte durch die Gerichts- 
fchreibereien oder die Sefretariate zu erledigen find. 


Berlin, ben 3. Auguft 1879. 


Der Juftiz-Minifter. 


Im YAuftrage: 
Rindfleifd. 


Formulare. 


19 





Inhaltsverzeichniß. 









Bezeihnung des Sormulars. Budftabe 


Formu· Geſchãfts· 
lars. Jorbdnung. 


—1 8 — ———— — — 
2 10 | Regifter für Generalatten......... ST TUT OTITT — 
3 15 hen ana ERTL ENTER ERRRRERT TERROR ö — 
4 19 | Progeßregifter der Eivilfammer......... ———— O. P. Q. 
5 21 | Regifter für Ehe und Entmündigungsfaden ....................... mass * 
6 22  |Regifter für Berufungen in Civilſachen ....... FREE — isananee sen 8 
7 23 Kalender für mündliche Verhandlungen .................... EEE RERPE — 
8 24 Aushang des Urtheilsverzeichniſſes .................. “use = 
9 25 WBeſchwerderegiſter für Civilſachen ............................ J 
10 28 Recgiſter für Berufungen in Privatklageſachen ............................ = 
—11 29 Kalender für Hauptverhandlungen in erſter Inſtanzg . ................... J 
12 29 Kalender für Hauptverhandlungen in ber Berufungsinſtang ................ Q 
13 30 | Befchmwerberegifter für Strafſachen ........................................ . 


3* 


Jahrlich Tag 


Alten» 
zeichen. 


Tage 


Kurze Angabe 
beö 
Abſenders. Inhalts der Schrift. 





21 





Formular Nr. 1. ($. 8.) 


bud. 

N — als 
an ber Zur weiteren Erledigung erlebigt 
bes Ent- zu 

Richters. ſchei · an wen Tag. — 
dung 8 ’ 


Formular Nr. ©. ($. 10.) 


Regifter für Generalakten. 





24 


Geſchäfts 





Termine. 
> Bereichnun ummer bed Tagebuch, 
E z a ung | efiie bie Erledigung 
= fi an 
el 8 28 ber Nichters, vor welchem nachweiſt, 
2| 3 | 8” Sache und 
& E E der Termin anſteht. Bemerkungen. 
SI: |& 
Val BE — — 2 


Formular Nr. 3, ($. 15.) 


Friſten. 











Angeordnet 
— laut 
& Befolgt ober 
2 erledigt Bemerkungen. 
laut Nummer. 
8. 
14. 


Prozeßregifter der 








Tag 


bes Ein- Namen, Namen Gegenftand 
gangs 
* Stand oder Gewerbe, Wohnort oder der des 
erſten Aufenthaltsort der Parteien. Rechtsanwälte. Prozeſſes. 


Schrift. 


Formular Nr. 4. ($. 19.) 


Eivilkammer. O. P. 


—E fortlaufende 9 — 











der 
Rechtsangelegenheit. Akten 
d 
O. P. Q. — aufzu⸗ Bemerkungen. 
— Urkunden on * bewahren 
ewöhn che nd We 6 joy. kinſ weilige — bis 
Projeſſe. Ver N 
prozeſſe. fügungen. 
5. T. 
a. b. | e. 


4* 


- | Jährlic) fortlaufende Nummer. 


Namen, 
Stand ober Gewerbe, 


Mohnort oder Aufenhaltsort 
ber Darteien. 





Namen 
ber 


Rechtsanmälte, Beſchluſſes 
a 


Klagen in 
Entmünbdigungs- 
fachen auf 


| 


} 
Anfechtung 
bes ı Mieber 


| aufhebung 

uf ber 

Entmänbi- 
gung. 


Entmünbi- 
gung. 


Begifter für Ehe- und 


Klagen in Ehefachen 
auf 


Herftellung 
Nichtigkeit) Ungültig- 
chtig gültig u 
ber teit ——e— 
ibung. e 
Ehe. der Ehe. bebens. 
4, 
ec d e | £. 


29 


— — 


Formular Mr. 5. ($. 21.) 


Entmündigungsfaden. R. 






Beendigung 







techtöfräftig gewordenen 















in erfter Inftanz ” 





in der Urtheils ———— Bemerkungen. 











ber Be⸗ 
durch ohne rufungs · Revifiond- gelegt | bewahren 
Urtheil. Urtheil. inſtanz. | Ram. im Fahre| Bis 









Inhalt. 


3l 
Formular Nr. 6. ($. 22.) 


in Civilſachen. S. 







Gegenftand 
des 
Prozeffes. 


Bemerkungen 


32 





Kalender für mündliche 





Laufende Nummer. 
»> | Aktenzeichen. 


Formular Mr. 9. ($. 23.) 


Verhandlungen. 





Ergebniffe der mündlichen Verhandlung. 









Er 

— 
Endurtheil⸗ ae 
auf Verfhum. Andere Ander- Termind 
a J Zwiſchen · Ver· Beweis⸗weite h 
und jur 


M Er 
ile. gleiche. |befchlüffe. 
eines —— urtheile. urthe va ) gebniffe. 
Urtheils 
8. 
a, | S 


— 
Aushang des 
Nr. 
Verzeichniß der unterfchriebenen und verkundeten Urtheile der 
Handelsſachen) in....... ‚ ergangen 


} 


bes- Klägers: des Beklagten. 


Laufende Nr. 





Ausgehängt am 6. Januar 1881. 
N. Gerichtsfchreiber. 


Formular Nr. 8. ($. 24.) 
Urtheilsverzeichniſſes. 
1 
“+... Civillammer des Koͤniglichen Landgerichts (Kammer für 
in der erſten Inſtanz Gerufungsinſtanz). 














Namen Tag 
der der 
Rehtsanmälte, Verkündung. 


Abgenommen am 14. Januar 1881. 


N. Gerichtsfchreiber. 
5* 








Befchwerderegifter 


ihnun 
— Beichwerde- 
der 


i$. Ent ⸗ _ führer. 
EN zeichen. | Sade. 


| ſchei⸗ 


37 


Formular Mr. D. ($. 25.) 


für Civilſachen. T. 


Jährlich fortlaufende Nummer, 













Andere| durch ohne 
Eivil- — — An⸗Ent⸗ | Ent- Bemerkungen. 
— kurſsver⸗ mund- buch ⸗ — 
rozeſſe. elegen-| ſchei | jchei- 
fahren. \fchaften.| fachen. ⸗ u 
heiten. 
6. 9. 





„ — 


Kegiſter für Berufungen 





Det Umisgeriätt Name, Stand oder Gewerbe, : Des 
Jährlich) 8 Wohnort oder Aufenthaltsort Urtheils erfter Inftanz 


Nr. ; bes 
— Angeklagten. Tag. Inhalt, 


39 


Formular Nr. 10, ($. 28.) 
et. de | 


in Privatklagefadıen P. 











Des 
Urtheils zweiter Inftanz 










Die Berufung 
ift eingelegt 
bon 





durch 
auf durch 
ſofortige 
er 


werfung ; 
i j alt. 
Wan Inh) 


Bemerfungen. 










40 


Galender für die Hauptver 










Name 
bes 
Nebenklägere und ber Vertreters und bes 
Berwaltungsbehörbe. Vertheidigers. 





al 





Formular Nr. 14. ($. 29.) 


Handlungen in erfter Inſtanz. 





Es ift ergangen Jaͤhrlich 





fortlaufende Zahl 
der Perſonen, 
Strafhaft. welche für Bemerkungen. 
ein kein nicht⸗ 
ſchuldig elangt 
i uldig | belang 
Urteil. | Urtheit, ſchuldig = 
erkannt find, 
5 11 
7. . R 10, 


Kalender für die Hauptverhand 





N 
rg Name 
Drivat- bes 
flägers, des 
bes ind» Neben- Vertreters 
fläger8 oder 
Angeklagten. ! . der Ver und des 


waltung®- | Yertheidigers. 
behörbe. enge 


— 


Formmlar Mr. 1%, ($. 209) 
dungen in der Berufungsinftan;. 


Jährlich fortlaufende | Das 
— Verhandlung Zahl der Urtheile auf Urtheil 
iſt zur 
vor fünf vor drei Ge⸗ 
Strafthat. | Richtern if | Richtern if Aufhebung Verwerfung| rihts. | Bemerkungen. 
ergangen ergangen fhrei- 
des erften der 


berei 
ein | fein | eim | fein Urtheils. | Berufung. gelangt 
Urtheil Urtheil Urtheil Urtheil am 


. | b I e.ı1 aà. a. | b. 


Bezeihnung 
der Befchwerbeführer. 





Formular Ar. 18. (8. 30.) 


Hinweis 
auf bie 
Sammel. 


ohne | Tag ber 
[3 Ent- Ent- 
ſcheidung. ſcheidung. [heibung. es 





| 


Gedrudt Berlin in ber Reichsdruderei. 








Aulage II 
zum Juftiz- Minifterial- Blatt Nr. 32 von 1879. 


Geſchäftsordnung 
für die 
Sekretariate der Staatsanwaltſchaften 


bei den 


Candgerichten. 


— — — 


ο 


Inhalts- Verzeichniß. 


Erſter Abſchnitt. 
Allgemeine Beſtimmungen. 


Einrichtung ber Sekretariate. 

Geſchaͤftszeit. 

Dienſtobliegenhelten im Allgemeinen. 
Eingänge. 

Werthſendungen. 

Anlegung ber Alten. 

Tagebuch. 

Aktenregiſter. 

Negiſter für Generalalten. 

Vorlegung und geſchäftliche Behandlung der Schriftſtücke 
Ausführung der Verfügungen. 
Geſchäftsverleht mit dem Gerichtsvollzieher. 


Zweiter Abfcpnitt. 
Civilfaden. 


. Ehe. und Entmündigungsfadhen. 


Dritter Abſchnitt. 
Straffaden. 


Umfang ber Büreaugefhäfte. 
Handalten. 
Regiſter für Vorverfahren. 


Strafprozeßregiſter. 

. GStrafprogeßlifte. 

. Verzeihniß der beftraften Perfonen. 

. Regifter für Berufungen in Straffaden. 
. Wiederaufnahme des Verfahrens. 

. Regifter für Rechtshülfeſachen. 

. Lifte der Ueberführungsftäde. 


Vierter Abſchnitt 


. Schlußbeftimmungen. 


Geſchäſtsordnung 


für die 
Sefretariate der Staatsunwaltfchaften bei den Landgerichten. 


Erfter Abfchnitt. 
Allgemeine Beftimmungen. 


1. 


Zu Wahrnehmung der —— werben bei ben Staatsanwaltſchaften der Landgerichte Gerichts Eanatang der 
ſchreiber und Gerichtsfchreibergehülfen angeftelt, welche den Titel Sekretäre und Affiftenten führen. — 
Das Sekretariat zerfällt, wo es das Beduͤrfniß erfordert, in Abtheilungen. 


§. 2. 
Die gewöhnlichen Dienftftunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr. weni 
Der Erfte Staatsanwalt kann die Dienftftunden abweichend von diefer Vorfchrift beftimmen. 
Für die Erledigung ber Eilfälle ift der Geſchäftsbetrieb an feine Zeit gebunden. 


§. 3. 

Der Sekretär ift verpflichtet, Geſuche, welche fi auf den Gefcäftskreis ber Staatsanwaltfchaft be- Dienfiohliegen. 
ziehen, zu Drotofoll zu nehmen; bie Verfügungen durd) eig hr der Expeditionen und Abſchriften, forwie meinen. 
durch Anfertigung von Rechnungsarbeiten auszuführen; nad Maßgabe der beftehenden Vorſchriften N i Be 
rechnung und Erdebun der Gerichtöfoften mitzuwirken, für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten und 
fonftigen Schriften zu forgen; kleinere Schreibarbeiten ſelbſt zu fertigen; Negifter und Liſten zu führen; auf 
Grund berfelben bie Aufftellung ber vorgeſchriebenen Gefhäftsüberfichten zu bewirken; ſich überhaupt den- 
jenigen Verrichtungen zu unterziehen, welche im Intereſſe bes Gefchäftsbetriebes für erforderlich erachtet werden. 


$. 4. 
Die verfchloffen eingehenden Sendungen werben, wenn fie an bie Staatsanmwaltfchaft gerichtet find, Eingangt. 
von dem Erften Staatsanwalt, wenn fie an das Sekretariat gerichtet find, von dem Sekretär geöffnet. 
Bei ber Entgegennahme einer Schrift find auf berfelben der Tag des Eingangs, bie Las ber An- 
lagen y: gen oftgebühren zu bemerken, welche al8 baare Auslagen in die Koftenrehnung aufzu- 
nehmen find. 
$. 5. 


Die Empfangnahme ber an bie Staatsanwaltfchaft abreffirten Poftanweifungsbeträge und Sendungen _ Wett 
mit Werthangabe bleibt bem Erſten Staatsanwalt ausfchließlih vorbehalten. Derfeibe vollzieht die zu Mumie 
1° 


Anlezung der 
Alten. 


4 


— Empfangsſcheine, nachdem ber Sekretär die Eingänge in das Poſteingangsnotizbuch einge- 
tragen bat. 

Das Pofteingangsnotizbudy Hat neun Spalten mit folgenden Ueberfchriften: 

1. Tag des Eingangs; 2. Nummer bed Ablieferungsfceins oder der Poftanweifung; 3. Auf- 
Schrift (Abrefle); 4. Abgangsort; 5. Werthangabe in Mark; 6. Name des Ausgabebeamten ber 
Doft; 7. Tag und Stunde der Ausgabe, durd den Tagesftempel beglaubigt; 8. Bezeichnung ber 
Sache; 9. Nachweis über den Verbleib de8 Geldes. 

Die Doftanftalt wird ein. für allemal erſucht, die baaren Einzahlungen und die Sendungen mit 
Werthangabe bei Nüdgabe der vollzogenen Ablieferungsicheine nur unter Vorlegung des Notizbuches zu 
verabfolgen. Zum Anerfenntniß der richtigen Eintragung diefer Scheine in dad Notizbuch trägt der Poit- 
ausgabebeamte bei ber legten Vofition mehrerer bintereinander eingetragenen Sendungen deſſelben Ankunfts- 
tages, mit Bezeichnung ihrer Anzahl, feinen Ramen unter Abdrud des Tageöftempeld in Spalte 7 ein. 

Beim Eingange von Werthſendungen find die Begleitichreiben und, falls Schreiben fehlen, bie fofort 
unter Beilegung des Abſchnitts der Poftanmweifung aufjzunehmenden, ben Eingang befundenden Vermerke 
mit einer Angabe über den Verbleib zu verfehen. 

Der Erſte Staatsanwalt bat auch bie an bie Staattanmwaltfchaft gerichteten eingefchriebenen Poft- 
fendungen zu Öffnen und die darüber der Poſt zu ertheilenden Empfangsicheine zu vollziehen. Iſt die Doft: 
behörde damit einverftanden, fo werben die eingefchriebenen Sendungen in da8 Kg rg ha ein- 
getragen, andernfalld wird darüber von einem dazu beftimmten Beamten eine befondere Yifte gehalten. 

Die an dad Sekretariat adreffirten Sendungen mit Werthangabe, Poftanmweifungsbeträge und ein- 
geichriebenen Eendungen hat der Sekretär in Empfang zu nehmen. Er unterzeichnet die Empfangsfcheine 
und trägt die Sendungen, fall® nicht angeordnet ift, daß über diefelben ein — Buch geführt wird, 
in das Poſteingangsnotizbuch ein. 6 


Aus den eine und biefelbe Rechtsangelegenbeit betreffenden Schriften werben Akten gebilbet ; e8 können 
auch Schriftftücde, welche verſchiedene, aber gleichartige Angelegenheiten betreffen, in Sammelatten — General- 
akten — era werben. 

Jedes Aktenſtück erhält ein Aktenzeichen. Daffelbe wird für Generalakten durd Ziffer und Nummer 
des Negifterabfchnitt3, für andere Alten durch ben Buchſtaben und die Nummer des Aktenregifterd unter 
Beifügung der Jahreszahl gebildet, z. B. II. Nr. 16 oder J. Nr. 11/80. 

Die Alten werden geheftet und mit einer fortlaufenden Blattzahl verfehen; fie erhalten aus ſtarkem 
Dapier Altendedel und Altenrüden. Der Ober- Staatsanwalt kann für gewiſſe Gattungen von Sachen be- 
ftimmen, daß die Verwendung förmlicher Aftendedel und Aktenrüden unterbleibt und daß die Akten ent- 
weber mit einem gewöhnlichen Papierumſchlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen Papier be 
ftehenden Aktenrücken verfehen werben. Cine ſolche Anordnung kann aud) für die Angelegendeiten getroffen 
werden, für welche nach biefer Gefhäftsordnung Blattfammlungen anzulegen find. 

Auf dem Aftendedel oder auf dem Aftenrüden ift die StaatSanmwaltfhaft, die Angelegenheit, auf 
welche fi der Inhalt bezicht (Name der Parteien, Angeſchuldigten), und das Aftenzeichen anzugeben. Das 
Aftenzeihen wird aud) auf den von dem Amtsgericht eingereichten Alten notirt. SHaftiachen And als folche, 
andere Sachen, welche einer befonderen Beſchleunigung bedürfen, find durch einen auf ben Aktendedel, be- 
züglich auf die vorzulegende Schrift zu fegenden, in die Mugen fallenden Vermerk als »Eilfahe« zu bezeichnen. 

> Meglegung der Akten erfolgt auf Anordnung bed Staatdanwalts, wenn die Angelegenheit be- 
endet ift. 

Auf dem Aktendedel ift da8 Jahr ber Weglegung und das Jahr, biß zu welchem bie Akten aufzu- 
bewahren find, nachzutragen. 

Befondere Regifter über weggelegte Alten werben nicht geführt. 

In den Fällen, welche diefe Gefchäftsordnung ausdrücklich beitimmt, werben Blattfammlungen ange- 
legt. Es unterbleibt dann da8 Heften und die Anlegung förmlidyer Akten. Die betreffenden Schriftftüde 
werden in einer Hülle geordnet aufbewahrt. Die Hülle erhält das Aktenzeichen, fowie die Bezeichnung ber 
Staatsanwaltichaft und der Rechtsangelegenheit. 

Nach Weglegung fämmtlicher, einen Jahrgang umfafjenden, zu Blattfammlungen gehörigen Schriften 


5 


werben biefelben zwifchen zwei Dedel von Pappe oder Papier gelegt und zufammengebunden. Auf dem 
oberen Dedel wird der Inhalt und das Jahr, bis zu welchem die Sammlung aufzubewahren iſt, bemerkt. 
Die Bezeichnung »Akten« begreift auch Blattfammlungen in fid). 
Die in Straffachen in der Berufungs- und Beſchwerdeinſtanz entitehenden Verhandlungen und ein- 
gehenden Schriften werden, wenn feine andere Anordnung ergeht, den Alten der erften Inſtanz einverleibt. 


— 


\.7. 

Als Hauptgefhäftstontrole wird da8 Tagebuch nad Formular Nr. 1 in monatlichen Heften geführt. Taxtut. 
Es vertritt die Stelle des bisher üblich gemefenen Journals (Tagezetteld, Produktenbuchs) und bat die 
Beltimmung, ben Nachweis zu liefern, weldye Schriften eingegangen, zu melden Alten fie genommen ober — 
an welche Behörde fie er find, * 

Zur Eintragung gelangen alle Schriften, Zuſtellungßurkunden jedoch nur, wenn fie zu einer Ber 
fügung Veranlaffung geben. Anlagen eines Schriftitüdd werben als zu der betreffenden Nummer gehörig 
(3. B. zu Nr. 56) dann bezeichnet, wenn bie befondere Wichtigkeit dies erfordert oder wenn c8 zur Ber 
meibung von Irrthümern nothmendig ift. 

Das Ultenzeihen und die umter daffelbe zu feßende Nummer bes Tagebuchs bilden die Gejchäfts- 
nummer. Diefelbe wird bei jebem Schriftftüd links auf die erfte Seite gejeßt. Bei der Bildung der 
Gefhäftsnummer wird das Aktenzeichen ter Staatsanwaltſchaft verwendet, aud wenn das Schriftjtüd zu 
ben Alten des Amtsgerichts gelangt. 

Die Eintragung in das Tagebudy muß am Tage des Eingangs gefchehen. Gelangt eine Schrift 
nicht am Tage des Eingangsvermerks zum Selretariate, r müffen beide Tage in Spalte 2 vermerkt werben, 

Den Alten find Nummernverzeichniffe vorzubeften. In denfelben werden die Nummern des Tagebuchs 
reihenweife unter einander gefchrieben, indem die Jahreszahl ald Ueberfhrift vorangeftellt wird. Bei Ein- 
beftung des Schriftftüds oder bei der Abgabe beffelben ift die Nummer zu durchſtreichen, legterenfalls aud) 
neben die Nummer ein Vermerk über ben Verbleib zu fehen. 

Die Spaite 8 hat lediglich den Zweck, die Zahl der dort näher bezeichneten Geſchäfte für die Jahres— 
überfichten leicht und ficher zu ermitteln. Die Spalte 3b darf nicht benußt werben, wenn die Sade in dad 
Regifter für das Vorverfahren eingetragen wird, wenn alfo entweder Ermittelungen veranlaßt werden, um 
den Sachverhalt zu erforfchen oder aber ohne ſolche Ermittelungen die Alten mit Anklagefchrift abgegeben 


werben e $. 16). 

* lange bas Schriftſtück auf dem Sekretariate bleibt, bedarf es feines Nachweiſes über das Sta- 
dium ber Behandlung, in welchem es ſich befindet. Die Spalte 9 iſt nur zu benutzen, wenn das Schriftſtück 
aus dem Sekretariate geht. 


Pr Alten werben in Regifter eingetragen und in ber Ordnung aufbewahrt, in welcher fie ver- wrtenmgifer. 
zeichnet find. 

n den jahrgangsweife zu führenden Negiftern find die in die Gefhäftsüberfihten aufzunehmenden 
Ergebniffe am Schluffe des Jahres zufammenzuftellen. Eine Uebertragung in das neu anzulegende Regiſter, 
bei weldyer übrigens ftetS das Altenzeichen beizubehalten ift, findet nur ftatt, wenn dic Akten bei dem 
Beginne des dritten Geihäftsjahres noch nicht weggelegt find. Wird in das Regifter eines früheren Jahrgangs 
ein Datum eingefchrieben, fo iſt das Jahr der Einfchreibung beizufügen. 

Die definitive Abgabe der Akten ift ftet3 in dns Aktenregifter einzutragen. 


$. 9. 
Daß. Regifter für Generalakten wird nad dem Formulare Nr. 2 geführt. Es zerfällt nady den Megiter für 


Gegenftänden in Abſchnitte. Als Generalakten find diejenigen Akten anzufehen, welde her ap au eng der Eeveial · atien. 
ut aufficht und Juftizverwaltung betreffen, und alle übrigen Akten, welche in ein anderes 


egifter nicht — 5, 
rinzuſtellen find, 
3 fi 610 4 


Die Eingänge find unter Beifügung ber Alten ober Vorftüde zur Serfügung vorzulegen, Zuftellung8- Bortegung und 
urkunden jedoch nur dann, wenn ed angeorbnet ift, oder wenn der Sekretär bei dev ihm obliegenden Pie rhtlue ae 
fung findet, daß nit vorſchriftsmäßig zugeftellt iſt. Sniftfüde. 


6 


Die in der gefchäftlichen — erg N Schriften werben ben verfchiebenen Stabien tet 
Gefchäftsbetriebes entfprechend gefondert, 3. B. 


1) Schriften, melde mit einer Gefhäftsnummer zu verfehen find (neue Saden) ; 
AN zur Verfügung vorzulegende Schriften; 
3) Schriften, welche zu erledigen find durch ben Sekretär, die Schreibftube, ben Gerichtsvollzieher 


u. f. w.; 
4) erledigte Schriften. 
Der Auffictsbehörbe und bem eigenen Ermeffen des Sekretärs bleibt überlaffen, eine noch mehr ins 
Einzelne gehende —— ber Schriften in ber Geſchäftsregiſtratur eintreten zu laſſen, namentlich befon- 
dere Fächer zu beitimmen für die Schriften, welche an die Straflammer, das Amtsgericht, die Gefängnif- 
verwaltung u. f. w. abgetragen werden follen. 
Den in ber geichäftlichen —— befindlichen Schriften bleiben die dazu gehörigen Akten oder 
Vorſtücke beigefügt. Wird durch beſondere Gründe, namentlich durch den Umfang der Akten und deren 
Beiſtücke, die Trennung geboten, ſo werden ſolche Akten ſo lange, bis die Schrift damit wieder verbunden 
werden kann, beſonders aufbewahrt. 
Außerhalb der Fächer und Behältniffe dürfen ſich nur Akten und Schriftſtücke befinden, welche zu den 
vorliegenden Arbeiten gehören. 
Termine und zu beobadhtende Friſten verzeichnet der Sekretär in einem darüber nad) Formular Nr. 3 
ar pe ge N — Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag, zu weldhem Eintragungen 
ER erfolgen, mit ber Ziffer 1. 
. Die linke Seite ift für Termine, die rechte für Friſten beftimmt. Die Alten werben, fofern ber 
Staatsanwalt nicht andere Anordnungen trifft, 24 Stunden vor dem Termine vorgelegt. Die Borlegung 
ber Alten ift im Kalender erkennbar zu machen. 


$. 11. 

Ausführung der Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet find, müflen in bündiger, verſtändlicher Gefcäfte- 

Verfügungen, ſprache abgefaßt werben. de Schreiben enthält bie Bezeichnung ber — — und bie Gefchäftt- 
nummer. Unter ber Adreſſe ift die Art der Erledigung 8 B. Zuftellung durch Aufgabe zur Poft, Zuftellung 
durch bie Doft, gewöhnliche Zuftellung, Einfchreiben u. |. 9 rn bamit bemgemäß bie Reinfchriften 
und Abfchriften gefertigt werden. Dabei ift zu beachten, daß der Gerichtsvollzieher aus ben ihm übergebenen 
Schriftftüden erjehen muß, in weſſen Auftrage und an wen zuzuftellen ift, ob der Nachweis ber Zuftellung 
förmlidy oder nad) den zugelaffenen einfacheren Formen erbradht werben fol, ob eine Behändigung mit ober 
ohne Beurkundung zu gefhehen bat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht. Der Sekretär hat darauf zu balten, 
daß bie hiernach nothwendigen Vermerke (nach Inhalt ber Verfügung und der Expedition) in der Echreib- 
ftube auf die Schriften gefegt werben, und bat, foweit dies nicht gefchehen ift, da8 Verfäumte nachzuholen. 
Handelt es fid) um Behändigung von Urkunden, fo ift der Vermerk auf einen Umfchlag zu fegen, falls nicht 
ein Begleitfchreiben genügende Angaben enthält. Die Art der Zuftellung oder Behändigung kann in verftänd- 
licher Abkürzung bemerkt werben. Es bedeutet z. B. »vereinf. Zuft.e, dab der Nachweis der Zuftellung nad 
den zugelaffenen einfacheren formen zu gefchehen bat, »Beh. mit Beurk.e, »Beh, ohne Beurk.«, baß über 
die Behändigung ein ſchriftliches Empfangsbefenntniß beſchafft oder nicht beſchafft werben foll. 

Berichte find in der Reinichrift auf halbgebrochenem Bogen zu fhreiben. Bei Antwortfchreiben an 
eine Behörde ift deren Gefchäftsnummer zu erwähnen, ‚Werben Formulare verwendet, fo bebarf e8 ber Be 
zeichnung derſelben, wenn biejelbe in ber Verfügung nicht bereits angegeben ift, 

In bie Verfügung, wie e8 die Regel fein foll, fo vollftändig angegeben, baf fie ohne Weiteres ab- 
gefchrieben werben fann, fo hat gleihwohl der Sekretär die vorbezeichneten Förmlichkeiten zu prüfen und 
etwaige Ergänzungen herbeizuführen. 

—* Sekretär hat die von dem Staatsanwalte zu vollziehenden ober zu beglaubigenden Reinſchriften 

egenzuzeichnen. 

— ſtellungen, die nicht beurkundet werden ſollen, ſowie Behändigungen jeder Art ſind durch die Poſt 
zu bewirken. Am Orte find damit regelmäßig Gerichtsdiener zu beauftragen. Gerichtsvollziehern find Auf- 
träge diefer Art nur auf Grund einer allgemeinen Unordnung oder auf befondere Weifung zu ertheilen. 


7 


— = Sekretariat, von weldem eine Sendung zur Poſt geht, ift auf dem Briefumfchlage al Abfenber 
zu bezeichnen. 

Die zur Anheftung an die Gerichtötafel beftimmten Schriften find dem Beamten zu übergeben, ber 
den Aushangskalender führt. —F 


— — des Sekretärs mit dem Gerichtsvollzieher foll, ſoweit es irgend thunlich iſt, ein 
mündlicher ſein. 

Aufträge, die fofort befolgt werben müſſen, werden dem Gerichtsvollzieher überſandt. Die Ueber 
mittelung der anderen Aufträge gefchicht durch Niederlegung der Schriftftüde in ein verſchließbares Fach, zu 
welchem der Sekretär und der Gerichtövollzieher je einen Schläffel führen. 

Der Sekretär fondert bie nk und legt fie in Hüllen, welde aus einem ganzen ober halben 
Bogen Papier bejtehen. Die Hillen werden nad) dem Inhalte bezeichnet alß: 

uftellungen ; 
ehänbigungen; 
Vollftrefungen; 
befondere amtliche Aufträge. 

Eine noch mehr ind Einzelne gehende Sonderung fann von dem Erften Stantdanmalte angeordnet werben. 

Obwohl bie gleichzeitige Anmwefenheit beider Betbeiligten bei ber Empfangnabme der Aufträge und 
zu dem Nachweiſe der Erledigung nicht unbedingt notbepenbhg ift, jo foll fie gleihwohl die Regel bilden. 
Der Gerichtsvollzieher wird fich demgemäß zu beftimmten Stunden auf dem Sefretariate einfinden, fomeit 
e8 verlangt wird, über die Befolgung ber Aufträge nähere Mittheilung machen und, nad Durchſicht ber 
neuen Aufträge, um Auskunft erfuchen, falls Mängel oder Unvollftändigkeiten vorgefommen find. 

Te forgfältiger ber Sekretär darauf hält, daß auf den Schriftftüden oder deren Umſchlage — fiehe 
$. 11 biefer Seihäftsordnung — ber bem Geridhtövollzieber ertheilte Auftrag genau und vollfländig an · 
gegeben wird, um fo ſeltener werben die für beide Theile läſtigen Rückfragen fein. 

Einer Kontrole über den Verkehr zwifchen dem Sekretär und bem Gerichtsvollzicher bebarf e8 in 
der Regel nicht. Wird fie für erforderlich erachtet, fo gefchieht fie in folgender Weife: 

Die Gefhäftsnummern der Schriftftüde werben auf jeder Hülle reihenmeife unter 
einander gefchrieben und diejenigen, welche Aufträge betreffen, deren Erledigung durch urkund⸗ 
liche Beweisftüde (Zuftellungsurkunden, Behändigungsſcheine) darzuthun ift, unterftrihen. Sobald 
ber Erledigungsnadyweis geführt ift, wird bie betreffende Gefhäftenummer durdhftrichen, jedoch 
fo, daß fie noch lejerlich bleibt. 

. Der Zutheilungstag, ausgebrüdt burd eine Bruchzahl, und ber Name des Gerichts. 
vollziehers werben von dem Sekretär über das Nummernverzeihniß geieht, Unter dba8 Nummern- 
Ze Mrrine ber Gerihhtsvollzieher zum Zeichen bes. Empfangs feinen Namen, dem er das 

um beifügt. 

Die Hüllen werben nad) ber Seitfolge für jeden GerichtSvollzieher befonder8 aufbewahrt. 

Iſt bei dem Amtögerichte oder Fandgerichte des Orted eine Gerichtsvollzieherftube eingerichtet, fo 
fann angeorbnet werden, daß diefelbe für den Gefcäftsverfehr mit dem Gerichtövolzieher von dem Sekre⸗ 
tariate der Staatsanwaltfchaft mitbenugt wird. Die näheren Anweifungen haben ber Präfident bes Land- 
gericht8 und ber Erſte Staatsanwalt zu erlaffen. 


Zweiter Abfchnitt. 
Cibilſachen. 


$. 18. 


Das Regifter für Ehe- und Entmündigungsfachen ift nach Formular Nr. 4 zu führen. Zur Bildung 
bes Aktenzeichens wird die in Spalte 1 eingejtelte Nummer verwendet. Die Spalte 4 kann nur benußt 
werben, wenn e8 fid) um eine der in Spalte 5a und 5b bezeichneten Angelegenheiten hanbelt. 


Beichäftever- 

fehr mit dem 

Berichiswoll« 
sieben. 


Ebe · und Ent« 
mündigunge 
ſachen. 


Bon den Spalten 5 und 6 gelangt ſtets nur eine Unterſpalte zur Ausfülung. Sind in einer Ehe J 


Eu 9 


ſache mehrere Klagantraäge geſtellt, ſo bleiben die nachfolgenden Spalten unbenutzt, wenn eine vorhergehende 
Spalte ausgefüllt wird; c8 wird z. B., wenn bie Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe und auf Ehe 
— rar ift, nur Spalte 6b ausgefüllt. 

m die Zählung zu erleichtern, erfolgt die Ausfüllung der Spalten 5 und 6 durch Zahlen, welde 
für jebe Unterfpalte mit ber Ziffer 1 beginnen und jährlich fortlaufen. Betrifft ein Prozeß in Entmündigungs- 
fahen (Spalten 5e und 5d) einen Beichluß, durch welchen eine Perſon für einen Verſchwender erklärt ift, 
jo ift die Zahl zu unterftreichen. 

In ben Landestheilen, in welchen eine Klage auf Herftellung des ehelichen Lebens nad) dem. bürger- 
lichen Recht nicht zuläffig ift, find Regifter ohne bie Spalte 6d zu führen. 
Für Ehe-und Entmündigungsjachen werben Blattfammlungen angelegt. 





Dritter Abfchnitt. 
Straffadhen. 


$. 14 


„lnleng Die Anlegung und Aufbewahrung ber Akten und die Führung der Aftenregifter in Strafſachen er- 
* Folgt, foweit fie nicht den Gerichtsfchreibereien der Landgerichte nad) der für diefe erlaffenen Gefhäftsorbnung 
zugewiefen ift, durd die Sefretariate der Staatsanwaltidaften. 
Durch diefe Einrichtung werden biejenigen Vorfchriften nicht berührt, melde die Zuläffigkeit der 
Alteneinfiht und die Verfügung über die Aften betreffen. 
Der Sekretär hat Verfügungen der Straffammer, be8 Unterjuchungsrichterd oder des beauftragten 
Richters um Beilegung von Alten ohne Rüdfrage zu befolgen. 
Die büreaumäpige Behandlung der Befhwerden über Amtsammälte liegt dem Sekretariat od. Die 
—— ber fie betreffenden Alten geſchieht nad) den von dem Erſten Staatsanwalt erlaſſenen An- 
ordnungen. 
In den Alktenregiſtern iſt die Betheiligung einer Verwaltungsbehörde ober eines Nebenklägers überall 
in der letzten Spalte zu notiren. 


§. 15. 


Genbalten, Werden Akten an andere Behörben abgegeben oder ber Strafkammer vorgelegt, fo find diejenigen 
Schriftſtücke (Urſchriften oder Abfchriften) zurüdzubehalten, von denen dies ausbrüdlic angeordnet ift. Diefe 
Schriftftüde werben, wenn die Nüdgabe ber Alten erwartet wird, vorläufig an deren Stelle niedergelegt 
und fpäter, den Anordnungen gemäß, entweder zu ben bie Angelegenheit betreffenden Alten (Sauptatten) 
ober, wie 3. B. Konzepte ber Anklagen, zu Sammelaften genommen. 

Werden befondere Sandakten für die Staatsanwalticaft angelegt, fo wird die Anlegung nur in 
bem Aftenregifter in der Spalte Bemerkungen furz notirt. 

Die in der Berufungs- und Befchwerbeinftang entftehenden Schriften, melde ben Hauptakten nicht 
einverleibt werben, find regelmäßig zu den Akten des Amtsanwalts zu nehmen. 

Die vorftehenden Beftimmungen finden auf die in bie Strafprozeßlifte eingetragenen Saden feine 
een ” Für ſolche Sachen werden nad Abgabe der Hauptaften an das Amtsgericht regelmäßig Hanb- 
aften gebildet. 


$. 16. 
7 Das Regifter für Vorverfahren wird nad Formular Nr. 5 geführt. Die Schriften, welche ein Vor 
“ verfahren betreffen, werben, wenn nicht für ben Einzelfall die Bildung von Alten verfügt ift, zu Blatt- 
5.4 fammlungen vereinigt. 
1. Das vorbereitende Berfahren. 


Für das Verfahren zur Vorbereitung der Öffentlichen Klage ($$. 156 bis 175. St. P. O) find bie 
Spalten 1 bis 3 beftimmt. Die Eintragung in dad Regifter erfolgt, fobald die Staatsanwaltfhaft von 
dem Verdacht einer jtrafbaren Handlung Kenntniß erhält und Ermittelungen veranlaßt, um ben Sadyverhalt 


9 


u erforfchen, auch wenn ber Verdacht ſich noch nicht gegen eine beftimmte Perſon richtet. Der Name bes 
— iſt Spalte 2 einzutragen, ſobald es thunlich iſt. 
erfügt die Staatsanwaltſchaft die Einſtellung des Verfahrens ($. 168 Abſ. 2 St. P. und ver- 
langt der Oberſtaatsanwalt oder beſchließt das Gericht die Erhebung der Öffentlichen er ($$. 170 bis 173 
&t.D.D.), fo ift die Eintragung in Spalte 3b zu burchftreihen und in ber Spalte 12 der Sachverhalt 
furz darzulegen. Ebendafelbit ift auch eine Bemerkung zu machen, wenn das Gericht ben Antrag de8 Be- 
ſchwerdeführers verworfen bat ($. 172 St. D. D.). 
Wird die Vorunterfuhung eröffnet, fo iſt ber in der Spalte 3a eingetragene Tag zu burchftreichen 
und bie Sache bei der Zählung nur ald Vorunterfuhung zu behandeln. 


2, Die Borunterfuhung. 


Für die Vorunterfuhung find bie Spalten 6, 7 und 8 beftimmt. Wird ein Antrag auf Eröffnung 
ber Vorunterfuhung abgelehnt oder wird die Vorunterfuhung von Amtswegen eröffnet, fo ift dies in ber 
Spalte 12 zu bemerfen. 


3. Anträge und Befchlüffe nad beendbetem Vorverfahren. 
a. Für ben Fall der Zuftändigkeit der Straflammer, 


Der Antrag, melden bie Staatsanwaltfchaft bei der Straflammer Be ift in Spalte 9 regelmäßig 
in einer der Formeln einzufchreiben, meldye $ 196 Abf. 1 St. DB. D. angiebt. 

Der auf bdiefen Antrag ergebende Beſchluß wird, wenn er aus vorläufige Einftellung lautet, in 
Spalte 12 kurz bemerkt, fonft in Spalte 10 aufgenommen. 

gemäß I. 756.8. ©. bie —— und Entſcheidung der Sache einem Schöffengericht 

überwiefen oder ift da8 Hauptverfahren gemäß $. 207 St. P. DO. vor einem —— eröffnet, fo iſt 
ber Sit des Gerichts Spalte 10a einzutragen und im leßteren falle, um die Zählung zu erleichtern, zu 
unterftreihen. Wird das Hauptverfahren vor dem Schwurgerichte oder der Straffammer eröffnet, fo wird 
ebendafelbit die Nummer eingeftellt, welche die Sache im Strafprogeßregifter führt. 

In die Spalte 10b gehört aud der Beſchluß, den Ungefchuldigten außer Verfolgung zu —* 
Dieſe Spalte wird nicht benützt, wenn bei mehreren, derſelben Derfon zur Laſt —— ſtrafbaren Hand⸗ 
lungen, auch nur wegen einer hat, das Hauptverfahren eröffnet wird. Daß Gleiche gilt, wenn gegen 
* — das Hauptverfahren eröffnet wird, während das Vorverfahren gegen mehrere Perſonen ge 
richtet war. 


b, Für ben Fall ber Zuſtändigkeit eines Amtsgerichts. 


Führen bie angeſtellten Ermittelungen zu dem Ergebniß, daß bie Anklage bei einem Amtsgericht zu 
erheben ift, fo werben die Spalten 4 und 5 benußt. 

Menn einem Staatsanwalt die Gefchäfte bed Amtsanmwalts in Anfehung aller Strafthaten ober 
—— Gattungen derſelben übertragen find, jo wird für dieſe Geſchäfte die Spalte 5 benutzt. Bei Aus- 
füllung der Spalten 5e und 5d find bie Vorfchriften zu befolgen, welche vorftehend (unter 3a) für Aus- 
füllung der Spalten 10a und 10b gegeben find. In bie Spalte 5c wird die Nummer ber Strafprozeflifte 
eingetragen. Sind bem Staatsanwalt bie Amtsanmwaltsgefhäfte nur bei einem Amtsgerichte Übertragen, 
fo bedarf e8 der Spalte 5a in dem Regifter nit. 

ft einem Staatsanwalt für Saden, welche zur Zuftändigfeit eines Amtsgerichts gehören, ober für 
einzelne Gattungen diefer Sachen nur bie Vorbereitung ber öffentlichen Klage, nicht deren Vertretung in dem 
Hauptverfabren, übertragen, fo überfenbet der Staatsanwalt die Anklage dem Amtsanmwalt (Spalten 4a 
unb 4), bamit dieſer Kenntniß nimmt und bie Anklage bei dem Gerichte einreicht. 

Sind keine Gefchäfte de8 Amtsanmwalts dem Staatsanwalt übertragen, fo wirb er nur ausnahms- 
weife bie Anklagefchrift fertigen, regelmäßig aber die Akten ohne Anklageſchrift dem Amtsanwalte über- 
fenden. In biefem Falle werden die Spalten 4a und dc ausgefüllt. 

II. 2 


10 


4. Die Beendigung bes Vorverfahrens. 


Wird das Verfahren von der Staatdanwaltfchaft eingeftellt (Spalte 3b), oder der von ber Staatd- 
anmwaltfchaft geftellte Antrag auf Eröffnung der Vorunterfuhung abgelehnt (Spalte 19 ober wirb bie 
Nichteröffnung des Hauptverfahrens beichloffen (Spalten 5d und 10b), fo find die Spalten IIa und I1b 
auszufüllen und die Akten in der durch das Negifter bejtimmten Reihenfolge aufzubewahren. 

Ueberfendet der Staatsanwalt die Akten einem Amtsanwalt (Spalte 4a, b, c), fo gilt dad Ber- 
fahren für das Sun: für beenbet. 

Mird das Hauptverfahren eröffnet (Spalte 5c und 10a), fo werben die Alten Theile ober Beiftüde 
ber Alten über das Hauptverfahren. 

Der Tag ber Abgabe der Alten an das Schöffengericht ergiebt fi) aus dem Tagebuche und ift in 
dem aa = für das Vorverfahren nicht zu bemerfen. 

ird nur die vorläufige Einftellung des Verfahrens beichloffen, fo gilt das Verfahren als anhängig. 
Verfügt die Staatsanwaltichaft im falle des $. 208 St. P. DO. nad Ablauf der gefehlichen Friſt die Weg- 
legung ber Aften, fo wird lediglich Spalte 11 ausgefüllt und Spalte 12 der Sachverhalt kurz angegeben. 
— Wird das Reichsgericht für zuſtändig erachtet, ſo iſt die Abgabe der Akten in der Spalte 12 zu 
emerken. 


5. Anklageſchriften ohne vorbereitendes Verfahren. 


Reicht die Staatdanwaltfhaft die Anklagefchrift bei bem Gericht ein, ohne eine nähere Erforſchung 
bes Sachverhalts verfügt zu haben, fo wird — bie Sache in daß Regiſter aufgenommen, und es 
finden auf deren Behandlung die vorftehenden Beftimmungen Anwendung. 


$. 17. 
Strofprejce In das Strafprozeßregifter, welches nah Formular Nr. 6 geführt wird, 5—— die Strafſachen 
erſter Inſtanz, in welchen das Hauptverfahren vor dem Schwurgerichte oder der Strafkammer eröffnet ift 


CKKecgiſter für Vorverfahren Spalte 10a). 
— Der Beſchluß, durch welchen ein Schöffengericht feine Unzuſtändigkeit ausgeſprochen bat ($. 270 
St. D.D.), iſt nicht in Spalte 1, welche in dieſem Falle — bleibt, ſondern in Spalte 11 zu be 
merfen. Das gleidye Verfahren tritt ein, wenn zur Hauptverhanblung geſchritten wird, ohne daß e& ber 
Einreihung einer Anklagefchrift oder einer Entſcheidung über die Eröffnung des Sauptverfahrens bedarf, 
oder wenn eine Sache, in welcher das Urtbeil eines anderen Gerichts —— it, von dem Revifions- 

gericht an das Schwurgericht ober bie Straffammer verwiefen wird ($. 394 Abf. 2 St. P. O.). 

Die in die Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterfpalte (a, b, c, d, e) mit 
der Siffer 1. Das — wird durch den Buchſtaben und die Ziffer der betreffenden Unterſpalte ge 
bildet, z. B. L' Rr. 11/80, 

ft dad Hauptverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Strafthaten eröffnet, fo wirb bei 
Ausfüllung der Spalte 5 nur die That berüdfichtigt, welche mit der Ichwerften Strafart bedroht ift. 

Das Regifter ift bezüglich der Spalte 5, der Anzahl der Straflammern entfprechend, zu geftalten. 

In der Spalte 6 ift nur die Unterfpalte ber Inftanz auszufüllen, in welder die Sache endgülti 
erledigt wird. Die Ausfüllung geſchieht durch Einrüdung des Buchſtabens der Spalte 5, welcher zur Bil- 
dung des Aktenzeichens verwendet iſt. 

Wird in der Reviſionsinſtanz das erſte Urtheil aufgehoben, fo iſt dies in ber Spalte 11 kurz zu bemerken 
und babei anzugeben, ob das Revifionsgericht in der Sache felbft entſchieden hat oder bie Sadye an das 
Gericht, u rtheil aufgehoben ift, oder an ein anderes Gericht zurüdverwiefen hat. Lebterenfalld ift bie 
Sache für das Regifter erledigt und Spalte 6c auszufüllen. 


$. 18. 
Strafprogehlifte. Für die vor die Amtsgerichte oder Schöffengerichte gehörigen Straffachen, in Anfehung welcher bem 
Staatsanwalt die Gefchäfte bed Amtsanmwalts aud für das Hauptverfahren übertragen find, wirb die Straf- 
a. progeßlifte nach Formular Nr. 7 geführt. Sind dem Staatsanwalt die Amtsanwaltsgefchäfte nur für ein 
P> 3 Amtsgericht übertragen, fo bedarf e8 der Spalte 5 in ber Lifte nicht. 
Die Eintragung erfolgt, fobald da8 Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet hat; es gehören jedoch 


11 


in bie Lifte auch bie Fälle, in denen da8 Hauptverfahren von einem anderen Gericht eröffnet ift, und die— 
jenigen, in denen zur Hauptverhandlung gefchritten wird, ohne daß e8 der Einreihung einer Anklagefchrift 
* ah Entfcheidung über die Eröffnung de8 Hauptverfahrens bedarf. In diefen Fällen wird die Spalte 2 
nicht benußt. 

Be —— Spalte 9 wird nur die Unterſpalte der Inſtanz benutzt, in welcher das Ver— 
fahren beendet wird. Die Ausfüllung geſchieht durch Einſtellung des Buchſtabens, welcher zur Bildung des 
Aktenzeichens des Amtsgerichts verwendet iſt. 

Forſtdiebſtahlsſachen werden in die Strafprozeßliſte nicht aufgenommen. Sind dem Staatsanwalt 
auch für Sorftdiebftahlsfachen die Geſchäfte des Amtsanwalts übertragen, fo wird nad) dem in $. 33 ber 
Gefchäftsordnung für die Gerichtöfchreibereien ber Amtsgerichte vorgefchriebenen Formular Nr. 14 ein befon- 
bered Regifter geführt. s.19 


Das Verzeichniß ber beftraften Berfonen wird alphabetifch nad Formular Nr. 8 geführt. 

Es werben darin alle Perfonen verzeichnet, gegen welche nach Inhalt bes ap a ar auf 
Strafe erkannt ift, ſowie diejenigen, welche wegen Verbrechens oder Vergehens oder auf Grund des $. 361 
Nr. 1 bis 8 St. G. B. von einem anberen Gerichte beftraft find, aber ihren Wohnfig, bei dem Mangel eines 
Mohnfiges, ihren Aufenthaltsort, im Bezirk des Landgerichts haben. 

ebe Perfon darf nur einmal mit Namen vorfommen; ber Vermerk über fpätere Beftrafungen wird 

bei der früheren Eintragung nachgetragen. 

Iſt gegen mehrere Herfonen zufammen verhandelt, fo ift gleichwohl der Name eines Jeden in dem 
Verzeichniffe befonder8 zu bemerken. 

Die der Staatsanwaltfhaft überfandten Urtheile und Mittheilungen über Beftrafungen werben zu 
Sammelakten genommen (Spalte 3b). 

Befindet ſich bei einem Aktenſtücke ein volftändiges Strafverzeihniß, jo wird in einem Spalte 4 ein- 
zutragenden Vermerke darauf Bezug genommen. 


. 20. 

Das Regifter für Berufungen wird nad — Nr. 9 geführt. Die Spalten 1 bis 5 werben 
bei dem Eingange ber Akten, die Spalten 6, 7, 8 nad) Beendigung der Berufungsinftanz ausgefüllt. 

Die Ausfüllung dev Spalten, weldye die Urt der —— nachweiſen (6 a, b, 74 gefchiebt durch 
Einſtellung des Buchſtäbens, welcher zur Bildung des on es Amtögerihts (Spalte 2 b) ver 
wendet iſt. Es wird nur eine Spalte benugt. Wird bie Sadye in ber Berufungsinftanz auf verfchiebene 
Art beendet, fo bleibt Spalte 6c, und, wenn Urtbeile verfchiedener Urt ergehen, Spalte 6 a unbenugt. 
Die Fälle, in welchen das Verfahren ohne Urtheil beendet wird (fiehe 3. B. $$. 344, 363 St. P. D.), 
brauden in der Spalte Bemerkungen nicht näher bezeichnet zu werben. 

Der Inhalt der Urtheile kann in verftändlicher Abkürzung in dem Regifter notirt werben. 

In ber legten Spalte find die elbzollgerichtlihen Sachen als foldye zu bezeichnen. 


$. 21. 

Die Schriften, welche die Wiederaufnahme eined durch rechtskräftiges Urtheil gefchloffenen Verfahrens 
betreffen, find zu ben Akten zu nehmen, in welchen das angegriffene Urteil ſich befindet. 

Verorbnet da8 Gericht die Wiederaufnahme bed Verfahrens und bie Erneuerung der Hauptverhand- 
lung, ober wird ohne Hauptverhandlung die Freiſprechung erfannt ($. 410 Abſ. 2 und $. 411 Abf. 1 und 2 
St. P. O.), fo ift die Sache von Neuem in das betreffende Regifter einzutragen und bei der älteren und 
der neueren Nummer unter Hinweis auf die andere Nummer die Wiederaufnahme zu bemerken. Das Er- 
gebniß bes Verfahrens ift in ben ebenbezeichneten Fällen in die Gefchäftsüberfiht nach den Anforderungen 

ed Formulars aufzunehmen. 


§. 22. 
Die Schriften, welche ein an die Staatsanwaltſchaft ag ren Erſuchen anderer Behörden betreffen, 
werben in das nad) Formular Nr. 10 zu führende Regifter für Rechtshülfeſachen eingetragen. Das Akten 
zeichen wird gebildet, indem der Regifternummer »R. H.« vorgeftellt wird. Aus den bei der Staats. 
anwaltſchaft entftehenden Schriften werden, foweit fie nicht zu ben mitüberfandten Alten gelangen, Blatt- 
fammlungen gebildet, 

2* 


Beueichniß ber 
beſtt aften Per · 


ſontn. 


Bey 


Megifter für 
Berufungen in 
Straffachen. 


u 


Miederani- 
nabme des Der« 
fahren®. 


Megifter für 
Rebtähilf,, 
ſachen. 


— 


12 
Nah Erledigung des Erſuchens werben regelmäßig alle fi) barauf beziehenden Schriftftäde ber 
erfuchenden Behörbe überfandt. 
$. 23. 


Die Lifte der Ueberführungsftäde ift nad den im $. 38 der Gefhäftsordnung für die Gerichts. 
fchreibereien der Amtögerichte gegebenen Vorfchriften zu führen. Die Annahme- und Ausgabeverfügungen 
fönnen von bem Staatdanmwalte oder bem Gerichte erlaffen werben. 


ruustide 


Vierter Abfchnitt. 


§. 24. 
— Die allgemeinen Beſtimmungen dieſer Gefhäftsorbnung F8. 1 bis 12 finden auf alle Rechtsange 
legenheiten Anwendung. 

Für die nad ben bisherigen Vorfchriften zu erledigenden Sachen find bie jetzt geltenden Beftim- 
mungen ber bie Sührung von Aktenregiftern und Liſten und bie fonftigen, ben Bitreaubeamten übertragenen 
Arbeiten aud ferner efolgen; es finden jeboch babei die Vorſchriften, welche über Ir Vertheilung ber 
9 ifden ben Gerichtöfchreibereien und ben Sekretariaten in dem $. 14 biefer Gejchäfts- 
ordnung unb in wi §. 26 ber Geihäftsordnung für die Gerichtäjchreibereien ber Landgerichte gegeben find, 
entfprehende Anwendung. or. Sweifel, fo haben ber Präfident des Oberlandesgerichts und ber Ober- 
Staatdanmwalt —— eſtimmung Ku treffen, ob bie erwähnten Gefchäfte durch bie Gerichtsfchreibe- 
teien oder die Sefretariate zu erledigen find. 


Berlin, ben 2, Auguft 1879. 


Der Juftiz- Minifter. 


Im Auftrage: 
Rindfleiſch. 


13 


Formulare, 










Inhaltsverzeihniß. 










" |@eigärte 


orbnung. 






1 7. Tagebuch .......... — 

2 9. Regiſter für Gemeralakten ........ .... ..... ä 

3 Er Te ——— . 

+ 13. [Regifter für Ehe- und Entmänbigungsfaden zcueessoossansssennnnnnenneneenn n 

6. 16. | Megifter für Vorverfahren................... . . ..... — 
6 17, ESttafprojeßregiſter TREE EHE EHRE 2 

7 RR in an = DE RETRO EBENEN SPEHSOIIE GER NRIERRERE SAGEN er 
8 19. | Verzeihniß der 1 RP PEIEREREAFRBEEEDSURBERVENSIT = 

s 20. [Regifter für Berufungen in Strafſachen ............................. Eu 
10 22. | Regifter für Rechtohälfeſachen . FRE IERE RR 


14 


Tage 


Jährlich Name Kurze Angabe 
fort- deß bes 


Abfenders. Inhalts der Schrift. 


laufende 





15 


Formular Nr, 1, ($. 7.) 


b ud, 





— — 





der Anträ Zur weiteren Erledigung 
— NT. —— Bi ber Als erledigt zu den 
= an die zu-| Berichte j Alten gebracht 
anwalts. | fügung. | geiwiefen | Behörde | Gnaden- an men 8 
* abgegeben ſachen. 
find. 
6. 7. | 8. 9. 10. 
a En 


c. 8. | _ b 


| . 


16 


Regifter für 











Angefangen 
im 


Jahre 


Nummer. Bezeihnung ber Alten. 


17 





Formular Mr. ®. ($. 9.) 





Gencralakten. 
Anzahl Weggelegt 
der im Mufzubewahren Bemerfungen. 
bis 
Bände, Jahre A 
4. 5, 6, T. 


18 


Geſchãfts 





Bezeichnung 





Nummer des Tagebuchs, 









Lau⸗ 
fende Alten — welche bie 
Num- ’ 

= zeichen. vor weliher ber en an 
i Termin anfteht. N 





19 


Formular Nr. 8. ($. 10.) 


Befolgt 
ober 


erledigt Bemerkungen. 
laut 


Nummer 





13. 14. 


3* 


Regifter für Ehe- und 

































Name, Stand oder Gewerbe, Entmüänbigungsfaden 
... [Alten | Wohnort oder Aufenthaltsort , — 
Jehr· | zeigen Sik bei den bei dem 
lich dis Amtsgerichten Landgericht 
fort- N deb bes des — —— — 
n a 
laufend eriter | Klägers | Beklagten | Amts mn * 


Ent · er — 
e· eder · 
münbi- bung fötufs | aufte 
au ung ber 
gung. Gntntn Entmün- | Entmün- 
8 digung. | digung. 


In ober ober gerichts. 
Antragftellers. Gegners. 











21 


Formular Nr. 4. (6. 13.) 


Entmündigungsfadhen. H. 
nn Sn — — — — — —— — —— 


Eheſachen Alten 
Der find 





Klagen au 
8 j rechtöfräftig gewordenen 


weg. |aufzw | Bemerkungen. 


Entſcheid 
Nich Un⸗ Her een gelegt | be 


tigkeit |gültigteit| Che — 


eß 
der der ſcheidung. ehelichen 
Ehe. Ehe. Lebens. 


im wahren 
Jahre | bis 


Tag Inhalt 





Jährlich fortlaufende Nummer. 


— 
* 


Name, Stand oder 
Gewerbe, Wohnort 
oder 
Aufenthaltsort 
bes 
Beſchuldigten. 


Tag der 
Verfügung des 
Staatsanwalts 

auf 


Sum Ein- 


fung 
dB ftellung 


bes 
TR Ver 
v 
halts. 


22 


Abgabe der Alten an 
einen Amtsanmwalt 


er · 
fahrens.| anwalts. 





Kegiſter für 


Erhebung der Anklage bei 
einem Amtsgericht. 


Das Amtsgericht 
Sitz Tag hat beſchloſſen 


bes der Eröffnung Nicht 
An- bes | eröffnung 


Amts · Hauptver-| bes 
klage | jahrens Sauptver · 
gerichts. ſchrift. (iften | fahrens 
zeichen). am 
5. 


a. | b. | e. d. 


Formular Nr. 5. ($. 16.) 
Dorverfahren. J. 


Die Straflammer bat Akten find 










Der 
Ange: beſchloſſen 
g 
ſchutdiate Porunter ber Staats- 
bat bie Eröffnung | Nicht: weg | aufzu · F 
Borunter- anwaltfhaft des Haupt- n Bemerkungen. 
eröffnung | gelegt | ber 

fuchung verfahrens. geleg 
RER bei der (Atten- des 

N zeihen oder) Haupt- 


Straftammer. | Sig des | yerfahrens Jahre 


Strafprozeß 





Jährlich fortlaufende Nummer. 







Das Hauptverfahren ift eröffnet vor 





Tag Name, 
“ a . 2. 
des Er Stand oder Gewerbe, ” * | a | * 
offnungb · Strafthat. der 
Be⸗ Wohnort oder Aufenthalts. dem — auswaͤrtigen 
Straffammer Straftammer 
ſchluſſes. ort des Angeklagten. Schwur · wegen wegen 
icht. 
Ni Der | Ber- | Ber- | Ber- 
brechen.| geben. |brechen.| gehen. 














25 


Formular Nr. 6. ($. 17.) 


regiſter K. L. M. 












Beendet Alten find 
j Die Die 
in — 
Geld» |jFreiheitd- 
erfter Inftanz | in Des Tag 


w rechtskräftig per | ſtrafe ſtrafe iſt weg · 


gewworbenen Rechts ⸗ iſt an font aufzu Bemerkungen. 
burch | ohne Re Urtheils kraft. gezahlt | getreten im bewahren 
Ur- | ur. viſions = u 
tGeit, | their, inſtanz. A 

Tag.) Inhalt. am 





26 


Sıtrafprozef 






























3 is E: Strafbefeble. 

= = Te A & er6G 

2 I5 JZ2]Rame, Stand oder Gewerbe, Sit = Erlag |. 

= IE lE* Mohnert = — des Der Ein- 

— 825 oder Aufenthaltsort z= |Etroftbhat. befebfg | © fehl | iR er. 
a — Amts⸗ * * efehls | er b 

S:l2=|=2 * erichts. | SE itbean-| fafjen | Moden 

—— Angeklagten. BERNER: SE tragt | 

a ed ee 5” am 











27 


Formular Nr. 7. ($. 18.) 


j 8 eenbdbigt 
in der erſten Inſtanz Des 
n in 
der rechtskräftig gewordenen weg. | aufzu- 
Revi. | Urteils oder Strafbefehls | gelegt | be— 
fiond- im wahren 
Jahre |, bis 


Akten find 


Bemerkungen. 


inſtanz. Tag. Inhalt. 








23 


verzeichniß der 


Name, Staub und Gewerbe, 
Paufenbe 


fowie 


Wohnort ober Aufenthaltsort bes Verurtheilten. 


Nummer. 





Formular Nr. 8. ($. 19.) 


befttaften Perfonen. 






Die Strafſache ift zu finden 
in dem 
Strafprogefregifter 








in ben 


Sammelaften Bemerkungen. 





Band. Blatt. 


Regifter für Berufungen 





Name, Des 
Amtsgeridts Stand oder Gewerbe, Urtheils erfter Jnftanz 
Wohnort oder Aufenthaltsort 
bes 
Angeklagten. Tag. Inhalt, 
3 4, 


a 
Formular Mr. B. ($. 20.) 


Erledigt i i 
in der Berufungsinftanz * — nn — 
— nftanz er Atten 


Berufung durch 
Urtheil durch um 
dat auf 
fofortige | anderes 


eingelegt Verwerfung 
der Urtheil, 


Berufung. 










Behörde. 





Bezeidnung 


ber Sadıe. 


der 
Gefhäftsnummer 
der 


erfuchenden 
Behörde. 





Inhalt 
bes 
Erfuden®,. 


hülfefaden. R.H. 


Angaben 
über 


die getroffenen Anordnungen. 


Formular Nr. 10, ($. 22.) 





Erledigt 







durch Abgabe 
ber Schriftitüde. auf 


Name der Behörde | andere Weiſe 
und am: 
Tag ber Abfendung. 


Bemerfungen. 







Ve 8. 





Gebrudt Berlin im der Reichsbruderei. 


231 


Juſtiz Miniſteri al-Blatt 


für die 


Preufifche Gefetgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


ım 


Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 
zum Beften der Juftiz-DOffizianten : Wittwen:- Kaffe, 





XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 15. Auguft 1879. 








Ne 33. 


Amtlider Theil. 


Perfonal: Beränderungen, Titels und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Uppellationsgericten. 

Dem Appellationdgerichts + Vize -Präfibenten, früheren Ober + Appel- 
lationsgerichts · Rath Meyer in Eelle, 

dem Senats» Präfibenten bei bem Appellationsgerichtähofe in Eöln, 
Haugb und 

dem Kammergerichts - Vize Präfidenten von Mübhler 

ift ber Karafter ald Geheimer Ober- Juſtizrath, ben lehteren 
beiben ol unter Beilegung be3 Ranges eines Rathes 
zweiter Klaſſe, 

verliehen. 

Dem le at Freiherrn von Bülow in Arns⸗ 
berg ift im Folge feiner Berufung zum Candgerichts- Präfidenten 
in Büdeburg die nachgeſuchte Entlaffung aus dem Preußifchen 
Juftigdienft ertheilt. 


B. Bei ben Stabt-, Kreis⸗, Umts- und fjriebens- 
geridten, 
Der Kreisgerihts + Diretor Schlegel in Golbap ift geftorben, 
Die nahgefuchte Dienitentlaffung ift ertheilt: 
dem Kreisgerichts⸗Rath Schulze in Putlig mit Penfion und 
bem Kreisrihter Tamfen in Altona behufs Uebertrittd in ben 
AJuftigdienft der freien Stabt Hamburg. 
Der Friedensrichter, Juſtizrath Hackenberg in Düffeldorf und 
ber Kreisgerihts-Rath von Senffertig in Kyritz 
find geftorben. 


C. Redtsanwalte, Abvofat-Anwalte, Abvolaten 

und Notare. 

Dem Rehtsanwalt und Notar, Juſtizrath Weniger in Neu 
haldensleben ift bei feinem Ausſcheiden aus dem Dienft ber 
Rothe Abler-DOrben Ill. Klaffe mit der Schleife verliehen. 

Der Reditsanwalt Finely in Hadersleben ift zugleich zum Notar 
im Bezirl bed Uppellationsgerichts zu Kiel, mit Anweifung 
feines Wohnfiges in Habersleben, ernannt. 

Die Verfegung bes Rechtsanwalts und Notard Krönig in Siegen 
—— Kası ©. 193) an das Kreisgeriht in Duisburg 
ift auf feinen Antrag zurüdgenommen. 

Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Notar Kewenig in Trier unter Verleihung bes Karakters 

als Juſtizrath und 
dem Abvokat · Unwalt, Juſtizrath Steinberger in Eöln, 

Der Rechtsanwalt und Notar Stern in Herzberg a. d. Elſter, 

ber Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Häusler in Trebnig und 

ber Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Pohle in Liffa 
find geftorben, 
D. Gerihts-Affefforen. 

Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 

bem Gerichtd- Affeffor Stat behufs Uebertritts zur Verwaltung 
ber inbireften Steuern unb 

bem Gerichts-Affeffor Freytag behufs Uebertritts zur land» 
wirtschaftlichen Verwaltung. 





47 


232 


Allerhöchfte Erlaffe, Minifterial- Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 57. 


Allgemeine Verfügung vom 12, Juli 1879, — betreffend den unmittelbaren Geſchäftsverkehr 
zwijchen den Deutſchen und den Schweizerifchen Gerichtöbehörben. 


j Unter — auf die allgemeine Verfügung vom 22. Januar 1879 (Juſt.-Miniſt.Bl. S. 20 
. * Juſtizbehoͤrden das Verzeichniß ber Schweizeriſchen Gerſchtsbehörden nachſtehend zur 35 
gebracht. 
Berlin, den 12. Juli 1879. 
Der Juſtiz-Miniſter. 
In deſſen Vertretung: 

von Schelling. 

An ſaͤmmtliche Gerichte und Beamte ber Staatsanwaltſchaft. 
1. 2532, Convent. 39. 


Verzeichnif 
ber Schweizerifchen Gerichtöbehörden in ben Kantonen 1879. 
Kanton Zürich, —* Gerichtspräfibent in Burgdorf, 
Das Obergeriht in Zürich. a8 Amtsgericht und » Courtelary, 
Die Staatsauwaltſchaft in Zürich. Der Regierungeftatthalter ) » Delsberg (Delemont), 
Das Bezirfögericht in Zürich, > ’ ’ —— 
Affoltern, 2 » raubrunnen, 
5 n » Sorgen, » » » Saignelögier, 
» D » Meilen, 7 » — ru. en, 
» * — H ⸗ ⸗ ⸗ n 
—A — —— 
> » Dfäffifon ki ” ⸗ m, 
r ; » Winterthur, » » » Caupen, 
» » » Großandelfingen, m a » Münfter (Moutier), 
5 2 » Bülad), > 2 » u (Neuveville), 
" » > > mm 
» » » Dieldborf. “ — . Niban, ! 
5 5 » Meiringen 
Kanton Bern. 2 — z Blanenbur;, 
Der Uppellations- und Kaffationshof des Kantons, in Bern, | » D » Pruntrut (Porrentruy), 
Der Generalprofurator ded Kantons, in Bern. » D » Saanen, 
Der Gerichtöpräfibent 5 > » Schwarzenburg, 
bas Amtsgericht und in Yarberg, ⸗ » Belp, 
ber Regierungsftatthalter ) » Uarwangen, 5 » » Langnau, 
» E * Bern, » » > hun, 
» ® » Biel, ⸗ * Trachſelwald, 
» Büren, » D » Wangen (Un der Ware). 


Kanton Luzern. 


Das Dbergericht in Luzern, 
Die Staatdanwaltfhaft in Luzern. 
Das Statthalteramt in Luzern, 


* » » Hochdorf, 

» Surfee, 

> , » Willisau, 
» ’ Entlebud). 


+ 
Dad Bezirksgericht in Luzern 
Sababurg, 


» r urg, 

» » in Kriens und Malters, 
> » * Weggis, 

* ⸗ Hochdorf, 

> » » Hikbich, 

» E » Rothenburg, 

> » ⸗ Münſter, 

Rusbwil, 

* » Sempad, 

» * * Surſee, 

> Triengen, 

> > > Ultishofen, 

» ’ » Reiden und Pfaffnau, 
» * * Willibau, 

J » Entlebud, 

> > > Eſchhol matt, 

» » » Schüpfheim. 


Kanton Uri. 


Das Kantonsgericht in Altdorf, 
» Rriminalgeriht » » 
* Bezirksgericht > » 
» D) » WUnbdermatt. 


Kanton Schwyz. 


Das Rantonsgeriht in Schwyz, 


» Kriminalgeridt » 5 

» Verböramt 5 « 

» Bezirkögeriht » B 

» ’ » Gerfan, 

» > » Lachen, 

» » » Einfiedeln, 
» » » Küßnadıt, 
. » » Wollerau. 


Kanton Interwalden, ob dem Wald. 
Das Panbammann - Amt in Samen. 


Kauton Unterwalden, nid dem Wald. 
Das Obergericht in Stans. 


Ranton Glarus. 


Das Uppellationsgericht in Glarus, 
» Sriminalgeriht >» » 
»  Ehegeriht » ’‚ 
> Eivilgericht » » 


Kanton Zug. 
Das Kantondgeriht in Zug. 


Rauton Freiburg. 


Das Kantonsgericht (Tribunal cantonal) in freiburg. 
Der Präfident bed Bezirkögerichtes in —— 


» > » » avel, 

» > r > >» Bulle, 

» ” > ” ” Murten, 

> » » » » Estavayer, 

r > » » > Romont, 

> » - » zu Chätel St, Denis. 


Ranton Solothurn. 


Das Dbergeriht der Kantons, in Solothurn. 

Die Anklagekammer ded Kantons, in Solothurn. 
Die Staatdanwaltfhaft des Kantons, in Solothurn. 
Das Amtögeriht Solothurn. Lebern, in Solothurn. 


B > aber Ruiegpelten, in Solothurn. 
. » in Balsthal, 

* * Olten · Gödgen, in Olten, 

5 “ Dorned-Thierftein, in Dorned, 


Kanton Bafel: Stadt, 


Das Uppellationsgericht bes Kantons, in Bafel. 
Das Eivilgeriht in Bafel. 
Die Staatdamwaltfhaft in Bafel. 


Ranton Bafel:Landichaft. 


Das Dbergeriht des Kantons, in Lieftal. 
Das Kriminalgeriht des Kantons, in Liefal. 
Die Staatsanwaltfchaft des Kantons, in Pieftal. 
Das Bezirkögericht in Arlesheim, 
> > > Lieftal, 

» Siſſach, 
Gelterbinden, 
Waldenburg. 
Urlesheim, 
Lieftal, 
Siſſach, 
Waldenburg. 

47° 


» 

* * 
Statthalteramt 
» 

> 


Wu Yun 


Kanton Schaffbaufen. 
Das Dbergeriht des Kantons, in Schaffhaufen. 


» Verböramt » > 

» Bezirksgericht in Neunlirch, 

» - » Thayingen, 
’ ‚ » Schaffhaufen, 
» . » Shleitheim, 
» ” * Stein, 

» Unterballau. 


Kanton Appenzell, Außerrbobden, 


Das Obergericht bed Rantons, in Trogen. 
» Sriminalgerict des Kantons, in Trogen. 
Bezirksgericht in Herisau, 

* ⸗ Teufen, 

* Seiden. 


Kanton Appenzell, Innerrhoden. 


Das Kantonsgeriht in Appenzell, 
» Bejirfögeriht » » 
» » » Dberegg. 


Ranton St. Gallen. 


Das Kantonsgeriht in St. Gallen. 

Die Staatsanmwaltfhaft des Kantons, in St. Gallen. 

Die Kantonspolizei in St, Gallen, 

Das Bezirfögeriht und der Bezirlgammann 

der Bezirke St. Gallen, in St. Gallen, 

Tablat, in Langgaſſe, 
Rorſchach, in Rorſchach, 
Unterrheinthal, in Rheineck, 
Oberrheinthal, in Altftätten, 
Werbenberg, in Räfis, 
Sargand, in Mels, 
Gafter, im Benken, 
Seebezirk, in Uznach, 
Obertoggenburg, in Neu-ESt. Johann, 
Neutoggenburg, in Lichtenfteig, 
Alttoggenburg, in Bütihmil, 
Untertoggenburg, in Flawyl, 
Wyl, in Mol, 
Goſſau, in Goffan. 


SRanton Graubünden. 


Das Kantondgeriht in Chur. 
Bezirksgericht Plessur, in Chur, 

» Im Boden, in Reidenau, 
Unterlandquart, in Malans, 
Dberlandquart, in Klofter, 
Albula, in Tiefenkaften, 
Heinzenberg, in Thufis, 
SHinterrhein, in Unbeer, 
Motsa, in Grono, 


www un‘. 
„uw % 


Das Bezirksgericht Vorberrhein, in Truns, 
Glenner, in Ilanz, 

Majola, in Silvaplana, 
Bernina, in Poschiavo, 
Inn, in Schule, 
Münfterthal, in St. Maria. 


swwuw“ 
we. 


Kanton Aargau. 


Das Obergericht des Kantons Margau, in Aarau. 

Das Kriminalgeriht ded Kantons Aargau, in Yarau. 
Die Staatsanwaltihaft bes Kantons Aargau, in Aarau. 
Das Bezirksgericht und das Bezirfsamt in Yarau, 


* * » * * * Baben, 

» » » » » » Bremgarten, 
» » >» » » Brugg, 

» * * * > > Kulm, 

» > » » > » Laufenburg, 
⸗ 5 » * * * Lenzburg, 

» * > * ⸗ * Muri, 

> » > » > > Rheinfelden, 
» » » 900» Zofingen, 

* * » > * Zurzach. 


Kanton Thurgau. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau, in Frauenfeld. 
» Bezirkögericht und das Bezirfdamt Arbon, 
» >» » » Bifhofszell, 


* 

* * * r » Diekenbofen, 

„ » »» » Frauenfeld, 

⸗ * * * * Kreuzlingen, 
* * — — » Mündenmweilen, 
P) » » » » Stedborn, 

’ » >» » Weinfelden. 


Kanton Teffin. 


Das Obergericht bed Kantons Teffin, in Bellinzona (Tri- 
bunale supremo del Cantone de Ticino a Bellin- 
zona). 

Die Staatsanwaltfhaft des Kantons Teffin, in Qugano (Mi- 
nistero Publico del Cantone de Ticino a Lugano). 

Das Bezirtksgericht (Tribunale distrettnale) in Mendrisio, 


* * * * ⸗ Lugano, 

* * > » Locarno, 

” >» > > » Cevio, 

N) » » 5 » Bellinzona, 
> * ⸗ * > Osogna, 

» > » » » Lottigna, 
” > » * » Faido. 

Kanton Waadt. 
Daß Kantonsgeriht in Caufanne (Tribunal cantonal ä 
Lausanne). 


Der Generalprofutator (Procureur general) bes Kantons 
Waadt, in Paufanne. 


235 


Der Unterfuhungsrihter (Juge d'instruction) bed Kantons | (President du Tribunal du Distriet) Herens zu Sitten 
Waadt, in Laufanne. (Sion), 
Der Präfident des Bezirksgerichts in Aigle » » “ “ - Eitten, 
(Le President du Tribunal du Distriet a)) Aubonne, “ » » u - Conthey, 
> » » » > » » Avenches, > » » ” - Martigny-Ville, 
» 5 > » * ⸗ Cossonay, » » » > > Entremont, in Or- 
5 » - ® » > » Echallens, sieres, 
» » » » > ’ » Grandson, “ . » . . St. Maurice. 
* > > > » * * Lausanne, 
> > > * » La Vallée 
2 E ER: A — Kanton Neuenburg. 
> > » > > » = Morges, Der Appellations und Kafationshof bed Kantons Neuen- 
’ » » > » » » Moudon, burg, in Neuenburg (La Cour d’appel et de cassation 
” ⸗ » Nyon, du Canton, a Neuchätel). 
‚ ’ ⸗Orbe, Der Präfident des Kriminalgerichts des Kantons, in Neuenburg 
» > ’ » ‚ > » Oron, (Le President du Tribunal eriminel du Canton, a 
» . — »  »  » Payerne, Neuchätel). 
> > ⸗ > » » » Paysd’Enhaut, | Der Staatsanwalt ded Kantons Neuenburg, in Neuenburg 
r > = = » »  » Roll, (Le Proceureur general du Canton, à Neuchätel), 
> » ⸗ » » » Vevey, Der Dräfident des Bezirkdgerichts —— 
» ⸗ ⸗ > ’ »  » Yiverdon. (Le President du Tribunal du distriet de Neuchätel), 
» * > » » » — 
du Valde Travers, 
Kanton Wallis. » » » » » > du Val de Ruz, 
Der Uppellations- und Kaffationshof bed Kantons Wallis | > » “ " » » Locle, 
in Sitten (La Cour d’Appel et de Cassation). - ’ - » » » Chaux-de- 
Der tg ir air bes Bezirkes Conches zu Münfter. fonds. 
8 J 8 = 
(President du Tribunal du Distriet) arg or ——— Kanton Genf. 
» » 5 » Brigue, Le President de la Cour de Justice du Canton de Genöve, 
» „ » “ “ Viege (Visp), B » du Tribunal eivil du Canton de Gen£eve, 
> » » » » Rarogne - Oceiden- | » » » » de commerce du Canton de 
tal, in Rarogne, Gentve. 
» » » 5 » Loöche (Leuk), » Procureur general du Canton à Genève. 
» » » » “ Sierre (Sibers), » Juge d’Instruction » » > » 
Num. 58. 


Allgemeine Verfügung bes Juftiz-Minifter8 vom 11. Auguft 1879, — betreffend die Ausführung 
ber Schieb8manndordnung vom 29. Mär; 1879 (Gef.-Samml. ©. 321). 


Die nachſtehend abgebrudte, zur Ausführun 


ber Schiebsmannsordnung vom 29. März 1879 


—— erlaſſene Verfügung des Herrn Miniſters des Innern und des Juſtiz-Miniſters an bie 
Öniglidyen Ober-Präfidenten vom 9. Juli 1879 wird den Gerichtsbehörden hierbdurch zur Kenntnißnahme 


mitgeteilt. 
Berlin, ben 11. Auguſt 1879. 


An mtliche Gerichtöbehörben, 
AT Re 


Der Juftiz-Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Scelling. 


236 


Zur Ausführung ber Schiebsmannsorbmmg vom 29. März d. I. (Gef.-Samml. S. 321) wirb bier- 
mit Folgendes beftimmt: 

1. Mittels Eirkularerlaffes vom 30. Mai d. J. babe ih, der Minifter bed Innern, bie Herren Ober- 
Präfibenten bereit8 vorläufig erfudht, wegen Abgrenzung der Schiedsmannsbezirke und wegen der Wahl der 
Schiedsmänner refp. ber Stellvertreter berfelben das Geeiguete zu veranlaffen. 

Zur näheren Erläuterung dieſes Exlaffes bemerken wir, daß in denjenigen Provinzen, in denen das 
Sciebsmannsinftitut bereits befteht (Oft- und Meftpreußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schlefien, 
Sachſen und Weftfalen), eine allgemeine Neubildung der Schiedemannsbezirte bezw. eine Revifion ber be- 
ftehenden, auf ber Grundlage bes $. 1 ber Schiebemannsorbnung nicht flattzufinden bat. Dies ergiebt ſich 
aus $.48 a. a. D., nad) deſſen Beitimmung die auf Grund der bisherigen Vorſchriften berufenen Schieds · 
maͤnner ohne Ausnahme bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode ihre Ihätigkeit fortzuſetzen haben. Da dies nicht 
anber8 als innerhalb ihrer bisherigen Bezirke geſchehen kann, fo muß eine etwaige Aenderung dieſer Bezirke 
in ben ebengebadhten Provinzen im einzelnen falle biß zu ber —— Erledigung bed Schiebsmanns- 
amte8 vorbehalten bleiben. In dieſen Provinzen foll nach der Abficht bed Gefeges eine allmälige Ueberleitung 
in den neuen Zuſtand flattfinden, was um fo mehr zuläffig erfcheint, ald bie Beftimmungen bie Bezirts- 
bildung im Wefentlichen.biefelben geblieben find. 

2. Soweit hiernach über bie Abgrenzung der Schiebsmannsbezirke Beſchluß zu faſſen ift, ericheint 
bie Sinausfhiebung biefer Belhlußfaffung bis zu dem (Übrigens nahe bevorftehenden) Erſcheinen ber Aller- 
höchften Berorbnung über bie Abgrenzung ber Amtsgerichtäbezirfe nicht unbebingt — Das —* 
ſammenfallen der Grenzen der Schiebsmannsbezirke mit den Grenzen der Am erichte a ift im Ge ehe 
felbft nicht vorgefchrieben. In allen denjenigen fällen aber, in benen —* mannsamtes b 
Amtsgerichte zu einer Mitwirkung berufen find? — wie nad) F. 5 bei ber eidigung der Schieb8männer, 
nad %. 28 bei ber Aufbewahrung der Protokollbücher, nad $. 32 bei ber angsvolltrefung — kommt 
felbftverftändlih nur dasjenige Amtsgericht in Brageı in befjen Bezirk ber betreffende Schiedömann feinen 
MWohnfig hat. Die maßgebenden Gründe für die Bildung der Schieb8mannsbezirke, insbefondere für bie 
Fanbee mehrerer Landgemeinden refp. Gutsbezirke, liegen auf einem anderen Gebiete; fie werben 

auptfächlic in der Größe ber Einzelgemeinden unb ber Befähigung von Eingefeffenen berfelben zur Ueber- 

nahme bed Amtes zu fuchen fein, und es erſcheint für bie erfolgreiche Entwidelung des ganzen Inſtituts 
fogar von Werth, dab die wirklid; maßgebenden Gefihtspunfte von anderen Erwägungdgründen untergeorb- 
neter Art nicht beeinflußt werben. 


3. Die erfolgte Abgrenzung ber Schiedsmannsbezirke iſt, nachdem bie Schieb8männer beftellt und 
durch bie betreffenden Gerichtsbehorden vereidigt fein werden O5 4, 5 ber Schiebdmanndorbnung), zugleich 
mit ben Namen ber Schieb3männer durch die Amts- und Kreisblätter zur Öffentlihen Kenntniß zu bringen. 


4. In denjenigen Provinzen, in denen das Inſtitut ber Schiebdmänner zur Zeit noch nicht beftcht, 
ift alsbald Für die rechtzeitige Beſchaffung ber Protofollbüher Sorge zu tragen. Ueber die Geftalt dieſer 
Bücher enthält die Schied8mannsorbnung ($- 28) keine näheren Vorfchriften. Es ift daher hauptſächlich nur 
barauf zu adten, daß biefelben dauerhaft gebunden und aus dauernd Haltbarem Schreibpapier gefertigt 
werben, Die einzelnen Blätter find fortlaufend zu paginiren. 

Bezüglich) derjenigen Provinzen, in benen bad Schiedgmannd-nftitut bereits befteht (efr. oben sub 1), 
ift Hierbei Frolgende8 zu bemerken. Nah $. 1 ber —— vom 1. Mai 1841 ſollen die letzten ſechs 
Bogen ber Drotofolbücer, die zum Verzeihniß der Auslagen und Kopialien beftimmt find, in neun näher 
bezeichnete Kolonnen eingetheilt werben. Bon biefer Einrichtung fann in Zukunft Abftand genommen 
werben, da e8 genügt, wenn ber Schiedbgmann bie Gebühren, melde er nah F8. 42 — 44 ber Schiebs- 
—— zu erheben berechtigt iſt, gleich unter der aufgenommenen Verhandlung im Protokollbuche 

quidirt. 

5. Im gleicher Weiſe iſt für die Beſchaffung der Amtsſiegel ber Schiedsmänner Sorge zu tragen. 
Nach ben bisher bieferhalb ergangenen Beflimmungen follen biefe Siegel den Königlichen Adler mit ber 
Umſchrift: »Amt des Schiedsmanns« tragen. Eine gleiche Beſtimmung ift in die Schieb8mannsordnung 
vom 29. März db. I. nicht übergegangen. Es umterliegt aber feinem Bedenken, es bei biefer form, welche 
ben Fortgebraudy der vorhandenen alten Siegel ermöglicht, zu belaffen. Eine befondere Bezugnaßme auf 


87 


ben Schiedsmannsbezirk erfcheint Hierbei nicht unbedingt erforbderlih, da das Siegel ftet8 nur neben ber 
Unterfchrift de8 Schiedgmanns zur Anwendung kommt. 

6. Die Befpaffung ber Vrotofollbücher und Siegel ift Sache der Gemeinden, melde nad) $. 45 
ber Schiedsmannsordnung die fächlichen Koften des Schiedsmannsamts zu tragen haben. ae Sicherung 
ber vorſch igen Geftalt der Bücher und Siegel erfcheint es jedoch wuünſchenswerth, daß bie Kom- 
munal · Aufſichtsbehoͤrden fih Namens der Gemeinden (auf deren Koften), wo eine Neubefhaffung ber Bücher 
und Siegel erforderlich ift, derfelben unterziehen. 


Em. ıc. erfuchen wir ganz ergebenft hiernach, und fomweit der vorftehende Erlaß auf bie dortige 
Provinz ſich bezieht, gefälligft das Erforderliche nunmehr veranlaffen zu wollen. 


Berlin, den 9. Juli 1879. 





Der Juftiz-Minifter. Der Minifter des Innern, 
In Bertretung: Im Auftrage: 
von Schelling. Ribbed. 


An fämmtiihe Herren Ober Präfibenten. 


Num. 59. 


Allgemeine Derfügung vom 14. Auguft 1879, — betreffend Strafvollftredungen, Strafausfegungen, 
egnadigungen und vorläufige Entlaffungen von Strafgefangenen. 


Bom 1. Oktober d. J. ab treten die nachfolgenden Beftimmungen in Wirkfamteit: 
I 


Sf diejenigen Sachen, in welchen da8 Amtsgericht (Schöffengericht, Rheinfchifffahrtögericht, Elbzoll⸗ 
gericht) in erfter Jan erfannt bat, wird in Gemäßbeit des F. 483 Abſ. 3 ber Deutſchen Strafprozeß- 
ordnung bie Strafvollftredung dem Amtsrichter übertragen. Im Uebrigen erfolgt die Strafvollfttedung 
durch die Staatsanwaltfchaft des Landgerichts. Die nad %. 483 Abſ. 1 der Strafprozeforbnung erforderliche 
— Br“ Urtheilsformel ertheilt der Gerichtsfchreiber desjenigen Gerichts, welches in erfter Inftanz 
erfannt bat. 

Die Strafvollftredung aus Urtheilen, welche von den aufgehobenen Gerichten erlaffen find, erfolgt, 
fofern nad $. 40 des Gefeßed vom 31. März 1879, betreffend bie — — zur Deutſchen 
Civilprozeßordnung und zur Deutſchen Strafprozeßordnung, das Amtsgericht für das gerichtliche Verfahren 
bei der Strafpvollſtreckung zuſtändig iſt, durch den Amtsrichter, andernfalls durch die Staatsanwaltſchaft des 
Landgerichts. 

I. 


Ueber Strafaufihub in ben Fällen des 6.487 ber Strafprozeforbnung bat biejenige Behörde zu 
befinden, welcher nad den Beftimmungen unter I die Strafvollitredung obliegt. 

Ueber Strafauffhub in den Fällen des $. 488 der Strafprogegorbnung bat ftet3 die Staatsanmwalt- 
[haft des Landgerichts zu befinden. Diefelbe hat, fofern fie über den Zeitraum von vier Moden hinaus 
Strafaufihub bemwilligen will, die Genehmigung des Oberftaatsanwalts einzuholen. 

Die Bewilligung von Strafauffchub in anderen als den in den 66. 487, 488 ber Strafprogeßorbnung 
vorgefehenen Fällen, ſowie die Bewilligung von Straftheilung und Strafunterbrehung erfolgt Am Maßgabe 
der beftehenden Vorfchriften ber Art, dab in erfter Inftanz die Staatsanwaltfchaft des Landgerichts, in 
zweiter Inſtanz der Oberftaatsanwalt befindet, 


8 


III. 


Für die Behandlung ber Begnadigungsſachen bleiben bie beſtehenden Beſtimmungen mit folgenden 
Abweihungen maßgebend: 
J. Abgefehen von den Fällen bes F. 484 ber Strafprogekordnung erfolgt bie Bearbeitung der Br- 
guabigungsfadhen durch die Staatdanwaltfcdyaft des Landgerichts, und zwar auch hinſichtlich ber- 
—— — in welchen ba8 Amtsgericht (Schöffengericht, Rheinſchifffahrtsgericht, Elbzollgericht) 
erkannt bat, 
2. Die Berichte werden unmittelbar an den Juſtiz · Miniſter erſtattet, auch wenn in einer höheren 
Inſtanz eine abändernde Entſcheidung ergangen iſt. Wo der Juſtiz ⸗Miniſter eine Berichterſtattung 
durch den Oberſtaatsanwalt für angezeigt erachtet, wird er dieſelbe im Einzelfalle anordnen. 
3. I allen zzällen, in welchen — von Nebenftrafen on — nur el Geldftrafe, ober auf 
ft, ober auf Feſtungshaft oder Gefängniß bis zu Einem Jahre, allein oder in Verbindung 
mit einander, erfannt worben ift, bebarf es ‚der Beifügung eined Aktenauszuges und einer 
Urtheildabfchrift nur dann, wenn Allerhochſten Orts Beriot erforbert ift. 
4. Die Berichterftattung über rechtskräftig ergangene Tobesurtbeile —— durch die Staatdanmwalt- 
[haft desjenigen Landgerichts, bei welchem das erfennende Schwurgericht zufammengetreten war. 
Der Beriht wird mit ben Akten nebft ga ie Sie beglaubigter Urtheilsabfchrift dem Ober- 
ſtaatsanwalt zur Weiterbeförderung an den Juftiz.Minifter eingereicht. Der Oberftaatdanwalt hat 
feinerfeit8 bie ihm erforderlich) ————— merkungen dem Berichte beizufügen. 


IV. 

Die in der ——— ———— des Herrn Miniſters bes — und des et 
vom 21. age 1871, betreffend die Ausführung ber $$. 23 bis 26 des Strafgeſetzbuchs (Juft.-Minif.-Bl. 
©. 34 ff), vorgefehenen Funktionen ber Wppellationdgerichte werden durch bie Oberftaatsanmwälte bei 
ben Oberlanbesgerichten —— Dieſelben haben die entſprechenden Vorkehrungen dafür zu treffen, 
daß bie in ben $$.5, 7 und 15 jener Verfügung vorgeſehenen Anträge und Anzeigen an fie gerichtet werden. 

Berlin, den 14. Auguſt 1879, 

Der Juftiz- Minifter. 
In deſſen Vertretung: 
von Schelling. 
An ſaͤmmtliche Juftigbehörben. 
I. 3923. Crim. 89, Vol. 4. 


R. v. Deder'd Verlag Marquardt & Schend, Gedrudt Berlin in der Reichsdrudcerei. 


Iuftiz- Ainifterial-Blatt 


Preußiſche Gefetgebung und Nechtspflege. 


Seraudögegeben 
im 


Burcau des Iufliz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz:- Dffizianten: Wittwen: Kaffe 





XLI. Jahrgang. Berlin, Freitag den 22. Auguſt 1879. M 34. 








Amtlider Theil. 


Perfonal: Veränderungen, Titels und Orbend:Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei ber Staatsanwaltfhaft. C. Subalternbeamte. 


Dem Staatsanwalt Neumann in Altona ift behufs Uebertrittd Dem Kreisgerichts-Sefretär und Kanzlei-Direltor Herrmann in 
in ben Tuftigbienft der freien Stabt Hamburg bie nachgefuchte Grünberg i. Sch. und 


Dienfentlaffung erteilt, bem Kreisgerichts Sekretär Menzel in Poſen 
ift bei ber Verfehung im ben Ruheſtand ber Karakter als 
B. Redtsanwalte, Advokat Anwalte, Abvolaten Kanzleirath verliehen. 


und Notare. 


Der Obergerihtsanwalt und Notar, Juftizrat Dr. Augspurg 
in Lüneburg bat auf die Ausübung des Notariats verzichtet. 


48 


Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Verfügungen und Enticbeidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 





Num. 60. 


Allgemeine Verfügung des AYuftiz-Minifterd vom 12. Auguft 1879 und Belanntmachungen 

des Reichskanzlers vom 16. Juli 1879, — betreffend die Abänderung des $. 6 beziehungsweife $. 4 

der Inftruftionen über den Gefchäftsbetrieb der*Sadywverftändigen- Vereine vom 12. Dezember 1870 
und 29. Februar 1876. 


Die nachſtehend abgedrudten Bekanntmachungen des Herrn Reichsfanzler8 vom 16. Juli 1879 werden 
den Gerichtäbehörden zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. 
Der Juftiz-Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Scdelling. 
An fümmtliche Gerichtäbehörben. 
1. 3511. Nr. 15. 


Befanntmahung, betreffend die Abänderung bes $. 6 ber Inftruftion über bie Zufammen- 
fetung und den Gefhäftsbetrieb der Sadverftändigen-Bereine vom 12. Dezember 1870 
(Bundes-Gefetblatt ©. 621). Vom 16. Juli 1879. 


Bom 1. Oftober 1879 ab tritt an bie Stelle des 8. 6 der Inſtruktion über die Zufammenfeßung und 


den Gefchäftsbetriceb der Sadverftändigen- Vereine vom 12. Dezember 1870 (Bunbde8-Gefegblatt ©. 621) 
bie nachſtehende Vorſchrift: 


$. 6. 
z Eee verlangte Gutachten Hat der Verein nur dann abzugeben, wenn von dem erfuchenden 
erichte 
1. in dem Erſuchungsſchreiben bie zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2. dem Vereine überfendet find 

a) bie gerichtlichen Akten, 

b) die zu vergleichenden Gegenftände, deren Identität durch Anhängung des Gerichts: 
fiegel8 oder auf andere Art außer Zweifel geftellt und gegen Verwechſelung ge 
ſichert iſt. 

Berlin, den 16. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 


241 


Belanntmahung, betreffend die Abänderung des $. 4 der Beftimmungen über die Zu— 
fammenfegung und den Gefchäftsbetrieb der fünftlerifchen, pbotograpbijichen undgewerb- 
lihen Sadverftändigen-Bereine vom 29, Februar 1876 (Eentral-Blatt ©. 1m. 

Bom 16. Juli 1879, 


Dom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle de8 $. 4 der Beltimmungen über die Zufammenfeung 
und ben Gefchäftsbetrieb der fünftlerischen, photographifchen und gewerblichen Sachverſtändigen - Vereine vom 
29. Februar 1876 (Eentral-Blatt S. 117) die nachftehende Vorſchrift: 


$. 4. 
Die Vereine haben dad von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn von 
dem erfuchenden Gerichte 
l. in dem Erfuchungsjchreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2. dein Vereine überfendet find 
a) die gerichtlichen Alten, 
b) die zu vergleihenden Gegenftände, deren Identität durch Anhängung des Gerichts. 


—* geer auf andere Art außer Zweifel geſtellt und gegen Verwechſeluug ge- 
ichert ift, 


Berlin, den 16. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 


In Vertretung: 
Ed. 


Num. 61. 
Allgemeine Verfügung ded Juftiz-Minifterd vom 14. Auguft 1879, — betreffend die Führung 
der Schiffsregifter in der Provinz Hannover. 


Mit Bezug auf die 65. 15, 25 und 30 des Ausführungsgefeßes zum Gerichtöverfaffungsgefege vom 
24, April 1878 (Gef. Samml. ©. 230) beftimme id) hierdurch, was folgt: 


5.1 

Die Schiffsregifter find bis auf Weiteres 

1. für die Bezirfe der ſämmtlichen Amtsgerichte in ben Landgerichtsbezirken Aurich und Osna- 
brüd von dem Amtsgerichte Emden, 

2, für die Bezirke der fämmtlichen Amtsgerichte in den Candgerichtsbezirten Lüneburg, Stade 
und Verben von dem Amtsgerichte Harburg 

zu führen. 
48* 


— 


2 


$. 2. 
Geſuche um ——2— in das Schiffsregiſter und um eg air em ber Schiffszertifikate 
find, unter eig er erforderlichen Nachmeifungen, an ba8 Amtsgericht bes Seimathshafens 
zu richten und von dieſem an das Amtsgericht, welches das Schiffsregifter führt, einzufenden. 


$. 3, 
Diefe Verfügung tritt am 1. Oktober b. 5. in Kraft. 


Berlin, den 14. Auguſt 1879. 
Der Juftiz- Minijter. 


In deſſen Vertretung: 


von Schelling. 
I. 3645. 8. 94. Vol. 5. 


Num. 62. 


Allgemeine Verfügung vom 14. Auguſt 1879, — betreffend die Verwaltung der zum Reſſort des 
Juſtiz -⸗Miniſters gehörigen Gefängniſſe und die Stellung der Beamten bei denſelben. 


Hinfihtlid der Verwaltung der zum Reffort des Juftiz.Minifters gehörigen Gefängniffe finden vom 
1. Oktober d. 3. ab die nadjftehenden Vorſchriften Anwendung: s 


§. 1. 
Bei jedem Gefängniß find ald Beamte thätig: eim Vorfteher, ein Inſpektor und die erforderliche 
Zahl von Unterbeamten (Gefangenoberauffeher, Gefangenauffeher, Gefangenauffeherinnen). 
n größeren Gefängniffen können mehrere Inſpektoren, aud; Rechnungs und Kanzleibeamte, ſowie 
Beamte für den technifhen und wirthſchaftlichen Betrieb angeftellt werben. 
Geiftliche, Merzte und Lehrer werden nad Bebürfni angeftellt ober durch angenommen. 
ür umfangreichere Gefängniffe kann zur Mitwirkung bei der Verwaltung eine Kommiffion beftellt 
werben, deren Zufammenfegung und Geſchäftskreis im einzelnen falle geregelt wird. 


§. 2. 

Die Gefchäfte des Vorftchers verficht, ſoweit wicht von dem JuftizMinifter für einzelne Gefängniffe 
eine andere Beftimmung getroffen wird, 

1. an denjenigen Orten, welche Sit eine Landgerichts find, ber Erjte Staatsanwalt; 

2. an anderen Orten der Amtsrichter, bei einem mit mehreren Richtern befegten Amtsgericht ber 

auffichtführende Richter. 

Für einzelne Gefängniffe von großem Umfange werben vom Juftiz-Minifter befondere Beamte als 
Vorfteher — 

Der Vorſteher führt die Aufſicht über ſämmtliche bei dem Gefängniß angeſtellte Beamte. Seine 
dienſtlichen Obliegenheiten ergeben ſich aus den Beſtimmungen ber Dienſt und Hausordnung und den fonftigen 
auf ben Gefängnißbdient bezüglihen Verwaltungsvorſchriften. 


$. 3. 
Die Gefchäfte des Inſpektors werben entweber durch einen —— für dieſen Dienſt angeſtellten 
Beamten ober durch einen Büreaubeamten ber Staatsanwaltſchaft, beziehungsweiſe de8 Amtsgerichts ver- 
ſehen; fie können auch einem Gefangenauffeher übertragen werben. 


243 


Der Dienft bes ii wird durch Gerichtöbiener wahrgenommen, foweit nicht befondere 
Gefangenauffeher angeftellt find. 

Die Beftellung der nfpektoren und Unterbeamten der Gefängnißverwaltung erfolgt durch den Ober- 
—— * in Gemeinſchaft mit dem Oberlandesgerichts- Präfidenten. Bei der Anſtellung von Beamten 
oldyer Gefängniffe, welde einen befonteren Etat haben, findet eine Mitwirkung des Oberlandesgerichts- 
Dräfidenten nicht ftatt. 

Die dienſtlichen Obliegenheiten ber Inſpektoren und Unterbeamten ergeben ſich aus ben Beftim- 
mu —— Dienft- und Hausordnung und den ſonſtigen auf den Gefängnißdienſt bezüglichen VBerwaltungs- 
vo en. 

$. 4. 


Dem Oberftantsanmwalte gebührt unter ber oberften Aufficht des Juftiz-Minifters bie obere Leitung 
ber Verwaltung ber fämmtlichen Gefängniffe des Oberlanbesgerichtsbezirte. Er bat die geeigneten allge- 
meinen Vorſchriften über ben Gefchäftsbetrieb und die Ordnung in den Gefängniffen zu erlaffen und die 
im einzelnen sr etwa erforderliche Abhülfe von Amtswegen oder auf erhobene Beſchwerde zu treffen. 

Die Gefängnißvorfteher haben dem Oberftaatsanwalte über alle wichtigen Vorgänge (3. B. Ent- 
weihungen, Selbjtmorde u, dergl.) direkte Unzeige zu machen und am Schluffe bes Gelhäftsjahres einen 
Jahresbericht einzureichen. 

Bon Zeit zu Seit bat ber Oberftaatsanmwalt die Gefängniffe zu befichtigen oder durch einen beauf- 
tragten Staatsanwalt befichtigen zu laffen. 


$. 5. 


Hinſichtlich der Auffiht und Disziplin unterliegen die Beamten der Gefängnißverwaltung den für 
ihre fonftige amtliche Stellung maßgebenden Borfchriften. Auf einen Beamten, welcher ausfchließlid für 
ben Gefängnißdienft angeftellt ift, finden die Vorfehriften Anwendung, welche für bie bei der Staatsanwalt. 
ſchaft an ehellten Beamten maßgebend find. Steht jedoch dem Gefängniffe ein Amtsrichter vor, fo fommen 
bie für Gerichtsbeamte geltenden Vorſchriften zur —— 

Die in Gemäßheit des F. 2 angeſtellten beſonderen Gefängnißvorſteher ſtehen unmittelbar unter der 
Aufſicht des Oberſtaatsanwalts. Dieſelben find befugt, gegen die ihnen untergebenen Beamten Warnungen, 
Verweiſe und Gelbbußen bis zu neun Mark zu verhängen. 


$. 6. 


Der Oberftaatsanwalt hat alljährlich über den Stand ber Gefängnißverwaltung in bem Oberlandes- 
gerichtsbezirke dem Juftiz-Minifter einen Generalbericht einzureichen. 


Berlin, ben 14. Yuguft 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 


In beffen Vertretung: 


von Scelling. 
An fämmtlihe Tuftizbehörben. 
I. 4051. Erimin. 35, Vol. 10, 


244 


Num. 63. 


Allgemeine Verfügung vom 21. Auguft 1879, — betreffend die Weiterzahlung der aus den Fonds 
der Juftiz+ Verwaltung und der Juftiz-Offizianten- Wittwenfafje bewilligten fortlaufenden Penfions- 
zuſchüſſe, Unterftügungen und Erziehungägelber. 


Die mit dem Inkrafttreten des Gerichtöverfaffungsgefebes bevorjtehende Umgeftaltung des gerichtlichen 
Kaffenweiens hat gu Folge, daß die von den bisherigen Juftizverwaltungsftellen erlaffenen Sahlungsmandate 
nur bis zum 30. September er. zur Realifirung kommen werden. 

ie von dem 1. Oftober d. J. ab fälligen Raten von Denfionen und Unterftägungen müffen von 
ben mit diefem Zeitpunkt dazu berufenen neuen Auftigbehörden von Neuem zur Anweifung gebracht werden. 
Da dadurd eine Verzögerung der betreffenden Zahlungen eintreten kann, jo läßt es das Intereſſe ber 
Empfangsberechtigten wünfchenswerth erfcheinen, Ddiefelben bei Abhebung der letzten Monatsrate der ihnen 
bewilligten Unterjtügungen oder auf andere geeignete Weife darauf ———— zu machen, daß die vom 
1. Oftober d. J. ab fälligen Raten von derjenigen durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Spezial- 
Kaffe gezahlt werden würden, welche an Stelle der Gerichtöfaffe mit Leitung der perfönlichen Ausgaben ber 
Juftizverwaltung beauftragt werben wird. 

Seitens ber Kaffen ift übrigens darauf hinzuwirken, daß bie biß zum 30. September er. fälligen 
Naten rechtzeitig abgehoben werben. 


Berlin, ben 21. Auguft 1879. 
Der Yuftiz-Minifter. 


Leonhardt. 


An ſaͤmmtliche Juſtizbehörden im Geltungsbereich der Inſtruktion vom 17. Dezember 1872. 
I. 4129. QJuftigfonds 43. Vol. 7. 


M, v. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Gebrudt Berlin in ber Neihöbruderei. 





Iuftiz-Alinifterial-Blatt 


Preufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


ım 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Yuftiz- Offizgianten- Wittwen: Kaffe. 


XLI. Jahrgang. 





Berlin, Freitag den 29. Auguft 1879. 











Amtlidher Theil. 





Berfonal: Beränderungen, Titel: und Ordens-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei den Lanbgerihten im Departement Eöln. 
Dem Landgerichts » Kammer» Präfibenten Camberz in Bonn ift 
aus Anlaß feines Dienftjubiläums ber Karakter als Geheimer 
Juſtiztath verliehen. 
Der Landgerichts » Affeffor von ber Leyen in Saarbrüden ift 
geftorben. 


B. Bei ben Stabt-, Kreis, Amts- und 
Friebensgerichten. 
Der Stabtgerichts ⸗Rath Poll in Berlin iſt geftorben. 
Dem Stabtrihter Kuhnow in Berlin ift in folge feiner 
Ernennung zum Synbifus ber Königlich tehnifhen Hochſchule 
bie Entlaffung aus dem Juftigdienft ertheilt. 


C. Redhtsanwalte, Abvolat-Anwalte, Abvolaten 
und Notare. 

Der Notar Eoning in Gerreiheim ift in dem ffriebensgerichts- 
—* Düffeldorf, mit Anweiſung feines Wohnſihes in Duͤſſeldorf, 
verfeßt. 

Der Obergerihts-Anwalt, Senator Meifner in Hannover bat 
auf die Musübung ber Anwaltfhaft und Advokatur verzichtet. 
Dem Rechtsanwalt und Notar, Juftizratd Hanff in frank 

furt a. ©. ift die nachgefuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


Der Rechtsanwalt und Notar Umlauf in Muskau ift geftorben. 
Der Rechtsanwalt und Notar Gaesbed in Lobſens ift in Folge 
rechtöfräftigen Disziplinar- Erkenntniffes aus dem Juſtizdienſt 
entlaffen. 
D. Gerihts.Njfefforen. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Gerichts - Affeffor Dr. Rofin, 


bem Gerichts -Affeffor Liebrecht behufs Uebertritts in ben 
Kommunalbienft und 


bem Gerichts - Affeffor von Loos behufs Uebertrittd zur allge 
meinen Staatdverwaltung. 


E. Subalternbeamte. 


Dem GG ba ek Rehnungsrath Franke in Beu- 
then O. Schl. ift bei feiner Penfionirung ber Rothe Adler-Orben 
IV, Klaſſe verliehen. 


F. Unterbeamte. 


Dem Gerichtsboten, Exekutor und Gefangenwärter Cjaya in 
Feſtenberg ift bei feiner Penfionirung dad Allgemeine Ehren 
jeichen verliehen. 


49 





Allerhöchfte Erlafie, Minifterial: Berfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 


Num. 64. 


Regulativ vom 22. Auguft 1879 zu dem Gefege über die juriftifhen Prüfungen und die Vor- 
bereitung zum höheren uftizdienfte vom 6. Mai 1869. 


(Gef. - Samml. von 1869 ©. 656 ff. und von 1878 ©. 230.) 


Auf Grund des $. 14 des Gefehed vom 6. Mai 1869 über die juriftifhen Prüfungen und die Vor- 
bereitungen zum höheren Juftizdienfte und be8 6. 1 des Ausführungsgefehe® vom 24. April 1878 zum 
Deutſchen Geridhtsverfaffungsgefege werden nachſtehende mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft tretende Beftim- 
mungen erlaffen: 

g. 1. 


Die Prüfung der Rechtskandidaten kann bei den Oberlandesgerichten in Königsberg, Berlin, Stettin, 
Breslau, Naumburg, Kiel, Celle, Caffel und Cöln abgelegt werben. 


$. 2. 
Die einzelnen Prüfungen find von drei Mitgliedern der bei den vorgedachten Gerichten zu bildenden 
Drüfungstommiffionen, einſchließlich des Vorfigenden derfelben, abzunehmen. 
— der Vorſitzende an der mündlichen Beftagung nicht Theil, ſo hat er ein viertes Mitglied 
zuzuziehen. 
Er wird, ſofern nicht erhebliche Behinderungen obwalten, an jeder Prüfung Theil nehmen und bei 
der Beurtheilung ihres Ergebniffes mitwirken. 


$. 3. 
Dem Gefudye um Zulaffung zur erjien Prüfung ift beizufügen: 
I. da8 Zeugniß der Reife zur Univerfität, 
2. da8 Zeugniß über die Militärverhältniffe, 
3. das LUniverfitäts-Abgangszeugniß, 
4. cin in beutfcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbefondere der Gang ber Univer- 
fitäteftudien darzulegen ift. 
Das Gefuh und der demfelben beizufügende Lebenslauf ift von dem Rechtskandidaten eigenhändig 
zu jchreiben. 
S. 4. 


Nach Prüfung des Geſuchs hat der Präfident des Gerichts die Zulaffung oder Surüdweifung bes 
Rechtskandidaten zu verfügen. 

Bei Drüfung des Geſuchs ift u erwägen, ob nad) dem Univerfität-Abgangszeugniffe oder fonftigen 
Seugniffen anzunehmen ift, daß der Redytöfandidat ein den Vorfchriften de Gefches entſprechendes Rechts. 
jtudium betrieben bat. 

$.5. 

Dem zugelaffenen Rechtskandidaten ift eine wiffenfchaftliche Aufgabe zur ſchriftlichen Bearbeitung 
vom Vorfigenden der Prüfungstommilfion it übergeben. 

Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Clivilrecht, dem Deutfchen Privat 
recht, dem Handelsrecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozeßrecht oder dem Strafrecht angehören folle. 


247 


$. 6. 
Für bie fchriftliche Bearbeitung ber geftellten Aufgabe ift eine ſechswöchige Friſt zu gewähren, 
— - erheblichen Gründen vom Vorfienden ber Grüfungsfommilfion 5iß zu zwei Monaten erftredt 
werben kann. 
* * Schluſſe der Arbeit hat der Rechtskandidat zu bezeugen, daß er dieſelbe ſelbſtändig angefer- 
g t. 
8. 7, 


Nachdem die fchriftliche Arbeit von Kan Mitgliedern der Kommiffion, vor welchen die münd— 
liche vorne abgelegt werben foll, begutachtet worden ift, wirb der Rechtöfandibat zur mündlichen Prüfung 
vorgelaben. 

Die mündliche Prüfung ift nicht öffentlich. 


6. 8. 
Zu einem Prüfungstermin können mehrere, jedoch nicht über ſechs Nechtsfandidaten geladen werben. 


$. 2. 
Die Frage, ob bie Prüfung beftanden fei oder nicht, wird durch Stimmenmehrheit und zwar nad) 
dem Gefammtergebniffe der fchriftlihen und mündlichen Prüfung entſchieden. 
Bei Stimmengleihheit gilt die Prüfung als nicht beftanden. 


$. 10. 

Die Prüfungstommiffion hat nad) beendigter Prüfung zu den Akten zu bemerken: die Aufgabe für 
die fchriftliche Arbeit und das Ergebniß der Begutachtung der leßteren; die Gegenftände ber mündlichen 
Prüfung; das Gefammtergebniß der Prüfung. 

$. 11, 

Mer die Prüfung nicht beftanden bat, wirb für die Zeit von mindeftens ſechs Monaten behufs befferer 
Vorbereitung von ber Säge mg zurückgewieſen. 

Wenn die ſchriftliche Arbeit nad dem einſtimmigen Urtheil der Mitglieder der Kommiſſion ($. 7) 
ben Anforderungen —5 ſo kann die wiederholte Prüfung auf die mündliche Prüfung beſchränkt werden. 

Wer bie wiederholte Prüfung nicht beſteht, iſt von dem Eintritt in ben Vorbereitungsdienſt aus— 
gefchloffen. 

$. 12, 


Mer bie Prüfung beſtanden hat, erhält über. biefe8 Ergebniß ein Zeugniß bed Vorfigenden der 
Prüfungstommilfion. 
$. 13. 
Auf Grund dieſes Zeugniffes Hat der Beftandene fid) an den Präfibenten desjenigen Oberlandesgerichts, 
in deffen Bezirk er ben Vorbereitungsdienft thun will, zu wenden, um zum Referendar ernannt — eidlich 


verpflichtet zu werben. 
Die Ablehnung bed Geſuchs kann erfolgen, wenn wegen Ueberfüllung de8 Bezirk! mit Referendaren 
eine ausreichende Befhifigung und zwedmäßige Ausbildung bed Antragftellers ſich nicht erwarten läßt. 
Mit dem Tage der eidlichen Berpflichtung beginnt der Vorbereitungsbienft. 


§. 14. 

Referendare, melche in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts verfegt zu werden wünſchen, 
haben ihr an den Präfidenten dieſes Gerichts zu richtendes Geſuch dem Präfidenten desjenigen Gerichts, in 
beffen Bezirk fie Pig find, zu überfenden. ft der Erftere mit dem ihm zu übermittelnden Gefuche 
envertanbe, Ir ift der Referendar von dem Lehteren, ohne daß e8 einer Genehmigung des Juftiz-Minifters 
bedarf, zu entlafjen. 

49* 


248 


$. 15. 

Die allgemeine Beauffihtigung und Yeitung des Borbereitungsbienftes liegt den Präfidenten ber 
Dberlandesgerichte ob. Diefelbe gewährt nicht bie gniß, durch allgemeine Verfügung den Gang bes 
Vorbereitungsbdienftes in den Einzelheiten zu regeln. 

m Anfange des Monats Juli ift dem Juſtiz ⸗Miniſter ein Verzeichniß einzureichen, in welchem 
die einzelnen Referendare, unter Eurzer Angabe des —— der Vorbereitung, aufzuführen ſind. 


Die beſondere Beaufſichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienſtes liegt den Vorſtänden der Ge- 
er Staatdanwalten und den Rechtbanwalten, weldyen bie Referendare zur Beihäftigung überwiejen 

nd, od. 

Diefelben haben zugleich mit ber Beenbi ung biefer Befhäftigung dem Präfidenten des Oberlandes- 
gericht8 ein Zeugniß über das dienſtliche und außerbienftlihe Verhalten, fowie über die ug ber Refe- 
rendare und bie in denſelben hervorgetretenen Mängel zu übermitteln. Das Zeugniß ift den Referendaren 
nicht auszuhändigen. sm 


Die mit der Leitung des Borbereitungsbienftes betrauten Perfonen werben vor Allem beadhten, daß 
bie wiffenfchaftlihe und praftifche Ausbildung der Referendare ber ausſchließliche Zweck des Vorbereitungs 
bienfteß, bemgemäß alfo eine jebe, durch dieſen Zweck nicht ‚gereötfertigte, auf Aushülfe und Erleichterung 
der Beamten gerichtete Thätigkeit der Referendare zu verme i 

Sie werben ferner, ſoweit bie Rückſicht auf die gebotene allgemeine Ausbildung dieſes geſtattet, die 
Anlagen, —* en und Wuͤnſche der ihrer Leitung anvertrauten Referendare in Betracht ziehen. 

Die orflände der Landgerichte insbefondere werben Sorge tragen, baß die Referendare regelmäßig 
an den Sigungen Theil nehmen, bie von ihnen bearbeiteten Saden münblid) De ihre Anſicht in 
freier Rede entwideln, auch bei der Verhandlung anderer als ber von ihnen bearbeiteten Sadyen in geeig- 
neter Weife zur Aeußerung ihrer Anficht veranlaft werben. 


§. 18. 

Werben Referendare nad) Maßgabe der beftehenden gefehlichen Vorſchriften zur felbftändigen Er- 
lebigung richterlicher Gefchäfte verwendet oder mit ber Vertretung eines Staatsanmwalts oder eined Nechts- 
anmwalt8 beauftragt, fo ift biefe br zunächft auf die entfprechenden Zweige bed Vorbereitungs- 
dienftes in Anrechnung zu bringen. Diefelbe darf nicht fo weit ausgedehnt werben, daß ben Referendaren 
daburd die Möglichkeit genommen wird, innerhalb des vorgefchriebenen vierjährigen Zeitraums den Bor- 
bereitungsbdienft zu beendigen. s.19 


Das bei der allgemeinen Leitung des Vorbereitungsbienftes maßgebende Ermefjen ber Präfidenten 
ber Oberlandesgerichte wird durch die nachfolgenden Vorſchriften beſchränkt. 


$. 20. 


Der Referendar ift während eined Zeitraums von mindeftens anderthalb Jahren bei einem Amts- 
gericht, fobann während eines gleichen Zeitraums bei einem Landgericht — der Staatsanwaltſchaft 
und weiter während eines Zeitraums von mindeſtens einem halben Jahre bei einem Rechtbanwalt zu beſchäftigen. 


$. 21. 


Die Präfidenten der Oberlandesgerichte werden ermächtigt, unter befonderen Umftänden, namentlich 
wenn in Folge der gefhäftlihen Verbältniffe bie Vorbereitung des Referendars nicht ausreichend gefördert 
werben kann, deſſen gleichzeitige Befhäftigung in mehreren ber in $. 20 gedachten Zweige des Vorbereitungs- 
dienſtes zu gejtatten. 2 


Der Referendar hat ein Gefchäftsverzeichniß zu führen, in weldem eine Weberficht feiner Thätigkeit 
unter Hervorhebung der einzelnen bebeutenberen Geſchäfte zu geben ift. MEN 


249 


Daffelbe ift allmonatlich der mit der befonderen Leitung des Vorbereitungsbdienftes betrauten Perfon 
zu übergeben und von biefer zum Zeichen genommener Einſicht mit einem Vermerke zu verfehen. 


6. 23. 
ht Das Geſuch um Zulaffung zur großen Staatsprüfung ift an ben Präfidenten des Oberlandesgerichts 
zu richten. 
In dem Geſuch ift nachzuweiſen, daß ber Referendar feiner Militärpflicht genügt habe, oder vom 
Militärdienfte ganz oder theilmeife befreit fei. 
Dem Gefud) ift da8 Gefhäftdverzeichniß beizufügen. 


$. 24. 

Die Zeit, während welcher ein Neferendar in Folge von Krankheit, Beurlaubung, Einziehung zu 
militärifchen Dienftleiftungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienit entzogen war, ift auf bie 
vorgeichriebene Dauer des Morbereitungsdienfte® in Anrechnung zu bringen, fobald biefelbe während eines 
Jahres den Zeitraum von acht Wochen wicht überfteiat. 

War der Referendar über acht Moden dem Vorbereitungsbdienft entzogen, fo fann eine Anrechnung 
der überſchießenden Zeit nur mit Genehmigung des Juftiz-Minifters erfolgen. 


§. 25. 

Wenn die Prüfung bed Geſuchs um Zulaſſung zur großen Staatsprüfung ergiebt, daß ber Referendar 
ben gnefeglichen und reglementarifchen Vorfchriften genügt bat, fo ift bie gelaffung unter Angabe der Zeit feiner 
Befcäftigung bei den Gerichten, ben Staatdanwalticaften oder den Rechtbanwalten vom Dräfidenten mit- 
tel8 gutachtlichen Bericht8 darüber, ob der Referendar auf Grund der beigebradyten Zeugniffe zur Ablegung 
* — für vorbereitet zu erachten ſei, unter Ueberſendung ber Dienſtakten beim Juftiz-Minifter zu 

eantragen. 
$. 26. 


thellt Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wird der Juftiz- Brüfungstommiffion vom Juſtiz-Miniſter 
ertheilt. 
$. 27. 


Die fchriftlihe Prüfung bat eine rechtswiffenfchaftliche Arbeit und eine Relation aus Prozeßakten 
zum Gegenftanbe. s. 2 


Der Präfident der Prüfungstommiffion hat dem zur Prüfung zugelaffenen Referendar die Aufgabe 
zur rechtswiffenfchaftlien Arbeit und nad) deren Ablieferung Prozefakten behufs Anfertigung einer fhrift- 
lichen Relation mitzutbeilen, 

Jede ber beiden Arbeiten ift binnen einer ſechswöchigen Friſt abzuliefern, welde aus erheblichen 
Gründen vom Präfidenten bis zu zwei Monaten erftredt werden fann. 

Am Schluffe ber Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen, daß er biefelben felbftändig angefertigt habe. 

$. 29. 

Die Relation muß eine vollftändige Darftellung de8 Sad). und Rechtsverhältniſſes, ein begrünbetes 

Gutachten und einen Urtheildentwurf enthalten. 
$. 30. 

Die Relation kann aus laufenden oder zurüdgelegten Akten erftattet werben. 

Dem Präfidenten ber Prüfungstommiffion find auf fein Erfudyen von den Vorftänden ber Gerichte 
zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen. 

$. 31. 

Die Beurtheilung der beiden ſchriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern ber Juftiz-Prüfungs- 

fommiffion ob, vor welchen ber Referendar die mündliche Prüfung — ſoll. ein 


250 


Erachten biefelben beide Arbeiten für völlig mißlungen, fo kann ber Referendar auf gutachtlichen 
Bericht vom Juftiz- Minifter fofort behufs befferer Vorbereitung an ein Oberlandesgericht zurückgewieſen werben. 
|. 32, 

Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern ber Juftiz- Präfungstommiffion, einfchließlich 
bes Vräfidenten berjelben. 
it ber Po ift ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendar brei Tage 
vor dem Termin zugeftellt werden. 
Die Prüfung ift nit öffentlich. 6.33 


Zu einem Prüfungstermin können mehrere, jebod nicht Über ſechs Referendare vorgeladen werben. 


$. 34. 
Die Frage, ob bie Prüfung überhaupt beftanden fei, und im Bejahungsfalle, ob biefelbe »aus- 
teihend« oder »gut« beftanden fei, wird durd Stimmenmehrheit und zwar un. dem Gefammtergebniffe 
ber fchriftlichen und mündlichen Prüfung entfdieben. 


$. 35. 


Die Juftiz- Prüfungsfommiffion hat über bie Erledigung ber ihr ertheilten Aufträge dem Juftiz- 
Minifter zu berichten, 

Referendare, welche bie Prüfung nicht beftanden haben, werden auf minbeftens neun Monate behufs 
befferer Vorbereitung an ein Oberlanbeßgericht zurückgewieſen werben. 


$. 36, 
Es ift eine einmalige Wiederholung der großen Staatsprüfung 'geftattet, deren Erfolglofigkeit ben 
Ausschluß vom höheren Juitizdienfte bewirkt. 
§. 37, 
Für den fall ber zu wieberholenden Brüfung kann —— werden, daß eine zweite vechtsmiffen- 


ſchaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern feien, fofern nad) dem einftimmigen 
Urteile der Mitglieder der Kommiffion ($. 31) die eine oder andere oder beide ben Anforderungen genügen. 


$. 38. 
Die Vorfigenden der Prüfungstommiffionen haben im Anfange eined jeden Jahres über bie im ver- 
floffenen Jahre vorgenommenen Prüfungen und beren Ergebniß einen Generalbericht zu erftatten. 
$. 39, 


Bei den am 1. Oktober 1879 bereit im Borbereitungsdienft befindlichen Referenbaren haben bie 
Präfidenten der Oberlandesgerichte zu beftimmen, in welcher Weife der bereit8 zurüdgelegte Theil des Por- 
bereitungsdienfte® auf die in $. 20 gebachten Zweige des Vorbereitungsdienfted anzurechnen fei. 


Berlin, den 22, Yuguft 1879, 
Der Yuftiz-Minifter. 


Leonhardt. 
I. 3756. O. 85. Vol. 3. 


251 


Num. 65. 


Allgemeine Verfügung vom 22. Auguft 1879, — betreffend die Vornahme des Sühneverſuchs vor 
Privatklagen gegen Studirende wegen Beleidigungen. 


Im Einverftändniffe mit dem Seren Minifter der geiftlihen, Unterrichts. und Mebizinal- AUngelegen- 
beiten beftimme ich auf Grund bes $. 39 ber Schieb8mannsdorbnung vom 29. März 1879 (Gej.-Sammt. 
©. 321), baß für Privatllagen gegen Studirende wegen Beleidigungen der nad) $. 420 ber Deutſchen Straf 
prozeßordnung erforberlide Sühneverfuh von dem Rektor (Brorektor) und in beffen Vertretung von bem 
Univerfitätsrichter (Syndikus) der betreffenden Hochſchule rn ift. 

(ehe Die Landgerihtd-Präfidenten haben hiervon die Schiedsmänner der betreffenden Bezirke in Kenntniß 
zu fehen. 


Berlin, ben 22, Auguft 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 
Leonbarbt. 
An fämmtliche Gerichtöbehörben. 
1. 3746. S. 97. 


Num. 66. 


Allgemeine Verfügung vom 25. Auguft 1879, — betreffend die von den Beamten ber Gtaatd- 
anwaltſchaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen. 


Artikel J. 


Die nachſtehend angeordneten Mittbeilungen erfolgen durch bie —— Beamten ber Staats 
anwaltſchaft (Amtsanwälte, Staatsanwälte bei den Landgerichten, Oberftaatsanmälte). 


A. Mittbeilungen in Unterfuchnugsfachen. 


1. Mittheilungen an Staatsanwaltfchaften. 


1. Iſt wegen eines Verbrechens ober Vergehens, über weldes in erfter Inftanz von einer 
Straffammer oder einem Shwurgeridht verhandelt und entfchieben ift, rehtsfräftig auf Strafe 
erfannt worden, fo ift eine beglaubigte Abſchrift der Urtheilsformel an die Staatsanwaltſchaft desjenigen 
Landgerichts zu überfenden, in deffen Bezirk ber Wohnort (bei dem Mangel eines folden ber Aufenthaltsort) 
bes Verurtheilten liegt. 

Di iwegen einer Uebertretung aus $. 361 Nr. 1 biß 8 des Straf —— rechtskräftig 
Strafe feſtgeſeht, fo iſt beglaubigte Abſchrift des Strafbefehls oder der Untheilsforıne der im Abſatz 1 näher 
bezeichneten Staatsanwaltſchaft zu überjenden. 

Vergl. $. 19 Abſatz 2 der Gefchäftsordnung für bie Sefretariate ber Staatsanwaltſchaften 

n —— —— und $. 35 lehzten Abſatz der Gejchäftsordnung für die Gerichtsſchreibereien 

er Amts e. 

Sobalb * einen vorläufig entlaſſenen Strafgefangenen ($. 23 bes Strafgeſetzbuchs) vor Ab- 
lauf ber Strafzeit wegen einer nach der vorläufigen Entlaffung begangenen ftrafbaren Handlung ein Bor- 
bereitungsverfahren oder eine Vorunterfuhung eingeleitet wird, fo ift Hiervon dem für die Serbeiführun 
des Widerrufes der Entlaffung zuftändigen Oberftaatsanwalte unter Darlegung des Sachverhalts unverzüglich 
Anzeige zu maden. Der Oberfantsanvalt bat die ihm zugegangene Anzeige fofort mit feiner gutachtlichen 
Aeuferung an den Juftiz+Minifter einzureichen. 


252 


Iſt gegen einen vorläufig Entlaffenen nad Ablauf ber Strafzeit wegen eines nad) der vorläufigen 
Entlaffung begangenen Verbrechens oder Vergehen oder wegen einer Uebertretung aus $. 361 Nr. 1 bis 8 
bes Strafgeſehbuchs rechtskräftig Strafe feſtgeſetzt, ſo ift hiervon demjenigen Oberjtaatsanwalt, welder auf 
Anordnung des Juftiz- Minifters die vorläufige Entlaffung batte eintreten laffen, Mittheilung zu maden. 


MH. Mittheilungen an Polizeibehörden. 


3. Iſt wegen eined Verbrechens, eines Vergebens ober einer Uebertretung aus $. 361 
Nr. 1 biß 8 des Strafgefehbuhbs rehtsfräftig Strafe feftgefeßt, fo ift Abfchrift des Strafbefehls 
oder ber Urtbeildformel derjenigen Ortspolizeibehörbe zu überfenden, in deren Bezirk der Wohnort (oder 
beim Mangel eines foldyen ber Aufenthaltsort) des Verurtheilten liegt und wenn es ſich um eine ber ge- 
dachten Uebertretungen handelt, außerdem der Polizeibehörde des legten Aufenthaltsorts des Verurtheilten. 

Die Mittheilungen erfolgen, wo bie Einrichtung von Amts, Bezirks oder Diftriftsbehörden befteht, 
unter ber Abdreffe des betreffenden Beamten (Amtshauptmann, Amtmann, Hardesvogt, Kirchſpielsvogt), in 
den landräthlichen Kreifen unter der Adreffe des Landraths zur Weiterbeförderung an die Ortspolizeibehörbe. 

4. ft wegen einer Uebertretung aus $. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgeſetzbuchs auf Grund des $. 362 
bafelbft auf Ueberweifung an die Lanbespolizeibehörde erfannt worden, fo find "sie gerichtlichen 
Alten nebft den für das Ermeffen der Berwaltungsbehörben erheblich erfcheinenden Beiakten der Ortspolizei- 
—2 am Sitze des Strafgerichts erſter Inſtanz zu Überfenden, damit dieſe bei der Höheren Yandespolizei- 
behörbe in Bezug auf die Nachhaft die geeigneten Anträge ftellen kann. 

Die Einfendung der Akten hat zu gefchehen: 

1. wenn bie nad dem ergangenen Urtheil zu verbüßende Freiheitsſtrafe nicht mehr als zwei Wochen 

beträgt, fobald das Urtheil abgefett if, alſo jpäteftens nad) Ablauf von brei Tagen nad) ber 
n 


Verkündung; 

2. wenn bie zu verbüßende FFreiheitsitrafe mehr ald zwei Wochen beträgt, fobald das Urtheil rechts- 

kräftig geworben ift. 

Inſofern jedoch die höheren Landespolizeibehörden (Regierungen, Canddrofteien) eine direkte Einfendung 
der Akten oder andere Abweichungen wünſchen follten, And die Oberftaatsanwälte ermächtigt, biefem 
Wunſche entfprechend anderweite Anordnungen zu treffen. 

Bei Abfendung der Akten find die erforderlichen Notizen zurüdzubehalten, bamit zum Zwecke ber 
Entlaffung des Verurtheilten, falls die Strafzeit vor Wiedereingang ber Akten abgelaufen fein follte, 
nöthigenfall® auch ſchon zum Zwecke ber Verfügung des Strafantritts, falls das Urtheil vor Wiedereingang 
der Alten rechtskräftig geworben fein follte, vechtzeitig da8 Erforderliche verfügt werben kann. 

Die Entlaffung ift in der Art herbeizuführen, daß der Verurtheilte dev Polizeibehörde de8 Orts zur 
Verfügung geftellt wird, welde demnächſt das Weitere mit ihm zu veranlaffen bat. 

Derjenigen Ortöpolizeibehörde, welcher die Akten mitgetheilt werden, ift eine Abfchrift ber Uxtheils- 
formel außerdem nicht Maar 

5. Wenn cine Polizeibehörde in Folge eined Antrages auf gerichtliche Entfcheidung gegen eine 
ihrerfeits erlaffene polizeilihe Strafverfügung die Aften an den zuftändigen Amtsanwalt ein- 

ereiht bat, fo ift feitens beffelben demnädhft der Polizeibehörde nad Eintritt der Rechtskraft über den 
Ausfall der Sache Mittheilung zu machen. 


III. Mittheilungen an Militärbehörden. 


6. Im Falle einer Beleidigung ober aeg ar einer Militärperfon ift, fofern 
ber Militärbehörde (bezw. dem Vorgefegten des Verlegten) ein Strafantragsredht zuſteht, die Unterſuchung 
aber ausfchlieglih auf Grund des Antrages des Verlegten anhängig gemacht ift, die vorgefegte Militärbehörbe 
des Verletzten rechtzeitig von deffen Strafantrag in Kenntniß zu ie 

7. Wenn ein zum Militärdienft noch nicht herangezogener Angefchuldigter das militärpflichtige 
Alter ($. 20 Nr. 2 der Erfagorbnung) bereits erreiht bat oder im Laufe ber Unterſuchung 


253 


borausfihtlich erreichen wird, fo ift dem Eivilvorfigenden ber Erſatzkommiſſion desjenigen 
Aushebungsbezirks, in welchem der Angefhuldigte geftellungspflictig ift, bei Erhebung der öffentlichen 
Klage Mittheilung zu machen, falld wegen ber fraglichen ftrafbaren Handlung eine Beitrafung mit Zucht. 
haus oder mit Verluft ber bürgerlichen Ebrenrechte erfolgen fann, ober falld eine Verurtbeilung zu einer 
Freiheitöftrafe von mehr als ſechswöchiger Dauer oder zu einer entfprechenden Geldſtrnfe zu erwarten ift. 

In gleicher Weife ift dem Civilvorfigenden der Erſatzkommiſſion Nachricht zu geben von dem Aus: 
falle der Unterfuchung, fowie von der Strafpollftredung oder dem Erlaß der erfannten Strafe. 


$. 28 Rr. 1 der Erfaß- und $. 4 Nr. 5 ber Kontrolordnung. 


8. Wenn gegen eine Perſon des Beurlaubtenftandes ($. 5 Nr. 4 der Kontrolordnung) oder 
gegen einen Erfagreferviften erfter Klaffe ($. 5 Nr. 5 daf.) öffentliche Klage erhoben iſt, fo ift 
davon dem Landwehr-Bezirfsftommando, in deffen Kontrole der Angefchuldigte ftcht, Mitteilung zu 
machen, beögleichen von dem demnächftigen Ausfall der Sadıe. 


$.7 Rr. 12 und $. 15 Nr. 1 ber Kontrolordnung. 


Ueberdie8 Hat die Zufendung einer Abfchrift der Urtheilsformel zu erfolgen, fofern auf 
Bun edent oder auf Berluft der bürgerlihen Ehrenrechte rechtskräftig anerkannt wird. it der 
erluft der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum von drei Jahren nicht überfteigende Dauer aus. 
geiprochen, fo il außerdem von dem Tage bes Antritts der Freiheitsſtrafe Nachricht zu geben. 
Im Uebrigen bedarf es der Zufendung einer Abjchrift der Urtheilsformel oder de8 ganzen Urtheils 
nur auf Verlangen der Behörde. 


9. Wenn gegen einen Offizier de8 Beurlaubtenftandes auf zeitigen Verluft der bürger- 
liden Ehrenrechte oder auf cine härtere Strafe rechtskräftig erfannt worden ift, fo iſt das 
Urtheil in beglaubigter Abſchrift unmittelbar dem Königlihen General-Auditoriat zu überſenden. 

Hinſichtlich aller übrigen in BVeranlaffung einer gegen einen Offizier des Beurlaubtenftandes ein 
gr Unterjuhung zu ae Be Mittbeilungen een die allgemeinen Vorfchriften über die Mittheilungen 

ei einer gegen einen Beamten eingeleiteten Unter ge (unten Nr. 10) entfprechende Anwendung. Die 
Mittheilungen find an das betreffende Candwehr-Bezirfsfommando zu ridten, 


IV. Mittheilungen an andere, als die unter I. bis III. erwähnten Gehörden. 


A. Aus dem Gefihtspunkte der perfönlihen Verhältniſſe des Befchuldigten. 


10. Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatödienfte ftebender Beamter 

en eined Verbrehens oder Vergehens zur Unterfuchung gezogen wird, jo it ſofort nad Er- 

dffnuug des Hauptverfahrens unter or Angabe der VBeranlaffung oder unter Mittbheilung der 

Anklageihrift der vorgefegten Dienſtbehörde des Angeklagten Nachricht zu geben und berielben 
demnaͤchſt auch die Formel ded Urtheild unmittelbar nad) deffen Verkündung mitzutheilen. “ 

Dabei ift zu bemerken, ob feitend der Staatsanwaltſchaft die Einlegung eined Rechtsmittels in 
Ausfiht genommmen fei oder aus welchen Gründen von ber Einlegung des zuläffigen Rechtsmittels Abſtand 
genommen werbe. Bu 

Erfolgt in ber Unterfuhung die Berhaftung des Beamten, fo it hiervon und ebenſo von ber 
etwa erfolgenden Entlaffung aus der Haft der Dienfibebörbe gleichfalls fofort Mittheilung zu maden. 

In Uebertretungsfachen unterbleibt Die Anzeige wegen Eröffnung bed Verfahrens, da— 
gegen ift, fofern rechtöfräftig auf Strafe erkannt worden ift, die Urtheilsformel mitzutheilen. 


11. Wird gegen einen rihterlihen Beamten, einen Beamten ber Staatsanwaltfhaft 
ober einen Notar eine Unterfuchung eingeleitet, fo find die unter Nr. 10 vorgefchriebenen Mittheilungen, 
außer an bie nächſtvorgeſetzte Dienſtbehörde, auch an den Juftiz-Minifter, und ebenfo, wenn die Unter- 
fuchung einen bei ben Auseinanderjfegungsbebörden oder bei den Verwaltungsgerichten fun 

irenden richterlihen Beamten betrifft, an den Minifter für Landwirtdfhaft, Domänen und 
orften bezw. ben Minifter des Innern zu erftatten. 
50 


254 


12. Die Beftimmungen Nr. 10 finden auch Anmenbung: 


a) auf die Rechtsanwälte, 

b) auf die Geiftlihen und Kirhenbeamten, N 

e) auf die nicht zu den Medizinalbeamten gehörigen Mebizinalperfonen aller Kategorien, 

d) auf alle öffentlihen Lehrer, 

e) auf die vereideten Feldmeffer, Landmeffer, Baueleven, Bauführer und Bau- 


meifter 
f) auf Angeftellte ber Eifenbahnvermwaltungen. 
Die Mittheilung geht in dem Falle: 


zu a an ben Präfidenten und an ben Oberftaatsanwalt des Oberlandesgerichts, fowie an den 
Vorftand der Anwaltsfammer; 

zu b an bie geiftliden Oberen und außerdem, wenn ein Geiſtlicher oder Kandidat des geift- 
lichen Amts wegen eined Verbrechens oder Vergehens zur Unterfudhung gezogen wird, welches 
mit Zuchthausſtrafe, Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte oder ber öffentlichen Nemter, ober 
mit Unfähigkeit zur Belleidung Öffentlicher Memter bedroht ift, fowie wenn eine Berur- 
theilung auf Grund der Gefege vom 11., 12. und 13. Mai 1873 erfolgt, an ben Ober- 
präfidenten ber Provinz; 

zu © an bie vorgefehte Regierung (Yandbroftei); 

zu d binfichtlic der Cehrer bei Höheren Unterrichtsanftalten (Gymnafien, Progymnafien, Real- 
ſchulen) an das vorgefegte Brovinzial-Schulfollegium, Hinfihtlid der übrigen 
Lehrer an bie — Regierung (Landdroſtei), in der Provinz Hannover hin— 
ſichtlich der Elemen tarlehrer auch an das vorgeſetzte Konfiftorium; 

zu e an diejenige Regierung (Landdroſtei), in deren Bezirke der Angeklagte zur Zeit feinen 
Wohnſitz Hat, und falls es ſich um einen im Neffort der Auseinanderfegungsbehörden in ber 
Provinz Hannover und im Regierungsbezirk Caſſel befchäftigten Beamten handelt, an 
die betreffende Generalfommiffion; 

zu f binfichtlih der Privat eiſenbahngeſellſchaften an die Eifenbabnfommiffariate, Hin 
ſichtlich der Staats eiſenbahnen und der unter Staat8verwaltung ſtehenden Privat- 
eifenbabnen an die betreffenden Königlichen Direktionen. 


Außerdem ift in allen Unterfuchungen, worin die vorläufige Saftnahme, zwangsweiſe Bor- 
führung (ald Angefchuldigter oder Zeuge) oder Verhaftung eines Eifenbabnpolizeibeamten ober 
Eifenbabnbetriebsbeamten erforderlich wird, ſchon vor ber Vollziehung der bezüglihen Anordnung ber 
unmittelbar vorgefegten Dienſtbehörde Mittbeilung zu maden, fofern nidyt der Zweck einer noth- 
wenbigen fofortigen Haftnahme hierdurch gefährdet wird. 

13. Iſt gegen den Inhaber eines Eivilverforgungs- ober Anftellungsfheins redts- 
kräftig auf Unfähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Aemter oder auf eine ſolche Strafe rechtäfräftig erkannt, 
welche für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentliher Aemter von Rechtswegen zur 
folge hat, fo ift dem betreffenden Generallommando, bezw. dem Oberfommando der Marine 
Abſchrift der Urtheilsformel, unter Beifügung des Civilverforgungsicheins, mitzutheilen. 

War der angeklagte Militäranwärter nocd nicht verforgt oder angeftellt, jo ift ihm ber Schein zu 
dem gedachten Zwede abzunehmen, in bdiefem falle aud) außerdem der Regierung feines Wohnorts, ober 
in Ermangelung eines foldhen feines Geburtsorts, Abfchrift der Urtheilsformel mitzutheilen. 

} 35 des Allerhöchſt — Reglements über Civilverſorgung ꝛc. vom 26. Juni 1867 
Juſt.Miniſt.Bl. S. 229). 

14. Wenn gegen Studirende auf inländiſchen Univerſitäten rechtskräftig wegen eines Ver- 
bredeng, eines Vergehens oder einer Uebertretung eine Strafe feftgefegt worden ift, fo iſt 
von bem Strafbefehl bezw. der Urtheilöformel dem Rektor (Prorektor) der Univerfität Mittheilung zu machen. 

15. Wenn gegen einen Angeklagten, welcher fid) im Befite von Preußifhen oder anderen 
Orden oder Ehrenzeichen befindet, eine rechtsfräftige Verurtbeilung ergangen ift, melde den Berluft 


235 


ber Orben und Ehrenzeichen zur Folge hat ($. 33 des Strafgeſetzbuchs), fo ift von der Uxtheilsformel ber 
Benstol.Ochenttommitiien zu Berlin Nachricht zu geben. 

An die letere find auch fofort nad der Rechtskraft des Urtheils die betreffenden Orben und Ehren- 
eihen nebſt ben darüber ſprechenden Patenten oder Befitzeugniffen, nachdem biefelben dem Verurtheilten 
(erforberlichenfalls im Wege der Zwangsvollſtreckung) abgenommen find, einzufenben. 


16. Kommt eine ftrafbare Handlung, welde feitens einer Perſon nad) Vollendung ihres 
fehsten und vor Vollendung ihres zwölften Lebensjahres begangen ift, zur Kenntniß ber 
— — ſo hat dieſelbe davon dem zuſtändigen Vormundſchäftsgerichte Mittheilung 
zu machen. 

F. 3 des Geſetzes vom 13. März 1878, betreffend bie Unterbringung verwahrlofter Kinder 
(Gef. -Samml. ©. 132). 


17. In allen Unterfuchungsfachen, in melden wegen Verbrechen Tai alle rechtskräftig 
auf Strafe erkannt wird gegen Staatbangehbrige des Kaiſerreichs Brafilien, der Königreiche 
Belgien, Italien und Spanien, des Großherzogthums Luxemburg und ber Schweiz, 
iſt mittels Begleitichreibens an den Herrn Neichsfanzler (Auswärtiges Amt) die Uxtheils- 
formel nad) dem anliegenden Mujter einzureichen. 


B. Aus dem Gefihtspunfte des Gegenjtandes ber Unterfuhungen. N 


18. In den auf Metallgeld fid beziehenden Unterfuhungen wegen Münzverbrechen ober 
Münzvergehen find bie Faljifitate nad) beendigter Unterfuhung, — e8 mag zur Erhebung ber öffent. 
lihen Klage gefommen fein oder nit, — an bie betreffende — —— in der Provinz Hannover 
an die Finanz-Direktion, zur weiteren Beförderung an die Muͤnzverwaltung abzuliefern, wobei in 
ar Ueerfenbungefireisen eventuell auf das bereits eingeholte Gutachten ber Münzdirektion Bezug zu 
nehmen ift. 

In den auf Bapiergeld und dem Papiergelde gleich ftehende — ſich beziehenden Unter- 
rg ae wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen ift der Hauptverwaltung ber Staatsſchulden 
von der Eröffnung des Hauptverfahrens Kenntniß zu geben und bemnädhft nad; der Rechts— 
fraft bie Urtheilsformel mitzutheilen. 

19. In allen Zoll- und Steuerbefraudations- und Kontraventionsfadhen, melde zur 
erichtlihen Unterſuchung gelangen, einſchließlich der fi nur als Uebertretungen farafterifivenden Zumider- 
—— iſt die Urtheilsforiel fogleih nad der Verkündung ber zur Verwaltung ber betref- 

fenden Steuern und Zölle beftellten Brovinzialbebörde, in ben Unterfuhungen wegen Grunbdfteuer- 
unb Gebäubefteuer-Defraudation dem Kreißlandrath —— unter gleichzeitiger Aeuße⸗ 
zung, ob ſeitens der Staatsanwaltſchaft die Einlegung eines Rechtsmittels in Ausſicht genommen fei, oder 
aus welchen Gründen von ber Einlegung des zuläfiigen Rechtsmittel Abſtand genommen werde. 

20. In allen bergpolizeilihen Uebertretungsfaden ift dem betreffenden Revierbeamten 
ber inhalt des Strafbefehld oder die Urtheilsformel nad Eintritt ber Rechtskraft mitzutheilen. Wenn bie 
Staatsanwaltichaft die Erhebung ber Öffentlichen Klage oder das Gericht bie — des Hauptverfahrens 
ablehnt oder demnächſt Sierra be8 Angeklagten erfolgt, fo ift hiervon unter Darle ung ber Gründe 
bezw. unter Ueberfendung einer Abfchrift des Gerichtsbefchluffes oder Urtheild unverzügli —— zu 
machen und in den letzteren Fällen anzugeben, ob ein Rechtsmittel eingelegt worden oder aus welchen 
Gründen dies nicht geſchehen fei. 

21. Von allen rehtsfräftigen Entfcheidungen, bei welchen Staats-, Gemeinbe- oder Kor- 
porationd-Saffen intereffiren, insbefondere von ſolchen Entfcheidungen, aus weldyen diefelben einen An- 
ſpruch an ben Verurtheilten herleiten können oder in folge deren Verpflichtungen gegen ben Verurtheilten 
aufhören, ift ben betreffenden Behörden unverzügli ittbeilung zu maden. Diefes gilt namentlid in 
Bezug auf die wegen Zumwiberhandlungen gegen die $$. 27 bis 29 bes Gefeges über das Poft- 
mwefen bed Deutfhen Reis vom 28. Dftober 1871 außgefprochenen, zur Poftarmen- oder Unterftüßungs- 
wik fließenden Gelbftrafen, hinſichtlich welcher die Nittheilung an bie betreffende Ober-Poftdireftion 
erfolgt. 


50* 


256 


ft zur — 2— von Rechnungspoſten oder aus einem ſonſtigen Grunde eine beglaubigte Ab- 
ſchrift von ber Urtheildformel erforderlich, jo iſt Diefelbe zu ertheilen. 


V. Mittheilung von der Wiederaufnahme des Verfahrens. 


22. Einer jeden Behörde, welder Mittheilung von dem rechtskräftigen Urtheil in einer Unter- 
ſuchungsſache gemacht worden ift, wird demnächſt ebenfalls Nachricht gegeben, wenn das Gericht die Wieber- 
aufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung verordnet bat ($. 410 Abfag 2 ber 
Strafprozeforbnung); desgleihen ift Abjchrift ber Formel des demnächſt ergebenden Urtheils mitzutbeilen. 
Von —— nad) $. 411 der Strafprozeßordnung ergehenden freiſprechenden Urtheil iſt die Formel ebenſo 
mitzutheilen. 

B. Mittheilungen in Disziplinarſachen. 


23. In Anſehung der gegen Beamte eingeleiteten Disziplinar » Unterſuchungen, bei welchen bie 
Staatäanwaltihaft mitzuwirken bat, gilt die Beltimmung unter Nr. 10 Abfag 1 und p und Nr. 11 mit 
der Maßgabe, dab auch die Entſcheidungsgründe abſchriftlich mitgetheilt werben. 

Bei einer gegen einen Rechtsanwalt eingeleiteten ehrengerichtlichen Unterfuhung find bie burd Nr. 10 
Abſatz 1 und 2, fowie Nr. 12a vorgefchriebenen Mittbeilungen feitens des Oberftaatsanwalts an ben Prä- 
fidenten des Oberlandesgerihts gleichfalls mit der in Abfak 1 gedachten Maßgabe zu machen. 


C. Mittheilungen in Ebefacen. 


24. ft eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, fo hat die Staatsanwaltſchaft, auch 
wenn fie fi der Mitwirkung in dem Verfahren enthalten hat, eine mit ber Beſcheinigung der Rechtskraft 
ee ee des Urtheild dem Standedbeamten, vor weldem bie Ehe geihloffen ift, 
zu überfenden. 

Artikel I. 


Anfoweit im öffentlichen Intereſſe noch anderweite oder ausführlichere Mittheilungen oder Mitthei- 
lungen an andere als bie in Artikel I aufgeführten Behörden nothwendig oder zweckmäßig erfcheinen, 
find diefelben von Amtswegen ober auf Erſuchen zu machen. 

Handelt es ſich jedoch um fortlaufende Mittheilungen, welche nicht in örtlichen Bebürfniffen ihren 
Grund haben, fondern in der Vorausfegung 7 Zweckmäßigkeit allgemein anzuordnen fein würden, fo haben 
die Oberſtaatsanwälte deshalb an ben Juſtiz-Miniſter zu berichten. 


Artikel II 


Unberüͤhrt bleiben die Vorfchriften, woburd für gewiſſe Angelegenheiten Beriterftattungen 
(beifpielsweife in Preßfachen oder in Unterfuchungen, in denen 2 Maßgabe des Gefehed vom 13. Februar 
1854 eine Erhebung des Konflikts zuläffig ii angeorbnet find. Ebenfowenig werben diejenigen Vorſchriften, 
weldye für einzelne Bezirke befendere Mittheilungen vorfchreiben ober nachlaffen, betroffen. 


Artikel IV. 
Diefe Verfügung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Berlin, den 25. Auguft 1879, 
Der Juftiz- Minifter. 


Leonhardt. 
I. 4211. — S. 98. 


257 


Mufter zu den Mittheilungen gemäß Nr. 17. 





Jahr. 


Dor- und Zuname. 
ob rüdfällig. 
Beiname. 


laufende Nr. 





Name bes Vaters, | 





Bor- und Zuname 








Urtheilsformel. 
der Mutter. 5 j 

= Tag, 

a Monat, 

a = 

52 Jahr, 

& © | Gemeinde, 

ZEI Reis, 

S e 

im Provinz. 





Vor» und Zuname 
bes Ehegatten. 








Letzter Wohnort. | 





Statur, 
- Haare, 
Augen, 
Rafe, 
Geſichtsfarbe, 
Beſondere Kenn⸗ 
zeichen. 





258 


Num. 67. 
Allgemeine Verfügung vom 28. Auguft 1879, — betreffend die Aufhebung ber biöherigen 
Beitimmungen wegen Einziehung der Wittwenkaffenbeiträge. 


Die in der allgemeinen Verfügung vom 14. Auguft 1876 — Juft.-Minift.-Bl. ©. 144 — wegen 
Einziehung der Wittwenkaffenbeiträge getroffenen Beftimmungen werben bierdburdy aufgehoben. 
Berlin, ben 28, Auguft 1879, 
Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 
An ſammtliche Fuftizbehörden im Geltungsbereiche der Inftruftion vom 17. Dezember 1872, 


W. 32. Vol.2. 1.4271. 


R, dv. Decer's Verlag Marquardt & Schend. Gebrudt Berlin in ber Reihäbruderei, 


259 


Juftiz- Alinifterial-Blatt 


für die 


Preufifebe Gefeßgebung und Nechtspflege. 


BEERRERERENER 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz-DOffizianten- Wittwen: Kaffe, 


XLI. Jahrgang. 


Berlin, — den 5. en 1879. 





M 36. 





Amtlicher Theil. 


Berfonal: Beränderungen, Titel: und Ordend:Berleibungen bei den Zuftizbebörden. 





A, Bei ben Appellationdgeridten. 
Der Appellationsgerihts-Rath Fritſch in Ratibor ift geftorben, 


B. Bei ben Stabt-, Kreiß-, Amts- und 
friebensgerichten. 
Der Kreisgerihts. Direltor Merk in Rinteln ift geftorben. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung mit Penfion ift ertheilt: 
bem Kreisgerichts ⸗Ralh Schmidt in Weſel und 
bem Kreisgerichts · Rath Glaffer in Grünberg, 
beiden unter Verleihung des Rothen Abler-Orbens IV, Klaſſe. 
Der Ober-Amtsrihter Wüftefelbt in Wöltingerobe ift geftorben. 


C. Redtsanmalte, Abvokat-Anmwalte, Abvokaten 
und Notare. 


Dem Obergerihtsanwalt unb Notar Dr, Schul in Eelle ift aus 
ig feined Dienftjubiläums der Karakter ald Juftizrath ver- 
lie 

Der Amtsrihter Rafalsfi in Muri ift zum Mbvolaten im 
Bezirk des Appellationsgerichts zu Eelle, mit Unweifung feines 
MWohnfiges in Harburg, ernannt, 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Anspach in Reichen- 
bad i. Schl. ift bie nachgeſuchte Dienftentlaffung unter Der- 
leihung des Rothen Udler-Orbens IV. Stlaffe, ertheilt. 

Der Rehtsanwalt und Notar, Juftigratd Schasler in Bromberg, 

ber Abvofat- Anwalt Nolden in Düffelborf und 


ber Rechtsanwalt und Notar Sartorius in Bartenjtein 
find geftorben. 


D. Gerihts.-Affefforen. 
Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 


bem Gerichts Affeffor Helfferich behufs Uebertritts zur land» 
wirthfchaftlihen Verwaltung und 


dem Gerichts -Affeffor Frieberich behufs Uebertritts in den 
Kommunalbienft. 


E. Subalternbeamte 


Dem Kreisgeriht3-Sefretär, San — Faethen in Greifäwalb 
ift aus Anlaß feines Dienftjubiläums ber Rothe Mbler » Orden 
IV. Stlaffe verliehen. 


Sl 


2600 — 


Allerhöchſte Erlaſſe, Miniſterial⸗Verfügungen und Eutſcheidungen der oberſten 
Gerichtshöfe. 


Num. 68. 


Allgemeine Verfügung vom 27. Auguſt 1879, — betreffend die ſeelſorgeriſche Thätigkeit der 
Geiſtlichen in Eheprozeſſen. 

Der Evangeliſche Ober-Kirchenrath hat dem Juſtiz -Miniſter ben Wunſch zu erkennen gegeben, daß 
bie Amtsgerichte von ben Sühneterminen, welche fie auf Grund bes $. 571 der Deutfchen Civilprozeßorbdnung 
in Ehefahen anberaumen, wenn wenigftens eine der Darteien ber evangelifchen Kirche angehört, dem evan- 
gelifhen Dfarrer oder doch einem evangelifchen Geiftlihen am Wohnorte bed betreffenden Ehepaares unver- 
zäglih Mittheilung machen möchten. 

Der Juftiz- Minifter empfiehlt ben Amtsgerichten, biefem Wunfche nach Möglichkeit entgegenzulommen. 

Berlin, den 27. Auguſt 1879, 

Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
An fämmtlihe Amtsgerichte I. 4075. E. 36 Vol. 13. 


Num. 69. 


Allgemeine Verfügung vom 28. Auguft 1879, — betreffend den Erlaß ber Gefchäftsanmweifung 
für die Amtsanwälte.*) 


Die von bem FJuftiz-Minifter erlaffene, in der Anlage abgedrudte Gefhäftsanmeifung für die Amts- 
anmälte wird hierdurch zur Öffentlichen Kenntniß gebracht. 
* Berlin, den 28. Auguſt 1879. 
Der Juſtiz -Miniſter. 

In deſſen Vertretung: 
von Schelling. 

An ſammtliche Juſtijbehoͤrben 

I. 4400. — A. 19. 


) Befondere Abbrüde biefer Gefhäftsanweifung nebſt einigen Anlagen werben ben Oberftaatsammwälten in nächfter Yeit für 
bie Umtsanmälte in entfprechender Anzahl zugeben. 


261 


Geſchäüftsanweiſung 
für 


die Amtsanwälte. 





2 






Inhalts-Ueberſicht. 
Attilel 
I. Allgemeine ——— — D — — Bureau ..... u. 14 13 
IL Quftänbigfeit ..2..-sersnosonsnnsnnncns i ER 
III. Borbebingungen bes Einfchreitens .. dussesen 
> nt, von Serichteperſenenn 
—— 
VI. Belchlaguafme und Durchſuchung e ı 
VII. Vorläufige Feſtnahme, Verhaftung und Erlaf von Stedbriefen..un«-usussusnenennnnensnnnnnnnennnnnennennnnnnee 23— 31 
Vin. ein ber öffentlichen Rlace und Ablehnung berjelben ..........4 —— —— — ———— 32— 35 
IX. Erhebung ber Öffentlichen Klage... ..uzursensnscnenennnne Bensnunnnnsnnrnennee EETELPOFPETFPLTEPFTTETFEPIERERFEFER 36— 38 
X, Verfahren in erfter Jiſtannnggggg 39— 56 
A. Verfahren mit Einreihung einer Anklageſchrift ..-uussrseonnnnnnsenennnnnnnennsennnnnnnen nun ernennen 39— 53 
B. Verfahren ohue —— einer Umnklagefchtift -uuuuuuesssuuonnnenenennunnnnnunununnennununnannnnnnenene 54 56 
XI. Befonbere Uirten beö Verfahrent anne nmnnnn nun 57— 90 
A, Verfahren bei — — ———— 57— 65 
B. Verfahren nach vorangegangener poligeiliher Strafverfügung ......22** 66— 70 
©. Verfahren bei Zumwiderhanblungen gegen die Vorſchriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle... 71— 78 
D. Verfahren ges een Abweſende, im Befonderen gegen ſolche, welche ſich ber Militärpflicht entzogen baben .....- 79— 83 
E. Verfahren bei — —— ————— 84 
F. Verfahren nach dem Forſtdiebſtahlsgeſehe ..... ... 85— 87 
= Verfahren in Kheinſchifffahrtsſachen und en — 883— © 
I. Mitwirkung bes Amtsanwalts in Privatllagefahen. ........... “ 
XI, Sehne — TERN TIL —————— 91 105 
Allgemeine Beſtlumungen....... —D———— — 9.9 
5 Behhwerde nun sn nennen ren n nennen Sasse ante 93— % 
C. Berufung. .„ounsesssonsnnnossonenunssnnnannnnanasneutanunsnnunrsnsar anne nnnan en een nern 97—105 
XII. Wiederaufnahme eines durch rechtöfräftiged Urtheil gefchloffenen Verfahrens J OEEEESENFERTDLTUWERL DE 106 
XIV. Strafvolliiredung unb Begnabigung 107—109 
a Denefiualifäe üb ù ee ee ee DE ee ae ee ee ee ee re ee er a ee ee ee ee u 
. Progefjuali ergangöbeflimmungen „ou... zuunneusennronnnnnnnnnsnnesnuerenenerannnennn ernennen nn esse 1 1 
XVII. ee Saennnnnnnunnunnansaness PER FECHTEN PER PALPFERTENEN ENTE T ea... 117—129 
A. Gefhäftstontrolen „ausansuunennnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnennensennnnnnnnssnsesensennnenennenn en u... 117—122 
e Behandlung ber einzelnen Sachen ..........- BR ——— 123—127 
C. Einfendbung ber Geſchäftanachweiſung.. 128 
D. Befonbere Vorfchriften für bie zu Ämtsanwälten beftellten verwaltenben — — ————— 129 
Schlußbeftimmung........... —— PETER EIREEIEREEISERETUFERTOUULTUTTETTETTUTTERT ER u. 180 










Artikel 
ber 


Geſchaͤfts⸗ 
anweiſung. 


Bezeichnung bes Formulars. 





bes 
Formulars, 








L f Strafprogefilifte. 

2. 120. Geſchäftskalender. 

3. 121. Verzeichniß der nad) dem Forſtdiebſtahlsgeſehe beſtraften Perſonen. 

4. 122, Tagebuch. 

— ra Uber * Geſchaͤfte ber Baer. bei einem Amtsgerichte. 


» eined zum Amtsanwalt beftellten verwaltenben Forſtbeamten. 


263 


I. Allgemeine Beftimmungen. 


Artikel J. 


Die Amtsanwälte find Beamte der Staatsanwaltſchaft und haben die Amtsverrichtungen derſelben 
wahrzunehmen. 
6.8. G. $. 143 Abf. 1. 
Die Amtsanwälte find aber nur berufen zu Umtsverrichtungen bei den Amtsgerichten, den Schöffen- 
gerichten, den nn ger erfter Inſtanz und den Elbzollgerichten erſter Inftanz. 
6.8.6. $. 143 Abf. 1 Nr. 3; 


. N 0; 
Forſtdiebſtahlsgeſet vom 15. April 1878 $. 19 Abf. 1; 
G., betr. die Rheinichifffahrtsgerichte vom 8. März 1879 ($.1u.5; 
G., betr. die Elbzollgerichte vom 9. März 1879 8. 1. 
Auch innerhalb diefer Begrenzung erftredt fich der Beruf ber Amtsanwälte nicht auf jämmtliche 
Amtsverrichtungen der Staatsanwaltſchaft. Den Amtsanwälten ift vielmehr vorenthalten: 
bie Strafvollftrefung (St. P. O. $. 483 Abſ. 2); . 
die Mitwirkung in dem amtsrichterlichen Verfahren zur WVorbereitung ber öffentlichen Klage in 
benjenigen Strafladyen, welche zur Zuftänbigkeit anderer Gerichte als der Schöffengerichte 
gehdren (6.8. ©. $. 143 Abſ. 2); 
bie 4 a in dem amtsrichterlichen Verfahren in Entmündigungsfaden (C. P. O. $. 595 
-2)j 
bie — bei Verhandlungen eines erſuchten Amtsgerichts in Eheſachen (C. P. O. 68. 569, 
Artikel 2. 
Die Amtsanwälte find in ihren Amtsverrichtungen von ben Gerichten unabhängig. 
G. V. G. $. 151. 


Artikel 3. 
Die Amtsanwälte haben den dienſtlichen Anweiſungen des Erſten Staatsanwalts beim Landgerichte, 
bes Oberſtaatbanwalts und bed Juſtiz ⸗Miniſters nachzukommen. 
G. V. G. 8. 147 Abſ. 1, 8. 148 Ausf efe vom 24. April 1878 8. 78. 
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erſter und letzter Inſtanz zuſtaͤndig iſt, haben 
die Amtsanwälte auch den Weiſungen des Oberreichſsanwalts Folge zu leiſten. 
G. V. G. 8. 147 Abſ. 2. 


Artikel 4. 
Der Erſte Staatsanwalt beim Landgericht und der Oberſtaatßanwalt find befugt, bei den Amts— 


gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen des Amtsanmwalts felbft zu übernehmen oder mit Wahr- 
nehmung ne .. —— a * zunächſt zuſtändigen Beamten zu beauftragen. 


Artikel 5. 


Die Auffiht über die Amtsanwälte fteht zu: 
dem Erften Staatsanwalt bei dem Landgerichte, 
dem. Oberftaatsanwalt, 
dem Juftiz.Minifter. 


264 


In dem Rechte ber Aufficht liegt die Befugniß, bie orbnungswidrige Ausführung eined Amts. 
geiöäftee zu rügen unb bie Erledigung eines Amtsgefchäftes durdy Orbnungsftrafen bi8 zum Gejfammt- 
etrage m einhundert Mark zu erzwingen. Der Feſtſetzung einer Strafe muß bie Androhung berfelben 
vorausgehen. 

Ausführungsgef. vom 24. April 1878 $$. 78, 80. 


Artikel 6. 

Iſt unter mehreren Amtsanmwälten befjelben Amtsgerichts einer ald erfter Beamter ber Staats- 
anwaltſchaft bei dem Amtsgerichte beftellt, jo handeln die demfelben beigeorbneten Amtsanwälte ald beffen 
Vertreter; fie find, wenn fie für ihn auftreten, zu allen feinen Amtsverrihtungen ohne den Nachweis eines 
— ——— berechtigt; ſie haben ſeinen dienſtlichen Anweiſungen nachzukommen und unterſtehen 
einer Aufſicht. 

G. V. G. $. 145, Ausführungsgef. vom 24. April 1878 $. 78 Nr. 5. 


Artikel 7. 
Ant . — disziplinariſchen Maßregeln gegen Beamte ber Staatsanwaltſchaft bei den Amtsgerichten 
ind maßgebend: 
bad as FL. Juli 1852, betreffend bie Dienftvergehen der nicht richterlihen Beamten 
.©. ©. 465 ff.); 
bie Verordnung vom 3, September 1867, betreffend die Ausdehnung der preußifchen Diziplinar- 
gefege auf bie Beamten in ben new erworbenen Lanbestheilen (G. S. S. 1613 ff.) und 
das Geſetz vom 9. April 1879, betreffend die Abänderung von Beitimmungen ber Disziplinar- 
geſetze (6. ©. ©. 345 ff.). 


Artikel 8, 


Die Beurlaubung der Amtsanmwälte erfolgt bi8 zur Dauer von zwei Moden durch ben Erften 
Staatsanwalt am Landgerichte, für eine längere Dauer durd den Oberftaatsanwalt. Sind bei einem 
Amtögerichte mehrere Beamte der Staatsanwaltſchaft angeftellt, fo kann ber erſte dexfelben Urlaub bis zu 
einer Woche bewilligen. 

Ein Amtsanwalt, an beffen Amtsfik fein Bene fi) befindet, bebarf zu einer Entfernung, 
welche bie Dauer von drei Tagen nicht überiteigt, keines Urlaubs, 


Artikel 9. 


Bei Behinderung eined Amtsanwalts ift dem Stellvertreter möglichft zeitig Nachricht zu geben. Iſt 
diefer felbft behindert oder ift ein Stellvertreter nicht vorhanden, fo ift dem Erſten Staatsanwalt des Land- 
gerichts, nöthigenfald, menn Gefchäfte vorliegen, welde feinen Aufſchub geftatten, bem Umtsrichter, bei 
einem mit mehreren Richtern befegten Amtsgerichte dem aufjichtführenden Amtsrichter behufs Beftellung 
eines Mertreterd Mittbeilung zu machen. 

Ausführungsgef. vom 24. April 1878 $. 66. 
Die Fälle der Stellvertretung find vom Amtsanmwalt in einer Lifte fortlaufend zu vermerken. 


Artikel 10. 

Glaubt ein Amtsanwalt fih aus irgend einem Grunde, namentli einem folden, welder ben in 
$. 22 Nr. 1-3 und 5 fowie $. 24 Abſ. 2 der St. P. O. gedachten Gründen entfpricht, ber Mitwirkung bei 
einer ihm obliegenden Straffache enthalten zu müſſen, fo bat er darüber die Entjheidung feines nächſten 
Borgefegten einzuholen. 

Artikel 11. 


Befchwerben, welche bei ber Staatsanwaltfhaft an einem Amtsgerichte gegen biefelbe eingereicht werben, 
find, fofern ihnen nicht fofort abgeholfen wird, an den Erften Staatsanwalt ded Landgerichts abzugeben und 
zwar eventuell unter Beifügung der nothwendigen Alten. 


— 


Artikel 12. 


Der Verkehr der Amtsanmwälte mit dem Oberſtaatbanwalte, dem Oberreichsanwalte und dem Juftiz- 
Minifter hat, wenn nicht direkte Berichterftattung angeordnet ober Gefahr im Verzuge ift, ftet3 durch den 
Erften Staatdanwalt zu gefchehen. 

Artikel 13. 


Someit ein Amtsanwalt zu feinen Mmtsverrichtungen bie Hülfe öffentlicher Behörden in Anſpruch 
nimmt, 2 foldyes im Wege des Erfuchens zu geſchehen 
Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitbdienſtes, ſoweit ſie zu Hülfsbeamten ber 
Staatsanwaltſchaft beſtellt worden find, haben die Verpflichtung, dem auf Auskunftsertheilung und Ermit- 
telungen jeder Art, mit Ausſchluß eidliher Vernehmungen gerichteten Erſuchen de8 Amtsanmwalts, zum 
Zwecke der Erforfhung des Sachverhalts einer zu feiner Suftä ändigfeit gehörigen ftrafbaren Handlung zu 
enü u 
we. Im Meigerungsfalle Hat der Amtsanwalt, wenn er nicht von der Maßregel Abftand nimmt, fofort 
die nn uS- be3 ten Staatsanwalts = Be nachzuſuchen. 
F. 153; St. P.O. 8.1 


I Zuſtändigkeit. 


Artikel 14. 


Die fachliche und oͤrtliche Zuſtaͤndigkeit des Amtsanwalts beſtimmt ſich nach ber Zuſtändigkeit bes 
Gerichts, bei welchem ber Amtsanwalt die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltſchaft wahrzunehmen hat. 
6.8.6. $. 143 Abf. 1 Nr. 3, $. 144 Abſ. 1. 


Artikel 15. 


— * find die Amtsanwälte ſachlich zuſtändig: 

für alle Uebertretungen. Unter Uebertretungen find Handlungen an verſtehen, welche durch 
Reichsgeſetz, Landesgeſetz ober rechtsgültige ———— mit Haftſtrafe ober mit Geldſtrafe 
bis Ir ein undertfunfzig Mark bebroht pi b, ohne SET ob daneben noch die Strafe ber 
Einziehung (Konfistation) — it (St. G. B. 8. 1 8); 

2, für alle Zumwiderhbandlungen gegen das Hothdiebfiahlögefet vom 15. April 1878, 
ohne Unterfhied, ob ſich diefe Aa ds Palkberkrelvaaen oder al8 Vergeben barftellen; 

3, für die Vergeben bes Diebſtahls, ber ER bes Betruges unb ber 
Sachbeſchädigung in den Fällen ber (6. 242,2 und 303 des St.G. B. fofern 
ber Werth (des Geftohlenen oder Unterfchlagenen) ober ber Schaben (beim Betruge und bei ber 
Sahbefhädigung) fünfundzwanzig Mark nit überfteigt; 

4, für bie mit re von höchſtens drei Monaten oder Gelbitrafe von höchſtens 
feh&hunbert Mark, allein oder neben Saft, ober in Verbindung mit einanber 
ober in Verbindung mit Einziehung bedrohten Vergeben, 

mit Ausnahme der Vergehen 
a) gegen $. 320 &t.6.8.; hi 
b) Kin ‚das Geje vom 35. Oftober 1867, betreffend die Nationalität ber Kauffahrtei- 


€) warn bie Artikel 206, 249 unb 249a be8 Geſetzts vom 11, Juni 1870, betreffend bie 
ommanbitgefellichaften auf Aktien und die Aktiengefellichaften; 
d) die sy l, 2 und 3 bes Geſetzes vom 8. Juni 1871, betreffend bie Inhaberpapiere 
mit Prämien; 
e) gegen bie 88. '67 und = des Geſetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung 
des Derfonenftandes 
f) gegen 5.59 des onkorfeges vom 14. März 1875. 


266 


5. Für die Vergeben der Begünſtigung und ber Hehlerei in ben Fällen der 66. 258 Nr. 1 
und 259 de St. ©. B., wenn die Handlung, auf melde fi) die Begünftigung ober Hehlerei 
— zur — der FR gehört, 

27. 


Die FE A find — — Eröffnung be8 Hauptverfahrens durch bie Straffammer fachlich 


zuftändig 
für die von ber legt eren nach Maßgabe des 75 des ©.B. G. dem Schöffengerihte zur Ver— 
handlung und Entſcheidung zugemwiefenen Vergehen. 


Artikel 16. 


Der Wirkungskreis eines Amtsanwalts kann ſachlich eingeſchränkt werben, entweder derart, daß dem 
Amtsanwalt nur J Verfolgung beſtimmter Gattungen von ſtrafbaren Handlungen (beiſpielsweiſe nur bie 
Verfolgung von Uebertretungen oder von Zuwiderhandlungen gegen das Forſtdiebſtahlsgeſetz) zugewiefen 
wird, oder der Art, daß ihm gewilfe Amtsverrichtungen Übeifhie Sweife die Vorbereitung ber öffentlichen 
Klage bei Vergebensfahen oder bie Bearbeitung ber Vergehensfahen überhaupt) vorenthalten werden. 

Derartige Einfhränkungen mwerden in ber Beftallung de8 Amtsanwalts befonders hervorgehoben 
werben. Diefelben ändern nichts an den gejeßlichen Borfchriften über bie fachliche Zuftändigkeit der Amts- 
anmälte, fondern haben nur den Karakter von Beftimmungen über die Gefchäftsvertheilung. 


Artikel 17. 
a... zuftändig ift der Amtsanwalt des Gerichts, bei welchem der Gerichtsſtand begränbet ift. 
1. Der Gerichtsſtand ift begründet bei dem Gericht, in beffen Bezirk bie ftrafbare Handlung be- 


angen i 

2. In —— Weiſe iſt der Gerichtsſtand bei dem Gericht begründet, in deſſen Bezirk der An- 
Flondign zur Zeit der Erhebung der Klage ſeinen Wohnſitz hat. Wenn er einen ſolchen im 

eutſchen Reich nicht hat, fo wird der Gerichtsſtand auch durch den ewoͤhnlichen Aufenthaltsort 
und, wenn ein foldyer nicht befannt ift, durd den letzten Wohnſitz beitimmit. 

3. Iſt ein Gerichtsftand ber begangenen That oder des Mohnfiges (Aufenthaltorts, letzten Mobn- 
jiges) nicht vorhanden ober nicht zu ermitteln, fo ift der Gerichtsſtand bei dem Gericht begründet, 
in beffen Bezirk die Ergreifung erfolgt. Hat auch eine Ergreifung nicht ie D wird 
daß I: — Fe Reichsgericht beftimmt. 

St 

4, Für ee I 6.360 Nr. 3 bes St. G. 8. ift ber Gerichtäftand bei bemjenigen Gericht 
begründet, in deſſen Bezirk der Angeklagte feinen legten Wohnfig oder gewöhnlichen Aufenthalt 
im Deutichen Reich a * 

St. P.O. 8. 47.A 

5. Für —— F das Forſtdiebſtahlsgeſetz vom 15, April 1878 * der Gerichtsſtand 
nur bei demjenigen —* begründet, in deſſen Bezirk die Zuwiderhandlun angen iſt. 

Iſt der Ort der begangenen Zuwiderhandlung nicht zu ermitteln oder 4; die Zumiber- 
handlung außerhalb des Preußiſchen a begangen, jo beitimmt ſich der Gerichtsftand 
nach den obigen ‚Zorfhriften unter Nr. 2 und 3, 

.D.6 $.21 Abf. 1 unb 2. 

6. Für Strafiaden, welche vor bie Rheinfchifffahrtsgerichte gehören, ift der Gerichtäftand bei bem- 
jenigen Rheinfchifffahrtägerichte begründet, in befien Bezirk bie ftrafbare Handlung begangen 
it. Hat aber die Ichtere auf dem Rheine innerhalb des beiderjeitd Preußiſchen Stromgebiet8 
ftattgefunden, fo it der Gerichtöftand ſowohl bei dem Rheinſchifffahrtsgerichte des einen als bei 
demjenigen de8 anderen Ufer begründet. 

Revidirte Rheinfhifffahrtsatte vom 17. Oktober 1868 I ©. 1869 ©. 7% ff.). Art. 35. 
G., betr. die Rheinfchifffahrtägerichte vom 8. März 1879 

7, für Straffachen, welche vor bie Elbzollgerichte gehören, ift ber Gerictöfand bei demjenigen Elb- 

jollgerichte begründet, in beffen Bezirk während der Anweſenheit des Thäters bafelbft die ftraf- 


267 


bare Handlung entdeckt, oder bei welchem eine ſolche gegen führer, Mannſchaften oder Paflagiere 
eines innerhalb feines Gerichtsbezirks auf der Fahrt begriffenen Elbjchiffes zuerft zur Anzeige 
gebradyt worten ift. , 
Hat aber die ftrafbare Handlung auf dem Elbſtrome innerhalb des beiderfeits Preußifchen 
Stromgebiet8 ftattgefunden, fo ift da8 Elbzollgericht ded einen und des anderen Ufers zuftändig. 
Additional-Afte zur Elbichifffahrts-Afte vom 13. April 1844 (6. ©. ©. 458 ff.) $$.47, 48; 
®., betr. die Elbzollgerichte vom 9. März 1879 $. 6. 

8. In den fällen, in welchen nad $. 42 des St. G. B. oder nad) anderweiten geſetzlichen Beltim- 
mungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauhbarmahung von Gegenfländen felbftänbig 
erfannt werden kann, ilt dasjenige Amtsgericht zuftändig, welches für den Fall der Verfolgung 
einer beftimmten Perſon zuftändig fein würde. 

St P.O. 5. 477, 


m ger der br ar gefundenen Holzes nad) Maßgabe des $. 17 des Horftbiebftahl- 
gefeges vom 15. April 1878 ift der Gerichtäftand bei demjenigen Umtögerichte begründet, in 
deffen Bezirke das Holz ice worden ift. 

F. D.6. 8.21 Abf. 3. 


III. Vorbedingungen des Einjchreitene. 


Artikel 18. 


Die Staatsanwaltſchaft iſt, wenn nicht geſetzlich ein Anderes beſtimmt iſt, verpflichtet, wegen aller 
gerichtlich firafbaren und verfolgbaren Handlungen einzufchreiten, fofern zureichende thatfächliche Anhalts— 
punfte vorliegen. 

St. P.O. $. 152 Abſ. 2. 

Der Amtsanwalt hat alfo, wenn eine ftrafbare Handlung zu feiner Kenntniß gelangt, vorweg zu prüfen, 

1. ob das Geſetz bezüglich diefer ftrafbaren Handlung ein Einfchreiten unbedingt vorfchreibt, ober 

ob c8 vielmehr dem Ermeffen der Strafverfolgungsbehörbe Raum giebt; 

2. ob die ftrafbare Handlung zugleich gerihtlidh verfolgbar ift; 

3. ob die Verfolgung ifm — dem Amtsanwalte — zuitehe. 


Artikel 19. 
Die Strafverfolgung ift nur bedingungsweife vorgefehrieben oder zugelaffen in Anfehung ber 
im Auslande begangenen Vergehen und Uebertretungen. 
&t.6.8. $6. 4 bis 6. 
Gelangt ein foldes Vergehen oder eine folde Uebertretung zur Kenntniß des Amtsanwalts, fo bat 
berfelbe darüber an den Erften Staatsanwalt beim Landgerichte zu berichten und deſſen Anweifung ab- 


zumarten. 
Artikel 20, 
Die Strafverfolgung ift ausgeſchloſſen: 
1. gegen Perfonen, welche bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben. 
Mer jebod) nad) Vollendung bes fechsten und vor Vollendung des zwölften Lebensjahres eine 
firafbare Handlung begeht, kann nad) Beſchluß des Vormundſchaftsgerichts in eine geeignete Fa⸗ 
milie oder in eine Erziehungs- ober Beflerungsanftalt untergebracht werden. Der Amtsanwalt 
ift verpflichtet, dem uftänbigen Vormundfaftsgerichte von einer derartigen ftrafbaren Handlung, 
wenn folche zu feiner Kenntniß gefommen ift, Mittheilung zu machen. 
2 mr 13. März 1878, betreffend die Unterbringung verwahrlofter Kinder, 98. 1 und 
“ . ! 
2. wegen jtrafbarer Handlungen, melde nur auf Antrag verfolgt werben dürfen, wenn innerhalb 
ie) ber Strafantrag von ber dazu berechtigten Perfon nicht geftellt ift (vergl. jedoch 


52 


268 





Die Frif zur Stellung des Strafantrages beginnt mit bem Tage, an weldem ber zum 
Antrage Berechtigte von der Handlung und von ber Derfon bes Thäters Kenntniß gehabt bat. 
Die Dauer der Frift beträgt drei Monate. Der Strafantrag muß bei einem Gericht oder einer 
Stantsanwaltfhaft — wobei gleichgültig ift, ob diefelben zuftändig find oder nicht — ſchriftlich 
oder zu Protokoll, bei anderen Behörden jchriftlic angebracht werden. Der Amtsanwalt hat ein- 
tretenden Falls einen folden Strafantrag felbit zu Drotofoll zu nehmen und das Protokoll 
zwedmäßiger Weife vom Antragfteller unterfchreiben zu laffen. 

&t. 6.8. 88. 61 bis 65; St.P.D. $. 156 Abi. 2; 


. nad) Ablauf der Verjährungszeit. 


Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen 
ift, ohne Rüdjiht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. Bei ftrafbaren Handlungen, 
welche durch Unterlaffungen begangen werben (j. B. Verabſäumung der vorgefchriebenen An- 
meldung eines fremden), beginnt die Verjährung erſt mit dem Aufhören der Verpflichtung, bei 
ftrafbaren Handlungen, welche in der Sertjehung eined gewiffen gefeßwibrigen Zuftanbes beiteben, 
erft mit dem Aufgeben des rechtswidrigen Verhaltens (vergl. unten Art. 82 Abf. 1). 

Die Etxafoertolgung von Vergehen, die im Höchftbetrage mit einer längeren al8 breimonat- 
lichen Gefängnißftrafe bedroht find, verjährt in fünf Jahren, diejenige von Vergehen, welche im 
Höchſtbetrage mit drei Monaten Gefängniß bedroht find, in drei Jahren, diejenige von Ueber- 
tretungen in drei Monaten. 

Dur befondere Geſetze find jedoch mehrfadh abweichende Friften für die Verjährung ber 
Strafverfolgung feſtgeſetzt. So verjährt beifpieldweife die Strafverfolgung: 

a) der Zuwiberhandlungen gegen die Vorfchriften über die Entrihtung der Branntweinſteuer 
und der Poftgefälle in drei Jahren (Einführungsgef. zum St. G. B. 1.7) und ber Zumiber- 
bandlungen gegen die Vorſchriften über Erhebung der Braufteuer in drei Jahren, bezw. in 
—— Jahre (GGeſetz wegen Erhebung der Brauſteuer vom 31. Mai 1872 8. 40 R. G. BI. 

.153); 

b) der zur Zuftändigkeit der Amtsanmwälte gehörigen Vergehen gegen bie Gewerbeordnung vom 
21. juni 1869 in drei Monaten ($. 145 Abf. 2 bafelbh); 

c) der ge gegen 8. 152 de8 Vereinszollgefeges vom 1. Juli 1869 in Einem 
Jahre ($. 164 dafelbft); 

d) der Vergeben, welche durch die Verbreitung von Drudfchriften ftrafbaren Inhalts begangen 
werben, forwie derjenigen fonftigen Vergeben, welche im Gefeße über die Preſſe vom 
7.Mai 1874 mit Strafe bedroht find, in ſechs Monaten ($. 22 dafelbft); 

e) der Zumiderhandlungen gegen da8 Forſtdiebſtahlsgeſetz, fofern nicht einer der Fälle ber 
66.6 und 8 vorliegt, in ſechs Monaten ($. 18 dafelbft). 

Jede Handlung des Richters (nicht aud die Handlung eines Beamten ber Staats» 
anwaltfhaft) unterbricht die Werjährung (vergl. jedod) auch unten Art. 66 letzten Abfap). 
Nach der Unterbrehung beginnt eine neue Verjährung. 

St. 6.8. 88. 67 bis 69, 


Artikel 21. 


Bei Drüfung feiner fahlihen Auftändigkeit hat der Amtsanmalt fi nach den in Art. 14 bis 17 
erörterten Grundfägen zu richten und daneben Folgendes zu beachten: 


l. 


Wenn der Amtsanwalt der Anficht ıjt, dab gegen einen Beamten, auf welchen die Beftimmungen 
des Geſetzes vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen von 
Aıntd- und Dienfthandlungen, anzuwenden find, wegen einer in Ausübung oder in Veranlaffung 
der Ausübung feines Amtes vorgenommenen Handlung (biefelbe fei als Amtsvergehen in den 
gemeinen Strafgefegen vorgefehen oder nicht), die Öffentlihe Klage zu erheben fei, fo bat er, 
fall8 ein hierauf gerichteter Antrag der dem Beamten vorgefegten Dienftbehörde nicht vorliegt, 
bie Verhandlungen dem Dberjtaatsanwalt zur Einſicht vorzulegen. 


. Nach $. 3 der Militär» Strafgerihtsorbnung (Theil II de8 Militär Strafgefegbudh8 vom 3. April 


1845) ift der Amtsanwalt auc zum Einfchreiten gegen Militärperfonen wegen Kontraventionen 


269 





gegen — und Polizeigeſetze und gegen Tagd- und Fiſchereiordnungen in dem Falle zuftändig, 
wenn die Kontravention nur mit Geldjtrafe oder Einziehung bedroht ijt, und zwar aud) dann, 
wenn im Unvermögendfalle jtatt der Geldjtrafe Freiheitsſtrafe eintritt. 

Iſt dagegen im Geſetz die Kontravention ausfchliehlich oder alternativ mit Freiheitsſtrafe 
bedroht, ober trifft mit ber Kontravention eine andere ftrafbare Handlung zufammen, fo fteht 
das Einfchreiten lediglich den Militärbehörden zu. 


. In allen er wo ben Amtsanmwalt eine Anzeige wegen eines ber oben Art. 15 Nr. 3 und 5 
gedachten chen gemadjt wird, hat berfelbe, ** nicht von vornherein erhellt, daß der Werth 
ober Schaden —— Mark nicht überſteigt, zwar Ermittelungen über denſelben anzu 
ftellen, dabei jedoch umftändliche Beweisaufnahmen u vermeiden. In ben meiften Fällen wird 
auf Grund des bloßen Augenfcheins der Amtsanmwalt ſchon in ber Page fein, ſich ein Urtheil 
über den fraglichen Werth oder Schaden zu bilden. 
Laͤßt fid) ber Werth oder Schaben nicht feftftellen, wie e8 a. B. bei einem vorliegenden 
Diebftahlaverfuch der Fall fein kann, fo ift die Zuftändigkeit des Amtsanmwalts nicht begründet. 


. Ein Zufammenhang mehrerer Straffachen ift vorhanden, wenn eine Perfon mehrerer ftrafbarer 
—— beſchuldigt wird, oder wenn bei einer ſtrafbaren Handlung mehrere Perſonen als 
Thäter, Theilnehmer, Begünitiger oder Hehler befhuldigt werben. 

Der Amtsanwalt wird für zufammenbängende Straffachen, welche einzeln zur Zuftändigkeit 
der Staatsanwaltichaften bei verfüiibenen Amtsgerichten gehören würden, zuftändig, fobald er 
für eine zuftändig iſt. Geeignetenfalls ift, nad vorbherigem Benehmen mit den betbeiligten 
Staatdanwaltfgaften, durch Antrag des einen Amtsanwaltd auf die Verbindung mehrerer bei 
ben — Gerichten anhängigen zuſammenhängenden Sachen bei einem derſelben hin— 
zuwirken. 

ft zwiſchen einer zur Zuſtändigkeit des Amtsanmwalts gehörigen und einer anderen nicht 
u berfelben gehörigen Straffache ein bie Verbindung geftattender Zufammenhang vorhanden, fo 
bat der Amtsanmwalt nur alsdann wegen der erjteren einzufchreiten, wenn die abgefonderte Ver- 
folgung bderfelben aus überwiegenden Gründen zwedmäßig ericheint, andernfalls aber die Ent- 
ſcheidung ber Staatsanmwaltfchaft des Landgerichts zu überlaffen. 

Die Verbindimg zufammenhängender Sadyen unterbleibt, wenn die eine Sache vor bie 
orbentlichen, bie andere vor bie befonderen Gerichte (beifpielaweife die NRheinfchifffahrts- und Elb- 
jeloerigte) gehört. Sachen, in denen nad) dem Forſtdiebſtahlsgeſetze vom 15. Upril 1878 ber 

laß eines Strafbefehls zu beantragen ift, find mit anderen Sachen nicht zu verbinden. 

St. P.O. 5.3 und 13, 

. Da unter mehreren Örtlich zuftändigen Gerichten demjenigen ber Vorzug gebührt, welches bie 
Unterfuchung zuerst eröffnet bat, fo hat der Amtsanwalt im Falle der Zuſtändigkeit mehrerer 
Gerichte vor Erhebung der öffentlichen Klage zu an welchem Gerichtsſtande mit Rüdjicht 
auf den Zeit- und Koftenaufwand, Sowie auf die perfönlichen Verbältniffe des Beichuldigten ber 
Vorzug gebühre. 

St. P. O. 5.12 

Können verſchiedene Amtsanmwälte ſich nicht darüber einigen, wer von ihnen bie Verfolgung 
u übernehmen bat, fo entfcheibet der ihnen gemeinfam vorgejeßte Erfte Staatsanwalt oder Ober- 
aatsanwalt oder der Oberreihsanmalt. 

6.8. G. $. 144 Abſ. 3, 


. Ein örtlich unzuftändiger Amtsanwalt hat fi) denjenigen innerhalb feines Bezirks vorzunehmenben 
ee er Ip gen in Anfehung welder Gefahr im Verzuge obwaltet. 


. Wird dem Amtsanwalt eine ftrafbare Handlung angezeigt, wegen deren er fachlich nicht zuftändig 
ift, fo bat er die Anzeige an bie zuftändige Staatsanwältſchaft beim Landgerichte oder bei Gefahr 
im Verzuge an den Amtsrichter abzugeben. 
St. 9 ©. $. 163, 
52° 


270 


IV. Ablehnung von Gerichtöperfonen. 


Artikel 22. 


ur Vermeidung von Ausſetzungen ber —— bat der Amtsanwalt ein ihm etwa gegen 
Richter, Schöffen oder Gerichtsſchreiber zuftehendes Ablehnungsrecht (vergl. St. P. O. 65.22, 24, 81) wo- 
möglich nicht erft in ber Hauptverhandlung, fondern fo zeitig vor derjelben anzubringen, daß die Entfcei- 
dung über da8 Ablehnungsgeſuch und die in Folge deffen etwa nothwendig werbenden Maßnahmen bereits 
vor ber Hauptverhandlung getroffen fein fönnen. 

St. P. O. Bud) I Abſchn. 3. 


Artikel 23. 

Gegen den Beſchluß, durd; welchen ein Ablehnungsgeſuch für unbegründet erklärt wird, ift, wenn 
erauß niet ein Grund zur Anfechtung des Urtheild entnommen werden kann, die fofortige Beſchwerde 
f. u. Art. 95) ftatthaft. 

St. P. O. 8. 28. 
V. Zuſtellungen. 


Artikel 24. 


Mit Zuſtellungen, desgleichen mit der Vollſtreckung von Beſchlüſſen und en bat fih ber 
Amtsanwalt der Regel nad) nicht zu befaflen, diefe Handlungen vielmehr in Gemäßheit des $. 36 der Straf. 
prozeßorbnung dem Amisrichter zu überlaffen. 
Ladungen zur Sauptverhandlung hat der Amtsanwalt zu bewirken, infoweit diefelben nicht von dem 
Amtsrichter unmittelbar veranlaßt werden. 
St. P. D. 68.36, 213,465. F. D. ©. $. 22. 


Artikel 25. 


Zuftellungen an den Amtsanwalt gefchehen der Regel nad) durch Vorlegung der Urfchrift des zuzu · 
Den Sri, wobei auf derfelben ftet3 der Tag der Vorlegung vom Amtdanwalt zu vermerken iſt. 
St. P. O. 6.41. 

Die Zuftelungen können jedoch auch auf die fonft vorgefchriebene Art vorgenommen werben, was 
namentlih ba zwedmäßig fein wird, wo fid) der Amtsanmalt nit am Orte des die Zuftellung veran- 
laffenden Gerichts Ey follte, 

St. P. O. 66.37 und 39. Allg. Verfügung des Juftiz-Minifters vom 16. Juli 1879, betreffend 
vereinfachte Zuftellungen in Straffahen (Juft.-Minift.-Bl. S. 194). 


VI Beſchlagnahme und Durchſuchung. 


Artikel 26. 


Die Anordnungen über Beihlagnahmen und Durchſuchungen find in Bud, I Abfchnitt 8 der Straf- 
— enthalten. 

Die Anordnung von Beſchlagnahmen und Durchſuchungen ſteht dem Richter, bei Gefahr in Verzug 
auch dem Amtsanwalt und denjenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten zu, welche zu Hülfsbeamten der 
Staatdanwaltfchaft beftellt worden And. 

Mer zur Anordnung von Beihlagnahmen und Durchſuchungen bere tigt it, fann die Vor— 
nahme berfelben aud anderen Polizei» und Sicherheitsbeamten, als den zu Hülfsbeamten ber Etaats- 
anwaltſchaft beftellten, auftragen. 

ft die Befchlagnahme nicht vom Richter, fondern vom Amtsanwalt oder einem Hülfsbeamten der 
Staatsanwaltfhaft angeordnet, jo bat der diefelbe anorbnende Beamte binnen drei Tagen die richterliche 
Beftätigung nachzuſuchen, 





m 


wenn bei der Beſchlagnahme weder der davon Betroffene, noch ein erwachjener Angehöriger 
anmwefend war, 

oder wenn der Betroffene und im Falle feiner Abweſenheit ein erwachfener Angehöriger 
besfelben gegen die Beichlagnahme ausdrüdlichen Widerſpruch erhoben bat. 

Zur —— einer Beſchlagnahme von Briefen, Sendungen und Telegrammen auf der Poſt und 
ben Telegraphen-Anftalten ift der Amtsanmwalt nur unter der weiteren Vorausſetzung ermächtigt, daß bie 
Unterfuhung nicht blos eine Uebertretung betrifft. Der Amtsanwalt muß jedody den ihm ausgelieferten 
Gegenftanb jofort, und zwar Briefe und andere Poftfendungen uneröffnet, dem Richter vorlegen. 

St. P. O. (6.98 bis 100, 





Artikel 27, 


Die in anderen Reichsgeſetzen enthaltenen Ar über Beichlagnahmen und Durchſuchungen, 
namentlich diejenigen im Pregefege vom 7. Mai 1874 Abfchn. V 88. 23 ff., find in Geltung geblieben. 
eögleichen die landebgeſehlichen Beftimmungen über die gleiche Materie in den Gefegen über bie 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. 
€. G. zur St. P. O. 8.5, $.6 Nr. 3. 


VI. Vorläufige Feſtnahme, Verhaftung und Erlaf von Stedbriefen. 


Artikel 28. 


Ueber bie Befugniß des Amtsanwalts zu vorläufiger Feſtnahme verordnet $. 127 der St. P. O. 

Während Jedermann, alfo aud der Amtsanwalt, den auf frifcher That betroffenen oder verfolgten 
Thäter, fofern derjelbe der Flucht verdächtig ift oder fofern feine Verfönlichkeit nicht fofort feftgeftellt werben 
fann, ——— feſtnehmen darf, iſt der Amtsanwalt außerdem zur vorläufigen De auch dann be- 
fugt, wenn Die Tg eines richterlichen Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzuge obmaltet. 
2. — — Art, 20 Nr. 2) iſt die vorläufige Feſtnahme nicht durch die Stellung des Straf- 
antrageß bedingt. 

Borausfegung jedes richterlichen Haftbefehls ift zunächſt das Vorhandenfein dringender Verdachts- 
ründe. Die weiteren Vorausfegungen find verſchieden, je nachdem die That nur mit einer in Haft oder 
eldftrafe beftehenden Hauptftrafe, oder mit einer anderen Hauptftrafe, 3. B. Gefängniß, bedroht it. 

m legteren Fall darf der Angefchuldigte dann in Unterfuhungshaft genommen werden, wenn er: 

entweder der Flucht verdächtig ift, 

oder Thatfachen vorliegen, aus denen zu fchließen ift, daß er Spuren der That vernichten, 
oder daß er Zeugen oder Mitſchuldige zu einer falfchen Ausfage, oder Zeugen dazu verleiten 
werde, fich ber Zeugnißpflicht zu entziehen. 

Der Verbadht ber Er bebarf feiner weiteren Begründung: 

1. wenn der Angeſchuldigte ein Seimathlofer oder Landſtreicher ijt ober wenn er nicht im Stande 
ift, fi) über jeine Perfon auszumeifen; 

2. wenn Angeſchuldigte ein Ausländer ift und gegrändeter Zweifel befteht, daß er ſich auf La— 

dung vor Gericht ftellen und dem Urtheil folge leiften werde. 

u erfteren falle, nämlid wenn die That nur mit Haft oder Gelbitrafe bedroßt ift, darf die Unter 

fuhungshaft nur bei Fluchtverdacht und auch aldbann nur verhängt werben: 
wenn ber —— zu ben foeben zu 1 und 2 bezeichneten Perſonen gehört, oder wenn 
berfelbe unter Dolizeiaufficht ſteht, 
oder wenn e8 ſich um eine Uebertretung handelt, wegen beren in Gemäßbeit der (8. 361 Nr. 3 bis 8 
und . 8 Fi A Ueberweifung an die Landespolizeibehörbe erkannt werden kann. 
t. P.O. (6. 112, b 


Artikel 29, 


Der Amtsanwalt bat, wern er bie vorläufige Feſtnahme einer Perſon nad) Mafgabe des $. 127 der 
St. P.D. veranlaßt hat oder wenn ihm ein Feſtgenommener vorgeführt wird, dieſen unverzüglich, fofern er 


272 


ihn nicht wieber in Freiheit fegt, beim Amtsrichter des Bezirks, in welchem bie Feſtnahme erfolgt ift, vor⸗ 
zuführen, d. 5. unter Wittbelung des Sachverhalts zur Verfügung zu ftellen. u 
St. P.D. (5. 128, 129. 


Artikel 30, 

Gegen einen verbhafteten Beſchuldigten ift die Öffentliche Klage fpäteftens innerhalb einer Woche ma 
Vollfredun: bes Haftbefehls zu a — as — — 

Dieler Zeitraum fann auf Antrag des Amtsanmwalts beim Amtsrichter von biefem um tine Woche 
und, wenn es fih um ein Vergehen handelt, auf erneuten Antrag des Aintsanwalts um fernere zwei 
Mocen verlängert werben. 

Andernfalls wird der Haftbefehl vom Amtsrichter aufgehoben und ber Verhaftete entlaffen. 
as — find die Vorbereitungen der öffentlichen lage und deren Erhebung bei Haftſachen 
u befchleunigen. 

R St. P.O. 6%. 125, 126, 


Artikel 31, 
Zum Erlaß von Stedbriefen ift der Amtsanwalt nur in folgenden Fällen beredhtigt: 
1. auf Grund eines Saftbefehls, wenn ber zu Verhaftende flüchtig iſt o verborgen hält; 
2. wenn eitt Feltgenommener aus dem Gefängniffe entweicht uber fonfl * R Bewachung entzieht. 
‚Bei Ausübung diefer Befugniß ift mit befonderer Vorficht zu verfahren. In unbedeutenderen Straf- 
fadyen ift von en ee — Abſtand zu nehmen. 


VIII. Vorbereitung der öffentlichen Klage und Ablehnung derſelben. 


Artikel 32. 


Anzeigen ſtrafbarer Handlungen ober Anträge auf Strafverfolgung, welche bei dem Amtsanwalt 
mündlich angebracht werden, find zu beurkunden, d. h. zu ben WUften zu vermerken. 
St. P.O. $. 156 Abi. 1. 


Artikel 33. 


Sobald der Amtsamwalt dutch eine fchriftliche oder mündliche nr. ober auf andere Weife von 
den Verdachte einer zu feiner rigen feit gehörigen ftrafbaren Handlung Kenntniß erhält, jo hat er — 
fall8 nicht bereit8 die erforberlihen Thatſachen mit glaubwürbigen Bemeißmitteln unterftägt find — ben 
Sachverhalt Hinfichtlidh der zur Belaftung und Entlaftung dienenden Umftänbe zu ermitteln, Bor Erhebung 
ber Stlage find ſteis die Perfonalien des Befchuldigten und zwar mit befonderer Sorgfalt deſſen Militär- 
verbältniffe und etwaige Vorbeftrafungen feftzuftellen. 

Erfuchen an die Gerichte um Bernehmungen find, namentlid) in Uebertretungsfachen, möglichft zu 


vermeiden. 
St. P. O. $6. 158 bis 160. 


Artikel 34. 
Der Amtsanwalt ift befugt, bei allen polizeilichen Unterfuhungsverhandlungen gegenwärtig zu fein. 
Bei gerichtlichen, im Borbereitungsverfahren ftattfindenden — — muß dem 
Amtsanwalt die Anweſenheit geſtattet werden, wenn es ſich handelt: 

1. um die —— eines Augenfcheing, 

2. um die Vernehmung eines Zeugen oder Sadjverftändigen, welcher vorausfihtlih am Erfcheinen 
in der Hauptverhandlung verhindert oder deſſen Erfcheinen wegen großer Entfernung beſonders 
erfchwert fein wird. 

St. P.O. 66. 167 Abf. 1, 191. 





273 
Artikel 35. 

Verfügt der Amtsanwalt nad, dem Refultate ber Ermittelungen die Einftellung bes Verfahrens, fo 
hat er hiervon den Belchulbigten in Kenntniß zu feßen, wenn diefer als folder vom Richter vernommen 
oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlaffen war. ‚ 

Giebt der Amtsanwalt einem bei ihm angebradhten Antrage auf Erhebung ber öffentlichen Klage 
feine Folge, oder verfügt er nad) dem Abfchluffe der Ermittelungen die Einftellung des Verfahrens, fo hat 
er den Antragfteller unter Angabe der Gründe zu befcheiden. 

Führt der Antragſteller, als Verletzter, beim DOberlandesgerichte gegen die Beltätigung des ab- 
lehnenden Befcheideß durch die Stantdanmwaltichaft des Landgerichts Beſchwerde, fo bat der Amtsanwalt auf 
Verlangen de8 Gerichts demfelben bie bisher von ihm geführten Verhandlungen durch Vermittelung des 
Oberſtaatsanwalts vorzulegen. 

St. P.O. 68. 168 bis 171. 


IX. Erhebung der öffentlichen Klage. 


Artikel 36. 

Die Erhebung ber öffentlichen Klage durch einen Antrag auf gerichtlihe Vorunterfuhung ſteht dem 
Amtsanwalt nicht zu. 

Derfelbe kann vielmehr (abgefehen von dem Autrage auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls, 
Art. 57 P bie Öffentliche Klage nur erheben 

durch Einreichung einer Anklageichrift, 
2. ohne —— ge ben ı auf fofortigen Eintritt in die Hauptverhandlung. 
St. P.D. 86. 168 Abf. 1, 176 Abf. 1, 197, 211, 


Artikel 37. 
Gegen den Beſchluß des Gerichts, durch welchen bie Eröffnung ber Sauptverhandlung abgelehnt wird, 
fieht dem Amtsanmwalt bie fofortige Beſchwerde (vergl, unten Art. 95) zu. 
Et. P.O. 68. 202, 209, 353. 
Artikel 38. 
Nach Eröffnung bed Hauptverfahrens kann die Öffentliche Klage nicht zurüdgenommen werben. 


X. Verfahren in erfter Inſtanz. 


A. Derfahren mit Einreichung einer Anklagefchrift. 
Artikel 39, 
Erfolgt bie Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreihung einer Anklagefchrift, fo hat der Amts» 
anmalt zugleich die Akten dem Amtsgericht RR, vun. 
St. P.O. $. 197. 
Artikel 40. 
In die Anklagefhrift ift aufzunehmen: 
1. eine genaue Bezeichnung des Angefchuldigten, unter Angabe feines Wohnorts und Alters, feiner 
Borbeftrafungen und feines militärischen Berhältniffes; 
2, bie dem Angeſchuldigten zur Vaft gelegte Ihat unter Hervorhebung ihrer geſetzlichen Merkmale 
fowie der Zeit und des Ortes ber Far; aeſeblich 
3. das anzuwendende Strafgefeß; 


274 


4. die Benennung ber Zeugen, deren Ladung beantragt wird, und bie fonftigen Bereißmittel; 
St. P.O. $. 198 Abf. 1. 


b. by der Angefcjulbigte verhaftet ift, der Antrag auf Saftentlaffung oder auf fortbauer ber 
Haft; 
St. .O. $$. 126, 205 Abſ. 2, 


Artikel 41. 


Falls der Amtsrichter eine bei ihm eingereichte Sache al8 bie Zuftändigkeit bed Schöffengerihts über- 
fteigend an den Amtsanwalt zurüdgiebt, bat diefer die Akten nebft feinen Hanbaften mittel® urfchriftlicher 
Verfügung ber Stnatsanwaltichaft des Vandgericht3 zu überfenben. 

St. P. O. $. 207 Abſ. 2. 

Gegen einen auf vorläufige Einſtellung des Verfahrens (vergl. St. P. O. 88. 203, 208) lautenden 

Beſchluß fteht dem Amtsanmwalt die Beichwerde zu. 
St. P.O. 8. 346. 


Artikel 42. 


Iſt Seitens der Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und bie bp fowie Entfcei- 
dung dem Schöffengerichte überwiefen, fo fendet der Amtsanmwalt die von der Staatsanmaltfchaft de Yanb- 
gericht ihm zugeitellten Akten an den Amtsridhter mit dem Antrage auf Anberaumung bed Sauptverhand- 


lungstermins. 
Artikel 43. 


Wenn der Amtsanwalt außer den in der Anklageſchrift benannten und den vom Angeklagten vor- 
geichlagenen Zeugen und Sadverftändigen nod andere Perfonen durch Erfuchen des Amtsrichterd laden Läßt, 
fo bat er fein Erſuchen zugleich — zu richten, daß dem Angeklagten dieſe Perſonen unter Angabe ihres 
Mohn. oder Aufenthaltsorts rechtzeitig namhaft gemacht werden, damit die Möglichkeit zur Einziehung von 
Erkundigungen gegeben ift. 

St. 9.0. $. 221. 
®* Artikel 44. 


Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart de8 Amtsanmwalts. 
St. P.O. 8. 225, 


Artikel 45. 


Bleibt der Angeklagte im Hauptverbandlungstermine aus, fo ift, wenn das Ausbleiben genügend 
— iſt, ſtets die Anberaumung eines neuen Hauptverhandlungstermins zu beantragen. 

Aber auch bei unentſchuldigtem oder nicht genügend entſchuldigtem Ausbleiben muß in der Regel die 
Hauptverhandlung ausgeſetzt werden. In ſolchen Fällen iſt zugleich, je nach den Umſtänden, entweder die 
Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten zu beantragen. 

N Nur in zwei Fällen darf ohne Anweſenheit des Angeklagten zur Hauptverhandlung gefchritten 
werden: 

l. im Falle unentfchuldigten oder nicht genügend entfhuldigten Ausbleibens, wenn die den Gegen- 
ftand der Unterfuhung bildende That nur mit Geldftrafe, Haft oder Einziehung, allein ober in 
Verbindung mit einander, bedroht und der Angeklagte unter ausdrüdlihem Hinweis auf die Zu- 
läffigkeit diefed Verfahrens geladen ift; 

2. wenn ber Angeklagte auf feinen ar wegen großer Entfernung feined Aufenthaltsort von 
* Fr di zum Erſcheinen in der Hauptverhandlung Seitens des Amtsrichters ent- 

unden it. 
St. P. O. 66. 229, 231, 232, 
Artikel 46. 


In der Hauptverhandlung wird der Beſchluß über bie eig be8 Hauptverfahrens durch ben 
Gerichtsichreiber verlefen und nad) der Vernehmung des Angeklagten die Bemweißaufnahme vorgenommen. 
Die Anklage wird N noch mündlid, vorgetragen. 


weh . * io 24 


275 


Artikel 47. 


Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme erfolgt 
durch den Vorfigenden. Derfelbe hat dem Amtsanwalt auf Verlangen zu geftatten, fragen an die Zeugen 
2: An erftändigen zu ftellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen kann der Borfigende 
zurückweiſen. 

Den Angeklagten hat nur der Vorſitzende zu befragen. 

Der Amtsanwalt kann über eine Anordnung des Vorſitzenden bei der Sachleitung oder über eine 
Zurüdweifung einer frage die Entſcheidung des Gerichtd beantragen. 

&.9.0. $6. 237, 239 bis 241. 


Artikel 48. 

Berubt der Beweis einer Thatſache auf den Wahrnehmungen einer Verfon, fo ift die letztere in der 
Hauptverhandlung zu vernehmen. Das Verlefen eine Protokoll über frühere richterlihe Vernehmungen 
eined Zeugen, Sadyveritändigen, Mitbefhuldigten oder des Angeklagten ift in der Hauptverhandlung nur 
ausnahmsweiſe jtatthaft. 

&t.%.0D. 88. 249, 250, 71, 252, 253. 


Artikel 49, 
If Urkunden und andere als Beweismittel dienende Scriftjtüde werden in der Hauptverbandlung 
verlefen. 
Die ein Zeugniß oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden, mit Ausſchluß 
von Leumundszeugniffen, besgleichen ärztliche Attefte über Körperverlegungen in den Fällen der $$. 223, 
223a und 230 St. ©. 8. fönnen in der Hauptverhandlung verlefen werden. 
St. P. O. 88. 248, 255. 


Artikel 50. 

Der Amtsanwalt kann bis zum Schluſſe der Beweisaufnahme die Ausſetzung der Hauptverhandlung 
um Zwecke der Erkundigung beantragen, wenn es in Betreff der auf gerichtliche Anordnung geladenen 
— und nn dos der erforderlihen Zeit zur Einziehung von Erkundigungen gefehlt Hat. 

t. P.O. N. 245. 


Artifel 51. 

Nach dem Schluß der Beweisnahme fteht dem Amtsanwalt zu feinen Ausführungen und Anträgen, 
fowie erforderlichenfalld zur Erwiderung auf die Ausführungen und Anträge de3 Angeklagten das Wort zu. 
Dem Angeklagten gebührt das legte Wort. 

St. P.O. $. 257, 


Artikel 52. 


Bei Stellung de8 Antrages auf Strafe bat der Amtsanwalt Lediglich auf die Strafgrenze zu achten, 
welche da8 im Einzelfalle zur Anmendung gelangende Strafgefeß hinſtellt. Innerhalb diejer Grenze ift der 
Strafantrag nad) Lage des Einzelfalles zu bemeilen. Dabei kann bis zum Höchſtmaße der Strafe oder Buße 

egangen werden, felbft wenn damit die im Gerichtöverfaffungsgefehe F. 75 Abſ. 1 am Schluſſe bezeichnete 
S lralaume überſchritten wird. 
Artikel 53, 


Menn nad dem Ergebniffe der Hauptverhandlung die dem Angeflagten zur Laft gelegte That die 
Zuſtändigkeit des Amtsgerichts (Schöffengerichts, Rheinfhifffahrtsgerichts, Elbzollgerichts) überſchreitet, fo ift 
der Antrag des Amtsanmwalts dahin zu richten: 

u berg —— feine Unzuſtändigkeit durch Beſchluß ausſpreche und die Sache an das zuſtändige 
ericht verweiſe. 

Kommt aber die Zuſtändigkeit des Gerichts nur deshalb in Frage, weil nach dem Ergebniſſe der 
Hauptverhandlung der Werth der geſtohlenen (unterſchlagenen, gehehlten) Sache oder ber Betrag des Scha— 


53 


_ 276 


ben8 (beim Betruge und bei ber Sachbeſchädigung) mehr al8 fünfundzwanzig Mark beträgt, fo ift die Unzu- 
fändigfeitserklärung nur dann zu beantragen, wenn in ber fraglichen Sauptverhandlung — ** wegen 
anderer Anſtände ein Urtheil nicht gefällt werden kann. Andernfalls iſt von der Unzuſtändigkeit abzuſehen 
und ber entſprechende ſachliche Antrag zu ſtellen. Geht derſelbe auf Beſtrafung, fo iſt der Strafantr 
nad) den Grundfäßen des Artikels 52 zu ftellen, und fann mitbin beiſpielsweiſe im Falle eine Diebftahl 
bis auf fünf Jahr Gefängniß, und unter Anwendung bes $. 74 des St. 6.8. im Falle des Zufammen- 
treffend mehrerer Diebftähle fogar auf mehr als fünf Jahre Gefängniß gerichtet werben. 
St. P.O. $. 270; 6.8.6, $. 28. 


B. Derfahren ohne Einreichung einer Anhlagefchrift. 


Artikel 54. 
Die Einreihung einer Anklagefhrift kann unterbleiben: 
1, wenn der Beichuldigte ſich freiwillig ftellt, oder 
2. wenn der Beichulbigte in Folge einer vorläufigen Feſtnahme bem Gerichte vorgeführt wird, ober 
3. wenn ber Beichuldigte nur wegen einer Uebertretung verfolgt wirb. 
In jedem biefer drei Fälle kann der Amtsanmwalt fid) darauf beſchränken, bie Hauptverhandlung zu 


beantragen. 
Diefelbe erfolgt ohne vorbhergegangene —— über die Eröffnung des Hauptverfahrens, 
In ber Hauptverhandlung hat der Amtsanwalt die Anklage mündlid zu begründen. 


St. P.D. $. 211 abf. 1. 


. Artikel 55. 

Treffen bie im vorigen Artikel unter 2 und 3 erwähnten Fälle zufammen, fo hat der Amtsanwalt, 
fofern ber Befhuldigte der ihm zur Laft gelegten Ihat geftändig if, bei dem Amtsrichter geeignetenfalls zu 
beantragen, baf ohne Zuziehung von Schöffen zur HSauptverhandlung gefhhritten werde. Mird das Geftänbnif 
in der Hauptverbandlung widerrufen, fo ift die Zuziehung von Schöfen erforderlich. 

Gegen bie im Laufe der Hauptverhandlung ohne Zuziehung von Schöffen ergebenden Entſcheibungen 
und Urtbeile de8 Amtsrichters finden diefelben Rechtsmittel ftatt, wie gegen bie cheidungen und Urtheile 
des Schöffengerichts. 

St. P.O. 8. 211 Abf. 2. 
Artikel 56. 

Das Gefet ftellt e8 dem Ermeſſen des Amtsanwalts anheim, ob er von dem abgekürzten a er 
(Art. 54, 55) Gebrauch machen oder das Verfahren mit Einreihung der Anklagefchrift wählen will. 8 
abgefürzte Verfahren wird zu vermeiden fein, wenn dadurch die nad Lage der Sade erforderliche vorher 
gehende Feſtſtellung der Vorftrafen ausgefchloffen werben würbe. 


Al. Befondere Arten des Verfahrens. 


A. Derfahren bei amtsrichterlichem Strafbefehl. 
Artikel 57. 
maſſ Die Erhebung der öffentlichen Klage durch den Antrag auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls iſt 
zulaͤſſig: 
1, bei allen Uebertretungen, j 
2. bei den nad) Artikel 15 Nr. 4 zur Zuftändigfeit der Amtsanmwälte gehörigen Vergeben. 


St.P.D. 8.447 Wbj.1. 


277 


Artikel 58. 


Durch amtsrichterlichen Strafbefehl darf jedoch feine andere Strafe ald Geldftrafe von höchſtens 
einhundertundfunfjig Mark oder — von höchſtens ſechs Wochen, ſowie eine etwa verwirkte Ein- 
— feftgefegt werden. “Im Beſonderen darf die Ueberweiſung des Angeſchuldigten an die Landespolizei- 
ehörde in einem Strafbefehle nicht —— werden. 

Mo alfo der Amtsanwalt eine höhere oder eine andere als bie für den Strafbefehl zugelaſſene Strafe 
für angemeffen erachtet, wird das Verfahren mit richterlihem Strafbefehl nicht Platz greifen können, im 
Uebrigen wird e8 die Regel bilden. 

St. P. O. $. 447 Abf. 2 und 3. 


Artikel 59. 


Gegen einen Beichuldigten, welder zur Seit ber Ihat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
atte, ift der Erlaß eines Strafbefehl8 nicht zu beantragen, ebenfowenig gegen einen Taubftummen, weil fid) 
er Richter in beiden Fällen auf Grund bes Eindruds der Hauptverhandlung darüber fhlüffig machen muß, 

ob ber se bei Begehung ber ftrafbaren Handlung bie zur Erfenntnip ihrer Strafbarkeit erforderliche 
eſaß. 


Einfiht 6 
&t. 6.8. 8.57 Ubi. 1, $. 58. 
Gegenüber einem vorläufig Ay reger ift der Erlaß eines Strafbefehls zwar zuläffig, e8 wird 
aber in der Regel das Verfahren nad) Artikel 54 bezw. 55 fi) als zweckmäßiger erweifen. 


” Artikel 60. 


Der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls wird beim Amtsrichter geftellt. 

Der Antrag muß enthalten: 

1. eine genaue Bezeihnung des Angefchuldigten (Art. 40 Nr. 1); 

2. bie dem Angefchuldigten zur Laſt gelegte That (Art. 40 Nr. 3); 

3. bie anzumendende Strafvorihrift und, wenn bie — — gegen eine Bezirks. oder Lokal. 
rn fee begangen ift, die Anführung ber Stelle des Amtsblattes ıc., wo bie Vor- 

zu finden ilt; 

4. Die Benennung ber Zeugen und der fonjtigen Beweismittel; 

5, bie in Ausfict genommene, nad Art und Höhe beftimmt bezeichnete Strafe. Gebt der Antrag 
auf Gelbditrafe, “ ift zugleich unter Beobachtung der Vorfchriften ber 98. 28, 29 des St. 6.8. 
bie SFreiheitsftrafe nad) Art und Maß zu beantragen, welde für ben Fall, daß die Gelditrafe 
nicht beigetrieben werden fann, an deren Stelle treten ſoll. 

St. P.O. Yo DL 
Mit dem Antrage find dem Richter zugleich die Akten einzureichen. 


Artifel 61. 


Lehnt der Amtsrichter den Erlaß eines Strafbefehls ab, ohne gleichzeitig einen Termin zur Haupt- 
a en) fo fteht dem Amtsanwalt gegen einen foldhen Beſchluß das Rechtsmittel ber 
fofortigen Beſchwerde zu (f. unten Urt. 95). 

Dagegen hat ber Amtsanwalt da8 Recht zur Beſchwerde nicht, falls der Amtsrichter unter Ablehnung 
bes Erlaffes des Strafbefehld die Sache zur Hauptverhandlung bringt. In biefem falle vertritt der Antrag 
auf Erlaß des Strafbefehls die Anklage und bedarf es der Einreihung einer Anklagefhrift nicht. 

St. P.O. 68. 346, 347, 448 Abſ. 2. 


Artikel 62, 


Der Strafbefehl erlangt, went ber Bl en bagegen nicht innerhalb einer Woche nad deſſen 
Zuftellung Einſpruch erhebt, die Wirkung eines rechtsfräftigen Urtbeils. 
Die Wiederaufnahme des BVerfahrens gemäß $. 399 der St. P. O. ift ausgefhloffen, dagegen bie 
Wiedereinfegung in den vorigen Stand gegen bie verfäumte Friſt nad) $. 44 der St. D. D. zuläffig. 
Der Angefchuldigte, auch der verhaflete, kann vor Ablauf ber Friſt auf den Einfprud verzichten. 
53* 


278 


; ‚Einfprud) und Verzicht find bei dem Amtsrichter fehriftlih oder zu Protokoll des Gerichtsſchreibers 
anzubringen. 
St. P.O. 88. 449, 450. 


Artikel 63. 

Hat der Angeſchuldigte rechtzeitig Einſpruch erhoben, ſo wird zur Hauptverhandlung geſchritten, 
ohne ar F Einreichung einer Anklageſchrift oder eines Beſchluſſes uͤber die Eröffnung des Hauptver- 
fahrens bedarf. 

Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Amtsanwalt die Klage fallen laſſen und der 
Angeklagte ſeinen Einſpruch zurücknehmen. 

St. P. O. 8. 451 Abſ. 1. 
Artikel 64. 

Der Angeklagte kann ſich in der Hauptverhandlung durch einen mit ſchriftlicher Vollmacht verſehenen 
Vertheidiger vertreten laſſen. 

St. P.O 86. 451 Abſ. 2. 

Die Vorbereitung der Hauptverhandlung iſt die gewöhnliche (ſ. oben Art. 43). 

Weder der Amtsanwalt ift bei Stellung feines Strafantraged, noch das Gericht bei ber Urtheile- 
fällung an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausfprud gebunden. 

St. P.O. 8.451 Abf. 3. 
Artikel 65. 

Bleibt ber Angeklagte ohne genügende Entfhuldigung in ber are aus und wird er 
auch nicht durch einen Vertheidiger vertreten, fo ftellt der Amtsanwalt den Antrag, den Einfprud) ohne 
Beweisaufnahme durch Urtheil zu verwerfen. 

Gegen ein ſolches Urtheil fann ber Angeklagte eine Wiebereinfekung in den vorigen Stand (St. P. O. 
8. 234) nur beanjpruchen, wenn ihm gegen den Ablauf der Einjpruchsfrift eine Folche nicht gewährt 
worden war. 

St. P.O. 8. 452, 


B. Derfahren nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung. 


Artikel 66. 


Nah dem im Bereihe der Monardie, mit Ausnahme bed zum Oberlandesgerichte Cöln gehörigen 
Bezirks, geltenden Gefege vom 14. Mai 1852 ift derjenige, welcher die Polizeiverwaltung in einem beftimmten 
Bezirke auszuiben hat, befugt, megen ber in biefem Bezirk verübten, fein Reffort betreffenden Ueber- 
Pe Gelditrafe bis zu fünfzehn Mark oder Haft bis zu drei Tagen vorläufig durch Verfügung 
eſtzuſetzen. 

Ueber die Ausübung oder Nichtausübung dieſer Befugniß ſteht dem Amtsanwalt eine Entſcheidung 
nicht zu; er darf debhalb die Verfolguug nicht aus dem Grunde ablehnen, weil eine vorläufige Strafver- 
fügung duch den Polizeiverwalter zuläffig fei. 

Die Strafverfügung wirft in Betreff ber Unterbrehung ber Verjährung, wie eine richterliche 


Handlung. 
St. P. O. $. 453. 
Artikel 67. 
Der Beſchuldigte kann gegen eine von dem Polizeiverwalter erlaſſene Strafverfügung binnen einer 
Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche die Verfügung erlaſſen hat, ober bei dem 
zuftändigen Amtsgericht auf gerichtliche Entſcheidung antragen. 


Diefer Antrag kann bei der Polizeibehörbe fchriftlid ober mündlich, bei dem Amtsgericht fchri 
oder zu Protokoll de Gerichtsfchreiberd angebracht werben. 2 toericht ſchriftuch 


279 


Ein Antrag bei dem Amtsanwalt wahrt bie gefeßliche Seit nicht. Reicht der Befchuldigte feinen 
Antrag beim Amtsanwalt ein, fo hat biefer denfelben fofort an das Amtsgericht abzugeben. 
Eine Wiedereinfegung in den vorigen Stand gegen die verfäumte Antragsfrift iſt zuläffig. 
St. P. O. 88. 454 Abf. 1, 455. . 


Artikel 68. 


Die Polizeibehörde überfendet, falls fie nicht die Strafverfügung zurüdnimmt, die Alten an ben 
—— welcher ſie dem Amtsrichter mit dem Antrage überreicht, einen Termin zur Hauptverhandlung 
anzuberaumen. 

Der Einreichung einer Anklageſchrift bedarf es nicht, indem die Strafverfügung die Anklage vertritt. 

Der Amtsanwalt iſt nicht befugt, die Anklage zurückzunehmen. 

Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag auf gerichtliche Entfcheidbung von dem 
Angeklagten zurüdgenommen werben. 


St. P. O. $.454 Abſ. 2, 456, 


Artikel 69. 


Im Halle einer in Folge erhobenen Antrages auf gerichtliche Entſcheidung ftattfindenden SHaupt- 
verhandlung greifen die allgemeinen Vorſchriften vu namentlid auch binfichtlidy der Auläffigfeit der Ber- 
—— — einen ausgebliebenen Angeklagten (ſiehe oben namentlich Art. 45). 

er Amtsanwalt iſt an den Ausſpruch der Polizeibehörde, insbeſondere was die Höhe und Art der 
Strafe betrifft, nicht gebunden. 
St. P. O. $. 457. 
Artikel 70. 

Stellt ſich nach dem Ergebniſſe der Hauptverhandlung die That des Angeklagten als eine ſolche dar, 
bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaſſe einer Strafverfügung nicht befugt war, fo bat der Amtsanwalt 
zu beantragen, daß ohne Entſcheidung in der Sache felbit die Strafverfügung durd) Urtheil aufgehoben werde. 

Nah Eintritt der Rechtskraft eines auf Aufhebung de8 Strafbefehls lautenden Urtheils bat ber 
Amtsanmwalt die Sache entweber felbft in die Hand zu nehmen oder an die zuftändige Staatsanwaltichaft 
bes Landgerichts abzugeben. 

Mebrigens ift der Amtsanwalt nicht behindert, auch da einzufchreiten, wo bie Polizeibehörde zwar 
zunächſt eine Strafverfügung erlaffen, folde aber demnächſt zurüdgenommen hat. 

St. P.O. 65.458, 454 Abf. 2, 


©. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorfchriften über Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle. 


Artifel 71, 


Tas bei Zumwiberhandlungen gegen bie Vorfchriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und 
Gefälle nad) den bisherigen gefeklichen Beftimmungen angeordnete Berwaltungsitrafverfahren ift durch $. 5 
Abſ. 1 und $.6 Nr. 3 des Einführungsgefeges zur St. D. O. und $. 459 der St. P. O. mit der Maßgabe 
aufrecht erhalten worden, daß durch Strafbeicheid der Verwaltungsbehörden nur Gelditrafen und etwa ver- 
wirfte Einziehungen feftgefegt werden bürfen. 

n Fällen diefer Art hat der Amtsanwalt den erften Angriff der Verwaltungsbehörde zu überlaffen. 

er Amtsanwalt bat jedoch ohne einen vorgängigen Strafbeiheid einzufchreiten: 

1. wenn die Zuwiderhandlung mit einer anderen zur Zuſtändigkeit des Amtsanwalts gehörigen 
Sache im Zuſammenhange ftebt (veral. St. P. O. 8. 3); 

2, wenn die Verwaltungsbehörde auf Erlaß eines Strafbefcheides verzichtet oder ausdrücklich das 
Einſchreiten des Amtsanwalts beantragt; 


280 


3. wenn ber Befhuldigte wegen der in frage kommenden Yumwiberhandlung in gerichtliche Unter: 

fuhungshaft genommen ift; 

4. im Gewerbefteuerverfahren nad) Maßgabe des 8. 27 Abſ. 3 des Geſetzes vom 3. Juli 1876 

(6. ©. ©. 247) audy dann, wenn ber Beſchuldigte in Preußen keinen Wohnfik hat oder feinerfeits 
auf Erlaß eined Strafbeſcheides verzichtet. 

Dem Antrage der Verwaltungsbehörbe auf Uebernahme der Verfolgung bat der Amtsanwalt in ber 
Regel zu entfprechen. Treten ihm Bedenken entgegen, fo bat ex biefelben der Verwaltungsbehörbe mitzutbeilen 
und eventuell an den Erften Staatsanwalt des Landgerichts zu berichten. 

Schhreitet der Amtsanwalt in den Fällen zu 1 bi8 4 ein, fo richtet fid) da8 gefammte Verfahren nad 
den gewöhnlichen Vorſchriften. 

Artikel 72. 

Wenn eine Berwaltungsbehörde auf Grund ber beftehenden gefeglihen Vorfchriften bezw. des F. 459 
der St. P. O. einen Strafbefheid erlaffen bat, jo kann gegen denfelben feitens des Beichuldigten regelmäßig 
binnen einer Woche (in Boft-Strafjahen nad $. 35 des Geſetzes Über das Doftwefen des Deutſchen Reiche 
— 28. Oktober 1871 binnen zehn Tagen) nach der Bekanntmachung auf gerichtliche Entſcheidung angetragen 
werden. 

Artikel 73. 


Werden in Folge eines Antrages auf gerichtliche Entſcheidung die Akten ſeitens ber Verwaltungs⸗ 
behörde an ben Amtsanwalt überfendet, fo finden die Beitimmungen, betr. das Verfahren nad) voran- 
gegangener polizeilicher Strafverfügung in den Urt. 68, 69 und 70 Abf. 1 und 2, entfprechende Anwendung. 

St. P.O. 8%. 460 bis 462, 


Artikel 74. 


Iſt die in einem vollitredbaren Strafbeſcheide feftgefegte Geldftrafe von dem Befchuldigten nicht bei- 
zutreiben, und deshalb ihre Ummandlung in eine Freiheitsſtrafe erforderlich, jo hat der Amtsanwalt, wenn 
er an fi zur Verfolgung der Sache zuftändig gewejen wäre, bei Ueberfendung ber von be Verwaltungs. 
behörde ihm zugeftellten Akten an das Amtsgericht auf Grund ber SG. 28 und 29 be St. G. B. bezw. ber 
etwa in Betradht kommenden Spezialbeftimmungen die Umwandlung der Geldftrafe in eine beftimmte Fyrei- 
heitöftrafe zu beantragen. 

Gegen bie amtsrichterliche Entſcheidung ſteht dem Amtsanmalt bie fofortige Befchwerbe zu (f. Art. 95). 

St. P. O. $. 463. 


Artikel 76. 

Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbeſcheid nicht erlaſſen und der Amtsanwalt ben an ihn ge- 
— Antrag = Verfolgung abgelehnt (f. oben Art. 71), fo ift die Verwaltungsbehörbe befugt, feibht 
ie Anklage zu erheben. 

Das Verfahren richtet fi) alddann nad) den für die Privatllage in der St. P.D. Bud V Abſchn. 1 
gegebenen Vorſchriften (f. unten Art. 90). 

Der Amtsanwalt Hat jedoch feine Mitwirkung nad) freiem Ermeffen zu beitimmen. 

Bei der Hauptverhandlung muß der Amtsanwalt mitwirken. Alle im Laufe bed Verfahrens er- 
gehenden Entfcheidungen find dem Amtsanmwalt bekannt zu machen. 

St. P.O. $$. 464, 465, 466, 


Artikel 76. 

Hat ber Beſchuldigte gegen einen Strafbeſcheid auf gerichtliche een, angetragen, ober bat 
der Amtsanmwalt die Anklage erhoben, fo kann die Verwaltungsbehörde fich der Verfo gung anfchließen, wobei 
die für den Anfchluß des Verletzten als Nebenklägers in der St. P.O. Bud V Abſchn. 2 gegebenen Beftim- 
mungen zur Anwendung fommen. 

St. P. O. 8. 467. 


— 


Artikel 77. 

In allen Fällen iſt der Amtsanwalt verpflichtet, diejenigen Thatſachen und Rechtsauffaſſungen, welche 
ihm von ber Verwaltungsbehörde als nach ihrer Anſicht erheblich mitgetheilt werden, zur Kenntniß bes 
Gerichts zu bringen, unbeſchadet des Rechts, ſeine eigene Meinung in angemeſſener, den Rückſichten für 
andere Behörden entſprechender Weiſe zu entwickeln. 


Artikel 78. 

Die Berufung hat der Amtsanwalt gegen das Urtheil ſtets dann anzumelden, wenn baffelbe von 
ber Anficht der Verwaltungsbehörde abweidht. Er ift jedoch, falls er das Urtheil für begründet erachtet, 
befugt, bie une ber —— der Verwaltungsbehörde zu überlaſſen. In allen Fällen hat der 
Amtsanwalt bei Ueberſendung der beglaubigten Abſchrift der Urtheilsformel der Verwaltungsbehörde von 
der erfolgten Anmeldung des Rechtsmittel Mittheilung zu machen. 


D. Verfahren gegen Abwefende, im Befonderen gegen foldye, welche fid) der Militärpflicht 
entzogen haben. 


Artikel 79. 


Als sabwefend« gilt ein Beichuldigier, wenn fein ie erg unbekannt ift, ober wenn er ſich im 
Auslande aufhält und feine Geftellung vor das zuftändige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemeffen 


erſcheint. 
St. P.O. 6. 318. 
Artikel 50. 


Gegen Abmwefende findet ein Hauptverfahren nur ftatt: 
1. wegen ftrafbarer Handlungen, welche lediglid) mit Geldftrafe oder Einziehung, allein oder in Ver- 
bindung miteinander, bedroht find; 
2. wegen Webertretungen aus $. 360 Nr. 3 des St. G. B. (abgefehen von den nicht zur Zuftändig- 
feit der Amtsgerichte gehörigen Vergehen gegen $. 140 des St. ©. B.). 
St. P.O. 8.319, 470. 


Artitel 31. 


In allen Fällen ber Nr. 1 des vorigen Artikels hat der Amtsanwalt die öffentliche Klage durch 
Einreihung einer Anklagefchrift zu erheben. Die Ladung de8 Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt 
nad) Mafgabe der $$. 320, 321 der St. P. O. 


Artikel 32. 


Im Falle der Nr. 2 des Artikel 80 beginnt die Verjährung der Strafverfolgung der bafelbft ge 
dachten Uebertretungen erft mit der Rückkehr de8 Ausgewanderten in das Inland oder mit der Einholung 
ber Erlaubniß bezw. mit der Erftattung der Anzeige oder mit dem Aufhören der Militärpflict. 

Oertlich zuftändig für die öffentliche Klage ift ber Amtsanwalt, in beffen Bezirk der Angeklagte feinen 
legten gr oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Deutſchen Reich gehabt hat. 

Die Öffentlihe Klage wird durch Einreihung einer Ankfagefchrit erhoben. 

Die Anklage ift auf die ſchriftliche Erklärung ber mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten 
Ahlen zu gründen. Dieje Erklärung muß nad) Vorſchrift des $. 472 Abſ. 3 und 4 ber St. P. O. abge 

n 


ein. 
Die Anklage kann gleichzeitig gegen mehrere Perſonen gerichtet werden; bie Verhandlung und Ent» 
en. dann ungetrennt. 
ie Ladung der Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nad) ar bes $. 473 ber St. P.O. 
fg der Hauptverhandlung fann der Angeklagte durch einen mit Vollmacht verfebenen Vertheidiger 
ober auc durch einen Angehörigen, ohne daß diejer einer Vollmacht bedarf, vertreten werden. 


282 
Der Amtsanwalt bat in ber Hauptverbandlung feinen Strafantrag gegen diejenigen Angeklagten zu 
ftellen, rüdfihtlid deren die vorgeſchriebenen Förmlichkeiten beobachtet find, wenn nicht Umftände fich ergeben, 
welche ber Erklärung der Kontrolbehörbe entgegenftchen. Bebarf es in Anfehung eincd Angeklagten einer 
Beweisaufnahme, fo ift die Sache von den übrigen zu trennen und gefondert zum Abſchluß zu bringen, 
St. P.O. 68. 470 bis 475, 322, 


Artikel 83. 

In anderen, als den in ben Artikeln 80 bis 82 gedachten Fällen findet gegen einen Abweſenden 
eine Hauptverhandlung nicht ftatt. 

Dagegen ift ein Verfahren zur Vorbereitung der Öffentlichen Klage gegen Abweſende immer ftatthaft. 

Dafjelbe wird namentlid dann Dlak zu greifen haben, wenn es auf eine Unterbrechung der Ber- 
jährung oder auf eine Sicherung der Beweiſe ankommt. 

Ergiebt ſich zwifchen dem Eröffnungsbefhluß über das Hauptverfahren und der Hauptverhandlung, 

daß ber Angeklagte abweſend ift, fo unterbleibt — abgefehen von dem Falle des Art. 80 Nr. 1 — die Haupt- 
verhandlung, und e8 find nur etwaige Beweißaufnahmen zur Sicherung des Beweifes beim Amtsrichter zu 
beantragen. 
Ergiebt fi) erft in der Hauptverhandlung die Abmwefenheit des Angeklagten, fo ift die Saupt- 
verhandlung auszufegen und fofern e8 fih um einen Fall de8 Art. 80 Nr. 1 handelt, die Ladung des ab- 
wefenden Angeklagten gemäß $$. 320 und 321 der St. P. O. zu einem neuen Hauptverhandlungstermin 
zu veranlaffen, andernfalls event. Beweißaufnahme zur Sicherung de8 Beweiſes in Antrag zu bringen. 


St. P. O. $$. 327, 331. 


E. Verfahren bei Einziehungen. 
Artikel 84. 


Die $$. 477 bi8 479 der St. P. D. regeln das Verfahren für — Fälle, in welchen bie Ent- 
ſcheidung über Einziehung einzelner Gegenftände gemäß 65.40 bis 42 des St. G. B. getrennt von einer 
Aburtheilung in der Hauptſache geſetzlich zuläffig ift. 

Der Antrag auf Einziehung ift feriftlich bei dem Amtsrichter zu ftellen. In bemfelben find behufs 
Ladung zum Hauptverhandlungstermine diejenigen Derfonen zu benennen, welche einen redtlihen Anſpruch 
auf den Gegenftand der Einziehung haben, fofern die Ladung folder Perſonen ausführbar erſcheint. 

Durch das Nichterfcheinen der Geladenen wird die Verhandlung und die Urtheilsfällung nicht auf- 

ehalten. 
u. Gegen die Verfügung des Amtsrichters, durch welchen der Untrag auf Einziehung zurüdgewiefen 
wird, bat der Amtsanwalt das Rechtsmittel der fofortigen Beſchwerde (f. unten Art. 95), gegen das auf 
Grund de8 Hauptverhandlungstermins ergebende Urtbeil da8 Rechtsmittel der Berufung. 


F. Derfahren nad, dem Sorftdiebftahlsgefehe. 


Artitel 85. 
Das Verfahren nad) dem Fzorftdiebftahlsgefeße vom 15. April 1878 beruht auf dem von ben Forft- 
ſchutzbeamten zu führenden Verzeichniß über die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Gefeh. 
Ueber die Rune und Einreihung der Verzeihniffe ift die allgemeine Verfügung des Juftiz- 
Minifters vom 29. Juli 1879 (Juft.-Minift.-Bl. S. 221) ergangen. 


Artikel 86, 


In den fällen ber 66.6 und 8 bes F. D. G. erhebt der Amtsanmwalt bie öffentliche Klage durch 
Einreihung einer Anklagefchrift, welder ein den Angeklagten betreffender, bie Spalten 1 bis 6 bes Der: 


233 


zeichniffes enthaltenber Auszug beizufügen ift. Etwaige polizeiliche oder gerichtlihe Vorermittelungen find 
mit der Anklagefhrift zu überreichen. : 

Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ift in dieſen Fällen unftatthaft. 

Die Hauptverbandlung erfolgt mit Zuziehung von Schöffen und kann in allen Fällen ohne Anmwefen- 
beit des Angeklagten ftattfinden. 

Sollte jedoch das perfönliche Erfcheinen des Angeklagten aus irgend einem Grunde zweckmäßig er— 
fcheinen, fo hat ber Amtsanwalt erforderlichenfals einen Vorführungs- oder Haftbefehl in Antrag zu 


bringen. 
F. D. G. $. 30. 


Artikel 87. 


In allen übrigen nach dem F. D. G. zu verhandelnden Fällen erhebt der Amtsanwalt die öffentliche 
Klage durch den Antrag auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls. 

Der Antrag iſt dahin zu faſſen: 

»gegen die unter ben laufenden Nummern ..... —— Angeſchuldigten nach Maßgabe 
der Eintragungen in Spalte 7 des Verzeichniſſes Strafbefehle zu erlaffen«. 

Mit dem Antrage ift unter Beobachtung der Vorfchriften der allgemeinen Verfügung vom 29. Juli 
1879 eine Ausfertigung bes Forſtdiebſtahlsverzeichniſſes (und zwar diejenige, zu welder als Umfchlag das 
Mufter II verwendet ift), zu überreichen, nachdem zuvor in Spalte 7 feitend bed Amtsanmwalts feine Anträge 
vermerkt worden find. Das durd neinanderlegung ber — — gebildete Exemplar des Geſammt⸗ 
verzeichniſſes behält der Amtsanmwalt als fein Handexemplar zurück. 

F.D.G. 8. 27 Abſ. 1. 

Der Erlaß des Strafbefehls iſt für jede Geldſtrafe und die dafür im Unvermögensfalle feſtzuſetzende 
Freiheitsſtrafe bezw. für die etwa aus F. 361 Nr. 9 bes St. G. B. zu verhängende prinzipale Haftſtrafe, 
ſowie für den Wertherſatz und bie verwirkte Einziehung zu beantragen, gleichgültig ob eine eigene That bes 
Angefhuldigten oder nur Lie Haftbarkeit für die That eines Dritten in Frage feht. 

F. D. G. $.27 Abſ. 2 $. 36. 

Der Amtsrichter beftimmt für ſämmtliche Fälle Eines Verzeichniffes einen Termin zur Erhebung der 
Einfprüde. In diefem Termine findet die Hauptverhandlung ftatt bezüglich aller Fälle, in denen Einſpruch 
erhoben wird. Der Termin fann gleichzeitig als SauptoerDandlungstermin für diejenigen Fälle des Ver- 
zeichniffes beftimmt werben, in denen ber Amtsrichter ohne Erlaß eines Strafbefehld zur Hauptverhandlung 
jchreiten will, fei e8, baß er mit dem Amtsanmwalt ber bie Höhe oder Art ber zur Anwendung zu brin- 
genden Strafen nicht zur Einigung gelangt, fei e8, daß er aus anderen Gründen eine Hauptverhandlung 
für geboten erachtet. 

3.0.6. 8.29 Abf. 1. 

ft der Strafbefehl erlaffen, fo muß ber Angeklagte den Einfprud; dagegen in dem Termine per- 
fönlich erheben, wibrigenfall® ber hrdfüeeht vollftredhar wirb. 

5. D. G. 8. 27 Abſ. 3, 8. 29 Abf. 2, St. P. O. 8. 452. 


Iſt ohne vorausgegangenen Strafbefehl HSauptverhandlungstermin anberaumt, fo kann regelmäßig 

auch gegen den außgebliebenen Angeklagten verhandelt und entfchieden werden. 
St. P.O. 8. 231. 

In allen Fällen wird ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entſchieden. Da jede einzelne 
Nummer des FForjtdiebitahlsverzeihniffes für fi) zur Verhandlung und Entſcheidung gelangt, fo hat ber 
Amtsanwalt nad) jedesmaligem Schluß der Beweißaufnahme feine Anträge bezüglich der in Spalte 3 des 
eg reg unter einer fortlaufenden Nummer der Spalte 1 aufgeführten Belhuldigten zu ftellen. Dabei 
ift übrigens der Amtsanwalt weder an feinen früheren Antrag, betreffend den Erlaß des Strafbefehls, noch 
an dieſen ſelbſt gebunden. 

F. D. G. 8.29 Abf. 1. 


Eu — 


G. Verfahren in Rheinfchifffahrtsfachen und elbjollgerichtlichen Sachen. 


Artikel 88. 
he Rheinſchifffahrtsgerichte erfter Inſtanz find die durch Königliche Verordnung dazu bejtellten Amts- 


gerichte. 
Elbzollgerichte erſter Inftanz find die Amtsgerichte, deren Bezirke von der Elbe innerhalb der Strom- 
firede von * Königlich Sächſiſchen Grenze bis Hamburg auf dem rechten und ge dem linken 
Stromufer berührt werden. 

Det betr, die Rheinſchifffahrtsgerichte vom 8. März 1879 8.1; 

Geſetz, betr. die Elbzollgerichte vom 9. März; 1879 8. 1. 


Artikel 89. 


In den vor den Rheinfchifffahrts- und Elbzollgericyten zu verhanbelnden Sachen findet die Zuziehung 
von Schöffen nicht ftatt, im Uebrigen kommen die Borfchriften über das Verfahren vor den Schöffen- 
gerichten wegen Uebertretungen zur Anwendung, auch wenn es fid) um die Mburtheilung eines Ver- 
gehend Handeln follte. 
fol ge en bat feine Anträge und Verfügungen in Rheinſchifffahrts und Elbzollfadyen als 
oldye zu bezeichnen. 

Derfelbe hat zu den Hauptverhandlungsterminen duch Erſuchen des Amtsrichters auch bie für 
Strafe und Koften mitverhafteten dritten Perfonen, alfo in Rheinſchifffahrtsſachen die Schiffsherren, in 
Elbzollſachen die Schiffs oder Floßführer mit laden zu laſſen. 

Bei Geldftrafen ift für den Hall, daß fie nicht beigetrieben werden können, auch alsdann, wenn fie 
wegen eines Vergehens erkannt worden find, die Umwandlung in Haft nach den für Uebertretungen geltenden 
Vorfhriften zu beantragen. BER 

Geſetz, betr. die Rheinfchifffabrtögerichte vom 8. März 1879. 68. 4, 5, 7, 13 und 15; 
Gejfeß, betr. bie —— vom 9. Ei 1879. 88.1, 3, > umb 7; 
Additionalakte zur Elbfchifffahrtsafte vom 13. April 1814 (G. S. ©. 458) ©. 45. 


H. Mitwirkung des Amtsanwalts in Privathlagefachen. 


$. 90. 


* wegen Beleidigung und Körperverletzung vorſchriftsmäßig erhobene Privatklage wird in Ge 

mäßheit des $. 422 der St. P. O. feitend des Amtsrichterd dem zuftändigen Staatsanwalt am Landgericht 

—— damit derſelbe in den Stand geſetzt ſei, zu prüfen, ob Anlaß zur Erhebung einer öffentlichen 
age vorliege. 

Eradtet ber Staatsanwalt zum Zwecke der Prüfung eine nähere Information ges; fo wird er 
dem Amtksanwalt die entfprechende MWeifung zur Wahrnehmung ber in dem Drivatklageverfahren anbe- 
raumten Hauptverhandlungstermine zugehen laffen. Ohne foldye Weifung bat der Amtsanwalt fid) einer 
Mitwirkung im Privatklageverfahren in der Regel zu enthalten und namentli die ihm nad $. 417 ber 
St. D. O. bekannt gemachten Hauptverhandlungstermine nur ausnahmsweiſe (fofern ex nämlic Grund hat, 
zu vermutben, daß bei der Verhandlung Erörterungen erfolgen werden, welche auf den Entſchluß der 
Staatdanwaltihaft am Landgericht zur Uebernahme der Verfolgung beftimmend fein könnten) wahrzunehmen. 

Eradıtet der Amtsanwalt auf Grund des Ergebniffes der Sauptverhandlung eine Uebernahme ber 
Verfolgung für geboten, fo bat er dennody eine darauf gerichtete Erklärung nicht abzugeben, fondern an 
die Staatsanwaltſchaft des CandgerichtS zu berichten und beren Meifung abzuwarten. Nur bei Gefabr im 
Verzuge (beifpieldweife im Falle die Uebernahme der Verfolgung durch Einlegung eines Rechtsmittels gefchehen 
müßte und der Ablauf der Rechtsmittelfriſt nahe bevorftände) hat der Amtsanwalt felbitändig vorzugehen 
und erft nadhträglid mit der Staatsanwaltfchaft am Landgericht in Nerbindung zu treten. 


285 


Sollte in einem falle der Amtsrichter die Mittheilung ber erhobenen Brivatklage (St. P. O. $. 422) 
nit an die Staatsanmwaltfhaft beim Landgericht, fondern an den Amtsanwalt ergehen laſſen, fo bat Letzterer 
die Mittheilung am jenen weiterzugeben und bie Weifungen des Staatsanwalts abzuwarten. 

St. P. O. 66. 414, 417, 422, 


XI. Rechtsmittel. 


A. Allgemeine Beftimmungen. 


Artikel 91. 

Die zuläffigen Rechtsmittel gegen vichterlihe Entfheidungen ftehen ſowohl dem Amtsanwalt, als 
aud dem Belhul igten zu. 

Jedes vom Amtsanwalt eingelegte Rechtsmittel bat bie Sen | daß bie angefochtene Entſcheidung 
auch zu Gunften des Beſchuldigten — oder aufgehoben werden kann. Der Amtsanwalt kann aber 
auch ein Rechtsmittel ausdrücklich zu Gunſten des Beſchuldigten einlegen. 

St. P. O. 68. 338, 343. 
Artikel 92. 

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ſowie ber Verzicht auf die Einlegung eines ſolchen kann auch 
vor nn der Friſt zur a beffelben wirkfam erfolgen. Weder die Jurüdnahme, noch der Verzicht 
können widerrufen werden. enn bie Entiheidung über das Nechtsmittel auf Grund mündlicher Der. 
— ſtattzufinden hat, ſo kann die Zurücknahme deſſelben nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit 
Zuſtimmung des Gegners erfolgen. 

Ein vom Amtsanwalt zu Gunſten des Beſchuldigten eingelegteß Rechtsmittel kann ohne deſſen Zu- 
ſtimmung nicht zurückgenommen werden. 

St. P. O. 68. 344, 345. 


B. Beſchwerde. 
Artikel 9, 


Die Beſchwerde findet ſtatt gegen alle vom Amtsrichter (Schöffengericht, Rheinſchifffahrtsgericht, EIb- 
ollgericht) erlaffenen Entſcheidungen (Beichlüffe und Verfügungen). Sie ift zuläffig, ſoweit das Gefeß bie 
nticheidungen nicht ausdrädlich einer Anfechtung entzogen hat. 

Entiheidungen der erkennen den Gerichte, welche ber Urtheilsfällung vorausgeben, unterliegen 
nicht der Beſchwerde, ausgenommen ſolche über Verhaftungen, Beſchlagnahmen oder Straffeftfegungen, fowie 
ſolche, durdy welche dritte Perſonen betroffen werben. 

St. P. O. 88. 346, 347, 

Im Uebrigen find der Anfechtung durch Beſchwerde ausdrücklich entzogen die Beſchlüſſe und Ver— 

fügungen in den Fällen der 88. 28 Abſ. 3 200, 347 ber St. P. O. | 68. 53 des G. V. ©. 


Artikel 94. 

Die Beſchwerde ift ſeitens des Amtsanwalts bei demjenigen Gerichte, von welchem oder von deſſen 
Vorſihzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen iſt, ſchriftlich einzulegen. 

In dringenden Fällen aber kann die Beſchwerde auch bei ber Strafkammer des Landgerichts, an 
welches die Beſchwerde gerichtet wird, eingelegt werben. Diefelbe ift alddann direft und nicht dürch Vermit- 
telung der Staatsanwaltfchaft bei dem Landgericht Ey rim 

In allen Fällen find, wenn der Amtsanmwalt Beſchwerde erhoben bat, die etwaigen Handakten ber 
Staats anwaltſchaft des rt Landgerichts ju überfenden. 

St. P. O. 1.348, G. V. G. 8.72, 


54* 


Artikel 9. 
Die Einlegung ber Beſchwerde ift in ber — nicht an eine Friſt gebunden, nur da, wo das Geſetz 
die Beichwerbe ald eine »fofortige« bezeichnet (vergl. St. P.O. $$. 25, 46, 81, 122, 180, 209, 363, 412, 
463, 494, 501), muß biefelbe zur Vermeidung bed RechtSmittelverluftes binnen der Friſt von einer Woche, 
welche mit ber ERW anzufechtenden Entfcheibung beginnt, eingelegt werben. 
t. P.O. 8. 353. 


Artikel 96, 

Da bie Einlegung einer Beſchwerde regelmäßig den Vollzug der angefochtenen Entiheibung nicht 
hemmt, jedoch da8 Gericht, der Vorfigende oder der Richter, deffen Entſcheidung angefochten wird, ſowie das 
Befchwerbegericht die Ausfegung des Vollzuged anordnen können, fo bat der Amtsanwalt nöthigenfall® einen 
dahin gehenden Antrag zu jtellen, 

In den Fällen der nicht an eine Friſt —— Beſchwerde iſt übrigens das Gericht oder der Vor- 
figende, deffen Entſcheidung angefochten wird, befugt, die angefochtene Entſcheidung abzuändern und dadurch 
die Beſchwerde negenjtandlos zu machen. 

&t.%.0. (6. 349, 348 Abſ. 2, 353. 


C. Berufung. 


Artikel 97. 

Die Berufung findet ftatt gegen alle vom Amtsgericht mit oder ohne Zuziehung von Schöffen 
erlaffenen Urteile. 
St. P. O. sy. 354, 211 Abf. 2; 

F. D. G. $. 31; Gefeß, betr. die NRheinfchifffahrtsgerichte vom 8. März 1879 88. 7 und 10; 
Geſetz, betr. die Elbzollgerichte vom 9. März 1879 8. 5. 


Artikel 98. 
Die —— iſt ſeitens des Amtsanwalts binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils bei 
dem Amtsgericht ſchriftlich gr 
St. P. O. $. 355 Abf. 1. 
Artikel 99, 


Dem Amtsanmwalt, welcher die Berufung eingelegt Hat, wird das Urteil mit den Gründen zugeftellt. 
St. P.O. $. 357 9b. 2. zug 
Artikel 100. 


Die Berufung ift feitens bed Amtsanwalts, falls folches nicht ſchon früher, insbefondere in Verbin- 
bung mit der Einlegung, geicheben fein follte, fpäteitens binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Friſt 
zur Einlegung bed Rechtsmittels oder, wenn das Urtbeil zu dieſer Seit noch nicht zugeftellt ift, nad) deffen 
Suftellung, bei dem Amtsgericht in einer Beſchwerdeſchrift zu rechtfertigen. 

Die Berufung fann auf beftimmte Punkte beſchränkt werben. 

SW D. 88. 358, 359. 
Artifel 101. 


Mird die eingelegte Berufung vom Amtsrichter wegen verfpäteter pn als unzuläffig verworfen, 
fo kann der Amtsanmwalt binnen einer Woche nad) Zuftellung des Beſchluſſes auf die Entſcheidung der Straf- 
kammer des Pandgericht8 antragen. Nimmt ber Amtsrichter nicht in Solar biefe8 Antrages feinen Beichluß 
zurüd, fo find die dem Amtsanwalt mitgetheilten gerichtlichen Alten nebft ben Handakten ber Staatdanmalt- 
Ichaft des Landgerichts einzufenben. 

&t.P.D. 8. 360. 


Artikel 102, 
it die Berufung rechtzeitig eingelegt, fo bat nad Ablauf der FFrift zur Rechtfertigung ber Gerichts‘ 
fchreiber ohne Rüdficht Darauf. ob eine —AA ſtattgefunden hat oder nicht, die Akten dem * 


anwalt vorzulegen, welcher, wenn bie Berufung von ibm eingelegt ift, den Amtsrichter um Zuftellung ber 
ee über Einlegung und Rechtfertigung dev Berufung an den Angeklagten erfucht (vergl. oben 
rt. 24). 


Nach Eingang der Zuftellungsurfunde überfendet der Amtsanwalt die Akten nebft feinen Handakten 

an die Staatdanmaltfchaft des — 
St. P. O. $$. 361, 362, 
Artikel 103. 

Mird in einer nad dem Forſtdiebſtahlsgeſetze verhandelten Sache gegen ein von dem Amtsrichter 
ohne die Zuziehung von Schöffen erlaffened Urtheil (vergl. oben Art. 87) die Berufung eingelegt, fo bat 
ber Gerichtöfchteiber dem Amtsanmwalt ftatt der Akten die mit beglaubigten Auszügen aus den Alten erfter 
Inſtanz gebildeten befonderen Akten vorzulegen. Der Amtsanwalt hat entfprecdyende Auszüge aus dem in 
feinen Händen zurüdbleibenden Exemplar des Forjtdiebjtahlsverzeichniffes zu fertigen und Diefe nebft ben 
gerichtlichen ee em des Yandgericht8 einzureichen. 


Artikel 104. 


In den vor den Rheinfchifffahrtsgerichten verhandelten Sachen ift ſeitens des Amtsanwalts die Be- 
rufung niemals an die Gentralfommiffion zu Mannheim, fondern ftet8 an das Oberlandeögericht zu Cöln 
als Rheinſchifffahrtsgericht zweiter Inftanz zu richten. 

Bei jeder an das gedachte Oberlandesgeriht gehenden Berufung find demnächſt die Akten nebft den 
Handakten nad) Maßgabe des Art. 5 diefer Gefhäftsanweifung dem Oberftaatsanwalt zu Cöln einzureichen. 

Sollte feitens eines Angeklagten die Berufung an die Eentrallommiffion gerichtet fein, fo bat ber 
Amtsanwalt feine Handakten gleihwohl dem Oberftantsanwalt zu Cöln einzureihen, welcher feinerfeit8 bie 
Uebermittelung an da8 Dreußifche Mitglied der Centralkommiſſion bewirkt. Die Einfendung der Gerichts. 
aften an die Gentralfommiffion erfolgt direkt duch das Rheinſchifffahrtsgericht. 

Geſetz, betreffend bie Rheinſchifffahrtsgerichte vom 8. März 1879 66. 1 und 11; 
Revidirte Rheinfchifffahrtsakte vom 17, Oftober 1868 Art. 37. 


Artikel 105. 
Durd) —— Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, ſoweit daſſelbe ange- 
fochten ift, gehemmt. Das Urtheil ift alſo inſoweit nicht vollſtreckbar. 
St. P. O. S8§. 3657, 481. 


XIII. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geſchloſſenen Verfahreus. 


Artikel 106. 


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geſchloſſenen Verfahrens iſt ſeitens bes Amts- 
anwalt® fowohl zu Gunften de8 Verurtheilten als and zu Ungünſten des Angeklagten nur nad) vorherigem 
Einvernehmen mit ber Staatsanwaltichaft des Landgerichts in Antrag zu bringen. 

Alle Entſcheidungen, welche aus Anlaß eined Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von 
ee — erſter Inſtanz erlaſſen werden, können mit der fofortigen Beſchwerde (f. oben Art. 95) an- 

efochten werben. 
— St. P. O. Buch IV 66. 399 bis 413, insbeſondere 8. 412. 


XIV. Strafvollftredung und Begnadigung. 


Artikel 107. 
Die Strafvollfiredung jteht nicht dem Amtsanwalt, fondern dem Amtörichter zu. 
Es Hat jedoch ber Amtsanmwalt besjenigen Gerichts, welches eine bei der Strafvollftrefung noth- 
wendig werdende gerichtliche Entfcheidung (vergl. St. P. O. $%.490—494) zu erlaffen bat, vor Abgabe ber- 
jelben feine Anträge zu ftellen und nöthigenfalls zu begründen. 


288 


„Gegen alle berartigen Entſcheidungen fteht dem Amtsanwalt die fofortige Beſchwerde (f. oben 


Art. 95) zu. 
St. P.O. $. 483 Abſ. 2, 5.494 Abf. 1, 2, 4. 
Allgemeine Verfügung des Tuftiz-Minifter8 vom 14. Auguft 1879, betreffend Strafvoll- 
ftredung x. (Juft.-Minift.»Bl. ©. 237) zu 1. 


Artikel 108. 

Bei dem Amtsanwalt eingehende Geſuche um Auffhub der Vollftredung einer Freiheitsſtrafe find, 
fofern fie fih auf $. 487 ber St. Es O. ftühen, an den Amtsrichter abzugeben, alle übrigen Gefuche aber, 
ner en Auffhub, die Unterbrehung oder die Stundung von Strafen an die Staatdanwaltfchaft bes 

andgerichts. 
Allgemeine Verfügung vom 14. Auguſt 1879 zu II. 


Artikel 109. 
Auf eingehende —— ſteht dem Amtsanwalt ebenſowenig die Verfügung zu, vielmehr hat 
er dieſelben fo ſchleunig mie moͤglich der Staatsanwaltſchaft des Landgerichts zu übermitteln. 
Allgemeine Verfügung vom 14. Auguſt 1879 zu III. 


XV. Koften. 


Artikel 110. 


Der Amtsanwalt bat, falls er bie Freiſprechung oder Außerverfolgſehung eines Angefchuldigten 
beantragt, darauf zu achten, ob gewiſſe Koften nur durd eine ſchuldbare Verſäumniß des Angeſchuldigten 
verurfaht worden find. In ſolchem falle hat er zu beantragen, daß dem Angefchuldigten dieſe Koften auf- 


erlegt werben. 
St. P. O. $. 49. 


Artikel 111. 


Falls ein ſtrafrechtliches Verfahren, ſei es auch nur ein von dem Amtsanmwalt —— Ermittelungs · 
verfahren, durch eine wider beſſeres Wiſſen — ober auf grober Fahrläſſigkeit beruhende Anzeige ver- 
anlaßt worden ift, fo hat der Amtsanmalt bei dem Amtögerichte zu beantragen, daß dem Anzeigenden bie 
ber Staatskaſſe und dem Beſchuldigten erwachſenen Koften auferlegt werben. 

War ein Gericht mit der Sache no nicht befaßt, fo erfolgt die Entſcheidung auf den Antrag bes 
Amtsanwalts durch dasjenige Gericht, welches für die Hauptverhandlung zuftändig gewefen wäre. 

Gegen die Entfcheidung findet fofortige Beſchwerde (fiehe oben Art. 95) ftatt. 

St. P.O. 8. 501. 


Artikel 112. 


Der Amtsanwalt Hat, abgeſehen von Hauptverhandlungsterminen, auswärtige Termine, falls 
dadurch Koften für die Staatskaſſe entjtehen, nur mit Genehmigung des Erſten Staatsanwalts bes Cand- 
gericht8 wahrzunehmen. 


Artikel 113. 


Die Redinungen nebft Beträgen über die einem Amtsanwalt zuftehenden Tagegelder und Reifekoften, 
fowie über andere entjtandene baare Auslagen, find albbald dem Amtsgerichte einzureichen, damit fie gleich 
ben bei Gericht eniftehenden baaren Auslagen behandelt werden. 

Gerichtsfoftengefeß vom 18. Juni 1878 (R. 6. Bl. ©. 141 ff.) $. 79. 
Pr, Ausführ. Gef. zu demfelben vom 10. März 1879 (G. ©. ©. 145) 8. 2. 





289 


XVI. Prozeſſualiſche Uebergangsbeſtimmungen. 


Artikel 114. 

In den am 1. Oktober 1879 in erſter Inſtanz anhängigen Strafſachen find für die Zuſtändigkeit 
und das weitere Verfahren die Vorſchriften der neuen Geſetze maßgebend. Die Amtsanwälte haben daher 
den weiteren Betrieb aller derjenigen in erfter Inſtanz anhängigen Straffachen zu übernehmen, welche nad) 
den Artikeln 15 bis 17 zu ihrer Quftänbigfeit gehören, 

Mar vor dem 1. Oktober 1879 ein Endurtheil erfter Inſtanz bereits ergangen, fo finden bis zur 
rechtskräftigen Entfcheiduug die bisherigen Prozebgefeße Anwendung. Es treten dabei für die Gefchäfte 
der Gerichte eriter Inſtanz an die Stelle der Einzelrihter die Antögerichte, für die Geſchäfte der Gerichte 
zweiter Inſtanz aber an die Stelle der Appellationsgerichte die Straffenate der Oberlandesgerichte und an 
die Stelle der übrigen die Gerichtsbarkeit in zweiter Inſtanz ausübenden Kollegialgerichte (Obergerichte im 
Bezirke des Appellationsgerichtd zu Celle und Landaerichte in demjenigen des Appellationsgerichtshofes zu 
Eöln) die Straffammern der Landgerichte. 

Einführungsgef. zur St. P. O. $. 8. 
Gefek, betreffend die Uebergangsbeftimmungen zur D. C. P. O. und D. St. P. DO. vom 
31. März 1879 (Gef. Samml. ©. 332 ff.) $$ 35, 8, 9. 
87. 


G. V. G. 
Artikel 115. 


Wird ein vor dem 1. Oktober 1879 ergangenes Endurtheil erſter Inſtanz in der Höheren Inſtanz auf- 
gran und die Sache zur par eg si Verhandlung in die erfte Inftanz zurüdgewiefen, fo vegelt fid) das weitere 
erfahren nach den Vorfchriften der neuen Drogeßgeiche (Strafprozeßordnung bezw. Forftdiebftahlägefeh). 

Einführungsgef. zur St. P. O. 6.9; 9. D. 6. $. 37, 


Artikel 116, 

Auf die Strafvollſtreckung finden die VBorfchriften der neuen Strafprozeßgefeße Anwendung, auch wenn 
die Strafe nach ben bisherigen Vorfchriften über das Strafverfahren erkannt ijt. 

Die Amtsanwälte haben deshalb, wo nad den bisherigen Beftimmungen ben Polizeianwälten bie 
Strafvollftredung zuftand, ſich nicht mit derfelben zu befaffen, fondern die auf die Strafvollſtreckung bezüg- 
lihen Alten und Negifter an die Amtsgerichte abzugeben. 

Undererfeits haben die Amtsanmwälte nad) Maßgabe des Artikel 107 Abf. 2 zu verfahren, wenn es 
ſich bei der Vollſtreckung von Strafen, welde bereit vor dem 1. Oktober 1879 erfannt waren, um ben Erlaf 
richterlicher Entfcheidungen hanbelt. j 

Einführungsgef. zur St. P. O. 8. 12. 


XVII. Bürenuverwaltung. 


A. Gefchäftshontrolen. 


Artikel 117 

Als Geihäftsfontrole wird bei jeder Staatsanmwaltfchaft eines Amtsgerichts die Strafprogeßlifte nad) 
Formular Nr. 1 geführt. 

In die Strafprozeglifte find die neu eingehenden Straffachen, mögen biefelben fofort an die zuftändige 
Behörde abgegeben oder fofort zurüdgemwiefen oder weiter verfolgt werden, alsbald nad) dem Eingange unter 
Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 einzutragen. 

Die —— in die Liſte geſchieht auch, wenn der Verdacht ſich noch nicht gegen eine beſtimmte 
ti il in welchem Falle dev Name des Befchyuldigten in Spalte 3 eingetragen wirb fobald dies 
thunli i 

Jede einzelne Sache wird nur einmal eingetragen und erhält folglid nur eine laufende Nummer. 
In Spalte 3 find bei jeder einzelnen Nummer die verfchiedenen Beichuldigten unter Bezeichnung mit Buch 
ftaben (a, b,c u. f. w.) aufzuführen. 


290 


ALS einzelne, nur mit Einer Nummer zu verfehende Sache ift zu behandeln: 
1. die auf Grund eines Frorftdiebftahlöverzeichniffe® durch Beantragung des Erlaffe® von Straf- 
befehlen zu erhebende öffentliche Klage; j 

2. die gegen mehrere abwefende Militärpflichtige zu erhebende gemeinfchaftliche Klage. 

_ In biefen Fällen ift in Spalte 4 die Bezeichnung des Forftdiebftahlsverzeichniffes bezw. bie Erklärung 
ber Kontrolbehörbe, in Spalte 3 nur die Zahl der Beihuldigten einzutragen. Gehen nachträglich Anzeigen 
ein, die bemnächft in baffelbe Forſtdiebſtahlsderzeichniß aufzunehmen find, fo hat eine entiprechende Abänderung 
in der Spalte 3 zu erfolgen. Die Spalten Sd und e bleiben in bdiefen Fällen unausgefült, und ift nur 
in ber Spalte 10 anzugeben, wieviel Berufungen und Nevifionen eingelegt worden find. 

Sobald eine Sache auf Grund der 68.6 und 8 des F. D. ©. eingeleitet wird, ift diefelbe gleich einer 
neu eingehenden unter befonderer Nummer einzutragen. 

Im weiteren Verlaufe find die Spalten 5 bis 10 auszufüllen, fo oft und fobald fih dazu eine 
Veranlaffung bietet, damit die Lage jeder einzelnen Sache ſtets aus der Drozeflifte erfehen werben kann. 

Sachen, welche von der Straffammer dem Schöffengerichte zur Verhandlung und Entfcheidung über- 
twiefen worden find (Art. 15 letzter Abſatz), desgleichen foldhe Sachen, bei welchen — obgleidy fie geſetzlich 
zur Zuſtändigkeit der Schöffengerichte gehören — die öffentliche Klage von der Staatsanwaltfchaft des Land- 
gericht erhoben ift, deren weitere Bearbeitung aber dem Amtsanmwalte obliegt (Art. 16), find gleichfalls in 
die Prozeßlifte unter fofortiger Ausfüllung der Spalten 1 bi8 4 einzutragen; es ift ferner die Spalte 7b 
auszufüllen und außerdem in Spalte 10 ein entiprechender Vermerk zu machen. 

Wenn der Amtsrichter nad) erhobener Öffentlicher Klage definitiv weder einen Strafbefehl erläft, 
noch einen Sauptverhandlungstermin anberaumt, fo ift Diefes in Spalte 10 zu vermerken, desgleichen ift hier 
die entjprechende Eintragung zu machen, wenn eine vom Amtsanmwalt zurüdgemiefene Sache demnächſt auf 
erhobene Vorftellung oder Beſchwerde wieder aufgenommen ift. 

Verordnnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung ber Hauptverband» 
lung, oder wird ohne Hauptverhandlung auf Freiſprechung erkannt ($. 410 Abf. 2 und G. 411 Abſ. 1 und 2 
der St. P. O.), fo ift die Sade von Neuem in die Vrozeblifte einzutragen und bei der älteren und ber 
neueren Nummer in Spalte 10 unter Hinweis auf die andere Nummer die Wiederaufnahme zu bemerken. 


Artikel 118. 

Jede Prozeßlifte —— ſich auf das mit dem Kalenderjahr zuſammenfallende Geſchäftsjahr. Für 
ben Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 31. Dezember 1879 iſt eine beſondere Prozeßliſte zu führen. 

Nach Ablauf des Gefhäftsjahres ift Die Prozeßliſte abzufchließen und eine neue Lifte mit einer neuen 
Zahlenreihe zu beginnen. 

Die am 31. Dezember noch nicht vollftändig erledigten Sachen, in benen die Weglegung noch nicht 
erfolgen kann, find in der Prozeßliſte ſchwarz zu unterftreichen und in derfelben weiter zu fontroliren. Eine 
Uebertragung diefer noch nicht erledigten Shden in bie neue Prozeßlifte findet nicht ftatt, dagegen find Die 
Nummern der am Ende des zweiten Gefchäftsjahres noch unerledigten Sachen am Schluffe der alten Prozeß- 
lifte zufammenquftellen. 

Die vollftändig erledigten Seiten der Prozeßlifte find roth zu durchſtreichen. 


Artikel 119. 

Zu ber Prozeßliſte ift ein alphabetifches Regifter zu halten, im welches die Namen derjenigen Be- 
fchuldigten, bezüglich deren nicht eine fofortige Abgabe der Sache an eine andere Behörde oder eine fofortige 
—— erfolgt iſt, einzutragen ſind. Bei jedem Namen iſt die Nummer der Prozeßliſte und der 

ahrgang derſelben in Bruchzahlen anzugeben (ſ. B. Nr. 12/81). 

Die alphabetiſchen Regiſter find regelmäßig fo anzulegen, daß fie für mehrere Prozeßliſten dienen, 

und ift nad Bebürfnig — fpäteftens jebod) nad) 5 Jahren — ein neued Regifter anzulegen. 


Artikel 120. 


Termine und zu beobadhtende FFriften find in einem darüber nad) Formular Nr. 2 zu Baltenden 
/ ie mie zu verzeichnen. Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag, zu welchem Eintragungen 





erfolgen, mit der Siffer 1. 





291 


Die linke Seite ift für Termine, die vechte für Friſten beftimmt. 
In Spalte 6 ift anzugeben, welche Termine feitens des Amtsanmwalts wahrgenommen find, und ift 
beren Summe nad) Ablauf des Tages darunter zu vermerken. 


Artikel 121. 

Ein Verzeichniß der wegen Zumwiberhandlungen gegen das Forſtdiebſtahlsgeſetz beitraften Perfonen ift 

alphabetiſch nad Formular Nr. 3 zu führen. 
werben barin alle Deuionen verzeichnet, gegen welde von dem Amtsgerichte (Schöffengerichte) 

wegen einer der bezeichneten Zumiderhandlungen rechtskräftig Strafe tefigefebt ift. 

Jede Derfon darf nur einmal mit Namen vorkommen; der Vermerk über fpätere Beftrafungen 
wird bei ber früheren Eintragung nadjgetragen. 

Der Name einer jeden Derfon, gegen welde Strafe feitgefeßt ift, muß in dem Verzeichniffe ftets 
beſonders (und nicht etwa zufammen mit anderen Theilnehmern an ber That) verzeichnet werben. 


Artikel 122, 


Die Staatsanwaltfchaften bei den Amtsgerichten zu Berlin, Breslau, Cöln, Danzig, Frankfurt a. M., 
Königsberg i. Pr. und Stettin haben nad) Maßgabe des Formulars Nr. 4 ein Tagebuch zu führen. Das- 
felbe bat die Beitimmung, ben Nachweis zu liefern, welde Schriften eingegangen, zu melden Akten fie \ 
genommen oder an welche Behörden fie abgegeben find. N 
fa — —— gelangen alle Schriften — Zuftellungsurkunden jedoch nur, wenn fie zu einer Ver— 

gung Anlaß geben. 

Die Eintragung in ba8 Tagebud muß am Tage bed Eingangs gefchehen. Gelangt eine Schrift nicht 
am Tage des Eingangsvermerf zum Büreau, fo müflen beide gt in Spalte 2 vermerkt werben. 

Die — des Tagebuchs von Staatbanwaltſchaften bei anderen Amtsgerichten geſchieht nad) 
Bedüuͤrfniß auf Anweiſung bes Erſten Staatsanwalts beim Landgericht. 


B. Schandlung der einzelnen Sachen. 


Artikel 123. 
Die verfchloffen eingehenden Sendungen werben von bem erften Beamten ber Staatsanwaltfchaft bei 
dem Amtsgericht — 
Bei der Entgegennahme einer Schrift find auf derſelben der Tag des Eingangs, die Zahl der An- 
lagen . Den oftgebühren zu bemerken, welche als baare Auslagen in die Koftenrechnungen aufzu« 
nehmen find. 
Jede neu eingehende Sache erhält nad der Eintragung in bie Prozeßliſte als Aktenzeichen bie fort- 
laufende Nummer ber Liſte unter Beifügung ber Tahreszat, 3. ®. 11/80. 
ſeh Spätere eine bereits ſchwebende Sache betreffende Eingänge find mit demſelben Aktenzeichen zu 
verfehen. 
Die Anlegung förmlicher Akten für die einzelnen Strafſachen unterbleibt, vielmehr werben nur Blatt- 
fammlungen angelegt, welche nicht zu beften find. Die betreffenden Schriftftüde werben in einer Hülle ge- 
orbnet aufbewahrt. Die Hüle erhält das Aktenzeichen ſowie die Bezeichnung der Staatdanwaltfchaft des 
Amtsgerichts und der Straffade. 
Die Weglegung ber Alten hat der Amtsanwalt zu verfügen, wenn bie Angelegenheit beendet ift. 
Nach der MWeglegung ſämmtlicher, einen — umfaſſender Schriften werden dieſelben zwiſchen 
zwei Deckel von Pappe oder Papier gelegt und zuſammengebunden. Auf dem oberen Deckel wird der Inhalt 
und das Jahr, bis zu welchem bie Sammlung aufzubewahren iſt, bemerkt. 


Artikel 124. 


Wird die öffentliche Klage erhoben oder erſcheint ſolches aus anderen Gründen geboten, ſo ſind in 
einfacher Form beſondere Handakten anzulegen. Im Falle der Verbindung mehrerer Sachen zum Zwecke 


55 


292 


gleichzeitiger Hauptverhandlung durch das Gericht (vergl. $. 236 der St. P. OD.) find auch bie verfchiebenen 
Handakten vereinigen; daß dieſes geſchehen iſt, wird bei ben betreffenden Nummern in ber letzten Spalte 
ber Prozeßliſte bemerft. 

Während diejenigen auf eine Unterfuhung bezüglichen Anzeigen, Verhandlungen und fonftigen Schrift- 
ftüde, welche für bdiefelbe in irgend einer Richtung von Bedeutung find, zu ber im vorigen Artikel gedachten 
Blattfammlung zu nehmen find und demnädft eventuell mit der Anklage (Untrag auf fofortige Sauptper 
handlung, Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls) an da8 Amtsgericht gelangen, find bei ben Sandaften nur 
diejenigen Schriftſtücke zurüdzubehalten, melde fid) auf ben inneren Dienft ber Staatsanwaltfchaft beziehen 
(in8befondere alfo Anmweifungen x. feiten8 ber vorgefeßten Behörden), im Uebrigen aber nur Notizen in ber 
Art, daß ber Inhalt der an andere Behörden abgegebenen oder überfandten Schriftftüde, der Wiebervor- 
legungstermin, fowie was mit jenen etwa weiter — iſt, kurz vermerkt wird, Wenn bie her 
lung mit der Anklage oder dem Antrage auf fofortige Sauptverhandlung bezw. auf Erlaß eines Strafbefehls 
in Urfehrift an das Amtsgericht gelangen, deögleichen wenn bie durd bie Straffammer des Landgerichts 
überwiefenen Sadyen oder die fonft bei der Staatdanwaltihaft des Landgerichts bearbeiteten Sachen mit dem 
Antrage auf Unberaumung eines Hauptverbanblungstermins an das Amtsgericht überreicht werben, fo ift 
in ben Handakten zurüdzubehalten: . 

J. eine vollftändige Notiz der Perfonalien, 

2. die Anklageformel, 

3, eine Notiz über die Paragraphen des anzumenbenben ode eb. 

Außerdem find in den Handakten bie für den Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage vor- 
gefchriebenen Mitteilungen zu verfügen, und ferner bie für ben Seitpunft ber Anberaumung bed Haupt- 
verhandlungstermins und der Urtheilsfällung vorgefhriebenen Mittheilungen zu entwerfen bezw. vorläufig 
zu verfügen, damit folde fofort nad; jenen Zeitpunkten abgelaffen werben können. 

An ben Handakten ift demnächſt in un weiter zu vermerfen: 

1. der Hauptverbanblungstermin bezw. der Erlaß ber Strafverfügung, 
2. ber in ber Hauptverhandlung geitellte Antrag de8 Amtsanwalts, 

3, der Inhalt bes ergangenen Urtbeil8 bezw. Befchluffes, 

4. die nad) Rechtskraft des Urtbeild (Strafbefehld) erlaffenen Mittheilungen, weldye bereit nad) ber 
7er in ber Sauptverhanblung vorläufig zu entwerfen find. 

Bei Einlegung eines Rechtsmittels ift dad Konzept ber Berufungsfchrift des MAmtsanmwalts bezw. bie 
Abſchrift der Berufungsfchriften bed Angeklagten zu den Handakten zu nehmen. 

Kamml Wegen ber Aufbewahrung ber Handakten gelten die Beftimmungen über Aufbewahrung von Blatt- 
ammlungen. 
Artitel 125. 


Ueber Angelegenheiten ber Auffiht und Verwaltung der Staatsanwaltfchaften bei ben Amtegerichten 
oder fonfliger — Natur find förmliche Akten (ſogen. Generalakten) anzulegen, welche mit einem vor- 
zubeftenden Inhaltsverzeichniſſe zu verſehen find. 

Das Aktenzeichen wird gebildet durd bie Buchſtaben »G. A.« und eine Römifcdhe Ziffer (I. UI. u. f. w.), 
welche fich fortlaufend nad der Anlegung der Akten beftimmt (G. A. I, G. A. II u. f. w.). 


Artikel 126, 
Der regelmäßigen Vernichtung unterliegen: 
1. die Gefchäftsfalender und Tagebücher, 
2. bie Blattfammlungen und Handakten. 
Die Vernidtung ift nad Ablauf von fünf Jahren feit demjenigen Jahre, auf welches ſich bie 
Geſchäftskontrolen begiehen, bezw. in welchem bie Blattfammlungen und SHandakten angelegt find, zu 


bewirken. 
um Zwecke berfelben find im Laufe bes Januar bie im — tg er zu vernichtenden 
Schhriftftüde dem Amtsgerichte mit dem Erfuchen zuzuftellen, die Vernichtung gleichzeitig mit ben gericht 
lihen Akten zu bewirken. 

Die oben nicht genannten Gefchäftsfontrolen und Alten find nur nad) eingebolter vorheriger Geneb- 
migung des Oberſtaatsanwalts zu vernichten. 


293 


Artikel 127. 

Erfuhen und andere Schreiben find in der Regel urfchriftlich und, wo e8 ber Raum geftattet, in 
ber form von Randſchreiben auszuführen. Auch die Öffentlichen Klagen können in Urfchrift dem Gerichte 
— werden. 

erichte an vorgeſehzte Behörden re fall8 nicht ein Anderes nachgelaſſen ift, in —ã— auf 
halbgebrochenem Bogen zu ſchreiben, desgleichen find bie Berufungsrechtfertigungsſchriften in Reinſchrift ein- 


reichen. 

— Auf amtlichen Schriftſtücken iſt (auf der erſten Seite) oben rechts das Datum, links die abſendende 
Behoͤrde zu ſetzen, in Reinſchriften außerdem das Aktenzeichen anzugeben, bei Antwortſchreiben an eine andere 
Behoͤrde iſt deren Geſchäftönummer zu erwähnen. 

In den Adreſſen an eine Behörde, gleichviel ob dieſelbe kollegialiſch zuſammengeſetzt iſt oder nur durch 
einen Beamten repräfentirt wird, ift der Name des Vorftandes bezw. Beamten nicht auszudrücken. 

Für den Dienftgebraud ift, infomeit nicht ein Anderes ausbrüädlic vorgefchrieben ift, ein Vapier- 
format vom 33 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden. 

Ale Brief- und Padetjendbungen an andere Behörden oder Beamte, besgleichen Brief- und Padet- 
fendungen an Privatperfonen, welche ng Zahlung der —— nicht Er find, erfolgen portofrei 
und find —— auf der Adreſſe mit dem Vermerk -Porlopflichtige Dienſtſache. frei.« zu verſehen. 

Die Übrigen a, unb omg ande ar erfolgen portopflichtig und find: 

N auf ber Adrefje mit dem Vermer IHRE Dienſtſache⸗ zu verfehen, 

b) mit dem Dienftfiegel oder Dienftftempel bezw. mit einer Dienftfiegelmarke zu verfchließen. 


C. Einfendung der Geſchäftsnachweiſung. 
Artikel 128. 
In ber Zeit vom 1. biß 15. Januar jedes Jahres ift dem Erſten Staatsanwalte eine Gefchäfts- 
überfiht nad) dem Formular Nr. 5 in zwei Exemplaren —— und ſind in dem Begleitbericht etwaige 


Bemerkungen über die Geſchäftsverwaltung oder über Einrichtungen, welche nad) dem Ermeſſen des Amte- · 
anwalts zu treffen fein möchten, beizufügen. 


D. Sefondere Dorfchriften für die zu Amtsanwälten beftellten verwaltenden Sorftbeamten. 


Artikel 129. 
ür bie zu Umtsanwälten beftellten verwaltenden Forftbeamten gelten folgende befondere Vorſchriften: 
. Die —— einer Prozeßliſte und eines Tagebuchs unterbleibt. 

2. Handakten find nur in den fällen der 99. 6 und 8 des F. D. G., ſowie im Falle eingelegter Be- 
rufungen — 

3. Wenn die Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins zur Aburtheilung der Vergehen gegen 
bie 65.6 und 8 des 5. D.G. dur den Umtsanwalt am Site des Amtsgerichts erfolgt, fo 
find die Handakten bdiefem zur Wahrnehmung des Termins zuguftellen. 

4. Die Gefhäftsnachweifung hat auf Grund bed Formulars Nr. 6 zu erfolgen. 


Schlußbeftimmung. 
Artikel 130, 
Diefe Gefchäftsanweifung tritt am 1. Oktober 1879 in Kraft. 
Berlin, den 28. Auguſt 1879, ; 
Der Juftiz-Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Scdelling. 


55 * 





Jährlich fortlaufende 


Nummer. 


— 


Tag des Eingangs. 


tv 





Name, 
Staub oder Gewerbe, 
Mohnort oder Auf- 

enthaltsort 

des 
Beichuldigten. 









Anträge | wa: 
welche fofort | Nach Oeffentliche Klage 


: einem durch durch 
an biezu| Morbe- 
zurüd- ſtandige — Antrag | durch Antrag 


Straftbat. a Erl auf 
Behörde |verfahren| auf Erlaß ; 
gewiefen — wurüd: | eines | Anklage — 
geg ewieſene Etraf- ſchrift. verhand · 
find. Inträge. | befehls. lung. 


T; 
a. b. | ce. 


Formular Mr. 4. (Art. 117.) 


lifte. 


Beendigt 


in ber erften 
Ren Inftanz in ber in ber | weggelegt 





Bemerfungen. 
durch durch Berufungs-| Revifions- im 
Strafbefehl Untgeit. | "y, | Imang. | Inftang. | Jahre 
8, 
— 10. 





Geſchäfts 


Termine. 


Lau⸗ Bezeichnung Bezeichnung 

de | Attengei be —— * Bemert 
fen enzeichen. r — Behörde, vor welcher emerftungen. 
Nr. Sache. der Termin anſteht. 





kalender. 





297 
Formular Mr. ®. (Art. 120.) 


Angeorbnet Befolgt 


y 
* ** Bemerkungen. 


Verfügung erledigt 


12. 


Formular Nr. 3. (Nıt. 121) 


Derzeidhniß 
der nach dem FForftdiebftahlägefege beitraften Perfonen. 


Die Straffadhe ift zu finden in bem 
Name, Stand und Gewerbe Forſtdiebſtahlsverzeichniſſe 


ſowie Wohnort oder 
Aufenthaltsort des Verurtheilten. 


Beſtrafung. 


Forſt 


revier. 





| 
| 


Jährlich, fortlaufende | 
Nummer. | 


»> | Tag des Eingangs. 


Name 
Akten: 
bes 
eichen. 
* Abſenders. 








Kurze Angabe 
deb 
Inhalts der Schrift. 





Zur weiteren 















Formular Mr. 4, (Art. 122.) 


Als 
erledigt 
zu den 

Akten 
kungen. 
am 






Erledigung 
emer⸗ 


a al 


Ucberficht 
der Staatsanwaltjchaft bei dem Königl. Amtsgericht 
Anhängige Sagen: Davon find erledigt durch: — 
ſofor⸗ Antra Ein- | Antrag & 
über- | died- | zw ſofor | tige Ab⸗ dem. | u A . auf | zufam auf 
f Erlaß reihung ’ 
jäh- | jäh | fam- tige zer an | nächftige eines einer he Saden.| 100 
⸗ nder ⸗ aupt- 
tige. | rige. men. —* E F —— Straf Anklage⸗ — & Sadıen. 
weifung | horden. weifung. gefehls. ſchrift. fung. achen. 
1, 3. 
a. | b 





Formular Nr. 5. (Art. 128.) 


der Geſchäfte 


J.. BEE 


im Jahre 18... 


Unter den anhängigen Sachen waren: 

F ; > Unterfuchungen i 

Forſtdiebſtahls gegen abwefende von winken 
Nilitärpflichtige | der Straf- 

Ver- Be- 








anwaltſchaft Bemerkungen. 
| ge fammer 8 Eand- 
zeichniſſe. ſchuldigte, Anlagen. -  Füberwiefene| gerichts 
ſchuldigte. & erhobene 
2 —— Klagen. 
4, = 
I. I. - 5. 6. 7. 
U SEE — IV. 
| 





Davon find erledigt: 
durch Antrag auf 
Strafbefehl: 


Ani ängige Sadıen einfchließlich der FERETRERTER , 
hängig überjäßrigen: Unerlebigt blieben: 








übrige Fälle: übrige Fälle: 






Fälle ber 






Fälle nad) ben Sr 
55.0.8506 | Sa Der IMäriftlihe) Ver. WBeſchul. Sonſt. I55. 6 u. 8 ven. Befhul 
zeichniffe. ſchuldigten. eichniſſe. digte. — niffe. digte. 

















303 _ 


Formular Nr. G. (Urt. 129.) 





der 
zur Haupt. 
verhandlung 

gelangten Fälle. 





Bemerftungen. 





der 


Forſtgerichtstage. 








304 


Num. 70. 


Allgemeine Verfügung der Minifter der Juſtiz und des nnern vom 27. Auguft 1879, — 
betreffend die Ausführung der Schied3manndorduung vom 29. März d. J. (Gef.-Samml. ©. 321). 


F. 1. 

Sobald die Wahlen der Schiedb8männer und Stellvertreter vollzogen und die etwa geltend gemachten 
Ablehnungsgründe erledigt find, bat der Wahlvorficher die Wahlverbandlungen dem Präſidium des Land— 
pen ‚ in deſſen Bezirke die Gewählten ihren Wohnſitz haben, zu überfenden und alle auf beren Perfon 

ezüglichen, für die Beftätigung erheblihen Mittbeilungen beizufügen. 

Im laufenden Jahre findet diefe Ueberfendung am 1. Oktober ftatt. 


F. 2. 
Verfagt das Pandgerichtspräfidium die Beftätigung, fo ift ber Gewählte und ber Vorſteher bes 
Mahlkörpers, lehterer behufs Vornahme einer Neuwahl, zu benachrichtigen. Erfolgt die Beftätigung, fo 
veranlaßt der Landgerichtspräfident die Vereidigung ber Neugemwählten durch da8 Amtsgericht ihres Wohnfiges. 


8. 3. 

Die erfolgte Vereidiaung der in dem Stadtbezirke gewählten Schiedsmänner wird dem betreffenden 
Magiftrate bezw. Bürgermeifter, ber in den ländlichen Bezirken gewählten dem Landrathe bezw. Amtshaup- 
manne oder Oberamtmanne behufs Ausantwortung ber ———— und Protokollbucher an die Schieds⸗ 
männer angezeigt. Vor der Ausantwortung find die Protofolbüher auf der erften Seite mit folgendem 
Vermerke zu verfehen: 

Protokollbuch de8 Schiedgmannd, welches aus ..... Seiten befteht. 
Dem Sciedbdmann .....- ——— zum amtlichen Gebrauche übergeben. (Ort und Datum.) 
(Siegel und Unterfchrift des Bürgermeifterd, Landraths ꝛc.) 

Der zweite Sat bed Vermerks ift hinter der lehten Eintragung eines im Gebraudye befindlichen Dro- 

tokollbuches zu wiederholen, fo oft dafjelbe auf einen neuen Schiedsmann übergeht. 


$. 4. 

Der Landgerichtspräfident hat von FH zu Zeit entweder in Derfon oder durd einen beauftragten 
Richter die gefammte Amtsverwaltung der Schiedsmänner feines Bezirks einer Revifion zu unterziehen. 

Das Amtögeriht hat alljährlich in den erften drei Monaten des Kalenderjahres die Protokollbücher 
der Schiedemänner ſeines Bezirks und die befonderen Verzeichniffe der nicht verglichenen Sadyen behufs Er- 
mittelung ihrer orbnungsmäßigen Führung einzufehen. Ueber das Ergebniß ift eine Verhandlung aufzu- 
nehmen, welche von dem Scied8manne mitunterjchrieben und dem Landgerichtspräſidenten eingereiht wird. 
In dem Protokolle ift zu bemerken, wie viele Sachen im Laufe des verfloffenen Kalenderjahres an bürger- 
lichen Rechtsftreitigkeiten, an Beleidigungen und an Körperverlegungen anhängig geweſen und wie viele 
davon durch Vergleich erledigt worden find. . 

Eine Zufammenftellung de8 Ergebniffes diefer Ermittelungen wird nad) Eingang ſämmtlicher Pro- 
tofolle bem Präfidenten des Oberlandesgerichts eingereicht. 


Berlin, den 27. Auguft 1879, 


Der Juftiz - Minijter. Der Minijter des Innern. 
Leonhardt. In Vertretung: 
Starfe. 


Juſt.-Miniſt. I 4221. S. 97, 


305 


Num. 71. 


Allgemeine Verfügung vom 29. Auguft 1879, — betreffend die Ausführung des $. 25 Nr. 1 und 
des 6. 30 des Ausführungsgefehed zum Deutjchen Gerichtsverfaſſungsgeſetz. 
Gef.-Samml. 1878 ©. 239. 


Auf Grund bes 8. 25 Nr. 1 und bes $. 30 des Ausführungsgefehes zum Deutſchen Gerichtsverfaf- 
ſungsgeſetz beftimmt der Juftiz.Minifter für den Geltungsbereich des Einführungsgefeges zum allgemeinen 
Deutihen Handelsgeſetzbuch vom 24. Juni 1861 und für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Kiel mit 
Ausihluß der Amtsgerichte zu Lauenburg, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek und Steindorft: 


I. Abſchnitt. 
g.1. 

Dem Amtsgericht des Orts, an weldyem das bisher mit der Führung des Sanbels-, Genoffenfhafts- 
und Mufterregifter beauftragt geweſene Gericht feinen Sit hatte, wird bis auf Weiteres die Führung bdiefer 
ee I g Bezirke der Amtsgerichte übertragen, deren Sit in dem biäherigen Regiſterbezirk jenes Ge- 
richts belegen ift. 

Dem Amtögericht zu Berlin II wird bis auf Weiteres bie —I der im $. 1 bezeichneten Regiſter 
für die Bezirke der Amtsgerichte Übertragen, deren Sit in dem bisherigen Negifterbezirk des Kreisgerichts 
zu Berlin belegen ift. 52 


Die Vorſchrift des F. 1 Abſ. 1 findet Feine Anwendung auf die Amtsgerichte zu Ranis, Ruhland, 
Sandau und Ziegenrüd. 
Jedes dieſer Amtsgerichte führt das Handels-, Genoffenfhafts- und Mufterregifter für feinen Bezirk. 
$. 3. 
Die Vorfchrift des G. 1 Abſ. 1 findet auf die Führung der Sciffäregifter entſprechende An- 
— Das Amtsgericht zu Barth fuͤhrt das Schiffsregiſter für die Schiffe, deren Heimathshafen in 
ſeinem Bezirk belegen it. ww 


Die zur Eintragung in ein Regifter beftimmten Anmeldungen, einfchließlic ber Zeichnung ber firmen 
und Unterfchriften, fönnen vor jedem Amtsgericht erfolgen, welches in dem Regifterbezirk feinen Sik hat. 


$. 5, 
Die Vorfchriften über bie öffentliche Bekanntmachung der Namen der Gerichtsbeamten, welche mit 
Führung der Regifter beauftragt werden, bleiben bei den mit nicht mehr als drei Richtern befegten AUmts- 
gerichten außer Anwendung. 6 


Die das Verfahren bei Führung der Negiiter betreffenden Vorfchriften bleiben in Kraft, ſoweit nicht 
aus ber Verfaffung der Amtsgerichte ſich Abweichungen ergeben. 

Im Bezirk des Oberlandesgericht3 zu Cöln treten an Stelle der für biefen Bezirk erlaffenen befon- 
beren Morfchriften, insbefondere der Vorſchriften ber ss 118 bis 121 der Inftruftion vom 12, Dezember 
1861 und des $. 42 der Inftruktion vom 17. Dezember 1868 (Juft.-Minift.-Bl. 1861 ©. 328, 1868 ©. 392), 
— ie —* übrigen Theilen des Geltungsbereichs des Einführungsgeſetzes vom 24. Juni 1861 beſtehenden 

orſchriften. 
U. Abſchnitt. 


$. 7. 
Die Hanbdels-, Genoffenfhafts- und Mufterregifter, fowie die Schiffsregifter nebft ben die Führung 
berfelben betreffenden Akten find an die Amtögerichte abzugeben, auf welche bie Regifterführung in Gemäß- 
beit der Vorfchriften der 5. 1, 3 Abf. I übergeht. 


— 


\. 8. 

Soweit in Gemäßheit ber Vorfchriften ber GG. 1 bis 3 ein Theil des bisherigen Regiſterbezirks auf 
ein anderes, al8 das in den 88. 1,3 Abſ. 1 bezeichnete Amtsgericht übergeht, ift an dad andere Amtsgericht 
ein Auszug aus dem Regifter in beglaubigter form abzugeben. Dem Auszuge find die Schriftftüde, melde 
= fi in benfelben aufgenommenen Eintragungen fid) beziehen, in Urfehrist ober beglaubigter Abjchrift 

eizufügen. 

en bie Einrichtung des Regiſters e8 geftattet, können bie Blätter, weldye die betreffenden Eintra- 
gungen enthalten, außgetrennt und an Stelle ded Auszuges an das andere Amtögericht abgegeben werben. 


$. 9. 
Ueberfendungen find, foweit als thunlich, einige Tage vor dem 1. Oktober d. J. zu bewirken. 


$. 10. 

Die in Gemäßheit ber AN 1 bis 3 biß auf Weiteres eintretende Abgrenzung ber Regifterbezirke ift 
von den mit der Führung ber Regifter bisher beauftragt geweſenen Gerichten im Laufe des September b. 3. 
Öffentlich bekannt zu machen. Jedes dieſer Gerichte hat bie eg ber neuen Abgrenzung für 
feinen bisherigen Negifterbezirt zu bewirken. Die Befanntmahung erfolgt für die Handels, Genoffenfhafts- 
unb Zur tm buch einmalige Einrädung in die zur Veröffentlihung ber Eintragungen in bad Hanbels- 
tegifter beziehungsweife in das Genofjenfhaftöregifter beftimmten Blätter, für bie Ehiffsregifter durch ein- 
malige Einrüdung in die innerhalb ded Bezirks erfcheinenden Amtsblätter. 

Berlin, den 29. Auguft 1879, 

Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
An bie Gerichtsbehörben im Geltungsbereich bed Einführungsgefehes zum pe eg vom 24. Juni 1861 
und in ber Provinz Schleswig-Holftein mit Ausnahme ber Amtsgerichte im Kreife Herzogthum Lauenburg. 
1. 4191. H. 10 Vol, 5. 


Num. 72. 


Allgemeine Verfügung vom 2. September 1879, — betreffend das Erfcheinen einer Ausgabe der 
Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879. 


m Verlage von Carl Heymann bierfelbft iit foeben eine Ausgabe ber Schiebemannsorbnung vom 
29. März 1879, Geſetz, Motive und Ausführungsverfügungen, mit einer ———— und Muſtern 
zum Gebrauche für die Schiedsmänner verſehen von P. Florſchütz, Geheimen Juſtizrathe und vortragendem 
Rathe im Juftiz-Minifterium, erſchienen. 

Die Juſtizbehörden werben auf dieſes Werk hiedurch aufmerkſam gemacht. 

Berlin, den 2. September 1879. 

Der Juftiz-Minifter. r 
Leonhardt. 
An fänmtliche Juſtizbehörden. 
I. 4395. 


R. v. Deder’8 Verlag Marquardt & Schenck. Gedruckt Berlin in der Meihäbruderei. 


307 


Iuftiz-Minifterial-Slatt 


für die 


Prenfifche Gefeßgebung und Nechtspflege. 


Serauögegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz - Offizianten- Wittwen: Kaffe, 


XLI. Jahrgang. 








Berlin, freitag ben 12. September 1879. 











Amtlidher Theil. 





Verfonal: Veränderungen, Titel: und DOrdend:Verleihbungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei bem Ober-Tribunal. 


Dem Ober-Tribunald-Bize-Präfibenten Elauswik ift aus Anlaß 
feines Dienftjubiläums der Karalter als Wirklicher Geheimer 
—— mit dem Range eines Raths I. Klaſſe ver- 
liehen. 


B. Bei ben Landgerichten im Departement Cöln. 
Der Landgerichts · Kammer · Präfident Grad; in Trier ift geftorben. 


C. Bei ben Stabt-, Kreis-, Amts unb 
Friedensgerichten. 


Der Stabtgerihts-Rath Bahr in Berlin iſt geſtorben. 


D. Bei ben Hanbeldgerihten im Departement Eöln. 


Die von ben Notabeln bed Handelsſtandes getroffenen Wahlen 
bes bisherigen Richters Friedrich Ofterroth 
ald Präfibenten, fowie 
ber bisherigen Richter Heinrih Heegmann, Hermann 
von Rohr und Wilhelm Brebt 
als Richter, ferner 


bes bisherigen Ergänzungsrichters Louis Lekebuſch 
als Richter, und 
ber biöherigen Ergängungsrichter Guftan Hilger, Auguft 
Walther, Peter Earl Neumann, Heinrih von Raque 
und Julius Erbslöh, fowie bed Kaufmanns Schlieper 
als Ergänzungsrichter 
bei dem Sanbelögericht in Barmen 
haben bie Allerhöchſte Betätigung erhalten, 


E. Redtsanmwalte, Ubvofat-Anmwalte, Advokaten 
unb Notare. 

Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath GöH in Naumburg a. ©. 
ift aus Anlaf feines’ Dienftjubiläums ber Rothe Adler + Orden 
111. Klaſſe mit ber Schleife verliehen. 

Der Notar Shlünfes in Lindlar ift in den Bezirk ber Friedens 
gerichte zu Eöln, mit Unweifung feines Wohnſihes in Eöln, verfeht. 

Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift erteilt: 
dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratd Dr. Wolff in Flens— 

burg unter Verleihung des Rothen Abler-Ordens IV. Klaffe 
und 
bem Abvolat- Unwalt Ruland in Bonn, 


57 


38 


Allerböchfte Erlaffe, MinifterialsBerfügungen und Entfcheidungen ber oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 73. 


Allgemeine Verfügung vom 4 September 1879, — betreffend die Beſchaffung des Schreibwerks 
bei den Juſtizbehörden und die Stellung der Büreauhülfskräfte durch die Gerichtsſchreiber bei 
den Amtsgerichten. 


J. 


Für die Beſchaffung des Schreibwerks bei den Juſtizbehörden ſind vom 1. Oktober d. J. ab die in 
* Anlage abgedruckten Beſtimmungen maßgebend. 


u 


1. Bis auf Weiteres wird ben Gerichtsfchreibern bei ben mit einem ober zwei Richtern befeßten 
Amtsgerichten die Verpflichtung auferlegt, die für die Beſchaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfs- 
fräfte zu ftellen und die Beftreitung der mit dem Schreibwerf verbundenen fählihen Koften zn übernehmen 
N 8 Nr. 1 des Gefehes vom 3. März 1879; * 26 bis 33 der —* Es bleibt 3 vorbehalten, 
uͤr den Bezirk eines jeden Oberlandesgerichts durd) diejenigen Borftandsbeamten der Appellationsgerichte, 
welden die Anftellung der Subaltern- und Unterbeamten zum 1. Oktober d. I. übertragen worden ift, 
einzelne Amtsgerichte der bezeichneten Gattung beftimmen zu laffen, bei welchen ausnahmsweife das Echreib- 
werd nah Maßgabe der sc 21 bis 25 ber Anlage für Rechnung der Staatskaſſe zu beſchaffen ift. 

2. Bei den mit brei oder mehr Richtern befegten Umtsgerichten wird bis auf Weiteres das Schreib- 
wert nad) Maßgabe der 88. 21 bis 25 ber Anlage für Rechnung der Staatskaſſe beſchafft. Es bleibt 
jedoch vorbehalten, durch die bezeichneten Vorftandsbeamten aus der Zahl der mit drei oder vier Richtern 
befegten Umtsgerichte einzelne beftimmen zu laffen, bei welchen ausnahmsweiſe den Gerichtfchreibern die 
Verpflichtung aufzuerlegen ift, nad Maßgabe ber 6$. 26 bis 33 der Unlage die für die Beihaffung bes 
Schreibwerfd erforderlichen Hülfskräfte zu ftellen und die mit dem Schreibwerk verbundenen ſächlichen 
Koften zu übernehmen. m 


Zur Ausführung des G. 8 Nr. 2 des Gefehes vom 3. März 1879 wird Folgendes beftimmt: 

1. Bei ben mit einem Richter befeßten Amtsgerichten, bei welchen neben dem Gerichtäfchreiber 
weber ein Gerichtäfchreibergehülfe angeftellt ift, noch Hülfskräfte für den Gerichtsichreiberdienit gewährt 
werden, der Umfang ber Gefchäfte jedoch fo groß ift, daß deren Erledigung bei normaler Thätigfeit des 
Gerichtsfchreibers von bemfelben allein nicht gefordert werben kann, ift dem Gerichtöfchreiber eine im Bor- 
aus fejtzuftellendbe, jederzeit widerrufliche Entihädigung von 300 bis 600 Mark jährlich zu gewähren, für 
welche er die für die Büreaugefchäfte erforderlichen Hülfskräfte zu ftellen hat. 

2. Die Bezeihnung ber Amtsgerichte, bei weldyen dem Gerichtsfchreiber dieſe Entſchädigung zu 

ewähren ift, jowie die Feſtſetzung der Entſchädigung erfolgt für den Bezirk des Oberlandesgericht8 zumächit 

A ben Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 1. Aprıl 1880 durch diejenigen Vorftandsbeamten der Appella- 
tionsgerichte, welchen die Anftellung ber Subaltern- und Unterbeamten übertragen worben ift, demnächſt 
vor Beginn des Etatsjahres für die Dauer beffelben durch ben Ar eng bes Oberlanbesgerihts. Die 
— 5— können jedoch jederzeit durch den Präſidenten des Oberlandesgerichts abge- 
ändert werden. 

Bei den mit einem Richter Ben Amtögerichten, bei welchen bas Schreibwerk ausnahmsweiſe 
für Rechnung der Staatskaſſe beſchafft wird (oben zu II, 1), ift von ber Verpflichtung bed Gerichtsſchreibers 
zur Stellung der Büreauhälfskfräfte kein Gebrauch zu machen. 


309 


3. Die Entfhädigung wird dem Gerichtsſchreiber in monatlihen Raten am Schluffe bes 
Monats gezahlt. 

4. Wird dem Gerichtöfchreiber für den ganzen Umfang feiner Ihätigkeit ein Vertreter beftellt, fo 
gebt für die Dauer der Vertretung die Verpflichtung zur Stellung der Hilfskräfte und der Anſpruch auf 
die feſtgeſetzte Entihädigung auf den Vertreter über. 

5. Die für die Büreaugefhäfte von dem Gerichtsfchreiber angenommenen Privatgehülfen werben 
mitteljt Handſchlags an Eidesftatt von dem Amtsrichter zur Amtsverſchwiegenheit verpflichtet. 

Zur jelbftändigen Wahrnehmung der Gerichtsſchreibergeſchäfte find die Privatgehülfen nicht befugt; 
für ihre Tchätigkeit ift der Gerichtsſchreiber unmittelbar verantwortlich. 

Auf die Annahme und Entlafjung der Privatgehälfen finden die Vorfchriften des $. 27 der Anlage 
Anwendung. 

Berlin, den 4. September 1879. 

Der Juſtiz⸗ Minifter. 


2 — 
An ſaͤmmtliche Juftigbehörben. RS 
1. 4601. 
BSeftimmungen 
über 
die Beihaffung des Schreibwertd bei den Juſtizbehörden. 
LE 
Dberlandesgerihte und Landgeridte. 

§. 1 


Bei den Gerichtsſchreibereien der Oberlandesgerichte und Landgerichte werben Kanzleien eingerichtet. 
Das Kanzleiperſonal beſteht aus Kanzleibeamten und aus Lohnſchreibern. 


$. 2. 

Als Kanzleibeamter darf nur angeftellt werben, wer minbdeftens einen Monat als Lohnſchreiber 
befhäftigt worden ift und feine Befähigung für ben Kanzleidienft durch Ablegung einer Brüfung dar— 
getban hat. Die näheren Anordnungen Über die Prüfung werben von dem Präfidenten des Oberlandes- 
gerichts in Gemeinſchaft mit dem Oberftaatsanwalt erlaffen. 


$. 3. 

Die Kanzleibeamten werben gegen feftes Gehalt auf Lebenszeit oder gegen Diäten unter Vorbehalt 
monatliher Kündigung angeftellt. Die Anftellung erfolgt durch ben Präfidenten des Oberlandesgerichts 
in Gemeinfhaft mit dem Oberftaatsanwalt. 

Die Lohnfchreiber werden nad Bebürfniß von dem Präfidenten des Geridyt3 angenommen und 
nad) ben für Staatöbeamte beftehenden Daran: ten —— Lohnſchreiber, welche nur vorübergehend 
zur Aushülfe angenommen find, werden durch Handſchlag an Eidesſtatt auf Amtsverſchwiegenheit 


verpflichtet. SA 


Die Kanzleibeamten find verpflichtet, werktäglich mindeftens 32 Seiten Schreibwerk zu liefern. 
57° 


_310 _ 


ür den Kanzliften, weldhem bie Vertheilung des Schreibwerfs übertragen ift ($. 10) kann bas 
tägliche Heafım nad) Maßgabe der auf die Vertheilung und Abnahme der Arbeiten zu verwendenden Zeit 
von dem Dräfidenten ermäßigt werben. 

Einem Kanzleibeamten, welder als folder länger als 20 Jahre im Dienfte ift und das 50. Lebens. 
jahr zurüdgelegt hat, kann von dem Oberlandesgerihtspräfidenten eine Ermäßigung bes täglihen Penfums 
um 4 bi8 5 Seiten bewilligt werben. 

ür das Schreibwerf, welches die Kanzleibeamten nad Ergebniß des Monatsabſchluſſes über bas 
werktäglice Penſum von 32 Seiten liefern, werden benfelben 6 Diennig für die Seite vergütet. Kanzlei. 
beamte, melde weniger als das ihnen obliegende Arbeitspenfum liefern, Haben für das Fehlende nad 
demfelben Sage ber Staatskaſſe Vergütung zu leiften. 

Bon dem Arbeitspenfum kommen am Monatsjchluffe in Abzug: 

1. das Penfum für die Tage, während beren ber Kanzleibeamte wegen befcheinigter Krankheit 

oder wegen Einberufung zu militärifchen Dienftleiftungen fi außer Thätigkeit befunden bat; 

2. das Denfum für bie wage eines bemwilligten Urlaubs, infoweit die Beurlaubung wegen Kranf- 

beit erfolgt ift oder ber Urlaub den Zeitraum von zwei Wochen im Jahre nicht überfteigt; 

3. die Zahl der Seiten, welche wegen Unzulänglichkeit der Kanzleiarbeiten an dem zuzutbeilenden 

vollen Tagespenfum fehlten, fofern ber Kanzleibeamte die im $. 10 vorgefchriebene Anzeige recht. 
zeitig erftattet hat. 
$. 5. 

Die Lohnſchreiber erhalten für das gelieferte Schreibwerk eine feitenmweife zu berechnende Vergütung, 
welche für jeden Schreiber von dem Präfidenten im Boraus auf 5, 6 ober 7 Deennig r jede Seite (eh 
zufegen ift. Cohnjchreibern, deren Handſchrift nod der Ausbildung bedarf, kann eine geringere Vergütung 
feftgefeßt werben. 

$. 6. 


Die Kanzleibeamten und Lohnſchreiber haben bie für bie Gerichtsfchreiber feftgefeßten Dienftftunden 
inne zu halten. Für die Erledigung von Eilfällen ift der Dienft an feine Zeit gebunden. 

Der erfte Gerichtsfchreiber fann den Kanzleibeamten und Lohnſchreibern geftatten, einzelne Arbeiten 
in ihre Behaufung mitzunehmen. 

$. 7. 

Der Bedarf an Vapier und Formularen, an Tinte, Streufand, Siegellad, Munblad, Bindfaben 
und Heftmaterial wird für Rechnung ber Staatskaſſe befhafft. Für das fonftige Schreibmaterial Haben 
die Kanzleibeamten und Lohnfchreiber felbft zu forgen. 


ß. 8. 

Der Umfang des angefertigten Schreibwerks wirb nad) ber Zahl ber mit Schrift bedeckten Seiten 
berechnet. Mehrere felbftändige Schriften, aud wenn fie biefelbe Gefhäftsnummer tragen, kommen ein- 
ein zur Berechnung. Bei Scriften, deren Umfang mehrere Seiten beträgt, müffen auf jeder Seite min- 
eitens 20 Zeilen und auf jeber Zeile durchſchnittlich 12 Silben gefchrieben werden. Ungefangene Seiten 
werden ald ganze oder ald halbe Seiten berechnet, je nachdem fie mindeftend I1 volle Zeilen oder weniger 
als 11 volle Zeilen enthalten. Sur bie auf einer befonderen Seite oder auf einem befonderen Briefumſchlag 
— —— werden der auf der letzten Seite des Schriftſtücks befindlichen Zeilenzahl drei Zeilen 
inzugerechnet. 

Die Anfertigung ber Abſchrift der Terminsbeftimmung, ſofern es ſich lediglich um dieſe Abſchrift 
handelt, ſowie die ha von Abdreffen zur Verfendung von Urfchriften, ſofern nicht in berjelben 
Sache gleichzeitig mehrere Abdreffen oder außer ber Adreſſe noch fonftige Schreibarbeiten zu fertigen find, 
liegt den Gerichtöfchreibern ohne befondere Vergütung ob und der Kanzlei nicht Übertragen werben. 

Bei Schriften, weldye auf mechaniſchem ge bergeftellt find, kommt nur das handſchriftlich Nach⸗ 
getragene für die Schäbung in Betradht. Die in einer Zeile enthaltenen Nachträge gelten als volle Zeile 
ohne Rüdfiht auf die Zahl der nachgetragenen Silben. 


311 


§. 9. 

Die vorſtehend —— Grundſätze bleiben für die Schätzung des Umfangs der Schreibſtücke 
aud) maßgebend, wenn bei ber Arbeit befondere Schwierigkeiten, z.B. in folge unlejerlicher Hanbſchriften, 
zu überwinden find, oder bejondere Sorgfalt, wie bei Berichten, auf die Schriftzüge zu verwenden ift. 

ür das Heften, Unterfiegeln und Kollationiren wird eine befondere Vergütung nicht gewährt. 

ei befonders ſchwierigen tabellarifcdhen Arbeiten, namentlicd wenn aud; das Formular dazu liniirt 
werden muß, kann ausnahındweife neben dem thatfädylihen Umfang der Schrift ein Aufſchlag bis zur 
Hälfte Ben ſowohl behufs Feſtſetzung bes Schreiblohns als behufs der Verrechnung auf das Penſum in 
— gebracht werben. Ein berartiger Anſatz iſt jedoch von der Genehmigung des erſten Gerichts. 
ſchreibers abhängig, welche von Fall zu Fall unter Vorlegung der Reinſchrift eingeholt werden muß. 


$. 10, 


Die Vertheilung der Arbeiten an das Kanzleiperfonal erfolgt durch einen damit ein für allemal 
zu beauftragenden Kanzliften. Derfelbe hat ſich täglich zur beftimmten Stunde bei jedem Gerichtsjchreiber 
einzufinden, um bie in dem entfprechenden Fache ber Gefchäftsregiftratur niedergelegten, für die Kanzlei 
beftinnmten Schriften in Empfang zu nehmen. Der Gerichtsjchreiber hat zu diefer Stunde das Verzeihniß 
ber Gejhäftenummern bereit zu halten. Der Kanzlift vermerkt Hinter jeder Nummer den Namen des 
—— oder bes Lohnſchreibers, welchem die Schrift zugetheilt worden iſt, in verſtändlicher Ab- 

rzung. 

Bei der Vertheilung bleiben diejenigen Perſonen außer Betracht, welche nicht anweſend ſind und 
ihr Ausbleiben nicht entſchuldigt haben. 

Die auf ber Kanzlei —— Schriften hat der vertheilende Kanzliſt dem Perſonal der Kanzlei 
abzunehmen und dem Gerichtsfchreiber zu übergeben, welcher bie Geſchäftsnummern derſelben in dem oben 
erwähnten Verzeichniß zu — hat. 

Schriften, welche Eilfälle betreffen, werden von dem Gerichtsſchreiber im Laufe des Tages in dem 
Fr Bi nachgetragen und dem vertheilenden Kanzliften einzeln zugeftellt. Letzterer hat nady Anfertigung 
ber Screibftüde in gleicher Weife für die Rüdgabe Sorge zu tragen. 


©, 


Jedem Kanzleibeamten find in ber —* Arbeiten im Umfang: von mindeftens 64 Seiten zuzutheilen. 

Diefe Zutbeilung fi täglich zur beftimmten Stunde nad) Maßgabe des Umfangs der abgelieferten Schreib- 

D e zu ergänzen. Der alddann noch zu vertheilende Ueberihuß ift den vorhandenen Lohnfchreibern zur 
earbeitung zu überweifen. 

Wenn einem Kanzleibeamten bis 12 u Mittags nicht fo viel Arbeit überwiefen worden ift, als 
aur Leiftung feines Denfums für diefen Tag erforderlich ift, fo hat er dies fofort dem vertheilenden Kanz- 
iften anzuzeigen. Kann das fehlende Quantum nicht ergänzt werben, fo wird die zur Erfüllung bes 
Tagespenfums fehlende Seitenzahl notirt und beim Monatsabjchluffe von dem Gefammtpenfum des Mo- 
nats in Abgan — Verſpätet gemachte Anzeigen werden nur berückſichtigt, wenn das Mißverhältniß 
in Folge einer Ib teren Zurücknahme zugetheilter und noch nicht angefertigter Arbeit entftanden ift. 


$. 12. 


Die vorläufige Schägung des anzufertigenden Schreibwerks3 zum Zwecke ber Vertheilung ($. 11) 
findet nur nad) einem allgemeinen Ueberfchlage Fate 

Der vertheilende Kanzlift behält von den ihm —— Schriften nach ſeiner Wahl die zur 
Leiſtung feines eigenen Perſums erforderlichen Arbeiten zurück. Bei der Vertheilung der übrigen Schreib- 
arbeiten bat er, Joel es das bienftliche Intereſſe geftattet, darauf Bedacht zu nehmen, bob das vor- 
handene Perſonal moͤglichſt ‚gran Nr ben fchmwierigeren in 6. 9 bezeichneten Arbeiten —— wird. 

Den Lohnſchreibern iſt in der Regel nicht mehr Arbeit au überweifen, als fie binnen 24 Stunden 
abzuliefern vermögen. Können in Folge beffen nicht alle Arbeiten zur Verteilung gebracht werben, fo 
bleiben dieſelben bi8 zur Bertheilung am nächſten Tage bei dem Gerichtsfchreiber zurüd, 


312 


$. 13. 


Die Kanzleibeamten und Lohnſchreiber Haben die ihnen zugetheilten Arbeiten fofort beim Empfange 
auf einen Monatszettel (Form. Nr. 1) nad) der Gefhäftsnummer zu verzeichnen und bei Vollendung der 


# Screibftäde den Umfang derjelben in dem Monatszettel nachzutragen. 


⸗ 


f 
# 


Der Umfang der gefertigten Schreibſtücke ift zugleih auf der Urſchrift zu vermerken. Aus ber 
Angabe auf der Urkprift muß Hr die Zahl ber in den Monatäzettel eingeftellten halben Seiten als 
— En * Seiten ir ichtlich jein, nad) welcher die von ber Yartei zu erlegende Schreibgebühr zu 
erechnen if; -B.% = . 

Der Verbleib einer zugetheilten Schrift, weldhe vor Anfertigung ber Schreibftüde behufs der anber- 
weiten Vertheilung oder aus fonftigen Gründen zurüdgenommen wird, ift in ber dazn bejtimmten Spalte 
bes Monatszetteld zu vermerken. 

Der Monatäzettel wird am erften bes nächſtfolgenden Monats gelhtoffen. Die darin verzeichneten, 
zu dieſer Zeit nod) nicht erledigten Arbeiten werben auf ben neu zu eröffnenden Monatszettel übertragen. 

Bei jeder Ablieferung der Arbeiten ift der Monatszettel dem —— Kanzliſten zur Beglau⸗ 
bignng der Eintragung vorzulegen. Den Monatszettel des vertheilenden Kanzliſten Hat ber erſte Gerichts- 
fehreiber zu dieſem Zwecke täglich einzufehen und zu beglaubigen. 


$. 14. 
Das Kanzleiperfonal bat die zugetheilten Arbeiten in der aus ber Zeit ber Zutheilung fi) ergeben- 
ben Reihenfolge zu erledigen. Die mit einem Beſchleunigungsvermerk bezeichneten Schreibftüde müſſen 
zuerft erledigt und ſogleich nad) ber Fertigftellung bem Gerichtsfchreiber übergeben werden. 


| $. 15. 
Die abgeſchloſſenen ag reg werben bem erften Gerichtsfchreiber übergeben. Nah erfolgter 
Dehfung und Berichtigung der Rechnung werben die Ergebniffe berfelben in eine Zufammenftellung 
(Form. Nr. 2) eingetragen und durch leßtere der Betrag des ben Kanzleibeamten und Lohnſchreibern aus 
/der Staatskaſſe zu gewährenden Schreiblohns feftgeftellt. Der erſte Gerichtöfchreiber ertheilt die nach dem 
Formulare erforderte Beicheinigung, legt die Berechnung dem Präfidenten vor und erwirkt bei bemfelben 
die Ertheilung der Zahlungsanmweijung. s.16 


Der erfte Gerichtsfchreiber hat ſich von dem Gefchhäftsbetriebe ber Ranzlet fortlaufende Kenntniß zu 
rg Er hat bie zur ——— von art. eg und Unvegelmäßigkeiten nöthigen Anorbnungen 
zu treffen und barauf zu halten, daß Die Schreibftüide forreft, fauber und leferlic angefertigt werden. Er 
ift berechtigt, Schreibftüde, welche diefen Anforderungen nicht entfprechen, zu faffiren und auf Koſten bes 
nachläſſigen Arbeiters anderweit anfertigen zu laffen. Er hat endlid) die Tagesjtunden zu bejtimmen, zu 
benen fi) die Kanzleibeamten und Lohnſchreiber behufs Kollationivensd ber angefertigten Schriftftüde mit 
ben Gerichtsjchreibern bereit zu halten haben. 

$. 17. 

Durch Anordnung des Präfidenten kann einer Gerichtsſchreiberei Abtheilung zur Anfertigung bes 
bei bderfelben vorkommenden Schreibwerks das erforderlihe Sanzleiperfonal überwiefen werden. Der 
Gerichtöfchreiber der Abtheilung bat den betreffenden Kanzleibeamten und Lohnſchreibern zes bie 
Obliegenbeiten des vertheilenden Kanzliften. Das Screibwerk, weldes von dem Stanzleiperfonal ber 
Gerichtsichreiberei- Abtheilung vechtzeitig nicht befhafft werden kann, ift nad ben Vorfchriften des $. 10 
an bie Kanzlei zur Erledigung abzugeben. 


IL Staatsanmwaltidaften. 


$. 18. 
Auf die Beihaffung des Schreibwerts bei den Staatsanwaltichaften der Oberlandesgerichte und 
der Landgerichte finden die Beftimmungen der $$. 1 biß 17 mit den ſich aus ben nachitehenden Vorſchriften 
ergebenden Maßgaben entiprechende Anwendung. 


313 


$. 19. 


Das Schreibwerk, weldes von dem Kanzleiperfonal bei dem Sekretariat nicht vechzeiti befchafft 
werben fann, ift nad) den Vorjchriften des $. 10 an die Kanzlei des Oberlandesgerichts beziehungswetje 
Landgerichts zur Erledigung abzugeben. 

$. 20. 


Rüdfihtli bes bei dem Sekretariate vorhandenen Kanzleiperfonald werden die Befugniffe des 
Präfidenten von dem Oberftaatsanwalt, beziehungsweife dem Erften Staatsanwalt, die Obtiegenbeiten bed 
erften Gerichtsjchreiberd von dem Sekretär wahrgenommen. 


Ol, Amtsgerichte. 


$. 21. 


Bei den Amtögerichten, bei welchen bie Befchaffung des Schreibwerks für Rechnung der Staats» 
kaſſe erfolgt, finden — Beſchaffung des Schreibwerks die Beſtimmungen ber 68. 1 bis 17 mit den ſich 
aus ben nachſtehenden Vorſchriften ergebenden Mafgaben entfprechende Anwendung. 


$. 22 


— Die Beſorgung des Schreibwerks erfolgt durch Lohnſchreiber, ausnahmsweiſe auch durch Kanzlei 
eamte. 
$. 23. 


Die Befugniffe des Präfidenten werben von dem auffichtführenden Richter wahrgenommen. Bei 
ben mit mehreren Gerichtsfchreibern befegten Amtsgerichten werben bie Obliegenheiten bes erften Gerichts- 
fchreibers, falls ein foldyer nicht beftellt ift, von einem befonders zu beauftragenden Gerihtsfchreiber wahr 
genommen. s.2 


Jeder Gerichtsfchreiberei-Abtheilung wird zur Anfertigung de8 bei berfelben vorkommenden Schreib» 
werks daß erforderliche Kanzleiperfonal überwiefen. Der Gerichtöjchreiber der Abtheilung hat dem betreffen- 
ben Derfonal gegenüber die DObliegenheiten des vertheilenden Kanzliftien. Das Schreibwerk, weldes von 
dem Kanzleiperjonal der Gerichtsfchreiberei-Abtheilung vechtzeitig nicht befchafft werben kann, ift nad) näherer 
Beftimmung des erften Gerichtäfchreibers an eine andere Abtheilung zur Erledigung abzugeben. 


$. 3. 


Bei größeren Umtögerichten fann neben oder an Stelle der in dem $. 24 bezeichneten Einrichtung 
eine befondere Kanzlei eingerichtet werden. Die Obliegenheiten des vertheilenden Kanzliften werben von 
einem Kanzleibeamten, Gerichtsjchreiber oder Gerichtsichreibergehülfen wahrgenommen. 


$. 26. 

Bei den Amtägerichten, bei welchen ben Gerichtsſchreibern die Verpflichtung auferlegt wird, bie bei 
Beihaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu ftellen unb die Beftreitung der mit dem Echreib- 
werk verbundenen fächlihen Koften zu übernehmen, kommen die Vorſchriften der 6%. 27 bis 34 zur An 
wendung. 

$. 27. 


Die von ben Gerihtsfchreibern anzunehmenden Privatgehülfen find vor der Annahme dem auf- 
fichtführenden Richter zu bezeichnen. Der Letztere fann die Annahme unterfagen, wenn im bienftlichen 
— Bedenken obwalten. Er kann die ſofortige Entlaſſung der angenommenen Privatgehülfen anordnen, 
wenn ſolche Bedenken ſich ſpäter ergeben. 

— Etwaige Beſchwerden gegen die Anordnungen des aufſichtführenden Richters haben keine aufſchiebende 
irkung. 


314 


Auf Erfaß einer dem Privatgehülfen wegen angeorbneter Entlaffung beffelben zu leiftenden Ent- 
ſchädigung haben die Gerichtsfchreiber feinen Anfprud. 


$. 28. 


Die Annahme der Privatgehülfen und die Feſtſtellung der benfelben zu gewährenden Vergütung 
erfolgt lediglich durch bie en) aud wenn neben benfelben Gerichtsjchreibergebülfen beftelt 
a ft ein Einverftändniß der mehreren Gerichtsfchreiber nicht zu erreichen, fo wird im Auffichtswege 

eben. 


entf 
$. 29, 

s“ bie Beforgung bed Schreibwerld wird den Gerichtsſchreibern und naar Barth rs ya 
monatlid) eine wiberruflihe und bei der Penfionirung nicht ancechnungsfähige Dienftaufwandsentihäbigung 
als Paufhquantum gewährt. Die Höhe biefer Entihädigung wird bis auf Weitered dadurch beftimmt, 
daß von der Summe ber im betreffenden Monat in Soll geftellten Schreibgebühren die Summe ber in 
demſelben Monat definitiv oder vorläufig niebergefchlagenen Schreibgebühren abgezogen wirb. 

Der in biefer Meife durch bie Beſcheinigung der Steuerhebeftelle ($. 33 Nr. 4 der Unmweifung 
vom * Auguſt 1879) nachgewieſene Betrag iſt von dem auffichtführenden Richter monatlich zur Zahlung 
anzuweiſen. 

§. 30. 


Bei der im $.29 erwähnten Aufrechnung des Solls, behufs Feſtſtellung ber Dienjtaufwands- 
entihädigung kommen alle amts gerichtlichen Screibgebühren zur Berüdfihtigung, mögen dieſelben bei 
ber regiftrirenden Gerichtsjchreiberei oder bei der Gerichtsichreiberei eines anderen Amtsgerichts erwachfen fein. 


$. 31. 


Die Dienftaufwandsentichädigung gebührt den Gerichtsſchreibern und ben etatsmäßig oder diätariſch 
angeftellten Gerichtsfchreibergehülfen gemeinſchaftlich. 

Mird einem behinderten Gerichtsfchreiber oder Gerichtäfchreibergehülfen ein befonderer Vertreter 
beftellt, fo geht für die Dauer ber Vertretung die —— zur Das bes Schreibwerf8 und ber 
—— die Dienſtaufwandsentſchädigung auf den Vertreter über. 

ehrere betheiligte Beamte haben ſich darüber zu verſtändigen, wer von ihnen für Rechnung 
Aller die Entſchädigung in Empfang zu nehmen und darüber zu quittiren hat. Sie haben ſich wegen 
— —— auseinanberzufegen und die etwa im Laufe des Monats ausgeſchiedenen Beamten ab- 
ufinden. 
Etwaige Streitigkeiten, insbefondere über das Verhältniß, nad) welchem ber Ueberfhuß zu vertheilen 
ift, werden im Auffichtswege entſchieden. 


$. 32. 

Der Bebarf an Dapier und Formularen, an Tinte, Streufand, Siegellad, Mundlack, Bindfaden 
und Heftmaterial wird für Rechnung der Staatskaſſe befhafft. Das fonftige Schreibmaterial haben bie 
Gerichtsfchreiber zu beſchaffen. 

$. 33. 

Für die Dienftfehler dev Privatgehülfen ift derjenige Gerichtäfchreiber oder Gerichtäfchreibergehälfe 
verantwortlich, welchem die Aufficht über bie Ihätigkeit derfelben in dem einzelnen falle obliegt. 

Berlin, ben 4. September 1879. 


Der Juftiz- Minifter. 


Im Unftrage: 
Rindfleiſch. 
I. 401. AN ” 






Tag 


ber 
Zutheir 
lung, 





Geſchäfts⸗ 


Nummer, |Abliefe- 


315 
Formular Nr. 1, 





Monatszettel 


für den anſtfhffe 
für den Monat .2222..... 18... 











Notiz über bie 






















































Umfang ber 2 | Umfang ber Motiz über bie 
abgelieferten Rüdgabe, anberweite abgelieferten Nüdgabe, anbermweite 
Screibitäde Vertheilung der Tag Tag Schreibjtüde Vertbeilung ber 
nach halben umerledigten Stüde ber | Gefchäfts. ber nach halben unerledigten Stüde 
Seiten oder Uebertragung ie Seiten ober Uebertragung 
Zuthei] Nummer. Abliefe— 





berjelben auf ben 
nächften Monatszettel 
fewie Beglaubigung 

ber Eintragung. 


derfelben auf ben 
nachſten Monatszettel 
fowie Beglaubigung 

ber Eintragung. 

















that» | Auf 
jächlid., fchlag. 


Ing. rung. | that: Auf 


jä hl ich, fchlaa. 











Abichluf. 


Es find zu leiften für ..... ZI. SOME nen =: Scten si. 
Davon kommen in Wegfall: 
a) wegen beicheinigter Krankheit für den .......... Rn ne Ns 
eintchließtich —— 
b) wegen Unzulänglichkeit der Kanzleiarbeiten am ............. 11111 
iſaäg nnn 222.00. 
En cn nase re en Ne Seiten ..... 
RE Se en manner 77—7—7— Eeiten ..» .- 
Alfo mehr... | — 
NE 6 


Gerichtsſchreiber. 
Monatszettel 
für den Lohnſchreiber .....:... 
ee 18... 
Es find geleiftet .......... Seiten 
dafür werben nach dem Sake von .......... Pfennig pro Seite berechnet ...... „... Mark 
»eersrnen. Mfennige. 
a rn. den ae Pe RENT 18:;,: 
Gerihtsfchreiber. 
58 


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316 | u 


Formular Nr. ©. 


Zufammenftellung 
ber 
Ergebniffe aus den Monatözetteln des Kanzleiperſonals bei dem 
J 
für den Monat ............... 18.. 















Davon Mithin find 















Seiten ie Quittung 
aus der Staatdfaffe 
8 haben geifert. |, , | derer] ,, | Penfum | zu vergüten * 
neter gerechnet. Namenbunterſchrift 
ſaͤchlich, Auf Ganzen. 
ſchlag. Seiten Seiten 











1. Kanzliſt A. 
2. Kanzliſt B. 

3. Kanzleidiätar C. 
4. Lohnſchreiber D. 
5. Lohnſchreiber E. 


Es wird befcheinigt, dab die Monatszettel, auf denen bie vorftehende Zufammen- 
ftellung beruht, vechnerifch geprüft und —— inden find und daß unter dem vor- 
ftehend vechnerifh in Höhe von .......... Mark ..... Pf. feltgeftellten Betrage 
bes auß ber Staatäfaffe zu gewährenden —— nur — für wirk— 
liche Kanzleiarbeiten in Anſatz gebracht worden ſind. 


— —— Adennnnnn 8 
Gerichtsſchreiber. 

Die Hauptkaſſe der Königlichen Regierung — Landbroſtei — wird erſucht, die vorſtehend berechneten 
en Mark ..... Df. aus den Fonds Kap. ..... Tit. ..... bes Etats an die bezeichneten Empfänger 
zu zahlen 

PEPTIWERERETETT n 2 MEERE PETER | > 

Der Präfident des Königlichen. ... ................ 
bie Rönigl, „.oorsencran... 1 ——— 
zu Händen der .P.............. Kaffe 





317 _ 


Num. 74, 


Allgemeine Verfügung vom 5. September 1879, — betreffend den Vorbereitungsdienft, die Prüfung 
und die Anftellung der Gerichtäjchreiber. 


Erfter Abfchnitt. 
Gerichtsſchreiber. 


8S. 1. 

Zu dem Vorbereitungsdienſt, welcher ber Gerichtsſchreiberprüfung vorangehen muß ($. 2 Abſ. 1 
bes Gefehes vom 3. März 1879), fol außer den Militäranwärtern und außer denjenigen Perfonen, welchen 
durch Allerhöchſte Order die Anftellungsberechtigung beigelegt ift, nur zugelaffen werden, wer 

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; 

2. die für den einjährig-freiwilligen Dienft erforderliche wiffenfhaftlihe Befähigung beſitzt, und 

3. fi minbdeftens drei Jahre aus eigenen Mitteln oder duch Unterftägung feiner Angehörigen 

ohne Beihülfe des Staats zu unterhalten im Stande ift. 


$. 2. 
Ueber bie Zulaſſung zum PVorbereitungsdienfte entſcheidet die Anftellungsbchörbe. 
Dem Geſuche um Sulaffung find außer den nad) $. 1 erforderlichen Nadjweilungen der Geburts. 
Schein, eine kurze felbftwerfaßte und felbftgefchriebene Darftellung des Lebenslaufs jowie der Ausweis über 
bie Nilitärverhättniffe beizufügen. 53 


Der Zeitraum, während beffen der Anwärter im VBorbereitungsdienft für die Gerichtäfchreiber- 
gehülfenprüfung beſchäftigt, al8 Gerichtsfchreibergehülfe etatsmäßig oder diätariſch angeftellt oder mit der 
einftweiligen Say han ng des Gerichtöfchreiberdienftes beauftragt war, fann auf den Borbereitungs- 
dienſt nad) dem Ermeſſen der Anftellungsbehörde ganz ober theilweife angerechnet werden. 

Der Zeitraum, während beffen ber Anwärter im Borbereitungsdienfte für bie Gerichtsvollzieher- 
prüfung beſchaͤftigt, al8 Gerichtsvollzieher angejtellt oder mit der einftweiligen Wr ig ber Gerichts. 
vollgieherdienfte8 beauftragt war, kann bis zu einem Magimum von drei Monaten auf den Vorbereitungs- 
dienft angerechnet werden. eu 


Bei Antritt bes Vorbereitungsdienftes wird der Juftizanwärter nad) den für Staatsbeamte befte- 
henden Vorſchriften eidlich verpflichtet. Is 


Der Vorbereitungsdienſt ſoll alle Zweige des Gerichtsſchreiberdienſtes und des Büreaudienſtes bei 
ber Staatsanwaltſchaft, insbeſondere auch die Beſchäftigung mit dem Koſtenweſen, mit Rechnungsarbeiten 
und ben vorfommenden Juftizverwaltungsfaden umfaffen. 

Der Anwärter ift nach näherer Beftimmung der Anftellungsbehörde minbeitens ein Jahr bei einem 
Amtsgericht, ſechs Monate bei einem Landgericht und fehs Monate bei der Staatsanwaltſchaft eines 
Landgerichts zu beichäftigen. 

innerhalb des einjährigen Vorbereitungsbienftes bei dem Amtsgericht ift der Anwärter drei Monate 
bei einem Gerichtspollzieher zu beſchäftigen. Inwieweit ber Anwärter während diefer drei Monate gleid)- 
* Me ber Gerichtöfchreiberei zu befhäftigen ift, bleibt der Beftimmung des auffichtsführenden Richters 

erlaffen. 

Im Falle einer Abkürzung des Vorbereitungsdienftes ($. 3) ſowie im falle des $. 2 Abſ. 2 des 
Gefehes vom 3. März 1879 erfolgt die nähere Beftimmung über die Befhäftigung des Anwärters durch 
bie Anftellungsbehörbe. 


58* 


318 


$. 6. 

Den Borftänden der Gerichte und Staatdanmwaltfchaften liegt die allgemeine Leitung bed Vorberei- 
tungsdienftes ob. Sie haben die Dauer und Reihenfolge der einzelnen Abfchnitte bes Vorbereitungsbdienftes 
innerhalb des Zeitraums, für welchen der Anwärter der betreffenden Behörde überwieſen ift, feftzufegen 
und die Gerichtsichreiber (Sefretäre, Gericht8vollzieher) zu beftimmen, unter deren befonderer Yeitung ber 
Anwärter befhäftigt werden foll. 67 

4. 


Ueber den Erfolg des MVorbereitungsdienftes haben die Vorftände ber Gerichte und Staats. 
anwaltichaften, bei welchen der Anwärter beihäftigt wurde, nad) Anhörung des mit der befonderen Leitung 
des Vorbereitungsdienftes beauftragten Beamten ein Zeugniß auszuftellen und daſſelbe der Anftellungs- 
behörbe vorzulegen. 8 


Prüfungskommiſſionen werden bis auf Weiteres nur bei den Oberlandesgerichten und bei dem 
Landgericht in Hechingen gebildet. F 


Die Mitglieder der Prüfungskommiſſion werden auf die Dauer des Gefchäftsjahres aus Juftiz- 
beamten, welche am Sitze der Vrüfungstommiffion ihren Wohnfig haben, von ber Anftellungsbehörde 
ernannt. 

Die einzelnen Prüfungen find von zwei Beamten bes höheren Juftizbienftes, denen als brittes 
Mitglied der Rehnungsrevifor, bei dem Landgericht in Hechingen ein Gerichtsfchreiber, hinzutritt, abzunehmen. 

Die gefhäftlice Leitung dev Prüfungstommiffion fteht dem Präfidenten des Gerichts zu. 


$. 10. 


Ueber die Sulaffung zur Drüfung emtfcheibet die Anftellungsbehörbe. Die Zulaſſung darf nur 
erfolgen, wenn der Anmärter zur Ablegung der Prüfung für genügend vorbereitet zu erachten ift. 


$. 11. 

Die fchriftlihe Prüfung geht der mündlichen voraus. 

Der Anwärter bat zunächſt in einer Situng, in welcher bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten verhandelt 
und entſchieden werden, ſowie in einer Sitzung des Schöffengerichts oder der Straffammer neben dem 
Gerichtsichreiber ein zweites Protokoll (Nebenprotofoll) zu führen, welches, mit den Bemerkungen des Vor- 
figenden verjehen, von diefem der Prüfungstommiffion vorzulegen if. Das Gericht, bei welchem Das 
—— ange h führen ift, beſtimmt ber Präſident, welchem die gejchäftliche Leitung der Prüfungs- 
ommiſſion zufteht. 

Dem Anwärter find außerdem minbdeftens ſechs Aufgaben zur fhriftlihen Bearbeitung zu ftellen. 
Diefelben find dem Gebiete ber praftifhen TIhätigkeit der Gerichtsfchreiber und der Büreaubeamten bei ber 
Staatsanwaltfchaft, insbefondere aud dem Gebiete der Koftenliquidation und des Rechnungsweſens zu 
entnehmen. Die Bearbeitung der geftellten Aufgaben erfolgt am Sitze der Prüfungsbehörde unter Auf- 
fiht eines Beamten. 

Bei Anmwärtern, welche bereit die Gerichtäfchreibergehülfenprüfung beftanden haben, fommt ber- 
jenige Theil der Prüfung, welcher fi) auf die Befähigung zur Protofolführung bezieht, in Wegfall. 


$. 12. 
Die Beurtheilung ber fchriftlichen Arbeiten ($. 11) Er von benjenigen Mitgliebern ber Kom- 
miffion, vor welchen die mündliche Prüfung ar werden fol. 
beſ — die Prüfungskommiſſion die Arbeiten für völlig mißlungen, fo gilt die Prüfung als nicht 
eftanden. 
$. 13 


Die mündlihe Prüfung ift insbeſondere darauf zu richten, ob ber Anwärter fi bie für ben 
Gerichtsfchreiberbienft und den Büreaubienft bei den Staatdanwaltfhaften erforderliche Kenntniß des 


319 


bürgerlihen Rechts, des Strafrechts und bes Prozeßverfahrens und eine genaue Kenntniß ber Koften- 
und Stempelgefehgebung, der Vorſchriften über die Obliegenheiten der Gerichtsfchreiber, ſowie der auf 
den Dienft der Gerichtsfchreiber und den Büreaudienft bei ber Staatsanwaltihaft bezüglichen Gejhäfts- 
anweijungen erworben hat. ss 


Die mündlihe Prüfung ift nicht öffentlid. 
g einem Prüfungstermin können mehrere, jedoch nicht mehr als ſechs Anwärter zugelaffen werben. 
ie Entſcheidung darüber, ob die Prüfung beftanden fei, erfolgt nad) dem Gefammtergebniffe der 
fchriftlihen und mänbdlihen Prüfung. 

— Wird die Prüfung als nicht beftanden erachtet, fo bat die Kommiffion, fofern ber Geprüfte 
Militäranmwärter ift und nicht bereits vorher bie Gerichtsfchreibergebülfenprüfung beftanden bat, zugleich 
barüber zu entſcheiden, ob derfelbe die für das Beftehen ber Gerichtsjchreibergehülfenpräfung erforderlichen 
Kenntniſſe befigt ($. 21). Wird die Frage von der Kommiffion bejaht, fo ift da8 Beftehen ber Geridhts- 
a dig Hein fung zu konftatiren. 

er Gang der mündlichen Prüfung im Allgemeinen und das Gejammtergebniß ber Prüfung ift 
zu den Alten zu vermerken. 
6. 15. 


Ergiebt ſich ald Refultat der Prüfung das Beftehen dev Gerichtsfchreiberprüfung ober der Gerichts. 
— —— fung, ſo erhält der Anwärter hierüber ein von der Anſtellungsbehörde auszuſtellendes 

eugniß. 

Hat der Anwärter bie Gerichtsſchreiberprüſung nicht beſtanden, fo kann er nach Zurücklegung 
eines weiteren Vorbereitungsdienſtes zu einer zweiten und letzten — für das Gerichtsſchreiberamt 
—— werden. Die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienſtes und die Behörden, bei welchen ber 

nwärter während befjelben zu befchäftigen ift, werden von ber Anftellungsbehörde beftimmt. 


$. 16. 
Eivilanwärter, welde innerhalb fünf Jahre feit Beginn des Vorbereitungsdienftes die Prüfung 
nicht beftehen, find in der Regel zu entlaffen. 
$. 17. 


Die Gerichtsfchreiber werden von dem Präfidenten des Oberlanbesgerichtd in Gemeinfhaft mit 
dem Oberftaatsanwalt ernannt. 


Zweiter Abfchnitt. 
Gerichtöfchreibergehülfen. 


$. 18. 

Zum Gerichtsfchreibergehülfen kann nur ernannt werden, wer 

1. das einundzwanzigfte Lebensjahr vollendet hat, 

2. die aftive Dientpficht im ftehenden Heere oder in ber Flotte erfüllt hat oder von derſelben 

für die Friedenszeit endgültig befreit ift, 

3. die Gerichtsſchreiberprüfung oder die Gerichtsfchreibergehälfenprüfung beftanden Bat. 

Die Erfüllung der in den Nummern 1, 2 bezeichneten Vorausfegungen ift nicht erforderlid, wenn 
die Anftellung gegen Diäten auf Kündigung erfolgen foll. 


$. 19. 


Zur Ablegung der Gerihtsfchreibergehülfenpräfung werden nur Militäranwärter Pe Diefer 
Prüfung muß ein mindeftens ſechſsmonatiger Vorbereitungsdienft vorangehen. Während dieſes Zeitraums 


390 En 


ift der Anwärter nad näherer Beftimmung ber Unftellungsbehörbe drei Monate bei einem Amtsgericht 
u befhäftigen. Der Vorbereitungsdienft ift in dev Meife zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit erhält, 
fi für die den Gegenftand der Gerichtöfchreibergehülfenprüfung bildenden Zweige des Gerichtsichreiber- 
dienftes ($. 21) auszubilden. 

Auf den Vorbereitungsdienit fann der Zeitraum, während beffen der Anwärter im Morbereitungs- 
bienfte für die Gerichtsfchreiberpräfung beſchäftigt oder mit der einftweiligen Wahrnehmung des Geridhts- 
fchreiberbienftes beauftragt war, ganz oder theilmeife angerechnet werben. 

m Uebrigen finden auf den Vorbereitungsdienft die 65. 2, 4, 6, 7 entjprechende Anwendung. 


$. 20. 
Die Gerihtsjchreibergehülfenpräfung wird bei Landgerichten, welche hierzu von ber Anftellungs- 
behörde beftimmt werden, abgelegt. 
Die Mitglieder der Prüfungskommiſſion werden auf die Dauer des Gefchäftsjahres aus Richtern 
und Staatdanmwälten, welde am Sit des Landgerichts ihren Wohnſitz haben, ernannt. 
Die einzelnen Prüfungen find von zwei Mitgliedern der Prüfungskommiſſion abzunehmen. 
Die gefhäftlihe Leitung dev Drüfungstommijfion fteht dem Präfidenten des Landgerichts zu. 


$. 21. 

Die Prüfung ift eine fchriftliche und eine mündliche. Sie ift darauf zu richten, ob der Anwärter 
für die Aufnahme von Gefuchen zu Protokoll des Gerichtsfchreibers, für die Vrotofolführung bei 
ben gerichtlichen Verhandlungen und im Uebrigen für die leichteren Zweige bes Gerichtsfchreiberbienftes, 
insbejondere für den Regiftraturdienft ſowie für die Anfertigung einfacher Koftenliquidationen und ein 
facher Rechnungsarbeiten ſich die erforderliche Kenntniß umd praftiiche Gewandtheit erworben bat. Auf bie 
im $.5 Abja 2 des Geſetzes vom 3. März 1879, betreffend die Dienftverhältniffe ber Gerichtsjchreiber, 
bezeichneten Gerichtöfchreibergefhäfte und auf den Büreaudienft bei der Stantsanwaltihaft bat fich die 
Drüfung nicht zu erftreden. 

* Als beſtanden gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungskommiſſion darin über 
einftimmen. 

m Uebrigen finden auf die Drüfung die SS. 10 bis 12, 14, 15 mit den aus ben vorftehenden 
befonderen Beftimmungen ſich ergebenden Maßgaben entfpredyende Anwendung. 


$. 22. 
Die Gerichtöfchreibergehülfen werben von der im $. 17 bezeichneten Behörde ernannt. 


Dritter Abfihnitt. 
Einftweilige Wahrnehmung der Gerichtsfchreibergefchäfte. 


$. 3. 


Im Falle einer erforderlihen Aushülfe oder Stellvertretung können mit ber einftweiligen Wahr- 
nehmung der Gerichtsfchreibergeihäfte beauftragt werden: 

Derfonen, welche zu Gerichtsfchreibern oder zu Gerichtöfchreibergehülfen ernannt werden können, 
fowie Verfonen, weldye die Gerichtsjchreiberprüfung oder die Gerichtsſchreibergehülfenprüfung 
bejtanden haben. 

In Ermangelung der vorjtehend bezeichneten Derfonen können beauftragt werben: 
Derfonen, welche im Vorbereitungsdient für die Serichtsfchreiber- oder Gerichtsfchreibergehülfen- 
prüfung minbeftens drei Monate befhäftigt worden find, fowie Derfonen, melde auf der Ge- 
richtsfchreiberei feit mindeftens fech8 Monaten als Kanzliften, Lohnſchreiber oder Brivatgehülfen 
beichäftigt worden find. 


2 


Die auf Grund ber Vorfchrift des zweiten Abſatzes beauftragten Derfonen follen zu den im $. 5 
Abſatz 2 des Gefehed vom 3. März 1879 bezeichneten Gejchäften nicht verwendet werden. 

Die Vorfchriften des G. 9 Abſatz 2 des Gejehes vom 3. März 1879 werden durch die vorftchenden 
Beftimmungen nicht berührt. s. 2. 


Zur Ertheilung des Auftrags ($. 23) ift jeder Vorftand de3 Gerichts binfichtlich der feiner Auf- 
ſicht unterftellten Perſonen ermächtigt. Soll für die einftweilige Wahrnehmung des Gerichtäfchreiber- 
ae F Eutſchädigung bewilligt werden, jo kann ber Auftrag nur von der Anſtellungsbehörde 
ertheilt werden. 





Dierter Abſchnitt. 
Büreaubeamte der Staatbanwaltſchaften. 


§. 25. 


Die Sekretäre und Aſſiſtenten bei der Staatsanwaltſchaft werben gegen feſtes Gehalt auf Lebens- 
zeit angeſtellt. Die Anſtellung der Aſſiſtenten kann auch gegen Diäten auf Kündigung erfolgen. 


$. 26. 


Zu Sefretären bei der Staatdanwaltfchaft können nur Perſonen, welche zu Gerichtsfchreibern 
ernannt werden können, zu Affiftenten bei ber Staatsanwaltſchaft nur Perfonen ernannt werben, welde 
zu Gerichtöfchreibergehülfen ernannt werden fünnen. 


$. 27. 
Die 6$. 17, 22, 23, 24 diefer Verfügung finden Binfihtlicd der Bürenubeamten der Staatsanwalt: 
ſchaft entipre ende Anwendung. 


Fünfter Abfchnitt. 
Uebergangd- und Schlufbeftimmungen. 


§. 28. 
Su Gerichtsſchreibern und zu Sekretären bei der Staatsanmwaltfhaft können ohne Ablegung ber 
kl ger ernannt werden: 
1, die — bezeichneten, bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angeſtellten und zum 
1. Oktober d. J. einſtweilig in ben Ruheſtand verſetzten Beamten: 
die Rendanten, Depofitalkaffen »- Buchhalter, — Sekretäre und Büreau- 
— 867; Geltungsbereiche ber Verordnungen vom Januar 1849 und vom 
6. Juni Ti 
sh, Sekretäre, Kanzlei» Expedienten und Aktuare im Bezirke des Appellationsgerichts 
zu Ce 
bie Setrtie, Altuare und Expedienten im Bezirke des Appellationsgerichts zu Franf- 


bie Sekretär, Parketſekretäre und Gerichtäfchreiber im Bezirke des Appellations- 
gerichtähofes zu Cäln; 

2. Derjonen, welde vor dem 1. Oktober d. 5. das Aftuariatdegamen erſter Klaffe oder im Bezirke 
de8 Appellationsgerichtshofes zu Cöln das Gerihtsfchreibereramen beftanden haben, fowie die, 
jenigen, welde im Bezirke des Appellationsgerichtd zu Celle vor dem 1. Oktober d. I. durch 
— der vorgeſetzten Behörde die Befähigung zur Bekleidung einer — —— erworben 

abe 


furt a 


— 


F§. 29, 
u Gerichtsſchreibergehülfen und zu Aſſiſtenten bei ber Staatsanwaltfhaft können ohne Ablegung 
ber in diefer Verfügung vorgefchriebenen Prüfungen ernannt werben: 
die im F. 28 bezeichneten Perfonen; 
2. Derfonen, welche vor bem 1. Oftober b. J das Aktuariatsexamen zweiter Klaſſe, 
3. Perſonen, welche vor dem 1. Oktober d. J. im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln 
das Gerichtsvollzieherexamen beſtanden haben. 

Soll die Anſtellung gegen Diäten auf Kündigung erfolgen, fo ift auch die Erfüllung ber im $. 18 

Nr. 1, 2 bezeichneten Vorausſchzungen nicht erforderlich). 
$. 30. 

Für bie vor bem 1. Oktober d. I. noch erforberlihen Ernennungen ber Gerichtsfchreiber und Gerichte. 
fchreibergehülfen, fomwie ber Sekretäre und NAififtenten bei den Staatsanwaltſchaften bleiben diejenigen 
Vorſtandsbeamten der Appellationsgerichte zuftändig, welchen der Juftiz- Minifter durch frühere Verfügungen 
das Recht der Ernennung übertragen hat. 31 


Anmärtern, welde vor dem 1. Oktober d. 9. zur Ausbildung für ben Subalternbeamtenbienft bei 
ben aufgehobenen Gerichten und Staatsanmaltichaften befhäftigt worden find, kann die zurüdgelegte 
Seit ber Delaäftigung, fowie der Zeitraum, in weldyem fie mit der einftweiligen Wahrnehmung des Sub- 
alternbeamtendienftes beauftragt geweſen find, auf den Vorbereitungsbdienft, welcher der Gerichtsjchreiber- 
prüfung bezw. der Gerichtsjchreibergehülfenprüfung vorangehen muß, angerechnet werben. 

Der Zeitraum, während deſſen der Anwärter vor dem 1. Oftober d. J. zur Ausbildung für bas 
Amt eines Gerichtövollzieherd im Bezirke des Appellationsgerichtähofes zu Cöln oder für das Amt eines 
Gerihtsvogts im Bezirke bes Appellationdgerichts zu Celle bei einem Gerichtövollzieher oder Gerichtänngt 
beihäftigt worden ijt, fann bi8 zu einem Maximum von drei Monaten auf ben Borbereitungabient, 
welder der Gerichtsfchreiberprüfnng vorangehen muß, angerechnet werben. 


$. 32. 

Derfonen, welche bei Publikation dieſer Verfügung bei den aufgehobenen Gerichten und Staats- 
anmwaltichaften behufs ihrer Ausbildung für den Subalternbeamtendienft in Folge Anordnung ber zuitän- 
digen Behörde beihäftigt werben, find zu dem Worbereitungsdienft, welcher ber Gerichtsſchreiberprüfung 
vorangehen muß, ohne Erfüllung der im $. 1 bezeichneten Vorausſetzungen zuzulaffen. 

Die Zulaffung kann fhon vor bem 1. Dftober d. I. durch die Vorftandsbeamten de& Appellations- 
ee in deffen Bezirk der Anwärter befchäftigt wird, erfolgen. Die Vorftandsbeamten können zugleich 

arüber Beftimmung treffen, ob und welder Zeitraum auf den Vorbereitungsdienft in Gemäßheit bei 
$. 31 anzurechnen und bei welder Behörde der Anmärter vom 1. Oftober d. I. ab zu beſchäftigen ift. 


Berlin, ben 5. September 1879, 
Der Juftiz-Minifter. 


Im Auftrage: 
Rindfleiſch. 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehörden. 
I. 4602. 6. 85. 


Num. 75. 
Allgemeine Verfügung vom 8. September 1879, — betreffend die Bewilligung von Umzugskoſten 
an die zum 1. Oktober d. J. verſetzten Beamten. 
Dem Juſtiz-Miniſter find mehrfach Anträge zugegangen, in denen von ben zum 1. Oktober d. J. 
verfeßten Beamten bie Bewilligung von Vorfhüffen auf die Umzugskoſten nachgeſucht wird. 


Aus dieſer er wird den Juftzizverwaltungsfte"'n, welchen nady den bisherigen Beftim- 
mungen die Bewilligung und Anmeifung der Umzugskoſten obliegt, hierdurch die Ermächtigung ertheilt, 


323 


den in ihren Bezirken angeſtellten und zu Umzugskoſten berechtigten Juſtizbeamten, welche zum 1. Oktober d. 9. 
verſetzt werden und nach ihren Vermögensverhältniſſen nicht in der Yage find, ohne Verlegenheit die mit 
dem Umzuge verbundenen Auslagen aus eigenen Mitteln zu beftreiten, einen Theil der gefeglichen Umzugs- 
foften, einjchließlidh der perjönlichen a Egg vorher zu gewähren. 

Diefe Theilzahlungen bürfen aber zwei Drittbeile der gejeglichen Umzugs- und Reifefoften nicht 
überfteigen und dürfen ertt gezahlt werden, fobald der Umzug angetreten wird. 

Die Verrehnung der Theilzahlungen erfolgt bei dem Fonds Kapitel 86 Titel 1 »zu Umzugd- und 
Reifekoften veriegter Beamten«. 

Abjchrift der die Theilzahlung betreffenden Anweifung iſt fofort dem Appellationsgerichtöpräfidenten 
(Generalprofurator, Kronoberanmwalt) am Site des künftigen Oberlandesgerihts, in deſſen Bezirk der ver- 
ſetzte Beamte zur Anftellung gelangt, nachrichtlich mitzutheilen. Die eingehenden Benahrichtigungen find 
zu fammeln und zum 1. Oftober d. J. an den künftigen Oberftaatsanwalt des Orts zur Benußung bei An- 
weifung des Reſtes der Umzugskoſten abzugeben. Lebterer bat den Reft der Umzugskoften zur Zahlung 
anzumeifen und demjenigen Oberjtaatdanmwalt, der die Rechnung, in welcher bie Abt hlagszahlng ericheint, 
abzunehmen hat, eine amtliche Beicheinigung darüber zu überjenden, daß bie ne bes im Voraus 
— Betrages erfolgt iſt. Dieſe Beſcheinigung iſt der die Theilzahlung betreffenden Anweiſung als 

eleg beizufügen. Iſt die Verſetzung des Beamten innerhalb des künftigen Oberlandesgerichtsbezirks 
erfolgt, jo finden die vorſtehenden Vorſchriften entſprechende Anwendung. 


Berlin, den 8. September 1879. 





Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehoͤrden. 
1 4479, 0. — 60, 


Num. 76. 


Allgemeine Verfügung vom 8. September 1879, — betreffend den Erlaß einer Anmweifung über 
die Behandlung ber bei den Juſtizbehörden entftehenden Einnahmen und Ausgaben. 


Wegen Behandlung der Einnahmen und Ausgaben, weldye bei den am 1. k. M. in Wirkjamfeit 
tretenden Juftizbehörden entitehen, J von mir in Gemeinſchaft mit dem Herrn —— ar unterm 
30. v. M. eine Anweiſung erlaſſen. Dieſelbe wird im Laufe der Woche in der erforderlichen Anzahl von 
Exemplaren den Appellationsgerichten an den Sitzen der künftigen Oberlandesgerichte für deren Bedarf 
und für die Oberſtaatsanwaliſchaft, ſowie den Kollegialgerichten am Sitze der künftigen Landgerichte für 
ben Bedarf der Gerichte und der Staatsanwaltichaft der fünftigen Bezirke zugehen. 

Wegen Anſchaffung ber erforderlichen Vorräthe von den ber Anweiſung unter Nr. 1 bis 6 bei- 

efügten, von den Juftizbehörden in Gebraud) zu nehmenden Formularen haben bie Herren Erften Prä— 

Hdenten an den Sigen ber künftigen Oberlandesgerichte das Geeignete jofort zu veranlaffen. Zur Her- 
ftellung des Formulars 1 (Koftenregijter) ift Dapier von 41 cm Höhe und 26 cm Breite zu verwenden. 
Die Übrigen Formulare find auf Dapier von gewöhnlihem Format herquitellen. 

Wegen der Uebergangsbeftimmungen ergeht befondere Verfügung in der nächſten Nummer des 
Juftiz- Mintfterial- Blattes. 

Berlin, den 8. September 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
Im Uuftrage: 
Rindfleiid. 
An fämmtliche Juftigbehörben. 
I. 4520. Juſtizfonds 96, Fr 


59 


324 


Rum. 77, 


Allgemeine Verfügung vom 8. September 1879, — betreffend ben Erlaß ber Gefchäftsordnungen 
für die Gerichtöfchreibereien der Dberlandesgerichte und für die Sefretariate der Staatdanmwalt- 
ſchaften bei denfelben. 


Die auf Grund bes F. 68 bes Geſetzes vom 24. April 1878 (Gef.-Samml. ©. 230) von dem 
Juftiz- Minifter erlaffenen, in den Anlagen abgebrudten Gejhäftsorbnungen für die Gerichtsfchreibereien 
der Oberlandesgerichte und für die Sefretariate ber Staatsanmwaltfchaften bei benfelben werben hierdurch 
zur Öffentlichen Keuntniß gebradt. 


Berlin, den 8. September 1879. Der Juſtiz · Miniſter. 


Im Auftrage: 
Rindfieifch. 





An fämmtliche Juſtizbehorden. 
I. 4540. G. 87. 


Num. 78. 
Allgemeine Verfügung vom 10. September 1879, — betreffend die Dienftfiegel der Notare. 


1. Die erg pi ber Notare jollen vom 1. Oktober d. I. an in ber 
Mitte den heraldiſchen Abler in Uebereinftimmung mit dem nebenftehenb abae- 
drudten Mufter und in der Umfchrift den VBor- und Junamen des Notars, ſowie 
die Worte »Notar im Bezirke des Königlich Preußischen Oberlandesgerichts zu⸗ 
mit dem Ortönamen enthalten. 

Der Durchmeffer derfelben fol 34 mm betragen. 

2. In der Umjchrift tritt im Bezirk des Kammergerihtd an bie Stelle 
der Worte »Dberlandesgerihts zus und des Ortönamens bad Wort »Kammer- 
gerichtäe, im Bezirk des DOberlandesgerichts zu Celle an bie Stelle bes Mortes 
»Dberlandesgerichts« das Wort »Landgerichts«. 

3. Fällt der Amtsbezirk des Notars mit dem Bezirk eines Oberlandesgerichts, im Bezirk des 
Dberlandesgerichts zu Celle mit dem Bezirk eines Landgerichts nicht zufammen, jo foll die Umſchrift die 
Amtöbezeihnung mit den Worten »Königlid Preußiſcher Notar zus enthalten. 

4. In der Umfchrift können die Worte »im Bezirk des⸗ »zu« »Königlich Preußiſchen⸗ »Königlich 
Preußifcher« *— werden. 

5. Auf die Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cöln finden dieſe Vorſchriften nicht An- 
wendung. Much die im Bezirk des Dberlandesgerichts zu Frankfurt am Main vorhandenen Notare führen 
bis auf Meiteres ihre bisherigen Dienftfiegel. 

In den Bezirken der Übrigen Oberlandesgerichte ift denjenigen Notaren, welche ihren Wohnfig 
innerhalb ihres bisherigen Amtsgerichts behalten, für den Monat Oktober dieſes Jahres auch der Gebrauch 
ihrer bisherigen Dienitfiegel geftattet. 

7. Die nad) diefen Vorſchriften außer Gebrauch tretenden Dienftfiegel find ebenſo zu behandeln, 
wie die Dienftfiegel der Notare, deren Amt beendigt ift. 


Berlin, den 10. September 1879. Der Juſtiz · Minifter. 
Leonhardt. 





I. 4329. — S. 42. Vol. 7. 


R. v. Deder’8 Verlag Marquardt & Schenck Gedrudt Berlin in der Reichkdruderei. 


Ende September erſcheinen N 
Beichäftäanweifuna für die Gerichtävolliicher uud Gerichtövolliiceherordnuna. Amtl. Ausgabe. Neuer Abbru 


Anlage A 
zum Juftiz- Minifterial»Blatt Nr. 37 von 1879, 


Geſchäftsordnung 


für die 


Gerichtsſchreibereien 


bei den 


Oberlandesgerichten. 


Inhalts- Verzeichniß. 


Erfter Abſchnitt. 


Allgemeine Beftimmungen. 


Einrichtung ber Gerichtöfchreibereien. 

Aeußere Ordnung. 

Geichäftszeit, Brieflaſten. 

Dienftobliegenheiten im Allgemeinen. 

Eingänge. 

Werthfendungen. 

Unlegung ber Alten. 

Tagebuch. 

Altenregiſter. 

10. Regiſter für Generalakten. 

11. Selbſtändige Amtshaudlungen bes Gerichtsſchreibers. 
12. Vorlegung der Schriftſtücke. 

13. Ordnung ber in ber Bearbeitung befindlichen Schriftftüde. 
14. Wusführung der Verfügungen und Beſchlüſſe. 

15. Geſchäftskalender. 

$. 16. WUushangsfalender. 

$. 17. Quftellungen. 

$. 18. Geſchäftsverlehr mit dem Gerichtsvollzieher. 


sonenmon- 


EEE TEE EONOR 


Zweiter Abfchnitt. 
Civilfaden. 


$.19, Regiſter für Berufungen in Civilſachen. 

$.20. Kalender für münblihe Verhandlungen. 

$.21. Aushang bes Urtheilsverzeichniſſes. 

$. 22. Progeffe erfter Inftanz. 

$. 23. Beſchwerderegiſter für Eivilfachen. 

$. 24. Regiſter für Eivilfachen bei dem Kammergericht. 
1’ 


$. 32. 


— 


Dritter Abfchnitt. 
Strafjaden. 
Umfang ber Büreaugeſchäfte. 


. Quftellungen und Bollftredungen. 

. Regifter für Mevifionen in Privatllagefachen. 

. Kalender für Hauptverhanblungen. 

. Befchwerben und Entſcheidungen des Straffenats als oberen Gerichts, 


Vierter Abfchnitt. 
Disziplinarfaden. 


. Regifter für Disziplinarunterfuhungen. 
. Regifter für Berufungen in Disziplinarunterfuhungen. 


Fünfter Abfchnitt, 


Schlußbeftimmungen. 


Gefchäftsordnung 
für bie 
Gerichtsfchreibereien der Oberlandesgerichte. 


Erfter Abfchnitt. 


Allgemeine Beſtimmungen. 


Ei 


Bei jedem Oberlandesgericht wird eine Gerichtsſchreiberei eingerichtet. Diefelbe zerfällt in Abtheilungen. 
€ — beſtellt einen Gerichtsſchreiber zum erſten Gerichtsſchreiber, die Beſtellung iſt jeder- 
zeit widerruflich. 
Den in Betreff des Geſchäftsbetriebes von dem erſten Gerichtsſchreiber getroffenen Anordnungen 
A ee Beamten ber Gerichtsfchreiberei bi8 auf etwaige anderweite Enttheibung bes Präfidenten 
olge zu leiften. 
Die Gerichtsſchreiber find verpflichtet, fich gegenfeitig zu vertreten und bei Häufung ber Gefchäfte 
fih Hülfe zu leiften. 
$. 2. 


Alle Geihäftsräume des Gerichts find mit Nummern und mit ber Auffchrift ihrer Beftimmung 
zu verjehen. Ein Verzeihniß dev Gejhäftsräume ift im Hausflur anzubringen. 

Außerhalb der Fächer und Behältniffe dürfen fih nur Akten und Schriftſtücke befinden, welde zu 
den vorliegenden Ürbeiten gehören. Die Aktenfächer find mit deutlichen Ueberſchriften zu verfehen. 

Für bie nung der Akten und fonitigen Schriften an eine andere Abtbeilung oder an die 
tn ” ben mündlichen Gefchäftsverfehr der Beamten untereinander können beftimmte Stunden 
ejigejegt werben. 

Ein Auszug aus dem uventarium für Utenfilien ift in jedem Gerichtszimmer auszuhängen. 


$. 3. 

Die gewöhnlichen Dienftftunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr. 
Der Bräfident kann die Dienftftunden abweichend von biefer Vorfchrift beftimmen. 

I die Erledigung der Eilfälle ift der Geſchäftsbetrieb an keine Zeit gebunden. 

ür die Rechtſuchenden foll die Gerichtsjchreiberei mindeftens zwei Stunden werktäglid geöffnet 
fein. Der Dräfident bat die hierzu ein für allemal beftimmten Zageofunen (Sprechftunden) feftzufegen. 
Eine Belanntmahung der Sprechſtunden ift an die Gerichtstafel anzubeften. 

Um ben Redtjuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechſtunden fchriftlihe Eingaben 
nieberzulegen, ift, fofern es das Bebürfniß erfordert, in dem Flure des Gerichtsgebäubdes ein Briefkaſten 
anzubringen. Derfelbe ift zweimal ober dreimal werktäglid durch den Gerichtädiener zu leeren. Die 
Leerungszeiten find auf dem Brieflaften zu vermerken. 


Eintichtung 
er Gerichtd- 
fchreibereien. 


WUeubere 
Ordnung. 


@eldhäftsjeit, 
Brieffaften. 


Dienf 
obliegendeiten 
dm 


Allgemeinen. 


Eingänge. 


El ⸗ 
fendungen. 


— 


$. 4. 

Der Gerichtöfchreiber hat die von dem Richter getroffenen Anordnungen burd; Anfertigung ber 
Expeditionen, Ausfertigungen und Abfchriften, fowie duch Anfertigung von Rehnungsarbeiten auszuführen; 
nad) Maßgabe der beitehenden Vorfchriften bei Berechnung und Erhebung der Gerichtskoſten mitzuwirken; 
für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten und fonftigen Schriften zu forgen; Kleinere Schreibarbeiten 
felbft zu fertigen; Regifter und Liſten zu führen; auf Grund berjelben bie Aufitellung der vorgeſchriebenen 
Auszüge und Gefhäftsüberfihten zu bewirken; fid) überhaupt denjenigen Verrichtungen zu unterziehen, 
welche im Intereſſe des Gejhäftsbetriebes für erforberlid) erachtet werden. 

Zu den Dienftobliegenheiten des erſten Gerichtsfchreibers gehört e8: 

J. Utenfilien, Drudfaden, Schreibmaterialien, Beleuchtungs und Heizmaterial, ſowie fonftige Ge- 

fhäftebebürfniffe nach den ihm ertheilten Weiſungen anzufhaffen und zu verwalten; 

2. die Inventarien des Gerichtd zu führen und darüber zu wachen, baf die für die äußere Orb- 

nung unb —*** ber Geſchäftsräume erlaſſenen Anweiſungen befolgt werben; 

3. die Geſchäftsüberſichten aus den Nachrichten zuſammenzuſtellen, welche bie einzelnen Gerichts 

fchreiber zu liefern haben. 
m: 

Die an das Gericht verjchloffen eingehenden Sendungen werben von bem Präfidenten de8 Senats, 
* — in der Adreſſe bezeichnet iſt, und wenn dieſe Bezeichnung fehlt, von dem Präſidenten des Gerichts 
eröffnet. 

Die an die Gerichtsſchreiberei gerichteten, verſchloſſen eingehenden Sendungen eröffnet der Gerichts. 
fchreiber; wenn in ber Auffchrift die Abtheilung bezeichnet ift, der Gerichtsfchreiber der Abtheilung, anberen- 
fal8 der erſte Gerichtsjchreiber. Der Legtere hat auch die unverfchloffenen für das Gericht oder beffen 
Gerichtsfchreiberei bejtimmten Schriftftäde, wenn Zweifel ift, zu welcher Abteilung fie gehören, in Empfang 
zu nehmen, zu fondern und an die zuftändigen Abtheilungen ber Gerichtsfchreiberei zu befördern. 

Bei der Entgegennahme einer Schrift find auf derfelben der Zeitpunkt de Eingangs, die Zahl bei 
Anlagen und diejenigen Doftgebühren anzugeben, welche als baare Auslagen in die Koftenrehnung aufzu- 
nehmen find. Gelangt die Schrift nit an dem vermerften Tage an die Gerichtsfchreiberei, fo hat biefe 
einen bejonderen Eingangsvermerk zu machen. 

$. 6. 

Die Empfangnahme der an das Gericht oder einen Senat abreffirten Poftanweifungsbeträge und 
Sendungen mit Werthangabe, fomwie bie Eröffnung der betreffenden Briefe bleibt dem Präfidenten des 
Gerichts ausfhließlidh vorbehalten. Derſelbe vollzieht die zu ertheilenden Empfangsſcheine, nachdem ber 
erfte Gerihtsichreiber die Eingänge in das Pofteingangsnotizbud eingetragen bat. 

Das Vofteingangsnotizbud hat 9 Spalten mit folgenden Ueberfhriften: 1. Tag de8 Eingangs, 
2. Nummer des Wblieferungsjcheins oder der Voftanweifung, 3. Auffchrift (Adreſſe), 4. Abgangsort, 
5. Werthangabe in Mark, 6. Name des Aufgabebeamten der Poſt, 7. Tag und Stunde der Ausgabe, 
durch ben Tageöftempel beglaubigt, 8. Bezeichnung der Sade, 9. Nachweis über ben Verbleib des Geldes. 

Die Poftanftalt wird ein für allemal erjucdht, die baaren Einzahlungen und die Sendungen mit 
Merthangabe bei Rüdgabe ber volljogenen Ablieferungsfcheine nur unter Fern des Notizbuches zu 
verabfolgen. Zum Unerfenntniß der richtigen Eintragung biefer Scheine in das Notizbuch trägt ber Voft- 
ausgabebeamte bei ber letzten Dofition mehrerer hintereinander eingetragenen Sendungen beffelben Ankunfts- 
tages mit Bezeihnung ihrer Anzahl feinen Namen unter Abdrud ded eöftempeld in Spalte 7 ein. 

Beim — von Werthſendungen ſind die Begleitſchreiben und, falls ſolche Schreiben —— 
die ſofort unter — des Abſchnitts der Poſtanweiſungen aufzunehmenden, den Eingang bekundenden 
Vermerke mit einer Angabe über den Verbleib zu verſehen. 

Der Präſident des Gerichts hat auch die an das Gericht ober einen Senat gerichteten ein- 
gefchriebenen ke er-hin zu Öffnen und bie darüber dev Poft zu ertheilenden Empfangsfceine zu voll- 
gießen. ft die Poftbehörde damit einverftanden, fo werben die eingefchriebenen Sendungen ebenfalls in 

a8 Dofteingangsnotizbud eingetragen, anderenfalld wird darüber von einem dazu beftimmten Beamten 
eine befonbere Lifte gehalten. 


7 


Die an die Gerichtschreiberei adreffirten Sendungen mit MWertbangabe, Doftanweifungsbeträge und 
eingefchriebenen Sendungen bat ber erfte Gerichtsfchreiber in Empfang zu nehmen und zu Öffnen. Er unter- 
—— die Empfangsſcheine und trägt die gg er falls nicht angeordnet ift, daß über diefelben ein 

efonderes Dofteingangsnotizbud geführt wird, in das oben erwähnte Bud) ein. 


$. 7. 

Aus den eine und biefelbe Rechtsangelegenheit betreffenden Schriften werden Akten gebildet; es 
können auch Schriftftüde, welche verfchiedene, aber gleichartige Angelegenheiten betreffen, in Sammelaften 
— Generalaften — vereinigt werben. 

Jedes Aktenſtück erhält ein Aktenzeichen. Daffelbe wirb durch den Buchftaben und die Nummer 
bes Altenvegifterd unter Beifügung der Jahreszahl gebildet; bei Generalakten beſteht das Aktenzeichen aus 
der Ziffer und Nummer bes Regifterabfchnitts. Das Altenzeichen lautet demgemäß beifpielgweife U. Nr. 11/80 
oder II, Rr. 16. Soweit die Aftenvegifter von dem Sefretariate angelegt werben, ift das Aktenzeichen 
ber Staatdanwaltfhaft auch das des Oberlandesgerichts. 

Die Alten werden gebeftet und mit einer fortlaufenden Blattzahl verfehen; fie erhalten aus ſtarkem 
Papier Altendedel und Altenrüden. Der Dräfident kann für geioife Gattungen von Sachen beftimmen, 
daß die Verwendung förmlicher Aktendeckel und Aktenrüden unterbleibt und daß die Akten entweder mit 
einem —— Papierumſchlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen Papier beſtehenden 
Aktenruͤcken verſehen werben. 

Auf dem Aktendeckel oder auf dem Aktenrücken ift das Oberlandesgericht zu bezeichnen, die Ange 
— auf welche ſich der Akteninhalt bezieht, anzugeben und das Aktenzeichen zu vermerken. Das 
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts wird auch auf ben von ben unteren Inſtanzen eingereichten Akten notirt. 

Haftſachen find als ſolche, andere Sachen, weldye einer beionderen Bejchleunigung bedürfen, find 
durch einen auf den Metendedel, bezüglich auf Die vorzulegende Schrift zu feßenden, in die Augen fallenden 
Vermerk ald »Eilfache« gu bezeichnen. 

Die Weglegung der Alten erfolgt auf Anordnung bes Gerichts, wenn bie Angelegenheit beendet 
ift. Auf dem Altendedel ift das Jahr er Meglegung und das Jahr, bis zu welchem die Alten aufzu- 
bewahren find, nachzutragen. Bejondere Regifter über mweggelegte Akten werden nicht geführt. 

Die in der Revifiond., Berufungs- und BeſchwerdeInſtanz entftehenden Verhandlungen und ein- 
gehenden Schriften werben *5 den Akten der erſten Inſtanz einverleibt. Die in Folge allgemeiner 
oder beſonderer Anordnung in Urſchrift oder —5 zurückbehaltenen Schriftſtücke ig ber Gerichtöjchreiber 
zu Sammelakten zu nehmen. Orbnet das Gericht die Zurüdbehaltung der Urfchrift der Entſcheidung an, 
fo muß die dann den Akten erfter Inſtanz beizufügende Abfchrift ($. 506 €. P. O) auch bie Bemerkungen 
enthalten, welche gemäß $$. 286 Abi. 3, 662 Nbf. 2, 670 und 703 C. P. DO. auf bie Urfchrift ber Ent- 
fcheidung gelept find. Wird in einer Sache, in welder ein Amtsgericht oder Schöffengeriht in erfter 
Inſtanz entichieben Hat, die Entſcheidung des Landgerichts aufgehoben oder geändert, jo hat der Geridhts- 
Ichreiber eine vollftändige Abſchrift der getroffenen Entſcheidung der Gerichtsfchreiberei des Landgerichts 
zu Überfenden. In Straffahen wird diek Abichrift den Akten beigefügt und duch das Sekretariat ber 
Staatsanwaltihaft der betreffenden Gerichtsfchreiberei übermittelt. 

Die Folgeordnung der zurädbehaltenen Schriftftüde in den Akten wird mit ber des Befchwerbe- 
regiſters nicht übereinftimmen, weil e8 fid) empfiehlt, die Schriften nicht nad den Rechtsangelegenheiten 
zu — in denen die Beſchwerde erging, ſondern nach den Materien (z. B. Zuſtellungen, Stempelſachen), 
auf welche die —— ſich bezieht. 

Die näheren Anweif: 


ungen über die Anlegung ber vorbezeichneten Sammelakten bat ber Präfident 
zu erlaſſen. 


$. 8. 


As Sauptgefchäftsfontrole wird da8 Tagebuch nad) Formular Nr. 1 in monatlichen Heften geführt. 
Es vertritt die Stelle des bisher üblich rg Journald (Tagezetteld, Produktenbuchs) und hat bie 
Beftimmung, ben Nachweis zu liefern, we 
an welche Behörden fie abgegeben find. 


che Schriften eingegangen, zu welden Akten fie genommen oder ” 


Unlegung der 
dhen. 


Tagebuch. 


8 


Zur Eintragung gelangen alle Schriften, Zuftellungsurkunden jeboch nur, wenn fie zu einer Ver- 
fügung Beranlaffung geben. Anlagen eines Schriftitüds werden als zu ber —— Schrift gehörig 
(3. B. zu Nr. 56) nur dann bezeichnet, wenn die beſondere Wichtigkeit dies erfordert ober wenn es zur 
Vermeidung von Irrthümern — iſt. 

Das Altenzeihen und bie unter daſſelbe zu ſetzende Nummer des Tagebuchs bilden die Geſchäfts— 
nummer. Diefelbe wird bei jedem Schhriftftüd unten auf die erfte Seite gefeßt. Bei ber Bildung ber 
Geihäftsnummer wird das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts verwendet, auch wenn das Scriftitüd zu 
Alten eined anderen Gerichts gelangt. 

Die Eintragung in das Tagebuch muß am Tage bes Eingangs geſchehen. Gelangt eine Schrift 
no. am Tage des Eingangsvermerks zur Gerichtsfchreiberei, fo müſſen beide Tage in Spalte 2 vermerkt 
werden. 

Den Akten find Nummernverzeichniffe vorzubeften. Im denfelben werben die Nummern bes Tage- 
buch8 reihenweiſe untereinander gejchrieben, indem Die — als Ueberſchrift vorangeſtellt wird. Bei 
Einheftung des Schriftſtücks oder bei der Abgabe deſſelben iſt die Nummer zu durchſtreichen, letzterenfalls 
auch neben die Nummer ein Vermerk über den Verbleib zu ſetzen. 

So lange das Schriftſtück auf der Gerichtsſchreiberei bleibt, bedarf es feines Nachweiſes über bas 
Stadium der Behandlung, in welchem es ſich befindet. Die Spalte 8 ift nur zu benußen, wenn das 
Schriftſtück aus der Gerichtäfchreiberei geht. 


$. 9. 
Attentegifter. Die Alten werben in Regifter eingetragen ımb in der Ordnung aufbewahrt, in welcher fie ver- 
Be find. Umfaßt ein Regifter verfchiedene Angelegenheiten, fo können für diejenigen Abtheilungen 
er Gerichtöfchreiberei, denen einzelne dieſer Angelegenheiten nicht zugewieſen find, Regifter geführt werben, 
in denen bie —— Spalten fehlen. 

In den jahrgangsweiſe zu führenden Regiſtern find die in die Geſchäftsüberſichten aufzunehmenden 
Ergebniſſe am Ehlufe bes Jahres zufammenzuftellen; eine Uebertragung in ba8 neuanzulegende Regifter, 
bei welcher ftet8 das Aktenzeichen beizubehalten ift, findet nur ftatt, wenn bie Akten bei dem Beginne bes 
dritten, Eivilprozeßaften bei dem Beginne bes vierten Jahres nod) nicht wegaelegt, bezüglich abgegeben find. 
* . das Regifter eines früheren Jahrgangs ein Datum eingefchrieben, fo ift da8 Jahr der Einfchreibung 

eizufügen. 

Bei dem Oberlandeögericht in Eöln find die Rheinſchifffahrtsſachen als foldhe in der Spalte Be- 
merkungen in ben Regiftern zu bezeichnen. 


$. 10. 
Sueißn fe Das Regifter für Generalakten mwirb nah Formular Nr. 2 geführt. Es zerfällt nad ben 
Gegenftänden in Abfchnitte. Als Generalakten find a ag Alten anzufehen, welche Angelegenheiten ber 
sr YJultizauffiht und Juſtizverwaltung betreffen, und alle Übrigen Akten, die nit in ein befonders vor- 
— geſchriebenes Regiſter einzuſtellen ſind. 


$. 11. 
Girpinhige Die Anträge, deren felbitändige Erledigung dem Gerichtsſchreiber zufteht, werden von bemfelben, 
bantiungen fofern fie begründet find, erledigt, aud wenn fie Batt an bie Gerichtöfchreiberei an das Gericht adreffirt 


ee find. Sind die Anträge unzuläffig, fo werden fie abgelehnt und, wenn fie ſchriftlich geftellt waren, wit 
einem Ablehnungsvermerk verjehen, zurüdgegeben. 
Mittheilungen, Benahrichtigungen und Erfuchen des Gerichtöfchreibers an Behörden oder andere 
Gerichtöfchreibereien find regelmäßig in Uxrfchrift abzufenden. 
Der Gerichtsjchreiber Hat in allen Rechtsangelegenheiten Ladungen und Benachrichtigungen, ſowie 
* Hr - ——— erlaſſenen Schreiben mit der Unterſchrift ſeines Namens und ſeiner tſeigen · 
aft zu vollziehen. 
Die Vollziehung der von ihm nad) geſetzlichen Vorſchriften zu ertheilenden Ausfertigungen, Aus- 
züge, Beglaubigungen und Beſcheinigungen geſchieht in gleicher Weiſe unter Beidrückung des Gerichtsſiegels. 


9 


$. 12. 

Eingänge, welche ber Gerichtsfchreiber nicht felbftändig zu erledigen hat, find unter Beifügung Yarlgung der 
ber Alten vorzulegen, fall® nicht bereits vorher, wie bei Terieinsprototolfen regelmäßig geſchehen foll, — 
eine Verfügung auf das Schriftſtück geſetzt iſt. Zuſtellungsurkunden werden nur dann vorgelegt, wenn 
es angeorbnet ift oder wenn dev Gerichtsfchreiber bei der ihm obliegenden Prüfung findet, daß nicht vor- 
ſchriftsmäßig zugeſtellt ift. 

Die Abſchriften der vorbereitenden Schriftſätze, welche nach An Zuftellung an den Gegner 
auf der Gerichtäfchreiberei —— werden, find ohne Weiteres zu den Alten zu nehmen und dem 
Richter nur dann vorzulegen, wenn dieß, fei es für eine beftimmte Gattung von Sachen, fei e8 für einen 
beftiimmten Prozeß, angeordnet it. 

Die von einer Partei betriebenen Ladungen, mögen fie in einen Schriftſatz aufgenommen oder 
befonderd angefertigt fein, werben * nad ihrem Eingange vorgelegt. Der auf die Urſchrift des 
Schriftfages vom Vorfigenden geſetzte Vermerk dev Terminsbeftimmung ift von dem Gerichtsfchreiber auf 
die für da8 Gericht beftimmte Abſchrift zu Übertragen. 


$. 13. 
Die in der gefchäftlichen Behandlung befindlichen Schriften werden in ber Gerichtäfchreiberei dem Ortnung der in 
verfchiebenen Stadien des Gejchäftsbetriebes entfprechend gefonbert, z. B.: ee 


1. Schriften, welche mit einer Gefhäftsnummer zu verfehen find (neue Saden); 

2. zur Beichlußfaffung oder Verfügung vorzulegende Schriften; 

3. Schriften, welche zu erledigen End durch den Gerichtsfchreiber, die Schreibftube, den Gerichts- 
ey u. f. w.; 

4, erledigte Schriften. 

Der Beftimmung bed Bräfidenten und dem eigenen —— des Gerichtsſchreibers bleibt überlaſſen, 

im Falle des Bedürfniſſes eine noch mehr ins Einzelne gehende Sonderung der Schriften in ber Gejchäfts- 

regiftratur eintreten zu laffen. 

Den in der gefhäftlihen Behandlung befindlihen Schriften bleiben die dazu gehörigen Alten oder 
Vorftüde beigefügt. Wird durch befondere Gründe, namentlich durch den Umfang der Alten und deren 
Beiftüde, die Trennung geboten, jo werben ſolche Akten fo lange, bis die Schrift damit wieder verbunden 
werden fann, befonder8 aufbewahrt. 

Die definitive Abgabe von Akten weiſt das betreffende Aktenregifter, bie definitive Abgabe einzelner 
Schriftſtücke das Nummernverzeihniß nad). 


$. 14. 


Die Schreiben (Expeditionen), welche angeorbnet find, müffen in bündiger verſtändlicher Gefchäfts- uustünrung der 
ſprache abgefaßt werben. Jedes Schreiben enthält die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit und die Ge- a he. 
ihäftsnummer. Unter dev Adreſſe ift die Art der Erledigung (4. B. Zuftellung durch Aufgabe zur Poft, 
Auftellung duch die Poft, gewöhnliche — Einſchreiben u. ſ. w.) anzugeben, damit demgemäß bie 
Reinſchriften und Abſchriften gefertigt werden. Dabei iſt zu beachten, daß der Gerichtsvollzieher aus den 
ihm übergebenen Schriftſtücken erſehen muß, in weſſen Auftrage und an wen zuzuſtellen iſt, ob eine Be- 
händigung mit oder ohne Beurkundung zu geſchehen hat, od ein Eilfall vorliegt oder nicht. Der Gerichts⸗ 
fchreiber Bat barauf zu Halten, daß die hiernach nothwendigen Vermerke (nah Inhalt der vom Richter 
etroffenen Verfügung und ber Expedition) in der Schreibftube auf die Schriften gelegt werben, und hat, 
—5**— dies nicht geſchehen iſt, das Verſäumte nachzuholen. Handelt es ſich um von Ur⸗ 
kunden, ſo iſt der Vermerk auf einen Umſchlag zu * ‚ falls nicht ein Begleitfchreiben genügende An- 
gaben enthält. Die Art der Quftellung oder Behändigung kann in verftändlidyer — bemerkt 
werben. Es bedeutet z. B. »Beh. mit Beurk.«, »Beh. ohne Beurk.«, daß über bie Behaͤndigung ein 
ſchriftliches Empfangsbekenntniß beſchafft oder nicht beſchafft werden ſoll. 

Berichte ſind in der Reinſchrift auf halbgebrochenem Bogen zu ſchreiben. Bei Antwortſchreiben 
an eine Behörde iſt deren Geſchäftsnummer zu erwähnen. Werden Formulare verwendet, fo bedarf es ber 
Bezeichnung berfelben (4. B. nad) Formular 12 b), wenn biefelbe in dev Verfügung nicht bereit8 angegeben 

A. “ 


2 


10 


ift. Die von dem Gerichtsfchreiber auf Anordnung de8 Gerichts entworfenen Schreiben werden dem Vor: 
figenden oder dem zuitändigen Richter ge Prüfung vorgelegt. 

it die Verfügung, wie e8 die Regel fein ſoll, vom Richter jo volljtändig angegeben, daß fie ohne 
Meitered abgeſchrieben werden kann, jo Dat gleichwohl dev Gerichtsichreiber die vorbezeichneten Förmlich- 
feiten zu prüfen und etwaige Ergänzungen herbeizuführen. 

h Y Abgabe von Alten werden Abjchriften nur dann zurüdbehalten, wenn dies ausdrüdlich an- 

geordnet ift. 

Der Gerichtsfhreiber hat die von einem Nichter oder der Gerichtsjcyreiberei zu vollziehenden oder 
zu beglaubigenden Reinſchriften mit den Urſchriften zu vergleichen und wenn fie von einem Richter zu 
unterichreiben find, gegenzuzeichnen, 


§. 15. 
* Die Termine — mit Ausſchluß derjenigen zu mündlichen Verhandlungen in Civilprozeſſen und zu 
ER Hauptverhandlungen in Strafſachen — ſowie die von Amtswegen zu beobachtenden Friſten verzeichnet 


Nummer beginnt für jeden Tag, zu welchem Eintragungen erfolgen, mit der Ziffer J. 

Die Akten werden, ſofern nicht andere Anordnungen getroffen find, 24 Stunden vor dem Termins- 
tage vorgelegt. Die erfolgte Vorlegung ift in dem Kalender erkennbar zu machen. 

Die Terminsprotofolle dürfen erſt nad) gehöriger Vollziehung auf der Gerichtsfchreiberei nieder 
gelegt werden; der Eingang des Protokolls wird, ſobald daffelbe mit der Gefhäftänummer verfehen ift, 
in dem Stalender notirt. 


der Gerichtsſchreiber in einem Darüber nach Formular Nr. 3 zu haltenden Geſchäftskalender. Die laufende 


$. 16. 
Husdangt- Ueber die Aushänge ift ein Kalender zu führen, welcher folgende Spalten hat: 
1. jährlich fortlaufende Nummer; 
2. Bezeichnung des Schriftſtücks; 
2 — — 
. Tag: 


a) der Anheftung, 
b) des Ablaufs der Friſt, 
c) der Abnahme; 

5. Bemerkungen. 


Die Bejheinigungen, melde bei der Anheftung und Abnahme auf das Schriftftäd zu ſetzen find, 
jollen lauten: »An die Gerichtstafel angebeftet- und: »Von der Gerichtstafel abgenommens, und mit 
Ort, Datum, Namensunterfchrift und Amtseigenihaft des Beamten verjehen fein, Das Anbeften umd 
die Abnahme der Schriftitüde erfolgt, ſoweit es nicht zu den Dienftobliegenheiten des Gerichtsichreibers 
gehört ($. 17 diefer Geſchäftsordnung), durch den Gerichtädiener. Diefer führt den Ausbangskalender 
unter Aufſicht des Gerichtsjchreibers. 


5 


Zuftellungen. Der Gerihtsichreiber foll nur dann, wenn der Verzug Gefahr bringt, unmittelbar die Poſt 
um Bewirtung der Zuitellung erſuchen ($. 179 C. P. O.). 

Inſoweit die Öffentliche Juftelung durch Anbeftung einer beglaubigten Abſchrift an die Gerichts- 
tafel erfolgt, bat der Gerichtsfchreiber, weldyer dabei die Hülfe eines Gerichtsdieners in Anfprud nehmen 
kann, die Anheftung und die Abnahme zu beforgen und die auf den Aushang zu feßenden Vermerke den 
Beftimmungen des vorigen Paragraphen gemäß zu befcheinigen. Die Beglaubigung der Abſchrift geichiebt 
bei den in Anmwaltsprozeffen oder auf Betreiben von Rechtsanwälten zuquftellenden Schriftjtüden durch 
den Anwalt, bei anderen Schriftftüden durch den Gerichtsjchreiber. it die öffentliche Zuftellung auf ein 
Gefuc der Partei vom Vrozeßgericht bewilligt, fo ift Abfchrift der Entſcheidung auf das anzubeftende 
Schriftftüd zu übertragen und von dem Gerichtsfchreiber zu beglaubigen. Die Schriften, welche die Stelle 
der Zuftellungsurfunde vertreten (Aushänge und Beweisblätter), werden, wenn die öffentliche Zuftellung 


11 


auf Parteigeſuch bewilligt ift, der Partei übermittelt, wenn fie von Amtswegen erfolgt, mit den Aften 
vorgelegt. 

Auftellungen, die nicht beurkundet werden follen, ſowie Behändigungen jeder Art find durch die 
Doft zu bewirken. Am Orte find damit regelmäßig Gerichtsdiener zu beauftragen: Gerichtsvollziehern 
m Aufträge diefer Art nur auf Grund einer allgemeinen Anordnung oder auf befondere Weifung zu 
ertbeilen. 

Die Gerichtsichreiberei, von welder eine Sendung zur Poſt geht, ift in allen Fällen -auf dem 
Briefumfchlage als Abfenderin zu bezeichnen. 


$. 18. 


Der Geſchäftsverkehr des Gerichtsſchreibers mit dem Gerichtsvollzieher ſoll, foweit es irgend thun- Grisihsater 
(id) ift, ein mündlicher fein. Grictkenil. 
Aufträge, die jofort befolgt werden müſſen, fendet der Gerichtsfchreiber dem Gerichtävollzieher duch Nr" 
den Gerichtödiener zu. Die Uebermittelung der anderen Aufträge geſchieht durch Niederlegung der Schrift- 
ftüde in ein verſchließbares Fach, zu welchem dev Gerichtöjchreiber und der Geridytsvollzieher je einen 
Scylüffel führen. 
Der Gerichtsfchreiber fondert die Aufträge und legt fie in Hüllen, welde aus einem halben oder 
ganzen Bogen Vapier bejtehen. Die Hüllen werden nad dem Inhalt bezeichnet als: 
Auftellungen; 
Vehändigungen; 
befondere amtliche Aufträge. 
Eine noch mehr ind Einzelne gehende Sonderung kann von dem Bräfidenten angeordnet werden, 
Obwohl die gleichzeitige Anwefenheit beider Betheiligten bei der Eimpfangnahme der Aufträge und 
zu dem Nadweife der Erledigung nidyt unbedingt nothwendig ift, fo foll fie gleichwohl die Regel bilden. 
Der Gerichtövollzicher wird ſich demgemäß zu bejtimmten Stunden auf dev Gerichtsfchreiberei einfinden, 
joweit e8 verlangt wird, über die Berolgung der Aufträge nähere Mittheilung maden und nach Durchſicht 
der neuen Aufträge um Auskunft erfuchen, falls bei den Adreffen oder der Bezeichnung der Schriftitüde 
und der Art des Auftrags Mängel oder Unvollftändigkeiten vorgefommen find. Je forgfältiger der Ge- 
vichtsfchreiber darauf hält, daß auf den Schriftftüden oder deren Umfchlage — fiche $. 14 diefer Gefchäfts- 
ordnung — ber dem Gerichtävollzieher ertheilte Auftrag — und vollſtändig angegeben wird, um ſo 
ſeltener werden die für beide Theile läſtigen Rückfragen ſein. 
Einer Kontrole über den Verkehr zwiſchen dem Gerichtsſchreiber und dem Gerichtsvollzieher bedarf 
es in der Regel nicht. Wird ſie für erforderlich erachtet, ſo geſchieht ſie in folgender Weiſe: 


Die Geſchäftsnummern der Schriftſtücke werden auf jeder Hülle reihenweiſe untereinander 
geſchrieben und diejenigen, welche Aufträge betreffen, deren Erledigung durch urkundliche Beweis- 
jtüde (Zuitellungsurkunden, Behändigungsicheine 2c.) darzuthun ift, umterjtrichen. Sobald der 
Srledigungsnahmeis geführt ift, wird die betreffende Geſchäftsnummer durchſtrichen, jedoch fo, 
daß fie nody leſerlich bleibt. 

Der Zutheilungstag, ausgedrüdt durch eine Bruchzahl, und der Name des Gerichtsvoll- 
zieher8 werden von dem Gericht3jchreiber über da8 Nummernverzeichniß gefeßt. Unter diejes 
Verzeihniß Schreibt der Gerichtsvollziceher zum Zeichen des Empfangs feinen Namen, dem er 
das Datum beifügt. 

Die Hüllen werden nad) der Zeitfolge für jeden Gerichtsvollzieher befonders aufbewahrt. 
Zu diefen Sammlungen gelangen die Hüllen, wenn der obenerwähnte urkundliche Erledigungs- 
nachweis hinfihtlih aller Nummern geführt ift. 


12 


Zweiter Abfchnitt. 


Eivilfachen. 
$. 19. 
aöreaiter für Ueber die in der Berufungsinftanz zu vechandelnden Brozeffe, mit Einfluß der Ehe- und Ent- 
—ã mündigungsſachen/ wird das Regiiter nad) Formular Nr. 4 geführt. 


Die Spalten 1 bis 5 werden nad) der Terminsbeftimmung, die Spalten 6 und 7 nad) Erledigung 
ger ber Inſtanz ausgefüllt. Haben mehrere mündliche Verhandlungen ftattgefunden, fo wirb in der Spalte 6 
— nur die lehzte verzeichnet. 

Zu den Projeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugniffes der Rechtskraft oder einer 
vollftredbaren Ausfertigung, ſowie alle die Zwangsvollſtreckung betreffenden Anträge, für melde das 
Banfungtgndt —— 

ie Rückſendung der Alten an das Landgericht erfolgt nad) Erledigung ber Berufung. Die Beru- 
fung gilt, fall die Beendigung der nftanz aus den Alten nicht erfichtlich ift, für erledigt, wenn feit 
Jahresfrift feine auf die Sortlehung des Rechtsſtreites gerichteten Darteianträge eingegangen find; ift Die 
im 6.94 Nr. 1 des Gerichtäfoftengefeßes beftimmte Friſt verlängert, erft nach Ablauf diefer Friſt. Wird 
fpäter da8 Verfahren aufgenommen oder fortgejegt, jo ift ber Nechtöftreit ald neue Sache einzutragen. 


$. 20. 
_ Ralender Ueber die Termine zur mündlichen —— werden Kalender nach Formular Nr. 5 geführt. 
derbanstunen. Hr jeden Civilfenat werden beſondere Kalender für die mündlichen Verhandlungen in der Berufungs- 
inftanz und in der Beſchwerdeinſtanz gehalten. 
Pu Dem Verzeichniffe der Termine ift der Terminstag als Ueberfchrift voranzuftellen. Die laufende 
⸗ Nummer beginnt für jeden Tag mit der Ziffer 1, während in der Spalte 8 die kontradiktoriſchen Ver- 
data Se durch das ganze Jahr Hindurd gezählt werben. 
ad) der Terminsbeftimmung find die Spalten 1 bis 7 auszufüllen, der Name des Anwalts der 
Gegenpartei ift nachzutragen, fobald er befannt wird. Als Endburtheile gelten bei der weiteren Ausfüllung 
aud) die Zwifcdhenurtheile, welche in Betreff ber Rechtsmittel als Endurtheile angefehen werben, jowie die 
Entſcheidungen über Beſchwerden. Bon den Spalten 9a bis f werben alle diejenigen ausgefüllt, unter 
welche bezüglich eines Anſpruchs, eines Theils eines Anfpruchs, eines Angriffs. oder eines Vertheidigungs- 
mitteld das Ergebniß der mündlichen Verhandlung gebört, fo daß in einer und derfelben Sache nicht felten 
mehrere Spalten zur Ausfüllung gelangen, Diefe Ausfüllung geihieht bier und in der Spalte 10 dadurch, 
daß ber zu dem Aktenzeichen der erften Inſtanz gehörige Buchſtabe eingetragen wird. Die Ausfülung 
wird, fomeit fie nicht von dem Worfigenden bewirkt ift, von dem Gerichtsfchreiber nad) dem Eingange 
ber Protokolle vorgenommen. Anordnungen eines vorbereitenden Verfahrens find in die Spalte »anber- 
weite Ergebniffe« (If) einzutragen; ber eingetragene Buchſtabe ift in ie em falle zu unterftreichen. 
te Berufung als unzuläffig rich jo wird ber in die Spalte Ib eingeftellte Buchſtabe 
unterjtrichen. 
Ein Verzeichniß der Termine ift vor dem Beginne dev mündlihen Verhandlung in dem für die 
Rechtsanwälte beftimmten Zimmer auszuhängen. 


$. 21. 
ass Zu dem nad $. 287 C. P. O. vorgefchriebenen Aushange des Urtheilsverzeichniffes it das For— 
vergeipmißen, mular Nr. 6 zu benußen. Die Aushänge werden nad) der Abnahme jabrgangsweife gefammelt. 
% 
— $. 2. 
Dry e enfler Für die Prozeſſe, für welche der Geheime Juftizrath zuftändig ift, wird ein Prozeßregifter, für 
"rn heide Inftanzen ungetrennt, nad den Beftimmungen, welde in ber Gefhäftgordnung für die Gerichts. 


13 


fchreibereien der Landgerichte in dem $. 19 gegeben find, unter dem Buchftaben V geführt. In dem 
Kalender erfolgt die Ausfüllung der Spalten, weldye die Art der Erledigung nachweiſen, durd) Eintragung 
dieſes Buchftabens. 3 


In das Beichwerberegifter für Civilfachen, welches, mit Ausnahme des Kammergerichts, bei Bddmede 
allen Oberlandesgeridhten nad) Formular Nr. 7 zu führen ift, gehören alle Beſchwerden, zu deren —XWER 
Entſcheidung die Civilſenate auftändig find; e8 werden jedoch nur Beſchwerden über Amtsgerichte und _ 
Landgerichte eingetragen, alfo weder Anträge auf Aenderüng einer Entjceidung des von dem Oberlandes- —%. , 
gericht geht oder erjuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers, noch aud) Befchwerden über andere 
Behörden und Beamte. Zur Bildung des Aktenzeichens wird die in die Spalte 1 eingeftellte Nummer 
verwendet. 

Bei Beſchwerden Über Entſcheidungen ber Amtsgerichte ift in Spalte 2a der Sitz des Gerichts 
mit dem Zufage »(A. G.)« einzufchreiben. 

Um die Zählung zu erleichtern, erfolgt die Ausfüllung der Spalte 6 durd) Zahlen, welche für jede 
Unterfpalte mit der Ziffer 1 beginnen und jährlich fortlaufen. Unter Eivilprozefje werden auch bier alle 
ie je verftanden, weldye in das Vollftredungsregifter der Amtsgerichte eingetragen find, 

Die Ausfüllung der Spalten 7a und 7b geſchieht durch Einftellung des Kleinen lateinifhen Budh- 
ftaben8 ber Unterfpalte 6, in welcher die gig ae eingetragen ift. ft dies der Buchſtabe a, 
jo ift demfelben der Buchjtabe beizufügen, der zur Bildung des Mltenzeichens erſter Anftanz verwendet ift. 

Wird die Beſchwerde für begründet erklärt, fo ift der Buchftabe zu unterftreichen. 


$. 24, 
Bei dem Kammergericht werden geführt: Velchwerde · 
1. das Beſchwerderegiſter für Civilſachen nach Formular Nr. 8; für eliaen 


2. da8 Bejchwerberegifter für Civilſachen der nichtftreitigen Gerichtsbarkeit nad) Formular Nr. 9. — 

In das zweite Regiſter werden nur die Beſchwerden aufgenommen, welche in den 88. 40 und 51 
des Ausführungsgeſetzes vom 24. April 1878 und in dem $. 6 Abſ. 2 des Ausführungsgefeßes vom 10. März —M, r 
ch —— find; die Ueberweiſung an ein anderes Oberlandesgericht iſt lediglich in der letzten Spalte %,-_ 
zu bemerken. 

Die Führung der beiden Regiſter erfolgt nach den im $. 23 gegebenen Vorſchriften. 


Dritter Abfchnitt. 
Strafſachen. 


§. 25. 
Die Führung der Aktenregiſter in Strafſachen erfolgt, ſoweit fie nicht durch nachſtehende Beſtim- _ umfang 
mungen ber Gerichtäfchreiberei zugemiefen ift, dur das Sekretariat der Staatdanwaltichaft. — 
Durch dieſe Einrichtung werden diejenigen Vorſchriften nicht berührt, welche die Zuläſſigkeit der 
Akteneinſicht und die Verfügung über die Akten betreffen. 
be ——————— bat Verfügungen der Staatsanwaltſchaft um Beilegung von Akten ohne Rüd- 
vage zu befolgen. 

So lange fid) die Akten bei bem Gericht befinden, liegt die vorfhriftsmäßige Behandlung derfelben 
und der dazu eingehenden Schriften dem Gerichtsfchreiber ob. 


$. 26. 
Die Mitwirkung des Gerichtsfchreibers bei —— ber gerichtlichen Entſcheidungen erfolgt nach 3uRelungen 
Maßgabe der allgemeinen Beſtimmungen und der nachfolgenden Vorſchriften. Velfredungen. 


In Privatklagefahen werben die auf richterliche Anordnung ergebenden Ladungen und die von 
Amtöwegen zu bewirkenden Zuftellungen von dem Gerichtsſchreiber felbftändig beforgt. Andere Ent- 


Regiiter 
für Revifienen 


Nlagsjachen. 


8 
> * 


Kal nder für 
Haupt 


derhand iungen. 


14 


ſcheidungen, welche der Zuftellung oder Volftredung bedürfen, werden, wenn Feine befondere Anordnung 
getroffen ijt, an die Staatsauwaltſchaft übergeben. 

ft die Unterichrift eines Richters erforderlich, fo find die vollzogenen Reinfchriften beizufügen. 

ie Rüdjendung dev Alten aus der Revifions- und Beſchwerdeinſtanz an das Gericht dev unteren 
Anftanz geichieht durdy die Staatsanmwaltihaft. Das Gleiche gilt für die Sadıen, in denen bad Ober- 
landesgericht zu Cöln die Berufungsinftanz bildet. 


$. 27. 


Das Regifter für Revifionen in Drivatklagefahen wird nad Formular Nr. 10 geführt. Es fommt 
nicht zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltſchaft die Verfolgung Schon in erjter oder zweiter Inſtanz 
oder durch Einlegung der Revifion übernommen bat; in diefen fällen gehört die Sadye in das gewöhnliche 
Regiſter für Nevifionen gegen Berufungsurtheile. Die fpäter erfolgte Uebernahme der Verfolgung gehört 
in die Spalte Bemerkungen. 

Die Spalten 1 bis 6 werben bei dem Eingange der Akten, die Spalten 7 bis 9 nad) Beendigung 
der Revifionsinftanz ausgefüllt. 

Die Fälle, in denen das Verfahren ohne Urtheil beendet wird, brauchen in der Spalte Bemerkungen 
nicht näher bezeichnet zu werden. Der Juhalt der Urtheile kann in verſtändlicher Abkürzung notirt werden. 

R Er ung ber Spalten 7 b bis e gefchieht durch Einftellung des Buchftabens des Aktenzeichen 
erfter Inſtanz (B). 

Von dieſen Spalten wird nur eine benußt. Ergeht auf die von anderer Seite eingelegte Revifion 
ein Urtbeil, fo wird die Spalte 7b nidyt ausgefüllt, im Uebrigen bleibt von dieſen Spalten die nad). 
folgende unbenugt, wenn eine ihr vorhergehende zur Ausfüllung gelangt; die Spalte 7d wird mithin 
nur benußt, wenn das Berufungsurtheil in feinem ganzen Umfange aufrecht erhalten wird. 

An der Spalte 8 wird der Inhalt des Urtheils nur angegeben, wenn in der Sache ſelbſt erkannt 
wird. In der legten Spalte find die Fälle des $. 397 der Strafprozeßordnung zu bemerken. 

Mit der Abgabe der Akten ift die Sadye für die Revifionsinftanz beendet. Wird fpäter das 
Urtheil des Gerichts, an welches die Verhandlung und Entſcheidung verwiejen ift, angegriffen, fo ift die 
Sache unter einer neuen Nummer in das Regifter einzutragen. 


$. 28. 


Die Termine zu den Hauptverbandlungen werden, fobald fie anberaumt find, in Kalender ein- 
getragen. Der Wochen» und Monatstag werden als Ueberichrift vorangeftellt. Die laufende Nummer 
beginnt für jeden Tag mit der Ziffer 1. Während der Verhandlung liegt dev Kalender dem Gericht vor. 

Für die Hauptverhandlungen über Revifionen gegen Urtheile in der Berufungsinftanz ift der Ka— 
lender nad Formular Nr. 11 zu führen. Die Ausfüllung der Spalte 10 geſchieht durch Einftellung des 
Buchſtabens, welder zur Bildung des Aktenzeihens des Amtsgerihts — Spalte 9 — verwendet ift. 
Für die Hanptverhandlungen Über NRevifionen gegen Urtheile erjter Inſtanz ift der Kalender nad For— 
mular Nr. 12 zu führen. Die Ausfüllung der Spalte 9 aeihieht durch Einftellung des Buchftabens, welcher 


zur Bildung des Altenzeichens des Landgerihts — Spalte 5b — verwendet iſt. 


ALS Urtheile auf Verwerfung der NRevifion gelten für die Kalender alle Urtheile, durch welche das 
erfte Urtheil weder ganz noch theilweife aufgehoben ijt. 

Kür jeden &ratienat werben befondere Stalender geführt. 

Nach der Situng bat der Gerichtäfchreiber, ſoweit es nicht bereit8 von dem Vorſitzenden geſchehen 
ift, die Spalten 9 und 10, bezüglid) 10 und 11 auszufüllen. 

’ Ein Verzeichniß der Termine ift vor dem Beginn der Hauptverhandlung an geeigneter Stelle aus- 

uhängen. 
anbing Für Berufungen in Reinfdifffahbrtsfachen bei dem Oberlandesgericht zu Cöln ift der Kalender nad 
dem Formular zu führen, welches für die Hauptverhandlungen der Straflammer in der VBerufungsinftanz 
te) iſt (fiche $. 29 und Formular Nr. 12 der Gejchäftsordnung für die Gerichtsfchreibereien der 
Yandgerichte). 


15 


$. 29. 


Ueber die Beſchwerden, über welde ber Strafjenat des Oberlandesgerichts zu entjcheiden hat, wird Alter, 
das Megifter von der Gerichtsjchreiberei bei dem Kammergericht nad Formular Nr. 13, bei den Kama dee 
übrigen Oberlandesgerichten nad) Formular Nr. 14 geführt. Die Ausfüllung der Spalten, welche die Ebern Gerichts. 
Art der Erledigung betreffen (Spalten Ib und ec, bezüglid Sb und ec), geſchieht durch Einftellung des 
Buchftabens, dev zur Bildung des Aktenzeichens der erſten Inftanz verwendet iſt. Iſt die Beſchwerde für SM 7 
begründet erklärt, fo ift diefer Buchſtabe zu unterftreichen. SE 

Der Inhalt der getroffenen Entjcheidung ift in der letzten Spalte kurz anzugeben, wenn die Be- — 
ſchwerde die Nichterhebung der öffentlichen Klage ($. 170 St. P. O.) oder den Beſchluß der Strafkammer 
über eine Verhaftung ($. 352 St. P. D.) betrifft. 

Die Entjcheidungen des Straffenats als oberen Gerichts und die Enticheibungen über die Ablehnung 
von Gerichtöperjonen find im Urſchrift oder Abjchrift zu befonderen Sammelakten zu bringen, 


Vierter Abfchnitt. 
Disziplinarfaden. 


$. 30. 

Das Regifter für Disziplinarunterfuhungen ift nad) Formular Nr. 15 zu führen. — 
unterfuchungen. 

S. 31. SE 4 
Die Gerichtsſchreiberei bei dem Kammergericht führt das Regiſter für Berufungen in Disziplinar Reiter für 
unterſuchungen nach Formular Nr. 16. Diopipkinare 
unterfuchungen. 

77 


Fünfter Abfchnitt. 


$. 32 


Die allgemeinen Beftimmungen dieſer Gefhäftsordnung — $$. 1 bis 185 — finden auf alle gericht aniuh en. 
lichen rare Anwendung. 

Für alle Sadyen der nichtjtreitigen Gerichtsbarkeit und diejenigen Sachen der ftreitigen Gerichts- 
barkeit, welche nach den bisherigen Vorichriften erledigt werden, find die jegt geltenden Beftimmungen über 
die Führung von Büchern, Regiſtern und Liften und über die fonftigen, den Beamten übertragenen Ar- 
beiten aud ferner zu befolgen; e8 finden jedoch dabei die Vorſchriften, welche über die Anlegung und Auf- 
bewahrung der Akten und die Führung dev Aktenregiſter in dem $. 25 diefer Geſchäftsordnung und in dem 
$. 14 der Geihäftsordnung für die Sekretariate der Staatsanwaltidhaften bei den Oberlandesgerichten ge- 
geben find, entiprechende Anwendung. Entſtehen Zweifel, jo haben der Bräfident des Oberlandesgerichts 
und der Oberftaatsamvalt gemeinschaftlich Beftimmung zu treffen, ob die erwähnten Geſchäfte durch die 
Gerichtäfchreibereien oder die Sefretariate zu erledigen find, 


Berlin, den 8. September 1879. 
Der Juftig-Minifter. 
Im Auftrage: 


ad 1. 4540 Rindfleisch. 


— 


1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
0 
1 


— 


— 
WW 


13 
14 
15 
16 





17 


Formulare, 


Inhaltsveggeidniß. 


Bezeihnung des Sormulars. 


Tagebuh ....0-20000000nnn00r000 IPETPPRUPPERPTT PPELPTIEIERTERT PPPTLTTTT . 
Regifter für Generalatten . Bessnnnars sauna u nenn he RR een 
I AN TR 
Regifter für Berufungen in Civilſachen ........... PPLFPPPTETLTTLTEITEFPTTT 
Kalender für mündlihe Verhandlungen. . ..... ......... PPOTFETTTETERRR 
Aushang des Urtheilsverzeichniſſes .................... nenn 
Beſchwerderegiſter für Civilſachen .......... 
Beſchwerderegiſter für Civilſachen ............4 


Beſchwerderegiſter für Civilſachen der nichtſtreitigen Berichtöbarteit rasen 


Regifter für Revifionen in Privatllagefachen ..... .... Badsaas 
Kalender für bie Hauptverhandlungen über Revifionen gegen Urtheile in ber 

Berufungsinftang ............. MEERTFORERFSELFE PERTESTURERFETTE 
Stalender für bie — — über ur gegen a Fer 

nftanz .. e — RPEPRERTETTTERRERET 
Befhmwerberegifter für Straffagen. 
Beſchwerderegiſter für Strafſachen . ..... — —— —— —— —RXE — — 
Regiſter für Disziplinarunterfuhungen. .................. ... 
Regiſter für Berufungen in Disziplinarunterſuchungen ....... ...... 


13 


Jährlich Tag 
fort- 

laufenbe — 

Nummer. 








Kurze Angabe 
deb 
Inhalts der Schrift. 


Alten- 
zeichen, 









Abſenders. 





19 


Formular Nr, 4. ($. 8.) 


Name Zur weiteren Erledigung als 
de erledigt zu 
den Akten 
Richters. 
chter an wen gebracht 





Regifter für 












Angefangen 
im 


Jahre 


Bezeihnung ber Alten. 


21 





Formular Nr. 2, ($. 10.) 


Generalakten. 












Weggelegt 
im 


Jahre 


Aufzubewahren 


bis Bemerkungen. 








-| Laufende Nummer. 


J Aktenzeichen. 


2 





Geſchäfts 
Termine. 


> Bezeichnung Nummer 
er Bezeihnung Ter⸗ bes Re 

2 * — Richters, vor Tagebuchs, welche die 
Do welchem Erledigung nachweiſt, 
ẽ Sa ch e. ſtunde. der Termin —8— 

3 = anfteht. Bemerkungen. 





72 BE Dr TEE 5 DE SEE, 7. 


23 





Formular Ar. 8, ($. 15.) 
— — ——— 


kalender. 


Friſten. 





Befolgt 
oder erledigt 
laut 
Nummer 


Bezeichnung 


der 


"| Raufende Nummer. 
Aktenzeichen 


Regifter für Berufungen 


Jährlih | Des Landgerichts Namen, 
fort Stand oder Gewerbe, Namen 


laufende Wohnort oder Aufenthaltsort der 


Nummer, ih, Alten- ber Rechtsanwälte. 
zeichen. 


Darteien. 





in Civilſachen. U 


Gegenftanb 
bes 
Drozeffes. 


Formular Nr. 4. ($. 19.) 





— 


Kalender für mündliche 





















5 Jährlich 

E 2 für 

— & der fontra- 

* Akten⸗ * Rechtsanwälte. KRechtsſtreits. Fe 

3 zeichen. ö lungen 
5, 





ea, 


auf Verjäum. 
niß, Verzicht, 
Auerlenntniß 
und zur 
Erledigung 
eines bedingten 
Urteils, 


— Zwiſchen· 


urtheile. 


27 


Formular Nr. 5. ($. 20.) 


Er- 
ledigung 
des 


Ander 
meite 


beſchlüſſe, Er 
gebniffe. 


Per 


gleiche. 


Beweiß- 








8 


Aushang des 
Nr. 1. 
Verzeichniß der unterjchriebenen und verkündeten Urtheile 


Name, Stand ober Gewerbe, Wohnort oder Aufenthaltsort 


bes Klägers. bes Bellagten. 


Laufende Nr, 





Ausgehängt am 6. Januar 1881. 
N, Gerichtöfchreiber. 


29 





Formular Ar. 6, ($. 21.) 
Mrtheilsverzeichniffes. 


des Civilſenats des Königlichen Oberlandesgeriht3 in.......... 





Namen Tag 
der der 
Rehtsanmwälte, Verfündung. 


Abgenommen am 14. Januar 1881. 
N. Gerichtsſchreiber. 


Befchwerderegifter für 











Bezeihnung 
der 







Beſchwerde— 


führer Antrag. 







Tag 
Alten- der 
zeichen. 






3l 


Formular Mr. 7, ($. 23.) 


Civilfachen. W. 


Erledigung 


Jährlich fortlaufende Nummer 


Bemer- 
kungen 


ungn 


I 299 agußgg ng dog 


u nvpuuvo 
29 Ind Rang 


Su -Bund 
1Q2J19 229 dog 


bunq 
ꝓphuod auga 


bunq 
Pol pıng 


uo qhuoabojab 
"174 Jaaquyg 
wdundıu 
"Pophggız gun 
ua vdulvpog 
aoanb 
RG muolloo 


po|pnggunag 


u⸗ lvdp 
unuaog 


uaaqul 
Aa⸗ꝛaganauor 


loadaid 


32 


Befchwerderegifter für 










Landgericht 
(Amtsgericht) 









Bezeihnun 
* Beſchwerde · 


fuͤhrer. 





laufende 
Num- 
mer. 


ber 


Sade. 


Antrag. 





33 


Formular Nr. 8. ($. 24.) 


Civilfahen. X. 










Jährlich) fortlaufende 
Nummer. 





Erledigung 







— — — Tag der 


Abgabe 
der 
Akten. 






















Kon- | Andere Bemerkungen. 


furs- An⸗ 
ver- | gelegen- 
fahren. | heiten. 


Hinweis 
auf bie 


Tag 















durch | ohne 
Entjchei-| Entfchet- | 
dung. | bung. 


Civil. 
prozeffe. 










34 





Befchwerderegifter für Eivilfahen 





Yandgeridt. 


Jahrlich 
Tag Bezeichnung 
fort- 
ber Beſchwerde⸗ 
laufende Nrten- der Antrag. 
Ei. Ent- führer. 
Num- zeichen. 
ſchei Sachee. 
mer 








35 
Formular Nr. ®. ($. 24.) 


der ‚nichtftreitigen Gerichtsbarkeit. Y. 











Jährlich fortlaufende Nummer. Eriedigung: 
Tag 
Ver⸗ Hins 
Deffent-) Lafen- Andere] durd | ohne | Tag | weis der 
Bor- |Grund- ſchaften 
liche Koſten. An | Ent | Ent | ber auf [Abgabel Bemerkungen. 
mund» | bud)- Per ie | „ 
Re ED | fachen. Igelegen-| fchei- ei | Erledi- er 
ſchaften. fachen. befchei- Tachen. Igelegen-] Ich ſch Sam- 
gifter. | nigun- heiten. | dung. | dung. | gung. mel- | Akten. 
gen. Alten. 
6 
' d. 8. ’ 





Hegifter fire Kepiſtbnen 












Name, Stand oder Gewerbe, 










Jährlich | Akten- Des Des 
fort- | zeichen Yandgerichts Mohnort oder Aufenthaltsort Berufungsurtheils 
laufende] bes 
Num- | Amts: 
Akten- bes bes 






mer. [aerichts.| Si. 
zeichen. 





37 


Formular Nr. 10. ($. 27.) 


in Privatklagefachen. V. 













Erledigung 


— — — Gericht, 
* * Urtheil an Tag 
e e auf f 
Tag Reviſionnn welches bie der 
Revijion i ift durch auf Sande Abgabe Bemerkungen. 
hat er WBeſchluß, Auf- Der- | andere verwieſen iſt, 
Entfepei.! als un. | Hebung werfun ober ber 
eingelegt iſch zulaͤſſig des Be- Art 
ver- |rufungs- ber Inhalt Alten. 


worfen. | urtheils, Revifion. de8 Urtheils. 


AUlten- 
zeichen 


rn akender Für die 


über Repifionen'gegen Urtbeite 


Drivatklägers, 
des Nebenflägers 
oder ber 
Verwaltungs · 
behörbe. 





Formular Nr, 14. ($. 28.) 


Haupsverhandlungen 


in: dev Berufungsinftang. 


Nach ber Jährlich fortlaufende Das 





Name Akten. Verhandlung Zahl der Urtheile | Urtbeil 
des zeichen | jjt ergangen auf ik jur 
Vertreters | Strafthat.| des Aufhebung | — Vemertungen 
oder Amts | ein fein |" — — — 
Vertheidigers. gerichts Urtheil. Urtheil. Berufungs-' — u 
urtheils. | 





7; 8. 9. 10. | 11. | 12. 13. 





Galender für die 
über Repifionen gegen 








Des Landgerichts Name bed 
Nebenflägers 

Nr. — 
3 . 
Angeflagten. Sik Alten- — 


zeichen. 





41 
Formular Nr. 12, ($. 28.) 


Hauptverhandlungen 
Urtheile Trier JIuſtang. 





Nach der 








Name Verhandlung 
de ift ergangen | 
Vertreters Strafthat. Bemerkungen. 
oder 
Vertheidigers. 


Urtheil. 


=) 


12. 


42 


Befcwerderegifter für 


Jaͤhrlich Aktenzeichen 





Bezeihnung 
fort. Entfehei 
laufende ber i i i Auer Oberlandes ) Befchwerbeführer. 
— erſter zweiter dung hat gerichts 
ER Sache. erlaſſen 
Juſtanz. 





43 
Formular Nr. 18. ($. 29.) 


Straffadhen. W. 


Erlebigung. 


ES Se 
Daß Ober- ber 
” Ta Hinweis 
Antrag. —* Durd) | Ohne = — Abgabe | Bemerkungen. 


Spalte 6 [Entfeei-|Entfcheir) 4; Sammel] der 


ift für zu- d 
fändig u En gung. | aften. Alten. 
erklärt. 
8. 9. ; 
a. b | ee a 10. A 


BGeſchwerderegiſter für 


Bezeihnung 


Die Entjcheidung 
ber Beſchwerdeführer. 
hat erlaſſen 
Sache. 





Straffaden. 


Antrag. 


Formular Nr. 14. ($. 29.) 


Tag 
_ Daß Tag | Hinweis ber 
Kammer | Durd | Obue «| Abgabe | + Bemerkungen. 
i der auf bie 
gericht Entfchei-| Entſchei⸗ h 
it für iun⸗Entſchei·Entſchei Erledi | Sammıel- = 


Andi r \ 
M Fr dung. | dung —— Alkten 








Regifter für 


Tag 
Name; — on 
Amtseigenfhaft und Wohnort Einleitung Ver 
be8 Einftellung weifung 

des Diszi⸗ des zur 
plinar- Ver⸗ mündlichen 

beſchuldigten Beamten. ver- Ver · 
fahrenb. fahrens. banblung. 





47 


Formular Nr. 15. ($. 30.) 


Disziplinarunterfudungen. X. 





Tag der Erledigung 







Alten 
find 









ii Inhalt 
der Berufungsinftanz bes 
| 
durch Frei⸗ 
Ver⸗ * 


in 


erſter Inſtanz 







rechtskraͤftig geiwbr- Bemerkungen. 











ohne denen 


Urtheil.| Urtheils. 








ur⸗ ſpre 


» 










Der Disiplinarbehötde 





— Name 
Jährlich —J ſter 
fort- Amtseigenſchaft und Wohnort ie 
Inufende des Att 
A , Akten- 
Rummer. beſchuldigten Beamten. Bezeichnung. — Tag. 





| 
| 
| 
| 


Des Urtheild erfter Inſtanz 


Inhalt. 


49 
Formular Nr. 16, ($. 31.) 
Disziplinarunterfuchungen. Y. 


Die Berufung Des Urtbeils * 
er 
hat Abgabe Bemerkungen. 
eingelegt der 
Tag. Inhalt. Alten. 


Gebrudt Berlin in ber Reichöbruderei. 


Anlage B 
zum Tuftij-Minifterial- Blatt Nr. 37 von 1879, 
nn 


Geſchüftsordnung 


für die 


Sekretariate der Staatsanwaltſchaften 


bei den 


Oberlandesgerichten. 


ven 


$. 13. 


-- 
je} 


$. 20. 


$. 21. 


159) 


Inhalts - Verzeichniß. 


Erfter Abfchnitt. 
Allgemeine Beftimmungen. 


Einrihtung ber Sefretariate. 

Gefchäftäzeit. 

Dienftobliegenheiten im Ullgemeinen, 
Eingänge. 

Werthſendungen. 

Anlegung ber Alten. 

Tagebud). 

Uftentegifter. 

Regifter für Generalaften. 

BVorlegung und gefhäftlihe Behandlung der Schriſtſtüdce. 
Ausführung der Verfügungen. 
Gefhäftsverteht mir dem Gerichtsvollzieher. 


Zweiter Abfehnitt. 
Civilfaden. 
Ehe: und Entmündigungsjaden. 


Dritter Abfchnitt. 
Straffaden. 


Umfang der Büreaugefchäfte. 
Regifter für Revifionen gegen Berufungsurtheile. 


. Regifter für Revifionen gegen Urtbeile erfter nftanz. 


Regifter für Berufungen in Rheinfhifffahrtsfachen. 
Liſte der Ueberführungsftüde. 
Lifte für vorläufige Entlaffungen. 


Vierter Abfchnitt. 
Ehrengeridtlihes Verfahren. 
Regifter für ehrengerichtliches Verfahren. 

Fünfter Abfchnitt. 
Schlufbeftimmungen. 





Gefchäftsordnung 


für bie 


Sekretariate der Staatsanwaltfchaften bei den 
Dberlandesgerichten. 


Etfter Abfchnitt. 


Allgemeine Beftimmungen. 
gl. 


Zur Wahrnehmung ber Büreaugefchäfte werden bei den Staatdanmwaltfhaften ber Oberlanded- Einzihtung der 
Eis Gerichtsfchreiber und Gerichtsfchreibergehülfen angeftellt, welche den Titel Sekretäre umd Aſſiſten- Fr 
ten führen. 

Das Sekretariat zerfällt, wo es das Bebürfniß erfordert, in Abtheilungen. 


$. 2. 
Die gewöhnlichen Dienftftunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr. Gecaäftszeit. 
Der Oberftaatsanmwalt fann die Dienftftunden abweichend von diefer Vorſchrift beftimmen. 
Für die Erledigung der Eilfälle ift der Gefchäftsbetrieb an keine Zeit gebunden. 


$. 3. ; 

, Der Sekretär ift verpflichtet, Gefuche, welche fih auf den Geſchäftskreis der Staatsanwaltidaft Dienfiohliegen: 
beziehen, zu Protokoll zu nehmen; die Verfügungen durd Anfertigung der Expeditionen und Abjchriften, —— 2 
ſowie durch Anfertigung von Rechnungsarbeiten auszuführen, für die Ordnung und Aufbewahrung der 
Alten und fonftigen Schriften zu forgen; Heinere Schreibarbeiten felbft zu fertigen; Regiſter und Yilten 
zu führen; auf Grund derſelben die Aufftellung der vorgefchriebenen Geſchäftsüberſichten zu bewirken; fid) 
überhaupt denjenigen Berrichtungen zu unterziehen, welche im Intereffe des Gefchäftsbetriebes für erforder 
lid) erachtet werben. Sa 


Die verjchloffen eingehenden Sendungen werben, wein fie an bie Staatdanwaltjchaft gerichtet find, Cinsinge 
von dem Oberftaatsanwalt, wenn fie an das Sekretariat gerichtet find, von dem Sekretär geöffnet. 

Bei ber Entgegennahme einer Schrift find auf berjelben der Tag des Eingangs, die Zahl ber 
Anlagen und diejenigen Doftgebühren zu bemerken, die al8 baare Auslagen in die Koftenrehnung auf- 
zunehmen find. 68 


Die Empfangnahme ber an bie Staatsanwaltfchaft adreſſirten end vera rang und Sen- Wett. 
dungen mit Werthangabe bleibt dem Oberftaatsanwalt ausjchließlih vorbehalten. Derfelbe vollzieht die "rm 
1* 


Unlequng der 
Ulten. 


4 


zu ee Empfangsſcheine, nachdem der Sekretär die Eingänge in das Voft-Eingangsnotigbud) einge- 
tragen bat. 
Das Voft-Eingangsnotizbud bat neun Spalten mit folgenden Ueberfhriften: 
l. Tag des Eingangs; 2. Nummer des Ablieferungsfcheins oder ber Poftanweifung; 3. Auf- 
ſchrift (Adreffe); 4. Abgangsort; 5. Werthangabe in Mark; 6. Name bes Ausgabebeamten 


der Poſt; 7. Tag und Stunde der Ausgabe, durch ben Tagesftempel beglaubigt; 8. Bezeidh- 
nung der Sache; 9. Nachweis über den Verbleib des Geldes. 


Die Voftanjtalt wird ein- für allemal erfucht, die baaren Einzahlungen und die Sendungen mit 
MWertbangabe bei Rüdgabe der vollzogenen Ablieferungsfcheine nur unter Vorlegung bed Notizbudes zu 
verabfolgen. Zum Anerfenntniß der richtigen Eintragung biefer Scheine in das Notizbuh trägt 
der Doit-Ausgabebeamte bei der lebten Poſition mehrerer bintereinanber —— Sendungen 
— ——— mit Bezeichnung ihrer Anzahl ſeinen Namen unter Abdruck des Tagesſtempels in 
Spalte 7 ein. 

Beim Eingange von Wertbfendungen find die Begleitichreiben und, falls Schreiben fehlen, bie 
fofort unter Beilegung des Abfchnitt8 der Poftanmeifung aufzunehmenden, ben Eingang befundenden Ber- 
merke mit einer Angabe über den Verbleib zu verjeben. 

Der Oberftaatsanwalt bat aud die an die Staatdanwaltfchaft gerichteten eingefchriebenen Doft- 
fendungen zu öffnen und bie darüber der Poſt zu ertheilenden Empfangsfcheine zu vollziehen. Iſt bie 
Woftbehörbe damit einverftanden, fo werben die eingefchriebenen Sendungen in bad Poft-Eingangsnotiz- 
a — andernfalls wird darüber von einem dazu beſtimmten Beamten eine beſondere Liſte 
gehalten. 

Die an das Sekretariat adreffirten Sendungen mit Werthangabe, Boftanweifungsbeträge und 
eingefchriebenen Sendungen hat der Sekretär in Empfang zu nehmen. Er unterzeichnet die Empfangs- 
feine und trägt die Sendungen, falld nicht angeordnet ik, da über biefelben ein beſonderes Bud ge- 
führt wird, in das Poft- Eingangsnotizbud) ein. 


$. 6. 


Aus den eine und biefelbe ann en betreffenden Schriften werben Alten gebilbet; es 
fönnen auch Schriftitüde, welche verſchiedene, aber gleichartige Angelegenheiten betreffen, in Sammelakten 
— Generalaften — vereinigt werben. 

jedes Aktenſtück erhält ein Aktenzeihen. Daffelbe wird für Generalakten durch Ziffer und Nummer 
de8 Regiſterabſchnitts, für andere Alten dur den Buchſtaben und die Nummer des Aftenregiiterd umter 
Beifügung dev Jahreszahl gebildet, z. B. II Nr. 16 oder S. Nr, 11/80. 

Die Akten werden geheftet und mit einer fortlaufenden —— verſehen; ſie erhalten aus ſtarkem 
Papier Aktendeckel und Aetenrüden. Der Oberſtaatsanwalt kann für gewiſſe —— von Sachen 
beſtimmen, daß die Verwendung förmlicher Aktendeckel und Aktenrücken unterbleibt und daß die Alten 
entweder mit einem gemwöhnlihen Vapierumfchlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen Papier 
bejtehenden Altenrüden verfehen werden. 

Auf dem Aktendedel oder auf dem Altenrüden ift die Staatsanwaltſchaft, Die Angelegenheit, auf 
welche fi) der Inhalt bezieht und das — ——— anzugeben. Werden Akten der untern Inſtanz in ein 
Alktenregiſter eingetragen — ſiehe unten $$. 15 bis 17 — fo wird nur das auf Grund biefes Aktenregiſters 
gebildete Aftenzeihen auf den Dedel der eingereichten Alten geieht. 

Haftſachen find als foldye, andere Sachen, welche einer befonderen Beſchleunigung bebürfen, find 
durch einen auf den Aftendedel, bezüglid) auf die vorzulegende Schrift zu fegenden, in die Augen fallenden 
Vermerk als »Eilfahe« zu bezeichnen. 

Zu 7 Weglegung der Akten erfolgt auf Unordnung des Oberftaatsanmwalts, wenn bie Angelegenheit 
beendet iſt. 

Auf dem Altendedel ift das Jahr der Weglegung und das Jahr, bis zu welchem bie Alten auf- 
zubewahren find, nachzutragen. 

Befondere Regifter über weggelegte Alten werben nicht geführt. 


5 


Die in Strafſachen entitehenden Verhandlungen und eingehenden Schriften werden, wenn feine 
andere Anordnung ergeht, ben Alten der erften Inſtanz einverleibt. 

Ueber die Anlegung von Handakten und deren Eintragung in Regifter hat der Oberftaatsanwalt 
Beftimmungen zu treffen. 


$. 7. 

Als Hauptgefhäftsfontrole wird das Tagebud nad) Formular Nr. 1 in monatlichen Heften geführt. Tastus. 
Es vertritt die Stelle des bisher üblich geweienen Journals (Tagezetteld, Produktenbuchs) und hat die _ 
Beftimmung, den Nachweis zu liefern, melde Schriften eingegangen, zu welden Alten fie genommen oder tx 
an melde Behörde fie abgegeben find. * 

Zur Eintragung gelangen alle Schriften, Zuſtellungsurkunden jedoch nur, wenn fie zu einer Ber- 
fügung Veranlaffung geben. Anlagen eines Schriftftüds werden als zu ber betreffenden Nummer gehörig 

. B. zu Nr. 56) dann bezeichnet, wenn die bejondere Wichtigkeit dies erfordert oder wenn es zur Ber- 

meidung von Irrthümern nothwendig ift. 

Das Aktenzeihen und bie unter baffelbe zu fegende Nummer des Tagebuchs bilden die Gefchäfts- 
nummer. Diefelbe wird bei jedem Schriftſtück unten links auf bie erſte Seite gelest. Bei der Bildung 
ber Gefhäftsnummer wird ftet8 das Aktenzeichen der Staatsanwaltihaft verwendet. 

Die Eintragung in das Tagebudy muß am Tage bed Eingangs geſchehen. Gelangt eine Schrift 
— am Tage des Eingangsvermerks zum Sekretariate, fo müſſen beide Tage in Spalte 2 vermerkt 
werden. 

Den Alten find NRummernverzeicniffe vorzubeften. Im denfelben werden die Nummern des Tage: 
buch8 reihenweife untereinander gefchrieben, indem die Jahreszahl als Ueberfchrift vorangeftellt wird. Bei 
Einheftung bes Schriftitüds oder bei der Abgabe beffelben ift die Nummer zu durchſtreichen, letzterenfalls 
neben die Nummer ein Vermerk? über den Verbleib zu fegen. 

Die Spalte 8 bat lediglich den Zweck, die Zahl der dort näher bezeichneten Geſchäfte für bie 
Jahresüberfichten leicht und fidher zu ermitteln, 

So lange das Schriftftüd auf dem Sekretariate bleibt, bebarf es eines Nachweiſes Über das 
Stadium der Behandlung, in weldem es ſich befindet. Die Spalte I ift nur zu bemußen, wenn bas 
Schriftſtück aus dem Sefretariate gebt. 


$. 8. 
ach —— Alten werden in Regiſter eingetragen und in der Ordnung aufbewahrt, in welcher fie ver⸗ wnmegife. 
net find. 

’ n den jabrgangsmeife zu führenden Negiftern find die in die Gefchäftsüberfichten auf- 
zunehmenden Ergebniffe am Schluffe des Jahres zufammenzuftellen; eine Uebertragung in das neu anzu- 

legende Regifter, bei welcher übrigens ſtets das Aktenzeichen beizubehalten ift, findet nur ftatt, wenn Die 

Alten bei dem Beginne bes dritten Gefhäftsjahres noch nicht weggelegt find. Wird in das Regifter eines 
früheren Jahrgangs ein Datum eingejchrieben, fo ift da8 Jahr der Einfchreibung beizufügen. 

Die Pehnitive Abgabe der Akten ift ſtets in das Mktenvegifter einzutragen. 


$. 9. 


Das Regifter für Generalaften wird nad Formular Nr. 2 geführt. Es zerfällt nad) ben Gegen- Meniter für 
ftänden in Abfchnitte. Als Generalakten find diejenigen Akten anzufehen, welche Angelegenheiten der Juftiz, Gmeral-Aten. 
a ins Juftizverwaltung betreffen, und alle übrigen Alten, melde in ein anderes Regifter nicht ein- __ Re, 
zuftellen find. IS; 


— 


$. 10. 
Die Eingänge find unter Beifügung der Alten oder Vorftüde zur Verfügung vorzulegen, Zuftellungs- Sertegung und 


urkunden jedoch nur dann, wenn es angeordnet ift, oder wenn der Sekretär bei der ihm obliegenden sitirud« Br 
Drüfung finde daß nicht vorſchriftsmäßig zugejtellt ijt. Schrifrhädr. 

e in ber gejhäftlichen — befindlichen Schriften werben den verſchiedenen Stadien bes 
Gefchäftsbetriebes entſprechend gefondert, z. B.: 


6 





1. Schriften, welche mit einer Gefchäftönummer zu verfehen find (neue Sadıen); 

2. zur Verfügung vorzulegende Schriften; 

3. N melde zu erledigen find durch den Sekretär, die Schreibftube, ben Gerihtsvollzieher 

u. f. w.; 

4. erledigte Schriften; 

Dem Oberftaatsanwalt und dem eigenen Ermeſſen des Sefretärs bleibt überlaffen, eine noch mehr 
ins Einzelne gehende zn. ber Schriften in der Gefchäftäregiftratur eintreten zu laffen, namentlid 
befondere Fächer zu beftimmen für die Schriften, weldye an den Strafjenat, die Befängnißverwaltung u. f. w. 
abgetragen werben follen. 

Den in ber gejbäftlihen Behandlung befindlichen Schriften bleiben die dazu gehörigen Akten oder 
Vorftüde beigefügt. Wird durch befondere Gründe, namentlid durch den Umfang der Alten und deren 
Beiftüde, die Trennung geboten, fo werden ſolche Alten fo lange, bid die Schrift damit wieder verbunden 
werden fann, befonderd aufbewahrt. 

Außerhalb der Fächer und Behältniffe dürfen fi nur Aften und Schriftftüde befinden, welche zu 
ben vorliegenden Arbeiten gehören. 

Termine und zu beobadhtende Friſten verzeichnet der Sekretär in einem darüber nad Formular 

Nr. 3 zu haltenden Gejhäftskalender. Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag, zu weldem Ein- 
> tragungen erfolgen, mit der Ziffer 1. 
. Die linke Seite ift fir Termine, die rechte für Friſten beftimmt. Die Akten werden, fofern ber 
Oberftaatsanwalt nit andere Anordnungen trifft, 24 Stunden vor dem Termine vorgelegt. Die Vor- 
legung ber Alten ift im Kalender erkennbar zu maden. 


\ 


$. 11. 


Ausführung ber Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet find, müffen in bindiger, verftänblicher Geidhäfts- 

ER ſprache abgefaßt werden. Jedes Schreiben enthält die Bezeichnung ber Rechtsangelegenheit und bie 
Geſchäftsnummer. Unter ber Adreſſe ift die Art der Erledigung (4. B. Zuftellung durch Aufgabe jur Poſt, 
Quftellung durch bie Poſt, gewöhnliche Zuftelung, Einfchreiben u. f. mw.) anzugeben, damit demgemäß bie 
Reinſchriften und Abfchriften gefertigt werden. Dabei ift zu beadhten, daß der Gerichtsvollzieher aus ben 
ihm übergebenen Schriftftüden erfehen muß, in weſſen Auftrage und an wen zujuftellen ift, ob eine Be- 
bändigung mit oder ohne Beurkundung zu geſchehen hat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht, Der Sekretär 
bat darauf zu halten, daß die hiernach nothwendigen Vermerke (nad Inhalt der Verfügung und der Er- 
pedition) in der Schreibftube auf die Schriften gejegt werden, und bat, ſoweit dies nicht geichehen ift, 
das Verfäumte nachzuholen. Sanbelt e8 fih um Behändigung von Urkunden, fo ift der Vermerk auf 
einen Umichlag zu ſetzen, falls nicht ein Begleitihreiben genügende Angaben enthält. Die Art der Zu— 
ftellung oder Degänbigung fann in verftändlicher Abkürzung bemerkt werben. Es bebeutet z. B. »Beh. 
mit Beurk.«, »Beh. ohne Beurk.«, daß über die Behändigung ein fchriftliches Empfangsbekenntniß beſchafft 
oder nicht beichafft werden fol. 

Berichte find in der Neinichrift auf halbgebrochenem Bogen zu fchreiben. Bei Antwortſchreiben 
an eine Behörde ijt deren Gejhäftsnummer zu erwähnen. Werden Formulare verwendet, jo bedarf es 
der Bezeichnung derfelben, wenn diefelbe in der Verfügung nicht bereits angegeben ift. 

it die Verfügung, wie es die Regel fein foll, fo vollitändig angegeben, daß fie ohne Weiteres 
abgejchrieben werden kann, fo hat gleihwohl der Sekretär die vorbezeichneten Förmlichkeiten zu prüfen 
und etwaige Ergänzungen herbeizuführen. 

Der Sekretär hat die von dem Oberjtaatdanmwalt oder einem Staatsanwalt zu vollziehenden oder 
zu beglaubigenden Reinfchriften gegenzuzeichnen. 

Quftellungen, bie nicht beurfundet werden füllen, fowie Behändigungen jeder Art find durch bie 
Doft zu bewirken. Am Orte find damit vegelmäßig Gerihtsdiener zu beauftragen. Gerichtsvollziehern 
find Aufträge diefer Art nur auf Grund einer allgemeinen Anordnung oder auf Befondere Weiſung 

u ertheilen. 
i an Sekretariat, von welchem eine Sendung zur Poſt geht, ift auf beim Briefumfchlage als 
Abjender zu bezeichnen. 


— 


Die zur Anheftung an die Gerichtstafel beſtimmten Schriften ſind dem Beamten zu übergeben, 
der den Aushangskalender führt. 


$. 12. 
Der Geſchäftsverkehr des Sekretärs mit dem Gerichtsvollzieher ſoll, ſoweit es irgend thunlich iſt, Behäfttvertebr 


ein mündlicher fein. Gerichte. 

Aufträge, die fofort befolgt werden müffen, werden dem GerichtSvollzieher überſandt. Die Ueber- voliche. 
mittelung der anderen Aufträge gefchieht durch Niederlegung ber Schhriftftüde in ein verfchliehbares Fach, 
zu welchem der Sekretär und der Gerihtövollzieher je einen Schlüffel führen. 

Der Sekretär fondert die Aufträge und legt fie in Hüllen, weldye aus einem ganzen oder halben 
Bogen Papier beftehen. Die Hüllen werden nad dem Inhalte bezeichnet als: 

Auftellungen; 
ehändigungen; 
befondere amtliche Aufträge. 

Eine noch mehr ind Einzelne gehende Sonderung fann don dem Oberftaatsanmalt ange 
ordnet werben. 

Obwohl die gleichzeitige Anmwefenheit beider Betheiligten bei der Empfangnahme der Aufträge und 
zu dem Nachweiſe der Erledigung nicht unbedingt nothwendig ift, fo fol fie gleihwohl die Regel bilden. 
Der Geridhtövollzieher wird IX bemgemäß u beftimmten Stunden auf dem Sekretariate einfinden, foweit 
e3 verlangt wird, über bie Befolgung ber Aufträge nähere Mittheilung machen und nad) Durchſicht der 
neuen Aufträge um Auskunft erfuhen, falls Mängel oder Unvollftändigfeiten vorgefommen find. 

J ſorgfältiger der Sekretär darauf hält, daß auf den Schriftſtücken oder deren Umſchlage — 
ſiehe $. 11 dieſer Geſchäftbordnung — der dem Gerichtsvollzieher ertheilte Auftrag genau und vollſtändig 
angegeben wird, um ſo ſeltener werden die für beide Theile läſtigen Rückfragen en 

Einer Kontrole über den Verkehr zwifchen dem Sekretär und dem Gerichtsvollzieher bedarf es in 
ber Regel nicht. Wird fie für erforberlidy erachtet, fo geſchieht fie in folgender Weife: 

Die Gefhäftdnummern der Schriftftüde werben auf jeder Hülle reihenweiſe untereinander 
geichrieben und diejenigen, melde Aufträge betreffen, deren Erledigung durch urkundliche Be- 
weisftüde (Zuftellungsurtunden, Behändigungsicheine) darzuthun ift, unterjtrihen. Sobald ber 
Erledigungsnachweiß geführt ift, wird die betreffende Geſchäftsnummer durchſtrichen, jedoch fo, 
‚daß fie noch leſerlich bleibt. 

Der Zutheilungstag, ausgebrüdt durch eine Bruchzahl und ber Name bes Gerichtsvoll- 
zieherd werben von dem Sekretär über das Nummernverzeichniß gefeht. Unter das Nummern- 
verzeihniß ſchreibt ber Gerichtsvollzieher zum Zeichen des Empfangs feinen Namen, dem er 
ba8 Datum beifügt. 

j 3. Huͤllen werden nach der Zeitfolge für jeden Gerichtsvollzieher beſonders auf— 
ewahrt. 


Zweiter Abſchnitt. 
Eivilfachen. 


$. 13. 
Das Megifter für Berufungen in Ehe- und Entmändigungsfahen ift nad Formular Nr. 4 ebe- un ent 
zen mũn —* 


— 


Dritter Abſchnitt. 
Strafſachen. 


§. 14. 


—D Die Führung der Aktenregiſter in Strafſachen erfolgt, ſoweit fie nicht den Gerichtsſchreibereien ber 
Gefgäfte. Oberlandesgerihte nad der für diefe erlaffenen Gefchäftsordnung zugemiefen ift, durch die Sefretariate 
* a — den d Vorſchrift cht berührt lche bie Zuläſſigk 
urch dieſe Einrichtung werden diejenigen Vorſchriften ni € welche bie Zuläffigfeit ber 
Alteneinficht und die Verfügung Über die Akten betreffen. — 
er Sekretär hat Verfügungen des Gerichts um Beilegung von Akten ohne Rückfrage zu befolgen. 
Die büreaumäßige Behandlung der Beſchwerden über Staatsanwälte bei den Landgerichten und 
über Amtsanmwälte liegt dem Sekretariat ob. Die Anlegung der fie betreffenden Akten gefchieht nad) ben 
vom Oberftaatsanwalt erlaffenen Anordnungen. 
u den Aktenregiftern ift die Betheiligung einer Verwaltungsbehörde oder eines Nebenklägers in 
ber lehten Spalte zu notiren. 
$. 15. 
u: Hehe Für Revifionen gegen Urtbeile der Straflammern in der Berufungsinftanz ift das ig Jr nad) 
gen  Horinular Nr. 5 zu führen. Die Spalten 1 bis 6 werben bei dem Eingange ber Akten, bie Spalten 7 
Desuna® bis 9 nach Beendigung ber Revifionsinftanz ausgefüllt. Der Inhalt der Urtheile fann in verftändlicer 
Abfürzung notirt werden. 
ar Die Ausfüllung der Spalte 7 geſchieht durch Einftellung des Buchſtabens, welcher zur Bildung bes 
— Aktenzeichens des Amtsgerichts (Spalte 2) verwendet ii. Es wird, von der Eintragung des Tages 
ber Entſcheidung abgejehen, nur eine Unterfpalte benugt. Die Unterfpalte 7 d gelangt nur zur Berufung, 
wenn eine andere nit auszufüllen ift; im Aebrigen bleibt die nachfolgende Unterjpalte unbenußt, wenn 
eine ihr vorhergehende zur Ausfüllung gelangt; die Spalte 7e wird aud) benußt, wenn das Berufungd- 
urtheil teilmeite auf: den wird. 
In ber Spalte 8 wird der Inhalt des Urtheild nur angegeben, wenn in der Sache jelbit 
erfannt wird. j 
Ri ber letzten Spalte find die Fälle des G. 397 der Strafprozeßorbnung zu bemerken. 
it der Abgabe der Alten ift die Sache für die Nevifionsinftanz beendet. Wird fpäter das Urtheil 
bes Gerichtd, an weldes die Verhandlung und Entſcheidung verwiefen ift, angegriffen, fo ift bie Sache 
unter einer neuen Nummer in das Regifter einzutragen. 
Das Sekretariat der Staatdanwaltfhaft bei dem Kammergeriht hat das Regiſter nad; bem 
Formular Nr. 6 zu führen und dabei die vorftehenden Vorfchriften zu befolgen. 
ar 
>= $. 16. 
ER Das Regifter für Revifionen gegen Urtheile der Straflammern in erfter Inftanz ift von bem 
gegen Urıpeile Sekretariat ber Staatdanwaltihaft bei dem Kammergeriht unter entfprechender Anwendung der Beftim- 
re Safe mungen des vorigen Paragraphen nad dem Formular Nr. 7 zu führen. 


er $.17 
Regißer für Das Sekretariat der Staatdanwaltfchaft bei dem Oberlandesgeriht in Cöln führt für die an 


a dieſes Gericht gelangenden Berufungen in Rheinſchifffahrtsſachen das Negifter nad) dem Formulare, 
tahersfaen. welches in dem $. 20 ber Gejchäftsordnung für die Sekretariate ber Staatsanwaltſchaften bei ben Land- 
gerichten vorgeſchrieben ift. s.18 


—— Die Lifte der Ueberführungsftüde ift nah dem im $. 38 der Geſchäftsordnung für die Gerichts- 
as fchreibereien der Amtsgerichte vorgefchriebenen Formulare zu führen. 


9 


$. 19, 

Die auf die vorläufige Entlafjung von Berurtheilten (99. 23 ff. Et. G. B) ſich beziehenden Echriften ine für vor 
werden zu Sammelaften genommen. Die Lifte für vorläufige Entlafjungen ift nad) Formular Nr. 8 zu iafungen. 
führen. Die Spalten 1 bi8 6 werden ausgefüllt, wenn die Verfügung des Juftiz-Minifters über die dor- . 
läufige Entlaffung eingeht, Spalte 7 nad der Entlaffung, Spalte 3 nad) erfolgtem Widerrufe. J— 

Die Ausfüllung der Spalten 9a bis d gefchieht durch Einftellung der Jahreszahl der Eintragung. N 

Zu der Lifte ift ein zehn Jahrgänge umfafiendes alphabetifches Namensverzeihniß zu führen; 
dafjelde enthält in einer Nebenjpalte Jahrgang und Nummer der Lifte. 





Vierter Abfchnitt. 
Ehrengerichtliched Verfahren. 


$. 20. 
„. ‚Das Regifter für ehrengerichtliches Verfahren gegen Rechtsanwälte wird nad Formular Nr. 9 Resite fü 
—— der Spalte 6 wird nur die Unterfpalte der Inſtanz ausgefüllt, in welcher das Verfahren —858 
een erfahren, 


Fünfter Abfchnitt. 


$. 21. 


Die allgemeinen Beftimmungen diefer Gefhäftserdnung — $$. 1 bis 12 — finden auf alle Redhts- — J 

angelegenheiten Anwendung. | 

i Für die nad) den bisherigen Vorſchriften zu erledigenden Sachen find die jetzt geltenden Be 
ftimmungen über die Führuug von Aktenregiſtern und Liſten und die fonftigen, den Bürcaubeamten über- 
tragenen Arbeiten audy ferner zu befolgen; es finden jedoch dabei die Vorfchriften, welche über die Ver- 
theilung der Büreaugefchäfte zwiſchen den Gerichtsfchreibereien und den Sekretariaten in dem $. 14 dieſer 
Gefhäftsordnung und in dem $. 25 der Gefhäftsorbnung für die Gerichtsfchreibereien der Oberlandes- ; 
gerichte gegeben find, entſprechende Anwendung. Entjtehen Zweifel, jo haben der Bräfident des Ober- 
Iandesgericht8 und der Oberftaatsanwalt gemeinſchaftlich Beltimmung zu treffen, ob die erwähnten Ge- 
Ihäfte durch die Gerichtäfchreibereien oder die Sekretariate zu erledigen find. 


Berlin, den 8. September 1879. 
Der Yuftiz-Minifter. 
Im Auftrage: 


Rindfleiid. 
ad L 4540, ' ſch 


u 


Sormulare, 


Inhaltsverzeihniß. 














N) 
—* der 
bes For Bezeihnung des Formulars. Buchſtabe. 
Geſchäfts 
mulars 
ocdnung. 
1. T 128 — 
2. 9. [Regifter e ttee — 
3. 10, 6eücceeeeeeeee — 
4. 13. |Regifter für Berufungen in Ehe und Entmündigungsfahen ................. R. 
5. 15. NRegiſter für Revifionen gegen Berufungsurtheile .............. S. 
6. 15 Regifter für Revifionen gegen Berufungsurtbeile ........... S. 
7. 16. Regiſter für Revifionen gegen Urtheile erſter Inſtang............4 en... T. 
8. 19. Lifte für vorläufige Entlaffungen....eunsssonnnennnsnnenunnenuonnnennnunnn nee * 
9. 20. Regiſter für ehrengerichtliches Verfahren ................. — — —— — U, 


Jaͤhrlich 
fort- 
laufende 
Nummer, 


Tag 


Eingangs. 


12 


12 


Name 
Akten⸗ des 
zeichen. 


Abſenders. 


Tage 


Kurze Angabe 
| bes 
Inhalts. der Schrift. 


13 


Formular Nr, 1. ($. 7.) 





| Iähetic, fortlaufende Sapt 





des der Anträge, welche Zur weiteren Erledigung 
Oberſtaats fofort der Als erledigt zu den 
anwalts an bie zu Berichte . u 
— zurück· indie e —— Akten gebracht 
aid. vb 
ammwalts. | fügung. | gewiefen — — an wen: Tag. am: 
ind, laffungen, 





14 — 


Regifter für 








Nummer. im Bezeihnung der Alten. 





15 
Formular Nr. ®. ($. 9.) 


Generalakten. 











Anzahl 
ber 
Bänbe. 


Weggelegt 
im 


Jahre 


Aufzubewahren 
bis 


Bemerkungen. 


4. 5. 6. 7. 


16 


Geſchäfts 







Bezeicnung Nummer bed Tagebuchs, 























fende | Akten⸗ ER welche bie 
Behörde, | geiebigung nachweiſt 

Nume | zeichen. vor welcher der * 

mer und Bemerkungen. 


Termin anfteht. 


17 


Formular Nr. 3. ($. 10.) 





kalender. 
Angeorbnet Befolgt 
* laut Bezeichnung 
— > ber erledigt 
... laut 
* EINE Nummer. 
s_ | 9 | 10 T 11] 12. 13. 


Bemerfungen. 


Jährlich 
fort- 
laufende 
Num- 
mer. 





18 


Regifter für Berufungen. in 


Des Name, Stand oder Gewerbe, 
Landgerichts Wohnort ober Aufenthaltsort Gegenftanb 
des 


Alten- des des Prozefſes. 
zeichen. Klägers. Beklagten. 


Sit. 


19 
Formular Ar. 4. ($. 13.) 


Eher und Entmündigungsfaden. R. 





Erledigt in ber Alten 

Die Verufungsinftanz Inhalt find 

Berufung des Bemerkungen. 
hat eingelegt durch ohne weggelegt auf- 
| Urtheil Uriheil Urtheils. im _|zubewaßren 

bom am Jahre bis 

6, 8. 9 

a, | b 


3* 


Begifter für: Revifionen 








Name, 
Der Stanb ober Gewerbe, De ‚Die 
Mohnort Revifion 
8 
Straffammer ober Aufenthaltsort Berufungsurtheils * 
be8 


eingelegt 





Akten- Angeklagten. 


Sih. zeichen. Tag. inhalt. 





21 
Formular Nr. 5. ($. 15.) 


gegen Berufungsurtheile. S. 





Erledigt in der Revifionsinftang: 

























































ohne Urtheil durch Urtheil auf BEL. 
Tag an welches bie 
Sache 
d das Auf s 
* auf — Ver-verwieſen iſt, ober | Abgabe | Bemerkungen. 
——— andere | des 0 Indalt ber 
bung. Be ber des 
Art, rufungs · Urtheils. Akten. 


urtheils, Reviſion. 





u 





Regifter für Revifionen 


Nam e, 
Stand ober Gewerbe, 
Straftammer bes Wohnort Berufungsurtheils 


Der Bezirk Des 


Oberlanbes- oder 
Aufenthaltsort 


bes 
Angeflagten. 





23 


gegen Berufungsurtheile. 8. 


Erledigt in der Revifionsinftanz: 


ohne Urtheil 


Die Tag as J 
lanbes · au 
t ⸗ gericht 4 
Ent | im | seit | andere 
eingelegt | fapei. | fr zu. |(Spaltc® 


ftänbi ift für | Mrt. 


bung. | erklärt. | "nn 


durch Urtheil 


Auf. 
bebung | wer- 

des 
B 


theils. viſion. 






Formular Nr. @. ($. 15.) 





Gericht, 
an weld)es 
die Sadıe 

verwiefen iſt, 
ober 

Inhalt 
be8 

Urtheils. 








Bemerkungen. 












11. 


— — 


_A_ 
Regifter für Revifionen gegen 
Jaͤhrlich Der Name, Des 
fort- Straffammer Stand ober Gewerbe, Urtheils erfter Inſtanz * 
laufende Wohnort oder Aufenthaltsort Reifen 
Num- j Alten- deß hat 
mer. ib zeichen. Angeklagten. Tag. | Inhalt. | eingelegt 


E 


Formular Nr. 9. ($. 16.) 


Arthrile erſter Inſtanz. T. 


















Erledigung in der Revifionsinftanz 
Gericht, an 















; Tag ber 
ohne Urtheil durd) Urtheil auf [melde die Sache _ 
—— dns Reichs. verwieſen ift, 8 Bemerkungen. 
Ent- gericht ift auf Aufhebung Verwerfung oder Inhalt des der 
fcheidung.| „für au- andere | de# erften ber Urtheils. Alten. 


Urtheils. Reviſion. 





Lifte für vorläufige 










Jährlich * Gerichts Des Verurtheilten Bezeichnung Art und 
erſter Inſtanz Name, der Gattung] Dauer 
— er Eee a 4 en der der 
. Alten⸗ ohnort un tt, Di, reibeits- 
Nummer. | Sitz. wohin er entlaffen wird. | Iher bie Strafe tufigel.| Drei 
zeichen. verbüßt wird. ftrafe. 


27 
Formular Nr. 8. ($. 19.) 












Widerruf. Neue Beftrafungen 








—— — 











Hin 





















j vor | nad) & Be: 
Ta Ta | wegen | megen | weis e 
vor· Ab 8 g | g 9 
Straf la e Mblaufe bee | der [lauf | Ablauf gleicher Janderer|auf diel „..- 
äufigen! ber Grund, ber der merkungen. 


= Straf. | Straf. 
Straf | Straf- ee that. 
zeit. | zeit. 


Verfü | Freft- 
gung. |nahme, 





Ent- | Straf. Alten. 


tritts. 
laſſung. zeit. 





Regifter für ehrengerichtlices 










Die Eröffnung ber Bor- 
unterfuchung ift 


zu ber Der: 
Jährlich fügung auf 


fort- 









Name und Wohnort 


laufende be8 
Num- b * | verfügt * 
eſchuldigten Rechtsanwalts. — 8 





4 





Formular Nr, ®. ($. 20.) 


Derfahren. U. 


es ift befchlo en 
das — 











Erledigt 














Akten ſind 

























fahren in erſter in zweiter Inhalt 
Inſtanz Inſtanz des 
J nicht zu burd obne burd obne rechtskräftig 
eröffnen | exrd U r⸗ vr | Ur 
eröffnen heil | tHeil | heil | theil gewordenen Urtheils. 








5 







Bemerkungen. 


Gebrudt Berlin in ber Reichsdruckerei. 


325 


Yuftiz-Alinifterial-Blatt 


für die 


Preufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 
zum Beften der Juftiz-DOffizgianten - Wittwen: Kaffe. 





XLI. Jahrgang. 





Berlin, freitag ben 19. September 1879. 


Amtlider Theil. 








Perfonals Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleihbungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Stabt-, Kreid-, Amts- unb 
Friedensgerichten. 


Dem Kreisgerichts-Ratih Kulemann in Herford iſt aus Anlaf 
feines Dienitjubiläums ber Rothe Adler - Orden III. Klaſſe mit 
ber Schleife und 

bem Ober-Amtörichter Keyker in Zierenberg aus berfelben Ber- 
anlaffung ber Rothe Abler-Orden IV. Klafe 

verliehen, 

Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift erteilt: 

dem Kreiögerichtöratb Schneider in Jauer mit Denfion unter 
Verleihung des Rothen Ubler- Ordens IV, Klaſſe, 

bem Streistichter Dr. Kries in Löbau Weftpr. behufs Ueber 
tritts zur allgemeinen Staatöverwaltung, 

dem Sreisrichter Wolff in Cöbejün behufs Uebertritts in ben 
Herzoglich Anhaltſchen Richterbienft, 

dem Kreidrichter Gil let in Bärwalde N. M. und 

dem Kreibrichter Berckemeyer in Ueckermünde 
behufs Uebertritis zur landwirthſchaftlichen Verwaltung. 


B. Rechtsanwalte, Abvolat-Anwalte, Abvokaten 
und Notare. 


Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Hanff in Frankfurta. O. 
ift bei feinem Ausſcheiden aus dem Dienft ber Starafter als 
Geheimer Juſtizrath verliehen. 

Dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratd Scheven in Straljund 
ift bie nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


© Gerihtsd-Afjefjoren. 


Zu Gerichtd-Afjefforen find ernannt: 
ber Referendar von Ladenberg, 
der Referendar Dr. Salomon unb 
ber Meferendar Kalifcher 
im Bezirk bed Kammergerichts, 
ber Referendbar Schmidt im Bezirk bes Oftpreufifchen Tribunalg 
zu Königeberg. 


D. Subalternbeamte, 


Dem Departementd-Raffen- und Rechnungs-Revifor, Rechnungsrath 
Heydel in Stettin ift die nachgeſuchte Dienftentlaffung mit 
Denfion ertheilt. 

Dem Kreiögerichts. Sekretär, Kanzleiratd Banbel in Pofen unb 
dem Stabtgerihts-Sefretär, Sanzleiratd Kuſchel in Breslau 
ift bei ber Penfionirung der Rothe Adler-Orben IV. Klaſſe, 
bem Sanzleir Sekretär bei bem Ober. Tribunal, Kanzlei + nfpektor 
Schröder bei feinem Uebertritt in ben Ruheſtand ber Karakter 

ald Kanzleirath 
verliehen. 
60 


326 


E. Ordens und Titel-Berleihungen. 


Seine Majeftät der König haben bei Allerhöchſtihrer Anweſen ⸗ 
heit in der Provinz Oftpreußen an nachſtehende Beamte Orden, 
Ehrenzeichen und Titel zu verleihen gerubt: 
ben Rotben Abler-Orden II. Klaffe mit Eihenlaub: 


dem Bize-Präfibenten bes Oftpreufifchen Tribunals von Stod+ 
haufen in Königsberg i. Pr.; 


Seine Majeflät ber Stönig haben bei Allerhöchſtihrer Anweſen · 
it in ber Provinz Weftpreufen an nachſtehende Beamte Orben, 
hrenzeichen und Titel zu verleihen geruht: 


ben Rotben Abler-Orben II. Klaſſe mit Eihenlaub: 


bem Erften Appellationdgerichts. Präfibenten Drenfmann in 
in Marienmerber, 


ben Rothen Abler-Orben II. Klaffe mit ber Schleife: den Rothen Abler-Orben II. Klaffe mit ber Schleife: 


bem Tribunalsrath Feyerabend in Königsberg i. Pr.; 


ben Rothen Abler-DOrben IV, Klaffe: 
dem Kreisgerichts · Rath Baehcker in Kaufehmen, 
dem Kreisgerichts ⸗· Rath Burchardi in Memel, 
dem Kreisgerichts⸗Rath Hilbert in Raſtenburg, 
dem Rechtsanwalt und Notar, uftigratb Kalau von Hofe 
in Königäberg i. Pr., 
dem Tribunalsrath Kleemann in Königäberg i. Pr., 
dem Tribunals · Sekretãät, Rechnungs-Rath Liedte in Könige 
bera i. Pr., 
dem Appellationsgerichts-Rath Meves in nfterburg, 
dem Staatsanwalt von Plebwe in Tilfit; 
ben Königlihen Kronen-Drben I Kkaffe: 
bem Erften Präfidenten bes Oftpreußifchen Tribunals und Kanzler 
im Königreich Dreufen, Dr. von Goßler in Königsberg; 
das Allgemeine Ehrenzeichen: 
bem Botenmeifter Cifch in Lötzen; 
ben Karalter als Rehnungs-Ratb: 
bem Gerichtsfaffen-Rendbanten Goburef in nfterburg; 
ben Karalter ala Kanzleiratb: 
dem Kreisgerichts. Sekretär Stoehr in Hohenſtein und 


bem FKreisgerichtd. Sefretär und Kanzlei» Direltor Sadowski 
in Tilſit. 


bem Geheimen Juftiz- und Appellationsgerihts-Rath Broebe 
Marienwerber, 
dem Dber- Staatsanwalt Dalde in Mariemmwerber; 


den Rothen Abler-DOrben IV. Klaffe: 


bem Appellationsgerichts Sekretär, Kanzleitath Haunit in 
Marienwer 
- Rechtsanwalt und Notar, Tuftizratd Kloer in Deutid- 
zone, 
bem Sreißgerichts- Rath Leffe in Elbing, 
dem Wppellationsgerichts - Rath Pannenberg in Marien 


bem Sreisgerihts- Dizeltor Ritgen in Schweh, 
dem Kreisgerichts. Direftor Worzewsli in Pr. Stargarbt; 
bas Allgemeine Ehrenzeichen: 


bem Boten und Erekutor Kaifer in Elbing, 
bem Boten unb Erelutor Schwarz in Danzig; 


ben Karakter ald Rehnungs-Ratb: 
dem Gerichtöfafjen-Rendanten Wels ki in Carthaus / und 


den Karakter als Kanzleirath: 
bem Kreiegerichts · Sektetär Sablotnn in Eulm. 





Allerhöchfte Erlafie, Minifterial: Verfügungen und Entfcheidungen der oberſten 
Gerichtöhöfe. 


Nr. 79, 
Allgemeine Berfügung vom 26. Auguft 1879, — betreffend die Ausführung der Hinterlegungsordnung. 
ef.» Sammi. 1879 ©. 2349. 


Der nachſteheude Auszug aus den von dem Herrn Hinanz- Minifter unter dem 29. v. Mts. erlaffenen 
Beftimmungen zur Ausführung der SHinterlegungsordnung wird den Juftizbehörden zur Kenntnißnahme 


und entjprechenden Beachtung mitgetheilt. 
Berlin, den 26. Auguſt 1879. 


An fänmtlidhe Juftigbehörben. 
I. 4087. H. — 17. Vol. 2, 


Der Juftiz-Minifter. 
Leonharbt. 





327 _ 


Beſtimmungen 
zur 
Aus führung 
der 
Hinterlegungdordnung vom 14. März 1879 (Geſ. ⸗Samml. ©. 249). 


1. Die Bearbeitung der zum Gejhäftsbereihe dev Hinterlegungsftellen ($. 1 Abſ. 1 5.0.) gehörigen _tugemein 


2. 


10. 


Angelegenheiten erfolgt, foweit nachftebend nicht etwas Anderes beftimmt ift, nad) den allgemeinen 
Vorfchriften, welche fir die mit der Verwaltung diefer Stellen beauftragten Behörden beftehen. 


Die den Sinterlegungstaffen ($. 1 Abf. 2 5. ©. Regierungsbauptkaffen, Landeskaſſe in Sigmaringen 
und Bezirkshauptkaſſen) —— Geſchäfte werden nach * der Vorſchriften der — 
anweiſung für die Regiexungshauptkaſſen vom 1. Juni 1857 und der dazu exgangenen —— 
Vorſchriften äh te Insbeſondere find für bie — bei den Hinterlegungskaſſen im 
Allgemeinen die Vorſchriften ber 59.19 bis 34, 116 Abſ. 2 und 118 dieſer Geſchäftsanweiſnng 
he bie bazu * ergangenen Vorſchriften maßgebend. 
Die hinterlegten Gelder, ſowie die Muszahlungen an Kapital und Zinfen find von ben 

nr gr a nad Anleitung des Etats zu verrechnen. 

5 ie hinterlegten Werthpapiere und Koftbarkeiten find zum Dokumentendepofitorium zu 
nehmen. 


Für bie Buchführuug ift jeder Maſſe eine befondere Bezeichnung beizulegen. Die Bezeichnung 
beftimmt fi, falls die Erklärung ($$. 14, 40 5. D.) die Angabe einer Behörde, bei welcher bie 
Rechtsangelegenheit anhängig ift, und der Sade enthält, oder die Unnahme auf Grund einer dem 
Vormund ertheilten — ($. 49 H. ©.) ſtattgefunden hat, nach der Bezeichnung ber Sache, 
in den übrigen Fällen nad) dem Namen des Sinterlegers. 


. Die ren > en ber Feng betreffend die Annahme = Sinterlegung, die Auszahlun 
e 


Eee, ter Gelber b * .ZDinſen und die Herausgabe von Werthpapieren und Koſtbarkeiten (8. 
nd im ſchriftlicher Form zu erlaffen. m den die Ausgabe von Geld betreffenden Weifungen 
iR —2 in welchen ai die auszuzahlende Summe auf das Kapital bezw. das Zinjen- 
guthaben I verausgaben ift 
(ehriftliche Gefudhe erfolgt der Erlaß der Weifungen (Einnahme. und Ausgabebefehle) im 
genen eichäftsgange. 
Hinterlegungen, welche ohne borgängiges u. unter Vorlegung ber fchriftlichen 
Mn s 14 und 40 5. O.) bezw. — 9.0.) ——*— follen, bat bie Sinter- 
legungsftelle den ie. unverzüglich zu erlaſſeu oder den Sinte 
— — Hinderniſſe N 15 Abi. 2 9. O.) in Kenntniß (I ſehen 
en eg mil: vr nd beide — der von den Hinter — überreichten ſchriftlichen 
Erklärungen bezw. Anweiſungen Be beren Anlagen beizufügen. 
enn die Hinterlegung von Gegenftänden aus der vorläufigen Verwahrung bed Amtsgerichts 
Fe ($.83 5.0.), fo find die von bemfelben eingefandten Schriftftüde dem Annahmebefehle 
eizufügen. 


vleger von dem der Annahme 


. Es ift thunlichſt darauf a vera ba die von ben SHinterlegern vorzulegenden —— 


Erklärungen, welche ben Erforderniſſen der 99. 14 und 40 der Hinterlegungsordnung entſpre 
muſſen, nach ben beigefügten Formularen A. .II. II. eigen. Diefe 5 
Amts- und Kreisblätter oder in fonft geeigneter Meife zur öffentlihen Kenntniß zu bringen. 


ftimmungen, 


ormulare find durch die 


In Gemäßheit des $. 13 Abſ. 1 der Hinterlegungsorbnung find ein für alle Mal in jedem Monate —E 


vier beftimmte, in thunlichſt gleichen Zwiſchenraͤumen von einander entfernt liegende Tage feftzu . 


60* 


II. 
13. 


15. 


16. 


17. 


21. 


a 
328 


fegen und bekannt zu machen, an welden bie Annahme zur Hinterlegung, die Muszahlung Hinter- 
legter Gelder und die Herausgabe von Werthpapieren und Koftbarkeiten ftattzufinden bat. 

Bei den größeren SHinterlegungskaffen körnmen je nad dem Umfange des Sinterlegungs- 
verfehrs zu diefem Zwecke aud) ii als vier Tage im Monat beftimmt werben. 


ft eine Weifung zur Annahme oder Auszahlung von Geld an die Kaffe erlaffen, fo ift die An- 
nahme ober Auszahlung im gewöhnlichen Beihäftsgange zu erledigen. 


Die Beibringung der dem Sinterleger ertheilten Benachrichtigung von dem Erlaß des Annahme- 
befehls ($. 15 Abf. 3 5. O) ift nicht weentlich nothwendig und ift die beabfihtigte Sinterlegun 
nicht zurädzumeifen, wenn etwa die Benachrichtigung nicht vorgelegt wird, infofern nur in Betten 
ber Identität des Hinterlegers und ber RechtSangelegenheit ein Zweifel nicht obwaltet und. aud) 
im Uebrigen Bedenken ſich nicht ergeben. 


Ueber bie zur Affervation genommenen Gelber, Werthpapiere und Koftbarfeiten ift in Gemäßheit 
ber Vorfchrift im $. 49 Abſ. 2 der Gefhäftsanweifung nur ein Empfangsſchein zu ertheilen. 

Die fpätere Aushändigung ber Beſcheinigung Über bie erfolgte Hinterlegung (5. 16, 39 
und 41 95.9.) ift von der Rüdgabe de8 ertheilten Empfangsſcheins nicht abhängig zu machen. 

Menn Wertbpapiere und Koftbarkeiten an einem Hinterlegungstage unmittelbar der Kaffe 
übergeben werden (Nr. 2 Abf. 3 und Nr. 10), fo hat die Ueberweifung: derfelben zum Dofumenten- 
depofitorium fo zeitig ftattzufinden, daß die im $.41 ber Hinterlegungsorbnung R Ertheilung 
ber Hinterlegungdbefheinigung vorgefchriebene breitägige Friſt eg er werden fanıt, 
Hinterlegte Koftbarfeiten, foweit beren Schätzungswerth noch nicht feftfteht, bezw. von bem Sinter- 
leger nicht durch eine Beſcheinigung eines öffentlich beſtellten Sachverſtändigen nachgewieſen wird, 
bat bie Hinterlegungskaſſe im jedem einzelnen Falle fofort durch einen ſolchen abſchätzen, ober 
behufs der Feſtſtellung ihrer Beichaffenheit und ihres Zuſtandes befichtigen zu laſſen. Die Koften 
find in diefem falle auf bie Hinterlegungskaſſe zur vorſchußweiſen Zahlung und bemnächftigen 
MWiebereinzichung auf dem im * 42 Abſ. 4 der Hinterlegungsordnung bezeichneten Wege als. 

Der Schätungsmwerth ift in den Büchern in der Linie auszumerfen, wenn eine Schäbung 
burd) einen Öffentlich beftellten Sachverſtändigen vorliegt. 


Ueber jede erfolgte —— iſt von der Hinterlegungskaſſe bezw. von den Verwaltern des 
Dokumentendepoſitoriums dem Hinterleger oder der als Vertreter desſelben bezeichneten Perſon 
nach Maßgabe der 65.49 bzw. 112 der Geſchäftsanweiſung eine Beſcheinigung zu ertheilen, in 
welcher auszudrücken ift, daß die fraglichen Gegenftände bei der Kaffe bezw. dem Depofitorium 
hinterlegt worben find. 

Die Beiheinigung ift auf einer ber doppelt einzureihenden Erklärungen ($$. 14, 16 und 
40 5.D.) bezw. auf der Originalanweifung ($$. 49 und 50 H. ©.) zu ertheilen. 

ft dem Amtsgericht, welches die hinterlegten Gegenftände eingefandt hat, eine Abfchrift 

ber —— —— mitzutheilen ($. 84 H. O.), fo iſt dies in dem Annahmebefehle 
anzuordnen. 


. Steht dem Geſuche um Auszahlung hinterlegter Gelder bezw. um Herausgabe von Werthpapieren 


und Koſtbarkeiten ein Hinderniß entgegen, fo ift der Antragſteller hiervon durch die Hinter- 
fegungsftelle zu benachrichtigen. Andernfalls ift die Weifung zur Zahlung bezw. Herausgabe zu 
erlaffen. Der Erlaß ift jo zu befchleunigen, daß die im $. 23 der Hinterlegungsordnumg feitgefeßte 
Br. Friſt zu der gefeglich vorgefchriebenen Benahrichtigung des Berechtigten inne gehalten 
werben fann. 

Wenn der Berechtigte am Sihe der — — wohnt, ſo iſt die Auszahlung des Geldes 
bezw. die Herausgabe der Gegenſtände unmittelbar an ihn zu bewirken. Andernfalls erfolgt die 
Auszahlung bezw. Herausgabe gemäß $. 27 Abf. 1 der Sinterlegungsorbmung durch die feinem 
Wohnorte zunächt gelegene Hinterlegungslaſſe oder Spezialfaffe. Soll auf den Antrag des Em- 
pfängers die Auszahlung bezw. Herausgabe durch eine andere, als die im $. 27 Abſ. I a. a. O. 
bezeichnete Sg rg zur er y oder Spezialkaffe gefchehen, fo ift hierüber in dem Zahlungsbrfehle 
an die Kaffe die erforderliche Weifung zu ertheilen. Das von ben Sinterlegungstaffen hierbei zu 


329 


beobachtende Verfahren regelt fich, foweit e8 fih um die Auszahlung von Geld handelt, nad) ben 
über die Delegirung von Zahlungen beftehenden allgemeinen Vorſchriften. Die Werthpapiere und 
Koftbarkeiten And, Tofern nicht ein Vorfhuß für das Porto erhoben it, an bie betreffende Kaffe 
unfrantirt abzufenden und nur gegen Erftattung ber durch die Ueberfendung entjtandenen Koften 
an den Empfänger herauszugeben. 

22. Die Uebermittelung ber Gelber ober Gegenftände an ben Empfangsberehtigten durch die Poft 
findet in Gemäßbeit der Vorfchriften der SS. 25, 26, 43 bis 45 der Sinterlegungsordnung nur 
auf ben —— ed Empfangsberechtigten ſtatt. In dieſem Falle hat die Hinterlegungsftelle in 
dem Zahlungsbefehle die nöthigen Weiſungen zu erlaſſen. 


24. Die gemäß ber $$. 23, 25 Abſ. 4 und 27 Abſ. 2 ber Sinterlegungsordnung an ben Berechtigten 
u erlaſſende Benadhrichtigung (Nr. 2 erfolgt durch die Sinterlegungsfaffe.. Den Erlaß ber 
enachrichtigumg hat bie SHinterlegungstaffe unter Angabe bes Datums auf dem Zahlungsbefehle 
ie befcyeinigen. In ber Benachrichtigung ift in den Fällen des Schlußfaßes der Nr. 21 zu bemerken, 

aß die Herausgabe nur gegen Erftattung des Portos ftattfindet. 


26. Die den einzelnen Maffen gebührenden en find aljährlid für den Zeitraum des Rechnungs Bartaın 
jahres vom 1. April bis Ende März des nächſten Jahres zu berechnen. Zu biefem Zwede werben — 
bei jeder Maſſe die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in den ber Vorſchrift des $. 10 der Yiafm. 
Hinterlegungsorbnung entfprechenden Beträgen und die davon bi8 zum Scluffe des Rechnungs - 
— Sinfen in den Nebenrubriken des Spezialmanuals (Form. E.) an- und 
abgeſchrie 
Wenn dem Berechtigten in demſelben Monate, in welchem bei der Maſſe eine Einnahme 
vorgekommen iſt, die Benachrichtigung von dem Erlaſſe eines Ausgabebefehls zugeht, ſo erfolgt die 
—— der Zinſen bezüglich dieſer Ausgabe bis zur Höhe jener Einnahmepoſt erſt von dem 
erſten Tage des nächftfolgenden Monats ab, indem in dieſem Falle die Einnahme und die Aus- 
„gabe mit einander zu fompenfiren find. 
ft beifpieldmweife bei einer Maffe, welche einen Beftand von 100.M Hat, im November 
eine Einnahme von 50 A. vorgelommen und in folge deffen ber lehtere Betrag vom 1. Dezember 
an zum Zinfenbezuge angefchrieben worden, im November aber dem Berechtigten die Benachrich— 
tigung ertheilt, daß bie Kaffe zur —— 75.M an ihn angewieſen worden fei, fo find nad 
ftattgefundener Ausgabe ber 75 AM. feit 1. Dezember 50 HM. und feit 1. November 30 M. vom Zinfen- 
bezuge abzufchreiben, da nad) $. 10 Abf. 1 der SHinterlegungsordnung der in der Maffe verblei- 
bende Beland von 75.4. nur in Höhe von 70.4. zinsberehtigt if. Am Jahresſchluſſe ift die 
‚ Sinfenkolonne in Einnahme und Ausgabe aufzurechnen und das fid) ergebende Sinfenguthaben in 
der dafür eingerichteten befonderen Kolonne auszumerfen. Gleichzeitig wird ein Verzeichniß bes 
Zinſenguthabens aufgeftellt, welches nad vorgängiger rechneriſcher Prüfung und FFeftitellung der 
Hinterlegungskaſſe mit der MWeifung zugefertigt wird, ben Gefammtbetrag der Zinfen in Jft-Aus- 
gabe und dem gleichen Betrag in ft- Einnahme auszubringen. 
27. Bezüglich) des $.38 der Hinterlegungsordnung") gelten bis auf Weiteres folgende Normen: 
a) durch die Kaffe Hat bie Ueberwahung der Auslooſung und Kündigung der Wertbpapiere 
inſoweit ftattzufinden, als bieräber in ben Ausloofungs- und Kündigungs+-Tabellen des Reiche- 
und Staatsanzeigerd Verdffentlihungen erfolgen, 
Die Betheiligten find von der Ausloofung ober Kündigung ber betreffenden Werth. 
piere oder von der Nothwendigkeit der Beihaffung neuer Zind- oder Dividendenfceine 
behufs ber weiteren Beranlaffung zu benachrichtigen. 
‚„b) die —— der Valuta für ausgelooſte oder — Werthpapiere oder der Umtauſch 
non ſolchen, fowie die Beſchaffung neuer Zins- oder Dividendenjcheine findet nur ſtatt auf 


*) Wie in ben Motiven ber Staatsregierung hervorgehoben ijt, follen ſich bie Beftimmungen bes 6. 38 der Sinterlegungs- 
orbnung nur auf das Verhaͤltniß ber Sinterlegungöftelle zu Ta Betheiligten, nicht auf das Verhaͤltniß ber Kaffe und ber Kaffen- 
beamten zu der bie Stelle verwaltenden Behörde beziehen, und follen Anorbuungen bezüglich ber Ueberwachung ber Ausloofung u, f. w. 
nicht ausgefchlofien fein. 


Uebergangt- 
beftimmungen. 


330 


einen für den einzelnen Fall oder ein für allemal geftellten —— auch nur in Anſehung 
derjenigen Werthpapiere, bezüglich welcher die Vermittelung dieſer Gefchäfte nach ben beſtehenden 
Borfhriften den Regierungshauptkaffen ıc. überhaupt obliegt. 

Die Einlöfung fälliger Zins. oder Dividendenſcheine erfolgt ebenfalld nur auf Antrag 
und nur infomweit, als diefelben nad) dem beftehenden Vorfchriften von ben Königlichen Kaffen 
an Zahlungsftatt angenommen oder eingelöft werben müſſen. 

Die vorfiehenden Beftimmungen unter a. und b. find durch bie Amts und Kreisblätter 
und in fonft geeigneter Weife zur Öffentlichen Kenntniß zu bringen, 


Von Amtswegen haben die Sinterlegungstaffen die Einziehumg von ausgelooſten und gefün- 
digten Schuldverſchreibungen, die Realifirung fäliger Sins und. Divibendenfcheine, die Beichaf- 
fung neuer Zins oder Dividendenfheine, fowie den Umtauſch von Werthpapieren zu bewirken, 
wenn anberenfall® für bie betreffende Maffe d den Eintritt der Be ng Nachtheile ent- 
eu wiürben. Die eingezogenen Beträge find für die betreffenden Maffen in Hinterlegung zu 
nehmen und bat die Sinterlegungsftelle dieferhalb der Kaffe Weifung zu ertheilen. 

Den SHinterlegungsftellen bleibt überlaffen, nad biefer Richtung bin je nad bem 
Per on bed Verkehrs bei den Hinterlegungslaffen bie erforderlichen Kontroleinrihtungen zu 
treffen. 


— 


© 


28. Wegen allen 68. 92 Ubi. 1, 93, 95, 97, 99 und 100 ber SHinterlegungsorbnung (Auf- 


29. 


löfung der gerichtlichen Depofitorien, Ueberführung ber Geſchäfte auf die Sinterfegungäftellen und 
Ueberjendung ber hinterlegten Gelder, Werthpapiere und Koftbarkeiten an die Hinterlegungstaffen) 
find die Gerichte durch die allgemeine Verfügung des Herrn Juftig-Minifter® vom 8. db. M. mit 
MWeifung verfehen worden. In dieſelbe find einige auf das Verfahren ber Sinterlegungsftellen und 
Hinterlegungsfaffen bezügliche Beftimmungen aulsmaounnen worben. Es wird: deshalb bie Ber- 
fügung in ber Anlage zur entſprechenden Beachtung beigefügt.) 
Die nah Maßgabe des $. 6 jener Verfügung von den Gerichten im Geltungsbereiche ber Berorb- 
nung vom 2, Januar 1849 (Gef.-Samml. ©. 1) an die Hinterlegungsftelle fpäteftend am 15. Sep⸗ 
tember d. J. abzufendenben Berzeichniffe der Erklärungen über die Guthaben ber Gelbmaffen find 
in beglaubigter Abſchrift unter Anſchluß diefer Erklärungen ber Sinterienunpefafe zuzufertigen. 
Lehtere ſchließt die betreffenden Maſſen in ihrem Spezialmanuale ab, vergleicht ba8 Guthaben mit 
der Angabe des BVerzeichniffes und überträgt bei vorhandener Uebereinftimmung da8 Guthaben und 
den Betrag der noch nicht zugefchriebenen Zinfen bis einfchließlich 30. September d. J. in das neue 
Spezialmanual und zwar das erjtere in die Spalte »Hinterlegtes Kapital« und die leßteren im bie 
Spalte »Zinfenguthabene. Gleichzeitig wird das Kapital mit dem nad $. 10 der SHinterlegungs- 
ordnung verzinslihen Betrage zum Zinfenbezuge vom 1. Oftober d. J. ab angefchrieben. 

Die in ben Erklärungen verzeichneten, ber Auszahlung entgegenftehenden Hinderniſſe (Arreſte 
u. ſ. *— find in dem Spezialmanuale bei den einzelnen Maffen zu vermerken, 

ei ber Vergleihung ber Verzeichniffe mit dem Epezialmanual ift auch auf die Heberein- 
aaa ° beider in, Betreff der Zahl der Maffen zu adjten. 
egen ber Aufklärung etwaiger Differenzen it unverzüglid ba8 Erforderliche: zu veranlaffen. 

Die Hinterlegungstafle F bie geſchehene Uebertragung unter Angabe bed Bandes und ber 
Seite des neuen Spezialmanual8 auf den Erklärungen zu vermerken und letere hiernächſt an bie 
Hinterlegungsftelle zurüdzureichen. 


. Die baaren Gelder, welche ſich bei den gerichtlichen Depofitorien im Bezirke ber Appellationsgerichte 


in Caſſel, Celle und Kiel, ſowie in ber Verwa er. er Gerichtsbehörben im Bezirke des Appel- 
lationsgericht8 zu Frankfurt a. M. und in ber vorläufigen Verwahrung (Mffervation) bei ben Ge- 
richten im Geltungäbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 befinden und in Gemäßbeit bes 
6. 16 ber beigefügten Juftiz-Minifterialverfügung an die Hinterlegungsfaffen abgeliefert worden, 
find von den leßteren bei den Affewvaten zu vereinnahmen, 


) Abgebr. Zuft.»Minift.- Bl. Nr, 28 S. 156. 





31. 


39. 


42. 


331 


Dem betreffenden Einnahmebefehle find beglaubigte Abfchriften ber den Hinterlegungsftellen 
mitgeteilten Berzeichniffe der Gelbmaffen nebft den zu ben Driginalverzeicniffen —— Erklä 
rungen beizufügen. Auf Grund derſelben find bie Guthaben der Maſſen in das neuangelegte Spe- 
zialmanual einzutragen und in demſelben zum Zinſenbezuge anzufchreiben. 

In Antehung bes Zinjenlaufes gilt der 1. Dftober d. J. ald Tag der erfolgten Hinter 
legung; jo daß diefelben erſt vom 1. November d. I. ab zum Zinfenbezuge anzufchreiben find. 

Die Erklärungen find, nachdem die erfolgte Eintragung der Mafje in das Spezialmanual 


auf benfelben notirt worden ift, der Hinterlegungsftelle zurüdzureichen. 


Am 1. Oktober d. I. ift eine nad) den einzelnen Gerichten aufgeftellte ſummariſche Nach— 
weifung ber abgelieferten Gelder hierher einzureihen und die Hinterlegungstaffe anzuweifen, den 
Gefammtbetrag derfelben an die General- Staatöfaffe abzuführen. 

Die Hinterlegungsftellen haben nad; Maßgabe des $.9 der beigefügten Juftiz -Minifterialverfügung 
eine Vereinbarung mit fümmtlichen Depofitalbehörden ihres Bezirks darüber herbeizuführen, an 
welchen Tagen bes für die Abfendung dev Werthpapiere und Koftbarkeiten beftimmten Zeitraumes 
jede8 Depojitorium bie Abfendung diefer Gegenftände zu bewirken hat. 

— — pünktliche Innehaltung der vereinbarten Termine iſt von der Hinterlegungskaſſe zu 
ontroliren. 


Den eng Sr, ii ift, vorbehaltlich der nachträglichen Ertheilung des Ausgabebefehls, die 
generelle Ermächtigung zu ertheilen, in denjenigen Fällen, in welden nad Mafgabe der Vorſchrift 
im $. 14 ber beigefügten guftig-Minifterinlderfügung Gelder een ar gone und Koftbarfeiten noch 
vor dem 1, Oktober d. . wieder herausgegeben werden müſſen, auf Grund der ihnen überfandten 
beglaubigten Abſchrift des — Ausgabebefehlz die Ueberweiſung der Gelder bezw. bie 
Herausgabe ber MWerthpapiere und Koftbarkeiten an die betreffenden Gerichte zu bewirken. Der 
Ausgabebefehl für bie Hinterlegungskaſſe ift in jedem einzelnen falle auf Grund der der SHinter- 
legungsftelle von dem Gerichte zugegangenen Mittbeilung zu erlaſſen. 

Handelt e8 fich hierbei um die Auszahlung von Geldern, welche bereit nah Maßgabe bes 

Geſetzes, betreffend das SHinterlegungswefen, vom 19, Juli 1875 ee] ame &.531) bei ber 
RR: hinterlegt waren, jo —* die Verausgabung nad) den zu dem gedachten Geſetze 
ergangenen Ausführungsbeftimmungen vom 27, November 1875. In dem neuen Spezialmanuale 
ift daB Kapital- und Sinfenguthaben, letzteres durch Abjehung der bis zum 30. September d. J. 
udiel berechneten Zinfen, welche in Gemäßheit ber Vorſchrift ım $. 4 Abi. 2 und 3 jenes Gefehes 
Feftzuftellen find, entfprechend zu berichtigen. 
Das Guthaben der Maffen am 1. Oktober d. I. an Kapital und Zinſen ift auf Grund der von 
den Gerichten bezw. von der — min zu Coln eingefandten Geldmaffenverzeichniffe unter Berüd- 
[ptigung ber etwaigen Rüdzjahlungen (Nr. 33) feftzuftellen und in dem Cinnahmemanuale vor 
er Linie vorzutragen. 

Eine gleiche Feitftellung des Guthabens, nad Kapital und Zinfen getrennt, und Vortragung 
beffelben im Einnahmemanuale de3 nädhften Jahres hat am 1. April jeden Jahres ftattzufinden, zu 
welchem Zwecke die beim Abfchluffe des Spezialmanuals fi ergebenden Beträge in einem befon- 
deren Berzeichniffe zufammenzuftellen find. a8 Verzeichniß ift auf Grund der Bücher und Kon- 
trolen rechnerisch feitzuftellen. 


Die obigen VBorfriften finden auf die Minifterial,, Militär- und Baufommiffion als Sinterlegungs- 
ftelle, beziehentlid auf die —— Konſiſtorial⸗, Militär- und Baukaſſe als Hinterlegungskaſſe, 
ſoweit für dieſelben nicht etwas Anderes beſtimmt iſt, entſprechende Anwendung. 


Berlin, den 29. Juli 1879. 
Der Finanz-Minifter. 
Bitter. 





Formular Al. 
Erklärung, 


betreffend 
die Hinterlegung von Geld bei der Königlichen Regierungshauptkaſſe (Bezirks- 
bauptkaffe, Landeskaffe) ZU .. . . . . . . . . . . . . . ..... 





1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
des Hinterlegers und, falld die Hinterlegung 
in bejjen Vertretung von einer anderen 
Derfon bewirkt wird, Name, Stand ober — — 
Gewerbe und Wohnort dieſer Perſon. 





2. Betrag des hinterlegten Geldes (in Ziffern 
und Buchſtaben). 





3. a) Beſtimmte Angabe der Veranlaſſung 
zur Hinterlegung. 

b) Sofern die Rechtsangelegenheit, in 
welcher die Hinterlegung erfolgt, bei 
einer Behörde anhängig iſt, insbeſondere 
auch die Bezeihnung der Sadye und der 
Behörde, 


c) Bezeichnung der etwa als Anlagen bei- | a, Bee 
gefügten Schriftftüde. | 








4, a) Name, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Derfon, an mweldye der Betrag 
ausgezahlt werden fol. 

b) Etwaige fonftige Bemerkungen über die 
fpätere Herauszahlung. 





(Unterfehrift.) 


Formular AU. 
— — — 


Erklärung, 
betreffend 


die Hinterlegung von Werthpapieren bei der Königlichen Regierungshauptkaſſe 
—— — — e) au ——— 





1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
bes a und, falls die Hinterlegung 
in beffen Vertretung von einer anderen 
Derfon bewirkt wird, Name, Stanb oder 
Gewerbe und Wohnort biefer Perfon. 





2. a) ag ber MWerthpapiere nad) Gat- 
‚ Nummer und Nennbetrag, vo 
* "ben etwaigen fonftigen Unter- 
heidungsmertmalen. 
8 mit den MWerthpapieren Die zu 
nfelben pe en Talons oder Zins. 
ober Divid heine hinterlegt werden, 
die hierauf bezüglichen Angaben. 

c) Falls Talons oder Zind- oder Divi- 
dendenfcheine zu rg eg inter- 
legt werben, welche bei der Kaffe fich 
bereit8 in Verwahrung — e - 
— nahme auf bie in Betre 

Werthpapiere felbit vorgelegte Erkl Meng 


Gefammtbetrag des Nennbetrages (in Ziffern 
und Buchfta ben). 


Nennbetrag. 
| 


wu 


Ei 





3. a) Beftimmte Angabe der Veranlaffung 
zur Hinterlegung. 

b) Sofern die Rechtsangelegenheit, in 
welcher die Hinterlegung erfolgt, bei 
einer Behörde anbängig in insbeſondere 
auch die Bezeichnung der Sache und 
der Behörde. 


c) Bezeichnung der etwa als Anlagen bei- 
gefügten Schriftjtüde. 


4. a) Name, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Derfon, an melde die Werth- 
papiere herausgegeben werden follen. ur 
b) Etwaige fonftige Beltimmungen über 
die fpütere Herausgabe. 


Unterſchrift.) 


335 


Formular A I. 
u — 


Erklärung, 


betreffend 


die Hinterlegung von Koftbarkeiten bei der Königlichen Regierungshauptkaſſe 
Bezirkshauptkaſſe / Landeskaſſe) zu ... ............... 








1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
des Hinterlegers und, falls die SHinter- 
legung in deſſen Vertretung von einer 
anderen Perſon bewirkt wird, Name, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort dieſer 
Perſon. 


— — ——— ——— — ——— — — — — — —— ——— 


2. Bezeichnung der Koſtbarkeiten nach Gattung, Schãtungswerth. 
Stoff und Schätzungswerth, ſowie nach \ # 
den etwaigen fonftigen Unterfceidungs- | 
merfmalen und befonderen Eigenfchaften. 

(Der Schägungswerth ift durch einen 
öffentlich beitellten Sachverſtändigen feit- 
— zu laſſen, deſſen Gutachten beizu- 
ügen ift, —— wird die Abſchatzung 
duch die Hinterlegungskaſſe auf Koften 
des Sinterleger8 veranlaßt werben.) 





4 


Gefammtbetrag des Schätzungswerths. 


61* 





3. a) Beſtimmte Angabe der Beranlaffung 
zur Sinterlegung. 

b) Sofern die Rechtsangelegenheit, in wel- 
cher die Hinterlegung erfolgt, bei einer 
Behörde anhängig ift, insbefondere auch 
die Bezeichnung der Sache und ber 
Behörde. 


c) Bezeichnung der etwa ald Anlagen bei- 
gefügten Schriftftüde. | 


4. a) Name, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Derfon, an welche bie Koftbar- 
- keiten herausgegeben werben follen. 
b) Etwaige fonftige Beftimmungen über 
die fpätere Herausgabe. 





(Unterfchrift.) 


337 


Num. 80. 


Allgemeine Verfügung vom 9. September 1879, — betreffend die von ben Gerichten zu führenden 
Regifter für Waffergenoffenfchaften, Geje vom 1. April 1879 (Gef.-Samml. ©. 297). 


Zur Ausführung des Gefeßes, betreffend die Bildung von Waſſergenoſſenſchaften vom 1. April 1879 
wirb beftimmt: 
$ 


Die Eintragungen in das Regifter erfolgen auf Anordnung des Amtsrichterd durch den Gerichts. 
er. 


2 
Das Regiſter wird aus einem haltbaren Umſchlage und einem oder mehreren Bogen von dauer- 
baftem Dapier gebilbet. 
Die Blätter find mit fortlaufenden Ziffern zu verfehen. Der Gerichtsſchreiber hat die jedesmalige 
Zahl der Blätter auf dem erften Blatt unter feiner Unterfchrift zu vermerken. 


6. 3. 
ür jede eingetragene Genoffenfhaft werden neben dem Regifter befondere Akten gebildet. Zu 
biefen Alten gelangen nad der Zeitfolge alle zur Eintragung beftimmten Anmeldungen nebft den dazu 
— Urkunden, ſoweit dieſelben nicht in das Beilageheft (&8. 7, 7 gehören, die auf die Eintragungs- 
geſuche erlaffenen Verfügungen und die Nachweiſe über die erfolgten Bekanntmachungen. 
$. 4. 
Bei jeder Eintragung in das Regifter ift anzugeben: 
l. da8 Datum der richterlihen Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ift, 

2. da8 Datum ber Eintragung, 

3. die Stelle ber Alten, an welcher ſich bie richterliche Verfügung befindet. 

i u a ift von dem Gerichtsfchreiber unter Beifügung feiner Amtseigenſchaft 
zu uuterjchreiben. 

Nah erfolgter Eintragung hat der Gerihtöfchreiber in ben Akten neben ber richterlichen Verfügung 
die Erledigung berfelben und den Tag, an mweldem bie Erledigung bewirkt ift, unter feiner Unterfchrift 
zu vermerken. 

Der Antragfteller ift von der Eintragung in Kenntniß zu feßen. 

$. 5. 

Das Genoffenfhaftsregifter ift zur —— nicht geeignet. Die zu demſelben gehörigen Akten 
unterliegen der Kaſſation nad Ablauf von dre Big Dabeen, von dem Tage an gerechnet, an welchem bie 
Aufldöfung der Genoffenfhaft, auf welche ſich die Akten beziehen, in das Regijter eingetragen ift. 

$. 6. 
Das Regifter wird nad dem beigebrudten Formular A gefüh 


geführt. 
Das von dem Vorftande einzureichende Mitglieberverzeichniß ($. 13 des Geſetzes) ift nach dem bei- MA 
gebrudten Formular B — — 


ſchreib 


— 


.7. 4 
Zu dem Regiſter muß, ſobald eine Genoſſenſchaft eingetragen werden ſoll, behufs Aufnahme des nn 
Genoffenihaftsftatuts, ber Abändberungsbefchlüffe (F. 19 des rn und des Mitgliederverzeichniffes ein 
Beilagebheft angelegt werben. Die Anlegung eines ſolchen hat der Gerichtsfchreiber auf bem erften Blatt 
bes Da er8 unter feiner Unterfchrift zu vermerken. 
Die Beilagehefte gelten als Theile des Regifters. 


8 


$. 8. 
Jede Genoffenfhaft wird auf einer befonderen Seite des Regifterd eingetragen. für nachträgliche 
Eintragungen ift eine Anzahl von Blättern frei zu laffen. 


338 


8.9. 


Die Eintragung der Genoffenfhaft wird mittelit Aufnahme des Statuts in das Regifter beivirkt. 
Bei der Aufnahme des Statuts ift in der Art zu verfahren, daß in das Hauptregifter nur ein Auszug 
eingetragen wird, welcher enthält: 
. da8 Datum bes Statuts; 

. den Namen und den Sit der Genoffenfchaft; 
. den Zweck der Genoffenichaft; 
. die Zeitdauer der Genoffenichaft, falls diefelbe auf eine beftimmte Zeit befchränft fein fol; 
5. die Namen und den Wohnort ber zeitigen Vorftandsmitglieder; j 
. die Form, in welcher die von ber Genotfenshaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, jowie 

die Öffentlihen Blätter, in welchen bie für bie Deffentlicykeit beftimmten Bekanntmachungen 
— find; 


——8— 


02 


7, bie Jorm, in welcher der Vorſtand feine Willenserklärungen kundzugeben und für die Genoffen- 

haft zu zeichnen bat, falls_im Statute eine foldye Form beftimmt ift. 

Das Statut tft zu dem im $. 7 bezeichneten Beilagebeft zu nehmen. ie Ausfertigung ift dem 
Vorjtande auf deffen Verlangen zurüdzugeben, wenn derſelbe eine vollftändige Abſchrift der Urkunde in 
beglaubigter Form einreicht. 

Mit der Eintragung einer von der Genoffenichaft beichloffenen Aenderung des Statuts wird in 
gleicher Weiſe wie mit der Eintragung bes urſprünglichen Vertrages verfahren. : 

Die Eintragung des Mitgliederverzeichniffes erfolgt durch Aufnahme defjelben in das Beilageheft. 

In dem Hauptregifter find die Stellen des Beilageheft3 zu verzeichnen, an welchen das Statut, 
die Abänderungsbeichlüffe und das Mitgliederverzeichniß ſich befinden. 


$. 10. 
An die vierte Kolonne des Regiſters find einzutragen: 
1. Namen und Wohnort derjenigen Verfonen, welde zur Zeit der Eintragung ber Genofjenihaft 
deren Vorftand bilden, ſowie die fpäteren Veränderungen in dem Perſonal des Vorftandes; 
2. — — ber Genoſſenſchaft und die Eröffnung des Konkurſes über das Vermögen 
erjelben; 
3. Namen und Wohnort der nad) der Auflöfung eintretenden Liquidatoren, das Außtreten eined 
Liquidators oder dad Erlöſchen der Vollmacht eines ſolchen. 


$. 11. 
Der Gerichtsſchreiber hat das Mitgliederverzeihniß nad) Maßgabe der eingegangenen Anzeigen über 
den Eintritt neuer Mitglieder oder den Austritt bisheriger Mitglieder der Genoffenfhaft, unter Bermer- 
fung be8 Tages des Eintritts oder Austritts, zu berichtigen bezw. zw ergänzen. 


Die im $. 29 Abſatz 2 des Gefehes vorgefchriebene Vormerkung ift in Kolonne 5 des Mitglieber- 
verzeichniſſes einzutragen. er 


Bei allen vorfommenden Gefhäften find nur baare Auslagen ($. 21 des Ausführungsgefekes vom 
10. März 1879 zum Deutichen Gerihtöverfaffungsgefege) und umbejchadet der im $. 44 bes Geiehes für 
die Eintragungen in das Regifter bejtimmten Koftenfreibeit, die tarifmäßigen Stempelbeträge zu erheben. 
Berlin, den 9. September 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 
1. 4113. W. 34, 


Anlage A. 











Laufende 
Nummer. 






Name 
ber Genoſſenſchaft. 


Si Nehtsverbältniffe 
der Genoſſenſchaft. der Genoffenfdaft. 


Anlage B. 


Derzeichniß der Mitglieder der Waffergenoffenfcaft. 


Tr 


Baufenbe Tag Tag der Anmeldung 
Vor- und Zuname. Mohnort. des des Austritts, 


Ausſcheidens. (8.29 Abſ. 2 des Gefehes.) 


Nummer. 





340 


Num. 81. 
Allgemeine Verfügung vom 10. September 1879, — betreffend die Vertretung ber Amtsrichter 
durch Richter benachbarter Amtsgerichte. 


1. Die im $. 24 Abſ. 2 des Gefeged vom 24. April 1875 bezeichneten Anordnungen über bie Ver⸗ 
tretung ber Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte erfolgen bis auf Weiteres nur rückſichtlich 
der Vertretung bei denjenigen Amtsgerichten, welde mit einem Richter befegt find. Der Erlaß ber er- 
forderlihen Anordnungen wird den Präfidenten der Oberlandesgerichte übertragen. 

ALS Vertreter können aud Richter benahbarter in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk belegener 
Amtsgerichte beftellt werden. Die bezüglihen Anordnungen werden von den Präfidenten ber betreffenden 
Oberlandesgerichte gemeinſchaftlich erlafjen. 

2. Damit nit lediglich in Folge von Perfonalveränderungen Ernenerungen ber getroffenen An- 
ordnungen nothwendig werden, ift bei Erlaß bderjelben die namentliche Bezeichnung der Amtsrichter zu ver- 
meiben. Es genügt die Anordnung, daß dem Amtsrichter bei dem Amtsgerichte zu -nuun..... ber Amts- 
tichter bei dem Amtögerichte zu 7** bezw. ber dem Dienftalter nad jüngjte Amtsrichter des Amts · 

erichts zu .......... in Gemäßheit bes F. 24 Abſatz 2 des Geſetzes vom 24. April 1878 im Voraus zum 
tellvertreter beftellt wird. 

In der Anordnung ift zugleih zu erwähnen, daß die Vertretung ſich nicht auf den Fall der recht⸗ 

lichen Verhinderung der Richter in Angelegenheiten, auf welde der $. 36 der Deutſchen Eivilprozeßorbnung 

ober der $. 15 der Deutjchen Strafprogeßorbnung Anwendung findet, erftredt. 

3. Die getroffenen Anordnungen find durch Anfchlag an ber Gerichtstafel bei dem Amtsgericht, 
für ar ed die Vertretung angeorbnet ift, ſowie durch Verdffentlihung im Amtsblatte zu publiziven. 

. Die Borftandsbeamten ber Uppellationsgerichte haben vor bem 1. Oktober d. J. bezüglich ber 
Amtsgerichte, melde im Bezirke des Uppellationsgerichts errichtet werben, bie erforderlichen vorläufi 
Anordnungen zu treffen. Diefelben bleiben bis zum Erlaß anderweiter Beftimmungen durch die Präfiden 
ber künftigen Oberlandesgerihte in Kraft. 

Berlin, ben 10. September 1879. 

Der Juftiz- Minifter. 
An fämmtlice Juſtizbehoͤrde Leonbarbt. 
n n, 
I. 4572a. 0—60. 


Num. 82, 
Allgemeine Verfügung vom 10. September 1879, — betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke. 


Bei Ausführung der Königlichen Verordnung vom 5. Juli d. J betreffend die Bildung ber 
Amtsgerichtsbezirke, hat ſich in einem Falle herausgeſtellt, daß bei der Bezeichnung zweier gleichnamiger 
Ortſchaften durch einen Fehler in den Hierher — Ortſchaftsnachweiſungen eine Verwechſelung vor- 
—— iſt, in einem zweiten falle aber find nachtraͤglich Zweifel darüber pa worben, ob bie bies- 
eit8 angenommene und bei der Prüfung durch die Peovinzialbehörben nicht beanftanbete zu ehörigfeit 
einiger Ortſchaften a bem betreffenden Verwaltungsbezirke der Wirklichkeit entfpricht. Aus iefem Anlaf 
fordere ich die Vorſtände aller gegenwärtigen wie der zukünftigen Gerichtsbehörden auf, die in die Gefek- 
fammlung aufgenommene — *52 ber Amtsgerichtsbezirke thunlichſt bald einer wiederholten ein- 
ehenden eg | zu unterziehen, und über etwa vorgefommene gleiche ober Ähnliche Verfehen unter Auf- 
Heilung präzifer Borfhläge zur Abhülfe Bericht zu ken. 
Auf Früh zu anderweitigen Aenderungen in ben Bezirken felbft ift bie vorftehende Auf- 
— nicht gerichtet 
erlin, den 10. September 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 

ER NEN GENSERE Leonhardt. 

n iche Wer en, 

I. 4571. 0-17. Vol. 3. 


Al 


Num. 83. 


Allgemeine Derfügung vom 15. September 1879, — betreffend die Uebergangsbeftimmungen zu der 
Anmeifung vom 30. Auguft 1879 wegen der Behandlung ber bei den Juſtizbehörden entjtehenden 
Einnahmen und Ausgaben. 


Bei dem Inkrafttreten der Anmweifung vom 30. Auguſt d. J betreffend die Behandlung der bei 
der ——— entſtehenden Einnahmen und Ausgaben, ſtellen die Gerichtskaſſen und die Juſtizhaupt- 
kaſſen im Geltungsbereich der revidirten en vom 17. Dezember 1872, die Gerichtöfoftenrezepturen 
im Geltungsbereich ber Inſtruktion vom 20. Auguſt 1867 ihre Verrichtungen ein. Gleiches gilt 

a) — die —— im Kreiſe Herzogthum Lauenburg und bie Gerichtskoſtenerheber im Geltungs- 
ereich der Inſtruktion vom 24. Dezember 1867 hinſichtlich der Koftenerhebung; 

b) für bie —— im Geltungsbereich der Inſtruktion vom 24. Dezember 1867, ſowie für 
ie gg zu frankfurt a. M. Hinfihtlid ber ihnen im Betreff der Einnahmen und Aus- 
gaben ber uftizverwaltung obliegenden Berrichtungen; 

c) für die Regierungshauptlaffen im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hinſichtlich 
ber Erhebung von Kriminalkoften. 


1. Beitimmungen für die einzelnen Landestheile. 
A. Im Geltungsbereich ber Inftruftion vom 17. Dezember 1872.*) 


1. Die Zahlungspflichtigen m. durch öffentliche Bekanntmachung darauf aufmerkjam zu machen, 

baß bie erforberten und bis zum 26. September einſchließlich noch nicht eingezahlten Gerichtsfoften nad) 

bem 30, tember an bie für den Amtsgerichtsbezirk, in welchem ber Sit der Gerichtsfafle belegen ift, 

—* in Koftenerhebung beauftragte Steuerhebeftelle entrichtet werben müſſen. Die Steuerbebeftelle ift zu 
ezeichnen. 

2. —— wegen ber in dem Solleinnahmeregiſter verzeichneten Koſten eine Zahlungsauffor- 
berung zu erlaffen ift, muß biefe dem Saplungepfüi tigen fpäteftens am 30. September d. J. mitgetheilt 
werben. Der Tag ber Abſendung ift in dem sgifter anzugeben. 

Die Einforderung der Koften durch den Boten bei Sufteltung einer Schrift oder durch Poſtnach- 
nahme darf nur noch infoweit angeorbnet werden, al8 ber. Eingang des Geldes noch vor dem 27. Sep- 
tember d. J. fidher erwartet werben kann. 

3. Ale am 30. September d. I. bei der Gerichtsfaffe vorhandenen, noch nicht zur Solleinnahme 
— Koſtenrechnungen ſind an die Gerichtsſchreiberei des Gerichts erſter Inſtanz, auf welches die 

echtsſache übergeht, behufs der Regiſtrirung abzugeben. Soweit eine Niederſchlagung von Koſten erfolgen 
muß, iſt dieſelbe bis zum 30. September d. herbeizuführen. 

4. Um 27. September d. I. haben die Exekutoren die unerledigten Befehle in Betreff ber Geld- 
ftrafen und feftgefeßten Koſten zurüdzureihen und bie erhobenen Beträge an bie Gerichtsfaffen abzuliefern, 
Die Fortſetzung des Beitreibungsverfahrens ‚erfolgt nad” Maßgabe bes $. 15 der Anweifung vom 
30. Auguſt 1879. 

5. Gleichzeitig find von den Exelutoren die Beitreibungsliften an die Gerichtskaſſe zurüdzuliefern, 
bie bis dahin erhobenen, ber Kaffe gebührenden Gelber einzuzahlen und alle Schriftitüde über die noch 
nicht vollftändig erledigten Exekutiondaufträge abzuliefern. 

6. Die Kontrolbücher über bie gi find abzufchließen. Soweit nicht bereitd eine definitive 
Verausgabung bed Gelbbetrages ftattgefunden hat, ift Diefelbe zu veranlaffen. 

7. Die ertheilten und noch nicht erledigten Ausgabemandate, namentlich auch ſolche über fort- 
laufende Zahlungen an Unterftüßungen, Venfionen u. dergl., werden von ber Gerichtäfaffe dem Ober- 


*) Die Inſtruktion vom 17. ber 1872 hat Geltung in ben fieben öftlichen Provinzen, in ben Bezirken ber Appellations. 
gerichte Menöberg, Hamm, Münfter und Paderborn und bes Tufligfenats zu Ehrenbreitftein, fowie in ben Hohenzollernſchen Landen, 


62 


342 


ftaatsanwalt des Oberlandesgerichtz eingefendet, um die Ausführung berfelben durch die Regierungs- 
hauptfaffe zu erwirken. Die danad) zur Zahlung angewiefenen Geldbeträge werden in den Büdern von 
der Sollausgabe abgefegt, infomweit fie ala ſolche bereit8 gebucht worden find. Die Einfendung an den 
DOberftaatsanwalt erfolgt unter Beifügung eines Bergeichniffes ‚; in welchem bie Ausgabemandate nad) den 
Kapiteln, Titeln und Abtheilungen des Etats mit Angabe ber Beträge zufammengeitellt werben. 


8. Die Gerichtäfaffe fchließt bei Einftellung ihrer Verrichtungen ſämmtliche Bücher und Regifter 
und ftellt den legten Ueberweilungsauszug auf. Die Einfendung beffelben muß unverzüglich erfolgen. Alle 
zur Rechnung der Juftizhauptkaffe erforderlichen Belege und die Zufammenftellung der Exrgebniffe bes 
Solleinnahmeregifters ıc. find dem Ueberweifungsausjug —— Die bei den Zweiggerichten vor— 
bandenen, für die Rechnungen der Kreisgerichtäfaffen erforderlichen Belege find an biejelben gleichzeitig ab- 
zufenden. Sollten einzelne Nachweife und Atteſte nicht fofort zu befähaffen fein, fo find diefelben als 
fehlend zu bezeichnen und in fürzejter Friſt * uliefern. Beſcheinigungen des Kaſſenkurators oder des 
Gerichts, welche bis zum 30. September d. J. nicht zu erlangen geweſen find, werden unter ſachgemäßer 
Mobdififation der Faſſung von dem auffichtführenden Richter des Amtsgerichts ertheilt. Durd die nad) 
Maßgabe des Ueberweifungsauszuges jtattfindende Geldablieferung an die Juſtizhauptkaſſe muß das Konto 
der Gerichtäfafie ($. 103 der revidirten Inftrnktion vom 17, Dezember 1872) vollftändig ausgeglichen wer- 
den. Behufs Erfüllung des ung 2 Fr Baarbeftandes find deshalb von der Gerichtäfaffe alle —— 
ſeither als baar angerechneten Vorſchüſſe, ſoweit möglich, einzuziehen. Die nicht eingezogenen Vorſchüſſe 
ſind der Regierungshauptkaſſe in Aufrechnung zu bringen. 


9. Die bei den Kaſſen etwa vorhandenen Aſſervate find, falls deren Verrechnung oder Veraus- 
gabung Hinderniffe entgegenftehen, bei bem zuftändigen Amtsgericht in vorläufige Verwahrung zu geben. 


10. Sofort nad) dem Abfchluß ber Bücher Hat bie Gerichtsfaffe anzufertigen: 


a) ein Werzeichniß ber Einnahmerefte nad) ber Vorfchrift in $. 29 der AUnweifung vom 30. Auguſt 
1879, geordnet nach Mbtheilungen, welche dem Kontobuche, Reftenverzeichniffe und dem Soll« 
einnahmeregifter entſprechen, aus denen die Refte hervorgehen; 


b) ein Verzeichniß der noch ausſtehenden, vorläufig niebergefhlagenen Koften nad; Vorjchrift des 
$. 28 Nr. 3 berfelben Anweifung und ſi geſchlag ſt ch ſchrif 


e) ein Verzeichniß der Reſte (Einnahmerefte) an burchlaufenden Geldern unter Benutzung des 
Formulars 12 zu berfelben Anweiſung. 


Die Verzeichniſſe find kalkulatoriſch zu prüfen und von dem Gerichtskaſſenrendanten zu unterzeichnen. 

Das Verzeihniß zu a ift von dem Kaffenkurator mit einem Aitefte zu verjehen, aus welchem ſich 
der Betrag der Einnahmerefte nad) dem Abſchluß des Solleinmnahmeregifters und des dazu gehörigen Neften- 
verzeihniffes, fowie der Betrag der in ben Kontobüchern offenftehenden Einnahmerefte ergiebt. Dabei ijt 
zu beſcheinigen, daß fonftige Beträge in den Kontobüchern nicht offenftehen. 

Die Berzeichniffe werden der in Nr. 1 bezeichneten Steuerhebeftelle übergeben; Die unter a und b 
gedachten Verzeichniffe zugleidy mit den Beitreibungsverhandlungen und ———— welche auf dieſe Reſte 
Bezug haben. Die letzteren find in Hüllen zu legen, welche die Nummer des Reſtenverzeichniſſes führen 


den — des Debenten enthalten. In ber lehzten Spalte des Reſtenverzeichniſſes ift auf die Anlage 
zu verweifen. 


11. Die Steuerbebeftelle ertheilt ein Anerkenntniß Über ben Empfang der Derzeichniffe nebſt An- 


lagen, fowie über die Höhe der durch die einzelnen Verzeichniffe überwielenen Refte. Das Anerkenntni 
geht zu den Akten des Amtsgerichts. ‘ i reichuiſ ſ ſ — 


12. Sofort nach dem Abſchluß der Bücher hat die Gerichtsfaffe der Juſti tkafje ein Der. 
zeichniß derjenigen Ausgaberefte an durchlaufenden Geldern zu überfenden, welche —— Einnahmen 
gedeckt ſind. Die exlaſſenen Ausgabemandate find beizufügen. Das Verzeichniß ift falfulatorifch zu prüfen 
und von dem Gerichtäfaffenrendanten y —— Die Juſtizhauptkaſſe hat die Verzeichniſſe zufammen- 

en 


zuftellen. Die Zufammenftellung neb ezialverzeichniffer d Anla 
Regierungshauptkaffe einufenben, pezialverzeichniffen und deren Anlagen find bemnächſt ber 


313 


13. Soweit nicht befondere Vorfchriften getroffen find, werben alle bei der Gerichtsfaffe vor- 
handenen Regifter, Bücher, Belege und Alten dem Amtsgericht zur Aufbewahrung übergeben, im deſſen 
Bezirk der Sitz ber Gerichtsfaffe belegen ift. 


14. Die Rendanten der Gerichtsfaffen der Kreisgerichte haben mit thunlichfter Befchleunigung die 
letzte Stüdrehnung aufzuftellen und an die Staatsanwaltichaft des Landgerichts zur Revifion und Abnahme 
—— Die Rendanten haben ihren bisherigen Wohnſitz nicht vor Fertigſtellung der Rechnung zu 
verlaffen. 

Denjenigen Rendanten, weldhen vom 1. Oktober d. J. ab ein anderer Amtswohnfig angewiefen ift, 
fann auf Erſuchen ber betreffenden Anftellungsbehörde in dringenden Fällen der Appellationsgerichts- 
Dräfident den fofortigen Antritt ihres neuen Amts zum 1. Oktober geftatten. In diefem Falle ift dem 
Rendanten für die Nechmungslegung ein Stellvertreter zu beftellen. Dem leßteren find die Bücher und 
Belege zu übergeben. Die Uebergabe ift durch ein Protokoll zu beurfunden. 


15. Sobald bei ber Juſtizhauptkaſſe die legten Ueberweifungsauszüge vollftändig eingegangen und 

ebucht worben find, werden die Bücher derjelben — und ber legte Abſchluß aufgeſtellt. Nach 

aßgabe deſſelben wird mit der Regierungshauptkaſſe Abrechnung gehalten und dabei das mit dieſer Kaſſe 

geführte Konto vollſtändig ausgeglichen. Zu dieſem Behuf iſt die Erſtattung der für Rechnung der Juſtiz- 

offizianten - Wittwenkaffe geleifteten Zahlungen unter entſprechender — ber Beſtimmungen in Nr. 3 

und 4 der allgemeinen Verfügung vom 20. Janıtar 1873 —— S. 32) herbeizuführen. Die 
Beſtimmung im Schlußſatze der Nr. 8 findet entſprechende Anwendung. 


16. Die bei der Juſtizhauptkaſſe vorhandenen unerledigt gebliebenen Ausgabemandate find nad) 
Maßgabe der Beftimmung in Nr. 7 an den Oberftaatsanmwalt abzugeben. 


17. Alsbald nad) dem Abſchluß dev Bücher Hat die Juſtizhauptkaſſe ben Finalabſchluß für die 
Seit vom 1, April bis 30. September d. I. aufjuftellen. Derfelbe ift dem Oberftaatsanmwalt behufs Drü- 
fung und weiterer Veranlaffung zu übergeben. 

qr den Büchern und in dem Finalabſchluß iſt der Betrag der Reſte bei jedem einzelnen Titel 
unter näherer Bezeichnung derjenigen Kaſſen, welchen bie Reſte zur weiteren Verrechnung überwieſen worden 
find, in Abgang zu ftellen. Reſte find bei ben Einnahmen an Gerichtsfoften die vechnungsmäßigen, bei 
ben weg Einnahmen die thatſächlichen Ausſtände. Bei ben Ausgaben bilden ſich die Reſte durd) die- 
jenigen Beträge, um melde die Iſtausgabe inter dem durch Hinzutritt der vorjährigen Refte erhöhten 
Etatsfoll zurüdbleibt. Im den Abſchlüſſen find die in Abgang geftellten Beträge bei den einzelnen Etats- 
titeln in der Spalte Bemerkungen nahrichtlid; als Refte aufzuführen. 

Die in dem —— in Abgan geſtellten Einnahmerefte mit Ausfchluß der Refte an Gerichts. 
koften werden der Regierungsbauptlaffe, in Berlin der Kaffe der Minifterial,, Militär- und Baufommiffion, 
zur Erhebung überwiefen. Die Einnahmerefte werben zu diefem Iwede einzeln unter Angabe der Zahlungs- 
pflichtigen und ber bei ber Erhebung in Betradht fommenden Umftände verzeichnet. Die — Bezug 
habenden Belege find beizufügen. Das Verzeihniß ift von dem Oberftaatsanmwalt mit einer Ueberweifungs- 
verfügung zu verfehen. 

Die in dem Finalabfchluß in Mbaang eftellten Ausgaberefte werben ber ee ae 
(Kaffe der Minifterial., Militär- mıd Baufomm ron, Lanbesfaffe) fo — wie fie in dem Manuale bei 
den einzelnen Kapiteln, Titeln und Abtheilungen des Etat8 behufs ber weiteren Verrechnung vorzutragen find. 

Die Regierungshauptkaffe ertheilt der Juſtizhauptkaſſe ein Anerkenntniß über die ftattgehabte 
——— * Einnahme- und Ausgabereſte. Dalfelbe geht zu den Alten ber Staatsanwaltſchaft bei 

em Landgericht. 


18. Der Rendant der Juſtizhauptkaſſe * die Rechnung für die Seit vom 1. April bis zum 
30. September anzufertigen. Die Beltimmun en in Nr. 14 finden entfprechende rg | 
Die Rechnung der Juſtizhauptkaſſe ift bem Oberftaatsanmwalt zur Prüfung und Abnahme einzu- 


Die zu der Redynung erforderlihen Befcheinigungen, welde bis zum 30. September nicht zu er- 
langen 5 find, werden von dem Oberftaatsanwalt ertheilt. 
ie Bücher und Beläge find an den Staatsanwalt des Landgerichts abzugeben. 
62* 


fenden. 


zu u 


19. Inſoweit auf die Ausgabereftfonds, welche in bie Bücher der NRegierungshauptlaffe über- 
gehen, nachträglich Ausgaben zu verrechnen find, wird bie Zahlungsanweifung feitend des Oberftaats- 
anmwalts an bieje Kaffe erlaffen. Dies gefchieht nad Maßgabe ber mitgetheilten unerledigt gebliebenen 
Ausgabemandate (Nr. 7) und injomweit dergleichen noch nicht ergangen waren, nah Maßgabe ber nody zu 
erlaffenden Vorfchriften über die Verwaltung der Juſtizfonds. 


20. SHinfichtlic der am Schluffe des Etatsjahres nad) Mafigabe bes $. 24 Abf. 3 der Inſtruktion 
für die Königlihe Oberrechnungstammer vom 18. Dezember 1824 als erfpart zu verrechnenden Reſtfonds 
ift die Regierungshauptlaffe von dem Oberftaatsanmwalt mit Weifung zu verfehen. 


21. Die Gejhäfte eines Kaſſenkurators werben binfichtlih der Regung der Rechnungen aus ber 
Seit bis zum 30. September d. I. von dem auffihtführenden Amtsrihter wahrgenommen. 


B. Im Geltungsbereih der Inftruftion vom 20. Muguft 1867). 


Auf die Gerichtsfoftenrezepturen im pr ser ber Inſtruktion vom 20. Auguſt 1867 finden 
die vorftehend unter A Nr. I bis 13, 19, 21 getroffenen Beftimmungen mit nachſtehenden Abänberungen 
entiprechende Anwendung: 


1. Statt der Nr. 8. Die Rezeptur ſchließt bei Einftellung ihrer Verrichtungen ſämmtliche Bücher 
und Regifter, ftellt den Ueberweifungsauszug auf und fendet denſelben mit dem Ausgabeverzeichniß nebſt 
den zur u ve ing erforderlichen Belägen, Atteſten ꝛc. der Regierungsbauptlaffe ein. 

Nach Maßgabe des Ueberweifungsaugzuges ift da8 mit der Regierungshauptlaffe beftehende Ab- 
rechnungskonto durd Ablieferung des Geldbeftandes vollftändig auszugleichen. Behufs Erfüllung des ab- 
zuliefernden Baarbeftandes find die geleifteten als baar angerechneten Vorſchüſſe einzuziehen. Die Vorfchrift 
im Sclußfage von A Nr. 8 ift dabei zu beachten. m Sinne berfelben find aud früher beanftandete 
Ausgaben zu behandeln, infomweit die Erinnerungen nidyt erledigt find, 

Die Regierungshauptkaffe überſendet das Ausgabenverzeihniß nebft Belegen dem Oberftaatsanmalt 
zur Prüfung und Feſtſtellung. 

. Zu Nr. 11. Das in Bezug auf Die Ueberweifung der Refte von ber Steuerhebeftelle ber 
Gerichtsfoftenrezeptnr ertheilte Anerkenntniß ift der Regierungsbauptkaffe einzufenden. Der leßteren dienen 
diefe Anerfenntniffe in Verbindung mit der von dem Revilionsbeamten bei bem Oberftaatdanmalt nad 
Formular Q zur Inftruftion vom 20. er 1867 für die Seit vom 1. April bis 30. September d. 9. 
aufzuftellenden Nachweiſung über die Solleinnahme x. al8 Beleg bei ber Rechnung für bie Jnabgang- 
ftellung der Refte. 

3. Die Solleinnahmeregifter und die Nieberfchlagungslifte für die Zeit vom 20. Auguft bis 
20. September und diejenigen vom 20. bis 30. September d. J., jowie da8 am 30. September geichloffene 
Einnabmejournal find nit durd den Kontroleur des Kreisgerichts, ſondern durch den zweiten Amtsgerichts- 
(eher oder wenn ein folder nicht vorhanden ift, durch den Amtsrichter falkulatorifd zu prüfen und feft- 
auftellen. 


4. Inſoweit auf Ausgabereftfonds aus ber Zeit bis 30. September d. I. nad) dieſem Tage 
Sablungen nod anzumeifen find, wird die Zahlungsanmweifung feitens bes Oberftaatsanwalts unter Be- 
achtung der Beftimmungen unter A Nr. 19 erlaffen. 

5. Die Vorfhriften unter A Nr. 14 Abſ. 2 finden auf die Rendanten und Gerichtskoſtenrezeptoren 
entiprecdhende Anwendung. 


C. Im Kreife Herzogtum Lauenburg. 

Die Beftimmungen unter B finden auch auf den Kreis Serzogtäum Lauenburg entfpreddende An- 
wendung. Dabei bleiben indeß die Anordnungen unter A Nr. 9 und 13 außer Betradht. Die Beftimmung 
unter A Nr. 3 kommt bei benjenigen Koftenrechnungen in Anwendung, welde bis zum 30. September er. | 
weder in das Gerichtöfoftenregifter dev Sebeftelle, noch in eine regiftrirte Hebungsliſte eingeftellt worben find. 


*) Die Inftruftion vom 20. Auguft 1867 hat Geltung in den Bezirken ber Appellationsgerichte Kiel, Eaffel und MWiesbaben. 


—— 


D. Im Geltungsbereiche der Inſtruktion vom 24. Dezember 18677). 


5 1. Die Gerichtsvögte haben am 30. September d. I. die Strafgelderverzeichniffe (Unweifung vom 
17. Auguft 1871) an die Spezialfaffen mit den beigetriebenen Geldern abzuliefern. Die Strafgelderver- 
zeihniffe, einschließlich desjenigen für den Monat Auguft, find von der Spezialkaffe abzuſchließen und der 
Strafvollitrefungsbehörde mitzutheilen. Die legtere Hat wegen Fortſetzung des Gtrafvollftredungsver- 
fahrens da8 Geeignete zu veranlaffen, und, foweit das Beitreibungsverfahren fortzufegen ift, nad) $. 18 
der Anweifung vom 30. Auguft 1879 zu verfahren, Die betreffenden Reftpoften Find in Spalte 15 bes 
Strafgelderverzeichniffes einzuftellen unter Hinzufügung einer desfallfigen Bemerkung und mit Angabe der 
Nummer, unter welder die Reftpoft in die neue Beitreibungslifte (Formular 5 der Anweiſung vom 
30. Auguft 1879) eingeftellt ift. Die Strafgelderverzeichniffe find demnähft an die Spezialkaffe zurädzu- 
geben und nach SG. 11 ff. der Anmweifung vom 17. Auguft 1871 zu erledigen. 

Für den Monat —— findet die Aufſtellung eines Strafgelderverzeichniſſes nicht mehr ſtatt. 
Alle ſonſtigen am 30. September noch nicht erledigten Aufträge, welche die Einziehung von Strafen 
und Koſten ar ı haben die Gerichtsvögte au ben Muftraggeber zurüdzureichen. 


2. Am 30. September ift, nachdem bezw. die von den Gerichtsvögten bis dahin erhobenen Koften 
an ben Sportelecheber — und von dieſem vereinnahmt ſind, das Gebührenregiſter nebſt dem dazu 

ehörigen vormonatlichen Reſtenverzeichniſſe — F. 16 der Verfügung vom 21. November 1871 — bei fämmt- 
lien Gerichtsbehörden zu jchließen. 

Die nad) diefem Abſchluſſe fi ergebenden Geldbeftände find nad) den beftehenden Vorfchriften ab- 
zuführen und die verbleibenden Koftenrefte in ein neues, nach ben Beitimmungen im — 29 Nr. 1 der An- 
weifung vom 30. Auguft 1379 anzulegendes, von dem Gerichtäfchreiber als richtig zu beſcheinigendes Reiten 
u zu übertragen. Dieſes Reftenverzeihniß nebft den etwa dazu gehörigen Schriftitäden ift der 
Steuerhebeftelle zu übergeben. Letztere ertheilt ein Anerkenntniß über den Empfang des Reftverzeichnifjes 
nebft Unlagen, jowie über die Höhe der durch daffelbe ihr Überwiefenen Refte. Das Anerkenntniß ift dem 
Gebührenregifter für den Monat September Sage 

Die den Aktuaren und den Gerihtsvögten bei den Amtsgerichten zuftehenden Gebühren find bei der 
Einftellung in das Reftenverzeihniß in den Spalten 7 und 8 barzuitellen; die Stempelgebühren und Aus- 
zn fiir Stempelmaterial dagegen fowie bie in Spalte 7 des Gebührenregifters aufgeführten Beträge in 
Spalte 2. 

Die in der Zeit bis 30. September entftandenen Koften, welche bis dahin in das Gebührenregijter 
noch nicht eingeftellt waren, werben bei deren Regiftrirung in gleicher Weife behandelt. 

Ein Verbraud) von Stempelmaterial findet nit mehr ftatt. 

Diejenigen unbeibringlihen Auslagen an Stempelmaterial, welde im Gebübrenregifter auf den 
Namen der Steuerbehörde eingefchrieben find, werden vor dem Abfchluffe des Gebührenregifters nieder- 

efhtagen und demnaͤchſt abgefegt. Eine Erftattung dieſer Beträge bei ber Steuerbehörbe iſt nicht zu 
eantragen. 

ie nad Spalte 10 des Gebührenregifterd noch ausftehenden Refte an Auslagen für Stempel- 
material find bem Gerichtäfchreiber zur Verrechnung auf den ihm zum Ankaufe des Stempelmaterials 
gewährten Vorſchuß aus den Gerichtsfoftenbeftänden zu zahlen, als Surüdzahlungen zu behandeln und 
bemgemäß bei dem Abjchluffe des Gebührenregifterd von den in Spalte 6 bezw. 7 befjelben nachgemwiefenen 
Einnahmen abzufegen. 

Soweit Strafen und Koften in den obergerichtlichen Sachen in Betraht kommen, ift nad) $. 18 der 
Anweifung vom 30. Auguft 1879 zu verfahren. Sind die Beträge in ber bei ben Kronanwaltichaften 
neführten Einziehungs- und Ablieferungstontrole verzeichnet, fo ift dafeldft zu vermerken, was wegen ber 
Beitreibung veranlaßt ift. 


3. Die Koſtenvorſchüſſe in Privatklageſachen, welche nach ben in Gemäßheit ber allgemeinen Ver— 
fügung vom 20. September 1867 (Juft.»-Minijt.-Bl. S. 347) zu führende Regifter am 30. September als 
Beitand nachgewieſen werben, find mitteljt eines vom Amtsrihter als richtig zu bejcheinigenden Verzeich- 


*) Die Inftruttion vom 24, Dezember 1867 hat Geltung in ber Provinz Hannover. 


346 


niffes am ben Gerichtsfchreiber ded mit der Sache befaßten Gerichts abzuliefern und von diefem in dem 
Einnahmeregifter ($. 15 der Anmweifung vom 30. Auguft 1879) zu buchen. Das Verzeichniß ift dem letzteren 
als Beleg beizufügen. 


4. Die Regifter über annotirte Gerichtsfoften werden, fo lange noch nad) ben bisherigen Vor- 
ſchriften zu erledigende Sachen rt find, weitergeführt. Die Regifrirung ber einzuzichenden Beträge 


erfolgt nad) der Anweifung vom 30. Auguft 1879 


5. Alle eifernen Vorſchüſſe, insbeſondere diejenigen, melde zum Ankaufe von Stempelmaterial 
gewährt worden find ($. 38 der Verfügung vom 21. November 1871), werben am 30. September an bie 
Spezialkaſſe erftattet. Die an letzterem Tage vorhandenen, nicht verbrauchten Stempelmaterialien find 
ſeitens des Gerichts bei dev Vrovinzialjteuerdireftion zur Exftattung zu liquidiren. Der erftattete Betrag 
ift demnächft zur völligen Erledigung des eifernen Vorſchuſſes an bie Spezialkaffe abzuliefern. 


6. Nach dem Eingang der Gebührenregifter und Strafgelberverzeihniffe ſchließt die Spezialkaffe 
das Nejtenverzeihniß zum Strafgelderverzeichniffe, fertigt ben leßten Ueberweifungsauszug an und bewirkt 
auf Grund deſſelben die Abrechnung mit der Bezirkshauptkaſſe. Sahlungdanmweifungen, weldye am 30. Sep- 
tember nody nicht erledigt worden find, hat die Spezialkaffe an ben Pa erregen einzufenden. Die 
aus Ausgabereftfonds zu deckenden Beträge, welche am 30. September zur Zahlung nod nit angemiejen 
waren, find nad) Maßgabe der Beftimmung unter A Nr. 19 zu behandeln. 


7. Nach dem Eingang der Ueberweifun Sauszüge hat ber Revifiondbeamte bei dem Oberjtaats- 
anmwalt den Finalabichluß und die Rechnungen Fir bie Seit vom 1. April bis 30, September db. J. auf- 
auftellen. Die darin in Abgang geftellten Ausgabereftfonds find den Bezirfshauptkaffen behufs der weiteren 
Verrechnung zu überweiſen. 


8. Das im $. 21 der Verfügung vom 21. November 1871 —— Atteſt der Landdroſtei iſt 
für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1879 zu extheilen, fobald die dieſem Darm angehörigen 
Gebührenregifter und Strafgeldewverzeichniffe geprüft worden find. 

9. Das bei dem Abichluffe des Reftverzeichniffes zum Til Sehe Turn aufzuftellende ander- 
a. — ai ($. 14 der Anmeifung vom 17, Auguft 1871) iſt der Strafvollftredungsbehörde zu 
übergeben. 

Das darüber unter einem Duplifate ertheilte Zeugniß wird ber Landbroſtei zugeftellt. 


10. In Bezug auf diejenigen Gerichtsbehörden, an deren Sit ein Gericht nicht errichtet wird, 
beftimmt Y Sronoberanmatjdaft an welche Stellen die Strafgelberverzeichniffe bezw. die Reftverzeichniffe 
abzugeben find. 


E. In dem Bezirke des bisherigen Appellationsgerihtshofs zu Edln, 


1. Die Gerichtsfchreibereien ſchließen am 30. September er. das Verzeihniß der erhobenen Gebühren 
und liefern die erhobenen Gelder an die bißherige Steuerhebeftelle ab. 


2. Um 30. September erfolgt die kontradiktoriſche Feftftellung der der Gerichtsfchreiberei zufom- 
menden Gebührenantheile ($. 55 der Inſtruktion vom 22, Auguſt 1859, Juſtiz ⸗Miniſt.Bl. von 1860 ©. 2). 


3. Gebühren, melde nad den Vorfchriften der Inftruftion vom 22. Auguft 1859 nad dem 
30. September von den Gerichtsjchreibern noch zu erheben find, werben nad) Vorſchrift ber GG. 15 bis 17 
der Anmeifung vom 30. Auguſt d. I. behandelt. Müſſen diefelben ber Steuerhebeftelle zur Beitreibung 
überwiefen werden ($. 33 der nftruktion), jo erfolgt deren Regiftrirung nah Maßgabe des F. 19 der 
Anweifung vom 30. Auguft 1879. Die der Gerichtsfchreiberei zuftehenden Gebührenantheile find in 
Spalte 7 des Einnahmeregijterd bezw. des Koftenregifters anzugeben. 

4. Der Eingang der Gebühren, welche biß zum 30. September in dem Stundungsmannal, 8 38 
und 39 der Inſtruktion vom 22. Auguſt 1869, angeſchrieben worden ſind, wird auch ferner nach Maßgabe 
des letzteren fontrolirt. Soll die Einforderung derſelben ſtattfinden ($$. 41 ff. a. a. O. fo erfolgt 
deren Regiſtrirung nach Maßgabe der Beſtimmung in Nr. 3 auf Erſuchen der Steuerhebeſteile. 


347 


5. In Anfehung ber Gebühren der Friedensrichter, Friedens- und Handelsgerichtsſchreiber, welche 
in ber Zeit biß zum 30. September erwachſen, bis zu dieſem Tage aber von dem Zahlungspflichtigen 
noch nicht entrichtet worden find, bewendet es bei den bisherigen Vorſchriften. 


F. In bem Bezirke des bisherigen Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. 


1. Die bei den Gerichten Binterlegten Vorſchüſſe in Privatklageſachen, welche auf erwachiene 
Koften nod) nicht verrechnet find, werben dem Gerichtsjchreiber bei dem in der Sache vom 1. Oftober d. J. 
ab zuftändigen Gericht erſter Juan mitteljt eines vom Richter al8 richtig zu beſcheinigenden Verzeichniffes 
übergeben und von biefem in das Einnahmeregifter ($. 15) der Anweifung vom 30. Auguft d. J. eingejtellt, 
welchem jenes Verzeichniß ald Beleg beigefügt wird. 


2. Die nad) der Gefhäftsordnung vom 16. Juni 1870 ($. 1) geführten Kontrolregifter über bie 
der Kreiskaffe zur Einziehung überwiefenen Geldftrafen und Koften werden von der Volizetanwaltichaft 
bezw. der Staatsanwaltſchaft an die vom 1. Oftober ab zuftändigen Strafvollitwefungsbehörden abgegeben. 
An dieſe gelangen auch die Mittheilungen, welche Die Kreista e nad $.4 Abſ. 2 der Gefchäftsordnung 
am Schluffe des Monats September er. Über die Einziehung von Koften und Geldftrafen zu machen bat. 
Urtheilgauszüge und Liquibdationen, welche die bei Aufftellung dev Mittheilung nod nicht eingegangenen 
Geldftrafen und Koften betreffen, werben berfelben beigefügt. Inſoweit danach Geldjtrafen in Verbindung 
mit Koften einzuziehen find, veranlaft die Strafvollftredungsbehörbe die Fortfeßung des Beitreibungs- 
verfahrens nach Vorfchrift des $. 18 der Anmeifung vom 30. Auguft d. J. Handelt es ſich lediglih um 
Einziehung von Koften des Strafverfahrend oder der Strafvollitiedung, fo ift deren Regiftrirung gemäß 
$. 19 dieſer Anweiſung erbeizuführen. 


3. In Unfehung ber den Juftizbeamten zuftehenden Gebühren, welde in ber Zeit bis zum 
30. September d. I. erwachſen, bis zu biefem Tage aber von ben Zahlungspflichtigen noch nicht entrichtet 
worden find, bewenbet e8 bei den bisherigen Vorfchriften. 


4. Wegen Ueberweifung ber am 30. September bei der Kreiskaſſe zu Frankfurt a. M. vorhandenen 
een ei und Ausgaberefte der Juftizverwaltung kommen die Borfchriften unter A zur entiprechenden 
niwendung. 


Il. Befondere Beftimmungen für die Negiernngs: (Bezirfs:) Sauptkaſſen ꝛc. 


1. Sinfichtlih) der von den Gerichtsfaffen durch Aufrechnung Überwiefenen Vorſchüſſe ift in jedem 
einzelnen Falle wegen Erledigung bderfelben von den Regierungd- (Bezirks) Hauptlaffen 2c., foweit nöthig, 
das Erforderliche zu Beraten. 


2. Bei denjenigen Regierungshauptfaffen, weldye die Einnahmen und Ausgaben der Juftiz- 
verwaltung auf Grund ber Etat8 der Juſtizhauptkaſſen in ihrer Hauptrechnung fummarifd) nachweilen, 
find die nad) der Vorfchrift in Abfchnitt A umter Nr. 17 überwiefenen Refte unter den betreffenden Titeln 
des Juftigverwaltungs-Etats pro ern In die Spalte »Mefte nady ber vorjährigen Rechnung« zu 
übernehmen. Daffelbe gilt von ben, den Regierungshauptlaffen in Gemäßheit der Beftimmung unter A 
Nr. 12 überwiefenen Ausgabereften an durdylaufenden Geldern. 


3. Bon benjenigen Regierungs- (Bezirks) Hauptlaffen, welche über die Einnahmen und Ausgaben 
der ——— — bisher auf Grund beſonderer Etats eine Buchhaltereirechnung gelegt haben, iſt auf 
bie Zeit vom 1. April bis 30. September rg zu legen und ee ein befonderer FFinal- 
abihluß aufzuftellen. Der Finalabſchluß ift bi8 zum 20. November von ber vorgefeßten Dienjtbehörde 
unmittelbar dem uftiz-Minifter einzureichen. 

Für die Einnahmen und Ausgaben aus dem vorgedachten Zeitraume werben die Bücher bei den 
Megierungshauptfaffen, in ber Rheinprovinz am 10. Oftober und bei den anderen Drovinzialbauptkaffen 
am 10. November abgefchloffen. Die Einnahme» und Ausdgaberefte find vor dem Abfchlufe der Bücher 
unter ben einzelnen Etatstiteln in Abgang zu ftellen und gleichzeitig, foweit fie ſich auf die den Vrovinzial- 
hauptkaſſen nad Abſchnitt IV ber Anmweilung vom 30. Auguft d. I. verbleibenden Einnahmen und Ausgaben 


38 _ 


ber Juſtizverwaltung Le nah Maßgabe der Beftimmung unter Nr. 2 in bie Bücher für bie Zeit 
vom 1. Oftober bis 31. März zu übertragen. 


4. Von ben rg rg in der Rheinprovinz find unmittelbar nad dem Abſchluſſe 
ber Bücher den Steuerhebeftellen diejenigen Reſte zu ige mweldye bei ben von ihnen nad ber An- 
weiſung vom 30. Auguft d. J. zu verrechnenden Koften verblieben find. Zu biefem Behufe find die. be- 
treffenden reg für jede Steuerhebeftelle in befondere, nad) Maßgabe ber Beftimmung unter A 
Nr. 10 en erzeichniffe zu bringen, welde nad vorgängiger rechneriſcher Feſtſtellung hinſichts 
ihrer Richtigkeit vom Raffenrath u befcheinigen und den betreffen en Steuerhebeftellen mitzutheilen find. 
Von ben leßteren ift über bie Suftellung des Reftenverzeichniffes ein Anerkenntniß zu erfordern, welches 
als Beleg für bie Inabgangftellung ber Reſte zu dienen hat. 


II. Schliußbeftimmungen. 


1. Die bei den Materialverwaltungen ber ——— am 30. September d. J. vorhandenen 
Beſtände ſind feſtzuſtellen. Der Verbleib iſt durch die Rechnung nachzuweiſen. Die Beſtände an Doft- 
—— ſind an das Amtsgericht abzuliefern, zu deſſen Bezirk der Sitz der aufgehobenen Juſtizbehörde 
gehört. 

2. Die für die Steuerhebeſtellen etwa erforderlichen beſonderen Anordnungen bleiben vorbehalten. 


Der Juſtiz⸗Miniſter. Drer Finanz ·Miniſter. 
Im Auftrage: Im Auftrage: 
Rindfleiſch. Haſſelbach. 
I. 4681. 
Num. 84. 
Allgemeine Verfügung vom 15. September 1879, — betreffend die Mittheilungen aus ben 
Rechtsanwaltsliſten. 


In eine nach dem Inkrafttreten des Deutſchen gr pn an zu beranftaltende neue 
Ausgabe des Jahrbuchs der Deutſchen Gerichtsverfaſſung foll auch ein Verzeihnig ber in bie Rechts. 
anmaltsliften ber Gerichte eingetragenen Redtsanmälte aufgenommen werben. 

Zur Erreihung möglihfter Vollftändigkeit werben die Gerichte aufgefordert, die Eintragungen in 
bie Liſten, fobald diefelben zuläjfig, vorzunehmen, fowie die Anzeige von denfelben an den Tuftiz.Minifter 
möglichft zu befchleunigen, fo daß die legteren fpäteftens am 8. Oktober d. J. hier eingehen. 


Berlin, ben 15. September 1879, 
Der Juftiz -Minifter, 
Leonhardt. 
An fämmtliche Tuftigbehörben. 
I. 4714. 


349 


—h un 


Num. 85. 
Allgemeine Verfügung vom 15. September 1879. 


Die nachſtehende, zur Ausführung des F. 153 Abf. 2 des Deutfchen Gerichtsverfaſſungsgeſetzes in 
—— mit dem Herrn Pie bes Innern erlaffene Verfügung vom heutigen Tage ich Kirmt 
lichen Juftizbehörben zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemacht, 


Berlin, ben 15. September 1879, 


Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 


Un fämmtliche Juftigbehörden. 
1. 4518. 8.98, 


Gemeinfhaftlihe Verfügung bes Juftiz-Minifters und bes Minifters bes Jnnern vom 
15. September 1879, — betreffend die Ausführung bes $. 153 Abfah 2 des Deutfden 
Gerihtöverfaffungsgefeges vom 27. Januar 1877, 


Auf Grund des $. 153 Abſatz 2 des Deutjchen Gerichtsverfaffungsgefehes vom 27. Tanuar 1877 
werben bie nachſtehend aufgeführten Beamten bes Polizei» und Sicherheitödienftes zu Hülfsbeamten ber 
Staatsanwaltfhaft beftimmt: 


I. in ber Provinz DOftpreußen: 


1. bei dem Königlichen Doligei-Präfidium in Königsberg: 
bie Kriminal- Polizei - Kommilfarien, 
die Dolizei-Kommiffarien; 
2. Rei ben Polizei-Derwaltungen in ben übrigen Städten: 
ber Bürgermeifter oder das an beffen Stelle mit der Führung ber Polizei- Verwaltung beauf- 
tragte Magiftratsmitglieb, 
die Dolizei- nfpektoren, 
bie Polizei -Kommiffarien; 
3. bei ben Dolizei-Berwaltungen auf bem Lanbe: 
die Amtd-Vorfteher und beren Stellvertreter, 
bie Gutd- und Gemeindbe-BVorfteher und beren Stellvertreter; 
. bie Grenz-Kommiffarien in Eydtkuhnen und Proftken; 
. bie —— in Pillau und Memel und die Fiſchmeiſter, Fiſchkieper und Hülfsfiſchkieper in 
ihren Revieren; 
6. bie Revierbeanten bes Berg-, Hütten» und Salinenwefens, einfhließlih ber Direktoren ber fiß- 
falifhen Bergmwerke und Salinen; 


I. in ber Provinz Weftpreußen: 


1. bei der Koͤniglichen Polizei» Direktion in Danzig: 
die Polizei» Kommiffarien; 
2. bei den ſtädtiſchen Volizei-Verwaltungen: er 
ber Bürgermeifter oder das an Stelle beffelben mit der Führung der Polizei-Berwaltung beauf- 
tragte Magiftratsmitglied, 
bie Dolizei- nfpektoren, 
bie Dolizei- Rommiffarien; 


m 


DI 


to 


— 


350 


. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande;: 


die Amts-Vorfteher und deren Stellvertreter, 
die Guts- und Gemeinde-Borfteher und deren Stellvertreter; 


. bie Fiſchmeiſter, Frifchkieper und Hulfsfiſchkieper in ihren Revieren; 
. bie Revierbeamten des Berg-, Hütten. und Salinenwejens, einjchließli ber Direktoren ber fis- 


kaliſchen Bergwerke und Salinen; 


II. in der Provinz Brandenburg: 


. bei dem Königlichen Bolizei- Präfidium in Berlin: 


bie Kriminal» Dolizei- Kommiffarien, 

die mit ber führung der Revierpolizei- Verwaltung beauftragten Dolizei+Lientenants und deren 
Stellvertreter, 

bie —— Handhabung der Marktpolizei beauftragten Polizei Lieutenants und Polizei -Wacht⸗ 
meifter; 


. bei der Königliden Polizei» Direktion in Potsdam: 


bie Dolizei-Kommiffarien; 


. bei ber ran Polizei» Direktion in Charlottenburg: 


der Kriminal- Kommifjarius, 
ber Dolizei-Fieutenant; 


. bei ben Dolizei-Verwaltungen in ben übrigen Stäbten: 


ber Bürgermeifter oder das am deſſen Stelle mit der Führung der Verwaltung beauftragte 
Magiftratsmitglied, 

bie Dolizei- Infpektoren, 

die Polizei-Kommilffarien; 


. bei den Volizei-Verwaltungen auf bem Lande: 


die Amts - Vorſteher und deren Stellvertreter, 
bie Gut8- und Gemeinde-Vorfteher und deren Stellvertreter; 


. bie Revierbeamten des Berg, Hütten- und Salinenwefens, einfchließlid der Direktoren ber fisfali- 


fhen Bergwerke und Salinen; 


IV. in ber Provinz Pommern: 


. bei der Königlichen Polizei» Direktion in Stettin: 


die Kriminal- Polizei- Kommiffarien, 
bie Polizei -Kommiffarien ; 


. bei den ia de gun in ben übrigen Stäbten: 


ber Bürgermeifter oder daB an beffen Stelle mit ber Führung ber Polizei» Berwaltung beauf- 
—* Magiſtratsmitglied, 

die Polizei ⸗Inſpektoren / 

die Polizei Kommiſſarien; 


. bei den Volizei-Verwaltungen auf dem Lande: 


die Amts-Vorfteher und beren Stellvertreter, 
die Gutd- und Gemeinde-Vorfieher und beven Stellvertreter; 


. bie Cootfen-Kommandeure zu Swinemünde und Stettin als Vorftände der Schifffahrts-Revier-Poligei 


und die Schifffahrts.Revier- Schugmänner ebenbafelbft in ihren Revieren; 


. bie Oberfiichmeifter zu Wollin und Stralfund und bie Fiſchmeiſter, Fiſchlieper und Hülfsfiſchkieper 


in ihren Revieren; 


. bie Revierbeamten bes Berg, Hütten und Salinenwefens, einjchließlich der Direktoren der fiskali- 


chen Bergwerke und Salinen; 


— 


— 


351 





V. in der Provinz Poſen: 


. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Poſen: 


die Kriminal- Bolizei- Rommiffarien, 
bie Polizei» Kommiffarien ; 


‚ bei den Polizei-Verwaltungen in ben übrigen Städten: 


ber Bürgermeifter oder das an beffen Stelle mit ber Führung der Polizei- Verwaltung beauf- 
—* Magiſtratsmitglied, 

die Dolizei- nfpeftoren, 

bie Dolizei-Kommiffarien; 


bei ben Polizei» Verwaltungen anf dem ande: 


bie Polizei» Diftrifts - Kommiffarien, 
die Gutspolizei-Verwalter und deren Stellvertreter, 
die Guts- und Gemeinbe- Vorfteher und deren Stellvertreter; 


, bie Revierbeamten des Berg-, Hütten und Salinenwejens, einfchließlic ber Direktoren ber fiskali- 


fhen Bergwerke und Salinen; 


VI. in ber Provinz Schleſien: 


. bei dem Königlichen Volizei-Präfidium in Breslau: 


die Kriminal · Polizei -Rommiffarien, 
die Dolizei- Kommiffarien; 


. bei den Polizei-Derwaltungen in ben übrigen Städten: 


ber Bürgermeifter oder das am beffen Stelle mit ber Führung ber Volizei- Verwaltung beauf- 
tragte Magiftratdmitglied, 

bie Doligei  Inipektoren, 

die Polizei -Kommifjarien; 


' bei ben Dolizei-Verwaltungen auf dem Lande: 


die Anıts-Vorfteher und beren Stellvertreter, 
bie Gutd- und Gemeinde-Vorfteher und deren Stellvertreter; 


. bie Revierbeamten des Berg, Hütten- und Salinenmwefens, einſchließlich der Direktoren ber fistali- 


ſchen Bergwerfe und Salinen; 


VU. in ber Provinz Sadfen: 


. bei der Königlichen Polizei» Direktion in Magdeburg: 


die Polizei - Kommilflarien; 


. bei den Doligei-Verwaltungen in den übrigen Städten: 


ber Bürgermeifter oder das an beffen Stelle mit ber Führung der Polizei-Berwaltung beauf- 
tragte Magiftratsmitglieb, 

bie Dolizei- Jubeftoen, 

die Dolizei-Rommiffarien; 


. bei ben Polizei- Verwaltungen auf bem Lande: 


die Amts-BVorfteher und deren Stellvertreter, 
die Gut8- und Gemeinde-Vorfteher und deren Stellvertreter; 


. die Revierbeamten des Berg, Hütten und Salinenwefens, einfchließlich der Direktoren ber fiska⸗ 


lifchen Bergwerfe und Salinen; 
63* 


... 
— 


[>] 


— 


352 





VIU. in ber Provinz Schleswig. Solftein: 


. bei den Volizei-Berwaltungen in ben Stäbten und Flecken: 


der Bürgermeifter, bezw. der Gemeinde-Borfteher, oder der an deren Stelle mit der Führung 
ber Polizei «Verwaltung beauftragte Beamte, 
die Dolizei-Kommifjarien; 


. bei den Dolizei-Verwaltungen auf dem Lande: 


die Kirchſpielvögte, 

die Harbesvögte, 

die Landvögte und nfelvdgte, 

die Befiger abdeliger und anderer mit ber obrigkeitlihen Polizeigewalt verfehener Güter und 
deren Stellvertreter, 

die Elöfterlihen Dolizei- Verwalter unb deren Stellvertreter, 

die Guts- und Gemeinde-Vorfteher und beren Stellvertreter; 


. ber Oberfifhmeifter in Schleswig und bie Fifchmeifter, Fiſchkieper und SHülfsfiihkieper in ihren 


Revieren; 


. bie Revierbeamten des Berg, Hütten und Salinenwefens, einſchließlich der Direktoren ber fißfa- 


(ifhen Bergwerfe und Salinen; 
IX, in ber Provinz Hannover: 


. bei den Königlichen Polizei» Direktionen in Hannover, Göttingen unb Eelle: 


die Polizei -Kommiffarien; 


. bei den Doligei- Verwaltungen in ben übrigen felbftändigen Städten: 


ber Bürgermeifter oder da8 an beffen Stelle mit ber Führung ber Polizei- Berwaltung beauf- 
tragte Magiftratsmitglied, 

bie Doligei- a" peftoren, 

die Polizei-Sommiffarien oder die mit den Geſchäften berfelben beauftragten Beamten; 


. bei ben Polizei-Verwaltungen in ben amtsfäfjigen Städten und auf bem Lande: 


die Dolizei-Infpektoren in den Aemtern Lehe und Wilhelmshaven, 
der Babde-Dolizei-Kommiffarius in Norderney, 

die Gemeinde» PVorfteher und deren Stellvertreter, 

die Aıntd- und nfelvdgte; 


. die Fifchmeifter, Fifchkieper und Hülfsfifchkieper in ihren Revieren; 
. die Revierbeamten des Berg-, Hütten und Salinenwefens, einſchließlich der Direktoren ber fisla⸗ 


liſchen Bergwerke und Salinen; 


X. in ber Provinz Weftfalen: 


. bei den Polizei-Verwaltungen in ben Städten: 


der Bürgermeifter oder das am deſſen Stelle mit der Führung ber Polizei- Verwaltung beauf- 
tragte Magiftratsmitglieb, 

die Dolizei + Injpeftoren, 

die Polizei-Kommiffarien; 


. bei ben Polizei-Berwaltungen auf dem Lande: 


die Amtsmänner, 
die Guts- und Gemeinbe-Vorfteher und beren Stellvertreter; . 


. die Revierbeamten des Berg., Hütten und Salinenwefens, einſchließlich der Direktoren ber fiskaliſchen 


Bergwerke und Salinen; 


— 


XL in der Provinz Heſſen-Naſſau: 

. bei den Königlichen Polizei Direktionen in Kaſſel, Hanau, Fulda, Marburg, ſowie bei dem König- 

lichen Polizei-Bräfidium in Frankfurt a. M. und der Stöniglichen Polizei- Direktion in Wiesbaden: 
bie Kriminal- Dolizei-Rommilfarien, 
die Polizei - Kommilfarien ; 

. bei den Polizei-Verwaltungen in den Übrigen Städten: 

ber —— ober der an deſſen Stelle mit ber Führung ber Polizei ⸗Verwaltung beauftragte 

eamte 

bie Dolpei- Jupettoren 

die Dolizei-KRommiffarien; 

. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: 

bie Bürgermeifter, Guts und Gemeinde» Borfteher und deren Stellvertreter; 

, bie Königlichen Bade - Polizei- Rommiffarien in den Babeorten; 


. bie Revierbeamten des Berg-, Hütten und Salinenwefens, einfchließlich der Direktoren ber fisfalifchen 
Bergwerke ımd Salinen; 


XH. in ber Rheinprovinz: 

. bei den Königlihen Polizei- Direktionen in Cöln, Eoblenz, Aachen: 

bie Polizei- Kommiffarien ; 

. bei den Polizei-Berwaltungen in ben übrigen Städten: 

ber Bürgermeifter oder die am deſſen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung oder mit 
der Funktion eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltfhaft beauftragte — —— 
ß 74 Abſ. 3, 8. 57. I., $.28 der Rheiniſchen Städteorbnung vom 15. Mai 1856); 

bie Polizei -Inſpektoren, 

bie Polizei ⸗Kommiſſarien; 


. bei ben Polizei» Verwaltungen auf dem Lande: 


bie Bürgermeifter als Volizei- Verwalter, 
bie Orts- und Gemeinbe-Vorfteher und deren Stellvertreter; 


. bie Revierbeamten des Berg-, Hütten und Salinenwefens, einſchließlich der Direktoren ber fista- 
liſchen Bergwerke und Salinen; 


XIL in den Hobenzollernfhen Landen: 
bie Ort3- und Gemeinbe-Vorfteher und deren Stellvertreter. 


Berlin, ben 15. September 1879, 


Der Juftiz-Minifter. Der Minifter des Innern. 
Leonhardt. Graf zu Eulenburg. 


— _ 


Num. 86, 


Allgemeime Verfügung vom 16. September 1879, — betreffend die Ermittelung ber bei den 
AJuftizbehörden vorhandenen Exemplare der Gefeg-Sammlung und des Yuftiz-Minifterial- Blatts. 

Sämmtlihe Gerichte, mit Einfluß der Gerichts. Kommiffionen, fowie ſämmtliche Staatsanwalt. 
ihaften werden aufgefordert, Die Anzahl ber bei —— vorhandenen Exemplare der Preußiſchen Geſetz ⸗ 
Sammlung, des Reichs-Geſetzblatts und bes Juſtiz -Miniſterial ⸗Blatts, ſowie ber Sammelwerke aus ber 
Preußiſchen u Meere und dem Reich8-Gefegblatt, fofort unmittelbar dem Juſti ag anzu 
zeigen. Seitens ber Gerichte erfter Inftanz und feitens der Staatsanwaltfhaften bei benfelben ift zugleich 
eine entſprechende Anzeige dem Präjibenten bes Appellationsgerichts, im Bezirke des Mppellationsgerichts 
zu Celle und des Appellationsgerichtshofes in Cöln den Vorftandsbeamten biefer Gerichte zu erftatten. 

Berlin, den 16. September 1879. 

Der Jußiz- Minifter. 


Leonhardt. 
An fämmtliche Juftizbehörben, 
I. 4712, 


Num. 87. 


Allgemeine Verfügung vom 16. September 1879, — betreffend die Einziehung der am 1. Oftober 
d. I. fälligen Wittwentaffenbeiträge. 

Die Beamten ber mit dem 1. Oktober d. J. ins Leben tretenden Juftizbehörben, forte die mit biefem 
Zeitpunkt auf Wartegeld gefehten Beamten, weldye Mitglieder ber —— Wittwen · Verpflegungsanſtalt 
ſind, werden hierdurch aufgefordert, die vom 1. Oltober d. J. ab fälligen Wittwenkaſſenbeiträge nach Maf- 
gabe der nachfolgend abgedrudten Anweifung des Herrn Finanz ⸗Miniſters vom 5. Mai 1876 an die General. 

ende Juftigbeföchen werden angensiefen, diefe Verfügung nach bem 1, Oktober 
_ Die Vorftände der neuen Juftizbehörden werben angemiefen, biefe ' . 
zur Kenntniß ber bei benfelben — Beamten zu bringen. * 
Die Regierungs- (Bezirks-) Hauptkaſſen find von dem Herrn Finanz-Minifter mit entſprechender An- 


weifung verfehen worden. 
Der Juftiz- Minifter. 


Leonhardt. 
Un ſaͤmmtliche Juftigbehörben. 
I 4431. 


Anweifung 
ber 
Königlichen Regierungd- beziehungsweife Bezirkshauptkaſſen, der Königlichen Inftitutenkaffe zu Breslau 
und der Königlichen Landeskaſſe zu Sigmaringen vom 5. Mai 1876 wegen Annahme der für Rechnung 
der Königlichen General» Wittwenkaffe zu Berlin ihnen anzubietenden Beiträge. 
$. 1. 
Die genannten Königlihen Kaſſen nehmen von fämmtlihen in ihren Bezirken wohnenden Mit- 
gliedern der Königlichen allgemeinen Wittwen-Berpflegungsanftalt die Halbjährlich zu zahlenden Beiträge für 
Rechnung der General» Wittwenkaffe often. und gebührenfrei an. 


355 


Die — Beſchränkung ber Annahme auf die Beiträge derjenigen Mitglieder, welche aus König- 
lihen Kaffen Gehalt oder Penfion beziehen, fällt demgemäß weg. 


$. 2. 

Zur Annahme aller Beiträge, melde nicht durc Gehalts. oder Penfionsabzüge zur Bezahlung ge- 
Be ift erforderlich, daß biefelben in ben älligfeitöterminen in vollen halbjährlichen Beträgen, nidt in 
Theilzgahlungen, angeboten werden, und baß dabei in Bezug auf jeden einzelnen Beitrag die Verfiherungs- 
Nummer fhriftli genau und deutlich angegeben wird. 


$. 3. 

Bei jebem gemäß 6. 2 angenommenen Beitrage ift bie Berfiherungs-Rummer zu notiren, alſo in 
benjenigen Fällen, in welchen auf mehrere Verſicherungen eines einzigen Mitgliedes mehrere Beiträge gezahlt 
werben, jebe einzelne augehörige Nummer. 

nüchſt ift über den Empfang eine, diefe Nummer ober dieſe verſchiedenen Nummern enthaltende 
Interims beſcheinigung zu ertheilen. 4 


Die Königlihen Regierungshauptlaffen zc. nehmen bie nicht durch Gehalts- oder Penfionsabzüge 
zur Bezahlung gelangenden Beiträge unmittelbar ober mittelbar durch die ihnen unterftellten Spezialkaffen an. 


$. 5. 

Die foldhergeftalt (FF. 2 bis 4) angenommenen Beiträge werden von ben Königlichen Regierungs- 
Hauptkaſſen x. in die der General-Wittwentaffe in den vorgefchriebenen Terminen einzureichende inftruktions- 
mäßige Beitragslifte mit aufgenommen. 

$. 6. 


Die von ber Königlihen General-MWittmenfaffe ertheilten einzelnen Beitragsquittungen laffen bie 
Königlichen Regierungshauptlaffen ꝛc. den Einzahlern auf demfelben Wege zugehen, auf weldyem ihnen die 
Beiträge zugeführt worben find. 

8.7. 


Hinfichtlich derjenigen Beiträge, die durch Gehalts- und Penfionsabzüge berichtigt werden, verbleibt 
e8 bei ben biöherigen Beftimmungen, ben Königlichen Regierungshauptkaſſen »c. wird jedoch neitattet, bie 
inftruftionsmäßigen Shlußrehnungen an bie General-Wittwenkafle fo einzureichen, daß fie fpäteftens am 
15, Mai refp. 15. November, und einzelne Nahtrags-Beitragslijten demnächſt jo, daß fie biß zu Ende ber 
Monate Mai und November bei berfelben eingehen. 


$. 8. 
Die Beftimmungen über bie Entridtung ber erften balbjährlichen Beiträge der in die Königliche 
allgemeine — Organe ig "an neu eintretenden ober eine neue Berfiherung nehmenden Mitglieder 
werben durch bie gegenwärtige Anweiſung nicht berührt. 


$. 9 


Die Königlichen Regierungshauptlafien ıc. ertfeilen ben Unterkaffen nad Maßgabe dieſer Anmwei- 
fung bie erforderlichen Borfehriften . ) 


Nichtamtlicher Theil. 


Nr. 10, 


Ueber die Befugniffe der Nechtdanwälte in den nach dem 1. Oktober d. J. in Gemäßheit ber 
bisherigen Vorfchriften zu verbandelnden Sachen. 


Unter ben Rechtsanwälten find Bedenken barüber aufgetaucht, in welchem Umfange, nad Orten 
und Gerichten, fie nad) dem Inkrafttreten ber Deutfchen Suftiggefehe die Darteien in ſolchen Ungelegen- 
beiten zu vertreten beredhtigt find, weldye nad) ben bisherigen Vorfchriften verhandelt werden. 

Die Deutſche Rehtsanwaltsorbnung we nur die Zulaffung zur Rechtsanwaltſchaft bei einem, 
ausnahmsweiſe bei mehreren beftimmten Gerichten, ebenfo wie bisher fhon die Anwälte bei beftimmten 
einzelnen Gerichten oder bei allen Gerichten eines gewiſſen Bezirks zur Praxis berechtigt waren. Damit 
ift jedoch eine Beſchränkung der Praxis auf bie Gerichte, bei welden die Zulaſſung erfolgt ift, noch nicht 
—— Es ergiebt ſich dies aus $. 26 der Rechtsanwaltbordnung. Die Beſchränkung der Befugniß zur 
Uebernahme einer Prozeßvollmacht in Anwaltsprozeſſen auf die bei dem da ug ugelaffenen An- 
mwälte findet ſich erſt in $. 74 ber Civilprozeßordnung. Sie gilt ebenfo wie die Yubbehnung ber Ber- 
tretungsbefugniß für jede nicht nothmwendige Vertretung auf alle bei irgend einem Gericht zugelaffenen 
Anmälte Sa Sg DO. 5.26) nur für die nad den Vorſchriften der Deutſchen Prozekordnungen zu 
behandelnden Sadıen. t die nad) ben bisherigen Vorfchriften zu behandelnden Angelegenheiten find Die 
entiprechenden, auf bie Yokalifirung ber Anwaltſchaft bezüglichen bisherigen Vorſchriften duch die neuen 
Geſetze nicht abgeändert worden. 

Es tritt nun zwar aud für die Angelegenheiten alten Verfahrens die nad) ber Rechtsanwalts. 
ordnung erfolgende Zulaffung der Art an bie Stelle der bisherigen Ernennung, daß bie Wirkungen ber 
legteren mit bem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung erlöfhen, und daß, wo bisher nur ein bei bem 
Gericht angeftellter Anwalt handeln fonnte, in Zukunft ein bei bem Gericht zugelaffener Anwalt oder ein 
folder Anwalt erforderlich iſt, welchem der Juſtiz ⸗Miniſter nad dem ihm he dieſe nn u · 
ſtehenden Rechte, ben Geſchäftskreis der Anwälte zu beſtimmen, bie erforderliche Befugniß beigelegt Bat 
(vergl. allgem. yet vom 28. Juni 1879, Juſt.Miniſt.Bl. ©. 153), Soweit aber die Anwälte nad) den 
bisherigen Vorſchriften Befugniffe zur Vertretung von Parteien haben, obgleich fie bei dem betreffenden 
Gerichte nicht angeftellt find, bleiben diefe Befugniffe aud für die Zukunft der Art beftehen, daß es nicht 
darauf anfommt, ob der Anwalt bei dem betreffenden Gericht zugelaffen ift. 

Hiernach ift bie Frage zu beantworten, ob für die Prozeßſachen alten Verfahrens Die bisher 
gewährte Simultanpragis zweiter Inſtanz fortdauernd geübt werden fann. 

Die auf der Anftellung bei mehreren Gerichten berubende Praxis ift erlofchen, fomweit fie nit durch 
eine gleichzeitige Zulaffung bei mehreren Gerichten erfegt wird. Dies gilt insbefondere für die im Bezirk 
bes &bpeltionsgericht zu —— am Main beſtehende Befugniß der Advokaten zur Praxis bei allen 
Gerichten; ebenſo für die in ben Bezirken der Appellationsgerichte gu Kiel, Caſſel und Wiesbaden beftehenbe 
gleiche Befugniß der vor Erlaß ber Verordnungen über die Gerichtöverfaffung vom 26. und 28, Juni 1867 
ernannten Anwälte und für bie in dieſen Bezirken fpäter, fowie im Geltungsbereiche der Verordnung vom 
2. Januar 1849 einzelnen Anwälten zugeftandene Simultanpragis. 

Abgefehen von biefer alle Angelegenheiten umfaffenden Simultanpragis a die Bevollmächtigten 
erfter Inſtanz im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerihtsorbnung nah $. 52 ber Verordnung vom 
1, Juni 1833 aud bei bem Gericht — Inſtanz en berechtigt, wenn bie Gerichte und 
zweiter Inſtanz fi an demſelben Orte befinden, in den Bezirken ber Appellationsgerichte zu Kiel, Eaffel 


357 


und Wiesbaden fogar ohne dieſe Beſchränkung. Diefe Befugniffe beruhen nur auf der Anftellung bei bem 
Gericht eriter Inftanz. Sie find daher für die Prozeßſachen alten Verfahrens aud in Zukunft uiht von 
der Zulaffung bei dem Gericht zweiter Inftanz, fondern nur von der Zulaffung bei irgend einem Gericht 
und der rechtmäßigen Vertretung der Dartei in erfter Inftanz abhängig, im Geltungsbereihe der All- 
gemeinen Gericht3ordnung außerdem davon, daß das nad dem Inkrafttreten der Gerichtöverfaffung zu« 
— zweiter Inſtanz und das in erſter Inſtanz erkennende Gericht ihren Sitz an demſelben 
Orte haben. 

Selbjtverjtändlich bleibt auch für alle nicht nad) den Deutſchen Prozeßordnungen zu behandelnden 
Angelegenheiten die Verordnung vom 21. Juli 1843 über die Befugniß zur Anfertigung und Legalifirung 
von Redtsjchriften aller Art, joweit deren Geltungsgebiet reicht, in Kraft. 

Für den Geltungsbereich der Nheiniichen Eivilprozeßordnung und der Sannoverfhen bürgerlichen 
Prozeßordnung ift endlich die Frage aufgeworfen, ob die nach diefen Gefegen nur dem Anmalte, nicht dem 
Advokaten zuftehenden Funktionen von allen nad) der Recdtsanmwaltsordnung zugelaffenen Rechtsanwälten 
oder nur von den bisherigen Advokatanwälten oder Obergerichtdanmwälten geübt werden fünnen. Mit dem 
1. Oftober d. J. werben die Aemter diefer Anwälte ebenio wie die der in anderen Provinzen angeftellten 
Rechtsanwälte erlöihen. Dagegen werden die nad) der Rechtbanwaltsordnung zugelaffenen Rechtsanwälte 
in ihrer Derfon die Funktionen der Anwälte und der Advokaten ebenfo vereinigen wie die Rheiniſchen 
Advokatanwälte und die Hannoverfchen Obergerichtsanmälte. Es fcheint daher nicht bedenklich, die geftellte 
Frage in ber erften Alternative zu bejahen. 


m Verlage von R. Kühn bierfelbft, W. Leipzigerftraße 14, ericheint Anfangs Oktober d. J. ein 
»Formularbuch zu den Deutihen Drozeforbnungen ir den Gebraud ber Gerichte und Staatsanmwalt- 
fhaftene, auf amtliche VBeranlaffung herausgegeben vom Kreißrichter F. Vierhaus, welches die vom 
——————— in Gemeinſchaft mit dem Reichs-Juſtizamte feſtgeſtellten Formulare zu den Deutſchen 
rozeßordnungen in probeweiſer Ausfüllung nebſt erläuternden Anmerkungen enthält. 
Die Juſtizbehörden werden auf dieſes Werk hierdurch aufmerkſam gemacht. 


Die Juſtizbehörden werden darauf aufmerkſam gemacht, daß gegen Ende September d. I. in 
Earl Heymann’s Verlag bierfelbit eine von dem Rechnungsrath Simeon bearbeitete Zufammenftellung ber 
Gerichtöfoftengefege mit Erläuterungen und Tabellen erfcheinen wird. 

Die Zufammenftellung umfaßt das Deutſche Gerichtäfoftengefeß, die Gebührenordnungen für die 
Gerichtövollzieher und für Zeugen und Sadyverftändige, das Ausführungsgefeg zum Deutſchen Gerichts- 
—— e vom 10. März d. J. und die danach in Kraft bleibenden Vorſchriften des Geſetzes und Tarifs 
vom 10. Mai 1851 mit den dazu ergangenen ſpäteren Beſtimmungen. 

Bon ben letzteren find diejenigen, welche nicht den urſprünglichen Geltungsbereich des Geſetzes vom 
10. Mai 1851 betreffen, in befonderen Abjchnitten dargeftellt. 

Eine amtlidye Zufammenftellung der oben — Geſetze ift nicht in Ausſicht genommen. 


L 4717, 


R. b. Deder’E Verlag Marquardt & Schend. Gedrudt Berlin in der Reichsdruckerei. 
64 


3öt 


Auſtiz ⸗Mini 


flerial-Blatt 


für die 


Preufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juſtiz⸗Offizianten-Wittwen⸗Kafſe. 





XLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 26. September 1879. 











Amtlidher Theil. 





Berfonal: Veränderungen, Titel: und Ordens: Berleihbungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Appellationsgerichten. 
Dem Appellationsgerihtsratt Schul I. in Ratibor ift bie nach⸗ 


eſuchte Dienftentlaffung mit Penfion, unter Verleihung bes 
Raratters als Geheimer Juſtizrath, ertheilt. 


B. Bei ben Stabt-, Kreis-, Amts» unb 
Friedensgerichten. 

Dem Kreisgerichtsrath Röver in Landeshut iſt bei feinem Ueber⸗ 
tritt im den Ruheſtand ber Rothe Mbler-DOrben III. Klaſſe 
mit ber Schleife und 

dem Kreisgerichts / Rath Schulke in Putlik Bei berfelben Ber- 
anlaffung ber Rothe Abler-Orben IV. Klaſſe 

verliehen. 

Der Kreisgerihts-Rath Hipp in Sigmaringen unb 

ber Kreisgerichts /Rath Schmidt in Poln. Wartenberg 
find geftorben. 


C. Bei ber Staatsanwaltfdaft. 


Dem Staatsanwalt Neugebauer in Jauer ift die nachgeſuchte 
Dienftentlaffung mit Penfion ertheilt. 


D. Redtsanwalte, Abvofat-Anwalte, Abvolaten 
und Notare, 


Der Rechtsanwalt und Notar Luborff in Wehlar ift geftorben, 


E. Gerichts-Aſſeſſoren. 
Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 
ber Referenbar Rablauer im Bezirk bes Uppellationdgerichts 
zu Glogau, 
ber Referendbar Th ura u im Bezirk bes Oftpreußifchen Tribunals 
zu Königsberg, 
ber Meferenbar Korn und 
ber Referenbar Grattenauer 
im Bezirk des Appellationdgerichts zu Breolau, 
ber Referendbar Kramm, 
ber Referenbar Rüter unb 
ber Referendar Schneider 
im Bezirk bed Rammergerichts, 
ber Referendbar Goebide und 
ber Referenbar Dr. Müller 
im Bezirk bes Appellationdgerihts zu Halberſtadt, 
65 


—— 


ber Referenbar — a im Bezirk bed Appellationd- 
gerichtshofes zu Eöln, 

ber Referendar * von Korff im Bezirk bes Appellations- 
gerichts zu Münfter, 


F. Subalternbeamte. 
Dem Kreisgerichts Sekretär, Ranzleiratö Hoffmann in Görlig 
F bei u. . re in ben Rubeftanb ber Rothe Abler- 
[7 
bem zehn Selretär Häbſcher in Beuthen O. Schl. bei 
berfelben Veranlaſſung ber Karakter als Kanzleitath und 


bem Streisgerichts. Sekretär Köhler in Heiligenftabt aus Anlaf 
feines Dienftjubiläumd der Karakter als Kanzleirath 


verliehen. 


G. DOrbens- und Titel-Berleihbungen. 

Seine Majeftät der König haben bei Allerhöchſtihrer Anwefen, 
beit in ber Provinz Pommern an nachſtehende Benmte Orden, 
Ehrenzeichen und Titel zu verleihen gerubt: 
ben Rotben Abler-Orben III. Klaffe mit ber Schleife: 

bem Streidgerihts. Direltor von Edenbreher in Stralfunb, 

dem Ober-Staatdanwalt Heder in Stettin, 

bem Ober Staatsanwalt Senke in Eöslin, 

dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratb Hillmar in Eöslin, 

ben Appellationsgerichts- Direltor Schreiner in Cöslin, 

bem Appellationsgerichts / Rath Seibt in Stettin, 

bem Uppellationsgerichts » Vize » Präfibenten, Geheimen Ober- 
Juftizratö Weg in Stettin; 


Seine Majeftät ber König haben: 


a 





ben Rotben Ubler-Orben IV, Klaffe: 


bem Kreisgerichts /Rath Frihe in Stettin, 
bem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Krabmer in Stettin, 


” BEE und Notar, Juftigratb Scheven in Stral- 
und, 


bem Kreisgerichts ⸗Direltor Schmeißer in Anclam, 
dem SKreisgerichts- Rath Schüler in Stargard, | 
dem Staatsanwalt Schulze in Eolberg; | 


bas Allgemeine Ehrenzeichen: 


bem Erſten Gerichtäbiener Falk in Stargard, 
dem Boten und Exekutor Rinbfleifch in Stettin; 


ben Karafter ala Wirklicher Geheimer en -Juftiz- 
rath mit bem Nange eines Raths 1. Klaffe: 


bem Appellationsgerichts+ Präfidenten von Kiking in Eöslin; 


ben Karakter als Rehnungs-Ratb: 


bem Departements · Kaſſen und Rechnungs » Revifor felgen» 
bauer in Eöslin; 


ben Karakter als Kanzleirath: 
dem Kreisgerichts -Gefretät Harbt in Paſewalk. 


a) zum Präfibenten bes Disziplinarbofes für bie Dienftvergehen ber nicht richterlichen Beamten: 
ben Unterftantöfefretär im Juftig- Minifterium Dr. von Schelling, 


unb 
b) zu Mitgliebern befielben: 


. ben Geheimen Ober + Juftigratd Droop, 

. ben Ober- Tribunalsrath Delius, 

, ben Ober Tribunaldratd Gottſchewski, 
. ben Ober» Tribunalsrath Buſch, 


DS mn 1m m — 


10. ben Geheimen Ober ⸗Finanzrath Birth, 


. ben Ober- Tribunalsrath von Blisgcynefi, 


. ben Geheimen Ober Bergrath Freiherrn von ber Heyben-Nynfd, 
. ben Geheimen Ober + Regierungs Rat Dr. Michelly 

. ben Geheimen Ober» Regierungs-Natb Dr. ford, 

. ben Geheimen Ober+Regierungs-Rath Bahlmann, 


für bie brei Jahre vom 1. September 1879 bis zum 1. September 1832 Allerhöchſt zu ernennen gerubt. 





361 


Allerhöchſte Erlafie, Minifterials Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 





Num. 88, 


Allgemeine Verfügung vom 15. September 1879, — betreffend die Ausführung der $$. 453 ff. 
der Deutfchen Strafprozefordnung vom 1. Februar 1877, 


Die nachſtehend abgebrudte, zur Ausführung ber $$. 453 ff. der Deutſchen Strafprozeßordnung 
in Gemeinfhaft mit dem Herrn Minifter des Innern erlaffene Berfügung vom heutigen Tage wird fämmt- 
lichen Juftizbehörden zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemad)t, 


Berlin, ben 15. September 1879. 
Der Juftiz -Minifter. 
Leonhardt. 
An ſaͤmmtliche uftizbehörben. 
I. 4680. G. 39, Vol, 4, 


Berlin, den 15. September 1879. 


Befanntmadung, 
betreffend das Berfahren bei der vorläufigen Straffeftfegung wegen Uebertretungen. 


Zur Ausführung der in ben F 453 ff. der Strafprozeßordnung für das Deutſche Reich vom 
1. Februar 1877 (Reichs » Gefehbl. ©. 253) enthaltenen Vorſchriften über das Verfahren nad voran- 
gegangener polizeiliher Strafverfügung beftimmen wir im Anſchluſſe an das von ben Miniftern der Juftiz 
und bes Innern zur Ausführung des ee vom 14. Mai 1852, betreffend die vorläufige Straffeft- 
fegung wegen Uebertretungen (Gef. - Samml. ©. 245) erlaffene Reglement vom 30. September 1852 für 
ben Geltungsbereid; bes gebadyten Gefeßes vom 14. Mai 1852 (Einleitung diefes Gefeßes und Verordnung 
vom 25. Juni 1867 Art. IL. it. J., Geſ.Samml. ©. 921), was folgt: 


I. Der 8.453 Abſ. 1 der Strafprozeßordnung verweift in Betreff der Befugniß der Polizei- 
bebörben zur vorläufigen Feſtſetzung einer in den Strafgefehen angedrohten Strafe auf die Beftimmungen 
ber Landesgeſetze. Hiernach iſt in ber —— der Polizeibehörden zur vorläufigen Feſtſetzung von 
Geldftrafen bis zu fünfzehn Mark oder von Saft bis zu drei © — gemäß $. 1 bes all ei vom 14. Mai 
1852 für jegt nicht8 geändert und bleibt fpäterer re ger bie etwaige Ausdehnung diefer Kompeten 
im Wege der Landesgefehgebung innerhalb der im Abf. 2 des $. 453 eit. geftatteten Grenzen ($$. 2, 1 
bes Reglements vom 30. September 1852) vorbehalten. 

U. Die Strafverfügung muß nad) $, 453 Abſ. 3 der Strafprozeßordnung außer der Feſtſetzun 
der Strafe die ftrafbare gung N das angewendete Strafgefe und die Beweismittel bezeichnen, au 
die Eröffnung enthalten, daß ber Befchuldigte, ſofern ex nicht eine nach den Gefegen zugelaffene Beſchwerde 
an bie höhere Polizeibehörde ergreife, gegen die Strafverfügung binnen einer Rede nad) der Belannt- 
ge bei der Polizeibehörde, welche diefe Berfügung erlaflen Bat, oder bei dem zuftändigen Amtsgericht 
auf gerichtliche Entſcheidung antragen könne. Hiernach müſſen 

1. was bisher nicht vorgeſchrieben war, in der Ausfertigung der dem Beſchuldigten Jugehenden 

Strafverfügung die Beweismittel der begangenen Uebertretung bezeichnet ſein 7 bis 9 des 
Reglements vom 30. September 1852). 
65* 


362 


2. Bei der Vorfchrift im G. 5 des Gefehes vom 14. Mai 1852, nad) welder eine Beſchwerde über 
a —— bei der vorgeſetzten Behörde nicht ftattfindet, behält es auch ferner fein 

eiwenben. 

3. Durch bie —— Beſtimmungen bes $. 453 find die Vorſchriften im — 5 des Geſetzes vom 
14. Mai 1852 dahin abgeändert, daß der Antrag auf gerichtliche Entſcheidung nicht mehr 
binnen zehn Tagen, fondern binnen einer Woche nad Zuſtellung der Strafverfügung, fowie 
nit mehr bei dem Polizeianwalt bezw. dem an beffen Stelle tretenden Amtsanwalt, fondern 
bei der Polizeibehörbe, weldye bie Strafverfügung erlaffen hat, oder bei dem zuftändigen Umts- 
gerichte anzubringen ift ($. 13 des Reglements vom 30. September 1852). 


UI. Der $. 454 a. a. DO. enthält die Beftimmung, daß, wenn ber ap auf gerichtliche Ent- 
ſcheidung angebradt ift, bie Dolizeibehörbe, falls fie nicht die Strafverfügung iu dnimmt, die Akten an 
die zuftändige Staatsanwaltſchaft zu Überjenden hat, von welcher leßteren diefelben dem Amtsrichter vor- 
zulegen find. Siernad) ift 

1. ben Polizeibehörden die Befugniß eingeräumt, zu dem gedachten Zeitpunkte, wo auf gerichtliche 

Entſcheidung —— wird, die Strafverfügung zurückzunehmen. Von dieſer Befügniß hat 
die Polizeibehörde Gebrauch zu machen, wenn fie ſich überzeugt, daß bie Strafverfügung auf 
einem Irrthum beruht. 

2. Als zuftändige Staatsanwaltſchaft im Sinne des $. 454 iſt der betreffende Amtsanwalt anzu- 

fehen ($. 13 des Reglements vom 30. September 1852), 


IV. Gegen die Berfäumung ber Antragsfrift geftattet ber $. 455 a. a. DO. unter ben in ben $$. 44, 45 
bezeichneten Borausfegungen Wiebereinfegung in ben vorigen Stand. Hiernach kann 


1. die Wiebdereinfeßung in ben vorigen Stand beanfprudt werben, wenn ber Antragfteller burd 
Naturereigniffe oder andere unabwendbare Zufälle an ber Einhaltung ber Seit verhindert 
worden ilt. Als unabmwendbarer Zufall ift es anzufehen, wenn der WAntragiteller von ber 
Zuftellung der Strafverfügung ohne fein Verſchulden keine Kenntniß erlangt hat ($. 44). 
2. Das Gefud um Wiedereinfegung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nad 
Befeitigung des SHinderniffes unter Ungabe und Glaubhaftmahung der Verfäumungsgründe 
($. 45) bei der Polizeibehörbe ober bei dem Amtsgerichte angebradyt werben ($. 455). 
3. Ueber das Geſuch entſcheidet der Amtsrichter. Die dem Geſuche ftattgebende Entſcheidung 
unterliegt feiner Anfechtung; gegen bie das verwerfende Entſcheidung findet fofortige 
Beichwerde bei dem —— ſtatt ($. 455 Abſ. 2 und 3 und $. 72 des Gerichtsverfaſſungs 
gefeges vom 27. Januar 1877, Reidy8- Gefekbl. ©. 41). 
M N V. Un Stelle der dem Reglement vom 30, September 1852 beigefügten Formulare IL, III und IV 
PS. — treten die anliegenden. 





Der Juftiz- Minifter. Der Minifter des Innern. 
Leonhardt. Graf zu Eulenburg. 


363 


Formular II. 


1. Nr. der Straflifte 
bes “Jahres 18... 
2. Die Uebertretung wird bewiefen durch (Namen, 
Stand und Wohnort der Zeugen) 
bie —— 
amtliche Anzeige bed 


vom 
amtliche Verhandlung vom 


3.D zu 
bat am 
Es wird deshalb hiermit gegen d auf Grund b 
eine bei in erlegende Geldftrafe von ‚an 
beren Stelle, wenn fie nicht beizutreiben ift, eine Haft von tritt, feitgefeht. 


Findet d fid) durch dieſe ———— beſchwert, ſo kann innerhalb einer 
Woche von une, rd Verfügung an bei der unterzeichneten Behörde fchriftlic oder zu Brotofoll oder 
bei dem zuftändigen Umtögerichte — * tlich oder zum Protokoll des Gerichtsſchreibers, auf gerichtliche Ent- 
fcheidung angetragen werben. Erfolgt binnen dieler Frift ein folcher Antrag nicht, jo wird bie feftgefeßte 
Strafe vollitredt. Gegen die Verfäumung ber Antragsfrift kann MWicdereinfegung in ben vorigen Etand 
beanfprucht werden, wenn ber Befchuldigte durch Naturereigniffe oder durd andere unabmwendbare Zufälle 
an ber Einhaltung ber Friſt verhindert worden ift. Der — muß binnen einer Woche nach Beſeitigung 
des Hinderniſſes unter Angabe und Glaubhaftmachung der Verſaͤumungsgründe bei der Polizeibehörde oder 
bei dem Amtsgerichte angebracht werben. 


b 18... 
4. Die Ausfertigung ber vorftehenden Verfügung 
ift beutı 
bem in Perfon 
in deſſu Abweſenheit 
ausgehändigt. 


Da in ber Wohnung db Angehörige, Dienftboten 
”* Hauswirth nicht angetroffen worben, 

a 
die Amahme von ben verweigert 
worbde, an die Stubenthür, Hausthür b 
befetigt. 


5 Der wird angewiefen, d_ behufs Vollſtreckung der durch die Ber- 
fügıng vom (Nr. .. der Straflifte) feitgefegten Strafe auf die Dauer von 
zur gefänglicen Haft zu bringen. 

b 


Die Ortspoligeibehörbe zu 


364 


6. Verhandelt b 7. Auslagen find enftanden: 
Der berichtet heute 1. bis zur Strafverfügung: 
d. iſt nach vorſtehender an Porto 
— vom für 

—— Botenl 
in er Gefängniß zu für u. 
— 64 8 . Seugengebühr 
—— wieder entlaſſen worden. 
Die Gefaͤngnißkoſten find mit 2 m Erlaß der Strafverfügung : 
gezahlt — 
—8 gezahlt. PS * F 
r 
- * an Gefängnißkoften 
g. wm 0 für 


Hiervon ift gezahlt an 
on b 


Formular II. 


D zu 
hat am 

Die Uebertretung wird bewieſen durch 

Es wird deshalb hiermit gegen d 
auf Grund d eine Haft von 
feftgefegt. 


Finbet d ſich durch dieſe Straffeſtſetzung beſchwert, ſo kann innerhalb einer Woche 
Friſt von Zuſtellung dieſer Verfügung an bei ber unterzeichneten Behörde ſchriftlich, ober zu Protokoll, 
oder bei dem zuftändigen Amtsgerichte fchriftli oder zu Protokoll des Gerichtöfchreibers, auf gerichtliche 
Entſcheidung — werden. 

Erfolgt binnen dieſer Friſt ein ſolcher Antrag nicht, fo wird bie feftgefebte Strafe vollfitedt. 

Gegen bie Verfäumung der Antragsfrift kann Wiedereinfegung in den vorigen Stand beanfprudt 
werben, wenn ber Belchuldigte durch Naturereigniffe oder durch andere unabwendbare Zufälle an ber 
Einhaltung der Frift verhindeıt worden ift. Der Antrag muß binnen einer Woche nad) Befeitigung bes 
Hinderniffes unter Angabe und Glaubhaftmahung der Verſäumungsgründe bei der Polizeibehörde oder bei 
bem Amtsgerichte angebracht werben, 


d 18 


Formular IV. 


Sie haben 
am 
Die Uebertretung wird bemwiefen durch 


Es wird deshalb Hiermit gegen Sie 
runb db 


auf © eine bei 
zu erlegende Geldftrafe von an beren Stelle, wenn fie nicht beizutreiben 
ıft, eine Haft von tritt, hierdurch feſtgeſetzt. 


Sollten Sie ſich durch dieſe Straffeſtſetzung beſchwert halten, ſo können Sie innerhalb einer Woche, 
von Zuſtellung dieſer Verfügung an bei der unterzeichneten Behörde ſchriftlich oder zu Protokoll, oder bei 
dem zuftändigen Amtsgerichte ſchriftlich oder zum Protokoll des Gerihtsfhreibers, auf gerichtliche Entſcheidung 
antragen. Erfolgt binnen diefer Friſt ein folder Antrag nicht, fo wird bie feftgefehte Strafe vollftredt. 

Gegen bie Verfäumung ber Antragsfrift kann Wiedereinfegung in ben vorigen Stand beanfprudyt 
werben, wenn ber Belchuldigte durch Naturereigniffe oder durch andere unabwendbare Zufälle an der Ein- 
haltung ber Friſt verhindert worden ift. Der Antrag muß Binnen einer Woche nad Befeitigung bes 
Hinderniffes unter Angabe und Glaubhaftmahung ber Verſäumnißgründe bei der Miolizeibehörbe oder bei 
dem Umtögerichte angebracht werben. 


b 18 


366 


Num. 89. 


Allerhöchſter Erlaß vom 7. September 1879 und Verfügung des Juftiz-Minifterd vom 16. Sep- 
tember 1879, — betreffend die Ausübung der Befugniß zur Diöpenfation von der Vorfchrift bes 
J. 35 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875. 


Allerhöchſte Verordnung vom 17. Januar 1877 (Gef.-Samml, ©. 4). 


a. Allerbödfter Erlaß. 


Auf Ihren Bericht vom 28. Auguſt db. J. beftimme X „daß bie Dispenſation von dem Verbote, 
nach welchem frauen vor Ablauf des zehnten Monats feit Beendi ung ihrer früheren Ehe eine weitere 
Ehe nicht ſchließen dürfen, vom Tage des Inkrafttretens des Deutichen Gerichtöverfaffungsgefeges an im 
ganzen Umfange der Monardie von den Amtsgerichten zu extbeilen ift. 
Königsberg i. Pr., ben 7. September 1879. 
Wilhelm. 


gegengez. Leonhardt. 
An ben Juftiz- Minifter. 


b. Verfügung des Juftiz-Minifters. 
Vorftehender Allerhöchſter Erlaß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, ben 16. September 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 


Leonhardt. 
I. 4597, 


Num. 90. 


Allgemeine Verfügung vom 16. September 1879, — betreffend die Abgabe der Verhandlungen 
über Einwendungen der Notare gegen Erinnerungen der Stempelfiskale von den Juſtizbehörden an 
die Provinzial-Steuerdirektionen. 

Stempelgefeg vom 7. März 1822 (Gef.-Samml. ©. 22 $. 30, 
Verordnung vom 19. Juli 1867 (Geſ. Sammt. S. 1191) 66.23, 24. 
Verordnung vom 7, Auguſt 1867 (Gef.-Samml, ©. 1277) sy 23, 24. 
Refkript vom 18. Mai 1832 (Juft.- Minif.- Bl. 1846 ©. 104). 
Allgemeine Verfügung vom 18. Mai 1846 (Auft.- Minift.- Bl. ©. 103). 
Allgemeine Verfügung vom 30. März 1868 Juſt.-Miniſt.-Bl. S. 115). 


Indem ich die Königlihen Appellationsgerichte und die Königliche Kron-Oberanwaltfhaft in Eelle 
auf die allgemeine Verfügung vom heutigen Tage, betreffend das Verfahren zur Erledigung ber bei 
Stempelrevifionen von Notariatsaften ftreitig gebliebenen Erinnerungen, binweife, veranlafje id Die ge 
nannten Juftizbehörben, die Verhandlungen über bie bi8 zu Ende bed laufenden Monats von Notaren 
erhobenen Einwendungen gegen Stempelerinnerungen ber Fiskale, fofern nicht über bie obwaltende Meinungs- 


367 


verſchiedenheit an mich Bericht erftattet worden ift, zum 1. Oktober d. J. an die Königlichen Brovinzial- 
Steuerbireftionen zur weiteren Behandlung der Angelegenheiten abzugeben. 


Berlin, den 16. September 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 
Leonhardt. 


An fämmtliche Königliche Uppellationsgerichte und die Königliche Kron+ Oberanwaltihaft in Eelle, 
I. 4390b. Steuerf. 23. Vol. 10. 


Num. 91. 


Allgemeine Verfügung vom 16. September 1879, — betreffend das Verfahren zur Erledigung ber 
bei Stempelrevifionen von Notariatdakten ftreitig gebliebenen Erinnerungen. 


Mit der Aufhebung der Appellationsgerichte und — für die Provinz Hannover — ber Kron— 
Oberanwaltſchaft in Celle fallen am 1. Oktober d. 9. die Inftanzen fort, welche bisher in ben Stempel- 
Hd ger Ye er Notare die Ausgleihung von Meinungsverfchiedenheiten vermittelt haben, und es tritt 
fomit die Nothwendigkeit ein, die Behandlung ftreitiger Erinnerungen der Stempelfisfale anderweit zu 
regeln. Die Minifter der Juſtiz und ber finanzen m bemgemäß, daß vom 1. Oktober d. J. ab 
die Notare, welche fi) mit den Fiskalen über aufgeftellte Revifionserinnerungen nicht einigen fünnen, ihre 
Einwendungen an die zuftändigen Vrovinzial-Steuerbirektionen zu richten haben. Die feitend dieſer Be- 
— getroffenen Entſcheidungen können durch Beſchwerde an den Finanz -Miniſter angefochten werden. 

er Leßtere erläßt, nach Erörterung ber Angelegenheit mit dem Juftiz-Minifter, die endgültige Entſchei— 
dung, gegen welde in den vom Geſetze bezeichneten Fällen ber Rechtsweg offen fteht. 

Die an den Provinzial. Steuerdireftor, beziehungsmeife an den Finanz -Miniſter gerichtete Be- 
fhwerbe hemmt die zwangsweiſe Beitreibung des nachgeforderten Stempels. 

n den am 1. Oftober d. 9. bei den Eingangs genannten Juftizbehörden unerledigt gebliebenen 
eh er bezeichneten Art geht die weitere Behandlung und Entſcheidung mit dem gedachten Tage auf 
bie Provinzial» Steuerdireftionen über. 


Berlin, ben 16. September 1879. 


Der Juftiz- Minifter. Der Finanz Minifter. 
Leonhardt. Im Auftrage: 
Haffelbad. 


An fämmtlicde Notare und an bie Provinzial-Steuerbehörben ber Monardjie. 
1. 43% a. Juft.- Min. 
III. 11930, fin. Min. 


66 


Num. 92. 


Allgemeine Verfügung vom 22. September 1879, — betreffend die Behandlung der Poſtſendungen 
in Staatsdienft- und Parteiſachen im Bereiche der Tuftizverwaltung, fowie den Geſchäftsverkehr 
zwifchen den Poftanftalten und den Juſtizbehörden. 


Requlativ vom 28. November 1869 und allgemeine Verfügung vom 21. Dezember 1869 (Juft.-Minif.- BL. ©. 254). 


Die zu dem Regulativ des Königlichen Staatsminifteriums vom 28. November 1869, — betreffend 
die gefchäftliche Behandlung der Voftfendungen in Staatödienft- Angelegenheiten — ergangene allgemeine 
Verfügung vom 21. Dezember 1869 (Juft.-Minift.- Bl. ©. 256) tritt am 1. Oktober d. I. außer Kraft. 
An Stelle derfelben wird in Ausführung bes $. 9 bed Megulativs Folgendes beftimmt: 


Zu 8.1 des Regulativs. 


1. Sendungen an die Juftizoffizianten- Wittwenkaffe find nicht zu frankiren. 


2. Wenn neben dem Staatsintereffe das Intereffe einer Brivatperfon fonfurrirt, fo findet bei Sen- 
dungen an andere Empfänger als ——. Behörden, abgefehen von den Vorfehriften unter b und c im 
8. 1 des Regulativs, eine Frankirung nicht ftatt. Dies güt aud in denjenigen Fällen, in melden nad} den 
früheren ———— bei obwaltendem Privatintereſſe in a reg Ag Portofreibeit beſtand. 

Die Beltimmungen der Staatdminifterialbefchlüffe vom 8. Januar 1869 (Juft.- Minift. Bl. S. 20) 
und vom 3. September 1875 (Auft.-Minift.-Bl. ©. 207), — betreffend die Benugung te8 Poftanmwelfungs- 
verfahrens bei Zahlungen aus Staatskaffen bis zur Höhe von 300 Mark — find aud ferner zu beachten. 


3. Zu franfiren find gemäß $. 1 hit. a bis c des Regulativs: 

a) alle Sendungen in Straffahen, in Disziplinarſachen und in dem ebrennerichtlihen Verfahren; 

b) alle Sendungen in Vormundfchaftsiachen über Minderjährige, Geifteätrante, Blinde, Taube, 
Stumme, wenn ber Mündel zur Zeit der Abfendung nicht mehr als das ihm nad 6.7 Nr. 5 
des Geſetzeß vom 10. Mai 1851 zu belaffende Vermögen bat ($. 21 Abſ. 2 des Geſetzes vom 
10. März 1879 (Gei.-Samml. ©. 145), ferner in allen Vormundſchaftsſachen die Sendungen 
an den Vormund, Gegenvormund und Pfleger, wenn ber Empfänger Mündelvermögen, aus 
welchem das Porto gedeckt werden fönnte, nit in Händen bat; 

©) Sendungen von Geldern und anderen Gegeuftänden, welche die Amtsgerichte in vorläufige Ber- 
wahrung genommen haben, zur Sinterlegungsftelle. Erfolgt die Sendung an den Empfangs- 
beredhtigten, fo ift ber Betrag des Portos von dem zu überfendenden Geldbetrage zu kürzen 
(8.83 Abf. 2, 88. 85 und 25 Abf. 3 der Sinterlegungsorbnung); 

d) Sendungen, meldye auf Grund ber Gefhäftsorbnung für die Gerichtäfcgreibereien der Amtsgerichte 
($. 20 letzter Abſatz) an die dort bezeichneten Gerichtsvollzieher abgelaffen werben; die Letzteren 
bewirken die Rüdjendungen an das Amtsgericht unfranfirt, jebod) unter Beifügung des Vermerkts 
»Portopflichtige Dienftfaches ; 

e) Sendungen im Gejdhäftsverfehr der Juſtizbehörden mit den Dfarrämtern in den in der allge- 
meinen Verfügung vom 11. Juni 1870 (Juft.-Minift.-Bl. ©. 202) erwähnten Aäflen; 

f) Sendungen, welde zum Swed ber Zuftellung durch die Poft von dem Gerichtsſchreiber unmittel- 
bar abgelaffen werben ($. 179 C. P. D.); 

g) Sendungen im Geſchäftsverkehr ber Juftizbehörden mit den Amtsvorfichern und den Stanbet- 

.. nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 31. Auguft 1575 (Juft.-Minift.- Bl. 

—. 

h) Sendungen an bie Waiſenräthe nad näherem Inhalt der Verfügung vom 25. Auguſt 1876 

 (IJuft,-Minift.-Bl. ©. 209); Inh — auf 

i) Sendungen an die Kaiferlihen Vertretungen im Auslande (allgemeine Verfügung vom 4. Sep 
tember 1876 (Juft.-Minift.-Bl. ©. 173); 


369 


k) bie in Veranlaffung ber Bewerbungsgeſuche der Juftigbeamten um Anftellung, VBerfegung oder 
Beförderung zwiſchen den Behörden geführten Korrefpondenzen ——— vom 17. Oktober 
1876 (Juft.-Minift.-Bl S. 210); daffelbe gilt von den zwifchen ben Behörden geführten Korre- 
fponbenzen über die Zulaffung von Rechtsanwälten; 

1) Befcheide auf begründet befundene Beihwerben, welche Ungelegenheiten ber Juftizverwaltung, 
in&befondere ben Gefchäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen. 

In allen anderen Ungelegenheiten ift im Einzelfalle zu_prüfen, ob der Empfänger zur Zahlung 

bes Portos verpflichtet ift ober nicht; im letzteren Falle ift die Sendung zu franfiren. 

4. Für die Behandlung der portopflihtigen Ktorrefpondenz zwifchen Behörden verfhiedener 
Bunbesftaaten, einfchließlih Elfaß-Lothringens, find folgende Beitimmungen maßgebend: 

a) portopflichtige Sendungen find ſtets von ber abfendenden Behörde zu franfiren; 

b) bei Korrefpondenz zwifchen Behörden in Darteifadyen entrichtet die abfendende Stelle da8 Vorto 
auch in ſolchen Fällen, in welchen bie Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete dev empfan- 
genden Stelle befindlichen Partei obliegt ; 

ec) die empfangende Stelle ift zwar befugt, den Portobetrag von ber Vartei einzuziehen, jedoch ſoll 
von einer Erjtattung beffelben an die abjendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres 
Abftand genommen werden. 

Diefe Grundfäße gelten auch für ben Gefchäftsverfehr mit den Behörben ber eig ar Ar 
Monarchie ——— vom 31. Dftober 1873, Reichs -Geſehzbl. ©. 366) und der Schweiz (allgemeine 
Verfügung vom 8. April 1878, Juft.-Minift.-Bl. ©. 60), 

5. Einzeln ftehende Beamte haben in denjenigen Fällen, in welchen nad) der allgemeinen Regel bie 
Frankirung erfolgen fol, ihre Sendungen unter dem Rubrum »Portopflichtige Dienftfaee unfranfirt ab- 
zulaffen, wenn biefelben an eine Behörde gerichtet find. 

Die Gerihtövollzieher ae die zum Swed ber Zuftellung der Voftanftalt zu übergebenden Sen- 
—5* snel Schlußſatz bed F. 35 ber Gefehäftsanmeifung vom 24, Juli d. J. (Anlage zum Fuk.-Minik.. 
. Rr. 31). 





Zu $.2 des Regulativs,. 


1. Die von ben Gerichten und ben Staatsanmwaltfchaften zu franfirenden Sendungen find, foweit 
Lofal- und Gefchäfsverhältniffe e8 irgend geftatten, nur von Einer biefer Amtöftellen abzufenden, bergeftalt, 
baß bie Abfendung für die Amtsanmälte durch die Amtsgerichte, für bie Gerichte höherer Orbnung durd) 
bie Staatsanwaltichaften bei denſelben erfolgt. 

Die Amtsanmwälte haben, wenn für fie ausnahmsweife die Abjendung nicht durd die Amtägerichte 
vefolgt, von leßteren ben Bedarf an Freimarken zu beziehen und denſelben aljährlic, eine mit der Verſicherun 
ber Richtigkeit verfehene Nadymweifung über den Verbraudy zu überreichen. Das bei den Amtsanmwälten font 
noch erwachſende Porto, namentlich für Padetfendungen, für eingehende Poſtſachen u. dergl. m., unterliegt 
der Kontirung nad) ber weiter unten folgenden Borfehrift Nr.3 zu 8.3. 

2. ft die verauslagte Poftgebühr nad Maßgabe der ergangenen Beftimmungen als baare Auslage 
von einer Partei mwiederzueritatten, — iſt der Betrag ſtets auf der Urſchrift des Schriftsſtücks zu vermerken. 

Dieſe Anordnung gilt nicht blos in Betreff der auf den eingehenden Sachen ruhenden Boftgebühren, 
fondern auch in Anſehung der Portobeträge, welde zur Frankirung der abgehenden Sendungen verauslagt 
werden müfjen. Lebtere Beträge vermerkt der Gerichtäfchreiber auf der Urfhrift (Expedition der Verfügung). 
3. Die hang! ber portopflichtigen Briefe von dem für unfranfirte Briefe zu erhebenden Zu- 
fhlagsporto wird durch den oben links in der Ede auf ber ale ber Briefe niebergufcreibenden Vermerk 
» —*1*8 Dienſtſache« begründet (K. 1 Abſ. 3 des Geſetzes vom 28. Oktober 1871 — Reichs— 
Geſetzbl. S. 358 — Bekanntmachung des General -Poſtamts vom 28. November 1871 und allgemeine Ver— 
fügung vom 8. Dezember 1871 — Jujt,-Minift.-Bl. ©. 282). Eine gleiche Befreiung von dem Porto- 
ufchle wird den Dadetfendungen und den Sendungen mit frage nad $. 3 des Gefehes vom 17. Mai 

873 (Reis. ef bl. S. 107) zu Theil, wenn die Natur biefer portopflichtigen Dienftfendungen in ähn- 
licher Weife durch den obigen Vermerk erfennbar gemacht iſt. 
66* 


370 


Zu $.3 des Regulativs, 


1. Das Porto-Kontobuch ift nad) dem in Anlage A beigefügten Formular fowohl für abgebenbe, 
als eingehende Sachen zu führen. 

2. Bei befonderd ausgebehntem Gefhäftsverkehr können mehrere Kontobücher bei berfelben Behörde 
gerührt werben; auch iſt es alsdann zuläffig, das Abgangs- und Eingangsporto in befonderen Büchern 
zu fontiren. 

3. Wo nad Mafigabe des vorftehenden Zuſatzes 1 zum $. 2 des Megulativs die vereinte Abſendung 
—— — ftattfindet, iſt auch nur ein gemeinſchaftliches Kontobuch, und zwar von der abſendenden Be- 

rde zu führen. 

S Befchieht die Abſendung getrennt, fo führen die Gerichte, die Staatsanmwaltichaften und die Amts- 
anmälte befondere Kontobücder; e8 beforgt aber in einem ſolchen falle da8 Amtsgericht für den Amtsanmwalt 
am Orte die Abredinung mit ber Poitanftalt; der Umtsanwalt hat dem Amtögerichte zu biefem Zwecke all- 
monatlih das Kontobuch abgefchloffen und mit der Befcheinigung ber Richtigkeit verſehen zuzuftellen. 

4. In Bezug auf die Kontirung der Poftgebühren wird Folgendes bemerkt: 


A. Mbgangsporto. 


Diejenigen zur Abfendung beftimmten Poſtſachen, rüdfihtlid deren eine Wiedereinziehung des Portos 
nicht erfolgt, find nur nad der Gattung ber Poftjtüde, wie die das Formular ergiebt, in Spalte 2 und 3 
fummarijd in das Kontobuch einzutragen, und e8 bedarf feitens bes Poftbeamten nur der Auswerfung bes 
Gefammtporto8 der gleichzeitig eingelieferten Gegenftände in Spalte 5. 

Wenn dagegen das Porto Mr die abgehenden Poſtſachen wieder eingezogen werben muß, fo ift jebe 
einzelne Sendung in Epalte 4 unter Angabe der Gefhäftsnummer und der Rechtsſache einzutragen. Der 
Doftbeamte vermerkt in foldhen Fällen in Spalte 5 den für jede einzelne Sendung y erhebenden Betrag. 

In Bezug auf den zum Zweck der Wiedereinziehung zu machenden Vermerk gilt bie zu F.2 Nr. 2 
gegebene Vorſchrift. 


B. Eingangsporto. 


Das auf den eingehenden Poſtſachen ruhende Borto, einſchließlich der ſonſt noch von der Voftanftalt 
mu erhebenden Beträge, wird nur ſummariſch von dem expedirenden Poftbeamten in das Porto -Kontobuch 
urch Ausfüllung der Spalten 1 und 5 eingetragen. 
Megen Notirung der ——— auf den eingegangenen Schriftſtücken ſeitens der Gerichtsvorſtände, 
Staatsanwälte und Gerichtsſchreiber gilt das oben Nr. 2 zu $. 2 Geſagte. 
ſt der Abſender zur Frankirung verpflichtet, ſo iſt die Rückſendung des Briefumſchlags an denſelben 
alsbald zu veranlaſſen. 
as auf dergleichen an die Poſt zurückgegebenen Briefumſchläge zu reſtituirende Porto kommt bei 
der monatlichen Abrechnung von der Ausgabe an Porto in Abzug. 
5. Behufs der Abrechnung mit der Poſtanſtalt ſind die eingetragenen Beträge bei der abſendenden 
Behörde aufzurechnen. 
6. Die — — des Portokontos bei der Poſtanſtalt erfolgt in der Regel am erſten Tage des 
Monats und es find zu dieſem Behufe von der zuſtändigen Behörde bie erforderlichen Zahlungsanweiſungen 
an die betreffende Spezialkaſſe zu erlaſſen. 


Zu 8. 6 des Regulativs. 


l. In Bezug auf die Benutzung ber Poſt zur Zuſtellung gerichtlicher Verfügungen kommen bie 
gegenwärtig beftehenden Vorfchriften vom 1. Oktober h J. ab allgemein in Wegfall. en 

Das fünftig in den neuen formen zuläffige Verfahren ift durch die in ber Anlage B. abgebrudte Ber- 
fügung des Herrn General-Voftmeilterd vom 24. Auguft 1879 — betreffend die poſtamtliche Behandlung 
ber Sendungen mit Zuftellungsurfunde — geregelt. 





371 

2. Zum Zwecke der Porto-Erſparung iſt die Korreſpondenz ſoweit einzuſchränken, als mit dem 
dienſtlichen Intereſe irgend vereinbar iſt 

Sendungen an dieſelbe Adreſſe ſind, ſoweit durch verzögerte Abſendung nicht ein Nachtheil entſteht, 
zu ſammeln und in einem Briefe oder Packet abzuſchicken. 
überfe * Briefform iſt der Packetform reihe ia ‚ wenn das Gewicht der Sendung 250 Gramm nicht 

erfteigt. 
3. Der Verſchluß der Briefe gefchieht regelmäßig durch Oblaten oder Siegelmarken. 
4. Bei der nad Nr. 2 des $.6 des Negulativs nachgelaffenen Benugung ber Eifenbahn zur _Ber- 


« 


fendung ber größeren Dadete it mit Vorficht zu verfahren. Verfendungen bejonders wichtiger Gegenſtände 
(3. B. Grundaften, Teftamentsakten) dürfen auf diefem Wege feinenfalld erfolgen. 


5. Geldfendbungen zwifchen den Behörden find, foweit möglidy, durch Abrechnungen zu bewirken. 


Zu den 68.7, 8 bes Regulativs. 


l. Den Vorjtänden der Juftizbehörben wird überlaffen, die geeigneten Anordnungen in Betreff des 
Ankaufs, ber Aufbewahrung und der Aushändigung ber Marken zum Behuf des Verbrauchs zu treffen; 
bod) ift Hierbei jede die Gefchäfte mehr als unumgänglidy nothwendig häufende Kontrole zu vermeiden. 

2. Die Gelber zum Ankauf der Freimarken werden gegen Quittung des Gerichtbvorſtandes oder des 
Staatdanmwalts, oder des von ihnen zu bezeichnenden Beamten bei derjenigen Spezialfaffe erhoben, welche 
beftimmt ift, die übrigen Zahlungen für die betreffende Juftizbehörde zu leilten. 

Ale Ausgaben an Porto (einfchließlich der für Voftfreimarten) und na gie für a 
und Doftbeftellungen find nad) Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 18. März 1874 (Juft.-Minift.-BI 
S. 100) bei dem Fonds Kapitel 85 bes Etat8 (»Porto und Auslagen für Voftfendungen und Doftbeftellungen, 
fomwie Gebühren für die telegraphifche Korrefpondenz«) zu verrechnen, fo daß Aufwendungen der bezeichneten 
Art nur infomweit noch bei anderen Titeln zur Verrechnung gelangen bürfen, als barunter Poſtnach⸗ 
nahmen enthalten find, rückſichtlich deren e8 bei den allgemeinen Verfügungen vom 7. März 1870 und 
und 25. April 1870 (Juft.-Minift.-Bl. ©. 82 und 122) fein Bewenden behält. 


Berlin, den 22. September 1879. 
Der Yuftiz- Minifter. 
Leonhardt. 


An fänmtlihe Juftigbehörben. 
I. 4859. P.80, Vol. 6. 


372 





















Anlage A. 
Sormular. 
—— AN kn 11 NS 
Städzapl Nähere Bezeihnung ner 
Datum. ber der ber eingefchriebenen Sendungen, Poftanweifungen, Gebühren- 

ge fonftigen | Geldbriefe und Padete mit und ohne Werthangabe. betrag. 
— Sendungen 

tiefe. ' 





1, Bei bem Abgangsporto werden die Kolonnen 1 biß 4 von dem abfendendben Beamten, 
bei dem Eingangsporto die Kolonne 1 von dem Poftbeamten, 
in beiden Fällen die Kolonne 5 von den Lehteren ausgefüllt. 
2. Bei dem Ey m 8porto bedarf es der Ausfüllung der Kol. 2 bi8 4 nit. 
Nahnahmen ift deren Betrag in Spalte 4 einzeln ‚zu vermerken und babei ber Rame * 
Abfenders und der Gegenftandb ber Sendung anzugeben. 


373 


Anlage B. 


Verfügung des General-Poftmeifters, 
betreffend 
die poftamtlibe Behandlung der Sendungen mit Zuftellungsurkunde. 


Berlin, 24. Auguft 1879. 


Mit Rüdfiht auf das Inkrafttreten ber Reichs-Juſtizgeſetze erhält die zu dem Gefehe über das 
Pine bes ah ke Reihe vom 28. Oktober 1871 erlafjene Poftordnung vom 8. März 1879 vom 
1. Oktober 1879 ab folgende Abänberungen: 

1. Der $. 22 erhält folgende Faſſung: 

Briefe mit Poftzuftellungsurkunde. 

ı Münfcht der Abſender eines gewöhnlichen oder eingefchriebenen Briefes über die erfolgte Beftellung 
eine poftamtliche Befcheinigung zu erhalten, fo muß bem Briefe eine gehörig ausgefüllte Zuftellungsurfunde 
nebft Abfchrift äußerlich beigefügt werden; zugleih muß in ber Auffchrift vermerkt fein: »Hierbei ein 
Formular zur Zuftellungsurkunde nebft Abichrifte. Auf die Außenfeite der zufammengefalteten Zuftellungs- 
urkunde ift vom Abfender des Briefes bie für die Rückſendung erforderliche Auffchrift zu fegen. 

In Betreff der Beftellung zc. der Briefe mit Zuftellungsurfunde ſiehe $. 35. 

ı Für Sendungen mit Zuftelungsurfunde werben erhoben: 

1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zuftellungsgebühr von 20 Bf. 
3. daß Dorto von 10 Bf. für bie Rüdfendung ber Zuftellungsurfunbe. 

Wird die Einfhreibung verlangt, fo tritt bem Porto zu 1 bie Einfchreibgebühr von 20 Pf. Hinzu. 

nı Formulare, melde fomohl zu Urfchriften, als aud) zu Abfchriften von Zuftellungsurkunden ver- 
wenbbar find, können durch die Poftanftalten zum Preife von 5 Pf. für je 10 Stüd bezogen werben. Die 
Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsſchreiber erfolgt unentgeltlich). 

2. Der $.35 erhält folgende Faffung: 

Beftellung ber Schreiben mit Zuftellungsurfunde. 

ı Auf die Beftellung von Schreiben mit Zuftellungsurkunde finden bie nr. in ben 
S- 165 bis 174 und 178 ber ray gg für das Deutfhe Reich vom 30. Januar 1877 mit ber 

aßgabe Anwendung, daß an bie Stelle des Gerichtsvollziehers der beftellende Bote der Poftanftalt tritt. 

ı In Betreff der Beftellung von Schreiben mit Zuftellungsurfunde, welche von Deutſchen Gerichten, 
——— Gerichtsſchreibern, Reichß · oder Staatbbehörden ausgehen, bewendet e8 bei ben hierüber 
beſtehenden beſonderen Beſtimmungen. 

ı Die Porto» bezw. ſonſtigen Beträge für ein Schreiben mit Zuſtellungsurkunde müſſen ſämmtlich 
entweder vom Abſender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Abfender bie Gebühren tragen, 
fo zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächſt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens 
nad Beftimmungsorte, die andern Beträge werden erſt auf. Grund der vollzogen zurüdtommenben 
Zu — — von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Abſender für alle Beträge haftbar, welche 
bei der Beſtellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zuſtellung 

ausgeführt werben kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem 
Beſtimmungborte und bezw. bie Einſchreibgebühr zum Anſatz. 


374 


Gleichzeitig fommen bie bezüglich der Behändigung gerichtlicher Bir ra in ben einzelnen 
—— gegenwärtig beſtehenden Vorſchriften und Beſchränkungen vom 1. Oktober d. J. ab allgemein 
in Wegfall. 
ir das Verfahren bei poftamtlichen Zuftelungen (Behänbigungen) ift von dem gedachten Zeitpunfte 

ab für das ganze Reich8+ Poftgebiet die anliegende Anmeifung*) maßgebend. 

m Uebrigen find noch folgende Beſtimmungen zu beachten. 

ie in gerichtlichen Ungelegenheiten zuzuſtellenden Schreiben müſſen feitens der Gerichtsvollzieher 
ober Gerichtsfchreiber gehörig vorbereitet der Doft übergeben werben. Es find hierbei zu unterfcheiben: 

a) — welche der Gerichtsvollzieher, bezw. Gerichtsſchreiber durch Aufgabe zur Poſt 

zu bewirken bat; 

b) Zuftellungen, welche durch die Poſt erfolgen follen, 

In den Fällen zu a haben bie Voftanftalten bie betreffenden Sendungen Iediglih nah Maßgabe 
ber allgemeinen Vorfchriften über die Beförderung und Beftellung von Voftfendungen zu behandeln; Ent- 
wiürfe zu —— sung fönnen Diefen Sendungen baber nicht beigefügt fein. 

In den Fällen zu b enthält die Uebergabe des Briefes an bie Doftanftalt da8 Erſuchen, ben Brief 
durch einen Poſtboten in berfelben Weife dem Abreffaten zuguftellen, als wenn ber Gerichtövollzieher by. 
Gerichtsfchreiber den Akt felbjt vornähme Die Gerichtöfcyreiber find übrigens angemiefen worden, nur 
dann, wenn Gefahr im Verzuge liegt, die Voft unmittelbar um Bewirkung von Zuftellungen zu erfuchen; 
fonft haben fi) diefelben der Vermittelung ber Gerichtsvollzieher zu bedienen. 

In einzelnen gerichtlichen Angelegenheiten, fowie für Sendungen anderer nicht gerichtlicher Behörden 
find Zuſtellungen in einfacheren lecker — — vereinfachte Zuſtellungen — nachgegeben. Der 
Unterſchied zwiſchen vereinfachten und anderen Zuſtellungen beſteht im Weſentlichen darin, daß eine Abſchrift 
ber Zuſtellungßurkunde nicht übergeben wird. Gerichtliche Sendungen müſſen in derartigen fällen auf 
dem ° —* durch ben Vermerk: »Vereinfachte ——— kenntlich gemacht ſein, und außerdem ein 
Formular zur Zuſtellungsurkunde in blauer farbe tragen. Wuͤnſchen nicht gerichtliche Behörden, daß die 
von ihnen ausgehenden Sendungen mit Zuftellungsurfunde nad) $. 35 I der Boftordnung behandelt werden, 
fo ift einem derartigen Nerlangen zu entſprechen. Sendungen mit Zuftellungsurfunde von Privatperfonen 
find ſtets nad $. 35 der Poſtordnung zu behandeln. 

* Anfertigung der Zuſtellunggsurkunden kommen die Formulare C 87 a bis e auf weißem b;. 
blauem Papier (lektere von ber farbe des Formulars C 63 a) zur Anwendung. Je ein Exemplar biefer 
rg auf weißem Papier ift hier beigefügt.“) Den Gerichten, Gerichtsvollziehern und Gerichtsfchreibern 
ind dieſe Formulare unentgeltlich zu liefern. In den zum Verkauf zu ftellenden Formularen find vor deren 
Aushändigung an das Publikum die Worte bz. Zeichen: 


»Dienftfiegel eines Gerichtsvollzieherd« 
m. D. S.« 
»A. D. R. Nr.« 
»Gerichtsvollzieher⸗ 
»auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts zu« 
»bei dem Polizeivorftcher zu« 

und auf der NRüdfeite 

»den Gerichtsvollzieher« 

und in den Formularen in blauer farbe die Worte 

»nebft Abſchrift« 


»nebſt Abjchrift diefer Zuftellungsurkunde« 
mit der Feder zu ftreihen. Die Berichtigung diefer Formulare ift von den Kaiferlihen Poftanftalten im 
Voraus und nicht etwa erſt im Augenblide ber Aushändigung zu bewirken. 


und 


tere A, Diefelbe ift nit mit zum Abbrud gebracht, da fie nur beswedt, die Poftbeamten über das Verfahren näber zu 
un 
) Die Formulare find hier nicht mit abgebrudt, 


375 


ür — ————— in Fällen der Niederlegung von Schriftſtücken iſt allgemein das Bier bei- 
gefügte Formular”) C 87 f zu verwenden und u. U. mit der Feder zn berichtigen. 

Den erften Bedarf an Formularen wollen bie Kaiferlihen Poftanftalten alsbald, unter Umftänben 
durch Rüdfrage bei den betreffenden Gerichten, feftitellen und ben Kaiferlichen Ober- Doftdireftionen anzeigen. 
Die Lehteren werden wegen SHerftellung ber fformulare, zu welchen die bisherige Dapierforte zu verwenden 
ift, mit den betreffenden Drudfachenlieferern jofort in Verbindung treten. 

Bei der Ermittelung des ber Portoberechnung zu Grunde zu legenden Gewichts ber Briefe mit 
Zuftellungsurfunde werben die Urkundenformulare nicht mitgemwogen. 

Bon der anliegenden, vorbezeichneten Anweifung if je 1 Exemplar in jede Dienftanweifung für 
beftellende Boten feiner Zeit haltbar einzukleben. Den erforberlihen Bedarf wollen die Kaiſerlichen Ober- 
Doftdirektionen bei der Geheimen Kanzlei des General-Poftamts anmelden. 

Die genaue und forgfältige Beobadhtung der Beltimmungen über die Zuftellung ift für die 
Rechtspflege und für das Publitum von ber ——— Bedeutung. Durch unrichtige oder 
unvollftändige Zuſtellungen konnen die ſchwerwiegendſten Nachtheile entſtehen. kr erwarte baber, daß bie 
KRaiferlihen Dojtanftalten fi vor Eintritt der Veränderungen mit ben neuen Beftimmungen genau 
vertraut machen. Insbeſondere haben die Herren Vorfteher der Kaiferlihen PBoftanftalten die beftellenden 
Boten mündlicd mit genauer Anmweifung zu verfehen und ſich Ueberzeugung zu verſchaffen, daß die neuen 
Beftimmungen feitend der Letzteren allfeitig begriffen und rihtig aufgefaßt nd. Auch Die Herren Auffihts- 
beamten werben bei ihren Dienftreifen Gelegenheit nehmen, in Diefer Beziehung fördernd und belehrend ein- 
umirfen. — hervorzuheben iſt den beſtellenden Boten noch, daß, im Gegenſatz gegen das frühere 

ahren, ſeitens der Empfänger ein Anerkenntniß in der Zuſtellungsurkunde nicht mehr ertheilt 
— do er für die Glaubwürbigfeit ber legteren lediglich bie Angaben bes Poftboten 
maßgebenb find. 

Die Kaiſerlichen Ober -Poftdirektionen wollen Mitte Januar 1880 eingehenden Bericht darüber 
erftatten, welche Erfahrungen bei Anwendung des neuen Verfahrens gewonnen worden find. 


*) Das Formular ift Hier nicht mit abgebrudt. 


67 


376 


— — 


Num. 93. 


Allgemeine Verfügung vom 22. September 1879, — betreffend die Aufbewahrung und Vernichtung 


der Akten bei den Juſtizbehörden. 
Allgemeine Verfügung vom 24. Juni 1848 (JuſtMiniſt.Bl. ©. 224). 


Ueber die Aufbewahrung der Akten und Regifter, welde auf Grund ber am 1. Oktober d. —F in 
Kraft tretenden Geſetze und Ausführungsverfügungen anzulegen find, werden für ſämmtliche Juſtizbehörden 
bis auf Weiteres nachſtehende Beftimmungen getroffen: 


I. 


— 
— u 


RI Dr Br 


Bon der Vernichtung und Veräußerung bleiben ausgefchloffen : 


. bie — —— bie Regiſter über vn big re bee unb bie zu benfelben gehörigen Alten; 
. bie auf legtwi 

. Zur Veräußerung nad) dreißig Jahren find geeignet: 

. bie Atenregifter, fomweit nit unten Ausnahmen gemacht find; 

, bie Generalaften, foweit nicht anberweite allgemeine oder befondere Anordnungen getroffen werben; 


ige Verfügungen fich bezicehende Alten, Regifter und Bücher. 


die Bücher über vorläufige Verwahrungen und bie dazu gehörigen Beläge; 


. bie bei den Gerichten niedergelegten Scyiedsfprüde; 
. bie Vergleiche in Sühnefadhen; 

. bie an die rg abgegebenen Protofolbücher ber Schiedsmänner; 

. bie Verzeichniffe der 

. bie Prozeßakten, in denen über Eigenthum an unbeweglichen Gegenftänden, über Abe Same 


eftvaften Derfonen; 


feiten, über Privilegien der Gemeinden und Korporationen, über familienrechte, über jfamilien- 
ftiftungen und Familienfideikommiſſe verhandelt worden ift; Akten über Ehe und Entmündigungs- 
ſachen und über Swangsverfteigerungen von unbeweglichen Gegenftänden. 


II, Zur Veräußerung nad) zehn Jahren find geeignet: 


Mn u DD 


5. 


. bie Akten über die von ben Auffichtsbehörben aufgenommenen Revifionsverhandlungen; 

. bie an die Amtsgerichte abgelieferten Dienftregifter und Alten ber Gerichtsvollzieher; 

. die Akten über Konkursverfahren und über Sicherung des Beweiſes, 

. alle Akten über Aufgebotöverfahren und alle Prozeßakten, für welche meder unter II noch unter IV 


befondere Vorſchriften gegeben find. 

Vor ber — * der vorſtehend unter Nr. 4 bezeichneten Akten ſind bie Enburtheile 
aus benfelben berauszunehmen und noch 20 Jahre aufzubewahren; 
die Akten über Swangsverwaltungen von unbeweglichen Gegenftänbden. 


IV. Zur Veräußerung nad fünf Jahren find geeignet: 


on 


. bie vorftchend nicht genannten und lediglich zur Kontrole des Gefhäftsganges dienenden Liften 


und fonftigen Schriften, namentlid audy die Kalender, Tagebücher und Eingangsregifter und bie 
Liſten ber Ueberführungsftüde; 


. die Alten, in benen bie volljtredbare Ausfertigung von Urkunden verfügt ift, melde fich nicht 


in gerichtlicher Verwahrung befinden; 


. die Sühne- und Mahnregijter, die Negifter für Forftbiebftahls-, Privatllage- und Rechtshälfe 


ſachen, und die darin verzeichneten Akten; 


. bie bei den Amtsgerichten geführten Prozeßakten, foweit nicht unter II und III eine längere 


Friſt beftimmt ift; 


. bie Aften über die Straffahen, welche unter Nr. 3 nicht genannt find. 


Die Friſt beginnt mit dem Tage ber vollendeten Strafvollfiredung, «8 find aber bie 
Urtheile, — nicht die Strafbefehle —, und die Verhandlungen über bie Vollftredung ber Strafe 
nod 20 Jahre aufzubewahren; 


— — 


377 


6. die bei einer Staatbanwaltſchaft geführten Regifter über Ehe- und Entmündigungsfachen, bie 
Strafprogeßliften und die Regifter über Forftdiebjtahlsfachen, fowie die darin verzeichneten Akten. 
V, Die vorbezeichneten Friften beginnen, foweit befonbere Beftimmungen nicht gegeben find, für 
er 74 ber Weglegung, für Aktenregiſter und Liſten, ſobald alle barin verzeichneten Ungelegen- 
eiten erledigt fin 
Die Berg are ber Gerichte und Staatsanmwaltfchaften haben Akten und fonftige Schriften, für 
welche befondere Gründe eine längere Aufbewahrung angemeffen erjcheinen laffen, von der Veräußerung oder 
ber Vernichtung auszufchließen. 
VL Die über bie Art der Vernichtung, über den Verkauf ber Akten und die Verwendung des 
Erlöſes ergangenen Borfchriften bleiben bis auf Weiteres in Kraft. 
Berlin, ben 22. September 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
1. 4858. A2 Vol. 6. 


Num, 94, 


Allgemeine Verfügung vom 22. September 1879, — betreffend die Anwendung verfchiedener zur 
Durchführung der neuen Gerichtsorganiſation für Preußen erlaffener Anordnungen des Juftiz- 
Minifterd in den Fürftenthümern Waldel und Pyrmont. 


In den Fürftenthümern MWalded und Pyrmont kommen die nachftehend bezeichneten, von dem Juftiz- 

Minifter erlaffenen Verfügungen, —— en u. ſ. w. auch inſoweit zur entſprechenden Anwendung, 

als dieſelben auf Preußiſchen Geſetzen beruhen, welche erſt nach Erlaß der allgemeinen Verfügungen x. in 

den —— zur Einführung gelangt find: 

1. die allgemeine Verfügung vom 16. uni rg betreffend ben Erlaß von Ladungen in 
anhängigen Sachen x. (Juft.-Minift.-Bl. S. 136 

2. die allgemeine Verfügung vom 12. Juli 1879, "betreffend die von ben Richtern, Staats- 

el Gerichtsfchreibern und Rechtsanwälten zu tragende Amtstracht (Juft.- Minift.- BI. 


2); 
3. bie Gerichtsvollzieherordnung vom 14. Juli 1879 (Juft.-Minift.-Bl. S. 194 und Anlage) mit 
der Mobifitation, daß 
3 ber 6.27 Abfag 1, 2 und ber d; 28 feine Anwendung finbet, 
ba8 Dienftfiegel des Gerichtsvollziehers ($. 30) das Waldeckſche Wappen mit ber Umfchrift: 
—— — bei dem Fürftlih Waldeckſchen Amtsgericht .......... « (Ortöname) 


e) Kit Knöpfe ber Dienftkleibung ber Gerihtsvollzieher ($. 31) den Waldeckſchen Stern tragen; 
. bie allgemeine eng & u: De Juli 1879, betreffend vereinfachte Zuftellungen in Straf- 
ke (Juft.- Minift.-B 
e allgemeine gung — 2 guli 1879, betreffend bie —— zur Bildung der 
Schoͤffengerichte und der — (Juft. -Minift.-Bl. S 
; allgemeine Verfügung vom Juli 1879, betreffend ie Srunfäße für die Geihäfts- 
vertheiltn ung bei ben mit ek Feat * ten Amtsgerichten (Juft.-Minift.-Bl. S. 198); 
. bie allgemeine Verfügung vom 23. betreffend die A er F Alten ıc. an bie 
neu gebildeten Gerichte und re ch (Juft.-Minift.- Bl. ©. 199); 
. bie Gefehäftsanweifung für bie Gerichtsvollzieher vom 24. Juli 1879 hf der den Erlaß ber- 
—* — allgemeinen Verfügung von demſelben Tage (Juſt.-Miniſt.Bl. ©. 206 und 
nlage); 


SR 


67* 


378 


9, bie gr ee Verfügung vom 28. Juli 1879, betreffend das Gefhäftsjahr unb bie für bie 
—F F ae der neu gebildeten Gerichte erforderliche Gefhäftsvertheilung (Juft.-Minift- 
l. ©. 209); ; 

10. bie allgemeine Verfügung vom 29. Juli 1879, betreffend die Aufftellung und bie Einrichtung 
ber Forſtdiebſtahlsverzeichniſſe (Juft.-Minifl.-Bl. ©. 221); 

11. die Gefhäftsordnung für die Gerichtsfhreibereien der Amtsgerichte vom 3. Auguft d. —— 
der den Erlaß derſelben betreffenden allgemeinen Verfügung von demſelben Tage (Juſt.-Miniſt 
Bl. ©. 230 und Anlage); 

12. da8 Regulativ vom 22. Auguſt 1879 zu dem Gefeße über bie juriftifhen Prüfungen unb bie 
Vorbereitung zum höheren uftizdienfte vom 6. Mai 1869 (Juft.-Minift.-BL. ©. 216); 

13. die allgemeine Verfügung vom 25. Auguft 1879, betreffend die von ben Beamten ber Staats 
anmwaltihaft an andere Behörden zu madyenden Mittbeilungen (Juft.-Minift.-Bl, ©. 251); 

14. die Gefhäftsanmweifung für die Amtsanwälte vom 28. Auguft 1879 (Juſt.Miniſt.Bl. S. 261), 
mit der Mobififation, daß die im Art. 109 bezeichneten Gnabdengeſuche nicht der Staatsanmalt- 
Schaft des Landgerichts, fondern dem Amtögericht zu übermitteln find; 

15. die Beftimmungen über bie Beſcha * des Schreibwerks bei den Juſtizbehörden vom 4. Sep⸗ 
tember 1879 und die allgemeine Verfügung von demſelben Tage, betreffend die Beſchaffung 
des Schreibwerks bei den — und die Stellung der Buͤreauhuͤlfskräfte durch die Ge— 
richtsſchreiber der Amtsgerichte (Juſt.Miniſt. ⸗Bl. S. 308 und ey ern der Maßgabe, baf 
aud) bei den mit mehr al8 zwei Richtern befegten Amtsgerichten ben Gerichtsfchreibern die Ver- 
pflihtung obliegt, die für die Beihaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu ftellen 
und bie Beftreitung ber mit dem Screibwerk verbundenen fählihen Koften zu übernehmen; 

16. die allgemeine Verfügung, betreffend ben Vorbereitungsdienft, die Prüfung und bie Anftel- 
lung der Gerichtsfchreiber (Juſt.-Miniſt. Bl. ©. 317); 

17. die allgemeine Verfügung vom 10. September 1879, betreffend die Vertretung ber Amt! 
richter durch Richter benachbarter Amtsgerichte (Juft.- Minifl.-Bl. ©. 340). 

Berlin, ben 22. September 1879. 

Der Juftig- Minifter, 


Leonbarbt. 
I. 4862. 


Nr. 95. 


Allgemeine Verfügung vom 22. September 1879, — betreffend die follegialifhen Schöffengerichte 
im Bezirke des Königlihen Landgerichts in Neuwied. 
Verfügung vom 15. Dezember 1853 (Juftl.-Minift.-Bl. 1854 ©. 52) und vom 17. Junt 1864 (Juſt.Miniſt.Bl. ©. 167.) 


Die Inſtruktionen des Juſtiz Miniſters vom 15. Dezember 1853 und bes Juftigfenats zu Ehrenbreit- 
ftein vom 21. Juli 1854 und 31. een 1859, fowie die Verfügung des Juftiz-Minifter8 vom 17. Juni 
1864, treten vom 1. Oktober 1879 ab außer Kraft. 

Auf die Schöffengerichte zu Altwied, Anhaufen, Bendorf, Bieber, Enger, Feldkirch, Hammerſtein, 
Hebbesborf, Heimbach, Honnefeld, Irlich, Leutesdorf, Neuwied, NRengsborf, Rheinbrohl, Sayn, Walbbreit- 
bach, Asbach, Buchholz, Neuftadt, Windhagen, Dierdorf, Iſenburg, Maiſcheid, Puderbach, Raubach, Steimel, 
Urbach, Arzheim, Ehrenbreitſtein, Horchheim, Mühlbad, Niederwerth, Pfaffendorf, Vallendar, Dattenberg, 
Erpel, Linz, Hönningen, Unkel, Horhauſen und Schönſtein finden vom 1. Oktober 1879 ab bi8 auf Weiteres 
bie nachfolgenden Beftimmungen Anwendung: 


39 _ 


Erfter Abfchnitt. 
Einrihtung und Zuſtändigkeit der Schöffengeridte. 


5.1; 
Die Schöffengerichte beftehen: 
1. aus dem Amtsrichter des Bezirks, als Vorfigenden; 
2. aus einem Schultheißen; 
3. auß ben Schöffen, beren Zahl unverändert bleibt. 
Die Gefchäfte des Gerichtsfchreiber8 bei den Schöffengerichten werben von einem Gerichtäfchreiber bes 
Amtsgerichts wahrgenommen. 
g. 2. 


Iſt das Amtsgericht mit mehreren Richtern befe t, ſo erfolgt die Ernennung des a er Richter 
und bie rg. e8 —— Vertreters deſſelben bei der Geſchäftsverthellung ($$. 23, 24 des Ge- 
feßes vom 24. April 1878) durch das Präfidbium des Landgerichts. 


$. 3. 
Schultheißen und Schöffen werben auf ben Vorfchlag ber Schöffengerichte durch ben Präfidenten bes 
Landgerichts ernannt. 
$. 4. 
Die Beftimmung des Gerichtsfchreibers erfolgt durch den auffihtführenden Amtsrichter. 
$. 5. 

Zur Zuſtändigkeit ber Schöffengerichte gehören folgende Geſchäfte: 

1. Nacdjlaßregulirungen und Erbtheilungen; 

2. die Aufnahme derjenigen Verträge und Willenserflärungen unter Lebenden, weldye eine Berfü- 
gung über Immobilien, für die das Grundbudhblatt oder ber Artikel noch nidt am 
gel Gi t ift, zum Gegenftande haben, fowie die Führung der Hypothekenbücher über dieſe Im— 
mobilien; 

3. die Aufnahme von leßtwilligen Kae Tagungen, ſowie derjenigen Verträge und Willenserflärungen 
unter Lebenden, weldye eine Verfügung über Immobilien nicht zum Gegenftande haben; die Auf- 
nahme von Verhandlungen biefer Urt kann bei dem Amtsgericht erfolgen, wenn dies von ben 
Sijntereffenten beantragt wird; 

4. die nothwendige und freiwillige Verfteigerung von Immobilien einfchließlih der Erhebung und 
————— Verwendung der Kaufgelder, inſoweit nicht bei der nothwendigen Verſteigerung 
nad ben Vorſchriften des F. 755 der Deutſchen Civilprozeßordnung und des 9 des Geſetzes, 
betreffend die Smangsvollftrefung in dad unbewegliche Vermögen, vom 4. März 1879, die Zu- 
ftändigfeit des Amtsgerichts begründet ift; 

5. die Ausſtellung der Attefte über Eigentbum, Beſitz und Dispofitionsbefugniß der Beräußerer von 
Immobilien oder der Beiteller von dinglihen Rechten an denſelben, fowie über die auf Immo— 
bilien haftenden Hypotheken und Laften und fiber den Werth der Immobilien; 

6, EN —— Verſteigerung von Mobilien und die öffentliche meiſtbietende Verpachtung von 

mmobilien; 

7. die Vornahme von Siegelungen und die Aufnahme von Tagen iind nventarien. 


$. 6. 
' Bei den von dem Schöffengericht in der Sigung zu faffenden Befchlüffen fteht dem Schultheißen und 
jedem Schöffen das gleiche Stimmrecht, wie dem vorfigenden Richter zu. Sm Falle der Stimmengleichheit 
gebt die Stimme des vorfigenden Richter den Ausſchlag. 





8. 7. 
Die unter $. 5 Nr. 5 aufgeführten Attefte werben allein von den Schultheißen und Schöffen und 
auf deren alleinige, nad) den beftehenden Beftimmungen zu bemeffende Verantwortlichkeit ausgeftellt. 


$. 8. 
Zur Vornahme der im $.5 Nr. 6, 7 bezeichneten Gefchäfte genügt die Mitwirkung zweier Mitglieder 
bes Schöffengerichts. Der Mitwirkung des vorfigenden Richters ober des Gerichtsfchreiberd bedarf es nid. 
Mit der Ausführung der bezeichneten Gejchäfte fann auch der Gerichtsfchreiber beauftragt werben. 


$. 9. 


Die —— der Schöffengerichte werden der Regel nach an dem Orte, an welchem dieſelben ihren 
Sitz haben, abgehalten. 

Unter beſonderen Umſtänden, insbeſondere wenn der Ort des Schöffengerichts in unmittelbarer Nähe 
desß Amtsgerichtsſitzes liegt, kann ber ———— beſtimmen, daß die Sitzungen des Schöffengerichts 
am — *7 —— abgehalten werden 

Tage der ördentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden im Voraus für die Dauer bes 
Gefcäftsiuhres urch den Präfidenten des Landgerichts feftgeitellt und durd Anheftung an die Gerichtstafel 
des Amtsgerichts und des Schöffengerichts öͤffentlich befannt gemacht. 

Außerordentliche Situngen, welche nit auf Koften der ntereffenten abgehalten werben, —— nur 
mit Genehmigung bes Yandgerichtäpräfidenten ftattfinden. Die Genehmigung fol nur ertheilt werben, wenn 
die Angelegenheit in der nächften ordentlihen Sigung nicht erledigt werben fann und ein Auffchub "Bis zu 
einer anderen orbentlihen Sitzung ohne Gefahr für die Parteien nicht zuläffig erſcheint. 


$. 10. 


Dem vorfigenden Richter gebührt das Recht ber Aufſicht über ben —— und die SAAB 
vr Uebrigen finden binfichtlich ber BAR über die Schöffengerichte die Vorfchriften bes $. 78 Nr. 1 6i8 3, 
80 des Geſetzes vom 24. April 1878 —— 
Hinſichtlich der Befugniß der Aufſichtsbehörden zur en von Disziplinar - ap yo 
genen die Schultheißen und Schöffen fommen die Vorfchriften des Abfah 3 bes Gefehed vom 9. April 
879 zur entjprechenden Anwendung. 
§. 11. 
Für die Verhandlung und —— über die Beſchwerden gegen Beſchlüſſe und Verfügungen ber 
Schöffengerichte ift da8 Landgericht zuftändig. 
Die Vorfchrift im $. 85 des Gefeheh vom 24, April 1878 bleibt unberührt. 


Zweiter Abichnitt. 
Gefhäftsbetrieb bei den Schöffengerichten. 
$. 12. 
Die Schöffengerichte bearbeiten die zu ihren Gefchäftskreifen gehörenden Angelegenheiten als jelb- 
ftändige Behörden. 3, 


Der Schultheiß und die Schöffen haben die Sigungen pünktlich wahrzunehmen. Ste haben in Ber- 
binderungd- oder Krankheitsfällen dem vorfigenden Richter Anzeige zu maden. 
$. 14. 


Die Verfügungen in den von dem Schöffengericht zu erledigenben Angelegenheiten werben von bem 
vorfigenden Richter erlaffen. Der Vortrag in der Sitzung des Schöffengerichts und die kollegialiſche Beſchluß⸗ 


381 


faffung muß erfolgen, wenn der Richter dies für erforderlich erachtet oder Über eine Vorftellung gegen eine 
—2 Verfügung zu entſcheiden ift. 





$. 15. 

In ber Smifchenzeit zwifchen den Situngen ift der Schultheiß und der Gerichtäfchreiber de8 Amts- 
ericht8 verpflichtet, in Angelegenheiten, welche zur Zuftändigkeit der Schöffengerichte gehören, Geſuche zu 
rotokoſll zu nehmen. 

$. 16, 


Die außerhalb der Sifungen von den Schultheißen und Schöffen aufgenommenen Verhandlungen 
($$. 8, 15) find fofort unter der Adreſſe des Amtsgericht dem vorfigenden Richter einzufenden. Lebterer 
bat die Verhandlungen zu prüfen und erforderlichen Falls wegen Vervollftändigung und Berichtigung ber- 
felben das Weitere zu veranlaffen. 


$. 17. 


Die erg ee und Ausfertigungen werben gezeichnet: »Königlihes Schöffengeriht.e Die Voll. 
ziehung erfolgt durch den Richter. Den Ausfertigungen ift das Siegel des Schöffengerichts beizubrüden. 


$. 18. 


Die in den Siungen aufgenommenen Verhandlungen werden von dem Richter und dem Gerichts. 
ee ee — Die Namen der anweſenden Schultheißen und Schöffen werben am Rande des Dro- 
tofoll8 aufgeführt. 

Br —— werden die Atteſte über Eigenthum u. ſ. w. von dem Schultheißen und 
ſaͤmmtlichen Schoͤffen unterſchrieben. 


$. 19. 


Eine abgefonberte — ————— findet für die Schöffengerichte nicht ſtatt. Die Bürcaur-, 
Kalkulatur · und Kanzleigefhäfte werben bei der Gerichtsfchreiberei des Amtsgerichts erledigt. 

Die Alten werben, inſoweit nicht im $. 25 befondere Beftimmungen getroffen find, auf ber Gerichts. 
—— des Amtsgerichts aufbewahrt. Eine Sonderung ber Akten nach Schöffengerichtsbezirken, ſowie 
ie Führung beſonderer Kontrolen und Aktenregiſter für die einzelnen Schöffengerichte findet nicht ſtatt. 


$. 20. 


Die Supothefenbüder, bie früheren Rontraftenbüher, die Kontraften- und Hypothekenbelegsakten 
find in dem Schöffengerichtslofale in einem verfchließbaren Schranke oder in einer verfdließbaren Rihe auf 
ubewabren, welche lediglich zu diefem Zwecke beitimmt fein müffen und Niemandem außer dem Richter und 
Gem Schultheißen —— ein dürfen. Den Schlüſſel hat der Schultheiß zu führen. 

Bei denjenigen Schoͤffengerichten, deren — im Gefchäftslofale des Amtsgerichts abgehalten 
werben, find die bezeichneten Bücher und Akten auf ber Gerichtsfchreiberei de8 Amtsgerichts aufzubewahren 
und dem Schultheiten auf Berlangen während ber gewöhnlichen Dienftftunden zur Einficht vorzulegen. 


$. 21. 


Ueber bie Gefchäfte, welche in den Schöffengerichtsfikungen außerhalb des Geſchäftslokals des Amts- 
erichts zu erledigen find, if für jebes Schöffengeriht von dem Gerichtsfchreiber ein befondered Tagebuch zu 
hren mit folgenden Rubrifen: 


a) Laufende Nummer; 

b) Bezeichnung des vorzunehmenden Geichäfts; 

e) Bezeihnung ber Sache und Aktenzeichen; 

d) Bemerkungen über Erledigung des Geſchäfts 

e) —— über Ahgabe der Alten und Protokolle und über Nachtragung in ben Geſchäfts—- 
ntrolen, 


382 


Die Eintragungen im Tagebuch beginnen für jede Schöffengerichtsſitzung mit den in der letzten 
Sitzung unerledigt gebliebenen Sachen. Demnächſt find die in der nächſten Sigung zu erledigenden Geſchäfte 
einzutragen. In ber Sitzung werden die eingehenden neuen Sachen nachgetragen. 


$. 22, 
Ueber bie von dem Schultheißen und ben Schöffen außerhalb der Sitzung im Auftrage der Parteien 
vorzunehmenden Gefchäfte ift durch den Scultheißen eine Kontrole zu führen. Diefelbe muß in jeber 


ge erihtsfigung vorliegen und auf Grund berfelben die Erledigung etwaiger Nüdftände veran- 
aßt werben. 
$. 23. 


Die An- und Aufnahme aller Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit fomohl unter Lebenden al8 von 
Tobeswegen erfolgt in den Schöffengerihtäfigungen. Yeßtwillige Verfügungen werden an das Amtögericht 
abgegeben. Die Publikation derfelben erfolgt gleichfalls in der Sitzung des Schöffengerichts. 

Ueber alle Akte unter Lebenden ift ein Protofoll aufzunehmen. Bei Akten fiber Immobilien ift am 
Schluffe des Protokolls fofort das Atteft de8 Schultheißen und der Schöffen über Eigentum, Pfand- 
nexus u. f. mw. auszuftellen. 

Bon den Vrotofollen und Atteften erhalten die ntereffenten Ausfertigungen. In eiligen Sachen 
müffen die Ausfertigungen von dem Gerichtsfchreiber fofort in der Sigung angefertigt und ben ntereffenten 
ausgehändigt werben. Dies muß auch bei nicht eiligen Sadjen, foweit e8 die Zeit erlaubt, geſchehen. 


$. 24. 


Geld, Werthpapiere auf Inhaber, Werthpapiere auf Namen, auf melde die Zahlung dem Inhaber 
geleiftet werben fann, und Koftbarkeiten dürfen in dringenden Fällen bei den Schöffengerichten in Aufbewah- 
rung genommen werben. Eine Dringlichkeit ift ftet8 al8 vorhanden anzufehen, wenn das Gericht den Gegen- 
Rand von Amtswegen in feinen Gewahrfam zu nehmen hat. 

Im Uebrigen fommen binfichtlic ber Aufbewahrung bie folgenden Vorfchriften zur Anwendung. 


§. 25. 

Die Annahme zur Aufbewahrung erfolgt vor verfammeltem Schöffengeriht. Die angenommenen 
Gegenftände werben von dem Richter ober Gerichtsfchreiber an das Amtsgericht zur vorläufigen Verwahrung 
abgegeben. Nach dem Ermeſſen des re Richters kann jedoch die Abgabe an das Amtsgericht unter- 
bleiben und bie bern ler | dem Schultheißen und ben Schöffen übertragen werden, fofern im Einzelfalle 
Geld, Werthpapiere oder Koftbarkeiten den Betrag von 600 Marf nicht Üüberfteigen. 

Schultheiß und Schöffen dürfen außerhalb der Sigungen nur auf Grund fhriftlider Ermächtigung 
Gegenftände ber bezeichneten Art zur Verwahrung annehmen. Der Ermädtigung bedarf e8 jeboch nicht 
Ginfichtlich ber bei Siegelungen vorgefundenen Gegenftände. Darüber, ob bie von Schultheiß und Schöffen 
angenommenen Gegenftände denfelben zur Verwahrung zu belaffen oder an ben vorfigenden Richter bezw. 
Gerichtsfchreiber zur Ablieferung an da8 Amtsgericht abzugeben find, entfcheidet der vorfigende Richter nad 
Maßgabe ber Vorfchrift des erſten Abſatzes. 





$. 26. 


Schultheiß und Schöffen haften für die Sicherheit der von ihnen in Verwahrung genommenen Gegen- 
flände. Diefelben find in einer mit drei Schlöffern verfehenen Kifte, nad) einzelnen Maſſen gefondert, unver- 
mifcht mit anderen Geldern, aufzubewahren. Die Schlüffel werden von drei verjchiedenen Mitgliedern bes 
Schoͤffengerichts aufbewahrt. 

$. 27. 

Der Schultheiß bat über diejenigen Gelder, MWertbpapiere und Koftbarkeiten, welche ber vorfigende 
Richter ihm und den Schöffen anvertraut oder welche Schultheiß und Schöffen außerhalb der Situngen in 
Empfang nehmen, ein Affervatenbud zu führen. daſſelbe ift jedes Aſſervat unter einer, durch da8 ganze 
Jahr fortlaufenden Nummer, einzutragen. Die Eintragung muß an dem Tage, an welchem ber Empfang 


383 


ftattgefunden, fpäteftens am nächftfolgenden, gefchehen. Die in der Sitzung zur Aufbewahrung angenommenen 
Begenitände, welche ber vorfißende Richter dem Schultheißen und den Ss en anvertraut, find fofort durch 
den Gerichtöichreiber, alle anderen Gegenftände durch den Schultheißen einzutragen. Die beiden legten Spalten 
des Aſſervatenbuchs müffen über ben Verbleib der Gegenftände vollftändig Auskunft geben. In der lebten 
Spalte it von dem Scultheißen auf den Beleg der Herausgabe (Quittung, Poftichein ꝛc.) hinzuweiſen. 
Werben die Gelder an ben vorfigenden Richter oder Gerichtsfchreiber abgeliefert, jo ift der Empfang von 
diefen Beamten in ber legten Spalte zu befcheinigen. 

Ueber jedes eingehende Aſſervat ift dem Cinzabler eine von ben betreffenden Schöffengerichtsbeamten 
unterfchriebene Quittung j ertbeilen und auf berfelben die Nummer zu vermerken, unter welcher die Ein- 
nahme in das Affervatenbud —— iſt. 

* Die am Jahresſchluſſe verbliebenen Beſtände ſind in das Aſſervatenbuch für das nächſte Jahr zu 
übertragen. 
$. 28. 


Die Kontrole liegt dem vorfißenden Ridyter ob. Der Schultbeiß Hat demfelben das Affervatenbucd) 
in jeber Situng vorzulegen, weldyer daffelbe Doft für Poſt durchzugehen, auch barauf, daß bie Aufbewah- 
rung der Regel nad) nicht Länger als ſechs Wochen dauert, zu ſehen und wegen Wegjchaffung der älteren 
Affervate das Geeignete zu veranlaffen bat. Die Einficht des Buches ift unter der lebten Nummer von dem 
vorfigenden Richter zu befcheinigen und dabei jede noch unerledigt gefundene Nummer befonderd zu notiren, 
damit fie bei der nächſten Einfidyt nochmals revidirt werbe. 

Alle drei Monate hat der vorfigende Richter den Beftand zu revidiren und befjen eg auf 
Ida er von dem Gerichtöfchreiber anzufertigenden Zufammenftellung der noch unerledigten Affervate 
zu prüfen. 

Bon dem Schultheißen und den Schöffen ift bei der Revifion die amtliche Verfiherung zu erfordern, 
daß andere, als die in das Aſſervatenbuch eingetragenen Affervate nicht eingegangen find. 


Dritter Abfchnitt. 
Erhebung und Vertheilung ber Gebühren. 


$. 9. 


In Betreff ber zu erhebenden Gerichtsfoftenbeträge verbleibt e8, vorbehaltlich der abänbernden Be- 
flimmungen bes Gejeßes vom 10. März 1879 (Gefeß-Samml. S. 145) bei den bisher geltenden Vorfchriften, 
insbejondere bes Tarifs vom 17, Mai 1838, des die Auktionsgebühren betreffenden Rejkripts vom 20. April 
1840 und ber dazu ergangenen ergänzenden und erläuternden Beitimmungen, einfchließlih des $. 8 der 
Inftruftion vom 18. Juni 1864, zum Gefeß vom 2, Februar 1564. Schreibgebühren und andere baare 
Auslagen werden nad Maßgabe der FF. 79, 80 des Deutfchen Gerichtskoftengefeßes vom 18. Juni 1878 
erhoben ($. 21 de8 Geſetzes vom 10, März 1879). 


$. 30 


Sinfihtlih der Theilung der Gebühren und baaren Auslagen zwifchen der Staatskaſſe einerfeits und 

ben Schultheißen und Schöffen andererfeit3 gelten bie nachſtehenden Vorfchriften: 

l. Die Gebühren für die von Schultheiß und Schöffen außerhalb ber Sitzung ohne Mitwirkung 
des Michterd oder des Gerichtäfchreibers vorgenommenen Geſchäfte erhalten biefelben allein. 

2. Auf die Gebühren für die von dem Nichter oder Gerichtsſchreiber ohne Mitwirkung von Scult- 
heiß und Schöffen verrichteten Gejchäfte haben Lebtere feinen Anfprud). 

3, Die Vergütungen an baaren Auslagen, einfchließlich der Schreibgebühren, erhalten die Staats- 
faffe oder der Schultheiß und die Schöffen, je nachdem bie baaren Auslagen ber Staatskaſſe oder 
ben Boluntärgerichtsbeamten erwachfen find, 

4, Bon den nach $. 23b des Tarifd vom 17. Mai 1838 fir Hypothekengeſchäfte au liquidirenden 
Gebühren erhält die Staatskaſſe bei Objekten bis zu 1500 Mark die Hälfte, bei Objekten über 

1500 Markt den breifachen Gebührenfaß; ben Ueberfhuß erhalten Schultheiß und Schöffen. 
. Die Gebühren für alle anderen Gefchäfte werden ohne Rückſicht darauf, ob die Beamten des 
68 


an 


384 


Amtsgerichts beziehungsmweife Schultheiß und Schöffen bei ben einzelnen Gefchäften in einem 
größeren oder geringeren Umfange mitwirken, in der Art getheilt, dab die Staatsfaffe drei Fünf- 
tbeile, Schultheiß und Schöffen zwei Fünftheile derfelben erhalten. 
6. Bei Berechnung ber Gebührenantheile der Schultheißen und Schöffen werben überfchießende 
fennige, wenn fie weniger als 5 Pfennige betragen, nit in Rechnung geftellt; betragen fie 
Dfennige oder mehr, jo werden 10 Pfennige gerechnet. 


$. 31. 
Auf die gefchäftlihe Behandlung ber bei den Schöffengerichten entftehenden Einnahmen und Aus- 
Den finden, vorbehaltlich der Beſtimmung bes $. 32, die Borfhriften ber Anmweifung vom 30. Muguft 1879 
nmwendbung. Die im Kojtenregifter und — ———— einzutragenden Gebühren, Gebührenantheile und 
baaren Auslagen ber Schultheißen und Schöffen werden als durchläufende Gelber behandelt. 


$. 32. 

Die Schultheißen und Schöffen find befugt, für foldhe Gefchäfte, welche fe außerhalb ber Sitzung 
ohne Mitwirkung bes Richters ober Gerichtsfchreibers ausführen, die ihnen zuftehenden Gebühren und baaren 
Auslagen unmittelbar von ber zablungspflictigen Partei zu erheben. Bei Mobiliarverfteigerungen entnehmen 
fie diefeiben aus dem Erlöfe, 

Im Falle des Abfages 1 haben die Schultheißen und Schöffen bie zu ben Verhandlungen erforderlichen 
Stempel in Natur zu verwenden. Sie find für die richtige Verwendung der Stempel verantwortlich. 

Können ober wollen die Schultheißen und Schb die Gebühren und baaren Auslagen für bie 
bezeichneten Gejchäfte nicht unmittelbar von ber Dartei erheben, fo haben fie die Liquidation dem Gerichts: 
fchreiber einzureichen. In diefem Falle werben bie Gebühren und baaren bg nad) Maßgabe der An- 
weifung vom 30, Auguft 1879 von dem Gerichtöfchreiber feſtgeſetzt und durch Einftellung in das Geridts- 
foftenregifter bee Steuerbebeitelle zur Einziehung und Abführung Überwiefen. Die zu den Verhandlungen 
erforderlichen Stempel, infoweit fie nicht bereit8 von ben Schultheißen und Schöffen in Natur verwendet 
find, werben al8 Gerichtsfoften — 

Auf die —— und baaren Auslagen, welche den Voluntärgerichtsbeamten bei den Mobiliar 
en, findet die Vorfchrift de8 Abſatzes 3 keine Anwendung. 


$. 33. 


Abgefehen von ber Beitimmung bes $. 32 find bie Schultheißen und Schöffen nicht berechtigt, 
Gebühren und baare Auslagen von den Parteien zu erheben. 


$. 34, 

Die Gebühren, Gebührenantheile und baaren Auslagen der Schultheißen und Schöffen werben bei 
— — ber Anweiſung vom 30. Auguſt 1879 in einer Summe und ohne Berechnung der Antheile der 
einzelnen Beamten in das Koftenregifter bezw. Einnahmeregifter eingeftellt und allmonatlich, foweit fie ein- 
gegangen find, dem betreffenden Schultheißen zur Verteilung unter die Mitglieder des Schöffengerichts von 
der Steuerhebeftelle gezahlt. Es iſt Sache des Schultheiß und Schöffen, fi zum Zwecke dieſer Theilung 
felbft die nöthigen Notizen zu fammeln. 

Im Falle des Sweifeld hat der Gerichtsfchreiber dem Schultheißen auf Grund ber Akten bie er- 
forderliche Auskunft zu ertheilen. ss 


Die Vertheilung der Gebühren und baaren Auslagen unter Schultheiß und Schöffen erfolgt nad) 

folgenden Grunbjägen: 

l,. Aus den an den Schultheißen ——— Gebühren werden die baaren Auslagen und die bei 
auswaͤrtigen Geſchäften zuläſſigen Diäten, welche jeder dabei betheiligte Voluntärgerichtsbeamte 
bezieht, vorweg berichtigt. 

2. Von den im N 30 Nr. 1 bezeichneten Gebühren für die von Schultheiß und * en außerhalb 
ber Sitzung ohne Mitwirkung dev Beamten des Amtsgerichts verrichteten Geſchäfte erhält der 


verfteigerungen erwach 


385 


ultheiß vorweg ein Fünftheil. Die übrigen vier Fünftheile theilen die bei dem betreffenden 
Gejchäfte mitwirkenden Voluntärgerichtsbeamten, falls der Schultheiß mitgewirkt hat, auch diefer, 
nad) Kopftheilen. Die Antheile an ben in $. 30 Nr.4, 5 bezeichneten Gebühren theilen ber 
rn und die Schöffen nad) Kopftheilen, ohne daß eine Bevorzugung des Scultheißen 
attfindet. 

em Schultbeißen und Schöffen bleibt überlaffen, über die Theilung der Gebühren unter fid) 

anberweite, von den vorſtehenden Beftimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. 

Berlin, ben 22, September 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 
Leonharbt. 
An die Juftigbehörben im Bezirke des Oberlanbesgerichts zu Frankfurt am Main. 
I. 4825, 


Num. 96. 


Allgemeine Verfügung vom 23. September 1879, — betreffend die Schultheißereien und Feldgerichte 
bed Kreiſes Altenkirchen, fowie die Schöffen der VBürgermeiftereien Daaden, Gebharbshain und 
Kirchen im Bezirke des Königlichen Landgerichts Neuwied und die Feldgerichte des Kreiſes Weplar 
im Bezirke des Königlichen Landgerichts Limburg. 
— vom 5. Juni 1852 (Juſt.-Miniſt. ⸗Bl. S. 234). 
erfügungen vom 22, Februar und 22, November 1853 (Juſt.-Miniſt. ⸗Bl. 1854 ©, 51, 52). 
— 

Die Inſtruktion vom 5. Juni 1852 und die Verfügungen vom 22. Februar und 22. November 1853 
treten vom 1. Oftober 1879 ab außer Kraft. 

Bei der im $.7 Abfa 6 der Inſtruktion vom 18. Juni 1864 zum Gefeße vom 2. Februar 1864 
enthaltenen Beftimmung über die Eintragungen in die Hypochekenbücher behält es bis Br daß für das 
betreffende Immobile da8 Grundbuchblatt oder ber Artikel angelegt ift, fein Bewenden. Die Anweilung zu 
den Eintragungen erfolgt durch die Amtsgerichte. 

j Dis zu demſelben Zeitpunkte dienen bie Schöffen ber Bürgermeiftereien Daaben, Gebharbshain und 
Kirchen als Auskunftöperfonen für die Jmmobiliarafte und ertheilen die Feldgerichte ber Kreife Altenkirchen 
und Wehlar die Attefte Über Eigenthum, Beſitz und Dispofitionsbefugnig der Veräußerer von Immobilien 
ober der Befteller von dinglichen Rechten an denfelben , fowie über die auf Immobilien haftenden Hypotheken 
und Laften und über ben Werth ber Immobilien. 


$. 2. 
Zum Gefhäftskreife der Feldgerichte in den Kreifen Altenkirchen und Wetzlar fowie der Schöffen in 
ben Bürgermeiftereien Daaden, —E und Kirchen gehören ferner: 
J. die ne von Tagen und nventarien ſowie die Anfertigung von Loos- und Theilzetteln, 
2. die Vornahme von Siegelungen, 
3. die Vornahme von freiwilligen Mobiliarverfteigerungen, 
4. die Vornahme von öffentlichen meiftbietenden Verpachtungen von immobilien. 


Die Feldgerichte und Schöffen follen diefe Gefchäfte nur im Auftrage des Amtsgerichts vornehmen. 
$3. 
u im ©. i 
erforterig Vornahme ber im $. 2 bezeichneten Geſchäfte ift die Mitwirkung zweier Voluntärgerichtsbeamten 
68* 


336 


in den Bürgermeiftereien Daaben, Gebharbshain und Kirchen ift dev Bezirksſchöffe zur Zuziehung 
eines benachbarten Schöffen, mit welchem er bie Gebühren zu theilen hat, ober eined aus ben Gebühren zu 
remunerirenden Zeugen verpflichtet. 

Abſchätzungen von Gebäuden und Grundftüden bis zum Werthe von 150 Mark einſchließlich, fowie 
Abſchätzungen von Mobilien können von einem Beamten vorgenommen werden. 

Inſoweit zur Aufnahme von Inventarien die Mitwirkung von mehr als zwei Beamten in den 
betreffenden Partikulargeſetzen vorgefchrieben ijt, behält e8 dabei fein Bewenden. 

An die Stelle de8 nad; den betreffenden Partilulargefegen bei Aufnahme von Inventarien zuzu- 
ziehenden Gerichtsfchreibers tritt der Schultheiß. 


$. 4 


Die Ernennung der Schultheißen und dev Mitglieder ber Feldgerichte erfolgt auf den Vorſchlag der 
legteren durch den Mräfidenten bes Landgerichts. , 
6. 5. 


In Betreff der Aufſicht über die Feldgerichte und Schöffen finden die Vorfchriften der 66.78, 79, 
$.80 Abſatz 1 des Gefehes vom 24, April 1878 entfprechende Anwendung. Im Sinne der bezeidyneten 
Vorſchriften gelten bie Voluntärgerichtsbeamten als bei dem Amtsgericht angeftellte Beamte. 

Hinfichtlic der Befugniß zur Sepfehung von Disziplinarordnungsftrafen gar die Voluntärgerichts- 
beamten kommen die Vorfchriften des $. 18 Abſatz 3 bed Gefehes vom 4. April 1879 zur entfprechenden 
Anwendung. 6 


In Betreff der zu erhebenden Gerichtskoſtenbeträge in den Rechtsangelegenheiten, welche ganz oder 
theilmeife von den Poluntärgerichtäbeamten bearbeitet werden, verbleibt es, vorbehaltlidy der abändernden 
Beſtimmungen des Gefehes vom 10. März 1879 (Gef.-Samml. S. 145), bei den beftehenden Vorfchriften. 
Screibgebühren und andere baare Auslagen werden nad) Maßgabe der $$. 79, SO des Deutſchen Gerichts. 
toftengereges erhoben ($. 21 des Geſetzes vom 10. Mär; 1879). 


7 
Auf die gefchäftlihe Behandlung der Einnahmen und Ausgaben, welde in ben im $. 6 bezeichneten 
Rechtsangelegenbeiten entftehen, finden die Vorjchriften dev 88. 31 bis 34 der allgemeinen Verfügung vom 
22. September 1879, betreffend bie kollegialiſchen Schöffengerichte im Bezirke des Königlichen Landgerichts 
in Neuwied (Juſt.Miniſt.Bl. ©. 379) entfprechende Anwendung, bie Vorfchrift des G. 34 jedoch mit der 
Mafgabe, daß in den Bürgermeiftereien Daaden, Gebharbshain und Kirchen die Gebühren wie bisher für 
jeden einzelnen Schöffen zu berechneu find, 


$. 8. 

Sinfichtlic der Vertheilung der Gebühren, groifchen der Staatskaſſe und den Boluntärgerihtsbeamten 
bezw. zwifchen mehreren betheiligten Boluntärgerichtsbeamten verbleibt e8 bei den beftehenden Vorfchriften. 

Berlin, den 23. September 1879. 

Der Yuftiz-Minifter. 
Leonbarbt. 
Un die Juftigbehörben im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. 
1. 4826, 


Num. 97. 


Allgemeine Verfügung vom 24. September 1879, — betreffend die Kautionen der Beamten 
im Bereiche der Juftigberwaltung. 


‚ „ Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 7. September 1879 und die $$. 14, 15, 45 der Gerichts- 
vollzieherordnung vom 14. Juli 1879 (Juft.-Minift.- Bl. Nr. 30) werden hinfichtlid der Kautionen ber 
Beamten in dem Bereiche der Juftizverwaltung von dem Juftiz-Minfter die nachitehenden näheren Beftim- 
mungen getroffen: 

J. Die Bearbeitung der Kautionsangelegenbeiten, einſchließlich der Entſcheidungen über Anſammlung 
bon Kantionen aus Gehaltsabzügen ($$.3 und 7 der Verordnung vom 10. Juli 1874 — Gef. -Samml. 
©. 260 —), erfolgt burdy die Anftellungsbehörbe. 

‚II. Qu bem der Verordnung vom 7. September 1879 beigefügten Verzeichniffe unter B. werden 
bezüglich A Kantionen, welche innerhalb der feftgefeßten Grenzen befonder8 zu normiren find, auf 
—* — des $. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1874 (Gef. ⸗Samml. ©. 260) folgende nähere Beſtimmungen 
getroffen: 

Su Nr. 3. 


Die Kautionen der Gerichtsfchreiber bei den Pandgerichten und bei den Amtsgerichten betragen bis 
auf Weiteres: 


y in den Städten mit 50 000 Einwohnern und darüber ... ..........4 0 — 
b) in den Städten mit 20 000 bis 50000 Einwohnern ..............2 600 » 
©) in den anderen Ortſchaften.* 300 » 


Der SR — behält ſich vor, in einzelnen Fällen die Kautionen höher, insbeſondere auch über 
den Betrag von 900 A. hinaus, zu bemeffen. 

Für foldye bei den größeren Amtsgerichten und bei den Pandgerichten angeftellten Gerichtsichreiber, 
welche nad) der Geichäftsvertheilung mit der Annahme oder Aufbewahrung von Geldern in der Negel nicht 
befaßt find, kann Die Anftellungsbehörbe, auch in Städten mit 20 000 und mehr Einwohnern, die Kaution 
auf nur 300.4. feitfegen. Die Erhöhung auf den normalmäßigen Betrag ift jedoch fofort herbeizuführen, 
wenn dev Gerichtäfchreiber in Folge einer Aenderung der Gefhäftsvertheilung regelmäßig mit der Annahme 
oder Aufbewahrung von Geldern betraut wird. 


Zu Nr. 4. 


Bei denjenigen vor bem 1. Oktober 1879 beftellten Häuſeradminiſtratoren, welde in gleicher Stel- 
fung bei ben Amtögerichten verbleiben, bewendet es bei den zur Seit beftellten Kautionen. 
j Bei Neubeftellungen von Häuferadminiftratoren ift von dem Dräfidenten des Oberlandesgerichts in 
jedem einzelnen Falle die Entfheidung des Juftiz- Minifters einzuholen. Bis zu diefer Enticheidung iſt eine 
Kaution von 1500. zu verlangen, fofern ber betreffende Hauferadminiftrator nicht bereits in einem an- 
deren fautionspflichtigen Amte hei ber Juftizverwaltung eine gleiche oder höhere Kaution bejtellt Hat. 
(Vergl. Nr. VII) 

Su Nr. 5. 


Zu den »Rendanten bei Gefängniſſen« gehören nur diejenigen, welche etatsmäßig bei ſolchen Gefäng- 
niffen angeftellt find, die einen befonderen Etat haben. Ueber die Höhe der Kaution behält fid) der Juftiz- 
Minifter, wie bisher, die Entfcheidung im einzelnen Falle vor. 


Zu Rr. 6. 


Gefängnißinfpektoren in Städten mit 20000 Einwohnern und darüber haben nad dem Ermeſſen 
der MAnitellungsbehörde 900. bis 1500 4, alle übrigen in der Regel nur 600 A. zu beftellen. 


388 


Zu Nr. 7. 


Zu ben »Hausvätern bei Gefängniffen«e gehören nur bie al8 folde etatsmäßig angeftellten Beamten. 
Die Kaution berfelben beträgt 300 Marl. 

- 111, In Betreff der zur Beitellung von Amtskautionen zugulaffenden Wertbpapiere bemenbet es bei 
ben bisherigen Beftimmungen. : 

1V. Darüber, bei welcher Kaffe bie zu beftellenden Kautionen aufzubewahren find, bleiben bie 
näheren Beftimmungen vorbehalten. Bis zum Erlaß berfelben find die Kautionen bei demjenigen Amts- 
gericht — Verwahrung zu nehmen, in deſſen Bezirk der Wohnſitz des kautionspflichtigen Beamten 
belegen ift. 
: Die Kautionen der bei Gefängniffen mit befonderem Etat angeftellten Beamten find in ben Kaffen 
— — niederzulegen. Sie ſind bei denſelben in gemeinſchaftlichen Verſchluß zweier Beamten 
zu nehmen. 

V. Die näheren —— über die Ausſtellung ber Kautions -Empfangsſcheine bleiben vor- 
behalten. Bis zum Erlaß berfelben bedarf e8 der Ausfertigung förmliher Kautions- Empfangsfheine nicht. 

VI, Ueber bie Rautionspflichtigfeit von Nebenämtern, mit melden eine befondere Remuneration 
verbunden ift, ift bei deren Uebertragung in jedem einzelnen falle die —— des —— —* ein 
ge m Uebrigen bewendet e8 bei ben zur Zeit geltenden Beftimmungen und getroffenen Feſtſetzungen. 

ie Verwaltung ber Gefängnißarbeitverbienft · Kaſſe iſt in ber Regel als ein kautionspflichtiges Nebenamt 
nicht anzufehen. 

VII. Diejenigen in —V der ar gr kautionspflichtigen Beamten, welde für ihr früberes 
Amt bereit eine Kaution bejtellt haben, find nicht verpflichtet, für ihr neues fautionspflichtiges Dienft- 
verhältniß die vorgefchriebene Kaution noch beſonders zu erlegen, fofern die legtere nicht mehr beträgt, als 
bie bereit8 beftellte Kaution. Anderenfalls ift eine Kaution in Höhe des ——— u fordern. 

Die vorſtehend bezeichneten Beamten haben zu Protokoll zu erklären, daß die ſeither beſtellte Kaution 
auch für ihr neues Dienſtverhältniß verhaftet bleibe. 

Die Zurüdgabe der feither beftellten AUmtskaution an die anderweit angeftellten Beamten barf in 
jedem falle nur dann erfolgen, wenn bie für die Zurüdgabe der Kautionen allgemein vorgeſchriebenen Vor- 
außfeßungen —— und außerdem feſtgeſtellt iſt, daß der betreffende Beamte in ſeinem neuen Amte zur 
Kautionsleiftung nicht verpflichtet iſt oder für daſſelbe die erforderliche Kaution beftellt hat. 

VII. Denjenigen Gerichtsfchreibern, ſowohl bei den Landgeridhten als auch bei den Amtsgerichten, 
welche nad) dem Ermeffen der Anftellungsbehörbe nicht in ber Lage find, bie für ihr Amt erforderliche AUmts- 
faution fofort zum vollen Betrage zu beftellen, ift_ zu geltatten, die Bejtellung ber Kaution nachträglich durch 
Anfammlung von Gehaltsabzägen zu bewirken. Diefe Abzüge müſſen jährlich mindeftens den zehnten Theil 
der Kaution und bürfen in feinem Falle jährlid weniger als 100 M betragen. 

Auf die von den etatsmäßigen Gerichtsvollziehern zu beftellenden Kautionen finden bie Beftimmungen 
ber Nr. VIIL feine Anwendung. 


Berlin, den 24. September 1879, 
Der Juftiz-Minifter. 
Leonbarbt. 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehoͤrden. 
I. 4860. C. 18. Vol. 9. 


RM. vo. Deder'E Verlag Marquardt & Schend, Gebrudt Berlin in ber Reihöbruderei, 


389 


Iuftiz-Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußiſche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz-Offizianten- Wittwen: Kaffe, 





XLI. Jahrgang. 


Berlin f — den 3. Oltober 1879. 








Amtlicher Theil. 


Perſonal⸗Veränderungen, Zitel: und Ordens⸗Verleihnungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Jufiz-Minifterium, 
Dem Geheimen Kalkulator, Rechnungsrath Simeon ift ber 
Karakter ald Geheimer Rechnungsrath, 
bem Geheimen Regiftrator, Kanzleiratd Breuer und 
bem Geheimen expebirenben Sekretär, Ranzleiratt Gober 
ber Karafter als Geheimer Kanzleirath 


verliehen, 
B. Geridte. 

Die nahgefuchte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Kreisgerichtsrath Daubert in Worbis unter Verleihung 

bed Roten Adler ⸗Ordens III. Klafje mit ber Schleife, 
bem Oberamtsrihter Gerbes in Win * a. d. L. unter Ver ⸗ 
leihung bed Rothen Abler-Orbens IV. Klaſſe und 
bem Oberamtsrihter Hille in Wennigſen, 
mit Penfion, 
bem Kreisgerichtsrath Poel in Altona behufs Uebertrittd in 
ben Sufübienft ber freien Stabt Hamburg. 
C. Redtsanmwälte und Notare. 

Der Notar Meviffen in Cangenberg ift ald Notar für bem 
BR en. Bas Goch, im Candgerichts * Eleve, mit An ⸗ 
weiſung ſeines Wohnfiges in God), angeftellt, 

Die nahgefuhte Dienftentlaffung ift ertheilt: 
bem Rechtsanwalt unb —— Geheimen Juſtizrath Cruſe in 

Königsberg i. Pr. und 


bem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Dr, Schulk in 
in Bodum, 
unter —— bes Rothen Abler⸗Ordens II. Klaſſe mit 
der Schleife, 
bem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Reich in Wehlau und 


bem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Cochius in Schweibnik, 
unter Verleihung des Rothen Abler-Orbens IV. Stlaffe, 


bem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Sallbad in Conith 
dem Rechtsanwalt und Notar, Tuftizratd Warburg in Altona, 
bem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratd Pfeiffer in Beet» 
fow unb 
bem Rechtsanwalt und Notar Sturm in Landsberg a. d. W. 
Der Rehtsanwalt und Notar Effelen in Dortmund unb 
ber Notar Rottels in Düren 
find geftorben. 


D. Gerihts-Affefforen. 
Zu Gerichts -Affefforen find ernannt: 


ber Referendar Marz, 
ber Referendar Hilbebranbt, 
ber Referendar Hirſchbach und 
ber Meferenbar Goldſchmidt 
im; Bezirk bed Oberlanbesgerichts zu Breslau, 


69 


ber Referendar Dr. von Glafenapp, 
ber Referendar Kauffmann unb 


ber Referendar Stamer 
im Bezirk bes Rammergerichts, 


ber Neferendar Ha ack im Bezirk bes Oberlanbesgerichts zu Kiel, 


Die nahgefuchte Dienjtentlaffung ift ertbeilt: 
dem Gerichts · Aſſeſſor Hemptenmader, 
bem Gerichts.Affeffor Aube und 
dem Gerichts-Affeffor von Meufel 
behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatöverwalhma, 


dem Gerichtd- Affeffor Julius Eaefar behufs Uebertritts im 
ben Juſtizdienſt der freien Stabt Bremen und 


bem Gerichts-NAffeffor von Düring uf Uebertritts im 
ben Großherzoglich MedlenburgStreligfhen Juftizdienft. 


E. Subalternbeamte. 


Dem Appellationsgerihts-Sekretär, Kanzleirat Müll in Urnäberg 
ift bei Kine Uebertritt in ben Ruheſtand ber Königl. Rronen- 
Orden III. Klaffe, und 


bem Mppellationsgerichts - Kanzlei» Inſpeltor, Kanzleirath Brinf- 
mann in Wrudberg bei gleicher Veranlaſſung der Rothe Abler- 
Otben IV. Klaffe, n . 


bem Sekretär Siewert bei bem Kommerz unb Abmiralitäts- 
Kollegium in Danzig, 


bem Kreisgerichts · Selretaͤr Ro h dich in Beuthen O. SchL, 
dem Kreisgerichts · Sekretaͤr Köhler daſelbſt 
bem Kreisgerichts · Sekretär Winkler zu Rothenburg a. b. M., 
dem Friedensgerichtsſchreiber Jinger in Grevenbroich und 
bem Friedenogerichtsſchreiber Pfitzner in Merzig 
ift bei ber Verfegung in ben Ruheſtand ber Karalter als 
Kanzleirath 
verliehen. 
Dem Stabtgerichts ⸗Kanzliſten Bartelt in Berlin, 
bem Kreisgerihts-Kanzliften Wipperhaufen in Genthin und 
bem Kreisgerichts · Kanzliſten Voigt in Tilfit 
aus berfelben Veranlaffung der Titel als Kanzleir-Sefretär bei, 
gelegt. 
F. Unterbeamte. 
Dem Gefangenwärter Utpabel in Mühlhaufen in Th. und 


dem Gefangenwärter Bahr in Danzig 
ift beim Uebertritt in ben Ruheſtand das Allgemeine Ehren- 
zeichen verliehen. 


39 


Allerhöchſte Erlaſſe, Minifterial:- Verfügungen und Entfcbeidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 


Num. 98. 


Allgemeine Verfügung vom 29. September 1879, — betreffend die Beſchaffung des Schreibwerfs 
bei den Juftizbehörden und die Stellung der Büreauhülfskräfte durch die Gerichtsfchreiber bei den 
Amtsgerichten. 


Allgemeine Verfügung vom 4. September 1379 (Juft.-Minift.- BL. ©. 308). 


Durch die neuerlid erfolgte Feſtſtellung der Grundfäße über bie ee bei den Juftiz- 
behörben ändern fich die Vorſchriften der allgemeinen Verfügung vom 4. September 1879, betreffend bie 
Beſchaffung des Schreibwerks bei den Juftigbehörben ꝛc. (Juft.-Minift.-BI. S. 308) in folgenden Punkten: 
f l. Die Bezeichnung der Aıntögerichte, bei welden bem Gerichtsfchreiber die in Nr. III der Ver. 
fügung vom 4. September 1879 bezeichnete Entichädigung zu gewähren ift, ſowie bie Feſtſetzung diefer Ent- 
Ihädigung erfolgt durch den Präfidenten des Oberlandesgericht8 in Gemeinfchaft mit bem Oberftaatsanmalt. 
2. Die Feſtſtellung der Schreiblöhne der Kanzleibeamten und Lohnſchreiber bei den Kollegialgerichten 
und den Staatsanmwaltihaften derſelben ($$. 15, 18, 20 der Beftimmungen vom 4. September 1879, 
Juſt.-Miniſt.Bl. S. 309) erfolgt duch den Dräfidenten des Gerichts in Gemeinfhaft mit dem Ober- 
ſtaatsanwalt * Erſten Staatsanwalt. Die Zahlungsanweiſung (Formular 2 der Anweiſung vom 
4. September, ©. 316 a.a. O.) wird von dem Oberftaatsanwalt bezw. Erſten Staatsanwalt allein in 
folgender Form ertbeilt: 
» m Einverftändniffe mit dem Oberlandesgerichtspräfidenten (Landgerichtspräfidenten) wird bie 
Hauptkaffe ze. erſucht 2c. zu zahlen«. 
Berlin, den 29. September 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehoͤrben. 
I. 6005. 


Num. 99. 


Allgemeine Verfügung vom 30. September 1879, — betreffend die Wahrnehmung der Ralkulatur- 
gefchäfte bei den Juſtizbehörden im Geltungsbereiche des Gerichtsfoftengefeged vom 10. Mai 1851. 


Für den Geltungsbereich des Gerichtsfoftengefeßes vom 10. Mai 1851 wird hinſichtlich der Kalkulatur- 
geſchaͤfte Folgendes beftimmt: ſtengeſet 
—1 


Die in Angelegenheiten der ſtreitigen und der nichtſtreitigen Gerichtsbarkeit vorkommenden Kalkulatur 
geichäfte werden von ben Gerichtsfchreibern und Gerihtsichreibergehülfen wahrgenommen. 

Bei — von bedeutendem Geſchäftsumfange können nad) Bedürfniß beſondere Kalkulatoren 
— ie Beſtellung erfolgt auf Widerruf gegen Gewährung der aufkommenden Kalkulatur- 
ge n. 


69* 





392 
Sinfichtlid der Beſtellung von Kalkulatoren bei den Amtsgerichten zu Berlin, Breslau, Danzig, 
Erfurt, Halle, Königsberg, Pofen und Stettin bewendet e8 bei ben von dem Juftiz-Minifter bereits 
getroffenen Anorbnungen. 
Zu Ralkulatoren dürfen nur Perſonen beftellt werden, welche zu Gerichtöfchreibern ernannt werben 
fönnen. Die Beftellung erfolgt duch den Präfidenten des Oberlandesgerichts in Gemeinfhaft mit dem 
Oberftaatsanwalt. ı 


In den Angelegenheiten ber ei or und ber nichtjtreitigen Gerichtsbarkeit werben Kalfulatur- 
gebühren nad) Borihrift des 8.65 des Tarifs zu dem Geſetze vom 10, Mai 1851 und bes 6.7 Nr. 1b 
dieſes Gefeße8 erhoben. Auf bie Seftfegung ber Gebühren findet ber $. 17 der Deutſchen Gebührenordnung 
für Seugen und Sadverftändige vom 30. Juni 1878 Anwendung. Die Zahlung der Gebühren erfolgt 
nach Vorfchrift des 6. 17 des Gefeges vom 10. Mai 1851 und des $. 31 der —— vom 30. Auguſt | 
1879, betreffend die Behandlung der bei den Juftizbehörden entftehenden Einnahmen und Ausgaben. 


IM. 


In den Angelegenheiten der Juftizverwaltung werden bie Kalkulaturgefhäfte von ben Kalkulatoren, 
Gerichtäichreibern und Gerichtsfchhreibergehülfen fowie von den Revifionsbeamten, Sefretären und Affiftenten 
bei den Staatdanwaltichaften ohne befondere Vergütung wahrgenommen. 


Berlin, den 30. September 1879. 
Der Auftiz- Minifter. 


Leonhardt. 
An fümmtliche Juftigbehörben. 
I. 6041. K. 21. Vol. 3. 


Num. 100. 


Allgemeine Verfügung vom 30. September 1879, — betreffend die Uebergangäbeftimmungen zu 
der Anweifung vom 30. Auguft 1879 wegen der Behandlung der bei den Juftigbehörden entftehenden 
Einnahmen und Ausgaben. 

Allg. Verfügung vom 15. September 1879 (Aufl, - Minift.- BI. ©. 341). 


Die nachſtehend abgedruckten — bes Herrn Finanz Minifterd vom 24. September 1879, 
betreffend zufägliche Vorfchriften zu den Uebergangsbeftimmungen vom 15. September 1879 (uft. -Minift. - BI. 
©. 341), werben den Juftizbehörben zur Kenntnißnahme und entſprechenden Beachtung mitgetheilt. 
Berlin, den 30. September 1879, 

Der Juſtiz -Minifter. 

Leonhardt. | 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehörben. 

I. 5991. Juftigfonds 86. 


Berlin, den 24. September 1879. 


In auch me bes Vorbehalts im $. 44 der Unweifung vom 30. bg b. zen end bie Be- 
andlung ber bei den — entſtehenden Einnahmen und Ausgaben, laſſe ich Ew. Hochwohlgeboren 
ierbei die unter dem 15. d.M. von dem Herrn Juſtiz⸗Miniſter und mir zu ber gedachten Anmeifung er- 


1393 


laffenen Uebergangsbeftimmungen in ... Druderemplaren mit dem Auftrage zugeben, diefelben den unter- 
gebenen Behörden mit folgenden zufäglichen Vorſchriften zur Nachachtung zuzufertigen: 


1. Die nad) der Anordnung unter 1A 10a von den Gerichtsfafjen aufzuftellenden und den Steuer- 
bebeftellen einzufendenden Berzeichnif über die am 30. d, M. verbleibenden Einnahmerefte an Gerichtsfoften 
aller Art find, da fie nad Vorſchrift in $.29 der Anweiſung (alfo auch ee vorſchriftlichen For⸗ 
mular 1) angefertigt werben, bei der Buchführung der Steuerhebeſtellen im II. Semefter bes laufenden 
Etatsjahres de benugen. Die Steuerhebeitellen Haben demnach nicht noch befondere Reftenverzeichniffe an- 
wii en, fondern in dem übergebenen Verzeichniffen bie Eintragungen der betreffenden Einnahmen und 

ie —— zu bewirken. Für letztere Einnahmen und Niederſchlagungen find auch im Gerichtskoſten⸗ 
Einnahmejournal und im Niederſchlagungsregiſter für das II. Semeſter des laufenden Etatsjahres nad) 
Maßgabe des $. 29 Nr. 4 der Anweiſung beſondere Abſchnitte anzulegen. 


2. Inſoweit Niederfchlagungen auf bie überwiefenen Refte ftattfinden müſſen, haben die Steuer- 
bebeftellen in jedem —— Falle von der Gerichtsſchreiberei — Amtsgerichts, welches nach der 
Anordnung unter I A 13 ber Uebergangsbeſtimmungen bie —— er Gerichtskaſſe aufzubewahren hat, ſich 
ben nad) $. 27 Nr.b der er nöthigen Nachweis darüber führen zu laffen, in welcher MWeife der 
Reftbetrag fi) auf die in Spalte 8 bis 12 des Niederfchlagungsregifters (Formular 10) angegebenen Ein- 
nahmegattungen vertheilt. Der betreffende Nachweis ift dem Niederichlagungsantrage Ro 


3. Die überwiefenen Einnahmerefte an Gerichtöfoften aller Art werben in ber Reftenabtheilung 
des Sauptmanuals der Hauptämter, bezw. der vorfchriftlichen Abtheilung des Krebitmanuald ber unteren 
Hebeftellen fummarifh in Zugan geftellt Dies Soll an Mehreinnahme ift nad der Vorſchrift im 
$.29 Nr. 5 ber Anweiſung zu erledigen. 


4. Das in den Uebergangsbeftimmungen unter I A 10 b gedachte Verzeichniß der noch ausftehenben, 
vorläufig niebergefchlagenen Koften, weldyes von den Gerichtsfaffen auf dem im $. 28 Nr. 3 ber Anweiſung 
vorgefchriebenen Hormular 11 anzulegen ift, bildet ben exften Band des von ben Steuerhebeftellen zu 

—— Regiſters über die weiter zu verfolgenden Niederfchlagungen. Die Dokumente, welche di ben 
m erſten Abfchnitt des Verzeichniffes aufgeführten, lat ficer geftellten Koftenreften ben Steuer. 

en ausgeliefert werben, find nad) Maßgabe de8 Schlußſatzes im $.28 Nr. 3 der Anmeifung zu 
ehanbeln. 

Diejenigen — Niederſchlagungen, welche im II. Semeſter des laufenden Etatsjahres neu 
binzutreten, alfo aus der Verwaltung der Gerichtsfoften - Einnahme durch die Steuerbehörden entfpringen, 
werden in das von ben Steuerhebeftellen auf einen mehrjährigen Zeitraum anzulegende, mit bem 1. Of- 
tober 1879 beginnende Regifter (Formular 11) eingetragen. 


5, Die Einnahmerefte an durchlaufenden Geldern, welde in den unter IA 10 c der Uebergangs- 
beftimmungen erwähnten Verzeichniffen den Steuerhebeftellen nachgewieſen werben, find auf die Konten der 
im 6.30 der Anweiſung angeordneten Verredinungsregifter zu übernehmen und bort vorſchriftsmäßig 
abzumwideln. Die Verzeichniffe find demnächſt als Belege der Regifter zu verwenden. , 

6. Die orbnungsmäßige Einziehung, bezw. Beitreibung aller überwiefenen Refte ift von ben 
Steuerhebeftellen nad ber aus den empfangenen Belegen zu erjehenden Lage jedes einzelnen Falls zu 
bewirfen oder weiter zu führen. 

7. Behufs Aufitellung der — e zu 10b und 100 kann ben Gerichtskaſſen auf deren Erfor- 
bern das von ber Steuerverwaltung beſchaffte Formular 11 und 12 der Anweiſung zu den benöthigten 
Mengen Loftenfrei ausgehändigt werben. 

Der Finanz-Minifter. 
m Auftrage: 
Haffelbad. 
An die König, Provinzial» Steuerbirektoren zu Königsberg, Danzig, Berlin, Stettin, Pofen, Breslau, Magdeburg, 


Altona, Münfter und Eaffel, an ben General» Infpektor Herrn Grolig Hohwohlgeb., Erfurt und an bie Königl, 
Regierung zu Sigmaringen. 


‘ 


394 


Berlin, den 24. September 1879. 


Abschrift vorftehender Verfügung wird Ew. Sohmohlgeboren mit 225 Exemplaren der Uebergangs- 
beftimmungen überfandt, um darnad) die untergebenen Steuerftellen wegen der am 30, d. M. verbleibenden, 
unter ID 2 erwähnten Koftenrefte mit Anweiſung zu verfehen. Die nad) der Beftimmung unter ID 5 
zur Liquidation gelangenden, unverbrauchten Stempelmaterialien wollen Ew. Hochwohlgeboren bei Erftat- 
tung der betreffenden Gebührenbeträge wieder in Zugang vereinnahmen laffen. 


Der Finanz Minifter. 
Im Uuftrage: 


Saffelbad. 


An den Königl. Provinzial Steuerbireftor zu Hannover. 


Berlin, den 24, September 1879. 


Abſchrift vorftehendber Verfügung wird Em. Hochwohlgeboren auf den Beriht vom 14. d. M. mit 
—— ber Uebergangsbeſtimmungen behufs weiterer Anweiſung ber untergebenen Steuerſtellen 
überſandt. 


Zu den Beſtimmungen unter E wird Folgendes noch bemerkt: 


1. Nach $.26 des Ausführungsgefeßes zum Deutichen Gerichtsfoftengefeße follen die Gebühren, 
welche in dem Bezirk des Appellationsnericht8hote8 zu Cdln den Friedensrichtern und Gerihtsjchreibern 
nad den bisherigen Vorfchriften zuftanden, — infomweit die Vorjchriften vom 1. Oktober d. J. ab ned in 
Kraft bleiben — als Gerichtsfoften für Rechnung der Staatskaffe erhoben werden. Für die gedachten, 
vom L. k. M. ab in Anfag zu bringenden Gebühren findet — eine abgeſonderte Buchführung nicht 
mehr ſtatt, dieſelben werben vielmehr, wie die übrigen aus dem Geſchäftsbetrieb der Juſtizbehörden ent- 
ftehenden Einnahmen, nad) den Beltimmungen der Anmweifung vom 30. Auguſt db. I. behandelt. Die mit 
der Erhebung der Gerichtsfchreibereigebühren aut Zeit betrauten Steuerhebeftellen haben demnach am 
30. September d. I. nad Empfang des unter I E1 gedachten Verzeichniffes und ber betreffenden Geld- 
ablieferung die NRegifter über die Erhebung der Gerichtsfchreibereigebühren abzufchließen und find bie bei 
den Unterftellen bis dahin aufgefommenen Gebühren noch durd die Schlußlieferzettel für das laufende 
Quartal nachzuweiſen. : 


2. Sind auf geftundete Gerichtöfchreibereigebühren (I E 4) nad) dem 30, —— d. J. noch 
Theilbeträge zu entrichten, fo werden letztere von den Steuerhebeſtellen auch ferner vorläufig als Depofita 
ebucht. Die angefammelten Beträge find nad der Berichtigung oder Niederfchlagung ber rüdjtändigen 
ebü —— oder falls ſich die Erledigung derſelben über den Finalabſchluß hinauszieht, noch vor 
dem Ablauf des Etatsjahrs dem Gerichtsjchreiber zur Regiſtrirung anzumelden und demnächſt bei den 
Gerichtskoften in Einnahme zu ftellen. 


3. Die im $. 27 Nr. 4 den Hauptamtsbirigenten beigelegte Befugniß, Koftenforberungen wegen 
Armuth der Zahlungspflichtigen niederzuſchlagen oder zu ſtunden, erftredt ſich auch auf die Beträge an 
Gerichtöfchreibereigebühren. 

4. Inſoweit die Regierungs-Hauptlaffen nad) der Beftimmung zu II, Nr. 4 den Steuerhebeftellen 
Refte an —— u uͤberweiſen haben, finden die in der vorſtehenden Verfügung unter Nr. 1 bis 
3 und 6 ertheilten Vorfhriften analoge Anwendung. 

Der Finanz-Minifter. 
Im Yuftrage: 
Haſſelbach. 


An den Königl» Provinzial -Steuerdireltor zu Coͤln. 


395 


Num. 101, 


Allgemeine Verfügung vom 30. September 1879, — betreffend die Bearbeitung ber Juftiz- 
Bauangelegenheiten. 
Allgemeine Verfügung vom 14, Juli 1874, Juft.-Minift- BL. ©. 215. 


Die beftehenden Vorfchriften über bie Bearbeitung dev Juftiz-Bauangelegenheiten werben durch die 
folgenden Beftimmungen abgeändert: 
J. 
Die Bearbeitung der Bauſachen (Nr. 4 der allgem. Verf. v. 14. Juli 1874) erfolgt: 


A. hinſichtlich dev Gefängniffe, welche einen befonderen Etat haben, 
durch den Oberftaatsanftalt bezw. den Gefängnißvorfteher, 


B. binfichtli aller übrigen Bauten für Gefhäfts- und Gefängnißräume: 
durch den Präfidenten des Oberlandesgericht8 in Gemeinfchaft mit dem Oberftaatsanwalt, 
bezw. durch den Präfidenten des Landgerichts in Gemeinfhaft mit dem Erſten Staats- 
anmalt, oder durch den auffichtführenden Amtsrichter. 
IL 
Sinfihtlih der Befugniß zur felbftändigen * ber Bauten (Nr. b, 8 ber Fer Verf. 


v. 14, Juli 1874), fowie Je jelbftändigen ertägung in. Betreff der Utenfilien (Nr. 14 a. a. DO.) wird für 
ben ganzen Bereich der Monarchie bis auf Weiteres Folgendes beftimmt: 
Es erhalten: 
A. Hinfihtli der Gerichts. und Gefängnißlofalien, mit Ausnahme der Gefängniffe mit befon- 
derem Etat, 


a) der Dräfident des Oberlandesgerichts in Gemeinſchaft mit dem Oberftaatsanwalt die bisher 
im Geltungsbereihe der Verordnung vom 2. Januar 1849 dem Appellationsgeridtspräji- 
benten zuftehenden Befugniffe, j 

b) der Landgerichtspräfident in Gemeinfhaft mit dem Erften Staatsanwalt die bisher im 
Geltungsbereiche der Werorbnung vom 2. Januar 1849 den Vräfidenten dev Stadtgerichte 
zu Breslau und Königsberg und der Stadt. und Kreisgerichte zu Danzig und Magdeburg 
jefebenben Befugniffe, 

e) der auffihtführende Amtsrichter die Bisher im Geltungsbereiche der gedachten Verordnung 
dem Gerichtskommiſſar zuftehenden Befugniffe; 

B. hinſichtlich der Gefängniffe, welde einen — Etat haben, 

3 der Oberſtaatsanwalt die unter A. a. bezeichneten Befugniſſe, 

b) ber Gefängnißvorfteher die unter A. b. bezeichneten Befugniffe. 


II 


Auf den Erlaß der Zahlungsanweifungen finden die Vorfhriften vom 28. September 1879 über 
die Fondsverwaltung bei den Juftizbehörden Anwendung. 


Berlin, den 30. September 1879. a 
Der AJuftiz-Minifter. 


Leonhardt. 
An fämmtlihe Juftigbehörben. 
I, 6062. 


396 


Rum. 102. 
Allgemeine Verfügung vom 30. September 1879, — betreffend Dienftfiegel der Rechtsanwälte. 


Unter are auf ben ———— Erlaß vom 21. d. Mts. (G. ©. ©. 613), betreffend Auf 
—* ber 66.2, 3 ber Verordnung vom 21. Juli 1843 über die Befugniſſe der Juſtizkommiſſare zur 
nfertigung und Legalifirung von Recdhtsfchriften aller Art, wird darauf aufmerkffam gemacht, daß Rechts. 
anmälte ald foldye vom 1, Oftober d. J. an zur Führung von Dienftfiegeln auch in denjenigen Sanbestheilen, 
in welchen diefelben foldhe Siegel bisher geführt haben, nicht mehr befugt find. 
Berlin, den 30. September 1879. 


Der Juftiz-Minifter. 


Leonhardt. 
An fämmtliche TJuftigbehörben und Rechtsanwälte. 


1 6016. 0. 153. Vol. 6. 


Num. 103. 
Allgemeine Verfügung vom 1. Oktober 1879, — betreffend die Verwaltung der Juftizfonds. 


Bei der Verwaltung ber Juftizfonds haben bie Juftizbehörben bie am 28. September 1879 von dem 
Juftiz-Minifter erlaffenen Vorſchriften zu Beachten. Diejelben find in befonderen Drudegemplaten den 
einzelnen Behörden unmittelbar überfandt worben. 


Die bei den Gerichten no vorhandenen Vorräthe an älteren Formularen zu Liquibationen und 


Anweifungen über Gebühren der Zeugen und Sacverftändigen ſowie über Diäten und Reifekoften ber 
Beamten find aufzubrauden. 


Berlin, den 1. Oftober 1879, 
Der Juſtiz -Miniſter. 
In beſſen Vertretung: 


von Schelling. 
An fämmtliche Juftigbehörden. 


I. 6181. Auftigfonbs 97, 


397 


Num. 104. 


Allgemeine Verfügung vom 1. Oktober 1879, — betreffend die Beantwortung und Erledigung ber ' 
Notaten der Königlihen Oberrehnungslammer gegen die Rechnungen über die Fonds ber 
Juſtizverwaltung. 


Die auf die Beantwortung und Erledigung der Notaten der Königlichen Oberrechnungskammer 
gegen die Rechnungen über bie Fonds ber — aus der Zeit bis zum 30. September 1879 
ezuglichen Geſchäfte, welche ſeither ben Appella ag ar ae ben Oberftaatdanmwälten, der Kron-Ober- 
anwaltihaft in Eelle, bezw. den Regierungen in ber Rheinprovinz zugewiefen waren, find fortan von den 
Vorftandsbeamten Gräben und Oberftaatsanmwalt) besjenigen Oberlandeögericht8 zu erledigen, in beffen 
Bezirk der Sig ber bisher zuftändigen Behörbe belegen it. 

Inſoweit bei den erwähnten Geſchäften nad ben beftehenden Vorfchriften die Thätigkeit der Gerichte 
oder Staatsanwaltfhaften erfter Inftanz in Anfprucd zu nehmen ift, treten die Vorftandsbeamten der 
Landgerichte an die Stelle der feitherigen Kollegialgerichte, die aufſich übrenden Amtsrichter an bie Stelle 
ber feitherigen Einzelrichter. Zuſtaͤndig ift diejenige neue Behörde, in deren Bezirk der Sitz ber auf- 
gehobenen Behörde belegen ift. 

Die Vorftandsbeamten ber —— find befugt, Anweiſungen zur Erledigung der Rech⸗ 
nungserinnerungen ben im Abſatze 2 bezeichneten Behörden aud) dann zu erteilen, wenn biejelben einem 
anderen Oberlandesgerichtöbezirke angehören. 


Berlin, den 1. Oktober 1879. 
Der Yuftiz- Minifter. 
In beffen Vertretung: 
von Schhelling. 
An ſaͤmmtliche Tuftigbehörben 
I. 6151. 


Michtamtlicher Theil. 


Die in Nr. 29 des Juftiz- Minifterial» Blatts erwähnte »Karte ber Gerichtsorganifation im Deutſchen 
Reih, nad amtlihen Quellen bearbeitet von Hugo Knoblauch, Ingenieur und Königlicher Feldmeſſer«⸗ 
(Karl Heymann’8 Verlag in Berlin), ift in zweiter Auflage erfchienen. Die Juftigbeamten werben auf 
dieſes Werk hierdurch aufmerkffam gemacht. 


R. d. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Gebrudt Berlin in der Reihäbruderei. 
70 


. 


[24 








399 


Iuftiz- Minifterial-Slatt 


für die 


Prenfifche Gefessgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 
im 
Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, | 
zum Beften der Juftiz- Dffizgianten- Wittwen- Kaffe. 
XLI. Jahrgang. 





Perfonal: Beränderungen, Titel: und Ordens-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei ben Oberlandesgerichten. E, Gerichts. Afjefjoren. 


Dem SKammergerichts · Präfidenten Meyer ift ber Karakter ald Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 
MWirklicher Geheimer Ober-Juftigratö mit dem Range eines Raths ber Referendar Quanbt, 


erfter Klaſſe verliehen. ber Referendar Dr. Rhenius, 
j j ber Referendar Müller, 
B, Bei ben Ranbgeridten. der Referendar Hindel und 
Der Landgerichts. Präfibent Nie haus in Verben ift geftorben. ber Referendar Trierenberg 


f im Bezirk des Kammergerichts 
C. Bei der Staatsanwaltfgaft. der Referendar Schneider er 
Der Staatsanwalt Kayfer in Cäftrin ift in Folge feiner Er- der Referendar Wildenrath 

nennung zum Dirigenten ber Minifterial » Militär. und Bau- im Bezirk bes Oberlandesgerichts zu Cöln, 

Kommiffion und zum Geheimen Regierungsrath aus dem Juſtiz der Referendar Kuſchel im Bezirk bes Oberlandesgerichts zu 


bienft gejchieden, Breslau, 
D. Redtsanmwälte unb Notare, —* —— ern Spefhbarbt mb 
Dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratd Habelich in Erfurt er DIEITERDOT ILOME : 
if 23 nes Dienklublldums I Rothe Adler - Orden im Begipk bed Oberlandeägerichts zu Frautfurt a. M. 
III. Kaffe mit ber Schleife unb F. Subalternbeamte. 


dem Obergerichtt-Unwalt und Notar, Juſtizrath Dr. Nugspurg Dein Gerichtstaſſen · Rendanten, Rechnun , — 
ee : 7 : ‚ gsrath Klihe in Birn- 
jr Cüneburg bei feinem Aueſcheiden aus dem Dienſt ber Farakter baum ift aus Anlaß feines "Dienftjubiläums ber Rothe Adler⸗ 
— Juftigrath Orben IV, Klaſſe und 
iehen. : er 
= i ’ 74, bem Aktuar Rampendahl in Damenberg bei feinem Aus— 
Die nahgefuchte ger iſt erteilt: fheiben aus dem Dienft ber Karakter als Kanzleirath 


bem Rechtsanwalt unb far, Juſtkzrath von Webhren in 
Heiligenfabt und duſtirath — verliehen. 
dem Rechtsanwalt und Notar, Juftigratd Steppußn in Sens- G. Unterbeamte. 
burg. Dem Botenmeifter Bar in Gräß ift aus Anlaß feines Dienft- 
Der Advokat und Notar Dr. Tewes im Achim ift geſtorben. jubiläums bas Allgemeine Ehrenzeichen verliehen, 





71 


0 


Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Verfügungen und Entjcheidungen der oberften 





Num. 105. 


Allgemeine Verfügung vom 2. Oktober 1879, — betreffend die ben @erichtäfchreibern und den 
Gerichtsvollziehern für die Mitwirkung bei der Erhebung der Koften zu gewährende Vergütung. 

Unter Bezugnahme auf den $. 21 der Anweifung vom 30. Auguft 1879, betreffend die Behandlung 
ben —— Juſtizbehörden entſtehenden Einnahmen und Ausgaben, wird bis auf Weiteres Folgendes 
eſtimmt: 


J. 

Die Gerichtsſchreiber erhalten aus der Staatskaſſe als eine jederzeit widerrufliche und bei der 
Penſionirung nicht aurechnungsfähige Dienftaufwande-Entihäbigung den Betrag von 10 Pfennig für jeden 
in dad Einnabmeregifter bewirkten Eintrag. 

Für Einträge, welche ausſchließlich durchlaufende Gelder oder Schreibgebühren zum Gegenftande 
haben, par für Einträge, bei welchen die Hebung unter Vermittelung bed Gerichtsvollzicherd mißlungen 
ift, wird die Entfhädigung nicht gewährt. 

Die Feſtſetzung der Entjhädigung und die Anweiſung berjelben erfolgt monatlid durch die Ver— 
waltung der indirekten Steuern. Die Zahl derjenigen Negifternummern, für welde eine Entjhädigung 
nicht berechnet werden barf, ift bei Aufrechnung des Einnahmeregifters feftzuftellen. 

II, 

Für jeden in dem Einnahmeregifter bewirkten Eintrag, bei weldem ber Gerichtsvollzieher bie Er- 
bebung mit Erfolg vermittelt, bat derjelbe von dem Gerichtöjchreiber eine Vergütung von 10 Pfennig zu 
beanſpruchen. 

Berlin, den 2, Oktober 1879. 


Der Auftiz-Minifter. Der Finanz-Minifter. 
Leonhardt. In Vertretung: 
Meinede. 


An fänmtliche Tuftizbehörben. 


Tuft.-Minift. I. 49456. _ 
Fin-Minift, III. 12,642, 
>» 


-» 1,183%. 


Num. 106. 


Allgemeine Verfügung vom 3. Dftober 1879, — betreffend die den Gerichtöfchreibern bei den 
Amtögerichten zu gewährende Dienftaufwands + Entfhädigung für Anfertigung der Reinfchriften 
der Roftenrechnungen. 
$. 29 ber Beftimmungen vom 4. September 1879 (Juſt.Miniſt.Bl. S. 309), 8. 21 ber Anweiſung vom 30. Auguſt 1879. 


Bei denjenigen Amtsgerichten, bei welden ben Gerichtsſchreibern die Verpflichtung auferlegt if, bie 
bei Beihaffung des Schreibwerf3 erforberlihen Hülfskräfte zu ftellen und die Beftreitung der mit bem 
Screibwerf verbundenen fachlihen Koften au übernehmen, erhalten bie Gerichtsfchreiber und Gericht? 
fhreibergehülfen monatlid außer ber im $. 26 ber Beftimmungen vom 4. September 1879 erwähnten Ber- 
gütung, aus den fonds Kap. 82b Tit. 17 des Etatd »Zur Beftreitung bed Schreibwert3 bei den Amt!- 

—— noch eine beſondere Dienſtaufwands - Entſchaͤdigung für bie Beſorgung ber Reinſchriften ber 
oſtenrechnungen. 


401 


Die Höhe diefer, geiäfale ——— und bei der Penſionirung nicht anrechnungsfähigen Ent— 
ſchädigung wird bis anf Weiteres dadurch beſtimmt, daß für jeden Eintrag in das ge rar und 
in das Gerichtsfoftenregifter, jedoch mit Ausschluß derjenigen Einträge, welche ausſchließlich Schreibgebühren 
oder durdjlaufende Gelder zum Gegenftande haben, jowie mit Ausſchluß Pa Ka Einträge, bei welchen 
die Hebung unter Vermittelung des Gerichtsvollzicehers mißlungen ift, fünf Pfennig beredinet werben. 

Hinſichtlich des Einnahmeregifters ift für die Feſtſtellung ber hiernad in Betracht kommenden Ein- 
träge Diejenige Zahl ber Regifternummern maßgebend, welche für den betreffenden Monat von der Steuer- 
behörde behufs Zahlung ber dem Gerichtsfchreiber zu gewährenden Hebegebühr feftgeftellt iſt. (Vergl. all- 
gemeine Verfügung vom 2. Oktober 1879, Juft.-Minift.-Blatt S. 400). 

Im Gerichtsfoftenregifter bat der Gerichtäfchreiber diejenigen Regifternummern, für melde bie 
Dienftaufwands-Entfhädigung nidyt zu berechnen ift, in ber Spalte Bemerkungen durch einen Stridy mit 
rother Tinte kenntlich u maden und zugleich; die betreffenden Nummern fortlaufend in ein Verzeichniß 
einzutragen. Lebteres ift am Schluſſe des Monats von dem Gerichtsfchreiber abzufchließen und mit ber 
Verfiherung au verfehen, daß in demſelben jämmtliche Nummern des Gerichtsfoftenregifter®, für welche die 
Dienjtaufwands -Entfhädigung nicht gewährt wird, eingetragen find, und nebft dem Koftenregifter, aus 
weldyem die Schlußnummer bes Monats erfichtlic ift, behufs Feſtſtellung der für die Entihädigung in 
Betracht kommenden Zahl der Regifternummern dem auffichtführenden Amtsrichter vorzulegen. 

j = Dienftaufwands-Entfhäbigung wird von dem auffihtführenden Richter monatlid zur Zahlung 
angewiefen. 

Im Uebrigen finden auf die Dienftaufmands-Entfhäbigung und deren Vertheilung unter die meh. 
teren Beamten bie Vorfchriften des F. 31 der Beftimmungen vom 4. September 1879 Anwendung. 

Berlin, den 3. Oktober 1879, 

Der Juftiz-Minifter. 
Leonhardt. 
An ſaͤmmtliche Juftizbehörben. 
1. 4948. 


Num. 107. 


Beſchluß des Königlichen Staatd-Minifteriumd vom 1. Oktober 1879 und allgemeine Verfügung 
des Juftiz-Minifterd vom 7. Oktober 1879, — betreffend die Benugung der Poftanweifungen bei 
Zahlungen aus Staatskaſſen. 

Allgemeine Verfügung vom 16, Januar 1869 (Juft.- Minift.- Bl. ©. 20). 

Allgemeine Verfügung vom 14. September 1875 (Juft.-Minift.- Bl. ©. 207). 

a. Befhluß des Staats-Minifteriums. 

Nachdem die Verfendung von Geldern bis 400 Mark einſchließlich durch gar zufolge ber 
in Nr. 72 des Deutfchen Reichs. und Preußifchen Staatsanzeigerd vom 25. März d. I. enthaltenen Befannt- 
macdung des General-Poftmeiftere vom 16. beffelben Monats geftattet it, bat das Königliche Staats- 
Minifterium befchloffen, daß die durch ben Beſchluß vom 3. September 1875 allgemein für alle Staatd- 
verwaltungszweige vorgefchriebene Einrichtung, nady welder über Zahlungen an auswärtige Drivatempfänger 
bis 300 Mark einſchließlich die Poftfcheine ald gültige Rechnungsbelege angeſehen und die besfallfigen Geld- 
fendungen durch Poftanmweifungen bewirkt werden fünnen, dahin erweitert werde, daß diefelbe fortan aud) 
auf alle Zahlungen der gedachten Art bis zum Betrage von 400 Mark einfchliehlich Anwendung finden fann. 

Berlin, ben 1. Oktober 1879. 


Koͤnigliches Staats -Minifterium. 


(gez.) Otto Graf zn Stolberg. Leonhardt. von KRamele von Bülow Hofmann. 
Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter. von Puttlamer Lucius. 
Beſchluß ad St. M. Nr, 1798. 
71°. 


402 


b. Verfügung bes Tuftiz-Minifters. 
Vorſtehender Beſchluß de3 Königlichen Staats. Minifteriums wird fämmtlihen Juftizbehörden zur 
Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. 


Berlin, den 7. Oktober 1879. Der Juftig- Miniſter. 


An fünmtliche Tuftigbehörben. Leonhardt. 


I. 6279. Juſt. fonds. 91 Vol. 3, 


Michtamtlicher Theil. 


Num. 11. 
Das im Deutihen Reiche geltende Lehnrecht. 


Unter Benugung amtlicher Materialien aa Ar vom Appellationsgerichts-Ratd Neubauer 
in Glogau. 


1. Königreich Preußen. 


Die Beftimmungen bes preuß. A. L. R. find nur fubfidiär; die Vorfchriften I. 18 899. 13—679 und 
insbefondere über die Eufzeffiond-D. GG. 381 ff. find daher faum jemals praktiih geworden. Die Neu 
errichtung von Lehen unterjagt die Verfaffungsurfunde vom 31, Januar 1850 Art. 40. Es beftchen noch 
Thronlehen und feuda extra curtem, für alle übrigen ift das Öbereigentfum ohne Entſchädigung aufge 
hoben durch Gefeß vom 2. März 1850 8.2 Nr. 1, und foll ber Lehnsverband durd) gefeglice Anordnung 
aufgelöft werden, vergl. Gefeg vom 5. Juni 1852, Die in diefer Beziehung ergangenen Gefege werben weiter 
unten zu erwähnen fein. Worauszufdiden iſt nod, daß nad) ber jehigen Lage der Geſehgebung ſich die 
Frage ergiebt, ob das * der Dedzendenz nach den zu erwähnenden Geſetzen in ein Familienfideikommiß 
umgewandelte Lehn nad) Wegfall der —— wieder Lehn wird, vergl. Förſter Bb. 3 ©. 277 Note 23. 

Suftändig für Bearbeitung von Lehensfahen find nah dem Ausführungsgefehe z. G. B. G. vom 
24, April 1878 N 49 die Oberlandeögerichte, nur ausnahmsweiſe die Landgerichte, vergl. B.D. vom 26. De: 
zember 1808 8.2 zu a. (Rabe Bd. ©. 469); V. OD. vom 2. Januar 1849 $. 25 Nr. 4; Gef. vom 11. Juli 
1545 (Gef. ©. ©. 474) 88. 1 ff; Gef. vom 18. April 1855 (Gef. ©. ©. 222) 8.6 (ſächſ. Lehnrecht, Ceaitim.- 
Atteft); Gef. vom 23. Juli 1875 SS. 11, 12; Gef. vom 3. Mai 1876 8.3; Gef. vom 21. Mai 1876 68.7, 11; 
— und andererfeits Gef. vom 3. Mai 1876 $. 3; Gef. vom 38. März 1877 $. 10, 

Der Zuſtand in den einzelnen Provinzen Ift in diefer Beziehung derzeit folgender: 


1. A, Oftpreußen. 

Es beftimmt bas rag a Drovinzialreht, und zwar die Zuſätze 31 —58 über Leben in Oft- 
preußen und Pittbauen, Zufäße 59—68 über Lehen im Ermlande. Vergl. nody Ebdift vom 9. Oktober 1807 
N 9 mit Deklaration vom 19. Februar 1812, fowie U. K. O. vom 16. Dezember 1834. Außer ben Bor 
hriften der Verfaffungsurfunde und dev Gefege vom 2. März 1850 und 5. Juni 1852, deren im Eingange 
gedacht, kommen für die Provinz Preußen fpeziell in Betracht die A. K.D. vom 25. September 1836 und 
dag Gefek vom 23. März 1857, betreffend die erleichterte Ummwandlung oftpreußifcher und ermlänbdifcher 
Lehen in Familienfideikommiſſe. Diefe Beftimmungen find aufgehoben bezw. mobifizirt durch das Geſetz vom 
16. März 1877, betreffend die Aufhebung bes Cehmsverbandes im Geltungsbezirfe des oftpreußifchen Dro- 
vinzialrechts. Nach legterem haben unadeliche Lehngüter (Zuſatz 31 des Provinzialrehts) ihre Lehnseigen⸗ 
{haft mit Eintritt der Geſetzeskraft diefes Gefeßes verloren; in Bezug auf ermländifche Lchngüter, abeliche 
Lehngüter, ſämmtliche Geldlehne und Fehnsftänmme fol der noch beitehende Lehnsverband nad Maßgabe 
dieſes Geſetzes aufgelöft werben; die bezüglichen Verhandlungen find den Gerichten zugewiefen. Thronlehen 
fommen in der ganzen Provinz Preußen nicht vor. 

Das Provinzialrecht unterfceidet Lehen zu preußifhen und fchledyt magbeburger Rechten und folche 
zu magdeburgifchen beider Kinder Rechten. 





403 


1. B. Weftpreußen. 


m Regierungsbezirk Danzig befteht das Fehnsinftitut nicht, auch im Regierungsbezint Marienwerber 
finden fich Lehen nicht, on nicht in dem Theile, wo oſtpreußiſches Vrovinzialreht gilt. Der polnifche 
König Cafimir hob 1476 den Pehnsverband auf und entfagte ald Lehnsherr dem Obereigenthum. Dadurch 
wurden die bis dahin fehr zahlreichen Lehngüter freies Eigenthum. 


2. Pommern. 


Das vom gemeinen Redyte abweichende Lehnrecht für Altvor- und SHinterpommern ift dargeitellt 
in Zettwach's Werk: »Pommerſches Lehnrecht, Leipzig 1832,. Als ergänzende Gefeße fommen in Betracht: 
dag Gefeh vom 28, November 1826 über das Aufgebot der Agnaten und die Deklaratoria vom 11. Juli 
1845 über Lehns- und Sukzeffions » Regifter. Wegen ber Neuerrichtung von Lehen, der Mufhebung bes 
Obereigentbums des Sehnäberrn und der lediglich aus demfelben entipringenden Nechte beftimmen die im 
Eingange erwähnte Verfaffungsurkunde, fowie die Gefete vom 2. März 1850 und 5. Juni 1852, 
E8 ergingen dann das Geſetz vom 10. Juni 1856, betreffend die erleichterte Umwandlung altvor- und 
binterpommerfcer Lehen in FFamilienfideitommiffe, ba Gefeg vom 4. März 1567, betreffend bie Auflöfung 
des Lehnsverbandes in Altvor- und Sinterpommern und WUbänderung der Lehnstaxe nebſt Ergänzungs- 
geſetz vom 27, Juni 1875. Die Lehen, melde im Befite von Pehnsträgern mit Ichnsfähiger Dedzendenz 
ſich befinden, find aufgehoben; für andere ift die Allodififation durd Abfindung der Agnaten angebahnt 
und ſchon ziemlich weit vorgefchritten. \ 

Für den Theil der Provinz, weldyer erſt 1815 von der Krone Schweden an Preußen abgetreten ift, 
Neudorpommern, gilt dad gemeine Recht, wie e8 vor Einführung de8 preuß. A. L. R. in den alten preußi« 
chen Landestheilen bejtanden hat, mobdifizirt durch bie in der Einleitung bemerkten Geſetze. Die V. O. vom 
11, Oftober 1810, publizirt am 18, Februar 1811, bat alle bisherige Erb» und Lehngüter fiir Allodial- 
und Erbgüter erklärt, und zugleich Grundfäge zur Abfindung dev Agnaten und Gefammthänder gegeben; 
nur diejenigen ſollten als —5* angeſehen werden, welche zur Zeit der Bekanntmachung jener V. O. ſchon 
geboren waren oder innerhalb eines Jahres noch geboren würden. Die Wirkung lehnrechtlicher Grundſätze 
iſt, obſchon letzteres Geſetz nicht unbeſchränkt zur Geltung gelangt iſt (FF. 40, 50 der V. O.), eine fo geringe, 
daß ſchon 1835 von Kodifizirung des Lehnrechts abgefcehen wurde; vergl. Vorbericht de3 Entwurfs des Pro- 
vinzialrehts Bd. 2 ©. 48, 49, ©. 35 zu 4. 


3. Brandenburg. 


Nah den in der Einleitung erwähnten Geſetzen hat da8 Ichnrechtliche Verhältniß zwifchen dem Lehns- 
bern und Bafallen nur noch hiftoriiche Bedeutung. 
Thronlehen exiftiren in der Provinz nicht. 
Es ift im Uebrigen zu vergleichen: 
v. ro ‚Breinjate ber Kurmark 5.51 — 192, und Nachtrag fowie Motive, Bb. ]. 
. 169 ff., 294 ff.; 
v. Kunom, neumärkifches Provinzialredht, Abth. II. ©. 21 ff.; 
Neumann, Brovinzialreht de3 Markgrafthums Niederlaufig, ©. 155 ff., 
und dazu Gefeh vom 23. Juli 1875, betreffend die Auflöfung des Lehnsverbandes der nad) dem Lehnrecht 
der Kur, Alt- und Neumark zu beurtheilenden Lehen. 


4. Sadfen. 

Die in der Einleitung erwähnten Geſetze haben da8 Obereigenthum des Vehnshern aufgehoben und 
die Berfaffungsurkunde verbietet die Neuerrichtung von Lehen. 

Das allgemeine ſächſiſche Lehnrecht findet ji) dargeftellt von Pinder, Provinzialredyt der vormals 
ſächſiſchen Landestheile, Bd. 1 S. 51—138. 

In Betracht kommt ferner für die zu dieſer Provinz gehörige Altmark das zu 3. erwähnte Geſetz 
vom 23. Juli 1875. 

Als Thronlehen werden bie Stolbergichen Graffchaften bezeichnet. Indeſſen Hat die Graffchaft 
Stolberg + Wernigerode Allodialqualität, vergl. Rezeb vom 13. Auguft und 17. September 1822 $.3; Be 
fanntmadung des Ober » Präfidenten zu Magdeburg vom 16. Mai 1823 (Mmtsblatt ©. 192 ff); Scholg, 


404 


Drovinzialreht der Kurmark Abth. II. S. 113; Rezeß zur Herſtellung des bundesgeſetzlich gewährleiſteten 
Rechtszuftandes bezüglich der Graffchaft Wernigerode vom 8. Januar 1562 (Amtsblatt ©. 309 ff.) Dagegen 
find die Grafſchaften un Ohne und arg ar hronlehen, vergl. A. V. O. vom 31. Dezember 
1864, betreffend Abänderung und Erläuterung der Konzeffionsurtunde vom 28. März 1836 (Amtsblatt der 
Regierung zu Merfebura 1865, ©. 72 ff.); Pinder, Drovinzialreht, Bb. 1 ©. 52. Ueber das Verhältniß 
diefer Thronlchen zum Oberlehnsheren ergeben das Nähere Art. I. der A. V. O. von 1864 und bie bei 
Pinder nachgewieſenen Reverſe und Verträge. 


b. Dofen. 
Es kommen lediglich die in der Einleitung erwähnten Gefeke in Betracht. In der Provinz Dofen 
ift die Herrſchaft Krotofhin Thronlehen; dieſe Herrſchaft wurde 1819 dem Fürſten Thurn und Taxis für 
Abtretung des Poftmonopols in einem Theile der Rheinpropinz überlaffen. 


6. Sılefien. 
Außer den in der Einleitung bezeichneten Gefegen ift zu erwähnen das Gefeß vom 13. Juni 1876, 
Den —— bes Lehnsverbandes im Herzogthum Schleſien und der Grafſchaft Glatz, ſowie in 
er Oberlauſitz. 


7. Weſtfalen mit ben Kreiſen Rees, Eſſen, Duisburg ber Rheinprovinz. 


Außer den in der Einleitung —— * en iſt zu erwaͤhnen das Geſetz vom 3. Mai 1876, 
race bie Se Bine bed Lehnsverbandes in len und in dem Kreifen Rees, Effen, Duisburg, 
eim a. d. R. 


8. Rheinprovinz (mit Ausnahme ber zu 7. begeihneten Kreife) und Hohenzollern. 


Für die Theile links des Rheins hat das geltende Civilgeſetzbuch (Code Napoleon) aufgeräumt, 

vergl. zu XXVI weiterhin. Was die rechtörheinifchen Theile angeht, fo find zu trennen: 
5 die Kreife Düffelborf, Elberfeld, Mettmann, Pennep und Solingen; . 7 
b) die Kreife Mühlheim, Wipperfurth, Sieg, Gummersbach, Waldbroel, Bürgermeijterei Villich im 
Kreife Bonn und Bürgermeifterei Deut im Landkreiſe Cöln; 
c) bie ei Neumieb und Altenkirchen. , 

Zu a) und b): Für die zum Großherzogthum Berg gehörig geweſenen Canbestheile find Kron- 
und Privatleben ohne Entſchädigung aufgehoben durch Kaiſerliches Dekret vom 11. Januar 1809; für das 
ehemalige Lippe-Departement und die banfeatifch-franzdfifhen Landestheile wurde bie Yehns- 
herrlichkeit mit allen Wirkungen aufgehoben durch Kaiſerliches Dekret vom 9. Dezember 1811; für bie vor- 
mals zum Königreich Weftfalen gehörigen Candestheile wurde die Allodififation der Lehen aukgeſprochen 
durch Dekret vom 28. März 1309. 

Zu c) fommen lediglich die in der Einleitung gedachten Gefege in Betradit. 

Thronlehen finden fi) in der Rheinprovinz nur vereinzelt. 

In Hohenzollern find Lehnsſachen vorgefommen, und zwar eigentliche Lehnsitreitigkeiten und ſolche, 
die Bauerlehen betreffen. Wenigftens ergiebt Johler's Geſchichte von Hohenzollern, Ulm 1824, ©. 225, 
— ——— Lehenhof und Gericht erſter Inſtanz war für erſtere, Bauerlehen gehörten vor 

e Aemter. 

Mit Einführung der preußiſchen Verfaſſung iſt die Neuerrichtung von Lehen ausgeſchloſſen. — Durch 
Geſetz vom 28. Mai 1860 iſt die Ablöfung der darin erwähnten Abgaben und Leiſtungen vorgeſchrieben und 
jest erfolgt. F. 11 dieſes Geſetzes beftimmt in Abſ. 2, daß mit der Ablöfung der Befigveränterungsabgaben 
und der übrigen auf den Lehngütern baftenden Reallaften das Obereigenthum des Lehnbherrn im Oberamte 
bezirke Hechingen ohne befondere Entſchädigung fortfällt, fo daß die Vehngüter in das volle Eigenthum der 
Befiger übergegangen find. 


9. Schleswig-Solftein und Fauenburg. 


rüber wurde behauptet, es gebe in Schleswig-SHolftein fein Lehn, vergl. Paulſen $. 34 Note 13 
und beffen Eitate. Für das Herzogthum Holſtein ift aud) biefe Behauptung Unpeileißaft zutreffend. Für das 
Herzogthum Schleswig wird neuerdings — und wohl mit Recht — das Gut Reventlom-Sandberg im Kreiie 


405 


Sonberburg, und in der ehemaligen bänifchen Enklave Moegeltondern die Grafihaft Schadenburg als Lehn 
angefehen. Davon ausgegangen ift dev Rechtszuſtand für das ſchleswigſche Lehngut folgender: Es find 
bejondere geiehliche Vorſchriften nicht gegeben. Da das Lehen vom Könige von Dänemark als Herzog von 
Schleswig verliehen ift, 3. Dezember 1651, werden bie däniſchrechtlichen Borichriften anzumenben fein (der Lehn- 
brief tage: wie andere gräfliche Lehne hier in unferm Reiche Dänemark). Im däniſchen Nechte findet ſich das 
ftrenge Band zwifchen Lehnsherrn und Bafallen nicht, man war daher geneigt, ber Anjicht ber Befiger zu folgen, 
und darin ein privilegirtes Familienfideikommiß mit Nüdfallereht und Rekognition zu ſehen. Fuͤr die Graf- 
[haft Schadenburg findet fi in ber Sage pr vom 23. Juni 1676 die Erbfolge-Ordnung befon- 
ders feſtgeſeht. Zu vergleichen find noch für die ehemalige däniſche Enklave im Herzogthum Schleswig: 

a) er Privilegien vom 25. Mai 1671; freiherrliche Privilegien von bemfelben Tage, in Schou’s 

. Forordninger og Aabne Breve Bb. I. unter Privilegeredt Personer; 

b) 8. DO. vom 25. Oftober 1843 über die Wirkung der neuen Matrifel mit Rüdfiht auf Begnabdi- 
gungen und Rechte (ebend.); 

ce) Staatdgrundgefek des Königreih8 Dänemark vom 5. Juni 1849 68.75, 97, 98; 

d) V. O. vom 28, April, 14. Juni und 21. November 1850, betr. die Aufhebung ber Jurisbiktion ; 

e) V. O. vom 20. Juni 1850, betr. die Aufhebung bes privilegirten Hartkorns; zu ec, d und e in 
dem zu a) bezeichneten Merfe; 

f) Gefeße vom 12, April 1851, enthaltend einige Beftimmungen über Ertheilung von Bewilligungen 
zur Veräußerung von Bauergut, welches zu Leben, Stammhäufern oder Fldeikommiſſen gehört; 
vom 21. Juni 1854, betr. Veräußerung ber: zu Lehen ac. gehörigen Bauergüter und vom 
19. Februar 1861 über einige Abänderungen der Feſtegeſetzgebung / 

g) danske Landboret von Borup (Kopenhagen 1873) $. 17. 


Für —— bildet nad Paulſen $. 217 das ſächſiſche und gemeine Lehnrecht die Grundlage. 
Uebrigens ift ber Lehnsverband zumeift abgelöft, e8 beftehen aber doch nod) zehn Lehngüter. Das Inuenburgfche 
Geſetz vom 8. März 1876 (off. Wochenblaätt ©. 69 ff.) ordnet bie Ablöfung des Lehnsverbandes. 


10. Sannover. 


Es kommen nod) viele, den Gegenftänben nad) fehr verfchiebene Lehen und Afterlehen vor. Grefe's 
Kompendium Thl.2 ©. 114— 138 ergiebt da8 Nähere über das lehnrechtliche Verhältniß zwifchen dem 
Lehnsheren und dem Bafallen in überfihtlicher und erjchöpfender Weife. Wegen der während ber Dftu- 
pationgzeit geichehenen Allodifitation vergl. V. D., bie bilrgerlie tranfitorifche Gefeßgebung_ betr., vom 
23. Auguft 1814: Befondere Vorfgriften $$. 94 ff. (Ebhardt, Gefege ac. II, 869: »mit allen folgen und 
Mirkungen null und nichtige), vom 14. Mpril 1815 (für das Hürftentfum Sildesheim) FF. 109 ff. 
art II, 900); vom 13. September 1815 (für die Kreife Meppen und Emsbüren) 88. 105 ff. (Ebhardt 
1, 951). Bemerkenswerth ift nod) insbefondere das Allobifitationsgefeg vom 13. April 1836 6. 47 ©, 136 
(e8 wirb nod) einmal nad Lehurecht fulzedirt), deklarirt durch Gefege vom 19. Juli 1 R} 3 und 
24. Januar 1851 $$.1, 2. Die Ablöfung, welche nah $. 2 nur mit einigen Ausnahmen zuläffig ift, 
erfolgt lediglich auf ten Antrag des Vafallen. Eine erhebliche Anzahl von Vafallen > von biefer Befugniß 
biöher nicht Gebraudy gemadt. Die noch vorhandenen Lehen releviven in ber überwiegenden Mehrzahl vom 
Landeöherrn. 
"ir Arenberg- Meppen vergl. bie Sammlung von Bodiker (1855) S. XXI, und insbefondere 
Privilegium patriae Monasteriensis vom 6. April 1570 ©.5 und bazu bie beiden V. O. vom 3. Oftober 
1809 über die Ablösbarfeit der Lehen und das Verfahren ©. 313, 315; V. O. vom 24. Mai 1822 Nr. VIII 
und dazu V. O. vom 31. Dezember 1827. (Ebharbt, Geſetze ꝛc. II, 967). Die B. DO. von 1822, welde 
unter IX beftimmt, daß Söhne bezw. Enkel ꝛc. nicht das Allod ausfhlagen und das Lehen nehmen dürfen 
und —— fowie die Deklaration von 1827 gelten für ganz Hannover, ſoweit nicht preuß. A. L. R. 
anzumenden. 
3 Wegen ber — in Lehen ser endlich Schlueter, — Juris Hann. (1854) ©. 148, 149 
und bie bort angezogene Literatur, ſowle dad Beilageheft dazu ©. 17, 18, 19, 


11. Heſſen-Naſſau. 


a) Früher kurheſſiſche Landestheile. 

Zu vergleichen find Klauhold, kurheſſiſches Rechtsbuch (1855) $$. 243, 280, 281, 283 ff.; 
ra Kr (1875) $. 9; Kulenkamp, Literatur des gefammten kurheſſiſchen Rechts 
(1846) ©. 

Die Geſehe vom 26. Auguſt 1848 und 20, Juni 1850 haben, mit Ausfchluß der Thron- 
und Außen - Lehen, allen Lehns- ıc. Verband auf Gütern, einzelnen Grunbftüden, Gerechtfamen 
und Kapitalien aufgehoben. Nur diejenigen Güter, Grunditüde, Gerechtſame oder Kapitalien, 
welche am 1. Oktober 1848 auf vier oder weniger Augen ftanden, find, fo lange diefer Zuſtand 
bauert, von ber Beftimmung des Gefekes anbgekhioffen, Es find jeht nur noch menige derartige 
Güter vorhanden, bezüglich deren volles Eigenthum noch nicht eingetreten if. Vorausſichtlich 
werben biefe in Kurzem zu vollem Eigentum der Lehnsinhaber übergehen oder an den Lehns— 
bern beimfallen. 

b) Kreis Wetzlar. 

Es kommen bie in der Einleitung erwähnten Gefeße in Betracht. 

e) Bormals Großberzoglih heſſiſche Landestheile (Kreis Biedenkopf im Negierungs- 
bezirke Wiesbaden und Bezirk Voehl im Kreife Franfenburg, Regierungsbezirks Kaffel). 

Der Lehnsverband ift aufgehoben durch Gefek vom 2. Mai 1849; in demſelben find die 
— des Lehnsherrn und der Lehnfolger für Heimfall und Lehnsfolge normirt. Vergl. 
Goldmann, Darmſtadt, 1831 und 1841, 2 Bbe. 

d) Bormals bayriſche Gebietstheile. 

Die Allodififation der Lehen iſt durch das bayrifche Gejek vom 4. Juni 1848, betreffend 
die Ablöfung des Lehnsverbandes, geregelt. ge beren Allodifitation noch nicht ftattgefunden 
bätte, find nicht mehr vorhanden, Wegen ber Erbfolge vergl. jedoch unter II unten, 

e) Bormaliges Herzogthum Naffau. 

Vergl. Bertram, naſſauſches Privatrecht, 2. U. SS. 65, 327, 401, 2192. Es finden bie 
im Eingange erwähnten preußiichen Gefege Anwendung. ine im Gefeße vom 5. Juni 1852 
vorbehaltene Regelung wegen Befeitigung des im naflaufchen Gebiete nicht in bebeutendem Am- 
fange mehr vorfommenden Lehnsverbandes ift bisher nicht erfolgt. 

Bei den noch beftehenden Lehen beftimmen ſich die Rechte des Vafallen am Lehngute 
und bie wechſelſeitigen Obliegenheiten zwifchen dem Lehnsherrn und Vafallen nad) dem Lehnbriefe 
und dem gemeinen Lehnrechte, abgefehen vom Ein uſſe ber Grunbbuchögefeßgebung. Das Tandes- 
herrliche Lehnsweſen ift durch Etlaß vom 11. April 1868 der Regierung zu Wiesbaden über- 
tragen. 

f) Vormals freie Reihsftadt Frankfurt a. M. 

Ein befondere® Lehnrecht exiftirt nicht. Die Reformation erwähnt, daß der Niekbraud) 
bes überlebenden Gatten an Lehngiitern nicht ftattfinde (V, 3 8. 9) und daß bei der Theilung 
Lehngüter nicht eingerechnet werden (VI, 4 9.2 und IV, 3 8. 11). 

g) VBormalige Landgraffdhaft Heſſen-Homburg. 

Im Amte Somburg findet fid) im Wefentlichen derſelbe Rechtszuſtand, wie in frank. 
furt a.M.; im Oberamte Meifenheim ift durch das geltende franzöfifche Recht (code Napoleon) 
das Lehnrecht befeitigt. 


R. v. Decer's Verlag Marquardt & Schend, Gebrudt Berlin in der Reichsdruderei. 


Juftiz-Alinifterial-Blatt 


Preußische Gefetgebung und Vechtspflege. 


Seraudögegeben 


Burcau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Tuftiz -Offizgianten: Wittwen: Kaffe. 


XLI. Jahrgang. 





Berlin, Freitag den 17. Oktober 1879. 


Amtlider Theil. 











Berfonals Beränderungen, Titel: und DOrdend:Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Juſtiz-Miniſterium. 
Dem Minifterial» Direktor, Wirklichen Geheimen Ober» Juſtigrath 
Rindfleifc ift der Römigliche Rronen-Orben IL laffe verliehen. 
B. Bei ben Landgerichten unb ben Amtsgerichten. 


Die nahgefuchte Dienftentlaffung if ertheilt: 
bem Dan tö Riedel in Torgau mit 
bem ——— Arad in —8 —8 zur 
Marineverwaltung. 
Der Amtögerichtsraiö Ryepnidi in Schmiegel ift geſtorben. 


C. Reätsanwälte und Notare. 
Beim Ausſcheiden aus dem Dienft ift 
ben Rechts anwalt und Notar, Juftigratd Sallbad in Conih, 
— —— und Notar, Juſtiztraih Pfeiffer in Beet. 


m 
bem Rechtsanwalt und Notar Sturm in Landsberg a. W. 
ber Rothe Ubler- Orden IV, Klaſſe, 
bem Rechtsanwalt und Notar Röder in Dortmund ber Starafter 
als Juſtizrath 
verliehen, 


D. Gerihts.Mffefforen. 


ber Referendar Niefert 
im Bezirk bes Oberlandesgerichts zu Hamm, 


bee Referendar Rempner unb 

ber Meferendar Meufel 
im Bezirk des Oberlanbesgerichts zu Breslau, 

ber Referenbar Dr. Koffla un 

der Referendar Wollmar 
im Bezirk bed Rammergerichts, 

ber Referendar von Kannewurf im Bezirk bes Oberlandes- 
gerihts zu Stettin und 

— exendar Peters im Bezirk bes Oberlandesgerichto zu 

elle. 

Dem her eur ur Dr. Elber&hagen ift behufs Uebertritts zur 
allgemeinen Staatövermaltung bie machgefuchte Dienftentlaffung 
ertbeilt. 

E. Subalternbeamte. 

Beim Ausſcheiden aus bem Dienft ift 

bem Departements-Saffen- und Recdinungs-Mevifor, Rechnungsrath 
Opih in Breslau ber Königliche Kronen Orden III. Klaſſe, 

dem af 2 ee Kanleirath Oetting in Berlin 
ber Königliche Kronen Orden IV. Klaffe, 

dem Gerichtöfaffen« und Depofital-Renbanten Schilling in 
Rofenberg Weftpr. ber Karakter ald Rechnungsrath, 

bem Kreisgerichts · Sekretär Reinke in Lauenburg i. P. ber 
Karafter ald Kanzleirath 

verliehen unb 

bem Kreisgerichts ⸗ Ranzliften Schunke in Eisleben ber Titel 

ald Kanzlei» Sekretär beigelegt. 


72 


408 


— — — 


Allerhöchſte Erlaſſe, Miniſterial⸗Verfügungen und Eutſcheidungen ber oberſten 
Gerichtshöfe. 





Num. 108. 
Entſcheidung des Königlichen Ober ⸗Tribunals vom 28. Juni 1879. 


Die Eintragung der Vornamen eines Kindes im Geburtsregiſter iſt auch nad Ablauf ber 
vom Gefe gewährten zweimonatlichen Friſt ohne eingeleitetes Berichtigungsverfaßren ftatthaft. 


Reichsgefeh vom 6. Februar 1875 66. 22, 65, 66, 
Juftiz- Minifterial- Blatt von 1878 ©. 171. 


u! die von ber Königlichen General-Staatsanwaltfchaft gegen ben Beſcheid des Fleinen Senats 
des Königlichen Obergerichts zu L. vom 17. Januar 1879, betreffend die Beri tigung ber Geburtsurkunde 
Nr. 77 des Jahrgangs 1878 des Standesamtes zu L., erhobene Nichtigkeitsbejchwerbe zur Wahrung bes 
Geſetzes hat der ſechſte Senat des Königlichen Ober- Tribunald zu Berlin in feiner berathenden Sigung 
vom 28, Juni 1879 folgendes Urtheil beſchloſſen: 


Thatbeſtand. 


Bei dem Standesbeamten zu v. wurden zur Ergänzung ber am 12. Oktober 1878 aufgenommenen 
Geburtsurkunde Nr. 77 de 1878 am 29. Dezember 1875 nachträglich die Vornamen bed Kindes angezeigt. 
Daffelbe berichtete bieferhalb an die Königlidye Canddroftei zu L. und legte dieſe ben Bericht dem Ober- 
gerichte zu L. behufs Anordnung ber nedtehgticen Eintragung ber Vornamen vor. Der kleine Semt 
des Obergericht8 hielt ſich jedoch nicht für berufen, die Eintragung der Vornamen anzuordnen, eraditete 
vielmehr den Standesbeamten kraft bes Geſetzes für befugt und verpflichtet, bie Vornamen bes Kindes 
am Rande ber Geburtöurfunde einzutragen, wenn aud die Anzeige der Vornamen erſt nad) Ablauf von 
zwei Monaten feit der Geburt erfolge. Das Geriht war ber Anſicht, daß, wenn im F. 22 des Reiche. 
geſetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Perſonenſtandes ıc., eine Friſt von zwei 
Monaten für die nachträgliche Anzeige der Vornamen gefegt fei, diefed nur die Bebeutung habe, daß nicht 
vor, aber nach Ablauf dieſer Friſt dem Unzeigepflichtigen bie im F. 68 des Geſetzes angeorbneten Nad- 
theile ae daß aber nicht daraus zu entnehmen fei, daß die felbftändige Befugniß und Verpflichtung 
des Standesbeamten »zur Eintragung der Vornamen mit bem Ablauf biefer gr erlöſche⸗. 

Dieſe am 17. Januar 1879 abgegebene Entſcheidung hat die Königliche General ⸗Staatsanwalt ⸗ 
ſchaft mit der Nichtigkeitsbeſchwerde zur Wahrung des Ron angefochten. ie rügt: Verlegung ober 
Laie Anwendung ber 55 22, 65 und 66 des citirten Reichsgeſetzes und führt zur Begründung ber Be- 
werde aus: Nah $. 22 cit. müffe die Eintragung eines Geburtsfalles ber Regel nah auch die Vor- 
namen bed Kindes enthalten und nur dann, wenn biefe zur Zeit ber Anzeige noch nicht ee 
haben, fei e8 geftattet, daß biefelben nachträglich, jedoch längftens Binnen zwei Monaten nad) ber Geburt 
des Kindes angemeldet werben. In einem joldyen da e erfolge bie —— ber Vornamen am Raude 
der erſten —— durch den Standesbeamten kraft eigener Befugniß. ie —— der Friſt 
bilde eine Vorbedingung für die Zuläſſigkeit der nachträglichen Anmeldung und das an dieſe ſich am- 
ag Free oben bezeichnete Verfahren, Die Annahme bed Obergerichts, daß bie Frift nur für den B 

er Strafbarkeit des Unzeigepflichtigen von Bebeutung fei, laffe ih aus Wortlaut und Zufamm g 
bes G. 22 nicht rechtfertigen. Erfolge die Anzeige erft nad) Ablauf der zwei Monate, fo regele fi) Bas 
weitere Verfahren nad den 68.65, 66 cit. Das fehlen der Vornamen ftelle dann einen der 
abgeſchloſſenen Geburtsurkunde dar, welcher nur im re bes gerichtlichen —————— ahrens gr 
hoben werden könne. Die General -Staatsanwaltſchaft beantragte, den Beſchluß des Königlichen 
gericht8 zu 8. vom 17. Januar 1879 zur Wahrung des Gefeßes zu vernichten. 


— 





1 


Entfheibungsgründe. 


Der mit der erhobenen Beſchwerde zur Geltung gebradte Sak, daß der Standbesbeamte nicht be- 
fugt fei, die nad) Ablauf von zwei Monaten feit dev Geburt angezeigten Vornamen eines Kindes am 
Rande der Geburtsurkunde einzutragen, fondern daß in einem folden Falle das in den 68. 65, 66 bes 
Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 geregelte Berichtigungsverfahren ber Stanbesregifter eingeleitet werben 
müffe, beruht zunädhft auf der Annahme, daß nad dem Mortlaute und dem Zuſammenhange bes $. 22 
bes citirten Geſetzes die hier beftimmte Friſt nicht lediglich für den Beginn der Strafbarfeit des Anzeige- 
pfliditigen von Bedeutung fei, fondern daß die Innehaltung der Friſt eine Vorbedingung für die Zuläſſig— 
keit der nachträglichen Anmeldung und de8 an diefe ſich anfchließenden Verfahrens, die Vervollftändigung 
ber Geburtsurkunde dburd den Standbesbeamten kraft eigener Befugniß durch Eintragung ber Vornamen 
am Rande der Geburtäurkunde bilde. Diefe Anfiht kann jebody für zutreffend nicht eradjtet werben. Nach 
$. 22 cit. fol bie ag Fa bes Geburtöfalls in das Geburtäregifter Die unter den Ziffern 1 bis 5 bafelbjt 
aufgeführten Angaben, darunter 4 »die Vornamen bed Kinbed« enthalten. Nur eine Geburtäurkunde, 
welche alle bier aufgeführten Angaben enthält, ift eine vollftändige, ordnungsmäßige Es mußten daher 
an fi aud die Vornamen bes Kindes bei der nad $. 17 innerhalb einer Woche zu macenden Anzeige 
ber Geburt angegeben werben. Wenn, wie in den Motiven zu dem Gefepentwurfe hervorgehoben wird, 
mit Rüdfiht auf die Sitte, die Namengebung mit der häufig erft nady Ablauf einer längeren Zeit nad) 
ber Geburt ftattfindenden Taufe zu verbinden, im legten Abjage bes G. 22 beftimmt ift: 


»Ständen bie Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht feft, fo find Diefelben nady- 
trägli und längftens binnen zwei Monaten nad) der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung 
erfolgt am Rande ber erften Eintragunge, 


und wenn es ferner in G. 68 bes Geſetzes beißt: 


»Wer ben in ben 88. 17 bis 20, 22 bis 24 ac. vorgefchriebenen Anzeigepflihten nicht nad)- 
kommt, wird mit Geldftrafe bis zu 150 M. oder mit Haft beftrafte, 


jo ergiebt fih aus dem Wortlaute und dem Sufammenbange ber fraglichen —— daß durch 
ie in 6. 22 geſetzte in die — Ergänzung der unvollſtändigen Geburtsurkunde hat geſichert 
und ihre zu lange Verzögerung hat verhütet werden ſollen, ſowie, daß der Ablauf der Friſt für 
bie Strafbarkeit der unterlaſſenen rechtzeitigen Anzeige maßgebend if. Aus der Faſſung und dem 
Zuſammenhange bes 8. 22 läßt fi aber nicht entnehmen, daß ber Standesbeamte nicht be t fei, die 
— angemeldeten Vornamen am Rande der Urkunde einzutragen, falls dieſe Anzeige nicht inner- 
bald ber Friſt von zwei Monaten erfolgt if. In $. 22 wird die Friſt von zwei Monaten nur für die 
Anzeige und ben zu Diejer gefehlich Verpflichteten gefeht, und weder Hier, noch an einer anderen Stelle bed 
Gejeges iſt beftimmt, daß der Standesbeamte die umvolljtändige Geburtsurfunde nur innerhalb einer Friſt 
von zwei Monaten vervollftändigen dürfe. Wäre es Die Abſicht des Geſetzgebers geweien, bie Befugniß 
bes Standesbeamten in der angegebenen Weiſe zu beihränfen, jo würde das in dieſem Falle ebenfo zum 
Ausdrud zu bringen gewefen fein, wie e8 z. B. im 6. 27 bes Geſetzes gefchehen if. Kann fonad) ber in 
ber Nichtigkeitsberhiwerbe aufgeftellte Grundfat aus dem zunächſt als verlegt bezeichneten ©. 22 cit. nicht 
entnommen werben, fo fragt es ſich weiter, ob berjelbe etwa aus fonftigen Beftimmungen des Gefeges zu 
folgern ſei. Auch dieſes ift zu verneinen. Die Königliche General. Staatsanwaltihaft bezieht fih auf 
bie in ben S; 65 und 66 Über die Berichtigung der Standesregifter enthaltenen Beftimmungen und rügt 
auch beren Verlegung ge unrichtige Anwendung. Allein aud diefer Vorwurf fann als gerechtfertigt 
nidyt erfannt werden. Unter »Berioptigung einer Eintragung«e fann nad) dem Spracdgebraud nur bie 
Aenderung einer irrigen, unrichtigen, mit ben thatfählichen Verhältniffen zur Seit der Vornahme nicht 
————— Eintragung, durch welche dieſelbe mit den wirklich beſtehenden — in Einklang 
ebracht werden ſoll, nicht aber die bloße Ergänzung und Vervollſtändigung einer früheren unvollſtändigen 
intragun ohne irgend welche Abänderung berielben verftanden werden. Diefe aus dem Wortlaute ſich 
ergebende Auffaffung ber 5} 65, 66 eit. findet aud in der Entjtehungsgefhichte des Geſetzes Unterftüßung 
und ſtimmt mit ber ratio legis überein. Bei der großen Bedeutung, welche die Standesregifter für Die 
zunächſt Betheiligten, Dritte und den Staat haben, erſcheint e8 legislatoriih völlig gerechtfertigt, anzu- 
ordnen, daß die von bem Standesbeamten vorgenommenen Eintragungen in die Standesregifter, nachdem 
72° 


410 


fie in der vom Geſetz vorgefchhriebenen Weife zu Stande gelommen und abgefchloffen worden find, weder 
einfeitig vom Standesbeamten, noch auf Antrag deſſen, welcher die Anzeige —— bat, oder eines Dritten 
in irgend einem Punkte abgeändert und berichtigt werden können, fondern daß die frage, ob eine Berid- 
tigung vorzunehmen fei, durch ein gerichtliche Verfahren eutſchieden werde. Weſentlich anders liegt 
bagegen bie Sache, wenn es fid nur wm eine Vervollftändigung einer unvollftändigen Standesurfunde 
durch Zufäge handelt, namentlich, was bier zunächſt nur intereifirt, in foldden Fällen, in welchen das Geſetz 
felbft die Ergänzung einer unvollftändigen Eintragung ausbrüdlich geftattet, und es ift nicht abzufehen, 
welcher Grund e8 rechtfertigen könnte, dem Standesbeamten peu eine folde Vervollftändigung und Er- 
änzung zu überlaffen, nad Ablauf einer beftimmten Friſt jedoch das gerichtliche Berihtigungdverfahren 
ür nothwendig zu erachten. Es fann bier dahingeſtellt bleiben, ob ale Zufäge und Ergänzungen, melde 
nicht unter den Begriff ber Berichtigung eines Irrthums falen, von dem Staubedbeamten ohne geridt- 
lihe Anordnung eingetragen werden bürfen, imdem jebenfalld diejenigen Sufäße und —— in das 
Standeöregifter vom Standeöbeamten ohne gerichtlihe Mitwirkung aufgenommen werben können, welde 
das Geſetz ſelbſt für zulälfig erklärt. Zu Dielen hört namentlich aud bie — Eintragung der 
Vornamen des Kindes in die Geburtsregiſter. Aus den Vorſchriften in den R und 66 kann daher 
nicht gefolgert werden, daß der Standesbeamte die erſt nad Ablauf von zwei Monaten augezeigten Bor- 
namen eined Kindes am Rande der Geburtöurfunde einzutragen nicht befugt fei, wielmehr würde e8, um 
die Auwendbarkeit der 65. 65, 66 eit. darzulegen, zunächft des Nachweiſes bedürfen, daß das Gefeh in 
F. 22 die Eintragung der nachträglichen Anzeige nur innerhalb einer beftimmten Zeit zugelaffen babe, 
welcher aber, wie erwähnt, nicht erbracht if. Wenn auch bie Geburtsurkunde als eine — an · 
zuſehen iſt, fo iſt doch der von ber Königlichen General-Staatdanmwaltfhaft aufgeſtellte Satz, daß das 
Fehlen ber Vornamen, wenn die Anmeldung erſt nach Ablauf von zwei Monaten erfolge, einen Mangel 
der abgefchloffenen Geburtsurkunde darftelle, welder nur im Wege des gerichtlichen Berichtigungsverfahrens 
ehoben werden könne, ohne nähere Begründung geblieben und findet auch in ben im Gefege enthaltenen 
eftimmungen feinen Anhalt. 
Aus dieſen Gründen ergeht 


bie Entfheibung: 


baß bie von ber Königlihen General-Staatsamvaltfhaft gegen den Beſchluß bes Heinen 
Senats des Königlihen Obergerichts zu 2. vom 17. Januar 1879 erhobene Nichtigteits- 
befchwerde zur Wahrung des Geſetzes zu verwerfen fei. 


Berlin, den 28. Juni 1879. 
Juſtiz ⸗Miniſt. I. 4049. P. 82. Vol. 5. 


al 


Nichtamtlicher Theil. 


Num. 12. 
Das im Deutſchen Neiche geltende Lehnrecht. 


Unter Benugung amtlicher Materialien zufammengeftelt vom Appellationsgerichts-Rath Neubauer 
in Slogan. 


Gortſehung.) 
I. Königreich Bayern.“) 


Vergl. Roth, bayriſches Eivilrecht, Bd. 2 S. 502—547. 
Partikulares Lehnrecht bat ſich nur gebildet in dem Kurfürſtenthum Bayern, bayr. L. R. IV, 18; 
in den Markgrafthümern Ansbach und Bayreuth (Lehnspatent vom 30. Januar 1797, Weber II, 133), in 
den Bisthümern Bamberg (Weber I, 794), Würzburg und Fulda dur Gefehgebung und Uebung, im 
Uebrigen fanden die gemeinrechtlichen Grundfäße Anwendung. Durd) das Lehnedikt vom 7. Juli 1808 und da8 
Gefek Über Mevifion diefes Edift8 vom 15. Auguft 1828 wurde das Lehnweſen für ganz Bayern einheitlic) 
geregelt. Die Lehnäherrlichkeit ift Sowverainetätsrecht des Königs, Privatleben find Ani eboben, mit Aus- 
nahme ber Aktivlehen der Standesherrn (Verf. Urt. Beil. IV, 57). Daß Gefek vom 4. Funi 1848 bat bie 
Auläffigkeit der Abldfung des Lehnsverbandes allgemein ausgefproden. Ausgeichloffen ift die Allodififation 
der töronlehnbaren Würden und derjenigen Lehen, weldye auf Königliher Dotation ober Staatsverträgen 
beruhen, infofern ben letzteren nicht ein läftiger Rechtötitel zu Grunde liegt. Die Ablöfung_ befeitigt aber 
nur das Obereigenthum des Lehnsherrn; bie fideitommiffarifchen Verbältniffe, ſowie die Erbfolge in Lehen 
werben dadurch nicht berührt, doch können ſich die Berechtigten über die gegenfeitigen Berechtigungen durch 
freie8 Uebereinkommen verftänbigen; ift fein Uebereinfommen getroffen, fo wird nad dem Ausfterben ber 
Erbfolgeberechtigten das allobifizirte Lehngut nach civilrechtlichen Grunbfägen vererbt. Das Nähere ergiebt 
Roth's Darftellung. — Zu vermeifen ift noh auf Pözl's Erläuterungen des Gef. vom 4. Juni 1845 in 
Dollmann, Gefekgebung des Königreih® Bayern feit Maximilian II Thl. 1 ©. 335 ff. E8 wird eine gefhicht- 
liche Einleitung vorausgeſchickt, und das Geſetz felbft aus den Materialien erläutert. 

In der Rheinpfalz gilt franzöfifches Recht, es ift daher das Lehnrecht ohne praktiſche Bedeutung, 
vergl. unter XXVL 


HI. Aönigreich Sadfen. 


A. Lehnverhältniſſe mit getheiltem Eigentum und ber Exiftenz von Rechten des Lehnsherrn am 
Lehn, ober auf das Lehn ober gegen die Derfon des Vafallen find feit der Königl. Deklaration vom 22, Mai 
1972, betr. Aufhebung des Lehnsverbandes, nicht vorhanden. Pergl. jedody unter F. Meggefallen 
find insbefondere die Rechte des Lehnsherrn auf perfönliche Dienfte oder Geldleiftungen des Bafallen, Fehns- 
eibe, Lehnserneuerung, Lehnsnugung, Einziehung für den Fall der Felonie. Befeitigt find ferner die Be— 
fchränfungen bed Vafallen bei Veräußerung, Verpfändung, Benutzung, Heimfallsrecht bei der Apertur ıc. 
B. Das. Redt ſteht jebt dem der Familienfideikommiſſe nahe; die Lehen unterfcheiden fih nur 
dbaburd von ben Sfamilienfibeilommiffen, daß die Deszendenten die Verfügungen ber Aszendenten gegen fid) 
— laſſen mußten, und daß in Betreff der Sufzeffions- Ordnung ſtatt der Stiftung bie Dispoſitionen 
ben Berleihungdurtunden (Fehnbriefen) maßgebend find. Diefe Familienrechte find durch bie Aufhebung 
nicht berührt. Die Königl. Deflaration von 1872 beftimmt aber, daß die Mitbelehnten im Sinne dieſes 
Geſetzes unter Nachweiſung ihres eventuellen Sufzefflowsrecht8 ihre Eintragung im Mitbelehntenregifter nad). 
zuſuchen haben, wibrigenfalld fie die vom Befiger getroffenen Verfügungen wider fich gelten laſſen müffen. 


*) Umtliches Material lag nicht vor, 


412 


C. Unter bem 22, Mai 1872 erſchien ein Gefeh, betr. Regelung ber durch Aufhebung bes Lehns- 
verbandes berührten Privatrechtsverhältniffe nebft Ausführungsverordnung. Zum befferen Berftändniß biefes 
Gefees ift zu beadhten: Zu 6. 1: »Gefammte Sande, ift ber Inhalt der Rechte ber —— Su 8. 3: 


ugleich ——— 
[4 


—— bat $.5 im Auge, er will die Formalität der Erwerbung durch ſolche Mitbelehnten und deren 
$$. 390—39 „9: 
zweite u} befeitigt die zwedlofe Formalität der Uebernahme des Eigentums durch ſämmtliche Abköımm- 


Anſuchen und nveftitur find weggefallen; der Anfprudy auf Erwerb ift aber unberährt —— der Anſpruch 
id) ı en wird. Zu 11: 
zuläffig. Es war ber Vor⸗ 
behalt der gefammten Sand für die Deszendenten bes ig beren Einer Lehnsbefiger wurde, geftattet; 
gt zu [hädigen. Zu $. 12: infomeit ber Fehnd- 
beſitzer —“ iſt, über daß Lehn unter Lebenden oder von Todeswegen zu verfügen, ift er befugt, bei ber 
Veräußerung oder legtwilligen Dispofition fi oder britten bereits im Pehnsnerus ftehenben Perſonen even- 
tuelle Sufzeffionsredyte vorzubehalten, mit der Beſchränkung, daß bereits beftehenden Rechten des Erwerbers 
fein Eintrag gefchehen darf. Auch ber Mitbelehnte kann bei einer Einwilligung einen folden Vorbehalt an- 
fließen. Die legtwillige Dispofition des Lehnsbeſitzers, der alle oder nur einige feiner lehnsfähigen Deszen- 
denten übergeht, ergiebt noch nicht, daß er ben Uebergangenen das Recht ber eventuellen Radhfolge babe ent- 
ziehen wollen, fofern dies nicht aus ben fonftigen Verfügungen zu entnehmen. Zu $. 13: Der Vorbehalt ber 
—— Hand kommt auch ben ſukzeſſtonsfaͤhigen Deszendenten desjenigen zu ſtatten, von dem ober zu deſſen 
unſten der Vorbehalt geſtellt iſt Zu $. 15: Kenntniß von ber Exiſtenz Mitbelehnter ift außer für ben Lehns 
befiger auch für diejenigen von Interefje, welche mit jenem in Bezug — das Lehn Rechtsgeſchaͤfte abſchließen 
wollen, zu deren Guͤltigkeit oder vollkommener rechtlicher Wirkung Einwilligung der Mitbelehnten erforderlich 
ift, daher ift das Regifter angeorbnet. Die Mitbefiger ergiebt da8 Hypothekenbuch; —— Mitbelehnte kom: 
men nicht in Betracht. Vorſchriften über Anlegung und Führung bes —— enthält die ®. DO. vom 23. Mai 
1872, in der bie B. DO. vom 9. Januar 1865 angezogen if. Ju $. 16: analog ben Vorfchriften über Vormerkung 
von Hypotheken, B. G. B. FF 404 ff. Zu $. 18: Eröffnung bes Mitbelehntenregifters iſt erfolgt und 
befannt gemadt. Zu $. 23: vergl. Gef. vom 6. November 1843. E8 werden volllommene und unvell- 
fommene Hypotheken unterfdieben; zu erfteren bedarf e8 jebt nur noch ber —— ber Mitbelehnten. 
Der Inhaber einer unvolllommenen Hypothek kann feine Befriedigung nur aus den Nutzungen bes Vehns 
fuhen; dem Mitbelehnten gegenüber fann er, wenn biefer in den Befig gelangt, fein Recht nur gelten 
machen, infomweit berfelbe ausnahmsweiſe verpflichtet ift, die Handlungen des Vorbefigers anzuerlennen ; auf 
Subbaftation kann er nicht dringen. In ber Oberlaufig bedarf es aut Entftefung vollfommener 
ber Einwilligung ber geſetzlichen Mitbelehnten nicht. $. 27 betrifft die nicht mehr erforberlihe Ein 
des Gerichtsftandes in Lehnsſachen. Zu $. 23: vergl. unter F. unten. — Ausführunge-B. OD. vom 23. Mai 
1872. Zu $. 1: »Lehnsſtämme« find nad ſächſiſchem Rechte nur eigentliche Gelblehen, gegenüber Gelt- 
fummen (Lehnsportionen, Lehnsquanten), welde nur unter ben Paziszenten und ber Sufzeffion wegen als Lehn 
behandelt werben, ihrer inneren Natur nad) aber allod find; vergl. V. O. vom 6. Juli 1831. 


113 _ 


D. Rad der Bublikations-®. O. } 3 sub 4 bleibt das Lehnrecht in Kraft neben dem B. G. 8. 
Dies gilt noch, foweit, als das Lehnrecht in Betreff der Rechtöverhältnifje zwifchen dem Lebnsbefiger und 
den Subzeffionsberedhtigten vom B. G. B. abweiht. Mafgebend find darin eine große Zahl einzelner Be— 
ftimmungen, bie theils in älteren Gefeßen und Refkripten zerftreut find, theils auf Obfervanzen ber Lehn- 
höfe und Gerichte beruhen. Servorragend ift da8 Mandat vom 30. April 1764, das nod) in einzelnen Theilen 
in Wirkfamkeit ſteht. Die weſentlichſten Grundfäge in ben äußeren Umriffen find: 1) Der Bafall ift 
im Mefentlihen gleih einem Fiduziar Eigenthümer mit befhränften Nedte; er kann ohne Einwilligung 
der Mitbelehnten feine volltommene Hypothek fonftituiren, noch an einen außer dem Lehnsverbande 
Stehenden ober entfernter Mitbelehnten zum Nachtheil des näher Berechtigten veräußern, auch nidt 
letztwilli * Nachtheil eines Mitbelehnten über das Lehn disponiren. Früchte und Nutzungen gehbren zu 
f nem Allodialvermögen. Allodialgläubiger erlangen durch Eintragung nur eine unvolllommene Hypothek. 
} Das we seh Beieeifend, fo ift: a) fomweit die enge ya nicht anders beftimmt, die 
ehelihe männliche a gg berufen. Nach Mandat vom 17. Juni 1819 find per subseg. matrim. legi- 
timirte und Brautfinder gleiheiteit; andere Perfonen fönnen nur folgen, wenn fie Mitbelehnte find. 
Mehrere fulzebiren nad Köpfen; find entferntere Abkömmlinge betheiligt, fo wird nah Stämmen — 2* 
b) Töchter und deren Deszendenz gelangen zur Sufzeffion nur wenn und ſoweit dies bei der Verleihung 
geftattet ift; dies find »Mann- und Meiberlehen« oder »Meiberlchen«, auch »Erblehen« genannt. Umfang 
und Mobalität des Rechts beitimmt ber Lehnbrief, im Zweifel ift das Recht nur ein fubfidiäres. c) zn 
— * * von Deszendenten find die Mitbelehnten berufen. Es gilt reines Lincalſyſtem, es find alſo 
un e 





erufen, beren Recht and der lebten Theilung oder eig herrührt. Mehrere zugleid) 
erufene theilen nach Köpfen ohne Vorzug ber vollen vor der halben Geburt. d) Deszendenten können 
das Lehm nur erwerben, wenn fie Erben bes Parens geworben find. nr des Materd müſſen 
* aus den Nutungen bed Lehns u eonstitutio elect. von 1572 Nr. 47 P. 11; bie folgenden Mit- 
elehnten müflfen bie Handlungen bes —— nur anerkennen, ſoweit eine — duld —— oder 
fie durch Verträge verpflichtet find, const. 46 P. Il; find fie aber zugleich Alodialerben und m en als 
foldhe angenommen, fo müffen fie ſolche zuge als Erben anerkennen. e) Bei ber Lehnsjonderung 
fann daß ber decisio 37 von 1661 zu Grunde liegende Prinzip zur Anwendung fonımen, wonad) im - 
Zweifel Allodialeigenfchaft vermuthet wird. Lehnsmeliorationen find den Allodialerben zu erftatten, foweit 
nicht die Gefehe etwas Anderes worfchreiben, const. 46 P. II, 31 P. II. Die Vorfchriften über abi ee 
der Früchte bezüglich ber fructus civiles, const. 32 und 16 P. III, find ftrittig. f) In der Oberlaufig 
find Agnaten bie zum 7. Grab ſchon ex lege in ber gefammten Hand; fie müſſen aber Veräußerungen im 
weiteften Umfange gegen fich gelten laffen, und haben ein Recht auf Sußeffion nur, wenn ber lebte Befiker 
nicht bei Lebzeiten veräußert hatte; fie haben alfo nur ein eventuelles Erbrecht mit Bevorzugung des 
Mannsftammes. 

E. AR den Erblanben find nur noch 99 Lehen vorhanden (69 Mannlehen, 23 Manıı- und MWeiber- 
lehen) und 7 Lehnbſtaͤmme. Bei 59 find —— aus dem Geſetze von 1872 eingetragen. Dazu kommen 
8 vormals ſchoönburgiſche Afterlehen, nur bei zweien En, Mitbelehnte einzutragen geweſen. 

In ber Oberlaufig find 32 Lehen, fein Gelblehn; einzutragende Mitbelehnte find nicht vorhanden. 


FE. Von bem ichte auf Oberlehnäherrlichkeit find 2 Ausnahmen gemacht: 1) Von Aufhebung des 
mag bat das Gefeg von 1872 foldye —— die damals auf dem Heimfalle geſtanden 
aben, d. h. deren Beſitzer — Deszendenz nicht hatten und bei denen auch Mitbelehnte nicht vor- 
ae waren. Daß ntereffe des Staats erlifcht mit der Geburt eines fufzeffionsfähigen Nachfolgers. Die 
Beftimmung ift nicht zur Anwendung gefommen. 2) Für das Afterlehnsverhältnig. Solche a 
lichkeit Su zu bem Haufe Schönburg, dem Piuaficen Gefchlecht, dem Befiger ber Herrſchaft Wildenfels. 
- Die Aufhebung bed Lehnsverbandes machte bie Deklaration abhängig von ber Loͤſung de Lehnsverbandes 
wifchen Afterlehns ern und Aftervafallen; auch das Gefek vom 22, Mai 1872 ift nur unter ber gleichen 
Bedi ung anwenbbar. Die Bebin — iſt eingetreten für bie beiden erſteren, nicht für ben Beſiher der 
Serefeaft MWildenfeld. — Bol. bie 8 anntmahung vom 2. November 1873, betr. den Wegfall ber After- 
lehnsherrlichkeit der Fürften und Grafen, Herrn v. Schoenburg und des Pflugkſchen Geſchlechts. 
G. Nach bem . vom 1. März 1879 3.6.8.6. 8. 14 geben bie —— der Appellations⸗ 
gerichte zu Dresden und Bautzen als Lehnhöfe anf bie dortigen Amtsgerichte über, 


414 


IV. Königreib Württemberg. 


Das Gefeß vom 14. April 1848 beftimmt im Art. 1: »Ale and dem Lehn und Grundberrlichkeits- 
verbande entfpringenden bäuerlichen Laften find, unter Aufhebung dieſes Verbandes, abzulöfen. Die 
Auflegung neuer Örundlaften und die Bildung neuer Bauerlehen ift unftatthaft«e. Das Gejek vom 8. Oktober 
1874 fchreibt in Art. 1 vor: »Das Obereigenthbum über Lehen, welche nad) den Grundjägen des Ritter 
Ichn8 verlichen find, mit Ausnahme der Eronlehnbaren Erbämter und der im Art. 5 genannten Mannlchen 
erlifcht mit Verkündung dieſes Gefeßed. Die Erridtung neuer Lehen, fowie die Wiedernerleihung 
beimgefallener Lehen, leiterer mit Ausnahme der Eronichnbaren Aemter, ift ungültige. Art.5 lautet: »Bor- 
ftehende Artikel (1, 2, N finden feine Anwendung auf ſolche Mannleben, bei weldyen zur Zeit der Verfündung 
dieſes Geſetzes nicht mehr als zwei in der Belehnun begriffene lehnsfähige Perfonen in einem Alter vom 
zurüdgelegten erften bis zurüdgelegten ſechszigſten Ce an vorhanden jind, Tritt jebod im Laufe ber 
Zeit, bevor das Lehn allodifizirt worden ift, eine foldye Vermehrung ber Zahl der Lehnberechtigten ein, daß 
das Lehn nicht mehr unter die obenbezeidynete Ausnahme fällt, fo erliicht das Obereigenthum mit dem 
Eintritt diefes Ereigniffes«. Art. 9 beitimmt: »Durch gegenwärtiges Geſetz wird nur bad Rechtsverhältniß 
des Lehnsherrn zur Vafallenfamilie aufgehoben, alle anderen in dem bisherigen Lehnsverbande begründeten 
Nechtsverhältniffe bleiben aud für die Zufunft unverändert befteben. Dies ift namentlid der Fall mit 
den Rechten der Lehnfolgeberechtigten (Agnaten, Kognaten, Mitbelehnte, Eventualbelehnte) in Bezichun 
auf —“ und ungeſchmälerte Erhaltung des Gründſtocks; mit den Rechten ber Familienglieder auf 
Alimente, — Witthum, Leibgeding, Apanagen; mit dem Rechte ber Kompetenz im Falle ber 
Ueberfchuldung (Exek.Geſ. vom 15. April 1825 Art. 48); mit den Rediten der Lehnsgläubiger und mit der 
Verbindlichkeit der Deszendenten zur Uebernahme ber bei ber Verkündigung bed gegenwärtigen Geſetzes 
bejtehenden Schulden ihrer Aszendenten (vergl. II feud. 45)e. Im Uebrigen gilt gemeines Reit. 


V. Großberzogtbum Baden. 


Die Lehnsverbältniffe waren geordnet durch das 5. Konftitutiondedift vom 12, Auguſt 1807. Das Gef 
vom 9. Auguft 1862 erklärte alle (eigentlichen) Lehen für ablösbar. Die Ablöfung ift, insbefondere — 
Kündigung ſämmtlicher Thronlehen, vollſtändig durchgeführt. Die Rechtslage der abgelöften Lehen beſtimmt 
das Geſetz vom 19, April 1856, hiernach können ſolche chemaligen Lehen für Stanımgut erklärt oder in vbllig 
freie8 Eigenthum verwandelt werben. Geſchieht keines von beiden, fo werben fie Familiengut, wobei bie 
Nechte der Lehnsagnaten in Kraft bleiben, und abgefehen vom Mangel der Staatsauffiht ein bem Stamm- 
gute ganz ähnliches Verhältnig eintritt. Letzteres ift bei weitaus ben meiften abgelöften Cehngütern der Fall. 


(Bortfegung folgt.) 


MR. dv. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Gehruct Berlin in der Meichährwdere, 


Anlage 
zum Juftig- Minifterial- Blatt Nr. 42 von 1879. 


Amtlidher Theil. 


Allerhöchſte Ernennungen für die am 1. Oktober d. 3. ins Leben getretenen Juſtizbehörden. 


J. Bezirk des Oberlandeögerichts zu Königsberg i. Pr. 


Es find ermannt: 


1. Bei dem Oberlandesgericht: 
zum Präfibenten: 
ber R im Rönigreih Preußen, Erfter Präfibent bes Oft- 
preußiſchen Tribunals Dr. von Gofler; Pr * 
zu Senats⸗Präſibenten: 
ber Ober. Tribunalsrath Klocke mit dem Karakter als Geheimer 
Ober + Juſtijrath und ber Erſte Staatsanwalt beim Stabtgericht 
in Berlin Teffenborfj; 
zu Räthen: 
bie Tribunalsräte Shwagerus, Caspar, Fiſcher 
Daffarge, Raufder, Kleemann, Robbe, Dr. Plo 
und Shimmelpfeunig in Königäberg i. Pr., ber Uppella- 
tionsgerichtsratö Hildebrandt in. Eöslin, bie Tribunald- 
räthe Wichert und Coebell in Königöberg i. Pr.; 
zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Ober- Staatsanwalt Saro im nfterburg zum Ober. Staats. 
anwalt und ber Staatsanwalt , be la Eroig in Mohrungen 
um Staatsanwalt, 


2. Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 
A. Bezirk bes Landgerichts zu Allenftein 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreiögerihts, Direltor Gefe in Memel; 


zu Direktoren: 


bie Kreisgerichts. Direktoren Reinberger in Neibenburg unb 
Dapig in Ortelöburg; 


gu Mitgliebern: 
bie Kreisgerichtsraͤthe Mahraun, Tbomufeit, Bielad- 
kowety in Allenftein, Rebiger in Röfiel, Friſchmuth in 
AUllenftein, Willenbüher und Schroetter in Oſterode als 
Landgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Schmidt in Anflam zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalts- Gehülfe Schüge in Neibenburg zum Staats. 
anmwalt; 

bei den Amtsgerichten in 

Allenftein: bie Kreisgerichtsräthe Neumann in Allenftein und 
Schumann in Pilltallen zu Mmtgerichtsräthen, bie Kreid- 
tihter Pofhmann im Heildberg und Erbtmann in Wehlau 
zu Umtsrichtern; 

Gilgenburg: ber Kreisrichter Orlowsti in Gilgenburg zum 
Amtsrichter; 

Hohenftein: bie Kreiegerichtsräthe Fetſchrien in Hohenftein 
und Fiſcher im Tilfit zu Umtsgerichtsräthen; 

Neidbenburg: ber Kreisgerichtsratb Hoffmann in Neiben 
burg Re Aıntögerichtsrath, bie Kreisrichter v. Schupbar 
gen. Milhling, Bender, Garbin, Sadıfe in Neidenburg 
zu Amtsrichtern; 

DOrtelsburg: bie Kreisgerichtsräthe Wollfhläger unb 
Menhoefer im Orteläburg zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreis 
richtet Sternberg, Hermenau, Krapp in Orteläburg, 
Mahraun in Lyck und Jvanovius in Ortelsburg zu Amts 
tihtern; 

Dfterodbe: ber Kreisgerichtsrath Globkomsti in Dfterobe 
zum Amts erichtsrath, ber Staatsanmwalts + Gehülfe Sperber 
in Tilfit, die Kreisrihter Schulg und Battre in Ofterobe zu 
UAmtsrichtern; 

Daffenbeim: ber Gerichts-Affeffor Rablauer zum Umtsrichter; 

Soldau: ber Kreisgerichtsrati Schmidt in Soldau zum Amts⸗ 
—— und ber Kreisrihter Gamradt in Soldau zum 

mtöridhter ; 


1 


Bartenburg: bie Kreißrihter Selle und Maſuth in War 
tenburg zu UAmtörichtern ; 

Millenberg: ber Kreisgerichtsratp Mühl in MWillenberg zum 
Umtögeribtsrath, ber Kreisrichter Elias in Orteldburg zum 
Amtsrichter. 


B. Bezirk des Landgerichts zu Bartenftein 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts · Direftor Korfch im Bartenftein; 


zum Direltor: 
ber Sreisgerichts » Direltor Birnbaum in Röffel; 


zu Mitgliebern: 
bie Sreißgerichtärätie Schmidt in VBartenftein, Lieber unb 
Görig in Nöffel, Lagenpuſch, Froſt und Störmer in 
Bartenftein ald Landbgerichtöräthe; 


zu Beamten ber Staattanmwaltfdhaft: 


ber Staatsanwalt Gühlaff in Bergen a. R. zum Erfien Staats. 
anmwalt, der Staatdanmwalts » Gehülfe Arndt in Bartenftein zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Barten: ber Kreisrichter Böhm in Barten zum Umtärichter; 

Bartenflein: bie Kreisgerichtärätte Dyck in Orteldburg und 
Reichert in Burtenftein zu Amtsgerichtsräthen; 

Bifhofsburg: ber Kreisrihter Eich holz In Bilhofsburg zum 
Amtsrichter; 

Bifhofftein: ber Kreisrihter Uhl in Bilhofftein zum Umts- 
richter 

Ereuzburg: ber Kreisrichter Kloſz im Creuzburg zum Umts- 
richter; 

Domnan: ber Areiörichter Brud in Domnan zum Amterichter; 

Pr.Eylau: der Kreisrichter Steffenhagen in Pr.-Enlau 
zum Umtsrichter; 

rer ber Rreisrichter Robbe in Friedland zum Amts- 
richter 

Orrdeuen: ber Kreisgerihtörat Mau in Gerbauen zum Umts- 
gerichtsrath, der Kreisrichter Grall in Gerbauen zum Amts- 


richter ; 

Guttftabt: bie Kreisrichter Erler und Grunwald in Buttftabt 
zu Amt richtern; 

Heilsberg: bie Kreisgerichtöräthe Horn, Lange und Zielas- 
fomwsti im Heilsberg zu Amtägerichteräthen ; 

Candsberg: ber Rreidrihter Schumann in Laudsberg, ber 
Gerichts Affeffor Meyer zu Amtsrichtern; 

Norbenburg: ber SKreidrihter Niebus in Mordendurg zum 
Amtsrichter ; 

Raftenburg: bie Kreigerichtsräthe Hilbert und Robbe in 
Raftenburg zu Amtögerichtsräthen, der Kreisrihter Braun in 
Raftenburg zum Umtsrichter, 

Röffel: der &reiögerichtärath von Podſcharly in Möffel zum 
Amtögerichtörath ; 

Schippenbeil: ber Kreiörichter Lange in Schippenbeil zum 
Amtsrichter ; 

Se urg: der Sreiörichter Ruhnau im Geeburg jum Amto- 
richter. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Braunsberg 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts · Direltor Sander in Templin; 


zum Direktor: 
ber Sreiögerichtd. Direktor Freimald in Mohrungen; 


zu Mitgliedern: 


bie Sreisgerichtöräthe Harber in Pr.-Holand, Elauf un 
Dous im B:aundberg als Landgerichtsräthe, die Kreisrichtet 
Seyffarth in Wormbitt, Belian in SHeiligenbeil und 
Alegander in Mohrungen ald Landbrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltjdaft: 


ber —— von Wille in Sangerhauſen zum Erſten Statt 
anwalt 


bei den Amltsgerichten in 


Braunsberg: bie Kreisgerichtsräthe Ueberfon und Roemer 
in Braunsberg zu Amtögerichtärätben; 

Heiligenbeil: bie Kreisrihter Steffenbagen in Wehlau um) 
Jacob in Mohrungen zu Amt richtern; 

Pr Holland: bie Kreisrichter Kundel und Roeblinger in 
Pr.-Holand zu Amtsrichtern ; 

Liebftadt: der Kreisrichter Krebs in Liebftabt zum Amtsrichter, 

Mehlſack; der Kreisrihter Muntau in Mehlſack zum Amts 
richter; R 

Mohrungen: ber Kreisgerichtsratb Neumann in Mohrunge 
zum Amtsnerihtärath, der Kreisrichter Edert in Mofrumgen 
zum WUmtsrichter; 

Müplhaufen: der Kreisrihter Schulz in Mühlhanfen yum 
Amtsrichter ; 

Saalfeld: ber Sreiögerichtöratb Krüger im Gaalfelb zum 
Umtsgerichtsrath, ber Kreisrichter Ballborn in Gaalfelb zum 
UAmtsrichter; 

MWormbitt: ber Kreisgerichtsrath Kalohr in Wormbitt zum 
Amtsgerihtsrath; 

Zinten: bie Kreisrichter Dierds in Hinten und Heygfter in 
Darkehmen zu Amtärichtern. 


D. Bezirk ded Landgerichts zu Infterburg 
beim Sandgericht 
sum Präfibenten: 
ber Kreidgerihts - Direktor van Baren in Brombera ; 


au Direktoren: 


ber Appellationsgerichtsraih Rohling im nfterburg, ber Krrit 
gerichts ⸗ Direftor Vogt in Darfehmen; 


zu Mitgliedern: 

bie Kreisgerichts ⸗Direktoren Wilimzig in Johannis eh | 

— ein —— ———— —— un. 

ueriug in niterburg, ulz in Stallupönen unb Rebr- 

fung in Anfterburg als —— —— der 4 
Has ford in Gumbinnen als Landrichter; 


— 


zu Beamten ber Staatbanwaltſchaft: 
ber Erfte Staatsanwalt Hecht in Königsberg i. Pr. zum Erften 
Staatsanwalt, ber Staatsanmalts-Gehülfe Müller in Ortels 
burg zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Darfehmen: bie Kreisrihter Lappe, Quaffowsli und Hahn 
in Darfehmen zu Umtörichtern ; 

Bolbap: ber Kreisgerichterath Sauvant im Golbap zum Amts- 
erichtärath, die Kreisrichter Rlebig, Shmibt und Steiner 

Goldap zu Amtsrichtern ; 

Gumbiunen: bie ſtreisgerichtsräthe Pohl, Hellwid, Brom 
wald und Wagner in Gumbinnen zu Umtsgerichtöräthen ; 
Infterburg: bie Kreisgerichtsrätbe Paulini, Schepfe unb 
Abramomski in Infterburg zu Umtsgerichtsräthen, bie Ktreis⸗ 
rihter Schlentber, Burdarb und von Werber in 

yore zu Amtsrichtern; 

Pillktallen: bie Kreisgerichtöräthe Rraufe und Kaczeromäli 
in Dilltallen zu Amtsgerichteräthen, bie Rreisrichter Reimer 
in Pillkalen und Levinfohn in Mobrungen zu Amtsrichtern; 

Stallupdnen: bie Kreisgerichtsrätbe Schneller und Braun 
in Stallupönen zu Amtsnerichtsräthen, bie Kreisrihter Ollech 
in Memel und Toop in Stallupönen zu Umtsrichtern. 


E. Bezirk des Landgerichts zu Königsberg i. Dr. 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 


ber Dige» Präfibent bed WUppellationdgerichts 
Herzberg; 


in Sufterburg 


zu Direltoren: 


ber Kreisgerichts + Direktor Göbel, ber Stabtgerichts. Direktor 
Niepfi und ber Tribunalsrath Bartfch in Königäberg i. Pr. ; 


zu Mitgliedern: 


bie Kreisgerichts.Direftoren Nitfhmann In Labiau und Stahr 
in Kaukehmen, der Kommerz und Admiralitätsrath Burdach, 
ber Stabtgerihtsrath Jacobfon, bertreisgerichtsratb Bernau, 
die Stabtgerichtörätbe Lipstfi und Steiner in Höniadbera i. Pr., 
ber Kreisgerichtsrath Mofer in Fiſchhauſen, bie Stabtgerichts- 
räthe Symansti, Born und Plebwe in Königsberg i. Pr., 
ber Stabtgerihtsratb Qeonarbi, ber Kommerz und Admiralitäts- 
rath Dr. Warkentin, ber Kreiögerichtöratö Reichen und ber 
Stadtgerihtsratb Eihholz in Königsberg i. Pr. ald Land» 
gerichtöräthe; 


zu Beamten ber Staatdanmwaltfdaft: 
ber Staatsanwalt Profefior Dr. Fuch s in Breslau zum Erften 
Staatsanwalt, die Staatdanmwalts » Behülfen Hader, König 
und Dr. Bälowius in Königsberg i. Pr. zu Staats 
aumälten ; 
bei den Amisgeriten in 


Allenburg: ber Kreisrichter Moeller in Allenburg zum Amts 
richter 


i de isgerichtsrath Blell in Fiſchhau 
— BARRIERE 
zum wi 


Königsberg: ber Kreisgerichtsrath Burcharb, bie Stabt- 
gerichtsräthe Reufh und Tiefen, ber Kreisgerichtarath 
Rabdloff, ber Stabtgerichtsratt Hilbert in Königsberg, 
ber Kreisnerichtöratb Lilienthal in Strasburg i. W, bie 
Stabtgerichtsräthe Bellgarbt, Holghbeimer, Sprund, 
Siemering, Hempel, Frenzel und Kraufe, bie 
Kreisgerichtörätbe Wandersleben und Heyn in Königsberg 
zu Umtsgerichtöräthen ; 

Labiau: der Teißgerihtörath Grohbnert in Labiau zum Amts- 
gerichtsrath, die Kreierihter Rodmann und Krauſe in 
Pabiau zu Amtsrichtern ; 

Mehlauken; ber Kreisgerichtärath Zielasfomwsfi in Mehlau- 
fen zum Amtsgerichtsrath, ber Sreisrichter Friedländer 
* Labiau und ber Gerichts-Uſſeſſsr Martini zu Amts- 
richtern ; 

Pillan: ber Kreisgerichtzrath Woyſch in Pillau zum Amts 
gerichtsrath; 

Tapiau: ber Kreisgerichtärath Stoermer in Tapiau zum 
hau errang und ber Kreisrichter Böttcher in Tapiau 
zum Amtörichter; 

Wehlan: ber Kreisgerichtsralh Kaminski in Wehlau zum 
Amtögerihtsratg und ber Kreistihter Kuhn in Wehlau zum 
Amtsrichter. 


F. Bezirk des Landgerichts zu Lyck 
beim Candgericht 
zum Präſidenten: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direltor Herhog in Lyck , 


zu Direktoren: 


bie Kreisgerichts ⸗Direkltoren Rovenhagen in Marggrabowa 
und Meydam in Angerburg; 


zu Mitgliebern: 


bie Kreiögerichts + Direktoren Droefe im Löhen und Weiten 
miller in Sensburg, bie Kreisgerichtsräthe Raue in Memel, 
Strebe in Pyd, Eaftenkein in Lögen, Kob in Marg- 
graboma, Grenda in Föpen ald Landgerichtöräthe; die Krrid- 
richter Kracel in Lötzen und Manigf in Ungerburg, ber 
Staatsanwalts + Gehülfe Rotering in Lyck und ber Kreis 
rihter Dr. Wyszomiersti in Neibenburg ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 


ber Rreiögerihtsratp Schulte in Schwelm zum Erften Staatt- 
anmalt, ber Stantsanmwalts-Behälfe Tribulait in Röffel zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Ungerburg: bie Kreisgerichtsräthe Neide, DOtterftein unb 
Buchfteiner in Angerburg zu Umtsgerichtsräthen; 

Arys: ber Kreisrichter Jiefler in Arys zum Amtsrichter; 

Bialla: bie Kreisrihter von Kaltenborn in Biolla und 
von ber Trend in Bad zu Amtörichtern ; 

Johannisburg: ber Sreisgerichtsrat Neumann in os 
banniskurg zum Amtsgerichtsrath, die Kreisrichter Förfter unb 
Boehnde in obannisburg j Amtörichtern ; 

Lögen: bie Streisrichter Wohlgemuth in Wehlau, Eichel» 
baum und Morgenbeffer in Löhen zu Amtörichtern; 


1° 





Ey: bie Kreisgerichtäräthe Velthuſen, Anbreae und Ruhr 
in Lyck zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreisrichter Dr. Silber- 
mann und Dr. Frigfchen in End zu Amtsrichtern; 

Marggrabowa: ber Kreisgerichtsratp Doerks in Marggra- 
bowa zum Amtsgerichtsrath, Die Kreidrihter von Brod- 
bufen, Mendrzyk, Kolleder in Marggrabowa und 
Kuehn in Ungerburg zu Umtsrihtern; 

Nikolaiken: ber Kreisgerichtörati Schrage in Nifolaifen zum 
Umtsgerichtsrath; ; 

Rbein: der SKreisgerichtsratd Heinemann in Mhein zum 
Umtsgerihtsrath; 

Sensburg: die Kreisgerihtäräthe Mündmener und Dett- 
mann in Sendburg zu Umtsnerichtsräthen, ber Staatd- 
anmwalts » Gehülfe Kleuder in TJobannisburg, bie Kreisrichter 
Nitolaiski und Eapeller in Sensburg zu Amtsrichtern. 


G. Bezirk des Landgerichts zu Tilfit 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreißgerichts- Direftor Keßler in Stettin; 


zu Direltoren: 
die Kreisgerichts ⸗Oirektoren Kiſchke in Ragnit und Wittlo in 
Heydektug 
zu Mitgliedern: 
die Kreisgerichtsrätbe Liſt, Keber, Peteaug, Schlenther 
in Tilſit, Löbell in Ragnit, Mällner, Janzon, Schuur, 
Dilhomsti, Eoeler in Tilſit als Landgerichtsräthe, ber 
Kreisrichter von Verſen in Nagnit ald Bandrichter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfhaft: 


ber Staatsanwalt von Plebwe in Tilfit * Erſten Staats · 
anwalt, ber Staatsanwalt Runab in UÄngerburg unb ber 
Staatsanwalts-Gehülfe Beutner in Tilfit zu Staatdanmwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


Heinrihsmwalbe: bie Kreisrichter Preitenleine in Sau 
fehmen unb Leo in SHeinrihswalbe, ber Gerichts +» Uſſeſſer 
Baumbadı zu Amtsrichtern; 

Heydekrug: ber Kreisrihter Haffenftein in Seybekrug 
Amtörichter, ber ſtreisgerichtsrath Moormeifter in Hey 
zum WUmtsgerihtsrath und ber Sreisrihter Rauſcher in 
Heydekrug zum Amtsrichter 

Kaukehmen: bie Kreisgerichtsräthe Baehcker, Elpen und 
Mojean in Kaufehmen zu Umtögerichtsräthen ; 

Memel: bie Sreisgerichtsrätte Burharbi, Mendthal, 
Krieger und Kraus in Memel zu —— törätben, bie 
Kreisrichter Dgilvie und Ridhter in Memel zu Uıntsrichtern; 

—— ber Sreißrihter Baehcker in Proͤluls zum mis 
tichter ; 

Ragnit: bie Kreisrihter Barlowsly, Beder, Amelung, 
Till und Biensfelbt in Ragnit gu Amtörichtern ; 

Ruf: bie Kreisrihter Hinz und Gilberftein in Ruß m 
Amtsrichtern ; 

Staisgirren: ber Kreisrihter Wiefemann in Kaufehmen 
zum Umtörichter; 

Tilfit: bie Kreisgerichtsräthe Heimlih, Prellwig, Ti- 
burtius, Suth, Dobillet, Roebenbed und Simmer 
in Tilfit zu Amtsgerichtsräthen. 





II. Bezirk des Oberlandesgerichtd zu Marienwerbder. 


Es find ernannt: 


Bei dem Oberlandedgericht:: 


zum Präfibenten: 
ber Präfibent bes Appellationsgerichts in Halberftabt Eltefter; 


zum Senats-Präfibenten: 
ber Geheime Juſtiz - und Appellationsgerichtsrath Grüner in 
Ratibor; 
zu Rätben: 


bie Mppellationsgerihtöräthe Kah, Pitſch, Demme, Ne 
refchko, Ryil, Lindemann, Dorenborf, Hängfdel, 
Lindner und Möller in Marienmerber; 


1. 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 
ber Ober-Staatsanwalt Dalde in Marienwerber zum Ober-Staats- 
anmalt, ber Staatsanwalts-Gehälfe Dr. Daubde in Mariem- 
werber zum Staatsanwalt. 


2. Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 
A, Bezirk ded Landgerichts zu Danzig 
beim Candgericht 
zum Präfibenten: 
ber Stabt- und Kreisgerichts-Präfident Albrecht in Damig; 


zu Direlftoren: 
ber Kreisgerichts · Direltor Strehlfe in Eolberg, ber Mppellations 
gei töratd Pannenberg in Morienwerber unb der Direktor 
merz. und bmiralitätsfollegiums in Danzig Miz; 


au Mitgliebern: 
ber Kreisgerichts- Direltor Hoffmann in Graubenz, ber 
Iotionderrichttratg von Heyking in Marienwerber, bie 
unb —— ewelde, Thun, Mißlaff 
blind 


ord, 
und Oue 3* ichto Abert in 
und Görif in Neuftabt, ng De ug Kreißgerichtsrath 


Seſekiel in Danzig, ber Sreisgerichtsratb Mad in Marien 
burg, ber Stadt. und Kreisgerichtsrath Huhn in Danzig, ber 
Obergerichtsrath Webelinb in Hameln ald Landbgerichtsräthe; 

ommerz. unb Wbmiralitätsrihter Schröber in Danzig 
als Lanbrichter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Martins in Hamm zum Erften Staatsanwalt, 
bie Staatsanwälte Bernard in Danzig und Drefher in 
Konitz, ber Staatsamwalts-Gehülfe Hepner in Danzig zu 
Staatsanmälten ; 


bei den Amtsgerichten in 


Berent: bie Kreiörichter Unader, Levyſohn und Robbe 
in Berent zu Umtsrichtern ; 

Eartbaus: ber Kreisgerichtsrath Küchler in Carthaus zum 
Amtsgerichtsrath, bie Freisrihter Börbeler in Carthaus, 
Dr. Hartwig in Konig, Kiehl und Grobzidi in Carthaus 
zu Amtsrichtern ; 

Danzig: ber Stabt- und Kreidgerihtsrath Nippolb in Damig, 
ber Freisgerihtäratb Saage in Kulm, bie Stabt- und Kreis 
gerichtsräthe von Heyking und Hake in Danzig, ber Kreis. 
gerichtsrath Weckwarth in Kulm, ber Kommerz. unb Ad 
miralitätsrati Pospieszyl, die Giabt- und Kreisgerichtsraͤthe 
Amann und Fabian in Danzig, ber Sreißgerichtörath 
Raabe in Meibenburg, ber Gtabt- unb Kreidg ichtörath 
Schmid in Danzig, der Stabtgerichtörath Frieſe in Könige 
berg, ber Kreiſgerichtsrath Schrage in Marienburg, bie Stabt- 
und Kreisgerihtöräthe Kauffmann, Frand und Kundel 
in Danzig zu Amtsgerichtsräthen; 

Dirfhau: die Kreisrihter Thymian in Tiegenhof, Dr. Phi— 
lippi in Dirſchau und ber Gerichts. Affeffor Evers zu Umts- 


rihtern ; 

Neuftabt: bie Kreisrihter Hartmann in Belgarb, Mofer 
unb Reiche in Neuftabt zu Umtörichtern ; 

Dupig: bie Kreisrichter Blance in Putzig und Gillifhemsti 
in Cammin zu Amtörichtern; 

Schöned: ber Kreisrichter Wolff in Schöned zum Amtsrichter; 

Dr. Stargarbt: ber Kreisgerihtörath Knoch in Pr. Star 

t zum —— ber Lifte in Dram- 

urq zum Umtörichter, ber Kreisgerichtsrath Heiligenbörfer 
in Dramburg zum Amtsgerichtarath, bie Kreisrichter Engler, 
Hinze und Wundſch in Pr, Gtargarbt zu Amtsrichtern; 

Zoppot: ber Kreisrihter Knorr in Thorn zum Amtsrichter, 


B. Bezirk de8 Landgerichts zu Elbing: 
beim Landgericht 
am Präfibdenten: 
ber Uppellationsgerihtsrat Schmieber in Marienwerber; 


um Direktor: 
ber Kreisgerichts Diretor Pahlke in Braunsberg; 


zu Mitgliedern: 
die Kreisgerihtöräthe Heiner in Eng Weigenmiller in 
m, Taurel in Elbing, Tehlaff in Marienwerber, 
Dr. Thiele im Elbing, Mac Lean in Pr. Stargarbt 
und Bifhoff in Elbing ald Lanbgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfhaft: 
ber Staatsanwalt Lorenz in Wittenberg zum Erften Staatt- 
anwalt, ber Staatsanwaltd+Gehülfe Genzmer in Marien- 
burg zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Ehriftburg: ber Kreiörichter Flemming im Ehriftburg zum 
Amtsrichter ; 

Elbing: bie Kreisgerichtsrätbe Shliemann und Leffe in 
Elbing zu Umtögerichtsräthen; ber Stabt- unb Kreisrichter 
Dr. Meisner in Danzig zum Amtsrichter, ber Sreisgerichte- 
rath Feihtmaner in Elbing zum Amtsgerichtsrath, ber 
Kreisrichter Stedel in Marienburg zum Amtsrichter; 

Deutfh-Eylau: ber Gerichts » Affeffor Schweiger zum 
Amtsrichter, ber Kreisrihter Böther in Deutſch Eylau zum 
Amtsridhter; 

Marienburg: bie Kreisgerichtäräthe Krebs in Marienburg 
und Jehne in Stuhm zu Amtsgerichteräthen, bie Kreisrichter 
Spahn und Wifmann in Marienburg zu Umtsrichtern; 

Riefenburg: ber Kreißrihter Volprecht in Roſenberg zum 
Amtsrichter; 

Rofenberg: bie Kreisrichte Samoje, Martell und 
von Fragſtein in Rofenberg zu Amtörichtern; 

Stubm: bie Kreisrihter Neitih und Weſthues in Stuhm 
und ber Gerichts-Affeffior Dr. Deutfhmann zu Amtsrichtern ; 

Tiegenbof: Kreisgerihtsratd Grzywacz in Tiegenhof 
zum Amtögerichtörath, ber Kreiſsrichter Lippmann in Tiegenhof 
zum Umtsrichter. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Graubenz: 
beim Landgericht 


jum Präfibenten: 
ber Rreiögerichts- Diretor Wepki in Marienmwerber; 


zum Direltor: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direltor Wette in Elbing; 


zu Mitgliebern: 
bie Kreißgerichtsrätfe Neruſt und Kanter im Graubenz, 
Karlewski in Marienwerber, Bröbe in Graubenz als Land- 
gerichtöräthe, bie Kreisrichter Rath in Graudenz, Dr. Litten 
= Pr. Stargardt und Fabricins in Graudenz ald Lanb- 
ter; 


ju Beamten ber Staatdanmwaltfhaft: 


ber Staatdanwalt Klingelböffer in Dillenburg zum Erſten 
Staatsanwalt, ber Staatsanwalt Shlingmann in Graubenz 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Graubenz: bie Streisgerihteräte Shubmadher, Emmerb- 
leben und Richter in Grauben, Jonas in Tucel zu 
Amtsgerichtsräthen, ber Kreisrichter Lock im Graubenz zum 
Amtsrichter; 

Marienwerber: bie Kreisgerichtsräthe Lähr, Heinrichs 
und Walter in Marienwerber zu Umtsgerichtsräthen, ber 
Kreisrihter Schward in Marienwerber zum Umtörichter; 


Meme: die Kreisrihter Salomon und Gebauer in Meme 
zu Amtsrichtern ; 

Neuenburg: ber Streiörihter Schlüter in Neuenbura, ber 
Gerichts Affeffor Rofentbal und der Kreisrichter Jacoby 
in Schweh zu Amtsrichtern; 

Schwet: der Kreisgerichtsrath Hutt in Schwetz zum YAıntd- 
geridhtsrath, bie Kreidrihter Goede, Scufter, Bruns 
unb Dr, Scheel in Schwetz und der Staatsanwalts - Gehülfe 
Magunna in Schwet zu Amtsridhtern. 


D. Bezirk des Landgerichts zu Konitz: 
beim Landgericht 


zum Präfidenten: 
ber Kreisgerichts Direltor Mors bach in Flatow; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerihts ⸗· Direktor Laugrock in Löbau; 


zu Mitgliebern: 


bie Ka rege gen in Berent, Friemel in Schweh, 

KRannenberg in Konik, Boſchke in Neuftabt als Land» 

—— die Kreierichter Fiſcher in Schlochau, Weiſe 
Löbau, Dr. Dahlmann in Carthaus als Lanbricter; 


zu Beamten ber Staatsanmaltjdaft: 


ber Obergerichtsrath und Kronanwalts + Subftitut Dr. Rothe 
in Aurich zum Erften Staatsanwalt, ber Staaldanwalts. Ge- 
bülfe Hinze in Konig zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Balbenburg: ber Gerichts. Affeffor Cange zum Amtsrichter; 

Flatow: bie Kreisrihter von Rohrſcheidt, Rrusta, 
Hahn und von Livonius zu Amtsrichtern ; 

Dr. Friedland: ber Kreisrichter Dyes in Pr. fjriebland zum 
Amtörichter ; 

Sammerjtein: ber Kreisrichter later in Hammerftein zum 
Amtsrichter; 

Konig: ber Kreisgerichtsrath Wend in Konig zum Antgerichts- 
es die Kreisrichter Neufich, Neumann, Beite unb 

ulg in Konig zu Amtsrihtern; 

Schloch au; bie Kreisgerichtsräthe Neubausundvon Shäwen 
in Schlochau zu Umtsgerihtsrätben, bie Kreisrichter Birn- 
baum und Trieft in Schlohau zu Amtsrichtern; 

Zuchel: die Kreiörihter Dr. von Ezapsli und Dau in 
TDuchel und der Gerichts. Affeffor Eyfer zu Amtsrichtern; 

Vandeburg: der Kreisrichter Hehell in Vandsburg zum 
Umtörichter ; 

Sempelburg: ber Kreisrichter Buka im Qempelburg unb ber 
Gerichts. Afleffor Dr. Starkowski zu Amtörihtern, 


E. Bezirk des Landgerichts zu Thorn: 
beim Landgericht 
zum Dräfidenten: 


der Sreißgericdts+ Diretor Ebmeier in Thom; 


zu Direftoren: 


bie Kreisgerichts ⸗Direltoren Röftel in Rofenberg in Weftpr., 
Worzewäti in Pr-Stargarbt und Shmaud in Solbin; 


gu Mitgliebern: 


ber Kreisgerichts- Direltor Streder in Straſburg, bie reis 

er Behzeneip in Greifenhagen, Oloff, Böwe, 

r. Meisner und Rubies in Thom, Horn in Dramien- 

burg, Eisleben in Prenzlau, Steinberg in Thom als 

Landgerichtsräthe, ber Staatdanwalts-Gehülfe Kellermann in 

Thorn, bie Kreisrichter Görfter und Röpell in Pr. Stargarbt 
als Landridhter; 


zu Beamten ber Staatsauwaltſchaft; 


ber Staatsanwalt beim Stammergericht Feige zum Erſten Gtaats- 
anmwalt, bie Staatsammalts » Gehülfen Nıf Helety in Marien- 
werber und Möller in Stallupönen zu Staatsaumälten ; 


bei den Amtsgerichten in 

Briefen: ber Rreisrichter Eitron in Briefen unb ber Gerichte 
Affeffor Pellengabr zu Amtsrichtern; u 

Gollub: ber Kreisrihten von Hülſt in Gollub zum Amisriäter; 

Kulm: bie Kreiögerichtörätbe Gregor, Dr. Gerhardt und 
Zeutböfer in Kulm zu Antögerichtsräthen, bie — 
Mahyer in Kulm und Koffad in Golbap zu 

KRulmfee: bie Reeiöcidhter B raßınana in Theen uab Beterfen 
in Porig zu Umtsrichtern ; 

Lautenburg: ber Kreisgerichtäralh Shramke in Pautenburg 
zum Umtsgerihtsrath; 

Löbau: bie Kreisgerihtöräthe Kühler und Kurszynsfi in 
Löbau zu Amtägerichtsräthen — Kreisrichter Cemde und 
Möfer in Löbau zu Amtörihtern 

Neumark: bie Kreisrichter — Amort und Koch in 
Löbau zu Amtsrichtern ; 

Strasburg: ber Kreisgerihtöratb von Wrefe in Stradburg 
zum Umtsgerichtsrath, die Kreisrihter Dr. Bunfe, Möller, 
Wundſch und Michalek in Strasburg zu Amtsrichtern; 

Thorn: die Kreißgerichtäräthe von Säleufing, Shulgmb 
Bof in Thorn zu Umtögerichtsräthen, bie Kreisrichter zn 
in Seehaufen, Dfeiffen und Kauffmann in Them mb 
ber Staatdanwalts-Gehülfe Kah in Strasburg zu Amtsrichtern 


M. Bezirk des Kammergerichts, 


€s find ernamnt: 


1. Bei dem KRanımergericht. 
zum Präfibenten: 


ber Exſte Präfibent bes Kammergerichts, Wirkliche Geheime Ober- 
AJuftigeatd Mener; 


ju Senats-Präfibenten: 


ber Ober · Tribunalsratd Eggeling, ber Bize-Präfibent bes 
Kammergerihtd von Mühler, Bie Ober + Tribunaldtäthe 
von ie ne freiberr von Diepenbroid-Grüter, 
Sahn, Delius, Buſch, Kanngiefer und Senuſchke 
mit dem Karalter ald Geheime Ober Juftizräthe, 


zu Räthen: 


bie Ober-Tribunalsräthe Jobow, Scholg, von Glidzezunsti, 
Gottfhemwäli, Wengel, Spener, Paris, Hinrichs, 
Rintelen mit bem Karalter ald Geheime Ober-Juftizräthe, ber 
Kreidgerichts · Direltor Albrecht in Beeskow, bie Appellationd- 
gerichtsräthe Hoffmann, Tirpig und Doehner in frank 
furt a, D., die Kammergerichtsräthe Graf von Rittberg und 
Tenzer, ber Appellationsgerichtsrath Simon in frankfurt a. O., 
bie Kammergerihtärätge Rathbmann und Steinhbaufen, ber 
Appellation oͤgerichtsrath Ireiherr von Lügom in Glogau, der 
Kammergerichtsratb von Wulffen, der Appellationsgerichts- 
ratd Bauck in Franffurt a. D,, der Kammergerichtärath 
Leske, ber Appellationtgerichtsratb Freufhmibt in Hamm, 
bie Kammergeruchtsräthe Graefe, dreh, Ernft,von Seyde⸗ 
wid und Pohlandt, der Mppellationsgerichtsrath Golz in 
anffurt a. O., die Sammergerihtsräthe Schmalz und 
hmiedben, bie Üppellationdgerichtarätbe Müller und 
Loewe in Frankfurt a. O:, bie Sammergerichtöräthe von 
Windheim, Schönftebt und Keyfiner, ber Tribunaldrath 
von Chapelié im Rönigäberg, bie Kammergerichtsräthe 
Blümel; Klingner, Dr. Prinz und Schubert, ber 
Erfte Staatsanwalt bei dem Stabtgeriht in Frankfurt a M. 
Kunih, die Appellationsgerichtsrätbe Mebes im frankfurt 
a.D., Kerfting in frankfurt a. M., Ziegler in Eöslin, 
Weber in Arnsberg, Rehbein in Halberftabt und Shwahn 
in Magdeburg und der Kammergerichtsratb Schroeder; 


ju Beamten ber Staatsanwaltfhaft: 


der Ober-Staatsanwalt beim ——— von Luck zum Ober 
Stüatdanwalt, die Staatsanwälte Barfhdorff und Labe- 
mann in Berlin zu Staatsanmwälten, 


2. Bei den Landgerichten und Amtögerichten. 
A. Bezirk bes Landgerichts I zu Berlin: 
beim Landgericht: 


zum Präfibenten: 


ber Stabtgerichts» Präfident, Geheime Ober + Juftigrati Arüger 
in Berlin; 


zu Direktoren: 


bie Stabtgerichts. Direktoren Reih und Bahmann in Berlin, 
bie Kammergerichtsräthe Deegen, Bergmann, Mebes 
und Cüty, die Appellationsgerichtsräthe Hempel in Juſter⸗ 
burg und Korn in Pofen, die Kammergerichtsräthe Berner, 
Dr. Bornemann, Jimmermann, Debertund Martens, 
ber Appellationsgerichtsrath Reinde in Breslau, der Kreis 
gerihts. Direftor Hagen in nfterburg und ber Stabtgerichts- 
rath Kowalzig in Berlin; 


zu Mitgliedern: 


ber Stabtgerihtsratb Wollner in Berlin, ber Kreisgerichtsrath 
Seyffert iu Jüterbog, der Stadtgerichtörath Rofenberg 
in Berlin, ber Kreisgerichtsrath Ferber in Züllichau, bie Stabt- 
erichtöräthe Herzbruch I, Markſtein, Stepbany, 
Fadbel, Gelpde, Dannenberg, Kübnas, Kirchner, 
Ebers, Schulz, Jobl, Lejfing, Richter, Dr. Shwarz, 
Strietborft, von Rönne, — —— Braun und 
Elgnomwdfi in Berlin, ber Kreisgerichtsgrath Shmibt J. in 
Spandau, bie Stabtgerichtöräthe Petfh, Martius, Saling, 
Blohmann,Rneidz;, Babr, Baillen, Fifher, Müde, 
Volkmar, Shend, Junabann, von Salpius gen, 
von Dldenburg, Kandelhardt, Achilles, Künpel, 
Bollmar, Pohbammer, Hollmann, Arnbt und 
Heffe in Berlin, ber Staatsanwalt Bart in Berlin, bie 
Stadtgerichtsräthe Triebländer, Rinne, Boupier, 
Bifhoff, Dr. Rüd, Rauer, Braufewetter und Be— 
Eid in Berlin als Candgerichtsräthe, der Landgerichtd.Affefior 
reögen in Trier, ber Stabtrihter Shmibt Il. in Berlin 
als Landrichter, die Stabtgerichtsrätbe Fähndrich und Leh— 
weh in Berlin als Lanbgerichtsräthe, die Stabtrichter Freiherr 
von Bleul, Dr. Kayſer und Dr. Tiktin in Berlin, 
bie Kreisrichter Friedberg in Dortmund unb Stod in 
Brandenburg, ber Stadtrichter Herzbruch Il. in Berlin als 
Landrichter 


zu Beamten ber Staatdanwaltjhaft: 


ber Erſte Staatsanwalt von Drefiler in Danzig zum Erſten 
Staatsanwalt, die Staatsanwälte Schütz, Balt, Bette, 
Simon von Jaftrow, Dr. Salomon und Lippert 
in Berlin, Euther in Schneibemühl, die Staatdanwalts- 
Gehülfen Tbielmann, Lehmann und Dr. Otto in Berlin 
zu Staatsanwälten; 


beim Amtsgericht 


Berlinl:bdie StabtgerichtsräthevonNorbenstjölb,Rodann, 
Niek, Bünger, Ford, von Zur Weiten, Bennede, 
Märder, Köhlau, Ebriftoffers, Heine, VBopp, 
Kunau,Siefart,(ued,Trüftedt, Däumig,Poffelbt, 
Kolsborn, Brüggemann, Brunnemann, Bunfen, 
Dr. Eonftein, Rieß, Gafterftäbt, Wiener, Mila, 
Bartifins, Getbe, Zucſchwerdt, Bengeforth, 
Dfeil, Bävenroth, Sahfe, Riedel, Krofifius, 
a Wilmannd, Hoffmann, Profeffor 
Dr. Rubo, Barbua,von Prittwig-Gaffron, Peſchel, 
Jordan, Götting, Paulizky, Gierfh be Rege, 
Matthies, Kramer, Röftel, Uppelius, Oppert, 


von Makomaski, Lebmannl., Berger, Holzapfel, 
ve Hartmann, Langer, Bauer, Loennies, 
allmüller, Meffow, Lehmann II, Molinari, 
Bartfh, Ehirong, Dr. Hefetiel, Voß, Hellhoff, 
Voffart, Seydel Bigalke, Rodoll und Müller in 
Berlin, ber Kreisgerichtsrath Vollgold in Effterwerba zu 
Amtsgerichtsräthen, bie Stadtrichter grig,Munf,Dr.Gdfden, 
Haa y telefetb, Hottli, Betgenmillen, Be ner, 
Sumbert, Ebel, Guberian, Dr. von Kirhbad, 
Nienborff, Funde, Hirfhfelb, Müllner, Krüger, 
Kerften und Grebin in Berlin, ber Kreisrichtet Volkmann 
in Rathenow, bie Stabtrihter Moffe, Bonig, Frande, 
Sönberop und Wever in Berlin zu Amtsrihtern. 


B. Bezirk des Candgerichts II zu Berlin: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts Direltor Pannier in Berlin; 


zu Direltoren: 


bie Appellationsgerichtöräthe Eympius in frankfurt a. O. und 
Neumann in Glogau, ber Kreisgerichts Direftor Buttmann 
in Genthin und der Kammergerihtsrath Veltman; 


zu Mitgliebern: 


bie Kreisgerichtsraͤthe Klo h in Berlin, Ehlert in Mittenwalbe, 
8334 Diehahet, Meiner, Humbert und Röſſel 
in Berlin, Strügfi in Alt-Canböberg, Hoenemann in 
Angermünde, Afche in Berlin, Kiefling in Frankfurt a. O. 
und Baath in Berlin als Canbgerichtsräthe und ber Kreis. 
richter Schlötke in Berlin ald Landrichter, 


zu Beamten ber Staatsanwaltjdaft: 


ber Rreisgerichts-Direftor Wach ler in Weſel zum Erften Staats- 
anmalt, ber Staatsanwalt von Adeleb ſen unb ber Staats. 
anwalts-Gehülfe Dr. Menge in Berlin ju Staatsanmwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


Alt-Canbaberg: bie Kreisricter Boigt in Beedlow, Kubi- 
{het und Berenbart in Alt-Lanböberg zu Amts richtern 
Berlin Il: bie Kreisgerichtsräthe Dr. Bleich, Brenske / 
Frieficke, Allftaebt, Emmel und Friſeſe in Berlin, Ru 
tenberg in Pförten, Schulz, RnövenagelundKlamroth 
in Berlin zu Wmtögerichtsräthen, bie Kreisrichter Riſch in 
Berlin, von Wolf in Königs-Wufterhaufen und Elauswig 

in Luckau zu Umtsrichtern ; 

— ber Kreisrichter Schmidt in Flatow zum Amts- 
richter; 

Charlottenburg; bie Kreisgerichtörääthhe Sammer unb 
Klewig in Charlottenburg zu Umtögerihtsräthen, die Kreis. 
richter Weber, Moll und Boigtel in Charlottenburg zu 
Amtsrichtern ; 

Eöpenid: bie Kreiörichter Dr. Müller und Hellwig in 
Göpenid zu Umtsrihtern; 

Königs-Wufterbaufen: ber Kreidrichter Degemer in Neuen- 
b urg zum Umtörichter; 

— ber Kreisrichter Jung in Bochum zum Amts 
richter 


Mittenwalbe: ber Kreißrichter Dr. Roſenthal in Mitten 
walbe zum AUmtsrichter; 

Nauen: bie Kreisrihter Schulge in Nauen und Fähnbrid 
in Hoffen zu Amtsrichtern, 

Oranienburg: bie Kreißrihter Kreich und Althaus in 
Oranienburg zu Umtörichtern; 

Rirborf: bie Kreisrihter Schulpenftein im Trebbin, 

r. Tıfhirner in Oranienburg und Dr. Lideo in Lieben 
walbe zu Amtsrichtern; 

Spanbau: bie Kreisgerichtsräthe Buhmwalb unb fyrieb- 
herg in Spanbau zu Umtsgerichtsräthen, bie Kreidrichtet 
Rechte und Nonnig in Spanbau zu Umtsrichtern ; 

Straußberg: ber Kreißrichter Kie ßlich in Straußberg zum 
Amtsrichter 

offen: der Gerihts-Affeffor ade zum Amtsrichter. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Cottbus: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts / Direltor Göllner in Eottbuß; 


zum Direltor: 
ber Rreiögerichts. Direftor Ritgen in Schweh; 


zu Mitgliebern: 


ber Staatsanwalt Heinke in Glogau, bie Kreisgeri 
Schwiening in Spremberg, Nicolai in Eottbus, Raabe 
in Sonnenburg, Grünbleriu Ludauund Grandke in Sprm- 
berg als Candgerihtsräthe, der Kreisrichter Dr. Olshanfen 
in Cottbus ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfgaft: 


ber Staatsanwalt Hauche in Eottbus zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt Philippi in Sorau zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Ealau: ber Kreisgerichteratö Qwiebler im Aſchersleben zum 
Amtsgerichtsrath umb der Streisrihter Eberharbt in Ealan 
zum Umtsrichter; 

Cottbus: bie ſtreisgerichtsräthe Bobe und Scholle in Cottbus 
zu Umtsgerichtöräthen, die Kreißrichter Dietus im Cottbus 
Sperling in Beeskow, Klebolte und Karnah in Cotthus 
zu Amtsrichtern; 

Dobrilugt: ber Kreidrihter Dr. Hartmann in Dobrilugt 
zum Amtsrichter; 

Finſterwalde: ber Kreibgerichtsrath Schmibt in Eotibus 
Amtsgerichtsrath und ber Kreisrichter Schwenfe in —8 
walde zum YUmtörichter; 

Kirchhain: ber Kreitrichter Cöwenftein in Kirchhain zur 


Umtsrichter; 
ber Kreisrichter Ramm in Lieberofe zum Umit 


Amtöcich 
Lieberofe: 
Ater; 

Sudan: bie Kreiägerihtöräthe Müller und Voigt im Ludae 
zu Amtögerichtsräthen, ber Kreisrihter Bamberger in Ende 
zum Umtsrichter; 

Lübben: ber Kreisgerichtsrath Hartig in Lübben Amtt- 
rer die Kreisrihter von Pobewils in Cübben und 

teinmwenber in Gabiau zu Amtsrichtern ; 


— 


Lübbenau: ber Kreitgerichtsrath Koch in Lübbenau zum 
Amtsgerichtarath und der Gerichts-Affeffor Boisly zum Aınts- 
eher: 


die Kreisrihter Dr. Rofe und Schröder in Peip zu 


! 
Senftenberg: bie Rreisrichter von Wolf und Günther in 
Senftenberg zu Amtsrichtern ; 
Spremberg: bie Rreisgerihtöräthe Groffer und Zeutzytz ki 
in Spremberg zu Amtsgerichtsräthen, der Kreisrichter Lin den 
berg in Soldin zum Amtörichter, 


D. Bezirk de8 Landgerichts zu Frankfurt a. O.: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 


re ——— Geheime Juſtizrath Fthr. von Malzahn 


zu Direltoren: 


ber Kreisgerichts « Direktor Weißenborn in Sielenzig und ber 
Mppellationdgerihtsrath von Grolman in frranffurt a. D.; 


zu Mitgliedern: 


bie rei the Kähler, Röftell, Ollenrotb, Hadel 
Senfdel > Schulge in Frankfurt a. ©. als Banbgerichts- 
zäthe und ber Kreisrichter Ried in Königsberg N. M. als 
Landrichter 


su Beamten ber Staatsanwaltſchaft: 


ber Staatsanwalt Treiber von Houmwalb in xt a. O. 
xim Exſten Staatsanwalt, ber Staatsanwalt Dr. Schmidt in 
Löwenberg zum Staatsanwalt; 

bei den Amtsgerichten in 

Beestow: bie Rreisgerichtörätbe von Anebel und Rabert 
in Beestow zu Amtsgerichtöräthen; 

BVenbifd- Buchholz: der Kreisrichter Bohm in Wenbijc- 
Buchholz zum Amtsriter; 

Droffen: der Kreisri Geyer in Droffen zum Amtsrichter; 

Sranffurt a. O.: die Kreisgerichtsräthe Callmeyer, Sal- 
bad) und Falcke in jranffurt a. D., Jacobi in Pühben, Kap 
heng ſt in Küftein, Höfer in Franffurt a. O. und Barbt in 
Krofien zu Amtsgerichtsräthen und ber Kreisrichter Jada- 
riae in Küffrin zum Autsrichter; 

Fürſtenwalbe: ber Kreiögerichtörath Prin in Fürſtenwalde 

m Amtsgerichtsrath und der Kreisrihter Bredered in 
mwalbde zum Amtsrichter; 

Münceberg: der Kreisgerichtörath Kuchenb uch in Mündıe- 
berg zum Umtögerichtsrath; 

———— Die Kreisrichter Dr. Bauer und Bathe in Meppen 
zu Umtsrächtern; 

Seelow: Der Kreisgerichtöratb Gadom in Jehden zum Amts— 
—— bie Kreisrichter Kroönitz in Seelow und Thiele 

Soldin zu Amtsrihtern; 
Sonnenburg: bie Kreisrichter Velt huyſen und Trappe in 


Sonnenburg zu Amtsrichtern; 

Storfom: Kreigerihtöratb Letocha in Storkow or 
Amtegerichtsrath, der Kreisrichter Dr. Voh in Mündjeberg 
zum Amtsrichter; 


Zielenzig: die Freisgrichtöräthe Grundmann und Stuben 
rauch in Zielenzig zu Umtögerichtsräthen und ber Kreisrichter 
Loock in Zielenzig zum Amisrichter. 


E. Bezirk des Landgerichts zu Guben: 
beim Landgericht 


sum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts ⸗Direktor Ochler in Guben; 


zum Direktor: 
ber Appellationsgerichtsrath Gründler in Münfter; 


zu Mitgliedern: 


ber Kreisgerichts- Direltor Siber in Königäberg N. M., ber 
Kreisgerichtsrath Theune in Seelow, ber Appellationsgerichts- 
rath Schnelle in Pofen, der Kreisgerichtsratb Haslinger 
in Züllihau, der Staatsanwalt Ratbmann in Erofien, ber 
Kreisgerichtsrath Scholz in Sorau als Landgerichtsräthe, bie 
Kreiörihter Hauſchtee in Guben und Dr. Marcus in 
Spremberg als Lanbrichter ; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Kronanwalt Burchtorff in Eelle zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt Schulze in Ludau zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Eroffen: bie Kreisgerichtöräthe Wahamuth und Netter in 
Eroffen zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreißrichter Saebif ch in 
Sielenzig und Friebric in Erofien zu Amtsrichtern; 

Horst: der Kreisgerichtsrath Münch in Forſt zum Amtsgerichts- 
tath; die Kreisrichter Berendes und Zeidler in Forſt zu 
Amtsrichtern; 

Gürftenberg: bie Kreisrichter von bem Knefebed in Fürſten— 


berg und Seiberg in Neugelle zu Amtsrichtern; 
Guben: ber Kreisgerichtsrath Runge in Guben unb ber Stabt- 
erichtsratb Höhne in Berlin zu Amtsgerichtsräthen, bie 
Rreisrichter Buttler, Seidel und Krauß in Guben zu 
Amtsrichtern ; 

Pförten: ber Kreisrihter Hömann in Forſt zum Umtörichter; 

Schwiebus: bie Kreisrichter Keller und Ueberhorft in 
Schwiebus zu Amtsrichtern ; 

Sommerfeld: ber reisgerichtsratö Muth in Sommerfelb zum 
Amtsgerichtsrath, ber Kreisrichter Schaffeld in Sommerfeld 
zum Amtörichter; 

Sorau: bie RKreitgerichtsräthe Shuhmann und Schulze in 
Sorau zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreisrihter John, Nebfe 
und Hefler in Sorau zu Amtsrichtern; 

Triebel: ber Kreisrichter Heffe im Friedeberg N. M. zum 
AUmtsrichter; 

Züllihau: bie Kreisgerichtsräthe Curtius und Schaebe in 
Züllichau zu Umtögerichtsräthen, ber Kreiörichter Aue im 
Zülihan zum Amtsrichter, 


2 


a 


10 


F. Bezirk des Landgericht? zu Landsberg a. W.: 
beim Landgericht 


zum Präfidenten: 
ber Sreisgerichts- Direftor von Kriiger in Landsberg a. W.; 


zum Direltor: 
ber Kreibgerichts Direltor Schmohl in Eulm, 


zu Mitgliedern: 


die Freisgerichtöräthe Efhner und Kähler in Landsberg a. W., 
Rofenfeld in Eüjtrin, Depelt in Mehlaufen und Securius 
in Arnswalde als Caubgerichteräthe, ber Kreisrihter Hadlich 
in Landsberg a. W. und der Staatsamwaltsgehülfe Herbft 
in Soldin ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Touffaint in — a. W. zum Erſten 
Staatsanwalt, der Etaatdanwalts-Gehülfe Unger in Grätz 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Arnswalbde: ber Kreisgerichtsrath Geras in Arnswalbe zum 
Umtsgerihtsrath, der Kreiſrichter Feldmann in Arnswalde 
zum Amtsrichter; 

Bärwalde: der Kreisrihter Sandersleben in Bärwalde zum 
Amtsrichter; 

Berlinden: bie Kreisrichter Bode in Berlinchen und Dr. 
Karo in Bernſtein zu Amtsrichtern; 

Cüftrin: ber ftreisgerichts- Tireftor Beleites in Cüftrin, bie 
Kreisgerihtsräthe Lyon im Königäberg NM, und Geiger 
in Cüftrin zu Amtsaerihtöräthen, ber Kreisrichter Dr. Bifhoff 
in Eüftrın zum Amtsrichier; 

Driefen: die Kreisgerichtsräthe Roquette und Cantian in 
Driejen zu Amtsgerichtsräthen ; 

Friedeberg NM: die Kreisgerichterätbe Reußner und 
Thilo in Friedeberg N. M. zu Umtsgerichtsräthen ; 

Königäberg N.M.: die Sreisgerihtsräthe inoenagel und 
Rudolph in Königsberg N M. zu Amtsgerichtsräthen; 

Landsberg a. W.: die Kreisgerichtsräthe Wolff, Böttger, 
Strud, Neumann und Zeigermann in Landöberg a. W,, 
ber Stadt + mb Kreisgerihtäratb Scha A in Wolmirftedt zu 
Amtsgerichtäräthen, ber Kreisrichter Sellmer in Lanbs- 
berg a. W, zum Umtsrichter; 

Lippehne: ber Kreisrichter Löbker in Cüftein zum Amtsrichter; 

Neuda am: ber Kreisrichter Schmibt in Neudamm zum Amts- 


richter 
ber Kreisrichter Dr. Stern in Neuwedell zum 


— 
Amtsrichter; 

Reeh: ber —reigerichtsrath Schmidt in Rech zum Amits ⸗ 
gerichtörath; 

Soldin: die Kreisnerihtörätte Scharwenka und Wolfart 
in Soldin zu Amtögerichtsräthen; 

Wolbenberg: bie Kreisgerichtöräthe Stubenrauch unb 
Wagner in Moldenberg zu Amtsgerichtsräthen ; 

Zehden: ber Gerichts. efeflor Bldimann zum Aınterichter, 


G. Bezirk des Landgerichts zu Potsdam: 
beim Landgericht 
zum Präfidenten: 


ber Sreisgerichts » Direltor, Geheime Juſtizrath Selle ü 


PDotsdam ; 
zum Direftor: 
ber Kreißgerichts- Direltor Hoffmann in Perleberg; 


ju Mitgliedern: 


bie Kreisgerichtöräthe Siber, Hacdel unb von Albredt in 
Potsdam, Kiejel im Brandenburg, Sperber im Unger 
münde und von Schend in Potsdam als Lanbgerichtsrätke, 
ber Kreisrichter Heller in Potsdam als Candrichter; 


zu Beamten ber Staatdanmwaltihaft: 


ber Staatsanwalt von Stael-Holftein in Potsdam zum Erfen 
Staatsanwalt, ber Staatdanwalts. Gehülfe Frege 9 Derie 
berg zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


_ ber Kreisrichter Dr. Koffta in Baruth zum Ants 

ter; 

Beelig: ber Kreisrichter Rofenow in Beelik zum Umtörichter; 

nn . ber Kreiögerichtsrath Klemming in Belzig zum As“ 
Fre ‚ ber Kreisrihter Gandert in Belzig zum Acus 


ann. die Kreisgerichtöräthe Siemens, Qigmann, 
Grünbagen und Schulze in Brandenburg zu Amtigeriätd- 
räthen, der Kreisrichter Gibfon in Bernau zum Amterihter; 

Dahme: ber Kreisgerichtsrath Vollmann in Dahme zum 
Umtögerichtörath ; 

Jürerbog: die Kreisgerichtsräthe Bubmann und Schult 
in Jüterbog zu Amtsgerichtsrätben; 

Ludtenwalde: die Kreißgerichtörätbe Pelzer in Eremmen um 
v. Kamefe in Pudenwalbe zu Amtsgerichtsräthen ; 

Potsdam: bie Kreisgerichtsrãthe Beyrich in Srandenberz 
Möllendorff in Potsdam, Krumbbolk in * 
Pietſch in Brandenburg zu Amtögerichtsrätben, bie 
tihter Rademacher in —— und weigert w 
Delde zu Amtörichtern ; 

Rathenow: ber Str ——— Döring in Rathenew jam 
Amts erihtörath, bie Kreisrichter Ber —— in Stendal * 
von Hamm in Rathenow zu Kreisri 

Treuenbriegen: der Kreisrichter Wagentneht in Wrieger 
zum Umtsrichter; 

— der Kreisrichter Dyderboff in Niemegk zum Anti 
richter 


H. Bezirk des Landgerichts zu Prenzlau: 
beim Landgericht 
zum Präſidenten:; 
ber Appellationsgerichtsrath Zaucke in Glogau; 


um Direltor: 
ber Kreisgerihts-Direltor Schmeißer in Anklam; 


11 


zu Mitgliebern: 
ber Freitgerichtäratb Kayſer in Prenzlau, ber Stabtgerichttrath 
Rrüger in Berlin, die Kreisgerichtörätbe Bolgenau in An 
germände, Alifh und Buſch in Prenzlau, Albrecht in 
Finſterwalde ald Landgerichtsräthe. 


zu Beamten ber Staatsanwaltſchaft: 


ber Staatsanwalt Meyer in Prenzlau zum Erfien Staatsanwalt, 
ber ——— Harraffowig in Spandau zum Gtaatd- 
anmalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Angermünde: ber Kreisgerichtsrath Cleinow in Havelberg 
zum Amtsgerichtsrath, die Sreisrichter Dr. Kroneder und 
Keber in Angermünde zu Amtsrichtern ; 

Brüffom: ber Gerihts-Affeffeor Käller zum Umtsridter; 

Eberswalde: bie Kreisgerichtsräthe Räpell, Luhme unb 
Schröter in Eberswalde zu Amtsgerichtsräthen, ber Sreis- 
zichter Milferftaedt in Eberswalde zum Amtörichter; 

Freienwalbe: ber Freisgerichtsratb Hegewaldt in fFreien- 
walde zum Amtögerichtörath, ber Kreißrihter Hoppe in freien 
walde zum Umtsrichter; 

Cohen: ber Kreisrichter Dethier in Lychen zum Amtörichter ; 

Dberberg: ber Kreisrichter Steinhaufen in Oberberg zum 
Amtsridter; 

Drenzlau: ber Sreisgerichtsratg Mefferfhmidt in Schwedt 
zum WUmtögerichtsrath, die Kreisrichter Camp in Wriezen und 
Eollmann in Templin zu Amtsrichtern; 

Schwebt: bie Kreisrihter Dr. Peters und Eihhorn in 
Schwedt zu Amtsrichtern; 

Strasburg: ber Kreisrichter Qautherius in Stradburg zum 
Amtsrichter; 

Templin: die Kreißrichter Dr. Mehel und Dr. Soffmeifter 
in Templin zu AUmtörichtern; 

Wriezen: ber Kreisgerichtsrath Otto in Wriegen zum Umts- 
geridhtsrath, bie Kreisrichter Gutjahr und Spaeing in 
Wriezen zu Amtärichtern; 

Sebbdenid: bie Kreisrichter Rumpff und Linde in Zehbenid 
zu Amtsrichtern. 


I. Bezirk des Landgerichts zu Neu-Muppin: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
der Kreisgerichts-Direftor Petrenz in Brandenburg; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerichts · Direltor Rhenius in Neu-Ruppin; 


zu Mitgliedern: 


ber Mppellationsgerichtsratb Rnoevenagel in Brombera, bie 
Kreisgerichtsrätbe von Banchet in Neu-Ruppin, Wen bel in 
Potsdam, Suffrian in Neu-Ruppin, Kluge in Wuſter⸗ 
haufen a. D, und Boigt in Neu-Ruppin als Candgerichtd- 
räthe; 


zum Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt von Bertrab in Brandenburg zum Erften 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten im 


Eremmen: ber Gericht3-Affeffor Vollgold zum Amtsrichter; 

Febrbellin: ber Streisgerichtörath Häufeler in Fehrbellin zum 
Umtsgerichtsrath; 

Granfee: ber Kreisgerichtsrath Klingner in Granſee zum 
Amntsgerichtsrath ; 

Havelberg: die Kreisrichter Evers in Havelberg und Kornek 
in Perleberg zu Amtsrichtern; 

Kyrig: ber Kreisrichter Diet in Wittftod und ber Gerichts-Affeffor 
Hagedorn zu Amtsrichtern; 

Lenzen: ber Sreisrichter Rabe in Cengen zum Amtsrichter; 

Lindow: ber Freisrichter Lämmel in Lindow zum Umtsrichter; 

Mevnenburg: ber Kreitrihter Niemir in Meyenburg zum 
Amtsrichter; 

Derleberg: ber Kreisgerichtsrath Knauff im Derleberg zum 
Amtsgerichtsrath; die Rreidrichter Jießler und Jweigert in 
Perleberg zu Amtörichtern; 

Pripmwalt: ber Kreiögerichtsrath Seifert in Prigwalf zum 
Amtsgerichtsrath, ber Kreisrichter Dr. Teufher in Golnom 
zum Amtsrichter; 

Rheinsberg: ber Kreidgerichtsrath Klein in Rheinsberg zum 
Amtogerichtsrath 

Neu-Ruppin: die Kreisgerichtsräthe von Wartenberg in 
NewRuppin und Loycke in Wittftot zu Amtsgerichtsräthen, 
der SKreidrichter von Tippelskirch im Neu-Ruppin zum 
Amtsrichter ; 

Wittenberge: bie Kreitridhter Dr. Gumbinner in Witten 
berge und Dr. Köppen in Wilsnad zu Amtsrichtern ; 

Wittſtock; der Sreisgerichtäratt Weichert im Wittſtock zum 
Aıntsgerichtörath, der Kreisrihter Winkler in Wittſtock zum 
Umtsrichter; kin Joachim 

MWufterbaufena. D.: die Kreisrichter Grehborff in Jon * 
thal *8 Dr. Alexauder-Kah in Perleberg au Amtsrichtern. 





2* 


— 12 = 


IV, Bezirk des Oberlandesgerichts zu Stettin. 


Es find emamnt: 


4, Bei dem DOberlandeögericht: 


zum Präfibenten: 
der Appellationsgerichts- Bräfident Thümmel in Münfter; 


zu Senatd-Dräfidenten: 


der Appellationdgerichts - Vize» Präfident, Geheime Ober» Juſtiz · 
rath —— in Stettin und ber Ober-Tribunalßrath Meyer 
mit dem Starakter ald Geheimer Ober - Juftigrath; 


zu Räthen: 


bie Appellationsgerihtsräthe Brobm, Schneider mb von 
Dewig in Stettin, von Rofenberg in frankfurt a. O., 
Wienjtein und Schmidt in Stettin, Badhmann ımb 
Fride in Eislin, Dr. Eolberg in Greifswald, Rintelen 
in Stettin, Klepper in Greifswald und Suceo in Stettin; 


zum Beamten ber Staatdanwaltjdaft: 
ber Ober» Staatsanwalt Henke in Eöslin zum Ober-Staatsanmwalt, 


*. Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 


A. Bezirk des Landgerichts zu Cöslin: 
beim Landgericht 
zum Bräfibenten: 
ber Kreisgerichts » Direltor Maes in Cöslin; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerichtd  Direltor Buhrow in Belgard; 


zu Mitgliedern: 
bie Kreisgerichteräthe Hildebrand in Eötlin, Peters in 
Eolberg, Streuber in Uedermünde und Leyde in Eöslin 
als Banbgerichtöräthe, bie Kreisrichter Oudemig in Naugard 
und Dr. Bollad in Dramburg als Landrichter; 


zu Beamten der Staatsanwaltjdaft: 


der Staatsanwalt Rüling in Magdeburg zum Erften Staats. 
anwalt, ber —— — Gehülfe Pinoff in Neuſtettin zum 
Staatsanmalt; 


bei den Amtsgerichten in 
Bärwalbde: der Kreisrichter Tourbie in Bärwalde zum Amts 


Be — ber Kreisgerichtsrath Krüger in Belgard zum Amts- 
agrichtsrath, bie Kreisrichter Gutife und Miefuer in Belgard 
ju Amtsrichtern; 

Bublig: die Kreisrichter Domnid und Schultze in Bublik 
zu Amtsrichtern ; 

Cörlin: der Kreisrichter Böhmer in Eörlin — Amtsrichter; 

Eöslin: bie Kreisgerichtsräthe Zimmer und Telle in Eöslin 
zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreisrichter Brofe und von Un» 
ruh in Eöslin zu Amtsrichtern; 


Eolberg: bie Kreisgerihtörätfe Dumftrey mıib Wegner in 
Colberg zu —— ber Kreisrichter Shwantes in 
Eolberg zum Amtsrichter 

Neuftettim: bie —— zen Boel und An 
finn in Neuftettin zu 

Polzin: bie deiscdte Besef Ben und Oralsw in Pelz 
zu Amtsrichtern ; 

Be ber Kreisrichter Röhr in Rapebuhr zum Amm.— 


——— bie Kreisrichter von Mellent hin in Schivelbein 
und Blefch in Neuftettim zu Amtsrichtern; 

bie Kreisrihter Scheele und Arnolb in 

u Amtsrichtern ; 

srichter Bigge in Zanow zum Amtsrichtet 


Tempelburg: 
Tempelburg 
Janomw: ber 


B. Bezirk des Landgerichts zu Greifswald: 
beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Kreisgerichts · Diretor Frank in Halle a. ©.; 


zum Direltor: 
ber Kreisgerichts « Diretor Wenborff in Wriegen; 


zu Mitgliedern: 


ber —— — von Kienik in Demmin, die Kreiß, 
be Krech, Bubbee und Dr. Meden Eu 
wald u Pütter in Stralfund als Yandgerichtsräthe, ver 
Kreisrihter von Bothmer in Bergen als Landrichter; 


zum Beamten ber Staatsanmwaltidaft: 
ber Staatsanwalt Engelde in Stralfund zum Erften Staatsamealt; 


bei den Amtsgerichten in 

Anclam: bie Streisgerichtsrätbe Haafe und Maf in Ancım 
zu Amtsgerihtsrätben, der Kreisrihter Schulte in Ynclam 
zum Amtsrichter; f 

Barth: die Kreisrihter Ortman in Barth und Schmibt in 
Bergen: zu Amtsrichtern ; 

: der — Michels in Bergen zum Amt 
"x erihterath, die Kreißrüchter Weyer, Voß und rer 
ergen zu Amtsrichtern ; 

Demmin: bie Kreißgerichtöräthe Rhabes unb Börde in 
Demmin zu Amtögerichtsräthen; 

Frauzburg: ber Kreisrihter Schwing in Frauzburg ge 
Amtsrichter; 

Greifsmwalb: bie Kreisgerichtsrätfe Wutbenom unb Fuhr; 
mann in Greifswald und Dr. Barkow in ‚Bergen zu Untt 
gerichtsräthen, ber Sreigrichter Dr. Fiſcher in Gerifowald jun 
Amtsridhter; 

Grimmen: ber Freisgerichtsratb von Eorswant In Grimmen 
zum Amtsgerichtsrath, der — Dr. von Hagener 
in Grimmen jum Am 

Loig: ber Kreisrichter hlpim in Coig zum Amtsrichter ; 


| 


— — — 


Stralfunb: bie Kreisgerichtsräthe Sternberg, Ebert 
Kähler und Braun in Stralfund zu Amtögerictöräigen; ' 


Treptow a. d. T.: ber Kreisrichter T lti tom a; 
En Unlteiiie: rich hewalt in Treptow a. d. T. 


MWolgaft: bie Sreisrichter Lieberkühn im Uſedom und 
Dr. Rohde in Wolgaft zu Amtsrichtern. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Stargard: 


beim Landgericht 
zum Dräfidenten: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direltor Muttray im Tilfit; 


um Direktor: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direltor Havenftein in Stargarb; 


zu Mitgliedern: 


bie Kreisgerihtsräthe Lubemig in Ancdam, Schüler in Star 
gard, Blumenthal im Greifenberg, Freyer in Stargard, 
Windenbad) in Labes und Gerber in Stargard als Land- 
gerichtöräthe ; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Laue in Stargard zum Erſten Staatsanwalt, 


ber Staatsammwalts-Gebülfe Harte in Cammin zum Staat 
anwalt ; 


bei den Amtsgerichten in 
he ber Kreistichter Behmann in Eallies zum Amts. 


ter; 
Dramburg: ber Streißgerihts-Direltoe Müller und der Kreis 
gerichtsrath Kiesler in Dramburg zu Amtögerichtsräthen; 


nburg 


Galtenburg: ber Kreisrichter Dr. Kiekhäfer in Falke 
zum Amtörichter ; 
Gollnow: ber Kreisrichter Steinfopf im Gollnow unb ber 
A —— = * n 55* tern ; 
teifenberg: isgerichtsrath Hed in Greifen m 
Amtsgerichtsrath und ber Kreisrichter Br — en · 
E ur 3 ir —— 
akobshagen; ber Kreisrichter Partiſch in Jakobthagen 
— * — Dr. Raijer zu I nie * 
es: bie Kreidrichter von terod ud 
in Labes zu Amtsrichtern; el  Erekeleirnie 


ae der Kreisrichtet Steinide in Maffow zum Amis⸗ 
er; 
Naugarb: ber Kreisgerichts - Direltor von Voß in Naugarb 


zum Umtsgerichtsrath, ber Kreisrihter Binbfeil i 
> —— — b, ter Binbfeil in Naugard 


Nörenberg: ber Kreisrichter Ni i ö 
—ã& ch ehoff in Nörenberg zum 
Pyrige der Kreisgerichtbrath Perhe in Pyritz zum Amis - 
—— der Kreisrichter Beelitz in Pyrik zum Amts ⸗ 
— ber Kreisrichter Kuhr im Regenwalde zum Amts- 
' 
Stargard: die Streisgerichtsrätbe S f itthom 
Eolin und Schneider in Stargard nu Mutigeriäituitten * 
Treptow a. b. R.: ber Kreisgerichtsrath Schröber in Trep- 


tow a. d. R, zum Umtsgerichtsrath, d i i 
in Treptow ab. . mm Mantsrihter, —  rorichter Oriejer 


— 


D. Bezirk des Landgerichts zu Stettin: 


beim Landgericht 
um Dräfibenten: 
ber Appellationsgerichtsrath Bueck in Stettin; 


zu Direltoren: 


ber Kreisgeriht3-Direltor Hempel in Wehlau, bie Uppellations- 
gerichtörätge Müller in Glogau und Boas in Eöslin; 


zu Mitgliebern: 


ber Appellationsgerihtsrath von Schaewen in Inſterburg, bie 
Kreidgerichtsräthe von Mittelftädbt in Stettin, Well- 
mann in Greifenberg, Gerftaeder in Stettin, Schütte in 
Demmin, Hafentnopf in Cammin, Diep, Meiiter, 
Schmidt und Denbarb in Stettin ale Pandgerichtsräthe, 
ber Kreißrichter Dr. Wengel in Stettin ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltjdaft: 


der Staatsanwalt Mertens in Stettin zum Erften Staatö- 
anwalt, die Staatsanwalts + Gehülfen Köhn in Stettin und 
Send in Naugarb zu Staatsanwälten; 


bei den Amtsgerichten in 

Alt-Damm: ber Freiörichter Cubewig im Alt- Damm zum 
Amtsrichter; 

Bahn: der Kreisrichter Koch in Bahn zum Amtsrichter; 

Cammin: ber Kreisgerichtsrath Siegert in Cammin zum 
Amtsgerichtsrath, der Kreisrihter Kraufe in Cammin zum 
Amtsrichter ; 

Bart a. D.: ber Kreisrichter Henfel in Gark a. D. zum Amts- 
richter ; 

Greifenbagen: der Kreisgerichts. Direltor Lincke, bie Rreis- 
gerichtörätße König und Schmibt in Greifenhagen zu Amts- 
gerihtsräthen, ber Kreisrichter Schule in Greifenhagen zum 
Amterichter; 

Neumwarp: ber Gerichts-Affeffor Lahmann zum Amtsrichter; 

Paſewalt; ber Kreisgerichtsrath Schulge in Dafewall zum 
Amntsgerichtsratd, der Sreisrichter Cohn im Pafewall zum 
Amtsrichter; 

Penkun: der Kreisgerihtsrath Schmidt in Penkun zum Amtd- 
gerichtöratt ; 

Pölig: der Kreisgerichtsrath Schröber in Pölig zum Amts · 
gerichtsrath; 

Skepenitzt der Kreisrichter Dr. Koh li in Stepenit zum Amts - 
richter; 

Stettin: bie Kreisgerichtsräthe Frihe, Küfer, Widmann, 
Bod, Schlihting, Ipinger, Mileng, von Brod- 
bufen, Shallehn, Krug und Bölde in Stettin zu 
Amtsgerichtsräthen, die Kreisrichter Dr, Moll, Weigert und 
Hammerftein in Stettin zu Amtörihtern; 

Swinemünde: ber Kreisgerichtsratö von Bauffen in Swine- 
mände zum Amtsgerichtsrath, die Kreisrichter Pollad in 
Smwinemände und Weber in Greifenhagen zu Amtsrichtern; 

Uedermünde: bie Gerichtö-Affefforen Brandes und Stuben 
rauch zu Amtörihtern; . ı 

Wollin: bie Kreisrichter Ofterroth und Leyſer in Wollin 
zu Amtsrichtern. 


E. Bezirk des Landgerichts zu Stolp: 


beim Landgericht * 
zum Präfidenten: 
ber Kreißgerichts- Direltor von Shumann in Münfter; 


zum Direktor: 
ber Kreisgerichts ⸗Direktor Kaeſtner in Stolp; 


zu Mitgliedern: 
ber Staatsanwalt Schulze in Colberg, bie Kreisgerichtsräthe 
Wegner in Stolp, Behlenborff in Lauenburg, Haffe in 
Rügenmwalde, Urnbt in Stolp und Barſchall ın Bütew als 
Landgerichtöräthe ; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


der Staatsanwalt Rübefame in Stolp zum Erſten Staat. 
anmalt, ber Staatdanwalts + Gehälfe Hähne in Löbau zum 
Staatsanwalt, 


14 


bei den Amtsgerichten in 


Bütomw: ber Kreisgerichtscrath Dr. von Blumentbal it 
Bütom zum Amtsgerichtsrath, die Kreißrichter Hildebrand 
und Dr. Samallifd in Bütow zu Umtsrichtern; 

Lanenburg: bie Kreisgerichtsräthe von Hazgtbanfen, Feit⸗ 
fher, Reetfd und Reclam in Lauenburg zu Amtögerichts 
— ber Kreisrichter Rothenberg in Cauenburg zum Amts. 

i 

Dollmom: ber Gerichts. Affeffor Faber aum Amtsrichter; 

Rünenmwalbe: bie Kreisrichter Göden in Schlame und Herbit 
in Rügenwalbde zu Amtsrichtern ; 

Rummelsburg: bie Streisrihter Kühnaſt und lift in 
Rummelsburg zu Amtörichtern ; 

Schlawe: ber Kreisgerichtärath Schübner in Sclame zum 
Amtsgerichtsratb, die Kreiſsrichter Eigenbrobtund Schneider 
in Schlame zu Amtsrihtern; 

Stolp: bie Kreisgerichtsräthe Krauſe in Stolp unb Dunft 
in Schlawe zu Amtögerichtsräthen, ber Kreisrihter Sempten 
mader in Stolp zum Amtsrichter, ber Kreisgerichtsrath 
Drogen in Stolp zum Amtsgerichtsrath, bie Streidrichter 
Jäne in Bütom und Junghans in Stolp zu Amtörichtern 





V. Bezirk des Oberlandesgerichtd zu Pofen. 


Es find emannt: 
4. Bei dem DOberlandesgericht: 


sum Präfibenten: 
ber Erſte Präfibent des Appellationsgerihts von Kunowski in 
ofen; 
su Senatspräfibenten: 

bie Appellationsaerichts. Vice» Dräfidenten, Geheimen a 
räthe Hahndorff in Bromberg und Lohmann in Pojen, 
ber Appellationsgerichtsrath Rocholl in Breslau; 

zu Rätben: 

ber Kammergerichtsratb Selle, bie Apvellationsgerichtsrätbe 
von Choltig, Koſche und Päſchke in Polen, Heinfius, 
Nieberftetter und Hanom in Bromberg, Hübner in Poſen, 
Meves in Initerburg, Biefe in Pofen, Hempel in Brom» 
berg, König in Pofen, von Selle in Bromberg, Schlieper 
in Hamm, Paul in Infterburg und Mofchner in Pofen; 

zu Beamten der Staatsanwaltſchaft: 

ber Ober-Staatsanwalt Stute in Pofen zum Ober-Staatsanwalt, ber 
Pi a Dr. Lucas in Plefchen zum Staatt- 
anmalt. 


©. Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 
A. Bezirk des Landgerichts zu Bromberg: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Ober-Staatsanwalt Laube in Bromberg; 
au Direktoren: 
bie Kreisgerichts- Diretoren Schwebe in Gnefen, Schulze in 
Inowrazlaw und von Tudhokfa in Tremeflen; 


zu Mitgliedern: 
ber Rreisgerichtd. Direltor Suszezynskinin Zeitz, Die Kreis. 
gerichtsräthe Ruffmann und Jobſt in Bromberg, Meffer- 


ſchmidt in Dt. Erone, Plath, Martini, Jadariae, 

Molte und von Mündomw in Bromberg als Landgericht 

räthe, ber Kreisrichter Kreis in Bromberg ald Lanbrichter; 
zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 

ber Staatsanwalt Bartfh in Bromberg zum Erſten Staats- 
anmwalt, ber Staatsanwalts » Gehülfe Shend in Bremderg 
zum Staatsanwalt; 

bei den Amtsgeridhten in 

Bromberg: bie Kreisgerichtsräthe Danielomski und Lirk- 
fcher in Bromberg, Maedelburg in Inowrazlaw, Weiher 
in Bromberg, Barts und Meng im Tremeffen, Münzer 
und Rent in Bromberg zu Umtsgerichtörätyen, ber Kreis 
richter Vollmer in Lobfens zum Amtsrichter; 

Eronea. B.: bie Kreisrihter Liege und Bünger in Cront a. B. 
zu Amtsrichtern; 

Erin: bie Streisrihter Cwiklinski in Schubin und Eber- 
hard in Cobjens zu Amtsrichtern; 

Inowrazlam: bie Kreisgerichtsräthe Richardi, Zacher und 
Koch in Inowrazlaw zu Amtögerichtsräthen, bie SKreisrichter 
Piltz, Baumm und Fritſch in Inowrazlaw zu Amts 
richtern ; 

Labiſchin: die Kreisrihter Parifins in Schubin und von 
Mrozınaki in Inowrazlaw zu Amtsrichtern ; 

Skhubin: bie Kreisrichter Jewafinsfi, Szoftalomsti und 
Janede in Schubin zu Umtsrihtern ; 

Strelno: ber Kreisrichter Miernidi in Tnowrazlam umb ber 
Gerichts -Affeffor Bujfe zu Amtsrichtern, 


B. Bezirk des Landgerichts zu Gnefen: 


beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Kreisgerichts. Direftor Schollmener in Seiligenftabt; 
zu Direftoren: 
die Kreisgerichts · Direftoren Campe in Schönlanfe und Bar- 
tholdy in MWongrowit; : 








15 





au Mitgliedern: 
ber Kreisgerichts » Direktor Schulemann in Gartbaus, bie 
Kreiögerichtärätbe von Ehelmidi in Gnefen, — 
in Tremeſſen, Polzin in Schönlanfe, Buſſe in Gneſen un 
von Bentheim in Schneidemühl, der Staatsanwalt Elaf 
in Samter als Lanbgerichtsräthe, ber Kreisrichter Ir, Ries 
in Scubin als Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltidaft: 

ber Staatsanwalt Wuplomwsti in Hagen zum Erften Staats. 
aumwalt, der Staatsanwalts · Gehülfe Chuchul in Gnefen zum 
Staatsanwalt; 

bei den Amtsgerichten in 

Gnejen: bie Sreiögerichtöräthe Melzbach in Heydelrug, v. b- 
Dften-Saden und Teste in Gnefen zu Amtsgerichtsräthen, 
die Kreisrichter Nobach, Dübeler, Brühl und Briske 
in Gnefen zu Amtsrichtern ; 

Mogilmo: die SKreisrichter Hirfchfelber in Schubin unb 
Sboromsti in Inowrazlaw zu Umtörichtern; 

Tremeffen: die Kreisrihter Habel, von Echauſt und 
Springer in Tremeffen zu Amtsrichtern ; 

MWongrowik: der Kreisgerichtsratb Bekker in Wongrowih 
zum Amtsgerichtsrath, die Streisrihter Damm, Wagner, 
Diffe und Molle in reg En Amtsridtern ; 

MWrefhen: bie SKreisgerichtsräthe Mansfeld und Agte in 
Wreſchen zu Amtsgerichtsräthen, die Kreisrihter Kurtz und 
Büttner in Wreſchen zu Amtsrichtern, 


C. Bezirk des Landgerichts zu Liffa: 
beim Landgericht 


zum Dräfidenten: 
ber Kreiögerichts- Direftor Günther in Liſſa; 
. zum Direltor: 
ber Kreisgerihts- Direltor Bartolomäns in Kempen; 


zu Mitgliedern: 
bie Kreisgerichtsräthe Dr. von Rakowski in Liſſa, Hart- 
mann in Schroda, Schuberth in Rawitſch Meißner und 
Krebrid in Liſſa als Landgerichtöräthe, ber Kreisrichter 
Herzog in Gräf als Landrichter; 


zum Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 
der Staatsanwalt Göge in Wriczen zum Erften Staatsanwalt; 


bei dem Amtsgerichten in 

— ber Kreisrichter Schönfeld in Kempen zum Amts- 
zichter; 

Frauſtadt: ber Kreisgerichtsratd Kunkel in Frauſtadt zum 
Aıntsgerichtsrath, der Kreisrichter Klapper in Frauſtadt zum 
Amtsrichter; 

Goftyn: bie Kreisridter Maifan und Lerche in Goſtyn zu 
Umtsrichtern ; 

Koften: die Streisgerichtäräthe von BABADIE und Willmann 
in Koften zu Umtögerichtsrätben, bie Kreisrichter Kuhner 
und Goldfhmidt in Koften zu Amtsrichtern; 

Ciffa: die Mreisgerichtsräthe Rehfeld in Liſſa, Mehom in 
Schrimm und Simon in Krotofhin zu Amtsgerichtsräthen ; 
Rawitfc: Die Streisgerichtsräthe Woide und Hausleutmer 
in Rawitſch zu UAmtsgerichtsrätben, bie Sreisrichter Rentz 

und Lehmann in Rawitſch zu Umtsrichtern; 

— ber Kreiſrichtet Weinmann in Koften zum Amts. 
richter. 


D. Bezirk des Landgerichts zu Meſeritz: 


beim Landgericht 
zum Präſidenten: 
ber Appellationsgerichtsrath Hilfe im Pofen; 
zum Direltor:; 

ber Sreisgerichts- Direktor Sobesti in Birnbaum; 

zu Mitgliedern: 

bie Kreisgerichtärätbe von rl Mar in Gräß, Schuiter in 
Stradburg in Weftpr., Gebrfe in Gräk und Shmibt in 
Meferig ald Landgerichtsräthe, bie Sreisrichter Baſch in 
Rawitſch und Germersbaufen in Meferig als Candricter ; 

zu Beamten der Staatsanmwaltfdaft: 

der Staatsanwalt Blad in Meferit zum Erften Etaatsanmalt 
und ber Gtaatdanwalts-Gchülfe Dr. Benedix in Pleß zum 
Staatsanwalt; 

bei den Amtsgerichten im 

Bentfhen: bie Kreisrichter Dierſchke in Rogaſen und 
Mugdan in Wollftein zu Amtsrichtern ; 

Birnbaum: ber Kreisgerichtsratb von Stubniarsfi in 
Birnbaum zum Amtsgerichtsrath , die Kreisrichter Kafjel und 
Bittag in Birnbıum R Amtsrichtern ; 

Gräß: bie Kreisrihter Bobred, Paaſche, Kolifh und 
Deltafohn in Gräß zu Amtsrichtern, 

Meferig: ber Kreisgerichtsratb von Przyjemski in Mejerik 
zum Amtögerichtsrath, bie Kreisrichter Bernbt und Ped in 
Mejerig zu Amtsrichtern ; 

Kıstsullsel: ber Sreisgerichtsrath Bratfe in Schwerin zum 
Amtsgerichtsrath, der Kreisrihter Urbad in Schroda zum 
Antsrichter; 

Schwerin: die Kreisrichter Schäfer in Meferik und Bermwin 
in Schwerin zu Amtsrichtern ; 

Unrubftadt: der Kreisrichter Ezarnedi in Meferig zum 
Umtsrichter; 

MWollftein: die Kreisrihter Weifleber in Gräg, Reinide 
in Frauftabt, Jacoby, Schlüter und Vicenz in Wollftein 
zu Amtsrichtern. 


E. Bezirk des Landgerichts zu Oftrowo: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Appellationsgerihtsratb Witholz in Naumburg; 
su Direftoren: 
bie Kreisgerichts + Direktoren Emmel in Plefhen und Jenſch in 


Wolften; 
zu Mitgliebern: 

ber Sreißgerichts- Direktor Geejt in Rogafen, bie Kreisgerichts- 
räthe Leo in Krotofhin, Brüll, Heinrich und Hainte in 
Oſtrowo und Richter in Goſtyn als Landgerichtsräthe, die Streis- 
rihter Weifleber in Samter, Lange in Kempen und Rede 
in Oſtrowo als Landridhter, 

zu Beamten ber Staatsanmwaltjhaft: 

ber Staatsanwalt Buchholz in Torgau zum Erſten Staatd- 
anwalt, ber Staatdanwalts, Gehülfe Zähle in Koften zum 
Staatsanwalt; 

bei den Amtsgeridyten in 

Adelnau: bie Kreisrichter Bette in Oſtrowo und Giefe in 
Kempen zu Amtsridytern ; 

Jarotjhin: die Streisrichter Valentin und Mronfon in 
Pleſchen, Mihalsti in Krotofchin zu Amtsrichtern; 


16 


Kempen: bie Kreidgerichtöräthe Reihwein, Mugnftin und 
Bandel in Kempen zu Amtögerichtsräthen, bie Kreisrichter 
Pleiner und Hörner in Kempen zu Amtsrichtern; 

Kofhmin: die Kreisrichte Waldmann in Krotofhin und 
Klofe in Koften et 

Krotofhin: bie iögerichtsräthe Lanbomwsli, Thomas, 
Glabiſch, Syupniemäti, Gernoth und Kafel in Kroto⸗ 
ſchin zu Amtögerichtörätben ; 

Dftromwo: bie Kreisgerichtsräthe Volbeding, Robomsli und 
Perez in Oſtrewo zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreis richter 
Specht und Benede in Oſtrowo zu Amtsrichtern ; 

Plefchen: bie Kreisgerichtöräthe HSenfe und Szperlindki in 
Diefhen zu Amtönerichtsräthen, ber Kreisrichtet Eale in 
Pleſchen zum Amtsrichter; 

Schild berg: die Kreißrichter Dr. Bothe und Ciffer in tem 

tichtern, 


pen und Matthaei in Plefchen zu Amts: 


F. Bezirk des Landgerichts zu Poſen: 
beim Landgericht 
zum Dräfidenten: 
ber Appellationsgerichts-Direltor Giferius in Arnsberg; 
zu Direktoren: 
die Kreisgerihts-Diretoren Albinus in Oſtrowo, Schellbach 
iu Pofen, Haade in Koften und ber Appellationsgerichtörath 
Müller in Mariemwerber; 
zu Mitgliedern: 
bie Sreisgerichtörätfe Büttner und Gaebler in Poſen, 
Treutler in Schrimm, Fraas, Keyl und Czwaling in 
Dofen, von Kurnatowäli in Wolftein, von Eolomb in 
Dofen, Mylius in Rogafen, Böhme in Koften, Wader- 
mann, Brown, Wernede und Riebzielewöli in Pofen 
als Lanbgerichtsräthe, ber Kreiärichter Slamwsli in Samter 
als Lanbrichter, 


zu Beamten ber StaatsanwaltfKhaft: 
ber Staatsanwalt Miller in Pofen gum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt Uhde und der Staatsanwalts-Gehülfe 
Heinemann in Pofen zu Staatsanwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


Obornik: bie Kreisrichter Seeliger und Bernhard in 
Rogafen zu Amtsrichtern; 

Pinne: ber ſtreisgerichtsrath Hellmig in Samter zum Amts 
gerichtsrath und ber Kreißrichter Marcus in Wreſchen zum 
Umtsrichter; 

Pofen: der Kreisgerichtgrath Motty in ofen zum Amts- 
gerichtsrath, ber SKreisrichter von Jarohomsfi in Pofen 
zum Amtsrichter, bie Kreisgerichtöräthe Müller, Hoffmann, 
Freiherr von Bonferi und Gregor in Pofen zu Amts. 
gerichtsräthen, ber Sreisrihter Kracauer in Pofen zum 
Amtörichter, ber Kreisgerichtsrath Sborowsti in Pofen zum 
Amtsgerichtzrath, die Kreisrihter Dr. Traumann, Bin- 
fowsti, Menbe in Pofen, Specht in Gräg und Wars 
nede in Pofen zu Amtsrichtern; / 

Pudewig: ber Kreisrichter Jahns in Schroba und ber Gerichts. 
Aſſeſſer Wegener zu Amtsrichtern; 

Rogafen: ber Kreisgerichtsrath Sypniewski in Rogafen zum 
Amtögerichtsrath, bie Kreisrichter Shmibt und Bühner in 
Rogafen zu Amtsrichtern 


Samter: ber Kreisgerichtsrath von Wolsti in Samter zum 
Amtsgerichtsrath, die Kreisrichter Cifiedi und Mafjalien 
in Samter zu Amtsrichtern; 

Shrimm: die Kreisgerichtsräthe Temme und Wojtomsli 
im Schrimm zu ——— die Kreisrichtet Wolff- 
ſohn, Stephan und Gottſtein in Schrimm und ber Gerichts 
Aſſeſſor Bottfchalf zu Amtsrichtern; 

Schrobda:bie Kreißgerihtsrätfe GrofmannundTyrankiewig 
in Schroba zu Umtsgerichtsräthen, bie Kreisrihter Müpgell 
und Hoffmann in Schroba zu Umtsrichtern; 

MWronte: ber Kreisrichter Pilet in Samter zum Amtsrichtet 


G. Bezirk des Landgerichts zu Schneidemühl: 
beim Landgericht 
zum Dräfibenten: 
ber Kreisgerichts · Direftor Rupffenber in Schneibemühl; 
zu Direftoren: 
bie Kreiögerichts- Diretoren Chrift in Cobfens und Peusky in 
Meferig; 
zu Mitgliedern: 
die Kreisgerichtsrathe Rosnit in Schönlanle und Thiele in 
Lobſens, ber Staatsanwalt Weber in Wreſchen, bie Streik 
gerihtörätbe Schwittay in Schönlanfe, Neumanı in 
Schubin, Klogfch in Dt, Erome und Strahler in Schneide 
mühl als —— ber Kreisrichter Dr. Weißbein 
in Scneibemühl als Landrichter; 
su Beamten ber Staatsanwaltfhaft: 
ber Staatsanwalt Simon in Sagan zum Erſten Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalts + Gehülfe Deterf on in Schneibemüßl zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 
Dt. Erone: ber Kreisgerichts · Direltor Grolp, bie Areisgerihtt- 
räthe Fabriz und Heine in Dt. Erone zu Amtögerihtstätgen, 
ber Kreisrichter Mubrad in Dt. Erone zum Amtsrichter ; 
Czarnifau: bie Areiscihter von Janowsln im Ezarnikau, 
Henkel in Wolftein und Spremberg in Caraikau zu Amts 


richtern ; 

Filehne: ber Kreisgerichtsrath Mielcarzewiez in Schrimm 
zum UAmtsgerichtsrath, bie Kreisrichter Phiebig unb Maeber 
in Filehne zu Amtsrichtern; 

M. Friedland: ber Gerichts -Aſſeſſor Jähle zum Amtsricter; 

Jaſtrow: ber Kreißgerichtörathp Wiener in Jaſtrow zum 
Antögerichtsraih ; 

Kolmari.P.: die Rreisrihter CE hneiber in Kolmar i.T. 
und Meiner in Wollftein zu Amtsrichtern; 

Lobfens: die Rreisrihter Unger und Schlinzigf im Bobfent 
zu Amtsrichtern ; 

Margonin: ber Kreisrichter Pritſch in Margonin umb be 
Gerichts. Uffefior Junge zu Amtsrichtern ; 

Natel: ber Kreißgerichterath Blome in Nafel zum Amtsgericht 
rath, der Kreisrihter Schmidt in Lobſens zum WMamtörichter, 

Schloppe: ber Gerichts + Affeffor SGomann zum Amtsrichtet 

Schneibemühl: bie Kreisrichter Dr. Frieblaender, Sebelt 
und Shmibt in Schneibemühl zu Amtsrichtern ; 

Shönlanfe: bie Kreisrichter Robnftod md von Potzzym- 
nidi in Schöulanfe zu Umtsrichtern ; 

MWirfig: die Kreisrichter Reichel in Lobfene und von Ber 
fiersfi in Wongrowig zu Amtsrichtern. 





IJuftz-Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußische Gefeßgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 
im 
Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Iuftiz- DOffizgianten - Wittwen: Kaffe, 





Auf, or 








nn dreitag den 2 Oltober 1879. 








Amtliher icer Theil. 


Perſonal⸗Veraãnderungen, Titel: und Ordens⸗Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Juſtiz-Miniſterium. 
Dem Unterftaatsfefretär Dr. von Schelling unb 
bem Pre? Direktor, Wirklihen Geheimen Ober - Juftigrath 
Rinbfle 
ift zur Anlegung ber ihnen von Sr. Durchlaucht bem Fürſten 
zur Lippe verliehenen Inſignien bes Ehrenfreuges I. Klaſſe 
bie Allerhöchſte Genehmigung ertheilt. 


B. Bei ben Geridten. 

Dem Landgerichts. Präfidenten Laube in Bromberg ift zur An- 
legung ber ihm von Sr, Majeflät bem Kaifer von Rußland 
verliebenen Ifonien bes St. Stanislaus-Orbend II, Klaſſe mit 
bem Stern un 

bem Stabtgeridhts-Rath ;. D. Dr. Eberty in Berlin zur An- 

fegun ihm von Sr. Majeftät dem Könige von Stalien 

ur Bas Säle Om bes Drbend der Krone taliens 


bie Aller Genehmigung ertheilt. 
Dem Umtsgerichtsratd Sitt in Edln ift aus Anlaß feines Dienft- 
—— ber Rothe Ubler ⸗Orden Klaffe mit ber Schleife 


verliehen. 

Dem Amtsrichtet Tourbie in Bärwalbe i.P. ift behufs Ueber- 
tritts ie Rommunal-Berwaltung bie nachgefuchte Dienftentlaffung 
erthei 


C. Bei ber Staatsanmwaltfhaft. 


ne lin Eaffel Ant ber 
St. Mojepät Ua Reif * 4. Ih SER enen Im 


fignien bes St. Stanislaus » Ordens II. Klaffe bie Allerhöchſte 
Genehmigung ertheilt, 


D. Redtsanwalte und Notare. 


Der Notar Menden in Geldern ift in ben Amtogerichtsbezirk 
Trier, mit Anweifung feines Wohnſihes in Trier, verfeht. 

Dem Notar Kügelgen in Miünftermaifeldb ift die nachgeſuchte 
Dienftentlaffung ertheilt. 


E. Gerihts-Affefforen. 
Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 


ber Referendbar Dr. Schwing im Bezirk bes Oberlandesgerichts 
zu Stettin, 
ber Referendbar Wefener und 
ber Referendar Schulz 
im Bezirt bes Oberlandeögerihtd zu Hamm, 
ber Referendar Dr. Wolff, 
ber Referendar Dr. Geppert unb 
ber Referendbar Benfieg 
im Bezirk bes Kammergerichts, 
ber Referendbar Golbfhmibt, 
der Referenbar Dr. Wehner und 
ber Referenbar Kolifch 
im Bezirk des Oberlandeögerichtd zu Breslau. 


73 


416 


Allerböchfte Erlaffe, Minifterial:- Berfügungen und Entfcbeidungen der oberſten 
Gerichtshöfe. 


Num. 109. 
Dienſtordnung und Geſchaäftsanweiſung für die Gerichtsdiener. 


§. J. 
Zum Gerichtsdiener kann nur ernannt werden, wer 
. das fünfundzwanzigſte Lebensjahr vollendet hat; 
. bie aktive Dienftpflicht im ebenben Heere oder in ber flotte erfüllt bat, oder von berfelben 
für die Friedenszeit endgültig befreit ift; 
. Die erforderliche förperlihe Rüſtigkeit befift ‚ unb 
. duch einen ſechsmonatigen Vrobedienft feine Befähigung dargethan Hat. 
Bon dem Probedienfte find diejenigen befreit, melde bie Gerichtsvollzieherprüfung 
beftanden haben. 


DI 


u 


$. 2. 

Ueber bie ZJulaffung zum Probedienſt entſcheidet die Anſtellungsbehörde. Dem Gefuhe um Zu- 
laffung ift der Geburtsjchein, eine kurze felbitverfaßte und ſelbſtgeſchriebene Darftellung des Lebenslaufs, 
fowie ber Ausweis über die Militärverhältniffe und über bie erlangte —— beizufügen. 

Die Anftellungsbehörde kann eine Vorprüfung des Anwärters über ben Befit der zur Wabr- 
nehmung des Vrobedienftes erforderlichen allgemeinen Kenntniffe anordnen. 


§. 3. 
Der Probedienft wird durch einftweilige felbftändige Wahrnehmung des Gerichtsdieneramts in 
—— — etatsmäßigen Gerichtsdienerſtelle oder in einer vakanten ſtändigen Hülfsgerichtsdienerſtelle 
abgeleiſtet. 
Wird der Anwärter ohne Vorhandenſein einer Vakanz zur vorübergehenden Aushülfe einberufen, 
fo kann die Zeit der Dienſtleiſtung auf den Probedienſt angerechnet werben. 


§. 4. 

Nach ber — bes Probedienſtes bat der Vorſtand der Behörde, bei welcher ber Probedienſt 
geleiftet ift, der Anftellungsbehörbe zu berichten. Die Anftellungsbehörbe entjcheidet Über die Befähigung. 
Für befähigt erachtete Anwärter find fofort anzuftellen; nicht für befähigt erachtete find fofort zu ent- 
laffen und mit einer Befcheinigung Über ben Grund der Entlaffung zu verjehen. 


§. 5. 

Die vor dem 1. Oktober 1879 angeftellten gerichtlichen Unterbeamten, welche aus Anlaß ber neuen 
Gerihtsorganifation einftweilig in ben Rubeftand verfeßt oder entlaffen find, können ohne Zurücklegung 
bes Probedienftes als Gericht&diener angeftellt werben. 

Die Zeit einer Dienftleiftung vor dem 1. Oftober 1879 kann auf ben in den GG. 1, 3 vorgefchriebenen 
Probedienft angerechnet werben. 6 


Die Gerihtsdiener werben von beim Vräfidenten des Oberlandesgerichts in Gemeinſchaft mit bem 
Dberftaatsanwalt ernannt. 

Die Anftellung erfolgt gegen feſtes Gehalt auf Lebenszeit; fie fann aud gegen Diäten auf Kün- 
bigung erfolgen. 


417 


8. 7. 

Die Gerihtsdiener haben auch den Dienft bei der Staatsanwaltfhaft des Landgerichts beziehungs- 
weiſe Oberlandesgerihts nad den von ben VBorjtandsbeamten der Juftizbehörden gemeinfchaftlicy zu erlaffen- 
ben näheren Anorbnungen wahrzunehmen. 

$. 8. 


Zu ben Obliegenheiten der Gerichtsdiener gehört insbefonbere: 

N et bes inneren Dienftes einfchließlich des Sigungsdienftes und der Kaftellan- 
e ei 

ie Beforgung Sfentfche Aushänge; 

. bie Beforgung von Behändigungen mit Beurkundung ; 

\ —— von ſchriftlichen und mündlichen Mittheilungen, Erkundigungen und dergleichen 
ufträgen; 

die Ausführung von Verhaftungen, Vorführungen, Feftnahmen (Fefthaltungen), Durchſuchungen 
und Beihlagnahmen im Muftrage des Gerichts (Richters) oder der Staatsanwaltſchaft. 


§. 9. 
Zum inneren Dienft gehört insbefonbere: 


. bie Eröffnung und Verſchließung, die Reinigung, Heizung und Beleuchtung des Gerichtslofals, 
Pr die Bewahung und Beauffichtigung deifelben und der darin befindlichen Gegenftände; 

ie — das Gerichtsperſonal und in den Büreaus; 

. bie Beforgung des Dienfted an den Terminstagen und in ben Situngen; 

. ba8 leeren bed Brieflafteng; 

. bie Beforgung der Poſtſachen einfchließlich der Verpadung und u 

. ba8 Abtragen dev Alten in die Wohnungen der Beamten und die Wiedera holung. 


§. 10. 

Die Gerichtsdiener find nad Maßgabe bes $. 54 der Gerichtsvollzieherordnung vom 24. Juli 1879 
Hülfsgerichtsvollzieher, foweit es fih um Zuftellungen handelt, welde von Amtswegen angeordnet find 
und durd die Poft oder durch Aufgabe zur Poſt erfolgen. Sie find nah $.49 der Geridhtsvollzicher- 
orbnung verpflichtet, neben den Gericht&bienergefchäften die Gefchäfte eines Hülfsgerichtsvollzichers in 
vollem Umfange zu übernehmen. su 


Die Gerichtsdiener haben neben ihren anderen Geſchäften (SG. 8 bis 10) auf Erfordern bie Gejchäfte 
eined Gefangenauffehers zu übernehmen. 


an Pow 


nnmun - 


$. 12. 
ft bei einem Gerichte ein eriter Gerichtädiener beftellt, jo gehört zu deſſen Obliegenbeiten ins- 
befondere die Entgegennahme der ohne Mitwirkung ber Gerichtsvollzieher abzufendenden und zu behän- 
digenden Schriftftüde in den Gerichtäichreibereien, die Vertheilung der Schriftftüide unter die Gerichtsdiener 
He die Prüfung und Rüdlieferung der über die Erledigung aufgenommenen Urkunden und 
erichte. 

- Bei denjenigen größeren Amtsgerichten, für welde etatsmäßige Stellen der erſten Gerichtädiener 
nicht gewährt find, kann die Anftellungsbehörde ($. 6) einen der mehreren Gerichtsdiener mit der Mahr- 

nehmung der Gefchäfte eines erften Gerichtödieners wiberruflich beauftragen. 


$. 13. 
Die Gerichtsdiener tragen eine Dienftkleidung. Sie haben diefelbe auf eigene Koſten zu beichaffen. 
Die Dienftkleidung beiteht aus einem dunfelblauen Rode mit ftehendeın Kragen und mit einer 
ach? er Metalltnöpfe mit Adler ohne Umfchrift fowie aus einer Mütze von ber Farbe des Nodes 
mit Kokarde. 


73° 


418 


=. 14. 
Jeder Gerichtädiener muß die ihm obliegenden Gefhäfte mit Treue, Fleiß und Ordnung beforgen 
und in allen dienftlihen Angelegenheiten ftrenge Verſchwiegenheit beobachten. j 
Bei Ausführung der im G. 8 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Gefchäfte, ſowie ber Hülfsgerichtsvollzieher- 
efchäfte haben fich die Gerichtsdiener nad den für bie Gerichtsvollzieher gegebenen Vorfchriften, ind 
A ber Ei A die Gerichtövollzieher vom 24. Juli 1879 und ber Anweifung vom 
30. Auguft 1879, betreffend die Behandlung ber bei ben Juftizbehörbden entftehenden Einnahmen und Aus 
gaben, zu richten. 5 


Die Beftimmungen ber 66. 1 bis 7, $. 13, $. 14 Abſatz 1 finden aud auf bie in etatsmäßigen 
Kaftellanftellen angeftellten Unterbeamten entfprechendbe Anwendung. 
Berlin, ben 21. Oktober 1879. 
Der Juftiz - Minifter. 
Leonhardt. 
I. 6527. 0. 36. Vol. 5. 





Num. 110. 


Allgemeine Verfügung vom 21. Oktober 1879, — betreffend die Aufftellung der Liquibationen über 
die Dienſtaufwandsentſchädigung für die von den Gerichtsfchreibern bewirkten Hebungen 
an Gerichtskoſten. 
Allg. Verf. vom 2, Oftober 1879, Juft.- Minifl.- BL. ©. 4. 


Unter Bezugnahme auf die allgemeine Verfügung vom 2. Oktober b. I. wirb wegen Aufftellung 
ber Fiquibationen über die Dienftaufwandsentfhäbigung für bie von dem Gerichtsſchreiber bewirkten 
Hebungen an Gerichtskoſten Folgendes beftimmt: 


I 


Vom 1. November db. I. ab ift nad) folgenden Borfchriften zu verfahren: 

Der Gerichtsichreiber Hat in dem Einnahmeregifter die nur a Gelber ober Schreib- 
ebühren betreffenden Einträge durch Einftellung einer »l« auf dem Rande der Spalte »Bemerkungen« 
enntlich zu machen. Bei jeder gemäß $. 17 der Anmweifung vom 30. Auguft d. I. ftattfindenden Abſehung 
ift bie Ed ber Einträge, auf welche biefelbe fich bezieht, ebenfalls anzugeben. 

ie nach diefen Vermerken bei jedem Abſchluß des Einnahmeregifters feftzuftellende Zahl ber nit 
gebührenpflichtigen Einträge wird auf die bem Gerichtsfchreiber Über bie Ablieferung ber Tagesloofung zu 
ertbeilende Quittung übertragen. 

Die von den Gerihtöfchreibern der Steuerhebeftelle allmonatlich mitzutheilenden Liquibationen 
ber Hebegebühren find nad folgendem Mufter aufzuftellen: 





Liquidation 
an Dienftaufwandsentfhädigung für bie in ber Gerichtsfchreiberei-Abtheilung Nr. bei 
Königlihen ........... un Renatee 18.. 
bewirkten Hebungen an Gerichtsfoften. 

Im Laufe des Monats ............... find in das Heberegifter eingeftellt Einträg: 
von Mr. zer... bis Nr. ...... ee 
darunter nicht gebührenpflichtige .................................. .. 

Hiernach wird als Hebegebühr für Eintragungen nad ber Sl ..... 
ber Betrag von liquidirt. 


Die Liquidation ift von dem Gerichtöfchreiber zu unterzeichnen. 





419 


IL 
u Die Liquidationen ber Dienftaufmandbsentfhädigung für ben Monat Oktober find nad dem an- 
—— Mufter von den Gerichtsſchreibern aufzuftellen, zu unterzeichnen und = Steuerhebeftelle 


Berlin, den 21. Oktober 1879. 
Der Juftiz- Minifter. 


n z Leonhardt. 
— 
Liquidation 
an Dienftaufwandsentfchädigung für die in der Gerichtöfchreiberei Abtheilung Nr.... 
des Königlihen .... .. gerichts zu .. ........ im Monate ...... — 


bewirkten Hebungen an Gerichtskoſten. 














Eceimahi der nicht zur Enticädigung | 
geeigneten Einträge 







Monatäbetrag 








lau Hebungen gr der 
d im mißlungen : 
fenbe . z Entfejäbigung 
von 10 Pf. 
Nr. pro Eintrag. 






Gerichts · 
vollzieher. 





Nichtamtlicher Theil. 


Den Juftijbeamten dürfte die Nachricht von Intereffe fein, daß der Preußifche Beamtenverein in 
Sannooer (Gut Mini-BL 1878 ©. 62) auf bie Gübensoerficherung8- Polien ber Mitglieder Darlehne 
Ka su e ber Beftellung von Dienftlautionen gewährt. Die näheren Bedingungen der Gewährung 
older Darlehne werden von bem Berein auf Wunſch mitgetheilt. 


— 


Num. 13. 


Das im Deutſchen Reiche geltende Lehnrecht. 


Unter Benutzung amtlicher Materialien arg eftellt vom Appellationsgerichtd-Rath Neubauer 
in Glogau. 


(Fortfegung.) 


VI Großberzogtbum Heſſen. 

In Rheindeffen find Lehen nicht vorhanden. 

n dem übrigen Theile des Landes bat das Gefeh vom 2. Mai 1849 den Lehnsverband gänzlich 
aufgehoben und angeordnet, daß für die Zukunft Lehen nicht mehr errichtet werben bürften. In bie Cehn- 
güter wird die Erbfolge nach dem fonft geltenden Rechte eingeführt, die Veräußerung berfelben im weiteften 
er Fer und Dee Entfhädigung für den Lehnsherrn erfolgt die Verwandlung der Lehen in 

eied Eigenthum: 

a) bezüglich aller Lehen, beren Vehnäherrlichkeit nad) der Verordnung vom 4. Februar 1807 an im 

Staat gefallen war; 
b) bezüglich aller fonftigen Staats- und Privatleben, bei denen bei Erlaf bed Geſetzes fünf zur 
Nachfolge nach Lehnrecht befähigte Erbberechtigte oder Anwärter vorhanden find; 

c) bezüglich aller aufgetragenen Lehen. 

In den übrigen Fällen werden ald Entfhäbdigung an ben Lehnsherrn für den Verluft des Seimfall- 
rechts entrichtet: 

a) 2 Drozent des Werths, wenn 3 bis 5 Erbberechtigte vorhanden; 

R 5 Drogent, wenn 2 Lehnderben vorhanden; 
ec) 10 Brogent, wenn nur ein muthmaßlicher Erbe am Leben. 

Auf den Heimfall ftehende Lehen find nicht ablößbar; find Anwärter, aber feine Tehndfuhzeffiond- 
ge Nahfommen vorhanden, fo find an dieſe Anwärter 50 Prozent bes Werths ala Abfindung 
zu zahlen. 

Sonftige partikularrechtliche Vorfchriften find nicht vorhanden. 

Die V. O. vom 26. Juni 1875 hebt den Fehnbof auf und überträgt die Behandlung der Lehnsjahen, 
wie ſolche bisher dem Lehnhofe oblag und in Folge des Gef. vom 2. Mai 1849 nod) erforderlich werden 
könnte, ber Oberforft- und Domänen Direktion, 


VI Großberzogtbum Miedlenburg: Schwerin. 


Vergl. Roth's mecklenburgiſches Lehnrecht. Dazu kommen noch in Betradht: V. O. vom 20. Mai 
1868, betreffend Abänderung und Ergänzung ber V. DO. v. 6. Februar 1827 wegen Errichtung von Erbzinsftellen; 
V. O. vom 28. Februar 1870, betreffend den Antheil ber in ben ritterfchaftlichen Kreditverein aufgenommenen 
Güter an den finkenden fonds des Kreditvereins; endlich V. O. vom 7. Februar 1877, betreffend bie Allodifi- 
kation ber Lehngüter (Deizendenten der Agnaten find durd) die Zuftimmung ihrer Afzendenten zur Allodif 
fation gebunden; die Allodifitation Seitens des erften Erwerbers bedarf nicht der Zuftimmung ber Agnaten) 

1875 waren vorhanden 602 vitterfchaftliche Lehngüter, 417 Allodien. 

Seit 1872 wird mehr allodifizirt, fal8 ber Konfens etwaiger Agnaten und deren Unterwerfung unter 
gewiffe vorgejchriebene Bedingungen nachgemiefen ift. 

Die erbredhtlichen Beftimmungen de8 gemeinen Lehnrechts find feitgehalten, aber die Rechte find dur 
Veräußerlichkeit und Verſchuldbarkeit durchbrochen. Die Möglichkeit der —— ber Lehnsproklaman 
nad) der Deklarationd-B. DO. vom 12. Februar 1802 ſichert den Käufer gegen Retrakt. Ausnahmen gelte 
wenn das Lehn auf zwei Augen fteht, Noth ©. 196 ff. Uebrigens beftimmt die revidirte Sypothekenordbnun 
für Candgüter vom 18. Oftober 1848 auch für Leben. 


VII. Großberjogtbum Sachfen : Weimar. 


Es gilt gemeines Lehnrecht, Partikularlehnrecht egiftirt nit. Die Eigenthümlichkeiten des fächfiihe 
Lehnrechts find beibehalten, namentlich das aus dem alten Gedinge abftammende Inftitut ber gefammte 


421 


Hand, als Mittel, bie Lehnbfolge der Seitenverwandten ohne Mitbefig zu fihern. Vergl. übrigens Zachariae, 
Handbuch des fähfifchen Lehnrechts F. 8. Das Geſetz vom 29. April 1833 bat den Fehnsnerus mit 
den in $ 11 dafelbjt gedachten Ausnahmen und Mobdififationen aufgehoben. Dazu Ausführungs-B. DO. 
von demjelben Tage. — Wegen ber SPORMIRSORRELENN in Lehen, an welchen nod) Lehenfolgerechte beftehen, 
vergl. Gefeh vom 12, Mai 1879 8. 4. 


IX. Großberzogtbum Medlenburg: Strelig. 


Vergl. Roth's medlenburgifches Lehnrecht. Nachzutragen ift die V. O. vom 28. Februar 1870, 
betreffend den Antheil der in ben ritterfchaftliden Kreditverein aufgenommenen Güter an dem finfenden 
Fonds bes Krebitvereins; endlich B.O. vom 7. Februar 1877, betreffend die Allodifitation der Lehngüter 
(gleichen Inhalte wie die zu VII erwähnte von bemfelben Tage). 

‚ 1876 waren im ftargardfchen Kreife 62 ritterfhaftliche Lehngüter, 13 allodifizirte Güter, ein Dekonomie- 
gut, ein KRämmereigut, ein jet im Privatbefike befinbliches frühere® Domänengut. Im Fürſtenthum Rape- 
urg find nur 3 Allodialgäter im Privatbefige. 

Die Genehmigung der Allodififation von Lehen hängt unbeſchadet ber etwaigen agnatifchen Wiber- 
ſpruchsrechte rg vom Qandesherrn ab; Normativbeitimmungen > nicht vorhanden. Man hat Bedacht 
genommen, bei Allodififationen (deren 1800-1849 drei, feitbem feine ftattfanden) die bei Roth $. 56 auf- 
geführten Lehnsgebühren zu konſerviren. 

Bemerkung: Feftgehalten find die erbrechtlihen Betimmungen des gemeinen Rechts, durch welche bie 
Erhaltung ber Güter in der lehntragenden familie erleichtert wurde, vermöge Beſchränkung der Erbfolge auf 
ben in ber rein By ri Mannsftamm, aber die Rechte find durchbrochen wegen der Veräußerlichkeit 
und Verfehuldbarkeit Leben. Someit fie nicht auf zwei Augen fteben, find Lehen frei veräußerlich, Lehns- 
proflamata können nah Deklarations ⸗V. O. vom 10. März 1802 (Boccius, Repertor. ©. 201 ff.) erwirkt 
und dadurch Metrakt- und Revofationdrecht befeitigt werden. Die revidirte Sppothefen-Ordnung vom 
18, Oktober 1848 für Landgüter gilt andy für Lehen. Zu erwähnen ift außer der B. O. vom 7. Februar 1877, 
betreffend die Allodififation der Lehngüter, die B.O. vom 25. Auguft 1876, betreffend die Eintragungen auf 
ben eigenen Namen. Lebtere gehören vorbehaltlich der Vorſchriften über Abfonderung zum Privatnadjlaf. 


X. Großberjogtbum Oldenburg, 

Im Fürſtenthum Lübed findet ſich fein —* Im Herzogthum Oldenburg kam ber Lehns— 
verband vereinzelt vor. Das Geſetz vom 28. März 1852 hat den Lehnsverband aufgehoben, Art. 13, und den 
Gegenftand für freies Eigenthum des Vafallen bezw. Aftervafallen erklärt; die künftige Errichtung bes 
Cebnsverbandes ift ungültig. Die lehnsrechtliche 7% follte jedoch unter gewiffen im Gefeße näher an- 
gegebenen Beſchränkungen zu Gunften der am 1. Mai 1852 vorhandenen Berechtigten nod einmal ein- 
treten, bie auß der Eventwalbelehnung erworbenen Rechte, ebenfall8 unter näher angegebenen Beihränkungen, 
zu Gunften der am 1. Mai 1852 vorhandenen Berechtigten aufrecht erhalten Bleiben. Für dieſe Rechte der 
Lehnsnachfolger und der Eventwalbelehnten ift das gemeine Lehnrecht entfcheidend. 

Im Fürſtenthum Birkenfeld findet ſich vermöge ber Geltung bes franzöfifchen Gefekbuchs 


fein Lehn 
REM XI. Serzogtbum Braunfchweig‘). 


Bergl. Steinader $$. 248—264 ©. 564 ff. Das Gefeß vom 28. März 1857 Rare die Aufhebung 
bes Lehns, ſoweit daſſelbe nicht | vier oder weniger Mugen fteht, oder fämmtliche Mitbelehnte ohne lehns⸗ 
fähige Deszendenz find, bei Rittergütern nur mit Zuftimmung des Lehnsherrn. Zuläffig ift die Verwandelung 
in Familienſtammgut. 

Wegen ber Sukzeffion vergl. insbefondere Steinader $. 258, wegen ber Abfindung ber Töchter 
$. 259, wegen der Theilung ber Behnsauftänfte vom Sterbejahre $. 260. 


XII. Serzogtbum Sachfen: Meiningen. 
Quellen bes Lehnrechts find: das gemeine fächfifche Lehnrecht, die churſächſiſche Konſtitution von 1572; 


*) Amtliches Material lag nicht vor. 


422 


das altenburger a vom 5. Juni 1795, das gothaer Lehnsmandat vom 6. — 1800 und Ob⸗ 
ſervanzen des Lehnhofs in Meiningen. Vergl. Zachariae, Handbuch des —* Lehnrechts, 1823. 

Zur Entſtehung von Lehen an Grundſtücken gehört die Eintragung in das Grundbuch, welches das 
Rechtsverhältniß barftellen foll, auf dem die Theilung des Eigentbums und die Beſchränkungen beruben, 
Gefeg vom 15. Juli 1862 Art. 2. Das Geſetz vom 20, fjebruar 1872 unterwirft, ohne bie ehung neuer 
Lehen zu verbieten, ba8 Obereigenthum bes Lehnsherrn und alle aus bemfelben entfpringenben lehnherrlichen 
Rechte der zwangsweiſen Ablöfung, ordnet den Wegfall derjenigen lehnberrlihen Rechte an, auf beren Ab- 
löfung bis zum 31. Dezember 1874 nicht provgzirt it, und Ari t aus, daß e8 bie Erbfolgerecdhte der Lehnd- 
nachfolger und Mitbelehnten nicht berühre. 

Die Zahl der nody vorhandenen Lehen bürfte eine fehr geringe fein. 


XII. Serzogtbum Sachfen: Altenburg. 


Daß Lehnrecht Berg fid) auf das Lehnsmandat vom 5. Juni 1795; bafjelbe hob das gemeine 

Lehnrecht nicht auf, fondern beftimmte nur näher bie Pflichten und Obliegenheiten des Vaſallen bei Er- 

langung und Erweiterung ber Leben und Ber a fowie bei VBerpfänbung und Veräußerung ber Leben. 
Das Gefeh vom 1. April 1851 Hat bie völlige Aufhebung des Lehnsverbandes ausgefprochen. 
Lehngüter und ein befondered Lehnrecht giebt e8 nicht mehr. 


XIV. Serzogtbum Sachjen: Koburg: Gotha, 
; m Herzogthum Koburg ift das Lehnrecht nicht mehr praftifh, wohl aber im Herzogthum 
a 


In letzterem bob das Be vom 20. Oktober 1848 8. 1 bie Lehnherrlichkeit über fämmtlide im 
Herzogthum belegene Lehngüter auf, aber für das Recht der Mitbelehnten ſowie die Sufzeffion gilt noch das 
Lehnsmanbat vom 6. Januar 1800, infomeit e8 nicht durch bie Gefehe 
2 vom 28. Juni 1856, betreffend die rechtlichen Be ber Lehngüter, 
b) vom 15. April 1859, Ans: Aenderungen be zu a bezeichneten u 50 betreffend, 
Abänderung bezw. Aufhebung erfuhr. Bei weitem bie Mehrzahl it inzwifchen, joweit nicht ſchon durch 
Gefeß vom 28. Juni 1856 die Lehnsqualität verloren gie unter Aufhebung ber — in Familien. 
———— umgewandelt worden, fo daß das Lehnrecht nur noch für wenige Güter prakkſcht Br- 
eutung hat. 
XV. Serzogthum Anbalt. 
Es gilt gemeined (longobardifches) Lehnrecht mit Modifikationen durch churſächſiſche Konſtitutionen 
von 1572 P, — 27, 3 ie const. 25, 46—50 und die anhaltinifche Landes ⸗ Ordnung von 1666 Tit. 15, 
16, 37, fowie einzelne Obfervanzen ber Fehnskurie, z. B. Mobifitation ber Iehnrechtlihen Sukzeffion babin, 
daß die Finienerbfolge gilt. Die Landes -Ordnung hat aber Gerade unb Heergewette in ben revibirten Er- 
läuterungen zu Zit. 37 —— 
euerbings bat das Geſetz vom 1. April 1878 das lehnsherrliche Obereigenthum aufgehoben und 
die Auflöfung des Lehnsverbandes geordnet, auch die Errichtung von Lehen eg Für mit lehns- 
fähigen Deszendenten am Sage ber Gefepeökraft dieſeß —— oder innerhalb zehn Monaten von dieſem 
Zeitpunkt an verfehene Lehnsbeſitzer ift die Lehnseigenfchaft dur das G felbft aufgehoben, für andert 
Fälle beftimmt $. 7 wegen ber Aufhebung (Nihtvorhandenfein von Mitbelehnten, Einwilligung ber Mit- 
belehnten oder deren Aszendenten, Realtheilung unter Mitbelehnten). Im Uebrigen wirb auf dies Gefeh 


verwieſen. 
Gortſehung folgt.) 





R. v. Decker's Verlag Marquardt & Schenck. Gehrudt Berlin in der Reichdruderei. 


17 


Gortſehung und Schluf.) 


Anlage 
zum Fuftiz-Minifterial- Blatt Nr. 43 von 1879. 


VI. Bezirk des Oberlandesgerichts zu Breslau. 


Es find ernannt: 


14, Bei dem Oberlandesgericht: 


zum Präfibenten: 

ber Erſte Präfibent bes Appellationsgerihts in Ratibor Schulp- 

Völder; 
zu Senats-Präfibenten: 

bie Geheimen Ober Juftizräthe, Appellationsgerichts + Vize - Präfi- 
benten Donalies in Breslau und Heimbrob in Glogau, 
ber Ober- Tribunaldratd Vonhoff mit dem Karalter ald Ge- 
heimer Dber- Juſtizrath und ber Geheime Juftiz- und vortra- 
gende Rath im Tuftiz- Minifterium Florſchütz, 

zu Rätben: 

ber Ober Staatsanwalt Hantelmann in Ratibor, ber Frei 
gerihts » Direftor Eberhard in Pleß, die Appellationsgerichtd- 
räthe Evler und Nehſe in Blogau, Rodftroh in frank 
furt a. O., Prebari in Breslau, Bergmann in Ratibor, 
Smwibom in Glogau, von Borries in Breslau, Bennholb 
in Ratibor, Eiteldinger in Breslau, Beer, Jahn und 
Rachner in Ratibor, Hoppe und Shmib in Breslau, 
Delöner in Paderborn, Friemel und Lefeldt in Ratibor, 
Schüpe, Stiefel und Shmieber in Breslau, Shulk 
in Ratibor, Meyer in Breslau, Haffenpflug in Ratibor, 
ee in Stettin, Brobm in Ratibor und ber Kreisgerichts ⸗ 

or Matton in DOfterode a. d. D.; 


zu Beamten ber Staatdanmwaltfdaft: 


ber Dber- Staatsanwalt Meuf in frankfurt a. D. zum Ober- 
Staatsanwalt, ber Staatsanwalt von Uedhtrih-Steinfird 
in Breslau zum Staatsanwalt. 


=. Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 


A. Bezirk des Landgerichts zu Beuthen: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts - Direftor Werner in Beutben; 


zu Direftoren: 


die Kreisgerichts.Diretoren Güthe in Grottlau, Branbt in 
Polniſch · Wartenberg und Böttric in Trebnif; 
zu Mitgliedern: 
bie Kreisgerichtsräthe yatlen, Grügner, Mepler und SIo- 
wig in Beuthen, franz in Myslowik, Eläöner in Beuthen 
als Landgerichtsräthe, bie Kreisrichter Graf von Strachwitz, 


Wollſtein, von Rohrſcheidt und Hübner in Beuthen 
als Lanbrichter; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfdaft. 
ber Staatdanwalt Wulff in Bochum zum Erften Staatsanwalt, 


ber Staatsanwalts.Gehülfe Grospietfch im Beuthen zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgericten in 

Beutben: ber Kreisgerichtsrath Gornig in Pleß zum Amts 
gerichtsrath, die Kreisrichter ra he in Beuthen, Martini 
in Pitſchen, Levy, Friebländer, Karfunty, Rend— 
ſchmidt und Faulhaber in Beuthen zu Amtsrichtern ; 

————— die Kreisrichter Arudt und Gimkiewicz in Stat 
towig, Mittmann in Beuthen, Hamburger in Kattowitz, 
Beder und Thiele II. in Beuthen, Sittka in Pleß zu 
Amtsrichtern ; 

Königshätte: die Kreisrichter Schrötter in Trebnik, Gröt- 
fhel in Königdhäütte, Dr. Stedel, Lebermann und Fa— 
brigi in Beuthen zu Amtsrichtern ; 

Myslowig: bie Kreisrichter Fliegel in Myslowig, Wenbriner 
in Beuthen, Droft in Myslowitz und ber Gerichts. Afleflor 
Wil ke zu Amtsrichtern; 

Tarnowig: ber Kreisgerichtsrath Teuber in Tarnowig zum 
Amtsgerichtsrath, bie Kreisrihter Steinbrüd in Königshütte, 
Goverlig in Beuthen, Glogauer und Fronzig in Tarnowig 
zu Amtsrichtern. ” 


B. Bezirk des Landgerichts zu Breslau: 
beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Bize-Präfibent bes Appellationsgerichts in Ratibor Unton; 


zu Direftoren: 
bie Kreidgerihts - Direktoren Scholz in Striegau und Knapp 
in Habeljchwerbt, der Stabtgerichts - Direftor Rofenberg in 
Breslau, ber Kreisgerihts-Direftor Gryczewski in Strehlen 
und ber Appellationsgerichtörath Witte in Breslau; 
zu Mitgliedern: 
ber — a Se Haslinger in Infterburg, ber Streis- 
gerichts » Direftor Hübner in Eofel, der Kreisgerichtsrath Bod 
in Görlig, ber Kreiögerichts - Direftor Goebel in Wohlau, ber 
Appellationsgerihtöratb Liba, ber Kreisgerichtsrath Giers- 
berg, die Stabtgerichtsräthe Kern I., Seyer, Frommbolb, 
Gäde, Frauenftäbt, Jarnilom, Giegert, Defmannn 
und von Flansz, ber Kreisgerichtsratb Kroll, bie Stabt- 
er Krug, Spisfy, Vietfh und Lindheim in 
reslau als Landgerichtöräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltſchaft: 
ber Erſte Staatsanwalt von Roſenberg in Breslau zum Erſten 
Staatsanwalt, die Staatsanmälte Erufius in Deld, Weichert 
in Ereuzburg und? Warmbrunn in Breslau zu Staatdan- 


mwälten ; 
bei den Amisgerichten in 

Breslau: ber Stadtgerichtsraih Wendt, ber Freisgerichtsrath 
Tülff, ber Stadtgerichtsrath Korb, ber Sreisgerichtärath 
Gomille, die Stabtgerichtöräthe Müller und von Jablodi, 
ber Kreisgerichtsrath Fiebig, die Stabtgerichtäräthe Kern IL, 
Vosberg, Schröter I, Scholz, Stenzel, Adamczytk, 
Lindner und Tiege, ber Kreisgerichtsratd Heinrich, bie 
Stabtgerihtöräthe Töpfer, Mächtig, Lunge, Nachſtaedt 


3 


—— 


18 


und Dr, George, ber Kreisgerichtsrath Thiel, bie Gtabt- 
gerichtäräthe Fritfh, Salomon und Beer, ber Kreisgerichts ⸗ 
tath Heffe, bie Stabtgerichtöräthe Schröter II., Lühe, 
Langer, Hubrid, Evmann, Franzki und Pniomwer, 
ber Kreißgerihtsratb Kuhn, ber Stabtgerichtsrath Kuchen» 
borff in Breslau zu Amtsgerichtsräthen und ber Stabtrichter 
Grattenauer in Breslau zum Amtsrichter, 

Kantb: ber Kreisgerichtöratö Dr. Strahl in Kanth zum Yınte- 
ro ‚, ber Kreisrichter Wolff in Neumarkt zum Umts- 
richter. 

Neumarkt: bie Kreisaerichtöräthe Aller und Gebel in Neu- 
marft zu Amtegerichtsräthen, ber Kreisrihter Golbftüder in 
Neumarkt zum Umtärichter; 

Winzig: die Kreisrichter Nidel in Raubten und Johmann 
in Winzig zu Amtsrichtern; 

Wohlau: ber Kreisgerichtsrath Sehler in Wohlau zum Umts- 
gerichtsrath, bie Kreisrichter Dr. Moll und Wolf in Wohlau 
zu Umtsrichtern. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Brieg: 


beim Landgericht 
zum Präfidbenten: 
ber Stabtgerichts -‚Präfidbent Dech en d in Breslau; 


zum Direltor: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direftor von Bergen in Reichenbach; 


ju Mitgliedern: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direftor Allerbt in Jüterbog, bie Kreisgerichts- 
räthe Zuder in Strehlen, Kirchner in Brig, Schwarz in 
Nimptfh, Ritter in Neumarkt und Kühn in Strehlen als 
Landgerichtsrätbe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltjdaft: 

ber Staatsanwalt Hedemann in Brieg zum Erſten Staatdan- 
walt, ber Staatsanwalt Belinel in Strehlen zum Staats. 
anmalt ; 

bei den Amlsgerichlen in 

Brieg: bie Kreisgerichtsräthe Neukirchner und Guttmann 
in Brieg zu Umtsgerichtöräthen, bie Kreitrichter Haaſe und 
ffleran im Brieg zu Umtsrichtern; 

Grotttan: bie Kreisrihter Steuer und Dr. Rawitſcher in 
Grottlau zu Amtsrichtern; 

Löwen: ber Gerichts -Affeffor Fränkel und ber Kreisrichter a. D. 
Hold zu Amtsrichtern; 

O hlau: die Kreisgerihtsrätbe Löwe, Lehne und Schneider 
in Ohlau zu Amtsgerichtsräthen, ber Kreisriter Dr, Simon 
in Oblau zum Amterichter; 

Streblen: die Kreisgerichtsräthe Hennige, Lauterbach und 
Martini in Strehlen zu Umtsgerichtöräthen ; 

Banjen: ber Kreierichter Schrader in Wanfen zum Umtsrichter, 


D, Bezirk des Landgerichts zu Glatz: 


beim Landgericht 
sum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts - Direltor Jweigel in Rybnif; 
sum Diteltor: 
ber Kreisgerichts ⸗ Diretor Borherbt in Glah; 


zu Mitgliebern: 
ber Kreisgerichts⸗ Direltor Feldmann in falten bie Kreis. 
gerichtsräthe Arhr. von König in An 
in Oblau, Freytag in Glag, Ulrici in Oblau unb Sad 
in Glatz alt Landgerichtsräthe; 


su Beamten ber Staatsanmwaltfhaft: 
ber Staatsanwalt Schöne in Glag zum Erfien Staatsammeli, 
ber Staatsanwalts-Gehülfe Lindenberg in Breslau jm 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Franfenftein: ber Kreisgerichtsrath — — in Franlea 
ftein zum Amtsgerichtöralh, die Kreisrihter Räbler, Saund— 
berg und Nebelung in Frankenſtein + Amtsrichtern ; 

Glaf: ber Kreißgerichtsratp Müller in Glaf zum Amtsgerichts 
rath, bie Kreidrihter Grügner und Gierih in Glah z 
Amntsrichtern ; 

Habelfhmwerbt: ber Kreisgerichtsrath Gerlah im Habel 
ſchwerdt jum Amtsgerichtsrath, bie Kreisrihter von Wire 
und Baum in Habeljchwerbt zu Umtörichtern ; 

Lanbed: ber Streisgerihtsratb Sad in Landeck zum Umtsg 
richtsrath, ber Kreiörichter (jloegel in Landed zum Amtsricte; 

Lewin: ber Kreisrichtet Sehmis in Lewin zum Amtsrichter 

Mittelwalbe: der Kreidrichter Traumann in Habeljchwertt 
zum Amtsrichter; 

Münfterberg: die Kreisgerichtsräthe Lafhinstn in Mänfır 
berg und Sannemann in Waldenburg zu Umtsgerichtärätben, 
ber Kreißrichter Winge in Münfterberg zum Umtsrichter; 

Neurobe: ber Kreisgerichtsrath Olbrich in Neurode zum Amts 
gerichtsrath, der Kreigrihter Koenig in Meurobe und der Ge 
richts ·Aſſeſſor Freytag zu Amtsrichtern; 

Reihenftein: ber Kreisgerichtsrath Wahle in Reichenſtein zum 
Amtsgerichtörath ; 

— ber Kreisgerichtsrath Goede in Reiner, yum Amti- 
gerichtärath ; 

Wünfhelburg: ber Keeisrihter Hoffmann in Wünſchelburg 
zum Amtsrichter. 


E. Bezirk des Landgericht zu Gleiwig: 
beim Landgericht 
zum Dräfibenten: 
ber Kreisgerichts - Direltor Friedrich in Gleiwitz; 


zum Direktor: 
ber Kreisgerichts ⸗Direktor Neubaus in Lauban; 


zu Mitgliedern: 

bie Kreisgerichtsraͤthe Schabe in Gleiwin, Boeni in . 

O eh Tarnowig, Wagner in Rofenberg unb — 

in Neuftabt als Lanbgerictöräthe, bie Kreisrichter Klofe u 
Groß-Streblig, Dr. Jaedel und Stord in Gleimik a! 

Landrichter; 


su Beamten ber Staatsanwaltſchaft: 


ber Staatsanwalt Maiß in Gleimig zum Erſten Staatsanmeh 
ber GStaatsanwalts. Gehülfe Herr in Beuthen zum Gitacit 


anmwalt; 





19 


bei den Amtsgerichten in 

Gleiwig:; bie Kreisgerichtgräthe Wade in Gleiwig, Schwab- 
bauer in Eublinig und Carifch in Landsberg zu Umtögerichts- 
räthen, bie Kreisrihter Trump, Mother und Wohlfahrt 
in Gleiwitz zu AUmtsrichtern; 

Nicolai: die Kreisrichter Wehoweki in Plef, Wade und 
Aufterlig in Nicolai zu Amtsridhtern; 

Deisfretfham: ber Kreisrichter Jäckel in Peisfretfiham zum 
Amtsrichter; 

Plef: bie Kreisgerichtsräthe Schulze und Pietfh in Pleß 
zu Amtsgerihtsräthen, die Kreisrichter Matthes und Belt- 
bufen in Pleß zu Amtsrichtern; 

Toft: die Kreisrihter Schubert und Neumann in Toft zu 
Umtsrichtern ; 

Zabrze: ber Kreisgerichtsrath Stade im Trebnitz yum Amts. 
gerichtßrath, die Kreiſrichter Sperlih, Hold, Laue unb 
Altmann in Beuthen zu Amtörihtern; 


F. Bezirk be8 Landgerichts zu Glogau: 
beim SKandgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts ⸗Direktor Severin in Glogau; 


zum Direltor: 
ber Kreisgerichts ⸗Direktor Kaßner in Neumarkt; 


zu Mitgliedern: 


ber reg Teer Neubauer in Glogau, bie Sreid- 
gerichtöräthe Michaelis in Bunzlau, Renner in Golbberg, 
Scharfenort, Schmidt, Dr. von Shweinit und Grod- 
pietſch in Glogau ald Candgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdhaft: 


der Staatsanwalt Woytaſch in Halle a, S. zum Erften Staat. 
anmwalt, ber Staatsanwalt Rube in frankfurt a, O. zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


en a.D.: ber Kreisrihter Mathis in Beuthen zum Aınts- 

tichter ; 

Earolatb: ber Kreiörihter Dr. Adermann in Earolath zum 
AUmtsrichter ; 

Hreiftabt: ber Kreisgerichtsrath Schaebler in Freiſtabt zum 
Amtsgerichtsrath, der Kreisrichter Scheibel im Freiſtadt zum 
Amtsrichter; 

Glogau: bie reisgerichtsräthe Bebrnauer und Sattig in 
Saga, Goering im Lauban zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreis. 
rihter von ber age in Glogau und Elausmwit in Löwen 
berg zu Amtsrichtern; 

Grün berg: die Kreisgerichtsräthe Menzel, Wenbel, Bauer 
und Stieler von Heydekampf im Grünberg zu Umtöge- 
richt oräthen, bie Mreisrichter Mitfchle und Dr. Förfter in 

Grünberg zu Amtsrichtern; 

Gubrau: die Kreisrihter von Gersborff und Braeuer in 
Guhrau, Büchner in Rothenburg zu Amtsrihtern; 

Halbau: ber Kreisrichter Baftian in Halbau zum Amtsrichter; 

Herrnftabt: ber Kreisrichter Tie he in Herrnſtadt zum Amts 


richter ; 
Nenfalz: ber Kreitrichter Baum in Neufalz zum UAmtörichter; 
Polkwig: ber Kreisrichter Zioledi in Poltwig zum Amtsrichter; 


Priebus: ber Kreisrichter Goebel in Priebus zum Amtsrichter, 

Sagan: bie Kreisgerichtsräthe Caeſer, Heibrih, Rau und 
NRofeno in Sagan zu Umtsgerichtsräthen ; 

Sprottau: bie Kreisgerichtsräthe Qual und Mobrenberg in 
Sprottan zu Amtögerichtsgeräthen, ber Kreisrichter Erler in 
Sprottau zum Amtörichter ; 

Steinau: bie Kreisrihter Reimann und Silbermann in 
Steinau zu Amtsrichtern ; 


G. Bezirk des Landgerichts zu Görlig: 
beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Kreißgerichts - Direltor Lampugnani in Görlig; 
zum Direftor: 
ber Kreisgerichtö- Direltor Reimann in Lanbeshut; 


au Mitgliedern: 
bie ——— — Baier in Bunzlau und Pieconka 


in sberg, bie Kreißgerichtöräthe Fritſch, Lilienhain 
unb Dürfelb in Görlif, Danneil in Lauban als Lanb- 
gerichtsräthe 


zum Beamten ber Staatdanwaltjdhaft: 
ber Staatsanwalt Groß in Görlig zum Erften Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Görlig: der Sreisgerichts. Diretor Böthke in Nothenburg, 
bie Kreisgerichtsräthe Pfleffer, Graf von ber Golk, 
Schmidt, Schulz, Wiedner und Adam in Görlik zu 
Amtsgerichtöräthen ; 

Hoyerdmwerda: ber Kreisgerichtsrath Rullmann in Hoyers- 
werba zum Umtsgerichtörath, bie Kreisrichter Seuſt unb 
Anbrae in Hoyerswerda zu Umtsrichtern ; 

Lauban: bie Sreisgerichtärätfe Königk, Kreufhner, 
Weber und Libawsli in Lauban zu Amtsgerichtsräthen; 
Markliffa: bie Kreisrichte Görnemann in Reiner; unb 

Simrotb in Carolath zu Amtörichtern ; 

Muskau: ber Kreisgerichtsrath Freiherr von Kittlik im 
Muskau zum Amtsgerichtsrath, der Kreiörihter Dertel in 
Rothenburg zum Amtsricdhter; 

Niesky: bie Kreisrichter Auguftin und Thümmel in Rothen- 
burg zu Aıntsrichtern ; 

Reihenbad: ber Kreisrihter Matthes in Reichenbah zum 
Amtsrichter 

Rothenburg: ber Kreisrichter Geiſthoevel im Rothenburg 
zum Umtsrichter; 

Rubland: ber Kreisgerichtärath Püſchel in Ruhland zum 
Amtsgerichtsrath 

Seidenberg: ber Kreisgerichtsrath Schiller in Seibenberg 
zum Amtsgerichtorath. 


H. Bezirk des Landgerichts zu Hirſchberg: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts + Direltor Baffenge in Neuftabt O. ©. ; 


zum Ditreftor: 
ber Kreisgerichts » Diretor Kaſchel in Löwenberg; 
3°’ 


— 


zu Mitgliebern: 
ber Kreisgerichts » Divetor Cramer in Grünberg, bie Kreisgerichts- 
räthe Heine im Löwenberg, Rentwie und Born in 
Hirſchberg, Bracht in Schönau und Berg in Hirfhberg als 
Landgerichtsräthe ; 


zum Beamten ber Staatsanmwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Bietfh in Hirfchberg zum Erften Staats. 
anwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Bolkenhain: bie Kreisgerichtsräthe Menzel und Fuifting 
in Bolfenhain und od in Sagan zu Amtögerichtöräthen ; 
Friedeberg: bie Sreisrichter Liebig im Friedeberg und 

Sobesti in Plefhen zu Amtsrichtern; 

Greiffenberg: bie Kreisrihter Karuth in Greiffenberg unb 
Müller in , Berl zu Amtörichtern; 

Hermsdorf m R.: ber Kreisgerichtsrath Sauer im Hermd- 
borf u. K. zum Umtögerichtsrath, der Kreidrichter Reborft in 
Hermöborf u. K. zum Amtsrichter; 

Hirſchberg: bie Kreisgerichtsräthe Heh, Scholz, Hilgen- 
feld und Sommer im Hirfhberg zu Amtögerichtöräthen ; 

Lähn: ber Kreisrihter Wiener in Lähn zum Amtsrichter; 

Canbeshbut: ber ag on ra Schubarth in Qandeshut 

um Umtögerichtsrath, die Kreisrichter Dr. Fliegel und Mep 
in Canbeshut zu Amtörichtern ; f 

Ciebau: ber Kreisrichter Dr. Grospietfh im Liebau zum 
Umtsrichter; 

Löwenberg: ber Kreisgerichtsrati Ritter in Löwenberg zum 
Amtsgerichterath, die Kreisrihter Lan dau und Dr. Kruttge 
in Löwenberg zu Amtörichtern ; 

Schmiebeberg: ber Kreiärihter Dr. von Reinbaben in 
Schmiebeberg und ber Staatsanwalts-Gehülfe Dr. Friebd- 
länder in Bromberg zu Amtsrichtern ; 

Schömberg: ber Kreitgerihtsrat von MWenditern in 
Schömberg zum Umtsgerihterath ; 
hönau: ber Kreiörihter Petermann in Rothenburg und 
ber Gerichts. Affeffor Mumpro zu Amtsrichtern. 


J. Bezirk des Landgerichts zu Liegnitz: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kammergerihtsratt Schaper in Berlin; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerichts » Diretor von Bismard in Merfeburg; 


zu Mitgliedern: 
ber Kreisgerichts Direktor Wieland in Samter, bie Kreißgerichtö- 
räthe Schneiber in Grünberg, Raud und Müller in 
Liegnitz, Helf im Herzberg und Flögel in Ciegnit als Land⸗ 
gerichtöräthe ; 
zum Beamten ber Staatsanwaltfhaft: 
ber Staatsanwalt Hoffmann in Liegnik zum Erften Staats- 
anwalt; 
bei den Amtsgerichten in 


Bunzlau: bie Kreisgerichtsrätfe Schwagerla, von Boms- 
dorff und Seybel in Bunzlau zu Amtögerichtsräthen, der 
Kreisrichter Wengel in Sagan zum Umtsrichter; 


Ba reg ter Mantellin Dortmund, von Golb- 

bed und Polte in Golbberg zu Umtsrichtern; 

Haynau: bie Kreisgerichtsräthe Dettmann und Albinus 
in Hahynau zu Amtsgerichtsräthen; 

Jauer: bie Kreisgerihtöräte O&wiecimski in Plefhen, Bede 
und Kreyher in Jauer zu Amtögerichtäräthen; 

Ciegnig: bie Sreisgerichtsrätfe Wugborff, Schufter, 
und Fohl in Liegnik und ac bier in Cauban zu 
Amtögerichtsräthen, ber Kreisrihter Raemiſch in Liegnik 
zum Amtsrichter ; 

Cüben: ber Kreisgerichterath Kaßner in Cüben zum Amts- 
crichtsrath, bie Kreisrihter Sonned und Reimann in 
üben zu UAmtsrichtern; 

Naumburga.Q.: ber Kreisrichter Gambfe in Naumburg a. D. 
zum Umtsrichter; 

Pargmik: der Kreisrichter Bentel in Pardwig zum Amts 
richter. 


K. Bezirk des Landgerichts zu Neiße: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts » Direktor Thilo in Deligfd; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerichts Diretor Wohlfromm in Golbberg; 


zu Mitgliedern: 


bie Rreisgerichtsräthe Engelbrecht in Eofel, Kloſe in Neu 

ftadt, Wagner, Wanjura und Beier in Neife als Lanb- 

Pe bie Kreisrichter Eberhard in Neiße und Lömwen- 
erg in Görlig ald Lanbridter; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Grafbof in Beuthen zum Erften Staatsanwalt, 
ber —————— Gehülfe Heiberg in Neiße zum Staats ⸗ 
anwalt ; 


bei den Amtsgerichten in 


Falkenberg: bie Kreisrihter Rendhoff und Hentſchel in 
Falkenberg zu Umtsrichtern; 

Frieblanb: ber Kreisrihter Gent in Fallenberg unb ber Gr 
richts· Aſſeſſor Möde zu Amtsrichtern ; 

Neiße: die Kreisgerichtöräthe Wiener in Meuftabt, Freihert 
von Hunbt u. Alt-Grottfau und Ehrift im Meife, 
Rave in Neuftabt, Shmula und Freiherr von Strad- 
wih in Neife zu Umtsgerichtsräthen; 

Neuftabt: bie Kreiögerihtöräthe Peblemann, SKolliban, 
Beilbauer und Kofdella in Neuftabt zu WUmtägerichts- 
räthen, ber Kreisrichter Kaftan in Plefchen zum WUmtsrichter ; 

Dber-Glogau: ber Kreisgerichtsrath Poletſchnyy in Ober 
Glogau zum Amtögerihtsrath, bie Kreisrichter Ulbrich und 
Lüpfendorf in Ober-Blogau zu Amtsrichtern; 

Ottmachau: ber Kreisgerihtsrath Richter in Ottmachau zum 
Amtsgerichtörath, ber Kreisrihter Branbenburg in Gutten- 
tag zum Amtsrichter; 

Patfhlan: ber Kreiögerichtsratö Kolberg in Patfchlau zum 
Amtögerichtörath ; 

gie JJ die Kreisrichter Dittrich in Diegenhals und 
Thiele]. in Beuthen zu Amtsrichtern. 


21 


L. Bezirk des Landgerichts zu Oels: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direltor Gerloff in Ceobfhüß; 


zum Direktor: 
ber Kreisgerichts · Direltor Molle in Dels; 


zu Mitgliedern: 
ber Kreisgerichts ⸗Direltor Biernadi in Wrefchen, ber Streis- 
gerichtsrath Thalheim in Del, ber Staatsanwalt Blumen» 
thal in franfenftein, die Kreisgerichtsräthe Schwarz in Treb- 
nig, Grünig in Woblau und Dr. Sarmening in Traden- 
berg ald Landgerichtsräthe, ber Kreidrichter Qeonharbt in 
Striegau ald Canbrichter ; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdhaft: 


ber Staatsanwalt Stein in Grünberg zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwaltd-Gehülfe Janste in Pr.-Stargarbt zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Bernftabt: bie Kreisrichter Rauthe in VBernftabt und Feige 
in Brieg zu Amtsrichtern ; 

Beftenberg: die Kreisrichter Eohn in Wongrowig unb 
von Fürftenmähl in feftenberg zu Amtsrichtern; 

Militfch: die Kreisgerichtöräthe Mühel und Hübner in Mi- 
litſch zu Amtsgerihtsräthen, ber Kreisrichter Weimer in Mi. 
litſch zum Amtsrichter; 

Namslau; bie Kreisrichter Bogatſch in Grottfau, Bieder, 
Fränkel und Rhode in Namslau zu Amtsrichtern; 

Dels: bie Kreisgerichtsraͤthe Kleinwächter, von Kölichen, 
Esbach und Haberling in Oels zu Amtögerichtöräthen; 
Prausnig: ber Kreisrihter Dr. Borchert in Polnifd-Warten- 

berg zum Amtsrichter; 
Trahenberg: bie Kreisrichter Dr, Pohl in Trachenberg und 
von Gronefelb in Naugard zu Amtsrichtern; 


Trebnig: bie erichtöräthe Liehr, Trelewsti unb 
Dr. Scheurich iu Trebnig zu Amtsgerichtöraͤthen, ber Kreis⸗ 
richter Müller in Trebnig zum Umtörichter; 


Doln. Wartenberg: ber Kreiögerichtsrath ® orte in Poln. 
Wartenberg zum Amtsgerichtsrath, bie Kreisrichter Grüttner 
und Keil in Poln. Wartenberg zu Amtsrichtern. 


M. Bezirk des Landgerichts zu Oppeln: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Rreisgerihts-Direltor Schmidthals in Oppeln; 


zu Direftoren: 


— — Sach ſe in Guhrau und Roesler in 


zu Mitgliebern: 
der Kreißgerichts-Diretor Jekel in Gräß, bie Kreisgerichtsräthe 
Arne Yen in — Weilshäuſer —— 
Schubert h und Schmuia in Oppeln, ber Staatsanwalt 


Friebrichs in Lauban, die Kreisgerichtsräthe Urban in Hoyers- 
werba, Adamſcheck in Oppeln, Serden in Gr.-Gtrehlig 
und von Hermensborff in Oppeln als Lanbgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staatdanwalt Fiſcher in Eöslin zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt Weftphalin Oppeln und ber Staatsaumwalts- 
Gehülfe Nentwig in Wohlau zu Staatdanwälten ; 


bei den Amtsgerichten in 


Et ber Kreißrichter von Hoven im Carlsruh zum Amts- 

richter; 

Eonftabt: ber Kreisrihter Beier in Gleiwik zum Umtsrichter ; 

Ereujburg: bie Sreisgerichtsräthe Rampolbt und von Bladha 
in Ereuzburg zu Amtögerichtsräthen, bie Kreisrichter Abamcypf 
und Jafhif in Eremyburg zu Amtsrichtern; 

Gr. -Streblig: bie Kreisgerichtsräthe Ramifh, Fuchs, 
Mosler und Dulf in Gr.-Strehlig und Baumgart in Mys- 
Iowig zu Umtögerihtsräthen, der Kreisrichter Behrens in 
Gr.-Strehlig zum Amtörichter; 

. ntag: ber Kreisrihter Grüner in Lublinihz zum Amts 
rihter ; 

Krappihzt ber Gerichts-Affeffor von Eidftebt zum Amtsrichter; 

Rupp: ber Kreisgerichtsrath Conicer in Rupp zum Amtsge 
richtsrath, der Kreisrihter Schwarz in Kupp zum Umtsrichter; 

Lanböberg: ber Gericht3-Affeffor Weißermel zum Amtsrichter; 

Lublinig: ber Kreisgerichtsrath Milde in Qublinig zum Amts. 
gerichtörath, bie Kreisrichter Manns in Beutben, Rofen- 
baum in Lublinig unb ber Kreisrihter a. D. Rothe zu 
Amtsrihtern ; 

Oppeln: bie Kreisgerichtöräthe Element und Stavenbagen 
in Oppeln, Schneiber in Grottlau, Uſchner in Oppeln unb 
Friedbrih in Oblau zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreisrichter 
von Goeh und Dr. Edarbt in Oppeln zu Amtsrichtern; 

Pitſchen: ber Kreisrichter Motty im Creuzburg zum Umts- 


richter; 

Rofenberg: bie Kreisrihter Dr, Wanjed, Weinberg unb 
Hanke in —— Umtörichtern ; 

Ujeft: ber Kreisrihter Schnabel in Ujeft zum Amtsrichter; 


N. Bezirk bes Landgerichts zu Ratibor: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts - Direltor Wehmer in Ratibor; 
zu Direktoren: 
ber Mppellationsgerihtörath Teubner in Ratibor, bie Kreis 
erichts Direftoren Borhart in Bütom und Splett im 
iftabt i, Schl. 
zu Mitgliebern: 


bie Kreidgerichtsräthe Riefe in —— Schwindi in Steinau, 
Filehne und Maiß in Ratibor, Bittmann in Rybnick, 
Warfig in Ratibor, Maréki in Eofel unb König in 
Ratibor, ber Staatsanwalt Wolff in Neuftatt ©. ©,, bie 
Kreisgerihtsräthe Pidart und Schober in Ratibor als 
Landgerichtöräthe, ber Kreisrichter Friebenthal in Rybnid 
als Canbrichter ; 

zu Beamten ber Staatsanmwaltfdhaft: 


ber Staatsanwalt Franz in Ratibor zum Erften Staatsanwalt, 
ber GStaatdanwalts-Gehülfe Haftenpflug in Ratibor zum 
Staatsanwalt; 


_2_ 


bei den Amtsgerichten in 

Bauerwiß: ber FKreidrichter Dyderboff in Lippehne zum 
Amtsrichter ; 

Eofel: ber Kreisgerichtsrath Marcelli in Neuftabt zum U mts- 
gerichtsrath, bie Kreisrihter Groß in Erengburg, Lanböberg 
in Eofel, Kynaſt in Ratibor, Jaſtrow, Straud und 
Map in Eofel zu Amtsrichtern; 

Hultſchin: bie Kreisrichter Härtel und Weiblih in Hult- 
fhin, Fürer im Mofenberg zu Amtörichtern ; 

Katfher: bie Kreisrihter Büchs in Katjcher uud Dr, Viertel 
in Ceobfhäg zu Amtsrichtern ; 

Beobfhäg: die Kreisgerichtörätie Ranger, Schäffer, 
Biened und Shmula in Ceobihäg zu Umtögerichtäräthen, 
ber Kreisrichter Matthes in Leobjchüh zum Umtsrichter; 

Coslau: ber Kreisgerichtsrath Hirſch in Loslan zum WUmts- 
gerichtsrath, bie Kreißrichter Heinge und Alucyny in Coslau 
zu Amtsrichtern, 

Ratibor: bie Kreisgerichtsräthe von Schirnbing, Schulz, 
Röfer und Philipp in Matibor, Preibisz in Rawitſch 
und Göhring in Seyda zu Amtögerichtsräthen, bie Kreis. 
richter Lion in Ratibor, Fülle in Falkenberg, Dr. jreunb 
in Ratibor und Möde in Eofel zu Amtsrichtern; 

Rybnick: die SKreisrihter Kruhl, Semprid, Wanfe 
und Graefe in Rybnid und Grunwald in Kofel zu Amts 


a ber Kreisrichter Dr. Berwin in Schroba und ber 
Gerichts - Affeffor Shubmann zu Amtsrichtern. 
O. Bezirk des Landgerichts zu Schweibni: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts · Direktor Ped in Schweibnif ; 


zu Direltoren: 


bie Kreisgerichts · Direktoren Witte in Walbenburg und von 
Zieten in Füben; 


zu Mitgliebern: 
bie Kreisgerichtsräthe Köhliſch, Theremin und Friemel in 
Schweidniz, Merkel in Reichenbach, Kletſchke in Walben- 
burg, Otto in Trahenberg, Bebau in Schweibnik und 
Fuiſting in Golbberg als Candgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltſchaft: 
ber Staatsanwalt Bollmann in —— zum Erften Staatt- 
anmwalt, ber Staatsanwalt Dr. Mantel! in Schweibnig zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 
Grieblamb: ber Kreisrichter Rotter in Friedland zum Amts- 


richter; 

Freiburg: bie Ktreisrichter U lfig in Waldenburg und Kribning 
in Freiburg zu Umtörichtern ; 

Gottesberg: ber Kreisrihter May in Poln, Wartenberg zum 
Untsrichter; 

Nieberwüftegiersborf: bie Kreidrichter Dr. Kreuger mb 
Deutjch in Waldenburg zu Amtsrichtern ; 

Nimptfh: ber Kreiſgerichtsrath Guttmann in Nimptſch zum 
Amtsgerichtsrath, ber Kreisrihter Buhlers in Nimptſch zum 
Amtsrichter;; 

Reihenbahi. Schl.: bie Kreisgerichtsräthe John, Werner 
und Haafe in Reichenbach zu gan bie Kreit⸗ 
richter von Bünau unb Günzel eihenbad, zu Umts- 
tihtern ; 

Schweibnig: bie Kreiögerichtärätbe Riedel und Bernftein 
in Scweibnik zu en ug TR bie Rreisrichter Reu⸗ 

ebauer in Wohlau, Dr, Adamkiewicz im Militſch umb 
Drebari in Schweibnig zu Umtsrichtern; 

Striegau: bie Kreidrihter Starde und Haber in Etriegau 
unb Mefiphal in Gleiwig zu Amtsrihtern ; 

Waldenburg: bie Kreißgerichtsräthe Töpfer, Roblig, 
Böhme, Pyrkoſch, Kammler und Jänſch in Malben, 
burg zu | 

Zobten: ber Kreisgerichtsrath Geisler im Kobten zum Amts- 
—— ber Kreisrihter Salmony im Striegau zum 

ntörihter, 


VI. Bezirk des Oberlandedgerichtd zu Naumburg. 


Es find ernannt: 


4, Bei dem Oberlandesgericht: 


zum Dräfibenten: 
der Erſte Präfident des WUppellationsgerichts Breithaupt in 
Naumburg; 
zu sie -Kriflent, Bcheh Ober» Juſtireth 
ber llationsgerichts + Bize- hr eime + Juftigra 
Are ee Naumburg, ber Ober-Tribunalsrath 
Papprig mit bem Karakter ald Geheimer Ober- Juftigrath ; 


zu Räthen: 


ber Geheime Juftigrath, tionsgerichtsrath Dr. von Kraewel 
und ber ppellationsgerichtörath Wieruszewski in Naum- 


burg, ber Oberlandesgerichtsrath Hachfeld in Defjau, bie 
Appellationsgerichtöräthe Neumann in Naumburg, Güntber 
in Salberftabt, Heffe in Naumburg, Freiherr von Elmen- 
borff in Magdeburg, Cammerer in Halberfiabt, von Klode 
in Ma beburg, von Bansauge in Frankfurt a. D,, Müller 
unb "rer ed in Naumburg, Lehmann in Bromber, 
Dr. Silberfhlag in Magbeburg, Höland in Eifenah und 
ber Kreißgerichtäratg Weſt in Bemburg; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfhaft: 


der Ober. Staatanwalt Heder in Stettin zum Dber- Staat 
anmalt. 


— 


2. Bei den Landgerichten und Amtsgerichten: 


A. Bezirk des Landgerichts zu Erfurt: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts · Direltor Cepper in Erfurt } 


zu Direktoren: 


bie Rreisgerichtb-Diretoren Voß in Mü x. 
"Bee Be in Beamten: n Mühlhauſen i. Th. und 


; zu Mitgliedern: 

bie Sreisgerichtsräthe Delzen umb u in Erfurt, Buſch 
in Sonberöhanfen, Döring II. und Reiharb in Erfurt, 
und ber Obergerihtärat von Haffell in Celle als Landgerichts · 
räthe, ber Amts-Affeffor Chop in Greußen als Lanbdrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdhaft: 
ber Staatsanwalt Teffe in Erfurt zum Erften Staatsanwalt, 


ber Staatsanwalt Zleifhhad in Sondershauſen zum Staats- 
anwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Erfurt: bie Kreisgerihtsräthe Koch in Alsleben, Wohlleben, 
Bielig, Rohland, Boehr und Braune in Erfurt und 
Melchers in Sigmaringen zu Antsgerichtsräthen, ber Kreis. 
rihter Drache in Erfurt zum Amtsrichter, 

— bie Kreisgerichtsräthe Brauns und Earl in 
Langenſalza zu Amtsgerichtsräthen, Kreisrihter Brodhoff 
in Langenſalza zum Umtsrichter, 

u bie Kreisgerichtsräthe Jacobi, Röhrig, 
Klauer, Freih. Hofer von Lobenftein und Graßdott 
in Mühlhaufen zu Amtsgerichtsräthen ; 

Sömmerda: ber Kreisrichter Mulertt in Sömmerda zum 
Amtörichter ; 

Tennftebt: ber Kreisgerichtsrath Bürger im Tennftebt zum 
Amtögerichtsrath ; 

Treffurt: ber Kreißgerichtsratt Schilling in Treffurt zum 
Amtögerichtsrath ; 

MWeißenfee: bie Kreisrichter Dr. Fränckel und Dr. Langius 
Beninga in Weifenfee zu Amtsrichtern. 


B. Bezirk de8 Landgerichts zu Halberſtadt: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts · Direltor Schulz in Halberftabt; 
zum Direktor: 
ber Kreisgerichts-Direltor Hertwig in Queblinburg; 
zu Mitgliebern: 
bie Kreisgerichtäräthe Brenbel und Nebelung in Halberftabt, 
ber Staatsanwalt Freiherr von Strombed in Heiligenftabt, 
bie Kreiögerichtöräthe Weiß in Fulda, Rintelen und Ha» 
now in Halberftabt ald Candgerichteräthe; 
su Beamten ber Staatsanmwaltfdaft: 
ber Ober. Staatsanwalt von Lauhn in Halberftabt zum Erften 


Staatsanwalt, der Staatsanwalts- Gehülfe von Bern orf 
in Ealbe a. ©. zum Staatsanwalt; N 


bei den Amtsgerichten in 


Afdersleben: bie Kreisgerichtsräthe Niede und Eigenborf 
in af eröleben zu UAmtögerichtsräthen, ber Kreisrichtet König 
in Aſchersleben zum Amisrichter; 

Egeln: bie Kreiörihter Weineck und Elfing in Egeln zu 
Amtsrichtern ; 

Gröningen: ber Kreisrichter Kleeberg in Gröningen zum 
Amtsrichter; 

Halberftabt: bie Hreisgerichtsräthe Schilling in Halberftabt, 
von Froreich in Aſchersleben, Lorenz, Richter und Bis 
ling in SHalberftadbt zu Umtsgerichtöräthen, bie reisrichter 
Güntber und Frieſt in Halberftabt zu Antsrichtern; 

Oſchers leben: die Kreisgerichtöräthe Eappell und Kleinede 
in Ofchersleben zu Amtögerichtsräthen, ber Kreisrichter Schmidt 
in Gefell zum Hmtsrichter ; 

DOfterwied: bie Kreiſrichter Schmibt und Dr. Eubers in 
Ofterwied zu Amtsrichtern ; 

DOneblinburg: bie Kreißgerichtöräthe Meber unb Rüpl in 
Queblinburg zu Umtögerichtörätben, der Kreisrichter Hebe⸗ 
mann in Aucbfinburg zum Umtsrichter; 

Wernigerode: bie Kreisgerichtsrätfe Schulte und Shmib 
in Wernigerode zu Umtsgerichtsräthen, der Amtsrichter Gebfer 
in Elbingerobe zum Amtsrichter. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Halle a. ©.: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Appellationsgerichts-Bize-Präfibent Neffel in Frankfurt a.O.; 


zu Direktoren: 


ber Kreißgerichts » Diretor von Kunowski in Norbhaufen und 
ber Appellationsgerichtsrath Schmibt in Naumburg; 


zu Mitgliedern: 
bie Kreißgerihteräthe Dr. Thümmel in Halle, Pfihner in 
Wittenberg, Holge, Metſch und Stahlfhmidt in Halle, 
ber Obergerihtsratb von Bülow in Eelle zu Lanbgerichts- 
räthen, bie Kreisrihter Kinbel, Hellweg und Sybom in 
Halle zu Fanbrichtern; 


su Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Ober: Staatsanwalt von Moers in Neumieb zum Erften 
Staatsanwalt, ber Staatsanwalt Koenig in D. Erone unb 
ber Staatsanwalts- Gehülfe Boswindel in Halle zu Staats ⸗ 
anmälten ; 


bei den Amtsgerichten in 

Alsleben: ber Kreisrichter Dr. Mendrella in Prepfch zum 
Amtsrichter; 

Bitterfeld: bie Kreisrichter Rittler und von Schilgen in 
Bitterfeld zu Amtsrichtern ; 

Eönnern: der Kreisrichter Buffe in Eömmern zum Amtsrichter; 

Delih ſch: die Kreisgerichtsrätfe Robland, Hähne und Neu- 
bert in Deligfch zu Amtsgerichtsräthen; 

Eisleben: bie Freisgerichtsräthe Gebfer, Krauſe und Herr 
mann in Eidleben zu Umtögerichtsräthen, die Kreisrichter Kofi» 
mann und Simmermann in Eisleben zu Umtsrichtern; 

Erms leben: ber Kreisrichter Schwickardi in Ermöleben zum 
Amtsrichter; 

: ber Kreisrihter Wolfram in Nebra zum Amts- 


— | 


Gräfenbainden: ber Kreidrihter Stephan in Gräfen- 
bainchen zum Amtsrichter; 

Halle: bie Kreisgerichtöräthe Freiherr b’ Orvillenon Löwen: 
clau, Sernau und Fettback in Halle, Eichel in Naum- 
burg, Jade in Suhl, Knibbe in Oftemwied, Peter in 
Zeiß, Heßler, von Mittelſtädt und Meyer in Halle und 
von Schilgen in Gr. Salze zu Amtsgerichtsräthen ; 

Hettftebt: die Kreisridhter iht in Hettftebt und Schneibe- 
wind in Querfurt zu Amtsrichtern; 

Lauchftebt: ber Kreisrihter Thümmel in Lauchftebt zum 
Amtsrichter ; 

Löbejün: ber Gerihts-Affeffor Sidel zum Amtsridter; 

Mansfelb: ber Kreisrichter Glaſewald in Mansfelb zum 
Amtsrichter ; 

Merfeburg: bie Kreisgerichtsräthe Meyer, Rubolpb unb 
Miebede in Merfeburg zu Amtsgerihtsräthen und ber Kreis 
rihter von Borde in Merfeburg um Umtörichter; 

Schtleubig: ber Kreisgerichtsrath Rothe in Schleubig zum 
Amtsgerichtsrath 

Wettin: ber Kreisgerichtsrath Triebel in Wettin zum Umts- 
gerichtsrath; 

Wippra: ber Kreisgerichtgrath Stüler in Wippra zum Amts 
gerichtörath ; 

Be ber Kreisrihter Dr, Eolberg in Zörbig zum Amts 
richter, 


D. Bezirk de8 Landgerichts zu Magdeburg: 
beim Landgericht 


sum Präfibenten: 
ber Appellationsgerichts Vize» Präfidgpt Sturm in Magbeburg; 


su Direltoren: 
ber Kreisgerihts. Direltor Korbacd in Altona, ber Appellations- 
aerichtöratöi Reich und ber Stabt- und Freißgerichts - Direktor 
Simon von Zaftrom in Magbeburg; 


zu Mitgliedern: 

bie Kreisgerichtsräthe Borberg in Wernigerode und Fabian 
in Ealbe a. ©., bie Stadt. und Kreisgerichtörätbe Schaeffer, 
Rubolphi, Meyer und Wenbt in Magbeburg, der Kreid- 
erichtsrath von Strombed in Gardelegen, bie Stabt- unb 
Sgerichtsräthe Koch, Gens, Weihfel und von Heiden» 
reich im Magdeburg ald Pandgerichtsräthe, bie Stabt- unb 
Kreisrihter Dr. Holtgreven und Bergmann in Magbe- 

burg als Landricter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfdhaft: 


ber Erfte Staatsanwalt Ungern in Magdeburg zum Erſten 
Staatsanwalt, bie Staatdanwalts,Gehülfen Roeder in 
Magdeburg und Henry in Ungermünde zu Staatsanmwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


Alen: ber Kreiscihter Sudemann in Alen zum Amtsrichter; 

* ber Kreisrichter Melior in Groß ⸗Salze zum Amts 
richter ; 

Budau: bie Kreiögerichtsräthe Graefe in Eilenburg unb 
Meinhard in Genthin zu Amtögerichtsräthen ; 

Burg: bie Kreiögerichtörätfe Lambreht und Jaeckel in 
Burg zu Amtsgerichtsräthen und ber Kreisrichter Weiber» 
mann in Burg zum Amtsrichter; 


Ealbe ab, ©: bie Kreidrichter Schulze in Eisleben umb 
Müller in Ealbe a. b. ©. zu Amtsridtern; 

a ber Kreisrihter Haufe in Ergleben zum Armts ⸗ 

ter; 

Gommern: ber Kreisrihter Käfebier in Gommern zum Amts 
richter; 

Grof-Salze: ber Kreidrichter Offenberg im Groß- Sale 
zum Umtsrichter; 

Hötensleben: ber Kreisrihter Cebmann im Hötendleben zum 
Amtsrichter; 

Loburg: ber Kreisrichter Siebler in Poburg zum Umtsrichter; 

Magbeburg: ber Stabt- und Kreisgerichtsrath Stubenrand 
in Magdeburg, ber Streißgerichtsrath Kefler in Burg, bie 
Stabt- und Kreisgerihtsräthe Baehr, Frieſe —— 
Haberland, Freytag, Gutſche und Dr. Meinede 
Magdeburg zu Amtögerihtsräthen, bie Stabt- und Kreisricter 
Holzapfel und Foerſter in Magdeburg, ber Gerichts 
Affefior Dr. Hopf zu Amtsrichtern; 
Neubalbensleben: bie are eig Hölzke, Frande 
und Kacehrn in Neubaldensleben zu Umtögerichtörätben; 
Neuftabt-Magbeburg: ber Kreisgerichtsrath Dr. Schwabe 
in Burg, ber Stabt- und Kreidgerihtsratb Quedenfeld in 
Magdeburg zu Umtsgerichtsrätben, die Stabt- und Kreisrichter 
Zehen und Fromme in Magbeburg zu Amtsrichtern; 
Schönebed: ber Kreisrihter Harte in Ealbe a. d. Saale zum 
Untsrichter ; 

Staßfurt: bie Kreisrihter Trautmann und Dr. Oſterrath 
in Staßfurt zu Umtsrichtern ; 

Wanzleben: bie Kreisrihter Hildbebranbt, 
und Haferobt in Wanzleben zu Amtsrichtern; 

MWolmirftebt: bie GStabt- und Freisriter Weichſel und 
Dreyer in Molmirftebt an Amtsrichtern; 

Siefar: ber Kreisgerichtsrath Blell in giefar zum Umte- 
gerichtsrath / 


E. Bezirk des Landgerichts zu Naumburg: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts + Diretor Heffe in Naumburg; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerichts ⸗Direltor Werner in Liegnif; 


zu Mitgliedern: 
bie SKreisgerihtsräte Amann, von Schönberg und 
von Dömming in Naumburg, ber Obergerihtsrath Mäller 
in Nienburg, bie Kreisgerichtsräthe Eylan in Wittenberg und 
Fof in Naumburg ald Landgerichtöräthe; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfhaft: 
ber Staatsanwalt Lan + Naumburg zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt »-Gehülfe Ehrenberg in Naumburg zum 
Staatsanwalt ; 


Gliemann 


bei den Amtsgerichten in 
Edlleba: ber Kreisrihter Geride in Eölleda zum Amtsrichtet 
—— ber Kreisrichter Pieſchel in Eckartoberga zum 
Umtsrichter; 
Greiburga. U: ber Kreisgerichtsrath Noth im Eilenburg ju= 
Amtsgerichtsrath, ber Kreisrichter Boffe im Freibutg us 
Amtsrichter; 





Helbrungen: ber Kreisrihter Tade in SHeldrungen zum 
Amtsrichter; 

Sobenmölfen: ber Kreisrihter Horn in Hobenmölfen zum 
Amtsrichter; 

Lügen: ber Kreisgerichtsrath Steinbach in Lützen zum Amts- 
erichtsrath, ber Kreisrichter Francke in Lühen zum 
mtsrichter 

Mücheln: ber Kreisgerichtsrath Wandt in Mücheln zum 

Am ichtsrath ; 

Naumburg: bie Kreiögerichtäräthe Glafewalb, Kettem- 

beil und Thränhardt in Naumburg zu Amtsgerichtsräthen; 

Nebro: ber Gerichts-Affeffor Ferlemann zum Amtörichter; 

a ber Kreisrihter Michaelis in Ofterfelb zum Amts- 

ter; 

Querfurt: bie Kreisrihter Plüter und Krüger in Duer- 

furt zu Amtsrichtern ; 

Teucdern: ber Kreisrihter Rechen bach in Gr. Salze zum 


Amtsrihter; 
Meißenfels: bie Streißgerichtsrätbe von Nakowsfi und 

Seehauſen in Weißenfels zu WUmtsaerichtöräthen, ber 

Kreitrihter Naumann in Weißenfels er Amtsrichter; 
Wiebe: ber Kreisrichter Daulinus in Wiehe P Amtsrihter; 
Zei: bie Kreidgerichtöräthe Döring, Kroeber und Haad 
in Zei zu Wıntögerichtöräthen, bie Kreisrihter Schilling 
unb Seger in eig zu Amtörichtern, 


F. Bezirk des Landgerichts zu Nordhaufen: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts Diretor Holge in Bodum; 


sum Direftor: 
ber Kreisgerichtd- Direltor Kramer in MWorbis; 


zu Mitgliebern: 
bie Kreisgerichtsräthe Brebme in Norbhaufen, Ruhbaum in 
Mühlbaufen, Reuter in Wernigerode, Schnee in Neuhaldens- 
leben, Hoffmann in Fulda und Schneibewind in Norb- 
haufen als Canbgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Dr. Tuchen in Nordhauſen zum Erften Staats- 
anwalt, ber Staatsanwalts ⸗-Gehülfe Muhle in Magdeburg 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Artern: ber Kreisrichter Broeſel im Artern zum Amtsrichter; 

Bleiherode: die Kreisrichter Schlemm und Irhr. von Berg 
in Bleiherode zu Amtsrichtern; 

a bie Kreisrichter Kobert und Neumann in Din- 
gelitebt zu Amtsrichtern, 

Ellrid: die Kreisrihter Schulz in Sachſa und Althaus in 
Ellxich zu Wmntsrichtern ; 

Gr. Bodungen: der Kreisrichter Dr. Rüdiger in Gr. Bo- 
dungen zum Amtsrichter ; . 

Heiligenftadt: die Kreisgerichtsräthe Gerhardy und Koch 
Ar: fi RL, —** *3 Stüler in 
Heiligenjtadt zu Umtögnerichtsräthen, ber Kreidrichter Kali 
in Heiligenftabt zum Amtsrichter; = 





Heringen: ber Kreisrihter Dr. Gardeike in Heringen zum 
Amtsrichter ; 

feld: der DOber- Amtsrihter Raſch in Tlfelb zum AUmtsge 
richtärath ; 

Kelbra: der Kreisrichter Hafner in Kelbra zum Amtsrichter; 

Nordbaufen: die Sreisgerichtäräthe Stamm, Gilfrobt 
und Lerche in Morbbaufen zu Amtsgerichtsrätben, der Kreid- 
rihter Mylins in Nordhaufen zum Amtsrichter; 

Rofla: ber Kreisrihter Hanbrid in Nofla zum Amtärichter; 

Sangerbaufen: die Sreisgerichtsräthe Beh und Giefe in 
Sangerhanfen zu Amtsgerichtsrätben und ber Kreisrichter 
Wünfche daſelbſt zum Amtsrichter; 

Stolberg: ber Streitgerichtsratb von Branbt in Stolberg 
zum Amtsgerichtsrath; 

Worbis: bie Kreisgerichtsräthe Ellering und Geibler in 
MWorbis zu Amtögerichtsräthen, der Streisrichter Blume in 
Worbis zum Amtsrichter, 


G. Bezirk des Landgerichts zu Stendal: 
beim Landgericht 
zum Dräfibenten: 
ber Sreisgerichts- Diretor Fromm in Etenbal; 


zum Direftor: 
ber Sreiögerichtö. Direktor Qutterbed in Münfterberg; 


zu Mitgliedern: 
ber Kreisgerichts Direltor Schirmeifter in Schlawe, die Kreid- 
gerichtsräthe Jacobi in Wanzleben, Wendlaud und Dö- 
ring in Stendal, Eonrabi in Seehaufen i. A. und Stein- 
berg in Salzwedel als Lanbgerichtsräthe; 


zum Beamten ber Staatsanwaltfdhaft: 
ber Staatsanwalt Voigt in Stendal zum Erften Staatsanwalt; 


bei den Amtsgericdhten in 


Arendfee: ber Kreisrichte Marforbing in Arenbfee zum 
Amtsrichter; 

Beebenborf: ber Kreisrihter Kurths in Beehenborf zum 
Amtsrichter; 

Bismard: ber’ Kreisrichter Heine in Bennedenftein zum Amts: 


ridhter; 

Calbe a. M.: ber Kreisgerichtsrath Küfter in Ealbe a. M. zum 
Amtögerichtsrath ; 

Elöke: ber Kreisrichter Stüber im Clöhe zum Amtsrichter; 

Gardelegen: bie Kreidrihter Dilfymann und Rupp in 
Gardelegen zu Amtörichtern ; 

Gentbin: bie SKreisgerichtöräthe Fabian, Herybrud und 
Brettner in Genthin zu Umtögerichtsrätben ; 

an ber Kreisrichter Eſche in Ziefar zum AUmtsrichter; 
ebisfelbe: ber Kreiärichter Frieſe in Debisfelde zum Ants- 


richter; 

Oſterburg: bie Kreisrihter Huth und Lindemann in Ofter 
burg zu Amtsrichtern ; 

Salzwebel: bie Streisgerichtöräthe Meinhard, Chemnih 
und Starke in Salzwedel zu Amtsgericdtsrätben ; 

Sandan: ber Kreisrichter Riharbt in Sandau zum Umts- 


richter; 
Seehaufen i. 4.: bie Kreisgerichtsräthe Heffe und Wads- 
muth in Seehaufen i. A. zu Amtsgerichtsräthen ; 


4 


26 


Stenbal: bie Kreisgerichtsräibe Streder in Worbis, Röber 
und Danmeil in Stendal zu Amtsgerichteräthen ; 

Tangermünde: ber Kreisrichter Krekel in Tangermünde zum 
Amtsrichter; 

us Lingen: ber Streisrichter Feye in Meferlingen zum Amts- 
richter. 


H. Bezirk des Landgerichts zu Torgau: 
beim Landgericht 


zum Präfidenten: 
ber Appellationsgerichts » Direltor Koch in Müniter; 


zum Direltor: 
ber Kreißgerihts. Direftor Bach mann in Fiebenwerba; 


zu Mitgliedern: 
ber Kreisgerichts » Direltor Riedel in Schlochau, die Kreisgerichts. 
räthe Iipymann und Ilberg in Toraan, Schneidewind 
in Liebenwerda, Maske in Tucel und Grobe in Deligfch als 
Lanbgerichtsräthe; 


su Beamten ber Staatsanwaltfchaft: 
ber Staatsanwalt Frigfche in Halberftabt zum Erſten Staats 
anmwalt, ber Staatsanwalts-Gehälfe Dr. Bindfeil in Bütow 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgeridhten in 


Belgern: ber Kreisrihter Knochenhauer in Scildau zum 
Amtsrichter ; 

Dommitzſch: ber Kreidgerichtsratß Kofhmieber in Dom- 
migfch zum Umtsgerichtsrath; 


Düben: ber Kreisrichter von Bamberg in Düben zum Amt 
richter 

Eilenburg: bie Kreisgerichtsräthe Beinert und Held m 
Eilenburg zu Amtsgerichtsräthen ; 

Elfterwerba: ber Kreisgerichtsrath Shweinit in Cölleda zum 
Amtsgerichtsrath, der Kreißrichter Thbiemann im Gardelege 
zum WUmtörichter; 

Herzberg: ber Kreisgerichtsrath Golbe in Herzberg zum Amt 
nerichtsrath, ber Kreisrichter Janenfch im Herzberg zum Amt 
richter ; 

Jeſſen: ber Kreisgerichtsrath Günther in Jeſſen zum Autl 
gerichtsrath 

Kemberg: ber Kreitrichter Ebel in Kemberg zum Amtsrichter 

Liebenwerba: bieftreisgerichtsrätbe Korfhewid und Schäfer 
in Liebenwerba zu Amtögerichtöräthen ; 

tet had ber Kreisrihter Marz in Müplberg zum Amt 
richter; 

Prettin: ber Kreisrichter Grabau in Prettin zum Amtsrichtet 

Schlieben: ber Kreisrihter Sintenis in Schlieben zum Amit- 
richter; 

Schmiebeberg: ber Kreisrichter Wenzel in Schmiebeberg jum 
Umtsrichter ; 

Schweinig: ber Gerichts. Affeffor Diebelt zum Amtsricter; 

Torgau: bie Kreisgerichtsräthe Brandt, Günther und 
Waltber in Torgau zu Amtsgerichtsräthen ; 

u bie reiögerichtöräthe Wagner, Woppiſch uud 
Berbion in Wittenberg zu Umtsgerichtäräthen, ber Kreisrichter 
Tielfh in Torgau zum Amtsrichter, 


VM. Bezirk des Oberlandeögerichts zu Kiel. 


Es find ernannt: 


4. Bei dem DOberlandeögericht: 


zum Präfidenten: 


ber Präfident des Wppellationsaerichts 
Vierbang; 


zum Senatspräfibenten: 
ber Appellationsgerichts «Vice» Präfident Chriſtenſen im Kiel; 


zu Näthen: 


die Appellationsgerihtöräthe Hall, Edermann, von Zülow 
und Schütt in Kiel, Hänel von Eronenthal in Magbe- 
burg, Rimberger, Jasper und Reimers in Siel; 


in Frankfurt a, M. 


zum Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Ober- Staatsanwalt Starke in Wiesbaben zum Ober-Stants- 
anwalt. 


2. Bei den Landgerichten und Amtögerichten. 


A. Bezirk des Landgerichts zu Altona: 


beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Kreisgerichts ⸗ Direktor Witt in Ihehoe; 


zu Direktoren: 


ber Appellationsgerichtarath Travers in Bromberg, ber Kire 
gerichts · Direktor Hüching in Neuſtadt W. Pr. und ber Ar 
gerichtsrath Römer in Altona; 


zu Mitgliebern: 


die Kreisgerichtöräthe Brintmann in pehoe, Morbhorii ır 
Altona, Rave in Itzehoe, der Staatsanwalt Anno! in Schie 


wig, ber Kreisgerichtsrath Meyn in Altona, ber ericht 
Direktor Frandſen in die Kreisgeri törätbe 
von Prangen und Weftpbal in Altona, Wittrod r 


Schleswig, Horuborſtel in Altona, der Kreisrichter (Hof. 
gerichtsrath) Lübbe in Rapeburg, die Streisgerichtsräthe Crome 
in Cottbus und Subed in Altona als Landgerichtäräthe, ber 
Kreisrichter Nevenjtorf in Altona als Bandbrichter; 


au Beamten ber Staatdanwaltfhaft: 


ber Staatsanwalt Grofhuff beim Kammergeriht zum Erften 
Staatdanwalt, der Staatsanwalt Schwarz in Ihehde und ber 
Staatsanwaltsgehülfe Anderfen in Altona zu Gtaats- 
anwälten ; 


bei den Amtsgerichten in 


Ahrensburg: ber Ober-Amtsrichter Hellborn in Ahrensburg 
zum Amtsgerichtsrath; 

Altona: ber Kreigerihtsrath Bähr in Ihehoe, bie Ober-Amts- 
tichter yabricins, Hedbe und Matthiefen in Altona, 
ber Kreiögerichtöratt Thomfen in Flensburg, ber Ober-Umtö- 
richter Goos im Altona zu Umtsgerichtsräthen, die Amtsrichter 
Dumreider, Peterfen und Völders in Altona zu Amtes 
richtern; . 

Bargteheide: ber Ober-Umtsrichter von Colbih in Bargte- 
beide zum Umtsgerichtörath; 

Blan ig ber Gerichts-Affeffor Kummer zum Amisrichter, 

Erempe: ber Ober Umtsrichter Schom in Erempe zum Umts- 
gerichtsrath ; 

Eddelad: ber Amtsrichter Aye in Eddelad zum Umtsrichter; 

Elmshorn: ber Ober-Amtsrichter Stahl in Elmdhotn zum 
Umtögerichtäratb ; 

Glüdftabt: der Ober- Amtsrihter Burharbi in Glüdftabt 
zum Umtsgerichtsratb ; 


Ihzehoe: der Ober-Amtsrichter Tadey in uehoe zum Amts 

ag wer. ber Freisrichter Dr. Stofmann in Ühehoe und 
er Rechtsanwalt unb Notar Fübbes in Altona zu Amtsrichtern ; 

Kellingbufen: ber Amtsrichter von Wartenberg in Kelling- 
huſen zum Umtsrichter; 

Lauenburg: ber Ober-Amtsrihter Dahm in Lauenburg zum 
Amtögerichtörath ; 

Marne: der Ober» Amtörichter Möller in Marne zum Umts- 
gerichtörath ; 

Meldorf: ber DOber-Amtärichter Weftebt in Albersborf zum 
Amtögerichtörath ; 

Mölluẽ ber Ober-Amtsrichter Dührfen in Mölln zum Amts 
gerihtsrath; 

Oldebloe: ber Dber- Amtärichter Axt in Oldesloe zum Amts . 
gerichtörath; 

a ber Kreidrichter Hänifd in Stralfund zum Umts- 
richter; 

Ranzau: ber Ober-AUmtsrichter Ekard in Ranzau zum Amts- 
gerichtörath; 

Rapeburg: ber Kreisgerichtsratg Grande in Kiel zum Amts. 
gerichtärath ; 

Reinbek: ber Amtsrichter von Hartwig im Reinbel zum 
Amtsrichter ; 

R ee der Amtsrihter Malmros in Reinfelb zum Umts- 


u i 
Schwarzenbed: der Ober-Amtörihter Dr. Königsmann in 
Schwarzenbet zum Amtögerichtsrath; 
—— ber Amisrichter Niffen in Steinhorſt zum Amts ⸗ 
er; 
Trittan: ber Gerichts-Affeffor Groth zum Umtsrichter; 
Heterfen: ber Amtsrichter Echte in Ueterfen zum Qmtörichter; 


Wanbsbed: die Ober-Amtörichter Wittrod und Witthöfftt 
in Wanböbet zu Amtsgerichtsräthen ; 

Wilfter: ber Ober-Amtörichter von Prangen in Wilfter zum 
Amtsgerichtäratb. 


B. Bezirk de8 Landgerichts zu Flensburg: 
beim Landgericht 


zum Dräfidbenten: 
ber Uppellationsgerichtsrath Krah in Kiel; 


zu Direftoren: 


ber Appellationsgerichtsratd Collmann in Greifswald und der 
Kreitgerichtsrath Maced in Flensburg; 


zu Mitgliedern: 
bie Kreisgerichtsrätie Claubins in Flensburg, Thomas in 
Fulda, Gottburgfen, Niffen, Mannharbdt und Mohr 
in Flensburg, Mahlſtedt in Schleswig ald Lanbgerichts- 
räthe, ber Kreisrichter Dland in Ithehoe ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfchaft: 
ber Staatsanwalt Knauff in fslendburg zum Erfien Staats. 
anwalt, ber Staatsanwalts-Gehülfe Prahl im Flensburg zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amlsgerichlen in 


Apenrabe: bie Ober- Umtsrihter Müller und Selig in 
Upenrabe zu Amtögerichtäräthen ; 

Bredftedt: der Amtsrichter Poſſelt im Brebftebt zum Amts- 
richter; 

Eappeln: der Kreisrichter Kremer in Naugard unb ber Amts. 
rihter von Ahlefeld in Eappeln zu Amtsrichtern ; 

Slensburg: die Ober-Amtsrichter Brinfmann, Deterfen, 
Adler und Ehriftenfen in Flensburg zu Amtsgerichtsräthen, 
ber Amtsrichter Jürgens in Pinneberg zum Amtsrichter, 

Friedrich ſtadt; der Ober-Umtsrichter Wriebt in Friedrichſtadt 
zum WUıntögerichtörath ; 

Garbing: der Amtsrichter Jeß in Garbing zum Amtsrichter ; 

Habersleben: ber Staatdanwalts-Gehülfe Harms in Stettin, 
bie Amtsrichter Riffom in Habersleben und Bahmann in 
Sonberburg zu Amtöridhtern; 

Hufum: die Ober-Amtsrihter Storm und Niffen in Hufum 
zu rg re 

Led: der Gerichts⸗Aſſeſſor Hamann zum Amtsrichter; 

Lygumkloſter: ber Ober-Amtörichter Saraum in Wisbye zum 
Umtsgerichtörath ; 

Niebüll: ber Amtörichter Fedderſen in Niebüll zum Umts- 
richter; 

no urg: ber Amtsrichter Hartig in Norburg zum Amts- 
richter ; 

Norbftrand: ber Dber- Amtsrihter Hanfen in Nordſtrand 
zum Amtsgerichtsrath; 

Pellworm: ber Umtsrihter Mau in Pellworm zum Amtsrichter ; 

Röbbing: ber Ober-Amtsrichter Jürgenfen in Röbding zum 
Amtsgerichtörath ; 

Schleswig: bie Ober-Amtsrichter Hennings und Brüd in 
Schleswig zu Amtsgerichtsrätben, ber Kreisrichter Zurhor ſt 
in Barth zum Amtsrichter; 

Sonberburg: ber Dber- Amtsrihter Nifjen in Habersleben 
zum Umtögerichtärath, der Amtsrichter Lemble in Sonberburg 
zum Amtsrichter ; 


4* 


28 


TZinnum: der Gerihts-Affeffor Spetbmann zum Amtsrichter; 

Tönning: ber Ober-Amtsrihter Haaſe in Tönning zum Amts. 
aerichtsrath ; 

Toftlund: ber Amtsrichter Cohen in Toftlund zum Amts 
richter ; 

Tondern: ber Ober-Amtörichter Cohen in Tonbern zum Amts- 
nerichtsratb, der Amtsrihter Martens in Tondern zum 
Amtsrichter; 

Wpd: der Amtsrichter Forhhammer in Wyck zum Amtsrichter. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Kiel: 
being Landgericht 


zum Bräfibenten: 
ber Obergerichts » Direltor Ifenbart in Nienburg; 


zu Direltoren: 


ber Kreisgerichts- Direftor Sommermwerd in Schleswig, ber 
Appellationsgerichtsrath von Lenthe in Kiel; 


zu Mitgliedern: 

die Streiägerichtsräthe von Fiſcher Benzon in Schleswig, 
Bahmann in Kiel und von Ablefeld in Schleswig, ber 
Kreisrichter (Hofgerihtsratb) Hubemann in Napeburg, ber 
Appellationsgerichtsratg Broberjen in Kiel, bie Kreisgerichts- 
räthe Reiche in Kiel, Grau in Rotenburg a. F. und Tagg 
in Kiel als Pandgerichtsräthe, der Kreisrichter Harms in Kiel 
als Yanbrichter; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 
ber Staatsanwalt Stuhr in Kiel zum Erften Staatsanwalt, bie 
Staatdanwalts +» Gehülfen Nauſeſter in Aunclam und 
Dr, Magnus in Kiel zu Staatsanwälten; 


bei den Amtsgerichten in 
Borbesholm: ber Amtsrichter Jeß in Bordesholm zum Amts 
richter ; 
Bram Redt: ber Amtsrihter Wenneler in Bramftebt zum 
Amtsrichter; 


33 a. F.: ber Amtsrichter Muhll in Burg a. F. zum Amts 

richter; 

Edernförbe: bie Ober-Amtörichter Lübbes und Römer in 
Edernförbe zu Amtsgerichtsrätben; 

Gettorf: ber Amtsrichter Daulfen in Gettorf zum Umtsrichter; 

Heide: ber Dber-Amtsrihter Sholg in Heide zum Amts- 
gerichtörath, ber Amtörichter Meyn in Heibe zum Amtsrichter; 

Heiligenhafen: ber Gerichts. Affeffor von ber Deden zum 
Amtsrichter; 

Hobenmweftebt: ber Gerihts-Affeffor Höpner zum Amtsricter; 

Kiel: bie Ober- Amtsrichter Lüders in Stiel, Sachau in 
Rapeburg, Goldbed-Lömwe und Brodenbuus im Siel zu 
Amtögerichtäräthen, ber Amtsrichter von Wasmer im Stiel zum 
Amtsrichter ; 

Cütjenburg: ber Ober- Amtsrihter Wynelen in Lütjenburg 
zum Amtsgerichtsrath; 

Lunben: ber Amtsrihter Lang in Qunben zum Amtsrichter 

Meumünfter: ber Ober- Amtörihter von Stemann in Nu 
münfter zum Umtsgerihtsrath; 

un ber Amtörichter Müller in Neuftabt zum Amts 
tichter ; 

Nortorf: ber Amtsrihter Stemann in Nortorf zum Amts 


richter; 

Oldenburg: der Ober · Amtsrichter Henfen in Oldenburg pım 
Amtögerichtörath ; 

Plön: der Ober: Amtsrichter Fischer in Plön zum Amtsgerichte. 


rath ; 

Preet: ber Ober-Amtsrihter Rehder in Preeh zum Amts 
gerihterath; 

Rendsburg: ber Ober-Amtörihter Dau in Menbäburg zum 
Amtsgerichtsrath, der Amtsrichter Nieberftabt in Gifhern 
und ber Kreistichter Engelbard in Demmin zu Amtsrichtern ; 

Schenefeld: der Gerichts. Affeffor Rangemad am Amtsrihter; 

Schönberg: ber Ober-Amtsrichter Böd in Schönberg zum Amts. 
gerichtsrath ; 

Segeberg: ber Ober-Amtörihter Wulf im Segeberg zum 
Amtsgerichtörath, der Amtsrichter Muhl im Segeberg zum 
Amtsrichter ; 

Weffelburen: der Ober- Amtsriter Wiende in MWeffelburen 
zum Amtsgerichtsrath. 


IX. Bezirk des Oberlandesgerichts zu Eelle. 


Es find ernannt: 


1. Bei dem Oberlandesgericht: 


zum Bräfibenten: 
der Präfibent des Uppellationsgerichts in Greifswald Dr. Kühne; 


zu Senatspräfibenten: 

die Vize-Präfidenten bes Appellationdgerichts in Eelle, Geheimer 

Dber-Jnftigratb Meyer und Schmibt; 
zu Räthen: 

die Ober + Uppellationsrätbe von Dürina, von ber Deden, 
Bergmann, von Mandelsloh, Mölbeke und Dr. Wa- 
aemann in Celle, bie Appellationsgerichtsräthe Krüger, 
Meifheider, Grant, Schneider und Stegemann in 


Eelle, Schlüter in Wiesbaden, Ealame in Ratibor, Kern 
und Mertens in Eelle; 
su Beamten ber Staatsanwaltfhaft: 


ber Ober-Staatsanwalt Stellmader in Königsberg i. Pr. zum 
Ober» Staatsanwalt, ber Obergerihtsratd Braun behrens 
in Celle zum Staatsanwalt. 


©. Bei ben Landgerichten und Amtsgerichten: 
A. Bezirk des Landgerichts zu Aurich: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
der Kreisgerichts.Direftor Noetel in Sangerhaufen ; 


2 


um Dire or: 
ber Obergerichtsrath Panfe in Aurich); 


zu Mitgliedern: 
der Obergerichtörath Branbis in Aurich, ber Appellationsgerichts- 
rath Tenfen in Arnsberg, bie Obergerichtöräthe Dr. Albers, 
Wünnenberg und Siemens in Aurich als Candgerichtsräthe, 
ber Obergerichis · Aſſeſſor von Bruhhaufen in Aurich als 
Landrichter; 


su Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Kronauwalt Schulze in Aurich zum Erfien Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt + Behülfe Naumann in riedeberg N, M. 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amisgerichten in 

Aurich: bie Ober-Amtsrihter Conring und Dempwolff in 

Aurich zu Amtögerichtsräthen; 

Berum: ber Ober- Amtsrichter Schaumburg in Berum zum 
Amtsgerichtörath ; 

Emben: die Ober-Amtörihter Hacke, Lohftöter und Thom- 
fen in Emben zu Amtsgerichtsräthen; 

Efens: ber Amtsrihter Haufhilbt im Ejens zum Amts 
richter; 

Leer: die Ober» Amtsrihter vom Norbheim und Koch in 
Leer zu Amtögerihtöräthen, die Umtörichter Röpke im Peer 
und Kempe in Stidhaufen zu Amtsrichtern; 

Morben: die Amtsrichter Sreibere von Beaulieu-Mar- 
connay und Klinfenborg in Norben zu Amtsrichtern ; 
Werner: bie Amtsrichter Wiebald und Grüneklee in 

MWeener zu Amtsrichtern; 

Wilhelmshaven: ber Amtsrichter Dirkfen in Wilhelms. 
haven und der Sreisrichter Tophoff in Recs zu Yntd 
titern; 

Wittmund: die Ober-Amtsrichter Gropp und von Martens 
in Wittmund zu Amtsgerichtsräthen. 


B. Bezirk de8 Landgerichts zu Göttingen: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Obergerichts ⸗ Direltor Rofcher in Celle; 


zu Direltoren: 


ber Obergerichts-Bige-Direftor, Geheime Ober-Juftigrath Etienne 
. —— der —— —— Dr, Köhler in 
urich / 


zu Mitgliedern: 


bie Obergerichtsräthe Huſchte, Eramer von Clausbruch, 
Bütemeifter, Wedekind, Francke, Heher und Strud. 
mann in Göttingen als Candgerichtsräthe; 


su Beamten ber Staatsanwaltfgaft: 


ber Kronanwalt Galli in Göttingen zum Erſten Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalts · Behülfe von Prittwig-Gaffron in 
Grandenz zum Staatsanwalt ; 


bei den Amtsgerichten in 


Duberftabt: bie Amtörihter Wajferfall und Twele in 
Duderftabt zu Amtsrichtern ; 

Einbed: die Ober-Amtsrichter Meine und Mehliß in Einbed 

u Amtsgerichtöräthen; 

Giebolbebaufen: die Amtsrichter Zubrmann und Göring 
in Gieboldehaufen zu Amtsrichtern ; 

Göttingen: bie Ober Umtsrihter Bauer, Wagemann, 
————— und Dender in Göttingen zu Amtsgerichts 
räthen; 

Herzberg: ber Ober - Umtsrichter Erdmann in Herzberg zum 
Antsgerichtsrath, der Amtsrichter von Schrader in Herzberg 
zum Umtsrichter; 

Morinaen: der Ober-Amtsrichter Erd in Moringen zum Amts. 
gerichtörath; 

Münden: die Ober-Amtsrichter Erameer und Leonhardt 
in Münden zu Amtsgerichtsräthen; z 

Nortbeim: die Ober Amtsrichter Webelinb und Trau- 
mann in Northeim zu Amtsgerichtärätben ; 

Dfterode: ber Ober-Amtörichter Bethe in Ofterode zum Amts- 

erichtsrath, die Amtsrichter Chriftiani in Fallersleben und 
x hwafe in Bremervörde zu Amtsrichtern; 

Reinbaufen: ber Ober» Umtsrichter von Goeben in Rein 
haufen zum Amtsgerichtsrath, der Amtsrihtr Münchmeyer 
in NReinbaufen zum Amtsrichter; 

Uslar: der Ober-Amtörichter Hagelberg in Uslar zum Amts- 
gerichtärath, ber Umtsrihter Kamlah in Uslar zum Mınts- 
richter; 

geiler elb: bie Ober - Amtsrichter Elubius und von Har- 
lefjem in Zellerfelb zu Amtögerichtsräthen. 


C, Bezirk des Landgerichts zu Hannover: 
beim Landgeridyt 


zum Präfibenten: 
ber Obergerichts ⸗ Direktor Erd in Hannover; 


zu Direltoren; 


ber Obergerichtd «Vize» Diretor Niemeyer in Sannover, ber 
Tribunalsrath von Schrötter in Königsberg, der Obergerichts- 
Vize-Direftor Dr. von Stodhaufen in Hannover, ber Ober- 
gerichtsrath Meder in Hannover; 


zu Mitgliedern: 


bie Obergerichtsräthe von Düring, Bergmann, Thomfen 
und Buffe in Hannover, Schmidt in Stade, ber Kreis- 
gerichtsrath Eoing in Rinteln, bie Obergerihtsräthe Hage- 
mann und Bunt en in Hannover ald Landgerichtsräthe, bie 
DObergerichts + Affefforen zum Sande und von Detten in 
Hannover, Graßhoff in Nienburg, Jeß in Stade, Ifen- 
bart, Stolf, Lindenberg und von Meibom in Han- 
nover, bie Kreisrichter Dr. Scholz in Halle a. d. ©. unb 
Vierbaus in Eaffel ald Candridhter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Kronanwalt Fobemann in Hannover zum Erften Staats- 
anwalt, ber ge Krobihſch in Hannover, 
ber Staatsanwalts + Gehülfe Dr. Ifenbiel in Oſtrowo nnd 
ber Gerichts. Affeffor Wilhelm zu Staatsanwälten ; 


30 


bei den Amtsgerichten in 

Burgmwebel: ber Amtsricter Cauenftein in Burgwedel zum 
Amtsrichter; 

Ealenberg: der Amtsrichter Dr. Schlüter in Calenberg zum 
Amtsrichter; 

Eoppenbrügge: ber Ober- Amtsrichter Woldenhaar in Eop- 
penbrügge zum Umtägerichterath; 

Hameln: die Ober- Amtsrichter Kern, Kirchhoff und Mühry 
in Hameln zu Amtögerichtärätben ; 

Hannover: bie Ober- Amtärichter Fiebeler, Seitel, Elu- 
bius, Dr. Wahsmuth, Müller, Alfemann, König, 
Dagenfteher und Schramm in Hannover, Köllner in 
burg, Erufen und Jordan in Hannover zu Umtsgerichtd- 
räthen, bie Amtörichter Siegel in Hannover, Hausmann in 
Neuhaus a. D,, Sabarth, Kirhner und Hefe in Han 
nover und ber Obergerichts Anwalt Simon p Amtsrichtern; 

Lauenſtein: ber Ober- Amtsrihter Haſenbalg in Lauenſtein 
zum Umtögerichtörath; 

Münber: ber Ober-Amtsrihter von Uslar in Münber zum 
Amtsgerichtärath, 

Neuftabt a. R.: der Ober- Amtsrichter Leiſt in Neuftabt a. R. 
zum AUmtögerichtsrath, die Amtsrichter Praäl und Pohle in 
Neuftadbt a. R. zu Amtsrichtern ; 

DObernfirdhen: der Ober - Amtörichter S töber in Obernfirchen 
zum Aıntögerichtörath ; 

Oldendorf: ber Amtörichter Frhr. Wolff von Gubenberg 
in Oldendorf zum Amtsrichter ; 

Polle: ber Ober-Amtsrihter Stolge in Polle zum Ynts- 
gerichtörath; 

eg ber Amtsrihter Hagemann in Pyrmont zum Amts. 
richter ; 

Rinteln: ber Ober-Amtsrichter Baift in Rinteln zum Amts 
gerichtärath ; 

Rodenberg: ber Ober. Amtsrihter Berner in Robenberg zum 
Amtögerichtsrath; 

Oyznde: ber Amtsrichter Engelhardt in Springe zum Amts 
richter 

Wennigſen: der Ober- Umtsrichter Eggers in Wennigſen zum 
Umtsgerichtsrath. 


D. Bezirk des Landgerichts zu Hildesheim: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Ober -Berwaltungsgerihtsratb Dr. Strudmann in Berlin 
mit dem Karafter ald Geheimer Ober + Juftizratb ; 
zum Direltor: 
ber Obergerichts-Bige-Direftor von Reichmeifter in Hildesheim ; 


zu Mitgliebern: 


bie Obergerichtöräthe Mad und Schiefler, der Ober Amts. 
richter Kraut, bie Obergerichtsräthe Böbifer in Hildesheim 
und Dr. Schmidt in Hameln als Landgerichtsräthe, bie Ober- 
gerichts · Affefforen von Schmibt-Phifelded und Viütor 
in Hildesheim ald Candrichter; 


zu Beamten ber Staatdanwaltidaft: 


der Kronanwalt Eonring in Hilbesheim zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt Jaeniſch in Trebnig zum Staatsanwalt, 





bei den Amtsgerichten in 

Alfeld: ber Amtsrichter Erxleben in Alfeld unb ber Gerichts 
Afleffor von Ned zu Amtsrichtern; 

Bodenem: ber Dber-Amtsrichter Pfingftborn in Bockenem 
zum Amtsgerichtsrath, ber Amtsrichter Rafch in Bockenem zum 
Amtärichter ; 

Burgdorf: der Ober» Amtsrichter Eulemann in Burgdorf zum 
Amtögerichtsrath, ber Amtsrihter Schlemm in Burgborf zum 
Amntsrichter ; 

Elze: ber Ober- Umtsridter Softmann in Elje zum Amtt 
Fri ber Amtörichter Wächter in Elje zum Anti 
richter; 

Ballersleben: ber Gerichts - Affeffor Kolligt zum Amtsricter; 

Gifhorn: ber Amtsrichter Reinfing in Efens unb ber Gr 
richtd + Affeffor Nie haus zu Amtsrichtern ; 

Goslar: ber Ober- Amterihter Buchholz in Goslar zum Amts 
nerichtörath, ber Amtörihter Leonhardt in Münden zum 
Umtsrichter; 

Hildesheim: bie Ober: Amtsrihter Heine und Börner in 
Hildesheim, Bening in Nienburg, Jeppenfelbt in Hilde 
beim zu Umtsgerichtsräthen, bie Amtsrichter Miemeper in 
Sögel und Leonhardt in Malsrode zu Amtsrichtern; 

Liebenburg: bie Ober-Amtsrichter Pfafferott und Graf 
von Schweinih in Piebenburg zu Amtsgerichtsräthen; 

Meinerfen: ber Umtörihter von Halem in Meinerfen jum 
Amtsrichter; 

Deine: der Ober Amtörichter Henfeling in Peine zum Amts 
gerichtärath, ber Amtsrichter Kriegk in Peine zum Amtsricter; 


E. Bezirk des Landgerichts zu Lüneburg: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Obergerichtd- Diretor Buſch in Cüneburg; 


zu Direktoren: 


ber Obergericdhts + Vize - Diretor Niemannn in Lüneburg und ber 
Appellationsgerihtsratd Philler in Hanım; 


zu Mitgliebern: 


bie Obergerihtöräthe Stelger und von Lenthe im Lüneburg, 
von Peftel in Celle, der Ober- Amtörihter Grifebad im 
Celle, der Obergerichteratb von Reben in Lüneburg alt 
Candgerichtöräthe, bie Obergerihts - Affefjoren vom Haffell in 
Lüneburg und Metger in Celle ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltſchaft: 
ber Kronanmwalt Kolligs in re zum Erften Staatsanwalt 
de 


der Staaatdanwalts » Gehülfe Ri in Sielenzig zum Staat’ 
anwalt; 


bei den Amtsgerichten in 
Bergen: ber Amtsrihter Hoffmann in Bergen zum Ynti 


richter; 
Bl edebe: ber Amtsrichter Roſcher in Bledebe zum Amtsrichter; 
Celle: bie Dber-Amtsrichter Siemens unb MWReinlins, 
ber Obergerichtsratp Kiftner und ber Ober. Amtsrichte 
Mofengel in Eelle zu Amtögerichtörätben; 1 
Dannenberg: bie Amtsrichter Wilhelm in Neuenhaus ach 
Sander in Dannenberg zu Amtsrichtern ; 





31 





Iſenhagen: ber Ober⸗Amtérichter Hemmerich in Iſenhagen 
um Amtsgerichtsrath, ber Gerichts -Aſſeſſor Schlemm zum 
mtörichter ; 
Lüchow: der Amtsrihter von Daffel in Lüchow zum Aıntd- 
tihter, ber Ober» Amtsrichter Schmidt in Lüchow zum Aıntö 
gerihtörath, der Amtsrichter Rudorff in Lüchow zum Amts 


Lil i 

Lüneburg: bie Ober-Amtörichter Keuffel, Johmus unb 
Brauns in Lüneburg zu Umtögerichtärätben ; 

Medingen: ber Ober-Amtörichter Dr Colpe in Mebdingen 
zum Umtsgerichtäratl) ; 

Neubaus a. E.: ber Amtsrichter Swart in Neuhaus zum 
Amtsrichter; 

Soltau: ber Ober Amtsrihter Krofeberg in Soltau zum 
Amtsgerichtsrath, der Amtsrichter Abides in Soltau zum 
Amtsrichter ; 

Uelzen: die Ober- Amtörihter von ber Bed und Gutter- 
mann im Uelzen zu WUmtägerichtsräthen, ber Amtsrichter 
Harriebanfen im Uelzen zum Amtsrichter ; 

Winfen a. d. L.: ber Ober -Amtsrichter Lauenſtein in Win 
w zum Umtsgerichtörath, ber Amtsrichter Raſch in Buzte- 
ude zum Amtdrichter, 


F. Bezirk des Landgerichts zu Osnabrück: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Appellationsgerihtsratb Böhmer in Münfter; 


zu Direltoren: 


bie Obergerichts- Vize» Direktoren Fiſcher in Eelle und Nolte 
in Oßnabrüd; 


zu Mitgliedern: 
bie Obergerihtöräthe Hoffmann und Blumenbad) in Osna 
brüd, Qarenz in Hameln und Dr, Fabricius in Osnabrück 
ald Landgerichtöräthe, ber Obergerichts  WAffeffor Heinroth in 
Osnabrück, ber Kreisrihter Kaufmann in Queblinbura, bie 
Obergerichtd - Affefforen Hüpeben, Thöl und Schmid in 
Osnabrück ald Landrichter ; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Kronanwalt Treplin in Osnabrück zum Erften Staats. 
anwalt, ber Obergerichts-Affeffor Spengler in Osnabrüd zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichlen im 


Bentheim: ber Ober-Amtsrihter Hade in Bentheim zum 
Amtsgerichtsrath ; 

— ber Gerichts-Affeffor Stegemann zum Amts- 

T; 

Diepbolz: ber Ober-Umtsrichter Salfeld im Diepholz zum 
Antsgerichtörath, der Amtsrichter Wabhrenburg in Diepholz 
zum Amtsrichter ; 

Freren: ber Gerichts. Affeffor Haccius zum Amtsrichter; 

Fürſtenau: ber Amtörichter Geride in Fürſtenau zum Amts 


richter; 

Iburg: bie Ober- Umtsrichter Webelindb und Kramer in 
burg zu Amtsgerichtsrätben; 

Lingen: bie DOber-Amtörichter Eramer und Freiherr von 
Dindlage in Lingen zu Amtsgerichtsräthen; 


Malaarten: ber Umtsrihter von Einem in Malgarten zum 
Amtsrichter; 

Melle: der Ober-Amtsrichter Swart in Melle zum Amts: 
aerichtörath, der Amtsrichter Wittlopf in Gtidhaufen zum 
Amtörichter; 

Meppen: ber Dber - Umtsrichter Ruffell in Meppen zum 
Amtẽegerichtsrath, ber Umtörichter Börner in Meppen zum 
Amtsrichter; 

Neuenhaus: ber Ober- Amtsrichter Sudendorf in Neuenhaus 
zum Amtsgerichtsrath, ber Gerichts + Aijeffor Dr. Conring zum 
Antärichter; 

Dsnabrüd: die Ober Umtörihteer Schreiber in Osnabrück, 
von Hartwig in Dannenberg, Reinede in Osuabrüd, 
Vezin in Melle und Meyer in Osnabrück zu Umtsgerichts- 
—— ber Amtsrichter Heilmann in Stichhauſen zum Amts- 


ter; 

Papenburg: die Amtsrihter Dr. Binbernagel und Müller 
in Papenburg zu Amtärichtern ; 

Quafenbrüd: ber Ober. Amtsrichter Brandenburg in Qua- 
tenbrüd zum Amtsgerichtsratb; 

Sögel: der Gerichts. Affeffor Ledebur zum Amtsridter; 

Wittlage: die Amtsrihter Hermann in Wittlage und Colpe 
in Galenberg zu Amtsrichtern, 


G. Bezirk des Landgerichts zu Stade: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Obergerichts - Direktor von Müller in Stabe; 


zum Ditreftor: 
der Obergerichts » Vize-Direltor Kerdhoff in Stade; 


zu Mitgliebern: 
bie Obergerichts-Räthe Goſewiſch in Stade, Bütemeifter in 
Nienburg, Schrader, von Werjebe und Bahr in Gtabe 
als Ganbgerichtsräthe, ber Obergerichts- Affeffor Steyerthal 
in Stabe als Landrichter; 


zum Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 
ber Kronanwalt Cludius in Stade zum Erften Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Bremervörde: bie Amtsrichter Mügge in Bremervörde und 
von Eölln in Sulingen zu Amtsrichtern ; 

Buxtehude: bie Ober- Amtsrichter von Düring in Lüneburg 
und von Wenhe in Bugtehube zu Amtsgerichtsräthen ; 

freiburg: bie Umtsrichter Boigts und Brodmann in fFrei« 
burg zu Amtsrichtern; 

Harburg: die Ober Amtsrihter Bornemann in Harburg, 
von Slfendorff in Stade und Hölſcher in Harburg zu 
Antögerichtöräthen, ber Amtsrichter Weibezahn in Stade zum 
Amtsrichter; 

Tork: die Amtsrihter Schmidt und Erxleben in ort zu 
Amtsrichtern ; 

Neuband a. D.: ber Gerichts Affeffor Gülle zum Amtsrichter ; 

DOften: die Amtsrichter Grofhupf und Oelgen in Often zu 
Amtsrichtern; 

DOtterndorf: ber DOber-Amtsrihter Stegemann in Dttern- 
dorf zum Amtsgerichtrath, der Amtsrichter Raven im Afen- 
bagen zum Amtsrichter; 


32 


Stabe: ber Dber- Umtsrihter von Zwehl in Alfeld zum Amte- 
gerichtsrath, der Amtsrichter Freiherr von Wangenbeim in 
Bifborn zum AUmtsrichter; 

Toftebt: der Amtsrichter Nölbele im Toftebt zum Amtörichter; 

Zeven: ber AUmtörichter Büning in Zeven zum Amtörichter. 


H. Bezirk des ‚Landgerichts zu Verben: 


beim Landgeridt 


zum Präfibenten: 
ber Obergerichts Direftor Nie haus in Verben (inzwiſchen ver- 
ftorben); 
zu Direftoren: 
ber Obergerihts-Bize-Direftor Gleim in Verben, ber Kreisgerichts 
Direktor Boyſen in Altenkirchen; 


zu Mitgliedern: 


bie Obergerichtöräthe Toel, Affland, Gruner und Bufen- 
borf in Verben, Bierwirtb in Eelle als Pandgerichtsräthe, 
die Obergerichts- Ajjefforen Kräger in Göttingen, Ey in 
Verden, Wagner in Hildesheim und Imwalle in Eelle ala 
Vanbrichter; 


sau Beamten der Staatdanwaltfdaft: 
ber Kronanwalt Sievers in Verben zum Erſten Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalts, Gehülfe Werner in Spremberg zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Achim: bie Ober, Amtsrihter Diedmann und von Hahn 
in Adim zu Amtsgerichtsräthen ; 

Ahlden: ber Ober- Amtörichter Rofcher in Ahlben zum Amts- 
gerichtäratb; 

Baffum: bie Ober, Umtsrihter Branbis und von Sarling 
in Freudenberg zu Amtsgerichtsräthen; 





Blumenthal: ber Amtsrihter Hoeck in Blumenthal zum 
Amtsrichter; 

Bruchhauſen: ber Ober Amtsrihter Hartmann in Brad 
haufen zum Amtägerichtsrath; 

Dorum: ber Amtsrihter Baring in Dorum zum Aıntörichter; 

Geeftemünbe: bie Amtärichter Dr. Thöl und von ber Wenfe 
—— der Gerichts-Aſſeſſor Bacmeifter zu mt 
richtern ; 

Hagen: ber Amtsrihter Schreiber in Hagen zum Amtsrichter; 

Hopda: ber Ober Umtsridyter Pöber in Hoya zum Amtögerichtt- 
ratb und ber Amtsrichter Bödiker in Hoya zum Amtsrichter 

Lebe: bie Amtsrichter Robemwyf unb Detmold in Lehe zu 
Amtsrichtern ; 

Leſum: ber Ober ⸗Amtsrichter Abides in Leſum zum Umte- 
gerichtärath; 

Lilienthal: bie Ober- Amtörichter Meyer in Lilienthal und 
Thiemig in Sulingen zu Amtsgerichtsrätben ; 

Nienburg: bie Ober- Amtsrichter Frauk und von Hinüber 
in Nienburg zu Amtsgerichtsräthen; 

Ofterbolz: bie Amtsrichter Meyer und Roſcher in Ofterbel 
zu Amtsrichtern ; 

Rotenburg: ber Ober-Amtsrihter Stelling in Rotenburg 
zum Umtsgerichtsratb, ber Amtsrichte Ruborff in 
Rotenburg zum Amtsrichter 

Stolzenau: ber Ober Umtsrichter Leift in Stoljenan zum 
Amtsgerichtörath, ber Amterichter Meiners in Stolenau 
zum Amtörichter; 

Sulingen: ber Umtsrihter Niemeyer in Bledebe zum 
UAmtsrichter ; 

Siyle: ber DOber- Umtsrichter von Daffel in Syle zum Amts 
gerichtsrath, der Amtsrichter Bauer in Syle zum Amts 


tichter; 

ug der Amtsrichter von Holleuffer in Uchte zum Amte- 
richter ; 

Verben: bie Ober Amterihter Reinboldb, Dr. Hartmann 
und Mulert in Verben zu Amtögerichtsräthen ; 

Walsrode: bie Ober- Amtsrihter Yumann in Waltrobe und 
Frande in Neuftabt a. R. zu Amtegerichtsräthen. 


— — 


X. Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm. 


Es find ernannt: 
1. Bei dem DOberlandeögericht: 


zum Präfibenten: 
ber Erfte Präfident des Appellationsgerichtd zu Hamm Hartmann; 


zu Senatd-Präfidenten: 
ber Uppellationsgerichts - Bize- Präfident Dr. Dobm in Hamm, bie 
Appellationsgerichtsrätfe Schmig in Hamm, Spener in 
Halberftadbt und John in Breslau; 
zu Räthen: 
der Appellationdgerichtsratö von Bönninghaufen in Samm, 
ber Kreisgerichts ⸗ Direftor Hafje in Olpe, bie Appellations- 
gerichtsräthe Wefemann in Münfter, von Morenboffen 
in Wiesbaden, Caspari in Hamm, Langenbed in Paber- 


bom, Schwiete in Glogau und Hofius in Hamm, hr 
Kreisgerichts ⸗ Direftor von Schmeling in Erofien, bie 
Uppellationsgerichtsrätbe Gottfhalf in Arnäberg, Dubben- 
baufen in Hamm, Rubfus in Münfter, Consbrud in 
Hamm und Eremer in Mofen, ber Sreisgerichts » Direktor 
Meifner in Manzleben, bie Appellationsgerihtsräthe Sermt 
in Magbeburg, Müller in Münfter, Webdigen und Alt: 
baus in Hamm, Schult-Boelder in Eötlin, Dauben 
fped und Hopf in Hamm, Schrödter in Glogan, Plehe 
in Eöslin und Schmidt in Pofen; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfhaft: 


ber Ober: Staatsanwalt Jrgabn in Hamm zum Dber- Statt 
anwalt, der Staatsanwalts- Gehülfe Supper in Gnefen zum 
Staatsanwalt; 


* 





33 


2. Bei ben Landgerichten und Amtögerichten: 


A. Bezirk des Landgerichts zu Arnsberg: 


beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Kreisgericht « Direftor Oswald in Arnöberg; 


zum Direftor: 
ber Kreisgerichts » Direltor Schulz in Iferlohn ; 


zu Mitgliedern: 


bie Kreisgerichtöräthe Stratmann in Arnsberg, Schmale in 
Lippftadt, Bristen in Arnsberg und Heldmann in Langen 
ſalza ald Landgerichtsräthe, bie Skreisrichter Beipfe und 
von Münk in Arnsberg als Panbrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Ober- Staatsanwalt Dütſchke in Arnsberg zum Erſten 
Staatsanwalt, der Obergerichts Affeffor von Reben in Verben 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Arnsberg: bie Kreisrihter Shwemann in Brilon und 
Roloff in Mebebach zu Amtsrichtern; 

Attenborn: der Kreisrichter Bubbenberg in Attendorn zum 
Antsrichter ; 

Balve: ber Hreisrichter Künzel in Balve zum Amtsrichter; 

Berleburg: ber Sreisgerichtärath Vöhkel in Berleburg zum 
Amtsgerichtsrath, ber Kreisrichter Jordan im Berleburg zum 
Amtörichter; 

Bigge: ber Gerichts - Uffeffor Dr. Wolff zum Amtsrichter; 

Sıılo n: ber Streisgerichtsrath Roefter in Brilon zum Amts. 
gerichtsratb, ber Kreisrichter Coeſter in Brilon zum Amts: 


richter; 

Burbach: ber Kreisgerichtsrath Wiesner in Burbach zum 
Umtsgerichtsrath ; 

Fredeburg: bie Kreisrichter Peih und Schnitzler in frebe- 
burg zu Amtsrichtern; 

Grevenbrüd: bie Gerichts. Aflefforen Schun d und Wifmann 
zu Amtsrichtern; 

Hilchenbach: ber Sreisrihter a. D. Haehling von Lan- 
jenauer zum Amtorichter, 

Kirchhundem: der Hreidrihter Stod in Kirchhundem zum 


Amtsrichter 

—— ber Kreisgerichtsrath Heſſe in Laasphe zum Amts 
g törath; 

Mars * der Kreisgerichtsrath Fiſcher in Marsberg zum 
Amtögerichtörath ; 


Medebach: ber Kreiögerihtsratbp Schnoefenberg in Mebe 
bad zum Amtsgerihtsrath, ber Kreisrichter Scheele in Me 
bebady zum Amtsrichter; 

Mefcebe: bie Streisrihter von Kleinforgen und Klinge- 
mann in Mefcebe zu Amtsrichtern; 

—— der isrichter Engelbrecht in Olpe zum Amis- 
richter; 

Olpe: ber Kreisgerichtaratb Schelle in Olpe zum Amtögerichte- 
* ber Kreisrihter Juufermann in Olpe eng 

r; 


Siegen: bie Kreisgerichtsräthe Beuder, Kraufje und Dieſter— 
wen in Siegen, ber Ober Umtsrichter Kobbe in Hachenburg 
und ber Kreisgerichtöratb Schlüter in Siegen zu Amtsgerichts 
räthen, ber Kreisrichter Sing in Qaasphe zum Amtsrichter, 
ber Kreisgerichtsrath Strewe in Siegen zum Amtsgerichtärath ; 

Marftein: der Kreisrihter Shwidarbi in Warftein zum 
Amtsridhter. 


B. Bezirk des Landgerichts zu Bielefeld: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Appellationsgerichtöratbö Cöwenftein in Hamm; 


zu Direktoren: 


bie Kreisgerichts. Direltoren Dütfchle in Cübbede und Nave 
in Minben;; 


zu Mitgliedern: 


bie Kreisgerichtsräthe Kulemann im Herford, Beffel in Biele- 
felb, Evers in Büren, Herzbruch in Minden, Haafe in 
Bielefeld, Carenz in Lübbede, Windthorſt in Bielefeld 
und Rnappmeyer in Bocholt als Landgerichtsräthe, ber 
Kreisrichter Hübener in Paderborn als Landrichter; 


zu Beamten ber Staatdanmwaltfdhaft: 


der Staatsanwalt Günther im Bielefeld zum Erften Staats. 
anwalt, der Stantäanwalt Dr. Scheibler in Duisburg zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amisgerichlen in 


Bielefeld: bie Kreisgerichtöräthe Consbruch, Muermann 
und Hillentamp in Bielefeld, Windthorſt in Herforb und 
Reiff im Bielefeld zu Amtsgerichtsräthen, ber Sreisrichter 
Theys in Bielefeld zum Amtsrichter; s 

Bünde: die Kreisrihter Riefeuftabl und Monje in Bünde 
zu Amtsrichtern; 

Gütersloh: ber Kreidgerichtäratb Bartels in Gütersloh zum 
Amtsgerichtsratb, der Kreisrihter Köhling in Herford zum 
Amtörichter; 

Halle: ber Streisgerichtsratb Peters in Halle zum Aıntd 
Fr ‚ der Kreisrichter Schetter in Halle zum Yınts- 
richter; 

Herford: bie Kreisgerichtsräthe Pelizaeus und Velhagen 
in Herford zu Amtsgerichtsräthen, ber Kreisrichter Bangen 
in Herford zum Amtsrichter, 

Lübbede: bie Kreisgerichtsrätbe Meyer, Shmik und Beder 
in Lübbede zu Amtsgerichtöräthen ; 

Minden: bie Kreisgerichtöräthe Seiler, Basel Vel- 
bagen und Freiherr von ber Horft in Minden zu Amts- 
gerichtsrätben, der Kreisrihter Ablemann in Minden zum 
Amtsrichter ; 

Deynhbaufen: der Kreisgerichtsrath Heylandb in Redling · 
haufen zum Umtsgerichtörath, ber Kreisrichter Graen in War- 
burg zum Amtsrichter; 

Petershagen: der Kreisgerichtsrath Offenberg in Deters- 
bagen zum WUmtsgerichtsrath, ber Kreisrichter Menfing in 
Petershagen zum Amtsrichter; 


- 


Bi} 


34 


Rahben: bie Kreisrichte Boner und Weihe in Rahben zu 
Amtsrichtern ; 

: ber Kreisgerichtsrath Heifing in Rheda zum Amts- 

gerichtärath ; 


Rietberg: ber Kreisrichter von Unrub in Rietberg zum Amts 


richter ; 
V — o ber Kreisrichter Wippermann in Vlotho zum Amts- 


ter; 
Wiedenbrüd: ber Kreisrichter Mantell in Wiedenbrüd zum 
Amtsrichter, 


C. Bezirk des Landgerichts zu Dortmund: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts.-Direltor Barbeleben in Dortmund; 


zu Direftoren: 


ber Kreisgerihts-Direltor Findner in Dorfien, ber Appellations- 
gerihtsrath von und zur Mühlen in Naumburg, der Kreis. 
gerichts ⸗Direltor Beling in Calbe a. db. ©.; 


zu Mitgliedern: 


bie Kreisgerichtäräthe von Peftel-Dreppenftebt, Heinh— 
mann, Gerftein in Dortmund, Scheib in Högter, Topp 
in Büren, von Mayer in Dortmund, Grawert ın Schwerte, 
Dulbeuer in Dortmund, Shraber in Unna und Kerftein 
in Bochum als Landgerichtsräthe, bie Kreisrichter Maizier, 
Berghaus und Schepers in Dortmund als Landrichter; 


zu Beamten der Staatsanwaltjdhaft: 


ber Staatsanwalt von Hövel in Dortmund zum Erjten Staats. 
anmalt, die Staatsanwalts » Gehülfen Tewaag in Dortmund 
und Rhode in Wehlau zu Staatsanwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


€ —— der Kreisrichter Juhorn in Bochum zum Amts. 
richter; 

Eaftirop: der Gerichts: Affeffor Gummicdh zum Amtsrichter, 

Dortmund: bie Kreisgerichtsräthe Schröder und Fuchſius 
in Dortmund, Dieridx in Redlinghaufen, Hafenclever, 
Dreder und Cangsborff in Dortmund zu Amtögerichts- 
räthen, die Kreisrichter Shmieding, Bäumer und ert 
von Spie Lin Dortmund zu Amtsrichtern; 

Hamm: die Kreisgerichtsräthe Kapp in Hamm unb Dieridr 
in Lübdinghaufen zu Amtsgerichtsräthen, der Kreisrichter 
Berlad in Dortmund zum Amtsrichter; 

Hörde: die Kreidrichter Rademacher, Krafft und Ketteler 
in Dortmund zu Amtsrichtern ; 

Soeft: die Kreisgerichtöräthe Ley, Rademacher und Greve 
in Soeft zu Amtsgeridhtäräthen ; 

Uuna: die Sreißgerichtsräthe Kerftein und Brand in Unna 
zu Amtsgerichtsräthen, der Kreisrichter Kulemann in Unna 
zum Amtsrichter; 

Werl: die Kreisrihter Sempel in Bodum und Joahimi in 
Nietberg zu Amtsrichtern. 


D. Bezirk des Landgerichts zu Duisburg: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts- Direftor Simons in Duisburg ; 


zu Direftoren: 


die Kreisgerichts-Diretoren Hellweg in Coesfeld und Stellter 
in Neuftettin; 


zu Mitgliebern: 


die Kreisgerichtöräthe von Müntz in Duisburg, Bucdolk in 
a Hellwig in Wefel, Holle in Samm, Ko lkmanı 
in Duisburg, Fulda in Hattingen und von ber Rede in 
Duisburg als Landgerichtsräthe, bie Kreisrihter Lehrr und 
Denfo in Duisburg, Wefterburg in Brilon als Oanbricter; 


ju Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 
ber Staats-Profurator Weyer in Eöln zum Erften Staattanmalt, 


ber Staatsanmwalts- Gehülfe Freſe in Duisburg zum Staat 
anmalt ; 


bei den Amtsgerichten in 


Dinslaken: ber Kreisrichter Werdshagen in Dinslaken zum 
Amtsrichter; 

Duisburg: ber Kreisgerichtsrath von Wied im Duidburg zum 
Amtsgerichtsrath, bie Kreisrichter Jeppenfelb und Dr. Happ 
in Duisburg zu Umtsrichtern ; 

Emmerid: der Kreiögeridtsratd Spridmann- Kerferind 
in Emmerid) zum Umtsgerichtsrath; 

Mülheim: die Sreisgerichtöräthe Lategahn in Breid, 
Berdenfamp in Bodum und Pescatore in Breih ze 
Umtsgerichtsräthen, der Kreisrichter Loſſen in Broich zum 
Amtsrichter; 

Oberbaufen: bie Kreisrichter Dr. Mende in Warburg und 
Löher in ferlohn zu Amtsrihtern; 

Rees: der Kreiärichter Dr. Fidler in Broich zum Amtörichter; 

Rubrort: bie Kreisrihter Carp und Schwarze in Bohum 
und ber Gerichts-Affeffor Schüßler zu Amtsrichtern ; 

Mefel: bie Streisgerichtsrätbe Bauer und te Peerbt m 
Wefel zu Amtsgerichtsräthen, ber Kreisrichter Dellinghofi 
in Unna zum Amtsrichter. 


E. Bezirk des Landgerichts zu Effen: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts ⸗· Direltor Pelizaeus in Effen; 


zu Direktoren: 


bie Kreisgerichts · Direltoren Dülberg in Lippftabt, Löffler 
Gardelegen, Pescatore in Spandau unb ber Mppellatiee 
gerichtsrath Holle in Magdeburg; 


zu Mitgliedern: 


ber Kreiögerichtsrath Heingmann in Efien, der Staatsamsal‘ 
KRoppers in Borken, bie Feitseridisnäthe Mittwmeg m 
Eſſen und Börftingbaus in Bodum, Veltman in 








jetlöter in Minden, Frielinghaus in Soeſt, Falten» 
berg in Efien, Rufjel in Rheine, Schneider in Werden, 
Schmidt in Eſſen, Opbenboff in Bodum, Eappell in 
Efien und Müller in Hattingen ald Landgerichtsräthe, bie 
Kreiörichter Roſendahl in Effen und Schneider in Dort- 
munb ald Canbrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdhaft: 
der Staatsanwalt Schlüter in Effen zum Eriten Staatsanwalt, 
bie Staatdanmwalts- Gehülfen Dr. Tſchuſchke in Berlin und 
Settegaft in Efjen zu Staatsanwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


Bodum: bie Kreisgerichtsräthe Köppel in Brilon und DOfter- 
mann in Broich zu Amtögerichtsräthen, bie Kreisrichter land» 
ſchüh in Bodum, Kunft in Iſerlohn, von ber Bede, 
Tbielemann, Stöder, Henfe und von Gorbon in 
Bohum zu Amtsrichtern; 

Borbed: die Kreisrichter Eſſing in Tedienburg und Cofad 
in Effen zu Amtsrichtern; 

Effen: bie Kreisrichter Grütering in Mefel, Sellmann in 

ferlobn, Hennede und Eremer in Eſſen, Baur in Bochum, 
r. Büſcher, Thedbied, Münch und Schwarze in Eſſen 
zu Amtsrichtern; 

Gelſenlirchen: der Kreisgerichtsratb Krawinkel in Tedlen- 
burg zum Umtögerichtsrath, die Kreisrichter Dr, Brud in 
Dortmund, Nottarp in Duisburg und Dr. Röher in Bochum 
zu Amtsrichtern ; 

Hattingen: bie reiägerichtsräthe ie Bere Rumpff in Hat. 
tingen zu Amtsgerichtsräthen, bie Kreisrihter Nösler in 
Bodum und Dr. Jaeger in Hattingen zu Umtsridtern; 

Steele: bie Kreisrichtet Freyſe in Bohum und Sauer in 
Dortmund zu Amtsrichtern ; 

Wattenfheib: ber Kreisrichter Bradt in Bodum zum Amts- 


richter 
Werden: ber Kreidrichter Weingärtner in Eſſen, ber Antd 
richter Dr. Ofins in Voltmarfen zu Amtsrichtern. 


F. Bezirk de8 Landgerichts zu Hagen: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Rreiögeridhts. Direltor Schulz in Caffel; 


zu Direktoren: 
bie Kreidgerichtd - Direltoren Plato in Herforb und Eonsbrud) 
in Sagen; 
zu Mitgliedern: 
bie ——— Quinde in Bochum, Uffeln in Hagen, 
Uflader in Altena, Koefter in Hagen, von Detten in 
Hamm und von Baſſe in Hagen ald Landgerichtsräthe, bie 
Kreisrichter Wietbaus in Werl, Schlihter in Schwelm, 
Dr. Urfell und Dr. Bönniger in Hagen ald Panbrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staats-Profurator Rietb in Düffelborf zum Erften Staats. 
anwalt, ber Staatsanwalts. Gehülfe Kleifhmann in Iferlohn 
zum Staatsanwalt; 


35 


bei den Amltsgerichten in 


Altena; der Kreisrichter Haunow in Altena und der Gerichts. 
Aſſeſſor Pelher zu Amtsrichtern; 

Hagen: bie Kreisgerichtsräthe Melchior in Cübenfcheid, Wich- 
mann, Anh und Heffe in Hagen zu Umtögerichtsräthen, 
ber Kreiörichter Meyer in Hagen zum Wıntsrichter; 

Haspe: bie Gerichts. Affejforen zur Nedden und Brüning 
u Amtsrichtern; 

Ey erlohn: die SKreißgerichtöräthe Cennih in Münfter und 
Eſſing in Iſerlohn zu Umtsgerichtöräthen, der Kreisrichter 
König in Terlopn zum Amtsrichter; 

Limburg a. db. ©.: ber Streiörichter Stamm in Limburg zum 
Umtsrichter ; 

Lübenfheib: ber Kreisgerichtsrath Cührmann in Cüdenfcheib 
zum Amtsgerichtsrath, der Kreißrihter Seibenftüder in 
Lüdenfcheid zum Amtsrichter; 

Menden: ber SKreisrichter van Erfelens in Menden zum 
UAmtörichter ; 

Plettenberg: ber Kreisrihter Wihmann in Plettenberg zum 
Amtärichter; 

Schwelm: bie Kreisrihter Schmölber in Schwelm, Gerftein 
in Dortmund und von Detten in Schwelm zu Amtörichtern ; 

—— ber Kreisrichter Niedieck in Bochum zum Amts- 
richter; 

Witten: ber Kreisgerichtsrath Schmiebing im Witten zum 
Amtsgerichtsrath, bie Kreisrichter Roholl in Bochum und 
Schraub in Lüdinghauſen zu Amtsrichtern. 


G. Bezirk des Landgerichts zu Münfter: 


beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Appellationsgeridyts-Direftor Storch in Paberborn; 


zu Direftoren: 


ber Uppellationsgerichtsrath Plate in Müniter, ber Rreisgerichts- 
Direktor Freiherr von Febebur in Burgfteinfurt; 


zu Mitgliebern: 
bie Appellationsgerihtsräthe Pahl in Paderborn und Fluhme 
in Münfter, bie Kreisgerichtsrätbe von Khannad in Hamm, 
Keller in Münfter, Koppers in Ahaus und AUlffers in 
Borken, ber Obergerichtsratb Meyer in Celle und ber Kreis. 
gerichtsrath Nade in Vreden als Landgerichtsräthe, ber Kreis. 
richter Wolff in Münjter als Lanbrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Staattanwalt Gramert in Münfter zum Erſten Staats. 
anmwalt, ber Staatsanwalts-Gehülfe Wippermann in Rinteln 
zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Ahaus: ber Sreisgerichtsratb Zurmühlen in Ahaus zum Ants- 
re der Kreisrichter Greiff in Ahaus zum Amtes 
richter 


5* 


36 


Ahlen: ber Kreitgerihtörath von Detten in Ahlen zum AUmts- 
gerihtsrath; 

Beckum: der Kreisgerichtsraih Sentrup in Beckum zum Umtd- 
gerichtsrath ; 

Bocholt: die Kreisgerihtsräthe Engelfamp und Müller in 
Eoesfeld zu Umtsgerihteräthen; 

Borken: ber —— Boele in Borken zum Amte- 
——— der Kreisrichter Jumloh in Borken zum Amts 
ri i 

Bottrop: der Kreisrichter Luthe in Dorfen zum Amtsrichter; 

Buer: ber Geridts-Affeffor Bohnſtedt zum Amtsrichter, 

Burgfteinfurt: bie Kreiögerichtöräthe Grume, Geißler und 
Vahltampf in Burgfteinfurt zu Amtsgerichtsrätben ; 

Coesfeld: die Kreisgerichtsräthe Heitmann unb Offenberg 
in Coesfeld zu Umtsgerichtäräthen; 

Dorften: bie SKreidgerichtsrätbe Heitmann und von Bön— 
ninghaufen in Dorften zu Umtsgerichtsräthen ; 

Dülmen: ber Streisgerichtsratö Wenner in Dülmen zum AUmts- 
gerichtsrath ; 

Haltern: der Kreisrichter Schulz in Haltern zum Amtsrichter, 

Gbbenbüren: die Kreisrichter Boele und Ahlemann in 
bbenbüren zu Amtsrichtern; 

Cüdinghbaufen: der Kreiögerihts + Direltor Bangen und ber 
—— Zumfelde in Lüdinghauſen zu Amtsgerichts 
v ’ 

Münfter: die Kreiögerichtsrätbe Würmeling und von Hab 
e. in Münfter, Erxleben in Warendorf, Bucholtz und 

anning in Münfter zu Amtsgerichtsräthen, ber Streiörichter 
Schüding in Burgfteinfurt zum Umtsrichter; 

Oelde: ber Kreisgerichtsrath oral in Delbe zum Umte- 
gerihtsrath, der Kreisrihter Rubach in Halle in Weitfalen 
zum Umtörichter; 

Redlingbaufen: bie Kreisgerichtsräthe Dreder und Aulike 
in Redlingbaufen gu Amtsgerichtsräthen; 

Rheine: ber Kreisgerichtsrath Luigs in Lüdinghauſen zum 
Umtsgerichtörath ; 

Tedlenburg: bie Kreisgerichtsräthe Coenen und Wipper- 
mann in elenburg zu Amtsgerichtsräthen; 

Vreben: ber Gerichts. Affeffor Paleſske zum Amtsrichter; 

Marendorf: bie reisgerichtöräthe Spridmann-Kerlerind 
und Willebrand in Warendorf zu Aıntögerichtöräthen ; 

Werne: ber Kreisrihter Graf Schmifing in Werne zum 
Amtsrichter. 


H. Bezirk des Landgerichts zu Paderborn: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts » Direltor Sad in Paberborn ; 


zum Direktor: 
ber Kreisgerichts Direltor Wiedbeburg in fFriebeberg i. Nm.; 


zu Mitgliedern: 


ber Wppellationdgerihtsratb Turnau, Die Kreisgerichtsräth⸗ 
Dauly, Kellerhoff und Hüffer in Paberborm, Wer in 
Nietberg, Hartmann in Paberborn als Landgerichtsräthe 


zum Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 
ber Staatdanwalt Müller in Paberborn zum Erften Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Beverungen: der Kreisgerichtsrath Böttrih im Beverungtn 
zum Amtsgerichtsrath; 

Borgentreid: ber Kreisrihter Büning in Borgentreich zum 
Amtörichter; 

Brafel: ber Kreisgerichtsrath Melies in Brakel zum Amts 
gerichtsrath;; 

Büren: ber Sreigerichtsratbp Godel in Büren zum Amti- 
gerichtörath ; 

Delbrüd: ber Kreisgerichtsralh Graffo in Höxter zum Amte 
gerichtärath ; 

Erwitte: ber Kreiszerichtsrath Thöne in Emvitte zum Amte- 
gerihtärath; 

fürftenberg: ber Kreisrichter Schulte in Fürftenberg zum 
Amtsrichter; 

Geſecke: ber Kreisgerichtsralh Mues im Geſede zum Amis ; 
gerichtärath ; 

Höxter: ber —— Vogeler in Hörter zum Amis 
gnerichtsrath, der Kreisrihter von Barenborff im Dorſten 
zum Amtörichter; 

Lihtenau: ber Kreisgerichtsrath Arndbts in Lichtenau zum 
Amtögerichtsrath ; 

Cippftadt: ber Kreisgerichtsrath Liebrecht im Cippftabt zum 
—— ber Kreisrichter Loeb in Broich zum Amt: 
richter; 

N ber Kreisrichter Honfelmann in Nieheim zum Amtt 
richter; 

Paderborn: bie Kreisgerichtsräthe Evers in Paderborn mt 
Naendrup in Salzlotten zu Amtsgerichtsräthen, ber Kınt 
rihter Deumling in Brakel zum Amtsrichter; 

Rüthen: der Kreisrichter Haffe in Rüthen zum Amtsrichter 

Salzkotten: ber Gerichts. Affeffor Winkelmann zum Amt 
richter ; 

Steinheim: ber Kreisrihter Schlüter in Steinheim jr 
Amtsrichter; 

Warburg: bie Kreisgerihtsräthe Ziegler und Kellerben 
in Warburg zu Amtögerichtörätben. 





37 


XI. Bezirk des Dberlandesgerichtd zu Caſſel. 


Es find ernannt: 
1. Bei dem Oberlandeögericht: 


zum Präſidenten: 
ber Erſte Präfident bed Appellationsgerihts in Caſſel Mager; 


zum Senats-Präfidenten: 
ber Ober-Tribunalsratö Wangemann mit dem Sarafter ald 


Geheimer Ober» Juftigrath ; 


zu Rätben: 
ber Ober Uppellationsgerichtsratb Martin, bie Appellationd- 
gerichtsraͤthe Shulge, Klingender und Köhler in Eaflel, 
Herz in Ehrenbreitftein, Büftorff in Paberbom, Bertram 
in Naumburg und Suppes in Pofen; 


zum Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 


ber Ober - Staatsanwalt Bartels in Eaffel zum Ober» Staat?- 
anmalt, 


©, Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 


A. Bezirk des Landgerichts zu Eaffel: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kron-Oberanwalt Consbrud, in Celle; 


zu Direftoren: 
der Kreisgerichts ⸗ Diretor Müller in Hanau, ber Appellations- 
gerichtsrath Buhholg in Hamm unb ber Streisgerichts. 
Direftor Meind in Dillenburg; 


zu Mitgliebern: 
ber Uppellationsgerihtsratb Bogel und ber Kreisgerichtörath 
Duyfing in Eaffel, ber Kreiögerichts. Direltor Steined in 
Arolfen, bie Sreiögerichtsrätbe Bernhard, Henning, 
Vogt und Göbell in Caſſel, Hagemann in Aroljen, 
Dr. Pfeiffer, von Abelebfen, Reimerbes, Dr. Schell. 
mann und Volz in Eaffel als Laudgerichtsräthe, 


zu Beamten der Staatsanwaltfdhaft: 
der Staatsanwalt Wilhelmi in Eaffel zum Erften Staatsanwalt, 
die Staatsanwalts.- Gehülfen von Ditfurtb in Eaffel und 
Chuchul im Gnefen zu Staatdanwälten; 


bei den Amtsgerichten in 


Abterobe: ber Ober-Amtsrichter Amelung in Abterobe zum 
Amtsgerichtörath; 

Allendorf: ber Amtsrihter Spangenberg in Allendorf 
zum Amtsrichter; 

Arolfen: die Ober, Umtsrichter Graf und Dr. Walbed in 
Arolſen zu Amtsgerichtsräthen, ber Umtsrichter Stöder 
in Arolfen zum Amtörichter; 


Bifhhaufen: 
Amtsrichter; 

Carlöhafen: ber Amtsrichter Frhr. zu Inn» und Kuyp— 
haufen in Earlsbafen zum Amtsrichter; 

Eafjel: die Ober- Amtörichter Bode, Sabapfi, Süpeben, 
Köhler, Fulda, Iimmermann, Geelig, Knap und 
Schöbbe in Caffel zu Amtsgerichtsräthen, der Landgerichts. 
Afjefor Ruborff in Düffeldorf zum Amtsrichter; 

Corbach: ber Ober: Amtörichter von Pabtberg in Corbad 
zum Amtögerichtsrath, bie Amtörichter Mogf und von Habel 
in Corbach zu Amtsrichtern ; 

Eſchwege: bie Ober» Amtsrichter Heybenreih und Bezzen- 
berger in Efchwege zu Amtögerichtöräthen ; 

Felsberg: ber Ober-Amtörichter Knoch im Felsberg zum Amts. 
geridhtsratb; 

Friedewald: ber Amtsrihter Dr. Böger in Friedewald zum 
Amtörichter ; 

Fritzlar: der Ober + Amtsrichter Dorn in Friglar zum Amts- 
gerichtsrath ; 

Grebenftein: ber Ober» Umtsrichter Keßler in Grebenftein 
zum Amtsgerichtsrath; 

Grofalmerode: ber Ober-Amtsrihter Sunfel in Großalmerode 
zum Amtsgerichtsrath; F 

Gubendberg: ber Ober-Amtörihter von Manger in Gubens- 
berg zum Umtsgerichtdrath; 

Hersfeld: bie DOber-Umtsrichter Theobaldb und Jsrael in 
Hersfeld zu Amtsgerichtöräthen; 

Hofgeismar: bie Ober-Amtsrihter Poppelbaum und Rief 
in Hofgeismar zu Untsgerichtöräthen; 

Lihtenau: ber Amtsrihter von Bifhoffshaufen im Lid. 
tenau zum Amtärichter; 

Melfungen: ber Amtsrichter Bernbarbi in Melfungen zum 
Umtsrichter; 

a der Amtsrichter Walded in Naumburg zum Amts- 
richter ; 

Nentershaufen: ber Amtsrichter Büff in Nentershaufen zum 
Amtsrichter ; 

Netra: Umtsrihter Winter in Metra a“ Amtsrichter ; 

Nieberaula: ber Amtsrihter von Shuhbar gen. Mild- 
ling in Nieberaula er Amtsrichter ; 

Niedberwildungen: bie Ober-Amtörichter Walbed und Klapp 
in Niederwildungen zu Amtsgerichtsräthen; 

Dberfaufungen: ber Amtsrichter Emmerich in Oberfau- 
fungen zum Amtsrichter; 

Rotenburg: der Ober + Amtsrichter Klemme unb ber Kreis. 
gerichtsrath Robbe in Rotenburg zu Amtögerichtsräthen, ber 
Amtsrichter Pfeiffer in Rotenburg zum Amtsrichter; 

Schenflengöfeld: ber Amtsrihter von Borberger in 
Scentlengsfelb zum Amtsrichter, 

Sontra: ber Amtsrichter Köhler in Sontra zum Amtsrichter; 

Spangenberg: ber Gerihts-Affeffor Krap zum Amtsrichter; 

Vederbagen: ber Ober- Aintörichter Scheffer im Veckerhagen 
zum Amtsgerichtsrath; 

ten ber Amtörichter Fürer in SHilders zum Umts- 
richter; 

Wannfrieb: ber Ober: Amtörichter Thomas in Wannfried 
zum Umtögerichtörath; 


ber Amtsrichter Wilde in Biſchhauſen zum 


38 


Migenbaufen: bie Ober» Amtörichter Hirſchfeld und Mil. 
lius in Witenbaufen zu eig an Trage 

Wolfbagen: der Amtsrihter Kerfting in Wolfhagen zum 
Amtsrichter; 

ZJierenberg: ber Gerichts. Affefior Dr. Kühne zum Umts- 
richter. 


B. Bezirk des Landgerichts zu Hanau: 
beim Landgericht 


zum Bräfibenten: 
ber Stabtgerihte-Präfident Fang in Frankfurt a. M.; 


zum Direktor: 
der Obergerichtsrath Brandt in Nienburg; 


zu Mitgliebern: 
bie Kreisgerichtsräthe Reul, Wiß und Hellwig in Sana, 
Geißler in Hechingen, Böffer und Reinhard in Hanau, 
Rihard im Stralfund und Varnhagen in Wrolfen als 
Landgerihtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfdaft: 
ber Staatsanwalt Shumann, in Hanau zum Erften Staats 
anwalt, ber Staatsanwalt Sporleder in Hanau zum Staats- 
anwalt ; 


bei den Amtsgerichten in 
nnd, ber Amtsrihter Bomann in Schlühtern zum Amts- 


vichter ; 
Bieber: ber Amtsrichter Rube in Bieber zum Amtsrichter; 
Birftein: ber Ober-Amtörihter Ewald in Birftein zum Amts. 
gerichtörath ; 
Burgbaun: ber Ober-Amtörichter Gundel in Burghaun zum 


Amtögerichtörath ; 
Id: ber Amtsrihter Wankel in Eiterfelb zum Amts- 


Eiterfe 
richter; 

Fulba: ber Staatsanwalt Mackeldey, bie Ober ⸗Amtsrichter 
Fondy und Fleck in Fulda zu Amtsgerichtsräthen, 

Geluhauſen: ber Ober-Amtsrichter Heuſer in Gelnhaufen 
zum Amtsgerichtsrath; 

ne der Ober Amtsrihter Maier in Großenlüber 


misgerichtörath; / i 
Hanau: bie Ober: Umtsrichter Merz in Hanau, Ruebſam 
in Fulda, Sanner und Hahn in Hanau zu Amtsgerichts. 


räthen; 
Hilbers: ber UAmtsrihter Hagemann in Hilders zum Amts. 


richter; 

Pen ber Ober Amtsrichter Fuckel in Hünfeld zum Amts- 
gerichtöratb ; 

Cangenfelbold: ber Ober-Amtsrichter Hinfelbein in Pan- 
genjelbold zum Amtögerichtörath ; 

Meerholz: der Ober: Amtsrichter Weiß in Meerholz zum Amts- 


gerichtörath ; j . 

Neuhof: der Kreisgerichterath Rind in Rotenburg zum Amts- 
erichtörath; 

or b: ber ber: Amtsrichter Giller in Orb zum Amtsgerichts. 


tath; 

Salmünfter: ber Ober Aıntsrichter Höfle in Salmünfter zum 
Amtsgerichtsrath/ 

Shlüdhtern: ber Gerichts-Aſſeſſor Briefen zum Amtsrichter; 


Schwarzenfeld: ber Ober- Amtsrichter Hofmann in Schwar- 
zenfeld zum Amtögerichtsrath ; 

Steinan: ber Ober- Amtörihter von Hagen in Steinau zum 
Umtegerihtsrath; 

Wächtersbach: ber Ober- Amtsrihter Hattenbah in Mäd- 
tersbach zum Amtsgerichtörath ; 

ns 8: ber Amtsrichter Zufchlag in Wenhers zum Amtt 
richter; 

——— ber Amtsrichter Kerfting in Windecken zum Amts 
richter. 


C. Bezirk des Landgerichts zu Marburg: 
beim Landgericht 
zum Präfidenten: 


ber Ober- Tribunalsratd Schultheis mit dem Starafter alt Ge— 
beimer Ober + Juftizrath; 


jum Direftor: 
ber Appellationsgerichtsrath Dablmann in Chrembreitjtein; 


zu Mitgliedern: 
bie Kreisgerichtäräthe Fulda und Steinhaus in Marburg, 
Gleim in Rotenburg, Spangenberg in Marburg, ber 
Dber- Amtöridhter Borf in Biedenkopf ald Candgerichtärätde, 
ber Kreisrichter Coing in Marburg ald Candricter; 


ju Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 


ber Staatsanwalt Bertram in Berlin zum Erſten Staats- 
anwalt, ber Staatsanwalt Rabe in Rotenburg zum Staats 


anmwalt; 
bei den Amtsgerichen in 


Amöneburg: ber Amtsrihter von Windler in Amöneburg 
zum Umtsrichter; 

Battenberg: ber Dber-Amterihter Sobenftein im Batten- 
berg zum Amtsgerichtsrath ; 

Biedenkopf: bie Antsrihter Winter im Biebenfopf und 
Hapfeld in Gladenbach zu Amtsrichtern ; 

Borken: ber Ober- Umtsrihter Wagner in Borken zum Amtt- 
gerichtärath ; 

franfenberg: die Ober-Amtörichter Dude und ECalaminus 
in Fraulenberg zu Amtögerichtöräthen ; 

Fronhauſen: ber Ober Umtörichter Fenner in Tyronhanjen 
* Amtogerichtsrath 

Gladenbach: die Amtsrichter Gelhard und Seyberth in 
Gladenbach zu Amtsrichtern; 

Homberg: ber Ober-Amtsrihter Walther in Homberg um 
Amtsgerichtsrath, der Amtsrihter Burharbi in S Q 
zum Amtsrichter ; 

— ber Amtsrichter Wahsmuth in Jesberg zum Amtt 
richter ; 

a ne ber Amtörichter Hell bach in Kirdhain zum Amtr 
richter; 

Marburg: die Ober-Aumtsrichter Kehr, Dallwig m 
Dieterich in Marburg zu Amtsgerichtsräthen; 

Meufichen: ber Ober-Amtsrihter Kellner in Neulirchen 
zum Amtögerichtörath; 

Neuftadt: ber Amtörichter von Hanftein in Meuftabt zum 
Umtsrichter ; 

Oberaula: der Amtsrichter Rulenfamp in Oberaula zum 
Amtsrihter; 


39 


Raufhenberg: der Ober -Amtsrichter Amelung in Rauſchen- 
berg zum Amtögerichtsrath; 

Rofenthal: ber Amtsrihter Rößler in Mofenthal zum Amts- 
richter ; 

Treyfa: der Ober-Amtsrichter Fuchs in Treyſa zum Amts 
gerichtärath ; 


Vöhl: ber Ober Amtörichter Theis im Vöhl zum Amtsgerichtd- 


tatb; 

Wetter: ber Amtöridhter von Dehn-Rotfelſer in Wetter 
zum Amtsrichter; 

ZJiegenhain: der Ober- Amtsrichter Köhler in Jiegenhain zum 
Amtsgerichtörath. 


AI. Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. 


68 find ernannt: 


4. Bei dem Oberlandeögericht: 


zum Präfibdenten: 


bei Erfte Präfibent bes Mppellationsgerihts in 
Dr. Albredt; 


zum Senats-Präfibenten: 


ber Ober-Tribunaleratd Sommer mit dem Staralter ald Gr 
heimer Ober: Juftizrath) ; 


zu Räthen: 
ber Kreidgerichts + Direktor Stelfer in Wehlar, die Appellationd- 
gerichtäräthe Dr. Kugler in Frankfurt a. M., Schulz in 
Wiesbaden, Lenz in Ehrenbreititein, Eiffert in Wiesbaden, 
Dr. Edharb in frankfurt a. M., Sinn und Dr. Petri in 
Wiesbaden, der Kammergerihtäraty Cramer, der Appellations- 
gerichtsrath Engländer in Marienwerber ; 


zum Beamten ber Staatsanmwaltfhaft: 


ber Ober-Gtaatsanwalt Schmieden in frankfurt a. M. zum 
Ober. Staatsanwalt ; 


Miesbaden 


©. Bei den Bandgerichten und Amtögerichten: 


A. Bezirk des Landgerichts zu Frankfurt a. M.: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Appellationsgerichtsrath Freiherr von Plotho in Naumbnrg ; 


zu Direftoren: 


ber Appellationsgeridytsratbp Schönftebt umb ber Stabtgeridhts- 
rath Dr. Leytauf in Frankfurt a. M.; 


zu Mitgliedern: 
bie Stabtgerihtärätfe Dr. Jung I, Dr. Fabricius, 
Dr, Gmwinner und Dr. Schraber, ber Stadbtamtmann 
Dr. Körner und ber Stabtgerichtsrath Dr. Diehl in franf. 
furt a. M., bie SKreisgerichtsräthe Fechner in Broich und 
Stumpf II. in Miedbaben, ber Stadtgerichtsrath Freiherr 
von Brodborff in frankfurt a. M. als Landgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatdanwaltfdaft: 
ber Stantsanmalt dreht ee in Berlin zum Erften Staatsanwalt, 
ber Staatsanwalt Dr. Gorban und ber Gtaatsanmwalts- 
Gehälfe Lau in frankfurt a. M. zu Staatsanmälten ; 


bei den Amtsgeridyien in 


Bodenbeim: ber Dber + Amtsrichtet Schwarzenberg in 
Bodenheim zum Amtsgerichtstath, der Rügerichter Shwarz- 
topf in franffurt a. M. zum Amtsrichter; 

Frankfurt a. M.: ber Stadtgerihtsrath Dr. Antoni, ber 
Sandjuftigzamtmann Dr. de Bofelli, bie Stabtgerichtsräthe 
Dr. Glödler und Dr. Pfeiffer; der fisfal Dr. Jung IL, 
der Hypothekenbuchführer Dr. Linder und ber Stabtamtmann 
Dr. Fleck in frankfurt a. M. zu Umtsgerichtäräthen, ber 
HSupothefenbuchführer Dr. Belz, der Stadtgerichts - Sekretär 
Dr. Römer, ber Anvellationtgerichts-Sefretär Dr. von Wel- 
ling und ber Stabtamtsaftuar Dr. Wenbling -in frank. 
furt a, M. zu AUmtsrichtern, ber Ober» Umtsrichter b’Mvis II. 
in Herborn, die Stabtamtmänner Dr. Rumpf und Dr. Mur: 
bard in frankfurt a. M. zu Amtsgerichtsräthen, ber jFistal- 
Adjunft Dr. Giar, der Hypothekenbuchführer Dr. Enfen und 
der Rügerichter Haas in frankfurt a. M. zu Arntörichtern; 

Homburg vor ber Höhe: die Ober Amtsrihter Stumpf 1, 
Milhelmi und von Langen in Homburg zu Amtsgerichts 
räthen. 


B. Bezirk des Landgerichts zu Hechingen: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreisgerichts ⸗Direltor Evelt in Hechingen; 


zum Direltor: 
ber Kreisgerichtd. Direktor Friige in Salzwedel; 


zu Mitgliedern: 
bie Streißgerichtöräthe Werner in Sigmaringen und Dtt in 
Hechingen ald Landgerichtsräthe, ber Kreitr ichter von Klein» 
forgen in Hechingen ald Landrichter, bie Kreisgerichtsräthe 
Biermann und Poellmann in Hechingen, Etienne in 
Rotenburg a, F. als Landgerichtsräthe, 


zum Beamten ber Staatsanwaltfhaft: 


ber Staatsanwalt Baumgarb in Eaffel zum Erflen Staats. 
anmwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Gammertingen: ber Kreisrichter Sachs in Gammertingen 
zum Amterichter; 

Haigerlod: ber Rreisrichter Dfifter in Haigerloch, ber Ge— 
richts · Aſſeſor Herrmann zu Amtsrichtern; 


Hehingen: ber Kreisrichter Rube in Warburg zum Auts ⸗ 
richter, ber Kreisgerichtsrath Bil harz is Hechingen zum Amts- 
gerichtsrath, der Kreisrichter Red in Glatt zum Nıntörichter; 

Sigmaringen: bie Kreißgerichtsräthe Schiehle in Sigma- 
ringen und von Stiernberg in Rotenburg a. F. zu Aınts- 
gerichtsräthen; 

— ber Kreisgerichtsrath Graf in Wald zum Amtögerichts- 
tath, 


C. Bezirk de8 Landgerichts zu Limburg a. d. ©.: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten. 
ber Kreisgerichts Diretor Schröber in Fulda; 


sum Direftor: 
der Appellationsgerichtsratb Schmibt in Ebhrenbreitjtein; 


zu Mitgliedern: 
bie Kreisgerihtsräthe Ebharbt in Dillenburg, von Kieniß 
und Wolf in Limburg, Fil bry in Wetzlar, Exner in Cim- 
burg, Friedrich 1. in Weplar und Riebel in Limburg als 
Vandgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 
ber Staatsanwalt Heinzemann in Limburg zum Eriten Staats’ 
—— ber Amtsrichter Court in Spangenberg zum Staats 
anmalt ; 


bei den Amtsgerichten in 


Braunfels: ber Kreisgerichtörathb Klein in Braunfels zum 
Amtsgerichtsrath, ber Kreisrihter Wellftein-in Braunfels 
zum Amtörichter; 

Diez: bie Ober- Umtsrihter Preufer und Kaſchau in Diez 
zu Amtögerichtsrätben ; 

Dillenburg: bie ee Heh und Steubing 1. 
in Dillenburg zu Amtsgerichtsräthen; 

————— ber Kreisrichter Heeſer in Ehringshaufen 
zum Umtsrichter; 

Ems: ber Ober-AUmtörichter Thewalt I. in Ems zum Amts- 
nerichtsrath; 

Hadamar: bie Ober-Amtsrihter Weber I., Biringer und 
Deifmann in Habamar zu Amtsgerichtsrätben ; 

Herborn: ber Ober Amtsrihter Willmann in Herborn und 
ber N Dr. Möller in Limburg zu Amtsgerichts 
räthen, 

Cimburg a. db. ©.: die Ober Amtsrihter Horn in Limburg 
und Birkenbihl in Eltville zu Amtsgerichtsräthen ; 

Marienberg: ber Gerichts. Affeffor Born zum Umtsrichter ; 

Naffan: der Ober-Amtsrichter Bellinger in Naffau zum; Amts- 
gerichtsrath; 

Rennerob: ber Amtörichter Tedeln in Mennerod zum Amts- 
richter, ber Ober AUmtörichter Rotb in Reunerod zum Umts- 
aerichtsratb ; 

Runkel: ber Ober- AUmtsrichter Goebel in Runfel zum Umts- 
gerichtsrath, der Amtsrichter Winter in Hochheim zum Umts- 
richter, ber Ober- AUmtsrihter Przihoda in Marienberg zum 
Antsgerichtärath ; 

Weilburg: die Ober: Amtsrihter Schü, Seih und Was- 
muth in Weilburg zu Aıntögerichtsrätben ; 

Wetz lar: die Kreisgerichtsräthe Weſtphal, Bünfcd und Theo» 
bald in Wetzlar zu Amtsgerichtsräthen, ber Kreisrihter Mer- 
ſcheim in Altenkirchen zum Amisrichter. 


40 


D. Bezirk des Landgericht? zu Neumwieb: 
beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Kreißgerihts. Direftor Arnbts in Neumieb; 


zum Direltor: 
ber Appellationsgerihtsratd Sames in Halberftadt ; 


zu Mitgliebern: 
ber Staatsanwalt Hellweg in Minden, bie Kreisgerichtsrätbe 
Friedrich J. in Dillenburg, Greve, Woffiblo und Wil. 
mannsd in Meumwieb als Lanbgerichtsräthe, ber Amtärichter 
Schmidt in Selterd ald Landrichter, 


zum Beamten ber Staatdanwaltfhaft: 
ber Staatsanwalt Richter in Siegen zum Erſten Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Altentirden: bie Rreisrichter Roeren, Delius und Baube 
in Altenkirchen zu Amtsrichteru; 

Asbach: die Kreisrichter Faber IT. und Ebenau im Asbach zu 
Amtsrichtern ; 

Daabden: ber Kreisgerichtsrath Beyerle in Daaben zum Amts 
gerichtsrath ; 

Dierborf: ber Kreisgerichtsrath Kempf in Dierborf zum Amts- 

gerichtsrath, ber Kreisrichter Ereuß im Dierborf zum Amts 

richter; 

Ehrenbreititein: bie Kreisgerichtöräthe Ziegler und Geſchet 
in Ehrenbreitftein zu Amtögeridhtöräthen; 

Höhr-Grenzbaufen: der Ober-Amtsrichter enmervonjenne 
berg in Gelters zum Amtögerichtäratb;; 

Hachenburg: der Ober-Amtörihter Ball in Hahenburg zum 
Amtsgerichtsrath, der Amtsrihter Stahl in Naftätten zum 
Amtsrichter ; 

Kirchen: der Hreisrihter Mende im Kirchen zum Umtsrichter ; 

Linz: die Kreisrichter Cramer in Altenkirchen und von Eid 
ſtruth in Neumieb zu Amtörichtern; 

Montabaur: bie Ober-Amtsrichter Heinzgemann J. in Monta- 
baur und Geiſel in Idſtein zu Amtsgerichtärätben ; 

Neuwied: bie Kreißgerichtörätbe Hannaſch, ECapitain und 
Faber I. im Neuwied, Strauß in Altenfirhen, Fifcher in 
Fin a. R. zu Amtsgerichtsrätben ; 

Selters: ber Ober Antörichter Feiner in Montabaur zum 
Amtsgerichtsratb ; 

MWallmerobd: bie Ober-Amtsrichter Gieße und Ipir o in Ball 
merod zu Umtsgerichtäräthen; 

Wiffen: der Kreisrihter Freusberg in Altenkirchen zum Amts- 
richter. 


E. Bezirk des Landgerichts zu Wiesbaden. 
beim Landgeridıt 
zum Präfibenten: 
ber Kreisgerihtd-Direltor Hopmann in Wiesbaben; 


zu Direftoren: 


ber Kreisgerichts-Direltor Koppen in Bergen, bie Mppellations- 
—— am Enbe in Inſterbutg und Neubof im Fran 
furt a. M.; 


41 


zu Mitgliedern: 
bie rg —— Fuchs, Keutner, Wißmann, Heim 
und Meifter in Wiesbaden, Reihmann in Pünburg, 
Berdenfamp in Hamm, Waterloo in Dillenburg und 
Graefe in MWiesbaben als Landgerichtsräthe, ber Kreißrichter 
Wilhelmy in Limburg ald Candrichter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfdhaft: 
ber Staatsanwalt Morigp in Wiesbaden zum Erſten Staats - 
anwalt, der Staatsanwalt Müller in Wiesbaden zum Staats. 
anmalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Braubadı: ber Ober-Amtörichter Krah in Braubach zum Amts: 
gerichtsratb ; 

Camberg: der Amtörichter Heingemann II. in Runfel zum 
Amtsrichter; 

Capenelnbogen: ber Ober-Amtsridyter Linz I. in Limburg 

um Amtsgerichtsrath ; 

Eltville: der Ober Umtsrihter Schlihter in Eltville zum 
Amtsgerihtörath; 

St. Goarshaufen: die Ober- Amtörichter Dr. Pabelinetti 
und Kirſch in St. Goarshaufen zu Amtsgerichtsräthen; 

Hochheim: der Ober-Amtörichter Wehſarg in Hochheim zum 
Amtögerichtörath; 


Höchft: bie Ober-Amtsrichtee Girshaufen, VBonbanfen und 
Stifft in Höchſt zu Amtögerichtsräthen; 

Idſtein: bie Ober-Amtsrichter Steubing I. und Dilthey in 
Idſtein zu AUmtsgerichtsräthen; 

Königftein: die Ober-Amtsrichter Ammann und Thewalt ll. 
in Königftein zu Amtögerichtsrätben; 

Langenfhwalbad: bieOber-Amtsrichter von Ed und Linz II. 
in Langenſchwalbach zu Amtsgerichtsrätben ; 

Naftätten: der Ober AUmtörichter Muffet in Naftätten zum 
Amtsgerichtsrath ; 

Niederlahnftein: ber Ober-Amtsrichter b’ Unis I. in Nieber- 
labnftein zum Amtsgerichtsrath; 

Rüdesheim: die Ober-Amtsrichter Kleinfhmibt und Anthes 
in Rüdesheim zu Amtögerichtsräthen; 

Ufingen: bie Ober- Amtörichter Müller und Weber II. in 
Ufingen zu Umtögerichtsräthen ; 

Wehen: ber Amtsrichter Schellenberg in Wehen zum Anıts- 
tichter ; 

Wiesbaden: bie Ober-Amtsrichter run Snell, 
ber SKreiögerichtöratö Faßbender, bie Ober+ Amtsrichter 
Boeing, Oppermann, Dtto, von Shüß, ber Kreis- 
gerichtsrath Dieffenbad und ber Ober-Amtörichter Leidner 
in Wiesbaden zu Umtsgerichtsräthen. 


AI. Bezirk des Oberlandesgerichtd zu Eöln. 


Es find ernannt: 


4. Bei dem Oberlandesgericht: 


zum Präfibenten: 


ber Erſte Präfitent bes Appellationsgerichtshoſes 
Dr. Seimfoetb; 


zu Senats-Präfidenten: 


ber Senats. Präfibent, Geheime Ober. Juftigratö Haugh in Eöln, 
ber Ober. Tribunalsratb Weyers mit dem Karalter ald Ge 
heimer Ober Juftigratd, die Senats. Präfidenten Merrem 
und Meyer in Eöln; 


zu Räthen: 

die Appellationsgerichtöräthe Schmig, de Syo, Dr. Buffe, 
Schneider, Duffault, Kaublen und Conrab in Cöln, 
ber General» Advolat Hehymer, die Appellationsgerichtsräthe 
Siegfried, fer, Naden, Kurzius, Correns, Pold, 
Flierbi, von Klofhinsty, Vielvoye, Hofffümmer, 
Schniewind und Potthoff in Eöln, Chales in Pofen, 
von Kempis, Efhmeiler und Comes in Cöln, ber 
Staats. Profurator Hamm in Düffeldorf; 


in Eöln 


du Beamten der Staatsanwaltfdaft: 


ber General. Abvotat Günther in Cöln zum Ober. Staats 


anwalt, db h 
Stanttanmap,  ui0-Proturator Dr. Superh bafeih zum 


2». Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 
A. Bezirk des Landgerichts zu Aachen: 


beim Landgericht 


zum Präfibenten: 
ber Danbgerichts- Präfident Dr, Scherer in Aadıen; 


zu Direftoren: 
bie Landgerichts + Kammer Präfibenten Müller und Martins 
in Aacdıen; 
zu Mitgliedern: 
bie Canbgerichtöräthe Emundts und Shwenbler, ber friedens- 
richter, Juſtizrath Macher, bie LCandgerichtsräthe Pongarb, 
von Negri, von Gal, Winterfhladen, Schneiber, 
Meier und Breidthardt ald Pandgerichtsräthe; 


zu Beamten ber Staatsanwaltfdaft: 
ber DOber+ Profurater Oppenboff in Aachen zum Erften Staats 
anwalt, bie Staats- Profuratoren Dabmen in Eoblenz und 
von Heufinger in Machen zu Staatsanmälten ; 


bei den Amtsgericdhien in 


Aachen: ber Friebensrichter, Juſtizrath Mrep in Machen zum 
Amtsgerichtsrath, ber Friedensrichtet Wirk in Boppard zum 
Amtsrichter, ber Landgerichtsrath Schmitt in Saarbrüden, 
ber Friedensrichter, Juftigratb Thumb in Burtfcheib zu Amts- 
gerichtörätben, ber Friedensrichter Schüller in Geilenfirchen 


6 


42 


und ber Landgerichts. Affeffer Scheuer in Eoblenz zu Amts⸗ 
richtern ; : 

Aldenhoven: ber Gerichts- Affeffor Broicher zum Amtsrichter; 

Blantenheim: ber friebensrihter Buyx in Blankenheim zum 
Umtsrichter; 

Düren: ber Friedensrichter, Juſtizrath Stelfens in Düren 
zum Amtsgerichtsrath, ber Friedensrichter Wolff in Nidengen, 
die Gerichts» Affefjoren Eichen und Matt haei zu Amts 
richtern ; 

Erkelenz: der Friebensrichter Schmitz in St. Vith zum Amts- 
richter; 

Eſchweiler: ber Friedensrichter, Juſtizrath Speds in Eſchweiler 
zum Amtsgerichtsrath 

Eupen: der Gerichts -Aſſeſſor Broich zum Amisrichter; 

Geilenkirchen: der Gerichts: Affefior Ilſe zum UAmtsrichter ; 

Gemünd: ber friedensrichter Haud in Gemünb und ber Ge 
richts - Affefjor Kaſtenholz zu Amtsrichtern ; 

Heinsberg: ber friebensrichter, Juſtizrath Schabt in Heins- 
berg zum Amtegerichtärath, der Gerichts. Affeffor Eskens zum 
Amtsrichter; 

Jülich: der Friedensrichtet Haaß in a Amterichter ; 

Malmebn: der friebensrichter Ranger in Malmeby zum Amts · 
richter ; ‚ 

Montjvie: der Friedensrichter Kirfhbaum in Montjoie zum 
Amtsrichter; 

St. Vitb: der Gerihts-Affeffor Ludwigs zum Amtörichter; 

Stolberg: der Gerichts. Affeffor Melchers zum Amtsrichter; 

Wegberg: ber ffriebensrihter Haas in Wegberg zum Amts 
richter. 


* 


B. Bezirk des Landgerichts zu Bonn: 
beim Landgericht 
zum Präfibenten: 
ber Landgerichts - Kammer Präfident Collig in Trier; 


zum Direktor: 


der Pandgerichts.Kammer- Präfibent, Geheime Juftizratd Cam 

berz in Bonn; 
zu Mitgliedern: 

bie Canbgerichtsräthe Klutb in Aachen, Haaß und Obernier 
in Bonn, Broiher in Strafiburg als Candgerichtsräthe, ber 
Kreisrihter von Niebuhr in Siegen, der Obergerichts-Aifeffor 
Henle in Hameln, ber Pandgerihts-Affeffor Mommfen in 
Bonn als Landrichter; 


zn Beamten ber Staatdanmwaltfdaft: 


der Stants-Profurator Werner in Aachen zum Erſten Staats ⸗ 
anwalt, der Staats. Profurator von Groote in Bonn zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Bonn: ber friebensrichter, Juſtizrath Sta in Bonn zum Amts. 
gerichtsrath, der friedensrichter Degen in Siegburg zum Amts. 
richter, der Friedensrichter, Juſtizrath de Fries im Lobberich 
zum Amtsgerichtsrath ; 

Eitorf: ber Friedensrichter Mauß in Eitorf zum Amtsrichter, 

Eusfirhen: bie Friedensrichter Ezweiler in Zülpich und 
Schaaffbaufen in Lechenid zu Amtsrichtern; 


Henmef: ber friebensrichter, Juſtizrath Böbbels in Hennef 
zum Amtsgerichtsratb; 

Königswinter: ber Friedensrichter, Juſtizrath Flatten in 
Königswinter zum Amtsnerichtörath ; 

Rheimbad): ber Friebensrichter, Juftigrath Vogt in Rheinbach 
herr Amtögerichtsrath, ber Gerichts Affefjor Cierd zum Amts 
richter; 

Siegburg: der — Nöggeratb in Dormagen, und 
ber Gerichts. Afjefior Eihader zu Amtsrichtern; 

MWaldbroel: der Gerichts. Affeffor Kiel zum Amtsrichter. 


C. Bezirk ded Landgerichts zu Eleve: 
beim Landgericht 


zum Dräfidbenten: 
ber Landgerichts - Kammer + Präfibent Frhr. von NMeuficden 
genannt von Nyvenheim in Eleve; 


zum Direftor: 
ber Landgerichtsrath Pfeffer in Eleve; 


zu Mitgliedern: 
ber friebensrichter, Juftigratö Brixius in Schweich, bie Banb- 
gerichtsräthe Spanfen in Cleve, Anhäuſer in Trier, 
Stiders in Eleve ald Landgerichtsräthe, die Qandgerihts- 
Affefforen Sammers und Sifger in Elwe als Canbricter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltjdaft: 


ber Ober- Profurator Ringe in Eleve zum Erften Staatsanmalt, 
ber Staats Prokurator Müller in Eleve zum Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 


Eleve: ber frriebensrichter, Juſtizrath Velthuyſen in Cleve 
zum Umtsgerichtöratb;; 

Dülfen: der frriebensrichter, Juftigratd Oedenkoven in Dülten 
zum Umtsgerichtsrath, der fjriebensrichter rigen in Wacten- 
donk zum Amtsrichter; 

Geldern: ber Friebensrichter, Juſtizrath Mertitfch im Geldern 
um Amtsgerichtsrath, der Gerichts » Affeffor Hopmann zum 

mtsrichter; 

God: ber Geridts-Affeffor König zum Amtörichter; 

Kempen: ber Friedensrichter, Juftigrat Efjer in Kempen zum 
Amtögerihtörath, ber Friedendrichter often in MWalbbreel 
zum Amtsrichter ; 

Lobberich: ber Äriebensrichter Delrce im Edenhagen zum 
Amtsrichter; 

Mörs: der jsriebensrihter Steger in Mörd zum Amtsrichter, 

a ber Friedensrichter Pid in Rheinberg zum Amte 
richter ; 

Zanten: ber Friedensrichter, Juſtizrath Dauben in Kanten 
zum Amtsgerichtsrath. 


D. Bezirk des Landgerichts zu Eoblenz: 


beim Landgericht 
zum Präfibenten: 


ber Landgerichts. Präfident, Geheime Ober ⸗Juſtizrath von Bre= 
ning ın Goblenz; 


zu Direftoren: 


bie Landgerichtd - Kammer - Dräfidenten Settegaft und Schorn 
in Eoblenz; 
zu Mitgliedern: 


ber Landgerichtsrath Elave von Bouhaben in Eoblenz, ber 
Obergerichtsrath Hergen hahn in Hildesheim, die Landgerichts- 
räthe Johäntgen, Schaumburg und Remelé in Eoblenz 
als Tandgerichtärätbe, ber Landgerichts - Affeffor Dr. Haad 
in Eoblenz, ber Staats, Profurator Kohlmann in Aachen, 
die Landgerichts Affefforen Elenz und Sprung in Eobleny, 
I — Affeffor Niemeyer in Nienburg als Land- 
richter ; 


zu Beamten ber Staatdanwaltjdaft: 


ber Ober + Prokurator Sommer in Eoblenz zum Erften Staatö- 
anmwalt, die Staats Profuratoren Viebig in Coblenz und 
Eder in Simmern zu Staatdanmwälten ; 


bei den Amtsgerichten in 

AUbenau: der friebensrichter Thomae in Adenau zum Amts- 
richter; 

Ahrweiler: 
Amtsrichter ; 

Anbernad: ber friedensrichter, Juſtizrath Drefen in Andernach 
zum Amtsgerichtsrath; 

Boppard: ber Gerichts. Affeffor van Roſſum zum YUmts- 
richter ; 

—— ber Gerichts » Affeffor Montigny zum Umts⸗ 
richter; 

Eoblenz: bie frriebensrichter, Juftigräthe Bram in Eoblenz umb 
Mohr in Eobleng (Metternich) zu Amtögerichtäräthen, ber 
Gerichts « Affeffor Rive zum Umtsrichter ; 

Cochem: ber friebensrichter, Juſtizrath Herpell in Cochem 

um Amtegerichtsrath, ber iriebensrichter Dr. Scheller in 
xeis zum Amtsrichter; 

St. Goar: ber Friebensrichter von Soiſt in St. Goar zum 
Umtörichter; 

Kirchberg: ber Friedensrichter, Juſtizrath Prömpeler in 
Kirchberg zum Amtögerihtsrath; 

Kreuznach: ber friebensrichter, Tuftigratb von Naesfelb in 
Kreuznach zum Amtsgerichtsrath, der Friedensrichter von Broich 
in Sobernheim zum Amtsrichter; 

Mayen: der ffriedensrichter Küppers in Daun zum Amts 
richter; 

Meiſen beim: ber Friedensrichter, Juſtizrath Linn in Meijen- 

beim zum Umtsgerichtsrath ; 

Münftermayfeld: ber Friedensrichter Olberk in Trarbach 
zum Amtsrichter; 

Simmern: ber Friedendrichter Loevenich in Simmern zum 
Amtsrichter; 

engis: ber Friebendrichter Zillikens in Sinzig zum Amts- 


’ 
Sobernheim: ber Friedensrichter, Juſtizrath Albert in Kim 
sum Amtögerichtsrath; 
Stromberg: ber Friedensrichter, Juſtizrath Kopp in Strom- 
berg zum Umtsgerichtsrath ; 
Trarbad: der Gerichts + Affeffor — ——— Amtörichter; 
ell: der Friedensrichter Meurers in Fell zum Amtsrichter. 


ber Sriebensrichter Müller in Caſtellaun zum 


3 


E. Bezirk de3 Landgerichts zu Cöln: 


beim Landgerichl 


sum VDräfibenten: 
ber Dandgerichts-PBräfident Mans in Eöln; 


zu Direftoren: 


bie Landgerichts ⸗· Kammer Präfidenten Schlint undvon Fuchſius 
in Eöln, der Kreiögerichts - Direftor Hengen in Höxter; 


zu Mitgliedern: 

bie Pandgerichtsrätfe Menten, Grosman, Müller I, 
Delper, Wirtb, Rofpatt, von Stefjeler, Hof, 
Müllerll, Geniusund Drühe in Edln als Landgerichtsräthe, 
ber Landgerichts ⸗ Affeffoer Dilthey in Düffeldorf, die Staat}: 
Profuratoren Klein im Elberfeld und Heimſoeth in Eoblen;, 
die Candgerichts-Affefforen Bachem und Ratjen in Eöln als 
Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltfhaft: 
der Ober Drofurater Erome in Cöln zum Erften Staatsanwalt, 
bie Staats. Profuratoren Mellinghaus in Eleve, Nala» 
tenus und Geſcher in Eöln zu Staatsammwälten ; 


bei den Amtsgerichten in 


Bensberg: ber Friedensrichter, Juſtizrath Dapper in Vens- 
berg zum Umtsgerichtsrath, ber Gerichts. Afjeifor Opfergelt 
zum WUmtsrichter; 

Bergheim: ber Friedensrichter, Juſtizrath Daniels in Berg: 
beim zum Amtögerichtsrath ; 

Eöln: bie Friebendrichter, Juſtizräthe Sitt, Eilenber, Deus: 
quens und Schram in Eölm zu Mmtögerichtöräthen, ber 
Landgerichts · Aſſeſſor Eroenert in Machen, ber Gerichtd-Affeffor 
Kochs, die Kreisrichter Freiherr von Elmendorff in Dfie 
rode, der Gerichts. Wifeffor fyreiberr von Hilgers, der Kreis. 
rihter von Gagern in Hildenbadh, ber friebensrichter 
Dr, Elaifen in Ahrweiler und ber Gerichts. Afjefior Heim- 
ſoeth zu Amtsrichtern; 

Gummerdbad: ber friebenärichter Nuer in Gumwersbad) 
zum Amtsrichter; 

Kerpen: ber friebensrichter Kluth in Kerpen zum Amtsrichter; 

Cindlar: der Friedensrichte Weinbagen in Lindlar zum 


Amtsrichter ; 

Mülheim a. Rh.: ber Friedensrichter, Juſtiztalh Imboff 
in Mülheim a, R zum Umtsgerichtsrath, ber Friedensrichter 
Dr. Hüffen in Wiehl zum Amtsrichter; 

Wiehl: ber Gerichts -Affeffor Jerufalem zum Umtsrichter; 

Wipperfürth: ber friebensrichter Straffer in Wipperfürth 
zum Amtsrichter. 


F. Bezirk des Landgerichts zu Düffeldorf: 
beim Landgericht 


zum Bräfibenten: 
ber Panbgerichts Kammer Präfidbent Beder in Düffelborf; 


zu Direftoren: 


ber Landgerichts» Kammer + Präfibent Urn und der Landgerichts 
rath Aders in Düffelborf; 


6* 


— 


zu Mitgliebern; 


bie Landgerichtsräthe Bernards und Greif in Düffelborf, 
ber Obergerichtörath Preuß in Verden, bie Landgerichtsräthe 
Schmig, Dape und Kaulen, ber Staats - Drofurator vom 
Rath in Düffeldorf ald Landgerichtörätbe, ber Landgerichts. 
Affeffor Barre in Düffeldorf, der Kreisrichter Loeb ın Wit. 
ten, die Canbgerichts-Afjefforen Helbberg mb Dr, Schmidt 
in Düffeldorf als Candrichter; 


zu Beamten ber Staatdanmwaltfdaft. 
ber Ober: Profurator von Guerarb in Düffeldorf zum Erſten 
Staatsanwalt, ber Staats. Profuyator Mallmann in Trier, 
ber Staatsanwalts » Gehülfe von Windler in Rotenburg, ber 
Staats Profurator Haarmanu in Trier zu Staatsanwälten ; 


bei den Amtsgerichten in 


Erefelb: ber frriebensrichter, Juſtizrath Jöſting in Erefeld 

um Amtsgerichtsrath, ber Friedensrichter Dr. Broider in 

ermeläficchen, die Gerichts. Affefforen Wolff und Lauer— 
burg zu Amtsrichtern; 

Düffeldorf: bie Landgerichts. Uffefforen Heusgen in Elber. 
feld, Hartwich in Düffeldorf, Günther in Wachen, ber jrie- 
bensrichter von Weiler in Eupen zu Mintsrichtern ; 

Gerresheim: ber Friedensrichter Kirfch in Gerresheim zum 
Amtsrichter; 

M.⸗Gladbach: der Friedensrichter, Juſtizrath Meunen in Glab- 
bach zum Amtsgerichtsrath, der fjriedensrichter Lich ter in Du 
beloorf, der Gerichts. Affeffor Luyken zu Amtsrichtern; 

Grevenbroich: ber fjriedensrichter Ratb in Grevenbroich, ber 
Gerichts Affefor Großmann zu Amtsrichtern; 

Neuß: bie Friedensrichter Kudboff im Baumholder und 
Strauven in Jüchen zu Amtsrichtern ; 

Odenkirchen: ber friebensrichter Saffen in Obenfirchen zum 
Amtörichter; 

Dplaben: ber frriebensrichter, Juſtizrath Schäfer in Oplaben 
zum Amtsgerichtsrath, ber Gerihtd-Affeffor Dr. Schweinem 
zum Umtsrichter; 

Ratingen: ber ffriebensrihter Maubad in Ratingen zum 
Amtsrichter; 

Rheydt: ber Gerichts- Affeffor Morkramer zum Amtsrichter; 

Uerbingen: ber Friebensrichter, Juſtizrath Nüder in Uerbin 
gen zum Umtsgerichtsrath. 


G. Bezirk des Landgerichts zu Elberfeld: 


beim Kandgeridyt 
zum Präfibenten: 
ber Landgerichts ⸗ Präfident Paſchen in Elberfelb; 


zu Direltoren: 


bie Landgerichts. Kammer» Präfibenten Staub und Ducabt in 
Elberfeld ; 


zu Mitgliedern: 

die Landgerichtsräthe Lingen, Joeſten und Freiherr von 
Wingingerode, ber Staats + Profurator orten, bie 
Candgerichtöräthe Leuders, Dr. Merrem und Petry in 
Elberfeld als Landgerichtsrätbe, bie Landgerichts + Affefloren 
Baumeiiter und Merlo in Elberfeld, ber Stabtricter 


Kellerhoff in Berlin, ber Landgerichts Afjeffor Reichen- 
fperger in Elberfeld ald Landrichter; 


zu Beamten ber Staatsanmwaltihaft: 


ber Dber- Drofurator Lũütze ler in Elberfeld zum Erſten Staate 
anwalt, ber Staatöprofurator Ubles in Elberfeld, ber Ober 
gerichts · Aſſeſſor Schwerbfeger in Celle zu Staatsanmälten; 


bei den Amtsgerichten in 

Barmen: ber Friedensrichter, Juſtizrath Lauer im Barmen 
zum Amtsgerichtsrath, der Kreistihter Dr. Deutſch in 
Rathenow, die Gerichts + Affefforen Dr. Wallau, Lemperh 
und Greiff zu Amtsrichtern; 

Elberfeld: ber Friedendrichter, Juſtizralh Stomps in Eiber- 
feld po Umtsgerichtöratb, ber Gtaatdanmwalts » Gehülfe 
Kundell in Frankfurt a. O., bie Friedensrichter Weibebaft 
in Lebach und Henberich# in Ronsborf, der Gerichts + Aſſeſſot 
Löbbede zu Amtsrichtern; 

Langenberg: ber Friedensrichter Füngling in Velbert jum 
Umtsrichter; 

Cennep: ber friebensrichter, Juſtizrath Staubt in Lennep 
m Amtsgerichtörath, der Gerichts. Affeffor Eihhorn zum 

mtärichter ; 

Mettmann: ber Friedensrichter Granberath in Mettmann 
zum Umtsrichter; 

Remfcheid: ber Friebendrichter, Juftizratb Meulenberab in 
Remfcheid zum Amtögerichtsrath, der Gerichts-Affefior Nüdel 
zum Amtsrichter; 

Solingen: ber friebensrichter Mathieu in Solingen, tie 
Gerichts. Affefforen IJwide und Engelberg zu Amtörichtern; 

Wermelstirhen: ber Gerichts-Afjeffor Dr. Dobbelmann 
zum Amtsrichter. 


H. Bezirk des Landgerichts zu Saarbrüäden: 


beim Landgericht 
zum Präfidenten: 
ber Landgerichts - Präfibent Kewenig in Saarbräden; 


zu Direftoren: 


ber Landgerichts» Rammer- Präfident Cormann in Saarbrüden, 
ber Landgerichtsrath Althoff in Coblenz; 


zu Mitgliebern: 


die Landgerichtsräthe Servatius und Sello in Saarbrüden, 
ber Großherzoglich Oldenburgiſche Obergerichtsrath Huber in 
Birkenfeld, ber Kreisgerichtsratb Schrader im fulda, der 
Abvofat- Anwalt, Juſtizrath Bettingen in Trier und ber 
Landgerichtsrath Kleber in Saarbrüden als Landgerichts 
räthe, bie Candgerichts. Affefforen Knopp und Terufalem 
in Saarbrüden als Landrichter; 





45 


zu Beamten ber Staatsanwaltfchaft: 


ber Dber-Profurator Pattberg in Saarbrüden zum Erjten 
Staatsanwalt, ber Staatäprofurator Cinz in Saarbrüden zum 
Staatsanwalt ; 


bei den Amtsgeridhten in 

Baumbolbder: ber Gerichts. Affefior Cöhr zum Amtsrichter; 

Grumbad: ber Friedensrichter, Juſtizraih Fiſcher in Grum- 
bad) zum Amtögerichtsrath; 

Lebad: ber Gerichts. Affeffor Uhles zum Amtsrichter; 

Neunkirchen: ber Gerichts-Aſſeſſor Dr. franz Eugen Lev 
Schneider zum Amtsrichter; 

DOttweiler: ber firiebensrichter, Juſtizrath Trutſchler in 
DOttweiler zum Amtsgerichtärath; 

Saarbrüden: ber riebensrichter, Juſtizrath Heyl in Saar- 
brüden (St. Johann) zum Umtsgerichtsrath, die Gerichts. 
Affefforen Adermann und Scheerbarth zu Amtörichtern ; 

Saarlouis: ber friedendrichter Bird in Saarlouis und ber 
Gerichts-Affeffor Dr. Ernſt Richard Schneider zu Amtsrichtern; 


Sulzba ber Äriebensrichter Cieffem in Sulzbach zum 
Amtörichter ; 

En: ber Friedensrichter Gatzen in Tholey zum Amts 
richter; 

Bölflin en: ber Friedensrichter Olzem in Völklingen zum 
Amtsrichter ; 


St, Wendel; ber jFriebensrichter Müller in St. Wendel zum 
Amtsrichter. 


J. Bezirk des Landgerichts zu Trier: 


beim Candgericht 
zum Präſidenten: 
der Landgerichts ⸗Praͤſident Eichhorn in Trier; 


jum Direktor: 
ber Kreiögerihts- Direltor Groos in Brilon; 


zu Mitgliedern: 
die Landgerichtöräthe Heder, Müller, Schmelger, Eou- 
pette, Brüel, Houben, Winterfhladen und Dr. Frhr. 
von Thermann in Trier als Landgerichtsräthe, ber Land- 
gericht» Affeffor Pünder in Trier ald Candrichter; 


zu Beamten ber Staatsanwaltjchaft: 


ber Ober -Prokurator Pleuß in Trier zum Erften Gtaats- 
anmwalt, der Staats. Profurator Fingerhuth bafelbft zum 
Staatsanwalt; 


bei den Amtsgerichten in 

Bernfaftel: ber Friedensrichter Wittelop in Bernkaftel zum 
Amtsrichter; 

Bitburg: ber friebensrichter Bellinger in Saarburg, ber 
Gerichts -Afjeffor Schreiner zu Amtsrichtern; 

Daun: ber Gerichts. Affeffor Wedbeder zum Amtsrichter; 

Hermeskeil: ber Äsriebensrichter Meyer in Hermesleil zum 
Amterichter; im: 

Hillesbeim: 
Amtsrichter; 

Merzig: ber Friedensrichter Ritter im Merzig zum Amts. 
richter; 

Neuerburg: ber Friedensrichte Broekmann in Neuerburg 
zum Amtsrichter; 

Neumagen: ber Friedensrichter Scholl in Neumagen zum 
Amtsrichter; 

Verl: der fFriedensrihter von Wittgenftein in Perl zum 
Amtsrichter ; 

Prüm: ber friebensrichter Lehmann in Prüm zum Amts— 
richter; 

Nhaunen: der friebensrichter Büfterbad in Rhaunen zum 
Amtsrichter ; 

Saarburg: ber Gerichts. Affeffor Neufc zum Amtsrichter; 

Trier: bie friebensrichter, Juſtizräthe Cadenbad und Theile 
in Trier zu Umtsgerichtöräthen, ber Friedensrichter Embs in 
Aldenhoven zum Amtsrichter 

Wadern: ber Friedensrichter Schäfer in Wabern zum Amts- 
richter; 

Waxweiler: ber Friedensrichter Andries in Waxweiler zum 
Amtsrichter; 

Wittlich: ber Friedensrichter, Juſtizrath Schmihz in Manber- 
ſcheid zum Amtsgerichtsrath, der Friedensrichter Tefhemader 
in Wittlich zum Amtsrichter. 


der Friedensrichter Küſter in Hillesheim zum 


Im Bezirk des gemeinfchaftlichen Thüringifchen Oberlandesgericht3 zu Jena. 


Es find ernannt: 
24. Bei dem Oberlandeögericht: 


zu Rätben: 


bie Wppellationsgerichtsrätfe Dr. Ende in Greifswald und 
Dr. Harries in Halberftabt; 


dei 
2. Bei den Landgerichten und Amtögerichten: 


Im Bezirk des gemeinfchaftlichen Yandgerichts 
zu Meiningen: 
beim Landgericht 
zum Direftor: 
ber Appellationsgerichtsrath Cettgan in Naumburg; 
zu Mitgliebern: 


ber DOber- Amtsrihter Shimmelpfeng in Scmalfalden als 
Landgerichtsrath, ber Kreisrichter Sartig in Liebenwerda als 
Vanbrichter ; 


R. v. Deder's Verlag Marquardt & Schend. 





bei den Amitsgerichten in 

Suhl: bie Kreisgerihtsräthe Shid, Saf unb Liebalbt in 
Suhl zu Amtögerihtsrätben ; 

S chleuſin en: bie Kreisgerichtsräthe Günther und Schaefer 
in © 9 ingen zu Antsgerichtsräthen ; 

Schmaltalden: bie Ober-Amtsrichter Zulda und Shudhardt 
in Schmalfalden zu Umtsgerichtsräthen ; 

Brotterode: ber Amtörihter Suntheim in Brotterobe zum 


Amtsrichter; 
Steinbad- Hallenberg: ber Amtsrihter Böhm in Steinbadh- 


Hallenberg zum Amtsri ter. 


B. Im Bezirk des gemeinfhaftlihen Landgerichts 
zu Rubolftadt: 
beim Landgericht 
zum Mitgliebe: 
ber Kreiſsrichter Schellbad, in Belgern als Landrichter; 


bei den Amisgerichten in 


ZFiegenrüd: ber Kreisrichter Meyer in Jiegenrüd zum Amts- 
richter; 
Ranis: ber Kreisrichter Herold in Ranis zum Amtsrichter. 


Gedrudt Berlin in der Reich&truderei, 


423 


IJuftz-Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußifche Gefesgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Iunftiz - DOffizgianten- Wittwen: Kaffe. 





XLI. Jahrgang. 


Berlin, Freitag den 31. Oktober 1879. 














Amtlidher Theil. 


PBerfonals Beränderungen, Titel: und Ordens⸗Verleihungen bei den Juftizbebörden. 





A, Bei ben Oberlanbesgerichten. 

Dem Dberlanbesgerihts-Ratb Sello in Pofen ift bie nad. 

geſuchte Dienftentlaffung mit Penfion erteilt. 

B. Bei ben Lanbgerihten und den Amtsgerichten. 

Dem Amtsrihter Pilet in Wronfe und 
bem Amtsrichter May im Gottesberg 

ift behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatöverwaltung bie 

nachgefuchte Dienftentlaffung ertheilt. 


Dem Kreisgerichts /Rath 3. D. Nifhelsty in frankfurt a. O. 
ne Anlaf —— Dienfiubiläums ber Rothe Abler + Orben 
IV, Klaſſe verliehen 
C. Reötsanmälte und Notare, 
Dem Redhtsanwalt und Notar, Juſtizrath Fiſcher in Breslau 
—58* Anlaß feines Dienftjubiläums ber Rothe Abler » Orben 
Klaſſe mit ber Schleife verliehen. 
D. Gerihts-Affefforen. 
Dr un: » Affefjoren find ernannt: 
Referenbar Graefer, 


Zur Zeit find bei den Gerichten re Stellen valant: 
bei ben Landgerichten in Effen, Altona und 


ber Neferendar Große, 

ber Referendar Lohſee, 

ber Referendar Breslauer unb 

ber Referendar Dr. Großmann 
im Bezirk des Kammergerichts, 

ber Referendar Aulig im Bezirk des Oberlandesgerichts zu 
Stettin, 

ber Referendar Hahn im Bezirk des Oberlanbesgerichts zu 
Breslau, 

ber Referendar Raube unb 

ber Referenbar Neukamp 
im Bezirk des Oberlandeägerichts zu Hamm, 

ber Referendar Schaefer im Bezirk bes Oberlandesgerichts 
zu Dofen, 

ber Neferendar Graefe und 

ber Referendbar von Baffe 
im Bezirk des Oberlanbesgericht8 zu Wiesbaden, 

ber Meferendar Fondiy im Bezirt bes Oberlandesgerichts zu 
Caſſel und 

ber Referendat Dr. Mom miſen im Bezirk des Oberlandesgerichts 
zu Stiel. 


eine Direftorftelle bei dem Landgericht in Trier, je eine Richterſtelle 
rgan unb je eine Stelle bei ben Amtögeridhten in Lindow, Fübben, Glatz, Mebzibor, 


Meinertshagen, Uurih, Sigmaringen, Meldorf, Pabian , Kofhmin, Schmiegel und Bärwalbe i. P. 


74 


. 424 





Allerhöchſte Erlaſſe, Miniſterial⸗Verfügungen und Entſcheidungen der oberſten 
Gerichtshöfe. 


Num. 111. 


Allgemeine Verfügung vom 21. Oktober 1879, — betreffend bie vorläufige Feſtnahme 
flüchtiger Verbrecher in Belgien. 


Der Artikel 9 de8 zwifhen dem Deutfhen Reiche und Belgien am 24. Dezember 1874 (Reiche 
gefeßblatt von 1875, ©. 73) abgefchloffenen Auslieferungsvertraged, welcher wegen vorläufiger Feſtnahme 
flüchtiger Verbrecher an Stelle der die Regel bildenden diplomatifden Bermittelung in bejonders 
dringenden Fällen unmittelbare Auträge an die zuftäindige Belgiſche Gerichtsbehörde geftatter, it nad 
einer Mittheilung des Herrn Reichskauzlers feitens der diesſeitigen Behörden nicht immer in der zuläffigen 
Meife gehandhabt worden, indern folche Anträge häufig an Belgiſche Wolizeibehörben gerichtet waren, 
während fie bei dem zuitändigen Procureur du Roi oder zu Brüffel bei dem Administrateur de la 
süret& publique zu ftellen find. Auch ift e8 unterblieben, bei telegraphifchen Anträgen die dem BVerfolgten 
zur Laſt gelegten ftrafbaren Handlungen gemäß Art. 1 ded genannten Vertrages genau zu bezeichnen. 

Die Juftizbehörben werden daher zur Beachtung diefer Beitimmungen aufgefordert, 


Berlin, den 21, Oktober 1879, 
Der Yuftiz-Minifter, 


Leonhardt. 
An fänmtlihe Juftisbehörben, 
1. 4391. Conv. 19. Vol, 3. 


Num. 112. 


Allgemeine Verfügung vom 27. Oktober 1879, — betreffend die Abnahme der Schlugrehnungen 
über die Depofitalverwaltung und die Erledigung der Notaten. 


69.2 B, 16 bis 20 * Auweiſung für die Rechnungslegung über bie Verwaltung bed Hinterlegungsfonds vom 
15. September 1376. 
$. 15 ber allgemeinen Verfügung vom 8, Juli 1879 (Juft.-Minift,- BI. ©. 156). 


I. Mit der Drüfung ber von dem bisherigen Depofitalrendanten oder von beffen Vertreter zu 
legenden — iſt der Reviſor bei der Staatsanwalticaft des Landgerichts, in deffen Bezirk der 
Sitz des aufgehobenen Depofitalgerichtd belegen ift, zu ig Wird die Beftelung eines Vertreters 
des bisherigen Rendanten erforderlich, fo erfolgt Diefelbe buch Die Vorftandsbeamten bed ber \ 

Die Abnahme der Schlußrehnung und die Beſchlußfaſſung über die Erinnerungen des 
—— durch die Vorſtandsbeamten des Landgerichts. Dieſelben haben die Rechnung mit einer Ausfertigung 
der Verhandlungen über die Prüfung und Rechnungsabnahme der Königlichen Ober ⸗Rechn 
unmittelbar einzureichen, und . bie8 gejchehen, den Borftaudsbeamten bed Oberlandesgerichts igen. 

II. Auf die Erledigung der Notaten der Königlichen Ober -Rechnungstammer gen —— 
finden die Vorſchriften der allgemeinen Verfügung vom 1. Oktober d. I. (Juſt.⸗Miniſt. Bl. ©. 
entfprechende Anwendung. 

Berlin, den 27, Oftober 1879, 

Der Juftiz-Minifter 
Leonhardt. 
An bie Juſtizbehörden im Geltungsbereich ber Verordnung vom 2. Januar 1849. 
L 6427. H. 17. Vol. 3. 


425 


Nr. 113. 
Allgemeine Verfügung vom 28. Dftober 1879, betreffend die Prüfung bes Gerichtskoſtenanſatzes. 


&1. 
Die Rechte der Staatäfaffe werden wie folgt wahrgenommen: 
1. Die Erhebung von Erinnerungen gegen den Anſatz ber Gerichtsfoften ($. 1 der Anmweifung vom 
30. Auguft 1879) fteht, ſofern biefelben bei den Amtsgerichten oder Landgerichten zur Regiftrirung 
elangt find, dem Rechnungsreviſor bei der Staatsanmaltfchaft de8 Pandaerichts, fofern fie bei 
em Oberlandesgericht tegifirt find, dem Rednungsrevifor bei der Staatsanmwaltjchaft des 
Oberlandesgericht8 zu. 
2. Die Befchwerbefü ve wegen unrichtigen rn der Gerichtöfoften fteht gegen Enticheidungen 
der Amtsgerichte taatsanwaltſchaft des Landgerichts, gegen Enticheidungen ber Landgerichte 
und des Oberlandesgericht8 bem Oberftaatsanmwalt zu, in beifen Bezirk das Gericht eriter Anftanz 
feinen Sig bat. . 52 


Die mittelſt Beſchwerde anfechtbaren Entſcheidungen des Gerichts, durch welche auf Antrag einer 
Partei der ig ber Gerichtsfoften ermäßigt wird, find von dem Gerichtsfchreiber in Urfchrift der nad) 
g.1 ee tantdanwaltihaft zur Kenntnißnahme vorzulegen. Die zur Beurtheilung des Sachverhalts 
erforderlihen Echriften oder Akten An beizufügen. 

Bietet die Entfcheidung zur Erhebung der Beſchwerde feinen Anlaf dar, fo wird fie, mit dem Vifum 
der Staatdanwaltfchaft verfehen, dem Gerichtäfchreiber zurüdgegeben. Ergiebt fid) Anlaf zur Einlegung der 
Beſchwerde, jo hat die Staatsanwaltfchaft das Erforderliche zu veranlaffe. 

$. 3. 

Die Reviforen haben in ber Regel einmal im Jahre bei ber Gerichtsſchreiberei des Pandgerichts, bei 
dem GSefretariate der Staatsanwaltſchaft und bei den Gerichtäfchreibereien eines jeden Amtsgerichts eine 
Drüfung der Gerichtskoftenrehnungen vorzunehmen. Gleiches gilt Hinfichtlih der Prüfung der durch bie 
Sefretariate der Staatdanwaltfchaft und durch die Büreauverwaltungen bei den Gefängniffen in Gemäßheit 
a & — Nr. 3 der Anweiſung vom 30. Auguſt 1879 aufgeſtellten Rechnungen über die Koſten der Straf— 
vo ung. 

Be ber Revifion iſt aus den verfchiedenen Gattungen der Rechtsſachen eine Anzahl Akten audzu- 
wählen und burczufeben. Die Durdfiht der Schriften und Akten, welche Teitaments- und Grundbuch— 
fahen ſowie ſchwebende Prozeſſe betreffen, muß an Ort und Stelle erfolgen. Andere Alten kann ſich der 
Revifor an feinen Amtsfig fenden laſſen. 


$. 4. 

Ermittelt der Revifor Unregelmäßigfeiten bei dem Liquidationsgefhäft oder ſolche Unrichtigkeiten, 
welche zur Benachtheiligung der Staatskaſſe führen würden, fo ift die Aufjtellung bez. —— der 
Koſtenrechnung zunächſt, ſoweit möglich, durch Verſtändigung mit dem Gerichtsſchreiber, anderenfalls durch 
—— Aufſtellung der zur Herbeiführung der richterlichen Entſcheidung erforderlichen Erinnerungen zu 
veranlaſſen. 

Er —— werden für jedes Aktenſtück, bez. für den Gerichtsſchreiber jeder Inſtanz, welcher 
die Koſten liquidirt bat, auf einem befonderen Bogen verzeichnet. Der Gerichtsſchreiber hat die Erinnerung 
zu beantworten und bem zuftändigen Richter ($. 4 des D. G. K. G.) zur Entſcheidung vorzulegen, 

Erinnerungen, welde ben Stempelanfat betreffen, find mit ben auf ben Roftenanfat bezüglichen 
Erinnerungen nicht zu verbinden, fondern auf befonderen Bogen zu vermerken. 

Die Entfcheidung mirb unter der Erinnerung niedergefchrieben. Someit danach die Erinnerung als 
begründet anerkannt wird, bat der Gerichtsfchreiber diefelbe zu —— und die Erledigung unter ber Ent- 
fcheidung zu vermerken. Die Erinnerungen und Entjcheidungen find demnädft von dem Gerichtsfchreiber ber 
Staatsanwaltfhaft zur Kenntnißnahme oder etwaigen weiteren DVeranlaffung vorzulegen. 

74* 


426 


§. 5. 
Zur Kontrole der Erledigung der Erinnerungen werben von bem Reviſor bezüglid, jeder Revifion, 
unter Sonderung der Gerichtäfchreiberei-Abtheilungen, Regifter geführt und zwar: 
a) > —— betreffend die Erinnerungen hinſichtlich des Anſatzes der Gerichtsgebühren und baaren 
Auslagen; 
b) ein Regifter, betreffend die Erinnerungen hinſichtlich de8 Stempelanfages. 
Jedes diefer Regifter enthält folgende Spalten: 
T. Bezeichnung der Rechtsſache. 
2. Erledigt durch Verftändigung mit dem Gerichtsfchreiber am ........ .............. 
3. Laufende Nr. der nicht nad) Spalte 2 erledigten Erinnerungen. 
4. Die Erinnerung ift dem Revifor wieder zugeftellt am .... 3383332* 
5. Erledigt durch Entſcheidung bes Inftanzrichters ober durch Nichtverfolgung der Erinnerung am 
6. Beſchwerde ift eingelegt 
a) am 


Enns“ 


7. Erledigung der Erinnerumg durch endgültige ober nicht weiter angefochtene Entſcheidung vom 


Dee Be ee ee eu ee ee ee ee er a ee u er Br BE ee a ee 


8. Bemerkungen. 
$. 6 


Bei der Erledigung ber Erinnerungen ift befonbers darauf zu achten, daß der Verjährung zum Nad- 

theil der Staatöfaffe vorgebeugt wird. 67 
i. 

Der Erfte Staatsanwalt hat die Regifter nebſt den Erinnerungen, fobald die legteren endgültig er- 
ledigt find, dem Oberftaatsanwalt zur Renntnifnahme — 

Die Einſendung der Regiſter und Erinnerungen, betreffend ben Stempelanſatz, erfolgt, ſofern fich 
die Erledi * einzelner Erinnerungen unverhältnißmaͤßig verzögert, unter Vorbehalt der nachträglichen Mit 

e 


theilung der letzteren. 
Die Erinnerungen, welche den Stempelan betreffen, werben von dem Oberſtaatsanwalt dem Pro⸗ 
vinzial- Steuerdirektor zur Kenntnißnahme mitgetheilt. 

Nach genommener Kenntniß, — ömeife nach Wiedereingang ber dem Provinzial - Steuerdirektor 
mitgetheilten Erinnerungen werben bie Verzeichniſſe nebſt den Erinnerungen dem Erſten Staatsanwalt zurüd- 
gegeben. Bei der Rüdgabe find demfelben diejenigen Weifungen jr ertheilen, welche nothwendig erfcheinen, 
um die Anwendung einheitlicher Grundfäge bei dem Anſatz der Gebühren, Stempel und Auslagen zu fichern. 

Die erledigten Erinnerungen find demnächſt zu ben betreffenden Alten zurüdzugeben. 


\. 8. 

Die Aufjtellung und Erledigung der Erinnerungen gegen die bei dem Oberlandesgericht regiftrirten 
KRoftenrechnungen gefchieht unter entfprechender Anwendung der in ben 65. 3 bis 7 getroffenen —— * 
§. 9. 

Die Vorſtände der Juſtizbehörden, bie Vorſitzenden der Senate und Kammern und jeder Amtsrichter 
in feinem Geſchäftsbereich haben darüber zu wachen, daß das Koſtenliquidationsgeſchäft von den Gerichts 
jchreibern bez. Sefretären ordnungsmäßig erledigt wird. 

Berlin, den 28, Oftober 1879. 

Der Juftiz- Minifter. 
In Vertretung: 
von Schelling. 
An fämmtlicdye Inftizbehörben, 
I. 6807. 


427 


Num. 114. 


Allgemeine Verfügung vom 29. Oktober 1879, betreffend die Dienft- und Gefchäftsverhältniffe 
der Rechnungsreviforen. 


I 


Die — —— werben bei den Staatsanwaltſchaften der Landgerichte und bei den Staats- 
anwaltfchaften der Oberlandesgerichte angeftellt. 
* Anſtellung erfolgt für jetzt und bis zur etatsmäßigen Regulirung des Dienſtverhältniſſes auf 


II. 


Die Dienſtaufficht über bie Rechnungsreviſoren wird nad Maßgabe der Beſtimmungen des Geſetzes 
vom 24. April 1878 von dem OberftaatSanmwalt bez. dem Erſten Staatsanwalt ausgeübt. Die Rechnungs- 
teviforen haben jedoch innerhalb ihres Gefchäftstreis auch die Aufträge des Gerichtspräfidenten zu erledigen. 


II 


bten beſtimmen ch nach der in der Anlage abgedruckten 
Gefchäftsanweifung vom 30. Oktober 1870 — ki fi) nad) 9 \ 


Mi 


IV. 
Bei dem Landgerichte in Hechingen ift mit ber —— ber Geſchäfte des Rechnungsreviſors 
ein Gerichtsſchreiber oder Sekretaͤr durch die Vorſtandsbeamten des Landgerichts zu beauftragen. 
Berlin, den 29, Oktober 1879, 
Der Juftiz-Minifter, 
In Vertretung: 
von Scelling. 
An fämmtlihe Juftigbehörben, 
I. 6808, 


Gefchäftsanweifung für die Redinungsreviforen. 


Erfter Abfchnitt. 
Rehnungsreviforen bei den Staatsanwaltfhaften ber Landgeridte. 


§. 1. 
Der Gefhäftskreis der Rechnungsreviforen bei ben Staatsanwaltichaften der Landgerichte erſtreckt ſich: 


1, auf bie gr ber Rechte der Staatskaſſe age; des Gerichtskoſtenanſatzes bei den 
Amtsgerichten und bei bem —— nad Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 28. Okto— 
ber 1879 (Juft. Minift. Bl, ©. 425); 

2. auf bie Revifion ber —— ber Gerichtsſchreiber der Amtsgerichte und des Land. 
gerict®, ber Sefretäre bei der Staatsanmwaltihaft und der Gerichtsvollzieher, infoweit Diefelbe 
ie Regiftrirung und Hebung ber Gerichtskoften und Geldftrafen betrifft; 

3. auf die Revifion der Kafen- und Affervatenverwaltungen, fowie der Verwaltung der Materialien- 
borräthe bei den Amtsgerichten und dem Landgericht, bei den unter Aufficht des Erften Staats- 
anwalts ftehenden Gefängniffen und bei den nicht am —— des Oberlandesgerichts oder in deſſen 
unmittelbarer Nähe befindlichen Gefängniſſen, welche einen beſonderen Etat haben, überall mit befon- 
derer Rüdfihtnahme auf den Poftgeldverkehr und die darüber geführten ofteingangsnotizbücher; 


428 

4, auf die Revifion ber Regiiter und Akten der Gerichtävollzicher, fowie ber bem Landgerichtspräſibenten 

eingereichten Dienitregiiter der Geridytövollzicher und ter darin enthaltenen Abſchlüſſe, infoweit 

diefelben für die Feſtſetzung der in den N. 24, 25 der Gerichtsvollzieherordnung bezeichneten 

Entſchadigung in Betracht kommen, ferner auf die Anfertigung und rechneriſche Befdheini ung 

der Nachweiſung über die anrehnungsfäbigen Gebühren der Gerichtsvollzicher (F. 33 Nr. 2 ber 

Anweiſung vom 30. Auguft 1879, $. 23 Abſ. 2 der Vorfchriften vom 28. September 1879); 

5. er Pe Revifion der von den Hauptlaffen zu übermeilenden Verzeichniffe über die Ausgaben, 
welche 
a) für bie Amtsgerichte auf die Fonds Kap. 82b Tit. 22 Big 24, 

b) für bie Amtsgerichte, für das Landgericht und die Gefängmiffe, jeboch mit Ausſchluß ber 
eh ai mit befonderem Etat, auf die Fonds Kap. 82e Tit. 12, 13 Kap. 33, 84, & 
angewieſen worden ad 

. auf bie Vorrevifion und rechnerifche 5 Hape der Rechnungen über den Gefangenen Arbeits 
—— en der Rechnungen, welche von den Kaſſen ber Gefängniffe mit befonderem Etat 
aufzuftellen find; 

. auf die Mitwirkung bei allen von dem Präſidenten des Landgerichts, von bem Erften Staat 
anmwalt oder von beiden gemeinſchaftlich zu erledigenden Tuftizvermaltungsangelegenheiten, insbe 
fondere bei denjenigen, welche die Behandlung der Einnahmen und Ausgaben, die Fondsverwaltun 
das Kautionsweſen, das Kaffen- und Aſſervatenweſen, bie Aufftellung ber jährlichen Bauetats, 
fowie die Feſtſtellung von Defekten betreffen. 


G. 2, 
Die Zeit der Örtlihen Revifionen wird von ben Vorſtandsbeamten bei dem Landgericht Beitimmt. 
Eine Ankündigung ber Revifionen findet nicht ftatt. 


$. 3. 

Die Neviforen haben bei den Revifiondreifen auf möglichfte Erſparniß der Reiſekoſten durch Be 
ftimmung einer zwedmäßigen Reihenfolge ber auf einer und verjelben Reife vorzunehmenden Revifionen 
Bedacht zu nehmen. Die entitandenen Reiſekoſten und Tagegelder find bei dem fonds Kap. 82b Tit. 23, 
und zwar für die Seit bis zum 1. April 1880 ald Zugang gegen den Etat, zu verrechnen. 


$. 4. 

Die örtlichen Nevifionen bei den Amtögerichten beginnen mit der Vrüfung der in vorläufige Ver 
ae en Gegenjtände und der darüber geführten Regiſter. Der amflihtführende Amtsrichter 

ei zuzuziehen. 

Der Revifor hat inäbefondere die Sicherheit des Lokals und bes Verfchluffes, das Vorhandenſein 
ber Gegenſtände ſelbſt und die —— in Einnahme und Ausgabe nach den Belegen und Quittungen 
zu prüfen. Die betreffenden Regiſter find mit dem Reviſionsatteſte zu verſehen. 

$. 5. 

Bei der Prüfung des Koſtenanſatzes if nad) Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 28. Okto⸗ 
ber d. A. (Auft.-Min.- Bl. ©. 425) zu verfahren. 

Die Prüfung it auf die Führung der bei den Steuerbebeitellen befindlichen Koftenregifter und ber 
Einnahmeregifter zu erftredten ($. 35 der Anmweifung vom 30. * 1879). Die in den Alten befindlichen 
Regiftrirungsvermerfe find mit den Regiitern probeweife zu vergleichen Zugleich ift darauf zu achten, ob 
die in den Rechtsfachen entjtandenen rn vorſchriftmäßig in den Alten notirt jimb. 

Ferner iſt zu prüfen, ob bei der Yiquidation und FFeititellung der Dienftaufwandsentfhädigungen 
der Gerichtsſchreiber (Allgemeine Verfügung vom 2. und 3. Oftober 1879 [Juft.-Min.- Bl. ©. 400) und 
vom 21. Oftober 1879 \ uft.-Min.-Bl. ©. 418]) ordnungsmäßig verfahren ift, deögleihen ob bie 
nung und Regiitrirung der Screibgebühren, welche den Darteien in Rechnung geftellt find, fowie die Be 
—— Schreiblöhne, welche nach Maßgabe der Beſtimmungen vom 4. September 1879 (Juft.-Min- 
Bl. S. 309) auf bie Staatskaffe zur Zahlung angemwiejen find, richtig erfolgt it. Die in den Monat 


er} 


=] 





ID 


zetteln der Lohnfchreiber und Kanzleibeamten enthaltenen Anſätze des gelieferten Schreibwerf3 find hierbei 
probeweife nach den Akten zu prüfen, 





§. 6. 

Von ber Art, wie die Pojtfreimarken und die Materialienvorräthe bei den Juſtizbehörden und ben 
Grfängniffen verwaltet werden, hat der Revifor ſich eingehende Kenntniß zu verfchaffen. In Betreff ber 
Materialienvorräthe, insbefondere der Vorräthe an Formülaren, hat er zu prüfen, ob die Anfchaffung mit 
dem Bedarf in richtigem Verhältniffe fteht. 


$. 7. 

Bemerkungen allgemeiner Natur, welche die Fondsverwaltung betreffen, insbeſondere über Mittel 
und Wege zur —— von Erſparniſſen an den etatsmäßigen Ausgaben, hat der Reviſor in einem 
beſonderen —S— zu notiren. Dasſelbe iſt dem aufſichtführenden Amtsrichter bez. Gefängnißvorſtande 
zur Kenntnißnahme und von dieſen den Vorſtandsbeamten des Landgerichts bez. dem Erſten Staatsanwalt 
einzufenden, 

$. 8. 


Die Dienftpapiere der Gerichtsvollzieher hat der Revifor einer Durchſicht zu unterwerfen, dieſelben 
mit ben Angaben in den Regiftern probeweife zu vergleichen und darauf zu achten, ob ber Gerichtsvollzieher 
die fremden Gelber richtig und vorſchriftsmäßig abgeführt hat. Die — ber Anſätze an Gebühren 
und baaren Auslagen ift im Allgemeinen zu prüfen. Ergiebt fih, dab der Gerichtsvollzieher nicht nur in 
vereinzelten fällen, fondern im größerem Umfange Gebühren und Auslagen zu hoch beredinet hat, jo muß 
eine u ere Prüfung ftattfinben. 

eber das Ergebniß der Nevifion ift hinſichtlich jedes einzelnen Gerichtsvollziehers ein befonderes 
Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird dem auffichtführenden Amtsrichter vorgelegt, welcher dasſelbe 
mit feinen Bemerkungen dem Landgeritspröfidenten zur Kenntnißnahme und etwaigen weiteren Veranlaffung 


einzureichen bat. 9 


Bei der Revifion der Gefängnißfaffen und Gefangenen Arbeitöverdienftkaffen muß der Nevifor mit 
ber Beftandsrevifion und der fpeziellen Aufnahme der Kaffengelber beginnen und darüber fofort ein kurze, 
von dem Kaffenverwalter mit zu unterfchreibende8 Protofoll aufnehmen, durch welches der vorgefundene 
Beftand feitgeftellt wirb und zu welchem von dem Kaſſenverwalter die amtliche Verfiherung abgegeben werben 
muß, baß er andere amtlich anvertraute Gelder als die zur Revifion gejtellten nicht in Gewahrfam habe. 

Unter ber legten Einnahme» und Ausgabepofition des Einnahme» und Ausgabe» Journals ift ber 
vn der Borlegung besfelben vom Revifor zu vermerken, ehe die Bücher dem Kaffenverwalter zur Anfer- 

gung bes Abfchluffes überlaffen werben. 

Der Renifor hat den Abſchluß zu prüfen und durch probeweife Vergleihung ſich zu überzeugen, baf 

die Bücher in fid) und unter einander übereinftimmen. 


$. 10. 


In Gemäßheit des $. 43 der Anweifung vom 30. Auguſt 1879 werben die im 6. 1 Nr. 5 erwähnten 
eichniffe allmonatlic) von den Hauptfaffen dem Rechnungsbüreau bei der Staatsanwaltichaft überwiefen 


V 
werden. 

Die Reviſion bat ſich zur Wahrnehmung des Intereſſes der Staatskaſſe auf die Prüfung ber in 
ben Belegen enthaltenen Anſätze, insbefondere der darin enthaltenen Entfernungsangaben, fowie auf bie 
gg der Quittungen zu erftreden. Iſt die rechnerifche Befcheinigung der Belege nicht bereit8 ertheilt, 
fo Hat der Revifor diefelbe zu —— 

Dex Reviſor bat zugleich darauf zu achten, daß die einzelnen Poſten in das Verzeichniß auf Red) 
nung des zug Etatöfonds bezw. derjenigen Unterabtheilung deijelben eingeftellt find, auf welche fie nach 
el — Etat übernommen werden müffen. Die richtige Aufrechnung der Verzeichniſſe iſt vom Reviſor 

nigen. 
u Sjeber Beleg, welcher beanftandet wird, ift mit einem entfprechenden Vermerk zu verfehen. 


— 


S. u. 


Nach erfolgter Reviſion, welche insbeſondere für den letzten Monat des Etatksjahres zu beſchleunigen 
I, * * Reviſor die Verzeichniſſe nebſt den Belegen, einſchließlich der beanſtandeten, ber Hauptkaſſt 
urüdzufenden. 

: Diejenigen Erinnerungen des Reviſors, welche von ber Hauptkaffe allein erledigt werben fönnen, 
bat ber Revifor mit ben zurückzuſendenden Belegen zu verbinden. Solche beanftandete Belege find ber 
Hauptkaſſe bei der Rüdfendung der Verzeichniffe beſonderb zu — 

Erinnerungen, welche von der Hauptkaſſe allein nicht erledigt werben können, verzeichnet der Reviſor 
auf befonderen Bogen unter auszugsweifer Aufnahme bes —— des beanſtandeten Belegs, und legt 
dieſelben derjenigen Behörde, von welcher die ———— ung ausgegangen iſt, zur Kenntnißnahme und 
in Erledigung für den Fall des Einverftändniffes vor. Erinnerungen, melde auf diefem Wege nicht ihr 

rledigung finden, find, infoweit fie aufrecht erhalten werben, dem Erften Staatsanwalt zur weiteren Ber- 
anlafjung vorzulegen. 

Nad) endgültiger Erledi ung werben bie —— nebſt den bezüglichen Entſcheidungen der 
Hauptkaſſe überſandt, um dieſelben den betreffenden Belegen beizufügen. 


$. 12. 

Iſt die Erledigung der Erinnerungen durch richterliche Entſcheidung herbeizuführen, fo bat der Erft 
Staatsanwalt, fofern er nicht beftimmt, daß die Erinnerung vorbehaltlich der Entſchließung der Ober 
Rechnungskammer nicht weiter zu verfolgen ift, das Erforberliche zu veranlaffen. 

Ueber Erinnerungen, welche im A nfispermollmnalerne zu erledigen find, wird von dem Präfibenten 
bes Candgerichts und dem Erften Staatsanwalt vorbehaltlich der Entſchließung der Ober-Rechnungstammer 
endgültig entfchieden. SB 


Die aus den aufrecht erhaltenen Erinnerungen ſich ergebenden Erftattungsanfprüche werben von der 
Hauptfaffe verfolgt, erforderlichen Falls durch Vermittelung ber rag Vollitredungsbehörbe. ($. 24 des 
Ausführungsgefeges zum beutfhen Gerichtsfoftengefeke vom 10. März 1879.) 


$. 14. 


Zur Kontrolle der Erledigung ber im 8. 11 Mbf. 3 bezeichneten Erinnerungen wirb von bem 
zen für jede einzelne Behörde nad) Monatsabjchnitten ein Regifter geführt. Daffelbe enthält folgende 
palten: 


1, Sortlaufende Nummer. 

2. Bezeihnung der Sache und des Belegs. 

3. Mitgetheilt der Behörde, welche bie — — erlaſſen Bat, am ............... 
4. Beſchwerde bei Gericht iſt eingelegt 


.............. 


5. Erledigt am ............... 

a) durch Entſcheidung des Gerichts, 

durch Entſcheidung der Vorſtandsbeamten, 

e) auf andere Weiſe. 
6. Die erledigte Erinnerung ift an bie Sauptkaffe abgegeben am...... ......... 
7. Bemerkungen. Ss 


In den in $. 1 Nr. 7 —. Angelegenheiten Hat ber Revifor die vorfommenden Berichte unt | 
— zu expediren, ſowie die ns reg zu entwerfen oder zu vifiren und bie nad $. 145 
Abſ. 2 der Vorſchriften über die Fondsverwaltung vom 28. September 1879 erforderliche rechneriſche Br 
ſcheinigung zu ertheilen. 


431 


Die Jahresabfhlüffe der dem Präfidenten des Landgerichts eingereichten eg Ho der Gerichtd- 
vollzieher find, Re die Anmweifung einer Sahlung behufs Erfüllung des gewäbrleifteten Mindeſteinkommens 
zu erfolgen hat ($. 23 der Vorfchriften vom 28. September 1879), von dem Revifor als rechneriſch richtig 
zu befcheinigen. In der Zahlungsanweifung ift auf diefe Beſcheinigung Bezug zu nehmen. 


Zweiter Abjchnitt. 
Rehnungsreviforen bei den Staatsanwaltfhaften der Oberlandesgeridte. 


$. 16. 
r% Gefhäftstreis der Rechnungsreviſoren bei den Staatsanwaltfhaften der Oberlandesgeridhte 
erjtredt ſich: 
1. auf die Wahrnehmung der Rechte der Staatskaſſe Hinfichtlic des Geridhtsfoftenanfages bei den 
ae 408) in Gemäßheit der allgemeinen Verfügung vom 28. Oktober d. I. (Juft. 
Minift. Bl. ©. 425); 

2, auf die Revifion der ale a a ber Gerichtöfchreiber des Oberlandesgerichts, infoweit die, 

felbe die Regijtrirung der Gerichtsfoften betrifft ; iR 

3, auf bie Revition ber Kafjenverwaltung und ber Verwaltung ber Materialienvorräthe bei denjenigen 

Gefängniffen mit befonderem Etat, welche ſich am Orte des Oberlandesgerihtd oder in deflen 
unmittelbarer Nähe befinden; 

4, auf die —— und rechneriſche Beſcheinigung der Nachweiſungen über die anrechnungs⸗ 

tähigen Gebühren der Gerichtsvollzicher ($. 38 Nr. 2 der Anweifung vom 30. Auguft 1879, 
J. 23 Abf. 3 der Vorfchriften vom 28. September 1879); 

. auf die Drüfung der dem Oberftaatsanwalt zur Abnahme mitgetheilten Jahresrchnungen nad) 
Maßgabe der diejerhalb u näheren Beftimmungen; 

. auf die Revifion der von den Hauptkaſſen einzureihenden Verzeichniffe über die Ausgaben, weldye 
für die Oberlandesgerichte auf die — Kap. 83 Nr. 2, Kap. 84, 85 geleiſtet find; 

. auf die Mitwirkung bei allen von dem Vräfidenten des Oberlandesgerichts, von dem Oberjtaats- 
anmwalt oder von beiden gemeinfchaftlih zu erledigenden Juftigverwaltungsangelegenbeiten, insbe 
befondere bei denjenigen, welche bie gg der Einnahmen und Ausgaben, die Fondsver— 
waltung, das Kautionsweſen, das Kaffen- und Affervatenmwefen, die Aufftellung dev Etatsentwürfe 
und der jährlihen Bauetats fowie die FFeftitellung von Defekten betreffen. 


$. 17. 

In dem im $. 16 Nr. 7 bezeichneten Angelegenheiten hat der Revifor die vorkommenden Berichte und 
Verfügungen einfchließlich derjenigen, welche die Einfendung der Jahresrechnungen an die Ober- Redinungs- 
fammer und die Erledigung der von biefer Behörde erhobenen Erinnerungen betreffen, zu expediren, die 
Zahlungsanweifungen zu entwerfen oder zu vifien und die nad $. 14a Abf. 2 der Vorſchriften vom 
28. September 1879 erforderliche redynerifhe Beſcheinigung zu ertbeilen. 

Die in ben 66. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14 getroffenen Vorfchriften Haben die Reviſoren bei ben 
Staatdanwaltfhaften der Oberlandesgerichte in eutfprechender Weife zu beachten. 

Die im $. 16 Nr. 6 erwähnten Verzeichniffe werden unter entiprechender Anwendung der Vorſchriften 
bes $. 43 der Anweiſung vom 30. Auguft 1879 von ber Sauptkaffe dem Oberftaatsanwalt überfendet werden. 

Die Vorfhrift im $. 12 findet auf die Vorftandsbeamten des Oberlandesgericht8 beziehungsweife den 
Oberſtaatsanwalt entfprechende Anwendung. 


on 


2.31 © 


$. 18, 
Ueber die eintretenden Perſonal und Etatsveränderungen führt der Revifor folgende Regifter: 
1. ein Regifter über die bei dem Perſonal des Oberlandesgerichtsbezirks eintretenden Stellen- 


erledigungen und Anftellungen (Form. Nr. 1), gefondert nad) Abtheilungen, welche den verſchiedenen 
Etatstiteln entfprechen; 


75 


/ 
/ 


— 


. ein Regiſter mit Abſchnitten für jedes Landgericht und jedes Amtsgericht, in denen Die bei jeder 
diefer Behörden fungirenden Beamten einfhließlih der Beamten der Staatsanwaltihaft aufge 
geführt werden (Form. Nr. 2); 

3. eine durch Abfchrift des Etatd und der dazu gehörigen Unciennetätäliften bergeftellte Kontrole 
zum Nachweis der an dem Inhalt derfelben eintretenden Veränderungen; 

4. einen von Zeit zu Zeit nadyzutragenden Auszug aus dem unter Nr. 1 bezeichneten Regiſter zum 
Nachweis der Dedungsfonds für bewilligte Gehaltserhöhungen, gefondert nad den Beamten- 
Kategorien bezw. Anciennetätöverbänden (Form. 3). 

Die Einträge in das Formular Nr. 2 erfolgen mit Hinweis auf die entfpreddenden Akten x. _ 

In der unter Nr. 3 bezeichneten Kontrole werben die auf Grund fpäterer Etats berbeigeführten 
Abänderungen, die Verfonalveränderungen auf Grund der unter Nr. 1, 2 bezeichneten Negifter, ſowie bie 
fonftigen Abänderungen und befonderen Anordnungen unter Hinweis auf bie begügligen Alten ır. Ray 

Die Eintragungen in den Regiftern Nr. 1 und 2 und der Kontrole Nr. 3 find auf die Erledigung 
und Anweifung von Dienftwohnungen, fowie auf die befonderen Zulagen, welche einzelnen Beamten für bie 
Wahrnehinung befonderer Funktionen gewährt werben, das Negifter Nr. 2 und die Kontrole Nr. 3 auf die 
aeftattete Verwaltung von remunerirten Nebenämtern, die Regifter Nr. 1 und 2 auf die ftändigen, auf 
Dispofitionsfonds angewieſenen Hülfsarbeiter zu erftreden. 


Berlin, den 30. Oktober 1879, 








to 


Der Juſtiz-Miniſter. 
In Vertretung: 
ing. 
— von Schelling 


— 


Formular 1. 
— — — 


Regiſter 
über 


die eingetretenen Stellen-Erledigungen und Anftellungen. 
(Landrichter und Amtsrichter.) 


75* 


Erledigungen. 








Jahresbetrag 









Lau⸗ Amtsſitz des erledigten an Normal 
fende und Name — „nn 
er chnun 
r gehalts. ſchluſſe. 






Mark. | pr. 





Markt. | Pf. 





436 | 


Formular 2. 


Fandaerichtäbegiwf ...........---- Amftsgerichtt 











Namen 
Anciennetätslifte i Frühereb Dienft- Ausfterbe- 
und jebiges N 
er Dienfiverhäftniß. einfommen gehalt 
Dienftverbältniß. 


Matt. | Pf. Mar. | Pr. 











Formular 3. 


Nadhweifung 
ber 


Dedungsfonde für die an die (Land- und Amtsrichter) im Bezirke des Ober: 
landesgerichtsbezirks zu ............-.- erfolgten Gehaltäbewilligungen. 









Es rüden auf in bie 


Gebaltsflaffe mit 
Stellen, | Stellen, Stellen. | Stellen, Stellen. | Stellen. | Stellen. | Stellen. | Stellen. | Stellen. | Stetten. | Stellen. 


76 





Nichtamtlicher Theil. 


Num. 14. 


ueberſicht 
ber Gefchäfte bei der Juſtiz ⸗Prüfungs ⸗ Kommiſſion im Jahre 1878. 
(Bergt. Juſtiz · Minifterial- Blatt von 1878 ©. 120) 


Der Umfang ber Gefhäfte ber a Prüfungs-Rommiffion hat im Jahre 1878 gegen * 
jahre wiederum — — bie Zahl ber neuen Aufträge ............. ........ .. 


* waͤhrend — ahre 83—. 403 
— 1876 EEE TEEN RER 396 
IB engere — PET EERTORERBARSTT — 269 
Aufträge ertheilt wur en 
Aus den Jahren "1874 bis 1877 war ein Beand 217 
Kandidaten verblieben; die Gefammtzahl berfelben belief fid) daher im Jahre 1878 auf «. . 68. 


Bon biefen hatten 
45 die Prüfung zu wieberholen und 
642 biefelbe zum erften Male abzulegen. 

Bor Abnahme der Prüfung find zwei Kandidaten geftorben, vier entlaffen unb einer vorweg 
zurüdgemwiefen, für drei ift ber A ufttog zurüdgenommen; nad) Abzug dieſer ................. 10 
find mithin verblieben. .uununnnnnneennnnnnnnnennnnnnnnennnnnnnnnenunn PET PPETELTETE 677 
gegen 574 im Vorjahre. 

Die Peifung haben —— Erfolg beſtanden: 

mit 


einn Peübilat ůναααναααα— .. 16 

».» > I sorusess.. BUS 

zufammen ..... 379 
nicht beftanden haben... ... —— — E —— ůöâ ô6 Donsnsrenenunsusane 43 — 
fub..... 422 


€8 find mithin als Beftand verblieben. .oosusros-uoneneennnnenonunnenonnnnnn nenn. 5 





441 


Nach ben verfchiebenen Departements verteilen fich die Kandidaten des Jahres 1878 in folgender Weife: 
















& Bezeihnung * rn find im | 

’ en bezw. | 

5 bes Appellationsgerichtd, welches age Kat Beſtande 

— cheidenb, 

& die Kandidaten präfentirt bat * —* ni ver⸗ | 
fammen jung und Ub-) BHlieben 


lebens nicht 
abgelegt 






1.| Umdberg . ss 262*6 10 — 6 1 3 | 
EEE 122 2 6l 9 50 
J 83 2 40 6 35 
4.1 Beamberg : 24-0050 0000er 8 — 3 1 4 
a RE 18 1 7 1 9 
N 47 3 26 3 15 
7.| Eöln...... een erg 82 1 46 4 31 
ERBEN 9 — 3 3 3 
anannann ann 6 — 4 2 
a: a. 3 — — 3 
BE EEE GL, 30 — 14 13 
12, logau ............ 13 l 8 4 
EU En seiten 5 _ 3 2 
ET TREE 20 — 11 8 
15. 5 — 3 2 
16.| Infterburg............ nee — — — — 
ee — 6 
18. re erahnen 3 
0 
20.1 Marienwerder ..........2020000. 6 
3 
a Pe 8 
23. berborm ..... —— 6 
24. ner Bea — 8 
nes eine 7 
RE NEAR 2 
27.| Wiesbaden... ... ARE NER 2 
Summe ..... 5 
a —24 der Referendare hat ſich eine — Vermehrung — Es waren — 
af Pe ee ee u ee a Dee a a ze Be a er Be Ger Ber Ber ee Dec er er Zr er Er u Eee Be Er Er 
gun 178, v ben die ahl berfelben 
eg E 2709 
” > 1876 .................# [EEE ENEREREIEE EEE 2326 
» J are — 1988 
Ende 1874... „nn... .....n....s ss 4 »+ .. — .. * 1897 
betrug. 


442 


.. — —— 


Die meiſten Referendare waren: 


im Departement des Kammergerichts............ 464 

» > » Wppellationsgerichts in Breslau .................. 317 

» » » MWppellationsgerichtöhofeß in Coln................. 311 

» » » Mppellationsgerichts in Celle ..................... 203 

, » » Dftpreußifchen Tribunal in Königsberg .......... 188 

‚ ’ » Mppellationsgerichts in Naumburg ............... 148 
Num. 15, 


Das im Deutſchen Neiche geltende Lehnrecht. 


Unter Benugung amtlicher Materialien — eſtellt vom Appellationsgerichts Rath Neubauer 
in Glogau. 


Echluß.) 
XVI. Fürſtenthum Schwarzburg: Nudolftadt. 


Das Geſetz vom 10. Februar 1873 hebt die dem Landesherrn zuſtehende Lehnsherrlichkeit mit allen 
daraus fließenden Rechten und Pflichten auf, der VBafall tritt in da8 volle freie Eigentum. Ausgenommen 
find nur foldye Lehen, die bei Erlaß bed Gefehes auf 2% Augen ftanden, und zwar fo lange biefer Zuftand 
dauert. Die auf dem Lehngute ruhenden Leiftungen und Abgaben, welche der Ablösbarkeit unterliegen, werden 
durch das Geſetz nicht berührt. 

Die Rechte der Agnaten, Mitbelehnten, Geſammthänder, Eventualbelehnten und Exſpektanten hören, 
infofern da8 Objekt oder die Cehnsftämme ber reinen Allodialerbfolge unterworfen find (feudum mere he- 
reditarium), F Entſchädigung auf. Findet eine andere Sukzeſſion ſtatt, fo bleiben die Rechte aufrecht, 
müſſen aber bis zum 1. Januar 1875 bei ber zuſtändigen Behörde angemeldet werben. Ebenſo dauern bie 
Verbindlichkeiten der Lehnfolgeberetigten unter fid) und gegen bie Lehngläubiger, wie hinſichtlich der 
Sonderung des Lehns vom Allode fort. Die Vafallen und die übrigen Lehnfolgeberedhtigten, welde 
noch in Betradht kommen, übertragen ihre Rechte auf ihre nad) Eintritt des erwähnten Gefeßes geborene 
lehnsfähige Deszendenz, Eventualbeliehene aber nur unter ber Vorausſetzung, daß ihre Belehnung auf die 
Deszendenten erjtredt ift. Es bedarf einer Abfindung ober bed Konſenſes diefer Deszendenten nicht zur 
Gültigkeit der Verträge, welche bie ge Lehnfolgeberechtigten kraft ihrer fortdauernden Rechte über Auf- 
hebung des Lehnsverbandes unter fid) abfchließen. 

In Anfehung der fonftigen Sufzeffion in Lehngüter und Lehnsſtämme beftehen partikularrechtliche 
Beftimmungen nicht, fondern e8 gilt das gemeine und churſaͤchſiſche Lehnrecht. 

Nach Prozeß · O. P. IV 11.5 6.6 (4. 1704) gebührt den Töchtern des verftorbenen Bafallen 
vom Werthe des Lehns eine Ausftener, e8 fteht ihmen deshalb ebenfo mie der Ehefrau bezüglich ber Mitgift 
ein Netentionsrecht zu. 
* — Nothwendigkeit dev Beleihung iſt weggefallen, ebenſo da8 Näherrecht ex dominio direeto bi 

ehnsherrn. 


XVH. Fürſtenthum Schwarzburg-Sondershauſen. 


Außer dem churſächſiſchen Lehnrecht kommt das Geſetz vom 12. Mai 1852, betreffend die Aufhebung 
bes Lehnsverbandes in Betracht. Nach demſelben ift die Lehnsherrlichkeit aufgehoben, mit Ausnahme der 
für Leben, welche nur auf eine bejtimmte oder doc) dem Eintritte nach gewiſſe Zeit —— ſind und der 
auf zwei Augen ſtehenden Lehen und Afterlehen. ft reine Allodialerbfolge für das Lehnsobjekt maßgebend, 
fo find die Rechte der geborenen und präfentirten ——* — Geſammthaͤnder, Eventualbelehnten und &x- 
ſpektanten ohne Entſchädigung weggefallen; findet eine andere Erbfolge ftatt, fo müſſen die Geuannten ihre 
Rechte bis zum 31. Dezember 1852 anmelden, damit fie erhalten bleiben ($$. 14, 15). Völlig freies Allodt 
werden die Lehen in den in $. 18 bezeidneten fünf Fällen. 


443 


— — — 


XVIII. Fürſtenthum Waldeck-Pyrmont. 


Quellen des Lehurechts ſind das Edikt vom 1. September 1670 und die V. O. vom 19. Februar 
1827. Das Edikt bezieht ſich jedoch nur auf die vom Fürſtlichen und Gräflichen Haufe Walde relevirenden 
Lehen, giebt einige Vorfchriften über Lehnserneuerung und iſt durch die V. O. von 1827 erneuert. Dabei 
ift die Vorfchrift zu 7 des Edikts dahin erklärt: 

daß diejenigen Seitenverwandten des Lehnsbeſitzers, die nicht fortwährend in der Mitbelehnung 
geblieben find, alles Rechts an dem Lehn, babe e8 eine Qualität, welche e8 immer wolle, und 
ſei e8 Mann» oder Weiberlehn, verluftig fein follen. 

Meigel, $. 40, bezeugt als Einrichtung, daß ber Senior der Familie als Lehnsträger angenommen 
wird, Die DB. O. vom 1. November 1811 ordnete die Allodififation aller Fehen an, die ®. O. vom 
22. Oktober 1814 wiberrief jene B. O. Die V. OD. von 1814 bezog fid) nur auf Fürſtliche Lehen, wurde 
aber von ber Regierung ausgedehnt. Das Geje vom 17. Auguſt 1848 allodifizirte alle Lehen gegen eine 
mäßige Entfhädigung, ausgenommen bie in $. 2 bezeichneten, insbefondere Die, welche auf vier oder weniger 
Augen zum SHeimfall ftehen, oder bei welden ſämmtliche Mitbelehnte ohne lehnsfähige Deszendenz find, 
beögleihen bie Scharfrichterei- und Mafenmeiftereilehen als Derfonallehen. 

Ueber die Entſchädigung des Lehnsheren normirte dies Gefeh genauer. Andere Abgaben, außer Be— 
lehnungsgebühren, Laudemial« und Konſensgelder, insbefondere die nach dem Lehnsvertrage bezw. Lehnbriefe 
von Bafallen dem Lehnsheren gegenüber übernommenen, baften ald Reallajten auf den Lehnftüden, find 
aber nad) den Ablöfungsgefehen ablösbar. Authentifche Interpretation vom 3. Mai 1860, 

Die Errihtung neuer Lehen ift bei Strafe der Nichtigkeit verboten; nad) der Verfaffung von 1849, 
$. 39, iſt der Lehnsverband ablösbar nad) den Vorfchriften des Gefeges vom 1848; die Verfaflung von 1852, 
%. 38, erflärt den Lehnsverband für ablötbar nad) näheren Bejtimmungen der Gejeke. 

Das Inftitut des Lehnrechts hat alfo feine praftifche Bedeutung verloren. Es ift anzunehmen, daß 
weitaus der größte Theil der früher beftandenen Sehen in Folge von Allodififation aufgehoben ift. 


XIX. Fürftentbum Neuß:Greiz (Blauen). 


Der Fehnsverband ift noch nicht aufgehoben, jedoch ift die Aufhebung in Ausficht genommen, bisher 
aber nicht erfolgt. E8 gilt gemeines bezw. gemeines ſächſiches Lehnrecht, partikularrechtliche Bejtim- 
mungen bejtehen nicht. Was bei Anlegung und Fortführung ber Grundbücher bezüglic) der eigentlichen Leben, 
Deren Ermwerbung, ee er und Verpfändung zu beobadhten, beftimmt das Gefeß vom 27, Februar 
1873, 88. 12, 34, 35, 183, 218 und Ausführungs-B. O. vom 13. Juni 1873, $$. 45, 36, 54. 


XX. Fürftentbum Neuß j. 2, 


Das a vom 28. Juli 1853 wegen Aufhebung des Lehnsverbandes bat das in Geltung gewefene 
Lehnrecht in Wegfall gebracht und da8 vormalige lehnsherrliche Obereigenthum, forwie den mitbefehnfejaft- 
lichen Verband befeitigt. 

Die in $. 6 rüdfichtlih der zur Publikationszeit auf den Heimfall ftehenden Mannlehen und Mann- 
amd Meiberlehen bemerkte Ausnahme von der Aufhebung des lehnsherrlichen Obereigenthums iſt nicht praf- 
tiſch geworben, fo viel bekannt, da den im Befig eined folden Lehns befindlichen Vaſallen Ablöfung bes 
Obereigenthums durch Gewährung einer Entihäbigung von 30 refp. 40 Prozent des zu ermittelnden Rein- 
werthes de8 Lehns nachgelaffen war. 

Die ganze Materie dürfte baher im Fürſtenthum nicht mehr praktiſch fein. 


AN. Fürftentbum Schaumburg:Lippe. 

Ueber Aufhebung des Lehnsverbandes und Cöfung der zwifchen dem Ober-Lehnsheren und Vafallen 
Deftehenden Verhältniffe ift dem Landtage 1878 eine Vorlage gemadyt worden; baraus ift hervorgegangen 
Das Geſetz vom 30. November 1878, betr. die Aufhebung des Lehnsverbandes, 

i8 dahin beftand das gemeine Cehnrecht in vollem Umfange, 


444 


— [0 


Nach dem Gefeße von 1878 ift bie Lehnsherrlichkeit aufgehoben und eine Entfchäbigung zu gewähren. 
Die Rechte der Miterpektivirten hören ohne ——— auf ($. 13), die Rechte der Agnaten, Mit. 
belehnten und Eventualbelehnten erlöfchen ohne Entihädigungsanjpräde mit dem nädhften ——— 
für welchen allein fie noch Geltung behalten, beſondere Erbfolgeordnungen (Seniorate, Majorate, Minorate 
u. f. w.) bleiben beftehen ($. 14). Diefe Beftimmungen an aud) für Lehnſtämme ($. 15). — Nach bem 
Gef. vom 30. Juni 1879 zu ben Drei Suftiggefegen $. 17 Abſ. 3 tritt an die Stelle des in $. 17 des Gef. 
vom 30. November 1878 genannten Untergericht8 bie betr. untere Berwaltungsbehörbe. 


XXU. Fürftentbum Lippe: Detmold. 


Der Lehnsverband ift nicht aufgehoben. Es befteht nod) eine Reihe lehnbarer Güter und Gefälle, von 
benen bie meiften vom Landesherrn, einige wenige von Privaten oder Stiftungen releviren. Die V. O. vom 
3. Januar 1809 ertheilte, in folge Beitritt? zum Nheinbunde, der Annahme gefegliche Sanktion, daß durch 
Urt. 34 der Rheinbundsakte von 1806 die Lehnäherrlichkeit der ausländifchen Lehnsherren bei Außenlehen 
auf ben inländifchen Souverain übergegangen fei. 

Befondere lehnrechtliche Beftimmungen enthält das Partikularrecht nicht, e8 gilt das gemeine beutfche 
Lehnrecht, insbefondere das Lineal -Gradualſyſtem für Lehnsfukzeffion. 

Ein Geſetz von 1847 (LK. B. 10, 51) bat ſämmtliche Lehen der Allodifikation unterworfen mit alleiniger 
Ausnahme ber landtagsfähigen Rittergüter mit ihren lehnbaren Dertinenzen und aller Reben, welche auf vier 
oder weniger Augen fichen; doch findet nad) dem Geſetze noch eine einmalige Sufzeffion nad dem beftehenden 
Lehnrechte in bie allodifizirten Lehen bei dem erften Erbfalle nach gefchehener Allodififation ftatt. Errichtung 
neuer Lehen ift für unſtatthaft erklärt. Das Geſetz beftätigt ausbrüdlid ben bisher ſchon von den Gerichten 
befolgten Grundſatz, daß rüdfichtlich der Lehen die Handlungen der Väter für die Kinder verbindlich feien. 
Eine fpätere V. D. von 1868 (E.V. 15, 83) hat von dem Verbote ber Errichtung neuer Lehen den Austauſch 


einzelner Lehnsgrundftüde gegen freie, dem Werthe jener entfprechende und ftatt derfelben dem Lehnsverbande 
zu unterwerfende Grundflüde ausgenommen. 


XXI. Freie Stadt Lübed, 
Ueber Lehnrecht befagt das zur Zeit im lübifchen Staate geltende Recht nichts. 


XXIV. Freie Stadt Bremen, 


Lehngüter beftehen in Bremen nit. Nach der Handfeften.Orbnung vom 30. Juni 1860, 66. 136, 
140, follen Kebnsintereffenten und Lehnsgläubiger eines in Inſolvenz ——— Lehnsbeſitzers in Anſehung 
des Lehns Abſonderung von der Debitmaſſe und Eröffnung eines Partikularkonkurſes erlangen können. 


XXV. Freie Stadt Samburg. 
Das Lehnrecht findet ſich weder bei Baumeiſter noch in amtlichen Berichten erwähnt. 
XXVI. Reichslaud Elſaß-⸗Lothringen. 
Das Lehnrecht iſt in Folge der franzöſiſchen Geſetzgebung ohne praktiſche Bedeutung. 





R. v. Decker's Verlag Marquardt & Schenck. Gedruckt Berlin in ber Reichtdruderri. 


445 


für die 


Preußische Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Mlinifteriums, 


zum Beften der Juſtiz-Offizianten-Wittwen-Kafſe. 





XLI. Tahrgang. 


Berlin, Freitag den 7. November 1879. 








Amtlicher Theil. 


Perjonal: Beränderungen, Titels und Ordens-Verleihungen bei den Juftizbebörden. 


A. Bei der Juftig Prüfungslommiffion. 
Der Geheime Ober Juſtizrath und vortragende Rath im Tuftiz- 
Minifterium Droop, 


der Geheime Ober- Juftijratb und vortragende Ratb im Juſtiz 
Minifterium Kurſbaum II, 


der Kammergerichtsrath, Geheime Ober- Juftizratb Wentzel und 


der Geheime Regierungsrath und vortragende Ratb im Reiche. 
Juſtizamt Dr. Eccius 


find zu Mitgliedern ber Juſtiz · Prüfungskommiſſion ernannt. 


B. Bei ben Landgeridten und den Amtsgerichten. 
Die nahgefuhte Dienftentlaffung ift erteilt: 
dem Landgerichtsrath Mittweg in Effen mit Denfion und 


dem Lanbrichter Fehr in Duisburg behufs Uebertritts zur 
Rommunal- Verwaltung. 


Der Amtsrihter van Erkelenz in Vierſen iſt geftorben, 


Dem Kreidgerihtsrath ;. D. von Delde in Neuwied ift aus 
Anlaß feines Dienftjubiläums der Rothe Adler -Orden II. Klafie 
mit der Schleife verliehen. 


C. Rehtsanmwälte und Notare. 


Dem Rechtsanwalt, Juſtiztath Ernft Georg Bernbarb 
Simfon in Berlin iſt der Karafter als Geheimer Juſtizrath 
verliehen. 


Den Karafter als Juſtizrath haben erhalten: 


die Rechtsanwälte und Notare Krieger in Tiljit, Engel- 
mann und Alſcher in Königsberg in Pr., von Mafjen- 
bach in Braunsbera, Reihert im Ihorn, Leyde in Pr. 
Stargardt, Pflefjer, Mellien, Heilbron, Löwy, 
Levin und Heder in Berlin, Raſche in Wittitod, Ober- 
bed in Brandenburg, Boigt in Fürſtenwalde, Laud in 
Seelow, Kraufe in Greifenhagen, Kutſcher in Stolp, 
Fitzau und Pudta in Bäütow, Kirchhoff in Greifs- 
wald, Mannkopf in Edslin Furbach in Stettin, 
Walleifer in Schrimm, Klemme und Müsel in Pofen, 
von Chappuis in Walbenbura, Wiener und Lubowskti 
in Breslau, Töpffer und Morgenroth in Beutben, 
Huck in Gleiwig, Grauer in Neiße, Giller in Nikolai, 
Sobnborft in Oppeln, Dr. Drever in Görlig, Leon- 
hard und von Frankenberg in Magdeburg, Treubing 
in Burg, Kofegarten in Norbbaufen, Lüoede in Neu- 
baldensleben, Danner in Müblbaufen in Th, Kortum 
in Halberftabt, Grube in Merjeburg, Hermann in Torgau, 


— 





446 


Vette in Wittenberg a. d. Elbe, Shliedmann in Halle 
a. d. 6, an in Rendsburg, Loed in Oldesloe, 
Philipp in Altona, Feldmann in Kiel, Weddige in 
Rheine, Werne im Giegen, Biebabn, Möger und 
Kindermann in Dortmund, von Brudhaufen und 
Schlüter in Effen, Ged in Hagen, Hellmann in fer 
lohn, Teuto in Brilon, Pennidh in Hamm, Forſtmanu 
in Bielefeld und Droege in Arnsberg; 

bie Rehtsammwälte Preufhoff in Elbing Neumann iu 
Berlin, Abel, Dr. von ber Hellen und Hoppe in 
Hannover, Egersdorff in Lüneburg, Dr. Großmann in 
Wiesbaden, Ludwig Georg Euler, Schent und Beffel 
in Edln, Wenzel in Trier, Weber in Aachen, Adams 
in Eoblen; und Dr. Lüngel jept in Leipzig; ferner 

bie Notare Hentrid in Groß ⸗Salze, Dr. Louis — — 
in Hildesheim, Negen dank in Langenſalza, Otto in Düffel- 
borf, Medel in Opladen Janfenius in Düren unb 
Scheuer in Jülich. 


Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Pelizaeus in Miet 
berg unb 
ber Rechtsanwalt Miliesfi in Breslau 
find geftorben. 


D. Gerihts-Affefjoren. 


Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 
ber Referendbar Ieppenfeld im Bezirk bes Oberlanbesgerihts 
zu Hamm, 
ber Referendar Stubemunbd, 


ber Referendar Dr. Lüttich und 
ber Referenbar Töpel 

im Bezirk bes Oberlandesgeriht3 zu Naumburg, 
ber Referendar Dyrenfurtb und 
ber Referendar Dr. Laſchinéki 

im Bezirk bes Oberlandbesgerihts zu Breslau, 
ber Referendar Dr, Manfiewicz unb 
ber Referendar Stoljmann 

im Bezirl bed Kammergerichts. 


Dem Gerichts. Affeffor Jaenicke ift bie nachgeſuchte Dienft- 
entlaffung ertbeilt. 


E. Subalternbeamte. 
Dem Kreisgerichts-Sefretär, Kanzleirath Krauspe in Halle a. d. S. 
ift bei feinem Uebertritt in ben Rubeftanb und 


bem Gerichtöfaffen- und Depofital-Rendanten . D. von Jaminet 
in Eulm bei feinem Dienftjubiläum 


ber Rothe Adler ⸗Orden IV. Klaſſe verliehen. 


F, Unterbeamte, 


Dem erften Gerichtöbiener Shinbewolf in Fulda ift bei feiner 
— in ben Ruheſtand das Allgemeine Ehrenzeichen ver- 
iehen. 


447 


Allerböchfte Erlaffe, Minijterials Berfügungen und Entfcheidungen der oberſten 
Gerichtshöfe. 


Seine Majeftät der König haben mittels Allerhöchſten Erlaſſes vom 29, dieſes Monats mich zum 
Staats. und Juſtiz ⸗Miniſter zu ernennen geruht. Ich habe das mir verliehene Amt heute angetreten. 


Berlin, den 31. Oftober 1879. 
Friedberg. 


Num. 115. 
Erfenntniß des Königlichen Ober- Tribunal® vom 23. Juni 1879. 


Für die von der Poligeibehörde im Intereſſe der örtlichen Polizeiverwaltung veranlaßten 
ärztlihen Gejhäfte haben die Medizinalbeamten nicht von der Polizeibehörde, fondern von ber 
Gemeinde Vergütung zu beanspruchen. 


Gefeg vom 9, März 1872 (Gef.-Samml. S. 265) 8. 1 Abſatz 3, 


’ — Sachen des Geheimen Medizinalraths und Bezirksphyſikus Dr. ©. zu B., Klägers und Im— 
ploranten, 


wider 
das Königliche Polizeipräſidium zu B., Verklagten und Imploraten, 
bat ber erſte Senat des Königlichen Ober-Tribunal® in ber Sitzung vom 23. Juni 1879 
für Redt erkannt: 


daß die gegen das Erkenntniß des Königlichen Kammergerihts vom 3. Februar 1879 eingelegte 


Nichtigkeitsbeſchwerde zurüdzumeifen und dem mploranten bie Koften des Richtigkeitöverfahrens 
aufjuerlegen. 


Von Rechts wegen. 


— 
448 


Gründe. 


Der Appellationsrichter führt zutreffend aus, daß nad) $. 3 des Geſetzes über die Polizeiverwaltuna 
vom Il. März 1850 die Koften der örtlichen Polizeiverwaltung von den Gemeinden zu beftreiten find, daß 
demzufolge Kläger wegen feiner Gebühren fid nur an die Etadtgemeinde B. halten könne, weil er feinen 
Aniprud auf Grund des $. 1 Abſatz 3 des Gefehed vom 9. März 1872 erbebe, und daß die Stadtgemeinde B 
in Drogeffen nach $. 56 Rr. 8 der Städte- Ordnung vom 30. Mai 1853 vom Magiftrat vertreten werde. Dir 
biergegen erhobenen Beſchwerden find nicht begründet. Es ijt eine irrthümliche Annahme des Klägers, daß 
er zum Volizeipräfidium in einem Kontrafts-, oder Quafi-Kontraftsverbältnifie ftehe und ihm deshalb das 
Dolizeipräfidium die durch die ihm ertbeilten Aufträge entftandenen Gebühren aud im Falle des Abſatz 3 
des F. 1 des Gefeßed vom 9. März 1872 zablen und das PVolizeipräfidium ſich wegen des Gezablten an die 
Stadtgemeinde halten müſſe. Wenn das Polizeipräfidium im Intereſſe ber örtlichen Polizeivermaltung 
irgend etwas veranlaßt, fo ift nicht Es, fonbern die Stadtgemeinde für die entitandenen Koften verant- 
wortlich, und wenn es zu ſolchem Zwecke jemandem einen Auftrag ertbeilt, fo Hat diefem die Stadtgemeinde 
für bie entjtehenden Koften aufzufommen, nidyt aber das Polizeipräfidium. Der dem Appellationsrichter 

emachte Vorwurf der Verlegung der gedachten Gefege it daher nicht zutreffend. Vorftchendes ergiebt aud, 

6 der Vorwurf der Verlegung des $. 1 Th. II Tit. 14 des Allg. Landrechts, der GG. 1 ff. des Polizei- 
reglements für ®. vom 18. September 1822, ber Allerhöhften Kabinetsorber vom 16. Mai 1830 und te 
Etlaſſes des Oberpräfidenten der Mark Brandenburg vom 7. Juli 1830 ein unbegrändeter ift. Der Umſtand, 
da das Volizeipräfibium eine Magiftratsfajfe niht verwaltet, ift unerbeblid und es fann 
daraus nicht hergeleitet werben, daß das Dolizeipräfidium in fällen der in Rebe ftchenden Art kraft eigenen 
Rechts reſp. als fiskaliſche Station auftrete und für vermögensrechtliche Anfprüce verantwortlich fei. 

Es war daher die Beſchwerde zurüdzumweifen und der Koftenpunft nad $. 18 ber Verortnung vom 
-14. Dezember 1833, wie geſchehen, zu erkennen, 


Berlin, ben 23, juni 1879. 
1. 4771. M. 93% Vol.3. 


R. p. Deder's Verlag Marquardt & Schend. Gedruckt Berlin in der MReihötruderri. 


449 


Juſtiz⸗Miniſter ial ⸗ Blatt 


für die 


Preußiſche Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 
zum Beften der juftiz:- Offizianten- Wittwen: Kaffe 


ÄLI. Jahrgang. 


Berlin, freitag den 14. November 1879. 


N 46. 





Amtlidher Theil. 


Perjonal: Veränderungen, Titel: und DOrdend: Berleibungen bei den Juftizbebörden. 





A. Bei ben Landgerichten und ben Amtsgerichten. 


Dem Landgerichtörath Fahrenholhtz in Thorn ift die nachgefuchte 
Dienftentlaffung mit Penfion ertbeilt. 

Der Amtsrihter Fähndrich in Nauen ift an das Amtsgericht 1. 
Berlin und 

ber Aıntsrichter Steinwenber in Lübben an das Amtögericht 
in Nauen 

verſeht. 

Dem Amisxrichter Toop in Stallupönen iſt behufs Uebertritts 
zur Verwaltung ber indirelten Steuern die nachgeſuchte Dienft- 
entlaffung ertbeilt. 





Dem Kreisgeriht3-Nath 5. D. Geisler in Dreblau ift and Anlaf 
feines Dienftjubiläums ber Rothe Adler» Orden IV. Klaſſe ver- 
lieben. 

B. Redtsanmwälte und Notare. 

Dem Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Gerftein in u de 
ift die nachgefuchte Dienftentlaffung, unter Verleihung bed Rotben 
Adler »- Ordens IV, Klaffe, ertbeilt und 

dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Fleiſcher in Peine aus Anlaf 
feines Dienjtjubiläums ber Karafter als Juſtizrath verliehen, 


C. Gerihtd- Ajjejjoren. 


Zu Gerichts. Uffefjoren find ernannt: 
der NReferendar Rrap, 
ber Referendar Schild und 
ber Referendar Elaejjen 


im Bezirk des Oberlanbeögerichts zu Cöln, 

ber Referendar Berger und = 

ber Referendar Dr. Graf von Pilati 
im Bezirk bes Oberlandbesgerichts zu Breslau, 

ber Referendar Meyer im Bezirk bes Oberlanbesgerihts zu 
Marienwerber, 

ber Meferenbar Eichel, 


ber Meferendar Menbe und 
ber Referendar Honcamp 


im Bezirl des Oberlanbesgerichts zu Naumburg. 
Der Gerichts-Affefor Magnus ift aus bem Bezirk bed Kammer- 
gerichts in ben Bezirk des Oberlanbesgerichts zu Frankfurt a. M. und 
ber Gerichts -Affeffor Hildebrandt aus dem Bezirk bed Dber- 
lanbesgerihts zu Breslau in ben Bezirk bed Kammergerichts 
verjeßt. 
78 


—— 


Seine Majeſtät ber König haben an nachſtehende in Folge ber 
errang arg vom 1. Oktober d. I. ab in ben ftand 
getretene mte Orden unb Zitel gu verleihen geruht: 

ben Stern zum Rothen Abler-Orden UI. Klafie 

mit Eihenlaub: 


bem Ober. Tribunalsrat5 Dr. Sonnenfhmibt in Berlin, 
bem Ober- Tribunaldratd Göbel in Berlin, 

dem Appellationsgerihts-Präfidentn Jweigert in Arnsberg, 
dem Mppellationdgerichtd. Mr r. Grande in Gelle; 


den Rothen Abler-Orben 1. Klaſſe mit Eihenlaub: 


bem Ober» Tribunalsratö Lympius in Berlin, 

ben Ober-Tribunaldratö von Bolbbed in Berlin, 

bem Ober · Tribunalsratd Stinner in Berlin, 

bem DOber-Tribunaldratb Dr. Deul in Berlin, 

dem Appellationsgerichtd-Vize-Präfidenten, Geheimen Ober- 
Juſtizrath Pratſch in Marienmerber, 

ben Uppellationsgerichts-Bige-Präfidenten Lau in Wiesbaden, 

ben DOber- Staatsanwalt Gropius in Naumburg a. S. 

bem Ober · Staatsanwalt Löbbede in Münfter, 

dem Ober- Staatsanwalt Greiff in Breslau, 

bem DOber-Staatdanwalt Ring in Magdeburg, 

dem Landgerichts. Präfibenten, Öcheimen Juſtirrath Schild 


in Eleve; 


ben Rothen Abler-Orben II. Klaffe: 
bem Obergerichts · Direktor von Werl hof in Hildesheim; 


ben Königlichen Kronen-Orden J. Klaſſe: 
bem Ober-Tribunals-Bize-Präfidenten, Wirklichen Geheimen Rath 
Dr, Grimm in Berlin, 
bem Ober-Tribunald-Bize-Präfidenten, Wirtlichen Geheimen Rath 
Dr. von Robr in Berlin; 


ben Stern zum Röniglihen Aronen-DOrben II. Klaffe: 


ben Ober: Tribunalsrath Weisgerber in Berlin, 

ben Bandgerichts + Präfidenten, Geheimen Ober - Juſtizrath 
Merrem in Bonn, 

bem DObergerihts.Direltor Schmidt in Göttingen; 


ben Königliden Kronen-DOrben IL Rlaffe 
mit bem Stern: 
bem Ober · Tribumalsratd Brunnemann in Berlin, 
dem Dber- Tribunaldratd Bergmann in Berlin,' 


bem Juftij-Senats-Präfibenten Dr. von Beugbem in Ehrm- 
breititein;; 


ben Röniglihen Kronen-Orden II. Klafje: 
ben Ober- Tribunaldrati Reichenfperger in Berlin, 
bem Ober - Tribunalsrath Ebbarbt in lin, 
bem Ober -Tribunalsratd Oppenheim in Berlin, 
dem Dber- Staatsanwalt Amede in Glogau, 
dem Stabt- und Kreisgerichts-Präfibenten von Stoepbafiuns 
in Magbeburg; 


den Karakter ala Wirkliher Gebeimer Dber- Juftij- 
‚ratb mit bem Range eines Raths erjter Stlaffe: 
bem Erften Uppellationsgerihts-Präfibenten von Sähreetter 
in Bromberg; 
ben Karakter ald Geheimer Ober-Juftigratb mit 
bem Range eines Ratbs zweiter Klafje: 
bem Erſten General-Abvolaten Saebt in Eöln; und 
ben Karalter ald Gebeimer Juſtizrath mit dem 
Range eines Ratbs dritter Klaffe: 
dem Appellationsgerichts - Direftor Schreiner in Cöslım. 





Allerhöchſte Erlaſſe, Minifterial: Berfügungen und Entſcheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 


Num. 116. 
Allgemeine Verfügung vom 5. November 1879, — betreffend die Anfchaffung der Dienftfiegel. 


Die inzwifchen gelieferten Stempel zu den Dienitfiegeln für die Gerichtsbehörden, die Staatsanmalt- 

ſchaften und die Gerichtövollzieher waren von bier aus in Beftellung gegeben worden, um die Einbeitlickit 
in der Form und die Rechtzeitigkeit der Lieferung zu fihern. Bon dem, in den Vorfchriften über die Fonde 
verwaltung vom 28. September er. aufrecht erbaltenen Berwaltungsgrundfaße, wonad die betreffenden 
zu behörden die fächlichen Bebürfniffe im Allgemeinen felbftftändig zu beforgen haben, bat aber aud 
entiglich ber Dienftfiegel eine Ausnahme nicht gefhaffen werden follen. Die Beftellung von bier aus ik 
deshalb nur auf den für die erfte Zeit unbedingt nothwendigen Bedarf beſchränkt worden; von jekt aber 
wird die Beforgung der außerdem für erforderlich eradhteten Stempel zu den Dienftfiegeln ben Borftands 
beamten ber DOberlandesgericyte und der Yandgerichte zufallen. 


451 


Mas die Form des Wappens und der Umfchrift für die weiter zu befchaffenden Dienftfiegel 
anlangt, fo bleiben diejenigen Mufter maßgebend, welche duch bie von bier aus beitellten Dienjtfiegel 
eben find. zen erſcheint es nicht geboten, daß an ber Größe ber jetzt gelieferten Stempel unbetingt 
FR gehalten werde. Es ift geltend gemacht worben, daß für einzelne Geldäfte bei den Amtögerichten ber 
Gebrauch der gelieferten Siegel mit 34 Millimeter Durchmeffer befchmwerlich fei, und ih will deshalb 
—*8 — auch Siegel in einem kleineren Maßſtabe mit einem Durchmeſſer von 27 Millimeter be 
chafft werden. 
Es wirb mur ber erg — ‚ daß die Anfchaffung neuer Siegel aus verfchiedenen Gründen 
auf das wirkliche genau feftgeftellte Bebürfniß befchränft werden muß. 
Berlin, ben 5. November 1879, 
Der Juftiz- Minifter. 
Friedberg. 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehörden. 
1. 6853. S.42, Vol, 7. 


Num. 117, 
Bekanntmachung, betreffend die Rechtsanwaltſchaft bei dem gemeinſchaftlichen Thüringijchen 
DOberlandesgericht zu Jena, vom 5. November 1879. 


Rehtsanwaltsorbnung vom 1. Juli 1878. 
Allg. Verfügung vom 28. Juni 1879 (Tuft.- Minift.- BL. S. 151). 


m Einverftändniß fämmtlicher bei dem gemeinfchaftlihen Thüringiſchen Oberlandesgeriht zu Jena 
betdeiligten Regierungen find über die Rechtsanwaltſchaft bei diefem Gericht in der Verordnung des Groß- 
Pi Sächſiſchen Staats-Minifteriumd vom 3. Oktober d. I. (Regierungsblatt für da8 Großherzogthum 


ron en-Meimar-Eifenah S. 519) die nachftehend abgebrudten Beftimmungen, $$. 3, 8 bis 10, getroffen 
worden. 
Berlin, den 5. November 1879. 
Der Juftiz-Minifter. 
Friedberg. 


I. 6798. 0. 173 adh. XII. Vol. 5. 


Auszug aus der Verordnung des Großberzoglid Sähfifhen Staatd-Minifteriums 
vom 3. Oftober 1879. 


$. 3. 
Ueber die Zulaffung zur Rechtsanwaltſchaft bei dem gemeinſchaftlichen Thüringiſchen Oberlandes- 
gericht in Jena und über die Zurücknahme einer ſolchen Zulaffung entſcheidet das Präfidium dieſes Gerichts. 
Die der Landesjuftizverwaltung zuftehende Beftellung des Stellvertreter8 eines bei dem Oberlandes- 
gericht zugelaffenen Rechtsanwalts erfolgt durch das Dräfidium des Oberlandesgericht3; wenn der Redhts- 
anmalt zugleid) bei einem anderen Gericht zugelaffen ift, durd) die Fandesjuftizverwaltung feines Wohnſitzes. 


$. 8. 

Gegen eine Entſcheidung des Präſidiums des Oberlandesgerichts, durch welche die beantragte Zu- 
laffung — oder die Suleflung zurüdgenommen wird, kann der Betheiligte Beſchwerde an die Gefammt- 
heit der zur Errichtung des OberlandesgerichtS vereinigten Regierungen erheben. 

Die Befchwerde findet nicht ftatt, wenn eine beantragte Zulaffung von dem Präfidium de8 Ober- 
landesgericht8 nad) dem Gutachten des Vorftands der Anwaltskammer auß einem ber in $. 5 Nr. 4, 5,6 
der Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründe verfagt worden ift (vergl. $. 16 der Rechtsanwaltsordnung). 





G. 9. 

Die Beſchwerde ($. 8 Abf. 1) muß bei dem Präfibenten bes Oberlandeögerichts innerhalb ber Friſt 
von einer Woche ſeit Zuſtellung des Beſcheids ſchriftlich angebracht werden. Eine beſondere Ausführung der 
Beichwerbe kann noch innerhalb der nächſten zwei Wochen nachgebracht werben, wenn dieſelbe bei Erhebung 
ber Bejchwerbe vorbehalten worden ift. Neben ber Beſchwerdeſchrift und deren Ausführung find fieben Ab- 
ſchriften berfelben einzureichen. 

Der Präfident des Oberlandesgerichts bat die Beſchwerde- und Ausführungsfchrift nebft den Akich 
dem / Staats · Minifterium mittelft gutachtlihen Berichts vorzulegen und gleichzeitig je eine Abſchrift des Be. 
richts ſowie der Beſchwerdeſchrift und beren etwaiger Ausführung an die dem Oberlandesgericht borgefeßten 
Zuftizauffichtsftelen der übrigen bei dem Oberlandesgericht betheiligten Staaten einzufenden. 

Das Staats. Minifterium wird den Meinungsaustaufh und die Beſchlußfaſſung fämmtlicher betbei- 
ligter Regierungen über die erhobene Beſchwerde vermitteln. Die Entfheidung erfolgt unter entiprechender 
Anwendung ber Beftimmungen in $. 21 des Vertrags über Errichtung bes gemeinthaftlichen Oberlandes- 
gerichts vom 19. Februar 1877 und in Artikel 4 des Acceffionsvertrags vom 23. April 1878 durch Abftimmung. 

Die Entfheidung wird von dem Staats. Minifterium dem Präfidenten des Oberlandesgerichts jur 
Wahrnehmung des weiter Erforberlichen mitgetheilt werben. 


$. 10. 
Im Falle des $. 16 Abfah 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung muß das Verlangen, daß über ken 
Grund der Verfagung im ehrengerichtlihen Verfahren entfchieden werde, innerhalb ber geſetzlich vorgeſchrie 
benen Friſt bei dem Präſidenten des Oberlandesgerichts angebracht werden. Dieſer bat den rechtzeitig ge 
ftellten Antrag dem Vorftande der Anwaltsfammer zu überjenden. 


Num. 118. 


Allgemeine Verfügung vom 12. November 1879, — betreffend die Behandlung der bei den 
Amtögerichten eingehenden Schriften. 


(Gefhäftsorbnung für die Gerichtöfchreibereien der Amtögerichte vom 1. Auguft 1879, Juſt.-Miniſt Bl. S 230.) 


Der $. 40 der Gefchäftsordnung für die Gerichtsfchreibereien der Amtsgerichte ift dem Vernehmen na 
bei einigen Amtögerichten injofern mißverftanden worden, als diefelben das feitherige Gefhäftsiournet ob. 
engeren ng — re — en Liſten genäht haben, welde für die Sachen 

er mi reitigen Geri arkeit, und die nad) den biäherigen WVorfchriften zu erlebi iti 
age © — ferner ch werten, fol, # ſchrif Ei 

iner derartigen Auffaffung ſteht bie im erften Abfage des 8. 40 getroffene Anordnuma ent 
welche bie allgemeinen Borfehrfien ‚ $$. 1 6i8 20 der Geſchäftsordnung einfehlielich der Borfchrist * 
nach welcher ein Geſchaäftsjournal nicht geführt wird, auch auf die vorſtehend gedachten Rechtsſachen für an- 
wendbar Ag lichen 4 kite, Dei 6 

ie Königlichen Amtsgerichte, bei deren Gerichtsfchreibereien zur Zeit nod) das Gefchäftsi bei⸗ 
behalten worden iſt, werden aufgefordert, die Fortführung desſelben einftellen * laſſen. RE 

Berlin, den 12, November 1879. 

Der Juftiz-Minifter. 
An die Koniglichen Amtsgerichte Sriedberg. 
I. 7043. 


MR. v. Deder’E Verlag Marquardt & Schend. Gedruckt Berlin in der Reichsdruckerei. 


4 


> 


3 


Yuftiz- Alinifterial-Blatt 


für die 


Preußische Geſetzgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


ım 


Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 


XLI. Jahrgang. 








Amtlicher Theil. 


Perjonal: Beränderungen, Titel: und Ordend: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Bei bem Tuftizminifterium. 

Der Unterftaatäfelretär Dr, von Schelling ift in folge feiner 
Ernennung zum Staatöfefretär im Reichs -Tuftizamt aus bem 
Preußiſchen Juſtizdienſt gefchieben. 

B. Bei den Landgerichten und den Amtsgerichten. 

Der Oberlandesgerichtsrath von der Decken in Celle iſt zum 
Präfidenten des Landgerichts in Verben ernannt. 

Der Landgerichts. Direltor Hempel in Berlin ift geftorben. 

Die nachgefuchte rat ift erteilt: 
dem Landgerichtsratb Gaebler in Pofen mit Denfion unb 

unter Verleihung bed Rothen Abler-Orbend IV, Rlaffe und 
bem Amtsrihter Stemann in Mortorf behufs Uebertritts zur 
Kommunalverwaltung. 


C. Redtsanwälte und Notare. 


Der Redytsanwalt und Notar, Juſtizrath Dr. Descatore in 
Landsberg a. Warte unb 
ber Rechtsanwalt und Notar, Juſtizralh Götſch in Eolberg 
find geftorben. 
Der Notar Zund in Nibeggen ift in bem Umtägerichtöbezirt 
Düren, im Lanbgerichtsbezirt Machen, mit Anweiſung jeines 
MWohnfited in Düren und 


ber Notar Gau in Neumagen in ben Amtsgerichtsbezirk Lindlar, 
im Canbgerichtöbezirt Eöln, mit Unmeifung feines Wohnfiges 
in Pinblar, 
verjegt, 
D. Gerihts-Ajfefjoren. 
Zu Gerichts Affefforen find ernannt: 


ber Referendbar Bob und 

ber Referenbar de Niem 
im Bezirk des Oberlanbesgerichts zu Frankfurt a. M,, 

ber Referendar Graf zur Lippe im Bezirk bes Oberlanbes- 
gerichts zu Celle, 

ber Referendbar Dr. friebmann unb 

ber Referenbar Regeler 
im Bezirk des Kammergerichts, 

ber Referenbar Halle im Bezirk bes Oberlanbesgerichtsd zu 
Königsberg, 

ber Referendar Preyß und 

ber Referendbar Altsmann 
im Bezirk des Oberlanbesgerihts zu Breslau, 

ber Referendar Althaus im Bezirl des Oberlanbesgerichts 
ju Hamm, 


Dem Kaiferlihen General-Konful von Thielau in Sofia ift für feinen das Fürſtenthum Bulgarien umfaſſenden Amts 
bezirk, anf Grund des $. 1 bes Meichögefehed vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 6. 85 bes —— vom 6, Februar 1875 


bie Ermädtigung ertheilt worben, bürgerli 
Geburten, Heiralhen und Sterbefälle berjelben zu beurfunden, 


gültige Ehefchliefungen von Reicsangehörigen und Schutzgenoſſen vorzunehmen und bie 


Dem Kaiferlihen Konful Louis Fraeb in Rio Grande bo Sul ift für feinen Amtsbezirk auf Grund des $. 1 bes Reiche- 
gejepes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit $. 85 bes Reichsgeſethes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung ertheilt, bürgerlich 
gültige Ebefchliefungen von Reichsangebörigen vorzunehmen und bie Geburten, Heirathen und Sterbefälle berfelben zu beurlunden. 





79 


454 


Allerhöchſte Erlaffe, Minifterials: Verfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 





Num. 119. 


Allgemeine Verfügung vom 16. November 1879, — betreffend die Mitwirkung der Organe der 
Juſtizverwaltung bei der Geſchäftsvertheilung. 
Allgemeine Verfügung vom 28. Juli 1879 (Juft.-Minift.» BI, S. 209). 


Unter Bezugnahme auf die Vorſchriften in den 66. 59, 60, 79, 120 des Deutſchen Gerichtäverfaflungs- 
gefehes wird für das Gefhäftsjahr vom 1. Januar 1880 bis 1. Januar 1881 Folgendes beftimmt. 


§. 1. 
Die Vorſchläge für die —— der Unterſuchungsrichter, ſowie der ſtändigen Vertreter derſelben 
d für jedes einzelne Landgericht von den Präſidenten der Oberlandesgerichte bißs zum 6. Dezember d. 9. 
em Juſtiz ⸗Miniſter einzureichen. 
Im Falle der Verhinderung des —— Vertreters des Unterſuchungsrichters wird ein zeitweiliger 
Vertreter durch den Präſidenten des Landgerichts beſtimmt. 


$. 2. 

Die Beftimmung der Zahl der bei dem Landgericht zu bildenden Eivil- und Straflammern erfolgt 
durch den Präfidenten des Landgerichts, die Beftimmung der Zahl ber bei dem Oberlanbesgericht zu 
bildenden Eivil- und Straffenate durch den Dräfidenten des Oberlandesgerichts. 

Auf die im $.92 des Gefehes vom 24. Mpril 1878 bezeichneten Hülfskammern und Hülfsſenate 
finden die vorftehenden Vorfchriften feine Anwendung. 


$. 3. 

Die Beftimmung der Zahl der Amtsrichter und Landrichter, welde außer dem Vorfigenden als Mit 

glieder der bei einem Amtsgericht gebildeten Straffammer zu berufen find, fowie bie Berufung ber Amts- 
richter in diefe Straflammer erfolgt durch den Präfidenten des Landgerichts. 

Berlin, den 16. November 1879. 

Der Juitigminifter. 


Friedberg. 
An ſämmtliche Juftizbehörben, 
I. 7132, — 0.60. ' 


Michtamtlicher Theil. 


Num. 16. 
Den Vreufifhen Beamtenverein betreffend. 


Der in Hannover im Juli 1876 zufammengetretene »Preußiſche Beamtenverein«e bat über die Er | 
ebniffe feines zweiten Gefchäftsjahres dem Juſtizminiſterium durch Ueberfendung bes nachftehend abgebrudten | 
—— und Verluſtkontos nebſt Bilanz Anzeige gemacht. Eine Prüfung der Unterlagen dieſer Abſchlüſſe 
liegt —— * Aufgabe des Juſtizminiſteriums, doch dürfte die Mittheilung berfelben den Juſtizbeamten 
von Intereſſe fein. 


— 


Kechnungsabſchluß am 31. Dezember 1878. 
Gewinn: und Verluſtkonto pro 1878. Zweites Rechnungsjahr. 


Einnahme, 


Gewinn aus dem Jahre 1877, 
welcher im Jahre 1878 zur 
Vertheilung kommt 


Lebensverſicherung: 


Aus dem Jahre 1877 über- 
nommene rechnungsmäßige 
Reſerve 

Prämieneinnahme für 1878 


ren“ 


Kapitalverſicherung: 


Aus dem Jahre 1577 über: 
nommened Guthaben ber 
Kapitalverfiherungs + Ab- 
theilung 

Einnabme an Stapitalver- 
N cherungs Beiträgen für 

878 


Dee ur ur a u Er ee Er Er} 


Zinfeneinnahme: 


Auf Sypotbefendarlehne .. 
Auf — 
Auf E 
Bank⸗ 5 diverſe Zaen 
einnahmen 


Da ee re u 


Effekten: Kurdgewinn....- 


Vermiſchte Einnahmen: 
— 


JJ 
ang. 
nahmen 


„mn rn rer Tr... 


74 05549 
201 335158 


98 136/76 


107 325) 


20 1555 


| 








! 
275 39107 


205 462 





5o| 


| Gewinn aus dem Jahre 1877, 
| Vertheilung in Gemäßbeit bes 

4 Beſchluſſes der J. ordentlichen 

Generalverfammlung vom 

I 13. Juni 1878 ($. 33 ber 

Statuten). 

a) 2% Superdividende auf 
die zum Garantiefonds 
baar eingezablten Beträge 
(Antbeilicheine) 

b) Zur Bildung des Sicher: 
heitsfonds 

ec) Dividende an bie Inhaber 

von Vebensverficherungs: 

N 

J d) Alta Reſerpefonds zur 

| Verfügung der 2, ordent- 

| lihen  Generalverfamm- 
lung zurädgeftellt....... 

Lebensberſicherung: 

Nechnungsmäßige Reſerve 
für laufende Verſicherungen 


| Für gezahlte Sterbefälle . 


ste nnene. 


Pe Er Be Eee 








Fuͤr zwei angemeldete Sterbe: 

fälle zurüdgeitellt 

Ä Rüdverfiherungs - Prämien 
Rapitalverfiherung: 


2646404] Guthaben der SKapitalver- 


7135 


6244: 


— Abtheilung ult. 

Eingelsie Kapitalverfiche- 

rungs- Polizen........-- 
\Sinfenausgabe: 

Sinfen auf die zum Garantie 
fonds baar eingezablten iu 
träge (Antheilſcheine) .. 

Derwaliungseo nen: 

Geſammtunkoſten inkl. der 

Kosten für die Lokalkomités 
| utenfilien: 10 % Abfchrei- 
| bung pro 1878 
| Gewinn pro 1878 





... nennen + 


„eo... 


Hu 


2873/74 
11 3501 — 


14 7106 


| 
926113 


178 185114 
12 700— 


2.000 — 
261661 


209 488/29 
3 618/73 


- 


$Sgabe. 


37 860147 


195 501/75 


213 10702 


3 886186 


24 13318 


17471 
71 155/86 
545 809188 





Bilanz am 31. Dezember 1878. 





Aktiva, 
Wechſel zum Garantie- ‚Garantiefonds.......... 
Fond 100 100. Siherheitsfonds ....... 


Hypothekariſche Forde— 
n 


Forderungen aus Dar— 
leben auf Policen ..... 


Effekten (Kurswerth am 
81. Cejember). ... +, :-... 


Guthaben bei der Han— 
noveridhen Bank....... 


Baarer Kaffenbeftanb.. 


Utensilien und Gerätb- 
ſſeeeeee 


Ab 10% Abſchreibung pro 
Te ee 


Zinsraten vom leßten 
——— ae bis 


Am Voraus bezahlte 
Rüdverfiherungs- 
DTAMEN ae 


Guthaben bei Lokal— 
fnlteE ui 


nt eiferne Vor— 


Ban. di ade 


Verſchiedene Rüditänbe. 


R. d. Deder'5 Derlag Marquardt & Schend. 














| Extra-Refervefonds (aus 
456 550 dem Gewinn des Jahres 1877 
| zur Werfügung der 2. ordent- 
‚ liden Generalverfammlung 
82 93717 geftellt) EEE N 
Fuͤr ausgeloofte aber nicht ab- 

gehobene Antheilfcheine . 

239 60| Noch nicht abgehobene Sinfen 
| und Superdividenden auf bie 
| zum Sarantiefonds baar ein- 

47 50289] gezahlten Beträge (Antheils- 
| ſcheine) 

268189 Zinſen pro 1877 ....... 

Euperdividenden pro 1877 

Sinfen pro 1878 ....... 


‚Vebensverfiherun 
|} a Kfeine 
— ur laufende Verſicherun 

1572341 preerden 31. Deyember 1878 
hinaus bezahlte Prämien. 
1 Schabenreferve für angemel- 
2449 11 dete Sterbefälle .......- 
| Nicht abgehobene Dividenden 
anf Vebensverſicherungs 
polizen pro 1877 ....... 


= ‚Kapitalverfiderung: 

| Guthaben der Kapitalver- 

3492] ſcherungs · Abtheilung ult. 
| 1878 infl. der im Voraus 
bezahlten Beiträge ...... 


150 ee, — —— 
J (Im Voraus bezahlte 
T Zinſenn 
Aktiva: 696 645,87 M. 
| ab Daffiva: 625 500,01 » 


Gewinn: 71 145,86 M 


Gewinn pro 18978........ 











090 GIBT 





Gebrudt Berlin in der Reihäbruderei. 


* * “+ —⸗ 


5 


Jultiz- Alinifterial-Blatt 


für die 


Preufifche Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Serausgegeben 
Art 
Bureau des Iuftiz- Alinifteriums, 


zum Beften der Inftiz: Dffiziaunten: Wittwen: Kaffe, 








XLI. Jahrgang. Berlin, freitag den 28. November 1879. M 48, 





Amtlider Theil. 


Perfonal: Beränderungen, Titel: und Ordend: Verleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A, Juſtiz-Miniſterium. E. GerichtsAfſeſſoren 


Der vortragende Rath, Geheime Ober. Juftizratb Dehlfhläger 
ift zum General»-Aubiteur ber Armee mit bem Karafter ala 
Wirklicher Geheimer Ober- Juſtizrath und bem Range ber Räthe 
eriter Klaffe ernannt. 


B. Bei ben Landgerichten unb ben Amtögeridten, 
Dem Umtsgerihtsratb Pr. Scheurih in Trebnig ijt bie 
nachgefuhte Dienftentlaffung ertheilt. 
C. Bei ber Staatsanwaltſchaft. 


Der Staatsanwalt König in Königäberg i. Pr. ift in Folge 
feiner Allerhöchſt beitätigten Wahl zum Bürgermeifter der Stadt 
Memel aus dem Juſtizdienſt gefchieden, 


D. Redhtsanmwälte und Notare. 
Dem Rehtsanwalt und Notar, Juſtizrath Billerbedt in Anklam 
ift der Karalter als Geheimer Juftigrath verliehen, 


Dem Notar Eich in Wallerfangen ift die Verlegung feines Amts. 
figeß nad Saarlonis geftattet. 


Der Redtsanwalt und Notar, Juſtizrath Ballet in Iſerlohn 
ift geftorben, 


ke. 


Zu Gerichts. Aiffefforen find ernannt: 
ber Referendar Frank und 
ber Referendar Mätjen 
im Bezirf bes Oberlandesgerichts zu Eöln, 
Ber Referendar Pohl im Bezirl bes Dberlandeögerichts zu 


Breslau, 

ber Neferendbar Gall im Bezirk des Oberlandesgerichts zu 
Marienwerber, 

ber Referendbar Trampe im Bezirk bes Oberlandesgerichts zu 
Stettin, 


ber Referendar Kobligl und 
ber Referendbar Stubenraud 


im Bezirk bes Kammergerichte. 


F, S&ubalternbeamte. 


Dem Kreisgerichts Sekretär Koven in Halle a. ©. ift bei feiner 
Denfionirung der Karalter ald Kanzleirath verliehen, 


80 





458 


Allerhöchſte Erlaffe, Minijterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtöböfe. 


Num. 120. 


Verfügung des Herrn Finanzminiſters vom 28. Oftober 1879 und Bekanntmachung des AJuftir 

minifterd vom 25. November 1879, — betreffend die Herauszahlung vor dem 1. Oftober d. J. 

eingezablter und nach diefem Termin bei den Gerichtäbehörben niedergefchlagener Gerichtätoften und 
Koſtenvorſchüſſe. 


Berlin, den 28. Oktober 1879. 

Auf die Anfrage im Bericht vom 22. d. M. erwidere ich Ew. Hochwohlgeboren, daß auch diejenigen 
Beträge an Gerichtskoſten und Koſtenvorſchüſſen, welche vor dem 1. Oktober d. J. bei den früheren Gerichts 
kaffen zum Soll geftellt und auch eingezablt worden find, nad dem gebadhten Termin aber bei den 
Gerichtöbehörden niedergeſchlagen werden, nach Maßgabe der Beltimmung im $. 33 Nr. 2 der Anmweilung 
vom 30. Auguft d. I. von den Hauptämtern als Jurüdjablungen aus der laufenden Einnahme zu bebanklı 
find. Es ift aber in jedem ſolchen Fall von dem Gerichtsfchreiber ded8 Amtögerichts, am welches die Büder 
der aufgehobenen Gerichtsfaffe nah der Vorfchrift unter I A 13 der Uebergangsbeftimmungen ausgeliret 
worden find, eine Befcheinigung darüber abzugeben, dab und unter weldyer Nummer des näher zu berib- 
nenden Einnahmebuchs ber Koftenbetrag als eingezahlt nachgewieſen ift, und daß aus Anlaß diefer Einnahme 
feine oder welche durchlaufende Gelder und an melde Empfänger gezahlt find. Diefe Beſcheinigung it mit 
zu ben Rechnungsbelägen zu nehmen. m Falle ter itattgehabten Berichtigung durchlaufender Gelder 
a conto des eingezahlten Koftenvorfchuffes oder Koftenbetrages find die fraglichen Gelder wieder einjuziehen, 
bezw. nad %. 24 des Ausführungsgefeges zum Deutichen Gerichtäfoftengefege zwangsweiſe beizutreiten. 


Der Finanzminiſter. 
Bitter. 


An den Königlichen Provinzial» Steuerbdireftor, Herrn N, 
III. 13,857. 


Vorftehende Verfügung wird den Juſtizbehörden zur Kenntnignahme und Beadytung mitgetbeilt. 
Berlin, ben 25. November 1879. 
Der Juſtizminiſter. 
Friedberg. 
Au ſämmtliche Juſtizbehörden. 
1. 6925, — Auftisfonds 96. 





Num. 121. 
Erkenntniß de3 Königlichen Ober-Tribunald vom 3. September 1879. 


Der gegen eine polizeiliche Strafverfügung rechtzeitig um Entſcheidung angerufene Richter hat die 
Prüfung der Anklage nicht abzulehnen, weil die Strafverfügung mit einem Mangel behaftet gewefen fei. 

Die Zuftändigkeit des Kreisſekretärs zur Unterzeichnung der Ausfertigung der Strafverfügung 
bat der Richter nicht zu prüfen. 


Geſetz vom 14. Mai 1852 8.6. 
Kreitorbnung vom 13, Dezember 1872 8. 75. 


In der Unterfuhung wider den Holzflößer R. S. zu A., auf bie mit Ermädtigung bes Herm Juftiz- 
Minifterd eingelegte Beſchwerde des Königlichen Ober: Staatdanwalts zu K., 


bat das Königlihe Ober- Tribunal, Senat für Straffadhen, erite Abtheilung, in der Sitzung 
vom 3. September 1879, nad) vorgängiger mündlicher Verhandlung, 


für Redt erkannt: 


daß die Verfügung des Kriminal-Senats des Königlichen Oftpreußifhen Tribunals zu K. vom 
31. Dezember 1878 aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entſcheidung an die Abthei- 
lung für Rekursſachen bei dem Königlichen Oftpreußifhen Tribunal zu verweifen. 


Von Rechts megen. 


Gründe 


Die Beſchwerde des Königlichen Ober-Staatsanwalts ift begründet. Der erfte Richter hat erfannt: »daß 
die polizeilihe Strafverfügung vom 7. September 1878 aufjubeben«, und ftügt dieſe Entſcheidung darauf, 
daß für den Erlaß der vorliegenden, auf Grund des Geſetzes vom 1 Mai 1852 ergangenen Strafverfügung 
zwar ber Landrath zuftändig jei, die Verfügung aber nidyt von dieſem felbft, fondern in feiner Vertretung 
von dem Kreißfefretär unterzeichnet, diefer aber hierzu nicht befugt fei, weil nad $. 75 ber Kreißorbnung 
vom 13, Dezember 1872 der Streisfefretär al8 Stellvertreter de8 Landraths nur für kürzere Verhinderungs- 
fälle eintreten könne, ein folder aber nicht vorliege, da ber Yandrath des Kreiſes Yabiau feit dem Fruͤh⸗ 
jahr 1878 bei dem Königlichen Minifterium des Innern als Hülfsarbeiter befchäftigt fei. 

Der zweite Richter ift diefer Begründung beigetreten. 

Diefelbe ift aber rechtlih unbaltbar. ; 

Die Juftändigkeit des Kreisfekretärs zur Unterzeihnung der dem Angeklagten zugeftellten Ausferti- 
gung der Strafverfügung iſt ohne gefeglichen Grund in Smeifel geitellt. Ob eine »fürzere Verhinderung« 
im Sinne des 8. 75 Nbf. 2 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 oder ein fall der »Stellvertretung« 
nad Abſ. 1 a. a. D. vorliege, haben die Gerichte überhaupt nicht zu prüfen. Die Orbnung diefer frage 
fällt vielmehr ausſchließlich in das Gebiet der Verwaltung. 

Aber auch wenn in der That eine »Stellvertretung« nad Abſ. 1 von den zuftändigen Verwaltungs- 
behörden angeordnet und in folge deffen die Kreißdeputirten ald Vertreter fungiren, kann e8 feinem Bedenken 
unterliegen, daß auch bei den Kreißdeputirten »Lkürzere Verbinderungsfälles eintreten können und auch in 
dieſen Fällen der Abf.2 a. a. O. Anwendung findet. 

Es bedarf inbeffen eines weiteren Eingehens hierauf nicht, da ſchon nad G.6 des Gefehes vom 
14. Mai 1852 die Entſcheidung des erften Richters unbaltbar ift. 

Mar gegen bie erlaffene Strafverfügung rechtzeitig auf gerichtliche Entſcheidung angetragen, fo trat 
dadurd die Strafverfügung außer Kraft und der Dolizeirihter fonnte die bereit8 außer Kraft getretene 
Strafverfügung nicht nody durdy Urtheil aufheben. Der Modus der polizeilichen Strafverfügung ift dem 
Wefen nad) nur ein Verſuch, einfache Fälle auf einfahem Wege abminiftrativ zu erledigen. ißglückt 
dieſer Verſuch und muß deshalb die Sache vor den ordentlichen Richter gebracht werden, fo hat, wie F. 6 


460 


a. a. D. ergiebt, die Strafverfügung gar feine Bedeutung mehr; fie ift weder nad ihrer formellen, 
nod) nad) ihrer materiellen Seite zu prüfen, vielmehr bat es der Richter, wie bei anderen, ohne abminiftratives 
Verfahren vor ihn gebrachten Anklagen, lediglih mit ber Beihuldigung felbjt zu thun und die Anklage 
nad) ihrer formellen und materiellen Seite zu prüfen. Er darf diefe Prüfung nit deähalb ablehnen, weil 
die Strafverfügung mit einem Mangel behaftet geweſen jei. 

Die angefochtene Verfügung bat dies verfannt und unterliegt deshalb der Vernichtung. In der 
Sache felbft muß das erfte Urtheil aufgehoben und die Sache in die zweite Inſtanz zur Verhandlung unt 
Entfcheidung verwieſen werben. 

Berlin, den 3. September 1879. 


I. 4854. S. 59. Vol. 8. 


MR. v. Deder’s Verlag Marquardt & Schend. Gedruckt Berlin in der Reih&bruderei, 


461 


Iuftiz-Minifterial-Blatt 


für die 


Preußische Gefetsgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der Juftiz- Dffizianten- Wittwen:- Kaffe, 





Berlin, Freitag den 5. Dezember 1879. 


- 


JM 49. 





Amtlider Theil. 





Berfonal: Beränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Zuftizbebörden. 





A. Juftigminifterium, 


Der Direktor, Wirkliche Geheime Ober: Juftizeatb Rindfleiſch 
ift zum Unterſtaatsſekretär, 

der Geheime Ober-Tuftigrath und vortragende Rath Nebe-Dflug- 
fädt zum Direftor mit dem Karafter als Wirklicher Gebeimer 
Ober ⸗ Juſtizrath und 

der Geheime Regierungérath und vortragende Rath im Reichs 
Juſtizamt Dr. Eccius zum Geheimen Juſtizrath und vor- 
tragenden Rath 

im Juſtizminiſterium ernannt, 


B. Bei den Oberlandesgerichten, 


Dem Senatd-Präfidenten bei dem Kammergericht, Geheimen Ober- 
Auftigratö von Holleben ift zur Anlegung bed ihm von 
Sr. Majeftät dem Könige von Sachfen verliehenen Komthur- 
freuzes eriter Klaſſe des Albrechts-DOrdens und bes ihm von 
Sr. Majeftät dem Kaifer von Rußland verliehenen Erinnerungs- 
zeichend des Rothen Kreuzes bie Allerböchfte Genehmigung ertheilt. 


Dem Ober: Appellationsratb 3. D. von Bod in Eelle ift zur 
Anlequng des ibm von Sr. Durdlaudıt dem Fürſten zur Lippe 
verliehenen Ehrenkreuzes zweiter Ktlaſſe die Allerhöchſte Ge- 
nehmigung ertheilt, 


C. Bei ben Landgerichten und ben Amtsgerichten. 

Dem Landgerichts» Direktor Helmkampf in Erfurt ift zur An- 
legung bes ibm von Ihren Durchlauchten ben Fürſten zu 
Schwarzburg ⸗ Sonberöhaufen und Schwarburg-Rubolftabt ver- 
liehenen Ehrenkreuzes zweiter Klaffe bie Allerhöchſte Genehmigung 
ertheilt. 

Dem Landgerihts-Direftor von Tudholfa in Bromberg ift bie 
nachgeſuchte Dienitentlaffung mit Penfion ertbeilt. 

Der Amtsridhter Reimann in Lüben ift an das Amtsgericht in 
Schmiegel verfegt. 

Der Gerichts: Affefor Wagemann ift zum Amtsrichter bei bem 
Amtsgericht in Mennigjen ernannt. 


Der Amtsrichter Kothe in Lublinig ift geftorben, 


Dem Kreisgerichts-Direktor 5. D Hohnhorſt in Krotoſchin iſt 
der Karakter als Gebeimer Juſtizrath verliehen, 


D. Bei der Staatsanwaltſchaft. 


Der Amtsrihter von der Trend in Bialla ift zum Staats- 


anmwalt bei dem Landgericht in Königsberg i. Pr. ernannt. 
81 


462 


— —— 





E. Redhtsanmwälte und Notare. der Referendar Stephan und 
Der Geheime Juſtizrath Dr. Jucho in frankfurt a. M. ift von der Referendar Poppe 
dem Amte eined Wechjelnotard entbunben. im Bezirk bes Oberlanbesgerichts zu Breslau, 


ber Referenbar Linz im Bezirk bed Oberlandesgerichts zu Eöln. 


Be SLIGERANTERT TERN Der Gerichts Affeffor Struf ift geftorben. 


Zu Gerichts. Affefforen find ernannt: 


der Referendbar Burhard im Bezirk bes Oberlandesgerichts — 
zu Koͤnigsberg, G. Subalternbeamte. 


dar R [ Dem Stadtgerihts-Kanglei-nfpeltor Schwebel in Berlin ift m 
- — Br ge ir, feinem Uebertritt in ben Ruheſtand der Karafter als Kamzlei- 


rath verliehen. 
ber Referendar Conrad und 


ber Referendar Paalzow H. Unterbeamte. 

im Bezirk des Kammergerichts, Dem Gerichtöboten und Exekutor Auguftin in Halle a. ©. ift 
der Referendar Dr. Feldmann, bei feiner Verjegung in ben Ruheſtand das Allgemeine Ehren- 
der Referendar von Zöchowski, zeichen verliehen, 


Dem Kaiferlihen Vijeftonful Cudwig Müller in Alegandrien ift für den Amtsbezirk bes bortigen Kaiferlichen Genersi- 
Konfulats auf Grund des Reichögefeges vom 4. Mai 1870, ſowie des $. 85 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875, im Verbindung 
mit der Einleitung zur Inſtruktien vom 1. März 1871, bie vertretungsweife Ermächtigung eribeilt werben, bürgerlib gültige E— 
ſchließungen von Reichsangebörigen und Schuggenofien vorzunehmen und die Geburten, Heiratben und Sterbefälle derjelben zu beurkimden 





Allerböchfte Erlaffe, Minifterials Verfügungen und Enticheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 





Num. 122, 


Allgemeine Verfügung vom 2. Dezember 1879, — betreffend die Aufftellung der Liquidationen über bie | 
Dienftaufwandsentihädigungen für die von den Gerichtsfchreibern bewirkten Hebungen an Gerichtsfoften. 


Allgemeine Verfügung vom 2. Oktober 1879 (Auft. - Minift.-BL. ©. 400). 
Allgemeine Verfügung vom 21. Dftober 1879 (Juft. - Minift.- BI. ©. 418). 


Auf den Wunfch de8 Serrn Finanzminiſters beflimme ich hierdurch, unter Abänderung der allgemeiner | 
a vom 21. Oftober d. T., daß Die Gerichtsfchreiber vom Monat November er. ab die Fiquidationen } 
über die Dienftaufwandsentihädiqungen für die von ihnen bewirkten Hebungen nad) Maßgabe det am 
liegenden Formulars aufzuftellen baben. Die nah Nr. I Abf. 2 der allgemeinen Verfügung vom 21. Oftober | 
d. J. ermittelten, nicht gebührenpflichtigen Einträge find in der Liquidation nad) der für jeden Sebungätas | 
feftgeftellten Zahl anzugeben. ' 

Berlin, den 2. Dezember 1879. 











Der Juſtizminiſter. 
f Friedberg. 
An ſaͤmmtliche Juſtizbehörden. 
l. 7357. 


— 


Ciquidation 
an Dienftauftwands- Entjchädigung für die in der Gerichtäfchreiberei (Abtheilung Nr...) 
des KRöniglihen ...... Gericht? zu 22222... im Monat .. . . . . . . . 18.. bewirkten 
Hebungen an Gerichtskoſten. 





Anzahl der 
Einträge. 
1. | Im Laufe des Monats .......... 18.. find in dem Einnahme-Regifter von Nr. ....., 
alfo überhaupt .......... Einträge bewirkt. 
2.| Die Anzahl der nicht zur Entfhädigung geeigneten Einträge belief ſich 
am | auf | am | auf | am | auf am | auf 
1. v. Mts. 9. v. Mts. 17. v. Mts. 25.0. Mts. 
2. > 10, * —18. * 26. 
3.» ll. >» 19, >» 27, ⸗ 
4. » 12. ” 20, » 28. » 
5 » 13. » 21. >» 29.» 
6. » 14, » 2.» 30,» 
7. > 15. >» 23. » 
8.» 16. > 24. >» 
Summe. | Summe. . Summe. | Summe. | 
Zufammen ..... 
Die Anzahl der zur Entchädigung geeigneten Einträge beläuft fi) demnach auf ...... 
Es wird mithin bie Entſchädigung für ..... Einträge & 10 Pf. zum Betrage von überhaupt 
..... Mark .. Pf. liquibirt. 
nee 6 


Der Gerichtsſchreiber 


464 


Num. 123. 


Allgemeine Verfügung vom 2. Dezember 1879, — betreffend das Verfahren bei Stempelvevifionen 
von Notariatsaften. 


Allgemeine Verfügung vom 13. Juni 1868 (uft. + Minift,- Bl. ©. 236). 
Algemeine Verfügung vom 16. September 1879 (Juft.- Minift.- BL. ©. 367). 


Die von den Minifterien der Juſtiz und ber Finanzen gemeinschaftlich erlaffene allgemeine Verfügung 
vom 16. September d. J., betreffend das Verfahren zur Erledigung der bei Stempelrevifionen von Notariatt 
akten jtreitig gebliebenen Erinnerungen, ſetzt voraus, daß die Herren Notare, welche eine bei der Stempd- 
revifion gezogene —— nicht als begründet anerkennen, zunächſt mit dem Stempelfiskal ſich zu einigen 
ſuchen, bevor fie die Sache bei der Provinzial -Steuerbehörde zur Entſcheidung bringen. 

Da in einigen Provinzen des Staats die Zufertigung der Stempelrevifions - Erinnerungen an die 
Notare und die Kontrolivung zur Erledigung derfelben bisher durch die Provinzial-Steuerbehörde geicheben it, 
fo Hat der Herr Finanzminiſter, im Anſchluß an die genannte allgemeine Verfügung, Inhalts einer an bie 
Königlichen Brovinzial-Steuerdireftionen erlaffenen Cirfularverfügung vom 20. November d. J, das gedachte 
Verfahren für die Zukunft allgemein dabin geregelt, daß überall die Stempelfisfale den Notaren bie gezogenen 
Stempelrevifions Erinnerungen unmittelbar mitteilen, deren Erledigung fontroliren und nad erfolgter 
— Decharge ertheilen. 

Die Vorſchriften unter Nr. 6 und 11 der ſeitens des Königlichen Finanzminiſteriums am 2. Ru 
1868 ergangenen Beftimmungen über das Verfahren bei Stempelvifitationen (Juft.-Minift.-Bl. 1863 &. 2%) 
find — gleichzeitig abgeaͤndert worden. 

Den Herren Notaren theile ich dies zur Kenntnißnahme und Beachtung mit. 


Berlin, den 2. Dezember 1879. 
Der Juſtizminiſter. 
Friedberg. 
An ſaͤmmtliche Notare der Monarchie. 
1. 7375. 


Nichtamtlicher Theil. 


Im Verlage von Karl Heymann bierfelbit ift jo eben das ©. 357 des diesjährigen Juſtiz - Minifterie: 
Blattes ald im Drude befindlich bezeichnete Werk des Geheimen Rechnungs -Rathes Simeon über da 
et bei den Preußiichen Juftizbehörden in Angelegenbeiten der ftreitigen und nicht ftreitigen Geriät! 

arfeit erichienen. 


R. v. Deder'8 Verlag Marquardt & Schend. Gedruckt Berlin in der Reibfdruderei. 


Juftiz- Alinifterial- Blatt 


für die 


Preußische Gefeßgebung und Nechtspflege. 


Herausgegeben 


ım 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 
zum Beften der juftiz: Dffizgianten- Wittwen: Kaffe 








XLI. Jahrgang. Berlin, freitag den 12. Dezember 1879. MÆ 50. 





Amtlicher Theil. 


Perfonal: Veränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 


A. Bei den Landgerichten und ben Amtégerichten. ber Rejerendar Brehme im Bezirk des Oberlandesgerichts zu 


Der Amtsrihter Weined in Egeln und Naumburg, 
Der Amtsrichter Weifermel in Landsberg D. Sc. — 

find geftorben. ber Referendar Dr, Neubaus, 
Dem Kreisgerichtsrath 3. D. Deterfnecht in Coſel ift ber Rothe ber Meferendar Kranold unb 


O 7 
Adler⸗Orden IV, Klaſſe verliehen. der Referendar Riehans 
B. Redtsanwälte und Notare, im Bezirf des Oberlandesgerichts zu Celle, 
Dem Motar uftizratb Kittel in Wongrowitz ift ans Anlaß = . j Fr 
feines —E el ber Rothe —— — IV. Klaſſe ver» ber Referenbar Schottländer im Bezirt des Oberlanbes- 
lieben. gerichts zu Poſen. 


Dem Notar Keuneke in Brühl ift die nachgeſuchte Dienft- 
entlafjung ertheilt. 
C. Gerihts-Ajjejjoren. 
Zu Gerichts» Affefioren find ernannt: Dem Gerichtöfchreiber, Rechnungsrath Schulge in Frankfurt 


ber Referendar Cartbaus im Bezirk bes Oberlanbesgerihts a, d. Ober ift aus Anlaß feines Dienftjubiläums ber Rothe 
zu Hamm, Ubler- Orden IV, Klafje verliehen. j 


D. Zubalternbeamte, 


466 


Dem Kaiſerlichen Generalfonful Feigel in Eonftantinopel, fowie bem Staiferlihen Konjul von Treskow in Cairo ift für 
ben Umfang ibrer refp. Amtsbezirke auf Grund bes $. 1 des Reichögefeges vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit (. 85 des Reicht 
gefeged vom 6. Februar 1875 bie allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehefchliefungen von Reichsangehörigen 
und Scußgenoffen vorzunehmen und die Geburten, Heiratben und Sterbefälle berjelben zu beurfunben. 


Dem Raiferlichen Konſul Freiherrn von Soben in Havana ift für feine Perfon und für feinen bie Inſel Euba umfahen- 
den Amtsbezirk, auf Grund bes $. I des Reichögefepes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit $. 85 bes Reichögefees vom 6. fyehmar 
1875 bie Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheſchließungen von Reichdangehörigen ıc. vorzunehmen unb die Geburten, 
Heiratben und Sterbefälle derfelben zu beurfunden. 


Allerböchte Erlaſſe, Minifterial: Berfügungen und Entfcheidungen der oberften 
Gerichtshöfe. 


Num. 124. 


Verfügung vom 6. Dezember 1879, — betreffend das allgemeine Dienſtregiſter 
der Gerichtsvollzieher. 


Um das Reviſionsgeſchäft zu erleichtern, find in Spalte 3 des im $. 127 der Geſchäftsanweiſung für 
die Gerihtövollzieher vom 24. Juli 1879 (Anlage zum — Nr. 31) vorgeſchriebenen allgemeinen 
Dienſtregiſters die Geſchäftsnummern der amtlichen Aufträge einzutragen. 

Berlin, den 6. Dezember 1879, 

Der Juftigminifter. 
Friedberg. 
An fümmtlihe Juftizbebörben. 
I. 7486, 


Num. 125. 


Allgemeine Verfügung vom 9. Dezember 1879, — betreffend die Uebertragung richterlicher 
Gefchäfte an Referendare. 


Zur Ausführung der Vorſchriften im $.2 des Ausführungsgefeges zum Deutfchen Gerichtsverfaffungt | 
gefege vom 24. April 1878 wird Solgenbes bejtimmt: 

1. Referendaren, welche im Borbereitungsbdienfte feit mindeftens zwei Jahren befhäftigt find, faun | 
durdy den Amtsrichter, welchem fie zur Ausbildung überwiefen find, die felbititändige Erledigung einzelner | 
richterliher Gejchäfte mit Ausſchluß —— zu welchen fie nach Abſatz 3 des angezogenen $. 2 nidyt befähigt 
find, übertragen werden. Es wird jedoch als Regel zu beachten ſein, daß von dieſer Vorſchrift nur hinſichtlic 
der Abhaltung von Terminen Gebrauch gemacht werde. 

2. Die Beftellung von Referendaren zu Hülfsrichtern in Gemäßheit der Abſätze 1 und 3 deſſelben 
Paragraphen erfolgt bis auf Weiteres durch den Juftizminifter. 

Berlin, den 9. Dezember 1879, 

Der Juſtizminiſter. 
Friedberg. 
1.7349. 0. 17 Vol. 7. 











_W_ 


Num. 126. 


Erfenntnif des Königlichen Ober- Tribunal? vom 9. Mai 1879, — betreffend die Auslegung der 
Nofition »Schuldverfchreibungene des Stempeltarifs zum Gefege vom 7. März 1822 bezw. der 
Verordnungen vom 19. Juli und 7. Auguft 1867. 


In Sachen de8 Maurermeifterd J. zu B., Klägerd und Jmploranten, wider den Königlichen Fiskus, 
vertreten durch den Drovinzial» Steuerdireftor zu B., Beklagten und Jmploraten, 


hat der erite Senat des Königlichen Ober Tribunald in der Situng vom 9. Mai 1879 


für Redt erkannt: 
dab die Nichtigkeitsbefhwerde gegen das Erfenntnif des Königlichen Kammergerihts vom 21. Of. 
tober 1878 zurüdzumeifen, dem Kläger und Imploranten audy die Koften des Michtigkeits- 
verfahren® aufzulegen. 
Non Rechts wegen. 


Gründe 


Der Appellationsrichter bat die vom Kläger in dem notariellen Vertrage vom 12. Januar 1875 
dem Mentier MW. gegenüber abgegebene Verpflichtungserklärung für eine Shuldverfhreibung im Sinne 
de3 Tarifd zum Stempelftenergeieß vom 7. März 1522 erachtet, welche nach dortiger Beltimmung einer 
Stempelgebühr von ;5 Prozent unterliege, die Beklagter auch mit 112 Mark 50 Pf. eingezogen bat. Da- 
gegen iſt Kläger der Meinung, es könne mit Rüdfiht darauf, da W. ihm im Vertrage vom 12. Januar 
1875 die darlehnweiſe Gewährung von 120,000 Mark erft zugefichert, und daß er, ot fih ($. 4a bes 
Vertrages) zwar verpflichtet habe, dem W. am I. April 1876 die Summe von 135,000 Mark zu zahlen, 
aber mit dem ausbrüdlichen Beifügen, 

»ihm die bis dahin vorausſichtlich baar empfangenen 120,000 Mark zurüdzuzahlen und außerdem 
gleichzeitig 15,000 Mark ald Vergütung für das durch diefen Vertrag eingegangene Geſchäft und 
insbefondere dafür, dab der Schuldner die empfangenen Darlehnsbeträge biß-zum 1. April 1876 
nicht zu verzinfen braucht, baar zu zablen«, 
von einer Schuldverfchreibung im Sinne des Stempelteuertarifd bezw. von einer anderen Stempelgebühr, 
al8 dem verwendeten allgemeinen Vertragsitempel von 1 Marf 50 Df., nicht die Mede fein. Kläger befchul- 
digt daher den Appellationsrichter, unter Verkennung der Natur und des weſentlichen Karakters einer 
ES cyuldverfchreibung und des vorliegenden — — — Nr.9 der Inſtruktion vom 7. April 1839 —, 
den $.2 und die Tarifpofition »Schuldverſchreibungen« de8 Geſetzes vom 7. März 1822, in Verbindung 
mit 88. 730, 781, 782 Tit. 11 Thl. J A. R., verlegt zu haben. 
Unter Schuldverfchreibung werde nad) allgemeinem Sprachgebrauche und in den Gefegen (jo 88. 730, 
781 ff. a. a. O. im Marginale zu $. 408 Tit. 12 Thl. IA. L. R., And. . 189 A. G. O. Tit. 23 Thl. I, 
und Verordnung vom 9. Dezember 1809) eine Urkunde veritanden, welche von einem Schuldner über eine 
ihm obliegende Schuld ausgeſtellt fei uud durch welche der Schuldner die Verbindlichkeit ald eine begründete, 
beſtehende beurkunde. Die in einem fchriftlihen Vertrage enthaltene Verpflihtung zur Zahlung eines be- 
ſtimmten Sapitalbetrages als Gegenleiftung für eine in demfelben Vertrage übernommene Leitung des Gläu- 
bigers fei ebenfowenig eine befondere ftempelpflichtige Schuldverfchreibung, wie die Verpflichtung des Käufers 
zur Zahlung des Kaufpreifes in einem fchriftlichen Kaufvertrage. Die Hingabe des Darlehns durch W. 
fei nicht die Bedingung für die MWirkjamkeit der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung, fondern ftche zu 
legterer im Verhältniffe der Leiſtung zur Gegenleiftung. 

„ Die Nichtigfeitsbefchwerde erſcheint unbegründet. Zunächſt kann die Eigenfhaft als Schuldver- 
fchreibung der motariellen Verpflichtungserklärung des Klägers nicht ſchon darıım abgefprodhen werden, weil 
diefelbe in einem zweifeitigen Vertrage in Verbindung und im Zufammendange mit anderen Erklärungen 
beider Kontrahenten abgegeben worden ift; denn die allgemeinen Vorfchriften zum Gebrauche des dein Gejeße 





168 — 


vom 7. März 1822 angehängten Stempeltarifs beſtimmen unter Nr. 1 ausdrücklich, daß, wenn eine fchrift- 
* a verſchiedene jtempelpflichtige Geſchäfte enthält, für jedes derfelben der Stempel beſonders 
zu berechnen it. 

Darf man ferner aud) dem Kläger als — zugeben, daß unter Schuldverſchreibung regelmäßig 
eine Urkunde zu verſtehen iſt, welche der Schuldner über eine ihm obliegende Schuld ausſtellt, x folgt 
hieraus weder, daß fie nothwendig ber m nad eine einfeitige fein muß, — die Erwähnung diefes Er- 
fordernifjes im $. 183 des Anh. zur U. G. O. bezieht ſich nur auf die Quläffigkeit des Exekutiv- Brozefles, 
— nod), daß die den Gegenftand der Urkunde bildende Verpflichtung bereits wirkſam beftehe; dieſe Wirkſam— 
feit kann vielmehr ſehr wohl nod an Bedingungen geknüpft fein, ohne daß dadurch bie Urkunde ihre Eigeu- 
ſchaft als Echuldverfchreibung verliert. Letteres iſt auch dann nicht der ‚all, wenn ein Schuldſchein über 
an * Bekenntniß der empfangenen Valuta nicht enthält, wie ſich aus F. 731 Tit. I1 Te. | 

.L. R. ergiebt. 

Die Folge ift nur, daß, damit die Verſchreibung in Betreff der Zinſen, der Zeit der Rückzahlung 

des Darlehns u. ſ. w. Gültigkeit habe, Die Hingabe des Darlehns anderweit bewiejen werden muß, was nad) 
8.730 ff. a. a. D. unter Umftänden ſelbſt dann zu gefchehen hatte, wenn die Verfchreibung wirklich jenes 

efenntniß enthielt. In allen derartigen Fällen liegt, wie nie bezweifelt worden ift, eine jtempelpflichtige 
Schulöverjchreibung vor, und fon die ganz allgemeine Bezeihnung »Schuldverſchreibungen jeder Arts im 
Stempeltarife weilt darauf bin, daß bier nicht ausfchlichlih am Schuldfcheine im Sinne des 8.730 a. a. O. 
gedacht ift. Weſentlich für die Stempelpflichtigkeit erſcheint ſomit nicht die Profeftion des Darlehnsgeichäfts 
als fogenannter Realvertrag, fondern einfac) die vom Schuldner formell und fchriftlich veriprodene Zablum, 
die fid) feineswegs nur a den empfangenen Kapitalsbetrag nebit Zinfen zu beſchränken braucht (f. Bunte 
aefeß vom 14. November 1867, Bunbes-Geiegbl. S. 159), regelmäßig aber durd wirkliche Singabe des um - 
Gläubiger dem Schuldner verabredetermaßen zu gewäbrenden Darlehns bedingt it. Diefe Hingabe ſtellt fi 
alfo nidyt dar als eine Leitung, welcher die vom Schuldner eingegangene PVerpflihtung als Gegenleijtung 
egenüberjtände, fonbern die legtere Verpflihtung bat für fih einen felbitändigen Inhalt, fie ift eben eine 
Sehuldverfchreibung und nur ihrer Wirkſamkeit nach bedingt durch den Darlchnsempfang. Der gemöhnlice 
Sprachgebrauch endlich ſteht in keiner Weife der vom Appellationsrichter vertretenen Auslegung des Wortes 
Schuldverſchreibung entgegen. Aus diefen Gründen fann von einer Verlegung der vom Kläger angewamen 
Geſetze nirgend die Nede fein. Die Nichtigfeitsbefchmwerde ift daher zu verwerfen, Kläger und Implotant 
mer. —— 18 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 in die Koſten des Nichtigkeitsverfahrens zu ver— 
urtheilen. 


III. 2188. 


NR. v. Decker's Verlag Marquardt & Schend. Getrudt Berlin in der Reichsdruckerei. 


für die 


Preußische Gefetgebung und Rechtspflege. 


Herausgegeben 


im 


Bureau des Iuftiz- Minifteriums, 





XLI. 


Jahrgang. 

















Perſonal⸗Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Juſtiz⸗Miniſterium— 


Der Geheime Ober ⸗Juſtizrath und vortragende Rath Horſtmann 
ift zum Wirklichen Geheimen Ober- Juftizratb, 
ber Geheime Juftizrath und vortragende Rath Keibel und 
der Geheime uftizrath und vortragende Rath freier von Bülow 
find zu Geheimen Ober» Juftizräthen 
ernannt. 


B. Bei ben Landgerichten und beiden Amtögeridten. 


Der Landgerichts. Direktor Kerdboff in Stabe ift in gleicher 
Amtseigenfhaft an das Landgericht in Trier verfegt. 

Der Landgerichtsrath Leffing in Berlin ift zum Landgerichts. 
Direktor bei dem Landgericht I. in Berlin ernannt. 

Dem Landgerichts-Direltor Roſenberg in Breslau ift die nad 
aefuchte Dienjtentlaffung mit Penfion, unter Verleihung bes 
Karalters als Geheimer Juſtizrath, ertheilt, 


Verfegt find: 

ber Amtsgerichtsralh Schaumburg in Berum an bad Amts 
gericht in Aurich, j 

ber Amtsgerichtsrath Thomfen in Altona als Landgerichts. 
rath an das Landgericht in Altona, 

ber Amtsgerihtsratd Bilbarz in Hechingen an bas Amts. 
gericht in Sigmaringen und 

ber Amtsrichter Bellinger in Bitburg an bas Amtsgericht 


in Bierjen. . ' 
Der Amtögerichtörath Daniels in Bergheim ift geitorben. 


C. Rechtsanwälte und Notare. 


Der Notar, Juftigratd Niemann in Brieg, 
ber Notar Groblewäti in Löbau und 
ber Notar Cage in Lauenburg a. d. Elbe 


find auf Antrag aus ihrem Amte entlaffen, 


D. Gerihts-Affeiforen. 


Zu Gericyts+ Affefjoren find ernannt: 

ber Rechtsanwalt Dr. Dunder in Hildesheim im Bezirk des 
Oberlandesgerichts zu Eelle, 

ber Referendar Henkel und 

ber Referendar Boehncke 
im Bezirk bed Oberlanbesgerichts zu Caffel, 

ber Referendar Stoniegfi im Bezirk des Oberlanbesgerichts 
zu Marienwerber, 

ber Referendar Dr. Bitter im Bezirk des Oberlandesgerichts 
zu Hamm, 

ber Referenbar Haehnel, 

ber Referendar Dauli und 

ber Referendar Heibrid 
im Bezirf bes Oberlandesgerichts zu Breslau, 

ber Refrenbar Knobloch im Bezirk des Oberlandesgerichts zu 
Naumburg, 

ber NReferendar Hentſchel und 

ber Referendbar Herms 
im Bezirk des Kammergerichts. 





83 





a — 


Allerböchfte Erlaffe, Minifterial-Berfügungen und Entjcheidungen der oberften 
Gerichtöhöfe. 


Num. 127; 


Allgemeine Verfügung vom 6. Dezember 1879, — betreffend die Zahlung der Tagegelder und Reife 
foften der Gefchworenen, Schöffen und Mitglieder des Wahlausſchuſſes aus den von den Gerichts 
jchreibern eingehobenen Gerichtskoſten. 


Nach den Beltimmungen in den 838. 16 und Al der Anmeifung vom 30. Muguft 1879, betreffend 
die Behandlung der bei den Juftigbehörden entftehenden Einnahmen und Ausgaben, haben die Gerichts- 
ſchreiber aus den von ihnen eingehobenen Gerichtsfoften die Gebühren der Zeugen uud Sachverſtändigen, 
fowie die Transportkoften zu zahlen und die darüber fprechenden Beläge bei den Ablieferungen der Tages 
einnahme in Anrechnung zu bringen. 

Diefe binfichtlic der bezeichneten Gebühren und Transportloften getroffenen Vorfchriften finden auch 
auf die Tagegelder und Reifefoiten der Geichworenen, Schöffen und Mitglieder des Mahlausfhuffes, nicht 
aber auf fonftige Auslagen in Rechtsſachen Anwendung. 


Berlin, den 6. Dezember 1879. 


Der Finanzminiſter. Der Juftizminifter. 
Bitter. Friedberg. 
An fämmtliche Juſtizbehörden. 
III. 15,453. 
IR. 1, 


J. mM. I. 7490. Juſtizfonds 96. 


Num. 128. 


Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 1879, — betreffend die Einreihung von Siegelabdrüden 
und Handſchriften der Notare. 


Da durd 8. 43 des Ansführungsgefeßed zum Deutfchen Gerichtsverfaſſungkgeſetze, vom 24. Apr! 
1878, die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterfchriften zum Zweck der Legalifation im diplomatiſche 
Wege ben Vräfidenten der Landgericdhte übertragen worden ift, jo werden fämmtlihe Herren Notare auf: 
gefordert, dem Präfidenten des Yandgerichtd, in deflen Bezirk fie ihren Wohnſitz haben, fowohl einen Abdruf 
ihrer Dienftfiegel al8 auc ihre bei Notariatsaften anzumendende Namensunterjchrift einzureichen. 

Berlin, den 11. Dezember 1879. 


Der YJuftizminifter. 


riedberg. 
I. 7500. L. 6. Vol, 5. ö 8 


471 


Num. 129. 


Allgemeine Verfügung vom 12. Dezember 1879, — betreffend den Amtstitel der Gerichtsfchreiber 
und Gerichtsfchreibergehülfen. 


Auf Grund bes $. 15 des Gefeßes vom 3. März 1879, betreffend die Dienftverhältniffe dev Gerichts. 
fhreiber, wird hiermit Folgendes beftimmt: 
Die Gerichtöfchreiber führen den Amtstitel »Sekretäre« und die gegen feites Gehalt auf Lebens- 
zeit angeftellten Gerichtäfchreibergebülfen den Amtötitel »Aififtenten«. 

., Diejenigen Bejtimmungen, nach welden die Gerichtsſchreiber gewiſſe Schriftſtücke ausdrüdlid unter 
Beifügung ihrer Amtseigenfhaft als »Gerichtsfchreiber« zu vollziehen haben, werden durch die hier getroffene 
Anordnung nicht berührt. 

{ Ti 
Berlin, den 12, Dezember 1879, Der Juftizminifter. 


An fümmtlihe Juftigbehörden. Friedberg. 
I. 7657. 6.8. 


Num. 130. 


Allerhöchſter Erlaß vom 8. Dezember 1879 und Verfügung des Juftizminifter8 vom 15. Dezember 

1879, — betreffend da8 Verfahren bei Verfegungen vichterliher Mitglieder der Landgerichte und 

Amtögerichte, fowie das Verfahren bei dem Uebertritt eines vichterlihen Beamten oder eines 
Staatdanmwalts in die Rechtsanwaltſchaft. 


a, Allerhöchſter Erlaf. 
. Auf Ihren Bericht vom 30. November db. J. will Ich genehmigen, daß es zu Verfeßungen richter- 
licher Mitglie r der Landgerichte und Amtsgerichte an ein anderes Gericht eriter Inſtanz nicht der Ein- 
—— einer ———— Verſetzungsorder bedürfe, ſolche Verſetzungen vielmehr von dem Juſtizminiſter 
ausgehen ſollen. Handelt es ſich um die Verſetzung eines mit dem Karakter als »Landgerichtsrath« oder 
⸗»Amtsgerichtsrath⸗ beliehenen Richters, fo iſt demſelben die Verpflichtung zur Führung desjenigen Amts- 
farafters —— welcher dem Gerichte ſeiner neuen Anſtellung entſpricht. Ich will ferner genehmigen, 
daß beim Uebertritt eines richterlichen Beamten oder eines Staatsanwalts in die Rechtsanwaltſchaft von 
ber Einholung einer Königlichen Entlaffungsurkfunde Abftand genommen werde. Tritt ein Richter, welchem 
ber Karafter als »Landgerichtsrath« oder »AmtsgerichtSrath« verliehen worden ift, oder ein Juftigbeamter, 
mit deffen Amt der Rang der vierten oder einer höheren Rangklaffe verbunden war, in die Rechtsanwalt. 
ſchaft über, fo kann ihm durch den Juftigminifter die Ermächtigung ertheilt werden, als Rechtsanwalt ben 
Titel »Juftizrath« zu führen. 
Berlin, den 8. Dezember 1879. j 

Wilhelm. 


An ben Yuftiminifter. age. Friedberg. 


b. Verfügung des Juftizminifters. 
Vorftehender Allerhöchſter Erlaß wird hierdurch zur Öffentlichen Kenntniß gebradt. 
Berlin, den 15. Dezember 1879. . 
Der Juftizminifter. 


riedberg. 
L. 7626. Juſt.M. 76. Vol. 3. ö i 


472 


Num. 131. 


Allgemeine Verfügung vom 15. Dezember 1879, — betreffend die Anwendung der für Preußen 
erlaffenen allgemeinen Verfügungen vom 2. und 3. Oftober 1879 in den Fürſtenthümern Waldet 
und Pyrmont. 

Allgemeine Verfügung vom 2. Oktober 1879 (Juft, - Minift.- BL S. 400). 

Allgemeine Verfügung vom 3. Oktober 1379 Auf.» Minif.- Bl. ©. 400). 

Die allgemeine Verfügung des Auftizminifters und bes Rinanzminifter vom 2. Oktober 1879, be 
treffend die den Gerichtöfchreibern und den Geridhtsvollziehern für die Mitwirkung bei der eng, der 
Koften zu gewährende Vergütung, und die allgemeine Verfügung des Juftigminifter8 vom 3. Oftober 1879, 
betreffend die den Gerichtsſchreibern bei den Amtsgerichten zu gewährende Dienftaufwandsentihädigung für 
die Reinfchriften der Koftenrechnungen, fommen, wie hiermit im Anfhluß an die Nr. 15 der allgemeinen 
Verfügung vom 22. September 1879 (Juft.-Minift.- Bl. ©. 377) angeordnet wird, vom 1. Dezember 1879 
ab auch in den Fürſtenthümern Waldet und Pyrmont zur Anwendung. 

Bon diefem Zeitpunfte ab findet demnad) eine Feftfegung ber Hebegebühr nad) Prozenten der Brutto- 
Iſteinnahme nicht ferner jtatt. 

Die Anweiſung der Vergütung für die Reinfhriften der eg erfolgt auf den 
Tit. II Nr. 4, die Anweifung der Hebegebühr auf den Fonds Tit. II Nr. 5 des Etatd. Dem auffictfüß 
renden Amtsrichter, welchem ber Erlaß ber Anweifung obliegt, ift zur Feſtſtellung der Hebegebühr eine nad 
Anleitung der allgemeinen Verfügung vom 2. Dezember 1879 (Juſt. Miniſt.-Bl. S. 462) aufgeitellte, turh 
die Verwaltung der indireften Steuern feft —* Liquidation vorzulegen. Hiernach wird die in Bezug auf 
den Fonds Tit. II Nr. 5 im $.7 der Vorſchriften über die Fondsverwaltung bei den Fürſtlich Walde 
Juftizbehörden vom 8. November 1879 enthaltene Anorbnung abgeändert. 


Berlin, den 15. Dezember 1879. 
Der Finanzminifter. Der Juftizminifter. 
Bitter. Friedberg. 
FinMiniſt. L. 16,976. III. 15,909 V. A. I. 2. Juft..Minift. 1. 7,222. 0.92. Vol. 8. 





Michtamtlicher Theil. 


Bon dem S. 113 des vorjährigen JuftizMinifterial-Blatte8 als in Bearbeitung befinblich bezeichneten 
neuen Gemeinde und Ortſchaftsverzeichniß für die Preußifche Monarchie iſt im Selbftverlag de8 Verfaffers, 
Lieutenant a. D. D. Brunkow Gierfefbit, die erite Lieferung erfchienen, welche den Buchftaben A und einen 
Theil des Buchſtabens B umfaßt. Jede Lieferung wird einzeln abgegeben. Aud hat der Verfaffer fi) bereit 
erklärt, fi dem feitens ber Juftizbehörden etwa gewünſchten Zahlungsmodalitäten thunlichſt zu akkomodiren. 


MR. dv. Deder'8 Verlag Marquardt & Schend. Bebrudt Berlin in ber Reichkdruderei. 


473 


Iuft-Alinifterial-Blatt 


für die 





Preufifche Gefetgebung und Rechtspflege. 


Herausgegeben 
im 
Bureau des Auſtiz -Miniſteriums, 
zum Beften der Iuftiz: Offizianteu:-Wittwen:- Kaffe, 


ALI. Jahrgang. 











Berlin, Freitag den 26. Dezember 1879. A 5 





Amtlicher Theil. 


Perfonal: Veränderungen, Titel: und Ordens: Berleibungen bei den Juſtizbehörden. 





A. Zuftiz-Minifterium. 


Der Landgerihts- Direftor Hoffmann in Potsdam ift zum Ge- 
heimen Juſtizrath und vortragenden Rath im Juftiz.Minifterium 
ernannt. 


Dem Geheimen Regiftrator Roßnick ift ber Karakter als Kanzlei. 
rath verliehen, 


B. Juftiz- Prüfungstommiffion. 

Der Geheime Regierungsrath und vortragende Rath im Reiche- 
Juftizamt Tttenbad ift zum Mitgliede der Juftiz-Prüfungs- 
fommiffion ernannt. 

C. DOberlanbesgeridte. 

Dem Kammergerichtsrath, Geheimen Ober -Juſtizrath Scholk iſt 
bie nachgefuchte — — Penſion, unter Verleihung 
des Rothen Adler -Ordens III. Klaſſe mit ber Schleife, ertheilt. 

D. Landgerichte und Amtégerichte, 

Verſeht find: 

der Amtsgerichtsrath Walther in Torgau als Landgerichts. 


rath an das Landgericht in Torgan, 





ber Amtsgerichtöratb Voß in Thorn als Canbgerichtärath an 
das Landgericht in Thom, 


ber Umtsrichter Thümmel in Niesin au bad Amtsgericht im 
Cüben und 

ber Umtsrichter von Gersborff in Guhrau an bad Amts- 
gericht in Niesky. 


Dem Landgerichtsrath Kern in Breslau ift die nachgefuchte Dienft- 
entlaffung mit Penfion, unter Verleihung bet Rothen Abler- 
Ordens IV. Klaſſe, ertheilt. 


Dem Kreisgerichtsrath * D. Scharnweber in Potöbam iſt der 
Rothe Adler-Orben IV. Klaſſe verliehen. 


E. Rechtsanwälte unb Notare, 
Dem Redtsanwalt und Notar Embac in Kirhhain (Regierumgs- 
bezitk Eaffel) ift ber Starakter als Juſtizrath verliehen. 


Dem Notar, Juſtizralh Däch ſel in Sangerbanfen ift der Wohnſitz 
in Norbhaufen und 


bem Notar Schend in Steele ber Wohnfik in Efjen 
angeriefen, 
84 





Aa 


Der Rechtsanwalt und Notar, Juſtizrath Berndt in Nord ber Referendbar Wagner im Bezirk bed Oberlanbesgerichts zu 


haufen und * Marienwerber, 
ber Rechtsanwalt und Notar Dr, Hormann in Ofterholz ber Referendar Ebbede und 
find geftorben. ber Referenbar Tannenbaum 
im Bezirl des Oberlandesgerihts zu Naumburg unb 
ber Referendar Schmeer& im Bezirk bes Oberlandeögerichis 
F. Gerichts-Ajfefforen. zu Breslau. 
Zu Gerichts + Afjefforen find ernannt: Die nachgeſuchte Dienftentlaffung ift eriheilt: 
ber Referendar Dr. Rießer im Bezirk des Oberlandesgerichts bem Gerichts + Aſſeſſor Hindel behufs Uebertritts zur Bermal- 
zu frankfurt a. M,, tung ber indireften Steuern und 
ber Referendar Koblih im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bem Gerichts Affeffor Arnold behufs Uebertritts zur Som- 
Königäberg, munal» Verwaltung. 


Allerböchfte Erlaffe, Minifterial: Verfügungen und Enticheidungen der oberjten 
Gerichtöböfe. 





Num. 132. 


Allgemeine Verfügung vom 16. Dezember 1879, — betreffend bad Abkommen mit Rußland wegen 
de3 unmittelbaren Geſchäftsverkehrs zwifchen den Juſtizbehörden der Preußifchen Grenzprovingen 
und des Gerichtsbezirks Marjchau vom a 187 I (Gef. -Samml. ©. 138). 


(Allgemeine Verfügung vom 30. Mai 1879, Juft. +Minift.- Bl. S. 128). 


Mit Bezug auf Artikel 2 des Abkommens vom nn 1879 wird den bießfeitigen Juſtizbehörden 
eine von ber Kaiferlih Ruſſiſchen Regierung mitgetheilte Zufammenftellung der Jurisdiktionsbezirke der in 
Betracht kommenden Ruffifchen Gerichtsbehörden hiermit zur Kenntniß gebradt. 

Berlin, den 16. Dezember 1879. 
Der Juftizminifter, 
Friedberg. 
An die Juſtizbehörden in den Bezirken des Königlichen Kammergerichts und ber Königlichen Oberlandesgerichte 
zu Königsberg, Marienwerder, Stettin, Doten , Breslau. 
1. 6282. Requif. 1 Vol. 7, 





in dem mit Deutſchland wegen 
Warſchau und den 


475 


—— 
Januar 


Abkommen vom z 1879. 





VBerzeihnif 
der 
des unmittelbaren Geſchäftsverkehrs zwiſchen dem Gerichtäbezirke 


Juftizbehörden der Preußifchen Grenzprovinzen getroffenen Abkommen auf 


geführten Ruffifchen Gerichtsbehorden mit Bezeichnung dev Jurisdiltionsbezirke der letzteren. 


Friedensrichter Plenum: 
a) 1, Bezirt de8 Gouvernements 


3 3 Bedit de8 Gouvernements 
e) 1. eier be8 Gouvernements 
d) 3 By bes Gouvernements 
? * Warſchau 

da 


Gouvernements 






9 2.8 3 des Gouvernements 


h) 1. Bezirt des Gouvernements 
i) 2, * des Gouvernements 
»1. des Gouvernements 





EEE EEE VE 








Degeiännug en 
Jurisdiftionsbezirke 
Breiütasshhehen, 
J 
Warſchauer Gerichtskammer bie zehn Gouvernements des Weichſelgebiets 
U. 
Bezirksgerichte: 
a) Warſchau das Gouvernement Warichau. 
b) Kaliſch Kaliſz. 
e) Kielce Kielce. 
d) Lomſcha Lom⸗a. 
e) Lublin Publin. 
Petrikau Detrofom. 
g) Diod » » Plotsk. 
h) Radom Radom. 
) Suwalki * Suwalki. 
j) Siebliec » » Seblicts. 
IH. 


ie Kreife des Lublinſchen Gouvernements : 
‚ Lubartom, Janow, Krasnoftaw. 
fie, Kreife des Lublinſchen Gpuvernements: Samots, Bielgoraisf, 
omafchom, Grubefhom, Chelm. 
folgende Kreife de8 Gouvernements Blod: Dlod, Lipno, Rypin, Serptz. 


Publin, Nomwoalexan- 


I ee Kreife des Goudernements Plock: Plonsk, Ziechanow, Mlawa, 


die habt Ne Marian. 
folgende al bes Gouvernements Warſchau: Warſchau, Rabzimin, 
owominst, Gormofalwaria, Grojeg, Blonie, Sodaticeff. 
folgende reife des Gouvernements Warſchau: Skernewifte, Lowitſch, 
o Goſtynin, Wloclawek, Niefjama. 
ar Kreife des Gouvernements —4. Kaliſch, Turek, Sierad⸗, 


fo —8 Kreiſe des Gouvernements Kaliſch: Kolo, Lentſchitza, Konin, 
fol Kreife bes Gouvernements Petrokew: Petrikau, B 
—— — Lodz, Last, * * ı Pre 


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476 









Bezeig nung 
T 
Gerichtsbehörden. 





Jurisdiktionsbezirke. 


k) 2. Bezirk des Gouvernements folgende Kreiſe des Gouvernements Petrikau: Noworadombsk, Bendin, 
Petrikau Gzenftohome. 
1) 1. Bezirk des Gouvernementsd —— Kreiſe des Gouvernements Suwalki: Suwalki, Kalmariı 
Suwalki einy, Awguſtow. 
m) 2. Bezirk des Gouvernements | folgende Kreiſe des Gouvernements Suwalki: Wolkowyſchki, YWlabis- 
Suwalki awow, Mariampol. 
n) 1. Bezirk des Gouvernements | folgende Kreiſe des Gouvernements Radom: Radom, Koſenihe, Konsfie, 


potſchno. 
0) zn des Goubernements folgende Breife bes Gouvernements Rabom: Sanbomierz, Opatom, Jia. 


adom 

p) 1. Bezirk des Gouvernements | folgende Kreiſe de8 Gouvernements Lomza: Lomza, Siquadı 
Lomſcha (Lomza) Schtſchutſchyn) Kolo. 

q) 2. Bezirk des Gouvernements | folgende Kreiſe des Gouvernements Comza: Oſtrolenka, Makon 


Lomſcha Dultust, Oſtrow. 

r) 1. Bezirk des Gouvernements — Kreiſe des Gouvernements Sieblce: Siedlce, Wengrow, Ech 
Sieblce om, Ludom, Garwolin. 

s) 2. Bezirk des Gouvernements aa en Kreife des Gouvernements Sieblee: Rabzin, Konſtantinen 
Siedlce iala, Wlodama. i 

t) a des Gouvernements | folgende Kreife des Gouvernements Kielce: Kielce, Stopnitfa, Pintſchof 


elce 
u) 2. Bezirk de8 Gouvernements folgende Kreife bes Gouvernements Kielce: Mechow, Andrejefi, Olluſch 
Kielce loszczow. 


IV. 
Das Waſchauer Kommerzgericht. alle Gouvernements des Weichſelgebiets. 


Num. 133. 


Allgemeine Verfügung vom 21. Dezember 1879, — betreffend die Requiſitionen um vorläufige 
Feſtnahme von Angefchuldigten, welche nach den Niederlanden oder aus benfelben geflüchtet find. 
Allgemeine Verfügung vom 1. Auguft 1879 (Juſt.- Minifl.- Bl. ©. 216). 

Die Königlich Niederländifche Negierung erachtet e8 für unzuläffig, daß bieffeitige Gerichts. un) 
Dolizeibehörben die Nieberländifhen Behörben unmittelbar auf telegraphifgem Wege um vorläufige Ir 
baftung von flüchtigen Perſonen erfuhen. Dagegen bat fid) die gebadhte —— erboten, auch in 
Zukunft Anträgen auf vorläufige —— von Flüchtlingen, weide fi eined im Auslieferungsvertrag 
vom 17. November 1850 (Gef.-Samml. ©. 509) vorgefehenen Verbrechens oder Vergehens ſchuldig gemadt 
haben, folge zu geben, wenn folde Anträge auf diplomatifdem Wege geftellt werben. Nach der 
weiteren Erflärung der Königlidy Niederländifchen Regierung bedarf e8 jedody zu einer vorläufigen Ber 
baftung weder eines Steckbriefs nody eines ber übrigen, im Artikel 6 des Außlieferungsvertrags mit den 
Niederlanden bezeichneten Dokumente, vielmehr genügt ein bloßer Antrag ber Kaiferlichen Gefandticaft 
Diefe wird einen folden Antrag in den dazu ig Zr Fällen auch unmittelbar und telegra phil am bie 
betreffenden Polizeibehörden in Rotterdam oder Amfterdam richten Pönnen, fie wird jedoch eine biret: 
Requifition nur dann eintreten Laffen, wenn e8 fi in befonders dringenden Fällen um unverweiltt 
vorläufige Feſtnahme flüchtiger Verbrecher handelt, wogegen in allen anderen Faällen und insbeſondere dann, wenn 
die Auslieferung felbit beantragt wird, die Vermittelung de8 Auswärtigen Amts in Anfprud zu nehmen if. 


+ 


477 


Indem bie Juftizbehörben Hiervon in Kenntniß geſetzt werden, wird gleichzeitig zur Herftellung eines 
gleihmäßigen Verfahrens beftimmt, daß die dieffeitigen Juftizbehörden auch ihrerfeit3 den von Niederländifchen 
Behörden an fie gelangenden Anträgen auf Auslieferung von flüchtigen Verbrechern oder auf vorläufige Feſt— 
nahme zum Zwed der Auslieferung nicht früher Folge zu geben haben, als bis die bezügliche Anweiſung des 
Faire oder in befonders dringenden Fällen eine joldhe von Seiten ded Auswärtigen Amts an fie er- 

angen iſt. 

— Schließlich wird bemerkt, daß nach der beſtehenden Niederländiſchen Geſetzgebung in Fällen, in welchen 
eine vorläufige Verhaftung beantragt worden, die zur Begründung des Auslieferungsantrages erforderlichen 
Schriftſtücke längftens innerhalb 20 Tagen feit Erlaß des bezüglichen Niederländifchen Haftbefehls dem 
Niederländifchen Gerichte vorgelegt werben müffen. Es find daher in foldyen Fällen die erforderlichen Schrift. 
ftüde mit thunlichſter Befhleunigung dem Juſtizminiſter oder in befonder8 dringlichen Eilfällen 
unmitteibar dem Auswärtigen Amte einzureichen, 

Berlin, den 21, Dezember 1879. Der Juftigminifter. 

frriedberg. 
An fümmtliche Gerichtsbehörden und Beamte der Staatsanwaltjhaft. 
L 7488. 





Num. 134. 


Allgemeine Verfügung vom 23. Dezember 1879, — betreffend den Bezug der Gefegfammlung 
von Seiten der “Juftizbehörden. 
Allgemeine Verfügung vom 15. Degember 1874 (Juft. - Minift.- Bl. S. 348). 
Durch die allgemeine ang, vom 15. Dezember 1574 find die damaligen Juſtizbehörden an- 
gewiefen worden, den Staiferlihen Ober-Poftdireftionen alle fünf Jahre und — wieder im Dezember 
879 Liſten über die an die Juſtizbehörden ihres Bezirks unentgeltlich zu liefernden Exemplare der Gefeß- 
fammlung mitzutheilen. 
ie Vorftände der mit dem 1. Oktober 1879 anderweit ins Leben getretenen Juftizbehörbden werden 
auf obige Verfügung hierdurch zur Nachachtung aufmerkſam gemadit. 
Berlin, den 23. Dezember 1879. Der Juftizminifter. 
Friedberg. 
An fünmtliche Gerichtsbehörden und Beamte der Staatsanwalticaft. 
1. 7801. G.4. Vol. 6. 


Num. 135. 


Allgemeine Verfügung vom 24. Dezember 1879, — betreffend die Geſchäftsüberſichten 
für da8 Jahr 1879. 


für das Jahr 1879 foll von der Aufitellung von Sauptgefchäftsüberfichten Abſtand genommen 
werden. Dagegen haben die Aujtizbehörden für diejenigen bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, Konkursſachen 
und Strafſachen, weldhe nah den bisherigen Vorfhriften zu erledigen find, die Zahlen der am 
1. Oktober d. I. anhängig gewefenen und der am 31. Dezember d. J. anhängigen Sachen zu ermitteln. 
Die Gattungen der einzelnen Rechtsſachen find dabei nad Maßgabe der bisher vorgefchriebenen Geſchäfts · 
überfichten anzugeben. 

Die Porftandsbeamten der Oberlandesgerichte haben die etwa erforderlichen näheren Anmweifungen 
wegen Aufitellung der Ueberfichten zu erlaffen, die Ueberfichten felbft feiner Zeit zufammenftellen zu laſſen 
und mit diefen Zufammenftellungen bi8 zum 1. März 1880 dem Juftizminifter einzureichen. 

\ ı 2 37 

Berlin, den 24. Dezember 1879. Der Juſtiminiſter. 


An ſammtliche Juſtizbehörden. Friedberg. 
I. 7851. — G.47 Vol. 11. 


85 


475 


Num. 136. 


Allgemeine Verfügung vom 24. Dezember 1879, — betreffend die Ermittelung der Zahl der Sachen 
ber ftreitigen Gerichtöbarfeit für die Zeit vom 1. Oktober 1878 bis 30. September 1879. 


I 


Um eine Vergleihung der Gefhäftsergebniffe der dem Inkrafttreten ber Deutſchen Vrozefordnungen 
folgenden Jahre mit denen eines vorangegangenen Zeitraums zu ermöglidyen, find auf das Jahr vom 
1. Oktober 1878 bis zum 30. September 1879 feftzuftellen: 

1. die Zahl der Mandate, welche in der angegebenen Zeit in Eivil- und Straffachen erlaflen worden 

find. Die Ergebniffe diefer Ermittelungen find getrennt darzuftellen, je nachdem der Erlaß der 
Mandate auf Titel I der Verordnung vom 1. Juni 1833, §— 28 ber Verordnung vom 21, Juli 
1846 oder auf $. 171 der Verordnung vom 3, Januar 1849, bezüglich auf den entſprechenden 
Beftimmungen der Verordnungen vom 21. Juli 1849, vom 24. Junt 1567 und der Strafprozth⸗ 
ordnung vom 25. Juni 1867 berubt. Bei jeder Art der Mandate ijt der Gefammtzabl ter 
ergangenen Mandate die Zahl derjenigen Mandate hinzuzufügen, gegen welche feine Einwendungen, 
bezüglich Einfprüdye erhoben worden find; 

2. die Zahl der anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, auf welche jehtt die Civil: 
progeßordnung Anwendung finden würde, mit Einſchluß derjenigen, welde auf erhobenen Witer- 
fprudy gegen ein Mandat oder einen Zahlungsbefehl verbandelt worden Pr Die Zahl der zu 
den einzelnen Gattungen gehörigen Prozeſſe ift nad) Maßgabe der für die Aufltellung de 
Gefhäftsüberfichten geitenben Vorfchriften getrennt zur Darftellung zu bringen; 
die Zahl der zur Eröffnung — und 
die Zahl der beendigten Konkurfe; 
die Zahl der zur Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Eröffnung der Unterfuchung (nidt 
Vorunterfuhung) nelangten Straffahen, auf welche jet bie Strafprozeßordnung Anwendung 
finden würde, mit Einfluß derjenigen, welde auf erhobenen Einſpruch gegen einen Strafteitk! 
oder ein Strafmandat verhandelt worden find. 


u 


Die Vorftandsbeamten der Oberlandesgerichte haben die von den Juſtizbehörden ihres Bezirks ihnen 
biernad eingereichten Ueberſichten zufammenftellen zu laffen und mit dieſen Sufammenftellungen bis zum 
1. Juli 1880 dein gu einzureichen. 

Die durch Nr. II der allgemeinen Verfügung vom 19. September 1878 (Juft.-Minift.-Bl. ©. 18) 
angeordnete Sufammenftellung ift gleichzeitig einzufenden und daneben die allgemeine erfügung vom 22, Juni 
1875 (Juft-Minift.-Bl. S. 157) fowie die Nr. III der allgemeinen Verfügung vom 19. September 1873 
(Juſt.⸗Miniſt.Bl. S. 143) zu beachten. 

Berlin, den 24. Dezember 1879. 


nr» 


Der Juftigminifter. 
Friedberg. 
An ſammtliche Juftizbehörben, mit Aubſchluß derir in ben Bezirken der ehemaligen Appellationsgerichte zu Celle und frankfurt a. N. 
und bes chemaligen Appellationsgerichtöhofes zu Eöln. 
I. 7868, G. 77. Vol. I. 





R. d. Deder’E Verlag Marquardt & Ecend. Gebrudt Berlin in der Reihäbruderei 


Negifter 


zum einundvierzigften Jahrgang des Iuftiz- Minifterial- Blattes. 





L Saab: Negiiter. 


Seite 
a. 
Ableben von Ausländern, darüber zu machende Mitthei- 

[FT SPPPPPPPSSEERDELPELPESTREERLTERLTLELLLTTIIEREN 88, 
Alten, Abgabe an bie neuen Gerichte ..uunununennnnnrs 19. 
— Aufbewahrung ................ Sesabsasetneuness nee 376, 
— Vernichtung ........... 376, 
Altentirhen, Schultbeißereien unb Feldgerichte ......- 385, 
Amerila, f. NRorbamerifa. 

Amtsanmwalte, Gefhäftsanweifung. ..-«--rruusrnuere- 
Amtsgerichte, Wusübung der Rechtsanwaltſchaft bei 

benfelben. ................ REEL SEO 153. 
— Behandlung ber eingehenden Schriften „........-....- 42 
— Bildung der Bezirke.........224 340 
— Bureauhulfskräfte........2.4 391. 
— Gefchäftsvertheilung. . ....4..*42***** 198, 
Amtsrichter, Verfegung, Verfahren .......4442 47ı 
— Vertretung ...2 nenn nennen 340, 
Amtstitel ber Gerichtöfchreiber und beren Gehülfen... 471. 
Amtstracht ..................* SE 
Anbängige Sahen, Labungen vor die Panbgerichte. . 

— QZuftändigfeit der neuen Gerichte und Staatsanmwalt- 148, 
ſchaften ...censnunnunnnnnennenenennennen en nun nennen 

Armen recht, Vereinbarung mit Belgien..........44 

Affervate, Abgabe an bie neuen Gerichte... 199. 


Ajfiftenten, Amtstitel für Gerichtöfchreibergehülfen... 4ZL 
A ttefte, amtliche und notarielle, Stempelfreiheit......- 10, 
323, 392, 


Ausgaben ber Juftizbehörben, Behandlung. .....- 
— Uebergangsbeftunmungen.»..--rsnessnnnonnnnenn nenne 34L 
Ausländer, Mittheilungen über beren Ubleben........ 88, 
Ausland, f. Auslieferung. 
Auslieferung von Verbrechern aus Amerifa.......... m. 
— Requifitionen nah dem Auslanbe.....uusensreenerr. 216. 
— nad) und aus ben Niederlanden «urunnnnunenn ee: 216. 476, 
— Vertrag mit Belgien, zu Art. Darsnn-onsseneenenunee 424. 
— Vertrag mit Brafilien und Spanien, Mittheilungen 
durch die Staatsanwaltfchaften menu nnunrsnerenenee- 30. 31 
— Vertrag mit —— zu Art. T......... 1 
Ausftattung als pelpflichtige Schenlung-»..++..... 110, 


B. 


Bank, Rechtsverhältniß der in Ruheſtand verſetzten Beam · 
ten ber Preußiſchen ....22.*2*4224222**** 
Bauangelegenbeiten, Bearbeitung 
Beamte der Bant, ſ. Bant. . 
Beamte ber Juftigerwaltung, Kautionen .......44.444 
Beamtenverein, Preußifher, Bilanz .....444. 
Beglaubigungen in Grundbuchſachen, Stempel ...... 
Begnadigungsfadhen, Verfahren 
Beleidigungen durh Studirende, Sühneverfud ...... 
Belgien, Feſtnahme flüchtiger Verbreder in B. ....... 
— Vereinbarung, das Armenrecht betr 
Berihtigungsdverfabren in Gtandedamtsangelegen- 


unseren ne herren 


„ans mnnn run. 


ee 


Geſetzes vom 
Bifhöflihe Vermögensverwaltung, f. Staats. 


tommiffar. , 
Böslihe Verlaffung, zur Begrifföbeftimmung --...- 
Brafilien, Auslieferungsvertrag, beffelbigen Mitthei- 
luugen ............... ....... — 
— Ufaträfte, deren Stellung .....4444*442 
Kg bei ben Amtsgerichten .....+ “nn... netten“ 
€, 
Eaffel, Rechtsanwaltſchaft bei den Amtögerihten ...... 
Eolo nia ¶Feuerverſicherungsgeſellſchaft in Coͤln), Ueber 
weifung eines Prämiemantheild. .....--uursnernnenen 
D. 
Daabden, Bür eifterei, Schöffen. ..-uunsornnseeee nn 


Depofitalgelder, Abführung am bie Juftigoffizianten- 
— e — —&æ * 

epoſitalverwaltung, Schlußrechnung. ............ 
— ſ. auch Sinterlegungsorbnung. 


1 


Seite 


Seite 
Dienftaufwanbsentfhäbigung ber es 
für Koſtenhebungen .......4 8. 462. 472. 
— der Gerichtefchreiber bei ben Er fie Rein. 
ſchriften ber Koftenrehnungen.. .zurenennnnnonununenee 
Dienftorbnung f. Sejhäfttanweifung 
Dienftregifter der Gerichtövollzieher ... ..- 206, 466, 
Dienftfiegel, Anfhaffung ........................ 450, 
— DEE Notere.....- 324, 
— ber Rechtsanwälte.» .ennnenensanensnenenenensenenee 396. 
Diligenzeib in Eheſachen bei Edictalien „=........ ++. 132, 
Dispenfation von der Wartezeit .anuuununnuunnnnnnner 366. 
€. 
Ebictaleitation in Ehefahen, Diligenzeib des Staats. 
aumallß ceosoooesmennanonnoesuusnnnsunenssennensnerne 122, 
Eheliches Güterrecht, Ueberficht ........+- 32, 43 56. 74 
zur) fe, Ihätigkeit ber Geiſtlichen ............. . 260, 
—9 N Reihsehe efehgebung. 
- Ehefa en, a ar "Sunigbehgrben, "cha 132 
nr men bei ben Juſtizbehörden, Behand» 
— Uebergangsbeftimmungen CE VE 34l, 
Entlaffung, vorläufige von Strafgefangenen .......... 237, 
Erinnerungen f. Notate. 
Erziehungsgelder, Zahlung vom L Oktober 1879 ab 244, 
F. 
Felbgerichte bes Kreiſes hen und Wetzlat ..... B 
Feſtnahme rg Verbrecher in Belgien ..uuuunun..- 424, 
Fiskus, Friſt für Geltendmahung von Unfprüden ber 
Militärperfonen gegen ben F. .. .............4 101. 
Hormularbud zu ben Progeforbnungen -» neuen rn... 357, 
orhdichpapläuerjeichnifte, Au elung und Ein 
reichung vor ssonnnennrnennnnnnnennnnnnnnnnennnn nenn ee 221 
©. 
Gebhardbshain, Bürgermeifterei, Schöffen . „use rr....» 385. 
Gefängniffe, Verwaltung unb —— der Beamten 242 
Geiftesfrante, Koften ber durch die Poligeibehörbe ver 
anlaßten Unterbringung -««run-unmnonscnnnnnnnnnnnnnee 84, 
Geiftliche, — Thãtigkeit in Eheprogeflen ...-- 260, 
Gemeinde, zahlpflidtig für die im Intereſſe der ört- 
lichen Polizeiverwaltung veranlaßten ärztlihen Gefhäfte 447. 
Gemeinde, und Ortäfhaftöverzeihni für Preufen.... 42 
Genoffenfhaftsregifterführung......- PEPPER 305. 
Gerichte erfter Juſtanz in Standesamtsangelegenheiten.. 154. 
— neue, Zuftändigkeit in anbängigen Sachen „u........- 146, 
— Gefhäftävertheilung für 1 _. J er ene 454, 
— Verkehr mit ber Schweiz „.unsssnnnnnnnoreron0ne DD. 2 
— Verkehr mit Rußland ........24 .. 128, ff. 


— f. aud) Auslieferung. Juftizbehörben. 
Gerihtsdiener, Dienftordnung und —— 
Gerichtskoſten, Anfah, deſſen Prüfung....- —* 425, 
_ Herauszahlung niedergefchlagener ........4 
— Liquidation für Hebung berfelben Seitens ber Gerichtö- 
ſchreiber . 418, 462, 472, 
— Zahlungen daraus an Geſchworene, Schöffen, Wahl: 
ar ſaßentgliederr.. 
Gerichtskoſtengeſetze, Zuſammenſtellung 
Gerichtsorganiſation, Karte .........4 


“ur... 


22 


2222* 


397, 


Sci 

Gerihtsfhreiber, Dienftaufmanbsentfhäbigung bei beu 
* erichten — 

— Gefhäftsordbnung .......... .4 

— 

— Vergütung für Koſtenerhebung ........35 400. 418, 462, 

— pen ben WUmtsgerichten, Stellung von Bürenuhülfs- m. 

— Vorbereitung, Peöfung, Anftelung .....»- —— Sl. 

Gerihtsfhreibergebälfen, Amtstitel ............- Evi 

Gerichtsvollzieher, — ——————— . 206. 466, 

— Vergütung für Roftenerhebung . sesshaseszesnn V. 

Gerihtsvollgieberorbnung ... .....4 191 

Gefhäfte, richterliche, Uebertragung an ‚Referendare . 46. 

Geſchäftsanweiſung der Amibanwälte.......... ZU 

— der Berichtöbiener ».......-- Basssonaronesanners nn. 0 416, 

— ber Gerichtövollgieher zur znennersnnennen en nenne 206. 466. 

— ber Rechnungsreviforem ..............4 Bansnssasnen. 27ER. 

Gefhäftsiaht...oeouunonsasnnunnsnssnunsnensnennnse a6 

Bejgäftelsurnal, Einftellung bei den. Amtsgerichten 452 

se aafisüerfig ber Gerihtsichreibereien „......... En 
häftsüberficht ber Grundbuchämter in — ..14 
uſtiz Prüfung · a pro 1878........... 

— —— uftigbebörben pro 1879. ......24 47. 

Gefhäftsvertheilung bei . Gerichten... 198. E 

Gefhworene, Zahlung ber Reifefoften und Tagegelber. Frl 

Gefetfammlung, Ezemplare ber Juftizbehörden. 354, 1. 

Großbritannien, zu Art. 7 bes —5* svertrags 

Grundbuchämter, Berliner, Gef übe sense 

Grundbbudorbnung, zu $. 34 az as. ari 

Grundbbuhfahen, Stempel bei Beglaubig —* —— 4 

Grunbbüder, —— an * —— — 18 

Güterrecht, ebeliches, Ueberſicht ........4 2 

SH. 

Handbud des Deutfchen Reichs, Herausgabe... ......: 122 

Hanbelsregifterführung zrrrunnennoner- —— 305. 

Hanbelsridter, er FE REEL TTEFENEN al. 

— — Waagen — 210. 
annover, Provinz, i ifterführung -...--..... 2a. 

Hebungen ber Gerichtäfoften, ecdlailtenee 

Hinterlegungsorbnung, Ausführung 2L ., LIE 

216 ff., B26# 

Hülfsbeamten ber Staatsanwaltſchaft aursrnenunncee- 343 

a Rechtsanwaltſchaft beim Oberlandesgericht ....... 451 
uriftifhe Prüfungen, Requlativ ...uunserunnnen. 246, 
uftizbauangelegenbeiten, — BEER 395 
uftizbeamten, Kantionen ...-zursernnnnnmnnernnnnn. 387. 

AGuftizbehbörben, Mbgabe ber "Berhanblungen über 
Stempeltevifionen ber Notariatsalte ............. 366, 367, 

— Verlehr mit den Poftanftalten »...--munsurnnunsunnee 6 

— ſ. auch Gerichte. Auslieferung. Gtaatt« 

anwaltſchaft. 

Juſtizfondo, Verwaltung .. 06 
uftijminifterialblatt, Exemplare der huftiz jbehörben 354. 
uftiz-Offigianten-Wittwentaffe, A —*28 von 

ale — r — 23. 
ufiz- Prüfungs» — ion, — 
mo 1878.000r0000 000000000000 0000. hen, ——— — 





Seite 
K. 
ee hr bei ben — —E 41 
Kammern für Handelsſachen ............4 —— 210. 
Karte der Gerichtdorganifation ............. —RR 397. 
Kajfenrevifionen, allg. Verfügung .. susancee IM, 
Kaufverträge in Briefform, Stempel ..... PEPFFFFEEN 137, 
Kautionen ber Juftigbeamten.....uuusnoonennnnenennne 387. 
Kiel, Rechtsanwaltihaft bei ben Amtögerichten .. 153, 
Kirchen, Bürgermeiterei, Schöffen ............ 385. 
Kirhenvorftaud, Vertretung burd ben —— 
vſeeeeee EL TSEUERSTERLT 97, 
often bei ben Tuftigbebörben, f. Gerihtsfoften. 
— ber örtliden Verwaltung, ob dazu bie Koſten ber 
durch bie Poligeibehörbe veranlaften — eines 
————— gehörig — —— * 84. 
ojtenrehnungen ienſtaufwandsent igun r 
— ee — D —————— sung 400. 472 
2, 
Yadungen vor bie Landgerichte in anhängigen Sachen. 136, 
u a Ladungen vor biefelben in anhängigen 
_ Verfepungen der Mitglicber, Werfaßten... “nn... ..... a7ı 


Lehnrecht, bad im Deutfhen R eltende "402 "4 
tfhhen Reiche g Sa aut, 
— Verfügungen, Abgabe an bie neuen Be 


— een dann ennnhe tee ee 199. 
— in Briefform, Stem plict.. 137. 
Liquibationen ber Gerichtsfchreiber für oftenhe- 
bungen — ————— 8 
M. 
Medizinalbeamte, ng für bie im Ie 
ber örtlichen ea Ms mu veranlaften Geſchaͤfte 
Meierbof, Eintragung des aufheirathenden un ala 
Eigenthümer.oooruuerronnoseorennnesennnnennnee: 80, 
Militärperfonen, Friſt für Geitenbmachung von An- 
fprüchen gegen den Fislus ................ 101. 
Mitgiftverjprehen, Stempelpflichtigkeit „.....-..... ul 
Mittheilungen ber Staatsanwaltihaft an andere Be- 
DOTDER „0020004400“ 25L 
Mufterregifterführung ............... .... 205, 
| N. 
Neu wied, Schöffengerichte des Landgerichts ......- — BB. 
Niederlande, Auslieferung. ursnesnennennennn nen 216. IR 
Nordamerika, Auslieferung von DVerbrehern.........- 22, 
Notare, Amtsbezirle unb Wohnfige..... sooerunerraeen« ID, 
— Dienffiegel ......-..--0000s0nennonnnnnnnnn ernennen 324, 
— Hanbfhriften und Siegelabbräde, Einreihung ..+.--- 470, 
— Merbandlungen über beren Einwenbungen u Er 
innerungen ber Stempelfisfale...... PPEPERFER 367. 464, 
Notate der Oberrechnungdfammer, Erledigung ».......- F 
— bei Stempelrevifionen von Notariatsakten „=. ........ 
— bei Abnahme der Schlußrechnungen über bie — 
verwaltung, Erledigung ...... BEE EEEBEDE RER 


Rußland, Bertehe mit ben uftizbehörben bed Bezirks 
Warſchau 128, 


Erite 
D. 
DOberlanbesgerichte, Gefchäftsorduungeneununnensen. 324, 
Oberrehnungstammer, Erledigung deren Notaten .. 397, 
Obertribunal, Gefcichte deffelben .. ................ 128 
-Drtjhaftsverzeihniß für Preußen urunnenrr- un HZ 
P. 
Denonsistaäile, Weiterzahlung der pro L Oftober 
n . igen.... — EEE . — a * 244, 
2. eibebörbe, o i ir von ihr veranlaßte 
ee Gefchäfte. en r-nenrn. — ——— —— 447, 
Amy Strafverfü gung, f. TEE IR: 
Doitanftalten, —8 mit ben Juſtizbehörden. 368. 
Doftanmweifungen bei Zahlungen aus Staatefaflen.. 40L 
Doftfendbungen im Bereiche ber Juftijwerwaltung. . 368. 
Preußiſche mit ben Reichsjuſtizgeſehen in Kraft tretende 
Gefehe, amtliche Ausgabe „......ununnnnsnnnunnnnneee BER 
Dreu if Her Beamtenverein, Bilanz -».uernenersennrr- 454 
Privaturfunde, Berechnung der Friſt zur Nahbrin 
gung bes Stempels ............24.44 22. 
Proceßſachen, j. Streitige Gerichtsbarkeit, 
Provinzialftenerbireftion, Stempelrevifionen, Nov 
torlatßalte.....oonounuennononunuonnanennesercere 366. 367. 
Prüfungen, juriftifche, Regulativ PEBESERFUERE ER, .... MA. 
N. 
mn. Bu über bie Fonds ber — No⸗ 
— Dienſt / und Gefchäftsverhäftniffe 427. 
— Gefhäftsanweifung »..u-ussensennnesennnnenennnnnnne 227 f. 
Rehtsanwaltihaft, Verfahren bei Uebertritt von 
Richtern und Staatsanwälten in diefelbe »......+-+.-- 471. 
ie ide ehe Befugniffe in anhängigen Sadıen . ra 
Rechtsanwaltſchaft, Ausübung bei den Amtögerihten 153. 
— beim Oberlandesgericht Tena-uunsurserseesenunneneen 451. 
Rehtsanwaltsliften, Mittbeilungen daraus .......- 348. 
Rehtsanwaltsorbnung, ie ra ne 151 
Rechtsweg in Stempelfahen, Verjährungsfriit .. 15, 
Referendare, Belorgung richterlicher Geichäfte....... » 466, 
Regifter für Waſſergenoſſenſchaften -...-...--uenrnrn ++ 337. 
Regulativ für bie ——— Prüfungen 10 .......... 246, 
Reihsehegefehgebung, angestiche —— — ARE 23 ff. 
Reihögefeg vom G. Februar 1875, zu 6. 36......24*4 2 f. 
Rei Sjuftizgefege, Amtliche Ausgabe —S 
Ausfuͤhrungsgeſehe — — 
Reifekoften der Geſchworenen, Schöffen und Wahlausſchuß · 
mitglieder, — ————— 470, 
Neguifitionen nad bem Ausland, f. Auslieferung. 
Richter ber Land und Amtsgerichte, Verfahren bei Ver- 
ſeſugenů 41. 
— häfte, Beſorgang durch Referendare 46. 
Richterliches Prüfungsredjt hinſichtlich einer polizeilichen 
Strafverfügung-»unnensnnnnunsnennnnnnnnnnunnen nenne 459, 


©. 





Sahverftändigenpereine, Gefchäftsbetrieb.......-- 240, 
Schenkung, Stempelpflichtigkeit. .................... 110, 
Schiedsmannsordnung, Ansführung 235. 304, 
— Azeeeeeee 306. 
Shiifsregifierführung es ae 241. 305. 
Schöffen, Zahlung ber Reifekoften und Tagegelder .....- 470, 
— in Daaden, Gebhardsbain und Kirchen... -ununonunnen. > 
Schöffengerichte bes Landgerichts Neuwied en. 378. 
Screibwerf bei ben Juftigbehörden, Beſchaffung. 391. 
Schriften, Behandlung der bei den Amtsgerichten ein- 
ö re — —— ART 
ulbverfhreibungen, Auslegung ber Stempeltarif- 
BOCH: „unasnaeses . daassönens . R > iasenaesens 137, 467, 
Schultheißereien in Altenkirchen .........2..4*4 —E 
Schweiz, Verkehr mit den Gerichten ..... aD. 232. 
Gelretär, Amtstitel bes Gerichtsfchreibers. . 47L 
Sefretariate ber Staatsanwältſchaften, Brite, 
DEDRRUG sans nennen nee 230. 324. 
Siegel, f. Dienftfiegel. Notare. 
Spanien, Auslieferungsvertrag, deshalbige Mittheilungn 31 
Staatsanwalt, nicht verpflichtet zum Diligengeib bei 
Ediktalien in Eheſachen ......... 132, 
— Verfahren bei Uebertritt in die Reditsanwaltfhaft .. 471. 
Staatdanwaltfhaft, Auffiht im Standetamtsange: 
17, RAR 154. 
Beftinnmung ber Hülföbeamten ................... 349. 
— Mittheilungen an Behörden .......-r-uessunnerenen 231, 
— Mittheilungen derſelben, betreffend den Auslieferungs 
vertrag mit Brafilien und Spanien ............... 30. 3L 
— neue, Zuftändigfeit in anhängigen Sachen ........... 146, 


— f. auch Juſtizbehörden. 


Staatsfajien, Zahlungen daraus mitteld Poftanweifung 401. 


Staatslommiffar, Legitimation bezüglich ber Auſprüche 
bes Kirchenvorſtandes ....-unrnrnononssennonnernennnn 
Standbesamtsangelegenbeiten, 


97. 


ſheeseeeeeeee ff. 
— Yuftändigkeit ber Gerichte erſter Inſtanz und ber 

Staatsanwaltfchaft....-urursnnnnnenunnensnreenernnnee 
Stempel, Berehnung ber vierzehntägigen Friſt zur Nad)- 

bringung. — nennen 
— ber in Briefform beurkundeten Kauf- und Lieferung 

Verträge ©-420nnnnnonennnnnnnnunnonunenenssnnensnnene 137. 
Stempelfreibeit amtlicher ober notarieler Attefte..... 10. 
— ber Beglaubigungen in Grundbuchſachen neigen 14. 
Stempelpflihtigfeit ber einen — entſtandenen 

Vertrag dokumentirenden Urkunde ............... 4 
— der Schenfungen....rnuunnoe 00er FPERPORBEPEPEFFLOTTT 110, 
— des Verfprechens einer Mitgift .............*2 u 111, 
Stempelrevifionen von Notariatsaften ... 366. 367. 464. 
Stempeljaden, Verjährungsfrift bes Klagerechts — 15. 
Stempeltarif, Auslegung ber Pofition — 

bungen ............. ..... 
Stodwaffen, ſ. ya 
Strafausjehung, Verfahren eoueorecnnannnnnnnununn 237. 
Straffeftfegung, Torläufige, bei Uebertretungen..... 361 
Straftammern, Bildung <.---0uun00n0n00nan00n0000+ 207. 


2 
Straffahen, vereinfachte Zufte —— 
— —* teren Prüfung 


2422442— 


— —— VDerfahren x 
Streitige Gerichtsbarkeit, Ermittelumgen pro 1879 4 
Studirende, Sühneverſuch bei Beleidigungen. ........- &l 
Sübneverfud bei Klagen gegen Stubirenbe.........- Zi. 


T. 
3 ber Gefhworenen, Schöffen und Bablant- 


ſchußmitglieder, Zahlung... .nenssrnonnnnnnnnnennenenee dA 
Teftamente, f. Eeptwillige Verfügungen. 
u. 
no. Verfahren bei vorläufiger —— 
Umzugst d L Oktober Verfepten...... 
umiugetehen fr Be si OR vom id Ik 
Urfundenftempel, f. Stempel. 
V. 
Verbrecher, Feſtnahme flüchtiger, ſ. Auslieferung. 
Vereinigte Staaten, ſ. Nordamerika. 
Bergätung fir * hung, f. @erictstet 
ergütun er ofen 
Berlaffung, — 
Berfegung ber Land» as —— —— T 
—— Are 7 — ut ‚ Requlatis... 
orlaufige En u 
— — aa ————— u Giſ 
W. 
Ba ' in Stöden verb S 
el u elta tt... ne a .. 18 
Wah laus ſchu ß, Jah Reifetoften und Ta an 


Malbed und Pyrmont, 


ur 
der neuen Geridhtsorgamifation . — 


— Anwendung der V gung vom 2 umb 3. Otober 1879 H 
af erfehr mit den Juftigbehörden bes Gerichte IR 
Wartegeit, Dispenfation ...eessusssunnsnnnnnnsnnuene DR 
RAN aften, —— ER | 
2 ax de — — a eng n 
iesbaden echtßanma .. 

Birth, auföeratgenber, ob ul Eigenthümer ee Ws . 

einzutragen are 
wittwentaffsnbeiträge, € Einziehung —— an 
Wittwenverpflegungsanftalt, Aufnahme .. 3 


3 


wi and ben Gerichtöfoften, — —— F 


— aus Stoatslaffen durch Po EPFOREEEREIERT 
Behdnnigteit ber neuen Gerichte Ex u 
en ın anbängigen Saden .. .„.nn.... 
Zuftellung, —— in Stuaffade... ——— — * 





zu den Lerfonal Veränderungen, 


1. Negifter 
Titel- und Ordens-Verleibungen bei den Juſtiz-Behörden 


während des Jahres 1879. 


(Meber die Ernennungen für die am 1. Dftober 1879 ins Leben getretenen uftizbehörden fiehe die Anlagen 
zu Nr. 42 und 43 des Yuftiz- Minifterial- Blattes.) 


2. 


Abel, Rechtsanw. in Hannover, 
Jneatt 
Adams, Rechtsanw. in Coblenz, 
Juſtizrath ........ — ——— 
Adeneuer, Ref., Ger. Aſſ. im 
Ds. ———— 


Abler, Dr., Ref. Abvokat im Dep. 
EBltt onssesuunensnuuseanunssnne 
Albinus, Kreisger. Dir. in Ofho- 
wo, R. A. O. III. KL. m. d. Sc. 
Albinus, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Glogau 
Albrecht, Stadt u. Kreisger. Prä- 
fident in Danzig, R. A. O. IHII. Kl. 
m. 8. Shlssusonaeseonencnnnen 
Alfcher, Rechtsanw. ı. Not. in 
Königsberg L Pr, uftizrath .. 
Altgelt, Joh. Wilhelm, Handels 
richter in Erefeld 
Althaus, Ref, Ger. Aff. im Dep. 
DOWN: 
Altsmann, A Ber. a: im 
Dev. Breslau .. 
Amede, Ober: Sitten. in Ble- 
gan, K. Kr. ©. 
Anbäufer, Kr ri in Trier, 
Landger. Rath....cuesesenree..- 
Anspach, Juſtizrath, Rechtsanw. 
u. Not. in Reichenbach Li Schl., 
ausgefh., R. A. O. IV. KL...... 


Armold, Ref, Ger. Aſſ. im Dev. 
Naumburg .... 


Juſt.-Miniſt.Vl. 1879, 


De 


.....n.......... 


ann.“ 


Geite 


446, 
446. 


St 
27 


100. 


Arnold, Ref., Ger. Aſſ. im * 
Naumburg.................. 
—/ Ger. Aſſ., ausgeſchieden 

Aßmann, Rechtsanw. u, Not. in 
Neufalz, nady Naumburg verjegt . 


....... 


Afteder, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


des Kammerger. ............... 
Auerbach, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
bed Rammerger. .......... 
Augspurg, Dr., Juftizrath, Ober- 
ger. Unw. u. Not, in Lüneburg, 
auf Ausübung des Notariats ver- 
—, Dr., Juſtigtrath, Oberger. Anm. 
in Limeburg, ausgefchieben, Geh. 
Guftigeal sus sournosnununnanenne 
Auguſtin, Bote und Exefutor in 
Halle a. S., penfionirt, Allg. Ehrenz. 
Aulich, Ref, Ger. Aſſ. im Dep, 


Breel. 
Autze, Ref, Ger. aß im —— Kr 

nigdberg .. ..... 

—, Ger. Aff,, ‚ausgeicichen .. 
Avenarius, Not. in Saarbrüden, 

geftorben 


“.n............. “........ 


B. 


Baale, Exelutor in Berlin, Allg. 
Uheeng: 00000000 

Vader, Kreisger. a ” — 
ſtadt, R. A. O. IV 

Baehcker, Kreisger. wen in Rau. 
tehmen, R. A. O. IV. RL..... 


226, 


Bänik, Rechn. Rath, Depofit, Nen- 


dant im Qandöberg a. W., Jub., 
RD V — 
Bäumer, Kreisrichter in Dorſten, 
nach Dortmund verfeßt.........- 
Bagge, Kreisrichter a. D., Amts 
richter in Rendsburg ......... 
—, Amtsrichter in Rendsburg, aus— 
geſchieden ......84 ... 


Bahr, Stabtger. Rath in Berlin, 
gellozben zeuaneossnnuneenener en. 


Bahr, Gefangemwärter in Danzig, 
penfionirt, Allg. Ehren. ........- 


Ballnus, Stabtger. Kalkulat. in 
Breslau, penfionirt, Rechn. Rath. 


Ballot, Juſtizrath, Rechtsanw. u. 
Not. in Sferlohn, geftorben...... 
Banbel, Kanzleirath, — 
Sektet. in Bern, penfionirt, M 
a. 0. IV 
Bangen, — in Bilſtein, 
nach Herford verfeht ............ 
Baring, Ger. Aſſ, — in 
—XX———— — 
Bartels, Dber- Gerihtsanw. in 
Hildesheim, auf Ausübung ber 
Anwaltſchaft und Advokatur ver 
Bartelt, Stadtger. Kauzliſt in 
Berlin, penſionirt, Kanzlei -Sekr. 
Bartolomäus, a. * — in 
Kempen, R. A. D. 
Bartz, — Sri, Jub. 
Allg. Ehren;.. 
v. Baſſe, —** in Sagen, 
Kreiöger. Nath.............. 


.n......„.„n...... 


v. Baf * gt — ae im * 
Wies — 


— — a, Rreisrichter 
a Salbüllassenunssnunnssansrens 


Baumbadı, Ref., u uf. im 


Dep. Königsberg .... 
— Ze Seht. in 
thenburg D. ®., — 


552 —— 
Baumgarte, Gerichtövogt in Bu 
borf, Allg. Ehrenz. 
Behmann, Ref., Ger. Aff. im Dep. 
des Kammerger. »..- ....... 


“nur nn 


—, Ger. Aff., Kreisrichter in Eallies 73.) penf., Kanzlei ⸗Rath .nununrs-.. + 
vb. Bee, Kreisger. Rath in Soeft Bener, Friedensgerichts ber im 
— 2— R. 4 ©. I. Mu. Kl * Burticei, a Le DIV V.Kl. 

a > u. 215. Lt, a in u 

Bader, Ref, Ger. U, im Op Seht, ee 

— EEEGEN RER SENT 3. Biel, Kreisger. —* 13 

Bern, App. Ger. — in Ratibor, Sralfenberg, Allg. Ebrenz... 

R. A. O. —VV 18. Bienfe, Dr., Stanitamwalts « Ger 
Beerbohm, = —* ausgeſchieden 139.| Hülfe in Wehlau, außgefchieben .. 
Beermann, Ger. Aſſ., Rechtsanw. Biento, Kreisrichter im Tuchel, 

u. Mot. in Pyrih .... .......... 9. ausgeſchie den ...4444* 
Behrendt, Dr., Ger. Aſſ., aus — — in Hechingen, 

geſchieden ................... 22. reisger. Math ............ 

Beier, ©, Aſſ., Kreidrichter in = — Rath in Sedingen, * 
Gleiwitz ............ 21. Sigmaringen verjegt? EEE 

Bellinger, Amtsrihter in Bit- Biller beck, Juftigrath, Redhtsanw. 
burg, nad Vierſen verfegt... 469.| “u. Not. in Anklam ‚ Geh. Ju 

Benber, SKreidrichter in Beligen rath .................... 
beil, nad; Neidenburg verfepte..... N] Bindſeil, Dr, Staatsanw. Se. 

Benedir, Dr., Ger. Huf Staatt- in Bitow, nad) Wehlau verfeht 
an. Geh. in * mit 5.| m. zurüdgenommen ............ 9 

Benfien, Ref., Ger. Wf. im Dep. Birlo, Landger. Rath in * 
bes Kammerger.................. 415.| penſ. R. A. O. IV. Kl...... 

v. Bentheim, Kreisger. Rath in Bifhoff, Kommerz, u. — 
Lobſens, Abth. Dirig. in Schnei- Rath in Danzig, Geh. Kommerjien · 
bemüßl ............. D| Math .............44 

Berdemeyer, Kreisrichter in leder Bitter, Dr, Ref, Ger. * im 
mũnde, ausgeſchieden .......... 3251 Dep. Hamm .........4 

Berdenfamp, Juſtizrath, Nechts- Blasberg, Heinrich, Handelsrichter 
anw. u, Not. in Mülheim a, d. R., in Crefeid u. csnncnnnnnnnennen ee 
geſtorben ...................... 103. Blau, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. b. 

Berenbdt, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im Kammerger...... 
Dep. d. Rammerger. ..... ....... 14.| Blumberg, Ger. Aff., geftorben .. 

** Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Bohert, Kreisger. Kanzlift im 
—— ni — * * — 449.Talbe a. ©., penf., Kanzl. Sekret. 

aufen, Juſtizrath, Friedens · 
ter in Obenfichen, geftorben. 2. le eo mn — 
Bergmann, ob. Trib. R., 8. ar. 
m. d. Siem . 450.| — Ober-Appellations-Rath z. D. in 

Bering, Ref, Ger. Uf. im De. Eelle, Fürſtl. Cippefches Ehrenfreuz 

end AN 1981 11. AL 2rreronunnnnensnnnntennee 

Berndt, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. Bobenflein, Ref, Ger Aſſ. im 
Halberſtadt ..................... 114.1 Dep. Halberſtabt ..........4 


Seite 
423. 
53. 


22. 











Berndt, Juftigrath, Rechtsanw. u. 
Not. in Norbhaufen, geftorben . 


Spreder v. Bernegg, Freih. 
Dr., Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Caſſel 

Berwin, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
—* 


24422444 
Pe ee ee ee 


Pe ee ze 


v. Saar, Dr., Zuftig» Senats 
Dräf. in —— K. Kr. O. 
II. Kl. m. d. Stern. wer 

Bentner, Altuar in Zallersfeben, 


u] 















Bödel, Dr., Ref, Ger. Af. im 
Dep. bes Kammerger. ........ 
Böhm, Ger. Aff., Kreisrichter in 
Barten 
Böhnde, Ref, Ger. Aff. im Dep. 
Naumburg ............. 
— en Aſſ. Kreisrichter in Johannis 


unuunnehenrr nn en 


Kerken une nntee 


446. 


—— — a 
Lübbede, penf., Allg. Ehren 
Bölling, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
b. Ramm 
Boether, Ger. Aſſ. Kreisricter in 
7 
| Böttrid, Kreisger. Rath in Bew 
rungen, Jub., R. 4. O. IV. Rt. 
|Bolg, Ref, Ger. Aſſ. im Es 
Ehrenbreitftein .....+-- 
— Ger. Aſſ. ———— 
Boner, Kreisrichter in zen 
bagen, nach Rahden verjeht ... 
Bordert, Dr, Be Ger. * im 


urn nun nun nt 


....r... 


108. Dep. Magdeburg: ......- 
1 Bormann, Juist, Reittomm, 
| u. Not. in Taasphe, aeftorben ... 


f eh. ———— Ger. af a 


— Ref, 4 “ m 
Dep. Eelle.. — 
Boromöti, Rreitger. Rath ine 
berg, geftorben ............22** 
‚Ivan ben Boſch, Notar in Ciln, 
geftorben anserannanannesmnerrers 
03.1 Elave von ————— Ref, 
Ger. Uff. im Dep. Eöln........- 
Bradt, Ger. af, — in 
Bohum.. 
Bratenhaufen, — Rath 
in Spandau, ausgefcdhieben 
— Ref Ger. * ec 


Brandoweti, Bote u. — 
in Koſchmin, Allg. Ehren. 

Brandt, Dr, * * —— im 
Dep. Eaffel .. 


Branbi, Bote —J —— in 
Halberſtadt, penf., Allg. Ehrenz. 

Braumann, Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. Magdeburgeoee- urn 

Braun, Ref, Ger. Aſſ. im Der 
Königsberg 

‚| Bredt, Handelsrichter in Barmen 

Brehme, —— bes =. —* 
Naumburg... 


u... nee 


Een 





Breslauer, Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. d. Kammerger. ........... 
Breuer, Kanzlei» Rath, Geh. Re 
giſtrator im Juſt. Minift,, Geh. 
Kanzlei · Rath ................ 
ne Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 


Be Be ee ea u 


Brintmann, SKanzleirath, Kanzl. 
Infpeft im Arnöberg, penf„ R.A.D. 


De Be a ee 


re — Ger. Botenmeiſter in 
Halberjtadt, Allg. Ehrenz. »...-.. 


Broede, —* uftizrath, * Ger. 
Rath in Marienwerber, R. A. D. 
III. 8. m. d. Schl.e.eenuu.... 


v. Bruchha uſen, Rehtsanw. u. 
Not. in Efjen, Juftigrath........ 


Brüder, Kanzleirath, Kreisger. 
Vi in Merfeburg, penf., R. U. er 


22424224242 


mũnde 


Brunnemann, Ob. Trib. Rath, 
K. Kr. ©. II. Kl. m, d. Stem.. 


Büld, Bote u. Exekutor in eig 
holm, penf., Allg. Ehrenz. ...... 
v. Bülow, frreib., App. ne Aut 

in Arnsberg, R. U. O. 
— App. Ger, Ratb in — 
ausgeſchieden .............5 
v. Bülow, freih,, er Juſtizrath 
u. vortr. Rath im ee 
rium, Geb, Ober-Juitigratb ....-. 
Bürfing, Altuar — TJub,, 
Kanzleirath 
Büſterbach, Ger. Aff., Friedens. 
tichter im Rhaunen zunssnnenn cn. 
Buhrow, Kreisger. Direlt. in 
Belgard, R. A. O. IV. RL...... 
Bunge, ' —— 
in — — — 
Bur 
König 


a 


— 442444 


EZ 


AN * er, — in 
Memel, R. U. DO. IV. RL... 

zu Ref. ie af. 
7 See ee 

Buß, ee + Drofurator in Bom, 
gelloxben 


Buſſenius, 
in Berlin, R 


...... 


Erite 


423, 


389, 


14, 


390, 


| Elauffen, 


Chuchul, Staatsanw, 


Eaefar, Ger. Aſſ., ausgefchieben .. 
— ⸗ Julius, Ger. af. ’ ausgefchieben 


Calſow, Kreidger. Rath in fFriebe- 
berg i. d. Neum,, ge 


ie Ref., Ger. Aſſ. im Dep, 


rt Te 


...... 


rn nn nennen. 


a Er - Uf. im Der. bes 
Kammergerichts 


v. Chappuis, Rechtsanw. u. Not. 
in Waldenburg, Juftizratb ...... 
Chomſe, Kreisger. Rath in Dort 
mund, geftorben „.......+- does 


222444444 


JEhriſteunſen, Amtsrichter — 


weſtedt, Ober ⸗ Amtsrichter .. 


in ‚Ca 
St. Stanislaus-Orb. II, K BR 


JClaaßen, Ref., Ger. Aſſ. im er 


Marienwerder 


Elaes, Juſtizrath, :Rechtsanm. u. 
Notar in Steinheim, geftorben .. 


.unnennnnrnneenune 


x — Ref., Ger. ef. im Dep. 


|eterenssa, Ref., Ser. af. 
Dis. liunsasesnssaseareansuena 
Pe a u. Notar 
in Burg a. F. geftorben 
Dber + Anıtsrichter in 
Hadersleben, Tubil, R. U. D. 
IV, Alesssıe.. 
Elauswih, Ober Tribunals » Diee- 
Dräfid., Jubil,, Wirkt. * DOber- 
Auftigrath ............ 


4** 


‚| Elave v. Bouhaben, fiche B. 


Cochius, 
Notar in 
R. A. O. IV 

Cohn, — u. Motar in 
Sorau N. V., ausgeſchieden .....- 

Colshorn, Ref., Advolat in Han⸗ 
nover 

Compes, Dr, Ref, Advolat im 
Dep. Eöln 

Eoning, Notar in Gerreöheim, nad 
Düffeldorf verfeßt ............. 

Eonrab, Ref., Ger. Ai. im Dep. 
bes Kammergerichts 


uftigrath, Rechtsanw. u. 
— ausgeſchieden, 


rn nn nn 


urn irren er 


“erh rennt 


unit dreteen 


Eutneeeserene rn rn nee 


| Cofad, Ger. Aff., Kreisrichter im 
Eſſen 


Scite Seite 
Erufe, Geh. ah Rechtdanw. 
u. Not. in Aral Dr., aus. 
7 eh Kl. m. b. 
EU ———— 380. 
54.| Esava, Bote, Exel. u. Gefan au 
390. in Feſtenberg, penf., Allg. 245 
90. 
D. 
465. 
Dabber, Ref, Ger. Af. im Dep. 
J i2o. 
Dächſel, Juſtizrath, Notar inSanger- 
194.| hauſen, Wohnſitzverleg. nad Nord⸗ 
IJaäuſ. 473. 
445 | Dalcke, Ober Staatsanwalt in 
"|  Marienwerder, R. 9. O. III, Kt. 
Pn b. Sl 326. 
I Damm, Kreisrichter in Koſchmin, 
2 nach Wongrowitz verſetzt .......- 131. 
I Damman, Hausvater b. Strafaef. 
15 Berlin, Allg. Ehrenz............ 19. 
"| Daniels, Amtsger. Rath in Berg: 
= heim, geftorben ............... 469, 
ici. Danner, Rechtsauw. u. Not. in 
Müplbaufen i. Th., Juftigratb... 445, 
110.| Daubert, Am er. Rath in Wor- 
en venf., R. 9. ©. III. Kl. m. ; 
BEN, b. keecscenensasen ER 389. 
v. Dazur, Juſtizrath, R 
4] u Not. in Breslau, gefto 171. 
v. d. Decken, Oberlandesger. Rath 
3.1 in Celle, Landger. Präfid, in Verben 455, 
Deegen, Kammer ** Rath in Ber- 
fin, RUO.IVERL 222.020... > 18. 
113. Deesler, Kreisger. Rath e 
R. A. O. IV. Kl. und geft... u 127, 
Deininger, Kreisrichter in Br 
307, genin, penfion. are —— 149, 
Deul, Dr., O6, Trib, Rath, R. A. er 
1. tt. m. Eichenl... ... 
Devin, Rechtsauw. u. Notar in 
389.| Emmerich, Wohnfigverlegung nad) 
Duisburg zurüdgenommen ......- 13. 
21, Deyds, Rehtsanw. u. Notar in 
Berlin, z. Jubil., Tuftigrath ..... 5. 
81. Diener, Ref., Ger. Aff. im Dep. 
A 18. 
131.]». Diepenbroid-Grüter, fer 
ber, Ob. Trib. Rath, RM O. 
245.] 1. SE. m, d. Schl. ............. 18. 
Diepe, Kreidrichter in Schweinik, 
462] geſiorben anneennursnnnnennnnnnne 135. 
Dittmar, R u. Notar in 
87.| Liegnih, nach Berlin verſ. ...---. 6, 


9. 


— — 


Dobberad, Kreidger. —— 
in Cuͤſtrin, Allg. Ehreng... 

Dobberftein, Kreisrichter in Werne, 
geitorben 


Dohm, App. Ger. Vice-Präſid. in 
Hamm, Jubil, R. A. D. 1. Kl. m. 


242 


Döhrn, Bürgerm.a.D,, früh. Amtsr., 
Rechtsanw. u, Notar in hehor - 


Domansti, Nef., Ger. Aff. im Dep. 
Pojen 


Dorn, Ref., Ger. Aff. im Dep. b. 
Kammerget. ............... —* 

Draeger, Staatsanw. Geh. in 
Bodum, Rechtsanw. u. Not. in 
Genthin 

Drenfmann, Erſt. Präfid. b. —* 
Ger. in —— RAD 
II. KL. m. Eichenl.............. 


uunnr acer run Imre 


Drefen, F — 3** in Ander ⸗ 
nach, Juſtizraih ............ 
v. Dreßler, Erſter Staatsanwalt 
in Danzig, R. U. O. IV. Kl...... 
Drever, Dr, Redtsanw. u. Not. 
in Görlig, Juſtizrath „....22r4+- 
Droege, Rechtsanw. u. Not, in 
Arnsberg, Juſtizrath 22. .-4+.+ ++ . 


Droop, Geb, Ob. Juftizrath. u. vor- 
rag.Rath im — Mit 
glied ber Juſtiz Prüfungs-Komm.. 

u Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Urnsber 

Biker Etadtger. Votenmeifter in 
Koͤnigsberg i. Pr., Jubil,, Kreuz 
ber Inh. d. K. Haus-Orb. v. oben, 

Pa Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


un). 


22442 


v. Düesberg, App. Ger. Rath in 
Arnsberg. penf., R. U. O. IV. Kl. 
Dübrfen, Dber- Amtsrichter in 
Mölln. Ritterkreuz des Militär 
Chriftus-Orbens — —— 
Dümde, Geb. KanzleirSekretär im 
—5 — Minift., Geh, Regijtrator 
DONE scan anne shnaaaeeaer 

v. Düring, Ger. Aff., ausgefchieben 
Düfterberg, Kreisger, Direktor in 
Hanım, geitor 
af hi Ref., Advofat in Hildes- 


I ee Be ee 


De 


Dunder, Ref., Ger. Uſſ. im Dep. 
bes Kammergerichts 

Dunder, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. Eelle 

———— Ref m ee im 
Dep. B Re 


“runs en + 


De ee er 


Seite Seite 
19. 
21. E. 
Ebbede, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Naumburgenensunensennnensrene: 474. 
19.| Ebeling, Dr., Advotat und Notar 
E in Lauenftein, geitorben.......-»- 193 
135.| Ebenau, Ger. Aff,, Kreisrichter in 
Asbach ........ ............... 87. 
123.| Eber hard, Ref, Ger. U. i 
Dep. Ratibor ................ 18. 
171. — Ger. Aff., Kreisrichter in Lobſens 53. 
Eberty, Dr, Stadtger. Rath. D. in 
j Berlin, Infign. bes Orb. der Krone 
113. Iele ne 415. 
Ebbarbt, Juftizrath, Oberger. An 
= walt u. Not, in Hannover, aus 
326.) geſch, R.A. O. IV. AL.... 17 u. 181. 
a ee * Trib. Rath, a. Ar. 
“O8 IL anne 450, 
Eccius, * Geh. Reg. Rath u. 
18 | vortrag. Rath im Reichs + Juftig- 
Amt, Mitglied der Juſtiz ⸗ Prüfungs- 
445.) tommiſſion ..... aenneneenesuene 445, 
— Dr., Geb. Reg. R. u. vortr. R. 
446.| im Reichs Juſtig ⸗ Amt, Geh. Juftiz- 
rath u. vortr. Nath im Juſtiz 
Minifterium ..... ——— —— 461. 
445.| Ede en, Botenmeifter in Goͤrlitz, 
Mile. Ehren . 10. 
14. v. —“ —* Direkt. 
in Stralſund, R. A. ©. III. Al. 
360. 
110.) Edert, Dr., Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. Gaſſte.. 88, 
14.]Ederg, Ger. Aſſ., Staats + Profu- 
rator in Simmern ——— 9. 
99,| Eding, Ober-Trib. Rath, Jubil., 
R. A. O. II. Kl. mit Eichenlaub 119. 
Egersdorff, Rechtsanw. in Lüne⸗ 
91 burg, Juſtizrath ................ 446, 
Eid, Notar in — — — 
ſitzverl. nach Saarlouis . 457. 
83. Eichel, Kreisger. Rath inRokla, nach 
390.) Naumburg a. ©, verſ............ 3 
— u Ger. Uff. im Dep. Naum:- 
TA Bl >. ErPPERRPERPREREFSEREFRSERN 449. 
F — un Dräfident in 
14 | Trier, R. A. O. III. Kl. m. d.Schl. 18, 
Eichſtaedt, Ref., Ger. Aſſ. im 
92. Dep. Königsberg............... 131. 
Eichftedt, Ger, Aſſ., Recdtsanm. 
469.| u. Not. im Wolgaſt............. 131. 
v. Eickſtedt, Ref, Ger. Aſſ. im 
446.| Dep. Breslau ................. 8. 





Eiöleb R Stras · 
burg nur — * verf. 


Eitelbinger, App. Ger. Rath in 
Breslau, R. A. ©. IV. AL...... 


Elberkbagen, Dr., Ref., Orr. 
Af. im Dep. bes Sammterger.... 


— Dr., Ger. Aſſ. ausgefihieben .. 


JElias, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


Naumburg. .zunnsnssannennneeenn 
— ei af, — in Ortels 


— App. Gets — 
in Halberſtadt, R. A. O. II. Kl. 
m, Ei 

—* Ref., Ger. Aſſ. im . 
Dürg onassannsiaannananenennenr 

Embad, Rechtsanw. u. "Roter in 
Kirchhain, Juftizrathe.........-. 

— En im un 
geftorben .. 

En elßtedt, Ge. "Af., —— 

ter ühe— 

Engelmann, Kreisger. Botenmeilter 
in Iſerlohn, Allg. Ehrenz........ 

Engelmann, Rechtsanw. u. Retar 
in Königsberg i. Pr., Juftizratd 

Erbslöh, BEE. u 
Barmen.. — 

van Extelens, Ser. Al Aut 
richter in Menben . — 

— Amtsrichter in Vierfen, pr 

Erler, — in — 
nad Sprottau verſetzt . 

Eſſelen, Rechtsanw. u, —* 
Dortmund, geftorben ........ 

Eul, Gerihtsjhöffe in arucen 
Allg. Chrug 

Euler, Ludwig G 
in Eiln, —— .- 

— App. Ger. Rath in Ologan, 
R. A. O. II. Kl. m. d. Ed... 

v. rege er. Dräfib,, aus 
geſch., R. A. O. IIL Kt. m. d. Sl. 

Enjer, Ref., Ger. Aff. im Dep 
Marienwerber 


.nnr.n................ 


............r.0.r 


Fabricins, Wef., Ger. * m 
Dep. Magdeburg .- 
Babeiyl, 7 Ref, Ger, er. in De. 


— Ger. i, arcierichter in "Be 
then O. Schl 


urn 


u | 





Bebeißt, Ref, Ir a. im 2 
Breolau........ 

Fähnd in Ehobteidter 4 Berlin, 
Stabtgerihts-Rather..........-- 

Fähndrid, Amtörichter in Nauen, 
an dad Umtöger. I. Berlin verſetzt 

Faethen, SKanzleirath, ar Ti 
Sefret. in Greifswald, Jubil. 
R. A. O. IV. Kl 


re Landger. Rath in 
Thorn, penfionirt 
Faldenthal, Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. Koͤnigsberg ............... 
Falt, Erſter —— — Star 
gard, Allg. Ehren;. . > 
Beine ‚ Kreisrichter in — * 
Srieg verſeht 
Feldmann, Ger. Aſſ., Kreisrichter 
in Aruswalde. ........ 
Feldmann, Rechtsanw. u. Notar 
in Kiel, Juſtizrath............ 
Felgenhauer, Depart. Kafjen- u. 
Rechn. Revifor in Cöslin, Rechn. 
Rath 
Fels, Oberger. Anwalt in Varel, 
auf Ausübung der Advokatur in 
Wilhelmshaven verzichtet ...... -- 
Feldmann, Dr., Ref., Ger. Af. 
im Dep. Breslau 
FR — Ger. Aſſ. im Dep. 
Bres 
3: r Beige . in Pojen, penf. ’ 
I. Kl. m. d. Schl. 
—— — a Advokat u. 
Notar in Frankfurt a. M., geil. - 
Feſter, Dr., Ger. Aff., Udvofat. im 
Dep. Frankfurt a. 
Feuerſtack, Juſtizt, Rechtsanw. u. 
Motar in Sorau, nad) Queblin- 
burg verieht „...... —— 
Tribunals⸗ a in 


Pe 


ee 


ur, tenrurnnnee 


—22* 


2«* 


De ee 


— F Ger. Aff., Kreisrichter 
in Broid) 
Filczet, Bote u, Exekutor in Thorn, 
Allg. Ehren.. 
Singer, frriebensgerichtäfchreiber in 
Grevenbroich, penf., Kanzleirath. . 
Finke, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Breblau.zurneonsannansarasener» 
Finely, Redtsanwalt in Habers- 
leben, zugleih Notar dajelbft..... 


Fiſch, Kreidger. — in — 
burg, geſtorben ..... — 


“........... “ehesten 


Seite 

Fiſcher, Tribunals- ag in — 
123.) berg, R. U. O. IV 

28 Ref., —— im "Dep. 
87.1 BON .0rse0n0nenrr 000000 nenn. 
— Kreisger. Bür. Aſſiſtent in 
449,| Schweidnih, venf., Kanzlei -Sekret. 
Fiſcher, Juſtizrath, Rechtsanw. u, 
Notar in Breslau, Jub., RAD. 
—* TIL. Rt. m. d. Shl. ...........- 
259. 
Fitau, Rechtsanw. u, Notar in 
Bütom, Juſtizrath ............4 
449. Flatow, Nef, Ger. Aſſ. im Dev. 
des Kammergerichts .... euren .- 
110] Fleiſcher, Dr., Rechtsanw. u. Not. 
in Deine, Jubil., Juſtizrath ..... 
360.] slemming, Juftigratb, Nedtsanw. 
u, Notar in —— ausgeſch., 
Hy R. A. O. IV. Rul......... 
Flickel, Ref., Aſſ. im Dep. des 
Kammergerichts .......... 

29 
2. ölies, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
i Stettin ne 
446.) Fluche, Bote u. Exelutor in Kem— 


20. 


"| grande, 


. —— 
a 


pen, Allg. Ehrenz.......... 
—J Kreisrichter in Zempel⸗ 
burg, ausgeſchieden.. 
Bu, Ref., Ger. Aſſ. im a; 


a * 


Forſtmann, Redhtsame. u. Notar 


in Bielefeld, Juſtizrath ........:- 
Fränkel, Dr, Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. des Kammergerichts 


2 


Frahm, Rechtsanw. n. Notar in 


. Uhrensböd, geftorben .........+.. 
Dr., App. Ger. Präſid 
in Celle, Stern zum R. A. O. 
II. Kl. mit Eichenl..... — 
— Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
—— Mechn. Rath, Gerichtäfafl. 
Rend. wm O. Schl., penf., 
N. A. O. IV 
v. a Rechtsanm. unb 
Notar in Magdeburg, Tuftizrath . 


. a Direkt. in Hallen.S., 
O. IV. Kl. 


2242222 


— — Bote in Berlin, 


Allg. Ebrenz........ denebsbranner 
— Ref, Ger. Aſſ. im Dr 
” ga 


ee 


. —— be Ref., Ger. Aſſ. 


im Dep. Mün 


Ref., Ger. Aſſ. im 


Dep, b —— — aus» 


geſchieden .. ‘ . u. 


Freytag, Nef., Ger. Aff. im Dep. 
Königsberg 
— Ger. Aſſ., ausgeſchieden ........ 


Friedberg, Dr., Staatsſekretär im 


Reicyd- Juſtizamt, Staats und 

Juftijminifter 
Friedensburg, Juftizrath, Nedhts- 

anw, u, Notar in Breslau, aus. 

geſchleden ern 
Friederich, Ref, Ger. Aſſ. im 

Dep, Eöln : 
— Ger. Aſſ., ausgeſchieden .... 


.uur innerer nie 


— 


Friedersdborff, Rechn. Rath, Dep. 


Kaſſen · u. Rechn. Revifor in Halber- 
ſtadt, penſionirt ..... .....8 


Breiehmann, Dr., Ref, Ger. Aſſ. 


132. 


ın Dep. bed Kammergerichtd..... 
geitf, ur * Rath in — 
bor, O. Klaſſe. .. 


— App. Ser. Se in Ratibor, = 
ftorben 


Burner rt 


. —— a * ausgefehieden. 


Fröhlich, Ref, Ger, Aff. im Dep. 
Balingen 
Fromme, Kreisrichter, — 
3. Kreisrichter zurückgen. ....... 
Fromme, Ref, Ger. “fi im Dep. 
Magdeburg ..uunennenenonnennnnn 
Zürft, Dr., Juſtizrath, Adoofat u. 
Notar in Peine, aeftorben....... 
uupeiß, Nef,, Ger. Aff. im Dep, 
v. ep Ger. Aſſ., ausgeſchieden. 
Fund, Notar in Nideggen, nach 
Düren verfeht 
Furbach, Rechtéanw. u. Notar in 
Stettin, Juſtizrath............... 


G. 


De 


‚| Gacbler, Landger. — in — 
A. 6. IV. 


penſ. R 


.|Gaebe, Ref., Ger. u im "Dep. 


Frankfurt a. D.essssunnnnenrnen 


. "Se Ref., Ger. Aſſ. im Dep, 


DZ 


.I— —— in Paſſenheim, aus: 


geichieben 


“un... .n........r.e 


JGäsbeck, Rechtsanw. u, Notar in 


Lobſens, entlaffen .............. 


Gall, Ref., Ger. Aſſ. im Depart. 
Marienwerder 


* 


453. 


155. 


Gallus, Rehisanw. u. Notar in 
Neuftettin, nad Glogau verfeßt.. 

v. Gandauge, pp. Ger. Rath 
in Fraulfurt a. ©, R. A. O. IV, Kl. 

„2. Garfen, Kreisrichter in Alten- 
fichen, ausgeſchieden. ....... 

Gaßmann, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Frankfurt a. D..oncueneuenuenenn 

Gau, Not. in Neumagen, nadı * 
lar ent 

Gauhe, Ger. Aſſ., Kreisrichter in 
Altenfirden.....- PETERPPET RR 

Ged, Rehtsanw. u. Not. in Hagen, 
uftigratb 

Geisler, Kreisrichter in Carolath, 
ausgeſchieden ...ueusuennnnennnene 

Geisler, Kreisger. Rath ;. D. in 
Dreblau, Jub. R. A. O. —J— 

Geiſt, erſter — * in Neu⸗ 
Ruppin, Allg. € 

Georgi, en in Oſtrowo, 
penj., Sa Rath 

Geppert, Juſtizrath, N. u, 
Not. in Berlin, R. A. O. IV. ft. 

Geppert, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. des Kammergerichts aan 

Gerbes, Ober-Amtsrichter in 1 
.d.0, penf., R. A. O. IV, Kt. 

Gerigk, Ref., Ger. Aff. im Dep. 
Königäberg 

Gerlab, Staatsanwalt in Meiffe, 
penſ. R. A. O. II. Kl. m. d. Schl. 

v. Gersdorff, Ref., Ger. Aſſ. 
im Dep. Frankfurt a. O......... 

— Wntsrichter in Guhrau, * 
Niesty verſeht............ 

Gerſtein, Auftigratb, Rectban. 
u. Not. in y — 
R. A. O. ıV. Kl. 

u Ref. , ee as m 
Dep. Halberftadt .............. 

Geſchke, Ref., Ger. af. im —* 
bes Kammergerichts .. 

Giehlow, Ober- Staatsanwalt. in 
Kiel, Komthurkreuz bes Medlenb. 
Hausorbens ber Wentifchen Krone 

— Dber- Staatsanwalt in Kiel, ge 
ftorben 

Gierlichd, Ger. Aff., ausgefchieben 

un Ger. Aſſ. KRreisrichter in 


De 


urn Tann. 


un........ 


.uen rennen 


urunnanunnunen rennen. 


De 44 4 ⸗ 


Ans Rechtsanwalt u, Not. in 
Nikolai, Juſtizrath 
Gillet, KRreidrichter in Bärwalde 
N. M., ausgeſchieden ........... 


re 


Erite 


109. 


18. 





10 


v. Glafenapp, Dr., Ref., Ger. 
Aſſ. im Dep. des Kammergerichts 
@lafewalb, —— — 
münde, außgefdjieden.. 2 
Glaßer, —“ —* in rin 
berg, penf., R. A. 0. IV. ft. 
Glaube, Kreiöger. Sehr. in —*8 
penf., Kanzlei» Rath 
Gliemann, Kreisrichter in Ger 
en i. Magb., nad Wanzleben 
verſetzt 
Glödner, Kreidrichter in Glahz, 
audgefchieden ................. 


—22 


De ee a ee ee 


Glünide, Ref., Ger. Aff. im Dep. 


des Kammergerichts ............ 
Goburet, Gerichtskaſſen · Renbant 

in Inſterburg, Rechn. Rath.. 
Goder, Kauzl. Rath, Geh. ee. 

Kat im Juſt. Minift., Geb. — 


·224 


IE Be ze a a er ee 


A Me — Trib. Rath, Stern 


3. R. A. O. U. Kl. m. Eichenlaub 


Gocdide, —9 Ger. Aſſ. im Dep. 
Halberſtadt 


22422 


.| Göbring, —— in an 


Kreisger. Rath ....unr.. 


Goeſchen, Anterichter in "Decum, 
Ober: Amtörichter 


..n...n........ 


3.1 — Ober-Amtsrichter in Dorum, ge 


ſetkeeee 
Göt uftigrat tdanıw, u. 
An ung au 
Götting, Louis, Dr., Not. in Hil- 
beöbeim, Juſtizrath annenseree. - 
Göh, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Cöln 
BöLH, Juſtizrath, Rechtsanw. u. Not. 
in Naumbu: air Jub. R. 
111. st. ın, d, Ed. 
v. — Ober ⸗Trib. Rath, 
A. O. II. Kl. m. Eichenlaub.. 
ein —— Ger. be im 
Dep. Breslau. 
———— Ref, "Se. uni im 
Dep. Breslau ....-.0.-,00...- 


22 


2* 


Goldſtandt, Rechtsanw. u. Not. 


in Danzig, geftorben... . 
Goldftein, Ger. Aſſ. ‚Resttanm 
u, Not, in Rügenwalbe —— 
Golz, App. Ger. .. n — 
a. O. ’ R. A. O 
Goos, Amtsrichter in — Dirt 
Amtsrichter 
v. Gorbon, Dr., Ger. Aſſ, Kreis 
richter in Bochum 2.24.2044, +- 


a 


Seite 

v. Goßler, Dr., Erſier Präfibent 
bes Dfipr. Trib, und Pr m im 
Königsberg, Könige. Kr. ©. I. gl 

.| Grabower, Ref., Ger. Aſſ. im 

Dep. Bredlau ou.cconnenuenenn.- 


.]| Grad, Pandger. Kammer-Präfident 
in Trier, geftorben ........... 


Gracbe, App. tüer, in Dojen, 
benf., "Geh. —— — 
Graefe, Ref., — —* 
Wiesbaden. ............. 
— Ref., Ser. rn im O0. 
‚[Graefer, Ref., Ger. * ke 
bes Kammergerichts .. ... 
Graf, Ober- Auntsrichter i in * 
Offigierkreug d. Großberzogl. Lures · 
burgifchen Ordens ber Eichenktout 
h rc Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. Breslau ................ 
-] Grauer, re u — 
Neiſſe, Tuftizrath... u 
Gravenborft, Abvot. u, Rt in 
Lühow, Jub., Juftizrath 
.] Gramert, arena 
R. A. IV. u. 


be eat, Emil, Sander 


“ernennen. ......... 


— Ober ⸗·Staatsanw. in 
lau, R. A. O. II. Kl. m. Eicenlaub 
Greve, Kreisger. Rath in — 
Soeſt verfeßt............. 
Gries, Kreisgerichtsbote in af 
venf., Allg. Ehrenzeichen .. 
e Grimm, Dr., Wirkl. Geh. Rath, 
Ob. Trib, — — — 
Kronen » Orben ] 
Groblewäti, Not. im — * 
geſchieden .... 
Grodke, Kreisger. Rath in Gubeen, 
penſ. R. A. D. II. Stl. m. d. Sl. 
Grobzidi, Ref., Ger. Aſſ. *— 
Mariemmwerber . 
— Ger. Aſſ., Kreißrichter in Cartfand 
| Grötfchel, Kreidrichter in Bentben 
O. S., nad Königshütte verjet- 
| Gropius, Ober Staatsanwalt in 
—— S. RM. eo 1l. — 
m. Eichenl................ 
Große, App. Ger. Rath in 
geſtorben 
Große, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. dei 
erichts 


Kammerg 


trtter 





—22222222* 


2222:« 


im Dep. des Kantmergerihts .. 


Großmann, Dr., Ref., Ger. af. . 


4 


— 


3 


Großmanu, Dr. or gan in 
Wiesbaden, Juſtizrath 
Grube, Rehtisanwalt u. Notar in 
Merfeburg, Juſtizrath. .......... 
v. — * Grüter, Frei— 
herr, ſiehe D 
Günther, Bote und Exekutor in 
Breslau, Allg. Ehrenzeichen 
Bünther, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Magdeburg anranensnnennsrennen 
Gumpredt, Ger. Aſſ. ausgefchieben 
Suthermann, Amtsrichter in Uel- 
gen; Ober -Uintsrichter 
Gutzmer, erg a Set. in Neu- 
ftettin, penf., Rang 


.nm......... 


..... 


H. 
Haad, Juſtizrath, Rehtsanm. u. 
Not. in Glogau, geftorben....... 
Haad, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Kiel 


Haade, —8 Anw. in Püneburg, 
- Notar bafe 


Haberſtroh, Ref., Ger. Aſſ. i 
Dep. Frankfurt aD. ........--- 

Hadenberg, Tuftigrath, —— 
richter in Düfjelborf, geſtotben 


— en — 
ot. in Erfurt, Dub RAD. 
ir. Kl. m. d. Schl. 


.u.n.n........rr.n. 


— 222 


* 


Sera uſtizrath, Rechtsanm, 
b. Ober. a Rehtsanm. u. 
Notar in D — 
Häusler, Juſti xath, Rechtsanw. 
u. Not. in Trebnig, geftorben .. 
—— Kreisger. Rath in Wrefchen, 
Rechtsanw. u. Not. in Wongrowig, 
m. d. Titel Juſtizrath.......... 
Ss. * Ger. Aſſ. im Dep. 


Ba ee ee ee ee Ze re 
Kerner — 


L.. 
Trabant en 


5. m Ger. Aff., ausgeſchieben ....... 

a 

Ei ae 

— Kreisger. Sekt. in Pots- 
dam, penf., SRanzleiratb-......... 

— Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


22 


leirath ..... 


Seite 
46. 
445. 


11 


v. Hamm, Ger. Aſſ., Kreisrichter 
in Ratihenow................. 


Sammenſtede, Ref., Ger, Aſſ. im 
Dep. Eöln 


242* 


Sandrick, Ger. Aſſ. Sereisciäter in in 


19. 


0. 
30. 


SHecker, 


— 


Roßla 


Sauff, Juſtigrath, Rechtsanw. u. 
Not, in Frankfurt a, D., —— 


·2222*** 


Geh. Juſtizrath ...........2 45 uw: 


Hanke, Ref., Ger. Aſſ. im Dep, 
Glogan 


—, Ger, Aſſ, Kreisrichter in Roſen⸗ 


berg O. S 


. 22* 


22. Hardt, Kreisger. Sekret. in Paſe⸗ 


wall, Kanzleirath 
Harnier, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep, Caſſel 
Hartmann, Kreisrihter in Pader- 
born, Kreisger. Rath... ......:.. 
Hartog, Ref, er * im * 
Arns eg. .... 
Haferobt, Ger. ar Kreisrichter 
in Wanzleben 


susunensuernenen 


ee 


Pe ee 


Saugb, Senats. Präfid. in Cöln, 


Geh. Ober-uitizrath 
Haunmit, Kanzleirath, App. Ger. 
en in Marienwerder, R. A. O. 


“rennen 


Berner tr nt 


Secht, Erfter Staatdanw, in 2 


berg i. Pr, R. A. O. IV. Kl.. 
Hecht, SKreisrichter in — 

ausgefchieden .................. 
Hecker, Ober-Staatdanw. in Stettin, 

RAD. IL Al. m. d. Scdt.... 
Rechtsanw. u. Mot. im 
Berlin, Juſtizrath. ............. 


Heegmann, Handelsrichter in Bar- 


Burner eh ee 


RER HERRN 


"Heilbronn, Redhtsanm. u. Rot. in 


............... 


Berlin, Juſtizrath 


: — Oberger. Anw. in Nien ⸗ 


u 


seiniden Ref., Ger. Ai. im Dep. 


22222 ahH her nen + 


Rechn. Rath, Gerichtd- 
fafjen » rend. in Samter, pen, 
R. A. O. IV. Kl. 


D—— 


rue Fa Jufizratd, Ober · 


Anw. u. Not. in Lüneburg, 
Snb., Ge Geh. anne sans —*&& 


Stite 


131, 


Hellweg, 


— Ref., Ger. Aſſ. 
Dep. € 


Kenrmenireeerernne een 


....... 


— Ger. J ausgeſchieden 


v.a d. Sellen, Dr., Advolat in Mer 


dingen, geſtorben .....4 


Jv. d. Hellen, Dr., Rechtsanw. in 


Hannover, Juſtizrath........... 
Sellmann, — ——— u. Not. in 


Iſerlohn, Auftisrath . 


Hellftern, Kreisger. Botmmeifter 


in Hechingen, Allg. Ehrenz....--. 


Beh, Ober: Juftizrath, 
Candger, Präfid, in T —⸗“ gr 
ftorben 


Hellmwig, Ger, Aſſ., ausgefchieben 


Kuren tnerrrr rer er 


| Helmfampf, Landger. Direlt. in 


Erfurt, Fürſtl. Schwarburg-Son- 


beröhaufenfches und er 


Ruboljtädtifhes Ehrenkreuz II. KL. 


| Hempel, Candger, Direft. in Berlin, 


geſtorben ne neun 


| Hemptenmader, Ref., Ger. Aff. 


im Dep. des Kammergerichts....- 


"7 — Ger. Aſſ, ausgeſchieden ........ 


Henke, Ober-Staatsanw. in Cöslin, 
R. A. O. II. Kl. m. d. Shl.... 


Henkel, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
€ 


Ref., Ger. Afj. im Dep. 
mmergerichts ...... 
Hentrich, Notar in Groß Salze, 

TuftizeatG .................5. 


Deutz: 
a 


Hentfchel, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
| des erichts 


Kammerg 
Hermann, Rebtsanw, u, Not. in 
Torgan, Juſtizrath 
Herms, Ref., Ger. Alf. im Dep. d. 
Kammergerichtd ........ 
Hermes, Dr., Ref., a. im 
Dep. d. Raminergerits .. 
Herold, Kreisrichter in Eifen, Pr 
Ranis verjegt 
Herrfurth, Juftigrath, Rechtsanw. 
u. Not, in Schteubig, Jub., R 
A. O. IV. AL 


De Pr 


— 42422* 


“Arten nie 


.u................ 


. PER EEE SENDEN 


Kreidger. Rath 
Herrmann, Ref, Ger. Aff. im Dep. 
b. Raunmergerichte dönssenacsunaee 
Herrmann, Sanzl.Diveft,, Kreisger. 
Sefret. in Grünberg i. Sl, penj., 
Kanzleirath 
Herftatt, Landger, Rath in Bonn, 
außgefchieben — PETE RREESREIBUN 


....... “......... 


nn ahnen 


DENN Dr., Ref., Ger. af. um 
Dep. d. Hammergerichts . . 
Herzfeld, Tuftigrath, —— 
u, Not. in nfterburg, R. A. ©. 
J 1 HERBST RAR RER ONE 
Herzfeld, Ref. Ger. Alf. im Dep. 
MAUmbung: ssuscuescansrennunnee 
Herzog, Kreisrichter in Mollftein, 
Abth. Dirig. in Gräß 
Heffe, Ger. Aſſ. 5. Kreisrichter in 
Friedeberg N. M. ..... —— 


Heſſen, Ref., Ser. af. im Dep. 
Königäberg .................... 


— Ger, Aſſ. ausgeſchieden 


Heßner, NE Rath in Elbing, 
RU: V 
Heßell, er F Aſſ. im Dep. 
Sranffurt a. D — —————— 


— Ger. Aſſ., Kreisrichter in Vands⸗ 
— VI ————— 


Heuſer, Geh. Kanzleirath, 3. 
Ger. Sttret. in Caſſel, penf., 
WRIV ER asien an 


v. Heydebrand und der Qafe, 
Ger. AUf., ausgeſchieden 
Heydel, Rechn. Rath, Dep. Half. 
u. Rechn. Revifor in Stettin, penf. 
Heym, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. d. 
Kammergerichts .............. 
Heyn, Mef., Ger. Aſſ. im Dep. 
Breblau.uoonecsseosccreneennene 
Hilbert, —— er in ia 
burg, R. A. O. IV. Al... 
Hildebrandt, a Ger. air. im 
Dep Breslau 
— Ger. Aſſ., in das Kammerger. 
Hilger, Ergänz. Richter in Barmen 
Hille, Oberamtsrichterin Wennigfen, 
benfionirt 
Hillmar, Juſtizrath, Rebtsanm. u. 
Not. in Eötlin, R. A. O. III. KL. 
m. d. Schl...2.2.00000.+ —— 
Hinckel, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
d. Kammergerichts ............... 
— Ger. Aſſ., ausgeſchieden 
Dinke, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
v. Hinüber, Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. Celle 
Hipp, Kreisger. Rath in — 
ringen, aeftorben BEE 
Sirfhbad, Mef., Ger. Aſſ. im 
Dep. Bredlau .............. *F 


........... 


....... 


u......... 


re 


De 


⸗ 


139. 


120, 


|SHoffmann, 


12 


Hirſchfeld, Kreisrichter in Hamm, 
Stadtrichter in Berlin .... 
Hochbaum, Kanzleiratb, Geb. Re 
ars im Juſt. Minift., R. A. O. 


ü— 22224442*2* 


Hömann, Ref. Ger. Aſſ. im Dep. 
Frankfurt a. O.................. 


— Ger. Aſſ., Kreisrichter in Forſt 


.....r 


|Södninabaus, Notar in Crefeld, 


geſtochen. ... 
Kalau von Hofe, Juſtizrath, 
Rechtsanw. m. Mot, im u. 


berg i. Pr, R. A. O. IV. At. 


Hoffmann, erjter Gerichtsbiener in 
Cüdinghaufen, Allg. Ehren;. ....- 


Hoffmann, Ger. Aff., ausgeſchieden 


Hoffmann, Kreisger. Sekret. in 
Guben, pen, Kanzleiratb 
Soffmann, Ref., Ger. Aſſ. im — 
Naumburg ..... —æã— 
Hoffmann, Rechtsanw. u. Mot. in 
Weißenſee, aeftorben.eerrnrn..... 
Hoffmann, Kreisger. rn in 
Goörlitz, penf., R. A. O. IV. AL 
Candger. Direft. in 
Potsdam, Geh. Tuftigratb u. vor- 
trag. Rath im Auf. Minift...... 


.„...... 


I Sobenfein, Ober. Amterichter in 


Battenberg, nad) Königftein — 
und zurüdgenommen .......... 
Hohnhorſt, Rechtsanm. u, Not, in 

Oppeln, Auftizratb....-u2.2.2... 
Hohnhorſt, Kreiöger. Dir. ;. 
in Krotoſchin, Geb. Juſtizrath 
Hold, Kreisrihter in Königshütte, 
ausgeichieden «<2--urrzseenerener 
v. Solleben, Ob. Trib. —* St. 
Stanisland-Orden I, KL. 
Geh. Ob. Tuftizrath, Senats: 
Prafid. b. Kammergericht; Kom⸗ 
thurfreuz. I. EU des Albreht-Drd, 
u. Erinnerungsz. db, Rothen Kreuzes 
von Rußland. ........4 


—| 


.) Holt, Dr., Ref., Ger. * im ER 


des Kammerger.. 


-Iv. Soltum, Ref., Advolat’im ©. 


EV ES 
Honcamp, Ref., Ger. Aff. im Dep, 
Naumburg...... BETT ETERE DE 


Hopmann, Motar in Cleve, ge 
ftorben 
Hoppe, Redtsanwalt in Hannover, 
Juſtizrath 
Hormann, Dr., Rechtsanw. u, Not, 
in Ofterholz, geftorben........... 


2* 


Pa 


Jaguſch, Geb. Kanzle 


Sorftimann, Geb, Db. Auftiraib 
u. vortrag. Rath im Iatt. Mini 
fterium, Wirtl. Geh, Ob. Juſtuath 

Be App. Ger. Rath in Hamm, 

u.D. VE et 

Pi , Rehtsanw. u. Net in Glei · 
witz, Juſtizrath ........ 

Sübſcher, Kreisger. Sekretär in 
Beuthen D. Schl., pen. Kanzleirath 


Hüdftäbt, Kreiöger. Rath in Stettin, 
geftorben . 


**«* 


J. 


JJacobſen, Advokat in Zellerfeld, 


.er.e. 


Wohnfigverleg. nach Hameln 
Jacobſohn, Ref., Ger. Afj. im 
Dep. des Kammerger. 
— an! Ger. *— im De. 
Königsbe 
— , Ger. J ſ. Kreisrichter in Schier 
Jacoby, Kreisrichter in Schwerin 
a. d. W., nah Wollſtein verſeht 
Jaeger, Rechtsanw. u. Not. in 
Wongrowig, nach Breslau verfept 
Taelel, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Hatibor..-anaussnessausesıe — 
—— — Ger. Aſſ. im * 
Bresla 
—, Ger. a, 14 außgefcjieben 5 
idiener im 
Juftz - Minifterium, Allg. Ehren; 
| gapr, Kreiger. mn ” Exoffen, 
penjionirt, R. U 
b. Jaminet, —— uud 


........rr 


** 


...... 


Dep. * * 2 in han) * 
RAUS z — 
Janſen, — in "Düfielter, 
Anwalt bafelbft ...........44 . 


Junjentns, Rolarin — 
rath 
Illgner, Rechtsanwalt M — 
Handelegericht im Peipzig, Rechts 
anw. u. Not. in Berlin ...444 
In enohl, Juſtizrath, Friedenn 
ee im in Bonn, Jub., RAD 
Las . 


.......+. una0s.0® 


v.Ingersleben, Dr, Wirtl.6hR, 
Ob. Trib. Vize-Präfid., gefterben., 
Goäl, Ger. Aſſ. a. D,, Rehtsene. 
u, Not. in Zoffen u. .-nee een 
Gobanneffon, Kreisrichtet ia 
Stallupönen, ausgeſchieden...... 


V. Kl. 9 u. 


Seite 


113 


22422422* 


Na —F* Bi Ober » Juftigrath, 
Senats Präfident in Eöln, penf., 
R. A. O. II. Kl. mit Eichenl...... 

Jonen, Advokat in Cölu, Ger. Aſſ. 
—— 

Sr Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 

Ittenbach, Geh. Ren NR. u. vor 
trag. Rath im Reichb-Juftig-Mimt, 
Mitglied der Juſtiz Prüfungs 

miffion 

Judomw, Dr., Geh. Juftgrath in 
Frankfurt a. M. v. Wechfelnotariat 
Mibunden zurssnnununnnnnunuenn. 

Jüdell L, Juftizratb, Oberger, 
Anwalt e * in Celle, Jubil., 
R. A. O. IV. AL 

Jäüdell Fe Dberger. Anwalt in 
Celle, Anwalt b. App. Ber. baf... 

Jüngling, Dr., Ref, Ger. U 
im Dep Breslau 2 f 


“urhrnnerr rauen anne“ 


* 


„u... rn. 


Raaper, fFriedensrichter im Lutze⸗ 
rath, nach Malmedy verfegt 
Kähne, Dr., Ref, Ger. A 
Dep. Eaffel — 
Rachen, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Magdeburg NEE 
Kännihen, Kreisger. Sekretär in 
Aſchersleben, penf., Kanzleirath .. 
Kaifer, Bote und — — = 
bing, Alla. Esrenz... 
Kalau von Hofe, fiehe 5. 
Kalifcher, Ref., Ger. Aff. im Dep. 
bes Kammerger. —— 
v. Kaltenborn, Kreisrichter in 
Johannisburg, nad) Bialla verf.. 
v. Kamele, Ref, Ger. im 
Dep. bes Sammerger. . 
Kampfmeyer, Keisger, Rath % 
Brüffer, geftorben 
v. Kannewurf, Ref,, Ger. Uf. im 
Dep. Steltin. .................. 
36 Bags Ger. * im — 


** 


“n.n„...r..... 


a f er Ser, ar im Dep. Ele 
Katenhaufen, Ref., Advolat in 


Kauffmann, Ref, Ger. Uff. im 
des Kammerger. .......... 


Juft.» Minift.- Bl. 1879. 


18. 
18. 


390, 


13 


—— —— 
Rechtsanw. u. Not. in Demmin.. 
KRaublen, App. Ger. Rath in Cöln, 
R. A. O. IV. Klaffer............ 


Kayſer, Staatsanwalt in Eüftrin, 
ausgefchieden 


De ee 


| Keibel, Geh Juſtizrath u. vortrag. 


Rath im Juftiz-Minifterium, 
Ober» Juſfizrath .............. 


‚[Reitel, a in Ham 


nover, R. U. 
ee — 
gqeftorben .... ..... ....44 


— — — — 


Kellner, Ober: Amtärichter in Roten- 


burg a. d. f5., nad) Neukirchen verf. 

Kempner, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 

des Kammerger. .......... 

— Ref., Ger. Uſſ. im Dep. 
reslau 


PLTEREETETELETELTU ET Be 


, — Landger. Dir. in Stabe, 


nach Irier verfeßtesunsnneesenen 


‘| Kern, Landger. Rath — — 


penſion, R. A. O. IV. RL ...... 
Kerſtein, — in Bochum, 
Kreisger. Rath 
Keßler, Autsrichter in Grebenftein, 
Ober » Amtsrichter ....... — 
Kettner, Bote u. Exefutor in Salz 
webel, penf., Allg. Ehrenz. 
Keuneke, Notar in Brühl, aus 
gefchieben 
Kewenig, Notar in Trier, Juftigrath 


.........r..... 


urn. 


IR ai ffer, Ober-Umtsrihter in — 


berg, Jubil, R. A. O. IV. 


‚| Riene, Ober-Amtsrichter in — 


geſtorben 
Kieſchke, 
geicieden... 
Kilzger, Dr, "Adookat in —8* 
furt a, M., z. Notar daſelbſt..... 
Kindermann, Rechtsanw. u. Not. 
in Dortmund, Auftizrath .. 
Kirch, Dr., früherer —* af, 
Notar in Gummersbach 
Kirchhoff, Rechtéanw. u. Not. in 
Greifswald, Juſtizrath „........- 
Kirſch, Kreisrichter in Militfch, 
Rechtsanw. u. Not, in Striegau. 
Kirſchſtein, Ref., Ger. Aff. im Dep. 
Königs 
—, Ger. Uff,, außgefchieben 
Kittel, Juſtizrath, Notar ——— 
witz, Jubil, R. A. O. 
v. Kigping, App. Ger, — in 
Eöslin, Wirkl. Geh. Ob. Juftigrath 


* en “fr 


un... 1 wre 


Selte 


113. 
18, 


399, 


469. 


139, 


Kloer, 


*8 
Bres 


“N — Aſſ. im Dep. Könige» 
— —— in Mal⸗ 
medy, ausgejchieden .. . 
Kleber, Landger. af. * So 
brüden, Landger. Rath 
Kleemann, Trib. . in — 
berg i. Pr, R. A. O. IV. Kl.. 
Klein, Ger. Aſſ., Kreisrichter in 
Willenberg.. f a —E * nr 


.......... 


— Kreisrichter in — aus · 


geſchieden .... +». 


.| Kleinede, — in Dfthert- 


leben, Kreißger. Rath... ........- 


Kleinbolz, Staatsprofurater in 
Aachen, Rechtsanw. u, Notar in 
IRM.uasonanune 
Kleinmann, Dr., Ref., Ger. Aſſ. 
im Dep. Eaffel 
Kleinfhmit, Rechtsanw. in Nieber- 
wildungen, ausgefchieden . 


“................. 


3|Kleinwädter, 87 u in 


Delö, R. A. O. IV 


222 


Klemme, — u. Not. in 


Pofen, Juftigrath 
ns Rechn. Rath, —— * Rend. 
. A. O. 
K — n, Kreisger. Botenmeiſter 

in Landsberg a. W. Allg. Ehrenz. 


“erahnen. 


| Klingbolz, Ger. Af., ausgeſchieden 
i v. Klocke, 


App. Ger. Rath im 
Magdeburg, R. U. ©. IV. Kl. 
uſtizrath, Rechtsanw. u. 
Not, in Dt, Krone, R. A. DO. IV.Kl. 
ag Ger. Aſſ., Kreisrichter in 


una. BEREIT EEE. 


" — App. Ger. Bote in 


Münfter, Allg, Ehrenz............ 


JKluge, Juftigrath, Rechtsanw. u. 


I» Rnoblaud, 


Rot. in Brandenburg, geitorben . 


"| $nauer, Kreisger. Sekret. in Inſter ⸗ 


burg, Aubil,, Kauzleirath........ 


| Knauff, Kreiöger. Rath in Pri- 


walf, nad; Perleberg verfegt -.... 


Knein, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Cöln 
|Rnipichild, Juſtizrath, Rechteanw. 


Mebebach, geitorben .. 
Geh. Juſtizrath, 
Kreiöger. Direkt. in Prenzlau, pen- 
fionirt, R. A. O. III Kl. m. d. Schl. 
Knobloch, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Naumburgessesenenrneneenennenn 


u, Not. in 


Seite 


113. 
18. 
445. 


399. 


19. 
14. 


18. 


Kobligk, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
db. Kammerger................. 
— Ref., Ger. * im Dep. 
Koͤnigsberg 
Rod, Ger. Aff, $ Rreisridteri in Löbau 
in Weſtpr 
Koch, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. Eaffel 
Köhler, Kreisger. Sekret. in Heiligen: 
ftabt, Jubil, Kanzleirath... 
Köhler, Kreisger. Sekret. in Beuthen 
DO, Shl., penfionirt, Kanzleirath 
Koelhe, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
frankfurt a. O.................. 
Könen, Geh. Juſtizrath, Advok. Anw. 
in Machen, geiterben 
Könen, Notar in Treis, nach Cochem 
verſejtt 
v. Koenen, Staatsanuw. Sr 
in Altona, ausgefchieden . 


·*⸗ 


Pe ee ee 


“arten. 


v. Koenen, Streißger. Rath in 
Brandenburg, geftorben ........ 
König, Staatsanw. in Königeberg 
i. Dr., ausgefchieden »..--rrrr +0. 
Köppelmann, Rehtsanm. u. Not, 
in Rees, Juſtizrath ............. 


v. Körber, Dr., Ref, Ger, Uf. 
im Dep. Breslau 
— Ger. Aff., ausgeſchieden 
Koffka, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. des Kammerger. „u ........ 
Koliſch, Nef. Ger. Aſſ. im Dev. 
BVS —— 


44424 


urn... 


WRONMÄRER 24455 0nsanane nenn 
— Ger. Aſſ., Kreiörichter in Marg- 
grabowa 
Kopp, —— in Stromberg, 
Juftigrath) 
Korb, Dr., Wirll. Geh. Ober-Juftiz- 
vath, Erjter App. Ger. Präfident in 
Stettin, penf., Wirfl, Geh. Rath, 
Exeelleng ousenenennerenenunen. 
v. Korff, Freiherr, Ref., Ger. af. 
im Dep. Münfter 


nn thin nun. e 


De re 


............... 


Korn, Ref., Ger. Aſſ. im Dep 
Breßlaussesessrscesronnneeeunnn 
Kortum, Rehtdanw. u, Not. in 
Halberjtabt, Auftizratbern........ 


Kofhmieder, —— Dom- 
Kofegarten, a u. Notar 
in Rordhauſen, Juſtizrath ....... 
KRoffat, Ger. Aſſ., Kreisrichter in 
MBOlbRD 4000040 
Kothe, Amtsrichter in Eublinik, 
geſtorben 


——— 


Krauſe, Rechtsanw. u. Not. i 


14 


Koven, Kreisger. Sefr. in Hallen. ©., 
penfiomirt, Ranzleiratb ........+-- 
Krab, App. Ger. Rath und Sülfe- 
arbeiter im Jet » —— 
R. A. O. IV, 
Krahmer, — — 
u, Not, in Stettin, R. A. O. IV. kt. 


.ususnegasenr.e 


Krahn, Kreiöger. Rath in Lublinitz, 
rben 


geito 


Kramm, Ref., Ger. a. im Do 


bes — — —— —— 


— 22442* 


> — Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Eöln 


Kras, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. Cöln 


“| Kraufe, Ger. Aſſ., Kreisrichter in 


(1 PFRPERBERSEFFEFFRERENFPPRE 
Amtsrihter in Labiau, ausr 
geſchleben .................. 


Krauſe, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


Königsberg 


nur henreeen ernennen 


Doris, Kreisrichter in Cammin ... 


an Krauſe, Rechtsanw. u. Not. in 
u Greifenhagen, Auftigrath ........ 
| Krauspe, Kanzleirath, Kreieger. 
Ser. in Halle a. ©., penfionirt, 
8 RMOIV.RL 2... 7 
110. Kreis, Rechtsanw. u. Notar Lin 
Sommerfeld, entlaffen „.......... 
407.| Krie ger, Juſtizrath, Not. in Berlin, 
* 202 ———— 
5 


. 
* 


461. 


Krieger, Rechtsanw. u. Not. i 


··* 


Tilſit, Juſtizrath 


A. Kries, Dr., Ref. Ger. Aſſ. im Dep. 


Marienwerder ................. 
ie Ger. Aſſ., Kreisrichter in Löbau 
— Kreisrichter in Löbau, aus— 
geſchieben. 


Krifhe, Kreisrichter in Inowraz ⸗ 
lan, penſionirt ............... 


„| Krönig, —— Rechtsanw. u. 


Not. in Paderborn, R. A. O. IV. Kl. 
Krönig, Rechtsanw. u. Not. in 

Siegen, nad Duisburg verlegt „2 

jurüdgenommen 19° 


“........ 


"I Krofta, Rechn. Rath, —* 


Rend. in Sensburg, Gubil,, RAD. 


J — 
Krückeberg, Ref., Ger. Ui. i 
Dep. Magdeburg............... 
Krüger, Geh. Ober + \uftigeath, 
Stadtger. Präfident in Berlin, 
R. A. O. I. Fl. mit Eichenlaub.. 
Krüger, Emil, Stadtriditer in 
Berlin, Rechtsanw. u, Notar in 
SHalberladt .......... ... wesen. 


Krüger-Belthufen, ſiche V. 


-| Kügelgen, Notar in Münftrrmai. 


feld, ausgefchieben 
Bel Ref., Ger. Aſſ. im Der. 


2* 


**** 


De ee 


burg 
Kühnas, Kreisger. Rath in Torgau, 
Stadtger. 8 in Berlin ....... 
Kühnemund, Kreisger. Boten 
meijter in Quedlinburg, Allg. Ehrenz. 


v. Küfter, Geb, Tuftizratb, App. 


Ger. Rath in Breslen, penf. gl 
Kr. DO. II. 8. 


— Chriſtian, Handelsrichtet in 


224442* 


Ku * now, —— in * 


ausgeſchieden .. 


| Rubr, App. Ger. Rath in Ratiker, 


geftorben .. 


. Rulemann, Kreitg er. Rats in Se 


ford, Abth. Dirige dafelbit... 

— Kreisger. Rath u. Abtb. Sir 
in Herford, Jubil., R. A. O. rel 
m. db. Schleife... --uaausercner 

Kunze, App. Ger. Botenmeifter in 
Paberbom, Allg. Ehren. 


*6* 


Kurlbaum II. Geb. Ob. Juftitath 


u. vortrag. Nath im AJuft. 

Mitglied d. Juft. Prüf. Kommifen 
Kuſchel, Kanzleirath, Stabiger. 

—— en —— venf er 


Kuſchel, Re, Ser. af. ei De. 


Goetdl 


Kutſcher, Rechtsanw. u, Rot. in 


Stolp, Juſtizrath 
Kwasiriewski, Nef., Ger. Uf. im 
Dep. Königsberg 


Kyllmann, Ergänzungsricter im 
Düfjeldorf 


... nn... 


·444 


ernennen nern rer 


18, 


8. 


3l.|o. Ladenberg, Ref., Ger. Af. im 
Dep. d. Kammerger. .........44 


Ladewig, Kreidger. Rath in 





unsre rennen 


n En = in Pauenbura a. N 


Elbe, ausgeſchieden .......... 
Yamberz, Landger. K. Praͤſid. im 
Bonn, jutü Geh. Juftizratb.. 


| 
Lampe, Ref, Ger. Aff. im Be 
d, Kammerger. .... 


Greift 
ag — R.A. O. Im * m. 
d. Fi 


40 


155 


g * dvogt, Handelsrichter in Düſſel · 
A Nef., Ger. Aſſ. im Dep. 
— Bi Ger. Aſſ. im Dep, 

red 


2244* 
De 


he Dr., Ref., Ger. Aſſ. 
im Dep. Breslau 
Faß, —— Bote im Ihthoe, 
Alg. € 
Lategahn, Kreisger. Rath in 
Broich, Deput. Dirigent baf...... 
va Br Landger. Praͤſid. in Brom- 
berg St. Stauislaus ⸗Ord. IL. Kt. 
J ERN 

a Rechtsanm. u, Not, in Geelom, 
Fuftigcath 
Lautherius, Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. d. Kammerger. ........... 
— Ger. Aff., Rreisrichter in Stras- 
burg i. db. Uderm. ............ 
Laug, Louis, Präfibent des Han- 
beläger. in Trier 
Lautz, App. Ger, Vice di in 
Free - den, R. 4. O. U. Kt. m. 


a 


“............... 


“ons rn nn hen rin * 


4422442* 


v. — a 
in Steinfurt, R. U. ©. IV. Kl.. 
a Ref., Ger. Alf, im Dep. 
ve * r, — in Duisburg, aus- 
geſchichen. 
v. — Stadtrichter in Ber⸗ 
fin, geſtorben ................ 
Veitner, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
se nanasskenen 
— Ger. —9 — in 
Krappitz·. . 
— Kreisrichter in Rrappip, ange 
fchleben „....0.-s0000u000n0000000 
Lekebuſch, Handelsrichter in Barmen 
Yemde, Kreisrichter in —— 
nad Lobau verjeht . 
ent, Kreisger. Kanzlift, — 


Kanzlei · Sekret...... 
Lennich, Rechtsanw. u. Not. in 
Hamm, Juſtizrath ..... ......... 
Teonbard, Rechtsanw. u. Not. ja 
Magdeburg, Juſtizrath ......... 


Leonhardt, Dr., Staats: u. Juſtiz- 
minifter, Groffreug bes Serzoglich 
Anhaltifhen Hausorbens Albrecht 
des Baͤren. ............ —E—E—— 


JLichtenberg, Ger. Aſſ., 


— — 


15 


Leonhardt, Dr. Staais · u. Initiy- 
minifter, Großkreuz bes Herjoglich 
— — — 


a 


j — ing, nn Rath in —— 


Landger. Direkt. daſ. 


veuſ Auer, Kreisger. —* 
in Eisleben, Allg. Ehrenz. .. 

— Dr 12% Ger. ar im 

Dep. Frankfurt a. D....... 

Levin, Rehtsanw. u. Not, in Ser. 
lin, Je 

Devinfon, faufm. Beifiger b. b. 
Kreiöger. in Elbing, geitorben .. 

Lewy, Dr, Kreisrichter in Dort: 
—— Rechtsanw. u, Not. in Ra- 
— sense 


‚| Yewinsti, Redtsanw. u. Not. in 
— geſtorben ............... 


ee rn 


5. * —— —— in 


Gummersbach, geſtorben ».... 


Leyde, Reditsanmw. u. Not. in Dr. 
Stargardt, Juſtizrath 


Jv. d. Leyen, Landger. Aſſ. in Saar 


“...n.r.......... 


brüden, geftorben 


— Ger. Aif., EAN: in 
Wollin 


De ee een 


— —— * 


eiebmann, Dr., Reſ., Ger, * 


im Dep. Frankfurt a. M.. 


29. Liebrecht, Ger. Aſſ. ausgefejieben 


Liedke, Reh. Rath, Trib. Sekret. 


66.) im a a i. Dr, R. A. O. 
8. Be een Ref., Ger. A. im 
Dep. Elle ....... J 
109.] Pindheimer, Dr., Ref., Advotat 
307.1 in Frankfurt a M.............. 
Linhoff, Dr. Ref., Ger. Aſſ. im 

103.1 Dep. ECöslin ................... 
— Dr., Ger. Aſſ., Redtsanw. u, 

110,] Not. in Stolp ............. 


Link, Amtsgerichtsbote in Sata. 
tern, penfionirt, Allg. Ehren;.... 


Linz, Ref., Ger. “fi. im Om 
6 


Monnrennnnnnne 


[aur de ee Ref, Se. af. 


im Dep. € 
Liſch, —— in Löhzen, ie 
Ehren;..... 


—·* 


Seite Erxite 
Lisco, Ref., Ger. “ii im de d. 
Kammerger... ... 
m. Lobedanz, FREE u, Not. in 
Ihehoe, als Rechtsanw. ausge 
326.) Ihieben, Not, in Kellingbufen... 41. 
Lodtmann, Oberger. Rath in O4 
469.] mabrüd, geftorben ............. 12. 
Cöbbede, Dber- Stanisanw, in 
19.| Münfter, R. 4. O. IL Kl. m. 
Echenl..... 450 
123. Loect, Rechtsauw. u, m. in OL 
debloe, Fufigtad oeooennunnannee 446, 
445.) 2öhmann, ——— in 
Bonn, ausgefchieden... u... 321, 
>15, Loer, VBüreau-Affiftent in — 
Jubil., Kanzlei ⸗·Sekret. .......... 6. 
Loͤtze, Kreisger. N ” Gerbſtedt, 
21.1 penſionirt, R. A. O. IV. Kl. 65. u. 119. 
Löwenthal, Re, F U. i 
155 Dep. Magdeburg .........4 1. 
Löwy, Rechtsanw. u. Not. in Ber 
18.| Ein, Juſtizrath ....... 445. 
v, Lohr, Hermann, SHandelsrichter 
84.| im Barmen ............4.4. 37. 
Lohſee, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
445.| d. Rammerger..nonnenneeennennns 423, 
v. Loos, Ref, Ger. A. im Dep. 
2345 d. Kainmerger. ................. 123. 
— Ger. Aſſ., ausgeſchieden ...... 245 
91. Lotz, Ref., Ger. Aſſ. im Dev. 
Branffurt a. N.. ‚458. 
215. Lubowoki, Rechtsanw. u, Not. in _ 
135 Breslau, Auftizrath -.......-... . 445, 
245. Lucas, Nef., Ger. Aſſ. im Dep. 
MER ennnnansensnenennnennannnn a. 
Ludorff, Rechtsanw. n. Not. in 
326,| Weslar, gefiorben „unsern... 350 
Lüdecke, Rechtsanw. u. Not. in 
139.| Neubaldensleben, uftizrath-...-- 445. 
Lübersdorff, Ref, Ger. Al. im _ 
74] Dep. Breslau ................. 14. 
Füngel, Dr., Rehtsanw. in Leip- 
42 zig, Juſtizrath ................. 446. 
v. Lütcken, Ref. Ger. Aſſ. — = 
74,| Gele ou-scsneasosuunonneenarnnn.e 66, 
Lüttich, Dr, Ref, Ger, an im . 
150.) Dep. Naumburg ......... 446. 
Lütze ler, Ober-Yirofurator in El: . 
462.) berfeld, R. A. O. IV. RI. ....... IS, 
Cüßeler, Satire, Not. in Düflel- 7 
453.) dorf, geftorben..eeeennnernnnnn no 193. 
Lym pius, Ober-Tuib. R. in Ber 
326.1 lin, RM. O. II. ſti. m. Eihenl. 450. 


3° 


M. 


— Ref. Ger. Afſ. im 
Dep. Kiel 

Mäder, Kreißger. Direft. in Zülli- 
as R. A. O. III Rl. m. 


242* 


2222* 


Maüs, Kreidger. Rath im Stiel, 


R. A. O. IV. RL. u. geftorben 18 u. 99, 


Magnu 8, Dr., Ger. uf., Staatt- 
anw. Geh. im Kiel....... ..... 
Magnus, Ger. Aſſ. aus b. Dep. 
d. Kammerger. ins Dep. frankfurt 
a. M. verfeßt.- ernennen nnunnneee 
Mahlkow, Bote u. Exekutor in 
Zielenzia, penf., Allg. Ebrenz...... 
Maltmus, Ober - Amtsrichter in 


Hanau, geftorben ....-zurren0r0.. , 


Malmros, Ger. Aff., ausgeſchieden 
Frh. v. Malpapn, Ger. Aſſ., aus» 
geichieben ....--usuunnnnennnannee 
Mantiewicz, Dr., Ref., Ger. * 
im Dep, d. Kammerger. ...... 
Mannkopf, Rechtsanw. u. Not. in 
Coslin, Juſtizrath ............... 
Marcard, Advokat in Hoya, Wohn- 
figverleg. nad) Oſterode a. H 
Marcufe, Dr., Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. d. Kammerger. ........... 
Martini, Kreiöger. Rath in —* 
geſtorben ................ 
Martini, Ref, Ger. Aſſ. im Om. 
Dofen ..... 
Marz, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Breßlau ...-.unununonnennennerr 
v. Maſſenbach, Rehtsanın. u. Not. 
in Braunsberg, Juſtizrath ...... 
Matthaei,Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


— Ger. Aſſ., Kreisrichter in Pleſchen 
2 Ger. Aſſ., Kreisrichter in 
Reichenbah . neo 


Mattheſius, Kreisger. Rath im 
N „R.A. O. III. RL. 


SERPRSERPEPFFEER 113 u, 127. 


Mad, Kanzleirath, Kreisger. Sefret. 
in Stettin, penf., R. U. O. IV. Kl. 
— Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Eöln anesossennonnnnunusonnnun.e 
May, Ger. Af., Kreisrichter in Eofel 
May, Amtsrichter im Gottesberg, 
außgefchieden ..........**4 
— Ref., Abvokat im Dep, 


ee 


17. — Ref., Ger, af. 


— — 


Mehler, 
Vachen... 
Meißner, Senator, Oberger. Unw, 
in Hannover, auf Ausübung ber 
Unmaltfhaft und Abvolatur ver 
süchtek „20-200 -000u00 n000 000000. 
Mellien, Rehtsanw. u, Not. in 
Berlin, Juftigrath .... . 
Melper, Juſtiztath, — ı u. 
ar in Striegan, — ſtr. 
D. II. Ql.. 
im Dep. 
Ralibor. .ı0-s0n0cnnsenennnnunu ra 


“0. Mende, Juſtizrath, Rechtsauw. u. 


Not. in Quedlinburg, geftorben .. 


Mende, Mef., Ger. Uſſ. im Dep. 
Naumburg. ..................... 


95 Menden, Notar in Cochem, nad) 


Geldern verjeßt ...-- derart 


| — Notar im Geldern, nad) — 


verſeit.... 
Allg. Ehrenz... ——— 


446.| Menzel, Kreisger. —— in Dofen, 


penf. Kanzleirath .. BPPPR 


45.| Mengen, Dr, Ref, "Se. af. im 


Dep. Eöln.. 


71. Meribies, Ref, Ger. a. im De. 


Breslau ».. 


D.| Merrem, 8:4. O6. ufligratß, 


Candger. Präfid. in Bonn, Stern 
J. K. Kr. ©. 11. Al. 

Merk, Kreisger. Direkt. in Rinteln, 
Jubil. R. A. O. II. KL m. d. Schl. 


........ ... 


* Kreisger. Direkt. in Rinteln, 
| geftorben ......... PPFERTEPELFEER 
v. HE Ref, —— im Dep, 
lebbaden osoannnnunnsounruann; 


— Ger. Aſſ. BEER 


21.) Meufel, Ref, Ger. Aſſ. im 1 Dep. 


Breßlas.o-sonssannunusnununeene 
Meves, ng Ey in 
Infterburg, R. U, O. IV 
Meviffen, Notar in N 
nad) Goch verfeht ............ 
Bee ‚Ob. Trib. Ratb, R. U. O. 
Meyer, Rehtsanw. in — * 
entlaſſen.. 


| Meyer, Notar in Sulbah, mi 


St. TJohann-Saarbrüden verfept . 


Er Meyer, Appellationsger. Rath in 


Coln, Senats. Präfibent dafelbft.. 


Mener, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Ehrenbreitftein „.uennennenener ne. 


z | Meyer, Ref., Ger. Af. im Dep. b. 


KRammerger. 


442 





nn Mef., Ger. Uſſ. im Dep. 
Meyer, Erſter Präfid. b. App. Ger. 
in Paberborn, an das Rammerger. 
J — 


12 Er Wirkt. 


Geh. Ob. uftizrath .. 


. Meyer, App. Ger. Bier. Dröfbet 


in Celle, Geb. Ober-Juftizratb .. 
Meyer, Ref., Ger. af im — * 
Marienwerder . 2 : 
Meyerſahm, Redttanm.. u Not. 
in Oldenburg, geiterben... n 
Meyn, Ger. Al. Auntsrichter. in 
DEDE susarnrsrenonenneinnn ann 
Michalek, Ger. Aff., Kreisrichter in 
Stradburg Wept. sauesmennnı.- 
Milieski, Rehtsanw. in Breslau, 
geſtorben oo ...0000000nnnen0r0n. + 
‚| Rittweg, Landgerichts · Rath im 
Efien, penfionirt...unenunrenrer. 
Möde, Ger. Aff., Kreisrichter in 
Eofeloneocusue enaennanunnnnnene 
Möger, Rechtsanw. u. Mot. in 
Dortmund, Juſtizrath .....-...-- 


Möller, Gerichtsvogt in Hildes- 


beim, Allg. Ehrenz. ....- . 
Mohr, Ober-Amtsrichter in Rene. 

burg, Kreisger. in fFlenöburg....- 
——— Ger. Aff. im Dep. 


PETETETERELTEIII TEE Zee 


24 


— Ger. af, A 


richter in Lügen .. 


2 Morgenroth, Redtsame. ı u, Rt. 


in Beuthen, Juftizrath ... 
ram Ref., Ger. Al. in Dep 


Moſſe, Kreidrichter in Syanden, 
Stabtrichter in Berlin. ........-- 
v. Mrozinski, Ger. Aſſ., Kreis 
tihter in Inowrazlaw 
v. Mübler, Kammergerichts + Dier- 
Dräfident, Geb. Ober- Juftizrath 
Müll, Kreidrichter in Pollnow, aus- 
gefchieben EPPEEFPITLPTUTTITLILPRT 


Müll, Kanzleitath, um. 2* 


ekt. sb 
an 


Müller, Kreidrichter in Goedfelb, 
Kreisger. Ratherunesueruneenenn- 


Müller - Banvolgem, 
richter in Trier ...... .- 


Müller-Thouven in, Ergängangd- 
richter in ker s 


“..n........ 


m 


2. 


Müller, Ref., Ger. Aff. im * 
logan.... 
—— in Vihitonicn 
geſtorben 
Müller, Ref Ger. Aſſ. im "Dep. 
Halberftadt 
Müller, Ref., Advolat in Verben 
Müller, — Ref, Ger. = im 
Din, Belle: cenrensänenens 
Müller, Di. Advokat in Verden, 
Anwalt daſelbſt »....-.-.--... +. 
Müller, Kreidger, Direktor in * 
witſch, Jubil., Geh. Juftigrath. . 
Rein, Dr., Bun Ger. Aff. im 
Dep. Halberftabt 
Müller, Ref, Ger. Aſſ. im 2 
des Kammergerichtd ....- 
Müpel, Rechtsanwalt u. Notar im 
Pofen, Juſtizrath 
Mulert, Ober Amtsrichter in Fre 
ten, gejtorben 
Muffet, UAmtsrichter in Maftätten, 
Ober AUmtörichter 


Burner tn 


“erkennen er 


............. .. 
unseren 


...n.nr rennen" 


R. 


Nade, Kreisrichter im — Kreis · 
ger. Rathh.... 
Naegelé, Notar in 
Eleve verfeht 004. 
v. Nahmen, Sreidger. RR in 
Namslau, geftorben ..... ... 
Nebe» Pflugftäbt, Geh. Fo 
che im Juſt. Miniſt, Wirkt. 
b. Ober «Tu ıftigrath, Minifterial. 
Direktor bafelbft 
Nebelung, Sreidger. Rath in Löhen, 
nad Inſterburg verfeht.........- 
zur Nebben, App. Ger. Rath in 
Paberborn, penf., Geb. Juſtizrath 
Negenbanf, Notar in Langenfalza, 
Juftizeath 
v. Nellefjen, Freiherr, Handels: 
richter in Aachen 
Neugebauer, Kreisger. Rath in 
Glatz, geftorben 
Neugebauer, Staatsanm. in Jauer, 
penjionirt 
ON. Dr., Ref., Ger. Aff. im 


....arn rennen. 


“..............rt 


222* 


2 
................ 
zu... unnnrttttn. 


ee Zu ZZ zu 


— Ger. Aſſ., Kreisrichter in zof.. 


Seite 





17 


‘ Neumann, Kreisrichter in Men 


ftettin, Rechtsanwalt u. Notar in 
Sorau 


Reumann, Staatdanm. in Altong, 
ausgejchieden 


..n.........“uenserenn 


Pe 


‚Neumann, Ergängungsridter in 


Barmen...................- 
Neumann, Rechtsanw. in Berlin, 
Juſtizrath 
Neuf, Oberger. Direltor in Ddna- 
brüd, geftorben 
Nidell, Rechtsanwalt u, Notar in 
Marggraboma, nad Eyd verfeht. 
Miederftetter, App. Rath in 
Bromberg; R. A. O. IV. Kl..... 
Niehaus, —— — in 
Verden, geitorben . — 
Bar Ref., Ger. ar im Dep. 
be — * Ger. uf im Dep. 
Frankfurt a. 
Niemann, er Advokat in Lingen 
Niemann, Auftizrath, Notar in 
Brieg, ausgeſchieden «........- 
Niefert, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Hamm 
Niewanbt, —— in — 
a. d. Doſſe, ausgeſchieden ... 
Niſchelsky, —— m. ‚2 
+ — a. — 


De a ee 


..... “.n.......... 


.un trennen. 


PITETETEERET EEE 


22* 


Et — Ser. af. im m. det 
Kammergerichts 

Nöldede, Ob. App. Rath in Ele, 
R. A. O. IV. Kl 


—22 


24442242*2— 


Nolden, Advolat-Anmalt in Düffel- 


461.| dorf, gefteenuennnunnnnnneneneenee 

Noltemeyer, Oberger. Anwalt in 

13 Hannover, gefterben. .u-uunn nr. 

"|NRonnig, Ger. Aſſ., Kreisrichter in 

1 Spandau Bunurannnrnnnenen nenne 

i Nottebobm, Ref., Ger. af. im 

446.| Dep. bes Kammergerichtd. . „». +++ 
149. 

D. 

138. Dberbed, Rechtsanw. u, Notar in 

359 Brandenburg, Juſtizrath ........ 

* Oehlſchläger, Geh. Ob. Juſtigrath, 

vortrag. Rath im Juſi. Miniſt, 

466. General » — Wirtl. Geb. 

Ob. Juſtigrath ...........24 


—— rg Rath in Erfurt, 


ren nn.“ 


.|v. Der en, Rare Aſſ. 


ausgeſchieden ......... —RE 












v. = en, Karl Seinrich Ludwi 
fl. ausgefchieben..... * 

Sn 8, Kanzleirath, Stadiger. 
Sefr. in —— Königl, Kronen- 
Ochen IV. Al,...-00s00r00000 0.0 

Opfergelt, * Ref., Ger. Aſſ. 
im Dep, Eöln 

DOpih, Rechn. Rath, Dep. Kal. u. 
Rechn. Revif. in —— Koͤnigl. 
Kronen» Orden IIL Kl. ......... 

Oppenheim, Ob. * Rath, Kal. 
Kronen »DOrben II. Kl 


.n...n....„„-......o 


‚| Ortbmann, Kreiöger. Rath und 


Abth. Dirig. in Namslau, geftorben 
Ofter, Landger, Rath in Bonn, ge 
ſtercben5 
Ofterrotb, Hanbeldrichter in Barmen 
DOtten, Dr., Ref., Abvof. im Dep. 
— 
Otto, Dr., —* Ger. a im nn 
Wiesbaben....... 


Otto, Notar in Düffeldorf,, Aufl. 
Tal. -.=200004:04 0ER 


P. 


215 Paalzow, Ref. Ger.Aſſ. im Dep. 


45. 





db, Kammerger................... 


Marienwerber, R. U. O 
Pantell, Kanzleirath, * Ger. 


Sekret. in Breslau, penf., R. A. O. 
IV. AU -..200000000 RR 


Paſchen, Landger. Präfibent im 
Elberfeld, R. A. O. III. Kl. m. d. 
hl. --...--u000000nsuensen0ne. 
Paul,Kreiöger, Bür. Aſſ. Kaltulator 
in Torgan, Jubil,,K. Kr. D. IV, RU. 
Pauli, —* Ger. it im * 
Breslau, 

Paur, Reiser, Rath in Wernfabt, 
geftorben ... un. 

Pechſt ein, — in Gꝛab 
enilaffin. 
v. Pelcke, Kreisger. Rath z. O. 
Neuwied, Jubil., RU. O. III. gi. 
m. b. Säl.......... APPPFPURERT 
Pelizaens, Theodor, Hanbelöprä: 
fident in Crefeld 


Peliza eus, uftigrath, —— 
v. Not. in Rietberg, geſtorben. 


Perrot, Juftigratb , — 


—22222 


in Trier, geſtorben ..... Onzesssane 
Peſchel, Kreisger. Sekret. in Buny 
kan, penf,, Ranzleiratb -........, 


Pannenberg, App- — Eh in 


Selte 


18 


— — — 


Seite 
Deihel, Kreisrichter in Feſtenberg, Döppel, Kreisrihter in Banbe- 
gefloxben „......c0sn0n0nunneun.. 103.) burg, Rechtsanw. u, Not. in friebe- 
Pescatore,Dr., Juftizrath, Rechts · 83 u. Wobnfigverlegung . 
ne rk Ban ie. ne FR 
gdeſechen 453. Pogge, —— in — 
Put * — — * nn en .. ...... PPTTTEFETTT 
in Eojel, / a Be ee 
Peters, Juſtizrath, R tdanm. u, RE Ze Zu Zur u ze ze u ze ze u Ze Ze Ze ze 
Not. in Wittenberg, Jubil., R. U. O. a sn * in 
IV RE een denimunenenaznkhahee 109,| Berlin, R. U. O. 
Pan Ref, Ger. Aſſ. im Dep. pr vn Nef., Ger. F im — 
J Fer“ 7. AMMErgEL. zunnnannenanner- 
— * Ger. Aſſ. im Dep. Pohle, Juſtizrath, Rechtsanw. m. 
deantſurt 104.| Not. in Liſſa, geftorben.......... 
Petry, Landger. Aff. in Elberfeld i f 
Landger. Rath .....» — 2, ven ee —— 
Betr ee; N Stodtger, Rath in Berlin, 
Fc 
R tan 
Pt in der a 
R. A. O. IV. Ni......... 389 u. 407, Dre Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
di au: y Te — — ————— 
n Merzig, penſ., Ranzleirath.... , 
Pfteffer, Nuditanm. u. Met in, Oraefent, Ad, Amt u Da 
tlin, Juſtizrath ....:....- — 
Nebe-Pflugftädt, fihe Ro... aaLı Pat — 


Philipp, Rechtsanw. u. Not. in 


Altona, Juſtizrath. ............. 446, 
Pieder, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Paberbom ..uuzuseenennnnenenn .. 
Piepker, Tufigrath, Rehtsanw. u. 
Not. in Naumburg a. ©., ausge 
ſchieden, R.A. O. IV, Kl... 109 u. 127, 
v. Pilati, Graf, Dr., Ref., Ger. 
Aſſ. im Dep. Breslau ..........- 449, 
a, Juſtizrath, Rechtsanw. u. 
Not. in Poſen, R. A. O. IV. Kl. 18. 
Pilet, Amtsrichter in Wronfe, aus- 
geſchicben 423. 


Pitſch, App. Ger. Rath in Marien. 
werber, R. A. O. IV. RL. ....... 18. 

Plambed, Direktor bes So 
an es in Glüdftadbt, R. U. O 


aaeeeeauehee ——— 18 
a ar Trib, Rath, R.U.O, 
III. Kl. m. d. Schl. ....00...... 18. 
v. — — — in Tilſit, 
R. A. O — een" 326, 


an * at, — in 
Neuftettin .... 
Pohbammer, —— Rath | in 
Wriegen, Stabtger. Rath in Berlin 9. 
Doel, — in Altona, Kreis: 
ger. R 
— — Rath in Altona, aus 
geihieben ........4 ————— 


22 


389. 


ouaſt, RN Ger. af. 


Viee · Praͤſid. in Marien 
a. D. II. Kl. m. Eichyenlaub.,. 


Predeet, Mef., Ger. Aſſ. im Dep. 
Paderborn ..................... 


Preuſchoff, Rechtsauw. in Elbing, 


Juſtizrath 
Dreyß, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Breslau 
rk Rat . 

9 halbe, RD. IV u Bien 


Pröpel, Rechn. Rath, Depofit. 
Rend, in —— W. Pr,, penſ. 


* 


EDV BUG scannen 
Prüsmann, Advokat u. Not. in 
Geejtemünde, geftorben..... — 
Prüsmann, Handelsrihter in 
1,92, 01 WERE RERREEDESPERFTTIER 
Puchta, Rehtsanw. u. Mot. in 
Bütow, Auftigratb....-unsenn 00. 
D. 


; Quabflieg, Ref., Advolat im Dep, 


Ken The EFT EEE + 


Quandt, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
d. Kaumerger.. 


m Dep. 


“—..n.n...n..n......nre.. 


Königs 


Seite 


) u. 66, 


N. 


Rablauer, Ref, Ger. Aſſ. — 
Glogau 


Radtke, Kreisrichter in uiu 


Ravn, re u. 


|Regenberg, Ref., 


Rechtsanw. u. Mot. im 


Rafalsti, Umtsrichter in — 
Advofat in Harburg .. 


v. Rague, —— in 
Barmen 


*878 Rechu. Rath, Depof. 
a ant im en 
R. A. O. IV. A. — 
Rampendahl, Aktuar in Dannen- 
berg, penſ. Kanzleirath .......... 
Raſch, Ref., Ger. —— im Dep. d. 
Kammerger. ..................... 
er Rehtsanm. u. Not. in 
Wittftod, Juſtizrath ............ 


Rath, Ref., Ubookat im Dep, Cöln 


‚|Raube, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Hamm 


a 


Raut ‚Karl, 
a x Ergänzungt- 


Not. in 
Tondern, geſt. .......... 


Rech ci, Ser. af, Kreisrichter 


in Gr. Sa 


rue ten ren 


Reehßke, Ger. Aſſ., Kreisrichter in 


Spandau ....- — 


Regeler, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


db. Kammerger. ................ 


Dep. Frankfurt a. * —— “ 
Reich, Juſtizrath, Rechtsauw. u. 


ee an Ban — 


— 2424 


JReichenau, —— Pr Schwetz 


ausgeſchiede n 


2* 
·22 


ee Redtsanw. u. Rot. in 

Thorn, Juſtizrath ............... 

Reiff, Kreisger. Rath in Braun 

fels, nach Bielefeld verjegt 

NEN Ger. Aſſ., Kreisrichter 
n üben 


.n...........n„......... 


22 


— —— in Rüben, — 
gel verfeßt.....- Seseonunenneree. 

Rank Ref., Ger. ur. im Dep. 
bed Rammerger. 


.„ur......... “... 


307. 


110. 


389. 


9, 
461. 
48. 


2, 


Seite! 


Reinke, Kreisger. Sekret. in Pauen- 
burg i. P., Kanzl. Rath........ 
Reinfing Ad — ———— Eelle, 
R. U. G. IV, Rleeceerenaneennee 
Malen —— Rath u, Dep. 
Dirig. in Neurode, geftorben 


—— Kreisger. Rath in Naum- 


19 


Seite 

—— Wirll. Geh. Ob. 3 y 
Rath, M inift. Diretor im 

Minift., Königl. Kron. Orb, I. KL. 


— Dale b. Lippeſchen Ehrenkreuzes 


Pe ee 


8. — Geh. Ob. Juſt. Rath, 


Miniſt. Direktor im Jufi. Miniſt 


v. Roſenberg, Eriter Staatsanm. 
in Breslau, Komthurkreuz des Franz 
Joſeſ · Ordens ................. 

Rofenberg, Landger. Direktor in 
er penfionirt, Geh. Tuftige 
rat 

Rofin, Dr, Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. Breslau ................. 


22242444442 


burg a. ©, penſ. RAD. IY. Rl. >|; Unterflaatsjehretär daf 461. 
Remele, Landger. Aſſ. in Eoblenz, ie “ — Ber. Aſſ, audgefhieben........- 
Condger. R —— — 9,|Rindfleifh, Bote u. Exelutor in Roßnid, Geh. Regie. im Juft 
Rendfhmibt Aſſ., Kreis Stettin, Allg. Ehren. .......2624 360.) Minift., Ranzleitath »........-. 
richter in en i D. Säl... . 73] Ring, Ob. Staatsanw. in Magde Rottels, Notar in Düren, — 
Reßmeyer, Altuar in Achim, penf., burg, R. A. O. II. Kl. mit Eihhenl. 450.| Rüder, —— * in Gold⸗ 
Kanzleiraih ..... —— 22.|Ritgen, Kreisger. Direltor in berg, geſtorben .......... 
Re Ref., Ger. Aff. im Der. Schweh, R. A. ©. IV. Kl. ..... 326.1 Ruer, Ger, Aff., "Friebeusricter in 
beritabt . 14. Ritter, Dr., Ger, Aſſ. ausgeſch. — 66. — oe. im De 
————— Wale = 469, | Robert-Tornom, ſiehe T deb Rammergelunuuneessnenneer 
R Röben, Ober-Amtsrichter in Aurich Rubnan, Kreisger. Rath in Anfter: 
in or Oter-Erteti 19, penfonit, R. A. ©. 1 - m. burg, ausgefchi ieden ... .... N.. 
Reuter, Ober-Amtsrichter in Geeſte⸗ Schl...........2.*2*262.24**** 109. Ruhntke, Ger. Aſſ, ausgeſchieden. 
münbe, ausgeſchieden ....+....+-. 215. — Ref., Ger. af. im Ruland, Abvokat in Bonn, aus 
——— Ref., Advokat im Dep. Dep. Naumburg .............4 541 geſchieden........... nen BEE 
.. 14, Roeder, Rechtsanw. u. Notar in Rumpff, era in Hattingen, 
R clan, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im Driefen, nach Halberftabt verſeht. 17.| Kreisger. Rath ....4..4642* 


Dep. d. Kammerger. ........... 
Rhode, Ger. all Staatsanw. Ge- 


hülfe in Wehlau......2-.-0.4... 65 
Richter, Bote unb Exekutor in 

Hattingen, Allg. Ehren. »....... 19. 
Richter, Kreisger. Rath in Deligich, 

penfionirt, R.A. O. IV. Kl.. 53 u. 127, 
Richter, Ref., Ger. Alf. im Dep. Ein 99. 


Ridter, Pal As 5 im — 
Frankfurt i 132. 
Richter, — — “; im — 
Rduigiberg 


Ride, Kreißger, Rath in Minden, 
Jubil,R. Fi ©. II. RL. m. b.Cch. 


Riedel, Landger. Rath in Sergeant, 
penfionirt ARE TEN 407. 


Riemer, Juſtizrath, Rechtsanw. u. 
Notar in Halle a. S., ausgeſchied. 
u. R. A. O. II. Kl. m. db. Schl.. 66 u. 87, 


Riefer, Dr., Br Ger. Aff. im 
Dep. Frankfurt a. M. 


Rietzſch, Ref, Ger. Aff. im Dep. 
Glogau ......... —— 


Rindfleiſch, Wirkl. Geb, Ob. Juſt. 
Rath, Miniſter. Direkt. im Jaſt 
— Anbalt. Kommand. 
Inſig. I. Rt. und Schmwarzburg. 
—— IL Kl. 


— Komthurkreuz I. Kl. bes l. 
Sachſen · Erneftinifchen br 


19, 


108. 


474. 


.......... 


83, 


—»2* 


119. 


"|Moeber, Rehtsanw. u, Notar in 


Dortmund, Juſtizrath .........+- 407. 
Roelle, Ref., Ger. Aff. im Dep. 
Matibür.eueseesssonsenennernnner 155. 
v.Rönne, Kreisger. Rath in Stettin, 
Stadtger. Rath in Berlin ....... 9. 
NRöfener, Juſtizrath, Rechtsanw. 
u. Notar in Demmin, geftorben... 92 


Rösner, Kreißger. Botenmeifter in 


Oppeln, Allg. Ebrem. .........-- 19 
Pt — —— in Au 
DB. Pr, R A. O. IV. K 19, 


— Kreigger. — in Se 
— MR. A. O. IT. Kl. 


—— ersenesee 149 u. 359. 


ehe, Af.; Kreisrichter in 


nn... nen ner 


a, Kreisger. Sekret. in Ben- 


Sachs, Ref., 


Rull, Banner Rath in — 


AV⏑⏑ 
Rzepuicki, — Kath) in 
Schmiegel, geitorben...........-- 


©. 


.| Sablotny, Kreisger. Seft. in Eulm, 


—22244* 


Kanzleirath 
Ger. Aſſ. im me 
Magdeburg ................ 


aureertnere rennen + 


—— Direftor, Streit, 
ger. Sehretär in Tilfit, Kanzleiroth 
Saeder, Kanzleirath, Geh. Kanzlei. 
Direft., Anh. a I, st. 
Albreht bes B —— 


Saedt, Erſt. — —*8* in Coln, 


then O. Schl., penſionirt, — 

iaihßß 390.1 Geb. Ds. Juſtizratb ............. 
v. Rohr, Dr., Wirkl. Geh. Rath, Salomon, Dr., Ref., er —* im 

Ob. Trib. vng Pröf, Köonigl. Dep. db. Kammerger.. ar 

Kron. Ord. L Mleuensenersanenn 450 


ee 


Mer, * Ger, Aſſ. im Dep. 


ranffurt a. M. ............. 30, 
Reiaer, Oberger. Direktor in Gele, 
R. A. O. UI RL m. d. Schl. 18, 


Rofger, Ref., Ger. »af. * Der. 


.] Salinger, Ref, Ger. af. im Dep. 


d. Rammerger.. .uurs- eesrranen 


Sallbach, Juſtizrath, Rechtsanw. u. 


Notar — 
RUDI 
Samter, * a Ger. er: im 
Dep. d. Kammerger. ............ 
Sanber, Ref., Ger. Aſſ. im nr 
Celle ....» — ———— 


— 


De 


Seite 


Saro, Ref., Ger. Aſſ. im Dep, 
Breslau 


ee ee 


Sartorius, Rechtsanw. u. — 
in Bartenftein, geftorben .. 


Saffen, Friedensrichter in — 
nad Odenkirchen verfet 
Sawalliſch, Dr. jJ Ref., Ger. af. 
im Dep. Eöslin 
—, Ger, Aff., Kreisrichter in Bütow 
Schabe, Kreisger. Rath in Gleiwiß, 
Abth. Dirigent bafelbft 
Schäfer, Friebensrichter in Opfa- 
ben, Ju ſtizrath .. 
u * Ger. Aff., im Dep. 


........ 


a ee 


„......... 


Schallehn, Kreisger. Rath in 
Urnswalde, nad Stettin verſetzt. 


Scharnweber, Kreisger. ——33 
in Potsdam, R. AD. IV, 


Schasler, Juftigrath, — 
u. Notar. in Bromberg, geftorben. 
Schaumburg, Landger. Affeffor in 
Coblenz, Sanbger. Rath... ......- 
Schaumburg, Amtsger. Rath in 
Berum, nah Aurich) verfeht ..... 
Scheller, Ger. Aff., auögefchieben. 
v. Schelling, Dr, Unterjtaats- 

fefretär im Tuftiz + Minifterium, 
Stern zum R. A. O. Il. Kl. mit 
Gibenlauß.. 00a 
Anhalt. —— Inſign. 
J— Kl. Albrech Bären u, 
— Ehrenkreuz I. KL. 
— — J. Kl. des Herzogl. 
Sachſen ⸗ —2ä— den Hausordens 
— De m. des Lippefchen Ehrenkreuzes 
Kine im ai. 
Minifterium, ausgeſch. in folge 
Ernennung z. —— im Reichs. 
Juſtigamt 
Schenck, Notar in Steele, Wohnſih⸗ 
verleg. nad) Effen 
Schenk, Rechtsauw. in Cöln, Tuftiz- 
rat 


run n a cTrnuTnrnnnnnee. 
24222** 

a —— 
nn anni rn 


— 222444222 


Hamm 
Schepp, Oberger. Aſſ. in Hannover, 
ausgejchieben 
Schetther, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Magdeburg 
Scheuer, Notar in Jülich, Juſtiz 
rath 


aaa rare rer Tree 


nn... nr tn. 


“Kar EEE TE EEE 


2 


Seite Se ite 
Scheurich, Dr., Amteger. Roth in Schmidt, Amtorichter im om, 
42.| Trehnig, ansgefhieden.zuneee...- 457.) Ober-Umtbrichter o2.....- u. 
Scheven, Juſthjrath, Rechtsanw. ae u: Ralf in Set, 
259.) u. Notar in Stralſund, au „„. R. A. O. W. Rl............ 
ſchieden, R. A. O. IV.Kl.. 325 u 360. — Aug Rath in Gou 
29. Shidan, Gerichtäfaffen- u. Depo- now, nad) Stettin verfeßt.......- 
fital-Rendant in Militſch, penfion., u Ref., Ger. “fi. im Den. 
18 Mechn. Rai -.u2n00-000n20n00000 ED.1 Mallbskir-run--unnnenisenunenann 
sei 5 i —— er. Rath in Weſel, 
—— 
Schmibt, Ref., Ger. Aſſ. im Der. 
ee DR ao |_ Römigebeng anne 
Schild, Geh. Ob. Jufligrath, Land · a EEE Pr 
2. Wartenberg, geftorben zu.......+- 
er. Präſid. in Cleve, R. A. O. 
RI. m. Eichenlaub .......... 450.| Schmidt, Dberger. Direktor in 
423, i Göttingen, Stern z. K. Kr. Orb. 
v. Schilgen, Rreitger. Rath in Gr. a 
Salze, Deput. Dirigent bafelbft.. 65. Shmidthals Kreisger. Direktor in 
> a a eu in Tref- : Oppeln, R. 9. D. IV. ft. 
urt, Kreieget. Rath ............ ; ® Rrdt- 
473.| Schilling, Gerichtstaffen- Rendant an Hehe, Prcan —— 
in Rofenberg W. Pr., Rechn Ratb 407. 
i Schmibts, a Rechtsanm. 
259. Schindewolf erſter Gerichtsdiener u. Not. in Duisburg, Mohnfigver- 
in Fulda, penfion., Allg. Ehrenz.. 446. fegung nad Müldeim a. d. Ruhr. 
3,| Schindler, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Schmih, —— in Lübbecke, 
Frankfurt a. OD. 224: :00n0n00 00: 96.1 Kreisger. Mali. onsnessunsnararnn 
469.| Schlade, Redtsanw. u. Notar in u Tara az ————— 
221 Rogafen, Juſtiztath.. * 95.]  penfion., 
Schleht, Kreisger. Botenmeifter in in Schneiber, Ref., Ger. F im De 
Bunzlau, Allg. Ehreng. ..... 19.| d. Kammerger. zunsrercneeneren- 
Schlegel, Kreisger. Dir. in Golbap, — Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
18.| geſtorben ................. 231.) Cõoln ......... ... 
Schlicht en, Gerichtsvogt in Kneſe · esniien Mef., Abvot, im Dep. 
bed, penfion., Allg. Ehrenz. ...... IN EB ——— 
8.) Shliedmann, Redtsanw. u. Not. —— Ref., Ger. Afſ. im Dep. 
in Halle a. S., Juſtizrath ....... 446,| bes Kammerger. .P.....84 
119. a Ergänzungsridhter in Schön, Kreisger. Rath in Rybnit, 
Barmensaccsnoneneneneennennnne 20. ] gaftauben sessununnunsonennaneuna 
415.) Schliephade, Oberger. Rath in Scholber, Ref, Ger. Uſſ. im Dep. 
Göttingen, penſion.............. 135.1 Magbeburg ................... 
Schlinzigk, Ger. Aff., Kreisrichter Schollmeyer, Kreidger. Direktor 
nd Ph — rn 21.| im SHeiligenftadt, R. 4. D. IV. KL 
453.| Schlöffer, Langer. Rathin Eobleng, Scholtz, Geh. Ober - ‚ Suftigatt, 
—* — ———— 149. Kammerger. Rath, mit MM 
473. Schlötke, Geh. Juftigrath, Kammer III. Kl. m. d. Schl. ...... u 
er u Fubil., R.U.D. III. KL. Scottlänber, Ref., Ger. Af. ir im 
446, GL -.0ssösssesonnnnreene 103.| Dep. Pofen «u. -z0000s00nn 00000 
u Notar in Lindlar, nad) Schreiber, Rehtdanw. in Mieber- 
205.] Eöln verfeht .............. 307.| Wildungen, ausgefchieben.. 
Schlüter, Rehtsanw. u. Not. in dr ER * Ger. * in Dep 
407,| Effen, Juſtizrath ............... 446.) Halberftabt 
Schmeel, Bote und Exekutor in — Ger. Aſſ. — — E—— 
215 Koſten, Allg. Ehren. .uuun0s. ... 19. Schreiner, App. Ger. Dir in 
Schmeißer, Kreiöger. Direktor in Eöslin, R. U. ©. 111. Kl. m. d. 
123.| Anclam, R. A. O. IV. RL... 360.1 Schl. ...................... 
Gametper Beaban: Rath in Trier, — App. Ger. Dir. in Edslin, Geh. 
446 V. Kl. 19. Juſtizrath ...... Sanssanenussare 


Pe 


a. 


Schröder, Kanzlei + Infp., Kanzlei- 
Sekretär b. Ober- Tribunal, penf., 
Kanzlei» Rath 

von Schroetter, Erft. App. Ger. 

Präfid. in Bromberg, Mirfl. Geh. 
Ob. Juftigrath 

Schubert, Dr, Ref, Ger. Aff, im 
Dep. Greifswalb 

— Ger. Aſſ., geſtorben ........... 

von Shudmann, Staatsanw. in 

Hechingen, R. U. O. IV. Kl. 

Schüler, Ob. Staatsanw. b. Ob. 
Trib,, R. A. O. II. Kl. m. Eichenl. 

Schüler, —— —* in Star 
gard, R.U.D. I 

ehntterüffetoge, A, Orr Aſſ. 
im Dep. Muͤnſter 
ar Nef., Ger. Aff. im Dep. 


monster nenne 


ruhen rennen. 


“are 


.......... 
“nun ennnenn 


Schul, Dr., Oberger. Anw. unb 
Not. in Eelle, Jub., Tuftizrath .. 
Schultz I, App. Ger. Rath im 
Ratibor, "penf., Geh, Juftizrath .. 
Schulg, Dr., Juftigeath, Rechtsanw. 

u. Not. in Bochum, ausgejhieben, 
R. A. O. II. Kl. m. d. Schl. 
Schulze — Rath in Puttip 
penf,, R.4.D. WR... 381 
Schule, Recn. Rath, Gerichts. 
fchreiber in at a. O. Jub,, 
F V 
Schulz * —— Dir. in Halber- 
ftabt, R. A. ©. II. Kl. m. d. Schl. 
—— Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
— — u. Not. in 
* a. d. Drew., nach Danzig 
Säulze, Staatsanw. i 
geitorben 
Schulze, Kreisrihter in Kempen, 
Rechtsanw. u. Notar dafelbit..... 
a Dr., 
Ger. Aff. im Dep. d. Kam. 


— 2222444244442222 


Schulze⸗Nickel, Ger. Afj., ausge 
fhieden ...-.ersssononennnnnunene 
— —— 
R.UD. IV. Kl. ..........5 


Schunke — Kanzlift in Eis- 
leben, Kanzlei» Sekretär danssunsre 


Schwabe, Ober + Amtsrihter in 
Berum, geftor 
Schwarz, Bote u, — a 
Danzig, Allg. Ehren;. . da 
Fuft.- Minift.- BI. 1878. 


“rn rennen 


325. 


u. 359. 


21 


Schmebel, Gtabtger. Kanzlei» Ju 


ipeftor in en ‚palı Kanzlei- 
Rath.. — 


Sgniere, ‚Ref, Ger. a. — 


Kane rer nn nen“ 


.... 


Schweiger, Kreisger. Rath in 
Ealbe a. S, geftorben 


‚| Schwerdtfeger, Juftigrath, Rechts 
anwalt u, Notar in Genthin, geft. 


.uornennr.. 


‚| Schwierezina, Ref., Ger, Aſſ. im 


Dep. Ratibor ............... 
Schwiete, oo er Ka, in 
Glogau, R. A. O 


(Schwing, Dr a = an. im 


Dep. Slitin 


Schwob, Re, Ger. Aſſ. im Dep. 


Ra tibor sanseanege a kwwes jenes 


mussen run anne" 


.| See * er, Kreißrichter i in Ranis, nad) 


Zeitz verfegt 


“arten 


.| Seehbaufen, Kreisrichter in Weifen- 


feld, Kreisger. Rath 


Seelig, Ref., Ger. Uff. im Dep. 
des Kammergericht® ........... 


“„urnertnnner 


* ge * ge en 


a Ref., Ger. Fri im Dep. b, 
Kammergerichts 


22**** 


165. Sello, Dber-Landesger. Rath in 


18, 


- 


Dofen, penfionirt.....-urrr rer -- 
von Senbemiß, — Rath 
in Berlin, R. U. O. IV. Kl...... 


"von Senffertiß, auuegen Rath 


in Kyrig, geftorben . 


....... 


6 Sidel, Ger. Aſſ., Kreißrichter in 


66. 


Strasburg in Weftpr. u. — 
nommen 


—24444424 


2424222 


— Kronanwalt in Verden, 
R. A. O. IV. Rl....... 


92, Siewert, Sekretär b, Komm. und 


Abmir, Koll. in Danzig, penf. 
Kanzleirath s 


“runs rn nun nun 


Si Fe Ger, Aſſ. Kreisrichter 


Kuruaten er eher. 


| Simeon, Rehn. Rath, Geh. Kal- 


fulator im Tuftiz- Minifterium, 
Geh. Rechnungs» Rath 


407 —— Ger, Aſſ. Kreisrichter 


Simfon, 


131. 
326. 


24222** 


i Rechtsanw. 
in Berlin, Geh. Juſtizrath 
—— . er, Rath i gr Eöln, Jub. 2 
R. A. 1. Kl. m. d. Sdl. ... 


in Earolath 


une. 


65 u. 91, 


445, 
415. 


Springer, 


‚| Steinbrüd, 


Stoniegfi, Ref., Ger. Alf. im Dep. 
Marienwerber 


Stowronsfi, Gefangenwärter in 
Schwetz, Allg. Ehrenzeichen. ...... 


2* 


Solbrig, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


Magdeburg 


Sonnenfhmidt, Dr., Ob. Trib. 
Nath, Stern z. R. A. O. U. fi. 
mit Eichenlaub ............... 

Spaeing, Kreiörihter in Bochum, 
nach Wriegen verfeßt ............ 

Spangenberg, Kreisger. Sefretär 
in Halberftabt, penf., Kanzleirath 

Spener, Ob. Trib. Rath, R. A. O. 
IV. Kl. 


urn nnunısasn rennen nenn 


a 


Sperling, Dr., Ref., Ger. Aſſ. 
im Dep, Königsberg 
von Speſſhardt, Freih. Ref., 
Ger, Aff. im Dep. Frankfurt a. M. 
a a Ref., Ger. ef. im 


unsre“ 


“nun nunrer« 


Spreder * Bernegg, zreih 


r., fiebe 
Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. Bromberg. .......... 
— Ger. Aſſ., Kreisrichter in Tre 
meflen ............. 


——— Ref. Advolat im 


Dep. € 


442 


———— Ref. Ger, Aſſ. im 


—2224422 


Dep. Celle 
Stamer, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
d. Rammerger. ............. 


Stange, Aktuar in — er 


fionirt, Kanzleirath .. 

Starte, Geb. Ober: uftigratf 
vortrag. m. im Juſtiz ⸗ ini 
fterium, R. A. ©. III. Kl, m. d. 
Eqh 


Starkowski, Dr, Ref., Ger. Aſſ. 


............... 


im Dep. Breslau 


-] Staß, Ger. Aſſ., ausgefhieben ... 


A ar ei Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. Königäberg 


u...„........... 


| Steblih, Kreisger. Sekret. in Eib- 


leben, penfionirt, R. A. O. IV RI, 
Steinberger, Juſtizrath, Advolat · 
Anw. in Coln, ausgeſchieden ..... 
Kreisger. Rath in 
Iſerlohn, geftorben.enenenennn rn. 


‚| Steiner, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Eöln 


................ nn... 


Steintopf, Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. d. Rammerger. .... 


— Ger. Aſſ. Kreisrichter in Gollnow 
4 


Seite 


19, 


Steinle, Ref. 
Frankfurt a. M. 
Steinwenber, Amtsrichter in Lüb- 
ben, nach Nauen verfeht 
Stemann, Amtörichter in Nortorf, 
außgefchieben „...unnnnnaonenuonee 
Stephan, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
Naumburg....- PREFFEFTELTEITTOR 
Stephan, Ref., Ger. Alf. im Dep. 
FSF 
Stepp uhn, Juſtiztath, Rechtsanı. 
u. Rot. in Sendburg, ausgeſchieden 
Stern, Rehtsanm. u. Not. in Hery 
berg a. d. Elfter, geitorben ...... 
Steubing, Kreisrichter in Dillen- 
burg, Kreisger. Rath 
Steuer, Kreidger. Rath in Brom- 
berg, geftorben.enersnnnsenunnen. 
Stiders, Landger. Aſſ. in Eleve, 
Landger. Rath 
Stinner, Ob, Trib. —— a0. 
U. Kl. m. Eichenlaub ; 

v. hang kl Vige-Präfident ». 
Oſtpr. Trib. in Königdberg, R. 
a. DO. II. KL. mit Eihenlaub .. 

v. Stodmann, Dr., Vice-Präft,, 
Oberger. Vize-Direftor in Hannover, 
Fürftl. Ma bed und — 
Verdienft-Orben J. K 

Stöber, Ober- —— in Neu: 
ficchen, geitorben ....uununnnnonen 

Stoehr, Kreisger. Sekret. in Hoben- 
ftein, KRanzleirath 

u Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


Advokat im Dep. 


“Krrrenhn entre 


........ 


“rs 


··2 


........... 


—222 


Stölzel, Dr., Geh. Ober-Juftigrath 
u. vortrag. Rath im Juſtizmini⸗ 
fterium, R.A. O. IL. St. im. b. Schl. 

v. Stoephaſius, Stabt- u. Kreis 

erichts » a. F Magdeburg, 
Rönigt. Kr. O A 

Stohlmann, Per er, Rath in 
Den penfiontrt, Königl. Kr. O. 

—— Kreisrichter in —8* 
genbeil, geſtorben 

—— Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep, d. Kammerger. ........... 

Stoppel, Juftigrath, Rechtsanm, 
u, Not. in Altona, geftorben..... 

v, Strampff, Dr., Wirfl. Geb. 
Raid, Erſter Präfibent b. Kammer- 
gerichts, geftorben 

Strobel, Kreisger. Sekret. in Gum- 
binnen, Sub, Kanzleirath 

v. Strombed, Freih, Staattanı, 
in Heiligenftabt, R.A. O. IV. al. 


44* 


uu.n........... 


....... 


22 


urn Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
— Ger. af, geftorben ........-».. 


.| Stubenraud, Stabt- u. Kreisger 


De in Magbeburg, R. 4. D. 


Da 42222* 


| Stubenraud, Ref., Ger. Aſſ. im 


9. 


88, 
19, 


"I Tentboff, Sanzleirath, Krei 
Sekret. 


Deuto, 


— 


Dep. d. Kammerger. ......... 
Stubemunb, Kreisger. Rath in 
Gr. Salze, benfinirt, R. A. O. 
III. Kl. m. b. Schl 
Studemund, Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. Naumburg............... 


—* 


|Stubt, Kreisrichter in Coſel, au 


Stüler, Kreisrichter in Heiligen 
ſtadt, Kreisger. Rath 
Sturm, Rechtsanw. u. Not. in 
Landsberg a, W., ausg — 
—* Sn —— A 


“hrntunennn 


nn nnnrnnnn ne" 


T. 


«| Tadey, Ober-Amtörichter in Trittau, 


nach Ihehoe verfehte..n.....:... 
Zamfen, Kreisrichter in Wltona, 
ausgeſchieden ...............4 


-| Tannenbaum, Ref, Ger. Aſſ. im 


Dep. Naumburg 


............... 


Tu HL. 


................ 


* MWarenborf, 
R. A.O. IV. RL 
Teffen v. —— ſiehe W. 
Rechtsanw. u. Not. in 
Brilon, Juſtizrath. ....... 
Tewes, Dr., Advolat u. Not. in 
Achim, geſtorben 
ae Juſtizrath, Friedensrichter 
n Mayen, nad) Trier verſeht 
———— Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
bed Kammerger......... 
— Ger. Uff., Kreisrihter in Treptow 
an ber Tollenfe...-surusno neuen 


urn nnnen. 


“nun. 


Bote u. 
Leobjhüt, Allg. Ehrenz... ; 
Thom fen, —— Flensburg, 
Kreiöger. Rath ...... 
— Hit. t. m in Alone, — 

Rath 

Müller» — can 

zungsrichter in Trier........- 


"| Thumb, Geh. Ju 


u. 407. 


| Thumb, 


Thümmel, App. * — — in 
Münfter, R. 4. O. IL @I. mit 
Eichenlaub 


Thämmel, Amtsrichter in Nieäky, 
nad) Cüben verjegt 
Friedensrichter in Burt- 
uftigrat „....0.- 2-04 .:. 
igrath, Upp. Ger. 

Rath in Eöln, geftorben .......- 


— 2 


ſcheid, J 


JThurau, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


Königsberg 


‚| Tief aſ Rreisrihter im 
‚| Tilmann, Juſtizrath, Redtsanm. 


u. Not, in Neumieb, geftorben.. 

v. Tippelsfird, Ger. Aſſ. Krei® 
richter in Reu-Ruppin .... »-.- 
v. Tippelsfird), Ober-Tribanalds 
Rath, Jubil, R. A. O. II. Kl. mit 
Eichenlaub ................... 


19.) Töpel, Ref, Ger. Aſſ. im Dev. 


Naumburg... zunsreennnnnener- 
Töpffer, Rehtsanw. u.’ Not. in 
Beuthen, Tuftizeatbe-......-.... 
Toop, Amtörichter in Stallupönen, 
ausgefchieben ........ 
Robert-Tornomw, Ger. Aff., aus 
geſchieden 
Tourbie, Kreisger. Dir. in Anger 
münbde, ern Snessanassunununs 
Tourbie, Amtsrichter in Bärmalbe 
i. P., ausgeſchieden 
3 Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


ee 


De ee ee 


·224222 


v. d. Trend, Amtsrichter in Bialla, 
Staatsanw. in Königsberg i. Pr. 
Aus ich! en u. Rot. in 
Burg, Juftizr 

| zrieber, 9x Bett Rath in Wettin, 


. nun unee* 


.nermanunnınnnen 


—— * Ger. Uſſ. im 
Dep. b. Rantmer: ger. Aaunopaunegn 


De 


—— Handels richter in Duͤſſel · 


Troſien, Bote und Exelutor in 
Soldau, Allg. Ebreng............ 

Trutſchler, Friebensrichter in Ott- 
weiler, Juſtizrath 

v. Tucholka, Landger. Direktor im 


Bromberg, penſ. . .....4 
Tübner, Stabt- u er. Sekret. 
in Magdeburg, Sin rath 


Türd, Dr., Ref., Ger. Uff. im Dev. 


Wiesbaden 
Tıldahmann, Kreiöger. Seftet: in 
Schroda, Tubil, Kanleirath..... 


— nur seen re. 


473 


u. 


Schulte-Uffelane, Ref., Ger. Aff. 
im Dep. Münfter ............. 
Ubfe, Rehtsanw. u. Rot. in Gold» 
berg, geſtorben ....... 
Umlauf, Rechtsanw. u. Rot. in 
Muskau, geftorben 


“uunnnerener" 


Urbad), Sreisrichter in nowrazlam, 
Rehtsanw. u. Not. in Feſtenberg 
Urban, Rechtsanw. und Notar in 
Frankenſtein, nad Liegnitz verfeht 
Ujener, Ger. Aff., ausgejcieben .. 
Utpabel, Gefangenwärter in Mühl ˖ 
baufen i. Th., penf., Allg. Ehrenz. 


V. 


Mäülhler-Vanvolzxem, Hanbeld« 
richter in Trier ............. 

Varges, Kreisrichter in TJohannis- 
burg, ausgeſchieden ........... 

Bater, Rechtsauw. und Notar in 
Kempen, nad Breslau verfeßt... 

Schulze» Bellingbanfen, Dr., 
ſiehe Sch. 


Krüger ⸗Velthuſen, Kreisger. 
9— 3 Brent a, D., Jubil., 
Peer — u. Not. in Wit. 
tenberg a. Elbe, Juſtizrath ...... 
Vicenz, Ger. Aſſ., Kreisrichter im 
Wollſtein.................... 
Viebahn, Rechtsanw. u. Not, in 
Dortmund, Juſtizrath ..........» 
mul Ref., Ger. Aſſ. im Dep. Bred- 
en Rehtsanw, u, Not. in * 
burg, Jubil,, Juſtizrath 
Bil Geh. Tuftigra 
"8 im t — 
D. IL RI. m. db. Schl. 
Boat, Juſtizrath, Friebendrichter in 
> Feet R. A. O. III. Kl. 
— — — in u 
penf., Kanzlei · Sekre 
Voigt, Rechtsanw. ar Notar in 
Fürftenwalde, Juſtizrath .. 
Voigtmann, Kreisger. Botenmeißter 
in Calbe a. S., Allg. Ehren... 
Bolt, ee Bote i in Brotterat, 
penf., Allg. Ehren ............. 


.m......... 


-| Warburg, 





— 23 — 


Volkmar, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
b. Kammerget. ....2. 
ad 5* in Elſter · 
werda, Kreisger. Rath........ ++. 
Vosberg, —— er in Glei- 
witz / Gtabtger. Rath in Breslau. 


Voß, Amtsger. Rath in Thorm, 


Landger. Rath bafelbft.........-. 


W. 


Wachsmuth, Kreisrichter in See 


hauſen i. U, Kreisger. Rath....- 


aa hal — Ger. Aſſ. im Dep. 
Eöln 


Pe ze 


Bagımasn, Dr,, Ober Appellat. 
Rath in Eelle, R. &. ©. IV. Kl. 


Wagemann, Ger. Aff., Amtsrichter 
in Wenniafen auuunersnennenen en 

Wagener, Juſtizrath, Rechtsanw. 
u. Not. in Staelfund, ausgefchie- 
ben, R. A. O. IV. K 


...nn..... 


Wagenknecht, = Aſſ., Kreis 


richter im Wriezen ............ 


* Wagner, Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


b. Kammerger. ....... 


Wagner, Ref., Ger. Aff. im Dep. 


Marienwerber ............... 
Walbheder, Ger. Aff., ausgefchieb. 


Waldmann, Bote u. Exekutor im 
MWorbis, penf., Allg. Ehrenz...... 


fi —— Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
€ 


„nun anna un ee 


— Ger. Af., ausgefchieben .... 


.|Waldthaufen, Ergänzungsridter 


im Machen onunenesennnnnnennene. 


5.| Walleifer, Rehtsanm. u. Not, in 


24 


Schrimm, Juſtiztath 


— Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 


.unrrienr tr ter Teuer 


-nn.n....n....n.nn..n....... 


Baltser, Amtsger. Rath in Tor 
gau, Landger. Rath daſelbſt ....- 

v. in re * Ger. * 
im Dep. Stettin. ...... 

88 Rehlaauw 


u. Not. in Altona, ausgefhieben. 


| Warfip, Rechtsanw. u, Not. in 


Gleiwig, geftorben..nnnsnnunnnn.- 


v. Wartenberg, Ger. Aſſ., unter 
Mieberaufnahme im Preuß. Jujtiz- 
dienſt bem Kammerger. überwiefen 


I Ger. Uf., Amtsrichter in Kelling- 


Fſſſſ.. 


Seite E‘ite 
Meber, Amisrichter in Ufingen, 
96. DOber-Umtsrichteranesensenenann 2. 
Meber, Kreisrichter in Beuthen i. 
1.| ©. Schl, geſtorben........... 18. 
9 Weber, Juſtizrath, Rechtsanw. u. 
-| Notar in Halberſtadt, Kreisger 
473 Rath in Quedlinburg ........--- 17. 
en Weber, Rechtsanw. in Wachen, 
Außigtatg „2.000020 — 446. 
Weddige, Rechtsanw. u. Not. in 
Rheine, Juſtizrath.............. 446, 
Wehmer, —— Direkt. in * 
1.1 tibor, R. A. O. IV, Kl... 19, 
Wehner, Dr., Ref., Ger. ri im 
457.1 Dep. Bredlau...nnnnuenuune rn. 415 
v. Webren, Juſtizrath, Rechtsanw. 
19 u, Not. 8 — Jubil., 
1 R. A. O. IV. AU............... 109, 
— ec — u, Rot. 
61] im Heiligenftadt, ausgefhieden... 399. 
MWeimer, Kreisrichter in Zielenzig, 
9 nach Militſch verfehtenenneenen.. 123. 
I Weined, Amtsrichter in Egeln, 
3geſtorben ....unnenennenennannene 465. 
T Weisgerber,Ob. 7* Rath, Stern 
ol # Kr. D. I. A.. 40. 
a sul Bote u. era in — 
474. Ehren. - 19, 
6 Para Kreißrichter i in n Chan, 
"| Redhtsanw. m. Notar in Ofterobe 
88 ad. Dreweng.aneesnuensenreene 54. 
. MEERE: Ger. Alf. im Dep. 
18 Elan vecinersirannanennenane 9, 
" — in Landsberg O. Schl. 
104,| geſecen mer 465. 
Mellftein, Ger. “fi, —— 
149.| im Braunfels... 79. 
Welski, Geri tötaffen » Renb. in . 
445 Eartbaus, Rechn. Rath .........- 326. 
Weniger, Juſtizrath, Rechtsanw. 
30) u. Notar, ausge hieben, R. A. O. 
11. Kl. m. db. Schl. ...... 193 u. 231. 
307.| Zeffen v. en, Kanzlei. 
rath, Kreisger Ser. in Berent, 
473.]  penfionirt, R. U. O. IV. AL ..... 
Wenpel, VijePräfib. b. Ob. Trib,, 
21.] Jubil,, Wirkl. Geh. Ob. Juftigratb 13. 
Wenpel, Geheimer Ober- Juftigrath 
389.| SKammerger. Rath, Mitglieb ber 
JuftiPrüfungs-Kommiffion .. 445. 
99. Wenzel, Rehtsanm. in Trier, Jufti. 
hir U REREETEEHF LETTER 446. 
v. Werlhof, Oberger. Direftor in 
42.| Hildesheim, R. A. O. II AL. 450. 
Werne, Rechtsauw. u. Notar pr 
95.1 Siegen, Juſtizrath............4 446. 


Werner, Notar in Gummersbach, 
nach Crefeld verfeht.........-.. i 
Werner, Juſtigrath, Rehtdanm u. 
Notar in Pangenfalza, Jubil., 
R.UDITVRE ooeseconernn.e 
Werner, Bote und Exelutor in 
Porig, Jubil,, Allg. Ehrenz...... 
Wertb, Notar in Ronsborf, nad 
Rheinbach verjeßt 
Werth, —* Ger. Aſſ. im Dep. 
Frankfurt a. O 
—— Ref, Ber. Aſſ. im Dep. 
Hamın 
v. Wefiersti, Ger. Aſſ., Kreis. 
richter in Wongrowig 
MWepel, Kreisrichter in Dt. Enlau, 
ausgeſchieden 
Wever, Wirkl. Geh. Ob. Juſtizrath, 
Gener. Staatsanw. b. Ober-Trib., 
Jubil, Wirkl. Geb. Rath mit dem 
Drabit, Errellenz 
tr Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Magdeburg 
Werz, Geb. Ob. Juftizrath, =. Ger. 
Vie-Präfid. in Stettin, R. U. D. 
II. Kl. m. d. 
Weners, m Trib. —* R. A. O. 
III. Kl. m. d. Schl.. 


. 22242⸗ 
* 
22 
22 


Pe ee 


un... r.......... 


424424244 


4 


Wiarda, — —*— Dir. 
in Aurich, geitorben 

Wihgraf, Ref., Ger. * im FW: 
d. Kammerger... 

Wichulla, Gefä * Jufpettor in 
Glüdftadt, Oberr{jnfpeftor baf. . 
Wieb erg in Nee, 

Kreisger. R 
v. Wied, — in Duisburg, 
Kreisger. Rath 
Wiedemann, Ref., Ger. U. im 
Dep. Breslau 
Wiener, Rechtsanw. u. Notar in 
Breslau, Juſtizrath 
Wiggers, NRedhtsanm. u. Notar in 
Rendsburg, Juſtizrath. ......... 
Wilberg, Juſtizrath, Rechtsanw 
u, Not. in Berlin, ausgefchieben . 


“rn, nenne. 


nur run 


—222442 


** 


„rungen. 


5.) Rothenburg a. d 


24 


eh Ref, Ger. Aſſ. im 
Dep. Eöln 

MWilhelmi, Juſtizrath, Rechtsanw. 
in Wiesbaden, Tubil,, R. U. ©. 
IV. Kl. 

Wille, Ref, Ger. Aſſ. im Dep. 
Paderborn 


“ensure nen 


Dr 


Wilke, Dr., Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
b. Kammerger............... 
v. Windler, Ref., Ger. Aff. im 
Dep. Eaflel 
Windtborft, Auftizratb, Rechtsanw. 
u. Not. in Duisburg, ausgefchieben 
| Winkler, Kreisger. Sefretär in 
N., penfionirt, 


unteren. 


....n.....„„.......r.r 


Kanzleirath 


5. Winter, Kreisrichtet in Asbach, 


445. 
446. 


Amtsrichter in Biedenkopf 
Wipperbaufen, Kreisger. Kanzlift 
in Genthin, penfion., Kanzl. Sekret. 


I Wirz, Bote u. Exekutor im Ping, 


penfion,, Allg. Ehrenz. .....+...-. 
Witbolz, App. Ger. PR‘ in Naum- 
burg, R. A. O. IV, 
Witt, Kreiöger. Er in 
R. A. O. II. Kl. m. d. Sch 
Witthomw, Kreisrichter in Ueder- 
münbde, ausgefhieden ... -....-. 
v. Witten, App. Ger. Ra 
Breslau, —* R.U.O.1I. a 
m. d. Schl. 


„u... 


Bott Juſtizrath, NRecdhtsanw. u. 
Not. in Frauftadt, geftorben ..... 
Mohlfahrt, Ber. Aſſ, Kreisrichter 
in Gleiwitz 


22 


Wolff, ——— Rechtsanw. 


u. Not. in 
ben, R.U.O 

Wolff, Beischee in Löbejün, 
ausgeſchieden 
— Dr., Ref., Ger. Aſſ. im Dep. 
db. Kammerger. ........... 

Wolfram, Kreisrichter in Nebra, 
nach Gerbftebt verfeßt.........+- 

Wollant, Sreisger. Rath in Ra— 
thenow, geftorben 


‚ ausgeichie- 


4244* 


De * 


— — 


Seite 


— Wollmar, Ref., Ger. * — 





Worzewski, Kreisger. Dir 


Zur Nebben, A 


b. Kammerger. .. 
MWolsti, Re, Ber. a. im ‚De. 
Marienmwerber 


—unnnnnnuneeen.r 


Stargardt, R.U.O. iv ——— 


Wriedt, Amtsrichter in friebrid- 


ſtadt, Ober · Amtsrichter 


.......... 


| Wüftefelbt, Ober- Amtsrichter im 


—22 


Woltingerode, gejtorben .. 
Bunte, Ob. Trib. Rath, R.U.D. 


ü— ·222* 


4 


W urgen, Juſtizrath, fyriebensrichter 
n Bitburg, penfion, »..-.....-.. 
3- 


— Ref., Ger, Aſſ. im Dep. 


u 


2* 


in ee ap — 
Zickel, Kreisger. Bote in Wefer ⸗ 
lingen, Allg. Ehrenz. ......... 


Pe ee 


—n...n...n..n...... nn. 


. —— Ernſt, Ergaͤnzungsrichter 


in Erefelb 
Sippel, Stadtger. 
Königsberg, g 
v ZJobomstli, Ref., Ger. Aſſ. im 
Dep. Breslau 


242 
24242* 


App. Ger. Rath in 
—— penfion., Geh. Juftiz- 
un, App. Ger. Präfibent in 
Arnsberg, Stern zum R. U. D. 


Berlin, , gebrudt in ber in der Reihsdraderei. 


Ext: 


I. 


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135. 


149. 
123. 





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