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Full text of "Das Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg"

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Eas Dom&nenweben im Herzogtum 
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VollvswirlsGhaflliGlie und wirt- 
SGhaflsgesGtiiGhtliGlie jlbtiandlungen. 



Herausgegeben 



Wilhelm Stieda, 

0. ö. Professor der Nationalökonomie in Leipzig. 
Neue Folge. Fünftes Heft. 



Das Domänenwesen im fierzoglum SaGhsen-yiltenbupg. 



Von 



Dr. phil. Paul Albrecht 

in Altenburg. 




Verlag von Gustav Fischer in Jena. 
1905. 

Druck von Anton Kämpfe, Jena. 



Pript&i m Cermaiiy 



Verlag von GUSTAV FISCHER in JENA. 




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OUU^MrJIiin/iAM Htraii.-<.'r^^ibeii von Dr. \\ ilhelm Stieda. o. o. 
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Ivl^ an-hiv»ii-(litr Siiidi<n liiran>g<geben von Friedncli Gnul, Landwirtschaft.s- 

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*?lt^^^cIltte *i<euii '■iHU'lH■l•iJ^oti. ;^iiH'ito, umiu'nrlu'itcte unb bind) ein VUuav: 
TMi', 1 n üiiii IUI i!i'. 1)1 ic '•luildqc. l'.»nl. '|>iei'>: Inoül). 7 'Dlfaif, qcb. 8 "llJint. 

Tamilienfideikommisse. '^Z^r'^Tl^tl^'^'^'^. 
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VollvswirtsGhaftliGlie und wirt- 
SGhaflsgesGhiGhlliGhe Abhandlungen. 



Herausgegeben 



Professor Dr. W. Stieda 

in Leipzig. 

Neue Folge. — Fünftes Heft. 




Verlag von Gustav Fischer in Jena. 
1905. 



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Das Domänenweseii 



im 



Herzogtum Sacliseii-Alteiiburg, 



Von 



Dr. pliil. Paul Albrecht 



in Alten bürg;. 



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Verlag von Gustav Fischer in Jena. 
1905. 



Alle Rechte vorbehalten. 



Inhaltsverzeichnis. 



Soito 

Einführung- in die vorliegende Schrift und kurzer Abriß der Geschichte des 

Altenburger Landes 1 

1. Abschnitt. Entstehung und Eigentum des Domänen Vermögens in Deutsch- 

land überhauj^t 10 

2. Abschnitt. Das Domänenvermögen im Herzogtum Altenburg bis zum 

Erlasse des Grundgesetzes vom Jahre I8S1 32 

3. Abschnitt. Die Behandlung des Domänenvermögens im Grundgesetze 

für das Herzogtum Altenburg vom 29. April 1831 50 

1. Kapitel. Eigentum, Unveräußerlichkeit und Fideikonimißeigenschaft 51 

2. Kapitel. Zivilliste und Schatullgut 5-4 

3. Kapitel. Die Kammer und ihre Befugnisse ÖG 

4. Kapitel. Das Etatwesen der Kammer 60 

5. Kapitel. Die Konkurrenz der Landschaft 62 

6. Kapitel. Die Besteuerung des Domänenvermögens 64 

7. Kapitel. Die Diener-Witwensozietät 65 

8. Kapitel. Die Landesbauk ()S 

4. Abschnitt. Der Vertrag über die Vereinigung des Kammer- und Ober- 

steuervermögens sowie Feststellung der Herzoglichen Ziviliiste 

vom 29. März 1849 74 

1. Kapitel. Die Eigentumsfrage 78 

2. Kapitel. Die Herzogliche Zivilliste 86 

5. Abschnitt. Das Gesetz wegen anderweiter Regelung der Rechtsverhält- 

nisse am Doraanial vermögen vom 18. März 1854 105 

L Kapitel. Die Eigentumsfrage 112 

2. Kapitel. Die Herzogliche Zivilliste 117 



— VI — 

6. Abschnitt. Der Rezeß wegen Abtretung der doraanialfiskalischen Re- 

galien an den Staatsfiskus vom 29. Dezember 1859 und seine Folgen 131 

7. Abschnitt. Das Gesetz über die definitive Regulierung der Rechtsver- 

hältnisse am Domäuenvermögen vom 29. April 1874 157 

1. Kapitel. Eigentum und Verwaltung des Domäuenfideikommisses 164 

2. Kapitel. Die Besteuerung des Domäilenfideikommisses .... 166 

3. Kapitel. Die Konkurrenz der Landschaft 167 

Schlußwort 174 



Einführung in die vorliegende Schrift und kurzer Abriß 
der Geschichte des Altenburger Landes. 

Das jüngst zu Ende gegangene 19. Jahrhundert bildet in der 
Geschichte unseres deutschen Volkes einen unvergänglichen Maikstein 
für alle Zeiten. Sein Beginn sah den Untergang des alten deutschen 
Reiches, das seine ursprüngliche Macht und politische Bedeutung seit 
längster Zeit verloren hatte und schon Jahrhunderte lang der Tummel- 
platz fremder Nationen gewesen war. Bei seinem Scheiden dagegen 
konnte es zurückblicken auf ein neues deutsches Reich, geeint durch 
blutige Schlachten und größer an Macht und Herrlichkeit als je zuvor. 
Die heldenmütigen Freiheitskämpfe des deutschen Volkes zur Ab- 
schüttelung der drückenden Fremdherrschaft eines Napoleon hatten 
nicht zur Wiederaufrichtung des deutschen Reiches geführt, wie alle 
Patrioten gehofft hatten. Mit glühender Begeisterung war man in 
den Kampf gezogen, doch der Siegespreis, der als Vereinigung der 
deutschen Stämme unter einem Kaiser den deutschen Männern vor- 
geschwebt hatte, blieb aus. Was das Schwert errungen, wurde durch 
die Feder der Diplomaten wieder verdorben. Noch war der Einfluß 
des Hauses Habsburg, das seit Jahrhunderten die deutsche Kaiser- 
krone als seine Domäne betrachtet hatte, zu mächtig in Deutschland. 
Mehr als 50 Jahre sollten noch vergehen, bis das Sehnen des deutschen 
\'olkes nach einem deutschen Kaiser gestillt wurde, bis der Heros ilei- 
Deutschen erstand, der nach Niederwerfung des dem deutschen Inter- 
esse stets feindlichen Hauses Österreich in erneutem gewaltigen Kampfe 
mit dem Erbfeinde das deutsche Reich mit Blut und Eisen zusammen- 
schmiedete. 

Diese lange Zwischenzeit, von gleich hoher Bedeutung für die 
deutschen Fürsten sowohl wie für die deutschen Stämme, war eine 
Epoche der Mißverständnisse und Irrungen zwischen beiden. Mit Auf- 
lösung des Reiches kam auch die letzte Beschränkung der Souveränität 
der Reichsstände, die Unterordnung der Landeshoheit unter Kaiser 

Volkswirtschaft!, u. wirlscliaftsgcschichtl. Abhandlungen. II. 5. 1 

Albrecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen- Altenburg. 



— 2 — 

und Keich, in Wegfall. Durch diese Umwandlung der Landeshoheit 
in eine vollständige souveräne Staatsgewalt konnten nun erst auf die 
deutschen Fürsten und ihre Länder alle Konsequenzen des vollstän- 
digen Staatsbegriffs Anwendung finden. Dieser Vergrößerung der Rechte 
der Landesherren stand das Bestreben ihrer Untertanen nach einer 
Neuordnung der öffentlichen Verhältnisse, entsprechend der veränderten 
Zeitrichtung, gegenüber. Die Ideen der ersten französischen Revolution 
hatten auch in Deutschland mehr und mehr Eingang gefunden, und 
die fortgeschrittene politische Entwicklung der Völker drängte unauf- 
haltsam auf eine Beseitigung der noch aus den Zeiten der Territoiial- 
herrschaft herrührenden, nicht mehr zeitgemäßen Privilegien einzelner 
Stände und auf Bewilligung einer Anteilnahme des Volkes an der 
Lenkung der Geschicke des Landes, wie an den Geschäften der all- 
gemeinen Landesverwaltung. Jahre fieilich des Haders und der Zwie- 
tracht zwischen Fürst und ^'olk vergingen, bevor in allen deutschen 
Bundesstaaten die Neugestaltung der bisherigen althergebrachten öffent- 
lichen Verhältnisse auf Grundlage der repräsentativen Monarchie zur 
Vollendung gelangte. 

Von wesentlichem Einfluß auf die veränderten Anschauungen des 
Volkes war die bereits im 18. Jahrhundert auch in Deutschland sich 
geltend machende philosophische Lehre, daß den Fürsten die Herr- 
schaft über ihre Länder ursprünglich vom ^^olke übertragen worden 
sei. Diese auf die deutschen Verhältnisse durchaus nicht anwendbare, 
vielmehr der ganzen historischen Entwicklung der deutschen Fürsten- 
würde dii-ekt zuwiderlaufende Lehre in Verbindung mit der Tatsache, 
daß die Kosten der Regierung bisher zum Teil wenigstens aus dem 
fürstlichen Kammervermögen bestritten worden waren, mußte notwen- 
digerweise zu der Ansicht hinleiten, daß auch das Kammervermögen 
dei' Fürsten diesen ehedem vom Volke zur Bestreitung ihrer Hof- 
haltung und der Regierungskosten zur Verfügung gestellt worden sei, 
daß den Fürsten also lediglich die Nutznießung dieses Vermögens zu- 
stehe, während das Eigentum daran dem Volke gehöre. Infolge dieser 
mehr und mehr Geltung gewinnenden Anschauungen war es nur natür- 
lich, daß bei der jetzt notwendig werdenden Ordnung des Staatshaus- 
haltes auch die Rechte der Fürsten am Domänenvermögen in den 
Kreis der Erörterungen gezogen wurden. In völliger Verkennung der 
bestehenden rechtlichen Verhältnisse suchte man durch allerlei Schein- 
gründe und beweislose Hypothesen den Fürsten ihr altes, auf unvor- 
denklichem Besitzstande gegründetes Recht am Domänenvermögen 
streitig zu machen. Hätte man sich mit dci- Forderung begnügt, 



— 3 — 

aus dem Domänenvermögen diejenigen Einkünfte auszuscheiden und 
dem Staate zu überweisen, die aus dem öffentlichen und nicht dem 
Privatrechte angehörenden Verhältnissen herrührten, so hätte man diese 
Forderung wolü als berechtigt anerkennen können, so aber war man 
bestrebt, das ganze Domänenvermögen der Fürsten als Eigentum des 
Staates in Anspruch zu nehmen. 

Zur allgemeinen Verbreitung dieser Anschauung von den angeb- 
lichen Rechten des Staates oder des Volkes am Domänenvermögen 
mag wohl der Umstand beigetragen haben, daß auch einige Staats- 
rechtslehrer wie V. Kamptz, v. Aretin, Klüber, v. Malchus und 
Reyscher das Domänenvermögen entweder als Staatseigentum, das 
der ganzen Nation gehören, oder als landesherrliches Eigentum, das 
dem jedesmaligen Landesherrn als solchem zustehen soll, bezeichneten. 
Die Gründe aber, die sie anführten, sind teils unzutreffend, teils stellen 
sie sich als bloße Behauptungen dar, die nicht erwiesen werden können. 
Die größte Mehrzahl der Lehrer des positiven Staats- und Fürsten- 
rechts aus damaliger Zeit und ausgangs des 18. Jahrhunderts, wie 
Fischer, Zachariä, Zöpfl, Eichhorn, Schmitthenner, Jordan, 
Krätzer, Hagemann, Hüllmann, Schmalz, Leist, Schnaubert, 
Posse, Moser u. a. stimmten darin überein, daß das Domänenver- 
mögen wenigstens präsumtiv Patrimonialeigentum der fürstlichen Familie 
sei. Die letztere Ansicht hat allmählich allgemeine Geltung erlangt. 
Sie ist in der ganzen geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzel- 
staaten begründet, wie wir im ersten Abschnitt dieser Abhandlung 
weiter auszufüliren haben werden. 

Bei diesem Entwicklungsgange der Einzelstaaten war es ein 
sonderbares Unterfangen, aus dem Begriff und Wesen des Staates das 
Eigentumsrecht an den Domänen für den Staat ableiten zu wollen, 
wo doch hier von Staat und Staatsgut im heutigen Sinne vor Auf- 
lösung des Reiches nicht die Rede sein konnte. Unstreitig war es 
bei dem naheliegenden Interesse, das nicht nur das füi-stliche Haus, 
sondern auch das Land an der Erhaltung des Kammervermögens hat, 
eine berechtigte und in der Entwicklung des Staatsbegriffs begründete 
Forderung, wenn die Landstände ein Recht der Kontrolle nach dieser 
Richtung hin zu erlangen suchten, was ihnen ja auch im allgemeinen 
zugestanden worden ist. Aber das weitergehende, jeder geschicht- 
lichen Grundlage entbehrende Bestreben, diesem uralten angestammten 
Besitze der Fürsten die Eigenschaft als Staatseigentum beilegen zu 
wollen, war eine Anmaßung des Volkes, die notwendigerweise zu 
schweren Konflikten zwischen Fürst und \'olk führen mußte, denen 



_ 4 — 

^vir denn auch in der Tat fast in allen deutschen Bundesstaaten be- 
gegnen. 

Nach langen Kämpfen und mancherlei Irrungen zwischen Fürst 
und Volk kamen schließlich im allgemeinen vorerst beide Teile zu- 
friedenstellende Vereinbarungen ül)er die fernere Behandlung des 
Domänenvermögens zustande, nachdem insbesondere die in der Mehr- 
zahl der deutschen Bundesstaaten im Drange der \'erhäknisse des 
Jahres 1848 erfolgte förmliche Abtretung des Eigentums am Domänen- 
vei-mögen an den Staat in den darauffolgenden Jahren bei einer 
ruhigeren und leidenschaftsloseren Erwägung des Rechtspunktes meistens 
wiederum rückgängig gemacht woiden war. Die so gesetzlich er- 
folgte, allerdings vielfach nur vorläufige Regelung der Domänen- 
frage hat in den verschiedenen Staaten eine verschiedene Behandlung 
erfahren. In einigen ist das Domänenvermögen allerdings entweder 
ganz oder teilweise in Staatseigentum umgewandelt worden, während 
l)ei der großen Mehrzahl der deutschen Staaten seine Eigenschaft als 
Patrimonialeigentum und Familienfideikommiß des fürstlichen Hauses 
beibehalten, und es nur in bezug auf seine Verwaltung der Verein- 
fachung der Staatswirtschaft und der dadurch bedingten Kostenerspar- 
nis halber unter gleichzeitiger Feststellung einer Zivilliste wie Staats- 
gut behandelt wurde. 

Durch diese letzteren, den Charakter von Kompromissen tragenden 
Vereinbarungen waren aber die eigentlich streitigen Punkte nicht all- 
gemein beseitigt, es war in der Hauptsache meist nur der frühere 
Zustand vor 1848 wieder hergestellt worden. Indessen führte die 
auf dem Domänenvermögen lastende Verpflichtung zur teilweisen Be- 
streitung der Regierungskosten einerseits und die Festsetzung der 
Zivilliste durch die Stände mit ihrer oft viel zu weitgehenden Kontrolle 
der Ausgaben der fürstlichen Hofhaltung anderseits allmählich zu 
einer definitiven Änderung dieses auf die Dauei- unhaltbaren Zustandes. 
Man einigte sich dahin, einen verhältnismäßigen Teil des Domänen- 
vermögens auszuscheiden und in das Eigentum des Staates übergehen 
zu lassen, wogegen der dem fürstlichen Hause verbleibende Teil ferner- 
hin von allen Beiträgen zu den Regierungskosten befreit sein und 
ausschließlich zur Bestreitung des Aufwandes der fürstlichen Hof- 
haltung dienen sollte, und zwar unter Wegfall der bisherigen lästigen 
Kontrolle des Landes, die lediglich auf die Erhaltung der Substanz 
des Domänenvermögens beschränkt wurde. In solcher oder ähnlicher 
Weise kam schließlich in den meisten deutschen Bundesstaaten unter 
Beseitigung aller Mißhelligkeiten zwischen Fürst und \'olk eine defini- 



tive Regelung der Streitfragen über das Domänenvermögen zustande, auf 
die im einzelnen Avir hier nicht einzugehen haben. So konnte denn das 
auf allen Gebieten so bedeutungsvolle 19. Jahrhundert bei seinem 
Scheiden auch in dieser Beziehung wiederum auf geordnete, allgemein 
anerkannte Rechtszustände und friedliche ^'erhältnisse zurückl)licken. 

Im Herzogtum Sachsen-Altenburg wurde durch das Gesetz vom 
29. April 1874 über die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse 
am Domänenvermögen der langjährige Streit zur Zufriedenheit aller 
Beteiligten endgültig beigelegt. Nach diesem Gesetze, das mit Zu- 
stimmung der Agnaten der Herzoglichen Speziallinie erlassen worden 
ist, wurde das gesamte Domänenvermögen zwischen dem Herzogliclien 
Hause und dem Lande derart geteilt, daß davon zwei Dritteile das 
Herzogliche Haus und ein Dritteil das Land zu ausschließlichem Eigen- 
tum erhielten. Der Anteil des Herzoglichen Hauses wurde als volles 
Privateigentum desselben und als Haus- und Familienfideikommiß des 
Sachsen-Gothaischen Gesamthauses ausdrücklich anerkannt und erhielt 
die Bezeichnung ..Domänenfideikommiß des HerzogHchen Hauses Sachsen- 
Altenburg". Hiermit war die Altenburger Domänenfrage gelöst, und 
zwar glücklich gelöst, wie wir später sehen werden. 

Wenn wir uns darum heute unterfangen, über das Altenlnii-ger 
Domänenwesen zu schreiben, so geschieht dies nicht, um die Altenburger 
Domänenfrage von neuem zur Diskussion zu stellen, sondern lediglich 
aus dem Grunde, weil es uns sowohl interessant genug als auch nicht 
ganz überflüssig erscheint, nachdem jetzt 30 Jahre der gedeihlichsten 
Entwicklung des Domänenfideikommisses des Herzoglichen Hauses 
Sachsen-Altenburg verstrichen sind, die Entstehungsgeschichte des- 
selben bis in seine LTranfänge zurückzuverfolgen. Die vorliegende 
Abhandlung soll daher weniger eine juristische, als vielmehr eine 
Volks wiitschaftliche sein. Sie verfolgt nicht als Hauptzweck, das ur- 
sprüngliche Eigentum des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen 
zu erweisen. Dazu liegt einmal gegenwärtig gar keine Veranlassung 
vor, sodann aber ist dieser Beweis seit längster Zeit und zwar wieder- 
holt von berufenerer Seite in der unanfechtbarsten Weise bereits er- 
bracht. Sie soll vielmehr die Entstehungsgeschichte des Domänen- 
fideikommisses im Zusammenhange uns vor Augen führen, sie wird 
uns also vor allem zeigen, welche Wandlungen mit dem Domänen- 
vermögen im Herzogtum Altenburg im Laufe des 19. Jahrhunderts 
vorgegangen sind, bis der heutige, aller Voraussicht nach auf lange 
Zeit hinaus stabile Zustand erreicht worden ist. Dem Zwecke unserer 
Schrift entsprechend, erschien es unnötig, unsere Ausführungen nament- 



- 6 — 

lieh im ersten und zweiten Abschnitte durch Hinweis auf die benutzten 
Autoren zu belegen. Es mag genügen, wenn wir die einschlägige und 
benutzte Literatur hier anführen und ein für allemal darauf verweisen. 

\'on der Literatur über das Kammervermögen wären zu nennen: 
Schneider, Über Kammergüter und Civillisten deutscher Fürsten, 
Leipzig 1831; Krätzer, Ueber Ursprung undEigenthum der Domänen 
in Deutschland, und insbesondere in Bayern, München 1840; Die 
Domänenfrage im Herzogthum Sachsen-Altenburg, Frankfurt a. M. 
1853; Betrachtungen über die politischen Zustände des Herzogthums 
Sachsen-Altenburg bei Anlaß des gegenwärtigen Regierungswechsels. 
Berlin 1853; Vollert, die Entstehung und die rechtliche Natur des 
Kammervermögens in Deutschland überhaupt und in den Sachsen-Ernes- 
tinischen Landen insbesondere, Jena 1857; Zachariä. das rechtliche 
Verhältniß des fürstlichen Kammerguts, insbesondere im Herzogthum 
Sachsen-Meiningen, Göttingen 1861. — Die geschichtlichen Angaben 
und Bemerkungen gründen sich namentlich auf folgende Werke: Moser, 
Von der Teutschen Reichs-Stände Landen, Frankfurt und Leipzig 1769; 
Pölitz, Die Geschichte des Königreichs Sachsen, Dresden 1826; Pö- 
litz. die Geschichte der Staaten des Ernestinischen Hauses Sachsen, 
Dresden 1827; Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Stände 
in Deutschland, Berlin 1830; Hüllmann, Geschichte des Ursprungs 
der deutschen Fürstenwürde, Bonn 1842; v. Braun, Erinnerungsblätter 
aus der Geschichte Altenburgs, Altenburg 1876; Schulze, die Sächsischen 
Hausgesetze, Jena 1881; und nicht zu vergessen, das Saalfeldische 
Rezeßbuch, Koburg 1783. — Auch sei ganz allgemein auf die ver- 
schiedenen Lehrbücher des deutschen Staatsrechts der bereits genannten 
Staatsrechtslehrer, sowie auf die Altenburger Gesetzsammlungen und 
Landtagsverhandlungen verwiesen. 

Endlich hätten wir noch zu erwähnen, daß in dieser Schrift die 
Ausdrücke Kammer-. Domänen- oder Domanialvermögen immer in 
der gleichen Bedeutung gebraucht werden und darunter in Überein- 
stinmiung mit dem Altenburger Grundgesetze das gesamte Kammer- 
vermögen an Gebäuden, Kammergütern, Waldungen, liegenden Gründen, 
Erbzinsen, Lehngeldern und andern aus der Grundherrlichkeit fließenden 
Renten und Gerechtsamen usw., auch Regalien, verstanden wird. — 
Die weiter in vielfacher Gestaltung vorkommende Bezeichnung des 
Kammervermögens als Eigentum ..der fürstlichen Familie", „der Fürsten", 
„der landesherrlichen Familie" oder wohl auch „des Landesherrn" usw. 
soll die Stammguts- oder Fideikommißeigenschaft desselben im Gegen- 
satze zu öffentlichem oder Staatseigentum betonen. 



- 7 — 

Bevor wir zu unserer eigentlichen Arbeit übergehen, erscheint 
ein kurzer Überblick über die Geschichte des Altenburger Landes an- 
gezeigt. Das Herzogtum Sachsen -Altenburg in seinem heutigen Um- 
fange gehörte bereits vor der bekannten Landesteilung im Jahre 
1485, durch die die Ernestinische und die Albertinische Linie ent- 
standen sind, zu den Erb- und Stammgütern des Hauses Wettin. 
Dieses alte, schon im 10. Jahrhundert reichbegüterte Geschlecht, 
dessen erster geschichthch nachweisbarer Stammvater Dietrich I. oder 
Theodorich (gest. 983) war, gelangte im Jahre 1127 unter Konrad 
von "Wettin in den erblichen Besitz der Markgrafschaft Meißen, er- 
warb ferner nach dem Erlöschen des alten Thüringer Landgrafen- 
geschlechts mit Heinrich Raspe im Jahre 1247 unter Markgraf Hein- 
rich dem Ei'lauchten die Landgrafschaft Thüringen und erlangte 
endlich im Jahre 1423 unter Friedrich dem Streitbaren auch das 
Herzogtum Sachsen und die damit verbundene Kurwürde. 

Durch den schon oben erwähnten, von Kaiser Friedrich HL 
1486 bestätigten Erbteilungsvertrag vom 26. August 1485 zwischen 
Ernst und Albert, den beiden Söhnen des Kurfürsten Friedrich IL, 
des Sanftmütigen, gelangte der Territorialbestand des heutigen Herzog- 
tums Altenburg an che Ernestinische Linie des Hauses Sachsen, bei 
der auch die Kurwürde vei-blieb, bis nach der für Johann Friedrich 
den Großmütigen unglücklichen Schlacht bei Mühlberg durch die 
Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547 Johann der Kurwürde 
und seines ganzen Landes zugunsten des Herzogs Moritz von der 
Albertinischen Linie verlustig ging. Nur einige Besitzungen wurden 
ihm und seinen Söhnen belassen, unter ihnen Amt Leuchtenburg 
mit der Stadt Kahia, Schloia und Amt Roda. Stadt Orlamünde, die 
Dörfer und Jagdhäuser Hummelshain und l'rockenborn, auch Kloster 
Lausnitz. Durch den zwischen Johann Friedrich und dem Kurfürsten 
August von Sachsen errichteten Xaumburger Vertrag vom 24. Februar 
1554 kamen außer anderen auch Amt und Stadt Altenburg nebst 
Lucka und Schmölln, sowie Amt und Stadt Eisenberg wieder an die 
Ernestinische Linie zurück. 

Nach dem Tode Johann Friedrichs des Großmütigen (geb. 1503, 
gest. 1554), des letzten Kurfürsten der Ernestinischen Linie, wurden 
schließlich durch Vertrag vom 6. November 1572 seine Lande geteilt 
zwischen seinem Sohne Johann Wilhelm (geb. 1530, gest. 1573), dem 
Stifter der Thüringischen Linie, einerseits und seinen Enkeln Johann 
Kasimir und Johann Ernst, den beiden Söhnen des wegen der 
Grumbach'schen Händel in die Reichsacht erklärten Johann Friedrich 



des Mittleren (geb. 1529, gest. 1595) anderseits. Altenburg ver- 
blieb Johann Wilhelm, während die sog. fränkischen Besitzungen, die 
Johann Kasimir zu Koburg (geb. 15G4, gest. 1633) und Johann Ernst 
zu Eisenach (geb. 1566, gest. 1638) erhielten, nach dem Tode beider 
wiederum an die Thüringische Linie zurückfielen. Die Söhne Johann 
Wilhelms zu Weimar, Friedrich Wilhelm I. (geb. 1562, gest. 1602), 
der Stifter der Altenburgischen Linie, und Johann IIL (geb. 1570, 
gest. 1605), der Stifter der Weimarischen Linie, regierten gemeinsam, 
bis nach dem Tode Friedrich Wilhelms I. durch Vertrag vom 13. No- 
vember 1603 eine Teilung des Landes zwichen dessen Söhnen Johann 
Philipp, Friedrich, Friedrich Wilhelm IL und deren Oheim Johann IIL 
derart zustande kam, daß erstere außer anderen die Ämter Altenburg, 
Ronneburg, Eisenberg, Roda, Leuchtenburg, nebst den Städten Alten- 
burg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Eisenberg und Roda erhielten. 
Sie erwählten Altenburg zu ihrer Residenz, während Johann III. auch 
ferner in Weimar residierte. Bald nach Errichtung dieses Erbvertrages 
erhielt das neue Fürstentum Altenburg Sitz und Stimme im Reichs- 
fürstenrate, aber schon im Jahre 1672 erlosch die Altenburger Linie 
mit Friedrich Wilhelm III. (geb. 1657). 

Nach Johann IIL, der durch das Erlöschen der ersten Alten- 
burger Linie der einzige Stammhalter der Ernestinischen Linie wurde, 
schied sich die Thüringische oder Weimarische Linie in die neue 
Weimarische und in die Gothaische Linie. Mit der neuen, heute noch 
bestehenden Weiniarischen Linie, deren Stifter Wilhelm (geb. 1598, 
gest. 1662) wurde, haben wir uns hier nicht weiter zu beschäftigen. 
Uns interessiert nur die mit Ernst dem Frommen anhebende Gothaische 
Linie, deren gegenwärtige Repräsentanten die drei regierenden Linien zu 
Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha sind. — Nach dem Erlöschen 
der Altenl)urgischen Linie erhoben sowohl Weimar, gestützt auf das 
Recht der Erstgeburt, wie auch Gotha, gestützt auf die Nähe des Grades, 
Anspruch auf die Altenburgischen Gebietsteile. Durch Vergleich vom 
16. Mai 1672, der den Streit übei' die Grundsätze umging, kam Alten- 
burg erb- und eigentümlich an die Gothaische Linie, während Weimar 
nur einige Schlösser erhielt. Damit war der Länderbestand der beiden 
allein übrig gebliebenen Ernestinischen Linien endgültig festgestellt. 

Nach dem Tode Ernsts des Frommen zu Gotha regierten seine 
Söhne zunächst gemeinsam, aber schon nach wenigen Jahren kam es 
zu dem Erbvergleich vom 24. Februar 1680, durch den Friedrich 
Gotha und Altenburg Onit Ausnahme der hiervon an Christian zu 
Eisenberg gefallenen Gebietsteile), Heinrich Römhild, Christian 



— 9 — 

Eisenberg (Amt und Stadt, desgleichen Amt und Stadt Pionneburg 
und Rodaj, Ernst Hildburghausen und Johann Ernst Saalfehl er- 
hielten, nachdem bereits früher Koburg an Alb recht und Meiningen 
an Bernhard gekommen waren. So waren schließlich 7 selbständige 
Fürstentümer Gothaischer Linie entstanden, von denen indessen Koburg 
(1099). Eisenberg flTOT) und Römhild (1710) mit ihren Stiftern wieder 
erloschen sind. Mit dem Tode Friedrichs lY. (geb. 1774, gest. 1825) 
zu Gotha starb auch die Gotha- Altenburgische Linie aus, nachdem ihr 
im Jahre 1707 das Fürstentum Eisenberg wiederum zugefallen war. 

Über die Nachfolge in Gotha-Altenburg kam es nunmehr unter den 
drei Linien Meiningen, Hildburghausen und Koburg-Saalfeld (Koburg 
war im Jahre 1(399 der Linie Saalfeld zugefallen) zu Streitigkeiten, 
indem der Herzog von Sachsen-Meiningen die Erbfolge auf Grund der 
Gradualfolge beanspruchte, während die Herzöge von Hildburghausen 
und Koburg-Saalfeld die Erbschaft zu gleichen Teilen auf (jrund der 
Linealfolge in Besitz zu nehmen sich berechtigt glaubten. Nach einer 
infolgedessen zunächst gemeinsamen Besitzergreifung der Hinterlassen- 
schaft durch die drei beteiligten Häuser kam es durch die angerufene 
Vermittlung des Königs Friedrich August von Sachsen zu dem Tei- 
lungsvertrag vom 12. November 1826, durch den in der Hauptsache 
die Hildburghäuser Linie das Herzogtum Altenburg mit Ausnahme des 
an Meiningen fallenden Amtes Kamburg und eines Teils des hieran 
grenzenden Amtes Eisenberg gegen Verzichtleistung auf das mit Aus- 
nahme einiger Ämter ebenfalls ganz an die Meininger Linie fallende 
Herzogtum Hildburghausen erhielt, während der Koburger Linie das 
Herzogtum Gotha mit Ausnahme unbedeutender, an Meiningen fallender 
Gebietsteile und einige Hildburghäuser Ämter zugeteilt wurden. 

Der (jründer der neuen Altenburger Linie war Friedrich (geb. 
1763, gest. 1834). Seine Regierung ist wichtig durch das Grundgesetz 
vom 29. April 1831. durch das er dem Herzogtum Altenburg eine 
Verfassung gab. Ihm folgte im Jahre 1834 in der Regierung sein 
Sohn Joseph (geb. 1789, gest. 1868). Dieser entsagte im Jahre 1848 
der Regierung zugunsten seines Bruders Georg (geb. 1796, gest. 1853). 
Nach dessen Tode kam mit dem 3. August 1853 der älteste Sohn Georgs, 
Herzog Ernst, geboren zu Hildburghausen am 16. September 1826, 
zur Regierung. Herzog Ernst, der bereits am 17. August 1895 sein 
50jähriges jMilitärjubiläum l^egehen konnte, war es auch veriiönnt, am 
3. August 1903 sein 50jähriges Regierungsjubiläum feiern zu können. 
Gott der Herr möge ihn noch recht lange dem Altenburger Lande 
erhalten ! 



1. Abschnitt. 

Entstehung und Eigentum des Kammervermögens in Deutsch- 
land überhaupt. 

Die iiaturrechtliche Lehre von der Entstehung des Staates muß 
als die Wiege der zuerst im 18. Jahrhundert auftauchenden verschie- 
denen Ansichten über das Eigentumsrecht an dem fürsthchen Kammer- 
vermögen angesehen werden. Die Anhänger dieser neuen Lehre be- 
haupteten, daß die fürstlichen Kammergüter Eigentum des Volkes und 
von diesem ehedem zur Bestreitung des füj-stlichen Unterhalts und der 
öflfentlichen Bedürfnisse bestimmt worden seien, nachdem das zum 
Staatsvereine zusammengetretene Volk dem Fürsten auf Grund einer 
vertragsmäßigen Vereinbarung die zur Erreichung der Staatszwecke 
nötige Gewalt übereignet habe. Denn es könne keine dem Landes- 
herrn kraft eigenen Rechtes zustehende Regierungsgew^alt geben, da 
ursprünglich alle Menschen gleich und unbedingt frei gewesen und 
daher niemand rechtlich eine Gewalt über den anderen haben könne, 
außer sie sei ihm von diesem selbst übertragen. Auf die Frage, wann 
und wo denn eigentlich diese Staatsvereinigungsverträge abgeschlossen 
worden seien, ist man freilich die Antwort schuldig geblieben, weil 
eben in Wirklichkeit die geschichtliche Entwicklung der bei Auflösung 
des Deutschen Reiches vorhandenen deutschen Staatsgel)ilde eine diesen 
abstrakten Theorien direkt zuwiderlaufende war. Wir werden ver- 
suchen, dies nachstehend zu erweisen. 

Das Deutsche Kaisertum ging bekanntlich aus dem großen 
fränkischen Reiche hervor, als dessen Begründer Chlodwig anzusehen 
ist. Einer fränkischen Fürstenfamilie entstammend, die auf ihren Er- 
oberungszügen im 5. Jahrhundert an den Ufern des Rheines mehrere 
Herrschaften gegründet hatte, sammelte Chlodwig, ein tollkühner 
Führer von unmenschlicher Wildheit, auf seine eigenen Kosten einen 
Haufen verwegener Leute um sich und begann so seine berühmten 



- 11 — 

Raub- und Eroberungszüge. Von Hause aus reich begütert und vom 
Glücke bei seinen Beutezügen begünstigt, wurde es ihm möglich, sein 
eigenes Dienstgefolge fortgesetzt zu vermehren und immer neuen 
Zulauf nach Kriegsbeute begieriger Abenteurer zu erhalten, sodaJß er 
es im Kampfe bald mit ganzen Völkern aufzunehmen vermochte. Seine 
fürstlichen Verwandten räumte er mit List und Gewalt, sogar mit 
eigener Hand aus dem Wege, um sich ihrer Besitztümer zu bemäch- 
tigen. GalKen und das nordwestliche Deutschland entriß er den 
Römern, und ebenso brachte er die Allemannen, Burgunder und 
Westgoten unter seine Herrschaft. In diese Zeit der fränkischen Er- 
oberungen fällt der Ursprung des größten Teiles der späteren Reichs- 
kammergüter. Dem grausamen Gebrauche der germanischen Völker 
entsprechend, einen Teil des eroberten Landes für sich in Besitz zu 
nehmen, schied Chlodwig in allen Gebieten eine große Anzahl Güter 
für sich selbst aus und vereinigte sie mit seinen Stammgütern, be- 
lohnte natürlich auch mit solchen Gütern seine vornehmsten Gefolgs- 
gefährten und verlieh einen weiteren Teil des Landes an andere Kriegs- 
teilnehmer, soweit das bewegliche Gut der unterjochten \'ölker nicht 
eine hinlängliche Beute für diese bildete. Ingleichen verleibte Chlod- 
wig seinem Besitze die Güter derjenigen besiegten Feinde ein, die sich 
seiner Herrschaft nicht zu unterwerfen gewillt waren, eine Entstehungs- 
art der Reiclisgüter, wie sie auch in späterer Zeit bei Empörungen 
noch vielfach vorgekommen ist. Den größten Zuwachs zu seinen 
eigenen Stammgütern aber erlangte er in den von den Römern er- 
oberten Gebieten durch das Fiskalgut der römischen Kaiser. Dieses 
hatte zur Zeit der Eroberung des Landes durch Chlodwig einen sehr 
beträchtlichen Umfang, denn es umfaßte damals nicht nur diejenigen 
Teile des römischen Staatsvermögens, deren Ertrag ehedem für den 
Hof und das Heer bestimmt war, sondern seit die römischen Kaiser 
Alleinherrscher geworden waren, auch das für den gesaraten übrigen 
Staatsbedarf bestimmte Staatsgut, das, solange das römische Volk noch 
Anteil an den Regierungsgeschäften hatte, getrennt von dem übrigen 
Fiskusgute verwaltet worden war. Dabei muß man sich aber, um 
ein richtiges Bild von der Größe dieses römischen Staatsgutes zu er- 
halten, noch vergegenwärtigen, daß nach römischen (irundsätzen dar 
ganze Grund und Boden in eroberten Ländern dem Staate als Eigen- 
tum zufiel. 

Nach vorstehender Schilderung der geschichtlichen Vorgänge er- 
gibt sich von selbst, daß die von Chlodwig für sich vorbehaltenen 
Güter in den eroberten Gebieten freies Eigentum seines Hauses wurden, 



— 12 - 

das fränkische Volk dagegen keinerlei Anrechte daran haben konnte. 
Wie hätte dies auch anders sein können, da Chlodwig seine Erobe- 
rungen auf eigene Faust, gewissermaßen für eigene Rechnung unter- 
nahm, an der Spitze von einem Dienstgefolge, das bei seinem großen 
Stammvermögen größtenteils aus seinen eigenen Leuten bestand, denen 
er Brot und Sold gewährte, während der Rest sich meist aus freien 
F'ranken zusammensetzte, die teils durch die Aussicht auf zu gewin- 
nende Beute, teils aus Hang zu Abenteuern in seine Dienste getreten 
waren. Wie Chlodwig, so führten auch später seine Nachfolger 
nach dem ül)ereinstinmienden Urteile aller Geschichtsschreiber ihre 
Eroberungskriege meist mit eigenem Dienstgefolge, was namentlich 
für die spätere Zeit des ausgebildeten Lehnswesens ja außer allem 
Zweifel steht. Gerade dieser Punkt aber ist es, der beweist, daß diese 
Güter naturgemäß Privateigentum der fränkischen Könige geworden 
sein müssen. Es ist daher belanglos, daß einige Geschichtsschreiber 
einen Unterschied zwischen Kammergut als dem Gute der fränkischen 
Könige und Fiskusgut als dem Gute des ganzen fränkischen Volkes 
gemacht wissen wollen, zumal die Gründe, die sie für diese Unter- 
scheidung anführen, sich leicht widerlegen lassen. Einige glauben 
nämlich das Fiskusgut in den ehemaligen römischen Provinzen deshalb 
als Gut der Gesamtheit ansprechen zu können, weil dasselbe bei den 
Römern Staatsgut gewesen war. Letzteres ist ja an sich richtig, aber 
daraus folgt durchaus nicht, daß es nun auch l^ei den Franken Staats- 
gut geworden sein müsse. Dies widerspricht der oben entwickelten 
geschichtlichen Tatsache, daß nicht das fränkische Volk als solches, 
sondern Chlodwig, ein fränkischer Fürst, mit eigenem Dienstgefolge 
die Länder für sich selbst erobert hat. Mit dem Gute der besiegten 
Römer konnte er aber kraft des Eroberungsrechtes schalten und 
walten, wie ihm beliebte, ganz abgesehen davon, daß schon die rö- 
mischen Kaiser schließlich die freie Verfügung über das Fiskusgut 
erlangt hatten. Andere meinen wieder aus der getiennten Verwaltung 
des Kammergutes und des Fiskusgutes auf verschiedene Eigentümer 
zu beiden schließen zu sollen. Für diese Behaui)tung einer angebUch 
getrennten \'erwaltung finden sich aber in der Geschichte keine Be- 
weise, während im Gegenteil von den Geschichtsschreibern jener Zeit 
Kammergut und Fiskusgut immer als vollständig gleichbedeutend ge- 
braucht werden. Aus der letzteren Tatsache folgt aber mit logischer 
Notwendigkeit, daß, wenn — wie jene zugeben — das Kammergut 
zweifellos Eigentum der Könige war, es das Fiskusgut nicht minder 
gewesen sein muß. Es würde aber auch mit dem ganzen Charakter 



— 13 — 

Chlodwigs gänzlich unvereinbar sein, wenn er zwar seine Gefolgs- 
gefährten mit Gütern in den eroberten Ländern ausgestattet, sich und 
sein Haus aber dabei am wenigsten bedacht hätte, indem er den größten 
Teil des eroberten Besitzes zum Eigentum des gesamten ^'olkes er- 
klärt hätte. Es lag aber auch zu einem solchen Schritte für ihn nicht 
die geringste Veranlassung vor, denn das von ihm begründete Reich 
war nicht des Volkes, sondern seine ureigenste Schöpfung, es war 
sein Reich. 

Es läßt sich aber auch nirgends eine Andeutung darüber finden, 
daß es zu jener Zeit irgend jemanden in den Sinn gekommen sein 
sollte, daß das Kammer- oder Fiskalgut nicht unbestreitbares Eigen- 
tum der Könige gewesen wäre. Chlodwig sowohl wie seine Nach- 
folger haben denn auch als unbeschränkte Eigentümer dieses Gutes sich 
gefühlt und stets in der willkürlichsten Weise darüber verfügt. Dies 
geht insbesondere aus den vielen Veräußerungen und Verschenkungen 
solcher Güter hervor, denen wir in der Geschichte jener Zeiten so 
häufig begegnen; in den hierauf bezüglichen Urkunden wird jedoch 
das Plskalgut stets als Eigentum der Könige angesprochen. Gerade 
diese willkürlichen Verfügungen über dasselbe beweisen am besten, 
daß es nicht Eigentum der Gesamtheit, sondern unumschränktes Haus- 
gut der fränkischen Könige war. 

Aus den eben entwickelten Gründen folgt in gleicher Weise, daß 
auch die Hoheitsrechte und nutzbaren Regalien nicht vom Volke den 
fränkischen Königen übertragen sein konnten, letztere vielmehr die- 
selben kraft des Eroberungsrechtes und später kraft des Besitz- und 
Herrscherrechtes ausübten. Da Chlodwig das Land mit eigenem Dienst- 
gefolge erobert hatte, so setzte nicht das Volk, sondern er die Heer- 
führer und Richter des Volkes ein und besoldete sie aus seinen 
Mitteln, indem er ihnen Teile seines Hausvermögens zu Lehen gab. 
In den von den Römern eroberten Gebietsteilen setzte er sich an die 
Stelle der römischen Imperatoren, maßte sich alle Rechte an, die diese 
ehedem für sich in Anspruch genommen hatten, und schaltete und 
waltete im Lande in derselben unbeschränkten Weise. Er gab den 
Bewohnern Gesetze, ließ ihnen durch seine Beamten Recht sprechen 
und bot sie nach seinem Belieben zum Kriegsdienste auf. Auch er- 
hob er Steuein und Zölle, sowie einen Prägschatz von den Münzen, 
die nur er zu i)rägen berechtigt war. und zog erblose und konhszierte 
Güter ein. Diese unumschränkte Gewalt, die er über die Bewohner 
der ehemaligen römischen Gel)ietsteile erlangt hatte, trug natürlich 
sehr dazu l)ei, seine Einkünfte und seinen Besitz bedeutend zu ver- 



— 14 — 

mehren, mußte aber auch notwendigerweise seine Herrschaft den 
Franken gegenüber, über die ilim anfangs nur der Heer- und Gerichts- 
bann zustand, mehr und mehr befestigen und erweitern. Er brachte 
alhnählich die Mehrzahl des fränkischen Adels und auch viele freie 
Franken in Abhängigkeit von sich, indem er ihnen aus seinem großen 
Fiskusgute gegen das Versprechen der Leistung von Kriegsdiensten 
Güter zu Lehen gab. Da diese Belehnungen bis ins 10= Jahrhundert 
hinein persönliche auf Widerruf erteilte Benefizien waren, so mußten 
natürlich die Besitzer solcher Lehnherrschaften dem Könige treue Ge- 
folgschaft leisten, wenn anders sie diese Güter dauernd in ihrer 
Familie erhalten wollten. Dieses Lehnswesen, begünstigt durch den 
großen Umfang des Fiskusgutes, bildete sich unter Chlodwigs Nach- 
folgern immer weiter aus, auch die reichen Grundherren gaben Teile 
ihrer eigenen Güter und ihrer königlichen Lehen wieder an andere 
zu Lehen und schließlich befand sich das ganze Land in vasallitischer 
Abhängigkeit von den Königen. 

Dieses große Hausvermögen der Merovinger, zu dem, wie wir 
gesehen haben, Chlodwig den Grund gelegt hat, ging im Jahre 752 
auf das Karolingische Haus über, das nach dem Aussterben der 
ersteren die Herrschaft und deren reiche Besitztümer an sich riß. 
Vermehrt durch das hinzugekommene eigene Vermögen der Karolinger 
änderte sich schließlich die Natur dieses Gutes, als nach dem Aus- 
sterben der Karolinger im Jahre 911 das Deutsche Reich ein Wahl- 
reich wurde. Solange die Erblichkeit der Kaiserwürde, also auch die 
Erblichkeit in den Besitz des Fiskusgutes bestand, konnte es natür- 
lich einen LTnterschied zwischen diesem und dem eigenen ursprüng- 
lichen \'ermögen des jeweilig regierenden Stammes nicht geben, 
da beides erbliches Eigentum desselben war. Mit der Wählbarkeit 
der Kaiser mußte aber dieses Verhältnis ein anderes werden. Jetzt 
war eine solche Vereinigung ausgeschlossen, da das Fiskusgut nach 
dem Tode des Kaisers auf den neugewählten Kaiser ül)erging, w'ährend 
die Erben des früheren natürlich keinen Anspruch daran haben konnten. 
Aus dem Fiskusgute, als im Mannsstamm erblichem Hausvermögen des 
jeweilig regierenden Kaiserhauses, wurde somit Beichsgut. Unter den 
Wahlkaisern wurden die Reichskammergüter im Laufe der Jahrhunderte, 
wenn sie auch nebenher manchen Zuwachs erfuhren, wie beispielsweise 
nach dem Tode des letzten fränkischen Kaisers, Heinrichs V., durch 
Einziehung von dessen nachgelassenem sehr bedeutendem Hausver- 
mögen, infolge Belehnung, Verschenkung und Verpfändung mehr 
und mehr vermindert. Die Kaiser selbst hatten kein Interesse an 



— 15 — 

ihrer Erhaltung, sorgten vielmehr hauptsächlich für ihre Hausmacht, 
und so kam es, daß bei Auflösung des Reiches die ehemals so um- 
fangreichen Reichsdomänen völlig aufgebraucht waren. Wir finden 
sie größtenteils in dem Kammervermögen der einzelnen deutschen 
Fürsten wieder, zu dessen spezieller Betrachtung wir nunmehr über- 
gehen wollen. 

Wenn die deutschen Stämme ein Land erobert hatten, so er- 
hielten bei der üblichen Landesaufteilung die vornehmsten und mäch- 
tigsten Gefolgsgefährten, die durch die Größe ihres Dienstgefolges 
wesentlich zur Besiegung des Gegners beigetragen hatten, natürlich 
auch die größte Fläche Landes im Verhältnis zu den übrigen Freien 
als Eigentum zugeteilt. Hierdurch mußte sich ihre Macht und ihr 
Ansehn im neuen Lande noch erhöhen, sie erlangten ein bedeutendes 
Einkommen, konnten sich ein großes Dienstgefolge halten, indem sie 
Teile ihres großen Grundbesitzes an andere Freie und Nichtfreie gleich 
den Königen zu Lehen gaben, und erlangten so einen großen Einfluß 
über ihre Stammesgenossen. Nur solche Männer, die durch iliren 
beträchtlichen Grundbesitz eine gebietende Stellung in ihrer Gegend 
einnahmen und mit den Sitten und Rechtsgewohnheiten in ihren Be- 
zirken wohl vertraut waren, eigneten sich zu den ehemaligen deutschen 
Reichsämtern. Sie erhielten die höchsten Reichsstellen und wir finden 
sie unter dem Namen Grafen im neuen Reiche als Richter ihrer ehe- 
maligen Kriegsgefährten und der sonstigen Bewohner der Gegend, 
wo sie seßhaft geworden sind. In diesen Reichsämtern des fränkischen 
und deutschen Reiches liegt aber der Ursprung der zur Zeit der 
Auflösung des letzteren in Deutschland vorhandenen zahlreichen Fürsten- 
tümer. Es bilden daher in den meisten deutschen Fürstenhäusern 
die Familiengüter, die aus der ältesten Zeit sich von Geschlecht zu 
Geschlecht fortgeerbt haben, die geschichtlich rechtliche Grundlage 
der HeiTschaft. Sie sind der eigentliche Grundstock des späteren 
Kammervermögens der Fürsten. 

Mit der Übertragung der Reichsämter an die großen Grund- 
herren war für diese der Genuß von Amtsgütern verbunden, die sie 
für ihre Dienstleistungen als Reichsbeamte vom König aus dessen 
Fiskusgute erhielten. Anfangs wurden diese Benefizien nur auf Wider- 
ruf und höchstens auf Lebenszeit gegeben, es wurde aber bald übhch, 
dieselben nach dem Tode des Vaters auch dem Sohne zu überlassen, 
und so bildete sich allmählich die Erblichkeit der Benefizien heraus, 
die schon im 11. Jahrhundert ganz allgemeine Geltung hatte. Hier- 
durch erlangten die Benefizien die Eigenschaft privatrechtlichen Eigen- 



— 16 — 

tums für die betreffenden Inhaber; ihre Verbindung mit einem Reichs- 
amte war nun nicht mehr Vorbedingung für den Besitz, sie verbheben 
viehnehr der Famihe, selbst wenn diese des Amtes etwa durch poli- 
tische Ereignisse verlustig ging. Etwas später fand der Grundsatz 
der Erblichkeit auf die Ämter selbst Anwendung, und im 12. Jahr- 
hundert war auch die Erblichkeit der Grafschaften völlig entschieden. 
\'on nun an schwindet der Unterschied zwischen den alten Stamm- 
gütern und den ehemaligen Amtsgütern mehr und mehr, sie bilden 
fortan einen einzigen erblichen Besitz, als dessen Pertinenz nun- 
mehr die früheren Amtsrechte, der Heer- und der Gerichtsbann, sowie 
die sonst etwa verliehenen Regalien angesehen wurden. Außer diesen 
aus Amtsgütern hervorgegangenen Grafschaften gibt es viele andere, 
die von jeher freies Eigentum ihrer Besitzer gewesen w^aren, wie ja 
die Kaiser oft ganze Grafschaften verschenkten. Auch wußten viele 
Familien, die großen Grundbesitz ihr eigen nannten, sowie geistliche 
Stifter die Grafen- und Herzogsrechte zu erlangen. So wurde die alte 
Gauverfassung allmählich aufgelöst und es traten an die Stelle der 
früheren Gaugrafschaften zahlreiche neue Grafschaften, Bistümer uiul 
Fürstentümer, deren Besitzer die Grafen- und Fürstenrechte nicht 
mehr als Reichsbeamte, sondern nun kraft eigenen Besitz- und Eigen- 
tumsrechtes ausübten. Ihre Stellung zum Reichsoberhaupt war jetzt 
im großen und ganzen dieselbe, wie die Stellung des landsässigen 
Herrenstandes ihres Territoriums ihnen gegenüber. Außer ihren Lehns- 
pdichten dem Kaiser oder den I'ürsten gegenüber hatten beide kaum 
weitere wesentliche Verbindlichkeiten gegen ihre Oberherren, stand 
doch auch dem landsässigen Herrenstande die Gerichtsljarkeit über 
seine Gutsangehörigen zu, wie er oft sogar Regalien auszuüben das 
Recht hatte. 

Die aus dem ehemaligen Hausvermögen der deutschen Könige 
und Kaiser oder dem Reichsdomanium herrührenden Benetizien und 
Anitsgüter bilden sonach den zweiten Haiii)tbestandteil des Kanimer- 
vermögens der Fürsten. Dieser teils feudale, teils allodiale Besitz er- 
fuhr dann im Laufe der Zeiten weitere Vermehrung durch Schenkung, 
Kauf, Tausch, Heirat und Vermächtnisse, auch heimfallende Lehen, 
besonders nachdem mit Zustimmung des Kaisers auch reichslehnbare 
Länder erworben werden konnten. Aus dieser teilweise sehr beträcht- 
lichen allmählichen Ausdehnung der Territorien in Verbindung mit 
dem sich mehr und mehr geltend machenden Bedürfnis der Bewohner, 
sich zu ihrer eigenen Sicherheit und zum Schutze ihres Eigentums 
näher an ihre mächtigen Territorialoberherren anzuschließen, entwickelte 



— 17 — 

sich allmählich die Territorialhoheit. Es bildeten sich seit dem 14. 
Jahrhundert die Landstände, mit deren Einwilligung allgemeine Ge- 
setze für das Territorium erlassen wurden, sodaß schließlich letzteres 
eine gewisse staatliche Einheit bildete. Wesentlich gestärkt wurde die 
Macht der Territorialoberherren, als durch den ewigen Landfrieden im 
Jahre 1495 dem landsässigen Herrenstande das Recht der Selbstver- 
teidigung gegen seine Territorialoberherren genommen wurde, und ferner 
durch die Reformation. So werden dieselben bereits im Reichstags- 
abschiede von 1548 als ,. landesfürstliche Obrigkeit" bezeichnet. Durch 
den westfälischen Frieden endlich erlangten die Reichsstände die freie 
Ausübung ihrer Territorialrechte, es blieb nur die Unterordnung der 
Landeshoheit unter Kaiser und Reich bestehen, die dann später mit 
Auflösung des deutschen Reiches in Wegfall kam, sodaß von jener 
Zeit an die Territorien souveräne Fürstentümer wurden. Mit diesem 
Zeitpunkte zessiert auch die Lehnsptiicht der Fürsten zu Kaiser und 
Reich, soweit sie noch auf Teilen des Kammervermögens ruhte, und 
das ganze Domanium wird völlig freies Eigentum der landesherrlichen 
Familie, nur beschränkt durch Hausgesetze und etwaige den Land- 
ständen gegebene Zusicherungen betreffs der Unveräußerlichkeit des 
Ganzen. 

Aus diesem, wenn auch nur in kurzen Strichen gezeichneten 
Entwicklungsgange ergibt sich die Haltlosigkeit der Behauptung, daß 
den deutschen Fürsten die Herrschaft ehedem vom Volke übertragen 
worden sei. Wir sehen vielmehr, wie in logischer Folge zuerst aus 
dem größeren Grundbesitz die grundherrliche Gewalt, aus dieser dann 
die Gerichtsbarkeit, und aus letzterer endlich die Landeshoheit sich 
entwickelt hat. Wir haben ferner gesehen, daß das Kammervermögen 
der Fürsten nicht vom Volke herrührt, sondern teils aus altem dynasti- 
schen Besitz, sowie aus königlichen Benefizien und Amtsgütern be- 
stand, teils im Laufe der Jahrhunderte ausschließlich nach privatrecht- 
lichen Titeln von den fürstlichen Familien erworben worden war. 
Hieraus folgt aber für die letzteren unzweifelhaft das Eigentums- 
recht an dem gesamten Domanium. Diese Ansicht bleibt richtig, 
auch wenn wirklich im Domanium, wie man vielfach und wohl nicht 
mit L^nrecht anzunehmen geneigt ist, Teile von dem alten Gemein- 
gut der Volksstämme und der Gaugenossenschaften vorhanden sein 
sollte. Einmal würde es doch ganz unmöglich sein, jetzt noch fest- 
zustellen, welche Bestandteile des ehemaligen Kammcrvermögens als 
altes Volksgut anzusehen sind. Selbst wenn man dies aber ver- 

Volkswirtschaftl. u. ^viI•tschaftsgeschichtl. Abhandliingon. H. ö. ^ 

Albrecht, üoraänen-wesGii im Herzogtum Sachsen- Altonburg. 



- 18 — 

möchte, auf Grund ^yelches Rechtstitels wollte man diese Teile für 
den Staat in Anspruch nehmen, da durch den viele Jahrhunderte 
langen, von keiner Seite angefochtenen Besitz die fürstUche Familie 
das Eigentumsrecht daran durch Verjährung doch zweifellos erlangt 
hat! Mit demselben Rechte könnte man behaupten, daß auch die 
Besitzungen der ehemaligen reichsunmittelbaren Standesherren, die 
nur durch politische Zufälle heute keine souveränen Bundesfürsten 
sind, Teile des alten Gemeinguts umfassen, und veilangen, daß die- 
selben als Eigentum des Staates von den betrefl'enden Besitzern her- 
ausgegeben werden müßten. Niemand wird wohl eine solche Forderung 
aufstellen wollen, und doch wäre dies nur nach dem Grundsatze ge- 
handelt: Gleiches Recht für alle. Wenn man von den regierenden 
Fürsten verlangt, sie sollen das alte Volksgut herausgeben, so muß 
man doch konsequenter Weise dasselbe von den nicht souveränen 
Fürsten, bei denen die Verhältnisse in bezug auf das Domanium 
genau so liegen, auch verlangen. 

Wir bemerken gleich hier, daß wir keineswegs die gewisse Ver- 
pflichtung des fürstlichen Domaniums zur teilweisen Bestreitung der 
Regierungskosten in Abrede stellen wollen, im Gegenteil nach der 
erfolgten Umbildung der Territorien in eigentliche Staaten eine Schei- 
dung der privatrechtlichen und der allmählich einen staatsrechtlichen 
Charakter angenommen habenden Bestandteile des Domaniums für 
durchaus wünschenswert halten, was wir bestreiten, ist nur das be- 
hauptete Recht, das Domanium als Staatseigentum in Anspruch nehmen 
zu können, wie es gerade beliebt wird. Auf Grund allgemeiner philo- 
sophischer Theorien über die Entstehung der Staaten, die überdies 
mit der geschichtlichen Entwicklung der deutschen Bundesstaaten in 
direktem Widerspruche stehen, läßt sich das viele 100 Jahre alte 
Eigentumsrecht der fürstlichen Familie am Domanium nicht aus der 
Welt schaffen. Wenn es nach vollkommener Entwicklung des Staats- 
begi-iffes zweckmäßig erscheint, daß Teile davon in das Eigentum des 
Staates üljergehen, so kann dies nur im Wege der freien Verein- 
barung, des Vertrages stattfinden. Eine gewisse moralische Veri)flich- 
tung der Fürsten hierzu kann allerdings wohl angenommen werden, 
da die ehemaligen Amtsgüter nicht ausschließlich als Äquivalent für 
die Ausübung der Amtsrechte verliehen worden sind, sondern aus 
ihnen auch die Kosten der Amtsführung zu bestreiten waren. Hierbei 
darf man aber nicht vergessen, daß der heutige Staatsorganismus mit 
allen seinen mannigfach gegliederten Verwaltungszweigen einen ganz 
anderen Aufwand erfordert als die ehemaligen deutschen Reichsämter. 



— 19 — 

Schon früher, als die Bewohner der Territorien znm Schutze ihrer 
Interessen näheren Anschluß an ihre Territorialoberherren suchten, 
ihnen die Wahrnehmung gemeinsamer ^'olksinteressen üljertrugen, ver- 
langte man nicht, daß die Fürsten die ihnen hierdurcli entstehenden 
vielfachen Mehraufwendungen aus ihrem Kammervermögen, insbesondere 
den ehemaligen Anitsgütern bestreiten sollten, sondern fand sich Ijereit, 
allgemeine Steuern zu bewilligen. Es ist daher nur bilhg, daß (his 
Volk, das im Gegensatz zu früher heute alle Segnungen eines wohl 
geordneten Rechtsstaates mit seinen vielseitigen Wohlfahrtseinrichtungen 
genießt, auch gemeinsam die hierdurch hervorgerufenen erhöhten 
Kosten der Staatsverwaltung aufbringt. Einen Teil dieses für die 
erhöhte Volkswohlfalirt notwendig gewordenen größeren Staatsbedarfs 
auf die fürstliclie Familie abwälzen zu wollen, indem man das Doma- 
nium als Eigentum des Staates erklärt und dem Landesherrn nur eine 
in das Ermessen des Volkes gestellte, weit hinter dem wirklichen Er- 
trage seines Domaniums zurückbleibende Zivilliste gewähren will, muß 
daher entschieden verurteilt werden. 

Sehen wir uns jetzt die weiteren Beweise an, die die Geschichte 
der deutschen Staaten für das Eigentumsrecht der Fürsten am Donia- 
nium darl)ietet, so fallen zunächst die vielfachen, anfangs ohne alle 
Mitwirkung der Landstände erfolgten Veräußerungen und Verpfän- 
dungen der Kammergüter und Regalien überzeugend ins Gewicht. 
Wenn zu jener Zeit das fürstliche Eigentumsrecht an diesen nicht 
über allem Zweifel erhaben gewesen wäre, so hätte doch die willkür- 
liche Verfügung über dieses Gut einen Widerspruch von berechtigter 
Seite unbedingt herausfordern müssen, was aber nirgends geschehen 
ist, abgesehen natürlich von solchen Fällen, in denen seitens der 
Fürsten den Ständen für frühere Bewilligungen etwa besondere Zu- 
sagen betreffs der Unveräußerlichkeit des Domaniums erteilt worden 
waren. Einen anderen Beweis finden wir in dem Unterschiede zwischen 
Kammerschulden und Landesschulden, dem wir in allen Einzelstaatcn 
begegnen und der bis in die Zeit des Streites um die Domänen wohl 
allenthalben fortbestand. Was hätte dieser Unterschied für einen Sinn 
gehabt, wenn Kammervermögen und Landesvermögen „eins" war! Wie 
wollte man sich erklären, daß es erst nötig war, Kammei'schuklen in 
Landesschulden umzuwandeln, worüber in den Einzelstaaten zwischen 
Fürst und A'olk vielfach verhandelt worden ist, wenn das Vermögen, 
auf dem die Kammerschulden hafteten, schon Eigentum des Landes 
war! Gab es hiernach bei den Kammerschulden und den Landes- 
schulden nicht einen Schuldner, so kann auch Kammei'vermögen und 

2* 



— 20 — 

Landesvermögen nicht einen und denselben Eigentümer gehabt 
haben. Daß aber durch solche Bewilligungen seitens der Landstände 
diese ein Eigentumsrecht am Kammervermögen nicht erwerben 
konnten, versteht sich von selbst. "Wenn jemand aus Freigebigkeit 
oder sonst irgend welchen Gründen eines anderen Hypothekenschulden 
bezahlt, so wird wohl niemanden einfallen, zu behaupten, daß ersterer 
dadurch Eigentümer des verpfändeten Gruiulbesitzes geworden sei. 
Erklären läßt sich diese scheinbare Liberalität der Landstände sehr 
leicht daraus, daß es ebenso sehr in ihrem eigenen Interesse lag, die 
Finanzen ihres Fürsten wohl geordnet zu wissen, da sie andernfalls 
doch die Leidtragenden waren, und sie überdies eine solche Gelegen- 
heit sehr gerne benutzten, um für ihre Bewilligung die Berechtigung 
einzutauschen, fortan vor Aufnahme neuer Kammerschulden um Zu- 
stimmung angegangen zu wei'den, wie überhaupt eine Kontrolle bei 
der Verwaltung des Kammervermögens ausüben zu dürfen. 

Einer ausdrücklichen Anerkennung und Bestätigung des Eigen- 
tumsrechtes der Fürsten am Domanium begegnen wir ferner in der Steuer- 
gesetzgebung des deutschen Reiches, insbesondere in den Reichstags- 
abschieden von 1543 (§ 24 u. 25), 1557 (§ 48), 1576 (§ 11), 1582 
(§ 10), 1594 (§ 10 IT.), 1598 (§ 11 ff.) und 1013 (§ 17 ff.). Es wird 
hier wiederholt der Grundsatz ausgesprochen, daß die Reiclissteuern 
und sonstigen Reichslasten nicht nur von den eigenen Kammergütern 
der Reichsstände, sondern in gleicher Weise auch von deren Untertanen 
aufgebracht werden sollen. Ligleichen wird durch den Augsbui'ger 
Religionsfrieden vom Jahre 1555 in Artikel 19 von Kaiser und Reich 
ausdrücklich anerkannt, daß die von den Reichsständen zu ihren Kammer- 
gütern geschlagenen nicht reichsunmittelbaren Stifter. Klöster und andere 
geistlichen Güter deren unanfechtbares Eigentum verbleiben sollen. 
Auch der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803, wir 
nennen die ij§ 34, 35, 36, 60 und 61, weist betreffs der damals wiedeiiim 
erfolgten Säkularisation von Kirchengütern „die Regalien, bischöflichen 
Domänen, domkapitelischen Besitzungen und Einkünfte'" den neuen 
Landesherren zur freien Disposition zu. Hiernach hätten allerdings 
die letzteren diese Güter für Staatsgut erklären können, wie dies z. B. 
auch in Pieußen, wo aber die Verhältnisse anders lagen wie in den 
kleinen und kleinsten Staaten, worauf wir übrigens weiter unten noch 
zu sprechen kommen werden, in der Tat geschehen ist. Soweit aljer 
die Landesherren von der ihnen eingeräumten Befugnis, die säkulari- 
sierten Güter „zur Erleichterung ihrer Finanzen" ihrem Kammerver- 
mögen einzuverleil)en, Gebrauch gemacht haben, kann ein Zweifel an 



— 21 — 

der Rechtmäßigkeit dieses Aktes nicht bestehen, wenn auch zugegeben 
^Yerden muß, daß hier nicht einer der gewöhnlichen privatrechtlichen 
Erwerbstitel Platz greift, dieser 'S'ermögenszuwachs vielmehr auf völkei"- 
rechtlichem und staatsrechtlichem Wege eingetreten ist. Hieran ändert 
der Umstand nichts, daß den Fürsten in dem vorerwähnten Reichs- 
deputationshauptschluß gleichzeitig gewisse Verpflichtungen in bezug 
auf Unterlialtung von Kultur- und Wohlfahrtseinrichtungen auferlegt 
worden sind. Es hat natürlich auch hier an solchen nicht gefehlt, die 
behaupten, daß die säkularisierten Güter Staatseigentum geworden 
wären. Die Gründe, die sie hierfür anführen, alle aufzuzählen und 
zu widerlegen, würde die gezogenen Grenzen dieser Abhandlung zu 
sehr überschreiten; es mag daher die Bemerkung genügen, daß die 
gegnerischen Behauptungen durchweg auf unrichtigen Voraussetzungen 
beruhen, hervorgerufen durch eine falsche Anschauung von den öflent- 
lichen Zuständen dei- damaligen Zeit. 

Endlich aber erblicken wir einen ganz hervorragenden Beweis 
für das Eigentumsrecht der Fürsten am Domanium in dem Verfahren, 
das im Jahre 180G bei der Mediatisierung einer ganzen Reihe von 
Fürsten und Grafen in l)ezug auf deren Kammergüter angewendet 
worden ist. Während man sie ihrer Souveränität entkleidete, ihnen 
also alle Rechte nahm, die einen ölfentliclien Charakter an sich trugen, 
scheute man sich gleichwohl, sie ihres Domaniums, das einen völlig 
privatrechtlichen Charakter hatte, ebenfalls zu berauben. Sie durften ihre 
gesamten Domänen ohne Ausnahme als Patrimonialeigentum behalten. 
„Les Princes ou Comtes actuellement regnants conserveront, chacun 
comme propriete patrimoniale et privee, toutes les domaines sans excep- 
tion. qu'ils possedent maintenant. ainsique tous les droits seigneuraux 
et feodaux non essentiellenient inherens ä la souverainete . . ." sagt 
Artikel 21 der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 ausdrücklich. Die 
Domänen wurden den Mediatisierten diesem Wortlaute nach, der die 
ersteren zudem als ihr bisheriges Eigentum bezeichnet, nicht 
„überlassen", wie man mitunter mit der weiteren Schlußfolgerung 
lesen kann, daß ihnen damit gleichsam als Äquivalent für ihi'e ver- 
lorene Souveränität ein wirtschaftliches Geschenk gemacht worden wäre. 
Dieser letzteren Annahme steht also schon der klare Wortlaut jener 
Bestimmung direkt entgegen, außerdem war damals nicht die Zeit, 
wo die üblen Folgen politischer Umwälzungen mit besonderen (ic- 
schenken versüßt wurden. Es ist daher viel eher die Behaui)tung 
berechtigt, daß man damals den Mediatisierten ihre Domänen sicherlich 
nicht gelassen hätte, wenn man dieselben nur mit einigem Rechte 



22 — 

als Staatseigentum hätte ansprechen können. Daß man dies aber nicht 
vermochte, beweist eben, daß zu damaliger Zeit die Ansicht von dem 
Eigentumsrechte der Fürsten am Domanium noch die allgemein herr- 
schende war. 

(iehen wir nun dazu über, die verschiedenen Gründe, die man 
später für die Eigenschaft des fürstlichen Kammervermögens als Staats- 
eigentum ins Feld geführt hat, im einzelnen einer kurzen Betrachtung 
zu unterziehen, soweit sie in Vorstehendem noch keine Erwähnung 
gefunden haben. Als einen der Hauptgründe hat man angeführt, daß 
auf dem Domanium zugleich die Verpflichtung laste, alle Staatsaus- 
gaben daraus zu bestreiten, und die Stenerpf licht des Landes erst 
dann Platz greife, wenn die Erträgnisse des ganzen Domaniums zur 
Bestreitung sämtlicher Regierungs- und Landesverwaltungskosten 
nicht ausreichten. Diese Behauptung, daß die Steuerpflicht der Unter- 
tanen nur eine subsidiäre sei, ist in dieser Ausdehnung wenigstens 
unzutreffend, und soweit sie richtig ist, ohne Beweiskraft für das 
angebliche Eigentumsrecht des Staates. Was die Verpflichtung der 
Fürsten als Inhaber der Landeshoheit, die zwar ein öffentliches, aber 
doch ihnen erb- und eigentümlich zustehendes Recht war, zur Be- 
streitung der Regierungskosten anlangt, so ist zu beachten, daß sich 
diese Verpflichtung naturgemäß nur auf diejenigen Kosten erstrecken 
konnte, die einmal durch Ausübung der landeshoheitlichen, sowie der 
reichsstandschaftlichen Rechte bedingt wurden, und deren Ursprung 
anderseits in von ihnen im eigensten Interesse geschaffenen Ein- 
richtungen begründet war. Es handelte sich also, abgesehen von den 
Kosten ihrer eigenen Hoflialtung, in der Hauptsache um solche, wie sie 
ehemals aus den Amtsgütern zu bestreiten waren. Nur in diesem 
Sinne kann von ihnen oljliegenden Regierungskosten gesprochen werden. 
Andere durch hauptsächlich oder ausschließlich im Interesse des Lan- 
des geschaffene Einrichtungen und überhaupt durch neue öff'entliche 
Bedürfnisse entstandene Kosten dagegen fallen nicht unter die den 
Fürsten herkömmlich obliegenden Regierungskosten. \Yenn anfangs 
eine Steuer in der Form einer „Bitte" oder „Bede" meist nur dann 
gefordert wurde, wenn die Erträge des Kammergutes zur Bestreitung 
aller Ausgaben der Fürsten nicht mehr hinreichten, so ist dies darin 
begründet, daß, solange die Territorialregierung noch einen in der 
Hauptsache privatrechtlichen Charakter hatte, regelmäßige allgemeine 
Landesausgaben nicht vorkamen, und darum andernfalls die Erhebung 
einer Steuer doch lediglich zur Bereicherung der Fürsten gedient 
hätte, wozu man sich natürlich wohl kaum verstanden haben würde; 



— 23 — 

zudem wurde ein eigentliches Besteuerungsrecht, wie wir es heute haben, 
bis ins 16. Jahrhundert hinein keineswegs als selbstverständlicher Be- 
standteil der Landeshoheit angesehen. Eine Unterstützung der An- 
sicht von der notwendigen Insuffizienz des Kammergutes in dem be- 
haupteten Sinne folgt also hieraus nicht, und zwar um so weniger, 
als daneben vielfach Steuerbewilligungen vorgekommen sind, die 
dui'chaus nicht die Insuffizienz des Kammergutes zur Voraussetzung 
hatten, wie überhaupt in gewissen Fällen, z. B. bei einer Reise des 
Hei'rn zum Kaiser oder zu einem Römerzuge, eine Steuer nicht ver- 
weigert werden durfte, auch war in vereinzelten Fällen den Grafen 
die Befugnis verliehen, Steuern nach eigenem Ermessen ausschreiben 
zu können. Es ist auch in der Tat seit der Zeit, von der an über- 
haupt erst von Staatsausgaben im heutigen Sinne die Rede sein kann, 
kein Fall vorgekommen, daß Steuern nur dann verlangt und be- 
willigt worden wären, wenn die Erträge des Domaniums zur Bestrei- 
tung aller Staatsausgaben nicht ausgereicht haben. Die Sache lag 
vielmehr so, daß es Steuern für reine Landeszwecke und Steuern, die 
nur im Interesse des Landesherrn und seines Domaniums erhoben 
wurden, gab. Hierauf beruht auch die überall vorkommende Scheidung 
zwischen Landeskasse und Kammerkasse. Wenn nun der Landesherr 
für seine eigenen Zwecke neue Steuern bewilligt haben wollte, so war 
es natürlich, data die Landstände sich erst überzeugen wollten, ob die 
landesherrlichen finanziellen Verhältnisse dies wirklich erforderten, und 
insoweit kann allerdings von dem Nachweise der Insuffizienz des 
Domaniums gesprochen werden. Es erhellt wohl hieraus zur Genüge, 
daß diese Insuffizienz ganz verschieden ist von derjenigen, wie sie 
die Gegner verstanden wissen wollen. Der Kardinalpunkt liegt eben 
darin, daß zwischen den dem Landeslierrn herkömmlich obliegenden 
Regierungskosten und den übrigen erst später entstandenen Landes- 
ausgaben unterschieden werden muß. Diese auf dem Domanium haf- 
tende Verpflichtung zur teilweisen Bestreitung der Regierungskosten 
war aber keine unbedingte, denn die Fürsten konnten einmal gleich- 
wohl über dasselbe durch Erb- und Hausverträge jederzeit frei ver- 
fügen, sodann aber war diese Verpflichtung zugleich mit der Landes- 
hoheit verbunden. Wenn die Landeshoheit durch politische Ereignisse 
für die fürstliche Familie verloren ging, so erlosch, wie wir auch bei 
den mediatisierten Fürsten gesehen haben, diese Verpflichtung ohne 
weiteres, nicht aber das seiner Grundlage nach privatreclitlichc Eigen- 
tum der die Landeshoheit verherenden fürstlichen Familie an dem 
Domanium. Hatte aber der Staat hiernach nicht einmal ein unbe- 



— 24 — 

dingtes Recht auf die immerwährende Fortdauer dieser Beitragspflicht 
des Domaniums zu den Staatsausgaben, so konnte er natürlich erst 
recht nicht ein Eigentumsrecht an dem Domanium selbst haben. 

Man hat auch versucht, ein Eigentumsrecht für den Staat an 
dem Kammervermögen daraus herzuleiten, daJ^ die Landstände viel- 
fach ein Recht zur Mitaufsicht über die Verwaltung desselben besaßen. 
Dieser Einwand ist natürlich völlig belanglos. Ein Mitaufsichtsrecht 
an einer Sache kann an sich schon ein Eigentumsrecht an derselben 
nicht begründen. Zudem lag aber hier die Sache so, daß den Land- 
ständen allerdings teilweise schon in früherer Zeit, wenn auch meist 
in sehr beschränkter Weise, eine solche Berechtigung als Äquivalent 
dafür eingeräumt worden war, daß sie, wie wir gesehen haben, Schulden 
ihrer Fürsten ül)ernahmen oder sonst ihnen in Zeiten der Not durch 
Steuerbewilligungen und ähnliche Zugeständnisse beigestanden hatten. 
Es war nur natürhch, daß sie sich gegen solche Vorkommnisse möglichst 
zusichern und einer Verschwendung des Domaniums vorzubeugen suchten, 
indem sie den Fürsten zwar ihre Hülfe zuteil werden ließen, sich 
aber dabei ausbedangen, daß ihnen fernerhin eine gewisse Kontrolle 
über die Verwendung der Kammereinkünfte zustehen und zu einer 
Veräußerung der Domänen ihre Zustimmung eingeholt werden müsse. 
Diese den Ständen gemachten Zugeständnisse stehen also mit der 
Eigentumsfrage in gar keinem Zusammenhange, und es ist in der Tat 
bis zur Zeit des Domänenstreites kein Fall nachweisbar, in dem es 
je den Ständen auch nur in den Sinn gekommen wäre, daß dadurch 
das Eigentumsrecht der Fürsten am Domanium irgendwie alteriert 
werden könnte. 

Ebensowenig ist der Einwand stichhaltig, daß diejenigen Be- 
standteile des Kammervermögens, die etwa durch Ersparnisse an 
Steuern, die zur Kammerkasse flössen, später hinzuerworben worden 
sind, Eigentum des Staates seien. Denn indem sie von den Fürsten 
ohne jeden Einwand von seiten der Stände zu ihrem Kammervermögen 
geschlagen worden sind, mußten sie natürlich auch in das Rechts- 
verhältnis der Kammergüter eintreten und so die Eigenschaft privat- 
rechtlichen Familiengutes annehmen. Die Fürsten haben denn auch 
über diese neuen Erwerbungen ebenso frei und ohne jeden ständischen 
Einspruch verfügt wie über das übrige Domanium. 

Noch viel Aveniger vermag die Behauptung, daß allmählich eine 
Vermischung von Domanial- und wirklichem Staatseigentum stattge- 
funden habe, das Eigentumsrecht des Staates am gesamten Domanium 
zu begründen. Angenommen, dieser Vorgang habe sich wirklich zu- 



— 25 — 

getragen, wofür natürlich ei'st dann die ^lögliclikeit gegeben war. als 
überhaupt von eigentlichem Staatseigentum gesprochen werden konnte, 
so ist doch klar, daß hierdurch weder das Domanium ohne weiteres 
zu Staatseigentum noch letzteres zu Domanialeigentum werden konnte. 
Da überdies die fürstliche Familie im faktischen Besitze dieser 
beiden Bestandteile sich befand, so wäre es Sache des Staates gewesen, 
sein angebliches Eigentumsrecht an dem einen Teile nachzuweisen. 
Wenn er dies wirklich vermocht hätte, so hätte dies lediglich zu einer 
entsprechenden Teilung dieser Vermögensmasse führen, nicht al)er 
die Erklärung des gesamten Domaniums als Staatseigentum begründen 
können. 

Insbesondere hat man auch die Tatsache, daß die ehemaligen 
kaiserlichen Domänen nicht erbliches Eigentum der Kaiser waren, 
sondern dem Reiche gehörten, von gegnerischer Seite ins Trelfen ge- 
führt, aber sehr mit Unrecht. Denn hier lagen die \'erhältnisse ganz 
anders als in den Einzelstaaten, wenigstens seit der Zeit, als das 
deutsche Reich ein Wahlreich geworden war. Mit dem Aufhören dei- 
Erblichkeit des Kaisertums kam das ehemalige Hausgut der fränkischen 
Könige und späteren Kaiser in das Eigentum des Reiches. Die nun- 
mehrigen Reichsdomänen wurden lediglich den erwählten Kaisern 
für die Dauer ihrer Regierungszeit zur Benutzung überlassen, eine 
Vererbung derselben auf ihre Nachkommen aber war naturgemäß 
jetzt ausgeschlossen, wie schon oben des näheren ausgeführt. Kann 
hiernach eine Parallele zwischen dem Kammergute der Fürsten und 
den Reichsdomänen, seit das deutsche Reich ein Wahlreich geworden 
war, — für die frühere Zeit fällt ein Vergleich ohne weiteres zugunsten 
der Fürsten aus — nicht gezogen werden, so ist es ebenso unrichtig 
zu behaupten, daß diejenigen Bestandteile im fürstlichen Domaninm, 
die aus nunmehrigem Reichsgute herrühren, mögen sie nun durch 
Belehnung. Verschenkung oder ^'erpfändung in den Besitz der Fürsten 
gelangt sein, in den einzelnen Territorien Staatseigentum geworden 
wären. Kein Reichsgesetz hinderte die Kaiser an der Veräußerung 
der Reichsdomänen. Wenn daher die letzteren durch Verfügung der 
Kaiser unter den herkömmlichen Erwerbstiteln in den Besitz der 
deutschen Fürsten kamen, so wurden sie zwar dem Reiche entzogen, 
nicht aber den Landständen oder dem ^'olke in den einzelnen Terri- 
torien, die niemals Eigentümer dersell)en gewesen. Oder war das 
Volk etwa gar Erbe des untergegangenen Reichesy! Die Frage des 
Eigentumsrechtes auch dieser Bestandteile des Kammervermögens ist 
daher unbedingt zugunsten der Fürsten zu beantworten. 



— 26 — 

Endlich mag noch ein Punkt erwähnt werden, der nach An- 
sicht vieler die Staatseigentums-Eigenschaft des Domaniums begründen 
soll, nämlich dessen regelmäßige Vererbung auf den jeweiligen Nach- 
folger in der Regierung des Landes. Mit dieser nur im allgemeinen 
richtigen Tatsache Avird aber für das angebliche Eigentumsrecht des 
Staates an dem Domanium durchaus nichts bewiesen. Die Kammer- 
güter sowohl wie die Hoheitsrechte einschließlich der Regalien waren 
von jeher derart miteinander verbunden, daß sie nur gemeinsam 
auf den Nachfolger vererbt wurden. Eine Teilung der Landeshoheit 
war nur möglich, wenn zugleich eine entsprechende Teilung des zu- 
gehörigen Kammervermögens erfolgte. Denn ein Fürst ohne eigenes 
Vermögen zu einer Zeit, als von Steuerbewilligung des Volkes noch 
kaum die Rede war, als Inhaber der Landeshoheit wäre doch einfach 
eine Unmöglichkeit gewesen, da ihm die notwendigste Grundbedingung 
für Macht und Ansehn gefehlt haben würde. Gerade die Erhaltung 
der Macht und des Glanzes der Familie aber war von jeher das Be- 
streben der fürstlichen Häuser, und dieses führte denn auch allmäh- 
lich bei diesen, teils früher, teils später, allgemein zum Erlasse von 
Primogeniturordnungen, nach denen eine Teilung der Landeshoheit 
überhaupt unmöglich wurde und somit auch die bisherigen Teilungen 
der Kammergüter zessierten. Diese notwendige Verbindung der 
letzteren mit der Regierungsnachfolge beruht hiernach zunächst auf 
dem Familienrecht des regierenden Fürstenhauses, das Land hatte auf 
die Entwicklung dieses Verhältnisses nicht den geringsten Einfluß und 
wohl anfangs auch wenig Interesse an der Sache. Erst als die Um- 
wandlung der Territorien in wirkliche Staaten sich zu vollziehen be- 
gann, als infolge allgemeiner und fortwährend steigender öffentlicher 
Bedürfnisse Steuerbewilligungen in immer größerem Stile sich nötig 
machten, erkannte das Land die hohe Bedeutung einer ständigen Ver- 
bindung des Kammergutes mit der Landeshoheit und suchte seiner- 
seits Garantien in dieser Beziehung von den Fürsten zu erlangen. So 
kam es, daß nach schon früher den Landständen erteilten Zusiche- 
rungen über die Unveräußerlichkeit des Domaniums in den neueren 
\'erfassungsgesetzen, so auch in dem Grundgesetze für das Herzogtum 
Sachsen -Altenburg vom 29. April 1831, ausdrücklich ausgesprochen 
wurde, daß das gesamte Kammervermögen mit der Nachfolge in der 
Regierung unzertrennlich verbunden sein solle. Wenn so aus diesem 
früher ausschließlich familienrechtlichen Grundsatze ein staatsrecht- 
liches Prinzip geworden ist, so kann doch hieraus nicht auf ein 
Eigentumsrecht des Staates an dem gesamten Domanium geschlossen 



werden, und zwar um so weniger, als gerade in diesen neueren Ver- 
fassungsgesetzen vielfach, so auch in dem schon erwähnten Grund- 
gesetz für das Herzogtum Altenburg, gleichzeitig ebenso ausdrücklich 
ausgesprochen worden ist. daß das gesamte Kammervermögen Eigen- 
tum des fürstlichen Hauses sei. 

Durch Einführung dieser fürstlichen Hausgesetze über die Un- 
veräußerlichkeit des Domaniums, in denen die Nachfolge in die Stamm- 
güter fast überall nach denselben Grundsätzen geregelt wurde, wie die 
Nachfolge in die Landeshoheit, wurde die ursprüngliche Stammguts- 
eigenschaft des Ivammervermögens in Fideikommißeigenschaft 
umgewandelt. Denn bei dem hohen Adel halben bekanntlich Haus- 
gesetze dieselbe rechtliche Wirkung wie sonst Testament und Erbver- 
trag, durch die ein Vermögensbesitz dauernd oder für eine Reihe von 
Generationen in derselben Famihe erhalten werden soll. Ursprünglich 
hielt man in den fürstlichen Häusern die Bestimmungen des heimischen 
deutschen Rechts für die Zwecke der Erhaltung der Macht und des 
Ansehns des Gesclilechts für völlig ausreichend, und wir finden daher 
zum Teil bis ins 15. und 16. Jahrhundert hinein keine besonderen 
hausgesetzlich festgelegten Normen in dieser Beziehung. Erst als 
das römische Recht in Deutschland immer mehr Eingang fand und 
dessen freiere Bestimmungen über Erb- und Familienrecht, die ins- 
besondere auch den Töchtern gleiche Erbrechte wie den männlichen 
Deszendenten zuerkannten, die heimischen deutschen Rechtsgrundsätze 
mehr und mehr zu verdrängen begannen, glaubte man besondere liaus- 
gesetzliche Bestimmungen über die Erbfolge nicht mehr entbehren zu 
können, um der Zerstücklung des fürstlichen Besitzes vorzubeugen und 
den alten Glanz der Familie auch für die Zukunft aufrecht zu er- 
halten. Solchen hausgesetzlichen Bestimmungen begegnen wir nunmehr 
in allen reichsständischen Häusern, weshalb viele Staatsrechtslehrer 
annehmen, daß in Deutschland das Domänenvermögen präsumtiv ohne 
weiteres als Geschlechtsfideikommiß zu betrachten sei. Gerade diese 
fideikommissarischen Bestimmungen über die Unveräußerlichkeit des 
Kammervermögens, die übrigens auch in den zum Teil noch älteren 
fürstlichen Erbverbrüderungen sich ausspricht, beweisen wiederum, wie 
die Fürsten stets bestrebt waren, das Eigentumsrecht an dem Domanium 
für alle Zeiten bei ihrem Hause zu erhalten. 

Wenn wir das in gegenwärtigem Abschnitt bisher Gesagte ülier- 
blicken. so finden wir als Gesamtergebnis unserer Untersuchung die 
feststehende Tatsache, daß ursprünglich in den deutschen Einzelstaaten 
das Kammer- oder Domänen vermögen im allgemeinen gar nicht 



— 2S — 

Eigentum des Staates sein konnte, vielmehr seiner ganzen ge- 
schichtlichen Entwicklung nach mit Fideikommißeigenschaft be- 
legtes Patrimonialeigentum der fürstlichen Regentenhäuser 
sein mußte, allerdings belastet mit der Verpflichtung zur teil- 
weisen Tragung der Regierungskosten. So lagen im allge- 
meinen die Rechtsverhältnisse des fürstlichen Kammervermögens in 
Deutschland noch bei Auflösung des Reiches. Insbesondere in den 
kleineren Staaten hätte die Eigentumsfrage eigentlich kaum ein Gegen- 
stand ernstlichen Streites sein können, da gerade hier fast überall der 
Beweis geführt werden kann, daß die Fürsten von jeher die unbe- 
strittenen Eigentümer des Domaniums gewesen sind. In den größeren 
Staaten liegt die Sache allerdings etwas anders. Wenn auch hier 
daran festzuhalten ist, daß der Entwicklungsgang des Domaniums im 
allgemeinen derselbe war wie in den Kleinstaaten, also ursprünglich 
das Eigentum an dem Kammervermögen ebenso den Fürsten zuerkannt 
werden muß, so darf man doch nicht verkennen, daß in einem Gemein- 
wesen, das groß genug ist, um als selbständiger Staat auftreten zu 
können, die Hausmacht des Regenten sich notwendigerweise ganz mit 
dem Staate identifizieren muß, wenn anders dieser dauernd eine her- 
von-agende Stellung in der Geschichte der Völker einnehmen will. 
Dieser Gesichtspunkt ist bei Beurteilung des Edikts vom 13. August 
1713, durch das Friedrich Wilhelm I. in Preußen den Unterschied 
zwischen Domänen- und Kammergütern aufhol), nicht außer acht zu 
lassen. So heißt es dann im Preußischen Landrecht (IL Teil, 14. Titel) 
in den >j>^ 11 und 12: „Einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, 
deren besonderes Eigenthum dem Staate, und die ausschließliche Be- 
nutzung dem Oberhaupte desselben zukommt, werden Domänen- oder 
Kammergüter genannt." „Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum 
Unterhalte der Familie des Landesherrn gewidmet werden, sind als 
Domänengüter anzusehen.*' In Preußen war also auf diese Weise 
ihirch die eigene Initiative des Königs die Eigentumsfrage an dem 
Domanium in wohlverstandenem Interesse sowohl des Landes wie der 
königlichen Familie selbst praktisch erledigt. Theoretisch war aber 
dadurch auch in Preußen für die Eigentumsfrage nichts gewonnen. 
p]s muß daher hier die in diesem Abschnitt entwickelte Ansicht 
über das Eigentum der Kammergüter im allgemeinen als zutreffend 
angesehen werden. In Abrede soll hierbei überhaujjt nicht gestellt 
werden, daß auch in Deutschland vereinzelt Fälle vorliegen können, 
auf die unsere allgemeine Darstellung nicht zutretfen mag, im großen 
und ganzen aber lagen die \'erhältnisse wohl überall so, wie wir sie 



— 29 — 

geschildert haben, namentlich in den Kleinstaaten. Von diesen wiederum 
interessieren uns in dieser Abhandlung besonders die Sachsen-Ernestini- 
schen Länder, bei denen sich unsere Ansicht als die richtige positiv 
nachweisen läßt, was im nächsten Abschnitt geschehen soll. 

Wenn auch die früheren Territorialverhältnisse rechtlich bis zur 
AuÜüsung des Deutschen Reiches fortbestanden, so war doch tatsäch- 
lich in Preußen bereits lange vorher der Staatsgedanke i)raktisch zur 
Durchführung gelangt, und auch in den übrigen deutsclien Ländern 
war schon im Laufe des 18. Jahrhunderts allmählich an die Stelle 
des Territoriums und der Landeshoheit der Begriff des Staates und 
der Staatsgewalt getreten. Man muß nun zugestehen, daß in diese 
neuere Staatsentwicklung die Vorstellung von einem privatrechtlichen 
mit der Verpflichtung zur teilweisen Bestreitung der Regierungskosten 
behafteten Kammervermögen nicht mehr recht hineinpaßt, und darum 
dem sich jetzt mehr und mehr geltend machenden Bestreben, nunmehr 
eine entsprechende Änderung der \'erhältnisse in dieser Beziehung 
herbeizuführen, eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist. 
Nur darf man nicht, um dieses Ziel zu erreichen, die bestehenden 
Eigentumsverhältnisse einfach ignorieren und behaupten, daß durch die 
Umwandlung der Territorien in wirldiche Rechtsstaaten ohne weiteres 
eine Verwandlung des fürstlichen Kammervermögens in Staatseigen- 
tum sich vollzogen habe. Ohne Einwilhgung der Fürsten, die. wie 
wir gesehen haben, sich im faktischen Besitze des Domaniums be- 
fanden, konnten die hierüber bestehenden Rechtszustände nicht auf- 
gehoben werden. Wir sind der Meinung, daß in den kleineren Staaten, 
wenn es sich auch hier aus mancherlei Gründen nicht empfehlen mag, 
dem gesamten Kammervermögen der Fürsten Staatsgutseigenschaft 
beizulegen, es gleichwohl durchaus im Interesse der fürstlichen Familie 
liegt, wenigstens einen entsprechenden Teil des Domaniums an den 
Staat abzutreten, um den übrig bleibenden Vermögensbesitz befreit 
von jeder Beitragsleistung zu den Regierungskosten als reines Privat- 
eigentum zu erhalten. Hierdurch wird den öffentlichen Erörterungen 
über die Ausgaben des Hofes, die bei den Beratungen über den 
Kammeretat oft in wenig loyaler und das Maß der landschaftlichen 
Befugnisse oft sehr überschreitender Weise zutage getreten sind, ein 
für allemal ein Ende bereitet, und die Stellung der fürstlichen Familie 
wird eine entschieden würdevollere und unangefochtenere. Auch bietet 
bei politischen Verwicklungen gerade für die Fürsten der kleineren 
Staaten ein völlig freies, mit dem Lande ferner in keiner staatsrecht- 
lichen Beziehung stehendes Privatvermögen immerhin eine gewisse 



- 30 — 

Sicherheit gegen alle Eventualitäten. — So sehen wir denn, wie in 
den deutschen Ländern im Laufe des 19. Jahrhunderts die Rechts- 
verhältnisse des fürstlichen Kammervermögens entsprechend dem zur 
vollkommenen Entwicklung gelangten Staatsgedanken notwendiger- 
weise allgemein eine Änderung erleiden. In einigen Staaten, insbe- 
sondere den größeren, wird das Kammervermögen für Staatsgut er- 
klärt, in anderen bleibt es zwar Eigentum der fürstlichen Familie, 
wird aber wie Staatseigentum behandelt, in noch anderen endlich 
wird eine Teilung vorgenommen, indem ein Teil als Eigentum an den 
Staat abgetreten wird, während der andere Teil völlig freies Privat- 
eigentum der fürstlichen Familie wird. In den ersten beiden Fällen 
erhält der Regent als Gegenleistung eine sog. auf das ursprüngliche 
Domanium radizierte Zivilliste, im letzteren Falle dagegen bestreitet 
er seinen gesamten Hofhalt aus dem ihm als Privatvermögen ge- 
bliebenen Teil des alten Domaniums, wobei aber die oft so lästige 
Kontrolle der Landschaft weggefallen ist, die sich jetzt lediglich auf 
die Erhaltung der Substanz beschränkt. In diesen zumeist in den 
Verfassungsgesetzen der einzelnen Länder enthaltenen Bestimmungen 
sehen wir einen erneuten Beweis für unsere Ansicht von den früheren 
Eigentumsverhältnissen am Domanium, denn es w^äre doch nicht nötig 
gewesen, das letztere erst für Staatseigentum zu erklären, wenn es 
solches von Anfang an schon gewesen wäre. 

Es erscheint erklärlich, wenn gerade infolge dieser im 19. Jahr- 
hundert stattgehabten vielseitigen Änderungen in den Rechtsverhält- 
nissen des Domänenvermögens, durch die ein großer Teil der fürst- 
lichen Kammergüter Staatsgut geworden ist, bei dem großen Publikum 
im Laufe der Zeiten der Gedanke an ein ehemaliges Eigentum der 
Fürsten an den heutigen Staatsdomänen sich mehr und mehr verliert. 
Es ist nur natürlich, daß bei den späteren Generationen die große 
Masse der Bevölkerung die Verhältnisse in bezug auf das Domanium 
nimmt, wie sie dann liegen, und meint, es sei nie anders gewesen. 
Um so mehr aber wird man unseres Erachtens vermeiden müssen, in 
wissenschaftlichen und zur Belehrung des Volkes dienenden Werken 
die Behauptung, daß auch in Deutschland die Frage nach dem ur- 
sprünglichen Eigentum des Domaniums sich generell nicht ent- 
scheiden lasse, mit dem Hinweis darauf begründen zu wollen, daß 
nach den Verfassungsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten die 
Domänen teils Staatsgut, teils Hausgut seien. Denn wir liaben ge- 
sehen, daß die Domänen nicht deshalb ganz oder zum Teil für Staats- 
gut erklärt worden sind, weil sie als Eigentum des Staates sich er- 



— 31 — 

wiesen haben, sondern vielmehr aus gemeinsamen Interesse zwischen 
Fürst und Staat, bedingt durch die vollendete Entwicklung des Staats- 
begriffs. Nach der endgültigen Erledigung der Domänenstreitigkeiten 
in fast allen deutschen Staaten sind ja die früheren Eigentumsver- 
hältnisse für die Praxis ziemhch bedeutungslos geworden, theoretisch 
aber ist daran festzuhalten, daß das Domanium ehemals im allgemeinen 
Eigentum der Fürsten war, denn die gegenteilige Ansicht von einem 
angeblichen Eigentum des Staates, die überdies unter den Staatsrechts- 
lehrern früherer und neuerer Zeit nur ganz vereinzelte Anhänger zählt, 
ist nirgends erwiesen. 



2. Abschnitt. 

Das Domänenvermögen im Herzogtum Sachsen-Altenburg 
bis zum Erlasse des Grundgesetzes vom Jahre 1831. 

Die Entstehuniis- und Entwicklungsgeschichte des Donianiunis 
im heutigen Herzogtum Altenburg, wie überhaupt in den sächsischen 
Landen, bietet keinerlei nennenswerte Abweichungen von der im vorigen 
Abschnitt gegebenen allgemeinen Darstellung, bestätigt vielmehr durch- 
aus die Richtigkeit unserer dort entwickelten Ansicht übei' die Ent- 
stehung und rechtliche Natur des deutschen Kammervermögens. Her- 
vorgehoben sei nur, daß die Verleihung von eigentlichen Amtsgütern 
beim Hause Wettin nicht nachweisbar ist. Die Wettiner saßen viel- 
mehr als freie Grafen auf freiem Erlje und erhielten die Mark Meißen 
erst zu einer Zeit verliehen, als schon die Erblichkeit der Reichslehen 
sich herausgebildet hatte. Es steht fest, (hiß Konrad von Wettin, als 
er im Jahre 1127 vom Kaiser Lothar IL mit der Markgrafschaft 
Meiben erblich belehnt wurde, die zahlreichen und ausgedehnten 
AUodialgüter der Familie Wettin in seiner Hand vereinigte. So ist, 
um nur ein Beispiel zu nennen, Kamburg, das bis zum Erlöschen des 
Gotlia-Altenburgischen Mannsstammes zum Herzogtum Altenburg ge- 
hörte, dann aber durch den Teilungsveitrag vom 12. November 1826 
an das Herzogtum Meiningen kam, alter Allodialbesitz des Wettinschen 
Hauses. 

Eine weitere sehr beträchtliche Ausdehnung seines Besitzes er- 
langte das LLaus Wettin im Jahre 1247 durch den Anfall der Land- 
grafschaft Thüringen, auf die Heinrich der Erlauchte schon im Jahre 
1242 vom Kaiser Friedrich IL die Lehnsan wartschaft erhalten hatte. 
Außer den mit dieser Landgrafschaft verbundenen Reichslehen kamen 
aber an Heinrich auch die sämtlichen Thüringischen Allodialbesitzungen 
des ausgestorbenen Landgrafcngeschlechtcs und zwar lediglich auf 
Grniul des Erbrechtes. Dieser letztere Punkt verdient ganz be- 



— 33 — 

sondere Beachtung, zumal die Allodialgüter der ehemaligen Thüringer 
Landgrafen einen ganz bedeutenden Umfang hatten. Ludwig mit dem 
Barte, der Stammvater dieses mächtigen Geschleclites, war ums Jahr 
1036 aus Franken nach Thüringen gekommen, hatte sich dort eine 
große Anzahl Güter gekauft und als ein Verwandter Kaiser Konrads IL 
von diesem im Jahre 1039 einen großen Länderstrich im Tliüringer 
Lande — Thüringen war eine Eroberung der Merowinger — als freies 
Eigentum dazu geschenkt erhalten. Sein großer Besitz, ohnehin von 
ihm ständig vermehrt durch Zukauf und Urbarmachung großer Länder- 
strecken, erfuhr durch die Erbgüter seiner Gemahlin, einer geborenen 
Gräfin von Sangerhausen, einen weiteren ansehnlichen Zuwachs. In- 
gleichen war auch sein Sohn, Ludwig der Springer, auf \^ermehrung 
der Allodialgüter seines Hauses eifrig bedacht, er erbaute in Thüringen 
eine Anzahl Schlösser, Städte und Klöster und erwarb durch Kauf 
und Heirat weitere große Besitzungen. Da nun Heinrich der Erlauchte 
in Thüi'ingen bereits reich begütert war, so ist offenbar, daß nach dem 
Anfall Thüringens der AUodialbesitz des Hauses Wettin in den Thü- 
ringischen Landen ein sehr beträchtlicher sein mußte. 

Diese großen allodialen und feudalen Besitzungen in Thüringen 
und im Osterlande erfuhren in den nächsten Jahrhunderten eine 
weitere fortgesetzte Vermehrung durch Kauf, Tausch, Schenkung, Heirat, 
Erbfall, Reichspfandschaften und lehnrechtliche Verleihungen. Die ein- 
zelnen Erwerbungen alle aufzuführen, würde über den Zweck der vor- 
liegenden Schrift hinausgehen, es mögen daher nur diejenigen hier 
genannt werden, die das heutige Herzogtum Altenljurg betreffen. So 
kam das Pleißnerland mit den Städten Altenburg und Schmölln im 
Jahre 124(5 durch Kaiser Friedrich IL pfandweise an Heinrich den 
Erlauchten. Durch Rudolf von Habsburg 1291 wieder ausgelöst, ge- 
lang es erst Friedrich mit der gebissenen Wange, einem Enkel Heinrichs 
des Erlauchten, sich im Jahre 1311 in den diesmal dauernden Besitz 
dieser Lande zu setzen. Die Burggrafschaft Altenburg wurde nach 
dem Aussterben der Burggrafen im Jahre 1329 durch Friedrich den 
Ernsthaften dem Pleißnerlande einverleibt, der im Jahre 1344 auch 
die Grafschaft Orlamünde hinzukaufte. 1392 gelangten Schloß Leuchten- 
burg mit Kahla und Roda, im i)fandweisen Besitze der Grafen von 
Schwarzbuig befindlich, an die osterländischen Fürsten des Hauses 
Wettin, ebenso kam 1397 die Stadt Ronnelmrg nach dem Ausstellten 
der Vögte von Plauen hinzu, während die Schlösser zu Ronneburg 
und Schmölln im Jahre 1400 vom Stifte zu Naumburg hinzugekauft 
wurden. 

Volkswirtschaft!, u wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungen. H. 5. i> 

Albrecht, Domänenwesen im Horaogtum Sachsen-Altenbarg. 



— 34 — 

Wir sehen also, daß das Domänenvermögen in den Thüringischen 
Landen in der Hauptsache schon zu einer Zeit er\Yorben worden war, 
als von einem Staate im heutigen Sinne noch gar keine Rede sein 
konnte. Alter ausgedehnter dynastischer Besitz und erbliche Reichs- 
lehen, vermehrt im Laufe der Zeiten durch zahlreiche, ausschließlich 
auf privatrechtlichen Titeln beruhende Erwerbungen, bildeten die Be- 
standteile des Domaniunis, das durch den Erhteilungsvertrag vom 
20. August 1485, die Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547, 
den kaiserlichen Restitutionsbrief vom 27. August 1552 und den Ver- 
trag vom 24. Februar 1554 an die Ernestinische Linie des Hauses 
Wettin gelangte. An der Eigenschaft des Domaniunis in den säch- 
sischen Landen als Patrimonialeigentum des Wettinischen Fürstenhauses 
konnte überhaupt damals nach der ganzen Entwickkmg der öffent- 
lichen und privatrechtlichen Verhältnisse im deutschen Reiche ein 
Zweifel gar nicht obwalten, und tatsächlich ist auch von den sächsischen 
Ständen das Eigentum ihrer Fürsten am Domanium in früherer Zeit 
niemals in Zweifel gezogen worden. Im Gegenteil haben die Stände 
bei einzelnen Gelegenheiten, so in einem Schreiben an Kurfürst Johann 
Georg IIL vom 17. Januar 1689, als dieser frühere durch seine Vor- 
fahren bewirkte \'eräußerungen am Kammervermögen rückgängig 
machen wollte, sogar Verwahrung dagegen eingelegt, daß auf die 
sächsischen Kammergüter ausländisches Domänenrecht in Anwendung 
gebracht werde, da letztere nicht Domänen wären, deren Eigentum 
dem Staate und deren bloßer Nießbrauch dem Regenten zustehe. 
Hierin liegt doch zweifelsohne ein ausdrückliches Anerkenntnis des 
Eigentumsrechtes des fürstlichen Hauses am Domanium durch die 
Stände. Es ist in den sächsischen Landen bis ins 19. Jahrhundert 
hinein nii-gends vorgekommen, daß die Stände einen Anteil an der 
Verwaltung des Domänenvermögens oder ein Mitbestimmungsrecht 
über die Verwendung seiner Erträge oder gar ein Miteigentumsrecht 
auch nur beansi)rucht hätten. Dies ist ganz besonders bemerkens- 
wert und der beste Beweis für das Eigentumsrecht der Fürsten am 
Domanium, da gerade in den sächsischen Ländern die landständische 
Verfassung, deren erste Spuren sich schon gegen das Jahr 1185 zeigen, 
sehr frühzeitig sich entwickelt und zu großer Selbständigkeit ausge- 
bildet hat. Mit Eifer waren die Landstände darauf bedacht, ihre 
Privilegien und Rechte, namentlich auch in bezug auf die Erhebung 
und Verwaltung der Steuern, zu behaupten; sie würden sicherlich nicht 
die Füisten nach dei-en eigenem Gefallen mit dem Kammervermögen 
haben schalten und walten lassen, wenn sie nur irgendwelche Rechte 



— rJo — 

daran hätten geltend machen können, aber sogar inbetreff der Ver- 
äußerung und Verpfändung der Kammergiiter halben sie sich jeder 
Einmischung enthalten. 

Das Eigentumsrecht der Wettinischen Fürsten am Domaniuni 
in den sächsischen Ländern ist überhaupt in früheren Jahrhunderten 
niemals von irgend einer Seite in Zweifel gezogen worden. Die 
sächsischen Regenten, besonders der Ernestinischen Linie und speziell 
wieder des Gothaischen Gesamthauses, dem das Herzogtum Alten- 
l)urg angehört, haben sich stets als unbeschränkte Besitzer des Do- 
maniums gefühlt und jederzeit ohne alle Konkurrenz der Landschaft 
frei darüber verfügt. Ungezählte Beispiele aus der sächsischen Ge- 
schichte ließen sich hierfür anführen. Insbesondere liefern auch die 
vielfachen Testamente, Erbteilungen, Erbvergleiche, Erbrezesse, Landes- 
und Kammerordnungen der Ernestinischen Linie die unanfechtbai'sten 
Beweise dafür, daß die fürstlichen Regenten in der Tat die ausschließ- 
lichen Besitzer des Domaniums waren. Wir nennen nur die Testa- 
mente der gemeinschaftlichen Stammväter der Ernestinischen Linie, 
des Kurfürsten Johann Friedrich des Großmütigen vom Jahre 1553, 
des Herzogs Johann Wilhelm von Weimar vom Jahre 1573 und des 
Herzogs Ernst des Frommen von Gotha vom Jahre 1654, den Haupt- 
teilungsrezeß zwischen den Herzögen zu Sachsen über die Grafschaft 
Henneberg vom 9. August 1660, den Partikuiarrezeß zwischen Weimar 
und Gotha über die Teilung der Altenburger Lande vom 1(5. Mai 1672, 
den Teilungsrezeß der Söhne Ernsts des Frommen von Gotha über 
die Kammergüter vom 17. April und 20. Juni 1677, den mit kaiser- 
licher Bestätigung versehenen Haupterbvergleich der vier jüngeren 
Söhne Herzog Ernsts des Frommen mit ihrem älteren Bruder Herzog 
Friedrich vom 24. Februar 1680, den Hauptvertrag des Herzogs 
Albrecht mit dem Herzog Friedrich vom 24. September 1681, den 
Gothaischen und Meiningischen Hauptrezeß vom 8. Juni 1681, die 
Rezesse zwischen Saalfeld und Hildburgliausen vom 16. Januar 1719 
und zwischen Gotha und Hildburghausen vom 23. Januar 1720, den 
zwischen Gotha. Meiningen. Hildburghausen und Koburg-Saalfeld ab- 
geschlossenen sog. Römhilder Rezeß vom 28, Juli 1791, endlich die 
vom Herzog Ernst dem Frommen erlassene Kammerordnung vom 
7. Mai 1666, die vom Herzog Ernst am 1. September 1666 neu 
publizierte Landesordnung, sowie die Altenburgischen Landesordnungen 
von den Jahren 1705 und 1742. 

Es würde zu weit führen, wollten wir alle diese Urkunden im 
einzelnen einer Besprechung unterziehen. Es mag genügen, wenn wir 

3* 



— 36 — 

in Nachstehendem einige der wichtigsten und bekanntesten dieser 
Dokumente etwas näher betrachten, im übrigen aber uns auf die 
allgemeine Bemerkung beschränken, daß alle diese Urkunden nicht 
den geringsten Zweifel darüber aufkommen lassen, daß das gesamte 
Kamniervermögen in den Ernestinischen Ländern Patrimonialeigentum 
der fürstlichen Häuser war. Einige dieser so mannigfaltigen Teilungs- 
rezesse erweisen sogar, daß des öfteien zwischen den einzelnen selb- 
ständigen Fürstentümern Ernestinischer Linie Kammergüter einfach 
wie Privatgüter vertauscht und geteilt worden sind, ohne daß dieser- 
halb die Landeshoheit verändert worden wäre. Überhaupt wurden bei 
den älteren Landesteilungen die Kammergüter keineswegs nur so 
verteilt, daß die teilenden Fürsten lediglich die in ihrem Landesbezirk 
liegenden Güter und Gefälle erhielten, sondern in der Regel gehörten 
dem Fürsten des eines Teiles auch Kammergüter in dem Teile des 
andern. Dabei findet sich nirgends eine Spur, daß die Stände Ein- 
spruch gegen diese Dispositionen der Fürsten über das Kammerver- 
mögen erhoben hätten; im Gegenteil begegnen wir sogar einem indirekten 
Zugeständnisse derselben in den verschiedenen Landesordnungen, so 
in den bereits genannten Altenburgischen aus den Jahren 1705 und 
1742, die unter Zuziehung der Stände verfaßt worden sind, und in 
denen die Kammergüter wiederholt die eigenen Kammergüter des 
Regenten genannt wei'den. Wenn das Eigentumsrecht der Fürsten 
am Domanium zu jener Zeit nicht völlig unbestritten gewesen wäre, 
so würden doch sicherlich eine solche Fassung der bezüglichen Stellen 
die Stände nicht anstandslos haben passieren lassen. 

In dem Testamente Ernsts des Frommen, des Stammvaters des 
Gothaischen Gesamthauses, vom 31. August 1654, werden dessen Söhne 
als Erben nicht nur in die Fürstentümei-, Lande und Lehen, sondern 
auch noch besonders in sein gesamtes unbewegliches und be- 
wegliches Erbe eingesetzt. Gerade der Umstand, daß das Kammer- 
vermögen nicht besonders aufgeführt ist, legt das beste Zeugnis von 
der damals allgemein herrschenden Rechtsansicht über das Eigentums- 
recht der Fürsten an dem Domanium ab. Es genügte eben vollständig, 
daß Herzog Ernst seine Söhne zu Rechtsnachfolgern seines gesamten 
unbeweglichen Erbes bestimmte, um ihnen rechtlich das Eigen- 
tum an dem Kammervermögen zu übertragen. Eine besondere Her- 
vorhebung des Kammervermögens hätte hier nur dann einen Sinn ge- 
hal)t, wenn schon zuvor von irgend einer Seite ein Zweifel an dem 
fürstlichen Eigentumsrecht geltend gemacht worden wäre; ein solcher 
Gedanke ist aber eben zu damaliger Zeit nicht aufgetaucht. — Des 



— 37 — 

weiteren werden in diesem Testamente die Land es Sachen von den 
Kammer- und Haushalt ungssachen wiederholt streng ge- 
schieden. Kammer- und Haushaltungssachen gelten hierbei stets als 
ein zusammengehöriger Begi'iif, Kammersachen waren eben zugleicli 
Haushaltungssachen im weiteren Sinne. So wird bestimmt, daß das ein- 
gesetzte Vormundschaftskollegium „auf das Cammer- und Hauß- 
haltungs Wesen fleißig Aufsicht haben und es dahin richten 
solle, damit dasselbige in dem Stande, wie es itzt gefasset, 
verbleiben, und bey dessen Verwaltung denen jenigen Ord- 
nungen, die Wir entweder schon gemacht oder noch machen 
werden, treulich nachgelebet werde.'" Außer dem vom Herzog 
Ernst ernannten Vormundschaftskollegium sollte ..keine andere Per- 
son, hohes oder niedrigen Standes, weder in die Landes- 
Regierung, noch Cammer- und Haußhaltungs Sachen, ge- 
zogen werden, viel weniger aber sich selbsten, auf was 
Masse und Weise es immer geschehen möchte, einflechten". 
Wie das Testament Ernsts des Frommen, so ergibt auch die von 
ihm erlassene Kammerordnung vom 7. Mai 16GG auf die klarste, jeden 
Zweifel ausschließende Weise, daß der Stammvater des Gothaischen 
Gesamthauses das Kammervermögen als das unbeschi'änkte Eigentum 
seines Hauses betrachtet hat. Mit der Verwaltung der Kammerein- 
künfte und der herrschaftlichen eigentümlichen Güter war ein vom 
Herzog ernanntes Kammerkollegium betraut, das hierbei lediglich an 
die Anordnungen und Intentionen des Herzogs gebunden war, im 
übrigen aber frei von jeder ständischen Einmischung seines Amtes 
waltete. Die Stände dachten gar nicht daran, sich in diese ui-eigensten 
Angelegenheiten ihrer Landesherren einzumengen, sie waren völlig 
zufrieden mit der ihnen garantierten Mitwirkung bei den Steuer- 
sachen. Dein steht die Tatsache durchaus nicht entgegen, daß mituntei-, 
namentlich in späteren Zeiten bei Tagungen der Landstände die Ver- 
wendung der Kammereinkünfte zur Sprache gekommen ist. Denn es 
handelte sich hierbei nicht um die Verwaltung des Kammervermögens 
an sich, sondern bei solchen Fällen stand entweder die Bewilligung 
einer freiwilligen Kammerhülfe seitens des Landes in Frage, oder es 
galt generell zu entscheiden, inwieweit eine im Laufe der Zeit not- 
wendig gewordene neue Ausgabe etwa der Kammer oder dem Lande 
obliege. Die Gewährung einer freiwilligen Beihülfe des Landes zu den 
Kosten der Kammerverwaltung war übrigens im Herzogtum Altenburg 
schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zur Regel geworden, 



— 38 - 

da die Erträge des Kanimervermögens für die herkömmlicli seitens 
des LandeslieiTii aus denselben zu bestreitenden Ausgaben nicht mehr 
ausreichten. Die Bewilligung dieser sog. Kammerhülfe erfolgte ge- 
wöhnlich auf einen Zeitraum von 4 Jahren. Sie ist im Herzogtum 
Altenburg, natürlich nicht immer in gleicher Höhe, ständig fortgewährt 
worden, bis der Vertrag vom 29. März 1849 eine völlige Umwälzung 
der bis dahin bestehenden Domanialverhältnisse herbeiführte. 

Beispiele dafür, daß zwar die Kammergüter oft unter den Erb- 
berechtigten geteilt wurden, während die Landeshoheit entweder ge- 
meinschaftlich blieb oder dem ältesten Sohne des Erblassers über- 
tragen wurde, bieten der Teilungsrezeß vom 17. April und 20. Juni 
1677, sowie der Haupterbvergleich vom 24. Februar 1680. Durch 
den erstgenannten Rezeß vom Jahre 1677 teilten die sieben Söhne 
Herzog Ernsts des Frommen die von letzterem .,hinterlassenen 
Aktivschulden an Kapital und Zinsen, sowie etliche seit 
1572 heimgefallene oder sonst erhandelte Kammergüter" 
derart unter sich, daß jeder seinen Anteil erb- und eigentümlich 
erhielt. Es konnte jeder mit seinem Teile schalten und walten, wie 
ihm beliebte, sogar der Verkauf der Güter stand ihnen frei, nur war 
jeder verbunden, den Grundstock zu erhalten, dessen eventueller 
„Rückfall auf das gesamte Haus" vorgesehen war, abgesehen 
von einer Summe bis zu 15000 Tlr., über die jeder ganz nach Be- 
lieben „zu seinem Nutzen zu disponieren befugt sein" sollte. 
Eine Teilung der Landeshoheit kam hierbei nicht in Frage, letztere 
blieb vielmehr der testamentarischen Bestimmung Herzog Ernsts des 
Frommen zufolge in ihrem gemeinsamen Besitz unter der Direktion 
des ältesten Bruders, des Herzogs Friedrich. 

Durch den weiter erwähnten Teilungsrezeß vom 24. Februar 
1680 setzte sich Herzog Friedrich mit seinen vier jüngsten Brüdern 
wegen des gesamten übrigen Kammervermögens auseinander. Letztere 
erhalten eine Anzahl Ämter und Städte mit allen Zubehörungen, 
Nutzungen und Gefällen erb- und eigentümlich überwiesen, 
während sie die eigentliche Landeshoheit ausschließlich und 
unwiderruflich an Herzog Friedrich, dessen Deszendenten 
und Nachfolger übertragen. Hierbei ist noch besonders hervor- 
zuheben, daß der Anteil der vier Brüder an den Kammergütern diesen 
frei von jeder Beitragspflicht zu den Regierungskosten übereignet 
wurde und sie außerdem die durch den Teilungsvertrag vom Jahre 
1677 erhaltenen Kammergüter behielten. Wenn es dann am Schlüsse 
dieses Erbvergleichs vom 24. Februar 1680 heißt, daß die Bestim- 



— 39 — 

mungen dieses Vertrages „den getreuen Landschaften gebührend 
zu wissen gemacht, und sie darauf verwiesen werden sollen", 
so sehen wir hieraus von neuem, wie die Landstände zu jener Zeit 
nicht den geringsten Eintiuß auf die Verfügungen der Fürsten über 
das Kammervermögen ausübten. 

In hervorragender Weise endlich ist der mehr der neueren Zeit 
angehörige sog. Römlulder Rezeß vom 28. Juli 1791, der zwischen 
den damals bestehenden Ernestinischen Linien Gotha, Meiningen, Hild- 
burghausen und Koburg-Saalfeld abgeschlossen worden ist, geeignet, 
das Eigentum dieser Fürsten am Kammervermögen zu erweisen. Nach 
diesem Rezesse wird einem Teile des letzteren Allodialeigenschaft bei- 
gelegt und dem letzten Deszendenten einer Speziallinie freie Disposition 
über diesen Teil inter vivos et mortis causa zugestanden. Es sollen 
zu der AUodialverlassenschaft einer erlöschenden fürstlichen Spezial- 
linie des Sachsen-Gothaischen Gesamthauses gehören: 
„1. neue ohne Vermehrung der Schulden adquirirte und be- 
zahlte Güther, Gebäude und Grund-Stücke, welche zu den 
Portions-Anschlägen und Cammergüthern nicht gehörten; 

2. alle bezahlte Mobilien und das vorräthige Getraid, in so 
ferne solches nicht zu Deputaten, Stifftungen und zu Bestreitung 
anderer Landes-Bürden erforderlich ist; 

3. die außenstehenden Resten von den bis zum Ableben des 
letzten Landes Herrn einer Fürstlich Sachsen Gothaischen Spezial- 
Linie gefällige Cammer-Einkünfte, wovon jedoch zuvörderst 
alle Cammer-Rückstände berichtigt werden müssen; . . .*' 

Da hiernach offenbar ist, daß zur AUodialverlassenschaft die aus 
vorhandenen Kamniermitteln und Ersparungen von Kammerrevenüen 
bewirkten Erwerbungen zu rechnen sind, so folgt mit logischer Not- 
wendigkeit, daß das Kamniervermögen nicht Eigentum des Landes sein 
konnte, da sonst diese Vereinbarungen einfach unmöglich gewesen 
wären. Zudem haben die Landstände gegen diese das Land wegen 
des dadurch event. vei-minderten Einkommens des Landesherrn immer- 
hin in gewissem Maße indirekt Ijerührende Bestimmung nicht die 
geringsten Einwendungen erhoben, wie ül)erhaupt aus einei- weiteren 
Bestimmung dieses Rezesses, wonach zur Aufnahme neuer Kammer- 
schulden lediglich die Zustimmung der Agnaten, zur Auf- 
nahme gültiger Landesschulden dagegen die Zustimmung der Land- 
stände erforderlich sei, hervorgeht, daß auch ausgangs des 18. Jahr- 
hunderts den Landständen noch keinerlei Einfluß auf die \erwaltung 
des Kanmiervermöffens zugestanden war. 



— 40 - 

Endlich wollen wir noch ZNvei Punkte erwähnen, die das fürst- 
liche Eigentum am Kammervermögen zu bestätigen geeignet sind. 
Einmal sind Fälle nach\Yeisbar, in denen das letztere zugunsten des 
Landes besteuert worden ist. So wurden die Kammergüter Johann 
Kasimirs zu Koburg durch dessen Erlaß vom 25. April 1615 ebenso 
wie der Grundbesitz der Untertanen zu den Landessteuern herange- 
zogen. Diese Anordnung würde doch keinen Sinn gehaljt, vielmehr 
jedes praktischen Erfolges entbehrt haben, wenn die Kammergüter 
Eigentum des Landes waren. — Sodann aber finden sich in den früher 
genannten Testamenten und Rezessen vielfach Bestimmungen, die den 
Verkauf und eine Belastung des Kammervermögens mit Schulden unter- 
sagen. Diese Verfügungen wären in gleichem Maße bedeutungslos 
und gänzlich unnötig gewesen, wenn das Land am Kamniervermögen 
Eigentumsrechte gehabt hätte. Denn in diesem Falle würden sich der- 
artige Handlungen von selbst verboten haben, da eine ohne Zustimmung 
der Landstände erfolgte Veräußerung und Verpfändung der Kammer- 
güter schon an sich unzulässig und ipso iure nichtig gewesen wäre. 

"Wir glauben für die Eigenschaft des Domänenvermögens im 
Herzogtum Altenburg als Patrimonialeigentum des Herzoglichen Hauses 
Beweise in ausreichender Anzahl erbracht zu haben, und gehen weitei", 
seine Eigenschaft als Familienfideikommiß der Herzoglichen Spezial- 
hnie oder des Sachsen-Gothaischen Gesamthauses zu erweisen. Schon 
Ernst der Fromme, der Stammvater dieses Hauses, hat in seinem be- 
reits mehrfach erwähnten Testamente, der Regimentsverfassung vom 
9. November 1672 und der Erläuterung hierzu vom 27. August 1674 
die Absicht und den Willen zu erkennen gegeben, das Kammerver- 
mögen seiner Familie zu erhalten. So sollten nach diesen letztwilligen 
Verfügungen sowohl die gesamten Lande, wie auch das Kammerver- 
mögen „zu Aufnehmen und Respect Unsers Hauses und Nach- 
kommen beysammen und allewege vereinigt bleiben und bey 
Unseren Söhnen und Nachkommen in Gesamtschaft behalten 
werden." Ferner wird eine Verpfändung oder Veräußerung der 
Kammergüter von Einwilligung der sämtlichen Söhne und Nachkommen 
abhängig gemacht. In der Erläuterung der Regimentsverfassung heißt 
es dieserwegen: „Dafern aber etwas veränderliches in Unserm Fürst- 
lichen Hausse vorgenommen werden solte, alß mit Verpfändung 
oder Veräusserung der Aemter und Güther, sonderl)are Be- 
gnadigung, dadurch die Cammern oder deren Einkünffte mercklich ge- 
schwächet werden, Aufrichten neuer Pacten und Verträge mit Anver- 
wantcn und Benachbarten, und dergleichen, das soll alles mit gesamter 



— 41 — 

Einwilligung und Zuthun Unserer sämtlichen liehen Söhne 
und Nachkommen geschehen, und resolviret. und ohne solche 
Einwilligung, oder der meisten Stimmen, zu keiner \yürck- 
lichkeit geschritten werden." — Hieraus ergibt sich klar die Ab- 
sicht Herzog Ernsts des Frommen, dem Kammervermögen die Eigen- 
schaft eines Familientideikommisses seines Hauses beizulegen. Wie 
hierzu solche hausgesetzliche Bestimmungen genügten, haben wir be- 
reits im vorigen Abschnitt erläutert. 

Wenn nun auch die Pläne und Absichten Ernsts des Frommen, 
daß seine Söhne die Regierung gemeinschaftlich führen sollten, sich 
später nicht verwirklichten, so w^aren letztere indessen, den Intentionen 
ihres Vaters entsprechend, wohl darauf bedacht, das Kammervermögen 
möglichst ungeschmälert ihrem Hause zu erhalten. Dies beweisen: 

1. Die fürstbrüderliche Approbation des fürstväterHchen 
Testaments vom 2. Juni 1675. 

Es heißt da im Artikel VH fast gleichlautend mit dem Testamente: 
„Wann etwas veränderliches im Fürstl. Hauße vorgenommen 
werden solte, alß: Mit verpfänd- oder vereußerung derer 
Aemter und Herrschafftlichen Güther, sonderbaren Be- 
gnadigungen, dardurch die Cammern oder deren Einkünft"ten, 
mercklich geschwächet werden, Aufrichtung neuer Pacten und 
Verträge mit den Anverwanten und Benachbarten, und der- 
gleichen, das soll alles mit Einwilligung und zuthun derer 
sämtlichen Fürstl. Herren Gebrüdere geschehen und resol- 
viret. und ohne solche Einwilligung oder doch Beyfall 
derer meisten Stimmen, zu keiner Würcklichkeit ge- 
schritten werden," 

2. Der fürstbrüderHche Rezeß wegen gewisser Herzog Fried- 
rich assignierter Ämter vom 29. August 1(376. 

No. 13 dieses Rezesses beginnt: 

„Wollen Hochermelte Herzog Friedrichs Fürstl. Durch!., auch 
dero Erben und Naclikommen. von denen abgetretenen 
Oertern und Stücken nichts veräussern, verpfänden oder 
verwenden, noch auch andern öffnen, oder in Schirm und Ge- 
walt ohne Wissen und Willen oder Erlaubung der sämt- 
lichen Fürstl. Herren Prüdere, auch dero Erben und Suc- 
ceßoren anderwerts geben ..." 

3. Der fürstbr tider liehe Rezeß wegen Verteilung der 
Kamm er guter und etlicher Aktiv schul den vom 27. 
April 1677. 



— 42 — 

Hiernach sollte jeder der sieben Brüder über die erb- und eigen- 
tümlich erhaltenen Kamniergüter und Kapitalien 

„nach seinem besten Nutzen zu schalten, Jedoch von 
diesen allen mehr nicht, als 15000 Rthaler, gäntzlich zu 
alieniren, und sich darmit aus Schulden zu setzen, oder sonst 
sein bestes zu werben, macht haben, über das andere aber nur 
dergestalt zu seinem Nutzen zu disponieren befugt seyn, 
daß Er zwar Capital und Zinßen einheben, oder auch die Güther, 
in der Qualität, wie sie Ihm zugeteilet worden, verkauffen mag, 
so oft aber etwas, über obige zu seiner freyen Dispo- 
sition überlassene 15 000 Rthaler, erhoben würde, soll 
er solches im Land wieder nützlich vor Güther anzu- 
wenden, oder auf genügsame Versicherung auszuleihen, 
gehalten und verbunden seyn, niassen solche, nach Abzug obiger 
15 000 Rthaler, überbleibende gantze Summa, sie sey würcklich 
eingehoben oder nicht, nach Absterben eines jeden Herrn, 
wann er keine Fürstl. Kinder verläßt, wieder auf das gesamte 
Haus zurück fallen solle: Hinterliesse er aber Fürstliche Kinder, 
hat er inter liberos vel descendentes zwar libere darüber zu dis- 
poniren, jedoch daß auf deren Abgang der Rückfall auf 
das gesamte Hauß, quocunque tempore, gleichfals vorbe- 
halten bleibe; Auch kan ein jeder Herr den usuni fructum 
Seiner Frau Gemahlin oder hinterlassenen Wittib, also lang Sie 
Wittib bleibet, und also, wann Sie sich anderweit nicht wieder 
vermählet, gar ad tempus vitae veroi'dnen und vermachen, die 
Haupt Summa aber fällt so dann gleichfals wieder zu- 
rück auf das gesamte Hauß." (Artikel HI u. IV). 
4. Der vom Kaiser bestätigte fürstbrüderliche Haupterb- 
vergleichungsrezeß vom 24. Februar 1680. 
Von den zahlreichen Belegstellen dieses Rezesses wollen wir nur 
die zwei bedeutsamsten anführen. So beginnt Artikel MI: 

„Es sind aber diejenigen Aemter, Städte und Güther. welche 
Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten und dero Posterität zu 
Ihrer Erb-Portion mit Vorbehaltung der gesamten Hand 
nunmehro zu allen Zeiten Erb-eigenthümlich und unwider- 
ruflich verbleiben sollen, nachfolgende ..." 
während der Schlußsatz von Artikel XVIII lautet: 

„Ueberdieses haben Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten 
einander auch betheuerlich und bey Fürstlichen Worten 
versprochen und zugesaget, dass Keiner befugt seyn soll. 



— 43 — 

iclit was von seinen Aemtern und Intraden. Rechten oder 
Gerechtigkeiten, unter was Vorwand es auch geschehe, 
zu veräussern oder zu verpfänden, oder sonsten zu be- 
schweren, sondern Sie wollen samt und sonders Ihre Fürstliche 
Hofhaltungen und Ausgaben dergestalt reguliren und einziehen, 
damit Sie nicht nur bey Ihren Renthen auslangen, sondern, 
als nur gedacht, noch etwas erübrigen mögen; Sollte aber 
je aus erheblichen Ursachen und zu unvermeidlicher 
Noth ein An lehn auf ein gewisses Stück aufzunehmen seyn, 
soll solches auf freundbrüderliche Communication mit 
Brüderlichen Consens geschehen, und dieser über 20000 
Reichsthaler nicht ertheilet werden". 
Eine ausdrückliche Bestätigung und Bekräftigung der Familien- 
fideikommißeigenschaft des Kammervermögens im Gesamthause Sachsen- 
Gotlia bietet endhch der Römhilder Rezeß vom 28. Juli 1791, der zu 
einer Zeit abgeschlossen ist, als bereits alle Speziallinien dieses Hauses 
in ihren Ländern Primogeniturordnungen eingeführt hatten. Die be- 
treffenden Bestimmungen, die nur eine erneute Anerkennung der dieser- 
halb bereits ergangenen hausgesetzhchen Abmachungen darstellen, lauten 
nach dem Wortlaute des Artikels ^' unter c auszugsweise folgender- 
maßen : 

„Damit in dem Fürstlich Sachsen -Gothaischen Gesammt- 

hauß bei künftigen sich etwa noch ereignenden Collateral- 

Anfällen umsoweniger Irrungen entstehen können, so haben 

sämmtliche durchlauchtigste Herren Herzoge sich dahin 

vereiniget und einander wechselseitig versprochen: von 

dato an, weder von denen Landen noch von denen dabey 

befindlichen Cammer-Güthern etwas zu veräußern, auch 

keine neuen Schulden zu machen". 

Wenn nun auch gleichzeitig in diesem Rezesse, wie bereits früher 

erwähnt, einem Teile des Kammervermögens Allodialqualität beigelegt 

worden ist, so steht doch, ganz abgesehen davon, ob diese letztere 

Bestimmung überhaupt zu Recht besteht, da hierzu seinerzeit von den 

vier vertragschließenden Landesherren die Einwilligung der sämtlichen 

Agnaten nicht eingeholt worden ist, gleichwohl unzweifelhaft fest, daß 

das gesamte Kammer- oder Domänenvermögen im Herzogtum Altenburg 

ohne Ausnahme bei der Landesteilung vom Jahre 1826 lediglich mit der 

Eigenschaft als Familienfideikommiß des(TlesanitliausesSaclisen-( lotha dem 

Hause Sachsen-Hildburghausen, nunmehrigem Hause Sachsen-Altenburg, 

übereignet worden ist, wie aus Nachstehendem erhellt. Zufolge der damals 



— 44 — 

von der AUodialerbin, Herzogin Louise zu Koburg-Saalfeld, als Tochter 
des am 11. Februar 1825 verstorbenen Herzogs August von Saclisen- 
Gotha-Altenburg, auf Grund der voi'erwähnten Bestimmung des Röm- 
hilder Rezesses erhobenen Ansprüche auf das Allodium waren die 
beteiligten drei Häuser Sachsen-Meiningen. Sachsen-Hildburghausen und 
Sachsen-Koburg-Saalfeld schließlich zu einer vergleichsweisen Abfindung 
der AUodialerbin bezw. des Hauses Koburg, das, weil dabei interessiert, 
die Vertretung der Ansprüche der AUodialerbin übernommen hatte, 
ül)ereingekommen. Meiningen und Hildl)urghausen zudem mit der aus- 
drücklichen \"erwalirung, dadurch etwa die bezüglichen Bestimmungen 
des Römhilder Rezesses anerkennen zu wollen. Das Allodium war 
damals auf etwa \/i2 des gesamten Sachsen-Gothaischen Domänenver- 
mögens festgestellt worden, und Sachsen-Koburg erhielt zufolge dieser 
vergleichsweisen Einigung '/i, mehr an Domänen als Sachsen-Meiningen 
und Sachsen-Hildburghausen überwiesen, mit der Yerpiiichtung, hieraus 
die Ansprüche der AUodialerbin zu befriedigen. Hieraus folgt aber 
ohne weiteres für Sachsen-Meiningen sowohl wie für Sachsen- Alten- 
burg die qu. Fideikommißeigenschaft des gesamten Domaniums. 

Vergegenwärtigen wir uns das Ergebnis der bisherigen Unter- 
suchung, so kommen wir zu dem Schluß, daß das gesamte Domänen- 
verniögen im Herzogtum Altenburg noch zu Anfang des 19. Jahr- 
hunderts unbestreitbares Patrimonialeigentum des Herzoglichen Hauses 
war, daß es weiter die Eigenschaft eines Haus- und Familienfidei- 
kommisses besaß und endlich als solches zugleich im Fideikommiß- 
verbande des Gesamthauses Sachsen-Gotha stand. Wie durch die 
Auflösung des deutschen Reiches diese bestehenden Rechtsverhältnisse 
durchaus keine Änderung erleiden konnten, ist bereits früher gesagt. 
Wir haben auch gesehen, wie im Herzogtum Altenburg die Landstände 
nicht den geringsten Einfluß auf die Verwaltung des Domänenvermögens 
ausül)ten, ja wie sie ein solches Mitbestimmungsrecht gar nicht er- 
strebten. Dieser letztere Punkt ist besonders bemerkenswert, da ge- 
rade in Altenburg, wie schon erwähnt, seit längster Zeit freiwillige Zu- 
schüsse seitens des Landes zur Herzoglichen Kammer allgemein üblich 
waren. Es wäre nur natürlich gewesen, wenn die Landstände, wie dies 
anderwärts zumeist der Fall war, die Bewilligung dieser sog. Kanmier- 
hilfen von dem Zugeständnis abhängig gemacht hätten, daß ihnen ein 
gewisses Mitaufsichtsrecht über die Kammerverwaltung eingeräumt 
würde. Dies ist aber nicht geschehen, denn bis zum Jahre 1818 war 
jede derartige Mitwirkung ausgeschlossen, wiewohl seit wenigstens 
50 Jahren solche Kammerhilfen aus Mitteln des Landes gewährt worden 



— 45 — 

waren. Erst durch die Erklärung des Herzogs August von Sachsen- 
Gotha und Altenburg vom 5. Juni 1^\^ werden den Landständen in 
dieser Beziehung gewisse Rechte verliehen, wobei ausch-ücklich betont 
wird, daß solche Rechte bisher im Fürstentum Gotha gesetzlich nicht 
bestanden. Diese Erklärung, die man später für eine erfolgte Um- 
wandlung des Kammervermögens in Staatseigentum ins Treifen geführt 
hat, mag dieserhall) hier im Wortlaute angeführt werden. Sie lautet: 

Erklärung des Herzogs August von Gotha-Altenburg vom 
5. Juni 1818, den bevorstehenden Landtag in Altenburg 

betreffend. 

Da der heutige politische Zustand des neu verbundenen Europa 
den sächsischen flerzogthümern ernestinischer Linie für längere 
Zukunft eine ungeänderte Verfassung zu versichern scheint; so 
glaubt Unser Durchlauchtigster Landesherr, für das Wohl Seiner 
Unterthanen nicht besser wirken zu können, als wenn Er, nach 
glücklicher Beseitigung der äußeren politischen Stürme, die innere 
Landesverfassung möglichst zu vervollkommnen sucht. Und zu 
Erreichung dieses wohlthätigen Zweckes ist es, daß Sie Sich hnld- 
reichst vei'anlaßt finden, den größten Beweis von Liebe und Sorg- 
falt für das Glück Ihrer Lande dadurch abzulegen, daß Höchst- 
dieselben eine nähere Verbindung des Landesherrn und der Unter- 
thanen bezwecken, und zu diesem Behufe nachstehende, Ihre Grund- 
sätze aussprechende, Erklärung abgeben wollen. 

So wenig Höchstdieselben gemeint sind, den ungünstig vorherr- 
schenden Geist der Zeit durch Umstaltung der alten Landesver- 
fassung und Einführung einer neuen Constitution und Repräsenta- 
tion irgend zu begünstigen, und durch einen solchen gewaltsamen 
Umsturz einzuräumen, daß der leider allgemein gewordene Aufruf 
zur Unzufriedenheit gegründet sey; so sehr ist es Ihr ernster 
Wunsch und Wille, auf jede Art das Wohl des Landes für Gegen- 
wart und Zukunft fest zu begründen, und es bietet zur Bethätigung 
dieser Absichten der bevorstehende Landtag zu Altenburg eine 
zu günstige Gelegenheit dar, um solche ungenützt vorübergehen 
lassen zu. wollen. 

Sr. Herzogl. Durchlaucht werden, bei Aufstellung dieser be- 
stimmenden Erklärung, von dem Grundsatze geleitet, daß das 
Wohl des Landesherrn unzertrennlich von dem des Landes und 
der Unterthanen ist; daß für Alle gleiches Interesse und gleiche 
Nachtheile Statt finden; daß des Einen Kränkung \'erletzung des 



- 46 — 

iies Andern mit sich führt; daß Wohlstand und Mangel heider 
gemeinschaftlich ist, und daß also das erwünschte Gedeihen des 
allgemeinen Besten nur durch zweckmäßige und einstimmige Ver- 
wendung aller Staatskräfte zu einem und demselben Zwecke, be- 
friedigend erreicht werden kann. 

Wird dem gemäß die genaue Vereinigung aller Landesbehörden 
zu gleichem Zwecke von Sr. Herzogl. Durchl. als Mittel zur voll- 
konmiensten Landesverwaltung betrachtet; so wollen Höchstdie- 
selben die Realisierung einer solchen Vereinigung, unter Berück- 
sichtigung dieser Ihrer darzulegenden Grundideen, Ihren obersten 
Staatsdienern, so wie der gesammten Landschaft, zur weiteren 
Ausführung angelegentlich empfohlen haben. 

Wurde früherhin, in Gemäßheit veralteter Vorurtheile, das In- 
teresse von Kammer und Landschaft oft als ein getheiltes und 
sich wechselseitig aufhebendes angesehen, wo Schwierigkeiten für 
beseitigt galten, wenn ein Theil solche dem andern aufzubürden 
vermochte, und erfolgte es hieraus nun durch Bestreitung unge- 
wöhnlicher, vom ganzen Lande zu tragender. Staatslasten aus 
beschränkten Mitteln, daß die Kammerkasse erschöpft, und das 
Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe darin gestört 
wairde; so mußte freilich durch ein solches Gegenwirken der Mit- 
glieder eines und desselben Staates das allgemeine Beste allzu 
sehr leiden, um nicht dringende Abhelfung dieser Störungen zu 
erheischen. 

Zu Begründung einer, dem Wohl des Landes mehr entsprechen- 
den, Verfassung ist es nun, daß Sr. Herzogl. Durchlaucht das Kameral- 
und landschaftliche Interesse vereinigt sehen, und Sich für verbunden 
erachten wollen, in einem neu zu entwerfenden Kamraeretat, wenn 
solcher zuvor durch die, auf höchst landesherrlichen Befehl ver- 
sammelte, Landschaft, in Vereinigung der übrigen Staatsmitglieder 
ausreichend gedeckt und garantirt seyn wird, eine Abänderung 
in den Hauptsummen der Einahme und Ausgabe ohne landschaft- 
liche Berathung nicht vorzunehmen, wobei Sr. Herzogl. Durchl. 
es Sich jedoch vorbehalten, in dringenden und außerordentlichen 
Fällen eine landschaftliche Deputation zu Aufbringung ange- 
messener Hülfsmittel sogleich zusammenzul)erufen. 

Wenn übrigens durch eine solche freiwillige, den vorher ausge- 
sprochenen Grundsätzen angemessene, Beschränkung der höchsten 
Willkühr, der Landschaft eine bestimmte Einsicht in die Kameral- 
administration gnädigst gestattet wird; so beschi-änkt sich diese 



— 47 — 

doch nur darauf, daß die Summe des Etats nie einseitig über- 
stiegen, und eine Hauptübersicht der vorher dem Landesherrn 
abzulegenden Rechnung üljer die öffentHchen Staatseinnalimen und 
Ausgaben den Ständen vorgelegt werden soll, wogegen diese sich 
für verpflichtet achten werden, in Verfolgung gleich liberaler und 
fester Principien ihre sonst häufig ziemlich willkühiliche Art der 
Bewilligung strengern und consequentei-n Grundsätzen zu unter- 
werfen; übrigens sind Höchstdieselben keineswegs gemeint, in 
der zeitherigen Verwaltungsart des Kammervermögens durch das 
Kammercollegium irgend eine wesentliche Aenderung eintreten 
zu lassen. 

Auch wollen, aus landesväterlicher Huld und in Gemäßheit Ihren 
edlern Willens, Sr. Herzogl. Durchl. es sich gern gefallen lassen, 
daß ein sich ergebender Ueberschuß der etatsmäßigen Einnahme 
zum Landes Besten verwendet werden möge, wogegen außer- 
ordentliche, nicht im Etat begriffene, durch ungewöhnliche Zeit- 
umstände herbeigeführte, Ausgaben von Seiten der Landschaft 
allein zu gewähren und zu bestreiten seyn würden. 

Nach diesen allgemeinen, von Sr, Herzogl. Durchl. hier ausge- 
sprochenen, Normalgrundsätzen ist es, daß Höchstdieselben die 
landschaftlichen Berathungen, bei dem, in Gemäßheit höchster 
Befehle, im Herbste dieses Jahres zu Altenburg abzuhaltenden 
Landtage, eingeleitet wissen wollen, und Avenn es Sr. Herzogl. 
Durchl. keineswegs entgeht, daß durch Zuziehung der Landschaft 
zur Garantie und Feststellung des Kammeretats den Ständen des 
Fürstenthums Altenburg lastendere Pflichten und ausgedehntere 
Rechte gegeben werden, als bis jetzt im hiesigen gothaischen 
Fürstenthum gesetzlich Statt finden; so sind dagegen die mit 
einer solchen Verfügung zu erhaltenden Vortheile 

völlige Einheit des Zwecks für alle Staatsdiener, 

schickliche Möglichkeit einer öffentlichen Rechenschaft über die 
ganzen Landeseinkünfte, 

innigste Verbindung des Landesherrn und der Unterthanen durch 
gemeinschaftliches Interesse, 

festere Begründung des allgemeinen Credits, 
zu überwiegend, um nicht Höchstdieselben zu vermögen, durch 
die, aus freier Willkühr, gestattete Zuziehung der Landschaft zur 
Kameralverwaltung und zur Festsetzung des Kammeretats, eine 
Landesverfassung zu begründen, die der Beförderung des allge- 
meinen Besten und der Ehre des Landesherrn am angemessensten 



— 48 — 

ist, und ^Yelche, unterstützt von dem kräftigen Diensteifer einer 
getreuen Landschaft, geneigt, selbst der neu verbesserten Ver- 
fassung die unzweideutigsten Opfer zu bringen, dem Lande blühenden 
Wohlstand, sicheres Glück, und einen unwandelbaren, auf Gesetze, 
Rechte, Hausverträge und unzertrenn])are Vortheile sich gründenden 
Zustand auf Jahrhunderte verschaflfen wird. 

Gotha, am 5. Juni 1818. 
Von mir in die Feder gegeben. 

August, H. z. S.-G. u. A. 
Die Gründe, die Herzog August zu dieser Erklärung veranlaßt 
hatten, lagen besonders auf dem Gebiete der fortw'ährenden Kompetenz- 
streitigkeiten zwischen Kammer und Landschaft wegen Bestreitung 
notwendiger Aufwände. Sobald eine zu leistende Ausgabe zu Zweifeln 
Anlaß bot, wer für dieselbe aufzukommen habe, ob die Kammer oder 
das Land, was zu einer Zeit, als im Kammervermögen noch so viele 
allmählich einen staatsrechtlichen Charakter angenommen habenden 
Bestandteile vorhanden waren, natürlich sehr häufig der Fall sein 
mußte, wir nennen beispielsweise nur den Bau und die Unterhaltung 
der Landstraßen, so suchte jeder Teil solche Ausgaben dem andern 
Teile aufzubürden. Daß dieser Zustand, der die Ursache zu nie auf- 
hörenden Reibereien zwischen beiden war, dringend eine Beseitigung 
erheischte, ist klar. Zugleich aber ergibt sich hieraus erneut, wie 
weit man damals noch entfernt davon war, das Kammervermögen als 
Landesvermögen zu betrachten. Herzog August glaubte diesen uner- 
quicklichen Verhältnissen dadurch am ehesten ein Ende bereiten zu 
können, wenn er den Landständen einen Einfluß bei Festsetzung des 
Kammeretats einräumte, indem er von dem sehr richtigen Gedanken 
ausging, daß das Wohl des Landesherrn mit dem des Landes unzer- 
trennlich verbunden sei, ein Grundsatz, nach dem die Ernestinischen 
Fürsten von jeher gehandelt hatten. Alle früheren hausgesetzlichen 
Bestimmungen geben Zeugnis davon, wie die letzteren bei ihren Familien- 
angelegenheiten zugleich das Wohl ihrer Untertanen für eine iliier 
vornehmsten Aufgaben ansahen. So wollte er. daß künftig seine Kammer 
und das Land nicht lediglich ihi-e eigenen Interessen verfolgten, beide 
\ sollten vielmehr ihren Aufgaben fernerhin von dem höheren gemein- 
samen Gesichtspunkte aus gerecht werden, daß die Interessen des 
Landesherrn und des Landes Hand in Hand gingen. Dieserhalb räumte 
er den Landständen eine Mitwirkung bei Aufstellung des Kammeretats 
ein. Er erklärte sich bereit, den festgesetzten Etat ohne Einwilligung 
der Landschaft nicht zu überschreiten und war damit einverstanden. 



— 49 — 

daß ein etwa gegen den Etat sich ergebender Überschuß „zum Landes 
Besten" verwendet würde. Anderseits erwartete er aber auch, daß 
infolge dieser liberalen Zugeständnisse die Landscliaft sich ihrerseits 
für verpflichtet erachten würde, fernerhin bei Anträgen des Landes- 
herrn auf Bewilhgung von Zuschüssen zur Kammerkasse nach sach- 
licheren und konsequenteren Grundsätzen zu verfahren, als dies häufig 
bis dahin der Fall gewesen war, und außerdem die innerhalb einer 
laufenden Finanzperiode etwa durch „ungewöhnliche Zeitumstände" 
hervorgerufenen außerordentlichen Ausgaben von der Landschaft auf 
die Ob er Steuerkasse allein übernommen würden. 

Es bedarf eigentlich kaum des Hinweises, daß Herzog August 
der in gewisser Beziehung für wünschenswert erachteten „Vereinigung 
des Kameral- und landschaftlichen Interesses" nicht eine solche Aus- 
dehnung hat geben wollen, daß eine völlige Verschmelzung des Kammer- 
vermögens mit dem Landesvermögen stattfinden sollte. Wie weit er 
davon entfernt war, sein Eigentumsrecht am Kammervermögen auf- 
zugeben, beweist die qu. Erklärung zur Genüge. Es wird wiederholt 
darauf hingewiesen, daß die der Landschaft eingeräumten Rechte lediglich 
eine freiwillig gewährte Vergünstigung darstellten und er keines- 
wegs gewillt sei, an der bisherigen Verwaltungsart des Kammervermögens 
irgend eine wesentliche Änderung eintreten zu lassen. Dabei ist wohl 
zu beachten, daß, wenn es auch wirklich seine Absicht gewesen wäre, 
er zu einer rechtsgültigen Übereignung des Kammervermögens an 
den Staat wegen seiner Fideikommißeigenschaft gar nicht in der Lage 
war. Ja nicht einmal an diese Erklärung vom 5. Juni 1818 waren 
die Agnaten gebunden, sofern sie ohne deren Zustimmung erlassen 
worden war. Für die Dauer seiner Regierungszeit konnte Herzog 
August den Landständen wohl solche Zugeständnisse machen, nicht 
aber erlangten diese dadurch ohne weiteres das Recht auf Anerken- 
nung derselben durch den gesetzmäßigen Regierungsnachfolger. 

Diese durch Herzog August im Jahre 18 IS den Landständen 
eingeräumten Rechte beschränkten sich also lediglich auf eine Be- 
teiligung der Landschaft an der Verwaltung des Kamniervermögens. 
Sie blieben in Kraft, auch als durch den Teilungsvertrag vom 12. 
November 1826 das Herzogtum Altenburg mit dem zugehörigen 
Kammervermögen an den Herzog Friedrich zu Sachsen-Hildburghausen 
kam, unil erfuhren später in dem von diesem als dem Stifter der neuen Linie 
Sachsen- Altenburg dem Lande gegebenen Grundgesetze vom 29. April 
1831 eine ausdrückliche Bestätigung, Erläuterung und Erweiterung. 



Volkswirtschaft!, u. wirtschaftsgoschichtl. Abhandlun;,'on. H. 6. 
AI brecht, Domänoinvi\son im Herzogtum Sacbsen-Altonburg. 



3. Abschnitt. 

Die Behandlung des Domänenvermögens im Grundgesetze 
für das Herzogtum Altenburg vom 29. April 1831. 

Das ehemals selbständige Fürstentum Altenburg hatte ebenso 
wie die übrigen Länder der Ernestinischen Linie seine besondere, aus 
dem Mittelalter stammende ständische Verfassung. Auch nach seiner 
im Jahre 1672 erfolgten Vereinigung mit dem Fürstentum Gotha 
hatte Altenburg seine eigene frühere Verfassung beibehalten. Während 
im Fürstentum Gotha die Stände durch die Grafen und Herren, die 
Ritter und die beiden Städte Gotha und Waltershausen repräsentiert 
wurden, war die Landschaft im Fürstentum Altenburg nur aus zwei 
Klassen gebildet, der Ritterschaft und den neun Städten des Landes. 
Nach Beitritt der einzelnen Ernestinischen Länder zu dem am 8. Juni 
LS 15 ins Leben getretenen Deutschen Bunde, dessen Grundgesetz in 
Artikel XIII für alle Bundesstaaten ständische Verfassungen aussprach, 
waren in den sächsischen Staaten Weimar, Hildburghausen, Koburg- 
Saalfeld und Meiningen in den Jahren 1816 bis 1824 neue, mit den 
bestehenden Landständen beratene \'erfassungen erschienen, während 
im Herzogtum Gotha die frühere altständische Verfassung noch fort- 
dauerte und im Herzogtum Altenburg die alte landständische Ver- 
fassung durch die bereits mitgeteilte Erklärung des Herzogs August 
vom 5. Juni 1818 nur einige Modifikationen erfahren hatte. 

Erst nach der schon mehrerwähnten Landesteilung vom Jahre 
1826, durch die das Herzogtum Altenburg an LIerzog Friedrich 
von Hiklburghausen gelangte, erhielt das nun wieder selbständig ge- 
wordene Altenburger Land eine neue Verfassung in dem von Herzog 
Friedrich mit Zustimmung der bisherigen Stände erlassenen Grund- 
gesetze vom 29. April 1831 mit den Beilagen „die Wahloi-dnung" 
und „Nähere Grundsätze der Finanzverwaltung". Gleichzeitig mit dem 
Grundgesetze trat das mit letzterem in genauester Verbindung stehende 
„Edikt in bezug auf einige Verhältnisse des Staatsdienstes und auf die 
Bildung und Geschäftstätigkeit der Landes-Kollegien, vom 18. April 
1881" in Kraft. Diese vier Urkunden bildeten fortan den Staatsor- 



— öl — 

ganismus des Herzogtums Alten biirg nach dessen Verfassungs- und 
Verwaltungsformen. Wenn auch viele Bestimmungen des Grundge- 
setzes, das eins der ausführlichsten unter den neueren Verfassungsge- 
setzen war und allen damaligen Bedürfnissen des Landes in wahrhaft 
gerechter Weise Rechnung trug, im Laufe der Zeit mancherlei Ände- 
rungen und Modifikationen unterworfen waren, so bildet dasselbe doch 
heute noch die Grundlage des im Herzogtum Altenburg geltenden 
Staatsrechtes. 

Auf alle einzelnen Bestimmungen dieses Grundgesetzes näher 
einzugehen, haben wir hier keine Veranlassung, nur die gegen früher 
veränderte Zusammensetzung der Landschaft verdient vielleicht Er- 
wähnung. Fortan sollte die Landschaft des Herzogtums, abgesehen 
von dem durch den Landesherrn zu ernennenden Präsidenten, aus 
drei Klassen bestehen, den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der 
Städte und des Bauernstandes, wobei jede Klasse acht Abgeordnete 
zu wählen hatte. Diese Bestimmungen über die Wahlen sind indessen 
im Laufe der Jahre mancherlei hier nicht näher zu betrachtenden 
Wandlungen unterworfen gewesen; heute besteht die Landschaft aus 
9 Abgeordneten der Städte, 12 Abgeordneten des platten Landes und 
9 von den Höchstbesteuerten zu wählenden Abgeordneten. Im übrigen 
haben wir uns nur mit denjenigen Bestimmungen des Grundgesetzes, 
seiner Beilagen und des ergänzenden Ediktes vom 18. April 1831 zu 
beschäftigen, die entweder direkt oder indirekt auf das Kammer- oder 
Domänenvermögen Bezug haben. Dieselben bilden keinen geschlossenen 
Teil dieser Gesetze, finden sich vielmehr in den genannten Urkunden 
nur vielfach verstreut vor. Es erschien zweckmäßig, sie nach gewissen 
Gesichtspunkten zu ordnen, um eine leichtere Übersicht zu ermöglichen. 
Auf dieser Erwägung beruht die Zerlegung des Stoffes in die nach- 
folgenden acht Kapitel. 

1. Kapitel. 
Eigentum, Unveräußerlichkeit und Fideikommißeigenschaft. 
Von allen Bestimmungen des Grundgesetzes über das Domänen- 
vermögen sind diejenigen die bedeutsamsten, die das Eigentumsrecht 
behandeln. Sie werden wir daher zunächst ins Auge zu fassen haben. 
Im vorigen Abschnitt haben wir gesehen, wie das Eigentum am ge- 
samten Domanium dem Herzoglichen Hause unzweifelhaft zustand. 
Diese Tatsache ist in dem Grundgesetze nicht nur völlig unbestritten, 
sondern sogar ausdrücklich und wiederholt anerkannt worden, wie 
auch das ergänzende Edikt vom 18. April 1831 dieses Eigentums- 
recht als ganz selbstverständlich ansieht. So beginnt § 18 des Grund- 

4* 



gesetzes: „Das jetzige und künftige Domänenverinögen an Ge- 
bäuden, Kammergütern, AValdungen, liegenden Gründen, Erb- 
zinsen, Lelingeldern und anderen aus der Grundlierrlichkeit 
fließenden Renten und Gerechtsamen usw., auch Regalien, 
ist Eigentum des Herzoglichen Hauses." Ferner ist im v^ 1 der 
Zweiten Beilage zum Grundgesetze ausdrückhch von den ])e stehen den 
Patrimonial-Eigentumsrechten des Herzoglichen Hauses an 
dem gesamten Kammerverraögen und den Regalien die Rede, 
während im § 11 der ebengenannten Beilage von dem Kammer- 
vermögen als dem Vermögen des Herzoglichen Hauses ge- 
sprochen wird. Endhch sagt § 74 des vorerwähnten Ediktes, daß 
die Kammer auch fernerhin ihren bisherigen Geschäftskreis: „Die 
Verwaltung Unseres Domanial-Eigentums etc." behält. — 

Im Grundgesetze finden wir zugleich die Unveräußerlichkeit 
des Domänenvermögens den Landständen gegenüber zum ersten 
Male direkt ausgesprochen. So heißt es im § 2. nachdem zunächst von 
der Unveräußerlichkeit des ganzen, im § 1 näher festgestellten staats- 
rechtlichen Gebietes des Herzogtums Altenluirg die Rede ist: „Wenn 
zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenz- 
streitigkeiten, Hoheits- und anderer Irrungen ein Austausch kleinerer 
Gebietst heile sich als räthlich oder unvermeidlich darstellt und dabei 
Abtretung von Wohnsitzen mit Unterthanen oder von Domanial- 
eigenthum beabsichtigt wird, so geht der landesherrhchen Genehmigung 
eines solchen Vertrages die Vernehmlassung der Landesdeputation voraus." 
Nach § 3 in Verbindung mit § 18 des Grundgesetzes erbt das jetzige 
und künftige Domänenvermögen (einschließlich Schlösser) 
ungeschmälert in der Staatserbfolge der Herzoglichen 
Speziallinie Sachsen-Altenburg fort. Die Nachfolge in der 
Regierung des Herzogtums wiederum ist, vermöge derPrimogenitnr- 
ordnung vom 24. Juni 1703 und der letztwilligen Verordnung vom 
11. Januar 1705, erblich in der geraden, leiblichen und gesetzmäßigen 
Nachkommenschaft des jetzt regierenden Herzogs vom Mannsstamm, 
nach den Grundsätzen des Erstgeburtsrechts und der Linealordnung; — 
dergestalt, daß l)eim Erlöschen der regierenden Linie jederzeit der 
nächsten Linie und in derselben dem Erstgeborenen und dessen männ- 
licher Nachkommenschaft der A'orzug gebührt. Hieraus folgt die Be- 
stimmung, daß unter keinem Verwände jemals ein Teil, wenn 
er auch noch so gering wäre, des gesamten Domänenver- 
mögens zugunsten einer Allodialerbin gegen den Regierungs- 
nachfolger in Anspruch genommen werden kann, während 



— 53 — 

naturgemäß bei den aus Schatullmitteln etwa geschehenen oder künftig 
geschehenden An Schaffungen die i)rivatrechtliche Erbfolge Platz greift. 
Durch dieses dem Lande gegebene Zugeständnis der Unveräußerlich- 
keit des Domänenvermögens wurden übrigens keineswegs neue Rechts- 
verhältnisse geschaffen, denn die Unveräußerlichkeit bestand schon 
bisher und war in der Eigenschaft des gesamten Doraänenvermögens 
als Familienfideikommiß begründet. 

Wie schon durch die früher den Landständen an der Verwaltung 
des Domänenvermögens eingeräumten Rechte die Eigenschaft des letz- 
teren als Familienfideikommiß des Gesamthauses Sachsen- 
Gotha in keiner Weise berührt werden konnte, so sollte noch viel 
weniger durch das Grundgesetz an dieser Eigenschaft des Domänen- 
vermögens irgend etwas geändert werden. Zwar spricht sich dasselbe, 
weil es eben lediglich die Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen 
zwischen der Speziallinie Sachsen-Altenburg und dem Lande festzulegen 
hat, nicht direkt darüber aus, doch geht aus den naclistehend ange- 
führten Stellen mit positiver Gewißheit hervor, daß das Grundgesetz 
die bestehenden Fideikommiß-Verhältnisse ganz in der bis- 
herigen Weise aufrecht erhalten wissen will: 
L In den §§ 11 und 14 des Gesetzes wird die uneingeschränkte 
Geltung der Hau«gesetze des Gesamthauses Sachsen 
ausdrücklich ausgesprochen. Nach § 11 hat der Herzog als 
Mitglied des Gesamthauses Sachsen hausgesetzliche 
Rechte und Pflichten, die durch die innere Landesgesetz- 
gebung nicht geändert werden können, wälirend im § 14 
von der verfassungsmäßigen und hausgesetzlichen Befugnis 
des Regenten die Rede ist. 
2. Stillschweigende Voraussetzung dieser FideikommiB- 
eigenschaft bildet die Grundlage eines Teiles von § 33. 
Nach diesem Paragraphen, der von der Ausstattung der Prinzessinnen 
des Herzoglichen Hauses im Falle ihrer Vermählung handelt, ist 
jede Prinzessift verbunden, bei Vollziehung der Ehepakten eine 
Entsagungsurkunde auszustellen, wodurch sie zum Besten des 
männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf Apanagen, auf 
alle jetzigen und künftigen Besitztümer des Herzoglichen Hauses, 
ingleichen auf alle liegende und fahrende, bewegliche oder 
unbewegliche Güter, nichts davon ausgenommen, die von 
Fürstentümern, Landen oder Herrschaften des Gesamt- 
hauses Sachsen aller Linien herrühren, förmlich und eidlich 
Verzicht leistet. 



— 54 - 

3. Nach § 18 des Grundgesetzes und § 1 der Zweiten Beilage 
ist das Domänenvermögen Eigentum des Herzoglichen 
Hauses. Als solches aber muß es in Verbindung mit dem 
Anerkenntnis der Primogeniturordnung und der erklärten Unver- 
äußerlichkeit (§§ 13 und 3) als Fideikommiß der regieren- 
den Speziallinie Sachsen-Altenburg und im weiteren Sinne 
als Fideikommiß des Gesamthauses Sachsen-Gotha an- 
gesprochen werden. 

4. Endlich ist nach § 1 der Zweiten Beilage die Mitwirkung der 
Landschaft in bezug auf die Verwaltung des Domänenvermögens 
und ^'erwendung seiner Erträge an die bedingende Voraussetzung 
der Fortdauer der jetzigen Staatsverhältnisse geknüpft, woraus 
wiederum folgt, daß bei einer eintretenden Änderung der letzteren 
die hausgesetzlichen und fideikommissarischen Bestimmungen über 
das Domänenvermögen Anwendung finden müssen. 

Nach alledem steht es außer allem Zweifel, daß zu jener Zeit, 
als das Grundgesetz beraten und erlassen worden ist, Meinungsver- 
schiedenheiten über das Eigentum am Domänenvermögen und die 
Fideikommißeigenschaft desselben zwischen dem Herzoglichen Hause 
und den Landständen in keiner Weise bestanden. Das Herzogliche 
Haus befand sich vielmehr noch in unangefochtenem, auf 
historische Rechtsverhältnisse gegründetem Besitz des ge- 
samten Domänenvermögens. 

2. Kapitel. 
Zivilliste und Schatullgut. 

Nach den Bestimmungen im i; 18 des Grundgesetzes bleibt der 
gesamte Reinertrag des Domänenvermögens dem Herzog- 
lichen Hause vorbehalten. Außerdem aber gewährt das Land zu 
den Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und der Unterhaltung 
der Herzoglichen Familie einen besonderen Beitrag, die sog. Kammer- 
hülfe. Letztere wird für jede Finanzperiode durch die verfassungs- 
mäßige Verhandlung über den Kammeretat je nach dem vorliegenden 
Bedarf neu festgestellt. Der Fortfall dieser außerordentlichen Zuschüsse 
seitens des Landes ist für den Zeitpunkt vorgesehen, zu welchem das 
jetzige Kammervermögen schuldenfrei geworden sein wird und seine 
Reinerträge für die Herzogliche Hofhaltung selbst völlig ausreichend 
sein werden. Beide Einnahmeposten, der Reinertrag des gesamten 
Domänenvermögens und die Kammerhülfe bilden die Zivil- 
liste. Dieses Verhältnis ist durch das Grundgesetz nicht erst neu 



— oo — 

geschaffen worden, sondern bestand in derselben "Weise schon vor 
Erlaß desselben. 

Nach ^ 19 steht dem regierenden Herzog das Recht zu, inner- 
halb des Umfangs der Zivil liste auf die Dauer seiner Regierung zu 
bestimmen, in welcher Summe hiervon für den Unterhalt oder die 
Privatkasse jedes einzelnen selbständigen Familiengliedes ein gewisser 
jährhcher Betrag ausgeschieden werden soll. Er ist hierbei nur an 
diejenigen Rücksichten gebunden, welche die Natur der Sache in Hin- 
sicht auf das Verhältnis der Zahl der zu berücksichtigenden Familien- 
glieder zum Gesamtaufwande des Herzoglichen Hauses erheischt. 
Apanagen, die der Vorfahr den Agnaten des neuen Regenten in Ge- 
mäßheit des eben gedachten Grundsatzes ausgesetzt hat, können von 
dem letzteren nicht gemindert werden. Es unterscheidet sonach 
die Zivilliste die Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und 
die Kosten für die Unterhaltung der Herzoglichen Familie. 
In letzterer Beziehung werden auf die Zivilliste verwiesen die Nadel- 
gelder und das Wittum der Gemahlin des Herzogs, die Apanagen des 
Erbprinzen, der nachgeborenen Prinzen und Prinzessinnen. Auf die 
einzelnen Bestimmungen über die Apanagen näher einzugehen, gehört 
nicht in den Rahmen dieser Schrift, es sei daher auf die bezüglichen 
§§ 23 — 33 des Gesetzes verwiesen. Nur ist hier hervorzuheben, daß 
nach § 33 Absatz 1 „die Prinzessinnen des Hauses, sie seien Töchter 
des regierenden Herrn, des erstgeborenen oder eines nachgeborenen 
Prinzen, bei ihrer Vermählung eine den jedesmaligen finanziellen 
Verhältnissen des Herzoglichen Hauses angemessene Ausstattung 
durch Heiratsgut und Aussteuer erhalten sollen, wozu eine besondere 
Bewilligung von selten der Landstände in Anspruch zu nehmen ist." 

Außer den Erträgnissen des Domänenvermögens und 
der Zivilliste unterscheidet das Grundgesetz noch zweierlei Arten 
von Einkünften des regierenden Herrn, einmal solche, die derselbe 
aus Fideikommißkapitalien, namentlich dem Josephinischen Fidei- 
kommiß, bezieht und dann solche, die er etwa außer der Staatserb- 
folge durch Erbschaft, Testament oder auf irgend eine andere 
Weise nach privatrechtlichen Titeln erwirbt. Die vorerwähnten 
Fideikommißkapitalien besitzt das Herzogliche Haus als Privateigentum, 
und zwar bestehen in Ansehung des Stammes und der Benutzung 
dieser Kapitalien besondere Vorschriften, die unabhängig sind von einer 
zuwiderlaufenden Verfügung des jeweiligen Nutznießers. Diese drei 
Arten von Einkünften bilden die Herzoglichen Schatulleinkünfte 
und das Schatullgut. 



— Ö6 — 

Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der un- 
beschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrecht- 
lichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können 
nur gegen die Herzogliche Schatulle — nicht also auch gegen das 
Fideikommiß — geltend gemacht werden; und der Regierungsnach- 
folger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vor- 
gänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht 
(§ 22). Über das Schatullgut kann durch Testamente, Schenkungen 
und Vermächtnisse frei verfügt werden ; niemals aber kann ein Schatull- 
gut der Landeshoheit entzogen werden (§ 1 und 3). In Ermangelung 
einer letztwilligen ^'erlügung findet in das zurückgelassene Schatull- 
vermögen des Regenten die Intestat-Erbfolge nach deren landesgesetz- 
licher Bestimmun'g statt. 

3. Kapitel. 
Die Kammer und ihre Befugnisse. 

Die Verwaltung des Domänen- oder Kammervermögens geschieht 
getrennt von dem Obersteuer- oder Landesvermögen durch eine l3esondere 
Behörde, die Kammer. Ungeachtet aber dieser Trennung der Ver- 
waltung besteht, wie § 1 der Zweiten Beilage zum Grundgesetze in 
Anlehnung an die bekannte Erklärung des Herzogs August vom 
5. Juni 1818 sich ausdrückt, Einheit des Kamerai- und land- 
schaftlichen Interesses dergestalt, daß Kamerai- und Landesein- 
künfte, unter vorausgesetzter Fortdauer der jetzigen Staatsverhältnisse, 
und unbeschadet der bestehenden Patrimonialeigentumsrechte 
des Herzoglichen Hauses an dem gesamten Kammervermögen 
und den Regalien, ihrem Wesen nach genau verbunden sind. 

An der Spitze der Kammer steht der Kammerpräsident, der 
nach § 30 der Zweiten Beilage nie gleichzeitig Direktor der Ober- 
steuerbehörde sein kann, als Vorsitzender des Kammerkollegiums. 
Die Mitglieder des letzteren sind für die genaue Befolgung der im 
Grundgesetze für die Verwaltung des Kammervermögens gegebenen 
Bestimmungen und Grundsätze dem Landesherrn und der Landschaft 
persönlich verantwortlich. Um die Mitglieder der Kammer und der 
Obcrsteuerverwaltung auch außer dem Landtage in i-egelmäßiger Ver- 
bindung zu erhalten, vereinigen sich dieselben bestimmungsgemäß zur 
Beratung verschiedener Gegenstände in einem einzigen Kollegium, dem 
Finanzkollegium. 

Dem Finanzkollegium ist die gemeinsame Beratung aller, auf 
Abänderung der bestehenden Etats, auf größere Einnahmeerlasse, be- 
deutendere unvorhergesehene Ausgaben für die Kammerkasse und die 



— Di — 

Obersteuerkasse sich beziehenden Fälle übertragen, dergestalt, daß jede 
Behörde, bevor sie Anträge dieser Art an die höchste Stelle bringt, 
zuvor deren Erörterung im Finanzkollegium veranlassen muß. Ferner 
ist die Zustimmung des Finanzkollegiums erforderlich, wenn die Kammer- 
verwaltung beabsichtigt: 

1. die Ablösung von Zinsen, Diensten und dergl. Leistungen; 

2. den Verkauf entbehrlicher Gebäude; 

3. die ^^eräußerung kleiner Grundstücke aus staatswirtschaftlichen 
Gründen 

a) zur Beförderung der Landeskultur, 

b) zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung, 

c) zur Beendigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeits- 
verhältnisse anhängigen Rechtsstreites. 

Der Erlös muß jedoch in allen diesen Fällen unter Mitwirkung 
des Finanzkollegiums zu neuen Erwerbungen verwendet oder einst- 
weilen als Amtskai)ital zinsljar angelegt werden. Das Finanzkollegium 
ist ebenfalls dem Landesherrn und der Landschaft verantwortlich (>; 27 
der Zweiten Beilage). 

Im übrigen umfaßt der Geschäftskreis der Kammer, indem er 
denselben Umfang behält, den er vor Erlaß des Grundgesetzes bereits 
hatte, nach v^ 75 des Edikts vom 18. April 1831 folgende Punkte: 

1. Die Verwaltung der landschaftlichen Kammergüter — 
deren \'erbesserung. \"erpachtung oder unmittelbare Verwaltung; 

2. die Verwaltung aller Forstbesitzungen und des herrschaft- 
lichen Jagdwesens; 

3. die Verwaltung der Regalien, deren Erträge ihr überwiesen sind; 

4. die Verwaltung der Land- und Tranksteuer, des Geleites, 
nebst der Anordnung der gerichtlichen Untersuchung der Über- 
tretungsfälle — mit der Befugnis, solche Übertretungsfälle selbst 
zu entscheiden, die mit Zustimmung der Schuldigen ohne Unter- 
suchung und richterliche Erkenntnis durch eine einfache Anwen- 
dung der gesetzlichen Straf bestimmungen auf die unzweifeliiaft 
vorliegende Verschuldung erledigt werden können; 

5. die Erhebung und Verwaltung der Gerichtsnutzungen sämt- 
hcher landesherrlicher Gerichtsbehörden und der bei ihnen ein- 
gehenden Sportein des Justizkollegiums, der Landesregierung und 
des Konsistoriums ; 

6. die Verwaltung der herrschaftlichen Gewerbs- und Ver- 
triebsanstalten, z. B. der Flöße, Ziegeleien; 

7. die Verwaltung der Einkünfte an Lehen, Zinsen, Fronen u. dgl.; 



— 58 — 

8. die Erhebung der Gewerbsabgaben an Kanon, Konzessions-, 
Dispensationsgeldern, Zoll etc.; 

0. die Aufsicht auf Erhaltung des ganzen Domanialbestandes 
an Gütern, Gründen, Nutzungen, Berechtigungen, Lehn- und Zins- 
einnahmen, Fronen, Gebäuden, mit Einschluß der verschiedenen 
Inventarien nebst dem ganzen herrschaftlichen BauNvesen; 

10. die Aufsicht über den Neubau und die Erhaltung der Kunst- 
u n d L a n d s t r a ß e n , nebst Erhebung der Chaussee- und Wegegelder ; 

11. die Verwaltung der Kammer- und der dieser untergeord- 
neten Kassen, insbesondere 

a) Die Entwerf ung und Einreichung der Etats an den Herzog; 

b) die Ausführung der genehmigten Etats, in Ansehung der Ein- 
nahme und Ausgabe; 

c) die Kuratel der Kassen; 

* (1) die Prüfung der Rechnungen und 
e) die Justifikation der Rechnungen der Unterkassen nach bei 
dem Geheimen Ministerium eingeholter Genehmigung. In An- 
sehung der Einhaltung der Etats liat sich die Kammer genau 
nach den Vorschriften des Grundgesetzes zu richten. Sie hat 
jährlich die Hauptrechnung zum Behuf der Justifikation ein- 
zureichen und monatlich dem Geheimen Ministerium Kassen- 
rapports vorzulegen. 
Die einzelnen Bestimmungen und Obliegenheiten der Kammer- 
kasse und der Obersteuerkasse sind gegenseitig nicht genau geschieden, 
doch bestimmt § 2 der Zweiten Beilage, daß fernerhin der Kammer- 
kasse zunächst obliegen sollen: Die landesherrliche Zivilliste (vorbe- 
haltlich des schon bisher bestehenden landschaftlichen Beitrags zu der- 
selben); die Kosten ihrer eigenen Verwaltung; die Erhaltung des 
Kammervermögens; die Erhaltung der Landstraßen und Chausseen; 
der Aufwand für die landesherrliche Gerichtsbarkeit bei den Herzog- 
lichen Ämtern und Herzoglichen Gerichten; die Beiträge für gemein- 
nützige Anstalten; die Verzinsung ihrer Schulden; — der Ober- 
steuerkasse dagegen: ein Beitrag zur landesherrlichen Zivilliste; die 
Kosten der Landesbehörden mit Ausnahme der Kammer; die Zuschüsse 
für Geistliche, für Schulen und Bildungsanstalten, die nicht stiftungs- 
gemäß der Kammer obliegen; die Erhaltung der Armen-, der Medi- 
zinal-, der Polizei- und der Strafanstalten; eine Unterstützung der 
Kammer bei größeren Straßenbauten, wenn hierzu eine besondere 
landschaftliche Bewilligung erfolgt ist; Beiträge zum Uferbau bei 
Strömen und Flüssen; die Kosten der Dundesverhältnisse und der 



— 59 — 

diplomatischen Agenten, des Militärs, der landschaftlichen Versamm- 
lungen; die Kosten der Geschäftsvorfälle in Landes-Hoheitssachen; die 
Verzinsung ihrer Schulden. 

Der Kammer war vorgeschrieben, bei ihrer ganzen Verwaltung 
auf Einhaltung von Ordnung und Pünktlichkeit zu sehen, aber es war 
ihr hierbei zur besonderen Pflicht gemacht, soweit es sich ohne Ver- 
letzung höherer Pflichten tun ließe, mit Milde und Schonung gegen 
den einzelnen zu verfahren und stets dahin zu wirken, daß durch 
eine zweckmäßige Bewirtschaftung und Verwaltung der Kammergüter, 
Forsten, Straßen und dergl. den Untertanen wesentlicher Vorteil ge- 
schafft werde; in dieser Beziehung sollte sie namentlich fortfahren, die 
Ablösung der Domanialfronen zu erleichtern. 

Aus diesem in dem qu. Edikte niedergelegten Grundsatze der 
Milde und Schonung ist aber nicht etwa darauf zu schließen, daß 
man vordem rigoros gegen die Vasallen und Untertanen vorgegangen 
wäre, im Gegenteil pflegte von den Landesherren als Eigentümern und 
Nutznießern des Domanialvermögens auch früher Milde geübt zu werden. 
Ein schönes Beispiel solcher Milde erzählt der Altenburgische Minister 
Hans von Thünimel in seinen „Beiträgen zur Kenntniß des Her- 
zogthums Altenburg" (Altenburg 1<S18): „Ein Mannlehnsgut fiel bey 
Mangel männlicher Erben, den Lelmsverhältnissen nach, an den Her- 
zog*) zurück. Die weiblichen Erben des Letztverstorbenen glaubten 
Anspruch an dasselbe machen zu dürfen. Man hatte sicii aber schon 
von Seiten der Domänenkammer in Besitz desselben gesetzt, und die 
Erben sahen sich daher genötigt, die Kammer in Klage zu nehmen. 
Da sie aber den Fürsten darlegten, daß sie nicht imstande wären, 
einen kostspieligen Prozeß gegen die Kammer zu führen, und also 
einen Grund gefunden zu haben glaubten, das Gut dieserlialb zurück- 
zufordern, wodurch freilich der Prozeß seine Endschaft erreicht haben 
würde; so entschied er folgendermaßen: „Ich will wissen, ob mein 
Lehnhof und meine CoUegia in dieser Sache richtig geur- 
theilt und nicht aus einem falschen Diensteifer mir etw^as 
zugesprochen haben, das mir nicht gehört; man lasse also 
dem Rechte seinen Lauf. 

Damit aber aller Anschein eines Vortheils auf meiner 
Seite wegfalle, so hat die Kammer alle Prozeßkosten der 
streitenden Erben, die aufgelaufen sind und noch bis zu 
Ende des Prozesses auflaufen werden, zu zahlen, auf daß 

*) Ernst II, der Mild-Gerechte, Herzog von Sachsen-Gotha und Alteoburg, 
geb. 30. Jan. 1745, gest. 20. April 1804. 



— 60 ~ 

sie ungehindert ihr vermeintes Recht gegen mich suchen 
und vertheidigen können". 

Als nun das erste Urtheil gegen die Kammer sprach, überUeß 
er den Allodialerlien. ohne mehrere Urtheile abzuwarten, dies ansehn- 
hche Gut, nebst allen Revenuen, die während des Prozesses von der 
Kammer gezogen worden waren". — 

Wie heimgefallene Lehen natürlich von jeher der Kammer ein- 
verleibt wurden, so bestimmte auch i< 11 der Zweiten Beilage zum 
Grundgesetze, daß heimfallende Lehngüter dem Vermögen des 
Herzoglichen Hauses zuwachsen und der Verwaltung der 
Kammer überwiesen werden. Der Ertrag dieser Güter fließt während 
der ersten 5 Jahre nach dem Heimfall in die landesherrliche Schatulle, 
später in die Kammerkasse, wo er zunächst zur Verbesserung der 
Zivilliste bestimmt ist. 

Im übrigen ist die Staatsregierung zur pfleglichsten Bewirt- 
schaftung des Kammervermögens und zur Benutzung einer jeden sich 
zu dessen Verbesserung und ^'ermehrung darbietenden Gelegenheit 
verbunden. 

4. Kapitel. 
Das Etatwesen der Kammer. 

Die Einführung der Etats ist nicht erst durch das Grundgesetz 
erfolgt, die Aufstellung von Voranschlägen für den Staatsbedarf sowohl 
wie für die Kammer war bereits seit langem üblich. Die Neuerung 
besteht nur darin, daß für die Feststellung des Kammeretats und die 
Mitwirkung der Landschaft hierbei, die, wie wir wissen, schon seit dem 
Jahre 1818 bestand, ganz spezielle Vorschriften gegeben werden. Die 
Festsetzung des Etats geschieht stets auf eine bestinnnte Finanzperiode^ 
die einen Zeitraum von vier Jahren umfaßt. 

Die Aufstellung des Kammeretats erfolgt in der Weise, daß 
die Einnahmen auf Grund erlangter Erfahrung aus früheren Jahren in 
Ansatz kommen, während die Ausgaben unter Beachtung einer „an- 
ständigen" Dotierung der verschiedenen einzelnen Posten möglichst 
nach den zur Verfügung stehenden Mitteln festgestellt wei'den. Ergibt 
sich hierbei ein Mehrbetrag der Ausgabe ül)er die Einnahme, der 
für berechtigt und unvermeidlich anerkannt wird, dann wird dieser 
Mehrbedarf auf die Obersteuerkasse verwiesen. Ligleichen werden 
innerhalb der jedesmaligen Verwilligungsperiode etwa entstehende un- 
abwendbare Einnahmeausfälle ebenfalls aus der Obersteuerhauptkasse 
gedeckt. Li Ansehung dessen, daß der etatisierte Mehrbetrag der 



- 61 — 

Ausgabe und unabwendbare Einnahmeausfälle auf die Staatskasse über- 
nommen werden, spricht man von einer landschaftlichen (rarantie 
des Kammeretats. 

Die unter landschaftlicher Zustimmung im Kammeretat festge- 
stellten Kammerausgaben dürfen in ihren Hauptsummen nicht ein- 
seitig, sondern nur mit Zustimmung der Landschaft überschritten werden, 
wie ebensowenig die etatsmäßige Einnahme durch willkürliche ein- 
seitige Verfügungen herabgemindert werden kann. 

Dagegen ist der Kammerverwaltung eine Kompensationsbe- 
fugnis in der Weise eingeräumt, daß sie innerhalb einer jeden Finanz- 
periode einen etwa zutage tretenden vorübergehenden Mehrbedarf in 
dem einen oder anderen Ausgabekapitel durch den Minderbedarf bei 
anderen Ausgabekapiteln, oder durch den Mehrertrag einzelner Ein- 
nahmekapitel decken kann, auch auf gleiche Art minder bedeutende 
Erlasse regelmäßiger Einnahmen ausgleichen darf. Diese Kompen- 
sationsbefugnis schließt für die Kammerverwaltung nicht das Recht 
in sich, ihrerseits eine dauernde Erhöhung ganzer Ausgabekapitel oder 
eine dauernde Verminderung ganzer Einnahmeposten einseitig eintreten 
zu lassen, dies kann vielmehr nur mit Einwilligung der Landschaft 
geschehen. 

Da der Kammerverwaltung zur besonderen Pflicht gemacht ist, 
auf möglichste Tilgung der Kammerschulden bedacht zu sein, so wird 
für jede Finanzperiode ein angemessener Betrag für die Schulden- 
tilgung eingestellt, auch wird für unvorhergesehene Ausgaben ein 
entsprechender Reservefonds zur Verfügung der Staatsregierung 
bereit gehalten. 

Sollten während einer Finanzperiode bei der Kammer sich 
außerordentliche Bedürfnisse in solcher Höhe geltend machen, daß 
sie aus den laufenden Einnahmen der Kammerkasse nicht bestritten 
werden können, so hat die Kammerverwaltung für solche Fälle das 
Recht, nach Beratung im Finanzkollegium und mit landesherrlicher 
Zustimmung eine Summe von 3000 Tlr. aus der Steuerhauptkasse für 
die Dauer der laufenden Finanzperiode zu erheben, ist aber verpflichtet, 
alsbald die Landesdeputation davon in Kenntnis zu setzen, die dann 
bestimmungsgemäß für jedes notwendige Bedürfnis auf geeignetem 
Wege baldmöglichst Abhilfe zu verwilligen hat. Alle hiernach im Laufe 
einer verflossenen Finanzperiode aus der Obersteuerkasse in die Kanimei- 
kasse zunächst als Vorschüsse geleisteten Zahlungen gelten als durch 
die Landschaft nachträglich verwilligt, wenn nicht bei Gelegen- 
heit des nächsten Finanzetats deren Wiederersatz ausdrücklich bestimmt 



— 62 — 

wird. Verschieden von diesen Vorschüssen ist die im Etat eingestellte 
landschaftliche Beihilfe, die der Rückerstattung in keinem Falle unter- 
liegt, vielmehr einen der Kammer seitens des Landes definitiv be- 
willigten Zuschuß darstellt. 

Etwa bei der Kammerkasse sich ergebende Einnahmeüber- 
schüsse sollen nicht ausschließlich im Interesse der Herzoghchen Hof- 
haltung, sondern auch teilweise zur Amortisation der Kammer- 
schulden oder zur Verbesserung des Kammervermögens oder 
nächstdem unmittelbar zum Landesbesten verwendet werden, und 
zwar sind nach gemeinsamer Beratung mit der Landschaft hierüber 
die entsprechenden Beträge im Etat einzutragen. Diese Mitwirkung 
der Landschaft kommt aber nur so lange in Frage, als außerordent- 
liche Zuschüsse aus der Obersteuerkasse zur Kammerkasse geleistet 
werden. Von dem Zeitpunkte an, wo solche außerordentliche Zu- 
schüsse (abgesehen also von den zur Kammer fließenden und einer 
Zurücknahme nirgends unterhegenden Landesabgaben und der 
Beiträge zur Zivilliste) nicht weiter stattfinden, und wo das jetzige 
Kammervermögen gänzlich schuldenfrei geworden sein wird, steht dem 
Landesherrn die alleinige Verfügung über die Verwendung der 
Kammerüberschüsse zu. Nur wird dann der Landschaft bei jedem 
Landtag eine Übersicht über die Resultate der Kammerverwaltung vor- 
gelegt, und die letztere bleibt auch der Landschaft dafür verantwort- 
lich, wenn das Kammervermögen willkürlich vermindert wird oder 
neue Schulden bewirkt werden. 

Die Kammerrechnung wird außer eigener Revision beim 
Kammerkollegium der Prüfung durch die Obersteuerbehörde unter- 
worfen. Die gestellten Erinnerungen werden im Finanzkollegium 
erörtert und, wenn dieselben sich nicht erledigen, dem Geheimen 
Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammerrechnung wird 
liierauf an die höchste Stelle eingereicht. Gegen Ende des letzten 
Verwilligungsjahres einer Finanzperiode empfängt dieselbe Bericht über 
den \'oranschlag zur kommenden und Rechenschaft über die abgelaufene 
Verwilligungszeit. 

5. Kapitel. 
Die Konkurrenz der Landschaft. 

Die der Landschaft durch die besondere Festlegung im Grund- 
gesetze eingeräumten oder bestätigten Rechte der Mitaufsicht und 
Mitbeschließung über die Verwaltung des Domänenvermögens und 
über die Verwendung seines Ertrages haben im Vorstehenden schon 



— (33 — 

teilweise Erwähnung gefunden. Gleichwohl erscheint es angezeigt, 
dieselben hier noch besonders im Zusammenhange und in ihrer Ge- 
samtheit zu betrachten: 

1. Die Einwilligung der Landschaft ist erforderlich bei beab- 
sichtigter Abtretung von Domänenareal zur Ausgleichung mit den 
Nachbarstaaten wegen etwa bestehender Grenzstreitigkeiten, Hoheits- 
und anderer Irrungen. 

2. Der Feststellung durch die Landschaft für eine jedesmahge 
Finanzperiode unterliegt der zur Ergänzung der Zivilliste gewährte 
Beitrag des Landes, die sog. Kammerhülfe, wie überhaupt 

3. die Zivilliste selbst. Zu jeder Erhöhung derselben, sei es durch 
einti-etendes Wittum der Gemahlin des Herzogs, sei es durch höhere 
Apanagen der Prinzen, ist die Einwilligung der Landschaft erforderlich. 

4. Die Landstände haben das Recht und die Pflicht, den Prin- 
zessinnen des Herzoglichen Hauses bei ihrer Vermählung eine ange- 
messene Ausstattung außerhalb des Etats zu ver willigen. 

5. Die Beratung über die einzelnen Einnahme- und Ausgabe- 
posten des Etats erfolgt gemeinsam mit der Landschaft, wie über- 
haupt die Feststellung des Gesamtetats. 

6. Innerhalb des Etats hat die Landschaft einen entsprechenden 
Reservefonds zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und einen 
Schul den tilgungsfonds für die betreffende Finanzperiode zu be- 
willigen, 

7. Der bei Feststellung des Etats etwa sich ergebende Mehr- 
betrag der Ausgabe ist durch die Landschaft auf die Obersteuer- 
kasse zu überweisen. 

8. Übernahme von solchen außerordentlichen Bedürfnissen, 
die aus der Kammerkasse von den laufenden Einnahmen nicht be- 
stritten werden können, erfolgt außerhalb des Etats während einer 
Finanzperiode durch die Landesdeputation auf die Obersteuerkasse. 
Werden diese Zuschüsse bei Beratung des nächsten Finanzetats nicht 
zurückgefordert, so gelten sie als von der Landschaft nachträglich 
verwilligt. 

9. Der Landschaft ist bedingungsweise*) die Befugnis eingeräumt, 
darüber mitzubeschließen, welche Beträge von einer etwa überschießen- 
den Kammer einnähme zur Amortisation der Kammerschulden oder 
zur Verbesserung des Kammervermögens oder nächstdein unmittel- 
Ijar zum Landesbesten zu verwenden sind. 



*) Siehe Seite 62. 



— 04 — 

10. Zustimmung der Landschaft ist ferner erforderlich bei Auf- 
nahme neuer Kammerschulden. Schulden ohne ausdrückliche 
Genehmigung der Landschaft sind unverbindlich für beide. .Jede Kammer- 
obligation muß zu ihrer Gültigkeit ein Zeugnis des Geheimen Ministe- 
riums über die ständische Zustimmung erhalten. 

11. Bei einem Bau von Kunst- und Landstraßen, der her- 
kömmlich und bestimmungsgemäß aus kammermitteln zu geschehen 
hat, ist ein Beitrag des Landes vorgesehen. Die Höhe des zu 
gewährenden Beitrags unterliegt der jedesmaligen Bewilligung durch 
die Landschaft. 

12. Auch ist in dem der Landschaft eingeräumten Rechte der 
Mitaufsicht über das Domänenvermögen begründet, daß der Kammer- 
präsident sowohl wie das gesamte Kammerkollegiuni für die ge- 
wissenhafte Beobachtung aller im Grundgesetze gegebenen Vorschriften 
und Bestimmungen der Landschaft in gleicher Weise verantwortlich 
sind wie dem Landesherrn. 

13. Der Landschaft wird die nähere Teilnahme an der Leitung 
der Dien er Witwen Sozietät durch Aufnahme eines landschaftlichen 
Abgeordneten in die Oberverwaltung dieser Anstalt und die Mitteilung 
der jährlichen Rechnung zugesichert, wogegen die Landschaft die Ge- 
währleistung für das Vermögen dieses Instituts weiter übernimmt. 

14. Endlich unterliegt auch die Geschäftsführung der Landes- 
bank der Kontrolle und der Mitaufsicht durch die Landschaft. In 
dem Edikt vom 18. April 1831 war eine neue Instruktion für die 
Landesbank angekündigt, die nach gemeinsamer Beratung mit der 
Landschaft erlassen werden sollte. 

15. Alle der Landschaft betreffs der Verwaltung des Domänen- 
vermögens und der ^'erwendung seines Ertrages gemachten Zugeständ- 
nisse sind an die bedingende Voraussetzung der Fortdauer de,r 
bestehenden Staatsverhältnisse geknüpft, werden also bei einer 
eintretenden Änderung der letzteren wiederum hinfällig. 

6. Kapitel. 
Die Besteuerung des Domänenvermögens. 

>J 74 des (Jrundgesetzes handelt von der SteuerpHicht der Unter- 
tanen im allgemeinen. Es ist da der Grundsatz ausgesprochen, „daß 
bei allen künftig aufzulegenden Abgaben und Leistungen von Grund- 
eigentum Gleichheit ohne Ausnahme stattha])en soll, (also von 
Lehngütern ebenso wie vom freien Erbe beigetragen wird), aber es 
soll auch die Aufhebung aller bisherigen Befreiungen von direkten 



— 65 — 

und indirekten Abgaben, soweit keine Staatsverträge dem entgegen- 
stehen, gegen Entschädigung durch ein verfassungsmäßiges Gesetz ver- 
mittelt, und allmählich Bedacht auf ein Abgabesystem genommen 
werden, wonach alle Staatsangehörigen verhältnismäßig zu den Staats- 
lasten beitragen. Bezüglich der Kammergüter heißt es, daß von der 
Zeit an, wo die Lehngüter zu den bisherigen Grundsteuern beitragen 
werden, die Kammer- und Schatullgüter zu denselben ebenfalls gegen 
Entschädigung beigezogen werden sollen. Dagegen sollen schon von 
jetzt an einzelne Teile des gesamten herrschaftlichen Grundeigentums 
(nicht bloß Teile von Kammer- und Schatullgütern), welche in Privat- 
besitz übergehen, mit Steuern belegt werden; und ebenso bei Grund- 
stücken, welche bisher steuerpflichtig waren und von der Landesherr- 
schaft erworben werden, die Steuerpflichtigkeit, dieser Erwerbung un- 
geachtet, fortdauern"*). 

7. Kapitel. 
Die Diener-Witwensozietät. 

Was die Diener-Witwensozietät anlangt, deren Vermögen unzweifel- 
haft wenigstens zum Teil dem Domänenvermögen hinzugerechnet werden 
muß, so bestimmt das Grundgesetz in Vei'bindung mit dem Edikt vom 
18. April 1831 folgendes: 

..In Ansehung der zum Besten der Wittwen und Waisen der 
Diener bestehenden Diener- Witt wensozietät, deren Kapital von der 
Staatsregierung niemals zu anderen Zwecken verwendet werden darf, 
wird bestimmt, daß die Gewährleistung für dieses Institut auch ferner 
von der Landschaft übernommen wird, wogegen ihr ^littheilung der 
jährlichen Rechnung und überdies eine nähere Theilnahme an der 
Leitung der Anstalt durch Aufnahme eines landschaftlichen Abgeord- 
neten in die Oberverwaltung der Wittwensozietät zugesichert wird." 
(§ 33 der Zweiten Beilage.) 

„In Bezug auf die Diener- Wittwensozietät bewendet es bei deren 
Bestimmungen und wird nur angefügt, daß zur Erhaltung der nöthigen 
Einnahme dieser Anstalt von den zur Aufnahme geeigneten Gehalten 



*) Es .«ei hier bemerkt, daß die Grundsteuerfreiheit für das alte Doiiianiuni 
bis zum Inkrafttreten des Domänengesetzes vom 29. April 1874 fortgedauert hat. 
Das Grundsteuergesetz vom 21. Februar 1855 läßt diese Steuerfreiheit ausdrück- 
lich bestehen, denn eine Aufhebung derselben wäre damals bedeutungslos gewesen, 
da ja nach dem Domänengesetz vom 18. März 1854 das Domänen vermögen für 
Rechnung des Staatsfiskus verwaltet wurde. 

Volkswirtschaft!, u. wirtsubaflsgeschichtl. Abhandlungen. II. ö, '•) 

Albrecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Alteuburg. 



- 66 — 

auch dann die geordneten Prozentabzüge zu entrichten sind, wenn 
der sie beziehende Diener nur noch provisorisch angestellt ist. Diese 
Einzahlung giebt ihm aber kein Recht, weder auf Zurückempfang der 
geleisteten Abzüge, noch auf Pension an die Wittwe, wenn er sich 
vor dem tibergang in das definitive Dienstverhältniß verheirathet haben 
sollte: es wäre denn, daß er vor seinem, Ableben innerhalb der ersten 
drei Jahre seines Dienstes durch ausgezeichnete Befähigung schon un- 
zweifelhaft die Würdigkeit zur definitiven Anstellung begründet hatte." 
(§ 21 des Ediktes vom 18. April 1831.) 

Nach den bestehenden Bestimmungen nun wurden alle Herzog- 
lichen Diener, also auch die Diener der Kammer und des Hofes, 
soweit sie natürlich aufnahmefähig waren, in die Witwensozietät auf- 
genommen. Wenn es überhaupt erlaubt ist, in diesem Sinne einen 
Unterschied zu machen, so muß man sagen, daß die Diener der Kammer 
und des Hofes wohl in erster Linie dazu berechtigt waren, der Wohl- 
taten dieser segensreichen Anstalt teilhaftig zu werden, da derselben 
vom Anfang ihres Bestehens an viele Jahrzehnte hindurch ein jähr- 
licher freiwilliger Zuschuß von 3000 Tlr. aus den fürstlichen Doma- 
nialeinkünften zufloß. 

Die Gründung der Witwensozietät ist auf die eigenste Initiative 
des Herzogs Ernst II. zurückzuführen. Gleich nach seinem Regierungs- 
antritt im Jahre 1772 beschäftigte er sich mit dem Gedanken, eine 
allgemeine Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen seiner Unter- 
tanen, wie seiner Diener insbesondere, ins Leben zu rufen. Er be- 
auftragte seinen Minister und Kanzler Studnitz in Gotha, einen geeig- 
neten Plan auszuarbeiten. Dessen Entwurf und Berechnungen wurden 
die erste Grundlage der späteren Dienerwitwensozietät, die mit dem 
Jahre 1773 ihre wohltätige Wirksamkeit begann. Den Grundstock 
bildeten außer dem bereits genannten Zuschuß von 3000 Tlr. jährlidi 
aus den Kammereinkünften des Herzogs die sog. Gnadenquartale und 
die Beiträge der Mitglieder. 

Der hohe Stifter ließ der weiteren Entwicklung der Anstalt fort- 
während seine besondere Aufmerksamkeit angedeihen und schon unterm 
11. Oktoljer 1776 erschien ein erneuertes und verbessertes Reglement, 
dem nach wenigen Jahren das Patent vom 9. August 1784 folgte, das 
wiederum eine wescnthche Verbesserung des Instituts darstellte und 
den Versicherten erneute Vorteile bot. Durch das erneuerte Regle- 
ment vom 10. Oktober 1791 endlich wurde die allgemeine Witwen- 
sozietät in eine eigentliche und ausschließliche Diener-Witw'ensozietät 
umgewandelt. 



_ 07 - 

Wie bereits angedeutet, war es die Absicht des edlen Gründers, 
möglichst allen seinen Untertanen die Wohltaten einer Witwen- und 
Waisenversorgung zu teil werden zu lassen, es konnte daher anfangs 
jeder gegen Erlegung eines gewissen Antrittsgeldes an dem Institute 
teilnehmen. Man machte aber bald die nach der Natur der Sache 
unausbleibliche Erfahrung, daß eine willkürlich zusammengesetzte Wit- 
wengesellschaft die notwendigen Grundlagen für ein gedeihliches Fort- 
bestehen vermissen läßt, demnach früher oder später die ganze Exi- 
stenz der Anstalt in Frage gestellt sein muß. Notgedrungen entschloß 
man sich daher, durch das schon erwähnte Reglement vom 10. Ok- 
tober 1791 den Bereich des Instituts auf die Zivil- und Militärdiener- 
schaft — natürlich unbeschadet der Rechte der nach den früheren 
Bestimmungen aufgenommenen Mitglieder — zu beschränken und 
auch den hiernach Berechtigten die Aufnahme fernerhin nur nach der 
Höhe ihrer Besoldung bis zum Maximalbetrage von 2000 Tlr. zu be- 
willigen. Die Jahresbeiträge der Zivildiener wurden gleichmäßig auf 
5 Proz., die der Militärdiener auf 31/2 Proz. ihrer Besoldungen fest- 
gestellt, sowie die Einbehaltung derselben bei der Gehaltszahlung 
verfügt. 

Diese Änderung in der Organisation in Verbindung mit einer 
musterhaften Verwaltung führte allmähhch zu einer solchen Kräf- 
tigung der Anstalt, daß vom 1. Januar 1813 an die Beiträge der 
Zivildiener auf 3 Proz., die der Militärdiener auf 2 Proz. herabgesetzt 
werden konnten. Es folgte bald darauf die Bestimmung der halbjähr- 
lichen Vorausbezahlung sämtlicher Pensionen, während durch höchstes 
Reskript vom 3. September 1819 der Verwaltung der Anstalt 
sogar überlassen wurde, die Waisenpensionen, die bis dahin mit Voll- 
endung des 21. Lebensjahres aufgehört hatten, nach Befinden ])is zur 
Erfüllung des 24. Jahres fortdauern zu lassen. 

Im gleichen Jahre schritt man zu einer Trennung der Anstalt 
in der Weise, daß man das ganze Institut mit seinem Vermögensbe- 
stande, seinen Einnahmen und Ausgaben in zwei Abteilungen zerlegte, 
die eine für Gotha, die andere für Altenburg, deren jede unter eine 
besondere Verwaltung und unter die obere Aufsicht der angehörigen 
Herzoglichen Landesregierung gestellt wurde. Die Trennung bezog 
sich nur auf die Zivildiener, während die Militärdiener auch fernerhin 
dem ganzen Institute angehörten. 

Die Verteilung des ganzen Vermögensbestandes der Witvi^ensozietät 
erfolgte nach dem Verhältnis der zur Zeit der Trennung vorhandenen 
und bei derselben eingeschriebenen Zivildienerbesoldungcn oder der 



— 68 — 

darauf zugesicherten Pensionen als dem sichersten Maßstab für das 
wahrscheinliche künftige Bedürfnis einei- jeden der beiden Abteilungen. 
Nach dem gleichen Verhältnis sollte fernerhin der jährliche freiwillige 
Zuschuß des Landesherrn auf beide verteilt werden*), wie auch für 
das Fortbestehen einer jeden und Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten 
die Garantie des Landesherrn gewährleistet wurde. 

So interessant die erste Entwickhing der heutigen Staatsdiener- 
witwensozietät auch ist, so können wir doch nicht näher darauf ein- 
gehen, da es hier in der Haui)tsache nur auf diejenigen Punkte ihrer 
Entstehungsgeschichte ankommt, die dartun, daß dem Landesherrn des 
Herzogtums Altenburg als Eigentümer und Nutznießer des Domänen- 
vermögens ein gewisses Anrecht auf das Vermögen dieser Anstalt 
zusteht. 

8. Kapitel. 
Die Landesbank. 

Die Landesbank steht nach § 31 der Zweiten Beilage zum Grund- 
gesetz unter der Oberleitung des Finanzkollegiums und ist dem Landes- 
herrn wie der Landschaft in gleicher Weise für ihi-e Geschäftsführung 
verantwortlich. 

Nach § 81 des Edikts vom 18. April 1831 ist die Erteilung 
einer anderweiten Instruktion für die ^^erwaltung der Landesbank 
nach vorgängiger Beratung mit der Landschaft in Aussicht gestellt. 
Dem Landesherrn sind jährlich genaue Übersichten über die Geschäfts- 
verwaltung bei der Landesbank durch das Finanzkollegium vorzulegen, 
auch hat die Direktion der Landesbank monatliche Kassenrapports 
unmittelbar an das Geheime Ministerium einzureichen. 

Die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Landesbank 
müssen hier Erwähnung finden, weil das Vermögen derselben, ähnlich 
wie bei der Dienorwitwensozietät, wenigstens zur Hälfte dem 
Kammervormögen hinzuzurechnen war, wie ihre Entstehungsgeschichte, 
die wii' dieserhalb nachstehend kurz berühren müssen, unzweifelhaft 
ergibt. 

Die Landesbank war aus der ehemaligen Kanimerleihl)ank her- 
vorgegangen, die im Jahre 1792 ausschließlich mit Kammermitteln 
gegründet worden war. Letztere verdankte ihr Entstehen, gleichwie 



*) Da nach erfolgter Trennung der landesherrliche Zuschuß bis zum Jahre 
1826 für die Alteuburger Abteilung etwas über 1000 Tlr. jährlich betrug, so ist 
daraus zu entnehmen, daß der letzteren ca. '/s- der Gothaer Abteilung dagegen 
ca. -/s 'Ic siufgenonuncnen ZivildiencrbesoIdung(Mi zugeteilt wurden. 



— 69 — 

die allgemeine Witwensozietät, Herzog Ernst IL, dem Mildgerechten. 
Der Gedanke, der diesen gütigen Fürsten bei Errichtung der Bank 
leitete, entsprang seiner väterlichen Fürsorge um das Wohl seinei- 
Landeskinder. Er wollte seinen Vasallen sowohl wie seinen übrigen 
Untertanen die Möglichkeit verschaffen, im Falle der Not mit so wenig 
wie möglich Unkosten Geld leihen zu können, damit sie fernerhin 
nicht mehr in die Hände der Wucherer gerieten. Die Bank sollte 
ihnen zugleich die Gelegenheit bieten, im Falle des Geldübertlusses 
ihre Kapitalien sicher und zinsbringend anzulegen. Die Leihbank ent- 
wickelte sich gut und hatte bald Gelegenheit, sich zu l^ewähren. Es 
war nämlich durch die damaligen Reichskriege und die dadurch be- 
dingten erheblichen Beiträge des Landes zu den Kriegskosten die 
Beschaffung eines außerordentlichen Darlehns von 300000 Tlr. nötig 
geworden. Während sonst die Aufbringung eines derartigen Staats- 
bedarfs nur durch Ausschreibung besonderer Abgaben oder durch 
Zwangsanleihen bei den Untertanen sich ermöglichen ließ, so war diesmal 
mit Hilfe der Kammerleihbank es leicht, für die Landschaftskasse die 
Summe durch eine offene Anleihe auf Aktien aufzubringen, sodaß 
die Auflegung einer Ijesonderen Steuer auf das Land nicht erforderlich 
wurde. Das Darlehn wurde, wie bestimmt, innerhalb 20 Jahren 
wiederum getilgt. 

Bis zum Jahre 1818 hatte die Kammer als Eigentümerin des 
ohne alle ständische Konkurrenz lediglich auf ihren eigenen Kredit 
gegrüruleten l^nternehmens selbstverständlich ebenso die etwaigen \'er- 
luste der Bank zu tragen, wie natürMch auch die Gewinne derselben 
zu beziehen. Mit genanntem Jahre änderte sich jedoch dieses \ev- 
hältnis. Der Geschäftskreis der Bank wurde erweitert. Es wurde 
im Einvernehmen mit den Ständen bestimmt, dafi die Bank fernerhin 
insbesondere die Förderung des inländischen ^'erkehrs sich angedeihen 
lassen, wie überhaupt „dem allgemeinen Besten" dienen sollte. Dem- 
zufolge übernahm das Land die Hälfte der Garantie, die andere Hälfte 
verblieb der Kammer. Die Bank selbst erhielt den Namen Landes- 
bank und wurde der Leitung und Oberaufsicht des Finanzkollegiums 
unterstellt, in dem sich die Einheit der Kameral- und Landesinter- 
essen verkörpern sollte. Die Verwaltung der Landesbank und die 
Garantieleistung für Erfüllung ihrer A'erbindlichkeiten blieben fortan 
der Kammer und dem Lande gemeinsam, ein Übereinkommen, an dem 
auch das Grundgesetz nichts änderte. 

Wir sehen also, daß die Landesbank ihrer ursprünglichen Be- 
gründung und Finanzierung nach ein Domanialinstitut, ihrer Gewähr- 



- 70 — 

leistung und Verwaltung nach aber ein gemischtes, ein Domanial- und 
Landesinstitut war, daß daher auch dem Herzoglichen Hause zum 
allerwenigsten auf die Hälfte der Überschüsse wie überhaupt des Ver- 
mögens der Landesbank der begründetste Anspruch zur Seite stand. 



Die Verhandlungen des ersten in Gemäßheit des Grundge- 
setzes einberufenen Landtages über den Kammeretat lassen wenig 
von dem Geiste der Sachlichkeit und des Entgegenkommens spüren, 
den Herzog August beim Erlasse der Erklärung vom 5. Juni 1818 
für die Folgezeit bei den Vertretern des Landes vorausgesetzt 
hatte. Im Gegenteil befleißigten sich die letzteren nicht nur, 
alle Ausgaben des Herzogs einer wenig sachlichen Kritik zu unter- 
ziehen, sondern sie suchten auch Rechte für sich in Anspruch zu 
nehmen, die ihnen nach dem Grundgesetze sowohl wie nach den im 
Jahre 1818 eingeräumten und im Jahre 1827 näher bestimmten Be- 
fugnissen gar nicht zustanden. So versuchte man die Bewilligung der 
Kammerhilfe für die neue Finanzperiode von Michaelis 1832 bis 1836 
von Bedingungen abhängig zu machen, die zu stellen man in keiner 
Weise berechtigt war. Der den Ständen vorgelegte Rechenschafts- 
bericht der Kammer auf die verflossene Finanzpeiiode von 1827 bis 
1831 wies nämlich einen gegen den Etat um ca. 40000 Tlr. höheren 
Betrag der Gesamtausgaben auf, der aber durch höhere als im Etat 
vorgesehene Einnahmen ausgeglichen wurde. Es war also nicht nur kein 
Fehlbetrag vorhanden, sondern das Grund- und Kapitalvermögen der 
Kammer hatte sich in dieser Periode sogar um 3000 Tlr. erhöht. Man 
glaubte nun seitens der Landschaft, die Bewilligung der Kammerhilfe 
aussetzen zu müssen, bis diese nach ihrer Ansicht „dem Staatshaus- 
halt etatswidrig entzogene" Summe von 40000 Tlr. zurückerlangt wäre. 
Obwohl seitens des Herzoglichen Ministeriums in einer ausführlichen 
Erklärung die Ungesetzlichkeit dieses Vorgehens überzeugend nach- 
gewiesen und außerdem die dringende Notwendigkeit dieser Ausgaben 
unter offener Darlegung der Verhältnisse der Herzoglichen Hofhaltung 
im einzelnen dargetan wurde, so bewilligte die Landschaft dessen 
ungeachtet die Kammerhilfe wirklich nur vorläufig und unter Vorbe- 
halt, gleichzeitig eine Kommission einsetzend, die zunächst die even- 
tuelle Berechtigung dieser Ausgaben einer eingehenden Prüfung unter- 
ziehen sollte. 

Selbst wenn der Landschaft durch das Grundgesetz die Be- 
rechtigung zu einem solchen Verfahren für die Zukunft eingeräumt 



— 71 — 

worden wäre, so hätte dasselbe doch auf die Finanzperiode von 
1827^ — 1831 keine Anwendung finden können, da ihm keine rück- 
wirkende Kraft beigelegt worden war. Hatte aber die Landschaft 
nicht einmal nach dem Grundgesetze, das ihr sicherlich nicht geringere 
Rechte zusprach, als sie vordem schon besaß, ein Recht zu einem 
solchen "S'orgehen, so konnte noch viel weniger aus den früheren Verein- 
barungen mit der Landschaft die Berechtigung hierzu hergeleitet werden. 
Nach den im Jahre 1818 festgestellten Finanzgrundsätzen war die Mit- 
wirkung der Stände bei der Kameralverwaltung ausdrücklich darauf 
beschränkt, daß bei der Schlußbilanz der Kammerkasse die Summe 
aller Ausgaben nicht die Summe aller Einnahmen übersteigen sollte; 
an eine Vergleichung der einzelnen Ausgabesätze mit dem Etat war 
nie gedacht worden. Aber auch die auf dem landschaftlichen Ausschuß- 
tage des Jahres 1827 als Norm der Verwaltung festgestellten Grund- 
sätze der Finanzverfassung gaben der Kammerverwaltung die freie 
Befugnis, durch den Minderbedarf in der einen oder anderen Aus- 
gaberubrik oder durch den Mehrertrag einzelner Einnahmckapitel den 
vorübergehenden Mehrbedarf bei anderen Ausgabepositionen zu decken. 
Nirgends ist eine Andeutung darüber zu finden, daß diese freie Be- 
fugnis nur auf diejenigen Ausgaberubriken, die mit den unmittelbaren 
Bedürfnissen des Landesherrn in keiner Beziehung standen, Anwendung 
finden sollte. Bei den vorliegenden, in der Hauptsache durch die 
Gründung neuer Residenzverliältnisse bedingten außerordentlichen Be- 
dürfnissen des Herzoglichen Hauses kam es also nur darauf an, ob 
dieselben durch Mehrerträge der Einnahmen gedeckt wurden. Da 
dieses der Fall war, so lag für die Landschaft zu einem solchen Vor- 
gehen durchaus kein Grund vor, noch viel weniger hätte sie Veran- 
lassung nehmen sollen, diese unvermeidbaren Ausgaben des Hofes 
im einzelnen einer so animosen Kritik zu unterwerfen. Das Bestreben 
der Landschaft ging aber schon damals dahin, die Ausgaben der Herzog- 
lichen Hofhaltung nach Möglichkeit zu beschränken. Die landschaft- 
lichen Erklärungsschriften jener Zeit inbetreff der Kammerverwaltung 
empfehlen immer wieder die größte Sparsamkeit und Einschränkung, 
selbst in den persönlichen Bedürfnissen des Regenten. 

Ein wesentliches Mittel zur Erzielung von Ersparnissen erblickte 
man in der Vereinigung der Kammer mit der Oberstcuer, eine Forde- 
rung der Landschaft, die bereits im Jahre 1832 anläßlich der Etats- 
beratung erhoben und seit dieser Zeit bei jeder passenden Gelegen- 
heit von neuem zur Sj)rache gebracht wurde, bis endlich das bewegte 
Jahr 1848 die Erreichung dieses Zieles ermöglichte. Wenn indessen 



— 72 — 

auch lue Vereinfachung der Geschäftsführung und die dadurch be- 
dingte Ersparnis an die Spitze der Begründung dieser Forderung 
gestellt wurde, so lag doch die eigentliche Ursache des Strebens 
nach Vereinigung des Kammer- und Obersteuervermögens in der Be- 
stimmung des § 13 der Zweiten Beilage zum Grundgesetze. Dort war 
ausgesprochen, daß dem Landesherrn die alleinige Verfügung über 
die Verwendung der Kammerüberschüsse von der Zeit an zustehen 
sollte, sobald aui^erordentliche Zuschüsse seitens des Landes zur 
Kammerkasse nicht weiter nötig wären und das beim Erlaß des Grund- 
gesetzes vorhandene Kammervermögen schuldenfrei geworden sein 
würde. Nun glaubte die Landschaft aus dieser Bestimmung entnehmen 
zu müssen, daß hiernach die ihr über die Kammerverwaltung einge- 
räumte Kontrolle mit dem Eintreten dieses Zeitpunktes aufhören sollte. 
Sie hielt es daher für ihre Pflicht, rechtzeitig gegen eine solche Even- 
tualität Stellung zu nehmen, und zwar um so mehr, als ja die Schulden 
der Kammer im Hinblick auf die seitens des Landes ständig bewilligte 
Kammerhilfe zum Teil allerdings aus Steuermitteln getilgt wurden. 
Es wurde demzufolge im Jahre 1832 ein entsprechender Antrag dem 
Hei'zog unterbreitet, in dem ausdrücklich betont war, daß durch die 
vorgeschlagene Vereinigung der Kammer- und Obersteuerverwaltung 
die Ansprüche des Herzoglichen Hauses auf das Domanial- 
vermögen in keiner Weise beeinträchtigt werden, vielmehr 
durchaus unangetastet bleiben sollten. Des weiteren wurde 
in dieser landschaftlichen Erklärungsschrift hervorgehoben, daß man 
keineswegs beabsichtigte, hierdurch die Herzogliche Hofhaltung in 
irgend einer Weise einzuschränken. Im Gegenteil wollte man die 
jährliche Zivilliste in einer solchen Höhe normieren, die den bisherigen 
Erträgnissen des Kammervermögens einschließhch der seitens des 
Landes gewährten Kammerhilfe voll entsprechen sollte. Wir sehen 
also, daß zu jener Zeit das Bestreben der Landschaft noch nicht dar- 
auf gerichtet war, das Domänenvermögen dem Staate zu übereignen, 
man hatte damals nur eine gemeinsame Verwaltung der beiderseitigen 
Vermögensmassen im Auge. 

Die höchste Entschließung auf diesen landschaftlichen Antrag 
ging dahin, daß der Vorschlag nach Anhörung der betreffenden Landes- 
kollegien in Erwägung gezogen werden sollte. Eine praktische Folge 
hatte dieser Antrag indessen ebensowenig, wie seine im Jahre 1840 
durch die Landschaft in etwas veränderter Gestalt erfolgte Wieder- 
aufnahme. Nur hinsichtlich der Kammerüberschüsse wurde damals 
eine ^'el•einbarung dahin getroffen, daß demnächst eine andere Ver- 



— 73 — 

Wendung von Einnahmettberschüssen als zur Deckung sicli ergebender 
Einnahmeausfälle oder zur Bestreitung solcher Ausgabeniehrl)eträge, 
deren Unvermeidlichkeit nachgewiesen werden kann, nur mit dem 
Einverständnis der Landesdeputation erfolgen sollte. Das dem 
Herzog nach § 13 der Zweiten Beilage zum Grundgesetze zustehende 
Recht zur späteren alleinigen Verfügung über die Kammerüber- 
schüsse wurde natürlich durch dieses Zugeständnis in keiner Weise 
alteriert, wie schon ein entsprechender Vorbehalt in dem höchsten 
Reskripte vom 12. Dezember 1840 ergibt; zudem sollte diese Ver- 
einbarung zunächst nur für die Finanzperiode 1841/44 Geltung haben. 
Im übrigen blieb es bei den bisherigen \'erhältnissen, bis durch den 
zwischen Herzog Georg und der Landschaft abgeschlossenen Vertrag 
vom 29. März 1849 die ^'ereinigung des Kammer- und Obersteuer- 
vermögens zur Wirklichkeit wurde. 



4. Abschnitt. 

Der Vertrag über die Vereinigung des Kammer- und Ober- 
steuervermögens sowie Feststellung der Herzoglichen Zivil- 
liste vom 29. März 1849. 

Die politischen Stürme des Jahres 1848 verschonten das Her- 
zogtum Altenburg nicht, übten vielmehr ihren unheilvollen Einfluß 
auch auf die Bevölkerung dieses bis dahin so glücklichen Landes in 
folgenschwerer AVeise aus. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, 
daß die Nähe des Königreichs Sachsen, das abgesehen von einem 
gi'oßen Teile Preußens der Hauptsitz der Geheimbündler und Um- 
stürzler Norddeutschlands war, insbesondere dazu beitrug, die Gemüter 
der Altenburgischen Untertanen zu verwirren. Als Entschuldigung 
aber dafür kann dies nicht gelten, daß sie eine Revolution gegen ihren 
so gütigen und milden Fürsten anzettelten. Sie Wcäre jedenfalls in 
ilu-en Folgen nicht so unheilvoll geworden, wenn man von Anfang an 
mit starker Hand der Empörung entgegengetreten wäre und nicht 
durch Paktieren mit den Umstürzlern die Schwäche der Regierung 
kund getan hätte. 

Wie wenig Veranlassung die Altenburger Bevölkerung zur Un- 
zufriedenheit hatte, ergibt ein Blick auf die Entwicklung des Landes 
seit dem Jahre 1826. Die in diesem Jahre erfolgte Lösung der mehr 
als 150 Jahre bestandenen Vereinigung mit Gotha war für das Alten- 
l)urger Land ein großer Gewinn. Die Nähe des Fürsten übte einen 
belebenden Einfluß auf die Regierungstätigkeit aus, doch auch die Er- 
werbstätigkeit der Bevölkerung wurde nicht unerheblich gefördert, da 
die Erträgnisse des Kammervermögens, die vordem in Plöhe von 
ca. 120000 Tlr. jährlich nach Gotha hatten abgeführt werden müssen, 
nunmehr im Lande blieben. Den Wünschen des Volkes nach einer 
Verfassung war durch das in durchaus legaler und loyaler Weise zu- 
stande gekommene Grundgesetz vom 29. April 1831 gebührend Rechnung 



— 75 — 

getragen worden. Wie treffend die Bestimmungen dieses Gesetzes alle 
Verhältnisse des Altenburger Landes berücksichtigt hatten, war in der 
Folge in dem steigenden Wohlstande des Volkes und der gedeihlichen 
Entwicklung der Staatsfinanzen unverkennbar. Daneben begegnen wir 
einer fruchtbaren und segensreichen Tätigkeit in der Landesgesetz- 
gebung, durchaus entsprechend den Zielen eines gesunden Fortschritts. 
Wir nennen nur den Erlaß eines neuen Kriminalgesetzbuches, die Re- 
gulierung der Agrarverhältnisse durch Ablösung und Einleitung der 
Zusammenlegung, sowie die Herbeiziehung der Rittergüter zu Wegebau 
und Parochiallasten. Berücksichtigt man hierbei noch das gute Einver- 
nehmen, das zwischen dem Herzog und seinen Altenburgern immer 
bestanden, sowie die große Bereitwilligkeit, mit der Herzog Joseph 
jederzeit Unterstützungen für gemeinnützige Landes-, Kommunal- und 
Privatzwecke, für die Armen und Bedrängten, aus eigenen Mitteln ge- 
währte, besonders auch in dem Teuerungsjahre 1847, so verdient die 
Altenburger Revolution des Jahres 1848 mit Recht die ungerecht- 
fertigste aller Revolutionen genannt zu werden. Die weiteren Folgen 
waren denn auch die denkbar traurigsten für das Land. Der Herzog, 
die vormaligen Rittergutsbesitzer, Kirche und Schule waren beraubt, 
die vordem so geringen Steuern, wie die wenigen Staatsschulden aber 
erheblich gesteigert, nicht minder die unjjroduktiven Ausgaben, so die 
Militärlasten allein um mehr als 30000 Tlr, jährlich. Es bestätigte 
sich die alte Erfahrung, daß Erschütterungen der öffentlichen und 
privaten Verhältnisse fast immer zum Unglück der Staatsbürger aus- 
schlagen, indem sie die Staatsaufwände und Staatslasten, statt zu 
mindern, nur ganz erheblich steigern. Lange Zeit bedurfte es, bis 
die so zerrütteten Finanzen des Landes wieder einigermaßen für kon- 
solidiert gelten konnten. 

Das gleiche erfreuliche Bild wie die gesamte Staatsverwaltung 
bot auch die Kammerverwaltung. Weise Sparsamkeit hatte in dem 
Zeiträume von 1832 — 1848 eine Vermehrung der Substanz des Kammer- 
vermögens um 101910 Tlr. herbeigeführt und außerdem einen Ein- 
nahmeüberschuß von 92239 Tlr, erzielt. Daneben war eine Summe 
von 31487 Tlr, allein für Chaussee- und Uferbauten aus Kammer- 
mitteln aufgewandt worden. Bei diesem Ergebnis der Kammerver- 
waltung lag durchaus kein stichhaltiger Grund vor, der eine Ände- 
rung in den bisherigen Domanialverhältnissen im Literesse des Landes 
für nötig oder auch nui- für wünschenswert hätte erscheinen lassen, 
und zwar um so weniger, als die gewisse staatsrechtliche Belastung 
des Domaniums seitens des Herzoglichen Hauses niemals bestritten 



— 76 — 

worden und überdies die eigentliche Zivilliste für das Herzogliche Haus 
mit 112700 Tlr. als eine sehr mäßige anzusehen war, da hieraus zu- 
gleich die Hofhaltung dreier Prinzen, von denen zwei vermählt waren, 
l^estritten werden mußte. 

Ungeachtet dieser günstigen Finanzlage der Kammer, oder viel- 
leicht gerade deshalb, verlangte man in zahlreichen Petitionen, mit 
denen Herzog Joseph im Jahre 1848 bestürmt wurde, neben vielen 
anderen auch die Überweisung des Kammer Vermögens und 
der Domänen an den Staat zwecks Einschränkung und Ver- 
einfachung der teueren Landesverwaltung. In einem an die 
Landschaft gerichteten höchsten Reskripte vom 20. März 1848 nahm 
der Herzog zu diesen wiederholten Petitionen Stellung. Die Mehrzahl 
der erhobenen Forderungen wurde zugestanden, andere wurden für eine 
Beratung mit der Landschaft in Aussicht genommen. Hinsichtlich des 
die Kammer betreffenden Antrages wurde die Geneigtheit zu erkennen 
gegeben, die Verwaltung des Domänenvermögens mit der des Landes- 
vermögens zu vereinigen, ohne aber das Eigentumsrecht an den Domänen 
aufzugeben. Die bezügliche Erklärung des Herzogs lautet auszugs- 
weise im Wortlaute: 

„In den eingegebenen Petitionen wird als ein wesentliches Mittel 
zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes auf eine Änderung 
in der Finanzverwaltung hingewiesen. Nun! Das Eigenthum 
der Domänen ist nach dem hiesigen Grundgesetz und 
nach den Rezessen der Herzoglich Sächsischen Häuser 
von jeher Eigenthum des Herzoglichen Gesammthauses 
und darum eine Entäußerung nicht zulässig. Auch sind 
schon viele Schritte, z. B. 1818, geschehen, um in die ganze Ver- 
waltung Einheit zu bringen, die bevorstehenden Ablösungen werden 
dies befördern und in der That wird eine nähere Prüfung schwer- 
lich sehr große Gewinne bei weiter gehenden Kombinationen er- 
mitteln können. 

Indessen verkennen Wir nicht, daß mit solchen auch Vortheile 
verbunden sein werden. — Mit dem ausdrücklichen Vor- 
behalte daher, dass die haus- und grundgesetzlichen 
Bestimmungen über das Eigenthum der Domänen damit 
nicht alterirt werden, sind Wir geneigt, die Verwaltung 
derselben mit jener der Steuern, trotz ihrer verbleiben- 
den separaten rechtlichen Natur und Eigenschaft auf 
die Dauer der Regierung Unserer Speziallinie vereinigen 
zu lassen, dergestalt, daß Ertrag und Substanz des 



— i ( — 

Kammervermögens zunächst zur Befriedigung der Zivil- 
liste und unterpfändlichen Sicherheit dient, das der- 
malige Rechts- und thatsächliche Verhältniss aber wieder- 
hergestellt wird, wenn die demnächst zu stipulirenden 
näheren Bedingungen nicht gehörig erfüllt werden. Auch 
werden Wir hierzu die Zustimmung Unserer nächsten 
Agnaten ermitteln und sehen Seiten getreuer Landschaft der 
Präsentation dreier Abgeordneter entgegen, welche im \'ei'ein mit 
dreien Unserer Diener nach Pflicht und Gewissen erörtern und 
Vorschläge machen sollen, unter welchen zur allseitigen Ehre 
und Befriedigung gereichenden Modalitäten eine solche that- 
sächliche Vereinigung in Einer Kasse auszuführen sei." 
Die vorstehende Erklärung bringt die Entschlossenheit des Her- 
zogs Joseph zum Ausdruck, die Eigentumsrechte seines Hauses an 
den Domänen nicht antasten zu lassen. Unentwegt beharrte er auf 
diesem Standpunkte, bis er am 30. November 1848 zugunsten seines 
Bruders Georg der Regierung entsagte. 

Auch Herzog Georg war nicht gewillt, das Eigentum an dem 
Domänenvermögeu auf den Staat zu übertragen. Er war zwar bereit, 
sich eine Schmälerung der Zivilliste gefallen zu lassen und wollte sich 
mit einem Jahresbetrage von 115000 Tlr.*) begnügen, das Eigentum 
an den Domänen und Regalien jedoch sich vorbehalten. Ein da- 
hingehender ^'orschlag fand bei der Landschaft keine Berücksichti- 
gung, vielmehr gelangte schließlich ein seitens der zu diesem Zwecke 
ausersehenen Deputation des Landtages im Einvernehmen mit dem 
hierzu ernannten Herzoglichen Kommissarius entworfener Vertrag zur 
Annahme, der das Eigentum an den Domänen dem Staate überwies 
und die Zivilliste des Herzogs ganz erheblich reduzierte. Dieser Xer- 
trag über die Vereinigung des Kammer- und Obersteuervei'mögens, 
sowie über die Feststellung der Herzoglichen Zivilliste, dem beizu- 
treten Herzog Georg unter dem Drucke der damaligen Verhältnisse 
sich nicht entziehen zu können glaubte, datiert zwar vom 29. März 
1849, ist aber schon in den ersten Tagen seiner Regierung beraten 
und bereits durch das höchste Reskript vom 22. Dezember 1848 ge- 
nehmigt worden. Er trägt so recht das (Gepräge seiner Zeit, einer 
Zeit der Unbesonnenheit, der Anmaßung und Überhebung des Volkes. 



*) Die Zivilliste betrug vordem einschließlich aller seitens das Herzogs selbst 
zu leistenden Ausgaben, wie Unterhaltung der (Tcbäude etc. ca. 1300Ü0 Tlr.; die 
auf S. 76 genannte Summe von 112 700 Tlr. umfaßte nur die Ausgaben für die 
Herzogliche Hofhaltung. 



— 78 — 

In seiner oft recht merkwürdigen Logik forciert er die Kritik geradezu 
heraus. Seine vielfachen Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten sind 
eben nur verständlich, wenn man die Zeitumstände und \'erhältnisse 
berücksichtigt, unter denen er entstanden. Es liegt uns durchaus 
fern, in eine kritische Beleuchtung aller Motive des Vertrages selbst 
einzutreten. Wir haben hier nur die durch den Vertrag geschaffenen 
tatsächlichen Verhältnisse und seine weiteren Folgen ins Auge zu 
fassen. Dabei wird sich freilich nicht vermeiden lassen, zum besseren 
Verständnisse einzelner Verti'agsbestimmungen auch zum Teil auf die 
Anschauungen der damaligen \'olksvertreter zurückzukommen. Der 
Vertrag selbst handelt in der Hauptsache von dem Eigentum an den 
Domänen und der Höhe der Herzoglichen Zivilliste. Hierauf gründet 
sich die Zusammenfassung seines Inhaltes in die nachstehenden zwei 
Kapitel, denen wir eine kurze Betrachtung über die Rechtsungültigkeit 
des ganzen Vertrages anfügen werden. 

1. Kapitel. 
Die Eigentumsfrage. 

Der Kardinalpunkt des ganzen ^'ertrages ist die Abtretung der 
dem Herzog und dem Herzoglichen Hause „grundgesetzlich zustehen- 
den Rechte am Domänenvermögen, Kammergütern, Waldungen, Erb- 
zinsen, Lehngeldern und anderen aus der Grundherrlichkeit fließenden 
Renten und Gerechtsamen usw., auch Regalien", (cfr. § 18 des Grund- 
gesetzes) an den Staat. Nur für zwei Fälle Ijehielt der Herzog für 
sich und seine Nachfolger, wie überhaupt für das Herzogliche Haus 
den Widerruf dieser Abtretung vor. Einmal, wenn etwa wider Er- 
warten die Erfüllung der in dem Veiirage zugunsten des regierenden 
Herzogs und des Herzoglichen Hauses überhaupt festgesetzten Be- 
stimmungen ganz oder, sofern über deren Inhalt und Umfang kein 
Zweifel obwaltet und kein Rechtsstreit entstanden ist, teilweise von 
der Landschaft verweigert würde, oder aber falls das Herzogliche Haus 
über das Herzogtum Sachsen-Altenburg aus irgend einem Grunde auf- 
hören sollte zu regieren. Beim Eintritt eines dieser beiden Fälle 
sollten durch solchen Widerruf die Rechtsverhältnisse, wie sie zuletzt 
in dem Grundgesetze vom 29. April 1831 und dessen Zweiter Beilage 
anerkaimt und festgestellt waren, soweit sie durch den qu. Vertrag 
aufgehoben oder beschränkt wurden, ipso iure, jedoch in der Weise 
wieder aufleben, daß die Zuwüchse, die etwa seit dem 1. Januar 1849 
zu dem DomänenvermÖLren gekommen sein würden, von den Rechten 



— 79 — 

des Herzogs und des Herzoglichen Hauses auf das Domanialvermögen 
nicht l)etrotfen werden sollten. Endlich behielt der Herzog sich und 
dem Herzoglichen Hause alle Rechtszuständigkeiten für den Fall, daß 
er hiernach zu einem Widerruf berechtigt werden sollte, nach Befinden 
auf eine, den in dem Grundgesetze und dessen Zweiter Beilage an- 
erkannten und festgestellten Rechtsverhältnissen entsprechende Ent- 
schädigung oder Abfindung vor. 

Die dem Herzoglichen Hause grundgesetzlich zustehenden Rechte 
am gesamten Domänenvermögen waren aber nach der Fassung des 
Grundgesetzes „P a t r i m o n i a 1 - E i g e n t u m s r e c h t e". Es erscheint daher 
unverständlich, daß der Vertrag eingangs diese Rechte ausdrücklich 
anerkennt, während nach einer Bestimmung am Schlüsse eine direkte 
oder indirekte Anerkennung des von selten des Herzoglichen 
Hauses behaupteten Patrimonial-Eigentumsrechtes an dem 
Domänenvermögen durch die Landschaft nicht ausgesprochen 
sein, vielmehr die Frage über jenen Anspruch des Herzoglichen Hauses 
durch diesen Vertrag in keiner Weise berührt werden sollte. Diese 
letztei-e Bestimmung ist um so verwunderlicher, als man seitens der 
Finanzdeputation des Landtages an der Hand des Grundgesetzes und 
im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse vor dem Jahre 1818, bis zu 
welcher Zeit der Herzog ohne die geringste Einmischung der Land- 
schaft über die Kammerrevenüen frei verfügen durfte, durchaus zu- 
treffend zunächst das Eigentumsrecht des Herzoglichen Hauses am 
Domänenvermögen als eine ganz zweifellos feststehende Tatsache 
nachwies, um darauf die Berechtigung des Herzogs zur Abtretung 
des Domaniums an den Staat zu basieren. So heißt es in dem be- 
treifenden Deputationsbericht nach Anführung der einschlägigen Be- 
stimmungen des Grundgesetzes wörtlich: „Aus allen diesen klaren 
Bestimmungen ergiebt sich als unzweifelhafte Wahrheit, daß 

L Das Eigenthum an dem Kammervermögen und Rega- 
lien dem Herzoglichen Hause zusteht; 

n. Daß aber dieses Eigenthum unveräußerlich ist und nur 
mit Zustimmung der Landschaft darüber disponirt werden kann*;; 

III. Daß von den Einkünften des Kammervermögens nicht blos 
dessen eigene und Bedürfnisse des Hofes zu bestreiten, sondern 
auch bestimmte allgemeine Landeszwecke zu erfüllen sind," 

Weiter heißt es dann in dem Bericht, daß der Referent und die 
Majorität der Finanzdeputation nach sorgfältiger Erwägung der Eigen- 

*) Richtig bis auf die Außerachtlassung des erforderlichen Konsenses von 
Seiten der Agnaten! 



— 80 — 

tiiinsfrage nicht mehr daran zweifeln könnten, daß dem Herzog- 
lichen Hause wirklich das Eigentum an dem Domanialver- 
mögen zustehe. Die Landesherrlichkeit habe sich nämlich zwei- 
fellos aus der Grundherrlichkeit entwickelt, und die Fürsten besäßen 
jetzt die Domänen, nicht weil sie Landesherren seien, sondern weil 
sie Domänen besessen hätten, wären sie Landesherren geworden. Es 
läge nicht nur ein besonderer Rechtstitel vor, sondern es träten auch 
ausdrückliche klare Bestimmungen des Altenburger Staatsrechts hinzu, 
auf die das Eigentum des Herzoglichen Hauses an den Domänen un- 
zweifelhaft gestützt werden könne, und man dürfe daher die Ab- 
tretung des Eigentums an den Staat im Namen des Landes 
nur bestens akzeptieren. 

Einigermaßen verständlich wird dieser Widerspruch, wenn man 
die betreffenden Landtagsdebatten verfolgt. Wir sehen da, wie man 
seitens der Abgeordneten durchaus nicht ein solches Eigentumsrecht 
des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen in Wirklichkeit als 
vorhanden gelten lassen wollte, wie es durch die Finanzdeputation zu 
dem Zwecke nachgewiesen war, um die Gesetzmäßigkeit des Abtre- 
tungsaktes darzutun; man wollte „den Boden des Rechts und der 
Verträge" nicht verlassen, aber nicht von dem Gesichtspunkte der 
Gerechtigkeit aus, wie man es dai'zustellen suchte, sondern um da- 
durch die Anfechtbarkeit der Abtretung für die Zukunft möglichst 
auszuschließen. Wie wenig die Finanzdeputation selbst von dem von 
ihr als „unzweifelhafte Wahrheit" nachgewiesenen Eigentumsrechte 
des Herzoglichen Hauses wirklich durchdrungen war, kann man 
aus dem nachstehenden Satze des Referenten entnehmen: „Wollen 
wir ein Landesoberhaupt, so müssen wir auch die Mittel zum Zwecke 
wollen, wir müssen ihm die erforderlichen Mittel zum standesmäßigen 
Unterhalt gewähren." Also nur deshalb eine Zivilliste, nicht aber als 
Äcjuivalent für Abtretung des Eigentums an den Domänen! Die all- 
gemeine Auffassung der Landschaft über diese Eigentumsrechte gibt 
die nachstehende Ausführung eines Abgeordneten in recht bezeich- 
nender Weise wieder: 

„Es ist wieder mehi-fach des Eigenthumsrechts der Hei-zoglichen 
Familie an dem gesammten Kameralvermögen Erwähnung gethan 
worden. Ich habe früher erklärt, daß ich auf die ganze Eigen- 
thumsfrage sehr wenig gebe, allein da ich sehe, daß aus diesem 
Eigenthum bedenkliche Folgerungen gezogen werden, so erlaube 
ich mir etwas näher auf diese Frage einzugehen. Ich bin der 
Ansicht, daß die Bezeichnung, die man einem Verhältnisse giebt. 



— 81 — 

an der Natur dieses Verhältnisses selbst nichts ändern kann. 
Allerdings ist im Grundgesetz von einem Eigenthumsrechte des 
Herzoglichen Hauses an dem gesammten Kameral- und Domanial- 
vermögen usw. die Rede, allein ich frage, wo ist eine Befugniß 
zu finden, die als Ausfluß des Eigentliums des Herzoglichen Hauses 
über dieses Vermögen erschiene? Die Herzogliche Familie hat 
kein Vindikations-, kein Veräußerungs-, kein \'erpfändungsrecht 
über dies Vermögen, sie kann nicht frei über dasselbe disponiren. 
Auch das Land hat dieses Recht nicht. Wer ist nun Eigenthtimer? 
Der Staat ist es, denn Fürst und Land zusammen haben über 
dieses Vermögen die fiele \'erfügung, das Recht der \'indikation, 
der Verpfändung und der Veräußerung. So kann meiner Ansicht 
nach für die Herzogliche Familie nicht von einem Eigenthums- 
rechte. sondern nur von einem bevorzugten Rechte auf die Er- 
trägnisse dieses Staatseigenthums die Rede sein. Dies ist das 
wahre Verhältniß und die bloße falsche Bezeichnung kann hieran 
nichts ändern. Auf den Streit über ein Eigen thum, wie es das 
Grundgesetz aufstellt, gebe ich für meine Person gar nichts." 
Wenn auf eine solche Behauptung hin dann von ministerieller 
Seite das Wort ergriffen und gesagt wird: 

„Das Grundgesetz nennt das Recht was der Herzog an den 
Domänen hat, Eigentlium; ich gebe zu. daß dieser Ausdruck das 
eigentlich dabei zu Grunde liegende Sach- und Rechts verhältniß 
nicht genau bezeichnet. Allein ein bloßes Recht auf die Erträg- 
nisse des Domänenguts ist es aber auch nicht: es ist vielmehr 
ein dem Eigenthum sehr nahe verwandtes, mit dinglichem Charakter 
begabtes Recht, das sich, wegen der verfassungsmäßigen Be- 
schränkung in der Veräußerung und substantiellen Disposition, 
mit dem Rechte der Nutznießung ziemlich identifizirf, 
wenn also die Bestimmungen des Grundgesetzes ül)er die Eigentums- 
rechte des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen für nicht ganz 
einwandfrei erklärt, diese Rechte vielmehr dem Rechte der Nutznießung 
ziemlich gleichgestellt werden, so muß doch, da Ijei den ganzen \'er- 
handlungen der Fideikommißeigenschaft des Domaniums nirgends 
gedacht worden, die Landschaft wie überhaupt das Land notwendiger- 
Aveise auf den Gedanken kommen, daß eben dann nur der Staat der 
eigentliche Eigentümer sein kann. So ist es wohl zu erklären, daß 
man die obenerwähnte Bestimmung über die Nichtanerkennung der 
Patrimonialeigentumsrechte des Herzoglichen Hauses dem Vertrage 

Volkswirtschaft!, u. wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungen, H. 5. (3 

AI brecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg. 



— 82 — 

noch eingefügt hat. Dieselbe war ebenso wie das Wort „grundgesetz- 
licli" in dem von der Landschaft beratenen und verabschiedeten Ent- 
würfe, wenigstens soweit aus den Landtagsblättern zu ersehen ist, 
nicht enthalten. Beides ist wohl erst später in den \'ertrag, dessen 
spezielle Aljfassung vorbehalten war, aufgenommen worden. Das Wort 
,. grundgesetzlich" hat nach alledem wohl die Bedeutung haben sollen, 
daß man die ursprünglichen, die Patrimonialeigentumsrechte 
des Herzoglichen Hauses am Domänenveiniögen keineswegs aner- 
kennen, sich vielmehr auf den Standpunkt stellen wollte, daß dieselben 
dem Herzog durch das Grundgesetz gewissei-maßen erst eingeräumt 
worden wären, also der Herzog nun auch dieselben wiederum durch 
einen ^'ertrag an den Staat abzutreten befugt wäre. 

Betrachten wir nunmehr die beiden Fälle, die den Herzog zum 
Widerruf berechtigen sollten, etwas näher. Der eine Fall rechnet mit 
der Möglichkeit, daß die Landschaft eines Tages die Zahlung der 
Zivilliste an den Herzog ganz oder zum Teil überhaupt inhibieren 
könnte. Diese Möglichkeit konnte nach den damaligen Zeitumständen 
keineswegs für gänzlich ausgeschlossen angesehen werden, zumal die 
Zivilliste nicht auf das abgetretene Domanium radiziert war, sich viel- 
mehr nur als ein persönlicher Anspruch des Heizogs an die Staats- 
kasse charakterisierte. In dem anderen Falle, der die Möglichkeit im 
Auge hat, daß das Herzogliche Haus aus irgend einem Grunde ein- 
mal aufhören könnte, über das Herzogtum zu regieren, finden wir eine 
etwaige Mediatisierung angedeutet. Eine solche wurde von einer An- 
zahl von Abgeordneten für durchaus erstrebenswert erachtet, wie aus 
den Landtagsverhandlungen mehrfach zu entnehmen ist. Wir sehen dar- 
aus, wie wenig Wert man dem großen Opfei- beilegte, das der Herzog 
durch Abtretung der Domänen dem Lande Ijrachte, wie wenig man 
das Aufgeben uralter Eigentumsrechte an einem solchen Besitze -zu 
würdigen verstand. So wurde in dei' Landschaftssitzung vom 29. März 
1849, dem Tage, an dem der Herzog den qu. Vertrag unterzeichnete^ 
in der ungeniertesten Weise über den Anschluß des Herzogturas 
Altenburg an das Königreich Sachsen verhandelt. 

Wenn dann in dem Vertrage weiter gesagt wird, daß beim Ein- 
treten eines der vorerwähnten Fälle die Rechtsverhältnisse, wie sie 
zuletzt in dem Grundgesetze vom 29. Ai)ril 1S31 und dessen Zweiter 
Beilage anerkannt und festgestellt waren, ipso iure wieder aufleben 
sollten, so würde diese Bestimmung, vorausgesetzt daß der \'ertrag 
überhaupt auf Rechtsgültigkeit hätte Ansi)ruch eiheben können, im 
Falle einer Mediatisierunt^ für das HerzoLdiche Haus einen großen 



— 83 - 

Nachteil im (lefolge gehabt haben. Denn es hätte hiernach die Ein- 
heit des Kameral- und hmdschafthchen Interesses, die im § 1 der 
Zweiten Beilage zum Grundgesetze ausdrücklich an die Fortdauer 
der bestehenden Staatsverhältnisse geknüpft war, auch ferner 
fortbestehen müssen. Das Herzogliche Haus hätte also, obwohl es 
seine Souveränität eingebüßt, die Verpflichtung zur teilweisen Be- 
streitung der Regierungskosten behalten. Da natürlich eine solche 
Einheit in Wirklichkeit ausgeschlossen war, so wäre das Herzogliche 
Haus zur Zahlung einer ganz erheblichen Abfindung rechtlich ver- 
pflichtet gewesen. Diese eventuellen Folgen dieser Bestimmung stehen 
auch im Widerspruch mit dem allgemeinen Staatsrecht. Das letztere 
lehrt, daß im Falle der herrschende Stamm die Souveränität verliert, 
zwar die auf dem Kammergut lastende akzessorische Verbindlichkeit 
zur Bestreitung von Regierungskosten als erloschen anzusehen, keines- 
wegs aber das seiner Grundlage nach privatrechtliche Eigentum der 
abtretenden Regentenfamilie als aufgehoben betrachtet werden kann. 
In solcher Weise ist bei den zu Anfang des vorigen Jahrhunderts 
stattgehabten Mediatisierungen deutscher Fürsten, wie wir oben ge- 
sehen haben, durchweg verfahren worden. 

Die weitere Bestimmung, daß die Zuwüchse, die seit dem 1. Januar 
1849, dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages, etwa das Domänen- 
vermögen im Laufe der Zeit erfahren haben würde, im Falle des 
Wiederauflebens der grundgesetzlichen Rechte des Herzoglichen Hauses 
hiervon nicht getroffen werden sollten, war gleichfalls eine ungerechte. 
Wie wir gesehen haben, war bis dahin auf eine, wenn auch langsame, 
so doch stetige Vermehrung der Substanz des Domaniums Bedacht 
genommen worden. Es ist dies auch ein unbedingtes Erfordernis einer 
guten Finanzwirtschaft. Denn der Wert des Geldes sinkt in viel 
schnellerem Maße, als daß dieser dadurch hervorgerufene Verlust durch 
die im allgemeinen nur langsam steigende Grundrente wieder ausge- 
glichen würde. Wird daher die ständige Vermehrung der Substanz 
einer solchen Vermögensmasse verabsäumt, so kann es in späterer 
Zeit kommen, daß die Revenuen zur Deckung der herkömmlich aus 
ihnen zu bestreitenden Bedürfnisse nicht mehr ausreichen, zumal 
wenn noch unvorhergesehene beträchtliche und nur schwer wieder 
auszugleichende Schädigungen der Substanz hinzutreten. Unter diesem 
Gesichtspunkte war die nach dem Vertrage ausgeschlossene Ver- 
mehrung der Substanz eine weitere Benachteiligung des Herzoglichen 
Hauses und zwar um so mehr, als die für alle Zeiten festgesetzte 

6* 



— 84 — 

äußerst geringe Zivilliste in gar keinem Verhältnis zu dem Werte des 
hingegebenen Vermögens stand. 

Charakteristisch für die ganze Abmachung über die Abtretung 
des Eigentums an den Domänen ist übrigens deren Schlußsatz, nach 
dem nicht das Land, wie es nach Lage der Sache logischervveise hätte 
sein müssen, sondern der Herzog für den etwa eintretenden Fall des 
Widerrufs sich alle Rechtszuständigkeiten, — von den ursprünglichen 
Rechten sind nur noch Klagansprüche übrig geblieben — auf 
eine Entschädigung oder Abfindung vorbehält. Das Land ist also 
nunmehr der Besitzer und gedenkt es auch zu bleiben, dem Herzog- 
lichen Hause al^er verbleibt nur ein gewisser Anspruch, gegebenenfalls 
die Gewährung einer Entschädigung, eventuell im Klagewege geltend 
zu machen. \\'ar man doch in der Landschaft der durchaus irrigen 
Meinung, daß eine Vindikation der Domänen seitens des Herzogs über-- 
haupt unzulässig sei, sodann aber glaubte man dieselben für eine 
spätere Zeit so innig mit dem Staate verwachsen, daß schon aus diesem 
Grunde eine Zurücknahme derselben unmöglich sein würde. Die 
Fassung des Deputationsantrages, daß die Abtretung der Domänen 
seitens des Herzogs in den zwei bestimmt bezeichneten Fällen wider- 
ruflich sein sollte, fand in der Landschaft viele Gegner. Man wünschte 
eine unwiderrufliche Abtretung und wollte den Herzog ein für 
allemal abfinden, um für alle Zeiten die neugewonnenen Eigentums- 
rechte des Staates an den Domänen zu sichern. Es wurde auch aus 
der Mitte der Landschaft ein dahingehender, durch neun Abgeordnete 
unterstützter Antrag gestellt, der bei unwiderruflicher Abtretung 
der Domänen an den Staat eine feste Zivilliste von 85 000 Tlr. und 
für den Fall, daß das Herzogliche Haus über das Herzogtum Altenburg 
zu regieren aufhören sollte, anstatt der dann wegfallenden Zivilliste 
ein Kapitalvermögen von zwei Millionen Taler als Entschädigung vor- 
sah. Dieses Kapital sollte alsbald durch Einräumung entsprechender 
Hypothek an genügenden Teilen des Staatseigentums sicher gestellt 
werden. Der Deputationsantrag gelangte aber schießlich mit 14 gegen 
12 Stimmen zur Annahme. 

Die Abtretung des Domaniums erfolgte ohne jede Ausnahme, 
es waren also auch die Herzoglichen Schlösser und sonstigen Bau- 
lichkeiten mit inbegriffen. Nur zur Benutzung wurden dem Herzog 
und dem Herzoglichen Hause eine Anzahl Gebäude und Grundstücke 
vorbehalten. An Gebäuden sind insbesondere zu nennen: das Herzog- 
liche Residenzschloß zu Altenburg, das Herzogliche Schloß zu Eisen- 
berg und das Herzogliche Jagdschloß zu Hummelshain mit allem Zu- 



— 85 — 

behör, insbesondere also auch den Gewächshäusern und Hofgärtner- 
wohnungen, ferner das Hoftheater und der neue Marstall in Altenburg, 
letzterer mit Ausschluß des vorderen, für Landeszwecke vorbehaltenen 
Hauptrtügels, sodann das Schloß auf dem Kammergute zu Ehrenberg 
mit den übrigen im Pachtvertrage über dieses Gut vorbehaltenen 
Lokalitäten, und endlich die Fürstengruft auf dem städtischen Gottes- 
acker in Altenburg; dazu kamen noch einige den höchsten Herrschaften 
vorbehaltenen Räume in den Gebäuden des Bades zu Ronneburg so- 
wie dem herrschaftlichen Schlosse zu Roda. — Die vorbehaltenen 
Grundstücke waren: der Herzogliche Schloßgarten in Altenburg, der 
Schloßgarten zu Eisenberg, der Park um das Herzogliche Jagdschloß 
zu Hummelshain, ein Teil des daselbst befindlichen Tiergartens bis zu 
einer Fläche von ca. 1200 Acker, der Garten um das Schloß zu Ehren- 
berg, ferner in Altenburg die Anlagen um den großen Teich (ein- 
schUeßHch der Insel, jedoch ausschließlich des Teiches selbst) und um 
das Restaurationsgebäude auf dem Plateau (ebenfalls ausschließlich des 
Gebäudes) sowie auf dem Josephsplatze, ingleichen der Schloßberg. 
Wir können uns hierbei nicht versagen, durch auszugsweise 
Wiedergabe einer Rede des Referenten der Finanzdeputation die Gründe 
anzuführen, aus denen er eine Überlassung der vorerwähnten öffent- 
lichen Anlagen an den Herzog empfiehlt: ,.Mit dem Vorredner kann 
ich mich aber nicht einverstanden erklären, daß die im Bericht be- 
nannten Anlagen und Bauten auf den Staat übertragen werden, weil 
derselbe dann auch die kostspielige Verwaltung und Beaufsichtigung 
übernehmen muß. Die Etatssätze für Erhaltung der Schloßgärten, 
Promenaden usw. langen auch nicht aus, sondern der Herzog wird 
noch viel aus seiner Privatkasse zuschießen müssen. Auch würde, 
wenn der Vorschlag durchginge, bald mit den Ausgaben für jene öffent- 
lichen Plätze gekargt werden, und das Publikum verlöre seine hübschen 
Spaziergänge usw., daher ist der Deputationsantrag vortheilhafter für 
das Land." Und weiter: „Die Landschaft wird es dem Publikum gegen- 
über besser verantworten können, wenn sie die Verwaltung der Schloß- 
gärten, Promenaden usw. der Zivilliste überläßt, als wenn dieselben 
der Staat übernimmt, weil das Publikum dadurch beeinträchtigt werden 
könnte, daß der Staat nicht so liberal bei Verwaltung derselben ver- 
fährt, als die Zivilliste, und die Zuschüsse, die dabei bisher von dem 
Herzoglichen Hause gemacht worden sind, wegbleiben." — Den großen 
Teich selbst, der durch Verpachtung der Fischerei, und das Restaurations- 
gebäude auf dem Plateau, das gleichfalls durch Verpachtung Ein- 
nahmen brachte, nahm man wohlweislich von der Überlassung aus. 



— 86 — 

Endlich sei liier noch erwähnt, daß der gegenwärtige Vertrag selbst- 
verständlich weder das Schatullgut noch das Josephinische oder das Oldis- 
lebener Fideikommiß, noch auch den sog. Prinzessinnenfonds berühren 
konnte, was im Vertrage selbst noch besonders ausgesprochen worden ist. 

2. Kapitel. 
Die Herzogliche Zivilliste. 

Die Wirksamkeit des Vertrages über die Abtretung der Domänen 
begann mit dem 1. Januar 1849. ^'on diesem Tage an flössen die 
sämtlichen Revenuen der Kammer sowohl wie die der Obersteuer in 
eine Hauptfinanzkasse, um fernerhin gemeinschaftlich und ungetrennt 
durch das neugebildete Finanzkollegium zum Besten des Staates ver- 
waltet und verwendet zu werden. \'om gleichen Zeitpunkte an wurde 
dem regierenden Herzog aus der Hauptfinanzkasse statt aller und 
jeder l)isherigen Bezüge des Herzoglichen Hauses aus der Kameral- 
und Obersteuerkasse eine feste Zivilliste gewährt, die aus der eigent- 
lichen dauernden Zivilliste von jährlich 87 000 Tlr. und einem jährlichen 
Fonds von 13 000 Tlr. bestand, insgesamt also 100000 Tlr. betrug- 
Daneben erhielt der regierende Herzog noch jährlich 15 000 Tlr, als 
A})anage für den Herzog Joseph mit der Bestimmung, daß diese 
Summe nach des letzteren Tode sofort an die Hauptfinanzkasse zu- 
rückfallen sollte. 

Aus der eigentlichen dauernden Zivilliste von 87 000 Tlr. waren 
zu bestreiten alle lediglich den Herzog und das Herzogliche Haus 
betreftenden Aufwände, namentlich auch die Handgelder für den Herzog, 
die Nadelgelder der Herzogin und der Prinzessinnen, die Bezüge des 
Herzogs Joseph, die Apanagen der Prinzen des Herzoglichen Hauses, 
die jetzigen und künftigen Besoldungen und Pensionen der gesamten 
Hofdienerschaft, die Kosten der Hofökonomie, des Marstalls und der 
Baulichkeiten an den Schlössern, letztere soweit sie nicht nach den 
weiter unten zu erörternden Bestimmungen der Hauptfinanzkasse zur 
Last fielen, die Porti und der Aufwand wegen des Sachsen-Ernesti- 
nischen Hausordens, sowie wegen der (lesandtschaften in Angelegen- 
heiten des Herzoglichen Hauses. 

Der jährliche Fonds von i;>000 Tlr. war bestimmt zur Be- 
soldung der Hofgeistlichen*), Hoforganisten, Hofkirchner, des Hofbiblio- 

") liofprediger und Hofkirchner hatten beim Inkrafttreten des Zivillisten- 
vertragcs außerdem Dienstwohnungen in herrschaftlichen Gebäuden, die der Zivil- 
liste nicht mit überwiesen waren. Diese wurden den Genannten, wie ihren 
Nachfolgern in clor l)isherigen AVeise fortgewährt, auch die Kosten für bauliche 
Unterhaltung dieser Wohnungen nach Maßgabe des hierüber bestehenden Regulativs 
von der Haupttinanzkasse getragen. 



_ S7 — 

thekars usw. (3030 Tlr.), zur Besoldung der Hofgärtner (640 Tlr.), zur 
Unterhaltung sämtlicher Schloßgärten in Altenburg, Eisenberg und 
Hummelshain (2880 Tlr.), zur Unterhaltung öffentHcher Plätze, der 
Teichpronienade. des Josephsplatzes und des Plateaus in Altenburg 
(850 Tlr.) und endlich zu Gnadenabgaben an arme Familien. Witwen 
und Waisen (5600 Tlr.). 

Es ist nicht recht einzusehen, welclie Gründe zu einer solchen 
Trennung der Zivilliste gefühlt haben. Wenn in dem ^'ertrage gesagt 
wird, daß der jährliche Fonds von 13 000 Tlr. für ..mehr öffentliche" 
Zwecke bestimmt ist. so ist dem entgegenzuhalten, daß die Zivilliste des 
Herzogs doch erst recht als ein öffentlicher Zweck anzusehen war. 
Man könnte auch aus dem Umstand, daß die Summe von 87 000 Tlr. 
die eigentliche dauernde Zivilliste genannt, der Betrag von 13 000 Tlr. 
dagegen als jährlicher Fonds bezeichnet wird, sehr wohl auf den (Je- 
danken kommen, daß die Möglichkeit, diesen Fonds unter gewissen 
Voraussetzungen einmal in Weg"fall zu bringen, nicht ausgeschlossen 
werden sollte. Dem steht aber entgegen, daß der \'ertrag mit allen 
seinen Bestimmungen für alle Zeiten Geltung haben sollte. Da end- 
lich dem Herzog die ausschließliche freie Verfügung über diesen Fonds 
ohne jede Rechnungslegung der Landschaft gegenüber zustand, so ist 
ein vernünftiger Grund zu der geschehenen Trennung schlechterdings 
nicht erkennbar. Sie ist daher wohl nur eine der vielen Merkwürdig- 
keiten der ganzen ^'ereinbarung. 

^'on der hier nicht in Betracht zu ziehenden Apanage für den 
Herzog Joseph abgesehen, sollte also die Herzogliche Zivilliste für 
alle Zeiten 100000 Tlr. betragen. Dies bedeutete mit Rücksicht auf 
die seitens des Herzogs aus dieser Summe fernerhin zu bestreitenden 
Ausgaben nach dem letzten Etat eine jährliche Einbuße von wenigstens 
50 000 Tlr. Denn die eigentliche Zivilliste l^etrug in der letzten 
Finanzperiode 112 700 Tlr., dazu erhielt der Herzog für Unterhaltung 
von Gel)äuden und Gärten, sowie für (Tnadenabgal)en die Summe von 
18 988 Tlr., außerdem aber wurden aus der Kammerkasse noch manch 
andere Ausgaben für das Herzogliche Haus bestritten, z. B. für den 
Tiergarten und das Jagdschloß zu Hummelshain, sodaß unter fernerer 
Hinzurechnung der im Durchschnitt jährlich ca. 140<X) Tlr. betragenden 
außerordentlichen Bewilligungen die jährlichen Bezüge des Herzogs aus 
der Kammerkasse auf mindestens 150 000 Tlr. zu veranschlagen waien. 
Sonach waren die jährlichen Einkünfte des regierenden Herzogs nach 
dem Etat um rund 1/3 gekürzt worden. Der schon mehrerwähnte Deputa- 
tionsbericht erkannte wenigstens an, daß die Summe von 87 000 Tlr. als 



— 88 — 

eigeiitliclie Zivilliste, aus der überdies 34000 Tlr. für Besoldungen und Pen- 
sionen der Hofdienerschaft gezahlt werden mußten, „die aus Gründen der 
Menschlichkeit, Billigkeit und des Rechts nicht sofort ohne entsprechende 
Entschädigung entlassen werden können," ein bedeutendes Opfer 
in sich schloß. Wenn freilich dann hinzugesetzt wird, ..daß dieses 
Opfer die Verhältnisse der Gegemvart dringend erheischen und die 
])olitisclie Aulfassung des Begriffes und Zweckes der Domänen es 
fordert", so beweist dies eben, von welch falschen Voraussetzungen 
man bei Beurteilung der Domänenfrage damals ausging. 

Die nach dem landschaftlichen Deputationsbericht in dieser 
Weise herausgerechnete jährliche Einlniße war in Wii'klichkeit für das 
Herzogliche Haus eine viel höhere. Auch die seitens der Deputation 
aufgestellte Übersicht über den Reinertrag des Domänenvermögens 
nach Abzug der ihm aufhaftenden staatsrechtlichen Obliegen- 
heiten gil)t durchaus kein richtiges Bild von dem Werte der aufgegebenen 
Revenuen, denn der dem Herzoglichen Hause durch den Vertrag zu- 
gefügte Verlust war weit höher als 59 358 Tlr. jährlich, wie die Rein- 
ertragsberechnung des Deputationsl)erichts annimmt. Hätten schon 
die Beträge für Untei'haltung der Gebäude und Gärten, sowie für 
Gnadenabgaben nicht nach den Etatssätzen, sondern nach den sehr 
beträchtlich höheren wirklichen Ausgaben angenommen werden müssen, 
so waren auch die für \'erbesserung der rentebringenden Substanz 
des Domänenvermögens jährlich aufgewandten Summen, eljenso wie 
die Bewilligungen für ungewöhnliche Ereignisse, wegen deren die 
Landschaft grundgesetzlich in Anspruch zu nehmen war, viel zu niedrig 
veranschlagt. Ferner war das Recht auf heimfallende Lehngüter nicht 
in Berechnung gezogen worden, deren Ertrag nach dem Grundgesetze 
während der ersten fünf Jahre nach dem Heimfall in die landesherr- 
liche Schatulle, später in die Kammerkasse floß und alsdann zunächst 
zur Verbesserung der Zivilliste bestimmt war. Indes ganz abgesehen 
von diesen weniger belangreichen Versehen in den l)ei(len Zusammen- 
stellungen der Deputation, weist insbesondere die Keinertragsberechnung 
mehrere grobe Unrichtigkeiten auf. deren Richtigstellung dem ^^erIuste 
des Herzoglichen Hauses alsbald ein anderes Ansehen gil)t. So sind 
eine halbe Landsteuer und die im Jahre 1848 weggefallenen Gerecht- 
samen, zusammen ca. 9000 Tlr. jährlicher Ertrag, ebenso wie die aus 
der Obersteuerkasse jährlich gezahlten Beiträge zur Zivilliste von ca. 
lf)000 Tlr. und endlich auch der hälftige Reingewinn der Landesbank 
von ca. 25 000 Tlr. einfach weggelassen worden. Berücksichtigt man 
ferner, daß die jährliche Gesamteinnahme der Kammerkasse nicht, wie 



— 89 — 

der Depiitationsbericht annimmt, mit 337 737 Tlr., sondern dem wirk- 
lichen Isteinkommen von 385 158 Tlr. in Ansatz gebracht werden muß. 
so stellt sich die jährliche Einbuße schon auf 59358 + 47 421 +25000 
= 131 779 Tlr. Diese Summe gibt den dem Herzoglichen Hause durch 
den Vertrag zugefügten Verlust schon zutreffender wieder; daß er 
in Wirklichkeit diese Summe noch übersteigt, erhellt aus der vor- 
stehenden Darstellung. 

Im Hinblick auf diesen Verlust des Herzoglichen Hauses sei 
auf zwei Punkte besonders hingewiesen, nämlich auf die Überschüsse 
der Landesbank und die Verminderung der Kammereinnahmen in- 
folge der Gesetzgebung des Jahres 1848 ff. Hinsichtlich der ersteren 
ist zu bemerken, daß der Landesbank weder in dem Veitrage selbst, 
noch bei den Beratungen überhaupt gedacht worden ist, obwohl die 
Rechtsverhältnisse über dieses Institut, wie wir sie im 8. Kapitel 
des 3. Abschnitts*) entwickelt haben, bis zum Jahre 1S48 keinerlei 
Änderung erlitten hatten, also das Vermögen der Bank zur Hälfte dem 
Domanialvermögen hinzuzurechnen war. Durch den Vertrag mußte 
aber dieser allein an angesammelten Überschüssen 250 000 Tlr.**) be- 
tragende Vermögensteil des Herzoglichen Hauses als mitabgetreten 
gelten, ohne daß letzteres irgend eine Gegenleistung erhalten hätte. 
Hierbei muß man sich vergegenwärtigen, daß das Land vom Tage 
der Mitübernahme der Garantie über die Landesbank an niemals auch 
nur den geringsten Betrag für dieselbe hat aufwenden müssen, viel- 
mehr lediglich Nutzen von ihr durch geringe Prozente bei seinen An- 
leihen, durch bare Zuschüsse füi- öffentliche Zwecke etc. gehabt hat. 
Ohne irgend eine direkte (Gegenleistung von selten des Landes hatte 
also letzteres im Jahre 1848 infolge der vor 30 Jahren gemeinschaft- 
lich mit der Kammer übernommenen Garantie Anspruch auf Yi Million 
Taler aus den Überschüssen der Bank und erhielt durch den \ev- 
trag auch noch die dem Herzoglichen Hause unzweifelhaft zustehende 
andere Viertelmillion Taler. Interessant ist dabei, daß im Jahre 1827 
die Landschaft mit dem Gedanken umging, die ihrerseits übernommene 
Mitgarantie ganz oder zum Teil zurückzuziehen, und lediglich in Er- 
wägung der Gemeinnützigkeit des Instituts, dessen Kredit durch eine 
solche Zurückziehung der landschaftlichen Gewährleistung sehr er- 



") Siehe Seite 68. 

**) Die jährlichen Überschüsse der Landesbank waren bis dahin nie zur 
Verteilung gelangt, sondern seit dem Jahre 182G zur Kräftigung des Instituts zu- 
nächst angesammelt worden und betrugen im Jahre 1848 die runde Summt; von 
500 000 Taler. 



— 90 - 

schüttert werden mußte, davon Abstand nahm. Wäre die landständische 
(Garantie damals zurückgezogen worden, so hätte die Landesbank als 
ein lediglich mit der Gewährleistung des Kameralvermögens be- 
haftetes ausschließliches Domanialinstitut fortbestanden und die 
sämtlichen tiberschüsse der Bank hätten alsdann dem Herzoglichen 
Hause als dem alleinigen Eigentümer der Bank gehört. Bei 
dieser klaren Sachlage ist es kaum zu begreifen, wie man seitens der 
Landschaft die Rechte des Herzoglichen Hauses an den hälftigen Über- 
schüssen der Bank einfach als nicht vorhanden ansah, wovon wir weiter 
unten noch zu sprechen hal)en werden. 

AVas endlich die Verminderung der Kammereinnahmen anlangt, 
die durch die Gesetzgebung des Jahres 1S48 ff. hervorgerufen wurde, 
so konnten diese geringeren Einnahmen an sich keineswegs eine Herab- 
setzung der Zivilliste rechtfertigen, wie in der Landschaft bei Beratung 
des Vertragsentwurfes behauptet wurde. Denn ganz abgesehen davon, 
daß diese in der Folge sich allerdings als sehr erheblich herausstellende 
Verminderung der Kammereinnahmen zurzeit des Vertragsschlusses 
noch gar nicht eingetreten, der Vertrag aber lediglich auf die damals 
wirklich vorhandenen Verhältnisse zu liasieren war, so war der Herzog 
durchaus nicht verbunden, durch geringer werdende Kammereinnahmen 
bezw. Versiegung ganzer Einnahmequellen seine bisherigen ihm garan- 
tierten Bezüge irgend schmälern zu lassen. Denn die letzteren hafteten 
nicht auf einzelnen Bestandteilen des Kammervermögens, sondern auf 
dem gesamten Domanium. und zwar waren aus dessen Erträgnissen 
in erster Linie die Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses und Hofes 
zu bestreiten. Außerdem war aber die Landschaft grundgesetzlich*) 
verpflichtet, die nach „anständiger" Dotierung der verschiedenen Aus- 
gabekapitel beim Kammeretat sich ergebende Mehrausgabe auf die 
Obersteuerkasse zu übernehmen. Ein (ieringerwerden der Bezüge 
des Herzogs konnte also durch eine solche Verminderung der eigent- 
lichen Kammerrevenüen von selbst keineswegs eintreten, vielmehr 
war in solchem Falle der Ausfall durch die Landschaft, sei es 
durch Übernahme von Kammerausgaben auf die Obersteuerkasse, 
sei es durch Erhöhung der l)aren Zuschüsse zur Kammerkasse, zu 
decken. Der Wert des Domänenvermögens war dadurch verringert 
worden, nicht aber die dem Herzog an demsell)en zustehende Nutz- 
nießung. Bei Berechnung des dem Herzoglichen Hause durch den 
Vertrag zugefügten Verlustes darf daher diese Minderung der Kammer- 
einnahmen nicht in Ansatz gebracht werden. 



*) Siehe Seite 60. 



— 91 — 

Fassen, wir das Ergebnis der bisherigen Untersuchung zu- 
sammen, so finden wir. dal3 der Aufgabe der Eigentumsrechte am ge- 
samten Domanium und dem ^'erzicht auf dessen jährhch die Summe 
von 2(3<)OrK} Tlr. weit übersteigenden Revenuen nur eine jälirliclie 
Zivilliste von 100000 Tlr. gegenüber steht. Sehen wir schon hieraus, 
wie die Gegenleistung des Landes zu den hingegebenen Vermögens- 
werten des Herzoglichen Hauses in gar keinem Verhältnisse steht, so 
wird dies Bild ein noch viel ungünstigeres, wenn wir die weiteren 
Vertragsbestimmungen ins Auge fassen. 

Da ist zunächst die Bestimmung, ,.daß eine Nachverwilligung für 
mittelbare oder unmittelbare Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses, 
eine Erhöhung der Zivilliste, aus keinem Grunde je bei der Land- 
schaft beantragt oder von derselben verwilligt werden darf", eine staats- 
rechtliche Kuriosität ohnegleichen. Die Nichtigkeit dieser Bestünmung 
liegt klar zutage, denn aus welchem Rechtsgrunde will eine Landschaft 
späteren Volksvertretungen verbieten, das einer jeden zustehende Be- 
willigungsrecht auszuüben V! Zudem versteht es sich doch von selbst, 
daß ein Vertrag mit Einverständnis aller Beteihgten wieder aufgelöst 
oder abgeändert werden kann. Seitens der an den Beratungen teil- 
nehmenden Minister wurde zwar die Streichung dieses Satzes für 
wünschenswert bezeichnet, im übrigen aber kein besonderer Wert auf 
die Weglassung oder Beibehaltung desselben gelegt, da sie anscheinend 
davon üljerzeugt waren, daß dieser Bestimmung eine praktische Be- 
deutung überhaupt nicht innewohnte. Anders der Referent der Finanz- 
deputation. Derselbe führte aus: ,.Der fragliche Passus ist erst später 
zu dem Berichte gekommen und ich halje ihn mit gutem Vorbedacht 
hinzugefügt, damit nicht später doch Nachforderungen für den Hof 
wieder zum \'orschein kommen und eine andere Landschaft damit l)e- 
helligt wird. Ich werde auch hartnäckig darauf beharren."' Aus den 
weiteren Verhandlungen geht hervor, daß man damals dem Ministerium 
bezw. den Landständen eine moralische Verpflichtung auferlegen 
wollte, niemals eine Nachverwilhgung zu beantragen bezw. zu ge- 
nehmigen. Die fragliche Bestimmung gelangte schließlich einstimmig 
zur Annahme. An das stetige Fallen des Geldwertes scheint dabei 
niemand gedacht zu haben. Man vergegenwärtige sich al)er ehie sich stets 
gleich l)leibende Zivilliste und die daraus entspringenden Folgen, wenn 
der Geldwert nur noch ein Drittel von dem ursprünglichen beträgt ! — 
Wir sehen aus dieser \'ertragsbestimmung wieder, wie wenig die da- 
maligen Landstände einer objektiven Beurteilung der ganzen Sachlage 
sich befleißigten. Sie betrachteten eben die ganze Domänenfrage nur 



— 92 — 

von dem Standpunkte der Politik aus und ließen sich bei ihren Be- 
schlüssen ledighch von solchen (iesichtspunkten leiten, die einen Vor- 
teil für das Land versprachen, das Interesse ihres angestammten Fürsten 
war ihnen mehr oder weniger gleichgültig. Die Abtretung der Domänen 
wurde aus politischen Gründen gefordert, wie man wiederholt oflPen 
erklärte, da darf uns freilich nicht wundei- nehmen, daß Recht und 
Billigkeit auf selten der Landstände nicht zu finden waren. 

Des Aveiteren wurde in dem Vertrage die Bestimmung des § 13 
der Zweiten Beilage zum Grundgesetze*) beseitigt, wonach dem Herzog 
die alleinige Verfügung über die ^'erwendung der Kammerüberschüsse 
dann zustehen sollte, sobald das Kammervermögen schuldenfrei geworden 
sein würde, eine Bestimmung, die, wie wir gesehen haben, seit längster 
Zeit der Landschaft ein Dorn im Auge gewesen war. Der Eintritt 
dieses im Grundgesetze vorgesehenen Falles, der allerdings den Ein- 
fluß der Landstände auf die Verwaltung des Kammervermögens ganz 
erheblich eingeschränkt haben würde, lag damals bei der verhältnis- 
mäßig geringen Höhe der Kammerschulden durchaus nicht in weiter 
Ferne. Dieser Bestimmung kam sonach in der Tat eine hohe Be- 
deutung zu, und man kann es der Landschaft, wenigstens von ihrem 
damaligen Standpunkte aus betrachtet, nicht verdenken, wenn sie das 
Eintreten dieser Eventualität zu vereiteln suchte. Hätte doch alsdann 
auch unzweifelhaft dem Herzog die freie Verfügung über die hälftigen 
Überschüsse der Landesljank zugestanden, die damals auf 25000 Tlr. 
jährlich zu veranschlagen waren. Der Herzog verzichtete also in dem 
Vertrage ausdrücklich auf dieses ihm zustehende Recht für die Geltungs- 
dauer des Vertrages selbst. Nur über die Verwendung der Kammer- 
überschüsse aus der letzten Finanzperiode, deren Ergebnis l)ei Ab- 
schluß des Vertrages noch nicht feststand, behielt sich der Herzog in 
Ansehung der bisherigen für diese Zeit noch Geltung habenden Rechts- 
verhältnisse vor, im Einvernehmen mit der Landschaft spätere Ver- 
fügung zu treffen. Die bezüglichen Verhandlungen über die Ver- 
wendung dieser Überschüsse werden wir in diesem Abschnitte weiter 
unten noch zu besprechen haben. 

Ligleichen wuiden die dem Herzog und dem Herzoglichen Hause 
an heimfallenden Lehngütern und deren Erträgnissen zustehenden Rechte 
aufgehoben und die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Grund- 
gesetzes**) außer Kraft gesetzt. Diese Rechte, die vom I.Januar 1849 

*) Siehe Seite 62. 
**) Siehe Seite 60. 



— 93 — 

ab auf den Staat übergehen sollten, waren natürlich von nicht geringer 
Bedeutung für das Herzogliche Haus gewesen, dessen \'erniögen durch 
die heinifallenden Güter bisher einen fortgesetzten Zuwachs erhielt, 
während die Erträge der letzteren einen zuzeiten recht ansehnlichen 
und höchst willkommenen Zuschuß für die Herzogliche Schatulle dar- 
stellten. Die Finanzdeputation der Landschaft hatte in dieser Be- 
ziehung wenigstens einen für den Herzog günstigeren Standpunkt ein- 
genommen, indem sie in teilweiser Anlehnung an die betreffende Be- 
stimmung im Grundgesetze vorgeschlagen hatte, daß der regierende 
Herzog auf 5 Jahre die Revenuen der heimfallenden Lehngüter und 
die Zinsen des etwa gezahlten Allodifikationskapitals für seine Schatulle 
erhalten sollte. Dieser Antrag wurde aber von der Landschaft ohne 
jede Debatte mit 1<S gegen 9 Stimmen abgelehnt. 

Auch wurde der erste Absatz von {< o3 des Grundgesetzes*) 
ausdrücklich aufgehoben, der bestimmte, daß alle Prinzessinnen des 
Herzoglichen Hauses bei ihrer Vermählung eine angemessene Aus- 
stattung und Mitgift erhalten sollten, deren Bewilligung die Landschaft 
sich nicht entziehen konnte. Fernerhin hatte also der Herzog jede 
Prinzessin des ganzen Herzoglichen Hauses aus seiner Zivilliste aus- 
zustatten, die kaum den eigenen notdürftigsten Bedarf deckte. Nur 
für die beiden noch unvermählten Töchter des Herzogs Joseph sollte 
im Falle ihrer \'ermählung ein Beitrag von je 10000 Tlr. aus der 
Finanzkasse des Landes gezahlt werden. Wenig genug, wenn man 
bedenkt, daß für die gesamte Ausstattung einer Herzoglichen Prinzessin 
ca. 30000 Tlr. aufgewendet zu werden pflegten. Die übrigen 40000 Tlr. 
und mehr hatte also eventuell der Herzog aus seiner Zivilliste zu be- 
streiten. Die Landschaft vertrat hierbei den Standpunkt, daß die 
Familienhäupter ihres Fürstenhauses, wie jeder andere Familienvater, 
die Verpflichtung hätten, ihre Töchter selbst auszustatten, ohne dabei 
zu bedenken, daß sie selbst durch Wegnahme des Vermögens des 
Herzoglichen Hauses dies einfach zur Unmöglichkeit werden ließ. 
Überhaupt ist es durchaus unzutreffend, in dieser Beziehung das Landes- 
oberhaupt mit einem Privatmann auf eine Stufe zu stellen. Dieser 
kann durch geschickte ^^erwaltung seines Vermögens, durch glückliche 
Unternehmungen und weise Sparsamkeit für das Wohl seiner Familie 
und Nachkommen sorgen, die überdies durch Ergreifung von Erwerbs- 
zweigen sich selbst eine gesicherte Existenz zu gründen in der Lage 
sind, während für den Regenten eines Landes, der durch die mannig- 



*) Siehe Seite 5"). 



— 94 — 

fachsten Rücksichten gebunden ist, wie für sein ganzes Haus solche 
Wege im allgemeinen ungangbar sind. 

Etwas länger verweilen müssen wir bei der Vertragsbestimmung, 
die für die Zukunft die gesamte Hofdienerschaft von der ferneren 
Teilnahme an der allgemeinen Dienerwitwensozietät, die man in 
eine Staatsdiener-Witwensozietät umtaufte, ausschloß. ..Von jetzt 
an werden keine Hofdienergehalte mehr in die Staatsdiener -AVitwen- 
sozietät aufgenommen" heißt es wörtlich im Vertrage. Diese Be- 
stimmung war nicht nui- von weitragender Bedeutung für die i)rivaten 
Verhältnisse der Hofdiener selbst, sondern auch eine weitere lieträcht- 
liche Belastung der Herzoglichen Zivilliste. Die einmal aufgenommenen 
Gehalte der Hofdiener zwar mußten natürlich in der Witwensozietät 
verbleiben, aljer jede Erhöhung dieser Aufnaiimesummen war fortan 
unmöglich. Anderseits erwuchs für den Herzog die gewisse Ver- 
I)liiclitung. nun an Stelle der Witwensozietät mit seiner ohnehin karg 
bemessenen Zivilliste für seine Diener einzutreten und in Sterbefällen 
den Hinterbliebenen der letzteren, je nachdem diese erst nach dem 
1. Januar 1849 oder vor diesem Termin angestellt worden waren, ent- 
weder die Pension ganz oder eine entsprechende Erhöhung aus seiner 
Schatulle zu gewähren. Daß diese Ausgaben eventuell den Herzog un- 
gleich fühlbarer treffen mußten als die Sozietät, ergibt schon die all- 
gemeine Tatsache, daß ein solches Institut um so leistungsfähiger wird, 
je mehr Teilnehmer es hat. Die Ausführung in dem landschaftlichen 
Deputationsberichte, daß die Ausscheidung der künftigen Hofdiener- 
schaft aus der Witwensozietät einen sehr erheblichen Nutzen für das 
Land bedeute, da die letztere durch die Teilnahme der Hofdiener bis- 
her „sehr beschwert, fast gefährdet" worden wäre, ist daher durchaus 
ungeeignet, dieses wenig sachliche Vorgehen der Landschaft auch 
nur einigermaßen zu rechtfertigen. Dazu kommt noch, daß die Hof- 
diener zum Eintritt in die Witwensozietät nicht nur berechtigt, sondern 
sogar gesetzlich veri)flichtet waren. Schon durch das landesherr- 
liche Patent vom 9. August 1784 war gesetzlich bestimmt worden, 
daß alle vom 1. Juli 1784 an in Besoldung tretenden verheirateten 
und sonst qualifizierten Herzoglichen Diener, unter denen damals 
Hof- und Staatsdiener gleichmäßig ohne jeden Unterschied verstanden 
wurden, der (iotha-Altenburgischen allgemeinen Witwensozietät l)eizu- 
treten verpflichtet sein sollten. Aber auch das Witwensozietäts- 
Reglement vom 10. Oktober 1791, das beim Abschlüsse des Zivillisten- 
vertrages noch in (ieltung war. verpflichtete die gesamte Herzog- 
liche Dienerschaft zur Teilnahme an der Witwensozietät. Dem- 



— 95 — 

zufolge war nach dem Erlasse dieses Gesetzes in dem Verhältnisse 
der Hofdienerschaft zur Sozietät weder eine rechtliche noch eine tat- 
sächliche Änderung eingetreten, vielmehr sind die Hofdienergehalte 
nach wie vor zur Witwensozietät beitragspflichtig gel)lieben, während 
die neuangestellten Hofdiener kraft des Gesetzes Zwangsmitglieder 
deiselben wurden. Wie gerade die unmittelbaren Diener des Herzogs, 
die Diener der Kammer und des Hofes, in erster Linie ein Anrecht 
auf die Teilnahme an diesem Institute hatten, ergibt die Tatsache, 
daß in den Jahren von 1785 bis 1S2<] über 100000 Tlr. frei- 
willige Beiträge des Herzogs aus dessen Kammerrevenüen 
der Witwensozietät zugeflossen sind, wie überhaupt die ganze Ent- 
stehungsgeschichte der Anstalt selbst, die zu berühren wir im 7. Kapitel 
des 3. Abschnittes bereits Veranlassung zu nehmen hatten. Indem 
wir an dieser Stelle darauf verweisen*), fügen wir hier nur noch 
folgendes hinzu. 

Durch die im Jahre 1819 im Hinblick auf das voraussichtliche 
Erlöschen der Herzoglichen Speziallinie Gotha-Altenburg erfolgte 
Trennung der gemeinschaftlichen allgemeinen Witwensozietät in zwei 
voneinander unabhängige Anstalten trat allerdings der P'all ein. daß 
von diesem Jahre ab in die Altenburgische Abteilung keine oder doch 
nur einige wenige Hofdiener aufgenommen waren, weil der Sitz der 
Herzoglichen Hofhaltung und damit natürlich auch der Wohnort fast 
sämtlicher Hofdiener Gotha war. Lag es somit schon in der Natur 
der Sache, daß die zurzeit der Trennung angestellten Hofdiener der 
Gothaischen und nicht der Altenburgischen Abteilung zugewiesen wurden, 
so war zudem in der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1819 der 
Grundsatz ausgesprochen worden, daß die Diener, je nachdem sie ihre 
Besoldung aus einer Gothaischen oder Altenburgischen Kasse erhielten, 
fernerhin entweder der Gothaischen oder der Altenburgischen Abteilung 
angehören sollten. Erst im Jahre 1826 trat hierin eine Änderung ein, 
als nach dem Erlöschen der (iotha- Altenburgischen Linie in Alten- 
burg selbst eine besondere Hofhaltung gegründet worden war. Jetzt 
verstand es sich von selbst, daß die nunmehr mit Besoldungen aus 
Altenburgischen Kassen angestellten Hofdiener als Herzoglich 
Altenburgische Diener in die Herzoglich Altenburgische Diener- 
Witwensozietät aufzunehmen waren. Dies folgte nicht nur in recht- 
licher Beziehung aus den gesetzlichen Bestimmungen des bestehenden 
Reglements, sondern der Ansi)ruch der Hofdiener auf Teilnahme an 



*) Siehe Seite 65. 



— 96 — 

■den Wohltaten des Instituts war auch in tatsächlicher Beziehung be- 
gründet, da zur Ansammlung des Kapitalvermögens der Anstalt die 
Beiträge der früheren Hofdienerschaft des Landes, die Gnadenquartals- 
beträge von Hofdienerstellen und endlich die besonders auch im Inter- 
•esse der Hofdiener gewährten landesherrlichen Zuschüsse*) wesent- 
lich beigetragen hatten. Gegen die im Jahre 1X21 verfügte Aufnahme 
der neuen Hofdienerschaft in die Witwensozietät konnte daher irgend 
•ein stichhaltiger Grund nicht geltend gemacht werden. Wenn gleich- 
wohl die Landschaft nach einstimmiger Annahme des bezüglichen 
Deputationsantrages in dem Zivillistenvertrage den fei'neren Ausschluß 
der Hofdiener von dem Institute durchsetzte, so war dies, wie der 
ganze Vertrag selbst, einfach eine \'erletzung des bestehenden Rechts. 
Nicht unerwähnt lassen dürfen wir endlich die Unterhaltungs- 
kosten der dem Herzoglichen Hause zur Benutzung vorbehaltenen . 
Gebäude**), soweit sie nach dem Vertrage aus der Herzoglichen 
^ivilliste zu bestreiten waren. Hiernach hatte letztere zu übernehmen: 

1. Die Reparaturen und etwaigen Herstellungen im Innern, nament- 
lich an Türen, Toren, Fenstern, Fußböden, Schlössern. Öfen und 
anderen Feuerungsanlagen, dergleichen an Treppen, Böden, 
Krippen, Raufen, Stellagen, Vorsälen, Kellerräumen usw.; 

2. das Weißen, Anstreichen, Malen, Tapezieren, sowie alle sonstigen 
zur Instandhaltung und Verschönerung der inneren Räume er- 
forderlichen Arbeiten; 

3. die Unterhaltung der Laternen in und vor den Gebäuden; 

4. das Reinhalten des Innern der Gebäude und der dazu ge- 
hörigen Höfe; 

5. die Erhaltung der Pflasterung in den Höfen wie in dem Innern 
der Gebäude; 

ß. die Unterhaltung der Feuerlöschanstalten und die \'erlohnmig 
des Schornsteinfegers. 
Aus der Hauptfinanzkasse sollten dagegen bestritten werden: 

1. die Rei)araturen an den Grund- und Umfassungsmauern, an 
den Essen und Kanälen; 

2. die Erhaltung der Dachung mit Einschluß der Rinnen, Ab- 
flußrohren, Blitzableiter, AVindfahnen; 

3. die Herstellung und Erhaltung der Röhrenfahrten, Brunnen 
und sonstigen Wasserleitungen. 

*) Aus der Obersteuerkasse in Alteiibiirg sind der Witwensozietät vor dem 
Jahre 1S20 irgend welche Zuschüsse ül:)erhau{)t nicht zugeflossen. 
**) Siehe Seite 84. 



— 97 — 

War so die Unterhaltung der dem Herzoglichen Hause über- 
wiesenen Gebäude geregelt, so fehlte aljer in dem \'ertrage jede Be- 
stimmung darübei-, wie es bei später notwendig werdenden Neu-, Uni- 
uml Erweiterungsbauten gehalten werden sollte. Wenn man auch sagen 
muß, daß der Staat als nunmehriger Eigentümer jedenfalls für die 
Erhaltung der Gebäude zu sorgen und erforderlichenfalls den Neubau 
nicht mehr reparaturfähiger oder abgebrannter Gebäude auf seine 
Kosten zu übernehmen hatte, so war doch das Fehlen jeder derartigen 
Bestimmung in dem Vertrage geeignet, in späterer Zeit die Quelle 
erneuter Streitigkeiten zu werden. Man denke nur an einen seitens 
des Herzogs etwa gewünschten Um- oder Erweiterungsbau eines be- 
stehenden Gebäudes oder an den Neubau eines Schlosses, bedingt 
durch etwa eingetretene erhebliche ^'ermellrung der Glieder des Herzog- 
lichen Hauses mit eigener Hofhaltung; sollten diese Bauaufwände 
etwa gar unter „alle lediglich den Herzog und das Herzogliche Haus 
betreffenden Aufwände" fallen, die aus der Zivilliste zu bestreiten 
waren V Doch wohl nicht, man hat vermutlich an solche Eventualitäten 
gar nicht gedacht oder darüber geschwiegen in der Erwägung, daß der 
Austrag etwaiger Vorkommnisse dieser Art besser der Zukunft über- 
lassen bliebe. Jedenfalls aber waren solche Bauten nach dem ^"er- 
trage mehr oder weniger in das Belieben des Landes gestellt und der 
Herzog war in dieser Beziehung von dem guten Willen der Land- 
schaft abhängig. 

Die Unterhaltung der dem Herzoglichen Hause zur Benutzung 
überlassenen Grundstücke*) dagegen hatte der Herzog auf seine 
alleinigen Kosten aus der Zivilliste zu bewirken. Nur wegen des 
Tiergartens in Hummelshain war eine Ausnahmebestimmung getrotten 
worden dahingehend, daß der Zivilliste die Kosten der Herstellung 
und Erhaltung desselben nur insoweit zur Last fallen sollten, als sie 
nicht vor dem letzten Dezember 1848 aus der Kammerkasse be- 
stritten worden waren. 

Auch stand es dem Herzog frei, zur Veranschlagung und Be- 
aufsichtigung der Baulichkeiten, die nach dem \'ertrage der Zivilliste 
obliegen sollten, Beamte des Bauamts, und zur Führung der allge- 
meinen Ivontrolle über die Verwaltung der Zivilliste und Revision der 
betreffenden Rechnungen Staatsbeamte zu verwenden, ohne daß jedoch 
hieraus eine ^'erl)indlichkeit des Landes zur Vermehrung des Beamten- 
personals abgeleitet werden durfte. 

*j Siehe Seite 85. 
Volkswirtschaft!, u. wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungen, H. 5. 7 

Alb recht, Domiinenwosen im Herzogtum Sachson-Altenburg. 



— 98 — 

Vei'gegenwärtigen wir uns nun einmal, was der Herzog aus 
seiner Zivilliste von 100 000 Tlr., die niemals und unter keinen Um- 
ständen eine Erhöhung erfahren sollte, alles zu bestreiten hatte. Zu- 
nächst gehen davon ab der jährliche Fonds von 1.^000 Tlr. für die 
auf Seite 8(5 näher bezeichneten ..mehr ötf entlichen" Zwecke und 
34000 Tlr. für Hofdienergehalte; es blieben also nur noch 53 000 Tlr. 
übrig. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß der angenommene 
Betrag von 13 000 Tlr. für die aus diesem Fonds zu bestreitenden Aus- 
gaben bei weitem nicht zureichte, wie die Landschaft selbst anerkannte. 
Namentlich die Ansätze für Unterhaltung der öftentlichen Anlagen 
und für (inadenabgaben waren durchaus ungenügend; die wirklichen 
Ausgaben hierfür waren ganz erheblich höher. Ferner hatte der 
Herzog aus dem verbleibenden Betrage einen beträchtlichen Zuschuß 
zur Apanage des Herzogs Joseph zu gewähren, da die von der Land- 
schaft diesem bewilligte Summe von löOOO Tlr. nach Lage der \er- 
hältnisse nicht zureichen konnte, wie der Landschaft liekannt war. 
Auch lag dem Herzog die Fürsorge für die Dienerschaft des Herzogs 
Joseph bei dessen Ableben ob, da in letzterem Falle der landschaft- 
liche Zuschuß von 15 000 Tlr. nach dem Vertrage „sofort" zessieren 
sollte, aber die hinterlassenen Diener als Belohnung für langjährige 
treue Dienstzeit doch nicht ohne Pension oder sonstige Entschädigung 
alsbald entlassen werden konnten. Danel)en hatte der Herzog für 
die Hinterbliebenen seiner eigenen Diener, die nach dem \'ertrage 
von der ferneren Teilnahme an der Witwensozietät ausgeschlossen 
waren, zu sorgen, eine weitere dauernde Belastung der Zivilliste, die 
unter Umständen nicht geringe Opfer erfordern konnte, ^'or allem 
aber lag der Zivilliste eine recht erhebliche Baulast ob. die bei dem 
Umfang der Baulichkeiten und der, wie die landschaftlichen Etats- 
beratungen der letzten Jalirzehnte ergeben, seither karg bemessenen 
Dotierung der bezüglichen Ausgabekapitel, wodurch auf eine keines- 
w^egs gute bauliche Beschaffenheit zu schließen ist, recht empfindlich 
wirken und einen großen Teil der verbliebenen Zivilliste absorbieren 
mußte. Obwohl dem Herzog selbst sonach zu seinem persönlichen 
Bedarf verhältnismäßig wenig ülu'ig blieb, so waren seine Leistungen 
al)er damit noch lange nicht erschöi)ft. denn außerdem sollte er nun 
von dem verbliebenen Reste der Zivilliste für alle Zeiten nicht nur 
den erforderlichen laufenden Aufwand aller Glieder des Herzoglichen 
Hauses, unbekümmert um dessen möglichen späteren Umfang, l>estreiten. 
sondern auch sämtlichen Prinzessinnen des Altenburger Fürstenhauses 



— {ID — 

bei ihrer Vermählung die herköminhclie, 30—40000 Tlr. betragende 
Aussteuer beschaffen. 

Es leuchtet hiernach ^Yohl jedem ein. daß der Herzog den An- 
forderungen, die der \'ertrag an ihn stellte, bei einer nur 100000 Tlr. 
betragenden Zivilliste, deren Erhöhung für alle Zeiten ausgeschlossen 
war. auf die Dauer nicht gerecht werden konnte. Es ist darum nicht 
zuviel gesagt, wenn wir behaupten, daß der Vertrag, falls er über- 
haupt zu Recht l)estanden hätte, geeignet war, die ganze Existenz des 
Herzoglichen Hauses, wenn dieser Ausdruck gestattet ist, für die Zu- 
kunft zu gefährden. 



Gehen wir nunmehr dazu über, die Rechtsungültigkeit des \'er- 
trages von 29. März 1849 mit einigen Worten zu begründen. ^Vir 
dürfen uns dabei kurz fassen, da es nicht zu den Aufgaben dieser 
Abhandlang gehört, die Nichtigkeit des A'ertrages in streng juristischer 
Form zu erweisen, wii- vielmehr vornehmlich die geschichtliche Ent- 
wicklung des Domänenwesens in unserem Herzogtum darzustellen haben. 
Eine besondere Berücksichtigung an dieser Stelle verdient die Rechtsun- 
gültigkeit des Vertrages deshalb, weil sie später als Hauptmotiv für 
die Beseitigung des letzteren in Anspruch genommen wurde. 

In den vorhergehenden Abschnitten haben wir gesehen, daß dem 
Herzoglichen Hause das Patrimonialeigentum an dem gesamten im 
Herzogtum Sachsen-Altenburg vorhandenen Domänenvermögen un- 
zweifelhaft zustand, und daß diesem Patrimonialeigentum die Eigen- 
schaft eines stamm- und geschlechtstideikommissarischen Xutzeigentums 
innewohnte. Mit Rücksicht darauf konnten aber (üese Eigentums- 
rechte einer Veräußerung nicht unterliegen. Der Vertrag vom 29. März 
1849. durch den diese Eigentumsrechte gegen Versprechung einer jähr- 
lichen Zivilliste an den Staat abgetreten wurden, war daher null und 
nichtig; es hatte also ein rechtlicher Übergang des Eigentums an den 
Staat dadurch überhaupt nicht stattgefunden. Denn eine Veräußerung, 
die nichtig ist, gilt rechtlich als gar nicht geschehen, und das Eigen- 
tum verbleibt dem, der es vordem hatte. Hieraus ergibt sich aber 
weiter für den Eigentümer die Berechtigung, dieses Eigentum jeder- 
zeit zurückfordern zu können, auch wenn er selbst die Veräußerung 
bewirkt hätte. Dies folgt aus gemeinprivatrechtlichen Grundsätzen, 
wie wir hier nicht weiter zu erweisen haben. 

Aber nicht nur nach gemeinem Rechte, sondei'n auch nach dem 
Staatsrechte für das Herzogtum Altenl)urs selbst mußte der Vertrag 



— 100 — 

als null und nichtig und für den ^'eräußel■er als unverbindlich ange- 
sehen werden. Denn insofern er die Rechte, die dem Herzog als 
Mitglied des Gesanithauses Sachsen-Gotha wie überhaupt des Gesamt- 
hauses Sachsen am Domänenvermögen zustanden, aufhob, verstieß er 
gegen ein absolutes \'erbot des Grundgesetzes, das im >j 1 1 ausdrücklich 
bestimmt: „Der Herzog ist zugleich Mitglied des deutschen Bundes und 
des Gesamthauses Sachsen. In dieser Beziehung hat er nach den 
Bundes- und Hausgesetzen Rechte und Pflichten, die durch die innere 
Landesgesetzgebung nicht geändert werden können." Da hiernach 
eine Abänderung jedweder hausgesetzlicher Rechte und Pflichten des 
Herzogs durch die Landesgesetzgebung unbedingt ausgeschlossen war, 
so konnte selbstverständlich eine solche auch nicht auf dem Wege 
eines Vertrages zwischen dem Herzog und der Landschaft in rechts- 
gültiger Weise stattfinden. Die etwaige Einwendung, daß nach § 2(36 
des Grundgesetzes die Bestimmungen des letzteren im Einverständnisse 
des Landesherrn mit der Landschaft abgeändert werden können, be- 
darf kaum der Widerlegung. Daß diese Bestimmung nicht auf den 
Lihalt des >j 11 Anwendung finden kann, folgt schon daraus, daß 
dort die Rechte und Pflichten, die der Herzog als Mitglied des deutschen 
Bundes und des Gesamthauses Sachsen hat, einander völlig gleichgestellt 
werden, und es doch selbstverständlich ist, daß die Rechte und Pflichten, 
die der Herzog als Mitglied des deutschen Bundes hatte, nicht durch die 
innere Landesgesetzgebung des Herzogtums einer Abänderung unter- 
liegen konnten. Im übrigen wäre es doch ganz sinnlos, am Schlüsse 
eines Gesetzes die durch dasselbe gegebenen Bestimmungen wieder 
aufzuheben. 

Endlich sei hier noch darauf hingewiesen, daß abgesehen von 
den vorerwähnten, den Vertrag ohne weiteres als einen rechtlich un- 
gültigen erscheinen lassenden Tatsachen eine Anfechtung desselben 
auch nach der bekannten Rechtsregel ,,der ^'erletzung über die Hälfte" 
mit Erfolg geltend zu machen gewesen wäre, wie wir im 2. Kapitel 
dieses Abschnittes*) nachgewiesen haben. Gegen die Rechtsungültig- 
keit des ganzen Vertrages konnten daher irgend begründete Zweifel 
nicht obwalten. 

Der Herzog war sonach in der Lage, jederzeit selbst auf Annullie- 
rung des Vertrages mit Erfolg anzutragen. Aber auch die Agnaten 
der Speziallinie Altenburg, die dem \'ertrage zugestimmt hatten, waren 
nicht an ihn gel)unden; daß für die übrigen Agnaten dieser Linie, die 

*) Siehe Seite 89. 



- 101 — 

dem Vertrage nicht beigetreten waren, dieser ohne weiteres unver- 
bindlich war. bedarf kaum der Erwähnung. Hinsichtlich der minder- 
jährigen Prinzen hielt man seitens der Landschaft sogar den väter- 
lichen Konsens für ausreichend, während man die Rechte der übrigen 
Speziallinien des Gesamthauses Sachsen- Gotha am Domänenvermögen 
überhaupt nicht anerkennen wollte. Gerade diese Nichtachtung der 
Rechte sämtlicher in Frage kommenden Agnatenhäuser. die in dem 
oft erwähnten Deputationsberichte der Landschaft besonders ausge- 
prägt ist, führte dazu, daß letztere schließlich einen negativen Erfolg 
ihrer Bestreitungen zu verzeichnen hatte. Hätte man sich dagegen 
in weiser Berücksichtigung dieser unzweifelhaften Rechte der Agnaten 
nur die bloße Ausübung dieser Xutzeigentumsrechte am Domänen- 
vermögen für den Staat auf die Lebenszeit der fürstlichen Kontrahenten 
versprechen lassen, dann hätte das Land eher auf den Bestand einer 
solchen Vereinbarung rechnen können. So wollte man alles haben 
und hatte deshalb rechtlich nichts erlangt. — 

Es leuchtet von selbst ein, daß die Rechtsungültigkeit des Ver- 
trages früher oder später zu seiner Aufhebung führen mußte. Aber auch 
abgesehen von der rechtlichen Seite waren die materiellen Bestimmungen 
des Vertrages, wie wir gesehen haben, derart, daß der Vertrag an sich 
unmöglich von langer Dauer sein konnte. Das Fehlen jeglicher Be- 
stimmungen über besondere Apanagen für Witw^en und Nebenlinien, 
die Nichtberücksichtigung eintretender außerordentlicher Bedürfnisse, 
wie Aussteuer der Prinzessinnen, Hofhaltung des Erbprinzen, dabei 
die für ewige Zeiten festgestellte viel zu niedrig bemessene Zivilliste 
von 100000 Tlr. waren Punkte, die notwendigerweise schließlich von 
selbst auf eine Abänderung des Vertrages hindrängen mußten. Wenn 
einmal mehrere Witwen vorhanden waren und zahlreiche Nebenlinien 
sich bildeten, die dem Herzog hierdurch erwachsenden Aufwendungen 
also eine solche Höhe erreicht haben würden, daß bei dem Mangel an 
großem Privatvermögen die Unzulänglichkeit der Zivilliste hierfür 
jedermann klar vor Augen lag, so konnte doch unter normalen \'er- 
hältnissen die Landschaft unmöglich sich neuen \>rwilligungen ent- 
ziehen. Immerhin muß man sagen, daß eine baldige Beseitigung 
dieses Vertrages sowohl im Inteiesse des Herzogs wie auch des 
Landes selbst lag. Wie hätte auf die Dauer ein gutes Einvernehmen 
zwischen Fürst und Volk bestehen sollen, wenn ein Vertrag in Geltung 
blieb, der die Interessen des Herzogs so gröblich zugunsten des 
Landes verletzte! Er hätte unfehlbar die Quelle zu neuen ernsten 
Zerwürfnissen werden müssen. Wie wenig hatte doch die Landschaft 



— 102 — 

der Worte Herzog Augusts gedacht, der in seiner Erklärung vom 5. Juni 
1818*) dem Grundsatze Ausdruck verliehen hatte, ,.daß das Wohl des 
Landesherrn unzertrennlich von dem des Landes und der Untertanen 
ist, daß für alle gleiches Interesse und gleiche Nachteile stattfinden, 
daß des einen Kränkung ^'erletzung des andern mit sich führt, daß 
Wohlstand und Mangel beider gemeinschaftlich ist, und daß also das 
erwünschte (ledeihen des allgemeinen Besten nur durch zweckmäßige 
und einstimmige Verwendung aller Staatskräfte zu einem und dem- 
selben Zwecke befriedigend erreicht werden kann," Dies hätte die 
Landschaft bedenken sollen, da ottenbar ist. daß, wenn ein Teil leidet, 
(las Clanze mit leidet. Zum Vorteil des Landes konnte darum der 
\'ertrag nicht ausschlagen. Unzweckmäßig und ungerecht, das Erzeug- 
nis einer gegen alles historische Recht gerichteten Bewegung, war er 
nicht nur ein juristischer, sondern auch ein moralischer und politischer 
Fehler. Wollte man damals wirklich aufrichtig die konstitutionelle 
Monarchie, so hätte man das monarchische Element nicht in dieser 
Weise verletzen und benachteiligen dürfen. Je früher daher dieser 
unglückselige ^'ertrag aus der Welt geschafft wurde, desto besser 
war es für beide Teile. 

Bevor wir zu dieser nächsten Periode üljergehen, halben wir hier 
noch die ^'erw^endung der Überschüsse aus den Jahren 1845/48. ül)er 
die der Herzog nach dem Vertrage sich das ihm bis dahin grundge- 
setzlich zustehende Mitverfügungsrecht vorbehalten hatte, kurz zu be- 
trachten. Nach dem \'orschlage des Herzogs sollten diese Überschüsse, 
die sich auf die Summe von 27 000 Tlr. beliefen, in der Weise vei-- 
wendet werden, daß der Betrag von 11000 Tlr. mit Rücksicht auf 
die von der Landschaft aus der verflossenen Finanzi)eriode beanstandeten 
Ausgabeposten in gleicher Höhe an die Hauptfinanzkasse al)gewährt, 
der Betrag von 16 000 Tlr. dagegen dem Prinzessinnenfonds einver- 
leibt wurde. Dieser Vorschlag bedeutete wieder ein Entgegenkommen 
der Landschaft gegenüber, denn die von letzterer aus den Jahren 
184Ö/48 beanstandeten Posten waren solche, zu deren Verausgabung 
die Kammer auf Gi'und der l)ekannten Kompensationsbefugnis zweifels- 
ohne bei'echtigt war. Zudem handelte es sich um Ausgaben zu Bade- 
reisen der höchsten Herrschaften und einen notwendig gewordenen 
Mehraufwand anläßlich der ^'ermählung der Prinzessin Alexandra, un- 
vermeidliche Ausgaben des Herzogs, die, aus den Revenuen seines 
eigenen Vermögens bestritten, der Landschaft schon an sich keine 

') Siehe Seite 4,') ff. 



— 103 — 

Veranlassung zu einem so wenig loyalen Auftreten hätten geben sollen, 
wie (lies damals beliel)t wurde; wollte man doch anfänglich allen 
Ernstes die früheren Minister, die diese Ausgaben gutgeheilsen hatten, 
regreÜpHichtig machen. 

Dieser Vorschlag des Herzogs fand aber bei der Landschaft keinen 
Anklang. j\Ian einigte sich zwar schließlich besonders mit Rücksicht 
auf den Zivillistenvertrag, durch den ja für die Zukunft der Herzog 
ohnehin auf jedes Verfügungsrecht über spätere Einnahmeüberschüsse 
verzichtet hatte, dahin, von allen Regreßansprüchen Abstand zu nehmen 
und die Rechnungen über die Kammerverwaltung aus den Finanz- 
perioden 1841/44 und 1845/48 als richtig zu genehmigen, aber nur 
unter den Bedingungen, daß der volle Betrag der beanstandeten Posten 
in Höhe von 12 500 Tlr. — es kam noch ein Betrag aus der Periode 
1841/44 hinzu — bei der Haupthnanzkasse verbliebe und daß das 
Herzogliche Haus sich verbindlich machen würde, zu keiner Zeit unrl 
unter keinem Rechtstitel Ansprüche sowohl auf die gegenwärtigen als 
zukünftigen Einnahmeüberschüsse bei der Herzoglichen Landesl)ank 
zu erheben. Nach Erfüllung dieser Bedingungen sollte alsdann der 
Rest der Überschüsse im Betrage von 14 500 Tlr. deui Prinzessinnen- 
fonds zufließen. 

Die Ansprüche des Herzoglichen Hauses an dem ^'ermögen 
bezw. den Erträgnissen der Landesbank waren ja durch den \'ertrag 
vom 29. März 1849 auf den Staat bereits übergegangen, sie hätten 
aber bei Eintritt des vorgesehenen Rückfalls des Domänenvermögens 
an das Herzogliche Haus nach den Bestimmungen des Vertrages wieder 
aufleben müssen. A'ermutlich dieserhalb wollte man die gegebene 
Gelegenheit benutzen, den Herzog zu einem endgültigen ^'erzicht auf 
das ^'ermögen der Bank zu bewegen. Aus diesem Grunde wohl wurde 
auch ein Vermittlungsvorschlag des Herzogs, der im wesentlichen da- 
hin ging, daß in denselben Fällen, in denen nach dem Vertrage vom 
29. März 1x49 die grundgesetzlichen Rechte des Herzoglichen Hauses 
an dem Kammervermögen wieder aufleben würden, sofort auch die- 
jenigen Rechte, die dem Herzoglichen Hause an den bis ult. 1848 
gewonnenen Landesbanküberschüssen etwa zuständen, wiederum in 
Wirksamkeit treten sollten, von der Landschaft entschieden zurück- 
gewiesen. Obwohl absichtlich nui- von „etwaigen" Ansprüchen die 
Rede war, um nicht an die Landschaft das Ansinnen zu stellen, diese 
Rechte alsbald anzuerkennen, so verharrte dieselbe gleichwohl unent- 
wegt auf dem einmal eingenommenen Standpunkte. Sie stellte es als 
eine unwiderlegbare Tatsache hin. (hiß solclie Ansprüche nicht im 



— 104 — 

entferntesten beständen, und daß es notwendig sei. diese Ansprüclie 
in der Mitte der Landschaft sofort als völlig unbegründet zu bezeichnen 
und als solche zurückzuweisen, damit das Publikum nicht etwa glaube, 
in einem Stillschweigen der Landschaft eine Genehmigung jener An- 
sprüche finden zu müssen. Sie bedachte hierbei nicht, daß es doch 
höchst überflüssig war, den Herzog zum Verzicht auf diese Ansprüche 
zu bewegen, wenn sie überhaupt nicht zu Recht bestanden. Daß die 
Landschaft mit aller Entschiedenheit den Verzicht des Herzogs an- 
strebte, beweist eben nur, daß sie von der Haltlosigkeit dieser be- 
rechtigten Ansprüche keineswegs so überzeugt war, wie sie sich den 
Anschein geben zu müssen glaubte. 

Dem wiederholten Andrängen der Landschaft gab der Herzog 
schließlich nach und entsagte in Betätigung seiner wohlmeinenden Ab- 
sichten für das Landesbeste und im Interesse einer friedlichen Aus- 
gleichung der bestehenden Difterenzen den fi-aglichen Ansprüchen 
gänzlich und unwiderruflich. In einer Erkläiung vom 20. Januar 
1^50 erfüllte ei- die von der Landschaft gestellten Bedingungen und 
leistete den geforderten Verzicht. Seit dieser Zeit ist die Herzogliche 
Landesbank ein ausschließliches Staatsinstitut, denn auch das Gesetz 
vom 18, März 1854, das die Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses 
am gesamten Domänenvermögen wieder herstellte, nahm die Landes- 
bank hiervon besonders aus und enthält die ausdrückliche Bestätigung 
des Herzoglichen Verzichts auf alle Ansprüche an die Fonds und 
Überschüsse dieses Instituts. Die Gewährleistungspflicht des Domanial- 
vermögens für die Verpflichtungen der Landesbank dagegen blieb zu- 
nächst bestellen, sie erlosch erst am 8. Dezember 1850, dem Tage des 
Inkrafttretens des wegen Abtretung der domanialfiskalischen Regalien 
an den Staatsfiskus abgeschlossenen Rezesses. 



5. Abschnitt. 

Das Gesetz wegen anderweiter Regelung der Rechtsver- 
hältnisse am Domanialvermögen vom 18. März 1854. 

Die aus der Revolutionsbewegung des Jahres 1H4H und ihren 
Folgen hervorgegangene Gesetzgebung zeichnet sich wie anderwärts, 
so auch im Herzogtum Altenburg, im allgemeinen durch Nichtachtung 
bestehender Gesetze und wohlerworbener Rechte aus. Notwendigerweise 
mußte daher, sobald Ruhe und Besonnenheit im Volke zurückgekehrt 
waren und eine unbefangene, daher gerechtere Beurteilung der Dinge 
wiederum die Oberhand gewonnen hatte, dies zu einer Revision der 
Gesetzgebung aus der Revolutionszeit führen. Es war Pflicht der Regie- 
rung, den allmählich sich vollziehenden Umschwung in den Anschau- 
ungen der Altenburger Untertanen alsbald geschickt zu benutzen, um 
die Rechtsverletzungen, die diese (iesetze Korporationen und Privat- 
personen zugefügt hatten, wenigstens insoweit wieder aus der Welt 
zu schaffen, als dies ohne neue Rechtsverletzungen möglich war. Denn 
es lag unstreitig die Gefahr vor. daß die geschaffenen Zustände, wenn 
sie nicht den Erfordernissen und Grundsätzen des Rechtsstaates ent- 
sprechend reorganisiert wurden, schließlich zu einer dauernden Ver- 
wirrung des Rechtsbewußtseins im Volke hätten führen müssen. So 
wurde in den folgenden Jahren insbesondere nach einem teilweisen 
Wechsel im Ministerium die Mehrzahl dieser Gesetze und Verordnungen 
teils wieder aufgehoben, teils in geeigneter Weise abgeändert und 
modifiziert. 

Es war selbstverständlich, daß, so])ald man anfing einzusehen, 
wie ungerecht die Gesetzgebung des Jahres 1848 zum Teil verfahren 
war. und die Landschaft zur Beseitigung dieser Übelstände ihre Be- 
reitwilligkeit zu erkennen gab, dann vor allem auch diejenigen Ge- 
setze und Vereinbarungen, die das Ansehn und die Rechte des 
Landesherrn beeinträchtigten, einer Revision unterzogen werden mußten. 



— 1U6 — 

Nicht nur der Zivillistenvertrag, sondein auch das Gesetz über die 
landschaftliche Initiative vom 21. Oktober 1848. nach dem das monar- 
chische \'eto ganz wegfiel, sobald zwei Kammern nacheinander, die 
letzte mit Vg Stimmenmehrheit, ein Gesetz forderten, waren nur zu 
geeignet, das landesherrliche Ansehn zum Nachteil von Herrn und 
Land herabzusetzen. Diese aus einer Mißachtung des grundgesetzlich 
der ^'erfassung des Herzogtums zugrunde liegenden monarchischen 
Prinzips hervorgegangenen Gesetze mußten fallen, sobald die Grund- 
festen der Monarchie wiederum gesichert waren. 

Schon im Herbst des Jahres 1852 war es kein Geheimnis mehr, 
daß Herzog Georg den Vertrag über die Abtretung der Domänen ab- 
geändert zu sehen wünschte. In den ersten Monaten des Jahres 1853 
bediente sich bereits das Herzogliche Finanzkollegimn im Einklänge 
mit einer schon zuvor von höchster Stelle gebrauchten Ausdrucksweise 
in amtlichen Erlassen statt der seit Abschluß des Zivillistenvertrages 
üblich gewordenen Bezeichnung: ..Staatsgut. Staatsfiskus. Staatseigen- 
tum" der Worte: ,.Domanialgut, Domanialfiskus , Domanialeigentunv. 
Durch höchstes Reskript vom 31. Mai 1853 wurde die letztere Be- 
zeichnung dem Finanzkollegium wie auch dem Landesjustizkollegium offi- 
ziell aufgegeben. Ein hiergegen seitens des letzteren erhobener Ein- 
spruch wurde durch höchstes Reskript vom 3. Oktober 1853 zurück- 
gewiesen, während dem am 21. November 1853 nach fast 1\._, Jähriger 
Vertagung wieder zusammenberufenen Landtage als wichtigste Vorlage 
ein Gesetzentwurf ..wegen dauernder Regelung der auf das Domanial- 
vermögen Bezug habemlen Rechtsverhältnisse" zuging. Herzog Georg 
hatte diese von ihm ersehnte Wendung in der Domänenangelegenheit 
nicht mehr erlebt, er war bereits am 3. August 1853 verschieden. 

Dieser ebengenannte Regierungsentwurf wurde in seiner vorge- 
legten Gestalt zwar nicht Gesetz, gleichwohl müssen wir ihn in seinen 
(irundzügen wenigstens betrachten, schon um zu sehen, was die Regie- 
rung forderte und was die Landschaft schließlich bewilligte. Auch 
verdient er um deswillen besonderes Interesse, weil er, wie schon 
seine Ül)erschrift besagte, eine dauernde Regelung des Domänen- 
wesens bezweckte und demzufolge eine definitive Abtretung aller einen 
staatsrechtlichen Charakter an sich tragenden Bestandteile des Domänen- 
vermögens an den Staat vorsah. Er enthält einmal grundlegende Be- 
stimmungen über das Eigentum, die immerwährende Geltung behalten 
sollten, dann solche, die dem Regierungsnachfolger als Chef des 
Herzoglichen Spezialhauses hinsichtlich der ^'erwaltung freie Hand 
ließen und endlich solche, die zunächst für die Dauer der Regierungs- 



— 107 — 

zeit des am o. August 18öo zur Heriscliat't gelangten Herzogs Ernst 
bestellen bleiben sollten. In der Reihenfolge dieser drei Gesichts- 
punkte wollen wir den Gesetzentwurf behandeln, soweit dies ohne 
Nachteil für den Zusammenhang der Darstellung sich ermöglichen läßt. 

Der Zivillistenvertrag tritt vom 1. Januar 1854 ab außer Wirk- 
samkeit. Das am 31. Dezember 1853 vorhandene und alles künftige 
Domänenvermögen wird als Stamm- und Familientideikommißgut des 
Herzoglich SacLisen-Gothaischen Gesamthauses anerkannt. Ausgenommen 
hiervon werden jedoch die Kammerregalien, die vom Domanialfiskus 
bishei' zu beansi)ruclien gewesenen Zuschüsse aus Steuermitteln und 
dessen Rechte an die Herzogliche Landesbank wie die Herzogliche 
Bibliothek. Diese ehemaligen Bestandteile des Domänenvermögens 
werden l'üi' ewige Zeiten Staatseigentum, wogegen selbstverständlich 
der Domanialfiskus von allen mit Ausübung dieser Berechtigungen 
verbundenen Lasten, namentlich allen Leistungen staatsrechtlicher Natur, 
für immer befreit wird. Außerdem gewährt der Staat als weitere Ent- 
schädigung für diese aufgegebene Gerechtsame aus Landesmitteln dem 
Domanialfiskus eine immerwährende, der erneuten landschaftlichen Be- 
willigung nicht unterliegende feste jährliche Rente von 13000 Tlr., 
deren Wert einen integrierenden Teil des Domänentideikommisses 
bildet, ferner der Witwe eines verstorbenen Landesherrn aus dem 
Spezialhause Sachsen- Altenburg ein jedesmaliges Wittum von jährlich 
5000 Tlr. und endlich einer jeden sich vermählenden Prinzessin aus 
diesem Hause eine Aussteuer von 10000 Tlr. Aljgesehen von diesen 
Ersatzleistungen wird der Staatsfiskus mit irgend welchen Beiträgen 
zu den Domanialrevenüen und den davon zu bestreitenden Aufwänden 
ferner nicht in Anspruch genommen. Alle Arten außerordentlicher 
Zuscliüsse und ^'erwilIigungen zum Besten des Domanialfiskus und des 
Hofes fallen fort. 

Das fideikommissarische Nutzungsrecht am Domänenvermögen, 
dessen Ausübung und die damit verbundene Verwaltung gebührt dem 
jedesmaligen Chef des Herzoglichen Spezialhauses als solchem. Er 
hat von den Erträgnissen des Domänenvermögens zunächst natürlich 
alle Verwaltungskosten und sonstigen Domanialverbindlichkeiten. und 
weiter den gesamten Hofhalt einschließlich aller ihm hausgesetzlich 
gegen die übrigen Mitglieder des Herzoglichen Hauses oliliegenden 
Leistungen zu bestreiten, ist aber im übrigen, soweit nicht Hausgesetze 
etwas anderes bestimmen, in der freien Verfügung über die Domanial- 
revenüen völlig unl)eschränkt. Die \'erwaltung geschieht in seinem 
Namen unter Leitung des Herzoglichen Ministeriums durch das Finanz- 



— 108 - 

kollegium. das in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Herzogliche 
Domänenkammer" führt, und dessen nachgeordnete Behörden. Staats- 
und Domanialkassen bleiben zwar ungetrennt, aber Etats und Rech- 
nungen werden streng voneinander geschieden. Eine Konkurrenz der 
Landschaft findet hierbei nicht statt: ihre Mitwirkung erstreckt sich 
nur zur Sicherung des dem Staatsiiskus zugestandenen Rechts auf Frei- 
heit von allen weiteren Beiträgen zu den Domanialrevenüen lediglich 
auf die Erhaltung der Substanz. Dieserhalb Ijedarf es zu Veräuße- 
rungen und Verpfandungen irgend eines Teiles des Domänenvermögens 
in der Regel der Genehmigung der Landschaft. Die untergeoidneten 
Fälle, in denen eine solche nicht notwendig ist, haben wir hier zu er- 
wähnen nicht nötig, zumal sie wörtlich in das schließlich zustande ge- 
kommene (Jesetz übernommen worden sind und daher auf sie Ijei der 
Besprechung des letzteren ohnehin eingegan.uen werden muß. Des 
weiteren ist der Landschaft im Laufe einer jeden Finanzi)eriode eine 
Übersicht über den Vermögensbestand und die in der vertiossenen 
Periode vorgekommenen A'eräntlerungen am Vermögensstock vorzu- 
legen. 

Diese Verwaltung des Domänenvermögens durch die Staatsbe- 
hörden kommt nicht nur dann in Wegfall, wenn das Herzogliche Haus 
aus irgend einem (Jrunde über das Hei'zogtum zu regieren aufhören 
sollte, sondern auch, sofern ein Regierungsnachfolger Innnen Jahres- 
frist nach seinem Regierungsantritt diesen Wegfall beschließt und der 
Landschaft eröffnet. Auch ist der jedesmalige Chef des Herzoglichen 
Spezialhauses befugt, für die Dauer seiner Regierungszeit die Ver- 
waltung des Domänenvermögens dem Staatsiiskus für dessen eigene 
Rechnung gegen (iewährung einer auf die Erträgnisse des Domänen- 
vermögens anzuweisenden jährlichen Fideikommißi-ente zu überlassen. 
Etats und Rechnungen sind selbstverständlich auch in diesem Falle 
fortwährend getrennt zu führen. 

^Entsprechend dieser Befugnis des Landesherrn l)leil)t für die 
Regierungsdauer des Herzogs Ernst die Verwaltung des Domänen Ver- 
mögens mit der des Staatsvermögens für Rechnung des Staatsiiskus 
vereinigt, wogegen letzterer dem Herzog eine der erneuten landschaft- 
lichen Bewilligung nicht unterliegende, zunächst auf den Reinertrag der 
gesamten Domanialrevenüen verwiesene jährliche Fideikommißrente von 
128000 Tlr., die sich beim Ableben des Herzogs Jose])h ohne weiteres 
um 5000 Tlr. mindert, gewährt. Natürlich kommt für die Dauer dieser 
Vereinigung die für Abtretung der Regalien bestimmte immerwährende 
Rente von 13000 Tlr.. als zu den Nutzungen des Domänenfideikommisses 



— 109 - 

gehörig, in Wegfall, während die dem Staatsfiskus für Wittum und 
Aussteuer der Prinzessinnen obliegenden Leistungen eintretendenfalls 
selbstverständlich, wie vereinbart, aus Landesmitteln zu bestreiten sind. 
Auch muß der Staatsfiskus die vorhandenen Domanial-Passivkapitalien 
jährlich mit 1 Proz. amortisieren. — Aus dieser Fideikommißrente von 
128000 Tlr. hat der Herzog die gesamten Hofhaltungskosten in dem 
gleichen Umfang zu bestreiten, wie dies in dem Zivillistenvertrage fest- 
gesetzt war. In Anlehnung an den letzteren sind auch die (iebäude 
und Grundstücke, die der Herzog sich zur Benutzung vorbehält, in 
der Hauptsache die nämlichen wie dort. Ebenso gelten für die Unter- 
haltung derselben die gleichen ^'orscllriften. 

Auch bei dieser Verwaltung des Domanialvermögens für Rechnung 
des Staatsfiskus führt das Finanzkollegium die Bezeichnung „Herzog- 
liche Domänenkammer''. Landschaftliche Beisitzer werden der letzteren 
nicht beigegeben. Dagegen ist zur Festsetzung des jedesmaligen Ver- 
waltungsetats das Einverständnis des Landesherrn und der Landschaft 
erforderlich. Eine Abweichung von dem festgestellten Etat ist ohne 
Einwilligung der letzteren nur insoweit zulässig, als dies beim Staats- 
haushaltsetat statthaft ist. Vermögen Landesherr und Landschaft sich 
über eine Abänderung des Etats nicht zu einigen, so bleiben die 
letztmalig vereinbarten Etatssätze bestehen. 

Jeder Regierungsnachfolger hat das Recht, diese ^'erwaltung des 
Domanialvermögens für Rechnung des Staatsfiskus unter ganz den- 
selben Bedingungen aufrecht zu erhalten, es steht ihm aber auch frei, 
binnen Jahresfrist nach seinem Regierungsantritte die Verwaltung für 
eigene Rechnung entweder selbst zu übernehmen oder durch die 
Staatsbehörden nach den eingangs erwähnten Bestimmungen dieses Ge- 
setzentwurfs bewirken zu lassen. 

Endlich soll zu diesen Bestimmungen und Vereinbarungen die 
Einwilligung sämtlicher Agnaten des Spezialhauses Sachsen-Altenburg 
und, soweit nötig, auch der übrigen Agnaten des Gesamthauses Sachsen- 
Gotha beigebracht werden. 

Dies war in seinen Hauptbestimmungen der Inhalt der Regierungs- 
vorlage, der eine ausführliche Begründung beigegeben war. Die Motive 
bezeichneten in erster Linie den Zivillistenvertrag mit Rücksicht auf 
das Fehlen der agnatischen Zustimmung für rechtlich unhaltbar und 
stützten sich hierbei auf ein umfangreiches Gutachten eines auswärtigen 
Rechtsgelehrten, Aber auch die Notwendigkeit der Aufhebung dieses 
Vertrages aus politischen Gründen fand eine eingehende Würdigung. 
Das Ansehn des HerzogUchen Hauses und dessen materielle Sicher- 



— 110 — 

Stellung forderten gebieterisch eine Änderung der seit l''^48 geschaffenen 
Zustände. Man ließ durchblicken, daß man zur Unistoßung des Zivil- 
listenvertrages eventuell die äußersten Mittel in Bewegung setzen und 
eifoiderlichenfalls sogar die Hilfe des Bundestages anrufen werde, 
wobei man sich dann nicht nur auf eine Annullierung des Vertrages 
beschränken, sondern zugleich auch eine Remedur gegen die gesamten 
öffentlichen Zustände des Herzogtums zu veranlassen sich genötigt 
sehen würde. Es war ein erheblicher Fortschritt in der Erstarkung 
der Regierung unverkennbar. 

Der Gesetzentwurf selbst ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen 
übrig. Man hatte sich nicht darauf beschränkt, einfach die Verhält- 
nisse vor dem Zivillistenvertrage wieder herzustellen, sondern wollte 
eine vollständige Trennung des Domänenvermögens von dem Staats- 
vermögen. Die frühei- bestandene Einheit des Kameral- und land- 
schaftlichen Interesses sollte grundsätzlich aufhöi-en, jeder Einfluß der 
Landschaft auf die Verwaltung des Domänenvermögens in Zukunft 
ausgeschlossen sein. Nur die Erhaltung der Substanz blieb der Land- 
schaft garantiert. Dagegen sollten alle Domanialbestandteile staats- 
rechtlichei- Natur mit ihren Nutzungen, aber auch allen Lasten an den 
Staat gegen Entschädigung abgetreten werden. Insofern ents[)rach der 
(Gesetzentwurf den Erfordernissen des mehr und mehi- entwickelten 
Staatsbegrifts. Um ihn der Landschaft annehmbar erscheinen zu lassen, 
sollte zwar für die Dauer der Regierungszeit des Herzogs Ernst die 
Verwaltung des Domänenvermögens mit der des Staatsvermögens für 
Rechnung des Staates gegen Gewährung einer jährlichen festen Fidei- 
kommißrente an den Herzog vereinigt bleuten. Immerhin aber waren 
die Forderungen des Entwurfs gegen die vor 1848 bestehenden Yer- 
hältnisse so weitgehende, insbesondere durch Anerkennung des ge- 
samten Domänenvermögens als Stamm- und F'amilienftdeikommißgut 
des Herzoglich Sachsen-Gothaischen Gesamthauses, daß die Regierung 
wohl von Anfang an damit gerechnet hat, bei den Vei'handlungen mit 
der Landschaft in dem einen odei- anderen Punkte sich zu Zugeständ- 
nissen bereit finden zu lassen. 

In der Eröffnungssitzung der Landschaft vom 22. November 1853, 
deren ^Mitglieder am Tage zuvor dem nunmehrigen Herzog Ernst den 
lluldigungseid geleistet hatten, wurde der Gesetzentwurf der juri- 
dischen Kommission zur Berichterstattung überwiesen. Diese sollte, 
falls sie es nicht für nötig halten würde, die Ernennung einer be- 
sonderen Kommission für diesen Zweck in Antrag zu bringen, die 
Finanzkommission zur Beratung des Gesetzentwurfs zuziehen. Die 



— 111 — 

Beratungen dieser beiden vereinigten Kommissionen schienen nun zu- 
nächst zu einem positiven Ergebnis nicht führen zu sollen. Die Mit- 
glieder derselben, zum Teil Volksvertreter des Jahres 1848 und ehe- 
mals eifrige Verfechter des Zivillistenvertrages, glaubten einem so weit 
gehenden Gesetzentwurfe ihre Zustimmung versagen und an ihrem 
früheren Standpunkte festhalten zu müssen. Namentlich eine Aner- 
kennung des Domänenvermögens als Stamm- und Familientideikommil!- 
gut des Sachsen - Gothaischen Gesamthauses schien ausgeschlossen. 
i\lan wollte diese Eigenschaft des Domänenvermögens auch durch 
das dem Entwürfe beigegebene Rechtsgutachten keineswegs für er- 
wiesen gelten lassen. Aber auch die völhge Trennung des Domänen- 
vermögens vom Staatsvermögen, deren Vereinigung man erst durch 
den Zivillistenvertrag endlich durchgesetzt hatte, fand keine Anhänger. 
So leicht wollte man die Errungenschaften des Jahres 184.'-! nicht auf- 
geben. Der Zivillistenvertrag sollte bestehen bleiljen. Die von der 
Regierung für dessen Aufhebung vorgebrachten Gründe wollte man 
als stichhaltig nicht gelten lassen. Dagegen war man bereit, diesen 
Gründen insoweit Rechnung zu tragen, als sie eine Verbesserung der 
Einkünfte des Landesherrn erstrebten. Demzufolge gingen die ver- 
einigten Kommissionen damit um. der Landschaft vorzuschlagen, ihre 
Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu vei'sagen. da- 
gegen nicht allein die in dem Entwürfe enthaltenen Forderungen auf 
Erhöhung der Zivilliste und der sonstigen Bezüge des Herzoglichen 
Hauses zu bewilligen, sondern auch die Zivilliste auf den Reinertrag 
der Domanialrevenüen anzuweisen und das Domänenvermögen selbst 
unterpfändlich dafür einzusetzen. Wähi-end man noch ühev die For- 
mulierung dieses Antrages beriet, mahnten einige Mitglieder der 
Kommission zu weiterem Nachgeben. Inzwischen hatten auch die 
an den Beratungen teilnehmenden Herzoglichen Kommissarien durch- 
blicken lassen, daß sie in wesentlichen Punkten von den Vorschlägen 
des Gesetzentwurfs abzugehen geneigt wären, und so führten schließlich 
die fortgesetzten gemeinschaftlichen A'erhandlungen , deren Grund- 
lage im wesentlichen ein von einem Abgeordneten eingebrachter 
Vermittlungsvorschlag bildete, zur Vereinbarung eines anderweiten 
Vorschlags zur Regelung der Domänenfrage, dessen Annahme man 
der Landschaft empfehlen wollte. 

Dieser Vorschlag, der die Zustimmung der Herzoglichen Kommis- 
sarien gefunden hatte, gelangte mit unwesentlichen Änderungen seitens 
der Landschaft am 30. Dezember 1853 fast einstimmig zur Annahme. 
Da er das Ergebnis eingehender Beratungen und ausführlicher Ver- 



- 112 — 

einbarungen in den Kommissionen und veitraulichen Plenarversamm- 
lungen war, so wurde er ohne größere Debatte schließlich von der 
Landschaft en bloc angenommen. Auf die landschaftlichen Motive 
dieser ^'ereinbarung werden wir bei der Besprechung des Gesetzes 
selbst nälier eingelien. soweit dies erforderlich erscheint. Hier sei nur 
vorausgeschickt, daß es, abgesehen von der beibehaltenen Vereinigung 
der gemeinschaftlichen Verwaltung in der Hauptsaclie die Domanial- 
verhältnisse so wiederherstellt, wie sie im allgemeinen vor dem Zivil- 
listenvertrage bestanden. Aus den landschaftlichen \'erhandlungen und 
Kommissionsberi eilten geht hervor, daß es die Absicht der Abgeord- 
neten war, mit dem Herzog eine diesen zufriedenstellende Einigung 
über die vorliegende Frage herbeizuführen , wenn sie auch ihren 
früheren })rinzipiellen Standpunkt in dieser Sache nicht ohne weiteres 
aufgeben wollten. Man muß ihnen nachsagen, daß der Rückzug, den 
sie in dem Gesetze vom 18. März 1854 genommen, nicht ungeschickt 
von statten ging. Die Besprechung des Gesetzes selbst soll wie beim 
Zivillistenvertrage in zwei Kapiteln geschehen, von denen das erste 
in der Hauptsache die Eigentumsfrage, das zweite die Herzogliche 
Zivilliste behandeln wird. 

1. Kapitel. 
Die Eigentumsfrage. 

Entgegen dem Gesetzentwurfe, der das Domanialvermögen als 
Stamm- und Familienfideikommißgut des Sachsen-Gothaischen Gesamt- 
hauses anspricht, und entgegen dem Zivillistenvertrage, der es als 
Staatseigentum in Anspruch nimmt, erklärt das Gesetz vom 18. März 
1854 wegen anderweiter Regelung der Rechtsverhältnisse am Domänen- 
vermögen dieses, wie es im ij 3 und § 18 des Grundgesetzes*) des 
näheren bezeichnet wird, mit allen ihm zustehenden Oblasten, A-uf- 
wänden und Leistungen, die damit vor dem l. Januar 1849 rechtlich, 
sei es nach dem Grundgesetz, sei es nach dem Herkommen, ver- 
bunden w'aren, für Eigentum des Herzoglichen Hauses Sachsen-Alten- 
burg. Indem das Gesetz so die Mitte hält zwischen der Regierungs- 
vorlage und dem Zivillistenvertrage, stellt es die Eigentumsrechte des 
Herzoglichen Hauses nach dem Wortlaute des Grundgesetzes wieder 
her. Daß aber diese Eigentumsrechte Fideikommißrechte der 
Speziallinie Sachsen- Altenburg waren, und das Domänenvermögen 
auch nach dem Grundgesetze sehr wohl als Familienfideikommiß des 

*) Siehe Seite 52. 



— 118 — 

Gesamthauses Sachsen - Gotha in Anspruch genommen werden kann, 
haben wir bereits im o. Abschnitte dargetan*). In Wirklichkeit war 
also die Absicht der Landschaft, zu verhüten, daß das Domänenver- 
mögen für Stamm- und Familienfideikommißgut des Sachsen-Gothaischen 
Gesamthauses zu gelten habe, durch das Gesetz vom 1><. IVlärz 1X54 
keineswegs erreicht, wie überhaupt die Gründe der ablehnenden Hal- 
tung inbetreff dieses Punktes, daß nämlich dadurch anderen Regenten- 
häusern Einflüsse auf das Finanzwesen eingeräumt werden würden, 
die mit der unabhängigen Stellung des Herzogtums nicht vereinbar 
wären, als durchaus irrelevant bezeichnet werden müssen. 

Xur die Herzogliche Landesbank mit ihrem ganzen \'ermügen 
und die Herzogliche Bibliothek wurden von dieser Bestimmung ausge- 
nommen. Beide Institute wurden unwiderruflich für Eigentum des 
Landes erklärt. Wegen der Landesbank hatte man sich der Land- 
schaft gegenüber zu sehr verpflichtet, insbesondere durch den \'er- 
zicht vom 20. Januar 1X50**), als daß man die ehemaligen Rechte des 
Herzoglichen Hauses an dem \'ermögen dieses Instituts hätte aufrecht 
erhalten können. Eine Aufhebung der Garantie des Domänenver- 
mögens für die Erfüllung der Verpflichtungen der Landesbank da- 
gegen erfolgte in dem Gesetze nicht, diese Gewährleistungspflicht 
blieb also auch fernerhin zu Recht bestehen. Sie erlosch erst end- 
gültig, wie wir bereits früher zu erwähnen Veranlassung hatten, am 
'S. Dezember 1859. — Die Herzogliche Bibliothek wurde aus dem 
Grunde für Staatseigentum erklärt, um sie unter allen I^mständen 
dem Altenburger Lande zu erhalten und dem Publikum jederzeit deren 
freie Benutzung zu sichern. Beide Institute, die Herzogliche Landes- 
bank und die Herzogliche Bibliothek, wurden später in einem Gebäude, 
dem neuen Landesbankgebäude in Altenburg, vereinigt. 

Zur Feststellung dessen, was als Domänenvermögen im Sinne 
dieses Gesetzes zu gelten habe, bestimmte das letztere ferner, daß eine 
Übersicht des Domanialvermögens mit demjenigen Bestand als Grund- 
lage aufgestellt werden sollte, den dasselbe nach dem von der Land- 
schaft genehmigten Abschlüsse der Finanzrechnung für das Jahr l>^5o 
haben würde. Über etwa bei Aufstellung dieser Übersicht zwischen 
den Herzoglichen Kommissarien und der Landschaft bestehende 
Dift'erenzen, die im Wege der Verhandlung nicht zu lösen sein würden, 
hatte eine schiedsrichterliche Kommission zu entscheiden, für die 



*) Siehe Seite 53. 
**) Siehe Seite 104. 

Voliswirtschaftl. u. ■«-irtschaftsgeschichtl. Abhandlungen. H. 5. 
Albrecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg. 



— 114 — 

der Herzog den einen Schiedsrichter, die Landschaft den andern zu 
ernennen haben, während der Obmann gemeinschaftlich, im Nicht- 
einigungsfalle aber von dem Oberappellationsgericht zu Jena bestellt 
werden sollte. 

Der Antrag, daß ein Inventar des Domänenvermögens aufgestellt 
werden sollte, stieß in der Landschaft zunächst auf Widerspruch. 
Es wui'de von einer Seite hervorgehoben, daß, solange das Herzog- 
liche Haus über das Herzogtum regieren würde, es auch einer Trennung 
des Domänen- und Staatsvermögens auf dem Papier nicht bedürfe, 
im anderen Falle aber das Inventarium nutzlos wäre, da alsdann sich 
niemand um diese frühere Vereinbarung kümmern würde. Zudem 
würde die Inventarisierung große Mühe verursachen, obendrein aber 
sei sie gefährlich, da sie vermutlich die Landschaft in erneute Streitig- 
keiten mit dem Herzog verwickeln würde. Denn bei dem ersten Punkte, 
der von dem einen Kommissar als Domanium in Anspruch genommen 
werden würde, würde der andere Kommissar auftreten und das frag- 
liche Objekt als Staatsgut ansprechen. Darüber war man sich jeden- 
falls klar, daß bei der Schwierigkeit der Materie eine Inventarisierung 
keine leichte und glatt von statten gehende Arbeit sein würde, und 
die Folgezeit hat ergeben, daß diese Arbeit in Wirklichkeit sich weit 
schwieriger gestaltete, als man bei Beratung des Gesetzes wohl all- 
gemein angenommen hatte. 

Dieser Bestimmung über die Inventarisation kommt übrigens 
eine besondere Bedeutung zu, denn sie bildet, — das mag an dieser 
Stelle vorweg genommen werden — unstreitig den Ausgangsi)unkt 
der später erfolgten detinitiven Piegelung der Domänenfrage. Dadurch, 
daß die infolge der zutage tretenden Schwierigkeiten von Jahr zu Jahr 
sich verzögernde Vollendung des Domäneninventars immer wieder 
Verhandlungen mit der Landschaft im Gefolge hatte, verschwand die 
Domänenfrage nie wieder ganz von der Tagesordnung, bis durch die 
endliche Fertigstellung dieses Inventars eine reelle Grundlage ge- 
schaffen war, die dann eine definitive Einigung zwischen Herzog und 
Landschaft ohne große Schwierigkeiten ermöglichte. So ebnete diese 
Bestimmung über die Inventarisation in dem Gesetze vom Jahre 1854 
die Wege für eine si)ätere Verständigung zwischen Fürst und \'olk. 
Ohne sie würde es bei dem jahrelangen r)estehen der scharfen Gegen- 
sätze innerhalb der beiden Parteien nicht möglich gewesen sein, die 
Domänenfrage in der verhältnismäßig kurzen Spanne Zeit einer gedeih- 
lichen und beide Teile befriedigenden Lösung entgegenzuführen. 



— 115 — 

Die Bestimmung des Gesetzes, daß als Grundlage der Übersicht 
des Domänenvermögens derjenige Bestand anzunehmen war, den das 
letztere nach dem von der Landschaft genehmigten Abschlüsse der 
Finanzrechnung für das Jahr 1853 haben würde, in Verbindung mit 
dem zu Anfang dieses Kapitels erwähnten 1. Januar 1.S49 ist nicht 
etwa dahin zu verstehen, dal;! als Restitutionsobjekt dasjenige vor dem 
Jahre 1849 vorhanden gewesene Domänen vermögen anzusehen war, das 
und wie es sich in der Finanzrechnung von 1853 verzeichnet findet. 
Eine solche materielle Bedeutung wohnt dieser Bestimmung nicht inne. 
Letzterer ist vielmehr nur eine formale Bedeutung zuzuerkennen, näm- 
lich die, dala in das Domäneninventar bei dessen erster Anlegung das 
Domänenvermögen nicht unverändert in dem Bestände, wie es vor dem 
1. Januar 1849 war, sondern in dem Bestände aufgenommen werden 
sollte, wie es sich herausstellt, wenn man als Zeitpunkt der Restitution 
des Eigentums an den vor dem Jahre 1849 vorhanden gewesenen 
Domanialvermögensbestandteilen den Schluß der Finanzhauptrechnung 
von 1853 annimmt. Diese etwas unklare Bestimmung erklärt sich 
daraus, daß sie aus dem Regierungsentwurf in das Gesetz mit über- 
ging, aber mit Wegfall der ihi- dort beigelegten Bedeutung. — 

Was die dem Lande garantierte Unveräußerlichkeit des Doma- 
niums anlangt, so war eine Veräußerung oder Verpfändung irgend 
eines Teils des Domänen Vermögens, überhaupt eine Substanzverminde- 
rung des letzteren, ohne ausdrückliche Genehmigung der Landschaft 
nicht gestattet. Jede ohne diese Einwilligung der Landschaft bewirkte 
Veräußerung oder Verpfändung von Domanialgut war ipso iuie null 
und nichtig und für jedermann reclitsunverbindlich. Um aber die Ver- 
waltung des Domänenvermögens in der notwendigen Bewegungsfreiheit 
nicht allzusehr zu beengen, war eine Anzahl Fälle entgeltlicher Ver- 
äußerung ausgenommen, in denen es der Genehmigung der Landschaft 
nicht bedurfte. Die einzelne Aufzählung dieser aus dem Regierungs- 
entwurf in das Gesetz wörtlich übernommenen Fälle ist wünschens- 
wert, um später zu sehen, welche Erweiterung diese Ausnahmen in 
dem Gesetze über die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse 
am Domänenvermögen vom 29. April 1874 erfahren haben. 

So bedurfte es der Genehmigung der Landschaft nicht: 

1. in Fällen gesetzlicher Expropriation; 

2. bei den gesetzlich geordneten Ablösungen von Frondiensten, 
Hutungsservituten und anderen (Jerechtsamen; 

3. bei Grundstückszusammenlegungen und sonstigen im Interesse der 
Finanzverwaltung erfolgenden Grundstücksaustauschungen, sofein 

8* 



— llf) — 

dadurch der Wert des Domanial- Grund und Bodens nicht um 
mehr als 500 Th". gemindert wird; 

4. bei Veräußerung entbehrlicher Gebäude; 

5. l»ei A'eräußerung von Grundstücken im Werte von nicht mehr als 
500 Tlr. aus wirtschaftlichen Rücksichten, zu gemeinnützigen öfteut- 
lichen Zwecken, zur Beförderung der Landeskultur oder zur Be- 
endigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse 
anhängigen Rechtsstreits; 

6. bei Veräußerung von Aktivkapitalien und l)ei Quittungsleistung 
über zurückgezahlte Aktivkapitalien. 

In den Fällen unter 3 — 6 war der betreffenden Veräußerungs- 
oder Quittungsurkunde jedesmal ein Zeugnis des Herzoglichen Mini- 
steriums, daß und warum es der Genehmigung der Landschaft nicht 
bedürfe, beizufügen. Auch mußte der Erlös in allen sechs P'ällen zu 
neuen Erwerbungen verwandt oder einstweilen als Aktivkapital zinsbar 
angelegt werden*). Über die Art der erfolgten Anlegung war der 
Landschaft am Schlüsse der betreftenden Etatsperiode jedesmal ent- 
sprechende Eröffnung zu machen. 

Soweit die Justiz- und Verwaltungsbehörden bei solchen Ver- 
äußei'ungen mitzuwirken hatten, war diesen aufgegeben, darüber zu 
wachen, daß in jedem Falle allen diesen Bestimmungen genau nach- 
gekommen werde. Gegen abfällige Entschließungen der betreffenden 
Gerichtsbehörden über Anträge auf Bestätigung beabsichtigter Ver- 
äußerungen von Domanialgut fand in letzter Listanz Rekurs an das 
Oberappellationsgericht in Jena statt. Derselbe Gerichtshof hatte als 
Schiedsgericht ül)er Differenzen, die infolge dieser Bestimmungen über 
\'eräußerung oder \'erpfändung von Domanialgut zwischen dem Herzog 
bezw. dem Herzoglichen Hause und der Landschaft etwa entstehen 
und im Wege gütlicher Verhandlungen nicht zu lösen sein würden, 
zu entscheiden. 

Somit war die Eigentumsfrage zugunsten des Herzoglichen 
Hauses entschieden, und zwar in einer für das letztere durchaus an- 
nehmbaren Gestaltung. Denn das (iesetz bestimmte weiter, daß im 
Falle das Herzogliche Haus aus irgend einem (irunde über das Herzog- 
tum zu i'egieren aufhören würde, die Bestimmungen des Grundge- 
setzes wiederum in Kraft treten sollten. Hiei'durch war die Unge- 
rechtigkeit des Zivillistenvertrages, der auch bei einer etwaigen Mediati- 

*) Inwieweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes die Kammerver- 
waitung bei Veräußerung von Donianialbestandteilen unerheblichen Wertes früher 
an die Zustimmung des Finanzkollegiunis gebunden war, ist auf Seite 57 zu ersehen. 



— 117 — 

sierung die Einheit des Kanieial- und landschaftlichen Interesses auf- 
recht erhielt, beseitigt. Da jetzt in einem solchen Falle die Be- 
stimmungen des Grundgesetzes in Geltung zu treten hatten, so war 
die Einheit des Kameral- und landschaftlichen Interesses, die nach 5$ 1 
der Zweiten Beilage zum Grundgesetz an die Fortdauer der bestehenden 
Staatsverhältnisse geknüpft war, bei einer Änderung der letzteren den 
Bestimmungen des allgemeinen Staatsrechts entsprechend als erloschen 
anzusehen. Es hätte in einem solchen Falle dann nur in Frage kommen 
können, ob seitens des Herzoglichen Hauses dem Staatsfiskus für 
dessen Ansprüche auf die herkömmliche ^'erwendung eines Teils der 
Domänenrevenüen für öfientliche Zwecke etwa eine Entschädigung zu 
gewähren sein dürfte, wobei indessen zu bemerken ist, daß bei den 
früheren Mediatisierungen solche Anforderungen an die mediatisierten 
Fürsten nicht gestellt worden sind, die letzteren vielmehr ihr Domanium 
frei von allen l)isherigen Regierungslasten behalten durften. 

Die Anerkennung der Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses 
am Domanium glaubte man seitens der Landschaft nach den in dem 
Komniissionsgutachten niedergelegten Erwägungen um deswillen un- 
bedenklich aussprechen zu können, da die durch den Zivillistenvertrag 
eingeführte ^'er waltung des Domänen Vermögens durch die Landes- 
behörden für Rechnung des Staates bestehen bleiben sollte. „Das 
nackte Proprietätsrecht, oder der Name des Eigentums hat zwar für 
das Herzogliche Haus, nicht aber für den Staat einen Wert", so schließt 
diesmal mit Resignation der Kommissionsbericht, den bezüglichen Passus 
der Landschaft zur Annahme empfehlend. Allerdings hatte das resti- 
tuierte Eigentum für das Herzogliche Haus einen ganz besonderen Wert, 
denn als Eigentümer war es wieder in der Lage, das Domänenvermögen 
bei unvermeidlichen außerordentlichen Bedürfnissen, natürlich nur mit 
Genehmigung der Landschaft, die aber in solchen Fällen nicht verweigert 
werden konnte, in Anspruch zu nehmen. Zudem war, wie wir im nächsten 
Kapitel sehen werden, eben in Berücksichtigung dieser anerkannten 
Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses am Domanium im Gesetze 
selbst die Möglichkeit einer Erhöhung der Zivilliste gegeben, sodaß 
für das Herzogliche Haus solche Verlegenheiten, wie sie der Zivillisten- 
vertrag notwendigerweise im Gefolge haben mußte, für die Zukunft 
ausgeschlossen waren. 

2. Kapitd. 

Die Herzogliche Zivilliste. 

Die Verwaltung des Domänenvermögens wurde, abweichend von 

dem Gesetzentwurf, der dieses \'erhältnis nur für die Regierungsdauer 

des Herzogs Ernst festgelegt wissen wollte, ein für allemal den Staats- 



— HS — 

finanzbehörden ül^ertragen. Diese Bestimmung sollte erst dann außer 
Kraft treten, wenn einmal das Herzogliche Haus aus irgend einem 
Grunde über das Herzogtum Altenburg zu regieren aufhören würde. 
Die Staatsfinanzbehörden hatten das Donicänenvermögen für Rechnung 
des Staatsfiskus nach denselben ^'orschriften zu verwalten, die für die 
\'erwaltung des Staatsvermögens nach dem Grundgesetz und dessen 
Zweiter Beilage bestanden odei- nach den dieserhalb künftig ergehenden 
Gesetzen bestehen würden. Das mehrerwähnte Kompensationsrecht 
der Kammer (v:j 4 der Zweiten Beilage zum Grundgesetz)*) blieb aus- 
drücklich aufgehoben. Die gesamten Nutzungen und Erträge des 
Domanialvermögens flössen, wie dies schon nach dem Zivillistenver- 
trage bisher geschehen, in die Hauptfinanzkasse. Im Laufe einer jeden 
Finanzperiode war eine Übersicht über den Domanialvermögensbestand 
und über die in der verflossenen Periode vorgekommenen Verände- 
rungen desselben gleichzeitig mit den Finanzrechnungen der Land- 
schaft mitzuteilen. 

Im übrigen hatte man die Beteiligung der Landschaft an der 
Verwaltung des Domänenvermögens in der Weise geregelt, daß die 
landschaftlichen Beisitzer des Finanzkollegiums berechtigt waren, alle 
Beschlüsse dieser Behörde, die eine Änderung am Stocke des Domanial- 
vermögens mit Einschluß der Regalien, oder Abänderungen des Etats, 
ungewöhnliche Erlasse, bedeutendere unvorhergesehene Ausgaben l)e- 
trafen, zu signieren und ihre etwaigen Bedenken schriftlich oder münd- 
lich im Kollegium vorzutragen. Dieserhalb war das Finanzkollegium 
verpflichtet, alle derartigen Beschlüsse den landschaftlichen Beisitzern 
vor der Ausfertigung mitzuteilen. Über diesen Punkt bestanden in der 
Landschaft erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Die einen wünschten 
in Übereinstimmung mit dem Herzoglichen ]\Iinisterium die Ausschließung 
jeglicher Einmischung der Landschaft in die laufenden Geschäfte der 
\'erwaltung, während die anderen zum Teil für Beibehaltung aller bis- 
herigen Befugnisse der landschaftlichen Beisitzer in dieser Beziehung 
eintraten, zum Teil nur eine Beschränkung dieser Rechte Platz greifen 
lassen wollten. 

Es wäre unstreitig richtiger gewesen, die Landesvertreter von 
der ferneren Beteiligung an den Verwaltungsgeschäften gänzlich aus- 
zuschließen, da eine solche mit den Grundsätzen des konstitutionellen 
Staatsrechts nicht im Einklänge steht, auch mit den (irundsätzen der 
Landesgesetzgebung nicht verein) »ar war. Indessen vermochte diese 

) Siehe Seite (51. 



— 119 — 

Auffassung in der Landschaft die Oberhand nicht zu gewinnen, und 
so einigte man sich schließlich dahin, die Kompetenz der landschaft- 
lichen Beisitzer zwar nicht ganz aufzuheben, sie aber in der oben er- 
wähnten Weise zu beschränken. Hiernach brauchten die letzteren den 
Sitzungen des Finanzkollegiums ferner nicht Ijeizuwohnen, es wurden 
ihnen vielmehr nur dessen Beschlüsse im Konzepte mitgeteilt, die sie 
mangels dagegen zu erhebender Bedenken lediglich zu signieren hatten. 
Im Weigerimgsfalle hatten sie eventuell ihre Ablehnung schriftlich zu 
begründen, konnten aber auch verlangen, daß ihnen gestattet wurde, 
ihre Gründe in den Sitzungen des Finanzkollegiums mündlich vorzu- 
tragen. 

Hauptsächlich als Äquivalent für die dem Staatsfiskus über- 
wiesenen Nutzungen und sonstigen Erträgnisse des Domanialvermögens 
bezog der regierende Herzog aus der Finanzhauptkasse jährlich eine 
Zivilliste (resp. Domanialrente)*). für die zunächst der Reinertrag der 
gesamten Domanialrevenüen haftete. Dieselbe konnte weder ohne die 
Zustimmung des Herzogs vermindert, noch ohne die Bewilligung der 
Landschaft vermehrt, auch zu keiner Zeit und auf keine Weise mit 
Schulden l)elastet werden. Bei den Beratungen der Landschaft hatte 
die Regierung beantragt, das diesen Absatz eröffnende V\'ort ..haupt- 
sächlich" aus dem Text zu streichen, da es auf falschen ^'oraussetzungen 
beruhte. Die Landschaft beabsichtigte nämlich dadurch auszudrücken, 
daß die Zivilliste nicht bloß ein Äquivalent für die Domanialrevenüen 
sein sollte. Das Land habe auch noch andere Verpflichtungen gegen 
das Herzogliche Haus, die es mit der Zivilliste erfüllen wollte. So 
löblich dieser Grundsatz an sich auch war. so entsprach er doch nicht 
den tatsächlichen ^'erhältnissen. Denn die Annahme der Landschaft, 
daß die Erträgnisse des Domanialvermögens weit hinter der festge- 
stellten Zivilliste zurückblieben, war eine durchaus irrige. Zwar muß 
zugegeben werden, daß diese Erträge gerade damals infolge der 
schwebenden Ablösungen und aus anderen, namentlich forstwirtschaft- 
lichen (iründen allerdings ungewöhnlich geringe waren. Da indessen 
diese Erscheinung, wie angedeutet, nur eine kurz vorübergehende war. 
so berechtigte sie. selbst wenn die Annahme der Landschaft für den 
damaligen Augenblick für zutreffend zu erachten gewesen wäre, noch 
keineswegs zu der von dieser l)eliebten Auffassung, daß die Zivilliste 



*) Die Regierung hatte beantragt, an Stelle der Bezeichnung ,,Zivilli.ste" 
richtiger das Wort „Doraanialrente" zu setzen. Dieser Antrag war aber von der 
LandscJiaft abgelehnt worden, während das Gesetz selbst eine vermittelnde Stellung 
einnimmt, indem es sagt: ,, Zivilliste (resp. Domanialrente)". 



-- 120 — 

liölier normiert worden sei, als die Erträge des Domaniunis hierbei in 
Anschlag zu bringen waren. Wäre das wirklich der Fall gewesen, 
dann hätte es doch nur im Interesse des Landes gelegen, einfach den 
Regierungsentwurf anzunehmen, der lediglich den Reinertrag des Do- 
maniunis für den Herzog Ijeanspruchte. Wir werden bald Gelegenheit 
haben zu sehen, wie sehr viel höher schon nach wenigen Jahren der 
Reinertrag des Domaniums war als diei Herzogliche Zivilliste. Die 
Landschaft l)estand aber auf der von ihr vorgeschlagenen Fassung 
dieses Passus, und die Regierung ließ infolgedessen ihren Widerspruch 
dagegen fallen, da ja in Wirklichkeit ein Nachteil für den Herzog 
hierdurch nicht entstehen konnte. Im (iegenteil hätte unseres Er- 
achtens diese ausgesprochene Absicht der Landschaft, dem Herzog eine 
höhere Summe bewilligen zu wollen, äks der Reinertrag seines Doma- 
niums ergab, für spätere Zeiten eine vortreffliche Begründung dafür 
abgegeben, auch bei erheblichei- Steigerung des letzteren den Betrag 
der Zivilliste zum mindesten auf der Höhe des jeweiligen Reinertrags 
des Domaniums zu halten. 

Der Betrag der Zivilliste selbst wurde auf die jährliche, monat- 
lich im voraus zahlbare Summe von 128000 Tlr. festgesetzt; sie sollte 
sich jedoch bei dem Ableben des Herzogs Joseph ohne weiteres um 
5000 Tlr. mindern. Den F'orderungen des Regierungsentwurfs auf 
Erhöhung der Zivilliste war also sowohl in bezug auf die Höhe wie 
auch auf die Art der Bewilligung (hnchaus entsprochen worden. Nur 
der weitere Anti'ag, der Witwe eines verstorbenen Landesherrn aus 
dem Si)ezialhause Sachsen -Altenburg ein jedesmaliges Wittum von 
5000 Tlr. und einer jeden sich vermählenden Prinzessin aus diesem 
Hause eine Aussteuer von 10000 Tlr. auszusetzen, fand keine Berück- 
sichtigung*). Was den letzteren Punkt anlangt, so ließ man es ledig- 
lich bei der Bestimmung des Zivillistenvertrages, wonach die noch un- 
vermählte Tochter des Herzogs Joseph im Falle ihrer Vermählung eine 
Aussteuer von 10000 Tlr. erhalten sollte, bewenden. Aus der Zivilliste 
waren die Aufwände der Herzoglichen Hofhaltung und die Bedürfnisse 
des Herzoglichen Hauses zu bestreiten, ganz wie dies im Zivillisten- 
vertrage bestimmt war; wir dürfen daher hier von einer erneuten Auf- 
zählung der verschiedenen iVusgabekategorien absehen. 



*) Es ist allerdings hierbei zu beachten, daß die Ablehnung dieser beiden 
Forderungen, die einen teilweisen Ersatz für die abzutretenden Kammerregalien etc. 
bilden sollten (siehe S. 107), nur eine logische Folge der ablehnenden Haltung der 
Landschaft gegenüber Abtretung der letzteren an den Staat war (siehe S. 125). 



— 121 — 

Hatte sonach die Herzogliche Zivilliste gegen den ^'el•trag von 
1849 schon eine Aufbesserung von 13000 Tlr. jährlich erfahren, so 
war noch vor wesentlicher Bedeutung eine weitere Bestimmung, die 
bei steigenden Revenuen des Domaniums auch die Mögliclikeit einer 
Erhöhung der HerzogUchen ZivilHste gewährleistete. Es sollten näm- 
lich nach dem Vertrage von 1854 bei künftigen Vereinbarungen über 
den Betrag der Zivilliste die durchschnittlichen Erträgnisse des Do- 
manialvermögens, sowie ein erhebliches Sinken odei- Steigen des Geld- 
wertes in Rücksicht gezogen werden. Seitens der Herzoglichen Kom- 
missarien war eine Bestimmung des Inhalts in Vorschlag gebracht 
worden, daß die Zivilliste unter den damals normierten Betrag über- 
haupt nicht vermindert werden dürfe. Dieser Antrag wurde aber 
schon in der Kommission mit der Begründung abgelehnt, daß diese 
Bestimmung einen Übergriff in die Befugnisse einer künftigen Land- 
schaft zu enthalten schien und außerdem eine Regelung für \'erhält- 
nisse bedeuten würde, deren Beurteilung außer menschlichem \'er- 
mögen liege. Des weiteren wurde von den Herzoglichen Kommissarien 
eine Bestimmung gewünscht, nach der eine erhebliche Erhöhung der 
Erträgnisse des Domanialvermögens, oder ein Sinken des Geldwertes 
für die Regierung einen Rechtsgrund bilden sollte, eine Erhöhung der 
Zivilliste zu verlangen. Hierin erblickte man aber seitens der Kom- 
mission eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn nicht auch der Land- 
schaft das Recht gegeben würde, in den entgegengesetzten Fällen eine 
Minderung der ZiviUiste zu beantragen. Auf diese Weise kam schließ- 
lich die Gesetz gewordene Fassung des l)etrelfenden Passus zustande. 

Wenn auch der Vertrag vom Jahre 1854 die völlige Aufhebung 
des Zivillisten Vertrages bedeutet, so war man doch bemüht, seine 
Fassung, sow-eit tunlich, dem letzteren anzupassen. So werden dem 
Herzoglichen Hause dieselben Gebäude und Grundstücke zur Benutzung 
vorljehalten, wie sie der Zivillistenvertrag bereits vorgesehen hatte. 
An (Gebäuden treten nur hinzu das bis dahin für die Bibliothek und 
zu Wohnungen dienende Kammergebäude am Burgtor und das dem 
Forstamtschef zur Wohnung dienende sog. Forsthaus, sowie der früher 
für Landeszwecke vorbehaltene vordere Hauptflügel des neuen Marstall- 
gebäudes in Altenburg. Die Hofpredigerwohnung wurde auch jetzt 
der Zivilliste nicht mit überwiesen, dagegen übernahm der Staat die 
Verpflichtung, dieselbe unter den früheren Bedingungen des Zivillisten- 
vertrages dem Hofprediger und dessen Nachfolgern zur Verfügung zu 
stellen; auch verblieb dem Hofkirchner die bisher aus der Staatskasse 
gewährte Mietsentschädigung. 



— 122 — 

Was die Unterhaltungskosten der dem Herzog und dem Herzog- 
lichen Hause hiernach zur eigenen Benutzung vorl)ehaltenen Gebäude 
anlangt, so blieb es gleichfalls bei den Bestimmungen des Zivillisten- 
vertrages. Es waren also aus der Herzoglichen Zivilliste namentlich 
alle Reparaturen und Herstellungen im Innei'n der Gebäude zu be- 
streiten, während die Finanzhauptkasse insbesondere die Reparaturen 
an den Grund- und Umfassungsmauern etc. zu übernehmen hatte. 
El)enso blieb wie früher dem Herzog vorbehalten, zur ^'eranschlagung 
und Beaufsichtigung der Baulichkeiten, die der Herzoglichen Zivillisten- 
verwaltung oblagen. Beamte des Bauamts, und zur Führung der all- 
gemeinen Kontrolle über die Verwaltung der Zivilliste und Revision 
der betreffenden Rechnungen Herzogliche Staatsdiener zu verwenden, 
ohne daß jedoch hieraus eine Verbindlichkeit des Landes zur Ver- 
willigung der Geldmittel für eine Vermehrung des Beamtenpersonals 
hergeleitet werden konnte. 

Auch das Domänengesetz vom Jahre 1854 läßt ebenso wie der 
Zivillistenvertrag jede spezielle Bestimmung darüber vermissen, wie es 
bei notwendig werdenden Neubauten solcher Gebäude, deren Be- 
nutzung dem Herzoglichen Hause vorl)ehalten war. ])etrelfs Aufbringung 
der Baukosten gehalten werden sollte. Daß der Herzoglichen Zivil- 
liste die Bestreitung derartiger unter Umständen recht erheblicher 
Kosten nicht angesonnen werden konnte, ist zwar aus dem Domänen- 
gesetz unschwer nachzuweisen, folgt aber auch schon daraus, daß die 
Zivilliste bei sehr hohem Baubedarf, z. B. bei dem Wiederaufbau eines 
durch Feuer vernichteten ganzen Schlosses, offenbar hierfür völlig un- 
zulänglich war. Anders verhielt es sich dagegen mit der Frage, ob 
der Staatsfiskus oder der Domanialfiskus für derartige Baukosten auf- 
zukommen hatte. Hier läßt das Gesetz sehr wohl beide Auslegungen 
zu. Einerseits war den Staatstinanzbehörden die Verwaltung des Do,- 
mänenvermögens übertragen, die es für Rechnung des Staatsfiskus 
zu verwalten hatten. Nun schließt aber die Verwaltung eines A'er- 
mögens mangels besonderer hierüber etwa festgestellter Bestimmungen 
doch die \"eri)tliclitung in sich, dieses A^ermögen zum mindesten sowohl 
in dem übernommenen Zustande wie auch seinem Bestände nach zu 
erhalten. Anderseits muß man sagen, daß solche außerordentlichen 
Zufälle mehr den \'ermögensstock angehen und daher richtiger wohl 
von diesem zu tragen sind. Wir neigen der letzteren Ansicht zu, 
haben aber keine \'eranlassung, auf die hier nur berührte Frage näher 
einzugehen, und zwar um so weniger, als später aus dem Mangel einer 
solchen Bestimmung in dem Gesetze keine Differenzen zwischen dem 



- V2-) - 

Lande und dem Herzoglichen Hause entstanden sind. Zwar kamen 
unter der Geltungsdauer des Domänengesetzes zwei derartige Fälle 
vor, die beide das Herzogliche Residenzschloß in Altenburg betrafen, 
die aber beide im AVege der freien A'ereinbarung zwischen den Be- 
teiligten geregelt wurden, indem man hierbei die Rechtsfrage unent- 
schieden ließ. Bei dem Schloßbrande im Jahre 1864 war der Bedarf 
für die Wiederherstellung auf ca. 80 000 Tlr. veranschlagt worden. 
Hiervon waren ca. 34 000 Tlr. durch die Brandentschädigung gedeckt, 
10000 Tlr. hatte der Herzog aus seiner Zivilliste zur Verfügung ge- 
stellt, während der Fehlbetrag von 36 000 Tlr. aus dem Domanial- 
vermögensstock entnommen wurde, der Staatsfiskus sich aber ver- 
ptlichtete, diesen Betrag aus den ihm zufließenden Domanialrevenüen 
innerhalb der nächsten 30 Jahre durch jährliche Überzahlung von 
1200 Tlr. dem Vermögensstock wieder zuzuführen; ein den Anschlag 
etwa übersteigender Betrag war seitens des Herzogs gleichfalls auf 
seine Zivilliste übernommen worden. In ähnlicher Weise einigte man 
sich über die Aufbringung der Baukosten aus Anlaß des Schloßbrandes 
im Jahre 1868. 

So hatte die Herzogliche Zivilliste durch das Gesetz eine Ge- 
staltung erfahren, die für den Herzog durchaus annehmbar war. Sie 
war nicht nur um 13 000 Tlr. jährlich aufgebessert worden, sondern 
hatte dadurch, daß unter Wegfall der bisherigen Apanage für den 
Herzog Joseph von 15 000 Tlr. diese Summe fernerhin als eine ent- 
sprechende Erhöhung der Zivilliste gewährt wurde, von der beim Tode 
des ( Jenannten nur 5000 Tlr. in Fortfall kommen sollten, eine dauernde 
Erhöhung von 23 000 Tlr. erfahren, eine Erhöhung, die in \'erbindung 
mit der Bestimmung, daß in Zukunft bei steigenden Erträgen des 
Domaniums auch eine Aufbesserung der Zivilliste stattfinden konnte, 
in gerechter Erfassung der gegebenen Verhältnisse den Bedürfnissen 
des Hofes in ausreichender W^eise Rechnung trug und die Härten des 
Zivillistenvertrages in wohlverstandenem Interesse von Fürst und Volk 
beseitigte. 



Das gegenwärtige Gesetz, kurz das Domänengesetz genannt, 
wurde am 30. Dezember 1853 von der Landschaft verabschiedet und 
vom Herzog genehmigt. Wenn es gleichwohl erst vom 18. März 
1854 datiert, so hat dies seinen (irund darin, daß nach dem Beschlüsse 
der Landschaft der getroffenen Vereinbarung erst dann rechtliche Wirk- 
samkeit inne wohnen sollte, wenn sämtliche Agnaten der Herzoglichen 



— 124 — 

Sj)eziallinie Sachsen- Altenburj? ihre Zustimmung hierzu gegeben haben 
winden. Von der Einwilligimg der Agnaten des Gesamtliauses Sachsen- 
(iotha dagegen wollte man die Wirksamkeit des Gesetzes nicht 
abhängig machen, wenngleich seitens der Landschaft auch die Ein- 
holung der Zustimmung dieser entfernteren Agnaten für rätlich ge- 
halten und zum Beschlul;! erhoben worden war. Ausdrücklich ver- 
wahrte sich aber die Landschaft hierbei gegen die Auftassung. dadurch 
etwa irgendwelche tideikommissarischen Anwartschaftsrechte dieser ent- 
fei-nteren Agnaten anerkennen zu wollen. Sie erklärte, diesen agna- 
tischen Konsens nur deshalb für zweckmäßig erachtet zu haben, um 
für die Zukunft Protesten der Art, wie sie gegen den Zivillistenver- 
ti-ag erhoben worden waren, im voraus zu begegnen. Eben deshalb. 
weil sie diesem agnatischen Konsens einen höheren ^Yert nicht hätte 
beilegen können, hätte sie auch Anstand genommen, die Wirksamkeit 
des \'ertrages bis zu dessen Eintreten zu suspendieren. 

Allerseits war es für wünschenswert erachtet woi-den, die ge- 
troffene Vereinbarung schon mit dem 1. Januar 1S54, dem Beginne 
des neuen Finanzjahres, ins Leihen treten zu lassen. Da aber die 
Heitiittserkläi'ungen aller Glieder des Herzoglichen Spezialhauses bis 
zu diesem Termine wegen Kürze der Zeit nicht beschafft werden 
konnten, so sollte von dem Zeitpunkte ihres Eingangs an bis zum 
1. Januar lsö4 zurück der ^'ereinbarung rückwirkende Kraft verliehen 
werden. In diesem Sinne wurde das Domänengesetz unterm 18. März 
1854 verkündet, nachdem alle Agnaten der Herzoglichen Si)eziallinie, 
die in dem Schlußpassus des Gesetzes selbst namentlich aufgeführt 
sind, ihren Beitritt urkundlich erklärt hatten, — woljei der minder- 
jährige Prinz Albert diesmal durch einen ihm füi- diesen Zweck be- 
stellten fürstlichen Sitezialvormuiul vertreten war — und außerdem 
das Herzogliche Ministerium zur Einholung des Konsenses der übrigen 
Agnaten des Herzoglichen Gesamtliauses Sachsen- Gotha die nötigen 
Schritte getan hatte, wie das Gesetz noch besonders hervorhebt. Die 
hierbei in Frage kommenden Herzoglichen Spezialhäuser Sachsen-Mei- 
ningen und Sachsen-Koburg-Gotha gaben, wie hier bemerkt sein mag, 
ihre Zustimmung nicht ohne weiteres, machten dieselbe vielmehr zu- 
nächst abhängig von einer genauen Feststellung des Umfangs des 
Domaniums, die ja im (Jesetz vorgesehen war. Die letztere zog sich 
aber sehr in die Länge, wie wir bald zu sehen Gelegenheit haben werden. 

Das Gesetz vom 18. März 1S.')4 bedeutet den ersten Schritt auf 
dem Wege einer friedlichen Verständigung zwischen den Beteiligten 
über die streitige Domänenfrage. Indem es den Zivillistenvertrag 



- 125 — 

auf gesetzlichem Wege beseitigte und einerseits dem Herzoglichen 
Hause das Eigentum an dem Domanium restituierte, während ander- 
seits dem Lande die dauernde \'erwaltung desselben durch die Staats- 
behörden für Rechnung des Staates zugestanden wurde, trug es dazu 
bei, in versöhnlichem Sinne auf die Gemüter der beiden Parteien zu 
wirken. Wie schon die Verhandlungen bei Beratung des Gesetzes 
in ruhige sachliche Bahnen einlenkten, so bietet auch die Folgezeit 
ein erfreuliches Bild von dem guten Einvernehmen, das zwischen dem 
Herzog und seinem Lande sich in immer steigendem Maße entwickelte. 
Jetzt, da das Eigentum im Prinzip für das Herzogliche Haus ge- 
rettet war, lag es für den Herzog leichter, dem Lande Konzessionen 
in bezug auf dessen in einem Teile ja berechtigte Ansprüche an das 
Domänenvermögen zu machen, und nur dem hochherzigen endgültigen 
Verzicht des Herzogs Ernst und seines Herzoglichen Hauses auf einen 
großen Teil ihres Domaniums zugunsten des Landes war es später 
zu danken, daß der langjährige Streit, ohne Bitterkeiten zu hinter- 
lassen, endlich aus der Welt geschafft wurde. 

Vom staatsrechtlichen Standpunkte aus war es zu bedauern, daß 
die Landschaft damals auf den Vorschlag der Regierung nicht einging, 
im Domänengesetze gleichzeitig die Kammerregalien dem Staatstiskus 
zu überweisen. Im allgemeinen erkannte die Kommission zwar an, 
daß die Abtretung der fraglichen Rechte an den Staat an sich nur 
ersprießlich wäre und daher unter anderen Umständen dankbar anzu- 
nehmen sein würde, da es den jetzigen staatlichen Zuständen wider- 
spräche, sie fernerhin dem Gesichtspunkte einer domanialen Erwerbs- 
quelle unterstellt zu sehen. Allein die Gegenleistungen, die dafür 
gefordert würden, wären sichtlich sehr groß und es ließe sich kaum 
übersehen, welche Opfer durch sie der Staatskasse auferlegt werden 
würden. Aus diesen Gründen trug die Kommission Bedenken, der 
Landschaft die Annahme dieses Vorschlags zu empfehlen. Man kann 
dei' Landschaft nicht Unrecht geben, daß sie sich damals ablehnend 
verhielt, denn bei der Kürze der Zeit — lag es doch in aller Inter- 
esse und Wunsch, das Domänengesetz möglichst bald und ohne große 
Debatten unter Dach und Fach zu bekommen — war eine eingehendere 
Prüfung hinsichtlich der späteren Folgen dieser bedingten Abtretung 
nicht wohl möglich, und die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit 
hat der damaligen Landschaft Recht gegeben. Denn später erhielt 
das Land die Regalien, deren Ertrag ohnehin durch die veränderten 
Zeitverhältnisse immer geringer geworden, ohne besondere Gegen- 
leistung von seiner Seite, 



- 126 — 

Wenn aucli das Domänengesetz im allgemeinen den Zivillisten- 
vertrag beseitigt hatte, so waren doch, wie wir gesehen haben, nicht 
alle Bestimmungen des letzteren aufgehoben worden. So war auch 
eine Wiederaufnahme der Herzoglichen Diener in die Staatsdiener- 
Witwensozietät damals noch nicht erfolgt. Zwar hatten die Motive 
zum Regierungsentwurf eine solche vorgesehen, es war aber im Drange 
der landschaftlichen \'erhandlungen ül)er die anderweite Regelung der 
Domänenfrage eine Berücksichtigung dieses Punktes damals außer 
acht gelassen worden. Da aber der durch den Zivillistenvertrag er- 
folgte Ausschluß der Hofdiener von der Witwensozietät, wie wir bereits 
früher nachgewiesen haben*), in keiner Weise berechtigt und es höchst 
wünschenswert war. auch in dieser Beziehung die früheren ^'erhält- 
nisse wieder herzustellen, so richtete der Herzog unterm 20. November 
1856 an die Landschaft den Antrag auf Wiederaufnahme seiner Hof- 
dienerschaft in die Staatsdiener- Witwensozietät vom 1. Januai- 1.S57 
ab. Die Summe der Hofdienergehalte, die teils durch Neuanstellung 
von Dienern, teils infolge von Besoldungserhöhungen der schon vor 
1840 angestellten und noch lebenden Diener für die Zeit vom 1. Juli 
1840 bis Ende Dezember 1856 jetzt in die Witwensozietät neu auf- 
zunehmen war, betrug 7562 TIr. 5 Ngr. Da nun nach der damaligen 
Annahme die Witwensozietät 7 Proz. der aufgenommenen Gehalts- 
summen bedurfte, um ihi-en Verpflichtungen auf die Dauer gerecht 
werden zu können, und 8 Proz. hiervon bestimmungsgemäß durch 
Beiträge der Diener selbst aufzubringen waren, so erklärte der Herzog 
unter der Voraussetzung, daß vom 1. Januar 1857 ab die Hofdiener 
ganz unter denselben Grundsätzen wie die Staatsdiener wieder der 
Mitgliedschaft an der Witwensozietät teilhaftig würden, sich bereit, die 
hiernach noch fehlenden 4 Proz. der Aufnahmesumme von 7562 Tlr. 
5 Ngr. als eine fortdauernde jährliche Rente aus seiner Zivilliste an 
die Witwensozietätskasse zahlen zu lassen, sich hierbei vorl)ehaltend, 
diese Rente nach Betinden durch Einzahlung des Ivai)itals von 7562 Tlr. 
5 Ngr. in einer Summe oder auch in Teilzahlungen abzulösen. Um 
ferner den Schwierigkeiten, die mit Eeststellung und Einhebung der 
von den einzelnen Dienern für die Zeit vom 1. Juli 1840 bis Ende 
Dezember 1856 entsprechend nachzuzahlenden 3prozentigen Jahres- 
beiträge voraussichtlich verknüpft sein würden, im voraus zu begegnen, 
ließ der Herzog gleichzeitig das Anerbieten ergehen, o Proz. der jetzt 
aufzunehmenden Summe von 7562 Tlr. 5 Ngr. für die ganze vorer- 



*) Siehe Seito 94 ff. 



— 127 — 

wähnte Zeit, also für 7'/o Jahre mit 1701 Th. 15 Ngr. aus seiner 
Zivilhste an die Witwensozietätskasse nachzahlen zu lassen. Die Land- 
schaft konnte sich den Gründen des Rechts und der Billigkeit, die 
eine allgemeine Wiederaufnahme der Hofdiener in die Witwensozietät 
verlangten, nicht verschließen und trat den an sie ergangenen \'or- 
schlägen allenthalben bei. Somit wai- auch diese Ungerechtigkeit einer 
früheren verhängnisvollen Zeit beseitigt. Die Art der Regelung dieser 
Angelegenheit von selten des Herzogs Ernst ist ein beredtes Zeugnis 
von dei' väterlichen Fürsorge dieses allseitig verehrten Fürsten für 
seine Diener, die er auch in der Folge immer von neuem betätigt hat. 
Schon nach wenigen Jahren bot sich eine Gelegenheit, das Do- 
mänengesetz, das, wie wir gesehen haben, ein Kompromiß wider- 
strebender Meinungen w'ar und diese Eigenschaft in vielen Punkten 
unverkennbar an sich trägt, auf seine praktische Brauchbarkeit hin zu 
erproben. Die Erträgnisse des Domänenvermögens hatten nämlich 
von Jahr zu Jahr eine erhebliche Steigerung erfahren. So l;)etrugen 
die Nutzungen aus den Forsten in den Jahren 185o 57 durchschnittlich 
pro Jahr 155 214 Tlr.. während der Durchschnitt der Jahre 1849/52 
nur einen Jahresertrag von 131551 Tlr. ergeben hatte. Das bedeutete 
eine Steigerung um mehr als 23(')Go Tlr. jährlich. Ebenso waren 
die Erträge der übrigen Grundbesitzungen gestiegen, derselbe Durch- 
schnitt in dei' letzten Periode ergab hier die Summe von 25 843 Tlr. 
gegen früher 21 574 Tlr. Im ganzen hatten sich die durchschnittlichen 
Erträgnisse des Domänenvermögens seit Erlaß des Domänengesetzes 
um die Summe von ca. 35000 Tlr. erhöht. Mit dieser erheblichen 
Erhöhung der Domanialrevenüen hatte aber auch eine Steigerung der 
Preise fast aller Lebensbedürfnisse gleichen Schritt gehalten, namentlich 
machten sich die höheren Lebensmittelpreise und die damit im Zu- 
sammenhange stehenden höheren Arbeitslöhne bei der Herzoglichen 
Zivillistenverwaltung sehr fühlbar. Somit erschienen diejenigen \ov- 
aussetzungen erfüllt zu sein, an die das Domänengesetz eine weitere 
Erhöhung der Zivilliste geknüpft hatte. — Diese veränderten Xer- 
hältnisse mußten natürlich dem Herzog eine Erhöhung seiner Zivilliste 
wünschenswert erscheinen lassen. Er richtete daher unterm 15. No- 
vember 1858 eine entsprechende Erötfnung an die Landschaft, ohne aber 
hierbei einen direkten Antrag auf entsprechende Erhöhung seiner Do- 
manialrente zu stellen. Da nämlich die im Domänengesetze vorge- 
schriebene Inventaiisierung des Domänenvermögens noch nicht voll- 
endet wai-, — die Vorlegung dieses Inventariums an die Landschaft 
war erst im nächsten Jahre zu erwarten — und somit der T^mfang 



— 12S — 

des letzteren noch nicht nach allen Richtungen hin feststand, so glaubte 
der Herzog es ledigHch dem Ermessen der Landschaft anheimstellen 
zu sollen, ob sie in Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und 
der Zweckmäßigkeitsgründe, die dafür sprachen, den ganzen Ausgabe- 
bedarf für die neue Finanzperiode sogleich beim Beginn derselben zu 
übersehen, schon jetzt in enie Beratung über die notwendige und nach 
Lage der Sache gerechtfertigte Erhöhung der Domanialrente eintreten 
wolle. Auf Erfordern der Landschaft sollten für etwaige besondere 
Verhandlungen Hei'zogliche Kommissarien hierzu ernannt werden. 

Die mit der Beratung dieses höchsten Erlasses von der Land- 
schaft beauftragte Finanzkommission entledigte sich ihres Auftrags mit 
rühmenswerter Sachlichkeit. Sie gab der Überzeugung Ausdi'uck, daß, 
wenn eine Erhöhung der Domanialrente überhaupt geboten erschien, 
es am zweckmäßigsten wäre, den dadurch entstehenden Ausgabebedarf 
sofort beim Beginn der Finanzperiode festzustellen, und empfahl daher 
der Landschaft einstimmig, alsbald in die Beratung und Beschluß- 
fassung über eine Erhöhung der Domanialrente einzutreten, da auch 
von der Aufstellung des Domäneninventars und von besonderen Ver- 
handlungen, die mit Herzoglichen Kommissarien etwa dieserhalb ge- 
pflogen würden, ein im Endresultat abweichendes Ergebnis nicht zu 
erwarten sein möchte. Denn, so resümierte die Kommission, einmal 
sei im Domänengesetz die Feststellung des Domanialinventars nicht 
ausdrücklich als \'orbedingung einer künftigen ^'el•einbarung über den 
Betrag der Domanialrente festgesetzt, sodann stehe die Vorlegung 
dieses Inventars nebst Nachträgen hierzu an die Landschaft behufs 
Feststellung innerhalb der nächsten Finanzperiode in Aussicht, auch 
seien diejenigen Quellen, aus denen die hauptsächlichsten Domanial- 
revenüen fließen, jetzt schon als unzweifelhafte Bestandteile des Do- 
manialvermögens bekannt, und endlich können aus den Finanzhaupt- 
rechnungen die Erträgnisse dieser unzweifelhaften Bestandteile des 
Domanial Vermögens zahlenmäßig vollkommen genau angegeben und 
rechnerisch festgestellt werden. Was nun die für Erhöhung der Do- 
manialrente angeführten Gründe anlangt, so ei'kannte die Kommission 
durchaus an, daß sowohl die tatsächlichen \'erhältnisse wie auch ins- 
besondere die Bestimmungen des Domanialgesetzes eine alsbaldige Er- 
höhung der Domanialrente vollkommen gerechtfertigt erscheinen ließen. 
Namentlich hob die Kommission hervor, daß die erhöhten Erträgnisse 
von ca. 35 000 Tlr. weder in außerordentlichen, mehr zufälligen Preis- 
verhältnissen, noch in einer unwirtschaftlich angespannten Ausnutzung 
<ler Domanialobjekte. insbesondere der Forsten, ihren Grund hatten. 



— 12Ü — 

vielmehr die Basis ihres fortdauernden Ansteigens in durchaus regel- 
rechten und stetigen Kultur- und industriellen Verhältnissen beruhte. 
Schwieriger war die Frage zu entscheiden, um welchen Betrag man 
die Domanialrente erhöhen sollte, da in dem höchsten Erlasse eine 
Andeutung darüber nicht enthalten war. Die Kommission nahm in- 
folgedessen Veranlassung, auf vertraulichem Wege Erkundigungen 
darüber einzuziehen, mit welcher Summe wohl den Intentionen des 
Herzogs hierbei entsprochen sein würde. Nachdem ihr auf diese Weise 
der Betrag von 15000 Tlr. genannt worden war, so empfahl sie der 
Landschaft, vom 1. Januar 1859 ab die Zivilliste resp. Domanialrente 
um den Betrag von 15000 Tlr. zu erhöhen. Einstimmig trat sodann 
die Landschaft diesem Kommissionsbeschluß bei und unterm 23. De- 
zember 1858 wurde diese Erhöhung der Zivdliste als Novelle zum Do- 
mänengesetz verkündet. 

In dem höchsten Erlasse vom 15. November J858 war gleich- 
zeitig der Antrag gestellt worden, die obere Etage des alten Jagd- 
schlosses zu Fröhlichenwiederkunft in die Zahl und Rechtskategorie 
der dem Herzog und dem Herzoglichen Hause vorbehaltenen Räum- 
lichkeiten übei-gehen zu lassen. Dieses alte Jagdschloß, erbaut von 
Sibylla, der Gemahlin des Kurfürsten Johann Friedrich des Groß- 
mütigen, während dessen Gefangenschaft nach dem Jahre 1547, bietet 
eine Eiinnerung an ein wichtiges Ereignis in der Geschichte des 
Sachsen-Ernestinischen Fürstenhauses, indem hier der genannte Kur- 
fürst nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft im Jahi-e 1552 
die fröhliche Wiederkunft zu den Seinigen feierte. Um dieses Ge- 
l)äude, das damals seinem Verfall entgegen ging, als ein bedeutungs- 
volles Denkmal aus der Vorzeit zu erhalten, hatte Herzog Joseph, 
des regierenden Herzogs Oheim, im Verein mit seiner Tochter, 
der Großfürstin Alexandra von Rußland, nachdem die zur Erhal- 
tung des Gebäudes notwendigen äußeren Reparaturen aus dem 
allgemeinen Baufonds erfolgt waren, einen Teil der oberen Etage des 
Gebäudes im Stile seiner Entstehungszeit wiederherstellen, dekorieren 
und möblieren lassen, und zur Erinnerung an den gemeinschaftlichen 
frommen und glaubensmutigen Ahnen des Sachsen-Ernestinischen Ge- 
samthauses diese Räume dem regierenden Herzog und dem Herzog- 
lichen Hause als eine familiengeschichtliche Denkwürdigkeit zur Er- 
haltung und Benutzung übergeben. Der Herzog beabsichtigte, nun 
auch den noch übrigen Teil der oberen Etage dieses Jagdschlosses 
in gleicher Weise zu restaurieren, um das Ganze als ein gesciiicht- 
liches Denkmal in guter Verfassung auf die Herzoglichen Nachkonnnen 

Volkswirtschalt 1. u. wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungon. H. 5. *•• 

Albrecht, üomUnenwesün im Herzogtum Sachsen- Altonburf^. 



— 130 — 

übergehen zu lassen. Wiederum einstimmig gab die Landschaft dem 
Verlangen des Herzogs auf Überlassung dieser Räume statt, gleich- 
zeitig dem Danke des Vaterlands dafür Ausdruck verleihend, daß 
dui-ch den rühmlichen Entschluß ihrer P'ürsten diese familiengeschicht- 
liclie Denkwürdigkeit des Regentenhauses vor dem Verfall errettet 
worden war. 

Diese leidenschaftslose und durchaus sachliche Stellung, die die 
Landschaft der von dem Herzog gegebenen Anregung wegen Er- 
höhung seiner Zivilliste gegenüber einnahm, ist des Hervorhebens ganz 
besonders wert, Sie legt ein schönes Zeugnis ab von der vortreff- 
lichen Gesinnung der Vertreter des Landes gegen ihren Herzog und 
Herrn. Sie beweist aber auch, wie die Landschaft nach dem Erlasse 
des Domänengesetzes sich mehr und mehr l)estrebt zeigte, der so 
schwierigen Domänenfrage eine Behandlung angedeihen zu lassen, die 
sowohl das Interesse des Landes wie des Landesherrn gleichmäßig 
berücksichtigte. Allerdings muß man sagen, daß diese Stellungnahme 
der Landschaft ihr auch sehi- erleichtert wurde durch die überaus 
mäßigen Ansprüche des Herzogs. Denn bei einer Erhöhung der Er- 
träge seines Domaniums um I55000 Tlr. nur 15000 Tlr. für sich selbst 
zu beanspruchen, sodaß 20000 Tlr. dem Lande zugute kamen, war 
ein Beweis, wie sehr dem Herzog das Wohl seines Landes am Herzen 
lag. Auf einer solchen Basis weiter bauend, mußten die ^'el■hand- 
lungen über eine endgültige Regelung der Domänenfrage schließlich 
zu einem guten Ende führen. Tatsächlich lassen auch diese späteren 
\'erhandlungen nie wieder diese ruhige Sachlichkeit vermissen, die 
allein imstande war, eine gute, beiden Parteien zusagende Lösung dieser 
schwierigen Frage zu finden. So bietet denn die weitere Betrachtung 
des vorliegenden Stoffes ein durchaus erfreuliches Bild, so recht ge- 
eignet, das gute Einvernehmen des Herzogs Ernst mit seinem Lande 
zu zeigen, ein Einvernehmen, das nie getrübt worden ist, sich viel- 
mehr während seiner langen 50jährigen Regierung immer inniger ge- 
staltet hat. 



6. Abschnitt. 

Der Rezeß wegen Abtretung der domanialfiskalischen Regalien 
an den Staatsfiskus vom 29. Dezember 185Q und seine Folgen. 

Die in dem Domänengesetze vom 18. März 1854 angeordnete 
Anfstellung einer tibersicht des gesamten Domanialvermögens ging 
l)ei der Schwierigkeit der zu verarbeitenden Materie naturgemäß nur 
langsam von statten. Zwar hatte die von dem Herzog zur Förderung 
dieser Arbeiten eingesetzte besondere Immediatkommission durch eifriges 
Sammeln einschlägigen alten Materials und durch vorläufige Feststel- 
lung verschiedener Präjudizialpunkte schon einen wesentUchen Schritt 
vorwärts getan, gleichwohl war es nicht möglich gewesen, die Arbeiten 
bis zum Jahre 1858 zu beenden, wie wir zu Ende des vorigen Ab- 
schnitts aus Anlaß der damals erfolgten Erhöhung der Herzoglichen 
Zivilliste zu vernehmen (ielegenheit hatten. Dies lag daran, daß zur 
Fertigstellung dieser Arbeit ein außerordentlich genaues Studium einer 
Menge alter Kammerverwaltungsakten und Kammerrechnungen sich 
nötig machte, und die Mitglieder der Kommission zudem durch ihre 
übrigen Arbeiten im Finanzkollegiuni sehr in Anspruch genommen 
waren. Schon in dem früher erwähnten höchsten Erlasse vom 15. November 
1858 hatte der Herzog sein lebhaftes Bedauern über die Verzögerung 
der Inventaraufstellung ausgesprochen, da die seit Emanation des Do- 
mänengesetzes gesammelten Erfahrungen mehr und mehr die Über- 
zeugung hätten befestigen müssen, daß eine Trennung der Regalien 
von dem übrigen Domanialvermögen den gegenwärtig allgemein gel- 
tenden staatsrechtlichen Prinzipien mehr entsi)rechen und eine Menge 
bei der Domanial- und staatsfiskalischen \'erwaltiing jetzt auftauchender 
Rechtszweifel beseitigen würde, darüber aber füglich erst bei Fest- 
stellung des Domanialinventars mit der Landschaft würde verhandelt 
werden können. 

Die damals geäußerte Hoffnung, daß es möglich sein würde, das 
Domanialinventar nebst Nachträgen im Laufe des folgenden Jahres 

9* 



— 182 — 

der Landschaft vorlegen zu können, erfüllte sich nicht, wenigstens 
nicht in ihrem ganzen Umfange. Zwar hatte das Domäneninventar 
bis zum Herbst des Jahres 1859 durch die schon genannte Immediat- 
kommission eine mehr oder minder vollstcändige Bearbeitung erfahren, 
es waren aber durch den Umfang der Arljeit an sich wie auch wegen 
Herbeischaffung der erforderlichen Materialien immer neue Schwierig- 
keiten entstanden, zu deren Überwindung es voraussichtlich noch einer 
weiteren Reihe von Monaten angestrengter Arbeit bedurfte. Konnte 
sonach das vollständige Domäneninventar noch nicht zur Vorlage ge- 
bracht werden, so waren die Arbeiten doch soweit gediehen, daß ge- 
wisse Präjudizialfragen, die einen hemmenden Eintiuß auf die Voll- 
endung des Inventars ausübten und wegen deren Behandlung ein 
vorheriges Einvernehmen mit der Landschaft zweckmäßig und geboten 
erschien, letzterer zur Beratung und Beschlußfassung jetzt unterbreitet 
werden konnten. Als solche bezeichnet der dieserhalb an die Land- 
schaft gerichtete höchste Erlaß vom 22. Oktol)er 18ö9 die Überweisung 
der domanialtiskalischen Regalien und sonstigen Gerechtsamen staats- 
rechtlicher Natur an den Staatsfiskus, sowie die Übernahme einer 
Anzahl staatsrechtlicher und sonstiger besonderer Verpflichtungen des 
Domanialfiskus auf den Staatstiskus, und endlich Eeststellung der 
Grundsätze, nach denen der Bestand des Domänenvermögens zu be- 
rechnen und sonst zu behandeln sein sollte. 

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Aufnahme der 
domanialtiskalischen Regalien und der dem Domanialfiskus damals sonst 
noch zustehenden besondeien Gerechtsamen staatsrechtlicher Natur 
in das Domäneninventar dessen Übersichtlichkeit schon bei der ersten 
Anlegung wesentlich gestört und die Fortführung dieser Aufstellung 
außerordentlich erschwert haben würde. Sodann aber hätte diese 
Aufnahme die Erörterung und Entscheidung vieler betreffs des äußeren 
und inneren Umfangs der Regalien etc. und deren Ausübungsmoda- 
lität, namentlich den staatlichen Befugnissen der Gesetzgebung und 
der i)olizeilichen Oberaufsicht gegenüber, hervortretenden Zweifels- 
fragen im Gefolge haben müssen, wobei man in Anbetracht der viel- 
fach divergierenden Ansichten über diese Punkte keineswegs ohne 
weiteres auf eine glatte Erledigung hätte rechnen können. Wurden 
dagegen die Regalien dem Staate überwiesen, so konnte die unter 
Umständen recht unerquickliche Behandlung aller dieser Fragen einfach 
unteil)loiben. Da überdies die durchsclinittlichen Erträgnisse der Re- 
galien etc. sich auf eine weit höhere Summe beliefen, als die damit 
verbundenen Aufwände, so bot die Abtietung derselben an den Staat 



— 133 — 

die weitere Füglichkeit, auch diejenigen dem Domanialtiskus obliegenden 
besonderen Leistungen staatsrechtlicher Natur, die nicht speziell mit 
dem Besitze von Regalien verbunden waren, dem Staatsfiskus zu über- 
weisen. Hierdurch wurde wiederum die bei Feststellung des Doraänen- 
inventars sonst notwendig gewordene Erörterung mancher ihrem Rechts- 
Ijestande nach zweifelhaften Leistungen des Domanialtiskus, die nur 
im Interesse des Staates lagen, vermieden und etwaigen Streitigkeiten 
über solche Punkte vorgebeugt. So führte die Bestimmung des Do- 
mänengesetzes über Anfertigung des Domäneninventars von selbst 
dazu, die schon in der Regierungsvorlage vom Jahre 1853 vorge- 
sehene, damals aber von der Landschaft abgelehnte Überweisung der 
Regalien an den Staat jetzt von neuem in Vorschlag zu bringen. 

Es waren über Existenz. L'^mfang und Wert dieser Gerechtsamen 
und ^'erl)flichtungen die zur Beurteilung dersellien erforderlichen Aus- 
einandersetzungen und Berechnungen ausgearbeitet worden, die in 
zehn Beilagen dem höchsten Erlasse beigefügt waren. Die ersten 
8 Beilagen enthielten die domanialfiskalischen Regalien und sonstigen 
dem Domanialfiskus zustehenden besonderen Berechtigungen staats- 
rechtlicher Natur nel)st den damit verbundenen Lasten und Aufwänden, 
während in der neunten Beilage die nicht speziell mit den abzutre- 
tenden Berechtigungen verbundenen staatsrechtlichen und verschiedene 
andere Verpflichtungen des Domanialfiskus. die zu teilweiser Entschä- 
digung für den Nutzungswert der abzutretenden Regalien und sonstigen 
Gerechtsamen vom Staatsfiskus übernommen werden sollten, im ein- 
zelnen aufgeführt waren. Die zehnte Beilage enthielt eine übersicht- 
liche Zusammenstellung des Nettowertes der sämtlichen abzutretenden 
Gerechtsamen und Verpflichtungen, und wies einen tiberschuß von 
jährlich 15159 Tlr. nach, auf den der Herzog für sich und seine 
Nachfolger im Besitze des Domänenvermögens nach Annahme seinei" 
Pro[)Osition durch die Landschaft für immer verzichten zu wollen er- 
klärte. 

Die wesentlichste Bedingung, die der Herzog an diese vorge- 
schlagene Lösung der bestehenden Verbindung staatsrechtlicher und 
privatrechtlicher Bestandteile im Domänenvermögen geknüpft hatte, 
war die, daß das ganze alsdann übrig bleibende Domänenvermögen 
für mit besonderen staatsrechtlichen Verpflichtungen nicht weiter 
behaftetes Eigentum des Herzoglichen Hauses erklärt werde. Im 
übrigen sollte das Domänengesetz vom 18. März 1854 natürlich un- 
verändert bestehen bleiben, und die beabsichtigte Vereinbarung wegen 
Abtretung der Regalien auf die in dem erwähnten Gesetze festge- 



- 134 — 

stellten Rechtsverhältnisse nur insofern von Einfluß sein, als die diesem 
Gesetze untcrfallenden aktiven und passiven Bestandteile des Domäncn- 
vermögens sich durch Abtrennung der Regalien etc. quantitativ mindern 
würden. 

Als weitere Bedingung für die Abtretung der Regalien war in 
der höchsten Proposition gefordei't worden, daß die Landschaft ihr 
Einverständnis mit der Interpretation der Regierung über dasjenige, 
was nach den Bestimmungen des Domänengesetzes in das Domänen- 
inventar alles aufzunehmen war, aussprechen würde. Diese Auslegung 
ist die gleiche, wie wir sie bei Besprechung des Gesetzes selbst schon 
gegeben halben*). Wir können uns daher hier darauf beschränken, 
zu wiederholen, daß hiernach das Domänenvermögen mit dem Be- 
stände in das Domäneninventar aufzunehmen war, wie es sich her- 
ausstellte, wenn man als Zeitpunkt der Restitution des Eigentums an den 
vor dem Jahre 1849 vorhanden gewesenen Domanialvermögens]»estand- 
teilen den Schluß der Finanzhauptrechnung von 1853 annimmt. Als 
selbstverständlich wurde hierbei noch erwähnt, daß die durch die Ge- 
setze vom 22. Februar 1854 und 5. Januar 1856 geordneten Ent- 
schädigungsansprüche des Domanialfiskus für die gesetzlich aufgeholjene 
frühere Jagdberechtigung desselben auf Grundstücken dritter, resp. 
für die eventuell in Wegfall kommende Grundsteuerbefreiung des Do- 
mänenveimögens bei den Nachträgen zu dem Inventar Berücksich- 
tigung zu finden haben würden. 

Die drei übrigen Punkte der höchsten Proposition, die die Be- 
handlung des Domänenvermögens betrafen, waren nicht von Einfluß 
auf den Vermögensbestand an sich, sollten vielmehr nur die Art der 
Aufnahme einzelner Bestandteile in zweckentsprechender Weise regeln. 
Sie mögen der Vollständigkeit wegen hier kurz erwähnt werden. So 
sollten die in den Jahren 1849 bis 1853 aus Mitteln der Finanzhaupt- 
kasse zur Arrondierung domanialfiskalischer Waldungen zugekauften 
Grundstücke gegen Gewährung des Ankaufspreises von zusammen 
26 852 Tlr. an den Staatsfiskus in das Domäneninventar als])ald mit 
aufgenommen werden. Des weiteren wurde es für zweckmäßig er- 
achtet, an Stelle der am Schlüsse des Jahres 1848 vorhanden gewesenen, 
dem Staatsfiskus bei Übernahme des Domanialvermögens überlassenen, 
zu den domanialfiskalischen Betriebsbeständen gehörigen Naturalvor- 
räte an Zerealien, Holz, Nadelholzsamcn die entsprechenden, nach dem 
Durchschnittspreise des Jahres 1848 zu l)erechnenden Geldbeträge 



*) Siehe Seite 115. 



— 185 — 

einzustellen. Endlich sollten zur Erleicliterung der Inventarisierung 
und des späteren Restitutionsgeschäfts die beweglichen Inventarien- 
stticke des Domanialiiskus, soweit sie nicht bei geschlossenen Domänen- 
gütern sich befanden, gegen Gewährung von noch auszuwerfenden 
billigen Taxpreisen dem Staatsfiskus eigentümlich überlassen und bei 
Aufstellung des Domäneninventars nur diese Taxpreise als Gegenstand 
der betreffenden domanialfiskalischen Forderung angesehen und be- 
handelt werden. 

Die von der Landschaft zur Vorberatung dieser Vorlage einge- 
setzte Spezialkommission konnte sich der Überzeugung nicht ver- 
schließen, daß die Erledigung dieser Präjudizialfragen vor eigentlicher 
Aufstellung des Domäneninventars durchaus wünschenswert war. Sie 
erkannte an, daß die Gründe, aus denen die Finanzkommission der 
Landschaft vom Jahre 185o die auch damals schon für ersprießlich 
erachtete Abtrennung der Regalien von dem DomänenveruK'igen seiner- 
zeit nicht befürworten konnte, jetzt in Wegfall gekommen waren. Der 
frühere Mangel an ül)ei'sichtlicher und gründlicher Vorbereitung des 
Stoffes war jetzt nicht mehr vorhanden, es waren vielmehr in der 
diesmaligen Regierungsvorlage über Ursprung und Umfang, Ertrag 
und Belastung der Regalien erschöpfende Aufschlüsse gegel)en worden, 
die eine eingehende Beurteilung der in Frage kommenden Verhäh- 
nisse durchaus ermöglichten. So ging denn die Ivommission mit Eifer 
an die Lösung der ihr gestellten Aufgabe und vermochte schon unterm 
28. November 1850 nach eingehendster Prüfung der von der Regie- 
rung gelieferten Laiterlagen und Berechnungen, sowie aller einschlägigen 
Verhältnisse überhaupt ein umfangreiches Gutachten in dieser Ange- 
legenheit zu erstatten. 

Das Ergebnis der Kommission deckte sich in ihrem Endresultat 
im wesentlichen mit der Regierungsvorlage. Wenn es natürlich auch 
bei der Schwierigkeit des Stoffes nicht hatte ausbleiben können, daß 
die Ansichten der Kommission über Existenz, Umfang und Ertrag 
einzelner Regalien von denen der Regierung mehrfach abwichen, so 
waren diese Bedenken doch nicht derart, daß sie das Zustandekommen 
einer Einigung gefährdeten. Über die wünschenswerte, ja notwendige, 
in der \'ollendung des vollständig entwickelten Staatsbegriffs begründete 
Abtretung der Regalien an den Staat bestanden Meinungsverschieden- 
heiten in der Kommission überhaupt nicht. Die in der ganzen histo- 
rischen Entwicklung begründete Vermischung von privatrechtlichen 
und staatsrechtlichen Bestandteilen im Domänenvermögen aufzuheben, 
das letztere einerseits von den ihm obliegenden Regierungslastcn zu 



— 136 — 

befreien, anderseits aber die mehr staatshoheitlichen Gerechtsamen 
von demselben auszuscheiden, fand vielmehr allgemeinen Anklang. 
Aber auch gegen Übernahme der sonstigen bisher dem Domanial- 
fiskus obgelegenen Lasten und Verpflichtungen, wie z. B. sogenannte 
Additionsgelder und Amtsbürden, auch bestimmte jährliche Gnaden- 
abgaben, die mehr eine landesherrliche Beziehung hatten, auf den 
Staatsfiskus hatte man prinzipielle Bedenken nicht geltend zu machen. 
Nur schlug die Kommission vor, daß einige dieser Verpflichtungen 
der Domanialfiskus auch ferner behalten möchte, da nach ihrer Be- 
rechnung andernfalls für den Staatsfiskus nicht nur kein Ertragsüber- 
schuß durch die gesamten Überweisungen verblieben, sondern sogar 
ein wirklicher Verlust entstanden wäre. Es hatte nämlich die Kom- 
mission den Mehr]:»etrag des Nettogewinns aus den Regalien und 
sonstigen Berechtigungen staatsrechtlicher Natur nur auf IKXU Th-. 
gegen 28 462 Tlr. der regierungsseitigen Berechnung annehmen zu 
dürfen geglaubt, sodaß allerdings bei lo303 Tlr. als Betrag der dem 
Staatsfiskus zu überweisenden Verpflichtungen ein Verlust für die 
Staatskasse entstanden wäre. Dieserhalb sollten von diesen letzteren 
Oblasten einige, insbesondere Bauverpflichtungen für Kirchen und 
Schulen zum angesetzten Betrage von 3324 Tlr., die zudem keine 
Regierungslasten waren, sondern ebensowohl von einem Grundherrn 
als von einem Landesherrn geleistet werden konnten, dem Domanial- 
fiskus verbleiben. Hierdurch ermöglichte sich noch ein Ertragsüber- 
schuß für den Staat von 1082 Tlr. 

In diesem Sinne erstattete die Kommission der Landschaft Be- 
richt und empfahl derselben einstimmig, dem höchsten Vorschlage 
stattzugeben, also die Abtretung der Regalien und sonstigen domanial- 
fiskalischen Gerechtsamen staatsrechtlicher Natur an den Staatsfiskus, 
wie auch die Übernahme der übrigen 01)lasten des Domanialfiskus 
mit Ausnahme der vorerwähnten Bauverpflichtungen, auf den Staats- 
fiskus auf Grund der darüber aufgestellten und geprüften Unterlagen 
zu genehmigen, den übrig bleibenden Teil des Domänen Ver- 
mögens an geschlossenen Domänengütern, Forsten, ein- 
zelnen selbständigen Grundstücken, lehnherrlichen und 
sonstigen Obereigentumsrechten, Lehngeldern, Grundzinsen, 
Allodifikationskanons und anderen privatrechtlichen Ge- 
rechtsamen, Betriebskapitalien, beweglichen Inventarien- 
stücken, Aktiv- und Passivkapitalien, aber für mit beson- 
deren staatsrechtlichen Verpflichtungen (sonach abgesehen von allge- 
meinen gesetzlichen Verpflichtungen, wie Steuerentrichtung und dergl.) 



— 187 — 

niclit weiter behaftetes Eigentum des Herzoglichen Hauses 
zu erklären, auch den höchsten Orts proponierten Grundsätzen für 
die Aufstellung des Domäneninventars allenthalben zuzustimmen, und 
endlich gleichzeitig, einem Wunsche der Vertreter des Domanialfiskus 
entsprechend, das Domänenvermögen von der ihm noch obliegenden 
direkten Garantie für die Herzogliche Landeslmnk nunmehr zu ent- 
binden*). 

Einstimmig erhob die Landschaft in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 
1850 diesen Antrag ihrer Kommission zum Beschluß und erstattete 
unter dem gleichen Datum dem Herzog hierüber Bericht. Unterm 
29. Dezember 1859 wurde sodann auf Grund dieser gegenseitigen 
Vereinbarungen ein entsprechender Rezeß zwischen drei Bevollmäch- 
tigten der Landschaft und drei bevollmächtigten Herzoglichen Kommis- 
sarien abgeschlossen. Auf die einzelnen Regalien selbst hier näher 
einzugehen, haben wir bei dieser generellen Betrachtung keine ^'er- 
anlassung, es mag genügen, wenn wir die damals noch vorhandenen 
und abgetretenen Regalien namentlich aufzählen. Es waren dies nach 
dem Rezesse: das Straßenregal, das Jurisdiktionsregal, das Salzregal, 
das Saalenfloßregal, das Bergregal und das Recht auf den Bezug der 
Bier- und Essigsteuer, ingleichen eines Anteds an der von den ge- 
meinschaftlichen Steuern des Deutschen resp. Thüringischen Zoll- und 
Handelsvereins auf das Herzogtum Altenburg kommenden Rate. 

Der Rezeß sollte vom 8. Dezember 1859 ab in Wirksandveit 
treten, jedoch unter der bedingenden Voraussetzung, daß die Agnaten 
der Herzoglichen Speziallinie Sachsen-Altenburg ihre Zustimmung zu 
dem getroffenen Abkommen noch erteilen würden. Als das letztere 
geschehen war und auch das Herzogliche Ministerium zur Einholung 
des Konsenses der übrigen Agnaten des Herzoglichen Gesamthauses 
Sachsen-Gotha die nötigen Schritte getan hatte, wurde der Rezeß 
mittels Patentes vom 1. Februar 1860 in Gesetzeskraft ötfentlich be- 
kannt gemacht. 

So war wieder ein wesentlicher Schritt vorwärts getan auf dem 
Wege zur endgültigen Lösung der Domänenfrage. Die Verbindung 
staatsrechtlicher und privati'echtlicher Bestandteile im Domänenver- 
mögen war gelöst, und das letztere, befreit von allen ferneren Bei- 
trägen zu den Regierungslasten, hatte somit die Natur eines nur 
privatrechtlichen Eigentums verliehen erhalten. Dieses Ergebnis stellte 



*) Nicht unerwähnt mag hier bleiben , daß nach den Erörterungen in der 
Kommission der Reservefonds der Landesbank damals, also 1859, bereits circa 
1 Million Taler betrug. 



• — 138 — 

sich für das Herzogliche Haus als ein entschieden günstiges dar, und 
zwar um so mehr, als dieser Erfolg ohne wesentliche Opfer von selten 
des letzteren — denn die abgetretenen Rechte und Verptlichtungen 
mochten sich in Wirklichkeit wohl ziemlich die ' Wage halten — er- 
reicht worden war. Wenn jetzt das Herzogliche Haus aus irgend 
einem Grunde über das Herzogtum Altenburg zu regieren aufgehört 
haben würde, so würde es das ganze verbliebene Domänenvermögen 
als Privateigentum haben behalten dürfen, ohne dal^ das Land eine 
Entschädigung für die Lösung des bisher bestandenen Verhältnisses 
hätte beansi)ruchen können, wie dies nach dem Domänengesetze 
vom Jahre 1854 noch der Fall gewesen war. Solange die gegen- 
wärtigen Staatsverhältnisse allerdings unverändert fortdauerten, hatte 
das getrotfene Abkommen einen besonderen Einfluß auf die Doina- 
nialverhältnisse im allgemeinen nicht, da die Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 18. März 1854. also insbesondere die Verwaltung des Do- 
mänenvermögens durch die Staatsfinanzbehörden für Rechnung des 
Staates, auch ferner wie bisher fortbestehen sollten. — 

Nach erfolgter Zustimmung der Landschaft zu den seitens der 
Regierung für Aufstellung des Domäneninventars für maiagebend pro- 
ponierten Grundsätzen nahm die Inventarisierung des Domänen Ver- 
mögens einen rascheren Fortgang und war schließlich im Jahre 1861 
beendet. Mittels höchsten Erlasses vom 15. Oktober 1861 wurde als- 
dann (las Domäneninventar der Landschaft zur Prüfung und Aner- 
kennung vorgelegt. Es wurde hierbei darauf hingewiesen, daß bei 
der Inventarisierung vielfach zugunsten des Staatsfiskus verfahren 
worden sei, man sich aber vorbehalten müsse, diese Zugeständnisse 
wieder zurückzuziehen, falls wider Erwarten die Anerkennung des 
vorgelegten Inventars seitens der Landschaft in wesentlichen Punkten 
beanstandet werden sollte. Da seit dem Erlasse des Domänengesetzes 
eine Reihe von Jahren bereits verstrichen war, so hatte man es für 
zweokmäßig erachtet, das Domäneninventar nicht mit dem Jahre 1853, 
sondern mit dem Rechnungsjahre 1S59, l)is zu dem die Finanzrech- 
nungen fertig vorlagen, abzuschließen und erst die nach dieser Zeit 
vorgekommenen Veränderungen in die Nachträge zu verweisen. Bevor 
wir uns nun mit den landschaftlichen Beratungen und Verhandlungen 
wegen Anerkennung des vorgelegten Domäneninventars zu beschäftigen 
haben, müssen wir zuvor die im -lahie 1862 wieder erfolgte Erhöhung 
der Zivilliste resp. Domanialrente einer Besprechung unterziehen. 

Schon bei der mittels höchsten P^rlasses vom 18. November 
1861 erfolgten Vorlegung des Finanzhauptetats für die Finanzperiode 



- 139 — 

1862/64 war darauf hingewiesen worden, daß die aus dem Etatsent- 
wurfe selbst ersichtliche, seit der letztmaligen Etatsfeststellung aber- 
mals eingetretene erhebliche Steigerung der durchschnittlichen Erträg- 
nisse des Domanialvermögens eine Erhöhung der Domanialrente schon 
jetzt rechtfertigen würde, wenn die für eine zuverlässige Berechnung 
der letzteren unentbehrliche Grundlage, das den Umfang des Do- 
manialvermögens darstellende Domanialinventar, bereits feststände. 
Da indessen die Feststellung des letzteren erst nach Verabschiedung 
des neuen Etats zu erwarten wäre, so müsse man sich zui'zeit darauf 
beschränken, einen Antrag auf Erhöhung der Domanialrente gegen- 
wärtig nur in Aussicht zu stellen, es aber gleichwohl für zweckmäßig 
erachten, den dadurch für die nächste Finanzperiode entstehenden Mehr- 
bedarf bei der Etatsfeststellung durch Bereitstellen eines entsprechenden 
Einnahmeüberschusses schon jetzt zu berücksichtigen, ein Antrag, dessen 
Zweckmäßigkeit die Landschaft anerkannte und dem sie infolgedessen 
statt gab. 

Die gehegten Erwartungen auf baldige Verabschiedung des Do- 
mäneninventars erfüllten sich aber nicht, die Prüfung des letzteren 
verzögerte sich vielmehr infolge anderer wichtiger Arbeiten, während 
anderseits das Bedürfnis einer Erhöhung der Zivilliste durch die 
andauernde Preissteigerung aller Waren und Löhne, und namentlich 
auch durch die sehr erfreuliche Vermählung des Prinzen Moritz sich 
immer fühlbarer geltend machte. Aus diesen Gründen nahm der 
Herzog mittels Erlasses vom 21. Oktober 1862 Veranlassung, eine 
Erhöhung seiner Zivilliste um 15000 Tlr. schon jetzt und unbeschadet 
der noch ausstehenden Anerkennung des Domäneninventars zu bean- 
tragen. Es war hierbei um so mehr auf Zustimmung von selten der 
Landschaft zu rechnen, als ja in dem Domänengesetze vom 18. März 
1854 spätere Erhöhungen der Zivilliste nicht von der vorherigen Fest- 
stellung des Domäneninventars abhängig gemacht worden waren, und 
die Landschaft aus Anlaß der im Jahre 1858 schon einmal erfolgten 
Erhöhung der Zivilliste dies noch besonders anerkannt hatte, auch die 
Forderung von 15000 Tlr. bei der eingetretenen Erhöhung der Er- 
trägnisse des Domanialvermögens um durchschnitthch 31)828 Tlr. in 
den Jahren 1858/61 gegenüber den Erträgen der Jahre 1854/57 als 
eine mäßige anzusehen war. 

Bei den landschaftlichen Verhandlungen über diese höchste Vor- 
lage kam es zwischen den Herzoglichen Kommissarien und Mitgliedern 
der Finanzkommission zu Meinungsverschiedenheiten über die Inter- 
pretation des Domänengesetzes vom 18. März 1854, namentlich des 



— 140 — 

Passus: „Bei künftigen Vereinbarungen über den Betrag der Zivilliste 
sind die durchschnittlichen Erträgnisse des Domanialvermögens, sowie 
ein erhebliches Sinken oder Steigen des Geldwertes in Rücksicht zu 
nehmen". Die Landtagsblätter geben über die Art dieser Meinungs- 
verschiedenheiten keinen Aufschluß, da der Austrag derselben bis zu 
den \'erhandlungen über Feststellung des Domäneninventars, bei denen 
ohnehin auf die durch das Gesetz vom 18. März 1854 begründeten 
Rechtsverhältnisse zurückgekommen werden müßte, vertagt worden 
war. Wii' glauben aber nicht fehlzugehen, wenn wir den Schwerpunkt 
dieser Meinungsverschiedenheiten darin suchen, daß nach Ansicht der 
Regierung jede erhebliche Steigerung der Domanialrevenüen in einer 
verflossenen Finanzperiode auch alsbald eine ents[)rechende Erhöhung 
der Zivilliste nach sich ziehen müsse, während die landschaftlichen 
Vertreter wohl den Standpunkt verti-aten, daß eine solche Steigerung 
der Erträge an sich eine Erhöhung der Zivilliste nicht ohne weiteres 
bedingte, vielmehr diese gestiegenen Erträgnisse nur dann mit in 
Rücksicht zu ziehen seien, wenn überhaupt aus irgend einem andern 
Grunde über eine Erhöhung der Zivilliste innerhalb der Landschaft 
verhandelt w^ürde. 

Unbeschadet dieser gedachten Meinungsverschiedenheiten aber war 
man in der Kommission allseitig damit einverstanden, aus Anlaß der 
^'^ermählung des Prinzen Moritz eine Erhöhung der Zivilliste um 
15000 Tlr. und zwar vom 1. Oktober 1862 ab zu bewilligen. Nur 
glaubte man mit Rücksicht auf die noch schwebenden prinzipiellen 
Streitfi'agen diesmal davon absehen zu müssen, diese Erhöhung der 
Zivilliste als eine dauernde und somit als eine weitere Abänderung 
des Domänengesetzes vom 18. März 1854 zu charakterisieren. Sie 
sollte daher nur für so lange als bewilligt gelten, bis die noch der 
Erledigung harrenden einschlägigen Fragen bei Feststellung des Do- 
mäneninventars zur Entscheidung gebracht sein würden. Einstimmig 
trat die Landschaft in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1862 diesen 
Vorschlägen ihrer Kommission bei. 

Die bei dieser Erhöhung der Zivilliste mehrfach wieder erwähnte 
Feststellung des Domäneninventars ließ aber auch ferner auf sich 
warten. Die Landtagsperiode von 1860/62 war vergangen, ohne daß 
der Sache näher getreten worden war, aber auch in der nächsten 
Landtagsperiode von 18(53/65 kam man wegen anderer umfangreicher 
und schwieriger Arbeiten nicht an die Prüfung des bereits 1861 vor- 
gelegten Inventars, obwohl in dem höchsten Propositionsdekrete vom 
13. Februar 1864 an die Erledigung dieser Angelegenheit erinnert 



— 141 — 

worden war. Erst infolge des höchsten Erlasses vom 25. Juli 186G, 
der erneut eine Beschlußfassung der Landschaft über das vorgelegte 
Inventar in Anregung brachte, und vielleicht auch unter Einwirkung 
der politischen Ereignisse jener Zeit kam die Sache ernstlich in Fluß. 
Die von der Landschaft zur Prüfung des Domäneninventars einge- 
setzte besondere Kommission trat im Mai des Jahres LSG? zur Be- 
ratung zusammen. Die Grundlage der Verhandlungen dieser Kom- 
mission bildete eine von deren Referenten ausgearbeitete, zugleich 
eine übersichtliche Darstellung des gesamten Domäneninventars ent- 
haltende Denkschrift, datiert vom IL März LSßT. 

Es ist nicht unsere Aufgabe, diese Denkschrift einer ausführ- 
lichen Besprechung zu unterziehen. Denn insoweit sie die Patrimo- 
nialeigentumsrechte des Herzoglichen Hauses an Teilen des Domänen- 
vei'raögens und die Fideikoriimißeigenschaft des letzteren überhaupt 
bezweifelt, bedürfen die dafür ins Treffen geführten Gründe keiner 
erneuten Widerlegung, da wir glauben, die lideikommissarischen Eigen- 
tumsrechte des Herzoglichen Hauses am gesamten Domanialver- 
mögen in den ersten drei Abschnitten dieser Schrift zur Genüge dar- 
getan zu haben. Nur einige Punkte dieser Denkschi'ift hal)en wir 
hier besonders hervorzuheben, namentlich einmal die angebliche Rechts- 
ungültigkeit des Domanialrezesses vom 29. Dezember 1859 und sodann 
die Behauptung, daß der Anerkennung des Domäneninventars durch 
die Landschaft eine Prüfung der einzelnen ursprünglichen Rechtstitel der 
verschiedenen Vermögensbestandteile vorauszugehen lia])e. 

Was die angebliche Rechtsungültigkeit des Domanialrezesses an- 
langt, so sollte sie zunächst darin begründet sein, daß die den Rezeß 
genehmigt habende Landschaft hierbei von unzutreffenden Voraus- 
setzungen über die Höhe der staatsrechtlichen Belastungen des Do- 
mänenvermögens ausgegangen wäi-e. Denn sie hätte auf (irund einer 
unrichtigen Darstellung der Sachlage seitens der Herzoglichen Kom- 
missarien angenommen, daß außer den im Domanialrezeß berück- 
sichtigten staatsrechtlichen \'erpHichtungen des Domanialfiskus weitere 
Verpflichtungen dieser Art für letzteren damals nicht ])estanden hätten, 
während in Wirklichkeit eine ganz allgemeine ^'erpflichtung zur Tragung 
resp. Mittragung aller Staatslasten für den Domanialfiskus als fest- 
stehend angenommen werden müßte. Die letztere, in diesem Umfange 
wenigstens unzutreffende Behauptung ist im ersten Abschnitte dieser 
Abhandlung*) von uns eingehend gewürdigt worden, sie fand auch 



') Siehe Seite 22 ff. 



- 142 — 

eine gründliche Widerlegung in der Denkschrift der Regierung vom 
1(], Oktober 1867, die als Entgegnung auf die Denkschrift des Refe- 
renten ausgearbeitet worden war und dessen Anschauungen und Aus- 
fülirungen allenthalben entkräftete und widerlegte. Diese Darlegung 
der Regierung wies insbesondere darauf hin, daß gerade durch den 
Rezeß von 1859 die bis dahin streitige Frage, in welchem Unfange 
die auf dem Domänenvermögen ruhende Verpflichtung zur Mitbestrei- 
tung von Regierungslasten als vorhanden zu gelten habe, dahin hat 
entschieden werden sollen, daß nach Ausscheidung der in dem Rezesse 
genannten Berechtigungen und Veipfiichtungen der übrig bleibende 
Domanialbestand mit weiteren \'erpHichtungen zugunsten des Staates 
als den allgemeinen gesetzlichen \'erbindlichkeiten zur Steuerentrichtung 
und dergleichen nicht ferner behaftet sein solle. 

Der zweite Grund, aus dem der Referent die Rechtsungültigkeit 
des Domanialrezesses folgern zu können vermeinte, war formeller 
Natur und sollte darin liegen, daß die die landschaftlichen Wahlen 
legelnde höchste \"erordnung vom 12. März 1855, die das Wahlgesetz 
vom 3. August 1850 aufhob, olnie Zustimmung einer verfassungs- 
müßigen Landschaft erlassen worden war. Hierzu sei nur erwäh.nt, 
daß die Berechtigung des Herzogs, das sich als unzweckmäßig er- 
wiesen habende Wahlgesetz von 1850, das überdies mit dem Inhalte 
bestehender Bundesvorschriften im Widerspruche stand, auf Grund 
durch den Bundestag in analogen Fällen ergangener Entscheidungen 
im Wege der Verordnung einseitig aufzuheben, außer allem Zweifel 
stand, zumal es nach allen bisherigen Erfahrungen unstreitig außer 
dem Bereiche der Möglichkeit lag. mit einer auf Grund dieses Wahl- 
gesetzes zusammengetretenen Landschaft ein anderweites zweckent- 
sprechendes Wahlverfahren zu vereinbaren; zudem war dieser höchsten 
^'eror(lnung die Zustimmung der ersten auf Grund derselben gewählten 
Landschaft vorbehalten worden, die auch in gerechter Würdigung der 
diesen Schritt veranlaßt habenden Verhältnisse das neue Wahlverfahren 
guthieß. 

Ebenso unzutreffend wie die Behauptung von der Rechtsungül- 
tigkeit des Domanialrezesses war die weitere Ansicht, daß die Land- 
schaft ebenso das Recht wie die Pflicht habe, die Anerkennung des 
vorgelegten Domäneninventars von einer Prüfung der einzelnen ur- 
sprünglichen Rechtstitel der verschiedenen Bestandteile des Doniänen- 
vermögens abhängig zu machen. Durch den Domanialrezeß war dem 
nach Ausscheidung der Regalien verl)liel)enen gesamten übrigen Do- 
mänenvermögen die Natur eines bloß ])rivatrechtlichen Eigentums des 



— 143 — 

Herzoglichen Hauses verliehen worden. Es war also bei Aufstellung 
des Domäneninventars auf die einzelnen Rechtstitel dieses Vermögens- 
besitzes nicht weiter zurückzukommen, es hatten vielmehr lediglich 
die bezüglichen Bestimmungen des Domänengesetzes von 1854 und 
die über die Interpretation desselben von der Landschaft gleichzeitig 
mit dem Domanialrezesse genehmigten Grundsätze Anwendung zu 
finden. Aber auch abgesehen von diesen klaren Gesetzesbestimmungen 
hätte ein Zurückgehen auf die ui'sprünglichen Rechtstitel einen Zweck 
zugunsten des Landes nicht gehabt. Denn wir haben im zweiten 
Abschnitte gesehen, daß das gesamte Domänenvermögen bis zum 
Jahre 1818 unbestrittenes und von aller landschaftlichen Einmischung 
freies Patrimonialeigentum des Herzoglichen Hauses war. An der 
Tatsache dieses durch jahrhundertelangen Besitz geheiligten Eigentums 
konnte nichts geändert werden, wenn auch wirklich die Rechtstitel 
einzelner Bestandteile in früherer Zeit strittig gewesen sein mochten. 
Übrigens verkannte der Referent selbst nicht, dali das Beschreiten 
dieses Weges auch seine großen Bedenken habe, und namentlich im 
Hinblick auf die eventuell vorgesehene schiedsrichterliche Entscheidung 
und vielleicht doch auch des abgeschlossenen Domanialrezesses wegen 
einen Erfolg zugunsten des Landes nicht unbedingt verheißen möchte. 
Auch konnte er sich der Überzeugung nicht versclüießen, daß eine 
Prüfung der einzelnen Rechtstitel jedenfalls die in aller Wünschen 
liegende baldige Lösung der Domänenfrage nicht herbeiführen würde 
und daher dieser Weg trotz alledem nicht zu empfehlen wäre. So 
kommt er schließlich zu dem Resultat, daß im Interesse des Landes 
wie auch des Herzogs selbst eine Aufhebung des Rezesses vom 29. De- 
zember 1859 geboten erscheine und die Kommission der Landschaft 
zunächst nur vorschlagen könne, den Herzog um Wiederaufhebung 
dieses Rezesses zu bitten. 

Die eigentlichen Beweggründe, die dem Referenten ein Vorgehen 
nach dieser Richtung hin wünschenswert erscheinen ließen, sind in 
den für das Land ungünstigen finanziellen und volkswirtschaftlichen 
Folgen zu suchen, die nach dem Rezesse von 1859 in \'erbindung 
mit dem Domänengesetze von 1854 ein Aufhören der Regierung der 
Herzoglichen Speziallinie Sachsen-Altenburg unbedingt nach sich ziehen 
mußte. Bei Eintritt dieses Falles wäre das ganze Domänenvermögen 
dem Herzoglichen Hause auszuantworten gewesen, ohne daß der Staat 
irgend eine Entschädigung für die ihm bisher zugestandenen, alsdann 
aber in Wegfall kommenden teilweisen Nutzungen erhalten haljen 
würde. Da dieser Ausfall für den Staat damals auf 8UU0Ü Tlr. und 



— 144 — 

mehr zu veranschlagen war, so ist sehr wohl zu verstehen, daß die 
Landesvertreter den Versuch machten, solchen ungünstigen Eventuali- 
täten vorzubeugen, soweit dies irgend möglich war, wenn man auch 
den Ausführungen des Referenten über die schlimmen volkswirtschaftlichen 
Folgen eines solchen Ereignisses nicht allenthalben beizutreten vermag. 
Namentlich sehie Befürchtungen wegen einer Devastation der AValdungen 
entbehren durchaus der Begi'ündung. Die Erhaltung großer Waldungen 
liegt schon im Interesse der Besitzer selbst und die Erfahrung lehrt, 
daß namentlich Fideikommißherrschaften in dieser Beziehung eine 
völlig ausreichende Gewähr für eine nach forstwirtschaftlichen Grund- 
sätzen betriebene Erhaltung des Waldbestandes bieten. Ein weiterer 
Irrtum des Referenten ist es ferner, wenn er annimmt, daß ohne den 
Rezeß von 1809 im Falle einer Mediatisierung das Herzogliche Haus 
lediglich mit einer Geldentschädigung hätte abgefunden werden können, 
wähi-end die Domänen dem Staate verbleiben müßten. AVir haben 
schon bei Besprechung des Domänengesetzes von 1854 nachgewiesen*), 
daß nach den Bestimmungen des letzteren in einem solchen Falle das 
Herzogliche Haus die Domänen behalten durfte und es sich weiter 
nur darum hätte handeln können, ob etwa dem Staate für die dem 
Domanium herkömmlich obliegende Verptiichtung zur Bestreitung eines 
Teils der Regierungskosten eine Entschädigung zu gewähren sein 
möchte. So einschneidende Wii'kungen, wie sie der Referent in seiner 
Denkschrift annimmt, hatte also der Rezeß vom 29. Dezember 1859 
keineswegs herbeigeführt, es waren nur durch ihn die verhältnismäßig 
schon günstigen Bestimmungen des Domänengesetzes vom 18, März 
1854 für das Herzogliche Haus noch wesentlich verbessert und er- 
weitert worden. 

Die von dem Referenten gegebene Anregung, die Aufhebung 
des Rezesses vom 29. Dezember 1859 in Antrag zu l)ringen, fand in 
der Domanialkommission wenig Anklang, indem nur ein Mitglied sich 
dafür erklärte. Indessen legte auch die Mehrheit der Kommission 
den in der Denkschrift ihres Referenten erhobenen Bedenken insoweit 
Gewicht bei, als sie in der Kommissionssitzung vom 25. Mai 18G7 
die Mitglieder des Herzoglichen Ministeriums ersuchte, zur Beseitigung 
aller Bedenken und Zweifel, die sich gegen den Inhalt des Domänen- 
inventars, wie gegen die Interpretation des Rezesses vom 29. Dezember 
1.S59 nach Maßgabe der von ihrem Refei-enten vorgetragenen Denk- 
schrift erheben ließen, eine \'ergleichspi-oposition der Herzoglichen 
Staatsregierung, die diesen Zweifeln und Bedenken Rechnung trüge. 

*) tSiehe Seite 117. 



— 145 — 

an die landschaftliche Domanialkommission gelangen zu lassen. Der 
Referent aber brachte gemeinsam mit dem auf seiner Seite stehenden 
Kommissionsmitgliede unterm '21. Mai IHCü bei der Landschaft einen 
Antrag ein, der die Wiederherstellung des Wahlgesetzes vom o. August 
185U bezweckte. Die Landschaft sollte hiernach beschließen, an den 
regierenden Herzog das Gesuch zu richten, daß er das genannte Wahl- 
gesetz wiederherstellen möge. Begründet wurde dieser Antrag unter 
anderem durch den Hinweis auf die ungünstigen finanziellen und volks- 
wirtschaftlichen Folgen, die andernfalls der Domanialrezeß von 1H51) 
für (las Land unter L^mständen herbeiführen würde. Die Landschaft 
erledigte diesen Antrag in ihi-er Sitzung vom S. Juni LSOT nach langer 
eingeliender Del)atte mit überwiegeniler Majorität durch Übergang zur 
Tagesordnung. 

Diese auf einen Vergleich hinzielenden Wünsche der Domanial- 
kommission wurden dem Herzog zur Entschließung unterbreitet. Ob- 
wohl dieser die angedeuteten Zweifel und Bedenken als berechtigt 
nicht anzuerkennen vermochte, dieselben vielmehr durch die schon 
erwähnte Gegenschrift der Regierung vom 10. Oktober 1.S67 für durch- 
aus entkräftet erachten mußte, so zeigte er doch, beseelt von dem 
Wunsche, eine allseitig befriedigende Lösung dieser lange schwebenden 
Frage herbeizuführen, sich geneigt, einen \'ergleich einzugehen, sofern 
bei Abschluß desselben auf eine vollständige definitive Auseinander- 
setzung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Domanial- 
fiskus und Staatsfiskus Bedacht genommen und hierbei im wesent- 
lichen an den von ihm vorgeschlagenen Vergleichspunkten festgehalten 
werden würde. Mittels Schreibens vom 14. Dezember 1SG7 wurde 
diese Entschließung des Herzogs dem Vorsitzenden der Domanial- 
kommission durch das Herzogliche Staatsministerium unter gleich- 
zeitigem Anschluß der höchsten ^'ergleichsproposition eröffnet. 

Mit diesem der eigensten Liitiative des Herzogs entstammenden 
Einigungsvorschlage tritt die Domänenfrage in ein ganz neues Staduim. 
Indem er von der rechtlichen Seite der Sache absieht, auch die günstige 
Position, die der Herzog durch den Domanialrezeß vom Jahre ISöO 
erlangt hatte, außer Berücksichtigung läßt und dem Lande einen so 
großen Teil des Domaniums als Eigentum zuweist, daß dessen Er- 
trägnisse dem faktischen Nutzen entsprechen, den das Land bei dem 
augenblicklichen Stande der Dinge aus dem Domanialvermögen hatte, 
muß er als ein Akt wahrhaft fürstlicher Lil)eralität bezeichnet werden, 
so recht geeignet, die Liebe des Herzogs zu seinem Lande wie seine 
hochherzige Gesinnung zu offenbaren, die selbst große finanzielle 

Volkswirtschaft!, u. wirtschafisgeschichtl. Abhandlungen, H. ö. 10 

Albrocht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg. 



- 14« — 

Opfer nicht scheut, um im Interesse seines Landes die leidige Do- 
mänenfrage zu einem glücklichen Ende zu führen. 

So sollten an den Staatsfiskus eigentümlich abgetreten werden 
einmal verschiedene, öflientlichen Zwecken dienende Baulichkeiten, 
wie das Ministerialgebäude, das sog. Kanzleigebäude, die sog. Roten 
Spitzen und das sog. Kornhaus in Altenburg, das Schloß und das 
Mineralbad in Ronneburg mit allem Zubehör, das Schloß und die 
Klosterruine in Roda, das Steuer- und Rentamtsgebäude in Kahla. die 
Leuchtenburg und das Kornhaus in Orlamünde, ferner die sämtlichen 
domanialfiskalisclien , Aktivkapitalien und die Hälfte der Rechnungs- 
bestände in der Gesamthöhe von 1 247 428 Tlr. mit der Maßgabe, 
daß dieses Kapitalvermögen gleichteilig dem Ost- und Westkreise des 
Herzogtums als besonderen noch zu kreierenden politischen Körpern 
mit einer dem Zinsertrage entsju-echenden Übernahme öffentlicher 
Lasten (Chausseeunterhaltung, Armenpflege, Genesungshaus. Kranken- 
haus) beschwert überwiesen werde. 

Alle übrigen, in dem Domäneninventarentwurf nebst Beilagen 
und Nachträgen aufgenommenen aktiven und passiven Vermögensbe- 
standteile werden als mit l)esonderen Verpflichtungen zu Leistungen 
für staatliche Zwecke nicht weitei- behaftetes Privatfideikomraißgut des 
Gesamthauses Sachsen-(Tlotha anerkannt. Dasselbe unterliegt hinfort 
denselben gesetzlichen Bestimmungen, wie das übrige Privateigentum 
im Herzogtum Altenburg, insbesondere der Grundbesteuerung des 
Staates und der Kommunalbesteuerung. Solange jedoch ein Glied 
des Gesamthauses Sachsen-Gotha auf Grund hausgesetzlicher oder 
erbvergleiclismäßiger Erbfolge über das Herzogtum Altenburg regiert, 
bleiben die Residenzschlösser zu Altenburg und Eisenberg, ingleichen 
das Jagdschloß zu nummelshain nebst deren Nebengebäuden und 
Gartenanlagen von der Griindbesteuerung frei, und kann von dem 
Domänenfideikommisse und dessen Nutzungen eine andere Staatssteuer 
als die Grund- resp. Grundeinkommensteuer nicht erhoben werden. 

Die Nutznießung dieses Piivatfideikommißvcrmögens gebührt dem 
jedesmaligen Chef des Herzoglichen S])ezialliauses Sachsen-Altenburg 
und im Falle etwaigen Erlöschens desselben im Mannsstamme dem 
jedesmaligen Chef derjenigen Sjieziallinie des (iesamthauses Sachsen- 
(jotha, auf die das Nutzungseigentum am Domänengute hausgesetzlich 
oder erbvergleichsmäßig übergegangen ist. 

Solange ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Ciotha auf Grund 
hausgesetzlicher oder erbvergleiclismäßiger p]rbfolge über das Herzogtum 
Altenburg i-egiert, bleibt die Verwaltung des Domänenfideikommißver- 



— 147 — 

mögens, soweit solches seither vom Staatsfiskus verwaltet worden ist. 
unter bestimmten Modalitäten und namentlich unter Führung beson- 
derer Rechnungen und Etats, sowie unter Konkurrenz des Landtages 
bei Aufstellung des Domänenkassenetats. sowie bei Veräußerungen 
und \'eipfän(lungen gegen einen l)estimmt normierten Betrag zu den 
allgemeinen Finanz Verwaltungskosten den staatlichen Behörden und 
Beamten übertragen. 

Zu diesem Vergleichsvorschlage nahm der Referent der Do- 
manialkommission in einem vom 14. Februar 1868 datierten Expose 
Stellung. Er geht bei seiner Darlegung von der Erwägung aus, daß 
bei der gi-oßen Tragweite dieser Vorschläge, die für die Verfassung 
des Landes und das ganze öffentliche Leben von tief einschneidender 
^^'irkung wären, die hierüber einzuleitenden Verhandlungen nicht schon 
den Zweck haben könnten, den definitiven Abschluß eines auf die 
proponierten Grundsätze basierten Vergleichs vorzubereiten, daß viel- 
mehr es zunächst nur darauf ankommen könnte, sich klar zu werden 
über die der ^'orlage zugrunde liegenden Hauptgedanken und im all- 
gemeinen Stellung zu nehmen zu den Zielpunkten, die in diesen Vor- 
schlägen für die Regelung der Domänenfrage gesteckt würden. Was 
zunächst den wichtigsten Teil der Vorlage, den Teilungsmaßstab, an- 
langt, so hat der Referent besondere Bedenken nicht geltend zu 
machen. Der Reinertrag der nach der Proposition dem Herzoglichen 
Hause verbleibenden aktiven und passiven Vermögensbestandteile war 
unter Berücksichtigung der Besteuerung wie des Beitrags zu den all- 
gemeinen Staatsverwaltungskosten auf Grund eines 4jährigen Durch- 
schnitts auf jährlich 160574 Tlr. berechnet worden: er entsprach also 
ungefähr dem Betrage der gegenwärtigen Zivilliste, die sich auf 
1.58 000 Tlr. belief. Allerdings waren in letzterer Summe 5000 Tlr. 
enthalten, die nach dem Tode des Herzogs Joseph bestimmungs- 
gemäß in Wegfall kommen sollten, während weitere 15000 Tlr. nur 
vorläufig bewilligt waren. Indessen war der Referent der Meinung, 
(laß gerade in der Höhe der dem Herzoglichen Hause sicher zu stel- 
lenden Revenuen die Ausgleichung der sich entgegenstehenden Inter- 
essen des Herzoglichen Hauses und des Landes am leichtesten be- 
werkstelligt werden könne, und daß man sich daher, ohne das Interesse 
des Landes zu schädigen, aller weiteren Einwendungen gegen die 
Vorlage dann begeben könnte, wenn bei Auswahl der dem Herzog- 
lichen Hause und dem Lande zu überweisenden Vermögensobjekte 
diejenigen Bedenken möghchste Berücksichtigung fänden, die gleich 
nachstehend zur Erörterung gelangen werden. 

10* 



- 148 — 

Nach der \'orlage sollte das Land abgesehen von den schon 
genannten öffentHchen Gebäuden lediglich durch Überlassung von Geld- 
kapitalien abgefunden werden, während der gesamte domanialfiskalische 
Grundbesitz an geschlossenen Doniänengütern und Einzelgrundstücken, 
an Forsten, den in das Domäneninventar aufgenommenen zahl- 
reichen Anlagen und freien Plätzen, Wegen. Straßen und Gassen, 
Bach- und Flußstrecken u. s. w. dem Herzoglichen Hause als Privat- 
fideikommißgut verbleiben würde. Gegen diese Art der Abfindung 
wendet sich der Referent mit Entschiedenheit. Er hält eine solche 
für unheilvoll für das Land, Nicht ganz mit Unrecht weist er darauf 
hin, daß dadui-ch dem letzteren derselbe Nachteil zugefügt würde, 
durch den der Zivillistenvertrag vom 29. März 1849 den berechtigten 
Interessen des Herzoglichen Hauses so außerordentlich nahe getreten 
war. Es würden bei einem solchen Abkommen die seit Jahrzehnten 
in der Verbesserung des domanialfiskalischen Grundbesitzes ange- 
legten reichen Kapitalien und das voraussichtliche Steigen der Reve- 
nuen dieses Grundbesitzes lediglich dem Herzoglichen Hause zugute 
gehen; es würden dem Lande von seinem gegenwärtigen ^'ermügens- 
stocke gerade diejenigen Objekte vollständig entzogen, die allein eine 
nachhaltige und unangreifbare Reserve bilden; es verlöre das Land 
jede Einnahmequelle, die unabhängig ist von einem voraussichtlichen 
weiteren Sinken des Geldwertes. Der finanzielle Schaden, der dem 
Lande aus der Aufgabe des ganzen domanialfiskalischen Grundbesitzes 
erwachsen würde, wäre ein unheilbarer, und es würde dersell^e um 
so schwerer wiegen, als diese Überlassung auch in volkswirtschaftlicher 
und politischer Hinsicht von außerordentlich tief einschneidenden Folgen 
sein würde, namentlich wenn man den doch immerhin nicht ganz aus 
den Augen zu verlierenden Fall eines Aufhörens der Regierung des 
Herzoglichen Hauses in Betracht zöge, und wenn man, wie allerdings 
bei einem ' Abkommen auf den vorgeschlagejien Grundlagen allein 
zweckmäßig sein würde, die Verwaltung der an das Herzogliclie Haus 
ül)erlassenen Vermögensteile vollständig von der Staatsverwaltung 
trennte und dieselbe zu einer nur privaten und somit IdoB von finan- 
ziellen Gesichtspunkten geleiteten machte. 

Diesem erhobenen Einwände ist eine gewisse Berechtigung nicht 
abzusprechen, denn dadurch, daß das Land lediglich durch Überlassung 
von Geldkapitalien entschädigt werden sollte, würde ihm der Vorteil 
einer steigenden Rente, wie sie sich bei Gewähr von Grund und Boden 
erwarten ließ, entgangen sein. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Ent- 
schädigung für das Land an sich schon hoch gegriffen war, und man außer- 



— 149 — 

(lein der Reinertragsberechnung nur den Durchschnitt der letzten vier 
Jahre zugrunde gelegt hatte, in denen die Erträge so hoch wie nie 
zuvor gewesen waren, während der Ertrag des letzten Jahres bereits 
ganz erheblich hinter diesem Durchschnittsbetrag zurückgeblieben und 
eine weitere Minderung für die nächsten Jahre zu erwarten war. Auch 
hatte der Doraanialfiskus schon ohnehin bedeutende Opfer gebracht, 
wie die Abtretung seiner Rechte an die Landesbank, die zu jener 
Zeit ein Kapital von 1200000 Tlr. und eine Jahresrevenue von 
135000 Tlr. repräsentierten. 

Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände hätte die Ofterte des 
Herzogs als eine sehr annehmbare für das Land erscheinen sollen. 
Der damalige Minister nahm auch Veranlassung, in einer Beantwortung 
der Ausführungen des Referenten dies eingehend nachzuweisen. Ins- 
besondere legte er die Gründe dar, die für das Herzogliche Haus es 
wünschenswert, ja notwendig erscheinen ließen, den gesamten domanial- 
fiskalischen Grundbesitz zu behalten. Diese Ausführungen sind in 
mancher Beziehung interessant, sie mögen daher auszugsweise im 
Wortlaute hier folgen: 

„Es würde kurzsichtig sein, wollte man heute die Domänen- 
frage nur noch oder auch nur vorzugsweise als eine tinanzielle 
betrachten und behandeln. Es handelt sich heute darum, bei 
und mit ihrer Lösung für den kleinen Staat die Bedingungen 
seiner gedeihlichen Fortexistenz zu linden, für das Fürstenhaus 
seine durch die Zeitereignisse wesentlich geänderte Stellung neu 
zu begründen und unabhängig von der politischen Fortentwicklung 
zu machen, und dies kann nicht anders geschehen, als wenn das- 
selbe wieder auf die alten Grundlagen zurückgeht, die den Aus- 
gangspunkt seiner Macht bildeten, auf den Grundbesitz, und hier- 
durch jene Befestigung findet, die ihm die Zukunft in anderer 
Richtung nicht mehr in dem Maße gewähren kann, wie die Ver- 
gangenheit. 

Der Grundbesitz trat mit seiner Bedeutung für das Fürsten- 
haus immer mehr und mehr in den Hintergrund, je mehr der 
kleine Staat die unbedingte Koi)ie des großen wurde, und das 
Kleinfürstentum, begünstigt durch die Strömungen der ersten 
Jahrzehnte dieses Jahrhunderts, nur der Erlangung voller Souve- 
ränität sein Interesse und sein Bestreben zuwandte. Heute nimmt 
die Entwicklung der Zeit eine entgegengesetzte Richtung und 
unser Landesfürst war einei- der ersten, welche in richtigem Ver- 
ständnis der Bestrebungen des deutschen \'olkes wesentliche 



- 150 — 

Hoheitsrechte zugunsten einer starken Zentralgewalt aufgal)en. 
In dem Maße aber, als das Fürstentum sich so zugunsten des 
großen Ganzen seiner Machtvollkommenheit entkleidet, muß es in 
anderer Richtung neu gestärkt werden, soll es nicht endlich, des 
notwendigen Machtgehaltes verlustig, einer Bedeutungslosigkeit 
anheimfallen, welche von dem Einzelstaate, wie von dem großen 
(ranzen schwer empfunden werden wüide. Diese im Interesse 
der Allgemeinheit und insbesondere des kleinen Staates not- 
wendige Stärkung aber kann das Fürstentum nur finden, wenn 
es wieder als großer Grundbesitzer aus unserem Staatslel)en sich 
erhebt. 

Dies ist der eine Grundgedanke, auf dem die Vergleichs- 
proposition basiert. Der zweite war der, daß eine auch das wohl- 
berechtigte Interesse des Landes berücksichtigende Lösung eine 
derartige sein müsse, welche angesichts der erhöhten Anforderungen 
der Neuzeit an die Steuerkraft des Landes nicht noch neue Ver- 
luste an bisher genossenen \'orteilen nach sich ziehe. Diese Er- 
wägung findet ihren Ausdruck dai'in, daß Seine Hoheit der Herzog, 
absehend von der rechtlichen Lage der Angelegenheit, befahl, zum 
Ausgangsi)unkt und zur Unterlage der Vergleichsproposition in 
finanzieller Beziehung den gegenwärtigen faktischen Zustand zu 
machen, sodaß derjenige Mitgenuß, welchen der Staat dermalen 
am Domanialvermögen hat. demselljen nicht nur als Rente ver- 
bleibt, sondern unter den in der Projjosition näher angedeuteten 
^lodalitäten als Kapitalvermögen in das Eigentum der beiden 
Landesteile übergeht. 

Man kann über die Rechtsfrage verschiedener Meinung sein, 
und es ist überhaupt nicht meine Absicht, auf dieselbe hier ein- 
zugehen, weil das unser Einigungswerk nur erschweren würde; 
indessen darin werden alle Meinungen sich vereinigen können, 
daß dieses Anei-bieten ein hochherziger Akt Seiner Hoheit des 
Herzogs ist, wie er in all den vielfachen Domänenstreiten wohl 
keinen Vorgang hat. 

Seine Hoheit der Herzog haben Sich zu diesem Schritt ent- 
schlossen, beseelt von dem Wunsche, die Domänenfrage womög- 
lich zu aller Befriedigung und in vollem Einklang mit den Inter- 
essen seines Landes zu beendigen. Seine Hoheit sind überzeugt, 
daß eine derartige Lösiuig die alten Bande zwischen Füi-stenhaus 
und Land nicht lockern, sondern fester knüpfen wird, und wie 
Höchstderselbe politische Opfer nicht gescheut, so wollte Höchst- 
derselbe einem solchen Ziele auch finanzielle willig bringen". 



— 151 — 

Der Minister gab schließlich der Hoffnung Ausdruck, daß die 
Vertreter des Landes sich der regierungsseitigen Auffassung über die 
Art der Entschädigung anschließen möchten, und glaubte für diesen 
Fall versichern zu können, daß die weiteren von dem Referenten an 
diese Frage geknüpften Anträge betreffs der Besteuerung und Ver- 
waltung des verl)leibenden Privatfideikoniniißgutes, sowie Überlassung 
der Abfindungssummen an Ost- und Westkreis, auf die wir wegen 
ihrer melir untergeordneten Bedeutung nicht weiter eingegangen sind, 
auf volles Entgegenkommen zu rechnen haben würden. 

Auf Grund der vorerw^ähnten Ausführungen des Referenten und 
der Erwiderung des Ministers fanden innerhalb der Domanialkom- 
mission mit den Vertretern der Staatsregierung mehrfache Beratungen 
statt. Wenn auch hierbei die Kommission zu bestimmten, der land- 
schaftlichen Genehmigung zu unterbreitenden Beschlüssen nicht ge- 
langte, so herrschte doch Einstimmigkeit bei ihr darüber, daß zur 
weiteren Regelung der Domänenfrage nicht bloß auf Feststellung des 
vorgelegten Domäneninventars, sondern den höchsten Intentionen gemäß 
auf eine vollständige definitive Auseinandersetzung der vermögens- 
rechtlichen Beziehungen zwischen Domanialfiskus und Staatsfiskus Be- 
dacht genommen werde, und daß als Basis für die zu diesem Zwecke 
zu führenden ^'erhandlungen die entgegenkommenden und tatsächlich 
den Boden des Rezesses vom 20. Dezember 1850 verlassenden höchsten 
Vergleichspropositionen mit Freuden zu begrüßen seien. In diesem 
Sinne berichtete die Domanialkommission unterm 6. März 1868 an 
die Landschaft, die in ihrer Sitzung vom 9. März 1868 einstimmig 
sich den Ausführungen ihrer Kommission anschloß und letztere er- 
mächtigte, auf dieser Grundlage in weitere Verhandlungen mit den 
^^el■tretern der Herzoglichen Staatsregierung einzutreten. 

Das Ergebnis dieser Verhandlungen und Beratungen war ein 
anderes, als man es nach allem Vorhergegangenen wohl hätte erwarten 
sollen. Zwar hatte die Kommission ihre frühere Auffassung beibehalten, 
daß die Absicht der Regierung, anstatt nur die Anerkennung des 
der Landschaft zur Prüfung vorgelegten Domäneninventars für den 
Fall des Aufhörens der gegenwärtigen Regierungsverhältnisse zu er- 
streben vielmehr eine vollständige und definitive Auseinandersetzung 
der vermögensrechtlichen P)ezieliungen zwischen Domanialfiskus und 
Staatstiskus herl)eizuführen, durchaus dankenswert und den gegebenen 
Verhältnissen entsprechend wäre, (ileichwohl alter hatte sie sich nicht 
zu dem Entschlüsse durchzuringen voi'inocht. diese Auseinandersetzung 
schon jetzt zur Durchführung zu bringen. Sie glaubte vielmehr, daß 



— 152 — 

es noch nicht an der Zeit sei, diese Frage von so weitragender I'e- 
deutung für alle öffentlichen Verhältnisse im Sinne der Regierungs- 
vorlage zu entscheiden. Die für notwendig erkannten Reformen des 
\'erfassungs- und Verwaltungsorganismus mit einer völligen Umge- 
staltung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen zu eröffnen, 
erschien ihr um so verantwortungsvoller, als man noch in keinem der 
verwandten Thüringischen Staaten an die Lösung der Domänenfrage 
in einer so bedeutungsvollen und folgenschweren Weise herangetreten 
war. Dazu kam noch, daß in dem Saclisen-Meiningischen Domänen- 
streite damals von dem als Schiedsgericht angerufenen Königlichen 
Oberapi)ellationsgericht zu Dresden ein Vergleichsvorschlag ergangen 
war, über den man die Verhandlungen zunächst abwarten wollte, um 
dadurch vielleicht einen Vorgang zu gewinnen, der für die Lösung der 
Altenburger Domänenfrage vorbildlich sein könnte. 

Auch hielt man die Frage über die künftige Verwaltung der dem 
Herzoglichen Hause verbleibenden Vermögensteile und über die vor- 
geschlagene trberweisung von andern \'ermögensteilen an den Ost- 
und Westkreis des Landes als noch zu konstituierenden politischen 
Körpern für nicht hinreichend geklärt, um schon jetzt zu einem 
endgültigen Entschluß zu kommen. In ersterer Beziehung war man 
in der Kommission darüber einig, daß, wenn das Herzogliche Haus 
und das Land zum vollen Genuß der Vorteile einer definitiven Aus- 
einandersetzung rücksichtlich des Domänenvermögens gelangen sollten, 
auch in der Verwaltung die bisher bestehende Verbindung gelöst 
wei'den müßte. Die Lösung würde aber Opfer erfordern, die die 
\'orteile der Auseinandersetzung auf viele Jahre hinaus aufwiegen 
würden, wenn nicht vorher längere Zeit im einzelnen vorbereitend 
darauf hingearbeitet worden wäre. Was die tJberweisung von Ver- 
mögensteilen an Ost- und Westkreis anlangt, so hielt man diese Frage 
jeder eingehenden Beurteilung für so lange entzogen, bis die beab- 
sichtigte Organisation dieser Kreise und die denselben zu über- 
weisenden öffentlichen Lasten sich übersehen ließen. Auch wäre zu 
befürchten, daß man mit so allgemeinen Bestimmungen und Zu- 
sicherungen, wie die Vergleichsproposition in dieser Beziehung ent- 
hielte, leicht einen Streitpunkt zwischen Ost- und Westkreis schaffen 
würde, dessen Ausfechtung später vielleicht ebenso ungünstig auf die 
öffentlichen Zustände zurückwirken könnte, wie bisher die Verhand- 
lungen wegen Anerkennung des Domäneninventars. 

In Erwägung aller dieser Punkte und in Anbetracht dessen, daß 
unter den Vertretern des Landes die Ansichten über die einzu- 



— los- 
schlagenden Wege noch außerordentlich geteilt wären, hielt die Kom- 
mission es keineswegs für ausgeschlossen, daß. wenn gegenwärtig die 
definitive Lösung der Domänenfrage zwischen Staatsregierung und 
Landschaft weiter verfolgt werden sollte, vielleicht unerquickliche und 
resultatlose Verhandlungen die in der Domänenfrage herrschende 
Stimmung nur noch mehr verbittern und hiermit die Lösung dieser 
Frage nur noch schwieriger machen, und den hemmenden Einfluß, 
den der bisherige Gang der Domänenangelegenheit auf die politischen 
Zustände des Landes schon ausgeübt hatte, nur noch verstärken 
würden. Die Kommission glaul)te daher sich dafür aussjirechen zu 
müssen, daß, so fest und unablässig auch im allgemeinen eine de- 
finitive Auseinandersetzung rücksichtlich des Domänenvermögens im 
Auge zu behalten sei, doch gegenwärtig die zu diesem Zwecke in 
Angriff genommenen Verhandlungen zwischen Staatsregierung und 
Landschaft nicht weiter zu verfolgen, sondern zu vertagen und zwar 
so lange auszusetzen seien, bis alle die einer definitiven Lösung noch 
entgegenstehenden Schwierigkeiten wenigstens teilweise beseitigt oder 
vermindert sein würden. 

Wenn man auch damals sich noch nicht an die endgültige Lösung 
der Domänenfrage wagte, so war man doch darüber einig, daß mit 
Rücksicht auf das große Entgegenkommen, das der Herzog durch 
seinen Vergleichsvorschlag bewiesen, in der Domänenangelegenheit 
nicht alles einfach beim alten bleiben dürfe. Man zeigte sich vielmehr 
bestrebt, die Zwecke der höchsten Proposition auf anderem Wege 
wenigstens teilweise zu erreichen, um so dem Herzog im Hinblick 
auf den bisherigen Gang der Domänenfrage einen liesonderen tatsäch- 
Hchen Beweis des Vei'trauens und der Anhänglichkeit des Landes auch 
in dieser Angelegenheit zu geben. Das Hauptziel der Proposition 
war ohne Zweifel die künftige Vermeidung von Verhandlungen über 
Feststellung der Zivilliste zwischen Staatsregierung und Landschaft. 
LTm solche Verhandlungen für die Zukunft auszuschließen, wollte man 
ein für allemal eine bestimmte Quote der jährlichen Einnahmeüberschüsse 
als Zuwachs zur Herzoglichen Zivilliste festsetzen. Die dahin zielenden 
Vorschläge der Kommission fanden die Zustimmung der Vertreter der 
Herzoglichen Staatsregierung, und so unterbreitete dann die Kom- 
mission unter Darlegung ihres gegenwärtigen Standjjunktes unterm 
14. November ISBS der Landschaft den nachfolgenden Antrag zur 
Beschlußfassung: 
1. Die Verhandlungen über die definitive Regelung der Domänen- 
frage und Feststellung des Domäneninventars werden vorläufig 



— 154 — 

bis nach Ablauf der nächsten Finanzperiode (1869/71) vertagt. 
Nach dieser Zeit ist Staatsregierung wie Landscliaft, jede für sich, 
berechtigt, die Wiederaufnahme der Verhandhingen zu verlangen, 
gleichviel ob bis dahin die jetzt einer definitiven Regelung der 
Frage entgegenstehenden Schwierigkeiten beseitigt sind oder nicht. 

2. Von den ßruttoerträgnissen der in das Doniäneninventar aufge- 
nommenen und seit dessen Aufstellung im Namen des üomanial- 
tiskus erworbenen Vermögensobjekten wird von jetzt ab zunächst 
die auf den gegenwärtigen Betrag von 108000 Tlr. nunmehr de- 
finitiv festgesetzte Herzogliche Zivilliste — sie bleibt also auch 
nach dem Ableben des Herzogs Joseph in dieser Höhe bestehen — 
sowie die auf dem Domänenvermögen ruhenden Lasten und Auf- 
wände bestritten, während der Finanzhauptkasse von diesen Er- 
trägnissen jährlich die Summe von 77000 Tlr.. d. i. der durch- 
schnittliche Betrag, der ihr in den letzten Jahren bereits zuge- 
flossen ist, als fester Revenüenanteil verbleibt. 

3. Der nach Bestreitung dieser Ausgaben unter 2 sodann noch ver- 
bleibende Einnahmeüberschuß kommt in der Weise zur Verteilung, 
daß die Hälfte der Herzog als Zuwachs zu seiner Zivilliste er- 
hält, während die andere Hälfte der Finanzhauptkasse zuge- 
wiesen wird. 

Dies waren in der Hauptsache die Punkte des Kommissions- 
antrages, den die Landschaft in ihrer Sitzung vom 21. November 1868 
zum Besclduß erhob. Mittels landschaftlicher Erklärungsschrift vom 
gleichen Tage wurde dieser Antrag der Entschließung Seiner Hoheit 
des Herzogs unterbreitet, der ihm allenthalljen seine Zustimmung er- 
teilte und bereits durch Erlaß vom 7. Dezember 1868 der Landschaft 
einen liezüglichen Gesetzentwurf zugehen ließ. Dieser die Beschlüsse 
der Landschaft allenthalben berücksichtigende Entwurf, von der Do- 
manialkommission mittels Berichts vom IS. Dezember 1868 begut- 
achtet, wurde von der Landschaft in ihrer Sitzung vom 22. Dezember 
1S(')X mit allen gegen 2 Stimmen — die letzteren gehörten Anhängern 
einer sofortigen Regelung der Domänenfrage — angenommen und 
unterm 14. Januar 1869 als Novelle zum Domänengesetze vom 18. März 
1854 in der Gesetzsammlung veröffentlicht. 

Die Bestimmungen dieser Novelle, soweit sie sich auf die Be- 
rechnung und Verteilung der Einnahnieüberschüsse beziehen, sollten 
mit Al)lauf desjenigen Rechnungsjahres resp. nach völligem Abschluß 
der Finanzhaiii)trochnung auf dasjenige Rechnungsjahr außer Kraft 
und (iültigkeit treten, in dem das Inventar, sei es durch Anerkenntnis 



— 155 — 

oder durch \'ergleich oder durch rechtHche Entscheidung, definitiv 
festgestellt sein würde. Auch war noch hervorgehoben, daß durch diese 
Bestimmung der Frage, wie die \'orschrift unter B 2 Absatz 2 des 
Gesetzes vom 18. März 1854: ..Bei künftigen Vereinbarungen über 
den Betrag der Zivilliste sind die durchschnittUchen Erträgnisse des 
Domänenvermögens, sowie ein erhebliches Sinken oder Steigen des 
Geldwertes in Rücksicht zu ziehen" zu interpretieren wäre, sowie 
ferner dem bei einer künftigen definitiven Erledigung der Domänen- 
frage etwa anzuwendenden Teilungsmaßstabe in keiner Weise präju- 
diziert werden sollte. Endlich ist noch zu erwähnen, daß erstmalig 
das neue \'erhältnis mit dem Fiechnungsjahre 18G1) in Anwendung zu 
kommen hatte. 

So war wieder ein wesentlicher Schritt vorwärts getan auf dem 
Wege einer friedlichen, im Interesse beider Parteien liegenden Lösung 
der Domänenfrage. Die hochherzige Entschließung des Herzogs, einen 
großen Teil seines Domaniums dem Lande zu vollem Eigentum zu 
überweisen auf der einen Seite, rief anderseits bei den Vertretern 
des Landes den Wunsch hervor, in dankender Anerkennung dessen 
den Herzog unabhängig zu stellen von den jeweiligen Bewilligungen 
des Landes. Da nunmehr der Herzog ein für allemal die hälftigen 
Revenüenüberschüsse aus dem Domanium zu erhalten hatte, war 
sein Einkommen fernerhin nur abhängig von den allgemeinen Ge- 
setzen des Verkehrs und der wirtschaftlichen Gütererzeugung. So 
war endgültig ein Punkt beseitigt, der bei neuen Forderungen auf 
Erhöhung der Zivilliste immer eine gewisse Gefahr im Schöße barg, 
die Quelle von Mißhelligkeiten zwischen Fürst und Volk zu Averden. 
Ftti- den Herzog war dieses Kompromiß sehr annehmbar. Es gewährte 
ihm Ijei normaler Entwicklung der wirtschaftlichen ^'erhältnisse eine 
immer steigende Rente und auch im Falle eines etwaigen Aufhörens 
der Regierung war, wie wir früher gesehen haben, das Herzogliche 
Haus jetzt genügend sicher gestellt. Ein besonderer persönlicher 
Grund für eine definitive Regelung der Domänenfrage lag nunmehr 
für das Heizogliche Haus nicht mehr vor. wohl aber für das Land, 
das nach dem Rezesse von 1859 im Falle eines Aufliörens der Re- 
gierung des ersteren jeden Anspruch an das Domanium würde ver- 
loren haben. Wenn gleichwohl der Herzog nacli wie vor sein Augen- 
merk auf eine endgültige Lösung dieser Frage gerichtet hielt, so be- 
weist dies von neuem, wie der Herzog niemals sein persönliches 
Interesse dem des Landes vorangestellt hat, wie er vielmehr das 
Wohlergehn und die gedeihliche Entwicklung seines Landes stets als 



— 156 — 

seine vornehmste Aufgabe ansah, der persönliche und finanzielle 
Opfer zu bringen er jederzeit bereit war. Die von dem Herzog 
erstrebte Lösung der seit Jahrzehnten das öffentliche Leben bewegenden 
Domänenfrage war von einer späteren Wiederaufnalime der Verhand- 
lungen nunmehr mit Sicherheit zu erwarten, hatte man ja doch über 
den schwierigsten Punkt, die Höhe der beiden Parteien zuzuweisenden 
Vermögensmassen, endlich eine allgemeine Verständigung erzielt: an 
der Frage über die Art der jedem zuzuteilenden Ertragsobjekte konnte 
bei dem oft bewiesenen Entgegenkommen des Herzogs das Einigungs- 
werk nun nicht mehr scheitern. 



7. Abschnitt. 

Das Gesetz über die definitive Regulierung der Rechts- 
verhältnisse am Domänenvermögen vom 29. April 1874. 

Aus Anlaß eines Spezialfalles war im Jahre 1870 innerhalb der 
Landschaft die Frage angeregt worden, ob es bei den hohen An- 
forderungen, die von Zeit zu Zeit wegen außei'ordentlicher Bauauf- 
wände für die geschlossenen Domänengüter an die Staatskasse gestellt 
würden, nicht zweckmäßiger und für letztere vorteilhafter wäre, wenn 
die Domänengüter allmählich verkauft und die dafür erhaltenen Kapital- 
werte in anderer, eine höhere Rente versprechenden Weise angelegt 
würden. In der Landschaft herrschte Einstimmigkeit darüber, daß die 
Gründe, die bisher die Erhaltung von Domänengütern als Muster- 
wirtschaften notwendig erscheinen ließen, bei dem derzeitigen Stande 
der Landwirtschaft keinen Anspruch auf Geltung mehr erheben könnten, 
daß vielmehr diese Güter in Privathand im allgemeinen eine weit 
höhere Rente liefern würden, als in der Verwaltung des Staates. Dem- 
gemäß beschloß die Landschaft in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 
1870, die Staatsregierung zu ersuchen, eine ÜlDersicht über die Er- 
trägnisse der Domanialgüter und die für dieselben erwachsenen Auf- 
wände zugleich unter Veranschlagung der Abgaben und Lasten, die 
im Gegensatze zu der Abgabenfreiheit des Staates von einem Privat- 
besitzer hätten entrichtet werden müssen, auf einen wenigstens lOjährigen 
Zeitraum, vom Jahre 1871 an zurückgerechnet, aufstellen zu lassen 
und in Erwägung zu ziehen, ob mit Rücksicht auf den danach sich 
berechnenden Reinertrag es nicht vorzuziehen sei, die Domänengüter 
ganz oder zum Teil nach und nach zu veräußern und für den er- 
langten Erlös eine rentablere oder doch wenigstens für das Land nutz- 
bringendere Kapitalanlage, sei es durch Ankauf von Waldgrundstücken, 
sei es auf andere Weise, zu suchen. 



— 158 — 

Diesem Antrage der Landschaft wurde seitens der Staatsregierung 
bereitwilligst entsprochen. Mittels Erlasses vom 18. November 1^71 
wurde der Landschaft die gewünschte Zusammenstellung der Rein- 
erträgnisse der geschlossenen Domänengüter und Einzelgrundstücke 
vorgelegt, die den vereinigten Finanz- und Verfassungskommissionen 
zur Berichterstattung überwiesen wurde. Aus dem Berichte entnehmen 
wir. daß der durchschnittliche jährliche Reinertrag aller dieser Grund- 
stücke 20007 Tlr. betrug. Dies ergal) unter Zugrundelegung eines 
nach den Steuereinheiten ermittelten Kapitalwertes von 894 741 Tlr. 
nur eine jährliche Verzinsung von 2,83 Proz. Das Ergebnis würde 
noch ungünstiger ausgefallen sein, wenn nicht eins der geschlossenen 
Doinänengüter, das im einzelnen verjjachtet war, nahezu eine 4]>roz. 
\'erzinsung erreicljte, und die namentlich in der Stadttlur von Alten- 
l)urg und Umgelning belegenen Einzelgrundstücke sogar (j Proz. er- 
brachten, denn vier Güter — das waren mehr als zwei Drittel der 
(iesamtfiäche — verzinsten sich nur mit noch nicht einmal 2 Proz. 
Da indessen die Einzelverpachtung nicht überall mit Vorteil, an vielen 
Orten überhaupt nicht durchzuführen war. von einer Selbstadministration 
aber ein günstiges Resultat noch viel weniger zu erwarten stand, so 
entschied man sich innerhalb der Kommissionen um so mehr für eine 
Veräußerung, als nach den bisherigen Ei-fahrungen Güter in der (T]-öße 
der meisten Domanialgüter ein sehr gesuchter Artikel waren und 
infolgedessen gut bezahlt w^urden. auch durch den Verkauf der letzteren 
allmählich Ersparnisse in der Verwaltung dui'ch Vereinfachung des 
Geschäftsbetriebes ermöglicht werden konnten, und endlich durch Über- 
gang derselben in Privathand neue Steuerobjekte geschaften wurden, die 
dem Ganzen zum Vorteil gereichen mußten. 

War man sonach auch in den Kommissionen im Prinzipe bereit, 
die allmähliche Veräußerung der Domänengüter zu empfehlen, so machten 
sich doch über den Zeitpunkt des Verkaufes verschiedene Meinungen 
geltend. Die einen waren dafür, der Heizoglichen Staatsregieiung die 
generelle Ermächtigung zur Veräußerung der landwirtschaftlich ge- 
nutzten Domänengüter, jedoch vorbehaltlich der landschaftlichen Zu- 
stimmung in jedem einzelnen Falle, schon jetzt zu erteilen, während 
die Majorität der Kommissionen die Beschlußfassung über den vor- 
liegenden Gegenstand so lange ausgesetzt wissen wollte, bis eine definitive 
Regelung der Domänenfrage stattgefunden haben würde, und sich dafür 
aussprach, den gegebenen Anlaß zu benutzen, um die endliche Regelung 
dieser Frage von neuem in Anregung zu bringen. Die Majorität der 
Kommissionen richtete daher an die Landschaft den Antrag, daß letztere 



— 159 — 

unter einstweiliger Aussetzung der Beschlußfassung über die pro- 
ponierte Veräußerung der landwirtschaftlich genutzten Domänengüter 
die Herzogliche Staatsregierung zunächst um Wiederaufnahme der duich 
landschaftlichen Beschluß vom 21. November 1^6« und höchsten Erlaß 
vom 7. Dezember 18GH vertagten Verhandlungen wegen definitiver 
Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen 
Domanial- und Staatsfiskus ersuchen möchte. 

Über diesen Kommissionsantrag kam es innerhalb der Landschaft 
zu längeren Auseinandersetzungen. Namentlich wurde von verschiedener 
Seite dagegen geltend gemacht, daß nicht die Landschaft die Initiative 
zur Wiederaufnahme dieser Verhandlungen ergreifen sollte, man dies 
vielmehr der Herzoglichen Staatsregierung überlassen müßte. Schließlich 
führte aber der Hinweis, daß ja ein Vergleichsprojekt der letzteren 
aus dem Jahre 1868 bereits vorlag, zu dem die Landschaft noch gar 
nicht Stellung genommen, in Verbindung mit der mehr und mehr um 
sich greifenden Überzeugung, daß mit Rücksicht auf den Rezeß vom 
Jahre 1851) ein solcher Vergleich nur im Interesse des Landes selbst 
sein würde, dazu, diese Bedenken gegen den Kommissionsantrag fallen 
zu lassen, zumal auch die Vertreter der Herzoglichen Staatsregierung 
hatten durchblicken lassen, daß man an dem früheren Vergleichs- 
projekte nicht unbedingt festzuhalten gesonnen sei. sondern etwaige 
Abänderungsvorschläge der Landschaft in wohlwollende Erwägung ziehen 
würde. So erhob denn die Landschaft in ihrer Sitzung vom 18. März 
1872 den Antrag ihrer Kommissionen zum Beschluß und beauftragte 
dieselben im Einverständnisse mit der Herzoglichen Staatsregierung, 
über eine definitive Regelung der Domanialverhältnisse mit dieser zu 
verhandeln und die Ergebnisse ihr alsdann vorzulegen. 

Noch an demselben Tage ernannten die vereinigten Kommissionen 
für diese Angelegenheit Referent und Korreferent, die ungesäumt ihre 
Tätigkeit begannen. Sie erkundeten über einzelne wichtigere Punkte 
die Ansichten der Herzoglichen Staatsregierung, holten über die ein- 
greifenden Verhältnisse der Domanialwaldungen das Gutachten eines 
bewährten auswärtigen Forstsachverständigen ein und legten die Er- 
gebnisse ihrer vorbereitenden Arbeiten, in bestimmte Vorschläge formu- 
liert, den vereinigten Kommissionen vor. Unter Teilnahme von Ver- 
tretern der Herzoglichen Staatsregierung fanden sodann eine Reihe 
von Sitzungen statt, in denen diese Vorschläge einer eingehenden Be- 
ratung und Prüfung unterzogen w^urden, Mittels Berichts vom IH. Mai 
1872 endlich unterbreiteten die vereinigten Kommissionen die von 
ihnen proponierten Grundsätze für eine definitive Regelung der Do- 



— 160 - 

raänenfrage der Landschaft zur Genehmigung. Diese Grundsätze bil- 
deten die Basis der weiteren Verhandlungen und wurden die Grund- 
lage des schließlich zustande gekommenen Gesetzes. Wir müssen 
daher etwas näher auf dieselben eingehen. 

Wie die ursprüngliche Regierungsvorlage, so faßten auch die ver- 
einigten Kommissionen zur Beilegung aller bestehenden Differenzen 
eine Teilung des gesamten Domänenvermögens in der Weise ins Auge, 
daß als Teilungsmaßstab der gegenwärtige Besitzstand bezw. die Höhe 
des beiderseitigen Rentengenusses Platz greifen sollte. Als Grundlage 
für die Berechnung hatte man die im Jahre 1S()8 aufgestellte Über- 
sicht der Reinerti-äge aus den Jahren 1803 — 66 angenommen. Der 
durchschnittliche Reinertrag, jedoch ohne Berücksichtigung der gemein- 
schaftlichen Verwaltungskosten, belief sich hiernach auf 234729 Tlr. 
2() Ngr, 2 Pf., von dem auf den Herzog 158 QUO Tlr. das sind 
67.31 Proz. oder etwas über zwei Drittel, auf das Land dagegen 
76729 Tlr. 26 Xgr. 2 Pf. das sind 32,69 Proz. oder etwas unter ein 
Drittel entfielen. A'on dem vorstehenden Reinertrage von 234729 Tlr. 
2() Xgr. 2 Pf. war aber der Anteil des Domanialfiskus an den Ge- 
samtverwaltungskosten mit ca. 20000 Tlr. noch in Abzug zu bringen, 
sodaß sich das Verhältnis l)ei einem wirklichen Reinerti-age von 
214729 Tlr. 26 Ngr. 2 Pf. folgendermaßen stellte. Es entfielen auf 
den Herzog 1580(>0 Tlr. das sind 73,5 Proz.. also 1.5 Proz. unter 
drei Viertel, auf das Land dagegen 56729 Tlr. 26 Ngr. 2 Pf. das 
sind 26.5 Proz.. also 1.5 Proz. über ein Viertel. Wenn gleichwohl 
die vereinigten Kommissionen eine Teilung zu zwei Drittel für das 
Herzogliche Haus, und zu einem Drittel für das Land in Vorschlag 
brachten, so lag der Vorteil dieser Teilung augenscheinlich sehr auf 
Seiten des Landes. Man glaubte dies damit rechtfertigen zu können, 
daß einmal im Herzogtum Sachsen -Meiningen eine spätere Teilung 
des Domänenvermögens noch mehr zugunsten des Landes in Aussicht 
genommen war. nämlich zwei Fünftel für das Land und nur drei 
Fünftel für das Herzogliche Haus, daß ferner aus den durch den 
Rezeß von 1859 seitens des Landes übernommenen Regalien im Laufe 
der Zeit ganz bedeutende Ein])ußen für das Land sich herausgestellt 
hatten, und endlich seit dem Jahre 1 S6>^ entgegen der damaligen ^'or- 
aussicht unverkennbar eine stetige Steigerung der Domanialrevenüen 
eingetreten war. 

Während aber die frühere Regierungsvorlage das Land lediglich 
mit Geldkapitalien abgefunden wissen wollte, so schlugen die vereinig- 
ten Kommissionen jetzt eine Teilung aller Vermögensobjekte nach dem 



— 161 — 

Verhältnis 2 : 1 vor : das Land sollte auch seinen entsprechenden An- 
teil an den Domänen und Forsten, dem übrigen Grundbesitz und den 
sonstigen Berechtigungen erhalten. Selbstverständlich war nicht be- 
absichtigt, nun jedes einzelne Objekt entsi)rechend zu teilen, es sollte 
vielmehr nur die Art der Teilung im allgemeinen festgelegt werden, 
während bei Ausführung der Teilung selbst natürlich auch die gedeih- 
liche Entwicklung der einzelnen Objekte im Auge zu behalten war. 
Soweit nicht der Wert der zu teilenden Vermögensmassen, wie bei 
dem baren Gelde und den Geldkapitalien, ohne weiteres feststand, 
sollte der Ertragswert zugrunde gelegt werden, wobei die schon er- 
wähnte Ertragsübersicht aus dem Jahre 1868 zur Verwendung em- 
pfohlen wurde. Betreffs der Vermögensobjekte, die gar keinen oder 
gegenüber ihrem Grundwerte nur einen verhältnismäßig geringen Er- 
trag lieferten, sollte der gegenwärtige Besitzstand maßgebend sein, 
sodaß also dem Herzoglichen Hause die diesem bisher vorbehaltenen 
Domanialbesitzungen (Residenz- und Jagdschlösser usw.), dem Staate 
die von ihm bisher benutzten Dienstgebäude etc. zuzuteilen waren. 
Endlich sollten hinsichtlich der Wasserläufe, öffentlichen Plätze, Wege 
usw. die überwiegenden Interessen der Partner, eventuell auch Zweck- 
mäßigkeits- und Billigkeitsrücksichten entscheiden. 

Der Teilung selbst sollte der von der Herzoglichen Staatsregie- 
rung aufgestellte und der Landschaft im Jahre 1861 vorgelegte Ent- 
wurf des Domanialinventars zugrunde gelegt werden, der natürlich 
zunächst durch Nachtragung aller seit 1861 daran eingetretenen Ände- 
rungen zu vervollständigen war. Mit diesem Vorschlage verzichtete 
im Falle der Annahme die Landschaft auf alle Erinnerungen, die sie 
ihrer Ansicht nach gegen das Inventar geltend zu machen berechtigt 
gewesen wäre. Die Kommissionen gaben selbst der Meinung Aus- 
druck, daß die eventuelle Geltendmachung dieser Erinnerungen mit 
Schwierigkeiten verknüpft und der Erfolg doch immerhin ein zweifel- 
hafter sein würde. Man kann also sagen, daß der definitiven 
Regulierung der Domänenangelegenheit die Anerkennung des von 
der Regierung aufgestellten Domäneninventars durch die Landschaft 
vorausging. 

Die Vorschläge der vereinigten Kommissionen wichen auch in- 
sofern von der früheren Regierungsvorlage ab, als sie eine Trennung 
nicht nur der Substanz, sondern auch der Verwaltung und Nutznießung 
des Domänenvermögens vorsahen. Anfangs war bei den Kommissions- 
mitgliedern wenig Geneigtheit vorhanden, eine solche Trennung gut- 
zuheißen, da man der besseren Kontrolle wegen die Verwaltung durch 

Volkswirtschaft!, u. w-irtschaftsgeschichtl. Abhandlniigon. H. 5. 11 

Albrecht, Domäncinvoscn im Herzogtum Sachscn-Allonburg. 



— 162 — 

die Staatsfinanzbehördeii beizubehalten wünschte. Alhnählich gewannen 
aber die Gründe, die für eine Trennung der Verwaltung sprachen, 
wie Erzielung bedeutender Ersparnisse bei der Finanzverwaltung durch 
Geschäftsvereinfachung, Beseitigung der oft unvermeidlichen Pflichten- 
kollisionen bei den obersten Beamten, die in ein und derselben Sache 
sowohl die Interessen und Rechte des Landes zu wahren, wie die- 
jenigen des Herzogs zu vertreten und zu schützen berufen waren, die 
Oberhand, namentlich als die Vertreter der Herzoglichen Staatsregie- 
rung die Erklärung abgegeben hatten, daß das Zustandekommen des 
\'ergleichs jetzt von der Trennung der Verwaltung abhängig gemacht 
werden würde. 

Die vorstellenden Teilungsgrundsätze wurden von der Landschaft 
in ihrer Sitzung vom 15. Mai 1873 allenthalben genehmigt. Auch 
stimmte die Landschalt den übrigen Vorschlägen der Kommissionen 
für die weitere Auseinandersetzung im großen und ganzen zu. Wir 
wollen auf die letzteren hier nicht näher eingehen, da wir bei der 
Besprechung des Gesetzes selbst ihnen ohnehin begegnen. Auch liegt 
es nicht in unserer Absicht, das Teilungsgeschäft selbst näher zu be- 
rühren, da wir nur eine generelle Betrachtung der vorliegenden Materie 
uns zum Ziele gesetzt haben. Wir werden daher auch die in dem 
Gesetze festgelegten speziellen Teilungs- bezw. Übergangsbestimmungen 
nur insoweit erwähnen, als dies für unsere allgemeine Darstellung 
notwendig erscheint. Ebenso erübrigt es sich, auf den ursprünglichen 
Entwurf des Gesetzes wie seine erfolgte Umarbeitung und die darüber 
gepflogenen Verhandlungen näher einzugehen, da hierbei an den Grund- 
zügen der Auseinandersetzung nichts geändert worden ist, es sich 
vielmehr in der Hauptsache nur um die speziellen hier nicht näher 
zu erörternden Teilungsbestimmungen handelte. 

Die Landschaft hatte bei Annahme der Kommissionsvorschläge 
gleichzeitig die beiden von den vei'einigten Kommissionen für diese 
Sache ernannten Referenten ermächtigt, mit der Hei'zoglichen Staats- 
rcgicrung eine Teilung des Domanial Vermögens, jedoch unter Vor- 
l)ehalt der landschaftlichen Genehmigung, zu vereinbaren und nach 
Piüfung der auszuarbeitenden Vorlagen durch die vereinigten Kom- 
missionen darüber einen Rezeß abzuschließen. Als Instruktion für 
die Ausführung dieses Auftrags sollten den Referenten die von der 
Landschaft genehmigten Kommissionsvorschläge dienen. Das Ergebnis 
der Vorhandlungen zwischen den Referenten und der Herzoglichen 
Staatsregiei'ung war der mittels höchsten Erlasses vom 25. Oktober 
1873 vorgelegte, oben schon erwähnte Gesetzentwurf, über den von 



— 163 — 

den vereinigten Kommissionen in 12 Sitzungen beraten wurde. Die 
in diesen Sitzungen gefaßten Beschlüsse führten zu einer Umarbeitung 
des Gesetzentwurfs, die die Zustimmung der Vertreter der Herzog- 
lichen Staatsregierung und des Herzoglichen Hauses fand. Dieser 
umgearbeitete Gesetzentwurf wurde mittels Berichts vom 29. November 
1873 seitens der vereinigten Kommissionen der Landschaft vorgelegt, 
die in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1873 mit allen gegen eine 
Stimme den Gesetzentwurf annahm. Man hatte auf Veranlassung der 
Herzoglichen Staatsregierung nicht die Form eines Rezesses, sondern 
die eines Gesetzes gewählt, weil die Gesetzesform eine größere Garantie 
für den Rechtsbestand des Teilungs-Übereinkommens zu bieten schien. 
Nach Einholung und Erteilung der Zustimmung sämtlicher Agnaten 
des Herzogliclien Hauses, Speziallinie Sachsen- Altenburg, wurde so- 
dann das Gesetz .,Die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse 
am Domänenvermögen betreffend"', das einen integrierenden Bestand- 
teil des Grundgesetzes bildet, unterm 29. April 1874 von dem Heizog 
unterzeichnet und in der Gesetzsammlung vei'öffentlicht. 

Nach diesem Gesetze wurde das gesamte Domänenvermögen 
zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Lande dergestalt geteilt, 
daß davon zwei Dritteile das Herzogliche Haus und ein Dritteil das 
Land zu ausschließlichem Eigentum erhielten. Dem Gesetze war eine 
Beilage A beigegeben worden, die eine kurze Übersicht des Domänen- 
vermögens enthält, während in den Beilagen B und C diejenigen \'er- 
mögensteile speziell aufgeführt sind, die dem Herzoglichen Hause 
bezw. dem Lande eigentümlich überwiesen wurden. Eine gegenseitige 
Gewährleistungspflicht wegen der einzelnen Vermögensteile nach Existenz, 
Umfang, Ertrag, Bonität, Berechtigung oder Belastung wurde ausge- 
schlossen. Die Verteilung der in den Beilagen B und C aufgeführten 
Vermögensstücke konnte nicht genau nach dem angenommenen Teilungs- 
maßstab ausgeführt werden, es ergab sich vielmehr schließlich ein Gut- 
haben des Herzoglichen Hauses. Teils zur Ausgleichung dessen, teils 
zur Vergütung verschiedener anderer Nachteile, die für das Herzogliche 
Haus bei der Verteilung zutage getreten waren, zahlte der Staats- 
fiskus die Summe von 60 000 Tlr. dem letzteren heraus. Hiervon 
wurden 24000 Tlr. der Substanz des dem Herzoglichen Hause ver- 
bliebenen Domaniums einverleibt, während 36 000 Tlr. zur freien \'er- 
fügung des Herzogs gestellt wurden. Die letztere Summe bildete eine 
Entschädigung für die in den nächsten Jahren zu befürchtenden \'cr- 
luste an den Domänenrevenüen, hervorgerufen durch die infolge außer- 

11* 



— 1G4 — 

ordentlicher Naturereignisse der letzten Jahre gestörte normale Be- 
wirtschaftung der dem Herzoglichen Hause zugewiesenen Waldungen. 

Ausgenommen von der Teilung war nur das Recht zum Kohlen- 
bergbau in den im Ostkreise gelegenen, in den Beilagen B und C 
aufgeführten Waldungen. Dieses Recht blieb dergestalt gemeinschaft- 
lich, daiü das ICigentum daran zu 73 dem Herzoglichen Hause, zu Ys 
dem Lande zusteht. Ohne ( Genehmigung des Eigentümers der Ober- 
fläche ist eine Veräußerung oder sonstige Nutzbarmachung der gemein- 
schaftlichen Abbaurechte nicht zulässig. Der andere Mitberechtigte 
ist verbunden, seine Genehmigung zu erteileji, falls der erzielte Kauf- 
preis, exkl. des stets zu bedingenden Ersatzes der an der Oberfläche 
entgehenden Nutzungen und entstehenden Schäden, die eventuell nach 
Maßgabe der Bestimmungen über bergrechtliche Expropriationen zu 
ermittelnde Schätzungssumme erreicht. 

Die Teilung selbst wurde zum 1. Oktober 1874 vollzogen. Mit 
diesem Tage endete die durch das Gesetz vom 18. März 1854 ge- 
ordnete staatsfiskalische Verwaltung des Domänenvermögens, und es 
trat jeder Teil in die gesonderte Verwaltung der nhm überwiesenen 
Vermögensmasse ein. Der Anteil des Landes am Domänenvermögen 
bildete fortan einen Teil des Staatsvermögens des Herzogtums Sachsen- 
Altenburg und kommt für uns nicht weiter in Betracht'*'). Wir haben 
uns nur mit dem Anteil des Herzoglichen Hauses zu beschäftigen 
und darzulegen, welche Bestimmungen das Gesetz in bezug auf die 
Erhaltung und Verwaltung desselben getroffen hat. Wir fassen die 
einzelnen Bestimmungen in die nachfolgenden drei Kapitel zusammen. 

1. Kapitel. 
Eigentum und Verwaltung des Domänenfideikommisses. 

Der Anteil des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen wird 
volles Privateigentum desselljen und hat unter dem Namen „Domänen- 
fideikommiß des Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg" die Eigen- 
schaft eines Haus- und Familienfideikommisses. Solange ein Glied 
des Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft landes- und hausgesetzlicher 
Erbfolge über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert, stehen ihm 
die Rechte des Fideikommißbesitzers (Nutzungseigentümers) zu. 

Gleichzeitig erlischt das Recht des regierenden Herzogs auf den 
Bezug einer Zivilliste (Domanialrente) und aller anderen Leistungen, 

*) Der Staatsfiskus hat die ihm überwiesenen landwirtschaftlich genutzten 
Doiuäncngüter bald verkauft, während das Herzogliche Haus die ihm zugeteilten 
Doniänen im Altenbur";er Lande noch heute sämtlich im Besitz hat. 



— 165 — 

die dem Staatsfiskus bisher außerdem noch für die Hofhaltung des 
regierenden Herzogs und die Unterhaltung der Herzoglichen Familie 
oblagen. Alle Leistungen, die bisher auf die Zivilliste verwiesen 
waren, insbesondere diejenigen, die dem regierenden Herzog gegen 
die Mitglieder des Herzoglichen Hauses obliegen, sind fernerhin aus 
den Erträgnissen des Domänenfideikommisses zu erfüllen. Über 
Existenz und Umfang dieser Verbindlichkeiten entscheiden das Grund- 
gesetz, aushilfsweise die Hausgesetze. 

Für die ^^erwaltung des Domänenfideikommisses gelten die für 
die Verwaltung von Fideikommissen bestehenden allgemeinen Grund- 
sätze; insbesondere liegt dem jeweiligen Fideikommißl)esitzer die Er- 
haltung des Fideikommißvermögens ob, und Verringerungen desselben, 
namentlich unwirtschaftliche Ausnutzungen der Fideikommißobjekte 
(unwirtschaftliche Holzschläge) sind nicht gestattet. Der Erlös aus 
veräußerten Bestandteilen der Substanz des Domänenfideikommißver- 
mögens ist, soweit er nicht zu Grundstückserwerbungen verwendet 
wird, entweder auf Hypotheken mit pupillarischer Sicherheit oder in 
solchen Wertpapieren anzulegen, die nach § 2 des Reichsgesetzes vom 
28. Mai 1873, die Gründung und Verwaltung des Reichsinvalidenfonds 
betreffend, für die Anlegung der Gelder des letztgenannten Fonds 
benutzt werden können. 

Was die Waldungen anlangt, so sind dieselben auch ferner unter 
Zugrundelegung längstens zehnjähriger Taxationsrevisionen und der 
hiernach festzustellenden jährlichen Materialetats zu bewirtschaften. 
Ausrodungen von Holzgrundstücken, soweit nicht Neuani)fianzungen 
von Nichtholzgrundstücken an deren Stelle treten, sind nicht über 
2 Proz. des Arealgehalts der Forstreviere zulässig. Die von der 
Staatsregierung über die Abgabe von Pfianzen- und Rechstreu usw. 
aus den Staatswaldungen und über das Holzlesen und Stockroden in 
denselben durch Gesetz, Verordnung und Bekanntmachung erlassenen 
und künftig zu erlassenden Verfügungen finden auch auf die F'orst- 
reviere des Domänenfideikommisses, mit Ausnahme des Tiergartens 
zu Hummelshain, so lange Anwendung, als ein Glied des (icsamt- 
hauses Sachsen-Gotha über das Herzogtum Altenburg regiert. 

Das Domänenfideikommiß hat die Eigenschaft einer juristischen 
Person und seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Stadtgericht*) 
zu Altenburg. Es wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine 



*) An Stelle des Stadtgerichts ist das Amtsgericht zu Alteuliiirg getreten, 
siehe § 8 letzten Absatz des Ausfiihrungsgesetzes zum Deutschen (rerichlsver- 
fassungsgesetze vom 22. März 187Ü. 



— 166 — 

von dem regierenden Herzog zn bestellende Fideikommißverwaltung 
vertreten, die nach dessen Anordnungen das Fideikommißverniögen 
verwaltet und zugleich die unmittelbar vorgesetzte Behörde der auf 
das Domäneniideikommii] übernommenen unwiderruflich angestellten 
Staatsdiener bildet. Der Vorstand der Fideikommißverwaltung ist 
durch das Gesamtministerium auf Befolgung der im gegenwältigen 
Gesetze enthaltenen Bestimmungen zu verpflichten. Die Legitimation 
der Fideikommißverwaltung erfolgt durch Bekanntmachung in der 
Gesetzsammlung für das Herzogtum Sachsen-Altenburg. 

Eine Auflösung des Domänenfideikommisses kann nicht statt- 
finden, solange ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft ge- 
setzhcher Sukzession über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert. 
Sollte aber das Herzoghche Haus Sachsen-Altenburg oder das Gesamt- 
haus Sachsen-Gotha aufhören, über das Herzogtum Sachsen-Altenburg 
zu regieren, so treten die sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes 
in bezug auf die Verwaltung und Beschränkung des Domänenfidei- 
kommisses außer Kraft und dagegen für alle A'erhältnisse, insbesondere 
auch für die Fideikommißsukzession. die bezügUclien Bestimmungen 
der Hausgesetze, eventuell des Landesrechts, an ihre Stelle. 

2. Kapitel. 
Die Besteuerung des Domänenfideikonimisses. 

Das gesamte gegenwärtige Domänenfideikommißvermögen wird 
in vollem Umfange ohne Entschädigung staatssteuerpfiichtig. Die Ver- 
pflichtung zur Abentrichtung der Staatssteuern ruht aber so lange, als 
ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha das Herzogtum Sachsen- 
Altenburg regiei't. Ausgenommen sind diejenigen Grundstücke, die 
nach dem Erlasse des Grundgesetzes vom 29. April 1831 erworben 
worden sind, vorbehaltlich jedoch der gesetzlichen staatlichen Grund- 
steuerentschädigung, falls diese Grundstücke nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 5. Januar 1H56 auf solche gesetzlich Ansi)ruch machen 
konnten. Indessen sind in jedem Falle die Zubehöi'ungen der Residenz- 
schlösser zu Altenburg und Eisenberg, sowie die Jagdschlösser zu 
Hummelshain und P'iöhlichenwicderkunft grundsteuerfrei, so lange ein 
Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha über das Herzogtum Sachsen- 
Altenburg regiert*). 



*) Im § 4 des Eiiikonimciistouergesetzcs vom 24. April 1896 ist dem- 
entsprechend hervorgehoben, daß nur diejenigen Grundstücke des Herzoglichen 
Domänenfideikommisses der Einkommensteuer unterliegen, die erst nach dem Er- 



— IGT — 

Das Domänenfideikomniiß wird durcliweg" kominunalsteueriiflichtig, 
auch soweit es zur Zeit noch nicht koniniunalsteueri)tiichtig ist. Jedoch 
bleiben, solange ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha ülier das 
Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert, die Residenzschlösser zu Alten- 
burg und Eisenberg nebst Zubehörungen, die Hofpredigerwohnung, die 
Fürstengruft und das neue Theater zu Altenburg, die Jagdschlösser 
zu Hummelshain und Fröhlichenwiederkunft nebst Zubehörungen, der 
Josephs- und Theaterplatz, der Georgenplatz, der Pauritzer Teich nel)st 
daran l)etindlichen Anlagen, der kleine Anger und der Röhrenweg zu 
Altenburg, sowie endlich das Einkommen aus Kapitalvermögen auch 
von der Kommunalsteuerpflicht befreit, soweit dem nicht etwa auf Ver- 
trägen beruhende Rechte entgegenstehen*). 

Alle Grundstücke, die nach dem Teilungstermine zum Domänen- 
tideikommiß erworben oder von demselben abgetrennt werden, sind 
ohne Ausnahme zur Staats- und Kommunalbesteuerung heranzuziehen 
und zwar die ersteren vom Zeitpunkte der Erwerbung, die letzteren 
vom Zeitpunkte der Abtrennung ab. iS'ur dann, wenn Grundstücke 
des Domänenfideikommisses vertauscht werden, treten die eingetauschten 
in das Steuerverhältnis der vertauschten ein. 

3. Kapitel. 
Die Konkurrenz der Landschaft. 

Eine Veräußerung oder Veri)fändung irgend eines Teiles des 
Domänenfideikommißvermögens, überhaupt eine Substanzverminderung, 
ist ohne ausdrückliche Einwilligung der Landschaft nicht gestattet. 
Jede ohne deren Einwilligung bewirkte Veräußerung oder \'eri)fändung 
ist ipso iure nichtig. Der Genehmigung der Landschaft bedarf es 
jedoch in folgenden Fällen entgeltlicher Veräußerung nicht: 

a) in Fällen gesetzlicher Expropriation, bei Ablösung von Berechtigun- 
gen und Beschwei'ungen und bei Grundstückszusammenlegungen; 



scheinen des Grundgesetzes erworben worden sind. — In dem Btenipelsteuer- 
gesetze vom 24. Dezember 1899 ist das Domänenfideikomniiß gar nicht erwähnt. 
Es kann indessen keinem Zweifei unterliegen und bedarf keiner näheren Be- 
gründung, daß letzteres analog nur insoweit zur Stempelsteuer heranzuziehen ist, 
als dies auch nach dem Einkommensteuergesetze znlässig ist. Denn es haiidclt 
sich hier lediglich um eine Steuer, nicht aber um eine Gebühr, für die iri:ciid 
eine direkte Gegenleistung des Staates angenommen werden könnte. 

*) Wegen Heranziehung des Domänenfideikommisses zu den Kirchon- 
lasten ist auf die Novelle vom 13. Juni 1876 zum Gesetze vom 30. Juni 1802, 
und betreffs der Schullasten auf das Gesetz vom 14. August 1S97 zu verweisen. 



- 168 — 

b) bei Grundstücksaustauscliiingen aus wirtschaftlichen Gründen, 
sofern damit keine erheliliche Wertsminderung am Domänenareal 
verbunden ist; 

c) bei Veräußerung entbehrlicher Gebäudegrundstücke; 

d) bei Veräußerung von Grundstücken zum Werte von nicht mehr 
als 500 Talern aus wirtschaftlichen Rücksichten, zu gemeinnützigen 
öffentlichen Zwecken, zur Beförderung der Landeskultur, oder 
zur Beendigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsver- 
hältnisse anhängigen Rechtsstreits; 

e) bei Veräußerung der landwirtschaftlichen Güter und Einzelgrund- 
stücke, sowie der mit Grund und Boden nicht zusammenhängenden 
Einzelberechtigungen ; 

f) bei Veräußerung von Aktivkapitalien (inkl. Inhaberpapieren) und 
bei Quittungsleistung üljer zurückgezahlte Aktivkapitalien. 

In vorstehenden Fällen ist der betreffenden Veräußerungs- oder 
Quittungsurkunde ein Zeugnis des Gesamtministeriums, daß es der 
Genehmigung der Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht be- 
dürfe, beizufügen. Gegen abfällige Entschließungen der Gerichts- und 
Verwaltungsbehörden über beabsichtigte ^'eräußei'ung etc. von Domänen- 
fideikommißgut findet in letzter Instanz Rekurs an das Oberappellations- 
gericht*) in Jena statt. 

Zu Belastungen des Domänenfideikommisses mit Schulden (hypo- 
thekarischen oder chirographischen) darf die Landschaft ihre Ge- 
nehmigung nicht versagen bei Vermählung des regierenden Herzogs 
und der Herzoghchen Prinzen und Prinzessinnen, sowie bei Unglücks- 
fällen, die die Herzoglichen Schlösser betreffen, zur Wiederherstellung 
derselben. Auch ist es gestattet, bei umfassenden produktiven land- 
und forstwirtschaftlichen Meliorationen mit Genehmigung des Gesamt- 
ministeriums unter der Bedingung der Ergänzung des Vermögensstock'es 
mittels einer längstens SOjährigen Tilgungsrente Aktivkapitalien des 
Fideikommisses hierzu zu verwenden, oder bei käuflicher Erwerbung 
von Grundbesitzungen zur Ergänzung der Kaufgelder Hyi)Otheken- 
schulden auf das zu erwei'bende Besitztum zu kontrahiei'en. 

Was die Waldungen anlangt, so sind die jährlichen Materialetats 
nebst Unterlagen (Abnutzungstabellen, Alters- und Bonitätsldassenüber- 
sichten etc.) von selten der Fideikommißverwaltung dem Gesamt- 
ministerium und von diesem der Landschaft baldigst mitzuteilen. Auch 



*) An Stelle des Oberappellationsgerichts ist laut § 3ö des Alisführungs- 
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 22. März 1879 das Obcr- 
landesgcricht zu Jena getreten. 



— 169 — 

ist die vorschriftsmäl^ig erfolgte Anlegung des Erlöses aus veräußerten 
Bestandteilen der Vermögenssubstanz durch die Fideikomniißverwaltung 
dem Gesamtministerium alljährlich nachzuweisen, letzterem auch all- 
jährlich eine Übersicht des Kapitalvermögens und ein Verzeichnis der 
Veränderungen am Vermögensstocke mitzuteilen. Das Gesamtmini- 
sterium hat sich mindestens alljährlich durch Dei)Ositalrevision vom 
Bestände des Fideikommißkapitalvermögens in Kenntnis zu setzen. 
Endlich ist der Landschaft vom Gesamtministerium alle zwei Jahre 
über alle Veränderungen am Stocke des Domänenfideikommißvermögens 
Eröffnung zu machen. 

Die dem Lande hiernach zustehende Konkurrenz an der Do- 
mänenfideikommißverwaltung, die lediglich das Landesinteresse an der 
unverminderten Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Ver- 
mögensstockes zu wahren bezweckt und sich für die Ausübung inner- 
halb der durch diesen Zweck gegebenen Grenzen zu halten hat, wird, 
soweit sie nicht der Landschaft zugewiesen ist, vom Gesamtministerium 
unter Beiziehung der beiden für die laufenden Finanzsachen deputierten 
landschafthchen Abgeordneten mit beratender Stimme bei allen Be- 
schlußfassungen des ersteren in hierher gehörigen Angelegenheiten 
ausgeübt. 

Über Differenzen, die zwischen dem jeweihgen Fideikommiß- 
besitzer oder dem Herzoglichen Hause und der Landschaft oder dem 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsfiskus über die Ausführung 
dieses Gesetzes entstehen und im Wege gütlicher Verhandlungen nicht 
gelöst werden können, entscheidet endgültig das Oberai)pellations- 
gericht*) zu Jena, oder dasjenige Gericht, das künftig als oberster 
Gerichtshof in Zivilsachen an dessen Stelle tritt, als Schiedsgericht. 



Eine Bestimmung des Gesetzes wollen wir noch hervorheben, 
nämlich die Stellung des Domänenfideikommisses zur Staatsdiener- 
witwensozietät. Wie wir früher eingehend nachgewiesen haben**), hatte 
der Domanialfiskus ein begründetes Anrecht auf einen Teil des Yer- 
mögens dieser Anstalt. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß 
der Domänenfideikommißverwaltung die Berechtigung zugesprochen 
w^orden ist, die von ihr im Bereiche ihrer Verwaltung neu anzustellen- 
den Beamten unter Einrechnung der bei der Trennung ül)ernommenen 
früheren Staatsbeamten bis zur Gesamtrezeptionssumme von 19000 Tlr. 



*) Siehe Anmerkung auf Seite lü8. 
**) Siehe Seite 16 ff. 



— 170 — 

in die Staatsdienerwitwensozietät aiifiielunen zu lassen. Nach den 
]\lotiven des Gesetzes glaubte man durcli Normierung dieser Summe 
auf 19000 Tlr, die künftigen Bedürfnisse des Domänenfideikommisses 
vollständig gedeckt zu haben. Diese ^^oraussicht erfüllte sich aber 
nicht. Denn im Jahre 1892 sah sich die P'ideikonimilsverwaltung ge- 
nötigt, mit Rücksicht auf die allgemein notwendig gewordene Erhöhung 
der Beamtengehälter eine Erhöhung der Aufnahmesumme um 3000 M 
zu beantragen. Die Landschaft gab in ihrer Sitzung vom 21. No- 
vember 1892 dem Antrage unter folgenden Bedingungen statt: 

1. Die Verwaltung des Domänenfideikommisses zahlt eine der Er- 
höhung gleichkommende Summe als Einkaufskapital an die Staats- 
dienerwitwensozietät ein; 

2. sie unterwirft sich bezüglich der Erhöhung den gesetzlichen \'or- 
schriften wegen der Witwensozietät, nämlich der jährlichen Abgabe 
von 3 Proz. der aufgenommenen Besoldungen, sowie der einmaligen 
Abgabe in gleicher Höhe bei Neuaufnahme von Besoldungen und 
endlich auch der Abgabe eines Quartal betrages von der Besoldung 
einer zur Erledigung gekommenen Stelle (sog. Gnadenquartalj 
an die Witwensozietät; 

3. nach Ablauf von 25 Jahren steht es beiden Teilen frei, nach 
voi-gängiger einjähriger Kündigung von der jetzt eingetretenen 
Erhöhung wieder zurückzutreten, dergestalt, daß alsdann die 
seit Eintritt der letzteren neu aufgenommenen Stellen resp. die 
stattgefundenen Erhöhungen bisheriger Rezeptionssummen, sobald 
die l)etreffenden Stellen zur Erledigung kommen, ganz oder teil- 
weise aus der Witwensozietät wieder ausscheiden, dementsprechend 
aber auch das gezahlte Einkaufsgeld ganz oder teilweise zurück- 
erstattet wird. 

Die Domänenfideikommiiöverwaltung hatte gegen diese Bedingungen- 
nichts einzuwenden, sah sich aber schon lSi)() von neuem veranlaßt, 
eine weitere Erhöhung um oOOO M zu beantragen, da infolge der 
fortgesetzten ErhöJiung der Gehälter und Gründung einiger neuen 
etatsmäßigen Stellen auch die auf 60 000 M ei'höhte Aufnahmesumme 
sich als unzulänglich erwiesen hatte. In ihrer Sitzung vom 6. März 
1>^97 genehmigte die Landschaft nicht nur die beantragte Erhöhung, 
sondern ermächtigte ganz allgemein die Herzogliche Staatsregierung, 
mit der Verwaltung des Domänenfideikommisses wegen Erhöhung der 
Gesamtaufnahmesumme der Besoldung ihrer Beamten zur Staatsdiener- 
witwensozietät ohne Festsetzung einer Maximalgrenze, dem jeweiligen 
Bedürfnisse entsprechend, jedoch unter Einhaltung der früher festge- 



— 171 — 

stellten, oben angeführten besonderen Bedingungen, von Fall zu Fall 
entsprechende Vereinbarung zu treffen. 

Der Anteil des Domänenfideikomniisses an dem Vermögen der 
Staatsdienerwitwensozietät beläuft sich sonach auf 57 000 ^I zuzüglich 
der weiter geleisteten besonderen Einkaufskai)ita]e, und würde im Falle 
eines Auflösens dieser Anstalt in dieser Höhe an das Domänenfidei- 
kommii^ abzugewähren sein. — SelbstverständUch wurden durch das 
Gesetz die Verträge über Aufnahme der Hofdienerschaft*) in die 
Staatsdienerwitwensozietät in keiner AVeise berührt, sie blieben viel- 
mehr unverändert bestehen. 



So war endlich die Domänenfrage im Herzogtum Sachsen-Alten- 
burg gelöst. Die Befürchtungen, die von verschiedener Seite im Hin- 
blick auf die so baldige Wiederaufnahme der Verhandlungen gehegt 
und ausgespi'ochen waren, daß es voraussichtlich auch diesmal nicht 
zu einer Einigung kommen würde, da in der kurzen Vertagungszeit 
die Ansichten der Abgeordneten noch nicht hinlänglich geklärt erschienen, 
und man es daher lieber unterlassen sollte, diese heikle Frage von 
neuem auf die Tagesordnung zu bringen, erfüllten sich erfreulicher- 
weise nicht. Die Ruhe und Sachlichkeit, mit der man auch diesmal 
wieder an die Frage herantrat, ließen von Anfang an die Hoffnung 
berechtigt erscheinen, daß über die wenigen Differenzpunkte, die beide 
Parteien von einer vollständigen Übereinstimmung trennten, ohne große 
Schwierigkeit eine völlige Einigung sich würde herbeiführen lassen. 
Handelte es sich ja in der Hauptsache nur noch darum, mit welchen 
Objekten das Land entschädigt werden sollte. Es stand zu erwarten, 
daß die ursprüngliche Regierungsvorlage, nach der die Abfindung des 
Landes lediglich in Geld gewährt werden sollte, auch bei der gegen- 
wärtigen Landschaft keinen Anklang finden würde und ein regierungs- 
seitiges Festhalten an derselben eventuell die ganze Auseinandersetzung 
gefährden könnte. Als daher landschaftlicherseits der Vorschlag ge- 
macht wurde, die sämtlichen Vermögensobjekte nach dem Verhältnis 
2:1 zu teilen, so gab der Herzog ohne Bedenken seine Zustimmung 
und beseitigte so in echt landesväterlicher (lesinnung die letzte Klippe, 
an der das Einigungswerk unter Umständen noch in letzter Stunde 
hätte scheitern können. 

Diese Art der Teilung müssen wir als eine besonders glückliche 
bezeichnen. Sie war so recht geeignet, jede Mißstimmung über die 



*) Siehe Seite 126. 



- 172 — 

erfolgte Auseinandersetzung bei beiden Beteiligten für die Zukunft 
vollständig auszuschließen. Indem beide ihren entsprechenden Anteil 
an den verschiedenen Ertragsobjekten wie Belastungen erhielten, so 
mußten auch Vorteile wie Nachteile, hervorgerufen durch die jeweiligen 
wirtschaftlichen Konjunkturen, beide gemeinsam ti'elTen. Es konnte 
also niemals, wie dies bei der ursprünglich beabsichtigten Teilung 
möglich gewesen wäre, die Ertragssteigerung einer Vermögensart nur 
dem einen Teil zugute kommen, während der andere vielleicht zu 
gleicher Zeit mit einer Ertragsminderung hätte rechnen müssen. Aber 
auch sonst hatte das Land allen Anlaß, mit der Auseinandersetzung 
recht sehr zufrieden zu sein. Hatte es doch eine sehr beträchtliche 
Vermögensmasse zu vollem Eigentum erhalten, dessen bedeutende Er- 
träge auf die Finanzwirtschaft des Staates von heilsamstem Einfluß 
waren und indirekt jedem einzelnen zugute kamen. Dabei war in 
bezug auf die Erhaltung der Substanz und die geordnete ^^er\valtung 
des dem Herzoglichen Hause verbliebenen Domänenvermögens dem 
Lande ausreichende Gewähr gegeben, sodaß auch in dieser Beziehung 
jede Besorgnis für die Zukunft ausgeschlossen war. 

Aber nicht nur für das Land, sondern auch füi- das Herzogliche 
Haus war die Auseinandersetzung ein Gewinn. Zwar hatte der Herzog 
das Eigentum an einem Drittel des Domaniums zugunsten des Landes 
aufgegeben, dafür hatte er aber die übrigen zwei Drittel alsbald als 
volles Privateigentum seines Hauses erhalten, frei von jedem Beitrag 
zu den Bedürfnissen des Staates und frei von jeder landschaftlichen 
Einmischung in die Verwaltung. Li bezug auf die letztere läßt das 
Gesetz dem Herzog den weitesten Spielraum, er kann das Domänen- 
vermögen nutzen nach seinem Belieben, er kann Domänengüter kaufen 
und verkaufen, ohne daß es dieserhalb einer Genehmigung der Land- 
schaft bedürfte; nur ein Verkauf der Waldungen, der sich aber im 
eigensten Literesse des Herzoglichen Hauses ja von selbst verbietet, 
ist ohne Einwilligung der Landschaft nicht zulässig. Überhaupt hat 
diese bei einer guten, schon im Literesse des Herzogs selbst liegen- 
den Finanz Wirtschaft, die nicht nur auf eine Steigerung der Rein- 
erträge, sondern auch vornehmlich auf eine Vermehrung und Ver- 
besserung der Substanz bedacht ist, kein Recht, sich in die innere 
Verwaltung einzumischen, sie hat vielmehr lediglich die ihr nach dem 
(iesetze zugehenden Nachweisungen sich zur Kenntnis dienen zu lassen. 
Denn die Konkurrenz der Landschaft hat nach dem Woj'tlaute des 
Gesetzes ausschließlich den Zweck, das Landesinteresse an der unver- 
minderten Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Vermögens- 



- 173 — 

Stockes zu wahren. Solange daher das letztere geschieht — wir setzen 
voraus, data es immer geschieht — ist der Herzog völlig unbehindert 
in der Verwaltung des Domänenfideikommisses und der Verwendung 
seiner Erträge. 

Der wesentlichste Punkt aljer, der uns diese Auseinandersetzung 
als eine besonders glückliche erscheinen läßt, ist der Wegfall der 
Herzoglichen Zivilliste aus dem Budget des Staates. In einem großen 
Staat allerdings nimmt die sogar bedeutend höhere Zivilliste nur einen 
sehr geringen Bruchteil des Gesamtetats ein und verschwindet völlig 
gegenüber dem ülnigen Ausgabebedarf des Staates. In dem Etat eines 
kleinen Staates dagegen bildet die Zivilliste einen verhältnismäßig sehr 
hohen Teil des Gesamtbedarfs und ist daher sehr wohl geeignet, Be- 
denken bei der großen Masse des Volkes zu erwecken, wenn erst im 
Laufe der Zeiten vergessen ist, daß sie nur ein Äquivalent bildet für 
das von selten des Fürstenhauses hingegebene, noch einen viel höheren 
Ertrag gewährende Domanium. Zuzeiten innerer Krisen wird darum 
die Höhe der Zivilliste immer einen willkommenen Angriffspunkt bilden 
für die Gegner der Regierung und des Regentenhauses. Darum ge- 
bührt der definitiven Lösung der Domänenfrage im Herzogtum Sachsen- 
Altenburg entschieden dei* Vorzug vor den in den Domänenstreiten 
der übrigen sächsischen Staaten zwischen Fürstenhaus und Land ge- 
troffenen Abmachungen. Der Schwerpunkt in all den Domänenstreiten 
ist nicht sowohl die Eigentumsfrage an sich, als vielmehr die auf dem 
Domanium ruhende Verbindlichkeit, einen Teil der Revenuen zu den 
Bedürfnissen des Staates zu gewähren. Ist dies aber einmal erkannt, 
dann bietet unseres Erachtens eine entsprechende vollständige Teilung 
des Domaniums die beste Lösung der Frage für den Herrn sowohl 
wie für das Land. 



Schlußwort. 

Das Gesetz vom Jahre 1874 hat sich vortretfhch bewährt. Die 
Staatsfinanzen sind in vorzüghcher Verfassung, nicht minder hat die 
Domänenfideikommißverwaltnng eine Periode ausgezeichneter Entwick- 
hiiig und großer Erfolge hinter sich. Das Verhältnis des Herzogs zu 
seinem Lande ist das denkbar beste. Nie wieder hat es nach Er- 
ledigung der Domänenangelegenheit eine Trübung erfahren. Nach einer 
mehr als 50jährigen Regierung kann unser Herzog Ernst zurück- 
blicken auf ein Leben voller Arbeit, aber auch großer Erfolge. Bei 
Antritt seiner Regierung fand er die Domänenfrage der Änderung 
harrend vor. Ungesäumt ging er an ihre 15earbeitung und nach 
20jährigem Bemühen endlich war es ihm gelungen, die so schwierige 
Frage einer definitiven Regelung zuzuführen. Die glückliche Lösung, 
die sie schließlich fand, ist sein eigenstes Werk. Seine Liebe und 
Treue für sein Land ließ ihn den besten Weg finden. Er hat es nicht 
zu bereuen gehabt, die Vergeltung ist ihm geworden in der Liebe und 
Treue seiner Altenburger, Wer (lelegenheit hatte, der Feier seines 
50jährigen Regierungsjubiläums am 3. August 1903 beizuwohnen, der 
weiß zu erzählen von der Liebe und Treue der Altenburger gegen 
ihren allverehrten Herzog und Herrn. Gott der Allmächtige möge ihn 
auch fei'ner in seinen Schutz nehmen und den Lebensabend des hohen 
Herrn zu einem recht erfreuhchen gestalten! 



Aitt. Kampfe, Buchdmckerel, Jena. 



Das Domänenwesen 



im 



Herzogtum Sachsen-Altenburg. 



Von 



Dr. phil. Paul Albrecht 



in Altenburo-. 




Verlag von Gustav Fischer in Jena. 
1905. 

Diese Abhandlung bildet zugleich das fünfte Heft der Neuen Folge 
der Volkswirtschaf tlichen und wirtschaftsgeschichtlichen Abhandlungen, 

herausgegeben von Dr. Wilhelm Stieda, Professor in Leipzig. Vgl. auch 
die Rückseite des Umschlags. 



Verlag von Jäh & Schunke in Leipzig. 

In unserm Verlage erschien: 

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wirtschaftsgEschicIitlichB flhhflndlunaEn 

Herausgegeben von 

Wilhelm Stieda 

o. ö. Professor der Nationalökonomie in Leipzig, 



Heft 1: Der Haushalt der Stadt Hildesheim am Ende 
des 14. und in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts. 
Von Dr. Paul Huber. M. 3.-. 

Heft 2: Die Hollandsgänger in Hannover und Olden- 
burg. Ein Beitrag zur Geschichte der Arbeiter- 
wanderung. Von Dr. Job. Tack. M. 6.-. 

Heft 3: Ein deutsches Reichs- Arbeitsamt. Geschichte 
und Organisation der Arbeiterstatistik im In- und 
Ausland. Von Dr. Rudolf Dreydorff. M. 4.—. 

Heft 4: Samuel Seifisch, ein deutscher Buchhändler am 
Ausgange des 16. Jahrhunderts. Mit dem Bildnis 
Selfischs und 10 Faksimile-Beilagen. Von Dr. Hans 
Leonhard. M. 4.—. 

Heft 5: Zur Wohnungsfrage im Königreich Sachsen. 
Von Dr. Walther Naumann. M. 3.-. 

Heft 6: Der Teilbau in Theorie und Praxis. Ein Beitrag 
zur Lösung der ländlichen Arbeiterfrage. Von Dr. 
Theodor Spickermann. M. 2.—. 

Heft 7: Die deutschen Arbeitersekretariate. Von Dr. 
Richard Soudek. M. 2.50. 

Heft 8: Die Organisation und Bedeutung der freien 
öffentlichen Arbeitsnachweisämter in den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika. Von Dr. Brainard 
H. Warner jr. M. 2.50. 

Heft Q: Die Verlegung der Büchermesse von Frank- 
furt a. M. nach Leipzig. Von Dr. Felix von Schroeder. 

M. 2.50. 



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