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Eas Dom&nenweben im Herzogtum
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VollvswirlsGhaflliGlie und wirt-
SGhaflsgesGtiiGhtliGlie jlbtiandlungen.
Herausgegeben
Wilhelm Stieda,
0. ö. Professor der Nationalökonomie in Leipzig.
Neue Folge. Fünftes Heft.
Das Domänenwesen im fierzoglum SaGhsen-yiltenbupg.
Von
Dr. phil. Paul Albrecht
in Altenburg.
Verlag von Gustav Fischer in Jena.
1905.
Druck von Anton Kämpfe, Jena.
Pript&i m Cermaiiy
Verlag von GUSTAV FISCHER in JENA.
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üölksiDirtscbaftlicbc und u)irtsd)a{ts9esd)icbtlid)C
OUU^MrJIiin/iAM Htraii.-<.'r^^ibeii von Dr. \\ ilhelm Stieda. o. o.
Jl ül)dnUlUllt}vll. rrofo^sor der Nationalökonomie in Leipzig. Nene
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dos Bauernstandes im f ürstentuin Solms-Braun-
folc i»^ t^'i86^<lj^"g'®'^ Entwicklung vom 9. 19. Jahrhundert. Autlirund
Ivl^ an-hiv»ii-(litr Siiidi<n liiran>g<geben von Friedncli Gnul, Landwirtschaft.s-
fliirariücscii' und' Üörarpolitik. ä:;,'.';;-,,^?Ccn,Ä"' °°*'"
Uli ^l■l :)(t)CMuitt)iii ,YniC>iicl) -iiMüji'lino-lluiuciiiiäl unb Tircftor bor i.'aiibii)ivtjdia;tlii1}cii
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TMi', 1 n üiiii IUI i!i'. 1)1 ic '•luildqc. l'.»nl. '|>iei'>: Inoül). 7 'Dlfaif, qcb. 8 "llJint.
Tamilienfideikommisse. '^Z^r'^Tl^tl^'^'^'^.
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.liiiiiiiitniiviii \\\ ~.Jinim.a , iiiiu .Sinrl 2aiicr . Viinbiii'ucliic-iot in ■i>>üi,^liuui. YM)':\.
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Dr l'ro .öiijrtllr, l'ibiitcn b. Touiliuvi^ a. 5. ll.tol. ''^jid'j: 4 IVnvf 5() "'4>f.
X\\t\ X\-\\\\\twt\^\\\\\>ke'i\\'\%k ""■ \V«""''n, ihre gesehiehtliehe Enlwiekhing
\j\K l;dUÜCryblUiri5U)dlU und ihre HeformiK.iürftigkeit. .Aut Crnnd
dir \'« rii;iitm--< im Kr. 1-. ( »ipc j. W. darj;e>lelll von Dr. Alex KIntniann.
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Bauerngut und Trondienste in JInbalt uom 16.— 19.
J~^ iKrhl inrll'^rf ^•"■'' ""''ivali-ilirn «^ncll-n des Her/ogi. .Vnljaltiselien
Ul/I i/UllUvl l. Man-« und SiaalHunhiv- /n Zi-rlist, .«owic deren Faniilion-
ur< bivr d<r> r \<iri rr«>iiin zu il<-<klih^'cn und von Kro^igk zu Ihrkiingtii. \'on
Die 7cldflcn'i'ciiisd)ail in 'Kiißland! i,',?;'?,:, Z, kZIS
■ l.r iriv"iiw:iri ■' II *viri«-lialtliehen Lnge <ie« rn-siHchen Bauernstandes. Von
<;r Wladimir ^imkhu\\it«.i |i islIS. Prei«: Id .Mark.
Zur P;»!!/'! -^rl^(^if<^rfr ;»nA '^•"ba<buing<h und fiedanken aus der l'raxis.
in LClIlUcll I'UIU II dl^V.. (AiMiru-k a.i^ der Fcsthchrift zur Feier des
i:ii«wi'...<'nMl)aflii( hl II '-••niinars zu Hall«' a. .*^.) Von
I- - -^ -.au bei B.rlin.; 1 -^ 's l'reis: 1 Mark CO Pf.
VollvswirtsGhaftliGlie und wirt-
SGhaflsgesGhiGhlliGhe Abhandlungen.
Herausgegeben
Professor Dr. W. Stieda
in Leipzig.
Neue Folge. — Fünftes Heft.
Verlag von Gustav Fischer in Jena.
1905.
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Das Domänenweseii
im
Herzogtum Sacliseii-Alteiiburg,
Von
Dr. pliil. Paul Albrecht
in Alten bürg;.
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Verlag von Gustav Fischer in Jena.
1905.
Alle Rechte vorbehalten.
Inhaltsverzeichnis.
Soito
Einführung- in die vorliegende Schrift und kurzer Abriß der Geschichte des
Altenburger Landes 1
1. Abschnitt. Entstehung und Eigentum des Domänen Vermögens in Deutsch-
land überhauj^t 10
2. Abschnitt. Das Domänenvermögen im Herzogtum Altenburg bis zum
Erlasse des Grundgesetzes vom Jahre I8S1 32
3. Abschnitt. Die Behandlung des Domänenvermögens im Grundgesetze
für das Herzogtum Altenburg vom 29. April 1831 50
1. Kapitel. Eigentum, Unveräußerlichkeit und Fideikonimißeigenschaft 51
2. Kapitel. Zivilliste und Schatullgut 5-4
3. Kapitel. Die Kammer und ihre Befugnisse ÖG
4. Kapitel. Das Etatwesen der Kammer 60
5. Kapitel. Die Konkurrenz der Landschaft 62
6. Kapitel. Die Besteuerung des Domänenvermögens 64
7. Kapitel. Die Diener-Witwensozietät 65
8. Kapitel. Die Landesbauk ()S
4. Abschnitt. Der Vertrag über die Vereinigung des Kammer- und Ober-
steuervermögens sowie Feststellung der Herzoglichen Ziviliiste
vom 29. März 1849 74
1. Kapitel. Die Eigentumsfrage 78
2. Kapitel. Die Herzogliche Zivilliste 86
5. Abschnitt. Das Gesetz wegen anderweiter Regelung der Rechtsverhält-
nisse am Doraanial vermögen vom 18. März 1854 105
L Kapitel. Die Eigentumsfrage 112
2. Kapitel. Die Herzogliche Zivilliste 117
— VI —
6. Abschnitt. Der Rezeß wegen Abtretung der doraanialfiskalischen Re-
galien an den Staatsfiskus vom 29. Dezember 1859 und seine Folgen 131
7. Abschnitt. Das Gesetz über die definitive Regulierung der Rechtsver-
hältnisse am Domäuenvermögen vom 29. April 1874 157
1. Kapitel. Eigentum und Verwaltung des Domäuenfideikommisses 164
2. Kapitel. Die Besteuerung des Domäilenfideikommisses .... 166
3. Kapitel. Die Konkurrenz der Landschaft 167
Schlußwort 174
Einführung in die vorliegende Schrift und kurzer Abriß
der Geschichte des Altenburger Landes.
Das jüngst zu Ende gegangene 19. Jahrhundert bildet in der
Geschichte unseres deutschen Volkes einen unvergänglichen Maikstein
für alle Zeiten. Sein Beginn sah den Untergang des alten deutschen
Reiches, das seine ursprüngliche Macht und politische Bedeutung seit
längster Zeit verloren hatte und schon Jahrhunderte lang der Tummel-
platz fremder Nationen gewesen war. Bei seinem Scheiden dagegen
konnte es zurückblicken auf ein neues deutsches Reich, geeint durch
blutige Schlachten und größer an Macht und Herrlichkeit als je zuvor.
Die heldenmütigen Freiheitskämpfe des deutschen Volkes zur Ab-
schüttelung der drückenden Fremdherrschaft eines Napoleon hatten
nicht zur Wiederaufrichtung des deutschen Reiches geführt, wie alle
Patrioten gehofft hatten. Mit glühender Begeisterung war man in
den Kampf gezogen, doch der Siegespreis, der als Vereinigung der
deutschen Stämme unter einem Kaiser den deutschen Männern vor-
geschwebt hatte, blieb aus. Was das Schwert errungen, wurde durch
die Feder der Diplomaten wieder verdorben. Noch war der Einfluß
des Hauses Habsburg, das seit Jahrhunderten die deutsche Kaiser-
krone als seine Domäne betrachtet hatte, zu mächtig in Deutschland.
Mehr als 50 Jahre sollten noch vergehen, bis das Sehnen des deutschen
\'olkes nach einem deutschen Kaiser gestillt wurde, bis der Heros ilei-
Deutschen erstand, der nach Niederwerfung des dem deutschen Inter-
esse stets feindlichen Hauses Österreich in erneutem gewaltigen Kampfe
mit dem Erbfeinde das deutsche Reich mit Blut und Eisen zusammen-
schmiedete.
Diese lange Zwischenzeit, von gleich hoher Bedeutung für die
deutschen Fürsten sowohl wie für die deutschen Stämme, war eine
Epoche der Mißverständnisse und Irrungen zwischen beiden. Mit Auf-
lösung des Reiches kam auch die letzte Beschränkung der Souveränität
der Reichsstände, die Unterordnung der Landeshoheit unter Kaiser
Volkswirtschaft!, u. wirlscliaftsgcschichtl. Abhandlungen. II. 5. 1
Albrecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen- Altenburg.
— 2 —
und Keich, in Wegfall. Durch diese Umwandlung der Landeshoheit
in eine vollständige souveräne Staatsgewalt konnten nun erst auf die
deutschen Fürsten und ihre Länder alle Konsequenzen des vollstän-
digen Staatsbegriffs Anwendung finden. Dieser Vergrößerung der Rechte
der Landesherren stand das Bestreben ihrer Untertanen nach einer
Neuordnung der öffentlichen Verhältnisse, entsprechend der veränderten
Zeitrichtung, gegenüber. Die Ideen der ersten französischen Revolution
hatten auch in Deutschland mehr und mehr Eingang gefunden, und
die fortgeschrittene politische Entwicklung der Völker drängte unauf-
haltsam auf eine Beseitigung der noch aus den Zeiten der Territoiial-
herrschaft herrührenden, nicht mehr zeitgemäßen Privilegien einzelner
Stände und auf Bewilligung einer Anteilnahme des Volkes an der
Lenkung der Geschicke des Landes, wie an den Geschäften der all-
gemeinen Landesverwaltung. Jahre fieilich des Haders und der Zwie-
tracht zwischen Fürst und ^'olk vergingen, bevor in allen deutschen
Bundesstaaten die Neugestaltung der bisherigen althergebrachten öffent-
lichen Verhältnisse auf Grundlage der repräsentativen Monarchie zur
Vollendung gelangte.
Von wesentlichem Einfluß auf die veränderten Anschauungen des
Volkes war die bereits im 18. Jahrhundert auch in Deutschland sich
geltend machende philosophische Lehre, daß den Fürsten die Herr-
schaft über ihre Länder ursprünglich vom ^^olke übertragen worden
sei. Diese auf die deutschen Verhältnisse durchaus nicht anwendbare,
vielmehr der ganzen historischen Entwicklung der deutschen Fürsten-
würde dii-ekt zuwiderlaufende Lehre in Verbindung mit der Tatsache,
daß die Kosten der Regierung bisher zum Teil wenigstens aus dem
fürstlichen Kammervermögen bestritten worden waren, mußte notwen-
digerweise zu der Ansicht hinleiten, daß auch das Kammervermögen
dei' Fürsten diesen ehedem vom Volke zur Bestreitung ihrer Hof-
haltung und der Regierungskosten zur Verfügung gestellt worden sei,
daß den Fürsten also lediglich die Nutznießung dieses Vermögens zu-
stehe, während das Eigentum daran dem Volke gehöre. Infolge dieser
mehr und mehr Geltung gewinnenden Anschauungen war es nur natür-
lich, daß bei der jetzt notwendig werdenden Ordnung des Staatshaus-
haltes auch die Rechte der Fürsten am Domänenvermögen in den
Kreis der Erörterungen gezogen wurden. In völliger Verkennung der
bestehenden rechtlichen Verhältnisse suchte man durch allerlei Schein-
gründe und beweislose Hypothesen den Fürsten ihr altes, auf unvor-
denklichem Besitzstande gegründetes Recht am Domänenvermögen
streitig zu machen. Hätte man sich mit dci- Forderung begnügt,
— 3 —
aus dem Domänenvermögen diejenigen Einkünfte auszuscheiden und
dem Staate zu überweisen, die aus dem öffentlichen und nicht dem
Privatrechte angehörenden Verhältnissen herrührten, so hätte man diese
Forderung wolü als berechtigt anerkennen können, so aber war man
bestrebt, das ganze Domänenvermögen der Fürsten als Eigentum des
Staates in Anspruch zu nehmen.
Zur allgemeinen Verbreitung dieser Anschauung von den angeb-
lichen Rechten des Staates oder des Volkes am Domänenvermögen
mag wohl der Umstand beigetragen haben, daß auch einige Staats-
rechtslehrer wie V. Kamptz, v. Aretin, Klüber, v. Malchus und
Reyscher das Domänenvermögen entweder als Staatseigentum, das
der ganzen Nation gehören, oder als landesherrliches Eigentum, das
dem jedesmaligen Landesherrn als solchem zustehen soll, bezeichneten.
Die Gründe aber, die sie anführten, sind teils unzutreffend, teils stellen
sie sich als bloße Behauptungen dar, die nicht erwiesen werden können.
Die größte Mehrzahl der Lehrer des positiven Staats- und Fürsten-
rechts aus damaliger Zeit und ausgangs des 18. Jahrhunderts, wie
Fischer, Zachariä, Zöpfl, Eichhorn, Schmitthenner, Jordan,
Krätzer, Hagemann, Hüllmann, Schmalz, Leist, Schnaubert,
Posse, Moser u. a. stimmten darin überein, daß das Domänenver-
mögen wenigstens präsumtiv Patrimonialeigentum der fürstlichen Familie
sei. Die letztere Ansicht hat allmählich allgemeine Geltung erlangt.
Sie ist in der ganzen geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzel-
staaten begründet, wie wir im ersten Abschnitt dieser Abhandlung
weiter auszufüliren haben werden.
Bei diesem Entwicklungsgange der Einzelstaaten war es ein
sonderbares Unterfangen, aus dem Begriff und Wesen des Staates das
Eigentumsrecht an den Domänen für den Staat ableiten zu wollen,
wo doch hier von Staat und Staatsgut im heutigen Sinne vor Auf-
lösung des Reiches nicht die Rede sein konnte. Unstreitig war es
bei dem naheliegenden Interesse, das nicht nur das füi-stliche Haus,
sondern auch das Land an der Erhaltung des Kammervermögens hat,
eine berechtigte und in der Entwicklung des Staatsbegriffs begründete
Forderung, wenn die Landstände ein Recht der Kontrolle nach dieser
Richtung hin zu erlangen suchten, was ihnen ja auch im allgemeinen
zugestanden worden ist. Aber das weitergehende, jeder geschicht-
lichen Grundlage entbehrende Bestreben, diesem uralten angestammten
Besitze der Fürsten die Eigenschaft als Staatseigentum beilegen zu
wollen, war eine Anmaßung des Volkes, die notwendigerweise zu
schweren Konflikten zwischen Fürst und \'olk führen mußte, denen
_ 4 —
^vir denn auch in der Tat fast in allen deutschen Bundesstaaten be-
gegnen.
Nach langen Kämpfen und mancherlei Irrungen zwischen Fürst
und Volk kamen schließlich im allgemeinen vorerst beide Teile zu-
friedenstellende Vereinbarungen ül)er die fernere Behandlung des
Domänenvermögens zustande, nachdem insbesondere die in der Mehr-
zahl der deutschen Bundesstaaten im Drange der \'erhäknisse des
Jahres 1848 erfolgte förmliche Abtretung des Eigentums am Domänen-
vei-mögen an den Staat in den darauffolgenden Jahren bei einer
ruhigeren und leidenschaftsloseren Erwägung des Rechtspunktes meistens
wiederum rückgängig gemacht woiden war. Die so gesetzlich er-
folgte, allerdings vielfach nur vorläufige Regelung der Domänen-
frage hat in den verschiedenen Staaten eine verschiedene Behandlung
erfahren. In einigen ist das Domänenvermögen allerdings entweder
ganz oder teilweise in Staatseigentum umgewandelt worden, während
l)ei der großen Mehrzahl der deutschen Staaten seine Eigenschaft als
Patrimonialeigentum und Familienfideikommiß des fürstlichen Hauses
beibehalten, und es nur in bezug auf seine Verwaltung der Verein-
fachung der Staatswirtschaft und der dadurch bedingten Kostenerspar-
nis halber unter gleichzeitiger Feststellung einer Zivilliste wie Staats-
gut behandelt wurde.
Durch diese letzteren, den Charakter von Kompromissen tragenden
Vereinbarungen waren aber die eigentlich streitigen Punkte nicht all-
gemein beseitigt, es war in der Hauptsache meist nur der frühere
Zustand vor 1848 wieder hergestellt worden. Indessen führte die
auf dem Domänenvermögen lastende Verpflichtung zur teilweisen Be-
streitung der Regierungskosten einerseits und die Festsetzung der
Zivilliste durch die Stände mit ihrer oft viel zu weitgehenden Kontrolle
der Ausgaben der fürstlichen Hofhaltung anderseits allmählich zu
einer definitiven Änderung dieses auf die Dauei- unhaltbaren Zustandes.
Man einigte sich dahin, einen verhältnismäßigen Teil des Domänen-
vermögens auszuscheiden und in das Eigentum des Staates übergehen
zu lassen, wogegen der dem fürstlichen Hause verbleibende Teil ferner-
hin von allen Beiträgen zu den Regierungskosten befreit sein und
ausschließlich zur Bestreitung des Aufwandes der fürstlichen Hof-
haltung dienen sollte, und zwar unter Wegfall der bisherigen lästigen
Kontrolle des Landes, die lediglich auf die Erhaltung der Substanz
des Domänenvermögens beschränkt wurde. In solcher oder ähnlicher
Weise kam schließlich in den meisten deutschen Bundesstaaten unter
Beseitigung aller Mißhelligkeiten zwischen Fürst und \'olk eine defini-
tive Regelung der Streitfragen über das Domänenvermögen zustande, auf
die im einzelnen Avir hier nicht einzugehen haben. So konnte denn das
auf allen Gebieten so bedeutungsvolle 19. Jahrhundert bei seinem
Scheiden auch in dieser Beziehung wiederum auf geordnete, allgemein
anerkannte Rechtszustände und friedliche ^'erhältnisse zurückl)licken.
Im Herzogtum Sachsen-Altenburg wurde durch das Gesetz vom
29. April 1874 über die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse
am Domänenvermögen der langjährige Streit zur Zufriedenheit aller
Beteiligten endgültig beigelegt. Nach diesem Gesetze, das mit Zu-
stimmung der Agnaten der Herzoglichen Speziallinie erlassen worden
ist, wurde das gesamte Domänenvermögen zwischen dem Herzogliclien
Hause und dem Lande derart geteilt, daß davon zwei Dritteile das
Herzogliche Haus und ein Dritteil das Land zu ausschließlichem Eigen-
tum erhielten. Der Anteil des Herzoglichen Hauses wurde als volles
Privateigentum desselben und als Haus- und Familienfideikommiß des
Sachsen-Gothaischen Gesamthauses ausdrücklich anerkannt und erhielt
die Bezeichnung ..Domänenfideikommiß des HerzogHchen Hauses Sachsen-
Altenburg". Hiermit war die Altenburger Domänenfrage gelöst, und
zwar glücklich gelöst, wie wir später sehen werden.
Wenn wir uns darum heute unterfangen, über das Altenlnii-ger
Domänenwesen zu schreiben, so geschieht dies nicht, um die Altenburger
Domänenfrage von neuem zur Diskussion zu stellen, sondern lediglich
aus dem Grunde, weil es uns sowohl interessant genug als auch nicht
ganz überflüssig erscheint, nachdem jetzt 30 Jahre der gedeihlichsten
Entwicklung des Domänenfideikommisses des Herzoglichen Hauses
Sachsen-Altenburg verstrichen sind, die Entstehungsgeschichte des-
selben bis in seine LTranfänge zurückzuverfolgen. Die vorliegende
Abhandlung soll daher weniger eine juristische, als vielmehr eine
Volks wiitschaftliche sein. Sie verfolgt nicht als Hauptzweck, das ur-
sprüngliche Eigentum des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen
zu erweisen. Dazu liegt einmal gegenwärtig gar keine Veranlassung
vor, sodann aber ist dieser Beweis seit längster Zeit und zwar wieder-
holt von berufenerer Seite in der unanfechtbarsten Weise bereits er-
bracht. Sie soll vielmehr die Entstehungsgeschichte des Domänen-
fideikommisses im Zusammenhange uns vor Augen führen, sie wird
uns also vor allem zeigen, welche Wandlungen mit dem Domänen-
vermögen im Herzogtum Altenburg im Laufe des 19. Jahrhunderts
vorgegangen sind, bis der heutige, aller Voraussicht nach auf lange
Zeit hinaus stabile Zustand erreicht worden ist. Dem Zwecke unserer
Schrift entsprechend, erschien es unnötig, unsere Ausführungen nament-
- 6 —
lieh im ersten und zweiten Abschnitte durch Hinweis auf die benutzten
Autoren zu belegen. Es mag genügen, wenn wir die einschlägige und
benutzte Literatur hier anführen und ein für allemal darauf verweisen.
\'on der Literatur über das Kammervermögen wären zu nennen:
Schneider, Über Kammergüter und Civillisten deutscher Fürsten,
Leipzig 1831; Krätzer, Ueber Ursprung undEigenthum der Domänen
in Deutschland, und insbesondere in Bayern, München 1840; Die
Domänenfrage im Herzogthum Sachsen-Altenburg, Frankfurt a. M.
1853; Betrachtungen über die politischen Zustände des Herzogthums
Sachsen-Altenburg bei Anlaß des gegenwärtigen Regierungswechsels.
Berlin 1853; Vollert, die Entstehung und die rechtliche Natur des
Kammervermögens in Deutschland überhaupt und in den Sachsen-Ernes-
tinischen Landen insbesondere, Jena 1857; Zachariä. das rechtliche
Verhältniß des fürstlichen Kammerguts, insbesondere im Herzogthum
Sachsen-Meiningen, Göttingen 1861. — Die geschichtlichen Angaben
und Bemerkungen gründen sich namentlich auf folgende Werke: Moser,
Von der Teutschen Reichs-Stände Landen, Frankfurt und Leipzig 1769;
Pölitz, Die Geschichte des Königreichs Sachsen, Dresden 1826; Pö-
litz. die Geschichte der Staaten des Ernestinischen Hauses Sachsen,
Dresden 1827; Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Stände
in Deutschland, Berlin 1830; Hüllmann, Geschichte des Ursprungs
der deutschen Fürstenwürde, Bonn 1842; v. Braun, Erinnerungsblätter
aus der Geschichte Altenburgs, Altenburg 1876; Schulze, die Sächsischen
Hausgesetze, Jena 1881; und nicht zu vergessen, das Saalfeldische
Rezeßbuch, Koburg 1783. — Auch sei ganz allgemein auf die ver-
schiedenen Lehrbücher des deutschen Staatsrechts der bereits genannten
Staatsrechtslehrer, sowie auf die Altenburger Gesetzsammlungen und
Landtagsverhandlungen verwiesen.
Endlich hätten wir noch zu erwähnen, daß in dieser Schrift die
Ausdrücke Kammer-. Domänen- oder Domanialvermögen immer in
der gleichen Bedeutung gebraucht werden und darunter in Überein-
stinmiung mit dem Altenburger Grundgesetze das gesamte Kammer-
vermögen an Gebäuden, Kammergütern, Waldungen, liegenden Gründen,
Erbzinsen, Lehngeldern und andern aus der Grundherrlichkeit fließenden
Renten und Gerechtsamen usw., auch Regalien, verstanden wird. —
Die weiter in vielfacher Gestaltung vorkommende Bezeichnung des
Kammervermögens als Eigentum ..der fürstlichen Familie", „der Fürsten",
„der landesherrlichen Familie" oder wohl auch „des Landesherrn" usw.
soll die Stammguts- oder Fideikommißeigenschaft desselben im Gegen-
satze zu öffentlichem oder Staatseigentum betonen.
- 7 —
Bevor wir zu unserer eigentlichen Arbeit übergehen, erscheint
ein kurzer Überblick über die Geschichte des Altenburger Landes an-
gezeigt. Das Herzogtum Sachsen -Altenburg in seinem heutigen Um-
fange gehörte bereits vor der bekannten Landesteilung im Jahre
1485, durch die die Ernestinische und die Albertinische Linie ent-
standen sind, zu den Erb- und Stammgütern des Hauses Wettin.
Dieses alte, schon im 10. Jahrhundert reichbegüterte Geschlecht,
dessen erster geschichthch nachweisbarer Stammvater Dietrich I. oder
Theodorich (gest. 983) war, gelangte im Jahre 1127 unter Konrad
von "Wettin in den erblichen Besitz der Markgrafschaft Meißen, er-
warb ferner nach dem Erlöschen des alten Thüringer Landgrafen-
geschlechts mit Heinrich Raspe im Jahre 1247 unter Markgraf Hein-
rich dem Ei'lauchten die Landgrafschaft Thüringen und erlangte
endlich im Jahre 1423 unter Friedrich dem Streitbaren auch das
Herzogtum Sachsen und die damit verbundene Kurwürde.
Durch den schon oben erwähnten, von Kaiser Friedrich HL
1486 bestätigten Erbteilungsvertrag vom 26. August 1485 zwischen
Ernst und Albert, den beiden Söhnen des Kurfürsten Friedrich IL,
des Sanftmütigen, gelangte der Territorialbestand des heutigen Herzog-
tums Altenburg an che Ernestinische Linie des Hauses Sachsen, bei
der auch die Kurwürde vei-blieb, bis nach der für Johann Friedrich
den Großmütigen unglücklichen Schlacht bei Mühlberg durch die
Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547 Johann der Kurwürde
und seines ganzen Landes zugunsten des Herzogs Moritz von der
Albertinischen Linie verlustig ging. Nur einige Besitzungen wurden
ihm und seinen Söhnen belassen, unter ihnen Amt Leuchtenburg
mit der Stadt Kahia, Schloia und Amt Roda. Stadt Orlamünde, die
Dörfer und Jagdhäuser Hummelshain und l'rockenborn, auch Kloster
Lausnitz. Durch den zwischen Johann Friedrich und dem Kurfürsten
August von Sachsen errichteten Xaumburger Vertrag vom 24. Februar
1554 kamen außer anderen auch Amt und Stadt Altenburg nebst
Lucka und Schmölln, sowie Amt und Stadt Eisenberg wieder an die
Ernestinische Linie zurück.
Nach dem Tode Johann Friedrichs des Großmütigen (geb. 1503,
gest. 1554), des letzten Kurfürsten der Ernestinischen Linie, wurden
schließlich durch Vertrag vom 6. November 1572 seine Lande geteilt
zwischen seinem Sohne Johann Wilhelm (geb. 1530, gest. 1573), dem
Stifter der Thüringischen Linie, einerseits und seinen Enkeln Johann
Kasimir und Johann Ernst, den beiden Söhnen des wegen der
Grumbach'schen Händel in die Reichsacht erklärten Johann Friedrich
des Mittleren (geb. 1529, gest. 1595) anderseits. Altenburg ver-
blieb Johann Wilhelm, während die sog. fränkischen Besitzungen, die
Johann Kasimir zu Koburg (geb. 15G4, gest. 1633) und Johann Ernst
zu Eisenach (geb. 1566, gest. 1638) erhielten, nach dem Tode beider
wiederum an die Thüringische Linie zurückfielen. Die Söhne Johann
Wilhelms zu Weimar, Friedrich Wilhelm I. (geb. 1562, gest. 1602),
der Stifter der Altenburgischen Linie, und Johann IIL (geb. 1570,
gest. 1605), der Stifter der Weimarischen Linie, regierten gemeinsam,
bis nach dem Tode Friedrich Wilhelms I. durch Vertrag vom 13. No-
vember 1603 eine Teilung des Landes zwichen dessen Söhnen Johann
Philipp, Friedrich, Friedrich Wilhelm IL und deren Oheim Johann IIL
derart zustande kam, daß erstere außer anderen die Ämter Altenburg,
Ronneburg, Eisenberg, Roda, Leuchtenburg, nebst den Städten Alten-
burg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Eisenberg und Roda erhielten.
Sie erwählten Altenburg zu ihrer Residenz, während Johann III. auch
ferner in Weimar residierte. Bald nach Errichtung dieses Erbvertrages
erhielt das neue Fürstentum Altenburg Sitz und Stimme im Reichs-
fürstenrate, aber schon im Jahre 1672 erlosch die Altenburger Linie
mit Friedrich Wilhelm III. (geb. 1657).
Nach Johann IIL, der durch das Erlöschen der ersten Alten-
burger Linie der einzige Stammhalter der Ernestinischen Linie wurde,
schied sich die Thüringische oder Weimarische Linie in die neue
Weimarische und in die Gothaische Linie. Mit der neuen, heute noch
bestehenden Weiniarischen Linie, deren Stifter Wilhelm (geb. 1598,
gest. 1662) wurde, haben wir uns hier nicht weiter zu beschäftigen.
Uns interessiert nur die mit Ernst dem Frommen anhebende Gothaische
Linie, deren gegenwärtige Repräsentanten die drei regierenden Linien zu
Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha sind. — Nach dem Erlöschen
der Altenl)urgischen Linie erhoben sowohl Weimar, gestützt auf das
Recht der Erstgeburt, wie auch Gotha, gestützt auf die Nähe des Grades,
Anspruch auf die Altenburgischen Gebietsteile. Durch Vergleich vom
16. Mai 1672, der den Streit übei' die Grundsätze umging, kam Alten-
burg erb- und eigentümlich an die Gothaische Linie, während Weimar
nur einige Schlösser erhielt. Damit war der Länderbestand der beiden
allein übrig gebliebenen Ernestinischen Linien endgültig festgestellt.
Nach dem Tode Ernsts des Frommen zu Gotha regierten seine
Söhne zunächst gemeinsam, aber schon nach wenigen Jahren kam es
zu dem Erbvergleich vom 24. Februar 1680, durch den Friedrich
Gotha und Altenburg Onit Ausnahme der hiervon an Christian zu
Eisenberg gefallenen Gebietsteile), Heinrich Römhild, Christian
— 9 —
Eisenberg (Amt und Stadt, desgleichen Amt und Stadt Pionneburg
und Rodaj, Ernst Hildburghausen und Johann Ernst Saalfehl er-
hielten, nachdem bereits früher Koburg an Alb recht und Meiningen
an Bernhard gekommen waren. So waren schließlich 7 selbständige
Fürstentümer Gothaischer Linie entstanden, von denen indessen Koburg
(1099). Eisenberg flTOT) und Römhild (1710) mit ihren Stiftern wieder
erloschen sind. Mit dem Tode Friedrichs lY. (geb. 1774, gest. 1825)
zu Gotha starb auch die Gotha- Altenburgische Linie aus, nachdem ihr
im Jahre 1707 das Fürstentum Eisenberg wiederum zugefallen war.
Über die Nachfolge in Gotha-Altenburg kam es nunmehr unter den
drei Linien Meiningen, Hildburghausen und Koburg-Saalfeld (Koburg
war im Jahre 1(399 der Linie Saalfeld zugefallen) zu Streitigkeiten,
indem der Herzog von Sachsen-Meiningen die Erbfolge auf Grund der
Gradualfolge beanspruchte, während die Herzöge von Hildburghausen
und Koburg-Saalfeld die Erbschaft zu gleichen Teilen auf (jrund der
Linealfolge in Besitz zu nehmen sich berechtigt glaubten. Nach einer
infolgedessen zunächst gemeinsamen Besitzergreifung der Hinterlassen-
schaft durch die drei beteiligten Häuser kam es durch die angerufene
Vermittlung des Königs Friedrich August von Sachsen zu dem Tei-
lungsvertrag vom 12. November 1826, durch den in der Hauptsache
die Hildburghäuser Linie das Herzogtum Altenburg mit Ausnahme des
an Meiningen fallenden Amtes Kamburg und eines Teils des hieran
grenzenden Amtes Eisenberg gegen Verzichtleistung auf das mit Aus-
nahme einiger Ämter ebenfalls ganz an die Meininger Linie fallende
Herzogtum Hildburghausen erhielt, während der Koburger Linie das
Herzogtum Gotha mit Ausnahme unbedeutender, an Meiningen fallender
Gebietsteile und einige Hildburghäuser Ämter zugeteilt wurden.
Der (jründer der neuen Altenburger Linie war Friedrich (geb.
1763, gest. 1834). Seine Regierung ist wichtig durch das Grundgesetz
vom 29. April 1831. durch das er dem Herzogtum Altenburg eine
Verfassung gab. Ihm folgte im Jahre 1834 in der Regierung sein
Sohn Joseph (geb. 1789, gest. 1868). Dieser entsagte im Jahre 1848
der Regierung zugunsten seines Bruders Georg (geb. 1796, gest. 1853).
Nach dessen Tode kam mit dem 3. August 1853 der älteste Sohn Georgs,
Herzog Ernst, geboren zu Hildburghausen am 16. September 1826,
zur Regierung. Herzog Ernst, der bereits am 17. August 1895 sein
50jähriges jMilitärjubiläum l^egehen konnte, war es auch veriiönnt, am
3. August 1903 sein 50jähriges Regierungsjubiläum feiern zu können.
Gott der Herr möge ihn noch recht lange dem Altenburger Lande
erhalten !
1. Abschnitt.
Entstehung und Eigentum des Kammervermögens in Deutsch-
land überhaupt.
Die iiaturrechtliche Lehre von der Entstehung des Staates muß
als die Wiege der zuerst im 18. Jahrhundert auftauchenden verschie-
denen Ansichten über das Eigentumsrecht an dem fürsthchen Kammer-
vermögen angesehen werden. Die Anhänger dieser neuen Lehre be-
haupteten, daß die fürstlichen Kammergüter Eigentum des Volkes und
von diesem ehedem zur Bestreitung des füj-stlichen Unterhalts und der
öflfentlichen Bedürfnisse bestimmt worden seien, nachdem das zum
Staatsvereine zusammengetretene Volk dem Fürsten auf Grund einer
vertragsmäßigen Vereinbarung die zur Erreichung der Staatszwecke
nötige Gewalt übereignet habe. Denn es könne keine dem Landes-
herrn kraft eigenen Rechtes zustehende Regierungsgew^alt geben, da
ursprünglich alle Menschen gleich und unbedingt frei gewesen und
daher niemand rechtlich eine Gewalt über den anderen haben könne,
außer sie sei ihm von diesem selbst übertragen. Auf die Frage, wann
und wo denn eigentlich diese Staatsvereinigungsverträge abgeschlossen
worden seien, ist man freilich die Antwort schuldig geblieben, weil
eben in Wirklichkeit die geschichtliche Entwicklung der bei Auflösung
des Deutschen Reiches vorhandenen deutschen Staatsgel)ilde eine diesen
abstrakten Theorien direkt zuwiderlaufende war. Wir werden ver-
suchen, dies nachstehend zu erweisen.
Das Deutsche Kaisertum ging bekanntlich aus dem großen
fränkischen Reiche hervor, als dessen Begründer Chlodwig anzusehen
ist. Einer fränkischen Fürstenfamilie entstammend, die auf ihren Er-
oberungszügen im 5. Jahrhundert an den Ufern des Rheines mehrere
Herrschaften gegründet hatte, sammelte Chlodwig, ein tollkühner
Führer von unmenschlicher Wildheit, auf seine eigenen Kosten einen
Haufen verwegener Leute um sich und begann so seine berühmten
- 11 —
Raub- und Eroberungszüge. Von Hause aus reich begütert und vom
Glücke bei seinen Beutezügen begünstigt, wurde es ihm möglich, sein
eigenes Dienstgefolge fortgesetzt zu vermehren und immer neuen
Zulauf nach Kriegsbeute begieriger Abenteurer zu erhalten, sodaJß er
es im Kampfe bald mit ganzen Völkern aufzunehmen vermochte. Seine
fürstlichen Verwandten räumte er mit List und Gewalt, sogar mit
eigener Hand aus dem Wege, um sich ihrer Besitztümer zu bemäch-
tigen. GalKen und das nordwestliche Deutschland entriß er den
Römern, und ebenso brachte er die Allemannen, Burgunder und
Westgoten unter seine Herrschaft. In diese Zeit der fränkischen Er-
oberungen fällt der Ursprung des größten Teiles der späteren Reichs-
kammergüter. Dem grausamen Gebrauche der germanischen Völker
entsprechend, einen Teil des eroberten Landes für sich in Besitz zu
nehmen, schied Chlodwig in allen Gebieten eine große Anzahl Güter
für sich selbst aus und vereinigte sie mit seinen Stammgütern, be-
lohnte natürlich auch mit solchen Gütern seine vornehmsten Gefolgs-
gefährten und verlieh einen weiteren Teil des Landes an andere Kriegs-
teilnehmer, soweit das bewegliche Gut der unterjochten \'ölker nicht
eine hinlängliche Beute für diese bildete. Ingleichen verleibte Chlod-
wig seinem Besitze die Güter derjenigen besiegten Feinde ein, die sich
seiner Herrschaft nicht zu unterwerfen gewillt waren, eine Entstehungs-
art der Reiclisgüter, wie sie auch in späterer Zeit bei Empörungen
noch vielfach vorgekommen ist. Den größten Zuwachs zu seinen
eigenen Stammgütern aber erlangte er in den von den Römern er-
oberten Gebieten durch das Fiskalgut der römischen Kaiser. Dieses
hatte zur Zeit der Eroberung des Landes durch Chlodwig einen sehr
beträchtlichen Umfang, denn es umfaßte damals nicht nur diejenigen
Teile des römischen Staatsvermögens, deren Ertrag ehedem für den
Hof und das Heer bestimmt war, sondern seit die römischen Kaiser
Alleinherrscher geworden waren, auch das für den gesaraten übrigen
Staatsbedarf bestimmte Staatsgut, das, solange das römische Volk noch
Anteil an den Regierungsgeschäften hatte, getrennt von dem übrigen
Fiskusgute verwaltet worden war. Dabei muß man sich aber, um
ein richtiges Bild von der Größe dieses römischen Staatsgutes zu er-
halten, noch vergegenwärtigen, daß nach römischen (irundsätzen dar
ganze Grund und Boden in eroberten Ländern dem Staate als Eigen-
tum zufiel.
Nach vorstehender Schilderung der geschichtlichen Vorgänge er-
gibt sich von selbst, daß die von Chlodwig für sich vorbehaltenen
Güter in den eroberten Gebieten freies Eigentum seines Hauses wurden,
— 12 -
das fränkische Volk dagegen keinerlei Anrechte daran haben konnte.
Wie hätte dies auch anders sein können, da Chlodwig seine Erobe-
rungen auf eigene Faust, gewissermaßen für eigene Rechnung unter-
nahm, an der Spitze von einem Dienstgefolge, das bei seinem großen
Stammvermögen größtenteils aus seinen eigenen Leuten bestand, denen
er Brot und Sold gewährte, während der Rest sich meist aus freien
F'ranken zusammensetzte, die teils durch die Aussicht auf zu gewin-
nende Beute, teils aus Hang zu Abenteuern in seine Dienste getreten
waren. Wie Chlodwig, so führten auch später seine Nachfolger
nach dem ül)ereinstinmienden Urteile aller Geschichtsschreiber ihre
Eroberungskriege meist mit eigenem Dienstgefolge, was namentlich
für die spätere Zeit des ausgebildeten Lehnswesens ja außer allem
Zweifel steht. Gerade dieser Punkt aber ist es, der beweist, daß diese
Güter naturgemäß Privateigentum der fränkischen Könige geworden
sein müssen. Es ist daher belanglos, daß einige Geschichtsschreiber
einen Unterschied zwischen Kammergut als dem Gute der fränkischen
Könige und Fiskusgut als dem Gute des ganzen fränkischen Volkes
gemacht wissen wollen, zumal die Gründe, die sie für diese Unter-
scheidung anführen, sich leicht widerlegen lassen. Einige glauben
nämlich das Fiskusgut in den ehemaligen römischen Provinzen deshalb
als Gut der Gesamtheit ansprechen zu können, weil dasselbe bei den
Römern Staatsgut gewesen war. Letzteres ist ja an sich richtig, aber
daraus folgt durchaus nicht, daß es nun auch l^ei den Franken Staats-
gut geworden sein müsse. Dies widerspricht der oben entwickelten
geschichtlichen Tatsache, daß nicht das fränkische Volk als solches,
sondern Chlodwig, ein fränkischer Fürst, mit eigenem Dienstgefolge
die Länder für sich selbst erobert hat. Mit dem Gute der besiegten
Römer konnte er aber kraft des Eroberungsrechtes schalten und
walten, wie ihm beliebte, ganz abgesehen davon, daß schon die rö-
mischen Kaiser schließlich die freie Verfügung über das Fiskusgut
erlangt hatten. Andere meinen wieder aus der getiennten Verwaltung
des Kammergutes und des Fiskusgutes auf verschiedene Eigentümer
zu beiden schließen zu sollen. Für diese Behaui)tung einer angebUch
getrennten \'erwaltung finden sich aber in der Geschichte keine Be-
weise, während im Gegenteil von den Geschichtsschreibern jener Zeit
Kammergut und Fiskusgut immer als vollständig gleichbedeutend ge-
braucht werden. Aus der letzteren Tatsache folgt aber mit logischer
Notwendigkeit, daß, wenn — wie jene zugeben — das Kammergut
zweifellos Eigentum der Könige war, es das Fiskusgut nicht minder
gewesen sein muß. Es würde aber auch mit dem ganzen Charakter
— 13 —
Chlodwigs gänzlich unvereinbar sein, wenn er zwar seine Gefolgs-
gefährten mit Gütern in den eroberten Ländern ausgestattet, sich und
sein Haus aber dabei am wenigsten bedacht hätte, indem er den größten
Teil des eroberten Besitzes zum Eigentum des gesamten ^'olkes er-
klärt hätte. Es lag aber auch zu einem solchen Schritte für ihn nicht
die geringste Veranlassung vor, denn das von ihm begründete Reich
war nicht des Volkes, sondern seine ureigenste Schöpfung, es war
sein Reich.
Es läßt sich aber auch nirgends eine Andeutung darüber finden,
daß es zu jener Zeit irgend jemanden in den Sinn gekommen sein
sollte, daß das Kammer- oder Fiskalgut nicht unbestreitbares Eigen-
tum der Könige gewesen wäre. Chlodwig sowohl wie seine Nach-
folger haben denn auch als unbeschränkte Eigentümer dieses Gutes sich
gefühlt und stets in der willkürlichsten Weise darüber verfügt. Dies
geht insbesondere aus den vielen Veräußerungen und Verschenkungen
solcher Güter hervor, denen wir in der Geschichte jener Zeiten so
häufig begegnen; in den hierauf bezüglichen Urkunden wird jedoch
das Plskalgut stets als Eigentum der Könige angesprochen. Gerade
diese willkürlichen Verfügungen über dasselbe beweisen am besten,
daß es nicht Eigentum der Gesamtheit, sondern unumschränktes Haus-
gut der fränkischen Könige war.
Aus den eben entwickelten Gründen folgt in gleicher Weise, daß
auch die Hoheitsrechte und nutzbaren Regalien nicht vom Volke den
fränkischen Königen übertragen sein konnten, letztere vielmehr die-
selben kraft des Eroberungsrechtes und später kraft des Besitz- und
Herrscherrechtes ausübten. Da Chlodwig das Land mit eigenem Dienst-
gefolge erobert hatte, so setzte nicht das Volk, sondern er die Heer-
führer und Richter des Volkes ein und besoldete sie aus seinen
Mitteln, indem er ihnen Teile seines Hausvermögens zu Lehen gab.
In den von den Römern eroberten Gebietsteilen setzte er sich an die
Stelle der römischen Imperatoren, maßte sich alle Rechte an, die diese
ehedem für sich in Anspruch genommen hatten, und schaltete und
waltete im Lande in derselben unbeschränkten Weise. Er gab den
Bewohnern Gesetze, ließ ihnen durch seine Beamten Recht sprechen
und bot sie nach seinem Belieben zum Kriegsdienste auf. Auch er-
hob er Steuein und Zölle, sowie einen Prägschatz von den Münzen,
die nur er zu i)rägen berechtigt war. und zog erblose und konhszierte
Güter ein. Diese unumschränkte Gewalt, die er über die Bewohner
der ehemaligen römischen Gel)ietsteile erlangt hatte, trug natürlich
sehr dazu l)ei, seine Einkünfte und seinen Besitz bedeutend zu ver-
— 14 —
mehren, mußte aber auch notwendigerweise seine Herrschaft den
Franken gegenüber, über die ilim anfangs nur der Heer- und Gerichts-
bann zustand, mehr und mehr befestigen und erweitern. Er brachte
alhnählich die Mehrzahl des fränkischen Adels und auch viele freie
Franken in Abhängigkeit von sich, indem er ihnen aus seinem großen
Fiskusgute gegen das Versprechen der Leistung von Kriegsdiensten
Güter zu Lehen gab. Da diese Belehnungen bis ins 10= Jahrhundert
hinein persönliche auf Widerruf erteilte Benefizien waren, so mußten
natürlich die Besitzer solcher Lehnherrschaften dem Könige treue Ge-
folgschaft leisten, wenn anders sie diese Güter dauernd in ihrer
Familie erhalten wollten. Dieses Lehnswesen, begünstigt durch den
großen Umfang des Fiskusgutes, bildete sich unter Chlodwigs Nach-
folgern immer weiter aus, auch die reichen Grundherren gaben Teile
ihrer eigenen Güter und ihrer königlichen Lehen wieder an andere
zu Lehen und schließlich befand sich das ganze Land in vasallitischer
Abhängigkeit von den Königen.
Dieses große Hausvermögen der Merovinger, zu dem, wie wir
gesehen haben, Chlodwig den Grund gelegt hat, ging im Jahre 752
auf das Karolingische Haus über, das nach dem Aussterben der
ersteren die Herrschaft und deren reiche Besitztümer an sich riß.
Vermehrt durch das hinzugekommene eigene Vermögen der Karolinger
änderte sich schließlich die Natur dieses Gutes, als nach dem Aus-
sterben der Karolinger im Jahre 911 das Deutsche Reich ein Wahl-
reich wurde. Solange die Erblichkeit der Kaiserwürde, also auch die
Erblichkeit in den Besitz des Fiskusgutes bestand, konnte es natür-
lich einen LTnterschied zwischen diesem und dem eigenen ursprüng-
lichen \'ermögen des jeweilig regierenden Stammes nicht geben,
da beides erbliches Eigentum desselben war. Mit der Wählbarkeit
der Kaiser mußte aber dieses Verhältnis ein anderes werden. Jetzt
war eine solche Vereinigung ausgeschlossen, da das Fiskusgut nach
dem Tode des Kaisers auf den neugewählten Kaiser ül)erging, w'ährend
die Erben des früheren natürlich keinen Anspruch daran haben konnten.
Aus dem Fiskusgute, als im Mannsstamm erblichem Hausvermögen des
jeweilig regierenden Kaiserhauses, wurde somit Beichsgut. Unter den
Wahlkaisern wurden die Reichskammergüter im Laufe der Jahrhunderte,
wenn sie auch nebenher manchen Zuwachs erfuhren, wie beispielsweise
nach dem Tode des letzten fränkischen Kaisers, Heinrichs V., durch
Einziehung von dessen nachgelassenem sehr bedeutendem Hausver-
mögen, infolge Belehnung, Verschenkung und Verpfändung mehr
und mehr vermindert. Die Kaiser selbst hatten kein Interesse an
— 15 —
ihrer Erhaltung, sorgten vielmehr hauptsächlich für ihre Hausmacht,
und so kam es, daß bei Auflösung des Reiches die ehemals so um-
fangreichen Reichsdomänen völlig aufgebraucht waren. Wir finden
sie größtenteils in dem Kammervermögen der einzelnen deutschen
Fürsten wieder, zu dessen spezieller Betrachtung wir nunmehr über-
gehen wollen.
Wenn die deutschen Stämme ein Land erobert hatten, so er-
hielten bei der üblichen Landesaufteilung die vornehmsten und mäch-
tigsten Gefolgsgefährten, die durch die Größe ihres Dienstgefolges
wesentlich zur Besiegung des Gegners beigetragen hatten, natürlich
auch die größte Fläche Landes im Verhältnis zu den übrigen Freien
als Eigentum zugeteilt. Hierdurch mußte sich ihre Macht und ihr
Ansehn im neuen Lande noch erhöhen, sie erlangten ein bedeutendes
Einkommen, konnten sich ein großes Dienstgefolge halten, indem sie
Teile ihres großen Grundbesitzes an andere Freie und Nichtfreie gleich
den Königen zu Lehen gaben, und erlangten so einen großen Einfluß
über ihre Stammesgenossen. Nur solche Männer, die durch iliren
beträchtlichen Grundbesitz eine gebietende Stellung in ihrer Gegend
einnahmen und mit den Sitten und Rechtsgewohnheiten in ihren Be-
zirken wohl vertraut waren, eigneten sich zu den ehemaligen deutschen
Reichsämtern. Sie erhielten die höchsten Reichsstellen und wir finden
sie unter dem Namen Grafen im neuen Reiche als Richter ihrer ehe-
maligen Kriegsgefährten und der sonstigen Bewohner der Gegend,
wo sie seßhaft geworden sind. In diesen Reichsämtern des fränkischen
und deutschen Reiches liegt aber der Ursprung der zur Zeit der
Auflösung des letzteren in Deutschland vorhandenen zahlreichen Fürsten-
tümer. Es bilden daher in den meisten deutschen Fürstenhäusern
die Familiengüter, die aus der ältesten Zeit sich von Geschlecht zu
Geschlecht fortgeerbt haben, die geschichtlich rechtliche Grundlage
der HeiTschaft. Sie sind der eigentliche Grundstock des späteren
Kammervermögens der Fürsten.
Mit der Übertragung der Reichsämter an die großen Grund-
herren war für diese der Genuß von Amtsgütern verbunden, die sie
für ihre Dienstleistungen als Reichsbeamte vom König aus dessen
Fiskusgute erhielten. Anfangs wurden diese Benefizien nur auf Wider-
ruf und höchstens auf Lebenszeit gegeben, es wurde aber bald übhch,
dieselben nach dem Tode des Vaters auch dem Sohne zu überlassen,
und so bildete sich allmählich die Erblichkeit der Benefizien heraus,
die schon im 11. Jahrhundert ganz allgemeine Geltung hatte. Hier-
durch erlangten die Benefizien die Eigenschaft privatrechtlichen Eigen-
— 16 —
tums für die betreffenden Inhaber; ihre Verbindung mit einem Reichs-
amte war nun nicht mehr Vorbedingung für den Besitz, sie verbheben
viehnehr der Famihe, selbst wenn diese des Amtes etwa durch poli-
tische Ereignisse verlustig ging. Etwas später fand der Grundsatz
der Erblichkeit auf die Ämter selbst Anwendung, und im 12. Jahr-
hundert war auch die Erblichkeit der Grafschaften völlig entschieden.
\'on nun an schwindet der Unterschied zwischen den alten Stamm-
gütern und den ehemaligen Amtsgütern mehr und mehr, sie bilden
fortan einen einzigen erblichen Besitz, als dessen Pertinenz nun-
mehr die früheren Amtsrechte, der Heer- und der Gerichtsbann, sowie
die sonst etwa verliehenen Regalien angesehen wurden. Außer diesen
aus Amtsgütern hervorgegangenen Grafschaften gibt es viele andere,
die von jeher freies Eigentum ihrer Besitzer gewesen w^aren, wie ja
die Kaiser oft ganze Grafschaften verschenkten. Auch wußten viele
Familien, die großen Grundbesitz ihr eigen nannten, sowie geistliche
Stifter die Grafen- und Herzogsrechte zu erlangen. So wurde die alte
Gauverfassung allmählich aufgelöst und es traten an die Stelle der
früheren Gaugrafschaften zahlreiche neue Grafschaften, Bistümer uiul
Fürstentümer, deren Besitzer die Grafen- und Fürstenrechte nicht
mehr als Reichsbeamte, sondern nun kraft eigenen Besitz- und Eigen-
tumsrechtes ausübten. Ihre Stellung zum Reichsoberhaupt war jetzt
im großen und ganzen dieselbe, wie die Stellung des landsässigen
Herrenstandes ihres Territoriums ihnen gegenüber. Außer ihren Lehns-
pdichten dem Kaiser oder den I'ürsten gegenüber hatten beide kaum
weitere wesentliche Verbindlichkeiten gegen ihre Oberherren, stand
doch auch dem landsässigen Herrenstande die Gerichtsljarkeit über
seine Gutsangehörigen zu, wie er oft sogar Regalien auszuüben das
Recht hatte.
Die aus dem ehemaligen Hausvermögen der deutschen Könige
und Kaiser oder dem Reichsdomanium herrührenden Benetizien und
Anitsgüter bilden sonach den zweiten Haiii)tbestandteil des Kanimer-
vermögens der Fürsten. Dieser teils feudale, teils allodiale Besitz er-
fuhr dann im Laufe der Zeiten weitere Vermehrung durch Schenkung,
Kauf, Tausch, Heirat und Vermächtnisse, auch heimfallende Lehen,
besonders nachdem mit Zustimmung des Kaisers auch reichslehnbare
Länder erworben werden konnten. Aus dieser teilweise sehr beträcht-
lichen allmählichen Ausdehnung der Territorien in Verbindung mit
dem sich mehr und mehr geltend machenden Bedürfnis der Bewohner,
sich zu ihrer eigenen Sicherheit und zum Schutze ihres Eigentums
näher an ihre mächtigen Territorialoberherren anzuschließen, entwickelte
— 17 —
sich allmählich die Territorialhoheit. Es bildeten sich seit dem 14.
Jahrhundert die Landstände, mit deren Einwilligung allgemeine Ge-
setze für das Territorium erlassen wurden, sodaß schließlich letzteres
eine gewisse staatliche Einheit bildete. Wesentlich gestärkt wurde die
Macht der Territorialoberherren, als durch den ewigen Landfrieden im
Jahre 1495 dem landsässigen Herrenstande das Recht der Selbstver-
teidigung gegen seine Territorialoberherren genommen wurde, und ferner
durch die Reformation. So werden dieselben bereits im Reichstags-
abschiede von 1548 als ,. landesfürstliche Obrigkeit" bezeichnet. Durch
den westfälischen Frieden endlich erlangten die Reichsstände die freie
Ausübung ihrer Territorialrechte, es blieb nur die Unterordnung der
Landeshoheit unter Kaiser und Reich bestehen, die dann später mit
Auflösung des deutschen Reiches in Wegfall kam, sodaß von jener
Zeit an die Territorien souveräne Fürstentümer wurden. Mit diesem
Zeitpunkte zessiert auch die Lehnsptiicht der Fürsten zu Kaiser und
Reich, soweit sie noch auf Teilen des Kammervermögens ruhte, und
das ganze Domanium wird völlig freies Eigentum der landesherrlichen
Familie, nur beschränkt durch Hausgesetze und etwaige den Land-
ständen gegebene Zusicherungen betreffs der Unveräußerlichkeit des
Ganzen.
Aus diesem, wenn auch nur in kurzen Strichen gezeichneten
Entwicklungsgange ergibt sich die Haltlosigkeit der Behauptung, daß
den deutschen Fürsten die Herrschaft ehedem vom Volke übertragen
worden sei. Wir sehen vielmehr, wie in logischer Folge zuerst aus
dem größeren Grundbesitz die grundherrliche Gewalt, aus dieser dann
die Gerichtsbarkeit, und aus letzterer endlich die Landeshoheit sich
entwickelt hat. Wir haben ferner gesehen, daß das Kammervermögen
der Fürsten nicht vom Volke herrührt, sondern teils aus altem dynasti-
schen Besitz, sowie aus königlichen Benefizien und Amtsgütern be-
stand, teils im Laufe der Jahrhunderte ausschließlich nach privatrecht-
lichen Titeln von den fürstlichen Familien erworben worden war.
Hieraus folgt aber für die letzteren unzweifelhaft das Eigentums-
recht an dem gesamten Domanium. Diese Ansicht bleibt richtig,
auch wenn wirklich im Domanium, wie man vielfach und wohl nicht
mit L^nrecht anzunehmen geneigt ist, Teile von dem alten Gemein-
gut der Volksstämme und der Gaugenossenschaften vorhanden sein
sollte. Einmal würde es doch ganz unmöglich sein, jetzt noch fest-
zustellen, welche Bestandteile des ehemaligen Kammcrvermögens als
altes Volksgut anzusehen sind. Selbst wenn man dies aber ver-
Volkswirtschaftl. u. ^viI•tschaftsgeschichtl. Abhandliingon. H. ö. ^
Albrecht, üoraänen-wesGii im Herzogtum Sachsen- Altonburg.
- 18 —
möchte, auf Grund ^yelches Rechtstitels wollte man diese Teile für
den Staat in Anspruch nehmen, da durch den viele Jahrhunderte
langen, von keiner Seite angefochtenen Besitz die fürstUche Familie
das Eigentumsrecht daran durch Verjährung doch zweifellos erlangt
hat! Mit demselben Rechte könnte man behaupten, daß auch die
Besitzungen der ehemaligen reichsunmittelbaren Standesherren, die
nur durch politische Zufälle heute keine souveränen Bundesfürsten
sind, Teile des alten Gemeinguts umfassen, und veilangen, daß die-
selben als Eigentum des Staates von den betrefl'enden Besitzern her-
ausgegeben werden müßten. Niemand wird wohl eine solche Forderung
aufstellen wollen, und doch wäre dies nur nach dem Grundsatze ge-
handelt: Gleiches Recht für alle. Wenn man von den regierenden
Fürsten verlangt, sie sollen das alte Volksgut herausgeben, so muß
man doch konsequenter Weise dasselbe von den nicht souveränen
Fürsten, bei denen die Verhältnisse in bezug auf das Domanium
genau so liegen, auch verlangen.
Wir bemerken gleich hier, daß wir keineswegs die gewisse Ver-
pflichtung des fürstlichen Domaniums zur teilweisen Bestreitung der
Regierungskosten in Abrede stellen wollen, im Gegenteil nach der
erfolgten Umbildung der Territorien in eigentliche Staaten eine Schei-
dung der privatrechtlichen und der allmählich einen staatsrechtlichen
Charakter angenommen habenden Bestandteile des Domaniums für
durchaus wünschenswert halten, was wir bestreiten, ist nur das be-
hauptete Recht, das Domanium als Staatseigentum in Anspruch nehmen
zu können, wie es gerade beliebt wird. Auf Grund allgemeiner philo-
sophischer Theorien über die Entstehung der Staaten, die überdies
mit der geschichtlichen Entwicklung der deutschen Bundesstaaten in
direktem Widerspruche stehen, läßt sich das viele 100 Jahre alte
Eigentumsrecht der fürstlichen Familie am Domanium nicht aus der
Welt schaffen. Wenn es nach vollkommener Entwicklung des Staats-
begi-iffes zweckmäßig erscheint, daß Teile davon in das Eigentum des
Staates üljergehen, so kann dies nur im Wege der freien Verein-
barung, des Vertrages stattfinden. Eine gewisse moralische Veri)flich-
tung der Fürsten hierzu kann allerdings wohl angenommen werden,
da die ehemaligen Amtsgüter nicht ausschließlich als Äquivalent für
die Ausübung der Amtsrechte verliehen worden sind, sondern aus
ihnen auch die Kosten der Amtsführung zu bestreiten waren. Hierbei
darf man aber nicht vergessen, daß der heutige Staatsorganismus mit
allen seinen mannigfach gegliederten Verwaltungszweigen einen ganz
anderen Aufwand erfordert als die ehemaligen deutschen Reichsämter.
— 19 —
Schon früher, als die Bewohner der Territorien znm Schutze ihrer
Interessen näheren Anschluß an ihre Territorialoberherren suchten,
ihnen die Wahrnehmung gemeinsamer ^'olksinteressen üljertrugen, ver-
langte man nicht, daß die Fürsten die ihnen hierdurcli entstehenden
vielfachen Mehraufwendungen aus ihrem Kammervermögen, insbesondere
den ehemaligen Anitsgütern bestreiten sollten, sondern fand sich Ijereit,
allgemeine Steuern zu bewilligen. Es ist daher nur bilhg, daß (his
Volk, das im Gegensatz zu früher heute alle Segnungen eines wohl
geordneten Rechtsstaates mit seinen vielseitigen Wohlfahrtseinrichtungen
genießt, auch gemeinsam die hierdurch hervorgerufenen erhöhten
Kosten der Staatsverwaltung aufbringt. Einen Teil dieses für die
erhöhte Volkswohlfalirt notwendig gewordenen größeren Staatsbedarfs
auf die fürstliclie Familie abwälzen zu wollen, indem man das Doma-
nium als Eigentum des Staates erklärt und dem Landesherrn nur eine
in das Ermessen des Volkes gestellte, weit hinter dem wirklichen Er-
trage seines Domaniums zurückbleibende Zivilliste gewähren will, muß
daher entschieden verurteilt werden.
Sehen wir uns jetzt die weiteren Beweise an, die die Geschichte
der deutschen Staaten für das Eigentumsrecht der Fürsten am Donia-
nium darl)ietet, so fallen zunächst die vielfachen, anfangs ohne alle
Mitwirkung der Landstände erfolgten Veräußerungen und Verpfän-
dungen der Kammergüter und Regalien überzeugend ins Gewicht.
Wenn zu jener Zeit das fürstliche Eigentumsrecht an diesen nicht
über allem Zweifel erhaben gewesen wäre, so hätte doch die willkür-
liche Verfügung über dieses Gut einen Widerspruch von berechtigter
Seite unbedingt herausfordern müssen, was aber nirgends geschehen
ist, abgesehen natürlich von solchen Fällen, in denen seitens der
Fürsten den Ständen für frühere Bewilligungen etwa besondere Zu-
sagen betreffs der Unveräußerlichkeit des Domaniums erteilt worden
waren. Einen anderen Beweis finden wir in dem Unterschiede zwischen
Kammerschulden und Landesschulden, dem wir in allen Einzelstaatcn
begegnen und der bis in die Zeit des Streites um die Domänen wohl
allenthalben fortbestand. Was hätte dieser Unterschied für einen Sinn
gehabt, wenn Kammervermögen und Landesvermögen „eins" war! Wie
wollte man sich erklären, daß es erst nötig war, Kammei'schuklen in
Landesschulden umzuwandeln, worüber in den Einzelstaaten zwischen
Fürst und A'olk vielfach verhandelt worden ist, wenn das Vermögen,
auf dem die Kammerschulden hafteten, schon Eigentum des Landes
war! Gab es hiernach bei den Kammerschulden und den Landes-
schulden nicht einen Schuldner, so kann auch Kammei'vermögen und
2*
— 20 —
Landesvermögen nicht einen und denselben Eigentümer gehabt
haben. Daß aber durch solche Bewilligungen seitens der Landstände
diese ein Eigentumsrecht am Kammervermögen nicht erwerben
konnten, versteht sich von selbst. "Wenn jemand aus Freigebigkeit
oder sonst irgend welchen Gründen eines anderen Hypothekenschulden
bezahlt, so wird wohl niemanden einfallen, zu behaupten, daß ersterer
dadurch Eigentümer des verpfändeten Gruiulbesitzes geworden sei.
Erklären läßt sich diese scheinbare Liberalität der Landstände sehr
leicht daraus, daß es ebenso sehr in ihrem eigenen Interesse lag, die
Finanzen ihres Fürsten wohl geordnet zu wissen, da sie andernfalls
doch die Leidtragenden waren, und sie überdies eine solche Gelegen-
heit sehr gerne benutzten, um für ihre Bewilligung die Berechtigung
einzutauschen, fortan vor Aufnahme neuer Kammerschulden um Zu-
stimmung angegangen zu wei'den, wie überhaupt eine Kontrolle bei
der Verwaltung des Kammervermögens ausüben zu dürfen.
Einer ausdrücklichen Anerkennung und Bestätigung des Eigen-
tumsrechtes der Fürsten am Domanium begegnen wir ferner in der Steuer-
gesetzgebung des deutschen Reiches, insbesondere in den Reichstags-
abschieden von 1543 (§ 24 u. 25), 1557 (§ 48), 1576 (§ 11), 1582
(§ 10), 1594 (§ 10 IT.), 1598 (§ 11 ff.) und 1013 (§ 17 ff.). Es wird
hier wiederholt der Grundsatz ausgesprochen, daß die Reiclissteuern
und sonstigen Reichslasten nicht nur von den eigenen Kammergütern
der Reichsstände, sondern in gleicher Weise auch von deren Untertanen
aufgebracht werden sollen. Ligleichen wird durch den Augsbui'ger
Religionsfrieden vom Jahre 1555 in Artikel 19 von Kaiser und Reich
ausdrücklich anerkannt, daß die von den Reichsständen zu ihren Kammer-
gütern geschlagenen nicht reichsunmittelbaren Stifter. Klöster und andere
geistlichen Güter deren unanfechtbares Eigentum verbleiben sollen.
Auch der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803, wir
nennen die ij§ 34, 35, 36, 60 und 61, weist betreffs der damals wiedeiiim
erfolgten Säkularisation von Kirchengütern „die Regalien, bischöflichen
Domänen, domkapitelischen Besitzungen und Einkünfte'" den neuen
Landesherren zur freien Disposition zu. Hiernach hätten allerdings
die letzteren diese Güter für Staatsgut erklären können, wie dies z. B.
auch in Pieußen, wo aber die Verhältnisse anders lagen wie in den
kleinen und kleinsten Staaten, worauf wir übrigens weiter unten noch
zu sprechen kommen werden, in der Tat geschehen ist. Soweit aljer
die Landesherren von der ihnen eingeräumten Befugnis, die säkulari-
sierten Güter „zur Erleichterung ihrer Finanzen" ihrem Kammerver-
mögen einzuverleil)en, Gebrauch gemacht haben, kann ein Zweifel an
— 21 —
der Rechtmäßigkeit dieses Aktes nicht bestehen, wenn auch zugegeben
^Yerden muß, daß hier nicht einer der gewöhnlichen privatrechtlichen
Erwerbstitel Platz greift, dieser 'S'ermögenszuwachs vielmehr auf völkei"-
rechtlichem und staatsrechtlichem Wege eingetreten ist. Hieran ändert
der Umstand nichts, daß den Fürsten in dem vorerwähnten Reichs-
deputationshauptschluß gleichzeitig gewisse Verpflichtungen in bezug
auf Unterlialtung von Kultur- und Wohlfahrtseinrichtungen auferlegt
worden sind. Es hat natürlich auch hier an solchen nicht gefehlt, die
behaupten, daß die säkularisierten Güter Staatseigentum geworden
wären. Die Gründe, die sie hierfür anführen, alle aufzuzählen und
zu widerlegen, würde die gezogenen Grenzen dieser Abhandlung zu
sehr überschreiten; es mag daher die Bemerkung genügen, daß die
gegnerischen Behauptungen durchweg auf unrichtigen Voraussetzungen
beruhen, hervorgerufen durch eine falsche Anschauung von den öflent-
lichen Zuständen dei- damaligen Zeit.
Endlich aber erblicken wir einen ganz hervorragenden Beweis
für das Eigentumsrecht der Fürsten am Domanium in dem Verfahren,
das im Jahre 180G bei der Mediatisierung einer ganzen Reihe von
Fürsten und Grafen in l)ezug auf deren Kammergüter angewendet
worden ist. Während man sie ihrer Souveränität entkleidete, ihnen
also alle Rechte nahm, die einen ölfentliclien Charakter an sich trugen,
scheute man sich gleichwohl, sie ihres Domaniums, das einen völlig
privatrechtlichen Charakter hatte, ebenfalls zu berauben. Sie durften ihre
gesamten Domänen ohne Ausnahme als Patrimonialeigentum behalten.
„Les Princes ou Comtes actuellement regnants conserveront, chacun
comme propriete patrimoniale et privee, toutes les domaines sans excep-
tion. qu'ils possedent maintenant. ainsique tous les droits seigneuraux
et feodaux non essentiellenient inherens ä la souverainete . . ." sagt
Artikel 21 der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 ausdrücklich. Die
Domänen wurden den Mediatisierten diesem Wortlaute nach, der die
ersteren zudem als ihr bisheriges Eigentum bezeichnet, nicht
„überlassen", wie man mitunter mit der weiteren Schlußfolgerung
lesen kann, daß ihnen damit gleichsam als Äquivalent für ihi'e ver-
lorene Souveränität ein wirtschaftliches Geschenk gemacht worden wäre.
Dieser letzteren Annahme steht also schon der klare Wortlaut jener
Bestimmung direkt entgegen, außerdem war damals nicht die Zeit,
wo die üblen Folgen politischer Umwälzungen mit besonderen (ic-
schenken versüßt wurden. Es ist daher viel eher die Behaui)tung
berechtigt, daß man damals den Mediatisierten ihre Domänen sicherlich
nicht gelassen hätte, wenn man dieselben nur mit einigem Rechte
22 —
als Staatseigentum hätte ansprechen können. Daß man dies aber nicht
vermochte, beweist eben, daß zu damaliger Zeit die Ansicht von dem
Eigentumsrechte der Fürsten am Domanium noch die allgemein herr-
schende war.
(iehen wir nun dazu über, die verschiedenen Gründe, die man
später für die Eigenschaft des fürstlichen Kammervermögens als Staats-
eigentum ins Feld geführt hat, im einzelnen einer kurzen Betrachtung
zu unterziehen, soweit sie in Vorstehendem noch keine Erwähnung
gefunden haben. Als einen der Hauptgründe hat man angeführt, daß
auf dem Domanium zugleich die Verpflichtung laste, alle Staatsaus-
gaben daraus zu bestreiten, und die Stenerpf licht des Landes erst
dann Platz greife, wenn die Erträgnisse des ganzen Domaniums zur
Bestreitung sämtlicher Regierungs- und Landesverwaltungskosten
nicht ausreichten. Diese Behauptung, daß die Steuerpflicht der Unter-
tanen nur eine subsidiäre sei, ist in dieser Ausdehnung wenigstens
unzutreffend, und soweit sie richtig ist, ohne Beweiskraft für das
angebliche Eigentumsrecht des Staates. Was die Verpflichtung der
Fürsten als Inhaber der Landeshoheit, die zwar ein öffentliches, aber
doch ihnen erb- und eigentümlich zustehendes Recht war, zur Be-
streitung der Regierungskosten anlangt, so ist zu beachten, daß sich
diese Verpflichtung naturgemäß nur auf diejenigen Kosten erstrecken
konnte, die einmal durch Ausübung der landeshoheitlichen, sowie der
reichsstandschaftlichen Rechte bedingt wurden, und deren Ursprung
anderseits in von ihnen im eigensten Interesse geschaffenen Ein-
richtungen begründet war. Es handelte sich also, abgesehen von den
Kosten ihrer eigenen Hoflialtung, in der Hauptsache um solche, wie sie
ehemals aus den Amtsgütern zu bestreiten waren. Nur in diesem
Sinne kann von ihnen oljliegenden Regierungskosten gesprochen werden.
Andere durch hauptsächlich oder ausschließlich im Interesse des Lan-
des geschaffene Einrichtungen und überhaupt durch neue öff'entliche
Bedürfnisse entstandene Kosten dagegen fallen nicht unter die den
Fürsten herkömmlich obliegenden Regierungskosten. \Yenn anfangs
eine Steuer in der Form einer „Bitte" oder „Bede" meist nur dann
gefordert wurde, wenn die Erträge des Kammergutes zur Bestreitung
aller Ausgaben der Fürsten nicht mehr hinreichten, so ist dies darin
begründet, daß, solange die Territorialregierung noch einen in der
Hauptsache privatrechtlichen Charakter hatte, regelmäßige allgemeine
Landesausgaben nicht vorkamen, und darum andernfalls die Erhebung
einer Steuer doch lediglich zur Bereicherung der Fürsten gedient
hätte, wozu man sich natürlich wohl kaum verstanden haben würde;
— 23 —
zudem wurde ein eigentliches Besteuerungsrecht, wie wir es heute haben,
bis ins 16. Jahrhundert hinein keineswegs als selbstverständlicher Be-
standteil der Landeshoheit angesehen. Eine Unterstützung der An-
sicht von der notwendigen Insuffizienz des Kammergutes in dem be-
haupteten Sinne folgt also hieraus nicht, und zwar um so weniger,
als daneben vielfach Steuerbewilligungen vorgekommen sind, die
dui'chaus nicht die Insuffizienz des Kammergutes zur Voraussetzung
hatten, wie überhaupt in gewissen Fällen, z. B. bei einer Reise des
Hei'rn zum Kaiser oder zu einem Römerzuge, eine Steuer nicht ver-
weigert werden durfte, auch war in vereinzelten Fällen den Grafen
die Befugnis verliehen, Steuern nach eigenem Ermessen ausschreiben
zu können. Es ist auch in der Tat seit der Zeit, von der an über-
haupt erst von Staatsausgaben im heutigen Sinne die Rede sein kann,
kein Fall vorgekommen, daß Steuern nur dann verlangt und be-
willigt worden wären, wenn die Erträge des Domaniums zur Bestrei-
tung aller Staatsausgaben nicht ausgereicht haben. Die Sache lag
vielmehr so, daß es Steuern für reine Landeszwecke und Steuern, die
nur im Interesse des Landesherrn und seines Domaniums erhoben
wurden, gab. Hierauf beruht auch die überall vorkommende Scheidung
zwischen Landeskasse und Kammerkasse. Wenn nun der Landesherr
für seine eigenen Zwecke neue Steuern bewilligt haben wollte, so war
es natürlich, data die Landstände sich erst überzeugen wollten, ob die
landesherrlichen finanziellen Verhältnisse dies wirklich erforderten, und
insoweit kann allerdings von dem Nachweise der Insuffizienz des
Domaniums gesprochen werden. Es erhellt wohl hieraus zur Genüge,
daß diese Insuffizienz ganz verschieden ist von derjenigen, wie sie
die Gegner verstanden wissen wollen. Der Kardinalpunkt liegt eben
darin, daß zwischen den dem Landeslierrn herkömmlich obliegenden
Regierungskosten und den übrigen erst später entstandenen Landes-
ausgaben unterschieden werden muß. Diese auf dem Domanium haf-
tende Verpflichtung zur teilweisen Bestreitung der Regierungskosten
war aber keine unbedingte, denn die Fürsten konnten einmal gleich-
wohl über dasselbe durch Erb- und Hausverträge jederzeit frei ver-
fügen, sodann aber war diese Verpflichtung zugleich mit der Landes-
hoheit verbunden. Wenn die Landeshoheit durch politische Ereignisse
für die fürstliche Familie verloren ging, so erlosch, wie wir auch bei
den mediatisierten Fürsten gesehen haben, diese Verpflichtung ohne
weiteres, nicht aber das seiner Grundlage nach privatreclitlichc Eigen-
tum der die Landeshoheit verherenden fürstlichen Familie an dem
Domanium. Hatte aber der Staat hiernach nicht einmal ein unbe-
— 24 —
dingtes Recht auf die immerwährende Fortdauer dieser Beitragspflicht
des Domaniums zu den Staatsausgaben, so konnte er natürlich erst
recht nicht ein Eigentumsrecht an dem Domanium selbst haben.
Man hat auch versucht, ein Eigentumsrecht für den Staat an
dem Kammervermögen daraus herzuleiten, daJ^ die Landstände viel-
fach ein Recht zur Mitaufsicht über die Verwaltung desselben besaßen.
Dieser Einwand ist natürlich völlig belanglos. Ein Mitaufsichtsrecht
an einer Sache kann an sich schon ein Eigentumsrecht an derselben
nicht begründen. Zudem lag aber hier die Sache so, daß den Land-
ständen allerdings teilweise schon in früherer Zeit, wenn auch meist
in sehr beschränkter Weise, eine solche Berechtigung als Äquivalent
dafür eingeräumt worden war, daß sie, wie wir gesehen haben, Schulden
ihrer Fürsten ül)ernahmen oder sonst ihnen in Zeiten der Not durch
Steuerbewilligungen und ähnliche Zugeständnisse beigestanden hatten.
Es war nur natürhch, daß sie sich gegen solche Vorkommnisse möglichst
zusichern und einer Verschwendung des Domaniums vorzubeugen suchten,
indem sie den Fürsten zwar ihre Hülfe zuteil werden ließen, sich
aber dabei ausbedangen, daß ihnen fernerhin eine gewisse Kontrolle
über die Verwendung der Kammereinkünfte zustehen und zu einer
Veräußerung der Domänen ihre Zustimmung eingeholt werden müsse.
Diese den Ständen gemachten Zugeständnisse stehen also mit der
Eigentumsfrage in gar keinem Zusammenhange, und es ist in der Tat
bis zur Zeit des Domänenstreites kein Fall nachweisbar, in dem es
je den Ständen auch nur in den Sinn gekommen wäre, daß dadurch
das Eigentumsrecht der Fürsten am Domanium irgendwie alteriert
werden könnte.
Ebensowenig ist der Einwand stichhaltig, daß diejenigen Be-
standteile des Kammervermögens, die etwa durch Ersparnisse an
Steuern, die zur Kammerkasse flössen, später hinzuerworben worden
sind, Eigentum des Staates seien. Denn indem sie von den Fürsten
ohne jeden Einwand von seiten der Stände zu ihrem Kammervermögen
geschlagen worden sind, mußten sie natürlich auch in das Rechts-
verhältnis der Kammergüter eintreten und so die Eigenschaft privat-
rechtlichen Familiengutes annehmen. Die Fürsten haben denn auch
über diese neuen Erwerbungen ebenso frei und ohne jeden ständischen
Einspruch verfügt wie über das übrige Domanium.
Noch viel Aveniger vermag die Behauptung, daß allmählich eine
Vermischung von Domanial- und wirklichem Staatseigentum stattge-
funden habe, das Eigentumsrecht des Staates am gesamten Domanium
zu begründen. Angenommen, dieser Vorgang habe sich wirklich zu-
— 25 —
getragen, wofür natürlich ei'st dann die ^lögliclikeit gegeben war. als
überhaupt von eigentlichem Staatseigentum gesprochen werden konnte,
so ist doch klar, daß hierdurch weder das Domanium ohne weiteres
zu Staatseigentum noch letzteres zu Domanialeigentum werden konnte.
Da überdies die fürstliche Familie im faktischen Besitze dieser
beiden Bestandteile sich befand, so wäre es Sache des Staates gewesen,
sein angebliches Eigentumsrecht an dem einen Teile nachzuweisen.
Wenn er dies wirklich vermocht hätte, so hätte dies lediglich zu einer
entsprechenden Teilung dieser Vermögensmasse führen, nicht al)er
die Erklärung des gesamten Domaniums als Staatseigentum begründen
können.
Insbesondere hat man auch die Tatsache, daß die ehemaligen
kaiserlichen Domänen nicht erbliches Eigentum der Kaiser waren,
sondern dem Reiche gehörten, von gegnerischer Seite ins Trelfen ge-
führt, aber sehr mit Unrecht. Denn hier lagen die \'erhältnisse ganz
anders als in den Einzelstaaten, wenigstens seit der Zeit, als das
deutsche Reich ein Wahlreich geworden war. Mit dem Aufhören dei-
Erblichkeit des Kaisertums kam das ehemalige Hausgut der fränkischen
Könige und späteren Kaiser in das Eigentum des Reiches. Die nun-
mehrigen Reichsdomänen wurden lediglich den erwählten Kaisern
für die Dauer ihrer Regierungszeit zur Benutzung überlassen, eine
Vererbung derselben auf ihre Nachkommen aber war naturgemäß
jetzt ausgeschlossen, wie schon oben des näheren ausgeführt. Kann
hiernach eine Parallele zwischen dem Kammergute der Fürsten und
den Reichsdomänen, seit das deutsche Reich ein Wahlreich geworden
war, — für die frühere Zeit fällt ein Vergleich ohne weiteres zugunsten
der Fürsten aus — nicht gezogen werden, so ist es ebenso unrichtig
zu behaupten, daß diejenigen Bestandteile im fürstlichen Domaninm,
die aus nunmehrigem Reichsgute herrühren, mögen sie nun durch
Belehnung. Verschenkung oder ^'erpfändung in den Besitz der Fürsten
gelangt sein, in den einzelnen Territorien Staatseigentum geworden
wären. Kein Reichsgesetz hinderte die Kaiser an der Veräußerung
der Reichsdomänen. Wenn daher die letzteren durch Verfügung der
Kaiser unter den herkömmlichen Erwerbstiteln in den Besitz der
deutschen Fürsten kamen, so wurden sie zwar dem Reiche entzogen,
nicht aber den Landständen oder dem ^'olke in den einzelnen Terri-
torien, die niemals Eigentümer dersell)en gewesen. Oder war das
Volk etwa gar Erbe des untergegangenen Reichesy! Die Frage des
Eigentumsrechtes auch dieser Bestandteile des Kammervermögens ist
daher unbedingt zugunsten der Fürsten zu beantworten.
— 26 —
Endlich mag noch ein Punkt erwähnt werden, der nach An-
sicht vieler die Staatseigentums-Eigenschaft des Domaniums begründen
soll, nämlich dessen regelmäßige Vererbung auf den jeweiligen Nach-
folger in der Regierung des Landes. Mit dieser nur im allgemeinen
richtigen Tatsache Avird aber für das angebliche Eigentumsrecht des
Staates an dem Domanium durchaus nichts bewiesen. Die Kammer-
güter sowohl wie die Hoheitsrechte einschließlich der Regalien waren
von jeher derart miteinander verbunden, daß sie nur gemeinsam
auf den Nachfolger vererbt wurden. Eine Teilung der Landeshoheit
war nur möglich, wenn zugleich eine entsprechende Teilung des zu-
gehörigen Kammervermögens erfolgte. Denn ein Fürst ohne eigenes
Vermögen zu einer Zeit, als von Steuerbewilligung des Volkes noch
kaum die Rede war, als Inhaber der Landeshoheit wäre doch einfach
eine Unmöglichkeit gewesen, da ihm die notwendigste Grundbedingung
für Macht und Ansehn gefehlt haben würde. Gerade die Erhaltung
der Macht und des Glanzes der Familie aber war von jeher das Be-
streben der fürstlichen Häuser, und dieses führte denn auch allmäh-
lich bei diesen, teils früher, teils später, allgemein zum Erlasse von
Primogeniturordnungen, nach denen eine Teilung der Landeshoheit
überhaupt unmöglich wurde und somit auch die bisherigen Teilungen
der Kammergüter zessierten. Diese notwendige Verbindung der
letzteren mit der Regierungsnachfolge beruht hiernach zunächst auf
dem Familienrecht des regierenden Fürstenhauses, das Land hatte auf
die Entwicklung dieses Verhältnisses nicht den geringsten Einfluß und
wohl anfangs auch wenig Interesse an der Sache. Erst als die Um-
wandlung der Territorien in wirkliche Staaten sich zu vollziehen be-
gann, als infolge allgemeiner und fortwährend steigender öffentlicher
Bedürfnisse Steuerbewilligungen in immer größerem Stile sich nötig
machten, erkannte das Land die hohe Bedeutung einer ständigen Ver-
bindung des Kammergutes mit der Landeshoheit und suchte seiner-
seits Garantien in dieser Beziehung von den Fürsten zu erlangen. So
kam es, daß nach schon früher den Landständen erteilten Zusiche-
rungen über die Unveräußerlichkeit des Domaniums in den neueren
\'erfassungsgesetzen, so auch in dem Grundgesetze für das Herzogtum
Sachsen -Altenburg vom 29. April 1831, ausdrücklich ausgesprochen
wurde, daß das gesamte Kammervermögen mit der Nachfolge in der
Regierung unzertrennlich verbunden sein solle. Wenn so aus diesem
früher ausschließlich familienrechtlichen Grundsatze ein staatsrecht-
liches Prinzip geworden ist, so kann doch hieraus nicht auf ein
Eigentumsrecht des Staates an dem gesamten Domanium geschlossen
werden, und zwar um so weniger, als gerade in diesen neueren Ver-
fassungsgesetzen vielfach, so auch in dem schon erwähnten Grund-
gesetz für das Herzogtum Altenburg, gleichzeitig ebenso ausdrücklich
ausgesprochen worden ist. daß das gesamte Kammervermögen Eigen-
tum des fürstlichen Hauses sei.
Durch Einführung dieser fürstlichen Hausgesetze über die Un-
veräußerlichkeit des Domaniums, in denen die Nachfolge in die Stamm-
güter fast überall nach denselben Grundsätzen geregelt wurde, wie die
Nachfolge in die Landeshoheit, wurde die ursprüngliche Stammguts-
eigenschaft des Ivammervermögens in Fideikommißeigenschaft
umgewandelt. Denn bei dem hohen Adel halben bekanntlich Haus-
gesetze dieselbe rechtliche Wirkung wie sonst Testament und Erbver-
trag, durch die ein Vermögensbesitz dauernd oder für eine Reihe von
Generationen in derselben Famihe erhalten werden soll. Ursprünglich
hielt man in den fürstlichen Häusern die Bestimmungen des heimischen
deutschen Rechts für die Zwecke der Erhaltung der Macht und des
Ansehns des Gesclilechts für völlig ausreichend, und wir finden daher
zum Teil bis ins 15. und 16. Jahrhundert hinein keine besonderen
hausgesetzlich festgelegten Normen in dieser Beziehung. Erst als
das römische Recht in Deutschland immer mehr Eingang fand und
dessen freiere Bestimmungen über Erb- und Familienrecht, die ins-
besondere auch den Töchtern gleiche Erbrechte wie den männlichen
Deszendenten zuerkannten, die heimischen deutschen Rechtsgrundsätze
mehr und mehr zu verdrängen begannen, glaubte man besondere liaus-
gesetzliche Bestimmungen über die Erbfolge nicht mehr entbehren zu
können, um der Zerstücklung des fürstlichen Besitzes vorzubeugen und
den alten Glanz der Familie auch für die Zukunft aufrecht zu er-
halten. Solchen hausgesetzlichen Bestimmungen begegnen wir nunmehr
in allen reichsständischen Häusern, weshalb viele Staatsrechtslehrer
annehmen, daß in Deutschland das Domänenvermögen präsumtiv ohne
weiteres als Geschlechtsfideikommiß zu betrachten sei. Gerade diese
fideikommissarischen Bestimmungen über die Unveräußerlichkeit des
Kammervermögens, die übrigens auch in den zum Teil noch älteren
fürstlichen Erbverbrüderungen sich ausspricht, beweisen wiederum, wie
die Fürsten stets bestrebt waren, das Eigentumsrecht an dem Domanium
für alle Zeiten bei ihrem Hause zu erhalten.
Wenn wir das in gegenwärtigem Abschnitt bisher Gesagte ülier-
blicken. so finden wir als Gesamtergebnis unserer Untersuchung die
feststehende Tatsache, daß ursprünglich in den deutschen Einzelstaaten
das Kammer- oder Domänen vermögen im allgemeinen gar nicht
— 2S —
Eigentum des Staates sein konnte, vielmehr seiner ganzen ge-
schichtlichen Entwicklung nach mit Fideikommißeigenschaft be-
legtes Patrimonialeigentum der fürstlichen Regentenhäuser
sein mußte, allerdings belastet mit der Verpflichtung zur teil-
weisen Tragung der Regierungskosten. So lagen im allge-
meinen die Rechtsverhältnisse des fürstlichen Kammervermögens in
Deutschland noch bei Auflösung des Reiches. Insbesondere in den
kleineren Staaten hätte die Eigentumsfrage eigentlich kaum ein Gegen-
stand ernstlichen Streites sein können, da gerade hier fast überall der
Beweis geführt werden kann, daß die Fürsten von jeher die unbe-
strittenen Eigentümer des Domaniums gewesen sind. In den größeren
Staaten liegt die Sache allerdings etwas anders. Wenn auch hier
daran festzuhalten ist, daß der Entwicklungsgang des Domaniums im
allgemeinen derselbe war wie in den Kleinstaaten, also ursprünglich
das Eigentum an dem Kammervermögen ebenso den Fürsten zuerkannt
werden muß, so darf man doch nicht verkennen, daß in einem Gemein-
wesen, das groß genug ist, um als selbständiger Staat auftreten zu
können, die Hausmacht des Regenten sich notwendigerweise ganz mit
dem Staate identifizieren muß, wenn anders dieser dauernd eine her-
von-agende Stellung in der Geschichte der Völker einnehmen will.
Dieser Gesichtspunkt ist bei Beurteilung des Edikts vom 13. August
1713, durch das Friedrich Wilhelm I. in Preußen den Unterschied
zwischen Domänen- und Kammergütern aufhol), nicht außer acht zu
lassen. So heißt es dann im Preußischen Landrecht (IL Teil, 14. Titel)
in den >j>^ 11 und 12: „Einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte,
deren besonderes Eigenthum dem Staate, und die ausschließliche Be-
nutzung dem Oberhaupte desselben zukommt, werden Domänen- oder
Kammergüter genannt." „Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum
Unterhalte der Familie des Landesherrn gewidmet werden, sind als
Domänengüter anzusehen.*' In Preußen war also auf diese Weise
ihirch die eigene Initiative des Königs die Eigentumsfrage an dem
Domanium in wohlverstandenem Interesse sowohl des Landes wie der
königlichen Familie selbst praktisch erledigt. Theoretisch war aber
dadurch auch in Preußen für die Eigentumsfrage nichts gewonnen.
p]s muß daher hier die in diesem Abschnitt entwickelte Ansicht
über das Eigentum der Kammergüter im allgemeinen als zutreffend
angesehen werden. In Abrede soll hierbei überhaujjt nicht gestellt
werden, daß auch in Deutschland vereinzelt Fälle vorliegen können,
auf die unsere allgemeine Darstellung nicht zutretfen mag, im großen
und ganzen aber lagen die \'erhältnisse wohl überall so, wie wir sie
— 29 —
geschildert haben, namentlich in den Kleinstaaten. Von diesen wiederum
interessieren uns in dieser Abhandlung besonders die Sachsen-Ernestini-
schen Länder, bei denen sich unsere Ansicht als die richtige positiv
nachweisen läßt, was im nächsten Abschnitt geschehen soll.
Wenn auch die früheren Territorialverhältnisse rechtlich bis zur
AuÜüsung des Deutschen Reiches fortbestanden, so war doch tatsäch-
lich in Preußen bereits lange vorher der Staatsgedanke i)raktisch zur
Durchführung gelangt, und auch in den übrigen deutsclien Ländern
war schon im Laufe des 18. Jahrhunderts allmählich an die Stelle
des Territoriums und der Landeshoheit der Begriff des Staates und
der Staatsgewalt getreten. Man muß nun zugestehen, daß in diese
neuere Staatsentwicklung die Vorstellung von einem privatrechtlichen
mit der Verpflichtung zur teilweisen Bestreitung der Regierungskosten
behafteten Kammervermögen nicht mehr recht hineinpaßt, und darum
dem sich jetzt mehr und mehr geltend machenden Bestreben, nunmehr
eine entsprechende Änderung der \'erhältnisse in dieser Beziehung
herbeizuführen, eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist.
Nur darf man nicht, um dieses Ziel zu erreichen, die bestehenden
Eigentumsverhältnisse einfach ignorieren und behaupten, daß durch die
Umwandlung der Territorien in wirldiche Rechtsstaaten ohne weiteres
eine Verwandlung des fürstlichen Kammervermögens in Staatseigen-
tum sich vollzogen habe. Ohne Einwilhgung der Fürsten, die. wie
wir gesehen haben, sich im faktischen Besitze des Domaniums be-
fanden, konnten die hierüber bestehenden Rechtszustände nicht auf-
gehoben werden. Wir sind der Meinung, daß in den kleineren Staaten,
wenn es sich auch hier aus mancherlei Gründen nicht empfehlen mag,
dem gesamten Kammervermögen der Fürsten Staatsgutseigenschaft
beizulegen, es gleichwohl durchaus im Interesse der fürstlichen Familie
liegt, wenigstens einen entsprechenden Teil des Domaniums an den
Staat abzutreten, um den übrig bleibenden Vermögensbesitz befreit
von jeder Beitragsleistung zu den Regierungskosten als reines Privat-
eigentum zu erhalten. Hierdurch wird den öffentlichen Erörterungen
über die Ausgaben des Hofes, die bei den Beratungen über den
Kammeretat oft in wenig loyaler und das Maß der landschaftlichen
Befugnisse oft sehr überschreitender Weise zutage getreten sind, ein
für allemal ein Ende bereitet, und die Stellung der fürstlichen Familie
wird eine entschieden würdevollere und unangefochtenere. Auch bietet
bei politischen Verwicklungen gerade für die Fürsten der kleineren
Staaten ein völlig freies, mit dem Lande ferner in keiner staatsrecht-
lichen Beziehung stehendes Privatvermögen immerhin eine gewisse
- 30 —
Sicherheit gegen alle Eventualitäten. — So sehen wir denn, wie in
den deutschen Ländern im Laufe des 19. Jahrhunderts die Rechts-
verhältnisse des fürstlichen Kammervermögens entsprechend dem zur
vollkommenen Entwicklung gelangten Staatsgedanken notwendiger-
weise allgemein eine Änderung erleiden. In einigen Staaten, insbe-
sondere den größeren, wird das Kammervermögen für Staatsgut er-
klärt, in anderen bleibt es zwar Eigentum der fürstlichen Familie,
wird aber wie Staatseigentum behandelt, in noch anderen endlich
wird eine Teilung vorgenommen, indem ein Teil als Eigentum an den
Staat abgetreten wird, während der andere Teil völlig freies Privat-
eigentum der fürstlichen Familie wird. In den ersten beiden Fällen
erhält der Regent als Gegenleistung eine sog. auf das ursprüngliche
Domanium radizierte Zivilliste, im letzteren Falle dagegen bestreitet
er seinen gesamten Hofhalt aus dem ihm als Privatvermögen ge-
bliebenen Teil des alten Domaniums, wobei aber die oft so lästige
Kontrolle der Landschaft weggefallen ist, die sich jetzt lediglich auf
die Erhaltung der Substanz beschränkt. In diesen zumeist in den
Verfassungsgesetzen der einzelnen Länder enthaltenen Bestimmungen
sehen wir einen erneuten Beweis für unsere Ansicht von den früheren
Eigentumsverhältnissen am Domanium, denn es w^äre doch nicht nötig
gewesen, das letztere erst für Staatseigentum zu erklären, wenn es
solches von Anfang an schon gewesen wäre.
Es erscheint erklärlich, wenn gerade infolge dieser im 19. Jahr-
hundert stattgehabten vielseitigen Änderungen in den Rechtsverhält-
nissen des Domänenvermögens, durch die ein großer Teil der fürst-
lichen Kammergüter Staatsgut geworden ist, bei dem großen Publikum
im Laufe der Zeiten der Gedanke an ein ehemaliges Eigentum der
Fürsten an den heutigen Staatsdomänen sich mehr und mehr verliert.
Es ist nur natürlich, daß bei den späteren Generationen die große
Masse der Bevölkerung die Verhältnisse in bezug auf das Domanium
nimmt, wie sie dann liegen, und meint, es sei nie anders gewesen.
Um so mehr aber wird man unseres Erachtens vermeiden müssen, in
wissenschaftlichen und zur Belehrung des Volkes dienenden Werken
die Behauptung, daß auch in Deutschland die Frage nach dem ur-
sprünglichen Eigentum des Domaniums sich generell nicht ent-
scheiden lasse, mit dem Hinweis darauf begründen zu wollen, daß
nach den Verfassungsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten die
Domänen teils Staatsgut, teils Hausgut seien. Denn wir liaben ge-
sehen, daß die Domänen nicht deshalb ganz oder zum Teil für Staats-
gut erklärt worden sind, weil sie als Eigentum des Staates sich er-
— 31 —
wiesen haben, sondern vielmehr aus gemeinsamen Interesse zwischen
Fürst und Staat, bedingt durch die vollendete Entwicklung des Staats-
begriffs. Nach der endgültigen Erledigung der Domänenstreitigkeiten
in fast allen deutschen Staaten sind ja die früheren Eigentumsver-
hältnisse für die Praxis ziemhch bedeutungslos geworden, theoretisch
aber ist daran festzuhalten, daß das Domanium ehemals im allgemeinen
Eigentum der Fürsten war, denn die gegenteilige Ansicht von einem
angeblichen Eigentum des Staates, die überdies unter den Staatsrechts-
lehrern früherer und neuerer Zeit nur ganz vereinzelte Anhänger zählt,
ist nirgends erwiesen.
2. Abschnitt.
Das Domänenvermögen im Herzogtum Sachsen-Altenburg
bis zum Erlasse des Grundgesetzes vom Jahre 1831.
Die Entstehuniis- und Entwicklungsgeschichte des Donianiunis
im heutigen Herzogtum Altenburg, wie überhaupt in den sächsischen
Landen, bietet keinerlei nennenswerte Abweichungen von der im vorigen
Abschnitt gegebenen allgemeinen Darstellung, bestätigt vielmehr durch-
aus die Richtigkeit unserer dort entwickelten Ansicht übei' die Ent-
stehung und rechtliche Natur des deutschen Kammervermögens. Her-
vorgehoben sei nur, daß die Verleihung von eigentlichen Amtsgütern
beim Hause Wettin nicht nachweisbar ist. Die Wettiner saßen viel-
mehr als freie Grafen auf freiem Erlje und erhielten die Mark Meißen
erst zu einer Zeit verliehen, als schon die Erblichkeit der Reichslehen
sich herausgebildet hatte. Es steht fest, (hiß Konrad von Wettin, als
er im Jahre 1127 vom Kaiser Lothar IL mit der Markgrafschaft
Meiben erblich belehnt wurde, die zahlreichen und ausgedehnten
AUodialgüter der Familie Wettin in seiner Hand vereinigte. So ist,
um nur ein Beispiel zu nennen, Kamburg, das bis zum Erlöschen des
Gotlia-Altenburgischen Mannsstammes zum Herzogtum Altenburg ge-
hörte, dann aber durch den Teilungsveitrag vom 12. November 1826
an das Herzogtum Meiningen kam, alter Allodialbesitz des Wettinschen
Hauses.
Eine weitere sehr beträchtliche Ausdehnung seines Besitzes er-
langte das LLaus Wettin im Jahre 1247 durch den Anfall der Land-
grafschaft Thüringen, auf die Heinrich der Erlauchte schon im Jahre
1242 vom Kaiser Friedrich IL die Lehnsan wartschaft erhalten hatte.
Außer den mit dieser Landgrafschaft verbundenen Reichslehen kamen
aber an Heinrich auch die sämtlichen Thüringischen Allodialbesitzungen
des ausgestorbenen Landgrafcngeschlechtcs und zwar lediglich auf
Grniul des Erbrechtes. Dieser letztere Punkt verdient ganz be-
— 33 —
sondere Beachtung, zumal die Allodialgüter der ehemaligen Thüringer
Landgrafen einen ganz bedeutenden Umfang hatten. Ludwig mit dem
Barte, der Stammvater dieses mächtigen Geschleclites, war ums Jahr
1036 aus Franken nach Thüringen gekommen, hatte sich dort eine
große Anzahl Güter gekauft und als ein Verwandter Kaiser Konrads IL
von diesem im Jahre 1039 einen großen Länderstrich im Tliüringer
Lande — Thüringen war eine Eroberung der Merowinger — als freies
Eigentum dazu geschenkt erhalten. Sein großer Besitz, ohnehin von
ihm ständig vermehrt durch Zukauf und Urbarmachung großer Länder-
strecken, erfuhr durch die Erbgüter seiner Gemahlin, einer geborenen
Gräfin von Sangerhausen, einen weiteren ansehnlichen Zuwachs. In-
gleichen war auch sein Sohn, Ludwig der Springer, auf \^ermehrung
der Allodialgüter seines Hauses eifrig bedacht, er erbaute in Thüringen
eine Anzahl Schlösser, Städte und Klöster und erwarb durch Kauf
und Heirat weitere große Besitzungen. Da nun Heinrich der Erlauchte
in Thüi'ingen bereits reich begütert war, so ist offenbar, daß nach dem
Anfall Thüringens der AUodialbesitz des Hauses Wettin in den Thü-
ringischen Landen ein sehr beträchtlicher sein mußte.
Diese großen allodialen und feudalen Besitzungen in Thüringen
und im Osterlande erfuhren in den nächsten Jahrhunderten eine
weitere fortgesetzte Vermehrung durch Kauf, Tausch, Schenkung, Heirat,
Erbfall, Reichspfandschaften und lehnrechtliche Verleihungen. Die ein-
zelnen Erwerbungen alle aufzuführen, würde über den Zweck der vor-
liegenden Schrift hinausgehen, es mögen daher nur diejenigen hier
genannt werden, die das heutige Herzogtum Altenljurg betreffen. So
kam das Pleißnerland mit den Städten Altenburg und Schmölln im
Jahre 124(5 durch Kaiser Friedrich IL pfandweise an Heinrich den
Erlauchten. Durch Rudolf von Habsburg 1291 wieder ausgelöst, ge-
lang es erst Friedrich mit der gebissenen Wange, einem Enkel Heinrichs
des Erlauchten, sich im Jahre 1311 in den diesmal dauernden Besitz
dieser Lande zu setzen. Die Burggrafschaft Altenburg wurde nach
dem Aussterben der Burggrafen im Jahre 1329 durch Friedrich den
Ernsthaften dem Pleißnerlande einverleibt, der im Jahre 1344 auch
die Grafschaft Orlamünde hinzukaufte. 1392 gelangten Schloß Leuchten-
burg mit Kahla und Roda, im i)fandweisen Besitze der Grafen von
Schwarzbuig befindlich, an die osterländischen Fürsten des Hauses
Wettin, ebenso kam 1397 die Stadt Ronnelmrg nach dem Ausstellten
der Vögte von Plauen hinzu, während die Schlösser zu Ronneburg
und Schmölln im Jahre 1400 vom Stifte zu Naumburg hinzugekauft
wurden.
Volkswirtschaft!, u wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungen. H. 5. i>
Albrecht, Domänenwesen im Horaogtum Sachsen-Altenbarg.
— 34 —
Wir sehen also, daß das Domänenvermögen in den Thüringischen
Landen in der Hauptsache schon zu einer Zeit er\Yorben worden war,
als von einem Staate im heutigen Sinne noch gar keine Rede sein
konnte. Alter ausgedehnter dynastischer Besitz und erbliche Reichs-
lehen, vermehrt im Laufe der Zeiten durch zahlreiche, ausschließlich
auf privatrechtlichen Titeln beruhende Erwerbungen, bildeten die Be-
standteile des Domaniunis, das durch den Erhteilungsvertrag vom
20. August 1485, die Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547,
den kaiserlichen Restitutionsbrief vom 27. August 1552 und den Ver-
trag vom 24. Februar 1554 an die Ernestinische Linie des Hauses
Wettin gelangte. An der Eigenschaft des Domaniunis in den säch-
sischen Landen als Patrimonialeigentum des Wettinischen Fürstenhauses
konnte überhaupt damals nach der ganzen Entwickkmg der öffent-
lichen und privatrechtlichen Verhältnisse im deutschen Reiche ein
Zweifel gar nicht obwalten, und tatsächlich ist auch von den sächsischen
Ständen das Eigentum ihrer Fürsten am Domanium in früherer Zeit
niemals in Zweifel gezogen worden. Im Gegenteil haben die Stände
bei einzelnen Gelegenheiten, so in einem Schreiben an Kurfürst Johann
Georg IIL vom 17. Januar 1689, als dieser frühere durch seine Vor-
fahren bewirkte \'eräußerungen am Kammervermögen rückgängig
machen wollte, sogar Verwahrung dagegen eingelegt, daß auf die
sächsischen Kammergüter ausländisches Domänenrecht in Anwendung
gebracht werde, da letztere nicht Domänen wären, deren Eigentum
dem Staate und deren bloßer Nießbrauch dem Regenten zustehe.
Hierin liegt doch zweifelsohne ein ausdrückliches Anerkenntnis des
Eigentumsrechtes des fürstlichen Hauses am Domanium durch die
Stände. Es ist in den sächsischen Landen bis ins 19. Jahrhundert
hinein nii-gends vorgekommen, daß die Stände einen Anteil an der
Verwaltung des Domänenvermögens oder ein Mitbestimmungsrecht
über die Verwendung seiner Erträge oder gar ein Miteigentumsrecht
auch nur beansi)rucht hätten. Dies ist ganz besonders bemerkens-
wert und der beste Beweis für das Eigentumsrecht der Fürsten am
Domanium, da gerade in den sächsischen Ländern die landständische
Verfassung, deren erste Spuren sich schon gegen das Jahr 1185 zeigen,
sehr frühzeitig sich entwickelt und zu großer Selbständigkeit ausge-
bildet hat. Mit Eifer waren die Landstände darauf bedacht, ihre
Privilegien und Rechte, namentlich auch in bezug auf die Erhebung
und Verwaltung der Steuern, zu behaupten; sie würden sicherlich nicht
die Füisten nach dei-en eigenem Gefallen mit dem Kammervermögen
haben schalten und walten lassen, wenn sie nur irgendwelche Rechte
— rJo —
daran hätten geltend machen können, aber sogar inbetreff der Ver-
äußerung und Verpfändung der Kammergiiter halben sie sich jeder
Einmischung enthalten.
Das Eigentumsrecht der Wettinischen Fürsten am Domaniuni
in den sächsischen Ländern ist überhaupt in früheren Jahrhunderten
niemals von irgend einer Seite in Zweifel gezogen worden. Die
sächsischen Regenten, besonders der Ernestinischen Linie und speziell
wieder des Gothaischen Gesamthauses, dem das Herzogtum Alten-
l)urg angehört, haben sich stets als unbeschränkte Besitzer des Do-
maniums gefühlt und jederzeit ohne alle Konkurrenz der Landschaft
frei darüber verfügt. Ungezählte Beispiele aus der sächsischen Ge-
schichte ließen sich hierfür anführen. Insbesondere liefern auch die
vielfachen Testamente, Erbteilungen, Erbvergleiche, Erbrezesse, Landes-
und Kammerordnungen der Ernestinischen Linie die unanfechtbai'sten
Beweise dafür, daß die fürstlichen Regenten in der Tat die ausschließ-
lichen Besitzer des Domaniums waren. Wir nennen nur die Testa-
mente der gemeinschaftlichen Stammväter der Ernestinischen Linie,
des Kurfürsten Johann Friedrich des Großmütigen vom Jahre 1553,
des Herzogs Johann Wilhelm von Weimar vom Jahre 1573 und des
Herzogs Ernst des Frommen von Gotha vom Jahre 1654, den Haupt-
teilungsrezeß zwischen den Herzögen zu Sachsen über die Grafschaft
Henneberg vom 9. August 1660, den Partikuiarrezeß zwischen Weimar
und Gotha über die Teilung der Altenburger Lande vom 1(5. Mai 1672,
den Teilungsrezeß der Söhne Ernsts des Frommen von Gotha über
die Kammergüter vom 17. April und 20. Juni 1677, den mit kaiser-
licher Bestätigung versehenen Haupterbvergleich der vier jüngeren
Söhne Herzog Ernsts des Frommen mit ihrem älteren Bruder Herzog
Friedrich vom 24. Februar 1680, den Hauptvertrag des Herzogs
Albrecht mit dem Herzog Friedrich vom 24. September 1681, den
Gothaischen und Meiningischen Hauptrezeß vom 8. Juni 1681, die
Rezesse zwischen Saalfeld und Hildburgliausen vom 16. Januar 1719
und zwischen Gotha und Hildburghausen vom 23. Januar 1720, den
zwischen Gotha. Meiningen. Hildburghausen und Koburg-Saalfeld ab-
geschlossenen sog. Römhilder Rezeß vom 28, Juli 1791, endlich die
vom Herzog Ernst dem Frommen erlassene Kammerordnung vom
7. Mai 1666, die vom Herzog Ernst am 1. September 1666 neu
publizierte Landesordnung, sowie die Altenburgischen Landesordnungen
von den Jahren 1705 und 1742.
Es würde zu weit führen, wollten wir alle diese Urkunden im
einzelnen einer Besprechung unterziehen. Es mag genügen, wenn wir
3*
— 36 —
in Nachstehendem einige der wichtigsten und bekanntesten dieser
Dokumente etwas näher betrachten, im übrigen aber uns auf die
allgemeine Bemerkung beschränken, daß alle diese Urkunden nicht
den geringsten Zweifel darüber aufkommen lassen, daß das gesamte
Kamniervermögen in den Ernestinischen Ländern Patrimonialeigentum
der fürstlichen Häuser war. Einige dieser so mannigfaltigen Teilungs-
rezesse erweisen sogar, daß des öfteien zwischen den einzelnen selb-
ständigen Fürstentümern Ernestinischer Linie Kammergüter einfach
wie Privatgüter vertauscht und geteilt worden sind, ohne daß dieser-
halb die Landeshoheit verändert worden wäre. Überhaupt wurden bei
den älteren Landesteilungen die Kammergüter keineswegs nur so
verteilt, daß die teilenden Fürsten lediglich die in ihrem Landesbezirk
liegenden Güter und Gefälle erhielten, sondern in der Regel gehörten
dem Fürsten des eines Teiles auch Kammergüter in dem Teile des
andern. Dabei findet sich nirgends eine Spur, daß die Stände Ein-
spruch gegen diese Dispositionen der Fürsten über das Kammerver-
mögen erhoben hätten; im Gegenteil begegnen wir sogar einem indirekten
Zugeständnisse derselben in den verschiedenen Landesordnungen, so
in den bereits genannten Altenburgischen aus den Jahren 1705 und
1742, die unter Zuziehung der Stände verfaßt worden sind, und in
denen die Kammergüter wiederholt die eigenen Kammergüter des
Regenten genannt wei'den. Wenn das Eigentumsrecht der Fürsten
am Domanium zu jener Zeit nicht völlig unbestritten gewesen wäre,
so würden doch sicherlich eine solche Fassung der bezüglichen Stellen
die Stände nicht anstandslos haben passieren lassen.
In dem Testamente Ernsts des Frommen, des Stammvaters des
Gothaischen Gesamthauses, vom 31. August 1654, werden dessen Söhne
als Erben nicht nur in die Fürstentümei-, Lande und Lehen, sondern
auch noch besonders in sein gesamtes unbewegliches und be-
wegliches Erbe eingesetzt. Gerade der Umstand, daß das Kammer-
vermögen nicht besonders aufgeführt ist, legt das beste Zeugnis von
der damals allgemein herrschenden Rechtsansicht über das Eigentums-
recht der Fürsten an dem Domanium ab. Es genügte eben vollständig,
daß Herzog Ernst seine Söhne zu Rechtsnachfolgern seines gesamten
unbeweglichen Erbes bestimmte, um ihnen rechtlich das Eigen-
tum an dem Kammervermögen zu übertragen. Eine besondere Her-
vorhebung des Kammervermögens hätte hier nur dann einen Sinn ge-
hal)t, wenn schon zuvor von irgend einer Seite ein Zweifel an dem
fürstlichen Eigentumsrecht geltend gemacht worden wäre; ein solcher
Gedanke ist aber eben zu damaliger Zeit nicht aufgetaucht. — Des
— 37 —
weiteren werden in diesem Testamente die Land es Sachen von den
Kammer- und Haushalt ungssachen wiederholt streng ge-
schieden. Kammer- und Haushaltungssachen gelten hierbei stets als
ein zusammengehöriger Begi'iif, Kammersachen waren eben zugleicli
Haushaltungssachen im weiteren Sinne. So wird bestimmt, daß das ein-
gesetzte Vormundschaftskollegium „auf das Cammer- und Hauß-
haltungs Wesen fleißig Aufsicht haben und es dahin richten
solle, damit dasselbige in dem Stande, wie es itzt gefasset,
verbleiben, und bey dessen Verwaltung denen jenigen Ord-
nungen, die Wir entweder schon gemacht oder noch machen
werden, treulich nachgelebet werde.'" Außer dem vom Herzog
Ernst ernannten Vormundschaftskollegium sollte ..keine andere Per-
son, hohes oder niedrigen Standes, weder in die Landes-
Regierung, noch Cammer- und Haußhaltungs Sachen, ge-
zogen werden, viel weniger aber sich selbsten, auf was
Masse und Weise es immer geschehen möchte, einflechten".
Wie das Testament Ernsts des Frommen, so ergibt auch die von
ihm erlassene Kammerordnung vom 7. Mai 16GG auf die klarste, jeden
Zweifel ausschließende Weise, daß der Stammvater des Gothaischen
Gesamthauses das Kammervermögen als das unbeschi'änkte Eigentum
seines Hauses betrachtet hat. Mit der Verwaltung der Kammerein-
künfte und der herrschaftlichen eigentümlichen Güter war ein vom
Herzog ernanntes Kammerkollegium betraut, das hierbei lediglich an
die Anordnungen und Intentionen des Herzogs gebunden war, im
übrigen aber frei von jeder ständischen Einmischung seines Amtes
waltete. Die Stände dachten gar nicht daran, sich in diese ui-eigensten
Angelegenheiten ihrer Landesherren einzumengen, sie waren völlig
zufrieden mit der ihnen garantierten Mitwirkung bei den Steuer-
sachen. Dein steht die Tatsache durchaus nicht entgegen, daß mituntei-,
namentlich in späteren Zeiten bei Tagungen der Landstände die Ver-
wendung der Kammereinkünfte zur Sprache gekommen ist. Denn es
handelte sich hierbei nicht um die Verwaltung des Kammervermögens
an sich, sondern bei solchen Fällen stand entweder die Bewilligung
einer freiwilligen Kammerhülfe seitens des Landes in Frage, oder es
galt generell zu entscheiden, inwieweit eine im Laufe der Zeit not-
wendig gewordene neue Ausgabe etwa der Kammer oder dem Lande
obliege. Die Gewährung einer freiwilligen Beihülfe des Landes zu den
Kosten der Kammerverwaltung war übrigens im Herzogtum Altenburg
schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zur Regel geworden,
— 38 -
da die Erträge des Kanimervermögens für die herkömmlicli seitens
des LandeslieiTii aus denselben zu bestreitenden Ausgaben nicht mehr
ausreichten. Die Bewilligung dieser sog. Kammerhülfe erfolgte ge-
wöhnlich auf einen Zeitraum von 4 Jahren. Sie ist im Herzogtum
Altenburg, natürlich nicht immer in gleicher Höhe, ständig fortgewährt
worden, bis der Vertrag vom 29. März 1849 eine völlige Umwälzung
der bis dahin bestehenden Domanialverhältnisse herbeiführte.
Beispiele dafür, daß zwar die Kammergüter oft unter den Erb-
berechtigten geteilt wurden, während die Landeshoheit entweder ge-
meinschaftlich blieb oder dem ältesten Sohne des Erblassers über-
tragen wurde, bieten der Teilungsrezeß vom 17. April und 20. Juni
1677, sowie der Haupterbvergleich vom 24. Februar 1680. Durch
den erstgenannten Rezeß vom Jahre 1677 teilten die sieben Söhne
Herzog Ernsts des Frommen die von letzterem .,hinterlassenen
Aktivschulden an Kapital und Zinsen, sowie etliche seit
1572 heimgefallene oder sonst erhandelte Kammergüter"
derart unter sich, daß jeder seinen Anteil erb- und eigentümlich
erhielt. Es konnte jeder mit seinem Teile schalten und walten, wie
ihm beliebte, sogar der Verkauf der Güter stand ihnen frei, nur war
jeder verbunden, den Grundstock zu erhalten, dessen eventueller
„Rückfall auf das gesamte Haus" vorgesehen war, abgesehen
von einer Summe bis zu 15000 Tlr., über die jeder ganz nach Be-
lieben „zu seinem Nutzen zu disponieren befugt sein" sollte.
Eine Teilung der Landeshoheit kam hierbei nicht in Frage, letztere
blieb vielmehr der testamentarischen Bestimmung Herzog Ernsts des
Frommen zufolge in ihrem gemeinsamen Besitz unter der Direktion
des ältesten Bruders, des Herzogs Friedrich.
Durch den weiter erwähnten Teilungsrezeß vom 24. Februar
1680 setzte sich Herzog Friedrich mit seinen vier jüngsten Brüdern
wegen des gesamten übrigen Kammervermögens auseinander. Letztere
erhalten eine Anzahl Ämter und Städte mit allen Zubehörungen,
Nutzungen und Gefällen erb- und eigentümlich überwiesen,
während sie die eigentliche Landeshoheit ausschließlich und
unwiderruflich an Herzog Friedrich, dessen Deszendenten
und Nachfolger übertragen. Hierbei ist noch besonders hervor-
zuheben, daß der Anteil der vier Brüder an den Kammergütern diesen
frei von jeder Beitragspflicht zu den Regierungskosten übereignet
wurde und sie außerdem die durch den Teilungsvertrag vom Jahre
1677 erhaltenen Kammergüter behielten. Wenn es dann am Schlüsse
dieses Erbvergleichs vom 24. Februar 1680 heißt, daß die Bestim-
— 39 —
mungen dieses Vertrages „den getreuen Landschaften gebührend
zu wissen gemacht, und sie darauf verwiesen werden sollen",
so sehen wir hieraus von neuem, wie die Landstände zu jener Zeit
nicht den geringsten Eintiuß auf die Verfügungen der Fürsten über
das Kammervermögen ausübten.
In hervorragender Weise endlich ist der mehr der neueren Zeit
angehörige sog. Römlulder Rezeß vom 28. Juli 1791, der zwischen
den damals bestehenden Ernestinischen Linien Gotha, Meiningen, Hild-
burghausen und Koburg-Saalfeld abgeschlossen worden ist, geeignet,
das Eigentum dieser Fürsten am Kammervermögen zu erweisen. Nach
diesem Rezesse wird einem Teile des letzteren Allodialeigenschaft bei-
gelegt und dem letzten Deszendenten einer Speziallinie freie Disposition
über diesen Teil inter vivos et mortis causa zugestanden. Es sollen
zu der AUodialverlassenschaft einer erlöschenden fürstlichen Spezial-
linie des Sachsen-Gothaischen Gesamthauses gehören:
„1. neue ohne Vermehrung der Schulden adquirirte und be-
zahlte Güther, Gebäude und Grund-Stücke, welche zu den
Portions-Anschlägen und Cammergüthern nicht gehörten;
2. alle bezahlte Mobilien und das vorräthige Getraid, in so
ferne solches nicht zu Deputaten, Stifftungen und zu Bestreitung
anderer Landes-Bürden erforderlich ist;
3. die außenstehenden Resten von den bis zum Ableben des
letzten Landes Herrn einer Fürstlich Sachsen Gothaischen Spezial-
Linie gefällige Cammer-Einkünfte, wovon jedoch zuvörderst
alle Cammer-Rückstände berichtigt werden müssen; . . .*'
Da hiernach offenbar ist, daß zur AUodialverlassenschaft die aus
vorhandenen Kamniermitteln und Ersparungen von Kammerrevenüen
bewirkten Erwerbungen zu rechnen sind, so folgt mit logischer Not-
wendigkeit, daß das Kamniervermögen nicht Eigentum des Landes sein
konnte, da sonst diese Vereinbarungen einfach unmöglich gewesen
wären. Zudem haben die Landstände gegen diese das Land wegen
des dadurch event. vei-minderten Einkommens des Landesherrn immer-
hin in gewissem Maße indirekt Ijerührende Bestimmung nicht die
geringsten Einwendungen erhoben, wie ül)erhaupt aus einei- weiteren
Bestimmung dieses Rezesses, wonach zur Aufnahme neuer Kammer-
schulden lediglich die Zustimmung der Agnaten, zur Auf-
nahme gültiger Landesschulden dagegen die Zustimmung der Land-
stände erforderlich sei, hervorgeht, daß auch ausgangs des 18. Jahr-
hunderts den Landständen noch keinerlei Einfluß auf die \erwaltung
des Kanmiervermöffens zugestanden war.
— 40 -
Endlich wollen wir noch ZNvei Punkte erwähnen, die das fürst-
liche Eigentum am Kammervermögen zu bestätigen geeignet sind.
Einmal sind Fälle nach\Yeisbar, in denen das letztere zugunsten des
Landes besteuert worden ist. So wurden die Kammergüter Johann
Kasimirs zu Koburg durch dessen Erlaß vom 25. April 1615 ebenso
wie der Grundbesitz der Untertanen zu den Landessteuern herange-
zogen. Diese Anordnung würde doch keinen Sinn gehaljt, vielmehr
jedes praktischen Erfolges entbehrt haben, wenn die Kammergüter
Eigentum des Landes waren. — Sodann aber finden sich in den früher
genannten Testamenten und Rezessen vielfach Bestimmungen, die den
Verkauf und eine Belastung des Kammervermögens mit Schulden unter-
sagen. Diese Verfügungen wären in gleichem Maße bedeutungslos
und gänzlich unnötig gewesen, wenn das Land am Kamniervermögen
Eigentumsrechte gehabt hätte. Denn in diesem Falle würden sich der-
artige Handlungen von selbst verboten haben, da eine ohne Zustimmung
der Landstände erfolgte Veräußerung und Verpfändung der Kammer-
güter schon an sich unzulässig und ipso iure nichtig gewesen wäre.
"Wir glauben für die Eigenschaft des Domänenvermögens im
Herzogtum Altenburg als Patrimonialeigentum des Herzoglichen Hauses
Beweise in ausreichender Anzahl erbracht zu haben, und gehen weitei",
seine Eigenschaft als Familienfideikommiß der Herzoglichen Spezial-
hnie oder des Sachsen-Gothaischen Gesamthauses zu erweisen. Schon
Ernst der Fromme, der Stammvater dieses Hauses, hat in seinem be-
reits mehrfach erwähnten Testamente, der Regimentsverfassung vom
9. November 1672 und der Erläuterung hierzu vom 27. August 1674
die Absicht und den Willen zu erkennen gegeben, das Kammerver-
mögen seiner Familie zu erhalten. So sollten nach diesen letztwilligen
Verfügungen sowohl die gesamten Lande, wie auch das Kammerver-
mögen „zu Aufnehmen und Respect Unsers Hauses und Nach-
kommen beysammen und allewege vereinigt bleiben und bey
Unseren Söhnen und Nachkommen in Gesamtschaft behalten
werden." Ferner wird eine Verpfändung oder Veräußerung der
Kammergüter von Einwilligung der sämtlichen Söhne und Nachkommen
abhängig gemacht. In der Erläuterung der Regimentsverfassung heißt
es dieserwegen: „Dafern aber etwas veränderliches in Unserm Fürst-
lichen Hausse vorgenommen werden solte, alß mit Verpfändung
oder Veräusserung der Aemter und Güther, sonderl)are Be-
gnadigung, dadurch die Cammern oder deren Einkünffte mercklich ge-
schwächet werden, Aufrichten neuer Pacten und Verträge mit Anver-
wantcn und Benachbarten, und dergleichen, das soll alles mit gesamter
— 41 —
Einwilligung und Zuthun Unserer sämtlichen liehen Söhne
und Nachkommen geschehen, und resolviret. und ohne solche
Einwilligung, oder der meisten Stimmen, zu keiner \yürck-
lichkeit geschritten werden." — Hieraus ergibt sich klar die Ab-
sicht Herzog Ernsts des Frommen, dem Kammervermögen die Eigen-
schaft eines Familientideikommisses seines Hauses beizulegen. Wie
hierzu solche hausgesetzliche Bestimmungen genügten, haben wir be-
reits im vorigen Abschnitt erläutert.
Wenn nun auch die Pläne und Absichten Ernsts des Frommen,
daß seine Söhne die Regierung gemeinschaftlich führen sollten, sich
später nicht verwirklichten, so w^aren letztere indessen, den Intentionen
ihres Vaters entsprechend, wohl darauf bedacht, das Kammervermögen
möglichst ungeschmälert ihrem Hause zu erhalten. Dies beweisen:
1. Die fürstbrüderliche Approbation des fürstväterHchen
Testaments vom 2. Juni 1675.
Es heißt da im Artikel VH fast gleichlautend mit dem Testamente:
„Wann etwas veränderliches im Fürstl. Hauße vorgenommen
werden solte, alß: Mit verpfänd- oder vereußerung derer
Aemter und Herrschafftlichen Güther, sonderbaren Be-
gnadigungen, dardurch die Cammern oder deren Einkünft"ten,
mercklich geschwächet werden, Aufrichtung neuer Pacten und
Verträge mit den Anverwanten und Benachbarten, und der-
gleichen, das soll alles mit Einwilligung und zuthun derer
sämtlichen Fürstl. Herren Gebrüdere geschehen und resol-
viret. und ohne solche Einwilligung oder doch Beyfall
derer meisten Stimmen, zu keiner Würcklichkeit ge-
schritten werden,"
2. Der fürstbrüderHche Rezeß wegen gewisser Herzog Fried-
rich assignierter Ämter vom 29. August 1(376.
No. 13 dieses Rezesses beginnt:
„Wollen Hochermelte Herzog Friedrichs Fürstl. Durch!., auch
dero Erben und Naclikommen. von denen abgetretenen
Oertern und Stücken nichts veräussern, verpfänden oder
verwenden, noch auch andern öffnen, oder in Schirm und Ge-
walt ohne Wissen und Willen oder Erlaubung der sämt-
lichen Fürstl. Herren Prüdere, auch dero Erben und Suc-
ceßoren anderwerts geben ..."
3. Der fürstbr tider liehe Rezeß wegen Verteilung der
Kamm er guter und etlicher Aktiv schul den vom 27.
April 1677.
— 42 —
Hiernach sollte jeder der sieben Brüder über die erb- und eigen-
tümlich erhaltenen Kamniergüter und Kapitalien
„nach seinem besten Nutzen zu schalten, Jedoch von
diesen allen mehr nicht, als 15000 Rthaler, gäntzlich zu
alieniren, und sich darmit aus Schulden zu setzen, oder sonst
sein bestes zu werben, macht haben, über das andere aber nur
dergestalt zu seinem Nutzen zu disponieren befugt seyn,
daß Er zwar Capital und Zinßen einheben, oder auch die Güther,
in der Qualität, wie sie Ihm zugeteilet worden, verkauffen mag,
so oft aber etwas, über obige zu seiner freyen Dispo-
sition überlassene 15 000 Rthaler, erhoben würde, soll
er solches im Land wieder nützlich vor Güther anzu-
wenden, oder auf genügsame Versicherung auszuleihen,
gehalten und verbunden seyn, niassen solche, nach Abzug obiger
15 000 Rthaler, überbleibende gantze Summa, sie sey würcklich
eingehoben oder nicht, nach Absterben eines jeden Herrn,
wann er keine Fürstl. Kinder verläßt, wieder auf das gesamte
Haus zurück fallen solle: Hinterliesse er aber Fürstliche Kinder,
hat er inter liberos vel descendentes zwar libere darüber zu dis-
poniren, jedoch daß auf deren Abgang der Rückfall auf
das gesamte Hauß, quocunque tempore, gleichfals vorbe-
halten bleibe; Auch kan ein jeder Herr den usuni fructum
Seiner Frau Gemahlin oder hinterlassenen Wittib, also lang Sie
Wittib bleibet, und also, wann Sie sich anderweit nicht wieder
vermählet, gar ad tempus vitae veroi'dnen und vermachen, die
Haupt Summa aber fällt so dann gleichfals wieder zu-
rück auf das gesamte Hauß." (Artikel HI u. IV).
4. Der vom Kaiser bestätigte fürstbrüderliche Haupterb-
vergleichungsrezeß vom 24. Februar 1680.
Von den zahlreichen Belegstellen dieses Rezesses wollen wir nur
die zwei bedeutsamsten anführen. So beginnt Artikel MI:
„Es sind aber diejenigen Aemter, Städte und Güther. welche
Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten und dero Posterität zu
Ihrer Erb-Portion mit Vorbehaltung der gesamten Hand
nunmehro zu allen Zeiten Erb-eigenthümlich und unwider-
ruflich verbleiben sollen, nachfolgende ..."
während der Schlußsatz von Artikel XVIII lautet:
„Ueberdieses haben Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten
einander auch betheuerlich und bey Fürstlichen Worten
versprochen und zugesaget, dass Keiner befugt seyn soll.
— 43 —
iclit was von seinen Aemtern und Intraden. Rechten oder
Gerechtigkeiten, unter was Vorwand es auch geschehe,
zu veräussern oder zu verpfänden, oder sonsten zu be-
schweren, sondern Sie wollen samt und sonders Ihre Fürstliche
Hofhaltungen und Ausgaben dergestalt reguliren und einziehen,
damit Sie nicht nur bey Ihren Renthen auslangen, sondern,
als nur gedacht, noch etwas erübrigen mögen; Sollte aber
je aus erheblichen Ursachen und zu unvermeidlicher
Noth ein An lehn auf ein gewisses Stück aufzunehmen seyn,
soll solches auf freundbrüderliche Communication mit
Brüderlichen Consens geschehen, und dieser über 20000
Reichsthaler nicht ertheilet werden".
Eine ausdrückliche Bestätigung und Bekräftigung der Familien-
fideikommißeigenschaft des Kammervermögens im Gesamthause Sachsen-
Gotlia bietet endhch der Römhilder Rezeß vom 28. Juli 1791, der zu
einer Zeit abgeschlossen ist, als bereits alle Speziallinien dieses Hauses
in ihren Ländern Primogeniturordnungen eingeführt hatten. Die be-
treffenden Bestimmungen, die nur eine erneute Anerkennung der dieser-
halb bereits ergangenen hausgesetzhchen Abmachungen darstellen, lauten
nach dem Wortlaute des Artikels ^' unter c auszugsweise folgender-
maßen :
„Damit in dem Fürstlich Sachsen -Gothaischen Gesammt-
hauß bei künftigen sich etwa noch ereignenden Collateral-
Anfällen umsoweniger Irrungen entstehen können, so haben
sämmtliche durchlauchtigste Herren Herzoge sich dahin
vereiniget und einander wechselseitig versprochen: von
dato an, weder von denen Landen noch von denen dabey
befindlichen Cammer-Güthern etwas zu veräußern, auch
keine neuen Schulden zu machen".
Wenn nun auch gleichzeitig in diesem Rezesse, wie bereits früher
erwähnt, einem Teile des Kammervermögens Allodialqualität beigelegt
worden ist, so steht doch, ganz abgesehen davon, ob diese letztere
Bestimmung überhaupt zu Recht besteht, da hierzu seinerzeit von den
vier vertragschließenden Landesherren die Einwilligung der sämtlichen
Agnaten nicht eingeholt worden ist, gleichwohl unzweifelhaft fest, daß
das gesamte Kammer- oder Domänenvermögen im Herzogtum Altenburg
ohne Ausnahme bei der Landesteilung vom Jahre 1826 lediglich mit der
Eigenschaft als Familienfideikommiß des(TlesanitliausesSaclisen-( lotha dem
Hause Sachsen-Hildburghausen, nunmehrigem Hause Sachsen-Altenburg,
übereignet worden ist, wie aus Nachstehendem erhellt. Zufolge der damals
— 44 —
von der AUodialerbin, Herzogin Louise zu Koburg-Saalfeld, als Tochter
des am 11. Februar 1825 verstorbenen Herzogs August von Saclisen-
Gotha-Altenburg, auf Grund der voi'erwähnten Bestimmung des Röm-
hilder Rezesses erhobenen Ansprüche auf das Allodium waren die
beteiligten drei Häuser Sachsen-Meiningen. Sachsen-Hildburghausen und
Sachsen-Koburg-Saalfeld schließlich zu einer vergleichsweisen Abfindung
der AUodialerbin bezw. des Hauses Koburg, das, weil dabei interessiert,
die Vertretung der Ansprüche der AUodialerbin übernommen hatte,
ül)ereingekommen. Meiningen und Hildl)urghausen zudem mit der aus-
drücklichen \"erwalirung, dadurch etwa die bezüglichen Bestimmungen
des Römhilder Rezesses anerkennen zu wollen. Das Allodium war
damals auf etwa \/i2 des gesamten Sachsen-Gothaischen Domänenver-
mögens festgestellt worden, und Sachsen-Koburg erhielt zufolge dieser
vergleichsweisen Einigung '/i, mehr an Domänen als Sachsen-Meiningen
und Sachsen-Hildburghausen überwiesen, mit der Yerpiiichtung, hieraus
die Ansprüche der AUodialerbin zu befriedigen. Hieraus folgt aber
ohne weiteres für Sachsen-Meiningen sowohl wie für Sachsen- Alten-
burg die qu. Fideikommißeigenschaft des gesamten Domaniums.
Vergegenwärtigen wir uns das Ergebnis der bisherigen Unter-
suchung, so kommen wir zu dem Schluß, daß das gesamte Domänen-
verniögen im Herzogtum Altenburg noch zu Anfang des 19. Jahr-
hunderts unbestreitbares Patrimonialeigentum des Herzoglichen Hauses
war, daß es weiter die Eigenschaft eines Haus- und Familienfidei-
kommisses besaß und endlich als solches zugleich im Fideikommiß-
verbande des Gesamthauses Sachsen-Gotha stand. Wie durch die
Auflösung des deutschen Reiches diese bestehenden Rechtsverhältnisse
durchaus keine Änderung erleiden konnten, ist bereits früher gesagt.
Wir haben auch gesehen, wie im Herzogtum Altenburg die Landstände
nicht den geringsten Einfluß auf die Verwaltung des Domänenvermögens
ausül)ten, ja wie sie ein solches Mitbestimmungsrecht gar nicht er-
strebten. Dieser letztere Punkt ist besonders bemerkenswert, da ge-
rade in Altenburg, wie schon erwähnt, seit längster Zeit freiwillige Zu-
schüsse seitens des Landes zur Herzoglichen Kammer allgemein üblich
waren. Es wäre nur natürlich gewesen, wenn die Landstände, wie dies
anderwärts zumeist der Fall war, die Bewilligung dieser sog. Kanmier-
hilfen von dem Zugeständnis abhängig gemacht hätten, daß ihnen ein
gewisses Mitaufsichtsrecht über die Kammerverwaltung eingeräumt
würde. Dies ist aber nicht geschehen, denn bis zum Jahre 1818 war
jede derartige Mitwirkung ausgeschlossen, wiewohl seit wenigstens
50 Jahren solche Kammerhilfen aus Mitteln des Landes gewährt worden
— 45 —
waren. Erst durch die Erklärung des Herzogs August von Sachsen-
Gotha und Altenburg vom 5. Juni 1^\^ werden den Landständen in
dieser Beziehung gewisse Rechte verliehen, wobei ausch-ücklich betont
wird, daß solche Rechte bisher im Fürstentum Gotha gesetzlich nicht
bestanden. Diese Erklärung, die man später für eine erfolgte Um-
wandlung des Kammervermögens in Staatseigentum ins Treifen geführt
hat, mag dieserhall) hier im Wortlaute angeführt werden. Sie lautet:
Erklärung des Herzogs August von Gotha-Altenburg vom
5. Juni 1818, den bevorstehenden Landtag in Altenburg
betreffend.
Da der heutige politische Zustand des neu verbundenen Europa
den sächsischen flerzogthümern ernestinischer Linie für längere
Zukunft eine ungeänderte Verfassung zu versichern scheint; so
glaubt Unser Durchlauchtigster Landesherr, für das Wohl Seiner
Unterthanen nicht besser wirken zu können, als wenn Er, nach
glücklicher Beseitigung der äußeren politischen Stürme, die innere
Landesverfassung möglichst zu vervollkommnen sucht. Und zu
Erreichung dieses wohlthätigen Zweckes ist es, daß Sie Sich hnld-
reichst vei'anlaßt finden, den größten Beweis von Liebe und Sorg-
falt für das Glück Ihrer Lande dadurch abzulegen, daß Höchst-
dieselben eine nähere Verbindung des Landesherrn und der Unter-
thanen bezwecken, und zu diesem Behufe nachstehende, Ihre Grund-
sätze aussprechende, Erklärung abgeben wollen.
So wenig Höchstdieselben gemeint sind, den ungünstig vorherr-
schenden Geist der Zeit durch Umstaltung der alten Landesver-
fassung und Einführung einer neuen Constitution und Repräsenta-
tion irgend zu begünstigen, und durch einen solchen gewaltsamen
Umsturz einzuräumen, daß der leider allgemein gewordene Aufruf
zur Unzufriedenheit gegründet sey; so sehr ist es Ihr ernster
Wunsch und Wille, auf jede Art das Wohl des Landes für Gegen-
wart und Zukunft fest zu begründen, und es bietet zur Bethätigung
dieser Absichten der bevorstehende Landtag zu Altenburg eine
zu günstige Gelegenheit dar, um solche ungenützt vorübergehen
lassen zu. wollen.
Sr. Herzogl. Durchlaucht werden, bei Aufstellung dieser be-
stimmenden Erklärung, von dem Grundsatze geleitet, daß das
Wohl des Landesherrn unzertrennlich von dem des Landes und
der Unterthanen ist; daß für Alle gleiches Interesse und gleiche
Nachtheile Statt finden; daß des Einen Kränkung \'erletzung des
- 46 —
iies Andern mit sich führt; daß Wohlstand und Mangel heider
gemeinschaftlich ist, und daß also das erwünschte Gedeihen des
allgemeinen Besten nur durch zweckmäßige und einstimmige Ver-
wendung aller Staatskräfte zu einem und demselben Zwecke, be-
friedigend erreicht werden kann.
Wird dem gemäß die genaue Vereinigung aller Landesbehörden
zu gleichem Zwecke von Sr. Herzogl. Durchl. als Mittel zur voll-
konmiensten Landesverwaltung betrachtet; so wollen Höchstdie-
selben die Realisierung einer solchen Vereinigung, unter Berück-
sichtigung dieser Ihrer darzulegenden Grundideen, Ihren obersten
Staatsdienern, so wie der gesammten Landschaft, zur weiteren
Ausführung angelegentlich empfohlen haben.
Wurde früherhin, in Gemäßheit veralteter Vorurtheile, das In-
teresse von Kammer und Landschaft oft als ein getheiltes und
sich wechselseitig aufhebendes angesehen, wo Schwierigkeiten für
beseitigt galten, wenn ein Theil solche dem andern aufzubürden
vermochte, und erfolgte es hieraus nun durch Bestreitung unge-
wöhnlicher, vom ganzen Lande zu tragender. Staatslasten aus
beschränkten Mitteln, daß die Kammerkasse erschöpft, und das
Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe darin gestört
wairde; so mußte freilich durch ein solches Gegenwirken der Mit-
glieder eines und desselben Staates das allgemeine Beste allzu
sehr leiden, um nicht dringende Abhelfung dieser Störungen zu
erheischen.
Zu Begründung einer, dem Wohl des Landes mehr entsprechen-
den, Verfassung ist es nun, daß Sr. Herzogl. Durchlaucht das Kameral-
und landschaftliche Interesse vereinigt sehen, und Sich für verbunden
erachten wollen, in einem neu zu entwerfenden Kamraeretat, wenn
solcher zuvor durch die, auf höchst landesherrlichen Befehl ver-
sammelte, Landschaft, in Vereinigung der übrigen Staatsmitglieder
ausreichend gedeckt und garantirt seyn wird, eine Abänderung
in den Hauptsummen der Einahme und Ausgabe ohne landschaft-
liche Berathung nicht vorzunehmen, wobei Sr. Herzogl. Durchl.
es Sich jedoch vorbehalten, in dringenden und außerordentlichen
Fällen eine landschaftliche Deputation zu Aufbringung ange-
messener Hülfsmittel sogleich zusammenzul)erufen.
Wenn übrigens durch eine solche freiwillige, den vorher ausge-
sprochenen Grundsätzen angemessene, Beschränkung der höchsten
Willkühr, der Landschaft eine bestimmte Einsicht in die Kameral-
administration gnädigst gestattet wird; so beschi-änkt sich diese
— 47 —
doch nur darauf, daß die Summe des Etats nie einseitig über-
stiegen, und eine Hauptübersicht der vorher dem Landesherrn
abzulegenden Rechnung üljer die öffentHchen Staatseinnalimen und
Ausgaben den Ständen vorgelegt werden soll, wogegen diese sich
für verpflichtet achten werden, in Verfolgung gleich liberaler und
fester Principien ihre sonst häufig ziemlich willkühiliche Art der
Bewilligung strengern und consequentei-n Grundsätzen zu unter-
werfen; übrigens sind Höchstdieselben keineswegs gemeint, in
der zeitherigen Verwaltungsart des Kammervermögens durch das
Kammercollegium irgend eine wesentliche Aenderung eintreten
zu lassen.
Auch wollen, aus landesväterlicher Huld und in Gemäßheit Ihren
edlern Willens, Sr. Herzogl. Durchl. es sich gern gefallen lassen,
daß ein sich ergebender Ueberschuß der etatsmäßigen Einnahme
zum Landes Besten verwendet werden möge, wogegen außer-
ordentliche, nicht im Etat begriffene, durch ungewöhnliche Zeit-
umstände herbeigeführte, Ausgaben von Seiten der Landschaft
allein zu gewähren und zu bestreiten seyn würden.
Nach diesen allgemeinen, von Sr, Herzogl. Durchl. hier ausge-
sprochenen, Normalgrundsätzen ist es, daß Höchstdieselben die
landschaftlichen Berathungen, bei dem, in Gemäßheit höchster
Befehle, im Herbste dieses Jahres zu Altenburg abzuhaltenden
Landtage, eingeleitet wissen wollen, und Avenn es Sr. Herzogl.
Durchl. keineswegs entgeht, daß durch Zuziehung der Landschaft
zur Garantie und Feststellung des Kammeretats den Ständen des
Fürstenthums Altenburg lastendere Pflichten und ausgedehntere
Rechte gegeben werden, als bis jetzt im hiesigen gothaischen
Fürstenthum gesetzlich Statt finden; so sind dagegen die mit
einer solchen Verfügung zu erhaltenden Vortheile
völlige Einheit des Zwecks für alle Staatsdiener,
schickliche Möglichkeit einer öffentlichen Rechenschaft über die
ganzen Landeseinkünfte,
innigste Verbindung des Landesherrn und der Unterthanen durch
gemeinschaftliches Interesse,
festere Begründung des allgemeinen Credits,
zu überwiegend, um nicht Höchstdieselben zu vermögen, durch
die, aus freier Willkühr, gestattete Zuziehung der Landschaft zur
Kameralverwaltung und zur Festsetzung des Kammeretats, eine
Landesverfassung zu begründen, die der Beförderung des allge-
meinen Besten und der Ehre des Landesherrn am angemessensten
— 48 —
ist, und ^Yelche, unterstützt von dem kräftigen Diensteifer einer
getreuen Landschaft, geneigt, selbst der neu verbesserten Ver-
fassung die unzweideutigsten Opfer zu bringen, dem Lande blühenden
Wohlstand, sicheres Glück, und einen unwandelbaren, auf Gesetze,
Rechte, Hausverträge und unzertrenn])are Vortheile sich gründenden
Zustand auf Jahrhunderte verschaflfen wird.
Gotha, am 5. Juni 1818.
Von mir in die Feder gegeben.
August, H. z. S.-G. u. A.
Die Gründe, die Herzog August zu dieser Erklärung veranlaßt
hatten, lagen besonders auf dem Gebiete der fortw'ährenden Kompetenz-
streitigkeiten zwischen Kammer und Landschaft wegen Bestreitung
notwendiger Aufwände. Sobald eine zu leistende Ausgabe zu Zweifeln
Anlaß bot, wer für dieselbe aufzukommen habe, ob die Kammer oder
das Land, was zu einer Zeit, als im Kammervermögen noch so viele
allmählich einen staatsrechtlichen Charakter angenommen habenden
Bestandteile vorhanden waren, natürlich sehr häufig der Fall sein
mußte, wir nennen beispielsweise nur den Bau und die Unterhaltung
der Landstraßen, so suchte jeder Teil solche Ausgaben dem andern
Teile aufzubürden. Daß dieser Zustand, der die Ursache zu nie auf-
hörenden Reibereien zwischen beiden war, dringend eine Beseitigung
erheischte, ist klar. Zugleich aber ergibt sich hieraus erneut, wie
weit man damals noch entfernt davon war, das Kammervermögen als
Landesvermögen zu betrachten. Herzog August glaubte diesen uner-
quicklichen Verhältnissen dadurch am ehesten ein Ende bereiten zu
können, wenn er den Landständen einen Einfluß bei Festsetzung des
Kammeretats einräumte, indem er von dem sehr richtigen Gedanken
ausging, daß das Wohl des Landesherrn mit dem des Landes unzer-
trennlich verbunden sei, ein Grundsatz, nach dem die Ernestinischen
Fürsten von jeher gehandelt hatten. Alle früheren hausgesetzlichen
Bestimmungen geben Zeugnis davon, wie die letzteren bei ihren Familien-
angelegenheiten zugleich das Wohl ihrer Untertanen für eine iliier
vornehmsten Aufgaben ansahen. So wollte er. daß künftig seine Kammer
und das Land nicht lediglich ihi-e eigenen Interessen verfolgten, beide
\ sollten vielmehr ihren Aufgaben fernerhin von dem höheren gemein-
samen Gesichtspunkte aus gerecht werden, daß die Interessen des
Landesherrn und des Landes Hand in Hand gingen. Dieserhalb räumte
er den Landständen eine Mitwirkung bei Aufstellung des Kammeretats
ein. Er erklärte sich bereit, den festgesetzten Etat ohne Einwilligung
der Landschaft nicht zu überschreiten und war damit einverstanden.
— 49 —
daß ein etwa gegen den Etat sich ergebender Überschuß „zum Landes
Besten" verwendet würde. Anderseits erwartete er aber auch, daß
infolge dieser liberalen Zugeständnisse die Landscliaft sich ihrerseits
für verpflichtet erachten würde, fernerhin bei Anträgen des Landes-
herrn auf Bewilhgung von Zuschüssen zur Kammerkasse nach sach-
licheren und konsequenteren Grundsätzen zu verfahren, als dies häufig
bis dahin der Fall gewesen war, und außerdem die innerhalb einer
laufenden Finanzperiode etwa durch „ungewöhnliche Zeitumstände"
hervorgerufenen außerordentlichen Ausgaben von der Landschaft auf
die Ob er Steuerkasse allein übernommen würden.
Es bedarf eigentlich kaum des Hinweises, daß Herzog August
der in gewisser Beziehung für wünschenswert erachteten „Vereinigung
des Kameral- und landschaftlichen Interesses" nicht eine solche Aus-
dehnung hat geben wollen, daß eine völlige Verschmelzung des Kammer-
vermögens mit dem Landesvermögen stattfinden sollte. Wie weit er
davon entfernt war, sein Eigentumsrecht am Kammervermögen auf-
zugeben, beweist die qu. Erklärung zur Genüge. Es wird wiederholt
darauf hingewiesen, daß die der Landschaft eingeräumten Rechte lediglich
eine freiwillig gewährte Vergünstigung darstellten und er keines-
wegs gewillt sei, an der bisherigen Verwaltungsart des Kammervermögens
irgend eine wesentliche Änderung eintreten zu lassen. Dabei ist wohl
zu beachten, daß, wenn es auch wirklich seine Absicht gewesen wäre,
er zu einer rechtsgültigen Übereignung des Kammervermögens an
den Staat wegen seiner Fideikommißeigenschaft gar nicht in der Lage
war. Ja nicht einmal an diese Erklärung vom 5. Juni 1818 waren
die Agnaten gebunden, sofern sie ohne deren Zustimmung erlassen
worden war. Für die Dauer seiner Regierungszeit konnte Herzog
August den Landständen wohl solche Zugeständnisse machen, nicht
aber erlangten diese dadurch ohne weiteres das Recht auf Anerken-
nung derselben durch den gesetzmäßigen Regierungsnachfolger.
Diese durch Herzog August im Jahre 18 IS den Landständen
eingeräumten Rechte beschränkten sich also lediglich auf eine Be-
teiligung der Landschaft an der Verwaltung des Kamniervermögens.
Sie blieben in Kraft, auch als durch den Teilungsvertrag vom 12.
November 1826 das Herzogtum Altenburg mit dem zugehörigen
Kammervermögen an den Herzog Friedrich zu Sachsen-Hildburghausen
kam, unil erfuhren später in dem von diesem als dem Stifter der neuen Linie
Sachsen- Altenburg dem Lande gegebenen Grundgesetze vom 29. April
1831 eine ausdrückliche Bestätigung, Erläuterung und Erweiterung.
Volkswirtschaft!, u. wirtschaftsgoschichtl. Abhandlun;,'on. H. 6.
AI brecht, Domänoinvi\son im Herzogtum Sacbsen-Altonburg.
3. Abschnitt.
Die Behandlung des Domänenvermögens im Grundgesetze
für das Herzogtum Altenburg vom 29. April 1831.
Das ehemals selbständige Fürstentum Altenburg hatte ebenso
wie die übrigen Länder der Ernestinischen Linie seine besondere, aus
dem Mittelalter stammende ständische Verfassung. Auch nach seiner
im Jahre 1672 erfolgten Vereinigung mit dem Fürstentum Gotha
hatte Altenburg seine eigene frühere Verfassung beibehalten. Während
im Fürstentum Gotha die Stände durch die Grafen und Herren, die
Ritter und die beiden Städte Gotha und Waltershausen repräsentiert
wurden, war die Landschaft im Fürstentum Altenburg nur aus zwei
Klassen gebildet, der Ritterschaft und den neun Städten des Landes.
Nach Beitritt der einzelnen Ernestinischen Länder zu dem am 8. Juni
LS 15 ins Leben getretenen Deutschen Bunde, dessen Grundgesetz in
Artikel XIII für alle Bundesstaaten ständische Verfassungen aussprach,
waren in den sächsischen Staaten Weimar, Hildburghausen, Koburg-
Saalfeld und Meiningen in den Jahren 1816 bis 1824 neue, mit den
bestehenden Landständen beratene \'erfassungen erschienen, während
im Herzogtum Gotha die frühere altständische Verfassung noch fort-
dauerte und im Herzogtum Altenburg die alte landständische Ver-
fassung durch die bereits mitgeteilte Erklärung des Herzogs August
vom 5. Juni 1818 nur einige Modifikationen erfahren hatte.
Erst nach der schon mehrerwähnten Landesteilung vom Jahre
1826, durch die das Herzogtum Altenburg an LIerzog Friedrich
von Hiklburghausen gelangte, erhielt das nun wieder selbständig ge-
wordene Altenburger Land eine neue Verfassung in dem von Herzog
Friedrich mit Zustimmung der bisherigen Stände erlassenen Grund-
gesetze vom 29. April 1831 mit den Beilagen „die Wahloi-dnung"
und „Nähere Grundsätze der Finanzverwaltung". Gleichzeitig mit dem
Grundgesetze trat das mit letzterem in genauester Verbindung stehende
„Edikt in bezug auf einige Verhältnisse des Staatsdienstes und auf die
Bildung und Geschäftstätigkeit der Landes-Kollegien, vom 18. April
1881" in Kraft. Diese vier Urkunden bildeten fortan den Staatsor-
— öl —
ganismus des Herzogtums Alten biirg nach dessen Verfassungs- und
Verwaltungsformen. Wenn auch viele Bestimmungen des Grundge-
setzes, das eins der ausführlichsten unter den neueren Verfassungsge-
setzen war und allen damaligen Bedürfnissen des Landes in wahrhaft
gerechter Weise Rechnung trug, im Laufe der Zeit mancherlei Ände-
rungen und Modifikationen unterworfen waren, so bildet dasselbe doch
heute noch die Grundlage des im Herzogtum Altenburg geltenden
Staatsrechtes.
Auf alle einzelnen Bestimmungen dieses Grundgesetzes näher
einzugehen, haben wir hier keine Veranlassung, nur die gegen früher
veränderte Zusammensetzung der Landschaft verdient vielleicht Er-
wähnung. Fortan sollte die Landschaft des Herzogtums, abgesehen
von dem durch den Landesherrn zu ernennenden Präsidenten, aus
drei Klassen bestehen, den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der
Städte und des Bauernstandes, wobei jede Klasse acht Abgeordnete
zu wählen hatte. Diese Bestimmungen über die Wahlen sind indessen
im Laufe der Jahre mancherlei hier nicht näher zu betrachtenden
Wandlungen unterworfen gewesen; heute besteht die Landschaft aus
9 Abgeordneten der Städte, 12 Abgeordneten des platten Landes und
9 von den Höchstbesteuerten zu wählenden Abgeordneten. Im übrigen
haben wir uns nur mit denjenigen Bestimmungen des Grundgesetzes,
seiner Beilagen und des ergänzenden Ediktes vom 18. April 1831 zu
beschäftigen, die entweder direkt oder indirekt auf das Kammer- oder
Domänenvermögen Bezug haben. Dieselben bilden keinen geschlossenen
Teil dieser Gesetze, finden sich vielmehr in den genannten Urkunden
nur vielfach verstreut vor. Es erschien zweckmäßig, sie nach gewissen
Gesichtspunkten zu ordnen, um eine leichtere Übersicht zu ermöglichen.
Auf dieser Erwägung beruht die Zerlegung des Stoffes in die nach-
folgenden acht Kapitel.
1. Kapitel.
Eigentum, Unveräußerlichkeit und Fideikommißeigenschaft.
Von allen Bestimmungen des Grundgesetzes über das Domänen-
vermögen sind diejenigen die bedeutsamsten, die das Eigentumsrecht
behandeln. Sie werden wir daher zunächst ins Auge zu fassen haben.
Im vorigen Abschnitt haben wir gesehen, wie das Eigentum am ge-
samten Domanium dem Herzoglichen Hause unzweifelhaft zustand.
Diese Tatsache ist in dem Grundgesetze nicht nur völlig unbestritten,
sondern sogar ausdrücklich und wiederholt anerkannt worden, wie
auch das ergänzende Edikt vom 18. April 1831 dieses Eigentums-
recht als ganz selbstverständlich ansieht. So beginnt § 18 des Grund-
4*
gesetzes: „Das jetzige und künftige Domänenverinögen an Ge-
bäuden, Kammergütern, AValdungen, liegenden Gründen, Erb-
zinsen, Lelingeldern und anderen aus der Grundlierrlichkeit
fließenden Renten und Gerechtsamen usw., auch Regalien,
ist Eigentum des Herzoglichen Hauses." Ferner ist im v^ 1 der
Zweiten Beilage zum Grundgesetze ausdrückhch von den ])e stehen den
Patrimonial-Eigentumsrechten des Herzoglichen Hauses an
dem gesamten Kammerverraögen und den Regalien die Rede,
während im § 11 der ebengenannten Beilage von dem Kammer-
vermögen als dem Vermögen des Herzoglichen Hauses ge-
sprochen wird. Endhch sagt § 74 des vorerwähnten Ediktes, daß
die Kammer auch fernerhin ihren bisherigen Geschäftskreis: „Die
Verwaltung Unseres Domanial-Eigentums etc." behält. —
Im Grundgesetze finden wir zugleich die Unveräußerlichkeit
des Domänenvermögens den Landständen gegenüber zum ersten
Male direkt ausgesprochen. So heißt es im § 2. nachdem zunächst von
der Unveräußerlichkeit des ganzen, im § 1 näher festgestellten staats-
rechtlichen Gebietes des Herzogtums Altenluirg die Rede ist: „Wenn
zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenz-
streitigkeiten, Hoheits- und anderer Irrungen ein Austausch kleinerer
Gebietst heile sich als räthlich oder unvermeidlich darstellt und dabei
Abtretung von Wohnsitzen mit Unterthanen oder von Domanial-
eigenthum beabsichtigt wird, so geht der landesherrhchen Genehmigung
eines solchen Vertrages die Vernehmlassung der Landesdeputation voraus."
Nach § 3 in Verbindung mit § 18 des Grundgesetzes erbt das jetzige
und künftige Domänenvermögen (einschließlich Schlösser)
ungeschmälert in der Staatserbfolge der Herzoglichen
Speziallinie Sachsen-Altenburg fort. Die Nachfolge in der
Regierung des Herzogtums wiederum ist, vermöge derPrimogenitnr-
ordnung vom 24. Juni 1703 und der letztwilligen Verordnung vom
11. Januar 1705, erblich in der geraden, leiblichen und gesetzmäßigen
Nachkommenschaft des jetzt regierenden Herzogs vom Mannsstamm,
nach den Grundsätzen des Erstgeburtsrechts und der Linealordnung; —
dergestalt, daß l)eim Erlöschen der regierenden Linie jederzeit der
nächsten Linie und in derselben dem Erstgeborenen und dessen männ-
licher Nachkommenschaft der A'orzug gebührt. Hieraus folgt die Be-
stimmung, daß unter keinem Verwände jemals ein Teil, wenn
er auch noch so gering wäre, des gesamten Domänenver-
mögens zugunsten einer Allodialerbin gegen den Regierungs-
nachfolger in Anspruch genommen werden kann, während
— 53 —
naturgemäß bei den aus Schatullmitteln etwa geschehenen oder künftig
geschehenden An Schaffungen die i)rivatrechtliche Erbfolge Platz greift.
Durch dieses dem Lande gegebene Zugeständnis der Unveräußerlich-
keit des Domänenvermögens wurden übrigens keineswegs neue Rechts-
verhältnisse geschaffen, denn die Unveräußerlichkeit bestand schon
bisher und war in der Eigenschaft des gesamten Doraänenvermögens
als Familienfideikommiß begründet.
Wie schon durch die früher den Landständen an der Verwaltung
des Domänenvermögens eingeräumten Rechte die Eigenschaft des letz-
teren als Familienfideikommiß des Gesamthauses Sachsen-
Gotha in keiner Weise berührt werden konnte, so sollte noch viel
weniger durch das Grundgesetz an dieser Eigenschaft des Domänen-
vermögens irgend etwas geändert werden. Zwar spricht sich dasselbe,
weil es eben lediglich die Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen
zwischen der Speziallinie Sachsen-Altenburg und dem Lande festzulegen
hat, nicht direkt darüber aus, doch geht aus den naclistehend ange-
führten Stellen mit positiver Gewißheit hervor, daß das Grundgesetz
die bestehenden Fideikommiß-Verhältnisse ganz in der bis-
herigen Weise aufrecht erhalten wissen will:
L In den §§ 11 und 14 des Gesetzes wird die uneingeschränkte
Geltung der Hau«gesetze des Gesamthauses Sachsen
ausdrücklich ausgesprochen. Nach § 11 hat der Herzog als
Mitglied des Gesamthauses Sachsen hausgesetzliche
Rechte und Pflichten, die durch die innere Landesgesetz-
gebung nicht geändert werden können, wälirend im § 14
von der verfassungsmäßigen und hausgesetzlichen Befugnis
des Regenten die Rede ist.
2. Stillschweigende Voraussetzung dieser FideikommiB-
eigenschaft bildet die Grundlage eines Teiles von § 33.
Nach diesem Paragraphen, der von der Ausstattung der Prinzessinnen
des Herzoglichen Hauses im Falle ihrer Vermählung handelt, ist
jede Prinzessift verbunden, bei Vollziehung der Ehepakten eine
Entsagungsurkunde auszustellen, wodurch sie zum Besten des
männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf Apanagen, auf
alle jetzigen und künftigen Besitztümer des Herzoglichen Hauses,
ingleichen auf alle liegende und fahrende, bewegliche oder
unbewegliche Güter, nichts davon ausgenommen, die von
Fürstentümern, Landen oder Herrschaften des Gesamt-
hauses Sachsen aller Linien herrühren, förmlich und eidlich
Verzicht leistet.
— 54 -
3. Nach § 18 des Grundgesetzes und § 1 der Zweiten Beilage
ist das Domänenvermögen Eigentum des Herzoglichen
Hauses. Als solches aber muß es in Verbindung mit dem
Anerkenntnis der Primogeniturordnung und der erklärten Unver-
äußerlichkeit (§§ 13 und 3) als Fideikommiß der regieren-
den Speziallinie Sachsen-Altenburg und im weiteren Sinne
als Fideikommiß des Gesamthauses Sachsen-Gotha an-
gesprochen werden.
4. Endlich ist nach § 1 der Zweiten Beilage die Mitwirkung der
Landschaft in bezug auf die Verwaltung des Domänenvermögens
und ^'erwendung seiner Erträge an die bedingende Voraussetzung
der Fortdauer der jetzigen Staatsverhältnisse geknüpft, woraus
wiederum folgt, daß bei einer eintretenden Änderung der letzteren
die hausgesetzlichen und fideikommissarischen Bestimmungen über
das Domänenvermögen Anwendung finden müssen.
Nach alledem steht es außer allem Zweifel, daß zu jener Zeit,
als das Grundgesetz beraten und erlassen worden ist, Meinungsver-
schiedenheiten über das Eigentum am Domänenvermögen und die
Fideikommißeigenschaft desselben zwischen dem Herzoglichen Hause
und den Landständen in keiner Weise bestanden. Das Herzogliche
Haus befand sich vielmehr noch in unangefochtenem, auf
historische Rechtsverhältnisse gegründetem Besitz des ge-
samten Domänenvermögens.
2. Kapitel.
Zivilliste und Schatullgut.
Nach den Bestimmungen im i; 18 des Grundgesetzes bleibt der
gesamte Reinertrag des Domänenvermögens dem Herzog-
lichen Hause vorbehalten. Außerdem aber gewährt das Land zu
den Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und der Unterhaltung
der Herzoglichen Familie einen besonderen Beitrag, die sog. Kammer-
hülfe. Letztere wird für jede Finanzperiode durch die verfassungs-
mäßige Verhandlung über den Kammeretat je nach dem vorliegenden
Bedarf neu festgestellt. Der Fortfall dieser außerordentlichen Zuschüsse
seitens des Landes ist für den Zeitpunkt vorgesehen, zu welchem das
jetzige Kammervermögen schuldenfrei geworden sein wird und seine
Reinerträge für die Herzogliche Hofhaltung selbst völlig ausreichend
sein werden. Beide Einnahmeposten, der Reinertrag des gesamten
Domänenvermögens und die Kammerhülfe bilden die Zivil-
liste. Dieses Verhältnis ist durch das Grundgesetz nicht erst neu
— oo —
geschaffen worden, sondern bestand in derselben "Weise schon vor
Erlaß desselben.
Nach ^ 19 steht dem regierenden Herzog das Recht zu, inner-
halb des Umfangs der Zivil liste auf die Dauer seiner Regierung zu
bestimmen, in welcher Summe hiervon für den Unterhalt oder die
Privatkasse jedes einzelnen selbständigen Familiengliedes ein gewisser
jährhcher Betrag ausgeschieden werden soll. Er ist hierbei nur an
diejenigen Rücksichten gebunden, welche die Natur der Sache in Hin-
sicht auf das Verhältnis der Zahl der zu berücksichtigenden Familien-
glieder zum Gesamtaufwande des Herzoglichen Hauses erheischt.
Apanagen, die der Vorfahr den Agnaten des neuen Regenten in Ge-
mäßheit des eben gedachten Grundsatzes ausgesetzt hat, können von
dem letzteren nicht gemindert werden. Es unterscheidet sonach
die Zivilliste die Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und
die Kosten für die Unterhaltung der Herzoglichen Familie.
In letzterer Beziehung werden auf die Zivilliste verwiesen die Nadel-
gelder und das Wittum der Gemahlin des Herzogs, die Apanagen des
Erbprinzen, der nachgeborenen Prinzen und Prinzessinnen. Auf die
einzelnen Bestimmungen über die Apanagen näher einzugehen, gehört
nicht in den Rahmen dieser Schrift, es sei daher auf die bezüglichen
§§ 23 — 33 des Gesetzes verwiesen. Nur ist hier hervorzuheben, daß
nach § 33 Absatz 1 „die Prinzessinnen des Hauses, sie seien Töchter
des regierenden Herrn, des erstgeborenen oder eines nachgeborenen
Prinzen, bei ihrer Vermählung eine den jedesmaligen finanziellen
Verhältnissen des Herzoglichen Hauses angemessene Ausstattung
durch Heiratsgut und Aussteuer erhalten sollen, wozu eine besondere
Bewilligung von selten der Landstände in Anspruch zu nehmen ist."
Außer den Erträgnissen des Domänenvermögens und
der Zivilliste unterscheidet das Grundgesetz noch zweierlei Arten
von Einkünften des regierenden Herrn, einmal solche, die derselbe
aus Fideikommißkapitalien, namentlich dem Josephinischen Fidei-
kommiß, bezieht und dann solche, die er etwa außer der Staatserb-
folge durch Erbschaft, Testament oder auf irgend eine andere
Weise nach privatrechtlichen Titeln erwirbt. Die vorerwähnten
Fideikommißkapitalien besitzt das Herzogliche Haus als Privateigentum,
und zwar bestehen in Ansehung des Stammes und der Benutzung
dieser Kapitalien besondere Vorschriften, die unabhängig sind von einer
zuwiderlaufenden Verfügung des jeweiligen Nutznießers. Diese drei
Arten von Einkünften bilden die Herzoglichen Schatulleinkünfte
und das Schatullgut.
— Ö6 —
Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der un-
beschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrecht-
lichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können
nur gegen die Herzogliche Schatulle — nicht also auch gegen das
Fideikommiß — geltend gemacht werden; und der Regierungsnach-
folger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vor-
gänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht
(§ 22). Über das Schatullgut kann durch Testamente, Schenkungen
und Vermächtnisse frei verfügt werden ; niemals aber kann ein Schatull-
gut der Landeshoheit entzogen werden (§ 1 und 3). In Ermangelung
einer letztwilligen ^'erlügung findet in das zurückgelassene Schatull-
vermögen des Regenten die Intestat-Erbfolge nach deren landesgesetz-
licher Bestimmun'g statt.
3. Kapitel.
Die Kammer und ihre Befugnisse.
Die Verwaltung des Domänen- oder Kammervermögens geschieht
getrennt von dem Obersteuer- oder Landesvermögen durch eine l3esondere
Behörde, die Kammer. Ungeachtet aber dieser Trennung der Ver-
waltung besteht, wie § 1 der Zweiten Beilage zum Grundgesetze in
Anlehnung an die bekannte Erklärung des Herzogs August vom
5. Juni 1818 sich ausdrückt, Einheit des Kamerai- und land-
schaftlichen Interesses dergestalt, daß Kamerai- und Landesein-
künfte, unter vorausgesetzter Fortdauer der jetzigen Staatsverhältnisse,
und unbeschadet der bestehenden Patrimonialeigentumsrechte
des Herzoglichen Hauses an dem gesamten Kammervermögen
und den Regalien, ihrem Wesen nach genau verbunden sind.
An der Spitze der Kammer steht der Kammerpräsident, der
nach § 30 der Zweiten Beilage nie gleichzeitig Direktor der Ober-
steuerbehörde sein kann, als Vorsitzender des Kammerkollegiums.
Die Mitglieder des letzteren sind für die genaue Befolgung der im
Grundgesetze für die Verwaltung des Kammervermögens gegebenen
Bestimmungen und Grundsätze dem Landesherrn und der Landschaft
persönlich verantwortlich. Um die Mitglieder der Kammer und der
Obcrsteuerverwaltung auch außer dem Landtage in i-egelmäßiger Ver-
bindung zu erhalten, vereinigen sich dieselben bestimmungsgemäß zur
Beratung verschiedener Gegenstände in einem einzigen Kollegium, dem
Finanzkollegium.
Dem Finanzkollegium ist die gemeinsame Beratung aller, auf
Abänderung der bestehenden Etats, auf größere Einnahmeerlasse, be-
deutendere unvorhergesehene Ausgaben für die Kammerkasse und die
— Di —
Obersteuerkasse sich beziehenden Fälle übertragen, dergestalt, daß jede
Behörde, bevor sie Anträge dieser Art an die höchste Stelle bringt,
zuvor deren Erörterung im Finanzkollegium veranlassen muß. Ferner
ist die Zustimmung des Finanzkollegiums erforderlich, wenn die Kammer-
verwaltung beabsichtigt:
1. die Ablösung von Zinsen, Diensten und dergl. Leistungen;
2. den Verkauf entbehrlicher Gebäude;
3. die ^^eräußerung kleiner Grundstücke aus staatswirtschaftlichen
Gründen
a) zur Beförderung der Landeskultur,
b) zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung,
c) zur Beendigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeits-
verhältnisse anhängigen Rechtsstreites.
Der Erlös muß jedoch in allen diesen Fällen unter Mitwirkung
des Finanzkollegiums zu neuen Erwerbungen verwendet oder einst-
weilen als Amtskai)ital zinsljar angelegt werden. Das Finanzkollegium
ist ebenfalls dem Landesherrn und der Landschaft verantwortlich (>; 27
der Zweiten Beilage).
Im übrigen umfaßt der Geschäftskreis der Kammer, indem er
denselben Umfang behält, den er vor Erlaß des Grundgesetzes bereits
hatte, nach v^ 75 des Edikts vom 18. April 1831 folgende Punkte:
1. Die Verwaltung der landschaftlichen Kammergüter —
deren \'erbesserung. \"erpachtung oder unmittelbare Verwaltung;
2. die Verwaltung aller Forstbesitzungen und des herrschaft-
lichen Jagdwesens;
3. die Verwaltung der Regalien, deren Erträge ihr überwiesen sind;
4. die Verwaltung der Land- und Tranksteuer, des Geleites,
nebst der Anordnung der gerichtlichen Untersuchung der Über-
tretungsfälle — mit der Befugnis, solche Übertretungsfälle selbst
zu entscheiden, die mit Zustimmung der Schuldigen ohne Unter-
suchung und richterliche Erkenntnis durch eine einfache Anwen-
dung der gesetzlichen Straf bestimmungen auf die unzweifeliiaft
vorliegende Verschuldung erledigt werden können;
5. die Erhebung und Verwaltung der Gerichtsnutzungen sämt-
hcher landesherrlicher Gerichtsbehörden und der bei ihnen ein-
gehenden Sportein des Justizkollegiums, der Landesregierung und
des Konsistoriums ;
6. die Verwaltung der herrschaftlichen Gewerbs- und Ver-
triebsanstalten, z. B. der Flöße, Ziegeleien;
7. die Verwaltung der Einkünfte an Lehen, Zinsen, Fronen u. dgl.;
— 58 —
8. die Erhebung der Gewerbsabgaben an Kanon, Konzessions-,
Dispensationsgeldern, Zoll etc.;
0. die Aufsicht auf Erhaltung des ganzen Domanialbestandes
an Gütern, Gründen, Nutzungen, Berechtigungen, Lehn- und Zins-
einnahmen, Fronen, Gebäuden, mit Einschluß der verschiedenen
Inventarien nebst dem ganzen herrschaftlichen BauNvesen;
10. die Aufsicht über den Neubau und die Erhaltung der Kunst-
u n d L a n d s t r a ß e n , nebst Erhebung der Chaussee- und Wegegelder ;
11. die Verwaltung der Kammer- und der dieser untergeord-
neten Kassen, insbesondere
a) Die Entwerf ung und Einreichung der Etats an den Herzog;
b) die Ausführung der genehmigten Etats, in Ansehung der Ein-
nahme und Ausgabe;
c) die Kuratel der Kassen;
* (1) die Prüfung der Rechnungen und
e) die Justifikation der Rechnungen der Unterkassen nach bei
dem Geheimen Ministerium eingeholter Genehmigung. In An-
sehung der Einhaltung der Etats liat sich die Kammer genau
nach den Vorschriften des Grundgesetzes zu richten. Sie hat
jährlich die Hauptrechnung zum Behuf der Justifikation ein-
zureichen und monatlich dem Geheimen Ministerium Kassen-
rapports vorzulegen.
Die einzelnen Bestimmungen und Obliegenheiten der Kammer-
kasse und der Obersteuerkasse sind gegenseitig nicht genau geschieden,
doch bestimmt § 2 der Zweiten Beilage, daß fernerhin der Kammer-
kasse zunächst obliegen sollen: Die landesherrliche Zivilliste (vorbe-
haltlich des schon bisher bestehenden landschaftlichen Beitrags zu der-
selben); die Kosten ihrer eigenen Verwaltung; die Erhaltung des
Kammervermögens; die Erhaltung der Landstraßen und Chausseen;
der Aufwand für die landesherrliche Gerichtsbarkeit bei den Herzog-
lichen Ämtern und Herzoglichen Gerichten; die Beiträge für gemein-
nützige Anstalten; die Verzinsung ihrer Schulden; — der Ober-
steuerkasse dagegen: ein Beitrag zur landesherrlichen Zivilliste; die
Kosten der Landesbehörden mit Ausnahme der Kammer; die Zuschüsse
für Geistliche, für Schulen und Bildungsanstalten, die nicht stiftungs-
gemäß der Kammer obliegen; die Erhaltung der Armen-, der Medi-
zinal-, der Polizei- und der Strafanstalten; eine Unterstützung der
Kammer bei größeren Straßenbauten, wenn hierzu eine besondere
landschaftliche Bewilligung erfolgt ist; Beiträge zum Uferbau bei
Strömen und Flüssen; die Kosten der Dundesverhältnisse und der
— 59 —
diplomatischen Agenten, des Militärs, der landschaftlichen Versamm-
lungen; die Kosten der Geschäftsvorfälle in Landes-Hoheitssachen; die
Verzinsung ihrer Schulden.
Der Kammer war vorgeschrieben, bei ihrer ganzen Verwaltung
auf Einhaltung von Ordnung und Pünktlichkeit zu sehen, aber es war
ihr hierbei zur besonderen Pflicht gemacht, soweit es sich ohne Ver-
letzung höherer Pflichten tun ließe, mit Milde und Schonung gegen
den einzelnen zu verfahren und stets dahin zu wirken, daß durch
eine zweckmäßige Bewirtschaftung und Verwaltung der Kammergüter,
Forsten, Straßen und dergl. den Untertanen wesentlicher Vorteil ge-
schafft werde; in dieser Beziehung sollte sie namentlich fortfahren, die
Ablösung der Domanialfronen zu erleichtern.
Aus diesem in dem qu. Edikte niedergelegten Grundsatze der
Milde und Schonung ist aber nicht etwa darauf zu schließen, daß
man vordem rigoros gegen die Vasallen und Untertanen vorgegangen
wäre, im Gegenteil pflegte von den Landesherren als Eigentümern und
Nutznießern des Domanialvermögens auch früher Milde geübt zu werden.
Ein schönes Beispiel solcher Milde erzählt der Altenburgische Minister
Hans von Thünimel in seinen „Beiträgen zur Kenntniß des Her-
zogthums Altenburg" (Altenburg 1<S18): „Ein Mannlehnsgut fiel bey
Mangel männlicher Erben, den Lelmsverhältnissen nach, an den Her-
zog*) zurück. Die weiblichen Erben des Letztverstorbenen glaubten
Anspruch an dasselbe machen zu dürfen. Man hatte sicii aber schon
von Seiten der Domänenkammer in Besitz desselben gesetzt, und die
Erben sahen sich daher genötigt, die Kammer in Klage zu nehmen.
Da sie aber den Fürsten darlegten, daß sie nicht imstande wären,
einen kostspieligen Prozeß gegen die Kammer zu führen, und also
einen Grund gefunden zu haben glaubten, das Gut dieserlialb zurück-
zufordern, wodurch freilich der Prozeß seine Endschaft erreicht haben
würde; so entschied er folgendermaßen: „Ich will wissen, ob mein
Lehnhof und meine CoUegia in dieser Sache richtig geur-
theilt und nicht aus einem falschen Diensteifer mir etw^as
zugesprochen haben, das mir nicht gehört; man lasse also
dem Rechte seinen Lauf.
Damit aber aller Anschein eines Vortheils auf meiner
Seite wegfalle, so hat die Kammer alle Prozeßkosten der
streitenden Erben, die aufgelaufen sind und noch bis zu
Ende des Prozesses auflaufen werden, zu zahlen, auf daß
*) Ernst II, der Mild-Gerechte, Herzog von Sachsen-Gotha und Alteoburg,
geb. 30. Jan. 1745, gest. 20. April 1804.
— 60 ~
sie ungehindert ihr vermeintes Recht gegen mich suchen
und vertheidigen können".
Als nun das erste Urtheil gegen die Kammer sprach, überUeß
er den Allodialerlien. ohne mehrere Urtheile abzuwarten, dies ansehn-
hche Gut, nebst allen Revenuen, die während des Prozesses von der
Kammer gezogen worden waren". —
Wie heimgefallene Lehen natürlich von jeher der Kammer ein-
verleibt wurden, so bestimmte auch i< 11 der Zweiten Beilage zum
Grundgesetze, daß heimfallende Lehngüter dem Vermögen des
Herzoglichen Hauses zuwachsen und der Verwaltung der
Kammer überwiesen werden. Der Ertrag dieser Güter fließt während
der ersten 5 Jahre nach dem Heimfall in die landesherrliche Schatulle,
später in die Kammerkasse, wo er zunächst zur Verbesserung der
Zivilliste bestimmt ist.
Im übrigen ist die Staatsregierung zur pfleglichsten Bewirt-
schaftung des Kammervermögens und zur Benutzung einer jeden sich
zu dessen Verbesserung und ^'ermehrung darbietenden Gelegenheit
verbunden.
4. Kapitel.
Das Etatwesen der Kammer.
Die Einführung der Etats ist nicht erst durch das Grundgesetz
erfolgt, die Aufstellung von Voranschlägen für den Staatsbedarf sowohl
wie für die Kammer war bereits seit langem üblich. Die Neuerung
besteht nur darin, daß für die Feststellung des Kammeretats und die
Mitwirkung der Landschaft hierbei, die, wie wir wissen, schon seit dem
Jahre 1818 bestand, ganz spezielle Vorschriften gegeben werden. Die
Festsetzung des Etats geschieht stets auf eine bestinnnte Finanzperiode^
die einen Zeitraum von vier Jahren umfaßt.
Die Aufstellung des Kammeretats erfolgt in der Weise, daß
die Einnahmen auf Grund erlangter Erfahrung aus früheren Jahren in
Ansatz kommen, während die Ausgaben unter Beachtung einer „an-
ständigen" Dotierung der verschiedenen einzelnen Posten möglichst
nach den zur Verfügung stehenden Mitteln festgestellt wei'den. Ergibt
sich hierbei ein Mehrbetrag der Ausgabe ül)er die Einnahme, der
für berechtigt und unvermeidlich anerkannt wird, dann wird dieser
Mehrbedarf auf die Obersteuerkasse verwiesen. Ligleichen werden
innerhalb der jedesmaligen Verwilligungsperiode etwa entstehende un-
abwendbare Einnahmeausfälle ebenfalls aus der Obersteuerhauptkasse
gedeckt. Li Ansehung dessen, daß der etatisierte Mehrbetrag der
- 61 —
Ausgabe und unabwendbare Einnahmeausfälle auf die Staatskasse über-
nommen werden, spricht man von einer landschaftlichen (rarantie
des Kammeretats.
Die unter landschaftlicher Zustimmung im Kammeretat festge-
stellten Kammerausgaben dürfen in ihren Hauptsummen nicht ein-
seitig, sondern nur mit Zustimmung der Landschaft überschritten werden,
wie ebensowenig die etatsmäßige Einnahme durch willkürliche ein-
seitige Verfügungen herabgemindert werden kann.
Dagegen ist der Kammerverwaltung eine Kompensationsbe-
fugnis in der Weise eingeräumt, daß sie innerhalb einer jeden Finanz-
periode einen etwa zutage tretenden vorübergehenden Mehrbedarf in
dem einen oder anderen Ausgabekapitel durch den Minderbedarf bei
anderen Ausgabekapiteln, oder durch den Mehrertrag einzelner Ein-
nahmekapitel decken kann, auch auf gleiche Art minder bedeutende
Erlasse regelmäßiger Einnahmen ausgleichen darf. Diese Kompen-
sationsbefugnis schließt für die Kammerverwaltung nicht das Recht
in sich, ihrerseits eine dauernde Erhöhung ganzer Ausgabekapitel oder
eine dauernde Verminderung ganzer Einnahmeposten einseitig eintreten
zu lassen, dies kann vielmehr nur mit Einwilligung der Landschaft
geschehen.
Da der Kammerverwaltung zur besonderen Pflicht gemacht ist,
auf möglichste Tilgung der Kammerschulden bedacht zu sein, so wird
für jede Finanzperiode ein angemessener Betrag für die Schulden-
tilgung eingestellt, auch wird für unvorhergesehene Ausgaben ein
entsprechender Reservefonds zur Verfügung der Staatsregierung
bereit gehalten.
Sollten während einer Finanzperiode bei der Kammer sich
außerordentliche Bedürfnisse in solcher Höhe geltend machen, daß
sie aus den laufenden Einnahmen der Kammerkasse nicht bestritten
werden können, so hat die Kammerverwaltung für solche Fälle das
Recht, nach Beratung im Finanzkollegium und mit landesherrlicher
Zustimmung eine Summe von 3000 Tlr. aus der Steuerhauptkasse für
die Dauer der laufenden Finanzperiode zu erheben, ist aber verpflichtet,
alsbald die Landesdeputation davon in Kenntnis zu setzen, die dann
bestimmungsgemäß für jedes notwendige Bedürfnis auf geeignetem
Wege baldmöglichst Abhilfe zu verwilligen hat. Alle hiernach im Laufe
einer verflossenen Finanzperiode aus der Obersteuerkasse in die Kanimei-
kasse zunächst als Vorschüsse geleisteten Zahlungen gelten als durch
die Landschaft nachträglich verwilligt, wenn nicht bei Gelegen-
heit des nächsten Finanzetats deren Wiederersatz ausdrücklich bestimmt
— 62 —
wird. Verschieden von diesen Vorschüssen ist die im Etat eingestellte
landschaftliche Beihilfe, die der Rückerstattung in keinem Falle unter-
liegt, vielmehr einen der Kammer seitens des Landes definitiv be-
willigten Zuschuß darstellt.
Etwa bei der Kammerkasse sich ergebende Einnahmeüber-
schüsse sollen nicht ausschließlich im Interesse der Herzoghchen Hof-
haltung, sondern auch teilweise zur Amortisation der Kammer-
schulden oder zur Verbesserung des Kammervermögens oder
nächstdem unmittelbar zum Landesbesten verwendet werden, und
zwar sind nach gemeinsamer Beratung mit der Landschaft hierüber
die entsprechenden Beträge im Etat einzutragen. Diese Mitwirkung
der Landschaft kommt aber nur so lange in Frage, als außerordent-
liche Zuschüsse aus der Obersteuerkasse zur Kammerkasse geleistet
werden. Von dem Zeitpunkte an, wo solche außerordentliche Zu-
schüsse (abgesehen also von den zur Kammer fließenden und einer
Zurücknahme nirgends unterhegenden Landesabgaben und der
Beiträge zur Zivilliste) nicht weiter stattfinden, und wo das jetzige
Kammervermögen gänzlich schuldenfrei geworden sein wird, steht dem
Landesherrn die alleinige Verfügung über die Verwendung der
Kammerüberschüsse zu. Nur wird dann der Landschaft bei jedem
Landtag eine Übersicht über die Resultate der Kammerverwaltung vor-
gelegt, und die letztere bleibt auch der Landschaft dafür verantwort-
lich, wenn das Kammervermögen willkürlich vermindert wird oder
neue Schulden bewirkt werden.
Die Kammerrechnung wird außer eigener Revision beim
Kammerkollegium der Prüfung durch die Obersteuerbehörde unter-
worfen. Die gestellten Erinnerungen werden im Finanzkollegium
erörtert und, wenn dieselben sich nicht erledigen, dem Geheimen
Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammerrechnung wird
liierauf an die höchste Stelle eingereicht. Gegen Ende des letzten
Verwilligungsjahres einer Finanzperiode empfängt dieselbe Bericht über
den \'oranschlag zur kommenden und Rechenschaft über die abgelaufene
Verwilligungszeit.
5. Kapitel.
Die Konkurrenz der Landschaft.
Die der Landschaft durch die besondere Festlegung im Grund-
gesetze eingeräumten oder bestätigten Rechte der Mitaufsicht und
Mitbeschließung über die Verwaltung des Domänenvermögens und
über die Verwendung seines Ertrages haben im Vorstehenden schon
— (33 —
teilweise Erwähnung gefunden. Gleichwohl erscheint es angezeigt,
dieselben hier noch besonders im Zusammenhange und in ihrer Ge-
samtheit zu betrachten:
1. Die Einwilligung der Landschaft ist erforderlich bei beab-
sichtigter Abtretung von Domänenareal zur Ausgleichung mit den
Nachbarstaaten wegen etwa bestehender Grenzstreitigkeiten, Hoheits-
und anderer Irrungen.
2. Der Feststellung durch die Landschaft für eine jedesmahge
Finanzperiode unterliegt der zur Ergänzung der Zivilliste gewährte
Beitrag des Landes, die sog. Kammerhülfe, wie überhaupt
3. die Zivilliste selbst. Zu jeder Erhöhung derselben, sei es durch
einti-etendes Wittum der Gemahlin des Herzogs, sei es durch höhere
Apanagen der Prinzen, ist die Einwilligung der Landschaft erforderlich.
4. Die Landstände haben das Recht und die Pflicht, den Prin-
zessinnen des Herzoglichen Hauses bei ihrer Vermählung eine ange-
messene Ausstattung außerhalb des Etats zu ver willigen.
5. Die Beratung über die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-
posten des Etats erfolgt gemeinsam mit der Landschaft, wie über-
haupt die Feststellung des Gesamtetats.
6. Innerhalb des Etats hat die Landschaft einen entsprechenden
Reservefonds zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und einen
Schul den tilgungsfonds für die betreffende Finanzperiode zu be-
willigen,
7. Der bei Feststellung des Etats etwa sich ergebende Mehr-
betrag der Ausgabe ist durch die Landschaft auf die Obersteuer-
kasse zu überweisen.
8. Übernahme von solchen außerordentlichen Bedürfnissen,
die aus der Kammerkasse von den laufenden Einnahmen nicht be-
stritten werden können, erfolgt außerhalb des Etats während einer
Finanzperiode durch die Landesdeputation auf die Obersteuerkasse.
Werden diese Zuschüsse bei Beratung des nächsten Finanzetats nicht
zurückgefordert, so gelten sie als von der Landschaft nachträglich
verwilligt.
9. Der Landschaft ist bedingungsweise*) die Befugnis eingeräumt,
darüber mitzubeschließen, welche Beträge von einer etwa überschießen-
den Kammer einnähme zur Amortisation der Kammerschulden oder
zur Verbesserung des Kammervermögens oder nächstdein unmittel-
Ijar zum Landesbesten zu verwenden sind.
*) Siehe Seite 62.
— 04 —
10. Zustimmung der Landschaft ist ferner erforderlich bei Auf-
nahme neuer Kammerschulden. Schulden ohne ausdrückliche
Genehmigung der Landschaft sind unverbindlich für beide. .Jede Kammer-
obligation muß zu ihrer Gültigkeit ein Zeugnis des Geheimen Ministe-
riums über die ständische Zustimmung erhalten.
11. Bei einem Bau von Kunst- und Landstraßen, der her-
kömmlich und bestimmungsgemäß aus kammermitteln zu geschehen
hat, ist ein Beitrag des Landes vorgesehen. Die Höhe des zu
gewährenden Beitrags unterliegt der jedesmaligen Bewilligung durch
die Landschaft.
12. Auch ist in dem der Landschaft eingeräumten Rechte der
Mitaufsicht über das Domänenvermögen begründet, daß der Kammer-
präsident sowohl wie das gesamte Kammerkollegiuni für die ge-
wissenhafte Beobachtung aller im Grundgesetze gegebenen Vorschriften
und Bestimmungen der Landschaft in gleicher Weise verantwortlich
sind wie dem Landesherrn.
13. Der Landschaft wird die nähere Teilnahme an der Leitung
der Dien er Witwen Sozietät durch Aufnahme eines landschaftlichen
Abgeordneten in die Oberverwaltung dieser Anstalt und die Mitteilung
der jährlichen Rechnung zugesichert, wogegen die Landschaft die Ge-
währleistung für das Vermögen dieses Instituts weiter übernimmt.
14. Endlich unterliegt auch die Geschäftsführung der Landes-
bank der Kontrolle und der Mitaufsicht durch die Landschaft. In
dem Edikt vom 18. April 1831 war eine neue Instruktion für die
Landesbank angekündigt, die nach gemeinsamer Beratung mit der
Landschaft erlassen werden sollte.
15. Alle der Landschaft betreffs der Verwaltung des Domänen-
vermögens und der ^'erwendung seines Ertrages gemachten Zugeständ-
nisse sind an die bedingende Voraussetzung der Fortdauer de,r
bestehenden Staatsverhältnisse geknüpft, werden also bei einer
eintretenden Änderung der letzteren wiederum hinfällig.
6. Kapitel.
Die Besteuerung des Domänenvermögens.
>J 74 des (Jrundgesetzes handelt von der SteuerpHicht der Unter-
tanen im allgemeinen. Es ist da der Grundsatz ausgesprochen, „daß
bei allen künftig aufzulegenden Abgaben und Leistungen von Grund-
eigentum Gleichheit ohne Ausnahme stattha])en soll, (also von
Lehngütern ebenso wie vom freien Erbe beigetragen wird), aber es
soll auch die Aufhebung aller bisherigen Befreiungen von direkten
— 65 —
und indirekten Abgaben, soweit keine Staatsverträge dem entgegen-
stehen, gegen Entschädigung durch ein verfassungsmäßiges Gesetz ver-
mittelt, und allmählich Bedacht auf ein Abgabesystem genommen
werden, wonach alle Staatsangehörigen verhältnismäßig zu den Staats-
lasten beitragen. Bezüglich der Kammergüter heißt es, daß von der
Zeit an, wo die Lehngüter zu den bisherigen Grundsteuern beitragen
werden, die Kammer- und Schatullgüter zu denselben ebenfalls gegen
Entschädigung beigezogen werden sollen. Dagegen sollen schon von
jetzt an einzelne Teile des gesamten herrschaftlichen Grundeigentums
(nicht bloß Teile von Kammer- und Schatullgütern), welche in Privat-
besitz übergehen, mit Steuern belegt werden; und ebenso bei Grund-
stücken, welche bisher steuerpflichtig waren und von der Landesherr-
schaft erworben werden, die Steuerpflichtigkeit, dieser Erwerbung un-
geachtet, fortdauern"*).
7. Kapitel.
Die Diener-Witwensozietät.
Was die Diener-Witwensozietät anlangt, deren Vermögen unzweifel-
haft wenigstens zum Teil dem Domänenvermögen hinzugerechnet werden
muß, so bestimmt das Grundgesetz in Vei'bindung mit dem Edikt vom
18. April 1831 folgendes:
..In Ansehung der zum Besten der Wittwen und Waisen der
Diener bestehenden Diener- Witt wensozietät, deren Kapital von der
Staatsregierung niemals zu anderen Zwecken verwendet werden darf,
wird bestimmt, daß die Gewährleistung für dieses Institut auch ferner
von der Landschaft übernommen wird, wogegen ihr ^littheilung der
jährlichen Rechnung und überdies eine nähere Theilnahme an der
Leitung der Anstalt durch Aufnahme eines landschaftlichen Abgeord-
neten in die Oberverwaltung der Wittwensozietät zugesichert wird."
(§ 33 der Zweiten Beilage.)
„In Bezug auf die Diener- Wittwensozietät bewendet es bei deren
Bestimmungen und wird nur angefügt, daß zur Erhaltung der nöthigen
Einnahme dieser Anstalt von den zur Aufnahme geeigneten Gehalten
*) Es .«ei hier bemerkt, daß die Grundsteuerfreiheit für das alte Doiiianiuni
bis zum Inkrafttreten des Domänengesetzes vom 29. April 1874 fortgedauert hat.
Das Grundsteuergesetz vom 21. Februar 1855 läßt diese Steuerfreiheit ausdrück-
lich bestehen, denn eine Aufhebung derselben wäre damals bedeutungslos gewesen,
da ja nach dem Domänengesetz vom 18. März 1854 das Domänen vermögen für
Rechnung des Staatsfiskus verwaltet wurde.
Volkswirtschaft!, u. wirtsubaflsgeschichtl. Abhandlungen. II. ö, '•)
Albrecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Alteuburg.
- 66 —
auch dann die geordneten Prozentabzüge zu entrichten sind, wenn
der sie beziehende Diener nur noch provisorisch angestellt ist. Diese
Einzahlung giebt ihm aber kein Recht, weder auf Zurückempfang der
geleisteten Abzüge, noch auf Pension an die Wittwe, wenn er sich
vor dem tibergang in das definitive Dienstverhältniß verheirathet haben
sollte: es wäre denn, daß er vor seinem, Ableben innerhalb der ersten
drei Jahre seines Dienstes durch ausgezeichnete Befähigung schon un-
zweifelhaft die Würdigkeit zur definitiven Anstellung begründet hatte."
(§ 21 des Ediktes vom 18. April 1831.)
Nach den bestehenden Bestimmungen nun wurden alle Herzog-
lichen Diener, also auch die Diener der Kammer und des Hofes,
soweit sie natürlich aufnahmefähig waren, in die Witwensozietät auf-
genommen. Wenn es überhaupt erlaubt ist, in diesem Sinne einen
Unterschied zu machen, so muß man sagen, daß die Diener der Kammer
und des Hofes wohl in erster Linie dazu berechtigt waren, der Wohl-
taten dieser segensreichen Anstalt teilhaftig zu werden, da derselben
vom Anfang ihres Bestehens an viele Jahrzehnte hindurch ein jähr-
licher freiwilliger Zuschuß von 3000 Tlr. aus den fürstlichen Doma-
nialeinkünften zufloß.
Die Gründung der Witwensozietät ist auf die eigenste Initiative
des Herzogs Ernst II. zurückzuführen. Gleich nach seinem Regierungs-
antritt im Jahre 1772 beschäftigte er sich mit dem Gedanken, eine
allgemeine Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen seiner Unter-
tanen, wie seiner Diener insbesondere, ins Leben zu rufen. Er be-
auftragte seinen Minister und Kanzler Studnitz in Gotha, einen geeig-
neten Plan auszuarbeiten. Dessen Entwurf und Berechnungen wurden
die erste Grundlage der späteren Dienerwitwensozietät, die mit dem
Jahre 1773 ihre wohltätige Wirksamkeit begann. Den Grundstock
bildeten außer dem bereits genannten Zuschuß von 3000 Tlr. jährlidi
aus den Kammereinkünften des Herzogs die sog. Gnadenquartale und
die Beiträge der Mitglieder.
Der hohe Stifter ließ der weiteren Entwicklung der Anstalt fort-
während seine besondere Aufmerksamkeit angedeihen und schon unterm
11. Oktoljer 1776 erschien ein erneuertes und verbessertes Reglement,
dem nach wenigen Jahren das Patent vom 9. August 1784 folgte, das
wiederum eine wescnthche Verbesserung des Instituts darstellte und
den Versicherten erneute Vorteile bot. Durch das erneuerte Regle-
ment vom 10. Oktober 1791 endlich wurde die allgemeine Witwen-
sozietät in eine eigentliche und ausschließliche Diener-Witw'ensozietät
umgewandelt.
_ 07 -
Wie bereits angedeutet, war es die Absicht des edlen Gründers,
möglichst allen seinen Untertanen die Wohltaten einer Witwen- und
Waisenversorgung zu teil werden zu lassen, es konnte daher anfangs
jeder gegen Erlegung eines gewissen Antrittsgeldes an dem Institute
teilnehmen. Man machte aber bald die nach der Natur der Sache
unausbleibliche Erfahrung, daß eine willkürlich zusammengesetzte Wit-
wengesellschaft die notwendigen Grundlagen für ein gedeihliches Fort-
bestehen vermissen läßt, demnach früher oder später die ganze Exi-
stenz der Anstalt in Frage gestellt sein muß. Notgedrungen entschloß
man sich daher, durch das schon erwähnte Reglement vom 10. Ok-
tober 1791 den Bereich des Instituts auf die Zivil- und Militärdiener-
schaft — natürlich unbeschadet der Rechte der nach den früheren
Bestimmungen aufgenommenen Mitglieder — zu beschränken und
auch den hiernach Berechtigten die Aufnahme fernerhin nur nach der
Höhe ihrer Besoldung bis zum Maximalbetrage von 2000 Tlr. zu be-
willigen. Die Jahresbeiträge der Zivildiener wurden gleichmäßig auf
5 Proz., die der Militärdiener auf 31/2 Proz. ihrer Besoldungen fest-
gestellt, sowie die Einbehaltung derselben bei der Gehaltszahlung
verfügt.
Diese Änderung in der Organisation in Verbindung mit einer
musterhaften Verwaltung führte allmähhch zu einer solchen Kräf-
tigung der Anstalt, daß vom 1. Januar 1813 an die Beiträge der
Zivildiener auf 3 Proz., die der Militärdiener auf 2 Proz. herabgesetzt
werden konnten. Es folgte bald darauf die Bestimmung der halbjähr-
lichen Vorausbezahlung sämtlicher Pensionen, während durch höchstes
Reskript vom 3. September 1819 der Verwaltung der Anstalt
sogar überlassen wurde, die Waisenpensionen, die bis dahin mit Voll-
endung des 21. Lebensjahres aufgehört hatten, nach Befinden ])is zur
Erfüllung des 24. Jahres fortdauern zu lassen.
Im gleichen Jahre schritt man zu einer Trennung der Anstalt
in der Weise, daß man das ganze Institut mit seinem Vermögensbe-
stande, seinen Einnahmen und Ausgaben in zwei Abteilungen zerlegte,
die eine für Gotha, die andere für Altenburg, deren jede unter eine
besondere Verwaltung und unter die obere Aufsicht der angehörigen
Herzoglichen Landesregierung gestellt wurde. Die Trennung bezog
sich nur auf die Zivildiener, während die Militärdiener auch fernerhin
dem ganzen Institute angehörten.
Die Verteilung des ganzen Vermögensbestandes der Witvi^ensozietät
erfolgte nach dem Verhältnis der zur Zeit der Trennung vorhandenen
und bei derselben eingeschriebenen Zivildienerbesoldungcn oder der
— 68 —
darauf zugesicherten Pensionen als dem sichersten Maßstab für das
wahrscheinliche künftige Bedürfnis einei- jeden der beiden Abteilungen.
Nach dem gleichen Verhältnis sollte fernerhin der jährliche freiwillige
Zuschuß des Landesherrn auf beide verteilt werden*), wie auch für
das Fortbestehen einer jeden und Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
die Garantie des Landesherrn gewährleistet wurde.
So interessant die erste Entwickhing der heutigen Staatsdiener-
witwensozietät auch ist, so können wir doch nicht näher darauf ein-
gehen, da es hier in der Haui)tsache nur auf diejenigen Punkte ihrer
Entstehungsgeschichte ankommt, die dartun, daß dem Landesherrn des
Herzogtums Altenburg als Eigentümer und Nutznießer des Domänen-
vermögens ein gewisses Anrecht auf das Vermögen dieser Anstalt
zusteht.
8. Kapitel.
Die Landesbank.
Die Landesbank steht nach § 31 der Zweiten Beilage zum Grund-
gesetz unter der Oberleitung des Finanzkollegiums und ist dem Landes-
herrn wie der Landschaft in gleicher Weise für ihi-e Geschäftsführung
verantwortlich.
Nach § 81 des Edikts vom 18. April 1831 ist die Erteilung
einer anderweiten Instruktion für die ^^erwaltung der Landesbank
nach vorgängiger Beratung mit der Landschaft in Aussicht gestellt.
Dem Landesherrn sind jährlich genaue Übersichten über die Geschäfts-
verwaltung bei der Landesbank durch das Finanzkollegium vorzulegen,
auch hat die Direktion der Landesbank monatliche Kassenrapports
unmittelbar an das Geheime Ministerium einzureichen.
Die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Landesbank
müssen hier Erwähnung finden, weil das Vermögen derselben, ähnlich
wie bei der Dienorwitwensozietät, wenigstens zur Hälfte dem
Kammervormögen hinzuzurechnen war, wie ihre Entstehungsgeschichte,
die wii' dieserhalb nachstehend kurz berühren müssen, unzweifelhaft
ergibt.
Die Landesbank war aus der ehemaligen Kanimerleihl)ank her-
vorgegangen, die im Jahre 1792 ausschließlich mit Kammermitteln
gegründet worden war. Letztere verdankte ihr Entstehen, gleichwie
*) Da nach erfolgter Trennung der landesherrliche Zuschuß bis zum Jahre
1826 für die Alteuburger Abteilung etwas über 1000 Tlr. jährlich betrug, so ist
daraus zu entnehmen, daß der letzteren ca. '/s- der Gothaer Abteilung dagegen
ca. -/s 'Ic siufgenonuncnen ZivildiencrbesoIdung(Mi zugeteilt wurden.
— 69 —
die allgemeine Witwensozietät, Herzog Ernst IL, dem Mildgerechten.
Der Gedanke, der diesen gütigen Fürsten bei Errichtung der Bank
leitete, entsprang seiner väterlichen Fürsorge um das Wohl seinei-
Landeskinder. Er wollte seinen Vasallen sowohl wie seinen übrigen
Untertanen die Möglichkeit verschaffen, im Falle der Not mit so wenig
wie möglich Unkosten Geld leihen zu können, damit sie fernerhin
nicht mehr in die Hände der Wucherer gerieten. Die Bank sollte
ihnen zugleich die Gelegenheit bieten, im Falle des Geldübertlusses
ihre Kapitalien sicher und zinsbringend anzulegen. Die Leihbank ent-
wickelte sich gut und hatte bald Gelegenheit, sich zu l^ewähren. Es
war nämlich durch die damaligen Reichskriege und die dadurch be-
dingten erheblichen Beiträge des Landes zu den Kriegskosten die
Beschaffung eines außerordentlichen Darlehns von 300000 Tlr. nötig
geworden. Während sonst die Aufbringung eines derartigen Staats-
bedarfs nur durch Ausschreibung besonderer Abgaben oder durch
Zwangsanleihen bei den Untertanen sich ermöglichen ließ, so war diesmal
mit Hilfe der Kammerleihbank es leicht, für die Landschaftskasse die
Summe durch eine offene Anleihe auf Aktien aufzubringen, sodaß
die Auflegung einer Ijesonderen Steuer auf das Land nicht erforderlich
wurde. Das Darlehn wurde, wie bestimmt, innerhalb 20 Jahren
wiederum getilgt.
Bis zum Jahre 1818 hatte die Kammer als Eigentümerin des
ohne alle ständische Konkurrenz lediglich auf ihren eigenen Kredit
gegrüruleten l^nternehmens selbstverständlich ebenso die etwaigen \'er-
luste der Bank zu tragen, wie natürMch auch die Gewinne derselben
zu beziehen. Mit genanntem Jahre änderte sich jedoch dieses \ev-
hältnis. Der Geschäftskreis der Bank wurde erweitert. Es wurde
im Einvernehmen mit den Ständen bestimmt, dafi die Bank fernerhin
insbesondere die Förderung des inländischen ^'erkehrs sich angedeihen
lassen, wie überhaupt „dem allgemeinen Besten" dienen sollte. Dem-
zufolge übernahm das Land die Hälfte der Garantie, die andere Hälfte
verblieb der Kammer. Die Bank selbst erhielt den Namen Landes-
bank und wurde der Leitung und Oberaufsicht des Finanzkollegiums
unterstellt, in dem sich die Einheit der Kameral- und Landesinter-
essen verkörpern sollte. Die Verwaltung der Landesbank und die
Garantieleistung für Erfüllung ihrer A'erbindlichkeiten blieben fortan
der Kammer und dem Lande gemeinsam, ein Übereinkommen, an dem
auch das Grundgesetz nichts änderte.
Wir sehen also, daß die Landesbank ihrer ursprünglichen Be-
gründung und Finanzierung nach ein Domanialinstitut, ihrer Gewähr-
- 70 —
leistung und Verwaltung nach aber ein gemischtes, ein Domanial- und
Landesinstitut war, daß daher auch dem Herzoglichen Hause zum
allerwenigsten auf die Hälfte der Überschüsse wie überhaupt des Ver-
mögens der Landesbank der begründetste Anspruch zur Seite stand.
Die Verhandlungen des ersten in Gemäßheit des Grundge-
setzes einberufenen Landtages über den Kammeretat lassen wenig
von dem Geiste der Sachlichkeit und des Entgegenkommens spüren,
den Herzog August beim Erlasse der Erklärung vom 5. Juni 1818
für die Folgezeit bei den Vertretern des Landes vorausgesetzt
hatte. Im Gegenteil befleißigten sich die letzteren nicht nur,
alle Ausgaben des Herzogs einer wenig sachlichen Kritik zu unter-
ziehen, sondern sie suchten auch Rechte für sich in Anspruch zu
nehmen, die ihnen nach dem Grundgesetze sowohl wie nach den im
Jahre 1818 eingeräumten und im Jahre 1827 näher bestimmten Be-
fugnissen gar nicht zustanden. So versuchte man die Bewilligung der
Kammerhilfe für die neue Finanzperiode von Michaelis 1832 bis 1836
von Bedingungen abhängig zu machen, die zu stellen man in keiner
Weise berechtigt war. Der den Ständen vorgelegte Rechenschafts-
bericht der Kammer auf die verflossene Finanzpeiiode von 1827 bis
1831 wies nämlich einen gegen den Etat um ca. 40000 Tlr. höheren
Betrag der Gesamtausgaben auf, der aber durch höhere als im Etat
vorgesehene Einnahmen ausgeglichen wurde. Es war also nicht nur kein
Fehlbetrag vorhanden, sondern das Grund- und Kapitalvermögen der
Kammer hatte sich in dieser Periode sogar um 3000 Tlr. erhöht. Man
glaubte nun seitens der Landschaft, die Bewilligung der Kammerhilfe
aussetzen zu müssen, bis diese nach ihrer Ansicht „dem Staatshaus-
halt etatswidrig entzogene" Summe von 40000 Tlr. zurückerlangt wäre.
Obwohl seitens des Herzoglichen Ministeriums in einer ausführlichen
Erklärung die Ungesetzlichkeit dieses Vorgehens überzeugend nach-
gewiesen und außerdem die dringende Notwendigkeit dieser Ausgaben
unter offener Darlegung der Verhältnisse der Herzoglichen Hofhaltung
im einzelnen dargetan wurde, so bewilligte die Landschaft dessen
ungeachtet die Kammerhilfe wirklich nur vorläufig und unter Vorbe-
halt, gleichzeitig eine Kommission einsetzend, die zunächst die even-
tuelle Berechtigung dieser Ausgaben einer eingehenden Prüfung unter-
ziehen sollte.
Selbst wenn der Landschaft durch das Grundgesetz die Be-
rechtigung zu einem solchen Verfahren für die Zukunft eingeräumt
— 71 —
worden wäre, so hätte dasselbe doch auf die Finanzperiode von
1827^ — 1831 keine Anwendung finden können, da ihm keine rück-
wirkende Kraft beigelegt worden war. Hatte aber die Landschaft
nicht einmal nach dem Grundgesetze, das ihr sicherlich nicht geringere
Rechte zusprach, als sie vordem schon besaß, ein Recht zu einem
solchen "S'orgehen, so konnte noch viel weniger aus den früheren Verein-
barungen mit der Landschaft die Berechtigung hierzu hergeleitet werden.
Nach den im Jahre 1818 festgestellten Finanzgrundsätzen war die Mit-
wirkung der Stände bei der Kameralverwaltung ausdrücklich darauf
beschränkt, daß bei der Schlußbilanz der Kammerkasse die Summe
aller Ausgaben nicht die Summe aller Einnahmen übersteigen sollte;
an eine Vergleichung der einzelnen Ausgabesätze mit dem Etat war
nie gedacht worden. Aber auch die auf dem landschaftlichen Ausschuß-
tage des Jahres 1827 als Norm der Verwaltung festgestellten Grund-
sätze der Finanzverfassung gaben der Kammerverwaltung die freie
Befugnis, durch den Minderbedarf in der einen oder anderen Aus-
gaberubrik oder durch den Mehrertrag einzelner Einnahmckapitel den
vorübergehenden Mehrbedarf bei anderen Ausgabepositionen zu decken.
Nirgends ist eine Andeutung darüber zu finden, daß diese freie Be-
fugnis nur auf diejenigen Ausgaberubriken, die mit den unmittelbaren
Bedürfnissen des Landesherrn in keiner Beziehung standen, Anwendung
finden sollte. Bei den vorliegenden, in der Hauptsache durch die
Gründung neuer Residenzverliältnisse bedingten außerordentlichen Be-
dürfnissen des Herzoglichen Hauses kam es also nur darauf an, ob
dieselben durch Mehrerträge der Einnahmen gedeckt wurden. Da
dieses der Fall war, so lag für die Landschaft zu einem solchen Vor-
gehen durchaus kein Grund vor, noch viel weniger hätte sie Veran-
lassung nehmen sollen, diese unvermeidbaren Ausgaben des Hofes
im einzelnen einer so animosen Kritik zu unterwerfen. Das Bestreben
der Landschaft ging aber schon damals dahin, die Ausgaben der Herzog-
lichen Hofhaltung nach Möglichkeit zu beschränken. Die landschaft-
lichen Erklärungsschriften jener Zeit inbetreff der Kammerverwaltung
empfehlen immer wieder die größte Sparsamkeit und Einschränkung,
selbst in den persönlichen Bedürfnissen des Regenten.
Ein wesentliches Mittel zur Erzielung von Ersparnissen erblickte
man in der Vereinigung der Kammer mit der Oberstcuer, eine Forde-
rung der Landschaft, die bereits im Jahre 1832 anläßlich der Etats-
beratung erhoben und seit dieser Zeit bei jeder passenden Gelegen-
heit von neuem zur Sj)rache gebracht wurde, bis endlich das bewegte
Jahr 1848 die Erreichung dieses Zieles ermöglichte. Wenn indessen
— 72 —
auch lue Vereinfachung der Geschäftsführung und die dadurch be-
dingte Ersparnis an die Spitze der Begründung dieser Forderung
gestellt wurde, so lag doch die eigentliche Ursache des Strebens
nach Vereinigung des Kammer- und Obersteuervermögens in der Be-
stimmung des § 13 der Zweiten Beilage zum Grundgesetze. Dort war
ausgesprochen, daß dem Landesherrn die alleinige Verfügung über
die Verwendung der Kammerüberschüsse von der Zeit an zustehen
sollte, sobald aui^erordentliche Zuschüsse seitens des Landes zur
Kammerkasse nicht weiter nötig wären und das beim Erlaß des Grund-
gesetzes vorhandene Kammervermögen schuldenfrei geworden sein
würde. Nun glaubte die Landschaft aus dieser Bestimmung entnehmen
zu müssen, daß hiernach die ihr über die Kammerverwaltung einge-
räumte Kontrolle mit dem Eintreten dieses Zeitpunktes aufhören sollte.
Sie hielt es daher für ihre Pflicht, rechtzeitig gegen eine solche Even-
tualität Stellung zu nehmen, und zwar um so mehr, als ja die Schulden
der Kammer im Hinblick auf die seitens des Landes ständig bewilligte
Kammerhilfe zum Teil allerdings aus Steuermitteln getilgt wurden.
Es wurde demzufolge im Jahre 1832 ein entsprechender Antrag dem
Hei'zog unterbreitet, in dem ausdrücklich betont war, daß durch die
vorgeschlagene Vereinigung der Kammer- und Obersteuerverwaltung
die Ansprüche des Herzoglichen Hauses auf das Domanial-
vermögen in keiner Weise beeinträchtigt werden, vielmehr
durchaus unangetastet bleiben sollten. Des weiteren wurde
in dieser landschaftlichen Erklärungsschrift hervorgehoben, daß man
keineswegs beabsichtigte, hierdurch die Herzogliche Hofhaltung in
irgend einer Weise einzuschränken. Im Gegenteil wollte man die
jährliche Zivilliste in einer solchen Höhe normieren, die den bisherigen
Erträgnissen des Kammervermögens einschließhch der seitens des
Landes gewährten Kammerhilfe voll entsprechen sollte. Wir sehen
also, daß zu jener Zeit das Bestreben der Landschaft noch nicht dar-
auf gerichtet war, das Domänenvermögen dem Staate zu übereignen,
man hatte damals nur eine gemeinsame Verwaltung der beiderseitigen
Vermögensmassen im Auge.
Die höchste Entschließung auf diesen landschaftlichen Antrag
ging dahin, daß der Vorschlag nach Anhörung der betreffenden Landes-
kollegien in Erwägung gezogen werden sollte. Eine praktische Folge
hatte dieser Antrag indessen ebensowenig, wie seine im Jahre 1840
durch die Landschaft in etwas veränderter Gestalt erfolgte Wieder-
aufnahme. Nur hinsichtlich der Kammerüberschüsse wurde damals
eine ^'el•einbarung dahin getroffen, daß demnächst eine andere Ver-
— 73 —
Wendung von Einnahmettberschüssen als zur Deckung sicli ergebender
Einnahmeausfälle oder zur Bestreitung solcher Ausgabeniehrl)eträge,
deren Unvermeidlichkeit nachgewiesen werden kann, nur mit dem
Einverständnis der Landesdeputation erfolgen sollte. Das dem
Herzog nach § 13 der Zweiten Beilage zum Grundgesetze zustehende
Recht zur späteren alleinigen Verfügung über die Kammerüber-
schüsse wurde natürlich durch dieses Zugeständnis in keiner Weise
alteriert, wie schon ein entsprechender Vorbehalt in dem höchsten
Reskripte vom 12. Dezember 1840 ergibt; zudem sollte diese Ver-
einbarung zunächst nur für die Finanzperiode 1841/44 Geltung haben.
Im übrigen blieb es bei den bisherigen \'erhältnissen, bis durch den
zwischen Herzog Georg und der Landschaft abgeschlossenen Vertrag
vom 29. März 1849 die ^'ereinigung des Kammer- und Obersteuer-
vermögens zur Wirklichkeit wurde.
4. Abschnitt.
Der Vertrag über die Vereinigung des Kammer- und Ober-
steuervermögens sowie Feststellung der Herzoglichen Zivil-
liste vom 29. März 1849.
Die politischen Stürme des Jahres 1848 verschonten das Her-
zogtum Altenburg nicht, übten vielmehr ihren unheilvollen Einfluß
auch auf die Bevölkerung dieses bis dahin so glücklichen Landes in
folgenschwerer AVeise aus. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen,
daß die Nähe des Königreichs Sachsen, das abgesehen von einem
gi'oßen Teile Preußens der Hauptsitz der Geheimbündler und Um-
stürzler Norddeutschlands war, insbesondere dazu beitrug, die Gemüter
der Altenburgischen Untertanen zu verwirren. Als Entschuldigung
aber dafür kann dies nicht gelten, daß sie eine Revolution gegen ihren
so gütigen und milden Fürsten anzettelten. Sie Wcäre jedenfalls in
ilu-en Folgen nicht so unheilvoll geworden, wenn man von Anfang an
mit starker Hand der Empörung entgegengetreten wäre und nicht
durch Paktieren mit den Umstürzlern die Schwäche der Regierung
kund getan hätte.
Wie wenig Veranlassung die Altenburger Bevölkerung zur Un-
zufriedenheit hatte, ergibt ein Blick auf die Entwicklung des Landes
seit dem Jahre 1826. Die in diesem Jahre erfolgte Lösung der mehr
als 150 Jahre bestandenen Vereinigung mit Gotha war für das Alten-
l)urger Land ein großer Gewinn. Die Nähe des Fürsten übte einen
belebenden Einfluß auf die Regierungstätigkeit aus, doch auch die Er-
werbstätigkeit der Bevölkerung wurde nicht unerheblich gefördert, da
die Erträgnisse des Kammervermögens, die vordem in Plöhe von
ca. 120000 Tlr. jährlich nach Gotha hatten abgeführt werden müssen,
nunmehr im Lande blieben. Den Wünschen des Volkes nach einer
Verfassung war durch das in durchaus legaler und loyaler Weise zu-
stande gekommene Grundgesetz vom 29. April 1831 gebührend Rechnung
— 75 —
getragen worden. Wie treffend die Bestimmungen dieses Gesetzes alle
Verhältnisse des Altenburger Landes berücksichtigt hatten, war in der
Folge in dem steigenden Wohlstande des Volkes und der gedeihlichen
Entwicklung der Staatsfinanzen unverkennbar. Daneben begegnen wir
einer fruchtbaren und segensreichen Tätigkeit in der Landesgesetz-
gebung, durchaus entsprechend den Zielen eines gesunden Fortschritts.
Wir nennen nur den Erlaß eines neuen Kriminalgesetzbuches, die Re-
gulierung der Agrarverhältnisse durch Ablösung und Einleitung der
Zusammenlegung, sowie die Herbeiziehung der Rittergüter zu Wegebau
und Parochiallasten. Berücksichtigt man hierbei noch das gute Einver-
nehmen, das zwischen dem Herzog und seinen Altenburgern immer
bestanden, sowie die große Bereitwilligkeit, mit der Herzog Joseph
jederzeit Unterstützungen für gemeinnützige Landes-, Kommunal- und
Privatzwecke, für die Armen und Bedrängten, aus eigenen Mitteln ge-
währte, besonders auch in dem Teuerungsjahre 1847, so verdient die
Altenburger Revolution des Jahres 1848 mit Recht die ungerecht-
fertigste aller Revolutionen genannt zu werden. Die weiteren Folgen
waren denn auch die denkbar traurigsten für das Land. Der Herzog,
die vormaligen Rittergutsbesitzer, Kirche und Schule waren beraubt,
die vordem so geringen Steuern, wie die wenigen Staatsschulden aber
erheblich gesteigert, nicht minder die unjjroduktiven Ausgaben, so die
Militärlasten allein um mehr als 30000 Tlr, jährlich. Es bestätigte
sich die alte Erfahrung, daß Erschütterungen der öffentlichen und
privaten Verhältnisse fast immer zum Unglück der Staatsbürger aus-
schlagen, indem sie die Staatsaufwände und Staatslasten, statt zu
mindern, nur ganz erheblich steigern. Lange Zeit bedurfte es, bis
die so zerrütteten Finanzen des Landes wieder einigermaßen für kon-
solidiert gelten konnten.
Das gleiche erfreuliche Bild wie die gesamte Staatsverwaltung
bot auch die Kammerverwaltung. Weise Sparsamkeit hatte in dem
Zeiträume von 1832 — 1848 eine Vermehrung der Substanz des Kammer-
vermögens um 101910 Tlr. herbeigeführt und außerdem einen Ein-
nahmeüberschuß von 92239 Tlr, erzielt. Daneben war eine Summe
von 31487 Tlr, allein für Chaussee- und Uferbauten aus Kammer-
mitteln aufgewandt worden. Bei diesem Ergebnis der Kammerver-
waltung lag durchaus kein stichhaltiger Grund vor, der eine Ände-
rung in den bisherigen Domanialverhältnissen im Literesse des Landes
für nötig oder auch nui- für wünschenswert hätte erscheinen lassen,
und zwar um so weniger, als die gewisse staatsrechtliche Belastung
des Domaniums seitens des Herzoglichen Hauses niemals bestritten
— 76 —
worden und überdies die eigentliche Zivilliste für das Herzogliche Haus
mit 112700 Tlr. als eine sehr mäßige anzusehen war, da hieraus zu-
gleich die Hofhaltung dreier Prinzen, von denen zwei vermählt waren,
l^estritten werden mußte.
Ungeachtet dieser günstigen Finanzlage der Kammer, oder viel-
leicht gerade deshalb, verlangte man in zahlreichen Petitionen, mit
denen Herzog Joseph im Jahre 1848 bestürmt wurde, neben vielen
anderen auch die Überweisung des Kammer Vermögens und
der Domänen an den Staat zwecks Einschränkung und Ver-
einfachung der teueren Landesverwaltung. In einem an die
Landschaft gerichteten höchsten Reskripte vom 20. März 1848 nahm
der Herzog zu diesen wiederholten Petitionen Stellung. Die Mehrzahl
der erhobenen Forderungen wurde zugestanden, andere wurden für eine
Beratung mit der Landschaft in Aussicht genommen. Hinsichtlich des
die Kammer betreffenden Antrages wurde die Geneigtheit zu erkennen
gegeben, die Verwaltung des Domänenvermögens mit der des Landes-
vermögens zu vereinigen, ohne aber das Eigentumsrecht an den Domänen
aufzugeben. Die bezügliche Erklärung des Herzogs lautet auszugs-
weise im Wortlaute:
„In den eingegebenen Petitionen wird als ein wesentliches Mittel
zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes auf eine Änderung
in der Finanzverwaltung hingewiesen. Nun! Das Eigenthum
der Domänen ist nach dem hiesigen Grundgesetz und
nach den Rezessen der Herzoglich Sächsischen Häuser
von jeher Eigenthum des Herzoglichen Gesammthauses
und darum eine Entäußerung nicht zulässig. Auch sind
schon viele Schritte, z. B. 1818, geschehen, um in die ganze Ver-
waltung Einheit zu bringen, die bevorstehenden Ablösungen werden
dies befördern und in der That wird eine nähere Prüfung schwer-
lich sehr große Gewinne bei weiter gehenden Kombinationen er-
mitteln können.
Indessen verkennen Wir nicht, daß mit solchen auch Vortheile
verbunden sein werden. — Mit dem ausdrücklichen Vor-
behalte daher, dass die haus- und grundgesetzlichen
Bestimmungen über das Eigenthum der Domänen damit
nicht alterirt werden, sind Wir geneigt, die Verwaltung
derselben mit jener der Steuern, trotz ihrer verbleiben-
den separaten rechtlichen Natur und Eigenschaft auf
die Dauer der Regierung Unserer Speziallinie vereinigen
zu lassen, dergestalt, daß Ertrag und Substanz des
— i ( —
Kammervermögens zunächst zur Befriedigung der Zivil-
liste und unterpfändlichen Sicherheit dient, das der-
malige Rechts- und thatsächliche Verhältniss aber wieder-
hergestellt wird, wenn die demnächst zu stipulirenden
näheren Bedingungen nicht gehörig erfüllt werden. Auch
werden Wir hierzu die Zustimmung Unserer nächsten
Agnaten ermitteln und sehen Seiten getreuer Landschaft der
Präsentation dreier Abgeordneter entgegen, welche im \'ei'ein mit
dreien Unserer Diener nach Pflicht und Gewissen erörtern und
Vorschläge machen sollen, unter welchen zur allseitigen Ehre
und Befriedigung gereichenden Modalitäten eine solche that-
sächliche Vereinigung in Einer Kasse auszuführen sei."
Die vorstehende Erklärung bringt die Entschlossenheit des Her-
zogs Joseph zum Ausdruck, die Eigentumsrechte seines Hauses an
den Domänen nicht antasten zu lassen. Unentwegt beharrte er auf
diesem Standpunkte, bis er am 30. November 1848 zugunsten seines
Bruders Georg der Regierung entsagte.
Auch Herzog Georg war nicht gewillt, das Eigentum an dem
Domänenvermögeu auf den Staat zu übertragen. Er war zwar bereit,
sich eine Schmälerung der Zivilliste gefallen zu lassen und wollte sich
mit einem Jahresbetrage von 115000 Tlr.*) begnügen, das Eigentum
an den Domänen und Regalien jedoch sich vorbehalten. Ein da-
hingehender ^'orschlag fand bei der Landschaft keine Berücksichti-
gung, vielmehr gelangte schließlich ein seitens der zu diesem Zwecke
ausersehenen Deputation des Landtages im Einvernehmen mit dem
hierzu ernannten Herzoglichen Kommissarius entworfener Vertrag zur
Annahme, der das Eigentum an den Domänen dem Staate überwies
und die Zivilliste des Herzogs ganz erheblich reduzierte. Dieser Xer-
trag über die Vereinigung des Kammer- und Obersteuervei'mögens,
sowie über die Feststellung der Herzoglichen Zivilliste, dem beizu-
treten Herzog Georg unter dem Drucke der damaligen Verhältnisse
sich nicht entziehen zu können glaubte, datiert zwar vom 29. März
1849, ist aber schon in den ersten Tagen seiner Regierung beraten
und bereits durch das höchste Reskript vom 22. Dezember 1848 ge-
nehmigt worden. Er trägt so recht das (Gepräge seiner Zeit, einer
Zeit der Unbesonnenheit, der Anmaßung und Überhebung des Volkes.
*) Die Zivilliste betrug vordem einschließlich aller seitens das Herzogs selbst
zu leistenden Ausgaben, wie Unterhaltung der (Tcbäude etc. ca. 1300Ü0 Tlr.; die
auf S. 76 genannte Summe von 112 700 Tlr. umfaßte nur die Ausgaben für die
Herzogliche Hofhaltung.
— 78 —
In seiner oft recht merkwürdigen Logik forciert er die Kritik geradezu
heraus. Seine vielfachen Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten sind
eben nur verständlich, wenn man die Zeitumstände und \'erhältnisse
berücksichtigt, unter denen er entstanden. Es liegt uns durchaus
fern, in eine kritische Beleuchtung aller Motive des Vertrages selbst
einzutreten. Wir haben hier nur die durch den Vertrag geschaffenen
tatsächlichen Verhältnisse und seine weiteren Folgen ins Auge zu
fassen. Dabei wird sich freilich nicht vermeiden lassen, zum besseren
Verständnisse einzelner Verti'agsbestimmungen auch zum Teil auf die
Anschauungen der damaligen \'olksvertreter zurückzukommen. Der
Vertrag selbst handelt in der Hauptsache von dem Eigentum an den
Domänen und der Höhe der Herzoglichen Zivilliste. Hierauf gründet
sich die Zusammenfassung seines Inhaltes in die nachstehenden zwei
Kapitel, denen wir eine kurze Betrachtung über die Rechtsungültigkeit
des ganzen Vertrages anfügen werden.
1. Kapitel.
Die Eigentumsfrage.
Der Kardinalpunkt des ganzen ^'ertrages ist die Abtretung der
dem Herzog und dem Herzoglichen Hause „grundgesetzlich zustehen-
den Rechte am Domänenvermögen, Kammergütern, Waldungen, Erb-
zinsen, Lehngeldern und anderen aus der Grundherrlichkeit fließenden
Renten und Gerechtsamen usw., auch Regalien", (cfr. § 18 des Grund-
gesetzes) an den Staat. Nur für zwei Fälle Ijehielt der Herzog für
sich und seine Nachfolger, wie überhaupt für das Herzogliche Haus
den Widerruf dieser Abtretung vor. Einmal, wenn etwa wider Er-
warten die Erfüllung der in dem Veiirage zugunsten des regierenden
Herzogs und des Herzoglichen Hauses überhaupt festgesetzten Be-
stimmungen ganz oder, sofern über deren Inhalt und Umfang kein
Zweifel obwaltet und kein Rechtsstreit entstanden ist, teilweise von
der Landschaft verweigert würde, oder aber falls das Herzogliche Haus
über das Herzogtum Sachsen-Altenburg aus irgend einem Grunde auf-
hören sollte zu regieren. Beim Eintritt eines dieser beiden Fälle
sollten durch solchen Widerruf die Rechtsverhältnisse, wie sie zuletzt
in dem Grundgesetze vom 29. April 1831 und dessen Zweiter Beilage
anerkaimt und festgestellt waren, soweit sie durch den qu. Vertrag
aufgehoben oder beschränkt wurden, ipso iure, jedoch in der Weise
wieder aufleben, daß die Zuwüchse, die etwa seit dem 1. Januar 1849
zu dem DomänenvermÖLren gekommen sein würden, von den Rechten
— 79 —
des Herzogs und des Herzoglichen Hauses auf das Domanialvermögen
nicht l)etrotfen werden sollten. Endlich behielt der Herzog sich und
dem Herzoglichen Hause alle Rechtszuständigkeiten für den Fall, daß
er hiernach zu einem Widerruf berechtigt werden sollte, nach Befinden
auf eine, den in dem Grundgesetze und dessen Zweiter Beilage an-
erkannten und festgestellten Rechtsverhältnissen entsprechende Ent-
schädigung oder Abfindung vor.
Die dem Herzoglichen Hause grundgesetzlich zustehenden Rechte
am gesamten Domänenvermögen waren aber nach der Fassung des
Grundgesetzes „P a t r i m o n i a 1 - E i g e n t u m s r e c h t e". Es erscheint daher
unverständlich, daß der Vertrag eingangs diese Rechte ausdrücklich
anerkennt, während nach einer Bestimmung am Schlüsse eine direkte
oder indirekte Anerkennung des von selten des Herzoglichen
Hauses behaupteten Patrimonial-Eigentumsrechtes an dem
Domänenvermögen durch die Landschaft nicht ausgesprochen
sein, vielmehr die Frage über jenen Anspruch des Herzoglichen Hauses
durch diesen Vertrag in keiner Weise berührt werden sollte. Diese
letztei-e Bestimmung ist um so verwunderlicher, als man seitens der
Finanzdeputation des Landtages an der Hand des Grundgesetzes und
im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse vor dem Jahre 1818, bis zu
welcher Zeit der Herzog ohne die geringste Einmischung der Land-
schaft über die Kammerrevenüen frei verfügen durfte, durchaus zu-
treffend zunächst das Eigentumsrecht des Herzoglichen Hauses am
Domänenvermögen als eine ganz zweifellos feststehende Tatsache
nachwies, um darauf die Berechtigung des Herzogs zur Abtretung
des Domaniums an den Staat zu basieren. So heißt es in dem be-
treifenden Deputationsbericht nach Anführung der einschlägigen Be-
stimmungen des Grundgesetzes wörtlich: „Aus allen diesen klaren
Bestimmungen ergiebt sich als unzweifelhafte Wahrheit, daß
L Das Eigenthum an dem Kammervermögen und Rega-
lien dem Herzoglichen Hause zusteht;
n. Daß aber dieses Eigenthum unveräußerlich ist und nur
mit Zustimmung der Landschaft darüber disponirt werden kann*;;
III. Daß von den Einkünften des Kammervermögens nicht blos
dessen eigene und Bedürfnisse des Hofes zu bestreiten, sondern
auch bestimmte allgemeine Landeszwecke zu erfüllen sind,"
Weiter heißt es dann in dem Bericht, daß der Referent und die
Majorität der Finanzdeputation nach sorgfältiger Erwägung der Eigen-
*) Richtig bis auf die Außerachtlassung des erforderlichen Konsenses von
Seiten der Agnaten!
— 80 —
tiiinsfrage nicht mehr daran zweifeln könnten, daß dem Herzog-
lichen Hause wirklich das Eigentum an dem Domanialver-
mögen zustehe. Die Landesherrlichkeit habe sich nämlich zwei-
fellos aus der Grundherrlichkeit entwickelt, und die Fürsten besäßen
jetzt die Domänen, nicht weil sie Landesherren seien, sondern weil
sie Domänen besessen hätten, wären sie Landesherren geworden. Es
läge nicht nur ein besonderer Rechtstitel vor, sondern es träten auch
ausdrückliche klare Bestimmungen des Altenburger Staatsrechts hinzu,
auf die das Eigentum des Herzoglichen Hauses an den Domänen un-
zweifelhaft gestützt werden könne, und man dürfe daher die Ab-
tretung des Eigentums an den Staat im Namen des Landes
nur bestens akzeptieren.
Einigermaßen verständlich wird dieser Widerspruch, wenn man
die betreffenden Landtagsdebatten verfolgt. Wir sehen da, wie man
seitens der Abgeordneten durchaus nicht ein solches Eigentumsrecht
des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen in Wirklichkeit als
vorhanden gelten lassen wollte, wie es durch die Finanzdeputation zu
dem Zwecke nachgewiesen war, um die Gesetzmäßigkeit des Abtre-
tungsaktes darzutun; man wollte „den Boden des Rechts und der
Verträge" nicht verlassen, aber nicht von dem Gesichtspunkte der
Gerechtigkeit aus, wie man es dai'zustellen suchte, sondern um da-
durch die Anfechtbarkeit der Abtretung für die Zukunft möglichst
auszuschließen. Wie wenig die Finanzdeputation selbst von dem von
ihr als „unzweifelhafte Wahrheit" nachgewiesenen Eigentumsrechte
des Herzoglichen Hauses wirklich durchdrungen war, kann man
aus dem nachstehenden Satze des Referenten entnehmen: „Wollen
wir ein Landesoberhaupt, so müssen wir auch die Mittel zum Zwecke
wollen, wir müssen ihm die erforderlichen Mittel zum standesmäßigen
Unterhalt gewähren." Also nur deshalb eine Zivilliste, nicht aber als
Äcjuivalent für Abtretung des Eigentums an den Domänen! Die all-
gemeine Auffassung der Landschaft über diese Eigentumsrechte gibt
die nachstehende Ausführung eines Abgeordneten in recht bezeich-
nender Weise wieder:
„Es ist wieder mehi-fach des Eigenthumsrechts der Hei-zoglichen
Familie an dem gesammten Kameralvermögen Erwähnung gethan
worden. Ich habe früher erklärt, daß ich auf die ganze Eigen-
thumsfrage sehr wenig gebe, allein da ich sehe, daß aus diesem
Eigenthum bedenkliche Folgerungen gezogen werden, so erlaube
ich mir etwas näher auf diese Frage einzugehen. Ich bin der
Ansicht, daß die Bezeichnung, die man einem Verhältnisse giebt.
— 81 —
an der Natur dieses Verhältnisses selbst nichts ändern kann.
Allerdings ist im Grundgesetz von einem Eigenthumsrechte des
Herzoglichen Hauses an dem gesammten Kameral- und Domanial-
vermögen usw. die Rede, allein ich frage, wo ist eine Befugniß
zu finden, die als Ausfluß des Eigentliums des Herzoglichen Hauses
über dieses Vermögen erschiene? Die Herzogliche Familie hat
kein Vindikations-, kein Veräußerungs-, kein \'erpfändungsrecht
über dies Vermögen, sie kann nicht frei über dasselbe disponiren.
Auch das Land hat dieses Recht nicht. Wer ist nun Eigenthtimer?
Der Staat ist es, denn Fürst und Land zusammen haben über
dieses Vermögen die fiele \'erfügung, das Recht der \'indikation,
der Verpfändung und der Veräußerung. So kann meiner Ansicht
nach für die Herzogliche Familie nicht von einem Eigenthums-
rechte. sondern nur von einem bevorzugten Rechte auf die Er-
trägnisse dieses Staatseigenthums die Rede sein. Dies ist das
wahre Verhältniß und die bloße falsche Bezeichnung kann hieran
nichts ändern. Auf den Streit über ein Eigen thum, wie es das
Grundgesetz aufstellt, gebe ich für meine Person gar nichts."
Wenn auf eine solche Behauptung hin dann von ministerieller
Seite das Wort ergriffen und gesagt wird:
„Das Grundgesetz nennt das Recht was der Herzog an den
Domänen hat, Eigentlium; ich gebe zu. daß dieser Ausdruck das
eigentlich dabei zu Grunde liegende Sach- und Rechts verhältniß
nicht genau bezeichnet. Allein ein bloßes Recht auf die Erträg-
nisse des Domänenguts ist es aber auch nicht: es ist vielmehr
ein dem Eigenthum sehr nahe verwandtes, mit dinglichem Charakter
begabtes Recht, das sich, wegen der verfassungsmäßigen Be-
schränkung in der Veräußerung und substantiellen Disposition,
mit dem Rechte der Nutznießung ziemlich identifizirf,
wenn also die Bestimmungen des Grundgesetzes ül)er die Eigentums-
rechte des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen für nicht ganz
einwandfrei erklärt, diese Rechte vielmehr dem Rechte der Nutznießung
ziemlich gleichgestellt werden, so muß doch, da Ijei den ganzen \'er-
handlungen der Fideikommißeigenschaft des Domaniums nirgends
gedacht worden, die Landschaft wie überhaupt das Land notwendiger-
Aveise auf den Gedanken kommen, daß eben dann nur der Staat der
eigentliche Eigentümer sein kann. So ist es wohl zu erklären, daß
man die obenerwähnte Bestimmung über die Nichtanerkennung der
Patrimonialeigentumsrechte des Herzoglichen Hauses dem Vertrage
Volkswirtschaft!, u. wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungen, H. 5. (3
AI brecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg.
— 82 —
noch eingefügt hat. Dieselbe war ebenso wie das Wort „grundgesetz-
licli" in dem von der Landschaft beratenen und verabschiedeten Ent-
würfe, wenigstens soweit aus den Landtagsblättern zu ersehen ist,
nicht enthalten. Beides ist wohl erst später in den \'ertrag, dessen
spezielle Aljfassung vorbehalten war, aufgenommen worden. Das Wort
,. grundgesetzlich" hat nach alledem wohl die Bedeutung haben sollen,
daß man die ursprünglichen, die Patrimonialeigentumsrechte
des Herzoglichen Hauses am Domänenveiniögen keineswegs aner-
kennen, sich vielmehr auf den Standpunkt stellen wollte, daß dieselben
dem Herzog durch das Grundgesetz gewissei-maßen erst eingeräumt
worden wären, also der Herzog nun auch dieselben wiederum durch
einen ^'ertrag an den Staat abzutreten befugt wäre.
Betrachten wir nunmehr die beiden Fälle, die den Herzog zum
Widerruf berechtigen sollten, etwas näher. Der eine Fall rechnet mit
der Möglichkeit, daß die Landschaft eines Tages die Zahlung der
Zivilliste an den Herzog ganz oder zum Teil überhaupt inhibieren
könnte. Diese Möglichkeit konnte nach den damaligen Zeitumständen
keineswegs für gänzlich ausgeschlossen angesehen werden, zumal die
Zivilliste nicht auf das abgetretene Domanium radiziert war, sich viel-
mehr nur als ein persönlicher Anspruch des Heizogs an die Staats-
kasse charakterisierte. In dem anderen Falle, der die Möglichkeit im
Auge hat, daß das Herzogliche Haus aus irgend einem Grunde ein-
mal aufhören könnte, über das Herzogtum zu regieren, finden wir eine
etwaige Mediatisierung angedeutet. Eine solche wurde von einer An-
zahl von Abgeordneten für durchaus erstrebenswert erachtet, wie aus
den Landtagsverhandlungen mehrfach zu entnehmen ist. Wir sehen dar-
aus, wie wenig Wert man dem großen Opfei- beilegte, das der Herzog
durch Abtretung der Domänen dem Lande Ijrachte, wie wenig man
das Aufgeben uralter Eigentumsrechte an einem solchen Besitze -zu
würdigen verstand. So wurde in dei' Landschaftssitzung vom 29. März
1849, dem Tage, an dem der Herzog den qu. Vertrag unterzeichnete^
in der ungeniertesten Weise über den Anschluß des Herzogturas
Altenburg an das Königreich Sachsen verhandelt.
Wenn dann in dem Vertrage weiter gesagt wird, daß beim Ein-
treten eines der vorerwähnten Fälle die Rechtsverhältnisse, wie sie
zuletzt in dem Grundgesetze vom 29. Ai)ril 1S31 und dessen Zweiter
Beilage anerkannt und festgestellt waren, ipso iure wieder aufleben
sollten, so würde diese Bestimmung, vorausgesetzt daß der \'ertrag
überhaupt auf Rechtsgültigkeit hätte Ansi)ruch eiheben können, im
Falle einer Mediatisierunt^ für das HerzoLdiche Haus einen großen
— 83 -
Nachteil im (lefolge gehabt haben. Denn es hätte hiernach die Ein-
heit des Kameral- und hmdschafthchen Interesses, die im § 1 der
Zweiten Beilage zum Grundgesetze ausdrücklich an die Fortdauer
der bestehenden Staatsverhältnisse geknüpft war, auch ferner
fortbestehen müssen. Das Herzogliche Haus hätte also, obwohl es
seine Souveränität eingebüßt, die Verpflichtung zur teilweisen Be-
streitung der Regierungskosten behalten. Da natürlich eine solche
Einheit in Wirklichkeit ausgeschlossen war, so wäre das Herzogliche
Haus zur Zahlung einer ganz erheblichen Abfindung rechtlich ver-
pflichtet gewesen. Diese eventuellen Folgen dieser Bestimmung stehen
auch im Widerspruch mit dem allgemeinen Staatsrecht. Das letztere
lehrt, daß im Falle der herrschende Stamm die Souveränität verliert,
zwar die auf dem Kammergut lastende akzessorische Verbindlichkeit
zur Bestreitung von Regierungskosten als erloschen anzusehen, keines-
wegs aber das seiner Grundlage nach privatrechtliche Eigentum der
abtretenden Regentenfamilie als aufgehoben betrachtet werden kann.
In solcher Weise ist bei den zu Anfang des vorigen Jahrhunderts
stattgehabten Mediatisierungen deutscher Fürsten, wie wir oben ge-
sehen haben, durchweg verfahren worden.
Die weitere Bestimmung, daß die Zuwüchse, die seit dem 1. Januar
1849, dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages, etwa das Domänen-
vermögen im Laufe der Zeit erfahren haben würde, im Falle des
Wiederauflebens der grundgesetzlichen Rechte des Herzoglichen Hauses
hiervon nicht getroffen werden sollten, war gleichfalls eine ungerechte.
Wie wir gesehen haben, war bis dahin auf eine, wenn auch langsame,
so doch stetige Vermehrung der Substanz des Domaniums Bedacht
genommen worden. Es ist dies auch ein unbedingtes Erfordernis einer
guten Finanzwirtschaft. Denn der Wert des Geldes sinkt in viel
schnellerem Maße, als daß dieser dadurch hervorgerufene Verlust durch
die im allgemeinen nur langsam steigende Grundrente wieder ausge-
glichen würde. Wird daher die ständige Vermehrung der Substanz
einer solchen Vermögensmasse verabsäumt, so kann es in späterer
Zeit kommen, daß die Revenuen zur Deckung der herkömmlich aus
ihnen zu bestreitenden Bedürfnisse nicht mehr ausreichen, zumal
wenn noch unvorhergesehene beträchtliche und nur schwer wieder
auszugleichende Schädigungen der Substanz hinzutreten. Unter diesem
Gesichtspunkte war die nach dem Vertrage ausgeschlossene Ver-
mehrung der Substanz eine weitere Benachteiligung des Herzoglichen
Hauses und zwar um so mehr, als die für alle Zeiten festgesetzte
6*
— 84 —
äußerst geringe Zivilliste in gar keinem Verhältnis zu dem Werte des
hingegebenen Vermögens stand.
Charakteristisch für die ganze Abmachung über die Abtretung
des Eigentums an den Domänen ist übrigens deren Schlußsatz, nach
dem nicht das Land, wie es nach Lage der Sache logischervveise hätte
sein müssen, sondern der Herzog für den etwa eintretenden Fall des
Widerrufs sich alle Rechtszuständigkeiten, — von den ursprünglichen
Rechten sind nur noch Klagansprüche übrig geblieben — auf
eine Entschädigung oder Abfindung vorbehält. Das Land ist also
nunmehr der Besitzer und gedenkt es auch zu bleiben, dem Herzog-
lichen Hause al^er verbleibt nur ein gewisser Anspruch, gegebenenfalls
die Gewährung einer Entschädigung, eventuell im Klagewege geltend
zu machen. \\'ar man doch in der Landschaft der durchaus irrigen
Meinung, daß eine Vindikation der Domänen seitens des Herzogs über--
haupt unzulässig sei, sodann aber glaubte man dieselben für eine
spätere Zeit so innig mit dem Staate verwachsen, daß schon aus diesem
Grunde eine Zurücknahme derselben unmöglich sein würde. Die
Fassung des Deputationsantrages, daß die Abtretung der Domänen
seitens des Herzogs in den zwei bestimmt bezeichneten Fällen wider-
ruflich sein sollte, fand in der Landschaft viele Gegner. Man wünschte
eine unwiderrufliche Abtretung und wollte den Herzog ein für
allemal abfinden, um für alle Zeiten die neugewonnenen Eigentums-
rechte des Staates an den Domänen zu sichern. Es wurde auch aus
der Mitte der Landschaft ein dahingehender, durch neun Abgeordnete
unterstützter Antrag gestellt, der bei unwiderruflicher Abtretung
der Domänen an den Staat eine feste Zivilliste von 85 000 Tlr. und
für den Fall, daß das Herzogliche Haus über das Herzogtum Altenburg
zu regieren aufhören sollte, anstatt der dann wegfallenden Zivilliste
ein Kapitalvermögen von zwei Millionen Taler als Entschädigung vor-
sah. Dieses Kapital sollte alsbald durch Einräumung entsprechender
Hypothek an genügenden Teilen des Staatseigentums sicher gestellt
werden. Der Deputationsantrag gelangte aber schießlich mit 14 gegen
12 Stimmen zur Annahme.
Die Abtretung des Domaniums erfolgte ohne jede Ausnahme,
es waren also auch die Herzoglichen Schlösser und sonstigen Bau-
lichkeiten mit inbegriffen. Nur zur Benutzung wurden dem Herzog
und dem Herzoglichen Hause eine Anzahl Gebäude und Grundstücke
vorbehalten. An Gebäuden sind insbesondere zu nennen: das Herzog-
liche Residenzschloß zu Altenburg, das Herzogliche Schloß zu Eisen-
berg und das Herzogliche Jagdschloß zu Hummelshain mit allem Zu-
— 85 —
behör, insbesondere also auch den Gewächshäusern und Hofgärtner-
wohnungen, ferner das Hoftheater und der neue Marstall in Altenburg,
letzterer mit Ausschluß des vorderen, für Landeszwecke vorbehaltenen
Hauptrtügels, sodann das Schloß auf dem Kammergute zu Ehrenberg
mit den übrigen im Pachtvertrage über dieses Gut vorbehaltenen
Lokalitäten, und endlich die Fürstengruft auf dem städtischen Gottes-
acker in Altenburg; dazu kamen noch einige den höchsten Herrschaften
vorbehaltenen Räume in den Gebäuden des Bades zu Ronneburg so-
wie dem herrschaftlichen Schlosse zu Roda. — Die vorbehaltenen
Grundstücke waren: der Herzogliche Schloßgarten in Altenburg, der
Schloßgarten zu Eisenberg, der Park um das Herzogliche Jagdschloß
zu Hummelshain, ein Teil des daselbst befindlichen Tiergartens bis zu
einer Fläche von ca. 1200 Acker, der Garten um das Schloß zu Ehren-
berg, ferner in Altenburg die Anlagen um den großen Teich (ein-
schUeßHch der Insel, jedoch ausschließlich des Teiches selbst) und um
das Restaurationsgebäude auf dem Plateau (ebenfalls ausschließlich des
Gebäudes) sowie auf dem Josephsplatze, ingleichen der Schloßberg.
Wir können uns hierbei nicht versagen, durch auszugsweise
Wiedergabe einer Rede des Referenten der Finanzdeputation die Gründe
anzuführen, aus denen er eine Überlassung der vorerwähnten öffent-
lichen Anlagen an den Herzog empfiehlt: ,.Mit dem Vorredner kann
ich mich aber nicht einverstanden erklären, daß die im Bericht be-
nannten Anlagen und Bauten auf den Staat übertragen werden, weil
derselbe dann auch die kostspielige Verwaltung und Beaufsichtigung
übernehmen muß. Die Etatssätze für Erhaltung der Schloßgärten,
Promenaden usw. langen auch nicht aus, sondern der Herzog wird
noch viel aus seiner Privatkasse zuschießen müssen. Auch würde,
wenn der Vorschlag durchginge, bald mit den Ausgaben für jene öffent-
lichen Plätze gekargt werden, und das Publikum verlöre seine hübschen
Spaziergänge usw., daher ist der Deputationsantrag vortheilhafter für
das Land." Und weiter: „Die Landschaft wird es dem Publikum gegen-
über besser verantworten können, wenn sie die Verwaltung der Schloß-
gärten, Promenaden usw. der Zivilliste überläßt, als wenn dieselben
der Staat übernimmt, weil das Publikum dadurch beeinträchtigt werden
könnte, daß der Staat nicht so liberal bei Verwaltung derselben ver-
fährt, als die Zivilliste, und die Zuschüsse, die dabei bisher von dem
Herzoglichen Hause gemacht worden sind, wegbleiben." — Den großen
Teich selbst, der durch Verpachtung der Fischerei, und das Restaurations-
gebäude auf dem Plateau, das gleichfalls durch Verpachtung Ein-
nahmen brachte, nahm man wohlweislich von der Überlassung aus.
— 86 —
Endlich sei liier noch erwähnt, daß der gegenwärtige Vertrag selbst-
verständlich weder das Schatullgut noch das Josephinische oder das Oldis-
lebener Fideikommiß, noch auch den sog. Prinzessinnenfonds berühren
konnte, was im Vertrage selbst noch besonders ausgesprochen worden ist.
2. Kapitel.
Die Herzogliche Zivilliste.
Die Wirksamkeit des Vertrages über die Abtretung der Domänen
begann mit dem 1. Januar 1849. ^'on diesem Tage an flössen die
sämtlichen Revenuen der Kammer sowohl wie die der Obersteuer in
eine Hauptfinanzkasse, um fernerhin gemeinschaftlich und ungetrennt
durch das neugebildete Finanzkollegium zum Besten des Staates ver-
waltet und verwendet zu werden. \'om gleichen Zeitpunkte an wurde
dem regierenden Herzog aus der Hauptfinanzkasse statt aller und
jeder l)isherigen Bezüge des Herzoglichen Hauses aus der Kameral-
und Obersteuerkasse eine feste Zivilliste gewährt, die aus der eigent-
lichen dauernden Zivilliste von jährlich 87 000 Tlr. und einem jährlichen
Fonds von 13 000 Tlr. bestand, insgesamt also 100000 Tlr. betrug-
Daneben erhielt der regierende Herzog noch jährlich 15 000 Tlr, als
A})anage für den Herzog Joseph mit der Bestimmung, daß diese
Summe nach des letzteren Tode sofort an die Hauptfinanzkasse zu-
rückfallen sollte.
Aus der eigentlichen dauernden Zivilliste von 87 000 Tlr. waren
zu bestreiten alle lediglich den Herzog und das Herzogliche Haus
betreftenden Aufwände, namentlich auch die Handgelder für den Herzog,
die Nadelgelder der Herzogin und der Prinzessinnen, die Bezüge des
Herzogs Joseph, die Apanagen der Prinzen des Herzoglichen Hauses,
die jetzigen und künftigen Besoldungen und Pensionen der gesamten
Hofdienerschaft, die Kosten der Hofökonomie, des Marstalls und der
Baulichkeiten an den Schlössern, letztere soweit sie nicht nach den
weiter unten zu erörternden Bestimmungen der Hauptfinanzkasse zur
Last fielen, die Porti und der Aufwand wegen des Sachsen-Ernesti-
nischen Hausordens, sowie wegen der (lesandtschaften in Angelegen-
heiten des Herzoglichen Hauses.
Der jährliche Fonds von i;>000 Tlr. war bestimmt zur Be-
soldung der Hofgeistlichen*), Hoforganisten, Hofkirchner, des Hofbiblio-
") liofprediger und Hofkirchner hatten beim Inkrafttreten des Zivillisten-
vertragcs außerdem Dienstwohnungen in herrschaftlichen Gebäuden, die der Zivil-
liste nicht mit überwiesen waren. Diese wurden den Genannten, wie ihren
Nachfolgern in clor l)isherigen AVeise fortgewährt, auch die Kosten für bauliche
Unterhaltung dieser Wohnungen nach Maßgabe des hierüber bestehenden Regulativs
von der Haupttinanzkasse getragen.
_ S7 —
thekars usw. (3030 Tlr.), zur Besoldung der Hofgärtner (640 Tlr.), zur
Unterhaltung sämtlicher Schloßgärten in Altenburg, Eisenberg und
Hummelshain (2880 Tlr.), zur Unterhaltung öffentHcher Plätze, der
Teichpronienade. des Josephsplatzes und des Plateaus in Altenburg
(850 Tlr.) und endlich zu Gnadenabgaben an arme Familien. Witwen
und Waisen (5600 Tlr.).
Es ist nicht recht einzusehen, welclie Gründe zu einer solchen
Trennung der Zivilliste gefühlt haben. Wenn in dem ^'ertrage gesagt
wird, daß der jährliche Fonds von 13 000 Tlr. für ..mehr öffentliche"
Zwecke bestimmt ist. so ist dem entgegenzuhalten, daß die Zivilliste des
Herzogs doch erst recht als ein öffentlicher Zweck anzusehen war.
Man könnte auch aus dem Umstand, daß die Summe von 87 000 Tlr.
die eigentliche dauernde Zivilliste genannt, der Betrag von 13 000 Tlr.
dagegen als jährlicher Fonds bezeichnet wird, sehr wohl auf den (Je-
danken kommen, daß die Möglichkeit, diesen Fonds unter gewissen
Voraussetzungen einmal in Weg"fall zu bringen, nicht ausgeschlossen
werden sollte. Dem steht aber entgegen, daß der \'ertrag mit allen
seinen Bestimmungen für alle Zeiten Geltung haben sollte. Da end-
lich dem Herzog die ausschließliche freie Verfügung über diesen Fonds
ohne jede Rechnungslegung der Landschaft gegenüber zustand, so ist
ein vernünftiger Grund zu der geschehenen Trennung schlechterdings
nicht erkennbar. Sie ist daher wohl nur eine der vielen Merkwürdig-
keiten der ganzen ^'ereinbarung.
^'on der hier nicht in Betracht zu ziehenden Apanage für den
Herzog Joseph abgesehen, sollte also die Herzogliche Zivilliste für
alle Zeiten 100000 Tlr. betragen. Dies bedeutete mit Rücksicht auf
die seitens des Herzogs aus dieser Summe fernerhin zu bestreitenden
Ausgaben nach dem letzten Etat eine jährliche Einbuße von wenigstens
50 000 Tlr. Denn die eigentliche Zivilliste l^etrug in der letzten
Finanzperiode 112 700 Tlr., dazu erhielt der Herzog für Unterhaltung
von Gel)äuden und Gärten, sowie für (Tnadenabgal)en die Summe von
18 988 Tlr., außerdem aber wurden aus der Kammerkasse noch manch
andere Ausgaben für das Herzogliche Haus bestritten, z. B. für den
Tiergarten und das Jagdschloß zu Hummelshain, sodaß unter fernerer
Hinzurechnung der im Durchschnitt jährlich ca. 140<X) Tlr. betragenden
außerordentlichen Bewilligungen die jährlichen Bezüge des Herzogs aus
der Kammerkasse auf mindestens 150 000 Tlr. zu veranschlagen waien.
Sonach waren die jährlichen Einkünfte des regierenden Herzogs nach
dem Etat um rund 1/3 gekürzt worden. Der schon mehrerwähnte Deputa-
tionsbericht erkannte wenigstens an, daß die Summe von 87 000 Tlr. als
— 88 —
eigeiitliclie Zivilliste, aus der überdies 34000 Tlr. für Besoldungen und Pen-
sionen der Hofdienerschaft gezahlt werden mußten, „die aus Gründen der
Menschlichkeit, Billigkeit und des Rechts nicht sofort ohne entsprechende
Entschädigung entlassen werden können," ein bedeutendes Opfer
in sich schloß. Wenn freilich dann hinzugesetzt wird, ..daß dieses
Opfer die Verhältnisse der Gegemvart dringend erheischen und die
])olitisclie Aulfassung des Begriffes und Zweckes der Domänen es
fordert", so beweist dies eben, von welch falschen Voraussetzungen
man bei Beurteilung der Domänenfrage damals ausging.
Die nach dem landschaftlichen Deputationsbericht in dieser
Weise herausgerechnete jährliche Einlniße war in Wii'klichkeit für das
Herzogliche Haus eine viel höhere. Auch die seitens der Deputation
aufgestellte Übersicht über den Reinertrag des Domänenvermögens
nach Abzug der ihm aufhaftenden staatsrechtlichen Obliegen-
heiten gil)t durchaus kein richtiges Bild von dem Werte der aufgegebenen
Revenuen, denn der dem Herzoglichen Hause durch den Vertrag zu-
gefügte Verlust war weit höher als 59 358 Tlr. jährlich, wie die Rein-
ertragsberechnung des Deputationsl)erichts annimmt. Hätten schon
die Beträge für Untei'haltung der Gebäude und Gärten, sowie für
Gnadenabgaben nicht nach den Etatssätzen, sondern nach den sehr
beträchtlich höheren wirklichen Ausgaben angenommen werden müssen,
so waren auch die für \'erbesserung der rentebringenden Substanz
des Domänenvermögens jährlich aufgewandten Summen, eljenso wie
die Bewilligungen für ungewöhnliche Ereignisse, wegen deren die
Landschaft grundgesetzlich in Anspruch zu nehmen war, viel zu niedrig
veranschlagt. Ferner war das Recht auf heimfallende Lehngüter nicht
in Berechnung gezogen worden, deren Ertrag nach dem Grundgesetze
während der ersten fünf Jahre nach dem Heimfall in die landesherr-
liche Schatulle, später in die Kammerkasse floß und alsdann zunächst
zur Verbesserung der Zivilliste bestimmt war. Indes ganz abgesehen
von diesen weniger belangreichen Versehen in den l)ei(len Zusammen-
stellungen der Deputation, weist insbesondere die Keinertragsberechnung
mehrere grobe Unrichtigkeiten auf. deren Richtigstellung dem ^^erIuste
des Herzoglichen Hauses alsbald ein anderes Ansehen gil)t. So sind
eine halbe Landsteuer und die im Jahre 1848 weggefallenen Gerecht-
samen, zusammen ca. 9000 Tlr. jährlicher Ertrag, ebenso wie die aus
der Obersteuerkasse jährlich gezahlten Beiträge zur Zivilliste von ca.
lf)000 Tlr. und endlich auch der hälftige Reingewinn der Landesbank
von ca. 25 000 Tlr. einfach weggelassen worden. Berücksichtigt man
ferner, daß die jährliche Gesamteinnahme der Kammerkasse nicht, wie
— 89 —
der Depiitationsbericht annimmt, mit 337 737 Tlr., sondern dem wirk-
lichen Isteinkommen von 385 158 Tlr. in Ansatz gebracht werden muß.
so stellt sich die jährliche Einbuße schon auf 59358 + 47 421 +25000
= 131 779 Tlr. Diese Summe gibt den dem Herzoglichen Hause durch
den Vertrag zugefügten Verlust schon zutreffender wieder; daß er
in Wirklichkeit diese Summe noch übersteigt, erhellt aus der vor-
stehenden Darstellung.
Im Hinblick auf diesen Verlust des Herzoglichen Hauses sei
auf zwei Punkte besonders hingewiesen, nämlich auf die Überschüsse
der Landesbank und die Verminderung der Kammereinnahmen in-
folge der Gesetzgebung des Jahres 1848 ff. Hinsichtlich der ersteren
ist zu bemerken, daß der Landesbank weder in dem Veitrage selbst,
noch bei den Beratungen überhaupt gedacht worden ist, obwohl die
Rechtsverhältnisse über dieses Institut, wie wir sie im 8. Kapitel
des 3. Abschnitts*) entwickelt haben, bis zum Jahre 1S48 keinerlei
Änderung erlitten hatten, also das Vermögen der Bank zur Hälfte dem
Domanialvermögen hinzuzurechnen war. Durch den Vertrag mußte
aber dieser allein an angesammelten Überschüssen 250 000 Tlr.**) be-
tragende Vermögensteil des Herzoglichen Hauses als mitabgetreten
gelten, ohne daß letzteres irgend eine Gegenleistung erhalten hätte.
Hierbei muß man sich vergegenwärtigen, daß das Land vom Tage
der Mitübernahme der Garantie über die Landesbank an niemals auch
nur den geringsten Betrag für dieselbe hat aufwenden müssen, viel-
mehr lediglich Nutzen von ihr durch geringe Prozente bei seinen An-
leihen, durch bare Zuschüsse füi- öffentliche Zwecke etc. gehabt hat.
Ohne irgend eine direkte (Gegenleistung von selten des Landes hatte
also letzteres im Jahre 1848 infolge der vor 30 Jahren gemeinschaft-
lich mit der Kammer übernommenen Garantie Anspruch auf Yi Million
Taler aus den Überschüssen der Bank und erhielt durch den \ev-
trag auch noch die dem Herzoglichen Hause unzweifelhaft zustehende
andere Viertelmillion Taler. Interessant ist dabei, daß im Jahre 1827
die Landschaft mit dem Gedanken umging, die ihrerseits übernommene
Mitgarantie ganz oder zum Teil zurückzuziehen, und lediglich in Er-
wägung der Gemeinnützigkeit des Instituts, dessen Kredit durch eine
solche Zurückziehung der landschaftlichen Gewährleistung sehr er-
") Siehe Seite 68.
**) Die jährlichen Überschüsse der Landesbank waren bis dahin nie zur
Verteilung gelangt, sondern seit dem Jahre 182G zur Kräftigung des Instituts zu-
nächst angesammelt worden und betrugen im Jahre 1848 die runde Summt; von
500 000 Taler.
— 90 -
schüttert werden mußte, davon Abstand nahm. Wäre die landständische
(Garantie damals zurückgezogen worden, so hätte die Landesbank als
ein lediglich mit der Gewährleistung des Kameralvermögens be-
haftetes ausschließliches Domanialinstitut fortbestanden und die
sämtlichen tiberschüsse der Bank hätten alsdann dem Herzoglichen
Hause als dem alleinigen Eigentümer der Bank gehört. Bei
dieser klaren Sachlage ist es kaum zu begreifen, wie man seitens der
Landschaft die Rechte des Herzoglichen Hauses an den hälftigen Über-
schüssen der Bank einfach als nicht vorhanden ansah, wovon wir weiter
unten noch zu sprechen hal)en werden.
AVas endlich die Verminderung der Kammereinnahmen anlangt,
die durch die Gesetzgebung des Jahres 1S48 ff. hervorgerufen wurde,
so konnten diese geringeren Einnahmen an sich keineswegs eine Herab-
setzung der Zivilliste rechtfertigen, wie in der Landschaft bei Beratung
des Vertragsentwurfes behauptet wurde. Denn ganz abgesehen davon,
daß diese in der Folge sich allerdings als sehr erheblich herausstellende
Verminderung der Kammereinnahmen zurzeit des Vertragsschlusses
noch gar nicht eingetreten, der Vertrag aber lediglich auf die damals
wirklich vorhandenen Verhältnisse zu liasieren war, so war der Herzog
durchaus nicht verbunden, durch geringer werdende Kammereinnahmen
bezw. Versiegung ganzer Einnahmequellen seine bisherigen ihm garan-
tierten Bezüge irgend schmälern zu lassen. Denn die letzteren hafteten
nicht auf einzelnen Bestandteilen des Kammervermögens, sondern auf
dem gesamten Domanium. und zwar waren aus dessen Erträgnissen
in erster Linie die Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses und Hofes
zu bestreiten. Außerdem war aber die Landschaft grundgesetzlich*)
verpflichtet, die nach „anständiger" Dotierung der verschiedenen Aus-
gabekapitel beim Kammeretat sich ergebende Mehrausgabe auf die
Obersteuerkasse zu übernehmen. Ein (ieringerwerden der Bezüge
des Herzogs konnte also durch eine solche Verminderung der eigent-
lichen Kammerrevenüen von selbst keineswegs eintreten, vielmehr
war in solchem Falle der Ausfall durch die Landschaft, sei es
durch Übernahme von Kammerausgaben auf die Obersteuerkasse,
sei es durch Erhöhung der l)aren Zuschüsse zur Kammerkasse, zu
decken. Der Wert des Domänenvermögens war dadurch verringert
worden, nicht aber die dem Herzog an demsell)en zustehende Nutz-
nießung. Bei Berechnung des dem Herzoglichen Hause durch den
Vertrag zugefügten Verlustes darf daher diese Minderung der Kammer-
einnahmen nicht in Ansatz gebracht werden.
*) Siehe Seite 60.
— 91 —
Fassen, wir das Ergebnis der bisherigen Untersuchung zu-
sammen, so finden wir. dal3 der Aufgabe der Eigentumsrechte am ge-
samten Domanium und dem ^'erzicht auf dessen jährhch die Summe
von 2(3<)OrK} Tlr. weit übersteigenden Revenuen nur eine jälirliclie
Zivilliste von 100000 Tlr. gegenüber steht. Sehen wir schon hieraus,
wie die Gegenleistung des Landes zu den hingegebenen Vermögens-
werten des Herzoglichen Hauses in gar keinem Verhältnisse steht, so
wird dies Bild ein noch viel ungünstigeres, wenn wir die weiteren
Vertragsbestimmungen ins Auge fassen.
Da ist zunächst die Bestimmung, ,.daß eine Nachverwilligung für
mittelbare oder unmittelbare Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses,
eine Erhöhung der Zivilliste, aus keinem Grunde je bei der Land-
schaft beantragt oder von derselben verwilligt werden darf", eine staats-
rechtliche Kuriosität ohnegleichen. Die Nichtigkeit dieser Bestünmung
liegt klar zutage, denn aus welchem Rechtsgrunde will eine Landschaft
späteren Volksvertretungen verbieten, das einer jeden zustehende Be-
willigungsrecht auszuüben V! Zudem versteht es sich doch von selbst,
daß ein Vertrag mit Einverständnis aller Beteihgten wieder aufgelöst
oder abgeändert werden kann. Seitens der an den Beratungen teil-
nehmenden Minister wurde zwar die Streichung dieses Satzes für
wünschenswert bezeichnet, im übrigen aber kein besonderer Wert auf
die Weglassung oder Beibehaltung desselben gelegt, da sie anscheinend
davon üljerzeugt waren, daß dieser Bestimmung eine praktische Be-
deutung überhaupt nicht innewohnte. Anders der Referent der Finanz-
deputation. Derselbe führte aus: ,.Der fragliche Passus ist erst später
zu dem Berichte gekommen und ich halje ihn mit gutem Vorbedacht
hinzugefügt, damit nicht später doch Nachforderungen für den Hof
wieder zum \'orschein kommen und eine andere Landschaft damit l)e-
helligt wird. Ich werde auch hartnäckig darauf beharren."' Aus den
weiteren Verhandlungen geht hervor, daß man damals dem Ministerium
bezw. den Landständen eine moralische Verpflichtung auferlegen
wollte, niemals eine Nachverwilhgung zu beantragen bezw. zu ge-
nehmigen. Die fragliche Bestimmung gelangte schließlich einstimmig
zur Annahme. An das stetige Fallen des Geldwertes scheint dabei
niemand gedacht zu haben. Man vergegenwärtige sich al)er ehie sich stets
gleich l)leibende Zivilliste und die daraus entspringenden Folgen, wenn
der Geldwert nur noch ein Drittel von dem ursprünglichen beträgt ! —
Wir sehen aus dieser \'ertragsbestimmung wieder, wie wenig die da-
maligen Landstände einer objektiven Beurteilung der ganzen Sachlage
sich befleißigten. Sie betrachteten eben die ganze Domänenfrage nur
— 92 —
von dem Standpunkte der Politik aus und ließen sich bei ihren Be-
schlüssen ledighch von solchen (iesichtspunkten leiten, die einen Vor-
teil für das Land versprachen, das Interesse ihres angestammten Fürsten
war ihnen mehr oder weniger gleichgültig. Die Abtretung der Domänen
wurde aus politischen Gründen gefordert, wie man wiederholt oflPen
erklärte, da darf uns freilich nicht wundei- nehmen, daß Recht und
Billigkeit auf selten der Landstände nicht zu finden waren.
Des Aveiteren wurde in dem Vertrage die Bestimmung des § 13
der Zweiten Beilage zum Grundgesetze*) beseitigt, wonach dem Herzog
die alleinige Verfügung über die ^'erwendung der Kammerüberschüsse
dann zustehen sollte, sobald das Kammervermögen schuldenfrei geworden
sein würde, eine Bestimmung, die, wie wir gesehen haben, seit längster
Zeit der Landschaft ein Dorn im Auge gewesen war. Der Eintritt
dieses im Grundgesetze vorgesehenen Falles, der allerdings den Ein-
fluß der Landstände auf die Verwaltung des Kammervermögens ganz
erheblich eingeschränkt haben würde, lag damals bei der verhältnis-
mäßig geringen Höhe der Kammerschulden durchaus nicht in weiter
Ferne. Dieser Bestimmung kam sonach in der Tat eine hohe Be-
deutung zu, und man kann es der Landschaft, wenigstens von ihrem
damaligen Standpunkte aus betrachtet, nicht verdenken, wenn sie das
Eintreten dieser Eventualität zu vereiteln suchte. Hätte doch alsdann
auch unzweifelhaft dem Herzog die freie Verfügung über die hälftigen
Überschüsse der Landesljank zugestanden, die damals auf 25000 Tlr.
jährlich zu veranschlagen waren. Der Herzog verzichtete also in dem
Vertrage ausdrücklich auf dieses ihm zustehende Recht für die Geltungs-
dauer des Vertrages selbst. Nur über die Verwendung der Kammer-
überschüsse aus der letzten Finanzperiode, deren Ergebnis l)ei Ab-
schluß des Vertrages noch nicht feststand, behielt sich der Herzog in
Ansehung der bisherigen für diese Zeit noch Geltung habenden Rechts-
verhältnisse vor, im Einvernehmen mit der Landschaft spätere Ver-
fügung zu treffen. Die bezüglichen Verhandlungen über die Ver-
wendung dieser Überschüsse werden wir in diesem Abschnitte weiter
unten noch zu besprechen haben.
Ligleichen wuiden die dem Herzog und dem Herzoglichen Hause
an heimfallenden Lehngütern und deren Erträgnissen zustehenden Rechte
aufgehoben und die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Grund-
gesetzes**) außer Kraft gesetzt. Diese Rechte, die vom I.Januar 1849
*) Siehe Seite 62.
**) Siehe Seite 60.
— 93 —
ab auf den Staat übergehen sollten, waren natürlich von nicht geringer
Bedeutung für das Herzogliche Haus gewesen, dessen \'erniögen durch
die heinifallenden Güter bisher einen fortgesetzten Zuwachs erhielt,
während die Erträge der letzteren einen zuzeiten recht ansehnlichen
und höchst willkommenen Zuschuß für die Herzogliche Schatulle dar-
stellten. Die Finanzdeputation der Landschaft hatte in dieser Be-
ziehung wenigstens einen für den Herzog günstigeren Standpunkt ein-
genommen, indem sie in teilweiser Anlehnung an die betreffende Be-
stimmung im Grundgesetze vorgeschlagen hatte, daß der regierende
Herzog auf 5 Jahre die Revenuen der heimfallenden Lehngüter und
die Zinsen des etwa gezahlten Allodifikationskapitals für seine Schatulle
erhalten sollte. Dieser Antrag wurde aber von der Landschaft ohne
jede Debatte mit 1<S gegen 9 Stimmen abgelehnt.
Auch wurde der erste Absatz von {< o3 des Grundgesetzes*)
ausdrücklich aufgehoben, der bestimmte, daß alle Prinzessinnen des
Herzoglichen Hauses bei ihrer Vermählung eine angemessene Aus-
stattung und Mitgift erhalten sollten, deren Bewilligung die Landschaft
sich nicht entziehen konnte. Fernerhin hatte also der Herzog jede
Prinzessin des ganzen Herzoglichen Hauses aus seiner Zivilliste aus-
zustatten, die kaum den eigenen notdürftigsten Bedarf deckte. Nur
für die beiden noch unvermählten Töchter des Herzogs Joseph sollte
im Falle ihrer \'ermählung ein Beitrag von je 10000 Tlr. aus der
Finanzkasse des Landes gezahlt werden. Wenig genug, wenn man
bedenkt, daß für die gesamte Ausstattung einer Herzoglichen Prinzessin
ca. 30000 Tlr. aufgewendet zu werden pflegten. Die übrigen 40000 Tlr.
und mehr hatte also eventuell der Herzog aus seiner Zivilliste zu be-
streiten. Die Landschaft vertrat hierbei den Standpunkt, daß die
Familienhäupter ihres Fürstenhauses, wie jeder andere Familienvater,
die Verpflichtung hätten, ihre Töchter selbst auszustatten, ohne dabei
zu bedenken, daß sie selbst durch Wegnahme des Vermögens des
Herzoglichen Hauses dies einfach zur Unmöglichkeit werden ließ.
Überhaupt ist es durchaus unzutreffend, in dieser Beziehung das Landes-
oberhaupt mit einem Privatmann auf eine Stufe zu stellen. Dieser
kann durch geschickte ^^erwaltung seines Vermögens, durch glückliche
Unternehmungen und weise Sparsamkeit für das Wohl seiner Familie
und Nachkommen sorgen, die überdies durch Ergreifung von Erwerbs-
zweigen sich selbst eine gesicherte Existenz zu gründen in der Lage
sind, während für den Regenten eines Landes, der durch die mannig-
*) Siehe Seite 5").
— 94 —
fachsten Rücksichten gebunden ist, wie für sein ganzes Haus solche
Wege im allgemeinen ungangbar sind.
Etwas länger verweilen müssen wir bei der Vertragsbestimmung,
die für die Zukunft die gesamte Hofdienerschaft von der ferneren
Teilnahme an der allgemeinen Dienerwitwensozietät, die man in
eine Staatsdiener-Witwensozietät umtaufte, ausschloß. ..Von jetzt
an werden keine Hofdienergehalte mehr in die Staatsdiener -AVitwen-
sozietät aufgenommen" heißt es wörtlich im Vertrage. Diese Be-
stimmung war nicht nui- von weitragender Bedeutung für die i)rivaten
Verhältnisse der Hofdiener selbst, sondern auch eine weitere lieträcht-
liche Belastung der Herzoglichen Zivilliste. Die einmal aufgenommenen
Gehalte der Hofdiener zwar mußten natürlich in der Witwensozietät
verbleiben, aljer jede Erhöhung dieser Aufnaiimesummen war fortan
unmöglich. Anderseits erwuchs für den Herzog die gewisse Ver-
I)liiclitung. nun an Stelle der Witwensozietät mit seiner ohnehin karg
bemessenen Zivilliste für seine Diener einzutreten und in Sterbefällen
den Hinterbliebenen der letzteren, je nachdem diese erst nach dem
1. Januar 1849 oder vor diesem Termin angestellt worden waren, ent-
weder die Pension ganz oder eine entsprechende Erhöhung aus seiner
Schatulle zu gewähren. Daß diese Ausgaben eventuell den Herzog un-
gleich fühlbarer treffen mußten als die Sozietät, ergibt schon die all-
gemeine Tatsache, daß ein solches Institut um so leistungsfähiger wird,
je mehr Teilnehmer es hat. Die Ausführung in dem landschaftlichen
Deputationsberichte, daß die Ausscheidung der künftigen Hofdiener-
schaft aus der Witwensozietät einen sehr erheblichen Nutzen für das
Land bedeute, da die letztere durch die Teilnahme der Hofdiener bis-
her „sehr beschwert, fast gefährdet" worden wäre, ist daher durchaus
ungeeignet, dieses wenig sachliche Vorgehen der Landschaft auch
nur einigermaßen zu rechtfertigen. Dazu kommt noch, daß die Hof-
diener zum Eintritt in die Witwensozietät nicht nur berechtigt, sondern
sogar gesetzlich veri)flichtet waren. Schon durch das landesherr-
liche Patent vom 9. August 1784 war gesetzlich bestimmt worden,
daß alle vom 1. Juli 1784 an in Besoldung tretenden verheirateten
und sonst qualifizierten Herzoglichen Diener, unter denen damals
Hof- und Staatsdiener gleichmäßig ohne jeden Unterschied verstanden
wurden, der (iotha-Altenburgischen allgemeinen Witwensozietät l)eizu-
treten verpflichtet sein sollten. Aber auch das Witwensozietäts-
Reglement vom 10. Oktober 1791, das beim Abschlüsse des Zivillisten-
vertrages noch in (ieltung war. verpflichtete die gesamte Herzog-
liche Dienerschaft zur Teilnahme an der Witwensozietät. Dem-
— 95 —
zufolge war nach dem Erlasse dieses Gesetzes in dem Verhältnisse
der Hofdienerschaft zur Sozietät weder eine rechtliche noch eine tat-
sächliche Änderung eingetreten, vielmehr sind die Hofdienergehalte
nach wie vor zur Witwensozietät beitragspflichtig gel)lieben, während
die neuangestellten Hofdiener kraft des Gesetzes Zwangsmitglieder
deiselben wurden. Wie gerade die unmittelbaren Diener des Herzogs,
die Diener der Kammer und des Hofes, in erster Linie ein Anrecht
auf die Teilnahme an diesem Institute hatten, ergibt die Tatsache,
daß in den Jahren von 1785 bis 1S2<] über 100000 Tlr. frei-
willige Beiträge des Herzogs aus dessen Kammerrevenüen
der Witwensozietät zugeflossen sind, wie überhaupt die ganze Ent-
stehungsgeschichte der Anstalt selbst, die zu berühren wir im 7. Kapitel
des 3. Abschnittes bereits Veranlassung zu nehmen hatten. Indem
wir an dieser Stelle darauf verweisen*), fügen wir hier nur noch
folgendes hinzu.
Durch die im Jahre 1819 im Hinblick auf das voraussichtliche
Erlöschen der Herzoglichen Speziallinie Gotha-Altenburg erfolgte
Trennung der gemeinschaftlichen allgemeinen Witwensozietät in zwei
voneinander unabhängige Anstalten trat allerdings der P'all ein. daß
von diesem Jahre ab in die Altenburgische Abteilung keine oder doch
nur einige wenige Hofdiener aufgenommen waren, weil der Sitz der
Herzoglichen Hofhaltung und damit natürlich auch der Wohnort fast
sämtlicher Hofdiener Gotha war. Lag es somit schon in der Natur
der Sache, daß die zurzeit der Trennung angestellten Hofdiener der
Gothaischen und nicht der Altenburgischen Abteilung zugewiesen wurden,
so war zudem in der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1819 der
Grundsatz ausgesprochen worden, daß die Diener, je nachdem sie ihre
Besoldung aus einer Gothaischen oder Altenburgischen Kasse erhielten,
fernerhin entweder der Gothaischen oder der Altenburgischen Abteilung
angehören sollten. Erst im Jahre 1826 trat hierin eine Änderung ein,
als nach dem Erlöschen der (iotha- Altenburgischen Linie in Alten-
burg selbst eine besondere Hofhaltung gegründet worden war. Jetzt
verstand es sich von selbst, daß die nunmehr mit Besoldungen aus
Altenburgischen Kassen angestellten Hofdiener als Herzoglich
Altenburgische Diener in die Herzoglich Altenburgische Diener-
Witwensozietät aufzunehmen waren. Dies folgte nicht nur in recht-
licher Beziehung aus den gesetzlichen Bestimmungen des bestehenden
Reglements, sondern der Ansi)ruch der Hofdiener auf Teilnahme an
*) Siehe Seite 65.
— 96 —
■den Wohltaten des Instituts war auch in tatsächlicher Beziehung be-
gründet, da zur Ansammlung des Kapitalvermögens der Anstalt die
Beiträge der früheren Hofdienerschaft des Landes, die Gnadenquartals-
beträge von Hofdienerstellen und endlich die besonders auch im Inter-
•esse der Hofdiener gewährten landesherrlichen Zuschüsse*) wesent-
lich beigetragen hatten. Gegen die im Jahre 1X21 verfügte Aufnahme
der neuen Hofdienerschaft in die Witwensozietät konnte daher irgend
•ein stichhaltiger Grund nicht geltend gemacht werden. Wenn gleich-
wohl die Landschaft nach einstimmiger Annahme des bezüglichen
Deputationsantrages in dem Zivillistenvertrage den fei'neren Ausschluß
der Hofdiener von dem Institute durchsetzte, so war dies, wie der
ganze Vertrag selbst, einfach eine \'erletzung des bestehenden Rechts.
Nicht unerwähnt lassen dürfen wir endlich die Unterhaltungs-
kosten der dem Herzoglichen Hause zur Benutzung vorbehaltenen .
Gebäude**), soweit sie nach dem Vertrage aus der Herzoglichen
^ivilliste zu bestreiten waren. Hiernach hatte letztere zu übernehmen:
1. Die Reparaturen und etwaigen Herstellungen im Innern, nament-
lich an Türen, Toren, Fenstern, Fußböden, Schlössern. Öfen und
anderen Feuerungsanlagen, dergleichen an Treppen, Böden,
Krippen, Raufen, Stellagen, Vorsälen, Kellerräumen usw.;
2. das Weißen, Anstreichen, Malen, Tapezieren, sowie alle sonstigen
zur Instandhaltung und Verschönerung der inneren Räume er-
forderlichen Arbeiten;
3. die Unterhaltung der Laternen in und vor den Gebäuden;
4. das Reinhalten des Innern der Gebäude und der dazu ge-
hörigen Höfe;
5. die Erhaltung der Pflasterung in den Höfen wie in dem Innern
der Gebäude;
ß. die Unterhaltung der Feuerlöschanstalten und die \'erlohnmig
des Schornsteinfegers.
Aus der Hauptfinanzkasse sollten dagegen bestritten werden:
1. die Rei)araturen an den Grund- und Umfassungsmauern, an
den Essen und Kanälen;
2. die Erhaltung der Dachung mit Einschluß der Rinnen, Ab-
flußrohren, Blitzableiter, AVindfahnen;
3. die Herstellung und Erhaltung der Röhrenfahrten, Brunnen
und sonstigen Wasserleitungen.
*) Aus der Obersteuerkasse in Alteiibiirg sind der Witwensozietät vor dem
Jahre 1S20 irgend welche Zuschüsse ül:)erhau{)t nicht zugeflossen.
**) Siehe Seite 84.
— 97 —
War so die Unterhaltung der dem Herzoglichen Hause über-
wiesenen Gebäude geregelt, so fehlte aljer in dem \'ertrage jede Be-
stimmung darübei-, wie es bei später notwendig werdenden Neu-, Uni-
uml Erweiterungsbauten gehalten werden sollte. Wenn man auch sagen
muß, daß der Staat als nunmehriger Eigentümer jedenfalls für die
Erhaltung der Gebäude zu sorgen und erforderlichenfalls den Neubau
nicht mehr reparaturfähiger oder abgebrannter Gebäude auf seine
Kosten zu übernehmen hatte, so war doch das Fehlen jeder derartigen
Bestimmung in dem Vertrage geeignet, in späterer Zeit die Quelle
erneuter Streitigkeiten zu werden. Man denke nur an einen seitens
des Herzogs etwa gewünschten Um- oder Erweiterungsbau eines be-
stehenden Gebäudes oder an den Neubau eines Schlosses, bedingt
durch etwa eingetretene erhebliche ^'ermellrung der Glieder des Herzog-
lichen Hauses mit eigener Hofhaltung; sollten diese Bauaufwände
etwa gar unter „alle lediglich den Herzog und das Herzogliche Haus
betreffenden Aufwände" fallen, die aus der Zivilliste zu bestreiten
waren V Doch wohl nicht, man hat vermutlich an solche Eventualitäten
gar nicht gedacht oder darüber geschwiegen in der Erwägung, daß der
Austrag etwaiger Vorkommnisse dieser Art besser der Zukunft über-
lassen bliebe. Jedenfalls aber waren solche Bauten nach dem ^"er-
trage mehr oder weniger in das Belieben des Landes gestellt und der
Herzog war in dieser Beziehung von dem guten Willen der Land-
schaft abhängig.
Die Unterhaltung der dem Herzoglichen Hause zur Benutzung
überlassenen Grundstücke*) dagegen hatte der Herzog auf seine
alleinigen Kosten aus der Zivilliste zu bewirken. Nur wegen des
Tiergartens in Hummelshain war eine Ausnahmebestimmung getrotten
worden dahingehend, daß der Zivilliste die Kosten der Herstellung
und Erhaltung desselben nur insoweit zur Last fallen sollten, als sie
nicht vor dem letzten Dezember 1848 aus der Kammerkasse be-
stritten worden waren.
Auch stand es dem Herzog frei, zur Veranschlagung und Be-
aufsichtigung der Baulichkeiten, die nach dem \'ertrage der Zivilliste
obliegen sollten, Beamte des Bauamts, und zur Führung der allge-
meinen Ivontrolle über die Verwaltung der Zivilliste und Revision der
betreffenden Rechnungen Staatsbeamte zu verwenden, ohne daß jedoch
hieraus eine ^'erl)indlichkeit des Landes zur Vermehrung des Beamten-
personals abgeleitet werden durfte.
*j Siehe Seite 85.
Volkswirtschaft!, u. wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungen, H. 5. 7
Alb recht, Domiinenwosen im Herzogtum Sachson-Altenburg.
— 98 —
Vei'gegenwärtigen wir uns nun einmal, was der Herzog aus
seiner Zivilliste von 100 000 Tlr., die niemals und unter keinen Um-
ständen eine Erhöhung erfahren sollte, alles zu bestreiten hatte. Zu-
nächst gehen davon ab der jährliche Fonds von 1.^000 Tlr. für die
auf Seite 8(5 näher bezeichneten ..mehr ötf entlichen" Zwecke und
34000 Tlr. für Hofdienergehalte; es blieben also nur noch 53 000 Tlr.
übrig. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß der angenommene
Betrag von 13 000 Tlr. für die aus diesem Fonds zu bestreitenden Aus-
gaben bei weitem nicht zureichte, wie die Landschaft selbst anerkannte.
Namentlich die Ansätze für Unterhaltung der öftentlichen Anlagen
und für (inadenabgaben waren durchaus ungenügend; die wirklichen
Ausgaben hierfür waren ganz erheblich höher. Ferner hatte der
Herzog aus dem verbleibenden Betrage einen beträchtlichen Zuschuß
zur Apanage des Herzogs Joseph zu gewähren, da die von der Land-
schaft diesem bewilligte Summe von löOOO Tlr. nach Lage der \er-
hältnisse nicht zureichen konnte, wie der Landschaft liekannt war.
Auch lag dem Herzog die Fürsorge für die Dienerschaft des Herzogs
Joseph bei dessen Ableben ob, da in letzterem Falle der landschaft-
liche Zuschuß von 15 000 Tlr. nach dem Vertrage „sofort" zessieren
sollte, aber die hinterlassenen Diener als Belohnung für langjährige
treue Dienstzeit doch nicht ohne Pension oder sonstige Entschädigung
alsbald entlassen werden konnten. Danel)en hatte der Herzog für
die Hinterbliebenen seiner eigenen Diener, die nach dem \'ertrage
von der ferneren Teilnahme an der Witwensozietät ausgeschlossen
waren, zu sorgen, eine weitere dauernde Belastung der Zivilliste, die
unter Umständen nicht geringe Opfer erfordern konnte, ^'or allem
aber lag der Zivilliste eine recht erhebliche Baulast ob. die bei dem
Umfang der Baulichkeiten und der, wie die landschaftlichen Etats-
beratungen der letzten Jalirzehnte ergeben, seither karg bemessenen
Dotierung der bezüglichen Ausgabekapitel, wodurch auf eine keines-
w^egs gute bauliche Beschaffenheit zu schließen ist, recht empfindlich
wirken und einen großen Teil der verbliebenen Zivilliste absorbieren
mußte. Obwohl dem Herzog selbst sonach zu seinem persönlichen
Bedarf verhältnismäßig wenig ülu'ig blieb, so waren seine Leistungen
al)er damit noch lange nicht erschöi)ft. denn außerdem sollte er nun
von dem verbliebenen Reste der Zivilliste für alle Zeiten nicht nur
den erforderlichen laufenden Aufwand aller Glieder des Herzoglichen
Hauses, unbekümmert um dessen möglichen späteren Umfang, l>estreiten.
sondern auch sämtlichen Prinzessinnen des Altenburger Fürstenhauses
— {ID —
bei ihrer Vermählung die herköminhclie, 30—40000 Tlr. betragende
Aussteuer beschaffen.
Es leuchtet hiernach ^Yohl jedem ein. daß der Herzog den An-
forderungen, die der \'ertrag an ihn stellte, bei einer nur 100000 Tlr.
betragenden Zivilliste, deren Erhöhung für alle Zeiten ausgeschlossen
war. auf die Dauer nicht gerecht werden konnte. Es ist darum nicht
zuviel gesagt, wenn wir behaupten, daß der Vertrag, falls er über-
haupt zu Recht l)estanden hätte, geeignet war, die ganze Existenz des
Herzoglichen Hauses, wenn dieser Ausdruck gestattet ist, für die Zu-
kunft zu gefährden.
Gehen wir nunmehr dazu über, die Rechtsungültigkeit des \'er-
trages von 29. März 1849 mit einigen Worten zu begründen. ^Vir
dürfen uns dabei kurz fassen, da es nicht zu den Aufgaben dieser
Abhandlang gehört, die Nichtigkeit des A'ertrages in streng juristischer
Form zu erweisen, wii- vielmehr vornehmlich die geschichtliche Ent-
wicklung des Domänenwesens in unserem Herzogtum darzustellen haben.
Eine besondere Berücksichtigung an dieser Stelle verdient die Rechtsun-
gültigkeit des Vertrages deshalb, weil sie später als Hauptmotiv für
die Beseitigung des letzteren in Anspruch genommen wurde.
In den vorhergehenden Abschnitten haben wir gesehen, daß dem
Herzoglichen Hause das Patrimonialeigentum an dem gesamten im
Herzogtum Sachsen-Altenburg vorhandenen Domänenvermögen un-
zweifelhaft zustand, und daß diesem Patrimonialeigentum die Eigen-
schaft eines stamm- und geschlechtstideikommissarischen Xutzeigentums
innewohnte. Mit Rücksicht darauf konnten aber (üese Eigentums-
rechte einer Veräußerung nicht unterliegen. Der Vertrag vom 29. März
1849. durch den diese Eigentumsrechte gegen Versprechung einer jähr-
lichen Zivilliste an den Staat abgetreten wurden, war daher null und
nichtig; es hatte also ein rechtlicher Übergang des Eigentums an den
Staat dadurch überhaupt nicht stattgefunden. Denn eine Veräußerung,
die nichtig ist, gilt rechtlich als gar nicht geschehen, und das Eigen-
tum verbleibt dem, der es vordem hatte. Hieraus ergibt sich aber
weiter für den Eigentümer die Berechtigung, dieses Eigentum jeder-
zeit zurückfordern zu können, auch wenn er selbst die Veräußerung
bewirkt hätte. Dies folgt aus gemeinprivatrechtlichen Grundsätzen,
wie wir hier nicht weiter zu erweisen haben.
Aber nicht nur nach gemeinem Rechte, sondei'n auch nach dem
Staatsrechte für das Herzogtum Altenl)urs selbst mußte der Vertrag
— 100 —
als null und nichtig und für den ^'eräußel■er als unverbindlich ange-
sehen werden. Denn insofern er die Rechte, die dem Herzog als
Mitglied des Gesanithauses Sachsen-Gotha wie überhaupt des Gesamt-
hauses Sachsen am Domänenvermögen zustanden, aufhob, verstieß er
gegen ein absolutes \'erbot des Grundgesetzes, das im >j 1 1 ausdrücklich
bestimmt: „Der Herzog ist zugleich Mitglied des deutschen Bundes und
des Gesamthauses Sachsen. In dieser Beziehung hat er nach den
Bundes- und Hausgesetzen Rechte und Pflichten, die durch die innere
Landesgesetzgebung nicht geändert werden können." Da hiernach
eine Abänderung jedweder hausgesetzlicher Rechte und Pflichten des
Herzogs durch die Landesgesetzgebung unbedingt ausgeschlossen war,
so konnte selbstverständlich eine solche auch nicht auf dem Wege
eines Vertrages zwischen dem Herzog und der Landschaft in rechts-
gültiger Weise stattfinden. Die etwaige Einwendung, daß nach § 2(36
des Grundgesetzes die Bestimmungen des letzteren im Einverständnisse
des Landesherrn mit der Landschaft abgeändert werden können, be-
darf kaum der Widerlegung. Daß diese Bestimmung nicht auf den
Lihalt des >j 11 Anwendung finden kann, folgt schon daraus, daß
dort die Rechte und Pflichten, die der Herzog als Mitglied des deutschen
Bundes und des Gesamthauses Sachsen hat, einander völlig gleichgestellt
werden, und es doch selbstverständlich ist, daß die Rechte und Pflichten,
die der Herzog als Mitglied des deutschen Bundes hatte, nicht durch die
innere Landesgesetzgebung des Herzogtums einer Abänderung unter-
liegen konnten. Im übrigen wäre es doch ganz sinnlos, am Schlüsse
eines Gesetzes die durch dasselbe gegebenen Bestimmungen wieder
aufzuheben.
Endlich sei hier noch darauf hingewiesen, daß abgesehen von
den vorerwähnten, den Vertrag ohne weiteres als einen rechtlich un-
gültigen erscheinen lassenden Tatsachen eine Anfechtung desselben
auch nach der bekannten Rechtsregel ,,der ^'erletzung über die Hälfte"
mit Erfolg geltend zu machen gewesen wäre, wie wir im 2. Kapitel
dieses Abschnittes*) nachgewiesen haben. Gegen die Rechtsungültig-
keit des ganzen Vertrages konnten daher irgend begründete Zweifel
nicht obwalten.
Der Herzog war sonach in der Lage, jederzeit selbst auf Annullie-
rung des Vertrages mit Erfolg anzutragen. Aber auch die Agnaten
der Speziallinie Altenburg, die dem \'ertrage zugestimmt hatten, waren
nicht an ihn gel)unden; daß für die übrigen Agnaten dieser Linie, die
*) Siehe Seite 89.
- 101 —
dem Vertrage nicht beigetreten waren, dieser ohne weiteres unver-
bindlich war. bedarf kaum der Erwähnung. Hinsichtlich der minder-
jährigen Prinzen hielt man seitens der Landschaft sogar den väter-
lichen Konsens für ausreichend, während man die Rechte der übrigen
Speziallinien des Gesamthauses Sachsen- Gotha am Domänenvermögen
überhaupt nicht anerkennen wollte. Gerade diese Nichtachtung der
Rechte sämtlicher in Frage kommenden Agnatenhäuser. die in dem
oft erwähnten Deputationsberichte der Landschaft besonders ausge-
prägt ist, führte dazu, daß letztere schließlich einen negativen Erfolg
ihrer Bestreitungen zu verzeichnen hatte. Hätte man sich dagegen
in weiser Berücksichtigung dieser unzweifelhaften Rechte der Agnaten
nur die bloße Ausübung dieser Xutzeigentumsrechte am Domänen-
vermögen für den Staat auf die Lebenszeit der fürstlichen Kontrahenten
versprechen lassen, dann hätte das Land eher auf den Bestand einer
solchen Vereinbarung rechnen können. So wollte man alles haben
und hatte deshalb rechtlich nichts erlangt. —
Es leuchtet von selbst ein, daß die Rechtsungültigkeit des Ver-
trages früher oder später zu seiner Aufhebung führen mußte. Aber auch
abgesehen von der rechtlichen Seite waren die materiellen Bestimmungen
des Vertrages, wie wir gesehen haben, derart, daß der Vertrag an sich
unmöglich von langer Dauer sein konnte. Das Fehlen jeglicher Be-
stimmungen über besondere Apanagen für Witw^en und Nebenlinien,
die Nichtberücksichtigung eintretender außerordentlicher Bedürfnisse,
wie Aussteuer der Prinzessinnen, Hofhaltung des Erbprinzen, dabei
die für ewige Zeiten festgestellte viel zu niedrig bemessene Zivilliste
von 100000 Tlr. waren Punkte, die notwendigerweise schließlich von
selbst auf eine Abänderung des Vertrages hindrängen mußten. Wenn
einmal mehrere Witwen vorhanden waren und zahlreiche Nebenlinien
sich bildeten, die dem Herzog hierdurch erwachsenden Aufwendungen
also eine solche Höhe erreicht haben würden, daß bei dem Mangel an
großem Privatvermögen die Unzulänglichkeit der Zivilliste hierfür
jedermann klar vor Augen lag, so konnte doch unter normalen \'er-
hältnissen die Landschaft unmöglich sich neuen \>rwilligungen ent-
ziehen. Immerhin muß man sagen, daß eine baldige Beseitigung
dieses Vertrages sowohl im Inteiesse des Herzogs wie auch des
Landes selbst lag. Wie hätte auf die Dauer ein gutes Einvernehmen
zwischen Fürst und Volk bestehen sollen, wenn ein Vertrag in Geltung
blieb, der die Interessen des Herzogs so gröblich zugunsten des
Landes verletzte! Er hätte unfehlbar die Quelle zu neuen ernsten
Zerwürfnissen werden müssen. Wie wenig hatte doch die Landschaft
— 102 —
der Worte Herzog Augusts gedacht, der in seiner Erklärung vom 5. Juni
1818*) dem Grundsatze Ausdruck verliehen hatte, ,.daß das Wohl des
Landesherrn unzertrennlich von dem des Landes und der Untertanen
ist, daß für alle gleiches Interesse und gleiche Nachteile stattfinden,
daß des einen Kränkung ^'erletzung des andern mit sich führt, daß
Wohlstand und Mangel beider gemeinschaftlich ist, und daß also das
erwünschte (ledeihen des allgemeinen Besten nur durch zweckmäßige
und einstimmige Verwendung aller Staatskräfte zu einem und dem-
selben Zwecke befriedigend erreicht werden kann," Dies hätte die
Landschaft bedenken sollen, da ottenbar ist. daß, wenn ein Teil leidet,
(las Clanze mit leidet. Zum Vorteil des Landes konnte darum der
\'ertrag nicht ausschlagen. Unzweckmäßig und ungerecht, das Erzeug-
nis einer gegen alles historische Recht gerichteten Bewegung, war er
nicht nur ein juristischer, sondern auch ein moralischer und politischer
Fehler. Wollte man damals wirklich aufrichtig die konstitutionelle
Monarchie, so hätte man das monarchische Element nicht in dieser
Weise verletzen und benachteiligen dürfen. Je früher daher dieser
unglückselige ^'ertrag aus der Welt geschafft wurde, desto besser
war es für beide Teile.
Bevor wir zu dieser nächsten Periode üljergehen, halben wir hier
noch die ^'erw^endung der Überschüsse aus den Jahren 1845/48. ül)er
die der Herzog nach dem Vertrage sich das ihm bis dahin grundge-
setzlich zustehende Mitverfügungsrecht vorbehalten hatte, kurz zu be-
trachten. Nach dem \'orschlage des Herzogs sollten diese Überschüsse,
die sich auf die Summe von 27 000 Tlr. beliefen, in der Weise vei--
wendet werden, daß der Betrag von 11000 Tlr. mit Rücksicht auf
die von der Landschaft aus der verflossenen Finanzi)eriode beanstandeten
Ausgabeposten in gleicher Höhe an die Hauptfinanzkasse al)gewährt,
der Betrag von 16 000 Tlr. dagegen dem Prinzessinnenfonds einver-
leibt wurde. Dieser Vorschlag bedeutete wieder ein Entgegenkommen
der Landschaft gegenüber, denn die von letzterer aus den Jahren
184Ö/48 beanstandeten Posten waren solche, zu deren Verausgabung
die Kammer auf Gi'und der l)ekannten Kompensationsbefugnis zweifels-
ohne bei'echtigt war. Zudem handelte es sich um Ausgaben zu Bade-
reisen der höchsten Herrschaften und einen notwendig gewordenen
Mehraufwand anläßlich der ^'ermählung der Prinzessin Alexandra, un-
vermeidliche Ausgaben des Herzogs, die, aus den Revenuen seines
eigenen Vermögens bestritten, der Landschaft schon an sich keine
') Siehe Seite 4,') ff.
— 103 —
Veranlassung zu einem so wenig loyalen Auftreten hätten geben sollen,
wie (lies damals beliel)t wurde; wollte man doch anfänglich allen
Ernstes die früheren Minister, die diese Ausgaben gutgeheilsen hatten,
regreÜpHichtig machen.
Dieser Vorschlag des Herzogs fand aber bei der Landschaft keinen
Anklang. j\Ian einigte sich zwar schließlich besonders mit Rücksicht
auf den Zivillistenvertrag, durch den ja für die Zukunft der Herzog
ohnehin auf jedes Verfügungsrecht über spätere Einnahmeüberschüsse
verzichtet hatte, dahin, von allen Regreßansprüchen Abstand zu nehmen
und die Rechnungen über die Kammerverwaltung aus den Finanz-
perioden 1841/44 und 1845/48 als richtig zu genehmigen, aber nur
unter den Bedingungen, daß der volle Betrag der beanstandeten Posten
in Höhe von 12 500 Tlr. — es kam noch ein Betrag aus der Periode
1841/44 hinzu — bei der Haupthnanzkasse verbliebe und daß das
Herzogliche Haus sich verbindlich machen würde, zu keiner Zeit unrl
unter keinem Rechtstitel Ansprüche sowohl auf die gegenwärtigen als
zukünftigen Einnahmeüberschüsse bei der Herzoglichen Landesl)ank
zu erheben. Nach Erfüllung dieser Bedingungen sollte alsdann der
Rest der Überschüsse im Betrage von 14 500 Tlr. deui Prinzessinnen-
fonds zufließen.
Die Ansprüche des Herzoglichen Hauses an dem ^'ermögen
bezw. den Erträgnissen der Landesbank waren ja durch den \'ertrag
vom 29. März 1849 auf den Staat bereits übergegangen, sie hätten
aber bei Eintritt des vorgesehenen Rückfalls des Domänenvermögens
an das Herzogliche Haus nach den Bestimmungen des Vertrages wieder
aufleben müssen. A'ermutlich dieserhalb wollte man die gegebene
Gelegenheit benutzen, den Herzog zu einem endgültigen ^'erzicht auf
das ^'ermögen der Bank zu bewegen. Aus diesem Grunde wohl wurde
auch ein Vermittlungsvorschlag des Herzogs, der im wesentlichen da-
hin ging, daß in denselben Fällen, in denen nach dem Vertrage vom
29. März 1x49 die grundgesetzlichen Rechte des Herzoglichen Hauses
an dem Kammervermögen wieder aufleben würden, sofort auch die-
jenigen Rechte, die dem Herzoglichen Hause an den bis ult. 1848
gewonnenen Landesbanküberschüssen etwa zuständen, wiederum in
Wirksamkeit treten sollten, von der Landschaft entschieden zurück-
gewiesen. Obwohl absichtlich nui- von „etwaigen" Ansprüchen die
Rede war, um nicht an die Landschaft das Ansinnen zu stellen, diese
Rechte alsbald anzuerkennen, so verharrte dieselbe gleichwohl unent-
wegt auf dem einmal eingenommenen Standpunkte. Sie stellte es als
eine unwiderlegbare Tatsache hin. (hiß solclie Ansprüche nicht im
— 104 —
entferntesten beständen, und daß es notwendig sei. diese Ansprüclie
in der Mitte der Landschaft sofort als völlig unbegründet zu bezeichnen
und als solche zurückzuweisen, damit das Publikum nicht etwa glaube,
in einem Stillschweigen der Landschaft eine Genehmigung jener An-
sprüche finden zu müssen. Sie bedachte hierbei nicht, daß es doch
höchst überflüssig war, den Herzog zum Verzicht auf diese Ansprüche
zu bewegen, wenn sie überhaupt nicht zu Recht bestanden. Daß die
Landschaft mit aller Entschiedenheit den Verzicht des Herzogs an-
strebte, beweist eben nur, daß sie von der Haltlosigkeit dieser be-
rechtigten Ansprüche keineswegs so überzeugt war, wie sie sich den
Anschein geben zu müssen glaubte.
Dem wiederholten Andrängen der Landschaft gab der Herzog
schließlich nach und entsagte in Betätigung seiner wohlmeinenden Ab-
sichten für das Landesbeste und im Interesse einer friedlichen Aus-
gleichung der bestehenden Difterenzen den fi-aglichen Ansprüchen
gänzlich und unwiderruflich. In einer Erkläiung vom 20. Januar
1^50 erfüllte ei- die von der Landschaft gestellten Bedingungen und
leistete den geforderten Verzicht. Seit dieser Zeit ist die Herzogliche
Landesbank ein ausschließliches Staatsinstitut, denn auch das Gesetz
vom 18, März 1854, das die Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses
am gesamten Domänenvermögen wieder herstellte, nahm die Landes-
bank hiervon besonders aus und enthält die ausdrückliche Bestätigung
des Herzoglichen Verzichts auf alle Ansprüche an die Fonds und
Überschüsse dieses Instituts. Die Gewährleistungspflicht des Domanial-
vermögens für die Verpflichtungen der Landesbank dagegen blieb zu-
nächst bestellen, sie erlosch erst am 8. Dezember 1850, dem Tage des
Inkrafttretens des wegen Abtretung der domanialfiskalischen Regalien
an den Staatsfiskus abgeschlossenen Rezesses.
5. Abschnitt.
Das Gesetz wegen anderweiter Regelung der Rechtsver-
hältnisse am Domanialvermögen vom 18. März 1854.
Die aus der Revolutionsbewegung des Jahres 1H4H und ihren
Folgen hervorgegangene Gesetzgebung zeichnet sich wie anderwärts,
so auch im Herzogtum Altenburg, im allgemeinen durch Nichtachtung
bestehender Gesetze und wohlerworbener Rechte aus. Notwendigerweise
mußte daher, sobald Ruhe und Besonnenheit im Volke zurückgekehrt
waren und eine unbefangene, daher gerechtere Beurteilung der Dinge
wiederum die Oberhand gewonnen hatte, dies zu einer Revision der
Gesetzgebung aus der Revolutionszeit führen. Es war Pflicht der Regie-
rung, den allmählich sich vollziehenden Umschwung in den Anschau-
ungen der Altenburger Untertanen alsbald geschickt zu benutzen, um
die Rechtsverletzungen, die diese (iesetze Korporationen und Privat-
personen zugefügt hatten, wenigstens insoweit wieder aus der Welt
zu schaffen, als dies ohne neue Rechtsverletzungen möglich war. Denn
es lag unstreitig die Gefahr vor. daß die geschaffenen Zustände, wenn
sie nicht den Erfordernissen und Grundsätzen des Rechtsstaates ent-
sprechend reorganisiert wurden, schließlich zu einer dauernden Ver-
wirrung des Rechtsbewußtseins im Volke hätten führen müssen. So
wurde in den folgenden Jahren insbesondere nach einem teilweisen
Wechsel im Ministerium die Mehrzahl dieser Gesetze und Verordnungen
teils wieder aufgehoben, teils in geeigneter Weise abgeändert und
modifiziert.
Es war selbstverständlich, daß, so])ald man anfing einzusehen,
wie ungerecht die Gesetzgebung des Jahres 1848 zum Teil verfahren
war. und die Landschaft zur Beseitigung dieser Übelstände ihre Be-
reitwilligkeit zu erkennen gab, dann vor allem auch diejenigen Ge-
setze und Vereinbarungen, die das Ansehn und die Rechte des
Landesherrn beeinträchtigten, einer Revision unterzogen werden mußten.
— 1U6 —
Nicht nur der Zivillistenvertrag, sondein auch das Gesetz über die
landschaftliche Initiative vom 21. Oktober 1848. nach dem das monar-
chische \'eto ganz wegfiel, sobald zwei Kammern nacheinander, die
letzte mit Vg Stimmenmehrheit, ein Gesetz forderten, waren nur zu
geeignet, das landesherrliche Ansehn zum Nachteil von Herrn und
Land herabzusetzen. Diese aus einer Mißachtung des grundgesetzlich
der ^'erfassung des Herzogtums zugrunde liegenden monarchischen
Prinzips hervorgegangenen Gesetze mußten fallen, sobald die Grund-
festen der Monarchie wiederum gesichert waren.
Schon im Herbst des Jahres 1852 war es kein Geheimnis mehr,
daß Herzog Georg den Vertrag über die Abtretung der Domänen ab-
geändert zu sehen wünschte. In den ersten Monaten des Jahres 1853
bediente sich bereits das Herzogliche Finanzkollegimn im Einklänge
mit einer schon zuvor von höchster Stelle gebrauchten Ausdrucksweise
in amtlichen Erlassen statt der seit Abschluß des Zivillistenvertrages
üblich gewordenen Bezeichnung: ..Staatsgut. Staatsfiskus. Staatseigen-
tum" der Worte: ,.Domanialgut, Domanialfiskus , Domanialeigentunv.
Durch höchstes Reskript vom 31. Mai 1853 wurde die letztere Be-
zeichnung dem Finanzkollegium wie auch dem Landesjustizkollegium offi-
ziell aufgegeben. Ein hiergegen seitens des letzteren erhobener Ein-
spruch wurde durch höchstes Reskript vom 3. Oktober 1853 zurück-
gewiesen, während dem am 21. November 1853 nach fast 1\._, Jähriger
Vertagung wieder zusammenberufenen Landtage als wichtigste Vorlage
ein Gesetzentwurf ..wegen dauernder Regelung der auf das Domanial-
vermögen Bezug habemlen Rechtsverhältnisse" zuging. Herzog Georg
hatte diese von ihm ersehnte Wendung in der Domänenangelegenheit
nicht mehr erlebt, er war bereits am 3. August 1853 verschieden.
Dieser ebengenannte Regierungsentwurf wurde in seiner vorge-
legten Gestalt zwar nicht Gesetz, gleichwohl müssen wir ihn in seinen
(irundzügen wenigstens betrachten, schon um zu sehen, was die Regie-
rung forderte und was die Landschaft schließlich bewilligte. Auch
verdient er um deswillen besonderes Interesse, weil er, wie schon
seine Ül)erschrift besagte, eine dauernde Regelung des Domänen-
wesens bezweckte und demzufolge eine definitive Abtretung aller einen
staatsrechtlichen Charakter an sich tragenden Bestandteile des Domänen-
vermögens an den Staat vorsah. Er enthält einmal grundlegende Be-
stimmungen über das Eigentum, die immerwährende Geltung behalten
sollten, dann solche, die dem Regierungsnachfolger als Chef des
Herzoglichen Spezialhauses hinsichtlich der ^'erwaltung freie Hand
ließen und endlich solche, die zunächst für die Dauer der Regierungs-
— 107 —
zeit des am o. August 18öo zur Heriscliat't gelangten Herzogs Ernst
bestellen bleiben sollten. In der Reihenfolge dieser drei Gesichts-
punkte wollen wir den Gesetzentwurf behandeln, soweit dies ohne
Nachteil für den Zusammenhang der Darstellung sich ermöglichen läßt.
Der Zivillistenvertrag tritt vom 1. Januar 1854 ab außer Wirk-
samkeit. Das am 31. Dezember 1853 vorhandene und alles künftige
Domänenvermögen wird als Stamm- und Familientideikommißgut des
Herzoglich SacLisen-Gothaischen Gesamthauses anerkannt. Ausgenommen
hiervon werden jedoch die Kammerregalien, die vom Domanialfiskus
bishei' zu beansi)ruclien gewesenen Zuschüsse aus Steuermitteln und
dessen Rechte an die Herzogliche Landesbank wie die Herzogliche
Bibliothek. Diese ehemaligen Bestandteile des Domänenvermögens
werden l'üi' ewige Zeiten Staatseigentum, wogegen selbstverständlich
der Domanialfiskus von allen mit Ausübung dieser Berechtigungen
verbundenen Lasten, namentlich allen Leistungen staatsrechtlicher Natur,
für immer befreit wird. Außerdem gewährt der Staat als weitere Ent-
schädigung für diese aufgegebene Gerechtsame aus Landesmitteln dem
Domanialfiskus eine immerwährende, der erneuten landschaftlichen Be-
willigung nicht unterliegende feste jährliche Rente von 13000 Tlr.,
deren Wert einen integrierenden Teil des Domänentideikommisses
bildet, ferner der Witwe eines verstorbenen Landesherrn aus dem
Spezialhause Sachsen- Altenburg ein jedesmaliges Wittum von jährlich
5000 Tlr. und endlich einer jeden sich vermählenden Prinzessin aus
diesem Hause eine Aussteuer von 10000 Tlr. Aljgesehen von diesen
Ersatzleistungen wird der Staatsfiskus mit irgend welchen Beiträgen
zu den Domanialrevenüen und den davon zu bestreitenden Aufwänden
ferner nicht in Anspruch genommen. Alle Arten außerordentlicher
Zuscliüsse und ^'erwilIigungen zum Besten des Domanialfiskus und des
Hofes fallen fort.
Das fideikommissarische Nutzungsrecht am Domänenvermögen,
dessen Ausübung und die damit verbundene Verwaltung gebührt dem
jedesmaligen Chef des Herzoglichen Spezialhauses als solchem. Er
hat von den Erträgnissen des Domänenvermögens zunächst natürlich
alle Verwaltungskosten und sonstigen Domanialverbindlichkeiten. und
weiter den gesamten Hofhalt einschließlich aller ihm hausgesetzlich
gegen die übrigen Mitglieder des Herzoglichen Hauses oliliegenden
Leistungen zu bestreiten, ist aber im übrigen, soweit nicht Hausgesetze
etwas anderes bestimmen, in der freien Verfügung über die Domanial-
revenüen völlig unl)eschränkt. Die \'erwaltung geschieht in seinem
Namen unter Leitung des Herzoglichen Ministeriums durch das Finanz-
— 108 -
kollegium. das in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Herzogliche
Domänenkammer" führt, und dessen nachgeordnete Behörden. Staats-
und Domanialkassen bleiben zwar ungetrennt, aber Etats und Rech-
nungen werden streng voneinander geschieden. Eine Konkurrenz der
Landschaft findet hierbei nicht statt: ihre Mitwirkung erstreckt sich
nur zur Sicherung des dem Staatsiiskus zugestandenen Rechts auf Frei-
heit von allen weiteren Beiträgen zu den Domanialrevenüen lediglich
auf die Erhaltung der Substanz. Dieserhalb Ijedarf es zu Veräuße-
rungen und Verpfandungen irgend eines Teiles des Domänenvermögens
in der Regel der Genehmigung der Landschaft. Die untergeoidneten
Fälle, in denen eine solche nicht notwendig ist, haben wir hier zu er-
wähnen nicht nötig, zumal sie wörtlich in das schließlich zustande ge-
kommene (Jesetz übernommen worden sind und daher auf sie Ijei der
Besprechung des letzteren ohnehin eingegan.uen werden muß. Des
weiteren ist der Landschaft im Laufe einer jeden Finanzi)eriode eine
Übersicht über den Vermögensbestand und die in der vertiossenen
Periode vorgekommenen A'eräntlerungen am Vermögensstock vorzu-
legen.
Diese Verwaltung des Domänenvermögens durch die Staatsbe-
hörden kommt nicht nur dann in Wegfall, wenn das Herzogliche Haus
aus irgend einem (Jrunde über das Hei'zogtum zu regieren aufhören
sollte, sondern auch, sofern ein Regierungsnachfolger Innnen Jahres-
frist nach seinem Regierungsantritt diesen Wegfall beschließt und der
Landschaft eröffnet. Auch ist der jedesmalige Chef des Herzoglichen
Spezialhauses befugt, für die Dauer seiner Regierungszeit die Ver-
waltung des Domänenvermögens dem Staatsiiskus für dessen eigene
Rechnung gegen (iewährung einer auf die Erträgnisse des Domänen-
vermögens anzuweisenden jährlichen Fideikommißi-ente zu überlassen.
Etats und Rechnungen sind selbstverständlich auch in diesem Falle
fortwährend getrennt zu führen.
^Entsprechend dieser Befugnis des Landesherrn l)leil)t für die
Regierungsdauer des Herzogs Ernst die Verwaltung des Domänen Ver-
mögens mit der des Staatsvermögens für Rechnung des Staatsiiskus
vereinigt, wogegen letzterer dem Herzog eine der erneuten landschaft-
lichen Bewilligung nicht unterliegende, zunächst auf den Reinertrag der
gesamten Domanialrevenüen verwiesene jährliche Fideikommißrente von
128000 Tlr., die sich beim Ableben des Herzogs Jose])h ohne weiteres
um 5000 Tlr. mindert, gewährt. Natürlich kommt für die Dauer dieser
Vereinigung die für Abtretung der Regalien bestimmte immerwährende
Rente von 13000 Tlr.. als zu den Nutzungen des Domänenfideikommisses
— 109 -
gehörig, in Wegfall, während die dem Staatsfiskus für Wittum und
Aussteuer der Prinzessinnen obliegenden Leistungen eintretendenfalls
selbstverständlich, wie vereinbart, aus Landesmitteln zu bestreiten sind.
Auch muß der Staatsfiskus die vorhandenen Domanial-Passivkapitalien
jährlich mit 1 Proz. amortisieren. — Aus dieser Fideikommißrente von
128000 Tlr. hat der Herzog die gesamten Hofhaltungskosten in dem
gleichen Umfang zu bestreiten, wie dies in dem Zivillistenvertrage fest-
gesetzt war. In Anlehnung an den letzteren sind auch die (iebäude
und Grundstücke, die der Herzog sich zur Benutzung vorbehält, in
der Hauptsache die nämlichen wie dort. Ebenso gelten für die Unter-
haltung derselben die gleichen ^'orscllriften.
Auch bei dieser Verwaltung des Domanialvermögens für Rechnung
des Staatsfiskus führt das Finanzkollegium die Bezeichnung „Herzog-
liche Domänenkammer''. Landschaftliche Beisitzer werden der letzteren
nicht beigegeben. Dagegen ist zur Festsetzung des jedesmaligen Ver-
waltungsetats das Einverständnis des Landesherrn und der Landschaft
erforderlich. Eine Abweichung von dem festgestellten Etat ist ohne
Einwilligung der letzteren nur insoweit zulässig, als dies beim Staats-
haushaltsetat statthaft ist. Vermögen Landesherr und Landschaft sich
über eine Abänderung des Etats nicht zu einigen, so bleiben die
letztmalig vereinbarten Etatssätze bestehen.
Jeder Regierungsnachfolger hat das Recht, diese ^'erwaltung des
Domanialvermögens für Rechnung des Staatsfiskus unter ganz den-
selben Bedingungen aufrecht zu erhalten, es steht ihm aber auch frei,
binnen Jahresfrist nach seinem Regierungsantritte die Verwaltung für
eigene Rechnung entweder selbst zu übernehmen oder durch die
Staatsbehörden nach den eingangs erwähnten Bestimmungen dieses Ge-
setzentwurfs bewirken zu lassen.
Endlich soll zu diesen Bestimmungen und Vereinbarungen die
Einwilligung sämtlicher Agnaten des Spezialhauses Sachsen-Altenburg
und, soweit nötig, auch der übrigen Agnaten des Gesamthauses Sachsen-
Gotha beigebracht werden.
Dies war in seinen Hauptbestimmungen der Inhalt der Regierungs-
vorlage, der eine ausführliche Begründung beigegeben war. Die Motive
bezeichneten in erster Linie den Zivillistenvertrag mit Rücksicht auf
das Fehlen der agnatischen Zustimmung für rechtlich unhaltbar und
stützten sich hierbei auf ein umfangreiches Gutachten eines auswärtigen
Rechtsgelehrten, Aber auch die Notwendigkeit der Aufhebung dieses
Vertrages aus politischen Gründen fand eine eingehende Würdigung.
Das Ansehn des HerzogUchen Hauses und dessen materielle Sicher-
— 110 —
Stellung forderten gebieterisch eine Änderung der seit l''^48 geschaffenen
Zustände. Man ließ durchblicken, daß man zur Unistoßung des Zivil-
listenvertrages eventuell die äußersten Mittel in Bewegung setzen und
eifoiderlichenfalls sogar die Hilfe des Bundestages anrufen werde,
wobei man sich dann nicht nur auf eine Annullierung des Vertrages
beschränken, sondern zugleich auch eine Remedur gegen die gesamten
öffentlichen Zustände des Herzogtums zu veranlassen sich genötigt
sehen würde. Es war ein erheblicher Fortschritt in der Erstarkung
der Regierung unverkennbar.
Der Gesetzentwurf selbst ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen
übrig. Man hatte sich nicht darauf beschränkt, einfach die Verhält-
nisse vor dem Zivillistenvertrage wieder herzustellen, sondern wollte
eine vollständige Trennung des Domänenvermögens von dem Staats-
vermögen. Die frühei- bestandene Einheit des Kameral- und land-
schaftlichen Interesses sollte grundsätzlich aufhöi-en, jeder Einfluß der
Landschaft auf die Verwaltung des Domänenvermögens in Zukunft
ausgeschlossen sein. Nur die Erhaltung der Substanz blieb der Land-
schaft garantiert. Dagegen sollten alle Domanialbestandteile staats-
rechtlichei- Natur mit ihren Nutzungen, aber auch allen Lasten an den
Staat gegen Entschädigung abgetreten werden. Insofern ents[)rach der
(Gesetzentwurf den Erfordernissen des mehr und mehi- entwickelten
Staatsbegrifts. Um ihn der Landschaft annehmbar erscheinen zu lassen,
sollte zwar für die Dauer der Regierungszeit des Herzogs Ernst die
Verwaltung des Domänenvermögens mit der des Staatsvermögens für
Rechnung des Staates gegen Gewährung einer jährlichen festen Fidei-
kommißrente an den Herzog vereinigt bleuten. Immerhin aber waren
die Forderungen des Entwurfs gegen die vor 1848 bestehenden Yer-
hältnisse so weitgehende, insbesondere durch Anerkennung des ge-
samten Domänenvermögens als Stamm- und F'amilienftdeikommißgut
des Herzoglich Sachsen-Gothaischen Gesamthauses, daß die Regierung
wohl von Anfang an damit gerechnet hat, bei den Vei'handlungen mit
der Landschaft in dem einen odei- anderen Punkte sich zu Zugeständ-
nissen bereit finden zu lassen.
In der Eröffnungssitzung der Landschaft vom 22. November 1853,
deren ^Mitglieder am Tage zuvor dem nunmehrigen Herzog Ernst den
lluldigungseid geleistet hatten, wurde der Gesetzentwurf der juri-
dischen Kommission zur Berichterstattung überwiesen. Diese sollte,
falls sie es nicht für nötig halten würde, die Ernennung einer be-
sonderen Kommission für diesen Zweck in Antrag zu bringen, die
Finanzkommission zur Beratung des Gesetzentwurfs zuziehen. Die
— 111 —
Beratungen dieser beiden vereinigten Kommissionen schienen nun zu-
nächst zu einem positiven Ergebnis nicht führen zu sollen. Die Mit-
glieder derselben, zum Teil Volksvertreter des Jahres 1848 und ehe-
mals eifrige Verfechter des Zivillistenvertrages, glaubten einem so weit
gehenden Gesetzentwurfe ihre Zustimmung versagen und an ihrem
früheren Standpunkte festhalten zu müssen. Namentlich eine Aner-
kennung des Domänenvermögens als Stamm- und Familientideikommil!-
gut des Sachsen - Gothaischen Gesamthauses schien ausgeschlossen.
i\lan wollte diese Eigenschaft des Domänenvermögens auch durch
das dem Entwürfe beigegebene Rechtsgutachten keineswegs für er-
wiesen gelten lassen. Aber auch die völhge Trennung des Domänen-
vermögens vom Staatsvermögen, deren Vereinigung man erst durch
den Zivillistenvertrag endlich durchgesetzt hatte, fand keine Anhänger.
So leicht wollte man die Errungenschaften des Jahres 184.'-! nicht auf-
geben. Der Zivillistenvertrag sollte bestehen bleiljen. Die von der
Regierung für dessen Aufhebung vorgebrachten Gründe wollte man
als stichhaltig nicht gelten lassen. Dagegen war man bereit, diesen
Gründen insoweit Rechnung zu tragen, als sie eine Verbesserung der
Einkünfte des Landesherrn erstrebten. Demzufolge gingen die ver-
einigten Kommissionen damit um. der Landschaft vorzuschlagen, ihre
Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu vei'sagen. da-
gegen nicht allein die in dem Entwürfe enthaltenen Forderungen auf
Erhöhung der Zivilliste und der sonstigen Bezüge des Herzoglichen
Hauses zu bewilligen, sondern auch die Zivilliste auf den Reinertrag
der Domanialrevenüen anzuweisen und das Domänenvermögen selbst
unterpfändlich dafür einzusetzen. Wähi-end man noch ühev die For-
mulierung dieses Antrages beriet, mahnten einige Mitglieder der
Kommission zu weiterem Nachgeben. Inzwischen hatten auch die
an den Beratungen teilnehmenden Herzoglichen Kommissarien durch-
blicken lassen, daß sie in wesentlichen Punkten von den Vorschlägen
des Gesetzentwurfs abzugehen geneigt wären, und so führten schließlich
die fortgesetzten gemeinschaftlichen A'erhandlungen , deren Grund-
lage im wesentlichen ein von einem Abgeordneten eingebrachter
Vermittlungsvorschlag bildete, zur Vereinbarung eines anderweiten
Vorschlags zur Regelung der Domänenfrage, dessen Annahme man
der Landschaft empfehlen wollte.
Dieser Vorschlag, der die Zustimmung der Herzoglichen Kommis-
sarien gefunden hatte, gelangte mit unwesentlichen Änderungen seitens
der Landschaft am 30. Dezember 1853 fast einstimmig zur Annahme.
Da er das Ergebnis eingehender Beratungen und ausführlicher Ver-
- 112 —
einbarungen in den Kommissionen und veitraulichen Plenarversamm-
lungen war, so wurde er ohne größere Debatte schließlich von der
Landschaft en bloc angenommen. Auf die landschaftlichen Motive
dieser ^'ereinbarung werden wir bei der Besprechung des Gesetzes
selbst nälier eingelien. soweit dies erforderlich erscheint. Hier sei nur
vorausgeschickt, daß es, abgesehen von der beibehaltenen Vereinigung
der gemeinschaftlichen Verwaltung in der Hauptsaclie die Domanial-
verhältnisse so wiederherstellt, wie sie im allgemeinen vor dem Zivil-
listenvertrage bestanden. Aus den landschaftlichen \'erhandlungen und
Kommissionsberi eilten geht hervor, daß es die Absicht der Abgeord-
neten war, mit dem Herzog eine diesen zufriedenstellende Einigung
über die vorliegende Frage herbeizuführen , wenn sie auch ihren
früheren })rinzipiellen Standpunkt in dieser Sache nicht ohne weiteres
aufgeben wollten. Man muß ihnen nachsagen, daß der Rückzug, den
sie in dem Gesetze vom 18. März 1854 genommen, nicht ungeschickt
von statten ging. Die Besprechung des Gesetzes selbst soll wie beim
Zivillistenvertrage in zwei Kapiteln geschehen, von denen das erste
in der Hauptsache die Eigentumsfrage, das zweite die Herzogliche
Zivilliste behandeln wird.
1. Kapitel.
Die Eigentumsfrage.
Entgegen dem Gesetzentwurfe, der das Domanialvermögen als
Stamm- und Familienfideikommißgut des Sachsen-Gothaischen Gesamt-
hauses anspricht, und entgegen dem Zivillistenvertrage, der es als
Staatseigentum in Anspruch nimmt, erklärt das Gesetz vom 18. März
1854 wegen anderweiter Regelung der Rechtsverhältnisse am Domänen-
vermögen dieses, wie es im ij 3 und § 18 des Grundgesetzes*) des
näheren bezeichnet wird, mit allen ihm zustehenden Oblasten, A-uf-
wänden und Leistungen, die damit vor dem l. Januar 1849 rechtlich,
sei es nach dem Grundgesetz, sei es nach dem Herkommen, ver-
bunden w'aren, für Eigentum des Herzoglichen Hauses Sachsen-Alten-
burg. Indem das Gesetz so die Mitte hält zwischen der Regierungs-
vorlage und dem Zivillistenvertrage, stellt es die Eigentumsrechte des
Herzoglichen Hauses nach dem Wortlaute des Grundgesetzes wieder
her. Daß aber diese Eigentumsrechte Fideikommißrechte der
Speziallinie Sachsen- Altenburg waren, und das Domänenvermögen
auch nach dem Grundgesetze sehr wohl als Familienfideikommiß des
*) Siehe Seite 52.
— 118 —
Gesamthauses Sachsen - Gotha in Anspruch genommen werden kann,
haben wir bereits im o. Abschnitte dargetan*). In Wirklichkeit war
also die Absicht der Landschaft, zu verhüten, daß das Domänenver-
mögen für Stamm- und Familienfideikommißgut des Sachsen-Gothaischen
Gesamthauses zu gelten habe, durch das Gesetz vom 1><. IVlärz 1X54
keineswegs erreicht, wie überhaupt die Gründe der ablehnenden Hal-
tung inbetreff dieses Punktes, daß nämlich dadurch anderen Regenten-
häusern Einflüsse auf das Finanzwesen eingeräumt werden würden,
die mit der unabhängigen Stellung des Herzogtums nicht vereinbar
wären, als durchaus irrelevant bezeichnet werden müssen.
Xur die Herzogliche Landesbank mit ihrem ganzen \'ermügen
und die Herzogliche Bibliothek wurden von dieser Bestimmung ausge-
nommen. Beide Institute wurden unwiderruflich für Eigentum des
Landes erklärt. Wegen der Landesbank hatte man sich der Land-
schaft gegenüber zu sehr verpflichtet, insbesondere durch den \'er-
zicht vom 20. Januar 1X50**), als daß man die ehemaligen Rechte des
Herzoglichen Hauses an dem \'ermögen dieses Instituts hätte aufrecht
erhalten können. Eine Aufhebung der Garantie des Domänenver-
mögens für die Erfüllung der Verpflichtungen der Landesbank da-
gegen erfolgte in dem Gesetze nicht, diese Gewährleistungspflicht
blieb also auch fernerhin zu Recht bestehen. Sie erlosch erst end-
gültig, wie wir bereits früher zu erwähnen Veranlassung hatten, am
'S. Dezember 1859. — Die Herzogliche Bibliothek wurde aus dem
Grunde für Staatseigentum erklärt, um sie unter allen I^mständen
dem Altenburger Lande zu erhalten und dem Publikum jederzeit deren
freie Benutzung zu sichern. Beide Institute, die Herzogliche Landes-
bank und die Herzogliche Bibliothek, wurden später in einem Gebäude,
dem neuen Landesbankgebäude in Altenburg, vereinigt.
Zur Feststellung dessen, was als Domänenvermögen im Sinne
dieses Gesetzes zu gelten habe, bestimmte das letztere ferner, daß eine
Übersicht des Domanialvermögens mit demjenigen Bestand als Grund-
lage aufgestellt werden sollte, den dasselbe nach dem von der Land-
schaft genehmigten Abschlüsse der Finanzrechnung für das Jahr l>^5o
haben würde. Über etwa bei Aufstellung dieser Übersicht zwischen
den Herzoglichen Kommissarien und der Landschaft bestehende
Dift'erenzen, die im Wege der Verhandlung nicht zu lösen sein würden,
hatte eine schiedsrichterliche Kommission zu entscheiden, für die
*) Siehe Seite 53.
**) Siehe Seite 104.
Voliswirtschaftl. u. ■«-irtschaftsgeschichtl. Abhandlungen. H. 5.
Albrecht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg.
— 114 —
der Herzog den einen Schiedsrichter, die Landschaft den andern zu
ernennen haben, während der Obmann gemeinschaftlich, im Nicht-
einigungsfalle aber von dem Oberappellationsgericht zu Jena bestellt
werden sollte.
Der Antrag, daß ein Inventar des Domänenvermögens aufgestellt
werden sollte, stieß in der Landschaft zunächst auf Widerspruch.
Es wui'de von einer Seite hervorgehoben, daß, solange das Herzog-
liche Haus über das Herzogtum regieren würde, es auch einer Trennung
des Domänen- und Staatsvermögens auf dem Papier nicht bedürfe,
im anderen Falle aber das Inventarium nutzlos wäre, da alsdann sich
niemand um diese frühere Vereinbarung kümmern würde. Zudem
würde die Inventarisierung große Mühe verursachen, obendrein aber
sei sie gefährlich, da sie vermutlich die Landschaft in erneute Streitig-
keiten mit dem Herzog verwickeln würde. Denn bei dem ersten Punkte,
der von dem einen Kommissar als Domanium in Anspruch genommen
werden würde, würde der andere Kommissar auftreten und das frag-
liche Objekt als Staatsgut ansprechen. Darüber war man sich jeden-
falls klar, daß bei der Schwierigkeit der Materie eine Inventarisierung
keine leichte und glatt von statten gehende Arbeit sein würde, und
die Folgezeit hat ergeben, daß diese Arbeit in Wirklichkeit sich weit
schwieriger gestaltete, als man bei Beratung des Gesetzes wohl all-
gemein angenommen hatte.
Dieser Bestimmung über die Inventarisation kommt übrigens
eine besondere Bedeutung zu, denn sie bildet, — das mag an dieser
Stelle vorweg genommen werden — unstreitig den Ausgangsi)unkt
der später erfolgten detinitiven Piegelung der Domänenfrage. Dadurch,
daß die infolge der zutage tretenden Schwierigkeiten von Jahr zu Jahr
sich verzögernde Vollendung des Domäneninventars immer wieder
Verhandlungen mit der Landschaft im Gefolge hatte, verschwand die
Domänenfrage nie wieder ganz von der Tagesordnung, bis durch die
endliche Fertigstellung dieses Inventars eine reelle Grundlage ge-
schaffen war, die dann eine definitive Einigung zwischen Herzog und
Landschaft ohne große Schwierigkeiten ermöglichte. So ebnete diese
Bestimmung über die Inventarisation in dem Gesetze vom Jahre 1854
die Wege für eine si)ätere Verständigung zwischen Fürst und \'olk.
Ohne sie würde es bei dem jahrelangen r)estehen der scharfen Gegen-
sätze innerhalb der beiden Parteien nicht möglich gewesen sein, die
Domänenfrage in der verhältnismäßig kurzen Spanne Zeit einer gedeih-
lichen und beide Teile befriedigenden Lösung entgegenzuführen.
— 115 —
Die Bestimmung des Gesetzes, daß als Grundlage der Übersicht
des Domänenvermögens derjenige Bestand anzunehmen war, den das
letztere nach dem von der Landschaft genehmigten Abschlüsse der
Finanzrechnung für das Jahr 1853 haben würde, in Verbindung mit
dem zu Anfang dieses Kapitels erwähnten 1. Januar 1.S49 ist nicht
etwa dahin zu verstehen, dal;! als Restitutionsobjekt dasjenige vor dem
Jahre 1849 vorhanden gewesene Domänen vermögen anzusehen war, das
und wie es sich in der Finanzrechnung von 1853 verzeichnet findet.
Eine solche materielle Bedeutung wohnt dieser Bestimmung nicht inne.
Letzterer ist vielmehr nur eine formale Bedeutung zuzuerkennen, näm-
lich die, dala in das Domäneninventar bei dessen erster Anlegung das
Domänenvermögen nicht unverändert in dem Bestände, wie es vor dem
1. Januar 1849 war, sondern in dem Bestände aufgenommen werden
sollte, wie es sich herausstellt, wenn man als Zeitpunkt der Restitution
des Eigentums an den vor dem Jahre 1849 vorhanden gewesenen
Domanialvermögensbestandteilen den Schluß der Finanzhauptrechnung
von 1853 annimmt. Diese etwas unklare Bestimmung erklärt sich
daraus, daß sie aus dem Regierungsentwurf in das Gesetz mit über-
ging, aber mit Wegfall der ihi- dort beigelegten Bedeutung. —
Was die dem Lande garantierte Unveräußerlichkeit des Doma-
niums anlangt, so war eine Veräußerung oder Verpfändung irgend
eines Teils des Domänen Vermögens, überhaupt eine Substanzverminde-
rung des letzteren, ohne ausdrückliche Genehmigung der Landschaft
nicht gestattet. Jede ohne diese Einwilligung der Landschaft bewirkte
Veräußerung oder Verpfändung von Domanialgut war ipso iuie null
und nichtig und für jedermann reclitsunverbindlich. Um aber die Ver-
waltung des Domänenvermögens in der notwendigen Bewegungsfreiheit
nicht allzusehr zu beengen, war eine Anzahl Fälle entgeltlicher Ver-
äußerung ausgenommen, in denen es der Genehmigung der Landschaft
nicht bedurfte. Die einzelne Aufzählung dieser aus dem Regierungs-
entwurf in das Gesetz wörtlich übernommenen Fälle ist wünschens-
wert, um später zu sehen, welche Erweiterung diese Ausnahmen in
dem Gesetze über die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse
am Domänenvermögen vom 29. April 1874 erfahren haben.
So bedurfte es der Genehmigung der Landschaft nicht:
1. in Fällen gesetzlicher Expropriation;
2. bei den gesetzlich geordneten Ablösungen von Frondiensten,
Hutungsservituten und anderen (Jerechtsamen;
3. bei Grundstückszusammenlegungen und sonstigen im Interesse der
Finanzverwaltung erfolgenden Grundstücksaustauschungen, sofein
8*
— llf) —
dadurch der Wert des Domanial- Grund und Bodens nicht um
mehr als 500 Th". gemindert wird;
4. bei Veräußerung entbehrlicher Gebäude;
5. l»ei A'eräußerung von Grundstücken im Werte von nicht mehr als
500 Tlr. aus wirtschaftlichen Rücksichten, zu gemeinnützigen öfteut-
lichen Zwecken, zur Beförderung der Landeskultur oder zur Be-
endigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse
anhängigen Rechtsstreits;
6. bei Veräußerung von Aktivkapitalien und l)ei Quittungsleistung
über zurückgezahlte Aktivkapitalien.
In den Fällen unter 3 — 6 war der betreffenden Veräußerungs-
oder Quittungsurkunde jedesmal ein Zeugnis des Herzoglichen Mini-
steriums, daß und warum es der Genehmigung der Landschaft nicht
bedürfe, beizufügen. Auch mußte der Erlös in allen sechs P'ällen zu
neuen Erwerbungen verwandt oder einstweilen als Aktivkapital zinsbar
angelegt werden*). Über die Art der erfolgten Anlegung war der
Landschaft am Schlüsse der betreftenden Etatsperiode jedesmal ent-
sprechende Eröffnung zu machen.
Soweit die Justiz- und Verwaltungsbehörden bei solchen Ver-
äußei'ungen mitzuwirken hatten, war diesen aufgegeben, darüber zu
wachen, daß in jedem Falle allen diesen Bestimmungen genau nach-
gekommen werde. Gegen abfällige Entschließungen der betreffenden
Gerichtsbehörden über Anträge auf Bestätigung beabsichtigter Ver-
äußerungen von Domanialgut fand in letzter Listanz Rekurs an das
Oberappellationsgericht in Jena statt. Derselbe Gerichtshof hatte als
Schiedsgericht ül)er Differenzen, die infolge dieser Bestimmungen über
\'eräußerung oder \'erpfändung von Domanialgut zwischen dem Herzog
bezw. dem Herzoglichen Hause und der Landschaft etwa entstehen
und im Wege gütlicher Verhandlungen nicht zu lösen sein würden,
zu entscheiden.
Somit war die Eigentumsfrage zugunsten des Herzoglichen
Hauses entschieden, und zwar in einer für das letztere durchaus an-
nehmbaren Gestaltung. Denn das (iesetz bestimmte weiter, daß im
Falle das Herzogliche Haus aus irgend einem (irunde über das Herzog-
tum zu i'egieren aufhören würde, die Bestimmungen des Grundge-
setzes wiederum in Kraft treten sollten. Hiei'durch war die Unge-
rechtigkeit des Zivillistenvertrages, der auch bei einer etwaigen Mediati-
*) Inwieweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes die Kammerver-
waitung bei Veräußerung von Donianialbestandteilen unerheblichen Wertes früher
an die Zustimmung des Finanzkollegiunis gebunden war, ist auf Seite 57 zu ersehen.
— 117 —
sierung die Einheit des Kanieial- und landschaftlichen Interesses auf-
recht erhielt, beseitigt. Da jetzt in einem solchen Falle die Be-
stimmungen des Grundgesetzes in Geltung zu treten hatten, so war
die Einheit des Kameral- und landschaftlichen Interesses, die nach 5$ 1
der Zweiten Beilage zum Grundgesetz an die Fortdauer der bestehenden
Staatsverhältnisse geknüpft war, bei einer Änderung der letzteren den
Bestimmungen des allgemeinen Staatsrechts entsprechend als erloschen
anzusehen. Es hätte in einem solchen Falle dann nur in Frage kommen
können, ob seitens des Herzoglichen Hauses dem Staatsfiskus für
dessen Ansprüche auf die herkömmliche ^'erwendung eines Teils der
Domänenrevenüen für öfientliche Zwecke etwa eine Entschädigung zu
gewähren sein dürfte, wobei indessen zu bemerken ist, daß bei den
früheren Mediatisierungen solche Anforderungen an die mediatisierten
Fürsten nicht gestellt worden sind, die letzteren vielmehr ihr Domanium
frei von allen l)isherigen Regierungslasten behalten durften.
Die Anerkennung der Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses
am Domanium glaubte man seitens der Landschaft nach den in dem
Komniissionsgutachten niedergelegten Erwägungen um deswillen un-
bedenklich aussprechen zu können, da die durch den Zivillistenvertrag
eingeführte ^'er waltung des Domänen Vermögens durch die Landes-
behörden für Rechnung des Staates bestehen bleiben sollte. „Das
nackte Proprietätsrecht, oder der Name des Eigentums hat zwar für
das Herzogliche Haus, nicht aber für den Staat einen Wert", so schließt
diesmal mit Resignation der Kommissionsbericht, den bezüglichen Passus
der Landschaft zur Annahme empfehlend. Allerdings hatte das resti-
tuierte Eigentum für das Herzogliche Haus einen ganz besonderen Wert,
denn als Eigentümer war es wieder in der Lage, das Domänenvermögen
bei unvermeidlichen außerordentlichen Bedürfnissen, natürlich nur mit
Genehmigung der Landschaft, die aber in solchen Fällen nicht verweigert
werden konnte, in Anspruch zu nehmen. Zudem war, wie wir im nächsten
Kapitel sehen werden, eben in Berücksichtigung dieser anerkannten
Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses am Domanium im Gesetze
selbst die Möglichkeit einer Erhöhung der Zivilliste gegeben, sodaß
für das Herzogliche Haus solche Verlegenheiten, wie sie der Zivillisten-
vertrag notwendigerweise im Gefolge haben mußte, für die Zukunft
ausgeschlossen waren.
2. Kapitd.
Die Herzogliche Zivilliste.
Die Verwaltung des Domänenvermögens wurde, abweichend von
dem Gesetzentwurf, der dieses \'erhältnis nur für die Regierungsdauer
des Herzogs Ernst festgelegt wissen wollte, ein für allemal den Staats-
— HS —
finanzbehörden ül^ertragen. Diese Bestimmung sollte erst dann außer
Kraft treten, wenn einmal das Herzogliche Haus aus irgend einem
Grunde über das Herzogtum Altenburg zu regieren aufhören würde.
Die Staatsfinanzbehörden hatten das Donicänenvermögen für Rechnung
des Staatsfiskus nach denselben ^'orschriften zu verwalten, die für die
\'erwaltung des Staatsvermögens nach dem Grundgesetz und dessen
Zweiter Beilage bestanden odei- nach den dieserhalb künftig ergehenden
Gesetzen bestehen würden. Das mehrerwähnte Kompensationsrecht
der Kammer (v:j 4 der Zweiten Beilage zum Grundgesetz)*) blieb aus-
drücklich aufgehoben. Die gesamten Nutzungen und Erträge des
Domanialvermögens flössen, wie dies schon nach dem Zivillistenver-
trage bisher geschehen, in die Hauptfinanzkasse. Im Laufe einer jeden
Finanzperiode war eine Übersicht über den Domanialvermögensbestand
und über die in der verflossenen Periode vorgekommenen Verände-
rungen desselben gleichzeitig mit den Finanzrechnungen der Land-
schaft mitzuteilen.
Im übrigen hatte man die Beteiligung der Landschaft an der
Verwaltung des Domänenvermögens in der Weise geregelt, daß die
landschaftlichen Beisitzer des Finanzkollegiums berechtigt waren, alle
Beschlüsse dieser Behörde, die eine Änderung am Stocke des Domanial-
vermögens mit Einschluß der Regalien, oder Abänderungen des Etats,
ungewöhnliche Erlasse, bedeutendere unvorhergesehene Ausgaben l)e-
trafen, zu signieren und ihre etwaigen Bedenken schriftlich oder münd-
lich im Kollegium vorzutragen. Dieserhalb war das Finanzkollegium
verpflichtet, alle derartigen Beschlüsse den landschaftlichen Beisitzern
vor der Ausfertigung mitzuteilen. Über diesen Punkt bestanden in der
Landschaft erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Die einen wünschten
in Übereinstimmung mit dem Herzoglichen ]\Iinisterium die Ausschließung
jeglicher Einmischung der Landschaft in die laufenden Geschäfte der
\'erwaltung, während die anderen zum Teil für Beibehaltung aller bis-
herigen Befugnisse der landschaftlichen Beisitzer in dieser Beziehung
eintraten, zum Teil nur eine Beschränkung dieser Rechte Platz greifen
lassen wollten.
Es wäre unstreitig richtiger gewesen, die Landesvertreter von
der ferneren Beteiligung an den Verwaltungsgeschäften gänzlich aus-
zuschließen, da eine solche mit den Grundsätzen des konstitutionellen
Staatsrechts nicht im Einklänge steht, auch mit den (irundsätzen der
Landesgesetzgebung nicht verein) »ar war. Indessen vermochte diese
) Siehe Seite (51.
— 119 —
Auffassung in der Landschaft die Oberhand nicht zu gewinnen, und
so einigte man sich schließlich dahin, die Kompetenz der landschaft-
lichen Beisitzer zwar nicht ganz aufzuheben, sie aber in der oben er-
wähnten Weise zu beschränken. Hiernach brauchten die letzteren den
Sitzungen des Finanzkollegiums ferner nicht Ijeizuwohnen, es wurden
ihnen vielmehr nur dessen Beschlüsse im Konzepte mitgeteilt, die sie
mangels dagegen zu erhebender Bedenken lediglich zu signieren hatten.
Im Weigerimgsfalle hatten sie eventuell ihre Ablehnung schriftlich zu
begründen, konnten aber auch verlangen, daß ihnen gestattet wurde,
ihre Gründe in den Sitzungen des Finanzkollegiums mündlich vorzu-
tragen.
Hauptsächlich als Äquivalent für die dem Staatsfiskus über-
wiesenen Nutzungen und sonstigen Erträgnisse des Domanialvermögens
bezog der regierende Herzog aus der Finanzhauptkasse jährlich eine
Zivilliste (resp. Domanialrente)*). für die zunächst der Reinertrag der
gesamten Domanialrevenüen haftete. Dieselbe konnte weder ohne die
Zustimmung des Herzogs vermindert, noch ohne die Bewilligung der
Landschaft vermehrt, auch zu keiner Zeit und auf keine Weise mit
Schulden l)elastet werden. Bei den Beratungen der Landschaft hatte
die Regierung beantragt, das diesen Absatz eröffnende V\'ort ..haupt-
sächlich" aus dem Text zu streichen, da es auf falschen ^'oraussetzungen
beruhte. Die Landschaft beabsichtigte nämlich dadurch auszudrücken,
daß die Zivilliste nicht bloß ein Äquivalent für die Domanialrevenüen
sein sollte. Das Land habe auch noch andere Verpflichtungen gegen
das Herzogliche Haus, die es mit der Zivilliste erfüllen wollte. So
löblich dieser Grundsatz an sich auch war. so entsprach er doch nicht
den tatsächlichen ^'erhältnissen. Denn die Annahme der Landschaft,
daß die Erträgnisse des Domanialvermögens weit hinter der festge-
stellten Zivilliste zurückblieben, war eine durchaus irrige. Zwar muß
zugegeben werden, daß diese Erträge gerade damals infolge der
schwebenden Ablösungen und aus anderen, namentlich forstwirtschaft-
lichen (iründen allerdings ungewöhnlich geringe waren. Da indessen
diese Erscheinung, wie angedeutet, nur eine kurz vorübergehende war.
so berechtigte sie. selbst wenn die Annahme der Landschaft für den
damaligen Augenblick für zutreffend zu erachten gewesen wäre, noch
keineswegs zu der von dieser l)eliebten Auffassung, daß die Zivilliste
*) Die Regierung hatte beantragt, an Stelle der Bezeichnung ,,Zivilli.ste"
richtiger das Wort „Doraanialrente" zu setzen. Dieser Antrag war aber von der
LandscJiaft abgelehnt worden, während das Gesetz selbst eine vermittelnde Stellung
einnimmt, indem es sagt: ,, Zivilliste (resp. Domanialrente)".
-- 120 —
liölier normiert worden sei, als die Erträge des Domaniunis hierbei in
Anschlag zu bringen waren. Wäre das wirklich der Fall gewesen,
dann hätte es doch nur im Interesse des Landes gelegen, einfach den
Regierungsentwurf anzunehmen, der lediglich den Reinertrag des Do-
maniunis für den Herzog Ijeanspruchte. Wir werden bald Gelegenheit
haben zu sehen, wie sehr viel höher schon nach wenigen Jahren der
Reinertrag des Domaniums war als diei Herzogliche Zivilliste. Die
Landschaft l)estand aber auf der von ihr vorgeschlagenen Fassung
dieses Passus, und die Regierung ließ infolgedessen ihren Widerspruch
dagegen fallen, da ja in Wirklichkeit ein Nachteil für den Herzog
hierdurch nicht entstehen konnte. Im (iegenteil hätte unseres Er-
achtens diese ausgesprochene Absicht der Landschaft, dem Herzog eine
höhere Summe bewilligen zu wollen, äks der Reinertrag seines Doma-
niums ergab, für spätere Zeiten eine vortreffliche Begründung dafür
abgegeben, auch bei erheblichei- Steigerung des letzteren den Betrag
der Zivilliste zum mindesten auf der Höhe des jeweiligen Reinertrags
des Domaniums zu halten.
Der Betrag der Zivilliste selbst wurde auf die jährliche, monat-
lich im voraus zahlbare Summe von 128000 Tlr. festgesetzt; sie sollte
sich jedoch bei dem Ableben des Herzogs Joseph ohne weiteres um
5000 Tlr. mindern. Den F'orderungen des Regierungsentwurfs auf
Erhöhung der Zivilliste war also sowohl in bezug auf die Höhe wie
auch auf die Art der Bewilligung (hnchaus entsprochen worden. Nur
der weitere Anti'ag, der Witwe eines verstorbenen Landesherrn aus
dem Si)ezialhause Sachsen -Altenburg ein jedesmaliges Wittum von
5000 Tlr. und einer jeden sich vermählenden Prinzessin aus diesem
Hause eine Aussteuer von 10000 Tlr. auszusetzen, fand keine Berück-
sichtigung*). Was den letzteren Punkt anlangt, so ließ man es ledig-
lich bei der Bestimmung des Zivillistenvertrages, wonach die noch un-
vermählte Tochter des Herzogs Joseph im Falle ihrer Vermählung eine
Aussteuer von 10000 Tlr. erhalten sollte, bewenden. Aus der Zivilliste
waren die Aufwände der Herzoglichen Hofhaltung und die Bedürfnisse
des Herzoglichen Hauses zu bestreiten, ganz wie dies im Zivillisten-
vertrage bestimmt war; wir dürfen daher hier von einer erneuten Auf-
zählung der verschiedenen iVusgabekategorien absehen.
*) Es ist allerdings hierbei zu beachten, daß die Ablehnung dieser beiden
Forderungen, die einen teilweisen Ersatz für die abzutretenden Kammerregalien etc.
bilden sollten (siehe S. 107), nur eine logische Folge der ablehnenden Haltung der
Landschaft gegenüber Abtretung der letzteren an den Staat war (siehe S. 125).
— 121 —
Hatte sonach die Herzogliche Zivilliste gegen den ^'el•trag von
1849 schon eine Aufbesserung von 13000 Tlr. jährlich erfahren, so
war noch vor wesentlicher Bedeutung eine weitere Bestimmung, die
bei steigenden Revenuen des Domaniums auch die Mögliclikeit einer
Erhöhung der HerzogUchen ZivilHste gewährleistete. Es sollten näm-
lich nach dem Vertrage von 1854 bei künftigen Vereinbarungen über
den Betrag der Zivilliste die durchschnittlichen Erträgnisse des Do-
manialvermögens, sowie ein erhebliches Sinken odei- Steigen des Geld-
wertes in Rücksicht gezogen werden. Seitens der Herzoglichen Kom-
missarien war eine Bestimmung des Inhalts in Vorschlag gebracht
worden, daß die Zivilliste unter den damals normierten Betrag über-
haupt nicht vermindert werden dürfe. Dieser Antrag wurde aber
schon in der Kommission mit der Begründung abgelehnt, daß diese
Bestimmung einen Übergriff in die Befugnisse einer künftigen Land-
schaft zu enthalten schien und außerdem eine Regelung für \'erhält-
nisse bedeuten würde, deren Beurteilung außer menschlichem \'er-
mögen liege. Des weiteren wurde von den Herzoglichen Kommissarien
eine Bestimmung gewünscht, nach der eine erhebliche Erhöhung der
Erträgnisse des Domanialvermögens, oder ein Sinken des Geldwertes
für die Regierung einen Rechtsgrund bilden sollte, eine Erhöhung der
Zivilliste zu verlangen. Hierin erblickte man aber seitens der Kom-
mission eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn nicht auch der Land-
schaft das Recht gegeben würde, in den entgegengesetzten Fällen eine
Minderung der ZiviUiste zu beantragen. Auf diese Weise kam schließ-
lich die Gesetz gewordene Fassung des l)etrelfenden Passus zustande.
Wenn auch der Vertrag vom Jahre 1854 die völlige Aufhebung
des Zivillisten Vertrages bedeutet, so war man doch bemüht, seine
Fassung, sow-eit tunlich, dem letzteren anzupassen. So werden dem
Herzoglichen Hause dieselben Gebäude und Grundstücke zur Benutzung
vorljehalten, wie sie der Zivillistenvertrag bereits vorgesehen hatte.
An (Gebäuden treten nur hinzu das bis dahin für die Bibliothek und
zu Wohnungen dienende Kammergebäude am Burgtor und das dem
Forstamtschef zur Wohnung dienende sog. Forsthaus, sowie der früher
für Landeszwecke vorbehaltene vordere Hauptflügel des neuen Marstall-
gebäudes in Altenburg. Die Hofpredigerwohnung wurde auch jetzt
der Zivilliste nicht mit überwiesen, dagegen übernahm der Staat die
Verpflichtung, dieselbe unter den früheren Bedingungen des Zivillisten-
vertrages dem Hofprediger und dessen Nachfolgern zur Verfügung zu
stellen; auch verblieb dem Hofkirchner die bisher aus der Staatskasse
gewährte Mietsentschädigung.
— 122 —
Was die Unterhaltungskosten der dem Herzog und dem Herzog-
lichen Hause hiernach zur eigenen Benutzung vorl)ehaltenen Gebäude
anlangt, so blieb es gleichfalls bei den Bestimmungen des Zivillisten-
vertrages. Es waren also aus der Herzoglichen Zivilliste namentlich
alle Reparaturen und Herstellungen im Innei'n der Gebäude zu be-
streiten, während die Finanzhauptkasse insbesondere die Reparaturen
an den Grund- und Umfassungsmauern etc. zu übernehmen hatte.
El)enso blieb wie früher dem Herzog vorbehalten, zur ^'eranschlagung
und Beaufsichtigung der Baulichkeiten, die der Herzoglichen Zivillisten-
verwaltung oblagen. Beamte des Bauamts, und zur Führung der all-
gemeinen Kontrolle über die Verwaltung der Zivilliste und Revision
der betreffenden Rechnungen Herzogliche Staatsdiener zu verwenden,
ohne daß jedoch hieraus eine Verbindlichkeit des Landes zur Ver-
willigung der Geldmittel für eine Vermehrung des Beamtenpersonals
hergeleitet werden konnte.
Auch das Domänengesetz vom Jahre 1854 läßt ebenso wie der
Zivillistenvertrag jede spezielle Bestimmung darüber vermissen, wie es
bei notwendig werdenden Neubauten solcher Gebäude, deren Be-
nutzung dem Herzoglichen Hause vorl)ehalten war. ])etrelfs Aufbringung
der Baukosten gehalten werden sollte. Daß der Herzoglichen Zivil-
liste die Bestreitung derartiger unter Umständen recht erheblicher
Kosten nicht angesonnen werden konnte, ist zwar aus dem Domänen-
gesetz unschwer nachzuweisen, folgt aber auch schon daraus, daß die
Zivilliste bei sehr hohem Baubedarf, z. B. bei dem Wiederaufbau eines
durch Feuer vernichteten ganzen Schlosses, offenbar hierfür völlig un-
zulänglich war. Anders verhielt es sich dagegen mit der Frage, ob
der Staatsfiskus oder der Domanialfiskus für derartige Baukosten auf-
zukommen hatte. Hier läßt das Gesetz sehr wohl beide Auslegungen
zu. Einerseits war den Staatstinanzbehörden die Verwaltung des Do,-
mänenvermögens übertragen, die es für Rechnung des Staatsfiskus
zu verwalten hatten. Nun schließt aber die Verwaltung eines A'er-
mögens mangels besonderer hierüber etwa festgestellter Bestimmungen
doch die \"eri)tliclitung in sich, dieses A^ermögen zum mindesten sowohl
in dem übernommenen Zustande wie auch seinem Bestände nach zu
erhalten. Anderseits muß man sagen, daß solche außerordentlichen
Zufälle mehr den \'ermögensstock angehen und daher richtiger wohl
von diesem zu tragen sind. Wir neigen der letzteren Ansicht zu,
haben aber keine \'eranlassung, auf die hier nur berührte Frage näher
einzugehen, und zwar um so weniger, als später aus dem Mangel einer
solchen Bestimmung in dem Gesetze keine Differenzen zwischen dem
- V2-) -
Lande und dem Herzoglichen Hause entstanden sind. Zwar kamen
unter der Geltungsdauer des Domänengesetzes zwei derartige Fälle
vor, die beide das Herzogliche Residenzschloß in Altenburg betrafen,
die aber beide im AVege der freien A'ereinbarung zwischen den Be-
teiligten geregelt wurden, indem man hierbei die Rechtsfrage unent-
schieden ließ. Bei dem Schloßbrande im Jahre 1864 war der Bedarf
für die Wiederherstellung auf ca. 80 000 Tlr. veranschlagt worden.
Hiervon waren ca. 34 000 Tlr. durch die Brandentschädigung gedeckt,
10000 Tlr. hatte der Herzog aus seiner Zivilliste zur Verfügung ge-
stellt, während der Fehlbetrag von 36 000 Tlr. aus dem Domanial-
vermögensstock entnommen wurde, der Staatsfiskus sich aber ver-
ptlichtete, diesen Betrag aus den ihm zufließenden Domanialrevenüen
innerhalb der nächsten 30 Jahre durch jährliche Überzahlung von
1200 Tlr. dem Vermögensstock wieder zuzuführen; ein den Anschlag
etwa übersteigender Betrag war seitens des Herzogs gleichfalls auf
seine Zivilliste übernommen worden. In ähnlicher Weise einigte man
sich über die Aufbringung der Baukosten aus Anlaß des Schloßbrandes
im Jahre 1868.
So hatte die Herzogliche Zivilliste durch das Gesetz eine Ge-
staltung erfahren, die für den Herzog durchaus annehmbar war. Sie
war nicht nur um 13 000 Tlr. jährlich aufgebessert worden, sondern
hatte dadurch, daß unter Wegfall der bisherigen Apanage für den
Herzog Joseph von 15 000 Tlr. diese Summe fernerhin als eine ent-
sprechende Erhöhung der Zivilliste gewährt wurde, von der beim Tode
des ( Jenannten nur 5000 Tlr. in Fortfall kommen sollten, eine dauernde
Erhöhung von 23 000 Tlr. erfahren, eine Erhöhung, die in \'erbindung
mit der Bestimmung, daß in Zukunft bei steigenden Erträgen des
Domaniums auch eine Aufbesserung der Zivilliste stattfinden konnte,
in gerechter Erfassung der gegebenen Verhältnisse den Bedürfnissen
des Hofes in ausreichender W^eise Rechnung trug und die Härten des
Zivillistenvertrages in wohlverstandenem Interesse von Fürst und Volk
beseitigte.
Das gegenwärtige Gesetz, kurz das Domänengesetz genannt,
wurde am 30. Dezember 1853 von der Landschaft verabschiedet und
vom Herzog genehmigt. Wenn es gleichwohl erst vom 18. März
1854 datiert, so hat dies seinen (irund darin, daß nach dem Beschlüsse
der Landschaft der getroffenen Vereinbarung erst dann rechtliche Wirk-
samkeit inne wohnen sollte, wenn sämtliche Agnaten der Herzoglichen
— 124 —
Sj)eziallinie Sachsen- Altenburj? ihre Zustimmung hierzu gegeben haben
winden. Von der Einwilligimg der Agnaten des Gesamtliauses Sachsen-
(iotha dagegen wollte man die Wirksamkeit des Gesetzes nicht
abhängig machen, wenngleich seitens der Landschaft auch die Ein-
holung der Zustimmung dieser entfernteren Agnaten für rätlich ge-
halten und zum Beschlul;! erhoben worden war. Ausdrücklich ver-
wahrte sich aber die Landschaft hierbei gegen die Auftassung. dadurch
etwa irgendwelche tideikommissarischen Anwartschaftsrechte dieser ent-
fei-nteren Agnaten anerkennen zu wollen. Sie erklärte, diesen agna-
tischen Konsens nur deshalb für zweckmäßig erachtet zu haben, um
für die Zukunft Protesten der Art, wie sie gegen den Zivillistenver-
ti-ag erhoben worden waren, im voraus zu begegnen. Eben deshalb.
weil sie diesem agnatischen Konsens einen höheren ^Yert nicht hätte
beilegen können, hätte sie auch Anstand genommen, die Wirksamkeit
des \'ertrages bis zu dessen Eintreten zu suspendieren.
Allerseits war es für wünschenswert erachtet woi-den, die ge-
troffene Vereinbarung schon mit dem 1. Januar 1S54, dem Beginne
des neuen Finanzjahres, ins Leihen treten zu lassen. Da aber die
Heitiittserkläi'ungen aller Glieder des Herzoglichen Spezialhauses bis
zu diesem Termine wegen Kürze der Zeit nicht beschafft werden
konnten, so sollte von dem Zeitpunkte ihres Eingangs an bis zum
1. Januar lsö4 zurück der ^'ereinbarung rückwirkende Kraft verliehen
werden. In diesem Sinne wurde das Domänengesetz unterm 18. März
1854 verkündet, nachdem alle Agnaten der Herzoglichen Si)eziallinie,
die in dem Schlußpassus des Gesetzes selbst namentlich aufgeführt
sind, ihren Beitritt urkundlich erklärt hatten, — woljei der minder-
jährige Prinz Albert diesmal durch einen ihm füi- diesen Zweck be-
stellten fürstlichen Sitezialvormuiul vertreten war — und außerdem
das Herzogliche Ministerium zur Einholung des Konsenses der übrigen
Agnaten des Herzoglichen Gesamtliauses Sachsen- Gotha die nötigen
Schritte getan hatte, wie das Gesetz noch besonders hervorhebt. Die
hierbei in Frage kommenden Herzoglichen Spezialhäuser Sachsen-Mei-
ningen und Sachsen-Koburg-Gotha gaben, wie hier bemerkt sein mag,
ihre Zustimmung nicht ohne weiteres, machten dieselbe vielmehr zu-
nächst abhängig von einer genauen Feststellung des Umfangs des
Domaniums, die ja im (Jesetz vorgesehen war. Die letztere zog sich
aber sehr in die Länge, wie wir bald zu sehen Gelegenheit haben werden.
Das Gesetz vom 18. März 1S.')4 bedeutet den ersten Schritt auf
dem Wege einer friedlichen Verständigung zwischen den Beteiligten
über die streitige Domänenfrage. Indem es den Zivillistenvertrag
- 125 —
auf gesetzlichem Wege beseitigte und einerseits dem Herzoglichen
Hause das Eigentum an dem Domanium restituierte, während ander-
seits dem Lande die dauernde \'erwaltung desselben durch die Staats-
behörden für Rechnung des Staates zugestanden wurde, trug es dazu
bei, in versöhnlichem Sinne auf die Gemüter der beiden Parteien zu
wirken. Wie schon die Verhandlungen bei Beratung des Gesetzes
in ruhige sachliche Bahnen einlenkten, so bietet auch die Folgezeit
ein erfreuliches Bild von dem guten Einvernehmen, das zwischen dem
Herzog und seinem Lande sich in immer steigendem Maße entwickelte.
Jetzt, da das Eigentum im Prinzip für das Herzogliche Haus ge-
rettet war, lag es für den Herzog leichter, dem Lande Konzessionen
in bezug auf dessen in einem Teile ja berechtigte Ansprüche an das
Domänenvermögen zu machen, und nur dem hochherzigen endgültigen
Verzicht des Herzogs Ernst und seines Herzoglichen Hauses auf einen
großen Teil ihres Domaniums zugunsten des Landes war es später
zu danken, daß der langjährige Streit, ohne Bitterkeiten zu hinter-
lassen, endlich aus der Welt geschafft wurde.
Vom staatsrechtlichen Standpunkte aus war es zu bedauern, daß
die Landschaft damals auf den Vorschlag der Regierung nicht einging,
im Domänengesetze gleichzeitig die Kammerregalien dem Staatstiskus
zu überweisen. Im allgemeinen erkannte die Kommission zwar an,
daß die Abtretung der fraglichen Rechte an den Staat an sich nur
ersprießlich wäre und daher unter anderen Umständen dankbar anzu-
nehmen sein würde, da es den jetzigen staatlichen Zuständen wider-
spräche, sie fernerhin dem Gesichtspunkte einer domanialen Erwerbs-
quelle unterstellt zu sehen. Allein die Gegenleistungen, die dafür
gefordert würden, wären sichtlich sehr groß und es ließe sich kaum
übersehen, welche Opfer durch sie der Staatskasse auferlegt werden
würden. Aus diesen Gründen trug die Kommission Bedenken, der
Landschaft die Annahme dieses Vorschlags zu empfehlen. Man kann
dei' Landschaft nicht Unrecht geben, daß sie sich damals ablehnend
verhielt, denn bei der Kürze der Zeit — lag es doch in aller Inter-
esse und Wunsch, das Domänengesetz möglichst bald und ohne große
Debatten unter Dach und Fach zu bekommen — war eine eingehendere
Prüfung hinsichtlich der späteren Folgen dieser bedingten Abtretung
nicht wohl möglich, und die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit
hat der damaligen Landschaft Recht gegeben. Denn später erhielt
das Land die Regalien, deren Ertrag ohnehin durch die veränderten
Zeitverhältnisse immer geringer geworden, ohne besondere Gegen-
leistung von seiner Seite,
- 126 —
Wenn aucli das Domänengesetz im allgemeinen den Zivillisten-
vertrag beseitigt hatte, so waren doch, wie wir gesehen haben, nicht
alle Bestimmungen des letzteren aufgehoben worden. So war auch
eine Wiederaufnahme der Herzoglichen Diener in die Staatsdiener-
Witwensozietät damals noch nicht erfolgt. Zwar hatten die Motive
zum Regierungsentwurf eine solche vorgesehen, es war aber im Drange
der landschaftlichen \'erhandlungen ül)er die anderweite Regelung der
Domänenfrage eine Berücksichtigung dieses Punktes damals außer
acht gelassen worden. Da aber der durch den Zivillistenvertrag er-
folgte Ausschluß der Hofdiener von der Witwensozietät, wie wir bereits
früher nachgewiesen haben*), in keiner Weise berechtigt und es höchst
wünschenswert war. auch in dieser Beziehung die früheren ^'erhält-
nisse wieder herzustellen, so richtete der Herzog unterm 20. November
1856 an die Landschaft den Antrag auf Wiederaufnahme seiner Hof-
dienerschaft in die Staatsdiener- Witwensozietät vom 1. Januai- 1.S57
ab. Die Summe der Hofdienergehalte, die teils durch Neuanstellung
von Dienern, teils infolge von Besoldungserhöhungen der schon vor
1840 angestellten und noch lebenden Diener für die Zeit vom 1. Juli
1840 bis Ende Dezember 1856 jetzt in die Witwensozietät neu auf-
zunehmen war, betrug 7562 TIr. 5 Ngr. Da nun nach der damaligen
Annahme die Witwensozietät 7 Proz. der aufgenommenen Gehalts-
summen bedurfte, um ihi-en Verpflichtungen auf die Dauer gerecht
werden zu können, und 8 Proz. hiervon bestimmungsgemäß durch
Beiträge der Diener selbst aufzubringen waren, so erklärte der Herzog
unter der Voraussetzung, daß vom 1. Januar 1857 ab die Hofdiener
ganz unter denselben Grundsätzen wie die Staatsdiener wieder der
Mitgliedschaft an der Witwensozietät teilhaftig würden, sich bereit, die
hiernach noch fehlenden 4 Proz. der Aufnahmesumme von 7562 Tlr.
5 Ngr. als eine fortdauernde jährliche Rente aus seiner Zivilliste an
die Witwensozietätskasse zahlen zu lassen, sich hierbei vorl)ehaltend,
diese Rente nach Betinden durch Einzahlung des Ivai)itals von 7562 Tlr.
5 Ngr. in einer Summe oder auch in Teilzahlungen abzulösen. Um
ferner den Schwierigkeiten, die mit Eeststellung und Einhebung der
von den einzelnen Dienern für die Zeit vom 1. Juli 1840 bis Ende
Dezember 1856 entsprechend nachzuzahlenden 3prozentigen Jahres-
beiträge voraussichtlich verknüpft sein würden, im voraus zu begegnen,
ließ der Herzog gleichzeitig das Anerbieten ergehen, o Proz. der jetzt
aufzunehmenden Summe von 7562 Tlr. 5 Ngr. für die ganze vorer-
*) Siehe Seito 94 ff.
— 127 —
wähnte Zeit, also für 7'/o Jahre mit 1701 Th. 15 Ngr. aus seiner
Zivilhste an die Witwensozietätskasse nachzahlen zu lassen. Die Land-
schaft konnte sich den Gründen des Rechts und der Billigkeit, die
eine allgemeine Wiederaufnahme der Hofdiener in die Witwensozietät
verlangten, nicht verschließen und trat den an sie ergangenen \'or-
schlägen allenthalben bei. Somit wai- auch diese Ungerechtigkeit einer
früheren verhängnisvollen Zeit beseitigt. Die Art der Regelung dieser
Angelegenheit von selten des Herzogs Ernst ist ein beredtes Zeugnis
von dei' väterlichen Fürsorge dieses allseitig verehrten Fürsten für
seine Diener, die er auch in der Folge immer von neuem betätigt hat.
Schon nach wenigen Jahren bot sich eine Gelegenheit, das Do-
mänengesetz, das, wie wir gesehen haben, ein Kompromiß wider-
strebender Meinungen w'ar und diese Eigenschaft in vielen Punkten
unverkennbar an sich trägt, auf seine praktische Brauchbarkeit hin zu
erproben. Die Erträgnisse des Domänenvermögens hatten nämlich
von Jahr zu Jahr eine erhebliche Steigerung erfahren. So l;)etrugen
die Nutzungen aus den Forsten in den Jahren 185o 57 durchschnittlich
pro Jahr 155 214 Tlr.. während der Durchschnitt der Jahre 1849/52
nur einen Jahresertrag von 131551 Tlr. ergeben hatte. Das bedeutete
eine Steigerung um mehr als 23(')Go Tlr. jährlich. Ebenso waren
die Erträge der übrigen Grundbesitzungen gestiegen, derselbe Durch-
schnitt in dei' letzten Periode ergab hier die Summe von 25 843 Tlr.
gegen früher 21 574 Tlr. Im ganzen hatten sich die durchschnittlichen
Erträgnisse des Domänenvermögens seit Erlaß des Domänengesetzes
um die Summe von ca. 35000 Tlr. erhöht. Mit dieser erheblichen
Erhöhung der Domanialrevenüen hatte aber auch eine Steigerung der
Preise fast aller Lebensbedürfnisse gleichen Schritt gehalten, namentlich
machten sich die höheren Lebensmittelpreise und die damit im Zu-
sammenhange stehenden höheren Arbeitslöhne bei der Herzoglichen
Zivillistenverwaltung sehr fühlbar. Somit erschienen diejenigen \ov-
aussetzungen erfüllt zu sein, an die das Domänengesetz eine weitere
Erhöhung der Zivilliste geknüpft hatte. — Diese veränderten Xer-
hältnisse mußten natürlich dem Herzog eine Erhöhung seiner Zivilliste
wünschenswert erscheinen lassen. Er richtete daher unterm 15. No-
vember 1858 eine entsprechende Erötfnung an die Landschaft, ohne aber
hierbei einen direkten Antrag auf entsprechende Erhöhung seiner Do-
manialrente zu stellen. Da nämlich die im Domänengesetze vorge-
schriebene Inventaiisierung des Domänenvermögens noch nicht voll-
endet wai-, — die Vorlegung dieses Inventariums an die Landschaft
war erst im nächsten Jahre zu erwarten — und somit der T^mfang
— 12S —
des letzteren noch nicht nach allen Richtungen hin feststand, so glaubte
der Herzog es ledigHch dem Ermessen der Landschaft anheimstellen
zu sollen, ob sie in Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und
der Zweckmäßigkeitsgründe, die dafür sprachen, den ganzen Ausgabe-
bedarf für die neue Finanzperiode sogleich beim Beginn derselben zu
übersehen, schon jetzt in enie Beratung über die notwendige und nach
Lage der Sache gerechtfertigte Erhöhung der Domanialrente eintreten
wolle. Auf Erfordern der Landschaft sollten für etwaige besondere
Verhandlungen Hei'zogliche Kommissarien hierzu ernannt werden.
Die mit der Beratung dieses höchsten Erlasses von der Land-
schaft beauftragte Finanzkommission entledigte sich ihres Auftrags mit
rühmenswerter Sachlichkeit. Sie gab der Überzeugung Ausdi'uck, daß,
wenn eine Erhöhung der Domanialrente überhaupt geboten erschien,
es am zweckmäßigsten wäre, den dadurch entstehenden Ausgabebedarf
sofort beim Beginn der Finanzperiode festzustellen, und empfahl daher
der Landschaft einstimmig, alsbald in die Beratung und Beschluß-
fassung über eine Erhöhung der Domanialrente einzutreten, da auch
von der Aufstellung des Domäneninventars und von besonderen Ver-
handlungen, die mit Herzoglichen Kommissarien etwa dieserhalb ge-
pflogen würden, ein im Endresultat abweichendes Ergebnis nicht zu
erwarten sein möchte. Denn, so resümierte die Kommission, einmal
sei im Domänengesetz die Feststellung des Domanialinventars nicht
ausdrücklich als \'orbedingung einer künftigen ^'el•einbarung über den
Betrag der Domanialrente festgesetzt, sodann stehe die Vorlegung
dieses Inventars nebst Nachträgen hierzu an die Landschaft behufs
Feststellung innerhalb der nächsten Finanzperiode in Aussicht, auch
seien diejenigen Quellen, aus denen die hauptsächlichsten Domanial-
revenüen fließen, jetzt schon als unzweifelhafte Bestandteile des Do-
manialvermögens bekannt, und endlich können aus den Finanzhaupt-
rechnungen die Erträgnisse dieser unzweifelhaften Bestandteile des
Domanial Vermögens zahlenmäßig vollkommen genau angegeben und
rechnerisch festgestellt werden. Was nun die für Erhöhung der Do-
manialrente angeführten Gründe anlangt, so ei'kannte die Kommission
durchaus an, daß sowohl die tatsächlichen \'erhältnisse wie auch ins-
besondere die Bestimmungen des Domanialgesetzes eine alsbaldige Er-
höhung der Domanialrente vollkommen gerechtfertigt erscheinen ließen.
Namentlich hob die Kommission hervor, daß die erhöhten Erträgnisse
von ca. 35 000 Tlr. weder in außerordentlichen, mehr zufälligen Preis-
verhältnissen, noch in einer unwirtschaftlich angespannten Ausnutzung
<ler Domanialobjekte. insbesondere der Forsten, ihren Grund hatten.
— 12Ü —
vielmehr die Basis ihres fortdauernden Ansteigens in durchaus regel-
rechten und stetigen Kultur- und industriellen Verhältnissen beruhte.
Schwieriger war die Frage zu entscheiden, um welchen Betrag man
die Domanialrente erhöhen sollte, da in dem höchsten Erlasse eine
Andeutung darüber nicht enthalten war. Die Kommission nahm in-
folgedessen Veranlassung, auf vertraulichem Wege Erkundigungen
darüber einzuziehen, mit welcher Summe wohl den Intentionen des
Herzogs hierbei entsprochen sein würde. Nachdem ihr auf diese Weise
der Betrag von 15000 Tlr. genannt worden war, so empfahl sie der
Landschaft, vom 1. Januar 1859 ab die Zivilliste resp. Domanialrente
um den Betrag von 15000 Tlr. zu erhöhen. Einstimmig trat sodann
die Landschaft diesem Kommissionsbeschluß bei und unterm 23. De-
zember 1858 wurde diese Erhöhung der Zivdliste als Novelle zum Do-
mänengesetz verkündet.
In dem höchsten Erlasse vom 15. November J858 war gleich-
zeitig der Antrag gestellt worden, die obere Etage des alten Jagd-
schlosses zu Fröhlichenwiederkunft in die Zahl und Rechtskategorie
der dem Herzog und dem Herzoglichen Hause vorbehaltenen Räum-
lichkeiten übei-gehen zu lassen. Dieses alte Jagdschloß, erbaut von
Sibylla, der Gemahlin des Kurfürsten Johann Friedrich des Groß-
mütigen, während dessen Gefangenschaft nach dem Jahre 1547, bietet
eine Eiinnerung an ein wichtiges Ereignis in der Geschichte des
Sachsen-Ernestinischen Fürstenhauses, indem hier der genannte Kur-
fürst nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft im Jahi-e 1552
die fröhliche Wiederkunft zu den Seinigen feierte. Um dieses Ge-
l)äude, das damals seinem Verfall entgegen ging, als ein bedeutungs-
volles Denkmal aus der Vorzeit zu erhalten, hatte Herzog Joseph,
des regierenden Herzogs Oheim, im Verein mit seiner Tochter,
der Großfürstin Alexandra von Rußland, nachdem die zur Erhal-
tung des Gebäudes notwendigen äußeren Reparaturen aus dem
allgemeinen Baufonds erfolgt waren, einen Teil der oberen Etage des
Gebäudes im Stile seiner Entstehungszeit wiederherstellen, dekorieren
und möblieren lassen, und zur Erinnerung an den gemeinschaftlichen
frommen und glaubensmutigen Ahnen des Sachsen-Ernestinischen Ge-
samthauses diese Räume dem regierenden Herzog und dem Herzog-
lichen Hause als eine familiengeschichtliche Denkwürdigkeit zur Er-
haltung und Benutzung übergeben. Der Herzog beabsichtigte, nun
auch den noch übrigen Teil der oberen Etage dieses Jagdschlosses
in gleicher Weise zu restaurieren, um das Ganze als ein gesciiicht-
liches Denkmal in guter Verfassung auf die Herzoglichen Nachkonnnen
Volkswirtschalt 1. u. wirtschaftsgeschichtl. Abhandlungon. H. 5. *••
Albrecht, üomUnenwesün im Herzogtum Sachsen- Altonburf^.
— 130 —
übergehen zu lassen. Wiederum einstimmig gab die Landschaft dem
Verlangen des Herzogs auf Überlassung dieser Räume statt, gleich-
zeitig dem Danke des Vaterlands dafür Ausdruck verleihend, daß
dui-ch den rühmlichen Entschluß ihrer P'ürsten diese familiengeschicht-
liclie Denkwürdigkeit des Regentenhauses vor dem Verfall errettet
worden war.
Diese leidenschaftslose und durchaus sachliche Stellung, die die
Landschaft der von dem Herzog gegebenen Anregung wegen Er-
höhung seiner Zivilliste gegenüber einnahm, ist des Hervorhebens ganz
besonders wert, Sie legt ein schönes Zeugnis ab von der vortreff-
lichen Gesinnung der Vertreter des Landes gegen ihren Herzog und
Herrn. Sie beweist aber auch, wie die Landschaft nach dem Erlasse
des Domänengesetzes sich mehr und mehr l)estrebt zeigte, der so
schwierigen Domänenfrage eine Behandlung angedeihen zu lassen, die
sowohl das Interesse des Landes wie des Landesherrn gleichmäßig
berücksichtigte. Allerdings muß man sagen, daß diese Stellungnahme
der Landschaft ihr auch sehi- erleichtert wurde durch die überaus
mäßigen Ansprüche des Herzogs. Denn bei einer Erhöhung der Er-
träge seines Domaniums um I55000 Tlr. nur 15000 Tlr. für sich selbst
zu beanspruchen, sodaß 20000 Tlr. dem Lande zugute kamen, war
ein Beweis, wie sehr dem Herzog das Wohl seines Landes am Herzen
lag. Auf einer solchen Basis weiter bauend, mußten die ^'el■hand-
lungen über eine endgültige Regelung der Domänenfrage schließlich
zu einem guten Ende führen. Tatsächlich lassen auch diese späteren
\'erhandlungen nie wieder diese ruhige Sachlichkeit vermissen, die
allein imstande war, eine gute, beiden Parteien zusagende Lösung dieser
schwierigen Frage zu finden. So bietet denn die weitere Betrachtung
des vorliegenden Stoffes ein durchaus erfreuliches Bild, so recht ge-
eignet, das gute Einvernehmen des Herzogs Ernst mit seinem Lande
zu zeigen, ein Einvernehmen, das nie getrübt worden ist, sich viel-
mehr während seiner langen 50jährigen Regierung immer inniger ge-
staltet hat.
6. Abschnitt.
Der Rezeß wegen Abtretung der domanialfiskalischen Regalien
an den Staatsfiskus vom 29. Dezember 185Q und seine Folgen.
Die in dem Domänengesetze vom 18. März 1854 angeordnete
Anfstellung einer tibersicht des gesamten Domanialvermögens ging
l)ei der Schwierigkeit der zu verarbeitenden Materie naturgemäß nur
langsam von statten. Zwar hatte die von dem Herzog zur Förderung
dieser Arbeiten eingesetzte besondere Immediatkommission durch eifriges
Sammeln einschlägigen alten Materials und durch vorläufige Feststel-
lung verschiedener Präjudizialpunkte schon einen wesentUchen Schritt
vorwärts getan, gleichwohl war es nicht möglich gewesen, die Arbeiten
bis zum Jahre 1858 zu beenden, wie wir zu Ende des vorigen Ab-
schnitts aus Anlaß der damals erfolgten Erhöhung der Herzoglichen
Zivilliste zu vernehmen (ielegenheit hatten. Dies lag daran, daß zur
Fertigstellung dieser Arbeit ein außerordentlich genaues Studium einer
Menge alter Kammerverwaltungsakten und Kammerrechnungen sich
nötig machte, und die Mitglieder der Kommission zudem durch ihre
übrigen Arbeiten im Finanzkollegiuni sehr in Anspruch genommen
waren. Schon in dem früher erwähnten höchsten Erlasse vom 15. November
1858 hatte der Herzog sein lebhaftes Bedauern über die Verzögerung
der Inventaraufstellung ausgesprochen, da die seit Emanation des Do-
mänengesetzes gesammelten Erfahrungen mehr und mehr die Über-
zeugung hätten befestigen müssen, daß eine Trennung der Regalien
von dem übrigen Domanialvermögen den gegenwärtig allgemein gel-
tenden staatsrechtlichen Prinzipien mehr entsi)rechen und eine Menge
bei der Domanial- und staatsfiskalischen \'erwaltiing jetzt auftauchender
Rechtszweifel beseitigen würde, darüber aber füglich erst bei Fest-
stellung des Domanialinventars mit der Landschaft würde verhandelt
werden können.
Die damals geäußerte Hoffnung, daß es möglich sein würde, das
Domanialinventar nebst Nachträgen im Laufe des folgenden Jahres
9*
— 182 —
der Landschaft vorlegen zu können, erfüllte sich nicht, wenigstens
nicht in ihrem ganzen Umfange. Zwar hatte das Domäneninventar
bis zum Herbst des Jahres 1859 durch die schon genannte Immediat-
kommission eine mehr oder minder vollstcändige Bearbeitung erfahren,
es waren aber durch den Umfang der Arljeit an sich wie auch wegen
Herbeischaffung der erforderlichen Materialien immer neue Schwierig-
keiten entstanden, zu deren Überwindung es voraussichtlich noch einer
weiteren Reihe von Monaten angestrengter Arbeit bedurfte. Konnte
sonach das vollständige Domäneninventar noch nicht zur Vorlage ge-
bracht werden, so waren die Arbeiten doch soweit gediehen, daß ge-
wisse Präjudizialfragen, die einen hemmenden Eintiuß auf die Voll-
endung des Inventars ausübten und wegen deren Behandlung ein
vorheriges Einvernehmen mit der Landschaft zweckmäßig und geboten
erschien, letzterer zur Beratung und Beschlußfassung jetzt unterbreitet
werden konnten. Als solche bezeichnet der dieserhalb an die Land-
schaft gerichtete höchste Erlaß vom 22. Oktol)er 18ö9 die Überweisung
der domanialtiskalischen Regalien und sonstigen Gerechtsamen staats-
rechtlicher Natur an den Staatsfiskus, sowie die Übernahme einer
Anzahl staatsrechtlicher und sonstiger besonderer Verpflichtungen des
Domanialfiskus auf den Staatstiskus, und endlich Eeststellung der
Grundsätze, nach denen der Bestand des Domänenvermögens zu be-
rechnen und sonst zu behandeln sein sollte.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Aufnahme der
domanialtiskalischen Regalien und der dem Domanialfiskus damals sonst
noch zustehenden besondeien Gerechtsamen staatsrechtlicher Natur
in das Domäneninventar dessen Übersichtlichkeit schon bei der ersten
Anlegung wesentlich gestört und die Fortführung dieser Aufstellung
außerordentlich erschwert haben würde. Sodann aber hätte diese
Aufnahme die Erörterung und Entscheidung vieler betreffs des äußeren
und inneren Umfangs der Regalien etc. und deren Ausübungsmoda-
lität, namentlich den staatlichen Befugnissen der Gesetzgebung und
der i)olizeilichen Oberaufsicht gegenüber, hervortretenden Zweifels-
fragen im Gefolge haben müssen, wobei man in Anbetracht der viel-
fach divergierenden Ansichten über diese Punkte keineswegs ohne
weiteres auf eine glatte Erledigung hätte rechnen können. Wurden
dagegen die Regalien dem Staate überwiesen, so konnte die unter
Umständen recht unerquickliche Behandlung aller dieser Fragen einfach
unteil)loiben. Da überdies die durchsclinittlichen Erträgnisse der Re-
galien etc. sich auf eine weit höhere Summe beliefen, als die damit
verbundenen Aufwände, so bot die Abtietung derselben an den Staat
— 133 —
die weitere Füglichkeit, auch diejenigen dem Domanialtiskus obliegenden
besonderen Leistungen staatsrechtlicher Natur, die nicht speziell mit
dem Besitze von Regalien verbunden waren, dem Staatsfiskus zu über-
weisen. Hierdurch wurde wiederum die bei Feststellung des Doraänen-
inventars sonst notwendig gewordene Erörterung mancher ihrem Rechts-
Ijestande nach zweifelhaften Leistungen des Domanialtiskus, die nur
im Interesse des Staates lagen, vermieden und etwaigen Streitigkeiten
über solche Punkte vorgebeugt. So führte die Bestimmung des Do-
mänengesetzes über Anfertigung des Domäneninventars von selbst
dazu, die schon in der Regierungsvorlage vom Jahre 1853 vorge-
sehene, damals aber von der Landschaft abgelehnte Überweisung der
Regalien an den Staat jetzt von neuem in Vorschlag zu bringen.
Es waren über Existenz. L'^mfang und Wert dieser Gerechtsamen
und ^'erl)flichtungen die zur Beurteilung dersellien erforderlichen Aus-
einandersetzungen und Berechnungen ausgearbeitet worden, die in
zehn Beilagen dem höchsten Erlasse beigefügt waren. Die ersten
8 Beilagen enthielten die domanialfiskalischen Regalien und sonstigen
dem Domanialfiskus zustehenden besonderen Berechtigungen staats-
rechtlicher Natur nel)st den damit verbundenen Lasten und Aufwänden,
während in der neunten Beilage die nicht speziell mit den abzutre-
tenden Berechtigungen verbundenen staatsrechtlichen und verschiedene
andere Verpflichtungen des Domanialfiskus. die zu teilweiser Entschä-
digung für den Nutzungswert der abzutretenden Regalien und sonstigen
Gerechtsamen vom Staatsfiskus übernommen werden sollten, im ein-
zelnen aufgeführt waren. Die zehnte Beilage enthielt eine übersicht-
liche Zusammenstellung des Nettowertes der sämtlichen abzutretenden
Gerechtsamen und Verpflichtungen, und wies einen tiberschuß von
jährlich 15159 Tlr. nach, auf den der Herzog für sich und seine
Nachfolger im Besitze des Domänenvermögens nach Annahme seinei"
Pro[)Osition durch die Landschaft für immer verzichten zu wollen er-
klärte.
Die wesentlichste Bedingung, die der Herzog an diese vorge-
schlagene Lösung der bestehenden Verbindung staatsrechtlicher und
privatrechtlicher Bestandteile im Domänenvermögen geknüpft hatte,
war die, daß das ganze alsdann übrig bleibende Domänenvermögen
für mit besonderen staatsrechtlichen Verpflichtungen nicht weiter
behaftetes Eigentum des Herzoglichen Hauses erklärt werde. Im
übrigen sollte das Domänengesetz vom 18. März 1854 natürlich un-
verändert bestehen bleiben, und die beabsichtigte Vereinbarung wegen
Abtretung der Regalien auf die in dem erwähnten Gesetze festge-
- 134 —
stellten Rechtsverhältnisse nur insofern von Einfluß sein, als die diesem
Gesetze untcrfallenden aktiven und passiven Bestandteile des Domäncn-
vermögens sich durch Abtrennung der Regalien etc. quantitativ mindern
würden.
Als weitere Bedingung für die Abtretung der Regalien war in
der höchsten Proposition gefordei't worden, daß die Landschaft ihr
Einverständnis mit der Interpretation der Regierung über dasjenige,
was nach den Bestimmungen des Domänengesetzes in das Domänen-
inventar alles aufzunehmen war, aussprechen würde. Diese Auslegung
ist die gleiche, wie wir sie bei Besprechung des Gesetzes selbst schon
gegeben halben*). Wir können uns daher hier darauf beschränken,
zu wiederholen, daß hiernach das Domänenvermögen mit dem Be-
stände in das Domäneninventar aufzunehmen war, wie es sich her-
ausstellte, wenn man als Zeitpunkt der Restitution des Eigentums an den
vor dem Jahre 1849 vorhanden gewesenen Domanialvermögens]»estand-
teilen den Schluß der Finanzhauptrechnung von 1853 annimmt. Als
selbstverständlich wurde hierbei noch erwähnt, daß die durch die Ge-
setze vom 22. Februar 1854 und 5. Januar 1856 geordneten Ent-
schädigungsansprüche des Domanialfiskus für die gesetzlich aufgeholjene
frühere Jagdberechtigung desselben auf Grundstücken dritter, resp.
für die eventuell in Wegfall kommende Grundsteuerbefreiung des Do-
mänenveimögens bei den Nachträgen zu dem Inventar Berücksich-
tigung zu finden haben würden.
Die drei übrigen Punkte der höchsten Proposition, die die Be-
handlung des Domänenvermögens betrafen, waren nicht von Einfluß
auf den Vermögensbestand an sich, sollten vielmehr nur die Art der
Aufnahme einzelner Bestandteile in zweckentsprechender Weise regeln.
Sie mögen der Vollständigkeit wegen hier kurz erwähnt werden. So
sollten die in den Jahren 1849 bis 1853 aus Mitteln der Finanzhaupt-
kasse zur Arrondierung domanialfiskalischer Waldungen zugekauften
Grundstücke gegen Gewährung des Ankaufspreises von zusammen
26 852 Tlr. an den Staatsfiskus in das Domäneninventar als])ald mit
aufgenommen werden. Des weiteren wurde es für zweckmäßig er-
achtet, an Stelle der am Schlüsse des Jahres 1848 vorhanden gewesenen,
dem Staatsfiskus bei Übernahme des Domanialvermögens überlassenen,
zu den domanialfiskalischen Betriebsbeständen gehörigen Naturalvor-
räte an Zerealien, Holz, Nadelholzsamcn die entsprechenden, nach dem
Durchschnittspreise des Jahres 1848 zu l)erechnenden Geldbeträge
*) Siehe Seite 115.
— 185 —
einzustellen. Endlich sollten zur Erleicliterung der Inventarisierung
und des späteren Restitutionsgeschäfts die beweglichen Inventarien-
stticke des Domanialiiskus, soweit sie nicht bei geschlossenen Domänen-
gütern sich befanden, gegen Gewährung von noch auszuwerfenden
billigen Taxpreisen dem Staatsfiskus eigentümlich überlassen und bei
Aufstellung des Domäneninventars nur diese Taxpreise als Gegenstand
der betreffenden domanialfiskalischen Forderung angesehen und be-
handelt werden.
Die von der Landschaft zur Vorberatung dieser Vorlage einge-
setzte Spezialkommission konnte sich der Überzeugung nicht ver-
schließen, daß die Erledigung dieser Präjudizialfragen vor eigentlicher
Aufstellung des Domäneninventars durchaus wünschenswert war. Sie
erkannte an, daß die Gründe, aus denen die Finanzkommission der
Landschaft vom Jahre 185o die auch damals schon für ersprießlich
erachtete Abtrennung der Regalien von dem DomänenveruK'igen seiner-
zeit nicht befürworten konnte, jetzt in Wegfall gekommen waren. Der
frühere Mangel an ül)ei'sichtlicher und gründlicher Vorbereitung des
Stoffes war jetzt nicht mehr vorhanden, es waren vielmehr in der
diesmaligen Regierungsvorlage über Ursprung und Umfang, Ertrag
und Belastung der Regalien erschöpfende Aufschlüsse gegel)en worden,
die eine eingehende Beurteilung der in Frage kommenden Verhäh-
nisse durchaus ermöglichten. So ging denn die Ivommission mit Eifer
an die Lösung der ihr gestellten Aufgabe und vermochte schon unterm
28. November 1850 nach eingehendster Prüfung der von der Regie-
rung gelieferten Laiterlagen und Berechnungen, sowie aller einschlägigen
Verhältnisse überhaupt ein umfangreiches Gutachten in dieser Ange-
legenheit zu erstatten.
Das Ergebnis der Kommission deckte sich in ihrem Endresultat
im wesentlichen mit der Regierungsvorlage. Wenn es natürlich auch
bei der Schwierigkeit des Stoffes nicht hatte ausbleiben können, daß
die Ansichten der Kommission über Existenz, Umfang und Ertrag
einzelner Regalien von denen der Regierung mehrfach abwichen, so
waren diese Bedenken doch nicht derart, daß sie das Zustandekommen
einer Einigung gefährdeten. Über die wünschenswerte, ja notwendige,
in der \'ollendung des vollständig entwickelten Staatsbegriffs begründete
Abtretung der Regalien an den Staat bestanden Meinungsverschieden-
heiten in der Kommission überhaupt nicht. Die in der ganzen histo-
rischen Entwicklung begründete Vermischung von privatrechtlichen
und staatsrechtlichen Bestandteilen im Domänenvermögen aufzuheben,
das letztere einerseits von den ihm obliegenden Regierungslastcn zu
— 136 —
befreien, anderseits aber die mehr staatshoheitlichen Gerechtsamen
von demselben auszuscheiden, fand vielmehr allgemeinen Anklang.
Aber auch gegen Übernahme der sonstigen bisher dem Domanial-
fiskus obgelegenen Lasten und Verpflichtungen, wie z. B. sogenannte
Additionsgelder und Amtsbürden, auch bestimmte jährliche Gnaden-
abgaben, die mehr eine landesherrliche Beziehung hatten, auf den
Staatsfiskus hatte man prinzipielle Bedenken nicht geltend zu machen.
Nur schlug die Kommission vor, daß einige dieser Verpflichtungen
der Domanialfiskus auch ferner behalten möchte, da nach ihrer Be-
rechnung andernfalls für den Staatsfiskus nicht nur kein Ertragsüber-
schuß durch die gesamten Überweisungen verblieben, sondern sogar
ein wirklicher Verlust entstanden wäre. Es hatte nämlich die Kom-
mission den Mehr]:»etrag des Nettogewinns aus den Regalien und
sonstigen Berechtigungen staatsrechtlicher Natur nur auf IKXU Th-.
gegen 28 462 Tlr. der regierungsseitigen Berechnung annehmen zu
dürfen geglaubt, sodaß allerdings bei lo303 Tlr. als Betrag der dem
Staatsfiskus zu überweisenden Verpflichtungen ein Verlust für die
Staatskasse entstanden wäre. Dieserhalb sollten von diesen letzteren
Oblasten einige, insbesondere Bauverpflichtungen für Kirchen und
Schulen zum angesetzten Betrage von 3324 Tlr., die zudem keine
Regierungslasten waren, sondern ebensowohl von einem Grundherrn
als von einem Landesherrn geleistet werden konnten, dem Domanial-
fiskus verbleiben. Hierdurch ermöglichte sich noch ein Ertragsüber-
schuß für den Staat von 1082 Tlr.
In diesem Sinne erstattete die Kommission der Landschaft Be-
richt und empfahl derselben einstimmig, dem höchsten Vorschlage
stattzugeben, also die Abtretung der Regalien und sonstigen domanial-
fiskalischen Gerechtsamen staatsrechtlicher Natur an den Staatsfiskus,
wie auch die Übernahme der übrigen 01)lasten des Domanialfiskus
mit Ausnahme der vorerwähnten Bauverpflichtungen, auf den Staats-
fiskus auf Grund der darüber aufgestellten und geprüften Unterlagen
zu genehmigen, den übrig bleibenden Teil des Domänen Ver-
mögens an geschlossenen Domänengütern, Forsten, ein-
zelnen selbständigen Grundstücken, lehnherrlichen und
sonstigen Obereigentumsrechten, Lehngeldern, Grundzinsen,
Allodifikationskanons und anderen privatrechtlichen Ge-
rechtsamen, Betriebskapitalien, beweglichen Inventarien-
stücken, Aktiv- und Passivkapitalien, aber für mit beson-
deren staatsrechtlichen Verpflichtungen (sonach abgesehen von allge-
meinen gesetzlichen Verpflichtungen, wie Steuerentrichtung und dergl.)
— 187 —
niclit weiter behaftetes Eigentum des Herzoglichen Hauses
zu erklären, auch den höchsten Orts proponierten Grundsätzen für
die Aufstellung des Domäneninventars allenthalben zuzustimmen, und
endlich gleichzeitig, einem Wunsche der Vertreter des Domanialfiskus
entsprechend, das Domänenvermögen von der ihm noch obliegenden
direkten Garantie für die Herzogliche Landeslmnk nunmehr zu ent-
binden*).
Einstimmig erhob die Landschaft in ihrer Sitzung vom 7. Dezember
1850 diesen Antrag ihrer Kommission zum Beschluß und erstattete
unter dem gleichen Datum dem Herzog hierüber Bericht. Unterm
29. Dezember 1859 wurde sodann auf Grund dieser gegenseitigen
Vereinbarungen ein entsprechender Rezeß zwischen drei Bevollmäch-
tigten der Landschaft und drei bevollmächtigten Herzoglichen Kommis-
sarien abgeschlossen. Auf die einzelnen Regalien selbst hier näher
einzugehen, haben wir bei dieser generellen Betrachtung keine ^'er-
anlassung, es mag genügen, wenn wir die damals noch vorhandenen
und abgetretenen Regalien namentlich aufzählen. Es waren dies nach
dem Rezesse: das Straßenregal, das Jurisdiktionsregal, das Salzregal,
das Saalenfloßregal, das Bergregal und das Recht auf den Bezug der
Bier- und Essigsteuer, ingleichen eines Anteds an der von den ge-
meinschaftlichen Steuern des Deutschen resp. Thüringischen Zoll- und
Handelsvereins auf das Herzogtum Altenburg kommenden Rate.
Der Rezeß sollte vom 8. Dezember 1859 ab in Wirksandveit
treten, jedoch unter der bedingenden Voraussetzung, daß die Agnaten
der Herzoglichen Speziallinie Sachsen-Altenburg ihre Zustimmung zu
dem getroffenen Abkommen noch erteilen würden. Als das letztere
geschehen war und auch das Herzogliche Ministerium zur Einholung
des Konsenses der übrigen Agnaten des Herzoglichen Gesamthauses
Sachsen-Gotha die nötigen Schritte getan hatte, wurde der Rezeß
mittels Patentes vom 1. Februar 1860 in Gesetzeskraft ötfentlich be-
kannt gemacht.
So war wieder ein wesentlicher Schritt vorwärts getan auf dem
Wege zur endgültigen Lösung der Domänenfrage. Die Verbindung
staatsrechtlicher und privati'echtlicher Bestandteile im Domänenver-
mögen war gelöst, und das letztere, befreit von allen ferneren Bei-
trägen zu den Regierungslasten, hatte somit die Natur eines nur
privatrechtlichen Eigentums verliehen erhalten. Dieses Ergebnis stellte
*) Nicht unerwähnt mag hier bleiben , daß nach den Erörterungen in der
Kommission der Reservefonds der Landesbank damals, also 1859, bereits circa
1 Million Taler betrug.
• — 138 —
sich für das Herzogliche Haus als ein entschieden günstiges dar, und
zwar um so mehr, als dieser Erfolg ohne wesentliche Opfer von selten
des letzteren — denn die abgetretenen Rechte und Verptlichtungen
mochten sich in Wirklichkeit wohl ziemlich die ' Wage halten — er-
reicht worden war. Wenn jetzt das Herzogliche Haus aus irgend
einem Grunde über das Herzogtum Altenburg zu regieren aufgehört
haben würde, so würde es das ganze verbliebene Domänenvermögen
als Privateigentum haben behalten dürfen, ohne dal^ das Land eine
Entschädigung für die Lösung des bisher bestandenen Verhältnisses
hätte beansi)ruchen können, wie dies nach dem Domänengesetze
vom Jahre 1854 noch der Fall gewesen war. Solange die gegen-
wärtigen Staatsverhältnisse allerdings unverändert fortdauerten, hatte
das getrotfene Abkommen einen besonderen Einfluß auf die Doina-
nialverhältnisse im allgemeinen nicht, da die Bestimmungen des Ge-
setzes vom 18. März 1854. also insbesondere die Verwaltung des Do-
mänenvermögens durch die Staatsfinanzbehörden für Rechnung des
Staates, auch ferner wie bisher fortbestehen sollten. —
Nach erfolgter Zustimmung der Landschaft zu den seitens der
Regierung für Aufstellung des Domäneninventars für maiagebend pro-
ponierten Grundsätzen nahm die Inventarisierung des Domänen Ver-
mögens einen rascheren Fortgang und war schließlich im Jahre 1861
beendet. Mittels höchsten Erlasses vom 15. Oktober 1861 wurde als-
dann (las Domäneninventar der Landschaft zur Prüfung und Aner-
kennung vorgelegt. Es wurde hierbei darauf hingewiesen, daß bei
der Inventarisierung vielfach zugunsten des Staatsfiskus verfahren
worden sei, man sich aber vorbehalten müsse, diese Zugeständnisse
wieder zurückzuziehen, falls wider Erwarten die Anerkennung des
vorgelegten Inventars seitens der Landschaft in wesentlichen Punkten
beanstandet werden sollte. Da seit dem Erlasse des Domänengesetzes
eine Reihe von Jahren bereits verstrichen war, so hatte man es für
zweokmäßig erachtet, das Domäneninventar nicht mit dem Jahre 1853,
sondern mit dem Rechnungsjahre 1S59, l)is zu dem die Finanzrech-
nungen fertig vorlagen, abzuschließen und erst die nach dieser Zeit
vorgekommenen Veränderungen in die Nachträge zu verweisen. Bevor
wir uns nun mit den landschaftlichen Beratungen und Verhandlungen
wegen Anerkennung des vorgelegten Domäneninventars zu beschäftigen
haben, müssen wir zuvor die im -lahie 1862 wieder erfolgte Erhöhung
der Zivilliste resp. Domanialrente einer Besprechung unterziehen.
Schon bei der mittels höchsten P^rlasses vom 18. November
1861 erfolgten Vorlegung des Finanzhauptetats für die Finanzperiode
- 139 —
1862/64 war darauf hingewiesen worden, daß die aus dem Etatsent-
wurfe selbst ersichtliche, seit der letztmaligen Etatsfeststellung aber-
mals eingetretene erhebliche Steigerung der durchschnittlichen Erträg-
nisse des Domanialvermögens eine Erhöhung der Domanialrente schon
jetzt rechtfertigen würde, wenn die für eine zuverlässige Berechnung
der letzteren unentbehrliche Grundlage, das den Umfang des Do-
manialvermögens darstellende Domanialinventar, bereits feststände.
Da indessen die Feststellung des letzteren erst nach Verabschiedung
des neuen Etats zu erwarten wäre, so müsse man sich zui'zeit darauf
beschränken, einen Antrag auf Erhöhung der Domanialrente gegen-
wärtig nur in Aussicht zu stellen, es aber gleichwohl für zweckmäßig
erachten, den dadurch für die nächste Finanzperiode entstehenden Mehr-
bedarf bei der Etatsfeststellung durch Bereitstellen eines entsprechenden
Einnahmeüberschusses schon jetzt zu berücksichtigen, ein Antrag, dessen
Zweckmäßigkeit die Landschaft anerkannte und dem sie infolgedessen
statt gab.
Die gehegten Erwartungen auf baldige Verabschiedung des Do-
mäneninventars erfüllten sich aber nicht, die Prüfung des letzteren
verzögerte sich vielmehr infolge anderer wichtiger Arbeiten, während
anderseits das Bedürfnis einer Erhöhung der Zivilliste durch die
andauernde Preissteigerung aller Waren und Löhne, und namentlich
auch durch die sehr erfreuliche Vermählung des Prinzen Moritz sich
immer fühlbarer geltend machte. Aus diesen Gründen nahm der
Herzog mittels Erlasses vom 21. Oktober 1862 Veranlassung, eine
Erhöhung seiner Zivilliste um 15000 Tlr. schon jetzt und unbeschadet
der noch ausstehenden Anerkennung des Domäneninventars zu bean-
tragen. Es war hierbei um so mehr auf Zustimmung von selten der
Landschaft zu rechnen, als ja in dem Domänengesetze vom 18. März
1854 spätere Erhöhungen der Zivilliste nicht von der vorherigen Fest-
stellung des Domäneninventars abhängig gemacht worden waren, und
die Landschaft aus Anlaß der im Jahre 1858 schon einmal erfolgten
Erhöhung der Zivilliste dies noch besonders anerkannt hatte, auch die
Forderung von 15000 Tlr. bei der eingetretenen Erhöhung der Er-
trägnisse des Domanialvermögens um durchschnitthch 31)828 Tlr. in
den Jahren 1858/61 gegenüber den Erträgen der Jahre 1854/57 als
eine mäßige anzusehen war.
Bei den landschaftlichen Verhandlungen über diese höchste Vor-
lage kam es zwischen den Herzoglichen Kommissarien und Mitgliedern
der Finanzkommission zu Meinungsverschiedenheiten über die Inter-
pretation des Domänengesetzes vom 18. März 1854, namentlich des
— 140 —
Passus: „Bei künftigen Vereinbarungen über den Betrag der Zivilliste
sind die durchschnittlichen Erträgnisse des Domanialvermögens, sowie
ein erhebliches Sinken oder Steigen des Geldwertes in Rücksicht zu
nehmen". Die Landtagsblätter geben über die Art dieser Meinungs-
verschiedenheiten keinen Aufschluß, da der Austrag derselben bis zu
den \'erhandlungen über Feststellung des Domäneninventars, bei denen
ohnehin auf die durch das Gesetz vom 18. März 1854 begründeten
Rechtsverhältnisse zurückgekommen werden müßte, vertagt worden
war. Wii' glauben aber nicht fehlzugehen, wenn wir den Schwerpunkt
dieser Meinungsverschiedenheiten darin suchen, daß nach Ansicht der
Regierung jede erhebliche Steigerung der Domanialrevenüen in einer
verflossenen Finanzperiode auch alsbald eine ents[)rechende Erhöhung
der Zivilliste nach sich ziehen müsse, während die landschaftlichen
Vertreter wohl den Standpunkt verti-aten, daß eine solche Steigerung
der Erträge an sich eine Erhöhung der Zivilliste nicht ohne weiteres
bedingte, vielmehr diese gestiegenen Erträgnisse nur dann mit in
Rücksicht zu ziehen seien, wenn überhaupt aus irgend einem andern
Grunde über eine Erhöhung der Zivilliste innerhalb der Landschaft
verhandelt w^ürde.
Unbeschadet dieser gedachten Meinungsverschiedenheiten aber war
man in der Kommission allseitig damit einverstanden, aus Anlaß der
^'^ermählung des Prinzen Moritz eine Erhöhung der Zivilliste um
15000 Tlr. und zwar vom 1. Oktober 1862 ab zu bewilligen. Nur
glaubte man mit Rücksicht auf die noch schwebenden prinzipiellen
Streitfi'agen diesmal davon absehen zu müssen, diese Erhöhung der
Zivilliste als eine dauernde und somit als eine weitere Abänderung
des Domänengesetzes vom 18. März 1854 zu charakterisieren. Sie
sollte daher nur für so lange als bewilligt gelten, bis die noch der
Erledigung harrenden einschlägigen Fragen bei Feststellung des Do-
mäneninventars zur Entscheidung gebracht sein würden. Einstimmig
trat die Landschaft in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1862 diesen
Vorschlägen ihrer Kommission bei.
Die bei dieser Erhöhung der Zivilliste mehrfach wieder erwähnte
Feststellung des Domäneninventars ließ aber auch ferner auf sich
warten. Die Landtagsperiode von 1860/62 war vergangen, ohne daß
der Sache näher getreten worden war, aber auch in der nächsten
Landtagsperiode von 18(53/65 kam man wegen anderer umfangreicher
und schwieriger Arbeiten nicht an die Prüfung des bereits 1861 vor-
gelegten Inventars, obwohl in dem höchsten Propositionsdekrete vom
13. Februar 1864 an die Erledigung dieser Angelegenheit erinnert
— 141 —
worden war. Erst infolge des höchsten Erlasses vom 25. Juli 186G,
der erneut eine Beschlußfassung der Landschaft über das vorgelegte
Inventar in Anregung brachte, und vielleicht auch unter Einwirkung
der politischen Ereignisse jener Zeit kam die Sache ernstlich in Fluß.
Die von der Landschaft zur Prüfung des Domäneninventars einge-
setzte besondere Kommission trat im Mai des Jahres LSG? zur Be-
ratung zusammen. Die Grundlage der Verhandlungen dieser Kom-
mission bildete eine von deren Referenten ausgearbeitete, zugleich
eine übersichtliche Darstellung des gesamten Domäneninventars ent-
haltende Denkschrift, datiert vom IL März LSßT.
Es ist nicht unsere Aufgabe, diese Denkschrift einer ausführ-
lichen Besprechung zu unterziehen. Denn insoweit sie die Patrimo-
nialeigentumsrechte des Herzoglichen Hauses an Teilen des Domänen-
vei'raögens und die Fideikoriimißeigenschaft des letzteren überhaupt
bezweifelt, bedürfen die dafür ins Treffen geführten Gründe keiner
erneuten Widerlegung, da wir glauben, die lideikommissarischen Eigen-
tumsrechte des Herzoglichen Hauses am gesamten Domanialver-
mögen in den ersten drei Abschnitten dieser Schrift zur Genüge dar-
getan zu haben. Nur einige Punkte dieser Denkschi'ift hal)en wir
hier besonders hervorzuheben, namentlich einmal die angebliche Rechts-
ungültigkeit des Domanialrezesses vom 29. Dezember 1859 und sodann
die Behauptung, daß der Anerkennung des Domäneninventars durch
die Landschaft eine Prüfung der einzelnen ursprünglichen Rechtstitel der
verschiedenen Vermögensbestandteile vorauszugehen lia])e.
Was die angebliche Rechtsungültigkeit des Domanialrezesses an-
langt, so sollte sie zunächst darin begründet sein, daß die den Rezeß
genehmigt habende Landschaft hierbei von unzutreffenden Voraus-
setzungen über die Höhe der staatsrechtlichen Belastungen des Do-
mänenvermögens ausgegangen wäi-e. Denn sie hätte auf (irund einer
unrichtigen Darstellung der Sachlage seitens der Herzoglichen Kom-
missarien angenommen, daß außer den im Domanialrezeß berück-
sichtigten staatsrechtlichen \'erpHichtungen des Domanialfiskus weitere
Verpflichtungen dieser Art für letzteren damals nicht ])estanden hätten,
während in Wirklichkeit eine ganz allgemeine ^'erpflichtung zur Tragung
resp. Mittragung aller Staatslasten für den Domanialfiskus als fest-
stehend angenommen werden müßte. Die letztere, in diesem Umfange
wenigstens unzutreffende Behauptung ist im ersten Abschnitte dieser
Abhandlung*) von uns eingehend gewürdigt worden, sie fand auch
') Siehe Seite 22 ff.
- 142 —
eine gründliche Widerlegung in der Denkschrift der Regierung vom
1(], Oktober 1867, die als Entgegnung auf die Denkschrift des Refe-
renten ausgearbeitet worden war und dessen Anschauungen und Aus-
fülirungen allenthalben entkräftete und widerlegte. Diese Darlegung
der Regierung wies insbesondere darauf hin, daß gerade durch den
Rezeß von 1859 die bis dahin streitige Frage, in welchem Unfange
die auf dem Domänenvermögen ruhende Verpflichtung zur Mitbestrei-
tung von Regierungslasten als vorhanden zu gelten habe, dahin hat
entschieden werden sollen, daß nach Ausscheidung der in dem Rezesse
genannten Berechtigungen und Veipfiichtungen der übrig bleibende
Domanialbestand mit weiteren \'erpHichtungen zugunsten des Staates
als den allgemeinen gesetzlichen \'erbindlichkeiten zur Steuerentrichtung
und dergleichen nicht ferner behaftet sein solle.
Der zweite Grund, aus dem der Referent die Rechtsungültigkeit
des Domanialrezesses folgern zu können vermeinte, war formeller
Natur und sollte darin liegen, daß die die landschaftlichen Wahlen
legelnde höchste \"erordnung vom 12. März 1855, die das Wahlgesetz
vom 3. August 1850 aufhob, olnie Zustimmung einer verfassungs-
müßigen Landschaft erlassen worden war. Hierzu sei nur erwäh.nt,
daß die Berechtigung des Herzogs, das sich als unzweckmäßig er-
wiesen habende Wahlgesetz von 1850, das überdies mit dem Inhalte
bestehender Bundesvorschriften im Widerspruche stand, auf Grund
durch den Bundestag in analogen Fällen ergangener Entscheidungen
im Wege der Verordnung einseitig aufzuheben, außer allem Zweifel
stand, zumal es nach allen bisherigen Erfahrungen unstreitig außer
dem Bereiche der Möglichkeit lag. mit einer auf Grund dieses Wahl-
gesetzes zusammengetretenen Landschaft ein anderweites zweckent-
sprechendes Wahlverfahren zu vereinbaren; zudem war dieser höchsten
^'eror(lnung die Zustimmung der ersten auf Grund derselben gewählten
Landschaft vorbehalten worden, die auch in gerechter Würdigung der
diesen Schritt veranlaßt habenden Verhältnisse das neue Wahlverfahren
guthieß.
Ebenso unzutreffend wie die Behauptung von der Rechtsungül-
tigkeit des Domanialrezesses war die weitere Ansicht, daß die Land-
schaft ebenso das Recht wie die Pflicht habe, die Anerkennung des
vorgelegten Domäneninventars von einer Prüfung der einzelnen ur-
sprünglichen Rechtstitel der verschiedenen Bestandteile des Doniänen-
vermögens abhängig zu machen. Durch den Domanialrezeß war dem
nach Ausscheidung der Regalien verl)liel)enen gesamten übrigen Do-
mänenvermögen die Natur eines bloß ])rivatrechtlichen Eigentums des
— 143 —
Herzoglichen Hauses verliehen worden. Es war also bei Aufstellung
des Domäneninventars auf die einzelnen Rechtstitel dieses Vermögens-
besitzes nicht weiter zurückzukommen, es hatten vielmehr lediglich
die bezüglichen Bestimmungen des Domänengesetzes von 1854 und
die über die Interpretation desselben von der Landschaft gleichzeitig
mit dem Domanialrezesse genehmigten Grundsätze Anwendung zu
finden. Aber auch abgesehen von diesen klaren Gesetzesbestimmungen
hätte ein Zurückgehen auf die ui'sprünglichen Rechtstitel einen Zweck
zugunsten des Landes nicht gehabt. Denn wir haben im zweiten
Abschnitte gesehen, daß das gesamte Domänenvermögen bis zum
Jahre 1818 unbestrittenes und von aller landschaftlichen Einmischung
freies Patrimonialeigentum des Herzoglichen Hauses war. An der
Tatsache dieses durch jahrhundertelangen Besitz geheiligten Eigentums
konnte nichts geändert werden, wenn auch wirklich die Rechtstitel
einzelner Bestandteile in früherer Zeit strittig gewesen sein mochten.
Übrigens verkannte der Referent selbst nicht, dali das Beschreiten
dieses Weges auch seine großen Bedenken habe, und namentlich im
Hinblick auf die eventuell vorgesehene schiedsrichterliche Entscheidung
und vielleicht doch auch des abgeschlossenen Domanialrezesses wegen
einen Erfolg zugunsten des Landes nicht unbedingt verheißen möchte.
Auch konnte er sich der Überzeugung nicht versclüießen, daß eine
Prüfung der einzelnen Rechtstitel jedenfalls die in aller Wünschen
liegende baldige Lösung der Domänenfrage nicht herbeiführen würde
und daher dieser Weg trotz alledem nicht zu empfehlen wäre. So
kommt er schließlich zu dem Resultat, daß im Interesse des Landes
wie auch des Herzogs selbst eine Aufhebung des Rezesses vom 29. De-
zember 1859 geboten erscheine und die Kommission der Landschaft
zunächst nur vorschlagen könne, den Herzog um Wiederaufhebung
dieses Rezesses zu bitten.
Die eigentlichen Beweggründe, die dem Referenten ein Vorgehen
nach dieser Richtung hin wünschenswert erscheinen ließen, sind in
den für das Land ungünstigen finanziellen und volkswirtschaftlichen
Folgen zu suchen, die nach dem Rezesse von 1859 in \'erbindung
mit dem Domänengesetze von 1854 ein Aufhören der Regierung der
Herzoglichen Speziallinie Sachsen-Altenburg unbedingt nach sich ziehen
mußte. Bei Eintritt dieses Falles wäre das ganze Domänenvermögen
dem Herzoglichen Hause auszuantworten gewesen, ohne daß der Staat
irgend eine Entschädigung für die ihm bisher zugestandenen, alsdann
aber in Wegfall kommenden teilweisen Nutzungen erhalten haljen
würde. Da dieser Ausfall für den Staat damals auf 8UU0Ü Tlr. und
— 144 —
mehr zu veranschlagen war, so ist sehr wohl zu verstehen, daß die
Landesvertreter den Versuch machten, solchen ungünstigen Eventuali-
täten vorzubeugen, soweit dies irgend möglich war, wenn man auch
den Ausführungen des Referenten über die schlimmen volkswirtschaftlichen
Folgen eines solchen Ereignisses nicht allenthalben beizutreten vermag.
Namentlich sehie Befürchtungen wegen einer Devastation der AValdungen
entbehren durchaus der Begi'ündung. Die Erhaltung großer Waldungen
liegt schon im Interesse der Besitzer selbst und die Erfahrung lehrt,
daß namentlich Fideikommißherrschaften in dieser Beziehung eine
völlig ausreichende Gewähr für eine nach forstwirtschaftlichen Grund-
sätzen betriebene Erhaltung des Waldbestandes bieten. Ein weiterer
Irrtum des Referenten ist es ferner, wenn er annimmt, daß ohne den
Rezeß von 1809 im Falle einer Mediatisierung das Herzogliche Haus
lediglich mit einer Geldentschädigung hätte abgefunden werden können,
wähi-end die Domänen dem Staate verbleiben müßten. AVir haben
schon bei Besprechung des Domänengesetzes von 1854 nachgewiesen*),
daß nach den Bestimmungen des letzteren in einem solchen Falle das
Herzogliche Haus die Domänen behalten durfte und es sich weiter
nur darum hätte handeln können, ob etwa dem Staate für die dem
Domanium herkömmlich obliegende Verptiichtung zur Bestreitung eines
Teils der Regierungskosten eine Entschädigung zu gewähren sein
möchte. So einschneidende Wii'kungen, wie sie der Referent in seiner
Denkschrift annimmt, hatte also der Rezeß vom 29. Dezember 1859
keineswegs herbeigeführt, es waren nur durch ihn die verhältnismäßig
schon günstigen Bestimmungen des Domänengesetzes vom 18, März
1854 für das Herzogliche Haus noch wesentlich verbessert und er-
weitert worden.
Die von dem Referenten gegebene Anregung, die Aufhebung
des Rezesses vom 29. Dezember 1859 in Antrag zu l)ringen, fand in
der Domanialkommission wenig Anklang, indem nur ein Mitglied sich
dafür erklärte. Indessen legte auch die Mehrheit der Kommission
den in der Denkschrift ihres Referenten erhobenen Bedenken insoweit
Gewicht bei, als sie in der Kommissionssitzung vom 25. Mai 18G7
die Mitglieder des Herzoglichen Ministeriums ersuchte, zur Beseitigung
aller Bedenken und Zweifel, die sich gegen den Inhalt des Domänen-
inventars, wie gegen die Interpretation des Rezesses vom 29. Dezember
1.S59 nach Maßgabe der von ihrem Refei-enten vorgetragenen Denk-
schrift erheben ließen, eine \'ergleichspi-oposition der Herzoglichen
Staatsregierung, die diesen Zweifeln und Bedenken Rechnung trüge.
*) tSiehe Seite 117.
— 145 —
an die landschaftliche Domanialkommission gelangen zu lassen. Der
Referent aber brachte gemeinsam mit dem auf seiner Seite stehenden
Kommissionsmitgliede unterm '21. Mai IHCü bei der Landschaft einen
Antrag ein, der die Wiederherstellung des Wahlgesetzes vom o. August
185U bezweckte. Die Landschaft sollte hiernach beschließen, an den
regierenden Herzog das Gesuch zu richten, daß er das genannte Wahl-
gesetz wiederherstellen möge. Begründet wurde dieser Antrag unter
anderem durch den Hinweis auf die ungünstigen finanziellen und volks-
wirtschaftlichen Folgen, die andernfalls der Domanialrezeß von 1H51)
für (las Land unter L^mständen herbeiführen würde. Die Landschaft
erledigte diesen Antrag in ihi-er Sitzung vom S. Juni LSOT nach langer
eingeliender Del)atte mit überwiegeniler Majorität durch Übergang zur
Tagesordnung.
Diese auf einen Vergleich hinzielenden Wünsche der Domanial-
kommission wurden dem Herzog zur Entschließung unterbreitet. Ob-
wohl dieser die angedeuteten Zweifel und Bedenken als berechtigt
nicht anzuerkennen vermochte, dieselben vielmehr durch die schon
erwähnte Gegenschrift der Regierung vom 10. Oktober 1.S67 für durch-
aus entkräftet erachten mußte, so zeigte er doch, beseelt von dem
Wunsche, eine allseitig befriedigende Lösung dieser lange schwebenden
Frage herbeizuführen, sich geneigt, einen \'ergleich einzugehen, sofern
bei Abschluß desselben auf eine vollständige definitive Auseinander-
setzung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Domanial-
fiskus und Staatsfiskus Bedacht genommen und hierbei im wesent-
lichen an den von ihm vorgeschlagenen Vergleichspunkten festgehalten
werden würde. Mittels Schreibens vom 14. Dezember 1SG7 wurde
diese Entschließung des Herzogs dem Vorsitzenden der Domanial-
kommission durch das Herzogliche Staatsministerium unter gleich-
zeitigem Anschluß der höchsten ^'ergleichsproposition eröffnet.
Mit diesem der eigensten Liitiative des Herzogs entstammenden
Einigungsvorschlage tritt die Domänenfrage in ein ganz neues Staduim.
Indem er von der rechtlichen Seite der Sache absieht, auch die günstige
Position, die der Herzog durch den Domanialrezeß vom Jahre ISöO
erlangt hatte, außer Berücksichtigung läßt und dem Lande einen so
großen Teil des Domaniums als Eigentum zuweist, daß dessen Er-
trägnisse dem faktischen Nutzen entsprechen, den das Land bei dem
augenblicklichen Stande der Dinge aus dem Domanialvermögen hatte,
muß er als ein Akt wahrhaft fürstlicher Lil)eralität bezeichnet werden,
so recht geeignet, die Liebe des Herzogs zu seinem Lande wie seine
hochherzige Gesinnung zu offenbaren, die selbst große finanzielle
Volkswirtschaft!, u. wirtschafisgeschichtl. Abhandlungen, H. ö. 10
Albrocht, Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Altenburg.
- 14« —
Opfer nicht scheut, um im Interesse seines Landes die leidige Do-
mänenfrage zu einem glücklichen Ende zu führen.
So sollten an den Staatsfiskus eigentümlich abgetreten werden
einmal verschiedene, öflientlichen Zwecken dienende Baulichkeiten,
wie das Ministerialgebäude, das sog. Kanzleigebäude, die sog. Roten
Spitzen und das sog. Kornhaus in Altenburg, das Schloß und das
Mineralbad in Ronneburg mit allem Zubehör, das Schloß und die
Klosterruine in Roda, das Steuer- und Rentamtsgebäude in Kahla. die
Leuchtenburg und das Kornhaus in Orlamünde, ferner die sämtlichen
domanialfiskalisclien , Aktivkapitalien und die Hälfte der Rechnungs-
bestände in der Gesamthöhe von 1 247 428 Tlr. mit der Maßgabe,
daß dieses Kapitalvermögen gleichteilig dem Ost- und Westkreise des
Herzogtums als besonderen noch zu kreierenden politischen Körpern
mit einer dem Zinsertrage entsju-echenden Übernahme öffentlicher
Lasten (Chausseeunterhaltung, Armenpflege, Genesungshaus. Kranken-
haus) beschwert überwiesen werde.
Alle übrigen, in dem Domäneninventarentwurf nebst Beilagen
und Nachträgen aufgenommenen aktiven und passiven Vermögensbe-
standteile werden als mit l)esonderen Verpflichtungen zu Leistungen
für staatliche Zwecke nicht weitei- behaftetes Privatfideikomraißgut des
Gesamthauses Sachsen-(Tlotha anerkannt. Dasselbe unterliegt hinfort
denselben gesetzlichen Bestimmungen, wie das übrige Privateigentum
im Herzogtum Altenburg, insbesondere der Grundbesteuerung des
Staates und der Kommunalbesteuerung. Solange jedoch ein Glied
des Gesamthauses Sachsen-Gotha auf Grund hausgesetzlicher oder
erbvergleiclismäßiger Erbfolge über das Herzogtum Altenburg regiert,
bleiben die Residenzschlösser zu Altenburg und Eisenberg, ingleichen
das Jagdschloß zu nummelshain nebst deren Nebengebäuden und
Gartenanlagen von der Griindbesteuerung frei, und kann von dem
Domänenfideikommisse und dessen Nutzungen eine andere Staatssteuer
als die Grund- resp. Grundeinkommensteuer nicht erhoben werden.
Die Nutznießung dieses Piivatfideikommißvcrmögens gebührt dem
jedesmaligen Chef des Herzoglichen S])ezialliauses Sachsen-Altenburg
und im Falle etwaigen Erlöschens desselben im Mannsstamme dem
jedesmaligen Chef derjenigen Sjieziallinie des (iesamthauses Sachsen-
(jotha, auf die das Nutzungseigentum am Domänengute hausgesetzlich
oder erbvergleichsmäßig übergegangen ist.
Solange ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Ciotha auf Grund
hausgesetzlicher oder erbvergleiclismäßiger p]rbfolge über das Herzogtum
Altenburg i-egiert, bleibt die Verwaltung des Domänenfideikommißver-
— 147 —
mögens, soweit solches seither vom Staatsfiskus verwaltet worden ist.
unter bestimmten Modalitäten und namentlich unter Führung beson-
derer Rechnungen und Etats, sowie unter Konkurrenz des Landtages
bei Aufstellung des Domänenkassenetats. sowie bei Veräußerungen
und \'eipfän(lungen gegen einen l)estimmt normierten Betrag zu den
allgemeinen Finanz Verwaltungskosten den staatlichen Behörden und
Beamten übertragen.
Zu diesem Vergleichsvorschlage nahm der Referent der Do-
manialkommission in einem vom 14. Februar 1868 datierten Expose
Stellung. Er geht bei seiner Darlegung von der Erwägung aus, daß
bei der gi-oßen Tragweite dieser Vorschläge, die für die Verfassung
des Landes und das ganze öffentliche Leben von tief einschneidender
^^'irkung wären, die hierüber einzuleitenden Verhandlungen nicht schon
den Zweck haben könnten, den definitiven Abschluß eines auf die
proponierten Grundsätze basierten Vergleichs vorzubereiten, daß viel-
mehr es zunächst nur darauf ankommen könnte, sich klar zu werden
über die der ^'orlage zugrunde liegenden Hauptgedanken und im all-
gemeinen Stellung zu nehmen zu den Zielpunkten, die in diesen Vor-
schlägen für die Regelung der Domänenfrage gesteckt würden. Was
zunächst den wichtigsten Teil der Vorlage, den Teilungsmaßstab, an-
langt, so hat der Referent besondere Bedenken nicht geltend zu
machen. Der Reinertrag der nach der Proposition dem Herzoglichen
Hause verbleibenden aktiven und passiven Vermögensbestandteile war
unter Berücksichtigung der Besteuerung wie des Beitrags zu den all-
gemeinen Staatsverwaltungskosten auf Grund eines 4jährigen Durch-
schnitts auf jährlich 160574 Tlr. berechnet worden: er entsprach also
ungefähr dem Betrage der gegenwärtigen Zivilliste, die sich auf
1.58 000 Tlr. belief. Allerdings waren in letzterer Summe 5000 Tlr.
enthalten, die nach dem Tode des Herzogs Joseph bestimmungs-
gemäß in Wegfall kommen sollten, während weitere 15000 Tlr. nur
vorläufig bewilligt waren. Indessen war der Referent der Meinung,
(laß gerade in der Höhe der dem Herzoglichen Hause sicher zu stel-
lenden Revenuen die Ausgleichung der sich entgegenstehenden Inter-
essen des Herzoglichen Hauses und des Landes am leichtesten be-
werkstelligt werden könne, und daß man sich daher, ohne das Interesse
des Landes zu schädigen, aller weiteren Einwendungen gegen die
Vorlage dann begeben könnte, wenn bei Auswahl der dem Herzog-
lichen Hause und dem Lande zu überweisenden Vermögensobjekte
diejenigen Bedenken möghchste Berücksichtigung fänden, die gleich
nachstehend zur Erörterung gelangen werden.
10*
- 148 —
Nach der \'orlage sollte das Land abgesehen von den schon
genannten öffentHchen Gebäuden lediglich durch Überlassung von Geld-
kapitalien abgefunden werden, während der gesamte domanialfiskalische
Grundbesitz an geschlossenen Doniänengütern und Einzelgrundstücken,
an Forsten, den in das Domäneninventar aufgenommenen zahl-
reichen Anlagen und freien Plätzen, Wegen. Straßen und Gassen,
Bach- und Flußstrecken u. s. w. dem Herzoglichen Hause als Privat-
fideikommißgut verbleiben würde. Gegen diese Art der Abfindung
wendet sich der Referent mit Entschiedenheit. Er hält eine solche
für unheilvoll für das Land, Nicht ganz mit Unrecht weist er darauf
hin, daß dadui-ch dem letzteren derselbe Nachteil zugefügt würde,
durch den der Zivillistenvertrag vom 29. März 1849 den berechtigten
Interessen des Herzoglichen Hauses so außerordentlich nahe getreten
war. Es würden bei einem solchen Abkommen die seit Jahrzehnten
in der Verbesserung des domanialfiskalischen Grundbesitzes ange-
legten reichen Kapitalien und das voraussichtliche Steigen der Reve-
nuen dieses Grundbesitzes lediglich dem Herzoglichen Hause zugute
gehen; es würden dem Lande von seinem gegenwärtigen ^'ermügens-
stocke gerade diejenigen Objekte vollständig entzogen, die allein eine
nachhaltige und unangreifbare Reserve bilden; es verlöre das Land
jede Einnahmequelle, die unabhängig ist von einem voraussichtlichen
weiteren Sinken des Geldwertes. Der finanzielle Schaden, der dem
Lande aus der Aufgabe des ganzen domanialfiskalischen Grundbesitzes
erwachsen würde, wäre ein unheilbarer, und es würde dersell^e um
so schwerer wiegen, als diese Überlassung auch in volkswirtschaftlicher
und politischer Hinsicht von außerordentlich tief einschneidenden Folgen
sein würde, namentlich wenn man den doch immerhin nicht ganz aus
den Augen zu verlierenden Fall eines Aufhörens der Regierung des
Herzoglichen Hauses in Betracht zöge, und wenn man, wie allerdings
bei einem ' Abkommen auf den vorgeschlagejien Grundlagen allein
zweckmäßig sein würde, die Verwaltung der an das Herzogliclie Haus
ül)erlassenen Vermögensteile vollständig von der Staatsverwaltung
trennte und dieselbe zu einer nur privaten und somit IdoB von finan-
ziellen Gesichtspunkten geleiteten machte.
Diesem erhobenen Einwände ist eine gewisse Berechtigung nicht
abzusprechen, denn dadurch, daß das Land lediglich durch Überlassung
von Geldkapitalien entschädigt werden sollte, würde ihm der Vorteil
einer steigenden Rente, wie sie sich bei Gewähr von Grund und Boden
erwarten ließ, entgangen sein. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Ent-
schädigung für das Land an sich schon hoch gegriffen war, und man außer-
— 149 —
(lein der Reinertragsberechnung nur den Durchschnitt der letzten vier
Jahre zugrunde gelegt hatte, in denen die Erträge so hoch wie nie
zuvor gewesen waren, während der Ertrag des letzten Jahres bereits
ganz erheblich hinter diesem Durchschnittsbetrag zurückgeblieben und
eine weitere Minderung für die nächsten Jahre zu erwarten war. Auch
hatte der Doraanialfiskus schon ohnehin bedeutende Opfer gebracht,
wie die Abtretung seiner Rechte an die Landesbank, die zu jener
Zeit ein Kapital von 1200000 Tlr. und eine Jahresrevenue von
135000 Tlr. repräsentierten.
Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände hätte die Ofterte des
Herzogs als eine sehr annehmbare für das Land erscheinen sollen.
Der damalige Minister nahm auch Veranlassung, in einer Beantwortung
der Ausführungen des Referenten dies eingehend nachzuweisen. Ins-
besondere legte er die Gründe dar, die für das Herzogliche Haus es
wünschenswert, ja notwendig erscheinen ließen, den gesamten domanial-
fiskalischen Grundbesitz zu behalten. Diese Ausführungen sind in
mancher Beziehung interessant, sie mögen daher auszugsweise im
Wortlaute hier folgen:
„Es würde kurzsichtig sein, wollte man heute die Domänen-
frage nur noch oder auch nur vorzugsweise als eine tinanzielle
betrachten und behandeln. Es handelt sich heute darum, bei
und mit ihrer Lösung für den kleinen Staat die Bedingungen
seiner gedeihlichen Fortexistenz zu linden, für das Fürstenhaus
seine durch die Zeitereignisse wesentlich geänderte Stellung neu
zu begründen und unabhängig von der politischen Fortentwicklung
zu machen, und dies kann nicht anders geschehen, als wenn das-
selbe wieder auf die alten Grundlagen zurückgeht, die den Aus-
gangspunkt seiner Macht bildeten, auf den Grundbesitz, und hier-
durch jene Befestigung findet, die ihm die Zukunft in anderer
Richtung nicht mehr in dem Maße gewähren kann, wie die Ver-
gangenheit.
Der Grundbesitz trat mit seiner Bedeutung für das Fürsten-
haus immer mehr und mehr in den Hintergrund, je mehr der
kleine Staat die unbedingte Koi)ie des großen wurde, und das
Kleinfürstentum, begünstigt durch die Strömungen der ersten
Jahrzehnte dieses Jahrhunderts, nur der Erlangung voller Souve-
ränität sein Interesse und sein Bestreben zuwandte. Heute nimmt
die Entwicklung der Zeit eine entgegengesetzte Richtung und
unser Landesfürst war einei- der ersten, welche in richtigem Ver-
ständnis der Bestrebungen des deutschen \'olkes wesentliche
- 150 —
Hoheitsrechte zugunsten einer starken Zentralgewalt aufgal)en.
In dem Maße aber, als das Fürstentum sich so zugunsten des
großen Ganzen seiner Machtvollkommenheit entkleidet, muß es in
anderer Richtung neu gestärkt werden, soll es nicht endlich, des
notwendigen Machtgehaltes verlustig, einer Bedeutungslosigkeit
anheimfallen, welche von dem Einzelstaate, wie von dem großen
(ranzen schwer empfunden werden wüide. Diese im Interesse
der Allgemeinheit und insbesondere des kleinen Staates not-
wendige Stärkung aber kann das Fürstentum nur finden, wenn
es wieder als großer Grundbesitzer aus unserem Staatslel)en sich
erhebt.
Dies ist der eine Grundgedanke, auf dem die Vergleichs-
proposition basiert. Der zweite war der, daß eine auch das wohl-
berechtigte Interesse des Landes berücksichtigende Lösung eine
derartige sein müsse, welche angesichts der erhöhten Anforderungen
der Neuzeit an die Steuerkraft des Landes nicht noch neue Ver-
luste an bisher genossenen \'orteilen nach sich ziehe. Diese Er-
wägung findet ihren Ausdruck dai'in, daß Seine Hoheit der Herzog,
absehend von der rechtlichen Lage der Angelegenheit, befahl, zum
Ausgangsi)unkt und zur Unterlage der Vergleichsproposition in
finanzieller Beziehung den gegenwärtigen faktischen Zustand zu
machen, sodaß derjenige Mitgenuß, welchen der Staat dermalen
am Domanialvermögen hat. demselljen nicht nur als Rente ver-
bleibt, sondern unter den in der Projjosition näher angedeuteten
^lodalitäten als Kapitalvermögen in das Eigentum der beiden
Landesteile übergeht.
Man kann über die Rechtsfrage verschiedener Meinung sein,
und es ist überhaupt nicht meine Absicht, auf dieselbe hier ein-
zugehen, weil das unser Einigungswerk nur erschweren würde;
indessen darin werden alle Meinungen sich vereinigen können,
daß dieses Anei-bieten ein hochherziger Akt Seiner Hoheit des
Herzogs ist, wie er in all den vielfachen Domänenstreiten wohl
keinen Vorgang hat.
Seine Hoheit der Herzog haben Sich zu diesem Schritt ent-
schlossen, beseelt von dem Wunsche, die Domänenfrage womög-
lich zu aller Befriedigung und in vollem Einklang mit den Inter-
essen seines Landes zu beendigen. Seine Hoheit sind überzeugt,
daß eine derartige Lösiuig die alten Bande zwischen Füi-stenhaus
und Land nicht lockern, sondern fester knüpfen wird, und wie
Höchstderselbe politische Opfer nicht gescheut, so wollte Höchst-
derselbe einem solchen Ziele auch finanzielle willig bringen".
— 151 —
Der Minister gab schließlich der Hoffnung Ausdruck, daß die
Vertreter des Landes sich der regierungsseitigen Auffassung über die
Art der Entschädigung anschließen möchten, und glaubte für diesen
Fall versichern zu können, daß die weiteren von dem Referenten an
diese Frage geknüpften Anträge betreffs der Besteuerung und Ver-
waltung des verl)leibenden Privatfideikoniniißgutes, sowie Überlassung
der Abfindungssummen an Ost- und Westkreis, auf die wir wegen
ihrer melir untergeordneten Bedeutung nicht weiter eingegangen sind,
auf volles Entgegenkommen zu rechnen haben würden.
Auf Grund der vorerw^ähnten Ausführungen des Referenten und
der Erwiderung des Ministers fanden innerhalb der Domanialkom-
mission mit den Vertretern der Staatsregierung mehrfache Beratungen
statt. Wenn auch hierbei die Kommission zu bestimmten, der land-
schaftlichen Genehmigung zu unterbreitenden Beschlüssen nicht ge-
langte, so herrschte doch Einstimmigkeit bei ihr darüber, daß zur
weiteren Regelung der Domänenfrage nicht bloß auf Feststellung des
vorgelegten Domäneninventars, sondern den höchsten Intentionen gemäß
auf eine vollständige definitive Auseinandersetzung der vermögens-
rechtlichen Beziehungen zwischen Domanialfiskus und Staatsfiskus Be-
dacht genommen werde, und daß als Basis für die zu diesem Zwecke
zu führenden ^'erhandlungen die entgegenkommenden und tatsächlich
den Boden des Rezesses vom 20. Dezember 1850 verlassenden höchsten
Vergleichspropositionen mit Freuden zu begrüßen seien. In diesem
Sinne berichtete die Domanialkommission unterm 6. März 1868 an
die Landschaft, die in ihrer Sitzung vom 9. März 1868 einstimmig
sich den Ausführungen ihrer Kommission anschloß und letztere er-
mächtigte, auf dieser Grundlage in weitere Verhandlungen mit den
^^el■tretern der Herzoglichen Staatsregierung einzutreten.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen und Beratungen war ein
anderes, als man es nach allem Vorhergegangenen wohl hätte erwarten
sollen. Zwar hatte die Kommission ihre frühere Auffassung beibehalten,
daß die Absicht der Regierung, anstatt nur die Anerkennung des
der Landschaft zur Prüfung vorgelegten Domäneninventars für den
Fall des Aufhörens der gegenwärtigen Regierungsverhältnisse zu er-
streben vielmehr eine vollständige und definitive Auseinandersetzung
der vermögensrechtlichen P)ezieliungen zwischen Domanialfiskus und
Staatstiskus herl)eizuführen, durchaus dankenswert und den gegebenen
Verhältnissen entsprechend wäre, (ileichwohl alter hatte sie sich nicht
zu dem Entschlüsse durchzuringen voi'inocht. diese Auseinandersetzung
schon jetzt zur Durchführung zu bringen. Sie glaubte vielmehr, daß
— 152 —
es noch nicht an der Zeit sei, diese Frage von so weitragender I'e-
deutung für alle öffentlichen Verhältnisse im Sinne der Regierungs-
vorlage zu entscheiden. Die für notwendig erkannten Reformen des
\'erfassungs- und Verwaltungsorganismus mit einer völligen Umge-
staltung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen zu eröffnen,
erschien ihr um so verantwortungsvoller, als man noch in keinem der
verwandten Thüringischen Staaten an die Lösung der Domänenfrage
in einer so bedeutungsvollen und folgenschweren Weise herangetreten
war. Dazu kam noch, daß in dem Saclisen-Meiningischen Domänen-
streite damals von dem als Schiedsgericht angerufenen Königlichen
Oberapi)ellationsgericht zu Dresden ein Vergleichsvorschlag ergangen
war, über den man die Verhandlungen zunächst abwarten wollte, um
dadurch vielleicht einen Vorgang zu gewinnen, der für die Lösung der
Altenburger Domänenfrage vorbildlich sein könnte.
Auch hielt man die Frage über die künftige Verwaltung der dem
Herzoglichen Hause verbleibenden Vermögensteile und über die vor-
geschlagene trberweisung von andern \'ermögensteilen an den Ost-
und Westkreis des Landes als noch zu konstituierenden politischen
Körpern für nicht hinreichend geklärt, um schon jetzt zu einem
endgültigen Entschluß zu kommen. In ersterer Beziehung war man
in der Kommission darüber einig, daß, wenn das Herzogliche Haus
und das Land zum vollen Genuß der Vorteile einer definitiven Aus-
einandersetzung rücksichtlich des Domänenvermögens gelangen sollten,
auch in der Verwaltung die bisher bestehende Verbindung gelöst
wei'den müßte. Die Lösung würde aber Opfer erfordern, die die
\'orteile der Auseinandersetzung auf viele Jahre hinaus aufwiegen
würden, wenn nicht vorher längere Zeit im einzelnen vorbereitend
darauf hingearbeitet worden wäre. Was die tJberweisung von Ver-
mögensteilen an Ost- und Westkreis anlangt, so hielt man diese Frage
jeder eingehenden Beurteilung für so lange entzogen, bis die beab-
sichtigte Organisation dieser Kreise und die denselben zu über-
weisenden öffentlichen Lasten sich übersehen ließen. Auch wäre zu
befürchten, daß man mit so allgemeinen Bestimmungen und Zu-
sicherungen, wie die Vergleichsproposition in dieser Beziehung ent-
hielte, leicht einen Streitpunkt zwischen Ost- und Westkreis schaffen
würde, dessen Ausfechtung später vielleicht ebenso ungünstig auf die
öffentlichen Zustände zurückwirken könnte, wie bisher die Verhand-
lungen wegen Anerkennung des Domäneninventars.
In Erwägung aller dieser Punkte und in Anbetracht dessen, daß
unter den Vertretern des Landes die Ansichten über die einzu-
— los-
schlagenden Wege noch außerordentlich geteilt wären, hielt die Kom-
mission es keineswegs für ausgeschlossen, daß. wenn gegenwärtig die
definitive Lösung der Domänenfrage zwischen Staatsregierung und
Landschaft weiter verfolgt werden sollte, vielleicht unerquickliche und
resultatlose Verhandlungen die in der Domänenfrage herrschende
Stimmung nur noch mehr verbittern und hiermit die Lösung dieser
Frage nur noch schwieriger machen, und den hemmenden Einfluß,
den der bisherige Gang der Domänenangelegenheit auf die politischen
Zustände des Landes schon ausgeübt hatte, nur noch verstärken
würden. Die Kommission glaul)te daher sich dafür aussjirechen zu
müssen, daß, so fest und unablässig auch im allgemeinen eine de-
finitive Auseinandersetzung rücksichtlich des Domänenvermögens im
Auge zu behalten sei, doch gegenwärtig die zu diesem Zwecke in
Angriff genommenen Verhandlungen zwischen Staatsregierung und
Landschaft nicht weiter zu verfolgen, sondern zu vertagen und zwar
so lange auszusetzen seien, bis alle die einer definitiven Lösung noch
entgegenstehenden Schwierigkeiten wenigstens teilweise beseitigt oder
vermindert sein würden.
Wenn man auch damals sich noch nicht an die endgültige Lösung
der Domänenfrage wagte, so war man doch darüber einig, daß mit
Rücksicht auf das große Entgegenkommen, das der Herzog durch
seinen Vergleichsvorschlag bewiesen, in der Domänenangelegenheit
nicht alles einfach beim alten bleiben dürfe. Man zeigte sich vielmehr
bestrebt, die Zwecke der höchsten Proposition auf anderem Wege
wenigstens teilweise zu erreichen, um so dem Herzog im Hinblick
auf den bisherigen Gang der Domänenfrage einen liesonderen tatsäch-
Hchen Beweis des Vei'trauens und der Anhänglichkeit des Landes auch
in dieser Angelegenheit zu geben. Das Hauptziel der Proposition
war ohne Zweifel die künftige Vermeidung von Verhandlungen über
Feststellung der Zivilliste zwischen Staatsregierung und Landschaft.
LTm solche Verhandlungen für die Zukunft auszuschließen, wollte man
ein für allemal eine bestimmte Quote der jährlichen Einnahmeüberschüsse
als Zuwachs zur Herzoglichen Zivilliste festsetzen. Die dahin zielenden
Vorschläge der Kommission fanden die Zustimmung der Vertreter der
Herzoglichen Staatsregierung, und so unterbreitete dann die Kom-
mission unter Darlegung ihres gegenwärtigen Standjjunktes unterm
14. November ISBS der Landschaft den nachfolgenden Antrag zur
Beschlußfassung:
1. Die Verhandlungen über die definitive Regelung der Domänen-
frage und Feststellung des Domäneninventars werden vorläufig
— 154 —
bis nach Ablauf der nächsten Finanzperiode (1869/71) vertagt.
Nach dieser Zeit ist Staatsregierung wie Landscliaft, jede für sich,
berechtigt, die Wiederaufnahme der Verhandhingen zu verlangen,
gleichviel ob bis dahin die jetzt einer definitiven Regelung der
Frage entgegenstehenden Schwierigkeiten beseitigt sind oder nicht.
2. Von den ßruttoerträgnissen der in das Doniäneninventar aufge-
nommenen und seit dessen Aufstellung im Namen des üomanial-
tiskus erworbenen Vermögensobjekten wird von jetzt ab zunächst
die auf den gegenwärtigen Betrag von 108000 Tlr. nunmehr de-
finitiv festgesetzte Herzogliche Zivilliste — sie bleibt also auch
nach dem Ableben des Herzogs Joseph in dieser Höhe bestehen —
sowie die auf dem Domänenvermögen ruhenden Lasten und Auf-
wände bestritten, während der Finanzhauptkasse von diesen Er-
trägnissen jährlich die Summe von 77000 Tlr.. d. i. der durch-
schnittliche Betrag, der ihr in den letzten Jahren bereits zuge-
flossen ist, als fester Revenüenanteil verbleibt.
3. Der nach Bestreitung dieser Ausgaben unter 2 sodann noch ver-
bleibende Einnahmeüberschuß kommt in der Weise zur Verteilung,
daß die Hälfte der Herzog als Zuwachs zu seiner Zivilliste er-
hält, während die andere Hälfte der Finanzhauptkasse zuge-
wiesen wird.
Dies waren in der Hauptsache die Punkte des Kommissions-
antrages, den die Landschaft in ihrer Sitzung vom 21. November 1868
zum Besclduß erhob. Mittels landschaftlicher Erklärungsschrift vom
gleichen Tage wurde dieser Antrag der Entschließung Seiner Hoheit
des Herzogs unterbreitet, der ihm allenthalljen seine Zustimmung er-
teilte und bereits durch Erlaß vom 7. Dezember 1868 der Landschaft
einen liezüglichen Gesetzentwurf zugehen ließ. Dieser die Beschlüsse
der Landschaft allenthalben berücksichtigende Entwurf, von der Do-
manialkommission mittels Berichts vom IS. Dezember 1868 begut-
achtet, wurde von der Landschaft in ihrer Sitzung vom 22. Dezember
1S(')X mit allen gegen 2 Stimmen — die letzteren gehörten Anhängern
einer sofortigen Regelung der Domänenfrage — angenommen und
unterm 14. Januar 1869 als Novelle zum Domänengesetze vom 18. März
1854 in der Gesetzsammlung veröffentlicht.
Die Bestimmungen dieser Novelle, soweit sie sich auf die Be-
rechnung und Verteilung der Einnahnieüberschüsse beziehen, sollten
mit Al)lauf desjenigen Rechnungsjahres resp. nach völligem Abschluß
der Finanzhaiii)trochnung auf dasjenige Rechnungsjahr außer Kraft
und (iültigkeit treten, in dem das Inventar, sei es durch Anerkenntnis
— 155 —
oder durch \'ergleich oder durch rechtHche Entscheidung, definitiv
festgestellt sein würde. Auch war noch hervorgehoben, daß durch diese
Bestimmung der Frage, wie die \'orschrift unter B 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 18. März 1854: ..Bei künftigen Vereinbarungen über
den Betrag der Zivilliste sind die durchschnittUchen Erträgnisse des
Domänenvermögens, sowie ein erhebliches Sinken oder Steigen des
Geldwertes in Rücksicht zu ziehen" zu interpretieren wäre, sowie
ferner dem bei einer künftigen definitiven Erledigung der Domänen-
frage etwa anzuwendenden Teilungsmaßstabe in keiner Weise präju-
diziert werden sollte. Endlich ist noch zu erwähnen, daß erstmalig
das neue \'erhältnis mit dem Fiechnungsjahre 18G1) in Anwendung zu
kommen hatte.
So war wieder ein wesentlicher Schritt vorwärts getan auf dem
Wege einer friedlichen, im Interesse beider Parteien liegenden Lösung
der Domänenfrage. Die hochherzige Entschließung des Herzogs, einen
großen Teil seines Domaniums dem Lande zu vollem Eigentum zu
überweisen auf der einen Seite, rief anderseits bei den Vertretern
des Landes den Wunsch hervor, in dankender Anerkennung dessen
den Herzog unabhängig zu stellen von den jeweiligen Bewilligungen
des Landes. Da nunmehr der Herzog ein für allemal die hälftigen
Revenüenüberschüsse aus dem Domanium zu erhalten hatte, war
sein Einkommen fernerhin nur abhängig von den allgemeinen Ge-
setzen des Verkehrs und der wirtschaftlichen Gütererzeugung. So
war endgültig ein Punkt beseitigt, der bei neuen Forderungen auf
Erhöhung der Zivilliste immer eine gewisse Gefahr im Schöße barg,
die Quelle von Mißhelligkeiten zwischen Fürst und Volk zu Averden.
Ftti- den Herzog war dieses Kompromiß sehr annehmbar. Es gewährte
ihm Ijei normaler Entwicklung der wirtschaftlichen ^'erhältnisse eine
immer steigende Rente und auch im Falle eines etwaigen Aufhörens
der Regierung war, wie wir früher gesehen haben, das Herzogliche
Haus jetzt genügend sicher gestellt. Ein besonderer persönlicher
Grund für eine definitive Regelung der Domänenfrage lag nunmehr
für das Heizogliche Haus nicht mehr vor. wohl aber für das Land,
das nach dem Rezesse von 1859 im Falle eines Aufliörens der Re-
gierung des ersteren jeden Anspruch an das Domanium würde ver-
loren haben. Wenn gleichwohl der Herzog nacli wie vor sein Augen-
merk auf eine endgültige Lösung dieser Frage gerichtet hielt, so be-
weist dies von neuem, wie der Herzog niemals sein persönliches
Interesse dem des Landes vorangestellt hat, wie er vielmehr das
Wohlergehn und die gedeihliche Entwicklung seines Landes stets als
— 156 —
seine vornehmste Aufgabe ansah, der persönliche und finanzielle
Opfer zu bringen er jederzeit bereit war. Die von dem Herzog
erstrebte Lösung der seit Jahrzehnten das öffentliche Leben bewegenden
Domänenfrage war von einer späteren Wiederaufnalime der Verhand-
lungen nunmehr mit Sicherheit zu erwarten, hatte man ja doch über
den schwierigsten Punkt, die Höhe der beiden Parteien zuzuweisenden
Vermögensmassen, endlich eine allgemeine Verständigung erzielt: an
der Frage über die Art der jedem zuzuteilenden Ertragsobjekte konnte
bei dem oft bewiesenen Entgegenkommen des Herzogs das Einigungs-
werk nun nicht mehr scheitern.
7. Abschnitt.
Das Gesetz über die definitive Regulierung der Rechts-
verhältnisse am Domänenvermögen vom 29. April 1874.
Aus Anlaß eines Spezialfalles war im Jahre 1870 innerhalb der
Landschaft die Frage angeregt worden, ob es bei den hohen An-
forderungen, die von Zeit zu Zeit wegen außei'ordentlicher Bauauf-
wände für die geschlossenen Domänengüter an die Staatskasse gestellt
würden, nicht zweckmäßiger und für letztere vorteilhafter wäre, wenn
die Domänengüter allmählich verkauft und die dafür erhaltenen Kapital-
werte in anderer, eine höhere Rente versprechenden Weise angelegt
würden. In der Landschaft herrschte Einstimmigkeit darüber, daß die
Gründe, die bisher die Erhaltung von Domänengütern als Muster-
wirtschaften notwendig erscheinen ließen, bei dem derzeitigen Stande
der Landwirtschaft keinen Anspruch auf Geltung mehr erheben könnten,
daß vielmehr diese Güter in Privathand im allgemeinen eine weit
höhere Rente liefern würden, als in der Verwaltung des Staates. Dem-
gemäß beschloß die Landschaft in ihrer Sitzung vom 20. Dezember
1870, die Staatsregierung zu ersuchen, eine ÜlDersicht über die Er-
trägnisse der Domanialgüter und die für dieselben erwachsenen Auf-
wände zugleich unter Veranschlagung der Abgaben und Lasten, die
im Gegensatze zu der Abgabenfreiheit des Staates von einem Privat-
besitzer hätten entrichtet werden müssen, auf einen wenigstens lOjährigen
Zeitraum, vom Jahre 1871 an zurückgerechnet, aufstellen zu lassen
und in Erwägung zu ziehen, ob mit Rücksicht auf den danach sich
berechnenden Reinertrag es nicht vorzuziehen sei, die Domänengüter
ganz oder zum Teil nach und nach zu veräußern und für den er-
langten Erlös eine rentablere oder doch wenigstens für das Land nutz-
bringendere Kapitalanlage, sei es durch Ankauf von Waldgrundstücken,
sei es auf andere Weise, zu suchen.
— 158 —
Diesem Antrage der Landschaft wurde seitens der Staatsregierung
bereitwilligst entsprochen. Mittels Erlasses vom 18. November 1^71
wurde der Landschaft die gewünschte Zusammenstellung der Rein-
erträgnisse der geschlossenen Domänengüter und Einzelgrundstücke
vorgelegt, die den vereinigten Finanz- und Verfassungskommissionen
zur Berichterstattung überwiesen wurde. Aus dem Berichte entnehmen
wir. daß der durchschnittliche jährliche Reinertrag aller dieser Grund-
stücke 20007 Tlr. betrug. Dies ergal) unter Zugrundelegung eines
nach den Steuereinheiten ermittelten Kapitalwertes von 894 741 Tlr.
nur eine jährliche Verzinsung von 2,83 Proz. Das Ergebnis würde
noch ungünstiger ausgefallen sein, wenn nicht eins der geschlossenen
Doinänengüter, das im einzelnen verjjachtet war, nahezu eine 4]>roz.
\'erzinsung erreicljte, und die namentlich in der Stadttlur von Alten-
l)urg und Umgelning belegenen Einzelgrundstücke sogar (j Proz. er-
brachten, denn vier Güter — das waren mehr als zwei Drittel der
(iesamtfiäche — verzinsten sich nur mit noch nicht einmal 2 Proz.
Da indessen die Einzelverpachtung nicht überall mit Vorteil, an vielen
Orten überhaupt nicht durchzuführen war. von einer Selbstadministration
aber ein günstiges Resultat noch viel weniger zu erwarten stand, so
entschied man sich innerhalb der Kommissionen um so mehr für eine
Veräußerung, als nach den bisherigen Ei-fahrungen Güter in der (T]-öße
der meisten Domanialgüter ein sehr gesuchter Artikel waren und
infolgedessen gut bezahlt w^urden. auch durch den Verkauf der letzteren
allmählich Ersparnisse in der Verwaltung dui'ch Vereinfachung des
Geschäftsbetriebes ermöglicht werden konnten, und endlich durch Über-
gang derselben in Privathand neue Steuerobjekte geschaften wurden, die
dem Ganzen zum Vorteil gereichen mußten.
War man sonach auch in den Kommissionen im Prinzipe bereit,
die allmähliche Veräußerung der Domänengüter zu empfehlen, so machten
sich doch über den Zeitpunkt des Verkaufes verschiedene Meinungen
geltend. Die einen waren dafür, der Heizoglichen Staatsregieiung die
generelle Ermächtigung zur Veräußerung der landwirtschaftlich ge-
nutzten Domänengüter, jedoch vorbehaltlich der landschaftlichen Zu-
stimmung in jedem einzelnen Falle, schon jetzt zu erteilen, während
die Majorität der Kommissionen die Beschlußfassung über den vor-
liegenden Gegenstand so lange ausgesetzt wissen wollte, bis eine definitive
Regelung der Domänenfrage stattgefunden haben würde, und sich dafür
aussprach, den gegebenen Anlaß zu benutzen, um die endliche Regelung
dieser Frage von neuem in Anregung zu bringen. Die Majorität der
Kommissionen richtete daher an die Landschaft den Antrag, daß letztere
— 159 —
unter einstweiliger Aussetzung der Beschlußfassung über die pro-
ponierte Veräußerung der landwirtschaftlich genutzten Domänengüter
die Herzogliche Staatsregierung zunächst um Wiederaufnahme der duich
landschaftlichen Beschluß vom 21. November 1^6« und höchsten Erlaß
vom 7. Dezember 18GH vertagten Verhandlungen wegen definitiver
Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen
Domanial- und Staatsfiskus ersuchen möchte.
Über diesen Kommissionsantrag kam es innerhalb der Landschaft
zu längeren Auseinandersetzungen. Namentlich wurde von verschiedener
Seite dagegen geltend gemacht, daß nicht die Landschaft die Initiative
zur Wiederaufnahme dieser Verhandlungen ergreifen sollte, man dies
vielmehr der Herzoglichen Staatsregierung überlassen müßte. Schließlich
führte aber der Hinweis, daß ja ein Vergleichsprojekt der letzteren
aus dem Jahre 1868 bereits vorlag, zu dem die Landschaft noch gar
nicht Stellung genommen, in Verbindung mit der mehr und mehr um
sich greifenden Überzeugung, daß mit Rücksicht auf den Rezeß vom
Jahre 1851) ein solcher Vergleich nur im Interesse des Landes selbst
sein würde, dazu, diese Bedenken gegen den Kommissionsantrag fallen
zu lassen, zumal auch die Vertreter der Herzoglichen Staatsregierung
hatten durchblicken lassen, daß man an dem früheren Vergleichs-
projekte nicht unbedingt festzuhalten gesonnen sei. sondern etwaige
Abänderungsvorschläge der Landschaft in wohlwollende Erwägung ziehen
würde. So erhob denn die Landschaft in ihrer Sitzung vom 18. März
1872 den Antrag ihrer Kommissionen zum Beschluß und beauftragte
dieselben im Einverständnisse mit der Herzoglichen Staatsregierung,
über eine definitive Regelung der Domanialverhältnisse mit dieser zu
verhandeln und die Ergebnisse ihr alsdann vorzulegen.
Noch an demselben Tage ernannten die vereinigten Kommissionen
für diese Angelegenheit Referent und Korreferent, die ungesäumt ihre
Tätigkeit begannen. Sie erkundeten über einzelne wichtigere Punkte
die Ansichten der Herzoglichen Staatsregierung, holten über die ein-
greifenden Verhältnisse der Domanialwaldungen das Gutachten eines
bewährten auswärtigen Forstsachverständigen ein und legten die Er-
gebnisse ihrer vorbereitenden Arbeiten, in bestimmte Vorschläge formu-
liert, den vereinigten Kommissionen vor. Unter Teilnahme von Ver-
tretern der Herzoglichen Staatsregierung fanden sodann eine Reihe
von Sitzungen statt, in denen diese Vorschläge einer eingehenden Be-
ratung und Prüfung unterzogen w^urden, Mittels Berichts vom IH. Mai
1872 endlich unterbreiteten die vereinigten Kommissionen die von
ihnen proponierten Grundsätze für eine definitive Regelung der Do-
— 160 -
raänenfrage der Landschaft zur Genehmigung. Diese Grundsätze bil-
deten die Basis der weiteren Verhandlungen und wurden die Grund-
lage des schließlich zustande gekommenen Gesetzes. Wir müssen
daher etwas näher auf dieselben eingehen.
Wie die ursprüngliche Regierungsvorlage, so faßten auch die ver-
einigten Kommissionen zur Beilegung aller bestehenden Differenzen
eine Teilung des gesamten Domänenvermögens in der Weise ins Auge,
daß als Teilungsmaßstab der gegenwärtige Besitzstand bezw. die Höhe
des beiderseitigen Rentengenusses Platz greifen sollte. Als Grundlage
für die Berechnung hatte man die im Jahre 1S()8 aufgestellte Über-
sicht der Reinerti-äge aus den Jahren 1803 — 66 angenommen. Der
durchschnittliche Reinertrag, jedoch ohne Berücksichtigung der gemein-
schaftlichen Verwaltungskosten, belief sich hiernach auf 234729 Tlr.
2() Ngr, 2 Pf., von dem auf den Herzog 158 QUO Tlr. das sind
67.31 Proz. oder etwas über zwei Drittel, auf das Land dagegen
76729 Tlr. 26 Xgr. 2 Pf. das sind 32,69 Proz. oder etwas unter ein
Drittel entfielen. A'on dem vorstehenden Reinertrage von 234729 Tlr.
2() Xgr. 2 Pf. war aber der Anteil des Domanialfiskus an den Ge-
samtverwaltungskosten mit ca. 20000 Tlr. noch in Abzug zu bringen,
sodaß sich das Verhältnis l)ei einem wirklichen Reinerti-age von
214729 Tlr. 26 Ngr. 2 Pf. folgendermaßen stellte. Es entfielen auf
den Herzog 1580(>0 Tlr. das sind 73,5 Proz.. also 1.5 Proz. unter
drei Viertel, auf das Land dagegen 56729 Tlr. 26 Ngr. 2 Pf. das
sind 26.5 Proz.. also 1.5 Proz. über ein Viertel. Wenn gleichwohl
die vereinigten Kommissionen eine Teilung zu zwei Drittel für das
Herzogliche Haus, und zu einem Drittel für das Land in Vorschlag
brachten, so lag der Vorteil dieser Teilung augenscheinlich sehr auf
Seiten des Landes. Man glaubte dies damit rechtfertigen zu können,
daß einmal im Herzogtum Sachsen -Meiningen eine spätere Teilung
des Domänenvermögens noch mehr zugunsten des Landes in Aussicht
genommen war. nämlich zwei Fünftel für das Land und nur drei
Fünftel für das Herzogliche Haus, daß ferner aus den durch den
Rezeß von 1859 seitens des Landes übernommenen Regalien im Laufe
der Zeit ganz bedeutende Ein])ußen für das Land sich herausgestellt
hatten, und endlich seit dem Jahre 1 S6>^ entgegen der damaligen ^'or-
aussicht unverkennbar eine stetige Steigerung der Domanialrevenüen
eingetreten war.
Während aber die frühere Regierungsvorlage das Land lediglich
mit Geldkapitalien abgefunden wissen wollte, so schlugen die vereinig-
ten Kommissionen jetzt eine Teilung aller Vermögensobjekte nach dem
— 161 —
Verhältnis 2 : 1 vor : das Land sollte auch seinen entsprechenden An-
teil an den Domänen und Forsten, dem übrigen Grundbesitz und den
sonstigen Berechtigungen erhalten. Selbstverständlich war nicht be-
absichtigt, nun jedes einzelne Objekt entsi)rechend zu teilen, es sollte
vielmehr nur die Art der Teilung im allgemeinen festgelegt werden,
während bei Ausführung der Teilung selbst natürlich auch die gedeih-
liche Entwicklung der einzelnen Objekte im Auge zu behalten war.
Soweit nicht der Wert der zu teilenden Vermögensmassen, wie bei
dem baren Gelde und den Geldkapitalien, ohne weiteres feststand,
sollte der Ertragswert zugrunde gelegt werden, wobei die schon er-
wähnte Ertragsübersicht aus dem Jahre 1868 zur Verwendung em-
pfohlen wurde. Betreffs der Vermögensobjekte, die gar keinen oder
gegenüber ihrem Grundwerte nur einen verhältnismäßig geringen Er-
trag lieferten, sollte der gegenwärtige Besitzstand maßgebend sein,
sodaß also dem Herzoglichen Hause die diesem bisher vorbehaltenen
Domanialbesitzungen (Residenz- und Jagdschlösser usw.), dem Staate
die von ihm bisher benutzten Dienstgebäude etc. zuzuteilen waren.
Endlich sollten hinsichtlich der Wasserläufe, öffentlichen Plätze, Wege
usw. die überwiegenden Interessen der Partner, eventuell auch Zweck-
mäßigkeits- und Billigkeitsrücksichten entscheiden.
Der Teilung selbst sollte der von der Herzoglichen Staatsregie-
rung aufgestellte und der Landschaft im Jahre 1861 vorgelegte Ent-
wurf des Domanialinventars zugrunde gelegt werden, der natürlich
zunächst durch Nachtragung aller seit 1861 daran eingetretenen Ände-
rungen zu vervollständigen war. Mit diesem Vorschlage verzichtete
im Falle der Annahme die Landschaft auf alle Erinnerungen, die sie
ihrer Ansicht nach gegen das Inventar geltend zu machen berechtigt
gewesen wäre. Die Kommissionen gaben selbst der Meinung Aus-
druck, daß die eventuelle Geltendmachung dieser Erinnerungen mit
Schwierigkeiten verknüpft und der Erfolg doch immerhin ein zweifel-
hafter sein würde. Man kann also sagen, daß der definitiven
Regulierung der Domänenangelegenheit die Anerkennung des von
der Regierung aufgestellten Domäneninventars durch die Landschaft
vorausging.
Die Vorschläge der vereinigten Kommissionen wichen auch in-
sofern von der früheren Regierungsvorlage ab, als sie eine Trennung
nicht nur der Substanz, sondern auch der Verwaltung und Nutznießung
des Domänenvermögens vorsahen. Anfangs war bei den Kommissions-
mitgliedern wenig Geneigtheit vorhanden, eine solche Trennung gut-
zuheißen, da man der besseren Kontrolle wegen die Verwaltung durch
Volkswirtschaft!, u. w-irtschaftsgeschichtl. Abhandlniigon. H. 5. 11
Albrecht, Domäncinvoscn im Herzogtum Sachscn-Allonburg.
— 162 —
die Staatsfinanzbehördeii beizubehalten wünschte. Alhnählich gewannen
aber die Gründe, die für eine Trennung der Verwaltung sprachen,
wie Erzielung bedeutender Ersparnisse bei der Finanzverwaltung durch
Geschäftsvereinfachung, Beseitigung der oft unvermeidlichen Pflichten-
kollisionen bei den obersten Beamten, die in ein und derselben Sache
sowohl die Interessen und Rechte des Landes zu wahren, wie die-
jenigen des Herzogs zu vertreten und zu schützen berufen waren, die
Oberhand, namentlich als die Vertreter der Herzoglichen Staatsregie-
rung die Erklärung abgegeben hatten, daß das Zustandekommen des
\'ergleichs jetzt von der Trennung der Verwaltung abhängig gemacht
werden würde.
Die vorstellenden Teilungsgrundsätze wurden von der Landschaft
in ihrer Sitzung vom 15. Mai 1873 allenthalben genehmigt. Auch
stimmte die Landschalt den übrigen Vorschlägen der Kommissionen
für die weitere Auseinandersetzung im großen und ganzen zu. Wir
wollen auf die letzteren hier nicht näher eingehen, da wir bei der
Besprechung des Gesetzes selbst ihnen ohnehin begegnen. Auch liegt
es nicht in unserer Absicht, das Teilungsgeschäft selbst näher zu be-
rühren, da wir nur eine generelle Betrachtung der vorliegenden Materie
uns zum Ziele gesetzt haben. Wir werden daher auch die in dem
Gesetze festgelegten speziellen Teilungs- bezw. Übergangsbestimmungen
nur insoweit erwähnen, als dies für unsere allgemeine Darstellung
notwendig erscheint. Ebenso erübrigt es sich, auf den ursprünglichen
Entwurf des Gesetzes wie seine erfolgte Umarbeitung und die darüber
gepflogenen Verhandlungen näher einzugehen, da hierbei an den Grund-
zügen der Auseinandersetzung nichts geändert worden ist, es sich
vielmehr in der Hauptsache nur um die speziellen hier nicht näher
zu erörternden Teilungsbestimmungen handelte.
Die Landschaft hatte bei Annahme der Kommissionsvorschläge
gleichzeitig die beiden von den vei'einigten Kommissionen für diese
Sache ernannten Referenten ermächtigt, mit der Hei'zoglichen Staats-
rcgicrung eine Teilung des Domanial Vermögens, jedoch unter Vor-
l)ehalt der landschaftlichen Genehmigung, zu vereinbaren und nach
Piüfung der auszuarbeitenden Vorlagen durch die vereinigten Kom-
missionen darüber einen Rezeß abzuschließen. Als Instruktion für
die Ausführung dieses Auftrags sollten den Referenten die von der
Landschaft genehmigten Kommissionsvorschläge dienen. Das Ergebnis
der Vorhandlungen zwischen den Referenten und der Herzoglichen
Staatsregiei'ung war der mittels höchsten Erlasses vom 25. Oktober
1873 vorgelegte, oben schon erwähnte Gesetzentwurf, über den von
— 163 —
den vereinigten Kommissionen in 12 Sitzungen beraten wurde. Die
in diesen Sitzungen gefaßten Beschlüsse führten zu einer Umarbeitung
des Gesetzentwurfs, die die Zustimmung der Vertreter der Herzog-
lichen Staatsregierung und des Herzoglichen Hauses fand. Dieser
umgearbeitete Gesetzentwurf wurde mittels Berichts vom 29. November
1873 seitens der vereinigten Kommissionen der Landschaft vorgelegt,
die in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1873 mit allen gegen eine
Stimme den Gesetzentwurf annahm. Man hatte auf Veranlassung der
Herzoglichen Staatsregierung nicht die Form eines Rezesses, sondern
die eines Gesetzes gewählt, weil die Gesetzesform eine größere Garantie
für den Rechtsbestand des Teilungs-Übereinkommens zu bieten schien.
Nach Einholung und Erteilung der Zustimmung sämtlicher Agnaten
des Herzogliclien Hauses, Speziallinie Sachsen- Altenburg, wurde so-
dann das Gesetz .,Die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse
am Domänenvermögen betreffend"', das einen integrierenden Bestand-
teil des Grundgesetzes bildet, unterm 29. April 1874 von dem Heizog
unterzeichnet und in der Gesetzsammlung vei'öffentlicht.
Nach diesem Gesetze wurde das gesamte Domänenvermögen
zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Lande dergestalt geteilt,
daß davon zwei Dritteile das Herzogliche Haus und ein Dritteil das
Land zu ausschließlichem Eigentum erhielten. Dem Gesetze war eine
Beilage A beigegeben worden, die eine kurze Übersicht des Domänen-
vermögens enthält, während in den Beilagen B und C diejenigen \'er-
mögensteile speziell aufgeführt sind, die dem Herzoglichen Hause
bezw. dem Lande eigentümlich überwiesen wurden. Eine gegenseitige
Gewährleistungspflicht wegen der einzelnen Vermögensteile nach Existenz,
Umfang, Ertrag, Bonität, Berechtigung oder Belastung wurde ausge-
schlossen. Die Verteilung der in den Beilagen B und C aufgeführten
Vermögensstücke konnte nicht genau nach dem angenommenen Teilungs-
maßstab ausgeführt werden, es ergab sich vielmehr schließlich ein Gut-
haben des Herzoglichen Hauses. Teils zur Ausgleichung dessen, teils
zur Vergütung verschiedener anderer Nachteile, die für das Herzogliche
Haus bei der Verteilung zutage getreten waren, zahlte der Staats-
fiskus die Summe von 60 000 Tlr. dem letzteren heraus. Hiervon
wurden 24000 Tlr. der Substanz des dem Herzoglichen Hause ver-
bliebenen Domaniums einverleibt, während 36 000 Tlr. zur freien \'er-
fügung des Herzogs gestellt wurden. Die letztere Summe bildete eine
Entschädigung für die in den nächsten Jahren zu befürchtenden \'cr-
luste an den Domänenrevenüen, hervorgerufen durch die infolge außer-
11*
— 1G4 —
ordentlicher Naturereignisse der letzten Jahre gestörte normale Be-
wirtschaftung der dem Herzoglichen Hause zugewiesenen Waldungen.
Ausgenommen von der Teilung war nur das Recht zum Kohlen-
bergbau in den im Ostkreise gelegenen, in den Beilagen B und C
aufgeführten Waldungen. Dieses Recht blieb dergestalt gemeinschaft-
lich, daiü das ICigentum daran zu 73 dem Herzoglichen Hause, zu Ys
dem Lande zusteht. Ohne ( Genehmigung des Eigentümers der Ober-
fläche ist eine Veräußerung oder sonstige Nutzbarmachung der gemein-
schaftlichen Abbaurechte nicht zulässig. Der andere Mitberechtigte
ist verbunden, seine Genehmigung zu erteileji, falls der erzielte Kauf-
preis, exkl. des stets zu bedingenden Ersatzes der an der Oberfläche
entgehenden Nutzungen und entstehenden Schäden, die eventuell nach
Maßgabe der Bestimmungen über bergrechtliche Expropriationen zu
ermittelnde Schätzungssumme erreicht.
Die Teilung selbst wurde zum 1. Oktober 1874 vollzogen. Mit
diesem Tage endete die durch das Gesetz vom 18. März 1854 ge-
ordnete staatsfiskalische Verwaltung des Domänenvermögens, und es
trat jeder Teil in die gesonderte Verwaltung der nhm überwiesenen
Vermögensmasse ein. Der Anteil des Landes am Domänenvermögen
bildete fortan einen Teil des Staatsvermögens des Herzogtums Sachsen-
Altenburg und kommt für uns nicht weiter in Betracht'*'). Wir haben
uns nur mit dem Anteil des Herzoglichen Hauses zu beschäftigen
und darzulegen, welche Bestimmungen das Gesetz in bezug auf die
Erhaltung und Verwaltung desselben getroffen hat. Wir fassen die
einzelnen Bestimmungen in die nachfolgenden drei Kapitel zusammen.
1. Kapitel.
Eigentum und Verwaltung des Domänenfideikommisses.
Der Anteil des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen wird
volles Privateigentum desselljen und hat unter dem Namen „Domänen-
fideikommiß des Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg" die Eigen-
schaft eines Haus- und Familienfideikommisses. Solange ein Glied
des Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft landes- und hausgesetzlicher
Erbfolge über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert, stehen ihm
die Rechte des Fideikommißbesitzers (Nutzungseigentümers) zu.
Gleichzeitig erlischt das Recht des regierenden Herzogs auf den
Bezug einer Zivilliste (Domanialrente) und aller anderen Leistungen,
*) Der Staatsfiskus hat die ihm überwiesenen landwirtschaftlich genutzten
Doiuäncngüter bald verkauft, während das Herzogliche Haus die ihm zugeteilten
Doniänen im Altenbur";er Lande noch heute sämtlich im Besitz hat.
— 165 —
die dem Staatsfiskus bisher außerdem noch für die Hofhaltung des
regierenden Herzogs und die Unterhaltung der Herzoglichen Familie
oblagen. Alle Leistungen, die bisher auf die Zivilliste verwiesen
waren, insbesondere diejenigen, die dem regierenden Herzog gegen
die Mitglieder des Herzoglichen Hauses obliegen, sind fernerhin aus
den Erträgnissen des Domänenfideikommisses zu erfüllen. Über
Existenz und Umfang dieser Verbindlichkeiten entscheiden das Grund-
gesetz, aushilfsweise die Hausgesetze.
Für die ^^erwaltung des Domänenfideikommisses gelten die für
die Verwaltung von Fideikommissen bestehenden allgemeinen Grund-
sätze; insbesondere liegt dem jeweiligen Fideikommißl)esitzer die Er-
haltung des Fideikommißvermögens ob, und Verringerungen desselben,
namentlich unwirtschaftliche Ausnutzungen der Fideikommißobjekte
(unwirtschaftliche Holzschläge) sind nicht gestattet. Der Erlös aus
veräußerten Bestandteilen der Substanz des Domänenfideikommißver-
mögens ist, soweit er nicht zu Grundstückserwerbungen verwendet
wird, entweder auf Hypotheken mit pupillarischer Sicherheit oder in
solchen Wertpapieren anzulegen, die nach § 2 des Reichsgesetzes vom
28. Mai 1873, die Gründung und Verwaltung des Reichsinvalidenfonds
betreffend, für die Anlegung der Gelder des letztgenannten Fonds
benutzt werden können.
Was die Waldungen anlangt, so sind dieselben auch ferner unter
Zugrundelegung längstens zehnjähriger Taxationsrevisionen und der
hiernach festzustellenden jährlichen Materialetats zu bewirtschaften.
Ausrodungen von Holzgrundstücken, soweit nicht Neuani)fianzungen
von Nichtholzgrundstücken an deren Stelle treten, sind nicht über
2 Proz. des Arealgehalts der Forstreviere zulässig. Die von der
Staatsregierung über die Abgabe von Pfianzen- und Rechstreu usw.
aus den Staatswaldungen und über das Holzlesen und Stockroden in
denselben durch Gesetz, Verordnung und Bekanntmachung erlassenen
und künftig zu erlassenden Verfügungen finden auch auf die F'orst-
reviere des Domänenfideikommisses, mit Ausnahme des Tiergartens
zu Hummelshain, so lange Anwendung, als ein Glied des (icsamt-
hauses Sachsen-Gotha über das Herzogtum Altenburg regiert.
Das Domänenfideikommiß hat die Eigenschaft einer juristischen
Person und seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Stadtgericht*)
zu Altenburg. Es wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine
*) An Stelle des Stadtgerichts ist das Amtsgericht zu Alteuliiirg getreten,
siehe § 8 letzten Absatz des Ausfiihrungsgesetzes zum Deutschen (rerichlsver-
fassungsgesetze vom 22. März 187Ü.
— 166 —
von dem regierenden Herzog zn bestellende Fideikommißverwaltung
vertreten, die nach dessen Anordnungen das Fideikommißverniögen
verwaltet und zugleich die unmittelbar vorgesetzte Behörde der auf
das Domäneniideikommii] übernommenen unwiderruflich angestellten
Staatsdiener bildet. Der Vorstand der Fideikommißverwaltung ist
durch das Gesamtministerium auf Befolgung der im gegenwältigen
Gesetze enthaltenen Bestimmungen zu verpflichten. Die Legitimation
der Fideikommißverwaltung erfolgt durch Bekanntmachung in der
Gesetzsammlung für das Herzogtum Sachsen-Altenburg.
Eine Auflösung des Domänenfideikommisses kann nicht statt-
finden, solange ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft ge-
setzhcher Sukzession über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert.
Sollte aber das Herzoghche Haus Sachsen-Altenburg oder das Gesamt-
haus Sachsen-Gotha aufhören, über das Herzogtum Sachsen-Altenburg
zu regieren, so treten die sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes
in bezug auf die Verwaltung und Beschränkung des Domänenfidei-
kommisses außer Kraft und dagegen für alle A'erhältnisse, insbesondere
auch für die Fideikommißsukzession. die bezügUclien Bestimmungen
der Hausgesetze, eventuell des Landesrechts, an ihre Stelle.
2. Kapitel.
Die Besteuerung des Domänenfideikonimisses.
Das gesamte gegenwärtige Domänenfideikommißvermögen wird
in vollem Umfange ohne Entschädigung staatssteuerpfiichtig. Die Ver-
pflichtung zur Abentrichtung der Staatssteuern ruht aber so lange, als
ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha das Herzogtum Sachsen-
Altenburg regiei't. Ausgenommen sind diejenigen Grundstücke, die
nach dem Erlasse des Grundgesetzes vom 29. April 1831 erworben
worden sind, vorbehaltlich jedoch der gesetzlichen staatlichen Grund-
steuerentschädigung, falls diese Grundstücke nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 5. Januar 1H56 auf solche gesetzlich Ansi)ruch machen
konnten. Indessen sind in jedem Falle die Zubehöi'ungen der Residenz-
schlösser zu Altenburg und Eisenberg, sowie die Jagdschlösser zu
Hummelshain und P'iöhlichenwicderkunft grundsteuerfrei, so lange ein
Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha über das Herzogtum Sachsen-
Altenburg regiert*).
*) Im § 4 des Eiiikonimciistouergesetzcs vom 24. April 1896 ist dem-
entsprechend hervorgehoben, daß nur diejenigen Grundstücke des Herzoglichen
Domänenfideikommisses der Einkommensteuer unterliegen, die erst nach dem Er-
— IGT —
Das Domänenfideikomniiß wird durcliweg" kominunalsteueriiflichtig,
auch soweit es zur Zeit noch nicht koniniunalsteueri)tiichtig ist. Jedoch
bleiben, solange ein Glied des Gesamthauses Sachsen-Gotha ülier das
Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert, die Residenzschlösser zu Alten-
burg und Eisenberg nebst Zubehörungen, die Hofpredigerwohnung, die
Fürstengruft und das neue Theater zu Altenburg, die Jagdschlösser
zu Hummelshain und Fröhlichenwiederkunft nebst Zubehörungen, der
Josephs- und Theaterplatz, der Georgenplatz, der Pauritzer Teich nel)st
daran l)etindlichen Anlagen, der kleine Anger und der Röhrenweg zu
Altenburg, sowie endlich das Einkommen aus Kapitalvermögen auch
von der Kommunalsteuerpflicht befreit, soweit dem nicht etwa auf Ver-
trägen beruhende Rechte entgegenstehen*).
Alle Grundstücke, die nach dem Teilungstermine zum Domänen-
tideikommiß erworben oder von demselben abgetrennt werden, sind
ohne Ausnahme zur Staats- und Kommunalbesteuerung heranzuziehen
und zwar die ersteren vom Zeitpunkte der Erwerbung, die letzteren
vom Zeitpunkte der Abtrennung ab. iS'ur dann, wenn Grundstücke
des Domänenfideikommisses vertauscht werden, treten die eingetauschten
in das Steuerverhältnis der vertauschten ein.
3. Kapitel.
Die Konkurrenz der Landschaft.
Eine Veräußerung oder Veri)fändung irgend eines Teiles des
Domänenfideikommißvermögens, überhaupt eine Substanzverminderung,
ist ohne ausdrückliche Einwilligung der Landschaft nicht gestattet.
Jede ohne deren Einwilligung bewirkte Veräußerung oder \'eri)fändung
ist ipso iure nichtig. Der Genehmigung der Landschaft bedarf es
jedoch in folgenden Fällen entgeltlicher Veräußerung nicht:
a) in Fällen gesetzlicher Expropriation, bei Ablösung von Berechtigun-
gen und Beschwei'ungen und bei Grundstückszusammenlegungen;
scheinen des Grundgesetzes erworben worden sind. — In dem Btenipelsteuer-
gesetze vom 24. Dezember 1899 ist das Domänenfideikomniiß gar nicht erwähnt.
Es kann indessen keinem Zweifei unterliegen und bedarf keiner näheren Be-
gründung, daß letzteres analog nur insoweit zur Stempelsteuer heranzuziehen ist,
als dies auch nach dem Einkommensteuergesetze znlässig ist. Denn es haiidclt
sich hier lediglich um eine Steuer, nicht aber um eine Gebühr, für die iri:ciid
eine direkte Gegenleistung des Staates angenommen werden könnte.
*) Wegen Heranziehung des Domänenfideikommisses zu den Kirchon-
lasten ist auf die Novelle vom 13. Juni 1876 zum Gesetze vom 30. Juni 1802,
und betreffs der Schullasten auf das Gesetz vom 14. August 1S97 zu verweisen.
- 168 —
b) bei Grundstücksaustauscliiingen aus wirtschaftlichen Gründen,
sofern damit keine erheliliche Wertsminderung am Domänenareal
verbunden ist;
c) bei Veräußerung entbehrlicher Gebäudegrundstücke;
d) bei Veräußerung von Grundstücken zum Werte von nicht mehr
als 500 Talern aus wirtschaftlichen Rücksichten, zu gemeinnützigen
öffentlichen Zwecken, zur Beförderung der Landeskultur, oder
zur Beendigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsver-
hältnisse anhängigen Rechtsstreits;
e) bei Veräußerung der landwirtschaftlichen Güter und Einzelgrund-
stücke, sowie der mit Grund und Boden nicht zusammenhängenden
Einzelberechtigungen ;
f) bei Veräußerung von Aktivkapitalien (inkl. Inhaberpapieren) und
bei Quittungsleistung üljer zurückgezahlte Aktivkapitalien.
In vorstehenden Fällen ist der betreffenden Veräußerungs- oder
Quittungsurkunde ein Zeugnis des Gesamtministeriums, daß es der
Genehmigung der Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht be-
dürfe, beizufügen. Gegen abfällige Entschließungen der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden über beabsichtigte ^'eräußei'ung etc. von Domänen-
fideikommißgut findet in letzter Instanz Rekurs an das Oberappellations-
gericht*) in Jena statt.
Zu Belastungen des Domänenfideikommisses mit Schulden (hypo-
thekarischen oder chirographischen) darf die Landschaft ihre Ge-
nehmigung nicht versagen bei Vermählung des regierenden Herzogs
und der Herzoghchen Prinzen und Prinzessinnen, sowie bei Unglücks-
fällen, die die Herzoglichen Schlösser betreffen, zur Wiederherstellung
derselben. Auch ist es gestattet, bei umfassenden produktiven land-
und forstwirtschaftlichen Meliorationen mit Genehmigung des Gesamt-
ministeriums unter der Bedingung der Ergänzung des Vermögensstock'es
mittels einer längstens SOjährigen Tilgungsrente Aktivkapitalien des
Fideikommisses hierzu zu verwenden, oder bei käuflicher Erwerbung
von Grundbesitzungen zur Ergänzung der Kaufgelder Hyi)Otheken-
schulden auf das zu erwei'bende Besitztum zu kontrahiei'en.
Was die Waldungen anlangt, so sind die jährlichen Materialetats
nebst Unterlagen (Abnutzungstabellen, Alters- und Bonitätsldassenüber-
sichten etc.) von selten der Fideikommißverwaltung dem Gesamt-
ministerium und von diesem der Landschaft baldigst mitzuteilen. Auch
*) An Stelle des Oberappellationsgerichts ist laut § 3ö des Alisführungs-
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 22. März 1879 das Obcr-
landesgcricht zu Jena getreten.
— 169 —
ist die vorschriftsmäl^ig erfolgte Anlegung des Erlöses aus veräußerten
Bestandteilen der Vermögenssubstanz durch die Fideikomniißverwaltung
dem Gesamtministerium alljährlich nachzuweisen, letzterem auch all-
jährlich eine Übersicht des Kapitalvermögens und ein Verzeichnis der
Veränderungen am Vermögensstocke mitzuteilen. Das Gesamtmini-
sterium hat sich mindestens alljährlich durch Dei)Ositalrevision vom
Bestände des Fideikommißkapitalvermögens in Kenntnis zu setzen.
Endlich ist der Landschaft vom Gesamtministerium alle zwei Jahre
über alle Veränderungen am Stocke des Domänenfideikommißvermögens
Eröffnung zu machen.
Die dem Lande hiernach zustehende Konkurrenz an der Do-
mänenfideikommißverwaltung, die lediglich das Landesinteresse an der
unverminderten Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Ver-
mögensstockes zu wahren bezweckt und sich für die Ausübung inner-
halb der durch diesen Zweck gegebenen Grenzen zu halten hat, wird,
soweit sie nicht der Landschaft zugewiesen ist, vom Gesamtministerium
unter Beiziehung der beiden für die laufenden Finanzsachen deputierten
landschafthchen Abgeordneten mit beratender Stimme bei allen Be-
schlußfassungen des ersteren in hierher gehörigen Angelegenheiten
ausgeübt.
Über Differenzen, die zwischen dem jeweihgen Fideikommiß-
besitzer oder dem Herzoglichen Hause und der Landschaft oder dem
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsfiskus über die Ausführung
dieses Gesetzes entstehen und im Wege gütlicher Verhandlungen nicht
gelöst werden können, entscheidet endgültig das Oberai)pellations-
gericht*) zu Jena, oder dasjenige Gericht, das künftig als oberster
Gerichtshof in Zivilsachen an dessen Stelle tritt, als Schiedsgericht.
Eine Bestimmung des Gesetzes wollen wir noch hervorheben,
nämlich die Stellung des Domänenfideikommisses zur Staatsdiener-
witwensozietät. Wie wir früher eingehend nachgewiesen haben**), hatte
der Domanialfiskus ein begründetes Anrecht auf einen Teil des Yer-
mögens dieser Anstalt. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß
der Domänenfideikommißverwaltung die Berechtigung zugesprochen
w^orden ist, die von ihr im Bereiche ihrer Verwaltung neu anzustellen-
den Beamten unter Einrechnung der bei der Trennung ül)ernommenen
früheren Staatsbeamten bis zur Gesamtrezeptionssumme von 19000 Tlr.
*) Siehe Anmerkung auf Seite lü8.
**) Siehe Seite 16 ff.
— 170 —
in die Staatsdienerwitwensozietät aiifiielunen zu lassen. Nach den
]\lotiven des Gesetzes glaubte man durcli Normierung dieser Summe
auf 19000 Tlr, die künftigen Bedürfnisse des Domänenfideikommisses
vollständig gedeckt zu haben. Diese ^^oraussicht erfüllte sich aber
nicht. Denn im Jahre 1892 sah sich die P'ideikonimilsverwaltung ge-
nötigt, mit Rücksicht auf die allgemein notwendig gewordene Erhöhung
der Beamtengehälter eine Erhöhung der Aufnahmesumme um 3000 M
zu beantragen. Die Landschaft gab in ihrer Sitzung vom 21. No-
vember 1892 dem Antrage unter folgenden Bedingungen statt:
1. Die Verwaltung des Domänenfideikommisses zahlt eine der Er-
höhung gleichkommende Summe als Einkaufskapital an die Staats-
dienerwitwensozietät ein;
2. sie unterwirft sich bezüglich der Erhöhung den gesetzlichen \'or-
schriften wegen der Witwensozietät, nämlich der jährlichen Abgabe
von 3 Proz. der aufgenommenen Besoldungen, sowie der einmaligen
Abgabe in gleicher Höhe bei Neuaufnahme von Besoldungen und
endlich auch der Abgabe eines Quartal betrages von der Besoldung
einer zur Erledigung gekommenen Stelle (sog. Gnadenquartalj
an die Witwensozietät;
3. nach Ablauf von 25 Jahren steht es beiden Teilen frei, nach
voi-gängiger einjähriger Kündigung von der jetzt eingetretenen
Erhöhung wieder zurückzutreten, dergestalt, daß alsdann die
seit Eintritt der letzteren neu aufgenommenen Stellen resp. die
stattgefundenen Erhöhungen bisheriger Rezeptionssummen, sobald
die l)etreffenden Stellen zur Erledigung kommen, ganz oder teil-
weise aus der Witwensozietät wieder ausscheiden, dementsprechend
aber auch das gezahlte Einkaufsgeld ganz oder teilweise zurück-
erstattet wird.
Die Domänenfideikommiiöverwaltung hatte gegen diese Bedingungen-
nichts einzuwenden, sah sich aber schon lSi)() von neuem veranlaßt,
eine weitere Erhöhung um oOOO M zu beantragen, da infolge der
fortgesetzten ErhöJiung der Gehälter und Gründung einiger neuen
etatsmäßigen Stellen auch die auf 60 000 M ei'höhte Aufnahmesumme
sich als unzulänglich erwiesen hatte. In ihrer Sitzung vom 6. März
1>^97 genehmigte die Landschaft nicht nur die beantragte Erhöhung,
sondern ermächtigte ganz allgemein die Herzogliche Staatsregierung,
mit der Verwaltung des Domänenfideikommisses wegen Erhöhung der
Gesamtaufnahmesumme der Besoldung ihrer Beamten zur Staatsdiener-
witwensozietät ohne Festsetzung einer Maximalgrenze, dem jeweiligen
Bedürfnisse entsprechend, jedoch unter Einhaltung der früher festge-
— 171 —
stellten, oben angeführten besonderen Bedingungen, von Fall zu Fall
entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Der Anteil des Domänenfideikomniisses an dem Vermögen der
Staatsdienerwitwensozietät beläuft sich sonach auf 57 000 ^I zuzüglich
der weiter geleisteten besonderen Einkaufskai)ita]e, und würde im Falle
eines Auflösens dieser Anstalt in dieser Höhe an das Domänenfidei-
kommii^ abzugewähren sein. — SelbstverständUch wurden durch das
Gesetz die Verträge über Aufnahme der Hofdienerschaft*) in die
Staatsdienerwitwensozietät in keiner AVeise berührt, sie blieben viel-
mehr unverändert bestehen.
So war endlich die Domänenfrage im Herzogtum Sachsen-Alten-
burg gelöst. Die Befürchtungen, die von verschiedener Seite im Hin-
blick auf die so baldige Wiederaufnahme der Verhandlungen gehegt
und ausgespi'ochen waren, daß es voraussichtlich auch diesmal nicht
zu einer Einigung kommen würde, da in der kurzen Vertagungszeit
die Ansichten der Abgeordneten noch nicht hinlänglich geklärt erschienen,
und man es daher lieber unterlassen sollte, diese heikle Frage von
neuem auf die Tagesordnung zu bringen, erfüllten sich erfreulicher-
weise nicht. Die Ruhe und Sachlichkeit, mit der man auch diesmal
wieder an die Frage herantrat, ließen von Anfang an die Hoffnung
berechtigt erscheinen, daß über die wenigen Differenzpunkte, die beide
Parteien von einer vollständigen Übereinstimmung trennten, ohne große
Schwierigkeit eine völlige Einigung sich würde herbeiführen lassen.
Handelte es sich ja in der Hauptsache nur noch darum, mit welchen
Objekten das Land entschädigt werden sollte. Es stand zu erwarten,
daß die ursprüngliche Regierungsvorlage, nach der die Abfindung des
Landes lediglich in Geld gewährt werden sollte, auch bei der gegen-
wärtigen Landschaft keinen Anklang finden würde und ein regierungs-
seitiges Festhalten an derselben eventuell die ganze Auseinandersetzung
gefährden könnte. Als daher landschaftlicherseits der Vorschlag ge-
macht wurde, die sämtlichen Vermögensobjekte nach dem Verhältnis
2:1 zu teilen, so gab der Herzog ohne Bedenken seine Zustimmung
und beseitigte so in echt landesväterlicher (lesinnung die letzte Klippe,
an der das Einigungswerk unter Umständen noch in letzter Stunde
hätte scheitern können.
Diese Art der Teilung müssen wir als eine besonders glückliche
bezeichnen. Sie war so recht geeignet, jede Mißstimmung über die
*) Siehe Seite 126.
- 172 —
erfolgte Auseinandersetzung bei beiden Beteiligten für die Zukunft
vollständig auszuschließen. Indem beide ihren entsprechenden Anteil
an den verschiedenen Ertragsobjekten wie Belastungen erhielten, so
mußten auch Vorteile wie Nachteile, hervorgerufen durch die jeweiligen
wirtschaftlichen Konjunkturen, beide gemeinsam ti'elTen. Es konnte
also niemals, wie dies bei der ursprünglich beabsichtigten Teilung
möglich gewesen wäre, die Ertragssteigerung einer Vermögensart nur
dem einen Teil zugute kommen, während der andere vielleicht zu
gleicher Zeit mit einer Ertragsminderung hätte rechnen müssen. Aber
auch sonst hatte das Land allen Anlaß, mit der Auseinandersetzung
recht sehr zufrieden zu sein. Hatte es doch eine sehr beträchtliche
Vermögensmasse zu vollem Eigentum erhalten, dessen bedeutende Er-
träge auf die Finanzwirtschaft des Staates von heilsamstem Einfluß
waren und indirekt jedem einzelnen zugute kamen. Dabei war in
bezug auf die Erhaltung der Substanz und die geordnete ^^er\valtung
des dem Herzoglichen Hause verbliebenen Domänenvermögens dem
Lande ausreichende Gewähr gegeben, sodaß auch in dieser Beziehung
jede Besorgnis für die Zukunft ausgeschlossen war.
Aber nicht nur für das Land, sondern auch füi- das Herzogliche
Haus war die Auseinandersetzung ein Gewinn. Zwar hatte der Herzog
das Eigentum an einem Drittel des Domaniums zugunsten des Landes
aufgegeben, dafür hatte er aber die übrigen zwei Drittel alsbald als
volles Privateigentum seines Hauses erhalten, frei von jedem Beitrag
zu den Bedürfnissen des Staates und frei von jeder landschaftlichen
Einmischung in die Verwaltung. Li bezug auf die letztere läßt das
Gesetz dem Herzog den weitesten Spielraum, er kann das Domänen-
vermögen nutzen nach seinem Belieben, er kann Domänengüter kaufen
und verkaufen, ohne daß es dieserhalb einer Genehmigung der Land-
schaft bedürfte; nur ein Verkauf der Waldungen, der sich aber im
eigensten Literesse des Herzoglichen Hauses ja von selbst verbietet,
ist ohne Einwilligung der Landschaft nicht zulässig. Überhaupt hat
diese bei einer guten, schon im Literesse des Herzogs selbst liegen-
den Finanz Wirtschaft, die nicht nur auf eine Steigerung der Rein-
erträge, sondern auch vornehmlich auf eine Vermehrung und Ver-
besserung der Substanz bedacht ist, kein Recht, sich in die innere
Verwaltung einzumischen, sie hat vielmehr lediglich die ihr nach dem
(iesetze zugehenden Nachweisungen sich zur Kenntnis dienen zu lassen.
Denn die Konkurrenz der Landschaft hat nach dem Woj'tlaute des
Gesetzes ausschließlich den Zweck, das Landesinteresse an der unver-
minderten Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Vermögens-
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Stockes zu wahren. Solange daher das letztere geschieht — wir setzen
voraus, data es immer geschieht — ist der Herzog völlig unbehindert
in der Verwaltung des Domänenfideikommisses und der Verwendung
seiner Erträge.
Der wesentlichste Punkt aljer, der uns diese Auseinandersetzung
als eine besonders glückliche erscheinen läßt, ist der Wegfall der
Herzoglichen Zivilliste aus dem Budget des Staates. In einem großen
Staat allerdings nimmt die sogar bedeutend höhere Zivilliste nur einen
sehr geringen Bruchteil des Gesamtetats ein und verschwindet völlig
gegenüber dem ülnigen Ausgabebedarf des Staates. In dem Etat eines
kleinen Staates dagegen bildet die Zivilliste einen verhältnismäßig sehr
hohen Teil des Gesamtbedarfs und ist daher sehr wohl geeignet, Be-
denken bei der großen Masse des Volkes zu erwecken, wenn erst im
Laufe der Zeiten vergessen ist, daß sie nur ein Äquivalent bildet für
das von selten des Fürstenhauses hingegebene, noch einen viel höheren
Ertrag gewährende Domanium. Zuzeiten innerer Krisen wird darum
die Höhe der Zivilliste immer einen willkommenen Angriffspunkt bilden
für die Gegner der Regierung und des Regentenhauses. Darum ge-
bührt der definitiven Lösung der Domänenfrage im Herzogtum Sachsen-
Altenburg entschieden dei* Vorzug vor den in den Domänenstreiten
der übrigen sächsischen Staaten zwischen Fürstenhaus und Land ge-
troffenen Abmachungen. Der Schwerpunkt in all den Domänenstreiten
ist nicht sowohl die Eigentumsfrage an sich, als vielmehr die auf dem
Domanium ruhende Verbindlichkeit, einen Teil der Revenuen zu den
Bedürfnissen des Staates zu gewähren. Ist dies aber einmal erkannt,
dann bietet unseres Erachtens eine entsprechende vollständige Teilung
des Domaniums die beste Lösung der Frage für den Herrn sowohl
wie für das Land.
Schlußwort.
Das Gesetz vom Jahre 1874 hat sich vortretfhch bewährt. Die
Staatsfinanzen sind in vorzüghcher Verfassung, nicht minder hat die
Domänenfideikommißverwaltnng eine Periode ausgezeichneter Entwick-
hiiig und großer Erfolge hinter sich. Das Verhältnis des Herzogs zu
seinem Lande ist das denkbar beste. Nie wieder hat es nach Er-
ledigung der Domänenangelegenheit eine Trübung erfahren. Nach einer
mehr als 50jährigen Regierung kann unser Herzog Ernst zurück-
blicken auf ein Leben voller Arbeit, aber auch großer Erfolge. Bei
Antritt seiner Regierung fand er die Domänenfrage der Änderung
harrend vor. Ungesäumt ging er an ihre 15earbeitung und nach
20jährigem Bemühen endlich war es ihm gelungen, die so schwierige
Frage einer definitiven Regelung zuzuführen. Die glückliche Lösung,
die sie schließlich fand, ist sein eigenstes Werk. Seine Liebe und
Treue für sein Land ließ ihn den besten Weg finden. Er hat es nicht
zu bereuen gehabt, die Vergeltung ist ihm geworden in der Liebe und
Treue seiner Altenburger, Wer (lelegenheit hatte, der Feier seines
50jährigen Regierungsjubiläums am 3. August 1903 beizuwohnen, der
weiß zu erzählen von der Liebe und Treue der Altenburger gegen
ihren allverehrten Herzog und Herrn. Gott der Allmächtige möge ihn
auch fei'ner in seinen Schutz nehmen und den Lebensabend des hohen
Herrn zu einem recht erfreuhchen gestalten!
Aitt. Kampfe, Buchdmckerel, Jena.
Das Domänenwesen
im
Herzogtum Sachsen-Altenburg.
Von
Dr. phil. Paul Albrecht
in Altenburo-.
Verlag von Gustav Fischer in Jena.
1905.
Diese Abhandlung bildet zugleich das fünfte Heft der Neuen Folge
der Volkswirtschaf tlichen und wirtschaftsgeschichtlichen Abhandlungen,
herausgegeben von Dr. Wilhelm Stieda, Professor in Leipzig. Vgl. auch
die Rückseite des Umschlags.
Verlag von Jäh & Schunke in Leipzig.
In unserm Verlage erschien:
MIjsMi^sjha ftljcliL unl
wirtschaftsgEschicIitlichB flhhflndlunaEn
Herausgegeben von
Wilhelm Stieda
o. ö. Professor der Nationalökonomie in Leipzig,
Heft 1: Der Haushalt der Stadt Hildesheim am Ende
des 14. und in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts.
Von Dr. Paul Huber. M. 3.-.
Heft 2: Die Hollandsgänger in Hannover und Olden-
burg. Ein Beitrag zur Geschichte der Arbeiter-
wanderung. Von Dr. Job. Tack. M. 6.-.
Heft 3: Ein deutsches Reichs- Arbeitsamt. Geschichte
und Organisation der Arbeiterstatistik im In- und
Ausland. Von Dr. Rudolf Dreydorff. M. 4.—.
Heft 4: Samuel Seifisch, ein deutscher Buchhändler am
Ausgange des 16. Jahrhunderts. Mit dem Bildnis
Selfischs und 10 Faksimile-Beilagen. Von Dr. Hans
Leonhard. M. 4.—.
Heft 5: Zur Wohnungsfrage im Königreich Sachsen.
Von Dr. Walther Naumann. M. 3.-.
Heft 6: Der Teilbau in Theorie und Praxis. Ein Beitrag
zur Lösung der ländlichen Arbeiterfrage. Von Dr.
Theodor Spickermann. M. 2.—.
Heft 7: Die deutschen Arbeitersekretariate. Von Dr.
Richard Soudek. M. 2.50.
Heft 8: Die Organisation und Bedeutung der freien
öffentlichen Arbeitsnachweisämter in den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika. Von Dr. Brainard
H. Warner jr. M. 2.50.
Heft Q: Die Verlegung der Büchermesse von Frank-
furt a. M. nach Leipzig. Von Dr. Felix von Schroeder.
M. 2.50.
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