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Full text of "Das Geldwesen der deutschen Kolonien"

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DAS  GELDWESEN  DER 
DEUTSCHEN  KOLONIEN 


INAUGURAL^DISSERTATION 

ZUR  ERLANGUNG  DER  DOKTORWÜRDE 
DER  HOHEN  RECHTS-  UND  STAATS- 
WISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT  DER 
WESTFÄLISCHEN  WILHELMS  -  UNIVER- 
SITÄT ZU  MÜNSTER  IN  WESTFALEN 

VORGELEGT  VON 

MATTHIAS  DEEKEN 

RITTMEISTER  IM  MASURISCHEN  TRAIN-BATAILLON  No.  20 
IN  HAMMERSTEIN  (WESTPR.). 


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MUNSTER  i.  WESTF. 
DRUCK  DER  WESTFÄLISCHEN  VEREINSDRUCKEREI. 
1913.  . 


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DAS  GELDWESEN  DER 
DEUTSCHEN  KOLONIEN 


INAUGURAL-DISSERTATION 

ZUR  ERLANGUNG  DER  DOKTORWÜRDE 
DER  HOHEN  RECHTS-  UND  STAATS- 
WISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT  DER 
WESTFÄLISCHEN  WILHELMS  -  UNIVER- 
SITÄT ZU   MÜNSTER  IN  WESTFALEN 

VORGELEGT  VON 

MATTHIAS  DEEKEN 

RITTMEISTER  IM  MASURISCHEN  TRAIN-BATAILLON  No.  20 
IN  HAMMERSTEIN  (WESTPR.). 


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MUNSTER  i.  WESTF. 

DRUCK  DER  WESTFÄLISCHEN  VEREINSDRUCKEREI. 

1913. 


Referent:  Herr  Professor  Dr,  Naendrup. 
Korreferent:  f  Herr  Professor  Dr.  v.  Heckel. 


HG 
loio 


Dem  Andenken  meiner  Eltern 
gewidmet. 


Inhalfsverzeidinis. 


Seite 

§  1.      Einleitung 1 

1.  Absdinitf. 

Das  Geldwesen  Afrikas  und  der  Südsee,  mit  Ausnahme 

Ostafrikas. 

1.  Kapitel. 

Bis  zur  Reichskanzlerverordnung  vom  1.  Februar  1905. 

§  2.      Südwestafrika 1 

§  3.      Kamerun 4 

§  4.      Togo 8 

§  5.      Südseekolonien 10 

1.  Neu-Quinea 11 

2.  MarsAallinseln 15 

3.  Karolinen,  Marianen,  Palau 16 

4.  Samoa 17 

2.  Kapitel. 

Seit  der  Reichskanzlerverordnung  vom  1.  Februar  1905. 

§  6,      1.  Das  allgemeine  Münzredit 20 

2.  Besonderheiten  in  den  einzelnen  Kolonien 24 

§  7.      Deutsch-Südwestafrika 24 

§  8.      Kamerun 24 

§  9.      Togo 27 

§  10.    Neu-Guinea 29 

§  11.     Samoa 30 

2.  Abschnitt. 

Das  Geldwesen  in  Deutsch-Ostafrika. 

§  12.    Allgemeines 31 

§  13.    Anknüpfung  an  die  vorgefundenen  Münzverhältnisse  (bis  zur 

Münzverordnung  vom  28.  Februar  1904) 31 


—     VI     - 

Seite 
§  14.    Verbindung  der  deufsdv-ostafrikanisdien  Geldverhältnisse  mit 

der  Reichsmarkrechnung 39 

§  15.    Ausbau  des  neuen  Münzsystems 51 

3.  Abschnitt. 

Das  Geldwesen  in  Kiautschou. 

§  16.    Das  chinesische  Geldwesen  im  Allgemeinen 55 

§17.    Die  einzelnen  chinesischen  Qeldsorten 57 

§  18.    Der  deutsche  Einfluß  auf  das  chinesische  Geldwesen     ...      64 


Abkürzungen. 


Art,  =  Artikel. 

Bd.  =  Band. 

D.  K.  G,  I,  =  Deutsche  Kolonialgesetzgebung  I,  Band, 

D.  Kol.  Bl,  =  Deutsches  Kolonialblatt. 

Frc,  =  Franc, 

Hk.  Tis.  :=  Haikuan  Taels. 

mex.  =  mexikanisch. 

Mk,  r^  Mark. 

if  =  1  Pfund  Sterling  englisch. 

Pfd.  Sterl.  =  Pfund  Sterling. 

R.  G.  Bl,  =:  Reichsgesetzblatt. 

Rup.  =  Rupie, 

R.  St,  G.  B.,  =  Reichsstrafgesetzbuch. 

sh.  =  Shilling. 


Literatur. 


Amtsblatt  für  das  deutsche  Kiautschou-Gebiet  vom  12,  II,  1909. 

Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet  Togo  1907. 

Denkschriften  betr,  die  Entwickelung  des  Kiautschou-Gebietes,  heraus- 
gegeben vom  Reichsmarineamt. 

Denkschriften  bezw,  Jahresberichte  über  die  Entwickelung  der  deutschen 
Schutzgebiete,  herausgegeben  von  der  Kolonialabteilung  des 
Auswärtigen  Amtes  bezw,  vom  Reichskolonialamt,  (Beilage  zum 
Deutschen  Kolonialblatt.) 

Deutsche  Kolonialgesetzgebung,  Berlin,  seit  1893,  Bd.  I  herausgegeben 
von  Riebow,  Bd.  II — V  von  Zimmermann,  Bd.  VI — IX  von  Schmitz- 
Dargitz  und  Köbner,  Bd.  X — XIII  von  Köbner  u.  Gerstmeyer  etc. 

Deutsche   Kolonialzeitung, 

Deutsches  Kolonialblatt,  Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  in  Ostafrika 
und  der  Südsee,   herausgegeben  vom  Reichskolonialamt. 

Edkins  ,, Chinese  Currency",  Shanghai,  printed  at  the  presbyterian  Mis- 
sion preß.  Sold  by  Kelly  and  Walsh;  Brewer  and  Co.  Mr. 
E.  Evans,  Shanghai,  and  by  P.  S.  King  and  Son,  2  Great  Smith 
St.  Westminster,  London  S.  W. 

Naendrup,  Prof.  Dr.,  ,,Die  Entwickelung  des  Geldwesens  in  den  Deut- 
schen Kolonien",  in  den  Blättern  für  vergleichende  Rechtswissen- 
schaft und  Volkswirtschaftslehre.     Jahrg.  VIII,    1912,    Heft  2  u,  3. 

Saling's  Börsenbuch  für  1911/12,  Berlin,  Leipzig,  Hamburg,  Verlag  für 
Börsen-  und  Finanzliteratur,  A,-G,   1911. 

Weber,  „Die  koloniale  Finanzverwaltung",  „Kolonialrechtliche  Abhand- 
lungen", Heft  2,  1909, 


§  1. 

Einleitung. 

Unser  koloniales  Geldwesen  ist  verschieden  gestaltet  in  Ost- 
afrika,  Kiautschou  und  in  den  übrigen  Kolonien,  Demgemäß  er- 
geben sich  für  seine  Behandlung  drei  Abschnitte,  Von  ihnen  soll 
derjenige  über  das  Geldwesen  in  Afrika  und  der  Südsee  (mit  Aus- 
nahme Ostafrikas)  vorangestellt  werden.  Er  zerfällt  wieder  in 
zwei  Kapitel,  Das  erste  befaßt  sich  mit  dem  Geldwesen  in  den 
betreffenden  Kolonien  während  seiner  allmählichen  Regelung  durch 
die  Gouverneure,  d,  h,  vom  Zeitpunkte  der  Erwerbung  der  Kolo- 
nien bis  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  1,  Februar  1905, 
durch  welche  eine  einheitliche  Regelung  des  Geldwesens  für  alle 
Kolonien  (mit  Ausnahme  von  Deutsch-Ostafrika  und  Kiautschou) 
erfolgte. 

I,  Abschnitt, 

Das  Geldwesen  Afrikas  und  der  Südsee, 
mit  Ausnahme  Ostafrikas. 

1,  Kapitel. 
Bis  zur  Reichskanzlerverordnung  vom  1.  Februar  1905. 

§  2. 
Südwestafrika. 

In  dieser  Kolonie  wurde,  obwohl  sie  schon  im  Jahre  1883  er- 
worben wurde,  die  erste  Verordnung  über  das  Geldwesen  erst  am 
1.  August  1893,  also  rund  10  Jahre  nach  der  Erwerbung,  erlassen,*) 


']  D,K,G,  II,  S,  34. 


—     2     — 

Durch  diese  sanktionierte  der  kaiserliche  Kommissar  des 
Schutzgebietes ")  den  Umlauf  der  englischen  Münzen,  die  infolge 
der  unmittelbaren  Nähe  des  englischen  Südafrikas  auch  in  der 
deutschen  Nachbarkolonie  in  nicht  geringen  Mengen  vorhanden 
waren.  Die  Sanktion  lag  darin,  daß  die  Verordnung,  wenn  auch 
nur  für  Zahlungen  an  öffentliche  Kassen,  das  Wertverhältnis  des 
englischen  Geldes  zum  deutschen,  im  Schutzgebiet  zirkulierenden 
Gelde  in  der  Weise  festsetzte,  daß  bei  Zahlungen  in  englischer 
Münze  1  Pfund  Sterling  zum  Werte  von  20  Mk,,  1  Schilling  zu 
einem  solchen  von  1  Mk.  und  die  übrigen  Münzen  englischer 
Währung  in  entsprechendem  Wertverhältnis  anzunehmen  seien. 
Nur  englische  Kupfermünzen  wurden  durch  die  Verordnung  vom 
Kassenverkehr  ausgeschlossen. 

Wie  die  Denkschrift  No.  48  vom  17.  November  1893  besagt,^) 
ist  die  Verordnung  vom  1,  August  1893  dadurch  veranlaßt  worden, 
daß  zur  Einschränkung  der  kostspieligen  und  umständlichen  Be- 
schaffung des  Geldbedarfs  durch  Wechselziehung  auf  Kapstadt 
deutsche  Reichsmünzen  —  und  zwar  200  000  Mk.  in  Silber-  und 
1000  Mk,  in  Nickelmünzen  —  nach  dem  Schutzgebiet  eingeführt 
worden  waren. 

Mit  dem  sich  steigernden  Verkehr  zwischen  Kolonie  und 
Mutterland  wurde  dann  die  englische  Münze  mehr  und  mehr  durch 
die  deutsche  Münze  verdrängt,*)    so   daß   der   Gouverneur   durch 


2)  Er  nahm  dabei  Bezug  auf  §  11  des  Ges.  betr.  die  Rechtsver- 
hältnisse in  den  Deutschen  Schutzgebieten  vom  15,  März  1888,  Hier  war 
der  Reichskanzler  ermächtigt,  Ausführungsbestimmungen  sowie  polizei- 
liche und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften  zu  erlassen, 
auch  diese  seine  Ermächtigung  auf  Schutzgebietsbeamte  zu  übertragen. 
In  der  Verordnung  des  Kaiserl,  Kommissars  v,  1,  August  1893  handelt 
es  sich  nicht  nur  um  eine  Ausführungsbestimmung,  auch  nicht  um  eine 
polizeiliche  Vorschrift,  sondern  um  eine  Verwaltungsvorschrift.  Die 
Befugnis  zu  deren  Erlaß  konnte  allerdings  vom  Minister  auf  den  Kai- 
serlichen Kommissar  übertragen  werden.  Es  ist  aber  nicht  ersichtlich, 
ob  dieses  geschehen  ist.  Jedenfalls  setzt  die  Gültigkeit  der  Verordnung 
des  Kommissars  auch  die  Publikation  der  Delegation  des  Reichskanzlers 
voraus,     Vergl,  jedoch  Weber,  Koloniale  Finanzverwaltung,  S.  35, 

3)  Denkschrift  No,  48  v,  17,  November  1893,  S,  30, 

«)  Jahresbericht  No,  94,  1896—97,  S,  127;  Jahresbericht  Nr.  50, 
1897—98,   S.    141. 


—     3     — 

die  Verordnung  vom  15.  Dezember  1900  "^j  zu  einer  Neuregelung 
des  Münzwesens  schreiten  konnte. 

Durch  diese  Verordnung  wurde  der  Gleichberechtigung  der 
englischen  und  deutschen  Münzen  ein  Ende  gemacht.  Es  wurde 
unter  ausdrücklicher  Aufhebung  der  Verordnung  vom  1,  August 
1893  verfügt,  daß  fremde  Münzen  als  gesetzliche  Zahlungsmittel 
auszuschließen  seien.  Nur  die  deutsche  Reichsmarkrechnung  solle 
in  Zukunft  gelten,  und  zwar  sollten  mit  dem  Inkrafttreten  der  Ver- 
ordnung (d.  h,  vom  1.  Februar  1901  ab)  folgende  Reichsmünzen 
gesetzliche  Zahlungsmittel  sein:  Zwanzigmarkstücke,  Zehnmark- 
stücke, Zweimarkstücke,  Einmarkstücke,  Fünfzigpfennigstücke, 
Zehnpfennigstücke,  Fünfpfennigstücke,  Zweipfennigstücke  und 
Einpfennigstücke. 

Um  den  Besitzer  vor  Verlusten  zu  schützen,  wurde  als  äußer- 
ster Einlösungstermin  für  englisches  Geld  der  1.  Juli  1901  fest- 
gesetzt.*) 

Über  die  Höhe  des  Betrages,  bis  zu  welcher  Scheidemünzen 
angenommen  werden  müssen,  spricht  sich  die  Verordnung  nicht  aus. 

Ferner  vermissen  wir  unter  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln 
für  Deutsch-Südwestafrika  das  Fünfmarkstück  und  das  Zwanzig- 
pfennigstück, obwohl  beide  Münzsorten  bis  zu  der  Verordnung 
vom  15.  Dezember  1900  in  der  Kolonie  gesetzliche  Zahlkraft  hatten. 
Warum  die  Fünfmarkstücke  dem  Verkehr  entzogen  wurden,  hat 
die  Denkschrift  des  Reichskanzlers  an  den  Reichstag  vom  28.  Fe- 
bruar 1905,  über  das  Geldwesen  der  Schutzgebiete,  außer  Deutsch- 
Ostafrika  und  Kiautschou,'')  ausführlich  erörtert,  indem  sie  nament- 
lich darauf  hingewiesen  hat,  daß  die  Gouverneure,  sowohl  in 
Deutsch-Südwestafrika,  als  auch  in  den  anderen  Schutzgebieten 
mit  deutscher  Reichsmarkrechnung,  beim  Erlaß  ihrer  ersten  Münz- 
verordnungen die  Befürchtung  hegten,  es  könne  sich  bei  einer  Ver- 
breitung des  Fünfmarkstückes  außerhalb  des  Reiches  infolge  der 
starken  Unterwertigkeit  dieser  Münze  die  Gefahr  einer  ver- 
brecherischen Nachprägung  steigern. 


«)  D.K.G.   V,    S.   168. 

»)  Bekanntmachung  des  Gouv,  v.  15.  Dez.  1900.  D.K.G.  V,  S.  169  f. 

')  Denkschrift  No.  665  —  Reichstag,  11,  Legislaturperiode,  I.  Ses- 
sion, 1903 — 05  —  V.  28.  Februar  1905  über  das  Geldwesen  der  Schutz- 
gebiete, außer  Ostafrika  und  Kiautschou,  S.  3, 


—     4    — 

Wie  für  das  englische  Geld,  so  wurde  auch  für  die  deutschen 
Fünfmarkstücke  eine  Umlaufsfrist  gewährt,  die  bis  zum  31,  Dezem- 
ber 1901  dauerte,  sodaß  die  Besitzer  dieser  Geldstücke  Gelegen- 
heit hatten,  diese  bei  den  öffentlichen  Kassen,  welchen  die  Ein- 
ziehung der  Fünfmarkstücke  aufgetragen  war,  zeitig  abzustoßen,^) 

Die  durch  das  Reichsgesetz  vom  9,  Juli  1873,  Art,  10,  in  Ver- 
bindung mit  §  9  des  Reichsgesetzes  vom  4,  Dezember  1871  für  die 
deutschen  Reichsmünzen  gegebenen  Vorschriften  über  die  Annahme 
und  die  Behandlung  abgenutzter,  beschädigter  etc.  Münzen  sind 
vom  Gouverneur  von  Deutsch-Südwestafrika  in  seiner  Münzver- 
ordnung vom  15.  Dezember  1900  in  analoger  Weise  wiedergegeben. 
Ferner  hat  er  hier  den  öffentlichen  Kassen  des  Schutzgebiets  die 
Verpflichtung  auferlegt,  verringerte,  nachgemachte  oder  verfälschte 
Reichsmünzen   (§§  150  und  146—148  R.  Str.  G,B.)   anzuhalten. 

In  einer  sich  anschließenden  Bekanntmachung  des  Gouver- 
neurs, gleichfalls  vom  15.  Dezember  1900,  ist  dann  noch  gesagt, 
daß  bezüglich  des  Talers,  der  Reichsbanknoten  und  der  Reichs- 
kassenscheine die  bisherigen  Bestimmungen  auch  weiterhin  ihre 
Geltung  behalten  sollten.^) 

Auf  der  Grundlage  der  Verordnung  und  der  Bekanntmachung 
vom  15.  Dezember  1900  hat  sich  übrigens  die  Einführung  der 
Reichsmark  in  Südwestafrika  ohne  Schwierigkeiten  vollzogen.*") 

§  3. 
Kamerun. 

Sind  in  Deutsch- Südwestafrika  die  ersten  das  Münzwesen 
regelnden  Verordnungen  erst  10  Jahre  nach  Erwerbung  der  Kolonie 
erlassen  worden,  so  ist  für  Kamerun  eine  bezügliche  Regelung 
bereits  zwei  Jahre  nach  seiner  Besitzergreifung  durch  die  Ver- 
ordnung des  Gouverneurs  vom   10.  Oktober   1886  erfolgt.")     Die 


8)  Bekanntmachung  d.  Gouv.  v.  15.  Dez.  1900.    D.  K.  G.  V,  S,  169  f. 

')  Die  fraglichen  Vorschriften  konnten  nicht  festgestellt  werden. 
Auch  die  Denkschrift  No,  665  v.  28.  Febr.  1905  betont  auf  S.  13  (Fuß- 
note), daß  sich  derartige  Bestimmungen  aus  den  Akten  des  Auswärtigen 
Amtes   nicht   hätten   ermitteln   lassen. 

1")  Denkschrift  No.  437  v.  29.  Januar  1902,  S,  70. 

")  D.  K,  G.    I.    S.    229, 


—     5     — 

Verordnung  hat  inhaltlich  viel  Ähnlichkeit  mit  der  ersten  oben 
S.  1  erwähnten  Münzordnung  für  Deutsch-Südwestafrika  und  hat 
dieser  insoweit  offenbar  zum  Vorbild  gedient. 

Als  gesetzliche  Zahlungsmittel  zählt  die  Kameruner  Verord- 
nung auf:  Zwanzigmarkstücke,  Zehnmarkstücke,  Eintalerstücke, 
Zweimarkstücke,  Einmarkstücke,  Fünfzigpfennigstücke,  Zwanzig- 
pfennigstücke aus  Nickelmetall,**)  Zehnpfennigstücke,  Fünfpfennig- 
stücke, Zweipfennigstücke  und  Einpfennigstücke, 

Man  hat  also  auch  in  Kamerun  das  Fünfmarkstück  fallen 
lassen,  andererseits  aber  im  Gegensatz  zu  Deutsch-Südwestafrika 
den  Taler  und  das  Zwanzigpfennigstück  aus  Nickel  als  gesetzliche 
Zahlungsmittel  beibehalten. 

Besonders  interessant  ist  die  Regelung  des  Münzwesens  in 
Kamerun  deswegen,  weil  in  der  Verordnung  vom  10.  Oktober  1886 
der  „Kru"  als  Wertmesser  ausdrücklich  anerkannt  wurde. 

In  Kamerun  war  nämlich  ursprünglich  der  Handel,  an  der 
Küste  sowohl,  wie  besonders  im  Innern  (und  zwar  hier  ausschließ- 
lich), Tauschhandel.  Die  Denkschrift  über  das  Berichtsjahr  1893/94 
spricht  sich**)  eingehend  hierüber  aus  und  teilt  uns  mit,  daß  kurz 
nach  der  deutschen  Protektoratserklärung  überhaupt  kein  Bargeld- 
handel in  der  Kolonie  existierte,  sondern  daß  die  Eingeborenen 
ihre  Hauptlandesprodukte  {Palmöl  und  Palmkerne)  gegen  euro- 
päische Waren  umtauschten.  Bei  der  Festsetzung  der  Preise  be- 
diente man  sich  als  Wertmesser  gewisser,  nach  Menge  und  Gattung 
genau  bezeichneter  Landesprodukte  und  nannte  solche  mit  Zahl- 
kraft ausgestatteten  Wareneinheiten  „Kru",  „Beloko",  „Keg", 
„Piggen"  etc.  Die  Menge  von  Waren,  aus  denen  sich  der  „Kru" 
zusammensetzte  und  seine  Umwertung  in  deutsches  Geld  war 
ursprünglich  verschieden,  je  nach  den  Gegenden  und  nach  dem 
Gegenstande  des  Kaufes,  oder  besser  gesagt,  des  Tausches.  Erst 
durch  die  Gouvernements  Verordnung  vom  10.  Oktober  1886  wurde 
die  Werteinheit  eines  „Kru's"  fest  normiert  und  gleichgesetzt  dem 
Werte  von  20  Mk,  oder  einer  Quantität  von  80  Liter  Palmöl  oder 
einer  solchen  von   160  Liter  Palmkernen, 

Diese  Maßregel  war  um  so  nötiger,   als  sich  mangels  Ver- 


")  Zusatz  V,   22.  Juli   1887.     Denkschrift  No.  665  v.   28.   Februar 
1905,   S.  7, 

")  Denkschrift  No,  89  betr,  das  Berichtsjahr  1893—94,  S.  %  u.  99, 


—     6     — 

ständnisses  der  Eingeborenen  für  die  Schwankungen  des  euro- 
päischen Warenmarktes  leicht  Unzuträglichkeiten  ergeben  konnten^ 
und  weil  auch  die  Eingeborenen  gegen  Übervorteilung  und  Unehr- 
lichkeit gewissenloser  Weißer  geschützt  werden  sollten. 

Als  dann  nach  einigen  Jahren  den  Eingeborenen  die  Mark- 
währung einigermaßen  geläufig  geworden  war,  wurde  die  Kru- 
rechnung  entbehrlich,  und  bestimmte  demgemäß  auch  die  Gouver- 
nementsverordnung vom  6.  April  1894  ausdrücklich,")  daß  von 
nun  an  bei  Rechtsgeschäften  zwischen  Nichteingeborenen  oder 
zwischen  solchen  und  Eingeborenen  der  Wert  des  Gegenstandes 
nicht  mehr  nach  „Kru's  berechnet  werden  dürfe,  sondern  nach  der 
Markwährung  festzusetzen  und  auszudrücken  sei. 

Die  Herrschaft  des  deutschen  Geldes  hatte  zur  Zeit  der 
ersten  Münzverordnung  in  Kamerun  bei  der  Nähe  der  großen  eng- 
lischen und  französischen  Kolonien  Nigeria  und  Kongo  noch  auf 
schwachen  Füßen  gestanden  und  es  konnte  das  deutsche  Geld 
nicht  ohne  Schaden  für  das  Wirtschaftsleben  in  Kamerun  den 
Kampf  gegen  die  zahlreich  kursierenden  englischen  und  fran- 
zösischen Goldmünzen  mit  Erfolg  aufnehmen.  Der  Gouverneur 
sah  sich  daher  schon  vier  Monate  nach  der  ersten  Verordnung 
vom  10,  Oktober  1886  veranlaßt,  durch  die  Verordnimg  vom 
28,  Januar  1887  zu  bestimmen,  daß  die  genannten  fremden  Gold- 
münzen gleichfalls  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  zu  gelten 
hätten,*')  und  zwar  setzte  er  das  Wertverhältnis  der  in  Betracht 
kommenden  fremden  Goldmünzen  zur  Reichsmark  folgender- 
maßen fest: 

1  Pfund  Sterling  englisch    =  20  Mk, 
1  französ,  20  Frankstück    =  16      „ 

Erst  13  Jahre  später  hielt  der  Gouverneur  die  Herrschaft 
des  deutschen  Geldes  für  so  weit  gefestigt,  daß  er  in  der  Verord- 
nung vom  10,  April  1900,")  unter  ausdrücklicher  Aufhebung  der 
Verordnung  vom  28,  Januar  1887,  das  englische  und  französische 
Geld  vom  Verkehr  wieder  ausschloß.  In  der  Praxis  war  auch 
diese   Verordnung   undurchführbar,*^)    und   hat   sie   auch  nie   eine 


")  D.K.G.  II,  S,  87. 

")  D.  K.  G.  I,  S.  229. 

")  D.K.G.  V,  S.  59. 

")   Denkschrift  No.  665  v,  28.  Februar  1905,  S.  8. 


—     7     — 

reelle  Bedeutung  erlangt.  Sogar  die  amtlichen  Kassen  haben  nach 
wie  vor  englische  und  französische  Goldmünzen  zu  den  in  der 
Verordnung  vom  19.  Juli  1886  festgesetzten  Kursen  angenommen. 

Der  Vollständigkeit  halber  ist  noch  darauf  hinzuweisen,  daß 
die  Gouvernementsverordnung  vom  10.  Oktober  1886  des  bei  uns 
üblichen  Papiergeldes  (Reichskassenscheine)  und  der  Reichsbank- 
noten keine  Erwähnung  tut. 

Erst  als  die  Abgaben  in  der  Kolonie  fortdauernd  in  Papier- 
geld gezahlt  und  angenommen  wurden,  sah  sich  der  Gouverneur 
zum  Erlaß  einer  bezüglichen  Verordnung  vom  20.  Februar  1895 
genötigt.  In  dieser  Verordnung  wurden  unter  Hinweis  darauf,  daß 
Zahlungen  in  Papiergeld  mit  der  Verordnung  vom  10.  Oktober  1886 
im  Widerspruch  ständen,  Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten 
nunmehr  von  der  Annahme  an  den  öffentlichen  Kassen  ausge- 
schlossen. 

Gleichzeitig  wurde  durch  die  Gouvernementsverordnung  vom 
20.  Februar  1895  der  Annahmezwang  für  Nickel-  und  Kupfer- 
münzen, für  welche  die  Verordnung  vom  10,  Oktober  1886  keine 
Beschränkung  der  gesetzlichen  Zahlungskraft  festgesetzt  hatte, 
nunmehr  auf  den  Betrag  von  20  Mk,  beschränkt,*®) 

Aber  auch  die  Verordnung  vom  20,  Februar  1895  hat  sowohl 
hinsichtlich  des  Papiergeldes,  wie  hinsichtlich  der  Nickel-  und 
Kupfermünzen  nie  praktische  Bedeutung  erlangt. 

Speziell  die  Zahlungskraft  der  Nickel-  und  Kupfermünzen 
blieb  nach  wie  vor  ebenso  unbeschränkt,  wie  die  Zahlungskraft  der 
Silbermünzen,  Vorschriften  über  die  Behandlung  abgenutzter,  be- 
schädigter, nachgemachter  etc.  Münzen  sind  während  der  ersten 
Periode  in  keiner  Münzverordnung  gegeben  worden. 

Im  übrigen  hat  sich  der  Bargeldverkehr  in  Kamerun  immer 
mehr  ausgedehnt,  wenngleich  die  Formen  des  Tauschhandels  noch 
nicht  sofort  verschwanden.  Der  Verbreitung  des  Geldes  kam  die 
Tatsache  zu  gute,  daß  die  farbigen  Plantagenarbeiter  ihre  Löhnung 
bei  ihrer  Rückkehr  in  die  Heimat  weit  ins  Innere  mitnahmen  und 
erst  hier,  oder  auf  dem  Wege  dorthin,  bei  den  Faktoreien  ver- 
ausgabten,") 


»8)  Denkschrift  No.  665  v.  28.  Februar   1905,  S.  2  u.  7, 
")  Jahresbericht  No,  41  v,   1907,  S.  57, 


—    8     — 

§  4. 
Togo. 

Auch  in  Togo  herrschte  ursprünglich  Tauschhandel.  Als 
Zahlungsmittel  dienten  den  Eingeborenen  Stoffe,  Perlen  und  be- 
sonders Kaurimuscheln,  letztere  namentlich  für  Beträge  unter 
0,25  Mk,  Einer  Reichsmark  entsprachen  ungefähr  im  Werte 
4000  Kaurimuscheln  und  darüber,  manchmal  jedoch  wurden  nur 
1600  Kauri  für  1  Mk,  gegeben.-") 

Die  Kaurimuschel  war  namentlich  im  Innern  der  Kolonie 
Zahlungsmittel,  selbst  dann  noch,  als  an  der  Küste  bereits  eng- 
lisches und  deutsches  Geld  umlief. 

Die  amtliche  Einführung  des  deutschen  Geldes  in  Togo  er- 
folgte durch  Verordnung  des  Kais,  Kommissars  vom  Jahre  1887,^^) 
wenige  Jahre  nach  der  Besitzergreifung  Togos. 

Diese  Gouvernementsverordnung  aus  dem  Jahre  1887  hat 
formell  und  materiell  sehr  viel  Ähnlichkeit  mit  der  entsprechenden 
Münzverordnung  für  Kamerun  vom  10.  Oktober  1886  und  bestimmt, 
daß  vom  1,  August  1887  an  in  Togo  die  Reichsmarkrechnung  gelten 
solle  mit  folgenden  gesetzlichen  Zahlungsmitteln:  Zwanzigmark- 
stücke, Zehnmarkstücke,  Eintalerstücke,  Zweimarkstücke,  Einmark- 
stücke, Fünfzigpfennigstücke,  Zwanzigpfennigstücke,  Zehnpfennig- 
stücke, Fünfpfennigstücke,  Zweipfennigstücke,  Einpfennigstücke, 
Auch  nachstehende  fremde  Goldmünzen  wurden  für  Togo  als  ge- 
setzliche Zahlungsmittel  zugelassen  in  folgendem  Wertverhältnis; 
1  Pfund  Sterling  englisch  =  20  Mk. 
1  Französ,  20  Frankstück  =  16  Mk, 

Die  Zulassung  dieser  fremden  Goldmünzen  als  gesetzliche 
Zahlungsmittel  hatte  zunächst  nur  6  Jahre  Bestand  und  zwar  bis 
zur  Verordnung  des  Kais,  Kommissars  vom  2,  August  1893,--)  be- 
treffend Ausschluß  außerdeutschen  Geldes  von  den  öffentlichen 
Kassen  Togos:  „Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht, 
daß  vom  1.  Oktober  d,  Js,  ab  in  den  öffentlichen  Kassen  des 
Gebiets   nur   noch   deutsches   Geld   in   Zahlung   genommen   wird," 


20)  Jahresbericht  No,  508  v,  1900,  S.  35  u,  69,  —  Tafel  II  der  Ab- 
bildungen, 

^^]  Das  genauere  Datum  dieser  Verordnung  ist  aus  den  Quellen 
nicht   zu    entnehmen,    (!)    [Vergl,    D,  K,  G,   I,    S,    258,] 

"')  D,K.G.    II,    S.    35, 


—    9     — 

Es  zeigte  sich  jedoch  auch  hier,  genau  wie  in  Kamerun,  daß  sich, 
trotz  entgegenstehender  Verordnung,  eine  Ausschließung  der  ge- 
nannten fremden  Goldmünzen  nicht  durchführen  ließ.  Während 
aber  in  Kamerun  eine  ausdrückliche  Aufhebung  des  Verbotes  für 
fremde  Münzen  nicht  erfolgte,  obwohl  sich  die  Praxis  über  dies 
Verbot  längst  hinweggesetzt  hatte,  hat  Togo  wenigstens  das  fremde 
Geld  offiziell  wieder  zugelassen,  und  zwar  durch  die  Bekannt- 
machung vom  25-  November  1899,-') 

Das  Gouvernement  von  Togo  sah  sich  zu  diesem  Schritt  vor 
allem  deswegen  bewogen,  weil  die  Bevorzugung  der  englischen 
Münzen  (namentlich  des  Zweischillingstückes,  des  Einschilling- 
stückes, des  sixpence-  und  des  ///reepencc-Stückes)  —  besonders 
an  der  Küste  und  an  der  deutsch-englischen  Grenze  —  derart 
zunahm,  daß  sich  eine  längere  Aufrechterhaltung  des  Verbotes 
englischer  Münzen  nicht  ohne  Schädigung  des  Handels  ermöglichen 
ließ.  Zudem  fand  von  dem  deutschen  Gelde  nur  ein  Teil  schnellen 
Eingang,  Am  meisten  begehrt  war  das  deutsche  Nickelfünfpfennig- 
stück, der  sogenannte  „copper".  Aber  auch  das  deutsche  Zwei- 
markstück, das  deutsche  Einmarkstück  und  das  deutsche  Fünfzig- 
pfennigstück waren  beliebt,  die  beiden  letzteren  Sorten  besonders 
wegen  ihrer  Wert-  und  Größengleichheit  mit  dem  englischen  Ein- 
schilling-  bezw,  sixpence-Stücke.  Unbeliebt  dagegen  waren  die 
deutschen  Kupfermünzen,  Zehnpfennigstücke,  Zwanzigpfennigstücke 
und  Talerstücke,"*} 

Dementsprechend  verfügte  obige  Verordnung  vom  25.  No- 
vember 1899,  daß  von  englischen  Münzen  Goldstücke,  Zweischilling- 
stücke, sixpence-  und  threepence-Stücke  von  den  amtlichen  Kassen 
angenommen,  dagegen  deutsche  Fünfmark-,  Eintaler-,  Zehn-  und 
Zwanzigpfennigstücke  (aus  Nickel  und  Silber),  sowie  deutsches 
Kupfergeld  vom  amtlichen  Kassenverkehr  ausgeschlossen  werden 
sollten. 

Auch  abgegriffenes,  beschädigtes  oder  anderweitig  minder- 
wertig gewordenes  Geld  —  einerlei,  welchen  Gepräges  —  durfte 
von  den  Kassen  des  Landes  nicht  angenommen  werden. 

Weitere    Bestimmungen    über    beschädigte,    verfälschte    etc. 


")  Denkschrift  No,  665  v,  28,  Februar  1905.  S,  9, 
=*)  Jahresbericht  No,  508  v,  1898—99,  S.  35  u,  61, 


—     10    — 

Münzen,  analog  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  für  das 
Mutterland,  sind  in  Togo  nicht  erlassen  worden,  Wohl  aber 
existiert  eine  Verordnung  seines  Gouverneurs  vom  18,  Mai  1899, 
wonach  diejenigen  Personen,  welche  Maria-Theresien-Taler  und 
andere,  kursfähiges  Geld  nicht  darstellende  Münzen  einführen, 
weitergeben  oder  in  Zahlung  nehmen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  Mk, 
bezw.  mit  Haft  zu  bestrafen  sind,")  Diese  Verordnung  trat  mit 
dem  Datum  ihres  Erlasses  in  Kraft, 

Zum  Schlüsse  sei  noch  auf  die  Bekanntmachung  des  Gouver- 
neurs vom  3,  Januar  1901  hingewiesen.  Diese  Bekanntmachung 
sollte  einer  Anhäufung  englischen  Silbergeldes  bei  den  amtlichen 
Kassen  begegnen,  Sie  gestattet  deshalb  bei  Zahlungen  an  amtliche 
Kassen  nur  noch  deutsches  Geld  oder  englische  Goldmünzen,  Nur 
Zollgebühren  bis  zum  Höchstbetrage  von  100  Mk,  durften  auch 
weiterhin  mit  englischen  Silbermünzen  entrichtet  werden,^®) 

Aber  auch  diese  Bekanntmachung  war  illusorisch  und  prak- 
tisch undurchführbar,  daher  auch  ganz  außer  Übung  gekommen, 
ohne  jedoch  formell  aufgehoben  zu  sein. 

Im  übrigen  hat  in  Togo  das  gemünzte  Geld  den  Tauschhandel 
imd  die  Kaurimuschel  immer  mehr  verdrängt,  auch  dort  im  Innern, 
wo  die  Eingeborenen  bisher  vom  gemünzten  Gelde  nichts  wissen 
wollten,") 

Es  war  daher  für  die  Kaiserliche  Regierung  leicht,  die  Vor- 
herrschaft des  deutschen  Geldes  immer  mehr  zu  sichern.  Am 
schnellsten  gelang  dieses  auf  den  Innenstationen,  wo  im  Prinzip 
nur  noch  deutsche  Münzen  zur  Auszahlung  gelangten, 

§  5. 
Südseekolonien, 

Bei  Betrachtung  des  Geldwesens  der  deutschen  Südsee- 
kolonien sind  folgende  Inselgruppen  ins  Auge  zu  fassen: 

Neu-Guinea,  d,  h,  Kaiser-Wilhelms-Land,  Bismarckarchipel 
und  die  Salomoninseln, 


«)  Denkschrift  No,  665  v.  28.  Februar  1905,  S,  9,  und  D.  K,  G.  IV, 
Seite   65. 

2«)  Denkschrift  No,  665  v.  28.  Februar  1905,  S,  10. 
")  Denkschrift  No.  437  v.  29.  Januar  1902,  S.  56. 


—   11   — 

Die  Inselgruppen  der  Karolinen-,  Palau-  und  Marianen. 

Die  Marschallinseln, 

Samoa. 

1,  Neu-Guinea. 

Der  Erwerb  Neu-Guineas  vollzog  sich  s,  Zt.  hauptsächlich 
auf  das  energische  Betreiben  eines  Syndikats  für  Verfolgung  kolo- 
nialer Pläne  in  der  Südsee,  welches  unter  der  Leitung  des  Geheimen 
Kommerzienrates  v,  Hansemann,  des  späteren  Vorsitzenden  der 
Neu-Guinea-Kompagnie,  stand. 

Die  Ausübung  der  Landeshoheit  erfolgte,  nach  der  Flaggen- 
hissung  1884,  nicht  durch  das  Reich,  sondern  blieb  der  Neu-Guinea- 
Kompagnie  überlassen,  um  schon  1899  von  dieser  wieder  an  das 
Reich  übertragen  zu  werden. 

Mit  der  Ausübung  der  Landeshoheit  im  Neu-Guinea-Schutz- 
gebiet  war  der  Neu-Guinea-Kompagnie  durch  Kaiserlichen  Schutz- 
brief gleichzeitig  vertraglich  das  Recht  zugesichert,  eigene  Gesell- 
schaftsmünzen, d.  h.  Münzen  der  Neu-Guinea-Kompagnie,  zu 
prägen. 

Zunächst  machte  die  Kompagnie  von  diesem  Rechte  noch 
keinen  Gebrauch,  sondern  bestimmte  in  einer  Verordnung  vom 
19.  Januar  1887,  daß  vom  1,  April  1887  ab  die  deutsche  Reichs- 
markrechnung für  das  der  Kompagnie  unterstellte  Schutzgebiet 
maßgebend  sein  solle, ^®)  und  daß  gesetzliche  Zahlungsmittel  seien: 
Zwanzigmarkstücke,  Zehnmarkstücke,  Eintalerstücke,  Zweimark- 
stücke, Einmarkstücke,  Fünfzigpfennigstücke,  Zehnpfennigstücke, 
Fünfpfennigstücke,   Zweipfennigstücke  und  Einpfennigstücke, 

Insofern  lehnte  sich  die  erste  Münzverordnung  der  Neu- 
Guinea-Kompagnie  gerade  wie  die  Münzverordnung  für  Togo  vom 
Jahre  1887  an  die  Kameruner  Münzverordnung  vom  10,  Oktober 
1886  an. 

Acht  Jahre  später  übte  dann  die  Kompagnie  das  ihr  ver- 
liehene Prägerecht  aus.  Es  wurden  folgende  Münzen  geprägt  und 
durch  Verordnung  der  Kompagnie  vom   1,  August   1894,**)   neben 


")  D.K.G.  I,  S.  511. 
«)  D.K.G.  II,   S.   119. 


—     12    — 

den  vorgenannten  deutschen  Reichsmünzen,   für  gesetzliche   Zah- 
lungsmittel erklärt: '")  ") 

a)  unter  dem  Namen  „Neu-Guinea-Mark" 
in  Gold:        Zwanzigmarkstücke  und 

Zehnmarkstücke, 
in  Silber:      Fünfmarkstücke, 
Zweimarkstücke, 
Einmarkstücke  und 
Einhalbmarkstücke; 

b)  unter  dem  Namen  „Neu-Guinea-Pfennige" 
in  Bronze:    Zehnpfennigstücke, 

in  Kupfer:    Zweipfennigstücke  und 
Einpfennigstücke. 

Die  Neu-Guinea-Goldmünzen  besaßen  denselben  Feingehalt 
und  die  gleiche  Kupferlegierung  wie  die  deutschen  Reichsgold- 
münzen, d.  h.  900  Tausendteile  Feingold  und  100  Tausendteile 
Kupfer. 

Dementsprechend  betrug  die  Stückelung  bei  den  Neu-Guinea- 
Münzen  125,55  Zehnmarkstücke  und  62,775  Zwanzigmarkstücke 
auf  ein  halbes  Kilogramm  (genau  wie  bei  den  Reichsgoldmünzen). 

Auch  bei  den  Neu-Guinea-Silbermünzen  betrug  die  Legierung 
900  Tausendteile  feinen  Silbers  und  100  Tausendteile  Kupfer,  so 
daß  90  Mk-  in  Silbermünzen  ein  halbes  Kilogramm  wogen  (wieder 
genau  wie  bei  den  Reichssilbermünzen). 

Entsprach  somit  der  innere  Wert  der  Kompagniemünzen 
demjenigen  der  Reichsmünzen,  so  war  doch  das  Äußere  dieser 
beiden  Münzkategorien  verschieden. 


30)  Tafel  VII  der  Abbildungen. 

'^)  Es  hatte  sich  herausgestellt,  daß  die  von  der  Kompagnie  in 
Neu-Guinea  eingeführten  Reichsmünzen  binnen  kurzem  wieder  abflössen, 
sodaß  starke  Nachsendungen  von  Münzen  fortwährend  erforderlich 
wurden.  Auch  die  Erwägung,  daß  allmählich  mit  der  Entwickelung  des 
Landes  anstelle  einer  Ablöhnung  der  eingeborenen  farbigen  Arbeiter 
mittels  Tauschwaren  eine  Auszahlung  der  Löhne  in  barem  Gelde  treten 
werde,  und  daß  insbesondere  die  Löhnung  der  aus  Holländisch-Indien 
und  China  für  den  Betrieb  der  Tabakkultur  eingeführten  Kulis  in  Geld 
bezahlt  werden  müsse  und  für  diesen  Zweck  eine  eigene,  unterscheidbare 
Münze  von  Vorteil  sei,  dürfte  zu  dem  Entschluß  beigetragen  haben,  den 
alten  Plan  (vergl,  oben  S.  11)  wieder  aufzunehmen  und  durchzuführen. 
(Kolonie  und  Heimat  No.  8  v.  2.  Januar  1910,  S.  11—12.) 


—     13    — 

Die  Goldmünzen,  Silbermünzen  und  Bronzemünzen  der  Neu- 
Guinea-Kompagnie  trugen  auf  der  einen  Seite  das  Bild  eines 
Paradiesvogels,  auf  der  anderen  Seite  die  Umschrift  „Neu-Guinea- 
Kompagnie"  sowie  die  Wertbezeichnung  und  das  Jahr  der  Prägung; 
die  Kupfermünzen  hatten  ebenfalls  auf  der  einen  Seite  die  In- 
schrift ,,Neu-Guinea-Kompagnie",  auf  der  anderen  Seite  die  Wert- 
bezeichnung und  das  Jahr  der  Prägung, 

Alle  diese  neuen  Münzen  galten  auf  Grund  der  letztgenannten 
Verordnung  der  Neu-Guinea-Kompagnie  von  1894  als  gesetzliche 
Zahlungsmittel  neben  den  in  der  Verordnung  vom  19,  Januar  1887 
aufgezählten  Reichsmünzen,  Soweit  es  sich  um  den  Privatverkehr 
handelte,  bestand  aber  für  die  Neu-Guinea-Münze  eine  Beschrän- 
kung der  Annahmeverpflichtung  insofern,  als  die  Gold-  und  Silber- 
münzen über  den  Betrag  von  1000  Mk.,  Bronze-  und  Kupfermünzen 
über  den  Betrag  von  5  Mk,  nicht  angenommen  zu  werden  brauchten. 

Nur  die  Kassen  der  Neu-Guinea-Kompagnie  mußten  ihre 
Gold-  und  Silbermünzen  ohne  Beschränkung  annehmen.  Für  die 
Kupfer-  und  Bronzemünzen  galt  dieses  anscheinend  nicht.  Wenig- 
stens ist  bezüglich  ihrer  von  einer  unbeschränkten  Annahmepflicht 
der  Kassen  nicht  die  Rede. 

Ferner  war  bestimmt,  daß  seitens  der  Hauptkasse  der  Neu- 
Guinea-Kompagnie  gegen  Einlieferung  von  Gold-  und  Silbermünzen 
der  Kompagnie  im  Mindestbetrage  von  100  Mk.  bezw,  von  Bronze- 
und  Kupfermünzen  im  Mindestbetrage  von  20  Mk.  Schecks  in 
deutscher  Reichswährung,  in  Höhe  des  eingezahlten  Betrages, 
lautend  auf  die  Neu-Guinea-Kompagnie,  zahlbar  in  Berlin,  dem 
Einzahler  auf  sein  Verlangen  ausgestellt  werden  sollten. 

Die  Kompagniekassen  wurden  gehalten,  die  durch  den  regel- 
mäßigen Gebrauch  abgenutzten  Münzen  einzuziehen.  Durchlöcherte 
und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Gebrauch  im  Gewicht  ver- 
ringerte, sowie  verfälschte  Münzen  brauchten  sie  nicht  anzunehmen. 
Vorschriften  über  die  weitere  Behandlung  dieser  Münzen  sind 
jedoch  in  der  Verordnung  nicht  enthalten,  ebensowenig  Bestimmun- 
gen über  die  Annahme  von  Reichskassenscheinen,  Reichsbanknoten 
und  fremden  Münzen, 

Auch  wurden  für  die  Zukunft  einige  Vorschriften  münztech- 
nischer Art  über  das  Remedium,  über  den  Durchmesser  der  Mün- 
zen,   über   Beschaffenheit    und    Verzierung    der    Ränder    und    über 


—     14    — 

Zusammensetzung  und  Gewicht  der  Bronze-  und  Kupferstücke  in 
Aussicht  gestellt.  Dieselben  sind  jedoch  nicht  mehr  zur  Aus- 
führung gekommen,  da  der  zwischen  dem  Reiche  und  der  Neu- 
Guinea-Kompagnie  geschlossene  Vertrag  bereits  am  7.  Oktober  1898 
gelöst  wurde,  und  weil  die  Kompagnie  auf  eine  weitere  Ausübung 
ihres  Prägerechtes  verzichtete. 

Trotz  Übernahme  der  Verwaltung  des  Schutzgebietes  durch 
das  Reich  fand  eine  Außerkurssetzung  der  Neu-Guinea-Münzen 
seitens  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  zunächst  noch  nicht  statt, 
doch  wurde  ihre  Zahl  immer  geringer,  nachdem  die  Neu-Guinea- 
Kompagnie  einen  Teil  ihrer  Münzen  hatte  einziehen  und  einschmel- 
zen lassen.  Die  noch  nicht  eingezogenen  Korapagniemünzen, 
namentlich  Silbermünzen,  zirkulierten  hingegen  noch  in  größeren 
Beträgen,^^) 

Es  sind  noch  zwei  Verordnungen  des  Gouverneurs  zu  er- 
wähnen, welche,  obwohl  mit  dem  eigentlichen  Münzwesen  in  keinem 
direkten  Zusammenhange  stehend,  trotzdem  der  Beachtung  wert 
erscheinen,  da  sie  —  ähnlich  den  entsprechenden  Verordnungen 
von  Kamerun  und  Togo  —  für  die  Regelung  der  Handelsbeziehun- 
gen zwischen  Eingeborenen  und  Weißen  von  großer  Bedeutung 
waren. 

Es  sind  dies  die  Verordnungen  vom  18.  Oktober  1900  (mit 
Wirkung  vom  1.  April  1901) »')  und  vom  26.  Juli  1901  {mit  Wir- 
kung vom  1,  April  1902)  ,»*) 

Beide  Verordnungen  beziehen  sich  auf  das  auch  in  Neu- 
Guinea  s,  Zt,  gebräuchliche  Muschelgeld,  welches  infolge  seiner 
schwierigen  Beschaffung  allmählich  auf  den  Handel  der  Europäer 
eine  sehr  ungünstige  Einwirkung  ausübte  und  oft  zu  Unzuträglich- 
keiten zwischen  Europäern  und  Eingeborenen  führte,  Hauptbezugs- 
quellen für  das  Muschelgeld  waren  die  Bezirke  Neupommerns, 
Das  Muschelgeld  war  für  die  Europäer  unentbehrlich,  da  es  ihnen 
zum  Einkauf  der  Kopra''^)  von  den  Eingeborenen  diente. 


32)  Denkschrift  No,  665  v,  28.  Februar  1905,  S.  15, 

=')  D,K.G,   VI,    S,   260. 

3*)  D.K.G,  VI,  S,  362. 

3"*)  Die  Kopra  ist  der  zerstückelte  und  an  der  Luft  getrocknete 
Kern  der  Kokosnuß.  Sie  bildet  in  Europa  ein  wichtiges  Industrieerzeug- 
nis, z.  B,  für  Herstellung  von  Seifen,  für  Ölgewinnung,  als  Surrogat  für 
tierische  Fette  usw. 


—     15     — 

Die  Knappheit  des  Muschelgeldes  und  seine  schwierige  Be- 
schaffung hatten  sich  dann  die  Eingeborenen  zu  Nutze  gemacht 
und  den  Kurs  desselben  unverhältnismäßig  in  die  Höhe  getrieben.") 

Die  Verordnung  vom  18,  Oktober  1900  verbot  daher  Tausch, 
Handel  und  Zahlungen  mit  Muschelgeld  (sogenannte  Divarra- 
muscheln,  Tapsoka,  Tambu)  im  gewerbsmäßigen  Handelsverkehr. 
Auf  Zuwiderhandlung  wurde  Gefängnisstrafe  bis  zu  3  Monaten 
bezw.  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.  neben  Einziehung  des  Muschel- 
geldes gesetzt.  Infolge  der  günstigen  Resultate,  die  das  Verbot 
erzielte,  wurde  letzteres  erweitert,  und  zwar  durch  die  bereits  ge- 
nannte Verordnung  vom  26.  Juli  1901,  durch  welche  der  Gebrauch  des 
Muschelgeldes  auch  für  diejenigen  Zwecke,  für  die  es  bisher  noch 
zugelassen  war  (Auslöhnung  von  Trägern  und  Arbeitern,  Einkauf 
von  Nahrungsmitteln  etc.),  verboten  wurde. 

Dies  Verbot  galt  jedoch  nur  für  Europäer,  für  nicht  ein- 
heimische Farbige,  die  im  Dienste  von  Europäern  standen,  sowie 
für  solche  Eingeborene  des  Landes,  die  Handelsgeschäfte  mit  Euro- 
päern trieben.  Für  Zuwiderhandlungen  wurden  gleichfalls  Ge- 
fängnisstrafen bis  zu  3  Monaten  bezw.  Geldstrafen  bis  zu  500  Mk, 
neben  Einziehung  des  Muschelgeldes  angedroht. 

Nur  unter  sich  durften  die  Eingeborenen  sich  noch  des 
Muschelgeldes  bedienen;  doch  schränkte  sich  der  Gebrauch  des- 
selben von  selbst  immer  mehr  ein,  seitdem  es  ihnen  nicht  mehr 
möglich  war,   europäische  Waren  für   Muschelgeld   einzuhandeln. 

2,    Marschallinseln. 

Das  Münzwesen  auf  den  Marschallinseln  war  vor  ihrer  Ver- 
einigung mit  Neu-Guinea  nur  durch  die  Verordnung  des  Kaiser- 
lichen Kommissars  vom  1.  Juli  1888  geregelt.")  Sie  bestimmt,  daß 
auf  der  Inselgruppe  die  Reichsmarkwährung  mit  folgenden  gesetz- 
lichen Zahlungsmitteln  gelten  solle:  Zwanzigmarkstücke,  Zehn- 
markstücke, Eintalerstücke,  Zweimarkstücke,  Einmarkstücke,  Fünf- 
zigpfennigstücke, Zwanzigpfennigstücke  (in  Nickelmetall),  Zehn- 
pfennigstücke, Fünfpfennigstücke,  Zweipfennigstücke  und  Einpfen- 
nigstücke.    Die  Verordnung  trat  sofort    in    Kraft,     Über    fremde 


3«)  Denkschrift  No.  437  v.  29,  Januar  1902,  S,  82  u.  83. 
37)  D,K,G.  I,  S,  611. 


—    16    — 

Münzen  sowie  über  die  Behandlung  und  Annahme  gefälschter,  ab- 
genutzter pp,  Münzen  ist  nichts  darin  gesagt. 

3,    Karolinen,   Marianen,   Palau. 

Die  Inseln  der  Karolinen,  Marianen  und  Palau  hatte  Deutsch- 
land 1899  von  Spanien  gekauft.  Noch  nach  der  Besitzergreifung 
der  Inseln  durch  das  Deutsche  Reich  herrschte  auf  ihnen  (nament- 
lich auf  den  West-Karolinen)  reiner  Tauschhandel,  Das  haupt- 
sächlichste Tauschmittel  bildete  der  Tabak,  der  in  Stangen  —  eine 
Stange  zu  10  Kokosnüssen  —  verkauft  wurde,^®)  Beliebte  Tausch- 
mittel bildeten  ferner  europäische  Industrieerzeugnisse,  wie  Tuche, 
Messer,  Beile,  auch  Lebensmittel,  z,  B,  Reis,  Tee,  Hartbrot,  Fleisch, 
Fische,  Konserven  etc,^®) 

Im  übrigen  kursierte  auf  den  Inseln,  auch  nach  ihrem  Über- 
gange an  Deutschland,  spanisches  Geld,  unter  das  sich  stellen- 
weise sehr  minderwertige  Stücke  eingeschlichen  hatten.  Der  Kai- 
serliche Bezirksamtmann  der  Marianen  sah  sich  daher  veranlaßt, 
durch  eine  Verordnung  vom  9,  Jan,  1900  ***)  die  öffentlichen  Kassen 
seines  Bezirkes  anzuweisen,  daß  sie  vom  Tage  dieser  Verordnung 
ab,  das  „moneda  horrosa"  genannte,  abgegriffene  spanische  Silber- 
geld, sowie  die  alten  spanischen  Kupfermünzen  nicht  mehr  in  Zah- 
lung zu  nehmen  hätten. 

Außerdem  wurde  durch  dieselbe  Verordnung  nicht  nur  die 
Einfuhr  jener  schlechten  spanischen  Münzen,  sondern  überhaupt  die 
Einfuhr  jeglichen  fremden  Geldes,  mit  Ausnahme  von  Gold,  für  die 
Marianen  verboten,  Zuwiderhandelnden  wurde  eine  Geldstrafe  bis 
zu  300  Mk,  neben  Einziehung  der  verbotenerweise  eingeführten 
Münzen  angedroht.  Schon  im  nächsten  Jahre  wurde  dann  auf  dem 
Inselgebiete  durch  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Neu-Guinea 
vom  20,  September  1900,")  dessen  Verwaltungsbezirk  die  Inseln 
unterstellt  wurden,  die  deutsche  Reichsmarkrechnung  eingeführt, 
mit  folgenden  gesetzlichen   Zahlungsmitteln;    Zwanzigmarkstücke, 


^^)  Die  Kokosnuß  ist  das  Haupterzeugnis  der  Inseln  und  wird  für 
die  Koprafabrikation  von  den  Europäern  eingehandelt, 

3»)  Denkschrift  No.  54  betr,  das  Berichtsjahr  1902—03, 
*»)  D.K.G.  V,   S.  13. 
")  D,K,G,   V,    S,    147, 


—     17    — 

Zehnmarkstücke,  Fünfmarkstücke,  Eintalerstücke,  Fünfzigpfennig- 
stücke, Zwanzigpfennigstücke,  Zehnpfennigstücke,  Fünfpfennig- 
stücke, Zweipfennigstücke  und  Einpfennigstücke,  sowie  die  Reichs- 
kassenscheine und  Reichsbanknoten,  für  welche  in  Deutschland  be- 
kanntlich damals  kein  Annahmezwang  im  Privatverkehr  bestand. 
Außerdem  erhielten  die  öffentlichen  Kassen  noch  die  Anweisung, 
neben  vorstehend  genannten,  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  englische 
Goldpfunde  zum  Kurse  von  20  Mark  30  Pfennigen  in  Zahlung  zu 
nehmen,  Vorschriften  über  die  Behandlung  abgenutzter,  verfälsch- 
ter etc,  Münzen  sind  nicht  erlassen  worden. 

4,    S  a  m  o  a, 

Samoa,  gleichfalls  seit  1899  deutscher  Besitz,  kannte  schon 
seit  längerer  Zeit  den  Gebrauch  gemünzten  Geldes,  Trotzdem 
bedienten  sich  auch  hier  die  Eingeborenen  anfangs  des  Tausch- 
handels, zogen  aber  mit  der  Zeit  Zahlungen  in  Geld  vor.  Daß  in 
Samoa  das  Metallgeld  sobald  Eingang  fand,  hatte  seinen  Grund 
darin,  daß  sich  auf  diesen  fruchtbaren  Inseln,  schon  viele  Jahre 
vor  ihrer  Erwerbung  durch  Deutschland,  amerikanische  und  euro- 
päische, d,  h,  deutsche  und  englische,  Handelsniederlassungen  be- 
fanden. 

Außer  kommerziellen  Ursachen  waren  es  dann  noch  politische 
Gründe,  auf  welche  der  Umlauf  gemünzten  Geldes  in  Samoa  zu- 
rückzuführen war.  Es  erstrebten  nämlich  sowohl  Deutschland,  als 
auch  England  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  den 
Besitz  Samoas,  und  nur  durch  die  Einführung  einer  gemeinsamen 
Verwaltung  gelang  es  den  drei  genannten  Mächten,  weiteren  Strei- 
tigkeiten vorzubeugen,  bis  schließlich  Deutschland  durch  Verträge 
mit  den  beiden  anderen  Mächten  den  Alleinbesitz  erlangte. 

Trotz  des  Überganges  der  Inseln  in  deutschen  Besitz  sah  sich 
der  Gouverneur  bei  Regelung  des  Münzwesens  durch  die  Verord- 
nung vom  15,  Juni  1901  *")  genötigt,  die  früher  den  Markt  beherr- 
schenden fremden  Münzen  teilweise  noch  zu  dulden,  wollte  er  nicht 
durch  ihre  plötzliche  Außerkurssetzung  den  Handel  empfindlich 
schädigen.     Besagte  Verordnung  bestimmte  daher,  daß  vom  1,  Juli 


")  D.K,G,  VI,  S.  345. 


—     18    — 

1901  ab  zwar  die  deutsche  Reichsmarkwährung  gelten  solle  mit 
folgenden  gesetzlichen  Zahlungsmitteln:  Zwanzigmarkstücke,  Zehn- 
markstücke, Zweimarkstücke,  Einmarkstücke,  Fünf  zigpf  ennigstücke, 
Zehnpfennigstücke,  Fünfpfennigstücke,  Zweipfennigstücke  und  Ein- 
pfennigstücke, daß  aber  neben  diesen  Münzen  auch  nachstehende 
englische  und  amerikanische  Goldmünzen  gesetzliche  Zahlkraft 
haben  sollten,  und  zwar  im  folgenden  Wertverhältnis  zur  deutschen 
Reichsmark: 

1  Pfund  Sterling  englisch  20,42  Mk. 

10  Schilling  10,21     „ 

20  Dollar  der  Ver,  Staaten  von  Amerika      83,80     „ 

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Eine  Änderung  dieses  Wertverhältnisses  behielt  sich  der  Gou- 
verneur vor. 

Alle  anderen  fremden  Münzen,  auch  die  silbernen,  wurden 
vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  obiger  Verordnung  nicht  mehr 
als  gesetzliche  Zahlungsmittel  anerkannt.  Nur  den  amtlichen  Kas- 
sen wurde  im  Interesse  der  Ansiedler  gestattet,  noch  während  einer 
zweijährigen  Frist,  deren  Verlängerung  um  weitere  zwei  Jahre  sich 
der  Gouverneur  vorbehielt,  amerikanische  Silberdollars  und  eng- 
lische Schillingstücke  anzunehmen.  Es  sollte  hierdurch  den  Ansied- 
lern Gelegenheit  gegeben  werden,  das  fremde  Geld  zeitig  abzu- 
stoßen. 

Die  Kassen  waren  jedoch  nicht  verpflichtet,  von  demselben 
Einzahler  mehr  als  20  Schilling  oder  5  Silberdollar  anzunehmen. 
Der  Wechselwert  des  Schillings  sollte  hierbei  gleich  einer  Reichs- 
mark, der  des  amerikanischen  Dollars  gleich  vier  Reichsmark  ge- 
rechnet werden,  vorbehaltlich  anderweitiger  Änderungen  dieses 
Wertverhältnisses  durch  den  Gouverneur. 

Alle  vorgenannten  Bestimmungen  bezogen  sich  nicht  auf  durch- 
löcherte oder  durch  anormalen  Gebrauch  im  Gewicht  verringerte, 
desgleichen  nicht  auf  nachgemachte  oder  verfälschte  Münzen. 

Durch  ordnungsmäßigen  Gebrauch  an  Gewicht  und  Erkenn- 
barkeit beeinträchtigte  Reichsmünzen  sollten  dagegen  von  den  öf- 
fentlichen Kassen  zum  vollen  Wert  eingezogen  werden,  Reichsgold- 


—     19    — 

münzen  aber  nur  dann,  wenn  ihr  Gewicht  nicht  mehr  als  fünf  Tau- 
sendteile hinter  dem  Normalgewicht  zurückgeblieben  war. 

Eine  Sonderinstruktion  für  die  amtlichen  Kassen,  gleichfalls 
vom  15,  Juni  1901,")  enthielt  die  bekannten  Bestimmungen  des 
Reiches  über  die  Behandlung  gewaltsam  beschädigter,  aber  voll- 
wichtig gebliebener  echter  Reichsmünzen  (Unbrauchbarmachung 
für  den  Umlauf  und  Rückgabe  an  den  Einzahler),  sowie  Bestim- 
mungen über  das  Verfahren  in  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  ein 
Münzverbrechen  oder  Münzvergehen  (§§  150,  146 — 148  R.Str.G.B,) 
handelt. 

In  Fällen,  wo  Reichsmünzen  von  Eingeborenen  als  Schmuck- 
stücke durchlöchert  waren  und  von  diesen  in  Unkenntnis  der  be- 
stehenden Vorschriften  als  Zahlungsmittel  bei  einer  öffentlichen 
Kasse  angeboten  waren,  sollte  eine  Unbrauchbarmachung  der  be- 
schädigten Münzen  nicht  eintreten. 

Die  Münzverordnung  des  Gouvernements  vom  15.  Juni  1901 
liat  sich  infolge  vorläufiger  Berücksichtigung  der  fremden  Münzen 
als  sehr  lebenskräftig  erwiesen.  Vor  allem  kam  dem  Wirtschafts- 
leben die  Gleichstellung  des  früher  zirkulierenden  englischen  und 
amerikanischen  Silbergeldes  mit  dem  deutschen  Silbergeld,  ohne 
Festsetzung  eines  Kursunterschiedes,  sehr  zu  statten;  denn,  wie  be- 
reits erwähnt  ist,  entsprach  1  Schilling  dem  Werte  von  1  Mk.,  ein 
amerikanischer  Dollar  dem  Werte  von  4  Mk.  Das  fremde  Silber- 
geld floß  daher  immer  mehr  ab,  sodaß  die  anfangs  importierten 
Summen  deutschen  Silbergeldes  nicht  mehr  genügten,  um  den  Be- 
darf zu  decken,  vielmehr  neue  Beträge  deutschen  Silbergeldes  ein- 
geführt werden  mußten,  bis  schließlich  das  fremde  Silbergeld  gänz- 
lich verdrängt  wurde  und  außer  Kurs  gesetzt  werden  konnte. 

Nur  das  englische  und  amerikanische  Gold  verblieb  mangels 
genügenden  deutschen  Goldes  und  wegen  des  annehmbaren  Kurses 
(1  Pfund  Sterling  =  20,42  Mk.,  20  Dollar  ==  83,80  Mk.)  noch  län- 
gere Zeit  im  Lande.**) 

Durch  reichliche  Einfuhr  deutschen  Goldes  wurde  auch  diesem 
Übelstande  später  abgeholfen.*^) 


»')  D.K.G.  VI,   S.  346. 

«*)  Denkschrift   No.  814   v.   23.   Januar    1903,    S.  62.      Deukschrift 
No.  54  betr.  Berichtsjahr  1902—03,  S.  123. 
*5)  Jahresbericht   v.   1907,    S,   139, 


—     20    — 

2.  Kapitel. 
Seit  der  Reichskanzleryerordnung  vom  1,  Februar  1905. 

§  6. 
1.  Das  allgemeine  neue  Münzrecht. 

Die  Münzverordnung  vom  1.  Februar  1905*^)  wurde  in  der 
Denkschrift  No,  665  vom  28,  Februar  1905  dem  Reichstage  zur 
Begutachtung  vorgelegt.  Vorausgeschickt  waren  ihr  die  Motive 
für  die  Neuordnung  des  kolonialen  Münzwesens,*^)  Diese  betonten, 
unter  teilweiser  Aufzählung  der  im  vorigen  Kapitel  angedeuteten 
Erfahrungen,  daß  letztere  nunmehr  genügten,  um  eine  gemeinsame 
Regelung  des  Münzwesens  für  alle  zunächst  in  Frage  kommenden 
Kolonien  gerechtfertigt  erscheinen  zu  lassen.  War  somit  im  Prinzip 
von  der  Zentralverwaltung  das  Bedürfnis  für  eine  Neuregelung  des 
Münzwesens  in  den  Kolonien  anerkannt,  so  hätte  dieses  an  sich 
noch  nicht  genügt,  die  Absicht  der  Zentralverwaltung  schon  jetzt 
in  die  Tat  umzusetzen.  Vielmehr  bedurfte  es  hierzu  noch  eines 
weiteren,  äußeren  Anstoßes,  ohne  welchen  der  Zeitpunkt  für  die 
Neuregelung  noch  in  weitere  Ferne  gerückt  worden  wäre.  Dies 
gibt  die  Denkschrift  No,  665  vom  28,  Februar  1905  ausdrücklich 
zu,  indem  sie  die  Unzuträglichkeiten  schildert,  die  in  Deutsch- 
Südwestafrika  daraus  entsprungen  waren,  daß  beim  Beginn  des 
Eingeborenenaufstandes  1904  Angehörige  des  Marine-Expeditions- 
korps, in  Unkenntnis  der  für  Deutsch-Südwestafrika  geltenden 
Münzverordnung,  eine  große  Anzahl  deutscher  Fünfmarkstücke  mit 
sich  in  die  Kolonie  gebracht  hatten.  Da  diese  Fünfmarkstücke 
hier  nicht  in  Zahlung  genommen  wurden,  entstanden  Schwierig- 
keiten, die  schließlich  einen  großen  Umfang  anzunehmen  drohten, 
sodaß  sich  die  Zentralverwaltung  in  Berlin  veranlaßt  sah,  tele- 
graphisch einzugreifen  und  die  Zulassung  der  Fünfmarkstücke  als 
gesetzlicher  Zahlungsmittel  in  der  Kolonie  beim  Gouvernement  zu 
veranlassen. 


")  D,K.G,  IX,  S,  43  f, 

*')  Denkschrift  No.  665  v,  28,  Februar  1905,  S,  3. 


—    21     — 

Hierdurch  wurde  der  Anstoß  gegeben,  auch  die  Münzver- 
hältnisse der  anderen  Kolonien  mit  Reichsmarkrechnung  einer 
Prüfung  und  Neuregelung  zu  unterziehen. 

Der  zu  diesem  Zweck  ausgearbeitete  Entwurf  der  Münz- 
verordnung vom  1.  Februar  1905  wurde  dem  Reichstage  in  der 
erwähnten  Denkschrift  No.  665  zur  Kenntnis  vorgelegt. 

Die  leitenden  Gesichtspunkte  für  die  Neuordnung  waren 
folgende: 

Einerseits  galt  es,  den  geldwirtschaftlichen  Verkehr  zwischen 
Kolonien  und  Mutterland  zu  erleichtern,  d,  h.  das  Geldwesen  der 
Schutzgebiete  möglichst  mit  demjenigen  des  Mutterlandes  in  Ein- 
klang zu  bringen.  Anderseits  mußte  man  auf  die  Eigentümlich- 
keiten der  einzelnen  Kolonien,  sowie  auf  ihren  Entwickelungs-  und 
Kulturzustand  Rücksicht  nehmen,  besonders  auch  die  Beziehungen 
der  Europäer  in  den  Kolonien  unter  sich  sowie  den  Geschäfts- 
verkehr zwischen  Weißen  und  Farbigen  in  Betracht  ziehen. 

Um  ersterer  Forderung  zu  genügen,  wäre  es,  wie  seinerzeit 
für  die  Gouverneure,  so  auch  jetzt  für  die  Zentralverwaltung 
theoretisch  das  einfachste  gewesen,  die  bei  uns  in  Deutschland 
geltende  Reichswährung  mit  ihren  gesetzlichen  Zahlungsmitteln 
uneingeschränkt  auf  die  Kolonien  auszudehnen.  Aber  wie  sich 
bei  diesem  Versuche  schon  früher  den  Gouverneuren  unüberwind- 
liche Hindernisse  entgegengestellt  hatten,  so  ergaben  sich  solche 
auch  jetzt  noch  für  die  Zentralverwaltung,  obwohl  bereits  für  die 
Einführung  des  deutschen  Münzrechtes  durch  die  von  den  Gouver- 
neuren erlassenen  Bestimmungen  die  Wege  geebnet  erschienen. 

So  verlangte  z.  B.  das  eigenartige  koloniale  Wirtschaftsleben 
bei  dem  Mangel  großer  staatlicher  und  anderer  Geldinstitute,  bei 
der  großen  Ausdehnung  der  Länder  und  bei  der  für  viele  bestehen- 
den Unmöglichkeit,  mit  Verkehrszentren  in  Berührung  zu  treten, 
eine  erhöhte  Zahlkraft  der  Scheidemünzen,  des  Geldes  des  Klein- 
verkehrs zwischen  Europäern  unter  sich,  als  auch  besonders 
zwischen  Europäern  und  Farbigen.  Der  Betrag,  bis  zu  welchem 
in  den  Kolonien  Scheidemünzen  in  Zahlung  gegeben  werden 
konnten,  mußte  also  bedeutend  erhöht  werden,  im  Gegensatz  zum 
Mutterland,  wo  ja  Scheidemünzen  einem  sehr  beschränkten  An- 
nahmezwang unterliegen. 


—    22     — 

Um  diesen  und  anderen  Schwierigkeiten  gerecht  zu  werden» 
mußte  man  das  Postulat  einer  einheitlichen  Reichswährung  fallen 
lassen.  Es  charakterisiert  sich  daher  die  neue  Münzverordnung 
infolge  Vermehrung  der  gesetzlichen  Zahlungsmittel  als  eine  Er- 
weiterung des  deutschen  Münzsystems,  jedoch  hinsichtlich  der 
Währung  als  eine  Einschränkung  desselben-  Denn  es  gibt  für  die 
Kolonien  weder  eine  Goldwährung  noch  eine  Silberwährung, 

Die  Grundgedanken  der  neuen  Münzordnung  sind  in  ihren 
Hauptzügen  folgende:  *®) 

Für  alle  Schutzgebiete,  außer  Deutsch-Ostafrika  und  Kiaut- 
schou,  gilt  die  Reichsmarkrechnung,  Gesetzliche  Zahlungsmittel 
sind  sämtliche  Münzen,  die  auch  für  das  Reichsgebiet  vorgeschrie- 
ben sind.  Jedoch  sollen  —  im  Gegensatz  zu  den  reichsgesetzlichen: 
Bestimmungen  für  das  Mutterland  —  nicht  nur  Reichsgoldmünzen 
(und  damals  auch  Taler),  sondern  ebenso  Reichssilbermünzen  zu 
jedem  Betrage,  in  unbeschränkter  Höhe,  ferner  Reichsnickel-  und 
Reichskupfermünzen,  sowohl  im  Privatverkehr,  als  auch  im  Ver- 
kehr mit  den  amtlichen  Kassen,  bis  zum  Betrage  von  5  Mk.  an- 
genommen werden.*^) 

Da  nun,  wie  eben  gesagt,  Silbermünzen  in  den  Kolonien  in 
jeder  Höhe  angenommen  werden  müssen,  ist  eine  Verpflichtung 
der  amtlichen  Kassen,  Gold  gegen  Silber  einzuwechseln,  wie  sie 
im  Reiche  besteht,  für  die  Kolonien  hinfällig  und  in  der  Verord- 
nung auch  nicht  ausgesprochen  worden.  Wohl  aber  müssen  Nickel- 
und  Kupfermünzen  von  den  amtlichen  Kassen  auf  Verlangen  des 
Einzahlers  angenommen  und  gegen  Gold  oder  Silber  (nach  Wahl 
der  Kassen)  umgewechselt  werden,  jedoch  unter  der  Voraussetzung, 
daß  der  umzuwechselnde  Betrag  mindestens  100  Mk,  beträgt  (im 
Reiche  nur  50  Mk.), 

Die  Festsetzung  der  Umtauschbedingungen  blieb  den  Gou- 
verneuren überlassen. 


*8)  D.K.G,  IX,   S,  43, 

*^)  Für  den  Fall,  daß  sich  die  eine  oder  andere  Reichsmünze  in 
den  Kolonien  als  unbeliebt  herausstellen  sollte,  —  daß  dies  früher  wie- 
derholt der  Fall  war,  haben  wir  bereits  gesehen  —  hatte  sich  die  Zen- 
tralverwaltung, wie  es  in  den  Motiven  heißt,  vorbehalten,  nur  solche 
Münzen  nach  den  betreffenden  Kolonien  zu  versenden,  die  sich  dort  ein- 
gebürgert haben  und  von  den  Eingeborenen  gern  genommen  werden. 


—     23    — 

Die  Rücksichtnahme  auf  die  Besonderheiten  der  Kolonien 
ging  aber  noch  insofern  weiter,  als  die  neue  Münzordnung  die 
Gouverneure  ermächtigte,  in  den  ihnen  unterstellten  Kolonien  neben 
den  deutschen  Geldsorten  auch  fremden  Goldmünzen  gesetzliche 
Zahlungskraft,  in  einem  bestimmten  Kursverhältnis  zur  Reichsmark, 
beizulegen.  Ferner  erhielten  die  Gouverneure  das  Recht,  das 
Wertverhältnis  sonstiger  fremder  Münzen  zur  Reichsmark,  über 
das  hinaus  sie  weder  in  Zahlung  angeboten  noch  genommen  werden 
dürfen,  festzulegen,  eventuell  sogar  den  Umlauf  fremder  Münzen 
gänzlich  zu  untersagen.  Schließlich  wurde  den  Gouverneuren  das 
Recht  erteilt,  zu  entscheiden,  ob  und  zu  welchem  Kurse  fremde 
Münzen  an  amtlichen  Kassen  in  Zahlung  genommen  werden  dürfen. 

Auch  stellte  die  neue  Münzverordnung  den  Gouverneuren 
anheim,  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  in  den  Kolonien  selb- 
ständig zu  bestimmen  sowie  die  polizeilichen  Vorschriften  zur  Auf- 
rechterhaltung eines  geordneten  Münzumlaufes  zu  erlassen. 

Die  neue  Münzverordnung  hat  auch  der  Reichskassenscheine 
und  der  Reichsbanknoten  gedacht.  Bezüglich  derselben  findet 
kein  Annahmezwang  für  Private  statt.  Nur  die  amtlichen  Kassen 
sind  zur  Annahme  der  Reichskassenscheine  verpflichtet.  Zur  An- 
nahme der  Reichsbanknoten  sind  sie  ermächtigt. 

Schließlich  enthält  die  neue  Münzordnung  die  reichsgesetz- 
lichen Bestimmungen  über  die  Annahme  durchlöcherter,  sowie 
anders  als  durch  gewöhnlichen  Gebrauch  im  Gewichte  verringerter 
und  verfälschter  Münzen,  über  das  Passiergewicht  der  Goldmünzen 
und  über  die  Annahme  der  durch  natürlichen  Gebrauch  an  Gewicht 
und  Erkennbarkeit  erheblich  geminderten  Reichs-Silber-,  Nickel- 
und  Kupfermünzen. 

Durch  eine  Anschlußverordnung  vom  6.  Februar  1905^°) 
wurden  dann  noch  für  die  amtlichen  Kassen  der  Schutzgebiet« 
(außer  Deutsch-Ostafrika  und  Kiautschou)  allgemeine  Vorschriften 
erteilt  über  die  Behandlung  der  bei  den  Kassen  eingehenden  nach- 
gemachten, verfälschten  und  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichs- 
münzen,  Reichskassenscheine   und   Reichsbanknoten. 


«•)  D.  K.  G.  IX,   S.  45. 


—    24    — 

2,  Besonderheiten  in  den  einzelnen  Kolonien. 

§  7. 

Deutsch-Südwestalrika. 

In  Deutsch-Südwestafrika  ist  die  neue  Münzordnung  laut 
Bekanntmachung  seines  Gouverneurs  vom  15,  November  1905") 
am  1.  Januar  1906  in  Kraft  getreten. 

Neben  den  Reichsmünzen  wurde  durch  diese  Verordnung  der 
Umlauf  von  englischen  Pfund  Sterling  und  von  Schillingen  zum 
Kurse  von  20  Mk,  bezw.  1  Mk.  gestattet.  Doch  war  zunächst  der 
Gesamtzahlungsverkehr  in  gemünztem  Gelde  in  der  Kolonie  ziem- 
lich unbedeutend,  dagegen  der  Bedarf  an  Papiergeld  ein  sehr 
großer.  So  wurde  z.  B.  in  den  Aufstandsjahren  1904 — 1906  für 
15  750  000  Mk.  Banknoten  und  Reichskassenscheine  und  nur  für 
1  504  450  Mk.  gemünztes  Geld  von  Amtswegen  nach  dem  Schutz- 
gebiete versandt.^-)  Auch  bürgerte  sich  in  der  Kolonie  der  Scheck- 
zahlungsverkehr mehr  und  mehr  ein,  und  viele  Firmen  und  Händler 
bedienen  sich,  selbst  bei  kleineren  Zahlungen,  der  Schecks,  welche 
auf  die  in  der  Kolonie  vorhandenen  Banken  (Deutsche  Afrikabank 
(früher  Damarabank),  Bankabteilung  der  deutschen  Kolonialgesell- 
schaft und  die  Genossenschaftsbank)   ausgestellt  werden.^') 

§  8. 
Kamerun. 

In  Kamerun  wurde  die  neue  Münzordnung  des  Reichskanzlers 
durch  die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  15.  März  1906") 
mit  dem  1.  April  1906  in  Kraft  gesetzt.  Die  Bekanntmachung 
regelte  gleichzeitig  die  durch  gewisse  Kassen  zu  bewirkende  Ver- 
abfolgung von  Gold-  oder  Silbermünzen  gegen  Einzahlung  von 
Nickel-  und  Kupfermünzen. 

Als  gesetzliche  Zahlungsmittel  ließ  sie  nur  die  Münzen  der 
deutschen  Reichswährung  gelten. 

Fremde  Münzen  durften  von  amtlichen  Kassen  nicht  in 
Zahlung  genommen  werden. 


")  D.K.G.  IX,   S.  271. 

62)  Jahresbericht  v.  1909,  Teil  A,  S,  42. 

63)  Jahresbericht  v.  1908,  Teil  E,  S.  18.    Vgl.  auch  Weber,  Die  ko- 
loniale Finanzverwaltung,   S,   145,   146,    149, 

")  D.K.G.   X,    S.    140. 


—     25     — 

Eine  weitere  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1907°'')  (mit 
Geltung  vom  1,  September  1907)  verbot  die  Einführung  von  Maria- 
Theresientalern  ohne  Genehmigung  des  Gouverneurs,  Für  Zu- 
widerhandlungen wurden  Geldstrafen  bis  zu  500  Mk„  im  Unver- 
mogensfalle  Haft,  neben  Einziehung  der  eingeführten  Maria- 
Theresientaler  angedroht. 

Nur  soweit  sich  noch  im  Schutzgebiet  Maria-Theresientaler 
vorfanden,  durften  sie  (als  Tauschartikel)  bis  zu  einem  Werte  von 
1,50  Mk,  angenommen  werden,^^) 

Eine  Bekanntmachung  vom  24,  Januar  1908")  (in  Kraft  ge- 
treten am  1.  März  1908)  modifizierte  die  Bekanntmachung  vom 
15,  März  1906,^^)  indem  sie  bestimmte,  daß  die  Bezirksamtskassen 
Duala,  Viktoria  und  Kribi,  sowie  die  Deutsch-Westafrikanische 
Bank  in  Duala  und  ihre  noch  zu  errichtenden  Nebenstellen  Reichs- 
silbermünzen gegen  Einzahlung  von  Nickel-  und  Kupfermünzen  in 
Beträgen  von  mindestens  100  Mk,  zu  verabfolgen  haben. 

Ferner  gestattete  die  Bekanntmachung  vom  24,  Januar  1908 
den  öffentlichen  Kassen  wieder,  englische  und  französische  Gold- 
und  Silbermünzen  in  Zahlung  zu  nehmen,  nach  dem  Wertverhält- 
nis von:  1  Pfund   Sterling   englisch  =  20  Mk, 
1  französ,  20  Frankstück     =  16     „ 

Der  Umlauf  der  fremden  Münzen  wurde  dann  durch  Bekannt- 
machung des  Gouverneurs  vom  18,  Juli  1912  wiederum  dahin  einge- 
schränkt, daß  vom  1.  Sept.  1912  ab  von  den  öffentlichen  Kassen  nur  noch 
englische  und  französische  Goldmünzen  überall  nach  obigem  Wertver- 
hältnis, englische  und  französische  Silbermünzen  nur  noch  in  den  Grenz- 
bezirken in  Zahlung  genommen  werden  sollten.  Den  örtlichen  Verwal- 
tungsbehörden wurde  anheimgegeben,  die  Zahlstelle  und  den  Kurs  für 
die  Annahme  der  Silbermünzen  zu  bestimmen.^^a) 

Eine  Einfuhr  von  fremden  Silbermünzen  über  den  Wert  von 
100  Mk.  im  Einzelfalle  ist  gemäß  Verordnung  des  Gouverneurs  vom 
9.  April  1912  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Gouverneurs  zu- 
lässig.^^b) 

Seit  dem  1,  Januar  1912  ist  auch  die  Einfuhr  von  Kaurimuscheln 
verboten  (Verordnung  des  Gouverneurs  vom  1,  Nov.  1911).  Ausnahmen 
können  vom  Gouverneur  zugelassen  werden.  Sonst  werden  Zuwider- 
handlungen mit  Geldstrafe  bis  zu  500  Mk.  bezw.  mit  Haft,  außer  mit 
Einziehung  der  Kaurimuscheln  bestraft,^^") 


55)  D,K.  G.  XI.  S,  272.     ««)  Jahresbericht  v.   1909,   Teil  A,    S.  41. 

")  D,  Kol.-Bl.  No.  7  v.  1908,  S.  322—23.    D.  K.  G.  XII,  S.  43  f. 

58)  S.  24  dieser  Abhandlung. 

''Sa)  Deutsches  Kol.-Bl.  v.  15.  Okt.  1912,  No.  20,  S.  987. 

f'sb)  Deutsches  Kol.-Bl.  v.  15.  Nov.  1912,  No.  22,  S.  1074. 

S8C)  Deutsches  Kol.-Bl.  v.  15.  Jan.  1912,  No.  2,  S.  42, 


—    26    — 

Zur  Vervollständigung  der  Betrachtung  über  die  Münzver- 
hältnisse in  Kamerun  ist  noch  auf  den  unterm  25,  Februar  1905 
bekannt  gegebenen  Vertrag  zwischen  dem  Gouvernement  und  der 
Deutsch-Westafrikanischen  Bank  hinzuweisen,^®)  In  demselben 
wurden  nicht  nur  die  Zahlungen  zwischen  der  Bank  und  dem  Gou- 
vernement bezw,  solchen  Privaten,  die  ein  Guthaben  auf  der  Bank 
haben  (Scheckverkehr)  geregelt,  sondern  außerdem  noch  bestimmt, 
daß  auch  für  die  Kassen  der  Deutsch-Westafrikanischen  Bank  die 
damals  noch  zu  erlassenden  näheren  Vorschriften  über  den  Um- 
tausch von  Nickel-  und  Kupfermünzen,  sowie  die  Bestimmungen 
über  die  Annahme  und  Ausgabe  fremder  Münzen  ebenso  bindend 
sein  sollten,  wie  für  die  amtlichen  Kassenstellen. 

Das  Recht  der  Notenausgabe  ist  der  Deutsch-Westafrika- 
nischen Bank  in  jenem  Vertrage  nicht  erteilt  worden,  mit  Rücksicht 
darauf,  daß  noch  im  Schutzgebiet  Reichsbanknoten  und  Reichs- 
kassenscheine beliebte  Zahlungsmittel  waren,^")  Sie  bildeten  gleich- 
zeitig einen  Ersatz  für  Goldmünzen,  Die  Reichsbanknoten  zu 
1000  Mk,  und  100  Mk,  kamen  dem  Verkehr  mit  den  Handels- 
häusern, die  Noten  zu  50  Mk,  und  20  Mk,  den  Gehaltszahlungen 
und  dem  sonstigen  Verkehr  zu  statten,") 

Die  Löhnung  der  Farbigen,  welche  gemäß  Gouvernements- 
verordnung vom  17,  April  1907  ^^)  seitens  der  Unternehmer  in  bar 
zu  erfolgen  hat,  geschah  in  gemünztem  Gelde,  da  die  Farbigen 
gegen  Papiergeld  Mißtrauen  hegten. 

Als  Papiergeld  für  die  Eingeborenenlöhnung  hätten  wegen 
des  Kleingeldbedarfs  der  Eingeborenen  zudem  nur  die  Reichs- 
kassenscheine, soweit  sie  auf  5  Mk,  lauten,  in  Betracht  kommen 
können. 

Im  übrigen  sind  gemäß  Denkschrift  von  1908 ")  von  den 
Silbermünzen  am  beliebtesten  die  kleineren  Werte,  namentlich  die 
Einhalbmarkstücke,  weniger  beliebt  —  weil  zu  hochwertig  —  die 
Fünfmarkstücke  und  Zweimarkstücke,  Auch  die  Dreimarkstücke 
sind  nach  dem  letzten  amtlichen  Jahresberichte  im  Geldverkehr  mit 


«•)  D,K.G.  IX,  S,  115. 

«")  Vgl.     S.    7    dieser    Abhandlung    und    Jahresbericht    v.    1909, 
Teil  A,  S.  43.  «i)  Jahresbericht  v,   1909,   Teil  A,   S,  41, 

«*)  Jahresbericht  v,  1908,  Teil  C,  S,  80, 
«)  Jahresbericht  v.  1909,  Teil  C,  S,  42, 


—     27     — 

der  eingeborenen  Bevölkerung  unbeliebt.  Namentlich  finden  im 
Sudbezirk  diese  Münzen  nur  geringe  Verwendung,")  Nickelgeld 
wird  von  den  Eingeborenen  immer  begehrt,  namentlich  an  der 
Küste,  wo  die  Firmen  mit  dem  Grundsatze,  das  Einhalbmarkstück 
als  kleinste  Münze  anzusehen,  brechen  mußten. 

§  9. 
Togo. 

In  Togo  ging  der  Einführung  der  neuen  Münzordnung  zu- 
nächst die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  20.  Februar  1907 
betreffend  die  Einziehung  der  Fünfzigpfennigstücke  alten  Gepräges 
voraus.**) 

Eingeführt  wurde  die  neue  Münzordnung  am  1.  Juni  1907 
und  zwar  durch  die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom 
1.  Mai  1907.«^) 

Eine  weitere  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1907  (gleichfalls 
mit  Wirkung  vom  1,  Juni  1907)  traf  für  den  Umtausch  der  Nickel- 
und  Kupfermünzen  ähnliche  Bestimmungen,  wie  sie  später  in 
Kamerun  eingeführt  wurden. 

Die  Bekanntmachungen  vom  1.  Mai  1907  erklärten,  daß  die 
Gouvernementshauptkasse  in  Lome,  sowie  die  Geschäftsstellen  der 
Deutsch-Westafrikanischen  Bank  auf  Verlangen  Reichssilber- 
münzen gegen  Einzahlung  von  Nickel-  und  Kupfermünzen  in  Be- 
trägen von  mindestens  100  Mk,  verabfolgen,*^)  und  daß  von 
fremdem  Gelde  nur  noch  englische  Gold-  und  Silbermünzen  bis 
auf  weiteres  von  den  öffentlichen  Kassen  des  Schutzgebietes  nach 
dem  Wertverhältnis  von  1  Pfund  Sterling  =  20  Mk.  in  Zahlung 
genommen  werden   sollten. 

Das  Recht  der  Notenausgabe  wurde  ebenfalls  in  Togo  der 
Deutsch-Westafrikanischen  Bank  nicht  erteilt,  da  auch  in  dieser 
Kolonie  wegen  der  zahlreich  zirkulierenden  Reichskassenscheine 
und  Reichsbanknoten  ein  Bedarf  an  anderweitigen  Papiergeld- 
surrogaten nicht  vorlag.*®) 


«*)  Jahresbericht    1909—10,   S.   80. 

•«)  Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet  Togo  1907,  S.  52. 

•^)  D.K,G.  XI.  S,  231. 

•«)  D.K.G.   XI,    S.   231. 

«•)  Jahresbericht  v.  1909,  Teil  A,  S.  43. 


—    28     — 

Auch  wurde  die  Barlöhnung  der  Eingeborenen  in  gesetzlicher 
Münze,  statt  —  wie  bisher  —  in  Waren,  durch  Bekanntmachung 
vom  17,  April  1907  zur  Pflicht  gemacht,'"')  Zuwiderhandelnden 
wurden  sehr  empfindliche  Strafen,  Geldstrafen  von  150  Mk,  bis 
1000  Mk,  bezw,  Haft  oder  Gefängnis  im  Nichtbeitreibungsfalle, 
angedroht. 

Schließlich  sei  noch  der  Verordnung  des  Gouverneurs  vom 
2.  Mai  1907^1)  (gleichfalls  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  1907)  über 
die  Zulassung   der  Maria-Theresientaler  gedacht. 

Die  Verordnung  hielt  zwar  das  am  18,  Mai  1899  ergangene 
Verbot  des  Gebrauches  dieser  Münze  ^-)  zu  Zahlungszwecken  auf- 
recht, sie  gestattete  aber  die  Einführung  der  Maria-Theresientaler 
nach  vorher  erteilter  Genehmigung  des  Gouverneurs,  Kaufleuten 
und  Expeditionen  sollte  damit  Gelegenheit  gegeben  werden,  Maria- 
Theresientaler  an  Eingeborene  als  Geschenke  zu  geben,  falls  dieses 
wünschenswert  erscheinen  sollte. ^^)  Auf  Einführung  der  Maria- 
Theresientaler  zu  anderen  Zwecken  wurden  Strafen  gesetzt,^*) 

Als  beliebte  Zahlungsmittel  werden  im  Jahresberichte  1907/08 
Fünfzig-  und  Fünfpfennigstücke  benannt,  welche  unter  dem  Namen 
„copper",  wie  bereits  erwähnt,  vielfach  über  die  Grenze  in  fremden 
Verkehr  übergehen. 

Ferner  hatte  sich  zur  Verdrängung  des  jetzt  noch  sehr  be- 
liebten englischen  Drei-Pencestückes  ein  großes  Bedürfnis  nach 
einem  Fünfundzwanzigpfennigstück  aus  Silber  herausgestellt.  Doch 
wurde,  wie  der  Jahresbericht  ausführt,  mit  Rücksicht  auf  die  be- 
vorstehende Ausprägung  von  Fünfundzwanzigpfennigstücken  seitens 
des  Reiches  zunächst  von  weiteren  Schritten  Abstand  genommen. 

Eine  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  30,  Mai  1907 
betrifft  dann  noch  die  Einziehung  der  im  Jahre  1896  ausgegebenen 
Banknoten,''*) 

Im  übrigen  hat  sich  in  der  Kolonie  ein  lebhafter  Giro-  und 
Scheckverkehr  mit  der  Deutsch- Westafrikanischen  Bank  entwickelt, 


7»)  D,  Kol.-Bl.  No.  13  V,  1907,  S.  608. 

")  D.K.G.  XI,  S.  231. 

")  S.   10  dieser  Abhandlung. 

")  Jahresbericht  v.   1909,  Teil  A,  S.  41. 

7*)  D.K.G.  XI,   S.  231, 

75)  Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet  Togo  1907,  S.  101, 


—    29    — 

bei  der  auch  das  Gouvernement  ein  Guthaben  hat  und  mit  Vorliebe 
seine  Zahlungen  leistet.^*) 

§  10. 
^  Neu  -  Guinea. 

Im  Bereiche  des  Gouvernements  Neu-Guinea,  mit  dem,  wie 
oben  bemerkt,  auch  die  Inselgebiete  der  Marschallinseln,  Karolinen, 
Marianen  und  Palau  vereinigt  wurden,  ist  die  neue  Münzordnung 
gleichfalls  in  Kraft  gesetzt  worden:  für  das  alte  Schutzgebiet 
(Kaiser- Wilhelms-Land),  die  Karolinen,  Marianen  und  Palau  vom 
1.  Oktober  1906  ab  (durch  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom 
14.  September  1906"),  für  die  Marschallinseln  vom  1.  Oktober  1907 
ab  (durch  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  24.  April  1907 '*)► 
Beide  Bekanntmachungen  regeln  gleichzeitig  den  Umtausch 
von  Nickel-  und  Kupfermünzen  bei  den  amtlichen  Kassen  in  der 
Weise,  daß  letztere  auf  Verlangen  den  Umtausch  durch  Verabfol- 
gung von  Gold-  oder  Silbermünzen  zu  bewirken  haben,  sobald  der 
umzuwechselnde  Betrag  der  Nickel-  bezw.  Kupfermünzen  sich  min- 
destens auf  100  Mk.  beläuft. 

Auch  dürfen  nach  obiger  Bekanntmachung  vom  14.  September 
1906  und  der  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  24,  April  1907 
von  den  amtlichen  Kassen  bis  auf  weiteres  nachstehende  fremde 
Goldmünzen  nach  folgendem  Wertverhältnis  in  Zahlung  genommen 
werden: 

1  Pfund   Sterling  englisch  =  20  Mk. 

10  Schilling  =  10 

20  Dollar  der  Vereinigten  Staaten  =  80 

10         „         „  „  „         =  40 

"5         t»         1»  I»  )f         —  ^U 

^ '-    t(       )i  ff  ff       —  -i" 

Andere  fremde  Münzen  dürfen,  bei  Strafandrohung  für  Zu- 
widerhandlung (Geldstrafen  bis  zu  150  Mk,  bezw,  Haft  bis  zu  sechs 
Wochen),  weder  in  Zahlung  gegeben  noch  genommen  werden. 

Schließlich  sind  die  amtlichen  Kassen  verpflichtet,  bis  auf 
weiteres  noch  die  Neu-Guinea-Münzen  zu  ihrem  Nennwerte  in  Zah- 
lung zu  nehmen. 


'8)  D,K,G,  IX,  S,  117,  ")  D.K.G.  XI,  S.  39. 

"»)  D.  K,  G,  XI,   S,  229. 


—     30    — 

Erst  durch  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Neu-Guinea 
vom  5.  September  1908^®)  werden  die  Münzen  der  Neu-Guinea- 
Kompagnie  mit  Wirkung  vom  15,  April  1911  ab  außer  Kurs  gesetzt; 
sie  können  dann  von  diesem  Termin  an  noch  bis  zum  15,  April  1914 
zur  Zahlung  an  öffentlichen  Kassen  verwendet  bezw,  gegen  Reichs- 
münzen umgetauscht  werden,**) 

§  11. 

Samoa. 

Die  einzige  Kolonie,  in  welcher  die  Münzordnung  vom  1,  Fe- 
bruar 1905  vorläufig  noch  nicht  eingeführt  wurde,  ist  Samoa,  Die 
Verhältnisse  von  Samoa,  das  als  kleines,  deutsches  Gebiet  ziem- 
lich isoliert  inmitten  amerikanischer  und  englischer  Wirtschafts- 
sphären liegt,  haben  es  angebracht  erscheinen  lassen,  die  seit  1901 
bestehende  Verordnung  des  Gouverneurs,  betreffend  das  Geld- 
wesen, bis  auf  weiteres  beizubehalten.  Am  1,  August  1911  ist  je- 
doch in  Samoa  die  Reichskanzlerverordnung  durch  Bekannt- 
machung des  Gouverneurs  vom  5,  Juli  1911  zur  Einführung  ge- 
langt,«^) 

Die  Bekanntmachung  bestimmte  ferner,  daß  bei  der  Hauptkasse 
des  Gouvernements  nach  Wahl  dieser  Kasse  gegen  Einzahlung  von 
Nickel-  und  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindestens  100  Mk,  Gold- 
und  Silbermünzen  auf  Verlangen  verabfolgt  werden,  Einlieferung  hat  in 
kassenförmigen  Beuteln  oder  Tüten  zu  erfolgen,  Auszahlung  seitens  der 
Hauptkasse  erfolgt  spätestens  innerhalb  5  Tagen. 

Von  den  amtlichen  Kassen  dürfen  bis  auf  weiteres  nachstehende 
fremde  Goldmünzen  in  Zahlung  genommen  werden  zu  folgendem  Wert- 
verhältnis:   1  Pfd.  Sterling  englisch  zu  20,42  Mk,;   10  Schilling  englisch 


78)  D.K,G.  XII,  S.  376. 

*")  Nach  einer  Zeitungsmeldung  vom  5,  November  1910  war  in 
Deutsch-Neu-Guinea  ein  so  fühlbarer  Mangel  an  Bargeld  eingetreten, 
daß  das  Gouvernement  sich  zu  einer  Gegenmaßregel  bewogen  gefühlt 
hat;  es  teilt  im  Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet  mit:  Um  einer  weiteren 
Entziehung  von  Barbeständen  der  Gouvernements  -  Hauptkasse  ent- 
gegenzutreten und  um  die  Kosten  des  eigenen,  immer  wieder  notwendig 
werdenden  Bargeldimports  zu  decken,  werden  Anweisungen,  Schecks 
usw.,  die  Firmen  des  Schutzgebietes  auf  eine  bestimmte  Bank  oder  eine 
Bank  in  Sydney  oder  auf  Firmen  des  Schutzgebiets  an  Stelle  von  Bar- 
zahlung ausstellen,  nur  abzüglich  2  v,  H,  des  Nennbetrages  honoriert. 
Bei  den  Bezirks-  und  Stationskassen  werden  Schecks  usw,  in  der  Regel 
überhaupt  nicht  angenommen,     Dtsche  Ztg.  v.  5,  11,  1910, 

®^)  Vgl.  Naendrup,  Entwickelung  des  Geldwesens  in  den  deutschen 
Kolonien,  Bl.  Vergl,  R.  8,  Sp,  21.  Ferner  Deutsches  Kol.-Bl.  v.  1.  Okt. 
1911,  No.  19,  S.  704. 


—    31     — 

zu  10,21  Mk.;  20  Dollar  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  zu  83,80  Mk.; 
10  Dollar  =:z  41,90  Mk.;  5  Dollar  =  20,  95  Mk.;  2¥2  Dollar  =  10,45  Mk. 
Andere  als  vorstehend  bezeichnete  fremde  Münzen  durften  nach  §  4 
obiger  Bekanntmachung  weder  in  Zahlung  gegeben  noch  genommen 
werden.  Aber  schon  durch  Bekanntmachung  vom  17.  Aug.  1911  wurde 
dieser  §  4  wieder  aufgehoben.^*) 

Niederlassungen  von  Banken  sind  weder  in  Samoa,  noch  sonst 

in  der  Südsee  vorhanden. 

2,  Abschnitt. 

Das  Geldwesen  in  Deutsdi-Ostafrika. 

§  12. 
Allgemeines. 

In  der  Entwickelung  des  Geldwesens  Deutsch-Ostafrikas  kann 
man  drei  Perioden  unterscheiden.  Während  der  ersten  Periode 
suchte  man  sich  mit  den  in  der  Kolonie  bei  ihrem  Erwerbe  vorgefun- 
denen Münzverhältnissen  so  gut  zu  behelfen,  als  es  ging,  Sie  reichte 
bis  zur  Reichskanzlerverordnung  vom  28,  Februar  1904,  Diese 
Münzverordnung  leitet  eine  zweite  Periode  um  deswillen  ein,  weil 
sie  eine  Beziehung  des  deutsch-ostafrikanischen  Münzwesens  zur 
Reichsmarkrechnung  herstellt.  Der  Beginn  der  dritten  Periode  ist 
dadurch  gekennzeichnet,  daß  man  auf  Grund  der  praktischen  Er- 
fahrungen, welche  man  bei  Handhabung  der  Münzverordnung  vom 
28.  Februar  1904  gemacht  hatte,  das  durch  sie  eingeführte  Münz- 
system gemäß  dem  Allerhöchsten  Erlaß  vom  2.  Oktober  1908  und 
der  Ausführungsverordnung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Okt,  1908 
durch  Ausprägung  von  Fünf-  und  Zehnhellerstücken  weiter  aus- 
baute. 

§  13. 

Anknüpfung  an  die  vorgefundenen  Münzverhältnisse. 

(Bis  zur  Münzverordnung  vom  28.  Februar  1904.) 

Der  Beginn  der  Geschichte  dieses  Zeitabschnittes  ist  in  der 
an  den  Reichstag  gerichteten  Denkschrift  No.  48  vom  17.  Novem- 
ber 1893  dargestellt,«') 


82)  Deutsches  Kol.-Bl,  v.  15,  Jan.  1912,  No,  2,  S.  43, 
")     Denkschrift  No,  48,  Reichstag,  9.  Legislaturperiode  II,  Session 
1893—94,  v.  17.  Nov.  1893,  S.  6. 


—    32    — 

Hier  werden  die  Motive  erörtert,  welche  in  Deutsch-Ost- 
afrika von  der  Einführung  der  Reichsmark  Abstand  nehmen  ließen. 
Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  an  der  ostafrikanischen  Küste  und 
iimerhalb  der  Grenzen  des  heutigen  Schutzgebietes,  infolge  der  ur- 
alten und  überwiegenden  Handelsbeziehungen  zu  Indien,  die  in- 
dische Rupie  mit  ihren  Unterabteilungen  sich  eingebürgert  hatte. 

Die  Kupfermünzen  der  Rupienwährung  waren,  wie  eine 
spätere  Denkschrift  hervorhebt,®*)  ein  „fiduziares  Geld",  d.  h. 
ein  Geld,  dessen  Metallgehalt  hinter  seinem  Nennwerte  zurück- 
bleibt. Die  Silberrupie  dagegen  war  vollwertig,  d,  h.  ihr  Metall- 
gehalt war  höchstens  um  den  Betrag  der  Prägekosten  geringer,  als 
ihr  Nennwert,  Freilich  war  der  Kurs  der  Silberrupie  vollständig 
abhängig  von  den  Schwankungen  des  Silberpreises,  Gleichwohl 
mußte  man  befürchten,  durch  die  Einführung  einer  neuen  Münze 
an  Stelle  der  bekannten  Rupiemünze  die  Handelsbeziehungen  der 
Kolonie  ungünstig  zu  beeinflussen.  Diese  Besorgnis  war  bei  der 
Abneigung  der  innerafrikanischen  Negerstämme  gegen  alle  ihnen 
unbekannten  Zahlungsmittel  wohl  berechtigt. 

Die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  beschloß  deshalb, 
die  indische  Währung  zunächst  noch  in  vollem  Umfange  weiter  bei- 
zubehalten und  nur  innerhalb  des  Rahmens  der  indischen  Rupie- 
währung eigene  Silber-  und  Kupfermünzen  auszuprägen  und  aus- 
zugeben, die  dann  an  den  öffentlichen  Kassen  der  Küste  sowie  des 
übrigen  Gebietes,  auf  welches  sich  der  der  Deutsch-Ostafrika- 
nischen Gesellschaft  erteilte  Kaiserliche  Schutzbrief  vom  27,  Fe- 
bruar 1885  (D.  K,  G,  I,  S,  323)  erstreckte,  angenommen  werden 
sollten. 

Die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  übte  nämlich  in  den 
ersten  Jahren  nach  der  Besitzergreifung  auf  Grund  jenes  Kaiser- 
lichen Schutzbriefes  die  Landeshoheit  in  der  Kolonie  aus.  Insbe- 
sondere war  ihr  auch  in  ähnlicher  Weise,  wie  der  Neu-Guinea-Kom- 
pagnie,  —  auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  14,  April 
1890,  welcher  zwei  Nebenverordnungen  des  Auswärtigen  Amtes 
vom  5,  Januar  1890  und  vom  14,  März  1890  vorausgingen^^)  — 


"')  Denkschrift  No,  354  v,  19.  April  1904  über  die  Neuordnung  des 
Münzwesens  des  Deutsch-Ostafrikanischen  Schutzgebiets  —  Reichstag, 
11.  Legislaturperiode,  L  Session  1903 — 04,  S,  41. 

8^)  Denkschrift  No,  354  v,  19,  April  1904,  S,  3,  29—31. 


—     33     — 

das  Recht  erteilt  worden,  auf  der  Berliner  Münze  für  eigene  Rech- 
nung eigene  Silbermünzen  mit  dem  Bildnis  des  Kaisers  und  eben- 
solche Kupfermünzen  mit  dem  Reichsadler  zu  prägen.  Dieses 
Prägerecht  wurde  ihr  auch  dann  noch  bestätigt,  als  nach  dem 
zwischen  ihr  und  dem  Deutschen  Reiche  geschlossenen  Vertrage 
vom  20.  November  1890  •**)  die  Verwaltung  des  Schutzgebietes  spä- 
ter an  das  Reich  überging.®^) 

Die  Gesellschaft  hat  dann  auch  von  diesem  Prägerecht,  wie 
noch  später  gezeigt  werden  wird,  Gebrauch  gemacht,**) 

Durch  den  Vertrag  vom  20,  November  1890  (§  7,  No,  4)  wurde 
der  Gesellschaft  auch  das  Recht  auf  Errichtung  einer  Bank  mit  dem 
Privilegium  der  Notenausgabe  erteilt.  Die  Einführung  von  Noten 
war  notwendig,  weil  es  bei  dem  Mangel  an  Goldmünzen  nicht  mög- 
lich war,  Geldbeträge  über  20  Mk,  in  Silberrupien  bei  sich  zu 
tragen. 

Eine  weitere  gesetzliche  Ordnung  des  Geldwesens  im  Deutsch- 
Ostafrikanischen  Schutzgebiete  ist  dann  von  Reichswegen  zunächst 
nicht  erfolgt,  abgesehen  von  der  im  Vertrage  vom  20.  November 
1890*^)  stipulierten  Verpflichtung  der  öffentlichen  Kassen  zur  An- 
nahme von  Gesellschaftsmünzen. 

Übrigens  sind  die  mit  Annahmezwang  ausgestatteten  Gesell- 
schaftsmünzen in  keiner  der  erlassenen  Verordnungen  genau  prä- 
zisiert worden.  Ebensowenig  wurde  bestimmt,  inwieweit  die  in- 
dischen oder  die  sonstigen  im  Schutzgebiet  zugelassenen  Münzen 
in  Zahlung  zu  nehmen  waren.  Vielmehr  betraf  die  Gesetzgebung 
der  folgenden  Jahre  fast  nur  das  Verbot  der  Einfuhr  fremder 
Münzen,  die  Festsetzung  des  Wertverhältnisses  zwischen  Rupie  und 
anderen  Münzen  sowie  die  Einführung  von  Scheidemünzen. 


««)  D.  K.  G.  I,  S,  382. 

*")  Vgl.  §  7,  No,  5  des  Vertrages:  „Die  Gesellschaft  verbleibt  im 
Besitz  der  ihr  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  zustehenden  Befugnis, 
Kupfer-  und  Silbermünzen,  welche  an  den  öffentlichen  Kassen  des 
Küstengebiets,  dessen  Zubehörungen  und  der  Insel  Mafia,  sowie  des 
Gebietes  des  Kaiserlichen  Schutzbriefes  in  Zahlung  genommen  werden 
müssen,  zu  prägen  und  auszugeben," 

**)  Der  rechtliche  Inhalt  der  Prägebefugnis  der  Deutsch-Ostafri- 
kanischen Gesellschaft  ist  von  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen 
Amtes  in  einer  längeren  Abhandlung,  die  auch  in  der  Denkschrift  No. 
354  vom  19.  April  1904  Aufnahme  gefunden  hat,  behandelt  worden, 

*")  Vgl,  §  7,  No,  5  des  Vertrages  bzw.  vorstehende  Anm,  87, 

8 


—    34     — 

Die  Verbreitung  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschafts- 
münzen gestaltete  sich  nun  in  folgender  Weise:  Zunächst  ver- 
suchte die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft,  eine  Überschwem- 
mung des  Schutzgebietes  mit  ausländischen  Münzen  zu  verhindern. 
Dieses  gelang  ihr  jedoch  nicht.  Die  ausländischen  Münzen  wurden 
hineingeschmuggelt,^")  und  zwar  war  die  unberechtigte  Einfuhr  der 
fremden  Münzen  umso  leichter,  als  letztere  den  von  der  Deutsch- 
Ostafrikanischen  Gesellschaft  geprägten  Münzen  sowohl  äußerlich 
hinsichtlich  der  Größe  als  auch  innerlich  in  Bezug  auf  Nennwert 
und  Metallgehalt  sehr  ähnlich  waren.  Genau  wie  die  Silberrupien 
der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  ^^)  mit  ihren  Unter- 
werten, den  Kupferpesas,  zirkulierten  in  den  unserer  Kolonie  be- 
nachbarten Ländern  Rupien  und  besonders  Pesas;  so  z.  B.  in  Bri- 
tisch-Ostafrika  die  Pesas  der  Britisch  -  Ostafrikanischen  Gesell- 
schaft, in  Sansibar  die  ,,Sultanspesas",  d.  h.  die  Pesas  des  Sultans 
von  Sansibar  und  die  indischen  Pesas.  Hinzu  kam,  daß  in  Sansi- 
bar eine  nichtdeutsche  Gesellschaft  mit  dem  Münzregal  privilegiert 
war.  Durch  dessen  gewissenlose  und  spekulationslüsterne  Aus- 
beutung bewirkte  sie  eine  allgemeine  Entwertung  der  Pesas  an  der 
ganzen  Küste;  und  da  die  Einschleppung  der  fremden  Pesas  in  das 
Deutsche  Schutzgebiet  zunächst  nicht  verhindert  werden  konnte, 
hatten,  bei  dem  hierdurch  hervorgerufenen  Überflusse  an  Kupfer- 
geld, auch  die  Deutsch-  Ostafrikanischen  Gesellschafts  -  Pesas  in 
ihrem  Werte  beträchtlich  verloren.  Die  Entwertung  war  so  groß, 
daß  die  deutschen  Pesas  ihre  Eigenschaft  als  Wertmesser  einbüß- 
ten und  nur  noch  als  reine  Handelsware  dienten. 

Auch  die  Verordnung  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  vom 
22.  März  1892,  welche  alle  nicht  von  der  Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft  ausgeprägten  Münzen  einem  Einfuhrzoll  und  einer 
Verbrauchssteuer  unterwarf,  konnte  keine  Besserung  schaffen.  Die 
fremden  Münzen  wurden  nach  wie  vor  eingeschmuggelt,  so  daß  die 
Verordnung  vom  22.  März  1892  noch  in  demselben  Jahre  teilweise 
wieder  aufgehoben  werden  mußte.**) 

Erst  nach  Erlaß  einer,  durch  Androhung  empfindlicher  Stra- 


»«)  Denkschrift  No.  48  v.  17,  November  1893,  S,  6, 
»1)  Vgl,  Tafel  VIII,   Bild  1. 
»»)  D,  Kol,-Bl,  V,  1893,  S,  144, 


—     35     — 

fen  verschärften  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  17,  Januar  1893 
(mit  Wirkung  vom  1,  Februar  1893)  betreffend  das  Verbot  der  Ein- 
fuhr und  des  Umlaufs  fremder  Kupfermünzen,  konnte  der  Münzfuß 
des  deutschen  Kupferpesas  wieder  auf  eine  stabilere  Basis  gebracht 
werden,"')  Mit  diesem  Verbot  war  gleichzeitig  eine  Außerkurs- 
setzung der  fremden  Kupfermünzen  verknüpft.  Um  aber  eine 
Schädigung  der  Bewohner  der  Kolonie  zu  verhindern,  wurde  die 
Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  veranlaßt,  die  noch  im  Schutz- 
gebiet befindlichen  Sultanspesas  und  indischen  Pesas  gegen  ihre 
Gesellschaftspesas,  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Monaten,  die 
später  auf  sechs  Monate  verlängert  wurde,  in  Tausch  zu  nehmen. 

Nach  dem  30.  April  1893  durften  Kupfermünzen  nichtdeut- 
schen Gepräges  weder  in  Zahlung  gegeben  noch  genommen  werden. 
Für  Zuwiderhandlungen  wurden  Geldstrafen  bis  zu  500  Rupien  oder 
Haft  angedroht. 

Indische  Silberrupien  wurden  mit  Rücksicht  auf  ihre  Gleich- 
artigkeit weiter  geduldet.  Nur  für  die  Silberrupien  der  Britisch- 
Ostafrikanischen  Gesellschaft,  die  sogenannten  ,,Mombassarupien", 
wurde  wegen  ihrer  Minderwertigkeit  ein  Einfuhr-  und  Umlaufsver- 
bot erlassen  (Gouvernementsverordnung  vom  20,  September  1893 
mit  Wirkung  vom  1.  November  1893),«*) 

Auf  widerrechtliche  Einfuhr  der  Münzen  wurden  Geldstrafen 
"bis  zu  500  Rupien  bezw.  Haft,  neben  Einziehung  der  verbotenen 
Münzen  gesetzt. 

Weiterhin  kommt  in  Ostafrika  noch  eine  von  der  Westafri- 
kanischen Küste  bekannte  Münze  vor,  der  Maria-Theresien-Taler, 
in  Ostafrika  auch  „Dollar"  oder  „Reale"  genannt.  Er  hatte  sich 
auch  hier  schnell  Eingang  verschafft  und  erfreute  sich  stellenweise 
so  großer  Beliebtheit,  daß  gewisse  Stämme  im  Innern  der  Kolonie 
nur  mit  Maria-Theresien-Thalern  bezahlt  sein  wollten,*"*)  Der  Kai- 
serliche Gouverneur  sah  sich  daher  veranlaßt,  durch  die  Verord- 


^^]  D.  K,  G,  II,  S,  4,  und  Abänderungsverordnung  v,  25,  April  1893 
im  D,  Kol.-Bl.  V,  1893,   S,  144, 

9«)  D,K.G.  II,  S.  38, 

*"*)  Die  Entwickelung  unserer  Kolonien,  sechs  Denkschriften,  1892, 
IV,  Deutsch-Ostafrika,  S,  29,  Extrabeilage  zum  Deutschen  Kolonial- 
blatt 1892, 

3* 


—    36    — 

nuDg  vom  18.  September  1893®®)  die  weitere  Einfuhr  von  Maria- 
Theresien-Talern  und  ihre  Annahme  bei  den  öffentlichen  Kassen 
zu  verbieten.  Die  Verordnung  trat  mit  dem  Tage  der  Publikation 
in  Kraft,  Von  einem  allgemeinen  Umlaufsverbot  sah  sie  freilich 
vorläufig  noch  ab,  um  den  Besitzern  dieser  Stücke  die  Möglichkeit 
zu  belassen,  sie  allmählich  abzustoßen,^')  Der  wirkliche  Tausch- 
wert des  Maria-Theresien-Talers  (Dollar)  ist  inzwischen  fast  auf 
seinen  Silberwert  gesunken,  da  kein  Staat  für  ihn  Garantie  leistet. 

Das  Abstoßen  der  im  Schutzgebiet  vorhandenen  Dollars 
wurde  dadurch  erleichtert,  daß  seitens  der  Deutsch-Ostafrikani- 
schen Gesellschaft  Zwei-Rupiestücke  in  größeren  Mengen  in  Kurs 
gesetzt  wurden,  welche  statt  des  entwerteten,  an  Größe  der  Doppel- 
rupie gleichenden  Dollars  von  der  Bevölkerung  gern  in  Zahlung 
genommen  wurden. 

Auch  den  amtlichen  Kassen  wurde  durch  Gouvernementsbefehl 
vom  13,  März  1894  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  die 
Annahme  dieser  neuen  Zwei-Rupiestücke  vorgeschrieben,^®) 

Erst  durch  Runderlaß  des  Gouverneurs  vom  29,  Oktober  1896 
wurde  für  die  Maria-Theresien-Taler  ein  definitives  Umlaufsverbot 
erlassen,  Sie  durften  von  nun  an  weder  in  Zahlung  genommen, 
noch  gegeben  werden.  Gleichzeitig  wurden  die  amtlichen  Kassen 
ermächtigt,  Rupien  gegen  Maria-Theresien-Taler  einzutauschen,  um 
letztere  dem  Verkehr  zu  entziehen,^^) 

Für  widerrechtliche  Einfuhr  usw,  der  Dollarstücke  blieben 
die  alten  Strafen  bestehen. 

Die  Verordnung  trat  für  die  einzelnen  Bezirke  mit  dem  vier- 
zehnten Tage  nach  ihrer  Verkündigung  in  Kraft. 

An  Silbermünzen  zirkulierten  nunmehr  Münzen  der  Deutsch- 
Ostafrikanischen  Gesellschaft  (Zwei-,  Ein-,  Einhalb-  und  Einviertel- 
Rupiestücke),  —  mit  einem  Feingehalt  von  ^^^'V^^qq  im  Gegensatz 
zu  ®°"/inoo  '^^^  Reichsmünzen  —  ferner  englisch- indische  Münzen, 
(Ein-,  Einviertel-  und  Einachtel-Rupiestücke)  und  in  geringen  Men- 
gen noch  portugiesische  Rupienstücke.^'") 


9«)  D.  K,  G.  II,  S.  38, 

8')  Denkschrift  No,  88  v.  15.  Januar  1896,  S,  68, 
»«)  D.K.G.  II,   S.  80, 
«9)  D,  K,  G.  II,  S,  294, 

*"")  Ein  Runderlaß  des  Gouverneurs  vom  26,  März  1898  bestimmte 
übrigens    später,    daß    mit     ,,P.   M,"    abgestempelte    Rupien    von    den 


—     37     — 

Trotz  der  genannten  verschiedenen  Erlasse,  die  auf  eine  Ord- 
nung in  den  Münzverhältnissen  Deutsch-Ostafrikas  hinzielten,  wa- 
ren diese  noch  weit  davon  entfernt,  den  an  ein  geordnetes  Geld- 
wesen zu  stellenden  Anforderungen  zu  genügen.  Es  lag  dies  daran, 
daß  nunmehr  auch  die  Gesellschafts-  und  anderen  Rupien  anfingen, 
fortwährenden  Schwankungen  zu  unterliegen.  Im  Jahre  1894  war 
ihr  Stand  1,19  Mk.,  Februar  1895  fielen  sie  auf  1,065  Mk.  und  droh- 
ten dann  auf  den  Wert  einer  Mark  herunterzusinken.^"^)  Das  Gou- 
vernement sah  sich  daher  veranlaßt,  durch  Runderlaß  vom  17.  No- 
vember 1896  (mit  Wirkung  vom  1,  Januar  1897),  einen  festen  Kurs 
zwischen  Rupie  und  Pesa  einzuführen,  und  zwar  der  Art,  daß  Pesas 
zum  Kurse  von  64  =  1  Rupie  in  Zahlung  gegeben  und  genommen 
werden  sollten.  Auf  die  Berechnung  eines  anderen  Kurses  wurde 
Geldstrafe  (nicht  unter  10  Rupien),  bezw.  Haftstrafe  gesetzt,^"-) 
Die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  hatte  sich  außerdem 
bereit  erklärt,  Rupienstücke  zu  dem  Gouvernementskurse  an  allen 
ihren  Filialen  gegen  Pesas   umzutauschen.^*") 

Durch  alle  diese  Maßnahmen  war  die  Grundlage  für  eine  Sa- 
nierung des  Münzwesens  in  der  Kolonie  geschaffen.  Der  Rupien- 
kurs, der  vom  Gouvernement  monatlich  festgesetzt  wurde,  erholte 
sich  und  schwankte  in  den  Jahren  1898  bis  1900  nur  minimal  zwi- 
schen 1,3675  und  1,405  Mk.^"*)  Nicht  nur  die  Weißen  gewannen 
wieder  Zutrauen  zur  Rupie,  auch  die  Eingeborenen  bedienten  sich 
ihrer  immer  mehr  unter  sich,  sodaß  allmählich  die  Kaurimuscheln, 
ein  auch  in  Deutsch-Ostafrika  damals  noch  sehr  beliebtes  Zahlungs- 
mittel, außer  Gebrauch  kamen. 

Es  zeigte  sich  aber  bald,  daß  die  Gesundung  des  Münzwesens 
noch  nicht  eine  vollständige  war.  Doch  lag  die  Schuld  hieran  nicht 
auf  amtlicher  Seite, 


öffentlichen  Kassen  nicht  mehr  angenommen  werden  durften.  Die  mit 
diesen  Buchstaben  abgestempelten  Münzen  waren  englischen  und  portu- 
giesischen Ursprungs  und  wurden  selbst  in  Indien  nicht  mehr  als  voll- 
wertig erachtet. 

"1)  Denkschrift  No.  88  v.  15,  Januar  1896,  S.  68. 

"2)  D.K.G.  II,   S,  295. 

"'')  Auch  die  volkswirtschaftlichen  Motive  zur  Stabilisierung  des 
Rupienkurses  sind  in  der  bereits  angegebenen,  umfangreichen  Denk- 
schrift No.  354  vom  19,  April  1904  behandelt  worden. 

"*)  Zorn,  S.  329, 


—    38    — 

Teilweise  nämlich  infolge  der  die  indische  Rupie  betreffenden  bri- 
tisch-indischen Währungsform  seit  1893  (Aufhebung  der  freien  Sil- 
berprägung und  Herstellung  einer  festen  Wertbeziehung  zwischen  der 
indischen  Rupie  und  den  englischen  Sovereign!)"^),  teilweise  infolge 
der  Tatsache,  daß  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  ihre 
Rupien  jetzt  in  sehr  großer,  für  die  Verhältnisse  des  Schutzgebietes 
bedenklichen  Menge  ausprägte,"*^)  wurde  die  Rupie  Ende  der 
1890er  Jahre  ihrem  Wesen  nach  ein  ganz  anderes  Geld,  als  die  voll- 
wertige Rupie,  deren  Ausprägung  im  Jahre  1890  der  Deutsch-Ost- 
afrikanischen Gesellschaft  überlassen  war. 

Da  die  Unterwertigkeit  der  ostafrikanischen  Rupie  eine  immer 
größere  zu  werden  drohte,  sah  sich  die  koloniale  Zentralverwaltung 
genötigt,  diesem  unhaltbaren  Zustande  ein  Ende  zu  machen-  Die 
Verwirklichung  dieses  Planes  hing  jedoch  von  der  Lösung  des  zwi- 
schen dem  Reiche  und  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft 
bestehenden  Vertragsverhältnisses  ab. 

Diese  Lösung  erfolgte  durch  einen  neuen  Vertrag  zwischen 
dem  Reich  und  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  vom 
15.  November  1902,  in  welchem  die  Gesellschaft,  gegen  eine  ent- 
sprechende Entschädigung,  auf  ihr  Prägerecht  zugunsten  des 
Reichs  verzichtete,"^) 

Der  Vertrag  sollte  am  1.  April  1903  in  Wirkung  treten,  nach- 
dem die  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Reichs  (Bundesrat  und 
Reichstag)  einer  Schadloshaltung  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Ge- 
sellschaft aus  Reichsmitteln  zugestimmt  hatten.  Hierdurch  bekam 
das  Reich  für  die  Neuregelung  des  Münzwesens  in  Deutsch-Ost- 
afrika freie  Hand.  Doch  da  bis  zur  Beendigung  der  Vorarbeiten 
für  die  neue  Münzordnung  noch  eine  geraume  Zeit  vergehen  mußte, 
sah  sich  der  Gouverneur  veranlaßt,  einstweilen  das  Wertverhältnis 
von  64  Pesas  =  1  Gesellschaftsrupie  beizubehalten  und  dies  durch 
die  Bekanntmachung  vom  6.  August  1903,^**)  unter  Hinweis  auf  die 
Gouvernementsverordnung  vom  17.  November  1896,^°^)  zur  allge- 
meinen Kenntnis  zu  geben.    Gleichzeitig  wurden  verschiedene  amt- 


»•«)  Denkschrift  No.  354  v.  19.  April  1904,  S.  45. 

"6)  Denkschrift  No.  354  v.  19.  April   1904,  S.  54,  55  ff . 

"')  Denkschrift  No.  354  v.  19.  April  1904,  S.  57. 

i»8)  D.K.  G.  VIT,  S.  172. 

!<«)  D.K.  G.  II,  295. 


—     39     — 

liehe  Kassen  der  Kolonie"")  verpflichtet,  Silberrupien  zum  obigen 
Kurs  gegen  Pesas,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  An- 
gebots, einzuwechseln,  eine  Verpflichtung,  die  bisher  der  Deutsch- 
Ostafrikanischen  Gesellschaft  obgelegen  hatte,"')  nunmehr  aber  für 
sie  infolge  des  Unterganges  ihres  Prägerechtes  erloschen  war, 

§  14. 

Verbindung  der  deutsch-ostafrikanischen  Geldverhältnisse 
mit  der  Reichsmarkrechnung. 

Die  zweite  Periode  der  Entwickelung  des  Deutsch-Ostafrika- 
nischen Geldwesens  leiteten  Erwägungen  der  Zentralverwaltung 
ein,  in  welcher  Weise  das  ostafrikanische  Geldwesen  neu  zu  ge- 
stalten sei:  ob  man  nämlich  den  vorhandenen,  sich  an  die  indische 
Währungsverfassung  anlehnenden  Zustand  bestehen  lassen  und  die 
Münzen,  statt  wie  bisher,  durch  die  Deutsch-Ostafrikanische  Ge- 
sellschaft, in  Zukunft  durch  das  Reich  bezw.  durch  die  Kolonie 
prägen  lassen  solle,  oder  ob  man,  wie  in  den  anderen  Kolonien, 
unter  radikaler  Änderung  des  augenblicklichen  Zustandes  zur 
Reichsmarkrechnung  übergehen  solle.  Man  entschied  sich 
für  die  Beibehaltung  der  Rupie,  Gleichzeitig  beschloß 
man  aber,  die  neu  zu  prägende  Rupie  in  ein  festes  Wertverhältnis 
zur  Reichsmark  zu  bringen,  da  nur  so  die  Vorteile  der  Rupien- 
währung und  Reichsmarkrechnung  vereinigt  werden  konnten,  ohne 
daß  man  die  Nachteile  der  beiden  Systeme  mit  in  den  Kauf  neh- 
men mußte.  Notwendig  war  hierfür,  daß  an  Stelle  der  bisherigen 
Einteilung  der  Rupie  in  Vierundsechzigstel  die  dezimale  Einteilung 
gesetzt  wurde,  die  ja  auch  unserer  Reichsmarkrechnung  zugrunde 
liegt."^) 

Die  Ermächtigung  zur  Einführung  der  neuen  deutschen  Rupie, 
der  Landesmünze,  wurde  dem  Reichskanzler  durch  die  Aller- 
höchste Ordre  vom  23.  Dezember  1903  erteilt,"")      Die  Ordre  be- 


"")  Es  waren  die  Kassen  der  an  der  Küste  gelegenen  Bezirksämter 
sowie  der  Bezirksnebenstellen  Saadani  und  Mikindani. 

"')  Seite  37  dieser  Abhandlung. 

"-)  Sehr  eingehend  sind  die  Motive,  die  zu  diesem  Entschlüsse 
führten,  auf  Seite  9 — 27  der  angezogenen  Denkschrift  No.  354  vom 
19,  April   1904  ausgeführt  worden, 

"«)  D.K,G.  VII,  S,  283, 


—    40     — 

stimmte,  daß  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  Silbermünzen 
zu  2,  1,  %  und  %  Rupien,  sowie  Kupfermünzen  zu  V^^qq  Rupie 
f=  1  Heller)  und  ^Uqq  Rupie  (::=  ¥2  Heller)  nach  vorgelegtem 
Muster  ausgeprägt  werden  sollten.  Die  weitere  Ausführung  der 
Ordre  wurde  dem  Reichskanzler  überlassen  und  erfolgte  in  dessen 
Verordnung,  betreffend  das  Münzwesen  des  Deutsch-Ostafrika- 
nischen Schutzgebietes,  vom  28.  Februar  1904,"*) 

Der  Inhalt  dieser  Verordnung  des  Reichskanzlers  ist  in  seinen 
Hauptzügen  folgender: 

Die  Rechnungseinheit  ist  die  Rupie,  die  in 
100  Heller  geteilt  wird.  Es  gibt  Silbermünzen  zu  Zwei-, 
Ein-  Einhalb-  und  Einviertel-Rupienstücken  und  Kupfermünzen  zu 
Ein-  und  Einhalbhellerstücken,  Die  Rupie  ist  in  ihrem  früheren 
Feingehalt  unverändert  als  Münzeinheit  beibehalten  worden.  Das 
Mischungsverhältnis  beträgt  11  Teile  Silber  und  1  Teil  Kupfer.  An 
Abweichungen  im  Mehr  oder  Weniger  sind  gestattet: 

Bei  den  Zwei-  und  Ein-Rupienstücken  zwei  Tausendteile  im 
Feingehalt,  drei  Tausendteile  im  Gewicht;  bei  den  Einhalb-  und 
Einviertel-Rupienstücken  drei  Tausendteile  im  Feingehalt,  zehn 
Tausendteile  im  Gewicht. 

In  der  Masse  aber  müssen  der  Normalgehalt  und  das  Normal- 
gewicht bei  allen  Silbermünzen  innegehalten  werden. 

Die  Silbermünzen  tragen  auf  dem  Avers  —  genau  wie  bei  der 
früheren  Gesellschalts-Rupie  —  das  Bildnis  des  deutschen  Kaisers 
mit  Adlerhelm  und  Umschrift:  „Guilelmus  II.  Imperator",  hingegen 
auf  dem  Revers  —  auf  welchem  sich  früher  das  Wappen  der 
Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  befand  —  die  Inschrift: 
,, Deutsch-Ostafrika",  ferner  die  Wertbezeichnung,  Jahreszahl, 
Münzzeichen,  sowie  eine  aus  Palmwedeln  gebildete  Verzierung. 
Die  Münzen  werden  in  geripptem  Ringe  geprägt  und  erhalten  auf 
beiden  Seiten  einen  erhabenen,  aus  einem  flachen  Stäbchen  mit 
Perlenkreis  bestehenden  Rand.  Maßgebend  für  das  Gepräge  der 
neuen  Silberrupie  war  die  Absicht,  das  Gepräge  der  neuen  Rupie- 
stücke möglichst  der  alten  Gesellschaftsrupie  anzupassen,  da  letz- 
tere den  Eingeborenen  sehr  bekannt  und  geläufig  war."^) 


"')  D.K.G.  VIII.  S.  52. 

"=»)  Denkschrift  No.  354  vom  19.  April  1904,   S.   18. 


—    41     — 

Zur  Ausprägung  von  Ein-  und  Einhalbhellerstücken  sah  man 
sich  deshalb  veranlaßt,  weil  sich  im  Verkehr  die  Beschaffung  einer 
Münze,  die  kleiner  war,  als  das  Pesastück,  als  notwendig  ge- 
zeigt hatte. 

Die  Einteilung  in  Pesas  sollte  von  einem  durch  den  Gouver- 
neur zu  bestimmenden  Zeitpunkt  an  aufhören,  bezw.  es  sollten  die 
alten  Pesas  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  eingezogen 
werden,  nach  Maßgabe  der  Ausprägung  der  neuen  Heller-  und 
Einhalbhellerstücke,^^'')  Bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  Außerkurs- 
setzung sollte  der  Pesa  zu  P/j^.  Heller,  jedoch  nur  bis  zum  Betrage 
von  2  Rupien  (für  welche  die  Heller  gesetzliche  Zahlungsmittel 
sind),  in  Zahlung  genommen  werden.  Bei  Zahlungen  von  weniger 
als  25  Heller  sollte  der  Pesa  zu  1%  Heller  gerechnet  werden. 

Während  die  Pesastücke  aus  reinem  Kupfer  bestanden,  be- 
stehen die  neuen  Kupfermünzen  (Heller-  und  V2  Heller-Stücke)  aus 
95  Teilen  Kupfer,  4  Teilen  Zinn  und  1  Teil  Zink. 

Sie  tragen  auf  dem  Avers  die  Kaiserliche  Krone,  auf  dem 
Revers  die  Wertbenennung  und  eine  aus  einem  Lorbeerzweige  ge- 
bildete Verzierung.  Sie  werden  im  glatten  Ringe  ausgeprägt  und 
haben  auf  beiden  Seiten  einen  erhabenen,  aus  einem  flachen  Stäb- 
chen mit  Fadeneinfassung  bestehenden  Rand. 

Die  Ausprägung  der  Silber-  und  Kupfermünzen  erfolgt  für 
Rechnung  des  Deutsch-Ostafrikanischen  Schutzgebietes  nach  Maß- 
gabe des  vorhandenen  Bedarfes, 

Die  neue  Münzordnung  vom  28,  Februar  1904  enthält  auch 
Bestimmungen  über  die  rechtliche  Qualität  der  Münzen,  d,  h.  es 
wurden  die  neuen  Landesmünzen  mit  ihren  Unterabteilungen  als 
gesetzliche  Zahlungsmittel  erklärt  für  alle  auf  Rupien  lautenden 
Verbindlichkeiten,  die  bisher  in  Münzen  der  Deutsch-Ostafrika- 
nischen Gesellschaft  oder  in  indischen  Rupien  zu  leisten  waren,  und 
zwar  für  Rupien  in  unbeschränkter  Höhe,  für  Kupfermünzen  jedoch 
nur  bis  zum  Betrage  von  2  Rupien,"")  (Diese  letztere  Bestimmung 
bestand  früher  nicht  für  den  Privatverkehr,  sondern  nur  für  die 
öffentlichen  Kassen,) 


"")  §§  2  u,  13  der  Reichskanzlerverordnung  vom  28.  Febr.  1904. 
Vgl.  auch  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  6.  August  1903,  S.  38 
dieser  Abhandlung. 

"')  D,  K.  G.  VIII,  S.  52  und  Denkschrift  No,  354  vom  19,  April  1904. 


—    42    — 

Sollten  größere  Kupfermengen  gegen  Silberrupien  eingetauscht 
werden,  so  mußte  dies  bei  den  öffentlichen  Kassen  geschehen.  Der 
Wechselbetrag  mußte  dann  mindestens  50  Rupien  betragen.  Die 
Bezeichnung  der  zum  Umtausch  verpflichteten  Kassen  sowie  die 
nähere  Festsetzung  der  Umtauschbedingungen  blieb  dem  Gouver- 
neur überlassen, 

Gegenstand  der  Annahme-  und  Umtausch-Verpflichtung  waren 
jedoch  nicht  durchlöcherte,  im  Gewicht  verringerte  etc,  Münzen. 

Durch  ordnungsmäßigen  Gebrauch  im  Werte  erheblich  ver- 
ringerte Silber-  und  Kupfermünzen  sollten  auf  Rechnung  des 
Schutzgebietes  eingezogen  werden. 

Ebensowenig  wie  die  Pesas  der  Deutsch-ostafrikanischen  Ge- 
sellschaft ^^^)  ließen  sich  übrigens  deren  Rupien,  sowie  die  britisch- 
indischen Rupien,  sofort  vom  Verkehr  ausschließen,  wie  sich  aus 
den  späteren  Verordnungen  ergibt."^)  Die  Verordnung  vom 
28,  Februar  1904  bestimmte  darum,  daß  die  Gesellschaftsrupie  bis 
zu  ihrer  Außerkurssetzung,   der  eine  Einlösungsfrist  vorausgehen 

würde,  ebenso  gesetzliche  Zahlkraft  besitze,  wie  die  neue  Landes- 
rupie,i20) 

Die  Beziehungen  der  neuen  Landesrupie  zur  deutschen  Reichs- 
währung erlangten  ihre  Regelung  durch  die  Vorschrift,  daß  von  den 
öffentlichen  Kassen  des  Schutzgebietes  die  Reichsgoldmünzen  zu 
20  Mk.  und  10  Mk,  zum  festen  Kurs  von  15  Rupien  bezw,  7,5  Ru- 
pien in  Zahlung  genommen  werden  sollten,^-^)  Hierdurch  wurde, 
wie  im  Kolonialblatt  vom  2,  April  1904  (Nichtamtlicher  Teil, 
S.  232)**^)  mit  Recht  hervorgehoben  ist,  sowohl  den  Verkehrsge- 
wohnheiten des  Schutzgebietes  als  auch  den  Beziehungen  zwischen 
Mutterland  und  Kolonie  Genüge  getan.  Den  letzteren  wurde  ja 
durch  die  Herstellung  eines  stabilen  und  einfachen  Wertverhält- 
nisses zwischen  Rupie  und  Reichsmark  (4  Mk,  =  3  Rupien)  im 
wesentlichen  die  gleiche  Förderung  zuteil,  wie  durch  die  Einfüh- 
rung der  Reichsmarkrechnung,^^-») 


"8)  Vgl.  oben  S.  34, 

"«)  Vgl.  S.  40  u.  44  ff,  dieser  Abhandlung. 

H  §  12  der  Verordnung.    Denkschrift  No,  354  vom  19.  April  1904. 
^^)  Reichskanzlerverordnung  vom  28,  Febr,   1905,  §   14, 
122)  Vgl.  auch  D.  K.  G.  VIII,  S.  52,  Anm.  *. 

122a]  Für  die  Aufrechterhaltung  des  gesetzlichen  Rupienkurses  und 
für  die  Erleichterung  des  Geldverkehrs  zwischen  Mutterland  und  Kolonie 


—     43     — 

Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  von  welchem  an  dieses  Wert- 
verhältnis zwischen  Reichsmark  und  Rupie  eintreten  sollte,  über- 
ließ man  dem  Gouverneur.  Er  setzte  den  Zeitpunkt  durch  seine 
Bekanntmachung  vom  18-  April  1904^")  auf  den  1.  Mai  1904  fest 
und  bestimmte  gleichzeitig,  daß  Zahlungen  von  öffentlichen  Kassen, 
welche  in  der  neuen  Landesmünze  erfolgten,  nach  dem  Wertver- 
hältnis von  1,33/^  Mk  =  1  Rupie  zu  leisten  seien. 

Wie  in  der  Münzordnung  für  die  deutschen  Kolonien  außer 
Deutsch-Ostafrika  und  Kiautschou  vom  1.  Februar  1905,"*)  über- 
ließ man  auch  in  der  neuen  Münzordnung  für  Deutsch-Ostafrika 
vom  28,  Februar  1904  dem  Gouverneur  gewisse  Befugnisse,  die 
durch  §  13  des  Reichsmünzgesetzes  dem  Bundesrat  verliehen  sind, 
so  die  polizeiliche  Regelung  des  Münzumlaufes,  die  Bestimmung 
des  Maximalkurses  fremder  Gold-  und  Silbermünzen,  das  Verbot 
des  Umlaufs  fremder  Münzen,  die  Gestattung  der  Annahme  aus- 
ländischer Münzen  durch  die  öffentlichen  Kassen,  und  zwar  zu 
einem  bestimmten  Kurse,"') 

Die  nach  Artikel  13  des  Münzgesetzes  bei  Übertretung  der  be- 
züglichen Bundesratsvorschriften  eingreifende  Strafbestimmung  ist 


wurde  dadurch  Sorge  getragen,  daß  einerseits  das  Gouvernement  in 
Daressalam  Anweisung  erhielt,  gegen  Einzahlung  von  Rupien  deutscher 
Prägung  Sichtwechsel  auf  die  Legationskasse  in  Berlin,  auf  Reichsmark 
lautend,  zu  bestimmtem  Kurse  abzugeben,  und  daß  anderseits  die  Lega- 
tionskasse in  Berlin  angewiesen  wurde,  gegen  Einzahlung  von  Reichs- 
währung, in  bestimmtem  Minimalbetrage,  auf  Rupien  lautende  Zahlungs- 
anweisungen auf  die  Gouvernementshauptkasse  in  Daressalam  zu  be- 
stimmtem Kurse  zu  verabfolgen.  Vergl.  Weber,  S.  119,  Anm.  1,  sowie 
Denkschrift  No.  354  vom  15.  April  1904,  S.  91—94,  und  die  Bekannt- 
machung der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes  betreffend  die 
Erleichterung  von  Geldüberweisungen  nach  Deutsch  -  Ostafrika  vom 
1.  Mai  1904  (D,  K.  G.  VIII,  103.):  Unter  dem  14.  April  1904  erging  die 
Verfügung  an  die  Legationskasse,  betreffend  die  Verabfolgung  von  Zah- 
lungsanweisungen auf  die  Gouvernementshauptkasse  in  Daressalam, 
Diese  Verfügung  ist  gemäß  der  Verfügung  der  Kolonialabteilung  an  die 
Legationskasse,  betr.  den  Zahlungsverkehr  mit  Deutsch-Ostafrika  vom 
17.  Juli  1905  (D.  K.  G.  IX,  176),  am  3.  August  1905  außer  Kraft  getreten, 
nachdem  die  deutsch-ostafrikanische  Bank  eine  Geschäftsstelle  in 
Daressalam  eröffnet  hat, 

1")  D.  K.  G.  VIII,    S.   99. 

"*)  S.  20  ff.   dieser  Abhandlung. 

125)  Die  sich  hierauf  beziehenden  Verwaltungsmaßnahmen  des 
Gouverneurs   sind   unten,    S,   44 — 46   erwähnt. 


—    44     — 

in  die  neue  ostafrikanische  Münzordnung  nicht  aufgenommen  wor- 
den. Man  ging  hierbei  von  der  Vorausetzung  aus,  daß  der  Gou- 
verneur bereits  auf  Grund  einer  nach  §  15,  Abs-  3  des  Schutzge- 
bietsgesetzes erfolgenden  Delegation  des  Reichskanzlers  befugt  sei, 
gegen  Übertretungen  der  betreffenden  von  ihm  erlassenen  Verord- 
nungen Strafen  zu  verhängen.^-*^) 

Vorschriften  über  die  Zulassung  fremder  Goldmünzen  als 
gesetzlicher  Zahlungsmittel,  v/ie  sie  für  die  anderen  Kolonien 
später  erlassen  wurden,  sind  in  der  ostafrikanischen  Münzordnung 
vom  28.  Februar  1904  nicht  enthalten. 

Von  der  Befugnis,  den  Zeitpunkt  für  die  Einteilung  der  Rupie 
in  Heller  zu  bestimmen,  hat  der  Gouverneur  zunächst  noch  keinen 
Gebrauch  gemacht-  Er  hat  sich  dieses  vielmehr  durch  seine  Be- 
kanntmachung vom  18.  April  1904"^)  für  später  vorbehalten,  indem 
er  ausdrücklich  betonte,  daß  seine  am  6-  August  1903  veröffent- 
lichten Vorschriften  über  die  amtliche  Einlösung  von  Kupferpesas, 
nach  dem  Verhältnis  von  64  Pesa  =  1  Rupie,  auch  weiterhin  in 
Kraft  bleiben  sollten-^-«) 

Inzwischen  war  nun  die  Ausprägung  und  die  Einfuhr  der 
neuen  Landesmünzen  (deutsche  Rupien,  wie  Hellerstücke)  ener- 
gisch in  die  Hand  genommen,  und  erschien  es  nunmehr  auch  ange- 
zeigt, mit  der  Einschränkung  bezw.  gänzlichen  Zurückziehung  der 
britisch-indischen  und  sonstigen  fremden  Rupien  zu  beginnen. 

Von  den  die  allmähliche  Eliminierung  dieser  Münzen  be- 
zweckenden Bekanntmachungen  des  Gouvernements  sei  zunächst 
diejenige  vom  11,  Mai  1904^*°)  erwähnt.  Sie  erging  an  die  Gou- 
vernementshauptkasse und  ein  die  Bezirkskassen  an  der  Küste  und 
gestattete  ihnen  die  Abgabe  der  britisch-indischen  Rupien  nur  noch 
unter  gewissen  Bedingungen.  Dabei  setzte  sie  den  Kurs  dieser 
Münzen  auf  1,3775  Mk.  =  1  Rupie  fest. 


"6)  Denkschrift  No,  354  vom  19,  April  1904,  S.  21. 

^^^)  Nicht  zu  verwechseln  mit  einer  anderen,  gleichfalls  am 
18,  April  1904  erlassenen  Gouvernementsbekanntmachung  betr.  den 
Kassenkurs  der  Reichsgoldmünzen  im  Verhältnis  zu  Landesmünzen  und 
Timgekehrt.     Vergl.  S.  43  dieser  Abhandlung, 

^2«)  Vgl,  S,  38  dieser  Abhandlung. 

"»)  D,K.G.  VIII,  S.  110. 


—     45     — 

Einen  weiteren  Schritt  zur  Einschränkung  des  Umlaufs  der 
fremden  Rupien  bildete  dann  der  Runderlaß  des  Gouverneurs  vom 
21,  Mai  1904,^")  Der  Runderlaß  verbot  den  amtlichen  Kassen, 
eingehende  britisch-indische  Münzen  wieder  in  den  Verkehr  zu 
bringen.  Nur  diejenigen  amtlichen  Kassen,  welche  weit  im  Innern 
der  Kolonien  liegen  und  noch  nicht  mit  den  neuen  Landesmünzen 
versehen  werden  konnten,  durften  allenfalls  noch  bis  zum  Ein- 
treffen des  neuen  Silbergeldes  ihre  Zahlungen  in  britisch-indischer 
Münze   leisten. 

Schließlich  folgte  ein  Runderlaß  an  alle  Kassen,  vom  10,  Sep- 
tember 1904,"-)  Er  teilte  zunächst  den  Kassen  mit,  daß  im  be- 
nachbarten britischen  Sultanat  Sansibar  indische  Münzen  mit  der 
Aufschrift  ,,Bikanir  State"  und  „Alvar  State",  welche  bisher  im 
Geldverkehr  zwischen  Deutsch-Ostafrika  und  Sansibar  unbean- 
standet geblieben  waren,  nunmehr  in  Sansibar  von  den  Behörden 
und  Banken  als  kursunfähig  zurückgewiesen  seien.  Auch  andere 
indische  Rupien  mit  nur  geringen  Beschädigungen,  geringen  Ent- 
wertungen oder  Durchlöcherungen  wurden  in  Sansibar  selbst  von 
Kaufleuten  zurückgewiesen  bezw,  nur  mit  einem  Silberwert  zwi- 
schen 0,60  Mk,  und  0,80  Mk,  bewertet. 

Im  Anschluß  an  diese  Mitteilung  verbot  dann  der  Runderlaß 
die  bezeichneten  Münzen  für  die  Kolonie  und  stellte  etwaige  Ver- 
suche, derartige  Münzen  den  unerfahrenen  Eingeborenen  des 
Schutzgebietes  in  die  Hände  zu  spielen,  unter  Strafe, 

Vollen  Kurswert  behielten  dagegen  die  britischen  Goldmünzen 
und  die  Goldmünzen  der  ehemaligen,  südafrikanischen  Republik, 
doch  wurden  beide  Münzsorten  in  ein  festes  Wertverhältnis  zur 
deutschen  Landesrupie  gebracht,  über  welches  hinaus  sie  weder  in 
Zahlung  angeboten,  noch  gegeben  werden  durften.  Der  amtliche 
Kurswert  betrug  bei  beiden  fremden  Goldmünzen; 
I  Pfd,  Sterl.  =  15  Rupien, 
V>  —    7  5 

für  die  britischen   Goldmünzen   It,   Bekanntmachung   des   Gouver- 
neurs vom  9,  Mai   1904"');    für  die  Goldmünzen  der  ehemaligen 


"»)  D.K.G.  VIII.  S,  114, 
i-»»)  D.  K.  G.  VIII,  S.  220, 
»3)  D.  K.  G.  VIII,   S.   106. 


—    46     — 

südafrikanischen  Republik  lt.  Bekanntmachung  vom  11.  April 
1905."*) 

In  der  erwähnten  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1904"')  war 
übrigens  auch  bestimmt,  daß  eingehendes  deutsches  Gold-  und 
Papiergeld  (Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten)  von  den 
amtlichen  Kassen  nur  an  die  nach  Deutschland  heimkehrenden 
Staatsangestellten  etc.  ausgezahlt  werden  durfte,  und  dann  auch 
nur  in  dem  Umfange,  als  es  zur  Rückkehr  in  die  Heimat  notwendig 
war.  Andere  Zahlungen  in  deutschem  Gold-  und  Papiergeld  wur- 
den verboten.  Sollte  bei  den  Landeskassen  der  Gold-  oder  Papier- 
geldbestand eine  beträchtliche  Höhe  erreichen,  so  war  derselbe  an 
die  Gouvernementshauptkasse  abzuführen,  falls  eine  anderweitige 
Herabminderung  z,  B.  durch  Auszahlung  an  heimkehrende  Beamte 
nicht  zu  erwarten  war. 

Infolge  aller  dieser  Maßnahmen,  namentlich  infolge  des  Ver- 
botes der  ausländischen  Rupien,  machte  sich  ein  starker  Bedarf 
an  neuen  Landessilbermünzen  geltend.  Er  wurde  noch  erhöht 
durch  den  Bahnbau  und  die  Vermehrung  der  europäischen  Unter- 
nehmungen. Demgemäß  wurde  die  Ausprägung  der  im  Jahre  1904 
in  Umlauf  gesetzten  Landessilbermünzen  im  Jahre  1905  besonders 
stark  betrieben.  Es  schien  nun  auch  an  der  Zeit,  anstelle  der  von 
der  Deutsch  -  Ostafrikanischen  Gesellschaft  geprägten  Kupfer- 
münzen endgültig  die  neuen  Kupfermünzen  in  Kurs  zu  setzen  und 
die  Hundertteilung  der  Rupien  durchzuführen.^'") 

Durch  die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  28.  Dezem- 
ber 1904  wurde  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Rechnung 
nach  Rupien  zu  100  Heller  statt  der  bislang  gültigen  Rechnung  zu 
64  Pesas  Platz  greifen  sollte,  auf  den  1.  April  1905  festgesetzt. 

Vom  gleichen  Zeitpunkt  an  waren  die  neu  geprägten  Kupfer- 
münzen (Einhellerstücke  und  Einhalbhellerstücke)  bei  allen  Zah- 
lungen sowohl  seitens  der  amtlichen  Kassen  als  auch  im  Privat- 
verkehr bis  zum  Betrage  von  2  Rupien  anzunehmen."'') 


1»*)  D.K.G.  IX,  S.  123. 

"=)  S.  45  dieser  Abhandlung. 

"6)  Jahresbericht  v.  1907,  S,  40- 

"7)  D,  K.  G.  VIII,  S.  268.  Vergl.  auch  den  Runderlaß,  betr.  die 
Einführung  der  Hundertteilung  der  Rupie,  vom  6,  Januar  1903,  D,  K,  G. 
IX,   S.  22. 


—     47     — 

Eine  zweite  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1904  (gleich- 
falls mit  Wirkung  vom  1.  April  1905)"®)  regelte  die  Einlösung  von 
Kupfermünzen,  unter  Bezeichnung  der  den  Umtausch  bewirkenden 
amtlichen  Kassen,"*)  sowie  die  Umtauschbedingungen.  Der  um- 
zutauschende Betrag  mußte  nach  dieser  Verordnung  mindestens 
50  Rupien  betragen,  während  nach  der  Bekanntmachung  des  Gou- 
verneurs vom  6,  August  1903  die  amtliche  Einlösung  von  Kupfer- 
pesas  gegen  Silberrupien  von  denselben  Kassen  ohne  Rücksicht  auf 
die  Höhe  des  Angebots  hätte  vorgenommen  werden  sollen.  Die  der 
neuen  Regelung  entgegenstehenden  Vorschriften  jener  Bekannt- 
machung über  die  amtliche  Einlösung  von  Kupferpesas  "")  sollten 
aber  überhaupt  vom  1.  April  1905  ab  außer  Kraft  treten,  damit  die 
Besitzer  der  Pesastücke  die  Möglichkeit  hatten,  sich  dieser  Stücke 
ohne  Verlust  rechtzeitig  zu  entledigen. 

Die  so  dem  Verkehr  entzogenen  Kupferpesas  wurden  allmäh- 
lich nach  Deutschland  geschickt  zur  Umprägung  in  Hellerstücke. 
Und  indem  die  Menge  der  in  den  Kolonien  befindlichen  Pesas 
immer  mehr  abnahm,  konnte  ihre  endgültige  Außerkurssetzung  vor- 
bereitet werden,"^) 

Die  nach  dem  1.  April  1905  eingehenden,  über  Rupie  und  Pesa 
lautenden  Rechnungen  waren,  zufolge  Runderlaß  vom  6.  Januar 
1905,"^)  bei  der  amtlichen  Kassen-  und  Buchführung  nach  dem 
Wertverhältnis  von  1  Pesa  =  iV^g  Heller  umzurechnen.  In  glei- 
cher Weise  sollte  bei  allen  Tarifen  für  Gebühren  und  Abgaben  etc. 
verfahren  werden.  Neue  Kostenaufstellungen,  Remunerationsbe- 
rechnungen und  andere  derartige  Schriftsätze  sollten  vom  1.  April 
1905  ab  von  vornherein  nach  Heller  und  Rupien  formuliert  werden, 
bezw,  es  waren  derartige  auf  deutsche  Reichsmark  lautende 
Kosten  pp,  =  Aufstellungen  nach  der  neuen  Hellerrechnung  zu 
zahlen. 

Mit  der  Einführung  der  Hundertteilung  der  Rupien  fiel  auch 


"8)  D.  K.  G.  VIII,  S.  267. 

^^^)  Es  waren  wieder  die  Kassen  der  Küsten-Bezirksämter  sowie 
der  Bezirksnebenstellen  Sadani  und  Mikindani. 

"0)  Seite  38  dieser  Abhandlung, 

*")  Denkschrift  über  die  Entwickelung  der  Schutzgebiete  in  Afrika 
und  der  Südsee  im  Jahre  1907—08,  S.  40. 

»=»)  D.  K.  G.  IX,  S.  22. 


—    48    — 

die  Verausgabung  von  Banknoten  seitens  der  Deutsch-ostafrika- 
nischen Bank  zeitlich  ziemlich  zusammen. 

Die  unter  dem  15.  Januar  1905  vom  Reichskanzler  auf  Grund 
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Oktober  1904  konzessio- 
nierte Deutsch-Ostafrikanische  Bank  hatte  am  23,  Juni  1905  ihren 
Geschäftsbetrieb  in  Daressalam  eröffnet."^) 

In  §  7  der  Konzesion  war  der  Bank  das  Recht  erteilt  worden, 
nach  Bedürfnis  ihres  Verkehrs,  im  Schutzgebiete  Noten  zu  5,  10, 
20,  50,  100  Rupien  oder  zu  einem  Vielfachen  von  100  Rupien  aus- 
zustellen. 

Schon  vorher  war  die  Bank  durch  einen  zwischen  ihr  und  dem 
Gouvernement  geschlossenen  Vertrag  vom  25.  Februar  1905  ver- 
pflichtet, im  Schutzgebiet  ohne  Entgelt  für  Rechnung  des  Gouver- 
nements Zahlungen  anzunehmen  und  bis  auf  die  Höhe  des  Gou- 
vernementsgutshabens zu  leisten."*) 

Desgleichen  verpflichtete  sich  die  Bank,  ausländische  Münzen 
nur  zu  dem  vom  Gouvernement  für  die  öffentlichen  Kassen  festge- 
setzten Kurse  anzunehmen  und  auszugeben  sowie  Kupfermünzen 
für  Silber  anzunehmen,  falls  deren  Umtausch  gewünscht  und  der 
Umwechselungsbetrag  mindestens  50  Rupien  betragen  würde. 

Seitdem  finden  die  von  der  Gouvernementshauptkasse  in 
Daressalam  zu  bewirkenden  Zahlungen  fast  ausschließlich  im  Wege 
des   Scheckverkehrs   statt. 

Auch  sonst  hatte  sich  der  Scheckverkehr  schon  seit  mehreren 
Jahren  vor  Gründung  der  Bank  eingebürgert,  namentlich  an  der 
Küste,  und  hier  wiederum  besonders  bei  den  größeren  Firmen. 
Die  Schecks  wurden  auf  die  Gouvernementshauptkasse  ausgestellt 
und  trugen  viel  zur  Vereinfachung  und  kostenlosen  Abwickelung 
des  Geldverkehrs  bei."^) 

Das  Gouvernement  sah  sich  daher  veranlaßt,  in  den  Vertrag 
mit  der  Bank  die  Klausel  einzuschieben,  daß  es  auch  die  Annahme 
von  Schecks  solcher  vertrauenswürdigen  Personen  zusichere,  die 
bei  der  Bank  ein  Guthaben  besäßen  und  fiskalische  Forderungen 
zu  begleichen  hätten.     Der  Scheckverkehr  zwischen  Privaten  und 


"3)  D.  K.  G.  VIII.  S.  3,  und  D.  K.  G.  IX,  S.  23. 
"*)  D.K.G.  IX,  S.  61. 

"^)  Jahresbericht  über  die  Entwickelung  der  Deutschen  Schutz- 
gebiete im  Jahre  1897/98,  S.  64,  Beilage  zum  Deutschen  Kolonialblatt  1899. 


—    49    — 

der  Bank  ist  durch  Vertrag  des  Reichskanzlers  mit  der  Deutsch- 
Ostafrikanischen  Bank  vom  4,  März  1905  noch  besonders  geregelt 
worden."") 

Die  ersten  Noten,  welche  die  Deutsch-Ostafrikanische  Bank 
ausgab,  lauteten  auf  den  Betrag  von  5  Rupien,"") 

Durch  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  1.  Dezem- 
ber 1905  "")  wurden  die  öffentlichen  Kassen  ermächtigt,  diese  Wert- 
zeichen bis  auf  weiteres  zu  ihrem  Nennwert  in  Zahlung  zu  nehmen, 
und  zwar  bei  allen  den  Nennwert  der  Noten  erreichenden  und  über- 
steigenden Zahlungen,  soweit  eine  übermäßige  Verringerung  des 
Kassenbestandes  an  barem  Gelde  und  Störungen  im  Kassenbetrieb 
nicht  zu  befürchten  seien.  Auch  wurden  die  öffentlichen  Kassen 
auf  die  Verpflichtung  der  Bank  betreffend  Einlösung  beschädig- 
ter pp,  Noten  hingewiesen.  Privaten  gegenüber  besteht  bezüglich 
der  Banknoten  kein  Annahmezwang,  Vor  allem  dürfen  letztere 
nicht  an  solche  Eingeborene  vergeben  werden,  welche  nicht  zur 
Annahme  bereit  sind,  oder  denen  die  Bedeutung  der  Noten  nicht 
bekannt  ist,"«) 

Seit  Dezember  1905  erfolgte  die  Ausgabe  von  50-Rupiennoten,"«*) 
welche  durch  Bekanntmachung  vom  15,  Februar  1906"")  zur  all- 
gemeinen Kenntnis  gebracht  wurde.  Im  übrigen  blieb  es  bei  den 
Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  1,  Dezember  1905,  die 
durch  einen  Runderlaß  vom  3,  März  1906  "^)  noch  ergänzt  wurden. 
Wenn  auch  in  diesem  Runderlaß  ausdrücklich  betont  wurde,  daß 
kein  Annahmezwang  für  die  Banknoten  bestände,  so  wurde  doch 
gleichzeitig  die  hohe  Bedeutung  der  Noten  für  die  Kolonie  amt- 
licherseits   voll   anerkannt. 

Die  dann  erfolgte  Ausgabe  von  10-Rupiennoten"*a|  seitens  der 
Deutsch-Ostafrikanischen  Bank  wurde  am  15,  Mai  1906"*')  durch 
den  Gouverneur  publiziert. 


"«)  D.K.G.  IX,   S,  69  und   176. 

"')  Tafel  IX  der  Abbildungen. 

"8)  D.  K.  G.  IX,  S.  274. 

"9)  D.  K.  G.  IX,   S,   274, 

"fla)  Tafel   X   der  Abbildungen. 

"«)  D.K.G.  X.  S.  33.     Jahresbericht  1905—06,  S.  40. 

1")  D.K.G.  X.    S.    123. 

i"a)  Tafel  IX  der  Abb. 

"2)  D.  K.  G.  X,  S.  192. 

4 


—     50    — 

Unterm  29,  Juni  1906  hat  das  Auswärtige  Amt,  Kolonial- 
abteilung, eine  Reihe  von  Bestimmungen  erlassen/^^)  welche  sich 
beziehen  auf  die  Behandlung  der  bei  den  amtlichen  Kassen  des 
Schutzgebietes  Deutsch-Ostafrika  eingehenden  nachgemachten,  ver- 
fälschten oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen  deutsch-ostafrikanischen 
Landesmünzen,  Münzen  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft, 
Reichsmünzen,  Reichskassenscheine,  Reichsbanknoten  und  Noten 
der  Deutsch-Ostafrikanischen  Bank. 

Danach  haben  die  amtlichen  Kassen  die  bei  ihnen  eingehenden, 
nachgemachten  oder  verfälschten  Zahlungsmittel  der  oben  be- 
zeichneten Art  anzuhalten  und  dem  Gouvernement  vorzulegen,  un- 
ter Beobachtung  bestimmter  Verfahrensvorschriften,  Das  Gleiche 
gilt  für  die  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  im 
Gewicht  verringerten  Münzen  der  genannten  Art,  Liegt  der  Ver- 
dacht eines  Münzvergehens  gegen  eine  bestimmte  Person  nicht 
vor,  so  ist  die  Münze  für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen  und 
dem  Einzahler  zurückzugeben.  Ebenso  ist  mit  gewaltsam  beschä- 
digten, aber  vollwichtig  gebliebenen  echten  Münzen  jener  Art  zu 
verfahren;  doch  erleidet  diese  Bestimmung,  hier  wie  dort,  einige 
näher  bezeichnete   Ausnahmen, 

Durch  Abnutzung  unkenntlich  gewordene  und  an  Gewicht 
verringerte  deutsch-ostafrikanische  Landesmünzen  etc.  und  Reichs- 
Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,  sowie  unter  das  Passiergewicht 
abgenutzte  Reichs-Goldmünzen  sind  an  das  Gouvernement  abzu- 
führen. Die  amtlichen  Kassen  haben  die  ihnen  bei  Zahlungen  an- 
gebotenen beschädigten  oder  unbrauchbar  gewordenen  Noten  der 
Deutsch-Ostafrikanischen  Bank,  wenn  das  vorgelegte  Stück  zu 
einer  echten  Note  gehört  und  mehr  als  die  Hälfte  einer  solchen 
beträgt,  anzunehmen,  jedoch  an  das  Gouvernement  abzuführen. 
Auf  die  Annahme  beschädigter  oder  unbrauchbar  gewordener 
Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten  finden  diese  Vorschriften 
entsprechende  Anwendung,  Personen,  die  für  solche  Papiere  einer 
der  genannten  drei  Arten,  von  welchen  nur  die  Hälfte  oder  weniger 
vorhanden  ist,  Ersatz  beanspruchen,  sind  an  die  Reichsschulden- 
verwaltung bezw,   an   das   Reichsbankdirektorium   zu  Berlin   oder 


"»)  D.  K,  G.  X.  S,  272,    D.  Kol.-Bl.,  S,  453. 


—    51     — 

^ie    Zweigniederlassung    der    Deutsch-Ostafrikanischen    Bank    in 

Daressalam  zu  verweisen."*) 

Der  Vollständigkeit  halber  sei  schließlich  noch  die  Bekannt- 
machung des  Gouverneurs  betreffend  Einziehung  der  im  Jahre  1896  aus- 
gegebenen Banknoten  durch  die  Reichsbank,  vom  9.  Juli  1907,  kurz 
erwähnt.*^'^) 

§  15. 
Ausbau  des  neuen  Münzsystems. 

Was  nun  die  Erfahrungen  anlangt,  die  mit  der  Münz- 
reform in  Deutsch-Ostafrika  gemacht  sind,  so  spricht  sich  darüber 
die  Denkschrift  No.  1106  betreffend  das  Berichtsjahr  1907/08  ziem- 
lich ausführlich  aus."") 

Hiernach  war  die  Aufnahme  der  neu  ausgeprägten  Landes- 
münze  eine  durchaus  günstige,  da  Silbermünzen  den  Eingeborenen 
ja  schon  von  früher  bekannt  waren  und  weil  man  mit  Rücksicht 


"*)  D.K.G.  IX,  S.  45. 

"■^)  Weber,  S.  122,  Vorletzter  Absatz  nebst  Anm,;  Amtl.  Anzeiger 
für  Deutsch-Ostafrika  No,  15:  Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  der  Etat  für 
das  ostafrikanische  Schutzgebiet  unter  den  Ausgaben  für  das  Münzwesen 
einen  besonderen  Fonds  ,,Zur  Schaffung  einer  Goldreserve"  bereitstellt. 
Die  Goldreserve  ist  in  Schuldverschreibungen  oder  verzinslichen  Schatz- 
anweisungen des  Deutschen  Reichs  oder  deutscher  Bundesstaaten  an- 
zulegen und  bei  der  Kolonialhauptkasse  in  Berlin  zu  hinterlegen.  Die 
jährlichen  Zinsen  fließen  der  Reserve  zu.  Der  am  Schlüsse  eines  Jahres 
vorhandene  Bestand  ist  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  zu  über- 
tragen. Über  die  Verwendung  der  Reserve  ist  dem  Bundesrat  und  dem 
Reichstage  jährlich  nach  dem  Finalabschlusse  Rechenschaft  zu  geben, 
(Dispositiver  Vermerk  zu  Pos,  2,  Tit,  9,  der  fortdauernden  Ausgaben 
für  die  Zivilverwaltung  im  Etatsentwurf  für  Ostafrika  auf  1906,)  Be- 
merkenswert sind  die  Erläuterungen  des  Etats  für  1909  zu  Titel  13 
(Münzwesen)  der  dauernden  Ausgaben  der  Zivilverwaltung: 
Die  Goldreserve  beträgt  zurzeit  1  473  400  Mark  in  Wertpapieren 
und  1599,49  Mark  bar.  Es  können  daher  der  ganze  Münzgewinn 
und  die  aufkommenden  Zinsen  zur  Deckung  der  Verwaltungsaus- 
gaben benutzt  werden.  Die  Anlegung  der  Goldreserve  geschieht 
auch  in  Schuldverschreibungen  der  Schutzgebiete,  wozu  die  Ermächti- 
gung sich  aus  der  Eigenschaft  der  Schutzgebietsanleihen  als  mittelbare 
Reichsanleihen  herleitet.  Entsprechend  dem  Stande  der  Goldreserve 
ist  im  Etat  für  1909  unter  Titel  4  (Münzprägung)  der  eigenen  Einnahmen 
für  die  Zinsen  der  Goldreserve  eine  besondere  Einnahmeposition  ge- 
schaffen worden, 

^^•^l  Denkschrift  über  die  Entwickelung  der  Schutzgebiete  in  Af- 
rika und  der  Südsee  im  Jahre  1907—08,  S.  40, 

4* 


—     52    — 

auf  die  Eingeborenen  das  Äußere  der  neuen  Münzen  den  früherea 
möglichst  ähnlich  gemacht  hatte.  Auch  die  Hundertteilung  der 
deutschen  Landesrupie  in  Heller  bürgerte  sich  schnell  und  ohne 
Schwierigkeiten  bei  den  Eingeborenen  ein.  Die  Einhellerstücke 
erfreuten  sich  bei  ihnen  allgemeiner  Beliebtheit,  Nicht  jedoch  galt 
dies  von  den  Einhalbhellerstücken."^)  Vielmehr  herrschte  sowohl 
bei  den  Europäern  wie  bei  den  Eingeborenen  große  Abneigung 
gegen  diese  Münzen,  vornehmlich  wegen  ihrer  Winzigkeit  und  Un- 
handlichkeit.  Es  wurde  daher  mit  der  Weiterprägung  der  Einhalb- 
hellerstücke  innegehalten. 

Dagegen  stellte  sich  ein  Bedarf  an  Fünf-  und  Zehnheller- 
stücken ein,  d,  h,  eine  Zwischenmünze  zwischen  1  Heller  und 
%  Rupie  =  25  Heller  wurde  als  notwendig  befunden. 

Diesen  Mangel  beseitigte  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Ok- 
tober 1908  durch  Genehmigung  der  Ausprägung  von  Fünf-  und 
Zehnhellerstücken  für  das  Deutsch-Ostafrikanische  Schutzgebiet,"^) 

Die  hierauf  fußenden  Ausführungsverordnungen  des  Reichs- 
kanzlers vom  29.  Oktober  1908  "^)  änderten  dann  die  Münzordnung 
vom  28.  Februar  1904  dahin  ab,  daß  von  nun  an  folgende  Münzen 
im  ostafrikanischen  Schutzgebiet  als  gesetzliche  Zahlungsmittel 
gelten  sollten: 

1,  Silbermünzen: 

Zwei-Rupiestück, 

Ein-Rupiestück, 

Einhalb-Rupiestück, 

Einviertel-Rupiestück  (25  Hellerstück). 

2,  Nickelmünzen: 

Zehnhellerstück. 

3,  Kupfermünzen: 

Fünf  hellerstück, 
Einhellerstück, 
Einhalbhellerstück. 
Das  Zehnhellerstück  ist  von  gleicher  Legierung  wie  die  deut- 
schen Nickelmünzen  (75  Teile  Kupfer,  25  Teile  Nickel),  hat  eine 


"7)  Denkschrift   1906—07,   S.   54, 

"8)  D.  Kol,-BI.  No,  22  V.  1908,  S.  1085, 

»»)  D,  Kol,-Bl,  No,  22  v,  1908,  S,  1086, 


—     53     — 

Durchlochung  von  6  mm  Durchmesser  und  ist  in  glattem  Ringe 
geprägt. 

Die  Prägezeichen  sind  dieselben  wie  bei  den  ostafrikanischen 
Kupfermünzen, 

Der  Gesamtdurchmesser  der  Münze  beträgt  26  mm."") 

Als  Motiv  für  die  Durchlochung  gibt  der  bez.  Jahresbericht 
an,  man  habe  beabsichtigt,  einen  auffallenden  Unterschied  zwischen 
den  in  der  Farbe  sich  ähnelnden  Nickel-  und  Silbermünzen  hervor- 
zurufen, um  so  die  unerfahrenen  Eingeborenen  vor  Betrug  und 
Übervorteilung  zu  schützen."^) 

Das  neue  Fünfhellerstück  besteht  aus  derselben  Legierung 
wie  das  Einhellerstück  und  ist  fünfmal  so  groß  wie  diese  Münze. 
Es  hat  einen  Durchmesser  von  37  mm,  (Das  Einhellerstück  und 
Einhalbhellerstück  hat  einen  solchen  von  20  mm  bezw.  17,5  mm.) 

Bei  der  Bestimmung  des  Größenverhältnisses  zwischen  dem 
Fünfhellerstück  und  dem  Einhellerstück  mußten  andere  Gesichts- 
punkte gegenüber  der  Erwägung  zurücktreten,  daß  die  Prägung 
des  Fünfhellerstückes  aus  Nickel  ein  zu  kleines  Geldstück  ergeben 
liätte  und  daß  der  leicht  mißtrauische  Neger  sich  bei  einem  im 
Gewicht  verringerten  Fünfhellerstück  übervorteilt  fühlen  und  der 
Einführung  der  neuen  Münze  Schwierigkeiten  bereiten  könne.  Dies 
hätte  dann  zu  denselben  Unzuträglichkeiten  geführt  wie  das  kleine 
Einhalbhellerstück.  Also  mit  Rücksicht  auf  die  Vorliebe  des 
Negers  für  große  Münzen  erfolgte  die  Ausprägung  des  Fünfheller- 
stückes in  Kupfer. 

Die  neuen  Nickel-  und  Kupfermünzen  unterliegen  laut  Ver- 
ordnung vom  29,  Oktober  1908  demselben  Annahmezwange  wie 
die  alten  Kupfermünzen,  d.  h,  bis  zum  Betrage  von  2  Rupien. 

Für  die  Silbermünzen  blieb  der  Annahmezwang  unbeschränkt. 

Ebenso  wurden  die  letzten  Bestimmungen  über  den  Umtausch 
von  Kupfermünzen  auch  auf  die  neuen  Kupfer-  und  Hellermünzen 
ausgedehnt,  d,  h,  die  vom  Gouverneur  zu  bezeichnenden  Kassen 
verabfolgen  Silbermünzen  der  Rupienwährung  gegen  Einzahlung 
von  Nickel-  und  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindestens 
50  Rupien, 


"«)  Vgl.  Tafel  VIII,  Bild  2  u  3. 
1")  Denkschrift   1907—08,   S.  41. 


—     54     — 

Endlich  blieben  auch  die  Vorschriften  über  die  Annahme  von 
englischen  Goldmünzen  und  von  Goldmünzen  der  ehemaligen  süd- 
afrikanischen Republik  sowie  über  den  amtlichen  Kurswert  dieser 
beiden  fremden  Goldmünzen   (1  s:    =  15  Rupien)  unverändert."^) 

Infolge  der  Einführung  der  neuen  Münzen  hatten  sich  die 
im  Umlauf  befindlichen  Pesamünzen  immer  mehr  vermindert.  Die 
aus  dem  Verkehr  gezogenen  und  bei  der  Hauptkasse  angesammel- 
ten Bestände  wurden  zur  Umprägung  in  Heller  nach  der  Ham- 
burgischen Münze  abgesandt,"^) 

Die  definitive  Außerkurssetzung  der  Pesamünzen  erfolgte  mit 
dem  1.  April  1910."*) 

Zu  den  auf  S,  52  dieser  Abhandlung  aufgezählten  Münzen 
trat  1912  eine  neue  Münze,  nämlich  das  durchlochte  Fünfheller- 
stück aus  Nickel,  in  der  Legierung  und  der  äußeren  Form  genau 
dem  Zehnhellerstück  entsprechend,  nur  etwas  kleiner  (Durch- 
messer =  2\  mm).  Die  Einführung  dieser  zweiten  Nickelmünze 
erfolgte  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  3,  Juni  1912,  dessen 
weitere  Ausführung  die  Reichskanzlerverordnung  vom  21.  Juni 
1912  regelte.  Das  alte  Fünfhellerstück  aus  Kupfer  blieb  neben 
dem  neuen  bestehen. "^^) 

Haben  somit  die  neuen  Landesmünzen  —  namentlich  die 
durchlochten  Nickelmünzen  und  die  silbernen  Fünfundzwanzig- 
hellerstücke —  ungestörten  Eingang  in  der  Kolonie  gefunden,"^) 
so  ist  trotzdem  zu  wünschen,  daß  nach  Jahren,  entsprechend  der 
zu  erhoffenden  wirtschaftlichen  Erstarkung  und  Selbständigmachung 
der  Kolonie,  die  deutschen  Reichsmünzen  an  Stelle  der  ostafrika- 
nischen Landesmünzen  treten. 

Nicht  nur  würde  hierdurch  vermieden,  daß  bei  wirtschaft- 
lichen Depressionen  auf  dem  Geldmarkt  anderer  Länder  mit 
Rupienwährung  unsere  Kolonie  in  Mitleidenschaft  gezogen  würde, 
sondern  es  würde  auch  die  Tatsache,  daß  ein  einziges  monetäres 
Band  sämtliche  Kolonien  umschlingt  und  diese  mit  dem  Mutter- 


162)  Denkschrift    1907—08,    S.    41,    sowie    S.    45,    46    dieser    Ab- 
handlung. 

"3)  Denkschrift   1908—09,  S.  61, 

16«)  Jahresbericht   1909—10,   S.  47. 

"«a]  Deutsches  Kol.-Bl,  vom  1.  Äug,  1912,  No.  15,  S.  677,  678. 

"5)  Desgl.  S,  47. 


—     55     — 

land  verbindet,  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  der  Kolonien 
unter  sich,  wie  auch  mit  dem  Mutterlande,  fördern. 

Im  übrigen  zeigte  der  Bedarf  der  Lokalkassen  an  Papiergeld, 
daß  auch  der  Notenverkehr  immer  weiteren  Eingang  gefunden 
hatte.  Die  Bank  sah  sich  daher  veranlaßt,  jetzt  auch  100  Rupie- 
noten auszugeben  (Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom 
29.  August  1907)."«) 

Diese  Noten  wurden  dermaßen  begierig  aufgenommen,  daß 
bis  zum  31.  März  1908  von  den  neu  hergestellten  100  Rupienoten 
189  600  Rupie  verausgabt  und  die  Bestände  an  diesen  Noten  nahezu 
erschöpft  waren."') 

Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Noten  hatte  einen  der- 
artigen Umfang  eingenommen  (1911  für  3  085  410  Rup.),  daß  die 
Bank  wegen  Erreichung  der  nach  der  Konzession  zulässigen 
Höchstgrenze  (des  dreifachen  Betrages  des  eingezahlten  Grund- 
kapitals) weitere  25  Prozent  auf  das  ausstehende  Kapital  einbe- 
rufen mußte,"®)  Auch  steigerte  sich  die  Nachfrage  nach  höheren 
Zahlungswerten  so  sehr,  daß  die  Bank  nunmehr  zur  Schaffung  von 
500  Rupiennoten  sich  veranlaßt  sah."®*)  Über  eine  Verordnung 
des  Gouverneurs  münzpolizeilichen  Charakters  siehe  unten. "®'^) 

3.  Abschnitt. 

Das  Geldwesen  in  Kiautschou. 

§  16. 

Das  chinesische  Geldwesen  im  allgemeinen. 

Die  Erwerbung  Kiautschous  erfolgte  1898.  Das  Schutzgebiet 
gehörte  bis  dahin  einem  Reiche  an,  das  auf  eine  uralte  Kultur 
zurückschaute  und  sich  seit  altersher  des  Metalles  zu  Zahlungs- 
zwecken bediente. 


"«)  D.  K.  G.  XI,  S.  363  und  S,  47,  48  dieser  Abhandlung.     Tafel  XI. 

"7)  Denkschrift   1907—08,   S.  65. 

"8)  Denkschr.   1908—09,   S.  61. 

"8a)  Deutsches  Kol.-Bl.  v.  15.  April   1912,  No,  8,  S.  331. 

108b)  Eine  Gouvernements-Verordnung  vom  26.  Juni  1912  mit 
Wirkung  vom  1,  Okt.  1912  gestattet  die  Herstellung,  das  Feilhalten  und 
Verkaufen  von  Medaillen  oder  Marken  aus  Metall  (Reklame-,  Rabatt-. 
Spiel-,    Speise-   und    sonstige    Wertmarken)    nur    mit    Genehmigung   des 


—    56    — 

Auch  im  deutschen  Schutzgebiete  haben  die  in  China  gültigen 
Zahlungsmittel  zum  großen  Teil  noch  heute  volle  Zahlkraft,  Eine 
Schilderung  der  chinesischen  Geldverhältnisse  erscheint  daher  wohl 
am  Platze, 

China  hat  Silberwährung.  Allein  seine  Geldverhältnisse  sind 
weit  davon  entfernt,  den  kommerziellen  Anforderungen,  nament- 
lich soweit  es  auf  die  Handelsbeziehungen  zwischen  Chinesen  und 
Europäern  ankommt,  zu  genügen.  Sowohl  die  chinesische  Re- 
gierung als  auch  verschiedene  fremde  Nationen  versuchten,  eine 
gewisse  Gleichförmigkeit  der  chinesischen  Geldverhältnisse  herbei- 
zuführen. Doch  fanden  diese  Bestrebungen  nicht  die  genügende 
Unterstützung  seitens  der  einheimischen  konservativen  Bevölke- 
rung, so  daß  sich  schließlich  das  heutige  Geld  in  China  aus  einem 
Gemisch  althergebrachter  und  moderner,  einheimischer  und  aus- 
ländischer  Zahlungsmittel   zusammensetzt. 

Diese  Zahlungsmittel  sind  folgende: 

1,  Gegossenes  Kupfergeld,  sog,  Käsch     i 

2,  Silberbarren  (Taels)  |    altherkömm- 

3,  Goldbarren 

4,  Goldpapier 

5,  Papiergeld  |     modernes 

6,  Ausländische  und  einheimische  Prägemünzen     j  Geld, 

Schon  ein  Blick  auf  vorstehende  Zusammenstellung  läßt  die 
Eigenart  des  chinesischen  Geldes  zur  Genüge  erkennen. 

Besonders  aber  unterscheidet  sich  das  chinesische  Geldsystem 
von  den  in  Europa  herrschenden  Systemen  dadurch,  daß  das 
chinesische  Geld  nicht  einem  Zwangskurse,  wie  das  Geld  in  euro- 
päischen Ländern,  unterworfen  ist,  sondern  daß  es,  auf  einer  Ge- 
wichtsbasis ^®^)  sich  aufbauend,  im  eigenen  Lande,  je  nach  Angebot 
und  Nachfrage,  denselben  Schwankungen  unterworfen  ist,  wie  jede 
Handelsware, 


liches  Geld. 


Gouverneurs,     Bei  Zuwiderhandlung  tritt  Geldstrafe  bis  zu  3000  Rupien, 
evtl,  Haft  bzw.  Gefängnis,   evtl.  auch  neben  Geldstrafe  ein  (vgl,  Deut- 
sches Kol.-Bl.  vom  1.  Sept.  1912,  No.  17,  S.  786). 
"»)  Edkins,  S.  137,  138. 


—     57     — 

§  17. 
Die  einzelnen  chinesischen  Geldsorten. 

1,  Das  uralte  Kupfergeldsiück,  der  Käsch  ist  das 
Zahlungsmittel  des  kleinen  Mannes,  Das  Käschstück  ist  eine 
Scheidemünze,  die  nicht  geprägt,  sondern  gegossen  wird.  Es  hat 
die  Größe  unseres  Einmarkstückes,  ist  aber  etwas  dünner  und  hat 
in  der  Mitte  ein  viereckiges  Loch,  um  das  Aufeinanderreihen 
mehrerer  Münzen  mittelst  einer  Schnur  zu  ermöglichen.  Bis  zum 
Jahre  1885  war  der  Käsch  die  einzige  in  China  hergestellte,  ein- 
heimische Münze.  Die  Legierung  besteht  aus  54  Prozent  Kupfer, 
42,75  Prozent  Zinn  und  3,25  Prozent  Blei.^'")  Der  Normalwert 
eines  Käsch  beträgt  etwa  ein  Siebtel  bis  ein  Drittel  Pfennig, 

2.  Ein  weiteres,  wichtiges  Zahlungsmittel  bilden  in  China 
die  Silberbarren, 

Diese  Barren  werden  aus  reinem  Silber  gegossen  und  haben 
in  ihrer  Form  Ähnlichkeit  mit  einem  chinesischen  Schuh,  weshalb 
sie  seinerzeit,  als  die  Europäer  dieses  Geld  zum  ersten  Male  kennen 
lernten,  von  diesen  den  Namen  „Schuh",  auf  chinesisch  „T  a  e  1" 
erhielten."^) 

Weiterhin  wurde  dann  mit  dem  Namen  „Tael"  das  einem 
Silberstücke  bestimmter  Größe  innewohnende  Gewicht  bezeichnet. 
Diese  Gewichtseinheit  entspricht  etwa  dem  Gewicht  einer  eng- 
lischen Unze  {=  28,35  Gramm).  Die  mit  „Tael"  bezeichnete  Ge- 
wichtseinheit ist  jedoch,  je  nach  dem  Orte  der  Herstellung  des 
Silbertaels,   verschieden.*^-) 

Es  gibt  Silbertaels  verschiedener  Größe,  von  1 — 50  Unzen. 
Ist  ein  Taelstück  für  die  Bezahlung  einer  Ware  zu  groß,  so  wird 
es  heiß  gemacht,  in  Stücke  zerlegt  und  nochmals  mittelst  einer 
kleinen  Schnellwage  gewogen,  bis  Ware  und  Preis  überein- 
stimmen.*") 


"")  Edkins,  S.  46,   114, 

"^)  Der  Chinese  nennt  diese  Silberstücke  auch  ,,Sycee",  was  so 
viel  bedeutet  wie   „reines   Silber".     Vergl.  Edkins,   S,  51, 

1")  Edkins,  S.  65. 

"3)  Edkins,  S.  118.  Even  silver  is  circulated  in  very  small 
lumps  as  well  as  in  large  ones  and  the  small  hand  steel-yard,  used 
in  weighing  it,  is  subdivided  into  hunderth  of  an  ounce.  Such  a 
steel-yard  is  pari  of  the  kit  of  every  traveller,  as  a  check  an  the 
weighing  of  the  money  shops. 


—     58    — 

Unterabteilungen  des  Taels  sind  der  ,,M  a  c  e" 
=  ein  Zehntel  Unze  und  der  „K  a  n  d  a  r  e  e  n"  =  ein  Hundert- 
stel Unze, 

Die  Silbertaels  werden  nicht  von  der  Regierung,  sondern  von 
verschiedenen  Privatbanken  gegossen,  was,  wie  schon  angedeutet, 
zur  Folge  hat,  daß  die  Taels  in  ihren  Gewichtseinheiten  differieren 
und  daß  ein  Nachwiegen  stets  erforderlich  ist.  Die  Banken  drücken 
den  von  ihnen  ausgegebenen  Taels  Firmenzeichen,  Jahreszahl  und 
Ort,  eventuell  auch  den  Wert  mittelst  eines  Stempels  auf,  worauf 
ein  Staatsbeamter  die  gestempelten  Taels  nochmals  prüft  und  die- 
selben, wenn  Silbergehalt  und  Gewicht  einwandsfrei  sind,  in  Um- 
lauf setzt,^^«) 

Das  Verhältnis  von  edlem  und  unedlem  Metall  soll  950  :  1000 
betragen,  Ist  der  Silbergehalt  ein  geringerer,  so  ist  dem  Tael  eine 
entsprechende  Legierung  von  Gold  beizufügen. 

Von  den  verschiedenen  Arten  Taels  seien  hier  die  vier  be- 
deutendsten  aufgezählt: 

a)  Der  Schatzamts-   oder  Koopingtael, 

Er  ist  der  Normaltael  und  gilt  als  Rechnungseinheit  der 
chinesischen  Regierung,  soweit  nicht  der  weiter  unten  er- 
wähnte Haikuantael  in  Betracht  kommt.  Der  Kurs  betrug 
vor  etwa  9 — 10  Jahren  etwa  6,41  Mk,,"'^)  ist  jedoch  bedeutend 
gesunken  und  entspricht  heute  etwa  dem  Wert  von  2,61  Mk. 

b)  Der   Zoll-   oder   Haikuantael    (Haikuan  =  Zollamt) . 

Dieses  Zahlungsmittel  ("'"/lono  Feingehalt  und  38,246  g 
schwer)  kommt  in  erster  Linie  in  Betracht  für  den  Geld- 
verkehr an  der  Küste,  unter  anderem  auch  im  deutschen 
Schutzgebiet,  namentlich  für  die  Einkassierung  der  Zölle  und 
sonstigen  Abgaben,"®) 

Der  Haikuantael  ist  etwas  schwerer  wie  der  Koopingtael 
und   ist,   wie   dieser,   in   seinem  Werte   bedeutend   gesunken. 


1")  Edkins,  S,  51, 

176)  Nach  eigenen  Aufzeichnungen  des  Verfassers, 
176)  Nach  den  zwischen  China  und  den  europäischen  Staaten  ge- 
schlossenen Handelsverträgen  sind  nämlich  die  Seezölle  in  Sycee's 
oder  in  fremdem  Gelde  nach  dem  Tageswert  zu  zahlen.  Dasselbe  gilt 
für  die  von  China  infolge  des  Boxeraufstandes  zu  zahlende  Kriegs- 
entschädigung.    Vgl.   auch   Saling,    S,   213, 


—     59    — 

Während  er  1902  bezw,  1903  6,58  Mk.  wert  war,  betrug  sein 

Kurs  im  Jahre  1909  nur  2,68  Mk.  deutschen  Geldes,»") 
c)  DieKüstentaels,  besonders  unter  ihnen  der  S  c  h  a  n  g  - 

haitael     (^''^/looo    Feingehalt   und    36,64    g    schwer),    sowie 

der  Kanton  tael  ("'V,^^,^,  Feingehalt  und  37,783  g  schwer). 
Nach     Schanghaitaels     wird     vornehmlich     im     privaten 

Handelsverkehr  zwischen  Europäern  und  Chinesen  gerechnet. 

Früher  einem  Kurse  von  4,33  Mk,  entsprechend,  ist   dieser 

Tael  1910  auf  den  Wert  von  1,76  Mk,  gesunken. 
Das  Wertverhältnis  zwischen  Silbertael  und 
Kupferkäsch  unterliegt  täglichen  Schwankungen  und  wird  von 
den  Wechselbanken  bestimmt,  je  nachdem  sich  bei  ihnen  Silber- 
taels  oder  Kupferkäsch  angehäuft  haben.  Ende  1900  kamen  auf 
einen  Küstentael,  je  nach  dem  Kurs,  1000  bis  1370  Käsch;  1907 
etwa  1800  bis  2000  Käsch."«) 

3,  Gold  kommt  als  Zahlungsmittel  im  gewöhnlichen  Leben 
des  Chinesen  nur  selten  vor.  Eine  Goldwährung  würde  den  Ge- 
wohnheiten des  chinesischen  Volkes  nicht  entsprechen.»^®)  Denn 
gemäß  der  Armut  des  Chinesen  und  der  Billigkeit  der  Lebensmittel 
wird  dem  Silber  und  dem  Kupfer  immer  der  Vorzug  gegeben.*«") 
Man  würde  z.  B.  auf  Reisen  nicht  einmal  für  Gold  Einkäufe  machen 
können,  da  es,  außer  in  großen  Städten,  im  Lande  an  Wechsel- 
gelegenheit fehlt.»«») 

Soweit  Gold  bei  größeren  Transaktionen  als  Zahlungsmittel 
benutzt  wird,  finden  wir  es  in  zweierlei  Gestalt  vor,  als  Goldbarren 
oder  als  Goldblatt, 

Die  Goldbarren  (auch  in  Taelform)  haben  gewöhnlich 
ein  Gewicht  von  10 — 50  Taels,  meistens  jedoch  von  10  Taels.»«-) 

Das  Wertverhältnis  zwischen  einem  Tael 
Gold    und    einem    Tael     Silber    beträgt   im   Durchschnitt 


»")  Amtsblatt  für  Kiautschou,  No,  5  vom  12.  Februar  1909. 

»^  Edkins,  S.  24  und  Denkschrift  von  1909,   S.   18. 

»^®)  Edkins,  S.  146,  erster  Absatz, 

»«•*)  Das  Leben  des  kleinen  Mannes  kostet  in  China  etwa  200  bis 
400  Käsch  (den  Käsch  zu  Vi  Pfennig,  also  für  den  Tag  etwa  0,70  bis 
1,40  Mk.). 

»8»)  Edkins,   S.  61,   111, 

»8=)  Edkins,  S.  82,  83. 


—    60    — 

1  :  23,6  bis  etwa   1  :  35,5,  unterliegt  aber  ebenfalls  bedeutenden 
Schwankungen,^^*) 

G  o  1  d  b  1  a  1 1  hat  erheblich  geringeren  Wert  wie  Goldbarren 
und  Goldtaels,  Es  wird  paketweise  im  Gewicht  von  100  Taels 
ausgegeben, 

4,  Der  Gebrauch  des  Papiergeldes  ist,  wie  u,  a,  auch 
die  Denkschrift  hervorhebt,  dem  Chinesen  von  altersher  bekannt 
und  hat  in  dem  chinesischen  Wirtschaftsleben  von  jeher  eine  nicht 
unbedeutende  Rolle  gespielt.^^*) 

Die  Ausgabe  der  im  Verkehr  befindlichen  papierenen  Geld- 
Surrogate  erfolgt  nach  wie  vor  lediglich  auf  Initiative  privater 
Banken,  einheimischer  wie  fremder,  z,  B,  der  Chartered  Bank  of 
India,  der  Russisch-Chinesischen  Bank  etc.  So  sagt  Edkins  auf 
Seite  95  des  ausführlichen  Kapitels  über  chinesisches  Papiergeld: 

„The  convenience  of  a  paper  currency  made  itself  feit  much 
^ooner  in  Cfiina  than  in  any  otlier  country,  because  of  tfie  early 
use  of  engraved  seals,  ifie  immense  internal  trade  and  tlie  com- 
mercial  instinct  of  tlie  people. 

Paper  notes,  representing  money  were  issued  by  private 
capitalists  in  all  large  cities  and  tlie  government  had  no  inierest 
in  tfiem." 

Die  von  den  Privatbanken  ausgegebenen  Noten  lauten  teils 
auf  Taels,  teils  auf  Dollar,  Taelnoten  werden  zu  1,  5,  10  und  20 
Taels,  Dollarnoten  zu  1,  5,  10,  25  und  50  Dollar  (Dollar  mex,) 
ausgegeben.^^') 

Von  Staatswegen  legalisiertes  Geldpapier,  d,  h.  Papiergeld 
in  unserem  Sinne,  gibt  es  in  China  nicht. 

Zwar  hat  es  die  chinesische  Regierung  nicht  an  Versuchen 
fehlen  lassen,  staatlich  garantiertes  Papiergeld  in  Umlauf  zu  setzen, 
doch  mußten  diese  Versuche  aufgegeben  werden  wegen  des  ge- 
ringen Vertrauens,  welches  das  chinesische  Volk  ihnen  entgegen- 
brachte, 

5,  Außer  den  erwähnten,  zum  Teil  uralten  und  noch  heute, 
wenn  auch  in  veränderter  Form,  geltenden  Zahlungsmitteln  gibt  es 
schließlich  in   China  moderne,   geprägte   Münzen, 


183)  Edkins,  S.  84,  112. 

18*)  Denkschrift  von  1907,  S.  15  und  Edkins,  S.  91—107. 

H  Denkschrift  von  1907,   S.   16. 


—    61     — 

a)  Zum  großen  Teil  sind  es  ausländische  Münzen. 
Durch  den  regen  Verkehr,  den  früher  Spanien  und  Portugal  mit 
den  südchinesischen  Häfen,  namentlich  mit  Kanton  und  Amoy, 
unterhielten,  flössen  neben  den  spanischen  Münzen  auch  die  Er- 
zeugnisse der  mexikanischen  und  peruanischen  Minen  ins  Land,*®*) 
Besonders  rege  Handelsbeziehungen  entwickelten  sich  zwischen 
China  und  dem  mexikanischen  Hafen  Akapulko  am  Pacific. 

Als  dann  seit  dem  Abschlüsse  der  ersten  Handelsverträge 
(1840)  die  ersten  europäischen  Ansiedler  nach  China  kamen,  fanden 
sie  in  den  Vertragshäfen  und  deren  Umgegend  die  verschiedensten 
Dollarstücke  vor,  so  den  spanischen  KarolusdoUar,*®^)  den  öster- 
reichischen Maria-Theresientaler,  den  amerikanischen  Liberty- 
Dollar  u,  a.  m. 

Besonders  hat  sich  der  mexikanische  Silberdollar  Eingang 
verschafft  und  sich  —  obgleich  ein  echt  ausländisches  Produkt  — 
namentlich  in  Mittel-  und  Nordchina  (d.  h.  fast  in  der  Hälfte 
Chinas)  vollkommen  eingebürgert,  sich  dort  ein  historisch  begrün- 
detes Monopol-  und  Heimatsrecht  erworben,*®*)  und  fast  alle 
anderen  fremden  Dollarstücke,  außer  dem  Karolusdollar,  ver- 
drängt.*»«) 

Nur  in  Südchina  haben  sich  die  nordwärts  vom  mexikanischen 
Dollar  verdrängten  fremden  Silbermünzen  als  sog.  „chopped 
dollars"  halten  können,"") 


*»«)  Edkins,   S.  95,   107,   137,   116. 

*87)  Edkins,  S.  96,  64,  67, 

*88)  Edkins,  S.   102,  138.  *89)  Edkins,   S.   64,   67, 

**")  to  chop  (englisch)  =  zerhauen,  zerhacken,  d,  h,  die  chine- 
sischen Banken  in  Südchina  pflegen  durch  Einritzen  mittelst  eines 
harten,  scharfen  Metallstäbchens  die  alten  Dollarstücke  auf  ihren  Silber- 
gehalt zu  prüfen  und,  wenn  echt  befunden,  ihren  Stempel  einzuschlagen, 
um  so  die  Reinheit  der  Münze  zu  bestätigen.  Durch  die  Wiederholung 
dieses  Verfahrens  seitens  anderer  Banken,  bei  der  Weiterbegebung  der 
Münzen,  tritt  bei  diesen  allmählich  eine  Deformation,  sowie  ein  Ge- 
wichts- und  Wertverlust  ein.  Bei  einigen  Münzen  geht  diese  Ver- 
stümmelung so  weit,  daß  sie  kaum  zu  erkennen  sind,  nur  noch  nach 
Gewicht  angenommen  werden  können  und  schließlich  eingeschmolzen 
werden  müssen.  Zwar  erhalten  auch  die  mexikanischen  Dollar  beim 
Umlauf  seitens  der  Banken  einen  Kontrollstempel.  Letzterer  wird 
jedoch  durch  Zinnoberfarbe  oder  mittelst  chinesischer  Tusche  aufge- 
drückt, wodurch  eine  Entstellung  und  Entwertung  der  Münze  ver- 
mieden wird. 


—    62    — 

Trotz  der  Beliebtheit  des  mexikanischen  Dollars  wird  auch 
ihm  kein  Zwangskurs  zuerkannt-  Vielmehr  unterliegt  er  in  seiner 
Wertbestimmung  genau  denselben  Schwankungen  wie  die  Silber- 
taels,  je  nach  dem  Preise  des  Silbers. 

Eine  Prüfung  auf  sein  Gewicht  hin  findet  zwar  meistens 
nicht  statt,  sondern  man  begnügt  sich  mit  der  Prüfung  des  Klanges 
auf  seine  Echtheit  hin.^^^) 

In  chinesischem  Gewicht  ausgedrückt  sind  die  Gewichts- 
verhältnisse zwischen  dem  Haikuantael  und  dem  mexikanischen 
bezw.  Karolusdollar  etwa  folgende: 

1000  Dollar  mex.  =  720  Taels, 
1  Dollar  mex.  =  0,720  Taels, 
oder  1  Dollar  mex,  ^  7  Mace,  0,5  Kandareen,"-) 
1  Karolusdollar  =  9  Mace,  1  Kandareen.^^') 

Das  Wertverhältnis  zwischen  einem  mexikanischen  Dollar 
und  Kupferkäsch  schwankt.  Anfang  dieses  Jahrhunderts  war 
1  Dollar  mex.  =  850  bis  950  Käsch,  1907  kamen  1300  bis  1500 
Käsch  auf  1  Dollar  mex,^^*) 

b)  Um  der  weiteren  Verbreitung  des  mexikanischen  Dollars 
entgegenzutreten,  entschloß  sich  die  chinesische  Regierung,  in  den 
Küstenprovinzen  eigene  Münzen  zu  prägen,^^^)  und  zwar 
wurden  nicht  nur  Silberdollar,  sondern  vor  allem  auch  kleinere, 
silberne  Scheidemünzen,  so  5,   10,  20  und  50  Centstücke  geprägt. 

Der  Silbergehalt  des  chinesischen  Dollars  beträgt  90  Prozent, 
derjenige  der  Scheidemünzen  82  Prozent.  Letztere  stehen  daher 
zum  Dollar  in  keinem  Wertverhältnis. 


1^^)  Im  Binnenlande  werden  auch  unbeschädigte  Silber- 
dollar —  wie  es  dem  Verfasser  selbst  wiederholt  begegnet  ist  —  viel- 
fach nicht  in  Zahlung  genommen,  ohne  vorher  stückweise  abgewogen 
zu  werden. 

"-)  Vergl.  S.  57  dieser  Abhandlung;  ferner  Edkins,  S,  24,  vor- 
letzter Absatz,  S,  65,  erster  Absatz  und  S.  67,  vorletzter  Absatz, 

"3)  Edkins,   S.  67,  vorletzter  Absatz. 

H  Edkins,  S.  21—25,  Denkschrift  von  1907,  S,  16  und  Denk- 
schrift von  1909,  S.  18. 

"5)  Edkins,  S.  67,  68,  146  und  147, 


—     63     — 

Die    Gewichtsverhältnisse    dieser    neu-chinesischen    Münzen 
sind  folgende: 

der  chinesische  Dollar  =  7  Mace    2  Kandareen  (=  27,2  gr) 


das  50  Centstück 

=  3 

1» 

51 

u    20 

=  1 

fi 

44 

,.    iO 

= 

77 

n            -3                    ») 

— 

39 

Aber  trotz  der  auch  amtlicherseits  proklamierten  Gleichwer- 
tigkeit zwischen  dem  chinesischen  und  mexikanischen  Dollar  ließ 
sich  letzterer  nicht  verdrängen,^^^) 

Nach  wie  vor  bewahrte  das  chinesische  Volk  dem  amerika- 
nischen Dollar  sein  altes  Vertrauen,  umso  mehr,  als  bei  Prägung 
des  chinesischen  Regierungsdollars  wiederholt  Unterschleife  vorge- 
kommen sein  sollen. 

Nur  die  silbernen  Scheidemünzen  chinesischer  Prägung  bür- 
gerten sich  überall  ein,  da  es  andere  Münzen  im  Werte  von  Teilen 
des  mexikanischen  Dollars  in  China  nicht  gibt,"^) 

Außer  den  silbernen  Scheidemünzen  sind  in  letzter  Zeit  von 
den  chinesischen  Münzstätten  noch  kupferne  Zehnkäschstücke  ge- 
prägt worden.  Diese  Zehnkäschstücke  sind  gegenüber  den  voll- 
wertigen, alten  Einkäschstücken  stark  minderwertig,  und  es  sank 
infolge  der  massenhaften  Ausprägung  der  neuen  Zehnkäschstücke 
der  Wert  der  letzteren  bedeutend  herab,  was  wiederum  ein  starkes 
Abfließen  der  alten  Einkäschstücke  zur  Folge  hatte. 

Die  Entwertung  der  Zehnkäschstücke  betrug  in  kurzer  Zeit 
(innerhalb  eines  Monats)   12  Prozent. 

Es  kamen  z,  B.  Anfang  Oktober  1907  in  Schantung  auf  einen 
Tsinan-Tael  170,  auf  einen  Dollar  117  Zehnkäschenstücke,  während 
schon  am  20.  Oktober  1907  für  einen  Tsinan-Tael  188,  für  einen 
Dollar  131  Zehnkäschstücke  gegeben  wurden.  Es  liegt  auf  der 
Hand,  daß  durch  den  geschilderten  Silbersturz  beim  mexikanischen 


i»6)  Edkins,  S.  67.  68,  sowie  Saling,  S.  212, 

1")  Edkins,  S.  67/68:  „It  is  also  shown  that  the  fuUsized 
Chinese  dollar  still  circulates  with  difficulty  when  compared  with 
the  Mexican.  The  resistance  to  innovation  met  with  in  common 
Chinese  life  and  in  transactions  of  the  daily  market,  is  still  too 
strong  to  be  overborne  by  official  proclamations." 

i»3)  Edkins,   S.   68. 


—     64    — 

Dollar  und  durch  die  Entwertung  der  neuen  chinesischen  kupfernen 
Zehnkäschstücke,  der  Geldmarkt  im  allgemeinen,  besonders  aber 
der  mit  Scheidemünzen  operierende  Markt  des  Kleinvolkes,  sehr 
erschüttert  wurde."^) 

Dies  wird  genügen,  um  einen  allgemeinen  Überblick  zu  gewäh- 
ren über  die  chinesischen  Geldverhältnisse,  wie  sie  die  deutsche 
Verwaltung  im  Schutzgebiet  vorfand,  und  mit  denen  sie  sich  zu- 
nächst abfinden  mußte,  so  gut  es  ging, 

§  18. 
Der  deutsche  Einfluß  au!  das  chinesische  Geldwesen. 

1,  Die  Unmöglichkeit  eines  selbständigen  Vor- 
gehens des  deutschen  Schutzgebietes  hinsicht- 
lich der  Währungsverhältnisse  nahm  die  Denkschrift 
von  1907  ^'"*)  mit  Recht  an,  da  die  räumlich  eng  begrenzte  Kolonie 
nicht  den  Charakter  eines  selbständigen  Wirtschaftsgebietes  hat, 
ihre  wesentlich  volkswirtschaftliche  Rolle  vielmehr  die  eines 
Transitsplatzes  ist  zwischen  dem  Seehandel  einerseits  und  dem 
Handel  nach  und  von  dem  weiten  Hinterlande  andererseits,  und 
da  dementsprechend  auch  hier  das  Geldwesen  dem  des  umliegen- 
den Wirtschaftsgebietes  angepaßt  sein  muß.  Jede  monetäre  Iso- 
lierung mußte  nachteilige  Folgen  für  die  wirtschaftliche  Stellung 
der  Kolonie  nach  sich  ziehen. 

Insbesondere  mußte  es  als  ausgeschlossen  erscheinen,  in- 
mitten eines  so  weiten  Gebietes  der  Silber  Währung,  wie  es  bis  jetzt 
noch  China  bildet,  einen  einzelnen  Handelsplatz  auf  die  Basis  einer 
Goldwährung  (Reichsmarkwährung)  stellen  zu  wollen."  ^") 

Gleichwohl  hat  sich  die  Schutzgebietsverwaltung  es  angelegen 
sein  lassen,  auf  das  chinesische  Geldwesen  in  Kiautschou  sowohl 
im  Interesse  des  kleinen  Mannes,  als  auch  in  demjenigen  des  Groß- 
verkehrs einen  verbessernden  Einfluß  auszuüben. 

2.  Dem  Kleinverkehr  dienten  eine  Reihe  von  Vor- 
schriften, die  den  Umlauf  von  Silbermünzen  zu    regeln    bestimmt 


"9)  Denkschrift  von   1909,  S.   18, 
=«»)  Denkschrift  von   1907,   S,   107, 
=»i)  Denkschrift   von    1908,   S,   9, 


-    65    -- 

waren.  Hierher  gehört  zunächst  die  Bekanntmachung  des  Gouver- 
neurs vom  16.  Juni  1900  über  den  Umlauf  falscher  mexikanischer 
Dollarstücke.^^"*) 

Durch  sie  wurden,  unter  Hinweis  auf  die  §§  146 — 152  des 
R.Str.G.B.,  diejenigen  Personen,  denen  falsche  Dollarstücke  ange- 
boten werden,  oder  welche  im  Besitz  solcher  Stücke  sind,  ersucht, 
letztere  dem  Polizeiamt  zur  Unbrauchbarmachung  auszuhändigen. 

Verschiedene  andere  Verordnungen  regelten  dann  den  Um- 
lauf der  neu  geprägten,  oben  erwähnten  Zehnkäschstücke.  So  wur- 
den in  der  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  22.  Juli  1904  (ge- 
nehmigt vom  Reichskanzler  am  31.  Oktober  1904)  ^°^]  die  neuen 
Zehnkäschstücke,  soweit  sie  chinesischen  Ursprungs  waren,  neben 
den  gegossenen,  alten  Einkäschstücken  für  den  Umlauf  zugelassen. 
Gleichzeitig  wurde  bestimmt,  daß  die  Zehnkäschstücke  nach  den 
für  Scheidemünzen  geltenden  Vorschriften  in  Zahlung  zu  nehmen 
seien. 

Nur  der  Gebrauch  koreanischer  und  japanischer  Zehnkäsch- 
stücke wurde  für  das  Schutzgebiet  untersagt. 

Für  Zuwiderhandlungen  wurden  Geldstrafen  bis  zu  50  Dollar 
bezw,  Haft  bis  zu  14  Tagen  angedroht.  Die  Verordnung  trat  mit 
dem  Tage  der  Publikation  in  Kraft. 

Eine  weitere  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  2.  Dezem- 
ber 1905  ^°*)  betraf  die  Einfuhr  von  Zehnkäschstücken  in  die 
Kolonie  von  auswärts. 

Ohne  weiteres  wurde  in  dieser  Verordnung  die  mittels  Eisen- 
bahn erfolgende  Einfuhr  solcher  Zehnkäschstücke  gestattet, 
welche  in  der  Provinz  Schantung,  dem  Hinterlande  der  Kolonie, 
geprägt  waren. 

Hingegen  sollte  die  Einfuhr  von  Zehnkäschstücken  über  See, 
aus  anderen  Provinzen,  als  Schantung,  nur  dann  zulässig  sein,  wenn 
ihnen  ein  Begleitschein  des  Gouverneurs  von  Schantung  beige- 
geben sei. 

Außerdem  wurde  bestimmt,  daß  bei  einer  Einfuhr  von  mehr 
als  2000  Zehnkäschstücken  eine  Deklaration  und  Deponierung  beim 
Kaiserlich  Chinesischen  Zollamt  zu  erfolgen  habe.     Bei  Zuwider- 


2<«)  D.  K.  0,  V,  S,  213.  =")  D.  K,  G,  VIII,  S.  297. 

»")  D.K.G.  IX,  S.  308. 


^    66    — 

Handlungen  wurde  Beschlagnahme  und  Konfiskation  bis  zu  ^  des 
eingeführten  Betrages  angedroht.  Die  Verordnung  vom  22.  Juli 
1904  blieb  bestehen. 

Die  Vorschriften  über  die  Einfuhr  von  Zehnkäschstücken  wur- 
den dann  nochmals  durch  eine  Verordnung  des  Gouverneurs  vom 
20.  Dezember  1906^°')  modifiziert,  die  unter  Aufhebung  der  Ver- 
ordnung vom  2,  Dezember  1905,  sowie  unter  Bezugnahme  auf  §  15 
des  Schutzgebietsgesetzes  und  des  §  1  der  Verfügung  des  Reichs- 
kanzlers vom  27.  April  1898  folgendes  bestimmte: 

,, Außerhalb  Schantungs  geprägte  Zehnkäschstücke  dürfen  auf 
dem  Seewege  eingeführt  werden,  von  einzelnen  auf  dem  Seewege 
eintreffenden  Personen  bis  zum  Höchstbetrage  von  2000  Stück;  in 
höherem  Betrage  von  Händlern,  die  auf  Dschunken  oder  Schiffen 
der  Binnenschiffahrtsbestimmungen  eintreffen  und  im  Schutzgebiet 
Waren  kaufen  oder  Verbindlichkeiten  bezahlen  wollen,  bis  zur 
Höhe  des  hierfür  erforderlichen  Betrages,  Die  mitgebrachten 
Zehnkäschstücke  müssen  im  Manifest  verzeichnet  sein  und  beim 
Zollamt  deponiert  werden. 

Nach  Aufhebung  der  für  den  Wareneinkauf  und  der  für  Lö- 
sung von  Verbindlichkeiten  benötigten  Summe  muß  der  Rest  inner- 
halb einer  vom  Gouverneur  bestimmten  Frist  wieder  ausgeführt 
werden.  ■   'i 

Für  alle  anderen  Fälle  ist,  soweit  es  sich  um  eine  Einfuhr  in 
das  deutsche  Schutzgebiet  handelt,  die  Genehmigung  des  deutschen 
Gouverneurs,  soweit  es  sich  um  eine  Einfuhr  in  das  Hinterland 
handelt,  die  Genehmigung  des  chinesischen  Gouverneurs  von 
Schantung  einzuholen. 

Bis  zum  Eintreffen  dieser  Genehmigung  sind  die  Zehnkäsch- 
stücke beim  Seezollamt  zu  deponieren  vmd  bei  Nichtgenehmigung 
der  Einfuhr  wieder  auszuführen. 

Bei  Zuwiderhandlungen  tritt  Konfiskation  des  gesamten  ein- 
geführten Betrages  ein,  und  zwar  zur  einen  Hälfte  zugunsten  des 
chinesischen  Seezollamtes,  zur  anderen  Hälfte  zugunsten  des 
deutschen  Gouvernements." 


=•»)  D,K.G.  X,  S.  373. 


—    67    — 

Im  Anschluß  hieran  ist  auch  noch  zweier  Bekanntmachungen 
des  Kaiserlichen  Postamts  in  Tsingtau,  vom  30,  April  1903  und  vom 
16.  Februar  1907,  zu  gedenken,"«) 

Sie  sind  zwar  keine  Münzverordnungen  in  des  Wortes  eigen- 
ster Bedeutung,  verdienen  aber  trotzdem  hier  angeführt  zu  werden, 
weil  sie  die  Wertschwankungen  der  silbernen  chinesischen  Scheide- 
münzen deutlich  illustrieren. 

Das  Kaiserliche  Deutsche  Postamt  gab  nämlich  am  30,  April 
1903  bekannt,  daß  bei  den  in  Scheidemünzen  zu  leistenden  Zah- 
lungen von  Seiten  der  Post  ein  Aufschlag  von  10  Prozent  erho- 
ben würde. 

Durch  die  andere  Bekanntmachung  vom  16,  Februar  1907 
wurde  dann  wegen  weiterer  Wertminderung  der  Scheidemünzen 
der  Aufschlag  von  10  Prozent  auf  20  Prozent  erhöht. 

Auch  sonst  hatten  sich  wegen  der  Unterwertigkeit  der 
chinesischen  Scheidemünzen  im  Verkehr  mißliche 
Verhältnisse  ergeben,  so  das  zur  Vermeidung  einer  Schädigung 
Zahlungen  von  über  50  Cents  im  Verkehr  einem  Disagio  von  16  bis 
20  Prozent  unterlagen.  Daß  ein  derartiger  Mangel  an  Stabilität  für 
einen  ungestörten  Geschäftsverkehr  eine  ernste  Erschwerung  bil- 
dete, liegt  auf  der  Hand, 

Die  durch  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  1  1.  Oktober 
19  09  erfolgte  Einführung  eigener  Scheidemünzen,  deutschen  Ge- 
präges, von  5  Dollarcent  und  10  Dollarcent,  sowie  ihre 
amtlich  überwachte  Einlösung,  war  daher  nur  mit  Freuden  zu  be- 
grüßen.2'"') 

Diese  deutschen  Scheidemünzen  haben  auf  der  einen  Seite  den 
Marineadler  mit  der  Umschrift  „Deutsch-Kiautschau-Gebiet",  nebst 
der  Wertbezeichnung  und  der  Jahreszahl,  sowie  das  Münzzeichen, 
Die  andere  Seite  drückt  dasselbe  in  chinesischen  Schriftzeichen 
aus,"^)     Die    Legierung    dieser    Münzen    entspricht 


"»)  D.K.G,  VIT,  S.  301  und  D,K.G,  XI,  S,  439, 
=07)  Denkschrift  1907/08,  S.  25  und  Denkschrift   1908/09,  S,  9  der 
Einleitung;    ferner  D.  K,  G.  XIII,  S,  678, 
208)  Tafel  XIV  der  Abbildungen. 

5* 


—    68    — 

derjenigen  der  deutschen  5- und  10-P  fennigstücke, 
d,  h,  25  Prozent    Nickel  und  75  Prozent  Kupfer.^»») 

Diese  Nickelmünzen  sind  gemäß  obiger  Verordnung  bei  allen 
Zahlungen,  sowohl  bei  öffentlichen  Kassen,  als  auch  im  Privatver- 
kehr, bis  zum  Betrage  von  drei  Dollar  mexikanischer  Währung  an- 
zunehmen. Die  Gouvernementskasse  nimmt  Nickelraünzen  in  jedem 
Betrage  in  Zahlung  und  verabfolgt  im  Umtausche  mexikanische 
Dollar  gegen  Einzahlung  von  Nickelmünzen, 

Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  von  dem  an  der  Umlauf  der 
Silberscheidemünzen  von  5,  10  und  20  Cent  chinesischer  und  hong- 
konger Prägung  eingeschränkt  oder  untersagt  bleibt,  hat  sich  der 
Gouverneur  vorbehalten. 

3.  War  im  vorigen  davon  die  Rede,  wie  die  Schutzgebietsver- 
waltung bei  ihrer  Einflußnahme  auf  das  chinesische  Geldwesen  im 
Kiautschougebiete  die  Interessen  des  kleinen  Mannes  zu  schützen 
sich  bemühte,  so  ist  nunmehr  noch  darauf  einzugehen,  wie  sie  dem 
mit  dem  Ausbau  der  Kolonie  und  der  zunehmenden  Entwickelung 
von  Handel  und  Verkehr  sich  immer  mehr  aufdrängenden  Bedürf- 
nis entgegenkam,  dem  Großverkehr,  und  zwar  der  Chinesen  wie 
der  Europäer,  und  ja  sowohl  unter  sich  als  miteinander,  geeignete 
Zahlungsmittel  zu  verschaffen. 

Besonders  hatte  sich  freilich  für  die  Europäer  bei  den  täg- 
lichen Einkäufen  das  Fehlen  der  von  der  Heimat  her  gewohnten 
Goldmünzen  sehr  bemerkbar  gemacht.  Denn  bei  dem  verhältnis- 
mäßig geringen  Wert  des  mexikanischen  Dollars  (1909  =  1,75 
Mark)-^")  zu  seiner  Größe  (etwa  so  groß  wie  ein  deutsches  Fünf- 


209J  Was  die  augenblicklichen  Kursverhältnisse  in  Deutsch-China 
anlangt,  so  ist  der  Silberstand  immer  noch  niedrig,  doch  sind  die  Ver- 
hältnisse beständiger  geworden,  und  ein  weiterer  Silbersturz,  wie  er 
gegen  Ende  des  Kalenderjahres  1907  plötzlich  eintrat,  steht  kaum  zu 
befürchten.  Auch  die  Entwertung  des  chinesischen  Kupfergeldes  (spez, 
der  neuen  kupfernen  Zehnkäschmünzen),  die  neben  dem  Sinken  des 
Silberpreises  wesentlich  zur  Verschlechterung  der  Geschäftslage  in 
China  beigetragen  hat  (Denkschrift  1907/08,  S.  8  u,  18),  ist  zu  einem 
gewissen  Stillstand  gelangt,  nachdem  die  chinesische  Zentralregierung 
die  fernere  Ausprägung  von  kupfernen  Zehnkäschstücken  in  den  Pro- 
vinzialmünzen  untersagt  hat  (Denkschrift  1908/09,  Kap,  2,  S.  14). 

210)  Amtsblatt  für  das  deutsche  Kiautschou-Gebiet,  Noc  13  vom 
9.  April  1909. 

Im  November   1906  betrug  der  Dollarkurs  noch;   1   Dollar  mcx. 


—    69    — 

markstück),  konnte  man  in  klingender  Münze  Geldbeträge  im 
Werte  von  höchstens  20 — 30  Mk,  bei  sich  tragen,  ein  Umstand,  der 
auf  die  Dauer  sehr  lästig  wirkte. 

Bei  dem  Kredit,  den  der  Europäer  an  der  ostasiatischen  Küste 
genießt,  hatte  sich  daher  allmählich  nicht  nur  bei  den  größeren 
Transaktionen,  sondern  der  Bequemlichkeit  halber  auch  bei  den 
kleinen  Einkäufen  der  täglichen  Lebensbedürfnisse  und  Genuß- 
mittel in  den  europäischen  und  größeren  chinesischen  Geschäften, 
das  ebenso  bequeme,  wie  verführerische  ,,Chitsystem"  eingebürgert. 
Hiernach  zahlt  man  nicht  bei  den  einzelnen  Einkäufen,  sondern 
schreibt  einen  Bon,  einen  sogenannten  „Chit"  (Schuldschein),  Die 
Chits  werden  gesammelt  und  am  Ende  des  Monats  von  den  Ge- 
schäften dem  Aussteller  zur  Bezahlung  präsentiert. 

Diesem  Übelstande  suchte  man  durch  ein  Abkommen  des 
Reiches  mit  der  D  eu  t  s  ch- Asiatis  chen  Bank  über 
die  Ausgabe  von  Banknoten  in  der  Weise  abzuhelfen, 
daß  nicht  nur  Geldsurrogate  für  den  geschäftlichen  Verkehr,  na- 
mentlich der  Europäer,  im  eigentlichen  Schutzgebiet,  sondern  auch 


=  2,25  Mk.,  1909  nur  1,76  Mk,  (Denkschrift  von  1908,  S,  30  und  von 
1909,  S,  8,)  1909—1910  rund  2,00  Mk,  (Nordd.  Allg,  Ztg.  v.  24.  Jan,  1911, 
No,  21.) 

In  dem  Amtsblatt  für  das  deutsche  Kiautschou-Gebiet  werden 
u,  a,  allwöchentlich  nicht  nur  die  von  der  Gouvernementskasse  fest- 
gesetzten Kurse  des  mexik.  Dollars  zur  Reichsmark  und  zum  chine- 
sischen Käsch,  sondern  auch  die  vom  Kaiserlich  chinesischen  Seezoll- 
amt festgesetzten  Kurse  des  Haikuantaels  bekannt  gegeben,  Vergl,  z,  B, 
Amtsblatt  für  das  deutsche  Kiautschougebiet  vom  9,  April  1909: 
Durchschnittskurs  für  1   Dollar  mex,  in 

Tsingtau  2519  kleine  Käsch 

Taitungtschen  2500       „ 

Litsun  2498       „ 

Hsüetschiatau  2500      „  „ 

Der  Kurs  bei  der  Gouvernementskasse  betrug  vom  6,  April  1909 
ab:  1  Dollar  mex,  =  1,75  Mk.  Ferner  z,  B,  Amtsblatt  für  das  deutsche 
Kiautschougebiet  vom  12,  Februar  1909: 


Gold  Dollar 

Gold  Pfd,  Sterl, 

Haikuantaels 

Haikuantaels 

Haikuantaels 

Haikuantaels 

Haikuantaels 


=  Haikuantaels  1,75 

=  Haikuantaels  7,64 

=  Mk.   2,68 

=  Fe,  3,29 

=  Jen  1,28 

=  Rup,  1,96 

=  Mex.  Dollar   1,52 


—    70    — 

solche  für  die  Geschäftsbeziehungen  nach  den  anderen  Gegenden 
Chinas,  besonders  nach  Schantung,  geschaffen  wurden."^) 

Die  der  Deutsch-Asiatischen  Bank  vom  Reichskanzler  am 
8,  Juni  1906  erteilte  Banknotenkonzession'")  fußte  auf  der  gene- 
rellen Kaiserlichen  Verordnung  über  die  Ausgabe  von  Banknoten 
in  den  Schutzgebieten  vom  30,  Oktober  1904,  auf  die  bereits  bei 
Besprechung  der  Einführung  von  Banknoten  in  Deutsch-Ostafrika 
verwiesen  ist.''^^) 

Die  Privilegierung  gerade  der  Deutsch-Asiatischen  Bank  er- 
klärt sich  daraus,  daß  diese  einflußreiche  Bank  nicht  nur  im  deut- 
schen Schutzgebiete,  sondern  auch  an  den  wichtigsten  Handels- 
plätzen des  Binnenlandes  und  der  Küste  Niederlassungen  besitzt 
und  in  ganz  China  großes  Vertrauen  genießt.  Denn  es  ist,  wie  die 
Denkschrift  besagt,^")  bei  der  Emission  von  Papieren  von  größter 
Wichtigkeit,  sich  den  Gewohnheiten  des  chinesischen  Handels  anzu- 
passen und  kommt  alles  auf  das  Vertrauen  des  Publikums  an. 

Die  Konzession  zur  Ausgabe  von  Banknoten  durch  die 
im  deutschen  Schutzgebiete  und  in  China  befindlichen  Niederlas- 
sungen der  Bank  wurde   auf    15   Jahre   erteilt. 

Die  Banknoten  sollten  auf  mexikanische  Dollar  und  Taels 
lauten,  und  zwar  sollten  innerhalb  Tsingtau's,  der  Hauptstadt  des 
deutschen  Schutzgebietes,  nur  Dollarnoten  im  Betrage 
von  1-,  5-,  10-,  25-  und  50-Dollars  mex,,  an  den  übrigen  chinesi- 
schen Niederlassungsorten  der  Bank,  außer  diesen  Dollarnoten  auch 
noch  Taelnoten  zu  1,  5,  10  und  20  Taels  ausgegeben  werden. 

Als  Dollar  gilt  laut  der  Konzession  die  unter  dem  Namen 
„mexikanischer  Dollar"  umlaufende  Handelsmünze,  mit  einem 
Feingehalt  von  962,7  Tausendteilen  und  einem  Gewicht  von 
26,693  gr,,  oder  eine  andere  durch  den  Handelsverkehr  in  den  ein- 
zelnen Ausgabeplätzen  oder  durch  gesetzliche  Bestimmung  als 
gleichwertig  anerkannte  Münze. 

Als  Tael  gilt  die  bei  Ausgabe  der  Banknoten  am  Ausgabeorte 
gültige  gleichartige  Werteinheit  der  chinesischen  Silberwährung. 


2")  Denkschrift  von  1907,  S.  8.  9. 

21=)  D.K.G.  X,  S.  356  (Denkschrift  von  1908/09,  Einleitung). 

"••')  S,  48  dieser  Abhandlung  (Ostafrika), 

"♦)  Denkschrift  von   1907,   S,   15. 


~  11  -^ 

Die  Verschiedenheit  der  Valuta  und  der  Umstand,  daß  die 
Übersendung  der  erforderlichen  Deckungsmittel  von  einem  Bank- 
platz zum  anderen  für  die  Bank  mit  Risiko  und  Kosten  verknüpft 
ist,  hat,  —  wie  die  Denkschrift  von  1907  sehr  eingehend  aus- 
führt "''J  —  an  der  ganzen  chinesischen  Küste  seit  jeher  zu  der 
Handelsgewohnheit  geführt,  daß  Banknoten,  die  an  einem  Platze 
ausgegeben  werden,  an  einem  anderen  Platze  nicht  zum  Nominal- 
wert einlösbar  sind,  selbst  wenn  die  jene  Noten  ausgebende  Bank 
an  beiden  Plätzen  Niederlassungen  besitzt.  Von  diesem  tatsäch- 
lichen und  rechtlichen  Zustande,  der  für  die  Banken  der  verschie- 
denen Nationen  eingeführt  ist,  hat  man  auch  deutscherseits  nach 
dem  übereinstimmenden  Gutachten  der  örtlichen  Behörden  und  un- 
interessierter kaufmännischer  Sachverständiger  nicht  abgehen 
können.  Immerhin  ist  es  jedoch  gelungen,  durch  die  deutsche  Kon- 
zession eine  Sicherung  des  Publikums  gegen  übermäßige  Abzüge 
zu  erreichen. 

Nach  der  genannten  Konzession  wurde  die  Deutsch-Asiatische 
Bank  verpflichtet,  ihre  Banknoten  an  allen  ihren  Kassen  bei  Vor- 
zeigung einzulösen,  und  zwar  an  den  Ausgabeplätzen  jederzeit  zum 
Nennwerte,  bei  den  übrigen  Niederlassungen,  soweit  es  deren  Bar- 
bestände und  Geldbedürfnisse  gestatten,  zum  jeweiligen  Wechsel- 
kurse, Analog  ist  die  Bank  verpflichtet,  ihre  Noten  jederzeit  bei 
den  Ausgabeplätzen  zum  Nennwerte,  bei  den  übrigen  Niederlas- 
sungen zum  jeweiligen  Wechselkurse  in  Zahlung  zu  nehmen. 

Eine  weitergehende  Durchbrechung  jenes  im  internationalen 
Bankwesen  in  China  bestehenden  Zustandes  ist  erreicht  hinsichtlich 
der  Provinz  Schantung,  insofern,  als  nach  der  Konzession  an  allen 
Bankplätzen  in  dieser  chinesischen  Provinz  nur  Noten,  die  auf  die 
in  Tsingtau  geltende  Währung  lauten,  ausgegeben  werden  dürfen. 

Diese  Noten  müssen  bei  allen  Niederlassungen  der  Bank 
innerhalb  des  Schutzgebietes  und  der  chinesischen  Provinz  Schan- 
tung zum  Nennwert  eingelöst  und  zu  demselben  Werte  in  Zahlung 
genommen  werden.  Hierdurch  wird,  wie  die  Denkschrift  hervor- 
hebt, die  Absicht  verfolgt,  die  Entwickelung  des  Schantunghandels 
nach  Tsingtau  zu  stärken. 


»")  Denkschrift  von  1907,  S,  16. 


—    72    — 

Durch  eine  Anweisung  des  Reichskanzlers  vom  8,  Juni  1900  ^^*) 
wurde  dann  die  Deutsch-Asiatische  Bank  noch  verpflichtet,  vor 
Ausgabe  ihrer  Noten  weitgehende  Sicherheitsleistungen  zu  machen. 

Mit  der  Notenausgabe  wurde  am  15,  Juni  1907  begonnen. 
Die  Noten  fanden  nicht  nur  in  der  Kolonie,  sondern  auch  im  Hinter- 
lande gute  Aufnahme,^^^) 

Geichzeitig  erhielten  die  Kassen  des  Kaiserlichen  Gouverne- 
ments von  Kiautschou  durch  Verordnung  des  Staatssekretärs  des 
Reichsmarineamts  die  Anweisung,  auf  Tsingtau  lautende  Noten 
bei  allen  den  Nennwert  der  Note  erreichenden  oder  übersteigenden 
Zahlungen  anzunehmen.  Die  Noten  sollten  dann  demnächst  bei 
neuen  Zahlungen  der  Kassen  von  ihnen  wieder  benutzt  werden,^^®) 

Der  Umlauf  der  von  der  Deutsch-Asiatischen  Bank  aus- 
gegebenen Banknoten  hat  stetig  zugenommen.  Am  Schlüsse  des 
Berichtsjahres  1908/09  liefen  Banknoten  im  Gesamtwerte  von 
1312  074  Dollar  mex.  und  11183  Taels  um.  Am  20.  Juni  1909 
befanden  sich  allein  in  Tsingtau  Noten  im  Betrage  von  603  655 
Dollar  mex,  im  Umlauf.-^^)  Im  Jahre  1910  stieg  der  Umlauf  der 
Noten  in  Tsingtau  auf  675  861  Dollar  mex,-") 

Nachtrag  zu  §  10, 

Eingeborenengeld  in  Neu-Guinea, 
Unter  dem  30.  Mai  ist  eine  Verordnung  des  Gouverneurs  er- 
gangen, die  Europäern  und  nicht  einheimischen  Farbigen  verbietet. 
Eingeborenen  echtes  oder  nachgemachtes  Eingeborenengeld  zu 
geben  oder  solches  von  einem  zu  nehmen.  Das  Verbot  erstreckt 
sich  auch  auf  Farbige,  die  für  Weiße  Handel  treiben.  Eine  Aus- 
nahme wird  gemacht,  wenn  es  sich  um  wissenschaftliche  Zwecke 
handelt.  Die  Verordnung  tritt  am  1,  April  1914  in  Kraft,  Deutsche 
Kol,  Zeitg,  Nr,  38,  20.  9.  1913. 


2»)  D.K.G.  X,  S.  359. 

2")  Denkschrift  von   1908,   S.  29. 

2^«)  D.  K.  G.  XI,  S.  443, 

=18)  Denkschrift  von   1908/09,   S.  9  der  Einleitung, 

=20)  Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung  v,  24,  Jan.  1911,  No,  21. 


—     73 


Zum  Schlüsse  erfülle  ich  die  angenehme  Pflicht,  Herrn  Uni- 
versitätsprofessor Dr.  Naendrup  für  die  Anregung  zu  dieser  Arbeit 
sowie  für  die  Unterstützung  bei  Anfertigung  derselben  meinen  ehr- 
erbietigsten Dank  auszusprechen. 

Auch  sei  der  Deutschen  Kolonialgesellschaft  sowie  dem 
Direktorium  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Bank  für  die  bereit- 
willigste Überlassung  des  Materials  bei  Abfassung  der  Arbeit  an 
dieser  Stelle  dankbarst  gedacht. 

Wünschenswert  wäre  es  gewesen,  auch  Abbildungen  der 
Dollar-  und  Taelnoten  der  Abhandlung  beizufügen.  Leider  mußte 
hiervon  jedoch  Abstand  genommen  werden,  da  die  Deutsch- 
Asiatische  Bank  ihre  Klichees  aus  prinzipiellen  Gründen  nicht 
fortgibt. 


Eingeborenen-Geld:    l'afel  I— VI. 

Tafel  I. 


Zentralairika:   Hackengeld. 


Zentralairika:    Hackengeld. 


Tafel  II. 


N 


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Tafel  nr. 


Hütte  zur  Aufbewahrung  des  Muschelgeldes  eines 
Häuptlings   in    der   Südsee. 

Tafel  IV. 


Südsee:    Geldstein   an   einer  Wegekreuzung  auf   der   Insel   Jap. 


Südsee:    Eingeborene   vor   Geldsteinen. 


Tafel  V. 


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Tafel  VI. 


Jap   (Südsee):    Geldstein   im  Wert  von   20 — 30  000   Kokosnüssen, 
2—300  Mark. 


Neuguinea-Münzen. 

Tafel  VII. 


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Deutschostafrikanische  Münzen. 

Tafel  VIII. 

Bild  1. 


Bild  3. 


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Deutschostafrikanische  Banknoten:    Tutel  JX  — XI 


Tafel  IX. 


0  "RUPIEN  10 '-r 


^^'v^         bei  ihrer  Kasse  in  Daressai  m  \^  "Oyl 

^^^s"^"*  *   dem  ^mlierjrfTdiesEi  Banknote  ohne  Legi  Hell  nsi»4King    ""      ,y| 

^^^  ZEHN  RUPIElM      '4: 


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Tafel  X. 


Tafel  XI. 


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Tafel  XII. 


Tafel  XIU. 


Deutsche  Kiautschou-Scheidemünzen. 

Tafel  XIV. 


Lebenslauf. 

Verfasser  dieser  Arbeit,  Matthias  Decken,  Sohn  des  ver- 
storbenen Oberamtsrichters  Justizrats  Deeken,  wurde  am  24,  August 
1871  zu  Birkenfeld  a,  d.  Nahe  (Großherzogtum  Oldenburg)  ge- 
boren. Seine  wissenschaftliche  Vorbildung  erhielt  er  auf  den  groß- 
herzoglichen Gymnasien  zu  Oldenburg  und  Vechta  sowie  auf  dem 
Königlichen  Gymnasium  Carolinum  zu  Osnabrück,  das  er  Ostern 
1892  mit  dem  Zeugnis  der  Reife  verließ.  Er  trat  darauf  als 
Fahnenjunker  beim  Hannoverschen  Pionier-Bataillon  Nr,  10  in 
Minden  i,  W,  ein.  Nach  Ablegung  des  Offiziersexamens  auf  der 
Kriegsschule  zu  Hannover  wurde  er  1893  zum  Offizier  befördert, 
unter  gleichzeitiger  Versetzung  in  das  Lothringische  Pionier- 
Bataillon  Nr.  16  in  Metz.  1896—1898  besuchte  Verfasser  die  Ver- 
einigte Artillerie-  und  Ingenieurschule  in  Charlottenburg,  Eine 
Dienstbeschädigung  zwang  ihn  1899,  den  Dienst  wegen  Halbinva- 
lidität zu  verlassen.  Er  widmete  sich  sodann  auf  den  Universitäten 
zu  Berlin  und  Göttingen  dem  Studium  der  Rechts-  und  Staats- 
wissenschaft. Daneben  besuchte  er  das  Orientalische  Seminar 
in  Berlin,  1902  bestand  er  beim  Oberlandesgericht  in  Celle  das 
Referendarexamen  und  trat  in  den  Dienst  der  Marineverwaltung, 

1904  wurde  Verfasser  auf  das  Kreuzergeschwader  nach  Ostasien 
kommandiert.     Nach   Beendigung   des   Kommandos   unternahm   er 

1905  eine  Studienreise  nach  den  deutschen  und  amerikanischen 
Kolonien  der  Südsee  sowie  nach  den  Vereinigten  Staaten  von 
Nordamerika,  Nach  Rückkehr  in  die  Heimat  trat  er  1906  wieder 
als  Oberleutnant  in  das  Westfälische  Train-Bataillon  Nr.  7  in 
Münster  i.  W.  ein,  1911  wurde  er  in  das  Ostpreußische  Train- 
Bataillon  Nr.  1  nach  Königsberg  und  1912  unter  Beförderung  zum 
Rittmeister  in  das  neu  aufgestellte  Masurische  Train-Bataillon 
Nr.  20  versetzt. 


HG  Deeken,  Ifetthias 

1010      Das  Geldwesen  der  deutschen 

A3D4.4.   Kolonien 


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