DAS GELDWESEN DER
DEUTSCHEN KOLONIEN
INAUGURAL^DISSERTATION
ZUR ERLANGUNG DER DOKTORWÜRDE
DER HOHEN RECHTS- UND STAATS-
WISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER
WESTFÄLISCHEN WILHELMS - UNIVER-
SITÄT ZU MÜNSTER IN WESTFALEN
VORGELEGT VON
MATTHIAS DEEKEN
RITTMEISTER IM MASURISCHEN TRAIN-BATAILLON No. 20
IN HAMMERSTEIN (WESTPR.).
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MUNSTER i. WESTF.
DRUCK DER WESTFÄLISCHEN VEREINSDRUCKEREI.
1913. .
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DAS GELDWESEN DER
DEUTSCHEN KOLONIEN
INAUGURAL-DISSERTATION
ZUR ERLANGUNG DER DOKTORWÜRDE
DER HOHEN RECHTS- UND STAATS-
WISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER
WESTFÄLISCHEN WILHELMS - UNIVER-
SITÄT ZU MÜNSTER IN WESTFALEN
VORGELEGT VON
MATTHIAS DEEKEN
RITTMEISTER IM MASURISCHEN TRAIN-BATAILLON No. 20
IN HAMMERSTEIN (WESTPR.).
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MUNSTER i. WESTF.
DRUCK DER WESTFÄLISCHEN VEREINSDRUCKEREI.
1913.
Referent: Herr Professor Dr, Naendrup.
Korreferent: f Herr Professor Dr. v. Heckel.
HG
loio
Dem Andenken meiner Eltern
gewidmet.
Inhalfsverzeidinis.
Seite
§ 1. Einleitung 1
1. Absdinitf.
Das Geldwesen Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme
Ostafrikas.
1. Kapitel.
Bis zur Reichskanzlerverordnung vom 1. Februar 1905.
§ 2. Südwestafrika 1
§ 3. Kamerun 4
§ 4. Togo 8
§ 5. Südseekolonien 10
1. Neu-Quinea 11
2. MarsAallinseln 15
3. Karolinen, Marianen, Palau 16
4. Samoa 17
2. Kapitel.
Seit der Reichskanzlerverordnung vom 1. Februar 1905.
§ 6, 1. Das allgemeine Münzredit 20
2. Besonderheiten in den einzelnen Kolonien 24
§ 7. Deutsch-Südwestafrika 24
§ 8. Kamerun 24
§ 9. Togo 27
§ 10. Neu-Guinea 29
§ 11. Samoa 30
2. Abschnitt.
Das Geldwesen in Deutsch-Ostafrika.
§ 12. Allgemeines 31
§ 13. Anknüpfung an die vorgefundenen Münzverhältnisse (bis zur
Münzverordnung vom 28. Februar 1904) 31
— VI -
Seite
§ 14. Verbindung der deufsdv-ostafrikanisdien Geldverhältnisse mit
der Reichsmarkrechnung 39
§ 15. Ausbau des neuen Münzsystems 51
3. Abschnitt.
Das Geldwesen in Kiautschou.
§ 16. Das chinesische Geldwesen im Allgemeinen 55
§17. Die einzelnen chinesischen Qeldsorten 57
§ 18. Der deutsche Einfluß auf das chinesische Geldwesen ... 64
Abkürzungen.
Art, = Artikel.
Bd. = Band.
D. K. G, I, = Deutsche Kolonialgesetzgebung I, Band,
D. Kol. Bl, = Deutsches Kolonialblatt.
Frc, = Franc,
Hk. Tis. := Haikuan Taels.
mex. = mexikanisch.
Mk, r^ Mark.
if = 1 Pfund Sterling englisch.
Pfd. Sterl. = Pfund Sterling.
R. G. Bl, =: Reichsgesetzblatt.
Rup. = Rupie,
R. St, G. B., = Reichsstrafgesetzbuch.
sh. = Shilling.
Literatur.
Amtsblatt für das deutsche Kiautschou-Gebiet vom 12, II, 1909.
Amtsblatt für das Schutzgebiet Togo 1907.
Denkschriften betr, die Entwickelung des Kiautschou-Gebietes, heraus-
gegeben vom Reichsmarineamt.
Denkschriften bezw, Jahresberichte über die Entwickelung der deutschen
Schutzgebiete, herausgegeben von der Kolonialabteilung des
Auswärtigen Amtes bezw, vom Reichskolonialamt, (Beilage zum
Deutschen Kolonialblatt.)
Deutsche Kolonialgesetzgebung, Berlin, seit 1893, Bd. I herausgegeben
von Riebow, Bd. II — V von Zimmermann, Bd. VI — IX von Schmitz-
Dargitz und Köbner, Bd. X — XIII von Köbner u. Gerstmeyer etc.
Deutsche Kolonialzeitung,
Deutsches Kolonialblatt, Amtsblatt für die Schutzgebiete in Ostafrika
und der Südsee, herausgegeben vom Reichskolonialamt.
Edkins ,, Chinese Currency", Shanghai, printed at the presbyterian Mis-
sion preß. Sold by Kelly and Walsh; Brewer and Co. Mr.
E. Evans, Shanghai, and by P. S. King and Son, 2 Great Smith
St. Westminster, London S. W.
Naendrup, Prof. Dr., ,,Die Entwickelung des Geldwesens in den Deut-
schen Kolonien", in den Blättern für vergleichende Rechtswissen-
schaft und Volkswirtschaftslehre. Jahrg. VIII, 1912, Heft 2 u, 3.
Saling's Börsenbuch für 1911/12, Berlin, Leipzig, Hamburg, Verlag für
Börsen- und Finanzliteratur, A,-G, 1911.
Weber, „Die koloniale Finanzverwaltung", „Kolonialrechtliche Abhand-
lungen", Heft 2, 1909,
§ 1.
Einleitung.
Unser koloniales Geldwesen ist verschieden gestaltet in Ost-
afrika, Kiautschou und in den übrigen Kolonien, Demgemäß er-
geben sich für seine Behandlung drei Abschnitte, Von ihnen soll
derjenige über das Geldwesen in Afrika und der Südsee (mit Aus-
nahme Ostafrikas) vorangestellt werden. Er zerfällt wieder in
zwei Kapitel, Das erste befaßt sich mit dem Geldwesen in den
betreffenden Kolonien während seiner allmählichen Regelung durch
die Gouverneure, d, h, vom Zeitpunkte der Erwerbung der Kolo-
nien bis zur Verordnung des Reichskanzlers vom 1, Februar 1905,
durch welche eine einheitliche Regelung des Geldwesens für alle
Kolonien (mit Ausnahme von Deutsch-Ostafrika und Kiautschou)
erfolgte.
I, Abschnitt,
Das Geldwesen Afrikas und der Südsee,
mit Ausnahme Ostafrikas.
1, Kapitel.
Bis zur Reichskanzlerverordnung vom 1. Februar 1905.
§ 2.
Südwestafrika.
In dieser Kolonie wurde, obwohl sie schon im Jahre 1883 er-
worben wurde, die erste Verordnung über das Geldwesen erst am
1. August 1893, also rund 10 Jahre nach der Erwerbung, erlassen,*)
'] D,K,G, II, S, 34.
— 2 —
Durch diese sanktionierte der kaiserliche Kommissar des
Schutzgebietes ") den Umlauf der englischen Münzen, die infolge
der unmittelbaren Nähe des englischen Südafrikas auch in der
deutschen Nachbarkolonie in nicht geringen Mengen vorhanden
waren. Die Sanktion lag darin, daß die Verordnung, wenn auch
nur für Zahlungen an öffentliche Kassen, das Wertverhältnis des
englischen Geldes zum deutschen, im Schutzgebiet zirkulierenden
Gelde in der Weise festsetzte, daß bei Zahlungen in englischer
Münze 1 Pfund Sterling zum Werte von 20 Mk,, 1 Schilling zu
einem solchen von 1 Mk. und die übrigen Münzen englischer
Währung in entsprechendem Wertverhältnis anzunehmen seien.
Nur englische Kupfermünzen wurden durch die Verordnung vom
Kassenverkehr ausgeschlossen.
Wie die Denkschrift No. 48 vom 17. November 1893 besagt,^)
ist die Verordnung vom 1, August 1893 dadurch veranlaßt worden,
daß zur Einschränkung der kostspieligen und umständlichen Be-
schaffung des Geldbedarfs durch Wechselziehung auf Kapstadt
deutsche Reichsmünzen — und zwar 200 000 Mk. in Silber- und
1000 Mk, in Nickelmünzen — nach dem Schutzgebiet eingeführt
worden waren.
Mit dem sich steigernden Verkehr zwischen Kolonie und
Mutterland wurde dann die englische Münze mehr und mehr durch
die deutsche Münze verdrängt,*) so daß der Gouverneur durch
2) Er nahm dabei Bezug auf § 11 des Ges. betr. die Rechtsver-
hältnisse in den Deutschen Schutzgebieten vom 15, März 1888, Hier war
der Reichskanzler ermächtigt, Ausführungsbestimmungen sowie polizei-
liche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen,
auch diese seine Ermächtigung auf Schutzgebietsbeamte zu übertragen.
In der Verordnung des Kaiserl, Kommissars v, 1, August 1893 handelt
es sich nicht nur um eine Ausführungsbestimmung, auch nicht um eine
polizeiliche Vorschrift, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Die
Befugnis zu deren Erlaß konnte allerdings vom Minister auf den Kai-
serlichen Kommissar übertragen werden. Es ist aber nicht ersichtlich,
ob dieses geschehen ist. Jedenfalls setzt die Gültigkeit der Verordnung
des Kommissars auch die Publikation der Delegation des Reichskanzlers
voraus, Vergl, jedoch Weber, Koloniale Finanzverwaltung, S. 35,
3) Denkschrift No, 48 v, 17, November 1893, S, 30,
«) Jahresbericht No, 94, 1896—97, S, 127; Jahresbericht Nr. 50,
1897—98, S. 141.
— 3 —
die Verordnung vom 15. Dezember 1900 "^j zu einer Neuregelung
des Münzwesens schreiten konnte.
Durch diese Verordnung wurde der Gleichberechtigung der
englischen und deutschen Münzen ein Ende gemacht. Es wurde
unter ausdrücklicher Aufhebung der Verordnung vom 1, August
1893 verfügt, daß fremde Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel
auszuschließen seien. Nur die deutsche Reichsmarkrechnung solle
in Zukunft gelten, und zwar sollten mit dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung (d. h, vom 1. Februar 1901 ab) folgende Reichsmünzen
gesetzliche Zahlungsmittel sein: Zwanzigmarkstücke, Zehnmark-
stücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke, Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und
Einpfennigstücke.
Um den Besitzer vor Verlusten zu schützen, wurde als äußer-
ster Einlösungstermin für englisches Geld der 1. Juli 1901 fest-
gesetzt.*)
Über die Höhe des Betrages, bis zu welcher Scheidemünzen
angenommen werden müssen, spricht sich die Verordnung nicht aus.
Ferner vermissen wir unter den gesetzlichen Zahlungsmitteln
für Deutsch-Südwestafrika das Fünfmarkstück und das Zwanzig-
pfennigstück, obwohl beide Münzsorten bis zu der Verordnung
vom 15. Dezember 1900 in der Kolonie gesetzliche Zahlkraft hatten.
Warum die Fünfmarkstücke dem Verkehr entzogen wurden, hat
die Denkschrift des Reichskanzlers an den Reichstag vom 28. Fe-
bruar 1905, über das Geldwesen der Schutzgebiete, außer Deutsch-
Ostafrika und Kiautschou,'') ausführlich erörtert, indem sie nament-
lich darauf hingewiesen hat, daß die Gouverneure, sowohl in
Deutsch-Südwestafrika, als auch in den anderen Schutzgebieten
mit deutscher Reichsmarkrechnung, beim Erlaß ihrer ersten Münz-
verordnungen die Befürchtung hegten, es könne sich bei einer Ver-
breitung des Fünfmarkstückes außerhalb des Reiches infolge der
starken Unterwertigkeit dieser Münze die Gefahr einer ver-
brecherischen Nachprägung steigern.
«) D.K.G. V, S. 168.
») Bekanntmachung des Gouv, v. 15. Dez. 1900. D.K.G. V, S. 169 f.
') Denkschrift No. 665 — Reichstag, 11, Legislaturperiode, I. Ses-
sion, 1903 — 05 — V. 28. Februar 1905 über das Geldwesen der Schutz-
gebiete, außer Ostafrika und Kiautschou, S. 3,
— 4 —
Wie für das englische Geld, so wurde auch für die deutschen
Fünfmarkstücke eine Umlaufsfrist gewährt, die bis zum 31, Dezem-
ber 1901 dauerte, sodaß die Besitzer dieser Geldstücke Gelegen-
heit hatten, diese bei den öffentlichen Kassen, welchen die Ein-
ziehung der Fünfmarkstücke aufgetragen war, zeitig abzustoßen,^)
Die durch das Reichsgesetz vom 9, Juli 1873, Art, 10, in Ver-
bindung mit § 9 des Reichsgesetzes vom 4, Dezember 1871 für die
deutschen Reichsmünzen gegebenen Vorschriften über die Annahme
und die Behandlung abgenutzter, beschädigter etc. Münzen sind
vom Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika in seiner Münzver-
ordnung vom 15. Dezember 1900 in analoger Weise wiedergegeben.
Ferner hat er hier den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets die
Verpflichtung auferlegt, verringerte, nachgemachte oder verfälschte
Reichsmünzen (§§ 150 und 146—148 R. Str. G,B.) anzuhalten.
In einer sich anschließenden Bekanntmachung des Gouver-
neurs, gleichfalls vom 15. Dezember 1900, ist dann noch gesagt,
daß bezüglich des Talers, der Reichsbanknoten und der Reichs-
kassenscheine die bisherigen Bestimmungen auch weiterhin ihre
Geltung behalten sollten.^)
Auf der Grundlage der Verordnung und der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1900 hat sich übrigens die Einführung der
Reichsmark in Südwestafrika ohne Schwierigkeiten vollzogen.*")
§ 3.
Kamerun.
Sind in Deutsch- Südwestafrika die ersten das Münzwesen
regelnden Verordnungen erst 10 Jahre nach Erwerbung der Kolonie
erlassen worden, so ist für Kamerun eine bezügliche Regelung
bereits zwei Jahre nach seiner Besitzergreifung durch die Ver-
ordnung des Gouverneurs vom 10. Oktober 1886 erfolgt.") Die
8) Bekanntmachung d. Gouv. v. 15. Dez. 1900. D. K. G. V, S, 169 f.
') Die fraglichen Vorschriften konnten nicht festgestellt werden.
Auch die Denkschrift No, 665 v. 28. Febr. 1905 betont auf S. 13 (Fuß-
note), daß sich derartige Bestimmungen aus den Akten des Auswärtigen
Amtes nicht hätten ermitteln lassen.
1") Denkschrift No. 437 v. 29. Januar 1902, S, 70.
") D. K, G. I. S. 229,
— 5 —
Verordnung hat inhaltlich viel Ähnlichkeit mit der ersten oben
S. 1 erwähnten Münzordnung für Deutsch-Südwestafrika und hat
dieser insoweit offenbar zum Vorbild gedient.
Als gesetzliche Zahlungsmittel zählt die Kameruner Verord-
nung auf: Zwanzigmarkstücke, Zehnmarkstücke, Eintalerstücke,
Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke, Zwanzig-
pfennigstücke aus Nickelmetall,**) Zehnpfennigstücke, Fünfpfennig-
stücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke,
Man hat also auch in Kamerun das Fünfmarkstück fallen
lassen, andererseits aber im Gegensatz zu Deutsch-Südwestafrika
den Taler und das Zwanzigpfennigstück aus Nickel als gesetzliche
Zahlungsmittel beibehalten.
Besonders interessant ist die Regelung des Münzwesens in
Kamerun deswegen, weil in der Verordnung vom 10. Oktober 1886
der „Kru" als Wertmesser ausdrücklich anerkannt wurde.
In Kamerun war nämlich ursprünglich der Handel, an der
Küste sowohl, wie besonders im Innern (und zwar hier ausschließ-
lich), Tauschhandel. Die Denkschrift über das Berichtsjahr 1893/94
spricht sich**) eingehend hierüber aus und teilt uns mit, daß kurz
nach der deutschen Protektoratserklärung überhaupt kein Bargeld-
handel in der Kolonie existierte, sondern daß die Eingeborenen
ihre Hauptlandesprodukte {Palmöl und Palmkerne) gegen euro-
päische Waren umtauschten. Bei der Festsetzung der Preise be-
diente man sich als Wertmesser gewisser, nach Menge und Gattung
genau bezeichneter Landesprodukte und nannte solche mit Zahl-
kraft ausgestatteten Wareneinheiten „Kru", „Beloko", „Keg",
„Piggen" etc. Die Menge von Waren, aus denen sich der „Kru"
zusammensetzte und seine Umwertung in deutsches Geld war
ursprünglich verschieden, je nach den Gegenden und nach dem
Gegenstande des Kaufes, oder besser gesagt, des Tausches. Erst
durch die Gouvernements Verordnung vom 10. Oktober 1886 wurde
die Werteinheit eines „Kru's" fest normiert und gleichgesetzt dem
Werte von 20 Mk, oder einer Quantität von 80 Liter Palmöl oder
einer solchen von 160 Liter Palmkernen,
Diese Maßregel war um so nötiger, als sich mangels Ver-
") Zusatz V, 22. Juli 1887. Denkschrift No. 665 v. 28. Februar
1905, S. 7,
") Denkschrift No, 89 betr, das Berichtsjahr 1893—94, S. % u. 99,
— 6 —
ständnisses der Eingeborenen für die Schwankungen des euro-
päischen Warenmarktes leicht Unzuträglichkeiten ergeben konnten^
und weil auch die Eingeborenen gegen Übervorteilung und Unehr-
lichkeit gewissenloser Weißer geschützt werden sollten.
Als dann nach einigen Jahren den Eingeborenen die Mark-
währung einigermaßen geläufig geworden war, wurde die Kru-
rechnung entbehrlich, und bestimmte demgemäß auch die Gouver-
nementsverordnung vom 6. April 1894 ausdrücklich,") daß von
nun an bei Rechtsgeschäften zwischen Nichteingeborenen oder
zwischen solchen und Eingeborenen der Wert des Gegenstandes
nicht mehr nach „Kru's berechnet werden dürfe, sondern nach der
Markwährung festzusetzen und auszudrücken sei.
Die Herrschaft des deutschen Geldes hatte zur Zeit der
ersten Münzverordnung in Kamerun bei der Nähe der großen eng-
lischen und französischen Kolonien Nigeria und Kongo noch auf
schwachen Füßen gestanden und es konnte das deutsche Geld
nicht ohne Schaden für das Wirtschaftsleben in Kamerun den
Kampf gegen die zahlreich kursierenden englischen und fran-
zösischen Goldmünzen mit Erfolg aufnehmen. Der Gouverneur
sah sich daher schon vier Monate nach der ersten Verordnung
vom 10, Oktober 1886 veranlaßt, durch die Verordnimg vom
28, Januar 1887 zu bestimmen, daß die genannten fremden Gold-
münzen gleichfalls als gesetzliches Zahlungsmittel zu gelten
hätten,*') und zwar setzte er das Wertverhältnis der in Betracht
kommenden fremden Goldmünzen zur Reichsmark folgender-
maßen fest:
1 Pfund Sterling englisch = 20 Mk,
1 französ, 20 Frankstück = 16 „
Erst 13 Jahre später hielt der Gouverneur die Herrschaft
des deutschen Geldes für so weit gefestigt, daß er in der Verord-
nung vom 10, April 1900,") unter ausdrücklicher Aufhebung der
Verordnung vom 28, Januar 1887, das englische und französische
Geld vom Verkehr wieder ausschloß. In der Praxis war auch
diese Verordnung undurchführbar,*^) und hat sie auch nie eine
") D.K.G. II, S, 87.
") D. K. G. I, S. 229.
") D.K.G. V, S. 59.
") Denkschrift No. 665 v, 28. Februar 1905, S. 8.
— 7 —
reelle Bedeutung erlangt. Sogar die amtlichen Kassen haben nach
wie vor englische und französische Goldmünzen zu den in der
Verordnung vom 19. Juli 1886 festgesetzten Kursen angenommen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß
die Gouvernementsverordnung vom 10. Oktober 1886 des bei uns
üblichen Papiergeldes (Reichskassenscheine) und der Reichsbank-
noten keine Erwähnung tut.
Erst als die Abgaben in der Kolonie fortdauernd in Papier-
geld gezahlt und angenommen wurden, sah sich der Gouverneur
zum Erlaß einer bezüglichen Verordnung vom 20. Februar 1895
genötigt. In dieser Verordnung wurden unter Hinweis darauf, daß
Zahlungen in Papiergeld mit der Verordnung vom 10. Oktober 1886
im Widerspruch ständen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten
nunmehr von der Annahme an den öffentlichen Kassen ausge-
schlossen.
Gleichzeitig wurde durch die Gouvernementsverordnung vom
20. Februar 1895 der Annahmezwang für Nickel- und Kupfer-
münzen, für welche die Verordnung vom 10, Oktober 1886 keine
Beschränkung der gesetzlichen Zahlungskraft festgesetzt hatte,
nunmehr auf den Betrag von 20 Mk, beschränkt,*®)
Aber auch die Verordnung vom 20, Februar 1895 hat sowohl
hinsichtlich des Papiergeldes, wie hinsichtlich der Nickel- und
Kupfermünzen nie praktische Bedeutung erlangt.
Speziell die Zahlungskraft der Nickel- und Kupfermünzen
blieb nach wie vor ebenso unbeschränkt, wie die Zahlungskraft der
Silbermünzen, Vorschriften über die Behandlung abgenutzter, be-
schädigter, nachgemachter etc. Münzen sind während der ersten
Periode in keiner Münzverordnung gegeben worden.
Im übrigen hat sich der Bargeldverkehr in Kamerun immer
mehr ausgedehnt, wenngleich die Formen des Tauschhandels noch
nicht sofort verschwanden. Der Verbreitung des Geldes kam die
Tatsache zu gute, daß die farbigen Plantagenarbeiter ihre Löhnung
bei ihrer Rückkehr in die Heimat weit ins Innere mitnahmen und
erst hier, oder auf dem Wege dorthin, bei den Faktoreien ver-
ausgabten,")
»8) Denkschrift No. 665 v. 28. Februar 1905, S. 2 u. 7,
") Jahresbericht No, 41 v, 1907, S. 57,
— 8 —
§ 4.
Togo.
Auch in Togo herrschte ursprünglich Tauschhandel. Als
Zahlungsmittel dienten den Eingeborenen Stoffe, Perlen und be-
sonders Kaurimuscheln, letztere namentlich für Beträge unter
0,25 Mk, Einer Reichsmark entsprachen ungefähr im Werte
4000 Kaurimuscheln und darüber, manchmal jedoch wurden nur
1600 Kauri für 1 Mk, gegeben.-")
Die Kaurimuschel war namentlich im Innern der Kolonie
Zahlungsmittel, selbst dann noch, als an der Küste bereits eng-
lisches und deutsches Geld umlief.
Die amtliche Einführung des deutschen Geldes in Togo er-
folgte durch Verordnung des Kais, Kommissars vom Jahre 1887,^^)
wenige Jahre nach der Besitzergreifung Togos.
Diese Gouvernementsverordnung aus dem Jahre 1887 hat
formell und materiell sehr viel Ähnlichkeit mit der entsprechenden
Münzverordnung für Kamerun vom 10. Oktober 1886 und bestimmt,
daß vom 1, August 1887 an in Togo die Reichsmarkrechnung gelten
solle mit folgenden gesetzlichen Zahlungsmitteln: Zwanzigmark-
stücke, Zehnmarkstücke, Eintalerstücke, Zweimarkstücke, Einmark-
stücke, Fünfzigpfennigstücke, Zwanzigpfennigstücke, Zehnpfennig-
stücke, Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke, Einpfennigstücke,
Auch nachstehende fremde Goldmünzen wurden für Togo als ge-
setzliche Zahlungsmittel zugelassen in folgendem Wertverhältnis;
1 Pfund Sterling englisch = 20 Mk.
1 Französ, 20 Frankstück = 16 Mk,
Die Zulassung dieser fremden Goldmünzen als gesetzliche
Zahlungsmittel hatte zunächst nur 6 Jahre Bestand und zwar bis
zur Verordnung des Kais, Kommissars vom 2, August 1893,--) be-
treffend Ausschluß außerdeutschen Geldes von den öffentlichen
Kassen Togos: „Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß vom 1. Oktober d, Js, ab in den öffentlichen Kassen des
Gebiets nur noch deutsches Geld in Zahlung genommen wird,"
20) Jahresbericht No, 508 v, 1900, S. 35 u, 69, — Tafel II der Ab-
bildungen,
^^] Das genauere Datum dieser Verordnung ist aus den Quellen
nicht zu entnehmen, (!) [Vergl, D, K, G, I, S, 258,]
"') D,K.G. II, S. 35,
— 9 —
Es zeigte sich jedoch auch hier, genau wie in Kamerun, daß sich,
trotz entgegenstehender Verordnung, eine Ausschließung der ge-
nannten fremden Goldmünzen nicht durchführen ließ. Während
aber in Kamerun eine ausdrückliche Aufhebung des Verbotes für
fremde Münzen nicht erfolgte, obwohl sich die Praxis über dies
Verbot längst hinweggesetzt hatte, hat Togo wenigstens das fremde
Geld offiziell wieder zugelassen, und zwar durch die Bekannt-
machung vom 25- November 1899,-')
Das Gouvernement von Togo sah sich zu diesem Schritt vor
allem deswegen bewogen, weil die Bevorzugung der englischen
Münzen (namentlich des Zweischillingstückes, des Einschilling-
stückes, des sixpence- und des ///reepencc-Stückes) — besonders
an der Küste und an der deutsch-englischen Grenze — derart
zunahm, daß sich eine längere Aufrechterhaltung des Verbotes
englischer Münzen nicht ohne Schädigung des Handels ermöglichen
ließ. Zudem fand von dem deutschen Gelde nur ein Teil schnellen
Eingang, Am meisten begehrt war das deutsche Nickelfünfpfennig-
stück, der sogenannte „copper". Aber auch das deutsche Zwei-
markstück, das deutsche Einmarkstück und das deutsche Fünfzig-
pfennigstück waren beliebt, die beiden letzteren Sorten besonders
wegen ihrer Wert- und Größengleichheit mit dem englischen Ein-
schilling- bezw, sixpence-Stücke. Unbeliebt dagegen waren die
deutschen Kupfermünzen, Zehnpfennigstücke, Zwanzigpfennigstücke
und Talerstücke,"*}
Dementsprechend verfügte obige Verordnung vom 25. No-
vember 1899, daß von englischen Münzen Goldstücke, Zweischilling-
stücke, sixpence- und threepence-Stücke von den amtlichen Kassen
angenommen, dagegen deutsche Fünfmark-, Eintaler-, Zehn- und
Zwanzigpfennigstücke (aus Nickel und Silber), sowie deutsches
Kupfergeld vom amtlichen Kassenverkehr ausgeschlossen werden
sollten.
Auch abgegriffenes, beschädigtes oder anderweitig minder-
wertig gewordenes Geld — einerlei, welchen Gepräges — durfte
von den Kassen des Landes nicht angenommen werden.
Weitere Bestimmungen über beschädigte, verfälschte etc.
") Denkschrift No, 665 v, 28, Februar 1905. S, 9,
=*) Jahresbericht No, 508 v, 1898—99, S. 35 u, 61,
— 10 —
Münzen, analog den reichsgesetzlichen Bestimmungen für das
Mutterland, sind in Togo nicht erlassen worden, Wohl aber
existiert eine Verordnung seines Gouverneurs vom 18, Mai 1899,
wonach diejenigen Personen, welche Maria-Theresien-Taler und
andere, kursfähiges Geld nicht darstellende Münzen einführen,
weitergeben oder in Zahlung nehmen, mit Geldstrafe bis zu 500 Mk,
bezw. mit Haft zu bestrafen sind,") Diese Verordnung trat mit
dem Datum ihres Erlasses in Kraft,
Zum Schlüsse sei noch auf die Bekanntmachung des Gouver-
neurs vom 3, Januar 1901 hingewiesen. Diese Bekanntmachung
sollte einer Anhäufung englischen Silbergeldes bei den amtlichen
Kassen begegnen, Sie gestattet deshalb bei Zahlungen an amtliche
Kassen nur noch deutsches Geld oder englische Goldmünzen, Nur
Zollgebühren bis zum Höchstbetrage von 100 Mk, durften auch
weiterhin mit englischen Silbermünzen entrichtet werden,^®)
Aber auch diese Bekanntmachung war illusorisch und prak-
tisch undurchführbar, daher auch ganz außer Übung gekommen,
ohne jedoch formell aufgehoben zu sein.
Im übrigen hat in Togo das gemünzte Geld den Tauschhandel
imd die Kaurimuschel immer mehr verdrängt, auch dort im Innern,
wo die Eingeborenen bisher vom gemünzten Gelde nichts wissen
wollten,")
Es war daher für die Kaiserliche Regierung leicht, die Vor-
herrschaft des deutschen Geldes immer mehr zu sichern. Am
schnellsten gelang dieses auf den Innenstationen, wo im Prinzip
nur noch deutsche Münzen zur Auszahlung gelangten,
§ 5.
Südseekolonien,
Bei Betrachtung des Geldwesens der deutschen Südsee-
kolonien sind folgende Inselgruppen ins Auge zu fassen:
Neu-Guinea, d, h, Kaiser-Wilhelms-Land, Bismarckarchipel
und die Salomoninseln,
«) Denkschrift No, 665 v. 28. Februar 1905, S, 9, und D. K, G. IV,
Seite 65.
2«) Denkschrift No, 665 v. 28. Februar 1905, S, 10.
") Denkschrift No. 437 v. 29. Januar 1902, S. 56.
— 11 —
Die Inselgruppen der Karolinen-, Palau- und Marianen.
Die Marschallinseln,
Samoa.
1, Neu-Guinea.
Der Erwerb Neu-Guineas vollzog sich s, Zt. hauptsächlich
auf das energische Betreiben eines Syndikats für Verfolgung kolo-
nialer Pläne in der Südsee, welches unter der Leitung des Geheimen
Kommerzienrates v, Hansemann, des späteren Vorsitzenden der
Neu-Guinea-Kompagnie, stand.
Die Ausübung der Landeshoheit erfolgte, nach der Flaggen-
hissung 1884, nicht durch das Reich, sondern blieb der Neu-Guinea-
Kompagnie überlassen, um schon 1899 von dieser wieder an das
Reich übertragen zu werden.
Mit der Ausübung der Landeshoheit im Neu-Guinea-Schutz-
gebiet war der Neu-Guinea-Kompagnie durch Kaiserlichen Schutz-
brief gleichzeitig vertraglich das Recht zugesichert, eigene Gesell-
schaftsmünzen, d. h. Münzen der Neu-Guinea-Kompagnie, zu
prägen.
Zunächst machte die Kompagnie von diesem Rechte noch
keinen Gebrauch, sondern bestimmte in einer Verordnung vom
19. Januar 1887, daß vom 1, April 1887 ab die deutsche Reichs-
markrechnung für das der Kompagnie unterstellte Schutzgebiet
maßgebend sein solle, ^®) und daß gesetzliche Zahlungsmittel seien:
Zwanzigmarkstücke, Zehnmarkstücke, Eintalerstücke, Zweimark-
stücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke, Zehnpfennigstücke,
Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke,
Insofern lehnte sich die erste Münzverordnung der Neu-
Guinea-Kompagnie gerade wie die Münzverordnung für Togo vom
Jahre 1887 an die Kameruner Münzverordnung vom 10, Oktober
1886 an.
Acht Jahre später übte dann die Kompagnie das ihr ver-
liehene Prägerecht aus. Es wurden folgende Münzen geprägt und
durch Verordnung der Kompagnie vom 1, August 1894,**) neben
") D.K.G. I, S. 511.
«) D.K.G. II, S. 119.
— 12 —
den vorgenannten deutschen Reichsmünzen, für gesetzliche Zah-
lungsmittel erklärt: '") ")
a) unter dem Namen „Neu-Guinea-Mark"
in Gold: Zwanzigmarkstücke und
Zehnmarkstücke,
in Silber: Fünfmarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke und
Einhalbmarkstücke;
b) unter dem Namen „Neu-Guinea-Pfennige"
in Bronze: Zehnpfennigstücke,
in Kupfer: Zweipfennigstücke und
Einpfennigstücke.
Die Neu-Guinea-Goldmünzen besaßen denselben Feingehalt
und die gleiche Kupferlegierung wie die deutschen Reichsgold-
münzen, d. h. 900 Tausendteile Feingold und 100 Tausendteile
Kupfer.
Dementsprechend betrug die Stückelung bei den Neu-Guinea-
Münzen 125,55 Zehnmarkstücke und 62,775 Zwanzigmarkstücke
auf ein halbes Kilogramm (genau wie bei den Reichsgoldmünzen).
Auch bei den Neu-Guinea-Silbermünzen betrug die Legierung
900 Tausendteile feinen Silbers und 100 Tausendteile Kupfer, so
daß 90 Mk- in Silbermünzen ein halbes Kilogramm wogen (wieder
genau wie bei den Reichssilbermünzen).
Entsprach somit der innere Wert der Kompagniemünzen
demjenigen der Reichsmünzen, so war doch das Äußere dieser
beiden Münzkategorien verschieden.
30) Tafel VII der Abbildungen.
'^) Es hatte sich herausgestellt, daß die von der Kompagnie in
Neu-Guinea eingeführten Reichsmünzen binnen kurzem wieder abflössen,
sodaß starke Nachsendungen von Münzen fortwährend erforderlich
wurden. Auch die Erwägung, daß allmählich mit der Entwickelung des
Landes anstelle einer Ablöhnung der eingeborenen farbigen Arbeiter
mittels Tauschwaren eine Auszahlung der Löhne in barem Gelde treten
werde, und daß insbesondere die Löhnung der aus Holländisch-Indien
und China für den Betrieb der Tabakkultur eingeführten Kulis in Geld
bezahlt werden müsse und für diesen Zweck eine eigene, unterscheidbare
Münze von Vorteil sei, dürfte zu dem Entschluß beigetragen haben, den
alten Plan (vergl, oben S. 11) wieder aufzunehmen und durchzuführen.
(Kolonie und Heimat No. 8 v. 2. Januar 1910, S. 11—12.)
— 13 —
Die Goldmünzen, Silbermünzen und Bronzemünzen der Neu-
Guinea-Kompagnie trugen auf der einen Seite das Bild eines
Paradiesvogels, auf der anderen Seite die Umschrift „Neu-Guinea-
Kompagnie" sowie die Wertbezeichnung und das Jahr der Prägung;
die Kupfermünzen hatten ebenfalls auf der einen Seite die In-
schrift ,,Neu-Guinea-Kompagnie", auf der anderen Seite die Wert-
bezeichnung und das Jahr der Prägung,
Alle diese neuen Münzen galten auf Grund der letztgenannten
Verordnung der Neu-Guinea-Kompagnie von 1894 als gesetzliche
Zahlungsmittel neben den in der Verordnung vom 19, Januar 1887
aufgezählten Reichsmünzen, Soweit es sich um den Privatverkehr
handelte, bestand aber für die Neu-Guinea-Münze eine Beschrän-
kung der Annahmeverpflichtung insofern, als die Gold- und Silber-
münzen über den Betrag von 1000 Mk., Bronze- und Kupfermünzen
über den Betrag von 5 Mk, nicht angenommen zu werden brauchten.
Nur die Kassen der Neu-Guinea-Kompagnie mußten ihre
Gold- und Silbermünzen ohne Beschränkung annehmen. Für die
Kupfer- und Bronzemünzen galt dieses anscheinend nicht. Wenig-
stens ist bezüglich ihrer von einer unbeschränkten Annahmepflicht
der Kassen nicht die Rede.
Ferner war bestimmt, daß seitens der Hauptkasse der Neu-
Guinea-Kompagnie gegen Einlieferung von Gold- und Silbermünzen
der Kompagnie im Mindestbetrage von 100 Mk. bezw, von Bronze-
und Kupfermünzen im Mindestbetrage von 20 Mk. Schecks in
deutscher Reichswährung, in Höhe des eingezahlten Betrages,
lautend auf die Neu-Guinea-Kompagnie, zahlbar in Berlin, dem
Einzahler auf sein Verlangen ausgestellt werden sollten.
Die Kompagniekassen wurden gehalten, die durch den regel-
mäßigen Gebrauch abgenutzten Münzen einzuziehen. Durchlöcherte
und anders als durch den gewöhnlichen Gebrauch im Gewicht ver-
ringerte, sowie verfälschte Münzen brauchten sie nicht anzunehmen.
Vorschriften über die weitere Behandlung dieser Münzen sind
jedoch in der Verordnung nicht enthalten, ebensowenig Bestimmun-
gen über die Annahme von Reichskassenscheinen, Reichsbanknoten
und fremden Münzen,
Auch wurden für die Zukunft einige Vorschriften münztech-
nischer Art über das Remedium, über den Durchmesser der Mün-
zen, über Beschaffenheit und Verzierung der Ränder und über
— 14 —
Zusammensetzung und Gewicht der Bronze- und Kupferstücke in
Aussicht gestellt. Dieselben sind jedoch nicht mehr zur Aus-
führung gekommen, da der zwischen dem Reiche und der Neu-
Guinea-Kompagnie geschlossene Vertrag bereits am 7. Oktober 1898
gelöst wurde, und weil die Kompagnie auf eine weitere Ausübung
ihres Prägerechtes verzichtete.
Trotz Übernahme der Verwaltung des Schutzgebietes durch
das Reich fand eine Außerkurssetzung der Neu-Guinea-Münzen
seitens des Kaiserlichen Gouverneurs zunächst noch nicht statt,
doch wurde ihre Zahl immer geringer, nachdem die Neu-Guinea-
Kompagnie einen Teil ihrer Münzen hatte einziehen und einschmel-
zen lassen. Die noch nicht eingezogenen Korapagniemünzen,
namentlich Silbermünzen, zirkulierten hingegen noch in größeren
Beträgen,^^)
Es sind noch zwei Verordnungen des Gouverneurs zu er-
wähnen, welche, obwohl mit dem eigentlichen Münzwesen in keinem
direkten Zusammenhange stehend, trotzdem der Beachtung wert
erscheinen, da sie — ähnlich den entsprechenden Verordnungen
von Kamerun und Togo — für die Regelung der Handelsbeziehun-
gen zwischen Eingeborenen und Weißen von großer Bedeutung
waren.
Es sind dies die Verordnungen vom 18. Oktober 1900 (mit
Wirkung vom 1. April 1901) »') und vom 26. Juli 1901 {mit Wir-
kung vom 1, April 1902) ,»*)
Beide Verordnungen beziehen sich auf das auch in Neu-
Guinea s, Zt, gebräuchliche Muschelgeld, welches infolge seiner
schwierigen Beschaffung allmählich auf den Handel der Europäer
eine sehr ungünstige Einwirkung ausübte und oft zu Unzuträglich-
keiten zwischen Europäern und Eingeborenen führte, Hauptbezugs-
quellen für das Muschelgeld waren die Bezirke Neupommerns,
Das Muschelgeld war für die Europäer unentbehrlich, da es ihnen
zum Einkauf der Kopra''^) von den Eingeborenen diente.
32) Denkschrift No, 665 v, 28. Februar 1905, S. 15,
=') D,K.G, VI, S, 260.
3*) D.K.G, VI, S, 362.
3"*) Die Kopra ist der zerstückelte und an der Luft getrocknete
Kern der Kokosnuß. Sie bildet in Europa ein wichtiges Industrieerzeug-
nis, z. B, für Herstellung von Seifen, für Ölgewinnung, als Surrogat für
tierische Fette usw.
— 15 —
Die Knappheit des Muschelgeldes und seine schwierige Be-
schaffung hatten sich dann die Eingeborenen zu Nutze gemacht
und den Kurs desselben unverhältnismäßig in die Höhe getrieben.")
Die Verordnung vom 18, Oktober 1900 verbot daher Tausch,
Handel und Zahlungen mit Muschelgeld (sogenannte Divarra-
muscheln, Tapsoka, Tambu) im gewerbsmäßigen Handelsverkehr.
Auf Zuwiderhandlung wurde Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten
bezw. Geldstrafe bis zu 1500 Mk. neben Einziehung des Muschel-
geldes gesetzt. Infolge der günstigen Resultate, die das Verbot
erzielte, wurde letzteres erweitert, und zwar durch die bereits ge-
nannte Verordnung vom 26. Juli 1901, durch welche der Gebrauch des
Muschelgeldes auch für diejenigen Zwecke, für die es bisher noch
zugelassen war (Auslöhnung von Trägern und Arbeitern, Einkauf
von Nahrungsmitteln etc.), verboten wurde.
Dies Verbot galt jedoch nur für Europäer, für nicht ein-
heimische Farbige, die im Dienste von Europäern standen, sowie
für solche Eingeborene des Landes, die Handelsgeschäfte mit Euro-
päern trieben. Für Zuwiderhandlungen wurden gleichfalls Ge-
fängnisstrafen bis zu 3 Monaten bezw. Geldstrafen bis zu 500 Mk,
neben Einziehung des Muschelgeldes angedroht.
Nur unter sich durften die Eingeborenen sich noch des
Muschelgeldes bedienen; doch schränkte sich der Gebrauch des-
selben von selbst immer mehr ein, seitdem es ihnen nicht mehr
möglich war, europäische Waren für Muschelgeld einzuhandeln.
2, Marschallinseln.
Das Münzwesen auf den Marschallinseln war vor ihrer Ver-
einigung mit Neu-Guinea nur durch die Verordnung des Kaiser-
lichen Kommissars vom 1. Juli 1888 geregelt.") Sie bestimmt, daß
auf der Inselgruppe die Reichsmarkwährung mit folgenden gesetz-
lichen Zahlungsmitteln gelten solle: Zwanzigmarkstücke, Zehn-
markstücke, Eintalerstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünf-
zigpfennigstücke, Zwanzigpfennigstücke (in Nickelmetall), Zehn-
pfennigstücke, Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfen-
nigstücke. Die Verordnung trat sofort in Kraft, Über fremde
3«) Denkschrift No. 437 v. 29, Januar 1902, S, 82 u. 83.
37) D,K,G. I, S, 611.
— 16 —
Münzen sowie über die Behandlung und Annahme gefälschter, ab-
genutzter pp, Münzen ist nichts darin gesagt.
3, Karolinen, Marianen, Palau.
Die Inseln der Karolinen, Marianen und Palau hatte Deutsch-
land 1899 von Spanien gekauft. Noch nach der Besitzergreifung
der Inseln durch das Deutsche Reich herrschte auf ihnen (nament-
lich auf den West-Karolinen) reiner Tauschhandel, Das haupt-
sächlichste Tauschmittel bildete der Tabak, der in Stangen — eine
Stange zu 10 Kokosnüssen — verkauft wurde,^®) Beliebte Tausch-
mittel bildeten ferner europäische Industrieerzeugnisse, wie Tuche,
Messer, Beile, auch Lebensmittel, z, B, Reis, Tee, Hartbrot, Fleisch,
Fische, Konserven etc,^®)
Im übrigen kursierte auf den Inseln, auch nach ihrem Über-
gange an Deutschland, spanisches Geld, unter das sich stellen-
weise sehr minderwertige Stücke eingeschlichen hatten. Der Kai-
serliche Bezirksamtmann der Marianen sah sich daher veranlaßt,
durch eine Verordnung vom 9, Jan, 1900 ***) die öffentlichen Kassen
seines Bezirkes anzuweisen, daß sie vom Tage dieser Verordnung
ab, das „moneda horrosa" genannte, abgegriffene spanische Silber-
geld, sowie die alten spanischen Kupfermünzen nicht mehr in Zah-
lung zu nehmen hätten.
Außerdem wurde durch dieselbe Verordnung nicht nur die
Einfuhr jener schlechten spanischen Münzen, sondern überhaupt die
Einfuhr jeglichen fremden Geldes, mit Ausnahme von Gold, für die
Marianen verboten, Zuwiderhandelnden wurde eine Geldstrafe bis
zu 300 Mk, neben Einziehung der verbotenerweise eingeführten
Münzen angedroht. Schon im nächsten Jahre wurde dann auf dem
Inselgebiete durch Verordnung des Gouverneurs von Neu-Guinea
vom 20, September 1900,") dessen Verwaltungsbezirk die Inseln
unterstellt wurden, die deutsche Reichsmarkrechnung eingeführt,
mit folgenden gesetzlichen Zahlungsmitteln; Zwanzigmarkstücke,
^^) Die Kokosnuß ist das Haupterzeugnis der Inseln und wird für
die Koprafabrikation von den Europäern eingehandelt,
3») Denkschrift No. 54 betr, das Berichtsjahr 1902—03,
*») D.K.G. V, S. 13.
") D,K,G, V, S, 147,
— 17 —
Zehnmarkstücke, Fünfmarkstücke, Eintalerstücke, Fünfzigpfennig-
stücke, Zwanzigpfennigstücke, Zehnpfennigstücke, Fünfpfennig-
stücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke, sowie die Reichs-
kassenscheine und Reichsbanknoten, für welche in Deutschland be-
kanntlich damals kein Annahmezwang im Privatverkehr bestand.
Außerdem erhielten die öffentlichen Kassen noch die Anweisung,
neben vorstehend genannten, gesetzlichen Zahlungsmitteln englische
Goldpfunde zum Kurse von 20 Mark 30 Pfennigen in Zahlung zu
nehmen, Vorschriften über die Behandlung abgenutzter, verfälsch-
ter etc, Münzen sind nicht erlassen worden.
4, S a m o a,
Samoa, gleichfalls seit 1899 deutscher Besitz, kannte schon
seit längerer Zeit den Gebrauch gemünzten Geldes, Trotzdem
bedienten sich auch hier die Eingeborenen anfangs des Tausch-
handels, zogen aber mit der Zeit Zahlungen in Geld vor. Daß in
Samoa das Metallgeld sobald Eingang fand, hatte seinen Grund
darin, daß sich auf diesen fruchtbaren Inseln, schon viele Jahre
vor ihrer Erwerbung durch Deutschland, amerikanische und euro-
päische, d, h, deutsche und englische, Handelsniederlassungen be-
fanden.
Außer kommerziellen Ursachen waren es dann noch politische
Gründe, auf welche der Umlauf gemünzten Geldes in Samoa zu-
rückzuführen war. Es erstrebten nämlich sowohl Deutschland, als
auch England und die Vereinigten Staaten von Nordamerika den
Besitz Samoas, und nur durch die Einführung einer gemeinsamen
Verwaltung gelang es den drei genannten Mächten, weiteren Strei-
tigkeiten vorzubeugen, bis schließlich Deutschland durch Verträge
mit den beiden anderen Mächten den Alleinbesitz erlangte.
Trotz des Überganges der Inseln in deutschen Besitz sah sich
der Gouverneur bei Regelung des Münzwesens durch die Verord-
nung vom 15, Juni 1901 *") genötigt, die früher den Markt beherr-
schenden fremden Münzen teilweise noch zu dulden, wollte er nicht
durch ihre plötzliche Außerkurssetzung den Handel empfindlich
schädigen. Besagte Verordnung bestimmte daher, daß vom 1, Juli
") D.K,G, VI, S. 345.
— 18 —
1901 ab zwar die deutsche Reichsmarkwährung gelten solle mit
folgenden gesetzlichen Zahlungsmitteln: Zwanzigmarkstücke, Zehn-
markstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünf zigpf ennigstücke,
Zehnpfennigstücke, Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Ein-
pfennigstücke, daß aber neben diesen Münzen auch nachstehende
englische und amerikanische Goldmünzen gesetzliche Zahlkraft
haben sollten, und zwar im folgenden Wertverhältnis zur deutschen
Reichsmark:
1 Pfund Sterling englisch 20,42 Mk.
10 Schilling 10,21 „
20 Dollar der Ver, Staaten von Amerika 83,80 „
1" II ff ff ff ff f( t1,"U ,,
J f, ff fi f) ff I! ^U,"D (,
/2 " " " " " " 1u,HD ,,
Eine Änderung dieses Wertverhältnisses behielt sich der Gou-
verneur vor.
Alle anderen fremden Münzen, auch die silbernen, wurden
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens obiger Verordnung nicht mehr
als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt. Nur den amtlichen Kas-
sen wurde im Interesse der Ansiedler gestattet, noch während einer
zweijährigen Frist, deren Verlängerung um weitere zwei Jahre sich
der Gouverneur vorbehielt, amerikanische Silberdollars und eng-
lische Schillingstücke anzunehmen. Es sollte hierdurch den Ansied-
lern Gelegenheit gegeben werden, das fremde Geld zeitig abzu-
stoßen.
Die Kassen waren jedoch nicht verpflichtet, von demselben
Einzahler mehr als 20 Schilling oder 5 Silberdollar anzunehmen.
Der Wechselwert des Schillings sollte hierbei gleich einer Reichs-
mark, der des amerikanischen Dollars gleich vier Reichsmark ge-
rechnet werden, vorbehaltlich anderweitiger Änderungen dieses
Wertverhältnisses durch den Gouverneur.
Alle vorgenannten Bestimmungen bezogen sich nicht auf durch-
löcherte oder durch anormalen Gebrauch im Gewicht verringerte,
desgleichen nicht auf nachgemachte oder verfälschte Münzen.
Durch ordnungsmäßigen Gebrauch an Gewicht und Erkenn-
barkeit beeinträchtigte Reichsmünzen sollten dagegen von den öf-
fentlichen Kassen zum vollen Wert eingezogen werden, Reichsgold-
— 19 —
münzen aber nur dann, wenn ihr Gewicht nicht mehr als fünf Tau-
sendteile hinter dem Normalgewicht zurückgeblieben war.
Eine Sonderinstruktion für die amtlichen Kassen, gleichfalls
vom 15, Juni 1901,") enthielt die bekannten Bestimmungen des
Reiches über die Behandlung gewaltsam beschädigter, aber voll-
wichtig gebliebener echter Reichsmünzen (Unbrauchbarmachung
für den Umlauf und Rückgabe an den Einzahler), sowie Bestim-
mungen über das Verfahren in Fällen, in welchen es sich um ein
Münzverbrechen oder Münzvergehen (§§ 150, 146 — 148 R.Str.G.B,)
handelt.
In Fällen, wo Reichsmünzen von Eingeborenen als Schmuck-
stücke durchlöchert waren und von diesen in Unkenntnis der be-
stehenden Vorschriften als Zahlungsmittel bei einer öffentlichen
Kasse angeboten waren, sollte eine Unbrauchbarmachung der be-
schädigten Münzen nicht eintreten.
Die Münzverordnung des Gouvernements vom 15. Juni 1901
liat sich infolge vorläufiger Berücksichtigung der fremden Münzen
als sehr lebenskräftig erwiesen. Vor allem kam dem Wirtschafts-
leben die Gleichstellung des früher zirkulierenden englischen und
amerikanischen Silbergeldes mit dem deutschen Silbergeld, ohne
Festsetzung eines Kursunterschiedes, sehr zu statten; denn, wie be-
reits erwähnt ist, entsprach 1 Schilling dem Werte von 1 Mk., ein
amerikanischer Dollar dem Werte von 4 Mk. Das fremde Silber-
geld floß daher immer mehr ab, sodaß die anfangs importierten
Summen deutschen Silbergeldes nicht mehr genügten, um den Be-
darf zu decken, vielmehr neue Beträge deutschen Silbergeldes ein-
geführt werden mußten, bis schließlich das fremde Silbergeld gänz-
lich verdrängt wurde und außer Kurs gesetzt werden konnte.
Nur das englische und amerikanische Gold verblieb mangels
genügenden deutschen Goldes und wegen des annehmbaren Kurses
(1 Pfund Sterling = 20,42 Mk., 20 Dollar == 83,80 Mk.) noch län-
gere Zeit im Lande.**)
Durch reichliche Einfuhr deutschen Goldes wurde auch diesem
Übelstande später abgeholfen.*^)
»') D.K.G. VI, S. 346.
«*) Denkschrift No. 814 v. 23. Januar 1903, S. 62. Deukschrift
No. 54 betr. Berichtsjahr 1902—03, S. 123.
*5) Jahresbericht v. 1907, S, 139,
— 20 —
2. Kapitel.
Seit der Reichskanzleryerordnung vom 1, Februar 1905.
§ 6.
1. Das allgemeine neue Münzrecht.
Die Münzverordnung vom 1. Februar 1905*^) wurde in der
Denkschrift No, 665 vom 28, Februar 1905 dem Reichstage zur
Begutachtung vorgelegt. Vorausgeschickt waren ihr die Motive
für die Neuordnung des kolonialen Münzwesens,*^) Diese betonten,
unter teilweiser Aufzählung der im vorigen Kapitel angedeuteten
Erfahrungen, daß letztere nunmehr genügten, um eine gemeinsame
Regelung des Münzwesens für alle zunächst in Frage kommenden
Kolonien gerechtfertigt erscheinen zu lassen. War somit im Prinzip
von der Zentralverwaltung das Bedürfnis für eine Neuregelung des
Münzwesens in den Kolonien anerkannt, so hätte dieses an sich
noch nicht genügt, die Absicht der Zentralverwaltung schon jetzt
in die Tat umzusetzen. Vielmehr bedurfte es hierzu noch eines
weiteren, äußeren Anstoßes, ohne welchen der Zeitpunkt für die
Neuregelung noch in weitere Ferne gerückt worden wäre. Dies
gibt die Denkschrift No, 665 vom 28, Februar 1905 ausdrücklich
zu, indem sie die Unzuträglichkeiten schildert, die in Deutsch-
Südwestafrika daraus entsprungen waren, daß beim Beginn des
Eingeborenenaufstandes 1904 Angehörige des Marine-Expeditions-
korps, in Unkenntnis der für Deutsch-Südwestafrika geltenden
Münzverordnung, eine große Anzahl deutscher Fünfmarkstücke mit
sich in die Kolonie gebracht hatten. Da diese Fünfmarkstücke
hier nicht in Zahlung genommen wurden, entstanden Schwierig-
keiten, die schließlich einen großen Umfang anzunehmen drohten,
sodaß sich die Zentralverwaltung in Berlin veranlaßt sah, tele-
graphisch einzugreifen und die Zulassung der Fünfmarkstücke als
gesetzlicher Zahlungsmittel in der Kolonie beim Gouvernement zu
veranlassen.
") D,K.G, IX, S, 43 f,
*') Denkschrift No. 665 v, 28, Februar 1905, S, 3.
— 21 —
Hierdurch wurde der Anstoß gegeben, auch die Münzver-
hältnisse der anderen Kolonien mit Reichsmarkrechnung einer
Prüfung und Neuregelung zu unterziehen.
Der zu diesem Zweck ausgearbeitete Entwurf der Münz-
verordnung vom 1. Februar 1905 wurde dem Reichstage in der
erwähnten Denkschrift No. 665 zur Kenntnis vorgelegt.
Die leitenden Gesichtspunkte für die Neuordnung waren
folgende:
Einerseits galt es, den geldwirtschaftlichen Verkehr zwischen
Kolonien und Mutterland zu erleichtern, d, h. das Geldwesen der
Schutzgebiete möglichst mit demjenigen des Mutterlandes in Ein-
klang zu bringen. Anderseits mußte man auf die Eigentümlich-
keiten der einzelnen Kolonien, sowie auf ihren Entwickelungs- und
Kulturzustand Rücksicht nehmen, besonders auch die Beziehungen
der Europäer in den Kolonien unter sich sowie den Geschäfts-
verkehr zwischen Weißen und Farbigen in Betracht ziehen.
Um ersterer Forderung zu genügen, wäre es, wie seinerzeit
für die Gouverneure, so auch jetzt für die Zentralverwaltung
theoretisch das einfachste gewesen, die bei uns in Deutschland
geltende Reichswährung mit ihren gesetzlichen Zahlungsmitteln
uneingeschränkt auf die Kolonien auszudehnen. Aber wie sich
bei diesem Versuche schon früher den Gouverneuren unüberwind-
liche Hindernisse entgegengestellt hatten, so ergaben sich solche
auch jetzt noch für die Zentralverwaltung, obwohl bereits für die
Einführung des deutschen Münzrechtes durch die von den Gouver-
neuren erlassenen Bestimmungen die Wege geebnet erschienen.
So verlangte z. B. das eigenartige koloniale Wirtschaftsleben
bei dem Mangel großer staatlicher und anderer Geldinstitute, bei
der großen Ausdehnung der Länder und bei der für viele bestehen-
den Unmöglichkeit, mit Verkehrszentren in Berührung zu treten,
eine erhöhte Zahlkraft der Scheidemünzen, des Geldes des Klein-
verkehrs zwischen Europäern unter sich, als auch besonders
zwischen Europäern und Farbigen. Der Betrag, bis zu welchem
in den Kolonien Scheidemünzen in Zahlung gegeben werden
konnten, mußte also bedeutend erhöht werden, im Gegensatz zum
Mutterland, wo ja Scheidemünzen einem sehr beschränkten An-
nahmezwang unterliegen.
— 22 —
Um diesen und anderen Schwierigkeiten gerecht zu werden»
mußte man das Postulat einer einheitlichen Reichswährung fallen
lassen. Es charakterisiert sich daher die neue Münzverordnung
infolge Vermehrung der gesetzlichen Zahlungsmittel als eine Er-
weiterung des deutschen Münzsystems, jedoch hinsichtlich der
Währung als eine Einschränkung desselben- Denn es gibt für die
Kolonien weder eine Goldwährung noch eine Silberwährung,
Die Grundgedanken der neuen Münzordnung sind in ihren
Hauptzügen folgende: *®)
Für alle Schutzgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiaut-
schou, gilt die Reichsmarkrechnung, Gesetzliche Zahlungsmittel
sind sämtliche Münzen, die auch für das Reichsgebiet vorgeschrie-
ben sind. Jedoch sollen — im Gegensatz zu den reichsgesetzlichen:
Bestimmungen für das Mutterland — nicht nur Reichsgoldmünzen
(und damals auch Taler), sondern ebenso Reichssilbermünzen zu
jedem Betrage, in unbeschränkter Höhe, ferner Reichsnickel- und
Reichskupfermünzen, sowohl im Privatverkehr, als auch im Ver-
kehr mit den amtlichen Kassen, bis zum Betrage von 5 Mk. an-
genommen werden.*^)
Da nun, wie eben gesagt, Silbermünzen in den Kolonien in
jeder Höhe angenommen werden müssen, ist eine Verpflichtung
der amtlichen Kassen, Gold gegen Silber einzuwechseln, wie sie
im Reiche besteht, für die Kolonien hinfällig und in der Verord-
nung auch nicht ausgesprochen worden. Wohl aber müssen Nickel-
und Kupfermünzen von den amtlichen Kassen auf Verlangen des
Einzahlers angenommen und gegen Gold oder Silber (nach Wahl
der Kassen) umgewechselt werden, jedoch unter der Voraussetzung,
daß der umzuwechselnde Betrag mindestens 100 Mk, beträgt (im
Reiche nur 50 Mk.),
Die Festsetzung der Umtauschbedingungen blieb den Gou-
verneuren überlassen.
*8) D.K.G, IX, S, 43,
*^) Für den Fall, daß sich die eine oder andere Reichsmünze in
den Kolonien als unbeliebt herausstellen sollte, — daß dies früher wie-
derholt der Fall war, haben wir bereits gesehen — hatte sich die Zen-
tralverwaltung, wie es in den Motiven heißt, vorbehalten, nur solche
Münzen nach den betreffenden Kolonien zu versenden, die sich dort ein-
gebürgert haben und von den Eingeborenen gern genommen werden.
— 23 —
Die Rücksichtnahme auf die Besonderheiten der Kolonien
ging aber noch insofern weiter, als die neue Münzordnung die
Gouverneure ermächtigte, in den ihnen unterstellten Kolonien neben
den deutschen Geldsorten auch fremden Goldmünzen gesetzliche
Zahlungskraft, in einem bestimmten Kursverhältnis zur Reichsmark,
beizulegen. Ferner erhielten die Gouverneure das Recht, das
Wertverhältnis sonstiger fremder Münzen zur Reichsmark, über
das hinaus sie weder in Zahlung angeboten noch genommen werden
dürfen, festzulegen, eventuell sogar den Umlauf fremder Münzen
gänzlich zu untersagen. Schließlich wurde den Gouverneuren das
Recht erteilt, zu entscheiden, ob und zu welchem Kurse fremde
Münzen an amtlichen Kassen in Zahlung genommen werden dürfen.
Auch stellte die neue Münzverordnung den Gouverneuren
anheim, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in den Kolonien selb-
ständig zu bestimmen sowie die polizeilichen Vorschriften zur Auf-
rechterhaltung eines geordneten Münzumlaufes zu erlassen.
Die neue Münzverordnung hat auch der Reichskassenscheine
und der Reichsbanknoten gedacht. Bezüglich derselben findet
kein Annahmezwang für Private statt. Nur die amtlichen Kassen
sind zur Annahme der Reichskassenscheine verpflichtet. Zur An-
nahme der Reichsbanknoten sind sie ermächtigt.
Schließlich enthält die neue Münzordnung die reichsgesetz-
lichen Bestimmungen über die Annahme durchlöcherter, sowie
anders als durch gewöhnlichen Gebrauch im Gewichte verringerter
und verfälschter Münzen, über das Passiergewicht der Goldmünzen
und über die Annahme der durch natürlichen Gebrauch an Gewicht
und Erkennbarkeit erheblich geminderten Reichs-Silber-, Nickel-
und Kupfermünzen.
Durch eine Anschlußverordnung vom 6. Februar 1905^°)
wurden dann noch für die amtlichen Kassen der Schutzgebiet«
(außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou) allgemeine Vorschriften
erteilt über die Behandlung der bei den Kassen eingehenden nach-
gemachten, verfälschten und nicht mehr umlaufsfähigen Reichs-
münzen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten.
«•) D. K. G. IX, S. 45.
— 24 —
2, Besonderheiten in den einzelnen Kolonien.
§ 7.
Deutsch-Südwestalrika.
In Deutsch-Südwestafrika ist die neue Münzordnung laut
Bekanntmachung seines Gouverneurs vom 15, November 1905")
am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.
Neben den Reichsmünzen wurde durch diese Verordnung der
Umlauf von englischen Pfund Sterling und von Schillingen zum
Kurse von 20 Mk, bezw. 1 Mk. gestattet. Doch war zunächst der
Gesamtzahlungsverkehr in gemünztem Gelde in der Kolonie ziem-
lich unbedeutend, dagegen der Bedarf an Papiergeld ein sehr
großer. So wurde z. B. in den Aufstandsjahren 1904 — 1906 für
15 750 000 Mk. Banknoten und Reichskassenscheine und nur für
1 504 450 Mk. gemünztes Geld von Amtswegen nach dem Schutz-
gebiete versandt.^-) Auch bürgerte sich in der Kolonie der Scheck-
zahlungsverkehr mehr und mehr ein, und viele Firmen und Händler
bedienen sich, selbst bei kleineren Zahlungen, der Schecks, welche
auf die in der Kolonie vorhandenen Banken (Deutsche Afrikabank
(früher Damarabank), Bankabteilung der deutschen Kolonialgesell-
schaft und die Genossenschaftsbank) ausgestellt werden.^')
§ 8.
Kamerun.
In Kamerun wurde die neue Münzordnung des Reichskanzlers
durch die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 15. März 1906")
mit dem 1. April 1906 in Kraft gesetzt. Die Bekanntmachung
regelte gleichzeitig die durch gewisse Kassen zu bewirkende Ver-
abfolgung von Gold- oder Silbermünzen gegen Einzahlung von
Nickel- und Kupfermünzen.
Als gesetzliche Zahlungsmittel ließ sie nur die Münzen der
deutschen Reichswährung gelten.
Fremde Münzen durften von amtlichen Kassen nicht in
Zahlung genommen werden.
") D.K.G. IX, S. 271.
62) Jahresbericht v. 1909, Teil A, S, 42.
63) Jahresbericht v. 1908, Teil E, S. 18. Vgl. auch Weber, Die ko-
loniale Finanzverwaltung, S, 145, 146, 149,
") D.K.G. X, S. 140.
— 25 —
Eine weitere Bekanntmachung vom 17. Juni 1907°'') (mit
Geltung vom 1, September 1907) verbot die Einführung von Maria-
Theresientalern ohne Genehmigung des Gouverneurs, Für Zu-
widerhandlungen wurden Geldstrafen bis zu 500 Mk„ im Unver-
mogensfalle Haft, neben Einziehung der eingeführten Maria-
Theresientaler angedroht.
Nur soweit sich noch im Schutzgebiet Maria-Theresientaler
vorfanden, durften sie (als Tauschartikel) bis zu einem Werte von
1,50 Mk, angenommen werden,^^)
Eine Bekanntmachung vom 24, Januar 1908") (in Kraft ge-
treten am 1. März 1908) modifizierte die Bekanntmachung vom
15, März 1906,^^) indem sie bestimmte, daß die Bezirksamtskassen
Duala, Viktoria und Kribi, sowie die Deutsch-Westafrikanische
Bank in Duala und ihre noch zu errichtenden Nebenstellen Reichs-
silbermünzen gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in
Beträgen von mindestens 100 Mk, zu verabfolgen haben.
Ferner gestattete die Bekanntmachung vom 24, Januar 1908
den öffentlichen Kassen wieder, englische und französische Gold-
und Silbermünzen in Zahlung zu nehmen, nach dem Wertverhält-
nis von: 1 Pfund Sterling englisch = 20 Mk,
1 französ, 20 Frankstück = 16 „
Der Umlauf der fremden Münzen wurde dann durch Bekannt-
machung des Gouverneurs vom 18, Juli 1912 wiederum dahin einge-
schränkt, daß vom 1. Sept. 1912 ab von den öffentlichen Kassen nur noch
englische und französische Goldmünzen überall nach obigem Wertver-
hältnis, englische und französische Silbermünzen nur noch in den Grenz-
bezirken in Zahlung genommen werden sollten. Den örtlichen Verwal-
tungsbehörden wurde anheimgegeben, die Zahlstelle und den Kurs für
die Annahme der Silbermünzen zu bestimmen.^^a)
Eine Einfuhr von fremden Silbermünzen über den Wert von
100 Mk. im Einzelfalle ist gemäß Verordnung des Gouverneurs vom
9. April 1912 nur mit besonderer Genehmigung des Gouverneurs zu-
lässig.^^b)
Seit dem 1, Januar 1912 ist auch die Einfuhr von Kaurimuscheln
verboten (Verordnung des Gouverneurs vom 1, Nov. 1911). Ausnahmen
können vom Gouverneur zugelassen werden. Sonst werden Zuwider-
handlungen mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. bezw. mit Haft, außer mit
Einziehung der Kaurimuscheln bestraft,^^")
55) D,K. G. XI. S, 272. ««) Jahresbericht v. 1909, Teil A, S. 41.
") D, Kol.-Bl. No. 7 v. 1908, S. 322—23. D. K. G. XII, S. 43 f.
58) S. 24 dieser Abhandlung.
''Sa) Deutsches Kol.-Bl. v. 15. Okt. 1912, No. 20, S. 987.
f'sb) Deutsches Kol.-Bl. v. 15. Nov. 1912, No. 22, S. 1074.
S8C) Deutsches Kol.-Bl. v. 15. Jan. 1912, No. 2, S. 42,
— 26 —
Zur Vervollständigung der Betrachtung über die Münzver-
hältnisse in Kamerun ist noch auf den unterm 25, Februar 1905
bekannt gegebenen Vertrag zwischen dem Gouvernement und der
Deutsch-Westafrikanischen Bank hinzuweisen,^®) In demselben
wurden nicht nur die Zahlungen zwischen der Bank und dem Gou-
vernement bezw, solchen Privaten, die ein Guthaben auf der Bank
haben (Scheckverkehr) geregelt, sondern außerdem noch bestimmt,
daß auch für die Kassen der Deutsch-Westafrikanischen Bank die
damals noch zu erlassenden näheren Vorschriften über den Um-
tausch von Nickel- und Kupfermünzen, sowie die Bestimmungen
über die Annahme und Ausgabe fremder Münzen ebenso bindend
sein sollten, wie für die amtlichen Kassenstellen.
Das Recht der Notenausgabe ist der Deutsch-Westafrika-
nischen Bank in jenem Vertrage nicht erteilt worden, mit Rücksicht
darauf, daß noch im Schutzgebiet Reichsbanknoten und Reichs-
kassenscheine beliebte Zahlungsmittel waren,^") Sie bildeten gleich-
zeitig einen Ersatz für Goldmünzen, Die Reichsbanknoten zu
1000 Mk, und 100 Mk, kamen dem Verkehr mit den Handels-
häusern, die Noten zu 50 Mk, und 20 Mk, den Gehaltszahlungen
und dem sonstigen Verkehr zu statten,")
Die Löhnung der Farbigen, welche gemäß Gouvernements-
verordnung vom 17, April 1907 ^^) seitens der Unternehmer in bar
zu erfolgen hat, geschah in gemünztem Gelde, da die Farbigen
gegen Papiergeld Mißtrauen hegten.
Als Papiergeld für die Eingeborenenlöhnung hätten wegen
des Kleingeldbedarfs der Eingeborenen zudem nur die Reichs-
kassenscheine, soweit sie auf 5 Mk, lauten, in Betracht kommen
können.
Im übrigen sind gemäß Denkschrift von 1908 ") von den
Silbermünzen am beliebtesten die kleineren Werte, namentlich die
Einhalbmarkstücke, weniger beliebt — weil zu hochwertig — die
Fünfmarkstücke und Zweimarkstücke, Auch die Dreimarkstücke
sind nach dem letzten amtlichen Jahresberichte im Geldverkehr mit
«•) D,K.G. IX, S, 115.
«") Vgl. S. 7 dieser Abhandlung und Jahresbericht v. 1909,
Teil A, S. 43. «i) Jahresbericht v, 1909, Teil A, S, 41,
«*) Jahresbericht v, 1908, Teil C, S, 80,
«) Jahresbericht v. 1909, Teil C, S, 42,
— 27 —
der eingeborenen Bevölkerung unbeliebt. Namentlich finden im
Sudbezirk diese Münzen nur geringe Verwendung,") Nickelgeld
wird von den Eingeborenen immer begehrt, namentlich an der
Küste, wo die Firmen mit dem Grundsatze, das Einhalbmarkstück
als kleinste Münze anzusehen, brechen mußten.
§ 9.
Togo.
In Togo ging der Einführung der neuen Münzordnung zu-
nächst die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 20. Februar 1907
betreffend die Einziehung der Fünfzigpfennigstücke alten Gepräges
voraus.**)
Eingeführt wurde die neue Münzordnung am 1. Juni 1907
und zwar durch die Bekanntmachung des Gouverneurs vom
1. Mai 1907.«^)
Eine weitere Bekanntmachung vom 1. Mai 1907 (gleichfalls
mit Wirkung vom 1, Juni 1907) traf für den Umtausch der Nickel-
und Kupfermünzen ähnliche Bestimmungen, wie sie später in
Kamerun eingeführt wurden.
Die Bekanntmachungen vom 1. Mai 1907 erklärten, daß die
Gouvernementshauptkasse in Lome, sowie die Geschäftsstellen der
Deutsch-Westafrikanischen Bank auf Verlangen Reichssilber-
münzen gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in Be-
trägen von mindestens 100 Mk, verabfolgen,*^) und daß von
fremdem Gelde nur noch englische Gold- und Silbermünzen bis
auf weiteres von den öffentlichen Kassen des Schutzgebietes nach
dem Wertverhältnis von 1 Pfund Sterling = 20 Mk. in Zahlung
genommen werden sollten.
Das Recht der Notenausgabe wurde ebenfalls in Togo der
Deutsch-Westafrikanischen Bank nicht erteilt, da auch in dieser
Kolonie wegen der zahlreich zirkulierenden Reichskassenscheine
und Reichsbanknoten ein Bedarf an anderweitigen Papiergeld-
surrogaten nicht vorlag.*®)
«*) Jahresbericht 1909—10, S. 80.
•«) Amtsblatt für das Schutzgebiet Togo 1907, S. 52.
•^) D.K,G. XI. S, 231.
•«) D.K.G. XI, S. 231.
«•) Jahresbericht v. 1909, Teil A, S. 43.
— 28 —
Auch wurde die Barlöhnung der Eingeborenen in gesetzlicher
Münze, statt — wie bisher — in Waren, durch Bekanntmachung
vom 17, April 1907 zur Pflicht gemacht,'"') Zuwiderhandelnden
wurden sehr empfindliche Strafen, Geldstrafen von 150 Mk, bis
1000 Mk, bezw, Haft oder Gefängnis im Nichtbeitreibungsfalle,
angedroht.
Schließlich sei noch der Verordnung des Gouverneurs vom
2. Mai 1907^1) (gleichfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1907) über
die Zulassung der Maria-Theresientaler gedacht.
Die Verordnung hielt zwar das am 18, Mai 1899 ergangene
Verbot des Gebrauches dieser Münze ^-) zu Zahlungszwecken auf-
recht, sie gestattete aber die Einführung der Maria-Theresientaler
nach vorher erteilter Genehmigung des Gouverneurs, Kaufleuten
und Expeditionen sollte damit Gelegenheit gegeben werden, Maria-
Theresientaler an Eingeborene als Geschenke zu geben, falls dieses
wünschenswert erscheinen sollte. ^^) Auf Einführung der Maria-
Theresientaler zu anderen Zwecken wurden Strafen gesetzt,^*)
Als beliebte Zahlungsmittel werden im Jahresberichte 1907/08
Fünfzig- und Fünfpfennigstücke benannt, welche unter dem Namen
„copper", wie bereits erwähnt, vielfach über die Grenze in fremden
Verkehr übergehen.
Ferner hatte sich zur Verdrängung des jetzt noch sehr be-
liebten englischen Drei-Pencestückes ein großes Bedürfnis nach
einem Fünfundzwanzigpfennigstück aus Silber herausgestellt. Doch
wurde, wie der Jahresbericht ausführt, mit Rücksicht auf die be-
vorstehende Ausprägung von Fünfundzwanzigpfennigstücken seitens
des Reiches zunächst von weiteren Schritten Abstand genommen.
Eine Bekanntmachung des Gouverneurs vom 30, Mai 1907
betrifft dann noch die Einziehung der im Jahre 1896 ausgegebenen
Banknoten,''*)
Im übrigen hat sich in der Kolonie ein lebhafter Giro- und
Scheckverkehr mit der Deutsch- Westafrikanischen Bank entwickelt,
7») D, Kol.-Bl. No. 13 V, 1907, S. 608.
") D.K.G. XI, S. 231.
") S. 10 dieser Abhandlung.
") Jahresbericht v. 1909, Teil A, S. 41.
7*) D.K.G. XI, S. 231,
75) Amtsblatt für das Schutzgebiet Togo 1907, S. 101,
— 29 —
bei der auch das Gouvernement ein Guthaben hat und mit Vorliebe
seine Zahlungen leistet.^*)
§ 10.
^ Neu - Guinea.
Im Bereiche des Gouvernements Neu-Guinea, mit dem, wie
oben bemerkt, auch die Inselgebiete der Marschallinseln, Karolinen,
Marianen und Palau vereinigt wurden, ist die neue Münzordnung
gleichfalls in Kraft gesetzt worden: für das alte Schutzgebiet
(Kaiser- Wilhelms-Land), die Karolinen, Marianen und Palau vom
1. Oktober 1906 ab (durch Bekanntmachung des Gouverneurs vom
14. September 1906"), für die Marschallinseln vom 1. Oktober 1907
ab (durch Bekanntmachung des Gouverneurs vom 24. April 1907 '*)►
Beide Bekanntmachungen regeln gleichzeitig den Umtausch
von Nickel- und Kupfermünzen bei den amtlichen Kassen in der
Weise, daß letztere auf Verlangen den Umtausch durch Verabfol-
gung von Gold- oder Silbermünzen zu bewirken haben, sobald der
umzuwechselnde Betrag der Nickel- bezw. Kupfermünzen sich min-
destens auf 100 Mk. beläuft.
Auch dürfen nach obiger Bekanntmachung vom 14. September
1906 und der Bekanntmachung des Gouverneurs vom 24, April 1907
von den amtlichen Kassen bis auf weiteres nachstehende fremde
Goldmünzen nach folgendem Wertverhältnis in Zahlung genommen
werden:
1 Pfund Sterling englisch = 20 Mk.
10 Schilling = 10
20 Dollar der Vereinigten Staaten = 80
10 „ „ „ „ = 40
"5 t» 1» I» )f — ^U
^ '- t( )i ff ff — -i"
Andere fremde Münzen dürfen, bei Strafandrohung für Zu-
widerhandlung (Geldstrafen bis zu 150 Mk, bezw, Haft bis zu sechs
Wochen), weder in Zahlung gegeben noch genommen werden.
Schließlich sind die amtlichen Kassen verpflichtet, bis auf
weiteres noch die Neu-Guinea-Münzen zu ihrem Nennwerte in Zah-
lung zu nehmen.
'8) D,K,G, IX, S, 117, ") D.K.G. XI, S. 39.
"») D. K, G, XI, S, 229.
— 30 —
Erst durch Verordnung des Gouverneurs von Neu-Guinea
vom 5. September 1908^®) werden die Münzen der Neu-Guinea-
Kompagnie mit Wirkung vom 15, April 1911 ab außer Kurs gesetzt;
sie können dann von diesem Termin an noch bis zum 15, April 1914
zur Zahlung an öffentlichen Kassen verwendet bezw, gegen Reichs-
münzen umgetauscht werden,**)
§ 11.
Samoa.
Die einzige Kolonie, in welcher die Münzordnung vom 1, Fe-
bruar 1905 vorläufig noch nicht eingeführt wurde, ist Samoa, Die
Verhältnisse von Samoa, das als kleines, deutsches Gebiet ziem-
lich isoliert inmitten amerikanischer und englischer Wirtschafts-
sphären liegt, haben es angebracht erscheinen lassen, die seit 1901
bestehende Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Geld-
wesen, bis auf weiteres beizubehalten. Am 1, August 1911 ist je-
doch in Samoa die Reichskanzlerverordnung durch Bekannt-
machung des Gouverneurs vom 5, Juli 1911 zur Einführung ge-
langt,«^)
Die Bekanntmachung bestimmte ferner, daß bei der Hauptkasse
des Gouvernements nach Wahl dieser Kasse gegen Einzahlung von
Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mk, Gold-
und Silbermünzen auf Verlangen verabfolgt werden, Einlieferung hat in
kassenförmigen Beuteln oder Tüten zu erfolgen, Auszahlung seitens der
Hauptkasse erfolgt spätestens innerhalb 5 Tagen.
Von den amtlichen Kassen dürfen bis auf weiteres nachstehende
fremde Goldmünzen in Zahlung genommen werden zu folgendem Wert-
verhältnis: 1 Pfd. Sterling englisch zu 20,42 Mk,; 10 Schilling englisch
78) D.K,G. XII, S. 376.
*") Nach einer Zeitungsmeldung vom 5, November 1910 war in
Deutsch-Neu-Guinea ein so fühlbarer Mangel an Bargeld eingetreten,
daß das Gouvernement sich zu einer Gegenmaßregel bewogen gefühlt
hat; es teilt im Amtsblatt für das Schutzgebiet mit: Um einer weiteren
Entziehung von Barbeständen der Gouvernements - Hauptkasse ent-
gegenzutreten und um die Kosten des eigenen, immer wieder notwendig
werdenden Bargeldimports zu decken, werden Anweisungen, Schecks
usw., die Firmen des Schutzgebietes auf eine bestimmte Bank oder eine
Bank in Sydney oder auf Firmen des Schutzgebiets an Stelle von Bar-
zahlung ausstellen, nur abzüglich 2 v, H, des Nennbetrages honoriert.
Bei den Bezirks- und Stationskassen werden Schecks usw, in der Regel
überhaupt nicht angenommen, Dtsche Ztg. v. 5, 11, 1910,
®^) Vgl. Naendrup, Entwickelung des Geldwesens in den deutschen
Kolonien, Bl. Vergl, R. 8, Sp, 21. Ferner Deutsches Kol.-Bl. v. 1. Okt.
1911, No. 19, S. 704.
— 31 —
zu 10,21 Mk.; 20 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika zu 83,80 Mk.;
10 Dollar =:z 41,90 Mk.; 5 Dollar = 20, 95 Mk.; 2¥2 Dollar = 10,45 Mk.
Andere als vorstehend bezeichnete fremde Münzen durften nach § 4
obiger Bekanntmachung weder in Zahlung gegeben noch genommen
werden. Aber schon durch Bekanntmachung vom 17. Aug. 1911 wurde
dieser § 4 wieder aufgehoben.^*)
Niederlassungen von Banken sind weder in Samoa, noch sonst
in der Südsee vorhanden.
2, Abschnitt.
Das Geldwesen in Deutsdi-Ostafrika.
§ 12.
Allgemeines.
In der Entwickelung des Geldwesens Deutsch-Ostafrikas kann
man drei Perioden unterscheiden. Während der ersten Periode
suchte man sich mit den in der Kolonie bei ihrem Erwerbe vorgefun-
denen Münzverhältnissen so gut zu behelfen, als es ging, Sie reichte
bis zur Reichskanzlerverordnung vom 28, Februar 1904, Diese
Münzverordnung leitet eine zweite Periode um deswillen ein, weil
sie eine Beziehung des deutsch-ostafrikanischen Münzwesens zur
Reichsmarkrechnung herstellt. Der Beginn der dritten Periode ist
dadurch gekennzeichnet, daß man auf Grund der praktischen Er-
fahrungen, welche man bei Handhabung der Münzverordnung vom
28. Februar 1904 gemacht hatte, das durch sie eingeführte Münz-
system gemäß dem Allerhöchsten Erlaß vom 2. Oktober 1908 und
der Ausführungsverordnung des Reichskanzlers vom 29. Okt, 1908
durch Ausprägung von Fünf- und Zehnhellerstücken weiter aus-
baute.
§ 13.
Anknüpfung an die vorgefundenen Münzverhältnisse.
(Bis zur Münzverordnung vom 28. Februar 1904.)
Der Beginn der Geschichte dieses Zeitabschnittes ist in der
an den Reichstag gerichteten Denkschrift No. 48 vom 17. Novem-
ber 1893 dargestellt,«')
82) Deutsches Kol.-Bl, v. 15, Jan. 1912, No, 2, S. 43,
") Denkschrift No, 48, Reichstag, 9. Legislaturperiode II, Session
1893—94, v. 17. Nov. 1893, S. 6.
— 32 —
Hier werden die Motive erörtert, welche in Deutsch-Ost-
afrika von der Einführung der Reichsmark Abstand nehmen ließen.
Es wird darauf hingewiesen, daß an der ostafrikanischen Küste und
iimerhalb der Grenzen des heutigen Schutzgebietes, infolge der ur-
alten und überwiegenden Handelsbeziehungen zu Indien, die in-
dische Rupie mit ihren Unterabteilungen sich eingebürgert hatte.
Die Kupfermünzen der Rupienwährung waren, wie eine
spätere Denkschrift hervorhebt,®*) ein „fiduziares Geld", d. h.
ein Geld, dessen Metallgehalt hinter seinem Nennwerte zurück-
bleibt. Die Silberrupie dagegen war vollwertig, d, h. ihr Metall-
gehalt war höchstens um den Betrag der Prägekosten geringer, als
ihr Nennwert, Freilich war der Kurs der Silberrupie vollständig
abhängig von den Schwankungen des Silberpreises, Gleichwohl
mußte man befürchten, durch die Einführung einer neuen Münze
an Stelle der bekannten Rupiemünze die Handelsbeziehungen der
Kolonie ungünstig zu beeinflussen. Diese Besorgnis war bei der
Abneigung der innerafrikanischen Negerstämme gegen alle ihnen
unbekannten Zahlungsmittel wohl berechtigt.
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft beschloß deshalb,
die indische Währung zunächst noch in vollem Umfange weiter bei-
zubehalten und nur innerhalb des Rahmens der indischen Rupie-
währung eigene Silber- und Kupfermünzen auszuprägen und aus-
zugeben, die dann an den öffentlichen Kassen der Küste sowie des
übrigen Gebietes, auf welches sich der der Deutsch-Ostafrika-
nischen Gesellschaft erteilte Kaiserliche Schutzbrief vom 27, Fe-
bruar 1885 (D. K, G, I, S, 323) erstreckte, angenommen werden
sollten.
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft übte nämlich in den
ersten Jahren nach der Besitzergreifung auf Grund jenes Kaiser-
lichen Schutzbriefes die Landeshoheit in der Kolonie aus. Insbe-
sondere war ihr auch in ähnlicher Weise, wie der Neu-Guinea-Kom-
pagnie, — auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 14, April
1890, welcher zwei Nebenverordnungen des Auswärtigen Amtes
vom 5, Januar 1890 und vom 14, März 1890 vorausgingen^^) —
"') Denkschrift No, 354 v, 19. April 1904 über die Neuordnung des
Münzwesens des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets — Reichstag,
11. Legislaturperiode, L Session 1903 — 04, S, 41.
8^) Denkschrift No, 354 v, 19, April 1904, S, 3, 29—31.
— 33 —
das Recht erteilt worden, auf der Berliner Münze für eigene Rech-
nung eigene Silbermünzen mit dem Bildnis des Kaisers und eben-
solche Kupfermünzen mit dem Reichsadler zu prägen. Dieses
Prägerecht wurde ihr auch dann noch bestätigt, als nach dem
zwischen ihr und dem Deutschen Reiche geschlossenen Vertrage
vom 20. November 1890 •**) die Verwaltung des Schutzgebietes spä-
ter an das Reich überging.®^)
Die Gesellschaft hat dann auch von diesem Prägerecht, wie
noch später gezeigt werden wird, Gebrauch gemacht,**)
Durch den Vertrag vom 20, November 1890 (§ 7, No, 4) wurde
der Gesellschaft auch das Recht auf Errichtung einer Bank mit dem
Privilegium der Notenausgabe erteilt. Die Einführung von Noten
war notwendig, weil es bei dem Mangel an Goldmünzen nicht mög-
lich war, Geldbeträge über 20 Mk, in Silberrupien bei sich zu
tragen.
Eine weitere gesetzliche Ordnung des Geldwesens im Deutsch-
Ostafrikanischen Schutzgebiete ist dann von Reichswegen zunächst
nicht erfolgt, abgesehen von der im Vertrage vom 20. November
1890*^) stipulierten Verpflichtung der öffentlichen Kassen zur An-
nahme von Gesellschaftsmünzen.
Übrigens sind die mit Annahmezwang ausgestatteten Gesell-
schaftsmünzen in keiner der erlassenen Verordnungen genau prä-
zisiert worden. Ebensowenig wurde bestimmt, inwieweit die in-
dischen oder die sonstigen im Schutzgebiet zugelassenen Münzen
in Zahlung zu nehmen waren. Vielmehr betraf die Gesetzgebung
der folgenden Jahre fast nur das Verbot der Einfuhr fremder
Münzen, die Festsetzung des Wertverhältnisses zwischen Rupie und
anderen Münzen sowie die Einführung von Scheidemünzen.
««) D. K. G. I, S, 382.
*") Vgl. § 7, No, 5 des Vertrages: „Die Gesellschaft verbleibt im
Besitz der ihr zur Zeit des Vertragsabschlusses zustehenden Befugnis,
Kupfer- und Silbermünzen, welche an den öffentlichen Kassen des
Küstengebiets, dessen Zubehörungen und der Insel Mafia, sowie des
Gebietes des Kaiserlichen Schutzbriefes in Zahlung genommen werden
müssen, zu prägen und auszugeben,"
**) Der rechtliche Inhalt der Prägebefugnis der Deutsch-Ostafri-
kanischen Gesellschaft ist von der Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amtes in einer längeren Abhandlung, die auch in der Denkschrift No.
354 vom 19. April 1904 Aufnahme gefunden hat, behandelt worden,
*") Vgl, § 7, No, 5 des Vertrages bzw. vorstehende Anm, 87,
8
— 34 —
Die Verbreitung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschafts-
münzen gestaltete sich nun in folgender Weise: Zunächst ver-
suchte die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, eine Überschwem-
mung des Schutzgebietes mit ausländischen Münzen zu verhindern.
Dieses gelang ihr jedoch nicht. Die ausländischen Münzen wurden
hineingeschmuggelt,^") und zwar war die unberechtigte Einfuhr der
fremden Münzen umso leichter, als letztere den von der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen sowohl äußerlich
hinsichtlich der Größe als auch innerlich in Bezug auf Nennwert
und Metallgehalt sehr ähnlich waren. Genau wie die Silberrupien
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ^^) mit ihren Unter-
werten, den Kupferpesas, zirkulierten in den unserer Kolonie be-
nachbarten Ländern Rupien und besonders Pesas; so z. B. in Bri-
tisch-Ostafrika die Pesas der Britisch - Ostafrikanischen Gesell-
schaft, in Sansibar die ,,Sultanspesas", d. h. die Pesas des Sultans
von Sansibar und die indischen Pesas. Hinzu kam, daß in Sansi-
bar eine nichtdeutsche Gesellschaft mit dem Münzregal privilegiert
war. Durch dessen gewissenlose und spekulationslüsterne Aus-
beutung bewirkte sie eine allgemeine Entwertung der Pesas an der
ganzen Küste; und da die Einschleppung der fremden Pesas in das
Deutsche Schutzgebiet zunächst nicht verhindert werden konnte,
hatten, bei dem hierdurch hervorgerufenen Überflusse an Kupfer-
geld, auch die Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschafts - Pesas in
ihrem Werte beträchtlich verloren. Die Entwertung war so groß,
daß die deutschen Pesas ihre Eigenschaft als Wertmesser einbüß-
ten und nur noch als reine Handelsware dienten.
Auch die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom
22. März 1892, welche alle nicht von der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft ausgeprägten Münzen einem Einfuhrzoll und einer
Verbrauchssteuer unterwarf, konnte keine Besserung schaffen. Die
fremden Münzen wurden nach wie vor eingeschmuggelt, so daß die
Verordnung vom 22. März 1892 noch in demselben Jahre teilweise
wieder aufgehoben werden mußte.**)
Erst nach Erlaß einer, durch Androhung empfindlicher Stra-
»«) Denkschrift No. 48 v. 17, November 1893, S, 6,
»1) Vgl, Tafel VIII, Bild 1.
»») D, Kol,-Bl, V, 1893, S, 144,
— 35 —
fen verschärften Verordnung des Gouverneurs vom 17, Januar 1893
(mit Wirkung vom 1, Februar 1893) betreffend das Verbot der Ein-
fuhr und des Umlaufs fremder Kupfermünzen, konnte der Münzfuß
des deutschen Kupferpesas wieder auf eine stabilere Basis gebracht
werden,"') Mit diesem Verbot war gleichzeitig eine Außerkurs-
setzung der fremden Kupfermünzen verknüpft. Um aber eine
Schädigung der Bewohner der Kolonie zu verhindern, wurde die
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft veranlaßt, die noch im Schutz-
gebiet befindlichen Sultanspesas und indischen Pesas gegen ihre
Gesellschaftspesas, innerhalb einer Frist von vier Monaten, die
später auf sechs Monate verlängert wurde, in Tausch zu nehmen.
Nach dem 30. April 1893 durften Kupfermünzen nichtdeut-
schen Gepräges weder in Zahlung gegeben noch genommen werden.
Für Zuwiderhandlungen wurden Geldstrafen bis zu 500 Rupien oder
Haft angedroht.
Indische Silberrupien wurden mit Rücksicht auf ihre Gleich-
artigkeit weiter geduldet. Nur für die Silberrupien der Britisch-
Ostafrikanischen Gesellschaft, die sogenannten ,,Mombassarupien",
wurde wegen ihrer Minderwertigkeit ein Einfuhr- und Umlaufsver-
bot erlassen (Gouvernementsverordnung vom 20, September 1893
mit Wirkung vom 1. November 1893),«*)
Auf widerrechtliche Einfuhr der Münzen wurden Geldstrafen
"bis zu 500 Rupien bezw. Haft, neben Einziehung der verbotenen
Münzen gesetzt.
Weiterhin kommt in Ostafrika noch eine von der Westafri-
kanischen Küste bekannte Münze vor, der Maria-Theresien-Taler,
in Ostafrika auch „Dollar" oder „Reale" genannt. Er hatte sich
auch hier schnell Eingang verschafft und erfreute sich stellenweise
so großer Beliebtheit, daß gewisse Stämme im Innern der Kolonie
nur mit Maria-Theresien-Thalern bezahlt sein wollten,*"*) Der Kai-
serliche Gouverneur sah sich daher veranlaßt, durch die Verord-
^^] D. K, G, II, S, 4, und Abänderungsverordnung v, 25, April 1893
im D, Kol.-Bl. V, 1893, S, 144,
9«) D,K.G. II, S. 38,
*"*) Die Entwickelung unserer Kolonien, sechs Denkschriften, 1892,
IV, Deutsch-Ostafrika, S, 29, Extrabeilage zum Deutschen Kolonial-
blatt 1892,
3*
— 36 —
nuDg vom 18. September 1893®®) die weitere Einfuhr von Maria-
Theresien-Talern und ihre Annahme bei den öffentlichen Kassen
zu verbieten. Die Verordnung trat mit dem Tage der Publikation
in Kraft, Von einem allgemeinen Umlaufsverbot sah sie freilich
vorläufig noch ab, um den Besitzern dieser Stücke die Möglichkeit
zu belassen, sie allmählich abzustoßen,^') Der wirkliche Tausch-
wert des Maria-Theresien-Talers (Dollar) ist inzwischen fast auf
seinen Silberwert gesunken, da kein Staat für ihn Garantie leistet.
Das Abstoßen der im Schutzgebiet vorhandenen Dollars
wurde dadurch erleichtert, daß seitens der Deutsch-Ostafrikani-
schen Gesellschaft Zwei-Rupiestücke in größeren Mengen in Kurs
gesetzt wurden, welche statt des entwerteten, an Größe der Doppel-
rupie gleichenden Dollars von der Bevölkerung gern in Zahlung
genommen wurden.
Auch den amtlichen Kassen wurde durch Gouvernementsbefehl
vom 13, März 1894 der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft die
Annahme dieser neuen Zwei-Rupiestücke vorgeschrieben,^®)
Erst durch Runderlaß des Gouverneurs vom 29, Oktober 1896
wurde für die Maria-Theresien-Taler ein definitives Umlaufsverbot
erlassen, Sie durften von nun an weder in Zahlung genommen,
noch gegeben werden. Gleichzeitig wurden die amtlichen Kassen
ermächtigt, Rupien gegen Maria-Theresien-Taler einzutauschen, um
letztere dem Verkehr zu entziehen,^^)
Für widerrechtliche Einfuhr usw, der Dollarstücke blieben
die alten Strafen bestehen.
Die Verordnung trat für die einzelnen Bezirke mit dem vier-
zehnten Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
An Silbermünzen zirkulierten nunmehr Münzen der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft (Zwei-, Ein-, Einhalb- und Einviertel-
Rupiestücke), — mit einem Feingehalt von ^^^'V^^qq im Gegensatz
zu ®°"/inoo '^^^ Reichsmünzen — ferner englisch- indische Münzen,
(Ein-, Einviertel- und Einachtel-Rupiestücke) und in geringen Men-
gen noch portugiesische Rupienstücke.^'")
9«) D. K, G. II, S. 38,
8') Denkschrift No, 88 v. 15. Januar 1896, S, 68,
»«) D.K.G. II, S. 80,
«9) D, K, G. II, S, 294,
*"") Ein Runderlaß des Gouverneurs vom 26, März 1898 bestimmte
übrigens später, daß mit ,,P. M," abgestempelte Rupien von den
— 37 —
Trotz der genannten verschiedenen Erlasse, die auf eine Ord-
nung in den Münzverhältnissen Deutsch-Ostafrikas hinzielten, wa-
ren diese noch weit davon entfernt, den an ein geordnetes Geld-
wesen zu stellenden Anforderungen zu genügen. Es lag dies daran,
daß nunmehr auch die Gesellschafts- und anderen Rupien anfingen,
fortwährenden Schwankungen zu unterliegen. Im Jahre 1894 war
ihr Stand 1,19 Mk., Februar 1895 fielen sie auf 1,065 Mk. und droh-
ten dann auf den Wert einer Mark herunterzusinken.^"^) Das Gou-
vernement sah sich daher veranlaßt, durch Runderlaß vom 17. No-
vember 1896 (mit Wirkung vom 1, Januar 1897), einen festen Kurs
zwischen Rupie und Pesa einzuführen, und zwar der Art, daß Pesas
zum Kurse von 64 = 1 Rupie in Zahlung gegeben und genommen
werden sollten. Auf die Berechnung eines anderen Kurses wurde
Geldstrafe (nicht unter 10 Rupien), bezw. Haftstrafe gesetzt,^"-)
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft hatte sich außerdem
bereit erklärt, Rupienstücke zu dem Gouvernementskurse an allen
ihren Filialen gegen Pesas umzutauschen.^*")
Durch alle diese Maßnahmen war die Grundlage für eine Sa-
nierung des Münzwesens in der Kolonie geschaffen. Der Rupien-
kurs, der vom Gouvernement monatlich festgesetzt wurde, erholte
sich und schwankte in den Jahren 1898 bis 1900 nur minimal zwi-
schen 1,3675 und 1,405 Mk.^"*) Nicht nur die Weißen gewannen
wieder Zutrauen zur Rupie, auch die Eingeborenen bedienten sich
ihrer immer mehr unter sich, sodaß allmählich die Kaurimuscheln,
ein auch in Deutsch-Ostafrika damals noch sehr beliebtes Zahlungs-
mittel, außer Gebrauch kamen.
Es zeigte sich aber bald, daß die Gesundung des Münzwesens
noch nicht eine vollständige war. Doch lag die Schuld hieran nicht
auf amtlicher Seite,
öffentlichen Kassen nicht mehr angenommen werden durften. Die mit
diesen Buchstaben abgestempelten Münzen waren englischen und portu-
giesischen Ursprungs und wurden selbst in Indien nicht mehr als voll-
wertig erachtet.
"1) Denkschrift No. 88 v. 15, Januar 1896, S. 68.
"2) D.K.G. II, S, 295.
"'') Auch die volkswirtschaftlichen Motive zur Stabilisierung des
Rupienkurses sind in der bereits angegebenen, umfangreichen Denk-
schrift No. 354 vom 19, April 1904 behandelt worden.
"*) Zorn, S. 329,
— 38 —
Teilweise nämlich infolge der die indische Rupie betreffenden bri-
tisch-indischen Währungsform seit 1893 (Aufhebung der freien Sil-
berprägung und Herstellung einer festen Wertbeziehung zwischen der
indischen Rupie und den englischen Sovereign!)"^), teilweise infolge
der Tatsache, daß die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft ihre
Rupien jetzt in sehr großer, für die Verhältnisse des Schutzgebietes
bedenklichen Menge ausprägte,"*^) wurde die Rupie Ende der
1890er Jahre ihrem Wesen nach ein ganz anderes Geld, als die voll-
wertige Rupie, deren Ausprägung im Jahre 1890 der Deutsch-Ost-
afrikanischen Gesellschaft überlassen war.
Da die Unterwertigkeit der ostafrikanischen Rupie eine immer
größere zu werden drohte, sah sich die koloniale Zentralverwaltung
genötigt, diesem unhaltbaren Zustande ein Ende zu machen- Die
Verwirklichung dieses Planes hing jedoch von der Lösung des zwi-
schen dem Reiche und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
bestehenden Vertragsverhältnisses ab.
Diese Lösung erfolgte durch einen neuen Vertrag zwischen
dem Reich und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vom
15. November 1902, in welchem die Gesellschaft, gegen eine ent-
sprechende Entschädigung, auf ihr Prägerecht zugunsten des
Reichs verzichtete,"^)
Der Vertrag sollte am 1. April 1903 in Wirkung treten, nach-
dem die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs (Bundesrat und
Reichstag) einer Schadloshaltung der Deutsch-Ostafrikanischen Ge-
sellschaft aus Reichsmitteln zugestimmt hatten. Hierdurch bekam
das Reich für die Neuregelung des Münzwesens in Deutsch-Ost-
afrika freie Hand. Doch da bis zur Beendigung der Vorarbeiten
für die neue Münzordnung noch eine geraume Zeit vergehen mußte,
sah sich der Gouverneur veranlaßt, einstweilen das Wertverhältnis
von 64 Pesas = 1 Gesellschaftsrupie beizubehalten und dies durch
die Bekanntmachung vom 6. August 1903,^**) unter Hinweis auf die
Gouvernementsverordnung vom 17. November 1896,^°^) zur allge-
meinen Kenntnis zu geben. Gleichzeitig wurden verschiedene amt-
»•«) Denkschrift No. 354 v. 19. April 1904, S. 45.
"6) Denkschrift No. 354 v. 19. April 1904, S. 54, 55 ff .
"') Denkschrift No. 354 v. 19. April 1904, S. 57.
i»8) D.K. G. VIT, S. 172.
!<«) D.K. G. II, 295.
— 39 —
liehe Kassen der Kolonie"") verpflichtet, Silberrupien zum obigen
Kurs gegen Pesas, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des An-
gebots, einzuwechseln, eine Verpflichtung, die bisher der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft obgelegen hatte,"') nunmehr aber für
sie infolge des Unterganges ihres Prägerechtes erloschen war,
§ 14.
Verbindung der deutsch-ostafrikanischen Geldverhältnisse
mit der Reichsmarkrechnung.
Die zweite Periode der Entwickelung des Deutsch-Ostafrika-
nischen Geldwesens leiteten Erwägungen der Zentralverwaltung
ein, in welcher Weise das ostafrikanische Geldwesen neu zu ge-
stalten sei: ob man nämlich den vorhandenen, sich an die indische
Währungsverfassung anlehnenden Zustand bestehen lassen und die
Münzen, statt wie bisher, durch die Deutsch-Ostafrikanische Ge-
sellschaft, in Zukunft durch das Reich bezw. durch die Kolonie
prägen lassen solle, oder ob man, wie in den anderen Kolonien,
unter radikaler Änderung des augenblicklichen Zustandes zur
Reichsmarkrechnung übergehen solle. Man entschied sich
für die Beibehaltung der Rupie, Gleichzeitig beschloß
man aber, die neu zu prägende Rupie in ein festes Wertverhältnis
zur Reichsmark zu bringen, da nur so die Vorteile der Rupien-
währung und Reichsmarkrechnung vereinigt werden konnten, ohne
daß man die Nachteile der beiden Systeme mit in den Kauf neh-
men mußte. Notwendig war hierfür, daß an Stelle der bisherigen
Einteilung der Rupie in Vierundsechzigstel die dezimale Einteilung
gesetzt wurde, die ja auch unserer Reichsmarkrechnung zugrunde
liegt."^)
Die Ermächtigung zur Einführung der neuen deutschen Rupie,
der Landesmünze, wurde dem Reichskanzler durch die Aller-
höchste Ordre vom 23. Dezember 1903 erteilt,"") Die Ordre be-
"") Es waren die Kassen der an der Küste gelegenen Bezirksämter
sowie der Bezirksnebenstellen Saadani und Mikindani.
"') Seite 37 dieser Abhandlung.
"-) Sehr eingehend sind die Motive, die zu diesem Entschlüsse
führten, auf Seite 9 — 27 der angezogenen Denkschrift No. 354 vom
19, April 1904 ausgeführt worden,
"«) D.K,G. VII, S, 283,
— 40 —
stimmte, daß für das ostafrikanische Schutzgebiet Silbermünzen
zu 2, 1, % und % Rupien, sowie Kupfermünzen zu V^^qq Rupie
f= 1 Heller) und ^Uqq Rupie (::= ¥2 Heller) nach vorgelegtem
Muster ausgeprägt werden sollten. Die weitere Ausführung der
Ordre wurde dem Reichskanzler überlassen und erfolgte in dessen
Verordnung, betreffend das Münzwesen des Deutsch-Ostafrika-
nischen Schutzgebietes, vom 28. Februar 1904,"*)
Der Inhalt dieser Verordnung des Reichskanzlers ist in seinen
Hauptzügen folgender:
Die Rechnungseinheit ist die Rupie, die in
100 Heller geteilt wird. Es gibt Silbermünzen zu Zwei-,
Ein- Einhalb- und Einviertel-Rupienstücken und Kupfermünzen zu
Ein- und Einhalbhellerstücken, Die Rupie ist in ihrem früheren
Feingehalt unverändert als Münzeinheit beibehalten worden. Das
Mischungsverhältnis beträgt 11 Teile Silber und 1 Teil Kupfer. An
Abweichungen im Mehr oder Weniger sind gestattet:
Bei den Zwei- und Ein-Rupienstücken zwei Tausendteile im
Feingehalt, drei Tausendteile im Gewicht; bei den Einhalb- und
Einviertel-Rupienstücken drei Tausendteile im Feingehalt, zehn
Tausendteile im Gewicht.
In der Masse aber müssen der Normalgehalt und das Normal-
gewicht bei allen Silbermünzen innegehalten werden.
Die Silbermünzen tragen auf dem Avers — genau wie bei der
früheren Gesellschalts-Rupie — das Bildnis des deutschen Kaisers
mit Adlerhelm und Umschrift: „Guilelmus II. Imperator", hingegen
auf dem Revers — auf welchem sich früher das Wappen der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft befand — die Inschrift:
,, Deutsch-Ostafrika", ferner die Wertbezeichnung, Jahreszahl,
Münzzeichen, sowie eine aus Palmwedeln gebildete Verzierung.
Die Münzen werden in geripptem Ringe geprägt und erhalten auf
beiden Seiten einen erhabenen, aus einem flachen Stäbchen mit
Perlenkreis bestehenden Rand. Maßgebend für das Gepräge der
neuen Silberrupie war die Absicht, das Gepräge der neuen Rupie-
stücke möglichst der alten Gesellschaftsrupie anzupassen, da letz-
tere den Eingeborenen sehr bekannt und geläufig war."^)
"') D.K.G. VIII. S. 52.
"=») Denkschrift No. 354 vom 19. April 1904, S. 18.
— 41 —
Zur Ausprägung von Ein- und Einhalbhellerstücken sah man
sich deshalb veranlaßt, weil sich im Verkehr die Beschaffung einer
Münze, die kleiner war, als das Pesastück, als notwendig ge-
zeigt hatte.
Die Einteilung in Pesas sollte von einem durch den Gouver-
neur zu bestimmenden Zeitpunkt an aufhören, bezw. es sollten die
alten Pesas der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft eingezogen
werden, nach Maßgabe der Ausprägung der neuen Heller- und
Einhalbhellerstücke,^^'') Bis zu dem Zeitpunkte der Außerkurs-
setzung sollte der Pesa zu P/j^. Heller, jedoch nur bis zum Betrage
von 2 Rupien (für welche die Heller gesetzliche Zahlungsmittel
sind), in Zahlung genommen werden. Bei Zahlungen von weniger
als 25 Heller sollte der Pesa zu 1% Heller gerechnet werden.
Während die Pesastücke aus reinem Kupfer bestanden, be-
stehen die neuen Kupfermünzen (Heller- und V2 Heller-Stücke) aus
95 Teilen Kupfer, 4 Teilen Zinn und 1 Teil Zink.
Sie tragen auf dem Avers die Kaiserliche Krone, auf dem
Revers die Wertbenennung und eine aus einem Lorbeerzweige ge-
bildete Verzierung. Sie werden im glatten Ringe ausgeprägt und
haben auf beiden Seiten einen erhabenen, aus einem flachen Stäb-
chen mit Fadeneinfassung bestehenden Rand.
Die Ausprägung der Silber- und Kupfermünzen erfolgt für
Rechnung des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes nach Maß-
gabe des vorhandenen Bedarfes,
Die neue Münzordnung vom 28, Februar 1904 enthält auch
Bestimmungen über die rechtliche Qualität der Münzen, d, h. es
wurden die neuen Landesmünzen mit ihren Unterabteilungen als
gesetzliche Zahlungsmittel erklärt für alle auf Rupien lautenden
Verbindlichkeiten, die bisher in Münzen der Deutsch-Ostafrika-
nischen Gesellschaft oder in indischen Rupien zu leisten waren, und
zwar für Rupien in unbeschränkter Höhe, für Kupfermünzen jedoch
nur bis zum Betrage von 2 Rupien,"") (Diese letztere Bestimmung
bestand früher nicht für den Privatverkehr, sondern nur für die
öffentlichen Kassen,)
"") §§ 2 u, 13 der Reichskanzlerverordnung vom 28. Febr. 1904.
Vgl. auch Bekanntmachung des Gouverneurs vom 6. August 1903, S. 38
dieser Abhandlung.
"') D, K. G. VIII, S. 52 und Denkschrift No, 354 vom 19, April 1904.
— 42 —
Sollten größere Kupfermengen gegen Silberrupien eingetauscht
werden, so mußte dies bei den öffentlichen Kassen geschehen. Der
Wechselbetrag mußte dann mindestens 50 Rupien betragen. Die
Bezeichnung der zum Umtausch verpflichteten Kassen sowie die
nähere Festsetzung der Umtauschbedingungen blieb dem Gouver-
neur überlassen,
Gegenstand der Annahme- und Umtausch-Verpflichtung waren
jedoch nicht durchlöcherte, im Gewicht verringerte etc, Münzen.
Durch ordnungsmäßigen Gebrauch im Werte erheblich ver-
ringerte Silber- und Kupfermünzen sollten auf Rechnung des
Schutzgebietes eingezogen werden.
Ebensowenig wie die Pesas der Deutsch-ostafrikanischen Ge-
sellschaft ^^^) ließen sich übrigens deren Rupien, sowie die britisch-
indischen Rupien, sofort vom Verkehr ausschließen, wie sich aus
den späteren Verordnungen ergibt."^) Die Verordnung vom
28, Februar 1904 bestimmte darum, daß die Gesellschaftsrupie bis
zu ihrer Außerkurssetzung, der eine Einlösungsfrist vorausgehen
würde, ebenso gesetzliche Zahlkraft besitze, wie die neue Landes-
rupie,i20)
Die Beziehungen der neuen Landesrupie zur deutschen Reichs-
währung erlangten ihre Regelung durch die Vorschrift, daß von den
öffentlichen Kassen des Schutzgebietes die Reichsgoldmünzen zu
20 Mk. und 10 Mk, zum festen Kurs von 15 Rupien bezw, 7,5 Ru-
pien in Zahlung genommen werden sollten,^-^) Hierdurch wurde,
wie im Kolonialblatt vom 2, April 1904 (Nichtamtlicher Teil,
S. 232)**^) mit Recht hervorgehoben ist, sowohl den Verkehrsge-
wohnheiten des Schutzgebietes als auch den Beziehungen zwischen
Mutterland und Kolonie Genüge getan. Den letzteren wurde ja
durch die Herstellung eines stabilen und einfachen Wertverhält-
nisses zwischen Rupie und Reichsmark (4 Mk, = 3 Rupien) im
wesentlichen die gleiche Förderung zuteil, wie durch die Einfüh-
rung der Reichsmarkrechnung,^^-»)
"8) Vgl. oben S. 34,
"«) Vgl. S. 40 u. 44 ff, dieser Abhandlung.
H § 12 der Verordnung. Denkschrift No, 354 vom 19. April 1904.
^^) Reichskanzlerverordnung vom 28, Febr, 1905, § 14,
122) Vgl. auch D. K. G. VIII, S. 52, Anm. *.
122a] Für die Aufrechterhaltung des gesetzlichen Rupienkurses und
für die Erleichterung des Geldverkehrs zwischen Mutterland und Kolonie
— 43 —
Die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an dieses Wert-
verhältnis zwischen Reichsmark und Rupie eintreten sollte, über-
ließ man dem Gouverneur. Er setzte den Zeitpunkt durch seine
Bekanntmachung vom 18- April 1904^") auf den 1. Mai 1904 fest
und bestimmte gleichzeitig, daß Zahlungen von öffentlichen Kassen,
welche in der neuen Landesmünze erfolgten, nach dem Wertver-
hältnis von 1,33/^ Mk = 1 Rupie zu leisten seien.
Wie in der Münzordnung für die deutschen Kolonien außer
Deutsch-Ostafrika und Kiautschou vom 1. Februar 1905,"*) über-
ließ man auch in der neuen Münzordnung für Deutsch-Ostafrika
vom 28, Februar 1904 dem Gouverneur gewisse Befugnisse, die
durch § 13 des Reichsmünzgesetzes dem Bundesrat verliehen sind,
so die polizeiliche Regelung des Münzumlaufes, die Bestimmung
des Maximalkurses fremder Gold- und Silbermünzen, das Verbot
des Umlaufs fremder Münzen, die Gestattung der Annahme aus-
ländischer Münzen durch die öffentlichen Kassen, und zwar zu
einem bestimmten Kurse,"')
Die nach Artikel 13 des Münzgesetzes bei Übertretung der be-
züglichen Bundesratsvorschriften eingreifende Strafbestimmung ist
wurde dadurch Sorge getragen, daß einerseits das Gouvernement in
Daressalam Anweisung erhielt, gegen Einzahlung von Rupien deutscher
Prägung Sichtwechsel auf die Legationskasse in Berlin, auf Reichsmark
lautend, zu bestimmtem Kurse abzugeben, und daß anderseits die Lega-
tionskasse in Berlin angewiesen wurde, gegen Einzahlung von Reichs-
währung, in bestimmtem Minimalbetrage, auf Rupien lautende Zahlungs-
anweisungen auf die Gouvernementshauptkasse in Daressalam zu be-
stimmtem Kurse zu verabfolgen. Vergl. Weber, S. 119, Anm. 1, sowie
Denkschrift No. 354 vom 15. April 1904, S. 91—94, und die Bekannt-
machung der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes betreffend die
Erleichterung von Geldüberweisungen nach Deutsch - Ostafrika vom
1. Mai 1904 (D, K. G. VIII, 103.): Unter dem 14. April 1904 erging die
Verfügung an die Legationskasse, betreffend die Verabfolgung von Zah-
lungsanweisungen auf die Gouvernementshauptkasse in Daressalam,
Diese Verfügung ist gemäß der Verfügung der Kolonialabteilung an die
Legationskasse, betr. den Zahlungsverkehr mit Deutsch-Ostafrika vom
17. Juli 1905 (D. K. G. IX, 176), am 3. August 1905 außer Kraft getreten,
nachdem die deutsch-ostafrikanische Bank eine Geschäftsstelle in
Daressalam eröffnet hat,
1") D. K. G. VIII, S. 99.
"*) S. 20 ff. dieser Abhandlung.
125) Die sich hierauf beziehenden Verwaltungsmaßnahmen des
Gouverneurs sind unten, S, 44 — 46 erwähnt.
— 44 —
in die neue ostafrikanische Münzordnung nicht aufgenommen wor-
den. Man ging hierbei von der Vorausetzung aus, daß der Gou-
verneur bereits auf Grund einer nach § 15, Abs- 3 des Schutzge-
bietsgesetzes erfolgenden Delegation des Reichskanzlers befugt sei,
gegen Übertretungen der betreffenden von ihm erlassenen Verord-
nungen Strafen zu verhängen.^-*^)
Vorschriften über die Zulassung fremder Goldmünzen als
gesetzlicher Zahlungsmittel, v/ie sie für die anderen Kolonien
später erlassen wurden, sind in der ostafrikanischen Münzordnung
vom 28. Februar 1904 nicht enthalten.
Von der Befugnis, den Zeitpunkt für die Einteilung der Rupie
in Heller zu bestimmen, hat der Gouverneur zunächst noch keinen
Gebrauch gemacht- Er hat sich dieses vielmehr durch seine Be-
kanntmachung vom 18. April 1904"^) für später vorbehalten, indem
er ausdrücklich betonte, daß seine am 6- August 1903 veröffent-
lichten Vorschriften über die amtliche Einlösung von Kupferpesas,
nach dem Verhältnis von 64 Pesa = 1 Rupie, auch weiterhin in
Kraft bleiben sollten-^-«)
Inzwischen war nun die Ausprägung und die Einfuhr der
neuen Landesmünzen (deutsche Rupien, wie Hellerstücke) ener-
gisch in die Hand genommen, und erschien es nunmehr auch ange-
zeigt, mit der Einschränkung bezw. gänzlichen Zurückziehung der
britisch-indischen und sonstigen fremden Rupien zu beginnen.
Von den die allmähliche Eliminierung dieser Münzen be-
zweckenden Bekanntmachungen des Gouvernements sei zunächst
diejenige vom 11, Mai 1904^*°) erwähnt. Sie erging an die Gou-
vernementshauptkasse und ein die Bezirkskassen an der Küste und
gestattete ihnen die Abgabe der britisch-indischen Rupien nur noch
unter gewissen Bedingungen. Dabei setzte sie den Kurs dieser
Münzen auf 1,3775 Mk. = 1 Rupie fest.
"6) Denkschrift No, 354 vom 19, April 1904, S. 21.
^^^) Nicht zu verwechseln mit einer anderen, gleichfalls am
18, April 1904 erlassenen Gouvernementsbekanntmachung betr. den
Kassenkurs der Reichsgoldmünzen im Verhältnis zu Landesmünzen und
Timgekehrt. Vergl. S. 43 dieser Abhandlung,
^2«) Vgl, S, 38 dieser Abhandlung.
"») D,K.G. VIII, S. 110.
— 45 —
Einen weiteren Schritt zur Einschränkung des Umlaufs der
fremden Rupien bildete dann der Runderlaß des Gouverneurs vom
21, Mai 1904,^") Der Runderlaß verbot den amtlichen Kassen,
eingehende britisch-indische Münzen wieder in den Verkehr zu
bringen. Nur diejenigen amtlichen Kassen, welche weit im Innern
der Kolonien liegen und noch nicht mit den neuen Landesmünzen
versehen werden konnten, durften allenfalls noch bis zum Ein-
treffen des neuen Silbergeldes ihre Zahlungen in britisch-indischer
Münze leisten.
Schließlich folgte ein Runderlaß an alle Kassen, vom 10, Sep-
tember 1904,"-) Er teilte zunächst den Kassen mit, daß im be-
nachbarten britischen Sultanat Sansibar indische Münzen mit der
Aufschrift ,,Bikanir State" und „Alvar State", welche bisher im
Geldverkehr zwischen Deutsch-Ostafrika und Sansibar unbean-
standet geblieben waren, nunmehr in Sansibar von den Behörden
und Banken als kursunfähig zurückgewiesen seien. Auch andere
indische Rupien mit nur geringen Beschädigungen, geringen Ent-
wertungen oder Durchlöcherungen wurden in Sansibar selbst von
Kaufleuten zurückgewiesen bezw, nur mit einem Silberwert zwi-
schen 0,60 Mk, und 0,80 Mk, bewertet.
Im Anschluß an diese Mitteilung verbot dann der Runderlaß
die bezeichneten Münzen für die Kolonie und stellte etwaige Ver-
suche, derartige Münzen den unerfahrenen Eingeborenen des
Schutzgebietes in die Hände zu spielen, unter Strafe,
Vollen Kurswert behielten dagegen die britischen Goldmünzen
und die Goldmünzen der ehemaligen, südafrikanischen Republik,
doch wurden beide Münzsorten in ein festes Wertverhältnis zur
deutschen Landesrupie gebracht, über welches hinaus sie weder in
Zahlung angeboten, noch gegeben werden durften. Der amtliche
Kurswert betrug bei beiden fremden Goldmünzen;
I Pfd, Sterl. = 15 Rupien,
V> — 7 5
für die britischen Goldmünzen It, Bekanntmachung des Gouver-
neurs vom 9, Mai 1904"'); für die Goldmünzen der ehemaligen
"») D.K.G. VIII. S, 114,
i-»») D. K. G. VIII, S. 220,
»3) D. K. G. VIII, S. 106.
— 46 —
südafrikanischen Republik lt. Bekanntmachung vom 11. April
1905."*)
In der erwähnten Bekanntmachung vom 21. Mai 1904"') war
übrigens auch bestimmt, daß eingehendes deutsches Gold- und
Papiergeld (Reichskassenscheine und Reichsbanknoten) von den
amtlichen Kassen nur an die nach Deutschland heimkehrenden
Staatsangestellten etc. ausgezahlt werden durfte, und dann auch
nur in dem Umfange, als es zur Rückkehr in die Heimat notwendig
war. Andere Zahlungen in deutschem Gold- und Papiergeld wur-
den verboten. Sollte bei den Landeskassen der Gold- oder Papier-
geldbestand eine beträchtliche Höhe erreichen, so war derselbe an
die Gouvernementshauptkasse abzuführen, falls eine anderweitige
Herabminderung z, B. durch Auszahlung an heimkehrende Beamte
nicht zu erwarten war.
Infolge aller dieser Maßnahmen, namentlich infolge des Ver-
botes der ausländischen Rupien, machte sich ein starker Bedarf
an neuen Landessilbermünzen geltend. Er wurde noch erhöht
durch den Bahnbau und die Vermehrung der europäischen Unter-
nehmungen. Demgemäß wurde die Ausprägung der im Jahre 1904
in Umlauf gesetzten Landessilbermünzen im Jahre 1905 besonders
stark betrieben. Es schien nun auch an der Zeit, anstelle der von
der Deutsch - Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Kupfer-
münzen endgültig die neuen Kupfermünzen in Kurs zu setzen und
die Hundertteilung der Rupien durchzuführen.^'")
Durch die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 28. Dezem-
ber 1904 wurde der Zeitpunkt, von welchem an die Rechnung
nach Rupien zu 100 Heller statt der bislang gültigen Rechnung zu
64 Pesas Platz greifen sollte, auf den 1. April 1905 festgesetzt.
Vom gleichen Zeitpunkt an waren die neu geprägten Kupfer-
münzen (Einhellerstücke und Einhalbhellerstücke) bei allen Zah-
lungen sowohl seitens der amtlichen Kassen als auch im Privat-
verkehr bis zum Betrage von 2 Rupien anzunehmen."'')
1»*) D.K.G. IX, S. 123.
"=) S. 45 dieser Abhandlung.
"6) Jahresbericht v. 1907, S, 40-
"7) D, K. G. VIII, S. 268. Vergl. auch den Runderlaß, betr. die
Einführung der Hundertteilung der Rupie, vom 6, Januar 1903, D, K, G.
IX, S. 22.
— 47 —
Eine zweite Bekanntmachung vom 28. Dezember 1904 (gleich-
falls mit Wirkung vom 1. April 1905)"®) regelte die Einlösung von
Kupfermünzen, unter Bezeichnung der den Umtausch bewirkenden
amtlichen Kassen,"*) sowie die Umtauschbedingungen. Der um-
zutauschende Betrag mußte nach dieser Verordnung mindestens
50 Rupien betragen, während nach der Bekanntmachung des Gou-
verneurs vom 6, August 1903 die amtliche Einlösung von Kupfer-
pesas gegen Silberrupien von denselben Kassen ohne Rücksicht auf
die Höhe des Angebots hätte vorgenommen werden sollen. Die der
neuen Regelung entgegenstehenden Vorschriften jener Bekannt-
machung über die amtliche Einlösung von Kupferpesas "") sollten
aber überhaupt vom 1. April 1905 ab außer Kraft treten, damit die
Besitzer der Pesastücke die Möglichkeit hatten, sich dieser Stücke
ohne Verlust rechtzeitig zu entledigen.
Die so dem Verkehr entzogenen Kupferpesas wurden allmäh-
lich nach Deutschland geschickt zur Umprägung in Hellerstücke.
Und indem die Menge der in den Kolonien befindlichen Pesas
immer mehr abnahm, konnte ihre endgültige Außerkurssetzung vor-
bereitet werden,"^)
Die nach dem 1. April 1905 eingehenden, über Rupie und Pesa
lautenden Rechnungen waren, zufolge Runderlaß vom 6. Januar
1905,"^) bei der amtlichen Kassen- und Buchführung nach dem
Wertverhältnis von 1 Pesa = iV^g Heller umzurechnen. In glei-
cher Weise sollte bei allen Tarifen für Gebühren und Abgaben etc.
verfahren werden. Neue Kostenaufstellungen, Remunerationsbe-
rechnungen und andere derartige Schriftsätze sollten vom 1. April
1905 ab von vornherein nach Heller und Rupien formuliert werden,
bezw, es waren derartige auf deutsche Reichsmark lautende
Kosten pp, = Aufstellungen nach der neuen Hellerrechnung zu
zahlen.
Mit der Einführung der Hundertteilung der Rupien fiel auch
"8) D. K. G. VIII, S. 267.
^^^) Es waren wieder die Kassen der Küsten-Bezirksämter sowie
der Bezirksnebenstellen Sadani und Mikindani.
"0) Seite 38 dieser Abhandlung,
*") Denkschrift über die Entwickelung der Schutzgebiete in Afrika
und der Südsee im Jahre 1907—08, S. 40.
»=») D. K. G. IX, S. 22.
— 48 —
die Verausgabung von Banknoten seitens der Deutsch-ostafrika-
nischen Bank zeitlich ziemlich zusammen.
Die unter dem 15. Januar 1905 vom Reichskanzler auf Grund
der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Oktober 1904 konzessio-
nierte Deutsch-Ostafrikanische Bank hatte am 23, Juni 1905 ihren
Geschäftsbetrieb in Daressalam eröffnet."^)
In § 7 der Konzesion war der Bank das Recht erteilt worden,
nach Bedürfnis ihres Verkehrs, im Schutzgebiete Noten zu 5, 10,
20, 50, 100 Rupien oder zu einem Vielfachen von 100 Rupien aus-
zustellen.
Schon vorher war die Bank durch einen zwischen ihr und dem
Gouvernement geschlossenen Vertrag vom 25. Februar 1905 ver-
pflichtet, im Schutzgebiet ohne Entgelt für Rechnung des Gouver-
nements Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Gou-
vernementsgutshabens zu leisten."*)
Desgleichen verpflichtete sich die Bank, ausländische Münzen
nur zu dem vom Gouvernement für die öffentlichen Kassen festge-
setzten Kurse anzunehmen und auszugeben sowie Kupfermünzen
für Silber anzunehmen, falls deren Umtausch gewünscht und der
Umwechselungsbetrag mindestens 50 Rupien betragen würde.
Seitdem finden die von der Gouvernementshauptkasse in
Daressalam zu bewirkenden Zahlungen fast ausschließlich im Wege
des Scheckverkehrs statt.
Auch sonst hatte sich der Scheckverkehr schon seit mehreren
Jahren vor Gründung der Bank eingebürgert, namentlich an der
Küste, und hier wiederum besonders bei den größeren Firmen.
Die Schecks wurden auf die Gouvernementshauptkasse ausgestellt
und trugen viel zur Vereinfachung und kostenlosen Abwickelung
des Geldverkehrs bei."^)
Das Gouvernement sah sich daher veranlaßt, in den Vertrag
mit der Bank die Klausel einzuschieben, daß es auch die Annahme
von Schecks solcher vertrauenswürdigen Personen zusichere, die
bei der Bank ein Guthaben besäßen und fiskalische Forderungen
zu begleichen hätten. Der Scheckverkehr zwischen Privaten und
"3) D. K. G. VIII. S. 3, und D. K. G. IX, S. 23.
"*) D.K.G. IX, S. 61.
"^) Jahresbericht über die Entwickelung der Deutschen Schutz-
gebiete im Jahre 1897/98, S. 64, Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1899.
— 49 —
der Bank ist durch Vertrag des Reichskanzlers mit der Deutsch-
Ostafrikanischen Bank vom 4, März 1905 noch besonders geregelt
worden."")
Die ersten Noten, welche die Deutsch-Ostafrikanische Bank
ausgab, lauteten auf den Betrag von 5 Rupien,"")
Durch Bekanntmachung des Gouverneurs vom 1. Dezem-
ber 1905 "") wurden die öffentlichen Kassen ermächtigt, diese Wert-
zeichen bis auf weiteres zu ihrem Nennwert in Zahlung zu nehmen,
und zwar bei allen den Nennwert der Noten erreichenden und über-
steigenden Zahlungen, soweit eine übermäßige Verringerung des
Kassenbestandes an barem Gelde und Störungen im Kassenbetrieb
nicht zu befürchten seien. Auch wurden die öffentlichen Kassen
auf die Verpflichtung der Bank betreffend Einlösung beschädig-
ter pp, Noten hingewiesen. Privaten gegenüber besteht bezüglich
der Banknoten kein Annahmezwang, Vor allem dürfen letztere
nicht an solche Eingeborene vergeben werden, welche nicht zur
Annahme bereit sind, oder denen die Bedeutung der Noten nicht
bekannt ist,"«)
Seit Dezember 1905 erfolgte die Ausgabe von 50-Rupiennoten,"«*)
welche durch Bekanntmachung vom 15, Februar 1906"") zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht wurde. Im übrigen blieb es bei den
Vorschriften der Bekanntmachung vom 1, Dezember 1905, die
durch einen Runderlaß vom 3, März 1906 "^) noch ergänzt wurden.
Wenn auch in diesem Runderlaß ausdrücklich betont wurde, daß
kein Annahmezwang für die Banknoten bestände, so wurde doch
gleichzeitig die hohe Bedeutung der Noten für die Kolonie amt-
licherseits voll anerkannt.
Die dann erfolgte Ausgabe von 10-Rupiennoten"*a| seitens der
Deutsch-Ostafrikanischen Bank wurde am 15, Mai 1906"*') durch
den Gouverneur publiziert.
"«) D.K.G. IX, S, 69 und 176.
"') Tafel IX der Abbildungen.
"8) D. K. G. IX, S. 274.
"9) D. K. G. IX, S, 274,
"fla) Tafel X der Abbildungen.
"«) D.K.G. X. S. 33. Jahresbericht 1905—06, S. 40.
1") D.K.G. X. S. 123.
i"a) Tafel IX der Abb.
"2) D. K. G. X, S. 192.
4
— 50 —
Unterm 29, Juni 1906 hat das Auswärtige Amt, Kolonial-
abteilung, eine Reihe von Bestimmungen erlassen/^^) welche sich
beziehen auf die Behandlung der bei den amtlichen Kassen des
Schutzgebietes Deutsch-Ostafrika eingehenden nachgemachten, ver-
fälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen deutsch-ostafrikanischen
Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft,
Reichsmünzen, Reichskassenscheine, Reichsbanknoten und Noten
der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
Danach haben die amtlichen Kassen die bei ihnen eingehenden,
nachgemachten oder verfälschten Zahlungsmittel der oben be-
zeichneten Art anzuhalten und dem Gouvernement vorzulegen, un-
ter Beobachtung bestimmter Verfahrensvorschriften, Das Gleiche
gilt für die durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im
Gewicht verringerten Münzen der genannten Art, Liegt der Ver-
dacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person nicht
vor, so ist die Münze für den Umlauf unbrauchbar zu machen und
dem Einzahler zurückzugeben. Ebenso ist mit gewaltsam beschä-
digten, aber vollwichtig gebliebenen echten Münzen jener Art zu
verfahren; doch erleidet diese Bestimmung, hier wie dort, einige
näher bezeichnete Ausnahmen,
Durch Abnutzung unkenntlich gewordene und an Gewicht
verringerte deutsch-ostafrikanische Landesmünzen etc. und Reichs-
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, sowie unter das Passiergewicht
abgenutzte Reichs-Goldmünzen sind an das Gouvernement abzu-
führen. Die amtlichen Kassen haben die ihnen bei Zahlungen an-
gebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Noten der
Deutsch-Ostafrikanischen Bank, wenn das vorgelegte Stück zu
einer echten Note gehört und mehr als die Hälfte einer solchen
beträgt, anzunehmen, jedoch an das Gouvernement abzuführen.
Auf die Annahme beschädigter oder unbrauchbar gewordener
Reichskassenscheine und Reichsbanknoten finden diese Vorschriften
entsprechende Anwendung, Personen, die für solche Papiere einer
der genannten drei Arten, von welchen nur die Hälfte oder weniger
vorhanden ist, Ersatz beanspruchen, sind an die Reichsschulden-
verwaltung bezw, an das Reichsbankdirektorium zu Berlin oder
"») D. K, G. X. S, 272, D. Kol.-Bl., S, 453.
— 51 —
^ie Zweigniederlassung der Deutsch-Ostafrikanischen Bank in
Daressalam zu verweisen."*)
Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch die Bekannt-
machung des Gouverneurs betreffend Einziehung der im Jahre 1896 aus-
gegebenen Banknoten durch die Reichsbank, vom 9. Juli 1907, kurz
erwähnt.*^'^)
§ 15.
Ausbau des neuen Münzsystems.
Was nun die Erfahrungen anlangt, die mit der Münz-
reform in Deutsch-Ostafrika gemacht sind, so spricht sich darüber
die Denkschrift No. 1106 betreffend das Berichtsjahr 1907/08 ziem-
lich ausführlich aus."")
Hiernach war die Aufnahme der neu ausgeprägten Landes-
münze eine durchaus günstige, da Silbermünzen den Eingeborenen
ja schon von früher bekannt waren und weil man mit Rücksicht
"*) D.K.G. IX, S. 45.
"■^) Weber, S. 122, Vorletzter Absatz nebst Anm,; Amtl. Anzeiger
für Deutsch-Ostafrika No, 15: Zu erwähnen ist noch, daß der Etat für
das ostafrikanische Schutzgebiet unter den Ausgaben für das Münzwesen
einen besonderen Fonds ,,Zur Schaffung einer Goldreserve" bereitstellt.
Die Goldreserve ist in Schuldverschreibungen oder verzinslichen Schatz-
anweisungen des Deutschen Reichs oder deutscher Bundesstaaten an-
zulegen und bei der Kolonialhauptkasse in Berlin zu hinterlegen. Die
jährlichen Zinsen fließen der Reserve zu. Der am Schlüsse eines Jahres
vorhandene Bestand ist zur Verwendung in die folgenden Jahre zu über-
tragen. Über die Verwendung der Reserve ist dem Bundesrat und dem
Reichstage jährlich nach dem Finalabschlusse Rechenschaft zu geben,
(Dispositiver Vermerk zu Pos, 2, Tit, 9, der fortdauernden Ausgaben
für die Zivilverwaltung im Etatsentwurf für Ostafrika auf 1906,) Be-
merkenswert sind die Erläuterungen des Etats für 1909 zu Titel 13
(Münzwesen) der dauernden Ausgaben der Zivilverwaltung:
Die Goldreserve beträgt zurzeit 1 473 400 Mark in Wertpapieren
und 1599,49 Mark bar. Es können daher der ganze Münzgewinn
und die aufkommenden Zinsen zur Deckung der Verwaltungsaus-
gaben benutzt werden. Die Anlegung der Goldreserve geschieht
auch in Schuldverschreibungen der Schutzgebiete, wozu die Ermächti-
gung sich aus der Eigenschaft der Schutzgebietsanleihen als mittelbare
Reichsanleihen herleitet. Entsprechend dem Stande der Goldreserve
ist im Etat für 1909 unter Titel 4 (Münzprägung) der eigenen Einnahmen
für die Zinsen der Goldreserve eine besondere Einnahmeposition ge-
schaffen worden,
^^•^l Denkschrift über die Entwickelung der Schutzgebiete in Af-
rika und der Südsee im Jahre 1907—08, S. 40,
4*
— 52 —
auf die Eingeborenen das Äußere der neuen Münzen den früherea
möglichst ähnlich gemacht hatte. Auch die Hundertteilung der
deutschen Landesrupie in Heller bürgerte sich schnell und ohne
Schwierigkeiten bei den Eingeborenen ein. Die Einhellerstücke
erfreuten sich bei ihnen allgemeiner Beliebtheit, Nicht jedoch galt
dies von den Einhalbhellerstücken."^) Vielmehr herrschte sowohl
bei den Europäern wie bei den Eingeborenen große Abneigung
gegen diese Münzen, vornehmlich wegen ihrer Winzigkeit und Un-
handlichkeit. Es wurde daher mit der Weiterprägung der Einhalb-
hellerstücke innegehalten.
Dagegen stellte sich ein Bedarf an Fünf- und Zehnheller-
stücken ein, d, h, eine Zwischenmünze zwischen 1 Heller und
% Rupie = 25 Heller wurde als notwendig befunden.
Diesen Mangel beseitigte der Allerhöchste Erlaß vom 2. Ok-
tober 1908 durch Genehmigung der Ausprägung von Fünf- und
Zehnhellerstücken für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet,"^)
Die hierauf fußenden Ausführungsverordnungen des Reichs-
kanzlers vom 29. Oktober 1908 "^) änderten dann die Münzordnung
vom 28. Februar 1904 dahin ab, daß von nun an folgende Münzen
im ostafrikanischen Schutzgebiet als gesetzliche Zahlungsmittel
gelten sollten:
1, Silbermünzen:
Zwei-Rupiestück,
Ein-Rupiestück,
Einhalb-Rupiestück,
Einviertel-Rupiestück (25 Hellerstück).
2, Nickelmünzen:
Zehnhellerstück.
3, Kupfermünzen:
Fünf hellerstück,
Einhellerstück,
Einhalbhellerstück.
Das Zehnhellerstück ist von gleicher Legierung wie die deut-
schen Nickelmünzen (75 Teile Kupfer, 25 Teile Nickel), hat eine
"7) Denkschrift 1906—07, S. 54,
"8) D. Kol,-BI. No, 22 V. 1908, S. 1085,
»») D, Kol,-Bl, No, 22 v, 1908, S, 1086,
— 53 —
Durchlochung von 6 mm Durchmesser und ist in glattem Ringe
geprägt.
Die Prägezeichen sind dieselben wie bei den ostafrikanischen
Kupfermünzen,
Der Gesamtdurchmesser der Münze beträgt 26 mm."")
Als Motiv für die Durchlochung gibt der bez. Jahresbericht
an, man habe beabsichtigt, einen auffallenden Unterschied zwischen
den in der Farbe sich ähnelnden Nickel- und Silbermünzen hervor-
zurufen, um so die unerfahrenen Eingeborenen vor Betrug und
Übervorteilung zu schützen."^)
Das neue Fünfhellerstück besteht aus derselben Legierung
wie das Einhellerstück und ist fünfmal so groß wie diese Münze.
Es hat einen Durchmesser von 37 mm, (Das Einhellerstück und
Einhalbhellerstück hat einen solchen von 20 mm bezw. 17,5 mm.)
Bei der Bestimmung des Größenverhältnisses zwischen dem
Fünfhellerstück und dem Einhellerstück mußten andere Gesichts-
punkte gegenüber der Erwägung zurücktreten, daß die Prägung
des Fünfhellerstückes aus Nickel ein zu kleines Geldstück ergeben
liätte und daß der leicht mißtrauische Neger sich bei einem im
Gewicht verringerten Fünfhellerstück übervorteilt fühlen und der
Einführung der neuen Münze Schwierigkeiten bereiten könne. Dies
hätte dann zu denselben Unzuträglichkeiten geführt wie das kleine
Einhalbhellerstück. Also mit Rücksicht auf die Vorliebe des
Negers für große Münzen erfolgte die Ausprägung des Fünfheller-
stückes in Kupfer.
Die neuen Nickel- und Kupfermünzen unterliegen laut Ver-
ordnung vom 29, Oktober 1908 demselben Annahmezwange wie
die alten Kupfermünzen, d. h, bis zum Betrage von 2 Rupien.
Für die Silbermünzen blieb der Annahmezwang unbeschränkt.
Ebenso wurden die letzten Bestimmungen über den Umtausch
von Kupfermünzen auch auf die neuen Kupfer- und Hellermünzen
ausgedehnt, d, h, die vom Gouverneur zu bezeichnenden Kassen
verabfolgen Silbermünzen der Rupienwährung gegen Einzahlung
von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
50 Rupien,
"«) Vgl. Tafel VIII, Bild 2 u 3.
1") Denkschrift 1907—08, S. 41.
— 54 —
Endlich blieben auch die Vorschriften über die Annahme von
englischen Goldmünzen und von Goldmünzen der ehemaligen süd-
afrikanischen Republik sowie über den amtlichen Kurswert dieser
beiden fremden Goldmünzen (1 s: = 15 Rupien) unverändert."^)
Infolge der Einführung der neuen Münzen hatten sich die
im Umlauf befindlichen Pesamünzen immer mehr vermindert. Die
aus dem Verkehr gezogenen und bei der Hauptkasse angesammel-
ten Bestände wurden zur Umprägung in Heller nach der Ham-
burgischen Münze abgesandt,"^)
Die definitive Außerkurssetzung der Pesamünzen erfolgte mit
dem 1. April 1910."*)
Zu den auf S, 52 dieser Abhandlung aufgezählten Münzen
trat 1912 eine neue Münze, nämlich das durchlochte Fünfheller-
stück aus Nickel, in der Legierung und der äußeren Form genau
dem Zehnhellerstück entsprechend, nur etwas kleiner (Durch-
messer = 2\ mm). Die Einführung dieser zweiten Nickelmünze
erfolgte durch Allerhöchsten Erlaß vom 3, Juni 1912, dessen
weitere Ausführung die Reichskanzlerverordnung vom 21. Juni
1912 regelte. Das alte Fünfhellerstück aus Kupfer blieb neben
dem neuen bestehen. "^^)
Haben somit die neuen Landesmünzen — namentlich die
durchlochten Nickelmünzen und die silbernen Fünfundzwanzig-
hellerstücke — ungestörten Eingang in der Kolonie gefunden,"^)
so ist trotzdem zu wünschen, daß nach Jahren, entsprechend der
zu erhoffenden wirtschaftlichen Erstarkung und Selbständigmachung
der Kolonie, die deutschen Reichsmünzen an Stelle der ostafrika-
nischen Landesmünzen treten.
Nicht nur würde hierdurch vermieden, daß bei wirtschaft-
lichen Depressionen auf dem Geldmarkt anderer Länder mit
Rupienwährung unsere Kolonie in Mitleidenschaft gezogen würde,
sondern es würde auch die Tatsache, daß ein einziges monetäres
Band sämtliche Kolonien umschlingt und diese mit dem Mutter-
162) Denkschrift 1907—08, S. 41, sowie S. 45, 46 dieser Ab-
handlung.
"3) Denkschrift 1908—09, S. 61,
16«) Jahresbericht 1909—10, S. 47.
"«a] Deutsches Kol.-Bl, vom 1. Äug, 1912, No. 15, S. 677, 678.
"5) Desgl. S, 47.
— 55 —
land verbindet, die wirtschaftlichen Beziehungen der Kolonien
unter sich, wie auch mit dem Mutterlande, fördern.
Im übrigen zeigte der Bedarf der Lokalkassen an Papiergeld,
daß auch der Notenverkehr immer weiteren Eingang gefunden
hatte. Die Bank sah sich daher veranlaßt, jetzt auch 100 Rupie-
noten auszugeben (Bekanntmachung des Gouverneurs vom
29. August 1907)."«)
Diese Noten wurden dermaßen begierig aufgenommen, daß
bis zum 31. März 1908 von den neu hergestellten 100 Rupienoten
189 600 Rupie verausgabt und die Bestände an diesen Noten nahezu
erschöpft waren."')
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten hatte einen der-
artigen Umfang eingenommen (1911 für 3 085 410 Rup.), daß die
Bank wegen Erreichung der nach der Konzession zulässigen
Höchstgrenze (des dreifachen Betrages des eingezahlten Grund-
kapitals) weitere 25 Prozent auf das ausstehende Kapital einbe-
rufen mußte,"®) Auch steigerte sich die Nachfrage nach höheren
Zahlungswerten so sehr, daß die Bank nunmehr zur Schaffung von
500 Rupiennoten sich veranlaßt sah."®*) Über eine Verordnung
des Gouverneurs münzpolizeilichen Charakters siehe unten. "®'^)
3. Abschnitt.
Das Geldwesen in Kiautschou.
§ 16.
Das chinesische Geldwesen im allgemeinen.
Die Erwerbung Kiautschous erfolgte 1898. Das Schutzgebiet
gehörte bis dahin einem Reiche an, das auf eine uralte Kultur
zurückschaute und sich seit altersher des Metalles zu Zahlungs-
zwecken bediente.
"«) D. K. G. XI, S. 363 und S, 47, 48 dieser Abhandlung. Tafel XI.
"7) Denkschrift 1907—08, S. 65.
"8) Denkschr. 1908—09, S. 61.
"8a) Deutsches Kol.-Bl. v. 15. April 1912, No, 8, S. 331.
108b) Eine Gouvernements-Verordnung vom 26. Juni 1912 mit
Wirkung vom 1, Okt. 1912 gestattet die Herstellung, das Feilhalten und
Verkaufen von Medaillen oder Marken aus Metall (Reklame-, Rabatt-.
Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) nur mit Genehmigung des
— 56 —
Auch im deutschen Schutzgebiete haben die in China gültigen
Zahlungsmittel zum großen Teil noch heute volle Zahlkraft, Eine
Schilderung der chinesischen Geldverhältnisse erscheint daher wohl
am Platze,
China hat Silberwährung. Allein seine Geldverhältnisse sind
weit davon entfernt, den kommerziellen Anforderungen, nament-
lich soweit es auf die Handelsbeziehungen zwischen Chinesen und
Europäern ankommt, zu genügen. Sowohl die chinesische Re-
gierung als auch verschiedene fremde Nationen versuchten, eine
gewisse Gleichförmigkeit der chinesischen Geldverhältnisse herbei-
zuführen. Doch fanden diese Bestrebungen nicht die genügende
Unterstützung seitens der einheimischen konservativen Bevölke-
rung, so daß sich schließlich das heutige Geld in China aus einem
Gemisch althergebrachter und moderner, einheimischer und aus-
ländischer Zahlungsmittel zusammensetzt.
Diese Zahlungsmittel sind folgende:
1, Gegossenes Kupfergeld, sog, Käsch i
2, Silberbarren (Taels) | altherkömm-
3, Goldbarren
4, Goldpapier
5, Papiergeld | modernes
6, Ausländische und einheimische Prägemünzen j Geld,
Schon ein Blick auf vorstehende Zusammenstellung läßt die
Eigenart des chinesischen Geldes zur Genüge erkennen.
Besonders aber unterscheidet sich das chinesische Geldsystem
von den in Europa herrschenden Systemen dadurch, daß das
chinesische Geld nicht einem Zwangskurse, wie das Geld in euro-
päischen Ländern, unterworfen ist, sondern daß es, auf einer Ge-
wichtsbasis ^®^) sich aufbauend, im eigenen Lande, je nach Angebot
und Nachfrage, denselben Schwankungen unterworfen ist, wie jede
Handelsware,
liches Geld.
Gouverneurs, Bei Zuwiderhandlung tritt Geldstrafe bis zu 3000 Rupien,
evtl, Haft bzw. Gefängnis, evtl. auch neben Geldstrafe ein (vgl, Deut-
sches Kol.-Bl. vom 1. Sept. 1912, No. 17, S. 786).
"») Edkins, S. 137, 138.
— 57 —
§ 17.
Die einzelnen chinesischen Geldsorten.
1, Das uralte Kupfergeldsiück, der Käsch ist das
Zahlungsmittel des kleinen Mannes, Das Käschstück ist eine
Scheidemünze, die nicht geprägt, sondern gegossen wird. Es hat
die Größe unseres Einmarkstückes, ist aber etwas dünner und hat
in der Mitte ein viereckiges Loch, um das Aufeinanderreihen
mehrerer Münzen mittelst einer Schnur zu ermöglichen. Bis zum
Jahre 1885 war der Käsch die einzige in China hergestellte, ein-
heimische Münze. Die Legierung besteht aus 54 Prozent Kupfer,
42,75 Prozent Zinn und 3,25 Prozent Blei.^'") Der Normalwert
eines Käsch beträgt etwa ein Siebtel bis ein Drittel Pfennig,
2. Ein weiteres, wichtiges Zahlungsmittel bilden in China
die Silberbarren,
Diese Barren werden aus reinem Silber gegossen und haben
in ihrer Form Ähnlichkeit mit einem chinesischen Schuh, weshalb
sie seinerzeit, als die Europäer dieses Geld zum ersten Male kennen
lernten, von diesen den Namen „Schuh", auf chinesisch „T a e 1"
erhielten."^)
Weiterhin wurde dann mit dem Namen „Tael" das einem
Silberstücke bestimmter Größe innewohnende Gewicht bezeichnet.
Diese Gewichtseinheit entspricht etwa dem Gewicht einer eng-
lischen Unze {= 28,35 Gramm). Die mit „Tael" bezeichnete Ge-
wichtseinheit ist jedoch, je nach dem Orte der Herstellung des
Silbertaels, verschieden.*^-)
Es gibt Silbertaels verschiedener Größe, von 1 — 50 Unzen.
Ist ein Taelstück für die Bezahlung einer Ware zu groß, so wird
es heiß gemacht, in Stücke zerlegt und nochmals mittelst einer
kleinen Schnellwage gewogen, bis Ware und Preis überein-
stimmen.*")
"") Edkins, S. 46, 114,
"^) Der Chinese nennt diese Silberstücke auch ,,Sycee", was so
viel bedeutet wie „reines Silber". Vergl. Edkins, S, 51,
1") Edkins, S. 65.
"3) Edkins, S. 118. Even silver is circulated in very small
lumps as well as in large ones and the small hand steel-yard, used
in weighing it, is subdivided into hunderth of an ounce. Such a
steel-yard is pari of the kit of every traveller, as a check an the
weighing of the money shops.
— 58 —
Unterabteilungen des Taels sind der ,,M a c e"
= ein Zehntel Unze und der „K a n d a r e e n" = ein Hundert-
stel Unze,
Die Silbertaels werden nicht von der Regierung, sondern von
verschiedenen Privatbanken gegossen, was, wie schon angedeutet,
zur Folge hat, daß die Taels in ihren Gewichtseinheiten differieren
und daß ein Nachwiegen stets erforderlich ist. Die Banken drücken
den von ihnen ausgegebenen Taels Firmenzeichen, Jahreszahl und
Ort, eventuell auch den Wert mittelst eines Stempels auf, worauf
ein Staatsbeamter die gestempelten Taels nochmals prüft und die-
selben, wenn Silbergehalt und Gewicht einwandsfrei sind, in Um-
lauf setzt,^^«)
Das Verhältnis von edlem und unedlem Metall soll 950 : 1000
betragen, Ist der Silbergehalt ein geringerer, so ist dem Tael eine
entsprechende Legierung von Gold beizufügen.
Von den verschiedenen Arten Taels seien hier die vier be-
deutendsten aufgezählt:
a) Der Schatzamts- oder Koopingtael,
Er ist der Normaltael und gilt als Rechnungseinheit der
chinesischen Regierung, soweit nicht der weiter unten er-
wähnte Haikuantael in Betracht kommt. Der Kurs betrug
vor etwa 9 — 10 Jahren etwa 6,41 Mk,,"'^) ist jedoch bedeutend
gesunken und entspricht heute etwa dem Wert von 2,61 Mk.
b) Der Zoll- oder Haikuantael (Haikuan = Zollamt) .
Dieses Zahlungsmittel ("'"/lono Feingehalt und 38,246 g
schwer) kommt in erster Linie in Betracht für den Geld-
verkehr an der Küste, unter anderem auch im deutschen
Schutzgebiet, namentlich für die Einkassierung der Zölle und
sonstigen Abgaben,"®)
Der Haikuantael ist etwas schwerer wie der Koopingtael
und ist, wie dieser, in seinem Werte bedeutend gesunken.
1") Edkins, S, 51,
176) Nach eigenen Aufzeichnungen des Verfassers,
176) Nach den zwischen China und den europäischen Staaten ge-
schlossenen Handelsverträgen sind nämlich die Seezölle in Sycee's
oder in fremdem Gelde nach dem Tageswert zu zahlen. Dasselbe gilt
für die von China infolge des Boxeraufstandes zu zahlende Kriegs-
entschädigung. Vgl. auch Saling, S, 213,
— 59 —
Während er 1902 bezw, 1903 6,58 Mk. wert war, betrug sein
Kurs im Jahre 1909 nur 2,68 Mk. deutschen Geldes,»")
c) DieKüstentaels, besonders unter ihnen der S c h a n g -
haitael (^''^/looo Feingehalt und 36,64 g schwer), sowie
der Kanton tael ("'V,^^,^, Feingehalt und 37,783 g schwer).
Nach Schanghaitaels wird vornehmlich im privaten
Handelsverkehr zwischen Europäern und Chinesen gerechnet.
Früher einem Kurse von 4,33 Mk, entsprechend, ist dieser
Tael 1910 auf den Wert von 1,76 Mk, gesunken.
Das Wertverhältnis zwischen Silbertael und
Kupferkäsch unterliegt täglichen Schwankungen und wird von
den Wechselbanken bestimmt, je nachdem sich bei ihnen Silber-
taels oder Kupferkäsch angehäuft haben. Ende 1900 kamen auf
einen Küstentael, je nach dem Kurs, 1000 bis 1370 Käsch; 1907
etwa 1800 bis 2000 Käsch."«)
3, Gold kommt als Zahlungsmittel im gewöhnlichen Leben
des Chinesen nur selten vor. Eine Goldwährung würde den Ge-
wohnheiten des chinesischen Volkes nicht entsprechen.»^®) Denn
gemäß der Armut des Chinesen und der Billigkeit der Lebensmittel
wird dem Silber und dem Kupfer immer der Vorzug gegeben.*«")
Man würde z. B. auf Reisen nicht einmal für Gold Einkäufe machen
können, da es, außer in großen Städten, im Lande an Wechsel-
gelegenheit fehlt.»«»)
Soweit Gold bei größeren Transaktionen als Zahlungsmittel
benutzt wird, finden wir es in zweierlei Gestalt vor, als Goldbarren
oder als Goldblatt,
Die Goldbarren (auch in Taelform) haben gewöhnlich
ein Gewicht von 10 — 50 Taels, meistens jedoch von 10 Taels.»«-)
Das Wertverhältnis zwischen einem Tael
Gold und einem Tael Silber beträgt im Durchschnitt
»") Amtsblatt für Kiautschou, No, 5 vom 12. Februar 1909.
»^ Edkins, S. 24 und Denkschrift von 1909, S. 18.
»^®) Edkins, S. 146, erster Absatz,
»«•*) Das Leben des kleinen Mannes kostet in China etwa 200 bis
400 Käsch (den Käsch zu Vi Pfennig, also für den Tag etwa 0,70 bis
1,40 Mk.).
»8») Edkins, S. 61, 111,
»8=) Edkins, S. 82, 83.
— 60 —
1 : 23,6 bis etwa 1 : 35,5, unterliegt aber ebenfalls bedeutenden
Schwankungen,^^*)
G o 1 d b 1 a 1 1 hat erheblich geringeren Wert wie Goldbarren
und Goldtaels, Es wird paketweise im Gewicht von 100 Taels
ausgegeben,
4, Der Gebrauch des Papiergeldes ist, wie u, a, auch
die Denkschrift hervorhebt, dem Chinesen von altersher bekannt
und hat in dem chinesischen Wirtschaftsleben von jeher eine nicht
unbedeutende Rolle gespielt.^^*)
Die Ausgabe der im Verkehr befindlichen papierenen Geld-
Surrogate erfolgt nach wie vor lediglich auf Initiative privater
Banken, einheimischer wie fremder, z, B, der Chartered Bank of
India, der Russisch-Chinesischen Bank etc. So sagt Edkins auf
Seite 95 des ausführlichen Kapitels über chinesisches Papiergeld:
„The convenience of a paper currency made itself feit much
^ooner in Cfiina than in any otlier country, because of tfie early
use of engraved seals, ifie immense internal trade and tlie com-
mercial instinct of tlie people.
Paper notes, representing money were issued by private
capitalists in all large cities and tlie government had no inierest
in tfiem."
Die von den Privatbanken ausgegebenen Noten lauten teils
auf Taels, teils auf Dollar, Taelnoten werden zu 1, 5, 10 und 20
Taels, Dollarnoten zu 1, 5, 10, 25 und 50 Dollar (Dollar mex,)
ausgegeben.^^')
Von Staatswegen legalisiertes Geldpapier, d, h. Papiergeld
in unserem Sinne, gibt es in China nicht.
Zwar hat es die chinesische Regierung nicht an Versuchen
fehlen lassen, staatlich garantiertes Papiergeld in Umlauf zu setzen,
doch mußten diese Versuche aufgegeben werden wegen des ge-
ringen Vertrauens, welches das chinesische Volk ihnen entgegen-
brachte,
5, Außer den erwähnten, zum Teil uralten und noch heute,
wenn auch in veränderter Form, geltenden Zahlungsmitteln gibt es
schließlich in China moderne, geprägte Münzen,
183) Edkins, S. 84, 112.
18*) Denkschrift von 1907, S. 15 und Edkins, S. 91—107.
H Denkschrift von 1907, S. 16.
— 61 —
a) Zum großen Teil sind es ausländische Münzen.
Durch den regen Verkehr, den früher Spanien und Portugal mit
den südchinesischen Häfen, namentlich mit Kanton und Amoy,
unterhielten, flössen neben den spanischen Münzen auch die Er-
zeugnisse der mexikanischen und peruanischen Minen ins Land,*®*)
Besonders rege Handelsbeziehungen entwickelten sich zwischen
China und dem mexikanischen Hafen Akapulko am Pacific.
Als dann seit dem Abschlüsse der ersten Handelsverträge
(1840) die ersten europäischen Ansiedler nach China kamen, fanden
sie in den Vertragshäfen und deren Umgegend die verschiedensten
Dollarstücke vor, so den spanischen KarolusdoUar,*®^) den öster-
reichischen Maria-Theresientaler, den amerikanischen Liberty-
Dollar u, a. m.
Besonders hat sich der mexikanische Silberdollar Eingang
verschafft und sich — obgleich ein echt ausländisches Produkt —
namentlich in Mittel- und Nordchina (d. h. fast in der Hälfte
Chinas) vollkommen eingebürgert, sich dort ein historisch begrün-
detes Monopol- und Heimatsrecht erworben,*®*) und fast alle
anderen fremden Dollarstücke, außer dem Karolusdollar, ver-
drängt.*»«)
Nur in Südchina haben sich die nordwärts vom mexikanischen
Dollar verdrängten fremden Silbermünzen als sog. „chopped
dollars" halten können,"")
*»«) Edkins, S. 95, 107, 137, 116.
*87) Edkins, S. 96, 64, 67,
*88) Edkins, S. 102, 138. *89) Edkins, S. 64, 67,
**") to chop (englisch) = zerhauen, zerhacken, d, h, die chine-
sischen Banken in Südchina pflegen durch Einritzen mittelst eines
harten, scharfen Metallstäbchens die alten Dollarstücke auf ihren Silber-
gehalt zu prüfen und, wenn echt befunden, ihren Stempel einzuschlagen,
um so die Reinheit der Münze zu bestätigen. Durch die Wiederholung
dieses Verfahrens seitens anderer Banken, bei der Weiterbegebung der
Münzen, tritt bei diesen allmählich eine Deformation, sowie ein Ge-
wichts- und Wertverlust ein. Bei einigen Münzen geht diese Ver-
stümmelung so weit, daß sie kaum zu erkennen sind, nur noch nach
Gewicht angenommen werden können und schließlich eingeschmolzen
werden müssen. Zwar erhalten auch die mexikanischen Dollar beim
Umlauf seitens der Banken einen Kontrollstempel. Letzterer wird
jedoch durch Zinnoberfarbe oder mittelst chinesischer Tusche aufge-
drückt, wodurch eine Entstellung und Entwertung der Münze ver-
mieden wird.
— 62 —
Trotz der Beliebtheit des mexikanischen Dollars wird auch
ihm kein Zwangskurs zuerkannt- Vielmehr unterliegt er in seiner
Wertbestimmung genau denselben Schwankungen wie die Silber-
taels, je nach dem Preise des Silbers.
Eine Prüfung auf sein Gewicht hin findet zwar meistens
nicht statt, sondern man begnügt sich mit der Prüfung des Klanges
auf seine Echtheit hin.^^^)
In chinesischem Gewicht ausgedrückt sind die Gewichts-
verhältnisse zwischen dem Haikuantael und dem mexikanischen
bezw. Karolusdollar etwa folgende:
1000 Dollar mex. = 720 Taels,
1 Dollar mex. = 0,720 Taels,
oder 1 Dollar mex, ^ 7 Mace, 0,5 Kandareen,"-)
1 Karolusdollar = 9 Mace, 1 Kandareen.^^')
Das Wertverhältnis zwischen einem mexikanischen Dollar
und Kupferkäsch schwankt. Anfang dieses Jahrhunderts war
1 Dollar mex. = 850 bis 950 Käsch, 1907 kamen 1300 bis 1500
Käsch auf 1 Dollar mex,^^*)
b) Um der weiteren Verbreitung des mexikanischen Dollars
entgegenzutreten, entschloß sich die chinesische Regierung, in den
Küstenprovinzen eigene Münzen zu prägen,^^^) und zwar
wurden nicht nur Silberdollar, sondern vor allem auch kleinere,
silberne Scheidemünzen, so 5, 10, 20 und 50 Centstücke geprägt.
Der Silbergehalt des chinesischen Dollars beträgt 90 Prozent,
derjenige der Scheidemünzen 82 Prozent. Letztere stehen daher
zum Dollar in keinem Wertverhältnis.
1^^) Im Binnenlande werden auch unbeschädigte Silber-
dollar — wie es dem Verfasser selbst wiederholt begegnet ist — viel-
fach nicht in Zahlung genommen, ohne vorher stückweise abgewogen
zu werden.
"-) Vergl. S. 57 dieser Abhandlung; ferner Edkins, S, 24, vor-
letzter Absatz, S, 65, erster Absatz und S. 67, vorletzter Absatz,
"3) Edkins, S. 67, vorletzter Absatz.
H Edkins, S. 21—25, Denkschrift von 1907, S, 16 und Denk-
schrift von 1909, S. 18.
"5) Edkins, S. 67, 68, 146 und 147,
— 63 —
Die Gewichtsverhältnisse dieser neu-chinesischen Münzen
sind folgende:
der chinesische Dollar = 7 Mace 2 Kandareen (= 27,2 gr)
das 50 Centstück
= 3
1»
51
u 20
= 1
fi
44
,. iO
=
77
n -3 »)
—
39
Aber trotz der auch amtlicherseits proklamierten Gleichwer-
tigkeit zwischen dem chinesischen und mexikanischen Dollar ließ
sich letzterer nicht verdrängen,^^^)
Nach wie vor bewahrte das chinesische Volk dem amerika-
nischen Dollar sein altes Vertrauen, umso mehr, als bei Prägung
des chinesischen Regierungsdollars wiederholt Unterschleife vorge-
kommen sein sollen.
Nur die silbernen Scheidemünzen chinesischer Prägung bür-
gerten sich überall ein, da es andere Münzen im Werte von Teilen
des mexikanischen Dollars in China nicht gibt,"^)
Außer den silbernen Scheidemünzen sind in letzter Zeit von
den chinesischen Münzstätten noch kupferne Zehnkäschstücke ge-
prägt worden. Diese Zehnkäschstücke sind gegenüber den voll-
wertigen, alten Einkäschstücken stark minderwertig, und es sank
infolge der massenhaften Ausprägung der neuen Zehnkäschstücke
der Wert der letzteren bedeutend herab, was wiederum ein starkes
Abfließen der alten Einkäschstücke zur Folge hatte.
Die Entwertung der Zehnkäschstücke betrug in kurzer Zeit
(innerhalb eines Monats) 12 Prozent.
Es kamen z, B. Anfang Oktober 1907 in Schantung auf einen
Tsinan-Tael 170, auf einen Dollar 117 Zehnkäschenstücke, während
schon am 20. Oktober 1907 für einen Tsinan-Tael 188, für einen
Dollar 131 Zehnkäschstücke gegeben wurden. Es liegt auf der
Hand, daß durch den geschilderten Silbersturz beim mexikanischen
i»6) Edkins, S. 67. 68, sowie Saling, S. 212,
1") Edkins, S. 67/68: „It is also shown that the fuUsized
Chinese dollar still circulates with difficulty when compared with
the Mexican. The resistance to innovation met with in common
Chinese life and in transactions of the daily market, is still too
strong to be overborne by official proclamations."
i»3) Edkins, S. 68.
— 64 —
Dollar und durch die Entwertung der neuen chinesischen kupfernen
Zehnkäschstücke, der Geldmarkt im allgemeinen, besonders aber
der mit Scheidemünzen operierende Markt des Kleinvolkes, sehr
erschüttert wurde."^)
Dies wird genügen, um einen allgemeinen Überblick zu gewäh-
ren über die chinesischen Geldverhältnisse, wie sie die deutsche
Verwaltung im Schutzgebiet vorfand, und mit denen sie sich zu-
nächst abfinden mußte, so gut es ging,
§ 18.
Der deutsche Einfluß au! das chinesische Geldwesen.
1, Die Unmöglichkeit eines selbständigen Vor-
gehens des deutschen Schutzgebietes hinsicht-
lich der Währungsverhältnisse nahm die Denkschrift
von 1907 ^'"*) mit Recht an, da die räumlich eng begrenzte Kolonie
nicht den Charakter eines selbständigen Wirtschaftsgebietes hat,
ihre wesentlich volkswirtschaftliche Rolle vielmehr die eines
Transitsplatzes ist zwischen dem Seehandel einerseits und dem
Handel nach und von dem weiten Hinterlande andererseits, und
da dementsprechend auch hier das Geldwesen dem des umliegen-
den Wirtschaftsgebietes angepaßt sein muß. Jede monetäre Iso-
lierung mußte nachteilige Folgen für die wirtschaftliche Stellung
der Kolonie nach sich ziehen.
Insbesondere mußte es als ausgeschlossen erscheinen, in-
mitten eines so weiten Gebietes der Silber Währung, wie es bis jetzt
noch China bildet, einen einzelnen Handelsplatz auf die Basis einer
Goldwährung (Reichsmarkwährung) stellen zu wollen." ^")
Gleichwohl hat sich die Schutzgebietsverwaltung es angelegen
sein lassen, auf das chinesische Geldwesen in Kiautschou sowohl
im Interesse des kleinen Mannes, als auch in demjenigen des Groß-
verkehrs einen verbessernden Einfluß auszuüben.
2. Dem Kleinverkehr dienten eine Reihe von Vor-
schriften, die den Umlauf von Silbermünzen zu regeln bestimmt
"9) Denkschrift von 1909, S. 18,
=«») Denkschrift von 1907, S, 107,
=»i) Denkschrift von 1908, S, 9,
- 65 --
waren. Hierher gehört zunächst die Bekanntmachung des Gouver-
neurs vom 16. Juni 1900 über den Umlauf falscher mexikanischer
Dollarstücke.^^"*)
Durch sie wurden, unter Hinweis auf die §§ 146 — 152 des
R.Str.G.B., diejenigen Personen, denen falsche Dollarstücke ange-
boten werden, oder welche im Besitz solcher Stücke sind, ersucht,
letztere dem Polizeiamt zur Unbrauchbarmachung auszuhändigen.
Verschiedene andere Verordnungen regelten dann den Um-
lauf der neu geprägten, oben erwähnten Zehnkäschstücke. So wur-
den in der Verordnung des Gouverneurs vom 22. Juli 1904 (ge-
nehmigt vom Reichskanzler am 31. Oktober 1904) ^°^] die neuen
Zehnkäschstücke, soweit sie chinesischen Ursprungs waren, neben
den gegossenen, alten Einkäschstücken für den Umlauf zugelassen.
Gleichzeitig wurde bestimmt, daß die Zehnkäschstücke nach den
für Scheidemünzen geltenden Vorschriften in Zahlung zu nehmen
seien.
Nur der Gebrauch koreanischer und japanischer Zehnkäsch-
stücke wurde für das Schutzgebiet untersagt.
Für Zuwiderhandlungen wurden Geldstrafen bis zu 50 Dollar
bezw, Haft bis zu 14 Tagen angedroht. Die Verordnung trat mit
dem Tage der Publikation in Kraft.
Eine weitere Verordnung des Gouverneurs vom 2. Dezem-
ber 1905 ^°*) betraf die Einfuhr von Zehnkäschstücken in die
Kolonie von auswärts.
Ohne weiteres wurde in dieser Verordnung die mittels Eisen-
bahn erfolgende Einfuhr solcher Zehnkäschstücke gestattet,
welche in der Provinz Schantung, dem Hinterlande der Kolonie,
geprägt waren.
Hingegen sollte die Einfuhr von Zehnkäschstücken über See,
aus anderen Provinzen, als Schantung, nur dann zulässig sein, wenn
ihnen ein Begleitschein des Gouverneurs von Schantung beige-
geben sei.
Außerdem wurde bestimmt, daß bei einer Einfuhr von mehr
als 2000 Zehnkäschstücken eine Deklaration und Deponierung beim
Kaiserlich Chinesischen Zollamt zu erfolgen habe. Bei Zuwider-
2<«) D. K. 0, V, S, 213. =") D. K, G, VIII, S. 297.
»") D.K.G. IX, S. 308.
^ 66 —
Handlungen wurde Beschlagnahme und Konfiskation bis zu ^ des
eingeführten Betrages angedroht. Die Verordnung vom 22. Juli
1904 blieb bestehen.
Die Vorschriften über die Einfuhr von Zehnkäschstücken wur-
den dann nochmals durch eine Verordnung des Gouverneurs vom
20. Dezember 1906^°') modifiziert, die unter Aufhebung der Ver-
ordnung vom 2, Dezember 1905, sowie unter Bezugnahme auf § 15
des Schutzgebietsgesetzes und des § 1 der Verfügung des Reichs-
kanzlers vom 27. April 1898 folgendes bestimmte:
,, Außerhalb Schantungs geprägte Zehnkäschstücke dürfen auf
dem Seewege eingeführt werden, von einzelnen auf dem Seewege
eintreffenden Personen bis zum Höchstbetrage von 2000 Stück; in
höherem Betrage von Händlern, die auf Dschunken oder Schiffen
der Binnenschiffahrtsbestimmungen eintreffen und im Schutzgebiet
Waren kaufen oder Verbindlichkeiten bezahlen wollen, bis zur
Höhe des hierfür erforderlichen Betrages, Die mitgebrachten
Zehnkäschstücke müssen im Manifest verzeichnet sein und beim
Zollamt deponiert werden.
Nach Aufhebung der für den Wareneinkauf und der für Lö-
sung von Verbindlichkeiten benötigten Summe muß der Rest inner-
halb einer vom Gouverneur bestimmten Frist wieder ausgeführt
werden. ■ 'i
Für alle anderen Fälle ist, soweit es sich um eine Einfuhr in
das deutsche Schutzgebiet handelt, die Genehmigung des deutschen
Gouverneurs, soweit es sich um eine Einfuhr in das Hinterland
handelt, die Genehmigung des chinesischen Gouverneurs von
Schantung einzuholen.
Bis zum Eintreffen dieser Genehmigung sind die Zehnkäsch-
stücke beim Seezollamt zu deponieren vmd bei Nichtgenehmigung
der Einfuhr wieder auszuführen.
Bei Zuwiderhandlungen tritt Konfiskation des gesamten ein-
geführten Betrages ein, und zwar zur einen Hälfte zugunsten des
chinesischen Seezollamtes, zur anderen Hälfte zugunsten des
deutschen Gouvernements."
=•») D,K.G. X, S. 373.
— 67 —
Im Anschluß hieran ist auch noch zweier Bekanntmachungen
des Kaiserlichen Postamts in Tsingtau, vom 30, April 1903 und vom
16. Februar 1907, zu gedenken,"«)
Sie sind zwar keine Münzverordnungen in des Wortes eigen-
ster Bedeutung, verdienen aber trotzdem hier angeführt zu werden,
weil sie die Wertschwankungen der silbernen chinesischen Scheide-
münzen deutlich illustrieren.
Das Kaiserliche Deutsche Postamt gab nämlich am 30, April
1903 bekannt, daß bei den in Scheidemünzen zu leistenden Zah-
lungen von Seiten der Post ein Aufschlag von 10 Prozent erho-
ben würde.
Durch die andere Bekanntmachung vom 16, Februar 1907
wurde dann wegen weiterer Wertminderung der Scheidemünzen
der Aufschlag von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht.
Auch sonst hatten sich wegen der Unterwertigkeit der
chinesischen Scheidemünzen im Verkehr mißliche
Verhältnisse ergeben, so das zur Vermeidung einer Schädigung
Zahlungen von über 50 Cents im Verkehr einem Disagio von 16 bis
20 Prozent unterlagen. Daß ein derartiger Mangel an Stabilität für
einen ungestörten Geschäftsverkehr eine ernste Erschwerung bil-
dete, liegt auf der Hand,
Die durch Verordnung des Gouverneurs vom 1 1. Oktober
19 09 erfolgte Einführung eigener Scheidemünzen, deutschen Ge-
präges, von 5 Dollarcent und 10 Dollarcent, sowie ihre
amtlich überwachte Einlösung, war daher nur mit Freuden zu be-
grüßen.2'"')
Diese deutschen Scheidemünzen haben auf der einen Seite den
Marineadler mit der Umschrift „Deutsch-Kiautschau-Gebiet", nebst
der Wertbezeichnung und der Jahreszahl, sowie das Münzzeichen,
Die andere Seite drückt dasselbe in chinesischen Schriftzeichen
aus,"^) Die Legierung dieser Münzen entspricht
"») D.K.G, VIT, S. 301 und D,K.G, XI, S, 439,
=07) Denkschrift 1907/08, S. 25 und Denkschrift 1908/09, S, 9 der
Einleitung; ferner D. K, G. XIII, S, 678,
208) Tafel XIV der Abbildungen.
5*
— 68 —
derjenigen der deutschen 5- und 10-P fennigstücke,
d, h, 25 Prozent Nickel und 75 Prozent Kupfer.^»»)
Diese Nickelmünzen sind gemäß obiger Verordnung bei allen
Zahlungen, sowohl bei öffentlichen Kassen, als auch im Privatver-
kehr, bis zum Betrage von drei Dollar mexikanischer Währung an-
zunehmen. Die Gouvernementskasse nimmt Nickelraünzen in jedem
Betrage in Zahlung und verabfolgt im Umtausche mexikanische
Dollar gegen Einzahlung von Nickelmünzen,
Die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an der Umlauf der
Silberscheidemünzen von 5, 10 und 20 Cent chinesischer und hong-
konger Prägung eingeschränkt oder untersagt bleibt, hat sich der
Gouverneur vorbehalten.
3. War im vorigen davon die Rede, wie die Schutzgebietsver-
waltung bei ihrer Einflußnahme auf das chinesische Geldwesen im
Kiautschougebiete die Interessen des kleinen Mannes zu schützen
sich bemühte, so ist nunmehr noch darauf einzugehen, wie sie dem
mit dem Ausbau der Kolonie und der zunehmenden Entwickelung
von Handel und Verkehr sich immer mehr aufdrängenden Bedürf-
nis entgegenkam, dem Großverkehr, und zwar der Chinesen wie
der Europäer, und ja sowohl unter sich als miteinander, geeignete
Zahlungsmittel zu verschaffen.
Besonders hatte sich freilich für die Europäer bei den täg-
lichen Einkäufen das Fehlen der von der Heimat her gewohnten
Goldmünzen sehr bemerkbar gemacht. Denn bei dem verhältnis-
mäßig geringen Wert des mexikanischen Dollars (1909 = 1,75
Mark)-^") zu seiner Größe (etwa so groß wie ein deutsches Fünf-
209J Was die augenblicklichen Kursverhältnisse in Deutsch-China
anlangt, so ist der Silberstand immer noch niedrig, doch sind die Ver-
hältnisse beständiger geworden, und ein weiterer Silbersturz, wie er
gegen Ende des Kalenderjahres 1907 plötzlich eintrat, steht kaum zu
befürchten. Auch die Entwertung des chinesischen Kupfergeldes (spez,
der neuen kupfernen Zehnkäschmünzen), die neben dem Sinken des
Silberpreises wesentlich zur Verschlechterung der Geschäftslage in
China beigetragen hat (Denkschrift 1907/08, S. 8 u, 18), ist zu einem
gewissen Stillstand gelangt, nachdem die chinesische Zentralregierung
die fernere Ausprägung von kupfernen Zehnkäschstücken in den Pro-
vinzialmünzen untersagt hat (Denkschrift 1908/09, Kap, 2, S. 14).
210) Amtsblatt für das deutsche Kiautschou-Gebiet, Noc 13 vom
9. April 1909.
Im November 1906 betrug der Dollarkurs noch; 1 Dollar mcx.
— 69 —
markstück), konnte man in klingender Münze Geldbeträge im
Werte von höchstens 20 — 30 Mk, bei sich tragen, ein Umstand, der
auf die Dauer sehr lästig wirkte.
Bei dem Kredit, den der Europäer an der ostasiatischen Küste
genießt, hatte sich daher allmählich nicht nur bei den größeren
Transaktionen, sondern der Bequemlichkeit halber auch bei den
kleinen Einkäufen der täglichen Lebensbedürfnisse und Genuß-
mittel in den europäischen und größeren chinesischen Geschäften,
das ebenso bequeme, wie verführerische ,,Chitsystem" eingebürgert.
Hiernach zahlt man nicht bei den einzelnen Einkäufen, sondern
schreibt einen Bon, einen sogenannten „Chit" (Schuldschein), Die
Chits werden gesammelt und am Ende des Monats von den Ge-
schäften dem Aussteller zur Bezahlung präsentiert.
Diesem Übelstande suchte man durch ein Abkommen des
Reiches mit der D eu t s ch- Asiatis chen Bank über
die Ausgabe von Banknoten in der Weise abzuhelfen,
daß nicht nur Geldsurrogate für den geschäftlichen Verkehr, na-
mentlich der Europäer, im eigentlichen Schutzgebiet, sondern auch
= 2,25 Mk., 1909 nur 1,76 Mk, (Denkschrift von 1908, S, 30 und von
1909, S, 8,) 1909—1910 rund 2,00 Mk, (Nordd. Allg, Ztg. v. 24. Jan, 1911,
No, 21.)
In dem Amtsblatt für das deutsche Kiautschou-Gebiet werden
u, a, allwöchentlich nicht nur die von der Gouvernementskasse fest-
gesetzten Kurse des mexik. Dollars zur Reichsmark und zum chine-
sischen Käsch, sondern auch die vom Kaiserlich chinesischen Seezoll-
amt festgesetzten Kurse des Haikuantaels bekannt gegeben, Vergl, z, B,
Amtsblatt für das deutsche Kiautschougebiet vom 9, April 1909:
Durchschnittskurs für 1 Dollar mex, in
Tsingtau 2519 kleine Käsch
Taitungtschen 2500 „
Litsun 2498 „
Hsüetschiatau 2500 „ „
Der Kurs bei der Gouvernementskasse betrug vom 6, April 1909
ab: 1 Dollar mex, = 1,75 Mk. Ferner z, B, Amtsblatt für das deutsche
Kiautschougebiet vom 12, Februar 1909:
Gold Dollar
Gold Pfd, Sterl,
Haikuantaels
Haikuantaels
Haikuantaels
Haikuantaels
Haikuantaels
= Haikuantaels 1,75
= Haikuantaels 7,64
= Mk. 2,68
= Fe, 3,29
= Jen 1,28
= Rup, 1,96
= Mex. Dollar 1,52
— 70 —
solche für die Geschäftsbeziehungen nach den anderen Gegenden
Chinas, besonders nach Schantung, geschaffen wurden."^)
Die der Deutsch-Asiatischen Bank vom Reichskanzler am
8, Juni 1906 erteilte Banknotenkonzession'") fußte auf der gene-
rellen Kaiserlichen Verordnung über die Ausgabe von Banknoten
in den Schutzgebieten vom 30, Oktober 1904, auf die bereits bei
Besprechung der Einführung von Banknoten in Deutsch-Ostafrika
verwiesen ist.''^^)
Die Privilegierung gerade der Deutsch-Asiatischen Bank er-
klärt sich daraus, daß diese einflußreiche Bank nicht nur im deut-
schen Schutzgebiete, sondern auch an den wichtigsten Handels-
plätzen des Binnenlandes und der Küste Niederlassungen besitzt
und in ganz China großes Vertrauen genießt. Denn es ist, wie die
Denkschrift besagt,^") bei der Emission von Papieren von größter
Wichtigkeit, sich den Gewohnheiten des chinesischen Handels anzu-
passen und kommt alles auf das Vertrauen des Publikums an.
Die Konzession zur Ausgabe von Banknoten durch die
im deutschen Schutzgebiete und in China befindlichen Niederlas-
sungen der Bank wurde auf 15 Jahre erteilt.
Die Banknoten sollten auf mexikanische Dollar und Taels
lauten, und zwar sollten innerhalb Tsingtau's, der Hauptstadt des
deutschen Schutzgebietes, nur Dollarnoten im Betrage
von 1-, 5-, 10-, 25- und 50-Dollars mex,, an den übrigen chinesi-
schen Niederlassungsorten der Bank, außer diesen Dollarnoten auch
noch Taelnoten zu 1, 5, 10 und 20 Taels ausgegeben werden.
Als Dollar gilt laut der Konzession die unter dem Namen
„mexikanischer Dollar" umlaufende Handelsmünze, mit einem
Feingehalt von 962,7 Tausendteilen und einem Gewicht von
26,693 gr,, oder eine andere durch den Handelsverkehr in den ein-
zelnen Ausgabeplätzen oder durch gesetzliche Bestimmung als
gleichwertig anerkannte Münze.
Als Tael gilt die bei Ausgabe der Banknoten am Ausgabeorte
gültige gleichartige Werteinheit der chinesischen Silberwährung.
2") Denkschrift von 1907, S. 8. 9.
21=) D.K.G. X, S. 356 (Denkschrift von 1908/09, Einleitung).
"••') S, 48 dieser Abhandlung (Ostafrika),
"♦) Denkschrift von 1907, S, 15.
~ 11 -^
Die Verschiedenheit der Valuta und der Umstand, daß die
Übersendung der erforderlichen Deckungsmittel von einem Bank-
platz zum anderen für die Bank mit Risiko und Kosten verknüpft
ist, hat, — wie die Denkschrift von 1907 sehr eingehend aus-
führt "''J — an der ganzen chinesischen Küste seit jeher zu der
Handelsgewohnheit geführt, daß Banknoten, die an einem Platze
ausgegeben werden, an einem anderen Platze nicht zum Nominal-
wert einlösbar sind, selbst wenn die jene Noten ausgebende Bank
an beiden Plätzen Niederlassungen besitzt. Von diesem tatsäch-
lichen und rechtlichen Zustande, der für die Banken der verschie-
denen Nationen eingeführt ist, hat man auch deutscherseits nach
dem übereinstimmenden Gutachten der örtlichen Behörden und un-
interessierter kaufmännischer Sachverständiger nicht abgehen
können. Immerhin ist es jedoch gelungen, durch die deutsche Kon-
zession eine Sicherung des Publikums gegen übermäßige Abzüge
zu erreichen.
Nach der genannten Konzession wurde die Deutsch-Asiatische
Bank verpflichtet, ihre Banknoten an allen ihren Kassen bei Vor-
zeigung einzulösen, und zwar an den Ausgabeplätzen jederzeit zum
Nennwerte, bei den übrigen Niederlassungen, soweit es deren Bar-
bestände und Geldbedürfnisse gestatten, zum jeweiligen Wechsel-
kurse, Analog ist die Bank verpflichtet, ihre Noten jederzeit bei
den Ausgabeplätzen zum Nennwerte, bei den übrigen Niederlas-
sungen zum jeweiligen Wechselkurse in Zahlung zu nehmen.
Eine weitergehende Durchbrechung jenes im internationalen
Bankwesen in China bestehenden Zustandes ist erreicht hinsichtlich
der Provinz Schantung, insofern, als nach der Konzession an allen
Bankplätzen in dieser chinesischen Provinz nur Noten, die auf die
in Tsingtau geltende Währung lauten, ausgegeben werden dürfen.
Diese Noten müssen bei allen Niederlassungen der Bank
innerhalb des Schutzgebietes und der chinesischen Provinz Schan-
tung zum Nennwert eingelöst und zu demselben Werte in Zahlung
genommen werden. Hierdurch wird, wie die Denkschrift hervor-
hebt, die Absicht verfolgt, die Entwickelung des Schantunghandels
nach Tsingtau zu stärken.
»") Denkschrift von 1907, S, 16.
— 72 —
Durch eine Anweisung des Reichskanzlers vom 8, Juni 1900 ^^*)
wurde dann die Deutsch-Asiatische Bank noch verpflichtet, vor
Ausgabe ihrer Noten weitgehende Sicherheitsleistungen zu machen.
Mit der Notenausgabe wurde am 15, Juni 1907 begonnen.
Die Noten fanden nicht nur in der Kolonie, sondern auch im Hinter-
lande gute Aufnahme,^^^)
Geichzeitig erhielten die Kassen des Kaiserlichen Gouverne-
ments von Kiautschou durch Verordnung des Staatssekretärs des
Reichsmarineamts die Anweisung, auf Tsingtau lautende Noten
bei allen den Nennwert der Note erreichenden oder übersteigenden
Zahlungen anzunehmen. Die Noten sollten dann demnächst bei
neuen Zahlungen der Kassen von ihnen wieder benutzt werden,^^®)
Der Umlauf der von der Deutsch-Asiatischen Bank aus-
gegebenen Banknoten hat stetig zugenommen. Am Schlüsse des
Berichtsjahres 1908/09 liefen Banknoten im Gesamtwerte von
1312 074 Dollar mex. und 11183 Taels um. Am 20. Juni 1909
befanden sich allein in Tsingtau Noten im Betrage von 603 655
Dollar mex, im Umlauf.-^^) Im Jahre 1910 stieg der Umlauf der
Noten in Tsingtau auf 675 861 Dollar mex,-")
Nachtrag zu § 10,
Eingeborenengeld in Neu-Guinea,
Unter dem 30. Mai ist eine Verordnung des Gouverneurs er-
gangen, die Europäern und nicht einheimischen Farbigen verbietet.
Eingeborenen echtes oder nachgemachtes Eingeborenengeld zu
geben oder solches von einem zu nehmen. Das Verbot erstreckt
sich auch auf Farbige, die für Weiße Handel treiben. Eine Aus-
nahme wird gemacht, wenn es sich um wissenschaftliche Zwecke
handelt. Die Verordnung tritt am 1, April 1914 in Kraft, Deutsche
Kol, Zeitg, Nr, 38, 20. 9. 1913.
2») D.K.G. X, S. 359.
2") Denkschrift von 1908, S. 29.
2^«) D. K. G. XI, S. 443,
=18) Denkschrift von 1908/09, S. 9 der Einleitung,
=20) Norddeutsche Allgemeine Zeitung v, 24, Jan. 1911, No, 21.
— 73
Zum Schlüsse erfülle ich die angenehme Pflicht, Herrn Uni-
versitätsprofessor Dr. Naendrup für die Anregung zu dieser Arbeit
sowie für die Unterstützung bei Anfertigung derselben meinen ehr-
erbietigsten Dank auszusprechen.
Auch sei der Deutschen Kolonialgesellschaft sowie dem
Direktorium der Deutsch-Ostafrikanischen Bank für die bereit-
willigste Überlassung des Materials bei Abfassung der Arbeit an
dieser Stelle dankbarst gedacht.
Wünschenswert wäre es gewesen, auch Abbildungen der
Dollar- und Taelnoten der Abhandlung beizufügen. Leider mußte
hiervon jedoch Abstand genommen werden, da die Deutsch-
Asiatische Bank ihre Klichees aus prinzipiellen Gründen nicht
fortgibt.
Eingeborenen-Geld: l'afel I— VI.
Tafel I.
Zentralairika: Hackengeld.
Zentralairika: Hackengeld.
Tafel II.
N
O
Tafel nr.
Hütte zur Aufbewahrung des Muschelgeldes eines
Häuptlings in der Südsee.
Tafel IV.
Südsee: Geldstein an einer Wegekreuzung auf der Insel Jap.
Südsee: Eingeborene vor Geldsteinen.
Tafel V.
a
0) v>
9s <«
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3 CO
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w
CO
^ 'S
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Tafel VI.
Jap (Südsee): Geldstein im Wert von 20 — 30 000 Kokosnüssen,
2—300 Mark.
Neuguinea-Münzen.
Tafel VII.
/«a
Deutschostafrikanische Münzen.
Tafel VIII.
Bild 1.
Bild 3.
\
y
Deutschostafrikanische Banknoten: Tutel JX — XI
Tafel IX.
0 "RUPIEN 10 '-r
^^'v^ bei ihrer Kasse in Daressai m \^ "Oyl
^^^s"^"* * dem ^mlierjrfTdiesEi Banknote ohne Legi Hell nsi»4King "" ,y|
^^^ ZEHN RUPIElM '4:
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Tafel X.
Tafel XI.
^i^^''"\-^
■/f^h^^/«^
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^*' / M^ ^M ^E2 ^^\ x^ ^ ^
"2 lVs =^^
Tafel XII.
Tafel XIU.
Deutsche Kiautschou-Scheidemünzen.
Tafel XIV.
Lebenslauf.
Verfasser dieser Arbeit, Matthias Decken, Sohn des ver-
storbenen Oberamtsrichters Justizrats Deeken, wurde am 24, August
1871 zu Birkenfeld a, d. Nahe (Großherzogtum Oldenburg) ge-
boren. Seine wissenschaftliche Vorbildung erhielt er auf den groß-
herzoglichen Gymnasien zu Oldenburg und Vechta sowie auf dem
Königlichen Gymnasium Carolinum zu Osnabrück, das er Ostern
1892 mit dem Zeugnis der Reife verließ. Er trat darauf als
Fahnenjunker beim Hannoverschen Pionier-Bataillon Nr, 10 in
Minden i, W, ein. Nach Ablegung des Offiziersexamens auf der
Kriegsschule zu Hannover wurde er 1893 zum Offizier befördert,
unter gleichzeitiger Versetzung in das Lothringische Pionier-
Bataillon Nr. 16 in Metz. 1896—1898 besuchte Verfasser die Ver-
einigte Artillerie- und Ingenieurschule in Charlottenburg, Eine
Dienstbeschädigung zwang ihn 1899, den Dienst wegen Halbinva-
lidität zu verlassen. Er widmete sich sodann auf den Universitäten
zu Berlin und Göttingen dem Studium der Rechts- und Staats-
wissenschaft. Daneben besuchte er das Orientalische Seminar
in Berlin, 1902 bestand er beim Oberlandesgericht in Celle das
Referendarexamen und trat in den Dienst der Marineverwaltung,
1904 wurde Verfasser auf das Kreuzergeschwader nach Ostasien
kommandiert. Nach Beendigung des Kommandos unternahm er
1905 eine Studienreise nach den deutschen und amerikanischen
Kolonien der Südsee sowie nach den Vereinigten Staaten von
Nordamerika, Nach Rückkehr in die Heimat trat er 1906 wieder
als Oberleutnant in das Westfälische Train-Bataillon Nr. 7 in
Münster i. W. ein, 1911 wurde er in das Ostpreußische Train-
Bataillon Nr. 1 nach Königsberg und 1912 unter Beförderung zum
Rittmeister in das neu aufgestellte Masurische Train-Bataillon
Nr. 20 versetzt.
HG Deeken, Ifetthias
1010 Das Geldwesen der deutschen
A3D4.4. Kolonien
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