This is a digital copy of a book that was preserved for generations on library shelves before it was carefully scanned by Google as part of a project
to make the world's books discoverable online.
It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books
are our gateways to the past, representing a wealth of history, culture and knowledge that's often difficult to discover.
Marks, notations and other marginalia present in the original volume will appear in this file - a reminder of this book's long journey from the
publisher to a library and finally to you.
Usage guidelines
Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to
prevent abuse by commercial parties, including placing technical restrictions on automated querying.
We also ask that you:
+ Make non-commercial use of the file s We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these flies for
personal, non-commercial purposes.
+ Refrain from automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machine
translation, optical character recognition or other areas where access to a large amount of text is helpful, please contact us. We encourage the
use of public domain materials for these purposes and may be able to help.
+ Maintain attribution The Google "watermark" you see on each file is essential for informing people about this project and helping them find
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it.
+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are responsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can't off er guidance on whether any specific use of
any specific book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search means it can be used in any manner
any where in the world. Copyright infringement liability can be quite severe.
About Google Book Search
Google's mission is to organize the world's Information and to make it universally accessible and useful. Google Book Search helps readers
discover the world's books while helping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll text of this book on the web
at jhttp : //books . qooqle . com/
MZSI.3.-Z4
T *ANSFERRED TC?
nn£ ABTS LIBRAlft
\
HARVARD COLLEGE
LIBRARY
FROM THE BEQUEST OF
CHARLES SUMNER
CLASS OF 183O
Senator front Massachusetts
FOR BOOKS RELATING TO
POIIT1CS AND HNB ARTS
Digiti
ed by
Google
93
Digitized by
Google
Digitized by
Google
BEITRÄGE ZUR KUNSTGESCHICHTE.
NEUE FOLGE XXIV.
DAS HANDWERK
DER
GOLDSCHMIEDE ZU AUGSBURG
BIS ZUM JAHRE 1681
VON
D R AUGUST WEISS
LEIPZIG^
VERLAG VON E, A. SEEMANN
1897-
Digitized by
Google
Digitized by VjOOQ IC
BEITRÄGE ZUR KUNSTGESCHICHTE.
NEUE FOLGE. XXIV.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
DAS HANDWERK
DER
GOLDSCHMIEDE IN AUGSBURG
BIS ZUM JAHRE 16 81
VON
DK. AUGUST WEISS
LEIPZIG
VERLAG VON E. A. SEEMANN
1897
Digitized by
Google
f k a,5l.3.^</
Digitized'by VjOOQIC
HERRN
UNIVERSITÄTSPROFESSOR DR. W. STIEDA
IN TIEFSTER EHRERBIETUNG UND DANKBARKEIT.
GEWIDMET.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Inhaltsverzeichnis.
I. Teil. Das Handwerk der Goldschmiede in Augsburg bis zum
Ende des Dreissigjährigen Kriegs. Seite
Einleitung 3
Kap. I. Die allgemeinen Zustände der Gewerbe Augsburgs nach dem Stadt-
buch . 6
„ II. Die Regelung des Verhältnisses der Goldschmiede zur Münze durch
das Stadtbuch 13
„ III. Zunftherrschaft und Zunftverfassung 21
— ~§ I. Die Zünfte werden ein politischer Machtfaktor .... 21
\ 2. Zunftzwang 28
g 3. Die Organisation der Goldschmiede und ihr öffentlich
rechtliches Verhältnis im 14. und 15. Jahrhundert ... 30
„ IV. Das Goldschmiedehandwerk in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts 40
§ I. Die Goldschmiedeordnung von 1529 und die Zeitverhältnisse 40
§ 2. Vorbedingungen zur Erlangung der Meisterwürde ... 43
a) Lehrzeit 43
b) Gesellenzeit 45
c) Meisterstücke 48
§ 3. Das Handwerk ist in offenem Laden auszuüben .... 50
§ 4. Stellung des Handwerks zum Publikum 51
a) Gold- und Silbergehalt des Werksilbers 51
b) Verbot falscher Ware 52
c) Verbot des Ankaufs gestohlener Waren 53
d) Bekämpfung der unberechtigen Konkurrenz .... 53
§ 5. Die Leitung des Handwerks 54
§ 6. Die Goldschmiedeordnung von 1545 55
„ "— ¥. Die Goldschmiedekapelle 59
„ VI. Die Bedeutung des Augsburger Goldschmiedehandwerks 65
§ I. Die Meisterzahl 65
, § 2. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Kirche. . 69
Digitized by
Google
VI
Seite
\ \ 3. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch das bürgerliche
Haus 74
\ 4. Luxusverordnungen 77
\ 5. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten bei festlichen Ge-
legenheiten (Verehrungen und Preise) 80
\ 6. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Höfe . . 86
\ 7. Wertschätzung des Augsburger Goldschmiedehandwerks in
anderen Ländern und Städten 91
Kap. VII. Die Augsburger Goldschraiederei in der zweiten Hälfte des 16. Jahr-
hunderts. (Von der Ordnung des Jahres 1549 bis zur Ordnung
des Jahres 1603) 95
\ 1. Die Regimentsänderung von 1548 und die neue Gold-
schmiedeordnung von 1549 95
\ 2. Innere Verfassung des Handwerks seit 1549 100
\ 3. Wie bewährt sich die Neuorganisation des Handwerks? . 105
\ 4. Bekämpfung unberechtigter Konkurrenz 106
\ 5. Erschwerung berechtigter Konkurrenz 116
a) Abänderung der Ordnung vom Jahre 1555 . . . . 116
b) Zahl der Lehrjungen und Gesellen 118
c) Die Lehrzeit des bei einem Augsburger Meister ein-
geschriebenen Lehrlings ist in Augsburg zuzubringen 121
d) Unterweisung der Lehrjungen 123
e) Gesellenzeit und Verheiratung der Gesellen. . . . 124
f) Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zugelassenen
Gesellen 132
g) Wanderzeit 134
h) Einschreibung der Gesellen .......... 136
i) Meisterstücke 137
k) Versuch der Goldschmiede, das Recht auf die Hand-
werksgerechtigkeit der Goldschmiede einzuschränken 138
1) Rechte der Witwen 140
\ 6. Ausdehnung des Arbeitsmarktes und Abgrenzung desselben
gegenüber anderen Handwerken 142
a) Geflindermacherei 142
b) Besondere Arbeiten 143
c) Goldschmiede und Maler 144
d) Goldschmiede und Schmiede 144
e) Verhältnis der Goldschmiede zu den Uhrmachern . . 145
f) Goldschmiede und Gürtler 148
g) Goldschmiede und Säckler 148
h) Goldschmiede, Silberhändler und Krämer . . . . 149
\ 7. Wahrung der öffentlichen Interessen gegenüber den Gold-
schmieden 155
Digitized by
Google
VII
Seite
§ 8. Die soziale Lage der Gesellen am Ende des 16. und am
Anfange des 17. Jahrhunderts 163
Kap. VIII. Die Augsburger Goldschmiederei während des Dreissigjährigen Krieges 171
g 1. Die Goldschmiedeordnung von 1603 . 171
§ 2. Volkswirtschaftliche Lage und Bedeutung des Handwerks . 174
\ 3. Die Goldschmiedestube 209
II. Teil. Verzeichnis der Urkunden.
Vorbemerkung 215
1. Ratsbeschlüsse über die Erwerbung des Bürgerrechts. 1399 217
2. Verzeichnis von Goldschmiedefamilien. 1402 — 1485 218
3. Ordnung der Geschau. 1445, November 3 219
4. Verbot des Münzaufkaufs durch die Goldschmiede. 1445, November 23. . 219
5. Erneuerung des Verbots des Silberaufkaufs durch die Unterkäufer. 1459,
September 21 220
6. Verwahrung des Bischofs gegen die Beeinträchtigung des Münzmeisters und
der Hausgenossen durch den Geldwechsel der Kramer. 1476 .... 220
7. Ratsentscheidung in der Sache des Goldschmieds Hans Maurer, der einen
gestohlenen Kelch gekauft und eingeschmolzen hatte. 1490 222
-8. Neue Schauordnung für Gold- und Silbergeräte. 1496 222
— 9. Goldschmiedeordnung von 1529 224
10. Verordnung über den Einkauf der Kohlen seitens der Schmiede. 1529 . . 235
11. Ratsbeschluss über die Aufnahme unehelich Geborener in den Zünften. 1541 . 236
12. Neue Gpldschmiedeordnung von 1545 236
13. Ratsbeschluss, vorläufige Sperrung des Essen- und Feuerrechts betr. 1546 . 241
14. Goldschmiedeordnung von 1549 mit Nachträgen bis 157 1 241
15. Verhör der Goldschmiedemeister über den Nachtrag von 1555 zur Gold-
schmiedeordnung vom Jahre 1549 256
16. Anweisung des Rats an die Vorgeher der Handwerker inbezug auf die Be-
obachtung der erlassenen Ordnung. 1563 259
17. Ratsverordnung über den Handel mit Silberwaren seitens der fremden Gold-
schmiede und das Hausieren mit Silberwaren. Etwa 1571 262
18. Zusätze zur Goldschmiedeordnung inbezug auf den Handel der geschworenen
Käufler mit Silberwaren und auf das Gesellenwesen. 1572 263
19. Verordnung über den Handel der Silberkrämer. 1577 265
20. Ratsbeschluss über die Zahl der Silberkrämer und die Berechtigung des
Handels derselben. 1577 266
21. Ratsverordnung über die Verfolgung der Störer und die Herstellung von
Musterstücken für die Stückmeister bei den Goldschmieden. 1581 . . 266
22. Inventar der Ornamente und Kleinodien der Domkirche in Augsburg. 1582 267
Digitized by
Google
VIII
Seite
23. Zusätze zur Goldschmiedeordnung, betr. die Ausübung des Messingschro tens,
die Erlangung des Meisterrechts, das Verhältnis zu den Uhrmachern, die
Abwechslung der Geschaumeister und das Einschmelzen der Münzen. 1588 280
24. Ratsbeschluss wegen der Reihenfolge der jährlich zu den Meisterstücken zu-
gelassenen Gesellen. 1590 282
25. Ratsbeschluss über das Halten von Lehrlingen und Gesellen. 1591 . . . 283
26. Goldschmiedeordnung von 1593 285
27. Ratsbeschluss, dass nur die Goldschmiedskinder handwerksberechtigt sind,
bei deren Geburt die Väter im Besitze aller Rechte des Handwerks
waren. 1594 286
28. Entscheidung des Rats in der Streitsache Salomon Gretzingers und Kon-
sorten gegen das Handwerk der Goldschmiede. 1595 287
29. Ratsbeschluss, dass die Anfertigung der Meisterstücke ledigen Stands zu er-
folgen habe. 1595 287
30. Ratsbeschluss betr. Beförderung der Gesellen nach den Jahren, die sie auf
dem Handwerk ersessen haben und Aufhebung der Bevorzugungsklausel. 1 598 288
31. Goldschmiedeordnung vom Jahre 1603 mit Nachträgen bis 167 1 . . . . 289
32. Entscheidung des Rats in der Streitsache zwischen den Kramern und den
der Kramergerechtigkeit einverleibten Handwerkern. 1649 3*4
33. Erneuerung der Goldschmiedegerechtigkeit. 1681 315
34. Verzeichnis der Augsburger Goldschmiedemeister. 1347 — 1678 . . . . 316
35. Nachweis der hervorragendsten Ehrengefchenke in goldenen und silbernen
Geräten, welche die Stadt Augsburg von 1405 — 1689 gemacht hat . . 325
36. Bestellungen des bayerischen Hofs bei Augsburger Goldschmieden. 1554
bis 1650 33**
37. Nachweis der Anfertigung grösserer Silberarbeiten durch Augsburger Gold-
schmiede, welche zur Unterstützung Kesselschmiede beiziehen mussten.
1605— 1649 355
Digitized by
Google
I. Teil.
Das Handwerk der Goldschmiede in Augsburg
bis zum Jahre 1681.
Beitrage zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
Digitized by
Google
J
Digitized by
Google
Einleitung.
Die Frage: Wie kann dem Handwerke geholfen werden? steht
im Vordergründe der öffentlichen Besprechung. Die Schwierig-
keiten, mit welchen heutzutage unser Gewerbewesen unstreitig zu
kämpfen hat, Hessen die Frage aufwerfen, ob mit Einführung der
Gewerbefreiheit nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden
wäre. Während man nun auf der einen Seite nur die Nachteile
sehen will, die dem Zunftwesen anhingen, schwelgt man auf der
andern Seite in der Erinnerung an jene glanzvolle Zeit, in der
Kraft, Macht und Ansehen des Vaterlands auf einem gesunden
Handwerkerstande beruhten, und man hofft, durch eine Neu-
erweckung alter Formen dem Gewerbe neues Leben einhauchen
zu können.
Es ist nicht Zweck dieser Arbeit, Partei zu ergreifen und zu
untersuchen, wie weit das Handwerk gegenüber der vordringenden
Grossindustrie noch existenzfähig ist oder durch welche Mittel es
seine Existenz zu erhalten vermöchte. Vielleicht aber gelingt es,
durch Darlegung des Wertes oder Unwertes der früheren gewerb-
lichen Vereinigungen in ihrer jeweiligen Entwickelungsphase einen
kleinen Beitrag zu bieten zur Lösung der Frage, wie die im Inter-
esse des Handwerks zu schaffenden Associationen in zeitgemässer
Weise auszugestalten wären. Hauptsache wird freilich sein und
bleiben: „Eine glückliche Zukunft dürfen wir nur dann erwarten,
wenn wir an dem festhalten, was die Städte und Zünfte gross ge-
macht hat: dass jeder Stand seine eigne Ehre hat, dass nicht der
Reichtum, sondern die Arbeit ein Verdienst ist und dass eben
Digitized by
Google
— 4 —
darum die Arbeit nicht bloss um des Genusses, sondern um ihrer
selbst willen getrieben werden soll" 1 ).
Unter den Städten, welche Arbeit, harte, unablässige Arbeit,
reich, angesehen und für alle Zeiten berühmt gemacht hat, nimmt
Augsburg einen Ehrenplatz ein. Paul v. Stetten schreibt in der Vor-
rede seiner Kunst-, Gewerb- und Handwerksgeschichte der Reichs-
stadt Augsburg vom Jahre 1779: „Die Geschichte der Reichsstadt
Augsburg ist vor der Geschichte anderer Städte, vorzüglich in An-
sehung der Künste, die darin seit langen Zeiten blüheten, beson-
ders merkwürdig. Über 300 Jahre sind sie nun darin in Flor und
Ansehen; grosse und berühmte Künstler haben dann gelebet; sie
war ein Sammelplatz verdienter Männer, sie zu schützen und zu
befördern war nicht nur das Augenmerk der Obrigkeit, sondern
auch der reichsten und angesehensten Bürger, und jeder Freund
der Künste denkt mit Entzücken, vielleicht aber auch bei manchen
mit Wehmut, an diejenigen Zeiten zurück, da sie in ihrem grössten
Flore stunden."
In diesen Blättern soll nun versucht werden, die Entwickelung
eines der bedeutendsten Gewerbe Augsburgs zu zeichnen.
Die Aufgabe ist nicht leicht, da die Quellen für die Zeit bis
1547 nur spärlich fliessen.
Was besonders die im Besitze der ehemaligen Zünfte befind-
lichen Urkunden, Zunftbücher und Register anbelangt, so musste ein
Teil derselben nach Aufhebung des Zunftregiments durch Karl V.
eingeliefert werden und wurde verbrannt ; ein anderer Teil fiel einem
späteren Brandunglücke zum Opfer, als nämlich am 4. März 1634
das Metzggebäude in Brand geriet.
Was im Laufe der folgenden Zeiten an Schriftstücken, Ord-
nungen u. dergl. in den Besitz der Zünfte kam, wurde bei der Auf-
hebung derselben in alle Winde zerstreut — ein beklagenswerter
Verlust, der schuld ist, dass wir über die Zunft- und Gewerbs-
verhältnisse der ältesten Zeiten vielfach im Finstern tappen und
uns auf Vermutungen beschränken müssen.
Ausser vereinzelten Nachrichten meist persönlicher Art in den
l) Arnold, Das Aufkommen des Handwerkerstandes, S. 52.
Digitized by
Google
— 5 —
verschiedenen Chroniken sind für die Verhältnisse des Augsburger
Goldschmiedehandwerks die Bestimmungen des Augsburger Stadt-
buchs von 1276 von grösster Bedeutung. In den Ratsprotokollen
(erst von 1392 an vorhanden, aber nicht lückenlos) finden sich hie
und da auf die Goldschmiede und ihr Handwerk bezügliche Be-
merkungen, die aber meist sehr kurz sind und, da sie die Kenntnis
des Betreffs voraussetzen, für uns vielfach unverständlich bleiben.
Hie und da können auch die Steuerbücher, sowie die Bau-
meisterbücher in Betracht kommen, da in diesen der Ankauf von
Geschenken zu Ehrungen verzeichnet ist.
Wertvolles Material bieten vor allem die Goldschmiedeakten.
Bei der Benützung der Schätze des hiesigen Archivs erfreute ich
mich des grössten Entgegenkommens seitens des Herrn Archiv-
vorstandes Dr. Buff, sowie des Sekretärs Herrn Hirschmann, denen
ich dafür an dieser Stelle danke. Gleichen Dank schulde ich auch
Herrn Reichsarchivrat Dr. Wittmann in München, sowie den Herren
Beamten der Kreisarchive in München, Nürnberg und Würzburg,
ferner Herrn Bibliothekar Dr. Ruess in Augsburg und Herrn Uni-
versitätsprofessor Dr. Stieda für die Förderung, welche sie meinen
Forschungen angedeihen Hessen.
Digitized by
Google
Erstes Kapitel.
Die allgemeinen Zustände der Gewerbe Augsburgs
nach dem Stadtbuch.
Zur Zeit der Aufstellung des Stadtbuchs im Jahre 1276 war
Augsburg- bereits der Sitz eines wohlentwickelten Gewerbewesens.
Es werden die Rechte folgender Gewerbe festgestellt und abgegrenzt :
der Kaufleute, Gewandschneider, Kramer, Goldschmiede, Weissmaler,
Schuster, Lederer, Salzleute, Lodweber, Huter, Messerschmiede,
Flossleute, Fischer, Müller, Hühnerzüchter, Wirte und Brauer,
Bäcker, Metzger und Hucker. Trager, Messer- und Unterkäufer er-
scheinen nicht als eigene Gewerbe, sondern als städtische Ämter.
Ob diese Gewerbe damals schon organisiert waren, lässt sich
nicht nachweisen, da jedes urkundliche Material fehlt. Man ist in
dieser Beziehung auf den Wortlaut des Stadtrechts von 1104 1 ) und
auf die betreffenden Bestimmungen des Stadtbuchs von 1276 an-
gewiesen.
Nach dem Stadtrechte von 11 04 mussten die Fleischer ins-
gesamt dem Stadtpräfekten am Martinstage einen Rinderbraten im
Werte von 32 Denaren überbringen 2 ), zu Weihnachten lag jedem die
Lieferung zweier Lendenstücke ob; die Wurstmacher mussten dem
Präfekten am Martinstage 6 Ochsenköpfe überreichen. Der Burg-
graf (Präfekt) war dagegen verpflichtet, zweien Fleischern 26 Denare
und einem beliebigen Wurstmacher 6 Münzen zu geben. Aus der
1) Dr. Meyer, Das Stadtbuch, S. 309—313.
2) Dr. W. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 24.
Digitized by
Google
— 7 —
gemeinsam zu leistenden Abgabe, sowie aus der selbstverständlich
zur Verteilung bestimmten Gegenleistung des Burggrafen dürfte ge-
schlossen werden können, dass die Metzger und Wurstmacher sich
geeinigt hatten. Die erwähnten beiden Metzger und der Wurst-
macher, welche das Geld in Empfang nahmen, wären demnach als
Vertreter der Innung oder als Verwalter der gemeinsamen Kasse zu
betrachten. Ob sich ähnliche Verhältnisse auch in anderen Ge-
werben vorfanden, ist freilich sehr ungewiss. Es mögen sich solche
im Laufe des 12. Jahrhunderts entwickelt haben, wie ja auch aus
anderen Städten die Bildung von Handwerkerverbindungen um die
Mitte des 12. Jahrhunderts gemeldet wird. Das im Jahre 1219 zu
Goslar erlassene Verbot der Handwerkerverbindungen und die Er-
neuerung des Verbots 1232 von Ravenna aus durch Friedrich II.
ist ein Beweis von dem Anwachsen genannter Vereinigungen, deren
Erstarken zu einem bestimmenden Machtfaktoren des öffentlichen
Lebens verhindert werden sollte. Die Wirkung des Verbots war
jedenfalls nur eine geringe und vorübergehende.
Auch das Augsburger Stadtrecht von 1276 lässt die Existenz
von Zünften nicht erkennen, höchstens vermuten. Einzelne Gewerbe
werden als Ämter bezeichnet; aber der Burggraf verleiht dieses
Amt im einzelnen Falle, so dass ein Handwerker unabhängig' von
andern sein Handwerk ausüben kann. Wenn jedoch Art. CXVIII,
Sil von den Bäckern verlangt, dass sie „chein einunge under in
tun one den burggrafen unde one die burgaer", so scheint daraus
hervorzugehen, dass solche Einungen (Innungen) nichts Unbekanntes
waren, dass insbesondere bei den Bäckern eine solche Einung be-
stund und jede Änderung ihrer Satzungen ohne Genehmigung des
Burggrafen und des Rats verboten war, um eine Schädigung des
konsumierenden Publikums zu verhüten.
Ähnliche Verhältnisse mögen auch bei anderen Gewerben be-
standen haben. Denn bei Feststellung der einzelnen Gewerben auf-
erlegten Abgaben wird genau unterschieden zwischen den gemein-
sam zu leistenden Abgaben und denjenigen, welche jedem Einzelnen
auferlegt waren ; dies ist bei den Fleischhackern l ) und bei den
j) Stadtbuch Art. CXIX.
Digitized by
Google
— 8 —
Huckern der Fall 1 ). Merkwürdig- ist es, dass nur bei einem Teile
der Gewerbe von solchen Abgaben die Rede ist, nämlich bei den
Wirten, Bäckern, Metzgern, Huckern, Weissmalern — in der Mitte
zwischen Lederern und Filzmachern einerseits und den Schuh-
machern anderseits stehend — und den Fütterern. Augenschein-
lich haben wir es hier mit den ältesten Gewerben zu thun, welche
ehedem im hofrechtlichen Verhältnisse standen 2 ).
Die im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts ins Leben getre-
tenen Handwerkervereinigungen hatten in erster Linie den Zweck,
ihre Erwerbsinteressen zu wahren. Solche Vereinigungen sind das
notwendige Ergebnis der Erkenntnis, dass die Wahrung der gemein-
samen Interessen nur durch die Zusammenfassung der einzelnen
Kräfte möglich ist.
Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Zünfte ergiebt sich deut-
lich aus dem Umstände, dass frühzeitig die Ausübung des Gewerbes
von Erwerbung des Amtes, also von der Zugehörigkeit zur Zunft
abhängig gemacht wurde. So durfte kein Bürger Wein schenken,
ausser er hatte das Amt 3 ) ; dies ist auch als Vorbedingung für die
Ausübung des Bäckergewerbes ausgesprochen 4 ). Wenn von den
Schuhflickern ausdrücklich angegeben ist 6 ), dass sie mit den Rind-
schustern heben und legen, so liegt hierin die ausgesprochene An-
erkennung des Zunftzwangs. Dieser ist jedoch zu dieser Zeit wesent-
lich anders geartet als einige Jahrhunderte später. Man hatte noch
nicht die Absicht, den Kreis der Arbeitsgenossen zu verengern, die
Zugehörigkeit von vielen Vorbedingungen abhängig zu machen,
man wollte im Gegenteile alle heranziehen, welche auf dem Boden
der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen standen.
Wohl mögen die Handwerker eines Gemeinwesens anfangs nur
eine einzige Zunft gebildet haben. Je mehr jedoch die gewerb-
liche Kraft erstarkte und je zahlreicher die Handwerker der ein-
zelnen Arbeitsgebiete wurden, je mehr also die Arbeitsteilung sich
1) Stadtbuch Art. CXXII.
2) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 44.
3) Stadtbuch Art. CXIV, \ 1.
4) Stadtbuch Art. CXVIII, § 3.
5) Stadtbuch Art. XIV, \ 13.
Digitized by
Google
— 9 —
bemerkbar machte, desto selbstverständlicher war die Entstehung
verschiedener Gruppen, welche dann das Bestreben hatten, Über-
griffe eines Gewerbes in die Gerechtsame eines andern hintanzu-
halten. Wo daher der Name des Gewerbes den Umfang der zu-
ständigen Arbeiten nicht mit voller Klarheit ersehen Hess, wurde
solcher im Augsburger Stadtbuche festgestellt, so insbesondere bei
den Weissmalern gegenüber den Rindschustern einerseits, den Lede-
rern und Hutern anderseits. Letztere hatten nämlich ganz wollenen
Filz zu den Fuss- und Beinbekleidungen zu liefern, welche von den
Weissmalern gefertigt wurden.
Bei der steigenden Bedeutung Augsburgs als Handelsplatz, bei
der Förderung, welcher sich der Augsburger Markt seitens der
Bischöfe schon seit den ältesten Zeiten erfreute, hatten die Hand-
werker infolge der durch die ,, Gäste" verursachten Konkurrenz einen
schweren Stand. Kein Wunder, dass sie dieselbe einzuschränken
suchten und Schutz des heimischen Gewerbes verlangten. Im Augs-
burger Stadtbuche treten uns die Bemühungen entgegen, die Inter-
essen des Handels und Gewerbes in Einklang zu bringen. Zum
Einzelverkauf der über die Alpen gebrachten Waren waren nur die
eingesessenen Kramer berechtigt l ) ; Fremden war der Verkauf nur
im grossen gestattet 2 ). Dies war auch der Fall im Fleisch- und
Lederhandel und beim Verkauf der Tuche. Dieser stund ellen-
weise nur den Gewandern 3 ) zu , nicht einmal den Lodwebern und
Tuchmachern.
Eine weitere Erschwerung des Handels durch die Gäste be-
stund darin, dass diese ihr Geschäft nur an bestimmten Orten aus-
üben durften. Der Handel mit schwarzem Leder war ihnen voll-
ständig verboten 4 ).
Es lag nun aber sowohl im fiskalischen Interesse des Bischofs
und der Stadt, als auch im Interesse der Bevölkerung, deren Be-
dürfnisse durch das heimische Gewerbe noch nicht völlig befriedigt
werden konnten, dass dem Handel mit den unentbehrlichsten Dingen
1) Stadtbuch Art. XIV, \ 15.
2) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 70.
3) Stadtbuch Art. XIV, J 11.
4) Stadtbuch Art. XIV, g 20.
Digitized by
Google
— IO —
wenigstens zu gewissen Zeiten Erleichterungen gewährt wurden. So
konnte der Gast geschnittenes Leder am Ostermarkte und zur Kirch-
weihe, gegerbtes Leder am Ostermarkte und St. Michaelistage feil
halten 1 ). Der Salzverkauf war am Donnerstag, Freitag und Sonntag
bis zum Abend freigegeben, der Brotverkauf bloss bis Mittag. Mit
Fleischhandel durften sich die Gäste vom Herbst bis zur Fastnacht
und von Qsfcenr bis Pfingsten befassen 2 ).
Neben den Schutz des Gewerbes tritt als hervorstechender Zug
der damaligen Gewerbepolitik der Schutz des Publikums. Dieser
äussert sich zunächst in Beschränkungen, welche den Handwerkern
beim Einkaufe des zu bearbeitenden Rohstoffs auferlegt wurden 3 ).
Erst wenn die Bevölkerung ihren Bedarf an Getreide, Fleisch u. s. w.
gedeckt hatte, durften die Handwerker ihre Einkäufe machen. Die
Metzger mussten den Bürgern beim Einkauf von Zug- und Schlacht-
vieh die Vorhand lassen, und dem Fürkauf (d. h. den Vorwegkauf
zum Behufe wucherhaften Wiederverkaufs) war mit Ernst zu steuern
gesucht. Auch sonst sollte im Handel und Wandel auf strengste
Reellität gesehen werden. Darum beaufsichtigte die Obrigkeit die
Herstellung der Lebensmittel und der Bekleidungsgegenstände, also
der Produkte, deren jedermann, auch der Arme, dringend benötigt
war, ja es durften die Preise für Brot, Fleisch und Getränke nur
mit ihrer Zustimmung festgesetzt werden 4 ). Wenn der Verkauf
nur an bestimmten Orten erfolgen durfte, so lag das einerseits im
Interesse der erleichterten Beaufsichtigung — nebenbei mögen die
anfallenden Platzgebühren für die Stadt nicht unwichtig gewesen
sein — , anderseits im Interesse der Bevölkerung, welcher dadurch
die Möglichkeit gegeben war, geeignete Auswahl zu treffen. Zur
Förderung des Gewerbes trug diese Massregel insoferne bei, als
die Gewerbetreibenden zu einem Wettbewerbe angeeifert wurden,
nur preiswürdige Waren zu liefern, sich gegenseitig darin zu über-
bieten.
i) Stadtbuch Art. XIV, § 19. 20.
2) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 69. Stadtbuch
Art. XIV, § 21; CXVIII, { 2; CXX, \ I.
3) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 92.
4) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 97.
Digitized by
Google
— II —
Aus der den Handwerkern nahegelegten Höflichkeit im Ver-
kehr mit den Konsumenten *) und dem beschränkten Pfändungs-
recht, welches den Handwerkern zustund — in Augsburg allerdings
nur bei den Schneidern besonders erwähnt 2 ) — kann mit Recht
darauf geschlossen werden, dass sich die Handwerker noch keines
guten Rufs erfreuten und nicht in besonderer Achtung standen, ein
Umstand, der um so begreiflicher erscheint, als eben immer und
überall die durch Bildung und Besitz zurückstehenden Bevölkerungs-
klassen als minderwertig erachtet werden. Und hat man nicht heut-
zutage noch ein Achselzucken für den, der selbst nicht den Hand-
werkerkreisen angehörend seinen Sohne ein Handwerk lernen lässt?
Bei der noch gering entwickelten Technik des 13. Jahrhunderts
erforderte auch die Heranbildung des Handwerkers keine besonderen
Massnahmen. Das Lehrlings- und Gesellenwesen ist noch nicht ent-
wickelt. Aus einer Bemerkung des Augsburger Stadtbuches s ) geht
wohl hervor, dass es Lehrlinge gab und dass dem Meister das Er-
ziehungsrecht zugesprochen war, aber von der Festsetzung einer
bestimmten Lehrzeit ist keine Rede. Wer das Handwerk erlernt
hatte und bei dem bisherigen Meister nicht bleiben wollte, konnte
sich bei einem andern als Knecht oder Geselle verdingen, bis er
in der Lage war, selbst ein Geschäft zu beginnen. Ob sich schon
der Brauch gebildet hatte, dass erst nach einer bestimmten Zeit
oder nach Erreichung eines gewissen Alters oder nach erfolgter
Verheiratung die Selbständigmachung erfolgen konnte, ist mehr als
zweifelhaft. Jedenfalls waren aber die drei Stufen Lehrling, Geselle
und Meister 1276 schon geschieden. Denn im Art. CXLIV ist
ausdrücklich die Rede, dass bei Streitigkeiten der Gesellen unter-
einander dem Burggrafen die Entscheidung zustehe.
Daraus möchte auch hervorgehen, dass den Handwerken, so-
weit sie sich als solche schon gebildet hatten, die eigene Gerichts-
barkeit noch nicht zustund. Wohl aber werden schon zu dieser
Zeit die Meister durch gemeinsame Verabredung ein Eingreifen des
1) Stadtbuch Art. CXVIII, \ 12.
2) Stadtbuch Art. CXXXIII, ? 2.
3) Stadtbuch Art. CXI.
Digitized by
Google
— 12 —
Gerichtsherren hintangehalten haben. Die Erteilung- des Amtes mag
höchstens von dem Nachweis eines bestimmten Vermögens oder
auch nur vom Nachweise des Erlernens des Handwerks abhängig
gewesen sein.
Wer den Verpflichtungen, wie sie im Stadtbuche ausgesprochen
waren, nicht nachkam, hatte Geldstrafe oder auch den zeitweiligen
oder völligen Verlust des Amtes zu gewärtigen. Eine besonders
eigentümliche Strafe war das „ Schupfen ", welches den Bäckern
angedroht war. Es bestand darin, dass der Strafwürdige auf ein
Schaukelbrett gesetzt und von da in eine Pfütze geschleudert wurde.
Diese Strafe wurde in Augsburg an dem Weiher vorgenommen,
der sich am Südende der Hauptstrasse vor der St. Ulrichskirche
befand.
Diese Strafe blieb auch in späteren Zeiten sehr beliebt, und
die Ratsprotokolle sind reich an Beispielen, dass ,,umb arg ruggin
brot u , ,,umb ze gering semein" und ähnliche Vergehungen obige
Strafe ausgesprochen wurde *).
Die Eigenart der Stellung des Goldschmiedehandwerks verlangt
eine besondere Darlegung im folgenden Kapitel.
l) A.-A., R.-Pr. von 1442, S. 17 u. 19.
Digitized by
Google
Zweites Kapitel.
Die Regelung des Verhältnisses der Goldschmiede zur
Münze durch das Stadtbuch.
Eine gesonderte Stellung unter den Gewerben nahm die Gold-
schmiederei ein. Ihre Verhältnisse sind in Art. VIII. des Stadt-
buchs in engster Verbindung mit denen der Münze geregelt. Da-
nach waren zu jener Zeit die Goldschmiede bereits genossenschaftlich
organisiert. Sie bildeten die „Hausgenossen", eine Bezeichnung,
welche immer fürstliche oder bischöfliche Belehnung ausdrückte und
dementsprechend Vorteile und Verpflichtungen mit sich brachte.
Es mag wohl sein, dafs zur Zeit der Aufrichtung des Stadt-
buchs die Goldschmiede noch zu den bischöflichen Ministerialen
gehörten. Sicher aber hat es nicht lange gedauert, bis sie zu freien
Bürgern wurden. Schon 1310 1 ) wurde nach dem ältesten Bürger-
buche der Stadt Augsburg dem Goldschmied Konrad das Bürger-
recht verliehen, wogegen er iolib. dn. zu zahlen hatte und versprechen
mufste, 10 Jahre Bürger zu bleiben (,,p. 10 lib. p. sit ciuis X annis").
Mit diesem Umstände vertrug es sich recht wohl, dafs sie für ihre
Dienste an der Münze mit bischöflichen Lehen ausgestattet wurden.
Beispiele von solchen Belehnungen bietet Bischof Peters Lehen-
buch vom Jahre 1424 2 ). Seite 41 heisst es : „Sabato p° Exaltatione
sante cruce (16. September). Item eodem die hat empfangen Ul-
rich Stin den obern vnd nydern Scheppach die höltzer vnd der
1) A.-A., Ältestes Bürgerbuch, S. 27. Schätze, Nr. 74.
2) Allg. Reichsarchiv: Lehenbuch Bischof Peters.
Digitized by
Google
- H —
hufsgenossen Ampt zway die obgenannten höltzer haut halben er-
kauftet Hainrich Römer der Goltsmid die hat vffgeben der benant
Stin vnd der Römer empfangen."
Weiter finden sich belehnt S. 46 Hans Rephun *), desgleichen
S. 47 Jacob Bewtinger*) und S. 66 b unterm Jahr 143 1 Gilg Rauen-
spurger s ) , alle auch ohne nähere Bezeichnung- als Goldschmiede
nachweisbar und in den Steuerbüchern mit Steuer angelegt. Letz-
teres ist ein Beweis, dass die vom Bischof belehnten Hausgenossen
auch ihr Gewerbe als Goldschmiede ausübten laut Steuergesetz von
1291 4 ).
Die Loslösung aus bischöflicher Dienstbarkeit mufste sich um
so leichter vollziehen, als der Bischof sich wiederholt genötigt sah,
aus finanziellen Nöten die Münze zu verpachten. Die Stadt über-
nahm schon 1272 die Münze auf drei Jahre. Die Abmachung wurde
1277 g" e £ en 8 Pfd. und 1284 für 40 Pfd. Augsburger Pfennige er-
neuert 6 ).
Zwölf Hausgenossen bildeten nach § 1 des Art. VIII des Stadt-
buchs das Hausgenossenamt. Wenn nach dem Wortlaute der §§ 1
und 3 6 ) ein Unterschied zwischen Hausgenossen und Goldschmieden,
zwischen Verwaltungs- und Manipulationspersonal an der Münze her-
vorzutreten scheint, so ist es ja nicht unmöglich, dass neben den
Goldschmieden auch angesehene Bürger zum Hausgenossenamte zu-
gelassen werden konnten. Dies mag sogar Notwendigkeit gewesen
sein in einer Zeit, in der vielleicht nicht einmal zwölf Goldschmiede
in Augsburg lebten, geschweige dass man zwölf hervorragende Gold-
schmiede zu Hausgenossen auswählen konnte. Jedenfalls musste
der Münzmeister ein Goldschmied sein, desgleichen sein Stellver-
1) Dieser findet sich als Goldschmied erwähnt in den Augsburger Baumeister-
büchern 1431, Bl. 96 h u. 97, sowie Bl. 99 h.
2) Siehe Chron. v. Stetten I, S. 152.
3) Erwähnt in den Ratsdekreten von 1476, S. 53 und im Steuerbuch von 1475,
S. I7 d , sowie auf der ältesten Goldschmiedetafel.
4) Meyer, Stadtbuch, S. 76 u. 314.
5) Braun II, S. 306.
6) $ 3 : »Wil man wizzen, wer zu der Munzze höret, daz sint goltsmide unde
ir gesinde unde darzu quetzär unde der gesinde."
Digitized by
Google
- is —
treter; auch sonst sollte nach $ 28 unter den Hausgenossen noch
ein ehrbarer Mann sein, der imstande wäre, die Münze in rechter
Weise zu versuchen.
Dr. Ehebergs Ansicht 1 ): „Die Goldschmiede gehörten nir-
gends, mit Ausnahme von Basel, zur Hausgenossenschsft " ist dem-
nach nicht zutreffend und erleidet eine Einschränkung bezüglich
Augsburg.
Dass in späterer Zeit die Hausgenossenschaft in Augsburg nur
von Goldschmieden gebildet wurde, geht aus einigen Einträgen im
Buch der Ratsdekrete von 1476 2 ) hervor. Danach beschwerte sich
der Bischof am 27. Januar 1476 beim Rate über einen Eingriff der
Kramer in das Wechselrecht des Münzmeisters und der Hausgenossen
und bat um Abhilfe. Der Rat erklärte sich hierzu bereit, sobald er
Mitteilung erhalten habe, dass Münzmeister- und Hausgenossenamt
wieder besetzt wären. Die verlangte Anzeige erfolgte unter dem
3. Februar. Die angegebenen zwölf Namen: Stephan Grässlin, Hans
Kopp, Hans Müller, Hans Renhart, Gilg Ravensburger, Hans Effen-
lin, Peter Rimpfing, Antoni Natan, Jörg Riedrer, Hans Sumer, Hans
Schwayer und Ludwig Bosswert finden sich auch auf der ältesten
Goldschmiedetafel im Augsburger Maximilians-Museum, sowie in den
Steuerbüchern dieser Zeit, im Bürgerbuch und zum Teil auch in den
Baumeisterbüchern von 1442 (Kopp), 1458 (Rimpfing), 1470 (Grässlin)
und 1473 (Schwayer), bezeichnen also unbestreitbar Goldschmiede.
Ein Umstand ist dabei vielleicht nicht ganz ausser Augen zu
lassen, sofern es sich um die Frage handelt, ob die Hausgenossen
den Reihen der Geschlechter entstammten, d. h. selbst zu den Ge-
schlechtern gehörten. Dass dies nicht der Fall war, obwohl mancher
Sohn eines alten Geschlechts sich dem hochgeachteten Handwerke
zuwendete, könnte vielleicht auch aus der scheinbar unwichtigen
Thatsache hervorgehen, dass den zwölf Hausgenossen das Prädikat
„Herr" verweigert ist. Welches Gewicht auf diese Bezeichnung
noch in viel späteren Zeiten gelegt wurde, beweist ein Dekret aus
1) Dr. Eheberg, „Über das ältere deutsche Münzwesen und die Hausgenossen-
schaften*« in den Staats- und sozial w. Forsch, von Schmoller II, S. 132.
2) A.-A., R.-D., Vol. VII, S. 52b.
Digitized by
Google
— 16 —
dem Jahre 1735 *), durch welches die Bitte der sieben aus der Ge-
meinde erwählten Ratsmitglieder um Zuerkennung des Prädikats
„Herr u und Abstellung einiger alter Gewohnheiten abschlägigen
Bescheid fand.
Bezeichnend ist auch, dass ein in der Augsburger St.-Bibliothek
vorhandenes Verzeichnis der Augsburger Goldschmiede 2 ) , aus der
zweiten Hälfte des vorigen Jährhunderts stammend und bis 1768
reichend, den Goldschmieden erst von 1759 an das Prädikat „Herr"
zuspricht.
Von 1521 an als dem Zeitpunkte, der die Stadt im Besitze des
vollen Münzrechts sah, war die Bedeutung der Hausgenossenschaft
gleich Null. Die bischöfliche Belehnung dauerte jedoch fort, wie
aus folgendem Ratsdekret vom 14. November 1573 hervorgeht:
„Die goldschmid sollen gewiesen werden, bey dem Bischöfflichen
Rentmaister vmb Belehnung antzuhalten vnd die Lehen anders nit
dann nach laut der alten brieff zu empfahen vnd soll der Bischof
ersucht werden, den Burgern Ire Lehen hie zu leihen.' 4
Erst 1602 ging durch Vertrag das bischöfliche Belehnungsrecht
an den Rat über.
Die Hausgenossenschaft war eine Notwendigkeit für die Münze,
indem die Verwaltung derselben als Münzstätte und Börse durch
den Münzmeister und die zwölf Hausgenossen ausgeübt und die
Thätigkeit des untergeordneten Personals beaufsichtigt und geleitet
wurde.
Wie weit dieselben in Gemeinschaft mit dem Münzmeister auch
als Münzunternehmer auftraten, darüber fehlt jede Nachricht. Nach
dem Abkommen des Münzmeisters Gräslin mit der Stadt vom Jahre
1458 versprach dieser, alles was für das Münzen, Prägen, Versuchen,
Stempeln u. s. w. notwendig ist, selbst zu bestellen. Ein reich-
licher Vorschuss seitens der Stadt wird ihn auch in die Lage ge-
bracht haben, auf die finanzielle Unterstützung der Hausgenossen
zu verzichten. Die Hausgenossenschaft bildete den Vereinigungs-
1) A.-A., R.-D. vom 30. Juni 1735. Dekretensammlung Bd. I, Bl. 45; Geh.
Ratsprot. von 1735, S. 221.
2) A.-St- und K.-B. : Augustana — varia.
Digitized by
Google
— 17 —
punkt für die Goldschmiede und hob diese über die anderen Ge-
werbe hinaus durch Anerkennung ihrer Unentbehrlichkeit für das
ganze geschäftliche Leben.
Später freilich konnte die Hausgenossenschaft, obwohl die Zahl
der Goldschmiede selbst Mitte des 15. Jahrhunderts kaum zwölf
überschritten haben dürfte, als solche den besonderen Bedürfnissen
der Goldschmiederei als eines freien bürgerlichen Gewerbes nicht
mehr genügen. Es wurden neue Formen gefunden, und diese erst
mögen ein rascheres Anwachsen ermöglicht haben.
Welches Ansehen die Münze in den frühesten Zeiten genoss
und welche Bedeutung derselben beigemessen wurde, geht in erster
Linie aus § 14 des Art. VIII des Stadtbuchs hervor, welcher der
Münze das Asylrecht verleiht, dann aber auch aus den Bestimmungen
der §S 2 und 4, nach welchen die Münze ihre eigene Gerichtsbar-
keit hatte und das gesamte in der Münze beschäftigte und mit der-
selben verbundene Personal nur vom Münzmeister, dieser aber nur
vom Bischof oder seinem Stellvertreter, dem „vitzetume" oder
,, kameraer" (S 21) gerichtet werden sollte. Nur die peinlichen
Fälle, Totschlag, Verwundung und Diebstahl gehörten vor den Vogt
(S 24).
Zum Mittelpunkte des gesamten Handels und Wandels wurde
die Münze durch das ihr verliehene Wechselrecht und die Fest-
setzungen betreffs Kauf und Verkauf der Edelmetalle. Beides hing
unzertrennbar zusammen in Anbetracht der Verkehrs- und Münz-
verhältnisse, sowie der geringen Edelmetallvorräte jener Zeit. Schon
das alte Stadtrecht von 11 04 wahrte der Münze das Recht, Sil-
ber zu wechseln. Eine Ausnahme wurde nur bezüglich der nach
Köln ziehenden Kaufleute gemacht, die bis zu 10 Mark wechseln
durften.
Wenn das Stadtbuch (Art. VIII, $ 25 u. 26) dem Münzmeister
und den Hausgenossen das ausschliessliche Wechselrecht zusprach,
so lag dies einerseits in dem Gewinne, den die Ausübung dieses
Rechts abwarf, vor allem aber im Interesse der Beschaffung des
für die Münze nötigen Goldes und Silbers. Zur Erleichterung des
Handels, der augenscheinlich seit 1 104 gewaltig zugenommen hatte,
gestattete S 8 den nach Venedig und „Kaerlingen" handelnden
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 2
Digitized by
Google
— i8 —
Kauf leuten 40 Mark, den nach Bozen und Franken ziehenden 20 Mark
Silber aufzukaufen. Auch die nach Rom, St. Jakob oder einem
andern Wallfahrtsort pilgernden Bürger durften sich nach § 12 mit
dem nötigen Silber versehen.
Mittelpunkt des Geldumlaufs war die Münze, ob es sich nun
um gemünztes oder ungemünztes Edelmetall handelte. Ihr war da-
her das verkäufliche Silber zuerst anzubieten (§ 6), und erst, wenn
Münzmeister und Hausgenossen darauf verzichten sollten, konnte das
Silber anderweitig verkauft werden. Namentlich war den Wirten
verboten (§ 10), Silber von den Gästen zu kaufen; sie durften nicht
mehr annehmen und abwägen, als eben zur Begleichung der Rech-
nung nötig war.
Strenge Strafe bedrohte die Juden und Unterkäufler (§ 23),
welche es wagen sollten, Silber zu kaufen oder zu verkaufen *). Sie
hatten nicht nur dem Münzmeister für den ihm entgangenen Nutzen
Ersatz zu geben, sondern mussten sich auch vor dem Vogte ver-
antworten.
Da alle Geldgeschäfte durch die Münze vermittelt werden muss-
ten, so wurden auch die Warenkäufe an der Münze abgeschlossen
(§ 11).
Für jede Benachteiligung der Münze durch Entziehung des
Silbers war der dem Münzmeister entgangene Schlagschatz zu ersetzen ;
auch musste sowohl dem Bischof als dem Münzmeister Busse be-
zahlt werden (§§ 11 u. 13). Was Münzmeister und Hausgenossen
von dem angekauften Silber nicht selbst verbrauchten, konnten sie
wieder verkaufen (§ 18).
Naheliegend war die Gefahr eines übergrofsen Silberauf kau fe
durch die Goldschmiede. Daher bestimmte § 7, dass sie nur so
viel Silber kaufen durften, als sie selbst verarbeiten; auch sollten
sie andern nur solches Silber brennen, welches ihnen zur Verarbei-
tung übergeben würde.
Besonders bedenklich war in jenen Zeiten des Edelmetallmangels
der Umstand, dass die guten groben Münzsorten aufgekauft und
dem Umlauf entzogen wurden, was eine Preissteigerung zur Folge
l) Dieses Verbot wurde 1459 erneuert. Siehe II. Teil, Urkunde 5.
Digitized by
Google
- 19 —
hatte und das ganze geschäftliche Leben äufserst hemmend beein-
flusste ; auch im täglichen Verkehr machte sich solche Verteuerung
des guten Geldes störend bemerkbar.
Wohl suchte die Behörde diesem Übelstande zu steuern; ihre
Bemühungen mussten aber vergeblich sein, da sie selbst den Weg
zu ansehnlichem Gewinne durch häufige Münzverrufungen zeigte.
Die verschlagenen Pfennige durften nur durch den Münzmeister
und die Hausgenossen eingelöst werden. Sie erzielten bei Ausgabe
der minderwertigen neuen Pfennige einen hübschen Gewinn, den
ihnen die §§ 9 und 22 sicherten und der sie m die Lage versetzte,
die für den Bischof, seinen Stellvertreter und den Vogt in den
§§ 15, 19 und 22 bestimmten Abgaben leisten zu können. Dass
die Monopolisierung des Silberwechsels mit grossen Schwierigkeiten
zu kämpfen hatte , geht aus der Nachricht hervor *) , dass der Rat
im Jahre 1396 gebot, „dafs niemand kain guldin kaufen sollt, dann
die Hausgenossen. Das mocht aber nit bestan; es wechselt und
kauft iederman guldin als vor. auch gebot ain rat, wievil man gelt
solt geben für 1 guldin; das mocht auch nit besten, denn es galt
1 gülden gar bald */« Pfd. und 34 Pfg. , der am ersten hett gölten
V« Pfd."
Die Nutzlosigkeit dieser Bemühungen geht auch daraus hervor,
dass 1445 den Goldschmieden sogar ein Gelübde abgenommen
wurde, keine böhmischen Münzen aufzukaufen und einzuschmelzen.
Nur im äussersten Bedarfsfalle wurde ihnen solches bis zu 1 Mark
Silbers gestattet (s. II. Teil, 4). Auch in den Zünften sollte vor dem
Verbrechen des Münzaufkaufs gewarnt werden.
Die Stellung der Münze als Mittelpunkt des geschäftlichen Ver-
kehrs überhaupt, geht auch daraus hervor, dass nach § 27 der
Münzmeister zugleich Aichmeister war, der die Aufsicht über sämt-
liche Masse und Gewichte führte und die Richtigkeit derselben mit
seinem Zeichen bestätigte. Selbstverständlich waren auch die Haus-
genossen verpflichtet, rechtes Mass und Gewicht zu führen. Ver-
fehlungen hiegegen unterlagen nach § 16 strengen Strafen an Leib
und Gut.
1) Chronik von Zink, S. 51, Bd. V der Städtechronik.
Digitized by
Google
— 20 —
Die bedeutsame Stellung der Münze im wirtschaftlichen Leben
jener Zeit brachte es notwendigerweise mit sich, dass die an ihr
Beschäftigten, also die Goldschmiede, sich frühzeitig grosser Bevor-
zugung erfreuten, und dies kann als die notwendige Vorbedingung
der ausserordentlichen Blüte betrachtet werden, zu welcher sich das
Handwerk der Goldschmiede in den folgenden Jahrhunderten ent-
faltete.
Digitized by
Google
Drittes Kapitel.
Zunftherrschaft und Zunftverfassung.
s i.
Die Zünfte werden ein politischer Machtfaktor.
Das Stadium der Zunftentwickelung in Augsburg kann mit dem
Ende des 13. Jahrhunderts so ziemlich als abgeschlossen betrachtet
werden. Kraft und Selbstbewusstsein waren zu dieser Zeit bei den
Zünften schon so entwickelt, dass Sibot Stolzhirsch, einer Patrizier-
familie entstammend, 1305 den Versuch wagen konnte, mit ihrer
Hilfe das Bürgermeisteramt an sich zu bringen und den Geschlech-
tern das Regiment zu entreissen 1 ).
Der Aufruhr wurde vom Rate mit Hilfe des Landvogts im Keime
erstickt, indem Stolzhirsch samt Familie und Genossen am Tage
St. Magni der Stadt verwiesen wurde. Die Bürger aber sollten sich
bei Strafe solcher Landesverweisung nicht unterstehen, Bürgermeister
zu machen und Zunftmeister zu setzen, sondern sollten verpflichtet
sein, den Stadtpflegern und Patriziern Ehre, Amt und Stand unter
der Bürgerschaft zu erhalten.
Allein das Vordringen des bürgerlichen Elements war damit
nur auf kurze Zeit zurückgedämmt. Schon im Jahre 1340 2 ) sah
sich das städtische Regiment veranlasst, der öffentlichen Stimmung
Rechnung zu tragen und die jährliche Erneuerung des kleinen Rates
anzuordnen; auch wurde dessen Verfügungsgewalt über die städti-
1) Langenmantels Regimentshistorie, S. 17. P. v. Stetten, Gesch. der adel.
Geschl., S. 38. Werlichsche Chronik, S. 95.
2) Stetten I, S. 98. Meyer, Das Augsburger Stadtbuch, S. 332.
Digitized by
Google
— 22 —
sehen Gelder infolge der Misswirtschaft, durch welche die Stadt in
grosse Schuldenlast gestürzt worden war, auf ein Maximum von
5 Pfd. Augsburger Pfennigen beschränkt; zu allen darüber hinaus-
gehenden Aufwendungen war Zustimmung der Gemeinde notwendig.
Noch einmal gelang es den Geschlechtern, den heraufziehenden
Sturm zu beschwören. Der Rat erhielt 1352 Kunde von den ge-
heimen Zusammenkünften, welche die Missvergnügten in der St. Ja-
kobs-Kapelle abhielten und verbot dieselben *). Allein es gelang
nicht mehr, die Zünfte auf ihre wirtschaftliche Aufgabe zu beschrän-
ken. Sie waren sich ihrer Macht und Bedeutung bewusst geworden
und wollten nicht hinter den Zünften anderer Städte zurückstehen.
Den Anlass zu neuerlichem Aufstande gab die 1368 angeord-
nete Erhebung von Ungeldern zur Deckung der grossen Ausgaben.
Diesmal war die Bewegung wohl vorbereitet und gut organisiert,
und mit einem Schlage setzten sich die Zünfte in den Besitz des
Regiments und nahmen die Stadtthore, die Schlüssel, den Perlach-
turm mit den Glocken, das Insiegel, Stadtbuch und Dinghaus in
ihre Obhut. Mit anerkennenswerter Mässigung wurden die Früchte
der unblutigen Revolution genossen.
Der sogenannte erste Zunftbriet 2 ) bestimmte die Zunft als Grund-
lage des Stadtregiments. Wer die Zunft bekämpfe, sollte mit Leib
und Gut der Stadt verfallen sein, wenn er durch sieben ehrbare
Zeugen überführt würde. Seiner Familie und den Helfershelfern
drohte die Verbannung.
Durch den zweiten Zunftbrief 8 ) vom 16. Dezember 1368 wurde
das Stadtregiment geordnet. 18 Zünfte entsandten 29 Vertreter in
den kleinen Rat. Diese 29 Zünftler wählten 15 Geschlechter oder
Bürger als Mitglieder des kleinen Rats, so dass das neue Stadtregi-
ment das Bild einer gemässigten Demokratie bot, zumal von den
beiden Bürgermeistern einer den Zünften, der andere den Bürgern
angehören sollte. Auch die 4 Baumeister, 2 Siegeler und 6 Steuer-
meister wurden gleichmässig aus den beiden Ständen gewählt.
1) Meyer, Stadtbuch, S. 249. Wagenseil, Geschichte Augsburgs 1, S. 139.
2) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 611.
3) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 612.
Digitized by
Google
J
— 23 —
Das Vorherrschen des Zunfteinflusses gab sich besonders darin
zu erkennen, dass wichtige Angelegenheiten den Zwölferausschüssen
der Zünfte oder dem ganzen Handwerk zur Vorberatung unterbreitet
wurden. Freilich unterschied sich die Thätigkeit des demokratischen
Regiments nicht wesentlich von dem der Aristokratie, sofern es sich
namentlich um die Belastung des gemeinen Mannes handelte 1 ).
Der Rat musste eben auch zur Bestreitung der Ausgaben Ungelder
erheben und erregte dadurch nicht wenig den Unwillen der Zünfte,
deren Erstarken seit Beginn des Zunftregiments wohl daraus ermessen
werden kann, dass 1390 die Weber und Metzger, 1398 die Bäcker
und Schuhmacher 2 ) eigene Zunfthäuser erwarben. Der Rat musste
nachgeben, um einen Bürgerkrieg zu verhindern und geloben, in
alle Zukunft kein Ungeld von der Zunft der Weinschenken erheben
zu wollen a ).
Wie wenig das Jahr 1368 vermocht hatte, eine Änderung der
althergebrachten Anschauungen zu bewirken, ergiebt sich daraus,
dass sich im Laufe der Zeit eine Art Zunftaristokratie bildete. Unter
den 181 zünftigen Bürgermeistern von 1369 — 1548 kommen nur 36
Familiennamen vor, davon 8 je einmal 4 ). Die Salzfertiger stellten
32 Jahre, die Metzger 18 Jahre, die Krämer und Weber je 14 Jahre,
die Zimmerleute 6 Jahre, die Kürschner 2 Jahre, aber die Kauf-
mannszunft gab 94 Jahre den zünftigen Bürgermeister aus ihrer Mitte.
Und wiederum sind es wenige Familien , welche die Zünfte reprä-
sentierten. Die 18 Bürgermeister aus den Metzgern gehörten den
Familien Hörnlin und Strauss an ; von den Salzfertigern sind 23 der
Familie Hoser zugehörig ; von den 94 kaufmännischen Bürgermeistern
gehörten 75 acht Familien an. .
Begreiflich ist es, dass das Zunftregiment, welches erst am
9. Januar 1374 die kaiserliche Bestätigung erhalten hatte 6 ), darauf
bedacht war, den immer noch bestehenden Einfluss der Geschlechter
1) Härtung, Die Augsburger Zuschlagsteuer von 1475 in Schmollers Jahrbuch
für Gesetzgebung, 19. Jahrg., 1. Heft.
2) Stetten I, S. 138.
3) Augsburger Urkundenbuch, Nr. 803.
4) Vgl. Langenmantel, Regimentshistorie, S. 51, Verzeichnis der Bürgermeister.
6) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 644.
Digitized by
Google
— 24 —
zu untergraben und ein Erstarken derselben zu verhindern. Darum
sehen wir in späteren Zeiten — als Bürgermeister Schwarz seine
Gewaltherrschaft ausübte — die Zahl der Geschlechter um drei ge-
mindert. Zwar finden wir auch nur 17 Zünfte; dies kam jedoch
daher, dass sich die Gschlachtgwander mit den Lodern vereinigt
hatten; aber die Zahl der zünftlerischen Ratgeber war deswegen
nicht geringer geworden. Die Loder schickten nun eben statt einem
zwei der ihren in den kleinen Rat.
Noch auffälliger war das Zahlenverhältnis im grossen Rat. In
denselben entsandten die Zünfte ausser ihren Zunftmeistern die
Zwölferausschüsse, also 17 mal 13 Personen; dazu kamen 12 von
den Geschlechtern. Bei der Besetzung der Ämter durch die zünft-
lerischen Ratgeber, denen dieses Recht ausschliesslich zustand,
wurden die Geschlechter zwar nicht übergangen, aber es entfiel auf
sie nur ein massiger Anteil. Solches Beiseiteschieben, ja Unter-
ordnen veranlasste viele vornehme Familien, die Stadt zu verlassen,
die anderen aber betrachteten die neue Ordnung der Dinge mit un-
freundlichen Augen und warteten der Gelegenheit, eine Änderung
herbeizuführen.
Das neue Stadtregiment gründete sich auf die Zünfte. Sollte
es Bestand haben, so musste die zünftlerische Organisation der ge-
samten Bürgerschaft der wichtigste Teil des städtischen Verfassungs-
lebens sein.
Nun existierten aber ausser den ratsfahigen Zünften noch eine
Reihe kleiner Zünfte, die nicht unberücksichtigt bleiben durften.
Sie wurden daher gehalten, sich unter die übrigen Zünfte zu ver-
pflichten, so dass sie auf diese Weise auch zur Teilnahme am
städtischen Regimente gelangen konnten und ein Interesse daran
hatten, das Zunftregiment aufrecht zu erhalten l ).
Leider erfahren wir über die Organisation der Zünfte und das
innere Leben derselben nur wenig.
Es darf angenommen werden, dass mit Einführung des Zunft-
regiments eine Neuorganisation der Zunftverwaltung Hand in Hand
1) Beispielsweise gehörten zu den Kramern die Gürtler, Säckler, Nestler, Riemer,
Bürstenbinder, Hutmacher, Buchbinder und Ringler.
Digitized by
Google
— 25 -
ging und dass diese Änderung in Zunftbriefen niedergelegt wurde.
Es ist uns jedoch nur der der Kaufleute vom 21. Dezember 1368 *)
erhalten. Demselben entnehmen wir, dass jährlich 13 Mann zu er-
wählen waren, der Zunftmeister und der Zwölferausschuss , denen
einerseits die Leitung der Zunft, anderseits die Vertretung derselben
in den politischen Körpern der Stadt, im kleinen und grossen Rate,
oblag. Die Zunftangehörigen hatten dem Zunftmeister Gehorsam
zu schwören ; dieser hinwiederum beschwor, der Zunft und der Stadt
mit ganzer Kraft zu dienen.
Dem Rate wurde seitens der Zunft Gehorsam ohne Widerspruch
gelobt. Die Zugehörigkeit zur Zunft wurde von der Erwerbung des
Bürgerrechts und Bezahlung einer Aufnahmegebühr von */* §" ab-
hängig gemacht. Wie sehr der zünftlerische Rat im aristokratischen
Geiste regierte und dafür sorgte, dass ihm die Zünfte nicht über
den Kopf wachsen, dafür ist der beste Beleg, dass dem Rat das
Bestätigungsrecht der Zunftmeister zustand, wovon er gegebenen
Falles auch Gebrauch machte. 1502 wurde z. B. Marx Neumüller
als Zunftmeister der Zimmerleute nicht bestätigt, da er unter
Schwarzens Anhang gewesen und des Rats entsetzt worden war 2 ).
Ob die anderen Zunftbriefe wohl eingehendere Angaben ent-
hielten? Es ist dies kaum anzunehmen, da es in den alten Zünften
üblich war, nach Brauch und Herkommen zu verfahren. Anders
war es, wenn neue Vereinigungen ins Leben traten oder wenn in-
folge besonderer Verhältnisse einzelne Bestimmungen der bestehen-
den Ordnungen einer Änderung bedürftig erschienen.
So lässt die am 2. Dezember 1397 erlassene Wollschlagerord-
nung 8 ) erkennen, dass neben die wirtschaftlichen namentlich kirch-
liche und vielleicht gesellschaftliche Interessen traten und Pflege
fanden. Vor allem aber galt es den Konsumenten zu befriedigen
und durch den Zunftzwang die Demokratisierung auch nach der
Seite durchzuführen, dass die Vermögensverteilung eine ziemlich
gleichmässige werde durch Gewährung gleicher Arbeitsbedingu»gen
und Garantierung eines bestimmten Absatzgebietes.
1) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 614.
2) Stetten I, S. 255.
3) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 803.
Digitized by
Google
— 26 —
Da die Zünfte die gesamte Bürgerschaft umschlossen, so be-
ruhte auf ihnen auch die Pflicht, die Stadt gegen innere und äussere
Feinde zu verteidigen.
Zu diesem Zwecke wurde 1448 ') jede Zunft entsprechend den
vier Stadtvierteln in vier Teile geteilt und jeder Teil unter einen
Hauptmann gestellt. Jedem Bürger wurde zur Pflicht gemacht, sich
mit den vorgeschriebenen Waffen zu versehen und diese immer in-
stand zu halten, um so jeden Augenblick bereit zu sein, dem Rufe
der Stadt Folge leisten zu können. Am St. Jakobstag und an Licht-
mess wurden die Waffen im Auftrag des Rats beschaut 2 ). Zur Er-
höhung der Wehrhaftigkeit wurden Waffenübungen, besonders
Schiessübungen vorgenommen. Den Eifer anzustacheln, fanden von
Zeit zu Zeit Schützenfeste statt. Von dem ersten derselben meldet
das Baumeisterbuch von 1370, und seit der Zeit wiederholten sie
sich in grösseren oder geringeren Zeitabschnitten 3 ).
Die Ausgestaltung der Zünfte im 15. Jahrhundert kann im all-
gemeinen dahin charakterisiert werden, dass immer dem jeweiligen
Bedürfnisse entsprechend einzelne Punkte der Zunftbriefe erklärt
oder abgeändert wurden. Besonderes Augenmerk wurde seitens des
Rates der Versorgung der Einwohnerschaft mit den notwendigen
Lebensmitteln zugewendet. Wie es schon im Stadtbuche 4 ) geschehen
war, wurde 1414 5 ) aller Fürkauf aufs neue verboten, und späterhin
wurde dieses Verbot wiederholt ausgesprochen, so 1425 6 ) und
1441 7 ), doch wurde in diesem Jahre ausgenommen, was seitens
der Metzger zum Verarbeiten in der Metzgerei nötig war.
In dem Metzgerbriefe von 1439 8 ) wurde , um den vielfältigen
Klagen ,, armer und reicher hie " zu steuern, bestimmt, dass künftig
1) A.-A., R.-Pr., Bd. I, S. 207.
2) A.-A., R.-Pr., Bd. II, S. 13.
3) M. Radlkofer, Die Schützengesellschaften und Schützenfeste Augsburgs, Zeit-
schrift des histor. Vereins f. Schw. u. N., 21. Jahrg.
4) Siehe S. 10.
5) R.-Pr., Bd. I, S. 29.
6) R.-Pr., Bd. I, S. 89.
7) R.Pr., Bd. I, S. 418.
8) Meyer, Stadtbuch, S. 261.
Digitized by
Google
J
— 27 —
jeden Dienstag* und Samstag ein freier Markt stattfinden solle, an
dem Gäste und Bürger Fleisch verkaufen dürften, natürlich unter
Beobachtung der Vorschriften der Fleischgeschau.
Strenger Geschau wurde 1438 *) auch das Bier unterworfen, zu-
gleich auch der Preis desselben festgesetzt.
Von der um diese Zeit getroffenen Ordnung der Geschau für
die Arbeiten der Goldschmiede wird weiter unten die Rede sein.
Grosse Besorgnis hatte der Rat, dass nicht Stadt und Bürger-
schaft durch Aufkauf der Brotfrucht geschädigt würden; darum
durften laut Verordnung von 141 7 *) vom Donnerstag Mittag bis Frei-
tag Mittag nur Bürger ihren Bedarf an der Schranne decken, dann
erst die Gäste.
Dass die Barchentbereitung im Augsburger Erwerbsleben eine
bedeutende Rolle spielte, geht aus einer Eintragung des Jahres 14 16
hervor 3 ). Der Bürgermeister wurde angewiesen, in Gemeinschaft
mit einigen Ratsmitgliedern den Bleichern genügend Feld anzu-
weisen, wenn im Frühjahre die Bleicherei beginne. Während der
Bleichzeit durfte auf die Bleiche kein Vieh getrieben werden, auch
war jede Verunreinigung des Wassers besonders durch die Fischer
untersagt.
In der Sattlerordnung von 1441 4 ) tritt uns zum erstenmale die
Verpflichtung zu einem Meisterstücke entgegen. Wer Meister wer-
den wollte, musste 4 Meistersättel fertigen. Von dieser Verpflich-
tung waren auch die Meistersöhne nicht entbunden.
Die Aufnahme ins Handwerk als Lehrling war von einer dop-
pelten Bedingung abhängig gemacht, er musste eheliche Geburt
nachweisen und 10 Gulden Lehrgeld bezahlen. Die übrigen Be-
stimmungen beziehen sich auf die Verarbeitung und Verwendung
guten Leders.
Zusammenhängende, alle gewerblichen Verhältnisse umfassende
Handwerksordnungen erstanden erst im 16. Jahrhundert.
1) R.-Pr., Bd. 1, S. 234.
2) R.-Pr., Bd. 1, S. 38.
3) R.-Pr., Bd I, S. 32.
4) R.-Pr., Bd. I, S. 248.
Digitized by
Google
— 28 —
S 2.
Zunftzwang.
Die Zünfte suchten ihre Stellung vor allem dadurch zu ver-
stärken, dass sie verlangten, die Glieder der Geschlechterfamilien
sollten sich in die Zünfte begeben. Sie mussten jedoch bei denen,
welche von ihren Renten und Gütern lebten, davon abstehen. Als
einzelne Famlilien aus Unzufriedenheit mit dem Zunftregimente und
um dem ausgesprochenen Zunftzwange zu entgehen, die Stadt ver-
liessen, bestimmte der Rat Anno 1374 sabato ante laetare 1 ), dass
solche Personen, welche gesonnen sind, das Bürgerrecht aufzugeben,
drei Nachsteuern zu entrichten hätten, und Kaiser Karl IV. gewährte
der Stadt am 19. August 1376 die Freiheit 2 ), die wegziehenden,
mit der Steuer rückständigen Bürger an Hab und Gut so lange auf-
halten zu dürfen, bis der Betrag von drei Steuern erlegt wäre.
Die übrigen Geschlechter Hessen sich bei der Zunft der Kauf-
leute einschreiben, wie die Chronik 3 ) berichtet: „Etliche burger
haben in zunft müssen kommen, darurub das sy Handel getrieben
haben.' 4 Doch scheint es auch Ausnahmen gegeben zu haben 4 ),
indem handeltreibende Geschlechter nicht gezwungen wurden, einer
Zunft beizutreten.
Nicht nur die Geschlechter, auch die im Laufe der Jahre hier-
her gezogenen Fremden scheinen nicht sonderlich geneigt gewesen
zu sein, sich dem Zunftzwange zu unterwerfen.
Sie wurden deshalb durch ein Dekret vom 1. April 1383 5 ) an
ihre Pflicht gemahnt. Wer schon einer der Zünfte angehörte, sollte
darinnen bleiben; denen aber, die nach Einrichtung des Zunftregi-
ments hierher gekommen waren, wurde geboten, sich einer der
Zünfte anzuschliessen. Ohne dass es ausgesprochen ist, kann
es als selbstverständliche Voraussetzung dieses Erlasses betrach-
tet vverden, dass die Begriffe Zunftgenosse und Bürger sich voll-
4) Meyec, Stadibuch, S. 255.
1) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 667.
3) Chronik von Mülich, Städtechronik, Bd. XXII, S. 341.
4) Chronik von Mülich, S. 345.
5) Abdruck des Dekrets in Meyer, Stadtbuch, S. 255. Augsburger Urkunden-
buch II, Nr. 704.
Digitized by
Google
— 29 -
ständig- decken, also dass jeder Bürger Mitglied einer Zunft und
jeder Zunftangehörige Bürger der Stadt sein müsse. Da dies nicht
klar ausgesprochen war, da vielmehr aus dem Wortlaute hervorzu-
gehen schien, dass die Zunftangehörigkeit höher gestellt werde als
die Bürgereigenschaft, so mussten sich bald Unzuträglichkeiten er-
geben.
Solche abzustellen, setzte der Rat 1399 *) fest, dass jeder
Fremde, ehe er in die Zunft aufgenommen werden könne, das
Bürgerrecht erwerben müsse. Die ohne Erlaubnis des Rates in die
Fremde gegangenen Bürger mussten bei ihrer Rückkunft aufs neue
das Bürgerrecht erwerben und durften vorher in keine Zunft auf-
genommen werden, wurden also wie die Fremden gehalten. Wurde
dasselbe durch die Baumeister verweigert , so war auch der Weg
in die Zunft abgeschnitten, und es war dem Ermessen der Behörde
anheimgegeben, wie lange sie noch den Aufenthalt dahier gestatten
wollte*
Es verdient hervorgehoben zu werden, dass der Rat bei dieser
Gelegenheit seine Geneigtheit zu erkennen gab, tüchtige Werkleute
zu bevorzugen. Damit ist zugleich angedeutet, dass die Stadt den
Zuzug unnützer Elemente oder gar solcher, die nicht imstande
waren, sich selbst zu ernähren, hindern wollte. Darum war auch
eine beträchtliche Gebühr bei Erlangung des Bürgerrechts zu er-
legen. Es mag wohl öfters vorgekommen sein, dass sich die Be-
werber um das Bürgerrecht die hierzu nötigen Mittel leihweise be-
schafften, da der Rat in einer Veröffentlichung vom 28. August
1529 2 ) solches ausdrücklich verbot. Zugleich wurde nachdrück-
lichst eingeschärft, dass jeder, der das Bürgerrecht empfangen, von
stundan auch in eine Zunft zu kommen habe.
Strenge Massregeln wurden am 26. Mai 1539 3 ) denen ange-
droht, welche nicht binnen bestimmter Zeit das Bürger- und Zunft-
recht erwerben würden. Sie sollten aus der Stadt geschafft und
ihnen nicht länger gestattet werden, hier zu wohnen. Auch wer
1) Siehe II. Teil, Urkunde I.
2) A.-A., Sammlung öffentlicher Anschläge, I. Teil, Nr. 18.
3) A.-A., R.-Pr. von 1539, S. 158 u. 159.
Digitized by
Google
— 3 o —
das Bürgerrecht ererbt oder erheiratet hatte, sollte gehalten sein,
das Zunftrecht innerhalb bestimmter Frist zu erkaufen, wenn er sich
nicht der Gefahr aussetzen wollte, ausgewiesen zu werden.
Solche Massnahmen erschienen auch deshalb notwendig, da
sich namentlich bei besonderen Gelegenheiten viele Elemente in die
Stadt drängten, die Ursache hatten, im Menschenstrome zu ver-
schwinden — der Chronist Sender l ) berichtet hinsichtlich des
Reichstags von 1530: „Des Kaisers Profofs hat dise zeit so lang
der Kaiser hie ist gewessen (d. i. vom 15. Juni) bis auff sant Bar-
tholomestag 146 Menschen getödt ; darunter sind gewessen 40 frauen
und mann Augsburger'* — oder solche, die hofften, sich in der
gewerb thätigen, weitberühmten und von vielen Fremden besuchten
Stadt eher durchs Leben schlagen zu können. Aus solchen Zuzügen
rekrutierten sich zum grossen Teile die Stimpler und Störer. Die
Bestrebungen der Zünfte gingen allerdings nicht nur darauf hinaus,
diese unberechtigte Konkurrenz hintanzuhalten, sondern solche über-
haupt zu verhindern so weit es möglich. So erklärt es sich, dass
der Rat wiederholt die Bürgerernennungen sperrte. Während er
-1531 2 ) die Bürgeraufnahme nur erschweren wollte im Interesse des
Handwerks, wurde sie 1539 8 ) gänzlich gesperrt. Der gleiche Vor-
gang wiederholte sich am 13. März 1546 und am 6. April 1549.
§ 3.
Die Organisation der Goldschmiede und ihr öffentlich rechtliches
Verhältnis im 14. und 15. Jahrhundert.
Das Handwerk der Goldschmiede hatte sich nicht zunftmässig
organisiert. Doch ist sicher auch an ihnen die Zunftbewegung nicht
spurlos vorübergegangen. Sie mag die Goldschmiede veranlasst
haben, sich fester zusammenzuschliessen. Den Kern der Vereinigung
bildete jedenfalls die Hausgenossenschaft, die aber allein und als solche
nicht in der Lage war, die Interessen des bürgerlichen Handwerks
wahrzunehmen. Dieser Zusammenschluss könnte 1347 erfolgt sein,
1) Chronik von Sender, Städtechronik, Bd. XXIII, S. 308.
2) A.-A., R.-Pr. von 1531, Bl. 55 a.
3) A.-A., R.-Pr. von 1539, S. 161.
Digitized by
Google
— 3i —
da in diesem Jahre die Einrichtung- erfolgte, Wappen und Namen
der dahier verstorbenen Goldschmiede auf den Goldschmiedetafeln
zu verzeichnen.
Dass die Goldschmiede an der Zunftbewegung des Jahres 1368
nicht teilnahmen und auf eine Vertretung- im Stadtregimente ver-
zichteten, worauf sie doch vermöge ihrer Zahl und ihrer sozialen
Stellung- Anspruch hatten, dürfte zunächst seinen Grund in ihrer
Stellung- zur Münze haben. Diese brachte es mit sich , dass die
Goldschmiede ihren Rang eigentlich zwischen der Bürgerschaft einer-
seits, den Geschlechtern und der Geistlichkeit anderseits einnahmen.
Hierzu trug ihre Geschicklichkeit und Kunstfertigkeit nicht wenig bei.
Ein nicht unwesentliches Moment dürfte in dieser Beziehung darin
gefunden werden, dass sich die Goldschmiede als freie Künstler
nicht einem starren, eisernen Zunftzwange unterwerfen wollten. Für
das Ansehen des Goldschmiedehandwerks spricht es, dass sich dem-
selben einzelne weniger bemittelte Geschlechter widmeten, da es
ihnen ehrenvollen Unterhalt bot. Manche von diesen scheinen sich
auch, obwohl keine Notwendigkeit vorlag, der vornehmsten Zunft,
der der Kaufleute , angeschlossen zu haben. Die Chronik ! ) be-
richtet: „Es haben sich etlich Geschlechter getaillt, den etlich
seind bey den burgern belieben, so sind etlich inn zunft komen,
die man noch inn der Kauf leut zunft inngeschrift find , mit namen
ein Welser, ein Fideler, ein Hofmair, ein Kargen und zween Ravens-
purger, die sind all Goldschmid gewesen, ich schetz, sy oder ire
väter, als die zunfiften angefangen haben, sein nicht in vermugen
gewesen. "
Den hier angegebenen Namen begegnen wir auch — mit einer
einzigen Ausnahme — in den Goldschmiedeakten 2 ) , als sich die
Vorgeher dagegen sträubten, eines Stadtknechts Sohn als Lehrling
einzuschreiben unter Berufung auf die ruhmreiche Vergangenheit
des Handwerks, welchem ,,vil fürnemmer vhralter Geschlecht Kin-
der" angehört hatten 8 ).
1) Chronik von Mülich, S. 339.
2) A.-A., Goldschmiedeakten. Fase. IV. Thob. Frank. 1608.
3) Siehe II. Teil, Urkunde 2.
Digitized by
Google
— 32 —
Zu ihren Versammlungen hatten die Godschmiede eine Stube.
Diese befand sich jedenfalls auf der Münze, welche nach der Chro-
nik von Zink „ an dem alten brothaus oberhalb gen dem weinmarkt"
stund. Dieselbe wurde 1429 abgebrochen und „bei sant Johanns-
kirchen neben dem pflastroten weg am egg u aufgerichtet. Als 1447
Peter Egen die Wag- und Münzgerechtigkeit an sich brachte und
in seinem bisherigen Hause ausübte, das dann allerdings durch Über-
einkommen mit dem Rate in geistlichen Besitz überging, erhielten
die Goldschmiede daselbst ihre Stube. Schon äusserlich ergiebt
sich hieraus, dass die Goldschmiede noch in Verbindung mit der
Münze blieben. Die Annahme l ) , als ob die Augsburger Gold-
schmiede sich schon 1276 als Zunft von den Münzern abgetrennt
hätten und nur noch als Manipulationspersonal in der Münzfabrikation
thätig gewesen wären, ist "demnach irrig. Dies ergiebt sich auch
aus den schon angeführten Dekreten von 1476 (s. IL Teil, 6), so-
wie aus dem weiteren Umstände, dass die Leitung des Handwerks
Sache des Münzmeisters war, dem zwei Geschaumeister zur Seite
stunden. Die völlige Trennung der Goldschmiede von der Münze
hat sich, wie es scheint, erst nach dem Jahre 1521, d. i. nach Er-
werbung der Münzgerechtigkeit seitens der Stadt vollzogen, wodurch
sich dann selbstverständlich eine Änderung in der Leitung des Hand-
werks ergeben musste, wie solches denn auch durch die Goldschmiede-
ordnung von 1529 bestätigt wird.
Der älteste urkundliche Nachweis, dass im 14. und 15. Jahr-
hundert der Münzmeister und die zwei Geschaumeister das Hand-
werk vertraten und dessen Interessen zu wahren hatten, ist uns in
einer Urkunde 2 ) vom 1. Februar 1429 erhalten, worin Afra Hirn
in ihre Kapelle zwei Jahrtage und eine tägliche Messe stiftete und
die Goldschmiede als Pfleger ihres Geschäfts einsetzte. Der Münz-
meister Franz Basinger, sowie die zwei Geschaumeister Hans Ravens-
burger und Hans Goppolt verwalteten die reiche Stiftung namens
1) Hans Meyer, Die Strassburger Goldschmiedezunft in Schmollers Staats- und
sozialw. Forsch. III, Heft 2, S. 156.
2) A.-A., Kopierbuch 1 , 60 ff. ; abgedruckt im 6. Jahrgang der Zeitschrift des
Hist. Ver. f. Schw. u. N.: Beiträge zur Geschichte des Karmeliterklosters und der
Kirche zu St. Anna von E. Schott, S. 113.
Digitized by
Google
— 33 —
des ganzen Handwerks. Sie sind nicht nur ausdrücklich genannt in
der Stiftungsurkunde, sondern bezeugen die Übernahme der Pfleg-
schaft des Hirnschen Seelgeräts in einem Reversbrief vom 3. Fe-
bruar 1429 *) , der auf Bitten des ganzen Handwerks aller Meister
der Goldschmiede vom Münzmeister Basinger und den Geschau-
meistern Ravensburger und Goppolt gesiegelt wurde.
Ob die Geschaumeister seit 1347 neben den Münzmeister als
Vertrauenspersonen der Meister des Handwerks gestellt sind, lässt
sich natürlich nur vermuten. Ihre Aufstellung ist durch die Be-
stimmung des Art. III, § 28 des Stadtbuchs vorbereitet, nach
welcher ein Hausgenosse die Münze in rechter Weise versuchen
sollte. Und nicht nur, dass eine Geschau in anderen Gewerben, so
bei den Webern, eingerichtet war, es lag auch in der Natur des
Goldschmiedehandwerks, in der Art des verarbeiteten Materials und
in der naheliegenden Möglichkeit, dass durch Betrugsversuche der
bereits wohlgegründete Ruhm des Handwerks geschädigt werden
könnte, dass die Goldschmiede mit Ernst die strengste Solididät
aufrecht zu erhalten bestrebt waren. Diesem Zwecke diente die
Aufstellung von Geschaumeistern, zu welchen nur die tüchtigsten
und erfahrensten Meister genommen werden konnten. Vermöge
dieser Eigenschaften und in Ansehung ihres einflussreichen Amtes
schienen sie besonders geeignet, in Gemeinschaft mit dem Münz-
meister an die Spitze des Handwerks zu treten.
Im übrigen waren auch in dieser Zeit die Bestimmungen des
Stadtbuchs für das öffentlich rechtliche Verhältnis der Goldschmiede
und ihre Beziehungen zur Münze massgebend. Als daher im Jahre
1444 der Münzmeister Franz Basinger seines Dienstes enthoben
wurde, verfügte der Rat unterm 18. Juni 2 ), dass den Goldschmieden
anzuzeigen ist, Basinger nicht mehr als Münzmeister zu betrachten
— obwohl er die Schmelzhütte noch bis zum St. Michaelstag be-
nützen durfte — und ihr Recht beim Stadtgerichte zu suchen, bis
sich der Rat mit dem Bischöfe über einen Nachfolger geeinigt
hätte.
1) Abgedruckt in den Beiträgen zur Geschichte des Karmeliterklosters, S. 77.
2) A.-A., R.-Pr. von 1444, Bl. 61a.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 3
Digitized by
Google
— 34 —
Entsprechend dem Einflüsse, welchen der Rat besonders in
dieser Periode auf die Münze gewonnen hatte *), suchte erden selben
bei dieser besonderen Veranlassung auf die Vereinigung der Gold-
schmiede auszudehnen. Den Anlass zum Eingreifen boten augen-
scheinlich Klagen über minderwertiges Silber und ungenügende Be-
aufsichtigung der Silberverarbeitung. Er erliess am 3. November
1445 *) ein Dekret, welches die Geschau ordnete und die Ernennung
der Geschaumeister als ein dem Rate zustehendes Recht bean-
spruchte. Dass wir es hier thatsächlich mit dem ältesten Versuch
zu thun haben, die Angelegenheiten des Goldschmiedehandwerks
durch amtliches Eingreifen zu ordnen, glaube ich nicht nur des-
wegen mit Bestimmtheit angeben zu können, weil es mir trotz
eifrigsten Forschens nicht gelungen ist, älteres urkundliches Material
zu finden, sondern wir müssen zum gleichen Ergebnisse bei näherer
Betrachtung des Inhalts der Rats Verordnung kommen. Wäre dieser
eine andere gleichen betreffs vorangegangen, so wären mehr Verhält-
nisse und in eingehenderer Weise hereingezogen worden. So be-
schränkte sich der Rat auf die Frage, die vor allem für die Ge-
samtheit von Bedeutung war, deren Regelung also mehr im
öffentlichen Interesse als in dem des Goldschmiedehandwerks lag.
In Strassburg war schon 1363 festgesetzt worden 3 ), dass die
Goldschmiede ein gemeinsames Zeichen haben sollen, um die Ge-
schirre zu zeichnen; daneben hatten die Geschworenen das Stadt-
zeichen anzubringen. In Ulm 4 ) musste seit 1394 jedes Stück, das
über Va Mark schwer war, mit dem Stadtzeichen versehen und für
1) Der Rat erreichte 1290 vom Bischof Wolfard das Versprechen, während
seines ganzen Lebens zum Nutzen und Frommen der Stadt nur einmal münzen zu
lassen. In der folgenden Zeit verursachte der Widerstreit der Interessen an der
Münze wiederholt Unruhen, behonders 1377, als das Domkapitel Neuerungen mit der
Münze vornehmen wollte. In dieser Zeit mag die Bestimmung im Stadtbuche Auf-
nahme gefunden haben (als Nachtrag zu Art. VIII), dass Münzmeister und Wardein der
Stadt zu schwören hätten.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 3.
3) Dr. H. Meyer, Die Strassburger Goldschmiedezunft in Schmollers Staats-
und sozialw. Forsch. III, Heft 2, S. 6.
4) C. Jäger, Schw. Städtewesen, Bd. I, S. 656.
Digitized by
Google
— 35 —
jedes Zeichen von jeder Mark i Heller bezahlt werden. Die Augs-
burger Goldschmiede sollten ihr Werksilber vor die Geschaumeister
bringen und es mit ihrem Zeichen versehen, wenn es für gut und
gerecht erfunden worden war. Der Münzmeister aber hatte als
amtliche Bestätigung des Richtigbefundes das Zeichen der Stadt
darauf zu schlagen.
Er war auch beauftragt, den Stadtstempel zu verwahren in
einer Truhe, zu welcher ausser ihm die zwei vom Rate ernannten
Geschauer Schlüssel hatten, so dass sie also unter gemeinsamem
Verschlusse war. Die Goldschmiede durften 4 Meister für das Ge-
schaueramt in Vorschlag bringen. Sie erachteten als tauglich Hans
Gering, Jörg Nattan, Gräslin und Ulrich Romer; der Rat nahm
Gering und Romer in Eid und Pflicht.
Wenige Wochen später, also fast im Anschluss an die wichtige
Verordnung bezüglich der Geschau, wurden die Goldschmiede in
Gelübde genommen ! ) , dass sie fernerhin keine Münzen mehr auf-
kaufen und verschmelzen. Diese Erneuerung früherer Verbote, die
bis auf das Stadtbuch zurückreichen, schien gerade jetzt nach der
Ordnung der Geschau Erfolg versprechend.
Das Jahr 1445 bedeutet somit in der Geschichte des Augs-
burger Goldschmiedehandwerks einen wichtigen Abschnitt.
Dass die in diesem Jahre getroffene Ordnung in der zweiten
Hälfte des 15. Jahrhunderts fortdauerte, geht daraus hervor, dass
sich in den Ratsbüchem von 146 1 und 1462 2 ) als Silberschauer
wie auch als Einnehmer des Goldschmiedeungeides Hans Kopp und
Stephan Gräslin angegeben finden; der letztere war auch Münz-
meister. Neben Hans Kopp hat als zweiter Geschaumeister in den
genannten Jahren Endris Müller fungiert; denn es heisst in dem
Steuerbuche von 1461 unter der Abteilung:
Von Sant anthonino :
Item ändr. Miller dt 7 gld. 1 lib.
hirnin seigerät dt 2 ,, 1 ,,
pfl(eger) d. goldschmid dt. . . . 12 gr. 4 pf.
i) Siehe II. Teil, Urkunde 4.
2) A.-A., R.-Pr., Bd. V, S. 174 u. 209 b.
Digitized by
Google
- 36 -
1462: It. ändr. müller dt 12 gr.
pf. des hirnin selgeät t nattan dt. . 4 gld.
pfl. d. goldschmidgut dt. • • • 35 gr.
Auch die Bildung des Goldschmiedgutes in den Jahren nach
1445 — dasselbe tritt zum erstenmal als steuerpflichtig" in dem
Steuerbuch von 1455 auf — spricht deutlich dafür, dass in dieser
Zeit eine Neuorganisation des Handwerks stattfand.
Jedenfalls haben sich um diese Zeit die Meister des Handwerks
geeinigt , einen Handwerksbrief aufzustellen , der uns leider nicht
mehr erhalten ist, ähnlich wie es in dieser gewerblich so rührigen Zeit
von anderen Gewerben, namentlich auch seitens der vereinigten
Maler, Glaser, Bildschnitzer und Goldschlager 147 1 geschehen ist 1 ).
Wenigstens wird auf einen derartigen Handwerksbrief in einem
die Silber- und Goldgeschau eingehend behandelnden Ratserlass
von 1496 hingewiesen *).
Ein solcher Handwerksbrief ist durchaus nicht mit einem Schlage
als ein einheitliches Ganzes entstanden, sondern er ist in seiner ur-
sprünglichen Form eine Zusammenfassung, ein äusserliches Neben-
einanderstellen der im Laufe der Jahre im Interesse des Handw r erks
wie des Publikums getroffenen und vom Rate bestätigten Bestim-
mungen. Dies ist aus dem schon erwähnten Handwerksbuche der
Maler u. s. w. ersichtlich. Dasselbe ist eine Zusammenstellung von
Erlassen verschiedenen Betreffs seit 1453.
Vielleicht darf der erste derartige Versuch seitens der Gold-
schmiede in das Jahr 1455 verlegt werden. Zu dieser Annahme
führt folgende Erwägung: In den Jahren 1441 und 1442 erscheint
noch Franz Basinger als Pfleger des Hirnschen Seelgeräts. Die
betr. Einträge in den Steuerbüchern lauten:
Under den lederern 3 )
1441 : Item dorn, hyrnin dt. 8 gülden — päsinger.
1) A. -A., Handwerksbuch der Maler u. s. w. Abdruck desselben in den Stu-
dien zur Kunstgeschichte von R. Vischer, „Quellen zur Kunstgeschichte Augsburgs",
S. 478—508.
2) A. -A. , Litteraliensammlung, 3. November 1496. Siehe II. Teil, Urkunde 8.
3) Die Überschrift bezeichnet den Steuerbezirk.
Digitized by
Google
— 37 —
Vom k&nolt
It. Frantz päsinger dt. 8 gld. 54 dn.
Unter den ledrern
1442: It. dorn, hyrnin dt. 8 gld. — päsinger.
Vom kftnold
It. Frantz päsinger dt. 8 gld. 54 dn. hyrnin seigerät dt.
XVI gülden von zwain jaren.
1443 ist Basinger die Pflegschaft der Stiftung abgenommen l )
und dem Kramer Hans Buggenhofer übertragen; denn im Steuer-
buche von 1443 heisst es:
„Unter den ledrern
It. dorn, hürnin — dt. puggenhofer.
Vom Ror
It. Buggenhofer dt. 5 gülden der hürnin Selgrät dt.
8 gülden."
Buggenhofer blieb auch in den folgenden Jahren Pfleger. Erst
1455 finden sich folgende Einträge:
,,Vom Ror
It. Buggenhouer dt. 5 g 1 ort
pfleg hirnin seigerät dt. 10 g.
Vom Weberhaus
Ulrich Romer dt. 7 gld. 40 dn.
Goldschmied gut dt. 50 dn.
der hirnin seigerät dt. 1 gld."
l) Basinger ist zwar im Steuerbuche von 1443 noch mit einer Steuer von 8 gld.
54 dn. angelegt. — Bei einem Steuersatze von i°/ und dem damals üblichen Zins-
fusse von 5°/ würde diese Steuer einem Vermögen von etwa 14000 fl. entsprechen —
allein seine Verhältnisse waren zerrüttet. Durch „grofs hantierung und gewerb mit
allerlai kaufmanschaft " hatte er sich in eine Schuldenlast von 24000 fl. gestürzt. Als
Basinger 1444 statt auf die Frankfurter Messe zum Kaiser ging und niemand wusste,
wo er blieb, richtete der Rat am 24. März „ ain gemain general " an Fürsten , Herren,
Städte und Landgemeinden , worin die Befürchtung ausgesprochen wird , dass viele
Leute aller Stände durch ihn geschädigt werden könnten. Basinger kehrte am 15. April
zurück und wurde ins Gefängnis gelegt. Durch Vermittelung seiner Freunde kam er
mit den Gläubigern dahin überein, dass ihm ein Viertel seiner Schuld erlassen wer-
den sollte. Für die übrigen 6000 fl. blieb er haftbar. Sie wurden später auch noch
erlegt.
Digitized by
Google
- 38 - .
Daraus könnte gefolgert werden — besonders auch aus dem
erstmaligen Auftreten des Goldschmiedgutes — , dass sich in diesem
Jahre die Goldschmiede nicht nur des ihnen zustehenden Anteils
der Verwaltung der Hirnschen Stiftungen wieder bemächtigt haben,
sondern dass ihre ganze Verwaltung und Organisation etwas stram-
mer gestaltet wurde, sowie dass die für das ganze Handwerk gü-
tigen Artikel gesammelt und dem Bedürfnis entsprechend geändert
und gemehrt wurden. Auf die Mitte des 15. Jahrhunderts als die
Zeit der Entstehung des ältesten Handwerksbriefes weist auch eine
Bemerkung in den Goldschmiedeakten vom Jahre 1552 hin, indem
die damaligen Vorgeher Jörg Zorer und Marx Schwab erklärten,
dass es ein Brauch von altersher, ja seit 100 Jahren, wäre, dass
unehelich Geborene nicht zum Handwerk zugelassen würden. Die
Folge derartig fortschreitender Einzelbestimmungen sind die in dem
Erlass von 1496 berührten Händel und Streitigkeiten zwischen den
Angehörigen des Handwerks unter sich wie auch zwischen ihnen
und den Gliedern der verschiedenen Zünfte.
Diese Händel führten dann wiederum zu einer genaueren Er-
klärung und schärferen Fassung der in Frage kommenden Bestim-
mungen des Handwerksbriefes. So liegt schon in der Aufstellung
eines solchen Briefes, so notwendig dieselbe auch sein mochte und
in der dadurch der menschlichen Rechthaberei gebotenen Nahrung
der Keim zu der späteren Entartung der gewerblichen Gesetzgebung.
Von den manchfachen Punkten, die im Laufe der Zeit geord-
net wurden, mögen die im Ratserlasse von 1496 berührten mit zu
den wichtigsten gehört haben.
Dem alten Herkommen und Gebrauch entsprechend, wie er im
Handwerksbriefe niedergelegt war, sollte jeder Goldschmied im
offenen Laden arbeiten, damit die Geschau bei allen Meistern gleich-
massig vorgenommen werden könnte.
Ferner wurde den Kramern auferlegt, nur solche Goldschmiede-
arbeiten zu verkaufen, welche die hiesige Geschau für gut erkannt
hatte. Bei Zuwiderhandlung war den Goldschmieden d. h. den Ge-
schaumeistern erlaubt, die zu beanstandenden Waren anzuhalten und
zu zerschlagen. Nur auf diese Weise war es möglich, minderwertige
Arbeit vom Markt fernzuhalten. Noch bedenklicher aber waren die
Digitized by
Google
— 39 —
aus den Händen von Pfuschern (Störern, Stimplern) hervorgegange-
nen Arbeiten. Mit Schärfe wendet sich daher der Erlass gegen
die, welche sich mit dem Vergolden von Messing beschäftigten und
dadurch den Ruhm der Augsburger Goldschmiedearbeiten beein-
trächtigten. Sie sollten sich fortan jeder Arbeit, die dem Gold-
schmiedehandwerk zusteht, enthalten.
Zum Schluss verbot der Erlass eine betrügerische Art des
Vergoldens, das ,,in der Helle Färben", welches im Überstreichen
mit Goldfarbe bestund.
In geschickter Weise sehen wir hier das Interesse der All-
gemeinheit mit dem des Handwerks verbunden. Ob aber diese
Gesichtspunkte allein massgebend waren für die Einbringung der
Anträge durch die Goldschmiede? Es scheint schon einige Furcht
vor der Konkurrenz mitbestimmend gewesen zu sein, und in der
Folge trat das Bestreben, sich den Arbeitsmarkt ausschliesslich zu
erhalten, immer deutlicher hervor.
Mit welch peinlicher Genauigkeit die Geschau ausgeführt wurde,
ohne Ansehung der Person, dürfte aus folgendem Dekrete hervor-
gehen 1 ): „Auf aftermontag vor Michahelis eodem Anno (25. Sep-
tember 1520) hat ain erber rat Jörgen Seiden auf sein supplication
vnd anzaigen bewilliget, das er in ansehung seines alters hinfüro zu
den goldschmiden ze geen gemüssiget sein soll, bis auff ains erbern
rats abkönden, doch diweill er das goldschmidhandtwerck treibet
vnd treiben wirt, soll er ym gold vnd silber wie anderen gold-
schmiden vnd diser stat recht ist geschawen lassen vnd in dem-
selben gehorsam erscheinen soll/ 4
Also der Rücktritt von dem Geschaueramte war dem alten,
verdienten Meister genehmigt, aber fürsorglich sogleich hervor-
gehoben, dass er in seinen Arbeiten bezüglich der Geschau nicht
anders gehalten werde als andere Meister und wie es die vom Rate
bestätigte Geschauordnung bestimme.
1) A.-A., R.-Pr., Vol. XIII, S. 275.
Digitized by
Google
Viertes Kapitel.
Das Goldschmiedehandwerk in der ersten Hälfte des
16. Jahrhunderts.
S i.
Die Goldschmiedeordnung von 1529 und die Zeitverhältnisse.
Es ist durchaus kein Zufall, dass gegen Ende des 15. Jahr-
hunderts die Bemühungen, Rechte und Pflichten der Handwerks-
genossen unter sich wie gegen die Glieder der andern Handwerke
abzugrenzen und festzustellen, energischer wurden. Dean es ist eine
Zeit der Gährung und lebensvollen Bewegung wie auf geistigem, so
auf künstlerischem und gewerblichem Gebiete, eine Zeit gewaltigen
wirtschaftlichen Aufschwungs, der die Folge gesteigerter geistiger
Rührigkeit war. Die veränderte Richtung des Welthandels hat Augs-
burg nicht geschädigt. Die wichtigsten Handelshäuser hatten schon
lange einen internationalen Charakter angenommen, so dass sie in
der Lage waren, die neuen Handelswege sofort zu benützen. Es
ist daher glaublich, wenn der Chronist Gasser behauptet, gerade
von jener Zeit an habe man in Augsburg ungeheure Vermögen er-
hoben. Dies stimmt auch mit der Thatsache überein, dass die
Zahl der Steuerpflichtigen sich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts
in beständigem Wachsen befindet *) ; es waren
im Jahre 1461 4798 Steuerpflichtige
„ 1471 5109
„ 1474 4941
l) Buff, Augsburg in der Renaissancezeit, S. 3. 4 u. 127
Digitized by
Google
— 41 —
5 35 1 Steuerpflichtige
5480
Ö097
7155
8242
10388
in Augsburg, so dass sich in einem Zeitraum von 150 Jahren die
Zahl der Steuerpflichtigen mehr als verdoppelt hat. Auch die Steuer-
kraft war gewachsen, wie sich aus folgender Übersicht ergiebt:
im Jahre
1498
»» ?>
1512
>> n
1526
»? »j
1540
>j ?»
1554
»» »»
1604
Zeit
Steuer von
20—50 fl.
zahlen
von
50—100 fl.
mehr
höchste Steuer
unter 10 fl.
10— 20 fl.
147 1
54
II
4
145 A.
1613
86
1498
60
23
9
I96 fl.
2849
79
1512
78
39
29
348 A.
2773
84
1526
94
49
40
7 über 348 fl.,
darunter 1 mit
2535
88
■
1200 fl.
154O
138
61
66
11 von
300— 500 fl.
und 6 mehr
30l6
125
1554
163
93
94
7 von
300— 500 fl.
und 1 1 mehr
3341
167
Diese Zahlen sind um so bedeutungsvoller, als die Bevölkerungs-
zunahme in dem betreffenden Zeiträume nur 6i°/ beträgt und die
Entwertung des Geldes nicht allzu sehr ins Gewicht fällt *).
Mit dem sich häufenden Reichtum hielt die Prunkliebe gleichen
Schritt. Sie stellte dem Kunsthandwerke, als dessen Spitze die
Goldschmiederei zu betrachten ist, neue Aufgaben, deren Lösung
1) Näher geht hierauf ein Dr. Härtung: Die Augsburger Vermögenssteuer und
die Entwickelung der Besitzverhältnisse im 16. Jahrhundert. (Jahrbuch für Gesetzgebung,
Verwaltung und Volkswesen von Schmoller, 19. Jahrg., Heft 3).
Digitized by
Google
— 42 —
nur durch den Formenreichtum der eindringenden Renaissance mög-
lich war. Mit Recht wird die deutsche Goldschmiederei als das
Herz der Kunstübung bezeichnet *), an welchem man deutlich den
Pulsschlag des zeitigen Kunstkönnens vernehmen kann.
Ähnlich spricht sich Berlepsch aus, indem er sagt: ,, Die Gold-
schmiedekunst giebt immer einen Gradmesser für das Können, für
die Kultur eines Volkes ab, wie sie zu gleicher Zeit auch stets
eine klare Illustration von den Finanzverhältnissen einer Periode,
eines Orts giebt" 2 ).
Dies gilt ganz besonders von der Augsburger Goldschmiede-
kunst, deren Emporblühen mit der wachsenden Bedeutung der Stadt
auf politischem, gewerblichem und kommerziellem Gebiete gleichen
Schritt hielt und sich auf der erreichten Höhe auch dann noch
lange Zeit zu halten wusste, als der Verfall der einstigen Grösse
Augsburgs bereits unverkennbar war.
Dem gesteigerten Selbstbewusstsein der Goldschmiede mag es
wohl mit zuzuschreiben sein, wenn dieselben auch in der Zeit, da
die Zunftherrschaft auf ihrem Höhepunkte stand, jede Annäherung
an die übrigen Metallarbeiter vermieden, sogar die Goldschlager
als nicht ebenbürtig betrachteten, weshalb sich dieselben an die
Maler, Glaser und Bildschnitzer anschlössen.
Nachdem das öffentliche Leben die Dienste der Goldschmiede
nicht in Anspruch nahm, konnten sie ihre ganze Kraft den Auf-
gaben widmen, welche veränderte Zeiten ihnen gestellt hatten.
Die erste bestand darin, die Satzungen einer eingehenden Revi-
sion zu unterziehen. Solches geschah im Jahre 1529. Am 7. Sep-
tember des gleichen Jahres fand die älteste vorhandene Gold-
schmiedeordnung die Bestätigung des Rats 3 ).
In der Einleitung wurde hervorgehoben, dass die bisherigen
Satzungen veraltet wären und nicht mehr den veränderten Zeiten
genügten. Um nun den Streitigkeiten und Händeln zwischen den
1) Nordhoff, Streiflichter auf die altdeutsche Goldschmiede. Beilage der Allg.
Zeitung 1878, Nr. 89.
2) Berlepsch, Die kunsthistorische Abteilung der schwäbischen Kreisausstellung
in Augsburg. Beilage der Allg. Zeitung 1886, Nr. 167.
3) Siehe II. Teil, Urkunde 9.
Digitized by
Google
— 43 —
Handwerksgenossen ein Ende zu machen, das Handwerk auf der
Höhe seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten und der Bevölkerung-
Sicherheit für gediegene Ausführung ihrer Bestellungen zu geben,
sei die alte Ordnung einer gründlichen Umarbeitung unterzogen,
zum Teil näher erklärt, zum Teil aber auch von überflüssigen Be-
stimmungen befreit und durch notwendige Zusätze ergänzt worden.
§ 2.
Vorbedingungen zur Erlangung der Meisterwürde.
a) Lehrzeit.
In erster Linie musste es sich darum handeln, die Vorbe-
dingungen einer tüchtigen Meisterschaft sicher zu stellen; solche
waren die Regelung der Lehr- und Gesellenzeit, sowie der Nach-
weis der Befähigung zur Erlangung der Meisterrechte. Die Lehr-
zeit *) sollte 4 Jahre dauern, wenn der Lehrjunge in der Lage war,
18 Gulden Lehrgeld zu erlegen, im andern Falle 7 Jahre, ein über-
reicher Ersatz für den Entgang des Lehrgeldes, wenn man bedenkt,
dass der Junge in den letzten Jahren schon gesellenweise verwendet
werden konnte. Die Lehrzeit war also ähnlich geregelt, wie in an-
deren Städten, deren Namen in Erzeugung hervorragender Gold-
schmiedearbeiten von gutem Klange ist. So wurde in Ulm 2 ) 1394
eine Lehrzeit von 3 Jahren bei 20 Gulden Lehrgeld und eine solche
von 4 Jahren bei 16 Gulden Lehrgeld oder von 6 Jahren ohne Lehr-
geld festgesetzt. In Strassburg 3 ) dauerte die Lehrzeit seit 1363
4 Jahre. Wenn 1472 nur von „sin Lerjor" 4 ) gesprochen wird, so
ist damit sicher nicht, wie Meyer annimmt 6 ), einjährige Lehrzeit
gemeint, sondern eine solche von 4 Jahren, wie sie auch in der
Ordnung von 1567, Art. 5 beibehalten wurde; trotzdem heisst es in
Art. 8: Wenn ein Meister vor Ausgang des Lehrjahres stirbt etc.
1) Art. 15 der Ordnung.
2) Jäger, S. 659.
3) Dr. Meyer, „Die Str. G.". Schmollers Staats- und sozialw. Forsch. III, Heft 2,
3, Punkt 3 des Briefes von 1363.
4) Ebendaselbst S. 55, Punkt 9 der Ordnung von 1472.
5) Ebendaselbst S. 189.
Digitized by
Google
— 44 —
Auch Hamburg und Lüneburg hatten eine vierjährige Lehrzeit; in
Wismar dauerte sie dagegen 5 Jahre. (Crull, Das Amt der Gold-
schmiede zu Wismar, S. 12.)
Die Lehrknaben wurden nach einer vierzehntägigen Probezeit *)
dem Handwerk vorgestellt und von den Geschaumeistern — später
traten an deren Stelle die Vorgeher — mit Tauf- und Zunamen in
das Knabenbüchlein eingeschrieben 2 ), vorausgesetzt, dass die Knaben
nicht leibeigen oder unehelicher Geburt waren 3 ). Ersterer Vorbehalt
ist allerdings in dieser Ordnung nicht besonders hervorgehoben, er
entspricht jedoch völlig dem Herkommen und den Anschauungen
jener Zeit ebenso wie die Bedingung ehelicher Geburt.
Dieser Punkt spielte auch sonst eine wichtige Rolle im öffent-
lichen wie privaten Leben. Uneheliche waren verachtet; darum
stellte es der Rat 1541 4 ) allen Zünften frei, ob sie unehelich Ge-
borene aufnehmen wollten, ausgenommen die das Zunftrecht er-
heiratet hatten. Dies war gleichbedeutend mit Ausschliessung; denn
die Zünfte fürchteten, in der öffentlichen Achtung zu leiden, wenn
sie Gemeinschaft machten mit Leuten, denen der Makel der Ehr-
losigkeit anhaftete.
Auch in Strassburg musste nach Art. 2 der Ordnung von 1472 5 )
jeder, der zu des Handwerks Ehren und Ämtern zugelassen sein
wollte, glaubliche Kundschaft seiner ehelichen Abstammung er-
bringen. Hamburg und Lübeck verlangten ausdrücklich nicht nur
eheliche, sondern auch freie, deutsche Geburt. (Crull, S. 12.)
Bei der Einschreibung des Lehrjungen war 1 Gulden zu er-
legen 6 ). In Ulm betrug die Einschreibgebühr */ 2 Gulden. Nach
der Strassburger Ordnung von 1363 musste 1 lib. Pfg. in die Büchse
gegeben werden. Der Sohn eines zünftigen Goldschmieds hatte 10,
später 5 ß Pfg. zu bezahlen, wenn er zu einem andern Meister in
1) Art. 15 der Ordnung.
2) Art. 16 der Ordnung.
3) Art. 16 der Ordnung.
4) A.-A., R.-Pr. vom 19. Mai 1541; siehe II. Teil, Urkunde 11.
5) Dr. Meyer, „Die Str. G.". Schmollers Staats- und sozialw. Forsch. III, Heft 2,
53, Punkt 2 der Ordnung von 1472.
6) Art. 15 der Ordnung.
Digitized by
Google
— 45 —
die Lehre gegeben wurde. Dies änderte die Ordnung von 1456
dahin, dass ein Lehrknabe 14 Tage nach seinem Eintritte 5 ß Pfg.
bezahlen musste. Jedenfalls war auch hier an eine vierzehntägige
Probezeit gedacht.
Mehr als 2 Lehrknaben durfte kein Meister haben, sowohl in
Augsburg *), als in Strassburg nach den Bestimmungen von 1363
und 1472 und in Wismar *) (zweite Rolle).
Ging einer von den Jungen mit Tod ab, so durfte der Meister
an seiner statt einen andern Jungen annehmen. Entlief dagegen
ein Lehrknabe ■, so durfte der Meister dessen Stelle nicht ersetzen,
ehe nicht die Zeit vorüber war, welche der entlaufene Junge bei
ihm hätte zubringen sollen 8 ). Dies mochte die Strafe dafür sein,
dass er den Jungen so behandelte, dass es derselbe nicht aushalten
konnte. Also diente diese Bestimmung dem Schutze der Lehr-
knaben, freilich in so einseitiger Weise, dass sie früher oder später
den Widerspruch der Meister herausfordern musste. Da in einem
Falle, wie ihn die Ordnung annahm, ein Streit wegen Herauszahlung
des Lehrgeldes geradezu unvermeidlich war, so konnte die Ent-
scheidung der Vorgeher angerufen werden. Wenn freilich einem
Lehrjungen nachgewiesen werden konnte, dass er sich nicht redlich
und ehrbar hielt, so wurde er vom Handwerke ausgeschlossen 4 ).
Dasselbe Schicksal traf die Gesellen, welche Raufbolde, Ver-
schwender oder Spieler waren oder gar Umgang mit leichtfertigen
Frauen hatten. Ähnliche Bestimmungen waren in Ulm schon 1364
und 1394 getroffen worden 5 ).
b) Gesellenzeit.
An Gesellen sollte ein Meister nicht mehr als drei einstellen 6 ).
Soviel er deren mehr hielt ging an der Zahl der Lehrknaben ab,
damit die Zahl der Gesellen und Lehrjungen zusammen fünf nicht
1) Art 16 der Ordnung.
2) Crull, S. 12.
3) Art. 15 der Ordnung.
4) Art. 14 der Ordnung.
5) Jäger I, S. 655 u. 659.
6) Art. 19 der Ordnung.
Digitized by
Google
- 46 -
übersteige. Die Strassburger Ordnung von 1363 (Punkt 5) ! ) Hess
nur 2 Gesellen zu. Merkwürdigerweise wurde aber in Strassburg 1482
und gleichlautend 1534 *) die Annahme der Gesellen freigegeben,
wodurch der Grundsatz der Gleichheit aller Zunftgenossen bedenk-
lich ins Wanken geriet. Denn durch die Einschränkung der Ge-
sellenzahl sollte verhindert werden, dass Goldschmiede von Be-
deutung und Namen alle Arbeit an sich zögen.
Dafür mussten die Augsburger Meister bedacht sein, tüchtige
Gesellen einzustellen. Da mag es nun wohl hie und da vorge-
kommen sein, dass versucht wurde, die im Dienste eines Mit-
meisters thätigen Gesellen durch Versprechungen irgendwelcher Art
an sich zu ziehen. Diesem Übelstande sollte Art. 12 ein Ende
machen. Auch in dieser Beziehung finden wir übereinstimmende
Anordnungen in Strassburg 3 ). Da in Wismar 4 ) ähnliche Bestim-
mungen bestanden , so geht hieraus die Bedeutung hervor, welche
diesem Umstände überall beigelegt wurde. In Augsburg war noch be-
sonders hervorgehoben, dass die Gesellen eines andern Meisters ohne
dessen Zustimmung an Feiertagen nicht beschäftigt werden dürften.
Um den Gesellen die Lust zu verleiden, derartigen an sie heran-
tretenden Lockungen zu folgen, war ihnen zur Strafe für allenfall-
siges unfreundliches oder rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem
Meister angedroht, dass sie von keinem Meister mehr in Arbeit
genommen werden dürften, es wäre denn mit Zustimmung des in
böswilliger Absicht verlassenen Meisters.
Wenn hier den Meistern weitgehender Schutz gegenüber den
Gesellen in Aussicht gestellt ist, so mag wohl die Rücksicht auf
die Allgemeinheit bestimmend gewesen sein. Denn wie vermochte
der Meister seinen eingegangenen Verpflichtungen gerecht zu wer-
den, wenn ihn die Gesellen gerade in der notwendigsten Zeit im
Stiche Hessen? Auch wollte man sicher auf diese Weise Lohn-
1) Dr. Meyer, „Die Str. G.". Schmollers Staats- und sozialw. Forsch. III,
Heft 2; S. 3.
2) Ebendaselbst Urk. 18, Art. 24, S. 76; Urk. 26, Art. 34, S. 89.
3) Ebendaselbst Goldschmiedebrief von 1363, Art 10, S. 4; Urk. 12, Art 36
vom Jahre 1456, S. 40; Urk. 15, Art. 59 vom Jahre 1472, S. 66.
4) Crull, Das Amt der Goldschmiede in Wismar, S. 14.
Digitized by
Google
— 47 —
Steigerungen hintanhalten. An Streitfällen hat es gewiss nicht ge-
fehlt. Die Ursachen mögen meistens — wie dies heutzutage ja
auch der Fall ist — in Lohnstreitigkeiten, vielleicht auch in un-
genügender Verpflegung und schlechter Behandlung zu suchen sein.
Die Folgen waren dann Arbeitseinstellungen. Damals wie heute
kam es vor, dass die Sache eines Einzelnen zur Sache aller ge-
macht wurde oder dass allgemeine Missstimmung endlich zum Aus-
bruche kam. So entstanden 148 1 *) Unruhen zwischen den Schnei-
dern und ihren Gesellen, in deren Verlauf die Gesellen die Arbeit
niederlegten. Sie wurden jedoch vom Rate veranlasst, die Arbeit
wieder aufzunehmen. Nur 2 Knechte des Silvester Erber fügten
sich nicht und liefen heimlich aus der Stadt. Darüber war der Rat
sehr ungehalten und verordnete, dass dieselben ewiglich nicht mehr
Arbeit hier bekommen sollten. Zugleich sprach er aus, dass er die
Unbotmässigkeit der Knechte gegen den Rat, die Zünfte und die
Meister nicht leiden werde und verbot, den Meister Erber und seine
Knechte in Verruf zu erklären. Wer dies Gebot verachte, gegen
den werde sich der Rat dermassen halten, dass man sein Missfallen
deutlich erkenne.
Als sich 1523 2 ) der Münzmeister Balthasar Hundertpfundt be-
klagte, dass sich die Münzgesellen zusammenrotteten und wegziehen
wollten, mussten diese dem Rate angeloben, nicht aus der Stadt
zu ziehen, sie hätten denn zuvor den Münzmeister und andere be-
zahlt; dann aber sollten die Fremden Augsburg mit Weib und
Kindern verlassen und nie mehr hereinkommen. Die unter ihnen,
welche Bürger waren, sollten allein mit ihrer Person für immer aus
der Stadt gehen. Diese strenge Strafe brachte die unruhigen Köpfe
zur Besinnung. Sie baten um Gnade, die ihnen auch gewährt wurde
unter der Bedingung, dass sie bis Pfingsten dienen und sich jeder
Unruhe enthalten.
Derartige Ausdehnung haben die Streitigkeiten zwischen den
Meistern und Gesellen des Goldschmiedehandwerks wie es scheint
nie gewonnen. Es scheint also im allgemeinen ein befriedigendes
1) A.-A., R.-Pr., Vol. VIII, S. 94.
2) A.-A., R.-Pr. von 1523, S. 29.
Digitized by
Google
- 48 -
Verhältnis zwischen beiden geherrscht zu haben. Meister- und Ge-
sellenstand waren noch nicht durch schroffe Interessengegensätze
getrennt , da der Geselle innerhalb festgesetzter Zeit bestimmt rech-
nen durfte, in den Besitz der Meisterwürde zu gelangen. Immerhin
kam es vor, dass sich einzelne Gesellen ordnungswidrig verhielten.
Sie hatten bei plötzlichem Verlassen der Arbeitsstelle nicht nur
den Ausschluss vom Handwerk, sondern auch strenge Strafe seitens
des Rates zu gewärtigen. Dieser konnte er nicht durch heimliches
Fortziehen entgehen, wie aus folgendem Vorfalle klar hervorgeht.
Der Geselle Cornelius Anckher l ) war 1573 der Arbeit entlaufen
und fand solche bei dem Meister Eckhart in München. Allein es
dauerte nicht lange, so wollte ihn der Rat dieser Stadt auf erfolgte
Aufforderung seitens des Augsburger Rates aufbieten. Als der
Geselle den Stadtboten kommen sah, entlief er. Er Hess seinen
Meister zu sich vor die Stadt bitten und sagte ihm, er wolle nach
Augsburg ziehen und dort seine Sache ordnen, da man ihn sonst
überall auftreiben werde.
Es genügte jedoch beim Einstellen eines Gesellen, der seinen
Meister durch plötzliches Verlassen in Verlegenheit gebracht hatte,
durchaus nicht, dass dieser seine Einwilligung gab; sondern der
neue Meister musste durch Handgelübde bestätigen, dass er dem
Gesellen nicht höheren Lohn versprochen habe 2 ).
Ehe ein Geselle daran denken durfte, die Meisterrechte zu er-
werben, musste er 8 Jahre beim Handwerke gewesen sein, also
4 Jahre gesellenweise gearbeitet haben. Auch ein fremder Geselle
musste 4 Gesellenjahre bei höchstens 3 Augsburger Meistern zu-
gebracht haben, und es wurden ihm die Jahre nicht angerechnet,
welche er schon an andern Orten beim Handwerke gedient hatte.
c) Meisterstücke.
Hatte ein Geselle seine Zeit richtig erstanden, so konnte er
sich um die Meisterstücke melden. Er musste einen Nachweis
seiner Befähigung geben, dessen Regelung für die Goldschmiede
1) A.-A., Goldschmiedeakten, Nachträge.
2) Art. 13 der Ordnung.
Digitized by
Google
— 49 —
wie es scheint 1529 zum erstenmale versucht wurde. Darauf deutet
eine Bemerkung der Vorgeher vom Jahre 1646, dass die Meister-
stücke seit über 100 Jahren geordnet seien l ). Vorher hat man
sich mit dem Nachweise der ordnungsmässigen Erlernung des Hand-
werks begnügt 2 ).
Nun aber sollten durch Fertigung der Meisterstücke die Garan-
tieen erhöht werden, welche das Ansehen des Handwerks gewähr-
leisteten, dem Publikum die Sicherheit gediegener Arbeitsleistung
verbürgten und das Eindringen der Stimplerei verhinderten. Zu
ihrer Einführung mögen nicht unwesentlich die gesteigerten Anfor-
derungen beigetragen haben, welche die sich einbürgernde neue
Kunstrichtung der Renaissance an die Künstler stellte. Die nach
Art. 5 der Ordnung zu fertigenden Meisterstücke waren denn auch
wohl geeignet, dem Gesellen Gelegenheit zu geben, seine Geschick-
lichkeit im besten Lichte zu zeigen. Es sollte ein goldner Ring
gefertigt, ein Siegel mit Schild, Helm und Helmdecke geschnitten,
sowie ein Trinkgeschirr nach einer gegebenen Visierung hergestellt
werden und zwar Siegel und Trinkgeschirr aus gutem Silber 3 ). Die
Aufgabe war nicht leicht; daher lag die Gefahr nahe, dass mittel-
mässige oder gar unfähige Gesellen, an denen es sicher nicht fehlte,
sich nach fremder Hilfe umschauten. Dies zu verhüten, sollten
die Stücke im Laden eines der zwei Geschaumeister gefertigt und
von dem überwachenden Geschaumeister über Nacht eingeschlossen
werden.
Waren die Meisterstücke zur Zufriedenheit ausgefallen, so stund
kein Hindernis mehr im Wege, dem Gesellen das Meisterrecht zu
verleihen ; doch musste der junge Meister, bevor er sein Handwerk
ausübte, d. h. seine Werkstätte eröffnete, 12 Gulden in die Hand-
werksbüchse bezahlen. Diese waren den Söhnen und Schwieger-
* l) A.-A., Goldschmiedeakten. Fase. VII. M. Joass.
2) Vergl. „Der Befähigungsnachweis" von W. Stieda im Jahrbuch für Gesetz-
gebung etc. von Schmoller, 19. Jahrg.
3) Ring, Siegel und Trinkgeschirr verlangte auch die württembergische Ord-
nung von 1567; desgleichen die Strassburger Ordnung von 1482, wie auch die von
1534. (Dr. Meyer, „Die Str. G.'K Urk. 18, Nr. 23 und Urk. 26, Art. 33, S. 76.
89 u. 190.)
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 4
Digitized by
Google
— 5o —
söhnen der Goldschmiede erlassen *). Im übrigen genossen sie
keinerlei Bevorzugung. Sie kamen auch mit 12 Jahren in die Lehre,
mussten 8 Jahre dem Handwerke dienen und dann die Meisterstücke
unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Gesellen fertigen.
Hatte ein Meister sein Bürgerrecht aufgegeben, so konnte er bei
der Rückkunft in die alten Rechte wieder eintreten. Doch musste
er die 12 Gulden abermals bezahlen, wenn ihm die Bürgerrechts-
gebühr auferlegt wurde, ein Beweis, in welch engem Zusammen-
hange Bürger- und Zunftrecht standen.
S 3-
Das Handwerk ist in offenem Laden auszuüben.
Eine offene Werkstätte mit Laden war schon seit alten Zeiten,
wie dies aus der Verordnung von 1496 (s. II. Teil, 8) hervorgeht,
Vorbedingung der Ausübung des Handwerks 2 ) , jedenfalls weil da-
durch die Überwachung ordnungsmässiger Geschäftsführung erleich-
tert wurde.
In den meisten Städten lagen überdies die Werkstätten der
Goldschmiede nebeneinander 3 ). In Augsburg war dies nicht der
Fall ; es gab keine Goldschmiedegasse. Zwar mögen sie am Wein-
und Brotmarkt 4 ) , in der Weissmalergasse 6 ) und am hohen Wege
zahlreicher als in anderen Stadtteilen gewesen sein. Dies wäre be-
greiflich, da hier der Mittelpunkt des Verkehrs war. Nun geht aber
aus den Häuserakten des Augsburger Stadtarchivs hervor, dass die
Werkstätten der Goldschmiede, soweit sie Hausbesitzer waren, über
die ganze Stadt verstreut waren. Diese Häuserakten erstrecken sich
auf die Zeit vom Ende des 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts.
In diesem Zeiträume wohnten in
Lit. A 190 Goldschmiede,
ii B 70
11 C 104 „
1) Art. 6 der Ordnung.
2) Art. 8 der Ordnung.
3) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 191 u. 192.
4) Jetzt Maximiliansstrasse.
6) Jetzt Karolinenstrasse.
Digitized by
Google
Lit.
D
11
E
>>
F
11
G
11
H
11
I
— 51 —
110 Goldschmiede,
3i
96
54
16
11
Wenn man nun bedenkt, dass Haus und Geschäft sich oft
Generationen hindurch forterbten und bei Neuerwerbungen darauf
gesehen wurde, dass sich in dem Hause schon eine Esse befinde, so
kann auch für den Anfang- des 16. Jahrhunderts und noch früher
behauptet werden, dass in Augsburg keine Zusammenlegung der
Werkstätten stattgefunden hat. Damit ist zugleich die weitere irr-
tümliche Meinung J ) berichtigt, als ob in Augsburg verboten ge-
wesen wäre, im Wohnhaus eine Esse einzurichten. Ein solches Ver-
bot bestund nicht, wohl aber durften in den Häusern, Höfen oder
Gütern der Geistlichkeit weder Läden noch Essen eingerichtet wer-
den. Die grosse Zahl der Goldschmiede, welche nicht im glück-
lichen Besitze eines Hauses waren, musste sich eben eine Esse in
ihrer Werkstätte erbauen, wenn sie nicht vorzog, gleich von An-
fang an einen Laden mit Esse zu mieten. Die grosse Menge der
allmählich entstehenden Essen wurde zu einer öffentlichen Be-
lästigung, weshalb der Rat am 13. Mai 1546 2 ) das Essenrecht
sperrte, d. h. er verbot die Erbauung neuer Essen. Für den Rat
handelte es sich dabei nicht nur um Beseitigung des bezeichneten
Übelstandes, sondern auch um Hintanhaltung einer Steigerung der
Holz- und Kohlenpreise.
§ 4.
Stellung des Handwerks zum Publikum.
a) Gold- und Silbergehalt des Werksilbers.
Die Absicht, das Ansehen der heimischen Produktion durch
solide, reelle Ware hochzuhalten, geht recht deutlich daraus her-
vor, dass der Goldgehalt auf 18 Karat, der Gehalt des Werksilbers
1) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 192.
2) Siehe IL Teil, Urkunde 13.
4*
Digitized by
Google
— 52 —
auf 14 Lot, der des Abgusssilbers auf 13 Lot festgesetzt wurde,
wie solches schon altem Herkommen entsprach *). Damit befand
sich Augsburg- so ziemlich in Übereinstimmung mit andern Städten.
Die Strassburger 2 ) Goldschmiede durften seit 1363 nur 18 karätiges
Gold und Silber, das weiss aus dem Feuer geht, verarbeiten. Ähn-
lich bestimmten die Ordnungen von 1482 und 1534, nur dass letz-
tere hinsichtlich des Silbers den Gehalt auf 13^ Lot festsetzte. Das
Ulmer Silber musste ,, gut Kaufmannsgut " sein (1394), während das
Gold 16 Karat und seit 1500 18 Karat halten musste. Hamburg,
Lübeck, Wismar und Lüneburg hatten so ziemlich dieselben Be-
stimmungen 3 ).
Die notwendige Folge dieser gesetzlichen Normierung des Gold-
und Silbergehalts war wie in andern Städten 4 ) so auch in Augs-
burg die Verpflichtung, die Arbeiten, ehe sie verkauft oder aus
dem Laden gegeben wurden, den Geschaumeistern zur Prüfung zu
unterbreiten. Diese bestätigten den ordnungsgemässen Feingehalt
mit dem Stadtzeichen, neben welchem das Meisterzeichen nicht
fehlen durfte. Doch galt dies zunächst nur für Arbeiten über 6 Lot
schwer.
b) Verbot falscher Ware.
Die Geschaumeister hatten auch darüber zu wachen, dass die
Käufer der Goldschmiedearbeiten nicht dadurch betrogen würden,
dass man ihnen vergoldetes Kupfer oder Messing als echt ver-
kaufe (Art. 11) oder indem Halbedelsteine oder gar Glasflüsse statt
echter Steine Verwendung finden (Art. 10). Solches war schon
1496 geordnet worden, insbesondere auch was die Art des Ver-
goldens anbelangte.
Ähnliche Verbote finden wir auch in Strassburg, Wismar,
Lübeck und Lüneburg 5 ).
1) Art. 7 der Ordnung.
2) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 169/70 u. 193. Urk. 3, Art. 18 u. 27; Urk. 18,
Art. 1 u. 9; Urk. 26, Art. 39.
3) Cnül, S. 16.
4) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 195. Crull, S. 17.
5) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 194. Crull, S. 18.
Digitized by
Google
— 53 —
Jeder Meister war verpflichtet, die ihm aufstossende falsche
Ware anzuhalten (Art. 9) und den Geschaumeistern zu bringen.
c) Verbot des Ankaufs gestohlener Waren.
Das im Art. 9 ausgesprochene Verbot des Ankaufs von ge-
stohlenem Gut war aus der früheren Ordnung herübergenommen.
Dass ein solches schon lange bestand, geht aus einem Eintrage im
Ratsbuche von 1490 hervor ! ), nach welchem der Rat dem Gold-
schmiede Hans Maurer sein Missfallen darüber aussprach, dass er
einen gestohlenen Kelch gekauft und eingeschmolzen hatte. Im
Wiederholungsfalle war ihm auf Grund des bestehenden Verbots
ernstliche Strafe in Aussicht gestellt, auch blieb er haftbar gegen-
über allenfallsigen Schadenersatzansprüchen. Auch in Strassburg
finden wir das Verbot, gestohlene Waren zu kaufen 2 ).
Es handelte sich hier nicht nur darum, dass man der Hehlerei
einen Riegel vorschieben wollte, sondern es sollte dem unter der
Hand schwunghaft betriebenen Silberaufkauf ein Ziel gesetzt werden.
Derselbe war ja durchaus nicht unbedenklich bezüglich der Herkunft
der Waren ; dann handelte es sich um die Deckung des heimischen
Silberbedarfs zur Münzherstellung.
d) Bekämpfung der unberechtigten Konkurrenz.
Während wir das Handwerk bestrebt sehen, sich innerlich zu
kräftigen und zu heben, damit es imstande wäre, allen Anforde-
rungen gerecht zu werden und das von den Vorfahren übertragene
Erbe eines hohen Ruhmes und grossen Ansehens getreulich zu
wahren, sucht es anderseits sich den Arbeitsmarkt möglichst un-
geschmälert zu erhalten und die Konkurrenz Nichtberechtigter zu
unterdrücken. Darum war jedem, sei es Meister oder Geselle,
verboten, die Stimpler oder Störer zu fördern durch Arbeit oder
Leihung des Werkzeugs (Art. 17); auch solchen sollte keine Arbeit
stückweise übertragen werden, die zwar das Handwerk erlernt, aber
die Meisterrechte noch nicht erlangt hatten (Art. 20). Aus gleichem
1) Siehe II. Teil, Urkunde 7.
2) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 91. Ordnung von 1534, Art. 49.
Digitized by
Google
— 54 —
Grunde war wohl auch die Verwendung eines Kupferschmieds unter-
sagt (Art. 18).
S 5-
Die Leitung des Handwerks.
Die Leitung des Handwerks lag in den Händen der Geschau-
meister, welche also zugleich die Vorgeher waren; ihnen waren
4 Meister beigeordnet mit der Pflicht, die Geschaumeister zu unter-
stützen. In Strassburg stunden der Meister und das Gericht an
der Spitze des Handwerks, während für die Geschau 3 Meister auf-
gestellt waren *).
Daselbst mussten Vorstandschaft und Geschau getrennt sein,
da die Goldschmiede eine Zunft bildeten, welche in den städti-
schen Organismus eingegliedert war mit festbestimmten Rechten
und Pflichten.
Das Augsburger Goldschmiedehandwerk nahm eine wesentlich
andere Stellung ein. Da es im Verfassungsleben der Stadt keine
Rolle spielte, konnte es um so grössere Sorgfalt auf die techni-
sche Entwickelung des Handwerks verwenden. Darum waren die
Geschaumeister auch die wichtigsten Personen im Handwerke.
Sie hatten das Recht, zu jeder Zeit von Laden zu Laden zu
gehn und alle Werkarbeit von Gold oder Silber zu probieren. Sie
hatten solche zu zerschlagen, wenn sie nicht der Ordnung gemäss
befunden wurde (Art. 1). Welcher Goldschmied sich der Geschau
widersetzte, verfiel in eine Strafe von 1 Mark Silber zugunsten der
Handwerkskasse. Die Verwaltung derselben oblag auch den Ge-
schaumeistern. Auf Verlangen des Handwerks oder bei der Über-
gabe des Amtes an den Nachfolger mussten sie Rechnung ab-
legen (Art. 2).
Sie hatten weiter nach Art. 3 die Macht, alle und jede Irrung
oder Streitsache zwischen Meistern, Gesellen und Lehrjungen vor
ihr Forum zu ziehen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Sie bildeten also ein gewerbliches Schiedsgericht, welchem der
Rat unbeschadet des Rechtes der Oberaufsicht behördliche Rechte
1) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 82. 177. 197.
Digitized by
Google
— 55 —
zugestand, da er dadurch von einer Reihe zeitraubender, kleinlicher
Arbeiten entbunden wurde.
Die Wahl der Vorstandschaft war vom ganzen Handwerke am
24. Juni vorzunehmen, eine bemerkenswerte Änderung gegenüber
der Bestimmung von 1445 (s. IL Teil, 3), nach welcher das Hand-
werk mehrere Meister als Geschauer vorschlug, während der Rat
zwei von ihnen mit dem Amte betraute und in Gelübde nahm.
S 6.
Die Goldschmiedeordnung von 1545 1 ).
Schon im Jahre 1535 wurde Art. 7 der Ordnung von 1529
dahin abgeändert, dass alle Arbeiten, die über 3 Lot schwer waren,
der Geschau unterbreitet werden mussten, desgleichen kleinere Ar-
beiten, die zusammengehörten und im Gesamtgewicht 3 Lot über-
stiegen, wie ein halbes oder ein ganzes Dutzend Messerbeschläge,
silberne Scheiden, Nadelbein und anderes mehr. Zugleich wurde
die dem Geschaumeister zustehende Gebühr festgestellt, über wel-
chen Punkt die Ordnung von 1529 nichts enthielt. Er konnte von
jedem Stück, das über 6 Lot wog, 1 Pfennig beanspruchen, ebenso-
viel von zusammengehörenden Stücken wie Gürtel, Silberscheide,
Messer, Nadelbeine u. s. w., wenn sie schwerer als 6 Lot waren.
Leichtere Arbeiten blieben gebührenfrei.
Zu einem wirklichen Übelstande war es geworden, dass viele
Gesellen ohne Wissen und Erlaubnis ihrer Meister den Uhrmachern
und Messerschmieden arbeiteten. Nicht nur dass dadurch kleinen
Meistern eine nicht unbedeutende Arbeitsgelegenheit entzogen wurde,
schlimmer war es, dass durch solche Nebenbeschäftigung die Pflicht
gegenüber dem eigenen Meister vernachlässigt wurde. Sie Hessen
ihn im Stiche, wann er ihrer am notwendigsten bedurfte, oder sie
benützten die Nachtzeit und waren dann am folgenden Tage un-
fähig zu arbeiten.
So wurde denn 1535 den Goldschmiedegesellen verboten, ohne
Erlaubnis ihres Meisters den Uhrmachern und Messerschmieden aus-
zuhelfen. Angenehm klingt die Mahnung, dass den fleissigen und
1) Siehe II. Teil, Urkunde 12.
Digitized by
Google
- 56 -
ordentlichen Gesellen nicht verwehrt werden solle, sich einen Zehr-
pfennig zu verdienen. Solche Vergünstigung- konnte ihnen wieder
entzogen werden, wenn sie sich derselben unwürdig erwiesen.
Fremde Gesellen, die sich zu Uhrmachern verdingten, durften
von Goldschmieden nicht mehr in Arbeit genommen werden.
Um jedoch eine Schädigung der Uhrmacher und Messer-
schmiede hintanzuhalten, war den Goldschmieden auferlegt, deren
Arbeitsaufträge zur Zufriedenheit zu erledigen.
Jedenfalls haben wir hier den Abschluss eines heftigen Streits
zwischen diesen Gewerben vor uns, der zugunsten der Goldschmiede
entschieden worden war.
1543 erklärte das Handwerk, dass die Meister, welche keinen
offenen Laden hatten, also ihr Handwerk nicht ausübten, nicht ver-
pflichtet sein sollten, zu den Versammlungen des Handwerks auf
die Münze zu kommen.
Ob ausser der Jahresversammlung — bei welcher Gelegenheit
die Geschaumeister und Beigeordneten gewählt wurden und die
Ordnung zur Verlesung kam — noch weitere regelmässige Ver-
sammlungen des ganzen Handwerks stattfanden, ist nirgends gesagt;
wohl aber geht aus den Goldschmiedeakten hervor, dass das Hand-
werk bei besonderen Anlässen zusammengerufen und um seine An-
sicht gefragt wurde.
Die Ordnung von 1545, die sich als eine Ergänzung der Ord-
nung von 1529 darstellt, nahm die Bestimmungen von 1535 und
1543 auf und fügte ihnen zwei weitere bei. Die erste betraf die
Geschau des Geflinders *). Die Goldschmiede hatten den Antrag
gestellt, nachdem vielfach Geflinder aus Kupfer in den Handel ge-
bracht worden war, dass zur Verfertigung desselben nur die Gold-
schmiede berechtigt sein sollten. Dies wurde seitens des Rates
nicht bewilligt. Wahrscheinlich hatten ihn hiezu die Mitteilungen
über die diesbezüglichen Verhältnisse in Nürnberg und Ulm be-
stimmt, wohin am 9. Juli 1545 eine Anfrage gerichtet worden war.
l) Es findet sich nirgends eine Andeutung, welche Goldschmiedearbeit mit Ge-
flinder bezeichnet ist. Jedenfalls ist damjt Geschmeide von geringem Werte gemeint,
das sich lebhaften Absatzes erfreute; vielleicht fallen auch kleinere Filigranschmuck-
sachen unter diesen Begriff.
Digitized by
Google
— 57 —
Die Antwort ist zwar nicht mehr vorhanden; aber da die Nürn-
berger Goldschmiedeordnung von 1541 *) bezüglich des Geflinders
nichts enthält, so war die Anfertigung desselben augenscheinlich
freigegeben.
Der Augsburger Rat kam den Goldschmieden insoferne ent-
gegen, als er das Geflinder der Geschau unterwarf. Halbfertig
musste es den Geschaumeistern gebracht werden; auch sollten
diese zu den Geflindermachern gehen wie zu den Goldschmieden.
Damit war ein Verhältnis geschaffen, das geradezu einzig in seiner
Art dastund. Freie Arbeiter waren mit ihren Arbeiten den Pflichten
eines in sich fest organisierten Handwerks unterworfen. Lag darin
nicht der Keim zu Ansprüchen der Geflindermacher auf die Rechte
des Handwerks ? War eine genaue Überwachung der Arbeiter mög-
lich, die nicht an die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Gold-
schmiede gebunden waren ? Wurden die Flindermacher durch Aus-
führung obiger Anordnung von den Geschaumeistern nicht als ihres-
gleichen anerkannt?
Diese Fragen finden ihre Beantwortung durch Bestimmungen
späterer Zeit. Sie lassen jetzt schon vermuten, dass die Angelegen-
heit noch nicht endgültig geregelt ist.
Der letzte Punkt der Ordnung von 1545 bringt eine eingehende
und man darf sagen notwendige Ergänzung zu Art. XV der Ord-
nung von 1529. Während in diesem nur ein Verschulden des
Meisters gegenüber dem Lehrjungen angenommen ist, wird nun
auch der Fall in Erwägung gezogen, dass der Meister den Jimgen
seines unfleissigen und sträflichen Verhaltens wegen nicht mehr
behalten wolle. Nach den früheren Bestimmungen stünde dem
Jungen nichts im Wege, bei einem andern Meister einzutreten, wäh-
rend der Meister ohne Lehrjungen sein müsste. Die Gefahr lag
nahe, dass die geschickten Lehrjungen, wann sie eben für den
Meister von Vorteil gewesen wären, ihre Zeit nicht mehr aushielten.
Diesen Übelstand zu beseitigen, sollten die ohne des Meisters Schuld
entlaufenen Lehrjungen 2 Jahre lang nicht mehr eingestellt werden.
1) Kreisarchiv Nürnberg, Nr. 452, Fol. 130 ff. : „Aller Hanndtwerck Ordennung
vnd Gesetze."
Digitized by
Google
- 58 -
Wenn jedoch nachgewiesen werden konnte, dass der Meister den
Jungen mit Essen, Trinken und Unterrichten nicht ordentlich ge-
halten hatte, so behielt sich die Leitung des Handwerks die Ent-
scheidung vor. In letzter Instanz konnte in solchem Falle der Rat
angerufen werden.
Der Erlass dieser Ordnung von 1545 fällt in eine politisch
sehr bewegte Zeit, in deren Verlauf dem Zunftregimente ein plötz-
liches Ende bereitet wurde.
Noch stand Augsburg auf dem Gipfel seiner Macht, auf wel-
chen es durch die Thatkraft und Rührigkeit seiner Bürger erhoben
worden war. Seine Freundschaft und noch mehr sein Geld wurde
von allen Seiten umworben und gesucht. Allein es fehlte auch
nicht an Kämpfen aller Art. Zu den nie versiegenden Zwistigkeiten
mit Bayern und anderen Territorien kamen mancherlei innere Un-
ruhen. Die Patrizier hatten sich noch nicht mit dem Zustande der
Dinge ausgesöhnt, zumal wenige Jahrzehnte verflossen waren, seit
der zünftlerische Bürgermeister Schwarz die Rechte der Zünfte auf
Kosten der Geschlechter auszudehnen gewusst hatte. Dazu kam,
dass die Zünfte die reformatorischen Bestrebungen auf kirchlichem
Gebiete energisch förderten, wodurch die Zahl der Gegner inner-
halb und ausserhalb der Mauern Augsburgs sich beträchtlich ver-
mehrte.
So häufte sich der Zündstoff, den ein einziger Funken in Brand
setzen konnte. Dieser Augenblick sollte nur zu bald kommen.
Die Flammen vernichteten das Werk mehrerer Jahrhunderte.
Ehe ich jedoch dazu übergehe, die Umwälzungen des Jahres
1548 zu skizzieren, möge kurz der Goldschmiedekapelle gedacht
werden, deren Stiftung ein Kind der Zunftzeit ist.
Digitized by
Google
Fünftes Kapitel.
Die Goldschmiedekapelle ').
Die Goldschmiedekapelle, in spätgotischem Stile erbaut, ist
an die nördliche Langseite der protestantischen Kirche zu St. Anna
in Augsburg angebaut. Ein zierliches Türmchen, von vier spitzen
Aufsätzen flankiert, krönt dieselbe. Ihr früherer Name „Hirns
Kapelle" erinnerte an den Stifter Conrad Hirn den Kramer und
seine Frau Afra. Die Stiftungsurkunde, deren Copie sich im städti-
schen Archive befindet, ist vom 27. Oktober 1420 datiert; im
Originale ist dagegen die Entgegennahme der Stiftung durch den
Carmeliterprior Brümster vorhanden. Solche fand am 1. Oktober
1420, im Pestjahre Augsburgs, statt.
Nach dem Tode ihres Mannes bereicherte und vergrösserte
Afra Hirn die Stiftung und setzte die Meister des Handwerks der
Goldschmiede zu Pflegern ihres Geschäfts ein. Was sie dazu be-
wogen hat, ist unbekannt. Vielleicht war sie eines Goldschmieds
Tochter, oder sie Hess sich von dem Münzmeister Basinger be-
stimmen, dessen treue Dienste sie rühmt bei Gelegenheit eines
Legates, das sie ihm in ihrem Testamente aussetzt.
Die Kapelle enthielt 2 Altäre. Der eine war St. Helena und
St. Jakob geweiht, dem Schutzpatron der Wallfahrer, besonders
l) Beiträge zu der Geschichte des Carmeliterklosters und der Kirche zu St Anna
in Augsburg von Dr. E. Schott in der Zeitschrift des histor. Vereins für Schw. u. N.,
6. Jahrg., Heft 1. — Die Goldschmiedskapelle in Augsburg und die darin aufgefun-
denen und restaurierten Wandmalereien von Fr. Drechsel in der Zeitschrift des histor.
Vereins für Schw. u. N., 19. Jahrg.
Digitized by
Google
— 6o -
derer, welche nach Rom, Compostella und anderen heiligen Orten
eine Wallfahrt unternahmen. Ihm zu Ehren stifteten Conrad und
Afra Hirn 1426 das Pilgramhaus, welche Stiftung jedoch erst 1440
ins Leben getreten zu sein scheint.
Der andere Altar war dem Schutzpatron des Goldschmiede-
handwerks, St. Eloys, geweiht laut der Urkunde vom 1. Februar
1429 *). Es ist dies begreiflich, nachdem durch dieselbe die Gold-
schmiede als Pfleger des Hirnschen Geschäfts eingesetzt wurden,
wofür der Münzmeister und die Geschaumeister jährlich einen rhei-
nischen Gulden zu beanspruchen hatten. Dass der heil. Eligius
überall als Schutzpatron der Goldschmiede verehrt wurde 2 ) , hat
darin seinen Grund, dass Eligius — 588 zu Catalac in Limoges ge-
boren — die Goldschmiedekunst erlernt hatte und auch noch aus-
übte, als ihm die bischöfliche Würde verliehen worden war. Darum
wird er auch dargestellt im bischöflichen Habit mit einem Becher
in der einen und einem Hammer in der andern Hand. So war er
bis zum Jahre 1888 am Hause F 165 zu Augsburg dargestellt,
welches Haus nach den Häuserakten, soweit solche noch vorhanden
sind, in der Reihe der Besitzer 4 Goldschmiede aufweist, nämlich
Jäger Elias, der 1685 das Anwesen erwarb, Sahler Dominikus, der
es 1701 erwarb, Lang Franz Thadäus, der 1720 und Bauer Georg
Ignaz, der 1783 als Besitzer auftritt. In gleicher Weise war Eligius
in einem Fenster der Goldschmiedestube 3 ) abgebildet mit der Unter-
schrift: ,,Ich hab Gott geförcht und nicht das Gold vor meine
Stärk und nicht zum lautern Gold gesagt, du bist mein Trost."
Am St. Eloystage wurde an dem ihm geweihten Altare ein
Amt gelesen. Zu den von Afra Hirn nach dem Tode ihres Mannes
1429 gestifteten Jahrestagen musste der Handwerksdiener die Meister
des Handwerks einladen. Er erhielt dafür jährlich 15 Pfennig, wüh-
1) Schott, S. 113.
2) Baltische Monatsschrift, Bd. XXXV, Heft 1: „Aus dem Leben des Rigaer
Goldschmiedeamtes" von Prof. Dr. W. Stieda, S 26.
3) Kurze Anzeige und Erläuterung der Monumente und Denk-Mahle, welche auf
der Goldschmide Stube in Augsburg anzutreffen, zum guten Andenken, mit Genehm-
haltung der Herren Vorgesetzten verfasset und mitgetheilet von Ph. J. Jäger 1740,
Stadtbibliothek.
Digitized by
Google
— 6i —
rend an die Teilnehmer des Gottesdienstes, Mann und Frauen, jung-
und alt, eine Verteilung aus den Mitteln der Stiftung stattfand. Nur
nebenbei sei bemerkt, dass Afra Hirn ihren wohlthätigen Sinn noch
durch eine Reihe anderer Stiftungen bekundete. Den Goldschmie-
den stund die Kapelle auch zu Trauergottesdiensten für ihre An-
gehörigen am 7. und 30. nach einem Sterbefalle zur Verfügung.
Im Chore der Kapelle hatten 1425 die Stifter ihr Grabmal er-
richten lassen, einen 75 cm hohen und mit einer 247 cm langen
und 126 cm breiten Platte von Salzburger Marmor bedeckten Sar-
kophag. Auf dieser Platte sind in vortrefflicher erhabener Arbeit
zu Füssen der heil. Helena und des heil. Jakobus knieend Conrad
und Afra Hirn. Die Umschrift lautet: ,,hie leit chonrat hiren und
afra sein husfra Stifter der kapellen die bard vollpracht am nechsten
suntag vor pfingsten MCCCCXXV jar" (20. Mai 1425). Zu Häupten
der grösseren Figuren finden sich die Aufschriften: ,,s. elena. s. iaco-
bus." In den Ecken sind die Wappen der Stifter angebracht, des-
gleichen zu ihren Füssen, wie auch an der Decke des Gewölbes. Die
Längsseiten des Grabmals sind gleichfalls mit Skulpturen geschmückt,
die aber zum Teil bis zur Unkenntlichkeit verwittert sind.
Mit der Herstellung dieses Grabmals war die Kapelle voll-
endet. Conrad Hirn starb in den unmittelbar darauffolgenden Jahren,
seine Ehefrau zwischen dem 16. August 1437 un d dem l 3- April
1438 *). Da heute noch der Jahrestag für Conrad und Afra Hirn
am 14. Februar in der Domkirche gefeiert wird, so könnte dies
der Todestag der Stifterin sein.
1496 legten die Goldschmiede ein Grab für ihre Handwerks-
genossen in der Kapelle an. Dasselbe ist durch einen in den
Boden eingelassenen Stein mit einer metallenen Scheibe bezeichnet,
welche das Zeichen des Handwerks, einen Kelch, mit der Um-
schrift trägt: „Das Handwerk der Goldschmiede 1496."
Der stiftungsgemässe Gottesdienst wurde bis zum Jahre 1534
in der Kapelle gefeiert. Als sich in genanntem Jahre der Convent
der Frauenbrüder vollständig auflöste, hörte der Gottesdienst in
der Kapelle auf.
1) Schott, S. 78.
Digitized by
Google
— 62 —
Damit wurde jedoch keineswegs das Eigentumsrecht der Gold-
schmiede an der Stiftung* angetastet. Dies geht aus einer Quittung
hervor 1 ), welche am i. August 1575 Wendel Miller und Christoph
Zorer als verordnete Vorgeher eines ehrbaren Handwerks der Gold-
schmiede und als Pfleger der Hirnschen Stiftung über 100 Gulden
ausstellten. Diese waren von den Kirchenpröpsten von St. Anna
für einige der Kapelle gehörige Begräbnisse eingenommen worden.
Wegen dieses unleugbaren Übergriffs wandten sich die Goldschmiede
beschwerend an die Herren Stadtpfleger. Es kam ein Vergleich
zustande, dass genannte Summe den Goldschmieden übergeben
werde ; dafür sollten die Begräbnisse samt deren an der Aussenseite
der Kapellenmauer angebrachten Epitaphien unverändert bleiben,
„aber sonst derselben Capellen vnd Stiftung in all annder Weeg, an
Iren Rechten vnd gerech tigkeiten ohne nachtail vnd vnuergriffen".
Am 12. September 1580 *) erteilten die Pfleger der Kapelle, Tho-
bias Thoman und Abraham Lotter die Erlaubnis, zum Gebrauch
der Kapelle für den evangelischen Gottesdienst eine Verbindungs-
thüre in den Chor durchzubrechen gegen Ausstellung eines Rever-
ses, worin der Rat der Stadt unter Beschreibung der Kapelle die
Überlassung derselben bestätigt und verspricht, sie auf Verlangen
zurückzugeben und in den früheren Stand zu setzen.
Die Rückgabe erfolgte 163 1 nach Durchführung des Restitu-
tionsedikts. 1649 hörte mit dem Vollzuge des Westfälischen Frie-
dens der katholische Gottesdienst wieder auf. Die Kapelle wurde
von der Zeit an für den Gottesdienst nicht mehr benützt. Ihr
Inneres machte bis zum Jahre 1889 einen traurigen Eindruck. Die
kirchliche Ausstattung war im Laufe der Zeit verschwunden. Nahe-
zu 2 Jahrhunderte ruhten hier in einem zinnernen Sarge auf höl-
zernem Gestelle die Gebeine des am 20. November 1632 hier ver-
storbenen jungen Pfalzgrafen Johann Friedrich. In den letzten
Jahrzehnten war im vorderen Teile nur das Grabmal der Stifter zu
sehen, während der rückwärtige, durch einen Holzverschlag ab-
getrennte Teil zur Aufbewahrung der Akten der protestantischen
1) A.-A., Herwartische Urkundensammlung, Supp. III.
2) Ebendaselbst 1580 c.
Digitized by
Google
- 63 -
Kirchenpflege und des sogenannten Wesenarchives diente. Nichts-
destoweniger war und blieb das Gebäude Stiftungseigentum. Die
Pfleger desselben wollten, wie es scheint, zuzeiten recht auffällig
dokumentieren, dass die Kapelle nicht zu der evangelischen Kirche
gehöre. Am 23. August 1749 l ) beschwerten sich die katholischen
Vorgeher und Geschwornen Fr. Chr. Möderle und Fr. Thad. Lang,
dass die Augsburger Konfessionsverwandten bei der Renovierung der
Annakirche das Dach der Goldschmiedekapelle beschädigt hätten,
so dass man nicht einmal das Zehentgetreide aufschütten könne,
auch sei die Kapelle in der gleichen Farbe wie die Kirche her-
untergeputzt worden, wovon sie nachteilige Konsequenzen befürch-
teten. Die Zechpfleger von St. Anna legten Verwahrung dagegen
ein, dass durch einen dunklen Anstrich der Kapelle der Eindruck
der Annakirche gestört werde, zumal sie durchaus nicht beabsich-
tigten, sich ein Recht auf die Kapelle anzumassen. Dieser Streit
dauerte noch bis an das Ende des Jahres 1750. Ich habe jedoch
nicht finden können, ob die helle oder dunkle Farbe den Sieg
davontrug.
Mit Genehmigung des bischöflichen Ordinariats Augsburg vom
29. Februar 1888 und der königlichen Regierung von Schwaben und
Neuburg vom 4. und 31. Oktober 1889 wurde nach notariellem Ver-
trage vom 6. November 1889 die Goldschmiedekapelle PI. Nr. 865^-
Haus-Nr. 226 Ltr. D an die protestantische Kirchenverwaltung St.
Anna in Augsburg um den Kaufschilling von 4000 Mark verkauft
und das in der Kapelle befindliche Grabmal der Stifter Conrad und
Afra Hirn in die Domkirche dahier transferiert.
Bei dem nunmehr vorgenommenen Umbau der Kapelle fand
man unter der starken Tünche auf dem marmorharten Grunde Bil-
der, welche der Historienmaler Leopold Weinmayer von München
für Temperamalereien aus der Zeit der Kölner Schule erklärte,
spätestens 1420 gemalt. Er übernahm die Wiederauffrischung mit
einfacher Tempera, wobei allerdings bei einigen grösseren Schäden
das Fehlende im Stile des Ganzen eingemalt werden musste, eine
Aufgabe, die in geradezu vorzüglicher Weise gelöst wurde.
l) A.-A., Katholisches Wesensarchiv, J 23, 3.
Digitized by
Google
- 64 -
Das Stiftungsvermögen betrug nach Seida 1. c. 757 im Jahre
1550 19300 Gulden. Manche Verluste mögen im Laufe der Zeit
die Stiftung betroffen haben, so dass deren Vermögen, wie aus
einer an den Rat gerichteten Denkschrift l ) der Vorgeher Hans Eber-
lin und Hieronymus Seiler hervorgeht, im Jahre 1627 9000 Gulden
rhein. betrug, deren Ertrag „vornehmlich ad pias causas, als in
den Spital zum heiligen Geist, das Pilgram- und Findelhaus, wie
auch zu anderer Unterhaltung der haus- und anderen armen Leuten
um Gotteswillen angewendet und ausgegeben wurde".
Der Gesamtwert des Kapitals betrug 1879 24000 Mark, gegen-
wärtig etwa 29000 Mark, deren Zinsen ausser für die gestifteten
Jahrtage zu einem Almosen für dürftige Angehörige des Handwerks
Verwendung finden. Die Verteilung erfolgt am Tage des Jahres-
gottesdienstes.
1) Schott, S. 81.
Digitized by
Google
Sechstes Kapitel.
Die Bedeutung des Augsburger Goldschmiedehand-
werks.
$. i.
Die Meisterzahl.
Wie bedeutend das Augsburger Goldschmiedehandwerk in
früheren Zeiten gewesen, möge zunächst aus einigen Angaben über
die Zahl der Meister hervorgehen. Die ältesten urkundlich nach-
weisbaren Namen von Augsburger Goldschmieden finden sich im
Bürgerbuch l ) ; doch ist deren Zahl ausserordentlich gering, soweit
sie ausdrücklich als Goldschmiede bezeichnet sind:
nämlich S. 27 Chvnrad goltsmit 13 10
S. 89 u. 100 Magister Otto Aurifaber. . 1334 u. 1338
S. 102 H. Hollo, Aurifaber 1338
S. 123 C. Riederer, aurifaber 1343
S. 163 u. 177 Hans goltsmid riederer . . 1349 u. 1353
S. 206 C. Pütinger aurifaber .... 1366
S. 218 Kunlin und Aukirch aurifabri . . 1369
S. 223 Ott Kraft aurifaber 1370
Cristoffe Westhouer aurifaber . . „
S. 227 Kunlin und Claus aurifabri . . 1373
S. 239 Chunrad aurifaber fr. offelin . . . 1379.
Dieses Verzeichnis kann auf Vollständigkeit keinen Anspruch
machen, was z. B. schon aus der Thatsache hervorgeht, dass zwei
1) A.A. Schätze Nr. 74.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
Digitized by
Google
— 66 —
Namen fehlen, die im Steuerbuche von 1346 zu finden sind. Da-
selbst heisst es Bl. io b , It. C. aurifaber,
Bl. I2 b , Holler Goltsmid.
Zotman Goltsmid.
Aus dem Jahre 1347 datiert die Einrichtung, dass die Namen
und Wappen der hier verstorbenen Goldschmiede auf einer Tafel
verzeichnet wurden, welche auf der Goldschmiedestube hing*. Jetzt
sind die Tafeln, sieben an der Zahl, im Treppenhause des Maxi-
miliansmuseums aufbewahrt 1 ). Die älteste Tafel enthält 168 Namen
und Wappen ohne das Sterbejahr. Darauf soll nach einer Notiz
in dem Goldschmiedeverzeichnisse, welches in der Augsburger Stadt-
bibliothek vorhanden ist und aus dem Jahre 1768 stammt, eine
Tafel mit 188 Namen gefolgt sein, die aber angeblich 1700 verloren
ging. Auf den folgenden Tafeln ist neben dem Namen das Sterbe-
jahr eingetragen. Sie enthalten bis Ende des Jahres 1795 nicht
weniger als 1350 Namen. Nun ist aber nicht zu übersehen, dass
ausser diesen noch eine ganze Reihe von Goldschmieden hier ge-
lebt hat, die aus irgendwelchen Gründen von hier fortzogen. So
hat besonders nach den Steuerbüchern von den Jahren 1601 — 1633
eine grössere Zahl von Goldschmieden ihr Bürger- und Meisterrecht
aufgegeben.
1529 waren 56 Meister hier,
1555 finden wir schon 63 Meister verzeichnet,
1571 dagegen 90 Meister,
1573 klagten die Vorgeher über Übersetzung des Handwerks,
da über 130 Meister vorhanden wären;
1577 wird von 160 Meistern berichtet;
1588 ist deren Zahl auf 170 gestiegen,
1594 sind 200 Meister angegeben, ausserdem 300 Augs-
burger Gesellen auf der Wanderschaft, 24 fremde Ge-
sellen, die sich haben einschreiben lassen, ferner 100
Gesellen und 100 Lchrknaben, also in Summa ein Hand-
werk von 724 Personen.
Im Musterbuche von 161 5 stehen 185 Meister, in der Be-
l) Siehe II. Teil, Urkunde 34.
Digitized by
Google
auf dem Rathause verlesen,
von da an ging es abwärts.
- 6 7 -
Schreibung* der Stadt von 1619 neben 186 Meistern 8 Söhne und
108 Gesellen.
1646 waren es 137 Goldschmiede,
1661 „ „ 160
1696 „ „ 190 „ ,,so das Handwerk trieben",
1709 „ „ 203
1722 „ „ 252
1736 wurden 260
1740 sogar 275 Meister
1766 sind es noch 201 Goldschmiede,
I7 6 9 » » „ 185
1794 » » „ I30
1799 » » » 126
1801 „ „ „ 121
1802 „ „ „ 119
Diese Zahlen gewinnen besondere Bedeutung im Zusammen-
halte mit den geschichtlichen Ereignissen, in welchen Augsburg
eine mehr oder weniger bedeutsame Rolle spielte, und die das ge-
werbliche Leben hemmend oder fördernd beeinflussten.
Im Schmalkaldischen Bündnisse nahm Augsburg eine führende
Stelle ein, da seine Kapitalkraft demselben eine feste Grundlage
bot. Daher traf aber auch nach der Schlacht bei Mühlberg der
ganze Zorn des Siegers die unglückliche Stadt; ,, damit man", wie
Alba zu Anton Fugger sagte, „weil Augsburg die weitberühmteste
Stadt der Nation ist, in Frankreich und in England, in Italien und
in Ungarn, in Polen und in der Türkei davon müsse sagen hören
und es erschalle, wie Ir. Mt. diese Stadt mit Gewalt unter sich ge-
bracht hat". Abgesehen zunächst von der Änderung des Stadt-
regiments — wovon bei späterer Gelegenheit noch die Rede sein
wird — kam dieser Feldzug die Stadt auf 1 200000 Gulden, manche
sagen sogar 3 Mill. Gulden, d. i. über 15 Mill. Mark 1 ), so dass
wir es begreiflich finden, wenn aus dem Jahre 1553 gemeldet wird,
dass die Stadt, die sonst in der Lage war, überallhin Geld zu leihen,
nun fast gar keinen Vorrat bei dem gemeinen Wesen hatte, dass
1) P. v. Stetten I, S. 405.
5*
Digitized by
Google
— 68 — "
die jährlichen Einkünfte kaum zur Bestreitung der täglichen grossen
Ausgaben reichten und eine Anleihe bei einigen reichen Bürgern
von der Geschlechter- und Kaufleute-Stuben aufgenommen werden
musste. Und doch sehen wir in dieser Zeit ein rasches Anwachsen
der Zahl der Goldschmiedemeister, ein Beweis, dass die Energie des
Handels- und Gewerbestandes nicht gelähmt war.
Die Zahl der Goldschmiede nahm auch dann noch zu, als
die niederländischen Unruhen und die Ausstände in Frankreich
und Spanien dem Augsburger Handel tiefe Wunden schlugen und
die gedrückte Geschäftslage sich durch eine Reihe grosser Falli-
mente bekundete. Der spanische Staatsbankerott von 1557 und
die allgemeine europäische Kreditkrisis von 1557 — 1562 schädigte
die bedeutenden Firmen der Fugger und Welsen schwer und brachte
geachteten Häusern wie Rem, Herbrot, Kraffter, Zangmeister, Meu-
ting und Paumgartner den Untergang. 1572 fallierte Georg Neu-
mayer mit 200 ocx) Gulden Passiva, 1574 das Geschäftshaus Mann-
lich mit 307554 Gulden 1 ), Herwart, Hieronymus Seiler und Seb.
Neidhart folgten. 1580 machte sich Konrad Roth, Begründer der
ersten Zuckerraffinerei Deutschlands mit 400000 Gulden Schulden
aus dem Staube. Von 1580 bis 1639 fallierten 53 Firmen, darunter
die Welser und Fugger, so dass ein Chronist jener Zeit (Thelot)
jammert: ,,Aus dem schönen vor diesem verm.elten Augsburg ist
ein betrübtes, leidiges und armes Augsburg geworden."
Selbst die unaussprechlichen Leiden des 30JaNj;igen Krieges,
von denen Augsburg nicht zum wenigsten betroffen wVde, wirkten
nicht derart hemmend auf das Handwerk, dass demselben ein
Wiedererstarken unmöglich geworden wäre. Solches ist\yi e l menr
schon gegen das Ende des Kriegs unverkennbar wahrzuS£ nmen -
Erst von der Mitte des 18. Jahrhunderts an nimmt die ZaW der
Meister beständig ab, damit auch äusserlich den inneren ]\|eder-
gang des Gewerbes anzeigend; dessen Ursache ist ausser ir) der
wachsenden Konkurrenz des Kunsthandwerks am Sitze der Larf^es-
herren nach einem Briefe Joh. Friedr. Gullmanns vom 7. März 17?* 5 2 )
1) Dr. Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger I, S. 224.
2) A. Stadtbibliothek, Stetten, varia. j
Digitized by
Gock
- 69 -
darin zu suchen, „dass auf keine Veränderung-, neue Invention und
niedliche Arbeit Fleiss verwendet wird, weshalb sich auch auf die
beste Kunst der Goldschmiede d. i. getriebene Arbeit, geschmack-
volle Invention und exakte Reinlichkeit, gute Zeichnung und rich-
tige Proportion dermalen wenige qualifizieren."
Über den äusseren Grund der langen Blüteperiode des Augs-
burger Goldschmiedehandwerks, den Verbrauch an Edelmetall-
geräten durch die Kirche, durch das bürgerliche Haus und durch
die Höfe, sollen die folgenden Abschnitte berichten.
S 2.
Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Kirche.
Mit der wachsenden Bedeutung und Macht der Augsburger
Bischöfe und der Augsburger Kirche stand eine immer grösser
werdende Prachtentfaltung im engsten Zusammenhange. Man wen-
dete eben alle Liebe der Ausschmückung des Gottesdienstes und
des Gotteshauses zu.
Von dem Reichtum der sich allmählich anhäufenden Kirchen-
schätze geben einzelne noch vorhandene Inventarien beredtes
Zeugnis l u - 2 ). Im II. Teile möge ein Inventar der Domkirche vom
Jahre 1582 folgen, soweit es sich um silberne, goldene oder ver-
goldete Geräte und Gefässe handelt. Dieses Inventar ist ausser-
ordentlich lehrreich, da es uns erkennen lässt, in welch mannig-
faltiger Weise die Dienste der Goldschmiede seitens der Kirche
in Anspruch genommen wurden. Hohe Anforderungen wurden
an das künstlerische Können gestellt. Lag darin nicht ein gewal-
tiger Antrieb zur Vervollkommnung, zu neuen „Inventionen", zu
einem rührigen Wettbewerb? In erster Linie boten die Reliquien-
behälter Gelegenheit zur Entwickelung eines wunderbaren Formen-
reichtums 3u - 4 ). Sie treten uns entgegen in der Gestalt der Heiligen
l) Siehe Inventare des Klosters Niederschönefeld in Steicheles Archiv des Bis-
tums Augsburg I, S. 303 u. f. ; Inventare des Klosters Wessobrunn im Oberbayerischen
Archiv Bd. XLVIII, Heft 2, S. 476—489. — 2) Siehe II. Teil, Urkunden.
3) Die in den Anmerkungen bezeichneten Kirchenschätze stammen aus hiesigen
Kirchen und konnten in der „Schwäbischen kunsthistorischen Ausstellung" 1886 be-
wundert werden. — 4) Kat. d. Schw. Ausst., Nr. 1305.
Digitized by
Google
— 70 —
oder als deren Brustbild, vielleicht gar als Arm gebildet, ferner in
der Form von Truhen und Türmen.
Viele Reliquien wurden auch in den Monstranzen aufbewahrt.
Dass diesen ganz besondere Sorgfalt zugewendet wurde, ist begreif-
lich, da diese Kirchengeräte ja den Zweck haben, den Leib des
Herrn dem gläubigen Volke zur Anschauung zu bieten. Dazu war
nur das kostbarste Gefäss würdig genug. Wir können uns davon
durch einen Blick auf die noch vorhandenen Schätze Augsburger
Kirchen überzeugen. Der hervorragendsten Arbeiten sei kurz ge-
dacht.
Aus der gotischen Periode sind uns eine Monstranz des Meisters
Johannes Müller erhalten, um das Jahr 1470 gefertigt und der Pfarr-
kirche zu St. Moritz gehörig l ), sowie ein silbernes Ostensorium in
Kreuzform mit gravierten Verzierungen und dem Namen Petrus
Herwarth. Dasselbe stammt aus dem Jahre 1492 und befindet sich
im Besitze des bischöflichen Domkapitels 2 ). In diese Zeit, in das
Jahr 1494, fällt die Umarbeitung eines der katholischen Kreuzkirche
gehörigen romanischen Ostensoriums durch Georg Seid 8 ). Dieser
fertigte auch 1498 4 ) für die Ulrichskirche eine 24 Mark schwere
Monstranz, die 300 Gulden kostete.
Aus der Renaissancezeit seien angeführt: Türmchen zu einer
Monstranz, Fuss und Schein von im Feuer vergoldeten Silber mit
Emailverzierung, die Muschel von reinstem Gold, verschiedene Hei-
ligenfiguren in Schmelzarbeit, mit Edelsteinen und Perlen besetzt,
bezeichnet MM, aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, im
Besitze der St. Maximilianskirche 6 ); aus dem Jahre 1682 stammt
eine mit G. B. bezeichnete silberne und vergoldete Monstranz, die
von einem Engel getragen wird ; sie gehört der St. Georgskirche 6 ).
Zu erwähnen wäre noch eine 1701 verfertigte, mit IL bezeichnete
l) Kat. d. Schw. Ausst., Nr. 1325; M. Rosenberg, Merkzeichen d. G., S. 6.
•2) Kat. d. Schw. Ausst. Nr. 1302 ; Rosenberg, S. 6.
3) Rosenberg, S. 7.
4) P. v. Stetten d. j., Kunst-, Gewerbe- und Handwerksgeschichte von Augsburg,
465.
5) Rosenberg, S. 100; Kat. d. Schw. Ausst., Nr. 1331.
6) Rosenberg, S. 79; Kat. d. Schw. A., Nr. 1335.
Digitized by
Google
— 7i —
und im Domschatze befindliche Monstranz, deren Untersatz mit
Laubwerk und Filigranarbeit geschmückt ist *).
Grossartige Durchführung zeigt eine in Ingolstadt befindliche
Sonnenmonstranz mit Darstellung der Seeschlacht von Lepanto.
Sie wurde 1700 von Johann Zeckel (I Z) im Geschmacke der
Barockzeit gefertigt *).
Beispiellos muss die Pracht der am 27. Juli 16 10 bei dem
Meister Hans Jakob Bayr bestellten und von ihm am 23. Juli 161 1
nach Eichstädt abgelieferten Monstranz gewesen sein *) ; denn zu
derselben wurden an feinem Dukatengolde 14080 Gulden, 1400
Perlen — darunter eine grosse Perle um 1500 Gulden und eine
kleine Perle in Händen des Jesuskindleins um 1000 Gulden, 350
Diamanten — der grosse Diamant im Werte von 7000 Gulden — ,
250 Rubinen und andere Edelsteine verwendet. Die ganze Mon-
stranz wurde auf 150000 Gulden geschätzt. Der Meister erhielt
3000 Gulden für Macherlohn, für das Futteral und für vier Reifen,
welche er in dieser Sache zu machen hatte.
An Hostienbehältern finden sich einige hervorragend schöne
Arbeiten in den hiesigen Kirchen, alle aus dem 17. Jahrhundert 4 ).
Von bedeutendem Werte sind auch die in den protestantischen
Kirchen vorhandenen Abendmahlskannen aus dem 17. und 18. Jahr-
hundert ö ).
\) Rosenberg, S. 81 ; Kat. d. Schw. A., Nr. 1337.
2) Rosenberg, S. 83; Kat. d. Schw. A., Nr. 1336».
3) P. v. Stetten, Kunst- und Handwerksgeschichte, S. 488.
4) Rosenberg, S. 62. Kat. d. Schw. A., Nr. 1404
,, 62 „ „ 1405
» 6 5 » » 1402
,, „ 67 „ „ 1406
„ 95 » » H03
Kat. d. Schw. A., Nr. 1401.
b) Rosenberg, S. 52. Kat. d. Schw. A., Nr. 1397
52
61
96
96
"3
106
1398
1399
1400
i39o
1391
1391, die Angabe Rosenbergs,
Digitized by
Google
— 72 -
Aus der Reihe der besondere Hervorhebung* verdienenden Kelche
sei der sogen. Ulrichskelch genannt, dessen Entstehung in die roma-
nische Periode fällt *). Aus der gotischen Zeit stammt ein mit dem
Wappen des Fürstbischofs Peter von Schauenberg versehener Kelch
im Domschatze 2 ), während ein im Besitz der katholischen Kirchen-
stiftung . Heil. Kreuz befindlicher silberner und vergoldeter Kelch
mit getriebener Arbeit dem 17. Jahrhundert angehört 8 ).
Eine ganze Abendmahlsgarnitur von vergoldetem Silber, be-
stehend aus Kelch, Kännchen, Patene mit Etui aus dem 18. Jahrhundert,
befindet sich in dem Besitze der protestantischen Kirchenverwaltung
St. Anna 4 ) ; Messkännchen mit Teller und Kanne (bezeichnet P. T.L.)
sind in der St. Georgskirche 6 ), ähnliche Garnituren, auch aus dem
18. Jahrhundert, in der katholischen hl. Kreuzkirche 6 ). Selbstver-
ständlich trägt die Ausführung immer den Stempel der herrschenden
Kunstrichtung, wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, dass gerade
bei Goldschmiedearbeiten selbst in der Barockzeit noch reine Re-
naissanceformen erscheinen. Hohen Kunstwert haben insbesondere
die Augsburger Treibarbeiten erreicht. Auch in dieser Beziehung
können die Augsburger Kirchenschätze herrliche Beweise bieten.
Gelegenheit zur Ausübung solcher Kunst boten nicht nur die
bisher angeführten Geräte, sondern vor allem auch die Taufgarni-
turen — die bedeutendste wohl die der protestantischen Ulrichs-
kirche , mit Reliefs von J. A. Thelot 7 ) — und die verschiedenen
Reliefs mit biblischen Darstellungen 8 ).
als aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts stammend, ist ungenau, da Platte und
Kanne 1649 gestiftet wurden laut Inventar der Barfüsserkirche , dagegen wurden sie
1750 renoviert. Rosenberg, S. 114; Kat. d. Schw. A., Nr. 1392.
1) Kat. d. Schw. A., Nr. 1340. Dieser Kelch wurde bei der ersten Erhebung
des Bischofs 1183 auf der Brust desselben gefunden.
2) Kat. d. Schw. A., Nr. 1348.
3) Rosenberg, S. 58; Kat. d. Schw. A., Nr. 1356.
4) Kat. d. Schw. A., Nr. 1408.
5) Kat. d. Schw. A., Nr. 1381.
6) Rosenberg, S. 83; Kat. d. Schw. A., Nr. 1385 u. 1387.
7) Kat. d. Schw. A., Nr. 1389.
8) Rosenberg, S. 26; Kat. d. Schw. A., Nr. 1610
» 53 „ „ 1613
Digitized by
Google
— 73 —
Die silberne Altartafel, die Nr. i des Dominventars anführt und
das Leiden, Sterben und Auferstehen Christi verherrlicht, mag wohl
zum Kostbarsten dieser Art gehört haben. Übrigens wurden auch
ganze Altäre in Silber ausgeführt. Einen solchen fertigte Chr. Lenker
1596 für die heil. Kreuzkirche und J. IL Mannlich 171 3 für den
Kurfürsten von der Pfalz; doch kam dieser Altar nicht zur Auf-
stellung; er wurde von Ph. J. Drentwett neu gemacht und kam
dann nach Mannheim. (P. v. Stettens Kunst- u. Handwerksgeschichte,
S. 469 u. 477.)
Wenn ich noch daran erinnere, dass die Kirchen Weihrauch-
fasser mit Weih wedeln, Leuchter und Kruzifixe benötigten und für
die künstlerische Herstellung derselben keine Kosten scheuten, nicht
zu vergessen der Lampen, wie eine solche 1606 für die Domkirche
gefertigt wurde, 236 Mark am Gewicht, welches sich später durch
Einfügung weiterer Arme um 14 Maik erhöhte *), wenn wir weiter
den berühmten mit J. F. bezeichneten, im Besitze der Stadt Augs-
burg befindlichen Hausaltar betrachten, der bis in alle Einzelnheiten
mit meisterhafter Vollendung gefertigt ist — was ganz besonders
von der Mitteltafel „Christus am Kreuz" gilt 2 ) — und wenn wir
ferner bedenken, dass solche Haus- und Votivaltäre keine Seltenheit
waren, so mag wohl die Inanspruchnahme der Goldschmiede durch
die Kirche wesentlich dazu beigetragen haben, dieses Handwerk
auf die Stufe der Vervollkommnung zu heben, auf der wir es in
den früheren Jahrhunderten bewundern können.
Freilich ist nur ein Teil der ehemaligen Schätze unserer Zeit
erhalten geblieben. Viele wurden, wie aus dem beigefügten Dom-
inventare hervorgeht, dem herrschenden Zeitgeschmacke entspre-
chend umgearbeitet; andere wurden in beschwerlichen Zeitläuften
eingeschmolzen. So wird z. B. aus dem Jahre 1797 berichtet:
„Alles überflüssige Gold und Silber wurde eingeschmolzen. 4 * Als
Augsburg an Bayern überging, wurden die kostbaren Kirchenschätze
Rosenberg, S. 68; Kat. d. Schw. A., Nr. 1614
>, 73 „ » * 6l 2
„ 102 „ „ 1612«.
1) P. v. Stetten, Kunst- und Handwerksgeschichte, S. 468 und Dominventar.
2) Rosenberg, S. 30; Kat. d. Schw. A., Nr. 1270.
Digitized by
Google
- 74 —
zugunsten des bedrängten Staatssäckels versteigert und konnten nur
dadurch vor der drohenden Verschleuderung" bewahrt werden, dass
hochherziger Bürgersinn sie einlöste und zur Benutzung den Kirchen
überliess. In einer wahrscheinlich von P. v. Stetten d. j. herrührenden
Handschrift der Augsburger Stadtbibliothek heisst et: „Bei denen
Goldschmied und Goldarbeiters Arbeit ist es Überhaupts zu be-
dauern, dass manch seltenes Kunststück im Fall der Not ein Opfer
des Vulkani werden muss, das doch eben so mürdig wäre, der
Nachwelt zur Bewunderung aufgehoben zu werden, als eine schöne
Malerei oder Bildhauer- und Kupferstecherkunststücke, welche keinen
Wert in diesem Falle haben. Daher notwendig der Mangel kommt,
alte Probstücke dieser Kunst aufzuweisen."
§ 3-
Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch das bürgerliche Haus.
Die kirchlichen Mittelpunkte wurden frühzeitig auch Mittelpunkte
für den Handel. Die kirchlichen Festtage waren die Markttage, an
welchen sich die von allen Seiten zusammenströmende Menge mit
den notwendigen Bedürfnissen versorgte. Die Handelsleute suchten
nach allen Seiten hin Beziehungen anzuknüpfen, teils um fremde
Produkte zu beziehen, teils um einheimischen Erzeugnissen ein
Absatzgebiet zu erschliessen. Handel und Gewerbe gingen Hand
in Hand und förderten sich gegenseitig. Dies war besonders in
Augsburg in hervorragendem Masse der Fall. „Zwei Städte in
Oberdeutschland sind durch das Verdienst ausgezeichnet, Urhebe-
rinnen der Kunstfertigkeit und des Geschmacks im deutschen Mittel-
alter gewesen zu sein: das schöne, gediegene Augsburg und das
vielseitige, erfindsame Nürnberg " , ). Unter den Gewerben waren
es vorzüglich die Weber, deren es 1475 etwa sechs thalbhundert
gab einschliesslich der Witwen *), dagegen 161 5 2146 Meister mit
12 12 Gesellen und deren Erzeugnisse, z. B. vom August 1594 bis
zum August 1595 410930 Stück Barchet betrugen, sodann die Gold-
schmiede, welche auch für den Export arbeiteten und daher auf die
1) Hüllmann, Das Städtewesen des Mittelalters I, S. 378.
•2) A.-A., R.-Pr. von 1475, Bl - 3 1 -
Digitized by
Google
— 75 —
Mithilfe des Handels angewiesen waren. Dessen Bedeutung* ist ganz
besonders in dem Umstände zu erblicken, dass die sich in Augs-
burg anhäufenden gewaltigen Kapitalien der Förderung der gewerb-
lichen Thätigkeit dienstbar gemacht wurden. So ist es begreiflich,
dass von Augsburg gesagt werden konnte: ,,Augsbourg . . . . qui est
estime la plus belle ville d'Allemagne , comme Strasbourg la plus
forte " (Montaigne) ! ). Die gleiche Sorgfalt wie in Schaffung einer
glanzvollen Aussenseite durch stattliche Paläste und prächtige Gärten,
die Beatus Rhenanus besser gefielen als die des französischen Kö-
nigs, gibt sich auch in der prunkvollen Einrichtung der Wohn-
räume kund.
Nicht nur die reichen Geschlechter, auch die Bürger suchten
ihre Häuser mit kostbarem Geräte zu schmücken oder ihren Reich-
tum durch Schmuckgegenstände der verschiedensten Art zu zeigen.
Welche hervorragende Rolle dabei die Erzeugnisse der Goldschmiede
spielten, mag daraus hervorgehen, dass man nach der Gefangen-
nahme des zünftlerischen Bürgermeisters Schwarz im Jahre 1478
bei ihm ausser 15000 Gulden an barem Gelde „on das Einge-
brachte" 300 kleine silberne Becherlein, 40 gedeckte und vergol-
dete Geschirre, eine grössere Anzahl verdeckter Köpfe, sowie zwei
grosse vergoldete Köpfe vorfand; Häuser, Güter und Änger hatten
einen Gesamtwert von 3000 Gulden 2 ).
Am 30. und 3i.(!) September 1562 8 ) wurden von den Gläu-
bigern des Jakob Hörbrot, Zumbrecht Hoser und Münzmeister
Kaspar Saeller, in offener Gant um 7000 Gulden ersteigert: 14 Stück
Kleinodien, nämlich 3 Halsbänder mit Diamanten, Rubinen, Sma-
ragden und Perlen versetzt, sowie 10 Gehänge von edlem Ge-
stein und Perlen und ein schöner Diamant in einem Ringe, ferner
9 Stück schöne silberne Becher, Köpfe ' und andere Geschirre, alles
innen, und aussen vergoldet. Der Schätzungswert betrug 16000
Gulden.
1) Buff, Augsburg in der Renaissancezeit, S. 53.
2) Bibl. d. hist. Vereins für Schwaben. P. H. Mairs Cronic, Bl. 268 b; fast
gleichlautend in der Chron. v. Clement Jäger A.-A., Schätze 23 und in der Chron. des
Hektor Mülich, Städtechron, S. 260.
Z) Bibl. d. hist. Vereins für Schwaben. P. H. Mairs Cronic. Bl. 572.
Digitized by
Google
- 76 -
Einen genaueren Einblick in die Schätze eines besseren Hauses
zu Anfang des 17. Jahrhunderts gewährt uns ein im Augsburger
Archiv befindliches Inventar ! ) von Silbergeräten aus dem Nachlass
einer Augsburger Bürgersfrau; der Gesamtwert beziffert sich auf
die gewiss nicht unbeträchtliche Summe von 679 Gulden 12 Kreuzer
bei einer Hinterlassenschaft von 6888 Gulden 32 Kreuzer.
1628 2 ) fand man bei dem der Untreue angeklagten Steuerherrn
Endorfer Silber in Klumpen und Planschen, dazu viel Silbergeschirr
und Kleinodien, Goldketten, Armbänder und edle Steine im Werte
von 15000 Gulden.
Ausser verschiedenen Hauseinrichtungsgegenständen, wie Be-
stecken, Salzfässern, ja ganzen Servicen, sind es vorzüglich Schalen,
Platten, Kannen und Becher, ferner Schmuckgegenstände und Pater-
noster, welche für das bürgerliche Haus gefertigt wurden. Die sich
hierin bekundende Vorliebe für Prunk und Pracht musste auch im
mittelalterlichen Vereinsleben entsprechenden Ausdruck finden. Der
Bedeutung der Zünfte entsprechend war ihr Besitz an Zunftpokalen
und sonstigen Wertgegenständen. Dass sich in Augsburgs Mauern
als Eigentum alteingesessener Familien noch manch wertvolles Erb-
stück erhalten hat, dass trotz aller Verschleuderung .bei Aufhebung
der Zünfte sich doch noch Erinnerungszeichen an deren einstige Blüte
hier finden, zeigte die kunsthistorische Ausstellung in Augsburg im
Jahre 1886. Es sei hier nur auf einige hervorragende Arbeiten hin-
gewiesen. Der Künstlerhand David Altenstetters entstammen zwei
Silberplatten s ) mit Schmelzarbeit. Herrliche Treibarbeiten — Silber-
reliefs — tragen die Marke J. A. Thelots 4 ). Auch dessen Meister-
stück ist noch hier, ein Deckelpokal mit getriebener Arbeit 5 ), von
welchem er selbst nach eingehender Erklärung der symbolischen
Darstellungen angiebt, dass auf dem Deckel 9, am Gefäss 21 Fi-
gurengruppen sind, dazu allerhand Monstra, welche einen Menschen,
1) A.-A., Kath. Wesensarchiv, Bl. 202-6.
2) A.-A., Schätze 23. Chron. von O. Jeger, Bl. 72^.
3) Rosenberg, S. 28. Kat. d. Schw. A., Nr. 1658.
4) Ebendaselbst, S. 91 u. 92. Kat. d. Schw. A., Nr. 1626. 1627. 1629. 1636. 1655.
5) Ebendaselbst, S. 89. Kat. d. Schw. A., Nr. 1495. p - v. Stetten d. J. Kunst-
und Handwerksgeschichte, S. 476.
Digitized by
Google
— 77 —
so Tugend nach trachtet , zu hindern und zu schrecken suchen 1 ).
Es würde zu weit führen, aus der grossen Zahl der vorhandenen
Goldschmiede-Arbeiten noch einige herauszugreifen. Kann im all-
gemeinen mit Recht gesagt werden, dass die Goldschmiedekunst
einen Gradmesser für das Können, für die Kultur eines Volkes
bildet, so darf gewiss aus der vielfachen Inanspruchnahme dieser
Kunst durch das bürgerliche Haus auf dessen solide Fundierung,
auf die Wohlhabenheit des Bürgertums, auf dessen selbstbewusste
Kraft und Stärke geschlossen werden.
S 4-
Luxusverordnungen.
Der überhandnehmende Luxus, der sich sowohl in der Aus-
stattung der Wohnräume, als auch in der Kleidung und in der
Pracht bei festlichen Gelegenheiten äusserte, erregte das Missfallen
der Obrigkeit im hohen Masse. Sie suchte daher demselben ener-
gisch zu steuern durch Verordnungen, die sich in erster Linie gegen
die Reichen wendeten, um zu verhindern, dass dieselben durch ein
schlechtes Beispiel die weniger bemittelten Bevölkerungsklassen zur
Nacheiferung anreizen.
Schon 1385 2 ) und fast gleichlautend in der Hochzeitsordnung
l) Weitere Arbeiten im
Besitze
Äugst
berg, S. 63.
Kat.
d.
Schw.
A.,
Nr.
1508
11 73
»
1524
„ 78
»«
1519
» 94
»»
—
„ 97
i>
1496
*> 99
»1
1520
,1 "5
>i
I503
„ 116
11
1494
„ 116
11
1471
„ 116
1»
1504
,, "7
u
I503
» 33
11
1543
,1 57
11
1536
„ 94
11
1605
» io 3
11
1388
2) Meyer — Stadtbuch, S. 257.
Digitized by
Google
- 78 -
von 1446 ! ) wurde bestimmt, „wenn ain man seinen Gemahel sehen
wil mit ainem Clainayt, die sol er gesehen daz nit mer sey denn
ain marck Silbers vnd sein Swiger mit ainem halben marck Silbers,
sein Sweher mit ainem Par Hosen, vnd sol niemand nichts mer
geben by 10 gülden". Die Morgengabe durfte den Wert von
20 Gulden nicht übersteigen. Die Brautgabe mochte in einem
Gürtel bestehen, der nicht mehr als 2 Mark Silber habe, „minder
mag man wohl geben". Es war nicht vergessen, die Zahl der
Spielleute und der Gäste festzusetzen sowohl bei der Verlobung als
bei der Hochzeit und der Taufe.
Selbst dafür war gesorgt, dass bei Leichenfeierlichkeiten ge-
wisse Grenzen nicht überschritten würden. Ob solches wohl genau
und allgemein durchgeführt wurde? Wahrscheinlich ebenso wenig,
als dies der Fall war bezüglich der Gewandordnung. Nach der-
selben sollten die Frauen, arm und reich, weder Perlen, noch Gold
und Silber tragen, weder goldene noch silberne oder seidene Tücher,
auch keine silbernen Borten an Mänteln oder einem andern Ge-
wände. Gürtel oder andere Schmucksachen durften höchstens 1 Mark
Silber betragen. Den Männern aber war bis zu 2\ Mark Silber
gestattet.
Von ähnlichen Verordnungen wird aus anderen Orten berichtet.
Sogar Reichstagsabschiede beschäftigten sich mit dieser Angelegen-
heit. Doch tritt uns hier das Bestreben entgegen, mit Hilfe der-
artiger Bestimmungen das Verwischen der Standesunterschiede zu
verhüten. Dies ersehen wir besonders deutlich aus der Polizei-
ordnung Karls V. vom Jahre 1530, welche ausführlich bestimmte,
was jede Bevölkerungsklasse zu tragen berechtigt war, welche so
weit ging, den Goldschmieden zu untersagen, an geringe Personen
wertvolle Effekten zu verkaufen. Den gleichen Geist atmet die
Augsburger Hochzeitsordnung vom Jahre 1549 *), und es ist der
Unterschied gegenüber gleichartigen Erlassen der Zunftregierung,
welche sich an arm und reich richteten, charakteristisch. Nach
derselben mochte der Bräutigam von der Herrenstube nach der
1) A.-A., R.-Pr. von 1446, S. 177.
2) A.-A., Hochzeitsordnungen.
Digitized by
Google
— 79 —
Abrede ein Geschenk im Werte von 60 Gulden geben, der Bräu-
tigam von der Kaufleutestube ein solches von 40 Gulden und nicht
darüber bei einer Strafe von 50 Gulden ; denen von der Gemeinde
sollte solche Schankung gänzlich verboten sein. Beim Hinschwören
und bei der Hochzeit konnte der Bräutigam von der Herrenstube
3 Ringe im Höchstwerte von 150 Gulden schenken, der Bräutigam
von der Kaufleutestube durfte für diesen Zweck nur 75 Gulden auf-
wenden; die von der Gemeinde durften Mählringe von höchstens
6 Gulden Wert geben.
Das Hochzeitsgeschenk des Bräutigams von der Herrenstube
durfte in einer Kette von 150 Gulden Goldwert bestehen, Macher-
lohn nicht gerechnet. Doch blieb dem Bräutigam unverwehrt, eine
von den Eltern ererbte Kette zu geben, auch wenn sie höheren
Wert hatte. Alle anderen Verehrungen und Gaben waren bei einer
Strafe von 50 Gulden verboten. Hinsichtlich der Bräutigamskränze
war fast gleichlautend wie in der Hochzeitsordnung von 1581 ver-
ordnet: Jede Braut von der Herrenstube mag ihrem Bräutigam am
Hinschwören ein Nägelin, Maseron oder sonst einen gemachten
Kranz nicht über 3 Gulden geben mit einer goldenen Schnur von
4 Unzen und am Hochzeitstag von 5 oder 6 Unzen Gold um-
wunden.
Die Braut von der Kaufleutestube durfte nur einen Kranz von
2 Gulden geben mit einer Schnur von dritthalb Unzen Gold um-
wunden. ,,Doch soll ainich Edelgestain, Perlen, Gulden Rosen oder
ander geschmuck zu sollichen Kräntzen nicht gebraucht werden."
Der Kranz einer Braut von der Gemeinde dürfte alles in allem nur
2 Gulden betragen. Im übrigen war den drei Ständen ans Herz
gelegt, überflüssige Unkosten zu vermeiden und namentlich mit dem
Hochzeitskleide gebührende Bescheidenheit zu beobachten.
Besonderes Augenmerk hatte man in dieser Beziehung auf die
leichtfertigen Schuldenmacher, wie aus einem Ratsdekret vom 19.
und 23. Juni 1580 hervorgeht. Sie sollten zur Strafe dafür, dass
sie durch übermässige Pracht und unordentliches Haushalten ehr-
liche Leute um ihr Eigentum gebracht hatten, der öffentlichen Ver-
achtung preisgegeben werden. Nicht genug, dass ihrer das Ge-
fängnis wartete, sie gingen auch der Stubengerechtigkeit verloren,
Digitized by
Google
— 8o —
mussten im Trauergeleit und bei Hochzeitsfeierlichkeiten hintennach-
gehen oder sich zu den Frauen gesellen oder zuhause bleiben und
die Zusammenkünfte ehrlicher Menschen meiden. Ihre Söhne und
Töchter sollten keine Ketten tragen. Sie selbst durften von ihren
Schätzen nur die Vermählungsringe, Hochzeitsketten und die Morgen-
gabe behalten.
Diese beschimpfenden Massregeln haben die Konkurse nicht
vermindert, da sie in jener Zeit hauptsächlich durch ungünstige
Geschäftsverhältnisse hervorgerufen wurden. Aber auch die Gesetze
gegen den Luxus erreichten ihren Zweck nicht. Man konnte ja
mit Bezahlung einer hohen Geldstrafe noch besonders prunken und
einen Beweis seines Reichtums geben.
§ 5-
Der Verbrauch an Edelmetallgeräten bei festlichen Gelegenheiten.
(Verehrungen und Preise.)
Die allgemein verbreitete Vorliebe für die Edelmetalle Hess
Gold- und Silbergeräte vorzugsweise zu Verehrungen geeignet er-
scheinen. Welchen Umfang dieselben erreichten und welche Be-
deutung sie für den städtischen Haushalt hatten, geht aus den
diesbezüglichen Mitteilungen der Chroniken und Baumeisterbücher
der Stadt hervor. Da diese Freigebigkeit — wenn sie auch nicht
immer freiwilliger Art war — auf die Hebung und Förderung des
Goldschmiedehandwerks den grössten Einfluss ausüben musste, so
möge im II. Teile ein diesbezüglicher Auszug aus den Chroniken
und Baumeisterbüchern folgen *).
Solche Geschenke wurden dem Bischof überreicht, wenn er
zum erstenmale in die Stadt einritt, so 1405 dem Bischof Eberhart
von Kirchberg, 1426 dem Bischof Peter von Schaumburg und 1470
dem Bischof Graf von Werdenberg. Sie trugen in diesem Falle
teils den Charakter huldigender Ergebenheit, teils gaben sie freund-
nachbarlicher Gesinnung Ausdruck, entsprechend der Doppelstellung,
welche der Bischof der Stadt gegenüber einnahm als deren Burggraf
und als Kirchenfürst mit achtunggebietender Macht. Die Schen-
l) Siehe II. Teil, Urkunde 35.
Digitized by
Google
— 81 —
kung bestand in der Regel in einer Silberschale, in der sich ioo
Gulden befanden.
Stattlicher waren die dem Kaiser und Könige dargebotenen
Geschenke. Dies erklärt sich nicht nur aus der Ehrfurcht vor des
Kaisers Majestät, sondern auch aus kluger Rücksichtnahme auf den
Faktor im öffentlichen Leben, von welchem die Bestätigung und
Erweiterung der städtischen Freiheiten abhing. Um jene wurde
beim Regierungsantritte gebeten. Die Antwort auf die Erfüllung
dieser Bitte war ein Geschenk, welches dem Kaiser in feierlicher
Weise überreicht wurde, wenn er zum erstenmale einritt. Dasselbe
Mittel wurde angewandt, um in Streitfällen eine günstige Entschei-
dung herbeizuführen. Als in dem heftigen Streite Peter von Ar-
gons, des ehedem so beliebten Bürgermeisters, gegen den Rat der-
selbe vor dem Landgerichte zu Ansbach verklagt und verurteilt
worden war, sandte die Stadt eine Deputation an den Kaiser zur
Wahrung einer ihrer vornehmsten Freiheiten, der Unabhängigkeit
von fremden Gerichten.
Durch Darbietung eines Kleinods von ioo Gulden, darin iooo
Gulden l ) , wurde die notwendige Vorbedingung für einen glück-
lichen Ausgang der Verhandlungen erfüllt. Wenn es auch bis 1458
dauerte, bis die Stadt von der landgerichtlichen Jurisdiktion befreit
wurde, so erreichte sie doch sofort eine Bestätigung aller Ungelder,
worüber sie vorher keinen Berechtigungsbrief in Händen hatte.
Da mit dem Kaiser in der Regel mehrere Glieder des kaiser-
lichen Hauses nebst grossem Gefolge ankamen, so oblag der Stadt
nicht nur die Einquartierungslast — sie sorgte für passende Unter-
kunft und lieferte Haber, Wein und Fische — , sondern sie gab
auch ansehnliche Geschenke, die entweder nur in einem Silber-
gefässe oder in einem solchen und einer beträchtlichen Summe
baren Geldes bestanden.
Unter den zahlreichen hohen Gästen, welche Augsburgs Mauern
beherbergten, nahmen die bayerischen Herrschaften die hervor-
ragendste Stelle ein. Sie weilten häufig in der Stadt, nahmen teil
an ihren festlichen Veranstaltungen und rechneten es sich zur Ehre
' l) Chronik von Zink, Städtechroniken, Bd. V, Beil. VI, S. 413/414.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 6
Digitized by
Google
— 82 —
an, mit den Vertretern der kleinen aber einflussreichen Republik
und deren angesehensten Bürgern in freundschaftlichem Verkehre
zu leben. Die Stadt aber hatte alle Ursache, die nachbarlichen
Beziehungen zu pflegen. Es gab ja Gelegenheit genug, über strei-
tige Fälle in Meinungsaustausch zu treten, und nicht immer ging
es dabei glatt ab. Die Väter der Stadt versäumten es aber auch
nicht, den bayerischen Herzögen bei jeder sich bietenden Gelegen-
heit den Beweis zu geben, welchen Wert sie auf ein beiderseitiges
gutes Einvernehmen legten. Sie begrüssten dieselben oder deren
Angehörige bei ihrem Hiersein mit Geschenken und übersandten
solche namentlich bei Hochzeitsfeierlichkeiten.
Der Stadt konnte es im Hinblick auf die dadurch bewirkte
Hebung von Handel und Wandel nur angenehm sein, wenn viele
Fremde aus den besseren Gesellschaftskreisen sich einfanden und
längere oder kürzere Zeit in Augsburg lebten. Unter normalen
Verhältnissen mussten daher die Reichstage ganz besonders freudig
begrüsst werden; denn sie führten Tausende nach Augsburg und
waren von ausserordentlichem Einflüsse auf das gesamte Leben der
Reichsstadt. Sie hatten freilich auch mancherlei Unannehmlichkeiten
im Gefolge. Der starke Fremdenzufluss führte auch Elemente her-
bei, nach denen man kein Verlangen trug. Eine grosse Zahl von
Stimplern wurde den Handwerksmeistern beschwerlich; schlimmer
aber waren die Gesellen, deren Gewerbe das Tageslicht scheute
und die alle Ursache hatten, in der grossen Menge zu verschwinden
und unbekannt zu bleiben, wie solches z. B. der Chronist Clemens
Sender bezüglich des Reichstags von 1530 berichtet 1 ).
Der Stadt wurden durch solche Veranstaltungen auch grosse
Kosten zugemutet, welche die Verpflegung und Unterbringung so
vieler Ehrengäste, die Sorge für deren Sicherheit, Ehrungen, Fest-
lichkeiten u.s.w. verursachten. So kostete der Reichstag von 1530
nach den Baumeisterbüchern 19404 Gulden 83 Pfd. 7 ß 4 h. d. i.
etwa ein Viertel der gesamten Jahreseinnahme. Allein diese Aus-
gaben trugen reichlich Zinsen. Die Vereinigung so vieler ange-
sehener und vermöglicher Personen brachte unbestreitbare Vorteile.
1) Siehe S. 30.
Digitized by
Google
- 83 -
Viele von ihnen kamen auch bei anderen Gelegenheiten wieder;
so lagen 1523 Erzherzog Ferdinand und Gemahlin mit einem Ge-
folge von 600 Pferden zwei Tage bei Jakob Fugger zur Herberge.
1525 berief derselbe Fürst die Landstände seiner sämtlichen 12 Erb-
länder nach Augsburg, wo sie ein Vierteljahr tagten. Als die baye-
rischen Herrschaften vom 23. September bis Ende Oktober 1722
hier verweilten, belief sich die Hotelrechnung in den „drei Mohren "
allein auf 5980 Gulden 24 Kreuzer l ).
Die Stadt suchte aber auch durch Veranstaltung von mancherlei
Festlichkeiten das Leben so angenehm und anziehend als möglich
zu gestalten. Eine bedeutende Rolle spielten in dieser Beziehung
die Schützenfeste. Das erste grössere Schiessen fand im Jahre
1370 statt *).
Aus der grossen Zahl der späteren Schützenfeste können nur
einige der bedeutendsten hervorgehoben werden. Sie genügen, um
zu zeigen, welcher Glanz bei derartigen Festen entfaltet wurde ; sie
lassen deren Bedeutung für die Wehrhaftigkeit der Bürgerschaft
erkennen , insbesondere geben sie ein Bild von der Förderung des
Goldschmiede-Handwerks durch die Anfertigung vieler und zum Teil
kostbarer Preise.
Im Jahre 1470 wurde kurz nach dem Einzüge des Bischofs
Graf von Werdenberg ein kostbares Stachelschiessen veranstaltet 3 ).
466 Teilnehmer hatten sich eingefunden, darunter die Herzöge
Christoph und Wolfgang von Bayern, Graf Otto von Henneberg,
etliche Grafen von Montfort, drei Ritter und 66 Augsburger Schützen.
Zu Preisen wurden von den Goldschmieden Hans Tischlinger, Peter
Bainfing, Silvester Naden, Andreas Miller, Hans Schwayer, Öpfen-
hauser, Damian Rieger, Hans Maurer, Peter Graus, Ludwig Bös-
weil und Hans Miler 40 Kleinode um 936 Gulden gekauft; ferner
21 Kleinode um 267 Gulden. Beide Summen, von Mülich ange-
geben, stimmen nicht mit denen Mairs. Doch ist dieser Wider-
1) Allg. Reichsarchiv, München, Fürstensachen Lit. C. Fase. LXXX, Nr. 725.
2) M. Radlkofer, Die Schützengesellschaften und Schützenfeste Augsburgs. Zeit-
schrift des Hist. Vcr. f. Schw. 21. Jahrg. S. 92.
3) Chronik von Mülich, Städtechronik. Bd. XXII. S. 230. Radlkofer, S. 96 — 99.
P. H. Mairs Cronic. Bibl. d. Hist. Yer. f. Schw. Bl. 527.
6*
Digitized by
Google
— 8 4 -
Spruch vielleicht nur ein scheinbarer, da etliches Silbergeschirr in der
Regel im Baumeistergewölbe für plötzlichen Bedarf vorrätig war.
Mit dem Schiessen waren noch allerlei Belustigungen verbunden.
Drei Kleinode um 45 Gulden winkten den Siegern im Pferderennen.
3 Kleinode im Werte von 12 Gulden waren für das Springen, Laufen
und Steinstosscn ausgesetzt. 4 silberne Becher waren die Kegel-
preise, Die Gesamtausgabe der Stadt betrug 2200 Gulden. Die
Einsätze der Schützen, sowie der starke Zuspruch beim Glückshafen
sollen den Rat mehr als schadlos gehalten haben.
Das Büchsensehiessen von 1476 steht dem Stachelschiessen
von 1470 würdig zur Seite. Es beteiligten sich 117 Augsburger
und über 300 Fremde. Die Durchführung des Festes war ähnlich wie
im Jahre 1470. Die Preise wurden von den Goldschmieden Hans
Schwayer, Hans Öpfenhauser, Hans Maurer, Thomas Rüger, Ludwig
Baissweil, Schönsperger , Hiller, Hans Reinmann und Hans Öffelin
gekauft *}« Als Kleinode für den Glückshafen lieferte Hans Sumer
4 Becher um 26 Gulden, 8 Gulden, 6 Gulden und 4 Gulden; An-
dreas Miler 4 Becher um 16 Gulden, einen um 14 Gulden, Hans
Tischlinger einen Becher um 30 Gulden und einen um 28 Gulden,
Anton Nattan 3 Becher um 22 Gulden, 20 Gulden und 18 Gulden,
Narcis Hirlinger eine vergoldete Scheuer und einen zweifachen Kopf
für 64 Gulden, Silvester Natan 4 Becher um 37 Gulden, Graus einen
zweifachen Kopf um 35 Gulden, 1 Becher um 5 Gulden, 2 Schellen
um 3 und 2 Guklen t 1 Ring um 1 Gulden, 1 vergoldete Scheuer,
2 Mark 4 Lot schwer, die Mark um 14^ Gulden, und 1 silbernen
Becher auf drei Füssen, 23 Lot schwer, die Mark um 11 Gulden
15 Kreuzer *).
Grossartig, fast unübertrefflich muss das Schiessen vom Jahre
1509 gewesen sein 3 ). 549 Armbrustschützen und 918 Büchsen-
schützen waren erschienen. Ausser der Schiesshütte war auf der
Rosenau ein Tanzhaus errichtet und für Speise und Trank hinläng-
lich gesorgt. Der Untertrunk am Nachmittag wurde sogar unent-
I) Kadlkofer, S. 101.
•1) P. H* Mairs Cronjc. Kibl. d. Hist. Ver. f. Schw. Bl. 529b.
üj Chronik von Sender^ Slädtechronik. 23 S. 122 ff. Radlkofer, S. 103 — 109.
Digitized by
Google
- 85 -
g-eltlich verabreicht. Pferderennen und Wettlauf sorgten für Ab-
wechselung" und Belustigung-. Auch dem Glücke konnte die Hand
geboten werden. Es belief sich aber auch die Gesamtausgabe der
Stadt auf etwa 9000 Gulden, d. i. etwa 60000 Mark, was ungefähr
den sechsten Teil der Jahresausgabe (53402 Gulden) ausmachte.
Die Silberpreise und Gewinne kosteten allein etwa 2000 Gulden *),
und zur Fertigung derselben wurden die bedeutendsten Goldschmiede
herangezogen. Als solche werden genannt:
Laux Weichburger erhielt über 59 Gulden,
Wilhelm Fugger
11
,, 200 „
Eloy Müller
i)
79 ,.
Hans Nattan
>»
55 „
Jörg Stern
11
., 98 „
Lienhart Müller
11
71 ,,
Jakob Halder
»»
35 ,.
Michael Hirlinger
»»
30 „
Laux Kräler
,,
43 ,.
Andreas Degen
11
60 „
Hans Stern
1»
„ 78 „
Sigmund Schneider
»»
55 ,,
Narcis Hirlinger
?»
43 ..
Jörg Riederer
»?
180
Hans Seid
n
108
Ulrich Schaller
11
.90 „
Andreas Frey-
»»
70 „
Silvester Natan
11
„ 58 .,
Jörg Seid
»1
220 „
Öpfenhauser
»>
„ 200 „
Lucas öpfenhauser
»j
37 ..
Auch an sonstigen Festlichkeiten war kein Mangel, so dass es
nicht Wunder nehmen kann, wenn der Fremdenzufluss nie stockte,
wenn Augsburg besonders von höchststehenden Personen gerne
besucht wurde.
Mit welcher Vorliebe Kaiser Maximilian in dieser Stadt weilte,
1) A.-A., B.-B. 1509. Fol. 133 ff.
Digitized by
Google
— 86 —
ist zur Genüge bekannt. Wie sehr solche Besuche von Vorteil
für die Geschäftswelt waren, geht aus der Bemerkung Senders
hervor, dass im Jahre 1500 König Maximilian den Handwerksleuten
12000 Gulden schuldig gewesen, welche Schulden die Fugger be-
zahlten.
Aus dem Jahre 15 15 wird abermals gemeldet, dass Kaiser
Max allerhand Kleinodien, Gold- und Silbergeschirr, Samt- und
Seidengewänder teils für sich , teils zu Verehrungen für fürstliche
Personen einkaufte. Er Hess hier die metallenen Bildnisse formen
und giessen, in welchen er das Andenken bedeutender Personen
ehren wollte; hier wurden die weltberühmten Rüstungen gefertigt,
die sein Stolz bei allen Turnieren waren; hier wurden auch die
Bilder gezeichnet und in Holz geschnitten, die sein Lieblingswerk
zieren sollten; hier wurde ,,Theuerdank u gedruckt; des Kaisers
Bildnis wurde hier modelliert und gegossen, und es wurde am
Grabmale des Kaisers gearbeitet zu einer Zeit, da in Nürnberg ein
Peter Vischer lebte.
§ 6.
Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Höfe.
Die erste Stelle unter den von auswärts einlaufenden Bestel-
lungen nehmen die des bayerischen Hofes ein. Der im An-
hange l ) folgende Auszug aus den Hofzahlamtsrechnungen giebt ein
deutliches Bild von den lebhaften Beziehungen und dem regen ge-
schäftlichen Verkehr Augsburgs mit dem Münchener Hofe. Leider
gehen die Rechnungen nur bis zum Jahre 1554 zurück. Wenn die
bei Andreas Attemstetter erfolgten Bestellungen mit aufgenommen
sind, so mag dies wohl berechtigt sein; denn derselbe war 1565
von München nach Friedberg gezogen, um dem Mittelpunkte des
kunstgewerblichen Lebens nahe zu sein. 1582 wurde seinem wieder-
holten Ersuchen, als Bürger Augsburgs sein Handwerk ausüben zu
dürfen, stattgegeben.
Begreiflicherweise hatten die bayerischen Fürsten kein Interesse
an der Beachtung der in der Augsburger Goldschmiede-Ordnung
t) Siehe II. Teil, Urkunde 36.
Digitized by
Google
- 8 7 -
enthaltenen Vorschriften. So kam es, dass sie wiederholt tüchtigen
Gesellen ihre Fürschrift zur Beförderung- ausser der Ordnung an-
gedeihen Hessen. Besonderen Vertrauens erfreute sich Georg Bern-
hart, dem im Jahre 1572 l ), obwohl er noch Geselle war, auf baye-
rische Fürschrift hin gestattet wurde, die ihm übertragene fürstliche
Arbeit zu fertigen. Doch wurde ihm auf Bitten der Goldschmiede
durch Dekret vom 12. August 1572 eingebunden, „ausser des
Hertzogen frumbarbeit sonst nichts zu machen auch nit bei Bürgern,
sondern an ainem wiert zu zeren u . Georg Bernhart legte sich nun
diese Erlaubnis so zurecht, als ob er überhaupt zur Fertigung aller
bayerischen Arbeiten berechtigt wäre. Manche davon übertrug er
allerdings an andere Meister. In dieser Beziehung bieten die Hof-
amtskorrespondenzen 2 ) eine erwünschte Ergänzung der Hofzahlamts-
rechnungen. 1574 sandte Bernhart laut Schreiben vom 23. August
an Herzog Wilhelm Rosen und „negelblumen" (Nelken), die zwei
Stück ,,aufsnegeste p. 25 Gulden", zugleich bat er um Bezahlung
des Rückstandes von 476 Gulden.
Am 23. September 1574 bestätigte Bernhard den Empfang von
368 Kronen, die eingeschmolzen 351 Kronen 3 ort gewogen hätten.
Zugleich schickte er zwei ,,blimlen pr. 6 taller' 4 ; er hätte die Blätter
gerne geschmelzt, doch war die Zeit zu kurz. Er fragte an, ob
er das Paternoster gegen Barzahlung von 50 Gulden schicken solle
und bemerkte, dass er die ihm angebotenen 160 Gulden für die
im Besitze Ihrer Durchlaucht befindlichen 4 Stück nicht annehmen
könne, er müsse auf 190 Gulden bestehen.
Am 9. Oktober 1574 bestätigte Bernhart den Empfang von
176 Gulden 24 Kreuzer, bat aber zugleich, die noch schuldigen
48 Gulden und 84 Gulden auch zu senden.
Gleiche Bitte erfolgte am 21. Oktober.
Unterm 3. November schickte er 7 Dutzend „staynle halb
robin, halb schmaral, das Dutzet 2 vngerische Dukaten" mit der
Mitteilung, dass Meister Lorenz (jedenfalls Lorenz Then) „zu den
1) A.-A., Goldschmiede-Akten. Fase. II. 1586.
2) Allg. Reichsarchiv, München. Altbayr. Fürstensachen, Specialia. Fase. XXXVIII.
Hofamtskorrespondenzen.
Digitized by
Google
— 88 —
etzlich kreytlen noch vier stückh maseron geformet u habe und
dazu 10 Kronen ohne den Abgang brauche ; es gäbe daran gar
viel zu flicken und auch Stiele daran zu löten. Durchlaucht
möge mitteilen , welches Kräutlein sie noch wünsche. Angefügt
ist die abermalige Bitte um die Restzahlung von 48 Gulden und
84 Gulden.
Am I.Juni 1577 sandte Bernhart ,,etzliche kleine t 1. ein Cru-
zefix von Ceral mit gold vnd stain gezürt 100 taller, ein kleinet
von Ceral vnd perllen auch mit gold vnd stain geziert 100 taller,
mer zwey sacpfeifelen 18 taller, mer ein Stundenglas 18 taller, mer
ein medeyglen mit dem Engl. Grus 18 taller ".
Die Augsburger Goldschmiede betrachteten Bernharts Thätig-
keit mit üblen Blicken, da er sich überdies verheiratet und auf die
Kaufleutestube hatte schreiben lassen. Nicht nur, dass er selbst
das Handwerk entgegen Recht und Ordnung trieb, er hielt sogar
bei einigen Meistern Gesellen, die dort ihre Kost bezahlten und
für sich selbst arbeiteten, eine Störerei der schlimmsten Art. Bern-
hart wurde denn auch am 6. Juni 1587, obwohl sich der Herzog
seiner wiederholt und eindringlich annahm, zu einer Strafe von
60 Gulden verurteilt; auch sollte ihm nur vergönnt sein, „die an-
gefrimbte fürstlich bayr. Arbeit für ein Zeit vnd nit auf ewig mit
seiner selbsteignen Hand oder durch redliche Meister und nit mit
gesellen oder Störern zu verfertigen".
Auch Andreas Attemstetter , dessen später noch gedacht wer-
den wird, erfreute sich der herzoglichen Gunst in hohem Masse.
Hier sei nur eine Korrespondenz desselben hervorgehoben *). Am
8. Oktober 1575 berichtete er dem durchl. Herzog Wilhelm bezüg-
lich der Bestellung , zu welcher er 66 Kronen erhalten hatte , dass
er den ,, Apostel 44 schicken werde, sobald er fertig sei; er arbeite
eben strenge an den Modellen zu 6 Leuchtern, während die Ge-
sellen die „vier plumkrügli, dass bichle vnd khendeli schmiden 4 '.
Zwei Schreiben seien noch hervorgehoben , das eine wegen der
Eigenart der darin berührten Arbeit. Lorenz Dhenn (Then) schickte
am 22.' Mai 1576 zwölf gegossene Krebse samt einer Schildkröte.
l) Allg. Reichsarchiv. Fürstensachen. Fase. XXXVIII, Nr. 426.
^
Digitized by
Google
- 89 -
An der Fertigung der Schlangen, Eidechsen, Frösche u. s. w. war
er durch Krankheit gehindert worden; doch versprach er, solche
zu fangen, um Modelle zu haben.
In dem anderen Schreiben bittet Abraham Pfleger um Bezah-
lung; er hatte ,,ain gezierd von Silber zu einem Haspel" ge-
macht und Herrn Hans Fugger übergeben, an Silber ioi Lot
i Quint 2 Pfennige, das Lot zu i Gulden 30 Kreuzer; er ver-
langt nur 150 Gulden, ferner 45 Gulden für eine vergoldete, ge-
triebene Schale.
Von späteren bedeutenden Einkäufen für den bayerischen Hof
finden sich im Reichsarchiv erwähnt : Ein silberner Altar, von Meister
Bayr *) gefertigt, um 600 Gulden durch Vermittelung Marx Fuggers
angekauft 2 ): ferner eine silberne Truhe, 1624 um 2864 Gulden
gekauft.
17 19 3 ) schenkte Kurfürst Max Emanuel dem zum Bischof von
Münster und Paderborn erwählten Prinzen Clemens August ein von
Raumer in Augsburg bezogenes Silberservice im Werte von 20000
Gulden, und am 15. August 1720 wurden dem Silberhändler Raumer
auf Befehl des Kurfürsten 4245 Gulden ausbezahlt für Geschenke,
welche Clemens August machen musste.
Bedeutende Arbeiten wurden von den Augsburger Meistern
auch auf Rechnung des kaiserlichen Hofes gefertigt.
Durch Vermittelung des Landvogts Jörg Ilsung wurde Leon-
hard Jechlin 1580 mit der Fertigung der türkischen Verehrung,
bestehend in 3 türkischen Kannen, 3 Pokalen und 6 türkischen
Schüsseln betraut 4 ).
Im Jahre 161 1 wurde hier kaiserliche Arbeit gefertigt, über die
nichts Näheres angegeben ist, die jedoch nicht unbedeutend ge-
wesen sein muss, da der Silberhändler Philipp Holbein den Rat
ersuchte, dass den mit der Arbeit betrauten Meistern erlaubt werde,
mehr Gesellen einstellen zu dürfen. Der Rat bewilligte auch am
1) t 1628.
2) Allg. Reichsarchiv, München. II. Specialis*, Lit. C. Fase. LIII, Nr. 563.
S) Ebendaselbst. Nr. 725.
4) A.-A., Goldschmiede-Akten. Fase. I. 1580.
Digitized by
Google
— 9o —
20. September 1611 zwei Meistern vier Gesellen über die Ordnung-,
so lange die kaiserliche Arbeit währe *).
Ein „ sonderbares Werk von Silber" bestellte 1616 Bischof zu
Strassburg und Passau. Da es „nicht gemeine Arbeit", so erlaubte
der Rat, dass Hans Rappolt — den die Vorgeher als Störer bezeich-
neten, da er hier nicht zum Meisterrecht zugelassen werden konnte,
der aber gleichwohl im Rufe eines tüchtigen Goldschmieds stund —
die Arbeit übernehme und innerhalb zwei Monaten ausführe 2 ).
Am 7. Juni 1618 befahl Kaiser Matthias, den Goldschmied
Paulus Paumann, bei dem er eine fürnehme Arbeit bestellte, zu
fördern mit Erkaufung des Silbers, Einwechslung von Geld zum
Verschmelzen, wie auch mit Genehmigung der dazu nötigen Leute.
Letzteres wurde ihm auch wie dem Kistler Hertel, der einen Eben-
holzkasten dazu liefern musste, gestattet mit der Bemerkung, dass
er sich der Stimpler nicht bedienen dürfe 3 ).
Hieronymus Siebenbürger musste 1637 einen wertvollen gol-
denen Kelch für den Kaiser machen 4 ).
Unterm 13. Januar 1650 richtete Ferdinand III. ein Schreiben
an den Rat, worin er diesem anzeigte, dass der kaiserliche Hof im
kommenden Mai eine ansehnliche Legation mit Präsenten an die
Ottomannische Pforte senden werde und zu dem Zwecke bei dem
Hofsilberhändler Martin Seuter allerhand Silberwaren bestellt habe.
Diesem soll auf kaiserlichen Befehl Vorschub und notwendige
Assistenz geleistet werden, namentlich dass die Meisterschaft gegen
billige Bedingungen ihm an die Hand gehe 5 ). Auch aus dem Jahre
1665 — und später aus dem Jahre 1698 — wird von Präsenten für
die türkische Pforte berichtet, an deren Fertigung Peter Winter, Franz
Schönfeld und Hans Jakob Baur beteiligt waren 6 u - 7 ).
1) A.-A., Goldschmiede-Akten. Fase. IV. 1611.
2) Ebendaselbst. Fase. IV. 161 6.
3) Ebendaselbst. Fase. IV »>. 1618.
4) Ebendaselbst. Fase. VI. 1637.
5) Ebendaselbst. Fase. VII. 1650.
6) A.-A., Goldschmiede-Akten. Akt Fleischhacker gegen Winter.
7) A.-A., R.-Pr. Bd. LXXXV. S. 255 u. 390, k. Präsente für die Pforte im
Jahre 1698 betr.
Digitized by
Google
— 9i —
Einige weitere kaiserliche Bestellungen finden sich in der Zu-
sammenstellung der Arbeiten 1 ), zu welchen die Goldschmiede die
Mithilfe der Kesselschmiede brauchten. Aus derselben geht weiter
hervor, welch weit verbreiteten Ruhm die Erzeugnisse der Augs-
burger Goldschmiederei genossen. Sie wurden bis nach Polen und
Litauen begehrt. Hervorragend muss besonders ein 1628 bei
H. J. Bayr für den König von Polen bestellter Altar gewesen sein.
Eine grössere Arbeit fertigte 1573 Peter Thenn für den däni-
schen Hof und Konrad Stierlin 1576 für den Markgrafen Karl von
Baden. Nicht unerwähnt sei, dass im Jahre 161 7 Fürstbischof Jo-
hann Gottfried von Aschhausen zu Geschenken für S. päpstliche
Heiligkeit durch den Dompropst von Aw zu Augsburg ein Hand-
becken um 600 Gulden, ein vergoldetes Giessbecken mit Kanne
um 270 Gulden und ein Futteral mit verschiedenen Stücken um
320 Gulden ankaufen Hess 2 ).
In diese Zeit fällt auch die Vereinigung mehrerer Gewerbe zur
Herstellung grösserer Kunstwerke. Zeugnis hiervon giebt der pom-
mersche Kunstschrank im Berliner Kunstgewerbemuseum, desgleichen
der Tisch, welchen die Stadt 1632 um 9750 Gulden von dem Pa-
trizier Hainhofer zu einem Geschenke für Gustav Adolf kaufte.
Die grösste aller Bestellungen , die aber zugleich so ziemlich
den Abschluss der Glanzperiode des Augsburger Goldschmiede-
handwerks bildet, war die Berliner Bestellung, die um das Jahr 1730
erfolgte und die hier nur kurz erwähnt werden kann, da sie weit
ausserhalb des Rahmens dieser Arbeit liegt. Nach der Schätzung
des Augsburgischen Münz- und Kreiswardeins Joh. Jakob Frings
hatte die Bestellung einen Wert von 605 165 Gulden.
§ 7-
Wertschätzung des Augsburger Goldschrniedehandwerks in an-
deren Ländern und Städten.
Das Ansehen, in welchem das Augsburger Goldschmiedehand-
werk stund, kann auch daraus ersehen werden, dass von auswärts
1) II. Teil, Nr. 37.
2) Kreisarchiv, Würzburg. „Korrespondenz des Fürstbischofs Joh. Gottfried
v. Aschhausen zu Würzburg mit dem Dompropst von Aw zu Augsburg 161 7."
Digitized by
Google
— 92 —
wiederholt eine Abschrift der Ordnung oder einzelner Bestimmungen
derselben erbeten wurde.
Als sich im Jahre 1540 in Nürnberg- die Notwendigkeit des
Erlasses einer Goldschmiede-Ordnung ergab, beschloss der Rat dieser
Stadt am 30. August 1540 *), man solle „ainem Erbarn Rathe ze
Augspurg schreyben unnd sy bitten, meinen Herrn bericht zu thun,
was sy des Werksilbers halben auf dem Goldschmiedehandwerk für
Ordnung haben, wie mans mit der prob halt und wie sy die ge-
macht arbeit probieren lassen".
Schon am 1. September ging ein entsprechendes Schreiben
nach Augsburg ab 2 ). Die Erledigung der Bitte erfolgte umgehend,
so dass schon am 16. September ein Dankschreiben nach Augs-
burg gerichtet werden konnte 3 ).
Unterm 9. Mai 1562 fragte der Rat von Ulm an, wie es hier
mit dem Brennen der Kretze gehalten werde 4 ).
1564 erfolgte eine Anfrage der Wiener Goldschmiede in nicht
näher bezeichnetem Betreffe. Sie wurden angewiesen, durch ihre
Obrigkeit schreiben zu lassen 6 ).
Am 2. März 1577 fragte der Rat der Stadt München an, ob
hier das Spinnen des „Rorgoldes" männiglich unverwehrt sei oder
ob Sätze und Ordnungen aufgerichtet seien 6 ).
1585 erkundigten sich die Wiener Golschmiede über das Ver-
hältnis der Goldschmiede zu den Kramern 7 ).
Der Rat der Stadt Lauingen bat am 15. März 1588 um Mit-
teilung, wie es hier mit Prob und Geschau gehalten werde *).
Der Rat von Frankfurt erbat sich am 27. Juni 1591 die Ab-
schrift einiger Artikel der Ordnung: es scheint sich um die Be-
t) Kreisarchiv Nürnberg, Ratsschliisse, Änderung der Goldschmiede-Ordnung betr.
Rats buch 20, fol. 165.
2) Kreisarchiv Nürnberg. Briefbuch Nr. 123. Fol. 19.
3) Ebendaselbst. Nr. 123. Fol. 43.
4) A.-A., G.-A. Fasel. 1562.
5) ,, „ 1564.
6) „ „ 1577.
7) A.-A., R.-Pr. von 1585.
8) A.-A., G.-A. Fase. II. 1588.
Digitized by
Google
— 93 —
dingungen bezüglich der Annahme fremder Gesellen gehandelt zu
haben *).
Am 29. Februar 1592 schickte der Rat von Memmingen Silber-
geschirr, dass es hier probiert werde. Das Ergebnis sollte zugleich
dazu dienen, die Notwendigkeit einer Änderung der eigenen Geschau
erkennen zu lassen *).
Eine Anfrage bezüglich der Versetzung guter und falscher
Steine oder Gläser in Gold wurde unterm 11. Juni 1594 seitens des
Ravensburger Rates hierher gerichtet a ).
Infolge einer Anfrage des Ulmer Rates im Jahre 1607 bezüg-
lich des Verhältnisses zwischen Goldschmieden und Gürtlern, welch*
letztere das Graben von Siegeln und Petschaften und das Stein-
schneiden als freie Kunst betrachtet wissen wollten, sah man sich
in Augsburg veranlasst, die betreffenden Bestimmungen genauer zu
fassen 4 ).
Am 21. April 161 4 fragte der Rat von Memmingen an, ob
die Augsburger Bestimmungen über die Geschau eine Änderung
erfahren hätten 5 ).
Nach den diesbezüglichen Bestimmungen fragte am 29. Oktober
1618 auch Herzog Friedrich von Württemberg 6 ).
Am 16. August 1621 bat der Nürnberger Rat um Abschrift
des unterm 6. März erlassenen Verbots der Ausfuhr unvergoldeter
Silberarbeit ohne Erlaubnis der Obrigkeit 7 ).
Herzog J. Friedrich von Württemberg fragte am 30. Juni 1625
an, ob die Bestimmungen über die Geschau geändert worden wären
und ob eine Lohntaxe bestehe 8 ).
Abschrift der Ordnung erbat unterm 20. Dezember 1630 der
1) A.-A.,
G.-A.
Fase.
III. 1591
2) „
>>
III. 1592
3) „
»
III. 1594
4) ,,
?»
IV. 1607
• „
i>
IV b. 1614
6) „
„
IVb. 1618
7) „
>?
V. 1621
8) „
„
V. 1625
Digitized by
Google
- 94 —
Rat von St. Gallen 1 ); solche wurde 1646 auch nach Hamburg- be-
gehrt 2 ), und am 6. Mai 1653 erhielten die Goldschmiede in Nürn-
berg" auf Verlangten Mitteilung - über die Bestimmungen , welche
das Arbeitsgebiet zwischen Goldschmieden und Gürtlern abgrenzten.
1) A.-A., G.-A. Fase. VI. 1630.
2) A.-A., Gürtlerakten. 1646.
Digitized by
Google
Siebentes Kapitel.
Die Augsburger Goldschmiederei in der zweiten Hälfte
des 16. Jahrhunderts.
(Von der Ordnung- des Jahres 1549 bis zur Ordnung des Jahres 1603.)
§ 1.
Die Regimentsänderung von 1548 *) und die neue Goldschmiede-
ordnung von 1549.
Ein jäher Schlag stürzte Augsburg - vom Höhepunkte seiner
Macht. Unter glückverheissenden Aussichten hatte der Kampf des
Schmalkaldischen Bundes, in welchem Augsburg eine hervorragende
Rolle spielte, gegen den Kaiser begonnen. Allein die Uneinigkeit
und Unentschlossenheit im schmalkaldischen Lager Hess dem Kaiser
Zeit, sich zu verstärken. Die Verbündeten trennten sich, und die
Fürsten überliessen die Bundesstädte am Rhein und in Schwaben
ihrem Schicksal. Mochten diese auch vor den Folgen eines Kampfes
gegen einen übermächtigen Gegner zurückschrecken , so war es
noch weit mehr die Scheu vor des Kaisers Majestät, welche selbst
so reiche und mächtige Städte wie Ulm und Augsburg veranlasste,
harte Friedensbedingungen anzunehmen.
Am 29. Januar 1547 warfen sich die Abgesandten der Stadt
Augsburg in Ulm dem Kaiser zu Füssen und Hessen durch den
Mund Peutingers die Ergebung der Stadt auf Gnade und Ungnade
erklären. Wohl versicherte sie der Kaiser seiner Gnade; aber
welche Bewandtnis es mit derselben habe, war bald daraus zu er-
1) Langenmantels Regimentshistorie, S. 66 ff.
Digitized by
Google
- 96 -
sehen, dass der Stadt eine Kontribution von 1 50000 Gulden auferlegt
wurde. Sie musste 12 grosse Stücke mit aller Zugehör liefern, die
Schlüssel übergeben, ihr Kriegsvolk entlassen und dafür eine kaiser-
liche Besatzung von 10 Compagnien Fussvolk einnehmen. Der
nach Ulm ausgeschriebene Reichstag wurde, gerade nicht zur son-
derlichen Freude der Augsburger, in ihre Stadt verlegt, und am
23. Juli 1547 hielt Kaiser Karl seinen prächtigen Einzug.
Nun war die Zeit gekommen, das Zunftregiment zu stürzen, für
welchen Plan die Geschlechter den Kaiser schon durch Anton
Fugger gewonnen hatten. Sie richteten an den Kaiser eine „Vor-
stellung und stattliche Ausführung der Ursachen, warum das Regi-
ment der Stadt Augsburg von der Gemeind zu nehmen und wieder
auf die Geschlechter zu wenden' 4 . Darinnen wird den Zünften gar
übel mitgespielt und ihnen jegliche Fähigkeit abgesprochen, an der
Regierung der Stadt teilzunehmen; es wird ihnen auch die Schuld
an der Stellungnahme im Schmalkaldischen Kriege ganz und aus-
schliesslich überbürdet und zwar in einer Weise, die geeignet war,
dem Zorn des Kaisers neue Nahrung zu geben. Der Gegensatz
zwischen den der alten Religion zugethanen Geschlechtern und
dem reformatorisch gesinnten Volke kam in seiner ganzen Schärfe,
zum Ausdrucke.
Dem Wunsche der Geschlechter wurde willfahrt. Am 3. August
1548 nahm der Kaiser aus eigener Machtvollkommenheit die Ände-
rung des Regiments vor dergestalt, dass unter den 41 Ratsherren
nur 7 von der Gemeinde waren, dagegen 31 Geschlechter und 3
von der Mehrern Gesellschaft.
Um die Macht der Zünfte zu brechen, wurde befohlen, dass
sie ihre Häuser verkaufen und ihren ganzen Besitz dem Rate über-
antworten. In Ausführung dieses Beschlusses übergaben die Zünfte
an Geld und Geldeswert ca. 60000 Gulden, die Goldschmiede allein
an Silbergeschirr, Zins und Gülten nach Anschlag 3000 Gulden.
Bezüglich der Verwendung dieser Summe verordnete der Kaiser
1551, dass dieselbe nur zu Nutz und Frommen des Handwerks
dienen solle.
Die Idee von der Notwendigkeit der Zünfte war jedoch so
tief gewurzelt, dass man wohl die Selbständigkeit derselben be-
Digitized by
Google
— 97 —
schränkte und ihnen die politischen Rechte nahm, aber keine an-
deren gewerberechtlichen Anordnungen zu treffen vermochte.
Nachdem die politische Macht der Zünfte abgeschafft war,
konnte man das Bürgerrecht ohne die Handwerksgerechtigkeit er-
kaufen, und die Ratsfähigkeit hing nicht mehr von der Zugehörig-
keit zu einer bestimmten Zunft ab. Daher finden wir von der Zeit
an Goldschmiede nicht nur im grossen Rate , der sich aus 44 von
den Geschlechtern, 36 von der Mehrern Gesellschaft, 80 von den
Kaufleuten und 140 von der Gemeinde zusammensetzte — darunter
im ersten grossen Rate 9 Goldschmiede — , sondern auch im in-
neren Rate und als Bürgermeister.
Ein Unterschied zwischen den Handwerken wird nur insofern
gemacht, als die einen Ordnungen vom Rate erhalten, einige wenige
jedoch als freie Künste arbeiten dürfen.
Das neue Regiment beeilte sich, sämtliche Ordnungen einer
Revision zu unterziehen. Die der Goldschmiede wurde am 30. Juli
1549 vom Rate angenommen.
Eine kurze Unterbrechung erfuhr die ruhige Entwickelung der
neuen Verfassung im Jahre 1552. Kurfürst Moritz von Sachsen
hatte sich mit Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg, Hans Albrecht,
Herzog zu Mecklenburg und König Heinrich von Frankreich ver-
bündet, um die Befreiung des gefangenen Kurfürsten Johann Fried-
rich und des Landgrafen zu Hessen zu erzwingen. Während der
französische König Metz nebst den Bistümern Toul und Verdun be-
setzte, erschienen die verbündeten deutschen Fürsten plötzlich vor
Augsburg und wussten die schnelle Übergabe dadurch herbeizu-
führen, dass sie vollkommene Religionsfreiheit und Wiederaufrich-
tung des Zunftregiments versprachen.
Die Durchführung dieses Versprechens stiess auf keinen Wider-
stand, zumal die Zünfte den Geschlechtern bezüglich der Besetzung
des Rates entgegenkamen. Aber in welch wogender Bewegung
sich die Gemüter befanden, geht am besten daraus hervor, dass
am 21. Juni 1552 der Rat den Buchführern (Buchhändlern) aber-
mals das Gelübde abnahm, Schmähschriften und „tractatlin so
allerlei unrat verursachen" weder heimlich noch öffentlich zu ver-
kaufen.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 7
Digitized by
Google
- 9 8 -
Die neue Herrlichkeit dauerte nicht lange. Nach dem Passauer
Vertrage wandte sich der Kaiser gegen Frankreich. Am 21. August
hielt er seinen Einzug in Augsburg. Am 25. August gab er der
Bürgerschaft kund, dass es sein Wille wäre, das von ihm geordnete
Regiment wieder herzustellen. Bezüglich der Prädikanten sollte es
beim Passauer Vertrag bleiben; die Kauf leutestube , als der Herd
der Revolution, wurde unter die Verwaltung des Rats gestellt. Die
Zünfte mussten die Bücher, Briefe, Register u. s. w., deren sie sich
wieder bemächtigt hatten, dem Rate einhändigen, und es sollten
dieselben verbrannt werden. Losgelöst von ihrer Vergangenheit,
mochten sie — so hoffte man — eher geneigt sein, sich in die
neuen Verhältnisse einzuleben.
Trotz angedrohter strenger Strafen gährte es bedenklich in der
Bürgerschaft, so dass sich der Rat am 7. Januar veranlasst sah, in
einer eindrücklichen Ermahnung darauf hinzuweisen, dass er nur die
ihm vom Kaiser auferlegte Pflicht erfülle und dass es ihm schon
gelungen sei, die bedeutende Schuldenlast der Stadt zu verringern.
Er habe zur Förderung des allgemeinen Wohls allen Handwerken
Ordnungen gegeben und besondere Vorgeher verordnet, welche
deren Handhabung zu überwachen hätten. Allein statt Dank zu
ernten oder Belohnung zu erhalten, würden dieselben sträflicher-
weise des Rates Verräter genannt. Und obwohl der Rat die fünf-
prozentigen Zinsen aus dem Erlöse des Zunfteigentums jährlich
durch die Vorgeher auszuteilen entschlossen sei, auch wiederholt
sich bemüht habe, Beschwerung der Bürgerschaft hintanzuhalten,
gebe es doch noch immer unruhige Leute, die unwahre Behaup-
tungen über den Rat ausstreuen. Dies müsse zum Verderben
führen. Daher werde die Bürgerschaft ermahnt, Vertrauen zu ihrer
Obrigkeit zu fassen und so zu Frieden und Einigkeit zu gelangen.
Diese Ermahnung scheint nicht viel gefruchtet zu haben ; denn
am 26. August 1553 wurde allen Ordnungen folgender Artikel ein-
verleibt: ,, Welcher Handwerksman seine vorgeer veracht oder Inen
Schmehlich zuredt, der soll Inn die Eysen gelegt werden.' 4
Das Verhältnis besserte sich, als auf Veranlassung des Rats die
Kauf leutestube 1554 wieder in ihre Rechte eingesetzt und durch
kaiserliches Dekret vom 29. Juni 1555 genehmigt wurde, dass im
Digitized by
Google
— 99 —
Rate neben den 31 Geschlechtern 4 von der Mehrern Gesellschaft,
3 von den Kaufleuten und 7 von der Gemeinde sitzen sollten.
Die veränderte Stellung, welche die Zünfte dem Rat gegen-
über einnahmen, giebt den Zunftgesetzen ihr besonderes Gepräge,
giebt sich auch in der Goldschmiedeordnung von 1549 l ) zu er-
kennen.
Früher hatten die Meister des Handwerks die Ordnung des-
selben aufgestellt und dem Rate zur Bestätigung vorgelegt. Sie
sorgten selbst für die Ausführung, waren überhaupt in gewisser Be-
ziehung unabhängig. Nunmehr erliess der Rat die Ordnung, be-
stellte die Aufsichtsorgane und zog die Gebühren und Strafgelder
ein. Letztere waren — und dies ist bezeichnend für die Ordnung
von 1549 — fest bestimmt. Wer seine Arbeiten verkaufte, ohne
-dass er sie vorher hatte geschauen lassen, wurde um 1 Mark Silber
gestraft (Art. 8). Die gleiche Strafe traf den, der keinen offenen
Laden hielt (Art. 9) , die Gesellen eines Mitmeisters abwendig
machte oder sie ohne Wissen und Zustimmung desselben beschäf-
tigte (Art. 13), wer Kesselschmiede einstellte (Art. 21) und Hand-
werksgenossen Arbeit gab (Art. 23), die noch nicht im Besitze des
Meisterrechts waren ; dagegen wurde mit 4 Gulden rh. bedroht, wer
einen Lehrknaben annahm, der nicht ordnungsgemäss von seinem
Meister geschieden war (Art. 18), und für Förderung der Störer
war eine Strafe von einer halben Mark Silber ausgesprochen.
Auch sonst macht sich eine Verschärfung der Bestimmungen
bemerkbar. So setzt Art. 5 fest, dass die Meisterstücke innerhalb
2 Monaten gefertigt werden müssen und bestimmt die Vergütung,
welche die Stückmeister den Geschaumeistern für Benützung der
Werkstätte zu geben hatten, während der Ersatz für Kohlen u. s. w.
der gegenseitigen Vereinbarung überlassen blieb.
In Art. 19 ist diesmal ausdrücklich die Bedingung aufgenommen,
dass ein Lehrjunge nicht leibeigen sein dürfe. Zwar führen die
Akten 2 ) einen Fall an , dass Georg Brechtel einen leibeigenen
Jungen einschreiben lassen durfte ; allein hierzu wurde die Erlaubnis
1) Siehe II. Teil, Urkunde 14.
2) A.-A., G.-A. Fase. IV a. 1605. Georg Brechtel.
Digitized by
Google
— IOO —
nur gegeben , weil der Prälat von Oxenhausen versprochen hatte,
den Jungen nach Erlangung der vogtbaren Jahre freizugeben.
Im übrigen ist die Ordnung von 1549 eine Zusammenstellung
der Bestimmungen von 1529 und 1545. Nur Punkt 3 der letzteren
Ordnung, welcher von der Verpflichtung handelt, bei den Versamm-
lungen des Handwerks auf der Münze zu erscheinen, ist nicht mit
aufgenommen.
S 2.
Innere Verfassung des Handwerks seit 1549.
Die Leitung des Handwerks, welche vorher in den Händen von
2 Geschaumeistern und 4 beigeordneten Meistern gelegen war,
wurde nunmehr vom Rate 2 Vorgehern und 2 Geschaumeistern
übertragen. Er bestimmte ihren Wirkungskreis und schützte und
überwachte ihre Thätigkeit durch die dazu verordneten Ratsherren.
Damit ist auch gleich der Instanzenzug bei vorkommenden Be-
schwerden und Streitfällen angegeben. Wer sich mit der Entschei-
dung der Vorgeher nicht einverstanden erklärte, legte seine Sache
dem Rate vor. Dieser verlangte die gutachtliche Äusserung der
Vorgeher. Deren Antwort wurde der beschwerdeführenden Partei
vorgelegt. Möglicherweise wurde ein abermaliger Bericht der Vor-
geher und eine Entgegnung des Appellanten herbeigeführt. Dann
berieten die verordneten Herren über die Angelegenheit, und der
Rat beschloss meistens dem Antrage der verordneten Herren ent-
sprechend. Die Erledigung fand fast durchweg in sehr kurzer Zeit
statt, ohne dass dadurch der Gründlichkeit Eintrag geschehen wäre.
Bezüglich der Amtsdauer der Vorgeher war in der Ordnung nichts
bestimmt. Wenn es nun einerseits bedenklich schien, die Vorgeher
ohne besonderen Grund zu beseitigen — man vermehrte dadurch
die Unzufriedenheit und hatte nicht die Gewissheit, ob die Geschäfte
in zuverlässigeren Händen ruhten — , so war es anderseits vielleicht
bedenklich , wenn sich mit der längeren Amtsdauer gesteigertes
Machtbewusstsein und grösserer Einfluss verband, Daher beschloss
der Rat am 6. Februar 1552: ,,Fürohin soll jerlich ein Vorgeher
seines Ambts erlassen und ein andrer an sein statt verordnet wer-
den. " Allein die Ereignisse dieses Jahres scheinen diesen Beschluss
Digitized by
Google
— IOI —
in Vergessenheit gebracht zu haben. Nur so ist es zu erklären,
dass Jörg Zorer und Marx Schwab von 1550 — 1557 als Vorgeher
fungierten.. Dies wurde erst am 21. November 1557 *) geändert;
von dieser Zeit an wechselten auch regelmässig die Vorgeher ab,
während man hinsichtlich der Geschaumeister jedenfalls für vorteil-
haft fand, wenn sie in ihrem Amte auf langjährige Erfahrung zurück-
blicken konnten.
In dem Entlassungsgesuche, das der ältere Vorgeher einreichte,
machte er zugleich eine Reihe von Goldschmieden namhaft, welche
geeignet waren, ihn zu ersetzen. Es stund natürlich beim Rate, ob
er die Vorschläge beachten wollte.
Als die kurze Zwischenregierung im Jahre 1552 wieder besei-
tigt war, bestund eine der ersten Amtshandlungen des Geschlechter-
regiments darin, den Vorgehern am 17. September 1552 Sitz und
Stimme bei den Strafsitzungen der verordneten Herren einzuräumen.
Solche Stärkung des Ansehens und Einflusses der Vorgeher war
angesichts des denselben entgegengebrachten Misstrauens unbedingt
notwendig, hatte aber begreiflicherweise nicht sofort Erfolg.
Die Unbotmässigkeit war so gross, dass sich die Vorgeher zu
der Klage genötigt sahen, es werde wenig auf die Ordnungen ge-
achtet. Dies veranlasste den Rat zu der Anordnung, dass die ver-
ordneten Herren jeden Mittwoch über die Verfehlungen wider die
Ordnung urteilen sollten. Den Vorgehern aber wurde eingeschärft,
diese Vergehen zur Anzeige zu bringen. Dies machte ihre Pflicht
nicht leichter und die Widerspenstigen nicht gefügiger. Solches
erhellt am besten aus der Thatsache, dass sie sich nicht bequemen
wollten, die Verwaltung der Handwerksgefälle durch die Wahl von
Einnehmern oder Schatzmeistern zu bilden.
Diesem unerträglichen Zustande, der ebenso bedenklich war
für die innere Ruhe als iür die Sicherheit der Stadt in Kriegsgefahr,
machte der Rat durch Entschiedenheit, gepaart mit weiser Mässigung
und wohlwollendem Entgegenkommen ein Ende. Am 12. Februar
1554 wurden die Vorgeher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass jedes Handwerk vollzählig erscheine, wenn der Rat die Ein-
1) Siehe Nachträge zur Ordnung.
Digitized by
Google
— 102 —
nehmerwahl vornehmen lassen wolle. Am Wahltage wurden die
Meister von den dazu berufenen Ratsherren Joh. Bapt. Heintzl und
Felix Rem darauf aufmerksam gemacht, dass durch die Einziehung
des Zunfteigentums die Handwerke nicht geschädigt werden sollen.
Des Kaisers Majestät habe eingewilligt, die fünfprozentigen Zinsen
den Handwerkseinnehmern auszuhändigen, damit die Wohlfahrt des
Handwerks dadurch gefördert werde. Zur Verwaltung dieser und
anderer Einnahmen sollte nun jedes Handwerk ebenso viel Ein-
nehmer als Vorgeher erwählen. Einen Beweis wohlwollender Für-
sorge, der allerdings ebenso sehr im Interesse der Stadt als der
Zünfte lag, gab der Rat dadurch, dass er seine Bereitwilligkeit er-
klärte, bei der Anschaffung grösserer Getreidevorräte behilflich zu
sein, so weit die Zünfte nicht ihre Einkünfte für Warenvorräte nötig
hätten. Bei den zur Zeit billigen Getreidepreisen wollte der Rat
iooo Schaff Getreide in die Stadt bringen lassen und ohne eigenen
Nutzen an die Zünfte abgeben. Der Rat ging so weit, den Zünften
die Sorge für die Lagerung des Getreides abzunehmen, indem er
städtische Böden und Arbeitskräfte zur Verfügung stellte.
Es ist wohl anzunehmen, dass nach solchem Entgegenkommen
die Zunftgenossen etwas milder gestimmt wurden und nicht gerade
widerwillig den Eid leisteten, die Tauglichsten und Verständigsten
aus ihrer Mitte für das Einnehmeramt zu erwählen. Die Erwählten
aber mussten schwören, die Nutzungen und Gefälle des Handwerks
getreulich im verwalten und jährlich Rechnung abzulegen.
Ob übrigens bei den Goldschmieden auch späterhin neben und
mit den Vorgehern erwählte Meister sich mit den Kassageschäften
befassten, ist zweifelhaft. Erwähnt finden sich solche nirgends. In
den Akten treten uns immer nur die Vorgeher als Vermögensver-
walter des Handwerks entgegen. Nachdem sie stiftungsgemäss die
Verwalter und Pfleger des Hirnschen Geschäfts waren, woraus sie
ja doch einen namhaften Teil ihrer Einkünfte bezogen, war es
eigentlich selbstverständlich, dass sie die gesamte Rechnungsführung
übernahmen. Dass sie dies wirklich thaten, geht aus der ältesten
uns erhaltenen Jahresrechnung hervor, erstattet am 24. Juli 1639 l )
1) A.-A., G.-A. Fase. VII. 1639.
Digitized by
Google
- 103 —
von den Vorgehern Martin Schwab und Georg- Hell. Nach der-
selben erhielt jeder Vorgeher und Geschaumeister eine Jahres-
besoldung von 12 Gulden, also noch den gleichen Betrag wie im
Jahre 1555; denn nach P. H. Mairs Memorialbuch l ) wurde am
10. August 1555 den Vorgehern Marx Schwab und Jörg Zorer jedem
für das halbe Jahr 6 Gulden und ihrem Knecht 5 Gulden ausbezahlt.
Von den Geschauern Simbrecht Bair und Sebastian Schwab erhielt
jeder auch 6 Gulden für das halbe Jahr. Hierzu kamen noch die
Bezüge für die Verwaltung des Hirnschen Geschäfts, sowie die Ein-
nahmen für die Geschau auf Grund des Art. 8 der Ordnung.
Jedenfalls um den Eifer der Vorgeher im Anzeigen straffälliger
Vergehen aufzumuntern, beschloss der Rat am 31. Dezember 1562,
die gewöhnliche Besoldung der Vorgeher einzuziehen und ihnen
dafür die Hälfte der Strafen zuzuweisen. Diese Bestimmung ging
auch in die Instruktion der Vorgeher vom 21. März 1563 über 2 ).
Dieselbe beklagte, dass die Vergehen gegen die Ordnung nur selten
zur Anzeige gebracht würden, was die Ordnung geradezu wertlos
mache. Diesem Übelstande abzuhelfen, wurden die Befugnisse der
Vorgeher wesentlich erweitert. Fleisch- und Fischverkauf ausge-
nommen, wurde ihnen das Recht zugesprochen, auf Grund der Ord-
nung zu strafen und die Ausführung der Strafe zu überwachen.
Sie hatten die Strafgelder einzunehmen und alle Quatember mit
den Einnehmern der Stadt abzurechnen. Für ihre Mühewaltung
sollten sie dann die Hälfte der Strafgelder erhalten.
Selbstverständlich hatten sie sich als Wächter der Ordnung
selbst genau an den Buchstaben derselben zu halten. Allenfalls
notwendig scheinende Änderungen hatten sie dem Rate zur Be-
schlussfassung zu unterbreiten.
Wo 4 Vorgeher waren, sollten jährlich 2, von 2 oder 3 Vor-
gehern sollte einer ausscheiden und durch den Rat ersetzt werden.
Dieser nahm die neuen Vorgeher in Eid und Pflicht.
Gegen die Entscheidung der Vorgeher stund die Berufung an
den Rat offen. Wenn sie in frevelhaftem Mutwillen erfolgte, so
drohte der Rat mit Verdoppelung der Strafe.
1) A.-A., P.-H.-M., Schätze 63, Bl. 205.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 16.
Digitized by
Google
— 104 —
Um die Vorgehcr gegen ungebührliche Auflehnung zu schützen,
hatte einer der verordneten Herren der Strafsitzung anzuwohnen.
Schon am 23. März sah sich der Rat infolge des heftigen
Widerspruchs der Vorgeher genötigt, die alte Verehrung zu reichen.
Dieser Widerspruch ist auch ganz erklärlich. Die Vorgeher moch-
ten fürchten, erst recht als Verräter betrachtet zu werden , die nur
um des eigenen Vorteils willen sich zu Handlangern des Geschlechter-
rates erniedrigten. Ihre Stellung als obrigkeitlicher Faktor brachte
sie ohnedies in eine etwas eigentümliche Lage den Meistern gegen-
über.
In der strengen Verpflichtung, jede Übertretung der Ordnung
vor die Strafsitzung zu bringen, liegt auch der Grund, warum diese
Einrichtung bald einen engherzigen bureaukratischen Charakter an-
nehmen musstc. Wenn die Vorgeher unter Berufung auf ihren Eid
sich an den Buchstaben des Gesetzes halten, dann ist es der Rat,
der das notwendige Gegengewicht bildet und von Fall zu Fall ent-
sprechende Milderung eintreten lässt, ein Zustand, der auch seine
Schattenseiten hatte; denn er zeitigte ein anderes Übel: er öffnete
der Willkür Thür und Thor und zog das Günstlingswesen gross.
Wenn 1557 (siehe Anhang zur Ordnung von 1549) nur die
Abwechselung der Vorgeher aber nicht die der Geschaumeister be-
schlossen wurde, so mochte die Erwägung massgebend sein, dass
zu diesem Amte nur langjährige Erfahrung die nötige Befähigung
verleihe. So konnte es kommen, dass z. B. Hans Flicker von
1560 — 1584 und Ulrich Schönmacher von 1568 — 1584 das Amt
eines Geschaumeisters bekleidete. Es musste doch einigermassen
begründet sein, dass die Vorgeher 1588 den Geschaumeistern den
Vorwurf machen konnten, das Amt werde vielfach zum Nutzen von
Verwandten missbraucht. Von einem Falle erzählen die Akten:
1583 setzte es H. Flicker durch, dass sein Sohn die Meisterstücke
im Laden des Vaters fertigen durfte, natürlich unter der Voraus-
setzung, dass es ,, in allen Punkten zwischen ihm und seinem Sohne
mit Machung und Geschauung der Meisterstück mit Eid und Gelübt
wie anderweg gehalten werde , als wie es gegen und mit andern
Goldschmiedgesellen von Alters her gebräuchig gewesen". Solche
Vorkommnisse führten dazu, dass 1588 die Abwechselung der Ge-
Digitized by
Google
— 105 —
schaumeister von 2 zu 2 Jahren verfügt wurde *). Dem Bedürfnis
des Amts war Rechnung- getragen, indem ein Geschaumeister doch
noch 4 Jahre seines Amts waltete.
S 3-
Wie bewährt sich die Neuorganisation des Handwerks?
Um diese Frage zu beantworten, müssen wir vor allem darüber
klar sein, welches die Absicht der Neuorganisation war. Dass die-
selbe in erster Linie einen politischen Zweck verfolgte, liegt auf
der Hand. Sollte das neue Regiment Bestand haben, so musste
die Selbständigkeit der Zünfte vernichtet und jede freie Regung
derselben unmöglich gemacht werden. Dies gelang vollständig.
Wie die Stadt von 1549 an keine grössere Rolle mehr auf der
politischen Bühne spielte, so waren im Innern derselben die Zünfte
in politischer Beziehung bedeutungslos geworden.
Sie waren geradezu ein Mittel, die organisierte Bürgerschaft
besser überwachen zu können. Kein Wunder, wenn sich die-
selbe anfangs nur schwer darein fügte, auf die früheren Rechte
zu verzichten. Allein hinter dem Rate stund ja noch eine höhere
Macht; darum hütete man sich wohl, die Unzufriedenheit in offene
Auflehnung übergehen zu lassen. Dazu kam in Betracht, dass eine
kluge Politik die Bürger nicht politisch rechtlos gemacht hatte und
sie wenn auch nicht als Glied einer besonderen Korporation, so
doch als Gemeindeglieder am öffentlichen Leben Anteil nehmen
konnten.
Um jederzeit über die Stimmung der Bürgerschaft unterrichtet
zu sein und um auf diese im Sinne des Rats einzuwirken, wurden
die Vorgeher geschaffen. War ihre Stellung auch anfangs keine
beneidenswerte, so dauerte dies doch nicht allzu lange. Die damit
verbundene Ehre, der nicht zu unterschätzende Einfluss, sowie die
nicht unbeträchtliche Einnahme Hessen es nicht an solchen fehlen,
welche nach dem Vorgeheramte strebten. So war diese Organi-
sation ein wesentlicher Teil des Regiments. Sie erfüllte ihren Zweck,
und es bestund kein Grund, eine Abänderung derselben herbeizu-
1) Siehe II. Teil, Urkunde 23.
Digitized by
Google
— io6 —
führen, um so weniger, als die Zünfte nach wie vor die natürlichen
Sammelpunkte der waffenfähigen und -pflichtigen Mannschaft blie-
ben, der Sicherheit der Stadt also kein Eintrag geschah.
Nachdem der Zunftgeist nicht mehr bestimmend auf die Ge-
schicke der Stadt einwirken konnte, musste er seine Thätigkeit auf
einen engeren Rahmen beschränken, und er entging nicht dem Ge-
setze, das der Dichter mit den Worten ausspricht: „Im engern Kreise
verengert sich der Sinn. 41 Es fehlten grosse Gesichtepunkte. Die
Sorge vor übergrosser Konkurrenz trat in den Vordergrund aller
Erwägungen. Von diesem Standpunkte aus beurteilten die Gold-
schmiede wie die übrigen Handwerker die Zweckmässigkeit der
ihnen erteilten Gesetze. Dass sie sich in dieser Beziehung durch
die Ordnung von 1549 nicht genügend geschützt glaubten, geht
wohl daraus hervor, dass sie bald mit Abänderungsanträgen an den
Rat herantraten. Nachdem die Zahl der Meister bedeutend ge-
wachsen war, wollten sie zunächst das Eindringen aller Elemente
verhindern, welche nicht die gleichen Vorbedingungen wie sie er-
füllt hatten, ja ihre Bestrebungen gingen weiter darauf hinaus, diese
Vorbedingungen zu erweitern und die Erreichung der Meisterrechte
zu erschweren. Der Eigennutz der Meister fand sein Gegengewicht
in der Bemühung des Rats , unreelles Geschäftsgebaren zu verhin-
dern und die Interessen des Gemeinwohles zu wahren. So war ein
Stillstand in der inneren Ausgestaltung des Handwerks ausgeschlossen.
Der Fluss der Entwickelung , wie er in den folgenden Abschnitten
dargestellt werden soll , kam keinen Augenblick zur Ruhe , wenn
auch der Wellengang zu Zeiten ein ruhiger war.
§ 4-
Bekämpfung unberechtigter Konkurrenz.
Zweierlei Elemente kommen hier in Betracht, gegen deren
Wettbewerb sich die Goldschmiede verwahrten. Zunächst handelte
es sich um gelernte Goldschmiede, die aber den Augsburger
Meisterbedingungen nicht genügt hatten, dann um Personen, die
das Handwerk überhaupt nicht ordnungsmässig erlernt oder aus
irgendwelchem Grunde Schiffbruch erlitten hatten. Beide wurden
als Stimpler und Störer betrachtet.
Digitized by
Google
- 107 —
a. Mit welcher Schärfe sich die Vorgeher im Einverständnis
mit dem ganzen Handwerke sich selbst gegen solche wandten, die
Hervorragendes zu leisten fähig waren, deren Zugehörigkeit dem
Handwerk also sicher nur zur Ehre gereichen konnte, möge aus
einigen Beispielen ersehen werden. Christoph Weyditz *) war 1530 nicht
zu den Meisterstücken zugelassen worden, da er die Bestimmungen
der Ordnung bezüglich der Zeit nicht erfüllt hatte. Er verschaffte
sich nun einen kaiserlichen Freibrief, worin bei Androhung kaiser-
licher Ungnade und Strafe begehrt wurde, Weyditz zuzulassen.
Trotzdem beantragten die Vorgeher Abweisung, ,,dann der Gold-
schmid one das bey diser gutten Ordnung souil alhie werden, das
sy sich beschwerlich bey ainander erhalten mögen und deshalben
von nötten sein wird, derohalben Ordnungen fürzunehmen, damit
Ir nit souil einkommen". Der Streit zog sich viele Jahre hin.
Endlich am 11. August 1538 entschied der Rat, in Berücksichtigung
der kaiserlichen Fürschrift, dass Weyditz seine Kunst wohl ausüben
dürfe, doch habe er sich aller Eingriffe in das Handwerk zu ent-
halten. Den Goldschmieden aber wurde bei Androhung von Strafe
befohlen, sich friedlich und freundlich gegen Weyditz zu verhalten —
ein merkwürdiges Urteil, das nur so zu erklären ist, dass es der
Rat mit keiner Seite verderben wollte. Weyditz durfte seine Ar-
beiten, für welche er Goldschmiedegesellen einstellte, fertigen ; aber
der Goldschmiede Gerechtigkeit wurde ihm nicht zugebilligt. Da-
bei hatte es sein Verbleiben, als sich Weyditz 1554 darüber be-
schwerte, dass seinen Gesellen und Jungen die bei ihm zugebrachte
Zeit nicht angerechnet werde 2 ).
Im gleichen Jahre wurde dem Bildhauer Joachim Forster, der
bei Bildhauer Murman gelernt und dreissig Jahre in der Fremde,
in Italien und Frankreich, auch als Goldarbeiter gedient hatte, ver-
boten, Goldschmiedearbeiten zu verfertigen.
j) A.-A., G.-A. Fase. I. 1554.
i) Auch auswärts wurden seine Lehrbriefe nicht als vollwertig anerkannt, da
sie nicht von den geschworenen Meistern gesiegelt waren, sondern nur eine Bestä-
tigung vom Stadtvogt und zweien Zeugen enthielten. So wurde 1543 der Lehrbrief
des Wolf Fuchs, der das Bildhauer- und Goldschmiedehandwerk 4 Jahre bei Weyditz
erlernt hatte, in Nürnberg beanstandet (G.-A., Nachträge).
Digitized by
Google
— io8 —
Am deutlichsten aber geht das Bestreben der Goldschmiede,
fremden Zuzug abzuhalten, aus ihrem Verhalten gegenüber Andreas
Attemstetter hervor. Dieser, ein Niederländer und ein vielgereister
Künstler, kam um das Jahr 1562 nach München, wenigstens tritt
er in diesem Jahre zum erstenmal in den Hofzahlamtsrechnungen
auf. Sein Gesuch um Zulassung zum Handwerke wurde von den
Münchener Meistern abgewiesen. Trotz der feindseligen Haltung
der Goldschmiede konnte er als Schützling des Herzogs bis 1565
in München bleiben. 1566 ist er in Friedberg*, um der Metropole
des Kunstgewerbes nahe zu sein.
Im Jahre 1580 *), nach dem Tode seiner Frau, bat er den Her-
zog Wilhelm um Fürschrift an den Augsburger Rat, da er willens
wäre, Augsburger Bürger zu werden. Mit der erlangten Fürschrift
unterstützte er sein Gesuch an den Rat, ihn als Bürger aufzunehmen
und sein Handwerk treiben zu lassen. Auch an das Handwerk der
Goldschmiede richtete Attemstetter ein Gesuch um Zulassung. Es
half ihm jedoch nichts, dass er in beweglichen Worten darauf hin-
wies, wie schwer es ihm falle, sich das zum Handwerk Nötige von
Augsburg zu verschaffen und dass er erklärte, auf einen offenen
Laden zu verzichten und nur mit einem Gesellen oder Buben ar-
beiten zu wollen. Er hatte weder seine Zeit in Augsburg erstan-
den, noch daselbst sein Meisterstück gemacht, Grund genug, ihn
abzuweisen; dagegen konnte es nicht ins Gewicht fallen, dass dem
Weyditz früher erlaubt worden war, das Handwerk zu treiben, ob-
wohl er doch Bildhauer gewesen war, dass Attemstetter versprach,
die Goldschmiede sollten sich nicht über ihn beklagen müssen, da
er ja doch andere Arbeit fertige, als sie hier in Brauch sei und
dass die Vorgeher ausdrücklich anerkannten, seinesgleichen sei
seiner künstlichen Arbeit halben in ganz Deutschland nicht.
Selbst ein mit kaiserlicher Fürschrift belegtes Gesuch vom
Jahre 1582 wäre unbeachtet geblieben, wenn nicht ein kaiserliches
Dekret vom 30. Juli 1582 in entschiedenem Tone verlangt hätte,
„gedachten Ademstett vngeachtet der eingebrachten Exceptionen,
Irer May. zu gehorsamen Ehren vnd gefallen in das Goldtschmid-
1) A.-A., G.-A. Fase. I. 1580. G.-A. Fase. II. 1582.
Digitized by
Google
— log —
hanndtwerck alhie einkommcn zu lassen ". Am 14. August beschloss
denn auch der Rat, Attemstett derart zuzulassen, dass er weder Ge-
sellen noch Jungen halten dürfe, d. h. dass solchen die bei Attem-
stett zugebrachte Zeit nicht angerechnet werde. Am 11. Sep-
tember erhielten er und seine Ehewirtin das Bürgerrecht. Als
vollwertig scheint er übrigens nicht anerkannt worden zu sein; denn
sein Name fehlt auf der Goldschmiedetafel. Seine Arbeiten sind
also jedenfalls nicht geschaut worden, woraus es sich erklärt, dass
solche noch nicht nachgewiesen werden konnten. Attemstett starb
1591. Seine Bedeutung spricht am besten seine Grabschrift l ) aus:
Plastes, auri et argenti caelator, in orbe et urbe nulli secundus.
Hans de Vos 2 ), der bei Attemstetter gelernt hatte, bat 1603,
sein Handwerk ausüben zu dürfen. Dagegen verwahrten sich die
Goldschmiede, da am 14. August 1582 ausgesprochen worden war,
dass die bei Attemstetter zugebrachte Zeit nicht angerechnet wer-
den solle. Da nun Hans de Vos versprach, sich auf kaiserliche
Arbeit zu beschränken und weder Gesellen noch Lehrjungen zu
halten, so wurde ihm solches trotz heftigen Widerspruchs der Vor-
geher gestattet.
Im gleichen Jahre bestellte Erzherzog Matthias bei Franz As-
bruck das Bildnis des Erzengels St. Michael von Silber und den
Kaiser Antoninus Pius zu Ross von Messing. Da Asbruck der Ord-
nung kein Genüge gethan hatte, daher nur berechtigt war, sich vom
Bild- und Tierbossieren, Reissen, Giessen und Kupferstechen, sowie
von Unterweisung der Gesellen und Lehrjungen zu ernähren, so
musste er um Genehmigung des Rates bitten. Diese wurde ihm
zuteil, obwohl die Vorgeher fürchteten, dadurch müsste das so hoch
berühmte Handwerk in den Verdacht kommen, als wäre kein Meister
so geschickt und kunstfertig als der Bittsteller.
Auch der Nachweis eines auswärts gefertigten Meisterstücks
fand keine Beachtung. Hans Rappold a ) , der in Nürnberg sein
Meisterstück gemacht hatte und dem David Altenstetter das Zeug-
1) Prasch III, S. 30.
2) G.-A. Fase. IV. 1603.
3) G.-A. Fase. IV b. 16 15.
Digitized by
Google
— HO —
nis ausstellte, dass er im Treiben ausgezeichnet sei, „man ver-
stümpell ihn gleich wie man wolle 44 , musste versprechen, sich nur
mit Unterweisung der Gesellen und Jungen im Treiben zu befassen.
Eine besondere Gnade und bedeutungsvolle Anerkennung war die
Erlaubnis, für den Erzherzog Leopold eine grössere Arbeit fertigen
zu dürfen ').
b. Je mehr sich die Zunftgesetzgebung entwickelte und je
mehr man bemüht war, alle im gewerblichen Leben vorkommen-
den Fälle unter bestimmte Paragraphen zu fassen, um so eine starke
Schutzmauer um das Handwerk zu errichten mit wohlverwahrtem
und nur unter schwer zu erfüllenden Bedingungen sich öffnendem
Zugange, desto grösser musste auch die Zahl derer werden, die nur
einen Teil der Vorbedingungen erfüllen konnten, sei es dass die
Lehr- und Gesellenzeit nicht völlig erstanden oder die Einschrei-
bung übersehen wurde, dass die Vorschriften über Verlobung und
Verheiratung keine Beachtung fanden oder dass die Kosten der
Meisterwerdung zu hohe waren. Dazu kam, dass namentlich in den
Jahren, da in Augsburg Reichstage abgehalten wurden, viele fremde
Gesellen sich einfanden, ohne in ein festes Arbeitsverhältnis zu
treten ; auch manche hiesige Gesellen verliessen ihre Werkstätte
und fingen an, für sich selbst zu arbeiten.
Daher sah sich der Rat am 9. Mai 1 559 2 ) veranlasst, die Gold-
schmiede aufzufordern, ,,sie mögen auff die Störer kundtschafft
machen vnnd den Herrn Bürgermaistern antzaigen dieselben abzu-
schaffen' 4 . Es schien auch höchste Zeit, dass die Obrigkeit ein-
schreite; denn schon beschritten die Meister den Weg der Selbst-
hilfe. Sie stellten mehr Gesellen ein, als die Ordnung erlaubte
und erklärten, sich derselben nur fügen zu wollen, wenn die Störer
abgeschafft würden.
Schon am 10. Mai legten die geschwomen Meister dem Wal-
ther Winkelmann 3 ) die Arbeit nieder , obwohl er mit den drei
Kleinodien, die er für einen grossen Herrn zu fertigen hatte, und
Walther Winkelmann aus Flandern.
-
1) Siehe S. 90.
•2) G.-A. Fase. I.
1559.
3) G.-A. Fase. I.
1559.
Digitized by
Google
— III -
an welchen er mit 2 Gesellen schon 18 Wochen arbeitete, kaum
zur Hälfte fertig war. Er gab in seiner Berufung der Meinung Aus-
druck, als ob jeder zur Zeit des Reichstags sein erlerntes Handwerk
ausüben dürfe. Dies war ein Irrtum , wenn auch der Kaiser ziem-
lich freigebig war mit Erteilung der Freiheit, überall da seines
Handwerks leben zu dürfen, wo der Kaiser Hof halte. Es fehlt
jedoch nicht an Beispielen, dass die Goldschmiede sich energisch
dagegen verwahrten, dass auf diese Weise ihre Ordnung durch-
brochen und deren Wirkung nahezu aufgehoben werde. Sie hatten
damit freilich nur selten Erfolg. Als im Jahre 1558 die Gold-
schmiede dem Siegelschneider Schwaiger *) wehren wollten , die
vom Kaiser bestellten Siegel zu fertigen, erwirkte er einen kaiser-
lichen Freibrief, nach welchem ihm und seinen Brüdern als kaiser-
lichen Hofgoldschmieden das Recht zustehen sollte, ihre Werkstätte
überall da aufzuschlagen, wo sich die kaiserliche Hofhaltung be-
fände. Die Goldschmiede durften es unter solchen Umständen
noch als Berücksichtigung ansehen, dass der Rat beschloss, dem
Ulrich Schwaiger sei das Siegel- und Steinschneiden erlaubt , im
übrigen solle er des Goldschmiedehandwerks müssig stehen.
Nur den fremden Kramern wurde 1524 erlaubt, zur Zeit der
Reichstage und an Wochenmärkten hier feil zu haben. Aber die
Zunftgesetze blieben in voller Geltung.
Im Jahre 1567 beschwerten sich etliche Meister, dass sie in
ihrer Arbeit, die im Anfertigen von Büchsenschäften, Pulverfläsch-
chen und Uhrgehäusen bestund, durch Fremde beeinträchtigt wür-
den. Daher beantragten die Vorgeher die Aufstellung zweier Buss-
meister mit der Aufgabe, die Störer aufzuspüren und zur Anzeige
zu bringen. Der Bitte wurde am 2. August stattgegeben. Die
Arbeit dieser Bussmeister war jedenfalls keine leichte und angenehme.
Daher begehrten sie am 4. September 1571 eine Jahresbesoldung
von 10 Gulden. Sie wurden jedoch damit abgewiesen und ver-
pflichtet, ein Jahr unentgeltlich zu dienen. Die Folge war, dass
die älteren Meister die Übernahme des Amtes ablehnten und das-
selbe den zwei jüngsten Meistern aufgeladen wurde.
l) G.-A. Fase. I. 1558—1559.
Digitized by
Google
— 112 —
Die Störerei hätte übrigens nicht überhand nehmen können,
wenn sie nicht von einzelnen Meistern gefördert worden wäre. Da-
her wurde in der Ordnung- vom 8. März 1572 bestimmt, dass jeder
Meister, welcher der Störerei Vorschub leiste, um 2 Mark Silbers
gestraft werde *).
Angenommen, dass dieser Artikel auch wirklich von allen
Meistern beachtet wurde, woran jedoch billig zu zweifeln ist, so
zeigte sich doch bald, dass nur halbe Arbeit gemacht worden war.
Die Soylier 2 ), Silberkramer und besonders die „Saphoyer und an-
dern Walchen" 3 ) (Savoyer und andere Welschen) behielten freie
Hand im Ein- und Verkauf. Die Störer konnten ihnen billiger
liefern, da sie den Bestimmungen über Prob und Geschau nicht
unterworfen waren. Über die hieraus erwachsenden Nachteile:
Schädigung der Meister, Übervorteilung der Käufer und Abwendig-
machen der Gesellen, beklagten sich die Goldschmiede am 27. Juni
1581 4 ). Sie baten, den Artikel vom 8. März 1572 auf alle Bürger
und Inwohner auszudehnen, so dass allen, nicht nur den Gold-
schmieden verboten wäre, Störer und Winkelarbeiter hier oder in
umliegenden Orten mit Geld, Zeug, Arbeit oder, sonst zu beför-
dern; man sollte für sie auch in keiner Weise gut stehen, noch
Waren weder kauf-, tausch- oder anderweise von ihnen annehmen.
Ferner sollte den Bussmeistern gestattet sein, die verdächtigen Per-
sonen zur Rede zu stellen, ihr Thun un4 Wesen zu erkundigen und
gegen die Verbrecher strafend einzuschreiten, wie solches auch
seitens des Nürnberger Rates geordnet wurde. Auf eine Anfrage
teilte dieser am 7. September 1581 mit, dass alle Störer, welche
sich in den Vorstädten und auf dem Lande aufhielten, fortgeschafft
wurden und dass eine Strafe von 10 Gulden = 20 Pfd. novj jede För-
1) Siehe II. Teil, Urkunde 18.
*2) Soylier- Juweliere ; in frühester Zeit wandten sich die Welschen , besonders
die Savoyer diesem Geschäftszweige zu, weshalb die Juweliere kurzweg Savoyer ge-
nannt wurden, woraus durch Zusammenziehung Soylier entstand.
3) G.-A. Fase. II. 1581. Supplikation der Vorgeher des Handwerks um wei-
tere Massregeln gegen die Störer. Die hier hervorgehobenen Savoyer beschäftigten
sich besonders mit Gold- und Silberdrahtfabrikation.
4) G.-A. Fase. II. 1581.
Digitized by
Google
— H3 —
derung der Störer besonders der unter fremder Herrschaft stehen-
den bedrohe. Daraufhin beschloss der Augsburger Rat am 19. Ok-
tober l ) , der Bitte der Goldschmiede zu willfahren und die Unter-
stützung der Störer mit Einziehung der ihnen übergebenen Arbeiten
und Waren zu strafen. Auch die von den Winkelarbeitern für sich
selbst gemachten Arbeiten durften von den Bussmeistern konfisziert
werden. Für ihre Mühe wurde ihnen ein Dritteil der mit Beschlag*
belegten Waren zugesprochen.
Trotz alledem fehlte es nicht an Versuchen, das Gesetz zu
umgehen. Einer der merkwürdigsten Fälle wurde bei früherer Ge-
legenheit 2 ) schon berührt. Am 6. Dezember 1586 beschwerten
sich die Goldschmiede über Jörg Bernhart, dass er sich unterstan-
den habe, einen Gesellen Namens Matthäus Waldtbaum von Kiel
3 Jahre und 33 Wochen mit Arbeit und Geld zu fördern. Der
Goldschmied Jörg Sittmann unterstützte diese Störerei, indem er
Werkstätte und Werkzeug zur Verfügung stellte. Meister und Ge-
selle wurden gestraft. Gerog Bernhart aber wollte eine Strafe nicht
annehmen, da ihm 1572 erlaubt worden war, ledigen Standes für
den Herzog zu arbeiten ; auch hatte er angeblich nicht mit Waldt-
baum, sondern mit Sittmann einen Vertrag wegen Fertigung etlicher
Kleinodien abgeschlossen. Gerade in dieser Beziehung wurde ihm
nachgewiesen, dass er etliche Gesellen gehalten hatte, die bei
einigen Meistern für sich selbst arbeiteten. Ferner hatte er sich
verheiratet und auf der Kaufleute Stuben schreiben lassen und trotz-
dem das Handwerk getrieben. Unter solchen Umständen konnte
ihm auch die angelegentliche Fürsprache des Herzogs Wühelm
nicht nützen, und Bernhart wurde mit 60 Gulden bestraft.
Wie Waldtbaum (Walbaum) wurde auch Joachim Schutzmeister 3 )
von Chr. Böhaim und Jörg Sittmann mit heimlicher Arbeit geför-
dert. Als es zur Kenntnis der Vorgeher kam, wurde er als Störer
bestraft, obwohl er angab, dass er als fremder Geselle die Ordnung
nicht gekannt habe.
1) Siehe II. Teil, Urkunde 21.
2) Siehe S. 88.
3) G.-A. Fase. II. 1587.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
Digitized by
Google
— 114 —
Da die Störer sich in der Regel als Messingarbeiter bezeichne-
ten, so sollte ihnen auch dieser Ausweg gesperrt werden; darum
beschloss der Rat am 9. August 1588 *) zur Verhütung von Be-
trug und zum besten des Goldschmiedehandwerks, dass jegliche
Messingarbeit nur den Goldschmieden zustehe. Jedes Vergehen gegen
diese Bestimmung sollte mit 100 Gulden bestraft werden. Unter An-
drohung einer Strafe von 30 Gulden war den Meistern verboten,
Messingschröter zu beschäftigen ; die gleiche Strafe war den Gesellen
in Aussicht gestellt, welche mit Winkelarbeitern oder Messing-
schrötern arbeiteten. Die bei Winkelarbeitern gefundenen Arbeiten
durften durch die Störmeister konfisziert werden.
Auf Grund dieser Ordnung wurde am 11. Oktober 1588 Hans
Kuss, der kein Bürger der Stadt war, ausgewiesen; Daniel Schmid
sollte seinem Versprechen gemäss nach Prag ziehen und den Gold-
schmieden nicht mehr überlästig sein. Hans Hieber und Hans Ul-
rich Brunner wurden angewiesen, sich aller Goldschmiedearbeit zu
enthalten. Anderen sieben Messingschrötern, die ein Bittgesuch um
Erlaubnis zur Fortsetzung ihrer Arbeit an den Rat gerichtet hatten,
sowie Jakob Knoller, der bescheiden zugegeben hatte, dass man
den Goldschmieden ihr Vorgehen nicht verargen könne, wurde ge-
stattet, ferner mit Kupfer und Messing in offenem Laden zu ar-
beiten, aber nur für die Uhrmacher. Doch mussten sie die Ge-
rechtigkeit der Arbeit erkaufen und 24 Gulden in die Ratsbüchse be-
zahlen. Sie durften keine Goldschmiedegesellen setzen und annehmen
und durften weder Gold und Silber, noch Edelgesteine verarbeiten. Die
Ausnahmestellung dieser Personen wurde besonders dadurch gekenn-
zeichnet, dass sie bei ihrem Abgange nicht ersetzt werden sollten.
Mit Recht beschwerten sich die Betroffenen darüber, dass die
erkaufte Gerechtigkeit nur für ihre Person gelten solle, nachdem
sie schon im hohen Alter waren und dass sie nur den Uhrmachern
arbeiten dürften. Sie beanspruchten auch das Vergolden und Ver-
silbern als freie Kunst, hätten aber gerne auf den offenen Laden
verzichtet.
Solches Verlangen galt den Vorgehern als unverschämte An-
1) Siehe II. Teil, Urkunde 23.
Digitized by
Google
— iis —
massung. Ihrem Antrage entsprechend blieb es auch bei dem frü-
heren Beschlüsse.
Wie wenig es trotz aller heissen Bemühungen gelang, die Störer
auszurotten, kennzeichnet am besten die Thatsache, dass 1594 *)
Hans Pfleger als Störer zur Anzeige gebracht wurde, nachdem er
35 Jahre lang kleine Arbeiten in Gold und Silber gefertigt hatte,
ohne der Gerechtigkeit fähig zu sein. Angesichts solcher Sachlage
verzichteten die verordneten Herren auf eine Bestrafung und be-
gnügten sich mit dem Versprechen, dass er sich künftig aller Gold-
schmiedearbeiten enthalten wolle.
Welchen Zweck hätte auch die Bestrafung haben sollen ? Auf
seinem Vergehen stund eine Strafe von 100 Gulden; die konnte der
arme Teufel ja doch nicht bezahlen, wie sie auch in anderen Fällen
nicht bezahlt wurde. Als im Jahre 1600 der Stadtwächter M. Klein,
um sich einen Nebenverdienst zu schaffen, sein früher erlerntes
Handwerk ausübte und messingene Uhrgehäuse fertigte, wurde er
zu 100 Gulden Strafe verurteilt; aber die Herren ob der Ordnung er-
liessen ihm dieselbe, da er sie ja doch nicht hätte bezahlen können.
Dieser Fall veranlasste sie, eine Abänderung der Strafe zu beantragen.
Dem entsprechend beschloss der Rat am 10. Juni 1600, die Verbrecher
zum erstenmal mit 10 Gulden, zum andernmal mit 20 Gulden
und im wiederholten Rückfalle mit Gefängnis und Stadtverweisung
je nach der Schwere des Falles zu strafen. Es wurden auch die
Worte: „Es sollen keine Meister des Goldschmiedehandwerks sich
der Messingschröter Arbeit gebrauchen", die 1588 beschlossen wor-
den waren, gestrichen. Wenn sie in Art. 12 der Ordnung von 1603
wieder auftauchen, so liegt nur ein Versehen des Schreibers vor. Jeden-
falls hatte man gefunden, dass neben den wenigen konzessionierten
Messingschrötern immer wieder Störer auftauchten ; auch mochte die
Thätigkeit der Messingarbeiter seitens der Goldschmiede allzu sehr und
nicht nur zu Messingarbeiten in Anspruch genommen worden sein.
Es lag im Wesen der gesetzlich geordneten Arbeits Verteilung,
dass kein Handwerk Fremde oder solche, die nicht allen Anforde-
rungen der Ordnung entsprechen konnten, einkommen Hess. Hart
1) G.-A. Fase. III. 1594.
Digitized by
Google
— u6 —
und ungerecht musste dies besonders jene dünken, welche das
Handwerk ordnungsgemäss erlernt hatten und Tüchtiges leisten
konnten, aber durch eine unglückliche Verkettung der Verhältnisse
verhindert worden waren, das Meisterrecht zu erwerben. Eine Mil-
derung trat jedoch dann ein, wenn dies durch Rücksicht auf ein-
flussreiche Fürsprache geboten schien. So mussten die Bestre-
bungen, den Zunftgenossen den Arbeitsmarkt ausschliesslich zu
sichern und die Stimplerei zu unterdrücken, ergebnislos bleiben.
S 5-
Erschwerung berechtigter Konkurrenz.
a) Abänderung der Ordnung vom Jahre 1555.
Schon im Juni 1 5 5 1 erbaten die Goldschmiede eine Änderung
der Artikel IV, V, VI, XVII, XIX und XXII der Ordnung, „dann
erst Innerhalb fünff Jaren ob den dreyssig maistern allhie worden
sein vnnd wo E. vest vnnd F. E. R. hierin nit ain einsehen thun,.
so werden der Goldschmidt allhie souil, das sy sich beschwerlich
neben ainander vnnderhallten vnd erneren mögen". Ja sie glaub-
ten, dass es „die Notturft wol erfordert, das man ain Handwerkh
ain Zaitlang gar beschliessen solte". Eine ähnliche Bemerkung
lassen sie aus gleichem Anlasse 1588 einfliessen, und es ist kein
Zweifel, dass sie auch dementsprechenden Antrag gestellt hätten t
wenn sie auf Annahme desselben hätten rechnen können. An an-
deren Orten war man diesbezüglichen Wünschen der Goldschmiede
entgegengekommen.
In Riga war das Amt mit 12 Meistern *), in Rostock seit 1569
mit 9 Meistern, und in Wismar wurde es 1610 mit 6 Meistern ge-
schlossen 2 ). In Hamburg 3 ) bestand das Amt aus 12 Meistern seit
i486; infolge der Zunahme des Handels und der Bevölkerung
Hessen sich viele Bönhasen nieder. Diesem Übelstande abzuhelfen
wurde 1599 die Zahl der zugelassenen Meister auf 24 erhöht, von
welchen keiner Macht haben sollte, sein Amt zu verkaufen.
1) Dr. W. Stieda, Das Amt der Goldschmiede in Riga, Balt. Monatsschrift,.
Bd. XXXV, Heft 1, S. 28.
2) Crull, Das Amt der Goldschmiede in Wismar, S. 9 u. 10.
3) Rüdiger, S. 100.
Digitized by
Google
— ii7 —
Da eine Schliessung- des Handwerks in Augsburg nicht zu er-
reichen war, so wollten sich die Goldschmiede zunächst mit Ände-
rungen der Lernzeit und der Anzahl der Gesellen und Lehrjungen
begnügen.
Sie mochten vielleicht auch glauben, dass dadurch der unbil-
ligen Bevorzugung mancher Gesellen, die sich ansehnlicher Für-
schrift erfreuten, ein Damm gesetzt werde. Ein für das Handwerk
besonders ärgerlicher Fall war die Befürwortung des Gesellen Georg
Sigkam (Sigman, Sittmann) durch den spanischen Prinzen Philipp,
an dessen Harnisch Sigman zwei Jahre gearbeitet hatte. Wohl
stellte sich der Rat anfangs auf die Seite des Handwerks, welches
das ordnungswidrige Begehren, die zwei Jahre in Anrechnung zu
bringen, abwies ; aber dem wiederholten Drängen des Prinzen konnte
der Rat nicht widerstehen, „vngnad zu verhuetten". So wurde
denn Sigman im Laufe des Jahres 1552 Meister 1 ).
Erst 1555 gelangten die Anträge der Goldschmiede zur Ver-
handlung. Die Artikel wurden den Meistern des Handwerks vor-
gelesen. Das hierüber aufgenommene Protokoll *) lässt deren Zu-
stimmung erkennen, darum erklärte sich der Rat am 7. März 1555
mit dieser Abänderung einverstanden und fugte die Bemerkung bei,
dass die Artikel ,,allain auf die angeenden vnd nit die personen
verstanden werden sollen, die vor diesen articuln maisterstuckh ge-
macht vnd zugelassen sein".
Danach musste ein Goldschmiedegesell 10 Jahre beim Hand-
werk gewesen sein, wenn er zum Meisterrechte zugelassen werden
wollte (Art. IV von 1529 und 1549 setzte 8 Jahre fest), ein frem-
der Geselle hatte eine 6jährige Dienstzeit bei höchstens 3 Augs-
burger Meistern nachzuweisen.
Waren die Meisterstücke nach Art. V gefertigt, so konnten die
Meisterrechte verliehen werden gegen Erlegung von 24 Gulden in die
Ratsbüchse (statt 12 Gulden). Ausdrücklich war die Ausübung des
Meisterrechts davon abhängig gemacht, dass vorher das Bürger-
1) G.-A. Fase. I. Näheres in der Zeitschr. des histor. Vereins f. Schw., 1892,
von Dr. A. Buff.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 15.
Digitized by
Google
— n8 —
recht erworben würde. Falls ein Geselle mit einem oder mit zweien
oder gar mit allen drei Meisterstücken nicht Gestünde, sollte er um
ein halbes, oder ganzes oder um anderthalb Jahre zurückgestellt
werden.
Bezüglich der Meisterssöhne und Tochtermänner blieb es da-
bei, dass sie zwar von den Meistergebühren befreit waren, im
übrigen aber keinerlei Bevorzugung geniessen sollten. Das Lehr-
geld wurde von 18 Gulden (Art. XV, 1529 und Art. XVII, 1549)
auf 24 Gulden erhöht. Für einen Jungen, der ohne Lehrgeld lernte r
dauerte nun die Lehrzeit nicht 7, sondern 8 Jahre.
Während früher ein Meister 2 Lehrjungen und 3 Gesellen
(Art. XVI und XIX vom Jahre 1529 und Art. XIX und XXII vom
Jahre 1549) einstellen durfte, waren ihm jetzt nur 1 Lehrjunge und
2 Gesellen oder 3 Gesellen ohne Lehrjunge erlaubt.
Dass mit Genehmigung dieser Punkte nicht alle Wünsche der
Goldschmiede erfüllt waren, geht aus den Zusatzbemerkungen obigen
Protokolls hervor.
Schon wurden Stimmen laut, welche für die Meisterssöhne
grösseren Vorteil beanspruchten, die frühere Zahl der Buben und
Gesellen für notwendig erklärten und für letztere eine achtjährige
Dienstzeit verlangten, abgesehen von der sich bekundenden Feind-
seligkeit gegen die Störer und gegen den Handel mit fremdem
Silber. Solche Anschauungen, aus dem Eigennutze der mensch-
lichen Natur hervorgegangen, wirken ansteckend, wie sich noch
späterhin zeigen wird.
Begreiflicherweise war die Neuordnung der Gesellenzeit für die
davon Betroffenen sehr unangenehm. Daher baten am 26. März
1555 Konrad Schreck und Hans Rung, dass auf sie die alte Ord-
nung angewendet würde, da bei dem einen an Bartholomä und bei dem
andern an Ostern die vierjährige Gesellenzeit zu Ende ginge. Allein
der Rat beschloss auf Vorschlag der Vorgeher und Geschaumeister,
die neue Ordnung durchzuführen, ohne Ausnahmen zu gestatten.
b) Zahl der Lehrjungen und Gesellen.
Schon 1556 wurden abermals Änderungen vorgenommen. Die
Bestimmung bezüglich der Anzahl der Gesellen und Lehrjungen
Digitized by
Google
— ii9 —
hatte sich nicht bewährt. Es wurde gestattet, selbfünft in der
Werkstätte zu arbeiten ; dabei wurde zugleich der Anregung Schön-
machers entsprochen, einen zweiten Lehrknaben zuzulassen, w r enn
der erste im letzten Jahre wäre; doch sollte die Gesamtzahl von 5
— den Meister eingeschlossen — nicht überstiegen werden.
Dieses Entgegenkommen war eine Begünstigung der grossen
Meister. Darin wurde 1563 noch ein Schritt weiter gegangen '),
indem gestattet wurde, dass jeder Meister neben einem Lehrjungen
den eigenen oder eines andern Meisters Sohn in die Lehre nehmen
durfte bei Androhung einer Strafe von 2 Gulden, die für jeden über-
zähligen Gesellen oder Knaben und für jede Woche bezahlt werden
sollte. Zugleich wurde die vierzehntägige Probezeit auf 8 Wochen
ausgedehnt. Eine Überschreitung derselben wurde jedoch erst 1 593
mit Strafe belegt.
Da sich die Meister die Bestimmung wegen der Zahl der Lehr-
jungen so zurecht legten, als könnten sie neben den eigenen noch
andere Meisterssöhne als Lehrjungen halten, so beschwerten sich
die Vorgeher 1591 *) im Interesse der armen Meister. Daher be-
stimmte der Rat am 21. März 1591, dass einem Meister nicht mehr
als 2 Lehrjungen gestattet seien, nämlich ein fremder, daneben
ein eigener oder ein anderer Meisterssohn. Jedes Vergehen hie-
g-egen wurde zum erstenmal mit 3 Gulden, im Wiederholungsfalle mit
dem Doppelten bestraft, bei abermaligem Rückfalle sollte der
Meister in die Eisen geschafft werden.
Diese Bestimmung erlitt 1602 wieder eine Einschränkung, in-
dem ein zweiter Lehrjunge nur neben dem eigenen Sohne erlaubt
war, und wer einen Goldschmiedssohn angenommen hatte, durfte
nach Verlauf von 5 oder 7 Lehrjahren einen zweiten Knaben ein-
stellen. Bezüglich der Zahl der Gesellen wurde festgesetzt, dass
dieselbe keine Vermehrung erfahren dürfe, w r enn der Lehrjunge
abgehe 3 ).
In Nürnberg behielten die Meister nach der Ordnung von 1552
t) G.-A. Fase. I. 1563.
2) Ebendaselbst III. 1591.
3) Siehe S. 133.
Digitized by
Google
— 1 20 —
freie Hand bezüglich der Gesellenzahl; doch sollten die kleinen
Meister bei Vergebung- der Arbeiten so viel als möglich berück-
sichtigt werden.
An Lehrjungen durften nicht mehr als 3 gehalten werden bei
einer Strafe von 10 Gulden. Hamburg (1599) und Riga erlaubten
höchstens 2 Gesellen und 3 Lehrjungen.
Die Straf bestimmung des Jahres 1563 war durch die Wahr-
nehmung veranlasst worden, dass sich die Meister an die einschrän-
kenden Bestimmungen wenig kehrten besonders in Zeiten, wo die
Aufmerksamkeit der Obrigkeit durch wichtigere Angelegenheiten in
Anspruch genommen war. So wird aus dem Jahre 1 559 1 ) gemel-
det, dass den Meistern Dionysius Müller, Theophilus Klebich (Glau-
bich?), Bernhard Hess, David Zimmermann und Thobias Thoman
die überzähligen Gesellen abgeschafft wurden. Auf ihre Bitte, die-
selben während des Reichstags behalten zu dürfen, da sie allerlei
ansehnliche, treffliche „Frümbarbeit" angenommen hätten, auch
befürchten müssten, wenn ein Geselle beurlaubt würde, dass als-
dann alle aufstehen und hinwegziehen möchten, wurde ihnen er-
laubt, die Gesellen noch 2 Monate zu behalten. Für die Folge
sollten sie sich aber der Ordnung gemäss verhalten.
Um die Wiederholung solcher Gesetzwidrigkeiten zu verhindern,
wurde am 11. Juli 1563 die Ordnung im Beisein zweier Ratsherren
verlesen und den Meistern das Gelübde abgenommen , nach der
Ordnung zu leben.
Die Meister waren nun genötigt, bei besonderen Anlässen
darum nachzusuchen, die Zahl ihrer Gesellen für eine bestimmte
Zeit vermehren zu dürfen. Lienhart Jöchlin, Konrad Stierl und Re-
mundus Luminit unterliessen dies 1578. Hätte es sich nicht um
kaiserliche Arbeit gehandelt, die in kurzer Frist fertig gestellt sein
sollte, so wären sie der Strafe wohl kaum entgangen.
1589 suchte der Soilier Georg Bernhard nach, dass jeder von
den 2 Meistern, die er mit Fertigung einer bedeutenden Arbeit für
Herzog Wilhelm von Bayern beauftragt hatte, zwei Gesellen über
die gewöhnliche Zahl auf 3 Monate halten dürfe.
1) G.-A. Fase. I. 1559.
Digitized by
Google
— 121 —
Die Vorgeher begehrten, er solle arme Meister bedenken.
Darauf konnte sich Bernhard nicht einlassen, da es sich um zwei
Werke handelte, von welchen jedes in einem besonderen Laden zu
fertigen war und wozu nicht jeder Meister taugte. Um die Arbeit
nicht aus der Stadt zu treiben und dem Wunsche des Herzogs ent-
gegenzukommen, wurden am 27. Mai die 2 Gesellen bis auf Jakobi
bewilligt.
c) Die Lehrzeit des bei einem Augsburger Meister ein-
geschriebenen Lehrlings ist in Augsburg zuzubringen.
Vorbedingung der Einschreibung eines Lehrjungen war der
Nachweis freier, ehelicher Geburt. Wie genau es die Goldschmiede
in letzterer Beziehung nahmen, weil Ehre und Ansehen des Hand-
werks davon abhing, zeigte sich deutlich, als am 20. September
1552 l ) Hans Schebl von Hall im Innthal um Zulassung zum Hand-
werke nachsuchte mit der Begründung, dass er 4 Jahre gelernt
habe und dass ihm die Zulassung unter der Bedingung in Aussicht
gestellt worden sei, dass er der Geburt halben brieflichen Schein
beibringe. Zu diesem Zwecke brachte er einen Legationsbrief von
Papst Clemens, sowie einen kaiserlichen Erlass bei, welche den
Makel unehelicher Geburt von ihm nehmen sollten. Die Gold-
schmiede bezeichneten jedoch eine Zulassung Schebls als eine un-
erhörte beschwerliche Neuerung, geeignet, Zerrüttung in das Hand-
werk zu bringen. Ihrer Bitte entsprechend wurde Schebl abge-
wiesen.
Schebl beruhigte sich dabei nicht. Er drohte mit kaiserlicher
Strafe. Allein die Vorgeher blieben fest und rieten ihm, sich an
einem Orte niederzulassen, wo keine solche Ordnung bestehe.
Trotz einer Fürschrift des Herzogs Albrecht in München, für
den Schebl im Dienste Michl Weinets ein kostbares Trinkgeschirr
gefertigt hatte, wurde er am 4. März 1553 abermals abgewiesen
und sollte sogar von seinem Meister entlassen werden. Erst auf
einen abermaligen kaiserlichen Befehl zugunsten Schebls erreichte
er, dass er die Meisterstücke fertigen und in einem offenen Laden
1) G.-A. Fase. I. 1552.
Digitized by
Google
— 122 —
arbeiten durfte. Seine Kinder sollten der Gerechtigkeit des Hand-
werks teilhaftig werden, er selbst aber nicht, auch nicht Macht
haben , Lehrlinge anzunehmen ; die bei ihm arbeitenden Gesellen
konnten ihre Zeit bei ihm nicht absitzen, d. h. sie wurde ihnen
nicht angerechnet.
Mit der Pflicht der Einschreibung nahmen es die Lehrherren
nicht immer sehr genau. Aus dem Jahre 1572 *) werden zwei Fälle
mitgeteilt, dass Lehrjungen 1$ bezw. 2 Jahre zu spät eingeschrieben
wurden. Nur dem Wohlwollen des Rats hatten sie es zu danken,
dass ihnen aus der Nachlässigkeit der Meister kein Nachteil er-
wuchs.
Es ist in der Ordnung als selbstverständlich vorausgesetzt, dass
die Lehrjungen ihre Zeit ununterbrochen in Augsburg ersitzen. Nun
wurden aber Augsburger Meister vielfach an fremde Orte berufen.
Meistens werden sie wohl vorher ihre Jungen zu anderen Meistern
in die Lehre gegeben haben. Peter Thenn hatte jedoch seinen
Jungen mit nach Dänemark genommen, um dort für den König zu
dessen Hochzeit zu arbeiten. Bevor er sich 1573 2 ) abermals dort-
hin begab, bat er, dass seinem Jungen, den er nun zu einem an-
deren Meister geben möchte, die auswärts verbrachten anderthalb
Jahre angerechnet werden. Obwohl die Vorgeher darauf hinwiesen,,
dass den Gesellen seit dem Jahre 157 1 die auswärts zugebrachte
Zeit nicht in Anrechnung gebracht werde, gewährte der Rat doch
die Bitte mit dem bei solchen Abweichungen von der Ordnung
üblichen Zusätze: ,,Doch denen von goldschmiden Ordnung vnuer-
grififen."
Deutlicher noch kam die Pflicht, nicht nur bei Augsburger
Meistern, sondern in Augsburg selbst das Handwerk zu lernen, zum
Ausdruck, als 1586 3 ) der Goldschmied Jeremias Wildt, dem ver-
gönnt worden war, ausserhalb der Stadt zu wohnen, seinen Sohn
hier einschreiben lassen wollte, damit derselbe künftig der Gerech-
tigkeit fähig wäre. Auf Antrag der Vorgeher wurde ihm jedoch
1) G.-A. Fase. I. 1572. Th. Glaubich und Sedelmaier.
2) Ebendaselbst. 1573.
3) Ebendaselbst. Fase. IL 1586.
Digitized by
Google
— 123 —
geantwortet, dass sein Sohn nach Vollendung- der Lehrzeit gleich
einem fremden Gesellen eingeschrieben werde; sofern er die 6 Jahre
hier erstehe, könne er Meister werden, anders nicht.
d) Unterweisung der Lehrjungen.
Es ist in der Ordnung Gewicht darauf gelegt, dass die Jungen
nicht nur mit Essen und Trinken, sondern auch mit Unterrichten
recht gehalten würden. Das war es eben, was das Handwerk gross
und leistungsfähig machte: die heranwachsende Generation stand in
strenger Zucht. Der Geist solider Tüchtigkeit, der das deutsche
Bürgertum jener Zeit charakterisiert, verhinderte die Frühreife, wirkte
so vorbeugend , und dies ist doch der Grund aller erzieherischen
Weisheit.
Wo freilich Strafe notwendig schien, da war sie fast grausam.
Es hat ja gewiss nicht an Beispielen gefehlt, dass die Lehrlinge
zu allen möglichen Arbeiten, nur nicht zur Erlernung ihres Berufs
angehalten wurden. So erzählen die Akten *), dass Peter Graf, der
Sohn einer armen Witwe, welchen die Almosenherren dem Gold-
schmied Balthasar Laubich anvertraut hatten, nur als Stallbube ver-
wendet wurde und nichts lernte. Erfreulicherweise nahmen sich die
Pfleger seiner an und übergaben ihn David Schuechman gegen ein
Lehrgeld von 12 Gulden. Laubich hatte die Keckheit, später
— als der Knabe ausgeschrieben werden sollte — von den Pflegern
noch 18 Gulden Lehr- und Verpflegungsgeld zu verlangen, wurde
aber mit seiner ,,so unverschampten Forderung" energisch abge-
wiesen.
Im allgemeinen aber wurde, so lange das Handwerk blühte,
der gewerbliche Unterricht sorgfältig erteilt. Die Goldschmiede-
jungen und -Gesellen wurden im Reissen, Bossieren und Treiben
unterwiesen, und zwar befassten sich damit solche Goldschmiede,
welche aus irgendwelchem Grunde nicht zu den Meisterrechten ge-
langen konnten und nun auf diese Weise ihren Unterhalt ehrlich
und redlich verdienten. Freilich wurde ihnen zur Auflage gemacht,
1) G.-A. Fase. II. 1584.
Digitized by
Google
— 124 —
dem Handwerk keinen Eintrag- zu thun. Sie wären ja sonst den
Strafbestimmungen über die Stümpler und Störer verfallen.
Um das Handwerk stund es gut, so lange Kunstverständnis
mit fleissiger, sorgfältiger Ausführung- gepaart war.
e) Gesellenzeit und Verheiratung der Gesellen.
Hatte der Lehrjunge ausgelernt, so erhielt er seinen Lehrbrief
und wurde zum Gesellen gesprochen. Die Gesellenzeit, welche
1555 von 4 auf 6'Jahre verlängert worden war, musste bei höchstens
3 Meistern erstanden werden. Dieselbe Bestimmung finden wir in
der Nürnberger Ordnung von 1573, während die Zeit von 2 Jahren
im Jahre 1557 und 3 Jahren 1560 nur auf 5 Jahre 1573 verlängert
wurde. In Strassburg mussten Meisters- und Bürgerssöhne 8 Jahre,
fremde Gesellen 10 Jahre beim Handwerk gewesen sein nach der
Ordnung von 1597, 'darunter 4 Jahre bei höchstens 2 Strassburger
Meistern.
Bei den Augsburger Gesellen war üblich geworden, vor Fer-
tigung der Meisterstücke Hochzeit zu machen. Wie hätte auch
sonst eine Befreiung von der Meisterrechtsgebühr stattfinden sollen,
wie solche den Tochtermännern der Goldschmiede zustand? So
wurden 1550 die Meisterstücke des Clement Honenperger nicht ge-
schaut, da er noch nicht Hochzeit gemacht hatte, und der Geschau-
meister Symbrecht Bayer erklärte bei dieser Gelegenheit, dass es
ihm und andern seiner Zeit ebenso ergangen wäre.
Schreck und Runge ! ) waren vor Ablauf der vierjährigen Ge-
sellenzeit schon verheiratet und hatten Familie.
1571 2 ) beantragten die Goldschmiede, dass den fremden Ge-
sellen auferlegt werde, 8 Jahre aneinander bei höchstens 4 Meistern
zu arbeiten. Wer sich unter diesen 8 Jahren an einen anderen Ort
begebe, sollte die bereits erstandene Zeit verwirkt haben. Dagegen
sollten 4 Jahre denen abgehen, welche sich innerhalb der 8 Jahre
mit einer Goldschmiedswitwe oder -Tochter verheiraten würden. Auch
1) Siehe S. 118.
2) G.-A. Fase. I. 1571 — 1572.
Digitized by
Google
— 125 —
die Lehrzeit — die der Meisterssöhne ausgenommen — sollte ver-
längert werden, und zwar bei Bezahlung des Lehrgeldes auf 6,
ausserdem auf 8 Jahre. Den Meisterssöhnen war noch als beson-
dere Vergünstigung zugedacht, dass sie ihre Gesellenzeit auswärts
erstehen konnten. Schliesslich wurde verlangt, der Ers. Rat möge
keinem fremden Gesellen, der eine hiesige Bürgerstochter heirate,
das Bürgerrecht verleihen, so lange er nicht einen Schein vom
Handwerk vorlege, dass er des Handwerks fähig sei.
Das Charakteristische dieser Anträge ist nicht nur in der Ver-
längerung der Lehr- und Gesellenzeit, sondern vor allem in der
Bevorzugung der Meisterssöhne und der in das Handwerk heiraten-
den Gesellen zu sehen, die übrigens schon 1563 angestrebt wurde,
indem die Vorgeher verlangten, den ins Handwerk heiratenden Ge-
sellen die zwei letzten Jahre zu erlassen, dann aber in der verän-
derten Stellungnahme zum Heiraten der Gesellen, wobei sich, wenn
auch etwas schüchtern, das Bestreben zu erkennen giebt, das Hei-
raten ausser dem Handwerk zu erschweren.
Auf gutachtlichen Bericht der verordneten Herren beschloss
der Rat am 8. März 1572 1 ), da durch die Verlängerung der Ge-
sellenzeit die feinen, geschickten, erfahrenen fremden Gesellen ver-
trieben würden, so solle es der Lehrknaben halben bei den
4 Jahren und der Gesellen halben bei den 6 Jahren bleiben, die
bei 3 Meistern zu erstehen seien, jedoch mit dem Anhange, dass
die 6 Jahre nicht unterbrochen werden dürfen und dass bei einer
Unterbrechung derselben die auswärts verbrachte Zeit nicht gerech-
net werde.
Mit den Meisterssöhnen und den Gesellen, die ins Handwerk
heiraten, sollte es wie von alters her gehalten werden; d. h., es wur-
den seit 8. Juni 1563 solchen Gesellen die zwei letzten Jahre er-
lassen; ferner sollten zu Bürgern nur solche fremde Gesellen auf-
genommen werden, welche den Hochzeits- und Steuerherrn eine
Bestätigung seitens der Vorgeher brachten, dass sie ihre Zeit auf
dem Handwerk ordnungsgemäss erstanden hätten. Dann erst er-
hielten sie auch den Schein von den Hochzeitsherren, auf Grund
l) Siehe II. Teil, Urkunde 18.
Digitized by
Google
— 126 —
dessen die Prädikanten seit dem 23. März 1563 zur kirchlichen
Trauung berechtigt waren.
Wie genau es die Vorgeher damit nahmen, dass die Gesellen-
zeit nicht unterbrochen werden dürfe, geht daraus hervor, dass der
Geselle Simon Ottmarssheim l ) von Defender, welcher bei Christoph
Beheim, Veit Schweygkle und Endriss Beheim gearbeitet hatte,
1579 nicht zu den Meisterstücken zugelassen wurde, da er mit Er-
laubnis seines Meisters seinen kranken Vater besucht hatte und
14 Wochen fort gewesen war. Der Geselle musste es noch als grosse
Vergünstigung betrachten, dass sein Erbieten angenommen und ihm
gestattet wurde, die Zeit der 14 Wochen noch abzudienen, ferner statt
eines obrigkeitlichen Ausweises einen Eid zu leisten, dass er während
seiner Abwesenheit weder für sich noch für andere gearbeitet habe.
1588 beschwerte sich Balduin Trentwet, dass seinen Gesellen
die Zeit, die sie in seinen Diensten auswärts verbracht hatten — es
war ihm auf 3 Jahre erlaubt worden, für den Markgrafen von Baden
zu arbeiten — nicht angerechnet wurde. Die Vorgeher wiesen
darauf hin, dass der Meister in der Zeit solcher auswärtigen Arbeit
der Ordnung nicht unterworfen sei , also auch ihrer Wohlthaten
nicht teilhaftig sein könne. Der Ratsbeschluss ist zwar in diesem
Falle nicht erhalten ; jedenfalls ist aber im Sinne der Vorgeher ent-
schieden worden, da diese ihres Eides entbunden sein wollten, wenn
die Ordnung auf Trentwet keine Anwendung finde. Solche ent-
schiedene Sprache verfehlte nicht leicht ihre Wirkung.
Schlimmer war es selbstverständlich, wenn ein Geselle seine
Zeit unterbrach, um für sich selbst zu arbeiten, wie es bei M. Wald-
baum der Fall war. Als er sich 1588 um die Meisterstücke be-
warb, wollten die Vorgeher „den vermessenen Supplikanten " ab-
gewiesen haben. Es wurden ihm auch nur die bei Isaak Sal ord-
nungsgemäss zugebrachten 2 Jahre angerechnet, so dass er noch
2 Jahre zu erstehen hatte, da er sich mit eines Meisters Tochter
verehelichen wollte. Diesem Umstände und seiner Tüchtigkeit hatte
er es zuzuschreiben, dass ihm die Zulassung zu den Meisterstücken
nicht ganz abgeschnitten wurde.
l) G.-A. Fase. I. 1579.
Digitized by
Google
— 127 —
Nachdem die Gesellenzeit verlängert war, konnte es nicht aus-
bleiben, dass Gesuche um vorzeitige Zulassung- zu den Meister-
stücken einliefen. Die Entscheidung des Rats war meist den beson-
deren Umständen angepasst, fusste also durchaus nicht engherzig
auf dem Buchstaben der Ordnung. Dies trug aber dazu bei, die
Zahl der Gesuchsteller zu mehren. Am 13. August 1575 bat Jo-
hann Beck l ) um Zulassung zu den Meisterstücken, nachdem er das
Handwerk vor 20 Jahren in Nürnberg erlernt und dort auch das
Meisterstück gemacht hatte. Zu weiterer Übung war er auf die
Wanderschaft gegangen und hatte sich innerhalb der 2 Jahre seines
hiesigen Aufenthaltes verheiratet. Die Vorgeher und Geschaumeister
legten die Angelegenheit dem Handwerk vor, als es zur jährlichen
Verlesung der Ordnung am 21. August auf dem Rathause versam-
melt war. Obwohl sich 2 Redner für die Bitte erklärten und nur
einer dagegen sprach, ergab die Umfrage durch den Handwerks-
diener ein ungünstiges Resultat. Allein der Rat beschloss nach
Anhörung der verordneten Herren, Beck solle in Bedenkung, dass
andere vor ihm auch zugelassen wurden, die nicht erstanden hatten,
was er aufweisen konnte, zugelassen werden.
1578 2 ) ersuchte Georg Lencker, unterstützt von dem bayerischen
Herzog Albrecht, ihn schon nach 4 Jahren zu den Meisterstücken
zuzulassen, da er gerade passende Heiratsgelegenheit habe. Allein
da er nicht nur der Zeit kein Genüge gethan, sondern auch inner-
halb der 4 Jahre schon 6 Meister gehabt hatte, so wurde Lencker
trotz der fürstlichen Fürbitte abgewiesen. Solche war ja, wie die
Vorgeher bei verschiedenen Gelegenheiten sagten, nicht schwer zu
erhalten, daher auch nicht geeignet, ihretwegen die löbliche Ord-
nung zu zerreissen.
Auch Matthäus Carl wurde am 23. August 1582 mit seiner
Bitte, ihm 2 Jahre nachzulassen, abgewiesen, obwohl Philipp Lud-
wig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog* in Bayern, in seiner Fürschrift
rühmte, dass Carl eine ,,gute inclination, lust vnd naigung zu kunst-
reicher arbait habe".
1) G.-A. Fase. I. 1575.
2) Ebendaselbst. 1578.
Digitized by
Google
— 128 —
Am 27. Juli 1593 ! ) erreichten die Goldschmiede endlich nach
fortwährendem Drängen das Ziel ihrer Wünsche. Es wurde die
Lehrzeit um 2 Jahre verlängert, so dass man 12 Jahre auf dem
Handwerk sein musste, ehe man um Zulassung zu den Meister-
stücken einkommen konnte. Die fremden Gesellen aber mussten
8 Jahre hier ohne Unterbrechung gearbeitet haben. Diese Bestim-
mung fand auch in der am 12. November 1603 genehmigten Ord-
nung Aufnahme. Sie war um so empfindlicher, als durch nähere
Erklärung einer schon 1582 getroffenen Anordnung am 25. August
I 59° 2 ) beschlossen worden war, jährlich nur 6 Gesellen und zwar
2 Goldschmiedssöhne, 2 hiesige Bürgerssöhne und 2 fremde Ge-
sellen zu den Meisterstücken zuzulassen unter Bevorzugung
der ins Handwerk heiratenden Gesellen.
Gerade von der zuletzt angeführten Bestimmung machten die
Goldschmiede den rücksichtslosesten Gebrauch ; sie war ja am besten
geeignet, dem eigenen Vorteil zu dienen. Sie griff tief in das
Recht der freien Willensbestimmung ein und trug wie keine andere
Massregel den Stempel der Unsittlichkeit. Wenn noch ein Gefühl
von Ehre, ein Schein von Manneswürde vorhanden war, so musste
es zu heftigen Kämpfen kommen, und solche blieben auch nicht aus.
Der erste, welcher von ihr betroffen wurde, war Hans Schaff-
eitel 8 ) von Weilheim, 14 Jahre schon auf dem Handwerk und
8 Jahre als Geselle in Augsburg. Er hatte sich vor 14 Monaten
verlobt, konnte aber nicht Hochzeit machen, da er mit den Meister-
stücken immer wieder hinausgeschoben wurde zugunsten der ins
Handwerk heiratenden Gesellen. Am 21. März 1592 richtete er
eine Vorstellung an den Rat, ihm endlich eine Zeit zur Fertigung
der Meisterstücke zu bestimmen.
Die Vorgeher beriefen sich auf das Dekret vom 25. August
1590 und rieten ihm zu warten. Dem Einfluss der verordneten
Herren hatte er es zuzuschreiben, wenn ihm die Zulassung im
nächsten Jahre in Aussicht gestellt wurde. Dafür sollte ein hie-
siges lediges Bürgerkind aus der Zahl der 6 Gesellen abgehen.
1) Siehe II. Teil, Urkunde 26.
2) G.-A. Fase. IIL 1590.
3) Ebendaselbst. 1592.
Digitized by
Google
— 129 —
Drei andere Gesellen — Hans Monstern, Nikolaus Lass und
Georg Prechtel — , mit welchen es gleiche Bewandtnis hatte, sollten
nacheinander je einer jährlich zugelassen werden.
Unterm 2. Juli 1592 bat jedoch Monstern, der bereits 36 Jahre
alt war, 20 Jahre auf dem Handwerke zugebracht und zuerst 2,
dann 8 Jahre in Augsburg gearbeitet hatte, ihm zu gestatten, dass
er jetzt schon Hochzeit machen dürfe.
Da Monstern das Versprechen gab, sich aller Goldschmiede-
arbeit zu enthalten, erhielt er am 24. August die Erlaubnis, Hoch-
zeit zu halten.
Ein ähnliches Gesuch reichte am 16. Juli 1592 Georg Prechtel
von Nürnberg ein. Es genügte nicht, dass er sich erbot, nur
einem Meister des Handwerks nach ordentlichem Gebrauche zu ar-
beiten — denn nach der Hochzeit geselienweise zu arbeiten, war
nur den Weberknappen gestattet — ; er musste versprechen, dass
er sich des Goldschmiedehandwerks gänzlich enthalte, weder von
Gold, Silber oder Messing arbeite, noch einige Stimpelei anfange
bis zur Zeit der Fertigung seiner Meisterstücke.
Unter der gleichen Bedingung wurde am 29. April 1593 dem
tauben Gesellen Chr. Brunnenmayr Hochzeitserlaubnis erteilt *). Bei
dieser Gelegenheit wird näher ausgeführt, wovon sich solche Ge-
sellen ernähren konnten. Es war 'ihnen erlaubt, „für die Gold-
schmiede zu formen und zu giefsen, in Laym und Zeug wie sie es
begeren und wa sie mit Patronen nit versechen, Inen dasselbe von
Wax oder Pley zuezurichten. Item in Wax und Waxfarben aller-
lei Contrafeit und dergleichen sachen zu machen. Dann auch zue
reifsen und radieren und dessen die goldschmids- Jungen oder ge-
sellen umb gebürliche Belohnung zu underweisen. Defsgleichen
den Goldschmiden zue gülden und aufszuebraithen. Doch solle
Ime selbst verbotten werden, den Goldschmiden dafs wenigste
selbst aufszumachen, noch auch einichen Goldschmidsgesellen weder
haimblich noch öffentlich auf obsteende arbait zue underhalten.
Alles mit disem verneren Anhang, dafs er Prunnenmayr Einem
1) G.-A. Fase. III. 1593.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
Digitized by
Google
— ISO —
Herrn Bürgermeister Im ambt darauf angeloben und sich keines
weitern anma(sen solle/'
Um weiteren Gesuchen derart vorzubeugen, beantragten am
27. Juli 1593 y \ die verordneten Herren, dass die Gesellen künftig
ihre Zeit ledigen Stands erstehen sollen, also nicht nur die Verhei-
ratung, sondern auch die Verlobung vor Übertragung der Meister-
stücke zu verbieten. Bei Durchführung dieser Massregel war Rück-
sicht auf die Gesellen zu nehmen, welche sich schon vorher verlobt
hatten.
Dies wurde zu einer Quelle vieler Streitigkeiten in den Jahren
1594 und 1595. Um ihnen ein Ende zu machen, wurde am n. No-
vember 1595 2 ) das Dekret vom 27. Juli 1593 dahin verschärft,
dass jeder aller Ansprüche an die Meisterrechte verlustig gehen
werde, der sich vor Übertragung der Meisterstücke ehelich ver-
pflichte, ausgenommen Meisterssöhne und Gesellen,
welche ins Handwerk heiraten. Auch wurde den Vorgehern
zur Pflicht gemacht, das Versprechen, welches sie einem Gesellen
gegeben hätten, zu halten und nicht einen andern vorzuziehen, selbst
wenn er ins Handwerk geheiratet habe.
Die verordneten Herren sollten bald Veranlassung haben, ihrem
Tadel noch kräftigeren Nachdruck zu verleihen. Durch Ausnahmen
hatten sie bis jetzt die Strenge des Gesetzes gemildert; gewisser-
massen zur Beruhigung der Goldschmiede war aber mit ihrer Gut-
heissung eine Änderung, d. h. eine Verschlimmerung der Ordnung
eingetreten, indem Ausnahmen nicht mehr zulässig sein sollten
ausser der gesetzlichen Vergünstigung für die Meisterssöhne und
die ins Handwerk heiratenden Gesellen. Die verordneten Herren
ahnten die Tragweite dieser Bestimmung nicht, weil ihnen die Ver-
hältnisse der Gesellen unbekannt waren. Erst als sie erkannten,
unter welchem Drucke diese seufzten, wie es ihnen fast zur Unmög-
lichkeit wurde, sich selbständig zu machen, traten sie mit Entschie-
denheit zugunsten der Gesellen auf.
Anlass hiezu gab die am 24. Oktober 1596 eingereichte Bitte
1) Siehe II. Teil, Urkunde 26.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 29.
Digitized by
Google
— 131 —
des Nikolaus Leys von Gräfenau in Hessen, ihn doch endlich zu-
zulassen. Schon vor 6 Jahren hatte er nach Erstehung seiner Zeit
das Stuhlfest gefeiert. Er hatte sogar den Hochzeitszettel in Hän-
den, als die Änderung von 1593 getroffen wurde. Da verlangten
die Vorgeher den Hochzeitszettel zurück, und Leys lieferte ihn wirk-
lich aus, ohne sich zu beschweren. Nach solchem Vorgang klingt
es doch geradezu wie Hohn, wenn die Vorgeher ihr Bedauern aus-
sprechen, dass ihnen die Ordnung nicht erlaube, Leys und andere
zu befördern.
Die verordneten Herren bezeichneten denn auch das Verfahren
gegen Leys als ein Unrecht und verlangten, dass er im neuen Jahre
vor allen anderen befördert werde. Vernichtende Kritik übten sie
in ihrem Berichte vom 3. Dezember 1596 über die früheren Zu-
stände im Goldschmiedehandwerk. Sie schrieben: „Man hat aber
daraufs — aus dem Vorgehen gegen Leys — vmb sovil bafs ab-
zunemen, wie ungleich es bisweilen vnder disem Handtwerkh zu-
gegangen vnd vermerkhen wir eben vnder diser sach fürnemblich
zway ding, die bei denen von Goldschmiden vor disem aller ver-
nunfft zuewider In Brauch gewessen. Erstlich hat ein Jeder Gold-
schmidsgeselle miessen verheurat sein, eh er zue den Stuckhen
kommen könde, fürs ander hat man Ime ein Urkund mitgethailt,
das er mit den Stuckhen bestanden oder sein Maisterrecht gethon
habe, da er doch dieselben etwa kaum angefangen vnd noch vn-
gewifs gewessen, wie er mit denselben bestehen werde.'* Weitere
Vorkommnisse brachten den verordneten Herren Klarheit über die
augenblicklichen Übelstände und deren Ursachen und veranlassten
sie einzuschreiten.
Als sich Hans Christoph Kreitmair *) von Friedberg, der schon
23 Jahre auf dem Handwerke arbeitete, am 27. Juli 1596 beschwerte,
dass ihm, da er noch ledig sei, bei der Vergebung der Stücke am
nächsten Sonntage wieder ein Geselle vorgezogen werden solle,
der ins Handwerk heirate, sprachen die verordneten Herren ihre
Ansicht dahin aus, dass durch solches Heiraten ins Handwerk die
Wohlfahrt anderer Gesellen nicht gehindert werden solle, wie es
l) G.-A. Fase. III. 1596.
Digitized by
Google
— 132 —
thatsächlich im Goldschmiedehandwerk der Fall wäre. Darum
musste auch Kreitmair sofort zugelassen werden. Um fernere Un-
ruhe zu verhindern, sollten die Vorgeher und Geschaumeister in
solchen Streitfällen für sich selbst zu handeln nicht mehr Macht
und Gewalt haben, sondern immer zuerst bei E. Ers. Rate Bescheid
erholen (12. September 1596).
Schwer verständlich ist es, warum die Axt nicht gleich an die
Wurzel gelegt und die Bevorzugungsklausel beseitigt wurde. Darum
mochten die Vorgeher noch nicht an den Ernst der Lage glauben
und wagten es im Jahre 1 597 die Bitte des Hans Moli l ) um Zu-
lassung mit der Bemerkung abzuweisen, sie wären nicht schuld, dafe
er zu seinem Unglück sich zu keiner Handwerksgenossin verheiratet
habe. Ais nun 1598 zwei weitere diesbezügliche Gesuche einliefen,
wollten die verordneten Herren den endlosen Verdriesslichkeiten
ein Ende machen. Die Ursache derselben wird von ihnen dahin
bezeichnet, dass alle neueren Artikel der Goldschmiede den Zweck
verfolgen, die Gesellen zu hindern, die nicht ins Handwerk hei-
raten, was doch nur bei den gesperrten Handwerken Brauch war
und der Hochzeitsordnung zuwiderlief. Darum beschloss der Rat
am 9. Juli 1 598 2 ) auf Antrag der verordneten Herren die Auf-
hebung der Klausel von 1595, so dass also allen Goldschmiede-
gesellen ohne Ausnahme verboten war, sich vor den Meister-
stücken zu verloben oder zu verheiraten.
Für die Zulassung zu den Meisterstücken war nur noch die auf
dem Handwerke zugebrachte Zeit massgebend.
f) Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zugelassenen
Gesellen.
Die Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zugelassenen Ge-
sellen war anfänglich unbestimmt. Nach der Ordnung von 1549
waren es 12, seit 23. Juni 1582 nur 6 Gesellen.
Letztgenannte Bestimmung wurde am 25. August 1590 3 ) dahin
1) G.-A. Fase. III. 1597.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 30.
3) G.-A. Fase. II. 1590. Siehe II. Teil, Urkunde 24.
Digitized by
Google
— 133 ~
erläutert, dass jährlich 2 hiesige Goldschmiedssöhne, daneben
2 Bürgerssöhne und endlich 2 fremde Goldschmiedsgesellen zu-
gelassen werden sollten.
In Nürnberg betrug die Zahl der jährlich zugelassenen Gesellen
seit 1573 nur 4.
Im Jahre 1602 begehrten die Augsburger Gesellen, den frem-
den vorgezogen zu werden, da ihre Zahl so gross wäre, dass sie
kaum unter 15 Jahren Aussicht hätten, zu den Meisterstücken zu
gelangen. Die verordneten Herren einigten sich mit den Vorgehern
und Geschaumeistern auf folgende Punkte, die am 9. November
vom Rate genehmigt wurden l ) :
1) Es sollen jährlich 8 Gesellen zugelassen werden, erstlich
2 hiesige Bürgerssöhne, auf diese 2 hiesige Godschmiedssöhne, nach
denselben 1 hiesiger Goldschmiedssohn und 1 Bürgerssohn, dann
2 fremde Gesellen, und unter diesen allen diejenigen zuerst, welche
am längsten beim Handwerk gewesen sind.
Die Stücke sind in drei Monaten zu machen. Wenn eine der
Parteien nicht vorhanden ist oder um Zulassung anhält, soll solche
Stelle ledig bleiben.
2) Um die Überhäufung des Handwerks hintanzuhalten, soll
den neuen Meistern in den ersten 2 Jahren kein Lehrjunge ein-
geschrieben werden.
3) Ein jeder Meister soll einen anderen Lehrjungen nicht an-
nehmen, bis der eine seine Zeit (6 oder 8 Jahre) völlig erstanden
hat. Welcher Goldschmied einen hiesigen Goldschmiedssohn an-
genommen, der soll Macht haben, nach Verlauf der 5 oder 7 Jahre
daneben einen anderen Knaben anzunehmen. Doch ist den Gold-
schmieden, so ihre eigenen Söhne lehren, unbenommen, noch einen
Lehrjungen anzunehmen. Wenn aber ein Meisterssohn bei einem
anderen Meister lernt, soll es mit ihm wie obsteht gehalten werden.
4) Jedem Goldschmied ist gestattet, mit 3 Gesellen und 1
Jungen zu arbeiten; aber es darf statt eines Jungen nicht mehr
ein Geselle oder Trippel gehalten werden.
5) Jeder Geselle, der das Handwerk auswärts erlernt hat, soll
l) G.-A. Fase. IV. 1602. M. Seutter.
Digitized by
Google
— 134 —
nach Erstehung- der 8 Jahre sich auswärts begeben dürfen, muss
aber im Falle der Wiederkunft die 8 Jahre der Ordnung gemäss
bei 3 Meistern zugebracht und der Ordnung auch in allen andern
Punkten ein Genügen gethan haben.
Fast hat es den Anschein, als ob es den Goldschmieden ganz
erwünscht gewesen wäre, wenn die fremden Gesellen ihr Bündel
gepackt hätten, natürlich in der Voraussicht, dass sie nicht mehr
zurückkehren. Den einheimischen Gesellen wäre damit ein grosser
Gefallen erwiesen gewesen; sie wären dadurch von einer lästigen
Konkurrenz befreit worden.
g) Wanderze it.
Den fremden Gesellen war es jedenfalls nicht unangenehm, sich
noch etwas in der Welt umsehen zu können, statt hier noch man-
ches Jahr zu warten. Wenn auch die Augsburger Goldschmiede-
ordnungen eine Wanderzeit nicht vorschrieben, wie solches z. B.
in Wismar der Fall war 1 ), wo 1610 eine 6jährige Wanderzeit fest-
gesetzt wurde, so war es doch Sitte, dass jeder Geselle das Hand-
werk an anderen Orten getrieben hatte, ehe er sich selbständig
machte. Der lebhafte Wandertrieb ist in jenen Zeiten eine um so
merkwürdigere Erscheinung, als Beschwerden und Gefahren der
verschiedensten Art den Wanderer umlauerten. Wir treffen Augs-
burger in Hamburg und Wismar; Augsburger Gesellen erzählen
von ihren Reisen in Italien und Frankreich. Umgekehrt finden sich
in Augsburg Gesellen aus aller Herren Länder ein. Weitgereiste
Leute sind unter ihnen. Dies geht recht deutlich aus folgendem
Arbeitsnachweis des Lübecker Gesellen Joachim Brandess hervor 2 ) :
„Voigt wie lang ich Joachim Brandes von Lübeck beym
goldtschmidt-handtwerckh bin :
Anno 1591 den 20. Tag Nouembris an Si-
mon Jud. bin ich zue meinem Lehrherren
Michel Larson in der Statt Arosia son-
sten Westerahrs genannt im Königreich
1) Crull, S. 14.
2) G.-A. Fase. IV. 1608.
Digitized by
Google
— 135 -
Schweden ligendt in die Lehr eingestan-
den, bey Ime gelernet laut meines Lehr-
briefs 5 Jhr. — Weh.
Mehr hab ich bey Ime gesellenweifs ge-
arbeit i „ —
Item zu Stockholm in Schweden gearbeit . — „ 38
zue Linenburg in Sachsen ■ — „23
zue Braunschweigkh — ,, 20
zue Magdeburg — ,, 35
zue Halberstatt — ,, 30
zue Jena in Diringen — „ 24
zue Nüermberg — ,, 39
zue Augspurg bey Herrn Arnos Neubaldt . 2 ,, 7
Nachdem bin ich in Schweden gezogen,
meinen Lehrbrief geholt vnd weilen ich
besser wegs vnnd vngewitters halben
nicht gstrags wider heraufskommen mögen,
hab ich ein Jarlang an der mofscowiti-
schen Grentz in finlandt in der Statt Wie-
burg gearbait, also das ich in allem aufs-
gewesen 1 ,, 20 ,,
Hernach bin ich wieder hieher kommen
vnnd^ hab beim Hr. Christoff Lengkher
gearbeitet . — „ 20 ,,
Item beim Herren Jeremias Nathan . . — ,, 42 „
Jetzt noch beim Herrn Michael Gafser . . 1 ,, 17 ,,
Sa tht . 16 Jhr. 3 Weh.
Ein Augsburger Geselle, der Sohn des Wappensteinschneiders
Christoph Schwaiger war nicht weniger als 1 5 Jahre gewandert und
war bis Litauen gekommen, als er 1599 *) um Zulassung zu den
Meisterstücken nachsuchte, nachdem er insgesamt 27 Jahre auf dem
Handwerke gearbeitet hatte.
Von grosser Wichtigkeit war es, dass den fremden Gesellen
1) G.-A. Fase. III. 1599.
Digitized by
Google
- 136 -
die Wanderzeit nicht angerechnet wurde. Doch durfte anfanglich
ihre hier zu erstehende Zeit durch die Wanderzeit unterbrochen
werden, wenn sie nur die Gesamtzahl der Jahre nachweisen konnten.
Darin trat 1572 eine Änderung ein, indem die Zeit aneinander er-
standen werden musste. Erst die Ordnung vom Jahre 1603 er-
laubte wieder eine Unterbrechung der 8jährigen Gesellenzeit durch
Wanderjahre. Zugleich wurde den Meisterssöhnen zugestanden,
dass die 6 Gesellenjahre auf der Wanderschaft zugebracht werden
dürfen.
h) Einschreibung der Gesellen.
Da bei Zuerteilung der Meisterstücke grosses Gewicht auf den
Ausweis über die erstandenen Jahre gelegt wurde, so musste Vor-
sorge getroffen werden, den Eintritt eines fremden Gesellen in ein
hiesiges Dienstverhältnis amtlich festzustellen. Zu diesem Zwecke
hatte er sich bei den Vorgehern anzumelden und einschreiben zu
lassen.
Nun hatten aber fremde Gesellen bei ihrer Hierherkunft viel-
fach durchaus nicht die Absicht, auf immer hier zu bleiben und
sich ansässig zu machen, wozu sollten sie sich also einschreiben
lassen? Wenn sie nun später ihren Entschluss änderten und sie
trotz der unterlassenen Einschreibung ihre ganze hier zugebrachte
Zeit in Anrechnung gebracht wissen wollten, so kam es zu unan-
genehmen Erörterungen mit den Vorgehern.
Solche fernerhin hintanzuhalten, verfügte der Rat am 9. August
1588 *) unter anderem, dass jeder fremde Geselle, welcher willens
sei, das Augsburger Meisterrecht zu erwerben, sich bei den Vor-
gehern gegen Erlegung des Einschreibguldens einschreiben lassen
müsse, widrigenfalls er nie in den Genuss des Bürger- und Meister-
rechtes gelangen könne.
Den fremden Gesellen, welche längere oder kürzere Zeit be-
reits dienten, ohne sich einschreiben zu lassen, wurde ein Monat
Frist gegeben, um das Versäumte nachzuholen.
1) Siehe II. Teil, Urkunde 23.
Digitized by
Google
— 137 —
i) Meisterstücke.
Die Aufgabe, welche den Gesellen durch Fertigung der Meister-
stücke gestellt wurde, war keine leichte. Darum war es nur billig,
dass im Jahre 1555 die Möglichkeit berücksichtigt wurde, es könne
ein Geselle nur teilweise bestehen.
Es lag aber auch die Gefahr nahe, dass mittelmässige oder
gar unfähige Gesellen, an denen es sicher auch nicht gefehlt hat,
sich nach einer Hilfe umschauten.
Solches wird wohl öfter vorgekommen sein, weshalb 1572 l )
auf Antrag der Vorgeher, Geschaumeister und des ganzen Hand-
werks vom Rate ausgesprochen wurde, dass die Gesellen, welche
ihre Meisterstücke nicht selber machen, schuldig sein sollen, die-
selben von neuem zu machen; die, so ihnen geholfen, sollten 4
oder 6 Tage auf einen Turm gesperrt werden. Ausdrücklich wurde
dabei betont, dass diese Bestimmung sich nur auf die künftigen
Verbrechen beziehe, also keine rückwirkende Kraft habe. Wie
viele möchten sonst unter dies Gesetz gefallen sein! Sicherlich
haben also die Meisterstücke das Eindringen unfähiger Elemente in
das Handwerk nicht zu verhindern vermocht, und je strenger die
Vorschriften lauteten, desto lauter wurden die Klagen über Durch-
stechereien.
Bezeichnend ist es jedenfalls, dass der Betrug selbst dadurch
nicht ausgeschlossen war, dass die Stücke im Laden eines der zwei
Geschaumeister gefertigt werden mussten und von dem überwachen-
den Geschaumeister über Nacht eingeschlossen wurden.
Damit schwand auch die Sicherheit gediegener Leistung, die
durch derartige Massnahmen so wenig wie das Ansehen des Hand-
werks gewahrt werden konnte. Sie hatten aber auch schliesslich
nur den einen Zweck, eine Übersetzung des Handwerks zu ver-
hüten.
Wenn mancher Geselle sich nicht zu den Meisterstücken an-
meldete, sondern als Messingschröter oder gar als Stimpler seinen
Unterhalt suchte, so ist der Grund vielfach in den hohen Kosten
]) G.-A. Fase. I. 1 571 — 1572. Siehe II. Teil, Urkunde 18.
Digitized by
Google
- i 3 8 - •
zu suchen, die mit der Fertigung- der Meisterstücke verbunden waren.
Zunächst repräsentierten die Stücke an sicli einen bedeutenden Ma-
terialwert; dazu kam der Entgang des Arbeitslohnes für die Zeit
der Anfertigung, welche anfänglich 2 Monate betrug.
Als jedoch 1581 *) höhere Anforderungen an die Stückmeister
gestellt wurden, indem dieselben sich nach Musterstücken zu rich-
ten hatten, sah man sich am 23. Juni 1582 veranlasst, zur Anfer-
tigung der Stücke 4 Monate zu bewilligen. Für jede Woche war
dem Geschaumeister */* Gulden zu erlegen. Zu dieser Anordnung
hatten den Augsburger Goldschmieden die gleichlautenden Bestim-
mungen der Nürnberger Ordnung von 1573 als Vorbild gedient.
Dazu kam nun weiter die Erlegung* der Meisterrechtsgebühr von
24 Gulden, so dass dies wohl die Kräfte manches Gesellen über-
steigen mochte.
Als 1602 die Zahl der jährlich zugelassenen Gesellen auf 8 er-
höht wurde, musste gleichzeitig die zur Fertigung der Stücke nötige
Zeit auf 3 Monate beschränkt werden.
k) Versuch der Goldschmiede, das Recht auf die Hand-
werksgerechtigkeit der Goldschmiede einzuschränken.
Eine wichtige Angelegenheit legten am 10. März 1594 die
Vorgeher dem Rate vor. Sie wollten erstens ausgesprochen haben,
dass die Kinder der Goldschmiede, welchen die Hochzeit vor den
Meisterstücken vergönnt worden , der Goldschmiedegerechtigkeit
nicht fähig seien, wofern sie vor den Meisterstücken geboren wur-
den *) , ferner dass es eine irrige Ansicht wäre , als ob die Kinder
der Goldschmiede, welche sich auf die Kaufleutestube schreiben
Hessen , der Goldschmiedegerechtigkeit fähig wären. Obgleich es
die verordneten Herren als grosse Ungleichheit bezeichneten, wenn
den Kindern, die vor Fertigung der Meisterstücke geboren wurden,
die Gerechtigkeit entzogen würde, beschloss der Rat am 22. März
1 594 3 ) , dass der Gerechtigkeit der Goldschmiede nur die Kinder
teilhaftig sein sollen, deren Väter vor der Kinder Geburt ihr Meister-
1) G.-A. Fase. II. 1581. Siehe II. Teil, Urkunde 21.
2) Vgl. S. 129.
3) Siehe II. Teil, Urkunde 27.
Digitized by
Google
— 139 —
recht erworben, die Gebühr geleistet und keine andere Gerechtig-
keit, auch keinen höheren Grad erworben haben.
Vielfach liefsen sich die Goldschmiede, welche ihr Handwerk
nicht mehr trieben oder sich nur mit dem Silberhandel befassten,
auf die Kaufleutestube schreiben.
Sie durften dann keinen offenen Laden haben, auch weder Ge-
sellen noch Jungen halten, konnten aber jederzeit zu ihrem Hand-
werk und zur Handwerksgerechtigkeit zurückkehren. Die Kinder
aber hatten kein anderes Recht auf die Stubengerechtigkeit, als
dass sie bei stubenmässiger Verheiratung um die Stubehgerechtig-
keit nachsuchen konnten.
So ist es begreiflich, dass Salomon Gretzinger und die Pfleger
der Hans Reyserschen Kinder gegen den 2. Teil des Dekrets vom
22. März 1594 Verwahrung einlegten, zumal die Vorgeher in dieser
Sache das Handwerk nicht befragt hatten. Als nachträglich die
Meinung der 24 Ältesten des Handwerks eingeholt wurde, fand sich,
dass diese sich ganz auf die Seite Gretzingers stellten; sie konnten
nicht finden, dass dem Handwerk irgendein Schaden erwachse,
wenn einige sich auf die Kaufleutestube schreiben lassen. Auch
habe der Handel Gretzingers und Reysers den Goldschmieden nur
Nutzen gebracht. Die verordneten Herren stellten sich energisch
auf die Seite der Vorgeher. Sie fanden in der Annahme der
Stubengerechtigkeit eine Nichtschätzung des Handwerks, das bei
einer Abstimmung Gretzinger und Kons, mehr als doppelt über-
stimmt habe. Sie wiesen hin auf die Überhäufung des Handwerks,
dem man nicht noch solche Kinder aufbürden solle, die für Er-
werbung der Gerechtigkeit nichts bezahlen müssen. Der Rat ord-
nete die Angelegenheit am 26. Januar 1595 *) derart, dass er aus-
sprach: Ein Goldschmied, der sich auf die Kaufleutestube hatte
schreiben lassen und durch Not gezwungen wurde, der Stuben-
gerechtigkeit zu entsagen, ist zur Handwerksgerechtigkeit zuzu-
lassen. Seine Kinder, die in der Zeit der Stubengerechtigkeit er-
zeugt wurden, sollten dieser und nicht der Handwerksgerechtigkeit
fähig sein, die anderen Kinder aber der Handwerksgerechtigkeit.
1) Siehe II. Teil, Urkunde 28.
Digitized by
Google
— 140 —
Auf Grund dieses Beschlusses verlangten daher die Vorgeher
mit Recht von Tobias Reyser l ) den Einschreibgulden.
1) Rechte der Witwen.
Während die Goldschmiede auf der einen Seite bemüht waren,
für die Hinterbliebenen der Handwerksgenossen zu sorgen, indem
sie die ins Handwerk heiratenden Gesellen bevorzugten, sehen wir
auf der andern Seite, das die Rücksichtslosigkeit ihres Eigennutzes
nicht einmal vor den Witwen und Waisen Halt machte. Mit jener
Fürsorge, die so sehr dem eigenen Interesse entsprach, indem sie
zur Verringerung der Konkurrenz beitrug, glaubten also die Gold-
schmiede, d. h. die tonangebenden und jedenfalls wohlsituierten,
mehr als genug gethan zu haben. Wenn nun aber kein grosses
Vermögen zur Seite stund, oder wenn nicht sofort die Weiterführung
des Geschäfts durch die Verheiratung der Witwe mit einem Gesellen
ermöglicht wurde, so war das Los der Hinterbliebenen kein be-
neidenswertes, zumal die Goldschmiede verlangten, es solle nach
dem Tode des Meisters der Laden sofort geschlossen werden, wäh-
rend Nürnberg 1573 *) und Wismar 1603 3 ) den Witwen erlaubten,
3 Jahre das Geschäft fortzuführen und sich dann zu entscheiden,
ob sie einen Gesellen heiraten wollen. Selbstverständlich waren
sie dann während der 3 Jahre den Handwerksgesetzen unterworfen
wie die Meister.
Als in Augsburg 1550 4 ) der Witwe Joachim Nützeis gestattet
wurde, während des Reichstags mit 2 Gesellen zu arbeiten, ver-
hehlten die Vorgeher nicht, dass ihnen solches übel gefalle. Dar-
aus konnte nach ihrer Ansicht viel Betrug und Nachteil entstehen,
da die Frauen sich doch nicht auf der Goldschmiede Arbeiten ver-
stehen, die viel Kunst und Fleiss erfordern; auch wissen sie nicht,
wann Edelsteine, Gold oder Silber gut und gerecht sind.
Ferner ist die Überwachung der Gesellen erschwert, so dass
1) G.-A. Fase. III. 1595.
2) Nürnberger Kreisarchiv : Aller Handthwerck Ordennung vnd Gesetze. Nr. 452,
fol. 130 ff.
3) Crull, S. 9.
4) G.-A. Fase. I. 1550.
Digitized by
Google
— Hl —
durch dieselben die Ordnung in vielen Punkten verletzt werden
kann. Wenn es nun auch der Rat bei seiner Bewilligung beliess,
so versprach er doch den Vorgehern, es „soll hin furo kainer
wittib dergl. bewilligung beschehn".
Als Hans Schebl l ) im Januar 1560 die Stadt verlassen musste,
weil er seinen Schwager in Erbschaftsstreitigkeiten getötet hatte,
wollten die Vorgeher und Geschaumeister nicht dulden, dass die
Frau das Geschäft länger als einen Monat fortführe. Diese wies
darauf hin, dass sie ja auch das Geschäft führte, als ihr Mann Ge-
schäftsreisen bis nach Italien, Frankreich und Lissabon unternahm.
Der Rat hatte denn auch ein Einsehen und wies die Geschau-
meister an, Nachsicht zu üben. Schebl wurde auf kaiserliche Für-
bitte am 1. August 1560 wieder die Stadt geöffnet unter Vorbehalt
der gewöhnlichen Strafe 2 ). Nach seinem Tode 1571 genehmigte
der Rat auf Bitte der Pfleger, dass die bei der Inventur vorgefun-
denen zwei künstlichen Schreibtische, von welchen einer eine bib-
lische, der andere eine römische Historie darstellte, völlig aus-
gefertigt werden durften im Interesse der Wohlfahrt der Angehörigen
und der Sicherheit der Gläubiger.
(Die Schreibtische im Werte von mehreren tausend Gulden
waren für Herzog Albrecht von Bayern bestimmt.)
Wenn die Witwen auch nicht befähigt waren, das Geschäft
fortzuführen, so blieben sie doch im Besitze der Gerechtigkeit. Dies
sprach der Rat am 2. August 1567 3 ) anlässlich der Wiederverehe-
lichung der Witwe des Michael Ludwig mit dem Gesellen Georg
Kölner auf Begutachtung durch die Vorgeher aus. Der Geselle
war also in solchem Falle nicht gehalten, die Gebühr von 24 Gulden
für die Gerechtigkeit zu erlegen.
Die sofortige Schliessung des Ladens nach dem Tode eines
Goldschmieds Hess sich selten durchführen , da meistens noch un-
vollendete Arbeiten vorlagen. So musste nach dem Tode Bernh.
1) G.-A. Fase. I. 1560.
2) A. A. R. Pr. v. 1. 8. 1560.
3) Nachtrag zur Ordnung v. 1549.
Digitized by
Google
— 142 —
Jechlins 1580 der Witwe erlaubt werden, die in Arbeit befindliche
türkische Verehrung zu vollenden *).
In späteren Jahren — so 1587 der Witwe des Veit Schweiklin
und 1589 der Witwe Anna Marcus — wurde wiederholt die Fort-
führung des Geschäfts auf die Zeit von einem halben Jahre ge-
stattet. Wenn auch bezüglich der Zeit etwas mehr Rücksicht geübt
wurde, im Prinzipe blieb für die Behandlung der Witwen in diesem
ganzen Zeiträume das Dekret vom 2. August 1567 massgebend.
§ 6.
Ausdehnung des Arbeitsmarktes und Abgrenzung desselben gegen-
über anderen Handwerken.
a) Geflindermacherei.
Auch in der Ordnung von 1549 blieb der wiederholte Wunsch
der Goldschmiede, die Geflindermacherei als Goldschmiedewerk er-
klärt zu sehen, unberücksichtigt. Schon am 21. Juli 1547 2 ) — nicht
1 548, wie es in den Goldschmiedeakten fälschlich angegeben ist —
beschwerten sich die Goldschmiede trotz der Ordnung von 1545
über Albrecht und Ulrich Baissweill (Bossweil), die sich unterstanden
Geflinder zu machen, trotzdem solches allein von altersher den
Goldschmieden zustehe. Der Rat wies die Ansprüche der Gold-
schmiede zurück auf Grund der Ordnung.
Als am 13. Oktober 1571 die Goldschmiede die Abänderung
ihrer Ordnung in verschiedenen Punkten beantragten, erneuerten sie
auch den Versuch bezüglich des Flindermachens , indem sie aus-
führten, dass den Goldschmieden im Jahre 1545 das Flindermachen
entzogen und andern Personen vergönnt wurde, weshalb die Geschau
unterblieb. Die Geschaumeister haben sich also in diesem Falle
kurzerhand über die Ordnung hinweggesetzt und haben sich ge-
weigert, eine Arbeit zu schauen, die nicht aus der Werkstätte eines
Goldschmieds hervorgegangen war 3 ). Nun sollte die Fertigung des
Geflinders keinem erlaubt sein, er wäre denn der Handwerksgerechtig-
l) G.-A. Fase. I. 1580.
•2) G,-A. Fase. I. 1548 u. A.-A. R. Pr. v. 1547.
3) S. S. 71.
Digitized by
Google
— H3 —
keit fähig und derselben einverleibt. Eine Ausnahme wollten sie
bezüglich des Caieph Stern gemacht wissen , der das Geflinder-
machen von seinem Vater erlernt hatte. Diesmal war die Be-
mühung der Goldschmiede von Erfolg gekrönt. Das Flindermachen
war fortan nur den Handwerksgenossen gestattet 1 ). Die Personen,
welche bisher mit Flinderwerk gehandelt hatten, durften solches an
fremden Orten besteilen und in Augsburg verkaufen.
b) Besondere Arbeiten.
Auf ihrer Wanderschaft lernten die Gesellen manche Arbeit
kennen, welche in Augsburg nicht üblich war. Wollten sie dann
dieselbe einführen, flugs waren die Goldschmiede bei der Hand und
beanspruchten, dass solche nicht als freie Kunst, sondern als Gold-
schmiedearbeit gelte.
1587 hatte sich Joachim Schutzmeister 2 ) für Pariser Draht-
arbeit eingerichtet, welche von auswärts mit grossen Kosten be-
zogen wurde. Dass solche hier nicht gefertigt werde, erklärten die
Vorgeher damit, dass sie durch Verwendung minderwertigen Goldes
und Schmelzglases in Verruf gekommen wäre. Sie muss also doch
den Bestimmungen über Probe und Geschau nicht unterworfen ge-
wesen sein, d. h. als freie Kunst gegolten haben. Nun aber stellten
die Vorgeher dem Rate vor: ,,Wenn ain frembde Manyr von goldt
oder Silber Arbeit, es sey in tradt geschlagen oder gegossen auf
die Pan gebracht wirdt, solte dieselben aines Hanndtwerkhs Ordnung
nit vnnderwürffig sein, khan E. H. Gn. wol vermessen was vnord-
nung Threnung der Hanndtwerkher vnd Unrath darauss eruolgen."
Da half es nichts, dass Schützmeister hervorhob, die Arbeit
der Goldschiager, Goldspinner und Drahtzieher werde von den Gold-
schmieden nicht gelernt, dass in Nürnberg jede Rose, welche über
V2 Krone wiege, gezeichnet werden müsse und Nürnberger Gesellen
von berühmten Hofgoldschmieden in Dresden und Berlin begehrt
würden, es war auch vergebens, dass Schutzmeister betonte, es
wäre im Nutzen der Stadt gelegen, wenn die Arbeit hier gemacht,
1) II. Teil, Urkunde 17.
2) G.-A. Fase. U. 1587.
Digitized by
Google
— 144 —
-statt von auswärts bezogen würde und dass er versprach, gutes
Gold zu verwenden, seine Arbeit zu zeichnen und sein Gold ge-
schauen und probieren zu lassen. Er wurde abgewiesen, und der
Rat erklärte, wenn auch nicht gerne, sein Einverständnis, dass es
als Goldschmiedsarbeit zu gelten habe, wenn von Golddraht und
Goldblechen „Knepfle, Rössle, medeyen, Cleinather, Ketten, Arm-
und Halssbanndt" gefertigt würden.
c) Goldschmiede und Maler.
Das Ergebnis eines Streitfalles, über welchen die Akten keinen
näheren Aufschluss erteilen, liegt in einem Ratsdekret vom 25. Ok-
tober 1561 vor 1 ). Danach stund es Goldschmieden und Malern
frei, sich der Arbeit des Ätzens und Deckens auf Silber und an-
deren Metallen zu bedienen. Allen übrigen Handwerkern war solches
verboten. Zuwiderhandelnde konnten durch die Maler zur Ver-
antwortung gezogen werden. Doch war beiden Handwerken ver-
boten, dieser Arbeit wegen Jungen oder Gesellen des andern Hand-
werks zu halten oder zu fördern.
d) Goldschmiede und Schmiede.
Von grosser Wichtigkeit war für beide Handwerke die Be-
schaffung der nötigen Kohlen. Aber auch der Rat konnte nicht
gleichgiltig zusehen, da die Gefahr bestund, dass durch den Auf-
kauf von Kohlen durch einzelne Grossmeister den übrigen Meistern,
sowie der ganzen Bevölkerung die Kohlen sehr verteuert würden.
Diese Gefahr veranlasste den Rat 1529 2 ), da Holz und Kohlen
ohnedies in hohem Preise stunden, die alte Verordnung von 15 14
die Kohlen betreffend 3 ) zu erneuern , so dass kein Schmied jähr-
lich mehr als 20 Wägen Kohlen auf den zwei hiesigen offenen
Kohlenmärkten kaufen durfte; Mehrbedarf musste wenigstens sechs
Meilen von der Stadt gekauft und hergebracht werden; von jedem
Wagen waren dann zwei, von jedem Karren ein Zuber den andern
-Schmieden kaufs weise abzutreten.
1) Nachtrag zur Ordnung von 1549.
2) IL Teil, Urkunde 10.
3) Diese Ordnung ist nicht mehr aufzufinden.
Digitized by
Google
— 145 —
Bezüglich des Preises der aus städtischen Waldungen bezogenen
Kohlen bestimmte der Rat am 23. September 1539 l ): „Uff 23 tag
Septembre Anno 39 ist erkennt, das alles kol so in vrsperger wald
gebrant gemainlich den von Schmiden ye ain Zuber vmb 15 kr.
gebn vnd das gelt meinen herrn geantwurt, vnd ob dem messen
vleissig gehalten werden. 4 '
1561 *) beschwerten sich die Schmiede über die Verteuerung
der Kohlen durch die Gold- und Rotschmiede. Die Goldschmiede
verwahrten sich gegen den Vorwurf, als ob sie .die Kohlen schon
vor tags kauften, das war bei ihnen nicht nötig, da die Bauern die
Kohlen im Laden verstellten. Verteuerung derselben konnte durch
die Goldschmiede nicht herbeigeführt werden, da die grössten Meister
nur drei Fuder etwa jährlich brauchten und der grössere Teil nur
ein Fuder zu schütten vermochte.
Die Rotschmiede wollten sich gleichfalls keine Vorschriften
von den Schmieden machen lassen. Nach ihrer Meinung hatten
diese keine Ursache zu einer Beschwerde, da ihnen im Notfalle aus
den städtischen Kohlenhütten ausgeholfen wurde. Am 4. November
1561 beschloss der Rat, dass weder Schmieden, noch Rot- und
Goldschmieden gestattet sei, die auf den Markt gebrachten Kohlen
vor tags zu kaufen und auf einmal mehr als ein Fuder abzuladen.
e) Verhältnis der Goldschmiede zu den Uhrmachern.
Die Thätigkeit der Goldschmiede wurde vielfach seitens der
Uhrmacher zum Stechen der Uhrgehäuse und zur Fertigung des
messingenen Uhrwerks in Anspruch genommen. Dadurch fanden
die Gesellen einen lohnenden Nebenerwerb. Deshalb wachten auch
die Vorgeher sorgfältig darüber, dass die Uhrmacher nicht Stimpler
heranzögen. Als der Geselle Hans Baiss von Hart-Zogubosch (Her-
.zogenbusch) in den Niederlanden 3 ) das Handwerk aufgab, um sich
nur vom Stechen der Uhrgehäuse zu ernähren, wurde ihm solches
von den Vorgehern verboten. Auch ein zweites Gesuch von Ober-
1) A.-A., R.-Pr. vom 23. Oktober 1539.
2) G.-A. Fase. I. 1561.
3) G.-A. Fase. I. 1560.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
Digitized by
Google
— 146 —
hausen aus — einem Dorfe in unmittelbarer Nähe Augsburgs —
fand keine Gnade, obwohl es die Unterstützung der Schmiede und
Uhrmacher erhalten hatte. 1568 wurde der Uhrmacher Kitzmögel
der Stadt verwiesen, da er sich der Goldschmiede Arbeit angemasst
und Goldschmiedegesellen gehalten hatte entgegen Art. XIV der
Goldschmiedeordnung von 1549. Seine Wiederzulassung wurde
davon abhängig gemacht, dass er sich von derartigen Verfehlungen
künftig frei halte.
Auf Grund des Dekrets vom 16. August 1569 *), welches den
Gürtlern, Uhrmachern und Schlossern ausdrücklich verbot, Gold-
schmiedegesellen zu halten, wurde auch die Bitte des Hans Bossirer,
den Uhrmachern und dem Kompassmacher Chr. Schissler als lediger
Geselle arbeiten zu dürfen, am 4. Oktober 1569 2 ) abgewiesen, ob-
wohl die Uhrmacher klagten, dass sie von den Goldschmieden nicht
genügend gefördert würden, indem dieselben zu teuer und auf
solche Arbeit nicht eingelernt wären.
Die bisherigen Bestimmungen über die Verwendung der Gold-
schmiedegesellen durch die Uhrmacher wurden durch die Ordnung
vom 9. August 1588 bestätigt und jede Zuwiderhandlung mit einer
Strafe von 30 Gulden bedroht 3 ).
Doch nicht genug, dass die Uhrmacher in Verwendung ihrer
Hilfskräfte sehr eingeschränkt wurden; die Goldschmiede, die so
sehr ihren eigenen Geschäftsbereich schützten, wagten einen Ein-
bruch in die Sphäre der Uhrmacher 4 ), indem sie sich am 11. Ok-
tober 1588 das Recht zusprechen Hessen, Uhren, die sie mitGold r
Silber und Edelgestein verziert, zu verkaufen; doch sollten sie die
Uhren nur durch die Meister des Uhrmacherhandwerks fertigen
lassen.
Diese waren vorher gar nicht gehört worden. Daher be-
schwerten 5 ) sich die Vorgeher der Schmiedezunft, zu der die Uhr-
1) Nachtrag zur Ordnung von 1549.
2) G.-A. Fase. I. 1569.
3) IL Teil, Urkunde 23.
4) G.-A. Fase. IL 1588.
5) G.-A. Fase. IL 1588.
Digitized by
Google
— H7 —
macher gehörten. Sie wiesen darauf hin, dass nach einem Artikel
der Uhrmacherordnung vom 19. August 1578 allen, welche ihrer
Gerechtigkeit nicht fähig waren, der Verkauf von Uhren untersagt
war. Ferner war nach einem Ratsdekret vom 6. August 1580
allen, welche die Schmiedegerechtigkeit nicht besassen, das Hau-
sieren mit ihren Erzeugnissen verboten. Daher verlangten die
Schmiede die Bestrafung des Goldschmieds Altenstetter , der an-
geblich eine Uhr von 200 Gulden Wert hausiert und verkauft hatte.
Die Goldschmiede waren bereit, auf den Verkauf von Uhren zu
verzichten, wenn sich die Uhrmacher des Verkaufs der von Gold-
schmieden verzierten Uhren enthielten. Der Rat stellte sich auf
die Seite der Goldschmiede und erläuterte am 14. Juni 1589 die
Dekrete vom 19. August 1578 und 6. August 1580 dahin, däss
durch sie nur jene Personen getroffen werden sollen, welche sich
unterstehen, Uhren, Büchsen oder andere Arbeit, die sie mit eigener
Kunst auf eigene Kosten nicht selbst machen oder zieren , aufzu-
kaufen und wieder zu verkaufen.
Mit dieser Erläuterung war auch ausgesprochen, dass die Ver-
urteilung des Goldschmieds Hans Jörg Raydel im Jahre 1583 zu
Unrecht erfolgte. Derselbe hatte nämlich Rohr und Schloss zu
kleinen Feuerbüchsen als Geschenke vom Büchsenmacher fertigen
lassen, sie mit Silberschäften versehen und hausiert.
Der Gegensatz zwischen den Uhrmachern und Goldschmieden
trat aufs neue hervor, als der ausgewiesene Messingschröter Hans
Kuss 1 ) 1589 sein Leumundszeugnis verlangte, da er vor hatte, sich
in Königsberg niederzulassen. Die Vorgeher der Schmiede und
das Handwerk der Uhrmacher legten dem Rate nahe, den Kuss zum
Bürgerrechte zuzulassen. Dagegen suchten die berechtigten Messing-
schröter, veranlasst durch die Goldschmiede, die Zulassung des
Kuss zu hintertreiben. Die Goldschmiede gingen so weit, die Teil-
nahme des Kuss an den Unruhen des Kalenderstreites (1584) in
denunziatorischer Weise hervorzuheben.
Trotzdem wurde Kuss am 16. November 1589 erlaubt, auf drei
Jahre hier zu wohnen, ausserdem mussten die Goldschmiede und
j) Siehe S. 114.
Digitized by
Google
— 148 —
Messingschröter versprechen, künftig in Fertigung der Uhrmacher-
arbeiten weniger saumselig zu sein und „um ein leidenlich Geld"
den Uhrmachern zu dienen.
f) Goldschmiede und Gürtler.
Am 23. März 1568 ! ) beschwerten sich die Vorgeher und Ge-
schaumeister, dass sich die Gürtler unterstünden, von Messing ge-
zogene und hohle Ketten, Ringe und allerlei Arbeit, die sich mit
Goldschmiedearbeit vergleicht, zu machen und zu vergolden, ferner
dass Gürtler, Schlosser und Uhrmacher Goldschmiedegesellen zu
solcher Arbeit halten und sie durch höheren Lohn an sich ziehen.
Dagegen hatten sie nichts einzuwenden gegen die Gürtlerarbeit, die
keinen Anspruch darauf machte, als Goldschmiedearbeit zu gelten,
wie Heftketten und Heftringe an Pferden, Harnischgeschmeid oder
Zaumbügel, auch nicht gegen das Stechen der Uhrgehäuse und
gegen das Beschläggeschmeid der Schlosser. Ein vor den Hand-
werksherren geschlossener Vergleich, dass die Gürtler sich der Leib-
ketten, Hals- und Armbänder, Finger- und Petschierringe, die Gold-
schmiede aber der Kupfer- und Messingarbeit sich enthalten sollen,
scheint seitens der letzteren wenig beachtet worden zu sein. Daher
erhielten Goldschmiede, Gürtler und Schmiede unterm 16. August
1569 einen gleichlautenden Artikel in ihre Ordnungen 2 ), wonach
es verboten war, unechte Arbeiten, die sonst aus edlem Metall ge-
fertigt wurden, zu vergolden, damit kein Betrug geübt werden
könne. Alle übrigen Arbeiten mochten versilbert oder vergoldet
werden, doch so, dass an der Innenseite die Natur des Metalls
(Kupfer oder Messing) deutlich zum Vorscheine käme. Gesellen eines
andern Handwerks einzustellen, blieb verboten, da solches nur zur
Förderung der Störer und Winkelarbeiter gedient hätte.
g) Goldschmiede und Säckler.
Die Säckier Hessen Dolche, Nadelbeine, Knöpfe und andere
mit Silber beschlagene Arbeiten zu Donauwörth fertigen — wo-
1) G.-A. Fase. I. 1568.
2) Siehe Nachtrag zur Ordnung von 1549.
Digitized by
Google
— H9 —
selbst meist minderwertige Arbeiten hergestellt wurden — und gaben
sie den Käuflern, welche sie hausierten. Dagegen beschwerten sich
die Goldschmiede am 5. April 1571, indem sie ^auf Nürnberg hin-
wiesen, wo aller und jeder Gold- und Silberverkauf nur den Hand-
werksgenossen zustund. Zudem wurden die Säckler des Silber-
aulkaufs beschuldigt, da sie Bruchsilber an Zahlungsstatt annahmen.
Eine Einigung war zwischen den Parteien nicht zu erreichen ; daher
Hess der Rat nach Nürnberg, Ulm und München schreiben. Der
Nürnberger Rat teilte mit, dass die Säckler und Beutler dort ihre
Arbeiten mit silbernen oder vergoldeten Knöpfen zieren, welche sie
von den Goldschmieden kaufen. Es würde ihnen nicht gestattet
werden, solche selbst zu machen und feil zu haben. Auch in Ulm
war den Säcklern verboten, solche Knöpfe zu verkaufen, sie konnten
sich höchstens gegenseitig damit aushelfen. Von München scheint
keine Antwort gegeben worden zu sein. Es kam nun folgende
Übereinkunft zustande, die vom Rate am 26. Juni 1571 ') bestätigt
wurde: Die Säckter sollten sich des Aufkaufs von Bruchsilber
und des Verkaufs der mit Silber beschlagenen Messer und Dolche
enthalten. Dagegen blieb ihnen unbenommen, ihre Arbeiten mit
silbernen und vergoldeten Knöpfen zu zieren und zu verkaufen.
Diese Knöpfe konnten sie machen lassen und kaufen, wo sie woll-
ten, doch durften sie nicht zum Verkauf ausgeboten werden. Be-
züglich des Hausierens hatte es sein Verbleiben bei dem Beschlüsse,
welchen der Rat in dieser Hinsicht gefasst hatte; hierauf wird noch
im nächsten Abschnitte zu kommen sein.
h) Goldschmiede, Silberhändler und Krämer.
Da die Goldschmiede selbst einen offenen Laden hatten, so
betrachteten sie jeden Verkäufer von Silberwaren als unberechtigten
Konkurrenten. Sie suchten daher die Eröffnung eines Silberkram-
ladens zu hindern und legten den Silberhändlern alle möglichen
Schwierigkeiten in den Weg. Sie gingen von der Ansicht aus, dass
ihr Verdienst durch den Zwischenhandel geschmälert werde. Und
doch ist den Augsburger Silberhändlern, welche die Höfe und
1) G.-A. Fase. I. 1571. Siehe Nachtrag zur Ordnung von 1549.
Digitized by
Google
— 150 —
Märkte bereisten , zum nicht geringen Teil das Aufblühen des Ge-
werbes zu danken.
Solcher Silberhändler gab es 1554 zehn, die selbstverständlich
auch wünschten, dass ihre Zahl sich nicht vermehre. Als daher
in diesem Jahre Hans Pockh (Beck?), der das Handwerk nicht er-
lernt hatte, sich den Handel mit Silbergeschirr anmasste, baten
die Silberhändler, die augenscheinlich aus der Reihe der Gold-
schmiedegesellen hervorgegangen waren, ihm das Bürgerrecht zu
verweigern, zumal er in Nürnberg ein Eheweib habe und in Augs-
burg mit einer andern Frau hause. Diese Thatsache genügte, dass
Pockh veranlasst wurde, „seinen pfennig anderstwo zu zeren".
Das Bestreben der Goldschmiede, ein Monopol des Verkaufs von
Silberwaren zu erhalten, musste zu Streitigkeiten mit den Kramern
führen. Der erste derartige Fall, die Beschwerde der Goldschmiede
gegen die den Kramern einverleibten Säckler, wurde schon im vorigen
Abschnitte behandelt. Durch das Übereinkommen vom 26. Juni
1571 wurden jedoch die durch die Kauf ler hervorgerufenen Miss-
stände nicht gehoben.
Daher beantragten die Goldschmiede am 13. Oktober 1571 *)
unter anderem, den Kauf lern und allen andern Personen, welche
der Goldschmiedegerechtigkeit nicht fähig wären, zu verbieten,
Gold- und Silbergeschmeide feil zu haben und dasselbe zu hau-
sieren, ausgenommen, was den Säcklern zugelassen wurde. Mit
dem Verkaufe alten Silbergeschmeids sollte zur Verhütung von
Betrug ein Goldschmied betraut werden. Sie begründeten diesen
Antrag damit, dass durch die Kauf ler auch Silber verkauft werde,
das nicht probegemäss sei, wie man es in Landsberg, Lauingen,
Donauwörth u. s. w. verfertige; auch werde den Goldschmieden
kein altes Silber mehr gebracht, was zu grossen Missbräuchen
führe. Die Ratsentscheidung vom 8. März 1572 2 ) Hess den
Kauf lern das von altersher inne gehabte Recht, altes Silber-
und Goldgeschmeide zu hausieren; dagegen durften sie neues
Silber- und Goldgeschmeide, namentlich solches, das in andern
1) G.-A. Fase. I. 157 1.
1) II. Teil, Urkunde 18.
Digitized by
Google
-.- I5I _
Städten gefertigt und der Probe nicht gemäss war, nicht mehr
verkaufen.
Die Käufler kehrten sich nicht an dieses Verbot *) ; sie ver-
kauften altes und neues Silbergeschirr nach wie vor und verwahrten
«ich 1582 energisch dagegen, dass bei ihnen die Bussmeister der
Goldschmiede Umschau hielten nach verdächtigem Silbergeschirr.
Wirklich wurde ihnen am 21. Mai 1583 das Recht zugesprochen,
alte und neue Silber- und Goldarbeit zu verkaufen; doch sollten
sie eine Urkunde beibringen, dass die Arbeit der hiesigen Probe
entspräche. Die Arbeit fremder Meister oder Stimpler sollten sie
nicht verkaufen dürfen. Um Betrug zu verhüten, wurde den Buss-
meistern der Goldschmiede erlaubt, bei den Kauf lern einzugehen.
Dieses Dekret fand als Art. 33 in der Ordnung von 1603 Auf-
nahme.
Auch in Nürnberg wurde am 16. September 1590 den Händ-
lern der Verkauf fremder Silberarbeiten verboten, und in Hamburg
wurde 1599 angeordnet, dass die Älterleute des Amts mit Erlaubnis
des Bürgermeisters bei den Trödlern umgehen sollten, um das Silber
zu besichtigen.
Das Jahr 1 577 2 ) brachte eine Auseinandersetzung mit den Silber-
krämern. Matthäus Holzapfel, der das Handwerk wohl erlernt, aber
vor den Meisterstücken geheiratet hatte, weil ihm die Mittel fehlten,
richtete einen Silberkramladen ein. Obwohl er der Kramer Ge-
rechtigkeit erworben hatte, sperrten ihm die Goldschmiede den
Laden , da nach ihrer Ansicht den Kramern nur der Verkauf von
sogenanntem Kindswerk (silbernen Kreuzen, Ringen etc.) gestattet
war. Sie hatten auch dem alten Georgen Dilger sowie seinen zwei
Söhnen nur die Führung von Waren unter 2 Lot Silber erlaubt,
die sie ausser der gefreiten Dult an Jakobi auch zu Weihnachten
auflegen durften. Sie beriefen sich dabei auf eine Verordnung
„der frembden Goltschmidt vnnd Silber Cramer halb" s ), welche un-
datiert ist und wahrscheinlich 1 571 oder kurz vorher entstanden
1) A.-A., Käuflerakten.
2) G.-A. Fase. I. 1577.
3) II. Teil, Urkunde 17.
Digitized by
Google
— 152 —
ist. Auf sie ist jedenfalls im Schlusssatze des Dekrets vom 26. Juni
1571 Bezug genommen; denn nachdem Bestimmung getroffen ist
wegen der fremden Goldschmiede, beschäftigt sich der letzte Teil
mit dem Hausieren fremder Gold- und Silberarbeit. Wenn solche
betreten wurde, durfte sie angehalten und vor den Bürgermeister
gebracht werden.
Am liebsten wäre es augenscheinlich den Goldschmieden ge-
wesen, wenn die einheimischen Silberhändler wie die fremden
behandelt worden wären. Allein der Rat wollte diese Angelegen-
heit, die von nicht geringer Bedeutung" war, gründlich prüfen und
richtete daher am 27. April ein Schreiben nach Nürnberg, Ulm,
München und Regensburg, wie es daselbst mit dem Feilhalten des
Silbergeschirrs gehalten werde. Der Ulmer Rat teilte mit, dass es
in Ulm zur Zeit keinen Silberkrämer gäbe; die Goldschmiede wür-
den auch einen offenen Silberkram nicht dulden.
Dem Münchener Schreiben fehlen leider die Beilagen, näm-
lich das Gutachten der Goldschmiede und der Auszug aus ihrer
Ordnung.
In Regensburg war der gleiche Streit ausgebrochen. Die Be-
endigung desselben wurde durch einen Vergleich herbeigeführt,
nach welchem den Kramern, Schotten, Beutlern und andern Bürgern
bei Strafe verboten war, goldene und silberne Ringe, Kleinodien,
beschlagene Messer, Kettengürtel, goldene Ketten, Trinkgeschirre
und dergleichen feil zu haben, ausgenommen Pariser und Mailändische
kleine Arbeit, desgleichen silberne Haften, Knöpfe und Paternoster.
Aber den Silberkramern , die nur mit Gold- und Silberarbeit han-
delten, blieb solches unverwehrt; doch durften sie nur Silber ver-
kaufen, welches der Probe entsprach.
In Nürnberg war nur den Meistern des Handwerks gestattct r
Silbergeschmeide in offenem Laden zu verkaufen. Den Hausierern
war — ganz natürlich ! — erlaubt, solches Geschmeide einzukaufen
und zu verschicken. Die verordneten Herren hätten gerne gesehen,
wenn den Kramern der Verkauf Augsburger Silberwaren gestattet
worden wäre. Die Goldschmiede wollten darauf jedoch nicht ein-
gehen. Darauf beschloss der Rat am 29. August 1577 *), dass die
1) Siehe Teil II, Urkunde 19.
Digitized by
Google
-- 153 —
Silberkrämer kein fremdes Silbergeschirr oder solches, das über
eine halbe Mark schwer wäre, feil haben dürften. Silbergeschmeid
dagegen konnten sie von auswärts beziehen und hier verkaufen.
Auch was aufserhalb Augsburg verkauft werden sollte, konnte von
fremden Meistern bezogen werden; doch wurde den Silberkrämern
nahe gelegt, die Augsburger Goldschmiede den fremden vorzuziehen.
Den Kramern wurde der Aufkauf des alten Bruchsilbers gänz-
lich untersagt.
Die Geschaumeister erhielten das Recht, die Silberkrämer zu
überwachen und Übertretungen der Ordnung dem Bürgermeister
anzuzeigen. Der Silberkrämer Bartolme Fessenmair sollte seinen
Laden wie bisher auf ein Jahr weiterführen dürfen, dann aber dem
Dekret wie alle andern Silberkrämer unterworfen sein.
Wie vorauszusehen fühlte sich B. Fessenmair durch diese Ent-
scheidung sehr beschwert, nachdem seine Handlung seit 60 Jahren
unangefochten bestanden hatte. Erst auf wiederholtes Bitten fühlte
sich der Rat bewogen, auszusprechen *), dass Fessenmair und neben
ihm ein anderer Silberkrämer Trinkgeschirre und andere Gold-
schmiedearbeiten von Augsburger Meistern hier offen verkaufen
dürften, vorausgesetzt, dass die Waren der Probe entsprächen.
Die Kramer erstrebten eine Ausdehnung dieses Zugeständnisses,
Sic erreichten ein Dekret vom 20. März 1578 2 ), welches unter
Nr. 56 und 57 in die Kramerordnung gesetzt wurde und nach
welchem den Kramern, welche kein Handwerk trieben, erlaubt war r
Trinkgeschirre und andere goldene und silberne Arbeiten feil zu
haben. Der Aufkauf des Bruchsilbers blieb ihnen verboten. Die
den Kramern einverleibten Handwerker durften nur solches Silber-
oder Goldgeschmeide verwenden, welches sie zur Zierung ihrer
Arbeit notwendig hatten.
Merkwürdigerweise scheint dieses Dekret den Goldschmieden
ganz unbekannt geblieben zn sein. Sie hielten sich an ihre Ord-
nung, nach welcher nur zwei offene Silberkramläden gestattet waren.
Da Holzapfel seinen Laden nur selten öffnete, weil ihm wahrschein-
1) Teil II, Urkunde 20.
2) A.-A., Kramer-Akten I, 1577.
Digitized by
Google
— i 5 4 -
lieh das Gpid fehlte, so suchte 1579 Arnold Schanternell nach,
ihm dieselbe Vergünstigung- wie Fessenmair zu gewähren. Es half
ihm nichts, dass er von den hiesigen Goldschmieden schon um
mehr als 100 000 Gulden Waren gekauft hatte. Diese blieben da-
bei, dass nach der Ordnung neben Fessenmair und Holzapfel kein
weiterer Silberhändler zugelassen werden könne. Als aber letzterer
1587 seinen Laden „am hohen Weg" *) wieder öffnen wollte, nach-
dem er sich lange Zeit am Hofe des Erzherzogs Ferdinand auf-
gehalten hatte, wurde ihm solches verwehrt, zumal man bei ihm
fremde Arbeit gefunden und er einen Compagnon an sich gezogen
hatte. Da Holzapfel versprach, sich nichts mehr zuschulden kommen
zu lassen, verblieb ihm sein Silberkram. Doch wurde ihm und
Fessenmair am 2. April 1588 zur Pflicht gemacht, keine „Compagnie"
zu gebrauchen.
Nach Holzapfels Tod 1595 *) rückte Christoph Schanternell an
seine Stelle. Bei Fessenmairs Tod 1597 3 ) beantragten die Vorgeher
und Geschaumeister, der Rat möge es bei einem Silberladen be-
wenden lassen; denn Fessenmair habe den Kauf des Bruchsilbers
an sich gezogen und fremde Ware verkauft. Die verordneten Herren
konnten nicht finden , dass das Handwerk durch den Gold - und
Silberkram beschwert werde; er habe im Gegenteil viele Gold-
schmiede in Nahrung gesetzt. Sie fanden, dass solcher Kram auch
für die Stadt mehr rühmlich als nachteilig wäre, denn was man bei
keinem Goldschmiede bekommen könne, das wäre dort zu haben.
Ihrem Vorschlage entsprechend wurde dem Sohne Fessenmairs die
Weiterführung des väterlichen Geschäfts gestattet.
Waren in diesem Falle die Goldschmiede mit ihrem Antrage
nicht durchgedrungen, so widersetzten sie sich um so heftiger, als
der Edelsteinschneider Philipp Holbain am 23. Januar 1598 bat,
ihm einen offenen Silberladen zu gewähren. Die Vorgeher glaubten
den Nachteil, den die Silberkrämer den Goldschmieden zufügen, am
besten dadurch beweisen zu können, dass sie auf Fessenmairs grosses
1) A.-A. Nachträge zu den Goldschmiedeakten.
2) G.-A. Fase. III. 1595.
3) Ebendaselbst. 1597.
Digitized by
Google
— 155 —
Vermögen zeigten, welches Geld nach ihrer kurzsichtigen Meinupg
den Goldschmieden verblieben wäre, wenn sie ihre Waren selbst
verkauft hätten. Dem entgegen behaupteten Holbain, dass sich die
Vermögens Verhältnisse der Goldschmiede, mit welchen Fessenmair
handelte, gebessert hätten; er hob den Vorteil hervor, der den
Goldschmieden aus der Barzahlung erwuchs, während diese borgen
müssten.
Trotzdem erklärten sich 136 Goldschmiede gegen seine Zu-
lassung. So blieb auch eine Intercession des Erzherzogs Matthias
wirkungslos, und Holbain wurde am 28. März 1598 abgewiesen.
Im Laufe des Jahres 1599 wurde ihm aber doch der Silberkram
bewilligt; von dieser Erlaubnis machte er jedoch keinen Gebrauch,
so dass es in Wirklichkeit bei den zwei Silberhändlern sein Ver-
bleiben hatte.
§ 7-
Wahrung der öffentlichen Interessen gegenüber den Gold-
schmieden.
Als den Zünften die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten
aus den Händen gewunden war , verloren sie mehr und mehr das
allgemeine Interesse aus den Augen. „Im engern Kreis verengert
sich der Sinn." Sie dachten nur noch an den eigenen Gewinn und
Vorteil. Sache der Obrigkeit war es, die verschiedenen Interessen
der Zünfte unter sich und mit denen der Allgemeinheit in Über-
einstimmung zu bringen.
Vor allem handelte es sich um den Schutz des Publikums vor
Übervorteilung. Solche durch die Goldschmiede hintanzuhalten und
den guten Ruf dieses Handwerks nicht zu gefährden, bestimmte
Art. VII der Ordnung von 1549, das Werksilber soll I4lötig sein
„on geuerde" d. h. eines halben Lotes wegen sollte der Goldschmied
nicht in Gefahr kommen; zu kleiner Arbeit konnte I3lötiges Silber
verwendet werden; zu grofser Arbeit aber musste es 14 Lot halten
„und nit mynnder". Diese beiden Bestimmungen „on geuerde "
und „nit mynnder" standen in Widerspruch; er wurde aber erst
am 27. November 1578 l ) beseitigt durch Streichung der Worte
1) G.-A. Fase. I. 1578.
Digitized by
Google
- is6 -
„und nit mynnder". Damit war thatsächlich der Gehalt grösserer
Arbeiten auf 13 J Lot herabgemindert, wie solches auch in Strass-
burg der Fall war 1 ). Nürnberg (1541 und 1590) und Hamburg
(1599) verlangten 14 Lot 2 ).
Um jede Übertretung dieser Vorschrift zu verhüten, waren nach
der Ordnung von 1 549 alle Arbeiten über 3 Lot der Geschau unter-
worfen. Am 18. August 1592 3 ) wurde jedoch bestimmt, dass mit
Ausnahme des Schmelzwerks auf fein Silber jede Goldschmiede-
arbeit, auf welche Manier sie auch gemacht wäre, zur ordentlichen
Geschau gebracht und gezeichnet werden müsse bei einer Strafe
von 10 Gulden. Anlass hierzu gaben die Goldschmiede Christoph
Leonhard Ephenhauser und Bartolme Lotter, welche — angeblich nach
eigener Invention — „Mayenkrüeglen mit blumenwerckh " ver-
fertigten. Die Krüglein Hessen sie zeichnen; beim Blumenwerk
hielten sie solches für unnötig. Die Vorgeher wiesen hin auf Konrad
Stierlen, Gregori Bayr, Georg Hellthaler und Jak. Schweinberger,
besonders aber auf Erasmus I lornung , welche in derartiger Arbeit
den Weg wiesen und Blumen fertigten, die 3 bis 4 Mark wogen.
Diese Hessen sie zeichnet. Epfenhauser und Lotter wurden zu je
10 Gulden Strafe verurteilt. Die oben angegebene Bestimmung
vom 18. August 1592 sollte jede weitere Ausrede unmöglich machen.
Wie wir in den vorhergehenden Abschnitten gesehen haben,
spielte die Frage des Silberaufkaufs eine grosse Rolle bei den Gold-
schmieden. Bei der Schwierigkeit der Silberbeschaftung konnte es
ihnen durchaus nicht gleichgiltig sein, wenn das alte und Bruch-
silber von den Krämern und Käufern an Zahlungsstatt angenommen
wurde. Auch der Rat musste diesem Umstände sein Augenmerk
schenken. Es lag ja eine doppelte Gefahr nahe. Das Silber,
welches zum Münzen notwendig war, konnte ausgeführt werden ; und
indem solches auch mit den Münzen geschah, oder indem diese
von den Goldschmieden eingeschmolzen wurden, musste eine un-
günstige Rückwirkung auf die gesamte Preisbildung eintreten. Da-
1) Dr. H. Meyer, Die Strassbg. Goldschm., vS. 209.
2) Weiteres balt. Monatsschrift, Bd. XXX V, Heft 1, S. 33.
3) G.-A. Fase. III. 1592.
Digitized by
Google
- 157 —
her nahm der Rat wiederholt Veranlassung, den Münzaufkauf und
-Wechsel zu verbieten und mit strenger Strafe zu belegen. Der
Vorgang früherer Zeiten 1 ) wiederholte sich 1 5 1 5 2 ) , in welchem
Jahre Bürgern und Gästen eingeschärft wurde, weder Augsburger
noch bayerische Münze aufzukaufen oder auszuführen bei Strafe von
einem Ort für jeden Gulden. Doch behielt sich der Rat vor,
strengere Strafe auszusprechen.
Für einen grossen Erfolg dieses Erlasses spricht es gerade
nicht, dass im Münzberuf vom 28. August 1539 s ) geklagt wird über
den Schaden, welcher dem Gemeinwohle durch das eigennützige
Münzbrechen zugefügt wird unter Erneuerung des Verbots „kheiner-
lay gangkhaffte noch gebe müntz was pregs oder korns die sey
Inn ainich wege dann wie volgt zu kürnen vnd zu verrennen. Allain
aufsgenommen, wo ain golltschmid oder goltschlager oder gleich
sonnst yemannd zu seiner aigenen notturfft arbait vnd geprauch,
ainiche muntz prechen oder kürnen lassen wollt. . . . Doch das Er
solche munntz ehe vnd Er die prochenn hab, seiner ordennlichen
Oberkai t oder dem geschwornen wardein anzaige vnd zu solchem
erlaubnus erlange, auch kein Contrabande damit treib. . . ."
Schon am 17. Januar 1540 4 ) erging eine ähnliche Verordnung.
Gegen diese verfehlte sich der Kunigsteinsche Münzmeister Bal-
thasar Hundertpfund, so dafs er 1543 verhaftet wurde. Als Grund
giebt das Ratsprotokoll vom 25. September 1543 5 ) an, „das er
wider gemaine Recht sonderbare des heiligen Reichs Ordnung vnd
Statuten vnd ains Ersamen Rats öffentlichen Berueff vill Jar vnd
Zeit her ain merkliche Antzall allerlay guter ganghafter silbrin muntz
vff vnd furkaufft, dieselb vmb aigens nutz vnd gesuchs willen kurnt,
verrennt vnd zerschmoltzen vnd dardurch gemainem nutz vnd Teut-
scher Nation merklich nachtaill zugefügt."
Hundertpfund wurde zwar auf einflussreiche Fürbitte hin wieder
1) Siehe S. 19.
2) A.-A., R.-Pr., Bd. XXX, S. 173.
3) A.-A., Schätze 16, S. 41.
4) A.-A., Schätze 16, Fol. 47.
5) A.-A., R.-Pr., Bd. XVI, Teil II, S. 47-
Digitized by
Google
- i 5 8 -
freigelassen, musste aber laut Urteil vom 7. November 1543 l ) eine
Strafe von 1200 Gulden erlegen. Mit ihm wurden zwei andere
Personen des gleichen Verbrechens wegen die eine um 100 Gulden,
die andere um 600 Gulden gestraft. Das gleiche Schicksal ereilte
am 28. November 1543 eine ganze Reihe von Personen, die sich in
gleicher Weise vergangen hatten, d. h. die meisten hatten sehr an-
sehnliche Beträge (500, 1250, 100, 600, 400, 800, 300 etc. Gulden)
in Kreuzern, Sechsern, Batzen und anderen Münzsorten dem Hun-
dertpfund gegeben und dafür beträchtlichen Aufwechsel erhalten,
fast durchgängig 1 Kreuzer vom Gulden. Jeremias Krafter hatte
2809 Gulden nach Welschland verschickt und dadurch am Hundert
teils 2, teils 2j Gulden gewonnen. Sie mussten den ganzen Gewinn
oder Aufwechsel, dazu noch den halben Gewinn als Strafe bezahlen.
Kaiser Ferdinands neue Münzordnung vom 19. August 1559 2 )
verbot diesen mit den Münzen getriebenen Missbrauch bei schwerer
Strafe; aber auch alles unvermünzte Gold und Silber, sowie das
Silbergeschirr, „es sei dann übergüld", sollte in keiner Weise aus
dem Reiche deutscher Nation in andere tremde Länder verfuhrt,
vertrieben und verhandelt werden. Die Goldschmiede durften mit
Erlaubnis ihrer Obrigkeit soviel Münzen brechen, als sie zur Aus-
übung ihres Handwerks unbedingt nötig hatten, aber nicht zum
Verkauf.
Diese durch das Bedürfnis ihres Handwerks gebotene Bevor-
rechtigung der Goldschmiede veranlasste dieselben, ängstlich dar-
über zu wachen, dass nicht von anderer Seite Übergriffe stattfänden,
von welchen sie sich selbst nicht freisprechen konnten.
Am 21. Juli 1587 3 ) beschwerten sich die Vorgeher über die
italienischen Goldschlager und Goldzieher, welche mit Erlaubnis
des Rates ihr Gewerbe auf Rechnung des Unternehmers Kratzer
ausübten. Sie wurden beschuldigt, durch das Aufkaufen des Sil-
bers den Preis desselben so gesteigert zu haben, dass man die Mark,
die früher 10 Gulden 6 ß rh. i M. kostete, kaum noch um io£ Gulden
1) A.-A. R.-Pr. Bd. XVI, Teil II, Bl. 80.
2) A.-A. Sammlung öffentlicher Anschläge, Teil I, Nr. 38.
3) G.-A. Fase. II. 1587.
Digitized by
Google
— 159 —
bekommen könnte. Solches möchte für den Rat unangenehm wer-
den, wenn er münzen lassen wollte, und die Goldschmiede wären
zu einer Preissteigerung gezwungen.
Diese Aussicht liess den Rat übersehen, dass die Verteuerung
des Silbers doch mehr den Goldschmieden, die jährlich 20000 Mark
Silber verarbeiteten, als den Italienern, die wöchentlich kaum 15 Mark
Silber verbrauchten, zur Last falle. Die Goldschlager und ihr Ver-
leger wurden angewiesen, sich des Siiberkaufs hier gänzlich zu ent-
halten und das Silber von weitem herkommen zu lassen, damit dem
Goldschmiedehandwerk und der Bürgerschaft das Silber in und bei
der Stadt erhalten bleibe und eine fernere Preissteigerung verhütet
werde (23. Februar 1588). Dabei wurde hervorgehoben, dass auch
in Nürnberg niemandem gestattet wäre, Silber aufzukaufen, um
Handelschaft damit zu treiben, es sei denn solches den Goldschmieden
und dem Münzmeister zuvor käuflich angeboten worden.
Da aber die Goldschmiede selbst den Silberaufkauf im grossen
trieben — die Vorgeher gaben zu, dass die Goldschmiede die Münzen
in Haufen brechen — , so belegte die Ordnung vom 9. August
1588 ! ) solch ungesetzliches Verhalten mit hoher Strafe. Dieser
Punkt ging als Art. 34 in die Ordnung von 1603 über.
Es möge gestattet sein, schon hier, der Zeit vorausgreifend r
die Bestimmungen anzuführen, weiche in der folgenden Zeit in
gleichem Betreffe erlassen wurden.
Die geschäftlichen Verhältnisse hatten sich gegen Ende des
Jahrhunderts entschieden verschlechtert. Dies mochten wohl die
Goldschmiede am ersten fühlen. Mit der schlechten Geschäftslage
harmonierte der Stand der städtischen Finanzen. Kein Wunder,
wenn die Stadt aus dem Münzrechte grösseren Gewinn zu ziehen
suchte, wenn sie es ungern sah, dass die guten Münzen aus dem
Verkehr verschwanden und dadurch das Silber erheblich im Preise
stieg. Beides stand in enger Beziehung. Der sinkende Wert der
kleinen Münzen musste eine Preissteigerung der Waren überhaupt,
insbesondere der groben guten Münzsorten herbeiführen ; denn diese
bildeten die gesuchteste Ware. Dieser Umstand war höchst unan-
1) Siehe Teil II, Urkunde 23.
Digitized by
Google
— 160 —
genehm für die Stadt, für das ganze geschäftliche Leben, nament-
lich aber für die Goldschmiederei. Die Meister dieses Handwerks
suchten sich 1608 selbst zu helfen 1 ), d. h. nur die 94 Silber-
arbeiter — ,,die goldarbeiter gehts nit an" — , indem sie sich
einigten, auf jede Mark Silber £ Gulden aufzuschlagen. Sie wollten
mit diesem geringen Aufschlage den Rat nicht behelligen; jeden-
falls weil sie sich selbst sagten, dass derselbe unter keiner Bedingung
sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklären könne.
Sie setzten also folgende Preise fest:
,,1. die gemeine ganz vergultt Arbeit 14 \ fl.
2. die grundtweis vnd was Inen vergullt vnd ausen
zier die Mk vmb 13 J fl.
3. Was mit Spitzen vergullt als Beckener und Gallen
vnd ausen weis sind die Mk . I2§ fl.
4. was allerlai kurtze Arbait anlangt, daran die Zier
vergulldt die Mk vmb 12J- fl.
5. was gar weis bleibt als das sind Löffell, messer,
gürttlen, vnd was dergleichen mer ist vmb . . 12 fl.
Also soll es mit aler Arbait die darin nit mehr be-
grieffen sein an der Mk. vmb Ein halben gülden auff-
gestiegen werdten.
Auch zu wissen, das keiner von keinem Jubelier das
Bruch-Silber was vergullt ist, soll hecher annemen dan
die Mk vmb 1 1 £ fl das weis das lott 36 kr. vnd das gelt
nit hecher als wie mans onschaden wider ausgeben kann
vnd soll solichs so voll als das deirer geben mit fleis
gehalten werden. Zum Beschließ soll demjenigen so nit
borgen will oder kan frei sein, Ein jede Mk. gegen barem
gellt vmb 1 ortts gülden necher zu geben."
Den Soyliern wollten die Goldschmiede die Mark nur um
15 Gulden liefern. Hiervon wollten die Goldschmiede am 1. Sep-
tember 1609 ihre Nürnberger Handwerksgenossen verständigen. Von
diesem Schreiben erhielt der Rat Kundschaft, und nun zeigte sich's,
1) G.-A. Fase. IV. 1608.
Digitized by
Google
— 161 —
<iass die Goldschmiede die Rechnung- ohne den Wirt gemacht
hatten; denn der Rat beschloss am 31. Oktober 1609:
„Deren von Goldschmieden aus eigenem Gewalt furgenomben
streffliche Stimir- vnd Aufschlag-Ordnung, auch das Schreiben nach
Nürnberg sollen cassirt, Inen solche Vermessenheit alles ernsts ver-
Avisen vnd vffs khonfftig bey schwerer straff vndersagt, auch sol-
ches durch die Vorgeher allen Unnderschriebenen zu wissen ge-
macht werden."
Während so die Goldschmiede versuchten, den gesteigerten
Silberpreis als Vorwand für eine Steigerung ihrer Warenpreise zu
benutzen, waren sie selbst es, welche den gesteigerten Silberpreis
verursachten. So sagt der zeitgenössische Chronist Thelot, dessen
Tiandschriftüche Chronik sich in der Augsburger Kreis- und Stadt-
bibliothek befindet: „Zue wissen, dass zu unseren jetzigen grundt-
losen Weites-Zeiten dieses üble Wesen (d. i. der Münzaufkauf), wie
wohl es noch verboten ist, gar hart im Schwange gehet, indem
«die Goldschmid ohne Scheu und Forcht das guete grob Geld aller
Sorten aufwechseln und verschmelzen und ihren Profit darin zu
.suchen pflegen."
Als Beleg hierfür wird berichtet 1 ), dass am 11. Februar 1621
Tobias Schaumann und Hieronymus Siebenburger bestraft wurden,
weil sie ansehnliche Beträge eingeschmolzen hatten. Sie mussten
jsich seitens der Vorgeher den Vorwurf gefallen lassen, dass der
Eigennutz der Goldschmiede selbst dazu beitrage, das Silber aus
der Stadt zu treiben und zu verteuern.
Die Folge dieses Vorfalls war, dafs am 6. März 162 1 2 ) vom
Rate ausgesprochen wurde, Gold und Silber zu kaufen zur notwen-
digen Fortsetzung des Handwerks, wäre den Goldschmieden erlaubt ;
aber ihnen und allen anderen Personen blieb verboten, „ainiche
Kauffmannschaft mit dem gellt zu treiben, guette Münzen zu ver-
füeren, gold oder silber vermünzt auff Münzstett zu schleppen,
frembde oder heimische Münzen zu brechen oder die gebrochenen
.änderst wohin zu verschicken. 4 ' Altes oder Bruchsilber musste zu-
1) G.-A. Fase. V. 1621.
2) A.-A. Anschläge, Bd. II, Nr. 4.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV 7 .
Digitized by
Google
— 162 —
erst den Goldschmieden, dann den Baumeistern zum Kauf angeboten
werden. Da die Goldschmiede, um den Betrug zu verdecken, glatte
Arbeit verschickt hatten, so erhielten die Geschaumeister Anweisung,,
solche nicht mehr passieren zu lassen, es sei denn, dass der Gold-
schmied vor den Baumeistern nachweise, dass die Arbeit von un-
verdächtigen Personen und Orten bestellt und ihm das Silber oder
Gold dazu geliefert worden war.
In Nürnberg mussten ähnliche Verhältnisse bestehen; denn
unterm 16. August 162 1 erbat sich der dortige Rat eine Abschrift
des Dekrets vom 6. März. Die nächste Wirkung desselben be-
stund darin, dass bei grösseren Arbeiten die Goldschmiede an-
geloben mussten, dass ihnen das Silber dazu geliefert worden
wäre 1 ).
In der folgenden Zeit mussten wiederholt die früheren Dekrete
erneuert werden, so am 15. Januar 1630 2 ), am 9. April und 28. Juli
1654 3 ). Sie mussten unwirksam bleiben, wie aus einem Dekret
vom 1. Juni 1669 4 ) hervorgeht, so lange die Geldverhältnisse im
argen lagen. Hier konnte eine einzelne Stadt oder ein einzelnes
Territorium nicht Abhilfe bieten; solches war nicht einmal den
Kreisverbänden möglich. So stellten sich die Dekrete gegen das
Aufwechseln des Geldes und das Verschicken desselben immerhia
als ein Versuch dar zum Schutze des Publikums. Von diesem Ge-
sichtspunkte sind auch die verschiedenen Massnahmen zu beurteilen,
durch welche dem eigennützigen Bestreben der Goldschmiede ent-
gegengetreten wurde. Es lag entschieden im öffentlichen Interesse,,
als verboten wurde, die ins Handwerk heiratenden Gesellen allen
andern vorzuziehen. Es wurde so wenigstens einigermassen der
Druck der Fesseln gemildert, welche abzustreifen eine absterbende
Zeit nicht Kraft genug hatte.
1) Siehe II. Teil, Urkunde 37.
2) A.-A. Schätze 16, Fol. 354.
3) Nachtrag 28 z. Ord. v. 1603.
4) *> 3* >> >> jj »
Digitized by
Google
- i6 3 -
S 8.
Die soziale Lage der Gesellen am Ende des 16. und am Anfange
des 17. Jahrhunderts.
Bei Betrachtung- der Lage der Gesellen fällt unser Augenmerk
zunächst auf die Frage des Arbeitslohnes und der Arbeitszeit, welche
in früheren Zeiten keine weniger wichtige Rolle spielte als heut-
zutage. Die Ordnung sagt bezüglich der Arbeitszeit nichts, und
diesbezügliche andere Nachrichten sind ausserordentlich spärlich.
Als gebotene Feiertage wurden am 3. Juli 1537 l ) „allein nach-
uolgennt tag" vorgeschrieben:
„ Alle Sonntage
pf I diese fest allain on anriehen andern Tag ge-
_ TT ., , , l feiert werden sollen.
Weihnachten j
New-Jar
Auffahrt Christi, Assumptionis, Annunctiatio marie."
Die Einwirkung der Reformation ist demnach unverkennbar.
Am 1. Oktober 1590 2 ) wurde es mit strenger Strafe bedroht, an
Sonn- und andern gebotenen Feiertagen zu arbeiten, desgleichen
am 17. September 161 5.
Nicht vergessen mag sein, dass nach altem Brauche der Mon-
tag ganz oder teilweise als Wochenfeiertag galt. Vielleicht war es
bei den Goldschmieden ähnlich wie bei den Webergesellen, in deren
Ordnung von 1625 (A.-A., S. 13) der Montag Nachmittag von
2 Uhr an freigegeben war.
Die Zahl der gebotenen Feiertage stieg 1629 auf 39.
Hinsichtlich des Arbeitslohnes war es Brauch, nicht nach Stück
zu zahlen. Erst 1572 wurde der Meister, welcher einen Gesellen
anders als gegen Verpflegung und Lohn hielt, mit einer Strafe von
2 Mark Silber bedroht.
Der Anlass zu dieser Bestimmung wurde schon bei früherer
Gelegenheit erwähnt. Mehrere Goldschmiede hatten ihre Werk-
1) A.-A. R.-Pr. v. 1537, S. 126K
2) A.-A. Schätze Nr. 12, Fol. 270 u. 274.
Digitized by
Google
— 164 —
statte Gesellen überlassen, die für sich selbst arbeiteten oder nur
bestimmte Stücke nach vorhergegangenem Übereinkommen zu fer-
tigen hatten. Die Goldschmiede mochten nicht mit Unrecht fürchten,
dass solcher Vorgang Nachfolge fände. Die Zahl der Störer wäre
erheblich gewachsen ; die geringeren Gesellen wären ihnen geblieben
und hätten auf Erhöhung des Lohnes gedrungen.
Über die Lohn Verhältnisse finden sich in den Akten nur wenige
Bemerkungen gelegentlich eingestreut.
Wenn von dem braven Gesellen Jakob Bener l ) 1574 erzählt
wird, dass er sich in fünf Jahren die erkleckliche Summe von
200 Gulden erspart habe, so muss er sich mit der Kost und Ver-
pflegung im Hause des Meisters völlig begnügt haben, und seine
sonstigen Ansprüche an das Leben waren die denkbar geringsten,
so dass er sich den grössten Teil seines Lohnes ersparen konnte;
derselbe möchte vielleicht 1 Gulden pro Woche betragen haben.
Der Geselle Hieronymus Stier 2 ), dem im Jahre 1580 von einem
Weberknappen ohne jede Veranlassung die rechte Hand abgeschlagen
worden war und der sich nun mit der ihm auf Kosten des Hand-
werks gefertigten künstlichen Hand mühsam durch Treiben ernährte,
erhielt trotz verminderter Arbeitsfähigkeit einen Wochenlohn von
48 Kreuzer.
Sehr massige Ansprüche machte Hans Jakob Schindtier, als
er 1591 8 ) den Meister Hans Schweinberger auf Schadloshaltung
verklagte, da ihn dieser durch die Verleumdung, als habe er 18 Lot
Silber gestohlen, arbeitslos gemacht hatte. Er stellte folgende Be-
rechnung :
„ Ist Hanfs Jacob Schind tl er alhie in Augfpurg an-
khomen seindt bifs auf den 23. Juni 21 wuchen thut
147 tag die malzeidt 6 Kr. thut 29 fl. 24 Kr.
Jede wuche pr. sein Lohn 18 Kr. tt 6 fl. 18 „
Mehr hat er 4 Suplication eingelegt von ein zu
4 bogen ist jeder bogen per 12 Kr. geraytt tt. . . 1 fl. 36 Kr.
S. tt. 37 fl. 18 Kr."
1) G.-A. Fase. I. 1574.
2) Ebedaselbst. Fase. I, 1580 u. II, 1588.
3) Ebendaselbst. Fase. III. 1591.
Digitized by
Google
- i6 5 -
Aus dem gleichen Jahre wird berichtet, dass der Geselle Abra-
ham Schwarz 2 Jahre lang" wöchentlich i Gulden und dann" 2 Jahre
wöchentlich i Krone verdiente. Letzteres wird von den Vorgehern
damit erklärt, dass Schwarz einen besonderen Vertrag mit Wolf
Arnolden abgeschlossen hatte, der aber der Ordnung zuwider
wäre. Jedenfalls war also Schwarz nach Stückzahl entlohnt worden.
Geselle Kornmann (Khornman) erhielt 1516 1 ) 2 Gulden Wochen-
lohn, da er im Punzieren besonders geschickt war.
Dieser Lohn ist jedenfalls noch erheblich gestiegen, als es
schwer wurde, tüchtige Gesellen zu erhalten. Immerhin erscheint
es ziemlich unglaubwürdig, wenn im Jahre 1626 die verheirateten
Gesellen, die vom Handwerk ausgeschlossen werden sollten, be-
haupteten, ein fremder Geselle bekäme des Tags 1 Gulden, sowie
die volle Verpflegung. Die Vorgeher bezweifelten die Richtigkeit
dieser Angabe , stellten aber nicht in Abrede , dass ein sehr tüch-
tiger Arbeiter solchen Lohn erhalten könne, wie denn die Ge-
sellen immer ihrer Tüchtigkeit entsprechend bezahlt
worden wären.
Hierin ist der Grundsatz ausgesprochen, der für die Entlohnung
der Gesellen massgebend sein musste und der es begreiflich er-
scheinen lässt, dass nicht einmal der Versuch einer einheitlichen
Normierung vorliegt.
Der Gesellenlohn war so verschieden wie der Preis der Gold-
schmiedewaren. Eine feste Taxe gab es hierfür nicht, so dass jeder
seine Arbeit so hoch als möglich verkaufen durfte. Aus dem Jahre
1605 wird berichtet, dass der Goldschmied Schwarz sich für Silber,
das 13 Lot und 1 Quintlein hielt, 24 — 26 Gulden bezahlen Hess,
während andere für iölötiges Silber 18 — 20 Gulden verlangten.
Sahwarz berechnete für jede Mark 15 — 17 Gulden Macherlohn,
andere begehrten nur 7 oder 8 Gulden.
Wie es scheint, kann als durchschnittlicher Wochenlohn für
das 16. Jahrhundert 1 Gulden angenommen werden; wenn hierzu
die Verpflegung pro Tag zu 12 Kr. gerechnet wird, so erreicht der
Lohn eine recht beachtenswerte Höhe.
1) G.-A. Fase. IV b. 1615.
L.
Digitized by
Google
— 166 —
Dies wird deutlich, wenn wir in den städtischen Baumeister-
büchern folgende Gehalts- und Lohn Verhältnisse finden:
1485. Stadtschreiber 280 fl. als höchstbesoldeter Beamter,
Ratsschreiber 24 fl.,
Gerichtsschreiber 28 fl.,
Ratsdiener 10 fl. und 4 fl. für einen Rock,
ein Eisengeselle täglich 24 ^,
ein Eisenmeister 32 fl. und 4 fl. für einen Rock.
1509. Stadtschreiber Peutinger 240 fl.,
Stadtzimmermeister 40 fl. und 1 Rock,
Stadtknechte jährlich 24 fl. und 3 fl. für 1 Rock,
1515. Stadtschreiber 240 fl.,
Ratschreiber 131 fl.,
Gerichtsschreiber 28 fl.,
Maurer 40 fl. und 4 fl. für 1 Rock,
Lechmeister 40 fl. und 4 fl. für 1 Rock,
sein Palier 8 fl. und 3 fl. für 1 Rock.
1547. 1 Zimmermann 1 fl. Wochenlohn und nach 5 Wochen
2 fl. als Verehrung.
Nach P. H. Mairs Memorialbuch Bl. 191 wurde am 23. Oktober
1558 als Lohn für die Zimmerleute und Maurer festgesetzt:
Vom St. Peterstag bis St. Gallitag 12 Kr. für einen Meister
und 10 Kr. für einen Gesellen; dagegen vom St. Gallitag bis
St. Peterstag 1 1 Kr. für einen Meister und 9 Kr. für einen Gesellen
unter Abschaffung des Badgeldes.
Der Taglöhner erhielt im Sommer 6 Kr., im Winter 5 Kr.
1642 (am 28. Februar) wurde den Maurer- und Zimmermeistern
an Kost und Lohn für die langen Tage von Georgi bis Michaeli
je 24 — 26 Kr., ausserdem 18 — 20 Kr. zuerkannt; ein Geselle er-
hielt 18 — 20 resp. 14 — 16 Kr., ein Lehrjunge 10 — 12 resp. 8 — 10 Kr.
Der Lohn der landwirtschaftlichen Arbeiter betrug 14 — 20 Kr. täg-
lich ; wo die Kost verabreicht wurde, galt nur die Hälfte des Geld-
ansatzes. (A.-A. Anschläge 18.)
Dabei mag nicht unerwähnt bleiben, dass die fremden Gesellen
laut Dekret vom 9. Oktober 1504 l ) steuerfrei waren.
1) A.-A. R.-Pr.
Digitized by
Google
— 167 —
Ferner hatten die Goldschmiedegesellen Gelegenheit zu man-
chem Nebenerwerb, indem sie in ihren Feierstunden mit Erlaubnis
des Meisters für die Uhrmacher und Messerschmiede thätig* waren.
Entsprechend dem familiären Verhältnisse zwischen Meister und
Gesinde waren dessen Pflichten für die Wohlfahrt des letzteren ziem-
lich weitgehend. Solches mochte unter Umständen dem kleinen
Meister sehr beschwerlich fallen.
Deshalb beabsichtigte das Handwerk 1578 die Errichtung einer
Bruderschaftslade, so dass alle Gesellen monatlich auf der Münze
im Beisein zweier Meister und zweier Gesellen je 4 Kr. zur Hilf und
Unterhaltung der armen Gesellen zu bezahlen gehabt hätten. Viertel-
jährig sollte ein Meister und ein Geselle abgewechselt werden. Allein
der Rat verweigerte am 30. Januar die Genehmigung ohne Angabe
weiterer Gründe. Dafs er der Ansicht gewesen sein sollte, als ob
derartige Wohlfahrtseinrichtungen nur im Interesse der Arbeitgeber
lägen, ist kaum anzunehmen , nachdem solche Kassen für andere
Gewerbe segensreich wirkten; denn die Beiträge wurden, wie es
in einer Ordnung für die Mühlknechte vom Jahre 1634 (in mei-
nem Privatbesitze) heisst, Gott zu Liebe, den Kranken und Dürf-
tigen aber zu Nutz und Erhaltung der Gesundheit verwendet. Viel-
leicht nahm der Rat nur Anstoss an der Beitragspflicht der Ge-
sellen.
So blieb es also Sache der einzelnen Meister wie des ganzen
Handwerks, für das Wohl der Gesellen besorgt zu sein. Wie weit
sich die Pflicht des Meisters erstreckte, ist schwer festzustellen. Bei
längerer Krankheit wurden die Gesellen ins Pilgerhaus verbracht und
die Kosten vom Handwerk getragen; doch mussten diese später
ganz oder teilweise wieder ersetzt werden. So war es wenigstens
bei den Weber- und Müllergesellen. Beim Tode eines Gesellen
wurden die Verwandten in Kenntnis gesetzt. Diese hatten auch für
die erwachsenen Kosten aufzukommen. Wenn sie es nicht thaten,
verfiel die Hinterlassenschaft dem Handwerke. Nach den „Histo-
rischen Notizen über das Pilgerhaus " mussten seit 1654, als das
Handwerk die jährliche Zahlung von 40 Gulden einstellte, jeder
fremde Goldschmiedsgeselle wöchentlich 1 Gulden, ein hiesiger aber
l jt Gulden erlegen und für seine Zahlungsfähigkeit einen Bürgen
Digitized by
Google
— 168 —
beibringen, wie solches bei allen Handwerken der Fall war, die
nicht stiftungsgemäss befreit waren.
Einige in den Goldschmiede-Akten erhaltene Beispiele beweisen r
dass sich die Vorgeher ihrer Pflicht der Vertretung des ganzen
Handwerks, also auch der Gesellen, wohl bewusst waren und der-
selben zu genügen suchten, sei es im Falle der Erkrankung oder
des Todes eines fremden alleinstehenden Gesellen.
Die Fürsorge des Handwerks gab sich auch darin zu erkennen r
dass den verstorbenen Gesellen eine gemeinsame würdige Ruhe-
stätte bereitet wurde. Eine solche befand sich je auf dem oberen
Gottesacker l ) und auf dem Gottesacker bei St. Stephan *).
Letztere war von dem 15 17 verstorbenen Gesellen Wolfgang
Pfurer aus Meiningen gestiftet worden. Beide Grabstätten wurden
auf Kosten des Handwerks erhalten.
Die Gegensätze zwischen Meistern und Gesellen sind nicht zu
vergleichen mit der Kluft, welche heutzutage den Arbeiter vom
Geschäftsherren trennt. Denn die Gesellen konnten darauf rechnen,,
innerhalb bestimmter Frist und nach Erfüllung bestimmter Vor-
schriften dis Meisterwürde zu erlangen. Dies ergiebt sich auch aus
dem Verhältnis, in welchem die Zahl der Gesellen zu der der
Meister stand.
1615 gab es in Augsburg nach dem Musterregister, welches
alle selbständigen und aktiven Handwerker bezeichnete:
8 Steinmetzen
mit
14 Gesellen,
23 Büchsenmacher
>>
4i
50 Schlosser
»>
57
44 Uhrmacher
>»
48
1 7 Kupferschmiede
?>
23
16 Sattler
11
19
185 Goldschmiede
»»
166
, daz
22 Wappen-, Siegel- und Steinschneider
>»
9
122 Kistler
55
86
47 Schäffler
n
30
48 Bortenwirker
11
16
1) u. 2) A.-A. Dan. Prasch, Epitaphien. 1624. Teil HI, S. 53 u. 86.
Digitized by
Google
46
Gesellen,
6o
j>
127
)
152
»
70
»
1152
»
— 169 —
83 Kürschner mit
63 Lodweber ,,
137 Bäcker „
211 Schneider „
in Schuhmacher „
2146 Weber „
Allerdings strauchelte mancher Geselle auf dem Wege zur
Meisterschaft.
Wegen trotzigen, unbescheidenen Wesens wurde z. B. 1591 ')
Abraham Schwarz zurückgesetzt. Unehrlichkeit führte zum Aus-
schluss vom Handwerk entweder auf Zeit oder auf immer. Solches
geschah selbst Meistern. Als 1625 Hans Spiess, der wegen eines
Diebstahls ausgewiesen worden war, wieder begnadigt wurde, wei-
gerten sich die Geschaumeister, seine Arbeit zu zeichnen. Sie
meinten, es wäre eine Schande vor ganz Europa, wenn ein Dieb
unter ihnen geduldet würde, und wie könnte man der Stadt Zeichen
neben eines Diebes Zeichen setzen! Der Rat wagte nicht, gegen
die Goldschmiede zu entscheiden.
Ferner schlössen sich viele Gesellen vom Handwerk aus, weil
sie vor den Meisterstücken heirateten.
Mit solchen fühlten sich die Gesellen nicht solidarisch ; es war
ihnen gar nicht unangenehm, wenn sie auf diese Weise schneller
ihr Ziel erreichten.
Handelte es sich aber um bedenkliche Elemente, so erforderte
es die Handwerksehre, dass die Gesellen selbst auf die Beseitigung
drangen. Ein solcher Fall ereignete sich 1632. Sämtliche Gold-
schmiedegesellen verwahrten sich gegen die Wiederzulassung des
Gesellen David Geiger, der einen Diebstahl begangen hatte um
„prachtiren und stolziren" zu können. Sie thaten es, „weil fast
alle Reichsstätt und Länder in unserm Handtwerckh auf dise Statt
Augfpurg in dergleichen und andern Fällen sehen und nach unfer
Ordnung sich maistentails richten". Die Vorgeher betonten in
ihrem Gutachten, dass die fremden Gesellen willens wären fortzu-
l) G.-A. Fase. III. 1591.
Digitized by
Google
— 170 —
ziehen und dafs den hiesigen drohe, eines solchen Falles wegen
an andern Orten ausgeschlossen zu werden.
Geiger sah sich durch dieses Vorgehen der Goldschmiede ge-
nötigt, den Wanderstab zu ergreifen.
Auch sonst verlangte man von dem Gesellen ein Verhalten,
das weder ihm, noch dem Handwerk zur Unehre gereiche. Die
schon erwähnte Webergeselien-Ordnung verbot, Gesellen zu beför-
dern, denen eines Verbrechens wegen nachgeschrieben worden war
und belegte Gotteslästerung, Fluchen und Schwören, übermässiges
Essen und Trinken, Verachtung" göttlicher Gaben, unschickliches
Poltern, Ehrabschneiden, Lästern, Lügen, Schand- und Schmäh-
worte mit strenger Strafe. Ausschreitungen suchte man dadurch
hintanzuhalten, dass die Gesellen bis 10 Uhr nachts zuhause sein
mussten.
Für die Innehaltung dieser Vorschrift wurde der Meister ver-
antwortlich gemacht. Ihm stund ja als Oberhaupt der Familie, zu
welcher das Gesinde gehörte, nicht nur die väterliche Gewalt zu,
sondern auch die Verpflichtung, Ordnung, Zucht und Sitte aufrecht
zu erhalten. Streitigkeiten unter den Gesellen wurden in ihrer Her-
berge am Versammlungsabende vor geöffneter Lade geschlichtet.
Streitigkeiten zwischen Gesellen und Meistern wurden vor den Vor-
gehern verhandelt. Dass es an solchen auch bei den Goldschmieden
nicht fehlte, ersehen wir aus den Goldschmiede-Akten.
Eine Zeit tiefgehender Beunruhigung brachte dem Handwerk
das Bestreben der Goldschmiede, nur die Meisterssöhne und die
ins Handwerk heiratenden Gesellen zu befördern. Dies war das
beste Mittel, das soziale Leben der Zünfte zu vernichten und ein
Arbeiterproletariat ins Leben zu rufen. Glücklicherweise trat der
Rat den Goldschmieden zur rechten Zeit entgegen und that so
seinerseits alles, um eine Entartung des Handwerks zu verhindern.
Die Zeitverhältnisse erwiesen sich freilich späterhin als erheblich
stärker als die besten Absichten und wohlmeinendsten Dekrete.
Digitized by
Google
Achtes Kapitel.
Die Augsburger Goldschmiederei während des Dreissig-
jährigen Krieges.
S i.
Die Goldschmiedeordnung von 1603.
Nachdem im Laufe der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
einzelne Teile der Ordnung* eine durchgreifende Änderung" erfahren:
hatten, trat die Notwendigkeit einer Überarbeitung der ganzen Ord-
nung immer dringender hervor. 1603 wurde dieselbe vorgenommen.
Sie ist im wesentlichen eine Zusammenstellung der bis dahin ge-
troffenen Bestimmungen mit wenigen Abänderungen, welche kurz
hervorgehoben werden sollen. Die Gruppierung der Artikel ist
etwas anders geworden. Besser als in der Ordnung von 1549 wird
sie derart vorgenommen, dass zuerst die Rechte und Pflichten der
Leitung des Handwerks festgestellt werden. Die Art. 7 — 9 sollen
die Käufer der Gold- und Silberarbeiten vor Betrug und Täuschung
bewahren. In enger Beziehung stehen damit die in den folgenden
4 Artikeln getroffenen Bestimmungen gegen die Störer und die
Verwendung und Förderung von Arbeitern, die nicht zum Hand-
werk gehören. Diese Artikel, sowie Art. 14 und 15, welche von
der Zahl der Gesellen und Lehrjungen und dem Verbot, das Ge-
sinde eines Mitmeisters abzuspannen, handeln, wenden sich an die
Meister; in den Artikeln 16 — 32 sind zuerst die Bestimmungen ent-
halten, welche das Verhalten und die Pflichten der Gesellen regeln,
dann folgt die Ordnung des Lehrlings wesens. Die letzten Artikel
beschäftigen sich mit der Abgrenzung der Rechte der Goldschmiede
Digitized by
Google
-- 172 —
und anderer Zünfte. Dass der vorletzte Artikel von der Abwechs-
lung der Vorgeher und Geschaumeister handelt, ist ein Beweis, dass
von einer streng- systematischen Einreihung der einzelnen Artikel
keine Rede ist. Was nun die Abänderung des Inhalts anbelangt,
so bringt Art. 3 eine Erhöhung der den Geschaumeistern zu be-
zahlenden Gebühren. Für jedes aufgeschlagene Zeichen musste
1 Pfennig gegeben werden, während vorher für alle unter 6 Lot
schweren Arbeiten nichts zu bezahlen war. Bei den aus meh-
reren Stücken bestehenden Werken betrug nunmehr die Gebühr
6 Kreuzer.
Der Gehalt des Werksilbers wurde auf ,, ungefähr " 14 Lot
festgesetzt (Art. 4) und auf die Täuschung des Käufers durch
vergoldete Arbeit eine Strafe von 6 Gulden ausgesprochen
(Art. 8).
Von Wichtigkeit war es, dass ein Geselle, der des Meisters
Dienste nicht ordnungsgemäss verlassen hatte, erst nach einem
halben Jahre wieder verwendet werden durfte (Art. 16). Durch
eine solche Unterbrechung der Dienstzeit ging er der bereits er-
standenen Jahre verloren. Wer sich diese Strafe zuzog, mochte
sich dadurch veranlasst sehen, den Wanderstab zu ergreifen.
Da jedenfalls die Erfahrung gezeigt hatte, dass die Bestim-
mung, die Gesellenzeit bei 3 Meistern zu erstehen, nicht immer
durchgeführt werden konnte, besonders dann nicht, wenn ein
Meister wegstarb, so traf Art. 17 geeignete Vorsorge, die Ent-
scheidung in jedem einzelnen Falle den Vorgehern und Geschau-
meistern überlassend.
Grosses Entgegenkommen bedeutete für die fremden Gesellen
die Erlaubnis, ihre Jahre durch die Wanderzeit unterbrechen zu
dürfen.
Bezüglich der Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zuge-
lassenen Gesellen blieb es bei der Vereinbarung vom 9. November
1602 l ) mit dem Zusätze, im Falle eine der Parteien sich nicht an-
meiden würde, so sollte deren Stelle unbesetzt bleiben, um eine
Überfüllung des Handwerks hintanzuhalten (Art. 22).
!) Siehe S. 133.
Digitized by
Google
- 173 —
Wenn im Art. 23 die Zeit für die Fertigung* der Meisterstücke
mit 4 Monaten angegeben ist, so liegt offenbar ein Irrtum des
Schreibers vor. Das Übereinkommen vom 9. November 1602 ent-
hält richtig 3 Monate.
Die Zurückstellung der mit den Stücken nicht bestandenen
Gesellen richtete sich wie früher danach, ob ein, zwei oder alle
drei Stücke verworfen worden waren; wer jedoch die Stücke nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist fertigte, durfte sich erst nach
einem Jahre wieder um Zulassung bewerben.
Die Meisterssöhne genossen wie überall, so auch in Augsburg
eine Bevorzugung. Diese bestand nach Art. 28 darin, dass sie
— abgesehen von der Befreiung von der Einschreib- und Meister-
rechtsgebühr — nur 6 — statt 8 — Jahre als Gesellen arbeiten
mussten und ihre ganze Gesellenzeit auswärts verbringen durften;
die übrigen Jungen aber waren gehalten, nach der Lernzeit noch
2 Jahre gesellenweise hier zu arbeiten; die fehlenden 6 Jahre
konnten sie gleichfalls auf der Wanderschaft erstehen.
Nach Art. 39 musste die Ordnung jährlich verlesen und vom
ganzen Handwerk beschworen werden. Die jährliche Verlesung im
Beisein der verordneten Herren war schon am 6. Mai 1563 *) an-
geordnet worden, da die Handwerksgesetze infolge der Reichs-
tage und des sich bei dieser Gelegenheit ansammelnden fremden
Volks in Vergessenheit geraten waren und wenig Beachtung fan-
den. Doch mussten die Meister bei der Verlesung am 11. Juli
1563 nur geloben, die Ordnung zu befolgen. So wurde es auch
in den folgenden Jahren gehalten, bis im Jahre 1578 die verord-
neten Herren verlangten, die Meister mussten auf die Ordnung
schwören. Die Vorgeher und Geschaumeister baten , dieses Eides
enthoben zu werden, da solches in keinem Handwerk üblich sei,
jeder Meister jährlich den bürgerlichen Eid leiste, bei Erlangung
der Meisterwürde gelobe, der Ordnung zu leben und bei Verfeh-
lung wider die Ordnung in Strafe genommen werde. Die Bitte
wurde jedoch am 18. Oktober 1578 2 ) abgewiesen.
1) G.-A. Fase. I. 1563.
2) Ebendaselbst. 1578.
Digitized by
Google
— 174 —
S 2.
Volkswirtschaftliche Lage und Bedeutung des Handwerks.
Der spanische Bankrott, die niederländischen Unruhen, die
französischen Ausstände und die zunehmende Unsicherheit infolge
der wachsenden Erbitterung zwischen den religiösen Parteien einer-
seits, der Verfall der städtischen Macht anderseits beeinflussten die
Lage des Handels und des Handwerks im allgemeinen, die des
Goldschmiedehandwerks insbesondere höchst ungünstig; als Luxus-
gewerbe war es in solch bedenklichen Zeiten ein doppelt empfind-
liches Barometer für die Verhältnisse des Weltmarktes. Einzelne
hervorragende Meister waren freilich immer beschäftigt; besonders
waren es fürstliche Aufträge — für die Zeit der Erstarkung der ab-
solutistischen Monarchieen ein charakteristisches Merkmal — , welche
dem Handwerk noch lohnende Arbeit gaben ; aber die Mehrzahl der
Meister konnte sich nur kärglich und kümmerlich in den immer
schlimmer sich gestaltenden Zeitläufen erhalten. Dies kam wieder-
holt zum Ausdruck, wenn es sich darum handelte, das Interesse
der kleinen Meister zu wahren. In erster Linie konnte dies nach
der Ansicht jener Zeit durch Zurückdämmung der Konkurrenz ge-
schehen. Daher haben wir zunächst einen Blick auf die Gestaltung
des Lehrlings- und Gesellenwesens, sowie auf die Bekämpfung der
Störer zu werfen.
Neben den in der Ordnung niedergeschriebenen Bedingungen
für die Aufnahme in das Handwerk gab es noch eine, die zwar
nicht ausdrücklich namhaft gemacht ist, auf deren Beachtung aber
mit grösster Strenge geachtet wurde. Es entsprach dem Herkom-
men und den Zeitanschauungen, dass einzelne Berufsarten für ehr-
los galten und eine Berührung mit ihnen ehrlos machte. Als aus-
gangs des Jahres 1608 *) der Stadtknecht Tobias Franck seinen
Sohn bei den Goldschmieden einschreiben lassen wollte, weigerten
sich dessen die Vorgeher und baten den Rat, bei welchem Franck
Beschwerde erhoben hatte, das Handwerk „bei desselben altem
gebrauch und herkommen, in welcher Zeit vil fürnemmer vhralter
Geschlecht Kinder solch Handtwerckhs fehig worden" zu schützen.
1) G.-A. Fase. IV. 1608.
Digitized by
Google
— 175 —
Sie schrieben in dieser Angelegenheit sogar an Jamnitzer in Nürn-
berg und erhielten in dessen Abwesenheit von den geschworenen
Meistern die Antwort, dass ihnen ein derartiger Fall noch nicht
vorgekommen wäre, dass sie aber die Einschreibung eines solchen
Jungen für bedenklich hielten, da neben demselben kein ehrlicher
Geselle und Junge arbeiten würde. Auch in Strassburg war an-
gefragt worden. Der dortige Goldschmied Lienhard Baur l ) teilte mit,
dass er die Sache in der ehrsamen Zunft der Stelzen zur Sprache
gebracht und vernommen habe, dass die Goldschmiede einen sol-
chen Jungen nicht zulassen würden, ausser sie wären gezwungen.
Vor 3 Jahren hätten die Glaser auf ein Anschreiben des Rates von
Speier einhellig erklärt, dass sie einen Gesellen, der eines Stadt-
knechts Sohn wäre, nicht befördern würden.
Die Sache war von prinzipieller Bedeutung. Während die Gold-
schmiede sich mit Händen und Füssen dagegen wehrten, dass ihnen
Stadtknechtskinder aufgedrängt würden — sie legten ein Verzeich-
nis der aus alten Geschlechtern stammenden Goldschmiede bei — 2 ),
verwahrten sich die Stadtknechte dagegen, dass man ihre Kinder
rechtlos mache, wodurch auch alle, die in des Herrn Stadtvogts
Wacht stünden, alle Scharwachter, Thorwart, Markt- und Schrannen-
knechte, getroffen würden. Sie wiesen darauf hin, dass die Tuch-
scherer, Kürschner, Weber, Maurer, Schlosser, Barbiere, Borten-
wirker und Zimmerleute ihre Kinder annähmen, dass sie von ehr-
lichen Gesellschaften und Hochzeiten nicht ausgeschlossen wären
und dass ehrliche Personen und Handwerker sich zu ihren Söhnen
und Töchtern verheiratet hätten. Ein Gutachten der städtischen
Rechtsgelehrten sprach sich für die Gleichheit der Handwerke aus
und wies den Goldschmieden die Pflicht zu, Franckes Sohn einzu-
schreiben, da er schon im Mutterleibe konzipiert war, ehe der Vater
Stadtknechtsdienste annahm. Obwohl sich die verordneten Herren
auf die Seite der Goldschmiede stellten, verfügte der Rat am
io. Februar 1609 die Einschreibung des Knaben wohl in der Er-
wägung, dass die im Dienste des Rats stehenden Personen, mit
1) Erwähnt im Verzeichnis „Str. G.", Dr. Meyer, S. 218.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 2.
Digitized by
Google
— 176 —
welchen der Rat in fortwährender Berührung- stand, nicht unehrlich
sein könnten. Im Jahre 16 14 kam die gleiche Frage nochmals zur
Erörterung. Tobias Franck verlangte Einschreibung seines zweiten
Sohnes. Bisher hatten sich die Goldschmiede damit getröstet, dass
der älteste Sohn Franckens nicht als Stadtknechtskind zu betrachten
sei. Um so schwerer konnten sie sich mit dem Gedanken vertraut
machen, die während der Stadtknechtsdienstzeit erzeugten Kinder
als ehrlich anzuerkennen. Doch alles Sträuben half nichts. Auch
Anton Franck musste eingeschrieben werden.
Der Pflicht der Einschreibung wurde seitens der Meister viel-
fach aus Nachlässigkeit nicht genügt. Dann musste eben nachträg-
lich die Genehmigung erbeten werden. So bat Paulus Baumann,
Schwager des Juweliers Philipp Holbain 1 ), dem ihm in die Lehre
übergebenen Matthäus Holbain von seinen 5 Lehrjahren 4 anrechnen
zu dürfen, da derselbe 16 Jahre alt wäre und das Unterbleiben der
Einschreibung seinen Grund in der anfänglichen geringen Neigung
des Knaben für das Handwerk habe. Die Bitte wurde abgewiesen.
Eine Fürbitte der Kaiserin Anna hatte jedoch den Erfolg, dass der
Junge am 15. März 1616 eingeschrieben wurde.
In dem Verhältnis des Lehrlings zum Meister trat keine Ände-
rung ein. Dieser übte in Stellvertretung der Eltern väterliche Zucht
aus, die meistens hart war; aber dies wurde als selbstverständlich
hingenommen, wenn nur der Junge tüchtig zum Handwerk an-
gehalten wurde. Fehlte es freilich auch in dieser Beziehung, so
war es begreiflich, wenn der Junge entlief. In solchem Falle konnte
er auf das Wohlwollen der Vorgeher und des Rats rechnen. Sehr
schlimm muss es Abraham Schwarz getrieben haben 2 ) , der schon
als Geselle seiner Händel wegen bekannt war. Ihm übergab der
Goldschmied Georg Pontier 1627 seinen Sohn. Doch wurde der-
1) G.-A. Fase. V. 16 15. Ph. Holbain, Enkel Hans Holbains d. J., seit 1590
in Augsburg als Edelsteinschneider; 1598 bat er mit Fürschrift des Erzherzogs Mat-
thias, einen offenen Silberladen errichten zu dürfen; solcher wurde ihm erst 1599 ge-
währt; doch machte er keinen Gebrauch davon. Am 25. September 1606 kaufte er
das Haus seines Schwiegervaters (A 488). Sein Sohn Matthias lernte bei P. Baumann.
Ph. Holbain ist wahrscheinlich 1629 gestorben.
2) Ebendaselbst. 1629.
Digitized by
Google
— 177 —
selbe nicht zum Handwerk gehalten und so geschlagen, dass er
1629 entlief. Nun nahm der Vater seinen Sohn selbst in die Lehre
und begehrte, dass dem Knaben die bei Schwarz zugebrachte Zeit
in Anrechnung gebracht werde. Die Vorgeher fanden das Ver-
langen gerechtfertigt, und der Rat genehmigte die Bitte. Ähnliche
Rücksicht fand natürlich auch der Junge, welcher ohne Grund ent-
lassen wurde, so Martin Heuglin, der 1632 nach i£ jähriger Lehr-
zeit plötzlich entlassen worden war.
Eine Lücke war in der Ordnung nach der Seite vorhanden,
dass nicht Vorsorge getroffen war für den Fall, dass der Meister
mit Tod abgehe. Durch Dekret vom 7. Dezember 1617 l ) wurde
der Art. 32 dahin ergänzt, dass den Lehrknaben, welchen der
Meister wegstarb, erlaubt wurde, mit Einwilligung ihrer Eltern oder
Pfleger ihre Lehrzeit bei einem andern Meister vollends zu er-
stehen; doch durfte derselbe nicht mehr als 2 Lehrjungen haben
und musste die Bestimmung beachten, dass er höchstens selbfünft
im Laden arbeiten dürfe.
Mit letzterer Bestimmung nahmen es die Vorgeher sehr genau.
Im Jahre 1633 erklärte sich H. Jak. Bayr bereit, den Waisenknaben
Georg Gundelsheimer in die Lehre zu nehmen. Dieser hatte sich
1630 nach Kempten begeben, um seinem evangelischen Glauben
nicht abtrünnig werden zu müssen und war nun nach der Einnahme
Kemptens und Ausplünderung seines Meisters zurückgekehrt. Die
Vorgeher waren gerne bereit, den Knaben bezüglich der Zeit zu
dispensieren, da er bei der wahren evangelischen Religion ver-
blieben und in das erbärmliche Exilium gegangen war. Aber unter
keinen Umständen konnten sie zugeben, dass Bayr selbsechs in
der Werkstatt arbeite. Wolle er ein opus misericordiae an dem
Jungen thun, so solle er ihn zu einem andern Meister in die Lehre
geben. Dieser Ansicht schloss sich der Rat an. Späterhin freilich
wurde die Praxis darin eine andere. Als es sich darum handelte,
der durch die Not der Zeit in arge Bedrängnis geratenen Hand-
werkskasse aufzuhelfen, waren die Vorgeher nicht mehr so ängst-
lich, Erleichterungen zu gestatten und die Ordnung zu umgehen,
l) Nachtrag 5 zur Ordnung von 1603.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
Digitized by
Google
- i 7 8 -
nur knüpften sie an ihre Bewilligungen die Bedingung einer nicht
unbeträchtlichen Zahlung an die Handwerkskasse.
Die Zahl der den Meistern ordnungsgemäss zustehenden Ge-
sellen genügte sehr häufig nicht, wenn viele und grosse Aufträge
einliefen. Die Rücksicht auf diese hervorragenden Meister einer-
seits, sowie auf die Besteller anderseits veranlasste die Vorgeher zu
entgegenkommender Haltung.
So wurde am 27. November 1603 dem Boas Ulrich gestattet *),
einen weiteren Gesellen einzustellen; da ihm von kaiserl. Majestät
um etliche tausend Gulden Silberarbeit aufgetragen war, die zu
bestimmter Zeit fertig gestellt werden musste.
Auf Ansuchen des Silberhändlers Philipp Holbain wurde am
20. September 161 1 2 Meistern gestattet, zur Anfertigung kaiser-
licher Arbeit 4 Gesellen über die Ordnung zu halten.
Zur Anfertigung einer grossen Silberampel von 150 Mark nach
Wien 2 ) durfte Hans Christoph Fesenmayr zu seinen 3 Gesellen noch
seinen Neffen einstellen, der 8 Jahre in Italien gewesen war.
Dem Hieronymus Sibenbürger wurden am 3. Oktober 1637 3 )
2 Goldarbeiter zur Fertigung eines Kelches für den Kaiser bewilligt,
ohne dass er ebensoviel Silberarbeiter entlassen musste. Als er
1638 dieselbe Arbeit nochmals zu fertigen hatte, stellte er die
gleichen Gesellen ein, ehe er die Bewilligung hatte. Mit knapper
Not entging er der Strafe, da die Vorgeher meinten, es gebe genug
feiernde Meister, die zum Einschmelzen der Farben und zur Ein-
setzung der Granaten geeignet gewesen wären, und die verordneten
Herren äusserten: „wann er die waid nit allain abzefressen vnd sein
privat nutzen zesuchen begerte, er wohl zwei Silberarbeiter gesellen
entraten khinde".
Behufs rechtzeitiger Ablieferung seiner Passauer Arbeiten er-
hielt Gregor Leiter am 10. März 1640 4 ) einen vierten Gesellen auf
2 Monate bewilligt.
1) G.-A. Fase. IV. 1603.
2) Ebendaselbst VI. 1637.
3) Ebendaselbst VI. 1637.
4) Ebendaselbst VI. 1640.
Digitized by
Google
— i/9 —
Dasselbe Entgegenkommen fand im gleichen Jahre Hans Chri-
stoph Fesenmayr für eine Kirchentruhe und Pontifikal, sowie Unser
1. Frauen Bild nach Osnabrück.
Nachdem dem Gregori Leiter 1642 ein überzähliger Geselle
auf 4 Wochen erlaubt worden war, durfte er am 22. Dezember 1643
2 weitere Gesellen einstellen l ) zur Fertigung einer grossen Silber-
truhe für den Erzherzog Wilhelm Leopold, Bischof von Passau.
Als 1644 ein ähnliches Gesuch von Leiter einging, baten die
Vorgeher, diesem vielfältigen Bitten ein Ende zu machen. Sie
anussten aber von den verordneten Herren die Zurechtweisung hin-
nehmen, dass es Leiters Sache sei, ob er mit Bittgesuchen kommen
wolle; es koste dem Meister Mühe genug, sich seine Kundschaft
zw erhalten; doch wurde ihm nahe gelegt, sich nicht auf so kurze
Lieferungsfristen zu verpflichten.
Als besonders grosse Arbeiten Mode wurden, zu welchen den
Goldschmieden Werkzeuge und Räumlichkeiten fehlten, baten sie,
Kupferschmiede verwenden zu dürfen 2 ) ; dieser Bitte wurde fast
immer entsprochen, um so bedeutende Bestellungen nicht aus der
Stadt zu treiben.
1649 beschwerten sich die Kleinmeister über die zunehmende
Verwendung der Kupferschmiede, und die Vorgeher erklärten es
für eine Schande, wenn die Goldschmiede zu Arbeiten von 15 Mark
Gewicht das nötige Werkzeug nicht hätten.
Dadurch wurde etwas Ruhe geschaffen. Erst 1653 wird wieder
von der Verwendung eines Kupferschmieds durch Hans Jak. Baur
berichtet. Durch nichts könnte die Zwecklosigkeit einer Bestimmung,
wie sie die Art. 18 (Ordnung von 1529), 21 (Ordnung von 1549)
und n (Ordnung von 1603) enthalten, deutlicher illustriert werden,
als durch die stattliche Reihe von Dispensen; allein erst in der
Ordnung von 1702 s ) wurde die Verwendung des Kesselschmieds
zu grossen Arbeiten von über 20 Mark Gewicht freigegeben und
in der Ordnung von 1772 Art. 31 jegliche Einschränkung in dieser
1) G.-A. Fase. VII.
2) Siehe II. Teil, Urkunde 37.
.3) A.-A. : „ Goldschmiedeordnungen ", Ordnung von 1702, Art. 16.
12*
Digitized by
Google
\
— 180 - -
Beziehung aufgehoben mit der Bemerkung, den verarmten Mit-
meistern derlei Arbeit zugehen zu lassen.
Die in Arbeit tretenden Gesellen hatten sich bei den Vorgehern
anzumelden und sollten sich gegen Erlegung eines Guldens ein-
schreiben lassen. Vom Tage der Einschreibung an wurde die hier
zu erstehende Zeit gerechnet.
Diese 1588 getroffene Ordnung scheint in den ersten Jahren
befolgt worden zu sein. Allein sie kam allmählich in Vergessen-
heit. Seitens der Gesellen mag es übel angebrachte Sparsamkeit,
Leichtsinn oder Unkenntnis gewesen sein, und die Meister hatten
kein Interesse daran, den Zuzug von aussen sesshaft zu machen; im
Gegenteil, ihnen war es erwünscht, wenn die fremden Gesellen ihre
Wanderschaft fortsetzten, ausser sie leisteten dem Handwerk einen
Dienst, indem sie in dasselbe heirateten.
Aus dem Jahre 1601 *) wird der erste Fall berichtet, dass ein
Geselle um nachträgliche Einschreibung bat. Caspar Ostertag von
Nördlingen war seit 9 Jahren hier, aber erst seit 2 Jahren ein-
geschrieben. Trotz des Widerspruchs der Vorgeher und der verord-
neten Herrn verfügte der Rat die Einschreibung des Gesellen ; doch
musste derselbe zu den 7 Jahren noch 1 Jahr beim dritten Meister
erstehen, war also jedenfalls gestraft genug für sein Übersehen.
Ärgerlicher war es für die Goldschmiede, dass Hans Dilg von
Braunschweig, der dort bei Heinrich Alfeldt 7^ Jahre gelernt und
i£ Jahre als Geselle gearbeitet hatte und nun seit 12 Jahren in
Augsburg war, ausserordentliche Berücksichtigung fand infolge Für-
sprache des Erzherzogs Ferdinand von Österreich. Dieser wollte
Dilg zu einer namhaften Gold- und Silberarbeit verwenden. Die
hiezu notwendige Zeit, wie auch die bis jetzt noch nicht eingeschrie-
benen Augsburger Dienstjahre wurden angerechnet trotz der Ein-
wendung der Vorgeher, man müsse auf den Gedanken kommen,
der Artikel gelte für nichts.
Dem Gesellen Phil. Franz Kling von Kreuznach 2 ) wurden 1608
2\ Jahre eingeschrieben, da er angab, dass er die Einschreibung
1) G.-A. Fase. IV. 1601.
2) Ebendaselbst. 1608.
Digitized by
Google
— 181 —
nicht aus Verachtung" der Ordnung", sondern aus Unwissenheit und
Unbedachtsamkeit unterlassen habe.
Nachdem noch Albrecht Hörn von Braunschweig" 1 ), der 1609
schon 4 Jahre bei Hans Jak. Bayr arbeitete, ohne der Pflicht der
Einschreibung" nachgekommen zu sein, begnadigt worden war seiner
Kunstfertigkeit halber, schien es an der Zeit, ein Exempel zu sta-
tuieren. Darum wurde Jak. Haimb aus Kalw in Württemberg" mit
seiner Bitte, die bereits erstandenen 4^ Jahre nachträglich einzu-
schreiben, abgewiesen und zwar am gleichen Tage, an dem Horns
Bitte bewilligt wurde.
Das Schreckmittel half nichts, da der Rat mit Ablehnung und
Bewilligung eine sehr ungleiche Praxis übte. Erfreulich daran ist
jedoch, dass die Bevorzugung meist Gesellen traf, die sich durch
Treue, Fleiss und Kunstfertigkeit auszeichneten.
Um den fortwährend einlaufenden Gesuchen um nachträgliche
Einschreibung ein Ende zu machen, wurde am 19. November
161 3 den Gesellen, welche 4 Jahre bereits erstanden hatten, eine
Frist von 2 Monaten gewährt, binnen welcher sie sich einschreiben
lassen konnten. Allen anderen nicht eingeschriebenen Gesellen sollte
die bisher erstandene Zeit nicht gerechnet werden. Die Meister
wurden durch die Vorgeher verpflichtet, ihre Gesellen hierauf auf-
merksam zu machen.
Um einmal Ernst zu zeigen, wurde daher Adam Thielen aus
Fürstenwald, arbeitend bei Georg Lang, am 9. Januar 1614 ab-
gewiesen, obwohl ihm nur 8 Wochen an den 4 Jahren fehlten.
Da auch hierdurch das Übel nicht beseitigt wurde, sprach der
Rat am 27. September aus, dass die Gesellen, welche im Ein-
schreiben gehorsam gewesen, vorzuziehen seien.
Als nun Matth. Hilleshaim 2 ), der bei M. Kappen in Mainz ge-
lernt und bei Marx Neher in Augsburg 5 £ Jahre gearbeitet hatte,
ohne sich einschreiben zu lassen, im November 161 7 um Passierung
seiner Jahre nachsuchte, brachte er vorsichtigerweise eine Inter-
zession des Erzbischofs von Mainz bei. Da half weder die Ab-
1) G.-A. Fase. IV. 1609.
2) Ebendaselbst IV b. 16 17.
Digitized by
Google
— 182 —
Weisung durch die Vorgeher und die verordneten Herren, noch
eine Bitte der fremden Gesellen, sie nicht zurückzudrängen. Die
Jahre wurden am 31. Mai 16 18 für giltig erklärt, und zugleich wurde
ausgesprochen, dass Hilleshaim nach Umfluss der 8 Jahre sofort
extra ordinem zum Meisterrechte zugelassen werden solle. Da-
mit war eine Form gefunden, Gnade zu erweisen, ohne die zu-
nächst Berechtigten zurückzusetzen.
Auch Hans Christ. Fesenmayr l ) wurde unter Anrechnung der
nicht eingeschriebenen Zeit am 4. September 161 8 als ein Super-
numerarius zugelassen.
Als sich 1624 *) die Gesuche um nachträgliche Anerkennung
der nicht eingeschriebenen Zeit mehrten, hielt es der Rat für nötig y
das Dekret von 161 3 zu erneuern und von Werkstätte zu Werk-
stätte umsagen zu lassen, was auch am 15. Oktober 1624 geschah.
Doch ist damit das Kapitel verspäteter Einschreibung nicht ab-
geschlossen, ein Beweis, dass die auf die Einschreibung bezüglichen
Verfügungen zwecklos waren. Wenn eine Verordnung nicht strikte
durchgeführt werden konnte, so hätte man sich mit dem Nachweise
der Arbeitszeit überhaupt genügen lassen sollen.
Die folgenden Jahre brachten eine Reihe Gesuche der gleichen
Art, welche durchweg von Erfolg begleitet waren. Der Bitte Hans
Jakob Schönfelds von Biberach 3 ) — seit 1624 bei Jeremias Sieben-
bürger — um Passierung von 6 Jahren, die er nicht hatte ein-
schreiben lassen, wurde am 23. November 1632 in der Weise ent-
sprochen, dass er in 2 Jahren zu den Stücken zugelassen werden
sollte, wohl hauptsächlich deshalb, weil er seine Bereitwilligkeit zu
erkennen gab, die Beschwerden zu tragen, welche zu der Zeit der
Bürgerschaft auferlegt worden waren, während viele Gesellen nur
ans dem Grunde nicht das Meisterrecht anstrebten, um diesen Be-
schwerden zu entgehen. Dieser Genehmigung wurde der Zusatz
beigefügt: „Es soll auch hinfüro keinem mehr, er sei wer
er wolle, solches gestattet werden, sondern beim Arti-
1) G.-A. Fase. IVb. 1618.
2) Ebendaselbst V. 1624.
3) Ebendaselbst VI. 1632.
Digitized by
Google
- i8 3 -
etil und Ordnung- verbleiben. 44 Trotzdem erneuerte Wagen-
mann seine Bitte um Einschreibung" zweier Jahre. Die verordneten
Herren begutachteten, dass er nach einem Jahre zugelassen und
allen anderen vorgezogen werde, die sich aus der Stadt entfernten
und sich nun wieder anmelden, da er „in höchstbeträngten Refor-
mationszeiten vnd Leufften ausgetauert, Zeit solcher Verfolgung
nicht wie andere von vnnserer waaren Religion ab, noch aus dieser
Stadt gewichen. "
Auch Bartolme Jäger aus Lübeck *) kam es zugute , dass er
sich zu allen bürgerlichen Pflichten willig gezeigt (1634).
1636 wurde Melchior Horts 2 ) von Rorbach ob der Enns nach-
träglich eingeschrieben, ,,da der Bittsteller eines guetten Vermögens
und sollichs gemainer Stadt, in deme dafs Goldschmidt Handtwerckh
ohnedals in grofsen Abfall kommen, zum besten geraichen thuet."
Der wachsende Missmut der Vorgeher gegenüber der Bereit-
willigkeit der verordneten Herren, von einzelnen Bestimmungen der
Ordnung zu dispensieren, gab sich in drastischer Weise kund, als
Christoph Jordan von Camitz in der Lausitz an der Gnadenthüre
anklopfte und nicht nur Anrechnung der nicht eingeschriebenen
5 Jahre, sondern auch Nachlass der noch zu erstehenden Zeit er-
bat d ). Die Vorgeher betonten, dass Unzufriedenheit herrsche über
das häufige Umgehen der Ordnung und dass es unrecht wäre, die
Fremden hier zu bevorzugen, während die hiesigen Bürgerskinder
in der Lausitz und in den Seestädten nicht zugelassen werden; als
Beispiel führten sie Schallers Sohn an, der in Hamburg gezwungen
wurde, sich einzukaufen und einer Witwe die Gerechtsame um
2000 Gulden abzukaufen, obwohl sich mit ihm in Deutschland und
Welschland keiner messen konnte. Der „zimblich grobe und un-
verschämte " Ton dieses Schriftstücks im Zusammenhalte mit einer
augenscheinlich durch die Vorgeher veranlassten Bitte von mehr
als 30 verbürgerten Goldschmiedegesellen, dass ihnen die fremden
Gesellen nicht vorgezogen werden möchten, verletzte die verord-
)) G.-A. Fase. VI. 1634.
2) Ebendaselbst. 1636.
3) Ebendaselbst. 1641.
Digitized by
Google
— 184 —
neten Herren. Vielleicht wurden sie gerade dadurch veranlasst,
Jordan, der überdies als guter Goldarbeiter galt, deren es zu der
Zeit nicht viele in Augsburg gab, die Zeit nachzulassen. Wegen
des versäumten Einschreibens inusste er jedoch 10 Gulden bezahlen,
es war ja in der Zeit, da jede Gelegenheit benützt wurde, der Ebbe
in der Handwerkskasse ein Ende zu machen. Darum mussten des
gleichen Verschuldens wegen im Laufe des Jahres 1641 2 Gesellen
(Hans Beck aus Lübeck und Magnus Hopfener) je 12 Gulden dem
Handwerk zu gutem erlegen.
Die Kasse scheint sich gegen Ende des Jahres 1642 etwas er-
holt zu haben l ) ; denn Hans Caspar Wagner aus Ulm , der dort
die Meisterstücke schon gemacht hatte und seit 6 Jahren unein-
geschrieben hier arbeitete, wurde am 13. Dezember 1642 andern
zum Exempel und zu Verhütung einreissender Unordnung mit seiner
Bitte um Anrechnung seiner Jahre abgewiesen. Erst 1644 wurde
seiner wiederholten Bitte ohne Strafe entsprochen seines Wohl-
verhaltens wegen und da er ein Künstler in Silberarbeit war, wie
wenige zu finden.
Dieselbe Gnade fand in diesem Jahre 2 ) Clement Vogtherr von
Mainheim (Bez.-A. Gunzenhausen) , da er als Goldarbeiter ,,vor an-
dern sonderbahrs berüehmbt vnd in seinem Handtwerckh von für-
trefflichen gueten qualiteten seye".
Ein Entgegenkommen in dieser Frage war um so begreiflicher,
als die Gesellen weit über die gesetzliche Zahl der Jahre warten
mussten, bis sie zu den Stücken zugelassen wurden. Wiederholt
machten Gesellen den Versuch , durch Fürsprache angesehener
Bürger vorzeitige Zulassung zu erreichen; sie wurden abgewiesen.
Die Praxis änderte sich, als am 16. Januar 1621 3 ) der 34 Jahre
alte Geselle Tobias Reichenberger von Passau, der aber lange nicht
der älteste Geselle war, sein Gesuch um Zulassung einreichte , unter-
stützt von dem Erzherzog Leopold, Bischof von Strassburg und
Passau, von dem Weihbischof, Domprobst, Domdechant, dem Abt
des Ulrichsklosters, drei Gliedern der Fuggerfamilie u. a. In An-
1) G.-A. Fase. VI. 1642.
2) Ebendaselbst VII. 1644.
3) Ebendaselbst V. 162 1.
Digitized by
Google
- 185 -
sehung der stattlichen Interzession beschloss der Rat, den Reichen-
berger extraordinarie zu den Meisterstücken zuzulassen.
In dieser Form wurde nun seitens des Rates mancher Bitte
stattgegeben, manche Gefälligkeit erwiesen und Rücksicht geübt.
Dies war im gleichen Jahre der Fall bei Caspar Winter aus Ham-
burg, 21 Jahre beim Handwerk und 37 Jahre alt, bei Anton Neu-
wald, der auch schon 35 Jahre alt war, und bei Hans Kolbe „von
der Neufs vfs Schlesien 44 , 21 Jahre auf dem Handwerk; alle drei
erfreuten sich ansehnlicher Fürschriften.
Wenn im Jahre 1622 Caspar Hündenach der Jünger abgewiesen
wurde, weil er erst 12 Jahre auf dem Handwerk arbeitete, so ist
die Bevorzugung, welche 1624 dem Abraham Ment, Sohn des be-
rühmten Goldschmieds Ulrich Ment, zuteil wurde, um so auffallen-
der; denn ihm fehlten noch 8 Monate an der vorgeschriebenen
Zeit. Allein die Fürschriften vom Erzbischof Ferdinand von Köln,
dem Kurfürsten Max von Bayern, dem Herzog Albrecht von Bayern
und den zu einem Unionstage erschienenen kurfürstlichen Abge-
sandten, welche Ments künftiger Schwiegervater Martin Horngacher
als kurfürstlicher Agent zu erlangen wusste, bewirkten, dass Ment
extraordinarie als Supernumerarius zugelassen wurde.
Besondere Verhältnisse rechtfertigten es, dass am 3. Februar
1629 Hans Jakob Bayer 1 ), obwohl ihm noch 5 / 4 Jahre fehlten, um
Zulassung extraordinarie nachsuchte. Der Vater hatte bedeutende
Arbeit für den König von Polen hinterlassen, darunter einen silbernen
Altar mit Bildern in Lebensgrösse. Dieses köstliche Werk hätte der
Sohn gern vollendet. Die Vorgeher konnten sich nicht über den
Buchstaben des Gesetzes erheben ; dagegen die verordneten Herren
traten für die Genehmigung der Bitte ein, da sonst die Arbeit in
andere Hände käme und beim Misslingen derselben die Kundschaft
des Königs auf dem Spiele stünde. Dieser Ansicht schloss sich am
3. März der Rat an; ja er ging in seinem Wohlwollen noch weiter;
er erlaubte dem Bayer am 10. März, sofort mit der Fertigstellung
des Altars zu beginnen und Laden und Werkstätte offen zu halten.
(Unterm 6. Oktober wurde auf Ansuchen des Agenten Hans Georg
\\ G.-A. Facs.V. 1629.
Digitized by
Google
— 186 -
Peurle dem Bayer ein weiterer Geselle bewilligt, der aber nur zum
Altar verwendet werden durfte.)
Das lebhafte Bedauern der Goldschmiede über so zahlreiche
Ausnahmen verhinderte nicht, dass solche immer und immer wieder
gemacht wurden. In den Jahren zwischen 1630 und 1636, da die
Schrecken des Krieges schwer auf Augsburg lasteten, finden wir
wiederholt als Grund früherer Zulassung die erhebliche Verminde-
rung der Meisterzahl angegeben. Dagegen wird die Zulassung
zweier Gesellen 1637 damit begründet, dafs „gottlob das Gold-
schmied Handwerk in starkhem aufnemmen, arbeit genueg vor-
handen vnd alles einen gueten vertrib hat u . Immerhin hat sich
dieser Aufschwung in sehr bescheidenen Grenzen gehalten, wie sich
aus der ungünstigen Lage der Handwerkskasse in dieser Zeit ergiebt.
Die Goldschmiedeakten führen eine stattliche Reihe von Ge-
sellen an, denen 2, 3, ja 4 Jahre an ihrer Zeit fehlten und die doch
zugelassen wurden gegen Bezahlung einer Gebühr von 10 oder
12 Gulden zum besten der Handwerkskasse. In einigen Fällen, so
bei dem nachmals berühmten Siegelschneider Friedrich Schönfeld l )
von Bibrach, war noch die besondere Bedingung gestellt, nach
Fertigung der Meisterstücke die nächsten 2 Jahre gesellenweise zu
arbeiten und keinen Lehrjungen zu halten.
Infolge der Abnahme des Handwerks, die sich schon am An-
fange des 17. Jahrhunderts bemerkbar machte, traten hie und da
Lücken in der Anmeldung zu den Meisterstücken ein. Diese Ge-
legenheit wurde dann mit mehr oder weniger Glück von solchen
Gesellen wahrgenommen, welche an Zeit gewinnen wollten.
Als sich gegen das Ende des grossen Kriegs ein schwacher Auf-
schwung im Handwerk bemerkbar machte , besorgten die Vorgeher
sofort eine Überhäufung desselben. Sie richteten daher im Juni 1650 2 )
eine Vorstellung an den Rat, dass mehr als die Hälfte der Meister
feiern und Weib und Kind grosse Not leiden müssten und baten,
jährlich nur noch 6 Gesellen, nämlich 3 Goldschmiedssöhne, 2 Bür-
gerssöhne und einen fremden Gesellen zuzulassen. Dementsprechend
beschloss der Rat am 18. Juni, dass am 1. Sonntag im Januar
1) G.-A. Fase. VII. 1645.
2) Ebendaselbst. 1650. Nachtrag zur Ordnung von 1603, Nr. 25.
Digitized by
Google
- i8 7 -
2 Bürgerssöhne , am i. Sonntag im Mai 2 Goldschmiedssöhne und
am i. Sonntag" im September ein Goldschmiedssohn und zugleich
ein fremder Geselle zugelassen werden.
Am i. Juni 1669 J ) wurde sogar beschlossen, zu mehrerer
Konservation und Erhaltung des Handwerks, damit solches bei dem
ohnedas allzu wohlbekannten grossen Silbermangel und dessen er-
steigertem Ankauf forthin nicht mehr wie bisher mit so vielen
Meistern accumuliert und übersetzt werde, jährlich nur 4 Gesellen
zu den Meisterrechten zuzulassen und zwar am 1. Sonntag im Mai
einen Meisters- und einen Bürgerssohn, am 1. Sonntag im Sep-
tember wieder einen Meisterssohn, sowie einen fremden Gesellen.
Ferner sollte kein Geselle mehr ohne sehr erhebliche Gründe extra
ordinem zugelassen werden und die Aufnahme fremder Lehrjungen
vorläufig ganz eingestellt sein.
Diese Verfügung wurde am 28. April 1671 2 ) zu Ungunsten der
fremden Gesellen dahin abgeändert, dass am 1. Sonntag im Mai
zweien Meisterssöhnen, am 1. Sonntag im September einem Meisters-
und einem Bürgerssohn, sodann im 3. Jahre einem fremden Gesellen
am 1. Sonntag im Januar die Meisterstücke zu machen verstattet
und zugelassen werden solle. Am 5. Januar 1677 wurde dieses
Dekret aufgehoben und das vom 18. Juni 1650 wieder hergestellt
mit dem Zusätze, dass es einem älteren Gesellen gestattet sein solle,
zugunsten eines jüngeren zurückzutreten. Dieser Zusatz wurde schon
am 20. September 1681 wieder aufgehoben.
Wenn ein Geselle vor Erstehung seiner Zeit heiraten wollte,
so musste er seit 1593 vor den Hochzeitsherren auf die Gold-
schmiedearbeit verzichten, durfte also auch nicht mehr gesellen weise
arbeiten. Noch weniger freilich wurde erlaubt, dass ein solcher Ge-
selle für sich selbst arbeite. Wer es trotzdem that , wurde als
Stimpler bestraft. Aber es herrschte auch in dieser Beziehung keine
Gleichheit in den Entscheidungen. So ward 1602 Tob. Lutz 3 )
ausnahmsweise zugelassen, da er schon 14 Jahre auf dem Handwerk
war und den Ruf eines tüchtigen Arbeiters hatte. Zur Strafe musste
1) Nachtrag zur Ordnung von 1603, Nr. 31.
2) Ebendaselbst, Nr. 32.
3) G.-A. Fase. IV. 1602.
Digitized by
Google
— i88 —
er 2 Jahre länger als Ordnung- und Zeit mit sich brachten zurück-
stehen und durfte in dieser Zeit das Handwerk nicht treiben.
1603 l ) wurden Caspar Geiger und Abraham Stern, die bei
ihrer Verheiratung die Kramergerechtigkeit erworben hatten und
trotzdem für sich Goldschmiedearbeiten fertigten, mit 5 Gulden be-
straft. Stern, ,, dieser beharrliche Verbrecher ", wurde 1609 aber-
mals mit 10 Gulden Strafe belegt.
Besser erging es 1616 2 ) Albrecht Hörn, der schon 24 Jahre
auf dem Handwerk war. Er wurde neben der gewöhnlichen Zahl
der Gesellen sofort zugelassen — der erste derartige Fall — -, durfte
aber die ersten zwei Jahre keinen Gesellen halten.
Die folgenden Jahre brachten verschiedene Bewilligungen und
Abweisungen. Um derartige Gesuche unmöglich zu machen, die
sich wiederholen mufsten, so lange verheiratete Gesellen im Hand-
werke waren, wurde im Januar 1626 bei der Verlesung der Ordnung
den Meistern eingebunden, keinen verheirateten Goldschmied als
Gesellen zu befördern. Die Vorgeher gingen dabei von der nicht
unberechtigten Annahme aus, dass ein verheirateter Geselle mit dem
üblichen Wochenlohne von 1 Gulden nicht leben könne und da-
durch gezwungen wäre, für sich selbst zu arbeiten.
Samuel Hübner, Hans Würth und Elias Braunackh konnten
nicht einsehen, dass eine ehrliche Heirat untüchtig zum Handwerk
mache. Sie wiesen darauf hin, dass auch fremde Gesellen ver-
heiratet wären und einen höheren Lohn ausser der Verpflegung
beanspruchten als sie. Doch die Vorgeher konnten ihnen nur das
Vergolden — dies war freigegeben, weil es sehr gesundheitsschäd-
lich war — und das Ausbreiten der Silberwaren zugestehen. Die
verordneten Herren schlössen sich dieser Anschauung an, und so
beschloss der Rat am 28. Februar 1626, dass „Huebner und Con-
sorten mit Ihrem begern ab vnd zue andern mittein Ihrer nahrung
ohn beschwerd vnd nachteil des Handtwerkhs gewiesen werden
sollen ".
Der infolge der Kriegszeiten sich bemerkbar machende Mangel
1) G.-A. Fase. IV. 1603.
2) Ebendaselbst IV b. 1616, s. S. 181.
Digitized by
Google
— 189 —
an tüchtigen Kräften mag- wohl die Ursache gewesen sein, dass
trotzdem wiederholt einzelnen verheirateten Gesellen die Erlaubnis
erteilt wurde, auf bestimmte Zeit gesellenweise zu arbeiten. Um
so eigentümlicher war es, dass 1638 *) dem 64jährigen Bürger und
Goldschmiedegesellen Tob. Beckh, der seit 34 Jahren verheiratet
war, verboten wurde, gesellenweise zu arbeiten. Der Rat hatte
jedoch ein Einsehen und hob das Verbot auf. Am 13. September
1640 wurde ihm sogar in Anbetracht seines hohen Alters bewilligt,
dass er die ihm von den Goldschmieden übertragene Arbeit in
seiner Behausung, doch ohne Hilf und Zuthun anderer Gold-
schmiedsgesellen oder Jungen auch sonsten dem Handwerk und
dessen Ordnung ohne Nachteil verfertigen und ausmachen möge.
Wenn die Meisterstücke gefertigt waren, so mussten nach
Art. 23 von 1603 Meisterrechtsgebühren im Betrage von 24 Gul-
den in die Ratsbüchse erlegt werden. Damit hatten nun viele, wie
es scheint, gar keine Eile; darum bestimmte der Rat 1620 2 ), dass
künftig der Hochzeitszettel nicht eher ausgefolgert werden dürfe,
als bis die 24 Gulden bezahlt wären. Als sich 1631 3 ) einige Ge-
sellen weigerten, diese Gebühren zu bezahlen, so lange sie ledig
waren, bestimmte der Rat am 28. August 163 1, dass selbige inner-
halb 14 Tagen, nachdem die Stücke für gerecht erkannt wurden,
erlegt werden müssten; .doch sollten die 24 Gulden wieder zurück-
bezahlt werden, falls eine Heirat ins Handwerk später erfolge. Die
von Christoph Pachmann 4 ) 1633 bezahlten Meisterrechtsgebühren
wurden zurückgegeben, da derselbe sofort nach den Meisterstücken
wegen der „ deformation " (1629) nach Holstein gezogen war und
sich dort häuslich niedergelassen hatte. Diese Rückzahlung war
um so gerechtfertigter, als die Vorgeher die Gebühr als Strafe
für diejenigen bezeichneten, welche nicht ins Handwerk heirateten.
Gerade hieraus erhellt aber auch, welch heillose Verwirrung infolge
des Kriegs im Handwerk eingerissen war, sodass über Begriff und
Bedeutung der Handwerksgerechtigkeit keine Klarheit mehr herrschte.
1) G.-A. Fase. VI. 1638.
2) Nachtrag zur Ordnung von 1603, Nr. 7.
3) Ebendaselbst, Nr. 15.
4) G.-A. Fase. VI. 1633.
Digitized by
Google
— 190 —
Was bisher als Bedingung der Erwerbung des Meisterrechts ge-
golten, wobei nur einzelnen eine Ausnahmestellung- gewährt war,
das sollte jetzt als Strafe betrachtet werden. Die Vorgeher sahen
eben alle Vorgänge im Handwerke nur unter dem einen Gesichts-
punkte, ob sie geeignet wären, der erschöpften Kasse Mittel zuzu-
führen und dadurch ihre Besoldung zu sichern. Sehr unangenehm
war es, wenn unvermutet von der Kasse die Zurückzahlung der
24 Gulden verlangt wurde. Dadurch konnte die Regelung der
Finanzen auf lange hinaus gehindert werden. Darum weigerten sich
1639 die Vorgeher, den Gesellen J. B. Biehler und Peter Knaus
die Gebühren zurückzuvergüten. Der Rat billigte diesen die Hälfte
zu l ) aus den zu erwartenden Einnahmen und bestimmte, dafs jeder
Geselle nach Vorweisung der Stücke innerhalb dreier Monate er-
klären müsse, auf welche Weise er die Gerechtigkeit erwerben
-wolle. Wer die Zeit stillschweigend verfliessen lasse, habe die
24 Gulden unweigerlich zu bezahlen. (Dekret vom 7. Juli 1639.)
Wenn aus dem Jahre 1646 berichtet wird 2 ), dass die Gesamt-
unkosten bei Fertigung der Meisterstücke sich auf 100 Gulden be-
liefen — 1647 wird deren Höhe sogar auf 100 Reichsthaler an-
gegeben — , so sind in diesen Summen jedenfalls auch die Aus-
gaben inbegriffen, welche für die üblichen Zechgelage und Mahl-
zeiten erwuchsen, die mit allen festlichen Gelegenheiten, also auch
mit der Erteilung des Meisterrechts verbunden waren. Schon
1 545 3 ) war der Rat bemüht, sie etwas einzuschränken. Es sollte
fortan am Tage der Zunftwahl keine Mahlzeit und kein Untertrunk
mehr stattfinden wegen der Unordnung, die dadurch hervorgerufen
wird. Dafür sollte jeder Zunftgenosse 4 Kreuzer erhalten. Am
1. März 161 6 4 ) verlangte der Rat eingehenden Bericht von den
verordneten Herren, ,,der Unordnungen halben mit übermässigen
Zehrungen und Unkosten, Mahlzeiten und Einständen, so bei Ein-
schreibung und Fürstellung der Gesellen und Lehrjungen, Machung
der Meisterstück, Erwählung und Verordnung der Vorgeher, Ge-
1) Nachträge zur Ordnung von 1603, Nr. 17.
2) G.-A. Fase. VII. 1646. Marx Joass.
3) A.-A. R.-Pr. vom 3. Dezember 1545.
4) A.-A. Dekretensammlung 1616, Bl. 723.
Digitized by
Google
— igi -
schwornen und Geschaumeister, Angehung allerhand Diensten und
sonsten ein zeither ärgerlich und verderblich eingerissen". Die
Berichte hatten zur Folge, dass der Rat durch Dekret vom 20. Juli
1617 l ) alle Mahlzeiten, Zechen und Zehrungen bei Verweisung der
Meisterstücke und Zuerkennung der Meisterrechte verbot. Dafür
sollte der Geselle den Vorgehern und Geschaumeistern für ihre
Bemühung und zu ihrer Ergötzlichkeit je einen Gulden geben und
nicht mehr.
Dass dieses Dekret keinen grossen oder doch nur vorüber-
gehenden Erfolg hatte, geht wohl mit Sicherheit daraus hervor,
dass 161 8 2 ) die schon 16 10 für die Führung der Handwerkskasse
erlassene Instruktion erneuert wurde. Punkt 5 derselben ordnete
an , dass die Abrechnung und Übernahme der Kasse zu gleicher
Zeit zu erfolgen habe, damit nur eine Zehrung stattfinde.
Am 21. März 1641 3 ) wurde den gesamten Handwerksvorgehern
das unnötige und kostbare Zechen und Zehren bei ihren Hand-
werkszusammenkünften abermals verboten.
1652 4 ) erging schon wieder eine Umfrage wegen der grossen
Unkosten, worauf die Vorgeher und Geschaumeister des Gold-
schmiedehandwerks berichteten, dass bei den Goldschmieden die
Aufnehmung der Meisterstücke mit keinen Unkosten verbunden
wäre; die früher üblichen Mahlzeiten seien schon vor ungefähr
30 Jahren abgeschafft worden; dafür erhalte jeder Vorgeher einen
Reichsthaler. Ferner habe jeder Geselle 24 Gulden zu bezahlen
mit Ausnahme der Goldschmiedssöhne und der ins Handwerk hei-
ratenden Gesellen ; die Gebühr bei Einschreibung eines Jungen oder
Gesellen betrage 1 Gulden. Während früher am Wahltage 24 Gul-
den verzehrt werden durften, sei dieser Betrag seit einigen Jahren
auf 12 Gulden ermässigt worden.
Nicht aufgeführt ist eine besondere Leistung von 16 Gulden,
welche nach Beschluss vom 6. Oktober 1639 5 ) jeder bezahlen
1) Nachtrag 4 zur Ordnung von 1603.
2) Nachtrag 6 zur Ordnung von 1603.
3) Nachtrag 20 zur Ordnung von 1603.
4) G.-A. Fase. VII. 1652.
6) Nachtrag 18 zur Ordnung von 1603.
Digitized by
Google
— 192 —
musste, der mit den Stücken bestanden war; hiervon erhielten die
Vorgeher und Geschaumeister den ihnen gebührenden Gulden; die
übrigen 12 Gulden wurden in die Handwerkskasse gelegt.
Das beständige Wachsen der Kosten bei Erwerbung der Meister-
rechte und die vielen Hindernisse, welche die Zulassung zu den
Meisterstücken auf Jahre hinaus verzögerte , Hessen die Zahl . der
Stimpler eher zu- als abnehmen trotz alier Gegenmassregeln. Dies
geht auch daraus hervor, dass sich die Vorgeher am 5. April
16 18 l ) veranlasst sahen, die Aufstellung zweier erfahrener Buss-
meister zu beantragen, denen ein Drittel aller bei den Störern kon-
fiszierten Arbeit zugehöre, auch wenn solche wieder zu-
rückgegeben werde. Diese Bitte wurde am 28. April ge-
nehmigt.
Das energisehe Vorgehen gegen die Störer wurde durch die That-
sache gerechtfertigt, dass dieselben minderwertige Arbeit fertigten.
So wurden bei Hans Böckher 2 ) 16 19 Balsambüchschen konfisziert,
die 81ötig waren. Hierin liegt der Grund, warum die Störer billiger
liefern konnten. Durch Erwerbung der Kramergerechtigkeit glaubten
sie beim Verkauf derartiger Silberwaren keine Gefahr zu laufen.
1647 3 ) wurde der Kramer Melchior Hafner darüber betroffen,
dass er kleine Messing- und Silberwaren, letztere gleich der
Schwäbisch -Gmündner und Donauwörther Arbeit 10 — 12 lötig, fer-
tigte und verkaufte. Die Vorgeher verlangten, dass ihm der Laden
gesperrt und die Esse zugemauert werde, sowie Einzug der Arbeiten
und Abnahme der Werkzeuge. Der Rat beurteilte das Vergehen
weniger strenge und legte dem Hafner nur auf, sich einzig und
allein der Kramergerechtigkeit zu bedienen. Zwei Drittel der ab-
genommenen Waren wurden ihm aus Gnaden wieder zugestellt;
das übrige Drittel verblieb den Bussmeistern.
Es wäre aber ein Irrtum zu glauben, als ob nicht auch man-
cher Meister versucht hätte, der Geschau und Probe ein Schnippchen
zu schlagen. Schon aus dem Jahre 1588 wird von geringhaltiger
1) G.-A. Fase. IV b. 16 18.
2) Ebendaselbst. 1619.
3) Ebendaselbst VII. 1647.
Digitized by
Google
— 193 —
Arbeit berichtet. Die Geschaumeister hatten des Niklas Defner *)
Arbeiten probiert und gefunden:
„Ein Giefskhannen hellt die fein 12 Lott 3 q.
zwey Saltzfafs hellt die fein 12 Lott 1 q. 2 %
Sein Silber aufs Seinem Laden hellt 12 Lott 2 ^."
Diese Arbeiten wurden auf Anordnung* des Rates zerschlagen.
Während nach Art. 4 der Ordnung von 1603 die Silberwaren
ungefähr 14 Lot halten mussten, gaben die Vorgeher und Geschau-
meister in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage des Rates
von Memmingen am 3. Juni 1614 an, dass hier das Silber, welches
dem Stich und Strich nach 13 Lot halte, gut sei. Wann dies be-
stimmt wurde, konnte nicht gefunden werden. Die späteren Ord-
nungen (Art. 5 der Ordnung vom 28. Januar 1702 und Art. 20 der
Ordnung von 1778) verlangen auch nur 13 lötiges Silber.
Ein einziger Fall ist bekannt, dass mit obrigkeitlicher Bewilli-
gung nicht probehaltige Silbergefässe gefertigt wurden. Erzherzog
Ferdinand bestellte nämlich 1586 bei Arnold Seh anternell 4 silberne
Flaschen, die Mark nicht höher als 12 Lot. Diese Flaschen durften
jedoch nicht mit dem Stadtzeichen versehen werden.
Als 1629 2 ) Tob. Graber ein Kruzifix verkaufte, ohne es ge-
schauen zu lassen, wurde ihm der Laden gesperrt. Trotzdem
konnte er — ein Beweis der Verwirrung, welche infolge der Kriegs-
zeiten eingerissen war — 17 Jahre lang ungehindert für sich arbei-
ten, ohne seine Arbeiten der Geschau zu unterbreiten. 1647 wur-
den dieselben beanstandet, wie auch die des Schaller. Sie bestun-
den in silbernen Tafeln, die uur 6 Lot hielten. Die Innenseite
wurde mit Wachskreide verblendet, so dass der Unkundige glaubte,
er habe pures Silber vor sich. Schaller und Konsorten wurden am
17. Dezember angewiesen, ihre Arbeiten der ordentlichen Geschau
und Probe zu unterbreiten; Graber erhielt, da er ein alter Mann
war und die bürgerlichen Lasten getragen hatte, die Erlaubnis,
seinen Laden wieder zu öffnen, doch durfte er weder Gesellen
noch Lehrjungen halten.
1) G.-A. Fase. II. 1588.
2) Ebendaselbst VII. 1647.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXI V. 13
Digitized by
Google
— 194 —
Grosse Bedenken verursachte es, als die Goldschmiede durch
Anwendung einer neuen Erfindung, des sogenannten Cimentischen
Glüh- und Siedwerks, versuchten, die Fehler, welche sich bei der
Probe ergaben, zu verdecken. Dieses Verfahren war unreell; denn
aus einem Gutachten der Geschaumeister geht hervor, dass dadurch
nur ungleiche Proben erzielt wurden. Von aussen schien das Silber
gut; aber der Strich war ,, schillerhaft " und ungleich. Deshalb
wurde die Anwendung des Glüh- und Siede werks verboten 1 ).
Bezüglich der Witwen hielten die Goldschmiede daran fest,
dass dieselben nur berechtigt sein sollten, die vorhandenen Arbeiten
zu vollenden; dementsprechend wurden die einlaufenden Gesuche
von Witwen um Fortführung des Ladens erledigt. Als jedoch 1641
abermals drei derartige Bittgesuche dem Rate unterbreitet wurden,
beschloss derselbe 2 ) , dass die Fortführung des Geschäftes den
Witwen gestattet sein solle, wenn sie einen oder mehr zum Hand-
werk qualifizierte Söhne hätten, doch ohne Gesellen und Jungen.
Wo ein solcher Sohn nicht vorhanden wäre, sollte ein Geselle, der
seine Zeit bei drei Meistern schon erstanden hätte, das Geschäft
führen dürfen, aber ohne einen Jungen.
Unter den Beiständen der Witwe musste ein Goldschmied sein,
der als solcher imstande war, die Geschäftsführung zu beaufsich-
tigen. In den folgenden Jahren scheinen sich die Witwen das
Recht genommen zu haben, Gesellen und Lehrjungen einzustellen.
Darum wurde ihnen solcher Übergriff am 17. Januar 1654 ausdrück-
lich verboten 3 ).
Von Wichtigkeit war, wie schon früher dargestellt (S. 144), die
Beschaffung der Kohlen. Da der Verbrauch derselben durch die
kleinen Meister ein geringer war, so musste es denselben angenehm
sein, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wurde, im kleinen einzu-
kaufen; sie hatten ja auch mit beschränkten Mitteln und Räumlich-
keiten zu rechnen. Diesem Umstände Rechnung tragend, wurde
16 16 dem Anton Fischer und Ulrich Probst erlaubt, die Kohlen,
1) Nachtrag 27 zur Ordnung von 1603.
2) Nachtrag 21 zur Ordnung von 1603.
3) Nachtrag 26 zur Ordnung von 1603.
Digitized by
Google
— 195 —
welche sie mindestens 3 Meilen von der Stadt entfernt herein-
brachten, zu verkaufen. In den späteren Jahren wurden mit diesem
Kohlenhandel zwei arme Goldschmiede betraut, die vorgeschrittenen
Alters wegen ihr Handwerk nicht mehr ausüben konnten.
Wie das Handwerk im ganzen für die Ausführung der ein-
schlägigen Arbeiten ein Monopol erworben hatte, so führte es die
Monopolisierung auch im einzelnen durch. Wir haben dies beim
Verkauf der Kohlen gesehen. Dasselbe war der Fall beim Ver-
kauf der Goldschmiedstiegel. 1638 *) wurde zwei Hafnern von
Hafnerzell der Verkauf der Tiegel auf Betreiben des Fesenmair
verboten, obwohl sie um 12 Kreuzer lieferten, was bei Fesenmair
30 oder 36 Kreuzer kostete.
Die Goldschmiede gingen so weit, dass sogar im Jahre 1624 2 )
•das Brennen der Kretze, das bisher als freie Kunst gegolten hatte,
allein als ein Recht der armen Meister erklärt wurde. Die ver-
ordneten Herren stellten es jedoch frei, sich eines hiesigen oder
fremden Kretzmachers zu bedienen.
Man war zu dieser Zeit von dem früheren Brauche abgekommen,
dass Goldschmiede und Goldschlager ihre Kretze im Hof oder auf
offener Gasse brannten. Dies war noch 1562 3 ) der Fall gewesen,
wie der Geflindermacher Stern in einem Bericht ausführte, der auf
Bitte des Ulmer Rats verlangt worden war. Dort wollten nämlich
die Goldschmiede und Goldschlager mitten in der Stadt eine Hütte
errichten, um daselbst Tesch und Kretze zu brennen, nachdem
bisher etliche Ulmer Goldschmiede ihre Tesch in Augsburg hatten
schmelzen lassen. Da aber „ der Rauch von solchem Tesch
schmelzen dem Menschen an seinem gesund verletzlich, dazu ein
gar ekler geruch" war, so musste solches in Augsburg in einem
Hause an der Vogelmauer geschehen.
Zur Schmelzung und Abtreibung des Silbers errichteten die
Goldschmiede 1604 auf städtischem Boden — auf dem Gäns-
bühl — eine Hütte, wofür sie einen Revers ausstellen mussten, dass
1) G.-A. Fase. VII. 1638.
2) Ebendaselbst V. 1624.
3) Ebendaselbst I. 1562.
13*
Digitized by
Google
— 196 —
dem Rate halbjährige Kündigung- zustehe und die Goldschmiede
einen Jahreszins von 1 Gulden zu entrichten hätten.
Die ängstliche Sorgfalt, mit der die Goldschmiede jeden Ein-
bruch in ihr Arbeitsgebiet abzuwehren suchten, führte 1607 zu einem
Ausgleich mit den Gürtlern. Der Ulmer Rat hatte angefragt, wie
es hier zwischen Goldschmieden und Gürtlern gehalten werde be-
züglich des Grabens von Siegeln und Petschaften, sowie des Stein-
schneidens, welche Arbeiten die Gürtler dort als freie Kunst be-
anspruchten. Wahrscheinlich um es hier zu derartigen Ansprüchen
nicht kommen zu lassen, wurde am 25. August 1607 *) ausgesprochen,
dass beregte Arbeiten den Goldschmieden in Gold und Silber, den
Gürtlern aber in Stahl, Messing und Eisen, doch ohne Helm und
Decke zustünden.
Auf Grund dieses Artikels verwahrten sich 1646 2 ) die Gold-
schmiede dagegen, dass dem Marx Joass das Siegel- und Wappen-
schneiden als freie Kunst erlaubt würde.
In Anbetracht der schweren Zeiten gestattete ihm der Rat r
seine Kunst auszuüben, aber ohne Lernung von Jungen und Hal-
tung von Gesellen mit Ausnahme seiner Kinder, die jedoch bei
den Goldschmieden eingeschrieben werden müssten.
Im gleichen Jahre entspann sich ein Streit 8 ) zwischen den
Gürtlern und Goldschmieden , weil jene Sonnenmonstranzen ver-
fertigten und verkauften. Die Goldschmiede beriefen sich auf den
Artikel, der den Gürtlern die Anfertigung von Messingarbeiten,
welche den Goldschmiedearbeiten ähnlich wären, verbot. Da zu
solchen kirchlichen Messingarbeiten nicht einmal die Messingschröter
fähig waren, die doch das Handwerk erlernt hatten, wie viel weniger
dann die Gürtler! Dazu kam, dass die Monstranzen, welche mit
der Sonne geflammt waren, nach Angabe der Goldschmiede von
ihnen erst nach der schwedischen Zeit inventiert wurden und dass
die Anfertigung von Kirchengeräten in keiner Hof- und Reichsstadt,
den Gürtlern erlaubt war.
1) G.-A. Facs. IV. 1607. Nachtrag 1 zur Ordnung von 1603.
2) Ebendaselbst VII. I646.
3) A.-A. Gürtlerakten.
Digitized by
Google
— i 9 7 -
Die Verordneten über der Goldschmiedeordnung fanden, dass
man den 7 Gürtlern zuliebe gegenüber den 137 Goldschmieden
kein dem Handwerk schädliches Dekret machen solle. Darauf be-
schloss der Rat 1 ) am 7. Juni 1646: ,, Denen von Gürttlern soll
andingett werden, fürohin deren von Goldschmiden zueständige Arbeit
inspecie aber Monstranzen vnd ander Kirchensachen zu machen
sich gänzlich zu enthalten."
Mit derselben Sorgfalt, mit der die Goldschmiede ihr Arbeits-
gebiet überwachten, suchten sie sich auch das alleinige Vorkaufs-
recht ihrer Erzeugnisse zu wahren. Es war ihnen leid genug, dass
die Ordnung zwei offene Silberläden gestattete. Diese sollten je-
doch keine Vermehrung erfahren. Als 1607 Fesenmair seinen
Silberladen aufgab, wollte Tobias Schürer an seine Stelle treten.
Allein die Vorgeher beriefen sich auf Art. 37 der Ordnung von
1603, nach welchem erst beim Ableben eines der beiden Händler
Fesenmayr und Schanternell deren Erben berechtigt wären, um
Fortsetzung des Handels nachzusuchen. Überdies konnte Holbein
bei seiner Hierherkunft seinen Laden eröffnen. Trotzdem wurde
Schürers Gesuch am 15. März 1607 genehmigt unter der Bedingung,
dass Schürer weiche, sobald Fesenmayr seinen Laden wieder öffne.
Zwei Umstände waren es, welche die Goldschmiede in ihrem Ver-
halten gegen die Silberkrämer bestimmten. Sie beklagten wiederholt,
dass sie von den Händlern gedrückt würden, also an und für sich
nicht viel verdienten und doch mit der Bezahlung lange warten
müssten, ferner dass sie gezwungen wären, Gold und Silber zu hohen
Preisen anzunehmen. Wiederholt war ja auch die Wahrnehmung
gemacht worden, dass Stimpler beschäftigt wurden. Und doch
konnten die Goldschmiede der Silberhändler nicht entbehren. Wenn
sie auch selbst die Märkte bezogen, so konnte eben doch Hand-
werk und Handel nicht zugleich so betrieben werden, dass nicht
nach irgendeiner Seite eine Schädigung mit der Zeit bemerkbar
gewesen wäre. Den Händlern war es zum guten Teil namentlich
in der Zeit, da Augsburg nicht mehr eine so bedeutende Rolle im
1) Nachtrag 22 zur Ordnung von 1603.
Digitized by
Google
— 198 —
politischen Leben spielte, zu verdanken, dass die Augsburger Er-
zeugnisse ihren Weg in alle Länder fanden.
Jedenfalls handelte es sich um gewinnbringenden Verschleiss
der Silber- und Goldwaren, als um das Jahr 1620 einige Gold-
schmiede Compagniegeschäfte mit Personen trieben , die wohl guten
Vermögens, aber der Goldschmiedegerechtigkeit nicht fähig waren.
In einem derartigen kapitalistischen Grossbetriebe wurde eine ernst-
liche Gefahr für die kleinen Meister erblickt; aber auch eine Ver-
letzung des Grundsatzes der Gleichheit, auf welchem die Zünfte
aufgebaut waren. Daher wurde am 19. März 1624 sowohl den
beiden Silberhändlern als auch den Goldschmieden verboten, Ge-
sellschafter ins Geschäft zu nehmen *).
Auch in Riga war es den Goldschmieden untersagt, mit ihren
Gesellen ein Compagniegeschäft einzugehen k ). Findige Köpfe
scheinen jedoch Mittel und Wege gefunden zu haben, dieses Ge-
setz zu umgehen. Als am 11. März 1625 Abraham Pfleger wieder-
holt um das Versprechen bat, dass ihm nach dem Tode seines
Schwiegervaters Martin Dumler erlaubt werde, dessen Silberkram-
laden fortzuführen, machten ihm die Vorgeher den Vorwurf, dass
er der Gesellschafter seines Schwiegervaters wäre; er aber be-
zeichnete sich bescheiden als dessen Diener. Seine Bitte wurde
trotz des Widerspruchs der Vorgeher gewährt *). In der Urkunde
vom 7. Juni 1625 heisst es 4 ): ,, Abraham Pfleger darf den offenen
Silberladen seines Schwähers fortführen ; doch soll sich diese Gnade
auf seine Kinder, ausgenommen so sich inskünftig auf das Hand-
werk begeben oder heiraten, nicht ausdehnen. Und zwar kann er
die Handlung entweder in seines Schwähers jetzigem oder da sich
mit demselben des bestands halben Veränderung zutragen sollte,
in einem andern Laden, welchen Pfleger seiner Gelegenheit nach
bestandsweise oder eigentümlich inhaben oder besitzen würde, fort-
setzen. "
1) Nachtrag 9 zur Ordnung von 1603.
2) Balt. Monatsschr. Bd. XXXV, Heft 2, S. 130.
3) Nachtrag 10 zur Ordnung von 1603.
4) G.-A. Nachträge.
Digitized by
Google
— 199 —
Auf Schritt und Tritt sind wir bei Betrachtung der Verhältnisse
des Handwerks auf die Anzeichen gestossen, welche den Nieder-
gang" desselben deutlich ersehen Hessen. Nichts illustriert diesen
Niedergang treffender , als dass eine grosse Anzahl Meister *) sich
veranlasst sah, von hier fortzuziehen, Bürger- und Meisterrecht auf-
zugeben. Der schreckliche Krieg verminderte eben nicht nur die
Erwerbsmöglichkeit, er griff auch tief in die persönlichen Verhält-
nisse ein, namentlich seit der Gegenreformation.
Einem kaiserlichen Reskript vom 8. März 1629 folgend, be-
schloss der Rat am 10. November 1629, dass die milden Stiftungen
und Almosen, der Absicht der Stifter gemäss, nur für Katholiken
verwendet werden und alle Amter und Stellen nur mit Katholiken,
soweit Taugliche vorhanden, besetzt werden sollen 2 ).
Doch damit nicht genug, erging auf Betreiben des Augsburger
Bischofs unterm 12. März 1630 ein kaiserliches Mandat, welches
verbot, die evangelischen Gottesdienste an anderen Orten zu be-
suchen oder Privatgottesdienste abzuhalten; die gesamte Bürger-
schaft aber sollte zum Besuche des katholischen Gottesdienstes an-
gehalten werden.
Da nur wenige Protestanten abtrünnig wurden, so sollte gegen
sie energisch vorgegangen werden. Auf Grund eines kaiserlichen
Befehls vom 30. Oktober 1630 erliessen die Stadtpfleger als Voll-
strecker des kaiserlichen Willens am 4. November ein Dekret, wo-
nach nur Katholiken die Meisterrechte übertragen werden durften;
den protestantischen Handwerksdienern, Schreibern etc. wurde die
Entlassung angedroht, falls sie im Besuche des katholischen Gottes-
dienstes lässig wären.
Es blieb nicht nur bei der Bedrohung. Am 22. September
163 1 wurden die evangelischen Ratsmitglieder, die sich dem Ge-
wissenszwange nicht gefügt hatten, ihrer Ämter entsetzt. Das Bild
änderte sich, als im April 1632 Gustav Adolf vor Augsburgs
Mauern erschien. Die Truppen, welche der bayrische Kurfürst in
die Stadt gelegt hatte, zogen ab, ehe die Vertragsverhandlungen
1) S. S. 66.
2) Nachtrag 13 zur Ordnung von 1603.
Digitized by
Google
— 200 —
mit dem Könige beendigt waren. Am 18. April hielt die schwe-
dische Besatzung" ihren Einzug - . Schon am 21. April setzte der
König" die evangelischen Ratsmitglieder wieder in ihre Ämter ein.
Am 23. April wurden die evangelischen Kirchen wieder geöffnet;
am 24. April huldigten Rat und Bürgerschaft dem König.
In der am 29. April vorgenommenen Wahl wurde der ganze
Rat nur mit ,, Augsburgischen Konfessionsverwandten" besetzt. In
diesem Stande blieb die Stadt bis 1635. Merkwürdigerweise blieben
vorläufig die Dekrete in Kraft, welche die Aufnahme der Evan-
gelischen ins Handwerk und ihre Förderung verbot; mit ihrer
Durchführung hatte es freilich gute Wege.
Wie sehr der evangelische Teil der Bevölkerung aufatmete
— und er war weitaus überwiegend — , geht deutlich aus den
G.-A. hervor. Schon am 22. Juni 1632 *) richtete der Goldschmied
Tobias Bürckh eine Beschwerde an den Rat, dass bisher die Evan-
gelischen nicht mehr zum Handwerk zugelassen wurden, darunter
auch sein Sohn, da er sein Gewissen nicht damit beschweren wollte,
das im Dekret vom 4. November 1630 vorgeschriebene Gelöbnis
abzulegen. Solches war nun auch andern widerfahren, die ein
höheres Alter als Bürckh hatten; darum wiesen ihn die Vorgeher
ab. Das Gesuch wurde jedoch am 26. Februar 1633 erneuert. In
Erwägung, dass Bürckh vor einem Jahre hätte zugelassen werden
können, wenn ihn nicht „die unverantwortliche Reformation" zu-
rückgestellt hätte, und da er „sein Gewissen vor Abfall bewahrt
und bis zu rechter Zeit in der Religion beständig geblieben",
wurde er an Ostern zu den Stücken zugelassen.
Wie vorher die Zugehörigkeit zum evangelischen Bekenntnisse
als Verbrechen betrachtet wurde, so war sie nun zum Empfehlungs-
briefe geworden. Übrigens mag hier erwähnt sein, dass in den
letzten vierthalb Jahren überhaupt nur 2 Gesellen Meister geworden
waren, ein Umstand, der beweist, wie schlimm es um das Hand-
werk stand. Die Sorgen eines selbständigen Geschäfts, verbunden
mit den nicht geringen bürgerlichen Lasten, mochten schwachen
Schultern zu drückend erscheinen.
1) G.-A. Fase. IV. 1632.
Digitized by
Google
— 201 —
Am 29. Dezember 1633 baten die Vorgeher und Geschau-
meister um die Aufhebung- der papistischen Dekrete. Die ver-
ordneten Herren berichteten, dass sie bei der vorjährigen Verlesung
der Ordnung diese Dekrete mit Stillschweigen übergangen hätten
und stellten es dem Rate anheim, was er thun wolle. Dieser hob
die betr. Dekrete am 5. Januar 1634 auf 1 ). Sie blieben auch auf-
gehoben, als am 17. Februar 1635 2 ) die Stadt nach achtmonat-
licher schwerer Belagerung dem kaiserlichen General Gallas über-
geben werden musste und ein katholischer Rat eingesetzt wurde.
Aber zu den verschiedenen Ämtern gelangten dann nur noch Ka-
tholiken. Da von dieser Zeit an Augsburg nicht mehr, wie bisher
von den Kriegswirren betroffen wurde, auch in der Bürgerschaft
zwischen den beiden Parteien sich ein einigermassen erträgliches
Verhältnis bildete — das später durch die Festsetzungen des
Friedensschlusses, der beiden Teilen gerecht wurde, wesentliche
Förderung erfuhr durch die genaue Abgrenzung des beiderseitigen
Einflusses auf das öffentliche Leben — , so konnten sich allmäh-
lich Handel und Gewerbe wieder heben. Wirklich wird aus dem
Jahre 1637 berichtet, dass sich das Goldschmiedehandwerk in er-
freulichem Aufblühen befinde, indem sich die Zahl der Meister
vermehre und weder an Bestellungen noch am Absätze der Arbeiten
ein Mangel sei. Nach einer weiteren Notiz aus dem Jahre 1642
waren innerhalb 6 Jahren 40 Meisterrechte verliehen worden.
Dieser Aufschwung ergiebt sich auch daraus, dass nach der
im Jahre 1645 vorgenommenen Volkszählung 8 ) die Bevölkerung
seit 10 Jahren trotz Krieg und Pest um 3538 Seelen zugenommen
hatte. Die entsetzlichen Leiden des Jahres 1635 hatten die Be-
völkerung furchtbar gelichtet. Während 161 2 die Zunft der Weber
allein 16932 Seelen zählte und die Bevölkerung zu Gustav Adolfs
Zeit noch auf 70 — 80000 geschätzt wurde 4 ), betrug dieselbe 1635
noch 12 017 Protestanten und 4405 Katholiken. Dagegen 1645
1) G.-A. Fase. VI. 1634.
2) Reg. Chron. von Langenmantel S. 221.
5) Stetten II, 640.
4) Chron. von Heinzelmann A.-A. Schätze 32.
Digitized by
Google
— 202 —
wurden 13790 Protestanten und 6170 Katholiken gezählt; daraus
ergiebt sich obige Mehrung.
Ferner ergiebt eine Gegenüberstellung der Preise wichtiger
Lebens- und Unterhaltsmittel eine allmähliche Rückkehr der
1
Um 1600
Weizen ....
Roggen ....
Gerste ....
Hafer
Erbsen und Linsen
Schönmehl . . .
Roggenmehl . . .
Salz
1 Roggenlaib . .
1 Semmel . . .
I Pfd. Rindfleisch .
Kuhfleisch .
Kalbfleisch .
Schaffleisch
Schweinefleisch
Schmalz . .
Kerzen . .
1 gemästete Gans .
I Mass Wein . .
„ Braunbier .
„ Milch . .
1 Käse ....
1 Ei
1 Klafter Buchenholz
„ Birkenholz
„ Fichtenholz
14 Gulden 1 Schaff
13
8 „ t«
14 Kreuzer 1 Vierling
6 Kreuzer 1 Vierling
Pfd. 28 Lot = 6 Pfg.
*Ö
a
4 Lot = 1 Pfg.
6 Pfg.
V)
O-
8
6 Pfg.
O
P
6 Pfg.
n
«— 1
2 Kreuzer
so
«
6 Kreuzer
e
4 Kreuzer
<
2
6 Kreuzer
s
3 Pfg.
5 hl.
4 Pfg.
1 Pfg.
2 Gulden
1 Gulden 30 Kr.
1622 nach der Taxe
15 Gulden 1 Schaff
13
8 » ,1
1 Gulden 40 Kr. 1 Vierling
11 Batzen 1 Vierling
5 » 7t
6 „
^\ Kreuzer
7
6 „
H „
4o
30
1 Gulden
3 Kreuzer
5 pfe-
1 Kreuzer
9 — 13 Gulden
7— " »
8 „
5 9
2fc
£.<
fl
3 3
Digitized by
Google
— 203 —
Lebensverhältnisse in den vierziger Jahren zu denen am Anfange
des Jahrhunderts *) :
l) Zusammengestellt nach den Chroniken von Heinzelmann^ Cl. Jäger und
P. v. Stetten, der Taxordnung von 1622 und den R.-Pr.
1634/35
Um 1645
40 Gulden
g
P. ^ 0*
>
g
I638:
10 Gulden. 1644: 4 Gulden 30 Kreuzer
— —
(A3
°2
n
er
erstiegen
>ggen 28
11 der M
P*
3
Orq
CS)
1639
I638:
8 Gulden. 1645: 4 Gulden 15 Kreuzer
5£ Gulden. 1644: 2 Gulden 50 Kreuzer
— —
(9
3
a
C\
I639:
4 Gldn. 24 Kr. 1645: 2 Gldn. 30 Kr.
3
U>
— ""
7
wur<
Gul<
tzen
1 Schaff 4 Gulden.
2.
ein"
a
g
1 Gulden 40 Kreuzer bis 2 Gulden
4 Gulden 1 Vierling
[% Kreuzer 1 Vierling
4 Pfd. = 16 Kreuzer
3
e
•1
9?
P
N
Heinzelma
Korn 32
rn auf 16
CL
•1
P
— —
— _
S 5 ? §
CL
3
2 Pfd. 14 Lot = 8 Pfg.
—
Cu CL _.
« 2 Q
3 3 3*
5
— —
20 Kreuzer ~
O
2*
1
orq
ronik in d
, Haber :
emporge
5>"
CL
a
CA
3—34 Kreuzer
K
u>
2 r; «
O
n
O
O M ™
Orq
3
CT
CT
ffq
10 Kreuzer
es
O
3
IL ? s
s & er
3
CA
— —
24 Kreuzer
1 Gulden 4 Kreuzer
B
>
3.
liothek
den, 1
t sein.
B
12 Pfg.
10 Kreuzer
5 Kreuzer
— —
CL *
(3
— —
CL
— —
48 Kreuzer
p
CL
a
:or. Vere
schlitt 2
alls hatt«
3
CA
1 Mass 11 — 12 Pfg.
3 Kreuzer
2^5'
CL
Weissbier 9 — 10 Pfg.
— —
» gie
Kreu
die
1
*?
— —
10 Kreuzer
3*
p
bt an
zer.
Stett
2.
0'
BT
— —
— —
S N "
M 2 •*
•1
39 Batzen
— —
B
n»
3-
1
— —
10 Gulden
3
u 2. ö-
o\ er: p
vO Orq 3}
ET
31 Batzen
Digitized by
Google
— 204 —
Der bedeutende Abschlag der Getreidepreise bewirkte auch
-eine Abminderung der Löhne nach einer Übereinkunft der schwäbi-
schen Herrschaften vom 9. Mai 1640. (A.-A. Anschläge 18.)
Trotz der unzweifelhaften Besserung aller Verhältnisse stund es
mit der Innungskasse schlecht. Wenn die Vorgeher mit allen Mitteln
bestrebt waren, hierin eine Änderung herbeizuführen, so war das ihre
Pflicht; denn die Kasse hatte ja nach der 16 10 und 1618 *) den Hand-
werkern gegebenen Instruktion betr. Rechnungsstellung die Aufgabe,
den hilfsbedürftigen Meistern einen Rückhalt zu bieten durch die
ihnen gegebene Gelegenheit gemeinsamen und billigen Bezugs von
Getreide, sowie durch Gewährung von Darlehen. Bei den Vorgehern
sprach noch ein persönlicher Grund dafür, dass sie alle Hebel für
Abhilfe einsetzten. 1639 beklagten sie sich, dass nun die 3. Jahres-
besoldung rückständig wäre. Bei den übrigen Handwerkern stund
es nicht besser. Als am 19. August 1638 die Vorgeher mehrerer
Gewerbe wegen ihrer Besoldung eine Vorstellung an den Rat rich-
teten, verfügte derselbe am 16. September 2 ), dass die Handwerke,
welche ihre Vorgeher und Diener aus den Handwerksgefällen nicht
zu besolden vermöchten, mit Einwilligung ihrer vorgesetzten Hand-
werksherren eine Umlage bei den Handwerksgenossen erheben
sollten. Trotzdem lautete die nächste Rechnungsablage der Gold-
schmiede folgendermassen :
16 + 39.
Einnamb aines Erbarn Handtwerckhs deren von Gold-
schmiden.
Eines Ersamen Raths verordnete Vorgeer des Goldschmid-
Handtwerckhs , mit Namen Martin Schwab vnd Georg Hell haben
von desselben wegen verordtneten Geschaumaistern benantlichen
Gregori Leider und Hanfs Christoph Fesenmair Ires einnemens von
negst übergebner Rechnung bifs uf 27 July dises 1639^11 Jahrs
lautere Rechnung empfangen wie volgt:
1) Nachtrag 6 zur Ordnung von 1603.
2) G.-A. Fase. VI. 1638.
Digitized by
Google
— 205 —
1 Gldn. Kr.
Erstlichen von Georg Wilhelm Fesenmair . . . .
Item Christoph Leubing
Item von Christian Schultessen
Mer ist difs Jahr von zwei eingeschribnen Gold-
schmidsgesellen zalt worden
So seindt difs Jahr 4 Lehrknaben eingeschriben wor-
den von iedem 1 Gulden dt
Pertram Jeger ist difs Jahr abgestrafft worden . .
Niclafc Fischer Straffgelt zalt
Hanfs Baptista Meinold zalt Straffgelt
Hanfs Otto Straffgelt zalt
Hanfs Grill ,, ,,
Summa Einnemens
Untenstehende Summa aufsgebens abgezogen
verbleibt meinen Herren
Aufs gn. beuelich vnd Bewilligung der wolverord-
neten Herren des löbl. Baumaister-Ambts, haben
die geweste Vorgeher vnd Geschaumaister von vor-
stehender Suma pro A° 1638 Ire ausstendige Jahrs-
besoldung empfangen und abgezogen für ieden
12 Gulden dt
It. der Paulus Mair Handwerckhsdiener sein Jahrs Be-
soldung empfangen
Johann Baptista Bihler vnd Peter Knausen, wellichen
die Goldschmids - Gerechtigkeit erheurat, derent-
wegen Ihnen vermög ergangenen Decrets iedem
an seinen erlegten 24 Gulden (so A° 1637 in Rech-
nung gebracht worden) die helrTt, dafs ist 1 2 Gulden
hinaufsgeben dt
It. umb dafs man difs Jahr viermahlen die Schnit-
ten abgehollet zalt , . .
Und dan für Buntzen Zaichen
It. ferenden mehr aufsgeben alfs eingenohmen wor-
den, derentweg selbiger Rest in die Aufsgab an
heur gesetzt wurdet id. est. so
It. dem Niclafs Wolzenmüller Steuerschreiber von
der Rechnung aufzesetzen vnd viermahlen vmb
zeschreiben geben
24
24
24
4
12
1
8
2
12
I
ii3
9i
21
48
10
24
4
2
56
48
9i
56
Digitized by
Google
— 2o6 —
Als diese Rechnung auf Grund des Dekrets vom 16. Septem-
ber 1638 beanstandet wurde, verantworteten sich die Vorgeher dahin,
dass sie nur auf der Baumeister Befehl gehandelt und von dem
Gesuche der anderen Handwerksvorgeher keine Kenntnis gehabt
hätten. Sie wären auch nicht in der Lage, die Besoldungen den
Handwerksgefällen zu entnehmen, da das ganze Vermögen auf drei
alten, baufälligen, heimgefallenen Häusern ruhe *), die zur Zeit nichts
trügen, so dass kaum die Grundzinsen bezahlt werden könnten.
Sie berichteten weiter, dass sie nach vorausgegangener Be-
ratung mit den vier ältesten protestantischen Meistern eine Haus-
sammlung vornehmen Hessen, um dadurch die Mittel zu erhalten,
die Häuser wohnlich herrichten zu lassen. Diese Sammlung aber
habe nur 30 Gulden ergeben; viele protestantische Meister gaben
nichts, da man sie nur zum Zahlen, aber nicht zu Vorgehern und
Geschaumeistern brauchen könne. (Dieser Zustand wurde erst
durch den Friedensschluss beseitigt. Mit welch eifersüchtiger Strenge
man dann darüber wachte, dafs die Parität nicht verletzt werde,
geht aus den Nebenpunkten zur Ordnung hervor.) Das günstige
Ergebnis der letzten Jahresrechnung hatten die Vorgeher nur da-
durch erreicht, dass sie die Gesellen bestraften, welche ihre Meister-
stücke nur teilweise gut machten. Da nun in der Kasse kein
Heller Rest war und von einer Sammlung ausser von den sechs
katholischen Meistern nichts erwartet werden konnte, so baten die
Vorgeher um Anerkennung der Rechnung. Auch die Vorgeher
der Loder und Schuhmacher hatten ihre Besoldung in Abzug ge-
bracht und baten, die Rechnung anzuerkennen, da eine Sammlung
bei den verarmten Handwerksgenossen ergebnislos wäre. Die Bitte
wurde abgeschlagen, da das Aerarium publicum so hart angegriffen
^väre, dass die Schuhmacher, Loder und Goldschmiede ein Übriges
thun dürften gleich den übrigen Handwerken.
Einer weiteren Bitte der Goldschmiede entsprechend, geneh-
migte der Rat am 6. Oktober 1639 2 ), dass jeder Stückmeister, der
mit den Stücken bestanden war, 16 Gulden erlegen müsse. Davon
1) Das eine wurde am 28. Januar 1640 verkauft, das Rappenbad Ende 1647.
2) Nachtrag 18 zur Ordnung von 1603.
Digitized by
Google
— 207 —
sollten die Vorgeher und Geschaumeister den ihnen gebührenden
Gulden erhalten, die übrigen 12 Gulden aber in die Handwerks-
kasse kommen. Dieses Geld konnte dann für die Jahresbesoldungen
verwendet werden. Zugleich wurde die im Juli 1638 verfallene
Jahresbesoldung anerkannt und ihr Abzug genehmigt — da das
Dekret erst im September erlassen wurde — , mit der für das Jahr
1639 wurden sie abgewiesen.
Wie geschickt im übrigen die Vorgeher im Auffinden von
Geldquellen waren, die der Kasse zugeleitet wurden, haben wir
wiederholt bei Betrachtung dieses Zeitabschnittes gesehen. Jede
Bewilligung ausser der Ordnung war an die Bedingung geknüpft,
einen gewissen Betrag zugunsten der Handwerkskasse zu zahlen.
Aber nicht nur die Handwerkskasse , die ganze Organisation
des Handwerks war in den Wirren des Krieges in Unordnung ge-
kommen. Dies zeigt sich besonders deutlich an dem Verhältnis
des Handwerks gegenüber den Kramern. Während noch 1635
ausgesprochen worden war, dass ein Goldschmied sein Handwerk
nicht ausüben dürfe, so lange er sich im Besitze der Kramer-
gerechtigkeit befinde 1 ), ordnete ein Dekret vom 9. Oktober 1649
das Verhältnis der Kramer zu den der Kramergerechtigkeit einver-
leibten Handwerkern derart, dass dieselben ihre Hantierung ausüben
und die in ihr Handwerk einschlagenden Arbeiten von aussen be-
ziehen und verkaufen durften.
Die Zersetzung des Handwerks nahm ihren Fortgang. So kam
es, dass 1680 unter den Kramern 47 Goldschmiede, 10 unter den
Kürschnern, etliche unter den Schuhmachern, Kistlern, Hafnern,
Huckern, Barbieren, Salzfertigern, Schmieden, Rotgerbern, Bier-
brauern, Webern und Schneidern und nur 42 meist alte Gold-
schmiede bei ihrer eigenen Gerechtigkeit geblieben waren.
Den Goldschmieden zeigte ein an und für sich geringfügiger
Anlass, in welch eigentümliche Lage sie den andern Handwerken
gegenüber geraten waren. Ein der Kürschnergerechtigkeit einver-
leibter Goldschmied war gestorben und die Bahre war mit dem
Handwerkstuch der Kürschner bedeckt worden unter Ausschluss des
l) G.-A. Fase. VI. 1634/35. Heinrich Keferstein.
Digitized by
Google
— 208 —
Handwerksdieners der Goldschmiede und der von diesem Handwerk
bestellten Träger. Nun bildete aber das Leichenumsagen , sowie
das Bedecken der Leiche mit dem Bahrtuche — welches die Gold-
schmiede schon über ioo Jahre besassen — einen Teil der Be-
soldung* des Handwerksdieners und wurde als wichtiges Handwerks-
recht betrachtet. Darum sahen sich die Goldschmiede veranlasst,
die Wiederaufrichtung ihrer eigenen Gerechtigkeit zu erbitten, welche
,, durch die mehrmaligen Kriegsläufte und andere böfse Zeit, da
villeicht die Goldschmiede hart heruntergekommen, unterblieben
und von selbiger Zeit an, dafs sie andern Handwerken incorporirt
worden, aufkommen seyn mufs ".
Den verordneten Herren scheint es ganz unbekannt gewesen
zu sein, ,,dafs das berühmte und zahlreiche Handwerk der Gold-
schmiede, so eine eigne Ordnung hat, denen von Jahr zu Jahr
Geschworne, sowie eigne Vorgeher obrigkeitlich gegeben, auch mit
einer eigenen Stube begnadet worden, unter so verschiedenen Ge-
rechtigkeiten zerteilt sind' 4 , und sie waren darüber sehr verwundert.
Auf ihren Antrag beschloss der Rat am 20. September 1681 l ) die
Erneuerung der Goldschmiedegerechtigkeit. Die anderen Gerechtig-
keiten einverleibten Goldschmiede wurden aus denselben entlassen
und die 24 Gulden wurden wieder als Gerechtigkeitsgebühr an-
erkannt, während sie vorher von den Vorgehern als Strafe dafür
bezeichnet wurden, dass ein Geselle nicht ins Handwerk heiratete.
Für die Ausstellung des Gerechtigkeitsscheines musste 1 Gulden
30 Kreuzer erlegt werden.
Wenn mit dem Dekret von 1681 die Epoche der Zerrüttung
im Handwerk und des Niedergangs desselben auch äusserlich ab-
geschlossen erscheint, so ist damit demselben durchaus nicht die
Bedeutung zugesprochen , als ob es die Ursache des Wieder-
aufblühens des Handwerks in sich getragen hätte. Dieses hat schon
vorher begonnen als die Folge strebsamen Bürgersinnes und all-
mählicher Beruhigung der todesmüden Gegner.
Darum wäre auch die Annahme irrig, als könnte heutzutage
durch die Rückkehr zu veralteten Einrichtungen eine Wiedergeburt
1) II. Teil. Urk. 33.
Digitized by
Google
— 209 —
der gewerblichen Verhältnisse herbeigeführt werden. Gesetze und
Verordnungen können und dürfen nicht den Zweck haben, die Er-
werbsfähigkeit des Einzelnen oder der Gesamtheit einzuengen, den
individuellen Kräften Fesseln anzulegen. Wohl aber sollen sie Miss-
bräuche und Auswüchse beseitigen und die Bahn frei machen zu
.gesunder Entwickelung durch zeitgemässe Organisation gewerb-
licher Genossenschaften und Errichtung von Handwerkskammern,
-durch soliden Geschäftsbetrieb, unermüdliche Thätigkeit, sowie
Hebung der Kenntnisse durch entsprechende berufliche Bildung,
nicht zu vergessen die geeignete erziehliche Einwirkung auf die
gewerbliche Jugend. Nur auf solcher Grundlage kann das Gewerbe
die Bedeutung erlangen, die ihm auch heutzutage noch zusteht.
§ 3-
Die Goldschmiedestube.
Nachdem die Goldschmiede 150 Jahre ihre Stube ob der Münze
innegehabt hatten, kam es zu Streitigkeiten mit dem bischöflichen
Wagmeister. Derselbe weigerte sich, den bisher üblichen Revers für
^ine von den Goldschmieden überlassene Tenne und Bodenkammer
auszustellen. Auf eine Anfrage beim Rate, wie sie sich in dieser
.Sache verhalten sollten, erhielten sie am 1. Oktober 1596 ') die
Weisung, die dem Wagmeister bisher bewilligte Vergünstigung auf-
zuheben und den früheren Stand herzustellen. Dies betrachtete
der Bischof als einen Eingriff in seine Rechte, da die Münze 1446
.gefreit und dem Stift unterworfen worden war. Es blieb jedoch bei
diesem Proteste. Der strittigen Punkte zwischen Stadt und Bischof
,gab es so viele, dass es eigentlich selbstverständlich war, wenn die
.Stadt auch in Regelung der kleinen Streitfälle wenig Nachgiebig-
keit zeigte, um sie gewissermassen als Kompensationsobjekte für
das früher oder später zu treffende Abkommen zurückzustellen.
Der Rat wusste recht gut, dass die Ansprüche der Goldschmiede
nicht rechtlich begründet werden konnten; dies beweist die Be-
handlung des Baugesuchs, welches die Goldschmiede 1599 ein-
reichten. Sie wollten eine Wohnung einbauen und beanspruchten
1) G.-A. Fase. III. 1536.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 14
Digitized by
Google
— 2IO —
daher die Hälfte des Gebäudes vom Keller bis zum Boden. Nun
wurde aber der untere Gaden zur Wage benützt, und die Gold-
schmiede konnten keine Urkunde aufweisen, dass sie ein Recht auch
auf den unteren Teil des Hauses hätten. Daher wurde, um Irrungen
mit dem Bischöfe zu vermeiden, das Baugesuch nur soweit geneh-
migt, als es sich auf den Boden und die Goldschmiedestube bezog.
Nach langen Unterhandlungen kam endlich ein Vergleich
zwischen der Stadt und dem Bischof zustande. Die Stadt ratifizierte
denselben am 10. Januar 1602. Die Vertragsurkunde ist vom
22. März 1602 *). Darin ist bezüglich des erwähnten strittigen
Punktes bestimmt: „Betreffend dafsWaghaufs sollen die Goldtschmidt
dasselbig allerdings räumen und dem Stifft all Ihr Gerechtigkeit,
sovil Sye bifshero darinnen und darzue gehabt, cedieren und über-
geben. Hergegen aber Einem Ehrsamen Rath und Gemainer Statt
Augfpurg die Lehnstuckh, welche Sye und respective dafs Metzger
Handwerckh von dem Bischoff zu Lehen getragen, benandtlichen
ein Haufs , Hofraithin und Garten beym Katzenstadl , sodann siben
Tagwerkhs Madts am Bachenanger gelegen, defsgleichen die lehen-
bare Metzgerbänkh allhie gefreyet und Gemainer Statt für aigen
überlassen werdten".
Einen Ersatz erhielten die Goldschmiede 1603 *)> indem ihnen
beim Zwinger am Gögginger Thor ein Haus erbaut wurde, welches
sie bis zum Jahre 1700 benützten, obwohl das Haus schon 1694
um 2000 Gulden verkauft worden war 8 ). Der Rat räumte ihnen
nun eine andere freie Wohnung im sogenannten Pfand- und Leih-
haus ein. Hier erhielten sie auch das Recht des Weinausschanks.
Ein ungefähres Bild der Goldschmiedestube erhalten wir durch
Jägers „Kurtze Anzeige und Erläuterung der Monumenten und
Denck-Mahle, welche auf der Goldschmieds - Stube anzutreffen".
1740 (A.-A.).
Die Wände der inneren Zimmer, wo die Vorgeher ihre ge-
wöhnlichen monatlichen Sitzungen abhielten, wo die Jungen ein-
1 ) A.-A. Privilegien und Verträge, Bd. I, S. 42 1 — 500.
2) P. v. Stetten I, 809 giebt 16 13 an.
3) A.-A. Häuserakten.
Digitized by
Google
— 211 —
und ausgeschrieben, die Meisterstücke zugewiesen, die fremden Ge-
sellen eingeschrieben und die Streitsachen geordnet wurden, waren
mit einer Reihe von Porträts hervorragender Goldschmiede geziert.
Die beigesetzten Inschriften hoben ihre Verdienste um das Hand-
werk hervor oder gaben die Ämter an, welche sie im Handwerk
oder in der Öffentlichkeit bekleideten. In dem eigentlichen Ver-
sammlungslokale des Handwerks waren jedenfalls die Goldschmiede-
tafeln angebracht. Ausserdem verdient hier hervorgehoben zu
werden: die Inschrift eines gemalten Fensters erinnerte an Konrad
und Afra Hirn, die Wohlthäter des Handwerks. In einem anderen
Fenster war Christus am Kreuz, darunter Maria und Joseph, ein
Zeugnis des frommen Sinnes der Handwerksgenossen. Ein drittes
Fenster zeigte den Bischof Eligius , den Schutzpatron des Hand-
werks. Die Inschrift eines vierten Fensters diente zum ehrenden
Gedächtnis für Peter Egen, der den Goldschmieden eine Stube in
der Münze angewiesen hatte.
Wie es scheint, stammten diese gemalten Fenster noch aus
der ältesten Stube.
Ausserdem waren einige in Stein gehauene Inschriften zu sehen.
Sie enthielten die Namen der Stadtpfleger und Baumeister in den
Jahren 1603 und 1700, während deren Amtsthätigkeit die Gold-
schmiede in ihre neue Stube übersiedelten.
14"
Digitized by
Google
Digitized by
Google
IL Teil.
Urkunden.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Vorbemerkung.
Der grösste Teil der Urkunden entstammt den Schätzen des
Augsburger Stadtarchivs (A.-A.) und zwar gaben reiches Material:
i) Die Ratsprotokolle (R.-Pr.), deren ältester Band leider nur
bis zum Jahre 1392 zurückreicht; der III. Band, die Jahre 1448 bis
1452 umfassend, fehlt; er soll sich in Wien befinden; die Aufzeich-
nungen sind sehr unvollkommen; geheime Ratsprotokolle finden
«ich erst anfangs des 17. Jahrhunderts vor.
2) Die Baumeisterbücher (B.-B.) oder Stadtrechnungen, begin-
nend 1320, im weiteren Verlaufe verschiedene Lücken zeigend,
ebenso wie
3) die Steuerbücher, beginnend 1346, der Gebrauch derselben
ist sehr mühsam, so weit es dem unermüdlichen Fleisse der Archiv-
beamten noch nicht gelungen ist, eingehende Register herzustellen.
4) Die Goldschmiedeakten (G.-A.), erst 1548 anfangend und
chronologisch geordnet, ohne Inhaltsverzeichnis.
5) Die Sammlung der Goldschmiedeordnungen.
6) Die Sammlung öffentlicher Anschläge ; dieselben sind chro-
nologisch geordnet, auch ist ein vortreffliches alphabetisches Re-
gister vorhanden.
7) Die Herwartische Urkundensammlung.
8) Die Litteraliensammlung , welche in bunter Reihenfolge die
verschiedensten Materialien der Zeitfolge nach von 1290— 1600
bietet.
9) Das katholische Wesensarchiv, noch wenig geordnet und
gesichtet.
Digitized by
Google
— 2l6 —
10) Die Schätze, eine unter besonderem Verschlusse aufbe-
wahrte Sammlung wertvoller Archivalien.
Dem Augsburger bischöflichen Archive wurde das Dominventar
von 1582 entnommen.
So weit das Reichsarchiv in München, sowie die Kreisarchive
in München, Nürnberg und Würzburg benützt wurden, ist es bei den
betr. Produkten bezeichnet.
Die Urkunden sind chronologisch geordnet. Bei ihrem Ab-
drucke sind die von Weizsäcker, Deutsche Reichstagsakten, Bd. I r
und von Schmoller, Strassburger Tucher- und Weberzunft, Einlei-
tung S. 8 dargelegten Editionsgrundsätze massgebend gewesen.
Bezüglich des Inhalts hat selbstverständlich keine Änderung statt-
gefunden, wo nicht eine Abkürzung geboten erschien, die dann aus-
drücklich als solche gekennzeichnet wurde.
Digitized by
Google
i. Ratsbeschlüsse über die Erwerbung des Bürger-
rechts 1399.
A.-A., R.-Pr., Bd. I, S. 19 u. i9 b .
a) „werherein faren vnd burgerrecht empfahen wil vnd
von ledigen leuten ehalten, auch von werkluten.
Es hant aber clainer vnd großer rate erkennt vnd gefetzt
welcher immer fürbaß herein fert vnd burgrecht hie empfahen wil,
der fol vor für fich nemmen in weihe zunft er faren wöll, die-
felben zunft fol er nemmen zu im ee er darzu fare vnd fol komen
für die Baumaifter vnd davor bereden und mit den überain werden
vnd burgrecht empfahen, ob er der ftatt fuglich ift aufzenemen
nach der zunft vnd deffelben burgers rede vnd fürgeben vnd nach-
dem und fie mit im überain werden, es möcht ain femlich werk-
man herkomen, der der ftatt fuglich were, zu burger aufzunemmen,
den fol man nach raute aufnemmen.
Mer ift erkennt, ob ain lediger knecht oder ain ledige tochter
hie in dißer ftatt Augfpurg ain ander zu der ee nemmen, diefelben
fol dehein zunft einnemmen, es fy dann das fie vor burgerrecht
empfangen haben vor den burgermaiftern oder aber den bau-
maistern."
A.-A., R.-Pr., Bd. I, Bl. i 9 b .
b) „wer uß dem burgerrecht fert fol burgerrecht vnd
zunftrecht wider erkouffen.
Mer ift erkennet worden, welcher burger hie zer ftatt fitzt für-
baßer von dißer ftatt onn urlob feret und hindan fert, es fey man
oder frou, wil der fürbaßer wider her einfarn, alfoft das befchicht,
der fol burgerrecht empfahen vnd fol in dehain zunft einnemen,
in dehain wyß, er hab denn vor burgrecht empfangen/ 4
Digitized by
Google
- 218 —
2. Verzeichnis von Goldschmiedefamilien 1402 — 1485.
A.-A., G.-A. Fase. IV. Thob. Frank. 1608.
Verzaichnus etlicher uhralter und nammhaften ge-
fchlechter, dern kinder das goldfehmid - hand-
werk gelehrnet vnd getriben haben:
Anno 1402 Ift Berchtold weifer maifter worden.
,, 1403 Hannß Meütting und Hartman Sulzers fon haben das
handwerk gelehrnet bey Paulfen Kargen.
Heinrich Hörwart hat gelehrnet bei Barth. Vögelin.
1410 Endriß Fugger lehrnet bey Peter Reüschle.
,, 14 18 Jacob Fugger und Endres Sulzer haben gelehrnet bey
Ulrich Hofmair und Joß Flörwart.
,, 142 1 Georg Sulzer lehrnet bey Balthaß Kornbrobst.
,,' 1424 Heinrich Beüttinger und Joß Rehlinger haben gelehr-
net bei Gilg Sulzern deßgleichen Hanns Ravenfpurger
und Jacob Beüttinger, ift auch münzmaister worden.
Franz Biffinger, ist auch münzmaister geweft.
„ 143 1 haben Gilg Ravenfpurger und Heinrich Beüttinger und
Gabriel Vilenbach das goldfehmid-handwerk gelehrnet.
,, 1441 Bifchove Anßhelms von Nenningen Freund, marx ge-
nant, hat das handwerk bey Gabriel Katzenfchwanz er-
lehrnet.
„ 1442 Georg Artzet, Leonhard Weiffen fon und Hannß Beüt-
tinger find goldfehmid gewefen.
,, 1445 hat gelehrnet Laux Grander bei Gilg Ravenfpurger.
,, 1464 Hannß und Reichart Schönberger, Hannß Strauß, Hannß
und Peter Glitzenstain haben auch das handwerk ge-
lehrnet.
,, 1467 Hannß von Stetten lehrnet das handwerk bei Heinrichen
Huefnagel.
,, 1470 Michael Remboldt lehrnet bei Peter Rimpfing.
,, 1479 hat gelehrnet Mang Langenmantel bey Hanns Maurer.
,, 1485 Hanns Neithart hat gelehrnet bey Hanns Düschinger.
Digitized by
Google
— 219 —
3. Ordnung der Geschau. 1445, November 3.
A.-A., R.-Pr. von 1445, S. 155.
„Item uf mitwoch nach Allerhailigentag (3. November) hat ain
raut von dez filberbrennens wegen der ftatt zu eeren und gemains
nuz willen erkennet, wölich nu furo filber brennen, die föllen by
iren aiden daz für die nachbenannten fchower ze bringen und er-
kennen die daz daz filber gut und gerecht ift, fo fol ainer der daz bren-
nent, fin zaichen daran flahn. Darnach beftattet ez an gutin und
finem alzet fin fol, fo fol der münzmaifter der ftatt mark auch
daruf flahn, und daffelb mark fol der münzmaifter in ainem lädlin
befloffen haben und die goltfchmid füllen vier goltfchmid ainem
raut fürheben ze gefchow, us den fol ain raut zwen gefchower
nemen, der yeglicher ainen flüssel zum truchlin haben und allweg
mit fampt den münzmaifter daz filber uf ir aller aid befchowen
und daz gut filber bezaichnen fulln, und daz zaichen getrulich ze
bewaren und ze befchowen alz vorberurt ift, umb daz furo defhalb
nit mer clag fürkommen alfo hand fie fürgehept Hanß Geringer,
Jörg Nattan, Gräflin und Vlrichen Romer.
Item es fulln auch ainfüro alle goltfchmid die vor nicht ge-
fchworen händ die münz und funder behmisch brennen wollen nu
furo deh ainen behmisch mer brennen sulln.
Uf daz allez haut ain raut ze fchower zum filber genomen
Hannfen Gel(r)inger und Vlrichen Romer. Item die fchmelzer zu
befanden, defhalb auch mit in zereden."
(Am 23. November haben auch die in Abschnitt 2 erwähnten
Goldschmiede das verlangte Gelübde abgelegt. Urkunde 4.)
4. Verbot des Münzaufkaufs durch die Goldschmiede.
1445, November 23.
A.-A., R.-Pr. von 1445, S. 158.
„Item uf Aftermentag vor Kathrine (23. November) hand all
goltfchmid die vor nit gelobt händ in ainen raut gelobt, dehainen
behmifch ze brennen in noch nieman noch dehainen in die münze
Digitized by
Google
— 220 —
ze fchickcn. deßgelych fol man in all zunft verkünden folichs auch
zu meyden by lyb und gut, aber ob ain goltfchmid fie oder an-
deren luth ettwaz machen wält und nit filber hat, fo mag man ain
mark und nicht darob us behmifchen brennen ungeverlich aber
fremb verbotten münz das lat man befteen alz ez herkomen ift
ungeverd."
5. Erneuerung des Verbots des Silberauf kauf s durch
die Unterkäufer. 1459, September 21.
A.-A., R.-Pr., Bd. V, S. 118.
„Uf sant Matheus abent haut ain raut den underkäufeln ver-
botten, yemant weder burgern noch gellen dehain münz aufzu-
koufen, die aus der ftatt ze füren, wa fie auch verftunden, das die
münz aus der statt ze füren aufkauft würde, föllen fi aim rat ze
wiffen tun."
6. Verwahrung des Bischofs gegen die Beeinträch-
tigung des Münzmeisters und der Hausgenossen
durch den Geldwechsel der Kramer. 1476, Januar 27.
und Februar 3.
A.-A., R.-Pr., von 1476, Bd. VII, Bl. 52 b u. 53.
„Uf famftag vnfer frauen aubent liechtmeß (27. Januar) anno
1476 find von wegen vnfers gnädigen herrn des bifchofs vor rat
erfchinen der wirdig und veft herr Hans Boßl vicari, Ulrich Burg-
graf pfleger zu Fueffen und Bernhart feiner gnaden fecretari und
haben anfangs Werbung gethan der kramer halben, die nit allain
wächflen wer kramerey halben fo man von in kauft fünft aller-
mängklich fo man nichtz von in kauft, das nit billich fey und
ainem munzmaifter und feinen hußgenossen zugehört und wider
feiner gnaden herlichait war, das tutt Ulrich Meuting, Ulrich Mayr
und Kunrat Spul und villicht annder als Mattheys Häring, Erharts
fune, das war vor mermale an ainen rat geworben, aber bifher ant-
Digitized by
Google
— 221 —
wort verzogen, hatten feiner gnaden antwort zu geben vnd das ab-
zustellen."
Ains rats antwort: „ain rat eingedenk das des ftückshalb vor
auch anpringen befchechen, aber fovil anzaigens der perfon als
yetzo nit beschechen, deßhalben bisher antwort verzogen, feyen in
hoffnung, fein fl. gnad follichen verzug vermeldter urfachen halb
in gut verfteen werde, und nach fein fl. gnad vermaint, das folli-
cher wächfel ainem Munzmaifter und feinen Hußgenoffen zufteen
fülle, wenn dann ain Rat bericht wird, das munzmaifter und huß-
genoffen befetzt und thuen was fy ze thun fchuldig feyen, als fy
lut des ftattbuchs fein und thun füllen, fo wolle fich ain rat darnach
halten, als fy verhoffen in bey feinen fl. gnaden unverweißlich fein
werde."
„Uf Sampftag nach Liechtmeß (3. Februar) anno 1476 ift
Ernft von Wellden und Bernhart, Secretari von wegen des bifchofs
vor ainem rat erschinen und habn uf die nächften Werbung des
wächfels halben der münz von feinetwegen angebracht, das huß-
genoffen (amt) fyen befetzt und erfollet und fey feiner gnaden be-
gerung, mit den die wächfeln zu beftellen, des abezefteen. und
find die in gefchrift angegeben wie nachfteet:
Stephan Gräßlin Munzmaifter,
Hanns Kopp,
Hanns Müller,
Hanns Renhart,
Gilig Ravenspurger,
Hanns Effenlin,
Peter Rimpfing,
Anthoni Natan,
Jörig Ridrer,
Hanns Sumer,
Hanns Schwayer,
Ludwig Boßwert.
Druf hat ain rat geantwortet, die vier fo angeben feyen, zu
befeenden und mit in ze reden das fy die ding innhalt der ftatt-
buch halten sullen."
Digitized by
Google
— 222
7- Ratsentscheidung in der Sache des Goldschmieds
Hans Maurer, der einen gestohlenen Kelch gekauft
und eingeschmolzen hatte. 1490, Juni 17.
A.-A., R.-Pr. von 1490, S. 106.
Uf samftag vor viti anno LXXXX hat ain rat mit Hannfen
Murer goldschmid geredt, das ain rat ab feinem handel das er
ainem ain kelch abkauft und den zerarbait hatt, großen verdruß
und ungefallen, nachdem er felbs gut wissen hab das solliches stuck
ze kaufen den goldfchmiden verpotten sey, aber wie dem fo foll
er gedenken und sich furo vor follichem kaufen hueten oder er
wurde darumb als fich geburt ernftlich geftraffet, und ob yemand
umb föllichen kelch nacher käme, dem wurde man darumb rechtz
gegen ihm geftatten. er fagt, das es ain alter dynner kelch in
ainem getryben geftrichen fus und bey zwayen lot zynns daran
gewefen fey, damit der kelch deftmynder umbfal, er hab auch am
fylber XIII lot gehapt.
8. Neue Schauordnung für Gold - und Silbergeräte.
1496, November 3.
A.-A., Litteraliensammlung , 3. November 1496.
Silber und Goldgeschau.
„Uf dornftag vor fant Linnhartstag ajino dorn. MCCCCLXXXXVI
haben die erbern leut von goldfchmiden ainem erfamen rat alt lob-
lich herkomen und geprauch fo fie der gefchau halb in gold und
fylber und in andern erbern Sachen fürgehalten und dabey entteckt,
das fy durch etlich begegnet händel beforgen, das in follich fürfall
darin einreyßen, das in und iren nachkomen an irem loblichen und
alten herkomen und wefen zu nachtail und fchaden raichen mechte,
bittende fy darin günftlichen zu fürfehen. follich ains erbern hand-
werks erfuchen und bett ain erfamer rat nit unzymlich geacht
und darauf angefehen und in zu geben und befolhen hätt, an-
fänglich das fie bey irem alten herkomen und geprauch in-
Digitized by
Google
• 223 "
halt ires handwerksbriefs beleihen alfo das ain yeder under in
in ofTem laden arbaiten folle, damit gegen ainem yeden in der ge-
fchau wie fich gepüret und von alter herkomen ift gehandelt wer-
den mege.
„Zum andern fo Collen und megen fy den cramern die fylber
und anders deßgleichen in difer ftatt fail haben, fagen und verkin-
den das fie gedenken und kein ander ding oder ftück in difer ftatt
fail haben oder verkaufen follen dann das auf die hieigen fchau
für guet gefchauet werden und befteen mege, wo fie aber follichs
verachten wurden , fo foll dem erbern handwerk zu geben und
vergynnt fein das fie das ihnc fo fie ungerecht erfunden, mit fampt
ainem fcheinpotten von ainem burgermaifter anzenemen und aufze-
halten und ferrer damit ze handeln wie fich gepüret.
„Zum driten fo fol und mag das erber handwerk von gold-
fchmiden alle die fo mit rubin oder vergulden des meffings umb-
geen aufzaichnen und den in beywefen ains burgermaifters fchein-
bptten ernftlich verkinden und fagen follen, das fy deffelben und
alles anders fo dem goldfehmid handwerk zugehert, miffig fteen und
furo nicht mer geprauchen follen , damit betrügnus und ander
sorgfaltigkeit darinn fürkomen werde, alsdann die billichait und not-
turft eraifchet.
„Und zum jungften fain allerlay reden an ainen erbern rat ge-
langt das mängerlay abentheur mit dem vergulden das in der hell
gefärbt fein genennt ift, mit klainem und groffem gepraucht würdet
darob ain erfamer rat nit klain mißfallen empfangen und darauf an-
gefehen hätt, das follich vergulden und abentheur verpotten fein
und von niemand geliten noch geftat fonder in dem und allem
anderm wie vor alter herkomen ift, redlich treulich und ungevarlich
gehalten werden folle, doch in dem allem ainem erbern rat fein
oberkait und widerrufen die ding gar ainstails zu endern myn-
dern merren oder ganz abzethun bedingt und allweg vorbehalten
haben."
Digitized by
Google
— 224 —
9. Goldschmiedeordnung von 1529, September 7.
A.-A. Goldschmiedeordnungen. Pergamenthandschrift ohne Siegel, also
eine Abschrift des nicht mehr vorhandenen Originals.
Ains erbern rats der ftat Augfpurg zugelaffen und beftät Ord-
nung- ain erber handwerk der von goldschmiden daselbs belangend.
Wir burgermaifter und ratgeben der ftat thuen kundt aller-
mäniglich, das uns die erbern gefchaumaifter , die vier nach inen
erwölten und alle nachgefchrieben maifter des handwerks von gold-
fchmiden, nachvolgend fchrift und ir furgenomen Ordnung furpracht
haben, alfo von wort zu wort lautend.
Als unfer vorfarn und eitern bemelten unfers handwerks vor
lengfter verfchiner zeyt etlich Ordnung und fatzungen dem ge-
mainen nutz und demfelben unferm handwerk zu gutem furgenomen,
befchloffen und aufgericht, und aber diefelben aus verjärung der
zeyt und verenderung der leuf in vil weg in miffverftand, zweyfen-
lich handlung und fachen gewachfen und komen, dadurch zwifchen
iren nachkomen und in fonder unfer vilerlay zwifpalt, irrtung und
unruwe nachvolgend eingeriffen und furgefallen, dardurch fy und
wir zu mermalen die furfichtigen, erfamen und weyfen burgermaifter
und rate difer ftat Augfpurg unfer ordennliche öberkait und gönftig
lieb herren oft angeruefen, vor inen in offen verhör geftanden, das
unfer verfaumpt und unfer herrn und ander fo uns zu arbaiten geben
nit furdern mugen, auf das alles und fonft aus andern merern und
treffenlichen Ursachen uns darzu bewegende, auch infonder dem
gemainen nutz ferrer zu gut, und damit von uns, unfer nachkomen
und erben denjenigen, fo uns inen yetzo und hinfüro guldin und
filberin gefchirr und ander ftuck zu unferm erbern handwerk der
goldfchmiden gehörige zu machen bevelhen oder geben, ir gelt
und wäre, fo fy uns zuftellen und kunftiglichen zuftellen werden,
mit guten treuen und wie fleh wolgepurt mit gerechter arbait und
wertfehaft vergolten werde, haben wir uns zufamen gethan, die ob-
gemelt alt Ordnung für uns genomen, verlefen, gehört, die mengel
und geprechen, fo in gedachtem unferm handwerk hievor und yetzo
oftermalen fich zugetragen, ermeffen, uns mit und underainander
darauf weyter underredt, auch lieplich und freuntlich aller gepur,
Digitized by
Google
— 225 —
pillichait und notdurft nach egeruert alt Ordnung*, die aus lengfter
zeyt wie gemelt in miffverftand komen, zum tail erklärt, auch an-
ders mehr notdürftiges hinzu gethan, das uberflüffig abgeftellt und
uns in ander mer wege vergleicht, veraint und vertragen, doch
alles auf der genanten unfer herrn ordenlicher öberkait verrer ver-
befferung, wolgefallen und gönftig beftättigung wollende, das die
nachvolgendt unfer vergleichung, Ordnung, erklerung, verainen und
vertragen, von uns unferm Hantwerk unfern und deffelben erben
und nachkomen unwiderfprechlich und veftiglich hinfüro gehalten
werden folle, doch bemelten unfern herren burgermaifter und rat
der ftat Augfpurg hierin ir ordennliche öberkait onvergriffen und
das diefelbe inen allwegen furgefetzt und vorbehalten fein foll fon-
der gefärde.
Erftlichen fein wir guetlichen mitainander uberkomen und ains
worden, das hinfüro inkünftig zeyt von uns den maiftern egeruerten
handwerks von goldfchmiden allwegen au( den vierundzwainzigften
tag ains yeden brachmonats, in latein Juny genant, fechs maifter
ainhelliglich oder mit dem merern aus uns erkueft und aus den-
felben erkueften zween gefchaumaifter ferrer genomen werden, die
auch zu yeder föllicher zeyt die gepurent ayde zu got dem all-
mechtigen thun, ir gefchaumaifterampt mit gutem pillichem verftant
und treuen zu verwalten, nyemant in föllicher irer gefchau weder
zu lieb noch haß für den andern gefarlicher weis zu übertragen,
allain die pillich gerechtigkait hierin vor äugen zu haben, und die
zu geprauchen und auch funderlich, das fy peide gefchaumaifter zu
yeder zeyt gut gewalt und macht haben föllen von laden zu laden
zu geen, alle und yede werkarbeit und ftuck von gold und von
filber ordenlich und der notdurft nach zu befichtigen, probieren,
zu verfuchen und ob fy der aine oder mer anderft dann wie her-
nach ferrer ift gemelt und gefetzt befunden, die föllen fy zer-
fchlagen und dasfelb zerfchlagen von demfelben goldfchmid, der
das gearbeit oder gemacht hette, wider gemacht, wie es dann die-
selben gefchaumeifter zu yeder zeyt bevolhen werden, damit das
oder die an gepurender gefchau wol beftand und derfelben gleich
fein, ob aber folch befchauen den zwayen verordneten gefchau-
maiftern zu fchwer fein wollt oder wurde, fo föllen fy alsdann und
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. * 5
Digitized by
Google
— 226 —
zu yeder zeyt macht haben, die andern obgemelt vier, fo erftlich
zu inen erkieft oder als vil der dazemal allhie gegenwärtig- fein und
in der abwefenden namen die nächften an der wale obgemelter
fechfer nach inen zu inen den zwayen gefchaumaiftern zu nemen,
auch neben und mit denfelben folcher befchau halben handeln wie
oben und nachvolgent der notdurft nach ift begriffen, ob es auch
als dann und zu yeder zeyt denfelben nächft ermelten auch zu
fchwär fein wurde, föllen fy diefelben ferrer gewalt und macht
haben, ain ganz handwerk von uns von goldfchmiden fo allhie
maifter fein, auch zu erfordern, die inen in föllichem, allwegen mit
guten treuen beholfen und beyftendig fein föllen.
Zum andern wölcher von goldfchmiden in fein gold und filber
die egeruerten gefchaumaifter und wie obftat in ain oder den an-
dern weg nit wolt noch wurd probieren, verfuchen, noch be-
fchauen laffen , der foll zu yeder zeyt ain gefar , das ift ain mark
filber oder den werde dafür bemeltem unferen handwerk zu puß
und befferung verfallen und zu bezalen fchuldig fein , diefelben puß
und befferung und auch ander gelt gedachtem handwerk zuge-
hörig, föllen peid gefchaumaifter allwegen einnemen und in ains
erbern handwerks feckel, buchs oder laden legen, auch zu yeder
zeyt treulich davon gut rayttung thun und auf ains handwerks be-
gern oder fo ir gefchauempter aus fein, das in allweg wie gemelt
wider bezalen und geben wie obfteet fonder gefärde.
Zum dritten, fo föllen die benannten zwen gefchaumaifter zu
yeder zeyt auch gewalt und macht haben, alle irrtung, zwitracht
und gezenke, fo fich zwifchen maiftern, gefellen und lerenknaben
unfers handwerks zutragen und begeben guetlich zu verainigen und
derohalben allen und yeden guten vleys, als vil an inen ift und
fein wirt anzukeren, auch darinn unverzogenlich zu handien, ob aber
folich handlung inen den zwayen gefchaumaiftern ye zu zeyten zu
fchwer fein wurde, fo föllen inen alsdann die obgenannten vier oder
wir von maiftern gemains handwerks nach gelegenhait der sachen
zu yeder zeyt darin auch beholfen fein.
Zum vierten. Ob ain oder mehr goldfchmidgefellen maifter
werden und fich alhie fetzen wollten oder würden, der oder die
föllen zuvor acht ganze jar beym handwerk von goldfchmiden ge-
Digitized by
Google
— 227 —
wefen fein und das erberlich getriben habenn. Ob aber ir ainer
oder mer folch unfer handwerk alhie nit, fonder anderftwa gelernt
hetten, die föllen zu maiftern alhie nit zugelaffen, ir yeder hab
denn zuvor vier jar bei maiftern unfers handwerks in difer ftat mit
gedachter unfers handwerks arbait gedient und in derfelben zeyt
der vier jar alhie aufs mayft drey maifter von uns von goldschmi-
den gehabt haben und nit mer fonder gefärde.
Zum fünften. Wölcher auch alfo wie obftat maifter alhie wer-
den will, der foll nachvolgent maifterrecht und ftuck felbs arbaiten
und aus machen, nemblich ain guldin ring mit ainem figil, das mit
fchilt, heim und helmdecken wol gefchnitten fey, wie es dann darzu
gepurrender weyß gehört, und zum dritten ain trinkgefchirr nach
ainer vifierung wie im die zwen gefchaumaifter von wegen ains ge-
mainen handwerks die zu yeder zeyt geben werden. Doch foll
derfelb, fo maifter werden will in der zwayer gefchaumaifter laden
ainem die (maifterftuck) alfo arbaiten und ausmachen, und derfelb
gefchaumaifter foll diefelben drei ftuck allenacht einfchlieffen und
verwaren, damit niemant anderer ichts daran machen mug noch
foll. und fo die drei ftuck, wie obftat, ausgemacht worden fein,
follen die für ain gemain handwerk alhie gepracht und fover die
für gut erkennt, alsdann foll ine doch auch ferrer volgender weyß
das maifterrecht unfers handwerks geliehen werden, und nemblich
eemalen er in die fchmidftat alhie fitzt, foll er zwölf guldin reinifch
in münz in die bichs gemains handwerks zu legen und zu bezalen
fchuldig fein, und alfo follich maifterrecht guetlich empfahen,
darauf anioben und fchwören, dem gedachten unferm handwerk von
goldfchmiden und deffelben gegenwärtigen und künftigen Ordnungen
und fazungen gehorfam zu fein und zu geleben und follen die figil
und trinkgeschirr allwegen aus gutem filber gefchnitten und gemacht
werden.
Zum fechften, welcher maifters funn oder dochterman alhie
folche maifterrecht empfahen wolt oder wurde, der foll auch zuvor
obbemelt zeyt mit lernen und arbaiten auf unferm handwerk erfollet
darzu on alles mittel zwainzig jar feines alters erlangt, auch fein ob-
gemelte maifterrecht und ftuck gearbait, anders wie obftat auch ge-
than und fonft hierin nichts bevor haben dann allein das der-
15*
Digitized by
Google
— 228 —
felb die egerurten zwölf guldin reinifcher zu bezalen nit fchuldig
fein foll.
Zum fibenden haben wir ferrer under uns erklert und ange-
fehen, das unfer gefchau von und mit dem goldhalten auf das
wenigeft achzechen karat haben und foll das in fchwär wie yetzo
der gut reinifch guldin in wigt gearbait und gepraucht werden,,
deßgleichen das ain yeder maifter und goldfchmid under uns gut
filber arbaiten foll, als am gehalt fein bey vierzechen lot on ge-
färd und das folchs mit der fchrotten- weys aus dem feuer gee r
deßgleichen das abgueßfilber foll fein dreyzechen lot halten, wie
dann von alter herkomen ift und nit minder, es foll auch kain
maifter von goldfehmiden alhie ainich filber fo vom hamer gemacht
oder aufgezogen gearbait und über fechs lot ift und fein wirt, aus
feinem laden oder fonft geben oder verkaufen laffen, es fey dann
zuvor und wie oben begriffen ordennlich befchaut worden und fo
die egeruerten gefchaumaifter follich gearbait und ausgemacht ftuck
von filber zu yeder zeyt für gut gefchauen, das föllen fy die ge-
fchaumaifter mit der ftat piren und der maifter under uns fo fölchs
felbs gemacht hette mit feinem zaichen bezaichnen, dadurch unge-
purender betrug, mißprauch, verdacht und anders fo daraus er-
wachsen möcht verhuet werde.
Zum achtenden. So foll kain goldfchmid in feinem haus und
bewonungen alhie fich unfer handwerk geprauchen, er halt dann
daneben ain offen laden, ob auch ain maifter goldfchmid von uns,
der burgerrecht hie hat von difer ftat faren, fein burgerrecht ver-
ziehen und nachvolgent alhie wider einkomen wurde, mit demfelben
und ainem yeden dergleichen foll es mit entpfahen und wider ein-
komen in unfer handwerk in allermaß gehalten werden, wie mit er-
langung der burgerrechtens , das ift wa er dasfelb wider entpfahen
und bezalen muß , fo foll er die zwölf guldin wie obftat auch von
neuem bezalen.
Zum neunten. Ob yemant under uns ain valfeh oder verftolen
gut von filber oder gold oder dergleichen zukem, das foll derfelb
in allweg aufhalten, den gefchaumaiftern zu bringen. Diefelbea
follen auch ferrer darin handien nach geftalt der fachen und wie
fich gepurt.
Digitized by
Google
— 229 —
Zum zehenden. So foll ainich maifter von uns von gold-
fchmiden die weyffen faphir, die auf diemantsait geschnitten fein,
deßgleichen topplet glaß noch andern falfch in gold nit einfetzen,
dann wölcher under uns von unferm Hantwerk follhs überfaren
wurde, der foll zu yeder zeyt nach geftalt feins überfarens darumb
-ernftlich geftraft werden, deßgleichen foll unfer kainer zu diemant
und rubinen famet oder fonder weder jafpis noch ander waich grön-
ftuck, darumb das folches hinzugefetzt und dabey ftunde, möcht
•das für fchmaragd oder prafin verkauft werden, in gold einfetzen,
wäre dann fach , das in bemelt jafpis oder andere weyche gröne-
ftück, was wer einwärts gefchnitten worden und fonft nit, alles bei
der ftraf wie obftat. doch gedachten unfere herren von Augfpurg
in ftraf nach geftalt der fachen hierin und fonft in allwege auch
vorbehalten.
Zum aylften. Das nyemant under uns yetzo und in künftig
zeyt weder macht noch gewalt haben foll, weder meffing noch
rubrun als von ringen, kettin oder icht anderm, das fich mit unferm
goldfchmid werk vergleicht und vergleichen mag zu vergulden, da-
mit nyemant mit fölchen vergulten ducken gefart oder betrogen
werd, es foll auch unfer kainer filbern und vergulte arbait (wie man
fagt) in der helle ferben, die were klain oder groß, gar nichts da-
von ausgenommen fonder gefärde.
Zum zwölften fo foll ainich maifter weder macht noch gewalt
liaben über und wider ain andern maifter unfers handwerks willen
ime ainichen gefellen von goldfchmiden abzufpannen noch abzu-
dingen, noch ime auf fein dienft ichts leyhen noch verhayffen, noch
in ander wege handeln, das zu folchem ungepurenden abfpannen
turftendig fein möcht, dieweyl derfelb gefeil in ains andern maifters
dienft arbait und ift, deßgleichen foll auch ainich maifter under uns
ains andern maifters gefellen weder haimlich noch offenlich und
befonder auch an feyrtagen nichts zu arbeiten geben, es befchehe
dann folhs mit deffelben maifters by dem der gefeil arbait vor-
wiffen und guten willen fonder gefärd, wäre auch fach das ain gold-
fchmid gefeil yetzo oder in künftig zeyt alhie in diser ftat mit
feinem maifter nit redlich gefaren het oder unfreuntlich von ime
abfchaiden täte, in was geftalt fich föllchs zutriege, den foll kain
Digitized by
Google
— 230 —
anderer maifter ferrer annemen noch fetzen, noch ime ainich arbeit
geben, es wäre dann mit des maifters, von dem derfelb gefell alfo
wie obftat gefaren oder abgefchaiden, willen fonder gefarde.
Zum dreyzechenden. So oft auch ain gefeil von ainem maifter,
der fein wol bedörft, komen und mit demfelben maifter mutwillen
üben und geprauchen wollt, villeicht das in ain anderer maifter mer
follt geben oder verhayffen oder in ander mer ungepurendt wege
handien wurde, den foll nyemant under uns weyter annemen noch
fetzen es were dann fach das der ander maifter, der ime ferrer zu
fetzen in furnemen (tuende an ayds ftat angloben möcht und wurde
das der denfelben gefellen über vorigen lone nichts weyters ver-
hayffen hette oder geben wurde.
Zum vierzechenden fo haben wir uns entfchloffen , das hinfüro
nyemant weder von gefellen noch lerenknaben das zu unferm und
in unfer handwerk gehört, kaufen, auch die gefellen und lerenknaben
fich fonft redlich und erber wie fich wol gepurt halten föllen, wölhe
aber riffianer unpillich verfchwender , fpiler oder mit leichtfertigen
frauen behenkt wären, die foll kain maifter under uns weder setzen
noch denfelben ainich e arbait geben.
Zum fünfzechenden foll kain maifter unfers handwerks von gold-
fchmiden den ainichen lerenknaben nehner aufnehmen noch lernen,
dann umb' achtzechen guldin reinifcher in mynz und auf vier jar
lang die nächften nach fölhen annemen. fo auch alfo wie gemelt
oder wie hernach weyter volgt von ainem maifter ain lerenknab
aufgenomen wirt, foll das allwegen und zu yeder zeyt befchehen
in der zwayer maifter oder ir ains, die wir von unferm handwerk
darzufetzen und künftiglich alfo gefetzt werden beyfein. ob aber
ain lerenknab fölch obgemelt gelt zu bezalen nit vermocht alsdann
hat der maifter macht, ime für obgemelt achtzechen guldin auf
fiben jar lang die nechften zum lernen des goldfchmid handwerks
anzunemen. es foll auch ain lerenknab auf vier oder fiben jar wie
obftat nit angenomen werden er hab dann zuvor in unfer gemainen
handwerksbuchs ain guldin reinifcher in münz bezalt. ob auch
ainem maifter fein angenommer lerenknab in zeyt der vier jar wie
obftat hin und weglaufen wurd, alsdann foll derfelb maifter in ge-
melter zeyt und bis zu ausgang derfelben vier jar kain andern
Digitized by
Google
— 231 —
lerenknaben annemen noch halten in ainich weg*, fo auch alfo ain
lerenknab, der umb lerengelt angenomen, nachmalen hingelaufen
were, föllen alsdann fein vater und muter, ob er aber die nit hette,
fein frund, die ine verdingt oder fonft fein nächft frunde fchuldig
fein, mit dem maifter, der ine angenomen, folhs gelts der acht-
zechen guldin halben nach anfehen und erkanntnus unfers hantwerks
abzukomen fchuldig fein, wölcher maifter auch under uns ain leren-
knaben zu verfuchen annympt, fo foll doch fölhs versuchen nit
lenger dann allain vierzechen tag, die erften nachdem er den leren-
knaben angenomen hat und nit lenger weren, auch wölcher tayl
aberwandel begert, dem foll der nach der gepur gevolgt werden.
Zum fechzechenden haben wir ferrer uns vertragen, das ain
yeder maifter unfers handwerks, yetzo und hinfüro auf yede zeyt
und auf ainmal nit mer lerenknaben haben foll dann allain zwen
auch mitler zeyt kain andern annemen, bis ir ains zeyt wie obftat
verfchinen und aus ift, einftellen. es mag auch ain yeder fein ee-
leyplichen fune oder ander fein verfipt frund umbfonft oder umb
die achtzechen guldin unfer handwerk zu lernen wol an und auf-
nemen und halten, doch das allwegen diefelben wie ander in der
zwayer lerenknaben anzal wie obftat begriffen und yeder zeyt der
oder der andern lerenknaben nit mer dann zwen feyen. Es föllen
auch alle jung und lerenknaben, fo die wie gemelt zu der arbait
unfers handwerks angenomen, mit tauf und zunamen, auch die zayt
ains yeden annemens in der knaben buechlein eingefchriben der
und irer lerjare gut bericht und rechnung gehalten werden, wa
auch ainem maifter in der zeyt der vier oder fiben jare wie gemelt
ain angenomener lerenknab mit tod abgeen wurde, alsdann foll
derfelb maifter macht haben, an des abgeftorben ftat ain andern
egeruerter maffen anzunemen. es foll auch kain maifter under uns
weder gewalt noch macht haben ainigen lediger oder andern un-
elicher gepurt halben für eelich gemacht und legiptimiert worden
were zu lerenknaben anzunemen noch in unfer handwerk zu lernen
underfteen, ob aber ain oder mer maifter gegenwärtiger und künf-
tiger wider das fo nechft gemelt handelt oder handien und ain
folchen unelichs gepornftants zu ainem lerenknaben annemen wurde,
der foll one Verzug und unabläßlich zway mark filber oder derfelben
Digitized by
Google
— 232 —
werde in unfers handwerks buchs und gmain gilt zu ftraff und puß
zu bezalen verfallen fein, auch von ftund an denfelben lerenknaben
von ime thun und mitler zeyt der vier oder üben jar wie er den-
felben zu lerenknaben angenomen het, kain andern mer annemen,
zudem auch ob ain junger herkomen und unfer handwerk üben
wurde, der doch hievor feine vier oder üben lerenjar wie obftat nit
volliglich erfüllt hette, der foll von uns maiftern kainem angenomen
noch gefetzt werden, er hab dann zuvor den ain guldin reinifcher
in unfer buchs bezalt und diefelben leine vier oder fiben lerenjar
volliglich mit der arbeit unfers handwerks ausgedient und die alfo
erftattet fonder gefärde.
Zum fibenzechenden foll kain maifter des handwerks von gold-
fchmiden alhie jemant anderm der in gemelt handwerk nit gehörig
oder darin begriffen, fein Werkzeug weder leyhen noch im den zu
geprauchen zuftellen, fonder ain yeder under uns er fey maifter
oder gefeil, der ain föllichen wie nächft gemelt, mit zeug oder mit
arbait furdert, der foll nach geftalt der fachen ernftlich darumb ge-
ftraft werden.
Zum achtzechenden fo foll auch ainich maifter under uns unfer
arbait und goldfchmidwerk weder in wenig oder vile die keffel-
fchmid nit geprauchen, doch foll hierin ausgefchloffen fein, ob ain
maifter under uns yetzo oder hinfiiro blantfchen filber under dem
hamer am waffer fchlahen wolt, das foll unfer yedem nit verbotten
fein, aber des aufziehens an dem ort füllen wir mueffig fteen
fonder gefärde.
Zum neunzechenden. Damit wir und unfer nachkomen deftpaß
bey ainander mugen beleyben, fo haben wir uns verwilliget, auch
ainhelliglich angefehen und erkennt, daß hinfuro ain yeder maifter
nit mer dann drey gefellen haben und halten fbllen, ob er aber
mer haben und halten wollt, fo foll derfelb fovil minder lerenknaben
geprauchen, damit er nit gefellen und lerenknaben über fünf perfon
nit hab noch halt, fonder gefärde.
Zum zwainzigiften fo foll auch ainich maifter dem andern ftuck-
werk oder umb den dritten pfening zu arbaiten zuftellen noch geben,
weder maiftern noch gefellen fy haben auch dann zuvor maifterrecht
unfers handwerks wie vorftat empfangen fonder gefärde.
Digitized by
Google
— 233 —
Zum ainundzwainzigiften haben wir uns ferrer mit ainander ver-
gleicht und veraint, ob hinfuro zu yeder zeyt under uns umb
fachen die unfer handwerk antreffen aine oder mer fo bemelten un-
fern herren ainem erbern rat alhie anfehenlich gmainer ftat Augfpurg
und bemeltem unfern handwerk erlich und nutzlich feyn, ain merers
zu machen furnemen und thun wurden diefelben fachen wären in
unfern brieven begriffen oder nit, das foll (doch allwegen mit be-
melter unfer herren ains erbern rats alhie vorwiffen willen und zu-
laffen) alfo kreftig ftet veft und unwiderfprechlich von uns gegen-
wärtigen und künftigen maiftern gefeilen und lerenknaben gold-
fchmiden allhie gehalten werden, als ob das an difem brieve were
gefchriben.
Auf follichs ift an egeruert unfer gönftig lieb herren und or-
dennlich oberkait unfer undertänig anruefen und bete, die wollen
fölch obgemelt unfer erber furgenomen und geftellt Ordnung aus
erzelten ebern und notdurftigen urfachen guetlich zulaffen, die be-
ftätigen und confirmieren , auch uns und unfer nachkomen dabey
hanthaben fchutzen und fchirmen, das umb diefelben unfer herren,
wie unfer nachkomen und erben unfers handwerks von goldfchmiden
allhie zu yeder zeyt als gehorfame mitburger undertäniglich und
mit getreuem vleys zu gedienen berait und willig fein und dermaffen
auch erfunden werden wollen.
Und fein dis jare unfer gefchaumaifter Jacob Halder, Georg
Zorer und die vier maifter nach inen in der wale Hanns Stern der
elter, Gilg Sawr, Marx Schwab und Enndris Degenn, fonft unfers
gmainen handwerks, fo in die Ordnung bewilligt haben:
Jörg Kefchinger,
Narciß Hirlinger der elter,
Hanns Pfleger,
Ulrich Möringer,
Enndris Frey der elter,
Wilhalm Fugger,
Bartholme Dempfflin,
Connradt Widenman,
Simprecht Schwarz,
Hanns Haller,
Digitized by
Google
— 234 —
Criftoff Kicklinger,
Wolfgang Wißinger,
Criftoff Epffenhaufer,
Simprecht Bayr,
Thoman Peurlin,
Leonhart Epifchhofer,
Nicomedis Schaller,
Sebastian Schwab,
Jörg- Degenn,
Joachim Nitzell,
Bernhart Ravenfpurger,
Narciß Hirlinger der junger,
Gothart Stamler,
Peter Selber,
Wilhalm Prawnawer,
Othmar Wideman,
Balthaffar Lawich,
Ulrich Brock,
Hanns Prager,
Cafpar Haller,
Cyfimus Spitzmacher,
Bartholme Kungunder,
Valentin Huter,
Wolffgang Mulbeck,
Hanns Stern der junger,
Thoman Hirlinger,
Cyprianus Schaller,
Conftantinus Müller,
Hanns Schweigklin,
Franntz Capitell,
Enndris Frey der junger,
Manng Sayler,
Jopft Gärtner,
Ludwig Säur,
Hanns Schwab,
Lucaß Epffenhaufer,
Digitized by
Google
— 235 —
Hanns Hegenmüller,
Criftoff Seid,
Steffan Kipffenberger und
Jacob Goldfchmid.
Als nun uns egeruerten burgermaifter und ratgeben der ftat
Augfpurg folch obgemelt fchrift und furgenomen Ordnung furge-
pracht worden ist, haben wir die verlefen, gehört, ermeffen und
bewegen, auch die der gepure und erberkait gemeß befunden und
alfo auf der genannten gefchau und ander maifter egeruerten hand-
weiks von goldfchmiden undertänig und vleyßig anruefen und bete
als ir vorgende ordennliche öberkait, diefelben wie oben ift be-
griffen zugelaffen , beftät und confirmiert , thun das alles yetzo
wiffentlich und in craft dis brieves, doch uns unfern nachkomen
und gmainer ftat Augfpurg öberkait dis alles und yedes in gemein
und infonderhait was oben ift begriffen zu mindern, zu meren, zu
endern und auch in ander form , maffe und wege allwegen und zu
yeder zeyt zu bringen furgefetzt und vorbehalten und zu urkunt an
dis libelle unfer ftat figil anzuhenken bevolhen doch fonft uns,
gmainer ftat Augfpurg und derfelben figill on schaden, geben auf
übenden tag des monats septembris nach Crifti unfers lieben herrn
und behalters gepurde in dem funfzechenhundertiften zwanzigsten
und neunten jare.
io. Verordnung über den Einkauf der Kohlen seitens
der Schmiede. 1529, Oktober 14.
A.-A., R.-Pr. von 1529, Oktober 14.
Eodem die ift auf anrufifen der erbaren zunft von fchmiden
außerhalben der von kaltfchmiden und hamerfchmiden angefehen,
diweil holz und koln in hohem gelt fein, das die alt Ordnung anno
im XIV. jare der kolen halben angeföhen gehalten werden foll, und
nemblich das furohin dheiner in ir fchmidzunft ain jar mer den
zweinzig wägen mit koln kaufen foll, fo er aber mer bedarf, mag
er diie fechs meil von difer ftet kaufen und herbringen und follen
des kols halben in difer ftet zwen offen merkt getriben werden
Digitized by
Google
— 236 —
nemblich bey der Ettenberger haus und bey fanct Jacob , und ob
aber alhie yemant von fchmiden mer den zweinzig wägen kaufen
wurde , der foll von jedem wagen zwen und von jedem karren ain
zuber den andern fchmiden zu kaufen volgen laffen, ift geftölt auf
widerruffen. publication auf XIV. tag oktobris anno ut spr.
11. Ratsbeschluss über die Aufnahme unehelich Ge-
borener in den Zünften. 1541, Mai 19.
A.-A., R.-Pr. vom 19. Mai 1541.
Uneelichen in zunften nit einzunemen. uf 19 tag may anno 41
hat ein erber rat erkennt und angefehen das nun hinfuro gemainiclich
alle zunften diejenigen fo nit eelich geboren fein in ire zunften, fie
hetten dann diefelben erheurat, an und einzunemen nit fchuldig noch
verpunden fein, darzu auch nit gehalten werden, ob aber ain zunft
ainen der nit eelich geporen were one das er die nit erheurat an-
nemen wolte, fol bei inen fteen und unbenomen fein.
12. Neue Goldschmiedeordnung von 1545, Dezember 9.
A.-A., R.-Pr. Vol. XVIII, 2. Teil, S. 67.
Auf der erbern von goldfchmiden unterthenig fuppliciern hat
ain erfamer rate ir überraichte Ordnung durch etliche herrn berat-
fchlagen laffen, welcher bedenken angehört und volgents gedachte
Ordnung geendert, confirmirt und beftatt worden, wie hernach volgt.
Nachdem verfchiner jar ain erber handwerk der goldfchmid zu
Augfpurg under anderm in irer Ordnung fo fie under inen zu halten
fürgenomen und gemacht, die inen auch von ainem erfamen rate
zugelaffen, confirmirt und beftät worden ift, ain articul gefetzt haben
des inhalts, das kain maifter von goldfchmiden allhie ainich filber
fo von hamer gemacht oder aufgezogen gearbait und über fechs lot
ift und fein wirdet, aus feinem laden oder fonft geben oder verkaufen
laffen foll, es fey denn zuvor ordenlich befchaut mit der ftatpirn
und des maifters der folchs gemacht hette zaichen bezaichnet wor-
den, und dieweil aber vil filbers under 6 loten als zu falzfeffern, dol-
Digitized by
Google
— 237 —
chen, meffern, gurtlen, ortpendern und anderm gearbait und gemacht
wirt, damit dann durch folchs ungeburender betrug, mißbrauch, ver-
dacht und anders fo daraus erwachfen mocht, furkomen und ver-
huett werde, fo hat demnach bemelts handwerk der goldfchmid zu
Augfpurg auf fant Peter und Paulstag des 1535 jars ferrer von ge-
mains handwerks furderung und nutz wegen erkannt, furgenomen,
angefehen, geordnet, gemacht und gefetzt, das nun furohin in ewig
zeit kain maifter von goldfchmiden alhie ainich filber es fey zu was
fachen es wolle, gearbeit, nichts ausgenommen, das über drey lot
ift und fein wirdet, deßgleichen fo etwan ainem maifter von land-
farern oder andern ainhalb oder ganz dutzet meffer zu befchlagen r
nadelbain, filbrin fchaidlin oder anders dergleichen zufamen zu
machen angedingt, das über drey lot am gewicht haben wurde,
nit aus feinem laden oder fonft von ime geben noch verkaufen foll,
es fey dann folchs zuvor durch die darzu verordenten gefchau-
maifter ordenlich und für gut befchaut und mit der ftatpirn auch
des maifters zaichen der folche arbait gemacht hette, bezaichnet
worden, und was alfo gemachter arbait durch die gefchaumaifter
gefchaut und bezaichnet wirdet, foll inen albegen von yedem ftuck
das über 6 lot wigt ain pfennig, dergleichen von ainer gurtel,
filbrin fchaidlin, meffern, nadelpainen und anderm , das zufamen ge-
hört oder gemacht, fo über fechs lot am gewicht haben und mit
der ftatpirn wie obfteet bezaichent wirdet auch ain pfennig zu ge-
fchauen gegeben werden, was aber vorgemeltermaßen durch die
gsfehaumaifter gefchaut und bezaichnet, fo under 6 loten am ge-
wicht haben wirdet, davon man inen nichts zu geben fchuldig
fein folle.
Als fich bisher vil gefeilen des goldfehmidhandwerks under-
ftanden und ires gefallens in irer maifter dienft on derfelben wiffea
und bewilligen den urmachern und mefferfch mieden gearbait und
durch folchs iren maiftern das ir verfaumbt haben. Dann wann
ain maifter von goldfchmiden feiner gefellen etwan am baffen be-
durft hat, fo fynd fie ime aus feinem laden und von feiner arbait
gangen und haben den urmachern oder mefferfchmiden gearbait
oder aber folche arbait bei der nacht gemacht, und wann fie dar-
nach in Laden komen fein und arbaiten follen, fo haben fie vor
Digitized by
Google
- 238 —
fchlaf nichts ausrichten können, welches den maiftern von gold-
fchmiden irer arbait halben auch das etwan etlich maifter nit vil
arbait haben und deshalb den urmachern und mefferfchmiden felbs
wol arbaiten mochten, nit wenig nachtailig und fchedlich ift. und
damit dann folche befchwerdnus abgeftellt und fürkommen werde,
fo hat demnach ain erber handwerk von goldfchmiden zu Augfpurg
ainhelliglich erkannt und geordnet, das nun furohin kain gefeil be-
melts handwerks weder urmachern noch mefferfchmiden ichts ftechen
noch vergulden, auch den mefferfchmiden weder knöpf noch ander
ding verfchneiden noch verfchroten follen on fonder wiffen und
erlaubnus feines maifters. doch follen die maifter dife befchaiden-
heit halten, wo die gefellen unverhindert irer gebürlichen arbait zur
zeit da fie feirabent hetten oder fonft mueffig fein, etwas arbaiten
wolten, das fie inen von den obgemelten urmachern, mefferfchmi-
den ainen zerpfennig zu verdienen auf ir bitt und begern nit ab-
fchlagen follen. ob fich aber ainicher gefeil imfelben mit fchlafen
und in ander wege faumig und ungebürlich hielt, den mag fein
maifter mit urlaubung oder fonft nach gelegenheit (trafen oder fur-
nemen. und ob ain goldfchmidgefell herkäme und ainem urmacher
zu arbaiten einftünde und nachmalen ainem goldfchmid arbaiten
wolte, demfelben gefellen foll auch kain maifter zu arbaiten geben
bey ftraf zwaier guldin reinifch. doch follen die maifter von gold-
fchmiden die urmacher und mefferfchmid wann fie irer arbait be-
dürfen mit derfelben irer arbait umb zimliche belonung auch furdern
oder durch ihre gefellen mit erlaubnus als obfteet furdern laffen.
Auf den 27. tag des monats augufti des 1543 jars hat ain
erber handwerk von goldfchmiden zu Augfpurg aus beweglichen
Ursachen erkant, ob woll ainem yeden maifter, er hab offen laden
oder nit, auf die münz zu ains handwerks hendlen und fachen ge-
boten werden folle, fo foll doch zu deren, die nit offen laden haben,
willen und gefallen fteen zu erfcheinen oder nit und welcher maifter
der kainen offen laden hette nit erfchine, der foll darumb unftrafbar
fein und foll denfelben die nit offen laden haben, nichts defto-
weniger zu allen eeren wie von alters bey ainem erbern handwerk
von goldfchmiden herkomen ift gefagt werden.
Des geflinders halb ift ains e. rats maynung das ain gefchau
Digitized by
Google
— 239 —
ordenlich darob gehalten und aller betrug furkomen, infonderhait
aber hinfüro kain kupfrin geflinder gemacht werde. Das es aber
allain den goldfchmiden und in offem laden zu machen folt zu-
gelaffen werden, das nimbt ain erfamer rat difer zeit in bedenken
und kann difen articul nit willigen.
Item mit der flindermachergefchau folls nit anderft dann wie
mit ains handwerks der goldfchmid gefchau, die von alters her
gewefen, gehalten werden, alfo das es in dem feur aufgeftoßen fey
und nit mit der goldfchlager gold aufgeftrichen werde, wie fonften
an vil orten nachtailig gemacht und darnach in der höll geferbt
wierd, und foll folchs mit inen nit anderft dann wie es jetzo bey
ainem handwerk in gebrauch und von alters her gewefen ift , ge-
halten werden bey ernftlicher ftraff, die den übertrcttern on mittel
nachvolgen foll.
Es foll auch folche arbait in dergeftalt gefchaut werden, wann
es halb gefchlagen ift, fo folle es dem gefchaumeifter gebracht
werden, das ers probir, ob es fein gefchau hab oder nit. und
follen auch die gefchaumeifter, wann fie umbgeen filber und gold
zu fchauen, zu den geflindermachern geen gleich wie zu andern
goldfchmiden.
Nachdem in ains erbern handwerks von goldfchmiden zu Augf-
purg Ordnung, fo inen ain erfamer rat verfchiner zeit zugelaffen,
beftätt und confirmirt hat under anderm der lerknaben halb be-
griffen ift, wie es die maifter mit denfelben halten, nemlich das ain
maifter ain lerknaben vier jar umb gelt und fiben jar one gelt das*
goldfchmid handwerk lernen und wann ainem ain lerknab hinläuft,
das er die überig zeit hinaus , fo er noch zu lernen hat , kainen
andern lerknaben annemen folle und fich aber die lerknaben, wann
fie ain wenig etwas gelernt haben und iren lermaiftern erft nutzlich
und dienlich weren, dermaßen unfleißig, frevenlich und ungebürlich
halten, das fie ire lermaifter nit erleiden noch gedulden können,
fonder inen durch folchs urfach geben, damit fie von inen komen
und fich die lerknaben alsdann zu andern maiftern ires gefallens
verdingen mögen, und mueß alfo der lermaifter die überige zeit on
ain lerjungen fein, welches den maiftern des bemelten goldfchmid
handwerks in vil wege befchwerlich und nachtailig ift. dann wann
Digitized by
Google
— 240 —
ainer ain lerknaben hat, der nichts lernet, fo mueß er denfelben die
Zeit wie er im verdingt ift behalten, hat er dann ain lerknaben der
etwas lernet fo bleibt er etwan die verdingt Zeit mit Unwillen oder
gar nit und befchicht alfo dem maifter und knaben im lernen arbaiten
und fonft wenig liebs bey einander, und damit aber folchs abge-
ftelt und furkomen werde, fo hat ain erb. handwerk von gold-
fchmiden erkannt und geordnet, das hinfüro kain maifter des gold-
fchmid handwerks aihie kainen lerknaben, der von feines unfleiffigen
frevenlichen oder fträfflichen dienens und haltens wegen des albegen
zu erkanntnus der zwayer maifter und vier zu inen verordneten
fteen folle, von feinem lermaifter kommt, in zwaien jaren den nech-
ften darnach wie er von feinem lermaifter komen were zu arbaiten
oder ferrer zu lernen nit annemen, halten noch einftellen foll, bey
ains handwerks ernftlicher ftraff, damit die lerknaben urfach haben
defto williger und vleißiger zu dienen und fich nit dermaßen freven-
lich zu halten.
Dann wann ain lermaifter oder die inen das handwerk zu lernen
verdingen wiffen, das ine wo er von feinem lermeifter abgemelter
urfach halb kombt, in beftimbter Zeit kain maifter aufnimbt, helt
noch ime zu arbaiten gibt, fo wiert er zum woldinen gewifen und
fich desfelben auch deftermehr bevleißen. wo aber ain maifter
ainen lerknaben anderft dann fich gebührt mit effen trinken lernen
underrichten und anderm halten und von deswegen der lerknab
von ime vor ausgang der gedingten zeit komen wurde, mit dem-
selben lerknaben foll es nach erkantnus der zwaier maifter und vier
zu inen verordneten auch ains e. handwerks der goldfchmid ge-
halten werden es hett fich dann der fall oder befchwerd gegen den
lerknaben fo wichtig zugetragen, das die verordneten maifter und
handwerk darin nit erkennen follen oder nit nach völliger notdurft
erkannt hetten, alsdann will ime ain erf. rate uf des clagenden an-
halten feibs einfehens zu thun vorbehalten haben.
Digitized by
Google
241
13- Ratsbeschluss , vorläufige Sperrung des Essen-
und Feuerrechts betreffend. 1546, Mai 13.
A.-A., R.-Pr. vom 13. Mai 1546. Bl. 97 b .
Nachdem in difer löblichen ftat das eß und feurrechtmachen
gar überhand genomen, dardurch dann die umligend nachbarfchaft
nit allain gefar und nachtails teglich zu gewarten, fonder auch im
holz und kolen merkliche teurung und ftaigerung entfteen will, fo
hat ain erfamer gefagter rate zu abftellung deffelben wolbedechtlich
erkannt, das die feurrecht und eß machen difer zeit foll gefpert fein,
alfo das hinfuran kainem er fey wer er wolle, foll zugelaffen oder
vergont werden ainich eß da vor kaine geweft zu machen, es weren
dann befonders urfachen verhanden. doch ob ain fchmid, platner
oder fchloffer ainich haus hett oder kunftiglich kaufen wurde, darein
mag er wol fo fern es on gefar und nachtail der umbfitzenden
nachbarfchaft befchehen kann, ain ainige eß und doch nit mehr
machen und pauen und doch andergeftalt nit, dann ob er daffelb
fein haus ainem andern der nit feines handwerks were, verkaufen
wurde, das alsdann diefelb eß alsbald abgebrochen, dannen gethan
und ferrer für kain ehaftin oder feur recht geacht werden foll.
14. Goldschmiedeordnung. 1549, Juli 30 mit Nach-
trägen von 1553, 1555 — 1558, 1561, 1567, 1569, 1571.
A.-A., Goldschmiedeordnungen. Original auf Pergament. Hier unter
Bezugnahme auf die Ordnung von 1529 nur insoweit wörtlich wieder-
gegeben, als sie von dieser wesentlich abweicht.
Die erbern und fürnemen Georg Zorer und Marx Schwab als
von ainem erbern rate der ftat Augfpurg verordnete vorgeer, auch
Symbrecht Bayr und Sebaftian Schwab als verordnete gefchau-
maifter der erbern von goldfchmiden dafelbs haben wolgedachts
erbern rats Ordnungen denfelben von goldfchmiden gegeben, auch
den befelhe fo den bemelten vorgeern und gefchaumaiftern darauf
befchehen ift, wie fy bei iren pflichten ob derfelben Ordnung halten
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. *6
Digitized by
Google
— 242 —
und was fy derohalben handien Collen, auch etlich erkanntnus, fo
hernach von wolgedachtem rate darauf befchehen fein, alles orden-
lich und fleyßig in dis buechlein fchreiben laffen. damit fy und
ire nachkommende vorgeer und gefchaumaifter fich darnach zu
halten und dem allem gehorfamlich nachzukomen wiffen.
Goldfchmid-ordnung:
Eines erfamen rats als ordentlicher oberkait difer löblichen ftat
Augfpurg Ordnung- und fazung, wie es das handwerk der goldfchmid
allhie under und mit irem handwerk, fonderlich auch was inen und
einem jeden infonders von gülden und fylbergefchirr und anderm zu
irem handwerk gehörig zu machen bevolhen oder gegeben, das
demfelben fein gelt und war, fo inen wie gemelt zugeftelt und ver-
traut wurdet, wie fich geburt, mit guten treuen, rechter arbait und
werfchaft vergolten werde, halten follen. wie es inen dann wol-
gedachter ain erfamer rat ernftlich bevolhen, alfo zehalten und
demfelben treulich und ftracks nachzekommen.
Erftlichen: die verordneten gefchaumeifter von einem erfamen
rate follen ihr amt mit gutem verftant und treuen verwalten, nie-
mand in folcher irer gefchau weder zu Heb noch haß für den an-
dern gefährlicher weis übertragen, allain die billig gerechtigkeit
hierzu vor äugen haben und die gebrauchen, und auch fonderlich,
daß fie die beide gefchaumeifter zu jeder zeit gut gewalt und macht
haben follen l ) , von laden zu laden zu gehen , alle und jede werk-
arbeit und ftuck von gold und von fylber ordeniich und der not-
turft nach zu befichtigen, probieren, zu verfuchen und ob fy der
eine oder mer anders dann wie hernach gemelt und gefetzt ift
befunden, die follen fy zerfchlahen und daffelb zerfchlahen dem-
felben goldfchmid, der das gearbeit oder gemacht hatte, wieder zu
machen bevelhen, wie es dann diefeiben gefchaumeifter zu jederzeit
bevelhen werden, damit die arbeit an gepürender gefchau wohl
beftand und der billichait gleich feye. ob aber follich befchauen
den zwayen verordneten gefchaumeiftern zu fchwer fein wölt oder
wurde, fo follen fy alsdann und zu jeder zeit macht haben, die
l) Art. i von 1529.
Digitized by
Google
— 243 —
zwien von einem erfamen rat verordnete vorgeer zu ihnen zu neh-
men, auch neben und mit denfelben folcher befchau halben han-
deln wie oben und nachvolgend der notturft nach ift begriffen,
ob es aber denfelben vorgeern und gefchaumeiftern auch zu fchwer
fein würde, follen fy dasfelb ainem erfamen rat oder den darzu ver-
orneten herren anzaigen, die ihnen alsdann mit guten treuen be-
ll elfen und beyftändig fein werden.
Zum andern *) , welcher von goldfchmiden im fein gold und
fylber die eegerurten gefchaumaifter wie obfteet in ain oder den
andern weg nit wolt noch wurd probieren, verfuchen noch be-
fchauen laffen, der foll zu jeder zeit ain gefar, das ift ein mark
filber oder den wert dafür eines erfamen rats verordneten ftrafherren
zu bueß und befferung verfallen und zu bezalen fchuidig fein.
Zum dritten 2 ). So follen die benannten zwien vorgeer zu jeder
zeit auch gewalt und macht haben, gemaine irrtum, zwytracht und
g-ezenke, fo fich zwifchen maiftern und gefellen oder lernknaben
g-emeits handwerks zutragen und begeben, die nit für aines erfamen
rats ftrafherren gehören, guetlich zu vereinigen und derohalben
allen guten fleyß als viel an inen ift und fein wurd anzukören, auch
darin unverzogeniich zu handeln, ob aber follich handlung inen
den zwayen vorgehern je zu zeiten zu fchwer fein wurde, fo follen
inen alsdann die zwien gefchaumaifter nach gelegenheit der fachen
zu jeder zeit darin auch beholfen fein.
Zum vierten. = Art. IV von 1529.
Zum fünften. = Art. V von 1529 mit folgenden Änderungen.
Nach dem Satze: „Und derfelb gefchaumaifter foll diefelben drey
ftück allenacht einfchiießen und verwaren , damit niemant anderer
ichtz daran machen mug, noch foll" ift eingeschaltet: „Es foll
auch ain jeder, der zu machung der maifterftuck zugelaffen wurd,
fchuidig fein, feine maifterftuck ungevärlich in zwayen monaten
auszumachen bey verlierung der maifterftuck, zu dem foll er dem
g-efchaumaifter , da bey die maifterftuck gemacht worden, für fein
aus und eingeen ain guldin geben, auch der kolen halben, fover
1) Ordnung von 1529. Art. 2, erste Hälfte.
2) Ordnung von 1529. Art. 3.
16*
Digitized by
Google
— 244 —
er fy oder andere ding- von ime nemen und brauchen wurde, mit
ime nach billichen dingen abkomen." Ferner sind die 12 Gulden
„in die bichs von wolgedachtem ainem erfamen rate darzu verord-
net" zu bezahlen.
Zum fechften. = Art. VI von 1529.
Zum übenden *) foll die gefchau von und mit dem goldhalten'
auf das wenigft achtzehen karat und in fchwer wie jezo der gut
reinifch guldin wigt gearbait und gebraucht werden, deßgleichen
foll ain jeder maifter und goldfchmid alhie gut filber arbaiten ate
am gehalt fein bei vierzehen lot on geverde, und das folchs mit
der fchroten weiß aus dem feur gee, deßgleichen das abguß filber
fo zu klainer arbait, als zu gurtlen oder anderm fpengelwerk ge-
hört, fol fein dreyzehen lot, aber alles anders abgueß filber, daß
man an und auf die trinkgefchirr und andere groß ftuck brauchen will,
foll auch am gehalt vierzehen lot fein filber halten und nit minder.
Zum achten 2 ). Es foll auch kein maifter von goldfchmiden
alhie ainig gemacht filber, das über drey lot wigt, es feyen halb
oder ganze dutzet befchlagene meffer, nadelbain, filberin fchaidlin
oder anders aus feinem laden nit geben noch verkaufen, es fey
dann folches zu voran durch die darzu verordneten gefchaumaifter
ordenlich und für gut gefchaut und mit der ftatpirn auch des mai-
fters zaichen, der follich arbait gemacht, bezaichnet worden, und
wievii gemachter arbait alfo gefchaut und bezaichnet wurd, foll inen
von jedem ftuck das über fechs lot wigt ain pfennig, dergleichen
von ainer gurtel, filberin fchaidlin, meffern, nadelbainen und anderm
das zufamen gehört oder gemacht fo über fechs lot am gewicht
hat, auch ain pfennig gegeben werden, was aber under fechs lot hat,
davon foll man zu geben nichtz fchuldig fein, ob aber ain maifter
ainich ftuck gemachts filber difem articul zuwider ungefchaut und
unbezaichnet ausgebe oder verkaufet, der foll durch die verord-
neten ftrafherren vmb ain mark filber geftraft werden.
Zum neunten 3 ). So foll kain goldfchmid in feinem haus und
1) Ordnung von 1529. Art. 7, 1. Hälfte.
2) „ „ „ „ 7, 2. Hälfte. Ordnung von 1545 Punkt 1.
Digitized by
Google
— 245 —
bewonungen alhie (ich des handwerks der goidfehmid gebrauchen,
er halt dann daneben ain offen laden bey ftraf ainer mark filbers.
ob auch ain maifter goidfehmid, der burgerrecht hie hat von difer
ftat faren, feyn burgerrecht verziehen und nachvolgent alhie wider
•einkomen wurde, mit demfelben und ainem jeden derglaichen foll
es mit empfahen und wider einkomen in gemelt handwerk in aller-
maß gehalten werden, wie mit erlangung der burgerrechtens , das
ift wo er dasfelb wider zu empfahen und zu bezalen nach gemainer
ftatbrauch verfallen bezalen, fo foll er die zwölf guldin wie obfteet
auch von neuem erlegen.
Zum zehendeu = Art. IX von 1529 mit dem Nachsatze: „und
inen von den von ainem erfamen rat darzu verordneten herren be-
volhen wurdet."
Zum aiiften. = Art. X von 1529 mit dem Schlüsse: „alles
bei ernftlicher ftraf ", also ohne den weiteren Satz: „doch gedach-
ten etc. u
Zum zwölften. = Art. XI von 1529.
Zum dreyzehenden. = Art. XII von 1529 mit der Bestimmung
„bei ftraf ainer mark filbers ".
Zum vierzehenden l ). Es foll auch hinfuro kain gefell bemelts
handwerks weder urmachern noch mefferfchmieden weder knöpf noch
ander ding verfchneiden noch verfchrotten on befonder vorwiffen
und erlaubnus feines maifters. doch follen die maifter dife be-
fchaidenhait halten wo die gefeilen unverhindert irer gepurlichen
arbait zur zeit da fy feiraubent hetten oder fonft mueffig fein, etwas
arbaiten wolten, das fy inen von obgemelten urmachern und
mefferfchmiden ain pfening zu verdienen auf ir bit und begeren
nit abfchlagen follen. ob fich aber ainicher gefell imfelben mit
fchlafen und in anderwege feumig und ungepurlich hielt, dem mag
fein maifter mit urlaubung oder fonft nach gelegenhait ftrafen oder
furnemen, und ob ain goldfchmidgefell herkeme und ainem urmacher
zu arbaiten einftuende und nachmals ainem goidfehmid arbaiten
wollt, demfelben gefeilen foll kain maifter zu arbaiten geben, bei
ftraf zwayer guldin reinifcher. doch follen die maifter von gold-
l) Ordnung von 1545 Punkt 2.
Digitized by
Google
— 246 —
fchmiden die urmacher und mefferfchmid wan fy irer arbeit be-
dürfen mit derfelben umb zimbliche belohnung furdern oder durch
ire gefellen mit erlaubnus als obfteet furdern laffen. were auch
fach, das ain goldfchmidgefell jez oder inkünftig zeit alhie in
difer (tat mit feinem maifter nit redlich gefaren hette oder unfreund-
lich von ime abfcheiden tete, in was geftalt fich folchs zutriege,
den foll kain anderer maifter ferrer annemen noch fezen, noch ime
ainich arbait geben, es gefchehe dann mit des maifters, von dem
derfelb gefell alfo wie obfteet gefaren oder abgefchiden willen.
Zum funftzehenden = Art. XIII von 1529.
Zum fechzehentfen = Art. XIV von 1529.
Zum fiebenzehenden = Art. XV von 1529 mit der kleinen
Änderung, dass es heisst: „So auch alfo wie gemelt oder wie her-
nach weiter volgt, von ainem maifter ain lernknab aufgenomen
wurd, foll das allwegen und zu jeder zeit befchehen in der zwayer
vorgeer die von ainem erfamen rat darzu jederzeit verordnet wer-
den beifein, ob aber etc."
Zum achtzehenden *). Es foll auch hinfuro kain maifter aini-
chen lernknaben, der von feins unfleißigen, frevenlichen oder fträf-
lichen dienens und haltens wegen das allwegen zu erkanntnus der
zwayer vorgeer und gefchaumaifter fteen foll, von feinem maifter
kompt, in zwayen jaren den nechften darnach, wie er von feinem
lernmaifter komen were, zu arbaiten oder ferrer zu lernen nit an-
nemen, halten noch einftellen bei ftraf vier guldin reinifch in mynz,
damit die lernknaben urfach haben defterwilliger und fleißiger zu
dienen und fich nit dermaffen frevenlich zu halten, wo aber ain
maifter ainen lernknaben anders, dann fich geburt mit effen, trinken,
lernen, underrichten und anderm halten und von deßwegen der
lernknaben von ime vor ausgang der gedingten zeit komen wurde,
mit demfelben lernknaben foll es nach erkanntnus der vorgeer und
gefchaumeifter gehalten werden es hette fich dann der fall oder
befchwerd gegen den lernknaben fo wichtig zugetragen, das die
vorgeer und gefchaumaifter darinnen nit erkennen follen oder nit
nach völliger notturft erkannt hetten. alsdann will ime ain erfamer
1) Ordnung von 1545. Punkt 5.
Digitized by
Google
— 247 —
rat auf des klagenden anhalten felbs einfehens zu thun vorbehalten
haben.
Zum neunzehenden *). Soll ein jeder maifter des handwerks
der goldfchmid alhie jezo und auf jedezeit und auf ain mal nit mer
lernknaben haben oder annemen dann zwien auch mittler zeit kain
andern bis je ains zeit, wie obfteet, verfchinen und aus ift, ein-
ftellen. es mag auch ain jeder feinen eeleiplichen föne oder ander
fein verfipt freund umbfonft oder umb die achtzehen guldin lernen,
aufnemen und halten, doch das allwegen diefelben wie ander in
der zwayer lernknaben anzal wie obfteet, begriffen und jederzeit der
oder der andern lernknaben nit mer dann zwien feyen. es folien auch
durch die verordneten vorgeer alle jung und lernknaben, fo die wie
gemelt, zu der arbait des handwerks angenomen, mit tauf und zunamen
auch die Zeit ains jeden annemens in der knaben buechlein eingefchrie-
ben, der und irer lerjar gut bericht und rechnung gehalten werden,
wo auch ainem maifter in der zeit der vier oder fiben jare, wie
gemelt, ain angenomner lernknab mit tod abgeen wurde, alsdann
foll derfelb maifter macht haben an des abgeftorbnen ftat, ain
andern eegerurter maffen anzunemen, doch folien alle lernknaben,
die alfo wie obfteet zu lernen angenomen werden, redlicher eelichef
geburt und niemants leibaigen fein, und fonft von obgemelten
handwerksmaiftern zu lernen nit angenomen werden, ob aber ain
oder mer maifter wider das, fo nechft obgemelt handeln und ain
uneelich gebornen zu ainem lernknaben annemen wurde, der foll
one verzug und unabläßlich zwue mark filber oder derfelben werte
den ains erfamen rats verordneten ftrafherren zu ftraf und bueß zu
bezalen verfallen fein, auch von ftund an denfelben lernknaben von
ine thon, und mitler zeit der -vier oder fiben jar, wie er denfelben
zu lernknaben angenomen het, kain andern mer annemen. zudem
auch ob ain junger herkomen und das handwerk ueben wurde, der
doch hievor feine vier oder fiben jar wie obfteet nit volliglich er-
füllt hette, der foll von kainem maifter angenomen noch gefetzt
l) Ordnung von 1529 Art. 16. Dieser Artikel ist im Original aus einem Ver-
sehen des Schreibers beim Umblättern zu einem grossen Teile unter dem 21. Artikel
zu finden.
Digitized by
Google
— 248 —
werden, er hab dann zuvor den ain guldin reinifcher in die buchs
wie obfteet bezalt und diefelben feine vier oder üben lerenjar völlig-
hch mit der arbeit gemeits handwerks ausgedient und erftattet.
Zum zwainzigiften i ). Soll kain maifter des handwerks von
goldfchmlden alhie jemant anderm der in gemelt handwerk nit ge-
hörig oder darin begriffen t fein Werkzeug weder leihen noch ime
den zu gebrauchen zuftellen, fonder ain jeder er fey maifter oder
gcfell, der ain follichen wie nechft gemelt, mit zeug oder mit arbait
fordert, der foll umb ain halb mark fdbers geftraft werden.
Zum amundzwainzigiften 2 ). Soll kain maifter zu der arbait des
goldfehmidwerks weder m wenig noch in villen ftuken die keffel-
fchmid nit gebrauchen, bei ftraf ains guldins, die von jeder mark
filbers foll bezalt werden, doch ausgenomen ob ain maifter jezt
oder hin furo blantfchen filber under dem hamer am waffer fchlahen
wolt, das foll kainem nit verpotten fein, aber des aufziehens an
dem ort follen fy inueffig fteen.
Zum zwaiundzwainzlgiften 3 ). Soll hinfuro kain maifter mer nit
dann drey gefeilen haben und halten, ob er aber mer fezen wolt,
foll derfelb fovil mynder lernknaben gebrauchen, damit er mit ge-
fellen und lernknaben über fünf perfon nit hab noch halt
Zum dreyundzwainzigiften = Art. XX von 1529 mit dem
Zusatz T1 bei ftraf ainer mark filbers".
Zum vierundzwainzigiften 4 ) Des geflinders halb ift ains er-
famen rats maynung, das ain gefchau ordennlich darob gehalten und
aller betrug furkomen, infonderheit aber hinfüro kain kupfergeflinder
gemacht werde und foll daffelb zu machen meniglich frey fein.
Zum funfundzwainzigiften 5 ). Mit der flindermachergefchau fol
es nit andürft, dann wie mit ains handwerks der goldfehmid gefchau
gehalten werden, alfo das es in dem feur aufgeftoffen fey und nit
mit der goldfehl ager gold aufgeftrichen werde wie fonft an vielen
1) Ordnung von 152g, Art, 17.
2) Ebend tiselbst ArL [&
3) Ebendßselbst ArL 19«
i) Ordnung von 1545* Punkt 4a.
*) Ebendaselbst Punkt 4b,
Digitized by
Google
— 249 —
orten nachteilig- gemacht und darnach in der hell geferbt wird,
und foll folchs mit * inen nit anderft dann wie es jezo bey ainem
handwerk in gebrauch und von alterft her gewefen ift, gehalten
werden bey ernftlicher ftraf, die den übertrettern one mitel nach-
volgen foll.
Zum fechsundzwainzigiften '). Es foll auch folche arbait in der
geftalt gefchaut werden, wan es halb gefchlagen ift, fo foll es dem
gefchaumaifter gebracht werden, das ers probier ob es fein gefchau
hab oder nit und follen auch die gefchaumaifter wan fy umbgeen
filber und gold zufchauen,- zu den flindermachern geen, gleichwie
zu andern goldfchmiden.
Doch foll in dem allen und jedem ains erfamen rats alle der
oberkait difer loblichen ftat firey offne hant in dem allem und
jedem enderung, minderung oder merung zu thun und furzunemen,
wie fy dann one das von oberkait wegen zuthon macht haben, in
allwege furgefetzt und vorbehalten haben.
Decretum in senatu p a july 1549 2 ).
Nachträge.
I.
Welcher handwerksman feine vorgeer verachtet oder inen
fchmehlich zuredt, der foll in die eyfen gelegt werden.
Sambstag 26. auguft 1553.
II.
Abänderung des Art. IV.
Auf der erbarn von goldfchmiden underthänig fuppliciern hat
ain erbar rat erkannt, wa ain oder mer goldfchmidgefellen maifter
werden und fich alhie fetzen wolten oder wurden, der oder die
follen zuvor zehen ganze jar beym handwerk von goldfchmiden
gewesen fein und das erbarlich getryben haben, ob aber ir ainer
1) Ordnung von 1545, Punkt 4 c.
2) Die Angabe dieses Datums beruht auf einem Irrtum des Schreibers; denn
am 30. Juli (s. S. 97) wurde im Rate die neue Goldschmiedeordnung verlesen und
verhört. Die Zeitangabe ist auch nur in der Sammlung aller Ordnungen der Hand-
werke verzeichnet, nicht aber in der besonders ausgefertigten Goldschmiedeordnung.
Digitized by
Google
— 250 —
oder mer folch handwerk alhie nit, fonder anderftwa gelernet hetten,
die Collen zu maifter alhie nit zugelaffen, ir jeder hab dann zuvor
fechs jar bei maiftern gedachte handwerks der goldfchmid und
derfelben arbait in difer ftat gedient und in derfelben zeit der fechs
jähr alhie aufs maift drey maifter von ermeltdm handwerk gehabt
haben und nit mer. welcher aber folchs nit gethan oder erftattet
hette, der foll zu maifter nit zugelaffen noch aufgenomen werden.
Abänderung des Art. V.
Und fo diefelben drey ftuck, wie obfteet, ausgemacht worden
fein, follen die für die von ainem erfamen rate darzu verordneten
herren gebracht und fever fy für gut erkennt, alsdann foll ime
nachvolgender weyß das maifterrecht vilgemelts handwerks gelihen
werden, und nemlichen bey empfahung derfelben foll er vierund-
zwainzig guldin reinifcher in mynz in die buchs von wolgedachtem
ainem erfamen rate darzu verordnet zu legen und zu bezalen
fchuldig fein, und alfo folch maifterrecht guetlich empfahen darauf
angloben und fchweren, dem gedachten handwerk von goldfchmiden
und aines erfamen rats gegenwertigen und künftigen Ordnungen und
fatzungen gehorfam zu fein und zu geleben, und foll das figii und
trinkgefchirr allwegen aus guttem filber gefchnitten und gemacht
werden, jedoch foll im ains handwerks gerechtigkait nit gelihen
werden, auch er kain offen laden noch gefellen halten, fo lang bis
er zuvor alhie burger worden ift. welcher gefell auch mit ainem,
zwayen oder allen dreyen maifterftucken nit befteen wurde, derfelb
foll bey ainem derfelben unrecht gemachten maifterftuck hernach
in ainem halben jar und welcher mit zwayen verfiel in ainem
ganzen jar, welcher aber mit allen dreyen nit befteen wurde in
anderthalb jaren die maifterftuck zu machen nit mer zugelaffen
werden.
Abänderung des Art. VI.
Zum fechften welcher maifters fon oder tochterman alhie folche
maifterrecht empfahen wolt oder wurde, der foll auch zuvor ob-
bemelte zeit mit lernen und arbaiten auf dem handwerk erfollet,
darzu on alles mittel zwayundzwainzig jar feins alters erlangt, auch
Digitized by
Google
— 251 —
fein obgemelte maifterrecht und ftuck gearbait anders wie obfteet
auch gethan und fonft hierin nichts bevor haben, dann allain das
derfelb die eegerurten vierundzwainzig guldin reinifcher zu bezalen
nit fchuldig fein foll.
Abänderung des Art. XVII.
Item es foll kain maifter von goldfchmiden ainichen lerenknaben
nehner aufnemen noch lernen, dann umb vier und zwainzig guldin
und auf vier jar lang, und ob aber ain leerenknab folch gelt nit
zu bezalen vermöchte, fo foll der maifter macht haben, ine für die
vier und zwainzig guldin acht jar lang die negften das handwerk
zu lernen.
Abänderung des Art. XIX.
Es hat auch ain erbar rat erkannt, das ain jeder maifter auf
ainmal mer nit dann ain lerenknaben und zwien gefellen oder
drey gefellen und kainen lerenknaben haben und halten und alfo
der neunzehent articul fovil die zal der lernknaben betrifft, caffiert
fein foll.
Abänderung des Art. XXII.
Item es foll auch ain jeder maifter felbviert in feinem laden
arbaiten mögen und mer perfonen nit halten, und inen alfo die
andern perfonen vermög des zwien und zwainzigiften articuls ab-
gefchnitten fein.
Actum fambftag
9. marcy 1555 *).
III.
Abänderung des Art. XXII und Beseitigung der Fassung von 1555.
Ain jeder goldfchmid foll und mag hinfuro drey gefellen und
ain lerenknaben halten, doch wa des lerenknaben zeit bis auf ain
jar, es fey das viert oder acht jar, aus ift, fo mag er alsdann das
letzt jar noch ain lerenknaben annemen, entgegen aber daffelbig
jar aines gefellen weniger halten, alfo das ain jeder goldfchmid für
und für felb fünft in feinem laden arbaiten mag.
l) Nach R.-D. 7. März 1555 s. S. 117.
Digitized by
Google
— 252 —
Zu Art. XVIII.
Doch ob fich zutruege, das ainem maifter fein angenommer
lerenknab etwas enttragen oder sich alfo frevel halten, das er weg-
laufen oder in fonft fein maifter nit mer halten könnt, fo foll als-
dann demfelbigen maifter jeder zeit durch die verordneten vorgeer
und gefchaumaifter (bey deren erkanntnus dife fachen fteen) ain
anderer knab an deffelben ftat anzunehmen zugelaffen werden,
entgegen aber, ob ain maifter ainen knaben dergeftalt mit lernung
und in ander wege halten wurde, das der knab nit bey im pleyben
könnte, fo foll nach beder tail verhör die billigkait auch gehan-
delt und den lerenknaben pillicher fchutz und fchirm gehalten
werden.
Erkannt und zugelaffen
durch ain erfamen rat
3. marcy 1556.
IV.
Item es foll kain goldfchmidgefell weyl er noch ledigsftants
und nit maifter ift von des reyßens, tufchens, ftechens, penfelfuerens
oder deckens wegen zum etzen des fiibers gehörig kain aigne werk-
ftatt aufrichten oder halten, wann er aber bei ainem maifter ift,
mag er ime in fein des maifters behaufung dergleichen arbait wol
machen, fover er aber maifter wurd, mag er meniglich fo des
begert, folche arbait machen, welcher aber folchem zuwider han-
deln wurde, der foll deßhalb und für ain jedes verprechen befonder
«den hierzu verordenten ftrafherren vier guldin zu ftraf ver-
fallen fein.
Actum 12. february
1558.
V.
Ain erfamer rat hat erkannt, das hinfuro järlich bei allen hand-
werkern ain vorgeer abgewechfelt, alfo das der fo am lengften beym
ampt gewefen, feiner Verwaltung erlaffen, und ain ander durch ain
erbarn rat an sein stat verordent werden foll.
Actum aftermontag
21. novembris 1557.
Digitized by
Google
— 253 —
VI.
Ain erfamer rat hat auf der erbern verordneten vorgeer beder
handwerk von goldfchmiden und malern befchehen fuppliciern er-
kannt, das hinfuro die arbait des oetzens und deckens auf filber
und alle andern metal nichts ausgenommen, ermelten beiden hand-
werksgenoffen zu gebrauchen frey, gemain und unverfpert fein und
bleyben folie.
Zum andern, da fich folcher arbait andere handwerker in künftig
auch underfachen und gebrauchen wolten, fo follen fich die gold-
fchmid daffelbig abzutreyben nit annemen, fonder die maier folchs
gegen denjenigen, fo fich deffen zu treyben anmaffen, für fich felbs
guettlich oder bey der oberkait one der goldfchmid hulf, zuthan
oder beyftant ausfuern und richtig machen.
Zum dritten foll kain goldfchmid difer arbait des oetzens und
deckens halben kainen malergefellen oder jungen, der daffelbig
gelernet, deßgleichen kain maier kainen goldfchmidgefellen oder
jungen nit halten , befurdern noch in oder außerhalb der werkftatt
arbait geben.
Actum fambftag 25. octobris
anno 1561 *).
VII.
Ain erfamer rat hat auf der erbern vorgeer und aller hand-
werker von fchmiden befchehen fuppliciern erkennt, zugelaffen und
bewilligt, das hinfuro die goldfchmid und andere, fo der gold-
fchmid gerechtigkait haben, nachvolgenden articul fo wol als alle
andern von fchmiden ftracks halten, demfeiben geleben und nach-
komen follen.
Nemlich alfo welcher maifter von goidfchmiden oder andern
fo goldfchmidgerechtigkait haben, hinfuro vortags das kol failfen
oder markten, der foll umb ain guldin reinifch durch ire vorgeer
geftraft werden, deßgleichen, fo und wann ainer auch auf ainen
l) Im R.-Pr. ist als Tag der Genehmigung dieses Artikels der 4. November
1561 angegeben.
Digitized by
Google
— 254 —
tag- zway fueder kol abledt oder miffet foll umb zwien guldin ge-
ftraft werden.
Actum 21. octobris
anno 1561 , ).
VIII.
Wiewol ain jede witfrau des goldfchmid handwerks nach ab-
fterben ires eewirts alfobald den laden zufchließen und weder gefellen
noch lernjungen halten alfo gar nichts arbaiten follen fo hat doch
ain erfamer rat auf der verordneten vorgeer anruefen bewilliget, er-
kannt und geordnet, wann hinfuro ain wittfrau nach abfterben irs
eewürts fich wiederum zu ainem goldfchmid ge feilen der fein zeit
ob dem handwerk erftanden und alles anders laut der Ordnung-
gethan, verheuraten wurde, das fy die wittfrau des handwerks
gerechtigkait vähig und folcher gefeil die vierundzwainzig guldin
für die handwerks gerechtigkait zu erlegen nit fchuldig fein aber
fonft alles anders laut des handwerks Ordnung erftatten foll.
Decretum in senatum 2 )
2. augufti anno 1567.
IX. Articui für die goldfchmid.
Zur Art. XII.
Es foll kainer von goldfchmiden alhie jetzo und in künftig zeit
weder macht noch gewalt haben von meffing, kupfer oder rubrum
gemachte hals und leibkettinen , hals und armband , finger oder
betfchierring, zanftirer oder ichts anders, das fich mit der goldarbait
vergleicht und vergleichen mag, zu vergulden, damit niemand mit
folchen vergulden stucken gefahret oder betrogen werde bey straf
von jedem übertretten fechs guldin unnachläßlich zu bezalen.
Was aber sich mit der goldarbait nit vergleicht, mag wie von
alters her verfilbert und verguld werden, doch der geftalt das
man inwendig an dem meflinen oder kupferinen fchloß oder kettin
girtlen und anderm girtlen gefchmeid fcheinberlich fehen möge,
1) Im R.-Pr. ist der 4. Nobember 1561 als Tag der Genehmigung dieses Ar-
tikels angegeben.
2) Ein Fehler des Schreibers, denn es soll heissen „in senatu".
Digitized by
Google
— 255 —
das es meffing und kupfer fey. Cover auch die von goldfchmiden
ainige kupferine oder meffine gürtelgefchmid durchfieden oder fchwem-
men verfilbern wurden, feilen fy gleicher geftalt fchuldig fein, die-
felben inwendig oder dahinden mit dem ftachel zu fchaben, damit
allerlay betrug und falfch furkomcn werde bey straf von jedem
übertretten infonderhait zwen guldin unnachläßlich zu bezalen. es
follen auch inen gürtler, fchloffer oder urmacher gefellen zu halten
verpotten fein.
Decretum in senatu
16. Augufti anno 1569.
X.
Demnach sich difer tagen zwifchen den erbern von fecklern an
ainem und dan zwifchen den erbarn von goldfchmiden andersthails
irer arbait halben etwas irrung und mißverftand begeben, fein
fy durch ains erfamen rats difer ftatt als irer ordenlichen obrigkait
verordneten gepflegne guettliche underhandlung auf eingenomen
genuegfamen bericht und gehabte erkundigung heut dato mit irer
baiderfeitz guettem wiffen und willen der geftalt, das es zwifchen
inen zu baiden thailen hinfuro und biß uf eins erfamen rats wider-
ruefen gehalten werden feile, wie nachftet, guettlich und freuntlich
veraint und verglichen worden wie volgt.
Erftlich follen die von fecklern fortan kain bruchfilber, knepf
oder anders zu irer arbait gehörig, daraus machen zu laffen, weder
aufkaufen noch an sich taufchen, bei verluft follichs filbers. Deß-
gleichen follen fy auch der mit filber befchlagenen meffer und
dolchen (der fy fich dan anfangs difer handlung guettlich ent-
fchlagen) zu verkaufen fich allerdings bemueßigen und diefelben hin-
furo an kainem ort nit mer aushenken noch fail haben.
Dagegen ift inen den fecklern vergunt, hinfuro wie bisher ire
feckeldafchen und nadelpainer mit filberin und vergulten knepfen
zu zieren und fail auszuhenken. weliche knepf fie auch von hieigen
oder fremden goldfchmiden oder kramern anderftwa kaufen oder
machen laffen megen. doch feil inen inkunftig verpotten fein,
kaine filberin knepf ferer ainziger weyß noch in der fumma in iren
leden auszuhenken oder fail zuhaben anders dann was, wie obfteet
an irer arbait begriffen und angemacht ift bey ftraff von jedem
Digitized by
Google
— 256 —
übertretten zwen guldin in aines erfamen rats ftrafbichs zu er«
legen.
Es Coli auch des haufierens halben bei eines erfamen rats deß-
halb ausgangnen decret genzlich bleiben und den verordneten bueß-
maiftern bevelch gegeben werden, mit vleiß obzuhalten darmit die-
jenigen, fo alfo betretten, der Ordnung nach geftraft werden, alles
bis uf eines erfamen rats verenndern und verböffern in allweg.
Decretum in senatu
26. juny 71.
15. Verhör der Goldschmiedemeister über den Nach-
trag von 1555 zur Goldschmiedeordnung vom Jahre
1549-
A.-A., G.-A. Fase. I. 1555.
1 . Nicomediß Schauer lafts dabei beleihe, wie es e. e. rat und die
vorgeer machen.
2. Chriftoff Khuklinger left ims gefallen, allein des fremden filbers
halb, fo hergebracht und durch die kheffler verkauft wird,
vermeint er ein notturft fein einfehens ze haben, deshalb ab-
zuschaffen oder ein gefchau darauf zu richten.
3. Chriftoff Epfenhaufer left ime die artäcl gefallen, allein vermeint
er die meifters föhne möchten in der zeit etwas merers Vor-
teils haben oder fähig fein.
4. Thoman Beuerl left ims gefallen.
5. Peter Selber lefts ims gefallen. Doch achtet er billich fein,
das der meifter wittfrauen ir gerechtigkeit behalten follen.
alfo da ain wittiw ain andern goldfchmidgefellen neme, das
er das gelt nit von neuem bezalen dörfe.
6. Hanns Prager lefts ime gefallen.
7. Endriß Degen lefts ime gefallen, allein vermeint er, das das
frembde filber fo hergebracht und verkhauft wird, abgefchafft.
oder ain gefchau darauf verordnet wird.
8. Bartlme Khunigunder, lefts ime gefallen,
9. Valtin Hueter, ,, ,, ,,
Digitized by
Google
257
io. Conftantin Müller, lefts ime gefallen, doch vermeinete er
gut fein , in die Ordnung zu fetzen , daß ein jeder gefeil bei
feinem meifter im laden und nit daheime oder für fich felbft
im ftublen arbeiten darf.
ii. Jobft Gertner, left ims gefallen,
12. Ludwig Säur ,, „ ,,
13. Michl Elfeffer „ „ „
14. Hans Flickher „ „ „
15. Chriftoff Kheppler left ims wolgefallen.
16. Chriftoff Stern left ims gefallen, allein, weil er für fein perfon
fovil mit auffchreiben oder fonft bei den herren hin und
wider zu thun, daß er felbs dem laden nit auswarten noch
dorten arbeiten mag, derhalb er an feiner ftatt ein gefeilen
darf in laden halten, das er darmit ungefärdet und ungehin-
dert fein.
17. Marx Fugger lefts ime gefallen, aber die winkelarbeiter begert
er abzuschaffen, denn fy ime vil fchad thuen.
18. Jörg Naten lefts ime gefallen.
19. Hanß Schweinperger lefts ime gefallen.
20. Jörg Ottern (undeutlich) lefts ime gefallen.
21. Dionis Müller „ ,, ,,
22. Mathes Khamerer „ „ ,,
J23. Chriftoff Zorer ,, ,, ,,
24. Chriftoff Epfenhaufer der jüngere lefts ime gefallen.
25. Hannß Schaller
26. Lienhart Abbt ,,
27. Gilg Weixner „
28. Ulrich Meringer „
29. Chriftoph Schmolz „
30. Jörg Siebenaich ,,
31. Wendl Müller
32. Jörg Kollner ,,
33. Cafpar Greger (undeutlich) „
34. Cafpar Zorer ,,
35. Mathes Wolff
36. Hanß Ludewig ,, ,, „ um des
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 17
Digitized by
Google
258 —
fremden filbers halb fo hergebracht und verkauft wird, achtet
er einfehens von notten fein.
37. Jacob Schweikle lefts ime gefallen.
38. Gabriel Vifcher lefts ime wolgefallen. doch meinet er, daß
ein gefell 8 jar hie arbeiten foll bis er meifter wird.
39. Ulrich Schonauer lefts ime gefallen.
40. Merten Markhart ,, „ „ allein vermeinet er der
buben und gefellen halb mechte es bei der alten Ordnung
gelaffen werden, denn fo einem etwa vil arbeit zuftad, mag
ers nit fo bald verfertigen.
41. Endriß Raitl lefts ime gefallen.
42. Jakob Ströbl „ ,, ,,
43. Clement Honoldfperger lefts ime gefallen.
44. Ulrich Schonmacher, „ „ „ allein mainet er, daß
wann ein bub im letzts jar fei , daß ainer ainen andern dar-
neben annemen darf, auf daß ain jung auch etwas weiters
lernen möchte.
45. Jakob Rittl lefts ime gefallen.
46. David Sedlmayr lefts ime gefallen und maint, daß ein knab
6 jare lernen und ein gefell 8 jar dienen foll.
47. Laux Schaller lefts ime gefallen.
48. David Labich ,, ,, ,,
49. Narciß Naten ,, ,, „ vermaint 8 jar möcht ainem
gefellen aufzulegen fein.
50. Jacob Bikhart lefts ime gefallen.
51. Hanß Selber „ ,, ,, doch meint er 8 jar folt ain
gefell arbaiten.
52. Hans Herold lefts ime gefallen.
53. Hans Raifer
54. Jörg Sittman
55. Abram Rieger
56. Peter Egglhoff
57. Hans Hirlinger
58. Wolf Schirer
59. CornelisAnthonis,
60. Hans Stromayr (Stromer) lefts ime gefallen.
Digitized by
Google
— 259 —
6i. Bernhard Heß lefts ime Wohlgefallen.
62. Wilhelm Sailer „ „ gefallen.
63. David Brendl „ ,, „
Unter diefen find etliche, die vermöge der alten Ordnung
2 knaben und drei gefellen auch fchon arbeit angenommen und
auf beftimmte zeit zu verfertigen zugefagt haben, die bitten in
diefem fall, gebürlichs einfehens zu haben auf daß fie ihrer zufage
nachkommen mögen, haben fonft bei diefen erneuerten articl ganz
kein befchwerd.
16. Anweisung des Rats an die Vorgeher der Hand-
werker inbezug auf die Beobachtung der erlassenen
Ordnungen. 1563, März 21.
A. -A., Schätze. Urkunde 16, Fol. 149.
Verzaichnus deffen, fo den vorgehern der erbarn hand-
werkern allhie exekution irer Ordnung halben
furgehalten worden. Sontags Letare a° Lx in.
Ein erf. rat hat vor etlich verfchinen jaren den erbarn hand-
werkern allhie allerlay gutte nuzliche ordnnng aufgericht und ge-
geben, damit fie fich defto ftattlicher erneuen und neben einander
fovü bas hinkommen mochten auch zu würklicher execution und
volziehung derfelben etliche ratsperfonen verordnet, die ob den-
felben halten und die übertretter gepurender und gefetzter maflen
ftrafen föllten, ungezweifelt da follichem mit vleiß naehgefetzt ge-
mainer erbarer handwerker nutz und aufnemen merklich gefpürt
und befunden worden were. dhweil fich aber hernach befunden,
das die darwider handlende pußwürdige perfonen den geordneten
aines erf. rate ftrafherrn wenig angezaigt und alfo ob folchen Ord-
nungen wie wol von nötten nit gehalten werden mögen, fo hat ain
erf. rat gefetzt, das ainer aus den vorgehern neben den verordne-
ten fitzen und die übertretter ftrafen helfen folte, abermaln ge-
whTer zuverficht es folte etwas ernftlicher ob den Ordnungen ge-
halten worden fein, weder hievor befchehen, weil es aber verhofter
maffen nicht alfo gevolgt und dann die erfarung gibt, das nichts
17*
Digitized by
Google
— 2ÖO —
auf erden one guette Ordnung" befteen kann und aber alle guette
Ordnung vergebenlich gemacht wa nit ftattlich und mit ernft darob
gehalten wurd, hat ain erf. rat aus vatterlicher getreuer wolmainung
-damit er gemainer burgerfchaft genaigt diefelb vor weiterm abfahl
zu verhuetten erkannt, daß bis auf desfelben wolgefallen und wider-
xueffen den verordneten vorgehern aines yeden handwerks die ftraf
und execution aller gemachten Ordnungen, den fleifch- und visch-
kauf ausgenommen , würklich bevolhen werden foll , auf maß, form
und weife wie nachvolgt: erftlich fo follen die vorgeher auf den
Ordnungen inen zugeftellt vleißig und ernftlich halten, die über-
tretter nach laut und inhalt derfelben ftrafen und darinnen nie-
mands verfchonen, noch ainiche ftraf miltern oder nachlaffen. in-
maffen in deffen vor einem erf. rat ain leiplichen aid zu gott dem
allmechtigen gefchworen. fie follen auch nit macht haben, ainiche
Ordnung zu verendern, mindern oder mern, fonder denen ftracks
geleben und nachkommen, und wann etwas darinnen zu endern, zu
verpeffern oder zu erkleren fein würde, fo follen fie das yeder zeit
für ein erf. rat alles dis ordenlich wie von alters herkomen pringen,
dan würd die gebür darauf fürnemmen und handien was der erb.
von handwerk nutz und notturft erfordert.
Item fie follen die ftrafwürdigen underthan weder auf das rat-
haus für fich vordem und fie dafelbs wie die ftraf gefetzt ift laut
der Ordnung ftrafen und das erftraft gelt in die verordnet pichs
einlegen und alle Quatember den verordneten gemainer einnemer
darvon richtige raitung thon, von welcher ftraf inen den vorgehern
als dann für ihren vleiß, mühe und arbait der halbe thail geraicht
und überantwurt werden folle.
Am Rande steht die Bemerkung: Diefer articul ift dieweil fich deffen
etliche vorgeher zum hechften befchwert geendert und bei der alten befol-
dung oder Verehrung der vorgeher gelaffen worden.
Es ift auch aines erf. rats will und mainung, daß allain die vor-
geher als die auf die Ordnung gefchwornen one weitem zufatz merer
oder eiterer von handwerken die übertretter ftrafen follen, was
inen alsdann zu fchwer fallen will, mögen fie wol für ain erf. rat
pringen.
Und damit durchaus gleichhart gehalten werde, fo will ein erf.
Digitized by VjOOQ IC
— 26l —
rat, das die vorgeher in einem jeden handwerk abgewechfelt wer-
den, nemblich järlich nach befchehener ratswal in denen hand-
werken da vier vorgeher, follen zwen und da nur zwen oder drei
feind, ainer davon gehe, und fovil andere und neue durch einen
erf. rat an der abgangen ftatt geordnet werden, die follen alsdann
für einen erf. rat kommen und den gewonlichen vorgehern aid
fchwern.
Und ob jemand fich der auferlegten ftraf verwidern oder be-
fchwern wolt, dem foll ein erf. rat jeder zeit bevor (lehn, befind
fich dann, daß er fich für ein erf. rat zu beruefen erheblich urfachen
hat, fo will derfelb ain vätterlich einfehen haben, befchehe es aber
frevler muttwillig weife, fo wurd ein erf. rat alsdann die ftraf zwi-
fach und doppel auflegen, darnach wiß fich meniglich zu richten.
Und demnach fich leichtlich begeben möcht, das etwa die vor-
geh er von iren handwerksgenoffen in auf legung der ftraf mit un-
gebürlichen worten angetaft wie dann oftmaln ain zeither befchehen,
damit nun folchs verhuet und ob den geftellten Ordnungen richtig-
lich mit aller befchaidenhait gehalten werden, fo hat ein erf. rat
die herrn ires mittls, fo hievor über jedes handwerk geordnet wor-
den fein, hierzu auch verordnet, welche mit ainander abwixlen und
ainer aus inen jed zeit bey der ftraf fitzen die übertretter hören
und fehen fol ftrafen und da fich ainer der ftraf unbillichen waigern
oder fonft gegen feinen vorgehern ungebürlich erzaigen und halten
oder fich aus urfachen für ein erf. rat beruefen wole, folches ainem
erf. rat haben zu berichten, damit derfelb wie fich gebürt ob den
vorgehern halten und jederzeit als ordenliche obrigkait die gebür
fürnemmen und handien künde, der will ime auch in kraft haben-
der obrigkait difer Ordnung zu endern, mehren, mindern oder gar
abzuthun austruckenlich bevor behalten haben.
Digitized by
Google
— 262 —
vj. Ratsverordnung über den Handel mit Silberwaren
seitens der fremden Goldschmiede und das Hausieren
mit Silberwaren. Undatiert, etwa 1571 oder kurz vorher.
A.-A., G.-A. Fase. I. 1577.
Ain erf. rat hat dem handwerk der goldfehmid zu guetem ge-
ordnet und gefetzt, das hinfüran die frembden goldfehmid oder
fonft filber kramer im jar alhie öfter nit fail haben follen, als zu
fant jacobstag in der offnen und gefreiten meß, dann zu dem neuen
jar, die dreytag, welche andern frembden kramern alhie feil ze
haben gleichfals verdünnt ift, als nemblichen den neuen jarstag und
nechften darvor und darnach geenden tag.
So fy aber ainen daryber betretten, der fich zu ainer andern
zeit alhie fail zehaben under ftiende, den migen fy vor ain herrn
burgermaifter darumb verklagen, der wird fy bej dene fäzen hand-
haben.
Als auch bisher das haufieren mit frembder und auslendiger
gold- und filberarbeit fo vaft eingeriffen und fchier teglich frembde
herkhomen, welche fo fy gleich nit fail haben, doch ganz wannen
voll mit allerlaj gemachten arbeit umb und in die häufer fchicken,
das nit allein den Goldfchmiden an irer narung abprüchig, fondern
auch fürnemblich der urfach halb nicht guet ift, das folche arbait
menigmals der hieigen bfchau nit gemeß, damit die Leut, fo der
fachen nit gueten verftand haben, leichtlich und höchlich betrogen
werden, als hat ain erfamer rat dem handwerk der goldfehmid zu-
gelaffen, wann fy haufierer oder frembde arbait betretten, die man
umbtregt, es tragens gleich hieig oder frembde umb, das fie die-
felb wol aufheben und für ain burgermaifter von gebürlichs ein-
fehens wegen bringen mögen, der es darauf verwiern und fy bei
den fätzen handhaben will.
Digitized by
Google
263
18. Zusätze zur Goldschmiedeordnung inbezug auf den
Handel der geschwornen Käufler mit Silberwaren und
auf das Gesellenwesen. 1572, März 8.
A.-A., G.-A. Fase. I. 1572.
Auf der erbern von goldfehmiden underthenig fupplicieren und
begern bewilligt und laßt ain erfamer rat uf deffelben wolgefallen
und widerruefen dife nachvolgende neue artieul zu.
Erftlich daß alle gefchworne keufler fich nun hinfiiro des neuen
gemachten gold- oder filbergefchmeids (fonderlich aber deffen, fo
zu umbligenden ftätten gemacht würdet und der prob nit gemeß
ift) zu verkaufen genzlich enthalten follen, dieweil es dennen, fo
es machen, in iren laden öffentlich fail zu haben gebirt, were aber
fach daß andere keufler oder keuflerinnen, die nit gefchworn und
verbirgt weren, mit folchem neugemachten gold oder filbergefchmeid
haufieren, follen diefelben, fobald man deffen gewar wurd, von
den bueßmaiftern für die herrn burgermaifter im ampt gefordert
und inen folchs haufieren ernftlich abgefchafft werden.
Den art. der gefellen halber hat ein erf. rat auf der erbern
von goldfehmiden anruefen und fein künftig verbeffern heut dato
dahin erklert und gemefliget, wa ainer oder mer gefellen difes hand-
werks vor verfcheinung hierhin vermelter 6 jaren an andere aus-
wendige orts ziehen und dafelbs das handwerk lang oder kurze zeit
treiben follte, daß er alsdann unangefehen der an andern orten er-
ftandnen zeit, fchuldig fein foll, wann er fich alhie fetzen und maifter
wollt werden, die 6 jar wider von neuem zu erfteen, doch follen
hierinnen die maifter fiin und andere gefellen, fo fich zu maifters
dochtern oder wittfrauen wurden verheuraten, nit begriffen fein, fon-
der mit denfelben wie von alters her gepreuchig gewefen, gehalten
werden.
Gleichergeftalt foll es mit den gefellen, fo vor difer erklerung
und meffigung aine zeit lang alhie gearbaitet haben, dismals aber
nit alhie find, fonder wandern, wann fy alhie maifter zu werden be-
gern, wie von alters gepreuchig gewefen, gehalten werden.
Zum andern, fo fich hinfüro, wie etwa bisher befchehen, be-
Digitized by
Google
— 264 —
geben wurde, daß ain gefell, fo maifter werden wollt, die maifter-
ftuck felb nit machen fonder andern maifter ime daran helfen laffen
follte, derfelbig fo mit difem falfch betretten würd, foll die maifter-
ftuck darin er ime hat helfen laffen wider von neuem zu machen
fchuldig fein, aber der maifter, fo ime darzu geholfen für 4 oder
6 tag auf einen thurm geftraft und difes alles von künftigen ver-
brechen verftanden werden.
Zum 3.ten foll das flindermachen , fo von altem her und all-
wegen in ir der goldfchmid handwerk gehörig geweft, hinfüro
kainem andern dann der irs handwerks vähig und in fertigung feiner
maifterftuck beftanden ift, geftattet werden, doch hiermit den-
jenigen, fo bisher mit flinderwerk gehandlet haben, vorbehalten
fein, daffelbig an frembden orten wo fy wollen zu beftellen und
herzubringen.
Zum 4. , welcher maifter ainen gefeilen anderft , dann uf fein
felbs des maifters arbait auch fpeyß und Ion helt oder ainichen
ftörer anderer orten mit arbait oder Werkzeug befördert, der oder
die follen ain jeder umb zway mk filbers geftraft werden.
Dieweil etliche der frembden goldfchmidgefellen bisher zuvor
und ehe fie ir zeit ordenlich erftanden, alhie verheurat, hernach fo
fy aus obftehenden urfachen nit meifter werden mögen, in die Win-
kel gefetzt und einem erbarn handwerk nit geringen eingriff gethan
haben, fo ift auf der erbarn von goldfchmiden difer tagen be-
fchechen anruefen, eines erf. rats bevelch, daß die hochzeit- und
fteuerherren folliche gefellen hinfüro bis uf widerruefen zu burger
nit aufnehmen noch einfetzen follen, fie haben dann von den vor-
gehern beruerts handwerks kundfchaft aufgelegt, daß fie ir zeit auf
dem handwerk laut der Ordnung erfüllet und erftanden haben.
Decretum in senatu
8. marty anno 1572.
Digitized by
Google
265
19. Verordnung über den Handel der Silberkrämer.
1577, August 29.
A.A., G.-A. Fase. I. 1577.
Auf antrag der verordneten herren wird befchloffen bis auf ein
widerrufen und verändern:
Das die alhieigen filberkramer hinfüro kein filbergefchirr, fo fie
allhie in iren laden fail haben und verkaufen wollen, nit fail haben
follen, was über ain halbe mark fchwer ift, und doch follen die-
felben p filbergefchirr, fo fie öffentlich fail haben, bey den alhieigen
goldschmiden und nit bey frembden gemacht oder erkauft werden,
da aber die filberkramer folch filbergefchirr, die nit alhie gemacht
oder über, ain halbe mark fchwer were, öffentlich fail haben wur-
den, der oder diefelben follen von jedem übertreten befunder umb
vier gülden geftraft werden, was aber ander filbergefchmeid be-
langet, mögen die filberkramer unverhindert der von goldfehmiden
wol fail haben und verkaufen und bey inen ftehn, das fie folch
filbergefchmeid alhie oder ufferhalb der ftat mögen kaufen oder
machen laffen, was aber die filberkramer hinweck us difer ftat
fieren und anderftwo verkaufen, wie inen zuethon unverbotten, das
mögen fie alhie oder ufferhalb der ftat kaufen und machen laffen,
wie und wo fy wollen unverhindert meniglichs. fie wollen dann
den alhieigen goldfehmiden die narung vor den frembden vergunen.
das fteht zu irer gelegenheit.
Darneben follen auch die von kramern fich bey gleicher ftraf
des alten bruchfilbers alhie in difer ftatt uf zuekaufen genzlich ent-
halten und zue fteifer handhabung difes gefetz denen von gold-
fehmiden vergunt und erlaubt fein, den filberkramern, fo mit filber-
gefchmeid hantieren, fo oft und wann fie wollen einzugeen und fie
zue befuchen, ob fy über das beftimbt gewicht gefchirr fail hetten
oder verkaufen, diefelben ftuck mögen fie ufheben und nemen,
volgends den Verbrecher (doch anderft nit dann mit vorwißen der
herrn bürgermeifter im ambt) nach gelegenheit der fachen (trafen,
und dieweil dem Bartolme Feßenmair wie auch feinem vorfahr vil
jar lang zue gefehen und geftattet worden, allerlay filbergefchirr in
Digitized by
Google
— 266 —
großer und klainer anzal aufzuekaufen, item öffentlich fail zue haben
und wider zu verkaufen, foll ime zu verkaufung feines filbergefchirrs
nach dato dis noch ain jar lang vergunt werden, er aber nach ver-
fcheinung des jares fchuldig fein, (ich wie andere filberkramer diefer
ains e. rats Ordnung und decreta genieß zu verhalten, alles lenger
und weiter nit dann vorgemelt bis uf aines e. rats widerrufen und
wolgefallen.
20. Ratsbeschluss über die Zahl der Silberkrämer und
die Berechtigung des Handels derselben. 1577, Ok-
tober 29.
A.-A., G.-A. Fase. I. 1577.
B. Vefenmair als einem filberkramer und ungeverlich noch
ainem neben ime foll frey und bevorfteen, in gemain trinkgefchirr
auch andere filberine und guldine wäre und arbait fürohin wie bis
anher hie und anderer orten zu verkaufen, doch follen fie die-
jenigen trinkgefchirr, welche hie nit gemacht worden, alhie öffent-
lich nit fail haben, auch diefelben trinkgefchirr im albeg die prob
haben bei ftraf vier guldin von jedem verbrechen zu bezalen.
21. Ratsverordnung über die Verfolgung der Störer
und die Herstellung von Musterstücken für die Stück-
meister bei den Goldschmieden. 1581, Oktober 19.
A.-A., G.-A. Fase. IL 1581.
Ein erf. rat der Hat Augspurg hat auf der e. von goldfchmi-
den gehorfamblich anbringen und fuppliciren bewilliget, geordnet
und gefetzt, das der den 8. marty a. 1572 der ftörer halben inen
gegebene artieul nit allain auf die goldfehmid gemaint, fondern auch
auf alle burger und inwohner alhie erftreckt, extendiert und ver-
ftanden werden foll, alfo und dergeftalt, das allen burger und in-
wonern alhie fo wol als den goldfehmiden verpoten fein fol, kaine
ftörer und winkelarbeiter von goldfehmiden weder alhie noch an-
Digitized by
Google
— 267 —
dem umbligenden orten mit gelt, zeug-, arbait noch fonften nicht
zu verlegen, für fie auch in kain weiß gut zu fein, noch ainiche
waren weder kauf, taufch oder ander weiß von inen anzunemen,
alles bei verluft und confiscirung derjenigen arbeit und waren, fo
dergleichen ftörern und winkelarbeitern zu machen und zu verfer-
tigen gegeben oder aber fie die ftörer und winkelarbeiter für fich
felbften alhie machen und verfertigen würden, divon doch deren
von goldfchmiden verordneten ftör- und bußmeiftern jedesmal ein
dritteil umb irer mühn willen zugeftellt und gevolget werden foll.
Ferner hat ein erf. rat umb erhaltung gleicheit auch befferern
und gewiffer Verfertigung und anftellung der meifterftück und ver-
hüettung künftiger Unordnung willen den e. von goldfchmiden be-
williget und zugelaffen, das fie die zu irem handwerk gehörige und
gebürende meifterftück underfchidlichen jedoch nit den künft-
lichiften, auch nit den geringften meiftern under inen mit rat der
über ir Ordnung verordneten herren zu verfertigen undergeben.
nach wellichen gemachten und verfertigten ftücken fich hinfüro die
zum meifterftück verordneten goldfchmide in erkentnus zu regu-
lieren und zu richten verbunden fein follen.
22. Inventar der Ornamente und Kleinodien der Dom-
kirche in Augsburg. 1582.
ßischöfl. Archiv 39*, in 2 gleichlautenden Exemplaren, das eine mit
Nachträgen und Berichtigungen. Letzteres ist hier zum Abdruck gebracht,
indem das Verzeichnis der Ornate ausgelassen und bei den Beschrei-
bungen der Reliquien gekürzt wurde. Das Inventar bezieht sich auf den
Stand des Jahres 1582, bringt aber Nachträge bis 1606. Die vor 1582
aufgeführten Daten geben wohl das Jahr der Erwerbung der betr. Gegen-
stände an.
Inventar oder generalbefchreibung der güldinen und
filberin cleinodien fambt in denfelben eingefchloffenen reliquien und
hailtumb item aller ornät als chormentel, cafulen, levitenröck,
alben etc. und fünft allerlai andere kirchenzier und gefchmuck fo
bei dem hochlöblichen thumbftift alhie zu Augfpurg im jar 1582
Digitized by
Google
— 268 —
gefunden und durch mich M. Joannem Elfnerum, notarium publicum
etc. in beifein und gegen wart der würdigen und geldlichen herren
herm Bernhart Klingenftains und herrn Jacob Köckens, baide vi-
carier bei obgemeltem thumbftift etc. als darzu requirieten und er-
forderten zeugen vleißig und ordenlich verzaichnet worden, aim
iedweders under feinem funderlichen bequemen tituln und färben
wi volgt:
Erftlich in dem neuen chor auf dem altar ein fchene fehr große
ganz filberne altartafel, darin die fürnembften figuren des leidens
und fterbens Chrifti fambt der auferstehung und zu undris Chriftus
der herr fambt feinen zwelf apofteln ganz herlich reprefentiert wer-
den, welch in pur lauter filber auf 3301 mark gefchetzt würd.
Nachschrift: A. D. 1606 haben meine genedige und ge-
pietende herren eines hochehrwürdigen thuemb-capitels eine fchene
große filber ampel machen laffen.
Nachvolgende güldine und filbere clinodien fambt der felben
einverleibten reliquien und hayltumb werden in der facriftey in dem
großen neuen eychenkaften aufbehalten und verwaret.
Erftlich ein fchen groß ganz filberin und vergultes bruftbild
des heyl. Narzißi, darinne reliquiae . . ., von den hochwürdigen, wol-
gebomen und edlen herren des thumb-capitels zu Augfpurg zu der
kirchen verordnet, a. d. 1495 l ).
Item ein ander fchön groß ganz filberin und vergults bruftbild
f. Hilariae mit allerlay fchönen perlen und edlem geftain auf den
krönen verfetzt, darinnen 2 merkliche partickel . . ., von höchftermel-
ten herren des thumbcapitels zu Augfpurg zue der kirchen gefchenkt.
a. 1501.
Item mehr ein groß filberns und vergultes bruftbild f. Affri
martyris, darinnen das haupt des h. Affri eingefchloffen. weilend
durch herrn Joannen Staudenmayr geweffen vierherren bei dem
thumbftift zu der kirchen verordnet, a. 1505.
Mehr ein anders ganz filbers und vergultes bruftbild f. Gereo-
nis . . . ., ift auch von herrn Staudenmayr zue Augfpurg zue dem
gotteshaus verordnet, a. 1505.
1) Dieses Brustbild kostete nach Thelot 600 Gulden.
Digitized by
Google
— 269 —
Nachtrag: filb. bildnus ft. Michels.
Mehr ein fchöne filber und vergulde bildnis unfer lieben frauen
fitzend auf einem feffel ganz filber vnd vergult, tregt auf dem haupt
ein vergulte krön, welliche vornen mit einem rubin verfetzt . . .
dife bildnus ift von dem erwürdigen herrn Eberhard von Randeckh
gewefenen thumbcüfters zue Augfpurg zu dem gotteshaus verordnet
worden, a. 1384.
Mehr ein ander fchöne bildnus unfer lieben frauen von pur
lauterem guetem gold diefe bildnus ift von dem hochwür-
digen fürften und herrn Hainrich von Lichtenau, gewefenen bifchorT
zue Augfpurg zu der kirchen verordnet worden, a. 15 16.
Mehr ein anders ganz filbers mariabild, darinnen . . . ., von
dem hochw. und edlen herrn Wolffgange von Eilnharde weilend
thumbherrn zue Augfpurg zue der kirchen verordnet worden.
a. 1519.
Nachschrift: imago f. Sebaftiani.
Mehr ein ganz filber und vergulte bildnus f. Viti im Hafen,
darinnen reliquiae und hat diefe bildnus der erw. herr Vitus Meier,
weilend thumbherr und archidiaconus zu Augfpurg zue der kirchen
verordnet, a. 15 18.
Mehr ein fchöne filberne und ganz vergulte monftranz
diefe monftranz hat die edel und vilthugentfame Jungfrau Sophia
Römin von Kötz zu der kirchen verordent und gefchenkt. a. 1575.
Mehr ein andre große filbern monftranz, feind in einem kleinen
guldinen creuzle fo in der mitte der monftranz in einem glas ver-
fchloffen nachvolgende reliquiae auf diefer monftranz ift des
hochw. fürften und herrn herrn Petri von Schauenberg, cardinalis
et episcopi Augusti wappen gefchmelzt.
Mehr ein bildnus des hailigen Georgi, fo auf einem roß reitet,
ganz filber und zum thail vergult, darinen hailtumb. diefe bildnus
hat der hochw. und edle herr Udalricus von Rechberg von Hohen-
rechberg weilend thumbdechant zu Augfpurg dem gotteshaus zu-
geaignet und verordnet, a. 1490.
Item mehr ein ganz filbern und vergulte monftranz dife
monftranz hat der erzbifchof Joannes von Trier R mo . domino car-
dinali Ottoni gefchenkt. 1567.
Digitized by
Google
— 270 —
Nachschrift: filb. u. vergult bildnus f. Bernardi.
Item mehr ein fchöner ganz guldener großer kelch, credenz
oder becher von gutem arabifchen golt mit vil fchönen edelgeftain
verfetzt, darinnen ein ftück von dem paten des h. bifchofe Udalrici
gefchmelzt, darauf die gerechte hand gottes des almechtig fichbar-
licher weis zue zwaymalen erfchinen: erftlich als der hau. f. Ulrich
an dem hail. grünen donerftag den crifam confecrirt und zum an-
deren under dem ampt der meß am hailig oftertag. ift das groß
trinkgefchirr daraus an den vornembften feften under dem ampt
pflegt zue trinken geben , hat auch ein filbernes rörlein fambt einer
feidinen decken.
Nachtrag: a. dorn. 161 1 den 12. aprilis ift difer kellich von
herrn Bartholome Khoch, goldfchmid probirt und abgewogen wor-
den und fich befunden 9 mark, 2 lott an guttem cronen gold, thuet
beileffig 650 cronen.
Item mehr ein fchöne filberne monftranz zum tail an etlichen
bilder vergult, darinnen reliquiae ....
Item ein kleines ganz guldens creuzlein mit fünf fchönen großen
edelgeftain verfetzt, diefe monftranz hat herr Cafper Fabri weilend
pfarrer in Eresriedt zu der kirchen geben, a. 1522.
Item altare portabile f. Udalrici ift braun marmelftain in fdber
gefaft und vergult. .... auf gemachtem altar flehet ein fchön groß
ganz guldin creuz mit vil großen und kleinen perlen auch allerlai
anderen edelgeftain verfetzt neben gemeltem creuz flehen zue
baiden feits zway kleine filbere und zum thail vergulte bild. das
eine ift unfer lieber frauen, darinen hailtumb. das ander ift des
hailig babfts Syxti auch ganz filberin und zum thail vergult
mehr flehet auf gemeltem altar ein ander fchon criftallen crucifix
in filber eingefaßt, hat reliquias gemeltes crucifix ift zue un-
drift mit edelgeftain verfetzt.
Mehr ein fchön groß agnus dei in filber gefaft und ganz ver-
gult , auch mit fchönen großen perlen und allerlai edel geflain ver-
fetzt , hat in der mitt ein crucifix von perlenmutter ift das
agnus dei welliches man ad osculum pacis herumb pflegt zu tragen,
wann fremde herren vorhanden fein.
Mehr ein klein filberns und vergults täffelin ift wie ein altar
Digitized by
Google
— 271
formiert, inwendig mit fchönen bildlein geziert dies täffeien
kombt ä R mo domino cardmale Ottone hero.
Item ein groß criftallen creuz in filber gefaft ganz vergult mit
einem großen filberen fueß auch vergult. . . .
Mehr ein fchön ganz filbers crucifix zum thail vergult, mit
einem großen filbernen und vergulten fueß, darauf 4 gefchmelzte
wappen dies kombt auch von dem hochw. fürften und herrn
herrn Otto Truchfeffen cardinal und bifchof allhie zu Augfpurg.
diefes crucifix wiget 12 mark und 8 lott.
Mehr ein fchöne große ganz filbern und vergulte capfa, darin
man das hochw. facrament pro infirmis pflegt aufzubehalten, auf
deren spitz ein runder criftall gefaßt
Mehr ein filberne monftranz, ift formiert als wie ein thurn.
darin ein fchön groß criftallin glas diefe monftranz hat R dus
dominus Udalricus de Rechberg de Hohenrechberg weilend thumb-
dechant zue Augfpurg zue dem gotteshaus verordnet, a. 1492.
Mehr ein andere filbere monftranz mit fchönen edelgeftainen
verfetzt, in deren mitte unfer lieben frauen ableiben von perlmuetter
gefchnitten
Item mehr ein großer filberner arm, zum thail ein wenig ver-
gult ift ä R mo d mo cardinale Ottone zue der kirchen kommen.
Mehr ein filberne runde monftranz, ganz vergult mit vier alten
wappen unden auf dem fueß
Mehr ein filbern capfa pro venerabili sacramento infirmorum
ganz vergult zue obrift mit einem criftallen creuz und in der mitte
herumb mit fchönen figuren verfchmelzt
Item eine filberne und ganz vergulte runde monftranz, die ein
engel auf dem haupt tregt, hat zue öbrift ein klein gefchmelztes
weiß guldins crucifix; in der mitte ein lchönes criftall, ä R do
d no card. Ottone.
Mehr ein andere fchöne filberne und vergulte runde monftranz,
welche auch ein engel auf dem haupt tregt. deren oberthail ganz
gülden, in der mitt ift in ein fchön criftall eingefaßt mit hailtumb.
diefe monftranz ift mit fchönen edelgeftainen verfetzt, ift auch von
hochbemelden card. Ottone zur kirchen kommen.
Item noch ein andere filbern ganz vergulte runde monftranz
Digitized by
Google
— 272 —
ift durchaus formiert als wie die vorgehende, in deren mitte in
einem runden criftall eingefaft reliquiae . . ., feind auch alle beide ä R mo
d no card. Ottone zue der kirchen komen.
Mehr ein breite ganz filberne und vergulte monftranz ein
partickell von dem heil, creuz ift auf einem criftall und in der mitte
eingefchloffen mit zwayen edelgeftainen verfetzt, diefe monftranz
hat herr Joann canzler vicarius chori und capellanus s. Katharinae
zue dem gotteshaus geben, a. d. 1465.
Mehr ein klein filberes monftränzle, ist obenauf ein wenig ver-
gult und in der mitte brait. darinnen hailtumb diefe mon-
ftranz hat Thomas Euerdinger famulus M. Joannis Goßolts zue der
kirchen faffen laffen und zu der kirchen geben, anno 1505 die
26 octobris.
Item ein kupferes vergultes creuzle, darauf ein filbern bildnus
Chrifti crucifixi
Mehr ein klain filbernes monftränzle, ift in der Mitte rund und
zum thail vergult auf diefem monftränzle ift deren von
Königseckh wappen.
Item ein anders kleins runds monftränzle ganz filber vnd ver-
gullt. flehet oben auf ein klein unfer lieben frauen bildle. darinnen
hailtumb
Item ein fechsecket capfula ganz filber deren oberthail vergult
in usum corporis Christi pro infirmis. darinnen hailtumb
Mehr ein ganz filberes und vergultes monftränzle. darin in
einem criftallen glas hailtumb aufbehalten würd
Mehr ein ander klein filbernes monftränzle zum thail vergult
und mit edlen ftainen verfetzt, in deffen mitte in airiem criftallen
glas reliquiae verfchloffen diefes monftränzle ift von dem
ehrwürdigen herrn Udalrico de Rechberg de Hohenrechberg weilend
thumbdechant alhie, zu der kirchen verfchafft worden, a. 1496.
Item ein klain filbers ganz vergultes und gefchmelztes altare.
ift ä R mo cardinale Ottone zue der kirchen kommen, darinen re-
liquiae
Mehr ein großes ftück von der hierenfchale des heilig mar-
tyrers Maurity in filberin gefaft und vergult. kombt auch ä R mo
cardinale Ottone zue der kirchen. NB. ift zuvor zue Dillingen mit
Digitized by
Google
— 2 73 -
fonder reverenz von bifchofen aufbehalten worden und zu vermutten
das folche der h. bifchof Udalricus neben anderen hailtumb von
der Thebrifchen gefellfchaft nach Augfpurg gebracht habe.
Mehr ein klein unfer lieben frauen bild, ganz filber und ver-
gult die krön mit fchönen ftainen verfetzt. Darinen ift hailtumb
fo von denen von Khnöringen zur kirche gegeben worden, ift zu
underift deren von Khnöringen wappen darauf, wird auch fonft die
Khnöringerin genent.
Mehr ein klein filberes monftränzle mit zwayen criftallen blett-
lein. darinnen hailtumb etc.
Mehr ein gar klein filberes monftränzle zum thail vergult,
darinen hailtumb etc. ift von herrn Hainrich Eblin weilend vicarier
auf dem thumbftift zu der kirchen geordnet worden, a. 1478.
Item ein klein ganz filberes unfer lieben frauen bild, tregt das
kindlein auf dem arm, ift zum thail vergult
Mehr ein fchwarz klein hilzes f. barbarabildle mit einem fil-
bernen fueß und haupt. darin reliquiae , ift deren von Nen-
ningen wappen darauf.
Item ein gar klein lengelets filberes monftränzle darinnen hail-
tumb etc.
Mehr ein ganz filberes creuz, mit einem criftallen blättlein.
darinen hailtumb etc. ift der herren vom thumbcapitel wappen darauf
fambt der jarzal 1522.
Mehr ein filberes monftränzle, zum tail vergult darin ein agnus
dei, item von dem h. grab, zwifchen zwayen criftallen blättlein ein-
gefchloffen. ift von herrn Stephano Sommerman zu dem gotteshaus
geben worden.
Mehr ein ander gar klain filberes monftränzle, darin hailtumb
von f. Conrado fambt feiner bildnus.
Nachtrag: Mehr ein kleins filberes und vergults monftränzle
mit einem criftallin fueß.
Mehr ein ander klein filberes monftränzle zum thail vergult.
darauf ein creuzle von perlenmuetter, hat in der mitt zway criftallen
blättle. darinnen hailtumb etc. diefes monftränzle ift von obge-
dachtem herrn Stephano Sommerman zue der kirchen verordnet
worden.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. l8
Digitized by
Google
— 274 —
Item ein ganz guldes creuzle mit fchönen edlen ftainen ver-
fetzt, hat zu undrift ein filbern fueß vergult. darinnen ein partickel
von dem heil, creuz.
Item ein klein ganz guldcns capfa pro venerabili sacramento
mit vilen edlen geftainen verfetzt, hat ein filberen vergulten fues.
darinen hailtumb
Mehr ein fchwarz augftainen (Achat?) ft. Catarinae bild mit
ainem filberen vergulten fueß, haupt, fchwert und rad. darinen
f. Catharin-öl in ainem klainen filberen und vergulten flefchlein.
Mehr ein klain monftränzle ganz filbern und vergult, darauf
ein klein crucifix mit zwayen alten wappen. darinnen hailtumb
Item ein ganz filberner heiliger Chrift.
Item fanct. Abundi fchlaf hauben , deffen heil, haupt f. Ulrich
von Rom gebracht hat.
Item ein ganz filberes corporal-trühlein, darauf der heilig zwelf
apoftel bildnus. fambt dem wappen Chrifti des herren vergult,
fambt einem fubftratorio mit gold und perlen gerings herumb auf
das allerfchöneft gezüert. ift deren von Weiden wappen darauf
graben, und kembt vom bifchof Khnöringer zu der kirchen.
Mehr ein ander fchön corporal zu obrift und fonft gerings
herumb mit fchönen großen und kleinen perlin verfetzt, fambt aller
zugehör. ift von herr Joan Scheurlien, thumbherren zu Augfpurg
und Breßlau zu der kirchen verordnet worden.
Item ein fchöner, filber und ganz vergulter kelch fambt einer
paten. difer kelch ift von dem hochehrwürdigen in gott und edlen
herrn herrn Wolfgango Andräa Rhem de Kötz, thumbprobft bei
unfer lieben frauen ftift alhie aus Rom zu der kirchen erkauft wor-
den anno dm. 1578.
Mehr ein anderer fchöner ganz filberer und vergulter kelch auf
dem fueß mit fchönen figuren gefchmelzet. fein zu undrift auf dem
boden nachfolgende worte graben : Daniel dei gratia archiepiscopus
magunti-sacri. Rom. impery. princeps elector hunc calicem ottoni
cardinalj Augustans amoris ergo dono dedit. a° 1566. und auf
dem paten feind nachvolgende wort geetzet: frater Sifridus lapicida
de valleuterima qui comparavit calicem istum in sui memoriam.
anno domini 13 14.
Digitized by
Google
— 275 —
Mehr ein kleiner filberer und vergulter kelch, fambt einer
paten, mit einem braunen taffeten fuetter überzogen (von cardinal
Ottone).
Mehr ein anderer fchöner großer kelch fambt dem paten in
der mitte mit einem großen knöpf zu undrift auf dem fues mit
<lreyen wappen und gefchmelzten crucifix.
Mehr ein capsel pro sacro chrysmate et oleo sancto ganz fil-
tern, ift unden auf dem fues nachvolgende jarzal gefchnitten 1445.
Mehr ein ander alte kupfere und vergelte capfel in usum ve-
nerahüis sacramenti.
Item drey große filbere und zum thail vergulte flefchen
Mehr fechs ganz filbere und zum thail vergulte große und
kleine zinder, welche von cardinal Ottone zue der kirchen verord-
net worden.
Nachtrag: ganz filbere leichter.
Item ein großer kupfer vergulter farch, darin hernach befchrieben
reliquien etc. item ein klainer altar welcher confecriert worden
a° dm. 1303. Darin hailtumb etc.
Nachtrag: ein filberes crucifix mit 3 unterfchiedlichen wappen.
Nachvolgende vier stück werden in der sacriftey in einem be-
fonderen kleinen kaften hinder der thür aufbehalten und verwaret.
Erftlich ein yberaus fchön herrlich ganz guldine monftranz von
-dem allerbeften * golt mit fehr vil großen und klainen perlin und
fonft vil ander edelgeftain verfetzt. Dife monftranz pflegt man in
festo corporis Christi und die ganz octava herumb pro venerabili
sacramento zu gebrauchen, ift durch bifchof Friedrichen v. Zollern
a. 1504 zur kirchen alhie verordnet worden.
Item ein ganz guldener farch auch von fehr guetem golt und
mit fchenen herlichen edelgeftein verfetzt.
Item ein ganz filberer und vergulter arm mit vil fchönen edlen
geftainen verfetzt. Darinen viele heiltumb etc.
Item ein ganz filberes und zum thail vergultes fchälen.
Verzaichnis der clinodien welliche in dem kleinen kaften, fo neben
-dem großen aichen hailtumb kaften gelegen aufbehalten werden.
Erftlich ein fchöner ganz filberer kelch der ganz vergult, hat
18*
Digitized by
Google
— 276 —
auf dem fues zway gefchmelzte wappen fambt einem crucifix, wird
der prelaten kellich genant.
Mehr ein ander vergulter kelch fambt dem paten auf deffen
fues zue undrift deren von Walkirch wappen gefchmelzt.
Item noch ein anderer ganz filberer und vergulter kelch zue
undrift auf dem fues mit fechs fchönen gefchmelzten bildern. (diefer
kellich ift ganz neu gemacht worden, die fchilter dieweil fie nit
mehr fichtbar gewefen, hat man nit mehr darauf gemacht.)
Mehr ein anderer ganz filberer kelch und vergult darauf der
herren von Gumppenberg wappen geftochen.
Mehr noch ein anderer kelch ganz filbern und vergult mit des
herrn cardinals von Schaumberg wappen, würd auf dem alten chor
zu täglichem brauch aufbehalten.
Mehr ein ganz filberer kelch vergult zum täglichen brauch im
chor. darauf nachvolgende wort geftochen : istum calicem procura-
vit domina dicta Ruffin de sancta cruce. anno d m 1363.
Mehr ein filberer kelch mit einem kupferen paten ift zimblich
klein ä D rao B S. plebano huius eccliae datus. (diefer kelch ift auf
bevelch gehn Mauren überantwurt worden 15 16.)
Nachtrag: Item ein f. Ulrichs kellich ganz gülden.
Item ein ganz filberes und zum thail vergultes weyrauchfchiff-
lein, kombt von R mo domino cardinale Ottone zu der kirch.
Item ein ganz filberes opferfchiffelen.
Item ein alte blaue fammette corporaltäfchen cum pertinentys.
Mehr ein alte andre blau gemofierte corporaltäfchen cum per-
tinentys.
Item in einem weißen fack acht corporalia und vier kelch fecklen.
Item ein haupt aus der gefellfchaft f. Urfula, fehr fchön ge-
ziert, auf einem gülden küffele mit vil fchönen, ganz gülden und
geschmelzten bullen oder pücklen. ift von der frau Georg Fuggerin
dem herrn cardinal Ottoni zu ehren gefaßt worden.
Mehr zway ander gleich in golt gefaßte häupter auf küffener,
feind mit zway gülden kreuzlein gezüret. ex societate s. Ursulae.
Item ein große grien fammette corporaltäfchen, darauf der
name Jefus mit perlen geflickt, (ift dem pfarrer zu Zufhamzell aus
befelch herrn thumbdechants gegeben worden anno 1587.)
Digitized by
Google
— 277 -
Item ein klein blau fammettes befchlages trüchlein. darin
diefe nachvolgende hailtumb
Mehr ein ander klain befchlagencs trüchel, darin zwen denk-
ring, der ein ganz gülden, der ander aber filbern und vergult, fambt
vier kleinen meffenen bullen.
NB. Die ring, armbender und andere guldine und filbere ge-
fchmeid find anno 1619 in meines gn. herrn thumb-cufters behau-
fung zum thail ihre gefelbft erkauft, zum theil aber durch hr. Bar-
tholme khoch goldfchmid verfchmelzt und das gelt hr. Hubaufen
ander notwendige fachen zu machen, überantwurdet worden.
Mehr ein ander klein bleyens trüchel, darin ain klein cri-
ftallen balfam-flefchlin. item ein ander hilzes trüchlin; darinen
hailtumb (darvon hat man dem herzog Wilhelmen in Baiern
gehn München gefchickt.)
Item zwei kupferne und 2 chriftallene balfambüchfen klein und
groß.
Item drey kleine küffele, darauf man die haupter der heiligen
zue fetzen pflegt; darunter zway mit grünem damaft, das dritt aber
mit gelben atlaß überzogen ift.
Item zway ganz filberne rauchfeffer.
Item ein filbere weichkeffel fambt einem weichwedel auch ganz
filbern.
Item zway große filbern opferkäntel, darunder das ein vergult.
feind von herrn Windelino Schweighart canonico Augustano zu der
kirchen verordnet worden.
Nachtrag: Mehr zwei neue groß filberne opferkäntlin neulich
gemacht.
Mehr noch drey par etwas kleinere ganz filbere und vergulte
opfer käntele, welche die herren des thumbftifts haben machen
laffen.
(Davon man ein par fo gar übel geformieret geweft dem h.
Weidenlich goldfchmid geben, daran er uns ein neues par fo oben
gar weit feind geben hat.)
Item ein ganz filberes hoftienbüchfel.
Mehr zway geftücklete gelb und fchwarz hoftienbüchfel.
Item zway meffene zinderle.
Digitized by
Google
— 278 —
Nachtrag - : Mehr noch zwei meffine zinderle, fo 1602 darzu
erkauft worden.
,, Mehr ein hölzernes trüchle.
Verzaichnus der cleinodien und hailtumbs, fo in dem einge-
mauerten karten auf der gerechen hand in der facriftey eingefchloffea
und aufbehalten werden.
Erftlich ein ganz fchön groß filberes crucifix, welches zu den
fürnembften feyrtagen , mitten im neuen chor auf ein ftainene faul
geftellt wird. Darinen in einer filbern capfel nachvolgende hail-
tumb .... bey diefen reliquys ligt ein zettele darauf nach-
volgende wort gefchrieben : sanctus Udalricy. daraus zu vermueten
das folche dem heiligen Udalrico zugehört gewefen.
Item ein kupferes vergultes groß creuz, hat zu beiden feiten
unfer lieben frauen und f. Joannis bildnus. und auf den vier orten
des creuzes die bildnus der vier heiligen evangeliften.
Mehr ein kupfere und vergulte taffei, hat in der mitte ein ver-
filbertes crucifix fambt unfer lieben frauen und Joannis bildnus.
(ift erft neulich renoviert worden.)
Mehr ein hilzes täffelein, darinnen ein helfenbaines crucifix. ift
erft neulich renovirt worden, (diefes 161 1 aus Befelch meiner gn.
hr. gehn Mauren geliehen worden.)
Nachtrag: Mehr ein meff. und verfilberts crucifix.
Mehr ein meff. und vergulte monftranz.
Mehr ein klein ganz helfenbeines täffelein.
Item ein ganz helfenbaines unfer lieben frauen bildnus.
Item zway gefchnützlet Jefuskindle mit hemettlen.
Mehr noch ein ander groß Jefuskindle mit einem weiß leinin
hemmettlein von rotter feyden ausgenehet, hat auch ein rott feyden
creuzlen mit einem gülden porten umbwunden auf dem haupt. difes
Jefuskindlein ist erft neulich von Anna Fürftin ftockhfifcherin zu der
kirchen verordnet worden.
Mehr noch ein ander klain Jefus kindlein ift nit beklaid.
Item ein helfenbaines rundes trüchlein mit filber befchlagen
und vergult hat zu obrift ein filber vergultes crucifix. fambt unfer
lieben frauen und f. Joannis bildnus.
Digitized by
Google
— 279 —
Item ein verglafiert hailtumb trüchell. darinnen auf einem
taffeten küffele hailtumb etc.
Item ein neu nenovirt hailtumb täffeie, (in form eines altär-
leins.) darinnen hailtumb verfchloffen etc. etc.
Mehr ein ander neu renovirt hailtumb täffelin. (auch inform
eines altärleins.) darinnen nachvolgende hailtumb etc. etc.
Mehr noch ein anders altes altartäffelein. darinnen hailtumb
eing-efchloffen
Mehr zway underfchidliche häupter von der gefellfchaft der
eylf taufend Jungfrauen auf rott atlaffen küffele.
Mehr ein haupt eines heiligen aus der gefellfchaft f. f. Cassy
et Florenty auf einem rotten atliffenen küffelin. (1604 dem herzog
Wilhelm gen München gefchickt.)
Mehr ein partickel von dem haupt S. Joannis Baptiftar auf einem
grünen damaften küffele.
Mehr noch ein ander haupt von einem heiligen aus der gefell-
fchaft Urfulae mit einem altgeftrikten feyden heubel auf ainem
grünen atliffenen küffele. (ift verbrochen worden und anitzo in
einem hilzinen trichlin aufbehalten.)
Mehr f. Columbany haupt, wellicher ein bifchof im engelland
gewefen, mit einem gülden gewürkten borten auf ainem grünen at-
liffen küffele.
Mehr wider ein ander haupt von der gefellfchaft f. Urfulae auf
einem rotten atlaffen küffel.
Mehr ein haupt eines heiligen aus der gefellfchaft f. Gereonis
mit ainem filbern borten und rottem atliffen küffele.
Mehr ein ander haupt aus der gefellfchaft der zehentaufend mar-
tyrer mit einem gülden tuch umbfaft, auf einem grünen atliffen küffele.
Mehr ein partikel von dem haupt der heil. Jungfrauen Luciae
auf einem grün atliffen küffel.
Mehr ein partikel
Mehr noch ein ander haupt
Item ein partikel
Item fünf fchöne güldene und zum tau mit edelgeftain verfetzte
krenz, damit man die haupte zu zieren pflegt.
Nachtrag: Mehr zwei lange ferch darinnen reliquiae.
Digitized by
Google
— 28o -
Verzaichnus der claineter, welche in ainem neuen tennen kaften
neben dem großen aichen kaften gelegen, verwart werden.
Erftlich zwen fchene neu renovirte engel mit fchilten darauf
unfer lieben frauen bildnus gemahlet.
Mehr zway klain alte engel mit zinderlein.
Mehr ander zwen große alte negel mit zinderlein.
Mehr ein fchener renovirter vierecketer thurm mit dreien ftai-
nernen figuren de passione Christi, darinnen auf zwayen alten kisse-
lein nachvolgende hailtumb ....
Mehr fünf par blechene engelsflügel, die man gebraucht für
die jungen knaben in processione corporis Chrifti.
Ausserdem wurden in der äusseren Sakristei eine Reihe höl-
zerner und vergoldeter Brustbilder, Särge und Truhen als Reliquien-
behälter aufbewahrt. Ferner werden als vorhanden aufgeführt viele
Messingkannen, messingene Zünder, silberne Kreuzlein, so man in
publicis processionibus zu gebrauchen pflegte und mehrere Plenarien,
Silber und vergoldet, zum Teil mit Edelsteinen besetzt.
23. Zusätze zur Goldschmiedeordnung, betr. die Aus-
übung des Messingschrotens , die Erlangung des
Meisterrechts, das Verhältnis zu den Uhrmachern, die
Abwechslung der Geschaumeister und das Ein-
schmelzen der Münzen. 1588, Aug. 9.
A.-A., G.-A? Fase. IL 1588.
Ein ehrb. rat diefer ftadt kombt in erfahrung, daß fich ein
zeithero etliche burger diefer ftadt underftanden , mit dem meffing-
fchrotten, vergulden und anderm in den winkeln zue ftimplen und
zue arbeiten, darzue fie die gefellen des handwerks der goldfehmid
fezen und gebrauchen und haben doch die gerechtigkait des gold-
fchmids oder einichen andern handwerks der Ordnung gemeß weder
erfetzen noch erlangt, wann dann bei dergleichen werken auch
von gold, filber und edelgeftein gearbeitet und darunter mit folcher
winkelarbeit leichtlich großer betrug und gefahr geübt werden kann,
Digitized by '
^Google
— 28l -
fo hat ein e. rat zur abftellung folcher ungebur und zu defto mehrer
Verhütung- gefarlicher arbeit, fonderlich aber der erbarn von gold-
fchmieden gemeinem handwerk und ihrer nahrung zum bellen erkannt,
daß fich vom tag an dies decrets des meffingfchrötens und keiner an-
dern gleichmäßigen arbeit niemand gebrauchen oder underfahen folle,
er habe dann die zeit der Ordnung des goldfchmidhandwerks wie fich
gebührt erfeffen und die gerechtigkeit desfelben handvverks ihrer Ord-
nung gemeß ordenlich erlangt bei ftraf ainhundert gülden in münz,
die ain jeder Verbrecher jedesmal ainem erb. rate zu erlegen ver-
fallen fein foll. es follen auch keine meifter des goldfchmidhand-
werks fich der meffingfchröterarbeit gebrauchen, desgleichen follen
auch keine goldfchmidsgefellen ainichem winkelarbeiter oder meffing-
fchröter oder jemand, der die gerechtigkeit des goldfchmidhand-
werks nicht ordentlich erlangt hat, arbeiten bei ftraf, fo oft ein
meifter oder gefell wider diefe erkanntnus handien wurde, 30 gül-
den in münz in eines erf. rates büchfen und was für arbeit in der-
gleichen winkel gemacht, gefunden und betretten wird, die follen
die ftörmaifter der erbarn von goldfchmiden zue ihren handen zue
nemen macht haben und diefelbe einem erfamen rat als ein kon-
fisciert guet überantworten und zueftellen.
Weiter ift erkannt, das fich ain jeder frembder gefell, welcher
bedacht und willens ift alhie maifter zu werden , fchuldig fein foll,
fich bei den vorgehern anzuezeigen und fich gegen erlegung aines
guldens in aines erf. rats büchs einfchreiben zu laffen. bei welchem
einfchreiben foll jedem die Ordnung fürgelefen und fürohin kainem
das bürger oder maifterrecht bewilliget werden, welcher die zeit der
Ordnung nit bei den maiftern des handwerks mit offner arbeit er-
flanden haben würd. fovil aber diejenigen gefellen betrifft, welche
albereit wenig oder vil an irer zeit erdient und erftanden haben,
die follen gleichfalls in monatsfrift bei den vorgehern erfcheinen,
das obbemelt einfchreibgelt bezalen und ir bishero verdiente zeit
auflegen, und welcher oder welche gefellen foliches nit theten, die
follen alfo wie oblaut des bürgers und maifterrechtens nimmermehr
fähig fein.
Dann die uhrmacher belangend, laßt es ein erf. rat bei dem
14. articul der goldfchmidordnung durchaus bleiben, und will daß
Digitized by
Google
— 282 —
demfelbigen geftracks gelebt und welche von Uhrmachern oder
goldfchmidgefellen demfelben articul zuewider handleten jeder Ver-
brecher jedesmals umb 30 fl. in aines erf. rats büchs geftraft wer-
den follen.
Weiter ift der gefchaumeifter halben erkannt, daß der öltift
bei demfelben ambt dismals noch zway jar gelaffen, der junger
aber nach eröffnung difer ratserkantnus abgewechflet. derfelb foll
nach zwayen jaren an des öltern ftatt tretten und ime alsdann wider
ain ander zugeordnet und alfo foll es furohin von zwayen zu zwayeu
jaren beharrlich gehalten und mit folcher abwechflung jetzt alsbald
nach eröffnung difer erkanntnus angefangen werden.
Wie wol das brechen der reichsmünz in des heil, reichsordnung
bei namhafter ftraf hoch verbotten und den goldfchmiden nit weiter
erlaubt ift, dan fovil ein jeder zur notturft feines handwerks bedarf,
dieweil fich aber die guete reichs münz je lenger je mehr verliert
und defto mehr die notturft des gemainen nutzens erfordert, guete
achtung zu haben, daß der reichsordnung gehorfamblich gelebt
werde , fo fchaft und befilcht ein erf. rat allen und jeden maiftern
des goldfchmidhandwerks , daß ir jeder kein mehrer reichsmünz
breche, dann er zur notturft feines handwerks bedarf bei fünfzig
gülden unabläßlicher ftraf fo ein jeder der dife Ordnung überfüeher,
fo oft es befchicht in eines erf. rats büchs zu erlegen verfallen und
fchuldig fein foll. doch behelt ime ein erf. rat in craft habender
obrigkeit bevor, vorgehende und andere articul das goldfchmid-
handwerk betreffend, jederzeit zue ändern, zue mindern, zu mehren
und gar abzuethun.
24. Ratsbeschluss wegen der Reihenfolge der jährlich
zu den Meisterstücken zugelassenen Gesellen. 1590
Aug. 25.
G.-A. Fase. IL 159*0.
Die 6 Gefeilen follen hinfüro nit mer under einander angeftellt
werden, fondern erftlich zween alhieige goldfehmidsföhne, beineben
auch zween hieige burger und dan zween fremde gefellen zur er-
Digitized by
Google
— 283 —
vüllung der 6 perfonen nach iren vollnfierten jaren an die maifter-
recht zuefteen follen gelaffen (werden). Da aber dero parteyen
eine nit vorhanden fein oder anhalten wurde, alsdan zum erften fie
die g-oldfchmiedsföhne , hernach uf dero mangel die alhieige bur-
gerskinder und volgend die frembden goldfchmidsg'efellen follen
angeftellt (werden), da auch ein hieig-er oder frembder gfell fo die
jar erftanden fich zue einer wittib oder goldfchmidstochter verhei-
raten wurde, daß derfelbig in difer Ordnung* anderen fürgezogen
und präferirt werden folle.
25. Ratsbeschluss über das Halten von Lehrlingen
und Gesellen. 1591, März 21.
A.-A., G.-A. Fase. III. 1591.
Erftlich foll keinem maifter des handwerks zuegelaffen werden,
mer als zween lernjung^en benambtlich einen frembden und neben
demfelben eintweder feinen felbftaignen oder eines anderen maifters-
fohne, aber darüber nit zue haben und anzueftellen.
Zum anderen: ein jeder goldfehmid, da er über die erlaubte
zahl der gefeilen andere mer fetzen wurde, foll alsdann von jedem
zue vüll gefetzten gfellen fürs erfte mal die wochen 3 fl., fürs an-
dere doppelt fo vüll in eines erf. rats büchsen zue ftraf bezalen,
und des dritten gar in die eifen gefchafft werden.
26. Goldschmiedeordnung vom 24. Juli 1593.
Dieselbe befindet sich im Privatbesitz und kam mir erst während der
Drucklegung dieses Werkes zu Gesicht. Die auf Pergament geschriebene
Handschrift enthält die Ordnungen von iS93 und 1603 mit Nachträgen
bis 1697; sie wurde in der städtischen Kanzlei für die Goldschmiede-
zunft gefertigt. Dem Ledereinband ist die Jahreszahl 1681 aufgedruckt.
Die Ordnung von 1593 ging fast vollständig in die von 1603 über.
Das Nachstehende beschränkt sich daher auf die abweichenden Be-
stimmungen.
Digitized by
Google
— 284 —
Goldfchmids Ordnung*.
Demnach eins e. handwerks der goldfchmid Ordnung- alhi zu
Augfpurg von etliche iaren hero durch ein erb. rat dafelbft auf
deren von goldfchmiden anhalten in mer articulen gebeffert, ge-
mehrt und gemindert und bis dahero in allen anderen handwerks
Ordnungen ein vätterlich einfehen fürgenommen worden, derowegen
auch ein erb. handwerk von goldfchmiden etlicher articul halber
volgende ir Ordnung" zu erneueren angehalten, darauf ein erf. rat
obgedachte Ordnung in hierin verleibte articul ordenlich nachein-
ander begreifen und volgend diefelb auf aftermontag den 27. mo-
nads july difes ablaufenden drei und neunzigiften jars einem erb.
handwerk von goldfchmiden in beifein der edlen veften, fürfichtigen
und weifen herrn Bernharden Keyhirgs , Hänfen Herwärts , Ober-
richters und Lucassen Ulftets, allen dreien des rats, auch der erbarn
und fürnemen Georgen Sybenburgers und Antoni Schweiglins als
Vorgeher, desgleichen Hänfen Arnolds und Carl Orteis als Gefchau-
meifter vorlefen und daffelb volgender Ordnung in allen und jeden
articuln gehorfamlich zu geleben und nachzukommen fchweren
laffen.
Art. 1 — 10 = Art. 1 — 10 der Ordnung von 1603.
11 = ,, 11 „ „ ,, „ ohne den Zu-
satz: „desgleichen follen auch keine goldfchmieds-
gefellen" etc. Er gehört zu Art. 12, und ist jeden-
falls auch in der Ordnung von 1603 nur aus Ver-
sehen zu Art. 11 geschrieben.
„ 12 = Art. 12 der Ordnung von 1603, m ^ der Straf-
bestimmung: einhundert gülden. Bei dem Satze:
„Es follen auch keine meifter des goldfchmiede-
handwerks fich der meffingfchröter arbeit gebrau-
chen" fleht die Nota: ,,difer anhang ift caffirt und
fonft der articul renoviert wie hernach fol. 29 zu-
fehen". Es ift damit auf das Dekret vom 9. 6. 1600
hingewiesen.
,, 13 — 16 = Art. 13 — 16 der Ordnung von 1603.
„ 17 = Art. 17 ,, „ „ „ doch mit der
Bestimmung: „da er aber folch handwerk außer-
Digitized by
Google
— 28s —
halb erlernet, foll er (wann er fich zu keiner mei-
fters dochter oder witfrauen verheuraten wurde)
acht Jahre" etc., und weiter: „da er fich zue einer
des handwerks fähigen dochter oder witib verheu-
ratet hat, follen zwai im an den acht iaren nach-
gegeben werden"; die 8 Jahre mußten aneinander
ohne Unterbrechung- ersessen werden.
Art. 18 = Art. 18 der Ordnung- von 1603.
n *9 n 23 »1 11 »» ?>
" 20 = ,, 24 n » ?i n
„ 21—23 = »' 25—27 „
„ 24 setzt die Zahl der jährlich zu den Stücken zu-
zulassenden Gesellen auf 6 fest, 2 Goldschmieds-
söhne, 2 Bürgerssöhne und 2 fremde Gesellen, und
unter den Meisters- und Bürgerssöhnen diejenigen,
welche am längsten auf dem Handwerk gewesen
waren.
„ 25 = Art. 28 der Ordnung von. 1603; Verlängerung der
Lehrzeit auf 6 Jahre (resp. 8 Jahre, wenn kein
Lehrgeld bezahlt wurde).
„ 26 = Art. 30 der Ordnung von 1603.
„ * 27 = ,, 31 ,, „ ,, ,, die Probezeit wurde
auf 8 Wochen feftgesetzt, bei Überschreitung dieser
Zeit sollte für jede Woche \ g. Strafe gezahlt
werden.
„ 28 — 31 = Art. 32 — 35 der Ordnung von 1603.
J* 3^ i> 3* »» " n »?
»> Jj ~~"~ n J^ »j 11 »» j>
„ 34 schreibt vor, daß die Ordnung jährlich im Beisein
der verordneten Herren verlesen und von den
Meistern des Handwerks beschworen werde.
Angehängt sind die Dekrete vom 22./3. 1594,
„ 26./1. 1595,
„ ii./ii. 1595 mit der Be-
merkung: ,,difer artieul ift durch einen erf. rat
Digitized by
Google
— 286 —
auf 9. Juli 98 geendet und zum tail aufgehebt
worden,
vom 3./12. 1695: „ein erf. rat hat
aus beweglichen urfachen uadei den erbaren von
goldfchmiden alhie anheut nachsteends dato erkant,
das hinfüro den goldfchmidsgefellen kein urkund
zugeftellt werden folle, er habe dann die meifter-
ftück gewifen und fei mit denfelben beftanden";
vom 2-/9. 1597,
„ 9./7. 1598 und
„ 9-/6. i6öo.
27. Ratsbeschluss, dass nur die Goldschmiedskinder
handwerksberechtigt sind, bei deren Geburt die Väter
im Besitze aller Rechte des Handwerks waren.
1594, März 22.
A.-A., G.-A. Fase. III. 1594.
Auf der von goldfehmiden alhie irer handwerksgerechtigkeit
halben befchehen undertenig fürbringen hat ein erf. rat anheut
nachftehends dato erkant, daß derfelben allein diejenige kinder
theilhaftig fein und werden follen, deren väter vor ir der kinder
geburt und ankonft ire meifterrecht gethon, die handwerksgebür
gelaiftet und (ich mit kainer andern gerechtigkeit oder höhern grade
bezogen haben, welche aber vor Verrichtung der meifterftuck oder
nach befchener aufgebung und verlaffung der handwerksgerechtig-
keit erborn werden, die follen darvon ausgefchloffen und derfelben
nit mehr fehig fein.
Digitized by
Google
28;
28. Entscheidung des Rats m der Streitsache Salo-
mon Gretzingers und Konsorten gegen das Handwerk
der Goldschmiede. 1595, Januar 26.
A.-A., G.-A. Fase. III. 1595.
Eines e. rats erkantnus in fachen Salomon Gretzingers
et conforten gegen die von goldfehmieden.
Salomon Gretzingers und conf. und deren von goldfehmiden
halben bleibt es bei voriger Ordnung und altem herkomen. doch
mit difer erklerung: da ainer von goldfehmiden uf die kaufleut
ftuben gefchriben wirde aber hernach in abfall feiner nahrung kombt,
das er uf folchen notfal und da er fich der ftubengerechtigkeit
begibt, zur handwerksgerechtigkeit widerumb zugelaffen aber feiner
kinder halben alfo gehalten werden folle, das diefelben fovil er
deren zuvor und hernach erzeugt, des handwerks, aber nit der
ftubengerechtigkeit fehig, entgegen diejenige kinder, die er in
wehrender ftubengerechtigkeit erzeugt, der ftuben- und nit der
handwerksgerechtigkeit fehig fein follen.
29. Ratsbeschluss, dass die Anfertigung der Meister-
stücke ledigen Stands zu erfolgen habe. 1595, No-
vember 11.
A.-A., G.-A. Facs. III. 1598 Akt Willing.
Ein erf. rat hat umb abfeheidung und verhüetung willen des
fo täglichen und vilfältigen Überlaufs under den erbarn von gold-
fehmiden alhie anheut nachftehends dato erkant das hinfortan
keinem goldfchmidsgefellen die meifterftuck aufgegeben werden
follen, er fei dann noch ledig ftands und könte bei aufnemung der-
selben den vorgeern und gefchworenen gfchaumaiftern angeloben,
das er gögen niemand mit ehepflichten verfprochen oder verhaftet
feie, welcher aber darwider thete und fich verheurat haben wurde,
ehe ime die ftuck aufgegeben worden und ehe dann er diefelben
Digitized by
Google
— 288 —
fürgezeigt , der folle alhie nit zugelaffen, fondern der maifterrecht
verluftigt und davon ausgefchloffen werden, doch folle es der
maifterföhn und der gfellen halben, fo fich under das handwerk zue
wittiben oder goldfchmids döchtern verheuraten, bei voriger und
alter Ordnung- verbleiben, dargegen aber den vorgeern von gold-
fchmiden fo jeder zeit verordnet werden, hiemit auferladen und be-
volhen fein, wann fie der andern gfellen ainem die ftück aufzugeben
verhaißen und zugefagt, daß fie alsdann folches zu halten fchuldig
und demfelben gfellen hernach keinen andern mer, ob er fchon
under das handwerk geheurat, zu preferieren oder fürzueziehen
macht haben follen.
30. Ratsbeschluss betr. Beförderung der Gefeilen nach
den Jahren, die sie auf dem Handwerk ersessen
haben und Aufhebung der Bevorzugungsklausel.
1598, Juli 9.
A.-A., G.-A. Fase. III. 1598.
Obwolen in deren von goldfehmiden Ordnung hievor difponirt
und fürfehen ift, das den goldfchmiedsgfellen die meifterftuck allain
ledig ftands ufgegeben werden follen, jfo hat mann doch bis anhero
im werk erfarn, das vor andern allen gemainiglich allain die beför-
dert worden, fo under das handwerk geheurat haben, dardurch
dan andere gefellen, ungeacht fie etwa mer jar ob dem handwerk
geweffen , verhindert und vil jar aufgehalten worden , auch allerlei
befch werden daraus erwachfen find.
Wann aber fonften vaft bei allen handwerkern alhie gebreuchig,
auch denfelben aus vilen urfachen hailfam und nutzlich ift, das die
gfellen ledigftands die ftuck machen und deffen zuer zeit irer ver-
heuratung einen fchein auflegen oder alhie nit zugelaffen werden
follen , alfo will es ein erf. rat dero von goldfehmiden und iren
gfellen halben bei obftehender Ordnung nochmallen bewenden und
verpleiben laffen. jedoch aber die daran gehengte clauful wegen
des heuratens vor machung oder aufgebung der stück hiemit caf-
Digitized by
Google
— 289 —
fiert und aufgehöbt auch berüerten articul volgendergeftalt erleutert
und declariert haben:
i. Daß namblich hinfortan keinem goldfchmidsgfellen weder
mit goldfchmidswittiben, döchtern oder andern zu heuraten geftatteft
werden folle. er habe dan zuvor die maifterftuck gemacht und fein
darmit wie recht ift beftanden, auch zuer zeit feiner verheuratung
deshalben einen ordenlichen fchein von den vorgehern vor eines
erf. rats verordneten hochzeitherren fürgewifen und aufgezeigt.
2. Es follen auch hinfortan die goldfchmidsgfellen nach under-
fchied der jar zue den maifterftucken gelaffen und all wegen die-
jenigen fo am lengften ob dem handwerk geweffen , fte feien gleich
hieige oder frembde, fie begern fich auch in das handwerk oder ußer
deffelben alhie zu verheuraten , zum erften befürdert und allen an-
dern präferiert und fürgezogen werden.
3. Gleichergeftalt folle es auch deren goldfchmidsgfellen hal-
ben, fo ire jar und zeit der alten Ordnung nach erfeffen, gehalten
derfelben in der neuen Ordnung nit begriffen und under denfelben
auch all wegen diejenigen zum erften befürdert und zu den ftücken
gelaffen werden, die am lengften ob dem handwerk geweffen fein.
Alles damit die bisanhero furgloffen befchwerden, unrue und
der fo täglich vilfeltig Überlauf und geclagte merkliche ungleichait
hierdurch abgefchnitten , auch dargegen ein natürliche billiche
gleichait erhalten und forter rue und friden under difem handwerk
gepflanzt werde.
31. Goldschmiedeordnung. 1603, November 22 (mit
Nachträgen von 1607 — 1671).
A.-A. Goldschmiedeordnungen. (In mehreren gleichlautenden Abschriften
vorhanden; doch enthält die eine weniger Nachträge.)
Demnach eines e. handwerks der goldfchmid Ordnung" allhie zue
Augfpurg von etlichen jähren hero durch einen erf. rat dafelbft auf
deren von goldfchmiden anhalten in mehr articuln gebeffert, ge-
mehret und gemindert und bis daher in allen handwerksordnungen
ein vätterlich einfehen fürgenommen worden, derowegen auch ein
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 19
Digitized by
Google
— 290 —
erbar handwerk von goldfchmiden etlicher articul halber vollende
ihre Ordnung zue erneuern angehalten; darauf ein erfamer rat ob-
gedachte Ordnung in hierin verleibte articul ordenlich nach einander
begriffen und folgends diefelbe uf famftag den 22. monates no-
vembris difes ablaufenden fechzehenhundert und dritten jahres appro-
biert und im beifein der edlen, vöften, fürfichtigen und weifen
herren Daviden Weifers, Melchiorn Langenmantels und Bartholome
Mayrns, allen dreyen des rats, auch der erb. und fürnemen Hir-
ronymi Crains und Hieronymi Sterns als vorgehern , desgleichen
Abraham Riederers und Georgen Sibenbürgers als gefchaumeiftern
verlesen und daffelb folgender Ordnung in allen articuln gehorfam-
lich zue geloben und nachzuekommen fchwören laffen.
Eines erfamen rats difer löblichen ftatt Augfpurg Ordnung und
fatzung, wie sich die von goldfchmiden under ihrem handwerk
verhalten follen.
Art. 1 entspricht dem Art. 3 von 1549 ohne den Schlusssatz;
Vorgeher und Geschaumeister bilden das Einigungsamt.
Art. 2 entspricht dem Art. 1 von 1549 ohne den Schlusssatz;
handelt von der Pflicht der Geschaumeifter.
Art. 3 1 ). Solle ein jeder goldfchmid alle und jede gold-
fchmids arbeit, die feie gleich auf was manier fie immer fein möge
gemacht (allein das fchmelzwerk auf fein filber ausgenommen) jeder
zeit an die ordenliche gefchau bringen, auch ainich gemacht filber
oder anders aus feinem laden nicht geben, noch verkaufen, es feien
dann folches zuvor durch die verordnete gefchaumeifter ordenlich
und für guet gefchauet, auch mit der ftattpüren und des maifters
zaichen der folche arbeit gemachet, bezeichnet; und wievil ge-
machter arbeit alfo gefchauet und bezeichnet, foll ihnen von jedem
aufgefchlagenen zeichen ein pfennig, oder fo mehrerlei werk als
altärlein, fchreibtifch, blumenwerk, trühlein und dergleichen, darzue
meherelei ftuck gehörig, zue zeichnen weren, foll ihnen von einem
jeden folchen werk fechs kreuzer für ihre müehe zue belohnung
gegeben werden, wurde dann einer fein gearbeitet filber hinaus-
1) Vgl. Art. 8 von 1549. Dekret vom 18. August 1592. S. 156.
Digitized by
Google
— 291 —
geben und die gefchaumeifter nicht gefchauen, verfuchen oder pro-
bieren laffen, der foll jedesmals, fo oft das befchihet, eine gefahr,
das ift eine markh filber oder den wert dafür, eines erfamen rats
verordneten handwerksherren zuer ftraf und bueß verfallen fein.
Art. 4 l ) entspricht Art. 7 der Ordnung von 1549; doch heisst
*es amSchluss: „foll auch an gehalt ungefährlich bei vierzehen
loth filber halten.
Art. 5 2 ). Nachdem mit dem geflinderwerk leichtlich allerlei
falfch und betrug geübt werden kan, fo will ein e. rat, daß umb
verhüetung nachtheils willen alles geflinderwerk fo wohl als alle
andere goldfchmidsarbeit gefchauet werden folle, dergeftalt und alfo,
daß es in dem feuer aufgeftoßen fein und nicht mit der gold-
fchlager gold aufgeftrichen werde, wie fonft an vilen orten nach-
theilig gemacht und darnach in der hell gefärbt würdet, fonderlich
aber foll kein kupferins mehr gemachet werden; deswegen dann
die verordneten gefchaumeifter jederzeit ein guet aufmerken haben,
zue den geflindermachern, wie auch zue andern goldfchmiden gehen
und alfo an ihrem fleiß nichzit erwenden laffen; dieweil auch das
geflindermachen von altem her ir und allwegen in das goldfchmid
handwerk gehörig gewefen, foll es fürohin keinem anderen, dann
der difes handwerks fähig und im für arbeiten feiner meifterftuck
beftanden ift, zue machen geftattet werden; jedoch denjenigen, so
mit geflinderwerk gehandelt haben, hiemit vorbehalten fein, daffelb
außerhalb difer ftatt und an fremden orten, wo fie wollen, zue be-*
ftellen und herein zu bringen.
Art. 6 entspricht Art. 10 der Ordnung von 1549.
Art. 7 „ „ 11 „
Art. 8 3 ). Soll keiner von goldfchmiden allhie weder macht
noch gewalt haben, von möffing, kupfer oder rubin gemachte hals
und leibskettinen , hals- und armband , finger oder petfehier ringe,
:zanftierer oder ichtwas anders, das fich mit der goldärbeit vergleicht
1) Dekret vom 27. November 1578, S. 155.
2) Vgl. Art. 24 — 26 der Ordnung von 1549 mit Abänderung durch die Ordnung
vom 3. März 1572 II. Teil, Urkunde 18.
3) Vgl. Art. 12 von 1549 und Art. 11 von 1529. Dekret vom 16. August 1569
Absatz I, Urkunde 14, Nachtrag IX.
19*
Digitized by
Google
— 292 —
und vergleichen mag, zue vergulden, damit niemand mit fbichen
vergulden ftucken angeführet oder betrogen werde bei ftraf fechs
gülden von einem jeden verbrechen befonder ohnnachläßlich zixe
bezalen.
Art 9 = Dekret vom 16. August 1569 Absatz 2, Urkunde 14,.
Nachtrag IX.
Art. 10 entspricht dem Art. 20 der Ordnung von 1549.
•^»ri. 11 ,, ,, ,, I>\ ,, ,, ,, T ,
Art. 12 = Dekret vom 9. August 1588 (Urkunde 23) mit Ab-
änderung durch das Dekret vom 10. Juni 1600 (S. 115). Der
Satz: „Es Collen auch keine meifter des goldfchmidhandwerks fich
der möffingfchröter arbeit gebrauchen " ist in der S. 283 erwähnten
Abschrift der Ordnung von 1603 durchstrichen.
Art. 13. Dekret vom 8. März 1572 mit Ergänzung durch De-
kret vom 19. Oktober 1581 (Urkunde 21).
Art. 14. Soll und mag auch hinfüro ein jeder goldfchmid
felbft fünft als nemblich mit dreyen gefellen und einem jungen in
feinem laden arbeiten und nicht mehr zugelaffen werden, anflatt
eines lerjungen einen gefellen oder drippel zu halten 1 ). wurde
aber difem zuegegen ainicher goldfchmid mehr gefellen oder jungen
als abftehet aufnemen, der folle alsdann von jedem zue vii ein-
gcftcllten gefellen oder jungen für das erftemal jede wochen drey
gülden, für das andere mal für jeden doppelt fovil in eines erfamen
rats büchfe zuer ftraf bezahlen und das drittemal in die eifen ge-
legt werden.
Art. 15 2 ). Soll auch kein meifter von goldfchmiden allhie
dem anderen fein gefind abfpanen, noch daffelbig wider eines an-
deren willen in ainich weg zue fich ziehen, desgleichen auch keinem
gefellen das ftuckwerk zu feiner weil zue machen geben, bei ftraf
von einem jeden verbrechen eine mark filbers.
Art. 16 3 ). Begebe fich dann, das ainicher goldfchmidsgefell
mit feinem maifter nicht erbarlich verfahren, denfelben durch un-
1) Vgl. Dekret vom 20. April 1563, S. 119. Dekret vom 9. November 1602,
Tunkt 4, S. 133.
•2) Vgl. Art. 12 der Ordnung von 1529.
3) Vgl. Art. 13 der Ordnung von 1529.
Digitized by
Google
— 2 93 -
zeitiges ausfpatzieren und fonft in andrer weg mit der arbeit hin-
dern oder aber (ich zue einem anderen meifter, der ihme villeicht
auf feinen dienft gelihen oder feinen lidlohn zue befferen ver-
fprochen, begeben und hierinnen ainichen bevveißlichen trutz wider
feinen meifter gebrauchen wurde, den folle kein maifter des gold-
fchmid handwerks, zum vvenigften in einem halben jähr weiter nicht
annemen oder befördern helfen bei ftraf vier gülden, fo ein jeder
Verbrecher in eines erf. rats büchfen ohnnachläßlich zu bezalen ver-
fallen fein folle.
Art. 17 ! ). Welcher goldfchmid gefell allhie meifter werden
und fich in difer ftatt fetzen will, der foll zwölf ganzer jähr auf
dem handwerk gewefen fein und das wie fich gebühret öffentlich
und aufrecht getriben haben; da er aber folch handwerk allhie
nicht, fondern außerhalb erlernet, foll er acht jähre zuevor bei all-
hieigen meiftern lediges ftands gearbeitet und zue obftehenden acht
jahren mehr nicht als drey meifter gehabt haben, es were dann,
daß ein meifter, darbei ein folcher gefell arbeiten und feine zeit
obgehörter maffen erfitzen follen, mit tod abging oder fich in an-
drer weg eine Veränderung mit ihnen zuetrüeg; in difem fall foll es
eines folchen gefellen halber nach erkanntnus der vorgeher und
gefchaumeifter gehalten werden, wann aber ein goldfchmidgefell
feine zeit obgehörter maffen bei drey maiftern erftanden, foll er
alsdann zum maifter rechten, wie ihme die zeit folgendermaffen treffen
würdet, zuegelaffen werden, es foll auch jedem goldfehmidsge feilen
frei ftehen, under den bemelten acht jahren nach feiner gelegenheit
in die fremde fich hinaus zue begeben und nachmals, fo er wieder-
umb allhero kommen wurde, die zuevor reftierende zeit der ge-
setzten acht jähr vollends zue complieren und zue erfüllen; doch daß
er die zeit der acht jähr vor feinem hinwegreifen und nach feiner
wider allherokunft alleinig bei dreyen maiftern allhie erftanden und
allfo der Ordnung ein benüegen gethan habe; jedoch foll dis orts
den gefellen, fo allhie oder außerhalb der ftatt fechs oder fiben
l) Vgl. Art. 4 von 1529 und 1549. Urk. 14, Nachtr. II, Act. 9. März 1555.
Urk. 18, Dekr. v. 8. März 1572 ; Urk. 26, Dekr. v. 24. Juli 1593; Urk. 29, Dekr.
v. 11. November 1595; Urk. 30, Dekr. v. 9. Juli 1598.
Digitized by
Google
— 294 —
jähr auf dem handwerk erftanden, an folcher ihrer verdienten zeit
nichts benommen, fie aber die beftimpte acht jähr fo wohl als an-
dern zue erfüllen fchuldig und verbunden fein.
Art. 18. Dekret vom 9. Auguft 1588, Urkunde 23 bez. des
Einschreibens ohne die Übergangsbestimmung-.
Art. 19 x ). Dekret vom 9. Juli 1598, Punkt 1, Urkunde 30.
^»•rt. 20. ,, ,, ,, ,, ,, ,, 2 ,, ,,
«rVTl. 21. ,, ,, ,, ,, ,, ,, 3 ?» u
Art. 22 2 ). Ein erf. rat hat auch aus bewegenden urfachen er-
kannt, das all jährlich mehr nicht denn acht gefeilen zue der
meifter rechten gelaffen werden follen; als nemblich und erftlich
zween allhieige bürgers föhn, auf diefelbige zween allhieige gold-
fchmids föhn, nach denfelben wiederumb ein allhieiger goldfchmids
und zuegleich ein burgers fohn, und dann endlichen zween fremde
gefellen, und under diefen allen diejenigen, fo am längften ob
dem handwerk gewefen. ufn fall aber deren partheyen eine nicht
vorhanden fein oder nur einer derfelben anhalten wurde, foll als-
dann folche vacierende ftell jedesmals ledig verbleiben und ainicher
anderer gefell nicht eingefetzet werden; alles damit die bis anhero
fürgeloffene befchwerden, unrueh und der fo täglich vilfältig uberlauf
und geklagte merkliche Ungleichheit hierdurch abgefchnitten , auch
dargegen eine natürliche billige gleichheit erhalten und fürter rueh
und friden under difem handwerk gepflanzt werde.
Art. 23 8 ) = Art. 5 von 1549 mit der Abänderung vom
9. März 1555, sowie der Bemerkung: ,,nach eines erf. rats hierzu
verordneten ftücken" statt ,,nach einer vifierung, wie ihm die ge-
fchaumeifter . . . geben werden"; dazu die weiteren Bestimmungen:
Ein solcher Geselle soll 24 Jahre alt sein; die Stücke sind in vier
Monaten zu fertigen 4 ) ; dem Geschaumeister, bei welchem die Stücke
gefertigt werden, ist jede Woche ein halber Gulden zu bezahlen.
1) Vgl. Dekret vom 11. November 1595, Urkunde 29.
2) Dekret vom 25. August 1590, Urkunde 24. Dekret vom 9. November 1602,
s. 133.
3) Act. 9. März 1555 Urk. 14, Nachtr. II, Dekr. v. 19. Oktober 158 1, Urk. 21.
4) Dekret vom 23. Juni 1582, S. 138.
Digitized by
Google
— 295 —
Wer die Meisterstücke in der Zeit der vier Monate nicht fertigt,
soll ein ganzes Jahr zur Verweisung derselben nicht mehr zugelassen
werden.
Art. 24 = Dekret vom 8. März 1572, Punkt 4 (Urk. 18) Strafe
betr. für die Gesellen, welche ihre Meisterstücke nicht selbst machen.
Art. 25 entspricht deer 2. Hälfte des Art. V von 1549 mit der
Abänderung vom 9. März 1555 (Urk. 14), dass der Stückmeister
zuerst das Bürgerrecht erwerben müsse, ohne den Schlusssatz:
„Welcher gefeil etc." Vgl. hierzu unten Dekret vom 28. August
1631 und 7. Juli 1639.
Art. 26 = Schlusssatz der 1555 getroffenen Abänderung des
Art. V von 1549 (Urk. 14, Nachtr. II).
Art. 27 *). Soll weder gefellen noch jungen geftattet oder
erlaubt fein, ainiche handtierung es feie kaufs- oder verkaufsweis mit
den waren oder fachen zue treiben, fo in das goldfchmid handwerk
ohn mittel gehörig fein.
Art. 28 2 ) = Art. 15 von 1529: die Lehrknaben muffen ein
Alter von 12 Jahren haben, 6 Jahre gegen ein Lehrgeld von
24 Gulden und 8 Jahre ohne Lehrgeld lernen und 1 Gulden Ein-
schreibgeld bezahlen. Darauf folgt Punkt 3 des Übereinkommens
von 1602 (S. 133), dann Art. 25 der Ordnung von 1593 mit einer
kleinen Abänderung oder besser gesagt genaueren Erklärung, die
erst am 9. Dezember 1603 genehmigt wurde, so dass es heisst:
„Und foll hiemit den maifters lohnen frei und bevorftehen, nach
ausgang ihrer leren jähr die übrige zeit der 6 jar entweders
allhie oder außerhalb der ftatt zuezuebringen. die hieige und frembde
burgers kinder aber, fo allhie lernen, follen nach verfließung des fechs
lehren jähr noch zwey jähr zu ihrer gelegenheit allhie erflehen,
doch das folches allein bei dreyen meiftern befchehe, damit sie
die beftimpte zeit der acht jar , wie fich gebühret, zuegebracht und
erftanden haben.
Art. 29 = Punkt 2 des Übereinkommens von 1602.
1) Vgl. Art. 16 von 1549.
2) Vgl. Art. 15 u. 16 von 1529 und Art. 17 von 1549, mit Abänderung vom
7. März 1555 ; Dekr. v. 21. März 1591, Urk. 25 ; Ord. v. 27. Juli 1593, Urk. 26. Art. 25.
Digitized by
Google
— 296 —
Art. 30 entspricht Art. 15 von 1529 und Art. 18 von 1549
mit Zusatz durch Dekret vom 3. März 1556, Urk. 14, Nachtr. III
und lautet: „Wurde nun ainicher lehren knab, der umb das ge- \
wohnliche lehrengeld aufgenommen worden; von feinem meifter J
ohne erhebliche urfachen, oder daß er villeicht demfelben einen |
fchaden zuegefüeget , laufen, (ollen alsdann dessen vater, muetter
oder da er deren nicht hette , feine befrunde und die , fo ine ver-
dingt, mit dem maifter umb das beftimpte lehrengeld auch allen
änderen fchaden nach billichen dingen und erkantnus der vorgeher
und gefchaumaifter abkommen und mag ein folcher maifter einen
andern an deffelben ftatt aufnemen. denjenigen lehrenknaben aber,
fo alfo ohne urfach oder zuegefüegten fchadens halber von feinem
maifter gelaufen, folle kein maifter vor zweyen jähren, die negften
hernach, weder einftellen noch annemen bei ftraf vier gülden, ob ;
aber ein maifter feinen lehrenknaben etc. nach Art. 18 von 1549." i
Art. 31. Dekret vom 6. Mai 1563 Verlängerung der Probe-
zeit auf 8 Wochen und Art. 25 der Ordnung vom 27. Juli 1593,
Festsetzung der Strafe (Urk. 26).
Art. 32 ') entspricht einem Teil des Art. 19 vom Jahre 1549.
Begebe es fich nun, daß in zeit der fechs oder acht jähr einem
meifter ein angenommener lehrenknab mit tod abgehen wurde, etc.
und niemand leibeigen fein, auch daffelb genugfamlich zue erweifen
haben bei ftraf, fo darwider gehandelt wurde, zwo mark filber oder
den wert dafür in eines erfamen rats büchfen ohnnachläßlich zue
bezalen.
Art. 33 *). Ein erf. rat hat auf dero von goldfchmiden und
käufler der neugemachten gold- und fdbergefchmeid halben be-
fchehen fürbringen erkannt, das den kauf lern für dismal geftattet
und unverpotten fein foll, fowohl neue als alte filber- und gold-
arbeit zue verkaufen, doch dergeftalt, das fie, die käufler, zue einer
jeden neuen arbeit eine urkund, daß berüehrte arbeit recht kauf-
mannsguet und difer ftatt prob gemeß feyn, von dem allhieigen
guardein haben, und darneben diejenigen, davon folche arbeit her-
1) Ergänzung durch Dekret vom 7. Dezember 161 7 siehe unten Nachträge.
2) Vgl. Dekret vom 8. März 1572, Urk. 18. Dekret vom 21. Mai 1583, S. 151.
Digitized by
Google
— 297 —
kombt und ihnen zue verkaufen vertrauet worden , lauter befragen
follen , wem folche arbeit zuegehörig feie ; da fie dann einem frem-
den maifter oder winkelmaifter oder winkelarbeiter zuegehörig,
follen fie, die kaufler, folche keineswegs zu verkaufen macht haben,
und damit durch beede partheyen als die goldfchmid und käufler
forthin kein entwendet guet vertrieben oder verkauft werde, will ein
erf. rat, daß den käuflern fowohl als den goldfchmiden zue verhüe-
tung betrugs und gefahr umbgefagt werden folle. es ordnet auch
ein erf. rat hiemit ferner und will, daß zue würklicher execution und
hanthabung vorftehends der kauf ler halber erkannten articuls, die
erbaren von goldfchmiden freie macht und gueten fueg haben follen,
den käuflern mit den bueßmeiftern einzugehen und diefelben, ob
fie dem articul gemeß fich verhalten oder gefahrlicher weife über-
fahren, zue erfuechen haben und darneben fie von käuflern fich
keineswegs weder den bueßmeiftern noch diefem widerfetzen follen.
Art. 34. Dekret vom 9. August 1588 (Urk. 23, Punkt 5, vom
Brechen der Reichsmünzen handelnd.
Art. 35 = Act. vom 4. November 1561, Urk. 14, Nach tr. VII,
Kohlen betr.
Art. 36 *). Sovil dann eines erfamen rats auf dero von feklern,
robin und diamantfchneidern , mahlern, Uhrmachern, filberkramer,
goldfchlager und goldfchmied vor der zeit einkommene ftreitige
wechfelfchriften und die darauf ergangene decreta betrifft, foll den-
selben wie bis anhero alfo auch fürohin in allen ihrem inhalt ge-
horfamlich nachgelebet und nachgegangen werden.
Art. 37. Dekret vom 2. September 1597 (s. S. 154). Dero
von goldfchmiden und Hanß Chriftoff Fefenmayrs halben laßt es
ein erf. rat bei zweyen gold und filberkramern (deren die eine ihme
Fefenmayer und die andern Chriftoff Schanternellen vergönnt und
zugelaffen ift) nochmalen verbleiben. Da fich aber zwifchen ge-
meltem Fefenmayer oder Schanternellen über kurz oder lang
ein todsfall begeben wurde und die erben einer oder ander-
seits folch gewerb zue continuieren und fortzuefetzen gedächten,
l) Dekret vom 4. November 1561, Urk- 14, Nachtr. VI; Dekret vom 26. Juni
1571, Urk. 14, Nachtr. X; Dekret vom 1577, Urk. 19.
Digitized by
Google
— 298 —
follen fie es alsdann zuevor an einen erfamen rat supplicando ge-
langen laffen, und ohne deffelben fonderbarer erlaubnus folches
nicht macht haben, was dann das aufkaufen des bruchfilbers und
die fremde goldfchmidsarbeit belangt, in folchem fall foll es auch
bei den der goldfchmidsordnung einverleibten articuln gelaffen und
fo darwider gehandelt würdet, die darauf gefetzte strafen gegen den
Verbrecher jedesmals ohnnachläßlich fürgenommen werden.
Art. 38. Dekret vom 21. November 1557, Urk .14, Nachtr. V
(Abwechslung der Vorgeher jährlich) und Dekret vom 9. August
1588, Urk. 23 (Abwechslung der Gefchaumeister alle zwei Jahre)
mit dem Dekret vom 26. August 1553, Urk. 14, Nachtr. I.
Art. 39. Ein erfamer rat befilcht auch hiemit ernftlich und
will, das man dife Ordnung jährlich in beifein der hierüber verord-
neten herren einem erbaren handwerk folle fürlefen und daffelbe
darauf fchwören laffen, derfelben in allem gehorfamblich zue ge-
leben und nachzuekommen. und behält ihnen wohlermelter ein
erfamer rat hiermit craft habender obrigkeit bevor, dife Ordnung in
einem oder mehr puncten zue, endern, zue mindern, zue mehren
oder gar abzuthuen und von neuem zu machen, wie es die notturft
erfordere und ihme jederzeit gelegen und gefällig fein würdet.
Decretum et approbatum in senatu
22. novemb. a° 1603.
Nachträge.
Es folgt nun eine Reihe von Dekreten:
1. Decr. vom 25. August 1607, S. 196. Die goldfchmid follen
hinfüro, wie bishero sigill und petfchier in gold, filber und ftain
mit fchild, heim und helmdeken zufchneiden haben, die von gürt-
lern aber allein petfchier, zeichen und fchild (doch ohne heim und
decken) allein auf ftahel, eifen, möß und kupfer zum graben be-
fuegt fein.
2. Decr. in Senatu Secretiori 31. Oct. 1609, S. 161, auf alle
Handwerker ausgedehnt : denen von handwerkern ingemein foll durch
ihre ordnungs herren angezeigt werden, under ihnen felbften, ohne
ihrer vorgefetzten herren vorwiffen und eines erfamen rats appro-
bation, einiche Ordnung, neue articul, ftaigerung der waren oder
Digitized by
Google
— 299 —
durchgehende vergleichung gewifen lohns oder preiß weder haim-
lich noch öffentlich zue machen, noch ichtwas handwerks halben
von hier an andere ort zue fchreiben bei ernftlicher ftraf; da auch
dergleichen albereit befchehen were, fie heimbliche vergleichungen,
ftimier- oder auffchlagordnungen gemacht und fich darzue under
einander verbunden hetten, folle daffelbe alles hiemit aufgehebt,
vernichtiget und caffieret fein; fondern da ihnen handwerkshalben
was obliget, daffelbe gebürlich an einen erfamen rat gelangen laffen
und befchaids darüber erwarten follen.
3. Anthonien Fifchern und Ulrichen Probft, den beeden gold-
fchmiden, folle vergönnt und zugelaffen fein, das kohl, fo fie von drei
meilen herein bringen oder bringen laffen, under ihrem handwerk und
anderen allhie zue verkaufen, fich aber des markts, wie auch das
überblibene und verftandene allhie zue erkaufen gänzlich maffen
und enthalten bei ftraf eines guldens von jedem zuber, fo hierüber
erkauft wurde, zu bezalen, davon dem bueßmaifter, der es anzeigt,
ein drittel gefolgen folle, die andere zwey drittel aber in eines
erfamen rats büchfen geleget werden.
Decretum in senatu
12. aprilis a° 1616 ').
4. Demnach bißhero bei vilen e. handwerkern und andern
gefellfchaften allhie mit allerhand übermäßigen zöhrungen, uneoften,
mahlzeiten bei den maifterrechten und einftänden auch in andere
weg große Unordnung und mißbrauch eingeriffen und dahero die
herren ftadtpflegere und gehaime rate auf mittel und weg notwendig
bedacht fein muffen, wie folchen Unordnungen abzuehelfen oder
diefelben zur moderiren fein möchten ; als haben diefelbe heut dato
erkannt und mit ernft befohlen, das forthin die gefeilen bei für-
weifung irer maifterftucken keine mahlzeiten, zechen und zöhrungen
durchaus mehr halten noch anftellen, fondern diefelben gar und
gänzlichen abgefchafft fein und der gefell, wofern er anderft mit
allen dreyen ftucken beftanden und mit keinem verfallen, fon-
dern zum meifter erkennt und gefprochen worden ift, den vorgehern
und gefchaumeiftern ihrer bemüehung halber und zu ihrer ergöz-
l) Siehe S. 194.
Digitized by
Google
— 3°o —
lichkeit, jedem einen guldin in münz, aber mehrers nicht, zueftellen
und geben folle, bei ftraf die fo wohl der gefeil, als diejenige, fo
bei folchen verbottenen mahlzeiten, zechen und zöhrungen fich
befinden oder ein mehreres als wie obgefetzt nemen wurden, einem
erfamen rat nach erkantnus deffelben ohnabläßlich bezahlen folle.
Decretum in senatu secretiori
20. july a<> 1617 *).
5. Auf der erbaren von goldfchmiden verordneter vorgeher
und gefchaumeifter befchehen anbringen hat ein erfamer rat den
32. articul ihrer Ordnung dahin extendiret und erkläret, daß furohin
die lehrknaben, welchen ihre lehrmeifter in wehrender lehrzeit mit
tod abgehen, frey und erlaubt fein folle, fich ihres und ihrer Eltern,
pflegere und befreunden beliebens und gefallens zue einem andern
maifter, der des handwerks gerechtigkeit völlig fähig, zue thuen und
bei demfelben die übrige lernzeit zu erflehen; jedoch follen dem-
felben meifter, der einen folchen knaben annimbt, mehr nicht
dann zween lehrjungen zuegefchrieben werden, er auch fchuldig
fein, nach inhait der Ordnung allein felbft fünft in dem laden zue
arbeiten.
Decr. in sen. 7. decembris a° 167 1.
6. Inftruction.
Weffen sich die handwerker mit ihren rechnungen zue ver-
halten haben vom 26. january a° 1610:
1. Erftiich folle allezeit derjenigen vorgeher, gefchwornen mai-
fter oder kornprobft namen, fo des handwerks vermögen das vor-
dere jähr miteinander verwaltet haben, gefetzt, wie auch nicht
weniger derjenigen namen, fo von ihnen die rechnungen, barfchaft
und fchulden übernommen haben, vermeldet werden.
2. Wann dann auch keinem vorgeher, gefchwornen oder korn-
probft gebühret, feines handwerks vermögen in einicherlei weife für
fich felbften zue gebrauchen, alfo folle allzeit deffelben barfchaft
und vermögen under underfchidlichen fchlüffeln verwahrt gehalten
werden.
3. Da fich auch ein größerer überfchuß, als eine ganze jähr
l) Siehe S. 191.
Digitized by
Google
— 301 —
ausgab des handwerks erfordert, in der caffa befünde, folle felbiger
dem handwerk zue guetem widerumb am erften an fichere ort an-
geleget werden.
4. So dann nach gelegenheit des handwerks deffelben armen
mitgenoffen etwas fürzueftreken fein möchte, foll fürnemblich dahin
gefehen werden, das keinem über zween oder vier gülden ohne ver-
ficherung dem handwerk zue fchaden gelihen werde.
5. Es follen auch hinfüro die überflüfligen zöhrungen zue fon-
derm nachtheil des handwerks fo vil müglich , abgeftellt und des-
wegen die haupt- und kleine rechnungen und übernemung der
caffa auf einmal und under einer zimblichen zöhrung verrichtet
werden.
Dieweilen dife hieob gefetzte Instruction bei dem meheren theil
der e. Handwerker und gefellfchaften aus der Observanz kommen
und deren wenig nachgangen worden, alfo hat ein erf. rat mit ernst
befohlen und erkannt, daß diefelbe jährlich bei allen handwerkern
in beifein ihrer handwerksherren , wann man ohne das die hand-
werksordnung verlifet, den vorgehern fampt deren zuegewöhlten
kornpröbften, büchsenmeiftern und anderen, fo mit des handwerks-
vermögen umbgehen ad partem fürgehalten, publiciret und mit
fleiß auch mit bedroh der gefängnus darob zue halten eingebun-
den werden folle, damit fich keiner der unwiffenheit entfchuldigen
und man fich in dem löblichen einnemerambt feiner zeit bei der
rechnung der gebühr nach verhalten könne.
Decr. in sen. 28. novembris
ao 1618 *).
7. Ein erf. rat hat der erb. von goldschmiden verordneten
vorgeher und gefchaumeiftern mit ernft befohlen, das fie denjenigen
goldfchmidsgefeilen , welche die maifterftuk der Ordnung gemäß
ausgemachet, darmit beftanden, auch darauf die handwerksgerechtig-
keit erlangt, aber felbige weder ererbt noch erheurat, hinfüro aini-
chen fchein oder kundfchaftzettel für die hochzeitherren nicht folgen
laffen, noch hinaus geben follen, es haben dann diefelben gefellen
die fchuldige vier und zweinzig gülden und gleich alsbald bar und
1) Siehe S. 191.
Digitized by
Google
- 302 —
würklich aufgeleget und in eines eriamen rats büchfen bezahlt und
folle hierob mit allem fleiß und ernft gehalten werden.
Decr. in sen. 25. augusti
a° 1620-
Die Akten und die R.-Pr. geben als tag des Beschlusses den
22. August an; der 25. August ist jedenfalls der Tag der Aus-
stellung des Dekrets in der Kanzlei..
8. Decr. in sen. 7. january a° 1623 : Als auf ableiben wei-
lund Chriftoffen Schanternells , geweften burgers und foyalliers all-
hie Wolfgang Arnoldt, burger allhie, bei einem erf. rat umb be-
willigung eines offnen filberkramladens angehalten und zugleich ge-
dachtes Schanternells f. erben umb gnedige continuirung der ihme
Schanternellen f. in feinen Lebzeiten vergönnten gold- und filber-
kram ebenmeflig angelangt und gebeten, und fich ein erf. rat er-
innert, daß nicht allein vermög der erb. von goldfchmidenordnung in
difer ftatt mehr nicht dann zwo offne filbercramen zuegelaffeu fein
follen; fondern auch, das fein Arnoidts begehren zweyen decrety,
fo den 2. aprily a<> 1588 und 15. marty a<> 1607 der offnen filber-
cramläden halben hiebevor ergangen, ganz und gar zuewider; fo
hat demnach wohlbefagter ein erfamer rat, zue hanthabung folcher
dekreten , und deren von goldfchmidenordnung auch verhüetung
beschwerlichen eingangs und neuerung per decretum erkannt, das
ers bei der Ordnung und vorigen decrety in allweg gelaffen, der
Arnold mit feinem begehren güetlich abgewifen, den Schanternelli-
fchen erben aber die begehrte und vor 25 jähren ihme Schanter-
nellen f. bewilligte silbercram (weil felbige der goldfehmidsordnung
ausdrucklich einverleibt) fürters hie öffentlich zue gebrauchen, ver-
günftiget werden folle.
Decr. in sen. 4. jan.
a. 1623.
9. Dekret vom 19. März 1624 (siehe S. 197): Weil ein erf. rat
verfchiner jähren herrn Hans Chriftoff Fefenmayern und Chriftoff
Schanternellen jedem eine befondern filbercram bewilliget und zue-
gelaffeu, bei welchem es bishero alfo verblieben und auch inskünftige
laut deswegen in der von goldfehmiden Ordnung fondern habenden
Digitized by
Google
— . 303 —
articuls dabei bewenden folle. als hat wohlernannter ein erfamer rat
einem erbaren handwerk dero von goldfchmiden auf ihr under-
thäniges anlangen zum bellen ferner erkannt, daß hinfüro neben
obvermelden beftimpten zweyen filbercramen fonft keiner mehr,
welcher der goldfchmidsgerechtigkeit nicht fähig-, zuegelaffen, vil
weniger difen beden filbercramern oder ainichem goldschmid allhier
geftattet werden folle , einichen gefellfchafter , der mit einem oder
anderem in folchem fall anlege, weder haimblich noch öffentlich
under was fchein das were, an fich zue ziehen oder ihren handel
mit denfelben zue füehern, in ainich weis noch wege bei Vermei-
dung ernftlich ftraf.
10. Abraham Pflegers halben bleibt es bei der herren ob der
goidfchmidordnung bericht und guetachten und foll ihme fein be-
gehren wegen künftiger fortfetzung feines fchwehers Martin Dumm-
lers offentl. goldfchmidladens abgefchlagen und es bei der Ordnung
inmaßen mit anderen befchehen, gelaffen werden.
Decr. in sen. 19. marty
a° 1624.
Randbemerkung: NB. der Pfleger hat es hernach bei erf. rat erhalten (siehe
S. 198).
11. Decr. in sen. 28. February a<> 1626 (siehe S. 188): Als
Samuel Hüebner, Hanß Wirth und Elias Braunackh alle drey
verheurathe Burger allhie und gewefte goldfchmidsgefellen , bei
einem erf. rat supplicando angehalten, ihnen uf befchehen ab-
fchaffen deren von goldfchmiden zuezueiaffen , den unverheuraten
goldfchmidgefeilen gemeß ob dem goldfchmidhandwerk gefellen-
weis zu arbeiten, hat wohlgedachter ein erf. rat auf deren von
goldschmiden eingebrachte befchwerden und aus fürkommenen
beweglichen urfachen erkannt, daß die von goldfchmiden bei ihrer
Ordnung und altem herkommen hantgehabt und erhalten , Hüebner
et consortes mit ihrem begehren ab und zu anderen mittlen ihrer
nahrung ohne befchwerd und nachtheil des handwerks gewifen
werden follen.
Decr. in sen. 28. february
a<> 1626.
Digitized by
Google
- 304 -
12. Cafpar Kolhopfen folle der auf- und fürkauf gold und
filbers gänzlich abgefchafft fein.
Decr. in sen. 23. auguftj a° 1629.
13 l ). Demnach der allerdurchleuchtigifte , groß mäch tigifte un-
uberwindlichifte , jetzt regierende römifche kayfer Ferdinandus se-
cundus unfer allergnädigfter herr durch dero kayferlich refcript sub-
dato 8. marty diefes laufenden 1629. jahres under anderem aller-
gnädigft mandiret, daß allhie zue Augfpurg der von weiland kayfer
Carl dem fünften, chriftmildeften angedenkens , den 3. auguftj
a° 1548 und den 7. juli a° 1549 aufgerichten Wahlordnung ftracks
nachgelebet und nicht allein in befetzung des rats und gerichts,
fondern auch anderer der ftatt ämbter, Hellen und dienften allzeit
die catholifchen , wann taugliche vorhanden, den uncatholifchen
einzig und allein vorgezogen, in acht genommen und befürdert,
fodann die hofpital, blater-, fiechen-, findel- und waifenhäufer, auch
alle andern pfründen und mute fachen den uralten ftiftungen gemeß
für die catholifche gebraucht und angewendet, des gleichen die
kirchen- und zechpflegereien mit catholifchen tüchtigen perfonen
beftellt werden follen; difes kayferlich refcriptum auch den 23. juny
nechfthin in verfambletem rat öffentlich verlefen und darüber daß
mans feiner zeit in gebührende obacht nemen wolle, einhellig vo-
tiret und decretieret worden; als haben herren ftattpflegere und
gehaime folchen kayf. befelch allen und jeden herren pflegern über
kirchen, ftiftungen, almofen und muten gefchäften, wie auch den
deputierten herren über der handwerker Ordnungen und insgemein
jeder meniglichen hiemit notificiren und anbefehlen wollen, mehr
angezogenem kayf. rescripto fowohl in Verwaltung der anvertrauten
pflegfchaften, als erfetzung der erledigten ämbter, (teilen und dien-
ften ftraks nachzugehen, die alte mute gefchäft, allmofen und ftif-
tungen der fundatorn intention gemeß, auf die catholifche zue ver-
wenden und erftgedachte catholifche, wa anders taugliche und fähige
gefunden werden, den uncatholifchen einzig und allein vorzuziehen
und zu befürderen, auch difes decretum allen pfleg-, ftifts- und
ordnung-büchern einzueverleiben und vor jeder wähl öffentlich zue
l) Siehe S. 199.
Digitized by
Google
— 30S —
verlefen, damit fich meniglich darnach zue richten und zue ver-
halten wiffe.
Decr. in sen. secr. 10. novembris
a<> 1629.
[Difes decret ift den 7. january a<> 1634 von einem erfamen rat caffiert und aufgehoben
worden. — Die Angabe diefes Datums ist jedoch nicht richtig. Unterm 5. Januar
1634 erging das Dekret, dass „die papiftifchen decreta caffiret und aufgehoben
werden follen ".]
Den deputierten herren über die Ordnungen und vorgehe™
laffen die herren ftattpflegere als kayl. commiffarii und executores
neben einhändigung eines abtruks von dem jüngft publicirten kayl.
mandat anzeigen, nicht allein auf die vor difem wegen der wählen
ihnen infinuirte, fondern auch dife kayferliche Verordnungen fteif
und ohnabweichlich zue halten und vermög deren keinen gefellen
zue den maifterftucken , noch jemanden fonften auf die handwerk
oder zue deren gerechtigkeiten kommen zue laffen, fie feien dann
der catholifchen religion zuegethan oder haben zuevor den herren
ftattpflegern oder weme fie disfalls gewalt auftragen möchten (dahin
fie von den herren und vorgehern zue weifen) an ayds ftatt angelobt,
das nicht allein fie, fondern auch ihre weiber, kinder und ehehalten,
die fie bereits haben oder künftig bekommen möchten, die catho-
lifche predigten an fonn- und feyertägen fleißig befuchen wollen,
und foll difer kayferliche befelch allen Ordnungen als ein funda-
mental articul einverleibt und zue gewohnlichen zeiten neben den
Ordnungen verlefen werden.
infin. 4. novembris a° 1630.
Der röm. kayl. may. rate und ver-
ordnete executores, beede ftattpfleger
zue Augfpurg.
[Dis decret ift den 7. january (5. Jan.) a<> 1634 von e. e. rat caffiert und aufgehoben
worden.]
Die herren ftattpflegere als kayferliche executores laffen den
verordneten herren über der goldfehmidordnung anzeigen, die bei
dem handwerk gebrauchte uncatholifche handwerksdiner , fchreiber,
schriftenfteller und dergleichen, des kayferlichen mandats zue erinnern,
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 20
Digitized by
Google
— 306 —
und wofern fie fampt den ihrigen die catholifche predigen fleißig*
anzuhören fich verweigern folten, diefelbe ihres dienfts zue entlaffen
und weiter nicht zuegebrauchen , auch an deren ftatt catholifche
oder die dem kayf. befelch gehorfamblich nachkommen wollen,
anzuenemen; und fein vorgedachte herren executores hierüber,
weffen fich einer oder der andere erklärt haben wird, fchriftlichen
berichts gewärtig.
insin. 4. novembris a° 1630.
Der röm. kayl. may. rät und ver-
ordnete executores, beede ftattpflegere
zu Augfpurg.
[Dis decret ift den 7. january (5. Januar) a<> 1634 von e. e. rat cafliert vnd auf-
gehoben worden.]
14. Deren von goldfchmiden halben bleibt es bei der herren
über ihre Ordnung bericht und guetachten, follen die in ihrem be-
richt angezogene papiftifche decreta cafliret und aufgehoben fein.
Decr. in sen. 7. january (5. Jan.) a° 1634.
Andreaß Reinhardt, Stattfchreiber.
15 l ). Auf eingefallenen zweifei, welcher geftalt der 25. ar-
ticul difer der goldfchmidsordnung, erlegens halber der 24 fl. zu
verftehen feie; ob diejenigen denen ihre maifterftück für guet ge-
fchauet und erkannt worden, felbiger alsbalden auch zu erlegen
fchuldig leien oder ihrer bis fie fich heuratens halber gleichwohl
erklären werden, erwartet werden muffe, hat ein erf. rat heute nach-
ftehendes dato erkannt, das diejenige neue maifter, welche der
goldfchmidsgerechtigkeit nicht erheurat oder ererbt, inner den neg-
ften 14 tagen nach dem ire maifterftück für guet und gerecht er-
kannt worden, die gewohnliche 24 fl. zue erlegen fchuldig fein
doch follen denjenigen, welche hernach auf das handwerk heuraten,
folehc 24 fl. widerumben zueruck hinaus gegeben werden.
Decretum in sen. 28. augufti 1631.
16. Demnach ein erfamer rat durch zwey underfchidliche de-
creta, eines vom 19. january a° 1630 und das ander vom 24. marty
l) Irrtümlich ist kier die Randbemerkung beigefügt: Dis decret ift den 7. ja-
nuary a<> 1634 von e. e. rat caffiert und aufgehoben worden.
Digitized by
Google
— 307 —
a<> 1637 diejenige articul, welche in das handwerk zue heuraten
verbinden, aus bewegenden urfachen aufgehebt, folches aber bis-
hero nicht allen handwerksordnungen einverleibt worden, als folgen
hiemit angeregte zwey decreta, und obfchon das ein vom 19. ja-
nuary a° 1630 zwifchen Danieln Mair und denen von bierfchenken,
das andere aber vom 24. marty a° 1637 zwifchen Dietrichen Köchlin
und denen von sailern ergangen, fo follen doch derfelben inhalt
hinfüro auf alle handwerker zue verliehen fein; in maßen dann be-
fohlen worden, folche beede decreta in gemainer ftattcanzley allen
handwerksordnungen einzuverleiben und darob feftiglich zu halten.
Decr. in sen.
Daniel Mayr foll nach gelegenheit der fachen auf dem bier-
fchenken handwerk zugelaffen werden; und fein diejenige articul,
welche in das handwerk zue heuraten verbinden, fowohl in difer der
bierfchenken, als auch allen andern handwerksordnungen, hiermit
aus bewegenden urfachen aufgehebt; jedoch follen die verordnete
herren über der handwerker Ordnungen einem erfamen rat bericht
thuen , ob nicht auf folchen fall von deme der außer handwerks
heuratet, ein gewiffes, doch leidenliches geld in die handwerks-
büchfen zu erfordern feye.
Decr. in sen. 19. january a<> 1630.
Dietrichen Köchlin und den vorgehern von sailern folle an-
zeigt werden, ein erf. rat laffe es noch zuer zeit bei feinem den
19. january a° 1630 ergangenem decret verbleiben; dahero ihme
Köchlin außer des handwerks zue heuraten unverwöhrt, doch er die
gerechtigkeit gegen bezalung der gebühr von bemelten vorgehern
«mpfahe, und dis den handwerksordnungen einverleibt werden folle.
Decr. in sen. 24. marty a<> 1637.
Canzley der ftatt Augfpurg.
17 *). Dekret vom 7. Juli 1639 (siehe S. 190). Joh. Baptista
Bichler und Peter Knauß, welche die bei Erlangung der Gerechtig-
keit bezahlten 24 Gulden wieder zurückverlangten, als sie diefelbe
erheirateten, follen nunmehr die Hälfte des Betrags zurückerhalten, fo-
1) Vergl. unter Nr. 15 Dekret vom 28. August 1631.
Digitized by
Google
— 308 —
bald Geld eingehe. „Hinfürter aber alfo gehalten werden, das ein jed-
wederer nach den ausgemacht und fürgewifenen ftücken noch drey
monate lang, ob er die gerechtigkeit annemen wolle, bedacht haben,
nach folcher zeit aber, da ers ftillfchweigend vorüber paffieren ließe,
und fich bei den vorgehern umb die gerechtigkeit nicht anmelden
wurde, die vorgedeute 24 fl. unwiderfprichig zue bezalen fchuldig
fein folle."
18. Deren von goldfchmiden halben bleibt es bei der herren
ob ihrer Ordnung bericht und guetachten, ift ihnen in ihrem erften
begehren dergeftalt willfahrt, das jeder ftuckmeifter ob dem hand-
werk, fo hinfüro die ftuck zue weifen begehret und darmit beftan-
den fein würdet, gleich alfobalden 16 fl. erlegen, davon jeder vor-
geher und gefchaumeifter feinen gebührenden gülden empfahen,
die übrige 12 fl. aber in die handwerkscaffen legen und nachmals
von folchem geld ihre künftige jahresbefoldungen allgemach parti-
cipieren. im andern petito aber ihnen mit der in a° 1638 im julio
verfallenen jahrsbefoldung willfahrt, mit der andern aber für difes
1639. jähr verfallend, güetlich abgewifen werden follen.
Decr. in sen. den 6. oct. a<> 1639 *).
19 2 . Demnach bishero die erfahrenheit an die hand und zue
erkennen gegeben, das difer ftatt verordnete ambts, ordnungs- und
handwerksherren ihre eingeraichte und erforderte bericht mit ihren
tauf- und zuenamen nicht, fondern nur insgemein die verordnete
über das ambt, Ordnung oder handwerk underfchriben, als wann fie
durchgehend gleicher meinung weren ; und aber öfters a parte für-
kommen ift, daß fie fich einmütig zue dergleichen bericht nicht
verftanden, fondern wohl ganz widriger meinung gewefen feien, dan-
noch aber die bericht ftillfchweigend haben fortgehen laffen, dar-
durch ein erfamer rat defto ehender bewegt worden, folchen be-
richten beifall zue thuen und denfelben gemeß feine decreta und
erkanntnuffen zue regulieren , w r elches aber vielleicht zue zeiten nicht
gefchehen were, da man gewußt, das die vota fo ungleich ausgefallen,
1) Siehe S. 206.
2) Dieses Dekret fehlt in der einen Abschrift der Ordnung.
Digitized by
Google
— 309 —
fondern dürfte wohl der anderen nicht mit einftimmenden rationes vor
der decision auch abfonderlich erfordert und die fürkommene fachen
sine inde in mehrere deliberation gezogen und fich eines andern
refolvieret haben, damit nun inskünftig folchem begegnet werde,
fo befilcht wohlermelder ein erf. rat allen und jeden obbenannten
verordneten herren ohne underfchid und will, daß furohin alle und
jede , fo zue dem bericht ihre ftimmen gegeben, fich eigenhändig
mit tauf und zuenamen underfchreiben, das auch deffen oder deren,
welche widriger meinung fein, mit anziehung ihrer habenden mo-
tiven, gedacht oder von ihnen abfonderlich berichtet, auch die
bericht ftets nicht nur obenhin, fondern mit notwendigen umbftän-
den ausführlich verfaßt und übergeben werden follen.
Decret in sen. 28. february a<> 1641.
20 *). Demnach bei jährlicher aufhemung der handwerker-
rechnungen neben anderem beobachtet worden, welcher, geftal-
ten allerdings durchgehend der handwerker vorgeher und andere,
denen doch ihre verdienft und bemühungen in andere weg ergötzt
werden, under allerhand fchein und fürwand unbefuegte coftbarliche
zechen und übermäßige zöhrungen anftellen, welche jeweilen bei
einem handwerk des jahrs auf fünfzig, hundert und mehr gülden
belaufen, wordurch aber die handwerker erfchöpft und nicht wenig
vernachtheilet werden, als hat eine löbl. obrigkeit auf der verord-
neten herren einnemer gehorfamliche und fchuldige erinnerung für
notwendig erachtet, deffenthalben ein gebührend einfehen zue haben,
und eine notwendige moderation vorzunehmen, warauf dann in einem
erfamen rat gefchloffen worden, dergleichen unnötig und übermäßige
zechen und zöhrungen dergeftalten zue moderieren, das jedem hand-
werk des jahrs nur auf einmal, welches umb eines erfamen rats wähl
oder zue anderwertiger gelegener zeit fein kann, aus gemeinen hand-
werkscaffen einen gefch meidigen tiunk und verantwortliche zöhrung
anzuftellen vergönnt fein, auch in rechnung pafTiert werden folle.
warüber die verordnete handwerksherren ihr aufficht zu haben und
bei ihren underhabenden alle nachtheilige ubermaß abzueftellen
1) Siehe S. 191. — Dieses Dekret fehlt in der einen Abschrift der Ordnung.
Digitized by
Google
— 3io —
erinnert werden, dann widrigenfalls wurden die vorgeher oder an-
dere alle ubermaß aus eigenem feckel zue bezalen gehalten fein.
Decr. in sen. 21. marty a° 1641.
21. Auf der drey goldfchmidswitwen als Barbara Hans Kol-
bin, Regina Michaelin und Felicitas Jägerin befchehen demüetigs
supplicieren und deren von goldfchmiden ihren handwerksherren
erftatteten bericht, will ein erfamer rat denjenigen wittiben , welche
einen oder mehr zum handwerk qualifizierten fohn haben, folches,
doch ohne ainigen gefellen oder jungen zue treiben bewilliget, wie
auch denjenigen wittiben, die keine föhne hetten, zwar mit einem,
aufs meifte bei drey maiftern ausgelerneten gefellen, doch auch
ohne lehrjungen allen anderen ordnungsarticuln gänzlich ohne nach-
theil oder eintrag, das handwerk fortzuetreiben zuegelaffen ; darneben
aber allen goldfchmidswittfrauen, die haben föhne oder nicht, inskünf-
tig fich aufs wenigift mit einem under ihren beiden beiftänden,
welcher des goldfchmidshandwerks und des legierens verftändig
feie, zue fürfehen, anbefohlen haben.
Decr. in sen. 21. marty a° 1641.
22. Decr. in sen. vom 7. juni 1646 (siehe S. 197). Die gürtler
haben sich der den goldfchmieden zustehenden arbeiten zu enthalten.
23. Decr. in sen. vom 27. august 1647 (siehe S. 192). Mel-
chior Hafner soll sich der goldschmiedearbeiten enthalten und einzig
und allein der kramersgerechtigkeit bedienen.
24. Auf der verordneten von goldfchmiden anzeige, folle Mar-
quart Schaller, guardein dem am 29. augufti a° 1629 ergangenen
decret nachzukommen erinnert fein.
Decr. in sen. 10. oct. 1648.
25. Wie es fürohin mit Verleihung der mayfterftuck gehalten
werden folle.
Ein erf. rat hat aus bewegenden urfachen erkannt, das jährlich
mehr nicht dann fechs gefellen zu den maifterrechten gelaffen wer-
den follen; als nemblich und erftlich uf den erften fonntag im ja-
nuario zween burgers föhne, über vier monat hernacher, das ift den
erften fonntag im mayo, zween goldfchmids föhne; nach denfelben
Digitized by
Google
— 3H —
wiederumb den erften fonntag im monat septembris ein allhieiger
goldfchmids fohn und zuegleich ein fremder gefeil ; und under difen
allen diejenige, fo am längften ob dem handwerk gewefen.
Decr. vom 18. juni 1650 (siehe S. 186).
Die folgenden Dekrete finden sich nur in einer Handschrift:
26. Dekret vom 17. Januar 1654 (S. 194), Erläuterung des
Dekrets vom 21. März 1641 dahin, dass den Goldschmiedswitwen
die Lehrjungen auszulernen und die Gesellen ihres Gefallens zu er-
setzen gänzlich abgeschafft ist bei einer Strafe von 3 Gulden für
die erste Übertretung, von 6 Gulden für die zweite und nach Rats-
erkenntnis bei der dritten.
27 *). Auf der herren deputirten über der neuen goldfchmid-
ordnung wegen abfchaffung des unpaffirlichen cimentifdhen glüeh-
und fiedwerks bericht, begriffener articul ift hiemit approbiert und
folle der Ordnung einverleibt werden, welcher alfo lautet : Demnach
ein erf. rat in gewiffe erfahrung gebracht, was geftalten ein zeithero
under den erbarn von goldfchmiden eine unzueleflige invention, das
cimentifche glüeh- und fiedwerk genant aufkommen, dardurch den
defect der prob an der gefchau zue erfetzen, dergleichen invention
aber keineswegs zue gedulden, fondern zue verhüettung mit ein-
laufenden betrugs und hochnotwendiger manutenirung der hieigen
goldfchmidsprob in und außer des reichs hergebrachten guetten
credits, genzlich abzuefchaffen , als will hiemit wohlgedachter ein
erf. rat allen und ieden alhiefigen goldfchmiden ernftlich verbotten
haben, erwehnte invention im wenigften nicht zu gebrauchen, fon-
dern fich derfelben allerdings zue enthalten, mit dem austrucken-
lichen anhang, wofern einer oder der andere hier wider handle, fich
vergreifen oder betreten laffen wurde, demfelben ohne anfehen für
das erftemal die war oder arbeit, es feie groß oder klein, nicht
allein zue häufen gefchlagen, fondern gar unnachleßlich confiscirt
und auf das ander verbrechen er zue eines erf. rats weiterer exem-
plarifcher beftrafung durch den herren ambtsbürgermaifter alfobalden
in die eifen verfchafft werden folle.
Decr. in sen. den 19. marty a° 1654.
1) Siehe S. 194.
Digitized by
Google
— 312 — *
28 1 ). Decr. in sen. secr. den 28. juli 1654, läßt es beim de-
cret vom 9. april , darnach die goldfchmide der münzordnung von
1559 gemäß nur mit vorwiffen und zulaffung der obrigkeit die groben
münzforten brechen dürfen.
29. Denen vorgehern, gefchwornen und bixen - maiftern ins-
gemain und bei allen handwerkern anzuzaigen, wan hinfüro einiche
handwerks-ordnung entweder gar umbzufchreiben oder derfelben
ein oder mehr decreta oder neue articul zue inferiren, das folches
von keinem handwerks fchreiber oder andern privat perfonen ge-
fchehe, fondern ainzig und allein in der canzley, alsdann archivo
publico, dahin es gehört, werkftöllig gemacht und folche Ordnung,
decret oder articul dafelbft in formam authentuam gebracht werden
folle, bei Vermeidung eines erf. rats unausbleiblicher ernftlicher
ftraf gegen diejenige, fo hierwider handien und fich vergreifen wur-
den, und damit niemand mit der unwiffenheit fich umb fovil weniger
entfchuldigen könne, als hat ein erf. rat dis decret allen handwerks-
ordnungen einzueverleiben anbevolhen.
Decr. in sen. 3. oct. a° 1654.
30. Decr. in sen. den 23. decembris a° 1666 bringt eine Er-
läuterung des Art. 2 der Ord. von 1603; der Goldschmied, bei
welchem zum erftenmale unprobmässiges Silber gefunden würde,
soll verwarnt werden. Im Wiederholungsfalle wird nicht nur die
Arbeit zu Haufen geschlagen, sondern auch der Goldschmied exem-
plarisch bestraft nach Gelegenheit des Exzeffes und Qualität oder
Quantität des unprobmässig erfundenen Silbers.
31 2 ). Ein erf. rat hat dato auf der verordneten herren ob der
goldfchmid- Ordnung eingelangte bericht und guetachten, zu meh-
rerer confervation und erhaltung des goldfchmid handwerks, damit
felbiges bei dem ohne das allzuwolbekanten großen filbermangel
und deffen erftaigerten merklichen ankauf forthin nit mehr wie bis-
hero mit fo vilen maiftern accumulirt und überfetzt werde, die an-
zahl der fonften jährlich zu den maifterrechten ordinarie admittirter
fechs gefeilen hiemit auf vier gefeilen dergeftalt reducirt und künftig
1) Siehe S. 162.
2) Siehe S. 162 u. 187.
Digitized by
Google
— 313 —
auf den erften fontag im maio einem maifters- und einem burgers
fohn, am erften fonntag im September aber wider einem maifters
fohn fambt einem frembden gefellen, die maifterftuck zu machen
verwilliget und zuegelaffen, darwider dann ohne erhebliche und vor-
bringende vrfachen keiner extraordinem admittirt, die fremde lehr-
jungen aber von nun an bis auf eines erf. rats anderweitige obrig-
keitliche Verordnung mitteilt alhier in die lehrnung anzudingen und
anzunemen, gar eingeftellt, auch folches ihr der goldfchmid Ord-
nung inferirt und einverleibt werden foll.
Decr. in sen. den i. juny 1669.
32. Decr. in sen. den 28. aprilis a° 167 1, ist eine Abände-
rung des Dekr. v. 1. Juni 1669 dahin, ,,das hinfürters von dato an
auf den erften fontag im maio zweyen maifters föhnen, am erften
fontag im septembri einem maifters- und burgers fohn, fo dann im
dritten jähr einem frembden gefellen den erften fontag im januaria
die maifterftuck zu machen verftattet vnd zugelaffen fein foli".
Neben -punkten,
die erleuterung der neuen goldfchmid - Ordnung betr. (Die Jahrzahl
1654 ist mit Rotstift angegeben.)
Demnach bei verfaffung der neuen Ordnung dem von gold-
fchmiden für eine notturft erachtet worden, daß auch bei denen
goldarbeitern wegen ihrer arbeit von zeiten zu zeiten eine vifitation
angeftellt werde; als haben des modi halben, wie es damit zu
halten, die gefamte dermalige deputierte fich dahin verglichen, daß
wann ein goldarbeiter unter den iedesmaligen vorgehern fich be-
finde, derfelbe neben dem gefchaumeifter differenter religion folche
vifitation allein vorzunehmen habe, dafern aber kein goldarbeiter
das vorgeheramt würklich bekleide, fo folle einem der beiden ge-
fchwornen einer aus den goldarbeitern observatae religionis pari-
tate adjungirt und alfo die gefchau bei den goldarbeitern jedesmal
von einem goldarbeiter obverftandner maßen vorgenommen werden.
In dem auch wegen admiflion der frembden gefellen zu den
meifterrechten einiger zweifei vorgefallen, als haben zu vorkommung
alles künftigen disputats zwifchen denen jenigen frembden gefellen,
fo entweder alhier oder außerhalb das handwerk erlernet, die der-
Digitized by
Google
— 3H —
malige gefamte deputirte über dern von goldfchmiden Ordnung fich
einmütig dahin verglichen, daß zwifchen folchen frembden gefeilen,
die theils alhier, theils in der frembde das handwerk erlernet und
vor publication difer neuen articul eingefchrieben worden, hinfüro
dergeftalten alterniert und abgewechslet werden folle, daß das erfte
jähr ein alhier gelerneter, das andere einer fo außerhalb gelernet
und alhier als ein frembder gefell eingefchriben worden, zu den
meifterrechten gelaffen und damit fo lang ingewechfelt werden folle,
bis derjenigen, fo dermalen vor publicirung der neuen Ordnung fich
eingefchrieben befinden, keiner mehr vorhanden oder fich um die
ftuck anmeldet, mit denjenigen aber, fo von dato an der publi-
cirten neuen Ordnung fich einfehreiben laffen, folle es wie befagte
Ordnung ausdrucklich ftatuirt und verordnet hinkünftig als ohne
Widerrede obfervirt und gehalten werden, deflen zu wahren urkund
haben fich die dermalige deputirte eigenhändig unterfchrieben.
Gefchehen Augfpurg.
Johann Jacob Im Hoff,
Johann von Stetten,
Jeremias Fridrich Voit von Berg.
32. Entscheidung des Rats in der Streitsache zwischen
den Kramern und den der Kramergerechtigkeit ein-
verleibten Handwerkern. 9. Oktober 1649.
A.-A., Kramerakten 1649.
Auf deren von cramern und deren der cramergerechtigkeit
einverleibten handwerkern gewechfelte fchriften auch deren ordnungs-
herrn darüber abfonderlich erftattete widrige bericht, laft es ein erf.
rat aus erhöblichen urfachen und zur verhüetung fchädlicher con-
fufion bei dem am 9. jenner difes jahrs ergangenem decret unge-
hindert deren hernach erfolgten erleuterung mit diefem zuefatz
gänzlich verbleiben, daß die cramer: tuech, woll, specerey und
eyfenhändler jeder bei feinem abfonderlichen thuen und gewerb alfo
auch volglich obbedeute handwerk bei iren eigenen hantirungen
Digitized by
Google
- 315 —
verharren und keinem zwei oder mehrerlei gewerb nebeneinander
heimblich oder öffentlich zu treiben oder zue führen zuegelaffen fein
folle; außer allein daß difen der cramergerechtigkheit einverleibten
handwerkern hiemit bewilligt würd, von außen die ihren handwerkern
zue machen aigentlich zueftehende war, da anderft felbige gerecht,
erkaufen und neben ihren eigenen handwaren auch öffentlich fail
haben mögen, wolte aber einer aus diefen handwerkern (ich da-
mit nicht vergnüegen laffen, fondern die cramerey oder specerey waren
führen, foll er alfo bald fein handwerk aufzugeben fchuldig fein.
33. Erneuerung der Goldschmiede -Gerechtigkeit.
20. September 1681.
A.-A., G.-A. 1681.
Auf der vorgeher und gefchaumeifter deren von goldfchmieden
im namen des gefambten handwerks alhie anlangen umb ertheilung
einer aignen gerechtigkeit und der verordneten herren ob ihrer
Ordnung daryber erftatteten bericht und guetachten, würdet ihnen
von goldfchmiden aus den angeführten urfachen die folch gebeten
gerechtigkeit fambt allem was darzue erfordert wird, hiemit jeder-
geftalt zuerkant und bewilliget, daß fürderhin diejenigen, welche
bisher in andere gerechtigkeiten einverleibt fich befunden, würküch
derofelben allerfeits entlaffen und befreyt, fo dan dife goldfchmids-
gerechtigkeit genzlich gefchloffen fein und bleiben, auf die 24 fl,
fo bishero ein jeder frembder für die gerechtigkeit vermög obge-
dachter ihrer Ordnung erlegen müeffen alfo hinfürters ohne allen
nachlaß abgericht und erftattet nit weniger auf alle und jede, welche
künftig folche goldfchmidsgerechtigkeit zu requiriren oder zu er-
fuechen haben werden, 1 fl 30 kr. für den gerechtigkeitsfchein in
eines erf. rats büchfen unnachläffig zu bezahlen fchuldig und ge-
halten fein follen.
Digitized by
Google
3i6
34- Verzeichnis der Augsburger Goldschmiedemeister
1347—1678.
Zusammengestellt nach den Goldfchmiedetafeln im Maximilians-
Museum.
(Ergänzt durch ein in der Augsburger Stadtbibliothek befindliches Ver-
zeichnis der Goldschmiede.)
I. Tafel, umfasst den Zeitraum von 1347 — 1565.
(Einige Namen, die schon unleserlich sind, konnten nach dem in der
Augsburger Stadtbibliothek befindlichen Verzeichnisse vom Jahre 1768
ergänzt werden.)
„ O her du allmechtiger gott , du wirft am letzten reden und riefen mit deiner
ftim den menfchen von allen orten das du fy recht richteft, als dem nichts
verborgen ifte." L. Pfalm Davids.
Der 1. Name unleferlich. (Difchinger ?).
C. Holl.
E. Riederer.
V. Wichmann.
H. Riederer.
H. Fritz.
L. von Hall.
V. Zothmann.
H. Hoffherr.
Otto Kraft.
L. Weickram.
H. Hofmaier.
L. Beutinger.
H. Beutinger.
L. Eekirch.
H. Eekirch.
E. Pappenheimer.
G. Hering.
H. Vegelin.
B. Vegelin.
H. Streler.
J. Streler.
E. Effelin.
H. Effelin.
H. Riederer.
T. Riederer.
H. Tirhaubt.
P. Karg.
H. Peutinger.
K. Karg.
J. Schenecker.
H. Pampehorn.
H. Geiger.
H. Manning.
P. Reiftlin.
A. Vinger.
H. Weichenberg.
V. Oberhaufer.
V. Romer. Gefchaumeifter. 1445. 54* 55
bis 60. Steuerbücher.
V. Kopp. Münzmeifter. 1449. Steuerbuch.
W. Nathen.
J. Nathen.
H. Nathen.
P. Rimpfing.
S. Greßlin.
H. Rafenfpurger.
L. Rafenfpurger.
H. Bürk.
L. Villenbach.
A. Nathen.
(folgt ein Wappen der Familie Effelin.)
Riederer.
N. Hirlinger. G. 1470. Steuerbuch.
T. Rieger.
H. Sumer.
V. Maier.
H. Maier.
H. Effenlin.
P. Kraus.
H. Hufnagel. S. 6. Rofenberg.
H. Renhart. G. 1469. 70. Steuerbuch.
G. 1429.
Digitized by
Google
317
E. Bofwcil.
Gilg. Ravensburger.
L. Bofwcil.
H. Schwab.
H. Reimann.
J. Nadler.
M. Reimann.
N. Hirlinger.
H. Hiller.
E. Degen.
J. Schmidt.
V. Möringer.
Ä. Miller. G. i
461 — 1465. Steuerbücher.
H. Nathen.
M. Miller.
J. Goltfchmit.
V. Befinger. Münzmftr. 1429 — 1442.
L. Bißinger.
H. Möller. G.
1468. Steuerbuch.
M. Fugger.
J. Kutteier.
L. Miller.
H. Kutteier.
H. Hegenmiller.
H. Difchinger.
S. Kipfenberg.
H. Maurer.
M. Hirlinger.
H. Epfenhaufer.
H. Pfleger.
S. Nathen.
W. Fugger.
H. Schwaier.
G. Stamler.
W. Epfenhaufer.
J. Nitzell. V. 1537—41. 43-
L. Epfenhaufer.
H. Schweicklin.
L. Seid.
Jakob Haller. V. 1531. 33. 34. 36.
J. Fifcher.
T. Hirlinger.
V. Schaller.
B. Labich.
L. Miller.
B. Flickher.
L. Weichenburger.
H. Pfleger.
J. Riederer.
L. Wideman.
S. Schneider.
Hans Schweiglin. V. 1544. 45.
H. Nathen.
E. Schweigli.
J. Speidel.
N. Salier.
A. Forfter.
W. Braun awer.
J. Seid.
M. Kämmerer.
H. Herel.
G. Sibenich.
V. Kammerer.
M. Elfeßer.
H. Seid.
E. Bickhart.
W. Praunaer.
J. Zorer. V. 1532. 35. 36. 38—43« 45
K. Brenfteter.
50—57.
L. Schneider.
P. Eckelhoff.
J. Epfenhaufer.
Chr. Kicklinger. V. 1547. 48. 49.
J. Degen.
M. Sailer.
J. Miller. S. 6.
R.
M. Schwab. V. 1531. 1532. 34. 35. 50-57
J. Kefchinger.
W. Wifinger. V. 1537. 38.
B. Dempfel.
A. Rieger.
M. Boß.
B. Kingunder.
H. Stern.
H. Brager.
S. Brefflin.
S. Schwab. V. 1546. 47. G. 1550-59.
L. Epfenhaufer.
M. Eckelhoff.
E. Frey.
L. Haller.
J. Sauer.
L. Denn.
S. Schwartz.
H. Schwinberger.
H. Nathen.
S. Bayer. V. 1541. 42. 44. 46. 48. 49. 58
N. Hirlinger.
G. 1550—57. S. 17. R.
L. Nathen.
H. Hainhoffer.
K. Schaller.
H. Helmfchmit.
N. Hirlinger.
J. Kolner.
J. Stern.
M. Sibenich
Digitized by
Google
- 3i8 -
H. Schefler.
K. Widemann.
I M. Boß.
I J. Nathen. V. 1558-60. 62. 63.
Die nächste Tafel mit 188 Namen soll 1700 verloren gegangen sein.
Diese Angabe in dem Verzeichnisse der Stadtbibliothek ist jedoch etwas
unwahrscheinlich, da J. Nathan (letzter Name der 1. Tafel) 1565 ge-
storben ist.
II. Tafel, umfasst den Zeitraum von 1566 — 1612.
„Die todten werden dich herr nicht loben noch die hinunter fahren in die
ftille, fondern wir loben den herrn von nun an bis in ewigkeit. halle-
luja." Pf. 115.
1566 Georg Chriftoph Zorer.
Thomas Peuerle.
Matthäus Wiedemann.
1567 Ludwig Sauer.
Michael Ludwig.
1568 Ulrich Schenauer.
Conftantin Müller.
Narciß Nathan.
1569 Stephan Amman.
Marx Fugger.
1570 Chriftoph Peuerle.
David Sedelmayr.
1571 Peter Selber.
Bartholmä Keppele. Gefchaumeifter.
1560— 1568.
Nicolaus Echinger.
Lorenz Schemel.
Georg Gerfpach.
Hans Herold.
1572 Peter Schönmacher.
Jakob ^trebel,
Theophilus Glaubich. Rofenberg S. 15.
Hans Hirlinger.
Dionyfius Müller. R. S. 29.
Elias Groß. R. S. 14.
Jakob Schweigle.
1573 David Zimmermann.
Ulrich Berngruber.
Hans Schaller.
1574 Ciprian Schaller.
Georg Otterfen.
1575 Cornelius Groß. R. S. 14.
Leonhard Epifchhofer.
1576 Cornelius Anthoni.
Hans Stromer.
Valentin Zainer.
1577 Chriftoph Steren. Vorgeher. 1560.
61. 63. 64. 67.
Vorgeher.
68.
1577 Andres Röttel.
Hans Chriftoph Zorer. V. 1561.62.
65.66.67.70.71.74. 75.
David Brentle.
11g Weidner.
Matthäus Meuteis.
David Labich.
1579 Michel Winat.
Chriftoph Schmelz.
Hans Ludwickh.
1580 Leonhard Jöchlin.
Samuel Huetter.
1581 Hans Friedrich.
Hans Jörg Probft.
Hans Stern.
S. Spitzmacher.
Thoma Melfin.
Ulrich Mehringer V. 1568. 69.
Leonhard Sedelmayr.
1582 Chriftopf Epfenhaufer (ward Meifter
1518).
Ludwig Sauer.
E. W. Gemelich.
1583 Endres Degen.
Jeremias Reifer.
Endres Reinel.
1584 Hans Selber.
Gabriel Fifcher.
1585 Matthäus Wolff.
Ulrich Schönmacher. G. 1569 — 84.
R. S. 18.
Jofeph Gertner.
Alexander Opermann.
1586 Hans Walkhun.
Tobias Müller.
Tobias Stern. V. 1581. 82.
Hans Dobler.
Veit Schweigle.
Digitized by
Google
319 —
1586 Valentin Huttcr.
1598 C. H. L. Epfenhaufer.
Michel Keberlin.
Elias Waldvogel.
Leonhard Abbt.
Ambrofi Hueter.
1587 Cafpar Zorer.
1599 Gottfried Andreas.
Tobias Thoman. V. 1571. 72. 75.
Hans Müller.
76. 77. 80. 81.
1600 Georg Kayfer.
Chriftoph Abbt.
Leonhard Flicker.
Bartholomä Kill i an.
Chriftoph Oertel. V. 1589. 90.
Hans Pfanzelt.
G. 1592. 93. 94. 95.
Jonas Jäger.
Raymund Laminit.
1588 Cafpar Jäger.
Wilhelm Vetter.
David Kammerer.
1601 Johannes Oftertag.
1589 Hans Flicker. G. 1558— 1584.
Johannes Sikman.
Marx Markus.
1602 Hans Rung.
1591 David Nueber.
Michel Müller.
Martin Labermann.
1603 Philipp Zwiekel.
Georg Weißinger.
Wilhelm Sailer.
Simon Pfanzelt.
Wendelin Sibenich.
David Sedelmayr.
Melchior Schäfer.
Hans Prieller.
Hans Waidli.
1592 Raymundus Hirlinger.
Hans Egglhof.
Hieronymus Bayer.
Heinrich Flicker.
Jakob Rittel. V. 1572. 73. 76. 77.
Hans Sturm.
78.
1604 Jakob Camerer.
Sylvefter Eberlin.
Gregori Bayer.
*593 ] ör S Heltaller.
Hans Ment.
1594 Hans Wibell.
Chriftoph Ehrat.
Hans Weinodt. R. S. 19. *
Joachim Reifner.
Hans Sayller.
1605 Hans Schwegler.
Bernhard Heß.
Hans Nathan. V. 1595.
Hans Rayfer.
Abraham Pfleger. G. 1585. 86. 87
Friedrich Labich.
bis 90. 94. 95. 96. 97. 98.
1595 Sebaftian Klebiler.
Bartholomä Lotter. R. S. 22.
Anthoni Schweigle. V. 1593. 94.
Hans Waidely.
R. S. 17.
Wolfgang Schirer.
1596 Hans Berck.
1606 Simbert Bayer.
Jakob Dürenhoff.
Jeremias Oftertag.
Nicolaus Leuker.
Hans Lutz.
Ulrich Eberlin. V. 1585. 86.
David Zorer (Bürgermeifter). V. 1582.
Chriftoph Epfenhaufer.
83. 96. 97. 99. 1600.
Lorenz Schaller.
1607 Wendelin Müller.
Hans Arnoldt. G. 1591. 92. 93.
Matthias Lotter.
Wilhelm Hueter.
Heinrich Sailer
Hermann Blixen.
Melchifedek Weng.
David Cramer. R. S. 19.
Matthäus Feßel.
Chriftoph Zorer.
David Schuman.
Marx Gruntler.
1608 Zacharias Wilt.
1597 Georg Endres.
Ulrich Beckh.
Offerus Mayer.
Peter Baumann. R. S. 33.
Antoni Sorg.
Friedrich Bilgram.
Wendelin Müller. V. 1564. 65. 69.
Jakob Schenauer. R.S. 22 nicht Schuh-
70. 73- 74. 78. 79- 84. 85.
macher.
Jean Müller.
Jeremias Wilt.
1598 Andreas Neumann.
Conrad Mitter.
Digitized by
Google
320 —
1609 Tobias Thoma.
Hans Weinenmeyer.
Jakob Brenner.
Daniel Keppeler
Valentin Hueter. G. 1587—91.
Lucas Blang.
Jobft Meyr.
16 10 Hans Schweinberger.
G. Schweinberger.
Chriftoph Beham.
Jeremias Stehlin.
Hans Wetzler.
Jakob Eckhardt.
Lutz Kreer.
161 1 Tobias Blickenberger.
Gabriel Maulbrunner.
Hans Leuker.
161 2 Salomon Spitzmacher.
Diefe Tafel fehlt.
Abraham Lotter. V. 1580. 83. 84.
Philipp Enderis (Bürgermeifter).
Ifaac Saal.
Tobias Flicker.
Daniel Krentz.
1613 Tobias Zainer.
Julius Sorg.
Melchior Mayr.
Hans Fefenmayr.
Chriftoph Lenkher. G. 16 10. 11. 12.
R. S. 31 i). 47-
David Eckirch.
Wolf Schierer.
Marx Grundtier.
Matthäus Fendt.
1614 Salomon Gretzinger.
Tobias Grießenbeckh.
Elias Schweigle. G. 1596. 97. 98. 99.
Juftinianus Diether.
Paulus Himmer.
Abraham Schenauer.
Philipp Warmberger.
16 15 Bernhard Warmberger.
Hans Pfleger.
Sifinus Spitzmacher.
Hans Bayer. V. 1598.
16 16 Cafpar Fifcher.
Bonifacius Jäger.
161 7 Clement Kickhlinger.
l) Die Angabe Rosenbergs S. 33: Za-
charias Lenker, f l6l2 > bestätigen die Tafeln
nicht; derselbe ist auch im Steuerbuche
von 161 1 nicht zu finden.
161 7 Jörg Siebenbürger. V. 1588. 89. 90.
92. 93. G. 1602. 3. 4. 5. 6. R.
S. 29.
Chriftoph Brunnenmayr.
Balthas Grill. R. S. 40.
Benedikt Kreutzer.
David Altenftedter. V. 1587. 88. 91.
92. 94. 95. R. S. 29.
Zimbrecht Jäger.
Stephan Apelo.
Jonas Arnoldt.
Samuel Heydenreich.
16 18 Jakob Müller. V. 1596. 97. 98.
1601. 2. 3. 1607. 8. 12.
Hans Manhardt.
Jakob Minderer.
Carolus Erb.
Michael Grundtier.
David Flicker.
16 19 Chrilloph Schweiger.
Hans Lotter.
Nicolaus Leiß.
1620 Bartholmä Koch. V. 1606. 7. 9.
G. 1609. 10—12. R. S. 36.
Hans Konrad Kreitner.
Hans Arnoldt.
Joachim Frefer.
162 1 Jörg Ultmar.
Hans Chriftoph Kerler.
Jörg Vonckher.
Nicolaus Kolb.
1622 Tobias Reichenberger.
Jörg Strigl.
Balthas Lerf.
Jörg Marquart.
Cafpar Müller.
Wolf Volckh.
Daniel Fifchbacher.
Andreas Hörmar.
Hans Freyfchlag.
1623 Cafpar Bretzel.
Gabriel Keßbaur.
Jeremias Bayer.
Jeremias Nathan. G. 1605. 6. 7. 8.
10. 11. 13. 14. 15. 16.
Jakob Anthoni.
Hans Jakob Neuberger.
Nicolaus Loße.
Philipp Franz Kling.
Benedict Engelfchalk.
Lucas Blang.
Paulus Klebiller.
1624 (Boas?) Jofeph Ulrich. G. 1607. 8.
9. 13- 17. 18.
Digitized by
Google
— 321
1624 Cafpar Kepeler.
Hieronymus Stern. V. 1600. I. 2. 4.
5- 9-
Marx Schaller.
Andreas Siebenbürger.
Martin Labennann.
Valentin Michael. V. 1624.
Philipp Zwickel.
Jofeph Zwickel. ,
1625 Jörg Wegelin.
Chriftoph Wildt.
Abraham Riederer. G. 1600. 1.2. 3.
4- R. S. 39.
Elias Zorer.
Paulus Klebiller.
Chriftoph Erhardt.
1626 Paulus Wickh.
Wilhelm Grundier.
Elias Klein.
David Brenner.
Abraham Lotter.
Matthäus Bayer.
Hans Wilhelm Sailer. V. 16 13. 14. 15.
1627 Marx Meckhart. V. 16 16. 17.
Hans Tile.
Valentin Drentwett.
1628 Hans Moll.
David Miller.
Joachim Schelckhlin.
Hans Jörg Spitzmacher.
Tobias Miller.
Hieronymus Cron. V. 1599. 1603.
4. 5. 6. 1610. 11. 12. 13. 18. 19.
22. 23. 27. 28.
Sigmund Hueter.
Hans Lofer.
Tobias Bortenbach.
Georg L. Erhardt.
Wilhelm Heckenauer. V. 1586. 87.
Johannes Klebjller.
Jeremias Ulrich.
Jakob Wildt.
Hans Schaffeitel.
Hans Schuch.
Hans Blanck.
Michael Tothenfteiner.
Hans Koch.
Balthas Grill. G. 16 14. 15. 16. R.S.40.
Paulus Beitner.
Jakob Blanck.
Elias Schwab.
Jakob Laminit.
Hans Jakob Baier. V. 161 7. 18.
G. 23. 24. 25. 26.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV.
1628 Hans Warmberger.
Hans Jakob Dirfch.
1629 Chriftoph Heroner.
Jakob Keßbayer.
Hans Monfteren. V. 16 14. 15. 16.
Philipp Jakob.
1630 Balthas Thenn.
David Weinedt
Hans Weiemaier.
Jörg Hanter.
Jörg Mayer.
Matthes Cammerer.
Matthes Hileshaimer.
Abraham Schwartz.
Paulus Cammerer.
1631 Hieronymus Hueter.
Jeremias Vogel.
Philipp Groß.
Heinrich Hertz
Tobias Kickhlinger.
Wolfgang Wolfarth.
1632 Matthias Maulbrunner.
Jakob Thenn.
Andreas Brenner.
Andreas Pafialoqua.
Chriftoph Leonhard Peitner.
Jofua Straßer.
Johann Paul Mayer.
Jörg Brechter.
Jeremias Ulftätt.
Hans Jörg Bronner.
Hans Paulus Wächter.
Matthäus Seuter.
Hans Peters.
Hans Ulrich Eberlin.
Georg Lang. G. 1621. 22. 23. 24.
V. 26. 27.
Chriftoph Hau.
Tobias Leuckhardt.
Daniel Frey.
Elias Leuckher.
Hartmann Maulbrunner. G. 1585/86.
1633 Michael Gaß. R. S. 38.
Jörg Spitzmacher.
Joh. Baptifta Bufch.
Andreas Nathan.
Samuel Hama.
Johann Brandes.
(Hieronymus?) Johann Sailer. V. 1623.
24. 29. 30.
Hans Conrad Kohler.
Andreas Gilg.
Georg Ponthier.
David Zimmermann.
Digitized by
Google
— 322
1634 Arnos Neuwaldt. G. 1627. 28. 29.
Hans Hanler.
Philipp König.
Hans Windflein.
Ulrich Proff.
Tobias Kramer.
Daniel Michel. R. S. 29.
Daniel Preiß.
Hans Monfleren.
Hans Schneider.
Jeremias Gloß.
1634 Leonhard Wuecher.
David Koll.
Hans Jörg Flicker.
Johann Jörg Brenner.
Martin Wagmann.
Chriftoph Lutz.
Gregorius Zorer.
Hans Lutz.
Arnoldt Klebiller.
Jörg Jungmaier.
IV. Tafel, umfasst den Zeitraum von 1634 — 1678.
,lch hab ein flim vom himel gehört mir fprechend: , feiig find die toten, die
in dem herrn derben*."
1634 Chrilloph Mendt.
Hans Maulbronner.
Philipp Wolhaupter.
Theodorus Weiß.
Bernhard Elfeßer.
Philipp Brenner.
Melchior Baier. R. S. 34.
Jakob Buckh.
Hans Ulrich Stoß.
Tobias Hartbrunner.
Paulus Baumann.
Julius Sorg.
David von Taxis.
Wolfgang John.
Chriftoph Jenifch.
1635 Melchior Labich.
Hieronymus Imhof»
Johann Valentin Laminit.
Matthäus Lotter.
Martin Heiglin
Cafpar Hintz. G. 16 19. 20. 21. 22.
Hans Mertzbach.
Tobias Braun.
Daniel Lang.
Paulus Wahl. V. 1632. 36.
Valentin Michael.
Matthäus Bregel. R. S. 35.
1636 Wölfgang Buckh.
Marx Neher. G. 1630. 31. 32. 36.
Tobias Riederer.
1637 Hans Lenckher, Bürgermeifler. R. S. 32.
Paulus Pflaun. V. 1621. 22.
1638 Balthas Schmidt.
Joh. Jak. Baier.
Martin Dumler.
1639 Hans Weyhenmaier der Jünger
Sylvefter Eberlin.
i 1639
1640
1641
1642
1643
1645
1646
1647
1648
1649
R. S.
47.
40.
S. 46.
1 ).
Hans Priefter.
Hans Manhart.
Hans Kolb. R. S.
Jeremias Michael.
Bertram Jäger. R.
Chriftian Heidenreich.
Hans Fendt. R. S. 37
Daniel Oft.
Hans Jörg Gundelsheimer.
Hans Scheffler.
Six Sailler.
Franz Sibberin. R. S. 41.
Gabriel Schmidt.
Gottlieb Schweickher.
Elias Drentwett.
Hans Eberlein. V. 161 9. 20. 25. 28.
29. 33. R. S. 37 2).
Daniel Sailler.
Hieronymus Keppeler.
Wolfgang Derfch.
Hans Mayer.
Martin Bötfchel.
Hans Wilh. Erb wein.
Hans Fux.
David Brenner.
Tobias Schaumann.
Cafpar Kleß.
Tobias Flicker. V. 1633. 34.
Jeremias Flicker.
Baptifta Weinedt. R. S. 55.
Jakob Müller.
Haus Paulus Maulbronner.
Matthias Schweiger.
Hans Wilhelm Michael.
1) Nicht Feudi.
2) Nicht 1743.
Digitized by
Google
— 323
1649 Salomon Ritel.
1650 Hans Andreas Anthoni. G. 1635.
R. S. 36.
Johannes Fendt.
1651 Chriftoph Holl.
Hans Jakob Bachmann. G. 1625. 26.
27. 28. V. 1634. 35.
Theodorus Riederer.
Georg Ernft. V. 1631. 32. 36. 38.
39. 44. 45. G. 41—43- 45—48.
R. S. 49.
1652 Philipp Jakob Drentwett. G. 1633. 34.
V. 1649.
Matthias Schaller.
Balthas Manhardt.
Johannes Sandreiter.
Ifaac Lotter.
1653 Hans Jakob Baur.
Philipp Wohlhaupter.
Marx Bienger.
Chriftoph Bantzer. R. S. 39.
1654 Melchior Gelb. V. 1654.
1655 Elias Meckhardt.
Bartholomä Leithenhofer. R. S. 37.
Thomas Flicker.
1656 Andreas Peters.
Moritz Lang.
Joh. Georg Michael. R. S. 80.
Cafpar Winter.
1657 Lukas Neißer. R. S. 44 (?).
Joachim Weiß.
Johannes Wegelin.
Matthäus Blanck.
Chriftoph Egen.
Daniel Zech.
Daniel Schattner.
Andreas Hamburger. R. S. 41 1).
1658 Heinrich Kefferftein.
Hans Jakob Wildt.
1659 Jeremias Sibenbürger. G. 1633. 34.
35.
Johannes Manhardt. V. 1646. 47.
Johannes Trichel.
Tobias Reifer.
Moritz Mittnacht.
1660 Georg Hell. V. 1637. 38. 40. 47.
48. G. 1641 — 44.
Balthas Spies.
Salomon Schmidt.
Hieronymus Wolffftem.
Andreas Wichkert. R. S. 56 2).
44 1 ).
1625. 26. 29.
R. S. 49. 50.
1661 Joh. Jakob Schickh.
Philipp Spenefperger.
Jörg Lotter.
Abraham Winterftein.
' David Jäger.
, 1662 Johannes Afch.
Jakob Steidner.
i Jörg Lotter.
Tobias Jelg.
I Hans Jörg Roll. R.
I 1664 Hans C. Fefenmayr. y
I 37. G. 1630. 31. 32 36. 38—40.
; R. S. 45.
I Paulus Höfchel.
Abraham Mendt.
! Elias Drentwett.
Georg Roll.
Albrecht von Hörn.
Johannes Patfaloqua.
Hans Jörg Lang.
Gottlieb Schweikgart.
Hans Bruckhardt.
Abraham Drentwett.
Tobias Sailer.
Tobias Birckh.
Jonas Drentwett.
Matthias Flicker.
Cafpar Hindenach.
Elias Oftermair.
Melchior Hertz.
Hans Cafpar Wengner.
Jakob Eikhoff.
Matthias Gelb.
Peter Knaus.
1668 Andreas Lotter.
Michael Bener.
Philipp Ephenhaufer.
Adam Forfter. R. S. 67.
Marx Blankh.
Martin Schwab. V. 1639. 40. 42. 43.
45- 46. 52. 5**. 59. G. 1647—50.
51. 52. 60. 61. 62. 67. 68.
1669 Nicolaus Scheffer.
Johannes Jäger.
Jeremias Schreiber.
Abraham Mayr.
1670 Jeremias Jelg.
Georg Lotter. V. 1657. 58. G. 1649.
50. R. S. 36.
Tobias Braun.
Carl Jenifch.
1) Nicht 1647.
2) Nichl 1661.
1665
1666
1667
1) Das Zeichen XX stimmt mit dem
Hauswappen Rolls.
21*
Digitized by
Google
— 324
1670 Jeremias Wildt.
167 1 Elias Lenckher.
Matthias Gelb. V. 1663. 64. 68.
Hans Leonhard Hueber.
1672 Geore VV. Fefenmayr. V. 1 641. 42
50. 54. 55. 64. 65. Des innern
Raths G. 1644. 45- 46. 55- 56.
57- 58. 59.
Tobias Flicker.
Hans Peters.
Tobias Schaumann.
1673 Chriftoph Schweiger.
Gregorius Leider. V. 1641. 43. 44.
48. 49- 56. 57. G. 1637. 38—40.
Hans Philipp Schwaiger.
Jakob Jäger. R. S. 56.
Theodor Benedikt Mylius.
Abraham Vogel.
Johannes Wegelin.
Matthäus Lotter.
Elias Lotter.
1674 Euflachius Haydt. V. 1660. 61. 69.
70. G. 63. 64 — 66.
1674 Andreas Wickhert. V. 1655. $&-
G. 1657. 58. 59. 60. R. S. 56.
Jeremias Riederer. V. 1661. 62. 65.
G. 1653. 54- 55- 56.
Jatob Jäger. R. S. 56.
Johannes Rog.
1675 Michael Wögmann.
Elias Erhaidt.
Martin Heiglin.
David Warenberger.
Bartholomä Leitenhofer.
Johannes Raininger.
1676 Melchior Hiertz.
Johannes Spitzmacher.
Philipp Salier. R. S. 57/
1677 Matthias Gegler.
David Bößwann.
Hans Diebolt Schwartz.
Jeremias Pepfenhaufer.
Philipp Jakob Drentwett
Hans Chriftoph Peters.
1678 Hans Ludwig Holacher.
Jakob Bachmann.
Da die III. Goldschmiedetafel fehlt, so lässt sich nicht genau nachweisen, ob>
die Aufzeichnung der Goldschmiede von 1612 — 1634 vollständig ist. Bezüglich
einiger Namen kann nachgewiesen werden, dass die Aufzeichnung nicht unbedingt zu-
verlässig ist. Mit dem 1624 verstorbenen Ulrich kann Boas Ulrich gemeint sein,,
denn derselbe ist noch im Steuerbuche von 1623 mit Steuer angelegt, während diese
1624 von der Witwe bezahlt wird. Der berühmte Goldschmied Matthäus Walbaum fehlt
vollständig. Derselbe steht noch im Steuerbuche von 1630; dagegen 1631 wird die
Steuer von seiner Witwe bezahlt. Zur Erklärung der Amtszeit der Vorgeher und Ge-
schaumeister sei beigefügt: Wenn es bei Gregorius Leider heisst: „Vorgeher 1641",
so soll damit gesagt sein: „Leider wurde im Juli 1640 erwählt und amtierte bis Juli
1641"; so ist es erklärlich, dass bei Paulus Wahl noch 1636 als Amtszeit für sein
Vorgeheramt stehen kann, während er doch Ende 1635 gestorben ist.
Die angegebene Seitenzahl bezieht sich auf Rosenbergs: „Der Goldschmiede
Merkzeichen ".
Leider konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, die eine genaue Bestim-
mung der Meisterzeichen ermöglichen würden.
Die Angabe der Amtszeit als Vorgeher und Geschaumeister ist einem in der
Augsburger Stadtbibliothek enthaltenen Verzeichnisse entnommen. Dasselbe befindet
sich in einem Sammelbande unter Augustana varia; angefertigt ist das Verzeichnis auf
Grund der Vorgeher- und Geschaumeistertafeln im Maximilians-Museum.
Zum Schlüsse sei bemerkt, dass die Goldschmiedetafeln 5 — 8 die Namen der
Goldschmiede bis 1794 enthalten, während das Verzeichnis in der Bibliothek nur bis
1768 reicht.
Digitized by
Google
325
35- Nachweis der hervorragendsten Ehrengeschenke
in goldenen und silbernen Geräten, welche die Stadt
Augsburg von 1405 — 1689 gemacht hat.
Das Verzeichnis ist aufgestellt worden nach den städtischen Baumeister-
büchern im Augsburger Stadtarchiv und den in verschiedenen Chroniken
enthaltenen Angaben. Der Wortlaut, mit dem in der Vorlage des Ge-
schenks gedacht worden, ist unverändert beibehalten und bei jeder An-
gabe die Quelle, aus der sie entnommen, hinzugefügt worden.
B.-B., Bl. 65.
1405 Item 1009 haben wir geben und gefchankt unferm hern dem
bifchof da er das erfte herin rait.
Item mer haut man im gefchankt ain fchaul koftet
11 gulden.
B.-B. von
1418, 3. Okt. Item 97 g umb ainen Übergülten köpf, der wog
7 mark und 4J lot je ain mark umb 13 g unferm herra
dem kunig gefchenkt.
Item 1000 g unferm herren dem kunig in dem köpf ge-
fchenkt dazu wein.
Item 78 g geben Georgen dem mangmeister umb ainen
vergulden köpf, gefchenkt . dem (bifchof) von Baffau, dazu
wein und haber.
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hift. Ver. Bl. i.
1424 Dem bifchof Peter von Schaumburg einen becher 23 fl.
30 kr., darin 100 fl.
1426 Dem herzog Ludwig ein vergult gefchirr 58 fl. 30 kr.
Wilhelm „ „ „ 40 »
Ludwig am Rhein ein vergult gefchirr 71 fl.
darin 100 fl.
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver. Bl. 2.
1427 Auf die hochzeit des herzogs Hans ein vergultes gefchirr
53 fl-
1428 Dem herzog Wilhelm einen vergulten köpf 70 fl. 42 kr.
darin 40 fl.
Digitized by
Google
— 326 —
Dem herzog- Otto einen verg. köpf 66 fl. 6 kr. und von
den wappen darauf zu machen 9 fl 34 kr.
Dem herzog Wilhelm abermal ein verg. gefchirr 65 fl.
30 kr.
B.-B., Bl. 96 b u. 97 u. 99 b .
1431 Uf unfern herrn den kunig mt.
Item wir haben gefchenkt unferm herren dem kunig aineri
geftürzten ubergulten köpf kauft man von Hannfen Repphon.
Item 3 gülden und 4 lb dn umb ain gefchmelz und
wappen darein ze machen.
It 1 m gülden thuet man in demfelben kopff.
It 168 guldin und 9 ß haben wir geben dem Rephon
umb ainen köpf, het 12 mark und 12 lott, ye ain mark
um 13 g und 1 ort.
P.-H. Mair, Bl. 2.
1433 Des herzog Wilhelm gemahel ein verg. gefchirr 67 fl. 30 kr.
P.-H. Mair, Bl. 3.
1434 Dem kaifer Sigmund ein vergulter köpf 92 fl. 15 kr. darin
100 fl.
Mer hat man dem goldfchmid von dem wappen auf den
vergulten knöpf zu machen gegeben 5 fl.
P.-H. Mair, Bl. 4.
1439 Herzog Ludwigs gemabel einen vergulten becher 35 fl.
Herzog Otto einen verg. becher 42 fl.
144 1 Dem markgrafen Albrecht einen verg. köpf 72 fl.
Dem markgrafen Hans ein verg. gefchirr 45 fl.
B.-B., Bl. 65 b.
1442, 8. April. Item 1000 g unferm herren, dem kunig ge-
fchenkt.
Item 143 g rh. umb ainen zwifachen Übergülten köpf dem
Koppen, auch gefchenkt.
Item 21 g und 8 gr. Ulrichen Koppen umb vier pecher,
dem camermeifter Ungenad gefchenkt.
Item 23 £ g umb 4 pecher Hänfen Koppen, dem Wollfen-
rütter gefchenkt.
Item 19 und 10 gr. Romer umb ain gefchmelz in den köpf.
Digitized by
Google
— 327 —
P.-H. Mair, Bl. 7.
1443 Ein erf. rat kauft ain filberne kanten die wigt 7 mk 6 lott
ain qt mer ain vergulten köpf der wigt 5 mk 4J lott \ q
mer ain verg. köpf der wigt 7J mk 5 p. Die mk. durch-
einander umb 8 fl. 30 kr. tt. 155 fl. 35 kr.
B.-B., Fol. 39.
1449, 23-/3. Item 1 g Ulrichen Romer von ainem pecher zu
polieren.
Romer. Item zwo mark und 9 lot pruchfilber geben
dem Romer an ainen pecher ze machen.
B.-B., Fol. 1.
Item 40 g gelihen. Judica.
» 36 » geben Egidi und in alz damit par zalt und haut
im von der mark geben 14J g für gold, filber und Ion und
haut 6 mark und 9 lott. (Becher für die herzogin von
Öfterreich.)
Chronik d. H. Mülich.
1457 am 6-/3. Dem herzog Hans von München wurde 1 goldener
becher um 64 g gefchenkt und 100 g darin.
B.-B., Bl. 1 a.
1458 Item 22 gülden 1 ort umb ainen filberin verdeckten becher
von Ändraß Müller goldfchmid verkauft, wog 28 lott, und
1 groß zu trinkgelt bezalt uf fampftag nach viti, den haut
man herm Hainrichen marfchalks hußfrauen gefchenkt.
Item 43 guldin umb ainen fchaurbecher herzog Albrechtz
fun herzog Sigmund aus Bayern gefchenkt uff galli wog
4 mark und 1 lott für I mark 13 gülden und ze trinkgelt
dem Rimpfing bezalt.
Die Stadt schickte dem Markgrafen Albrecht von Bran-
denburg in Ansbach „ain klainat filberin und vergult, was
ain köpf, koftet 120 fl."
Item 200 guldin marggrauf Albrechten von Brandenburg
uf fin hochzeit mit famt ainer vergülten fchaur verdeckt
gefchenkt und zugefchickt by Hartmann Langenmantel und
Hannß Bittinger, uf vigilia Elifabeth (18. November) zü-
gefendet.
Digitized by
Google
— 323 —
B.-B., Bl. 5 b.
1458 Item 146 gülden 8 groß umb zwey vergült becher, hand
10 mk 7 lot, yede mk 14 guldin, Ändreß Müller bezalt uf
Martini (11. November) find verfchenkt ze Onlspach uf dez
marggrauf Albrechts von Brandenburg hochzyt der brauet
und dem herzog Sigmund.
B.-B., Bl. 48 a.
Item 200 g hand die bumaifter herzog Sigmunden hie ze
Augfpurg gefchenkt, als er von der hochzyt rait.
B.-B., Bl. 2.
Item 10 gülden dem Gräflin umb zwey becher dem Schünd-
hufer gefchenkt, uf mittwoch vor Judica, hetten 19 lot.
Chr. v. H. Mülich.
Im gleichen Jahre wurde dem hier weilenden Bischof von
Trier ein vergoldeter Becher 80 g wert geschenkt.
B.-B., Bl. 2.
1463 56 fl. 3 ort umb ain vergulte fchurn, der marggräfin, kaifer
Fridrichs fchwefter gefchenkt; 3J mark 2 lott, coftet 14 fl.
jede mark und 14 denare trinkgeltz dem jungen Öpfenhuß
uf fampftag nach Johamis Baptifta. (25-/6.)
Chr. v. H. Mülich.
1467 Dem Würtemberger, der Markgraf Albrechts Tochter hei-
ratete, wurde ein Becher im Werte von 60 g geschenkt
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. V. f. Seh., Bl. 12.
1470 kauft ain rat von Epfenhauffer goldfehmid ain vergults ge-
fchirr wigt 7 mk 3 lot 1 P. 105 fl.
Mer ains vom Narcis Hirlinger goldfehmid wigt 7 mk
6 lot und 1 P. 107 fl.
Noch ains vom Peter Rimpfing goldfehmid wigt 7 mk
6 lott. 105 fl.
Mer dennen 3 goldfehmid iren gefellen verehrt. 2 Pfd.
Dem Gilig Ravenfpurger von 4 credenzen auszubutzen
1 Pfd. 1 fch.
Dem herrn Johannfen bifchof zu Augfpurg ain verg. ge-
fchirr wigt 7 mk 3 lott 1 P. 105 fl. Darin 200 fl.
Digitized by
Google
— 329 —
Herrn Wilhem bifchof zu Aichftett ain verg. gefchirr 7 mk
6 lott 1 P. 107 fl. Darin 200 fl.
Chr. v. Thelot.
1471 Bischof Graf zu Werdenberg- erhielt bei seinem Einzüge
eine filberne und vergoldete Schnur und 200 fl. darinnen,
der Bischof von Eichstädt eine solche um 100 fl., desgleichen
Herzog Albrecht.
B.-B., Bl. 1 b.
1473 Samstag vor judica (3-/4.): Item 30 fl. Narciffen Hürlinger
umb ain fcheur haut 2 mark 2 laut, ain mark umb 14 fl.
gefchenkt margr. CriftofTen von Baden.
Item 56 fl. Andreßen goldfmid umb ain fcheur haut
4 mark min. 1 laut, ain mark umb 14 fl.
Samstag vorm palmtag (10./4.). Item 36 fl. dem Bäfinger
goldfchmid umb ain fcheurn haut 2\ mark und 1 laut, ain
mark umb 14 fl.
Item 42 fl. dem ÖpfTenhaußer goldfchmid umb ain fcheurn
haut 3 mark min. 1 quintlein, die mark umb 14 fl. , ge-
fchenkt dem bifchof von Metz.
B.-B., Bl. 2 a.
Ofteraubent. (17./4.) Item 60 fl. rt. (recepit) Barth. Wällßer,
burgerm. , von wegs Ulrich Ulftatts, feins tochtermanns,
umb ain vergülte pecher, haut 4 mark und \\ laut, ain
mark umb 15 fl. und die \\ laut darein.
17./4. Item 3 Pfd. Hänfen Swaier, goldfmid, von der
Räminfcheuren ze gärben und das römifch reich daran ze
machen.
B.-B., Bl. 2.
Item 134 fl. rt. der obgenant Swaier vonwegen der Rämin
umb ain vergülte fcheuren, haut 8 mark, je ain mark umb
16.J- fl. und darzu 2 fl. Ofteraubent.
Fryte vigia icory (Freitag vigilia Georgi 23-/4.).
Item 8 gülden und 6\ gr. Hannfen Müller goldfmid, von
2 fchnüren und aim pecher ze machen und vergülden und
3 groß trinkgelt. (8 fl. 1 pfd. 5 ß 2 h.)
Digitized by
Google
— 330 —
3<3. April. Dem röm. kaifer ain fcheurn, koftet 134 fl. ge-
fchenkt, darin 1000 fl. an gold.
Item 57 fl. umb ain vergult fcheurn Anthoni Hannolt
halt 3J mark und \ lot, 1 mark umb 15 guldin und £ fl.
trinkgeltz.
1.1$. Item 116 fl. Thoman Öheim (Ehen) umb ain ver-
gult fcheuern, haut 7 mark und 3 laut.
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver., Bl. 8 ; hier wird diese Verehrung in das
Jahr 1473 gelegt. — Chr. v. Mülich.
Im Jahre 1474 schenkte die Stadt der Tochter Herzog
Ludwigs von Bayern bei ihrer Vermählung mit dem Pfalz-
grafen Philipp eine goldene Scheuer um 100 fl. Der König
von Dänemark, der auf einer Romreise hierher kam, wurde
mit einem vergoldeten Becher und 10 g bedacht.
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver., Bl. 10. Geschirr von 7^ mk. 3J lot,
die mk. 1 5 fl. — Chr. v. Mülich.
1475 schickte die Stadt zur Hochzeit des Herzogs Georg von
Landshut drei Abgesandte mit einer Scheur um 1 14 fl. und
100 Gulden darin.
B.-B., Bl. 3 a.
1477 20./6. freitag vor Joh. Bapt.
Item 88 fl. Hannßen Müller umb ain vergült fchüren haut
6 mark min. 2 lott.
Samstag vor Michahelis. Item 34 fl. Anthoni Nathan umb
ain vergülte fcheurn gefchenkt hr. Sigmund marfchalk
ritters huffrauen.
B.-B., Bl. 44.
28./6. Item ain vergülte fch euren für 88 fl. und darinnen
100 fl. rh. find gefchänkt herrn Maximilianus von Öfterrich,
des röm. kaifers fun , zu feiner gemahelfchaft zu Rain ge-
fchänkt und verzert 24 fl. 15 groß mit 15 pfäriten.
B.-B., Bl. 16.
1484 31./1. Item 65 fl. 1 pfd. 7 seh. Peter Rimpfing für ain fil-
berin vergülte fcheurn, hat geh ept vier mark 5^ lot 1 quin-
tin, die man verfchenken will.
Item 9 fl. Jörigen Eberhart umb 2 ring die man beyden
Digitized by
Google
- 33i —
obgenannten fürften (herzog Chriftof und herzog Wolfgang
von Bayern) dankesweis geben hat als fy geftochen haben.
B.-B., Fol. 29.
Item 68 fl. 1 pf. 4 fch. Endris Müller, goldfchmid, für
ain filberine vergulte fcheuren, hat gehebt 4% mark 3 quin-
tin, die man auch verfchenken will.
7-/2. Item 69 fl. 1 ort P. Rimpfing, goldfchmid, umb
ain fcheuren, hat vier mark 5 lot 1 quintin, geftatt ain
mark 16 fl., die will man verfchenken, mer 10 fch. den
knechten ze trinkgelt.
Item 3 pfd. 2 fch. 2 denare von ainem fchültlin filbrin
und uf ain fcheuren ain fchiltlin unden.
B.-B., Fol. 30.
21./2. Herzog Albrecht von Sachsen, seine Tochter und
Herzog Ludwigs von Bayern Witwe erhielten ausser Wein
jedes befonders „ain vergulte verdeckte fcheuren, zwifchen
60 und 70 g wert", nachträglich noch 2 Scheuren für Chri-
stof und Wolfgang von Bayern, gefertigt von Endris Müller
und Jörg Said.
Item 53 g 1 lib. 10 ß 2 dn. dem Endrißen Müller goldfchmid
für ain verdeckte knorreten vergulten becher daruf ain Se-
baftian ift hat gehebt 3| mark, 1 lott, je ain mark umb 15 fl.
Item 62 fl. Jerigen Salden für ain vergulte verdeckte
fcheuren hat gewogen 4 mark 2 lott je ain mark umb 158.
B.-B., Fol. 14 b.
1485 16./11. Schankung dem röm. kaifer.
Item 800 fl. rhein. in ainer vergulten verdeckten fcheuren
mit fampt anderm, fo hernach fteet (Wein etc.).
Item 112 fl. 1 pfd. 6 fch. umb ain vergulte verdeckte
fcheurn, verfchankt, hat 8 mark minus 4 lot, die mark um
14^ fl. = fl. 112 pfund 1 fch. 12.
B.-B., Fol. 32 b.
18./11. Item 1 fl. dem Salden goldfchmid für 2 fchütlach
in 2 fcheuren.
B.-B., Fol. 33 b.
20./8. Item 44 fl. Pet. Rimpfing für ain vergulten verdeckten
Digitized by
Google
— 332 -
becher uf fueffen gefchankt maifter Palfen Roler für fein
mue die er in der fach wider ain capittel gehebt hatt.
B.-B., Fol. 30.
1487 13./1. Item 2 g Hänfen Müller für fchült und gefchmolz in
die fcheuren und auszuberaiten , die man herzog" Albrechtz
von Bayern gemahel gefchenkt hat.
Item 124 fl. H. Müller, goldfchmid, anftatt Anthoni Lau-
pingers für ain vergulte verdeckte fcheuren, an gewicht
8 mark minus 4 lot, die mark umb 16 fl., gefchenkt des
röm. kaifers tochter, herzog Albrechts von Bayern gemahel.
Item 100 g rh. der obgenanten fürftin in der obgemelten
fcheurn gefchankt.
B.-B., Fol. 34.
1489 16./5. Item 96 fl. 10 fch. 3 dem Andreien Müller für ain
vergulte verdeckte fcheurn, wigt 6 mark 6 lot, ain mark
umb 15 fl., die wirdet man dem romifchen kunig fchenken.
es ift 7 fch. trinkgelt dabei.
B.-B., Fol. 18.
6./6. Ain vergulte verdeckte fcheuren gefchankt herrn Maxi-
milian, rom. kunig etc. coftet 96 fl.
B.-B., Fol. 37.
1490 30./1. Item 96 fl. 27 fch. 1 den. umb ain filbrin vergulte
verdeckte fcheuren, wigt 6 mark und 2 lot, von Hänfen
Müller, die man dem röm. kunig fchenken wirdet.
B.-B., Fol. 36.
1491 15./1. Item 109 fl. Jörgen Salden für ain filbrin vergült ver-
deckt fcheuren, wigt 7 mark 4 lot ain quintin, die mark
umb 15 fl.
B.-B., Fol. 2i.
Zu dem (außer Fifchen etc.) ift fein kuniglichen gnaden ain
vergulte fcheur, geftand bei 110 g gefchankt worden.
B.-B., Fol. 53.
1494 März. Item 500 g rh. find der kunigl. majeftät gemahel
durch burgermaifter Goffenprot und burgermaifter Hofer in
ainem vergulten fcheuren zu Infprugk gefchankt worden.
Digitized by
Google
— 333 ~
B.-B., Fol. 72.
1500 11. I4. Item 200 fl. find gefchankt frau Beanca Maria, röm.
kunigin, in ainer fcheur ob 120 fl. wert.
B.-B., Fol. 87.
1503 16./9. Item 188 fl. 5 fch. umb 2 fcheurn, innen und außen
vergult, hand gewegen 13 mark 5 lot, tut 1 mark 14 fl.,
dem Salden auch umb wappen ze fchmelzen, trinkgelt und
anders.
(Die eine fcheur für den prinzen, die andere für Eßlingen,
die dafür 93 fl. 13 fch. bezahlt.)
B.-B., Fol. 28.
1507 20/. 11. Item 164 pfd. 2 g 1 den. umb 350 kanten, röm.
konigl. maj. und andere gefchenkt die vergangen wochen.
Nota: röm. maj. hat man desmals vereert mit aim clai-
nat, 99 g wert, was ain verdeckte knorrote fcheur.
B.-B., Fol. 127.
1530 2Ö./2. Item 112 fl. 15 ß 1 pf. umb ain zwifach knorret
fcheurn wigt 8 mk. 5 lot zu 13 J fl. die mk.
2.\J. Item 234 fl. 3 pfd. 8 ß umb 3 vergult fcheuren,
die erft wigt 6 mk. 7 lot 2 q, die mk. 12 fl. 10 ß in gold,
die ander 6 mk. 14 lot 2 pf. zu 12 fl. 10 ß in gold, die 3.
wigt 5 mk. 7 lot 2 pf. zu 12 fl. 10 ß in gold.
27-/8. Item 52 g 6 ß 2 pf. umb 8 gefchirr 3 mk. 13 lot
3 q wegend zu 13 J fl.
Item 105 fl. 3 pfd. 1 ß 2 pf. umb zwifach vergulte
fcheurn wigt 7 mk. 9 lot zu 14 fl. die mk. dem Öpfenhaufer.
A.-A., Nachtrag zu den Litteralien.
In einem Verzeichnisse des A.-A. werden die dem Kaiser
1530 verehrten Geschenke folgendermaßen angegeben:
Röm. kayfern, khunigen, irer mayt. gemalen, herrn und
freulen, in den reichstagen verehrt wie hernach volgt:
Auf corporis Cristi anno d mi 1530 (16. Juni) nachmittag
zwifchen 4 und 5 uhren, auf der pfalz haben meine herrn
burgermaifter und rat die röm. kay. mayt. empfangen und
darmit ir. mt. mit nachvolgendem filbergefchirr und gelt
verert, als nemlich
Digitized by
Google
— 334 —
Ain zwyfache große fcheyren, fo gewegen hat 18 mk.
3 lt. 3 qt.
Mer ain fcheyren fo ge wegen 16 mk. 5 lt. 1 q.
Mer ain fcheyren fo gewegen 15 mk. 7 lott.
Und damit in ainer fcheyren 2000 fl. an gutem gold neue
Augfpurger guldin.
Ferrer denfelben tag
Königlicher mt. verert zwun fcheyren on gelt nemlich
die ain fcheyr hat gewegen 16 mk. 6 lot 2 q.
die ander fcheyr hat gewegen 16 mk. 5 lot 3 q.
B.-B., Bl. 68.
1547 17.9. Dem herrn b.««" Hörprot 936 fl. 56 kr. bezalt umb
nachbenannte filbergefchirr fo verert worden find.
nemlich ein fcheur wigt 8 mk. dem herrn Caftaldo vereert.
Item ain fcheur wigt 4 mk. 5 lt. i£ q dem duca de Alba
fecretari.
„ „ ,, fteet das gewicht nit im conto dem
h. Adrian vereert.
,, „ ,, wigt 5 mk. 8 1. 2 q doktor Ziner vereert.
„ „ ,, ,, 6 „ 7 „ meifter de Campo „
,, „ „ „ 7 „ 2 ,, dem H. v. Lier „
,, ,, „ 4 „ 4 „ 3 q dem mainzisch canz-
ler vereert.
,, „ „ 6 „ 2 „ 2 ,, ,, doctor Marquart
vereert.
„ „ „ 6 „ 8 „ 1^ q ,, „ Hafen „
,, ,, glater becher wigt 4 mk. 10 1. dem Bana kurfch
vereert.
„ ,, pecher wigt 2 mk. o 1. 2 q k. mt. quartiermeifter
vereert.
S a 55 mk. 1 1. o q die mk. 15 fl.
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver. f. Seh., Bl. 41.
, 1547 dem herzog Alba kunftvolles filbergefchirr um 1693 fl. 27 ß
5 pf., in Nürnberg gekauft, daß mans nicht merke.
Bl. 44.
König Ferdinand 2 große hohe verg. gefchirr 210 fl. 10 £,
Digitized by
Google
— 335 —
darin 500 neue Augsbg. dukaten, darin 500 neue Augsbg.
goldgulden.
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver. f. Seh., Bl. 45.
Prinzen aus Hifpanien 2 verg. gefchirr, gar fchön getrieben
292 fl. 21 (t, darin 500 neue Augsbg. dukaten und 500
neue Augsbg. goldgulden.
B.-B., Bl. 102.
1549 9./8. 310 fl. münz den herren Fuggern bezalt für 200 fonnen-
cronen aine p. 93 kr.; daraus eine kette gemacht und die-
felb dem herrn von Lier vereert worden.
mer Dionifio Miller goldfehmid von der kette ze machen
12 fl. und uf den gefeilen trinkgelt daran £ cronen abge-
zogen, des die kette ringer gevveft, tut noch ausgeben 12 fl.
15 kr.
ii./i. 64 fl. 30 kr. umb ain filbergefchirr , fo Jobften
Detzl von Nürmberg vereert worden ift aus bevelch der
herren gehaimen von wegen der münzordnung darinn er
meinen herrn geheimen und difer ftatt zu Speier gedient hat.
B.-B., Bl. 251.
1559 Hanns Raifer goldfehmid follen wir ad 29. July 557 fl. 16 kr.
hat er meinen herrn 3 gefchirr fo 34 mk. 11 lot gewogen
haben, die kay. mt. vereert worden, treffen.
Fol. 109.
557 fl. 16 kr. H. Raifer goldfehmid umb 3 filberine ver-
gulte fcheuren fo kay. mt. Ferdinandus dem erften zu irer
k. mt. erftem ankämpft alhie fampt darin ligend 2000 fl.
gold famptlichen verert worden.
A.-A., Nachtrag zu den Litteralien. Vgl. P. v. Stetten I.
1562 Anno domini 1562. römifcher königlichen mayeftat Maxi-
miliano hochloblichifter gedechtnus, als ir mt. als römifcher
kunig das erftmal under dem himal ift eingeritten verert
2 vergulte gefchirr mit decklin, darob ain fchwarzer adler
mit ainem köpf und obm köpf ain vergulter pogen, fo Hans
Raifer goldfehmid gemacht wegen die 2 gefchirr 23 mk.
13 lot 3 qt. zu 16 fl. thut fl. 381 kr. 45.
Digitized by
Google
— 336 —
Mer in ainem gefchirr 500 neu Augfpurger ducaten l ) auf
der ain feiten irer mt biltnus und an der andern feiten der
ftatt pyr. mer im andern gefchirr 500 neu Augfpurg-er
goldguldin 2 ) zur ainen feiten des reichs adler und an der
andern auch der ftatt pyr. mer 2 legel rainfal. 6 zuberlen
vifch, nemlich in 2 zuberlen laxforhinen, in 3 zuberlen groß
forhinen und im 6. zuberle rottorfen.
Item 2 wegen mit weißem necherwein als auf jedem
5 faß, dann man damale kain reinwein hat bekomen kön-
den. mer 3 wägen mit habern, auf jedem 23 feck. nota:
fy behalten die feck mitfampt dem haber.
Irer kh. mt. gemahel als romifcher kunigin verert ain ver-
gults gefchirr mit ainer decke, darob ain kindle, fo von
Hans Raifer genommen worden hat gewogen 7 mk. 14 lt.
zu 16 fl. die mk. thuet 126 fl.
Und darin 400 neu Augfpurger goldguldin, mehr zwei
legel mit rainfall 5 züberle vifch als in 2 laxforhinen und
in den 3 groß forhinen. mer hat man hinzu gethan von
wegen irer k. mt. mit zway jungen freulen 1 zuberle mit
forhinen. item der konigin noch 1 wagen weiß necherwein
darob 5 faß und 3 wägen mit haber auf jedem 13 feck.
A. d. 25. december 1562.
Item irer k. mt. zwayen jungen prinzen verert zwei legi
rainfal 4 zuberlen mit groß forhinen und 23 kanten land-
wein.
B.-B.
1566 5./8. Für filbergefchirr 448 fl. 40 kr. 3 h. umb ain kanten
und beckin, fo zufamen wegen 18 mk. 8 lt. 3 ß. die mk.
p. 12 fl. und vom wappen darein zu fchmelzen 2 fl.
Mer 2 flaschen wegen 18 mk. 7 lt. 2 ß. die mk. p. 12 fl.
item umb 4 futteral 2^ fl. folch filbergefchirr ift ins gewelb
gethan worden.
A.-A., Nachtrag zu den Litteralien. Vergl. Paul v. Stetten I, 567 u. 577.
1566 Kaiser Maximilian erhielt am 20. Januar ausser den üblichen
1) 1 Duk. = 104 kr.
2) I Goldgld. = 75 kr.
Digitized by
Google
— 337 —
Beigaben „ 3 vergulte knorrette gefchirr mit deckein darob
der reichsadler haben gewegen 37 mk. 2 lt. 1 q, die mk.
p. 16 fl. coften 594 fl. 15 kr.
In folchen 3 gefchirren feind gewefen neu - Augfpurger
guldin 2000. und irer mayt. gemahel der kayferin ift auch
ferrer verehrt worden ain vergults tribens gefchirr hat ge-
wegen 7 mk. 5 lot, die mk. p. iS fl. coft fl. 131 kr. 37.
darinnen neu augfpurger gold fl. 400, mer 2 leglen rainfal,
1 wagen mit wein, und 2 wägen mit habern. "
B.-B., S. 121.
1630 23./3. 84 fl. 30 kr. Melchior Gelben umb ein filbrin vergult
trinkgefchirr , gewogen 5 mark 4 1. 2 q. ä 16 fl. , fo herr
Trexel, k. reichshofrat uf feiner tochter hochzeit nacher
Wien gefchickt und verehrt worden.
B.-B., S. 120.
1630 26./ 1. 2000 fl. Verehrung und uncoften denjenigen, fo die
liberation der faft unerfchwinglichen contribution difer ftatt
uf ein halb jar erlangt haben.
B.-B., S. 42.
163 1 18. /io. Item Melchior Gelben goldfchmid umb ein filbern
und vergults handbecken fambt der kanten, fo des herrn
Petter von Stralendorf des röm. kay. may. geh. rats und
hofrats vicepräfidenten brudern auf fein hochzeit verehrt
worden. 179 fl. 41 kr.
1632 31./1. Item Melchior Gelben goldfchmid für allerlay zur
tafel gehörigem filber, welches dem herzog Rudolph Maxi-
milian von Safen verehrt worden. 3054 fl. 6 kr.
B.-B., S. 145.
1632 3 dtzt. fchifflen, 3 dutzet deller fambt andern fachen, fo zu
einer tafel gehörig, welches ir. f. d. herzog Ruedolph Maxi-
milian von Safen der röm. kay. may. jeneral über die ar-
toloria nacher Pferfen l ) hinaus verehrt worden.
Im Jahre 1653 erhielt der Kaiser einen Becher, 34 Mk.
schwer, gelegentlich der Krönung Ferdinands IV. Der neu-
l) Pferfee-Dorf an der Wertach in unmittelbarer Nähe Augsburgs.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 22
Digitized by
Google
- 33^ —
gewählte König bekam gleichfalls einen Becher, 16 Mk.
schwer. Nach der Krönung erhielt er eine grosse Schale.
Die drei kunstvoll gearbeiteten Geschirre waren von dem
Meister Johann Lang gefertigt worden , ).
Wertvolle Geschenke erhielten 1689 Kaiser Leopold und
der röm. König Joseph 2 ).
36. Bestellungen des bayerischen Hofs bei Augs-
burger Goldschmieden. 1554 — 1650.
Das Verzeichnis wurde aus den im Kreisarchiv München auf-
bewahrten Hofzahlamtsrechnungen ausgezogen, indem der Wortlaut
der Vorlage beibehalten und bei jeder Angabe der Band, dem sie
entnommen, beigefügt wurde. Für die Jahre 1555, 1556, 1559 und
1649 fehlen die Rechnungen. In den Jahren 1557, 58, 60, 76, 79,
81, 87, 90, 91, 92, 95 — 98, 1612, 21, 32 — 34, 40 — 44 sind keine
Bestellungen bei Augsburger Meistern gemacht worden.
1554 (ältester Jahrgang), Bd. I, S. 132. Erftlich bezalt inhalts bei-
ligends fr. bevelchs umb ain trinkgefchirr fo. Michaeln
Weynedt goldfchmid zu Augfpurg auf fein hochzeit ge-
wifen worden. 40 fl. 4 ß 4 pf.
1561. S. 137. bezalt ainem goldfchmid von Augfpurg Davide
Prentlen umb ain (unverständliches Wort) famt ainer
purften für mein gn. f. und herrn 50 fl.
mer bezalt umb zwai gefchirrle, wegen 3 mk. 10 lot und
umb ain filbern tolch wellicher gewegen 12 lot 3 q. thut
vermüg der zetl 97 fl. 6 ß 2 pf.
S. 140. gemelten tag (4. Nov.) bezalt ainem goldfchmid von
Augfpurg Egemiller genant für ain trinkgefchirr wie ain
wachus gemacht, hat gewegen 4 mk. 4 lot 2 q. vermig
der zetl 85 fl.
1) P. v. Stetten, Kunst-, Gewerbe-, und Handw.-Gesch. der Reichsstadt Augs-
burg, S. 471-
2) Ebendaselbst S 475.
Digitized by
Google
— 339 —
1562. S. 133. mer bezalt ainem niderlendifchen goldfchmid Ann-
dre Altenfteter genant für 2 filberen leichter 270 fl.
1563. S. I3i b . mer bezalt ainem goldfchmid in Augfpurg umb
zwelf robin und diemet jeder z 12 fl. thuet 144 fl.
mer bezalt ainem goldfchmid in Augfpurg umb arbait
für mein gn. f. und herrn 10 fl.
S. I36 b . mer bezalt ainem goldfchmid in Augfpurg umb
güldene armbpentle, röfle und puglen 238 "fl. 10 pf. 7 hl.
1564. S. 133. Item bezalt Andreen Adamftet goldfchmid umb
machung aines gießkäntl und zwair pock von filber
450 fl. 4 ß 20 pf.
1565. S. 143. Anndreen Adamfteet goldfchmid bezalt für zwo
fiiberne fchalen zu den fruchten erftlich umb 10 mk. filber,
So er d^rzu geben 106 fl. 40 k. und macherlohn von der
mk. 18 fl. thut 180 fl. in allem 286 fl. 4 ß 20 pf.
S. 146. mer bezalt ainem goldfchmid von Augfpurg umb
ain trinkgefchirr 50 fl. mer Cafpar Pichlers hauffrau ins
kindpöth vererung 10 fl. thut als 60 fl.
S. 147. mer bezalt Anndren Adamftet goldfchmid zu Frid-
perg *) umb arbait für mein gn. fürften und herrn inhalt
derfelben beuelch und nebenligenden urkund
280 fl. 2 ß 22 pf.
S. 148 b . mer bezalt aus bevelch meines genedigen fürften
und herrn dem Rungen goldfchmid und fonften noch ainem
goldfchmid von Augfpurg zu völliger bezalung der ge-
fchnidtnen ftöck und eifen vermög der zeti 23 fl. 6 ß 2 pf.
S. 149 b Den 1. Januaris a<> 66 ainem goldfchmid von Augf-
purg aus mündlichem fr. beuelch umb arbait 410 fl.
1566. S. 133 b . Anndreen Adamftet goldfchmid von Fridperg umb
arbait vermig der zetl 558 fl. 5 /^ 21 pf.
S. 138. ainem goldfchmid von Augfpurg der Marquart ge-
nant umb allerlaj vermig der zetl 1356 fl. 2 ß 24 pf.
S. I38 b . dem Eberle goldfchmid in Augfpurg umb ain gül-
denes käntei 210 fl.
1) Friedberg, oberbayerisches Städteben bei Augsburg.
Digitized by
Google
— 340 —
S. 139. dem Zimmerman goldfchmid in Augfpurg umb
allerlay vermig der zetl 1650 fl.
1567. S. 131 bezalt Anndreen Adamftett goldfchmid zu Fridperg*
582 fl. 47 kr.
und Iheronimen Mair in Augfpurg umb carollen, meffer,.
pieron und leffel 460 fl.thuet 1042 fl. 47 kr.
S. 135 b . dem Rungen goldfchmid in Augfpurg von ainem
ftempel zefchneiden 20 cronnen und potenlohn 1 fl. thuet
31 a.
1568. S. 146. mer bezalt Andreen Adamftet goldfchmid zu Frid-
perg umb arbait inhalt dreyer zetl thue 337 fl.
S. 147. desgl. 693 fl 4 ß 2{ pf.
S. 150. Davidt Zimerman goldfchmid von Augfpurg umb
ainen diemet . . 10 fl.
S. 105 b . mer bezalt Andreen Adamftet umb arbait vermiß
des zetls 208 fl. 24 pf.
S. I5i b . desgl. 922 fl. 5 ß i5tJ pf.
1569. S. 147 b . mer bezalt Märten Marquart goldfchmid zu Augf-
purg umb 2 pecher fo ir. fl. gn. von ime genomen vermiß
der zetl 130 fl.
S. 151. mer bezalt Andreen Adamftet goldfchmid zu Frid-
perg umb arbait vermig der urkund 1340 fl. 6 ß 17 pf.
Von Augfpurg
ein acutrament einer pettftatt von himelumbhang und ainer
decken von crifolibus, granaten, türkhafen, perlen, öglen r
von dradgold und filber auch partierter arbait umb 9000 fl.
1570. S. 138. Hannsen Raifer goldfchmid in Augfpurg umb allerlay
für mein gn. f. und hr. vermüg der Obligation hieneben-
ligend 1500 fl.
S. 139. mer bezalt Ulrichen Eberl burger und goldfchmid
zu Augfpurg umb allerley vermüg beiligenden urkund 1500 fl.
S. 143 b . dem Sichhardin von Augfpurg umb allerlay gold-
arbait vermüg der zetl 91 fl. 5 ß 25 pf.
S. 144. mer bezalt dem Petter Mair von Augfpurg umb
ain filberins fläfchl vermüg der zetl 35 fl. 6 ß 17 pf.
1571. Bd. 16. S. 136. Als Hanns Sigmundt Stambler burgers zu
Digitized by
Google
— 34i —
Augfpurg dis 71 jahrs 5 m fl. angelegt darunder mein gn.
fr. und herrn für 1500 fl. ketten und andern klainetter an-
genommen, dievveil ich ab.er die 5000 fl. völlig für ein-
nemen verrechne fetz ich derhalben die 1 500 fl. für ausgab
vermög der Urkunden.
1572. S. 138. Aus bevelch der fürftin Daviden Zimerman, gold-
fchmid in Augfpurg umb arbait vermög der zetl 38 fl.
1573. S. 35. den 13. aprilis a° 73 bezalt Daviden Zimermans
burger und goldfchmids in Augfpurg gelaffner wittib umb
vier güldene ring vermig heiligender urkund 180 fl.
1574. S. 24 b. Aus bevelch m. gn. fürften bezalt umb filbergefchirr,
welches Daniel Khrel auf bevelch ire f. gn. zu Augfpurg
erkauft hat und ich die kauffume den 12. appr. a° 74 ime
Krheln überfchickt hab 522 fl. 28 pf.
S. 26 a . den 26. Oct. 74 bezalt dem Alexander Opfferman
burgern in Augfpurg umb ring 336 fl.
mer bezalt dem Balthaufer Laubich umb ring 204 fl.
1575. S. iSo b . dem Baldthaufer Laubich, fo er zu Friedberg vom
ir. fr. gn. wegen umb klaineter und ring ausgeben thuet
vermög der zetl bezalt 526 fl.
1577. S. 155 b . item bezalt ir. f. gn. per einen ring fo fy vom Schander-
nell von Augfpurg erkaufen laffen, laut der zetl 260 fl.
1578. S. 159. was von wegen unfers gened. fürften und herrn
herzog Ferdinannds in Bayrn bezalt worden.
Philipp Jacoben Tuecher von Augfpurg per ein vergult
trinkgefchirr und dann ain guldins lämpl mit einer robin
tafl, fo fein f. gn. zu Braunau von ime erkauft laut der
zetl bezalt 74 fl. 52 ß 4 pf.
1580. Bd. 26. S. 158. Bartlmeen Veflmair, burgern und filber-
cramern von Augfpurg per merlai waren, fo fein f. dl. ver-
fchinen 79. jars in Landshut von ime nemen laffen laut
der zetl 171 fl. 19 kr.
S. 160 b . Andreen Schwaiger, diemantfchneider von Augf-
purg per arbait für f. dl. gemahel 1. z. 40 fl.
1582. Bd. 28. S. 153. Georgen Bernharden goldfchmid von Augf-
purg per ein filberin giefpeck und kannen, fo fein f. dl. dem
Digitized by
Google
— 342 —
Rumpffen kay. mt. oberften cammerherrn verehrt haben laut
heiligender Urkunden bezalt 204 fl. 37
S. 156 b. Hannfen Staudinger caftnern zu Fridperg guet-
gethon fo er Hannfen Maffon, goldfchmid in Augfpurg umb
etlich clainater fo fein f. dl. von ime genomen bezalt hat
laut beigelegter Urkunden 850 fl.
Marxen Refchen, goldfchmid zu Augfpurg per etliche
clainater und ring fo fein f. gn. von ime nemen laffen.
laut der zetl zalt 1000 fl.
mer ime aus gnaden weil er fich fo hoch beclagt das
fein f. gn. ine zu hart kauft haben, laut zetl 40 fl.
Anndreefen Adamftett, goldfchmid zu Fridperg, per ainen
filberen perg zu einem crucifix fo fein f. gn. von ime ge-
nomen 83 fl. 24
mer ime per arbait, laut einer andern zetl 92 fl.
abermals bezalt Anndreafen Adamftett goldfchmid zu
Fridperg per ein filberins crucifix für fein f. gn. 1. d. z.
443 A. 28. 4.
1583. S. 150. erftlicher bezalt Marxen Refchen goldfchmid zu
Augfpurg per waren für ir. f. dt. laut der zetl fl 97. 49.
S. 154. Niclafen Edlman goldfchmid zu Augfpurg per drei
filbergefchirr fo zu Infprugg auf dem fchießen verfpilt wor-
den, zalt fl. 117.
Item fchreib ich hiemit in aufgab, fo feine 1. gn. dem
Abraham Lotter goldfchmid zu Augfpurg fchuldig worden,
per ein halfpand, fo der erzherzogin in Tyrol etc. auf die
hochzeit verehrt worden . fl. 2000
weil ime Lotter aber hierumben ein zinsverfchreibung
zugeftellt, und diefe S a hievornen in einnam gefchriben,
alfo komt fy .alhie widerumben in aufgab lt wie oben, laut
der urkund.
S. 157. Bärtlmeen Vefenmair, filbercramern zu Augfpurg,
per einen filbernen vergulten papagey, fo auf feiner f. dl.
fchießen alhie, aufgefchoffen worden, laut der zetl fl. 32. 24.
Hannfen Staudinger, caftnern zu Friedperg guetgethon, fo
er aus f. f. dl. befelch dem Hanns Maffon goldfchmid zu
Digitized by
Google
— 343 —
Fridperg per ein verkauft clainat bezalt hat, laut f. befelchs
und der quittung 550 fl.
Bärtlmeen Vefenmair filbercramern zu Augfpurg abermals
per waren f. f. d. laut der zetl zalt fl. 104. 51.
1584. S. 152. Georgen Bernharten goldfchmid in Augfpurg per
zwo guldine uhren für f. dl. laut der zetl zalt fl. 166
S. 155. Anndreen Adamftett goldfchmid zu Augfpurg per
arbait fo er feiner f. dl. gemacht laut der zetl für fl. 186.22.
Matheufen Schreiber ftainfchneidern von Augfpurg per
etliche arbait, fo er ir f. dl. alhie verricht und dann für
zwai ftaindle, die er f. f. dl. gegeben, laut der zetl zalt fl. 50.
S. 157. Anndren Adamftett, goldfchmid von Augfpurg per
arbait für f. f. dl. laut der zetl fl. 45. 37.
S. 160. Andreeri Adamftett, goldfchmid zu Augfpurg aber-
mals per arbeit f. f. f. dl. laut d. z. zalt fl. 67. 40.
Arnolden Schandernell burgern zu Augfpurg per ain
clainat, fo feine f. d. auf der kindstauf zu Insprugg von ime
genomen, laut d. zetl 230 fl.
S. 161 b . Georgen Bernharten goldschmid in Augfpurg per
clainater, ring und armpand, fo f. f. dl. von ime nemen
laffen, laut beiliegender underfchribner rechnung zalt
1941 fl. 21.
Bärtlmeen Fefenmair filbercramern von Augfpurg per
merlai fachen, fo f. f. d. von ime nemen laffen, laut der
zetl zalt fl. 198. 57.
S. 329. item nachdem unfer gnädigfter fürft und herr herzog
Wilhelm in Bayern etc. von Johannen Reißner in Augfpurg
etliche clainate fo ire f. gn. und derfelben geliebte frau mueter
unfer gn. fürftin und frau den freylein marggrefinen auf
derfelben hochzeiten zu verehren Vorhabens per drei tau-
fend guldin erkaufen laffen, an welcher s a aber höchft-
ernannte unfer gn^e f ra u ain taufent gld. und die übrigen
2000 fl. unfer gn.ifter fürft und herr zu bezalen bewilliget,
die find ime Reißner vermög der Urkunden hiebei alfo be-
zalt worden fl. 2000.
Digitized by
Google
— 344 —
1585. S. 164. Georgen Wagner bildgießern von Augfpurg per ge-
machte arbait f. f. f. gn. 150 fl.
S. 171. Bärtlmeen Fefenmair filbercramern von Augfpurg
per merlai fachen, fo f. f. gn. Jacobi in der tuld alhie von
ime erkaufen laffen. laut der zetl 197 fl. 49.
Georgen Bernharten, goldfchmid zu Augfpurg per merlai
fachen, fo f. f. gn. von ime nemen laffen, laut der under-
fchribnen abrechnung zalt fl. 1383. 38.
Jacob Anthonien goldfchmid in Augfpurg per ein filberin
verguldt trinkgefchirr , fo f. f. gn. von ime nemen laffen
fl- 74- 37-
Hannfen Staudinger caftnern zu Fridperg guetgethon, fo
er Mathefen Haugen burgern zu Augfpurg bezalt hat per
merlai clainater und anders, fo f. f. gn. thails durch Valthin
Traufchen und thails für fich felbs von ime erkaufen laffen.
thuet über den befchehnen Abbruch vermög heiligender
Urkunden fl. 1350.
S. 172. Georgen Bernharten goldfchmid zu Augfpurg per
merlai edelgeftain für feine f. gn. 50 fl.
mer ime per uncoften, fo er von f. f. gn. wegen umb
ein criftalen ror von ebenholz gefaßt und dann von wegen
einer guldin monftranzen aufgeben hat laut f. f. gn. under-
fchribnen zetl 79 fl.
letzlichen ime per ein perlmueter clainat und ainem ro-
bin ring fl. 16. 30.
S. 341. Marxen Refchen, burgern zu Augfpurg per 11 ring
fechs diemant und fünf robin, jedes ftück per 15 fl. 165 fl.
Philippen Warnberger goldfchmid in Augfpurg per fünf
große filbergefchirr , die mark per 18 fl. laut der under-
fchribnen zetl zalt 1447 fl. 18. 5.
1586. S. I54 b . Andreen Adamftett goldfchmid in Augfpurg per
merlai arbait, fo f. f. f. gn. von ime nemen laffen laut der
underfchribnen zetl zalt fl. 1000.
Nota umb diefe s a ift ime ein zinsverfchreibung zu-
geftelt worden. zinszeit prima mai und a<> '87 erft-
mals.
Digitized by
Google
— 345 —
S. 155 b . Bärtlmeen Vefenmair filbercramern zu Augfpurg
per merlai claine fachen so f. f. gn. von ime genomen laut
der zetl zalt fl. 37. 42.
mer ime per merlai ring und claineter fo f. f. gn. von
ime genommen fl. 159.
S. 342. Georgen Bernharten goldfchmid in Augfpurg per einen
vergulden pfenning, dene f. f. gn. verehren laffen fl. 25. 53.
S. 161 b. abermals bezalt Andreen Athemftett goldfchmid
durch den Krepfen laggayen, umb zway fylbrine crucifix
für ir frl. gn. laut der zötl. fl. 110.
S. 163. Andreen Athemftett, goldfchmid zalt um 6 filbrine
pilder und ander noch mer arbait laut der zetl fl. 458. 20.
mer bezalt ime Athemftett aus bevelch f. fr. gn. per ein
ander zetl fl. 7. 18. 2.
1588. S. 167. Andreasen Adamftet goldfchmid in Augfpurg per
arbait für f. f. gn. 7 fl.
Georgen Bernharden, goldfchmid in Augspurg per merlai
fachen für feine f. g. laut zwayer zetle und fl. befelchs
durch den caftner zu Fridperg fl. 130.
S. 168. Andreasen Adamftet, goldfchmid in Augfpurg per
filberne pilder und andere arbait für f. f. gn. laut der under-
fchribnen zetl zalt fl. 909.
S. 169. Bärtlmen Fefenmair filbercramern von Augfpurg per
merlai fachen, fo feine f. d. von ime erkaufen laffen, lt.
d. z. fl. 166. 46.
Bärtlmen Fefenmair, filbercramern von Augfpurg per claine
fachen, fo f. f. gn. in der tuld alhie von ime erkaufen
laffen fl. 50.
mer ime per ein andern dergleichen zetl fl. 86.
obgedachtem Fefenmair von Augfpurg abermals per ein
vergult trinkgefchirr laut d. z. zalt fl. 34. 28.
1589. S. 153. mer bezalt ich aus bevelch feiner f. gn. Georgen
Bernharden, goldfchmid von Augfpurg umb ain erkaufte
filberine fchalen fl. 48.
Item bezalt G. Bernhard, burgern zu Augfpurg durch
Hannfen Staudinger, fr. caftnern zu Fridperg, umb etlich
Digitized by
Google
- 346 -
gemachtes und erkauftes filbergefchirr f. f. fr. gn. laut
der underzeichneten zetl, quittung und andern Urkunden
HO fl.
S. 156. Georgen Bernharden, goldfchmid von Augfpurg, bezalt
aus bevelch feiner fr. gn. per macherlohn zwayer mon-
ftranzen laut der zetl fl. 165.
mer ime Georgen Bernharden bezalt per ain guldins
ührlein fo mit edlem geftain verfetzt und für unfer gene-
digifte fürftin und frau erkauft worden, laut der zetl hiebei
fl. 250.
S. 160. Bärthelomeen Fefenmair filberhändlern in Augfpurg
zalt umb etlichs von ime erkauftes filbergefchirr für f. f. gn.
laut d. zetl ' fl. 1 10.
item nachdem Andr. Athemftet, goldfchmid in Augfpurg-
von f. fr. gn. wegen ain verfchreibung nach laut bel-
ügender copi umb drey von ime Athemftet erkaufter
crucifix per 1000 fl. gegeben worden und nur folche fum-
men zu dem aufgebrachten gelt in einnamb zu fchreiben
bevelhen. als aber bemelts crucifix in ir. fr. gn. gewalt
und nit zu dero zalftuben kommen, fo bringe derwegen
ich folche fumme hiemit auch in ausgab ein.
1593. S. 155. mer zalt aus ir dchlt bevelch Georgen Bernharden,
goldfchmiden zu Augfpurg umb verrichte arbait laut der
zetl fl. 2000.
S. 156. Bärthelomeen Fefenmair filberhändlern zu Augfpurg
zalt durch den fr. caftner zu Fridperg umb etlich erkauftes
filbergefchirr laut der Urkunden und fr. bevelchs fl. 1260.
S. 162. von wegen herzogen Maximilians auf die röm. raiß.
erftlichen bezalt dem Georgen Peyrle burgern in Augfpurg
umb zehen guldin ketten, fo von ime auf die römifche raiß
erkauft worden laut der underfchriebnen zetl fl. 2364. 44. 4.
mer ime Peyrl zalt per ain andere guldine ketten zu der
gedachten römifchen raiß, lt. der zetl 134 fl. 44.
1594. S. 155. Widerumben bezalt aus bevelch fr. dl. Bartlmeen
Weyßhaubt in Augfpurg umb zwei von ime erkaufte clai-
note vermög einer unterfchribnen zetl fl. 1175.
Digitized by
Google
— 347 —
item bezalt Georgen Bernharten in Augfpurg umb über-
fchickte fachen für ir. fr. dch. vermög derfelben bevelch
400 fl.
verner bezalt Georg- Panntzer, goldfchmid in Fridperg
umb mererlei für ir. dl. hergegebene fachen vermig der
unterfchribnen zetl 525 fl. 48.
1599. Bd. 45. S. 419. Georgen Peyrle goldfchmid zu Augfpurg
umb fechs diemant ring fo fr. dchl. von ime erkauft inhalt
underfchribner zetl zalt 1350 fl-
Hanß Chriftophen Vefenmair filberhändlern zu Augfpurg
per einen von ime geen hof erkauften pecher laut der zetl
zalt 33 fl. 49 ß.
1599. Bd. 46. S. 159. Chriftoph Eggenberger, falzfactor zu Frid-
berg übergibt mir an bar gelt ftatt, fo er Niclafen Khalb
und Georgen Bernhardt, beeden goldfchmiden in Augfpurg
umb gemachte monftranzen bezalt ausftand de anno 1592
laut fürftlichen bevelchs und underfchribenen zetl .
318 fl. 19 ß.
mer ift durch ime Eggenberger gemeltem Georgen Bern-
hardt, goldfchmid in Augfpurg wegen etlicher für ir. d. von
filber, gold und edlgeftein gemachter trüchlen, pildlen und
anderer arbeit, von anno 97 inhalt zetl, bekantnuß und fürst-
lichen bevelchs bezalt und mir übergeben worden 1273 fl. 17 ß.
item Georgen Peürl auch goldfchmiden dafelbs, erlegt er
Eggenberger, gemachter arbeit halber, aines ausftand de
anno 97 und übergibt mir vermög fürftlicher fignatur und
bekantnuß 232 fl. 40 ß.
S. 160. weiter hat mir Chriftoph Eggenperger falzfactor zu
Fridberg übergeben, fo er laut fr. bevelchs und heiligender
Ichein, Lorennzen Then und Chriftophen* Leickher *), beeden
goldfchmiden in Augfpurg umb arbeit bezalt 1640 fl. 3 ß.
l) Da sich schon ein Streit erhoben, ob Leickher und Lenckher verschiedene
Namen, so sei bemerkt, dass das Steuerbuch von 1599 S. 53 d Chr. Lenchher schreibt,
während ein Leickher nicht erwähnt ist. Mit der Summe von 1640 fl. wurde jedenfalls
der Altar von Silber bezahlt, welchen Herzog Wilhelm 1596 in die katholische
Kirche zum h. Kreuz in Augsburg stiftete.
Digitized by
Google
— 348 —
noch erlegt er Eggenperger Jacoben Sanndtner diemant-
fchneidern in Augfpurg 342 fl. 42 ß.
S. 165 b . abermalen ir. d. zu contentierung Georgen Peyrls
goldfchmids in Augfpurg umb etliche gülden ring zu felbft
fürftlichen handen laut fcheins fl. 2150
erlegt (hievon der herzogin Marie Anna ein ring per
1500 fl. geben worden).
S. 166. und dann ift durch Chriftophen Eggenperger craft
fürftlichen decrets und beiligender bekantnuß dem Joachim
Reyßner goldfchmid in Augfpurg umb verdiente arbeit
bezalt 225 fl.
S. 421 b . Chriftoph Eggenberger hat für ain trinkgefchirr,
fo auf Hannfen Peters von Preifing tochter hochzeit verehrt
worden, dem Veßenmaier in Augfpurg bezalt und mir über-
geben, ausftand de anno 96 craft underfchribner zetl, fo
hievorn bei den bezalten fchulden eingelegt worden 49 fl.
S. 426. So ift durch Chr. Eggenperger, Salzfaktor zu Fridberg,
dem Bärtlme Veßlmair, Handlsman in Augfpurg p. von ime
genommen gülden ketten bezalt und mir übergeben wor-
den von anno 97 laut fr. bevelchs und bekantnuß 529 fl. 37 ß.
1599. Bd. 48. S. 176. Chriftoph Eggenberger, fr. d. Salzfactor zu
Fridberg übergibt, fo er den Vefenmair in Augfpurg pr.
ein trinkgefchirr, welches Hans Peters von Preifingen tochter
auf ir hochzeit verehrt worden , vermög zetls bezalt hat
49 fl. (s. Bd. 46, S. 421b).
1600. S. 198 b. Georgen Peyrl goldfchmiden in Augfpurg umb
heergeben Perlen und diemannt rofen inhalt underzaichneter
zetl 1362 fl.
S. 473. Jacoben Müller, goldfchmid in Augfpurg umb ain
bar golden armpand, fo herrn von Meternichs umb daß die
bayrifchen commiffary auf den deputationstagen zu Speyr
bei ime lofiert verehrt worden inhalt der zetl 65 fl.
S. 477. Hannß Chriftophen Vefenmair goldfchmiden in Augf-
purg wegen feines verftorbenen vetters, umb hergeben
filbergefchirr , clainoter, halsbender, ring und dergleichen
Digitized by
Google
— 349 —
vermög underfchribner verzaichnuß, ausftand de anno 95
6677 fl. 13 ß.
1601. S. 398. Hannfen Mafon, goldfchmid zu Fridberg p. her-
gebne clainoter auch auf die lothringfche hochzeit, ausftand
de anno 95 inhalt fr. d. bevelch und fcheins 2254 fl. 53 ß.
1602. S. 167 b. auf fonderbaren fr. dl. bevelch dem camerdiener
Andrees Urfpringer zuegeftellt, fo er Georgen Peyrlen
foielier in Augfpurg umb von ime für ir. dl. die herzogin
Magdalena erkauft clainater bezalen follen, laut Hannfen
Straffers und fr. dl. bekanntnuß 10800 fl.
1602. S. 168. abermalen aus fondern fr. dl. bevelch Georgen
Peyerle von Augfpurg umb hergebne clainater 6324 fl.
1603. S. 362b. Boafen Ulrich, goldfchmid in Augfpurg p. für
unfern genedigen herrn beftellten gld. ketten vermüg fchein
196 A. 3 ß.
1604. Bd. 53. S. 347. Martin Horngacher in Augfpurg umb ain
hergefchickt vergult peck und kanten, fo dem h. Pappa-
fava auf fein hochzeit verehrt worden vermög zetls
231 fl. 30.
S. 407. Martin Horngacher fr. dl. agenten in *Augfpurg
werden für verfchiedene auslagen 251 fl. 56 k. und 225 fl.
vergütet.
1605. S. 342 b . Hannfen Wildt goldfchmid in Augfpurg umb ain
filbern Gießbecken und kanten, fo dem herrn Grueßbeckhen
in Niderland verehrt worden laut zetl 585 fl.
S. 343 a . Martin Horngacher in Augfpurg umb hergefchickte
2 vefperpilder laut fchein fl. 238.
S. 343 b . mer dem Horngacher in Augfpurg umb ain er-
kauft clainot fo dem Mons. de Havare verehrt worden ver-
müg fchein fl. 475.
1606. S. 330 b . Martin Horngacher i. f. dchl. agenten zu A. p. ain
gemachten credenz caften von eibenholz und atlaß gefüettert
fambt dem darein gemachten filberen gefchirr vermüg zetls
fl. 1063.
Gesamtsumme der Silberkäufe in diesem Jahre überhaupt
4844 fl- 36. 5.
Digitized by
Google
— 35o —
1607. S. 373 a . Hannfen Pfleger, goldfchmid zu A. umb ain von
iilber getriebne figur der heiligen weihnechten vermüg der
unterfchribnen zetl fl. 240.
S. 374 b . Georgen Peyrle, handlsman in Augfpurg per zway
irer fr. dl. unferm gnften herrn verkauften klaineter vermüg
der unterfchribnen fchein 700 fl.
Widerumb Hänfen Pfleger goldfchmid in Augfpurg p.
irer fr. dl. verkauften drey filbernen getribnen ftuck laut
fcheins zalt fl. 500.
Gesamtsumme der Silberkäufe in diesem Jahre 6267 fl.
50. 3-
1608. S. 356. Hanns Jacob Pachman goldfchmid in A. per ainer
ir. dl. verkauften fchreibtifch und ander darzu gemachter
zier, laut rechnung 1520 fl.
S. 357. Boas Ulrich goldfchmid in A. per ainem fchreibtifch
fambt aller zugehör, fo zu einem prefent uf die florentinilche
hochzeit verordnet worden, laut zetl fl. 2500.
Gesamtsumme der Silberkäufe in diesem Jahre 6672 fl. 57.
1609. S. 326. Matheufen Walpaum goldfchmid in A. wegen eines
eingefallen fpiegels und fchreibtrüchlin , fo des herzogen
von Nivers gemahl verehit worden laut fcheins fl. 700.
S. 326 b. Tobiafen Linzen goldfchmid. in A. p. ain vergult
handböck und kanten, fo der frau von Tarnig in die kind-
pett verehrt worden laut zetls fl. 106. 15.
S. 327. Martin Horngacher in Augfpg. p. 3 erkaufte filbeme
und vergulte pecher, welche herrn Dr. Otto Forftenheußern
als er in ir dl. gefcheften nacher Tunauwerth verraift, ver-
mög fcheins fl. 337.
1610. S. 369. Georgen Peyrl goldfchmid und foielier in A. p.
aines mit diemet verfetzten gülden fedcrpufchen und allerlej
kriegsrüftungen lt. fchein fl. 1300.
S. 370 b . Hannfen Pfleger, goldfchmid zu A. per ain filbers
pöck und kanten, fo dem herrn graven von Arch, deine
von unfer gnften frauen ain kind us der tauf gehebt wor-
den, fl. 136.
161 1. S. 344 b . Tobiafen Schürer handlsman in A. umb ain filbernen
Digitized by
Google
— 35i —
gürtl und dergleichen patern öfter für die Elifabethe getaufte
Türggin, fo fich verheurat, lt. zetls fl. 31. 25.
S. 345 b . Hanns Jacoben Pachman goldfehmid p. zur fr.
cammer verkauft filber und vergult gießpöck und kanten
lt. ztls. fl. 154.
1613. S. 379 b . Georgen Peyrl v. A. p. unferm gnften herrn ver-
kauften diemant taflring 630 fl. und ain rubinring 300 fl.,
zulamen lt. fcheins fl. 930.
1614. S. 437. erftlich ift Hänfen Pfleger goldfehmid von A. per
ain altar däffel lt. fchein bezalt worden fl. 1050.
1615. S. 419. Thobiafen Stierle, handlsman in A. per ain filber
und vergult gießpeck und kanten zur fr. hofeammer lz.
fl. 169. 18. 5.
S. 420 b . Hanß Jacoben Pachman, goldfehmid in A. wegen
ains gemachten ganz gld. gießpeck und kanten über abzug
35 AU. fo diefelben weniger gewogen als ime gold geben
worden ltz. 59 fl. 22. 3.
1616. Bd. 65. S. 351 a . Lucafen Planckh, goldfehmid v. A. p. ain
fehreibtüfehl mit filber geziert, fo dem jungen herzog von
Defchen verehrt worden lt. zetls fl. 70.
Bartholmeen von Straffen, handlsman in A. p. ain tru-
chen mit einem einfatz von allerlaj filbergefchirr lt. zetls
fl. 3450.
S. 379 b . Bartlmen von Straffen handelsman in A. per ain
ir dt. unferm genedigiften herrn erkauften fchreibtifch mit
allerlej filber geziert lz. 3200 fl.
161 7. S. 400 a . Den Welfferifchen in Augfpurg per mererley von
ine zur hofeammer erkauft filbergefchirr 762 fl. 9. 6.
S. 402. Thobiafen Schürer, handlsman in A. per ain vergult
gießpeck und kanten zu fr. hofeammer lz. 209 fl. 41. 1.
1618. S. 453 b . Thobiafen Schürer, handlsman von A. umb ain
filber und vergult gießpeck und kanten das loth zu 5 orth.
laut zetls 151 fl. 15.
1619. S. 446 b . Dem Horngacher in A. per ain filber und vergolt
gießpeck und kanten, fo des capitan Lorenzo fchweftern zu
Florenz in die kindpett verehrt worden lz. fl. 151. 24.
Digitized by
Google
— 352 -
IÖ20. S. 368. Pauln Pflaumb goldfchmid in A. per ain gulden
ketten, fo aus ir. dl. fonderbar gnften bevelch durch den
herrn von Haimbhaufen beftelt, aber verwöhrterm äffen nit
verehrt, fondern zur fr. hofcammer genommen worden.
498 fl. 12 kr.
S. 369. Martin Horngacher in A. per ain erkauft trink-
gefchirr fo Wolfen Pichlers ftatt secretari aldort brueders
tochter auf ir hochzeit verehrt wurde, vermög zetls
30 fl. 56 kr.
1622. S. 448. Dem Keller, Augfpurger jubilir, umb ain gülden, mit
etlich robin verfetzt clainet, fo des herrn landvogts von Hinz-
burg ehewürthin in die kindpett verehrt worden 1. z. 180 fl.
L623. S. 540. erkauft filbergefchirr und claineter Bartlmeen Straffen
von A. per ain mit diemant verfetzte güldene nefü oder
rofen, 560 reichstaller, jeder per i£ fl. thuet ordinanz und
fchein 840 fl.
Georgen Peurl, handlsman in A. umb ain vergult gieß-
peck und kant von 10 m. n lot 3 q. ä 14 reichstaller 1. z.
zalt 228 fl. 24, 6.
1624. S. 515. Hannfen Fendten, künftlern von A., per von ime
aberkauften fchreibtifch i75or.-taller ä 1 J fl. lt. fcheins 2625 fl.
Chriftian Wambperger (Warmberger) Silberhändler in A.
umb ain filberne ganz vergölte gürtl wegt 17 J lot ir ains
p. 1 fl. 56 thuet 1. z. fl. 32. 44.
S. 516 a . Melchior Gelb, goldfchmid in A. umb ain guldine
ketten , fo herrn Puecher ihr röm. mt. rhat und fecr. ver-
ehrt worden 1. z. 250 fl.
S. 517. Bartholomeen von Straffen, jubiliern in A. umb ain
clainet mit 90 diemant verfetzt 760 r.-tallr. ä ii fl. lt. fr.
bevelchs und fcheins fl. 1140.
1625. S. 446. Herr Bartolomen Straffer, jubilier in A. umb ain
ir. dl. unferm gnften herrn verkaufte diemant ring lt. bevelchs
und fcheins 311 r.-tllr. per ij fl. 472 fl. 30.
S. 447 b. Bartholomen Straffer, jubilier in A. umb 2 filberne
leichter, ain rauchfaß und ain weirauchfchifTl lt. bevelchs
und fcheins fl. 346.
Digitized by
Google
— 353 —
Hanß Georg- Peyrl, jubilier alda umb ain filbernes ver-
gälltes gießpöck und kanten von getriebner arbait, fo auf
des Betlehemb Gaborß hochzeit verehrt worden lt, bevelchs
und fcÄeins l 797 A-
1626. S. 506. Barholomeen von Straffer, jubilier in A. umb ain
abverkauftes gießpeck und kanten lt. bevelchs und fcheins
385 A. 15.
aber ime umb ain aberhandletes diemant clainot mit
3 hengperlen lt. bevelchs und fcheins 1100 fl.
S. 507. per ain vergult trinkgefchirr zur filberverwaltung
helt 15 lot, für jede i£ fl. lt. ztl. 18 fl. 45.
Bartholomen Weifhaubt handlsman in A. per 66 Stück
robin zur filberverwaltung, jeder 2 fl. thut lt. zetl. 132 fl.
1627. S. 484. Bartholomen von Straffer jubiliren in A. umb ain
gülden ketten 280 fl. und 2 vergulte gießpeck und kanten
402 fl. thut laut unterfchribnen fcheins 682 fl.
Salomon Grötzinger, auch jubilirs dafelbften, umb 3 ver-
gulte gießpeck und kanten lt. fchein 471 fl. 47.
1628. S. 480. Herrn Bartholomeen von Straffer, jubilier in A. ift
wegen umb daß er für ir fr. gn. herrn graven von Trautt-
manftorff als kayl. abgefanden wegen des ländels ob der
enß und oberpfalz verehrt worden ein groß filbernes einfatz
mit aller zuegehör, auf ain Tafl und ins zimer zu gebrau-
chen hergeben vermüg ordinants und zetl 6777 fl. 42
Aber ime umb einen angefrimbten filbernen einfatz , fo
herr cardinal Cremona in Rom verehrt worden und vermüg
zwayer fchein getroffen 2951 fl. 47.
Anna Maria Ehlfchlagerin in A. umb 24 diematftain
fl. 2254 und dem Balthafar Weißhaubt umb 94 robinftain lt.
bevelchs und fcheins fl. 397. 30.
weiland Hänfen Lofers goldfehmids in A. hinterlaffenen
erben umb ain filbernes gießpeck und kanten lt. bevelchs
und fcheins 1622 fl. 30.
1629. S. 457. Daniel Pannzer jubiliern in Augfpurg umb aberkaufte
diemant 465 ft. r.-taller lt. bevelchs und fcheins bezalt
697 fl. 30.
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 23
Digitized by
Google
— 354 —
S. 457 b . Danieln Pannzer, diemantfchneidef in A. für ainen
ime abgewexleten diemant zu auffchaz bezalt 150 r.-thaller
zu i£ fl. 1. z. 225 fl.
S. 458. herrn Hannfen Georgen Peyrl jubiliern in A. p. ain
von ime erkauften diemantringl von 800 ft. r.-taller tt. lt.
bevelchs und fcheins 1200 fl.
Bartlmen Straffern in A. p. ain von ihme erkauftes clainot
von 390 ft. r.-thaller tt. lt. bevelchs und fcheins 585 fl.
1630. S. 457 b . Bartholomeen Straffer, handelsman in A. per von
ime aberkauftes filber und vergolt gießpeck und kanten lt.
bevelchs und fcheins 299 fl. 27.
1631. S. 383. herrn Barholomeen Straffer jubiliere in Augfpurg p.
von ime aberkaufter 2 claineter ains von lauter diemant
und das ander mit ainem ftraußen von diemant und robin
verfetzt lt. bevelchs und fcheins 1020 fl.
1635. S. 431 b . Bärtlmeen Straffer jubiliern in Augfpurg et con.
per von inen zur filberverwaltung erkaufte fachen und clai-
nodien vermög ordinanz und fchein 4766 fl. 37.
S. 482. per zu Augfpurg erhandlete 7 halsuhrn zu handen
ir gnaden herrn hofmarfchalkens 276 r. taller zu 1$ fl. laut
ord. 414 fl.
S. 484. item Bärtlmeen Straffer jubiliern in A. per ain fil-
ber vergultes nachtrüchlein 1. z. 248 fl. 48.
1636. S. 430 b . Bartholomen von Straffer, jubilier in A. per ein
erkaufte filbertruchen 1. z. 4227 fl. 5. 4.
1637. S. 436. hr. Bartholomen von der Straffen jubiliern in A. für
ain clainod, fo ein ftreißlein mit diemant und robin verfetzt
und der kgl. mt. in Polen verehrt worden lt. ordinants und
fcheins 3525 fl.
per dergleichen für ain bar armpand und diemant und
erfallen lt. ordinants und fcheins 172 fl. 30.
1638. S. 423. Hannß Wilhelmen Michel, goldfchmid in Augfpurg,
p. für die churfürftl. dl. unferm gnften herrn gemachte
filber vergulde fchallcn, mit einer von gold gezierten hülfen
und fueß, dann dem khayl. conterfet von 3 mark 13 loth
3 aß gold und filber lt. z. 323 fl.
Digitized by
Google
— 355 —
S. 423 b . Balthafarn Schmidt, jubilier in Augfpurg- p. ainen
diemantring 660 fl.
1639. S. 438. Bärtlmecn Straffer jubelier zu Augspurg p. der
churfr. dt. unferm gdften herrn etc. dargeben eingericht
filbern trüchel laut underfchriebnen fcheins 172 fl. 30.
dem Pannzer jubeliern zu A. für mehrerlai von ime er-
kaufter clainotien und durch den falzbeamten zu Fridberg
vermig ordinants und fcheins bezalt 1050 fl.
1645. S. 407 b . Regina marggartin jubilierin in A. p. ain ganz
gulds befleck mit robin, item 2 filberne durchbrochne
fchallen von 24I loth der churfr. dt. unferm gdften herrn
1. z 233 fl.
1646. S. 401 b . und p. von der Eggartin jubilierin in A. erhand-
lete 3 filbern getribne fchallen von 2 mark 6 loth ains zu
20 pazen laut zetl 51 fl.
1647. S. 416 b . Abraham Pfleger, jubilier in A. p. 2 filberne zier
vergölte majkriegl wigen 47 lot, ains p. i{ fl. thuet laut
zetl 58 fl. 45.
aber im umb zwo filberne vergölte fchallen von 58 loth
ains p. i^ fl. laut zetl 72 fl. 30.
1648. S. 406. Abraham Pfleger jubiliern in A. für ain mit diemant
verfetztes par Armpand, der churfr. dt. unferm gdft. herrn etc.
laut zetl 200 fl.
1650. S. 452. Chriftophen Sailler in A. für ainen der churfr. dt.
unfer gdften Frauen etc. dargebnen filbern korb von 4 mark
8£ loth zu i^ fl. laut zetl 108 fl.
37. Nachweis der Anfertigung grösserer Silberarbeiten
durch Augsburger Goldschmiede, welche zur Unter-
stützung Kesselschmiede beiziehen mussten. 1605
(in diesem Jahre zum erstenmal erwähnt) bis 1649.
Zusammengestellt aus den Goldschmiedeakten im Augsburger Stadtarchiv,
ohne sich an den Wortlaut der Originaleintragung zu halten, aber mit
genauer Angabe des Fascikels, dem die Angaben entnommen wurden.
Digitized by
Google
— 356 -
Fase. IV. 1605 Nathan. Jer. Nathan, Hans Schafeytel und
Jerg Lang* hatten drei silberne Kessel jeden zu 100 M. zu fer-
tigen. Zu solchen Arbeiten fehlten den Goldschmieden Werk-
zeuge und Räumlichkeiten. Trotz des entgegenstehenden Verbots
der Ordnung bewilligte der Rat die Verwendung eines Kessel-
schmieds.
Fase. IV. 1609 Busch. Bei Joh. Bapt. Busch bestellte der
Handelsmann Jerem. König ein silbernes Hand- oder Giessbecken
von etwa 45 Mark für den Herzog von Litthauen.
Fase. IV b . 1614 Petersen. Hans Petersen hatte 1614 einen
Silberkessel von 40 Mark zu fertigen,
Fase. IV b . 161 5. Philipp Jacob Drentwet einen silbernen Kühl-
kessel von 30 Mk. und einen silbernen Feuerkessel von 45 Mk. für
die Kaiserin und
Fase. IV b . 161 6 einen Kessel von 35 Mk.
Fase. IV b . 1616. Bei Arnos Neuwaldt wurde 1616 von einem
fürnehmen Ort ein silberner Kessel von 36 Mk. bestellt.
Fase. IV b . 1619. Phil. Jac. Drentwet lieferte 1619 einen sil-
bernen Kessel von 40 Mk. nach Polen,
Fase. IV b . 1620. Zwei Kessel von 40 und 30 Mk. für Herrn
Bollierer in Polen.
Fase. V. 1622. Paulus Bauman fertigte 2 silb. Kessel von 28
und 25 Mk. für Herrn Bürgermeister Lenngger im J. 1622.
Fase. V. 1623. Nach Littauen fertigte Arnos Neuwaldt 1623
einen Silberkessel von 40 Mk.
Fase. V. 1624. Durch Hans Georg Peyrle wurde 1624 bei
Battista Busch und Phil. Jac. Drentwet die Anfertigung von drei
grossen „ Credentz und Kiehlkesseln und fünf Kanten von Silber nach
der Augsburger Prob" für den Fürsten Johann Duniy Danielowitsch,
Woiwoden in Reussen, bestellt.
Fase. V, 1625. Für eine Danziger Silberhandlung lieferte Phil.
Jac. Drentwet (Trentwäd, Trentwet) einen Silberkessel von 40 Mk.
im J. 1625.
Fase. V. 1626. Hans Jak. Baur fertigte 1626 zwei silberne
Kessel von 100 Mk.
Fase. V. 1626. Phil. Jak. Drentwet fertigte 1626 zwei silberne
Digitized by
Google
— 357 —
Kessel von 80 Mk. für Herrn Babbierer (Bollierer?), Bürger und
Handelsmann in Danzig.
Fase. V. 1629. Georg Lang fertigte ein grosses silbernes
Taufbecken und ein Kühlbecken nach Salzburg, beide 140 Mk.
Fase. V. 1629. Abraham Wörner fertigte einen silbernen Kühl-
kessel von 60 — 70 Mk., bestellt von dem Silberhändler Abr. Pfleger.
Fase. VI. 163 1. Phil. Jak. Drentwet und Jak. Hollhagen lie-
ferten an H. G. Peyrl Silbergeschirr, darunter zwei grosse Kessel
und ein Schäffel, für den König von Polen und Schweden.
Fase. VI. 1633. Phil. Jak. Drentwet lieferte an Peyrl für den
König von Polen zwei Silberkessel zu 70 Mk.
Fase. VI. 1633. Hans Chr. Fesenmayr fertigte einen silbernen
Kühlkessel von 80 Mk.
Fase. VI. 1638. H. Jak. Bayr fertigte eine grössere kaiser-
liche Arbeit.
Fase. VI. 1638. Georg Lotter fertigte zwei Sckwenkkessel von
Silber.
Fase. VI. 1639. Joh. Bapt. Weinold fertigte eine grosse Ampel
und andere grosse Sachen, ferner einen silbernen Fuss mit grossen
Stücken zu einem Brunnenwerk.
Fase. VI. 1639. Hans Chr. Fesenmayr fertigte eine grosse
silberne Ampel.
Fase. VI. 1639. Hans Jak. Bachmann fertigte einen silbernen
Kühlkesscl.
Fase. VI. 1640. Joh. B. Weinold fertigte einen silbernen Korb
von 30 Mk.
Fase. VI. 1641. Joh. B. Weinold fertigte einen silbernen Kühl -
kessel von 50 Mk.
Fase. VI. 1641. Joh. B. Weinold fertigte einen silbernen Korb
von 30 Mk.
Fase. Vi. 1641. Hans Jak. Baur fertigte einen silbernen Kühl-
kessel von 90 Mk.
Fase. VI. 1641. Hans Jakob Baur fertigte einen silbernen
Brustharnisch und offenen Helm, wozu er einen Plattner brauchte.
Fase. VI. 1641. Hans Chr. Fesenmair fertigte ein silbernes
Bild in einem Kürrass.
.Digitized by
Google
- 35« -
Fase. VI. 1641. Georg Lotter fertigte einen Kühlkessel von
124 Mk.
Fase. VI. 1642. Joh. Bapt. Weinold fertigte zwei Körbe, jeder
20 Mk. haltend.
Fase. VI. 1642. Hans Jak. Bachmann fertigte den Fuss eines
Schreibzeugs von Silber.
Fase. VI. 1643. Phil. Jak. Drentwet fertigte ein „Kinds-Bad-
ziberlein" von 50 Mk.
Fase. VI. 1643. Hans Jörg Schultes fertigte zwei grosse
„ Mayen-Kriege " von 25 Mk.
Fase. VI. 1644. Phil. Jak. Drentwet und Jerg Lotter fertigten
einen Röhrkasten und einen Tisch von Silber für Ihro Rom. Kays.
Mayestät.
Fase. VII. 1644. Jörg Lotter fertigte ein Postament zu obigem
Röhrbrunnen, wozu er einen Spengler brauchte.
Fase. VII. 1644. Joh. Bapt. Weinold fertigte einen ablangen
(oblongen) Korb von 40 Mk. und den grossen Fuss eines Spreng-
werks.
Fase. VII. 1646. Andreas Wickhart fertigte einen silbernen
Tischkorb und einen Kühlkessel von 70 Mk.
Fase. VII. 1647. Andreas Wickhart fertigte einen Kühlkessel
von 70 Mk.
Fase. VII. 1646. Hans Jak. Baur fertigte zwei Kessel von
40 Mk. für den Wiener Markt.
Fase. VII. 1646. Matthäus Gelb fertigte einen grossen sil-
bernen Korb.
Fase. VII. 1647. Matthäus Gelb fertigte einen grossen sil-
bernen Korb.
Fase. VII. 1646. Gregori Leider fertigte einen Kühlkessel von
30 Mk.
Fase. VII. 1647. Hans Jörg Lang und Martin Riedel fertigten
zwei grosse Stücke von Silber.
Fase. VII. 1647/48. Michael Gelb fertigte einen silbernen Korb
von 50 oder 60 Mk.
Fase. VII. 1648. Hans Chr. Fesenmair fertigte etliche grosse
Stücke im Auftrage des Kaisers.
Digitized by
Google
— 359 —
Fase. VII. 1649. Hans Jörg- Lang" fertigte einen Kühlkessel
von über 100 Mk.
Fase. VII. 1649. Abr. Trentwet fertigte eine Ampel von über
30 Mk. und
Fase. VII. 1649. Abr. Ment fertigte einen Korb von 30 Mkc,
beide für den Handelsmann H. Jak. Warnberg^er.
Fase. VII. 1649. Hans Ott fertigte einen Korb von über
30 Mk. für die Silberhandlung von Arnold Schanternell.
Fase. VII. 1649. Hans Chr. Fesenmair fertigte sechs grosse
Füsse mit mühsamen Hohlkehlen und Binden für Ihre Erzh. Dchlt.
zu Innsbruck.
Fase. VII. 1649. Hans Chr. Fesenmair fertigte verschiedene
Silberarbeiten, darunter ein grosser Wasserkessel, ein WasserschäfTel,
ein Korb, ein Kühlkessel etc. für die Erzhz. fürstl. Dchlt. Isabella
Clara zu Innsbruck.
Druck von Friedrich Andreas Perthes in Gotha.
Digitized by
Google
Berichtigungen.
S. 254 Z. 20 v. o. lies Zu Art. statt Zur Art.
S. 283 Z. 9 v. u. lies Goldschmiedeordnung vom 27. Juli statt 24. Juli.
iS. 286 Z. 3 v. o. lies 3./ 12. 1596 statt 1695.
S. 288 Z. 7, 13, 15 v. u. lies daß statt das.
Digitized by
Google
Digitizedby VjOCK l6 '■•
Digitized by VjOOQ IC
Digitized by
Google
FA251.3.24
Dm W*w i» «w — ******* «■
3 2044 034 642 439
Digitized by
Google
*n*s* KatV •*»-^i*i t>*
^/ g-r/.?, -?4
r '
— T
DATE
.ISSUEO T
!
)j/i<fs f ,s v ptö-h
FA 251.3.24
,M U. S. A."
oogle