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Full text of "Das Handwerk der Goldschmiede in Augsburg bis zum Jahre 1681 [microform]"

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BEITRÄGE ZUR KUNSTGESCHICHTE. 



NEUE FOLGE XXIV. 



DAS HANDWERK 



DER 



GOLDSCHMIEDE ZU AUGSBURG 

BIS ZUM JAHRE 1681 

VON 

D R AUGUST WEISS 




LEIPZIG^ 

VERLAG VON E, A. SEEMANN 
1897- 



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BEITRÄGE ZUR KUNSTGESCHICHTE. 



NEUE FOLGE. XXIV. 



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DAS HANDWERK 



DER 



GOLDSCHMIEDE IN AUGSBURG 

BIS ZUM JAHRE 16 81 

VON 
DK. AUGUST WEISS 




LEIPZIG 

VERLAG VON E. A. SEEMANN 
1897 



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HERRN 



UNIVERSITÄTSPROFESSOR DR. W. STIEDA 



IN TIEFSTER EHRERBIETUNG UND DANKBARKEIT. 



GEWIDMET. 



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Inhaltsverzeichnis. 



I. Teil. Das Handwerk der Goldschmiede in Augsburg bis zum 

Ende des Dreissigjährigen Kriegs. Seite 

Einleitung 3 

Kap. I. Die allgemeinen Zustände der Gewerbe Augsburgs nach dem Stadt- 
buch . 6 

„ II. Die Regelung des Verhältnisses der Goldschmiede zur Münze durch 

das Stadtbuch 13 

„ III. Zunftherrschaft und Zunftverfassung 21 

— ~§ I. Die Zünfte werden ein politischer Machtfaktor .... 21 

\ 2. Zunftzwang 28 

g 3. Die Organisation der Goldschmiede und ihr öffentlich 

rechtliches Verhältnis im 14. und 15. Jahrhundert ... 30 

„ IV. Das Goldschmiedehandwerk in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts 40 

§ I. Die Goldschmiedeordnung von 1529 und die Zeitverhältnisse 40 

§ 2. Vorbedingungen zur Erlangung der Meisterwürde ... 43 

a) Lehrzeit 43 

b) Gesellenzeit 45 

c) Meisterstücke 48 

§ 3. Das Handwerk ist in offenem Laden auszuüben .... 50 

§ 4. Stellung des Handwerks zum Publikum 51 

a) Gold- und Silbergehalt des Werksilbers 51 

b) Verbot falscher Ware 52 

c) Verbot des Ankaufs gestohlener Waren 53 

d) Bekämpfung der unberechtigen Konkurrenz .... 53 

§ 5. Die Leitung des Handwerks 54 

§ 6. Die Goldschmiedeordnung von 1545 55 

„ "— ¥. Die Goldschmiedekapelle 59 

„ VI. Die Bedeutung des Augsburger Goldschmiedehandwerks 65 

§ I. Die Meisterzahl 65 

, § 2. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Kirche. . 69 



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VI 

Seite 
\ \ 3. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch das bürgerliche 

Haus 74 

\ 4. Luxusverordnungen 77 

\ 5. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten bei festlichen Ge- 
legenheiten (Verehrungen und Preise) 80 

\ 6. Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Höfe . . 86 
\ 7. Wertschätzung des Augsburger Goldschmiedehandwerks in 

anderen Ländern und Städten 91 

Kap. VII. Die Augsburger Goldschraiederei in der zweiten Hälfte des 16. Jahr- 
hunderts. (Von der Ordnung des Jahres 1549 bis zur Ordnung 

des Jahres 1603) 95 

\ 1. Die Regimentsänderung von 1548 und die neue Gold- 
schmiedeordnung von 1549 95 

\ 2. Innere Verfassung des Handwerks seit 1549 100 

\ 3. Wie bewährt sich die Neuorganisation des Handwerks? . 105 

\ 4. Bekämpfung unberechtigter Konkurrenz 106 

\ 5. Erschwerung berechtigter Konkurrenz 116 

a) Abänderung der Ordnung vom Jahre 1555 . . . . 116 

b) Zahl der Lehrjungen und Gesellen 118 

c) Die Lehrzeit des bei einem Augsburger Meister ein- 

geschriebenen Lehrlings ist in Augsburg zuzubringen 121 

d) Unterweisung der Lehrjungen 123 

e) Gesellenzeit und Verheiratung der Gesellen. . . . 124 

f) Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zugelassenen 

Gesellen 132 

g) Wanderzeit 134 

h) Einschreibung der Gesellen .......... 136 

i) Meisterstücke 137 

k) Versuch der Goldschmiede, das Recht auf die Hand- 
werksgerechtigkeit der Goldschmiede einzuschränken 138 

1) Rechte der Witwen 140 

\ 6. Ausdehnung des Arbeitsmarktes und Abgrenzung desselben 

gegenüber anderen Handwerken 142 

a) Geflindermacherei 142 

b) Besondere Arbeiten 143 

c) Goldschmiede und Maler 144 

d) Goldschmiede und Schmiede 144 

e) Verhältnis der Goldschmiede zu den Uhrmachern . . 145 

f) Goldschmiede und Gürtler 148 

g) Goldschmiede und Säckler 148 

h) Goldschmiede, Silberhändler und Krämer . . . . 149 

\ 7. Wahrung der öffentlichen Interessen gegenüber den Gold- 
schmieden 155 



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VII 

Seite 
§ 8. Die soziale Lage der Gesellen am Ende des 16. und am 

Anfange des 17. Jahrhunderts 163 

Kap. VIII. Die Augsburger Goldschmiederei während des Dreissigjährigen Krieges 171 

g 1. Die Goldschmiedeordnung von 1603 . 171 

§ 2. Volkswirtschaftliche Lage und Bedeutung des Handwerks . 174 

\ 3. Die Goldschmiedestube 209 



II. Teil. Verzeichnis der Urkunden. 

Vorbemerkung 215 

1. Ratsbeschlüsse über die Erwerbung des Bürgerrechts. 1399 217 

2. Verzeichnis von Goldschmiedefamilien. 1402 — 1485 218 

3. Ordnung der Geschau. 1445, November 3 219 

4. Verbot des Münzaufkaufs durch die Goldschmiede. 1445, November 23. . 219 

5. Erneuerung des Verbots des Silberaufkaufs durch die Unterkäufer. 1459, 

September 21 220 

6. Verwahrung des Bischofs gegen die Beeinträchtigung des Münzmeisters und 

der Hausgenossen durch den Geldwechsel der Kramer. 1476 .... 220 

7. Ratsentscheidung in der Sache des Goldschmieds Hans Maurer, der einen 

gestohlenen Kelch gekauft und eingeschmolzen hatte. 1490 222 

-8. Neue Schauordnung für Gold- und Silbergeräte. 1496 222 

— 9. Goldschmiedeordnung von 1529 224 

10. Verordnung über den Einkauf der Kohlen seitens der Schmiede. 1529 . . 235 

11. Ratsbeschluss über die Aufnahme unehelich Geborener in den Zünften. 1541 . 236 

12. Neue Gpldschmiedeordnung von 1545 236 

13. Ratsbeschluss, vorläufige Sperrung des Essen- und Feuerrechts betr. 1546 . 241 

14. Goldschmiedeordnung von 1549 mit Nachträgen bis 157 1 241 

15. Verhör der Goldschmiedemeister über den Nachtrag von 1555 zur Gold- 

schmiedeordnung vom Jahre 1549 256 

16. Anweisung des Rats an die Vorgeher der Handwerker inbezug auf die Be- 

obachtung der erlassenen Ordnung. 1563 259 

17. Ratsverordnung über den Handel mit Silberwaren seitens der fremden Gold- 

schmiede und das Hausieren mit Silberwaren. Etwa 1571 262 

18. Zusätze zur Goldschmiedeordnung inbezug auf den Handel der geschworenen 

Käufler mit Silberwaren und auf das Gesellenwesen. 1572 263 

19. Verordnung über den Handel der Silberkrämer. 1577 265 

20. Ratsbeschluss über die Zahl der Silberkrämer und die Berechtigung des 

Handels derselben. 1577 266 

21. Ratsverordnung über die Verfolgung der Störer und die Herstellung von 

Musterstücken für die Stückmeister bei den Goldschmieden. 1581 . . 266 

22. Inventar der Ornamente und Kleinodien der Domkirche in Augsburg. 1582 267 



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VIII 

Seite 

23. Zusätze zur Goldschmiedeordnung, betr. die Ausübung des Messingschro tens, 

die Erlangung des Meisterrechts, das Verhältnis zu den Uhrmachern, die 
Abwechslung der Geschaumeister und das Einschmelzen der Münzen. 1588 280 

24. Ratsbeschluss wegen der Reihenfolge der jährlich zu den Meisterstücken zu- 

gelassenen Gesellen. 1590 282 

25. Ratsbeschluss über das Halten von Lehrlingen und Gesellen. 1591 . . . 283 

26. Goldschmiedeordnung von 1593 285 

27. Ratsbeschluss, dass nur die Goldschmiedskinder handwerksberechtigt sind, 

bei deren Geburt die Väter im Besitze aller Rechte des Handwerks 
waren. 1594 286 

28. Entscheidung des Rats in der Streitsache Salomon Gretzingers und Kon- 

sorten gegen das Handwerk der Goldschmiede. 1595 287 

29. Ratsbeschluss, dass die Anfertigung der Meisterstücke ledigen Stands zu er- 

folgen habe. 1595 287 

30. Ratsbeschluss betr. Beförderung der Gesellen nach den Jahren, die sie auf 

dem Handwerk ersessen haben und Aufhebung der Bevorzugungsklausel. 1 598 288 

31. Goldschmiedeordnung vom Jahre 1603 mit Nachträgen bis 167 1 . . . . 289 

32. Entscheidung des Rats in der Streitsache zwischen den Kramern und den 

der Kramergerechtigkeit einverleibten Handwerkern. 1649 3*4 

33. Erneuerung der Goldschmiedegerechtigkeit. 1681 315 

34. Verzeichnis der Augsburger Goldschmiedemeister. 1347 — 1678 . . . . 316 

35. Nachweis der hervorragendsten Ehrengefchenke in goldenen und silbernen 

Geräten, welche die Stadt Augsburg von 1405 — 1689 gemacht hat . . 325 

36. Bestellungen des bayerischen Hofs bei Augsburger Goldschmieden. 1554 

bis 1650 33** 

37. Nachweis der Anfertigung grösserer Silberarbeiten durch Augsburger Gold- 

schmiede, welche zur Unterstützung Kesselschmiede beiziehen mussten. 
1605— 1649 355 



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I. Teil. 

Das Handwerk der Goldschmiede in Augsburg 

bis zum Jahre 1681. 



Beitrage zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



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Einleitung. 



Die Frage: Wie kann dem Handwerke geholfen werden? steht 
im Vordergründe der öffentlichen Besprechung. Die Schwierig- 
keiten, mit welchen heutzutage unser Gewerbewesen unstreitig zu 
kämpfen hat, Hessen die Frage aufwerfen, ob mit Einführung der 
Gewerbefreiheit nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden 
wäre. Während man nun auf der einen Seite nur die Nachteile 
sehen will, die dem Zunftwesen anhingen, schwelgt man auf der 
andern Seite in der Erinnerung an jene glanzvolle Zeit, in der 
Kraft, Macht und Ansehen des Vaterlands auf einem gesunden 
Handwerkerstande beruhten, und man hofft, durch eine Neu- 
erweckung alter Formen dem Gewerbe neues Leben einhauchen 
zu können. 

Es ist nicht Zweck dieser Arbeit, Partei zu ergreifen und zu 
untersuchen, wie weit das Handwerk gegenüber der vordringenden 
Grossindustrie noch existenzfähig ist oder durch welche Mittel es 
seine Existenz zu erhalten vermöchte. Vielleicht aber gelingt es, 
durch Darlegung des Wertes oder Unwertes der früheren gewerb- 
lichen Vereinigungen in ihrer jeweiligen Entwickelungsphase einen 
kleinen Beitrag zu bieten zur Lösung der Frage, wie die im Inter- 
esse des Handwerks zu schaffenden Associationen in zeitgemässer 
Weise auszugestalten wären. Hauptsache wird freilich sein und 
bleiben: „Eine glückliche Zukunft dürfen wir nur dann erwarten, 
wenn wir an dem festhalten, was die Städte und Zünfte gross ge- 
macht hat: dass jeder Stand seine eigne Ehre hat, dass nicht der 
Reichtum, sondern die Arbeit ein Verdienst ist und dass eben 



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— 4 — 

darum die Arbeit nicht bloss um des Genusses, sondern um ihrer 
selbst willen getrieben werden soll" 1 ). 

Unter den Städten, welche Arbeit, harte, unablässige Arbeit, 
reich, angesehen und für alle Zeiten berühmt gemacht hat, nimmt 
Augsburg einen Ehrenplatz ein. Paul v. Stetten schreibt in der Vor- 
rede seiner Kunst-, Gewerb- und Handwerksgeschichte der Reichs- 
stadt Augsburg vom Jahre 1779: „Die Geschichte der Reichsstadt 
Augsburg ist vor der Geschichte anderer Städte, vorzüglich in An- 
sehung der Künste, die darin seit langen Zeiten blüheten, beson- 
ders merkwürdig. Über 300 Jahre sind sie nun darin in Flor und 
Ansehen; grosse und berühmte Künstler haben dann gelebet; sie 
war ein Sammelplatz verdienter Männer, sie zu schützen und zu 
befördern war nicht nur das Augenmerk der Obrigkeit, sondern 
auch der reichsten und angesehensten Bürger, und jeder Freund 
der Künste denkt mit Entzücken, vielleicht aber auch bei manchen 
mit Wehmut, an diejenigen Zeiten zurück, da sie in ihrem grössten 
Flore stunden." 

In diesen Blättern soll nun versucht werden, die Entwickelung 
eines der bedeutendsten Gewerbe Augsburgs zu zeichnen. 

Die Aufgabe ist nicht leicht, da die Quellen für die Zeit bis 
1547 nur spärlich fliessen. 

Was besonders die im Besitze der ehemaligen Zünfte befind- 
lichen Urkunden, Zunftbücher und Register anbelangt, so musste ein 
Teil derselben nach Aufhebung des Zunftregiments durch Karl V. 
eingeliefert werden und wurde verbrannt ; ein anderer Teil fiel einem 
späteren Brandunglücke zum Opfer, als nämlich am 4. März 1634 
das Metzggebäude in Brand geriet. 

Was im Laufe der folgenden Zeiten an Schriftstücken, Ord- 
nungen u. dergl. in den Besitz der Zünfte kam, wurde bei der Auf- 
hebung derselben in alle Winde zerstreut — ein beklagenswerter 
Verlust, der schuld ist, dass wir über die Zunft- und Gewerbs- 
verhältnisse der ältesten Zeiten vielfach im Finstern tappen und 
uns auf Vermutungen beschränken müssen. 

Ausser vereinzelten Nachrichten meist persönlicher Art in den 



l) Arnold, Das Aufkommen des Handwerkerstandes, S. 52. 



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— 5 — 

verschiedenen Chroniken sind für die Verhältnisse des Augsburger 
Goldschmiedehandwerks die Bestimmungen des Augsburger Stadt- 
buchs von 1276 von grösster Bedeutung. In den Ratsprotokollen 
(erst von 1392 an vorhanden, aber nicht lückenlos) finden sich hie 
und da auf die Goldschmiede und ihr Handwerk bezügliche Be- 
merkungen, die aber meist sehr kurz sind und, da sie die Kenntnis 
des Betreffs voraussetzen, für uns vielfach unverständlich bleiben. 

Hie und da können auch die Steuerbücher, sowie die Bau- 
meisterbücher in Betracht kommen, da in diesen der Ankauf von 
Geschenken zu Ehrungen verzeichnet ist. 

Wertvolles Material bieten vor allem die Goldschmiedeakten. 
Bei der Benützung der Schätze des hiesigen Archivs erfreute ich 
mich des grössten Entgegenkommens seitens des Herrn Archiv- 
vorstandes Dr. Buff, sowie des Sekretärs Herrn Hirschmann, denen 
ich dafür an dieser Stelle danke. Gleichen Dank schulde ich auch 
Herrn Reichsarchivrat Dr. Wittmann in München, sowie den Herren 
Beamten der Kreisarchive in München, Nürnberg und Würzburg, 
ferner Herrn Bibliothekar Dr. Ruess in Augsburg und Herrn Uni- 
versitätsprofessor Dr. Stieda für die Förderung, welche sie meinen 
Forschungen angedeihen Hessen. 



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Erstes Kapitel. 

Die allgemeinen Zustände der Gewerbe Augsburgs 
nach dem Stadtbuch. 



Zur Zeit der Aufstellung des Stadtbuchs im Jahre 1276 war 
Augsburg- bereits der Sitz eines wohlentwickelten Gewerbewesens. 
Es werden die Rechte folgender Gewerbe festgestellt und abgegrenzt : 
der Kaufleute, Gewandschneider, Kramer, Goldschmiede, Weissmaler, 
Schuster, Lederer, Salzleute, Lodweber, Huter, Messerschmiede, 
Flossleute, Fischer, Müller, Hühnerzüchter, Wirte und Brauer, 
Bäcker, Metzger und Hucker. Trager, Messer- und Unterkäufer er- 
scheinen nicht als eigene Gewerbe, sondern als städtische Ämter. 

Ob diese Gewerbe damals schon organisiert waren, lässt sich 
nicht nachweisen, da jedes urkundliche Material fehlt. Man ist in 
dieser Beziehung auf den Wortlaut des Stadtrechts von 1104 1 ) und 
auf die betreffenden Bestimmungen des Stadtbuchs von 1276 an- 
gewiesen. 

Nach dem Stadtrechte von 11 04 mussten die Fleischer ins- 
gesamt dem Stadtpräfekten am Martinstage einen Rinderbraten im 
Werte von 32 Denaren überbringen 2 ), zu Weihnachten lag jedem die 
Lieferung zweier Lendenstücke ob; die Wurstmacher mussten dem 
Präfekten am Martinstage 6 Ochsenköpfe überreichen. Der Burg- 
graf (Präfekt) war dagegen verpflichtet, zweien Fleischern 26 Denare 
und einem beliebigen Wurstmacher 6 Münzen zu geben. Aus der 



1) Dr. Meyer, Das Stadtbuch, S. 309—313. 

2) Dr. W. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 24. 



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— 7 — 

gemeinsam zu leistenden Abgabe, sowie aus der selbstverständlich 
zur Verteilung bestimmten Gegenleistung des Burggrafen dürfte ge- 
schlossen werden können, dass die Metzger und Wurstmacher sich 
geeinigt hatten. Die erwähnten beiden Metzger und der Wurst- 
macher, welche das Geld in Empfang nahmen, wären demnach als 
Vertreter der Innung oder als Verwalter der gemeinsamen Kasse zu 
betrachten. Ob sich ähnliche Verhältnisse auch in anderen Ge- 
werben vorfanden, ist freilich sehr ungewiss. Es mögen sich solche 
im Laufe des 12. Jahrhunderts entwickelt haben, wie ja auch aus 
anderen Städten die Bildung von Handwerkerverbindungen um die 
Mitte des 12. Jahrhunderts gemeldet wird. Das im Jahre 1219 zu 
Goslar erlassene Verbot der Handwerkerverbindungen und die Er- 
neuerung des Verbots 1232 von Ravenna aus durch Friedrich II. 
ist ein Beweis von dem Anwachsen genannter Vereinigungen, deren 
Erstarken zu einem bestimmenden Machtfaktoren des öffentlichen 
Lebens verhindert werden sollte. Die Wirkung des Verbots war 
jedenfalls nur eine geringe und vorübergehende. 

Auch das Augsburger Stadtrecht von 1276 lässt die Existenz 
von Zünften nicht erkennen, höchstens vermuten. Einzelne Gewerbe 
werden als Ämter bezeichnet; aber der Burggraf verleiht dieses 
Amt im einzelnen Falle, so dass ein Handwerker unabhängig' von 
andern sein Handwerk ausüben kann. Wenn jedoch Art. CXVIII, 
Sil von den Bäckern verlangt, dass sie „chein einunge under in 
tun one den burggrafen unde one die burgaer", so scheint daraus 
hervorzugehen, dass solche Einungen (Innungen) nichts Unbekanntes 
waren, dass insbesondere bei den Bäckern eine solche Einung be- 
stund und jede Änderung ihrer Satzungen ohne Genehmigung des 
Burggrafen und des Rats verboten war, um eine Schädigung des 
konsumierenden Publikums zu verhüten. 

Ähnliche Verhältnisse mögen auch bei anderen Gewerben be- 
standen haben. Denn bei Feststellung der einzelnen Gewerben auf- 
erlegten Abgaben wird genau unterschieden zwischen den gemein- 
sam zu leistenden Abgaben und denjenigen, welche jedem Einzelnen 
auferlegt waren ; dies ist bei den Fleischhackern l ) und bei den 



j) Stadtbuch Art. CXIX. 



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— 8 — 

Huckern der Fall 1 ). Merkwürdig- ist es, dass nur bei einem Teile 
der Gewerbe von solchen Abgaben die Rede ist, nämlich bei den 
Wirten, Bäckern, Metzgern, Huckern, Weissmalern — in der Mitte 
zwischen Lederern und Filzmachern einerseits und den Schuh- 
machern anderseits stehend — und den Fütterern. Augenschein- 
lich haben wir es hier mit den ältesten Gewerben zu thun, welche 
ehedem im hofrechtlichen Verhältnisse standen 2 ). 

Die im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts ins Leben getre- 
tenen Handwerkervereinigungen hatten in erster Linie den Zweck, 
ihre Erwerbsinteressen zu wahren. Solche Vereinigungen sind das 
notwendige Ergebnis der Erkenntnis, dass die Wahrung der gemein- 
samen Interessen nur durch die Zusammenfassung der einzelnen 
Kräfte möglich ist. 

Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Zünfte ergiebt sich deut- 
lich aus dem Umstände, dass frühzeitig die Ausübung des Gewerbes 
von Erwerbung des Amtes, also von der Zugehörigkeit zur Zunft 
abhängig gemacht wurde. So durfte kein Bürger Wein schenken, 
ausser er hatte das Amt 3 ) ; dies ist auch als Vorbedingung für die 
Ausübung des Bäckergewerbes ausgesprochen 4 ). Wenn von den 
Schuhflickern ausdrücklich angegeben ist 6 ), dass sie mit den Rind- 
schustern heben und legen, so liegt hierin die ausgesprochene An- 
erkennung des Zunftzwangs. Dieser ist jedoch zu dieser Zeit wesent- 
lich anders geartet als einige Jahrhunderte später. Man hatte noch 
nicht die Absicht, den Kreis der Arbeitsgenossen zu verengern, die 
Zugehörigkeit von vielen Vorbedingungen abhängig zu machen, 
man wollte im Gegenteile alle heranziehen, welche auf dem Boden 
der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen standen. 

Wohl mögen die Handwerker eines Gemeinwesens anfangs nur 
eine einzige Zunft gebildet haben. Je mehr jedoch die gewerb- 
liche Kraft erstarkte und je zahlreicher die Handwerker der ein- 
zelnen Arbeitsgebiete wurden, je mehr also die Arbeitsteilung sich 



1) Stadtbuch Art. CXXII. 

2) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 44. 

3) Stadtbuch Art. CXIV, \ 1. 

4) Stadtbuch Art. CXVIII, § 3. 

5) Stadtbuch Art. XIV, \ 13. 



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— 9 — 

bemerkbar machte, desto selbstverständlicher war die Entstehung 
verschiedener Gruppen, welche dann das Bestreben hatten, Über- 
griffe eines Gewerbes in die Gerechtsame eines andern hintanzu- 
halten. Wo daher der Name des Gewerbes den Umfang der zu- 
ständigen Arbeiten nicht mit voller Klarheit ersehen Hess, wurde 
solcher im Augsburger Stadtbuche festgestellt, so insbesondere bei 
den Weissmalern gegenüber den Rindschustern einerseits, den Lede- 
rern und Hutern anderseits. Letztere hatten nämlich ganz wollenen 
Filz zu den Fuss- und Beinbekleidungen zu liefern, welche von den 
Weissmalern gefertigt wurden. 

Bei der steigenden Bedeutung Augsburgs als Handelsplatz, bei 
der Förderung, welcher sich der Augsburger Markt seitens der 
Bischöfe schon seit den ältesten Zeiten erfreute, hatten die Hand- 
werker infolge der durch die ,, Gäste" verursachten Konkurrenz einen 
schweren Stand. Kein Wunder, dass sie dieselbe einzuschränken 
suchten und Schutz des heimischen Gewerbes verlangten. Im Augs- 
burger Stadtbuche treten uns die Bemühungen entgegen, die Inter- 
essen des Handels und Gewerbes in Einklang zu bringen. Zum 
Einzelverkauf der über die Alpen gebrachten Waren waren nur die 
eingesessenen Kramer berechtigt l ) ; Fremden war der Verkauf nur 
im grossen gestattet 2 ). Dies war auch der Fall im Fleisch- und 
Lederhandel und beim Verkauf der Tuche. Dieser stund ellen- 
weise nur den Gewandern 3 ) zu , nicht einmal den Lodwebern und 
Tuchmachern. 

Eine weitere Erschwerung des Handels durch die Gäste be- 
stund darin, dass diese ihr Geschäft nur an bestimmten Orten aus- 
üben durften. Der Handel mit schwarzem Leder war ihnen voll- 
ständig verboten 4 ). 

Es lag nun aber sowohl im fiskalischen Interesse des Bischofs 
und der Stadt, als auch im Interesse der Bevölkerung, deren Be- 
dürfnisse durch das heimische Gewerbe noch nicht völlig befriedigt 
werden konnten, dass dem Handel mit den unentbehrlichsten Dingen 



1) Stadtbuch Art. XIV, \ 15. 

2) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 70. 

3) Stadtbuch Art. XIV, J 11. 

4) Stadtbuch Art. XIV, g 20. 



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— IO — 

wenigstens zu gewissen Zeiten Erleichterungen gewährt wurden. So 
konnte der Gast geschnittenes Leder am Ostermarkte und zur Kirch- 
weihe, gegerbtes Leder am Ostermarkte und St. Michaelistage feil 
halten 1 ). Der Salzverkauf war am Donnerstag, Freitag und Sonntag 
bis zum Abend freigegeben, der Brotverkauf bloss bis Mittag. Mit 
Fleischhandel durften sich die Gäste vom Herbst bis zur Fastnacht 
und von Qsfcenr bis Pfingsten befassen 2 ). 

Neben den Schutz des Gewerbes tritt als hervorstechender Zug 
der damaligen Gewerbepolitik der Schutz des Publikums. Dieser 
äussert sich zunächst in Beschränkungen, welche den Handwerkern 
beim Einkaufe des zu bearbeitenden Rohstoffs auferlegt wurden 3 ). 
Erst wenn die Bevölkerung ihren Bedarf an Getreide, Fleisch u. s. w. 
gedeckt hatte, durften die Handwerker ihre Einkäufe machen. Die 
Metzger mussten den Bürgern beim Einkauf von Zug- und Schlacht- 
vieh die Vorhand lassen, und dem Fürkauf (d. h. den Vorwegkauf 
zum Behufe wucherhaften Wiederverkaufs) war mit Ernst zu steuern 
gesucht. Auch sonst sollte im Handel und Wandel auf strengste 
Reellität gesehen werden. Darum beaufsichtigte die Obrigkeit die 
Herstellung der Lebensmittel und der Bekleidungsgegenstände, also 
der Produkte, deren jedermann, auch der Arme, dringend benötigt 
war, ja es durften die Preise für Brot, Fleisch und Getränke nur 
mit ihrer Zustimmung festgesetzt werden 4 ). Wenn der Verkauf 
nur an bestimmten Orten erfolgen durfte, so lag das einerseits im 
Interesse der erleichterten Beaufsichtigung — nebenbei mögen die 
anfallenden Platzgebühren für die Stadt nicht unwichtig gewesen 
sein — , anderseits im Interesse der Bevölkerung, welcher dadurch 
die Möglichkeit gegeben war, geeignete Auswahl zu treffen. Zur 
Förderung des Gewerbes trug diese Massregel insoferne bei, als 
die Gewerbetreibenden zu einem Wettbewerbe angeeifert wurden, 
nur preiswürdige Waren zu liefern, sich gegenseitig darin zu über- 
bieten. 



i) Stadtbuch Art. XIV, § 19. 20. 

2) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 69. Stadtbuch 
Art. XIV, § 21; CXVIII, { 2; CXX, \ I. 

3) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 92. 

4) Dr. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 97. 



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— II — 

Aus der den Handwerkern nahegelegten Höflichkeit im Ver- 
kehr mit den Konsumenten *) und dem beschränkten Pfändungs- 
recht, welches den Handwerkern zustund — in Augsburg allerdings 
nur bei den Schneidern besonders erwähnt 2 ) — kann mit Recht 
darauf geschlossen werden, dass sich die Handwerker noch keines 
guten Rufs erfreuten und nicht in besonderer Achtung standen, ein 
Umstand, der um so begreiflicher erscheint, als eben immer und 
überall die durch Bildung und Besitz zurückstehenden Bevölkerungs- 
klassen als minderwertig erachtet werden. Und hat man nicht heut- 
zutage noch ein Achselzucken für den, der selbst nicht den Hand- 
werkerkreisen angehörend seinen Sohne ein Handwerk lernen lässt? 

Bei der noch gering entwickelten Technik des 13. Jahrhunderts 
erforderte auch die Heranbildung des Handwerkers keine besonderen 
Massnahmen. Das Lehrlings- und Gesellenwesen ist noch nicht ent- 
wickelt. Aus einer Bemerkung des Augsburger Stadtbuches s ) geht 
wohl hervor, dass es Lehrlinge gab und dass dem Meister das Er- 
ziehungsrecht zugesprochen war, aber von der Festsetzung einer 
bestimmten Lehrzeit ist keine Rede. Wer das Handwerk erlernt 
hatte und bei dem bisherigen Meister nicht bleiben wollte, konnte 
sich bei einem andern als Knecht oder Geselle verdingen, bis er 
in der Lage war, selbst ein Geschäft zu beginnen. Ob sich schon 
der Brauch gebildet hatte, dass erst nach einer bestimmten Zeit 
oder nach Erreichung eines gewissen Alters oder nach erfolgter 
Verheiratung die Selbständigmachung erfolgen konnte, ist mehr als 
zweifelhaft. Jedenfalls waren aber die drei Stufen Lehrling, Geselle 
und Meister 1276 schon geschieden. Denn im Art. CXLIV ist 
ausdrücklich die Rede, dass bei Streitigkeiten der Gesellen unter- 
einander dem Burggrafen die Entscheidung zustehe. 

Daraus möchte auch hervorgehen, dass den Handwerken, so- 
weit sie sich als solche schon gebildet hatten, die eigene Gerichts- 
barkeit noch nicht zustund. Wohl aber werden schon zu dieser 
Zeit die Meister durch gemeinsame Verabredung ein Eingreifen des 



1) Stadtbuch Art. CXVIII, \ 12. 

2) Stadtbuch Art. CXXXIII, ? 2. 

3) Stadtbuch Art. CXI. 



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— 12 — 

Gerichtsherren hintangehalten haben. Die Erteilung- des Amtes mag 
höchstens von dem Nachweis eines bestimmten Vermögens oder 
auch nur vom Nachweise des Erlernens des Handwerks abhängig 
gewesen sein. 

Wer den Verpflichtungen, wie sie im Stadtbuche ausgesprochen 
waren, nicht nachkam, hatte Geldstrafe oder auch den zeitweiligen 
oder völligen Verlust des Amtes zu gewärtigen. Eine besonders 
eigentümliche Strafe war das „ Schupfen ", welches den Bäckern 
angedroht war. Es bestand darin, dass der Strafwürdige auf ein 
Schaukelbrett gesetzt und von da in eine Pfütze geschleudert wurde. 
Diese Strafe wurde in Augsburg an dem Weiher vorgenommen, 
der sich am Südende der Hauptstrasse vor der St. Ulrichskirche 
befand. 

Diese Strafe blieb auch in späteren Zeiten sehr beliebt, und 
die Ratsprotokolle sind reich an Beispielen, dass ,,umb arg ruggin 
brot u , ,,umb ze gering semein" und ähnliche Vergehungen obige 
Strafe ausgesprochen wurde *). 

Die Eigenart der Stellung des Goldschmiedehandwerks verlangt 
eine besondere Darlegung im folgenden Kapitel. 



l) A.-A., R.-Pr. von 1442, S. 17 u. 19. 



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Zweites Kapitel. 

Die Regelung des Verhältnisses der Goldschmiede zur 
Münze durch das Stadtbuch. 



Eine gesonderte Stellung unter den Gewerben nahm die Gold- 
schmiederei ein. Ihre Verhältnisse sind in Art. VIII. des Stadt- 
buchs in engster Verbindung mit denen der Münze geregelt. Da- 
nach waren zu jener Zeit die Goldschmiede bereits genossenschaftlich 
organisiert. Sie bildeten die „Hausgenossen", eine Bezeichnung, 
welche immer fürstliche oder bischöfliche Belehnung ausdrückte und 
dementsprechend Vorteile und Verpflichtungen mit sich brachte. 

Es mag wohl sein, dafs zur Zeit der Aufrichtung des Stadt- 
buchs die Goldschmiede noch zu den bischöflichen Ministerialen 
gehörten. Sicher aber hat es nicht lange gedauert, bis sie zu freien 
Bürgern wurden. Schon 1310 1 ) wurde nach dem ältesten Bürger- 
buche der Stadt Augsburg dem Goldschmied Konrad das Bürger- 
recht verliehen, wogegen er iolib. dn. zu zahlen hatte und versprechen 
mufste, 10 Jahre Bürger zu bleiben (,,p. 10 lib. p. sit ciuis X annis"). 
Mit diesem Umstände vertrug es sich recht wohl, dafs sie für ihre 
Dienste an der Münze mit bischöflichen Lehen ausgestattet wurden. 
Beispiele von solchen Belehnungen bietet Bischof Peters Lehen- 
buch vom Jahre 1424 2 ). Seite 41 heisst es : „Sabato p° Exaltatione 
sante cruce (16. September). Item eodem die hat empfangen Ul- 
rich Stin den obern vnd nydern Scheppach die höltzer vnd der 



1) A.-A., Ältestes Bürgerbuch, S. 27. Schätze, Nr. 74. 

2) Allg. Reichsarchiv: Lehenbuch Bischof Peters. 



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- H — 

hufsgenossen Ampt zway die obgenannten höltzer haut halben er- 
kauftet Hainrich Römer der Goltsmid die hat vffgeben der benant 
Stin vnd der Römer empfangen." 

Weiter finden sich belehnt S. 46 Hans Rephun *), desgleichen 
S. 47 Jacob Bewtinger*) und S. 66 b unterm Jahr 143 1 Gilg Rauen- 
spurger s ) , alle auch ohne nähere Bezeichnung- als Goldschmiede 
nachweisbar und in den Steuerbüchern mit Steuer angelegt. Letz- 
teres ist ein Beweis, dass die vom Bischof belehnten Hausgenossen 
auch ihr Gewerbe als Goldschmiede ausübten laut Steuergesetz von 
1291 4 ). 

Die Loslösung aus bischöflicher Dienstbarkeit mufste sich um 
so leichter vollziehen, als der Bischof sich wiederholt genötigt sah, 
aus finanziellen Nöten die Münze zu verpachten. Die Stadt über- 
nahm schon 1272 die Münze auf drei Jahre. Die Abmachung wurde 
1277 g" e £ en 8 Pfd. und 1284 für 40 Pfd. Augsburger Pfennige er- 
neuert 6 ). 

Zwölf Hausgenossen bildeten nach § 1 des Art. VIII des Stadt- 
buchs das Hausgenossenamt. Wenn nach dem Wortlaute der §§ 1 
und 3 6 ) ein Unterschied zwischen Hausgenossen und Goldschmieden, 
zwischen Verwaltungs- und Manipulationspersonal an der Münze her- 
vorzutreten scheint, so ist es ja nicht unmöglich, dass neben den 
Goldschmieden auch angesehene Bürger zum Hausgenossenamte zu- 
gelassen werden konnten. Dies mag sogar Notwendigkeit gewesen 
sein in einer Zeit, in der vielleicht nicht einmal zwölf Goldschmiede 
in Augsburg lebten, geschweige dass man zwölf hervorragende Gold- 
schmiede zu Hausgenossen auswählen konnte. Jedenfalls musste 
der Münzmeister ein Goldschmied sein, desgleichen sein Stellver- 



1) Dieser findet sich als Goldschmied erwähnt in den Augsburger Baumeister- 
büchern 1431, Bl. 96 h u. 97, sowie Bl. 99 h. 

2) Siehe Chron. v. Stetten I, S. 152. 

3) Erwähnt in den Ratsdekreten von 1476, S. 53 und im Steuerbuch von 1475, 
S. I7 d , sowie auf der ältesten Goldschmiedetafel. 

4) Meyer, Stadtbuch, S. 76 u. 314. 

5) Braun II, S. 306. 

6) $ 3 : »Wil man wizzen, wer zu der Munzze höret, daz sint goltsmide unde 
ir gesinde unde darzu quetzär unde der gesinde." 



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- is — 

treter; auch sonst sollte nach $ 28 unter den Hausgenossen noch 
ein ehrbarer Mann sein, der imstande wäre, die Münze in rechter 
Weise zu versuchen. 

Dr. Ehebergs Ansicht 1 ): „Die Goldschmiede gehörten nir- 
gends, mit Ausnahme von Basel, zur Hausgenossenschsft " ist dem- 
nach nicht zutreffend und erleidet eine Einschränkung bezüglich 
Augsburg. 

Dass in späterer Zeit die Hausgenossenschaft in Augsburg nur 
von Goldschmieden gebildet wurde, geht aus einigen Einträgen im 
Buch der Ratsdekrete von 1476 2 ) hervor. Danach beschwerte sich 
der Bischof am 27. Januar 1476 beim Rate über einen Eingriff der 
Kramer in das Wechselrecht des Münzmeisters und der Hausgenossen 
und bat um Abhilfe. Der Rat erklärte sich hierzu bereit, sobald er 
Mitteilung erhalten habe, dass Münzmeister- und Hausgenossenamt 
wieder besetzt wären. Die verlangte Anzeige erfolgte unter dem 
3. Februar. Die angegebenen zwölf Namen: Stephan Grässlin, Hans 
Kopp, Hans Müller, Hans Renhart, Gilg Ravensburger, Hans Effen- 
lin, Peter Rimpfing, Antoni Natan, Jörg Riedrer, Hans Sumer, Hans 
Schwayer und Ludwig Bosswert finden sich auch auf der ältesten 
Goldschmiedetafel im Augsburger Maximilians-Museum, sowie in den 
Steuerbüchern dieser Zeit, im Bürgerbuch und zum Teil auch in den 
Baumeisterbüchern von 1442 (Kopp), 1458 (Rimpfing), 1470 (Grässlin) 
und 1473 (Schwayer), bezeichnen also unbestreitbar Goldschmiede. 

Ein Umstand ist dabei vielleicht nicht ganz ausser Augen zu 
lassen, sofern es sich um die Frage handelt, ob die Hausgenossen 
den Reihen der Geschlechter entstammten, d. h. selbst zu den Ge- 
schlechtern gehörten. Dass dies nicht der Fall war, obwohl mancher 
Sohn eines alten Geschlechts sich dem hochgeachteten Handwerke 
zuwendete, könnte vielleicht auch aus der scheinbar unwichtigen 
Thatsache hervorgehen, dass den zwölf Hausgenossen das Prädikat 
„Herr" verweigert ist. Welches Gewicht auf diese Bezeichnung 
noch in viel späteren Zeiten gelegt wurde, beweist ein Dekret aus 



1) Dr. Eheberg, „Über das ältere deutsche Münzwesen und die Hausgenossen- 
schaften*« in den Staats- und sozial w. Forsch, von Schmoller II, S. 132. 

2) A.-A., R.-D., Vol. VII, S. 52b. 



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— 16 — 

dem Jahre 1735 *), durch welches die Bitte der sieben aus der Ge- 
meinde erwählten Ratsmitglieder um Zuerkennung des Prädikats 
„Herr u und Abstellung einiger alter Gewohnheiten abschlägigen 
Bescheid fand. 

Bezeichnend ist auch, dass ein in der Augsburger St.-Bibliothek 
vorhandenes Verzeichnis der Augsburger Goldschmiede 2 ) , aus der 
zweiten Hälfte des vorigen Jährhunderts stammend und bis 1768 
reichend, den Goldschmieden erst von 1759 an das Prädikat „Herr" 
zuspricht. 

Von 1521 an als dem Zeitpunkte, der die Stadt im Besitze des 
vollen Münzrechts sah, war die Bedeutung der Hausgenossenschaft 
gleich Null. Die bischöfliche Belehnung dauerte jedoch fort, wie 
aus folgendem Ratsdekret vom 14. November 1573 hervorgeht: 
„Die goldschmid sollen gewiesen werden, bey dem Bischöfflichen 
Rentmaister vmb Belehnung antzuhalten vnd die Lehen anders nit 
dann nach laut der alten brieff zu empfahen vnd soll der Bischof 
ersucht werden, den Burgern Ire Lehen hie zu leihen.' 4 

Erst 1602 ging durch Vertrag das bischöfliche Belehnungsrecht 
an den Rat über. 

Die Hausgenossenschaft war eine Notwendigkeit für die Münze, 
indem die Verwaltung derselben als Münzstätte und Börse durch 
den Münzmeister und die zwölf Hausgenossen ausgeübt und die 
Thätigkeit des untergeordneten Personals beaufsichtigt und geleitet 
wurde. 

Wie weit dieselben in Gemeinschaft mit dem Münzmeister auch 
als Münzunternehmer auftraten, darüber fehlt jede Nachricht. Nach 
dem Abkommen des Münzmeisters Gräslin mit der Stadt vom Jahre 
1458 versprach dieser, alles was für das Münzen, Prägen, Versuchen, 
Stempeln u. s. w. notwendig ist, selbst zu bestellen. Ein reich- 
licher Vorschuss seitens der Stadt wird ihn auch in die Lage ge- 
bracht haben, auf die finanzielle Unterstützung der Hausgenossen 
zu verzichten. Die Hausgenossenschaft bildete den Vereinigungs- 



1) A.-A., R.-D. vom 30. Juni 1735. Dekretensammlung Bd. I, Bl. 45; Geh. 
Ratsprot. von 1735, S. 221. 

2) A.-St- und K.-B. : Augustana — varia. 



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— 17 — 

punkt für die Goldschmiede und hob diese über die anderen Ge- 
werbe hinaus durch Anerkennung ihrer Unentbehrlichkeit für das 
ganze geschäftliche Leben. 

Später freilich konnte die Hausgenossenschaft, obwohl die Zahl 
der Goldschmiede selbst Mitte des 15. Jahrhunderts kaum zwölf 
überschritten haben dürfte, als solche den besonderen Bedürfnissen 
der Goldschmiederei als eines freien bürgerlichen Gewerbes nicht 
mehr genügen. Es wurden neue Formen gefunden, und diese erst 
mögen ein rascheres Anwachsen ermöglicht haben. 

Welches Ansehen die Münze in den frühesten Zeiten genoss 
und welche Bedeutung derselben beigemessen wurde, geht in erster 
Linie aus § 14 des Art. VIII des Stadtbuchs hervor, welcher der 
Münze das Asylrecht verleiht, dann aber auch aus den Bestimmungen 
der §S 2 und 4, nach welchen die Münze ihre eigene Gerichtsbar- 
keit hatte und das gesamte in der Münze beschäftigte und mit der- 
selben verbundene Personal nur vom Münzmeister, dieser aber nur 
vom Bischof oder seinem Stellvertreter, dem „vitzetume" oder 
,, kameraer" (S 21) gerichtet werden sollte. Nur die peinlichen 
Fälle, Totschlag, Verwundung und Diebstahl gehörten vor den Vogt 

(S 24). 

Zum Mittelpunkte des gesamten Handels und Wandels wurde 
die Münze durch das ihr verliehene Wechselrecht und die Fest- 
setzungen betreffs Kauf und Verkauf der Edelmetalle. Beides hing 
unzertrennbar zusammen in Anbetracht der Verkehrs- und Münz- 
verhältnisse, sowie der geringen Edelmetallvorräte jener Zeit. Schon 
das alte Stadtrecht von 11 04 wahrte der Münze das Recht, Sil- 
ber zu wechseln. Eine Ausnahme wurde nur bezüglich der nach 
Köln ziehenden Kaufleute gemacht, die bis zu 10 Mark wechseln 
durften. 

Wenn das Stadtbuch (Art. VIII, $ 25 u. 26) dem Münzmeister 
und den Hausgenossen das ausschliessliche Wechselrecht zusprach, 
so lag dies einerseits in dem Gewinne, den die Ausübung dieses 
Rechts abwarf, vor allem aber im Interesse der Beschaffung des 
für die Münze nötigen Goldes und Silbers. Zur Erleichterung des 
Handels, der augenscheinlich seit 1 104 gewaltig zugenommen hatte, 
gestattete S 8 den nach Venedig und „Kaerlingen" handelnden 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 2 



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— i8 — 

Kauf leuten 40 Mark, den nach Bozen und Franken ziehenden 20 Mark 
Silber aufzukaufen. Auch die nach Rom, St. Jakob oder einem 
andern Wallfahrtsort pilgernden Bürger durften sich nach § 12 mit 
dem nötigen Silber versehen. 

Mittelpunkt des Geldumlaufs war die Münze, ob es sich nun 
um gemünztes oder ungemünztes Edelmetall handelte. Ihr war da- 
her das verkäufliche Silber zuerst anzubieten (§ 6), und erst, wenn 
Münzmeister und Hausgenossen darauf verzichten sollten, konnte das 
Silber anderweitig verkauft werden. Namentlich war den Wirten 
verboten (§ 10), Silber von den Gästen zu kaufen; sie durften nicht 
mehr annehmen und abwägen, als eben zur Begleichung der Rech- 
nung nötig war. 

Strenge Strafe bedrohte die Juden und Unterkäufler (§ 23), 
welche es wagen sollten, Silber zu kaufen oder zu verkaufen *). Sie 
hatten nicht nur dem Münzmeister für den ihm entgangenen Nutzen 
Ersatz zu geben, sondern mussten sich auch vor dem Vogte ver- 
antworten. 

Da alle Geldgeschäfte durch die Münze vermittelt werden muss- 
ten, so wurden auch die Warenkäufe an der Münze abgeschlossen 

(§ 11). 

Für jede Benachteiligung der Münze durch Entziehung des 
Silbers war der dem Münzmeister entgangene Schlagschatz zu ersetzen ; 
auch musste sowohl dem Bischof als dem Münzmeister Busse be- 
zahlt werden (§§ 11 u. 13). Was Münzmeister und Hausgenossen 
von dem angekauften Silber nicht selbst verbrauchten, konnten sie 
wieder verkaufen (§ 18). 

Naheliegend war die Gefahr eines übergrofsen Silberauf kau fe 
durch die Goldschmiede. Daher bestimmte § 7, dass sie nur so 
viel Silber kaufen durften, als sie selbst verarbeiten; auch sollten 
sie andern nur solches Silber brennen, welches ihnen zur Verarbei- 
tung übergeben würde. 

Besonders bedenklich war in jenen Zeiten des Edelmetallmangels 
der Umstand, dass die guten groben Münzsorten aufgekauft und 
dem Umlauf entzogen wurden, was eine Preissteigerung zur Folge 



l) Dieses Verbot wurde 1459 erneuert. Siehe II. Teil, Urkunde 5. 



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- 19 — 

hatte und das ganze geschäftliche Leben äufserst hemmend beein- 
flusste ; auch im täglichen Verkehr machte sich solche Verteuerung 
des guten Geldes störend bemerkbar. 

Wohl suchte die Behörde diesem Übelstande zu steuern; ihre 
Bemühungen mussten aber vergeblich sein, da sie selbst den Weg 
zu ansehnlichem Gewinne durch häufige Münzverrufungen zeigte. 

Die verschlagenen Pfennige durften nur durch den Münzmeister 
und die Hausgenossen eingelöst werden. Sie erzielten bei Ausgabe 
der minderwertigen neuen Pfennige einen hübschen Gewinn, den 
ihnen die §§ 9 und 22 sicherten und der sie m die Lage versetzte, 
die für den Bischof, seinen Stellvertreter und den Vogt in den 
§§ 15, 19 und 22 bestimmten Abgaben leisten zu können. Dass 
die Monopolisierung des Silberwechsels mit grossen Schwierigkeiten 
zu kämpfen hatte , geht aus der Nachricht hervor *) , dass der Rat 
im Jahre 1396 gebot, „dafs niemand kain guldin kaufen sollt, dann 
die Hausgenossen. Das mocht aber nit bestan; es wechselt und 
kauft iederman guldin als vor. auch gebot ain rat, wievil man gelt 
solt geben für 1 guldin; das mocht auch nit besten, denn es galt 
1 gülden gar bald */« Pfd. und 34 Pfg. , der am ersten hett gölten 
V« Pfd." 

Die Nutzlosigkeit dieser Bemühungen geht auch daraus hervor, 
dass 1445 den Goldschmieden sogar ein Gelübde abgenommen 
wurde, keine böhmischen Münzen aufzukaufen und einzuschmelzen. 
Nur im äussersten Bedarfsfalle wurde ihnen solches bis zu 1 Mark 
Silbers gestattet (s. II. Teil, 4). Auch in den Zünften sollte vor dem 
Verbrechen des Münzaufkaufs gewarnt werden. 

Die Stellung der Münze als Mittelpunkt des geschäftlichen Ver- 
kehrs überhaupt, geht auch daraus hervor, dass nach § 27 der 
Münzmeister zugleich Aichmeister war, der die Aufsicht über sämt- 
liche Masse und Gewichte führte und die Richtigkeit derselben mit 
seinem Zeichen bestätigte. Selbstverständlich waren auch die Haus- 
genossen verpflichtet, rechtes Mass und Gewicht zu führen. Ver- 
fehlungen hiegegen unterlagen nach § 16 strengen Strafen an Leib 
und Gut. 



1) Chronik von Zink, S. 51, Bd. V der Städtechronik. 



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— 20 — 

Die bedeutsame Stellung der Münze im wirtschaftlichen Leben 
jener Zeit brachte es notwendigerweise mit sich, dass die an ihr 
Beschäftigten, also die Goldschmiede, sich frühzeitig grosser Bevor- 
zugung erfreuten, und dies kann als die notwendige Vorbedingung 
der ausserordentlichen Blüte betrachtet werden, zu welcher sich das 
Handwerk der Goldschmiede in den folgenden Jahrhunderten ent- 
faltete. 



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Drittes Kapitel. 
Zunftherrschaft und Zunftverfassung. 



s i. 
Die Zünfte werden ein politischer Machtfaktor. 

Das Stadium der Zunftentwickelung in Augsburg kann mit dem 
Ende des 13. Jahrhunderts so ziemlich als abgeschlossen betrachtet 
werden. Kraft und Selbstbewusstsein waren zu dieser Zeit bei den 
Zünften schon so entwickelt, dass Sibot Stolzhirsch, einer Patrizier- 
familie entstammend, 1305 den Versuch wagen konnte, mit ihrer 
Hilfe das Bürgermeisteramt an sich zu bringen und den Geschlech- 
tern das Regiment zu entreissen 1 ). 

Der Aufruhr wurde vom Rate mit Hilfe des Landvogts im Keime 
erstickt, indem Stolzhirsch samt Familie und Genossen am Tage 
St. Magni der Stadt verwiesen wurde. Die Bürger aber sollten sich 
bei Strafe solcher Landesverweisung nicht unterstehen, Bürgermeister 
zu machen und Zunftmeister zu setzen, sondern sollten verpflichtet 
sein, den Stadtpflegern und Patriziern Ehre, Amt und Stand unter 
der Bürgerschaft zu erhalten. 

Allein das Vordringen des bürgerlichen Elements war damit 
nur auf kurze Zeit zurückgedämmt. Schon im Jahre 1340 2 ) sah 
sich das städtische Regiment veranlasst, der öffentlichen Stimmung 
Rechnung zu tragen und die jährliche Erneuerung des kleinen Rates 
anzuordnen; auch wurde dessen Verfügungsgewalt über die städti- 



1) Langenmantels Regimentshistorie, S. 17. P. v. Stetten, Gesch. der adel. 
Geschl., S. 38. Werlichsche Chronik, S. 95. 

2) Stetten I, S. 98. Meyer, Das Augsburger Stadtbuch, S. 332. 



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— 22 — 

sehen Gelder infolge der Misswirtschaft, durch welche die Stadt in 
grosse Schuldenlast gestürzt worden war, auf ein Maximum von 
5 Pfd. Augsburger Pfennigen beschränkt; zu allen darüber hinaus- 
gehenden Aufwendungen war Zustimmung der Gemeinde notwendig. 

Noch einmal gelang es den Geschlechtern, den heraufziehenden 
Sturm zu beschwören. Der Rat erhielt 1352 Kunde von den ge- 
heimen Zusammenkünften, welche die Missvergnügten in der St. Ja- 
kobs-Kapelle abhielten und verbot dieselben *). Allein es gelang 
nicht mehr, die Zünfte auf ihre wirtschaftliche Aufgabe zu beschrän- 
ken. Sie waren sich ihrer Macht und Bedeutung bewusst geworden 
und wollten nicht hinter den Zünften anderer Städte zurückstehen. 

Den Anlass zu neuerlichem Aufstande gab die 1368 angeord- 
nete Erhebung von Ungeldern zur Deckung der grossen Ausgaben. 
Diesmal war die Bewegung wohl vorbereitet und gut organisiert, 
und mit einem Schlage setzten sich die Zünfte in den Besitz des 
Regiments und nahmen die Stadtthore, die Schlüssel, den Perlach- 
turm mit den Glocken, das Insiegel, Stadtbuch und Dinghaus in 
ihre Obhut. Mit anerkennenswerter Mässigung wurden die Früchte 
der unblutigen Revolution genossen. 

Der sogenannte erste Zunftbriet 2 ) bestimmte die Zunft als Grund- 
lage des Stadtregiments. Wer die Zunft bekämpfe, sollte mit Leib 
und Gut der Stadt verfallen sein, wenn er durch sieben ehrbare 
Zeugen überführt würde. Seiner Familie und den Helfershelfern 
drohte die Verbannung. 

Durch den zweiten Zunftbrief 8 ) vom 16. Dezember 1368 wurde 
das Stadtregiment geordnet. 18 Zünfte entsandten 29 Vertreter in 
den kleinen Rat. Diese 29 Zünftler wählten 15 Geschlechter oder 
Bürger als Mitglieder des kleinen Rats, so dass das neue Stadtregi- 
ment das Bild einer gemässigten Demokratie bot, zumal von den 
beiden Bürgermeistern einer den Zünften, der andere den Bürgern 
angehören sollte. Auch die 4 Baumeister, 2 Siegeler und 6 Steuer- 
meister wurden gleichmässig aus den beiden Ständen gewählt. 



1) Meyer, Stadtbuch, S. 249. Wagenseil, Geschichte Augsburgs 1, S. 139. 

2) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 611. 

3) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 612. 



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J 



— 23 — 

Das Vorherrschen des Zunfteinflusses gab sich besonders darin 
zu erkennen, dass wichtige Angelegenheiten den Zwölferausschüssen 
der Zünfte oder dem ganzen Handwerk zur Vorberatung unterbreitet 
wurden. Freilich unterschied sich die Thätigkeit des demokratischen 
Regiments nicht wesentlich von dem der Aristokratie, sofern es sich 
namentlich um die Belastung des gemeinen Mannes handelte 1 ). 
Der Rat musste eben auch zur Bestreitung der Ausgaben Ungelder 
erheben und erregte dadurch nicht wenig den Unwillen der Zünfte, 
deren Erstarken seit Beginn des Zunftregiments wohl daraus ermessen 
werden kann, dass 1390 die Weber und Metzger, 1398 die Bäcker 
und Schuhmacher 2 ) eigene Zunfthäuser erwarben. Der Rat musste 
nachgeben, um einen Bürgerkrieg zu verhindern und geloben, in 
alle Zukunft kein Ungeld von der Zunft der Weinschenken erheben 
zu wollen a ). 

Wie wenig das Jahr 1368 vermocht hatte, eine Änderung der 
althergebrachten Anschauungen zu bewirken, ergiebt sich daraus, 
dass sich im Laufe der Zeit eine Art Zunftaristokratie bildete. Unter 
den 181 zünftigen Bürgermeistern von 1369 — 1548 kommen nur 36 
Familiennamen vor, davon 8 je einmal 4 ). Die Salzfertiger stellten 
32 Jahre, die Metzger 18 Jahre, die Krämer und Weber je 14 Jahre, 
die Zimmerleute 6 Jahre, die Kürschner 2 Jahre, aber die Kauf- 
mannszunft gab 94 Jahre den zünftigen Bürgermeister aus ihrer Mitte. 
Und wiederum sind es wenige Familien , welche die Zünfte reprä- 
sentierten. Die 18 Bürgermeister aus den Metzgern gehörten den 
Familien Hörnlin und Strauss an ; von den Salzfertigern sind 23 der 
Familie Hoser zugehörig ; von den 94 kaufmännischen Bürgermeistern 
gehörten 75 acht Familien an. . 

Begreiflich ist es, dass das Zunftregiment, welches erst am 
9. Januar 1374 die kaiserliche Bestätigung erhalten hatte 6 ), darauf 
bedacht war, den immer noch bestehenden Einfluss der Geschlechter 



1) Härtung, Die Augsburger Zuschlagsteuer von 1475 in Schmollers Jahrbuch 
für Gesetzgebung, 19. Jahrg., 1. Heft. 

2) Stetten I, S. 138. 

3) Augsburger Urkundenbuch, Nr. 803. 

4) Vgl. Langenmantel, Regimentshistorie, S. 51, Verzeichnis der Bürgermeister. 
6) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 644. 



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— 24 — 

zu untergraben und ein Erstarken derselben zu verhindern. Darum 
sehen wir in späteren Zeiten — als Bürgermeister Schwarz seine 
Gewaltherrschaft ausübte — die Zahl der Geschlechter um drei ge- 
mindert. Zwar finden wir auch nur 17 Zünfte; dies kam jedoch 
daher, dass sich die Gschlachtgwander mit den Lodern vereinigt 
hatten; aber die Zahl der zünftlerischen Ratgeber war deswegen 
nicht geringer geworden. Die Loder schickten nun eben statt einem 
zwei der ihren in den kleinen Rat. 

Noch auffälliger war das Zahlenverhältnis im grossen Rat. In 
denselben entsandten die Zünfte ausser ihren Zunftmeistern die 
Zwölferausschüsse, also 17 mal 13 Personen; dazu kamen 12 von 
den Geschlechtern. Bei der Besetzung der Ämter durch die zünft- 
lerischen Ratgeber, denen dieses Recht ausschliesslich zustand, 
wurden die Geschlechter zwar nicht übergangen, aber es entfiel auf 
sie nur ein massiger Anteil. Solches Beiseiteschieben, ja Unter- 
ordnen veranlasste viele vornehme Familien, die Stadt zu verlassen, 
die anderen aber betrachteten die neue Ordnung der Dinge mit un- 
freundlichen Augen und warteten der Gelegenheit, eine Änderung 
herbeizuführen. 

Das neue Stadtregiment gründete sich auf die Zünfte. Sollte 
es Bestand haben, so musste die zünftlerische Organisation der ge- 
samten Bürgerschaft der wichtigste Teil des städtischen Verfassungs- 
lebens sein. 

Nun existierten aber ausser den ratsfahigen Zünften noch eine 
Reihe kleiner Zünfte, die nicht unberücksichtigt bleiben durften. 
Sie wurden daher gehalten, sich unter die übrigen Zünfte zu ver- 
pflichten, so dass sie auf diese Weise auch zur Teilnahme am 
städtischen Regimente gelangen konnten und ein Interesse daran 
hatten, das Zunftregiment aufrecht zu erhalten l ). 

Leider erfahren wir über die Organisation der Zünfte und das 
innere Leben derselben nur wenig. 

Es darf angenommen werden, dass mit Einführung des Zunft- 
regiments eine Neuorganisation der Zunftverwaltung Hand in Hand 



1) Beispielsweise gehörten zu den Kramern die Gürtler, Säckler, Nestler, Riemer, 
Bürstenbinder, Hutmacher, Buchbinder und Ringler. 



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— 25 - 

ging und dass diese Änderung in Zunftbriefen niedergelegt wurde. 
Es ist uns jedoch nur der der Kaufleute vom 21. Dezember 1368 *) 
erhalten. Demselben entnehmen wir, dass jährlich 13 Mann zu er- 
wählen waren, der Zunftmeister und der Zwölferausschuss , denen 
einerseits die Leitung der Zunft, anderseits die Vertretung derselben 
in den politischen Körpern der Stadt, im kleinen und grossen Rate, 
oblag. Die Zunftangehörigen hatten dem Zunftmeister Gehorsam 
zu schwören ; dieser hinwiederum beschwor, der Zunft und der Stadt 
mit ganzer Kraft zu dienen. 

Dem Rate wurde seitens der Zunft Gehorsam ohne Widerspruch 
gelobt. Die Zugehörigkeit zur Zunft wurde von der Erwerbung des 
Bürgerrechts und Bezahlung einer Aufnahmegebühr von */* §" ab- 
hängig gemacht. Wie sehr der zünftlerische Rat im aristokratischen 
Geiste regierte und dafür sorgte, dass ihm die Zünfte nicht über 
den Kopf wachsen, dafür ist der beste Beleg, dass dem Rat das 
Bestätigungsrecht der Zunftmeister zustand, wovon er gegebenen 
Falles auch Gebrauch machte. 1502 wurde z. B. Marx Neumüller 
als Zunftmeister der Zimmerleute nicht bestätigt, da er unter 
Schwarzens Anhang gewesen und des Rats entsetzt worden war 2 ). 

Ob die anderen Zunftbriefe wohl eingehendere Angaben ent- 
hielten? Es ist dies kaum anzunehmen, da es in den alten Zünften 
üblich war, nach Brauch und Herkommen zu verfahren. Anders 
war es, wenn neue Vereinigungen ins Leben traten oder wenn in- 
folge besonderer Verhältnisse einzelne Bestimmungen der bestehen- 
den Ordnungen einer Änderung bedürftig erschienen. 

So lässt die am 2. Dezember 1397 erlassene Wollschlagerord- 
nung 8 ) erkennen, dass neben die wirtschaftlichen namentlich kirch- 
liche und vielleicht gesellschaftliche Interessen traten und Pflege 
fanden. Vor allem aber galt es den Konsumenten zu befriedigen 
und durch den Zunftzwang die Demokratisierung auch nach der 
Seite durchzuführen, dass die Vermögensverteilung eine ziemlich 
gleichmässige werde durch Gewährung gleicher Arbeitsbedingu»gen 
und Garantierung eines bestimmten Absatzgebietes. 

1) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 614. 

2) Stetten I, S. 255. 

3) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 803. 



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— 26 — 

Da die Zünfte die gesamte Bürgerschaft umschlossen, so be- 
ruhte auf ihnen auch die Pflicht, die Stadt gegen innere und äussere 
Feinde zu verteidigen. 

Zu diesem Zwecke wurde 1448 ') jede Zunft entsprechend den 
vier Stadtvierteln in vier Teile geteilt und jeder Teil unter einen 
Hauptmann gestellt. Jedem Bürger wurde zur Pflicht gemacht, sich 
mit den vorgeschriebenen Waffen zu versehen und diese immer in- 
stand zu halten, um so jeden Augenblick bereit zu sein, dem Rufe 
der Stadt Folge leisten zu können. Am St. Jakobstag und an Licht- 
mess wurden die Waffen im Auftrag des Rats beschaut 2 ). Zur Er- 
höhung der Wehrhaftigkeit wurden Waffenübungen, besonders 
Schiessübungen vorgenommen. Den Eifer anzustacheln, fanden von 
Zeit zu Zeit Schützenfeste statt. Von dem ersten derselben meldet 
das Baumeisterbuch von 1370, und seit der Zeit wiederholten sie 
sich in grösseren oder geringeren Zeitabschnitten 3 ). 

Die Ausgestaltung der Zünfte im 15. Jahrhundert kann im all- 
gemeinen dahin charakterisiert werden, dass immer dem jeweiligen 
Bedürfnisse entsprechend einzelne Punkte der Zunftbriefe erklärt 
oder abgeändert wurden. Besonderes Augenmerk wurde seitens des 
Rates der Versorgung der Einwohnerschaft mit den notwendigen 
Lebensmitteln zugewendet. Wie es schon im Stadtbuche 4 ) geschehen 
war, wurde 1414 5 ) aller Fürkauf aufs neue verboten, und späterhin 
wurde dieses Verbot wiederholt ausgesprochen, so 1425 6 ) und 
1441 7 ), doch wurde in diesem Jahre ausgenommen, was seitens 
der Metzger zum Verarbeiten in der Metzgerei nötig war. 

In dem Metzgerbriefe von 1439 8 ) wurde , um den vielfältigen 
Klagen ,, armer und reicher hie " zu steuern, bestimmt, dass künftig 



1) A.-A., R.-Pr., Bd. I, S. 207. 

2) A.-A., R.-Pr., Bd. II, S. 13. 

3) M. Radlkofer, Die Schützengesellschaften und Schützenfeste Augsburgs, Zeit- 
schrift des histor. Vereins f. Schw. u. N., 21. Jahrg. 

4) Siehe S. 10. 

5) R.-Pr., Bd. I, S. 29. 

6) R.-Pr., Bd. I, S. 89. 

7) R.Pr., Bd. I, S. 418. 

8) Meyer, Stadtbuch, S. 261. 



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J 



— 27 — 

jeden Dienstag* und Samstag ein freier Markt stattfinden solle, an 
dem Gäste und Bürger Fleisch verkaufen dürften, natürlich unter 
Beobachtung der Vorschriften der Fleischgeschau. 

Strenger Geschau wurde 1438 *) auch das Bier unterworfen, zu- 
gleich auch der Preis desselben festgesetzt. 

Von der um diese Zeit getroffenen Ordnung der Geschau für 
die Arbeiten der Goldschmiede wird weiter unten die Rede sein. 

Grosse Besorgnis hatte der Rat, dass nicht Stadt und Bürger- 
schaft durch Aufkauf der Brotfrucht geschädigt würden; darum 
durften laut Verordnung von 141 7 *) vom Donnerstag Mittag bis Frei- 
tag Mittag nur Bürger ihren Bedarf an der Schranne decken, dann 
erst die Gäste. 

Dass die Barchentbereitung im Augsburger Erwerbsleben eine 
bedeutende Rolle spielte, geht aus einer Eintragung des Jahres 14 16 
hervor 3 ). Der Bürgermeister wurde angewiesen, in Gemeinschaft 
mit einigen Ratsmitgliedern den Bleichern genügend Feld anzu- 
weisen, wenn im Frühjahre die Bleicherei beginne. Während der 
Bleichzeit durfte auf die Bleiche kein Vieh getrieben werden, auch 
war jede Verunreinigung des Wassers besonders durch die Fischer 
untersagt. 

In der Sattlerordnung von 1441 4 ) tritt uns zum erstenmale die 
Verpflichtung zu einem Meisterstücke entgegen. Wer Meister wer- 
den wollte, musste 4 Meistersättel fertigen. Von dieser Verpflich- 
tung waren auch die Meistersöhne nicht entbunden. 

Die Aufnahme ins Handwerk als Lehrling war von einer dop- 
pelten Bedingung abhängig gemacht, er musste eheliche Geburt 
nachweisen und 10 Gulden Lehrgeld bezahlen. Die übrigen Be- 
stimmungen beziehen sich auf die Verarbeitung und Verwendung 
guten Leders. 

Zusammenhängende, alle gewerblichen Verhältnisse umfassende 
Handwerksordnungen erstanden erst im 16. Jahrhundert. 



1) R.-Pr., Bd. 1, S. 234. 

2) R.-Pr., Bd. 1, S. 38. 

3) R.-Pr., Bd I, S. 32. 

4) R.-Pr., Bd. I, S. 248. 



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— 28 — 
S 2. 

Zunftzwang. 

Die Zünfte suchten ihre Stellung vor allem dadurch zu ver- 
stärken, dass sie verlangten, die Glieder der Geschlechterfamilien 
sollten sich in die Zünfte begeben. Sie mussten jedoch bei denen, 
welche von ihren Renten und Gütern lebten, davon abstehen. Als 
einzelne Famlilien aus Unzufriedenheit mit dem Zunftregimente und 
um dem ausgesprochenen Zunftzwange zu entgehen, die Stadt ver- 
liessen, bestimmte der Rat Anno 1374 sabato ante laetare 1 ), dass 
solche Personen, welche gesonnen sind, das Bürgerrecht aufzugeben, 
drei Nachsteuern zu entrichten hätten, und Kaiser Karl IV. gewährte 
der Stadt am 19. August 1376 die Freiheit 2 ), die wegziehenden, 
mit der Steuer rückständigen Bürger an Hab und Gut so lange auf- 
halten zu dürfen, bis der Betrag von drei Steuern erlegt wäre. 

Die übrigen Geschlechter Hessen sich bei der Zunft der Kauf- 
leute einschreiben, wie die Chronik 3 ) berichtet: „Etliche burger 
haben in zunft müssen kommen, darurub das sy Handel getrieben 
haben.' 4 Doch scheint es auch Ausnahmen gegeben zu haben 4 ), 
indem handeltreibende Geschlechter nicht gezwungen wurden, einer 
Zunft beizutreten. 

Nicht nur die Geschlechter, auch die im Laufe der Jahre hier- 
her gezogenen Fremden scheinen nicht sonderlich geneigt gewesen 
zu sein, sich dem Zunftzwange zu unterwerfen. 

Sie wurden deshalb durch ein Dekret vom 1. April 1383 5 ) an 
ihre Pflicht gemahnt. Wer schon einer der Zünfte angehörte, sollte 
darinnen bleiben; denen aber, die nach Einrichtung des Zunftregi- 
ments hierher gekommen waren, wurde geboten, sich einer der 
Zünfte anzuschliessen. Ohne dass es ausgesprochen ist, kann 
es als selbstverständliche Voraussetzung dieses Erlasses betrach- 
tet vverden, dass die Begriffe Zunftgenosse und Bürger sich voll- 



4) Meyec, Stadibuch, S. 255. 

1) Augsburger Urkundenbuch II, Nr. 667. 

3) Chronik von Mülich, Städtechronik, Bd. XXII, S. 341. 

4) Chronik von Mülich, S. 345. 

5) Abdruck des Dekrets in Meyer, Stadtbuch, S. 255. Augsburger Urkunden- 
buch II, Nr. 704. 



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— 29 - 

ständig- decken, also dass jeder Bürger Mitglied einer Zunft und 
jeder Zunftangehörige Bürger der Stadt sein müsse. Da dies nicht 
klar ausgesprochen war, da vielmehr aus dem Wortlaute hervorzu- 
gehen schien, dass die Zunftangehörigkeit höher gestellt werde als 
die Bürgereigenschaft, so mussten sich bald Unzuträglichkeiten er- 
geben. 

Solche abzustellen, setzte der Rat 1399 *) fest, dass jeder 
Fremde, ehe er in die Zunft aufgenommen werden könne, das 
Bürgerrecht erwerben müsse. Die ohne Erlaubnis des Rates in die 
Fremde gegangenen Bürger mussten bei ihrer Rückkunft aufs neue 
das Bürgerrecht erwerben und durften vorher in keine Zunft auf- 
genommen werden, wurden also wie die Fremden gehalten. Wurde 
dasselbe durch die Baumeister verweigert , so war auch der Weg 
in die Zunft abgeschnitten, und es war dem Ermessen der Behörde 
anheimgegeben, wie lange sie noch den Aufenthalt dahier gestatten 
wollte* 

Es verdient hervorgehoben zu werden, dass der Rat bei dieser 
Gelegenheit seine Geneigtheit zu erkennen gab, tüchtige Werkleute 
zu bevorzugen. Damit ist zugleich angedeutet, dass die Stadt den 
Zuzug unnützer Elemente oder gar solcher, die nicht imstande 
waren, sich selbst zu ernähren, hindern wollte. Darum war auch 
eine beträchtliche Gebühr bei Erlangung des Bürgerrechts zu er- 
legen. Es mag wohl öfters vorgekommen sein, dass sich die Be- 
werber um das Bürgerrecht die hierzu nötigen Mittel leihweise be- 
schafften, da der Rat in einer Veröffentlichung vom 28. August 
1529 2 ) solches ausdrücklich verbot. Zugleich wurde nachdrück- 
lichst eingeschärft, dass jeder, der das Bürgerrecht empfangen, von 
stundan auch in eine Zunft zu kommen habe. 

Strenge Massregeln wurden am 26. Mai 1539 3 ) denen ange- 
droht, welche nicht binnen bestimmter Zeit das Bürger- und Zunft- 
recht erwerben würden. Sie sollten aus der Stadt geschafft und 
ihnen nicht länger gestattet werden, hier zu wohnen. Auch wer 



1) Siehe II. Teil, Urkunde I. 

2) A.-A., Sammlung öffentlicher Anschläge, I. Teil, Nr. 18. 

3) A.-A., R.-Pr. von 1539, S. 158 u. 159. 



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— 3 o — 

das Bürgerrecht ererbt oder erheiratet hatte, sollte gehalten sein, 
das Zunftrecht innerhalb bestimmter Frist zu erkaufen, wenn er sich 
nicht der Gefahr aussetzen wollte, ausgewiesen zu werden. 

Solche Massnahmen erschienen auch deshalb notwendig, da 
sich namentlich bei besonderen Gelegenheiten viele Elemente in die 
Stadt drängten, die Ursache hatten, im Menschenstrome zu ver- 
schwinden — der Chronist Sender l ) berichtet hinsichtlich des 
Reichstags von 1530: „Des Kaisers Profofs hat dise zeit so lang 
der Kaiser hie ist gewessen (d. i. vom 15. Juni) bis auff sant Bar- 
tholomestag 146 Menschen getödt ; darunter sind gewessen 40 frauen 
und mann Augsburger'* — oder solche, die hofften, sich in der 
gewerb thätigen, weitberühmten und von vielen Fremden besuchten 
Stadt eher durchs Leben schlagen zu können. Aus solchen Zuzügen 
rekrutierten sich zum grossen Teile die Stimpler und Störer. Die 
Bestrebungen der Zünfte gingen allerdings nicht nur darauf hinaus, 
diese unberechtigte Konkurrenz hintanzuhalten, sondern solche über- 
haupt zu verhindern so weit es möglich. So erklärt es sich, dass 
der Rat wiederholt die Bürgerernennungen sperrte. Während er 
-1531 2 ) die Bürgeraufnahme nur erschweren wollte im Interesse des 
Handwerks, wurde sie 1539 8 ) gänzlich gesperrt. Der gleiche Vor- 
gang wiederholte sich am 13. März 1546 und am 6. April 1549. 

§ 3. 

Die Organisation der Goldschmiede und ihr öffentlich rechtliches 

Verhältnis im 14. und 15. Jahrhundert. 

Das Handwerk der Goldschmiede hatte sich nicht zunftmässig 
organisiert. Doch ist sicher auch an ihnen die Zunftbewegung nicht 
spurlos vorübergegangen. Sie mag die Goldschmiede veranlasst 
haben, sich fester zusammenzuschliessen. Den Kern der Vereinigung 
bildete jedenfalls die Hausgenossenschaft, die aber allein und als solche 
nicht in der Lage war, die Interessen des bürgerlichen Handwerks 
wahrzunehmen. Dieser Zusammenschluss könnte 1347 erfolgt sein, 



1) Chronik von Sender, Städtechronik, Bd. XXIII, S. 308. 

2) A.-A., R.-Pr. von 1531, Bl. 55 a. 

3) A.-A., R.-Pr. von 1539, S. 161. 



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— 3i — 

da in diesem Jahre die Einrichtung- erfolgte, Wappen und Namen 
der dahier verstorbenen Goldschmiede auf den Goldschmiedetafeln 
zu verzeichnen. 

Dass die Goldschmiede an der Zunftbewegung des Jahres 1368 
nicht teilnahmen und auf eine Vertretung- im Stadtregimente ver- 
zichteten, worauf sie doch vermöge ihrer Zahl und ihrer sozialen 
Stellung- Anspruch hatten, dürfte zunächst seinen Grund in ihrer 
Stellung- zur Münze haben. Diese brachte es mit sich , dass die 
Goldschmiede ihren Rang eigentlich zwischen der Bürgerschaft einer- 
seits, den Geschlechtern und der Geistlichkeit anderseits einnahmen. 
Hierzu trug ihre Geschicklichkeit und Kunstfertigkeit nicht wenig bei. 
Ein nicht unwesentliches Moment dürfte in dieser Beziehung darin 
gefunden werden, dass sich die Goldschmiede als freie Künstler 
nicht einem starren, eisernen Zunftzwange unterwerfen wollten. Für 
das Ansehen des Goldschmiedehandwerks spricht es, dass sich dem- 
selben einzelne weniger bemittelte Geschlechter widmeten, da es 
ihnen ehrenvollen Unterhalt bot. Manche von diesen scheinen sich 
auch, obwohl keine Notwendigkeit vorlag, der vornehmsten Zunft, 
der der Kaufleute , angeschlossen zu haben. Die Chronik ! ) be- 
richtet: „Es haben sich etlich Geschlechter getaillt, den etlich 
seind bey den burgern belieben, so sind etlich inn zunft komen, 
die man noch inn der Kauf leut zunft inngeschrift find , mit namen 
ein Welser, ein Fideler, ein Hofmair, ein Kargen und zween Ravens- 
purger, die sind all Goldschmid gewesen, ich schetz, sy oder ire 
väter, als die zunfiften angefangen haben, sein nicht in vermugen 
gewesen. " 

Den hier angegebenen Namen begegnen wir auch — mit einer 
einzigen Ausnahme — in den Goldschmiedeakten 2 ) , als sich die 
Vorgeher dagegen sträubten, eines Stadtknechts Sohn als Lehrling 
einzuschreiben unter Berufung auf die ruhmreiche Vergangenheit 
des Handwerks, welchem ,,vil fürnemmer vhralter Geschlecht Kin- 
der" angehört hatten 8 ). 



1) Chronik von Mülich, S. 339. 

2) A.-A., Goldschmiedeakten. Fase. IV. Thob. Frank. 1608. 

3) Siehe II. Teil, Urkunde 2. 



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— 32 — 

Zu ihren Versammlungen hatten die Godschmiede eine Stube. 
Diese befand sich jedenfalls auf der Münze, welche nach der Chro- 
nik von Zink „ an dem alten brothaus oberhalb gen dem weinmarkt" 
stund. Dieselbe wurde 1429 abgebrochen und „bei sant Johanns- 
kirchen neben dem pflastroten weg am egg u aufgerichtet. Als 1447 
Peter Egen die Wag- und Münzgerechtigkeit an sich brachte und 
in seinem bisherigen Hause ausübte, das dann allerdings durch Über- 
einkommen mit dem Rate in geistlichen Besitz überging, erhielten 
die Goldschmiede daselbst ihre Stube. Schon äusserlich ergiebt 
sich hieraus, dass die Goldschmiede noch in Verbindung mit der 
Münze blieben. Die Annahme l ) , als ob die Augsburger Gold- 
schmiede sich schon 1276 als Zunft von den Münzern abgetrennt 
hätten und nur noch als Manipulationspersonal in der Münzfabrikation 
thätig gewesen wären, ist "demnach irrig. Dies ergiebt sich auch 
aus den schon angeführten Dekreten von 1476 (s. IL Teil, 6), so- 
wie aus dem weiteren Umstände, dass die Leitung des Handwerks 
Sache des Münzmeisters war, dem zwei Geschaumeister zur Seite 
stunden. Die völlige Trennung der Goldschmiede von der Münze 
hat sich, wie es scheint, erst nach dem Jahre 1521, d. i. nach Er- 
werbung der Münzgerechtigkeit seitens der Stadt vollzogen, wodurch 
sich dann selbstverständlich eine Änderung in der Leitung des Hand- 
werks ergeben musste, wie solches denn auch durch die Goldschmiede- 
ordnung von 1529 bestätigt wird. 

Der älteste urkundliche Nachweis, dass im 14. und 15. Jahr- 
hundert der Münzmeister und die zwei Geschaumeister das Hand- 
werk vertraten und dessen Interessen zu wahren hatten, ist uns in 
einer Urkunde 2 ) vom 1. Februar 1429 erhalten, worin Afra Hirn 
in ihre Kapelle zwei Jahrtage und eine tägliche Messe stiftete und 
die Goldschmiede als Pfleger ihres Geschäfts einsetzte. Der Münz- 
meister Franz Basinger, sowie die zwei Geschaumeister Hans Ravens- 
burger und Hans Goppolt verwalteten die reiche Stiftung namens 



1) Hans Meyer, Die Strassburger Goldschmiedezunft in Schmollers Staats- und 
sozialw. Forsch. III, Heft 2, S. 156. 

2) A.-A., Kopierbuch 1 , 60 ff. ; abgedruckt im 6. Jahrgang der Zeitschrift des 
Hist. Ver. f. Schw. u. N.: Beiträge zur Geschichte des Karmeliterklosters und der 
Kirche zu St. Anna von E. Schott, S. 113. 



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— 33 — 

des ganzen Handwerks. Sie sind nicht nur ausdrücklich genannt in 
der Stiftungsurkunde, sondern bezeugen die Übernahme der Pfleg- 
schaft des Hirnschen Seelgeräts in einem Reversbrief vom 3. Fe- 
bruar 1429 *) , der auf Bitten des ganzen Handwerks aller Meister 
der Goldschmiede vom Münzmeister Basinger und den Geschau- 
meistern Ravensburger und Goppolt gesiegelt wurde. 

Ob die Geschaumeister seit 1347 neben den Münzmeister als 
Vertrauenspersonen der Meister des Handwerks gestellt sind, lässt 
sich natürlich nur vermuten. Ihre Aufstellung ist durch die Be- 
stimmung des Art. III, § 28 des Stadtbuchs vorbereitet, nach 
welcher ein Hausgenosse die Münze in rechter Weise versuchen 
sollte. Und nicht nur, dass eine Geschau in anderen Gewerben, so 
bei den Webern, eingerichtet war, es lag auch in der Natur des 
Goldschmiedehandwerks, in der Art des verarbeiteten Materials und 
in der naheliegenden Möglichkeit, dass durch Betrugsversuche der 
bereits wohlgegründete Ruhm des Handwerks geschädigt werden 
könnte, dass die Goldschmiede mit Ernst die strengste Solididät 
aufrecht zu erhalten bestrebt waren. Diesem Zwecke diente die 
Aufstellung von Geschaumeistern, zu welchen nur die tüchtigsten 
und erfahrensten Meister genommen werden konnten. Vermöge 
dieser Eigenschaften und in Ansehung ihres einflussreichen Amtes 
schienen sie besonders geeignet, in Gemeinschaft mit dem Münz- 
meister an die Spitze des Handwerks zu treten. 

Im übrigen waren auch in dieser Zeit die Bestimmungen des 
Stadtbuchs für das öffentlich rechtliche Verhältnis der Goldschmiede 
und ihre Beziehungen zur Münze massgebend. Als daher im Jahre 
1444 der Münzmeister Franz Basinger seines Dienstes enthoben 
wurde, verfügte der Rat unterm 18. Juni 2 ), dass den Goldschmieden 
anzuzeigen ist, Basinger nicht mehr als Münzmeister zu betrachten 
— obwohl er die Schmelzhütte noch bis zum St. Michaelstag be- 
nützen durfte — und ihr Recht beim Stadtgerichte zu suchen, bis 
sich der Rat mit dem Bischöfe über einen Nachfolger geeinigt 
hätte. 



1) Abgedruckt in den Beiträgen zur Geschichte des Karmeliterklosters, S. 77. 

2) A.-A., R.-Pr. von 1444, Bl. 61a. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 3 



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— 34 — 

Entsprechend dem Einflüsse, welchen der Rat besonders in 
dieser Periode auf die Münze gewonnen hatte *), suchte erden selben 
bei dieser besonderen Veranlassung auf die Vereinigung der Gold- 
schmiede auszudehnen. Den Anlass zum Eingreifen boten augen- 
scheinlich Klagen über minderwertiges Silber und ungenügende Be- 
aufsichtigung der Silberverarbeitung. Er erliess am 3. November 
1445 *) ein Dekret, welches die Geschau ordnete und die Ernennung 
der Geschaumeister als ein dem Rate zustehendes Recht bean- 
spruchte. Dass wir es hier thatsächlich mit dem ältesten Versuch 
zu thun haben, die Angelegenheiten des Goldschmiedehandwerks 
durch amtliches Eingreifen zu ordnen, glaube ich nicht nur des- 
wegen mit Bestimmtheit angeben zu können, weil es mir trotz 
eifrigsten Forschens nicht gelungen ist, älteres urkundliches Material 
zu finden, sondern wir müssen zum gleichen Ergebnisse bei näherer 
Betrachtung des Inhalts der Rats Verordnung kommen. Wäre dieser 
eine andere gleichen betreffs vorangegangen, so wären mehr Verhält- 
nisse und in eingehenderer Weise hereingezogen worden. So be- 
schränkte sich der Rat auf die Frage, die vor allem für die Ge- 
samtheit von Bedeutung war, deren Regelung also mehr im 
öffentlichen Interesse als in dem des Goldschmiedehandwerks lag. 

In Strassburg war schon 1363 festgesetzt worden 3 ), dass die 
Goldschmiede ein gemeinsames Zeichen haben sollen, um die Ge- 
schirre zu zeichnen; daneben hatten die Geschworenen das Stadt- 
zeichen anzubringen. In Ulm 4 ) musste seit 1394 jedes Stück, das 
über Va Mark schwer war, mit dem Stadtzeichen versehen und für 



1) Der Rat erreichte 1290 vom Bischof Wolfard das Versprechen, während 
seines ganzen Lebens zum Nutzen und Frommen der Stadt nur einmal münzen zu 
lassen. In der folgenden Zeit verursachte der Widerstreit der Interessen an der 
Münze wiederholt Unruhen, behonders 1377, als das Domkapitel Neuerungen mit der 
Münze vornehmen wollte. In dieser Zeit mag die Bestimmung im Stadtbuche Auf- 
nahme gefunden haben (als Nachtrag zu Art. VIII), dass Münzmeister und Wardein der 
Stadt zu schwören hätten. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 3. 

3) Dr. H. Meyer, Die Strassburger Goldschmiedezunft in Schmollers Staats- 
und sozialw. Forsch. III, Heft 2, S. 6. 

4) C. Jäger, Schw. Städtewesen, Bd. I, S. 656. 



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— 35 — 

jedes Zeichen von jeder Mark i Heller bezahlt werden. Die Augs- 
burger Goldschmiede sollten ihr Werksilber vor die Geschaumeister 
bringen und es mit ihrem Zeichen versehen, wenn es für gut und 
gerecht erfunden worden war. Der Münzmeister aber hatte als 
amtliche Bestätigung des Richtigbefundes das Zeichen der Stadt 
darauf zu schlagen. 

Er war auch beauftragt, den Stadtstempel zu verwahren in 
einer Truhe, zu welcher ausser ihm die zwei vom Rate ernannten 
Geschauer Schlüssel hatten, so dass sie also unter gemeinsamem 
Verschlusse war. Die Goldschmiede durften 4 Meister für das Ge- 
schaueramt in Vorschlag bringen. Sie erachteten als tauglich Hans 
Gering, Jörg Nattan, Gräslin und Ulrich Romer; der Rat nahm 
Gering und Romer in Eid und Pflicht. 

Wenige Wochen später, also fast im Anschluss an die wichtige 
Verordnung bezüglich der Geschau, wurden die Goldschmiede in 
Gelübde genommen ! ) , dass sie fernerhin keine Münzen mehr auf- 
kaufen und verschmelzen. Diese Erneuerung früherer Verbote, die 
bis auf das Stadtbuch zurückreichen, schien gerade jetzt nach der 
Ordnung der Geschau Erfolg versprechend. 

Das Jahr 1445 bedeutet somit in der Geschichte des Augs- 
burger Goldschmiedehandwerks einen wichtigen Abschnitt. 

Dass die in diesem Jahre getroffene Ordnung in der zweiten 
Hälfte des 15. Jahrhunderts fortdauerte, geht daraus hervor, dass 
sich in den Ratsbüchem von 146 1 und 1462 2 ) als Silberschauer 
wie auch als Einnehmer des Goldschmiedeungeides Hans Kopp und 
Stephan Gräslin angegeben finden; der letztere war auch Münz- 
meister. Neben Hans Kopp hat als zweiter Geschaumeister in den 
genannten Jahren Endris Müller fungiert; denn es heisst in dem 
Steuerbuche von 1461 unter der Abteilung: 
Von Sant anthonino : 

Item ändr. Miller dt 7 gld. 1 lib. 

hirnin seigerät dt 2 ,, 1 ,, 

pfl(eger) d. goldschmid dt. . . . 12 gr. 4 pf. 



i) Siehe II. Teil, Urkunde 4. 

2) A.-A., R.-Pr., Bd. V, S. 174 u. 209 b. 



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- 36 - 

1462: It. ändr. müller dt 12 gr. 

pf. des hirnin selgeät t nattan dt. . 4 gld. 
pfl. d. goldschmidgut dt. • • • 35 gr. 

Auch die Bildung des Goldschmiedgutes in den Jahren nach 
1445 — dasselbe tritt zum erstenmal als steuerpflichtig" in dem 
Steuerbuch von 1455 auf — spricht deutlich dafür, dass in dieser 
Zeit eine Neuorganisation des Handwerks stattfand. 

Jedenfalls haben sich um diese Zeit die Meister des Handwerks 
geeinigt , einen Handwerksbrief aufzustellen , der uns leider nicht 
mehr erhalten ist, ähnlich wie es in dieser gewerblich so rührigen Zeit 
von anderen Gewerben, namentlich auch seitens der vereinigten 
Maler, Glaser, Bildschnitzer und Goldschlager 147 1 geschehen ist 1 ). 

Wenigstens wird auf einen derartigen Handwerksbrief in einem 
die Silber- und Goldgeschau eingehend behandelnden Ratserlass 
von 1496 hingewiesen *). 

Ein solcher Handwerksbrief ist durchaus nicht mit einem Schlage 
als ein einheitliches Ganzes entstanden, sondern er ist in seiner ur- 
sprünglichen Form eine Zusammenfassung, ein äusserliches Neben- 
einanderstellen der im Laufe der Jahre im Interesse des Handw r erks 
wie des Publikums getroffenen und vom Rate bestätigten Bestim- 
mungen. Dies ist aus dem schon erwähnten Handwerksbuche der 
Maler u. s. w. ersichtlich. Dasselbe ist eine Zusammenstellung von 
Erlassen verschiedenen Betreffs seit 1453. 

Vielleicht darf der erste derartige Versuch seitens der Gold- 
schmiede in das Jahr 1455 verlegt werden. Zu dieser Annahme 
führt folgende Erwägung: In den Jahren 1441 und 1442 erscheint 
noch Franz Basinger als Pfleger des Hirnschen Seelgeräts. Die 
betr. Einträge in den Steuerbüchern lauten: 
Under den lederern 3 ) 
1441 : Item dorn, hyrnin dt. 8 gülden — päsinger. 



1) A. -A., Handwerksbuch der Maler u. s. w. Abdruck desselben in den Stu- 
dien zur Kunstgeschichte von R. Vischer, „Quellen zur Kunstgeschichte Augsburgs", 
S. 478—508. 

2) A. -A. , Litteraliensammlung, 3. November 1496. Siehe II. Teil, Urkunde 8. 

3) Die Überschrift bezeichnet den Steuerbezirk. 



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— 37 — 

Vom k&nolt 
It. Frantz päsinger dt. 8 gld. 54 dn. 
Unter den ledrern 
1442: It. dorn, hyrnin dt. 8 gld. — päsinger. 

Vom kftnold 
It. Frantz päsinger dt. 8 gld. 54 dn. hyrnin seigerät dt. 
XVI gülden von zwain jaren. 
1443 ist Basinger die Pflegschaft der Stiftung abgenommen l ) 
und dem Kramer Hans Buggenhofer übertragen; denn im Steuer- 
buche von 1443 heisst es: 

„Unter den ledrern 
It. dorn, hürnin — dt. puggenhofer. 

Vom Ror 
It. Buggenhofer dt. 5 gülden der hürnin Selgrät dt. 
8 gülden." 
Buggenhofer blieb auch in den folgenden Jahren Pfleger. Erst 
1455 finden sich folgende Einträge: 

,,Vom Ror 
It. Buggenhouer dt. 5 g 1 ort 
pfleg hirnin seigerät dt. 10 g. 

Vom Weberhaus 
Ulrich Romer dt. 7 gld. 40 dn. 
Goldschmied gut dt. 50 dn. 
der hirnin seigerät dt. 1 gld." 



l) Basinger ist zwar im Steuerbuche von 1443 noch mit einer Steuer von 8 gld. 
54 dn. angelegt. — Bei einem Steuersatze von i°/ und dem damals üblichen Zins- 
fusse von 5°/ würde diese Steuer einem Vermögen von etwa 14000 fl. entsprechen — 
allein seine Verhältnisse waren zerrüttet. Durch „grofs hantierung und gewerb mit 
allerlai kaufmanschaft " hatte er sich in eine Schuldenlast von 24000 fl. gestürzt. Als 
Basinger 1444 statt auf die Frankfurter Messe zum Kaiser ging und niemand wusste, 
wo er blieb, richtete der Rat am 24. März „ ain gemain general " an Fürsten , Herren, 
Städte und Landgemeinden , worin die Befürchtung ausgesprochen wird , dass viele 
Leute aller Stände durch ihn geschädigt werden könnten. Basinger kehrte am 15. April 
zurück und wurde ins Gefängnis gelegt. Durch Vermittelung seiner Freunde kam er 
mit den Gläubigern dahin überein, dass ihm ein Viertel seiner Schuld erlassen wer- 
den sollte. Für die übrigen 6000 fl. blieb er haftbar. Sie wurden später auch noch 
erlegt. 



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- 38 - . 

Daraus könnte gefolgert werden — besonders auch aus dem 
erstmaligen Auftreten des Goldschmiedgutes — , dass sich in diesem 
Jahre die Goldschmiede nicht nur des ihnen zustehenden Anteils 
der Verwaltung der Hirnschen Stiftungen wieder bemächtigt haben, 
sondern dass ihre ganze Verwaltung und Organisation etwas stram- 
mer gestaltet wurde, sowie dass die für das ganze Handwerk gü- 
tigen Artikel gesammelt und dem Bedürfnis entsprechend geändert 
und gemehrt wurden. Auf die Mitte des 15. Jahrhunderts als die 
Zeit der Entstehung des ältesten Handwerksbriefes weist auch eine 
Bemerkung in den Goldschmiedeakten vom Jahre 1552 hin, indem 
die damaligen Vorgeher Jörg Zorer und Marx Schwab erklärten, 
dass es ein Brauch von altersher, ja seit 100 Jahren, wäre, dass 
unehelich Geborene nicht zum Handwerk zugelassen würden. Die 
Folge derartig fortschreitender Einzelbestimmungen sind die in dem 
Erlass von 1496 berührten Händel und Streitigkeiten zwischen den 
Angehörigen des Handwerks unter sich wie auch zwischen ihnen 
und den Gliedern der verschiedenen Zünfte. 

Diese Händel führten dann wiederum zu einer genaueren Er- 
klärung und schärferen Fassung der in Frage kommenden Bestim- 
mungen des Handwerksbriefes. So liegt schon in der Aufstellung 
eines solchen Briefes, so notwendig dieselbe auch sein mochte und 
in der dadurch der menschlichen Rechthaberei gebotenen Nahrung 
der Keim zu der späteren Entartung der gewerblichen Gesetzgebung. 

Von den manchfachen Punkten, die im Laufe der Zeit geord- 
net wurden, mögen die im Ratserlasse von 1496 berührten mit zu 
den wichtigsten gehört haben. 

Dem alten Herkommen und Gebrauch entsprechend, wie er im 
Handwerksbriefe niedergelegt war, sollte jeder Goldschmied im 
offenen Laden arbeiten, damit die Geschau bei allen Meistern gleich- 
massig vorgenommen werden könnte. 

Ferner wurde den Kramern auferlegt, nur solche Goldschmiede- 
arbeiten zu verkaufen, welche die hiesige Geschau für gut erkannt 
hatte. Bei Zuwiderhandlung war den Goldschmieden d. h. den Ge- 
schaumeistern erlaubt, die zu beanstandenden Waren anzuhalten und 
zu zerschlagen. Nur auf diese Weise war es möglich, minderwertige 
Arbeit vom Markt fernzuhalten. Noch bedenklicher aber waren die 



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— 39 — 

aus den Händen von Pfuschern (Störern, Stimplern) hervorgegange- 
nen Arbeiten. Mit Schärfe wendet sich daher der Erlass gegen 
die, welche sich mit dem Vergolden von Messing beschäftigten und 
dadurch den Ruhm der Augsburger Goldschmiedearbeiten beein- 
trächtigten. Sie sollten sich fortan jeder Arbeit, die dem Gold- 
schmiedehandwerk zusteht, enthalten. 

Zum Schluss verbot der Erlass eine betrügerische Art des 
Vergoldens, das ,,in der Helle Färben", welches im Überstreichen 
mit Goldfarbe bestund. 

In geschickter Weise sehen wir hier das Interesse der All- 
gemeinheit mit dem des Handwerks verbunden. Ob aber diese 
Gesichtspunkte allein massgebend waren für die Einbringung der 
Anträge durch die Goldschmiede? Es scheint schon einige Furcht 
vor der Konkurrenz mitbestimmend gewesen zu sein, und in der 
Folge trat das Bestreben, sich den Arbeitsmarkt ausschliesslich zu 
erhalten, immer deutlicher hervor. 

Mit welch peinlicher Genauigkeit die Geschau ausgeführt wurde, 
ohne Ansehung der Person, dürfte aus folgendem Dekrete hervor- 
gehen 1 ): „Auf aftermontag vor Michahelis eodem Anno (25. Sep- 
tember 1520) hat ain erber rat Jörgen Seiden auf sein supplication 
vnd anzaigen bewilliget, das er in ansehung seines alters hinfüro zu 
den goldschmiden ze geen gemüssiget sein soll, bis auff ains erbern 
rats abkönden, doch diweill er das goldschmidhandtwerck treibet 
vnd treiben wirt, soll er ym gold vnd silber wie anderen gold- 
schmiden vnd diser stat recht ist geschawen lassen vnd in dem- 
selben gehorsam erscheinen soll/ 4 

Also der Rücktritt von dem Geschaueramte war dem alten, 
verdienten Meister genehmigt, aber fürsorglich sogleich hervor- 
gehoben, dass er in seinen Arbeiten bezüglich der Geschau nicht 
anders gehalten werde als andere Meister und wie es die vom Rate 
bestätigte Geschauordnung bestimme. 



1) A.-A., R.-Pr., Vol. XIII, S. 275. 



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Viertes Kapitel. 

Das Goldschmiedehandwerk in der ersten Hälfte des 
16. Jahrhunderts. 



S i. 
Die Goldschmiedeordnung von 1529 und die Zeitverhältnisse. 

Es ist durchaus kein Zufall, dass gegen Ende des 15. Jahr- 
hunderts die Bemühungen, Rechte und Pflichten der Handwerks- 
genossen unter sich wie gegen die Glieder der andern Handwerke 
abzugrenzen und festzustellen, energischer wurden. Dean es ist eine 
Zeit der Gährung und lebensvollen Bewegung wie auf geistigem, so 
auf künstlerischem und gewerblichem Gebiete, eine Zeit gewaltigen 
wirtschaftlichen Aufschwungs, der die Folge gesteigerter geistiger 
Rührigkeit war. Die veränderte Richtung des Welthandels hat Augs- 
burg nicht geschädigt. Die wichtigsten Handelshäuser hatten schon 
lange einen internationalen Charakter angenommen, so dass sie in 
der Lage waren, die neuen Handelswege sofort zu benützen. Es 
ist daher glaublich, wenn der Chronist Gasser behauptet, gerade 
von jener Zeit an habe man in Augsburg ungeheure Vermögen er- 
hoben. Dies stimmt auch mit der Thatsache überein, dass die 
Zahl der Steuerpflichtigen sich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts 
in beständigem Wachsen befindet *) ; es waren 

im Jahre 1461 4798 Steuerpflichtige 

„ 1471 5109 

„ 1474 4941 



l) Buff, Augsburg in der Renaissancezeit, S. 3. 4 u. 127 



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— 41 — 

5 35 1 Steuerpflichtige 

5480 

Ö097 

7155 

8242 
10388 

in Augsburg, so dass sich in einem Zeitraum von 150 Jahren die 
Zahl der Steuerpflichtigen mehr als verdoppelt hat. Auch die Steuer- 
kraft war gewachsen, wie sich aus folgender Übersicht ergiebt: 



im Jahre 


1498 


»» ?> 


1512 


>> n 


1526 


»? »j 


1540 


>j ?» 


1554 


»» »» 


1604 



Zeit 


Steuer von 

20—50 fl. 

zahlen 


von 
50—100 fl. 


mehr 


höchste Steuer 


unter 10 fl. 


10— 20 fl. 


147 1 


54 


II 


4 


145 A. 


1613 


86 


1498 


60 


23 


9 


I96 fl. 


2849 


79 


1512 


78 


39 


29 


348 A. 


2773 


84 


1526 


94 


49 


40 


7 über 348 fl., 
darunter 1 mit 


2535 


88 


■ 








1200 fl. 






154O 


138 


61 


66 


11 von 
300— 500 fl. 
und 6 mehr 


30l6 


125 


1554 


163 


93 


94 


7 von 
300— 500 fl. 
und 1 1 mehr 


3341 


167 



Diese Zahlen sind um so bedeutungsvoller, als die Bevölkerungs- 
zunahme in dem betreffenden Zeiträume nur 6i°/ beträgt und die 
Entwertung des Geldes nicht allzu sehr ins Gewicht fällt *). 

Mit dem sich häufenden Reichtum hielt die Prunkliebe gleichen 
Schritt. Sie stellte dem Kunsthandwerke, als dessen Spitze die 
Goldschmiederei zu betrachten ist, neue Aufgaben, deren Lösung 



1) Näher geht hierauf ein Dr. Härtung: Die Augsburger Vermögenssteuer und 
die Entwickelung der Besitzverhältnisse im 16. Jahrhundert. (Jahrbuch für Gesetzgebung, 
Verwaltung und Volkswesen von Schmoller, 19. Jahrg., Heft 3). 



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— 42 — 

nur durch den Formenreichtum der eindringenden Renaissance mög- 
lich war. Mit Recht wird die deutsche Goldschmiederei als das 
Herz der Kunstübung bezeichnet *), an welchem man deutlich den 
Pulsschlag des zeitigen Kunstkönnens vernehmen kann. 

Ähnlich spricht sich Berlepsch aus, indem er sagt: ,, Die Gold- 
schmiedekunst giebt immer einen Gradmesser für das Können, für 
die Kultur eines Volkes ab, wie sie zu gleicher Zeit auch stets 
eine klare Illustration von den Finanzverhältnissen einer Periode, 
eines Orts giebt" 2 ). 

Dies gilt ganz besonders von der Augsburger Goldschmiede- 
kunst, deren Emporblühen mit der wachsenden Bedeutung der Stadt 
auf politischem, gewerblichem und kommerziellem Gebiete gleichen 
Schritt hielt und sich auf der erreichten Höhe auch dann noch 
lange Zeit zu halten wusste, als der Verfall der einstigen Grösse 
Augsburgs bereits unverkennbar war. 

Dem gesteigerten Selbstbewusstsein der Goldschmiede mag es 
wohl mit zuzuschreiben sein, wenn dieselben auch in der Zeit, da 
die Zunftherrschaft auf ihrem Höhepunkte stand, jede Annäherung 
an die übrigen Metallarbeiter vermieden, sogar die Goldschlager 
als nicht ebenbürtig betrachteten, weshalb sich dieselben an die 
Maler, Glaser und Bildschnitzer anschlössen. 

Nachdem das öffentliche Leben die Dienste der Goldschmiede 
nicht in Anspruch nahm, konnten sie ihre ganze Kraft den Auf- 
gaben widmen, welche veränderte Zeiten ihnen gestellt hatten. 

Die erste bestand darin, die Satzungen einer eingehenden Revi- 
sion zu unterziehen. Solches geschah im Jahre 1529. Am 7. Sep- 
tember des gleichen Jahres fand die älteste vorhandene Gold- 
schmiedeordnung die Bestätigung des Rats 3 ). 

In der Einleitung wurde hervorgehoben, dass die bisherigen 
Satzungen veraltet wären und nicht mehr den veränderten Zeiten 
genügten. Um nun den Streitigkeiten und Händeln zwischen den 



1) Nordhoff, Streiflichter auf die altdeutsche Goldschmiede. Beilage der Allg. 
Zeitung 1878, Nr. 89. 

2) Berlepsch, Die kunsthistorische Abteilung der schwäbischen Kreisausstellung 
in Augsburg. Beilage der Allg. Zeitung 1886, Nr. 167. 

3) Siehe II. Teil, Urkunde 9. 



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— 43 — 

Handwerksgenossen ein Ende zu machen, das Handwerk auf der 
Höhe seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten und der Bevölkerung- 
Sicherheit für gediegene Ausführung ihrer Bestellungen zu geben, 
sei die alte Ordnung einer gründlichen Umarbeitung unterzogen, 
zum Teil näher erklärt, zum Teil aber auch von überflüssigen Be- 
stimmungen befreit und durch notwendige Zusätze ergänzt worden. 

§ 2. 
Vorbedingungen zur Erlangung der Meisterwürde. 

a) Lehrzeit. 
In erster Linie musste es sich darum handeln, die Vorbe- 
dingungen einer tüchtigen Meisterschaft sicher zu stellen; solche 
waren die Regelung der Lehr- und Gesellenzeit, sowie der Nach- 
weis der Befähigung zur Erlangung der Meisterrechte. Die Lehr- 
zeit *) sollte 4 Jahre dauern, wenn der Lehrjunge in der Lage war, 
18 Gulden Lehrgeld zu erlegen, im andern Falle 7 Jahre, ein über- 
reicher Ersatz für den Entgang des Lehrgeldes, wenn man bedenkt, 
dass der Junge in den letzten Jahren schon gesellenweise verwendet 
werden konnte. Die Lehrzeit war also ähnlich geregelt, wie in an- 
deren Städten, deren Namen in Erzeugung hervorragender Gold- 
schmiedearbeiten von gutem Klange ist. So wurde in Ulm 2 ) 1394 
eine Lehrzeit von 3 Jahren bei 20 Gulden Lehrgeld und eine solche 
von 4 Jahren bei 16 Gulden Lehrgeld oder von 6 Jahren ohne Lehr- 
geld festgesetzt. In Strassburg 3 ) dauerte die Lehrzeit seit 1363 
4 Jahre. Wenn 1472 nur von „sin Lerjor" 4 ) gesprochen wird, so 
ist damit sicher nicht, wie Meyer annimmt 6 ), einjährige Lehrzeit 
gemeint, sondern eine solche von 4 Jahren, wie sie auch in der 
Ordnung von 1567, Art. 5 beibehalten wurde; trotzdem heisst es in 
Art. 8: Wenn ein Meister vor Ausgang des Lehrjahres stirbt etc. 



1) Art. 15 der Ordnung. 

2) Jäger, S. 659. 

3) Dr. Meyer, „Die Str. G.". Schmollers Staats- und sozialw. Forsch. III, Heft 2, 
3, Punkt 3 des Briefes von 1363. 

4) Ebendaselbst S. 55, Punkt 9 der Ordnung von 1472. 

5) Ebendaselbst S. 189. 



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— 44 — 

Auch Hamburg und Lüneburg hatten eine vierjährige Lehrzeit; in 
Wismar dauerte sie dagegen 5 Jahre. (Crull, Das Amt der Gold- 
schmiede zu Wismar, S. 12.) 

Die Lehrknaben wurden nach einer vierzehntägigen Probezeit *) 
dem Handwerk vorgestellt und von den Geschaumeistern — später 
traten an deren Stelle die Vorgeher — mit Tauf- und Zunamen in 
das Knabenbüchlein eingeschrieben 2 ), vorausgesetzt, dass die Knaben 
nicht leibeigen oder unehelicher Geburt waren 3 ). Ersterer Vorbehalt 
ist allerdings in dieser Ordnung nicht besonders hervorgehoben, er 
entspricht jedoch völlig dem Herkommen und den Anschauungen 
jener Zeit ebenso wie die Bedingung ehelicher Geburt. 

Dieser Punkt spielte auch sonst eine wichtige Rolle im öffent- 
lichen wie privaten Leben. Uneheliche waren verachtet; darum 
stellte es der Rat 1541 4 ) allen Zünften frei, ob sie unehelich Ge- 
borene aufnehmen wollten, ausgenommen die das Zunftrecht er- 
heiratet hatten. Dies war gleichbedeutend mit Ausschliessung; denn 
die Zünfte fürchteten, in der öffentlichen Achtung zu leiden, wenn 
sie Gemeinschaft machten mit Leuten, denen der Makel der Ehr- 
losigkeit anhaftete. 

Auch in Strassburg musste nach Art. 2 der Ordnung von 1472 5 ) 
jeder, der zu des Handwerks Ehren und Ämtern zugelassen sein 
wollte, glaubliche Kundschaft seiner ehelichen Abstammung er- 
bringen. Hamburg und Lübeck verlangten ausdrücklich nicht nur 
eheliche, sondern auch freie, deutsche Geburt. (Crull, S. 12.) 

Bei der Einschreibung des Lehrjungen war 1 Gulden zu er- 
legen 6 ). In Ulm betrug die Einschreibgebühr */ 2 Gulden. Nach 
der Strassburger Ordnung von 1363 musste 1 lib. Pfg. in die Büchse 
gegeben werden. Der Sohn eines zünftigen Goldschmieds hatte 10, 
später 5 ß Pfg. zu bezahlen, wenn er zu einem andern Meister in 



1) Art. 15 der Ordnung. 

2) Art. 16 der Ordnung. 

3) Art. 16 der Ordnung. 

4) A.-A., R.-Pr. vom 19. Mai 1541; siehe II. Teil, Urkunde 11. 

5) Dr. Meyer, „Die Str. G.". Schmollers Staats- und sozialw. Forsch. III, Heft 2, 
53, Punkt 2 der Ordnung von 1472. 

6) Art. 15 der Ordnung. 



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— 45 — 

die Lehre gegeben wurde. Dies änderte die Ordnung von 1456 
dahin, dass ein Lehrknabe 14 Tage nach seinem Eintritte 5 ß Pfg. 
bezahlen musste. Jedenfalls war auch hier an eine vierzehntägige 
Probezeit gedacht. 

Mehr als 2 Lehrknaben durfte kein Meister haben, sowohl in 
Augsburg *), als in Strassburg nach den Bestimmungen von 1363 
und 1472 und in Wismar *) (zweite Rolle). 

Ging einer von den Jungen mit Tod ab, so durfte der Meister 
an seiner statt einen andern Jungen annehmen. Entlief dagegen 
ein Lehrknabe ■, so durfte der Meister dessen Stelle nicht ersetzen, 
ehe nicht die Zeit vorüber war, welche der entlaufene Junge bei 
ihm hätte zubringen sollen 8 ). Dies mochte die Strafe dafür sein, 
dass er den Jungen so behandelte, dass es derselbe nicht aushalten 
konnte. Also diente diese Bestimmung dem Schutze der Lehr- 
knaben, freilich in so einseitiger Weise, dass sie früher oder später 
den Widerspruch der Meister herausfordern musste. Da in einem 
Falle, wie ihn die Ordnung annahm, ein Streit wegen Herauszahlung 
des Lehrgeldes geradezu unvermeidlich war, so konnte die Ent- 
scheidung der Vorgeher angerufen werden. Wenn freilich einem 
Lehrjungen nachgewiesen werden konnte, dass er sich nicht redlich 
und ehrbar hielt, so wurde er vom Handwerke ausgeschlossen 4 ). 

Dasselbe Schicksal traf die Gesellen, welche Raufbolde, Ver- 
schwender oder Spieler waren oder gar Umgang mit leichtfertigen 
Frauen hatten. Ähnliche Bestimmungen waren in Ulm schon 1364 
und 1394 getroffen worden 5 ). 

b) Gesellenzeit. 
An Gesellen sollte ein Meister nicht mehr als drei einstellen 6 ). 
Soviel er deren mehr hielt ging an der Zahl der Lehrknaben ab, 
damit die Zahl der Gesellen und Lehrjungen zusammen fünf nicht 



1) Art 16 der Ordnung. 

2) Crull, S. 12. 

3) Art. 15 der Ordnung. 

4) Art. 14 der Ordnung. 

5) Jäger I, S. 655 u. 659. 

6) Art. 19 der Ordnung. 



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- 46 - 

übersteige. Die Strassburger Ordnung von 1363 (Punkt 5) ! ) Hess 
nur 2 Gesellen zu. Merkwürdigerweise wurde aber in Strassburg 1482 
und gleichlautend 1534 *) die Annahme der Gesellen freigegeben, 
wodurch der Grundsatz der Gleichheit aller Zunftgenossen bedenk- 
lich ins Wanken geriet. Denn durch die Einschränkung der Ge- 
sellenzahl sollte verhindert werden, dass Goldschmiede von Be- 
deutung und Namen alle Arbeit an sich zögen. 

Dafür mussten die Augsburger Meister bedacht sein, tüchtige 
Gesellen einzustellen. Da mag es nun wohl hie und da vorge- 
kommen sein, dass versucht wurde, die im Dienste eines Mit- 
meisters thätigen Gesellen durch Versprechungen irgendwelcher Art 
an sich zu ziehen. Diesem Übelstande sollte Art. 12 ein Ende 
machen. Auch in dieser Beziehung finden wir übereinstimmende 
Anordnungen in Strassburg 3 ). Da in Wismar 4 ) ähnliche Bestim- 
mungen bestanden , so geht hieraus die Bedeutung hervor, welche 
diesem Umstände überall beigelegt wurde. In Augsburg war noch be- 
sonders hervorgehoben, dass die Gesellen eines andern Meisters ohne 
dessen Zustimmung an Feiertagen nicht beschäftigt werden dürften. 

Um den Gesellen die Lust zu verleiden, derartigen an sie heran- 
tretenden Lockungen zu folgen, war ihnen zur Strafe für allenfall- 
siges unfreundliches oder rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem 
Meister angedroht, dass sie von keinem Meister mehr in Arbeit 
genommen werden dürften, es wäre denn mit Zustimmung des in 
böswilliger Absicht verlassenen Meisters. 

Wenn hier den Meistern weitgehender Schutz gegenüber den 
Gesellen in Aussicht gestellt ist, so mag wohl die Rücksicht auf 
die Allgemeinheit bestimmend gewesen sein. Denn wie vermochte 
der Meister seinen eingegangenen Verpflichtungen gerecht zu wer- 
den, wenn ihn die Gesellen gerade in der notwendigsten Zeit im 
Stiche Hessen? Auch wollte man sicher auf diese Weise Lohn- 



1) Dr. Meyer, „Die Str. G.". Schmollers Staats- und sozialw. Forsch. III, 
Heft 2; S. 3. 

2) Ebendaselbst Urk. 18, Art. 24, S. 76; Urk. 26, Art. 34, S. 89. 

3) Ebendaselbst Goldschmiedebrief von 1363, Art 10, S. 4; Urk. 12, Art 36 
vom Jahre 1456, S. 40; Urk. 15, Art. 59 vom Jahre 1472, S. 66. 

4) Crull, Das Amt der Goldschmiede in Wismar, S. 14. 



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— 47 — 

Steigerungen hintanhalten. An Streitfällen hat es gewiss nicht ge- 
fehlt. Die Ursachen mögen meistens — wie dies heutzutage ja 
auch der Fall ist — in Lohnstreitigkeiten, vielleicht auch in un- 
genügender Verpflegung und schlechter Behandlung zu suchen sein. 
Die Folgen waren dann Arbeitseinstellungen. Damals wie heute 
kam es vor, dass die Sache eines Einzelnen zur Sache aller ge- 
macht wurde oder dass allgemeine Missstimmung endlich zum Aus- 
bruche kam. So entstanden 148 1 *) Unruhen zwischen den Schnei- 
dern und ihren Gesellen, in deren Verlauf die Gesellen die Arbeit 
niederlegten. Sie wurden jedoch vom Rate veranlasst, die Arbeit 
wieder aufzunehmen. Nur 2 Knechte des Silvester Erber fügten 
sich nicht und liefen heimlich aus der Stadt. Darüber war der Rat 
sehr ungehalten und verordnete, dass dieselben ewiglich nicht mehr 
Arbeit hier bekommen sollten. Zugleich sprach er aus, dass er die 
Unbotmässigkeit der Knechte gegen den Rat, die Zünfte und die 
Meister nicht leiden werde und verbot, den Meister Erber und seine 
Knechte in Verruf zu erklären. Wer dies Gebot verachte, gegen 
den werde sich der Rat dermassen halten, dass man sein Missfallen 
deutlich erkenne. 

Als sich 1523 2 ) der Münzmeister Balthasar Hundertpfundt be- 
klagte, dass sich die Münzgesellen zusammenrotteten und wegziehen 
wollten, mussten diese dem Rate angeloben, nicht aus der Stadt 
zu ziehen, sie hätten denn zuvor den Münzmeister und andere be- 
zahlt; dann aber sollten die Fremden Augsburg mit Weib und 
Kindern verlassen und nie mehr hereinkommen. Die unter ihnen, 
welche Bürger waren, sollten allein mit ihrer Person für immer aus 
der Stadt gehen. Diese strenge Strafe brachte die unruhigen Köpfe 
zur Besinnung. Sie baten um Gnade, die ihnen auch gewährt wurde 
unter der Bedingung, dass sie bis Pfingsten dienen und sich jeder 
Unruhe enthalten. 

Derartige Ausdehnung haben die Streitigkeiten zwischen den 
Meistern und Gesellen des Goldschmiedehandwerks wie es scheint 
nie gewonnen. Es scheint also im allgemeinen ein befriedigendes 



1) A.-A., R.-Pr., Vol. VIII, S. 94. 

2) A.-A., R.-Pr. von 1523, S. 29. 



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- 48 - 

Verhältnis zwischen beiden geherrscht zu haben. Meister- und Ge- 
sellenstand waren noch nicht durch schroffe Interessengegensätze 
getrennt , da der Geselle innerhalb festgesetzter Zeit bestimmt rech- 
nen durfte, in den Besitz der Meisterwürde zu gelangen. Immerhin 
kam es vor, dass sich einzelne Gesellen ordnungswidrig verhielten. 
Sie hatten bei plötzlichem Verlassen der Arbeitsstelle nicht nur 
den Ausschluss vom Handwerk, sondern auch strenge Strafe seitens 
des Rates zu gewärtigen. Dieser konnte er nicht durch heimliches 
Fortziehen entgehen, wie aus folgendem Vorfalle klar hervorgeht. 
Der Geselle Cornelius Anckher l ) war 1573 der Arbeit entlaufen 
und fand solche bei dem Meister Eckhart in München. Allein es 
dauerte nicht lange, so wollte ihn der Rat dieser Stadt auf erfolgte 
Aufforderung seitens des Augsburger Rates aufbieten. Als der 
Geselle den Stadtboten kommen sah, entlief er. Er Hess seinen 
Meister zu sich vor die Stadt bitten und sagte ihm, er wolle nach 
Augsburg ziehen und dort seine Sache ordnen, da man ihn sonst 
überall auftreiben werde. 

Es genügte jedoch beim Einstellen eines Gesellen, der seinen 
Meister durch plötzliches Verlassen in Verlegenheit gebracht hatte, 
durchaus nicht, dass dieser seine Einwilligung gab; sondern der 
neue Meister musste durch Handgelübde bestätigen, dass er dem 
Gesellen nicht höheren Lohn versprochen habe 2 ). 

Ehe ein Geselle daran denken durfte, die Meisterrechte zu er- 
werben, musste er 8 Jahre beim Handwerke gewesen sein, also 
4 Jahre gesellenweise gearbeitet haben. Auch ein fremder Geselle 
musste 4 Gesellenjahre bei höchstens 3 Augsburger Meistern zu- 
gebracht haben, und es wurden ihm die Jahre nicht angerechnet, 
welche er schon an andern Orten beim Handwerke gedient hatte. 

c) Meisterstücke. 
Hatte ein Geselle seine Zeit richtig erstanden, so konnte er 
sich um die Meisterstücke melden. Er musste einen Nachweis 
seiner Befähigung geben, dessen Regelung für die Goldschmiede 



1) A.-A., Goldschmiedeakten, Nachträge. 

2) Art. 13 der Ordnung. 



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— 49 — 

wie es scheint 1529 zum erstenmale versucht wurde. Darauf deutet 
eine Bemerkung der Vorgeher vom Jahre 1646, dass die Meister- 
stücke seit über 100 Jahren geordnet seien l ). Vorher hat man 
sich mit dem Nachweise der ordnungsmässigen Erlernung des Hand- 
werks begnügt 2 ). 

Nun aber sollten durch Fertigung der Meisterstücke die Garan- 
tieen erhöht werden, welche das Ansehen des Handwerks gewähr- 
leisteten, dem Publikum die Sicherheit gediegener Arbeitsleistung 
verbürgten und das Eindringen der Stimplerei verhinderten. Zu 
ihrer Einführung mögen nicht unwesentlich die gesteigerten Anfor- 
derungen beigetragen haben, welche die sich einbürgernde neue 
Kunstrichtung der Renaissance an die Künstler stellte. Die nach 
Art. 5 der Ordnung zu fertigenden Meisterstücke waren denn auch 
wohl geeignet, dem Gesellen Gelegenheit zu geben, seine Geschick- 
lichkeit im besten Lichte zu zeigen. Es sollte ein goldner Ring 
gefertigt, ein Siegel mit Schild, Helm und Helmdecke geschnitten, 
sowie ein Trinkgeschirr nach einer gegebenen Visierung hergestellt 
werden und zwar Siegel und Trinkgeschirr aus gutem Silber 3 ). Die 
Aufgabe war nicht leicht; daher lag die Gefahr nahe, dass mittel- 
mässige oder gar unfähige Gesellen, an denen es sicher nicht fehlte, 
sich nach fremder Hilfe umschauten. Dies zu verhüten, sollten 
die Stücke im Laden eines der zwei Geschaumeister gefertigt und 
von dem überwachenden Geschaumeister über Nacht eingeschlossen 
werden. 

Waren die Meisterstücke zur Zufriedenheit ausgefallen, so stund 
kein Hindernis mehr im Wege, dem Gesellen das Meisterrecht zu 
verleihen ; doch musste der junge Meister, bevor er sein Handwerk 
ausübte, d. h. seine Werkstätte eröffnete, 12 Gulden in die Hand- 
werksbüchse bezahlen. Diese waren den Söhnen und Schwieger- 



* l) A.-A., Goldschmiedeakten. Fase. VII. M. Joass. 

2) Vergl. „Der Befähigungsnachweis" von W. Stieda im Jahrbuch für Gesetz- 
gebung etc. von Schmoller, 19. Jahrg. 

3) Ring, Siegel und Trinkgeschirr verlangte auch die württembergische Ord- 
nung von 1567; desgleichen die Strassburger Ordnung von 1482, wie auch die von 
1534. (Dr. Meyer, „Die Str. G.'K Urk. 18, Nr. 23 und Urk. 26, Art. 33, S. 76. 
89 u. 190.) 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 4 



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— 5o — 

söhnen der Goldschmiede erlassen *). Im übrigen genossen sie 
keinerlei Bevorzugung. Sie kamen auch mit 12 Jahren in die Lehre, 
mussten 8 Jahre dem Handwerke dienen und dann die Meisterstücke 
unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Gesellen fertigen. 
Hatte ein Meister sein Bürgerrecht aufgegeben, so konnte er bei 
der Rückkunft in die alten Rechte wieder eintreten. Doch musste 
er die 12 Gulden abermals bezahlen, wenn ihm die Bürgerrechts- 
gebühr auferlegt wurde, ein Beweis, in welch engem Zusammen- 
hange Bürger- und Zunftrecht standen. 

S 3- 
Das Handwerk ist in offenem Laden auszuüben. 

Eine offene Werkstätte mit Laden war schon seit alten Zeiten, 
wie dies aus der Verordnung von 1496 (s. II. Teil, 8) hervorgeht, 
Vorbedingung der Ausübung des Handwerks 2 ) , jedenfalls weil da- 
durch die Überwachung ordnungsmässiger Geschäftsführung erleich- 
tert wurde. 

In den meisten Städten lagen überdies die Werkstätten der 
Goldschmiede nebeneinander 3 ). In Augsburg war dies nicht der 
Fall ; es gab keine Goldschmiedegasse. Zwar mögen sie am Wein- 
und Brotmarkt 4 ) , in der Weissmalergasse 6 ) und am hohen Wege 
zahlreicher als in anderen Stadtteilen gewesen sein. Dies wäre be- 
greiflich, da hier der Mittelpunkt des Verkehrs war. Nun geht aber 
aus den Häuserakten des Augsburger Stadtarchivs hervor, dass die 
Werkstätten der Goldschmiede, soweit sie Hausbesitzer waren, über 
die ganze Stadt verstreut waren. Diese Häuserakten erstrecken sich 
auf die Zeit vom Ende des 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. 
In diesem Zeiträume wohnten in 

Lit. A 190 Goldschmiede, 
ii B 70 
11 C 104 „ 



1) Art. 6 der Ordnung. 

2) Art. 8 der Ordnung. 

3) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 191 u. 192. 

4) Jetzt Maximiliansstrasse. 
6) Jetzt Karolinenstrasse. 



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Lit. 


D 


11 


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11 


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11 


H 


11 


I 



— 51 — 

110 Goldschmiede, 

3i 

96 

54 

16 

11 

Wenn man nun bedenkt, dass Haus und Geschäft sich oft 
Generationen hindurch forterbten und bei Neuerwerbungen darauf 
gesehen wurde, dass sich in dem Hause schon eine Esse befinde, so 
kann auch für den Anfang- des 16. Jahrhunderts und noch früher 
behauptet werden, dass in Augsburg keine Zusammenlegung der 
Werkstätten stattgefunden hat. Damit ist zugleich die weitere irr- 
tümliche Meinung J ) berichtigt, als ob in Augsburg verboten ge- 
wesen wäre, im Wohnhaus eine Esse einzurichten. Ein solches Ver- 
bot bestund nicht, wohl aber durften in den Häusern, Höfen oder 
Gütern der Geistlichkeit weder Läden noch Essen eingerichtet wer- 
den. Die grosse Zahl der Goldschmiede, welche nicht im glück- 
lichen Besitze eines Hauses waren, musste sich eben eine Esse in 
ihrer Werkstätte erbauen, wenn sie nicht vorzog, gleich von An- 
fang an einen Laden mit Esse zu mieten. Die grosse Menge der 
allmählich entstehenden Essen wurde zu einer öffentlichen Be- 
lästigung, weshalb der Rat am 13. Mai 1546 2 ) das Essenrecht 
sperrte, d. h. er verbot die Erbauung neuer Essen. Für den Rat 
handelte es sich dabei nicht nur um Beseitigung des bezeichneten 
Übelstandes, sondern auch um Hintanhaltung einer Steigerung der 
Holz- und Kohlenpreise. 

§ 4. 
Stellung des Handwerks zum Publikum. 

a) Gold- und Silbergehalt des Werksilbers. 
Die Absicht, das Ansehen der heimischen Produktion durch 
solide, reelle Ware hochzuhalten, geht recht deutlich daraus her- 
vor, dass der Goldgehalt auf 18 Karat, der Gehalt des Werksilbers 



1) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 192. 

2) Siehe IL Teil, Urkunde 13. 

4* 



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— 52 — 

auf 14 Lot, der des Abgusssilbers auf 13 Lot festgesetzt wurde, 
wie solches schon altem Herkommen entsprach *). Damit befand 
sich Augsburg- so ziemlich in Übereinstimmung mit andern Städten. 
Die Strassburger 2 ) Goldschmiede durften seit 1363 nur 18 karätiges 
Gold und Silber, das weiss aus dem Feuer geht, verarbeiten. Ähn- 
lich bestimmten die Ordnungen von 1482 und 1534, nur dass letz- 
tere hinsichtlich des Silbers den Gehalt auf 13^ Lot festsetzte. Das 
Ulmer Silber musste ,, gut Kaufmannsgut " sein (1394), während das 
Gold 16 Karat und seit 1500 18 Karat halten musste. Hamburg, 
Lübeck, Wismar und Lüneburg hatten so ziemlich dieselben Be- 
stimmungen 3 ). 

Die notwendige Folge dieser gesetzlichen Normierung des Gold- 
und Silbergehalts war wie in andern Städten 4 ) so auch in Augs- 
burg die Verpflichtung, die Arbeiten, ehe sie verkauft oder aus 
dem Laden gegeben wurden, den Geschaumeistern zur Prüfung zu 
unterbreiten. Diese bestätigten den ordnungsgemässen Feingehalt 
mit dem Stadtzeichen, neben welchem das Meisterzeichen nicht 
fehlen durfte. Doch galt dies zunächst nur für Arbeiten über 6 Lot 
schwer. 

b) Verbot falscher Ware. 

Die Geschaumeister hatten auch darüber zu wachen, dass die 
Käufer der Goldschmiedearbeiten nicht dadurch betrogen würden, 
dass man ihnen vergoldetes Kupfer oder Messing als echt ver- 
kaufe (Art. 11) oder indem Halbedelsteine oder gar Glasflüsse statt 
echter Steine Verwendung finden (Art. 10). Solches war schon 
1496 geordnet worden, insbesondere auch was die Art des Ver- 
goldens anbelangte. 

Ähnliche Verbote finden wir auch in Strassburg, Wismar, 
Lübeck und Lüneburg 5 ). 



1) Art. 7 der Ordnung. 

2) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 169/70 u. 193. Urk. 3, Art. 18 u. 27; Urk. 18, 
Art. 1 u. 9; Urk. 26, Art. 39. 

3) Cnül, S. 16. 

4) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 195. Crull, S. 17. 

5) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 194. Crull, S. 18. 



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— 53 — 

Jeder Meister war verpflichtet, die ihm aufstossende falsche 
Ware anzuhalten (Art. 9) und den Geschaumeistern zu bringen. 

c) Verbot des Ankaufs gestohlener Waren. 

Das im Art. 9 ausgesprochene Verbot des Ankaufs von ge- 
stohlenem Gut war aus der früheren Ordnung herübergenommen. 
Dass ein solches schon lange bestand, geht aus einem Eintrage im 
Ratsbuche von 1490 hervor ! ), nach welchem der Rat dem Gold- 
schmiede Hans Maurer sein Missfallen darüber aussprach, dass er 
einen gestohlenen Kelch gekauft und eingeschmolzen hatte. Im 
Wiederholungsfalle war ihm auf Grund des bestehenden Verbots 
ernstliche Strafe in Aussicht gestellt, auch blieb er haftbar gegen- 
über allenfallsigen Schadenersatzansprüchen. Auch in Strassburg 
finden wir das Verbot, gestohlene Waren zu kaufen 2 ). 

Es handelte sich hier nicht nur darum, dass man der Hehlerei 
einen Riegel vorschieben wollte, sondern es sollte dem unter der 
Hand schwunghaft betriebenen Silberaufkauf ein Ziel gesetzt werden. 
Derselbe war ja durchaus nicht unbedenklich bezüglich der Herkunft 
der Waren ; dann handelte es sich um die Deckung des heimischen 
Silberbedarfs zur Münzherstellung. 

d) Bekämpfung der unberechtigten Konkurrenz. 
Während wir das Handwerk bestrebt sehen, sich innerlich zu 
kräftigen und zu heben, damit es imstande wäre, allen Anforde- 
rungen gerecht zu werden und das von den Vorfahren übertragene 
Erbe eines hohen Ruhmes und grossen Ansehens getreulich zu 
wahren, sucht es anderseits sich den Arbeitsmarkt möglichst un- 
geschmälert zu erhalten und die Konkurrenz Nichtberechtigter zu 
unterdrücken. Darum war jedem, sei es Meister oder Geselle, 
verboten, die Stimpler oder Störer zu fördern durch Arbeit oder 
Leihung des Werkzeugs (Art. 17); auch solchen sollte keine Arbeit 
stückweise übertragen werden, die zwar das Handwerk erlernt, aber 
die Meisterrechte noch nicht erlangt hatten (Art. 20). Aus gleichem 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 7. 

2) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 91. Ordnung von 1534, Art. 49. 



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— 54 — 

Grunde war wohl auch die Verwendung eines Kupferschmieds unter- 
sagt (Art. 18). 

S 5- 
Die Leitung des Handwerks. 

Die Leitung des Handwerks lag in den Händen der Geschau- 
meister, welche also zugleich die Vorgeher waren; ihnen waren 
4 Meister beigeordnet mit der Pflicht, die Geschaumeister zu unter- 
stützen. In Strassburg stunden der Meister und das Gericht an 
der Spitze des Handwerks, während für die Geschau 3 Meister auf- 
gestellt waren *). 

Daselbst mussten Vorstandschaft und Geschau getrennt sein, 
da die Goldschmiede eine Zunft bildeten, welche in den städti- 
schen Organismus eingegliedert war mit festbestimmten Rechten 
und Pflichten. 

Das Augsburger Goldschmiedehandwerk nahm eine wesentlich 
andere Stellung ein. Da es im Verfassungsleben der Stadt keine 
Rolle spielte, konnte es um so grössere Sorgfalt auf die techni- 
sche Entwickelung des Handwerks verwenden. Darum waren die 
Geschaumeister auch die wichtigsten Personen im Handwerke. 

Sie hatten das Recht, zu jeder Zeit von Laden zu Laden zu 
gehn und alle Werkarbeit von Gold oder Silber zu probieren. Sie 
hatten solche zu zerschlagen, wenn sie nicht der Ordnung gemäss 
befunden wurde (Art. 1). Welcher Goldschmied sich der Geschau 
widersetzte, verfiel in eine Strafe von 1 Mark Silber zugunsten der 
Handwerkskasse. Die Verwaltung derselben oblag auch den Ge- 
schaumeistern. Auf Verlangen des Handwerks oder bei der Über- 
gabe des Amtes an den Nachfolger mussten sie Rechnung ab- 
legen (Art. 2). 

Sie hatten weiter nach Art. 3 die Macht, alle und jede Irrung 
oder Streitsache zwischen Meistern, Gesellen und Lehrjungen vor 
ihr Forum zu ziehen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. 
Sie bildeten also ein gewerbliches Schiedsgericht, welchem der 
Rat unbeschadet des Rechtes der Oberaufsicht behördliche Rechte 



1) Dr. Meyer, „Die Str. G.", S. 82. 177. 197. 



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— 55 — 

zugestand, da er dadurch von einer Reihe zeitraubender, kleinlicher 
Arbeiten entbunden wurde. 

Die Wahl der Vorstandschaft war vom ganzen Handwerke am 
24. Juni vorzunehmen, eine bemerkenswerte Änderung gegenüber 
der Bestimmung von 1445 (s. IL Teil, 3), nach welcher das Hand- 
werk mehrere Meister als Geschauer vorschlug, während der Rat 
zwei von ihnen mit dem Amte betraute und in Gelübde nahm. 

S 6. 
Die Goldschmiedeordnung von 1545 1 ). 

Schon im Jahre 1535 wurde Art. 7 der Ordnung von 1529 
dahin abgeändert, dass alle Arbeiten, die über 3 Lot schwer waren, 
der Geschau unterbreitet werden mussten, desgleichen kleinere Ar- 
beiten, die zusammengehörten und im Gesamtgewicht 3 Lot über- 
stiegen, wie ein halbes oder ein ganzes Dutzend Messerbeschläge, 
silberne Scheiden, Nadelbein und anderes mehr. Zugleich wurde 
die dem Geschaumeister zustehende Gebühr festgestellt, über wel- 
chen Punkt die Ordnung von 1529 nichts enthielt. Er konnte von 
jedem Stück, das über 6 Lot wog, 1 Pfennig beanspruchen, ebenso- 
viel von zusammengehörenden Stücken wie Gürtel, Silberscheide, 
Messer, Nadelbeine u. s. w., wenn sie schwerer als 6 Lot waren. 
Leichtere Arbeiten blieben gebührenfrei. 

Zu einem wirklichen Übelstande war es geworden, dass viele 
Gesellen ohne Wissen und Erlaubnis ihrer Meister den Uhrmachern 
und Messerschmieden arbeiteten. Nicht nur dass dadurch kleinen 
Meistern eine nicht unbedeutende Arbeitsgelegenheit entzogen wurde, 
schlimmer war es, dass durch solche Nebenbeschäftigung die Pflicht 
gegenüber dem eigenen Meister vernachlässigt wurde. Sie Hessen 
ihn im Stiche, wann er ihrer am notwendigsten bedurfte, oder sie 
benützten die Nachtzeit und waren dann am folgenden Tage un- 
fähig zu arbeiten. 

So wurde denn 1535 den Goldschmiedegesellen verboten, ohne 
Erlaubnis ihres Meisters den Uhrmachern und Messerschmieden aus- 
zuhelfen. Angenehm klingt die Mahnung, dass den fleissigen und 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 12. 



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- 56 - 

ordentlichen Gesellen nicht verwehrt werden solle, sich einen Zehr- 
pfennig zu verdienen. Solche Vergünstigung- konnte ihnen wieder 
entzogen werden, wenn sie sich derselben unwürdig erwiesen. 

Fremde Gesellen, die sich zu Uhrmachern verdingten, durften 
von Goldschmieden nicht mehr in Arbeit genommen werden. 

Um jedoch eine Schädigung der Uhrmacher und Messer- 
schmiede hintanzuhalten, war den Goldschmieden auferlegt, deren 
Arbeitsaufträge zur Zufriedenheit zu erledigen. 

Jedenfalls haben wir hier den Abschluss eines heftigen Streits 
zwischen diesen Gewerben vor uns, der zugunsten der Goldschmiede 
entschieden worden war. 

1543 erklärte das Handwerk, dass die Meister, welche keinen 
offenen Laden hatten, also ihr Handwerk nicht ausübten, nicht ver- 
pflichtet sein sollten, zu den Versammlungen des Handwerks auf 
die Münze zu kommen. 

Ob ausser der Jahresversammlung — bei welcher Gelegenheit 
die Geschaumeister und Beigeordneten gewählt wurden und die 
Ordnung zur Verlesung kam — noch weitere regelmässige Ver- 
sammlungen des ganzen Handwerks stattfanden, ist nirgends gesagt; 
wohl aber geht aus den Goldschmiedeakten hervor, dass das Hand- 
werk bei besonderen Anlässen zusammengerufen und um seine An- 
sicht gefragt wurde. 

Die Ordnung von 1545, die sich als eine Ergänzung der Ord- 
nung von 1529 darstellt, nahm die Bestimmungen von 1535 und 
1543 auf und fügte ihnen zwei weitere bei. Die erste betraf die 
Geschau des Geflinders *). Die Goldschmiede hatten den Antrag 
gestellt, nachdem vielfach Geflinder aus Kupfer in den Handel ge- 
bracht worden war, dass zur Verfertigung desselben nur die Gold- 
schmiede berechtigt sein sollten. Dies wurde seitens des Rates 
nicht bewilligt. Wahrscheinlich hatten ihn hiezu die Mitteilungen 
über die diesbezüglichen Verhältnisse in Nürnberg und Ulm be- 
stimmt, wohin am 9. Juli 1545 eine Anfrage gerichtet worden war. 

l) Es findet sich nirgends eine Andeutung, welche Goldschmiedearbeit mit Ge- 
flinder bezeichnet ist. Jedenfalls ist damjt Geschmeide von geringem Werte gemeint, 
das sich lebhaften Absatzes erfreute; vielleicht fallen auch kleinere Filigranschmuck- 
sachen unter diesen Begriff. 



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— 57 — 

Die Antwort ist zwar nicht mehr vorhanden; aber da die Nürn- 
berger Goldschmiedeordnung von 1541 *) bezüglich des Geflinders 
nichts enthält, so war die Anfertigung desselben augenscheinlich 
freigegeben. 

Der Augsburger Rat kam den Goldschmieden insoferne ent- 
gegen, als er das Geflinder der Geschau unterwarf. Halbfertig 
musste es den Geschaumeistern gebracht werden; auch sollten 
diese zu den Geflindermachern gehen wie zu den Goldschmieden. 
Damit war ein Verhältnis geschaffen, das geradezu einzig in seiner 
Art dastund. Freie Arbeiter waren mit ihren Arbeiten den Pflichten 
eines in sich fest organisierten Handwerks unterworfen. Lag darin 
nicht der Keim zu Ansprüchen der Geflindermacher auf die Rechte 
des Handwerks ? War eine genaue Überwachung der Arbeiter mög- 
lich, die nicht an die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Gold- 
schmiede gebunden waren ? Wurden die Flindermacher durch Aus- 
führung obiger Anordnung von den Geschaumeistern nicht als ihres- 
gleichen anerkannt? 

Diese Fragen finden ihre Beantwortung durch Bestimmungen 
späterer Zeit. Sie lassen jetzt schon vermuten, dass die Angelegen- 
heit noch nicht endgültig geregelt ist. 

Der letzte Punkt der Ordnung von 1545 bringt eine eingehende 
und man darf sagen notwendige Ergänzung zu Art. XV der Ord- 
nung von 1529. Während in diesem nur ein Verschulden des 
Meisters gegenüber dem Lehrjungen angenommen ist, wird nun 
auch der Fall in Erwägung gezogen, dass der Meister den Jimgen 
seines unfleissigen und sträflichen Verhaltens wegen nicht mehr 
behalten wolle. Nach den früheren Bestimmungen stünde dem 
Jungen nichts im Wege, bei einem andern Meister einzutreten, wäh- 
rend der Meister ohne Lehrjungen sein müsste. Die Gefahr lag 
nahe, dass die geschickten Lehrjungen, wann sie eben für den 
Meister von Vorteil gewesen wären, ihre Zeit nicht mehr aushielten. 
Diesen Übelstand zu beseitigen, sollten die ohne des Meisters Schuld 
entlaufenen Lehrjungen 2 Jahre lang nicht mehr eingestellt werden. 



1) Kreisarchiv Nürnberg, Nr. 452, Fol. 130 ff. : „Aller Hanndtwerck Ordennung 
vnd Gesetze." 



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- 58 - 

Wenn jedoch nachgewiesen werden konnte, dass der Meister den 
Jungen mit Essen, Trinken und Unterrichten nicht ordentlich ge- 
halten hatte, so behielt sich die Leitung des Handwerks die Ent- 
scheidung vor. In letzter Instanz konnte in solchem Falle der Rat 
angerufen werden. 

Der Erlass dieser Ordnung von 1545 fällt in eine politisch 
sehr bewegte Zeit, in deren Verlauf dem Zunftregimente ein plötz- 
liches Ende bereitet wurde. 

Noch stand Augsburg auf dem Gipfel seiner Macht, auf wel- 
chen es durch die Thatkraft und Rührigkeit seiner Bürger erhoben 
worden war. Seine Freundschaft und noch mehr sein Geld wurde 
von allen Seiten umworben und gesucht. Allein es fehlte auch 
nicht an Kämpfen aller Art. Zu den nie versiegenden Zwistigkeiten 
mit Bayern und anderen Territorien kamen mancherlei innere Un- 
ruhen. Die Patrizier hatten sich noch nicht mit dem Zustande der 
Dinge ausgesöhnt, zumal wenige Jahrzehnte verflossen waren, seit 
der zünftlerische Bürgermeister Schwarz die Rechte der Zünfte auf 
Kosten der Geschlechter auszudehnen gewusst hatte. Dazu kam, 
dass die Zünfte die reformatorischen Bestrebungen auf kirchlichem 
Gebiete energisch förderten, wodurch die Zahl der Gegner inner- 
halb und ausserhalb der Mauern Augsburgs sich beträchtlich ver- 
mehrte. 

So häufte sich der Zündstoff, den ein einziger Funken in Brand 
setzen konnte. Dieser Augenblick sollte nur zu bald kommen. 
Die Flammen vernichteten das Werk mehrerer Jahrhunderte. 

Ehe ich jedoch dazu übergehe, die Umwälzungen des Jahres 
1548 zu skizzieren, möge kurz der Goldschmiedekapelle gedacht 
werden, deren Stiftung ein Kind der Zunftzeit ist. 



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Fünftes Kapitel. 
Die Goldschmiedekapelle '). 



Die Goldschmiedekapelle, in spätgotischem Stile erbaut, ist 
an die nördliche Langseite der protestantischen Kirche zu St. Anna 
in Augsburg angebaut. Ein zierliches Türmchen, von vier spitzen 
Aufsätzen flankiert, krönt dieselbe. Ihr früherer Name „Hirns 
Kapelle" erinnerte an den Stifter Conrad Hirn den Kramer und 
seine Frau Afra. Die Stiftungsurkunde, deren Copie sich im städti- 
schen Archive befindet, ist vom 27. Oktober 1420 datiert; im 
Originale ist dagegen die Entgegennahme der Stiftung durch den 
Carmeliterprior Brümster vorhanden. Solche fand am 1. Oktober 
1420, im Pestjahre Augsburgs, statt. 

Nach dem Tode ihres Mannes bereicherte und vergrösserte 
Afra Hirn die Stiftung und setzte die Meister des Handwerks der 
Goldschmiede zu Pflegern ihres Geschäfts ein. Was sie dazu be- 
wogen hat, ist unbekannt. Vielleicht war sie eines Goldschmieds 
Tochter, oder sie Hess sich von dem Münzmeister Basinger be- 
stimmen, dessen treue Dienste sie rühmt bei Gelegenheit eines 
Legates, das sie ihm in ihrem Testamente aussetzt. 

Die Kapelle enthielt 2 Altäre. Der eine war St. Helena und 
St. Jakob geweiht, dem Schutzpatron der Wallfahrer, besonders 



l) Beiträge zu der Geschichte des Carmeliterklosters und der Kirche zu St Anna 
in Augsburg von Dr. E. Schott in der Zeitschrift des histor. Vereins für Schw. u. N., 
6. Jahrg., Heft 1. — Die Goldschmiedskapelle in Augsburg und die darin aufgefun- 
denen und restaurierten Wandmalereien von Fr. Drechsel in der Zeitschrift des histor. 
Vereins für Schw. u. N., 19. Jahrg. 



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— 6o - 

derer, welche nach Rom, Compostella und anderen heiligen Orten 
eine Wallfahrt unternahmen. Ihm zu Ehren stifteten Conrad und 
Afra Hirn 1426 das Pilgramhaus, welche Stiftung jedoch erst 1440 
ins Leben getreten zu sein scheint. 

Der andere Altar war dem Schutzpatron des Goldschmiede- 
handwerks, St. Eloys, geweiht laut der Urkunde vom 1. Februar 
1429 *). Es ist dies begreiflich, nachdem durch dieselbe die Gold- 
schmiede als Pfleger des Hirnschen Geschäfts eingesetzt wurden, 
wofür der Münzmeister und die Geschaumeister jährlich einen rhei- 
nischen Gulden zu beanspruchen hatten. Dass der heil. Eligius 
überall als Schutzpatron der Goldschmiede verehrt wurde 2 ) , hat 
darin seinen Grund, dass Eligius — 588 zu Catalac in Limoges ge- 
boren — die Goldschmiedekunst erlernt hatte und auch noch aus- 
übte, als ihm die bischöfliche Würde verliehen worden war. Darum 
wird er auch dargestellt im bischöflichen Habit mit einem Becher 
in der einen und einem Hammer in der andern Hand. So war er 
bis zum Jahre 1888 am Hause F 165 zu Augsburg dargestellt, 
welches Haus nach den Häuserakten, soweit solche noch vorhanden 
sind, in der Reihe der Besitzer 4 Goldschmiede aufweist, nämlich 
Jäger Elias, der 1685 das Anwesen erwarb, Sahler Dominikus, der 
es 1701 erwarb, Lang Franz Thadäus, der 1720 und Bauer Georg 
Ignaz, der 1783 als Besitzer auftritt. In gleicher Weise war Eligius 
in einem Fenster der Goldschmiedestube 3 ) abgebildet mit der Unter- 
schrift: ,,Ich hab Gott geförcht und nicht das Gold vor meine 
Stärk und nicht zum lautern Gold gesagt, du bist mein Trost." 

Am St. Eloystage wurde an dem ihm geweihten Altare ein 
Amt gelesen. Zu den von Afra Hirn nach dem Tode ihres Mannes 
1429 gestifteten Jahrestagen musste der Handwerksdiener die Meister 
des Handwerks einladen. Er erhielt dafür jährlich 15 Pfennig, wüh- 



1) Schott, S. 113. 

2) Baltische Monatsschrift, Bd. XXXV, Heft 1: „Aus dem Leben des Rigaer 
Goldschmiedeamtes" von Prof. Dr. W. Stieda, S 26. 

3) Kurze Anzeige und Erläuterung der Monumente und Denk-Mahle, welche auf 
der Goldschmide Stube in Augsburg anzutreffen, zum guten Andenken, mit Genehm- 
haltung der Herren Vorgesetzten verfasset und mitgetheilet von Ph. J. Jäger 1740, 
Stadtbibliothek. 



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— 6i — 

rend an die Teilnehmer des Gottesdienstes, Mann und Frauen, jung- 
und alt, eine Verteilung aus den Mitteln der Stiftung stattfand. Nur 
nebenbei sei bemerkt, dass Afra Hirn ihren wohlthätigen Sinn noch 
durch eine Reihe anderer Stiftungen bekundete. Den Goldschmie- 
den stund die Kapelle auch zu Trauergottesdiensten für ihre An- 
gehörigen am 7. und 30. nach einem Sterbefalle zur Verfügung. 

Im Chore der Kapelle hatten 1425 die Stifter ihr Grabmal er- 
richten lassen, einen 75 cm hohen und mit einer 247 cm langen 
und 126 cm breiten Platte von Salzburger Marmor bedeckten Sar- 
kophag. Auf dieser Platte sind in vortrefflicher erhabener Arbeit 
zu Füssen der heil. Helena und des heil. Jakobus knieend Conrad 
und Afra Hirn. Die Umschrift lautet: ,,hie leit chonrat hiren und 
afra sein husfra Stifter der kapellen die bard vollpracht am nechsten 
suntag vor pfingsten MCCCCXXV jar" (20. Mai 1425). Zu Häupten 
der grösseren Figuren finden sich die Aufschriften: ,,s. elena. s. iaco- 
bus." In den Ecken sind die Wappen der Stifter angebracht, des- 
gleichen zu ihren Füssen, wie auch an der Decke des Gewölbes. Die 
Längsseiten des Grabmals sind gleichfalls mit Skulpturen geschmückt, 
die aber zum Teil bis zur Unkenntlichkeit verwittert sind. 

Mit der Herstellung dieses Grabmals war die Kapelle voll- 
endet. Conrad Hirn starb in den unmittelbar darauffolgenden Jahren, 
seine Ehefrau zwischen dem 16. August 1437 un d dem l 3- April 
1438 *). Da heute noch der Jahrestag für Conrad und Afra Hirn 
am 14. Februar in der Domkirche gefeiert wird, so könnte dies 
der Todestag der Stifterin sein. 

1496 legten die Goldschmiede ein Grab für ihre Handwerks- 
genossen in der Kapelle an. Dasselbe ist durch einen in den 
Boden eingelassenen Stein mit einer metallenen Scheibe bezeichnet, 
welche das Zeichen des Handwerks, einen Kelch, mit der Um- 
schrift trägt: „Das Handwerk der Goldschmiede 1496." 

Der stiftungsgemässe Gottesdienst wurde bis zum Jahre 1534 
in der Kapelle gefeiert. Als sich in genanntem Jahre der Convent 
der Frauenbrüder vollständig auflöste, hörte der Gottesdienst in 
der Kapelle auf. 



1) Schott, S. 78. 



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— 62 — 

Damit wurde jedoch keineswegs das Eigentumsrecht der Gold- 
schmiede an der Stiftung* angetastet. Dies geht aus einer Quittung 
hervor 1 ), welche am i. August 1575 Wendel Miller und Christoph 
Zorer als verordnete Vorgeher eines ehrbaren Handwerks der Gold- 
schmiede und als Pfleger der Hirnschen Stiftung über 100 Gulden 
ausstellten. Diese waren von den Kirchenpröpsten von St. Anna 
für einige der Kapelle gehörige Begräbnisse eingenommen worden. 
Wegen dieses unleugbaren Übergriffs wandten sich die Goldschmiede 
beschwerend an die Herren Stadtpfleger. Es kam ein Vergleich 
zustande, dass genannte Summe den Goldschmieden übergeben 
werde ; dafür sollten die Begräbnisse samt deren an der Aussenseite 
der Kapellenmauer angebrachten Epitaphien unverändert bleiben, 
„aber sonst derselben Capellen vnd Stiftung in all annder Weeg, an 
Iren Rechten vnd gerech tigkeiten ohne nachtail vnd vnuergriffen". 
Am 12. September 1580 *) erteilten die Pfleger der Kapelle, Tho- 
bias Thoman und Abraham Lotter die Erlaubnis, zum Gebrauch 
der Kapelle für den evangelischen Gottesdienst eine Verbindungs- 
thüre in den Chor durchzubrechen gegen Ausstellung eines Rever- 
ses, worin der Rat der Stadt unter Beschreibung der Kapelle die 
Überlassung derselben bestätigt und verspricht, sie auf Verlangen 
zurückzugeben und in den früheren Stand zu setzen. 

Die Rückgabe erfolgte 163 1 nach Durchführung des Restitu- 
tionsedikts. 1649 hörte mit dem Vollzuge des Westfälischen Frie- 
dens der katholische Gottesdienst wieder auf. Die Kapelle wurde 
von der Zeit an für den Gottesdienst nicht mehr benützt. Ihr 
Inneres machte bis zum Jahre 1889 einen traurigen Eindruck. Die 
kirchliche Ausstattung war im Laufe der Zeit verschwunden. Nahe- 
zu 2 Jahrhunderte ruhten hier in einem zinnernen Sarge auf höl- 
zernem Gestelle die Gebeine des am 20. November 1632 hier ver- 
storbenen jungen Pfalzgrafen Johann Friedrich. In den letzten 
Jahrzehnten war im vorderen Teile nur das Grabmal der Stifter zu 
sehen, während der rückwärtige, durch einen Holzverschlag ab- 
getrennte Teil zur Aufbewahrung der Akten der protestantischen 



1) A.-A., Herwartische Urkundensammlung, Supp. III. 

2) Ebendaselbst 1580 c. 



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- 63 - 

Kirchenpflege und des sogenannten Wesenarchives diente. Nichts- 
destoweniger war und blieb das Gebäude Stiftungseigentum. Die 
Pfleger desselben wollten, wie es scheint, zuzeiten recht auffällig 
dokumentieren, dass die Kapelle nicht zu der evangelischen Kirche 
gehöre. Am 23. August 1749 l ) beschwerten sich die katholischen 
Vorgeher und Geschwornen Fr. Chr. Möderle und Fr. Thad. Lang, 
dass die Augsburger Konfessionsverwandten bei der Renovierung der 
Annakirche das Dach der Goldschmiedekapelle beschädigt hätten, 
so dass man nicht einmal das Zehentgetreide aufschütten könne, 
auch sei die Kapelle in der gleichen Farbe wie die Kirche her- 
untergeputzt worden, wovon sie nachteilige Konsequenzen befürch- 
teten. Die Zechpfleger von St. Anna legten Verwahrung dagegen 
ein, dass durch einen dunklen Anstrich der Kapelle der Eindruck 
der Annakirche gestört werde, zumal sie durchaus nicht beabsich- 
tigten, sich ein Recht auf die Kapelle anzumassen. Dieser Streit 
dauerte noch bis an das Ende des Jahres 1750. Ich habe jedoch 
nicht finden können, ob die helle oder dunkle Farbe den Sieg 
davontrug. 

Mit Genehmigung des bischöflichen Ordinariats Augsburg vom 
29. Februar 1888 und der königlichen Regierung von Schwaben und 
Neuburg vom 4. und 31. Oktober 1889 wurde nach notariellem Ver- 
trage vom 6. November 1889 die Goldschmiedekapelle PI. Nr. 865^- 
Haus-Nr. 226 Ltr. D an die protestantische Kirchenverwaltung St. 
Anna in Augsburg um den Kaufschilling von 4000 Mark verkauft 
und das in der Kapelle befindliche Grabmal der Stifter Conrad und 
Afra Hirn in die Domkirche dahier transferiert. 

Bei dem nunmehr vorgenommenen Umbau der Kapelle fand 
man unter der starken Tünche auf dem marmorharten Grunde Bil- 
der, welche der Historienmaler Leopold Weinmayer von München 
für Temperamalereien aus der Zeit der Kölner Schule erklärte, 
spätestens 1420 gemalt. Er übernahm die Wiederauffrischung mit 
einfacher Tempera, wobei allerdings bei einigen grösseren Schäden 
das Fehlende im Stile des Ganzen eingemalt werden musste, eine 
Aufgabe, die in geradezu vorzüglicher Weise gelöst wurde. 



l) A.-A., Katholisches Wesensarchiv, J 23, 3. 



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- 64 - 

Das Stiftungsvermögen betrug nach Seida 1. c. 757 im Jahre 
1550 19300 Gulden. Manche Verluste mögen im Laufe der Zeit 
die Stiftung betroffen haben, so dass deren Vermögen, wie aus 
einer an den Rat gerichteten Denkschrift l ) der Vorgeher Hans Eber- 
lin und Hieronymus Seiler hervorgeht, im Jahre 1627 9000 Gulden 
rhein. betrug, deren Ertrag „vornehmlich ad pias causas, als in 
den Spital zum heiligen Geist, das Pilgram- und Findelhaus, wie 
auch zu anderer Unterhaltung der haus- und anderen armen Leuten 
um Gotteswillen angewendet und ausgegeben wurde". 

Der Gesamtwert des Kapitals betrug 1879 24000 Mark, gegen- 
wärtig etwa 29000 Mark, deren Zinsen ausser für die gestifteten 
Jahrtage zu einem Almosen für dürftige Angehörige des Handwerks 
Verwendung finden. Die Verteilung erfolgt am Tage des Jahres- 
gottesdienstes. 



1) Schott, S. 81. 



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Sechstes Kapitel. 

Die Bedeutung des Augsburger Goldschmiedehand- 
werks. 



$. i. 
Die Meisterzahl. 

Wie bedeutend das Augsburger Goldschmiedehandwerk in 
früheren Zeiten gewesen, möge zunächst aus einigen Angaben über 
die Zahl der Meister hervorgehen. Die ältesten urkundlich nach- 
weisbaren Namen von Augsburger Goldschmieden finden sich im 
Bürgerbuch l ) ; doch ist deren Zahl ausserordentlich gering, soweit 
sie ausdrücklich als Goldschmiede bezeichnet sind: 

nämlich S. 27 Chvnrad goltsmit 13 10 

S. 89 u. 100 Magister Otto Aurifaber. . 1334 u. 1338 

S. 102 H. Hollo, Aurifaber 1338 

S. 123 C. Riederer, aurifaber 1343 

S. 163 u. 177 Hans goltsmid riederer . . 1349 u. 1353 
S. 206 C. Pütinger aurifaber .... 1366 
S. 218 Kunlin und Aukirch aurifabri . . 1369 

S. 223 Ott Kraft aurifaber 1370 

Cristoffe Westhouer aurifaber . . „ 
S. 227 Kunlin und Claus aurifabri . . 1373 

S. 239 Chunrad aurifaber fr. offelin . . . 1379. 
Dieses Verzeichnis kann auf Vollständigkeit keinen Anspruch 
machen, was z. B. schon aus der Thatsache hervorgeht, dass zwei 



1) A.A. Schätze Nr. 74. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



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— 66 — 

Namen fehlen, die im Steuerbuche von 1346 zu finden sind. Da- 
selbst heisst es Bl. io b , It. C. aurifaber, 
Bl. I2 b , Holler Goltsmid. 
Zotman Goltsmid. 
Aus dem Jahre 1347 datiert die Einrichtung, dass die Namen 
und Wappen der hier verstorbenen Goldschmiede auf einer Tafel 
verzeichnet wurden, welche auf der Goldschmiedestube hing*. Jetzt 
sind die Tafeln, sieben an der Zahl, im Treppenhause des Maxi- 
miliansmuseums aufbewahrt 1 ). Die älteste Tafel enthält 168 Namen 
und Wappen ohne das Sterbejahr. Darauf soll nach einer Notiz 
in dem Goldschmiedeverzeichnisse, welches in der Augsburger Stadt- 
bibliothek vorhanden ist und aus dem Jahre 1768 stammt, eine 
Tafel mit 188 Namen gefolgt sein, die aber angeblich 1700 verloren 
ging. Auf den folgenden Tafeln ist neben dem Namen das Sterbe- 
jahr eingetragen. Sie enthalten bis Ende des Jahres 1795 nicht 
weniger als 1350 Namen. Nun ist aber nicht zu übersehen, dass 
ausser diesen noch eine ganze Reihe von Goldschmieden hier ge- 
lebt hat, die aus irgendwelchen Gründen von hier fortzogen. So 
hat besonders nach den Steuerbüchern von den Jahren 1601 — 1633 
eine grössere Zahl von Goldschmieden ihr Bürger- und Meisterrecht 
aufgegeben. 

1529 waren 56 Meister hier, 

1555 finden wir schon 63 Meister verzeichnet, 

1571 dagegen 90 Meister, 

1573 klagten die Vorgeher über Übersetzung des Handwerks, 

da über 130 Meister vorhanden wären; 
1577 wird von 160 Meistern berichtet; 
1588 ist deren Zahl auf 170 gestiegen, 

1594 sind 200 Meister angegeben, ausserdem 300 Augs- 
burger Gesellen auf der Wanderschaft, 24 fremde Ge- 
sellen, die sich haben einschreiben lassen, ferner 100 
Gesellen und 100 Lchrknaben, also in Summa ein Hand- 
werk von 724 Personen. 
Im Musterbuche von 161 5 stehen 185 Meister, in der Be- 



l) Siehe II. Teil, Urkunde 34. 



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auf dem Rathause verlesen, 
von da an ging es abwärts. 



- 6 7 - 

Schreibung* der Stadt von 1619 neben 186 Meistern 8 Söhne und 
108 Gesellen. 

1646 waren es 137 Goldschmiede, 

1661 „ „ 160 

1696 „ „ 190 „ ,,so das Handwerk trieben", 

1709 „ „ 203 

1722 „ „ 252 

1736 wurden 260 

1740 sogar 275 Meister 

1766 sind es noch 201 Goldschmiede, 

I7 6 9 » » „ 185 

1794 » » „ I30 

1799 » » » 126 

1801 „ „ „ 121 

1802 „ „ „ 119 

Diese Zahlen gewinnen besondere Bedeutung im Zusammen- 
halte mit den geschichtlichen Ereignissen, in welchen Augsburg 
eine mehr oder weniger bedeutsame Rolle spielte, und die das ge- 
werbliche Leben hemmend oder fördernd beeinflussten. 

Im Schmalkaldischen Bündnisse nahm Augsburg eine führende 
Stelle ein, da seine Kapitalkraft demselben eine feste Grundlage 
bot. Daher traf aber auch nach der Schlacht bei Mühlberg der 
ganze Zorn des Siegers die unglückliche Stadt; ,, damit man", wie 
Alba zu Anton Fugger sagte, „weil Augsburg die weitberühmteste 
Stadt der Nation ist, in Frankreich und in England, in Italien und 
in Ungarn, in Polen und in der Türkei davon müsse sagen hören 
und es erschalle, wie Ir. Mt. diese Stadt mit Gewalt unter sich ge- 
bracht hat". Abgesehen zunächst von der Änderung des Stadt- 
regiments — wovon bei späterer Gelegenheit noch die Rede sein 
wird — kam dieser Feldzug die Stadt auf 1 200000 Gulden, manche 
sagen sogar 3 Mill. Gulden, d. i. über 15 Mill. Mark 1 ), so dass 
wir es begreiflich finden, wenn aus dem Jahre 1553 gemeldet wird, 
dass die Stadt, die sonst in der Lage war, überallhin Geld zu leihen, 
nun fast gar keinen Vorrat bei dem gemeinen Wesen hatte, dass 



1) P. v. Stetten I, S. 405. 



5* 



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— 68 — " 

die jährlichen Einkünfte kaum zur Bestreitung der täglichen grossen 
Ausgaben reichten und eine Anleihe bei einigen reichen Bürgern 
von der Geschlechter- und Kaufleute-Stuben aufgenommen werden 
musste. Und doch sehen wir in dieser Zeit ein rasches Anwachsen 
der Zahl der Goldschmiedemeister, ein Beweis, dass die Energie des 
Handels- und Gewerbestandes nicht gelähmt war. 

Die Zahl der Goldschmiede nahm auch dann noch zu, als 
die niederländischen Unruhen und die Ausstände in Frankreich 
und Spanien dem Augsburger Handel tiefe Wunden schlugen und 
die gedrückte Geschäftslage sich durch eine Reihe grosser Falli- 
mente bekundete. Der spanische Staatsbankerott von 1557 und 
die allgemeine europäische Kreditkrisis von 1557 — 1562 schädigte 
die bedeutenden Firmen der Fugger und Welsen schwer und brachte 
geachteten Häusern wie Rem, Herbrot, Kraffter, Zangmeister, Meu- 
ting und Paumgartner den Untergang. 1572 fallierte Georg Neu- 
mayer mit 200 ocx) Gulden Passiva, 1574 das Geschäftshaus Mann- 
lich mit 307554 Gulden 1 ), Herwart, Hieronymus Seiler und Seb. 
Neidhart folgten. 1580 machte sich Konrad Roth, Begründer der 
ersten Zuckerraffinerei Deutschlands mit 400000 Gulden Schulden 
aus dem Staube. Von 1580 bis 1639 fallierten 53 Firmen, darunter 
die Welser und Fugger, so dass ein Chronist jener Zeit (Thelot) 
jammert: ,,Aus dem schönen vor diesem verm.elten Augsburg ist 
ein betrübtes, leidiges und armes Augsburg geworden." 

Selbst die unaussprechlichen Leiden des 30JaNj;igen Krieges, 
von denen Augsburg nicht zum wenigsten betroffen wVde, wirkten 
nicht derart hemmend auf das Handwerk, dass demselben ein 
Wiedererstarken unmöglich geworden wäre. Solches ist\yi e l menr 
schon gegen das Ende des Kriegs unverkennbar wahrzuS£ nmen - 
Erst von der Mitte des 18. Jahrhunderts an nimmt die ZaW der 
Meister beständig ab, damit auch äusserlich den inneren ]\|eder- 
gang des Gewerbes anzeigend; dessen Ursache ist ausser ir) der 
wachsenden Konkurrenz des Kunsthandwerks am Sitze der Larf^es- 
herren nach einem Briefe Joh. Friedr. Gullmanns vom 7. März 17?* 5 2 ) 

1) Dr. Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger I, S. 224. 

2) A. Stadtbibliothek, Stetten, varia. j 



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Gock 



- 69 - 

darin zu suchen, „dass auf keine Veränderung-, neue Invention und 
niedliche Arbeit Fleiss verwendet wird, weshalb sich auch auf die 
beste Kunst der Goldschmiede d. i. getriebene Arbeit, geschmack- 
volle Invention und exakte Reinlichkeit, gute Zeichnung und rich- 
tige Proportion dermalen wenige qualifizieren." 

Über den äusseren Grund der langen Blüteperiode des Augs- 
burger Goldschmiedehandwerks, den Verbrauch an Edelmetall- 
geräten durch die Kirche, durch das bürgerliche Haus und durch 
die Höfe, sollen die folgenden Abschnitte berichten. 

S 2. 

Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Kirche. 

Mit der wachsenden Bedeutung und Macht der Augsburger 
Bischöfe und der Augsburger Kirche stand eine immer grösser 
werdende Prachtentfaltung im engsten Zusammenhange. Man wen- 
dete eben alle Liebe der Ausschmückung des Gottesdienstes und 
des Gotteshauses zu. 

Von dem Reichtum der sich allmählich anhäufenden Kirchen- 
schätze geben einzelne noch vorhandene Inventarien beredtes 
Zeugnis l u - 2 ). Im II. Teile möge ein Inventar der Domkirche vom 
Jahre 1582 folgen, soweit es sich um silberne, goldene oder ver- 
goldete Geräte und Gefässe handelt. Dieses Inventar ist ausser- 
ordentlich lehrreich, da es uns erkennen lässt, in welch mannig- 
faltiger Weise die Dienste der Goldschmiede seitens der Kirche 
in Anspruch genommen wurden. Hohe Anforderungen wurden 
an das künstlerische Können gestellt. Lag darin nicht ein gewal- 
tiger Antrieb zur Vervollkommnung, zu neuen „Inventionen", zu 
einem rührigen Wettbewerb? In erster Linie boten die Reliquien- 
behälter Gelegenheit zur Entwickelung eines wunderbaren Formen- 
reichtums 3u - 4 ). Sie treten uns entgegen in der Gestalt der Heiligen 



l) Siehe Inventare des Klosters Niederschönefeld in Steicheles Archiv des Bis- 
tums Augsburg I, S. 303 u. f. ; Inventare des Klosters Wessobrunn im Oberbayerischen 
Archiv Bd. XLVIII, Heft 2, S. 476—489. — 2) Siehe II. Teil, Urkunden. 

3) Die in den Anmerkungen bezeichneten Kirchenschätze stammen aus hiesigen 
Kirchen und konnten in der „Schwäbischen kunsthistorischen Ausstellung" 1886 be- 
wundert werden. — 4) Kat. d. Schw. Ausst., Nr. 1305. 



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— 70 — 

oder als deren Brustbild, vielleicht gar als Arm gebildet, ferner in 
der Form von Truhen und Türmen. 

Viele Reliquien wurden auch in den Monstranzen aufbewahrt. 
Dass diesen ganz besondere Sorgfalt zugewendet wurde, ist begreif- 
lich, da diese Kirchengeräte ja den Zweck haben, den Leib des 
Herrn dem gläubigen Volke zur Anschauung zu bieten. Dazu war 
nur das kostbarste Gefäss würdig genug. Wir können uns davon 
durch einen Blick auf die noch vorhandenen Schätze Augsburger 
Kirchen überzeugen. Der hervorragendsten Arbeiten sei kurz ge- 
dacht. 

Aus der gotischen Periode sind uns eine Monstranz des Meisters 
Johannes Müller erhalten, um das Jahr 1470 gefertigt und der Pfarr- 
kirche zu St. Moritz gehörig l ), sowie ein silbernes Ostensorium in 
Kreuzform mit gravierten Verzierungen und dem Namen Petrus 
Herwarth. Dasselbe stammt aus dem Jahre 1492 und befindet sich 
im Besitze des bischöflichen Domkapitels 2 ). In diese Zeit, in das 
Jahr 1494, fällt die Umarbeitung eines der katholischen Kreuzkirche 
gehörigen romanischen Ostensoriums durch Georg Seid 8 ). Dieser 
fertigte auch 1498 4 ) für die Ulrichskirche eine 24 Mark schwere 
Monstranz, die 300 Gulden kostete. 

Aus der Renaissancezeit seien angeführt: Türmchen zu einer 
Monstranz, Fuss und Schein von im Feuer vergoldeten Silber mit 
Emailverzierung, die Muschel von reinstem Gold, verschiedene Hei- 
ligenfiguren in Schmelzarbeit, mit Edelsteinen und Perlen besetzt, 
bezeichnet MM, aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, im 
Besitze der St. Maximilianskirche 6 ); aus dem Jahre 1682 stammt 
eine mit G. B. bezeichnete silberne und vergoldete Monstranz, die 
von einem Engel getragen wird ; sie gehört der St. Georgskirche 6 ). 
Zu erwähnen wäre noch eine 1701 verfertigte, mit IL bezeichnete 



l) Kat. d. Schw. Ausst., Nr. 1325; M. Rosenberg, Merkzeichen d. G., S. 6. 
•2) Kat. d. Schw. Ausst. Nr. 1302 ; Rosenberg, S. 6. 

3) Rosenberg, S. 7. 

4) P. v. Stetten d. j., Kunst-, Gewerbe- und Handwerksgeschichte von Augsburg, 

465. 

5) Rosenberg, S. 100; Kat. d. Schw. Ausst., Nr. 1331. 

6) Rosenberg, S. 79; Kat. d. Schw. A., Nr. 1335. 



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— 7i — 

und im Domschatze befindliche Monstranz, deren Untersatz mit 
Laubwerk und Filigranarbeit geschmückt ist *). 

Grossartige Durchführung zeigt eine in Ingolstadt befindliche 
Sonnenmonstranz mit Darstellung der Seeschlacht von Lepanto. 
Sie wurde 1700 von Johann Zeckel (I Z) im Geschmacke der 
Barockzeit gefertigt *). 

Beispiellos muss die Pracht der am 27. Juli 16 10 bei dem 
Meister Hans Jakob Bayr bestellten und von ihm am 23. Juli 161 1 
nach Eichstädt abgelieferten Monstranz gewesen sein *) ; denn zu 
derselben wurden an feinem Dukatengolde 14080 Gulden, 1400 
Perlen — darunter eine grosse Perle um 1500 Gulden und eine 
kleine Perle in Händen des Jesuskindleins um 1000 Gulden, 350 
Diamanten — der grosse Diamant im Werte von 7000 Gulden — , 
250 Rubinen und andere Edelsteine verwendet. Die ganze Mon- 
stranz wurde auf 150000 Gulden geschätzt. Der Meister erhielt 
3000 Gulden für Macherlohn, für das Futteral und für vier Reifen, 
welche er in dieser Sache zu machen hatte. 

An Hostienbehältern finden sich einige hervorragend schöne 
Arbeiten in den hiesigen Kirchen, alle aus dem 17. Jahrhundert 4 ). 
Von bedeutendem Werte sind auch die in den protestantischen 
Kirchen vorhandenen Abendmahlskannen aus dem 17. und 18. Jahr- 
hundert ö ). 



\) Rosenberg, S. 81 ; Kat. d. Schw. A., Nr. 1337. 

2) Rosenberg, S. 83; Kat. d. Schw. A., Nr. 1336». 

3) P. v. Stetten, Kunst- und Handwerksgeschichte, S. 488. 

4) Rosenberg, S. 62. Kat. d. Schw. A., Nr. 1404 

,, 62 „ „ 1405 

» 6 5 » » 1402 

,, „ 67 „ „ 1406 

„ 95 » » H03 

Kat. d. Schw. A., Nr. 1401. 
b) Rosenberg, S. 52. Kat. d. Schw. A., Nr. 1397 



52 
61 
96 
96 

"3 
106 



1398 
1399 
1400 

i39o 

1391 

1391, die Angabe Rosenbergs, 



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— 72 - 

Aus der Reihe der besondere Hervorhebung* verdienenden Kelche 
sei der sogen. Ulrichskelch genannt, dessen Entstehung in die roma- 
nische Periode fällt *). Aus der gotischen Zeit stammt ein mit dem 
Wappen des Fürstbischofs Peter von Schauenberg versehener Kelch 
im Domschatze 2 ), während ein im Besitz der katholischen Kirchen- 
stiftung . Heil. Kreuz befindlicher silberner und vergoldeter Kelch 
mit getriebener Arbeit dem 17. Jahrhundert angehört 8 ). 

Eine ganze Abendmahlsgarnitur von vergoldetem Silber, be- 
stehend aus Kelch, Kännchen, Patene mit Etui aus dem 18. Jahrhundert, 
befindet sich in dem Besitze der protestantischen Kirchenverwaltung 
St. Anna 4 ) ; Messkännchen mit Teller und Kanne (bezeichnet P. T.L.) 
sind in der St. Georgskirche 6 ), ähnliche Garnituren, auch aus dem 
18. Jahrhundert, in der katholischen hl. Kreuzkirche 6 ). Selbstver- 
ständlich trägt die Ausführung immer den Stempel der herrschenden 
Kunstrichtung, wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, dass gerade 
bei Goldschmiedearbeiten selbst in der Barockzeit noch reine Re- 
naissanceformen erscheinen. Hohen Kunstwert haben insbesondere 
die Augsburger Treibarbeiten erreicht. Auch in dieser Beziehung 
können die Augsburger Kirchenschätze herrliche Beweise bieten. 
Gelegenheit zur Ausübung solcher Kunst boten nicht nur die 
bisher angeführten Geräte, sondern vor allem auch die Taufgarni- 
turen — die bedeutendste wohl die der protestantischen Ulrichs- 
kirche , mit Reliefs von J. A. Thelot 7 ) — und die verschiedenen 
Reliefs mit biblischen Darstellungen 8 ). 



als aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts stammend, ist ungenau, da Platte und 
Kanne 1649 gestiftet wurden laut Inventar der Barfüsserkirche , dagegen wurden sie 
1750 renoviert. Rosenberg, S. 114; Kat. d. Schw. A., Nr. 1392. 

1) Kat. d. Schw. A., Nr. 1340. Dieser Kelch wurde bei der ersten Erhebung 
des Bischofs 1183 auf der Brust desselben gefunden. 

2) Kat. d. Schw. A., Nr. 1348. 

3) Rosenberg, S. 58; Kat. d. Schw. A., Nr. 1356. 

4) Kat. d. Schw. A., Nr. 1408. 

5) Kat. d. Schw. A., Nr. 1381. 

6) Rosenberg, S. 83; Kat. d. Schw. A., Nr. 1385 u. 1387. 

7) Kat. d. Schw. A., Nr. 1389. 

8) Rosenberg, S. 26; Kat. d. Schw. A., Nr. 1610 

» 53 „ „ 1613 



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— 73 — 

Die silberne Altartafel, die Nr. i des Dominventars anführt und 
das Leiden, Sterben und Auferstehen Christi verherrlicht, mag wohl 
zum Kostbarsten dieser Art gehört haben. Übrigens wurden auch 
ganze Altäre in Silber ausgeführt. Einen solchen fertigte Chr. Lenker 
1596 für die heil. Kreuzkirche und J. IL Mannlich 171 3 für den 
Kurfürsten von der Pfalz; doch kam dieser Altar nicht zur Auf- 
stellung; er wurde von Ph. J. Drentwett neu gemacht und kam 
dann nach Mannheim. (P. v. Stettens Kunst- u. Handwerksgeschichte, 
S. 469 u. 477.) 

Wenn ich noch daran erinnere, dass die Kirchen Weihrauch- 
fasser mit Weih wedeln, Leuchter und Kruzifixe benötigten und für 
die künstlerische Herstellung derselben keine Kosten scheuten, nicht 
zu vergessen der Lampen, wie eine solche 1606 für die Domkirche 
gefertigt wurde, 236 Mark am Gewicht, welches sich später durch 
Einfügung weiterer Arme um 14 Maik erhöhte *), wenn wir weiter 
den berühmten mit J. F. bezeichneten, im Besitze der Stadt Augs- 
burg befindlichen Hausaltar betrachten, der bis in alle Einzelnheiten 
mit meisterhafter Vollendung gefertigt ist — was ganz besonders 
von der Mitteltafel „Christus am Kreuz" gilt 2 ) — und wenn wir 
ferner bedenken, dass solche Haus- und Votivaltäre keine Seltenheit 
waren, so mag wohl die Inanspruchnahme der Goldschmiede durch 
die Kirche wesentlich dazu beigetragen haben, dieses Handwerk 
auf die Stufe der Vervollkommnung zu heben, auf der wir es in 
den früheren Jahrhunderten bewundern können. 

Freilich ist nur ein Teil der ehemaligen Schätze unserer Zeit 
erhalten geblieben. Viele wurden, wie aus dem beigefügten Dom- 
inventare hervorgeht, dem herrschenden Zeitgeschmacke entspre- 
chend umgearbeitet; andere wurden in beschwerlichen Zeitläuften 
eingeschmolzen. So wird z. B. aus dem Jahre 1797 berichtet: 
„Alles überflüssige Gold und Silber wurde eingeschmolzen. 4 * Als 
Augsburg an Bayern überging, wurden die kostbaren Kirchenschätze 



Rosenberg, S. 68; Kat. d. Schw. A., Nr. 1614 
>, 73 „ » * 6l 2 

„ 102 „ „ 1612«. 

1) P. v. Stetten, Kunst- und Handwerksgeschichte, S. 468 und Dominventar. 

2) Rosenberg, S. 30; Kat. d. Schw. A., Nr. 1270. 



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- 74 — 

zugunsten des bedrängten Staatssäckels versteigert und konnten nur 
dadurch vor der drohenden Verschleuderung" bewahrt werden, dass 
hochherziger Bürgersinn sie einlöste und zur Benutzung den Kirchen 
überliess. In einer wahrscheinlich von P. v. Stetten d. j. herrührenden 
Handschrift der Augsburger Stadtbibliothek heisst et: „Bei denen 
Goldschmied und Goldarbeiters Arbeit ist es Überhaupts zu be- 
dauern, dass manch seltenes Kunststück im Fall der Not ein Opfer 
des Vulkani werden muss, das doch eben so mürdig wäre, der 
Nachwelt zur Bewunderung aufgehoben zu werden, als eine schöne 
Malerei oder Bildhauer- und Kupferstecherkunststücke, welche keinen 
Wert in diesem Falle haben. Daher notwendig der Mangel kommt, 
alte Probstücke dieser Kunst aufzuweisen." 

§ 3- 
Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch das bürgerliche Haus. 

Die kirchlichen Mittelpunkte wurden frühzeitig auch Mittelpunkte 
für den Handel. Die kirchlichen Festtage waren die Markttage, an 
welchen sich die von allen Seiten zusammenströmende Menge mit 
den notwendigen Bedürfnissen versorgte. Die Handelsleute suchten 
nach allen Seiten hin Beziehungen anzuknüpfen, teils um fremde 
Produkte zu beziehen, teils um einheimischen Erzeugnissen ein 
Absatzgebiet zu erschliessen. Handel und Gewerbe gingen Hand 
in Hand und förderten sich gegenseitig. Dies war besonders in 
Augsburg in hervorragendem Masse der Fall. „Zwei Städte in 
Oberdeutschland sind durch das Verdienst ausgezeichnet, Urhebe- 
rinnen der Kunstfertigkeit und des Geschmacks im deutschen Mittel- 
alter gewesen zu sein: das schöne, gediegene Augsburg und das 
vielseitige, erfindsame Nürnberg " , ). Unter den Gewerben waren 
es vorzüglich die Weber, deren es 1475 etwa sechs thalbhundert 
gab einschliesslich der Witwen *), dagegen 161 5 2146 Meister mit 
12 12 Gesellen und deren Erzeugnisse, z. B. vom August 1594 bis 
zum August 1595 410930 Stück Barchet betrugen, sodann die Gold- 
schmiede, welche auch für den Export arbeiteten und daher auf die 



1) Hüllmann, Das Städtewesen des Mittelalters I, S. 378. 
•2) A.-A., R.-Pr. von 1475, Bl - 3 1 - 



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— 75 — 

Mithilfe des Handels angewiesen waren. Dessen Bedeutung* ist ganz 
besonders in dem Umstände zu erblicken, dass die sich in Augs- 
burg anhäufenden gewaltigen Kapitalien der Förderung der gewerb- 
lichen Thätigkeit dienstbar gemacht wurden. So ist es begreiflich, 
dass von Augsburg gesagt werden konnte: ,,Augsbourg . . . . qui est 
estime la plus belle ville d'Allemagne , comme Strasbourg la plus 
forte " (Montaigne) ! ). Die gleiche Sorgfalt wie in Schaffung einer 
glanzvollen Aussenseite durch stattliche Paläste und prächtige Gärten, 
die Beatus Rhenanus besser gefielen als die des französischen Kö- 
nigs, gibt sich auch in der prunkvollen Einrichtung der Wohn- 
räume kund. 

Nicht nur die reichen Geschlechter, auch die Bürger suchten 
ihre Häuser mit kostbarem Geräte zu schmücken oder ihren Reich- 
tum durch Schmuckgegenstände der verschiedensten Art zu zeigen. 
Welche hervorragende Rolle dabei die Erzeugnisse der Goldschmiede 
spielten, mag daraus hervorgehen, dass man nach der Gefangen- 
nahme des zünftlerischen Bürgermeisters Schwarz im Jahre 1478 
bei ihm ausser 15000 Gulden an barem Gelde „on das Einge- 
brachte" 300 kleine silberne Becherlein, 40 gedeckte und vergol- 
dete Geschirre, eine grössere Anzahl verdeckter Köpfe, sowie zwei 
grosse vergoldete Köpfe vorfand; Häuser, Güter und Änger hatten 
einen Gesamtwert von 3000 Gulden 2 ). 

Am 30. und 3i.(!) September 1562 8 ) wurden von den Gläu- 
bigern des Jakob Hörbrot, Zumbrecht Hoser und Münzmeister 
Kaspar Saeller, in offener Gant um 7000 Gulden ersteigert: 14 Stück 
Kleinodien, nämlich 3 Halsbänder mit Diamanten, Rubinen, Sma- 
ragden und Perlen versetzt, sowie 10 Gehänge von edlem Ge- 
stein und Perlen und ein schöner Diamant in einem Ringe, ferner 
9 Stück schöne silberne Becher, Köpfe ' und andere Geschirre, alles 
innen, und aussen vergoldet. Der Schätzungswert betrug 16000 
Gulden. 



1) Buff, Augsburg in der Renaissancezeit, S. 53. 

2) Bibl. d. hist. Vereins für Schwaben. P. H. Mairs Cronic, Bl. 268 b; fast 
gleichlautend in der Chron. v. Clement Jäger A.-A., Schätze 23 und in der Chron. des 
Hektor Mülich, Städtechron, S. 260. 

Z) Bibl. d. hist. Vereins für Schwaben. P. H. Mairs Cronic. Bl. 572. 



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- 76 - 

Einen genaueren Einblick in die Schätze eines besseren Hauses 
zu Anfang des 17. Jahrhunderts gewährt uns ein im Augsburger 
Archiv befindliches Inventar ! ) von Silbergeräten aus dem Nachlass 
einer Augsburger Bürgersfrau; der Gesamtwert beziffert sich auf 
die gewiss nicht unbeträchtliche Summe von 679 Gulden 12 Kreuzer 
bei einer Hinterlassenschaft von 6888 Gulden 32 Kreuzer. 

1628 2 ) fand man bei dem der Untreue angeklagten Steuerherrn 
Endorfer Silber in Klumpen und Planschen, dazu viel Silbergeschirr 
und Kleinodien, Goldketten, Armbänder und edle Steine im Werte 
von 15000 Gulden. 

Ausser verschiedenen Hauseinrichtungsgegenständen, wie Be- 
stecken, Salzfässern, ja ganzen Servicen, sind es vorzüglich Schalen, 
Platten, Kannen und Becher, ferner Schmuckgegenstände und Pater- 
noster, welche für das bürgerliche Haus gefertigt wurden. Die sich 
hierin bekundende Vorliebe für Prunk und Pracht musste auch im 
mittelalterlichen Vereinsleben entsprechenden Ausdruck finden. Der 
Bedeutung der Zünfte entsprechend war ihr Besitz an Zunftpokalen 
und sonstigen Wertgegenständen. Dass sich in Augsburgs Mauern 
als Eigentum alteingesessener Familien noch manch wertvolles Erb- 
stück erhalten hat, dass trotz aller Verschleuderung .bei Aufhebung 
der Zünfte sich doch noch Erinnerungszeichen an deren einstige Blüte 
hier finden, zeigte die kunsthistorische Ausstellung in Augsburg im 
Jahre 1886. Es sei hier nur auf einige hervorragende Arbeiten hin- 
gewiesen. Der Künstlerhand David Altenstetters entstammen zwei 
Silberplatten s ) mit Schmelzarbeit. Herrliche Treibarbeiten — Silber- 
reliefs — tragen die Marke J. A. Thelots 4 ). Auch dessen Meister- 
stück ist noch hier, ein Deckelpokal mit getriebener Arbeit 5 ), von 
welchem er selbst nach eingehender Erklärung der symbolischen 
Darstellungen angiebt, dass auf dem Deckel 9, am Gefäss 21 Fi- 
gurengruppen sind, dazu allerhand Monstra, welche einen Menschen, 



1) A.-A., Kath. Wesensarchiv, Bl. 202-6. 

2) A.-A., Schätze 23. Chron. von O. Jeger, Bl. 72^. 

3) Rosenberg, S. 28. Kat. d. Schw. A., Nr. 1658. 

4) Ebendaselbst, S. 91 u. 92. Kat. d. Schw. A., Nr. 1626. 1627. 1629. 1636. 1655. 

5) Ebendaselbst, S. 89. Kat. d. Schw. A., Nr. 1495. p - v. Stetten d. J. Kunst- 
und Handwerksgeschichte, S. 476. 



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— 77 — 

so Tugend nach trachtet , zu hindern und zu schrecken suchen 1 ). 
Es würde zu weit führen, aus der grossen Zahl der vorhandenen 
Goldschmiede-Arbeiten noch einige herauszugreifen. Kann im all- 
gemeinen mit Recht gesagt werden, dass die Goldschmiedekunst 
einen Gradmesser für das Können, für die Kultur eines Volkes 
bildet, so darf gewiss aus der vielfachen Inanspruchnahme dieser 
Kunst durch das bürgerliche Haus auf dessen solide Fundierung, 
auf die Wohlhabenheit des Bürgertums, auf dessen selbstbewusste 
Kraft und Stärke geschlossen werden. 

S 4- 
Luxusverordnungen. 

Der überhandnehmende Luxus, der sich sowohl in der Aus- 
stattung der Wohnräume, als auch in der Kleidung und in der 
Pracht bei festlichen Gelegenheiten äusserte, erregte das Missfallen 
der Obrigkeit im hohen Masse. Sie suchte daher demselben ener- 
gisch zu steuern durch Verordnungen, die sich in erster Linie gegen 
die Reichen wendeten, um zu verhindern, dass dieselben durch ein 
schlechtes Beispiel die weniger bemittelten Bevölkerungsklassen zur 
Nacheiferung anreizen. 

Schon 1385 2 ) und fast gleichlautend in der Hochzeitsordnung 



l) Weitere Arbeiten im 


Besitze 


Äugst 


berg, S. 63. 


Kat. 


d. 


Schw. 


A., 


Nr. 


1508 


11 73 






» 






1524 


„ 78 






»« 






1519 


» 94 






»» 






— 


„ 97 






i> 






1496 


*> 99 






»1 






1520 


,1 "5 






>i 






I503 


„ 116 






11 






1494 


„ 116 






11 






1471 


„ 116 






1» 






1504 


,, "7 






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I503 


» 33 






11 






1543 


,1 57 






11 






1536 


„ 94 






11 






1605 


» io 3 






11 






1388 



2) Meyer — Stadtbuch, S. 257. 



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- 78 - 

von 1446 ! ) wurde bestimmt, „wenn ain man seinen Gemahel sehen 
wil mit ainem Clainayt, die sol er gesehen daz nit mer sey denn 
ain marck Silbers vnd sein Swiger mit ainem halben marck Silbers, 
sein Sweher mit ainem Par Hosen, vnd sol niemand nichts mer 
geben by 10 gülden". Die Morgengabe durfte den Wert von 
20 Gulden nicht übersteigen. Die Brautgabe mochte in einem 
Gürtel bestehen, der nicht mehr als 2 Mark Silber habe, „minder 
mag man wohl geben". Es war nicht vergessen, die Zahl der 
Spielleute und der Gäste festzusetzen sowohl bei der Verlobung als 
bei der Hochzeit und der Taufe. 

Selbst dafür war gesorgt, dass bei Leichenfeierlichkeiten ge- 
wisse Grenzen nicht überschritten würden. Ob solches wohl genau 
und allgemein durchgeführt wurde? Wahrscheinlich ebenso wenig, 
als dies der Fall war bezüglich der Gewandordnung. Nach der- 
selben sollten die Frauen, arm und reich, weder Perlen, noch Gold 
und Silber tragen, weder goldene noch silberne oder seidene Tücher, 
auch keine silbernen Borten an Mänteln oder einem andern Ge- 
wände. Gürtel oder andere Schmucksachen durften höchstens 1 Mark 
Silber betragen. Den Männern aber war bis zu 2\ Mark Silber 
gestattet. 

Von ähnlichen Verordnungen wird aus anderen Orten berichtet. 
Sogar Reichstagsabschiede beschäftigten sich mit dieser Angelegen- 
heit. Doch tritt uns hier das Bestreben entgegen, mit Hilfe der- 
artiger Bestimmungen das Verwischen der Standesunterschiede zu 
verhüten. Dies ersehen wir besonders deutlich aus der Polizei- 
ordnung Karls V. vom Jahre 1530, welche ausführlich bestimmte, 
was jede Bevölkerungsklasse zu tragen berechtigt war, welche so 
weit ging, den Goldschmieden zu untersagen, an geringe Personen 
wertvolle Effekten zu verkaufen. Den gleichen Geist atmet die 
Augsburger Hochzeitsordnung vom Jahre 1549 *), und es ist der 
Unterschied gegenüber gleichartigen Erlassen der Zunftregierung, 
welche sich an arm und reich richteten, charakteristisch. Nach 
derselben mochte der Bräutigam von der Herrenstube nach der 



1) A.-A., R.-Pr. von 1446, S. 177. 

2) A.-A., Hochzeitsordnungen. 



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— 79 — 

Abrede ein Geschenk im Werte von 60 Gulden geben, der Bräu- 
tigam von der Kaufleutestube ein solches von 40 Gulden und nicht 
darüber bei einer Strafe von 50 Gulden ; denen von der Gemeinde 
sollte solche Schankung gänzlich verboten sein. Beim Hinschwören 
und bei der Hochzeit konnte der Bräutigam von der Herrenstube 

3 Ringe im Höchstwerte von 150 Gulden schenken, der Bräutigam 
von der Kaufleutestube durfte für diesen Zweck nur 75 Gulden auf- 
wenden; die von der Gemeinde durften Mählringe von höchstens 
6 Gulden Wert geben. 

Das Hochzeitsgeschenk des Bräutigams von der Herrenstube 
durfte in einer Kette von 150 Gulden Goldwert bestehen, Macher- 
lohn nicht gerechnet. Doch blieb dem Bräutigam unverwehrt, eine 
von den Eltern ererbte Kette zu geben, auch wenn sie höheren 
Wert hatte. Alle anderen Verehrungen und Gaben waren bei einer 
Strafe von 50 Gulden verboten. Hinsichtlich der Bräutigamskränze 
war fast gleichlautend wie in der Hochzeitsordnung von 1581 ver- 
ordnet: Jede Braut von der Herrenstube mag ihrem Bräutigam am 
Hinschwören ein Nägelin, Maseron oder sonst einen gemachten 
Kranz nicht über 3 Gulden geben mit einer goldenen Schnur von 

4 Unzen und am Hochzeitstag von 5 oder 6 Unzen Gold um- 
wunden. 

Die Braut von der Kaufleutestube durfte nur einen Kranz von 
2 Gulden geben mit einer Schnur von dritthalb Unzen Gold um- 
wunden. ,,Doch soll ainich Edelgestain, Perlen, Gulden Rosen oder 
ander geschmuck zu sollichen Kräntzen nicht gebraucht werden." 
Der Kranz einer Braut von der Gemeinde dürfte alles in allem nur 
2 Gulden betragen. Im übrigen war den drei Ständen ans Herz 
gelegt, überflüssige Unkosten zu vermeiden und namentlich mit dem 
Hochzeitskleide gebührende Bescheidenheit zu beobachten. 

Besonderes Augenmerk hatte man in dieser Beziehung auf die 
leichtfertigen Schuldenmacher, wie aus einem Ratsdekret vom 19. 
und 23. Juni 1580 hervorgeht. Sie sollten zur Strafe dafür, dass 
sie durch übermässige Pracht und unordentliches Haushalten ehr- 
liche Leute um ihr Eigentum gebracht hatten, der öffentlichen Ver- 
achtung preisgegeben werden. Nicht genug, dass ihrer das Ge- 
fängnis wartete, sie gingen auch der Stubengerechtigkeit verloren, 



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— 8o — 

mussten im Trauergeleit und bei Hochzeitsfeierlichkeiten hintennach- 
gehen oder sich zu den Frauen gesellen oder zuhause bleiben und 
die Zusammenkünfte ehrlicher Menschen meiden. Ihre Söhne und 
Töchter sollten keine Ketten tragen. Sie selbst durften von ihren 
Schätzen nur die Vermählungsringe, Hochzeitsketten und die Morgen- 
gabe behalten. 

Diese beschimpfenden Massregeln haben die Konkurse nicht 
vermindert, da sie in jener Zeit hauptsächlich durch ungünstige 
Geschäftsverhältnisse hervorgerufen wurden. Aber auch die Gesetze 
gegen den Luxus erreichten ihren Zweck nicht. Man konnte ja 
mit Bezahlung einer hohen Geldstrafe noch besonders prunken und 
einen Beweis seines Reichtums geben. 

§ 5- 

Der Verbrauch an Edelmetallgeräten bei festlichen Gelegenheiten. 

(Verehrungen und Preise.) 

Die allgemein verbreitete Vorliebe für die Edelmetalle Hess 
Gold- und Silbergeräte vorzugsweise zu Verehrungen geeignet er- 
scheinen. Welchen Umfang dieselben erreichten und welche Be- 
deutung sie für den städtischen Haushalt hatten, geht aus den 
diesbezüglichen Mitteilungen der Chroniken und Baumeisterbücher 
der Stadt hervor. Da diese Freigebigkeit — wenn sie auch nicht 
immer freiwilliger Art war — auf die Hebung und Förderung des 
Goldschmiedehandwerks den grössten Einfluss ausüben musste, so 
möge im II. Teile ein diesbezüglicher Auszug aus den Chroniken 
und Baumeisterbüchern folgen *). 

Solche Geschenke wurden dem Bischof überreicht, wenn er 
zum erstenmale in die Stadt einritt, so 1405 dem Bischof Eberhart 
von Kirchberg, 1426 dem Bischof Peter von Schaumburg und 1470 
dem Bischof Graf von Werdenberg. Sie trugen in diesem Falle 
teils den Charakter huldigender Ergebenheit, teils gaben sie freund- 
nachbarlicher Gesinnung Ausdruck, entsprechend der Doppelstellung, 
welche der Bischof der Stadt gegenüber einnahm als deren Burggraf 
und als Kirchenfürst mit achtunggebietender Macht. Die Schen- 



l) Siehe II. Teil, Urkunde 35. 



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— 81 — 

kung bestand in der Regel in einer Silberschale, in der sich ioo 
Gulden befanden. 

Stattlicher waren die dem Kaiser und Könige dargebotenen 
Geschenke. Dies erklärt sich nicht nur aus der Ehrfurcht vor des 
Kaisers Majestät, sondern auch aus kluger Rücksichtnahme auf den 
Faktor im öffentlichen Leben, von welchem die Bestätigung und 
Erweiterung der städtischen Freiheiten abhing. Um jene wurde 
beim Regierungsantritte gebeten. Die Antwort auf die Erfüllung 
dieser Bitte war ein Geschenk, welches dem Kaiser in feierlicher 
Weise überreicht wurde, wenn er zum erstenmale einritt. Dasselbe 
Mittel wurde angewandt, um in Streitfällen eine günstige Entschei- 
dung herbeizuführen. Als in dem heftigen Streite Peter von Ar- 
gons, des ehedem so beliebten Bürgermeisters, gegen den Rat der- 
selbe vor dem Landgerichte zu Ansbach verklagt und verurteilt 
worden war, sandte die Stadt eine Deputation an den Kaiser zur 
Wahrung einer ihrer vornehmsten Freiheiten, der Unabhängigkeit 
von fremden Gerichten. 

Durch Darbietung eines Kleinods von ioo Gulden, darin iooo 
Gulden l ) , wurde die notwendige Vorbedingung für einen glück- 
lichen Ausgang der Verhandlungen erfüllt. Wenn es auch bis 1458 
dauerte, bis die Stadt von der landgerichtlichen Jurisdiktion befreit 
wurde, so erreichte sie doch sofort eine Bestätigung aller Ungelder, 
worüber sie vorher keinen Berechtigungsbrief in Händen hatte. 

Da mit dem Kaiser in der Regel mehrere Glieder des kaiser- 
lichen Hauses nebst grossem Gefolge ankamen, so oblag der Stadt 
nicht nur die Einquartierungslast — sie sorgte für passende Unter- 
kunft und lieferte Haber, Wein und Fische — , sondern sie gab 
auch ansehnliche Geschenke, die entweder nur in einem Silber- 
gefässe oder in einem solchen und einer beträchtlichen Summe 
baren Geldes bestanden. 

Unter den zahlreichen hohen Gästen, welche Augsburgs Mauern 
beherbergten, nahmen die bayerischen Herrschaften die hervor- 
ragendste Stelle ein. Sie weilten häufig in der Stadt, nahmen teil 
an ihren festlichen Veranstaltungen und rechneten es sich zur Ehre 



' l) Chronik von Zink, Städtechroniken, Bd. V, Beil. VI, S. 413/414. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 6 



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— 82 — 

an, mit den Vertretern der kleinen aber einflussreichen Republik 
und deren angesehensten Bürgern in freundschaftlichem Verkehre 
zu leben. Die Stadt aber hatte alle Ursache, die nachbarlichen 
Beziehungen zu pflegen. Es gab ja Gelegenheit genug, über strei- 
tige Fälle in Meinungsaustausch zu treten, und nicht immer ging 
es dabei glatt ab. Die Väter der Stadt versäumten es aber auch 
nicht, den bayerischen Herzögen bei jeder sich bietenden Gelegen- 
heit den Beweis zu geben, welchen Wert sie auf ein beiderseitiges 
gutes Einvernehmen legten. Sie begrüssten dieselben oder deren 
Angehörige bei ihrem Hiersein mit Geschenken und übersandten 
solche namentlich bei Hochzeitsfeierlichkeiten. 

Der Stadt konnte es im Hinblick auf die dadurch bewirkte 
Hebung von Handel und Wandel nur angenehm sein, wenn viele 
Fremde aus den besseren Gesellschaftskreisen sich einfanden und 
längere oder kürzere Zeit in Augsburg lebten. Unter normalen 
Verhältnissen mussten daher die Reichstage ganz besonders freudig 
begrüsst werden; denn sie führten Tausende nach Augsburg und 
waren von ausserordentlichem Einflüsse auf das gesamte Leben der 
Reichsstadt. Sie hatten freilich auch mancherlei Unannehmlichkeiten 
im Gefolge. Der starke Fremdenzufluss führte auch Elemente her- 
bei, nach denen man kein Verlangen trug. Eine grosse Zahl von 
Stimplern wurde den Handwerksmeistern beschwerlich; schlimmer 
aber waren die Gesellen, deren Gewerbe das Tageslicht scheute 
und die alle Ursache hatten, in der grossen Menge zu verschwinden 
und unbekannt zu bleiben, wie solches z. B. der Chronist Clemens 
Sender bezüglich des Reichstags von 1530 berichtet 1 ). 

Der Stadt wurden durch solche Veranstaltungen auch grosse 
Kosten zugemutet, welche die Verpflegung und Unterbringung so 
vieler Ehrengäste, die Sorge für deren Sicherheit, Ehrungen, Fest- 
lichkeiten u.s.w. verursachten. So kostete der Reichstag von 1530 
nach den Baumeisterbüchern 19404 Gulden 83 Pfd. 7 ß 4 h. d. i. 
etwa ein Viertel der gesamten Jahreseinnahme. Allein diese Aus- 
gaben trugen reichlich Zinsen. Die Vereinigung so vieler ange- 
sehener und vermöglicher Personen brachte unbestreitbare Vorteile. 



1) Siehe S. 30. 



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- 83 - 

Viele von ihnen kamen auch bei anderen Gelegenheiten wieder; 
so lagen 1523 Erzherzog Ferdinand und Gemahlin mit einem Ge- 
folge von 600 Pferden zwei Tage bei Jakob Fugger zur Herberge. 
1525 berief derselbe Fürst die Landstände seiner sämtlichen 12 Erb- 
länder nach Augsburg, wo sie ein Vierteljahr tagten. Als die baye- 
rischen Herrschaften vom 23. September bis Ende Oktober 1722 
hier verweilten, belief sich die Hotelrechnung in den „drei Mohren " 
allein auf 5980 Gulden 24 Kreuzer l ). 

Die Stadt suchte aber auch durch Veranstaltung von mancherlei 
Festlichkeiten das Leben so angenehm und anziehend als möglich 
zu gestalten. Eine bedeutende Rolle spielten in dieser Beziehung 
die Schützenfeste. Das erste grössere Schiessen fand im Jahre 
1370 statt *). 

Aus der grossen Zahl der späteren Schützenfeste können nur 
einige der bedeutendsten hervorgehoben werden. Sie genügen, um 
zu zeigen, welcher Glanz bei derartigen Festen entfaltet wurde ; sie 
lassen deren Bedeutung für die Wehrhaftigkeit der Bürgerschaft 
erkennen , insbesondere geben sie ein Bild von der Förderung des 
Goldschmiede-Handwerks durch die Anfertigung vieler und zum Teil 
kostbarer Preise. 

Im Jahre 1470 wurde kurz nach dem Einzüge des Bischofs 
Graf von Werdenberg ein kostbares Stachelschiessen veranstaltet 3 ). 

466 Teilnehmer hatten sich eingefunden, darunter die Herzöge 
Christoph und Wolfgang von Bayern, Graf Otto von Henneberg, 
etliche Grafen von Montfort, drei Ritter und 66 Augsburger Schützen. 
Zu Preisen wurden von den Goldschmieden Hans Tischlinger, Peter 
Bainfing, Silvester Naden, Andreas Miller, Hans Schwayer, Öpfen- 
hauser, Damian Rieger, Hans Maurer, Peter Graus, Ludwig Bös- 
weil und Hans Miler 40 Kleinode um 936 Gulden gekauft; ferner 
21 Kleinode um 267 Gulden. Beide Summen, von Mülich ange- 
geben, stimmen nicht mit denen Mairs. Doch ist dieser Wider- 



1) Allg. Reichsarchiv, München, Fürstensachen Lit. C. Fase. LXXX, Nr. 725. 

2) M. Radlkofer, Die Schützengesellschaften und Schützenfeste Augsburgs. Zeit- 
schrift des Hist. Vcr. f. Schw. 21. Jahrg. S. 92. 

3) Chronik von Mülich, Städtechronik. Bd. XXII. S. 230. Radlkofer, S. 96 — 99. 
P. H. Mairs Cronic. Bibl. d. Hist. Yer. f. Schw. Bl. 527. 

6* 



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— 8 4 - 

Spruch vielleicht nur ein scheinbarer, da etliches Silbergeschirr in der 
Regel im Baumeistergewölbe für plötzlichen Bedarf vorrätig war. 
Mit dem Schiessen waren noch allerlei Belustigungen verbunden. 
Drei Kleinode um 45 Gulden winkten den Siegern im Pferderennen. 

3 Kleinode im Werte von 12 Gulden waren für das Springen, Laufen 
und Steinstosscn ausgesetzt. 4 silberne Becher waren die Kegel- 
preise, Die Gesamtausgabe der Stadt betrug 2200 Gulden. Die 
Einsätze der Schützen, sowie der starke Zuspruch beim Glückshafen 
sollen den Rat mehr als schadlos gehalten haben. 

Das Büchsensehiessen von 1476 steht dem Stachelschiessen 
von 1470 würdig zur Seite. Es beteiligten sich 117 Augsburger 
und über 300 Fremde. Die Durchführung des Festes war ähnlich wie 
im Jahre 1470. Die Preise wurden von den Goldschmieden Hans 
Schwayer, Hans Öpfenhauser, Hans Maurer, Thomas Rüger, Ludwig 
Baissweil, Schönsperger , Hiller, Hans Reinmann und Hans Öffelin 
gekauft *}« Als Kleinode für den Glückshafen lieferte Hans Sumer 

4 Becher um 26 Gulden, 8 Gulden, 6 Gulden und 4 Gulden; An- 
dreas Miler 4 Becher um 16 Gulden, einen um 14 Gulden, Hans 
Tischlinger einen Becher um 30 Gulden und einen um 28 Gulden, 
Anton Nattan 3 Becher um 22 Gulden, 20 Gulden und 18 Gulden, 
Narcis Hirlinger eine vergoldete Scheuer und einen zweifachen Kopf 
für 64 Gulden, Silvester Natan 4 Becher um 37 Gulden, Graus einen 
zweifachen Kopf um 35 Gulden, 1 Becher um 5 Gulden, 2 Schellen 
um 3 und 2 Guklen t 1 Ring um 1 Gulden, 1 vergoldete Scheuer, 
2 Mark 4 Lot schwer, die Mark um 14^ Gulden, und 1 silbernen 
Becher auf drei Füssen, 23 Lot schwer, die Mark um 11 Gulden 
15 Kreuzer *). 

Grossartig, fast unübertrefflich muss das Schiessen vom Jahre 
1509 gewesen sein 3 ). 549 Armbrustschützen und 918 Büchsen- 
schützen waren erschienen. Ausser der Schiesshütte war auf der 
Rosenau ein Tanzhaus errichtet und für Speise und Trank hinläng- 
lich gesorgt. Der Untertrunk am Nachmittag wurde sogar unent- 



I) Kadlkofer, S. 101. 

•1) P. H* Mairs Cronjc. Kibl. d. Hist. Ver. f. Schw. Bl. 529b. 

üj Chronik von Sender^ Slädtechronik. 23 S. 122 ff. Radlkofer, S. 103 — 109. 



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- 85 - 

g-eltlich verabreicht. Pferderennen und Wettlauf sorgten für Ab- 
wechselung" und Belustigung-. Auch dem Glücke konnte die Hand 
geboten werden. Es belief sich aber auch die Gesamtausgabe der 
Stadt auf etwa 9000 Gulden, d. i. etwa 60000 Mark, was ungefähr 
den sechsten Teil der Jahresausgabe (53402 Gulden) ausmachte. 
Die Silberpreise und Gewinne kosteten allein etwa 2000 Gulden *), 
und zur Fertigung derselben wurden die bedeutendsten Goldschmiede 
herangezogen. Als solche werden genannt: 

Laux Weichburger erhielt über 59 Gulden, 



Wilhelm Fugger 


11 


,, 200 „ 


Eloy Müller 


i) 


79 ,. 


Hans Nattan 


>» 


55 „ 


Jörg Stern 


11 


., 98 „ 


Lienhart Müller 


11 


71 ,, 


Jakob Halder 


»» 


35 ,. 


Michael Hirlinger 


»» 


30 „ 


Laux Kräler 


,, 


43 ,. 


Andreas Degen 


11 


60 „ 


Hans Stern 


1» 


„ 78 „ 


Sigmund Schneider 


»» 


55 ,, 


Narcis Hirlinger 


?» 


43 .. 


Jörg Riederer 


»? 


180 


Hans Seid 


n 


108 


Ulrich Schaller 


11 


.90 „ 


Andreas Frey- 


»» 


70 „ 


Silvester Natan 


11 


„ 58 ., 


Jörg Seid 


»1 


220 „ 


Öpfenhauser 


»> 


„ 200 „ 


Lucas öpfenhauser 


»j 


37 .. 



Auch an sonstigen Festlichkeiten war kein Mangel, so dass es 
nicht Wunder nehmen kann, wenn der Fremdenzufluss nie stockte, 
wenn Augsburg besonders von höchststehenden Personen gerne 
besucht wurde. 

Mit welcher Vorliebe Kaiser Maximilian in dieser Stadt weilte, 



1) A.-A., B.-B. 1509. Fol. 133 ff. 



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— 86 — 

ist zur Genüge bekannt. Wie sehr solche Besuche von Vorteil 
für die Geschäftswelt waren, geht aus der Bemerkung Senders 
hervor, dass im Jahre 1500 König Maximilian den Handwerksleuten 
12000 Gulden schuldig gewesen, welche Schulden die Fugger be- 
zahlten. 

Aus dem Jahre 15 15 wird abermals gemeldet, dass Kaiser 
Max allerhand Kleinodien, Gold- und Silbergeschirr, Samt- und 
Seidengewänder teils für sich , teils zu Verehrungen für fürstliche 
Personen einkaufte. Er Hess hier die metallenen Bildnisse formen 
und giessen, in welchen er das Andenken bedeutender Personen 
ehren wollte; hier wurden die weltberühmten Rüstungen gefertigt, 
die sein Stolz bei allen Turnieren waren; hier wurden auch die 
Bilder gezeichnet und in Holz geschnitten, die sein Lieblingswerk 
zieren sollten; hier wurde ,,Theuerdank u gedruckt; des Kaisers 
Bildnis wurde hier modelliert und gegossen, und es wurde am 
Grabmale des Kaisers gearbeitet zu einer Zeit, da in Nürnberg ein 
Peter Vischer lebte. 

§ 6. 
Der Verbrauch an Edelmetallgeräten durch die Höfe. 

Die erste Stelle unter den von auswärts einlaufenden Bestel- 
lungen nehmen die des bayerischen Hofes ein. Der im An- 
hange l ) folgende Auszug aus den Hofzahlamtsrechnungen giebt ein 
deutliches Bild von den lebhaften Beziehungen und dem regen ge- 
schäftlichen Verkehr Augsburgs mit dem Münchener Hofe. Leider 
gehen die Rechnungen nur bis zum Jahre 1554 zurück. Wenn die 
bei Andreas Attemstetter erfolgten Bestellungen mit aufgenommen 
sind, so mag dies wohl berechtigt sein; denn derselbe war 1565 
von München nach Friedberg gezogen, um dem Mittelpunkte des 
kunstgewerblichen Lebens nahe zu sein. 1582 wurde seinem wieder- 
holten Ersuchen, als Bürger Augsburgs sein Handwerk ausüben zu 
dürfen, stattgegeben. 

Begreiflicherweise hatten die bayerischen Fürsten kein Interesse 
an der Beachtung der in der Augsburger Goldschmiede-Ordnung 



t) Siehe II. Teil, Urkunde 36. 




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- 8 7 - 

enthaltenen Vorschriften. So kam es, dass sie wiederholt tüchtigen 
Gesellen ihre Fürschrift zur Beförderung- ausser der Ordnung an- 
gedeihen Hessen. Besonderen Vertrauens erfreute sich Georg Bern- 
hart, dem im Jahre 1572 l ), obwohl er noch Geselle war, auf baye- 
rische Fürschrift hin gestattet wurde, die ihm übertragene fürstliche 
Arbeit zu fertigen. Doch wurde ihm auf Bitten der Goldschmiede 
durch Dekret vom 12. August 1572 eingebunden, „ausser des 
Hertzogen frumbarbeit sonst nichts zu machen auch nit bei Bürgern, 
sondern an ainem wiert zu zeren u . Georg Bernhart legte sich nun 
diese Erlaubnis so zurecht, als ob er überhaupt zur Fertigung aller 
bayerischen Arbeiten berechtigt wäre. Manche davon übertrug er 
allerdings an andere Meister. In dieser Beziehung bieten die Hof- 
amtskorrespondenzen 2 ) eine erwünschte Ergänzung der Hofzahlamts- 
rechnungen. 1574 sandte Bernhart laut Schreiben vom 23. August 
an Herzog Wilhelm Rosen und „negelblumen" (Nelken), die zwei 
Stück ,,aufsnegeste p. 25 Gulden", zugleich bat er um Bezahlung 
des Rückstandes von 476 Gulden. 

Am 23. September 1574 bestätigte Bernhard den Empfang von 
368 Kronen, die eingeschmolzen 351 Kronen 3 ort gewogen hätten. 
Zugleich schickte er zwei ,,blimlen pr. 6 taller' 4 ; er hätte die Blätter 
gerne geschmelzt, doch war die Zeit zu kurz. Er fragte an, ob 
er das Paternoster gegen Barzahlung von 50 Gulden schicken solle 
und bemerkte, dass er die ihm angebotenen 160 Gulden für die 
im Besitze Ihrer Durchlaucht befindlichen 4 Stück nicht annehmen 
könne, er müsse auf 190 Gulden bestehen. 

Am 9. Oktober 1574 bestätigte Bernhart den Empfang von 
176 Gulden 24 Kreuzer, bat aber zugleich, die noch schuldigen 
48 Gulden und 84 Gulden auch zu senden. 

Gleiche Bitte erfolgte am 21. Oktober. 

Unterm 3. November schickte er 7 Dutzend „staynle halb 
robin, halb schmaral, das Dutzet 2 vngerische Dukaten" mit der 
Mitteilung, dass Meister Lorenz (jedenfalls Lorenz Then) „zu den 



1) A.-A., Goldschmiede-Akten. Fase. II. 1586. 

2) Allg. Reichsarchiv, München. Altbayr. Fürstensachen, Specialia. Fase. XXXVIII. 
Hofamtskorrespondenzen. 



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— 88 — 

etzlich kreytlen noch vier stückh maseron geformet u habe und 
dazu 10 Kronen ohne den Abgang brauche ; es gäbe daran gar 
viel zu flicken und auch Stiele daran zu löten. Durchlaucht 
möge mitteilen , welches Kräutlein sie noch wünsche. Angefügt 
ist die abermalige Bitte um die Restzahlung von 48 Gulden und 
84 Gulden. 

Am I.Juni 1577 sandte Bernhart ,,etzliche kleine t 1. ein Cru- 
zefix von Ceral mit gold vnd stain gezürt 100 taller, ein kleinet 
von Ceral vnd perllen auch mit gold vnd stain geziert 100 taller, 
mer zwey sacpfeifelen 18 taller, mer ein Stundenglas 18 taller, mer 
ein medeyglen mit dem Engl. Grus 18 taller ". 

Die Augsburger Goldschmiede betrachteten Bernharts Thätig- 
keit mit üblen Blicken, da er sich überdies verheiratet und auf die 
Kaufleutestube hatte schreiben lassen. Nicht nur, dass er selbst 
das Handwerk entgegen Recht und Ordnung trieb, er hielt sogar 
bei einigen Meistern Gesellen, die dort ihre Kost bezahlten und 
für sich selbst arbeiteten, eine Störerei der schlimmsten Art. Bern- 
hart wurde denn auch am 6. Juni 1587, obwohl sich der Herzog 
seiner wiederholt und eindringlich annahm, zu einer Strafe von 
60 Gulden verurteilt; auch sollte ihm nur vergönnt sein, „die an- 
gefrimbte fürstlich bayr. Arbeit für ein Zeit vnd nit auf ewig mit 
seiner selbsteignen Hand oder durch redliche Meister und nit mit 
gesellen oder Störern zu verfertigen". 

Auch Andreas Attemstetter , dessen später noch gedacht wer- 
den wird, erfreute sich der herzoglichen Gunst in hohem Masse. 
Hier sei nur eine Korrespondenz desselben hervorgehoben *). Am 
8. Oktober 1575 berichtete er dem durchl. Herzog Wilhelm bezüg- 
lich der Bestellung , zu welcher er 66 Kronen erhalten hatte , dass 
er den ,, Apostel 44 schicken werde, sobald er fertig sei; er arbeite 
eben strenge an den Modellen zu 6 Leuchtern, während die Ge- 
sellen die „vier plumkrügli, dass bichle vnd khendeli schmiden 4 '. 
Zwei Schreiben seien noch hervorgehoben , das eine wegen der 
Eigenart der darin berührten Arbeit. Lorenz Dhenn (Then) schickte 
am 22.' Mai 1576 zwölf gegossene Krebse samt einer Schildkröte. 



l) Allg. Reichsarchiv. Fürstensachen. Fase. XXXVIII, Nr. 426. 



^ 



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- 89 - 

An der Fertigung der Schlangen, Eidechsen, Frösche u. s. w. war 
er durch Krankheit gehindert worden; doch versprach er, solche 
zu fangen, um Modelle zu haben. 

In dem anderen Schreiben bittet Abraham Pfleger um Bezah- 
lung; er hatte ,,ain gezierd von Silber zu einem Haspel" ge- 
macht und Herrn Hans Fugger übergeben, an Silber ioi Lot 
i Quint 2 Pfennige, das Lot zu i Gulden 30 Kreuzer; er ver- 
langt nur 150 Gulden, ferner 45 Gulden für eine vergoldete, ge- 
triebene Schale. 

Von späteren bedeutenden Einkäufen für den bayerischen Hof 
finden sich im Reichsarchiv erwähnt : Ein silberner Altar, von Meister 
Bayr *) gefertigt, um 600 Gulden durch Vermittelung Marx Fuggers 
angekauft 2 ): ferner eine silberne Truhe, 1624 um 2864 Gulden 
gekauft. 

17 19 3 ) schenkte Kurfürst Max Emanuel dem zum Bischof von 
Münster und Paderborn erwählten Prinzen Clemens August ein von 
Raumer in Augsburg bezogenes Silberservice im Werte von 20000 
Gulden, und am 15. August 1720 wurden dem Silberhändler Raumer 
auf Befehl des Kurfürsten 4245 Gulden ausbezahlt für Geschenke, 
welche Clemens August machen musste. 

Bedeutende Arbeiten wurden von den Augsburger Meistern 
auch auf Rechnung des kaiserlichen Hofes gefertigt. 

Durch Vermittelung des Landvogts Jörg Ilsung wurde Leon- 
hard Jechlin 1580 mit der Fertigung der türkischen Verehrung, 
bestehend in 3 türkischen Kannen, 3 Pokalen und 6 türkischen 
Schüsseln betraut 4 ). 

Im Jahre 161 1 wurde hier kaiserliche Arbeit gefertigt, über die 
nichts Näheres angegeben ist, die jedoch nicht unbedeutend ge- 
wesen sein muss, da der Silberhändler Philipp Holbein den Rat 
ersuchte, dass den mit der Arbeit betrauten Meistern erlaubt werde, 
mehr Gesellen einstellen zu dürfen. Der Rat bewilligte auch am 



1) t 1628. 

2) Allg. Reichsarchiv, München. II. Specialis*, Lit. C. Fase. LIII, Nr. 563. 
S) Ebendaselbst. Nr. 725. 

4) A.-A., Goldschmiede-Akten. Fase. I. 1580. 



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— 9o — 

20. September 1611 zwei Meistern vier Gesellen über die Ordnung-, 
so lange die kaiserliche Arbeit währe *). 

Ein „ sonderbares Werk von Silber" bestellte 1616 Bischof zu 
Strassburg und Passau. Da es „nicht gemeine Arbeit", so erlaubte 
der Rat, dass Hans Rappolt — den die Vorgeher als Störer bezeich- 
neten, da er hier nicht zum Meisterrecht zugelassen werden konnte, 
der aber gleichwohl im Rufe eines tüchtigen Goldschmieds stund — 
die Arbeit übernehme und innerhalb zwei Monaten ausführe 2 ). 

Am 7. Juni 1618 befahl Kaiser Matthias, den Goldschmied 
Paulus Paumann, bei dem er eine fürnehme Arbeit bestellte, zu 
fördern mit Erkaufung des Silbers, Einwechslung von Geld zum 
Verschmelzen, wie auch mit Genehmigung der dazu nötigen Leute. 
Letzteres wurde ihm auch wie dem Kistler Hertel, der einen Eben- 
holzkasten dazu liefern musste, gestattet mit der Bemerkung, dass 
er sich der Stimpler nicht bedienen dürfe 3 ). 

Hieronymus Siebenbürger musste 1637 einen wertvollen gol- 
denen Kelch für den Kaiser machen 4 ). 

Unterm 13. Januar 1650 richtete Ferdinand III. ein Schreiben 
an den Rat, worin er diesem anzeigte, dass der kaiserliche Hof im 
kommenden Mai eine ansehnliche Legation mit Präsenten an die 
Ottomannische Pforte senden werde und zu dem Zwecke bei dem 
Hofsilberhändler Martin Seuter allerhand Silberwaren bestellt habe. 
Diesem soll auf kaiserlichen Befehl Vorschub und notwendige 
Assistenz geleistet werden, namentlich dass die Meisterschaft gegen 
billige Bedingungen ihm an die Hand gehe 5 ). Auch aus dem Jahre 
1665 — und später aus dem Jahre 1698 — wird von Präsenten für 
die türkische Pforte berichtet, an deren Fertigung Peter Winter, Franz 
Schönfeld und Hans Jakob Baur beteiligt waren 6 u - 7 ). 



1) A.-A., Goldschmiede-Akten. Fase. IV. 1611. 

2) Ebendaselbst. Fase. IV. 161 6. 

3) Ebendaselbst. Fase. IV »>. 1618. 

4) Ebendaselbst. Fase. VI. 1637. 

5) Ebendaselbst. Fase. VII. 1650. 

6) A.-A., Goldschmiede-Akten. Akt Fleischhacker gegen Winter. 

7) A.-A., R.-Pr. Bd. LXXXV. S. 255 u. 390, k. Präsente für die Pforte im 
Jahre 1698 betr. 



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— 9i — 

Einige weitere kaiserliche Bestellungen finden sich in der Zu- 
sammenstellung der Arbeiten 1 ), zu welchen die Goldschmiede die 
Mithilfe der Kesselschmiede brauchten. Aus derselben geht weiter 
hervor, welch weit verbreiteten Ruhm die Erzeugnisse der Augs- 
burger Goldschmiederei genossen. Sie wurden bis nach Polen und 
Litauen begehrt. Hervorragend muss besonders ein 1628 bei 
H. J. Bayr für den König von Polen bestellter Altar gewesen sein. 

Eine grössere Arbeit fertigte 1573 Peter Thenn für den däni- 
schen Hof und Konrad Stierlin 1576 für den Markgrafen Karl von 
Baden. Nicht unerwähnt sei, dass im Jahre 161 7 Fürstbischof Jo- 
hann Gottfried von Aschhausen zu Geschenken für S. päpstliche 
Heiligkeit durch den Dompropst von Aw zu Augsburg ein Hand- 
becken um 600 Gulden, ein vergoldetes Giessbecken mit Kanne 
um 270 Gulden und ein Futteral mit verschiedenen Stücken um 
320 Gulden ankaufen Hess 2 ). 

In diese Zeit fällt auch die Vereinigung mehrerer Gewerbe zur 
Herstellung grösserer Kunstwerke. Zeugnis hiervon giebt der pom- 
mersche Kunstschrank im Berliner Kunstgewerbemuseum, desgleichen 
der Tisch, welchen die Stadt 1632 um 9750 Gulden von dem Pa- 
trizier Hainhofer zu einem Geschenke für Gustav Adolf kaufte. 

Die grösste aller Bestellungen , die aber zugleich so ziemlich 
den Abschluss der Glanzperiode des Augsburger Goldschmiede- 
handwerks bildet, war die Berliner Bestellung, die um das Jahr 1730 
erfolgte und die hier nur kurz erwähnt werden kann, da sie weit 
ausserhalb des Rahmens dieser Arbeit liegt. Nach der Schätzung 
des Augsburgischen Münz- und Kreiswardeins Joh. Jakob Frings 
hatte die Bestellung einen Wert von 605 165 Gulden. 

§ 7- 
Wertschätzung des Augsburger Goldschrniedehandwerks in an- 
deren Ländern und Städten. 

Das Ansehen, in welchem das Augsburger Goldschmiedehand- 
werk stund, kann auch daraus ersehen werden, dass von auswärts 



1) II. Teil, Nr. 37. 

2) Kreisarchiv, Würzburg. „Korrespondenz des Fürstbischofs Joh. Gottfried 
v. Aschhausen zu Würzburg mit dem Dompropst von Aw zu Augsburg 161 7." 



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— 92 — 

wiederholt eine Abschrift der Ordnung oder einzelner Bestimmungen 
derselben erbeten wurde. 

Als sich im Jahre 1540 in Nürnberg- die Notwendigkeit des 
Erlasses einer Goldschmiede-Ordnung ergab, beschloss der Rat dieser 
Stadt am 30. August 1540 *), man solle „ainem Erbarn Rathe ze 
Augspurg schreyben unnd sy bitten, meinen Herrn bericht zu thun, 
was sy des Werksilbers halben auf dem Goldschmiedehandwerk für 
Ordnung haben, wie mans mit der prob halt und wie sy die ge- 
macht arbeit probieren lassen". 

Schon am 1. September ging ein entsprechendes Schreiben 
nach Augsburg ab 2 ). Die Erledigung der Bitte erfolgte umgehend, 
so dass schon am 16. September ein Dankschreiben nach Augs- 
burg gerichtet werden konnte 3 ). 

Unterm 9. Mai 1562 fragte der Rat von Ulm an, wie es hier 
mit dem Brennen der Kretze gehalten werde 4 ). 

1564 erfolgte eine Anfrage der Wiener Goldschmiede in nicht 
näher bezeichnetem Betreffe. Sie wurden angewiesen, durch ihre 
Obrigkeit schreiben zu lassen 6 ). 

Am 2. März 1577 fragte der Rat der Stadt München an, ob 
hier das Spinnen des „Rorgoldes" männiglich unverwehrt sei oder 
ob Sätze und Ordnungen aufgerichtet seien 6 ). 

1585 erkundigten sich die Wiener Golschmiede über das Ver- 
hältnis der Goldschmiede zu den Kramern 7 ). 

Der Rat der Stadt Lauingen bat am 15. März 1588 um Mit- 
teilung, wie es hier mit Prob und Geschau gehalten werde *). 

Der Rat von Frankfurt erbat sich am 27. Juni 1591 die Ab- 
schrift einiger Artikel der Ordnung: es scheint sich um die Be- 



t) Kreisarchiv Nürnberg, Ratsschliisse, Änderung der Goldschmiede-Ordnung betr. 
Rats buch 20, fol. 165. 

2) Kreisarchiv Nürnberg. Briefbuch Nr. 123. Fol. 19. 

3) Ebendaselbst. Nr. 123. Fol. 43. 

4) A.-A., G.-A. Fasel. 1562. 

5) ,, „ 1564. 

6) „ „ 1577. 

7) A.-A., R.-Pr. von 1585. 

8) A.-A., G.-A. Fase. II. 1588. 



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— 93 — 

dingungen bezüglich der Annahme fremder Gesellen gehandelt zu 
haben *). 

Am 29. Februar 1592 schickte der Rat von Memmingen Silber- 
geschirr, dass es hier probiert werde. Das Ergebnis sollte zugleich 
dazu dienen, die Notwendigkeit einer Änderung der eigenen Geschau 
erkennen zu lassen *). 

Eine Anfrage bezüglich der Versetzung guter und falscher 
Steine oder Gläser in Gold wurde unterm 11. Juni 1594 seitens des 
Ravensburger Rates hierher gerichtet a ). 

Infolge einer Anfrage des Ulmer Rates im Jahre 1607 bezüg- 
lich des Verhältnisses zwischen Goldschmieden und Gürtlern, welch* 
letztere das Graben von Siegeln und Petschaften und das Stein- 
schneiden als freie Kunst betrachtet wissen wollten, sah man sich 
in Augsburg veranlasst, die betreffenden Bestimmungen genauer zu 
fassen 4 ). 

Am 21. April 161 4 fragte der Rat von Memmingen an, ob 
die Augsburger Bestimmungen über die Geschau eine Änderung 
erfahren hätten 5 ). 

Nach den diesbezüglichen Bestimmungen fragte am 29. Oktober 
1618 auch Herzog Friedrich von Württemberg 6 ). 

Am 16. August 1621 bat der Nürnberger Rat um Abschrift 
des unterm 6. März erlassenen Verbots der Ausfuhr unvergoldeter 
Silberarbeit ohne Erlaubnis der Obrigkeit 7 ). 

Herzog J. Friedrich von Württemberg fragte am 30. Juni 1625 
an, ob die Bestimmungen über die Geschau geändert worden wären 
und ob eine Lohntaxe bestehe 8 ). 

Abschrift der Ordnung erbat unterm 20. Dezember 1630 der 



1) A.-A., 


G.-A. 


Fase. 


III. 1591 


2) „ 




>> 


III. 1592 


3) „ 




» 


III. 1594 


4) ,, 




?» 


IV. 1607 


• „ 




i> 


IV b. 1614 


6) „ 




„ 


IVb. 1618 


7) „ 




>? 


V. 1621 


8) „ 




„ 


V. 1625 



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- 94 — 

Rat von St. Gallen 1 ); solche wurde 1646 auch nach Hamburg- be- 
gehrt 2 ), und am 6. Mai 1653 erhielten die Goldschmiede in Nürn- 
berg" auf Verlangten Mitteilung - über die Bestimmungen , welche 
das Arbeitsgebiet zwischen Goldschmieden und Gürtlern abgrenzten. 



1) A.-A., G.-A. Fase. VI. 1630. 

2) A.-A., Gürtlerakten. 1646. 



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Siebentes Kapitel. 

Die Augsburger Goldschmiederei in der zweiten Hälfte 
des 16. Jahrhunderts. 

(Von der Ordnung- des Jahres 1549 bis zur Ordnung des Jahres 1603.) 

§ 1. 
Die Regimentsänderung von 1548 *) und die neue Goldschmiede- 
ordnung von 1549. 

Ein jäher Schlag stürzte Augsburg - vom Höhepunkte seiner 
Macht. Unter glückverheissenden Aussichten hatte der Kampf des 
Schmalkaldischen Bundes, in welchem Augsburg eine hervorragende 
Rolle spielte, gegen den Kaiser begonnen. Allein die Uneinigkeit 
und Unentschlossenheit im schmalkaldischen Lager Hess dem Kaiser 
Zeit, sich zu verstärken. Die Verbündeten trennten sich, und die 
Fürsten überliessen die Bundesstädte am Rhein und in Schwaben 
ihrem Schicksal. Mochten diese auch vor den Folgen eines Kampfes 
gegen einen übermächtigen Gegner zurückschrecken , so war es 
noch weit mehr die Scheu vor des Kaisers Majestät, welche selbst 
so reiche und mächtige Städte wie Ulm und Augsburg veranlasste, 
harte Friedensbedingungen anzunehmen. 

Am 29. Januar 1547 warfen sich die Abgesandten der Stadt 
Augsburg in Ulm dem Kaiser zu Füssen und Hessen durch den 
Mund Peutingers die Ergebung der Stadt auf Gnade und Ungnade 
erklären. Wohl versicherte sie der Kaiser seiner Gnade; aber 
welche Bewandtnis es mit derselben habe, war bald daraus zu er- 



1) Langenmantels Regimentshistorie, S. 66 ff. 



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- 96 - 

sehen, dass der Stadt eine Kontribution von 1 50000 Gulden auferlegt 
wurde. Sie musste 12 grosse Stücke mit aller Zugehör liefern, die 
Schlüssel übergeben, ihr Kriegsvolk entlassen und dafür eine kaiser- 
liche Besatzung von 10 Compagnien Fussvolk einnehmen. Der 
nach Ulm ausgeschriebene Reichstag wurde, gerade nicht zur son- 
derlichen Freude der Augsburger, in ihre Stadt verlegt, und am 
23. Juli 1547 hielt Kaiser Karl seinen prächtigen Einzug. 

Nun war die Zeit gekommen, das Zunftregiment zu stürzen, für 
welchen Plan die Geschlechter den Kaiser schon durch Anton 
Fugger gewonnen hatten. Sie richteten an den Kaiser eine „Vor- 
stellung und stattliche Ausführung der Ursachen, warum das Regi- 
ment der Stadt Augsburg von der Gemeind zu nehmen und wieder 
auf die Geschlechter zu wenden' 4 . Darinnen wird den Zünften gar 
übel mitgespielt und ihnen jegliche Fähigkeit abgesprochen, an der 
Regierung der Stadt teilzunehmen; es wird ihnen auch die Schuld 
an der Stellungnahme im Schmalkaldischen Kriege ganz und aus- 
schliesslich überbürdet und zwar in einer Weise, die geeignet war, 
dem Zorn des Kaisers neue Nahrung zu geben. Der Gegensatz 
zwischen den der alten Religion zugethanen Geschlechtern und 
dem reformatorisch gesinnten Volke kam in seiner ganzen Schärfe, 
zum Ausdrucke. 

Dem Wunsche der Geschlechter wurde willfahrt. Am 3. August 
1548 nahm der Kaiser aus eigener Machtvollkommenheit die Ände- 
rung des Regiments vor dergestalt, dass unter den 41 Ratsherren 
nur 7 von der Gemeinde waren, dagegen 31 Geschlechter und 3 
von der Mehrern Gesellschaft. 

Um die Macht der Zünfte zu brechen, wurde befohlen, dass 
sie ihre Häuser verkaufen und ihren ganzen Besitz dem Rate über- 
antworten. In Ausführung dieses Beschlusses übergaben die Zünfte 
an Geld und Geldeswert ca. 60000 Gulden, die Goldschmiede allein 
an Silbergeschirr, Zins und Gülten nach Anschlag 3000 Gulden. 
Bezüglich der Verwendung dieser Summe verordnete der Kaiser 
1551, dass dieselbe nur zu Nutz und Frommen des Handwerks 
dienen solle. 

Die Idee von der Notwendigkeit der Zünfte war jedoch so 
tief gewurzelt, dass man wohl die Selbständigkeit derselben be- 



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— 97 — 

schränkte und ihnen die politischen Rechte nahm, aber keine an- 
deren gewerberechtlichen Anordnungen zu treffen vermochte. 

Nachdem die politische Macht der Zünfte abgeschafft war, 
konnte man das Bürgerrecht ohne die Handwerksgerechtigkeit er- 
kaufen, und die Ratsfähigkeit hing nicht mehr von der Zugehörig- 
keit zu einer bestimmten Zunft ab. Daher finden wir von der Zeit 
an Goldschmiede nicht nur im grossen Rate , der sich aus 44 von 
den Geschlechtern, 36 von der Mehrern Gesellschaft, 80 von den 
Kaufleuten und 140 von der Gemeinde zusammensetzte — darunter 
im ersten grossen Rate 9 Goldschmiede — , sondern auch im in- 
neren Rate und als Bürgermeister. 

Ein Unterschied zwischen den Handwerken wird nur insofern 
gemacht, als die einen Ordnungen vom Rate erhalten, einige wenige 
jedoch als freie Künste arbeiten dürfen. 

Das neue Regiment beeilte sich, sämtliche Ordnungen einer 
Revision zu unterziehen. Die der Goldschmiede wurde am 30. Juli 
1549 vom Rate angenommen. 

Eine kurze Unterbrechung erfuhr die ruhige Entwickelung der 
neuen Verfassung im Jahre 1552. Kurfürst Moritz von Sachsen 
hatte sich mit Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg, Hans Albrecht, 
Herzog zu Mecklenburg und König Heinrich von Frankreich ver- 
bündet, um die Befreiung des gefangenen Kurfürsten Johann Fried- 
rich und des Landgrafen zu Hessen zu erzwingen. Während der 
französische König Metz nebst den Bistümern Toul und Verdun be- 
setzte, erschienen die verbündeten deutschen Fürsten plötzlich vor 
Augsburg und wussten die schnelle Übergabe dadurch herbeizu- 
führen, dass sie vollkommene Religionsfreiheit und Wiederaufrich- 
tung des Zunftregiments versprachen. 

Die Durchführung dieses Versprechens stiess auf keinen Wider- 
stand, zumal die Zünfte den Geschlechtern bezüglich der Besetzung 
des Rates entgegenkamen. Aber in welch wogender Bewegung 
sich die Gemüter befanden, geht am besten daraus hervor, dass 
am 21. Juni 1552 der Rat den Buchführern (Buchhändlern) aber- 
mals das Gelübde abnahm, Schmähschriften und „tractatlin so 
allerlei unrat verursachen" weder heimlich noch öffentlich zu ver- 
kaufen. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 7 



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- 9 8 - 

Die neue Herrlichkeit dauerte nicht lange. Nach dem Passauer 
Vertrage wandte sich der Kaiser gegen Frankreich. Am 21. August 
hielt er seinen Einzug in Augsburg. Am 25. August gab er der 
Bürgerschaft kund, dass es sein Wille wäre, das von ihm geordnete 
Regiment wieder herzustellen. Bezüglich der Prädikanten sollte es 
beim Passauer Vertrag bleiben; die Kauf leutestube , als der Herd 
der Revolution, wurde unter die Verwaltung des Rats gestellt. Die 
Zünfte mussten die Bücher, Briefe, Register u. s. w., deren sie sich 
wieder bemächtigt hatten, dem Rate einhändigen, und es sollten 
dieselben verbrannt werden. Losgelöst von ihrer Vergangenheit, 
mochten sie — so hoffte man — eher geneigt sein, sich in die 
neuen Verhältnisse einzuleben. 

Trotz angedrohter strenger Strafen gährte es bedenklich in der 
Bürgerschaft, so dass sich der Rat am 7. Januar veranlasst sah, in 
einer eindrücklichen Ermahnung darauf hinzuweisen, dass er nur die 
ihm vom Kaiser auferlegte Pflicht erfülle und dass es ihm schon 
gelungen sei, die bedeutende Schuldenlast der Stadt zu verringern. 
Er habe zur Förderung des allgemeinen Wohls allen Handwerken 
Ordnungen gegeben und besondere Vorgeher verordnet, welche 
deren Handhabung zu überwachen hätten. Allein statt Dank zu 
ernten oder Belohnung zu erhalten, würden dieselben sträflicher- 
weise des Rates Verräter genannt. Und obwohl der Rat die fünf- 
prozentigen Zinsen aus dem Erlöse des Zunfteigentums jährlich 
durch die Vorgeher auszuteilen entschlossen sei, auch wiederholt 
sich bemüht habe, Beschwerung der Bürgerschaft hintanzuhalten, 
gebe es doch noch immer unruhige Leute, die unwahre Behaup- 
tungen über den Rat ausstreuen. Dies müsse zum Verderben 
führen. Daher werde die Bürgerschaft ermahnt, Vertrauen zu ihrer 
Obrigkeit zu fassen und so zu Frieden und Einigkeit zu gelangen. 

Diese Ermahnung scheint nicht viel gefruchtet zu haben ; denn 
am 26. August 1553 wurde allen Ordnungen folgender Artikel ein- 
verleibt: ,, Welcher Handwerksman seine vorgeer veracht oder Inen 
Schmehlich zuredt, der soll Inn die Eysen gelegt werden.' 4 

Das Verhältnis besserte sich, als auf Veranlassung des Rats die 
Kauf leutestube 1554 wieder in ihre Rechte eingesetzt und durch 
kaiserliches Dekret vom 29. Juni 1555 genehmigt wurde, dass im 



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— 99 — 

Rate neben den 31 Geschlechtern 4 von der Mehrern Gesellschaft, 
3 von den Kaufleuten und 7 von der Gemeinde sitzen sollten. 

Die veränderte Stellung, welche die Zünfte dem Rat gegen- 
über einnahmen, giebt den Zunftgesetzen ihr besonderes Gepräge, 
giebt sich auch in der Goldschmiedeordnung von 1549 l ) zu er- 
kennen. 

Früher hatten die Meister des Handwerks die Ordnung des- 
selben aufgestellt und dem Rate zur Bestätigung vorgelegt. Sie 
sorgten selbst für die Ausführung, waren überhaupt in gewisser Be- 
ziehung unabhängig. Nunmehr erliess der Rat die Ordnung, be- 
stellte die Aufsichtsorgane und zog die Gebühren und Strafgelder 
ein. Letztere waren — und dies ist bezeichnend für die Ordnung 
von 1549 — fest bestimmt. Wer seine Arbeiten verkaufte, ohne 
-dass er sie vorher hatte geschauen lassen, wurde um 1 Mark Silber 
gestraft (Art. 8). Die gleiche Strafe traf den, der keinen offenen 
Laden hielt (Art. 9) , die Gesellen eines Mitmeisters abwendig 
machte oder sie ohne Wissen und Zustimmung desselben beschäf- 
tigte (Art. 13), wer Kesselschmiede einstellte (Art. 21) und Hand- 
werksgenossen Arbeit gab (Art. 23), die noch nicht im Besitze des 
Meisterrechts waren ; dagegen wurde mit 4 Gulden rh. bedroht, wer 
einen Lehrknaben annahm, der nicht ordnungsgemäss von seinem 
Meister geschieden war (Art. 18), und für Förderung der Störer 
war eine Strafe von einer halben Mark Silber ausgesprochen. 

Auch sonst macht sich eine Verschärfung der Bestimmungen 
bemerkbar. So setzt Art. 5 fest, dass die Meisterstücke innerhalb 
2 Monaten gefertigt werden müssen und bestimmt die Vergütung, 
welche die Stückmeister den Geschaumeistern für Benützung der 
Werkstätte zu geben hatten, während der Ersatz für Kohlen u. s. w. 
der gegenseitigen Vereinbarung überlassen blieb. 

In Art. 19 ist diesmal ausdrücklich die Bedingung aufgenommen, 
dass ein Lehrjunge nicht leibeigen sein dürfe. Zwar führen die 
Akten 2 ) einen Fall an , dass Georg Brechtel einen leibeigenen 
Jungen einschreiben lassen durfte ; allein hierzu wurde die Erlaubnis 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 14. 

2) A.-A., G.-A. Fase. IV a. 1605. Georg Brechtel. 



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— IOO — 

nur gegeben , weil der Prälat von Oxenhausen versprochen hatte, 
den Jungen nach Erlangung der vogtbaren Jahre freizugeben. 

Im übrigen ist die Ordnung von 1549 eine Zusammenstellung 
der Bestimmungen von 1529 und 1545. Nur Punkt 3 der letzteren 
Ordnung, welcher von der Verpflichtung handelt, bei den Versamm- 
lungen des Handwerks auf der Münze zu erscheinen, ist nicht mit 
aufgenommen. 

S 2. 
Innere Verfassung des Handwerks seit 1549. 

Die Leitung des Handwerks, welche vorher in den Händen von 
2 Geschaumeistern und 4 beigeordneten Meistern gelegen war, 
wurde nunmehr vom Rate 2 Vorgehern und 2 Geschaumeistern 
übertragen. Er bestimmte ihren Wirkungskreis und schützte und 
überwachte ihre Thätigkeit durch die dazu verordneten Ratsherren. 
Damit ist auch gleich der Instanzenzug bei vorkommenden Be- 
schwerden und Streitfällen angegeben. Wer sich mit der Entschei- 
dung der Vorgeher nicht einverstanden erklärte, legte seine Sache 
dem Rate vor. Dieser verlangte die gutachtliche Äusserung der 
Vorgeher. Deren Antwort wurde der beschwerdeführenden Partei 
vorgelegt. Möglicherweise wurde ein abermaliger Bericht der Vor- 
geher und eine Entgegnung des Appellanten herbeigeführt. Dann 
berieten die verordneten Herren über die Angelegenheit, und der 
Rat beschloss meistens dem Antrage der verordneten Herren ent- 
sprechend. Die Erledigung fand fast durchweg in sehr kurzer Zeit 
statt, ohne dass dadurch der Gründlichkeit Eintrag geschehen wäre. 
Bezüglich der Amtsdauer der Vorgeher war in der Ordnung nichts 
bestimmt. Wenn es nun einerseits bedenklich schien, die Vorgeher 
ohne besonderen Grund zu beseitigen — man vermehrte dadurch 
die Unzufriedenheit und hatte nicht die Gewissheit, ob die Geschäfte 
in zuverlässigeren Händen ruhten — , so war es anderseits vielleicht 
bedenklich , wenn sich mit der längeren Amtsdauer gesteigertes 
Machtbewusstsein und grösserer Einfluss verband, Daher beschloss 
der Rat am 6. Februar 1552: ,,Fürohin soll jerlich ein Vorgeher 
seines Ambts erlassen und ein andrer an sein statt verordnet wer- 
den. " Allein die Ereignisse dieses Jahres scheinen diesen Beschluss 



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— IOI — 

in Vergessenheit gebracht zu haben. Nur so ist es zu erklären, 
dass Jörg Zorer und Marx Schwab von 1550 — 1557 als Vorgeher 
fungierten.. Dies wurde erst am 21. November 1557 *) geändert; 
von dieser Zeit an wechselten auch regelmässig die Vorgeher ab, 
während man hinsichtlich der Geschaumeister jedenfalls für vorteil- 
haft fand, wenn sie in ihrem Amte auf langjährige Erfahrung zurück- 
blicken konnten. 

In dem Entlassungsgesuche, das der ältere Vorgeher einreichte, 
machte er zugleich eine Reihe von Goldschmieden namhaft, welche 
geeignet waren, ihn zu ersetzen. Es stund natürlich beim Rate, ob 
er die Vorschläge beachten wollte. 

Als die kurze Zwischenregierung im Jahre 1552 wieder besei- 
tigt war, bestund eine der ersten Amtshandlungen des Geschlechter- 
regiments darin, den Vorgehern am 17. September 1552 Sitz und 
Stimme bei den Strafsitzungen der verordneten Herren einzuräumen. 
Solche Stärkung des Ansehens und Einflusses der Vorgeher war 
angesichts des denselben entgegengebrachten Misstrauens unbedingt 
notwendig, hatte aber begreiflicherweise nicht sofort Erfolg. 

Die Unbotmässigkeit war so gross, dass sich die Vorgeher zu 
der Klage genötigt sahen, es werde wenig auf die Ordnungen ge- 
achtet. Dies veranlasste den Rat zu der Anordnung, dass die ver- 
ordneten Herren jeden Mittwoch über die Verfehlungen wider die 
Ordnung urteilen sollten. Den Vorgehern aber wurde eingeschärft, 
diese Vergehen zur Anzeige zu bringen. Dies machte ihre Pflicht 
nicht leichter und die Widerspenstigen nicht gefügiger. Solches 
erhellt am besten aus der Thatsache, dass sie sich nicht bequemen 
wollten, die Verwaltung der Handwerksgefälle durch die Wahl von 
Einnehmern oder Schatzmeistern zu bilden. 

Diesem unerträglichen Zustande, der ebenso bedenklich war 
für die innere Ruhe als iür die Sicherheit der Stadt in Kriegsgefahr, 
machte der Rat durch Entschiedenheit, gepaart mit weiser Mässigung 
und wohlwollendem Entgegenkommen ein Ende. Am 12. Februar 
1554 wurden die Vorgeher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, 
dass jedes Handwerk vollzählig erscheine, wenn der Rat die Ein- 



1) Siehe Nachträge zur Ordnung. 



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— 102 — 

nehmerwahl vornehmen lassen wolle. Am Wahltage wurden die 
Meister von den dazu berufenen Ratsherren Joh. Bapt. Heintzl und 
Felix Rem darauf aufmerksam gemacht, dass durch die Einziehung 
des Zunfteigentums die Handwerke nicht geschädigt werden sollen. 
Des Kaisers Majestät habe eingewilligt, die fünfprozentigen Zinsen 
den Handwerkseinnehmern auszuhändigen, damit die Wohlfahrt des 
Handwerks dadurch gefördert werde. Zur Verwaltung dieser und 
anderer Einnahmen sollte nun jedes Handwerk ebenso viel Ein- 
nehmer als Vorgeher erwählen. Einen Beweis wohlwollender Für- 
sorge, der allerdings ebenso sehr im Interesse der Stadt als der 
Zünfte lag, gab der Rat dadurch, dass er seine Bereitwilligkeit er- 
klärte, bei der Anschaffung grösserer Getreidevorräte behilflich zu 
sein, so weit die Zünfte nicht ihre Einkünfte für Warenvorräte nötig 
hätten. Bei den zur Zeit billigen Getreidepreisen wollte der Rat 
iooo Schaff Getreide in die Stadt bringen lassen und ohne eigenen 
Nutzen an die Zünfte abgeben. Der Rat ging so weit, den Zünften 
die Sorge für die Lagerung des Getreides abzunehmen, indem er 
städtische Böden und Arbeitskräfte zur Verfügung stellte. 

Es ist wohl anzunehmen, dass nach solchem Entgegenkommen 
die Zunftgenossen etwas milder gestimmt wurden und nicht gerade 
widerwillig den Eid leisteten, die Tauglichsten und Verständigsten 
aus ihrer Mitte für das Einnehmeramt zu erwählen. Die Erwählten 
aber mussten schwören, die Nutzungen und Gefälle des Handwerks 
getreulich im verwalten und jährlich Rechnung abzulegen. 

Ob übrigens bei den Goldschmieden auch späterhin neben und 
mit den Vorgehern erwählte Meister sich mit den Kassageschäften 
befassten, ist zweifelhaft. Erwähnt finden sich solche nirgends. In 
den Akten treten uns immer nur die Vorgeher als Vermögensver- 
walter des Handwerks entgegen. Nachdem sie stiftungsgemäss die 
Verwalter und Pfleger des Hirnschen Geschäfts waren, woraus sie 
ja doch einen namhaften Teil ihrer Einkünfte bezogen, war es 
eigentlich selbstverständlich, dass sie die gesamte Rechnungsführung 
übernahmen. Dass sie dies wirklich thaten, geht aus der ältesten 
uns erhaltenen Jahresrechnung hervor, erstattet am 24. Juli 1639 l ) 



1) A.-A., G.-A. Fase. VII. 1639. 



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- 103 — 

von den Vorgehern Martin Schwab und Georg- Hell. Nach der- 
selben erhielt jeder Vorgeher und Geschaumeister eine Jahres- 
besoldung von 12 Gulden, also noch den gleichen Betrag wie im 
Jahre 1555; denn nach P. H. Mairs Memorialbuch l ) wurde am 
10. August 1555 den Vorgehern Marx Schwab und Jörg Zorer jedem 
für das halbe Jahr 6 Gulden und ihrem Knecht 5 Gulden ausbezahlt. 
Von den Geschauern Simbrecht Bair und Sebastian Schwab erhielt 
jeder auch 6 Gulden für das halbe Jahr. Hierzu kamen noch die 
Bezüge für die Verwaltung des Hirnschen Geschäfts, sowie die Ein- 
nahmen für die Geschau auf Grund des Art. 8 der Ordnung. 

Jedenfalls um den Eifer der Vorgeher im Anzeigen straffälliger 
Vergehen aufzumuntern, beschloss der Rat am 31. Dezember 1562, 
die gewöhnliche Besoldung der Vorgeher einzuziehen und ihnen 
dafür die Hälfte der Strafen zuzuweisen. Diese Bestimmung ging 
auch in die Instruktion der Vorgeher vom 21. März 1563 über 2 ). 
Dieselbe beklagte, dass die Vergehen gegen die Ordnung nur selten 
zur Anzeige gebracht würden, was die Ordnung geradezu wertlos 
mache. Diesem Übelstande abzuhelfen, wurden die Befugnisse der 
Vorgeher wesentlich erweitert. Fleisch- und Fischverkauf ausge- 
nommen, wurde ihnen das Recht zugesprochen, auf Grund der Ord- 
nung zu strafen und die Ausführung der Strafe zu überwachen. 
Sie hatten die Strafgelder einzunehmen und alle Quatember mit 
den Einnehmern der Stadt abzurechnen. Für ihre Mühewaltung 
sollten sie dann die Hälfte der Strafgelder erhalten. 

Selbstverständlich hatten sie sich als Wächter der Ordnung 
selbst genau an den Buchstaben derselben zu halten. Allenfalls 
notwendig scheinende Änderungen hatten sie dem Rate zur Be- 
schlussfassung zu unterbreiten. 

Wo 4 Vorgeher waren, sollten jährlich 2, von 2 oder 3 Vor- 
gehern sollte einer ausscheiden und durch den Rat ersetzt werden. 
Dieser nahm die neuen Vorgeher in Eid und Pflicht. 

Gegen die Entscheidung der Vorgeher stund die Berufung an 
den Rat offen. Wenn sie in frevelhaftem Mutwillen erfolgte, so 
drohte der Rat mit Verdoppelung der Strafe. 

1) A.-A., P.-H.-M., Schätze 63, Bl. 205. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 16. 



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— 104 — 

Um die Vorgehcr gegen ungebührliche Auflehnung zu schützen, 
hatte einer der verordneten Herren der Strafsitzung anzuwohnen. 

Schon am 23. März sah sich der Rat infolge des heftigen 
Widerspruchs der Vorgeher genötigt, die alte Verehrung zu reichen. 
Dieser Widerspruch ist auch ganz erklärlich. Die Vorgeher moch- 
ten fürchten, erst recht als Verräter betrachtet zu werden , die nur 
um des eigenen Vorteils willen sich zu Handlangern des Geschlechter- 
rates erniedrigten. Ihre Stellung als obrigkeitlicher Faktor brachte 
sie ohnedies in eine etwas eigentümliche Lage den Meistern gegen- 
über. 

In der strengen Verpflichtung, jede Übertretung der Ordnung 
vor die Strafsitzung zu bringen, liegt auch der Grund, warum diese 
Einrichtung bald einen engherzigen bureaukratischen Charakter an- 
nehmen musstc. Wenn die Vorgeher unter Berufung auf ihren Eid 
sich an den Buchstaben des Gesetzes halten, dann ist es der Rat, 
der das notwendige Gegengewicht bildet und von Fall zu Fall ent- 
sprechende Milderung eintreten lässt, ein Zustand, der auch seine 
Schattenseiten hatte; denn er zeitigte ein anderes Übel: er öffnete 
der Willkür Thür und Thor und zog das Günstlingswesen gross. 

Wenn 1557 (siehe Anhang zur Ordnung von 1549) nur die 
Abwechselung der Vorgeher aber nicht die der Geschaumeister be- 
schlossen wurde, so mochte die Erwägung massgebend sein, dass 
zu diesem Amte nur langjährige Erfahrung die nötige Befähigung 
verleihe. So konnte es kommen, dass z. B. Hans Flicker von 
1560 — 1584 und Ulrich Schönmacher von 1568 — 1584 das Amt 
eines Geschaumeisters bekleidete. Es musste doch einigermassen 
begründet sein, dass die Vorgeher 1588 den Geschaumeistern den 
Vorwurf machen konnten, das Amt werde vielfach zum Nutzen von 
Verwandten missbraucht. Von einem Falle erzählen die Akten: 
1583 setzte es H. Flicker durch, dass sein Sohn die Meisterstücke 
im Laden des Vaters fertigen durfte, natürlich unter der Voraus- 
setzung, dass es ,, in allen Punkten zwischen ihm und seinem Sohne 
mit Machung und Geschauung der Meisterstück mit Eid und Gelübt 
wie anderweg gehalten werde , als wie es gegen und mit andern 
Goldschmiedgesellen von Alters her gebräuchig gewesen". Solche 
Vorkommnisse führten dazu, dass 1588 die Abwechselung der Ge- 



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— 105 — 

schaumeister von 2 zu 2 Jahren verfügt wurde *). Dem Bedürfnis 
des Amts war Rechnung- getragen, indem ein Geschaumeister doch 
noch 4 Jahre seines Amts waltete. 

S 3- 
Wie bewährt sich die Neuorganisation des Handwerks? 

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir vor allem darüber 
klar sein, welches die Absicht der Neuorganisation war. Dass die- 
selbe in erster Linie einen politischen Zweck verfolgte, liegt auf 
der Hand. Sollte das neue Regiment Bestand haben, so musste 
die Selbständigkeit der Zünfte vernichtet und jede freie Regung 
derselben unmöglich gemacht werden. Dies gelang vollständig. 
Wie die Stadt von 1549 an keine grössere Rolle mehr auf der 
politischen Bühne spielte, so waren im Innern derselben die Zünfte 
in politischer Beziehung bedeutungslos geworden. 

Sie waren geradezu ein Mittel, die organisierte Bürgerschaft 
besser überwachen zu können. Kein Wunder, wenn sich die- 
selbe anfangs nur schwer darein fügte, auf die früheren Rechte 
zu verzichten. Allein hinter dem Rate stund ja noch eine höhere 
Macht; darum hütete man sich wohl, die Unzufriedenheit in offene 
Auflehnung übergehen zu lassen. Dazu kam in Betracht, dass eine 
kluge Politik die Bürger nicht politisch rechtlos gemacht hatte und 
sie wenn auch nicht als Glied einer besonderen Korporation, so 
doch als Gemeindeglieder am öffentlichen Leben Anteil nehmen 
konnten. 

Um jederzeit über die Stimmung der Bürgerschaft unterrichtet 
zu sein und um auf diese im Sinne des Rats einzuwirken, wurden 
die Vorgeher geschaffen. War ihre Stellung auch anfangs keine 
beneidenswerte, so dauerte dies doch nicht allzu lange. Die damit 
verbundene Ehre, der nicht zu unterschätzende Einfluss, sowie die 
nicht unbeträchtliche Einnahme Hessen es nicht an solchen fehlen, 
welche nach dem Vorgeheramte strebten. So war diese Organi- 
sation ein wesentlicher Teil des Regiments. Sie erfüllte ihren Zweck, 
und es bestund kein Grund, eine Abänderung derselben herbeizu- 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 23. 



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— io6 — 

führen, um so weniger, als die Zünfte nach wie vor die natürlichen 
Sammelpunkte der waffenfähigen und -pflichtigen Mannschaft blie- 
ben, der Sicherheit der Stadt also kein Eintrag geschah. 

Nachdem der Zunftgeist nicht mehr bestimmend auf die Ge- 
schicke der Stadt einwirken konnte, musste er seine Thätigkeit auf 
einen engeren Rahmen beschränken, und er entging nicht dem Ge- 
setze, das der Dichter mit den Worten ausspricht: „Im engern Kreise 
verengert sich der Sinn. 41 Es fehlten grosse Gesichtepunkte. Die 
Sorge vor übergrosser Konkurrenz trat in den Vordergrund aller 
Erwägungen. Von diesem Standpunkte aus beurteilten die Gold- 
schmiede wie die übrigen Handwerker die Zweckmässigkeit der 
ihnen erteilten Gesetze. Dass sie sich in dieser Beziehung durch 
die Ordnung von 1549 nicht genügend geschützt glaubten, geht 
wohl daraus hervor, dass sie bald mit Abänderungsanträgen an den 
Rat herantraten. Nachdem die Zahl der Meister bedeutend ge- 
wachsen war, wollten sie zunächst das Eindringen aller Elemente 
verhindern, welche nicht die gleichen Vorbedingungen wie sie er- 
füllt hatten, ja ihre Bestrebungen gingen weiter darauf hinaus, diese 
Vorbedingungen zu erweitern und die Erreichung der Meisterrechte 
zu erschweren. Der Eigennutz der Meister fand sein Gegengewicht 
in der Bemühung des Rats , unreelles Geschäftsgebaren zu verhin- 
dern und die Interessen des Gemeinwohles zu wahren. So war ein 
Stillstand in der inneren Ausgestaltung des Handwerks ausgeschlossen. 
Der Fluss der Entwickelung , wie er in den folgenden Abschnitten 
dargestellt werden soll , kam keinen Augenblick zur Ruhe , wenn 
auch der Wellengang zu Zeiten ein ruhiger war. 

§ 4- 
Bekämpfung unberechtigter Konkurrenz. 

Zweierlei Elemente kommen hier in Betracht, gegen deren 
Wettbewerb sich die Goldschmiede verwahrten. Zunächst handelte 
es sich um gelernte Goldschmiede, die aber den Augsburger 
Meisterbedingungen nicht genügt hatten, dann um Personen, die 
das Handwerk überhaupt nicht ordnungsmässig erlernt oder aus 
irgendwelchem Grunde Schiffbruch erlitten hatten. Beide wurden 
als Stimpler und Störer betrachtet. 



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- 107 — 

a. Mit welcher Schärfe sich die Vorgeher im Einverständnis 
mit dem ganzen Handwerke sich selbst gegen solche wandten, die 
Hervorragendes zu leisten fähig waren, deren Zugehörigkeit dem 
Handwerk also sicher nur zur Ehre gereichen konnte, möge aus 
einigen Beispielen ersehen werden. Christoph Weyditz *) war 1530 nicht 
zu den Meisterstücken zugelassen worden, da er die Bestimmungen 
der Ordnung bezüglich der Zeit nicht erfüllt hatte. Er verschaffte 
sich nun einen kaiserlichen Freibrief, worin bei Androhung kaiser- 
licher Ungnade und Strafe begehrt wurde, Weyditz zuzulassen. 
Trotzdem beantragten die Vorgeher Abweisung, ,,dann der Gold- 
schmid one das bey diser gutten Ordnung souil alhie werden, das 
sy sich beschwerlich bey ainander erhalten mögen und deshalben 
von nötten sein wird, derohalben Ordnungen fürzunehmen, damit 
Ir nit souil einkommen". Der Streit zog sich viele Jahre hin. 
Endlich am 11. August 1538 entschied der Rat, in Berücksichtigung 
der kaiserlichen Fürschrift, dass Weyditz seine Kunst wohl ausüben 
dürfe, doch habe er sich aller Eingriffe in das Handwerk zu ent- 
halten. Den Goldschmieden aber wurde bei Androhung von Strafe 
befohlen, sich friedlich und freundlich gegen Weyditz zu verhalten — 
ein merkwürdiges Urteil, das nur so zu erklären ist, dass es der 
Rat mit keiner Seite verderben wollte. Weyditz durfte seine Ar- 
beiten, für welche er Goldschmiedegesellen einstellte, fertigen ; aber 
der Goldschmiede Gerechtigkeit wurde ihm nicht zugebilligt. Da- 
bei hatte es sein Verbleiben, als sich Weyditz 1554 darüber be- 
schwerte, dass seinen Gesellen und Jungen die bei ihm zugebrachte 
Zeit nicht angerechnet werde 2 ). 

Im gleichen Jahre wurde dem Bildhauer Joachim Forster, der 
bei Bildhauer Murman gelernt und dreissig Jahre in der Fremde, 
in Italien und Frankreich, auch als Goldarbeiter gedient hatte, ver- 
boten, Goldschmiedearbeiten zu verfertigen. 



j) A.-A., G.-A. Fase. I. 1554. 

i) Auch auswärts wurden seine Lehrbriefe nicht als vollwertig anerkannt, da 
sie nicht von den geschworenen Meistern gesiegelt waren, sondern nur eine Bestä- 
tigung vom Stadtvogt und zweien Zeugen enthielten. So wurde 1543 der Lehrbrief 
des Wolf Fuchs, der das Bildhauer- und Goldschmiedehandwerk 4 Jahre bei Weyditz 
erlernt hatte, in Nürnberg beanstandet (G.-A., Nachträge). 



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— io8 — 

Am deutlichsten aber geht das Bestreben der Goldschmiede, 
fremden Zuzug abzuhalten, aus ihrem Verhalten gegenüber Andreas 
Attemstetter hervor. Dieser, ein Niederländer und ein vielgereister 
Künstler, kam um das Jahr 1562 nach München, wenigstens tritt 
er in diesem Jahre zum erstenmal in den Hofzahlamtsrechnungen 
auf. Sein Gesuch um Zulassung zum Handwerke wurde von den 
Münchener Meistern abgewiesen. Trotz der feindseligen Haltung 
der Goldschmiede konnte er als Schützling des Herzogs bis 1565 
in München bleiben. 1566 ist er in Friedberg*, um der Metropole 
des Kunstgewerbes nahe zu sein. 

Im Jahre 1580 *), nach dem Tode seiner Frau, bat er den Her- 
zog Wilhelm um Fürschrift an den Augsburger Rat, da er willens 
wäre, Augsburger Bürger zu werden. Mit der erlangten Fürschrift 
unterstützte er sein Gesuch an den Rat, ihn als Bürger aufzunehmen 
und sein Handwerk treiben zu lassen. Auch an das Handwerk der 
Goldschmiede richtete Attemstetter ein Gesuch um Zulassung. Es 
half ihm jedoch nichts, dass er in beweglichen Worten darauf hin- 
wies, wie schwer es ihm falle, sich das zum Handwerk Nötige von 
Augsburg zu verschaffen und dass er erklärte, auf einen offenen 
Laden zu verzichten und nur mit einem Gesellen oder Buben ar- 
beiten zu wollen. Er hatte weder seine Zeit in Augsburg erstan- 
den, noch daselbst sein Meisterstück gemacht, Grund genug, ihn 
abzuweisen; dagegen konnte es nicht ins Gewicht fallen, dass dem 
Weyditz früher erlaubt worden war, das Handwerk zu treiben, ob- 
wohl er doch Bildhauer gewesen war, dass Attemstetter versprach, 
die Goldschmiede sollten sich nicht über ihn beklagen müssen, da 
er ja doch andere Arbeit fertige, als sie hier in Brauch sei und 
dass die Vorgeher ausdrücklich anerkannten, seinesgleichen sei 
seiner künstlichen Arbeit halben in ganz Deutschland nicht. 

Selbst ein mit kaiserlicher Fürschrift belegtes Gesuch vom 
Jahre 1582 wäre unbeachtet geblieben, wenn nicht ein kaiserliches 
Dekret vom 30. Juli 1582 in entschiedenem Tone verlangt hätte, 
„gedachten Ademstett vngeachtet der eingebrachten Exceptionen, 
Irer May. zu gehorsamen Ehren vnd gefallen in das Goldtschmid- 



1) A.-A., G.-A. Fase. I. 1580. G.-A. Fase. II. 1582. 



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— log — 

hanndtwerck alhie einkommcn zu lassen ". Am 14. August beschloss 
denn auch der Rat, Attemstett derart zuzulassen, dass er weder Ge- 
sellen noch Jungen halten dürfe, d. h. dass solchen die bei Attem- 
stett zugebrachte Zeit nicht angerechnet werde. Am 11. Sep- 
tember erhielten er und seine Ehewirtin das Bürgerrecht. Als 
vollwertig scheint er übrigens nicht anerkannt worden zu sein; denn 
sein Name fehlt auf der Goldschmiedetafel. Seine Arbeiten sind 
also jedenfalls nicht geschaut worden, woraus es sich erklärt, dass 
solche noch nicht nachgewiesen werden konnten. Attemstett starb 
1591. Seine Bedeutung spricht am besten seine Grabschrift l ) aus: 
Plastes, auri et argenti caelator, in orbe et urbe nulli secundus. 

Hans de Vos 2 ), der bei Attemstetter gelernt hatte, bat 1603, 
sein Handwerk ausüben zu dürfen. Dagegen verwahrten sich die 
Goldschmiede, da am 14. August 1582 ausgesprochen worden war, 
dass die bei Attemstetter zugebrachte Zeit nicht angerechnet wer- 
den solle. Da nun Hans de Vos versprach, sich auf kaiserliche 
Arbeit zu beschränken und weder Gesellen noch Lehrjungen zu 
halten, so wurde ihm solches trotz heftigen Widerspruchs der Vor- 
geher gestattet. 

Im gleichen Jahre bestellte Erzherzog Matthias bei Franz As- 
bruck das Bildnis des Erzengels St. Michael von Silber und den 
Kaiser Antoninus Pius zu Ross von Messing. Da Asbruck der Ord- 
nung kein Genüge gethan hatte, daher nur berechtigt war, sich vom 
Bild- und Tierbossieren, Reissen, Giessen und Kupferstechen, sowie 
von Unterweisung der Gesellen und Lehrjungen zu ernähren, so 
musste er um Genehmigung des Rates bitten. Diese wurde ihm 
zuteil, obwohl die Vorgeher fürchteten, dadurch müsste das so hoch 
berühmte Handwerk in den Verdacht kommen, als wäre kein Meister 
so geschickt und kunstfertig als der Bittsteller. 

Auch der Nachweis eines auswärts gefertigten Meisterstücks 
fand keine Beachtung. Hans Rappold a ) , der in Nürnberg sein 
Meisterstück gemacht hatte und dem David Altenstetter das Zeug- 



1) Prasch III, S. 30. 

2) G.-A. Fase. IV. 1603. 

3) G.-A. Fase. IV b. 16 15. 



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— HO — 

nis ausstellte, dass er im Treiben ausgezeichnet sei, „man ver- 
stümpell ihn gleich wie man wolle 44 , musste versprechen, sich nur 
mit Unterweisung der Gesellen und Jungen im Treiben zu befassen. 
Eine besondere Gnade und bedeutungsvolle Anerkennung war die 
Erlaubnis, für den Erzherzog Leopold eine grössere Arbeit fertigen 
zu dürfen '). 

b. Je mehr sich die Zunftgesetzgebung entwickelte und je 
mehr man bemüht war, alle im gewerblichen Leben vorkommen- 
den Fälle unter bestimmte Paragraphen zu fassen, um so eine starke 
Schutzmauer um das Handwerk zu errichten mit wohlverwahrtem 
und nur unter schwer zu erfüllenden Bedingungen sich öffnendem 
Zugange, desto grösser musste auch die Zahl derer werden, die nur 
einen Teil der Vorbedingungen erfüllen konnten, sei es dass die 
Lehr- und Gesellenzeit nicht völlig erstanden oder die Einschrei- 
bung übersehen wurde, dass die Vorschriften über Verlobung und 
Verheiratung keine Beachtung fanden oder dass die Kosten der 
Meisterwerdung zu hohe waren. Dazu kam, dass namentlich in den 
Jahren, da in Augsburg Reichstage abgehalten wurden, viele fremde 
Gesellen sich einfanden, ohne in ein festes Arbeitsverhältnis zu 
treten ; auch manche hiesige Gesellen verliessen ihre Werkstätte 
und fingen an, für sich selbst zu arbeiten. 

Daher sah sich der Rat am 9. Mai 1 559 2 ) veranlasst, die Gold- 
schmiede aufzufordern, ,,sie mögen auff die Störer kundtschafft 
machen vnnd den Herrn Bürgermaistern antzaigen dieselben abzu- 
schaffen' 4 . Es schien auch höchste Zeit, dass die Obrigkeit ein- 
schreite; denn schon beschritten die Meister den Weg der Selbst- 
hilfe. Sie stellten mehr Gesellen ein, als die Ordnung erlaubte 
und erklärten, sich derselben nur fügen zu wollen, wenn die Störer 
abgeschafft würden. 

Schon am 10. Mai legten die geschwomen Meister dem Wal- 
ther Winkelmann 3 ) die Arbeit nieder , obwohl er mit den drei 
Kleinodien, die er für einen grossen Herrn zu fertigen hatte, und 



Walther Winkelmann aus Flandern. 



- 




1) Siehe S. 90. 




•2) G.-A. Fase. I. 


1559. 


3) G.-A. Fase. I. 


1559. 



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— III - 

an welchen er mit 2 Gesellen schon 18 Wochen arbeitete, kaum 
zur Hälfte fertig war. Er gab in seiner Berufung der Meinung Aus- 
druck, als ob jeder zur Zeit des Reichstags sein erlerntes Handwerk 
ausüben dürfe. Dies war ein Irrtum , wenn auch der Kaiser ziem- 
lich freigebig war mit Erteilung der Freiheit, überall da seines 
Handwerks leben zu dürfen, wo der Kaiser Hof halte. Es fehlt 
jedoch nicht an Beispielen, dass die Goldschmiede sich energisch 
dagegen verwahrten, dass auf diese Weise ihre Ordnung durch- 
brochen und deren Wirkung nahezu aufgehoben werde. Sie hatten 
damit freilich nur selten Erfolg. Als im Jahre 1558 die Gold- 
schmiede dem Siegelschneider Schwaiger *) wehren wollten , die 
vom Kaiser bestellten Siegel zu fertigen, erwirkte er einen kaiser- 
lichen Freibrief, nach welchem ihm und seinen Brüdern als kaiser- 
lichen Hofgoldschmieden das Recht zustehen sollte, ihre Werkstätte 
überall da aufzuschlagen, wo sich die kaiserliche Hofhaltung be- 
fände. Die Goldschmiede durften es unter solchen Umständen 
noch als Berücksichtigung ansehen, dass der Rat beschloss, dem 
Ulrich Schwaiger sei das Siegel- und Steinschneiden erlaubt , im 
übrigen solle er des Goldschmiedehandwerks müssig stehen. 

Nur den fremden Kramern wurde 1524 erlaubt, zur Zeit der 
Reichstage und an Wochenmärkten hier feil zu haben. Aber die 
Zunftgesetze blieben in voller Geltung. 

Im Jahre 1567 beschwerten sich etliche Meister, dass sie in 
ihrer Arbeit, die im Anfertigen von Büchsenschäften, Pulverfläsch- 
chen und Uhrgehäusen bestund, durch Fremde beeinträchtigt wür- 
den. Daher beantragten die Vorgeher die Aufstellung zweier Buss- 
meister mit der Aufgabe, die Störer aufzuspüren und zur Anzeige 
zu bringen. Der Bitte wurde am 2. August stattgegeben. Die 
Arbeit dieser Bussmeister war jedenfalls keine leichte und angenehme. 
Daher begehrten sie am 4. September 1571 eine Jahresbesoldung 
von 10 Gulden. Sie wurden jedoch damit abgewiesen und ver- 
pflichtet, ein Jahr unentgeltlich zu dienen. Die Folge war, dass 
die älteren Meister die Übernahme des Amtes ablehnten und das- 
selbe den zwei jüngsten Meistern aufgeladen wurde. 



l) G.-A. Fase. I. 1558—1559. 



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— 112 — 

Die Störerei hätte übrigens nicht überhand nehmen können, 
wenn sie nicht von einzelnen Meistern gefördert worden wäre. Da- 
her wurde in der Ordnung- vom 8. März 1572 bestimmt, dass jeder 
Meister, welcher der Störerei Vorschub leiste, um 2 Mark Silbers 
gestraft werde *). 

Angenommen, dass dieser Artikel auch wirklich von allen 
Meistern beachtet wurde, woran jedoch billig zu zweifeln ist, so 
zeigte sich doch bald, dass nur halbe Arbeit gemacht worden war. 
Die Soylier 2 ), Silberkramer und besonders die „Saphoyer und an- 
dern Walchen" 3 ) (Savoyer und andere Welschen) behielten freie 
Hand im Ein- und Verkauf. Die Störer konnten ihnen billiger 
liefern, da sie den Bestimmungen über Prob und Geschau nicht 
unterworfen waren. Über die hieraus erwachsenden Nachteile: 
Schädigung der Meister, Übervorteilung der Käufer und Abwendig- 
machen der Gesellen, beklagten sich die Goldschmiede am 27. Juni 
1581 4 ). Sie baten, den Artikel vom 8. März 1572 auf alle Bürger 
und Inwohner auszudehnen, so dass allen, nicht nur den Gold- 
schmieden verboten wäre, Störer und Winkelarbeiter hier oder in 
umliegenden Orten mit Geld, Zeug, Arbeit oder, sonst zu beför- 
dern; man sollte für sie auch in keiner Weise gut stehen, noch 
Waren weder kauf-, tausch- oder anderweise von ihnen annehmen. 
Ferner sollte den Bussmeistern gestattet sein, die verdächtigen Per- 
sonen zur Rede zu stellen, ihr Thun un4 Wesen zu erkundigen und 
gegen die Verbrecher strafend einzuschreiten, wie solches auch 
seitens des Nürnberger Rates geordnet wurde. Auf eine Anfrage 
teilte dieser am 7. September 1581 mit, dass alle Störer, welche 
sich in den Vorstädten und auf dem Lande aufhielten, fortgeschafft 
wurden und dass eine Strafe von 10 Gulden = 20 Pfd. novj jede För- 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 18. 

*2) Soylier- Juweliere ; in frühester Zeit wandten sich die Welschen , besonders 
die Savoyer diesem Geschäftszweige zu, weshalb die Juweliere kurzweg Savoyer ge- 
nannt wurden, woraus durch Zusammenziehung Soylier entstand. 

3) G.-A. Fase. II. 1581. Supplikation der Vorgeher des Handwerks um wei- 
tere Massregeln gegen die Störer. Die hier hervorgehobenen Savoyer beschäftigten 
sich besonders mit Gold- und Silberdrahtfabrikation. 

4) G.-A. Fase. II. 1581. 



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— H3 — 

derung der Störer besonders der unter fremder Herrschaft stehen- 
den bedrohe. Daraufhin beschloss der Augsburger Rat am 19. Ok- 
tober l ) , der Bitte der Goldschmiede zu willfahren und die Unter- 
stützung der Störer mit Einziehung der ihnen übergebenen Arbeiten 
und Waren zu strafen. Auch die von den Winkelarbeitern für sich 
selbst gemachten Arbeiten durften von den Bussmeistern konfisziert 
werden. Für ihre Mühe wurde ihnen ein Dritteil der mit Beschlag* 
belegten Waren zugesprochen. 

Trotz alledem fehlte es nicht an Versuchen, das Gesetz zu 
umgehen. Einer der merkwürdigsten Fälle wurde bei früherer Ge- 
legenheit 2 ) schon berührt. Am 6. Dezember 1586 beschwerten 
sich die Goldschmiede über Jörg Bernhart, dass er sich unterstan- 
den habe, einen Gesellen Namens Matthäus Waldtbaum von Kiel 
3 Jahre und 33 Wochen mit Arbeit und Geld zu fördern. Der 
Goldschmied Jörg Sittmann unterstützte diese Störerei, indem er 
Werkstätte und Werkzeug zur Verfügung stellte. Meister und Ge- 
selle wurden gestraft. Gerog Bernhart aber wollte eine Strafe nicht 
annehmen, da ihm 1572 erlaubt worden war, ledigen Standes für 
den Herzog zu arbeiten ; auch hatte er angeblich nicht mit Waldt- 
baum, sondern mit Sittmann einen Vertrag wegen Fertigung etlicher 
Kleinodien abgeschlossen. Gerade in dieser Beziehung wurde ihm 
nachgewiesen, dass er etliche Gesellen gehalten hatte, die bei 
einigen Meistern für sich selbst arbeiteten. Ferner hatte er sich 
verheiratet und auf der Kaufleute Stuben schreiben lassen und trotz- 
dem das Handwerk getrieben. Unter solchen Umständen konnte 
ihm auch die angelegentliche Fürsprache des Herzogs Wühelm 
nicht nützen, und Bernhart wurde mit 60 Gulden bestraft. 

Wie Waldtbaum (Walbaum) wurde auch Joachim Schutzmeister 3 ) 
von Chr. Böhaim und Jörg Sittmann mit heimlicher Arbeit geför- 
dert. Als es zur Kenntnis der Vorgeher kam, wurde er als Störer 
bestraft, obwohl er angab, dass er als fremder Geselle die Ordnung 
nicht gekannt habe. 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 21. 

2) Siehe S. 88. 

3) G.-A. Fase. II. 1587. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



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— 114 — 

Da die Störer sich in der Regel als Messingarbeiter bezeichne- 
ten, so sollte ihnen auch dieser Ausweg gesperrt werden; darum 
beschloss der Rat am 9. August 1588 *) zur Verhütung von Be- 
trug und zum besten des Goldschmiedehandwerks, dass jegliche 
Messingarbeit nur den Goldschmieden zustehe. Jedes Vergehen gegen 
diese Bestimmung sollte mit 100 Gulden bestraft werden. Unter An- 
drohung einer Strafe von 30 Gulden war den Meistern verboten, 
Messingschröter zu beschäftigen ; die gleiche Strafe war den Gesellen 
in Aussicht gestellt, welche mit Winkelarbeitern oder Messing- 
schrötern arbeiteten. Die bei Winkelarbeitern gefundenen Arbeiten 
durften durch die Störmeister konfisziert werden. 

Auf Grund dieser Ordnung wurde am 11. Oktober 1588 Hans 
Kuss, der kein Bürger der Stadt war, ausgewiesen; Daniel Schmid 
sollte seinem Versprechen gemäss nach Prag ziehen und den Gold- 
schmieden nicht mehr überlästig sein. Hans Hieber und Hans Ul- 
rich Brunner wurden angewiesen, sich aller Goldschmiedearbeit zu 
enthalten. Anderen sieben Messingschrötern, die ein Bittgesuch um 
Erlaubnis zur Fortsetzung ihrer Arbeit an den Rat gerichtet hatten, 
sowie Jakob Knoller, der bescheiden zugegeben hatte, dass man 
den Goldschmieden ihr Vorgehen nicht verargen könne, wurde ge- 
stattet, ferner mit Kupfer und Messing in offenem Laden zu ar- 
beiten, aber nur für die Uhrmacher. Doch mussten sie die Ge- 
rechtigkeit der Arbeit erkaufen und 24 Gulden in die Ratsbüchse be- 
zahlen. Sie durften keine Goldschmiedegesellen setzen und annehmen 
und durften weder Gold und Silber, noch Edelgesteine verarbeiten. Die 
Ausnahmestellung dieser Personen wurde besonders dadurch gekenn- 
zeichnet, dass sie bei ihrem Abgange nicht ersetzt werden sollten. 

Mit Recht beschwerten sich die Betroffenen darüber, dass die 
erkaufte Gerechtigkeit nur für ihre Person gelten solle, nachdem 
sie schon im hohen Alter waren und dass sie nur den Uhrmachern 
arbeiten dürften. Sie beanspruchten auch das Vergolden und Ver- 
silbern als freie Kunst, hätten aber gerne auf den offenen Laden 
verzichtet. 

Solches Verlangen galt den Vorgehern als unverschämte An- 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 23. 



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— iis — 

massung. Ihrem Antrage entsprechend blieb es auch bei dem frü- 
heren Beschlüsse. 

Wie wenig es trotz aller heissen Bemühungen gelang, die Störer 
auszurotten, kennzeichnet am besten die Thatsache, dass 1594 *) 
Hans Pfleger als Störer zur Anzeige gebracht wurde, nachdem er 
35 Jahre lang kleine Arbeiten in Gold und Silber gefertigt hatte, 
ohne der Gerechtigkeit fähig zu sein. Angesichts solcher Sachlage 
verzichteten die verordneten Herren auf eine Bestrafung und be- 
gnügten sich mit dem Versprechen, dass er sich künftig aller Gold- 
schmiedearbeiten enthalten wolle. 

Welchen Zweck hätte auch die Bestrafung haben sollen ? Auf 
seinem Vergehen stund eine Strafe von 100 Gulden; die konnte der 
arme Teufel ja doch nicht bezahlen, wie sie auch in anderen Fällen 
nicht bezahlt wurde. Als im Jahre 1600 der Stadtwächter M. Klein, 
um sich einen Nebenverdienst zu schaffen, sein früher erlerntes 
Handwerk ausübte und messingene Uhrgehäuse fertigte, wurde er 
zu 100 Gulden Strafe verurteilt; aber die Herren ob der Ordnung er- 
liessen ihm dieselbe, da er sie ja doch nicht hätte bezahlen können. 
Dieser Fall veranlasste sie, eine Abänderung der Strafe zu beantragen. 
Dem entsprechend beschloss der Rat am 10. Juni 1600, die Verbrecher 
zum erstenmal mit 10 Gulden, zum andernmal mit 20 Gulden 
und im wiederholten Rückfalle mit Gefängnis und Stadtverweisung 
je nach der Schwere des Falles zu strafen. Es wurden auch die 
Worte: „Es sollen keine Meister des Goldschmiedehandwerks sich 
der Messingschröter Arbeit gebrauchen", die 1588 beschlossen wor- 
den waren, gestrichen. Wenn sie in Art. 12 der Ordnung von 1603 
wieder auftauchen, so liegt nur ein Versehen des Schreibers vor. Jeden- 
falls hatte man gefunden, dass neben den wenigen konzessionierten 
Messingschrötern immer wieder Störer auftauchten ; auch mochte die 
Thätigkeit der Messingarbeiter seitens der Goldschmiede allzu sehr und 
nicht nur zu Messingarbeiten in Anspruch genommen worden sein. 

Es lag im Wesen der gesetzlich geordneten Arbeits Verteilung, 
dass kein Handwerk Fremde oder solche, die nicht allen Anforde- 
rungen der Ordnung entsprechen konnten, einkommen Hess. Hart 



1) G.-A. Fase. III. 1594. 



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— u6 — 

und ungerecht musste dies besonders jene dünken, welche das 
Handwerk ordnungsgemäss erlernt hatten und Tüchtiges leisten 
konnten, aber durch eine unglückliche Verkettung der Verhältnisse 
verhindert worden waren, das Meisterrecht zu erwerben. Eine Mil- 
derung trat jedoch dann ein, wenn dies durch Rücksicht auf ein- 
flussreiche Fürsprache geboten schien. So mussten die Bestre- 
bungen, den Zunftgenossen den Arbeitsmarkt ausschliesslich zu 
sichern und die Stimplerei zu unterdrücken, ergebnislos bleiben. 

S 5- 
Erschwerung berechtigter Konkurrenz. 

a) Abänderung der Ordnung vom Jahre 1555. 

Schon im Juni 1 5 5 1 erbaten die Goldschmiede eine Änderung 
der Artikel IV, V, VI, XVII, XIX und XXII der Ordnung, „dann 
erst Innerhalb fünff Jaren ob den dreyssig maistern allhie worden 
sein vnnd wo E. vest vnnd F. E. R. hierin nit ain einsehen thun,. 
so werden der Goldschmidt allhie souil, das sy sich beschwerlich 
neben ainander vnnderhallten vnd erneren mögen". Ja sie glaub- 
ten, dass es „die Notturft wol erfordert, das man ain Handwerkh 
ain Zaitlang gar beschliessen solte". Eine ähnliche Bemerkung 
lassen sie aus gleichem Anlasse 1588 einfliessen, und es ist kein 
Zweifel, dass sie auch dementsprechenden Antrag gestellt hätten t 
wenn sie auf Annahme desselben hätten rechnen können. An an- 
deren Orten war man diesbezüglichen Wünschen der Goldschmiede 
entgegengekommen. 

In Riga war das Amt mit 12 Meistern *), in Rostock seit 1569 
mit 9 Meistern, und in Wismar wurde es 1610 mit 6 Meistern ge- 
schlossen 2 ). In Hamburg 3 ) bestand das Amt aus 12 Meistern seit 
i486; infolge der Zunahme des Handels und der Bevölkerung 
Hessen sich viele Bönhasen nieder. Diesem Übelstande abzuhelfen 
wurde 1599 die Zahl der zugelassenen Meister auf 24 erhöht, von 
welchen keiner Macht haben sollte, sein Amt zu verkaufen. 



1) Dr. W. Stieda, Das Amt der Goldschmiede in Riga, Balt. Monatsschrift,. 
Bd. XXXV, Heft 1, S. 28. 

2) Crull, Das Amt der Goldschmiede in Wismar, S. 9 u. 10. 

3) Rüdiger, S. 100. 



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— ii7 — 

Da eine Schliessung- des Handwerks in Augsburg nicht zu er- 
reichen war, so wollten sich die Goldschmiede zunächst mit Ände- 
rungen der Lernzeit und der Anzahl der Gesellen und Lehrjungen 
begnügen. 

Sie mochten vielleicht auch glauben, dass dadurch der unbil- 
ligen Bevorzugung mancher Gesellen, die sich ansehnlicher Für- 
schrift erfreuten, ein Damm gesetzt werde. Ein für das Handwerk 
besonders ärgerlicher Fall war die Befürwortung des Gesellen Georg 
Sigkam (Sigman, Sittmann) durch den spanischen Prinzen Philipp, 
an dessen Harnisch Sigman zwei Jahre gearbeitet hatte. Wohl 
stellte sich der Rat anfangs auf die Seite des Handwerks, welches 
das ordnungswidrige Begehren, die zwei Jahre in Anrechnung zu 
bringen, abwies ; aber dem wiederholten Drängen des Prinzen konnte 
der Rat nicht widerstehen, „vngnad zu verhuetten". So wurde 
denn Sigman im Laufe des Jahres 1552 Meister 1 ). 

Erst 1555 gelangten die Anträge der Goldschmiede zur Ver- 
handlung. Die Artikel wurden den Meistern des Handwerks vor- 
gelesen. Das hierüber aufgenommene Protokoll *) lässt deren Zu- 
stimmung erkennen, darum erklärte sich der Rat am 7. März 1555 
mit dieser Abänderung einverstanden und fugte die Bemerkung bei, 
dass die Artikel ,,allain auf die angeenden vnd nit die personen 
verstanden werden sollen, die vor diesen articuln maisterstuckh ge- 
macht vnd zugelassen sein". 

Danach musste ein Goldschmiedegesell 10 Jahre beim Hand- 
werk gewesen sein, wenn er zum Meisterrechte zugelassen werden 
wollte (Art. IV von 1529 und 1549 setzte 8 Jahre fest), ein frem- 
der Geselle hatte eine 6jährige Dienstzeit bei höchstens 3 Augs- 
burger Meistern nachzuweisen. 

Waren die Meisterstücke nach Art. V gefertigt, so konnten die 
Meisterrechte verliehen werden gegen Erlegung von 24 Gulden in die 
Ratsbüchse (statt 12 Gulden). Ausdrücklich war die Ausübung des 
Meisterrechts davon abhängig gemacht, dass vorher das Bürger- 



1) G.-A. Fase. I. Näheres in der Zeitschr. des histor. Vereins f. Schw., 1892, 
von Dr. A. Buff. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 15. 



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— n8 — 

recht erworben würde. Falls ein Geselle mit einem oder mit zweien 
oder gar mit allen drei Meisterstücken nicht Gestünde, sollte er um 
ein halbes, oder ganzes oder um anderthalb Jahre zurückgestellt 
werden. 

Bezüglich der Meisterssöhne und Tochtermänner blieb es da- 
bei, dass sie zwar von den Meistergebühren befreit waren, im 
übrigen aber keinerlei Bevorzugung geniessen sollten. Das Lehr- 
geld wurde von 18 Gulden (Art. XV, 1529 und Art. XVII, 1549) 
auf 24 Gulden erhöht. Für einen Jungen, der ohne Lehrgeld lernte r 
dauerte nun die Lehrzeit nicht 7, sondern 8 Jahre. 

Während früher ein Meister 2 Lehrjungen und 3 Gesellen 
(Art. XVI und XIX vom Jahre 1529 und Art. XIX und XXII vom 
Jahre 1549) einstellen durfte, waren ihm jetzt nur 1 Lehrjunge und 
2 Gesellen oder 3 Gesellen ohne Lehrjunge erlaubt. 

Dass mit Genehmigung dieser Punkte nicht alle Wünsche der 
Goldschmiede erfüllt waren, geht aus den Zusatzbemerkungen obigen 
Protokolls hervor. 

Schon wurden Stimmen laut, welche für die Meisterssöhne 
grösseren Vorteil beanspruchten, die frühere Zahl der Buben und 
Gesellen für notwendig erklärten und für letztere eine achtjährige 
Dienstzeit verlangten, abgesehen von der sich bekundenden Feind- 
seligkeit gegen die Störer und gegen den Handel mit fremdem 
Silber. Solche Anschauungen, aus dem Eigennutze der mensch- 
lichen Natur hervorgegangen, wirken ansteckend, wie sich noch 
späterhin zeigen wird. 

Begreiflicherweise war die Neuordnung der Gesellenzeit für die 
davon Betroffenen sehr unangenehm. Daher baten am 26. März 
1555 Konrad Schreck und Hans Rung, dass auf sie die alte Ord- 
nung angewendet würde, da bei dem einen an Bartholomä und bei dem 
andern an Ostern die vierjährige Gesellenzeit zu Ende ginge. Allein 
der Rat beschloss auf Vorschlag der Vorgeher und Geschaumeister, 
die neue Ordnung durchzuführen, ohne Ausnahmen zu gestatten. 

b) Zahl der Lehrjungen und Gesellen. 
Schon 1556 wurden abermals Änderungen vorgenommen. Die 
Bestimmung bezüglich der Anzahl der Gesellen und Lehrjungen 



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— ii9 — 

hatte sich nicht bewährt. Es wurde gestattet, selbfünft in der 
Werkstätte zu arbeiten ; dabei wurde zugleich der Anregung Schön- 
machers entsprochen, einen zweiten Lehrknaben zuzulassen, w r enn 
der erste im letzten Jahre wäre; doch sollte die Gesamtzahl von 5 
— den Meister eingeschlossen — nicht überstiegen werden. 

Dieses Entgegenkommen war eine Begünstigung der grossen 
Meister. Darin wurde 1563 noch ein Schritt weiter gegangen '), 
indem gestattet wurde, dass jeder Meister neben einem Lehrjungen 
den eigenen oder eines andern Meisters Sohn in die Lehre nehmen 
durfte bei Androhung einer Strafe von 2 Gulden, die für jeden über- 
zähligen Gesellen oder Knaben und für jede Woche bezahlt werden 
sollte. Zugleich wurde die vierzehntägige Probezeit auf 8 Wochen 
ausgedehnt. Eine Überschreitung derselben wurde jedoch erst 1 593 
mit Strafe belegt. 

Da sich die Meister die Bestimmung wegen der Zahl der Lehr- 
jungen so zurecht legten, als könnten sie neben den eigenen noch 
andere Meisterssöhne als Lehrjungen halten, so beschwerten sich 
die Vorgeher 1591 *) im Interesse der armen Meister. Daher be- 
stimmte der Rat am 21. März 1591, dass einem Meister nicht mehr 
als 2 Lehrjungen gestattet seien, nämlich ein fremder, daneben 
ein eigener oder ein anderer Meisterssohn. Jedes Vergehen hie- 
g-egen wurde zum erstenmal mit 3 Gulden, im Wiederholungsfalle mit 
dem Doppelten bestraft, bei abermaligem Rückfalle sollte der 
Meister in die Eisen geschafft werden. 

Diese Bestimmung erlitt 1602 wieder eine Einschränkung, in- 
dem ein zweiter Lehrjunge nur neben dem eigenen Sohne erlaubt 
war, und wer einen Goldschmiedssohn angenommen hatte, durfte 
nach Verlauf von 5 oder 7 Lehrjahren einen zweiten Knaben ein- 
stellen. Bezüglich der Zahl der Gesellen wurde festgesetzt, dass 
dieselbe keine Vermehrung erfahren dürfe, w r enn der Lehrjunge 
abgehe 3 ). 

In Nürnberg behielten die Meister nach der Ordnung von 1552 



t) G.-A. Fase. I. 1563. 

2) Ebendaselbst III. 1591. 

3) Siehe S. 133. 



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— 1 20 — 

freie Hand bezüglich der Gesellenzahl; doch sollten die kleinen 
Meister bei Vergebung- der Arbeiten so viel als möglich berück- 
sichtigt werden. 

An Lehrjungen durften nicht mehr als 3 gehalten werden bei 
einer Strafe von 10 Gulden. Hamburg (1599) und Riga erlaubten 
höchstens 2 Gesellen und 3 Lehrjungen. 

Die Straf bestimmung des Jahres 1563 war durch die Wahr- 
nehmung veranlasst worden, dass sich die Meister an die einschrän- 
kenden Bestimmungen wenig kehrten besonders in Zeiten, wo die 
Aufmerksamkeit der Obrigkeit durch wichtigere Angelegenheiten in 
Anspruch genommen war. So wird aus dem Jahre 1 559 1 ) gemel- 
det, dass den Meistern Dionysius Müller, Theophilus Klebich (Glau- 
bich?), Bernhard Hess, David Zimmermann und Thobias Thoman 
die überzähligen Gesellen abgeschafft wurden. Auf ihre Bitte, die- 
selben während des Reichstags behalten zu dürfen, da sie allerlei 
ansehnliche, treffliche „Frümbarbeit" angenommen hätten, auch 
befürchten müssten, wenn ein Geselle beurlaubt würde, dass als- 
dann alle aufstehen und hinwegziehen möchten, wurde ihnen er- 
laubt, die Gesellen noch 2 Monate zu behalten. Für die Folge 
sollten sie sich aber der Ordnung gemäss verhalten. 

Um die Wiederholung solcher Gesetzwidrigkeiten zu verhindern, 
wurde am 11. Juli 1563 die Ordnung im Beisein zweier Ratsherren 
verlesen und den Meistern das Gelübde abgenommen , nach der 
Ordnung zu leben. 

Die Meister waren nun genötigt, bei besonderen Anlässen 
darum nachzusuchen, die Zahl ihrer Gesellen für eine bestimmte 
Zeit vermehren zu dürfen. Lienhart Jöchlin, Konrad Stierl und Re- 
mundus Luminit unterliessen dies 1578. Hätte es sich nicht um 
kaiserliche Arbeit gehandelt, die in kurzer Frist fertig gestellt sein 
sollte, so wären sie der Strafe wohl kaum entgangen. 

1589 suchte der Soilier Georg Bernhard nach, dass jeder von 
den 2 Meistern, die er mit Fertigung einer bedeutenden Arbeit für 
Herzog Wilhelm von Bayern beauftragt hatte, zwei Gesellen über 
die gewöhnliche Zahl auf 3 Monate halten dürfe. 



1) G.-A. Fase. I. 1559. 



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— 121 — 

Die Vorgeher begehrten, er solle arme Meister bedenken. 
Darauf konnte sich Bernhard nicht einlassen, da es sich um zwei 
Werke handelte, von welchen jedes in einem besonderen Laden zu 
fertigen war und wozu nicht jeder Meister taugte. Um die Arbeit 
nicht aus der Stadt zu treiben und dem Wunsche des Herzogs ent- 
gegenzukommen, wurden am 27. Mai die 2 Gesellen bis auf Jakobi 
bewilligt. 

c) Die Lehrzeit des bei einem Augsburger Meister ein- 
geschriebenen Lehrlings ist in Augsburg zuzubringen. 

Vorbedingung der Einschreibung eines Lehrjungen war der 
Nachweis freier, ehelicher Geburt. Wie genau es die Goldschmiede 
in letzterer Beziehung nahmen, weil Ehre und Ansehen des Hand- 
werks davon abhing, zeigte sich deutlich, als am 20. September 
1552 l ) Hans Schebl von Hall im Innthal um Zulassung zum Hand- 
werke nachsuchte mit der Begründung, dass er 4 Jahre gelernt 
habe und dass ihm die Zulassung unter der Bedingung in Aussicht 
gestellt worden sei, dass er der Geburt halben brieflichen Schein 
beibringe. Zu diesem Zwecke brachte er einen Legationsbrief von 
Papst Clemens, sowie einen kaiserlichen Erlass bei, welche den 
Makel unehelicher Geburt von ihm nehmen sollten. Die Gold- 
schmiede bezeichneten jedoch eine Zulassung Schebls als eine un- 
erhörte beschwerliche Neuerung, geeignet, Zerrüttung in das Hand- 
werk zu bringen. Ihrer Bitte entsprechend wurde Schebl abge- 
wiesen. 

Schebl beruhigte sich dabei nicht. Er drohte mit kaiserlicher 
Strafe. Allein die Vorgeher blieben fest und rieten ihm, sich an 
einem Orte niederzulassen, wo keine solche Ordnung bestehe. 

Trotz einer Fürschrift des Herzogs Albrecht in München, für 
den Schebl im Dienste Michl Weinets ein kostbares Trinkgeschirr 
gefertigt hatte, wurde er am 4. März 1553 abermals abgewiesen 
und sollte sogar von seinem Meister entlassen werden. Erst auf 
einen abermaligen kaiserlichen Befehl zugunsten Schebls erreichte 
er, dass er die Meisterstücke fertigen und in einem offenen Laden 



1) G.-A. Fase. I. 1552. 



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— 122 — 

arbeiten durfte. Seine Kinder sollten der Gerechtigkeit des Hand- 
werks teilhaftig werden, er selbst aber nicht, auch nicht Macht 
haben , Lehrlinge anzunehmen ; die bei ihm arbeitenden Gesellen 
konnten ihre Zeit bei ihm nicht absitzen, d. h. sie wurde ihnen 
nicht angerechnet. 

Mit der Pflicht der Einschreibung nahmen es die Lehrherren 
nicht immer sehr genau. Aus dem Jahre 1572 *) werden zwei Fälle 
mitgeteilt, dass Lehrjungen 1$ bezw. 2 Jahre zu spät eingeschrieben 
wurden. Nur dem Wohlwollen des Rats hatten sie es zu danken, 
dass ihnen aus der Nachlässigkeit der Meister kein Nachteil er- 
wuchs. 

Es ist in der Ordnung als selbstverständlich vorausgesetzt, dass 
die Lehrjungen ihre Zeit ununterbrochen in Augsburg ersitzen. Nun 
wurden aber Augsburger Meister vielfach an fremde Orte berufen. 
Meistens werden sie wohl vorher ihre Jungen zu anderen Meistern 
in die Lehre gegeben haben. Peter Thenn hatte jedoch seinen 
Jungen mit nach Dänemark genommen, um dort für den König zu 
dessen Hochzeit zu arbeiten. Bevor er sich 1573 2 ) abermals dort- 
hin begab, bat er, dass seinem Jungen, den er nun zu einem an- 
deren Meister geben möchte, die auswärts verbrachten anderthalb 
Jahre angerechnet werden. Obwohl die Vorgeher darauf hinwiesen,, 
dass den Gesellen seit dem Jahre 157 1 die auswärts zugebrachte 
Zeit nicht in Anrechnung gebracht werde, gewährte der Rat doch 
die Bitte mit dem bei solchen Abweichungen von der Ordnung 
üblichen Zusätze: ,,Doch denen von goldschmiden Ordnung vnuer- 
grififen." 

Deutlicher noch kam die Pflicht, nicht nur bei Augsburger 
Meistern, sondern in Augsburg selbst das Handwerk zu lernen, zum 
Ausdruck, als 1586 3 ) der Goldschmied Jeremias Wildt, dem ver- 
gönnt worden war, ausserhalb der Stadt zu wohnen, seinen Sohn 
hier einschreiben lassen wollte, damit derselbe künftig der Gerech- 
tigkeit fähig wäre. Auf Antrag der Vorgeher wurde ihm jedoch 



1) G.-A. Fase. I. 1572. Th. Glaubich und Sedelmaier. 

2) Ebendaselbst. 1573. 

3) Ebendaselbst. Fase. IL 1586. 



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— 123 — 

geantwortet, dass sein Sohn nach Vollendung- der Lehrzeit gleich 
einem fremden Gesellen eingeschrieben werde; sofern er die 6 Jahre 
hier erstehe, könne er Meister werden, anders nicht. 

d) Unterweisung der Lehrjungen. 

Es ist in der Ordnung Gewicht darauf gelegt, dass die Jungen 
nicht nur mit Essen und Trinken, sondern auch mit Unterrichten 
recht gehalten würden. Das war es eben, was das Handwerk gross 
und leistungsfähig machte: die heranwachsende Generation stand in 
strenger Zucht. Der Geist solider Tüchtigkeit, der das deutsche 
Bürgertum jener Zeit charakterisiert, verhinderte die Frühreife, wirkte 
so vorbeugend , und dies ist doch der Grund aller erzieherischen 
Weisheit. 

Wo freilich Strafe notwendig schien, da war sie fast grausam. 
Es hat ja gewiss nicht an Beispielen gefehlt, dass die Lehrlinge 
zu allen möglichen Arbeiten, nur nicht zur Erlernung ihres Berufs 
angehalten wurden. So erzählen die Akten *), dass Peter Graf, der 
Sohn einer armen Witwe, welchen die Almosenherren dem Gold- 
schmied Balthasar Laubich anvertraut hatten, nur als Stallbube ver- 
wendet wurde und nichts lernte. Erfreulicherweise nahmen sich die 
Pfleger seiner an und übergaben ihn David Schuechman gegen ein 
Lehrgeld von 12 Gulden. Laubich hatte die Keckheit, später 
— als der Knabe ausgeschrieben werden sollte — von den Pflegern 
noch 18 Gulden Lehr- und Verpflegungsgeld zu verlangen, wurde 
aber mit seiner ,,so unverschampten Forderung" energisch abge- 
wiesen. 

Im allgemeinen aber wurde, so lange das Handwerk blühte, 
der gewerbliche Unterricht sorgfältig erteilt. Die Goldschmiede- 
jungen und -Gesellen wurden im Reissen, Bossieren und Treiben 
unterwiesen, und zwar befassten sich damit solche Goldschmiede, 
welche aus irgendwelchem Grunde nicht zu den Meisterrechten ge- 
langen konnten und nun auf diese Weise ihren Unterhalt ehrlich 
und redlich verdienten. Freilich wurde ihnen zur Auflage gemacht, 



1) G.-A. Fase. II. 1584. 



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— 124 — 

dem Handwerk keinen Eintrag- zu thun. Sie wären ja sonst den 
Strafbestimmungen über die Stümpler und Störer verfallen. 

Um das Handwerk stund es gut, so lange Kunstverständnis 
mit fleissiger, sorgfältiger Ausführung- gepaart war. 

e) Gesellenzeit und Verheiratung der Gesellen. 

Hatte der Lehrjunge ausgelernt, so erhielt er seinen Lehrbrief 
und wurde zum Gesellen gesprochen. Die Gesellenzeit, welche 
1555 von 4 auf 6'Jahre verlängert worden war, musste bei höchstens 
3 Meistern erstanden werden. Dieselbe Bestimmung finden wir in 
der Nürnberger Ordnung von 1573, während die Zeit von 2 Jahren 
im Jahre 1557 und 3 Jahren 1560 nur auf 5 Jahre 1573 verlängert 
wurde. In Strassburg mussten Meisters- und Bürgerssöhne 8 Jahre, 
fremde Gesellen 10 Jahre beim Handwerk gewesen sein nach der 
Ordnung von 1597, 'darunter 4 Jahre bei höchstens 2 Strassburger 
Meistern. 

Bei den Augsburger Gesellen war üblich geworden, vor Fer- 
tigung der Meisterstücke Hochzeit zu machen. Wie hätte auch 
sonst eine Befreiung von der Meisterrechtsgebühr stattfinden sollen, 
wie solche den Tochtermännern der Goldschmiede zustand? So 
wurden 1550 die Meisterstücke des Clement Honenperger nicht ge- 
schaut, da er noch nicht Hochzeit gemacht hatte, und der Geschau- 
meister Symbrecht Bayer erklärte bei dieser Gelegenheit, dass es 
ihm und andern seiner Zeit ebenso ergangen wäre. 

Schreck und Runge ! ) waren vor Ablauf der vierjährigen Ge- 
sellenzeit schon verheiratet und hatten Familie. 

1571 2 ) beantragten die Goldschmiede, dass den fremden Ge- 
sellen auferlegt werde, 8 Jahre aneinander bei höchstens 4 Meistern 
zu arbeiten. Wer sich unter diesen 8 Jahren an einen anderen Ort 
begebe, sollte die bereits erstandene Zeit verwirkt haben. Dagegen 
sollten 4 Jahre denen abgehen, welche sich innerhalb der 8 Jahre 
mit einer Goldschmiedswitwe oder -Tochter verheiraten würden. Auch 



1) Siehe S. 118. 

2) G.-A. Fase. I. 1571 — 1572. 



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— 125 — 

die Lehrzeit — die der Meisterssöhne ausgenommen — sollte ver- 
längert werden, und zwar bei Bezahlung des Lehrgeldes auf 6, 
ausserdem auf 8 Jahre. Den Meisterssöhnen war noch als beson- 
dere Vergünstigung zugedacht, dass sie ihre Gesellenzeit auswärts 
erstehen konnten. Schliesslich wurde verlangt, der Ers. Rat möge 
keinem fremden Gesellen, der eine hiesige Bürgerstochter heirate, 
das Bürgerrecht verleihen, so lange er nicht einen Schein vom 
Handwerk vorlege, dass er des Handwerks fähig sei. 

Das Charakteristische dieser Anträge ist nicht nur in der Ver- 
längerung der Lehr- und Gesellenzeit, sondern vor allem in der 
Bevorzugung der Meisterssöhne und der in das Handwerk heiraten- 
den Gesellen zu sehen, die übrigens schon 1563 angestrebt wurde, 
indem die Vorgeher verlangten, den ins Handwerk heiratenden Ge- 
sellen die zwei letzten Jahre zu erlassen, dann aber in der verän- 
derten Stellungnahme zum Heiraten der Gesellen, wobei sich, wenn 
auch etwas schüchtern, das Bestreben zu erkennen giebt, das Hei- 
raten ausser dem Handwerk zu erschweren. 

Auf gutachtlichen Bericht der verordneten Herren beschloss 
der Rat am 8. März 1572 1 ), da durch die Verlängerung der Ge- 
sellenzeit die feinen, geschickten, erfahrenen fremden Gesellen ver- 
trieben würden, so solle es der Lehrknaben halben bei den 
4 Jahren und der Gesellen halben bei den 6 Jahren bleiben, die 
bei 3 Meistern zu erstehen seien, jedoch mit dem Anhange, dass 
die 6 Jahre nicht unterbrochen werden dürfen und dass bei einer 
Unterbrechung derselben die auswärts verbrachte Zeit nicht gerech- 
net werde. 

Mit den Meisterssöhnen und den Gesellen, die ins Handwerk 
heiraten, sollte es wie von alters her gehalten werden; d. h., es wur- 
den seit 8. Juni 1563 solchen Gesellen die zwei letzten Jahre er- 
lassen; ferner sollten zu Bürgern nur solche fremde Gesellen auf- 
genommen werden, welche den Hochzeits- und Steuerherrn eine 
Bestätigung seitens der Vorgeher brachten, dass sie ihre Zeit auf 
dem Handwerk ordnungsgemäss erstanden hätten. Dann erst er- 
hielten sie auch den Schein von den Hochzeitsherren, auf Grund 



l) Siehe II. Teil, Urkunde 18. 



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— 126 — 

dessen die Prädikanten seit dem 23. März 1563 zur kirchlichen 
Trauung berechtigt waren. 

Wie genau es die Vorgeher damit nahmen, dass die Gesellen- 
zeit nicht unterbrochen werden dürfe, geht daraus hervor, dass der 
Geselle Simon Ottmarssheim l ) von Defender, welcher bei Christoph 
Beheim, Veit Schweygkle und Endriss Beheim gearbeitet hatte, 
1579 nicht zu den Meisterstücken zugelassen wurde, da er mit Er- 
laubnis seines Meisters seinen kranken Vater besucht hatte und 
14 Wochen fort gewesen war. Der Geselle musste es noch als grosse 
Vergünstigung betrachten, dass sein Erbieten angenommen und ihm 
gestattet wurde, die Zeit der 14 Wochen noch abzudienen, ferner statt 
eines obrigkeitlichen Ausweises einen Eid zu leisten, dass er während 
seiner Abwesenheit weder für sich noch für andere gearbeitet habe. 

1588 beschwerte sich Balduin Trentwet, dass seinen Gesellen 
die Zeit, die sie in seinen Diensten auswärts verbracht hatten — es 
war ihm auf 3 Jahre erlaubt worden, für den Markgrafen von Baden 
zu arbeiten — nicht angerechnet wurde. Die Vorgeher wiesen 
darauf hin, dass der Meister in der Zeit solcher auswärtigen Arbeit 
der Ordnung nicht unterworfen sei , also auch ihrer Wohlthaten 
nicht teilhaftig sein könne. Der Ratsbeschluss ist zwar in diesem 
Falle nicht erhalten ; jedenfalls ist aber im Sinne der Vorgeher ent- 
schieden worden, da diese ihres Eides entbunden sein wollten, wenn 
die Ordnung auf Trentwet keine Anwendung finde. Solche ent- 
schiedene Sprache verfehlte nicht leicht ihre Wirkung. 

Schlimmer war es selbstverständlich, wenn ein Geselle seine 
Zeit unterbrach, um für sich selbst zu arbeiten, wie es bei M. Wald- 
baum der Fall war. Als er sich 1588 um die Meisterstücke be- 
warb, wollten die Vorgeher „den vermessenen Supplikanten " ab- 
gewiesen haben. Es wurden ihm auch nur die bei Isaak Sal ord- 
nungsgemäss zugebrachten 2 Jahre angerechnet, so dass er noch 
2 Jahre zu erstehen hatte, da er sich mit eines Meisters Tochter 
verehelichen wollte. Diesem Umstände und seiner Tüchtigkeit hatte 
er es zuzuschreiben, dass ihm die Zulassung zu den Meisterstücken 
nicht ganz abgeschnitten wurde. 



l) G.-A. Fase. I. 1579. 



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— 127 — 

Nachdem die Gesellenzeit verlängert war, konnte es nicht aus- 
bleiben, dass Gesuche um vorzeitige Zulassung- zu den Meister- 
stücken einliefen. Die Entscheidung des Rats war meist den beson- 
deren Umständen angepasst, fusste also durchaus nicht engherzig 
auf dem Buchstaben der Ordnung. Dies trug aber dazu bei, die 
Zahl der Gesuchsteller zu mehren. Am 13. August 1575 bat Jo- 
hann Beck l ) um Zulassung zu den Meisterstücken, nachdem er das 
Handwerk vor 20 Jahren in Nürnberg erlernt und dort auch das 
Meisterstück gemacht hatte. Zu weiterer Übung war er auf die 
Wanderschaft gegangen und hatte sich innerhalb der 2 Jahre seines 
hiesigen Aufenthaltes verheiratet. Die Vorgeher und Geschaumeister 
legten die Angelegenheit dem Handwerk vor, als es zur jährlichen 
Verlesung der Ordnung am 21. August auf dem Rathause versam- 
melt war. Obwohl sich 2 Redner für die Bitte erklärten und nur 
einer dagegen sprach, ergab die Umfrage durch den Handwerks- 
diener ein ungünstiges Resultat. Allein der Rat beschloss nach 
Anhörung der verordneten Herren, Beck solle in Bedenkung, dass 
andere vor ihm auch zugelassen wurden, die nicht erstanden hatten, 
was er aufweisen konnte, zugelassen werden. 

1578 2 ) ersuchte Georg Lencker, unterstützt von dem bayerischen 
Herzog Albrecht, ihn schon nach 4 Jahren zu den Meisterstücken 
zuzulassen, da er gerade passende Heiratsgelegenheit habe. Allein 
da er nicht nur der Zeit kein Genüge gethan, sondern auch inner- 
halb der 4 Jahre schon 6 Meister gehabt hatte, so wurde Lencker 
trotz der fürstlichen Fürbitte abgewiesen. Solche war ja, wie die 
Vorgeher bei verschiedenen Gelegenheiten sagten, nicht schwer zu 
erhalten, daher auch nicht geeignet, ihretwegen die löbliche Ord- 
nung zu zerreissen. 

Auch Matthäus Carl wurde am 23. August 1582 mit seiner 
Bitte, ihm 2 Jahre nachzulassen, abgewiesen, obwohl Philipp Lud- 
wig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog* in Bayern, in seiner Fürschrift 
rühmte, dass Carl eine ,,gute inclination, lust vnd naigung zu kunst- 
reicher arbait habe". 



1) G.-A. Fase. I. 1575. 

2) Ebendaselbst. 1578. 



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— 128 — 

Am 27. Juli 1593 ! ) erreichten die Goldschmiede endlich nach 
fortwährendem Drängen das Ziel ihrer Wünsche. Es wurde die 
Lehrzeit um 2 Jahre verlängert, so dass man 12 Jahre auf dem 
Handwerk sein musste, ehe man um Zulassung zu den Meister- 
stücken einkommen konnte. Die fremden Gesellen aber mussten 
8 Jahre hier ohne Unterbrechung gearbeitet haben. Diese Bestim- 
mung fand auch in der am 12. November 1603 genehmigten Ord- 
nung Aufnahme. Sie war um so empfindlicher, als durch nähere 
Erklärung einer schon 1582 getroffenen Anordnung am 25. August 
I 59° 2 ) beschlossen worden war, jährlich nur 6 Gesellen und zwar 
2 Goldschmiedssöhne, 2 hiesige Bürgerssöhne und 2 fremde Ge- 
sellen zu den Meisterstücken zuzulassen unter Bevorzugung 
der ins Handwerk heiratenden Gesellen. 

Gerade von der zuletzt angeführten Bestimmung machten die 
Goldschmiede den rücksichtslosesten Gebrauch ; sie war ja am besten 
geeignet, dem eigenen Vorteil zu dienen. Sie griff tief in das 
Recht der freien Willensbestimmung ein und trug wie keine andere 
Massregel den Stempel der Unsittlichkeit. Wenn noch ein Gefühl 
von Ehre, ein Schein von Manneswürde vorhanden war, so musste 
es zu heftigen Kämpfen kommen, und solche blieben auch nicht aus. 

Der erste, welcher von ihr betroffen wurde, war Hans Schaff- 
eitel 8 ) von Weilheim, 14 Jahre schon auf dem Handwerk und 
8 Jahre als Geselle in Augsburg. Er hatte sich vor 14 Monaten 
verlobt, konnte aber nicht Hochzeit machen, da er mit den Meister- 
stücken immer wieder hinausgeschoben wurde zugunsten der ins 
Handwerk heiratenden Gesellen. Am 21. März 1592 richtete er 
eine Vorstellung an den Rat, ihm endlich eine Zeit zur Fertigung 
der Meisterstücke zu bestimmen. 

Die Vorgeher beriefen sich auf das Dekret vom 25. August 
1590 und rieten ihm zu warten. Dem Einfluss der verordneten 
Herren hatte er es zuzuschreiben, wenn ihm die Zulassung im 
nächsten Jahre in Aussicht gestellt wurde. Dafür sollte ein hie- 
siges lediges Bürgerkind aus der Zahl der 6 Gesellen abgehen. 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 26. 

2) G.-A. Fase. IIL 1590. 

3) Ebendaselbst. 1592. 



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— 129 — 

Drei andere Gesellen — Hans Monstern, Nikolaus Lass und 
Georg Prechtel — , mit welchen es gleiche Bewandtnis hatte, sollten 
nacheinander je einer jährlich zugelassen werden. 

Unterm 2. Juli 1592 bat jedoch Monstern, der bereits 36 Jahre 
alt war, 20 Jahre auf dem Handwerke zugebracht und zuerst 2, 
dann 8 Jahre in Augsburg gearbeitet hatte, ihm zu gestatten, dass 
er jetzt schon Hochzeit machen dürfe. 

Da Monstern das Versprechen gab, sich aller Goldschmiede- 
arbeit zu enthalten, erhielt er am 24. August die Erlaubnis, Hoch- 
zeit zu halten. 

Ein ähnliches Gesuch reichte am 16. Juli 1592 Georg Prechtel 
von Nürnberg ein. Es genügte nicht, dass er sich erbot, nur 
einem Meister des Handwerks nach ordentlichem Gebrauche zu ar- 
beiten — denn nach der Hochzeit geselienweise zu arbeiten, war 
nur den Weberknappen gestattet — ; er musste versprechen, dass 
er sich des Goldschmiedehandwerks gänzlich enthalte, weder von 
Gold, Silber oder Messing arbeite, noch einige Stimpelei anfange 
bis zur Zeit der Fertigung seiner Meisterstücke. 

Unter der gleichen Bedingung wurde am 29. April 1593 dem 
tauben Gesellen Chr. Brunnenmayr Hochzeitserlaubnis erteilt *). Bei 
dieser Gelegenheit wird näher ausgeführt, wovon sich solche Ge- 
sellen ernähren konnten. Es war 'ihnen erlaubt, „für die Gold- 
schmiede zu formen und zu giefsen, in Laym und Zeug wie sie es 
begeren und wa sie mit Patronen nit versechen, Inen dasselbe von 
Wax oder Pley zuezurichten. Item in Wax und Waxfarben aller- 
lei Contrafeit und dergleichen sachen zu machen. Dann auch zue 
reifsen und radieren und dessen die goldschmids- Jungen oder ge- 
sellen umb gebürliche Belohnung zu underweisen. Defsgleichen 
den Goldschmiden zue gülden und aufszuebraithen. Doch solle 
Ime selbst verbotten werden, den Goldschmiden dafs wenigste 
selbst aufszumachen, noch auch einichen Goldschmidsgesellen weder 
haimblich noch öffentlich auf obsteende arbait zue underhalten. 
Alles mit disem verneren Anhang, dafs er Prunnenmayr Einem 



1) G.-A. Fase. III. 1593. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



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— ISO — 

Herrn Bürgermeister Im ambt darauf angeloben und sich keines 
weitern anma(sen solle/' 

Um weiteren Gesuchen derart vorzubeugen, beantragten am 
27. Juli 1593 y \ die verordneten Herren, dass die Gesellen künftig 
ihre Zeit ledigen Stands erstehen sollen, also nicht nur die Verhei- 
ratung, sondern auch die Verlobung vor Übertragung der Meister- 
stücke zu verbieten. Bei Durchführung dieser Massregel war Rück- 
sicht auf die Gesellen zu nehmen, welche sich schon vorher verlobt 
hatten. 

Dies wurde zu einer Quelle vieler Streitigkeiten in den Jahren 
1594 und 1595. Um ihnen ein Ende zu machen, wurde am n. No- 
vember 1595 2 ) das Dekret vom 27. Juli 1593 dahin verschärft, 
dass jeder aller Ansprüche an die Meisterrechte verlustig gehen 
werde, der sich vor Übertragung der Meisterstücke ehelich ver- 
pflichte, ausgenommen Meisterssöhne und Gesellen, 
welche ins Handwerk heiraten. Auch wurde den Vorgehern 
zur Pflicht gemacht, das Versprechen, welches sie einem Gesellen 
gegeben hätten, zu halten und nicht einen andern vorzuziehen, selbst 
wenn er ins Handwerk geheiratet habe. 

Die verordneten Herren sollten bald Veranlassung haben, ihrem 
Tadel noch kräftigeren Nachdruck zu verleihen. Durch Ausnahmen 
hatten sie bis jetzt die Strenge des Gesetzes gemildert; gewisser- 
massen zur Beruhigung der Goldschmiede war aber mit ihrer Gut- 
heissung eine Änderung, d. h. eine Verschlimmerung der Ordnung 
eingetreten, indem Ausnahmen nicht mehr zulässig sein sollten 
ausser der gesetzlichen Vergünstigung für die Meisterssöhne und 
die ins Handwerk heiratenden Gesellen. Die verordneten Herren 
ahnten die Tragweite dieser Bestimmung nicht, weil ihnen die Ver- 
hältnisse der Gesellen unbekannt waren. Erst als sie erkannten, 
unter welchem Drucke diese seufzten, wie es ihnen fast zur Unmög- 
lichkeit wurde, sich selbständig zu machen, traten sie mit Entschie- 
denheit zugunsten der Gesellen auf. 

Anlass hiezu gab die am 24. Oktober 1596 eingereichte Bitte 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 26. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 29. 



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— 131 — 

des Nikolaus Leys von Gräfenau in Hessen, ihn doch endlich zu- 
zulassen. Schon vor 6 Jahren hatte er nach Erstehung seiner Zeit 
das Stuhlfest gefeiert. Er hatte sogar den Hochzeitszettel in Hän- 
den, als die Änderung von 1593 getroffen wurde. Da verlangten 
die Vorgeher den Hochzeitszettel zurück, und Leys lieferte ihn wirk- 
lich aus, ohne sich zu beschweren. Nach solchem Vorgang klingt 
es doch geradezu wie Hohn, wenn die Vorgeher ihr Bedauern aus- 
sprechen, dass ihnen die Ordnung nicht erlaube, Leys und andere 
zu befördern. 

Die verordneten Herren bezeichneten denn auch das Verfahren 
gegen Leys als ein Unrecht und verlangten, dass er im neuen Jahre 
vor allen anderen befördert werde. Vernichtende Kritik übten sie 
in ihrem Berichte vom 3. Dezember 1596 über die früheren Zu- 
stände im Goldschmiedehandwerk. Sie schrieben: „Man hat aber 
daraufs — aus dem Vorgehen gegen Leys — vmb sovil bafs ab- 
zunemen, wie ungleich es bisweilen vnder disem Handtwerkh zu- 
gegangen vnd vermerkhen wir eben vnder diser sach fürnemblich 
zway ding, die bei denen von Goldschmiden vor disem aller ver- 
nunfft zuewider In Brauch gewessen. Erstlich hat ein Jeder Gold- 
schmidsgeselle miessen verheurat sein, eh er zue den Stuckhen 
kommen könde, fürs ander hat man Ime ein Urkund mitgethailt, 
das er mit den Stuckhen bestanden oder sein Maisterrecht gethon 
habe, da er doch dieselben etwa kaum angefangen vnd noch vn- 
gewifs gewessen, wie er mit denselben bestehen werde.'* Weitere 
Vorkommnisse brachten den verordneten Herren Klarheit über die 
augenblicklichen Übelstände und deren Ursachen und veranlassten 
sie einzuschreiten. 

Als sich Hans Christoph Kreitmair *) von Friedberg, der schon 
23 Jahre auf dem Handwerke arbeitete, am 27. Juli 1596 beschwerte, 
dass ihm, da er noch ledig sei, bei der Vergebung der Stücke am 
nächsten Sonntage wieder ein Geselle vorgezogen werden solle, 
der ins Handwerk heirate, sprachen die verordneten Herren ihre 
Ansicht dahin aus, dass durch solches Heiraten ins Handwerk die 
Wohlfahrt anderer Gesellen nicht gehindert werden solle, wie es 



l) G.-A. Fase. III. 1596. 



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— 132 — 

thatsächlich im Goldschmiedehandwerk der Fall wäre. Darum 
musste auch Kreitmair sofort zugelassen werden. Um fernere Un- 
ruhe zu verhindern, sollten die Vorgeher und Geschaumeister in 
solchen Streitfällen für sich selbst zu handeln nicht mehr Macht 
und Gewalt haben, sondern immer zuerst bei E. Ers. Rate Bescheid 
erholen (12. September 1596). 

Schwer verständlich ist es, warum die Axt nicht gleich an die 
Wurzel gelegt und die Bevorzugungsklausel beseitigt wurde. Darum 
mochten die Vorgeher noch nicht an den Ernst der Lage glauben 
und wagten es im Jahre 1 597 die Bitte des Hans Moli l ) um Zu- 
lassung mit der Bemerkung abzuweisen, sie wären nicht schuld, dafe 
er zu seinem Unglück sich zu keiner Handwerksgenossin verheiratet 
habe. Ais nun 1598 zwei weitere diesbezügliche Gesuche einliefen, 
wollten die verordneten Herren den endlosen Verdriesslichkeiten 
ein Ende machen. Die Ursache derselben wird von ihnen dahin 
bezeichnet, dass alle neueren Artikel der Goldschmiede den Zweck 
verfolgen, die Gesellen zu hindern, die nicht ins Handwerk hei- 
raten, was doch nur bei den gesperrten Handwerken Brauch war 
und der Hochzeitsordnung zuwiderlief. Darum beschloss der Rat 
am 9. Juli 1 598 2 ) auf Antrag der verordneten Herren die Auf- 
hebung der Klausel von 1595, so dass also allen Goldschmiede- 
gesellen ohne Ausnahme verboten war, sich vor den Meister- 
stücken zu verloben oder zu verheiraten. 

Für die Zulassung zu den Meisterstücken war nur noch die auf 
dem Handwerke zugebrachte Zeit massgebend. 

f) Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zugelassenen 

Gesellen. 

Die Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zugelassenen Ge- 
sellen war anfänglich unbestimmt. Nach der Ordnung von 1549 
waren es 12, seit 23. Juni 1582 nur 6 Gesellen. 

Letztgenannte Bestimmung wurde am 25. August 1590 3 ) dahin 



1) G.-A. Fase. III. 1597. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 30. 

3) G.-A. Fase. II. 1590. Siehe II. Teil, Urkunde 24. 



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— 133 ~ 

erläutert, dass jährlich 2 hiesige Goldschmiedssöhne, daneben 
2 Bürgerssöhne und endlich 2 fremde Goldschmiedsgesellen zu- 
gelassen werden sollten. 

In Nürnberg betrug die Zahl der jährlich zugelassenen Gesellen 
seit 1573 nur 4. 

Im Jahre 1602 begehrten die Augsburger Gesellen, den frem- 
den vorgezogen zu werden, da ihre Zahl so gross wäre, dass sie 
kaum unter 15 Jahren Aussicht hätten, zu den Meisterstücken zu 
gelangen. Die verordneten Herren einigten sich mit den Vorgehern 
und Geschaumeistern auf folgende Punkte, die am 9. November 
vom Rate genehmigt wurden l ) : 

1) Es sollen jährlich 8 Gesellen zugelassen werden, erstlich 
2 hiesige Bürgerssöhne, auf diese 2 hiesige Godschmiedssöhne, nach 
denselben 1 hiesiger Goldschmiedssohn und 1 Bürgerssohn, dann 
2 fremde Gesellen, und unter diesen allen diejenigen zuerst, welche 
am längsten beim Handwerk gewesen sind. 

Die Stücke sind in drei Monaten zu machen. Wenn eine der 
Parteien nicht vorhanden ist oder um Zulassung anhält, soll solche 
Stelle ledig bleiben. 

2) Um die Überhäufung des Handwerks hintanzuhalten, soll 
den neuen Meistern in den ersten 2 Jahren kein Lehrjunge ein- 
geschrieben werden. 

3) Ein jeder Meister soll einen anderen Lehrjungen nicht an- 
nehmen, bis der eine seine Zeit (6 oder 8 Jahre) völlig erstanden 
hat. Welcher Goldschmied einen hiesigen Goldschmiedssohn an- 
genommen, der soll Macht haben, nach Verlauf der 5 oder 7 Jahre 
daneben einen anderen Knaben anzunehmen. Doch ist den Gold- 
schmieden, so ihre eigenen Söhne lehren, unbenommen, noch einen 
Lehrjungen anzunehmen. Wenn aber ein Meisterssohn bei einem 
anderen Meister lernt, soll es mit ihm wie obsteht gehalten werden. 

4) Jedem Goldschmied ist gestattet, mit 3 Gesellen und 1 
Jungen zu arbeiten; aber es darf statt eines Jungen nicht mehr 
ein Geselle oder Trippel gehalten werden. 

5) Jeder Geselle, der das Handwerk auswärts erlernt hat, soll 



l) G.-A. Fase. IV. 1602. M. Seutter. 



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— 134 — 

nach Erstehung- der 8 Jahre sich auswärts begeben dürfen, muss 
aber im Falle der Wiederkunft die 8 Jahre der Ordnung gemäss 
bei 3 Meistern zugebracht und der Ordnung auch in allen andern 
Punkten ein Genügen gethan haben. 

Fast hat es den Anschein, als ob es den Goldschmieden ganz 
erwünscht gewesen wäre, wenn die fremden Gesellen ihr Bündel 
gepackt hätten, natürlich in der Voraussicht, dass sie nicht mehr 
zurückkehren. Den einheimischen Gesellen wäre damit ein grosser 
Gefallen erwiesen gewesen; sie wären dadurch von einer lästigen 
Konkurrenz befreit worden. 

g) Wanderze it. 
Den fremden Gesellen war es jedenfalls nicht unangenehm, sich 
noch etwas in der Welt umsehen zu können, statt hier noch man- 
ches Jahr zu warten. Wenn auch die Augsburger Goldschmiede- 
ordnungen eine Wanderzeit nicht vorschrieben, wie solches z. B. 
in Wismar der Fall war 1 ), wo 1610 eine 6jährige Wanderzeit fest- 
gesetzt wurde, so war es doch Sitte, dass jeder Geselle das Hand- 
werk an anderen Orten getrieben hatte, ehe er sich selbständig 
machte. Der lebhafte Wandertrieb ist in jenen Zeiten eine um so 
merkwürdigere Erscheinung, als Beschwerden und Gefahren der 
verschiedensten Art den Wanderer umlauerten. Wir treffen Augs- 
burger in Hamburg und Wismar; Augsburger Gesellen erzählen 
von ihren Reisen in Italien und Frankreich. Umgekehrt finden sich 
in Augsburg Gesellen aus aller Herren Länder ein. Weitgereiste 
Leute sind unter ihnen. Dies geht recht deutlich aus folgendem 
Arbeitsnachweis des Lübecker Gesellen Joachim Brandess hervor 2 ) : 
„Voigt wie lang ich Joachim Brandes von Lübeck beym 
goldtschmidt-handtwerckh bin : 

Anno 1591 den 20. Tag Nouembris an Si- 
mon Jud. bin ich zue meinem Lehrherren 
Michel Larson in der Statt Arosia son- 
sten Westerahrs genannt im Königreich 



1) Crull, S. 14. 

2) G.-A. Fase. IV. 1608. 



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— 135 - 

Schweden ligendt in die Lehr eingestan- 
den, bey Ime gelernet laut meines Lehr- 
briefs 5 Jhr. — Weh. 

Mehr hab ich bey Ime gesellenweifs ge- 

arbeit i „ — 

Item zu Stockholm in Schweden gearbeit . — „ 38 

zue Linenburg in Sachsen ■ — „23 

zue Braunschweigkh — ,, 20 

zue Magdeburg — ,, 35 

zue Halberstatt — ,, 30 

zue Jena in Diringen — „ 24 

zue Nüermberg — ,, 39 

zue Augspurg bey Herrn Arnos Neubaldt . 2 ,, 7 
Nachdem bin ich in Schweden gezogen, 
meinen Lehrbrief geholt vnd weilen ich 
besser wegs vnnd vngewitters halben 
nicht gstrags wider heraufskommen mögen, 
hab ich ein Jarlang an der mofscowiti- 
schen Grentz in finlandt in der Statt Wie- 
burg gearbait, also das ich in allem aufs- 
gewesen 1 ,, 20 ,, 

Hernach bin ich wieder hieher kommen 
vnnd^ hab beim Hr. Christoff Lengkher 

gearbeitet . — „ 20 ,, 

Item beim Herren Jeremias Nathan . . — ,, 42 „ 

Jetzt noch beim Herrn Michael Gafser . . 1 ,, 17 ,, 

Sa tht . 16 Jhr. 3 Weh. 

Ein Augsburger Geselle, der Sohn des Wappensteinschneiders 
Christoph Schwaiger war nicht weniger als 1 5 Jahre gewandert und 
war bis Litauen gekommen, als er 1599 *) um Zulassung zu den 
Meisterstücken nachsuchte, nachdem er insgesamt 27 Jahre auf dem 
Handwerke gearbeitet hatte. 

Von grosser Wichtigkeit war es, dass den fremden Gesellen 



1) G.-A. Fase. III. 1599. 



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- 136 - 

die Wanderzeit nicht angerechnet wurde. Doch durfte anfanglich 
ihre hier zu erstehende Zeit durch die Wanderzeit unterbrochen 
werden, wenn sie nur die Gesamtzahl der Jahre nachweisen konnten. 
Darin trat 1572 eine Änderung ein, indem die Zeit aneinander er- 
standen werden musste. Erst die Ordnung vom Jahre 1603 er- 
laubte wieder eine Unterbrechung der 8jährigen Gesellenzeit durch 
Wanderjahre. Zugleich wurde den Meisterssöhnen zugestanden, 
dass die 6 Gesellenjahre auf der Wanderschaft zugebracht werden 
dürfen. 

h) Einschreibung der Gesellen. 

Da bei Zuerteilung der Meisterstücke grosses Gewicht auf den 
Ausweis über die erstandenen Jahre gelegt wurde, so musste Vor- 
sorge getroffen werden, den Eintritt eines fremden Gesellen in ein 
hiesiges Dienstverhältnis amtlich festzustellen. Zu diesem Zwecke 
hatte er sich bei den Vorgehern anzumelden und einschreiben zu 
lassen. 

Nun hatten aber fremde Gesellen bei ihrer Hierherkunft viel- 
fach durchaus nicht die Absicht, auf immer hier zu bleiben und 
sich ansässig zu machen, wozu sollten sie sich also einschreiben 
lassen? Wenn sie nun später ihren Entschluss änderten und sie 
trotz der unterlassenen Einschreibung ihre ganze hier zugebrachte 
Zeit in Anrechnung gebracht wissen wollten, so kam es zu unan- 
genehmen Erörterungen mit den Vorgehern. 

Solche fernerhin hintanzuhalten, verfügte der Rat am 9. August 
1588 *) unter anderem, dass jeder fremde Geselle, welcher willens 
sei, das Augsburger Meisterrecht zu erwerben, sich bei den Vor- 
gehern gegen Erlegung des Einschreibguldens einschreiben lassen 
müsse, widrigenfalls er nie in den Genuss des Bürger- und Meister- 
rechtes gelangen könne. 

Den fremden Gesellen, welche längere oder kürzere Zeit be- 
reits dienten, ohne sich einschreiben zu lassen, wurde ein Monat 
Frist gegeben, um das Versäumte nachzuholen. 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 23. 



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— 137 — 

i) Meisterstücke. 

Die Aufgabe, welche den Gesellen durch Fertigung der Meister- 
stücke gestellt wurde, war keine leichte. Darum war es nur billig, 
dass im Jahre 1555 die Möglichkeit berücksichtigt wurde, es könne 
ein Geselle nur teilweise bestehen. 

Es lag aber auch die Gefahr nahe, dass mittelmässige oder 
gar unfähige Gesellen, an denen es sicher auch nicht gefehlt hat, 
sich nach einer Hilfe umschauten. 

Solches wird wohl öfter vorgekommen sein, weshalb 1572 l ) 
auf Antrag der Vorgeher, Geschaumeister und des ganzen Hand- 
werks vom Rate ausgesprochen wurde, dass die Gesellen, welche 
ihre Meisterstücke nicht selber machen, schuldig sein sollen, die- 
selben von neuem zu machen; die, so ihnen geholfen, sollten 4 
oder 6 Tage auf einen Turm gesperrt werden. Ausdrücklich wurde 
dabei betont, dass diese Bestimmung sich nur auf die künftigen 
Verbrechen beziehe, also keine rückwirkende Kraft habe. Wie 
viele möchten sonst unter dies Gesetz gefallen sein! Sicherlich 
haben also die Meisterstücke das Eindringen unfähiger Elemente in 
das Handwerk nicht zu verhindern vermocht, und je strenger die 
Vorschriften lauteten, desto lauter wurden die Klagen über Durch- 
stechereien. 

Bezeichnend ist es jedenfalls, dass der Betrug selbst dadurch 
nicht ausgeschlossen war, dass die Stücke im Laden eines der zwei 
Geschaumeister gefertigt werden mussten und von dem überwachen- 
den Geschaumeister über Nacht eingeschlossen wurden. 

Damit schwand auch die Sicherheit gediegener Leistung, die 
durch derartige Massnahmen so wenig wie das Ansehen des Hand- 
werks gewahrt werden konnte. Sie hatten aber auch schliesslich 
nur den einen Zweck, eine Übersetzung des Handwerks zu ver- 
hüten. 

Wenn mancher Geselle sich nicht zu den Meisterstücken an- 
meldete, sondern als Messingschröter oder gar als Stimpler seinen 
Unterhalt suchte, so ist der Grund vielfach in den hohen Kosten 



]) G.-A. Fase. I. 1 571 — 1572. Siehe II. Teil, Urkunde 18. 



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- i 3 8 - • 

zu suchen, die mit der Fertigung- der Meisterstücke verbunden waren. 
Zunächst repräsentierten die Stücke an sicli einen bedeutenden Ma- 
terialwert; dazu kam der Entgang des Arbeitslohnes für die Zeit 
der Anfertigung, welche anfänglich 2 Monate betrug. 

Als jedoch 1581 *) höhere Anforderungen an die Stückmeister 
gestellt wurden, indem dieselben sich nach Musterstücken zu rich- 
ten hatten, sah man sich am 23. Juni 1582 veranlasst, zur Anfer- 
tigung der Stücke 4 Monate zu bewilligen. Für jede Woche war 
dem Geschaumeister */* Gulden zu erlegen. Zu dieser Anordnung 
hatten den Augsburger Goldschmieden die gleichlautenden Bestim- 
mungen der Nürnberger Ordnung von 1573 als Vorbild gedient. 
Dazu kam nun weiter die Erlegung* der Meisterrechtsgebühr von 
24 Gulden, so dass dies wohl die Kräfte manches Gesellen über- 
steigen mochte. 

Als 1602 die Zahl der jährlich zugelassenen Gesellen auf 8 er- 
höht wurde, musste gleichzeitig die zur Fertigung der Stücke nötige 
Zeit auf 3 Monate beschränkt werden. 

k) Versuch der Goldschmiede, das Recht auf die Hand- 
werksgerechtigkeit der Goldschmiede einzuschränken. 
Eine wichtige Angelegenheit legten am 10. März 1594 die 
Vorgeher dem Rate vor. Sie wollten erstens ausgesprochen haben, 
dass die Kinder der Goldschmiede, welchen die Hochzeit vor den 
Meisterstücken vergönnt worden , der Goldschmiedegerechtigkeit 
nicht fähig seien, wofern sie vor den Meisterstücken geboren wur- 
den *) , ferner dass es eine irrige Ansicht wäre , als ob die Kinder 
der Goldschmiede, welche sich auf die Kaufleutestube schreiben 
Hessen , der Goldschmiedegerechtigkeit fähig wären. Obgleich es 
die verordneten Herren als grosse Ungleichheit bezeichneten, wenn 
den Kindern, die vor Fertigung der Meisterstücke geboren wurden, 
die Gerechtigkeit entzogen würde, beschloss der Rat am 22. März 
1 594 3 ) , dass der Gerechtigkeit der Goldschmiede nur die Kinder 
teilhaftig sein sollen, deren Väter vor der Kinder Geburt ihr Meister- 



1) G.-A. Fase. II. 1581. Siehe II. Teil, Urkunde 21. 

2) Vgl. S. 129. 

3) Siehe II. Teil, Urkunde 27. 



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— 139 — 

recht erworben, die Gebühr geleistet und keine andere Gerechtig- 
keit, auch keinen höheren Grad erworben haben. 

Vielfach liefsen sich die Goldschmiede, welche ihr Handwerk 
nicht mehr trieben oder sich nur mit dem Silberhandel befassten, 
auf die Kaufleutestube schreiben. 

Sie durften dann keinen offenen Laden haben, auch weder Ge- 
sellen noch Jungen halten, konnten aber jederzeit zu ihrem Hand- 
werk und zur Handwerksgerechtigkeit zurückkehren. Die Kinder 
aber hatten kein anderes Recht auf die Stubengerechtigkeit, als 
dass sie bei stubenmässiger Verheiratung um die Stubehgerechtig- 
keit nachsuchen konnten. 

So ist es begreiflich, dass Salomon Gretzinger und die Pfleger 
der Hans Reyserschen Kinder gegen den 2. Teil des Dekrets vom 
22. März 1594 Verwahrung einlegten, zumal die Vorgeher in dieser 
Sache das Handwerk nicht befragt hatten. Als nachträglich die 
Meinung der 24 Ältesten des Handwerks eingeholt wurde, fand sich, 
dass diese sich ganz auf die Seite Gretzingers stellten; sie konnten 
nicht finden, dass dem Handwerk irgendein Schaden erwachse, 
wenn einige sich auf die Kaufleutestube schreiben lassen. Auch 
habe der Handel Gretzingers und Reysers den Goldschmieden nur 
Nutzen gebracht. Die verordneten Herren stellten sich energisch 
auf die Seite der Vorgeher. Sie fanden in der Annahme der 
Stubengerechtigkeit eine Nichtschätzung des Handwerks, das bei 
einer Abstimmung Gretzinger und Kons, mehr als doppelt über- 
stimmt habe. Sie wiesen hin auf die Überhäufung des Handwerks, 
dem man nicht noch solche Kinder aufbürden solle, die für Er- 
werbung der Gerechtigkeit nichts bezahlen müssen. Der Rat ord- 
nete die Angelegenheit am 26. Januar 1595 *) derart, dass er aus- 
sprach: Ein Goldschmied, der sich auf die Kaufleutestube hatte 
schreiben lassen und durch Not gezwungen wurde, der Stuben- 
gerechtigkeit zu entsagen, ist zur Handwerksgerechtigkeit zuzu- 
lassen. Seine Kinder, die in der Zeit der Stubengerechtigkeit er- 
zeugt wurden, sollten dieser und nicht der Handwerksgerechtigkeit 
fähig sein, die anderen Kinder aber der Handwerksgerechtigkeit. 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 28. 



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— 140 — 

Auf Grund dieses Beschlusses verlangten daher die Vorgeher 
mit Recht von Tobias Reyser l ) den Einschreibgulden. 

1) Rechte der Witwen. 

Während die Goldschmiede auf der einen Seite bemüht waren, 
für die Hinterbliebenen der Handwerksgenossen zu sorgen, indem 
sie die ins Handwerk heiratenden Gesellen bevorzugten, sehen wir 
auf der andern Seite, das die Rücksichtslosigkeit ihres Eigennutzes 
nicht einmal vor den Witwen und Waisen Halt machte. Mit jener 
Fürsorge, die so sehr dem eigenen Interesse entsprach, indem sie 
zur Verringerung der Konkurrenz beitrug, glaubten also die Gold- 
schmiede, d. h. die tonangebenden und jedenfalls wohlsituierten, 
mehr als genug gethan zu haben. Wenn nun aber kein grosses 
Vermögen zur Seite stund, oder wenn nicht sofort die Weiterführung 
des Geschäfts durch die Verheiratung der Witwe mit einem Gesellen 
ermöglicht wurde, so war das Los der Hinterbliebenen kein be- 
neidenswertes, zumal die Goldschmiede verlangten, es solle nach 
dem Tode des Meisters der Laden sofort geschlossen werden, wäh- 
rend Nürnberg 1573 *) und Wismar 1603 3 ) den Witwen erlaubten, 
3 Jahre das Geschäft fortzuführen und sich dann zu entscheiden, 
ob sie einen Gesellen heiraten wollen. Selbstverständlich waren 
sie dann während der 3 Jahre den Handwerksgesetzen unterworfen 
wie die Meister. 

Als in Augsburg 1550 4 ) der Witwe Joachim Nützeis gestattet 
wurde, während des Reichstags mit 2 Gesellen zu arbeiten, ver- 
hehlten die Vorgeher nicht, dass ihnen solches übel gefalle. Dar- 
aus konnte nach ihrer Ansicht viel Betrug und Nachteil entstehen, 
da die Frauen sich doch nicht auf der Goldschmiede Arbeiten ver- 
stehen, die viel Kunst und Fleiss erfordern; auch wissen sie nicht, 
wann Edelsteine, Gold oder Silber gut und gerecht sind. 

Ferner ist die Überwachung der Gesellen erschwert, so dass 



1) G.-A. Fase. III. 1595. 

2) Nürnberger Kreisarchiv : Aller Handthwerck Ordennung vnd Gesetze. Nr. 452, 
fol. 130 ff. 

3) Crull, S. 9. 

4) G.-A. Fase. I. 1550. 



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— Hl — 

durch dieselben die Ordnung in vielen Punkten verletzt werden 
kann. Wenn es nun auch der Rat bei seiner Bewilligung beliess, 
so versprach er doch den Vorgehern, es „soll hin furo kainer 
wittib dergl. bewilligung beschehn". 

Als Hans Schebl l ) im Januar 1560 die Stadt verlassen musste, 
weil er seinen Schwager in Erbschaftsstreitigkeiten getötet hatte, 
wollten die Vorgeher und Geschaumeister nicht dulden, dass die 
Frau das Geschäft länger als einen Monat fortführe. Diese wies 
darauf hin, dass sie ja auch das Geschäft führte, als ihr Mann Ge- 
schäftsreisen bis nach Italien, Frankreich und Lissabon unternahm. 

Der Rat hatte denn auch ein Einsehen und wies die Geschau- 
meister an, Nachsicht zu üben. Schebl wurde auf kaiserliche Für- 
bitte am 1. August 1560 wieder die Stadt geöffnet unter Vorbehalt 
der gewöhnlichen Strafe 2 ). Nach seinem Tode 1571 genehmigte 
der Rat auf Bitte der Pfleger, dass die bei der Inventur vorgefun- 
denen zwei künstlichen Schreibtische, von welchen einer eine bib- 
lische, der andere eine römische Historie darstellte, völlig aus- 
gefertigt werden durften im Interesse der Wohlfahrt der Angehörigen 
und der Sicherheit der Gläubiger. 

(Die Schreibtische im Werte von mehreren tausend Gulden 
waren für Herzog Albrecht von Bayern bestimmt.) 

Wenn die Witwen auch nicht befähigt waren, das Geschäft 
fortzuführen, so blieben sie doch im Besitze der Gerechtigkeit. Dies 
sprach der Rat am 2. August 1567 3 ) anlässlich der Wiederverehe- 
lichung der Witwe des Michael Ludwig mit dem Gesellen Georg 
Kölner auf Begutachtung durch die Vorgeher aus. Der Geselle 
war also in solchem Falle nicht gehalten, die Gebühr von 24 Gulden 
für die Gerechtigkeit zu erlegen. 

Die sofortige Schliessung des Ladens nach dem Tode eines 
Goldschmieds Hess sich selten durchführen , da meistens noch un- 
vollendete Arbeiten vorlagen. So musste nach dem Tode Bernh. 



1) G.-A. Fase. I. 1560. 

2) A. A. R. Pr. v. 1. 8. 1560. 

3) Nachtrag zur Ordnung v. 1549. 



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— 142 — 

Jechlins 1580 der Witwe erlaubt werden, die in Arbeit befindliche 
türkische Verehrung zu vollenden *). 

In späteren Jahren — so 1587 der Witwe des Veit Schweiklin 
und 1589 der Witwe Anna Marcus — wurde wiederholt die Fort- 
führung des Geschäfts auf die Zeit von einem halben Jahre ge- 
stattet. Wenn auch bezüglich der Zeit etwas mehr Rücksicht geübt 
wurde, im Prinzipe blieb für die Behandlung der Witwen in diesem 
ganzen Zeiträume das Dekret vom 2. August 1567 massgebend. 

§ 6. 
Ausdehnung des Arbeitsmarktes und Abgrenzung desselben gegen- 
über anderen Handwerken. 

a) Geflindermacherei. 

Auch in der Ordnung von 1549 blieb der wiederholte Wunsch 
der Goldschmiede, die Geflindermacherei als Goldschmiedewerk er- 
klärt zu sehen, unberücksichtigt. Schon am 21. Juli 1547 2 ) — nicht 
1 548, wie es in den Goldschmiedeakten fälschlich angegeben ist — 
beschwerten sich die Goldschmiede trotz der Ordnung von 1545 
über Albrecht und Ulrich Baissweill (Bossweil), die sich unterstanden 
Geflinder zu machen, trotzdem solches allein von altersher den 
Goldschmieden zustehe. Der Rat wies die Ansprüche der Gold- 
schmiede zurück auf Grund der Ordnung. 

Als am 13. Oktober 1571 die Goldschmiede die Abänderung 
ihrer Ordnung in verschiedenen Punkten beantragten, erneuerten sie 
auch den Versuch bezüglich des Flindermachens , indem sie aus- 
führten, dass den Goldschmieden im Jahre 1545 das Flindermachen 
entzogen und andern Personen vergönnt wurde, weshalb die Geschau 
unterblieb. Die Geschaumeister haben sich also in diesem Falle 
kurzerhand über die Ordnung hinweggesetzt und haben sich ge- 
weigert, eine Arbeit zu schauen, die nicht aus der Werkstätte eines 
Goldschmieds hervorgegangen war 3 ). Nun sollte die Fertigung des 
Geflinders keinem erlaubt sein, er wäre denn der Handwerksgerechtig- 



l) G.-A. Fase. I. 1580. 

•2) G,-A. Fase. I. 1548 u. A.-A. R. Pr. v. 1547. 

3) S. S. 71. 



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— H3 — 

keit fähig und derselben einverleibt. Eine Ausnahme wollten sie 
bezüglich des Caieph Stern gemacht wissen , der das Geflinder- 
machen von seinem Vater erlernt hatte. Diesmal war die Be- 
mühung der Goldschmiede von Erfolg gekrönt. Das Flindermachen 
war fortan nur den Handwerksgenossen gestattet 1 ). Die Personen, 
welche bisher mit Flinderwerk gehandelt hatten, durften solches an 
fremden Orten besteilen und in Augsburg verkaufen. 

b) Besondere Arbeiten. 

Auf ihrer Wanderschaft lernten die Gesellen manche Arbeit 
kennen, welche in Augsburg nicht üblich war. Wollten sie dann 
dieselbe einführen, flugs waren die Goldschmiede bei der Hand und 
beanspruchten, dass solche nicht als freie Kunst, sondern als Gold- 
schmiedearbeit gelte. 

1587 hatte sich Joachim Schutzmeister 2 ) für Pariser Draht- 
arbeit eingerichtet, welche von auswärts mit grossen Kosten be- 
zogen wurde. Dass solche hier nicht gefertigt werde, erklärten die 
Vorgeher damit, dass sie durch Verwendung minderwertigen Goldes 
und Schmelzglases in Verruf gekommen wäre. Sie muss also doch 
den Bestimmungen über Probe und Geschau nicht unterworfen ge- 
wesen sein, d. h. als freie Kunst gegolten haben. Nun aber stellten 
die Vorgeher dem Rate vor: ,,Wenn ain frembde Manyr von goldt 
oder Silber Arbeit, es sey in tradt geschlagen oder gegossen auf 
die Pan gebracht wirdt, solte dieselben aines Hanndtwerkhs Ordnung 
nit vnnderwürffig sein, khan E. H. Gn. wol vermessen was vnord- 
nung Threnung der Hanndtwerkher vnd Unrath darauss eruolgen." 

Da half es nichts, dass Schützmeister hervorhob, die Arbeit 
der Goldschiager, Goldspinner und Drahtzieher werde von den Gold- 
schmieden nicht gelernt, dass in Nürnberg jede Rose, welche über 
V2 Krone wiege, gezeichnet werden müsse und Nürnberger Gesellen 
von berühmten Hofgoldschmieden in Dresden und Berlin begehrt 
würden, es war auch vergebens, dass Schutzmeister betonte, es 
wäre im Nutzen der Stadt gelegen, wenn die Arbeit hier gemacht, 



1) II. Teil, Urkunde 17. 

2) G.-A. Fase. U. 1587. 



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— 144 — 

-statt von auswärts bezogen würde und dass er versprach, gutes 
Gold zu verwenden, seine Arbeit zu zeichnen und sein Gold ge- 
schauen und probieren zu lassen. Er wurde abgewiesen, und der 
Rat erklärte, wenn auch nicht gerne, sein Einverständnis, dass es 
als Goldschmiedsarbeit zu gelten habe, wenn von Golddraht und 
Goldblechen „Knepfle, Rössle, medeyen, Cleinather, Ketten, Arm- 
und Halssbanndt" gefertigt würden. 

c) Goldschmiede und Maler. 
Das Ergebnis eines Streitfalles, über welchen die Akten keinen 
näheren Aufschluss erteilen, liegt in einem Ratsdekret vom 25. Ok- 
tober 1561 vor 1 ). Danach stund es Goldschmieden und Malern 
frei, sich der Arbeit des Ätzens und Deckens auf Silber und an- 
deren Metallen zu bedienen. Allen übrigen Handwerkern war solches 
verboten. Zuwiderhandelnde konnten durch die Maler zur Ver- 
antwortung gezogen werden. Doch war beiden Handwerken ver- 
boten, dieser Arbeit wegen Jungen oder Gesellen des andern Hand- 
werks zu halten oder zu fördern. 

d) Goldschmiede und Schmiede. 
Von grosser Wichtigkeit war für beide Handwerke die Be- 
schaffung der nötigen Kohlen. Aber auch der Rat konnte nicht 
gleichgiltig zusehen, da die Gefahr bestund, dass durch den Auf- 
kauf von Kohlen durch einzelne Grossmeister den übrigen Meistern, 
sowie der ganzen Bevölkerung die Kohlen sehr verteuert würden. 
Diese Gefahr veranlasste den Rat 1529 2 ), da Holz und Kohlen 
ohnedies in hohem Preise stunden, die alte Verordnung von 15 14 
die Kohlen betreffend 3 ) zu erneuern , so dass kein Schmied jähr- 
lich mehr als 20 Wägen Kohlen auf den zwei hiesigen offenen 
Kohlenmärkten kaufen durfte; Mehrbedarf musste wenigstens sechs 
Meilen von der Stadt gekauft und hergebracht werden; von jedem 
Wagen waren dann zwei, von jedem Karren ein Zuber den andern 
-Schmieden kaufs weise abzutreten. 



1) Nachtrag zur Ordnung von 1549. 

2) IL Teil, Urkunde 10. 

3) Diese Ordnung ist nicht mehr aufzufinden. 



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— 145 — 

Bezüglich des Preises der aus städtischen Waldungen bezogenen 
Kohlen bestimmte der Rat am 23. September 1539 l ): „Uff 23 tag 
Septembre Anno 39 ist erkennt, das alles kol so in vrsperger wald 
gebrant gemainlich den von Schmiden ye ain Zuber vmb 15 kr. 
gebn vnd das gelt meinen herrn geantwurt, vnd ob dem messen 
vleissig gehalten werden. 4 ' 

1561 *) beschwerten sich die Schmiede über die Verteuerung 
der Kohlen durch die Gold- und Rotschmiede. Die Goldschmiede 
verwahrten sich gegen den Vorwurf, als ob sie .die Kohlen schon 
vor tags kauften, das war bei ihnen nicht nötig, da die Bauern die 
Kohlen im Laden verstellten. Verteuerung derselben konnte durch 
die Goldschmiede nicht herbeigeführt werden, da die grössten Meister 
nur drei Fuder etwa jährlich brauchten und der grössere Teil nur 
ein Fuder zu schütten vermochte. 

Die Rotschmiede wollten sich gleichfalls keine Vorschriften 
von den Schmieden machen lassen. Nach ihrer Meinung hatten 
diese keine Ursache zu einer Beschwerde, da ihnen im Notfalle aus 
den städtischen Kohlenhütten ausgeholfen wurde. Am 4. November 
1561 beschloss der Rat, dass weder Schmieden, noch Rot- und 
Goldschmieden gestattet sei, die auf den Markt gebrachten Kohlen 
vor tags zu kaufen und auf einmal mehr als ein Fuder abzuladen. 

e) Verhältnis der Goldschmiede zu den Uhrmachern. 
Die Thätigkeit der Goldschmiede wurde vielfach seitens der 
Uhrmacher zum Stechen der Uhrgehäuse und zur Fertigung des 
messingenen Uhrwerks in Anspruch genommen. Dadurch fanden 
die Gesellen einen lohnenden Nebenerwerb. Deshalb wachten auch 
die Vorgeher sorgfältig darüber, dass die Uhrmacher nicht Stimpler 
heranzögen. Als der Geselle Hans Baiss von Hart-Zogubosch (Her- 
.zogenbusch) in den Niederlanden 3 ) das Handwerk aufgab, um sich 
nur vom Stechen der Uhrgehäuse zu ernähren, wurde ihm solches 
von den Vorgehern verboten. Auch ein zweites Gesuch von Ober- 



1) A.-A., R.-Pr. vom 23. Oktober 1539. 

2) G.-A. Fase. I. 1561. 

3) G.-A. Fase. I. 1560. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



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— 146 — 

hausen aus — einem Dorfe in unmittelbarer Nähe Augsburgs — 
fand keine Gnade, obwohl es die Unterstützung der Schmiede und 
Uhrmacher erhalten hatte. 1568 wurde der Uhrmacher Kitzmögel 
der Stadt verwiesen, da er sich der Goldschmiede Arbeit angemasst 
und Goldschmiedegesellen gehalten hatte entgegen Art. XIV der 
Goldschmiedeordnung von 1549. Seine Wiederzulassung wurde 
davon abhängig gemacht, dass er sich von derartigen Verfehlungen 
künftig frei halte. 

Auf Grund des Dekrets vom 16. August 1569 *), welches den 
Gürtlern, Uhrmachern und Schlossern ausdrücklich verbot, Gold- 
schmiedegesellen zu halten, wurde auch die Bitte des Hans Bossirer, 
den Uhrmachern und dem Kompassmacher Chr. Schissler als lediger 
Geselle arbeiten zu dürfen, am 4. Oktober 1569 2 ) abgewiesen, ob- 
wohl die Uhrmacher klagten, dass sie von den Goldschmieden nicht 
genügend gefördert würden, indem dieselben zu teuer und auf 
solche Arbeit nicht eingelernt wären. 

Die bisherigen Bestimmungen über die Verwendung der Gold- 
schmiedegesellen durch die Uhrmacher wurden durch die Ordnung 
vom 9. August 1588 bestätigt und jede Zuwiderhandlung mit einer 
Strafe von 30 Gulden bedroht 3 ). 

Doch nicht genug, dass die Uhrmacher in Verwendung ihrer 
Hilfskräfte sehr eingeschränkt wurden; die Goldschmiede, die so 
sehr ihren eigenen Geschäftsbereich schützten, wagten einen Ein- 
bruch in die Sphäre der Uhrmacher 4 ), indem sie sich am 11. Ok- 
tober 1588 das Recht zusprechen Hessen, Uhren, die sie mitGold r 
Silber und Edelgestein verziert, zu verkaufen; doch sollten sie die 
Uhren nur durch die Meister des Uhrmacherhandwerks fertigen 
lassen. 

Diese waren vorher gar nicht gehört worden. Daher be- 
schwerten 5 ) sich die Vorgeher der Schmiedezunft, zu der die Uhr- 



1) Nachtrag zur Ordnung von 1549. 

2) G.-A. Fase. I. 1569. 

3) IL Teil, Urkunde 23. 

4) G.-A. Fase. IL 1588. 

5) G.-A. Fase. IL 1588. 



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— H7 — 

macher gehörten. Sie wiesen darauf hin, dass nach einem Artikel 
der Uhrmacherordnung vom 19. August 1578 allen, welche ihrer 
Gerechtigkeit nicht fähig waren, der Verkauf von Uhren untersagt 
war. Ferner war nach einem Ratsdekret vom 6. August 1580 
allen, welche die Schmiedegerechtigkeit nicht besassen, das Hau- 
sieren mit ihren Erzeugnissen verboten. Daher verlangten die 
Schmiede die Bestrafung des Goldschmieds Altenstetter , der an- 
geblich eine Uhr von 200 Gulden Wert hausiert und verkauft hatte. 
Die Goldschmiede waren bereit, auf den Verkauf von Uhren zu 
verzichten, wenn sich die Uhrmacher des Verkaufs der von Gold- 
schmieden verzierten Uhren enthielten. Der Rat stellte sich auf 
die Seite der Goldschmiede und erläuterte am 14. Juni 1589 die 
Dekrete vom 19. August 1578 und 6. August 1580 dahin, däss 
durch sie nur jene Personen getroffen werden sollen, welche sich 
unterstehen, Uhren, Büchsen oder andere Arbeit, die sie mit eigener 
Kunst auf eigene Kosten nicht selbst machen oder zieren , aufzu- 
kaufen und wieder zu verkaufen. 

Mit dieser Erläuterung war auch ausgesprochen, dass die Ver- 
urteilung des Goldschmieds Hans Jörg Raydel im Jahre 1583 zu 
Unrecht erfolgte. Derselbe hatte nämlich Rohr und Schloss zu 
kleinen Feuerbüchsen als Geschenke vom Büchsenmacher fertigen 
lassen, sie mit Silberschäften versehen und hausiert. 

Der Gegensatz zwischen den Uhrmachern und Goldschmieden 
trat aufs neue hervor, als der ausgewiesene Messingschröter Hans 
Kuss 1 ) 1589 sein Leumundszeugnis verlangte, da er vor hatte, sich 
in Königsberg niederzulassen. Die Vorgeher der Schmiede und 
das Handwerk der Uhrmacher legten dem Rate nahe, den Kuss zum 
Bürgerrechte zuzulassen. Dagegen suchten die berechtigten Messing- 
schröter, veranlasst durch die Goldschmiede, die Zulassung des 
Kuss zu hintertreiben. Die Goldschmiede gingen so weit, die Teil- 
nahme des Kuss an den Unruhen des Kalenderstreites (1584) in 
denunziatorischer Weise hervorzuheben. 

Trotzdem wurde Kuss am 16. November 1589 erlaubt, auf drei 
Jahre hier zu wohnen, ausserdem mussten die Goldschmiede und 



j) Siehe S. 114. 



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— 148 — 

Messingschröter versprechen, künftig in Fertigung der Uhrmacher- 
arbeiten weniger saumselig zu sein und „um ein leidenlich Geld" 
den Uhrmachern zu dienen. 

f) Goldschmiede und Gürtler. 

Am 23. März 1568 ! ) beschwerten sich die Vorgeher und Ge- 
schaumeister, dass sich die Gürtler unterstünden, von Messing ge- 
zogene und hohle Ketten, Ringe und allerlei Arbeit, die sich mit 
Goldschmiedearbeit vergleicht, zu machen und zu vergolden, ferner 
dass Gürtler, Schlosser und Uhrmacher Goldschmiedegesellen zu 
solcher Arbeit halten und sie durch höheren Lohn an sich ziehen. 
Dagegen hatten sie nichts einzuwenden gegen die Gürtlerarbeit, die 
keinen Anspruch darauf machte, als Goldschmiedearbeit zu gelten, 
wie Heftketten und Heftringe an Pferden, Harnischgeschmeid oder 
Zaumbügel, auch nicht gegen das Stechen der Uhrgehäuse und 
gegen das Beschläggeschmeid der Schlosser. Ein vor den Hand- 
werksherren geschlossener Vergleich, dass die Gürtler sich der Leib- 
ketten, Hals- und Armbänder, Finger- und Petschierringe, die Gold- 
schmiede aber der Kupfer- und Messingarbeit sich enthalten sollen, 
scheint seitens der letzteren wenig beachtet worden zu sein. Daher 
erhielten Goldschmiede, Gürtler und Schmiede unterm 16. August 
1569 einen gleichlautenden Artikel in ihre Ordnungen 2 ), wonach 
es verboten war, unechte Arbeiten, die sonst aus edlem Metall ge- 
fertigt wurden, zu vergolden, damit kein Betrug geübt werden 
könne. Alle übrigen Arbeiten mochten versilbert oder vergoldet 
werden, doch so, dass an der Innenseite die Natur des Metalls 
(Kupfer oder Messing) deutlich zum Vorscheine käme. Gesellen eines 
andern Handwerks einzustellen, blieb verboten, da solches nur zur 
Förderung der Störer und Winkelarbeiter gedient hätte. 

g) Goldschmiede und Säckler. 

Die Säckier Hessen Dolche, Nadelbeine, Knöpfe und andere 
mit Silber beschlagene Arbeiten zu Donauwörth fertigen — wo- 



1) G.-A. Fase. I. 1568. 

2) Siehe Nachtrag zur Ordnung von 1549. 



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— H9 — 

selbst meist minderwertige Arbeiten hergestellt wurden — und gaben 
sie den Käuflern, welche sie hausierten. Dagegen beschwerten sich 
die Goldschmiede am 5. April 1571, indem sie ^auf Nürnberg hin- 
wiesen, wo aller und jeder Gold- und Silberverkauf nur den Hand- 
werksgenossen zustund. Zudem wurden die Säckler des Silber- 
aulkaufs beschuldigt, da sie Bruchsilber an Zahlungsstatt annahmen. 
Eine Einigung war zwischen den Parteien nicht zu erreichen ; daher 
Hess der Rat nach Nürnberg, Ulm und München schreiben. Der 
Nürnberger Rat teilte mit, dass die Säckler und Beutler dort ihre 
Arbeiten mit silbernen oder vergoldeten Knöpfen zieren, welche sie 
von den Goldschmieden kaufen. Es würde ihnen nicht gestattet 
werden, solche selbst zu machen und feil zu haben. Auch in Ulm 
war den Säcklern verboten, solche Knöpfe zu verkaufen, sie konnten 
sich höchstens gegenseitig damit aushelfen. Von München scheint 
keine Antwort gegeben worden zu sein. Es kam nun folgende 
Übereinkunft zustande, die vom Rate am 26. Juni 1571 ') bestätigt 
wurde: Die Säckter sollten sich des Aufkaufs von Bruchsilber 
und des Verkaufs der mit Silber beschlagenen Messer und Dolche 
enthalten. Dagegen blieb ihnen unbenommen, ihre Arbeiten mit 
silbernen und vergoldeten Knöpfen zu zieren und zu verkaufen. 
Diese Knöpfe konnten sie machen lassen und kaufen, wo sie woll- 
ten, doch durften sie nicht zum Verkauf ausgeboten werden. Be- 
züglich des Hausierens hatte es sein Verbleiben bei dem Beschlüsse, 
welchen der Rat in dieser Hinsicht gefasst hatte; hierauf wird noch 
im nächsten Abschnitte zu kommen sein. 

h) Goldschmiede, Silberhändler und Krämer. 
Da die Goldschmiede selbst einen offenen Laden hatten, so 
betrachteten sie jeden Verkäufer von Silberwaren als unberechtigten 
Konkurrenten. Sie suchten daher die Eröffnung eines Silberkram- 
ladens zu hindern und legten den Silberhändlern alle möglichen 
Schwierigkeiten in den Weg. Sie gingen von der Ansicht aus, dass 
ihr Verdienst durch den Zwischenhandel geschmälert werde. Und 
doch ist den Augsburger Silberhändlern, welche die Höfe und 



1) G.-A. Fase. I. 1571. Siehe Nachtrag zur Ordnung von 1549. 



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— 150 — 

Märkte bereisten , zum nicht geringen Teil das Aufblühen des Ge- 
werbes zu danken. 

Solcher Silberhändler gab es 1554 zehn, die selbstverständlich 
auch wünschten, dass ihre Zahl sich nicht vermehre. Als daher 
in diesem Jahre Hans Pockh (Beck?), der das Handwerk nicht er- 
lernt hatte, sich den Handel mit Silbergeschirr anmasste, baten 
die Silberhändler, die augenscheinlich aus der Reihe der Gold- 
schmiedegesellen hervorgegangen waren, ihm das Bürgerrecht zu 
verweigern, zumal er in Nürnberg ein Eheweib habe und in Augs- 
burg mit einer andern Frau hause. Diese Thatsache genügte, dass 
Pockh veranlasst wurde, „seinen pfennig anderstwo zu zeren". 
Das Bestreben der Goldschmiede, ein Monopol des Verkaufs von 
Silberwaren zu erhalten, musste zu Streitigkeiten mit den Kramern 
führen. Der erste derartige Fall, die Beschwerde der Goldschmiede 
gegen die den Kramern einverleibten Säckler, wurde schon im vorigen 
Abschnitte behandelt. Durch das Übereinkommen vom 26. Juni 
1571 wurden jedoch die durch die Kauf ler hervorgerufenen Miss- 
stände nicht gehoben. 

Daher beantragten die Goldschmiede am 13. Oktober 1571 *) 
unter anderem, den Kauf lern und allen andern Personen, welche 
der Goldschmiedegerechtigkeit nicht fähig wären, zu verbieten, 
Gold- und Silbergeschmeide feil zu haben und dasselbe zu hau- 
sieren, ausgenommen, was den Säcklern zugelassen wurde. Mit 
dem Verkaufe alten Silbergeschmeids sollte zur Verhütung von 
Betrug ein Goldschmied betraut werden. Sie begründeten diesen 
Antrag damit, dass durch die Kauf ler auch Silber verkauft werde, 
das nicht probegemäss sei, wie man es in Landsberg, Lauingen, 
Donauwörth u. s. w. verfertige; auch werde den Goldschmieden 
kein altes Silber mehr gebracht, was zu grossen Missbräuchen 
führe. Die Ratsentscheidung vom 8. März 1572 2 ) Hess den 
Kauf lern das von altersher inne gehabte Recht, altes Silber- 
und Goldgeschmeide zu hausieren; dagegen durften sie neues 
Silber- und Goldgeschmeide, namentlich solches, das in andern 



1) G.-A. Fase. I. 157 1. 
1) II. Teil, Urkunde 18. 



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-.- I5I _ 

Städten gefertigt und der Probe nicht gemäss war, nicht mehr 
verkaufen. 

Die Käufler kehrten sich nicht an dieses Verbot *) ; sie ver- 
kauften altes und neues Silbergeschirr nach wie vor und verwahrten 
«ich 1582 energisch dagegen, dass bei ihnen die Bussmeister der 
Goldschmiede Umschau hielten nach verdächtigem Silbergeschirr. 
Wirklich wurde ihnen am 21. Mai 1583 das Recht zugesprochen, 
alte und neue Silber- und Goldarbeit zu verkaufen; doch sollten 
sie eine Urkunde beibringen, dass die Arbeit der hiesigen Probe 
entspräche. Die Arbeit fremder Meister oder Stimpler sollten sie 
nicht verkaufen dürfen. Um Betrug zu verhüten, wurde den Buss- 
meistern der Goldschmiede erlaubt, bei den Kauf lern einzugehen. 
Dieses Dekret fand als Art. 33 in der Ordnung von 1603 Auf- 
nahme. 

Auch in Nürnberg wurde am 16. September 1590 den Händ- 
lern der Verkauf fremder Silberarbeiten verboten, und in Hamburg 
wurde 1599 angeordnet, dass die Älterleute des Amts mit Erlaubnis 
des Bürgermeisters bei den Trödlern umgehen sollten, um das Silber 
zu besichtigen. 

Das Jahr 1 577 2 ) brachte eine Auseinandersetzung mit den Silber- 
krämern. Matthäus Holzapfel, der das Handwerk wohl erlernt, aber 
vor den Meisterstücken geheiratet hatte, weil ihm die Mittel fehlten, 
richtete einen Silberkramladen ein. Obwohl er der Kramer Ge- 
rechtigkeit erworben hatte, sperrten ihm die Goldschmiede den 
Laden , da nach ihrer Ansicht den Kramern nur der Verkauf von 
sogenanntem Kindswerk (silbernen Kreuzen, Ringen etc.) gestattet 
war. Sie hatten auch dem alten Georgen Dilger sowie seinen zwei 
Söhnen nur die Führung von Waren unter 2 Lot Silber erlaubt, 
die sie ausser der gefreiten Dult an Jakobi auch zu Weihnachten 
auflegen durften. Sie beriefen sich dabei auf eine Verordnung 
„der frembden Goltschmidt vnnd Silber Cramer halb" s ), welche un- 
datiert ist und wahrscheinlich 1 571 oder kurz vorher entstanden 



1) A.-A., Käuflerakten. 

2) G.-A. Fase. I. 1577. 

3) II. Teil, Urkunde 17. 



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— 152 — 

ist. Auf sie ist jedenfalls im Schlusssatze des Dekrets vom 26. Juni 
1571 Bezug genommen; denn nachdem Bestimmung getroffen ist 
wegen der fremden Goldschmiede, beschäftigt sich der letzte Teil 
mit dem Hausieren fremder Gold- und Silberarbeit. Wenn solche 
betreten wurde, durfte sie angehalten und vor den Bürgermeister 
gebracht werden. 

Am liebsten wäre es augenscheinlich den Goldschmieden ge- 
wesen, wenn die einheimischen Silberhändler wie die fremden 
behandelt worden wären. Allein der Rat wollte diese Angelegen- 
heit, die von nicht geringer Bedeutung" war, gründlich prüfen und 
richtete daher am 27. April ein Schreiben nach Nürnberg, Ulm, 
München und Regensburg, wie es daselbst mit dem Feilhalten des 
Silbergeschirrs gehalten werde. Der Ulmer Rat teilte mit, dass es 
in Ulm zur Zeit keinen Silberkrämer gäbe; die Goldschmiede wür- 
den auch einen offenen Silberkram nicht dulden. 

Dem Münchener Schreiben fehlen leider die Beilagen, näm- 
lich das Gutachten der Goldschmiede und der Auszug aus ihrer 
Ordnung. 

In Regensburg war der gleiche Streit ausgebrochen. Die Be- 
endigung desselben wurde durch einen Vergleich herbeigeführt, 
nach welchem den Kramern, Schotten, Beutlern und andern Bürgern 
bei Strafe verboten war, goldene und silberne Ringe, Kleinodien, 
beschlagene Messer, Kettengürtel, goldene Ketten, Trinkgeschirre 
und dergleichen feil zu haben, ausgenommen Pariser und Mailändische 
kleine Arbeit, desgleichen silberne Haften, Knöpfe und Paternoster. 
Aber den Silberkramern , die nur mit Gold- und Silberarbeit han- 
delten, blieb solches unverwehrt; doch durften sie nur Silber ver- 
kaufen, welches der Probe entsprach. 

In Nürnberg war nur den Meistern des Handwerks gestattct r 
Silbergeschmeide in offenem Laden zu verkaufen. Den Hausierern 
war — ganz natürlich ! — erlaubt, solches Geschmeide einzukaufen 
und zu verschicken. Die verordneten Herren hätten gerne gesehen, 
wenn den Kramern der Verkauf Augsburger Silberwaren gestattet 
worden wäre. Die Goldschmiede wollten darauf jedoch nicht ein- 
gehen. Darauf beschloss der Rat am 29. August 1577 *), dass die 

1) Siehe Teil II, Urkunde 19. 



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-- 153 — 

Silberkrämer kein fremdes Silbergeschirr oder solches, das über 
eine halbe Mark schwer wäre, feil haben dürften. Silbergeschmeid 
dagegen konnten sie von auswärts beziehen und hier verkaufen. 
Auch was aufserhalb Augsburg verkauft werden sollte, konnte von 
fremden Meistern bezogen werden; doch wurde den Silberkrämern 
nahe gelegt, die Augsburger Goldschmiede den fremden vorzuziehen. 

Den Kramern wurde der Aufkauf des alten Bruchsilbers gänz- 
lich untersagt. 

Die Geschaumeister erhielten das Recht, die Silberkrämer zu 
überwachen und Übertretungen der Ordnung dem Bürgermeister 
anzuzeigen. Der Silberkrämer Bartolme Fessenmair sollte seinen 
Laden wie bisher auf ein Jahr weiterführen dürfen, dann aber dem 
Dekret wie alle andern Silberkrämer unterworfen sein. 

Wie vorauszusehen fühlte sich B. Fessenmair durch diese Ent- 
scheidung sehr beschwert, nachdem seine Handlung seit 60 Jahren 
unangefochten bestanden hatte. Erst auf wiederholtes Bitten fühlte 
sich der Rat bewogen, auszusprechen *), dass Fessenmair und neben 
ihm ein anderer Silberkrämer Trinkgeschirre und andere Gold- 
schmiedearbeiten von Augsburger Meistern hier offen verkaufen 
dürften, vorausgesetzt, dass die Waren der Probe entsprächen. 

Die Kramer erstrebten eine Ausdehnung dieses Zugeständnisses, 
Sic erreichten ein Dekret vom 20. März 1578 2 ), welches unter 
Nr. 56 und 57 in die Kramerordnung gesetzt wurde und nach 
welchem den Kramern, welche kein Handwerk trieben, erlaubt war r 
Trinkgeschirre und andere goldene und silberne Arbeiten feil zu 
haben. Der Aufkauf des Bruchsilbers blieb ihnen verboten. Die 
den Kramern einverleibten Handwerker durften nur solches Silber- 
oder Goldgeschmeide verwenden, welches sie zur Zierung ihrer 
Arbeit notwendig hatten. 

Merkwürdigerweise scheint dieses Dekret den Goldschmieden 
ganz unbekannt geblieben zn sein. Sie hielten sich an ihre Ord- 
nung, nach welcher nur zwei offene Silberkramläden gestattet waren. 
Da Holzapfel seinen Laden nur selten öffnete, weil ihm wahrschein- 



1) Teil II, Urkunde 20. 

2) A.-A., Kramer-Akten I, 1577. 



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— i 5 4 - 

lieh das Gpid fehlte, so suchte 1579 Arnold Schanternell nach, 
ihm dieselbe Vergünstigung- wie Fessenmair zu gewähren. Es half 
ihm nichts, dass er von den hiesigen Goldschmieden schon um 
mehr als 100 000 Gulden Waren gekauft hatte. Diese blieben da- 
bei, dass nach der Ordnung neben Fessenmair und Holzapfel kein 
weiterer Silberhändler zugelassen werden könne. Als aber letzterer 
1587 seinen Laden „am hohen Weg" *) wieder öffnen wollte, nach- 
dem er sich lange Zeit am Hofe des Erzherzogs Ferdinand auf- 
gehalten hatte, wurde ihm solches verwehrt, zumal man bei ihm 
fremde Arbeit gefunden und er einen Compagnon an sich gezogen 
hatte. Da Holzapfel versprach, sich nichts mehr zuschulden kommen 
zu lassen, verblieb ihm sein Silberkram. Doch wurde ihm und 
Fessenmair am 2. April 1588 zur Pflicht gemacht, keine „Compagnie" 
zu gebrauchen. 

Nach Holzapfels Tod 1595 *) rückte Christoph Schanternell an 
seine Stelle. Bei Fessenmairs Tod 1597 3 ) beantragten die Vorgeher 
und Geschaumeister, der Rat möge es bei einem Silberladen be- 
wenden lassen; denn Fessenmair habe den Kauf des Bruchsilbers 
an sich gezogen und fremde Ware verkauft. Die verordneten Herren 
konnten nicht finden , dass das Handwerk durch den Gold - und 
Silberkram beschwert werde; er habe im Gegenteil viele Gold- 
schmiede in Nahrung gesetzt. Sie fanden, dass solcher Kram auch 
für die Stadt mehr rühmlich als nachteilig wäre, denn was man bei 
keinem Goldschmiede bekommen könne, das wäre dort zu haben. 
Ihrem Vorschlage entsprechend wurde dem Sohne Fessenmairs die 
Weiterführung des väterlichen Geschäfts gestattet. 

Waren in diesem Falle die Goldschmiede mit ihrem Antrage 
nicht durchgedrungen, so widersetzten sie sich um so heftiger, als 
der Edelsteinschneider Philipp Holbain am 23. Januar 1598 bat, 
ihm einen offenen Silberladen zu gewähren. Die Vorgeher glaubten 
den Nachteil, den die Silberkrämer den Goldschmieden zufügen, am 
besten dadurch beweisen zu können, dass sie auf Fessenmairs grosses 



1) A.-A. Nachträge zu den Goldschmiedeakten. 

2) G.-A. Fase. III. 1595. 

3) Ebendaselbst. 1597. 



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— 155 — 

Vermögen zeigten, welches Geld nach ihrer kurzsichtigen Meinupg 
den Goldschmieden verblieben wäre, wenn sie ihre Waren selbst 
verkauft hätten. Dem entgegen behaupteten Holbain, dass sich die 
Vermögens Verhältnisse der Goldschmiede, mit welchen Fessenmair 
handelte, gebessert hätten; er hob den Vorteil hervor, der den 
Goldschmieden aus der Barzahlung erwuchs, während diese borgen 
müssten. 

Trotzdem erklärten sich 136 Goldschmiede gegen seine Zu- 
lassung. So blieb auch eine Intercession des Erzherzogs Matthias 
wirkungslos, und Holbain wurde am 28. März 1598 abgewiesen. 
Im Laufe des Jahres 1599 wurde ihm aber doch der Silberkram 
bewilligt; von dieser Erlaubnis machte er jedoch keinen Gebrauch, 
so dass es in Wirklichkeit bei den zwei Silberhändlern sein Ver- 
bleiben hatte. 

§ 7- 
Wahrung der öffentlichen Interessen gegenüber den Gold- 
schmieden. 

Als den Zünften die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten 
aus den Händen gewunden war , verloren sie mehr und mehr das 
allgemeine Interesse aus den Augen. „Im engern Kreis verengert 
sich der Sinn." Sie dachten nur noch an den eigenen Gewinn und 
Vorteil. Sache der Obrigkeit war es, die verschiedenen Interessen 
der Zünfte unter sich und mit denen der Allgemeinheit in Über- 
einstimmung zu bringen. 

Vor allem handelte es sich um den Schutz des Publikums vor 
Übervorteilung. Solche durch die Goldschmiede hintanzuhalten und 
den guten Ruf dieses Handwerks nicht zu gefährden, bestimmte 
Art. VII der Ordnung von 1549, das Werksilber soll I4lötig sein 
„on geuerde" d. h. eines halben Lotes wegen sollte der Goldschmied 
nicht in Gefahr kommen; zu kleiner Arbeit konnte I3lötiges Silber 
verwendet werden; zu grofser Arbeit aber musste es 14 Lot halten 
„und nit mynnder". Diese beiden Bestimmungen „on geuerde " 
und „nit mynnder" standen in Widerspruch; er wurde aber erst 
am 27. November 1578 l ) beseitigt durch Streichung der Worte 



1) G.-A. Fase. I. 1578. 



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- is6 - 

„und nit mynnder". Damit war thatsächlich der Gehalt grösserer 
Arbeiten auf 13 J Lot herabgemindert, wie solches auch in Strass- 
burg der Fall war 1 ). Nürnberg (1541 und 1590) und Hamburg 
(1599) verlangten 14 Lot 2 ). 

Um jede Übertretung dieser Vorschrift zu verhüten, waren nach 
der Ordnung von 1 549 alle Arbeiten über 3 Lot der Geschau unter- 
worfen. Am 18. August 1592 3 ) wurde jedoch bestimmt, dass mit 
Ausnahme des Schmelzwerks auf fein Silber jede Goldschmiede- 
arbeit, auf welche Manier sie auch gemacht wäre, zur ordentlichen 
Geschau gebracht und gezeichnet werden müsse bei einer Strafe 
von 10 Gulden. Anlass hierzu gaben die Goldschmiede Christoph 
Leonhard Ephenhauser und Bartolme Lotter, welche — angeblich nach 
eigener Invention — „Mayenkrüeglen mit blumenwerckh " ver- 
fertigten. Die Krüglein Hessen sie zeichnen; beim Blumenwerk 
hielten sie solches für unnötig. Die Vorgeher wiesen hin auf Konrad 
Stierlen, Gregori Bayr, Georg Hellthaler und Jak. Schweinberger, 
besonders aber auf Erasmus I lornung , welche in derartiger Arbeit 
den Weg wiesen und Blumen fertigten, die 3 bis 4 Mark wogen. 
Diese Hessen sie zeichnet. Epfenhauser und Lotter wurden zu je 
10 Gulden Strafe verurteilt. Die oben angegebene Bestimmung 
vom 18. August 1592 sollte jede weitere Ausrede unmöglich machen. 

Wie wir in den vorhergehenden Abschnitten gesehen haben, 
spielte die Frage des Silberaufkaufs eine grosse Rolle bei den Gold- 
schmieden. Bei der Schwierigkeit der Silberbeschaftung konnte es 
ihnen durchaus nicht gleichgiltig sein, wenn das alte und Bruch- 
silber von den Krämern und Käufern an Zahlungsstatt angenommen 
wurde. Auch der Rat musste diesem Umstände sein Augenmerk 
schenken. Es lag ja eine doppelte Gefahr nahe. Das Silber, 
welches zum Münzen notwendig war, konnte ausgeführt werden ; und 
indem solches auch mit den Münzen geschah, oder indem diese 
von den Goldschmieden eingeschmolzen wurden, musste eine un- 
günstige Rückwirkung auf die gesamte Preisbildung eintreten. Da- 



1) Dr. H. Meyer, Die Strassbg. Goldschm., vS. 209. 

2) Weiteres balt. Monatsschrift, Bd. XXX V, Heft 1, S. 33. 

3) G.-A. Fase. III. 1592. 



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- 157 — 

her nahm der Rat wiederholt Veranlassung, den Münzaufkauf und 
-Wechsel zu verbieten und mit strenger Strafe zu belegen. Der 
Vorgang früherer Zeiten 1 ) wiederholte sich 1 5 1 5 2 ) , in welchem 
Jahre Bürgern und Gästen eingeschärft wurde, weder Augsburger 
noch bayerische Münze aufzukaufen oder auszuführen bei Strafe von 
einem Ort für jeden Gulden. Doch behielt sich der Rat vor, 
strengere Strafe auszusprechen. 

Für einen grossen Erfolg dieses Erlasses spricht es gerade 
nicht, dass im Münzberuf vom 28. August 1539 s ) geklagt wird über 
den Schaden, welcher dem Gemeinwohle durch das eigennützige 
Münzbrechen zugefügt wird unter Erneuerung des Verbots „kheiner- 
lay gangkhaffte noch gebe müntz was pregs oder korns die sey 
Inn ainich wege dann wie volgt zu kürnen vnd zu verrennen. Allain 
aufsgenommen, wo ain golltschmid oder goltschlager oder gleich 
sonnst yemannd zu seiner aigenen notturfft arbait vnd geprauch, 
ainiche muntz prechen oder kürnen lassen wollt. . . . Doch das Er 
solche munntz ehe vnd Er die prochenn hab, seiner ordennlichen 
Oberkai t oder dem geschwornen wardein anzaige vnd zu solchem 
erlaubnus erlange, auch kein Contrabande damit treib. . . ." 

Schon am 17. Januar 1540 4 ) erging eine ähnliche Verordnung. 
Gegen diese verfehlte sich der Kunigsteinsche Münzmeister Bal- 
thasar Hundertpfund, so dafs er 1543 verhaftet wurde. Als Grund 
giebt das Ratsprotokoll vom 25. September 1543 5 ) an, „das er 
wider gemaine Recht sonderbare des heiligen Reichs Ordnung vnd 
Statuten vnd ains Ersamen Rats öffentlichen Berueff vill Jar vnd 
Zeit her ain merkliche Antzall allerlay guter ganghafter silbrin muntz 
vff vnd furkaufft, dieselb vmb aigens nutz vnd gesuchs willen kurnt, 
verrennt vnd zerschmoltzen vnd dardurch gemainem nutz vnd Teut- 
scher Nation merklich nachtaill zugefügt." 

Hundertpfund wurde zwar auf einflussreiche Fürbitte hin wieder 



1) Siehe S. 19. 

2) A.-A., R.-Pr., Bd. XXX, S. 173. 

3) A.-A., Schätze 16, S. 41. 

4) A.-A., Schätze 16, Fol. 47. 

5) A.-A., R.-Pr., Bd. XVI, Teil II, S. 47- 



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- i 5 8 - 

freigelassen, musste aber laut Urteil vom 7. November 1543 l ) eine 
Strafe von 1200 Gulden erlegen. Mit ihm wurden zwei andere 
Personen des gleichen Verbrechens wegen die eine um 100 Gulden, 
die andere um 600 Gulden gestraft. Das gleiche Schicksal ereilte 
am 28. November 1543 eine ganze Reihe von Personen, die sich in 
gleicher Weise vergangen hatten, d. h. die meisten hatten sehr an- 
sehnliche Beträge (500, 1250, 100, 600, 400, 800, 300 etc. Gulden) 
in Kreuzern, Sechsern, Batzen und anderen Münzsorten dem Hun- 
dertpfund gegeben und dafür beträchtlichen Aufwechsel erhalten, 
fast durchgängig 1 Kreuzer vom Gulden. Jeremias Krafter hatte 
2809 Gulden nach Welschland verschickt und dadurch am Hundert 
teils 2, teils 2j Gulden gewonnen. Sie mussten den ganzen Gewinn 
oder Aufwechsel, dazu noch den halben Gewinn als Strafe bezahlen. 

Kaiser Ferdinands neue Münzordnung vom 19. August 1559 2 ) 
verbot diesen mit den Münzen getriebenen Missbrauch bei schwerer 
Strafe; aber auch alles unvermünzte Gold und Silber, sowie das 
Silbergeschirr, „es sei dann übergüld", sollte in keiner Weise aus 
dem Reiche deutscher Nation in andere tremde Länder verfuhrt, 
vertrieben und verhandelt werden. Die Goldschmiede durften mit 
Erlaubnis ihrer Obrigkeit soviel Münzen brechen, als sie zur Aus- 
übung ihres Handwerks unbedingt nötig hatten, aber nicht zum 
Verkauf. 

Diese durch das Bedürfnis ihres Handwerks gebotene Bevor- 
rechtigung der Goldschmiede veranlasste dieselben, ängstlich dar- 
über zu wachen, dass nicht von anderer Seite Übergriffe stattfänden, 
von welchen sie sich selbst nicht freisprechen konnten. 

Am 21. Juli 1587 3 ) beschwerten sich die Vorgeher über die 
italienischen Goldschlager und Goldzieher, welche mit Erlaubnis 
des Rates ihr Gewerbe auf Rechnung des Unternehmers Kratzer 
ausübten. Sie wurden beschuldigt, durch das Aufkaufen des Sil- 
bers den Preis desselben so gesteigert zu haben, dass man die Mark, 
die früher 10 Gulden 6 ß rh. i M. kostete, kaum noch um io£ Gulden 



1) A.-A. R.-Pr. Bd. XVI, Teil II, Bl. 80. 

2) A.-A. Sammlung öffentlicher Anschläge, Teil I, Nr. 38. 

3) G.-A. Fase. II. 1587. 



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— 159 — 

bekommen könnte. Solches möchte für den Rat unangenehm wer- 
den, wenn er münzen lassen wollte, und die Goldschmiede wären 
zu einer Preissteigerung gezwungen. 

Diese Aussicht liess den Rat übersehen, dass die Verteuerung 
des Silbers doch mehr den Goldschmieden, die jährlich 20000 Mark 
Silber verarbeiteten, als den Italienern, die wöchentlich kaum 15 Mark 
Silber verbrauchten, zur Last falle. Die Goldschlager und ihr Ver- 
leger wurden angewiesen, sich des Siiberkaufs hier gänzlich zu ent- 
halten und das Silber von weitem herkommen zu lassen, damit dem 
Goldschmiedehandwerk und der Bürgerschaft das Silber in und bei 
der Stadt erhalten bleibe und eine fernere Preissteigerung verhütet 
werde (23. Februar 1588). Dabei wurde hervorgehoben, dass auch 
in Nürnberg niemandem gestattet wäre, Silber aufzukaufen, um 
Handelschaft damit zu treiben, es sei denn solches den Goldschmieden 
und dem Münzmeister zuvor käuflich angeboten worden. 

Da aber die Goldschmiede selbst den Silberaufkauf im grossen 
trieben — die Vorgeher gaben zu, dass die Goldschmiede die Münzen 
in Haufen brechen — , so belegte die Ordnung vom 9. August 
1588 ! ) solch ungesetzliches Verhalten mit hoher Strafe. Dieser 
Punkt ging als Art. 34 in die Ordnung von 1603 über. 

Es möge gestattet sein, schon hier, der Zeit vorausgreifend r 
die Bestimmungen anzuführen, weiche in der folgenden Zeit in 
gleichem Betreffe erlassen wurden. 

Die geschäftlichen Verhältnisse hatten sich gegen Ende des 
Jahrhunderts entschieden verschlechtert. Dies mochten wohl die 
Goldschmiede am ersten fühlen. Mit der schlechten Geschäftslage 
harmonierte der Stand der städtischen Finanzen. Kein Wunder, 
wenn die Stadt aus dem Münzrechte grösseren Gewinn zu ziehen 
suchte, wenn sie es ungern sah, dass die guten Münzen aus dem 
Verkehr verschwanden und dadurch das Silber erheblich im Preise 
stieg. Beides stand in enger Beziehung. Der sinkende Wert der 
kleinen Münzen musste eine Preissteigerung der Waren überhaupt, 
insbesondere der groben guten Münzsorten herbeiführen ; denn diese 
bildeten die gesuchteste Ware. Dieser Umstand war höchst unan- 



1) Siehe Teil II, Urkunde 23. 



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— 160 — 

genehm für die Stadt, für das ganze geschäftliche Leben, nament- 
lich aber für die Goldschmiederei. Die Meister dieses Handwerks 
suchten sich 1608 selbst zu helfen 1 ), d. h. nur die 94 Silber- 
arbeiter — ,,die goldarbeiter gehts nit an" — , indem sie sich 
einigten, auf jede Mark Silber £ Gulden aufzuschlagen. Sie wollten 
mit diesem geringen Aufschlage den Rat nicht behelligen; jeden- 
falls weil sie sich selbst sagten, dass derselbe unter keiner Bedingung 
sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklären könne. 
Sie setzten also folgende Preise fest: 

,,1. die gemeine ganz vergultt Arbeit 14 \ fl. 

2. die grundtweis vnd was Inen vergullt vnd ausen 

zier die Mk vmb 13 J fl. 

3. Was mit Spitzen vergullt als Beckener und Gallen 

vnd ausen weis sind die Mk . I2§ fl. 

4. was allerlai kurtze Arbait anlangt, daran die Zier 
vergulldt die Mk vmb 12J- fl. 

5. was gar weis bleibt als das sind Löffell, messer, 
gürttlen, vnd was dergleichen mer ist vmb . . 12 fl. 

Also soll es mit aler Arbait die darin nit mehr be- 
grieffen sein an der Mk. vmb Ein halben gülden auff- 
gestiegen werdten. 

Auch zu wissen, das keiner von keinem Jubelier das 
Bruch-Silber was vergullt ist, soll hecher annemen dan 
die Mk vmb 1 1 £ fl das weis das lott 36 kr. vnd das gelt 
nit hecher als wie mans onschaden wider ausgeben kann 
vnd soll solichs so voll als das deirer geben mit fleis 
gehalten werden. Zum Beschließ soll demjenigen so nit 
borgen will oder kan frei sein, Ein jede Mk. gegen barem 
gellt vmb 1 ortts gülden necher zu geben." 

Den Soyliern wollten die Goldschmiede die Mark nur um 
15 Gulden liefern. Hiervon wollten die Goldschmiede am 1. Sep- 
tember 1609 ihre Nürnberger Handwerksgenossen verständigen. Von 
diesem Schreiben erhielt der Rat Kundschaft, und nun zeigte sich's, 



1) G.-A. Fase. IV. 1608. 



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— 161 — 

<iass die Goldschmiede die Rechnung- ohne den Wirt gemacht 
hatten; denn der Rat beschloss am 31. Oktober 1609: 

„Deren von Goldschmieden aus eigenem Gewalt furgenomben 
streffliche Stimir- vnd Aufschlag-Ordnung, auch das Schreiben nach 
Nürnberg sollen cassirt, Inen solche Vermessenheit alles ernsts ver- 
Avisen vnd vffs khonfftig bey schwerer straff vndersagt, auch sol- 
ches durch die Vorgeher allen Unnderschriebenen zu wissen ge- 
macht werden." 

Während so die Goldschmiede versuchten, den gesteigerten 
Silberpreis als Vorwand für eine Steigerung ihrer Warenpreise zu 
benutzen, waren sie selbst es, welche den gesteigerten Silberpreis 
verursachten. So sagt der zeitgenössische Chronist Thelot, dessen 
Tiandschriftüche Chronik sich in der Augsburger Kreis- und Stadt- 
bibliothek befindet: „Zue wissen, dass zu unseren jetzigen grundt- 
losen Weites-Zeiten dieses üble Wesen (d. i. der Münzaufkauf), wie 
wohl es noch verboten ist, gar hart im Schwange gehet, indem 
«die Goldschmid ohne Scheu und Forcht das guete grob Geld aller 
Sorten aufwechseln und verschmelzen und ihren Profit darin zu 
.suchen pflegen." 

Als Beleg hierfür wird berichtet 1 ), dass am 11. Februar 1621 
Tobias Schaumann und Hieronymus Siebenburger bestraft wurden, 
weil sie ansehnliche Beträge eingeschmolzen hatten. Sie mussten 
jsich seitens der Vorgeher den Vorwurf gefallen lassen, dass der 
Eigennutz der Goldschmiede selbst dazu beitrage, das Silber aus 
der Stadt zu treiben und zu verteuern. 

Die Folge dieses Vorfalls war, dafs am 6. März 162 1 2 ) vom 
Rate ausgesprochen wurde, Gold und Silber zu kaufen zur notwen- 
digen Fortsetzung des Handwerks, wäre den Goldschmieden erlaubt ; 
aber ihnen und allen anderen Personen blieb verboten, „ainiche 
Kauffmannschaft mit dem gellt zu treiben, guette Münzen zu ver- 
füeren, gold oder silber vermünzt auff Münzstett zu schleppen, 
frembde oder heimische Münzen zu brechen oder die gebrochenen 
.änderst wohin zu verschicken. 4 ' Altes oder Bruchsilber musste zu- 



1) G.-A. Fase. V. 1621. 

2) A.-A. Anschläge, Bd. II, Nr. 4. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV 7 . 



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— 162 — 

erst den Goldschmieden, dann den Baumeistern zum Kauf angeboten 
werden. Da die Goldschmiede, um den Betrug zu verdecken, glatte 
Arbeit verschickt hatten, so erhielten die Geschaumeister Anweisung,, 
solche nicht mehr passieren zu lassen, es sei denn, dass der Gold- 
schmied vor den Baumeistern nachweise, dass die Arbeit von un- 
verdächtigen Personen und Orten bestellt und ihm das Silber oder 
Gold dazu geliefert worden war. 

In Nürnberg mussten ähnliche Verhältnisse bestehen; denn 
unterm 16. August 162 1 erbat sich der dortige Rat eine Abschrift 
des Dekrets vom 6. März. Die nächste Wirkung desselben be- 
stund darin, dass bei grösseren Arbeiten die Goldschmiede an- 
geloben mussten, dass ihnen das Silber dazu geliefert worden 
wäre 1 ). 

In der folgenden Zeit mussten wiederholt die früheren Dekrete 
erneuert werden, so am 15. Januar 1630 2 ), am 9. April und 28. Juli 
1654 3 ). Sie mussten unwirksam bleiben, wie aus einem Dekret 
vom 1. Juni 1669 4 ) hervorgeht, so lange die Geldverhältnisse im 
argen lagen. Hier konnte eine einzelne Stadt oder ein einzelnes 
Territorium nicht Abhilfe bieten; solches war nicht einmal den 
Kreisverbänden möglich. So stellten sich die Dekrete gegen das 
Aufwechseln des Geldes und das Verschicken desselben immerhia 
als ein Versuch dar zum Schutze des Publikums. Von diesem Ge- 
sichtspunkte sind auch die verschiedenen Massnahmen zu beurteilen, 
durch welche dem eigennützigen Bestreben der Goldschmiede ent- 
gegengetreten wurde. Es lag entschieden im öffentlichen Interesse,, 
als verboten wurde, die ins Handwerk heiratenden Gesellen allen 
andern vorzuziehen. Es wurde so wenigstens einigermassen der 
Druck der Fesseln gemildert, welche abzustreifen eine absterbende 
Zeit nicht Kraft genug hatte. 



1) Siehe II. Teil, Urkunde 37. 

2) A.-A. Schätze 16, Fol. 354. 

3) Nachtrag 28 z. Ord. v. 1603. 

4) *> 3* >> >> jj » 



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- i6 3 - 

S 8. 

Die soziale Lage der Gesellen am Ende des 16. und am Anfange 

des 17. Jahrhunderts. 

Bei Betrachtung- der Lage der Gesellen fällt unser Augenmerk 
zunächst auf die Frage des Arbeitslohnes und der Arbeitszeit, welche 
in früheren Zeiten keine weniger wichtige Rolle spielte als heut- 
zutage. Die Ordnung sagt bezüglich der Arbeitszeit nichts, und 
diesbezügliche andere Nachrichten sind ausserordentlich spärlich. 
Als gebotene Feiertage wurden am 3. Juli 1537 l ) „allein nach- 
uolgennt tag" vorgeschrieben: 
„ Alle Sonntage 

pf I diese fest allain on anriehen andern Tag ge- 

_ TT ., , , l feiert werden sollen. 
Weihnachten j 

New-Jar 

Auffahrt Christi, Assumptionis, Annunctiatio marie." 

Die Einwirkung der Reformation ist demnach unverkennbar. 
Am 1. Oktober 1590 2 ) wurde es mit strenger Strafe bedroht, an 
Sonn- und andern gebotenen Feiertagen zu arbeiten, desgleichen 
am 17. September 161 5. 

Nicht vergessen mag sein, dass nach altem Brauche der Mon- 
tag ganz oder teilweise als Wochenfeiertag galt. Vielleicht war es 
bei den Goldschmieden ähnlich wie bei den Webergesellen, in deren 
Ordnung von 1625 (A.-A., S. 13) der Montag Nachmittag von 
2 Uhr an freigegeben war. 

Die Zahl der gebotenen Feiertage stieg 1629 auf 39. 

Hinsichtlich des Arbeitslohnes war es Brauch, nicht nach Stück 
zu zahlen. Erst 1572 wurde der Meister, welcher einen Gesellen 
anders als gegen Verpflegung und Lohn hielt, mit einer Strafe von 
2 Mark Silber bedroht. 

Der Anlass zu dieser Bestimmung wurde schon bei früherer 
Gelegenheit erwähnt. Mehrere Goldschmiede hatten ihre Werk- 



1) A.-A. R.-Pr. v. 1537, S. 126K 

2) A.-A. Schätze Nr. 12, Fol. 270 u. 274. 



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— 164 — 

statte Gesellen überlassen, die für sich selbst arbeiteten oder nur 
bestimmte Stücke nach vorhergegangenem Übereinkommen zu fer- 
tigen hatten. Die Goldschmiede mochten nicht mit Unrecht fürchten, 
dass solcher Vorgang Nachfolge fände. Die Zahl der Störer wäre 
erheblich gewachsen ; die geringeren Gesellen wären ihnen geblieben 
und hätten auf Erhöhung des Lohnes gedrungen. 

Über die Lohn Verhältnisse finden sich in den Akten nur wenige 
Bemerkungen gelegentlich eingestreut. 

Wenn von dem braven Gesellen Jakob Bener l ) 1574 erzählt 
wird, dass er sich in fünf Jahren die erkleckliche Summe von 
200 Gulden erspart habe, so muss er sich mit der Kost und Ver- 
pflegung im Hause des Meisters völlig begnügt haben, und seine 
sonstigen Ansprüche an das Leben waren die denkbar geringsten, 
so dass er sich den grössten Teil seines Lohnes ersparen konnte; 
derselbe möchte vielleicht 1 Gulden pro Woche betragen haben. 

Der Geselle Hieronymus Stier 2 ), dem im Jahre 1580 von einem 
Weberknappen ohne jede Veranlassung die rechte Hand abgeschlagen 
worden war und der sich nun mit der ihm auf Kosten des Hand- 
werks gefertigten künstlichen Hand mühsam durch Treiben ernährte, 
erhielt trotz verminderter Arbeitsfähigkeit einen Wochenlohn von 
48 Kreuzer. 

Sehr massige Ansprüche machte Hans Jakob Schindtier, als 
er 1591 8 ) den Meister Hans Schweinberger auf Schadloshaltung 
verklagte, da ihn dieser durch die Verleumdung, als habe er 18 Lot 
Silber gestohlen, arbeitslos gemacht hatte. Er stellte folgende Be- 
rechnung : 

„ Ist Hanfs Jacob Schind tl er alhie in Augfpurg an- 
khomen seindt bifs auf den 23. Juni 21 wuchen thut 
147 tag die malzeidt 6 Kr. thut 29 fl. 24 Kr. 

Jede wuche pr. sein Lohn 18 Kr. tt 6 fl. 18 „ 

Mehr hat er 4 Suplication eingelegt von ein zu 
4 bogen ist jeder bogen per 12 Kr. geraytt tt. . . 1 fl. 36 Kr. 

S. tt. 37 fl. 18 Kr." 



1) G.-A. Fase. I. 1574. 

2) Ebedaselbst. Fase. I, 1580 u. II, 1588. 

3) Ebendaselbst. Fase. III. 1591. 



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- i6 5 - 

Aus dem gleichen Jahre wird berichtet, dass der Geselle Abra- 
ham Schwarz 2 Jahre lang" wöchentlich i Gulden und dann" 2 Jahre 
wöchentlich i Krone verdiente. Letzteres wird von den Vorgehern 
damit erklärt, dass Schwarz einen besonderen Vertrag mit Wolf 
Arnolden abgeschlossen hatte, der aber der Ordnung zuwider 
wäre. Jedenfalls war also Schwarz nach Stückzahl entlohnt worden. 
Geselle Kornmann (Khornman) erhielt 1516 1 ) 2 Gulden Wochen- 
lohn, da er im Punzieren besonders geschickt war. 

Dieser Lohn ist jedenfalls noch erheblich gestiegen, als es 
schwer wurde, tüchtige Gesellen zu erhalten. Immerhin erscheint 
es ziemlich unglaubwürdig, wenn im Jahre 1626 die verheirateten 
Gesellen, die vom Handwerk ausgeschlossen werden sollten, be- 
haupteten, ein fremder Geselle bekäme des Tags 1 Gulden, sowie 
die volle Verpflegung. Die Vorgeher bezweifelten die Richtigkeit 
dieser Angabe , stellten aber nicht in Abrede , dass ein sehr tüch- 
tiger Arbeiter solchen Lohn erhalten könne, wie denn die Ge- 
sellen immer ihrer Tüchtigkeit entsprechend bezahlt 
worden wären. 

Hierin ist der Grundsatz ausgesprochen, der für die Entlohnung 
der Gesellen massgebend sein musste und der es begreiflich er- 
scheinen lässt, dass nicht einmal der Versuch einer einheitlichen 
Normierung vorliegt. 

Der Gesellenlohn war so verschieden wie der Preis der Gold- 
schmiedewaren. Eine feste Taxe gab es hierfür nicht, so dass jeder 
seine Arbeit so hoch als möglich verkaufen durfte. Aus dem Jahre 
1605 wird berichtet, dass der Goldschmied Schwarz sich für Silber, 
das 13 Lot und 1 Quintlein hielt, 24 — 26 Gulden bezahlen Hess, 
während andere für iölötiges Silber 18 — 20 Gulden verlangten. 
Sahwarz berechnete für jede Mark 15 — 17 Gulden Macherlohn, 
andere begehrten nur 7 oder 8 Gulden. 

Wie es scheint, kann als durchschnittlicher Wochenlohn für 
das 16. Jahrhundert 1 Gulden angenommen werden; wenn hierzu 
die Verpflegung pro Tag zu 12 Kr. gerechnet wird, so erreicht der 
Lohn eine recht beachtenswerte Höhe. 

1) G.-A. Fase. IV b. 1615. 



L. 



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— 166 — 

Dies wird deutlich, wenn wir in den städtischen Baumeister- 
büchern folgende Gehalts- und Lohn Verhältnisse finden: 

1485. Stadtschreiber 280 fl. als höchstbesoldeter Beamter, 
Ratsschreiber 24 fl., 
Gerichtsschreiber 28 fl., 
Ratsdiener 10 fl. und 4 fl. für einen Rock, 
ein Eisengeselle täglich 24 ^, 
ein Eisenmeister 32 fl. und 4 fl. für einen Rock. 
1509. Stadtschreiber Peutinger 240 fl., 

Stadtzimmermeister 40 fl. und 1 Rock, 
Stadtknechte jährlich 24 fl. und 3 fl. für 1 Rock, 
1515. Stadtschreiber 240 fl., 
Ratschreiber 131 fl., 
Gerichtsschreiber 28 fl., 
Maurer 40 fl. und 4 fl. für 1 Rock, 
Lechmeister 40 fl. und 4 fl. für 1 Rock, 
sein Palier 8 fl. und 3 fl. für 1 Rock. 
1547. 1 Zimmermann 1 fl. Wochenlohn und nach 5 Wochen 

2 fl. als Verehrung. 
Nach P. H. Mairs Memorialbuch Bl. 191 wurde am 23. Oktober 
1558 als Lohn für die Zimmerleute und Maurer festgesetzt: 

Vom St. Peterstag bis St. Gallitag 12 Kr. für einen Meister 
und 10 Kr. für einen Gesellen; dagegen vom St. Gallitag bis 
St. Peterstag 1 1 Kr. für einen Meister und 9 Kr. für einen Gesellen 
unter Abschaffung des Badgeldes. 

Der Taglöhner erhielt im Sommer 6 Kr., im Winter 5 Kr. 
1642 (am 28. Februar) wurde den Maurer- und Zimmermeistern 
an Kost und Lohn für die langen Tage von Georgi bis Michaeli 
je 24 — 26 Kr., ausserdem 18 — 20 Kr. zuerkannt; ein Geselle er- 
hielt 18 — 20 resp. 14 — 16 Kr., ein Lehrjunge 10 — 12 resp. 8 — 10 Kr. 
Der Lohn der landwirtschaftlichen Arbeiter betrug 14 — 20 Kr. täg- 
lich ; wo die Kost verabreicht wurde, galt nur die Hälfte des Geld- 
ansatzes. (A.-A. Anschläge 18.) 

Dabei mag nicht unerwähnt bleiben, dass die fremden Gesellen 
laut Dekret vom 9. Oktober 1504 l ) steuerfrei waren. 
1) A.-A. R.-Pr. 



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— 167 — 

Ferner hatten die Goldschmiedegesellen Gelegenheit zu man- 
chem Nebenerwerb, indem sie in ihren Feierstunden mit Erlaubnis 
des Meisters für die Uhrmacher und Messerschmiede thätig* waren. 

Entsprechend dem familiären Verhältnisse zwischen Meister und 
Gesinde waren dessen Pflichten für die Wohlfahrt des letzteren ziem- 
lich weitgehend. Solches mochte unter Umständen dem kleinen 
Meister sehr beschwerlich fallen. 

Deshalb beabsichtigte das Handwerk 1578 die Errichtung einer 
Bruderschaftslade, so dass alle Gesellen monatlich auf der Münze 
im Beisein zweier Meister und zweier Gesellen je 4 Kr. zur Hilf und 
Unterhaltung der armen Gesellen zu bezahlen gehabt hätten. Viertel- 
jährig sollte ein Meister und ein Geselle abgewechselt werden. Allein 
der Rat verweigerte am 30. Januar die Genehmigung ohne Angabe 
weiterer Gründe. Dafs er der Ansicht gewesen sein sollte, als ob 
derartige Wohlfahrtseinrichtungen nur im Interesse der Arbeitgeber 
lägen, ist kaum anzunehmen , nachdem solche Kassen für andere 
Gewerbe segensreich wirkten; denn die Beiträge wurden, wie es 
in einer Ordnung für die Mühlknechte vom Jahre 1634 (in mei- 
nem Privatbesitze) heisst, Gott zu Liebe, den Kranken und Dürf- 
tigen aber zu Nutz und Erhaltung der Gesundheit verwendet. Viel- 
leicht nahm der Rat nur Anstoss an der Beitragspflicht der Ge- 
sellen. 

So blieb es also Sache der einzelnen Meister wie des ganzen 
Handwerks, für das Wohl der Gesellen besorgt zu sein. Wie weit 
sich die Pflicht des Meisters erstreckte, ist schwer festzustellen. Bei 
längerer Krankheit wurden die Gesellen ins Pilgerhaus verbracht und 
die Kosten vom Handwerk getragen; doch mussten diese später 
ganz oder teilweise wieder ersetzt werden. So war es wenigstens 
bei den Weber- und Müllergesellen. Beim Tode eines Gesellen 
wurden die Verwandten in Kenntnis gesetzt. Diese hatten auch für 
die erwachsenen Kosten aufzukommen. Wenn sie es nicht thaten, 
verfiel die Hinterlassenschaft dem Handwerke. Nach den „Histo- 
rischen Notizen über das Pilgerhaus " mussten seit 1654, als das 
Handwerk die jährliche Zahlung von 40 Gulden einstellte, jeder 
fremde Goldschmiedsgeselle wöchentlich 1 Gulden, ein hiesiger aber 
l jt Gulden erlegen und für seine Zahlungsfähigkeit einen Bürgen 



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— 168 — 

beibringen, wie solches bei allen Handwerken der Fall war, die 
nicht stiftungsgemäss befreit waren. 

Einige in den Goldschmiede-Akten erhaltene Beispiele beweisen r 
dass sich die Vorgeher ihrer Pflicht der Vertretung des ganzen 
Handwerks, also auch der Gesellen, wohl bewusst waren und der- 
selben zu genügen suchten, sei es im Falle der Erkrankung oder 
des Todes eines fremden alleinstehenden Gesellen. 

Die Fürsorge des Handwerks gab sich auch darin zu erkennen r 
dass den verstorbenen Gesellen eine gemeinsame würdige Ruhe- 
stätte bereitet wurde. Eine solche befand sich je auf dem oberen 
Gottesacker l ) und auf dem Gottesacker bei St. Stephan *). 

Letztere war von dem 15 17 verstorbenen Gesellen Wolfgang 
Pfurer aus Meiningen gestiftet worden. Beide Grabstätten wurden 
auf Kosten des Handwerks erhalten. 

Die Gegensätze zwischen Meistern und Gesellen sind nicht zu 
vergleichen mit der Kluft, welche heutzutage den Arbeiter vom 
Geschäftsherren trennt. Denn die Gesellen konnten darauf rechnen,, 
innerhalb bestimmter Frist und nach Erfüllung bestimmter Vor- 
schriften dis Meisterwürde zu erlangen. Dies ergiebt sich auch aus 
dem Verhältnis, in welchem die Zahl der Gesellen zu der der 
Meister stand. 

1615 gab es in Augsburg nach dem Musterregister, welches 
alle selbständigen und aktiven Handwerker bezeichnete: 



8 Steinmetzen 


mit 


14 Gesellen, 


23 Büchsenmacher 


>> 


4i 




50 Schlosser 


»> 


57 




44 Uhrmacher 


>» 


48 




1 7 Kupferschmiede 


?> 


23 




16 Sattler 


11 


19 




185 Goldschmiede 


»» 


166 


, daz 


22 Wappen-, Siegel- und Steinschneider 


>» 


9 




122 Kistler 


55 


86 




47 Schäffler 


n 


30 




48 Bortenwirker 


11 


16 





1) u. 2) A.-A. Dan. Prasch, Epitaphien. 1624. Teil HI, S. 53 u. 86. 



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46 


Gesellen, 


6o 


j> 


127 




) 


152 




» 


70 




» 


1152 




» 



— 169 — 

83 Kürschner mit 

63 Lodweber ,, 

137 Bäcker „ 

211 Schneider „ 

in Schuhmacher „ 

2146 Weber „ 

Allerdings strauchelte mancher Geselle auf dem Wege zur 
Meisterschaft. 

Wegen trotzigen, unbescheidenen Wesens wurde z. B. 1591 ') 
Abraham Schwarz zurückgesetzt. Unehrlichkeit führte zum Aus- 
schluss vom Handwerk entweder auf Zeit oder auf immer. Solches 
geschah selbst Meistern. Als 1625 Hans Spiess, der wegen eines 
Diebstahls ausgewiesen worden war, wieder begnadigt wurde, wei- 
gerten sich die Geschaumeister, seine Arbeit zu zeichnen. Sie 
meinten, es wäre eine Schande vor ganz Europa, wenn ein Dieb 
unter ihnen geduldet würde, und wie könnte man der Stadt Zeichen 
neben eines Diebes Zeichen setzen! Der Rat wagte nicht, gegen 
die Goldschmiede zu entscheiden. 

Ferner schlössen sich viele Gesellen vom Handwerk aus, weil 
sie vor den Meisterstücken heirateten. 

Mit solchen fühlten sich die Gesellen nicht solidarisch ; es war 
ihnen gar nicht unangenehm, wenn sie auf diese Weise schneller 
ihr Ziel erreichten. 

Handelte es sich aber um bedenkliche Elemente, so erforderte 
es die Handwerksehre, dass die Gesellen selbst auf die Beseitigung 
drangen. Ein solcher Fall ereignete sich 1632. Sämtliche Gold- 
schmiedegesellen verwahrten sich gegen die Wiederzulassung des 
Gesellen David Geiger, der einen Diebstahl begangen hatte um 
„prachtiren und stolziren" zu können. Sie thaten es, „weil fast 
alle Reichsstätt und Länder in unserm Handtwerckh auf dise Statt 
Augfpurg in dergleichen und andern Fällen sehen und nach unfer 
Ordnung sich maistentails richten". Die Vorgeher betonten in 
ihrem Gutachten, dass die fremden Gesellen willens wären fortzu- 



l) G.-A. Fase. III. 1591. 



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— 170 — 

ziehen und dafs den hiesigen drohe, eines solchen Falles wegen 
an andern Orten ausgeschlossen zu werden. 

Geiger sah sich durch dieses Vorgehen der Goldschmiede ge- 
nötigt, den Wanderstab zu ergreifen. 

Auch sonst verlangte man von dem Gesellen ein Verhalten, 
das weder ihm, noch dem Handwerk zur Unehre gereiche. Die 
schon erwähnte Webergeselien-Ordnung verbot, Gesellen zu beför- 
dern, denen eines Verbrechens wegen nachgeschrieben worden war 
und belegte Gotteslästerung, Fluchen und Schwören, übermässiges 
Essen und Trinken, Verachtung" göttlicher Gaben, unschickliches 
Poltern, Ehrabschneiden, Lästern, Lügen, Schand- und Schmäh- 
worte mit strenger Strafe. Ausschreitungen suchte man dadurch 
hintanzuhalten, dass die Gesellen bis 10 Uhr nachts zuhause sein 
mussten. 

Für die Innehaltung dieser Vorschrift wurde der Meister ver- 
antwortlich gemacht. Ihm stund ja als Oberhaupt der Familie, zu 
welcher das Gesinde gehörte, nicht nur die väterliche Gewalt zu, 
sondern auch die Verpflichtung, Ordnung, Zucht und Sitte aufrecht 
zu erhalten. Streitigkeiten unter den Gesellen wurden in ihrer Her- 
berge am Versammlungsabende vor geöffneter Lade geschlichtet. 
Streitigkeiten zwischen Gesellen und Meistern wurden vor den Vor- 
gehern verhandelt. Dass es an solchen auch bei den Goldschmieden 
nicht fehlte, ersehen wir aus den Goldschmiede-Akten. 

Eine Zeit tiefgehender Beunruhigung brachte dem Handwerk 
das Bestreben der Goldschmiede, nur die Meisterssöhne und die 
ins Handwerk heiratenden Gesellen zu befördern. Dies war das 
beste Mittel, das soziale Leben der Zünfte zu vernichten und ein 
Arbeiterproletariat ins Leben zu rufen. Glücklicherweise trat der 
Rat den Goldschmieden zur rechten Zeit entgegen und that so 
seinerseits alles, um eine Entartung des Handwerks zu verhindern. 
Die Zeitverhältnisse erwiesen sich freilich späterhin als erheblich 
stärker als die besten Absichten und wohlmeinendsten Dekrete. 



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Achtes Kapitel. 

Die Augsburger Goldschmiederei während des Dreissig- 
jährigen Krieges. 



S i. 
Die Goldschmiedeordnung von 1603. 

Nachdem im Laufe der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 
einzelne Teile der Ordnung* eine durchgreifende Änderung" erfahren: 
hatten, trat die Notwendigkeit einer Überarbeitung der ganzen Ord- 
nung immer dringender hervor. 1603 wurde dieselbe vorgenommen. 
Sie ist im wesentlichen eine Zusammenstellung der bis dahin ge- 
troffenen Bestimmungen mit wenigen Abänderungen, welche kurz 
hervorgehoben werden sollen. Die Gruppierung der Artikel ist 
etwas anders geworden. Besser als in der Ordnung von 1549 wird 
sie derart vorgenommen, dass zuerst die Rechte und Pflichten der 
Leitung des Handwerks festgestellt werden. Die Art. 7 — 9 sollen 
die Käufer der Gold- und Silberarbeiten vor Betrug und Täuschung 
bewahren. In enger Beziehung stehen damit die in den folgenden 
4 Artikeln getroffenen Bestimmungen gegen die Störer und die 
Verwendung und Förderung von Arbeitern, die nicht zum Hand- 
werk gehören. Diese Artikel, sowie Art. 14 und 15, welche von 
der Zahl der Gesellen und Lehrjungen und dem Verbot, das Ge- 
sinde eines Mitmeisters abzuspannen, handeln, wenden sich an die 
Meister; in den Artikeln 16 — 32 sind zuerst die Bestimmungen ent- 
halten, welche das Verhalten und die Pflichten der Gesellen regeln, 
dann folgt die Ordnung des Lehrlings wesens. Die letzten Artikel 
beschäftigen sich mit der Abgrenzung der Rechte der Goldschmiede 



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-- 172 — 

und anderer Zünfte. Dass der vorletzte Artikel von der Abwechs- 
lung der Vorgeher und Geschaumeister handelt, ist ein Beweis, dass 
von einer streng- systematischen Einreihung der einzelnen Artikel 
keine Rede ist. Was nun die Abänderung des Inhalts anbelangt, 
so bringt Art. 3 eine Erhöhung der den Geschaumeistern zu be- 
zahlenden Gebühren. Für jedes aufgeschlagene Zeichen musste 
1 Pfennig gegeben werden, während vorher für alle unter 6 Lot 
schweren Arbeiten nichts zu bezahlen war. Bei den aus meh- 
reren Stücken bestehenden Werken betrug nunmehr die Gebühr 
6 Kreuzer. 

Der Gehalt des Werksilbers wurde auf ,, ungefähr " 14 Lot 
festgesetzt (Art. 4) und auf die Täuschung des Käufers durch 
vergoldete Arbeit eine Strafe von 6 Gulden ausgesprochen 
(Art. 8). 

Von Wichtigkeit war es, dass ein Geselle, der des Meisters 
Dienste nicht ordnungsgemäss verlassen hatte, erst nach einem 
halben Jahre wieder verwendet werden durfte (Art. 16). Durch 
eine solche Unterbrechung der Dienstzeit ging er der bereits er- 
standenen Jahre verloren. Wer sich diese Strafe zuzog, mochte 
sich dadurch veranlasst sehen, den Wanderstab zu ergreifen. 

Da jedenfalls die Erfahrung gezeigt hatte, dass die Bestim- 
mung, die Gesellenzeit bei 3 Meistern zu erstehen, nicht immer 
durchgeführt werden konnte, besonders dann nicht, wenn ein 
Meister wegstarb, so traf Art. 17 geeignete Vorsorge, die Ent- 
scheidung in jedem einzelnen Falle den Vorgehern und Geschau- 
meistern überlassend. 

Grosses Entgegenkommen bedeutete für die fremden Gesellen 
die Erlaubnis, ihre Jahre durch die Wanderzeit unterbrechen zu 
dürfen. 

Bezüglich der Zahl der jährlich zu den Meisterstücken zuge- 
lassenen Gesellen blieb es bei der Vereinbarung vom 9. November 
1602 l ) mit dem Zusätze, im Falle eine der Parteien sich nicht an- 
meiden würde, so sollte deren Stelle unbesetzt bleiben, um eine 
Überfüllung des Handwerks hintanzuhalten (Art. 22). 

!) Siehe S. 133. 



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- 173 — 

Wenn im Art. 23 die Zeit für die Fertigung* der Meisterstücke 
mit 4 Monaten angegeben ist, so liegt offenbar ein Irrtum des 
Schreibers vor. Das Übereinkommen vom 9. November 1602 ent- 
hält richtig 3 Monate. 

Die Zurückstellung der mit den Stücken nicht bestandenen 
Gesellen richtete sich wie früher danach, ob ein, zwei oder alle 
drei Stücke verworfen worden waren; wer jedoch die Stücke nicht 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist fertigte, durfte sich erst nach 
einem Jahre wieder um Zulassung bewerben. 

Die Meisterssöhne genossen wie überall, so auch in Augsburg 
eine Bevorzugung. Diese bestand nach Art. 28 darin, dass sie 
— abgesehen von der Befreiung von der Einschreib- und Meister- 
rechtsgebühr — nur 6 — statt 8 — Jahre als Gesellen arbeiten 
mussten und ihre ganze Gesellenzeit auswärts verbringen durften; 
die übrigen Jungen aber waren gehalten, nach der Lernzeit noch 
2 Jahre gesellenweise hier zu arbeiten; die fehlenden 6 Jahre 
konnten sie gleichfalls auf der Wanderschaft erstehen. 

Nach Art. 39 musste die Ordnung jährlich verlesen und vom 
ganzen Handwerk beschworen werden. Die jährliche Verlesung im 
Beisein der verordneten Herren war schon am 6. Mai 1563 *) an- 
geordnet worden, da die Handwerksgesetze infolge der Reichs- 
tage und des sich bei dieser Gelegenheit ansammelnden fremden 
Volks in Vergessenheit geraten waren und wenig Beachtung fan- 
den. Doch mussten die Meister bei der Verlesung am 11. Juli 
1563 nur geloben, die Ordnung zu befolgen. So wurde es auch 
in den folgenden Jahren gehalten, bis im Jahre 1578 die verord- 
neten Herren verlangten, die Meister mussten auf die Ordnung 
schwören. Die Vorgeher und Geschaumeister baten , dieses Eides 
enthoben zu werden, da solches in keinem Handwerk üblich sei, 
jeder Meister jährlich den bürgerlichen Eid leiste, bei Erlangung 
der Meisterwürde gelobe, der Ordnung zu leben und bei Verfeh- 
lung wider die Ordnung in Strafe genommen werde. Die Bitte 
wurde jedoch am 18. Oktober 1578 2 ) abgewiesen. 



1) G.-A. Fase. I. 1563. 

2) Ebendaselbst. 1578. 



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— 174 — 

S 2. 
Volkswirtschaftliche Lage und Bedeutung des Handwerks. 

Der spanische Bankrott, die niederländischen Unruhen, die 
französischen Ausstände und die zunehmende Unsicherheit infolge 
der wachsenden Erbitterung zwischen den religiösen Parteien einer- 
seits, der Verfall der städtischen Macht anderseits beeinflussten die 
Lage des Handels und des Handwerks im allgemeinen, die des 
Goldschmiedehandwerks insbesondere höchst ungünstig; als Luxus- 
gewerbe war es in solch bedenklichen Zeiten ein doppelt empfind- 
liches Barometer für die Verhältnisse des Weltmarktes. Einzelne 
hervorragende Meister waren freilich immer beschäftigt; besonders 
waren es fürstliche Aufträge — für die Zeit der Erstarkung der ab- 
solutistischen Monarchieen ein charakteristisches Merkmal — , welche 
dem Handwerk noch lohnende Arbeit gaben ; aber die Mehrzahl der 
Meister konnte sich nur kärglich und kümmerlich in den immer 
schlimmer sich gestaltenden Zeitläufen erhalten. Dies kam wieder- 
holt zum Ausdruck, wenn es sich darum handelte, das Interesse 
der kleinen Meister zu wahren. In erster Linie konnte dies nach 
der Ansicht jener Zeit durch Zurückdämmung der Konkurrenz ge- 
schehen. Daher haben wir zunächst einen Blick auf die Gestaltung 
des Lehrlings- und Gesellenwesens, sowie auf die Bekämpfung der 
Störer zu werfen. 

Neben den in der Ordnung niedergeschriebenen Bedingungen 
für die Aufnahme in das Handwerk gab es noch eine, die zwar 
nicht ausdrücklich namhaft gemacht ist, auf deren Beachtung aber 
mit grösster Strenge geachtet wurde. Es entsprach dem Herkom- 
men und den Zeitanschauungen, dass einzelne Berufsarten für ehr- 
los galten und eine Berührung mit ihnen ehrlos machte. Als aus- 
gangs des Jahres 1608 *) der Stadtknecht Tobias Franck seinen 
Sohn bei den Goldschmieden einschreiben lassen wollte, weigerten 
sich dessen die Vorgeher und baten den Rat, bei welchem Franck 
Beschwerde erhoben hatte, das Handwerk „bei desselben altem 
gebrauch und herkommen, in welcher Zeit vil fürnemmer vhralter 
Geschlecht Kinder solch Handtwerckhs fehig worden" zu schützen. 



1) G.-A. Fase. IV. 1608. 



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— 175 — 

Sie schrieben in dieser Angelegenheit sogar an Jamnitzer in Nürn- 
berg und erhielten in dessen Abwesenheit von den geschworenen 
Meistern die Antwort, dass ihnen ein derartiger Fall noch nicht 
vorgekommen wäre, dass sie aber die Einschreibung eines solchen 
Jungen für bedenklich hielten, da neben demselben kein ehrlicher 
Geselle und Junge arbeiten würde. Auch in Strassburg war an- 
gefragt worden. Der dortige Goldschmied Lienhard Baur l ) teilte mit, 
dass er die Sache in der ehrsamen Zunft der Stelzen zur Sprache 
gebracht und vernommen habe, dass die Goldschmiede einen sol- 
chen Jungen nicht zulassen würden, ausser sie wären gezwungen. 
Vor 3 Jahren hätten die Glaser auf ein Anschreiben des Rates von 
Speier einhellig erklärt, dass sie einen Gesellen, der eines Stadt- 
knechts Sohn wäre, nicht befördern würden. 

Die Sache war von prinzipieller Bedeutung. Während die Gold- 
schmiede sich mit Händen und Füssen dagegen wehrten, dass ihnen 
Stadtknechtskinder aufgedrängt würden — sie legten ein Verzeich- 
nis der aus alten Geschlechtern stammenden Goldschmiede bei — 2 ), 
verwahrten sich die Stadtknechte dagegen, dass man ihre Kinder 
rechtlos mache, wodurch auch alle, die in des Herrn Stadtvogts 
Wacht stünden, alle Scharwachter, Thorwart, Markt- und Schrannen- 
knechte, getroffen würden. Sie wiesen darauf hin, dass die Tuch- 
scherer, Kürschner, Weber, Maurer, Schlosser, Barbiere, Borten- 
wirker und Zimmerleute ihre Kinder annähmen, dass sie von ehr- 
lichen Gesellschaften und Hochzeiten nicht ausgeschlossen wären 
und dass ehrliche Personen und Handwerker sich zu ihren Söhnen 
und Töchtern verheiratet hätten. Ein Gutachten der städtischen 
Rechtsgelehrten sprach sich für die Gleichheit der Handwerke aus 
und wies den Goldschmieden die Pflicht zu, Franckes Sohn einzu- 
schreiben, da er schon im Mutterleibe konzipiert war, ehe der Vater 
Stadtknechtsdienste annahm. Obwohl sich die verordneten Herren 
auf die Seite der Goldschmiede stellten, verfügte der Rat am 
io. Februar 1609 die Einschreibung des Knaben wohl in der Er- 
wägung, dass die im Dienste des Rats stehenden Personen, mit 



1) Erwähnt im Verzeichnis „Str. G.", Dr. Meyer, S. 218. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 2. 



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— 176 — 

welchen der Rat in fortwährender Berührung- stand, nicht unehrlich 
sein könnten. Im Jahre 16 14 kam die gleiche Frage nochmals zur 
Erörterung. Tobias Franck verlangte Einschreibung seines zweiten 
Sohnes. Bisher hatten sich die Goldschmiede damit getröstet, dass 
der älteste Sohn Franckens nicht als Stadtknechtskind zu betrachten 
sei. Um so schwerer konnten sie sich mit dem Gedanken vertraut 
machen, die während der Stadtknechtsdienstzeit erzeugten Kinder 
als ehrlich anzuerkennen. Doch alles Sträuben half nichts. Auch 
Anton Franck musste eingeschrieben werden. 

Der Pflicht der Einschreibung wurde seitens der Meister viel- 
fach aus Nachlässigkeit nicht genügt. Dann musste eben nachträg- 
lich die Genehmigung erbeten werden. So bat Paulus Baumann, 
Schwager des Juweliers Philipp Holbain 1 ), dem ihm in die Lehre 
übergebenen Matthäus Holbain von seinen 5 Lehrjahren 4 anrechnen 
zu dürfen, da derselbe 16 Jahre alt wäre und das Unterbleiben der 
Einschreibung seinen Grund in der anfänglichen geringen Neigung 
des Knaben für das Handwerk habe. Die Bitte wurde abgewiesen. 
Eine Fürbitte der Kaiserin Anna hatte jedoch den Erfolg, dass der 
Junge am 15. März 1616 eingeschrieben wurde. 

In dem Verhältnis des Lehrlings zum Meister trat keine Ände- 
rung ein. Dieser übte in Stellvertretung der Eltern väterliche Zucht 
aus, die meistens hart war; aber dies wurde als selbstverständlich 
hingenommen, wenn nur der Junge tüchtig zum Handwerk an- 
gehalten wurde. Fehlte es freilich auch in dieser Beziehung, so 
war es begreiflich, wenn der Junge entlief. In solchem Falle konnte 
er auf das Wohlwollen der Vorgeher und des Rats rechnen. Sehr 
schlimm muss es Abraham Schwarz getrieben haben 2 ) , der schon 
als Geselle seiner Händel wegen bekannt war. Ihm übergab der 
Goldschmied Georg Pontier 1627 seinen Sohn. Doch wurde der- 



1) G.-A. Fase. V. 16 15. Ph. Holbain, Enkel Hans Holbains d. J., seit 1590 
in Augsburg als Edelsteinschneider; 1598 bat er mit Fürschrift des Erzherzogs Mat- 
thias, einen offenen Silberladen errichten zu dürfen; solcher wurde ihm erst 1599 ge- 
währt; doch machte er keinen Gebrauch davon. Am 25. September 1606 kaufte er 
das Haus seines Schwiegervaters (A 488). Sein Sohn Matthias lernte bei P. Baumann. 
Ph. Holbain ist wahrscheinlich 1629 gestorben. 

2) Ebendaselbst. 1629. 



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— 177 — 

selbe nicht zum Handwerk gehalten und so geschlagen, dass er 

1629 entlief. Nun nahm der Vater seinen Sohn selbst in die Lehre 
und begehrte, dass dem Knaben die bei Schwarz zugebrachte Zeit 
in Anrechnung gebracht werde. Die Vorgeher fanden das Ver- 
langen gerechtfertigt, und der Rat genehmigte die Bitte. Ähnliche 
Rücksicht fand natürlich auch der Junge, welcher ohne Grund ent- 
lassen wurde, so Martin Heuglin, der 1632 nach i£ jähriger Lehr- 
zeit plötzlich entlassen worden war. 

Eine Lücke war in der Ordnung nach der Seite vorhanden, 
dass nicht Vorsorge getroffen war für den Fall, dass der Meister 
mit Tod abgehe. Durch Dekret vom 7. Dezember 1617 l ) wurde 
der Art. 32 dahin ergänzt, dass den Lehrknaben, welchen der 
Meister wegstarb, erlaubt wurde, mit Einwilligung ihrer Eltern oder 
Pfleger ihre Lehrzeit bei einem andern Meister vollends zu er- 
stehen; doch durfte derselbe nicht mehr als 2 Lehrjungen haben 
und musste die Bestimmung beachten, dass er höchstens selbfünft 
im Laden arbeiten dürfe. 

Mit letzterer Bestimmung nahmen es die Vorgeher sehr genau. 
Im Jahre 1633 erklärte sich H. Jak. Bayr bereit, den Waisenknaben 
Georg Gundelsheimer in die Lehre zu nehmen. Dieser hatte sich 

1630 nach Kempten begeben, um seinem evangelischen Glauben 
nicht abtrünnig werden zu müssen und war nun nach der Einnahme 
Kemptens und Ausplünderung seines Meisters zurückgekehrt. Die 
Vorgeher waren gerne bereit, den Knaben bezüglich der Zeit zu 
dispensieren, da er bei der wahren evangelischen Religion ver- 
blieben und in das erbärmliche Exilium gegangen war. Aber unter 
keinen Umständen konnten sie zugeben, dass Bayr selbsechs in 
der Werkstatt arbeite. Wolle er ein opus misericordiae an dem 
Jungen thun, so solle er ihn zu einem andern Meister in die Lehre 
geben. Dieser Ansicht schloss sich der Rat an. Späterhin freilich 
wurde die Praxis darin eine andere. Als es sich darum handelte, 
der durch die Not der Zeit in arge Bedrängnis geratenen Hand- 
werkskasse aufzuhelfen, waren die Vorgeher nicht mehr so ängst- 
lich, Erleichterungen zu gestatten und die Ordnung zu umgehen, 



l) Nachtrag 5 zur Ordnung von 1603. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



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- i 7 8 - 

nur knüpften sie an ihre Bewilligungen die Bedingung einer nicht 
unbeträchtlichen Zahlung an die Handwerkskasse. 

Die Zahl der den Meistern ordnungsgemäss zustehenden Ge- 
sellen genügte sehr häufig nicht, wenn viele und grosse Aufträge 
einliefen. Die Rücksicht auf diese hervorragenden Meister einer- 
seits, sowie auf die Besteller anderseits veranlasste die Vorgeher zu 
entgegenkommender Haltung. 

So wurde am 27. November 1603 dem Boas Ulrich gestattet *), 
einen weiteren Gesellen einzustellen; da ihm von kaiserl. Majestät 
um etliche tausend Gulden Silberarbeit aufgetragen war, die zu 
bestimmter Zeit fertig gestellt werden musste. 

Auf Ansuchen des Silberhändlers Philipp Holbain wurde am 
20. September 161 1 2 Meistern gestattet, zur Anfertigung kaiser- 
licher Arbeit 4 Gesellen über die Ordnung zu halten. 

Zur Anfertigung einer grossen Silberampel von 150 Mark nach 
Wien 2 ) durfte Hans Christoph Fesenmayr zu seinen 3 Gesellen noch 
seinen Neffen einstellen, der 8 Jahre in Italien gewesen war. 

Dem Hieronymus Sibenbürger wurden am 3. Oktober 1637 3 ) 
2 Goldarbeiter zur Fertigung eines Kelches für den Kaiser bewilligt, 
ohne dass er ebensoviel Silberarbeiter entlassen musste. Als er 
1638 dieselbe Arbeit nochmals zu fertigen hatte, stellte er die 
gleichen Gesellen ein, ehe er die Bewilligung hatte. Mit knapper 
Not entging er der Strafe, da die Vorgeher meinten, es gebe genug 
feiernde Meister, die zum Einschmelzen der Farben und zur Ein- 
setzung der Granaten geeignet gewesen wären, und die verordneten 
Herren äusserten: „wann er die waid nit allain abzefressen vnd sein 
privat nutzen zesuchen begerte, er wohl zwei Silberarbeiter gesellen 
entraten khinde". 

Behufs rechtzeitiger Ablieferung seiner Passauer Arbeiten er- 
hielt Gregor Leiter am 10. März 1640 4 ) einen vierten Gesellen auf 
2 Monate bewilligt. 



1) G.-A. Fase. IV. 1603. 

2) Ebendaselbst VI. 1637. 

3) Ebendaselbst VI. 1637. 

4) Ebendaselbst VI. 1640. 



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— i/9 — 

Dasselbe Entgegenkommen fand im gleichen Jahre Hans Chri- 
stoph Fesenmayr für eine Kirchentruhe und Pontifikal, sowie Unser 
1. Frauen Bild nach Osnabrück. 

Nachdem dem Gregori Leiter 1642 ein überzähliger Geselle 
auf 4 Wochen erlaubt worden war, durfte er am 22. Dezember 1643 
2 weitere Gesellen einstellen l ) zur Fertigung einer grossen Silber- 
truhe für den Erzherzog Wilhelm Leopold, Bischof von Passau. 

Als 1644 ein ähnliches Gesuch von Leiter einging, baten die 
Vorgeher, diesem vielfältigen Bitten ein Ende zu machen. Sie 
anussten aber von den verordneten Herren die Zurechtweisung hin- 
nehmen, dass es Leiters Sache sei, ob er mit Bittgesuchen kommen 
wolle; es koste dem Meister Mühe genug, sich seine Kundschaft 
zw erhalten; doch wurde ihm nahe gelegt, sich nicht auf so kurze 
Lieferungsfristen zu verpflichten. 

Als besonders grosse Arbeiten Mode wurden, zu welchen den 
Goldschmieden Werkzeuge und Räumlichkeiten fehlten, baten sie, 
Kupferschmiede verwenden zu dürfen 2 ) ; dieser Bitte wurde fast 
immer entsprochen, um so bedeutende Bestellungen nicht aus der 
Stadt zu treiben. 

1649 beschwerten sich die Kleinmeister über die zunehmende 
Verwendung der Kupferschmiede, und die Vorgeher erklärten es 
für eine Schande, wenn die Goldschmiede zu Arbeiten von 15 Mark 
Gewicht das nötige Werkzeug nicht hätten. 

Dadurch wurde etwas Ruhe geschaffen. Erst 1653 wird wieder 
von der Verwendung eines Kupferschmieds durch Hans Jak. Baur 
berichtet. Durch nichts könnte die Zwecklosigkeit einer Bestimmung, 
wie sie die Art. 18 (Ordnung von 1529), 21 (Ordnung von 1549) 
und n (Ordnung von 1603) enthalten, deutlicher illustriert werden, 
als durch die stattliche Reihe von Dispensen; allein erst in der 
Ordnung von 1702 s ) wurde die Verwendung des Kesselschmieds 
zu grossen Arbeiten von über 20 Mark Gewicht freigegeben und 
in der Ordnung von 1772 Art. 31 jegliche Einschränkung in dieser 



1) G.-A. Fase. VII. 

2) Siehe II. Teil, Urkunde 37. 

.3) A.-A. : „ Goldschmiedeordnungen ", Ordnung von 1702, Art. 16. 

12* 



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\ 



— 180 - - 

Beziehung aufgehoben mit der Bemerkung, den verarmten Mit- 
meistern derlei Arbeit zugehen zu lassen. 

Die in Arbeit tretenden Gesellen hatten sich bei den Vorgehern 
anzumelden und sollten sich gegen Erlegung eines Guldens ein- 
schreiben lassen. Vom Tage der Einschreibung an wurde die hier 
zu erstehende Zeit gerechnet. 

Diese 1588 getroffene Ordnung scheint in den ersten Jahren 
befolgt worden zu sein. Allein sie kam allmählich in Vergessen- 
heit. Seitens der Gesellen mag es übel angebrachte Sparsamkeit, 
Leichtsinn oder Unkenntnis gewesen sein, und die Meister hatten 
kein Interesse daran, den Zuzug von aussen sesshaft zu machen; im 
Gegenteil, ihnen war es erwünscht, wenn die fremden Gesellen ihre 
Wanderschaft fortsetzten, ausser sie leisteten dem Handwerk einen 
Dienst, indem sie in dasselbe heirateten. 

Aus dem Jahre 1601 *) wird der erste Fall berichtet, dass ein 
Geselle um nachträgliche Einschreibung bat. Caspar Ostertag von 
Nördlingen war seit 9 Jahren hier, aber erst seit 2 Jahren ein- 
geschrieben. Trotz des Widerspruchs der Vorgeher und der verord- 
neten Herrn verfügte der Rat die Einschreibung des Gesellen ; doch 
musste derselbe zu den 7 Jahren noch 1 Jahr beim dritten Meister 
erstehen, war also jedenfalls gestraft genug für sein Übersehen. 

Ärgerlicher war es für die Goldschmiede, dass Hans Dilg von 
Braunschweig, der dort bei Heinrich Alfeldt 7^ Jahre gelernt und 
i£ Jahre als Geselle gearbeitet hatte und nun seit 12 Jahren in 
Augsburg war, ausserordentliche Berücksichtigung fand infolge Für- 
sprache des Erzherzogs Ferdinand von Österreich. Dieser wollte 
Dilg zu einer namhaften Gold- und Silberarbeit verwenden. Die 
hiezu notwendige Zeit, wie auch die bis jetzt noch nicht eingeschrie- 
benen Augsburger Dienstjahre wurden angerechnet trotz der Ein- 
wendung der Vorgeher, man müsse auf den Gedanken kommen, 
der Artikel gelte für nichts. 

Dem Gesellen Phil. Franz Kling von Kreuznach 2 ) wurden 1608 
2\ Jahre eingeschrieben, da er angab, dass er die Einschreibung 



1) G.-A. Fase. IV. 1601. 

2) Ebendaselbst. 1608. 



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— 181 — 

nicht aus Verachtung" der Ordnung", sondern aus Unwissenheit und 
Unbedachtsamkeit unterlassen habe. 

Nachdem noch Albrecht Hörn von Braunschweig" 1 ), der 1609 
schon 4 Jahre bei Hans Jak. Bayr arbeitete, ohne der Pflicht der 
Einschreibung" nachgekommen zu sein, begnadigt worden war seiner 
Kunstfertigkeit halber, schien es an der Zeit, ein Exempel zu sta- 
tuieren. Darum wurde Jak. Haimb aus Kalw in Württemberg" mit 
seiner Bitte, die bereits erstandenen 4^ Jahre nachträglich einzu- 
schreiben, abgewiesen und zwar am gleichen Tage, an dem Horns 
Bitte bewilligt wurde. 

Das Schreckmittel half nichts, da der Rat mit Ablehnung und 
Bewilligung eine sehr ungleiche Praxis übte. Erfreulich daran ist 
jedoch, dass die Bevorzugung meist Gesellen traf, die sich durch 
Treue, Fleiss und Kunstfertigkeit auszeichneten. 

Um den fortwährend einlaufenden Gesuchen um nachträgliche 
Einschreibung ein Ende zu machen, wurde am 19. November 
161 3 den Gesellen, welche 4 Jahre bereits erstanden hatten, eine 
Frist von 2 Monaten gewährt, binnen welcher sie sich einschreiben 
lassen konnten. Allen anderen nicht eingeschriebenen Gesellen sollte 
die bisher erstandene Zeit nicht gerechnet werden. Die Meister 
wurden durch die Vorgeher verpflichtet, ihre Gesellen hierauf auf- 
merksam zu machen. 

Um einmal Ernst zu zeigen, wurde daher Adam Thielen aus 
Fürstenwald, arbeitend bei Georg Lang, am 9. Januar 1614 ab- 
gewiesen, obwohl ihm nur 8 Wochen an den 4 Jahren fehlten. 

Da auch hierdurch das Übel nicht beseitigt wurde, sprach der 
Rat am 27. September aus, dass die Gesellen, welche im Ein- 
schreiben gehorsam gewesen, vorzuziehen seien. 

Als nun Matth. Hilleshaim 2 ), der bei M. Kappen in Mainz ge- 
lernt und bei Marx Neher in Augsburg 5 £ Jahre gearbeitet hatte, 
ohne sich einschreiben zu lassen, im November 161 7 um Passierung 
seiner Jahre nachsuchte, brachte er vorsichtigerweise eine Inter- 
zession des Erzbischofs von Mainz bei. Da half weder die Ab- 



1) G.-A. Fase. IV. 1609. 

2) Ebendaselbst IV b. 16 17. 



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— 182 — 

Weisung durch die Vorgeher und die verordneten Herren, noch 
eine Bitte der fremden Gesellen, sie nicht zurückzudrängen. Die 
Jahre wurden am 31. Mai 16 18 für giltig erklärt, und zugleich wurde 
ausgesprochen, dass Hilleshaim nach Umfluss der 8 Jahre sofort 
extra ordinem zum Meisterrechte zugelassen werden solle. Da- 
mit war eine Form gefunden, Gnade zu erweisen, ohne die zu- 
nächst Berechtigten zurückzusetzen. 

Auch Hans Christ. Fesenmayr l ) wurde unter Anrechnung der 
nicht eingeschriebenen Zeit am 4. September 161 8 als ein Super- 
numerarius zugelassen. 

Als sich 1624 *) die Gesuche um nachträgliche Anerkennung 
der nicht eingeschriebenen Zeit mehrten, hielt es der Rat für nötig y 
das Dekret von 161 3 zu erneuern und von Werkstätte zu Werk- 
stätte umsagen zu lassen, was auch am 15. Oktober 1624 geschah. 
Doch ist damit das Kapitel verspäteter Einschreibung nicht ab- 
geschlossen, ein Beweis, dass die auf die Einschreibung bezüglichen 
Verfügungen zwecklos waren. Wenn eine Verordnung nicht strikte 
durchgeführt werden konnte, so hätte man sich mit dem Nachweise 
der Arbeitszeit überhaupt genügen lassen sollen. 

Die folgenden Jahre brachten eine Reihe Gesuche der gleichen 
Art, welche durchweg von Erfolg begleitet waren. Der Bitte Hans 
Jakob Schönfelds von Biberach 3 ) — seit 1624 bei Jeremias Sieben- 
bürger — um Passierung von 6 Jahren, die er nicht hatte ein- 
schreiben lassen, wurde am 23. November 1632 in der Weise ent- 
sprochen, dass er in 2 Jahren zu den Stücken zugelassen werden 
sollte, wohl hauptsächlich deshalb, weil er seine Bereitwilligkeit zu 
erkennen gab, die Beschwerden zu tragen, welche zu der Zeit der 
Bürgerschaft auferlegt worden waren, während viele Gesellen nur 
ans dem Grunde nicht das Meisterrecht anstrebten, um diesen Be- 
schwerden zu entgehen. Dieser Genehmigung wurde der Zusatz 
beigefügt: „Es soll auch hinfüro keinem mehr, er sei wer 
er wolle, solches gestattet werden, sondern beim Arti- 



1) G.-A. Fase. IVb. 1618. 

2) Ebendaselbst V. 1624. 

3) Ebendaselbst VI. 1632. 



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- i8 3 - 

etil und Ordnung- verbleiben. 44 Trotzdem erneuerte Wagen- 
mann seine Bitte um Einschreibung" zweier Jahre. Die verordneten 
Herren begutachteten, dass er nach einem Jahre zugelassen und 
allen anderen vorgezogen werde, die sich aus der Stadt entfernten 
und sich nun wieder anmelden, da er „in höchstbeträngten Refor- 
mationszeiten vnd Leufften ausgetauert, Zeit solcher Verfolgung 
nicht wie andere von vnnserer waaren Religion ab, noch aus dieser 
Stadt gewichen. " 

Auch Bartolme Jäger aus Lübeck *) kam es zugute , dass er 
sich zu allen bürgerlichen Pflichten willig gezeigt (1634). 

1636 wurde Melchior Horts 2 ) von Rorbach ob der Enns nach- 
träglich eingeschrieben, ,,da der Bittsteller eines guetten Vermögens 
und sollichs gemainer Stadt, in deme dafs Goldschmidt Handtwerckh 
ohnedals in grofsen Abfall kommen, zum besten geraichen thuet." 

Der wachsende Missmut der Vorgeher gegenüber der Bereit- 
willigkeit der verordneten Herren, von einzelnen Bestimmungen der 
Ordnung zu dispensieren, gab sich in drastischer Weise kund, als 
Christoph Jordan von Camitz in der Lausitz an der Gnadenthüre 
anklopfte und nicht nur Anrechnung der nicht eingeschriebenen 
5 Jahre, sondern auch Nachlass der noch zu erstehenden Zeit er- 
bat d ). Die Vorgeher betonten, dass Unzufriedenheit herrsche über 
das häufige Umgehen der Ordnung und dass es unrecht wäre, die 
Fremden hier zu bevorzugen, während die hiesigen Bürgerskinder 
in der Lausitz und in den Seestädten nicht zugelassen werden; als 
Beispiel führten sie Schallers Sohn an, der in Hamburg gezwungen 
wurde, sich einzukaufen und einer Witwe die Gerechtsame um 
2000 Gulden abzukaufen, obwohl sich mit ihm in Deutschland und 
Welschland keiner messen konnte. Der „zimblich grobe und un- 
verschämte " Ton dieses Schriftstücks im Zusammenhalte mit einer 
augenscheinlich durch die Vorgeher veranlassten Bitte von mehr 
als 30 verbürgerten Goldschmiedegesellen, dass ihnen die fremden 
Gesellen nicht vorgezogen werden möchten, verletzte die verord- 



)) G.-A. Fase. VI. 1634. 

2) Ebendaselbst. 1636. 

3) Ebendaselbst. 1641. 



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— 184 — 

neten Herren. Vielleicht wurden sie gerade dadurch veranlasst, 
Jordan, der überdies als guter Goldarbeiter galt, deren es zu der 
Zeit nicht viele in Augsburg gab, die Zeit nachzulassen. Wegen 
des versäumten Einschreibens inusste er jedoch 10 Gulden bezahlen, 
es war ja in der Zeit, da jede Gelegenheit benützt wurde, der Ebbe 
in der Handwerkskasse ein Ende zu machen. Darum mussten des 
gleichen Verschuldens wegen im Laufe des Jahres 1641 2 Gesellen 
(Hans Beck aus Lübeck und Magnus Hopfener) je 12 Gulden dem 
Handwerk zu gutem erlegen. 

Die Kasse scheint sich gegen Ende des Jahres 1642 etwas er- 
holt zu haben l ) ; denn Hans Caspar Wagner aus Ulm , der dort 
die Meisterstücke schon gemacht hatte und seit 6 Jahren unein- 
geschrieben hier arbeitete, wurde am 13. Dezember 1642 andern 
zum Exempel und zu Verhütung einreissender Unordnung mit seiner 
Bitte um Anrechnung seiner Jahre abgewiesen. Erst 1644 wurde 
seiner wiederholten Bitte ohne Strafe entsprochen seines Wohl- 
verhaltens wegen und da er ein Künstler in Silberarbeit war, wie 
wenige zu finden. 

Dieselbe Gnade fand in diesem Jahre 2 ) Clement Vogtherr von 
Mainheim (Bez.-A. Gunzenhausen) , da er als Goldarbeiter ,,vor an- 
dern sonderbahrs berüehmbt vnd in seinem Handtwerckh von für- 
trefflichen gueten qualiteten seye". 

Ein Entgegenkommen in dieser Frage war um so begreiflicher, 
als die Gesellen weit über die gesetzliche Zahl der Jahre warten 
mussten, bis sie zu den Stücken zugelassen wurden. Wiederholt 
machten Gesellen den Versuch , durch Fürsprache angesehener 
Bürger vorzeitige Zulassung zu erreichen; sie wurden abgewiesen. 

Die Praxis änderte sich, als am 16. Januar 1621 3 ) der 34 Jahre 
alte Geselle Tobias Reichenberger von Passau, der aber lange nicht 
der älteste Geselle war, sein Gesuch um Zulassung einreichte , unter- 
stützt von dem Erzherzog Leopold, Bischof von Strassburg und 
Passau, von dem Weihbischof, Domprobst, Domdechant, dem Abt 
des Ulrichsklosters, drei Gliedern der Fuggerfamilie u. a. In An- 

1) G.-A. Fase. VI. 1642. 

2) Ebendaselbst VII. 1644. 

3) Ebendaselbst V. 162 1. 



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- 185 - 

sehung der stattlichen Interzession beschloss der Rat, den Reichen- 
berger extraordinarie zu den Meisterstücken zuzulassen. 

In dieser Form wurde nun seitens des Rates mancher Bitte 
stattgegeben, manche Gefälligkeit erwiesen und Rücksicht geübt. 
Dies war im gleichen Jahre der Fall bei Caspar Winter aus Ham- 
burg, 21 Jahre beim Handwerk und 37 Jahre alt, bei Anton Neu- 
wald, der auch schon 35 Jahre alt war, und bei Hans Kolbe „von 
der Neufs vfs Schlesien 44 , 21 Jahre auf dem Handwerk; alle drei 
erfreuten sich ansehnlicher Fürschriften. 

Wenn im Jahre 1622 Caspar Hündenach der Jünger abgewiesen 
wurde, weil er erst 12 Jahre auf dem Handwerk arbeitete, so ist 
die Bevorzugung, welche 1624 dem Abraham Ment, Sohn des be- 
rühmten Goldschmieds Ulrich Ment, zuteil wurde, um so auffallen- 
der; denn ihm fehlten noch 8 Monate an der vorgeschriebenen 
Zeit. Allein die Fürschriften vom Erzbischof Ferdinand von Köln, 
dem Kurfürsten Max von Bayern, dem Herzog Albrecht von Bayern 
und den zu einem Unionstage erschienenen kurfürstlichen Abge- 
sandten, welche Ments künftiger Schwiegervater Martin Horngacher 
als kurfürstlicher Agent zu erlangen wusste, bewirkten, dass Ment 
extraordinarie als Supernumerarius zugelassen wurde. 

Besondere Verhältnisse rechtfertigten es, dass am 3. Februar 
1629 Hans Jakob Bayer 1 ), obwohl ihm noch 5 / 4 Jahre fehlten, um 
Zulassung extraordinarie nachsuchte. Der Vater hatte bedeutende 
Arbeit für den König von Polen hinterlassen, darunter einen silbernen 
Altar mit Bildern in Lebensgrösse. Dieses köstliche Werk hätte der 
Sohn gern vollendet. Die Vorgeher konnten sich nicht über den 
Buchstaben des Gesetzes erheben ; dagegen die verordneten Herren 
traten für die Genehmigung der Bitte ein, da sonst die Arbeit in 
andere Hände käme und beim Misslingen derselben die Kundschaft 
des Königs auf dem Spiele stünde. Dieser Ansicht schloss sich am 
3. März der Rat an; ja er ging in seinem Wohlwollen noch weiter; 
er erlaubte dem Bayer am 10. März, sofort mit der Fertigstellung 
des Altars zu beginnen und Laden und Werkstätte offen zu halten. 
(Unterm 6. Oktober wurde auf Ansuchen des Agenten Hans Georg 



\\ G.-A. Facs.V. 1629. 



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— 186 - 

Peurle dem Bayer ein weiterer Geselle bewilligt, der aber nur zum 
Altar verwendet werden durfte.) 

Das lebhafte Bedauern der Goldschmiede über so zahlreiche 
Ausnahmen verhinderte nicht, dass solche immer und immer wieder 
gemacht wurden. In den Jahren zwischen 1630 und 1636, da die 
Schrecken des Krieges schwer auf Augsburg lasteten, finden wir 
wiederholt als Grund früherer Zulassung die erhebliche Verminde- 
rung der Meisterzahl angegeben. Dagegen wird die Zulassung 
zweier Gesellen 1637 damit begründet, dafs „gottlob das Gold- 
schmied Handwerk in starkhem aufnemmen, arbeit genueg vor- 
handen vnd alles einen gueten vertrib hat u . Immerhin hat sich 
dieser Aufschwung in sehr bescheidenen Grenzen gehalten, wie sich 
aus der ungünstigen Lage der Handwerkskasse in dieser Zeit ergiebt. 

Die Goldschmiedeakten führen eine stattliche Reihe von Ge- 
sellen an, denen 2, 3, ja 4 Jahre an ihrer Zeit fehlten und die doch 
zugelassen wurden gegen Bezahlung einer Gebühr von 10 oder 
12 Gulden zum besten der Handwerkskasse. In einigen Fällen, so 
bei dem nachmals berühmten Siegelschneider Friedrich Schönfeld l ) 
von Bibrach, war noch die besondere Bedingung gestellt, nach 
Fertigung der Meisterstücke die nächsten 2 Jahre gesellenweise zu 
arbeiten und keinen Lehrjungen zu halten. 

Infolge der Abnahme des Handwerks, die sich schon am An- 
fange des 17. Jahrhunderts bemerkbar machte, traten hie und da 
Lücken in der Anmeldung zu den Meisterstücken ein. Diese Ge- 
legenheit wurde dann mit mehr oder weniger Glück von solchen 
Gesellen wahrgenommen, welche an Zeit gewinnen wollten. 

Als sich gegen das Ende des grossen Kriegs ein schwacher Auf- 
schwung im Handwerk bemerkbar machte , besorgten die Vorgeher 
sofort eine Überhäufung desselben. Sie richteten daher im Juni 1650 2 ) 
eine Vorstellung an den Rat, dass mehr als die Hälfte der Meister 
feiern und Weib und Kind grosse Not leiden müssten und baten, 
jährlich nur noch 6 Gesellen, nämlich 3 Goldschmiedssöhne, 2 Bür- 
gerssöhne und einen fremden Gesellen zuzulassen. Dementsprechend 
beschloss der Rat am 18. Juni, dass am 1. Sonntag im Januar 

1) G.-A. Fase. VII. 1645. 

2) Ebendaselbst. 1650. Nachtrag zur Ordnung von 1603, Nr. 25. 



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- i8 7 - 

2 Bürgerssöhne , am i. Sonntag im Mai 2 Goldschmiedssöhne und 
am i. Sonntag" im September ein Goldschmiedssohn und zugleich 
ein fremder Geselle zugelassen werden. 

Am i. Juni 1669 J ) wurde sogar beschlossen, zu mehrerer 
Konservation und Erhaltung des Handwerks, damit solches bei dem 
ohnedas allzu wohlbekannten grossen Silbermangel und dessen er- 
steigertem Ankauf forthin nicht mehr wie bisher mit so vielen 
Meistern accumuliert und übersetzt werde, jährlich nur 4 Gesellen 
zu den Meisterrechten zuzulassen und zwar am 1. Sonntag im Mai 
einen Meisters- und einen Bürgerssohn, am 1. Sonntag im Sep- 
tember wieder einen Meisterssohn, sowie einen fremden Gesellen. 
Ferner sollte kein Geselle mehr ohne sehr erhebliche Gründe extra 
ordinem zugelassen werden und die Aufnahme fremder Lehrjungen 
vorläufig ganz eingestellt sein. 

Diese Verfügung wurde am 28. April 1671 2 ) zu Ungunsten der 
fremden Gesellen dahin abgeändert, dass am 1. Sonntag im Mai 
zweien Meisterssöhnen, am 1. Sonntag im September einem Meisters- 
und einem Bürgerssohn, sodann im 3. Jahre einem fremden Gesellen 
am 1. Sonntag im Januar die Meisterstücke zu machen verstattet 
und zugelassen werden solle. Am 5. Januar 1677 wurde dieses 
Dekret aufgehoben und das vom 18. Juni 1650 wieder hergestellt 
mit dem Zusätze, dass es einem älteren Gesellen gestattet sein solle, 
zugunsten eines jüngeren zurückzutreten. Dieser Zusatz wurde schon 
am 20. September 1681 wieder aufgehoben. 

Wenn ein Geselle vor Erstehung seiner Zeit heiraten wollte, 
so musste er seit 1593 vor den Hochzeitsherren auf die Gold- 
schmiedearbeit verzichten, durfte also auch nicht mehr gesellen weise 
arbeiten. Noch weniger freilich wurde erlaubt, dass ein solcher Ge- 
selle für sich selbst arbeite. Wer es trotzdem that , wurde als 
Stimpler bestraft. Aber es herrschte auch in dieser Beziehung keine 
Gleichheit in den Entscheidungen. So ward 1602 Tob. Lutz 3 ) 
ausnahmsweise zugelassen, da er schon 14 Jahre auf dem Handwerk 
war und den Ruf eines tüchtigen Arbeiters hatte. Zur Strafe musste 

1) Nachtrag zur Ordnung von 1603, Nr. 31. 

2) Ebendaselbst, Nr. 32. 

3) G.-A. Fase. IV. 1602. 



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— i88 — 

er 2 Jahre länger als Ordnung- und Zeit mit sich brachten zurück- 
stehen und durfte in dieser Zeit das Handwerk nicht treiben. 

1603 l ) wurden Caspar Geiger und Abraham Stern, die bei 
ihrer Verheiratung die Kramergerechtigkeit erworben hatten und 
trotzdem für sich Goldschmiedearbeiten fertigten, mit 5 Gulden be- 
straft. Stern, ,, dieser beharrliche Verbrecher ", wurde 1609 aber- 
mals mit 10 Gulden Strafe belegt. 

Besser erging es 1616 2 ) Albrecht Hörn, der schon 24 Jahre 
auf dem Handwerk war. Er wurde neben der gewöhnlichen Zahl 
der Gesellen sofort zugelassen — der erste derartige Fall — -, durfte 
aber die ersten zwei Jahre keinen Gesellen halten. 

Die folgenden Jahre brachten verschiedene Bewilligungen und 
Abweisungen. Um derartige Gesuche unmöglich zu machen, die 
sich wiederholen mufsten, so lange verheiratete Gesellen im Hand- 
werke waren, wurde im Januar 1626 bei der Verlesung der Ordnung 
den Meistern eingebunden, keinen verheirateten Goldschmied als 
Gesellen zu befördern. Die Vorgeher gingen dabei von der nicht 
unberechtigten Annahme aus, dass ein verheirateter Geselle mit dem 
üblichen Wochenlohne von 1 Gulden nicht leben könne und da- 
durch gezwungen wäre, für sich selbst zu arbeiten. 

Samuel Hübner, Hans Würth und Elias Braunackh konnten 
nicht einsehen, dass eine ehrliche Heirat untüchtig zum Handwerk 
mache. Sie wiesen darauf hin, dass auch fremde Gesellen ver- 
heiratet wären und einen höheren Lohn ausser der Verpflegung 
beanspruchten als sie. Doch die Vorgeher konnten ihnen nur das 
Vergolden — dies war freigegeben, weil es sehr gesundheitsschäd- 
lich war — und das Ausbreiten der Silberwaren zugestehen. Die 
verordneten Herren schlössen sich dieser Anschauung an, und so 
beschloss der Rat am 28. Februar 1626, dass „Huebner und Con- 
sorten mit Ihrem begern ab vnd zue andern mittein Ihrer nahrung 
ohn beschwerd vnd nachteil des Handtwerkhs gewiesen werden 
sollen ". 

Der infolge der Kriegszeiten sich bemerkbar machende Mangel 



1) G.-A. Fase. IV. 1603. 

2) Ebendaselbst IV b. 1616, s. S. 181. 



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— 189 — 

an tüchtigen Kräften mag- wohl die Ursache gewesen sein, dass 
trotzdem wiederholt einzelnen verheirateten Gesellen die Erlaubnis 
erteilt wurde, auf bestimmte Zeit gesellenweise zu arbeiten. Um 
so eigentümlicher war es, dass 1638 *) dem 64jährigen Bürger und 
Goldschmiedegesellen Tob. Beckh, der seit 34 Jahren verheiratet 
war, verboten wurde, gesellenweise zu arbeiten. Der Rat hatte 
jedoch ein Einsehen und hob das Verbot auf. Am 13. September 
1640 wurde ihm sogar in Anbetracht seines hohen Alters bewilligt, 
dass er die ihm von den Goldschmieden übertragene Arbeit in 
seiner Behausung, doch ohne Hilf und Zuthun anderer Gold- 
schmiedsgesellen oder Jungen auch sonsten dem Handwerk und 
dessen Ordnung ohne Nachteil verfertigen und ausmachen möge. 

Wenn die Meisterstücke gefertigt waren, so mussten nach 
Art. 23 von 1603 Meisterrechtsgebühren im Betrage von 24 Gul- 
den in die Ratsbüchse erlegt werden. Damit hatten nun viele, wie 
es scheint, gar keine Eile; darum bestimmte der Rat 1620 2 ), dass 
künftig der Hochzeitszettel nicht eher ausgefolgert werden dürfe, 
als bis die 24 Gulden bezahlt wären. Als sich 1631 3 ) einige Ge- 
sellen weigerten, diese Gebühren zu bezahlen, so lange sie ledig 
waren, bestimmte der Rat am 28. August 163 1, dass selbige inner- 
halb 14 Tagen, nachdem die Stücke für gerecht erkannt wurden, 
erlegt werden müssten; .doch sollten die 24 Gulden wieder zurück- 
bezahlt werden, falls eine Heirat ins Handwerk später erfolge. Die 
von Christoph Pachmann 4 ) 1633 bezahlten Meisterrechtsgebühren 
wurden zurückgegeben, da derselbe sofort nach den Meisterstücken 
wegen der „ deformation " (1629) nach Holstein gezogen war und 
sich dort häuslich niedergelassen hatte. Diese Rückzahlung war 
um so gerechtfertigter, als die Vorgeher die Gebühr als Strafe 
für diejenigen bezeichneten, welche nicht ins Handwerk heirateten. 
Gerade hieraus erhellt aber auch, welch heillose Verwirrung infolge 
des Kriegs im Handwerk eingerissen war, sodass über Begriff und 
Bedeutung der Handwerksgerechtigkeit keine Klarheit mehr herrschte. 



1) G.-A. Fase. VI. 1638. 

2) Nachtrag zur Ordnung von 1603, Nr. 7. 

3) Ebendaselbst, Nr. 15. 

4) G.-A. Fase. VI. 1633. 



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— 190 — 

Was bisher als Bedingung der Erwerbung des Meisterrechts ge- 
golten, wobei nur einzelnen eine Ausnahmestellung- gewährt war, 
das sollte jetzt als Strafe betrachtet werden. Die Vorgeher sahen 
eben alle Vorgänge im Handwerke nur unter dem einen Gesichts- 
punkte, ob sie geeignet wären, der erschöpften Kasse Mittel zuzu- 
führen und dadurch ihre Besoldung zu sichern. Sehr unangenehm 
war es, wenn unvermutet von der Kasse die Zurückzahlung der 
24 Gulden verlangt wurde. Dadurch konnte die Regelung der 
Finanzen auf lange hinaus gehindert werden. Darum weigerten sich 
1639 die Vorgeher, den Gesellen J. B. Biehler und Peter Knaus 
die Gebühren zurückzuvergüten. Der Rat billigte diesen die Hälfte 
zu l ) aus den zu erwartenden Einnahmen und bestimmte, dafs jeder 
Geselle nach Vorweisung der Stücke innerhalb dreier Monate er- 
klären müsse, auf welche Weise er die Gerechtigkeit erwerben 
-wolle. Wer die Zeit stillschweigend verfliessen lasse, habe die 
24 Gulden unweigerlich zu bezahlen. (Dekret vom 7. Juli 1639.) 

Wenn aus dem Jahre 1646 berichtet wird 2 ), dass die Gesamt- 
unkosten bei Fertigung der Meisterstücke sich auf 100 Gulden be- 
liefen — 1647 wird deren Höhe sogar auf 100 Reichsthaler an- 
gegeben — , so sind in diesen Summen jedenfalls auch die Aus- 
gaben inbegriffen, welche für die üblichen Zechgelage und Mahl- 
zeiten erwuchsen, die mit allen festlichen Gelegenheiten, also auch 
mit der Erteilung des Meisterrechts verbunden waren. Schon 
1 545 3 ) war der Rat bemüht, sie etwas einzuschränken. Es sollte 
fortan am Tage der Zunftwahl keine Mahlzeit und kein Untertrunk 
mehr stattfinden wegen der Unordnung, die dadurch hervorgerufen 
wird. Dafür sollte jeder Zunftgenosse 4 Kreuzer erhalten. Am 
1. März 161 6 4 ) verlangte der Rat eingehenden Bericht von den 
verordneten Herren, ,,der Unordnungen halben mit übermässigen 
Zehrungen und Unkosten, Mahlzeiten und Einständen, so bei Ein- 
schreibung und Fürstellung der Gesellen und Lehrjungen, Machung 
der Meisterstück, Erwählung und Verordnung der Vorgeher, Ge- 



1) Nachträge zur Ordnung von 1603, Nr. 17. 

2) G.-A. Fase. VII. 1646. Marx Joass. 

3) A.-A. R.-Pr. vom 3. Dezember 1545. 

4) A.-A. Dekretensammlung 1616, Bl. 723. 



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— igi - 

schwornen und Geschaumeister, Angehung allerhand Diensten und 
sonsten ein zeither ärgerlich und verderblich eingerissen". Die 
Berichte hatten zur Folge, dass der Rat durch Dekret vom 20. Juli 
1617 l ) alle Mahlzeiten, Zechen und Zehrungen bei Verweisung der 
Meisterstücke und Zuerkennung der Meisterrechte verbot. Dafür 
sollte der Geselle den Vorgehern und Geschaumeistern für ihre 
Bemühung und zu ihrer Ergötzlichkeit je einen Gulden geben und 
nicht mehr. 

Dass dieses Dekret keinen grossen oder doch nur vorüber- 
gehenden Erfolg hatte, geht wohl mit Sicherheit daraus hervor, 
dass 161 8 2 ) die schon 16 10 für die Führung der Handwerkskasse 
erlassene Instruktion erneuert wurde. Punkt 5 derselben ordnete 
an , dass die Abrechnung und Übernahme der Kasse zu gleicher 
Zeit zu erfolgen habe, damit nur eine Zehrung stattfinde. 

Am 21. März 1641 3 ) wurde den gesamten Handwerksvorgehern 
das unnötige und kostbare Zechen und Zehren bei ihren Hand- 
werkszusammenkünften abermals verboten. 

1652 4 ) erging schon wieder eine Umfrage wegen der grossen 
Unkosten, worauf die Vorgeher und Geschaumeister des Gold- 
schmiedehandwerks berichteten, dass bei den Goldschmieden die 
Aufnehmung der Meisterstücke mit keinen Unkosten verbunden 
wäre; die früher üblichen Mahlzeiten seien schon vor ungefähr 
30 Jahren abgeschafft worden; dafür erhalte jeder Vorgeher einen 
Reichsthaler. Ferner habe jeder Geselle 24 Gulden zu bezahlen 
mit Ausnahme der Goldschmiedssöhne und der ins Handwerk hei- 
ratenden Gesellen ; die Gebühr bei Einschreibung eines Jungen oder 
Gesellen betrage 1 Gulden. Während früher am Wahltage 24 Gul- 
den verzehrt werden durften, sei dieser Betrag seit einigen Jahren 
auf 12 Gulden ermässigt worden. 

Nicht aufgeführt ist eine besondere Leistung von 16 Gulden, 
welche nach Beschluss vom 6. Oktober 1639 5 ) jeder bezahlen 



1) Nachtrag 4 zur Ordnung von 1603. 

2) Nachtrag 6 zur Ordnung von 1603. 

3) Nachtrag 20 zur Ordnung von 1603. 

4) G.-A. Fase. VII. 1652. 

6) Nachtrag 18 zur Ordnung von 1603. 



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— 192 — 

musste, der mit den Stücken bestanden war; hiervon erhielten die 
Vorgeher und Geschaumeister den ihnen gebührenden Gulden; die 
übrigen 12 Gulden wurden in die Handwerkskasse gelegt. 

Das beständige Wachsen der Kosten bei Erwerbung der Meister- 
rechte und die vielen Hindernisse, welche die Zulassung zu den 
Meisterstücken auf Jahre hinaus verzögerte , Hessen die Zahl . der 
Stimpler eher zu- als abnehmen trotz alier Gegenmassregeln. Dies 
geht auch daraus hervor, dass sich die Vorgeher am 5. April 
16 18 l ) veranlasst sahen, die Aufstellung zweier erfahrener Buss- 
meister zu beantragen, denen ein Drittel aller bei den Störern kon- 
fiszierten Arbeit zugehöre, auch wenn solche wieder zu- 
rückgegeben werde. Diese Bitte wurde am 28. April ge- 
nehmigt. 

Das energisehe Vorgehen gegen die Störer wurde durch die That- 
sache gerechtfertigt, dass dieselben minderwertige Arbeit fertigten. 
So wurden bei Hans Böckher 2 ) 16 19 Balsambüchschen konfisziert, 
die 81ötig waren. Hierin liegt der Grund, warum die Störer billiger 
liefern konnten. Durch Erwerbung der Kramergerechtigkeit glaubten 
sie beim Verkauf derartiger Silberwaren keine Gefahr zu laufen. 

1647 3 ) wurde der Kramer Melchior Hafner darüber betroffen, 
dass er kleine Messing- und Silberwaren, letztere gleich der 
Schwäbisch -Gmündner und Donauwörther Arbeit 10 — 12 lötig, fer- 
tigte und verkaufte. Die Vorgeher verlangten, dass ihm der Laden 
gesperrt und die Esse zugemauert werde, sowie Einzug der Arbeiten 
und Abnahme der Werkzeuge. Der Rat beurteilte das Vergehen 
weniger strenge und legte dem Hafner nur auf, sich einzig und 
allein der Kramergerechtigkeit zu bedienen. Zwei Drittel der ab- 
genommenen Waren wurden ihm aus Gnaden wieder zugestellt; 
das übrige Drittel verblieb den Bussmeistern. 

Es wäre aber ein Irrtum zu glauben, als ob nicht auch man- 
cher Meister versucht hätte, der Geschau und Probe ein Schnippchen 
zu schlagen. Schon aus dem Jahre 1588 wird von geringhaltiger 



1) G.-A. Fase. IV b. 16 18. 

2) Ebendaselbst. 1619. 

3) Ebendaselbst VII. 1647. 



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— 193 — 

Arbeit berichtet. Die Geschaumeister hatten des Niklas Defner *) 
Arbeiten probiert und gefunden: 

„Ein Giefskhannen hellt die fein 12 Lott 3 q. 

zwey Saltzfafs hellt die fein 12 Lott 1 q. 2 % 

Sein Silber aufs Seinem Laden hellt 12 Lott 2 ^." 
Diese Arbeiten wurden auf Anordnung* des Rates zerschlagen. 

Während nach Art. 4 der Ordnung von 1603 die Silberwaren 
ungefähr 14 Lot halten mussten, gaben die Vorgeher und Geschau- 
meister in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage des Rates 
von Memmingen am 3. Juni 1614 an, dass hier das Silber, welches 
dem Stich und Strich nach 13 Lot halte, gut sei. Wann dies be- 
stimmt wurde, konnte nicht gefunden werden. Die späteren Ord- 
nungen (Art. 5 der Ordnung vom 28. Januar 1702 und Art. 20 der 
Ordnung von 1778) verlangen auch nur 13 lötiges Silber. 

Ein einziger Fall ist bekannt, dass mit obrigkeitlicher Bewilli- 
gung nicht probehaltige Silbergefässe gefertigt wurden. Erzherzog 
Ferdinand bestellte nämlich 1586 bei Arnold Seh anternell 4 silberne 
Flaschen, die Mark nicht höher als 12 Lot. Diese Flaschen durften 
jedoch nicht mit dem Stadtzeichen versehen werden. 

Als 1629 2 ) Tob. Graber ein Kruzifix verkaufte, ohne es ge- 
schauen zu lassen, wurde ihm der Laden gesperrt. Trotzdem 
konnte er — ein Beweis der Verwirrung, welche infolge der Kriegs- 
zeiten eingerissen war — 17 Jahre lang ungehindert für sich arbei- 
ten, ohne seine Arbeiten der Geschau zu unterbreiten. 1647 wur- 
den dieselben beanstandet, wie auch die des Schaller. Sie bestun- 
den in silbernen Tafeln, die uur 6 Lot hielten. Die Innenseite 
wurde mit Wachskreide verblendet, so dass der Unkundige glaubte, 
er habe pures Silber vor sich. Schaller und Konsorten wurden am 
17. Dezember angewiesen, ihre Arbeiten der ordentlichen Geschau 
und Probe zu unterbreiten; Graber erhielt, da er ein alter Mann 
war und die bürgerlichen Lasten getragen hatte, die Erlaubnis, 
seinen Laden wieder zu öffnen, doch durfte er weder Gesellen 
noch Lehrjungen halten. 



1) G.-A. Fase. II. 1588. 

2) Ebendaselbst VII. 1647. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXI V. 13 



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— 194 — 

Grosse Bedenken verursachte es, als die Goldschmiede durch 
Anwendung einer neuen Erfindung, des sogenannten Cimentischen 
Glüh- und Siedwerks, versuchten, die Fehler, welche sich bei der 
Probe ergaben, zu verdecken. Dieses Verfahren war unreell; denn 
aus einem Gutachten der Geschaumeister geht hervor, dass dadurch 
nur ungleiche Proben erzielt wurden. Von aussen schien das Silber 
gut; aber der Strich war ,, schillerhaft " und ungleich. Deshalb 
wurde die Anwendung des Glüh- und Siede werks verboten 1 ). 

Bezüglich der Witwen hielten die Goldschmiede daran fest, 
dass dieselben nur berechtigt sein sollten, die vorhandenen Arbeiten 
zu vollenden; dementsprechend wurden die einlaufenden Gesuche 
von Witwen um Fortführung des Ladens erledigt. Als jedoch 1641 
abermals drei derartige Bittgesuche dem Rate unterbreitet wurden, 
beschloss derselbe 2 ) , dass die Fortführung des Geschäftes den 
Witwen gestattet sein solle, wenn sie einen oder mehr zum Hand- 
werk qualifizierte Söhne hätten, doch ohne Gesellen und Jungen. 
Wo ein solcher Sohn nicht vorhanden wäre, sollte ein Geselle, der 
seine Zeit bei drei Meistern schon erstanden hätte, das Geschäft 
führen dürfen, aber ohne einen Jungen. 

Unter den Beiständen der Witwe musste ein Goldschmied sein, 
der als solcher imstande war, die Geschäftsführung zu beaufsich- 
tigen. In den folgenden Jahren scheinen sich die Witwen das 
Recht genommen zu haben, Gesellen und Lehrjungen einzustellen. 
Darum wurde ihnen solcher Übergriff am 17. Januar 1654 ausdrück- 
lich verboten 3 ). 

Von Wichtigkeit war, wie schon früher dargestellt (S. 144), die 
Beschaffung der Kohlen. Da der Verbrauch derselben durch die 
kleinen Meister ein geringer war, so musste es denselben angenehm 
sein, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wurde, im kleinen einzu- 
kaufen; sie hatten ja auch mit beschränkten Mitteln und Räumlich- 
keiten zu rechnen. Diesem Umstände Rechnung tragend, wurde 
16 16 dem Anton Fischer und Ulrich Probst erlaubt, die Kohlen, 



1) Nachtrag 27 zur Ordnung von 1603. 

2) Nachtrag 21 zur Ordnung von 1603. 

3) Nachtrag 26 zur Ordnung von 1603. 



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— 195 — 

welche sie mindestens 3 Meilen von der Stadt entfernt herein- 
brachten, zu verkaufen. In den späteren Jahren wurden mit diesem 
Kohlenhandel zwei arme Goldschmiede betraut, die vorgeschrittenen 
Alters wegen ihr Handwerk nicht mehr ausüben konnten. 

Wie das Handwerk im ganzen für die Ausführung der ein- 
schlägigen Arbeiten ein Monopol erworben hatte, so führte es die 
Monopolisierung auch im einzelnen durch. Wir haben dies beim 
Verkauf der Kohlen gesehen. Dasselbe war der Fall beim Ver- 
kauf der Goldschmiedstiegel. 1638 *) wurde zwei Hafnern von 
Hafnerzell der Verkauf der Tiegel auf Betreiben des Fesenmair 
verboten, obwohl sie um 12 Kreuzer lieferten, was bei Fesenmair 
30 oder 36 Kreuzer kostete. 

Die Goldschmiede gingen so weit, dass sogar im Jahre 1624 2 ) 
•das Brennen der Kretze, das bisher als freie Kunst gegolten hatte, 
allein als ein Recht der armen Meister erklärt wurde. Die ver- 
ordneten Herren stellten es jedoch frei, sich eines hiesigen oder 
fremden Kretzmachers zu bedienen. 

Man war zu dieser Zeit von dem früheren Brauche abgekommen, 
dass Goldschmiede und Goldschlager ihre Kretze im Hof oder auf 
offener Gasse brannten. Dies war noch 1562 3 ) der Fall gewesen, 
wie der Geflindermacher Stern in einem Bericht ausführte, der auf 
Bitte des Ulmer Rats verlangt worden war. Dort wollten nämlich 
die Goldschmiede und Goldschlager mitten in der Stadt eine Hütte 
errichten, um daselbst Tesch und Kretze zu brennen, nachdem 
bisher etliche Ulmer Goldschmiede ihre Tesch in Augsburg hatten 
schmelzen lassen. Da aber „ der Rauch von solchem Tesch 
schmelzen dem Menschen an seinem gesund verletzlich, dazu ein 
gar ekler geruch" war, so musste solches in Augsburg in einem 
Hause an der Vogelmauer geschehen. 

Zur Schmelzung und Abtreibung des Silbers errichteten die 
Goldschmiede 1604 auf städtischem Boden — auf dem Gäns- 
bühl — eine Hütte, wofür sie einen Revers ausstellen mussten, dass 



1) G.-A. Fase. VII. 1638. 

2) Ebendaselbst V. 1624. 

3) Ebendaselbst I. 1562. 

13* 



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— 196 — 

dem Rate halbjährige Kündigung- zustehe und die Goldschmiede 
einen Jahreszins von 1 Gulden zu entrichten hätten. 

Die ängstliche Sorgfalt, mit der die Goldschmiede jeden Ein- 
bruch in ihr Arbeitsgebiet abzuwehren suchten, führte 1607 zu einem 
Ausgleich mit den Gürtlern. Der Ulmer Rat hatte angefragt, wie 
es hier zwischen Goldschmieden und Gürtlern gehalten werde be- 
züglich des Grabens von Siegeln und Petschaften, sowie des Stein- 
schneidens, welche Arbeiten die Gürtler dort als freie Kunst be- 
anspruchten. Wahrscheinlich um es hier zu derartigen Ansprüchen 
nicht kommen zu lassen, wurde am 25. August 1607 *) ausgesprochen, 
dass beregte Arbeiten den Goldschmieden in Gold und Silber, den 
Gürtlern aber in Stahl, Messing und Eisen, doch ohne Helm und 
Decke zustünden. 

Auf Grund dieses Artikels verwahrten sich 1646 2 ) die Gold- 
schmiede dagegen, dass dem Marx Joass das Siegel- und Wappen- 
schneiden als freie Kunst erlaubt würde. 

In Anbetracht der schweren Zeiten gestattete ihm der Rat r 
seine Kunst auszuüben, aber ohne Lernung von Jungen und Hal- 
tung von Gesellen mit Ausnahme seiner Kinder, die jedoch bei 
den Goldschmieden eingeschrieben werden müssten. 

Im gleichen Jahre entspann sich ein Streit 8 ) zwischen den 
Gürtlern und Goldschmieden , weil jene Sonnenmonstranzen ver- 
fertigten und verkauften. Die Goldschmiede beriefen sich auf den 
Artikel, der den Gürtlern die Anfertigung von Messingarbeiten, 
welche den Goldschmiedearbeiten ähnlich wären, verbot. Da zu 
solchen kirchlichen Messingarbeiten nicht einmal die Messingschröter 
fähig waren, die doch das Handwerk erlernt hatten, wie viel weniger 
dann die Gürtler! Dazu kam, dass die Monstranzen, welche mit 
der Sonne geflammt waren, nach Angabe der Goldschmiede von 
ihnen erst nach der schwedischen Zeit inventiert wurden und dass 
die Anfertigung von Kirchengeräten in keiner Hof- und Reichsstadt, 
den Gürtlern erlaubt war. 



1) G.-A. Facs. IV. 1607. Nachtrag 1 zur Ordnung von 1603. 

2) Ebendaselbst VII. I646. 

3) A.-A. Gürtlerakten. 



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— i 9 7 - 

Die Verordneten über der Goldschmiedeordnung fanden, dass 
man den 7 Gürtlern zuliebe gegenüber den 137 Goldschmieden 
kein dem Handwerk schädliches Dekret machen solle. Darauf be- 
schloss der Rat 1 ) am 7. Juni 1646: ,, Denen von Gürttlern soll 
andingett werden, fürohin deren von Goldschmiden zueständige Arbeit 
inspecie aber Monstranzen vnd ander Kirchensachen zu machen 
sich gänzlich zu enthalten." 

Mit derselben Sorgfalt, mit der die Goldschmiede ihr Arbeits- 
gebiet überwachten, suchten sie sich auch das alleinige Vorkaufs- 
recht ihrer Erzeugnisse zu wahren. Es war ihnen leid genug, dass 
die Ordnung zwei offene Silberläden gestattete. Diese sollten je- 
doch keine Vermehrung erfahren. Als 1607 Fesenmair seinen 
Silberladen aufgab, wollte Tobias Schürer an seine Stelle treten. 
Allein die Vorgeher beriefen sich auf Art. 37 der Ordnung von 
1603, nach welchem erst beim Ableben eines der beiden Händler 
Fesenmayr und Schanternell deren Erben berechtigt wären, um 
Fortsetzung des Handels nachzusuchen. Überdies konnte Holbein 
bei seiner Hierherkunft seinen Laden eröffnen. Trotzdem wurde 
Schürers Gesuch am 15. März 1607 genehmigt unter der Bedingung, 
dass Schürer weiche, sobald Fesenmayr seinen Laden wieder öffne. 

Zwei Umstände waren es, welche die Goldschmiede in ihrem Ver- 
halten gegen die Silberkrämer bestimmten. Sie beklagten wiederholt, 
dass sie von den Händlern gedrückt würden, also an und für sich 
nicht viel verdienten und doch mit der Bezahlung lange warten 
müssten, ferner dass sie gezwungen wären, Gold und Silber zu hohen 
Preisen anzunehmen. Wiederholt war ja auch die Wahrnehmung 
gemacht worden, dass Stimpler beschäftigt wurden. Und doch 
konnten die Goldschmiede der Silberhändler nicht entbehren. Wenn 
sie auch selbst die Märkte bezogen, so konnte eben doch Hand- 
werk und Handel nicht zugleich so betrieben werden, dass nicht 
nach irgendeiner Seite eine Schädigung mit der Zeit bemerkbar 
gewesen wäre. Den Händlern war es zum guten Teil namentlich 
in der Zeit, da Augsburg nicht mehr eine so bedeutende Rolle im 



1) Nachtrag 22 zur Ordnung von 1603. 



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— 198 — 

politischen Leben spielte, zu verdanken, dass die Augsburger Er- 
zeugnisse ihren Weg in alle Länder fanden. 

Jedenfalls handelte es sich um gewinnbringenden Verschleiss 
der Silber- und Goldwaren, als um das Jahr 1620 einige Gold- 
schmiede Compagniegeschäfte mit Personen trieben , die wohl guten 
Vermögens, aber der Goldschmiedegerechtigkeit nicht fähig waren. 
In einem derartigen kapitalistischen Grossbetriebe wurde eine ernst- 
liche Gefahr für die kleinen Meister erblickt; aber auch eine Ver- 
letzung des Grundsatzes der Gleichheit, auf welchem die Zünfte 
aufgebaut waren. Daher wurde am 19. März 1624 sowohl den 
beiden Silberhändlern als auch den Goldschmieden verboten, Ge- 
sellschafter ins Geschäft zu nehmen *). 

Auch in Riga war es den Goldschmieden untersagt, mit ihren 
Gesellen ein Compagniegeschäft einzugehen k ). Findige Köpfe 
scheinen jedoch Mittel und Wege gefunden zu haben, dieses Ge- 
setz zu umgehen. Als am 11. März 1625 Abraham Pfleger wieder- 
holt um das Versprechen bat, dass ihm nach dem Tode seines 
Schwiegervaters Martin Dumler erlaubt werde, dessen Silberkram- 
laden fortzuführen, machten ihm die Vorgeher den Vorwurf, dass 
er der Gesellschafter seines Schwiegervaters wäre; er aber be- 
zeichnete sich bescheiden als dessen Diener. Seine Bitte wurde 
trotz des Widerspruchs der Vorgeher gewährt *). In der Urkunde 
vom 7. Juni 1625 heisst es 4 ): ,, Abraham Pfleger darf den offenen 
Silberladen seines Schwähers fortführen ; doch soll sich diese Gnade 
auf seine Kinder, ausgenommen so sich inskünftig auf das Hand- 
werk begeben oder heiraten, nicht ausdehnen. Und zwar kann er 
die Handlung entweder in seines Schwähers jetzigem oder da sich 
mit demselben des bestands halben Veränderung zutragen sollte, 
in einem andern Laden, welchen Pfleger seiner Gelegenheit nach 
bestandsweise oder eigentümlich inhaben oder besitzen würde, fort- 
setzen. " 



1) Nachtrag 9 zur Ordnung von 1603. 

2) Balt. Monatsschr. Bd. XXXV, Heft 2, S. 130. 

3) Nachtrag 10 zur Ordnung von 1603. 

4) G.-A. Nachträge. 



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— 199 — 

Auf Schritt und Tritt sind wir bei Betrachtung der Verhältnisse 
des Handwerks auf die Anzeichen gestossen, welche den Nieder- 
gang" desselben deutlich ersehen Hessen. Nichts illustriert diesen 
Niedergang treffender , als dass eine grosse Anzahl Meister *) sich 
veranlasst sah, von hier fortzuziehen, Bürger- und Meisterrecht auf- 
zugeben. Der schreckliche Krieg verminderte eben nicht nur die 
Erwerbsmöglichkeit, er griff auch tief in die persönlichen Verhält- 
nisse ein, namentlich seit der Gegenreformation. 

Einem kaiserlichen Reskript vom 8. März 1629 folgend, be- 
schloss der Rat am 10. November 1629, dass die milden Stiftungen 
und Almosen, der Absicht der Stifter gemäss, nur für Katholiken 
verwendet werden und alle Amter und Stellen nur mit Katholiken, 
soweit Taugliche vorhanden, besetzt werden sollen 2 ). 

Doch damit nicht genug, erging auf Betreiben des Augsburger 
Bischofs unterm 12. März 1630 ein kaiserliches Mandat, welches 
verbot, die evangelischen Gottesdienste an anderen Orten zu be- 
suchen oder Privatgottesdienste abzuhalten; die gesamte Bürger- 
schaft aber sollte zum Besuche des katholischen Gottesdienstes an- 
gehalten werden. 

Da nur wenige Protestanten abtrünnig wurden, so sollte gegen 
sie energisch vorgegangen werden. Auf Grund eines kaiserlichen 
Befehls vom 30. Oktober 1630 erliessen die Stadtpfleger als Voll- 
strecker des kaiserlichen Willens am 4. November ein Dekret, wo- 
nach nur Katholiken die Meisterrechte übertragen werden durften; 
den protestantischen Handwerksdienern, Schreibern etc. wurde die 
Entlassung angedroht, falls sie im Besuche des katholischen Gottes- 
dienstes lässig wären. 

Es blieb nicht nur bei der Bedrohung. Am 22. September 
163 1 wurden die evangelischen Ratsmitglieder, die sich dem Ge- 
wissenszwange nicht gefügt hatten, ihrer Ämter entsetzt. Das Bild 
änderte sich, als im April 1632 Gustav Adolf vor Augsburgs 
Mauern erschien. Die Truppen, welche der bayrische Kurfürst in 
die Stadt gelegt hatte, zogen ab, ehe die Vertragsverhandlungen 



1) S. S. 66. 

2) Nachtrag 13 zur Ordnung von 1603. 



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— 200 — 

mit dem Könige beendigt waren. Am 18. April hielt die schwe- 
dische Besatzung" ihren Einzug - . Schon am 21. April setzte der 
König" die evangelischen Ratsmitglieder wieder in ihre Ämter ein. 
Am 23. April wurden die evangelischen Kirchen wieder geöffnet; 
am 24. April huldigten Rat und Bürgerschaft dem König. 

In der am 29. April vorgenommenen Wahl wurde der ganze 
Rat nur mit ,, Augsburgischen Konfessionsverwandten" besetzt. In 
diesem Stande blieb die Stadt bis 1635. Merkwürdigerweise blieben 
vorläufig die Dekrete in Kraft, welche die Aufnahme der Evan- 
gelischen ins Handwerk und ihre Förderung verbot; mit ihrer 
Durchführung hatte es freilich gute Wege. 

Wie sehr der evangelische Teil der Bevölkerung aufatmete 
— und er war weitaus überwiegend — , geht deutlich aus den 
G.-A. hervor. Schon am 22. Juni 1632 *) richtete der Goldschmied 
Tobias Bürckh eine Beschwerde an den Rat, dass bisher die Evan- 
gelischen nicht mehr zum Handwerk zugelassen wurden, darunter 
auch sein Sohn, da er sein Gewissen nicht damit beschweren wollte, 
das im Dekret vom 4. November 1630 vorgeschriebene Gelöbnis 
abzulegen. Solches war nun auch andern widerfahren, die ein 
höheres Alter als Bürckh hatten; darum wiesen ihn die Vorgeher 
ab. Das Gesuch wurde jedoch am 26. Februar 1633 erneuert. In 
Erwägung, dass Bürckh vor einem Jahre hätte zugelassen werden 
können, wenn ihn nicht „die unverantwortliche Reformation" zu- 
rückgestellt hätte, und da er „sein Gewissen vor Abfall bewahrt 
und bis zu rechter Zeit in der Religion beständig geblieben", 
wurde er an Ostern zu den Stücken zugelassen. 

Wie vorher die Zugehörigkeit zum evangelischen Bekenntnisse 
als Verbrechen betrachtet wurde, so war sie nun zum Empfehlungs- 
briefe geworden. Übrigens mag hier erwähnt sein, dass in den 
letzten vierthalb Jahren überhaupt nur 2 Gesellen Meister geworden 
waren, ein Umstand, der beweist, wie schlimm es um das Hand- 
werk stand. Die Sorgen eines selbständigen Geschäfts, verbunden 
mit den nicht geringen bürgerlichen Lasten, mochten schwachen 
Schultern zu drückend erscheinen. 



1) G.-A. Fase. IV. 1632. 



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— 201 — 

Am 29. Dezember 1633 baten die Vorgeher und Geschau- 
meister um die Aufhebung- der papistischen Dekrete. Die ver- 
ordneten Herren berichteten, dass sie bei der vorjährigen Verlesung 
der Ordnung diese Dekrete mit Stillschweigen übergangen hätten 
und stellten es dem Rate anheim, was er thun wolle. Dieser hob 
die betr. Dekrete am 5. Januar 1634 auf 1 ). Sie blieben auch auf- 
gehoben, als am 17. Februar 1635 2 ) die Stadt nach achtmonat- 
licher schwerer Belagerung dem kaiserlichen General Gallas über- 
geben werden musste und ein katholischer Rat eingesetzt wurde. 
Aber zu den verschiedenen Ämtern gelangten dann nur noch Ka- 
tholiken. Da von dieser Zeit an Augsburg nicht mehr, wie bisher 
von den Kriegswirren betroffen wurde, auch in der Bürgerschaft 
zwischen den beiden Parteien sich ein einigermassen erträgliches 
Verhältnis bildete — das später durch die Festsetzungen des 
Friedensschlusses, der beiden Teilen gerecht wurde, wesentliche 
Förderung erfuhr durch die genaue Abgrenzung des beiderseitigen 
Einflusses auf das öffentliche Leben — , so konnten sich allmäh- 
lich Handel und Gewerbe wieder heben. Wirklich wird aus dem 
Jahre 1637 berichtet, dass sich das Goldschmiedehandwerk in er- 
freulichem Aufblühen befinde, indem sich die Zahl der Meister 
vermehre und weder an Bestellungen noch am Absätze der Arbeiten 
ein Mangel sei. Nach einer weiteren Notiz aus dem Jahre 1642 
waren innerhalb 6 Jahren 40 Meisterrechte verliehen worden. 

Dieser Aufschwung ergiebt sich auch daraus, dass nach der 
im Jahre 1645 vorgenommenen Volkszählung 8 ) die Bevölkerung 
seit 10 Jahren trotz Krieg und Pest um 3538 Seelen zugenommen 
hatte. Die entsetzlichen Leiden des Jahres 1635 hatten die Be- 
völkerung furchtbar gelichtet. Während 161 2 die Zunft der Weber 
allein 16932 Seelen zählte und die Bevölkerung zu Gustav Adolfs 
Zeit noch auf 70 — 80000 geschätzt wurde 4 ), betrug dieselbe 1635 
noch 12 017 Protestanten und 4405 Katholiken. Dagegen 1645 



1) G.-A. Fase. VI. 1634. 

2) Reg. Chron. von Langenmantel S. 221. 
5) Stetten II, 640. 

4) Chron. von Heinzelmann A.-A. Schätze 32. 



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— 202 — 



wurden 13790 Protestanten und 6170 Katholiken gezählt; daraus 
ergiebt sich obige Mehrung. 

Ferner ergiebt eine Gegenüberstellung der Preise wichtiger 
Lebens- und Unterhaltsmittel eine allmähliche Rückkehr der 



1 



Um 1600 



Weizen .... 

Roggen .... 

Gerste .... 

Hafer 

Erbsen und Linsen 

Schönmehl . . . 

Roggenmehl . . . 

Salz 

1 Roggenlaib . . 

1 Semmel . . . 

I Pfd. Rindfleisch . 
Kuhfleisch . 
Kalbfleisch . 
Schaffleisch 
Schweinefleisch 
Schmalz . . 
Kerzen . . 

1 gemästete Gans . 

I Mass Wein . . 
„ Braunbier . 
„ Milch . . 

1 Käse .... 

1 Ei 

1 Klafter Buchenholz 
„ Birkenholz 
„ Fichtenholz 



14 Gulden 1 Schaff 

13 

8 „ t« 



14 Kreuzer 1 Vierling 



6 Kreuzer 1 Vierling 




Pfd. 28 Lot = 6 Pfg. 


*Ö 




a 


4 Lot = 1 Pfg. 




6 Pfg. 


V) 




O- 




8 


6 Pfg. 


O 




P 


6 Pfg. 


n 




«— 1 


2 Kreuzer 


so 




« 


6 Kreuzer 






e 


4 Kreuzer 


< 




2 






6 Kreuzer 


s 


3 Pfg. 




5 hl. 




4 Pfg. 




1 Pfg. 




2 Gulden 




1 Gulden 30 Kr. 





1622 nach der Taxe 



15 Gulden 1 Schaff 
13 

8 » ,1 

1 Gulden 40 Kr. 1 Vierling 
11 Batzen 1 Vierling 

5 » 7t 

6 „ 



^\ Kreuzer 

7 

6 „ 
H „ 
4o 
30 

1 Gulden 

3 Kreuzer 

5 pfe- 

1 Kreuzer 
9 — 13 Gulden 

7— " » 
8 „ 



5 9 
2fc 



£.< 



fl 



3 3 



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— 203 — 

Lebensverhältnisse in den vierziger Jahren zu denen am Anfange 
des Jahrhunderts *) : 

l) Zusammengestellt nach den Chroniken von Heinzelmann^ Cl. Jäger und 
P. v. Stetten, der Taxordnung von 1622 und den R.-Pr. 



1634/35 












Um 1645 


40 Gulden 




g 


P. ^ 0* 


> 

g 


I638: 


10 Gulden. 1644: 4 Gulden 30 Kreuzer 


— — 




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CS) 


1639 
I638: 


8 Gulden. 1645: 4 Gulden 15 Kreuzer 
5£ Gulden. 1644: 2 Gulden 50 Kreuzer 


— — 




(9 

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— 204 — 

Der bedeutende Abschlag der Getreidepreise bewirkte auch 
-eine Abminderung der Löhne nach einer Übereinkunft der schwäbi- 
schen Herrschaften vom 9. Mai 1640. (A.-A. Anschläge 18.) 

Trotz der unzweifelhaften Besserung aller Verhältnisse stund es 
mit der Innungskasse schlecht. Wenn die Vorgeher mit allen Mitteln 
bestrebt waren, hierin eine Änderung herbeizuführen, so war das ihre 
Pflicht; denn die Kasse hatte ja nach der 16 10 und 1618 *) den Hand- 
werkern gegebenen Instruktion betr. Rechnungsstellung die Aufgabe, 
den hilfsbedürftigen Meistern einen Rückhalt zu bieten durch die 
ihnen gegebene Gelegenheit gemeinsamen und billigen Bezugs von 
Getreide, sowie durch Gewährung von Darlehen. Bei den Vorgehern 
sprach noch ein persönlicher Grund dafür, dass sie alle Hebel für 
Abhilfe einsetzten. 1639 beklagten sie sich, dass nun die 3. Jahres- 
besoldung rückständig wäre. Bei den übrigen Handwerkern stund 
es nicht besser. Als am 19. August 1638 die Vorgeher mehrerer 
Gewerbe wegen ihrer Besoldung eine Vorstellung an den Rat rich- 
teten, verfügte derselbe am 16. September 2 ), dass die Handwerke, 
welche ihre Vorgeher und Diener aus den Handwerksgefällen nicht 
zu besolden vermöchten, mit Einwilligung ihrer vorgesetzten Hand- 
werksherren eine Umlage bei den Handwerksgenossen erheben 
sollten. Trotzdem lautete die nächste Rechnungsablage der Gold- 
schmiede folgendermassen : 

16 + 39. 

Einnamb aines Erbarn Handtwerckhs deren von Gold- 
schmiden. 
Eines Ersamen Raths verordnete Vorgeer des Goldschmid- 
Handtwerckhs , mit Namen Martin Schwab vnd Georg Hell haben 
von desselben wegen verordtneten Geschaumaistern benantlichen 
Gregori Leider und Hanfs Christoph Fesenmair Ires einnemens von 
negst übergebner Rechnung bifs uf 27 July dises 1639^11 Jahrs 
lautere Rechnung empfangen wie volgt: 



1) Nachtrag 6 zur Ordnung von 1603. 

2) G.-A. Fase. VI. 1638. 



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— 205 — 



1 Gldn. Kr. 



Erstlichen von Georg Wilhelm Fesenmair . . . . 

Item Christoph Leubing 

Item von Christian Schultessen 

Mer ist difs Jahr von zwei eingeschribnen Gold- 
schmidsgesellen zalt worden 

So seindt difs Jahr 4 Lehrknaben eingeschriben wor- 
den von iedem 1 Gulden dt 

Pertram Jeger ist difs Jahr abgestrafft worden . . 

Niclafc Fischer Straffgelt zalt 

Hanfs Baptista Meinold zalt Straffgelt 

Hanfs Otto Straffgelt zalt 

Hanfs Grill ,, ,, 



Summa Einnemens 
Untenstehende Summa aufsgebens abgezogen 
verbleibt meinen Herren 

Aufs gn. beuelich vnd Bewilligung der wolverord- 
neten Herren des löbl. Baumaister-Ambts, haben 
die geweste Vorgeher vnd Geschaumaister von vor- 
stehender Suma pro A° 1638 Ire ausstendige Jahrs- 
besoldung empfangen und abgezogen für ieden 
12 Gulden dt 

It. der Paulus Mair Handwerckhsdiener sein Jahrs Be- 
soldung empfangen 

Johann Baptista Bihler vnd Peter Knausen, wellichen 
die Goldschmids - Gerechtigkeit erheurat, derent- 
wegen Ihnen vermög ergangenen Decrets iedem 
an seinen erlegten 24 Gulden (so A° 1637 in Rech- 
nung gebracht worden) die helrTt, dafs ist 1 2 Gulden 
hinaufsgeben dt 

It. umb dafs man difs Jahr viermahlen die Schnit- 
ten abgehollet zalt , . . 

Und dan für Buntzen Zaichen 

It. ferenden mehr aufsgeben alfs eingenohmen wor- 
den, derentweg selbiger Rest in die Aufsgab an 
heur gesetzt wurdet id. est. so 

It. dem Niclafs Wolzenmüller Steuerschreiber von 
der Rechnung aufzesetzen vnd viermahlen vmb 
zeschreiben geben 



24 
24 
24 



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— 2o6 — 

Als diese Rechnung auf Grund des Dekrets vom 16. Septem- 
ber 1638 beanstandet wurde, verantworteten sich die Vorgeher dahin, 
dass sie nur auf der Baumeister Befehl gehandelt und von dem 
Gesuche der anderen Handwerksvorgeher keine Kenntnis gehabt 
hätten. Sie wären auch nicht in der Lage, die Besoldungen den 
Handwerksgefällen zu entnehmen, da das ganze Vermögen auf drei 
alten, baufälligen, heimgefallenen Häusern ruhe *), die zur Zeit nichts 
trügen, so dass kaum die Grundzinsen bezahlt werden könnten. 

Sie berichteten weiter, dass sie nach vorausgegangener Be- 
ratung mit den vier ältesten protestantischen Meistern eine Haus- 
sammlung vornehmen Hessen, um dadurch die Mittel zu erhalten, 
die Häuser wohnlich herrichten zu lassen. Diese Sammlung aber 
habe nur 30 Gulden ergeben; viele protestantische Meister gaben 
nichts, da man sie nur zum Zahlen, aber nicht zu Vorgehern und 
Geschaumeistern brauchen könne. (Dieser Zustand wurde erst 
durch den Friedensschluss beseitigt. Mit welch eifersüchtiger Strenge 
man dann darüber wachte, dafs die Parität nicht verletzt werde, 
geht aus den Nebenpunkten zur Ordnung hervor.) Das günstige 
Ergebnis der letzten Jahresrechnung hatten die Vorgeher nur da- 
durch erreicht, dass sie die Gesellen bestraften, welche ihre Meister- 
stücke nur teilweise gut machten. Da nun in der Kasse kein 
Heller Rest war und von einer Sammlung ausser von den sechs 
katholischen Meistern nichts erwartet werden konnte, so baten die 
Vorgeher um Anerkennung der Rechnung. Auch die Vorgeher 
der Loder und Schuhmacher hatten ihre Besoldung in Abzug ge- 
bracht und baten, die Rechnung anzuerkennen, da eine Sammlung 
bei den verarmten Handwerksgenossen ergebnislos wäre. Die Bitte 
wurde abgeschlagen, da das Aerarium publicum so hart angegriffen 
^väre, dass die Schuhmacher, Loder und Goldschmiede ein Übriges 
thun dürften gleich den übrigen Handwerken. 

Einer weiteren Bitte der Goldschmiede entsprechend, geneh- 
migte der Rat am 6. Oktober 1639 2 ), dass jeder Stückmeister, der 
mit den Stücken bestanden war, 16 Gulden erlegen müsse. Davon 



1) Das eine wurde am 28. Januar 1640 verkauft, das Rappenbad Ende 1647. 

2) Nachtrag 18 zur Ordnung von 1603. 



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— 207 — 

sollten die Vorgeher und Geschaumeister den ihnen gebührenden 
Gulden erhalten, die übrigen 12 Gulden aber in die Handwerks- 
kasse kommen. Dieses Geld konnte dann für die Jahresbesoldungen 
verwendet werden. Zugleich wurde die im Juli 1638 verfallene 
Jahresbesoldung anerkannt und ihr Abzug genehmigt — da das 
Dekret erst im September erlassen wurde — , mit der für das Jahr 
1639 wurden sie abgewiesen. 

Wie geschickt im übrigen die Vorgeher im Auffinden von 
Geldquellen waren, die der Kasse zugeleitet wurden, haben wir 
wiederholt bei Betrachtung dieses Zeitabschnittes gesehen. Jede 
Bewilligung ausser der Ordnung war an die Bedingung geknüpft, 
einen gewissen Betrag zugunsten der Handwerkskasse zu zahlen. 

Aber nicht nur die Handwerkskasse , die ganze Organisation 
des Handwerks war in den Wirren des Krieges in Unordnung ge- 
kommen. Dies zeigt sich besonders deutlich an dem Verhältnis 
des Handwerks gegenüber den Kramern. Während noch 1635 
ausgesprochen worden war, dass ein Goldschmied sein Handwerk 
nicht ausüben dürfe, so lange er sich im Besitze der Kramer- 
gerechtigkeit befinde 1 ), ordnete ein Dekret vom 9. Oktober 1649 
das Verhältnis der Kramer zu den der Kramergerechtigkeit einver- 
leibten Handwerkern derart, dass dieselben ihre Hantierung ausüben 
und die in ihr Handwerk einschlagenden Arbeiten von aussen be- 
ziehen und verkaufen durften. 

Die Zersetzung des Handwerks nahm ihren Fortgang. So kam 
es, dass 1680 unter den Kramern 47 Goldschmiede, 10 unter den 
Kürschnern, etliche unter den Schuhmachern, Kistlern, Hafnern, 
Huckern, Barbieren, Salzfertigern, Schmieden, Rotgerbern, Bier- 
brauern, Webern und Schneidern und nur 42 meist alte Gold- 
schmiede bei ihrer eigenen Gerechtigkeit geblieben waren. 

Den Goldschmieden zeigte ein an und für sich geringfügiger 
Anlass, in welch eigentümliche Lage sie den andern Handwerken 
gegenüber geraten waren. Ein der Kürschnergerechtigkeit einver- 
leibter Goldschmied war gestorben und die Bahre war mit dem 
Handwerkstuch der Kürschner bedeckt worden unter Ausschluss des 



l) G.-A. Fase. VI. 1634/35. Heinrich Keferstein. 



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— 208 — 

Handwerksdieners der Goldschmiede und der von diesem Handwerk 
bestellten Träger. Nun bildete aber das Leichenumsagen , sowie 
das Bedecken der Leiche mit dem Bahrtuche — welches die Gold- 
schmiede schon über ioo Jahre besassen — einen Teil der Be- 
soldung* des Handwerksdieners und wurde als wichtiges Handwerks- 
recht betrachtet. Darum sahen sich die Goldschmiede veranlasst, 
die Wiederaufrichtung ihrer eigenen Gerechtigkeit zu erbitten, welche 
,, durch die mehrmaligen Kriegsläufte und andere böfse Zeit, da 
villeicht die Goldschmiede hart heruntergekommen, unterblieben 
und von selbiger Zeit an, dafs sie andern Handwerken incorporirt 
worden, aufkommen seyn mufs ". 

Den verordneten Herren scheint es ganz unbekannt gewesen 
zu sein, ,,dafs das berühmte und zahlreiche Handwerk der Gold- 
schmiede, so eine eigne Ordnung hat, denen von Jahr zu Jahr 
Geschworne, sowie eigne Vorgeher obrigkeitlich gegeben, auch mit 
einer eigenen Stube begnadet worden, unter so verschiedenen Ge- 
rechtigkeiten zerteilt sind' 4 , und sie waren darüber sehr verwundert. 
Auf ihren Antrag beschloss der Rat am 20. September 1681 l ) die 
Erneuerung der Goldschmiedegerechtigkeit. Die anderen Gerechtig- 
keiten einverleibten Goldschmiede wurden aus denselben entlassen 
und die 24 Gulden wurden wieder als Gerechtigkeitsgebühr an- 
erkannt, während sie vorher von den Vorgehern als Strafe dafür 
bezeichnet wurden, dass ein Geselle nicht ins Handwerk heiratete. 
Für die Ausstellung des Gerechtigkeitsscheines musste 1 Gulden 
30 Kreuzer erlegt werden. 

Wenn mit dem Dekret von 1681 die Epoche der Zerrüttung 
im Handwerk und des Niedergangs desselben auch äusserlich ab- 
geschlossen erscheint, so ist damit demselben durchaus nicht die 
Bedeutung zugesprochen , als ob es die Ursache des Wieder- 
aufblühens des Handwerks in sich getragen hätte. Dieses hat schon 
vorher begonnen als die Folge strebsamen Bürgersinnes und all- 
mählicher Beruhigung der todesmüden Gegner. 

Darum wäre auch die Annahme irrig, als könnte heutzutage 
durch die Rückkehr zu veralteten Einrichtungen eine Wiedergeburt 



1) II. Teil. Urk. 33. 



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— 209 — 

der gewerblichen Verhältnisse herbeigeführt werden. Gesetze und 
Verordnungen können und dürfen nicht den Zweck haben, die Er- 
werbsfähigkeit des Einzelnen oder der Gesamtheit einzuengen, den 
individuellen Kräften Fesseln anzulegen. Wohl aber sollen sie Miss- 
bräuche und Auswüchse beseitigen und die Bahn frei machen zu 
.gesunder Entwickelung durch zeitgemässe Organisation gewerb- 
licher Genossenschaften und Errichtung von Handwerkskammern, 
-durch soliden Geschäftsbetrieb, unermüdliche Thätigkeit, sowie 
Hebung der Kenntnisse durch entsprechende berufliche Bildung, 
nicht zu vergessen die geeignete erziehliche Einwirkung auf die 
gewerbliche Jugend. Nur auf solcher Grundlage kann das Gewerbe 
die Bedeutung erlangen, die ihm auch heutzutage noch zusteht. 

§ 3- 
Die Goldschmiedestube. 

Nachdem die Goldschmiede 150 Jahre ihre Stube ob der Münze 
innegehabt hatten, kam es zu Streitigkeiten mit dem bischöflichen 
Wagmeister. Derselbe weigerte sich, den bisher üblichen Revers für 
^ine von den Goldschmieden überlassene Tenne und Bodenkammer 
auszustellen. Auf eine Anfrage beim Rate, wie sie sich in dieser 
.Sache verhalten sollten, erhielten sie am 1. Oktober 1596 ') die 
Weisung, die dem Wagmeister bisher bewilligte Vergünstigung auf- 
zuheben und den früheren Stand herzustellen. Dies betrachtete 
der Bischof als einen Eingriff in seine Rechte, da die Münze 1446 
.gefreit und dem Stift unterworfen worden war. Es blieb jedoch bei 
diesem Proteste. Der strittigen Punkte zwischen Stadt und Bischof 
,gab es so viele, dass es eigentlich selbstverständlich war, wenn die 
.Stadt auch in Regelung der kleinen Streitfälle wenig Nachgiebig- 
keit zeigte, um sie gewissermassen als Kompensationsobjekte für 
das früher oder später zu treffende Abkommen zurückzustellen. 
Der Rat wusste recht gut, dass die Ansprüche der Goldschmiede 
nicht rechtlich begründet werden konnten; dies beweist die Be- 
handlung des Baugesuchs, welches die Goldschmiede 1599 ein- 
reichten. Sie wollten eine Wohnung einbauen und beanspruchten 



1) G.-A. Fase. III. 1536. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 14 



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— 2IO — 

daher die Hälfte des Gebäudes vom Keller bis zum Boden. Nun 
wurde aber der untere Gaden zur Wage benützt, und die Gold- 
schmiede konnten keine Urkunde aufweisen, dass sie ein Recht auch 
auf den unteren Teil des Hauses hätten. Daher wurde, um Irrungen 
mit dem Bischöfe zu vermeiden, das Baugesuch nur soweit geneh- 
migt, als es sich auf den Boden und die Goldschmiedestube bezog. 

Nach langen Unterhandlungen kam endlich ein Vergleich 
zwischen der Stadt und dem Bischof zustande. Die Stadt ratifizierte 
denselben am 10. Januar 1602. Die Vertragsurkunde ist vom 
22. März 1602 *). Darin ist bezüglich des erwähnten strittigen 
Punktes bestimmt: „Betreffend dafsWaghaufs sollen die Goldtschmidt 
dasselbig allerdings räumen und dem Stifft all Ihr Gerechtigkeit, 
sovil Sye bifshero darinnen und darzue gehabt, cedieren und über- 
geben. Hergegen aber Einem Ehrsamen Rath und Gemainer Statt 
Augfpurg die Lehnstuckh, welche Sye und respective dafs Metzger 
Handwerckh von dem Bischoff zu Lehen getragen, benandtlichen 
ein Haufs , Hofraithin und Garten beym Katzenstadl , sodann siben 
Tagwerkhs Madts am Bachenanger gelegen, defsgleichen die lehen- 
bare Metzgerbänkh allhie gefreyet und Gemainer Statt für aigen 
überlassen werdten". 

Einen Ersatz erhielten die Goldschmiede 1603 *)> indem ihnen 
beim Zwinger am Gögginger Thor ein Haus erbaut wurde, welches 
sie bis zum Jahre 1700 benützten, obwohl das Haus schon 1694 
um 2000 Gulden verkauft worden war 8 ). Der Rat räumte ihnen 
nun eine andere freie Wohnung im sogenannten Pfand- und Leih- 
haus ein. Hier erhielten sie auch das Recht des Weinausschanks. 

Ein ungefähres Bild der Goldschmiedestube erhalten wir durch 
Jägers „Kurtze Anzeige und Erläuterung der Monumenten und 
Denck-Mahle, welche auf der Goldschmieds - Stube anzutreffen". 
1740 (A.-A.). 

Die Wände der inneren Zimmer, wo die Vorgeher ihre ge- 
wöhnlichen monatlichen Sitzungen abhielten, wo die Jungen ein- 



1 ) A.-A. Privilegien und Verträge, Bd. I, S. 42 1 — 500. 

2) P. v. Stetten I, 809 giebt 16 13 an. 

3) A.-A. Häuserakten. 



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— 211 — 

und ausgeschrieben, die Meisterstücke zugewiesen, die fremden Ge- 
sellen eingeschrieben und die Streitsachen geordnet wurden, waren 
mit einer Reihe von Porträts hervorragender Goldschmiede geziert. 
Die beigesetzten Inschriften hoben ihre Verdienste um das Hand- 
werk hervor oder gaben die Ämter an, welche sie im Handwerk 
oder in der Öffentlichkeit bekleideten. In dem eigentlichen Ver- 
sammlungslokale des Handwerks waren jedenfalls die Goldschmiede- 
tafeln angebracht. Ausserdem verdient hier hervorgehoben zu 
werden: die Inschrift eines gemalten Fensters erinnerte an Konrad 
und Afra Hirn, die Wohlthäter des Handwerks. In einem anderen 
Fenster war Christus am Kreuz, darunter Maria und Joseph, ein 
Zeugnis des frommen Sinnes der Handwerksgenossen. Ein drittes 
Fenster zeigte den Bischof Eligius , den Schutzpatron des Hand- 
werks. Die Inschrift eines vierten Fensters diente zum ehrenden 
Gedächtnis für Peter Egen, der den Goldschmieden eine Stube in 
der Münze angewiesen hatte. 

Wie es scheint, stammten diese gemalten Fenster noch aus 
der ältesten Stube. 

Ausserdem waren einige in Stein gehauene Inschriften zu sehen. 
Sie enthielten die Namen der Stadtpfleger und Baumeister in den 
Jahren 1603 und 1700, während deren Amtsthätigkeit die Gold- 
schmiede in ihre neue Stube übersiedelten. 



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IL Teil. 

Urkunden. 



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Vorbemerkung. 



Der grösste Teil der Urkunden entstammt den Schätzen des 
Augsburger Stadtarchivs (A.-A.) und zwar gaben reiches Material: 

i) Die Ratsprotokolle (R.-Pr.), deren ältester Band leider nur 
bis zum Jahre 1392 zurückreicht; der III. Band, die Jahre 1448 bis 
1452 umfassend, fehlt; er soll sich in Wien befinden; die Aufzeich- 
nungen sind sehr unvollkommen; geheime Ratsprotokolle finden 
«ich erst anfangs des 17. Jahrhunderts vor. 

2) Die Baumeisterbücher (B.-B.) oder Stadtrechnungen, begin- 
nend 1320, im weiteren Verlaufe verschiedene Lücken zeigend, 
ebenso wie 

3) die Steuerbücher, beginnend 1346, der Gebrauch derselben 
ist sehr mühsam, so weit es dem unermüdlichen Fleisse der Archiv- 
beamten noch nicht gelungen ist, eingehende Register herzustellen. 

4) Die Goldschmiedeakten (G.-A.), erst 1548 anfangend und 
chronologisch geordnet, ohne Inhaltsverzeichnis. 

5) Die Sammlung der Goldschmiedeordnungen. 

6) Die Sammlung öffentlicher Anschläge ; dieselben sind chro- 
nologisch geordnet, auch ist ein vortreffliches alphabetisches Re- 
gister vorhanden. 

7) Die Herwartische Urkundensammlung. 

8) Die Litteraliensammlung , welche in bunter Reihenfolge die 
verschiedensten Materialien der Zeitfolge nach von 1290— 1600 
bietet. 

9) Das katholische Wesensarchiv, noch wenig geordnet und 
gesichtet. 



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— 2l6 — 

10) Die Schätze, eine unter besonderem Verschlusse aufbe- 
wahrte Sammlung wertvoller Archivalien. 

Dem Augsburger bischöflichen Archive wurde das Dominventar 
von 1582 entnommen. 

So weit das Reichsarchiv in München, sowie die Kreisarchive 
in München, Nürnberg und Würzburg benützt wurden, ist es bei den 
betr. Produkten bezeichnet. 

Die Urkunden sind chronologisch geordnet. Bei ihrem Ab- 
drucke sind die von Weizsäcker, Deutsche Reichstagsakten, Bd. I r 
und von Schmoller, Strassburger Tucher- und Weberzunft, Einlei- 
tung S. 8 dargelegten Editionsgrundsätze massgebend gewesen. 
Bezüglich des Inhalts hat selbstverständlich keine Änderung statt- 
gefunden, wo nicht eine Abkürzung geboten erschien, die dann aus- 
drücklich als solche gekennzeichnet wurde. 



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i. Ratsbeschlüsse über die Erwerbung des Bürger- 
rechts 1399. 

A.-A., R.-Pr., Bd. I, S. 19 u. i9 b . 

a) „werherein faren vnd burgerrecht empfahen wil vnd 

von ledigen leuten ehalten, auch von werkluten. 

Es hant aber clainer vnd großer rate erkennt vnd gefetzt 
welcher immer fürbaß herein fert vnd burgrecht hie empfahen wil, 
der fol vor für fich nemmen in weihe zunft er faren wöll, die- 
felben zunft fol er nemmen zu im ee er darzu fare vnd fol komen 
für die Baumaifter vnd davor bereden und mit den überain werden 
vnd burgrecht empfahen, ob er der ftatt fuglich ift aufzenemen 
nach der zunft vnd deffelben burgers rede vnd fürgeben vnd nach- 
dem und fie mit im überain werden, es möcht ain femlich werk- 
man herkomen, der der ftatt fuglich were, zu burger aufzunemmen, 
den fol man nach raute aufnemmen. 

Mer ift erkennt, ob ain lediger knecht oder ain ledige tochter 
hie in dißer ftatt Augfpurg ain ander zu der ee nemmen, diefelben 
fol dehein zunft einnemmen, es fy dann das fie vor burgerrecht 
empfangen haben vor den burgermaiftern oder aber den bau- 
maistern." 

A.-A., R.-Pr., Bd. I, Bl. i 9 b . 

b) „wer uß dem burgerrecht fert fol burgerrecht vnd 

zunftrecht wider erkouffen. 
Mer ift erkennet worden, welcher burger hie zer ftatt fitzt für- 
baßer von dißer ftatt onn urlob feret und hindan fert, es fey man 
oder frou, wil der fürbaßer wider her einfarn, alfoft das befchicht, 
der fol burgerrecht empfahen vnd fol in dehain zunft einnemen, 
in dehain wyß, er hab denn vor burgrecht empfangen/ 4 



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- 218 — 

2. Verzeichnis von Goldschmiedefamilien 1402 — 1485. 

A.-A., G.-A. Fase. IV. Thob. Frank. 1608. 
Verzaichnus etlicher uhralter und nammhaften ge- 
fchlechter, dern kinder das goldfehmid - hand- 
werk gelehrnet vnd getriben haben: 
Anno 1402 Ift Berchtold weifer maifter worden. 

,, 1403 Hannß Meütting und Hartman Sulzers fon haben das 
handwerk gelehrnet bey Paulfen Kargen. 
Heinrich Hörwart hat gelehrnet bei Barth. Vögelin. 
1410 Endriß Fugger lehrnet bey Peter Reüschle. 

,, 14 18 Jacob Fugger und Endres Sulzer haben gelehrnet bey 
Ulrich Hofmair und Joß Flörwart. 

,, 142 1 Georg Sulzer lehrnet bey Balthaß Kornbrobst. 

,,' 1424 Heinrich Beüttinger und Joß Rehlinger haben gelehr- 
net bei Gilg Sulzern deßgleichen Hanns Ravenfpurger 
und Jacob Beüttinger, ift auch münzmaister worden. 
Franz Biffinger, ist auch münzmaister geweft. 

„ 143 1 haben Gilg Ravenfpurger und Heinrich Beüttinger und 
Gabriel Vilenbach das goldfehmid-handwerk gelehrnet. 

,, 1441 Bifchove Anßhelms von Nenningen Freund, marx ge- 
nant, hat das handwerk bey Gabriel Katzenfchwanz er- 
lehrnet. 

„ 1442 Georg Artzet, Leonhard Weiffen fon und Hannß Beüt- 
tinger find goldfehmid gewefen. 

,, 1445 hat gelehrnet Laux Grander bei Gilg Ravenfpurger. 

,, 1464 Hannß und Reichart Schönberger, Hannß Strauß, Hannß 
und Peter Glitzenstain haben auch das handwerk ge- 
lehrnet. 

,, 1467 Hannß von Stetten lehrnet das handwerk bei Heinrichen 
Huefnagel. 

,, 1470 Michael Remboldt lehrnet bei Peter Rimpfing. 

,, 1479 hat gelehrnet Mang Langenmantel bey Hanns Maurer. 

,, 1485 Hanns Neithart hat gelehrnet bey Hanns Düschinger. 



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— 219 — 
3. Ordnung der Geschau. 1445, November 3. 

A.-A., R.-Pr. von 1445, S. 155. 

„Item uf mitwoch nach Allerhailigentag (3. November) hat ain 
raut von dez filberbrennens wegen der ftatt zu eeren und gemains 
nuz willen erkennet, wölich nu furo filber brennen, die föllen by 
iren aiden daz für die nachbenannten fchower ze bringen und er- 
kennen die daz daz filber gut und gerecht ift, fo fol ainer der daz bren- 
nent, fin zaichen daran flahn. Darnach beftattet ez an gutin und 
finem alzet fin fol, fo fol der münzmaifter der ftatt mark auch 
daruf flahn, und daffelb mark fol der münzmaifter in ainem lädlin 
befloffen haben und die goltfchmid füllen vier goltfchmid ainem 
raut fürheben ze gefchow, us den fol ain raut zwen gefchower 
nemen, der yeglicher ainen flüssel zum truchlin haben und allweg 
mit fampt den münzmaifter daz filber uf ir aller aid befchowen 
und daz gut filber bezaichnen fulln, und daz zaichen getrulich ze 
bewaren und ze befchowen alz vorberurt ift, umb daz furo defhalb 
nit mer clag fürkommen alfo hand fie fürgehept Hanß Geringer, 
Jörg Nattan, Gräflin und Vlrichen Romer. 

Item es fulln auch ainfüro alle goltfchmid die vor nicht ge- 
fchworen händ die münz und funder behmisch brennen wollen nu 
furo deh ainen behmisch mer brennen sulln. 

Uf daz allez haut ain raut ze fchower zum filber genomen 
Hannfen Gel(r)inger und Vlrichen Romer. Item die fchmelzer zu 
befanden, defhalb auch mit in zereden." 

(Am 23. November haben auch die in Abschnitt 2 erwähnten 
Goldschmiede das verlangte Gelübde abgelegt. Urkunde 4.) 



4. Verbot des Münzaufkaufs durch die Goldschmiede. 
1445, November 23. 

A.-A., R.-Pr. von 1445, S. 158. 
„Item uf Aftermentag vor Kathrine (23. November) hand all 
goltfchmid die vor nit gelobt händ in ainen raut gelobt, dehainen 
behmifch ze brennen in noch nieman noch dehainen in die münze 



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— 220 — 

ze fchickcn. deßgelych fol man in all zunft verkünden folichs auch 
zu meyden by lyb und gut, aber ob ain goltfchmid fie oder an- 
deren luth ettwaz machen wält und nit filber hat, fo mag man ain 
mark und nicht darob us behmifchen brennen ungeverlich aber 
fremb verbotten münz das lat man befteen alz ez herkomen ift 
ungeverd." 



5. Erneuerung des Verbots des Silberauf kauf s durch 
die Unterkäufer. 1459, September 21. 

A.-A., R.-Pr., Bd. V, S. 118. 
„Uf sant Matheus abent haut ain raut den underkäufeln ver- 
botten, yemant weder burgern noch gellen dehain münz aufzu- 
koufen, die aus der ftatt ze füren, wa fie auch verftunden, das die 
münz aus der statt ze füren aufkauft würde, föllen fi aim rat ze 
wiffen tun." 



6. Verwahrung des Bischofs gegen die Beeinträch- 
tigung des Münzmeisters und der Hausgenossen 
durch den Geldwechsel der Kramer. 1476, Januar 27. 

und Februar 3. 

A.-A., R.-Pr., von 1476, Bd. VII, Bl. 52 b u. 53. 
„Uf famftag vnfer frauen aubent liechtmeß (27. Januar) anno 
1476 find von wegen vnfers gnädigen herrn des bifchofs vor rat 
erfchinen der wirdig und veft herr Hans Boßl vicari, Ulrich Burg- 
graf pfleger zu Fueffen und Bernhart feiner gnaden fecretari und 
haben anfangs Werbung gethan der kramer halben, die nit allain 
wächflen wer kramerey halben fo man von in kauft fünft aller- 
mängklich fo man nichtz von in kauft, das nit billich fey und 
ainem munzmaifter und feinen hußgenossen zugehört und wider 
feiner gnaden herlichait war, das tutt Ulrich Meuting, Ulrich Mayr 
und Kunrat Spul und villicht annder als Mattheys Häring, Erharts 
fune, das war vor mermale an ainen rat geworben, aber bifher ant- 



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— 221 — 

wort verzogen, hatten feiner gnaden antwort zu geben vnd das ab- 
zustellen." 

Ains rats antwort: „ain rat eingedenk das des ftückshalb vor 
auch anpringen befchechen, aber fovil anzaigens der perfon als 
yetzo nit beschechen, deßhalben bisher antwort verzogen, feyen in 
hoffnung, fein fl. gnad follichen verzug vermeldter urfachen halb 
in gut verfteen werde, und nach fein fl. gnad vermaint, das folli- 
cher wächfel ainem Munzmaifter und feinen Hußgenoffen zufteen 
fülle, wenn dann ain Rat bericht wird, das munzmaifter und huß- 
genoffen befetzt und thuen was fy ze thun fchuldig feyen, als fy 
lut des ftattbuchs fein und thun füllen, fo wolle fich ain rat darnach 
halten, als fy verhoffen in bey feinen fl. gnaden unverweißlich fein 
werde." 

„Uf Sampftag nach Liechtmeß (3. Februar) anno 1476 ift 
Ernft von Wellden und Bernhart, Secretari von wegen des bifchofs 
vor ainem rat erschinen und habn uf die nächften Werbung des 
wächfels halben der münz von feinetwegen angebracht, das huß- 
genoffen (amt) fyen befetzt und erfollet und fey feiner gnaden be- 
gerung, mit den die wächfeln zu beftellen, des abezefteen. und 
find die in gefchrift angegeben wie nachfteet: 

Stephan Gräßlin Munzmaifter, 

Hanns Kopp, 

Hanns Müller, 

Hanns Renhart, 

Gilig Ravenspurger, 

Hanns Effenlin, 

Peter Rimpfing, 

Anthoni Natan, 

Jörig Ridrer, 

Hanns Sumer, 

Hanns Schwayer, 

Ludwig Boßwert. 
Druf hat ain rat geantwortet, die vier fo angeben feyen, zu 
befeenden und mit in ze reden das fy die ding innhalt der ftatt- 
buch halten sullen." 



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— 222 



7- Ratsentscheidung in der Sache des Goldschmieds 

Hans Maurer, der einen gestohlenen Kelch gekauft 

und eingeschmolzen hatte. 1490, Juni 17. 

A.-A., R.-Pr. von 1490, S. 106. 

Uf samftag vor viti anno LXXXX hat ain rat mit Hannfen 
Murer goldschmid geredt, das ain rat ab feinem handel das er 
ainem ain kelch abkauft und den zerarbait hatt, großen verdruß 
und ungefallen, nachdem er felbs gut wissen hab das solliches stuck 
ze kaufen den goldfchmiden verpotten sey, aber wie dem fo foll 
er gedenken und sich furo vor follichem kaufen hueten oder er 
wurde darumb als fich geburt ernftlich geftraffet, und ob yemand 
umb föllichen kelch nacher käme, dem wurde man darumb rechtz 
gegen ihm geftatten. er fagt, das es ain alter dynner kelch in 
ainem getryben geftrichen fus und bey zwayen lot zynns daran 
gewefen fey, damit der kelch deftmynder umbfal, er hab auch am 
fylber XIII lot gehapt. 



8. Neue Schauordnung für Gold - und Silbergeräte. 
1496, November 3. 

A.-A., Litteraliensammlung , 3. November 1496. 

Silber und Goldgeschau. 

„Uf dornftag vor fant Linnhartstag ajino dorn. MCCCCLXXXXVI 
haben die erbern leut von goldfchmiden ainem erfamen rat alt lob- 
lich herkomen und geprauch fo fie der gefchau halb in gold und 
fylber und in andern erbern Sachen fürgehalten und dabey entteckt, 
das fy durch etlich begegnet händel beforgen, das in follich fürfall 
darin einreyßen, das in und iren nachkomen an irem loblichen und 
alten herkomen und wefen zu nachtail und fchaden raichen mechte, 
bittende fy darin günftlichen zu fürfehen. follich ains erbern hand- 
werks erfuchen und bett ain erfamer rat nit unzymlich geacht 
und darauf angefehen und in zu geben und befolhen hätt, an- 
fänglich das fie bey irem alten herkomen und geprauch in- 



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• 223 " 

halt ires handwerksbriefs beleihen alfo das ain yeder under in 
in ofTem laden arbaiten folle, damit gegen ainem yeden in der ge- 
fchau wie fich gepüret und von alter herkomen ift gehandelt wer- 
den mege. 

„Zum andern fo Collen und megen fy den cramern die fylber 
und anders deßgleichen in difer ftatt fail haben, fagen und verkin- 
den das fie gedenken und kein ander ding oder ftück in difer ftatt 
fail haben oder verkaufen follen dann das auf die hieigen fchau 
für guet gefchauet werden und befteen mege, wo fie aber follichs 
verachten wurden , fo foll dem erbern handwerk zu geben und 
vergynnt fein das fie das ihnc fo fie ungerecht erfunden, mit fampt 
ainem fcheinpotten von ainem burgermaifter anzenemen und aufze- 
halten und ferrer damit ze handeln wie fich gepüret. 

„Zum driten fo fol und mag das erber handwerk von gold- 
fchmiden alle die fo mit rubin oder vergulden des meffings umb- 
geen aufzaichnen und den in beywefen ains burgermaifters fchein- 
bptten ernftlich verkinden und fagen follen, das fy deffelben und 
alles anders fo dem goldfehmid handwerk zugehert, miffig fteen und 
furo nicht mer geprauchen follen , damit betrügnus und ander 
sorgfaltigkeit darinn fürkomen werde, alsdann die billichait und not- 
turft eraifchet. 

„Und zum jungften fain allerlay reden an ainen erbern rat ge- 
langt das mängerlay abentheur mit dem vergulden das in der hell 
gefärbt fein genennt ift, mit klainem und groffem gepraucht würdet 
darob ain erfamer rat nit klain mißfallen empfangen und darauf an- 
gefehen hätt, das follich vergulden und abentheur verpotten fein 
und von niemand geliten noch geftat fonder in dem und allem 
anderm wie vor alter herkomen ift, redlich treulich und ungevarlich 
gehalten werden folle, doch in dem allem ainem erbern rat fein 
oberkait und widerrufen die ding gar ainstails zu endern myn- 
dern merren oder ganz abzethun bedingt und allweg vorbehalten 
haben." 



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— 224 — 

9. Goldschmiedeordnung von 1529, September 7. 

A.-A. Goldschmiedeordnungen. Pergamenthandschrift ohne Siegel, also 
eine Abschrift des nicht mehr vorhandenen Originals. 

Ains erbern rats der ftat Augfpurg zugelaffen und beftät Ord- 
nung- ain erber handwerk der von goldschmiden daselbs belangend. 

Wir burgermaifter und ratgeben der ftat thuen kundt aller- 
mäniglich, das uns die erbern gefchaumaifter , die vier nach inen 
erwölten und alle nachgefchrieben maifter des handwerks von gold- 
fchmiden, nachvolgend fchrift und ir furgenomen Ordnung furpracht 
haben, alfo von wort zu wort lautend. 

Als unfer vorfarn und eitern bemelten unfers handwerks vor 
lengfter verfchiner zeyt etlich Ordnung und fatzungen dem ge- 
mainen nutz und demfelben unferm handwerk zu gutem furgenomen, 
befchloffen und aufgericht, und aber diefelben aus verjärung der 
zeyt und verenderung der leuf in vil weg in miffverftand, zweyfen- 
lich handlung und fachen gewachfen und komen, dadurch zwifchen 
iren nachkomen und in fonder unfer vilerlay zwifpalt, irrtung und 
unruwe nachvolgend eingeriffen und furgefallen, dardurch fy und 
wir zu mermalen die furfichtigen, erfamen und weyfen burgermaifter 
und rate difer ftat Augfpurg unfer ordennliche öberkait und gönftig 
lieb herren oft angeruefen, vor inen in offen verhör geftanden, das 
unfer verfaumpt und unfer herrn und ander fo uns zu arbaiten geben 
nit furdern mugen, auf das alles und fonft aus andern merern und 
treffenlichen Ursachen uns darzu bewegende, auch infonder dem 
gemainen nutz ferrer zu gut, und damit von uns, unfer nachkomen 
und erben denjenigen, fo uns inen yetzo und hinfüro guldin und 
filberin gefchirr und ander ftuck zu unferm erbern handwerk der 
goldfchmiden gehörige zu machen bevelhen oder geben, ir gelt 
und wäre, fo fy uns zuftellen und kunftiglichen zuftellen werden, 
mit guten treuen und wie fleh wolgepurt mit gerechter arbait und 
wertfehaft vergolten werde, haben wir uns zufamen gethan, die ob- 
gemelt alt Ordnung für uns genomen, verlefen, gehört, die mengel 
und geprechen, fo in gedachtem unferm handwerk hievor und yetzo 
oftermalen fich zugetragen, ermeffen, uns mit und underainander 
darauf weyter underredt, auch lieplich und freuntlich aller gepur, 



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— 225 — 

pillichait und notdurft nach egeruert alt Ordnung*, die aus lengfter 
zeyt wie gemelt in miffverftand komen, zum tail erklärt, auch an- 
ders mehr notdürftiges hinzu gethan, das uberflüffig abgeftellt und 
uns in ander mer wege vergleicht, veraint und vertragen, doch 
alles auf der genanten unfer herrn ordenlicher öberkait verrer ver- 
befferung, wolgefallen und gönftig beftättigung wollende, das die 
nachvolgendt unfer vergleichung, Ordnung, erklerung, verainen und 
vertragen, von uns unferm Hantwerk unfern und deffelben erben 
und nachkomen unwiderfprechlich und veftiglich hinfüro gehalten 
werden folle, doch bemelten unfern herren burgermaifter und rat 
der ftat Augfpurg hierin ir ordennliche öberkait onvergriffen und 
das diefelbe inen allwegen furgefetzt und vorbehalten fein foll fon- 
der gefärde. 

Erftlichen fein wir guetlichen mitainander uberkomen und ains 
worden, das hinfüro inkünftig zeyt von uns den maiftern egeruerten 
handwerks von goldfchmiden allwegen au( den vierundzwainzigften 
tag ains yeden brachmonats, in latein Juny genant, fechs maifter 
ainhelliglich oder mit dem merern aus uns erkueft und aus den- 
felben erkueften zween gefchaumaifter ferrer genomen werden, die 
auch zu yeder föllicher zeyt die gepurent ayde zu got dem all- 
mechtigen thun, ir gefchaumaifterampt mit gutem pillichem verftant 
und treuen zu verwalten, nyemant in föllicher irer gefchau weder 
zu lieb noch haß für den andern gefarlicher weis zu übertragen, 
allain die pillich gerechtigkait hierin vor äugen zu haben, und die 
zu geprauchen und auch funderlich, das fy peide gefchaumaifter zu 
yeder zeyt gut gewalt und macht haben föllen von laden zu laden 
zu geen, alle und yede werkarbeit und ftuck von gold und von 
filber ordenlich und der notdurft nach zu befichtigen, probieren, 
zu verfuchen und ob fy der aine oder mer anderft dann wie her- 
nach ferrer ift gemelt und gefetzt befunden, die föllen fy zer- 
fchlagen und dasfelb zerfchlagen von demfelben goldfchmid, der 
das gearbeit oder gemacht hette, wider gemacht, wie es dann die- 
selben gefchaumeifter zu yeder zeyt bevolhen werden, damit das 
oder die an gepurender gefchau wol beftand und derfelben gleich 
fein, ob aber folch befchauen den zwayen verordneten gefchau- 
maiftern zu fchwer fein wollt oder wurde, fo föllen fy alsdann und 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. * 5 



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— 226 — 

zu yeder zeyt macht haben, die andern obgemelt vier, fo erftlich 
zu inen erkieft oder als vil der dazemal allhie gegenwärtig- fein und 
in der abwefenden namen die nächften an der wale obgemelter 
fechfer nach inen zu inen den zwayen gefchaumaiftern zu nemen, 
auch neben und mit denfelben folcher befchau halben handeln wie 
oben und nachvolgent der notdurft nach ift begriffen, ob es auch 
als dann und zu yeder zeyt denfelben nächft ermelten auch zu 
fchwär fein wurde, föllen fy diefelben ferrer gewalt und macht 
haben, ain ganz handwerk von uns von goldfchmiden fo allhie 
maifter fein, auch zu erfordern, die inen in föllichem, allwegen mit 
guten treuen beholfen und beyftendig fein föllen. 

Zum andern wölcher von goldfchmiden in fein gold und filber 
die egeruerten gefchaumaifter und wie obftat in ain oder den an- 
dern weg nit wolt noch wurd probieren, verfuchen, noch be- 
fchauen laffen , der foll zu yeder zeyt ain gefar , das ift ain mark 
filber oder den werde dafür bemeltem unferen handwerk zu puß 
und befferung verfallen und zu bezalen fchuldig fein , diefelben puß 
und befferung und auch ander gelt gedachtem handwerk zuge- 
hörig, föllen peid gefchaumaifter allwegen einnemen und in ains 
erbern handwerks feckel, buchs oder laden legen, auch zu yeder 
zeyt treulich davon gut rayttung thun und auf ains handwerks be- 
gern oder fo ir gefchauempter aus fein, das in allweg wie gemelt 
wider bezalen und geben wie obfteet fonder gefärde. 

Zum dritten, fo föllen die benannten zwen gefchaumaifter zu 
yeder zeyt auch gewalt und macht haben, alle irrtung, zwitracht 
und gezenke, fo fich zwifchen maiftern, gefellen und lerenknaben 
unfers handwerks zutragen und begeben guetlich zu verainigen und 
derohalben allen und yeden guten vleys, als vil an inen ift und 
fein wirt anzukeren, auch darinn unverzogenlich zu handien, ob aber 
folich handlung inen den zwayen gefchaumaiftern ye zu zeyten zu 
fchwer fein wurde, fo föllen inen alsdann die obgenannten vier oder 
wir von maiftern gemains handwerks nach gelegenhait der sachen 
zu yeder zeyt darin auch beholfen fein. 

Zum vierten. Ob ain oder mehr goldfchmidgefellen maifter 
werden und fich alhie fetzen wollten oder würden, der oder die 
föllen zuvor acht ganze jar beym handwerk von goldfchmiden ge- 



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— 227 — 

wefen fein und das erberlich getriben habenn. Ob aber ir ainer 
oder mer folch unfer handwerk alhie nit, fonder anderftwa gelernt 
hetten, die föllen zu maiftern alhie nit zugelaffen, ir yeder hab 
denn zuvor vier jar bei maiftern unfers handwerks in difer ftat mit 
gedachter unfers handwerks arbait gedient und in derfelben zeyt 
der vier jar alhie aufs mayft drey maifter von uns von goldschmi- 
den gehabt haben und nit mer fonder gefärde. 

Zum fünften. Wölcher auch alfo wie obftat maifter alhie wer- 
den will, der foll nachvolgent maifterrecht und ftuck felbs arbaiten 
und aus machen, nemblich ain guldin ring mit ainem figil, das mit 
fchilt, heim und helmdecken wol gefchnitten fey, wie es dann darzu 
gepurrender weyß gehört, und zum dritten ain trinkgefchirr nach 
ainer vifierung wie im die zwen gefchaumaifter von wegen ains ge- 
mainen handwerks die zu yeder zeyt geben werden. Doch foll 
derfelb, fo maifter werden will in der zwayer gefchaumaifter laden 
ainem die (maifterftuck) alfo arbaiten und ausmachen, und derfelb 
gefchaumaifter foll diefelben drei ftuck allenacht einfchlieffen und 
verwaren, damit niemant anderer ichts daran machen mug noch 
foll. und fo die drei ftuck, wie obftat, ausgemacht worden fein, 
follen die für ain gemain handwerk alhie gepracht und fover die 
für gut erkennt, alsdann foll ine doch auch ferrer volgender weyß 
das maifterrecht unfers handwerks geliehen werden, und nemblich 
eemalen er in die fchmidftat alhie fitzt, foll er zwölf guldin reinifch 
in münz in die bichs gemains handwerks zu legen und zu bezalen 
fchuldig fein, und alfo follich maifterrecht guetlich empfahen, 
darauf anioben und fchwören, dem gedachten unferm handwerk von 
goldfchmiden und deffelben gegenwärtigen und künftigen Ordnungen 
und fazungen gehorfam zu fein und zu geleben und follen die figil 
und trinkgeschirr allwegen aus gutem filber gefchnitten und gemacht 
werden. 

Zum fechften, welcher maifters funn oder dochterman alhie 
folche maifterrecht empfahen wolt oder wurde, der foll auch zuvor 
obbemelt zeyt mit lernen und arbaiten auf unferm handwerk erfollet 
darzu on alles mittel zwainzig jar feines alters erlangt, auch fein ob- 
gemelte maifterrecht und ftuck gearbait, anders wie obftat auch ge- 
than und fonft hierin nichts bevor haben dann allein das der- 

15* 



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— 228 — 

felb die egerurten zwölf guldin reinifcher zu bezalen nit fchuldig 
fein foll. 

Zum fibenden haben wir ferrer under uns erklert und ange- 
fehen, das unfer gefchau von und mit dem goldhalten auf das 
wenigeft achzechen karat haben und foll das in fchwär wie yetzo 
der gut reinifch guldin in wigt gearbait und gepraucht werden,, 
deßgleichen das ain yeder maifter und goldfchmid under uns gut 
filber arbaiten foll, als am gehalt fein bey vierzechen lot on ge- 
färd und das folchs mit der fchrotten- weys aus dem feuer gee r 
deßgleichen das abgueßfilber foll fein dreyzechen lot halten, wie 
dann von alter herkomen ift und nit minder, es foll auch kain 
maifter von goldfehmiden alhie ainich filber fo vom hamer gemacht 
oder aufgezogen gearbait und über fechs lot ift und fein wirt, aus 
feinem laden oder fonft geben oder verkaufen laffen, es fey dann 
zuvor und wie oben begriffen ordennlich befchaut worden und fo 
die egeruerten gefchaumaifter follich gearbait und ausgemacht ftuck 
von filber zu yeder zeyt für gut gefchauen, das föllen fy die ge- 
fchaumaifter mit der ftat piren und der maifter under uns fo fölchs 
felbs gemacht hette mit feinem zaichen bezaichnen, dadurch unge- 
purender betrug, mißprauch, verdacht und anders fo daraus er- 
wachsen möcht verhuet werde. 

Zum achtenden. So foll kain goldfchmid in feinem haus und 
bewonungen alhie fich unfer handwerk geprauchen, er halt dann 
daneben ain offen laden, ob auch ain maifter goldfchmid von uns, 
der burgerrecht hie hat von difer ftat faren, fein burgerrecht ver- 
ziehen und nachvolgent alhie wider einkomen wurde, mit demfelben 
und ainem yeden dergleichen foll es mit entpfahen und wider ein- 
komen in unfer handwerk in allermaß gehalten werden, wie mit er- 
langung der burgerrechtens , das ift wa er dasfelb wider entpfahen 
und bezalen muß , fo foll er die zwölf guldin wie obftat auch von 
neuem bezalen. 

Zum neunten. Ob yemant under uns ain valfeh oder verftolen 
gut von filber oder gold oder dergleichen zukem, das foll derfelb 
in allweg aufhalten, den gefchaumaiftern zu bringen. Diefelbea 
follen auch ferrer darin handien nach geftalt der fachen und wie 
fich gepurt. 



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— 229 — 

Zum zehenden. So foll ainich maifter von uns von gold- 
fchmiden die weyffen faphir, die auf diemantsait geschnitten fein, 
deßgleichen topplet glaß noch andern falfch in gold nit einfetzen, 
dann wölcher under uns von unferm Hantwerk follhs überfaren 
wurde, der foll zu yeder zeyt nach geftalt feins überfarens darumb 
-ernftlich geftraft werden, deßgleichen foll unfer kainer zu diemant 
und rubinen famet oder fonder weder jafpis noch ander waich grön- 
ftuck, darumb das folches hinzugefetzt und dabey ftunde, möcht 
•das für fchmaragd oder prafin verkauft werden, in gold einfetzen, 
wäre dann fach , das in bemelt jafpis oder andere weyche gröne- 
ftück, was wer einwärts gefchnitten worden und fonft nit, alles bei 
der ftraf wie obftat. doch gedachten unfere herren von Augfpurg 
in ftraf nach geftalt der fachen hierin und fonft in allwege auch 
vorbehalten. 

Zum aylften. Das nyemant under uns yetzo und in künftig 
zeyt weder macht noch gewalt haben foll, weder meffing noch 
rubrun als von ringen, kettin oder icht anderm, das fich mit unferm 
goldfchmid werk vergleicht und vergleichen mag zu vergulden, da- 
mit nyemant mit fölchen vergulten ducken gefart oder betrogen 
werd, es foll auch unfer kainer filbern und vergulte arbait (wie man 
fagt) in der helle ferben, die were klain oder groß, gar nichts da- 
von ausgenommen fonder gefärde. 

Zum zwölften fo foll ainich maifter weder macht noch gewalt 
liaben über und wider ain andern maifter unfers handwerks willen 
ime ainichen gefellen von goldfchmiden abzufpannen noch abzu- 
dingen, noch ime auf fein dienft ichts leyhen noch verhayffen, noch 
in ander wege handeln, das zu folchem ungepurenden abfpannen 
turftendig fein möcht, dieweyl derfelb gefeil in ains andern maifters 
dienft arbait und ift, deßgleichen foll auch ainich maifter under uns 
ains andern maifters gefellen weder haimlich noch offenlich und 
befonder auch an feyrtagen nichts zu arbeiten geben, es befchehe 
dann folhs mit deffelben maifters by dem der gefeil arbait vor- 
wiffen und guten willen fonder gefärd, wäre auch fach das ain gold- 
fchmid gefeil yetzo oder in künftig zeyt alhie in diser ftat mit 
feinem maifter nit redlich gefaren het oder unfreuntlich von ime 
abfchaiden täte, in was geftalt fich föllchs zutriege, den foll kain 



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— 230 — 

anderer maifter ferrer annemen noch fetzen, noch ime ainich arbeit 
geben, es wäre dann mit des maifters, von dem derfelb gefell alfo 
wie obftat gefaren oder abgefchaiden, willen fonder gefarde. 

Zum dreyzechenden. So oft auch ain gefeil von ainem maifter, 
der fein wol bedörft, komen und mit demfelben maifter mutwillen 
üben und geprauchen wollt, villeicht das in ain anderer maifter mer 
follt geben oder verhayffen oder in ander mer ungepurendt wege 
handien wurde, den foll nyemant under uns weyter annemen noch 
fetzen es were dann fach das der ander maifter, der ime ferrer zu 
fetzen in furnemen (tuende an ayds ftat angloben möcht und wurde 
das der denfelben gefellen über vorigen lone nichts weyters ver- 
hayffen hette oder geben wurde. 

Zum vierzechenden fo haben wir uns entfchloffen , das hinfüro 
nyemant weder von gefellen noch lerenknaben das zu unferm und 
in unfer handwerk gehört, kaufen, auch die gefellen und lerenknaben 
fich fonft redlich und erber wie fich wol gepurt halten föllen, wölhe 
aber riffianer unpillich verfchwender , fpiler oder mit leichtfertigen 
frauen behenkt wären, die foll kain maifter under uns weder setzen 
noch denfelben ainich e arbait geben. 

Zum fünfzechenden foll kain maifter unfers handwerks von gold- 
fchmiden den ainichen lerenknaben nehner aufnehmen noch lernen, 
dann umb' achtzechen guldin reinifcher in mynz und auf vier jar 
lang die nächften nach fölhen annemen. fo auch alfo wie gemelt 
oder wie hernach weyter volgt von ainem maifter ain lerenknab 
aufgenomen wirt, foll das allwegen und zu yeder zeyt befchehen 
in der zwayer maifter oder ir ains, die wir von unferm handwerk 
darzufetzen und künftiglich alfo gefetzt werden beyfein. ob aber 
ain lerenknab fölch obgemelt gelt zu bezalen nit vermocht alsdann 
hat der maifter macht, ime für obgemelt achtzechen guldin auf 
fiben jar lang die nechften zum lernen des goldfchmid handwerks 
anzunemen. es foll auch ain lerenknab auf vier oder fiben jar wie 
obftat nit angenomen werden er hab dann zuvor in unfer gemainen 
handwerksbuchs ain guldin reinifcher in münz bezalt. ob auch 
ainem maifter fein angenommer lerenknab in zeyt der vier jar wie 
obftat hin und weglaufen wurd, alsdann foll derfelb maifter in ge- 
melter zeyt und bis zu ausgang derfelben vier jar kain andern 



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— 231 — 

lerenknaben annemen noch halten in ainich weg*, fo auch alfo ain 
lerenknab, der umb lerengelt angenomen, nachmalen hingelaufen 
were, föllen alsdann fein vater und muter, ob er aber die nit hette, 
fein frund, die ine verdingt oder fonft fein nächft frunde fchuldig 
fein, mit dem maifter, der ine angenomen, folhs gelts der acht- 
zechen guldin halben nach anfehen und erkanntnus unfers hantwerks 
abzukomen fchuldig fein, wölcher maifter auch under uns ain leren- 
knaben zu verfuchen annympt, fo foll doch fölhs versuchen nit 
lenger dann allain vierzechen tag, die erften nachdem er den leren- 
knaben angenomen hat und nit lenger weren, auch wölcher tayl 
aberwandel begert, dem foll der nach der gepur gevolgt werden. 

Zum fechzechenden haben wir ferrer uns vertragen, das ain 
yeder maifter unfers handwerks, yetzo und hinfüro auf yede zeyt 
und auf ainmal nit mer lerenknaben haben foll dann allain zwen 
auch mitler zeyt kain andern annemen, bis ir ains zeyt wie obftat 
verfchinen und aus ift, einftellen. es mag auch ain yeder fein ee- 
leyplichen fune oder ander fein verfipt frund umbfonft oder umb 
die achtzechen guldin unfer handwerk zu lernen wol an und auf- 
nemen und halten, doch das allwegen diefelben wie ander in der 
zwayer lerenknaben anzal wie obftat begriffen und yeder zeyt der 
oder der andern lerenknaben nit mer dann zwen feyen. Es föllen 
auch alle jung und lerenknaben, fo die wie gemelt zu der arbait 
unfers handwerks angenomen, mit tauf und zunamen, auch die zayt 
ains yeden annemens in der knaben buechlein eingefchriben der 
und irer lerjare gut bericht und rechnung gehalten werden, wa 
auch ainem maifter in der zeyt der vier oder fiben jare wie gemelt 
ain angenomener lerenknab mit tod abgeen wurde, alsdann foll 
derfelb maifter macht haben, an des abgeftorben ftat ain andern 
egeruerter maffen anzunemen. es foll auch kain maifter under uns 
weder gewalt noch macht haben ainigen lediger oder andern un- 
elicher gepurt halben für eelich gemacht und legiptimiert worden 
were zu lerenknaben anzunemen noch in unfer handwerk zu lernen 
underfteen, ob aber ain oder mer maifter gegenwärtiger und künf- 
tiger wider das fo nechft gemelt handelt oder handien und ain 
folchen unelichs gepornftants zu ainem lerenknaben annemen wurde, 
der foll one Verzug und unabläßlich zway mark filber oder derfelben 



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— 232 — 

werde in unfers handwerks buchs und gmain gilt zu ftraff und puß 
zu bezalen verfallen fein, auch von ftund an denfelben lerenknaben 
von ime thun und mitler zeyt der vier oder üben jar wie er den- 
felben zu lerenknaben angenomen het, kain andern mer annemen, 
zudem auch ob ain junger herkomen und unfer handwerk üben 
wurde, der doch hievor feine vier oder üben lerenjar wie obftat nit 
volliglich erfüllt hette, der foll von uns maiftern kainem angenomen 
noch gefetzt werden, er hab dann zuvor den ain guldin reinifcher 
in unfer buchs bezalt und diefelben leine vier oder fiben lerenjar 
volliglich mit der arbeit unfers handwerks ausgedient und die alfo 
erftattet fonder gefärde. 

Zum fibenzechenden foll kain maifter des handwerks von gold- 
fchmiden alhie jemant anderm der in gemelt handwerk nit gehörig 
oder darin begriffen, fein Werkzeug weder leyhen noch im den zu 
geprauchen zuftellen, fonder ain yeder under uns er fey maifter 
oder gefeil, der ain föllichen wie nächft gemelt, mit zeug oder mit 
arbait furdert, der foll nach geftalt der fachen ernftlich darumb ge- 
ftraft werden. 

Zum achtzechenden fo foll auch ainich maifter under uns unfer 
arbait und goldfchmidwerk weder in wenig oder vile die keffel- 
fchmid nit geprauchen, doch foll hierin ausgefchloffen fein, ob ain 
maifter under uns yetzo oder hinfiiro blantfchen filber under dem 
hamer am waffer fchlahen wolt, das foll unfer yedem nit verbotten 
fein, aber des aufziehens an dem ort füllen wir mueffig fteen 
fonder gefärde. 

Zum neunzechenden. Damit wir und unfer nachkomen deftpaß 
bey ainander mugen beleyben, fo haben wir uns verwilliget, auch 
ainhelliglich angefehen und erkennt, daß hinfuro ain yeder maifter 
nit mer dann drey gefellen haben und halten fbllen, ob er aber 
mer haben und halten wollt, fo foll derfelb fovil minder lerenknaben 
geprauchen, damit er nit gefellen und lerenknaben über fünf perfon 
nit hab noch halt, fonder gefärde. 

Zum zwainzigiften fo foll auch ainich maifter dem andern ftuck- 
werk oder umb den dritten pfening zu arbaiten zuftellen noch geben, 
weder maiftern noch gefellen fy haben auch dann zuvor maifterrecht 
unfers handwerks wie vorftat empfangen fonder gefärde. 



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— 233 — 

Zum ainundzwainzigiften haben wir uns ferrer mit ainander ver- 
gleicht und veraint, ob hinfuro zu yeder zeyt under uns umb 
fachen die unfer handwerk antreffen aine oder mer fo bemelten un- 
fern herren ainem erbern rat alhie anfehenlich gmainer ftat Augfpurg 
und bemeltem unfern handwerk erlich und nutzlich feyn, ain merers 
zu machen furnemen und thun wurden diefelben fachen wären in 
unfern brieven begriffen oder nit, das foll (doch allwegen mit be- 
melter unfer herren ains erbern rats alhie vorwiffen willen und zu- 
laffen) alfo kreftig ftet veft und unwiderfprechlich von uns gegen- 
wärtigen und künftigen maiftern gefeilen und lerenknaben gold- 
fchmiden allhie gehalten werden, als ob das an difem brieve were 
gefchriben. 

Auf follichs ift an egeruert unfer gönftig lieb herren und or- 
dennlich oberkait unfer undertänig anruefen und bete, die wollen 
fölch obgemelt unfer erber furgenomen und geftellt Ordnung aus 
erzelten ebern und notdurftigen urfachen guetlich zulaffen, die be- 
ftätigen und confirmieren , auch uns und unfer nachkomen dabey 
hanthaben fchutzen und fchirmen, das umb diefelben unfer herren, 
wie unfer nachkomen und erben unfers handwerks von goldfchmiden 
allhie zu yeder zeyt als gehorfame mitburger undertäniglich und 
mit getreuem vleys zu gedienen berait und willig fein und dermaffen 
auch erfunden werden wollen. 

Und fein dis jare unfer gefchaumaifter Jacob Halder, Georg 
Zorer und die vier maifter nach inen in der wale Hanns Stern der 
elter, Gilg Sawr, Marx Schwab und Enndris Degenn, fonft unfers 
gmainen handwerks, fo in die Ordnung bewilligt haben: 

Jörg Kefchinger, 

Narciß Hirlinger der elter, 

Hanns Pfleger, 

Ulrich Möringer, 

Enndris Frey der elter, 

Wilhalm Fugger, 

Bartholme Dempfflin, 

Connradt Widenman, 

Simprecht Schwarz, 

Hanns Haller, 



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— 234 — 

Criftoff Kicklinger, 
Wolfgang Wißinger, 
Criftoff Epffenhaufer, 
Simprecht Bayr, 
Thoman Peurlin, 
Leonhart Epifchhofer, 
Nicomedis Schaller, 
Sebastian Schwab, 
Jörg- Degenn, 
Joachim Nitzell, 
Bernhart Ravenfpurger, 
Narciß Hirlinger der junger, 
Gothart Stamler, 
Peter Selber, 
Wilhalm Prawnawer, 
Othmar Wideman, 
Balthaffar Lawich, 
Ulrich Brock, 
Hanns Prager, 
Cafpar Haller, 
Cyfimus Spitzmacher, 
Bartholme Kungunder, 
Valentin Huter, 
Wolffgang Mulbeck, 
Hanns Stern der junger, 
Thoman Hirlinger, 
Cyprianus Schaller, 
Conftantinus Müller, 
Hanns Schweigklin, 
Franntz Capitell, 
Enndris Frey der junger, 
Manng Sayler, 
Jopft Gärtner, 
Ludwig Säur, 
Hanns Schwab, 
Lucaß Epffenhaufer, 



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— 235 — 

Hanns Hegenmüller, 

Criftoff Seid, 

Steffan Kipffenberger und 

Jacob Goldfchmid. 
Als nun uns egeruerten burgermaifter und ratgeben der ftat 
Augfpurg folch obgemelt fchrift und furgenomen Ordnung furge- 
pracht worden ist, haben wir die verlefen, gehört, ermeffen und 
bewegen, auch die der gepure und erberkait gemeß befunden und 
alfo auf der genannten gefchau und ander maifter egeruerten hand- 
weiks von goldfchmiden undertänig und vleyßig anruefen und bete 
als ir vorgende ordennliche öberkait, diefelben wie oben ift be- 
griffen zugelaffen , beftät und confirmiert , thun das alles yetzo 
wiffentlich und in craft dis brieves, doch uns unfern nachkomen 
und gmainer ftat Augfpurg öberkait dis alles und yedes in gemein 
und infonderhait was oben ift begriffen zu mindern, zu meren, zu 
endern und auch in ander form , maffe und wege allwegen und zu 
yeder zeyt zu bringen furgefetzt und vorbehalten und zu urkunt an 
dis libelle unfer ftat figil anzuhenken bevolhen doch fonft uns, 
gmainer ftat Augfpurg und derfelben figill on schaden, geben auf 
übenden tag des monats septembris nach Crifti unfers lieben herrn 
und behalters gepurde in dem funfzechenhundertiften zwanzigsten 
und neunten jare. 



io. Verordnung über den Einkauf der Kohlen seitens 
der Schmiede. 1529, Oktober 14. 

A.-A., R.-Pr. von 1529, Oktober 14. 
Eodem die ift auf anrufifen der erbaren zunft von fchmiden 
außerhalben der von kaltfchmiden und hamerfchmiden angefehen, 
diweil holz und koln in hohem gelt fein, das die alt Ordnung anno 
im XIV. jare der kolen halben angeföhen gehalten werden foll, und 
nemblich das furohin dheiner in ir fchmidzunft ain jar mer den 
zweinzig wägen mit koln kaufen foll, fo er aber mer bedarf, mag 
er diie fechs meil von difer ftet kaufen und herbringen und follen 
des kols halben in difer ftet zwen offen merkt getriben werden 



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— 236 — 

nemblich bey der Ettenberger haus und bey fanct Jacob , und ob 
aber alhie yemant von fchmiden mer den zweinzig wägen kaufen 
wurde , der foll von jedem wagen zwen und von jedem karren ain 
zuber den andern fchmiden zu kaufen volgen laffen, ift geftölt auf 
widerruffen. publication auf XIV. tag oktobris anno ut spr. 



11. Ratsbeschluss über die Aufnahme unehelich Ge- 
borener in den Zünften. 1541, Mai 19. 

A.-A., R.-Pr. vom 19. Mai 1541. 

Uneelichen in zunften nit einzunemen. uf 19 tag may anno 41 
hat ein erber rat erkennt und angefehen das nun hinfuro gemainiclich 
alle zunften diejenigen fo nit eelich geboren fein in ire zunften, fie 
hetten dann diefelben erheurat, an und einzunemen nit fchuldig noch 
verpunden fein, darzu auch nit gehalten werden, ob aber ain zunft 
ainen der nit eelich geporen were one das er die nit erheurat an- 
nemen wolte, fol bei inen fteen und unbenomen fein. 



12. Neue Goldschmiedeordnung von 1545, Dezember 9. 

A.-A., R.-Pr. Vol. XVIII, 2. Teil, S. 67. 

Auf der erbern von goldfchmiden unterthenig fuppliciern hat 
ain erfamer rate ir überraichte Ordnung durch etliche herrn berat- 
fchlagen laffen, welcher bedenken angehört und volgents gedachte 
Ordnung geendert, confirmirt und beftatt worden, wie hernach volgt. 

Nachdem verfchiner jar ain erber handwerk der goldfchmid zu 
Augfpurg under anderm in irer Ordnung fo fie under inen zu halten 
fürgenomen und gemacht, die inen auch von ainem erfamen rate 
zugelaffen, confirmirt und beftät worden ift, ain articul gefetzt haben 
des inhalts, das kain maifter von goldfchmiden allhie ainich filber 
fo von hamer gemacht oder aufgezogen gearbait und über fechs lot 
ift und fein wirdet, aus feinem laden oder fonft geben oder verkaufen 
laffen foll, es fey denn zuvor ordenlich befchaut mit der ftatpirn 
und des maifters der folchs gemacht hette zaichen bezaichnet wor- 
den, und dieweil aber vil filbers under 6 loten als zu falzfeffern, dol- 



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— 237 — 

chen, meffern, gurtlen, ortpendern und anderm gearbait und gemacht 
wirt, damit dann durch folchs ungeburender betrug, mißbrauch, ver- 
dacht und anders fo daraus erwachfen mocht, furkomen und ver- 
huett werde, fo hat demnach bemelts handwerk der goldfchmid zu 
Augfpurg auf fant Peter und Paulstag des 1535 jars ferrer von ge- 
mains handwerks furderung und nutz wegen erkannt, furgenomen, 
angefehen, geordnet, gemacht und gefetzt, das nun furohin in ewig 
zeit kain maifter von goldfchmiden alhie ainich filber es fey zu was 
fachen es wolle, gearbeit, nichts ausgenommen, das über drey lot 
ift und fein wirdet, deßgleichen fo etwan ainem maifter von land- 
farern oder andern ainhalb oder ganz dutzet meffer zu befchlagen r 
nadelbain, filbrin fchaidlin oder anders dergleichen zufamen zu 
machen angedingt, das über drey lot am gewicht haben wurde, 
nit aus feinem laden oder fonft von ime geben noch verkaufen foll, 
es fey dann folchs zuvor durch die darzu verordenten gefchau- 
maifter ordenlich und für gut befchaut und mit der ftatpirn auch 
des maifters zaichen der folche arbait gemacht hette, bezaichnet 
worden, und was alfo gemachter arbait durch die gefchaumaifter 
gefchaut und bezaichnet wirdet, foll inen albegen von yedem ftuck 
das über 6 lot wigt ain pfennig, dergleichen von ainer gurtel, 
filbrin fchaidlin, meffern, nadelpainen und anderm , das zufamen ge- 
hört oder gemacht, fo über fechs lot am gewicht haben und mit 
der ftatpirn wie obfteet bezaichent wirdet auch ain pfennig zu ge- 
fchauen gegeben werden, was aber vorgemeltermaßen durch die 
gsfehaumaifter gefchaut und bezaichnet, fo under 6 loten am ge- 
wicht haben wirdet, davon man inen nichts zu geben fchuldig 
fein folle. 

Als fich bisher vil gefeilen des goldfehmidhandwerks under- 
ftanden und ires gefallens in irer maifter dienft on derfelben wiffea 
und bewilligen den urmachern und mefferfch mieden gearbait und 
durch folchs iren maiftern das ir verfaumbt haben. Dann wann 
ain maifter von goldfchmiden feiner gefellen etwan am baffen be- 
durft hat, fo fynd fie ime aus feinem laden und von feiner arbait 
gangen und haben den urmachern oder mefferfchmiden gearbait 
oder aber folche arbait bei der nacht gemacht, und wann fie dar- 
nach in Laden komen fein und arbaiten follen, fo haben fie vor 



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- 238 — 

fchlaf nichts ausrichten können, welches den maiftern von gold- 
fchmiden irer arbait halben auch das etwan etlich maifter nit vil 
arbait haben und deshalb den urmachern und mefferfchmiden felbs 
wol arbaiten mochten, nit wenig nachtailig und fchedlich ift. und 
damit dann folche befchwerdnus abgeftellt und fürkommen werde, 
fo hat demnach ain erber handwerk von goldfchmiden zu Augfpurg 
ainhelliglich erkannt und geordnet, das nun furohin kain gefeil be- 
melts handwerks weder urmachern noch mefferfchmiden ichts ftechen 
noch vergulden, auch den mefferfchmiden weder knöpf noch ander 
ding verfchneiden noch verfchroten follen on fonder wiffen und 
erlaubnus feines maifters. doch follen die maifter dife befchaiden- 
heit halten, wo die gefellen unverhindert irer gebürlichen arbait zur 
zeit da fie feirabent hetten oder fonft mueffig fein, etwas arbaiten 
wolten, das fie inen von den obgemelten urmachern, mefferfchmi- 
den ainen zerpfennig zu verdienen auf ir bitt und begern nit ab- 
fchlagen follen. ob fich aber ainicher gefeil imfelben mit fchlafen 
und in ander wege faumig und ungebürlich hielt, den mag fein 
maifter mit urlaubung oder fonft nach gelegenheit (trafen oder fur- 
nemen. und ob ain goldfchmidgefell herkäme und ainem urmacher 
zu arbaiten einftünde und nachmalen ainem goldfchmid arbaiten 
wolte, demfelben gefellen foll auch kain maifter zu arbaiten geben 
bey ftraf zwaier guldin reinifch. doch follen die maifter von gold- 
fchmiden die urmacher und mefferfchmid wann fie irer arbait be- 
dürfen mit derfelben irer arbait umb zimliche belonung auch furdern 
oder durch ihre gefellen mit erlaubnus als obfteet furdern laffen. 

Auf den 27. tag des monats augufti des 1543 jars hat ain 
erber handwerk von goldfchmiden zu Augfpurg aus beweglichen 
Ursachen erkant, ob woll ainem yeden maifter, er hab offen laden 
oder nit, auf die münz zu ains handwerks hendlen und fachen ge- 
boten werden folle, fo foll doch zu deren, die nit offen laden haben, 
willen und gefallen fteen zu erfcheinen oder nit und welcher maifter 
der kainen offen laden hette nit erfchine, der foll darumb unftrafbar 
fein und foll denfelben die nit offen laden haben, nichts defto- 
weniger zu allen eeren wie von alters bey ainem erbern handwerk 
von goldfchmiden herkomen ift gefagt werden. 

Des geflinders halb ift ains e. rats maynung das ain gefchau 



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— 239 — 

ordenlich darob gehalten und aller betrug furkomen, infonderhait 
aber hinfüro kain kupfrin geflinder gemacht werde. Das es aber 
allain den goldfchmiden und in offem laden zu machen folt zu- 
gelaffen werden, das nimbt ain erfamer rat difer zeit in bedenken 
und kann difen articul nit willigen. 

Item mit der flindermachergefchau folls nit anderft dann wie 
mit ains handwerks der goldfchmid gefchau, die von alters her 
gewefen, gehalten werden, alfo das es in dem feur aufgeftoßen fey 
und nit mit der goldfchlager gold aufgeftrichen werde, wie fonften 
an vil orten nachtailig gemacht und darnach in der höll geferbt 
wierd, und foll folchs mit inen nit anderft dann wie es jetzo bey 
ainem handwerk in gebrauch und von alters her gewefen ift , ge- 
halten werden bey ernftlicher ftraff, die den übertrcttern on mittel 
nachvolgen foll. 

Es foll auch folche arbait in dergeftalt gefchaut werden, wann 
es halb gefchlagen ift, fo folle es dem gefchaumeifter gebracht 
werden, das ers probir, ob es fein gefchau hab oder nit. und 
follen auch die gefchaumeifter, wann fie umbgeen filber und gold 
zu fchauen, zu den geflindermachern geen gleich wie zu andern 
goldfchmiden. 

Nachdem in ains erbern handwerks von goldfchmiden zu Augf- 
purg Ordnung, fo inen ain erfamer rat verfchiner zeit zugelaffen, 
beftätt und confirmirt hat under anderm der lerknaben halb be- 
griffen ift, wie es die maifter mit denfelben halten, nemlich das ain 
maifter ain lerknaben vier jar umb gelt und fiben jar one gelt das* 
goldfchmid handwerk lernen und wann ainem ain lerknab hinläuft, 
das er die überig zeit hinaus , fo er noch zu lernen hat , kainen 
andern lerknaben annemen folle und fich aber die lerknaben, wann 
fie ain wenig etwas gelernt haben und iren lermaiftern erft nutzlich 
und dienlich weren, dermaßen unfleißig, frevenlich und ungebürlich 
halten, das fie ire lermaifter nit erleiden noch gedulden können, 
fonder inen durch folchs urfach geben, damit fie von inen komen 
und fich die lerknaben alsdann zu andern maiftern ires gefallens 
verdingen mögen, und mueß alfo der lermaifter die überige zeit on 
ain lerjungen fein, welches den maiftern des bemelten goldfchmid 
handwerks in vil wege befchwerlich und nachtailig ift. dann wann 



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— 240 — 

ainer ain lerknaben hat, der nichts lernet, fo mueß er denfelben die 
Zeit wie er im verdingt ift behalten, hat er dann ain lerknaben der 
etwas lernet fo bleibt er etwan die verdingt Zeit mit Unwillen oder 
gar nit und befchicht alfo dem maifter und knaben im lernen arbaiten 
und fonft wenig liebs bey einander, und damit aber folchs abge- 
ftelt und furkomen werde, fo hat ain erb. handwerk von gold- 
fchmiden erkannt und geordnet, das hinfüro kain maifter des gold- 
fchmid handwerks aihie kainen lerknaben, der von feines unfleiffigen 
frevenlichen oder fträfflichen dienens und haltens wegen des albegen 
zu erkanntnus der zwayer maifter und vier zu inen verordneten 
fteen folle, von feinem lermaifter kommt, in zwaien jaren den nech- 
ften darnach wie er von feinem lermaifter komen were zu arbaiten 
oder ferrer zu lernen nit annemen, halten noch einftellen foll, bey 
ains handwerks ernftlicher ftraff, damit die lerknaben urfach haben 
defto williger und vleißiger zu dienen und fich nit dermaßen freven- 
lich zu halten. 

Dann wann ain lermaifter oder die inen das handwerk zu lernen 
verdingen wiffen, das ine wo er von feinem lermeifter abgemelter 
urfach halb kombt, in beftimbter Zeit kain maifter aufnimbt, helt 
noch ime zu arbaiten gibt, fo wiert er zum woldinen gewifen und 
fich desfelben auch deftermehr bevleißen. wo aber ain maifter 
ainen lerknaben anderft dann fich gebührt mit effen trinken lernen 
underrichten und anderm halten und von deswegen der lerknab 
von ime vor ausgang der gedingten zeit komen wurde, mit dem- 
selben lerknaben foll es nach erkantnus der zwaier maifter und vier 
zu inen verordneten auch ains e. handwerks der goldfchmid ge- 
halten werden es hett fich dann der fall oder befchwerd gegen den 
lerknaben fo wichtig zugetragen, das die verordneten maifter und 
handwerk darin nit erkennen follen oder nit nach völliger notdurft 
erkannt hetten, alsdann will ime ain erf. rate uf des clagenden an- 
halten feibs einfehens zu thun vorbehalten haben. 



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241 



13- Ratsbeschluss , vorläufige Sperrung des Essen- 
und Feuerrechts betreffend. 1546, Mai 13. 

A.-A., R.-Pr. vom 13. Mai 1546. Bl. 97 b . 

Nachdem in difer löblichen ftat das eß und feurrechtmachen 
gar überhand genomen, dardurch dann die umligend nachbarfchaft 
nit allain gefar und nachtails teglich zu gewarten, fonder auch im 
holz und kolen merkliche teurung und ftaigerung entfteen will, fo 
hat ain erfamer gefagter rate zu abftellung deffelben wolbedechtlich 
erkannt, das die feurrecht und eß machen difer zeit foll gefpert fein, 
alfo das hinfuran kainem er fey wer er wolle, foll zugelaffen oder 
vergont werden ainich eß da vor kaine geweft zu machen, es weren 
dann befonders urfachen verhanden. doch ob ain fchmid, platner 
oder fchloffer ainich haus hett oder kunftiglich kaufen wurde, darein 
mag er wol fo fern es on gefar und nachtail der umbfitzenden 
nachbarfchaft befchehen kann, ain ainige eß und doch nit mehr 
machen und pauen und doch andergeftalt nit, dann ob er daffelb 
fein haus ainem andern der nit feines handwerks were, verkaufen 
wurde, das alsdann diefelb eß alsbald abgebrochen, dannen gethan 
und ferrer für kain ehaftin oder feur recht geacht werden foll. 



14. Goldschmiedeordnung. 1549, Juli 30 mit Nach- 
trägen von 1553, 1555 — 1558, 1561, 1567, 1569, 1571. 

A.-A., Goldschmiedeordnungen. Original auf Pergament. Hier unter 
Bezugnahme auf die Ordnung von 1529 nur insoweit wörtlich wieder- 
gegeben, als sie von dieser wesentlich abweicht. 
Die erbern und fürnemen Georg Zorer und Marx Schwab als 
von ainem erbern rate der ftat Augfpurg verordnete vorgeer, auch 
Symbrecht Bayr und Sebaftian Schwab als verordnete gefchau- 
maifter der erbern von goldfchmiden dafelbs haben wolgedachts 
erbern rats Ordnungen denfelben von goldfchmiden gegeben, auch 
den befelhe fo den bemelten vorgeern und gefchaumaiftern darauf 
befchehen ift, wie fy bei iren pflichten ob derfelben Ordnung halten 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. *6 



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— 242 — 

und was fy derohalben handien Collen, auch etlich erkanntnus, fo 
hernach von wolgedachtem rate darauf befchehen fein, alles orden- 
lich und fleyßig in dis buechlein fchreiben laffen. damit fy und 
ire nachkommende vorgeer und gefchaumaifter fich darnach zu 
halten und dem allem gehorfamlich nachzukomen wiffen. 

Goldfchmid-ordnung: 

Eines erfamen rats als ordentlicher oberkait difer löblichen ftat 
Augfpurg Ordnung- und fazung, wie es das handwerk der goldfchmid 
allhie under und mit irem handwerk, fonderlich auch was inen und 
einem jeden infonders von gülden und fylbergefchirr und anderm zu 
irem handwerk gehörig zu machen bevolhen oder gegeben, das 
demfelben fein gelt und war, fo inen wie gemelt zugeftelt und ver- 
traut wurdet, wie fich geburt, mit guten treuen, rechter arbait und 
werfchaft vergolten werde, halten follen. wie es inen dann wol- 
gedachter ain erfamer rat ernftlich bevolhen, alfo zehalten und 
demfelben treulich und ftracks nachzekommen. 

Erftlichen: die verordneten gefchaumeifter von einem erfamen 
rate follen ihr amt mit gutem verftant und treuen verwalten, nie- 
mand in folcher irer gefchau weder zu Heb noch haß für den an- 
dern gefährlicher weis übertragen, allain die billig gerechtigkeit 
hierzu vor äugen haben und die gebrauchen, und auch fonderlich, 
daß fie die beide gefchaumeifter zu jeder zeit gut gewalt und macht 
haben follen l ) , von laden zu laden zu gehen , alle und jede werk- 
arbeit und ftuck von gold und von fylber ordeniich und der not- 
turft nach zu befichtigen, probieren, zu verfuchen und ob fy der 
eine oder mer anders dann wie hernach gemelt und gefetzt ift 
befunden, die follen fy zerfchlahen und daffelb zerfchlahen dem- 
felben goldfchmid, der das gearbeit oder gemacht hatte, wieder zu 
machen bevelhen, wie es dann diefeiben gefchaumeifter zu jederzeit 
bevelhen werden, damit die arbeit an gepürender gefchau wohl 
beftand und der billichait gleich feye. ob aber follich befchauen 
den zwayen verordneten gefchaumeiftern zu fchwer fein wölt oder 
wurde, fo follen fy alsdann und zu jeder zeit macht haben, die 



l) Art. i von 1529. 



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— 243 — 

zwien von einem erfamen rat verordnete vorgeer zu ihnen zu neh- 
men, auch neben und mit denfelben folcher befchau halben han- 
deln wie oben und nachvolgend der notturft nach ift begriffen, 
ob es aber denfelben vorgeern und gefchaumeiftern auch zu fchwer 
fein würde, follen fy dasfelb ainem erfamen rat oder den darzu ver- 
orneten herren anzaigen, die ihnen alsdann mit guten treuen be- 
ll elfen und beyftändig fein werden. 

Zum andern *) , welcher von goldfchmiden im fein gold und 
fylber die eegerurten gefchaumaifter wie obfteet in ain oder den 
andern weg nit wolt noch wurd probieren, verfuchen noch be- 
fchauen laffen, der foll zu jeder zeit ain gefar, das ift ein mark 
filber oder den wert dafür eines erfamen rats verordneten ftrafherren 
zu bueß und befferung verfallen und zu bezalen fchuidig fein. 

Zum dritten 2 ). So follen die benannten zwien vorgeer zu jeder 
zeit auch gewalt und macht haben, gemaine irrtum, zwytracht und 
g-ezenke, fo fich zwifchen maiftern und gefellen oder lernknaben 
g-emeits handwerks zutragen und begeben, die nit für aines erfamen 
rats ftrafherren gehören, guetlich zu vereinigen und derohalben 
allen guten fleyß als viel an inen ift und fein wurd anzukören, auch 
darin unverzogeniich zu handeln, ob aber follich handlung inen 
den zwayen vorgehern je zu zeiten zu fchwer fein wurde, fo follen 
inen alsdann die zwien gefchaumaifter nach gelegenheit der fachen 
zu jeder zeit darin auch beholfen fein. 
Zum vierten. = Art. IV von 1529. 

Zum fünften. = Art. V von 1529 mit folgenden Änderungen. 
Nach dem Satze: „Und derfelb gefchaumaifter foll diefelben drey 
ftück allenacht einfchiießen und verwaren , damit niemant anderer 
ichtz daran machen mug, noch foll" ift eingeschaltet: „Es foll 
auch ain jeder, der zu machung der maifterftuck zugelaffen wurd, 
fchuidig fein, feine maifterftuck ungevärlich in zwayen monaten 
auszumachen bey verlierung der maifterftuck, zu dem foll er dem 
g-efchaumaifter , da bey die maifterftuck gemacht worden, für fein 
aus und eingeen ain guldin geben, auch der kolen halben, fover 



1) Ordnung von 1529. Art. 2, erste Hälfte. 

2) Ordnung von 1529. Art. 3. 



16* 



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— 244 — 

er fy oder andere ding- von ime nemen und brauchen wurde, mit 
ime nach billichen dingen abkomen." Ferner sind die 12 Gulden 
„in die bichs von wolgedachtem ainem erfamen rate darzu verord- 
net" zu bezahlen. 

Zum fechften. = Art. VI von 1529. 

Zum übenden *) foll die gefchau von und mit dem goldhalten' 
auf das wenigft achtzehen karat und in fchwer wie jezo der gut 
reinifch guldin wigt gearbait und gebraucht werden, deßgleichen 
foll ain jeder maifter und goldfchmid alhie gut filber arbaiten ate 
am gehalt fein bei vierzehen lot on geverde, und das folchs mit 
der fchroten weiß aus dem feur gee, deßgleichen das abguß filber 
fo zu klainer arbait, als zu gurtlen oder anderm fpengelwerk ge- 
hört, fol fein dreyzehen lot, aber alles anders abgueß filber, daß 
man an und auf die trinkgefchirr und andere groß ftuck brauchen will, 
foll auch am gehalt vierzehen lot fein filber halten und nit minder. 

Zum achten 2 ). Es foll auch kein maifter von goldfchmiden 
alhie ainig gemacht filber, das über drey lot wigt, es feyen halb 
oder ganze dutzet befchlagene meffer, nadelbain, filberin fchaidlin 
oder anders aus feinem laden nit geben noch verkaufen, es fey 
dann folches zu voran durch die darzu verordneten gefchaumaifter 
ordenlich und für gut gefchaut und mit der ftatpirn auch des mai- 
fters zaichen, der follich arbait gemacht, bezaichnet worden, und 
wievii gemachter arbait alfo gefchaut und bezaichnet wurd, foll inen 
von jedem ftuck das über fechs lot wigt ain pfennig, dergleichen 
von ainer gurtel, filberin fchaidlin, meffern, nadelbainen und anderm 
das zufamen gehört oder gemacht fo über fechs lot am gewicht 
hat, auch ain pfennig gegeben werden, was aber under fechs lot hat, 
davon foll man zu geben nichtz fchuldig fein, ob aber ain maifter 
ainich ftuck gemachts filber difem articul zuwider ungefchaut und 
unbezaichnet ausgebe oder verkaufet, der foll durch die verord- 
neten ftrafherren vmb ain mark filber geftraft werden. 

Zum neunten 3 ). So foll kain goldfchmid in feinem haus und 



1) Ordnung von 1529. Art. 7, 1. Hälfte. 

2) „ „ „ „ 7, 2. Hälfte. Ordnung von 1545 Punkt 1. 



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— 245 — 

bewonungen alhie (ich des handwerks der goidfehmid gebrauchen, 
er halt dann daneben ain offen laden bey ftraf ainer mark filbers. 
ob auch ain maifter goidfehmid, der burgerrecht hie hat von difer 
ftat faren, feyn burgerrecht verziehen und nachvolgent alhie wider 
•einkomen wurde, mit demfelben und ainem jeden derglaichen foll 
es mit empfahen und wider einkomen in gemelt handwerk in aller- 
maß gehalten werden, wie mit erlangung der burgerrechtens , das 
ift wo er dasfelb wider zu empfahen und zu bezalen nach gemainer 
ftatbrauch verfallen bezalen, fo foll er die zwölf guldin wie obfteet 
auch von neuem erlegen. 

Zum zehendeu = Art. IX von 1529 mit dem Nachsatze: „und 
inen von den von ainem erfamen rat darzu verordneten herren be- 
volhen wurdet." 

Zum aiiften. = Art. X von 1529 mit dem Schlüsse: „alles 
bei ernftlicher ftraf ", also ohne den weiteren Satz: „doch gedach- 
ten etc. u 

Zum zwölften. = Art. XI von 1529. 

Zum dreyzehenden. = Art. XII von 1529 mit der Bestimmung 
„bei ftraf ainer mark filbers ". 

Zum vierzehenden l ). Es foll auch hinfuro kain gefell bemelts 
handwerks weder urmachern noch mefferfchmieden weder knöpf noch 
ander ding verfchneiden noch verfchrotten on befonder vorwiffen 
und erlaubnus feines maifters. doch follen die maifter dife be- 
fchaidenhait halten wo die gefeilen unverhindert irer gepurlichen 
arbait zur zeit da fy feiraubent hetten oder fonft mueffig fein, etwas 
arbaiten wolten, das fy inen von obgemelten urmachern und 
mefferfchmiden ain pfening zu verdienen auf ir bit und begeren 
nit abfchlagen follen. ob fich aber ainicher gefell imfelben mit 
fchlafen und in anderwege feumig und ungepurlich hielt, dem mag 
fein maifter mit urlaubung oder fonft nach gelegenhait ftrafen oder 
furnemen, und ob ain goldfchmidgefell herkeme und ainem urmacher 
zu arbaiten einftuende und nachmals ainem goidfehmid arbaiten 
wollt, demfelben gefeilen foll kain maifter zu arbaiten geben, bei 
ftraf zwayer guldin reinifcher. doch follen die maifter von gold- 



l) Ordnung von 1545 Punkt 2. 



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— 246 — 

fchmiden die urmacher und mefferfchmid wan fy irer arbeit be- 
dürfen mit derfelben umb zimbliche belohnung furdern oder durch 
ire gefellen mit erlaubnus als obfteet furdern laffen. were auch 
fach, das ain goldfchmidgefell jez oder inkünftig zeit alhie in 
difer (tat mit feinem maifter nit redlich gefaren hette oder unfreund- 
lich von ime abfcheiden tete, in was geftalt fich folchs zutriege, 
den foll kain anderer maifter ferrer annemen noch fezen, noch ime 
ainich arbait geben, es gefchehe dann mit des maifters, von dem 
derfelb gefell alfo wie obfteet gefaren oder abgefchiden willen. 

Zum funftzehenden = Art. XIII von 1529. 

Zum fechzehentfen = Art. XIV von 1529. 

Zum fiebenzehenden = Art. XV von 1529 mit der kleinen 
Änderung, dass es heisst: „So auch alfo wie gemelt oder wie her- 
nach weiter volgt, von ainem maifter ain lernknab aufgenomen 
wurd, foll das allwegen und zu jeder zeit befchehen in der zwayer 
vorgeer die von ainem erfamen rat darzu jederzeit verordnet wer- 
den beifein, ob aber etc." 

Zum achtzehenden *). Es foll auch hinfuro kain maifter aini- 
chen lernknaben, der von feins unfleißigen, frevenlichen oder fträf- 
lichen dienens und haltens wegen das allwegen zu erkanntnus der 
zwayer vorgeer und gefchaumaifter fteen foll, von feinem maifter 
kompt, in zwayen jaren den nechften darnach, wie er von feinem 
lernmaifter komen were, zu arbaiten oder ferrer zu lernen nit an- 
nemen, halten noch einftellen bei ftraf vier guldin reinifch in mynz, 
damit die lernknaben urfach haben defterwilliger und fleißiger zu 
dienen und fich nit dermaffen frevenlich zu halten, wo aber ain 
maifter ainen lernknaben anders, dann fich geburt mit effen, trinken, 
lernen, underrichten und anderm halten und von deßwegen der 
lernknaben von ime vor ausgang der gedingten zeit komen wurde, 
mit demfelben lernknaben foll es nach erkanntnus der vorgeer und 
gefchaumeifter gehalten werden es hette fich dann der fall oder 
befchwerd gegen den lernknaben fo wichtig zugetragen, das die 
vorgeer und gefchaumaifter darinnen nit erkennen follen oder nit 
nach völliger notturft erkannt hetten. alsdann will ime ain erfamer 



1) Ordnung von 1545. Punkt 5. 



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— 247 — 

rat auf des klagenden anhalten felbs einfehens zu thun vorbehalten 
haben. 

Zum neunzehenden *). Soll ein jeder maifter des handwerks 
der goldfchmid alhie jezo und auf jedezeit und auf ain mal nit mer 
lernknaben haben oder annemen dann zwien auch mittler zeit kain 
andern bis je ains zeit, wie obfteet, verfchinen und aus ift, ein- 
ftellen. es mag auch ain jeder feinen eeleiplichen föne oder ander 
fein verfipt freund umbfonft oder umb die achtzehen guldin lernen, 
aufnemen und halten, doch das allwegen diefelben wie ander in 
der zwayer lernknaben anzal wie obfteet, begriffen und jederzeit der 
oder der andern lernknaben nit mer dann zwien feyen. es folien auch 
durch die verordneten vorgeer alle jung und lernknaben, fo die wie 
gemelt, zu der arbait des handwerks angenomen, mit tauf und zunamen 
auch die Zeit ains jeden annemens in der knaben buechlein eingefchrie- 
ben, der und irer lerjar gut bericht und rechnung gehalten werden, 
wo auch ainem maifter in der zeit der vier oder fiben jare, wie 
gemelt, ain angenomner lernknab mit tod abgeen wurde, alsdann 
foll derfelb maifter macht haben an des abgeftorbnen ftat, ain 
andern eegerurter maffen anzunemen, doch folien alle lernknaben, 
die alfo wie obfteet zu lernen angenomen werden, redlicher eelichef 
geburt und niemants leibaigen fein, und fonft von obgemelten 
handwerksmaiftern zu lernen nit angenomen werden, ob aber ain 
oder mer maifter wider das, fo nechft obgemelt handeln und ain 
uneelich gebornen zu ainem lernknaben annemen wurde, der foll 
one verzug und unabläßlich zwue mark filber oder derfelben werte 
den ains erfamen rats verordneten ftrafherren zu ftraf und bueß zu 
bezalen verfallen fein, auch von ftund an denfelben lernknaben von 
ine thon, und mitler zeit der -vier oder fiben jar, wie er denfelben 
zu lernknaben angenomen het, kain andern mer annemen. zudem 
auch ob ain junger herkomen und das handwerk ueben wurde, der 
doch hievor feine vier oder fiben jar wie obfteet nit volliglich er- 
füllt hette, der foll von kainem maifter angenomen noch gefetzt 



l) Ordnung von 1529 Art. 16. Dieser Artikel ist im Original aus einem Ver- 
sehen des Schreibers beim Umblättern zu einem grossen Teile unter dem 21. Artikel 
zu finden. 



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— 248 — 

werden, er hab dann zuvor den ain guldin reinifcher in die buchs 
wie obfteet bezalt und diefelben feine vier oder üben lerenjar völlig- 
hch mit der arbeit gemeits handwerks ausgedient und erftattet. 

Zum zwainzigiften i ). Soll kain maifter des handwerks von 
goldfchmlden alhie jemant anderm der in gemelt handwerk nit ge- 
hörig oder darin begriffen t fein Werkzeug weder leihen noch ime 
den zu gebrauchen zuftellen, fonder ain jeder er fey maifter oder 
gcfell, der ain follichen wie nechft gemelt, mit zeug oder mit arbait 
fordert, der foll umb ain halb mark fdbers geftraft werden. 

Zum amundzwainzigiften 2 ). Soll kain maifter zu der arbait des 
goldfehmidwerks weder m wenig noch in villen ftuken die keffel- 
fchmid nit gebrauchen, bei ftraf ains guldins, die von jeder mark 
filbers foll bezalt werden, doch ausgenomen ob ain maifter jezt 
oder hin furo blantfchen filber under dem hamer am waffer fchlahen 
wolt, das foll kainem nit verpotten fein, aber des aufziehens an 
dem ort follen fy inueffig fteen. 

Zum zwaiundzwainzlgiften 3 ). Soll hinfuro kain maifter mer nit 
dann drey gefeilen haben und halten, ob er aber mer fezen wolt, 
foll derfelb fovil mynder lernknaben gebrauchen, damit er mit ge- 
fellen und lernknaben über fünf perfon nit hab noch halt 

Zum dreyundzwainzigiften = Art. XX von 1529 mit dem 
Zusatz T1 bei ftraf ainer mark filbers". 

Zum vierundzwainzigiften 4 ) Des geflinders halb ift ains er- 
famen rats maynung, das ain gefchau ordennlich darob gehalten und 
aller betrug furkomen, infonderheit aber hinfüro kain kupfergeflinder 
gemacht werde und foll daffelb zu machen meniglich frey fein. 

Zum funfundzwainzigiften 5 ). Mit der flindermachergefchau fol 
es nit andürft, dann wie mit ains handwerks der goldfehmid gefchau 
gehalten werden, alfo das es in dem feur aufgeftoffen fey und nit 
mit der goldfehl ager gold aufgeftrichen werde wie fonft an vielen 



1) Ordnung von 152g, Art, 17. 

2) Ebend tiselbst ArL [& 

3) Ebendßselbst ArL 19« 

i) Ordnung von 1545* Punkt 4a. 

*) Ebendaselbst Punkt 4b, 



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— 249 — 

orten nachteilig- gemacht und darnach in der hell geferbt wird, 
und foll folchs mit * inen nit anderft dann wie es jezo bey ainem 
handwerk in gebrauch und von alterft her gewefen ift, gehalten 
werden bey ernftlicher ftraf, die den übertrettern one mitel nach- 
volgen foll. 

Zum fechsundzwainzigiften '). Es foll auch folche arbait in der 
geftalt gefchaut werden, wan es halb gefchlagen ift, fo foll es dem 
gefchaumaifter gebracht werden, das ers probier ob es fein gefchau 
hab oder nit und follen auch die gefchaumaifter wan fy umbgeen 
filber und gold zufchauen,- zu den flindermachern geen, gleichwie 
zu andern goldfchmiden. 

Doch foll in dem allen und jedem ains erfamen rats alle der 
oberkait difer loblichen ftat firey offne hant in dem allem und 
jedem enderung, minderung oder merung zu thun und furzunemen, 
wie fy dann one das von oberkait wegen zuthon macht haben, in 
allwege furgefetzt und vorbehalten haben. 

Decretum in senatu p a july 1549 2 ). 

Nachträge. 

I. 
Welcher handwerksman feine vorgeer verachtet oder inen 
fchmehlich zuredt, der foll in die eyfen gelegt werden. 

Sambstag 26. auguft 1553. 
II. 
Abänderung des Art. IV. 

Auf der erbarn von goldfchmiden underthänig fuppliciern hat 
ain erbar rat erkannt, wa ain oder mer goldfchmidgefellen maifter 
werden und fich alhie fetzen wolten oder wurden, der oder die 
follen zuvor zehen ganze jar beym handwerk von goldfchmiden 
gewesen fein und das erbarlich getryben haben, ob aber ir ainer 



1) Ordnung von 1545, Punkt 4 c. 

2) Die Angabe dieses Datums beruht auf einem Irrtum des Schreibers; denn 
am 30. Juli (s. S. 97) wurde im Rate die neue Goldschmiedeordnung verlesen und 
verhört. Die Zeitangabe ist auch nur in der Sammlung aller Ordnungen der Hand- 
werke verzeichnet, nicht aber in der besonders ausgefertigten Goldschmiedeordnung. 



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— 250 — 

oder mer folch handwerk alhie nit, fonder anderftwa gelernet hetten, 
die Collen zu maifter alhie nit zugelaffen, ir jeder hab dann zuvor 
fechs jar bei maiftern gedachte handwerks der goldfchmid und 
derfelben arbait in difer ftat gedient und in derfelben zeit der fechs 
jähr alhie aufs maift drey maifter von ermeltdm handwerk gehabt 
haben und nit mer. welcher aber folchs nit gethan oder erftattet 
hette, der foll zu maifter nit zugelaffen noch aufgenomen werden. 

Abänderung des Art. V. 

Und fo diefelben drey ftuck, wie obfteet, ausgemacht worden 
fein, follen die für die von ainem erfamen rate darzu verordneten 
herren gebracht und fever fy für gut erkennt, alsdann foll ime 
nachvolgender weyß das maifterrecht vilgemelts handwerks gelihen 
werden, und nemlichen bey empfahung derfelben foll er vierund- 
zwainzig guldin reinifcher in mynz in die buchs von wolgedachtem 
ainem erfamen rate darzu verordnet zu legen und zu bezalen 
fchuldig fein, und alfo folch maifterrecht guetlich empfahen darauf 
angloben und fchweren, dem gedachten handwerk von goldfchmiden 
und aines erfamen rats gegenwertigen und künftigen Ordnungen und 
fatzungen gehorfam zu fein und zu geleben, und foll das figii und 
trinkgefchirr allwegen aus guttem filber gefchnitten und gemacht 
werden, jedoch foll im ains handwerks gerechtigkait nit gelihen 
werden, auch er kain offen laden noch gefellen halten, fo lang bis 
er zuvor alhie burger worden ift. welcher gefell auch mit ainem, 
zwayen oder allen dreyen maifterftucken nit befteen wurde, derfelb 
foll bey ainem derfelben unrecht gemachten maifterftuck hernach 
in ainem halben jar und welcher mit zwayen verfiel in ainem 
ganzen jar, welcher aber mit allen dreyen nit befteen wurde in 
anderthalb jaren die maifterftuck zu machen nit mer zugelaffen 
werden. 

Abänderung des Art. VI. 

Zum fechften welcher maifters fon oder tochterman alhie folche 
maifterrecht empfahen wolt oder wurde, der foll auch zuvor ob- 
bemelte zeit mit lernen und arbaiten auf dem handwerk erfollet, 
darzu on alles mittel zwayundzwainzig jar feins alters erlangt, auch 



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— 251 — 

fein obgemelte maifterrecht und ftuck gearbait anders wie obfteet 
auch gethan und fonft hierin nichts bevor haben, dann allain das 
derfelb die eegerurten vierundzwainzig guldin reinifcher zu bezalen 
nit fchuldig fein foll. 

Abänderung des Art. XVII. 

Item es foll kain maifter von goldfchmiden ainichen lerenknaben 
nehner aufnemen noch lernen, dann umb vier und zwainzig guldin 
und auf vier jar lang, und ob aber ain leerenknab folch gelt nit 
zu bezalen vermöchte, fo foll der maifter macht haben, ine für die 
vier und zwainzig guldin acht jar lang die negften das handwerk 
zu lernen. 

Abänderung des Art. XIX. 

Es hat auch ain erbar rat erkannt, das ain jeder maifter auf 
ainmal mer nit dann ain lerenknaben und zwien gefellen oder 
drey gefellen und kainen lerenknaben haben und halten und alfo 
der neunzehent articul fovil die zal der lernknaben betrifft, caffiert 
fein foll. 

Abänderung des Art. XXII. 

Item es foll auch ain jeder maifter felbviert in feinem laden 
arbaiten mögen und mer perfonen nit halten, und inen alfo die 
andern perfonen vermög des zwien und zwainzigiften articuls ab- 
gefchnitten fein. 

Actum fambftag 
9. marcy 1555 *). 
III. 
Abänderung des Art. XXII und Beseitigung der Fassung von 1555. 
Ain jeder goldfchmid foll und mag hinfuro drey gefellen und 
ain lerenknaben halten, doch wa des lerenknaben zeit bis auf ain 
jar, es fey das viert oder acht jar, aus ift, fo mag er alsdann das 
letzt jar noch ain lerenknaben annemen, entgegen aber daffelbig 
jar aines gefellen weniger halten, alfo das ain jeder goldfchmid für 
und für felb fünft in feinem laden arbaiten mag. 



l) Nach R.-D. 7. März 1555 s. S. 117. 



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— 252 — 

Zu Art. XVIII. 

Doch ob fich zutruege, das ainem maifter fein angenommer 
lerenknab etwas enttragen oder sich alfo frevel halten, das er weg- 
laufen oder in fonft fein maifter nit mer halten könnt, fo foll als- 
dann demfelbigen maifter jeder zeit durch die verordneten vorgeer 
und gefchaumaifter (bey deren erkanntnus dife fachen fteen) ain 
anderer knab an deffelben ftat anzunehmen zugelaffen werden, 
entgegen aber, ob ain maifter ainen knaben dergeftalt mit lernung 
und in ander wege halten wurde, das der knab nit bey im pleyben 
könnte, fo foll nach beder tail verhör die billigkait auch gehan- 
delt und den lerenknaben pillicher fchutz und fchirm gehalten 
werden. 

Erkannt und zugelaffen 

durch ain erfamen rat 

3. marcy 1556. 

IV. 
Item es foll kain goldfchmidgefell weyl er noch ledigsftants 
und nit maifter ift von des reyßens, tufchens, ftechens, penfelfuerens 
oder deckens wegen zum etzen des fiibers gehörig kain aigne werk- 
ftatt aufrichten oder halten, wann er aber bei ainem maifter ift, 
mag er ime in fein des maifters behaufung dergleichen arbait wol 
machen, fover er aber maifter wurd, mag er meniglich fo des 
begert, folche arbait machen, welcher aber folchem zuwider han- 
deln wurde, der foll deßhalb und für ain jedes verprechen befonder 
«den hierzu verordenten ftrafherren vier guldin zu ftraf ver- 
fallen fein. 

Actum 12. february 
1558. 
V. 
Ain erfamer rat hat erkannt, das hinfuro järlich bei allen hand- 
werkern ain vorgeer abgewechfelt, alfo das der fo am lengften beym 
ampt gewefen, feiner Verwaltung erlaffen, und ain ander durch ain 
erbarn rat an sein stat verordent werden foll. 

Actum aftermontag 
21. novembris 1557. 



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— 253 — 

VI. 

Ain erfamer rat hat auf der erbern verordneten vorgeer beder 
handwerk von goldfchmiden und malern befchehen fuppliciern er- 
kannt, das hinfuro die arbait des oetzens und deckens auf filber 
und alle andern metal nichts ausgenommen, ermelten beiden hand- 
werksgenoffen zu gebrauchen frey, gemain und unverfpert fein und 
bleyben folie. 

Zum andern, da fich folcher arbait andere handwerker in künftig 
auch underfachen und gebrauchen wolten, fo follen fich die gold- 
fchmid daffelbig abzutreyben nit annemen, fonder die maier folchs 
gegen denjenigen, fo fich deffen zu treyben anmaffen, für fich felbs 
guettlich oder bey der oberkait one der goldfchmid hulf, zuthan 
oder beyftant ausfuern und richtig machen. 

Zum dritten foll kain goldfchmid difer arbait des oetzens und 
deckens halben kainen malergefellen oder jungen, der daffelbig 
gelernet, deßgleichen kain maier kainen goldfchmidgefellen oder 
jungen nit halten , befurdern noch in oder außerhalb der werkftatt 
arbait geben. 

Actum fambftag 25. octobris 
anno 1561 *). 

VII. 

Ain erfamer rat hat auf der erbern vorgeer und aller hand- 
werker von fchmiden befchehen fuppliciern erkennt, zugelaffen und 
bewilligt, das hinfuro die goldfchmid und andere, fo der gold- 
fchmid gerechtigkait haben, nachvolgenden articul fo wol als alle 
andern von fchmiden ftracks halten, demfeiben geleben und nach- 
komen follen. 

Nemlich alfo welcher maifter von goidfchmiden oder andern 
fo goldfchmidgerechtigkait haben, hinfuro vortags das kol failfen 
oder markten, der foll umb ain guldin reinifch durch ire vorgeer 
geftraft werden, deßgleichen, fo und wann ainer auch auf ainen 



l) Im R.-Pr. ist als Tag der Genehmigung dieses Artikels der 4. November 
1561 angegeben. 



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— 254 — 

tag- zway fueder kol abledt oder miffet foll umb zwien guldin ge- 
ftraft werden. 

Actum 21. octobris 
anno 1561 , ). 
VIII. 
Wiewol ain jede witfrau des goldfchmid handwerks nach ab- 
fterben ires eewirts alfobald den laden zufchließen und weder gefellen 
noch lernjungen halten alfo gar nichts arbaiten follen fo hat doch 
ain erfamer rat auf der verordneten vorgeer anruefen bewilliget, er- 
kannt und geordnet, wann hinfuro ain wittfrau nach abfterben irs 
eewürts fich wiederum zu ainem goldfchmid ge feilen der fein zeit 
ob dem handwerk erftanden und alles anders laut der Ordnung- 
gethan, verheuraten wurde, das fy die wittfrau des handwerks 
gerechtigkait vähig und folcher gefeil die vierundzwainzig guldin 
für die handwerks gerechtigkait zu erlegen nit fchuldig fein aber 
fonft alles anders laut des handwerks Ordnung erftatten foll. 

Decretum in senatum 2 ) 
2. augufti anno 1567. 

IX. Articui für die goldfchmid. 
Zur Art. XII. 

Es foll kainer von goldfchmiden alhie jetzo und in künftig zeit 
weder macht noch gewalt haben von meffing, kupfer oder rubrum 
gemachte hals und leibkettinen , hals und armband , finger oder 
betfchierring, zanftirer oder ichts anders, das fich mit der goldarbait 
vergleicht und vergleichen mag, zu vergulden, damit niemand mit 
folchen vergulden stucken gefahret oder betrogen werde bey straf 
von jedem übertretten fechs guldin unnachläßlich zu bezalen. 

Was aber sich mit der goldarbait nit vergleicht, mag wie von 
alters her verfilbert und verguld werden, doch der geftalt das 
man inwendig an dem meflinen oder kupferinen fchloß oder kettin 
girtlen und anderm girtlen gefchmeid fcheinberlich fehen möge, 



1) Im R.-Pr. ist der 4. Nobember 1561 als Tag der Genehmigung dieses Ar- 
tikels angegeben. 

2) Ein Fehler des Schreibers, denn es soll heissen „in senatu". 



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— 255 — 

das es meffing und kupfer fey. Cover auch die von goldfchmiden 
ainige kupferine oder meffine gürtelgefchmid durchfieden oder fchwem- 
men verfilbern wurden, feilen fy gleicher geftalt fchuldig fein, die- 
felben inwendig oder dahinden mit dem ftachel zu fchaben, damit 
allerlay betrug und falfch furkomcn werde bey straf von jedem 
übertretten infonderhait zwen guldin unnachläßlich zu bezalen. es 
follen auch inen gürtler, fchloffer oder urmacher gefellen zu halten 
verpotten fein. 

Decretum in senatu 
16. Augufti anno 1569. 
X. 

Demnach sich difer tagen zwifchen den erbern von fecklern an 
ainem und dan zwifchen den erbarn von goldfchmiden andersthails 
irer arbait halben etwas irrung und mißverftand begeben, fein 
fy durch ains erfamen rats difer ftatt als irer ordenlichen obrigkait 
verordneten gepflegne guettliche underhandlung auf eingenomen 
genuegfamen bericht und gehabte erkundigung heut dato mit irer 
baiderfeitz guettem wiffen und willen der geftalt, das es zwifchen 
inen zu baiden thailen hinfuro und biß uf eins erfamen rats wider- 
ruefen gehalten werden feile, wie nachftet, guettlich und freuntlich 
veraint und verglichen worden wie volgt. 

Erftlich follen die von fecklern fortan kain bruchfilber, knepf 
oder anders zu irer arbait gehörig, daraus machen zu laffen, weder 
aufkaufen noch an sich taufchen, bei verluft follichs filbers. Deß- 
gleichen follen fy auch der mit filber befchlagenen meffer und 
dolchen (der fy fich dan anfangs difer handlung guettlich ent- 
fchlagen) zu verkaufen fich allerdings bemueßigen und diefelben hin- 
furo an kainem ort nit mer aushenken noch fail haben. 

Dagegen ift inen den fecklern vergunt, hinfuro wie bisher ire 
feckeldafchen und nadelpainer mit filberin und vergulten knepfen 
zu zieren und fail auszuhenken. weliche knepf fie auch von hieigen 
oder fremden goldfchmiden oder kramern anderftwa kaufen oder 
machen laffen megen. doch feil inen inkunftig verpotten fein, 
kaine filberin knepf ferer ainziger weyß noch in der fumma in iren 
leden auszuhenken oder fail zuhaben anders dann was, wie obfteet 
an irer arbait begriffen und angemacht ift bey ftraff von jedem 



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— 256 — 

übertretten zwen guldin in aines erfamen rats ftrafbichs zu er« 
legen. 

Es Coli auch des haufierens halben bei eines erfamen rats deß- 
halb ausgangnen decret genzlich bleiben und den verordneten bueß- 
maiftern bevelch gegeben werden, mit vleiß obzuhalten darmit die- 
jenigen, fo alfo betretten, der Ordnung nach geftraft werden, alles 
bis uf eines erfamen rats verenndern und verböffern in allweg. 

Decretum in senatu 
26. juny 71. 



15. Verhör der Goldschmiedemeister über den Nach- 
trag von 1555 zur Goldschmiedeordnung vom Jahre 

1549- 

A.-A., G.-A. Fase. I. 1555. 

1 . Nicomediß Schauer lafts dabei beleihe, wie es e. e. rat und die 

vorgeer machen. 

2. Chriftoff Khuklinger left ims gefallen, allein des fremden filbers 

halb, fo hergebracht und durch die kheffler verkauft wird, 
vermeint er ein notturft fein einfehens ze haben, deshalb ab- 
zuschaffen oder ein gefchau darauf zu richten. 

3. Chriftoff Epfenhaufer left ime die artäcl gefallen, allein vermeint 

er die meifters föhne möchten in der zeit etwas merers Vor- 
teils haben oder fähig fein. 

4. Thoman Beuerl left ims gefallen. 

5. Peter Selber lefts ims gefallen. Doch achtet er billich fein, 

das der meifter wittfrauen ir gerechtigkeit behalten follen. 
alfo da ain wittiw ain andern goldfchmidgefellen neme, das 
er das gelt nit von neuem bezalen dörfe. 

6. Hanns Prager lefts ime gefallen. 

7. Endriß Degen lefts ime gefallen, allein vermeint er, das das 

frembde filber fo hergebracht und verkhauft wird, abgefchafft. 
oder ain gefchau darauf verordnet wird. 

8. Bartlme Khunigunder, lefts ime gefallen, 

9. Valtin Hueter, ,, ,, ,, 



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257 



io. Conftantin Müller, lefts ime gefallen, doch vermeinete er 
gut fein , in die Ordnung zu fetzen , daß ein jeder gefeil bei 
feinem meifter im laden und nit daheime oder für fich felbft 
im ftublen arbeiten darf. 

ii. Jobft Gertner, left ims gefallen, 

12. Ludwig Säur ,, „ ,, 

13. Michl Elfeffer „ „ „ 

14. Hans Flickher „ „ „ 

15. Chriftoff Kheppler left ims wolgefallen. 

16. Chriftoff Stern left ims gefallen, allein, weil er für fein perfon 

fovil mit auffchreiben oder fonft bei den herren hin und 
wider zu thun, daß er felbs dem laden nit auswarten noch 
dorten arbeiten mag, derhalb er an feiner ftatt ein gefeilen 
darf in laden halten, das er darmit ungefärdet und ungehin- 
dert fein. 

17. Marx Fugger lefts ime gefallen, aber die winkelarbeiter begert 

er abzuschaffen, denn fy ime vil fchad thuen. 

18. Jörg Naten lefts ime gefallen. 

19. Hanß Schweinperger lefts ime gefallen. 

20. Jörg Ottern (undeutlich) lefts ime gefallen. 

21. Dionis Müller „ ,, ,, 

22. Mathes Khamerer „ „ ,, 
J23. Chriftoff Zorer ,, ,, ,, 

24. Chriftoff Epfenhaufer der jüngere lefts ime gefallen. 

25. Hannß Schaller 

26. Lienhart Abbt ,, 

27. Gilg Weixner „ 

28. Ulrich Meringer „ 

29. Chriftoph Schmolz „ 

30. Jörg Siebenaich ,, 

31. Wendl Müller 

32. Jörg Kollner ,, 

33. Cafpar Greger (undeutlich) „ 

34. Cafpar Zorer ,, 

35. Mathes Wolff 

36. Hanß Ludewig ,, ,, „ um des 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 17 



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258 — 



fremden filbers halb fo hergebracht und verkauft wird, achtet 
er einfehens von notten fein. 

37. Jacob Schweikle lefts ime gefallen. 

38. Gabriel Vifcher lefts ime wolgefallen. doch meinet er, daß 

ein gefell 8 jar hie arbeiten foll bis er meifter wird. 

39. Ulrich Schonauer lefts ime gefallen. 

40. Merten Markhart ,, „ „ allein vermeinet er der 

buben und gefellen halb mechte es bei der alten Ordnung 
gelaffen werden, denn fo einem etwa vil arbeit zuftad, mag 
ers nit fo bald verfertigen. 

41. Endriß Raitl lefts ime gefallen. 

42. Jakob Ströbl „ ,, ,, 

43. Clement Honoldfperger lefts ime gefallen. 

44. Ulrich Schonmacher, „ „ „ allein mainet er, daß 

wann ein bub im letzts jar fei , daß ainer ainen andern dar- 
neben annemen darf, auf daß ain jung auch etwas weiters 
lernen möchte. 

45. Jakob Rittl lefts ime gefallen. 

46. David Sedlmayr lefts ime gefallen und maint, daß ein knab 

6 jare lernen und ein gefell 8 jar dienen foll. 

47. Laux Schaller lefts ime gefallen. 

48. David Labich ,, ,, ,, 

49. Narciß Naten ,, ,, „ vermaint 8 jar möcht ainem 

gefellen aufzulegen fein. 

50. Jacob Bikhart lefts ime gefallen. 

51. Hanß Selber „ ,, ,, doch meint er 8 jar folt ain 

gefell arbaiten. 

52. Hans Herold lefts ime gefallen. 

53. Hans Raifer 

54. Jörg Sittman 

55. Abram Rieger 

56. Peter Egglhoff 

57. Hans Hirlinger 

58. Wolf Schirer 

59. CornelisAnthonis, 

60. Hans Stromayr (Stromer) lefts ime gefallen. 



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— 259 — 

6i. Bernhard Heß lefts ime Wohlgefallen. 

62. Wilhelm Sailer „ „ gefallen. 

63. David Brendl „ ,, „ 

Unter diefen find etliche, die vermöge der alten Ordnung 
2 knaben und drei gefellen auch fchon arbeit angenommen und 
auf beftimmte zeit zu verfertigen zugefagt haben, die bitten in 
diefem fall, gebürlichs einfehens zu haben auf daß fie ihrer zufage 
nachkommen mögen, haben fonft bei diefen erneuerten articl ganz 
kein befchwerd. 



16. Anweisung des Rats an die Vorgeher der Hand- 
werker inbezug auf die Beobachtung der erlassenen 
Ordnungen. 1563, März 21. 

A. -A., Schätze. Urkunde 16, Fol. 149. 
Verzaichnus deffen, fo den vorgehern der erbarn hand- 
werkern allhie exekution irer Ordnung halben 
furgehalten worden. Sontags Letare a° Lx in. 
Ein erf. rat hat vor etlich verfchinen jaren den erbarn hand- 
werkern allhie allerlay gutte nuzliche ordnnng aufgericht und ge- 
geben, damit fie fich defto ftattlicher erneuen und neben einander 
fovü bas hinkommen mochten auch zu würklicher execution und 
volziehung derfelben etliche ratsperfonen verordnet, die ob den- 
felben halten und die übertretter gepurender und gefetzter maflen 
ftrafen föllten, ungezweifelt da follichem mit vleiß naehgefetzt ge- 
mainer erbarer handwerker nutz und aufnemen merklich gefpürt 
und befunden worden were. dhweil fich aber hernach befunden, 
das die darwider handlende pußwürdige perfonen den geordneten 
aines erf. rate ftrafherrn wenig angezaigt und alfo ob folchen Ord- 
nungen wie wol von nötten nit gehalten werden mögen, fo hat ain 
erf. rat gefetzt, das ainer aus den vorgehern neben den verordne- 
ten fitzen und die übertretter ftrafen helfen folte, abermaln ge- 
whTer zuverficht es folte etwas ernftlicher ob den Ordnungen ge- 
halten worden fein, weder hievor befchehen, weil es aber verhofter 
maffen nicht alfo gevolgt und dann die erfarung gibt, das nichts 

17* 



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— 2ÖO — 

auf erden one guette Ordnung" befteen kann und aber alle guette 
Ordnung vergebenlich gemacht wa nit ftattlich und mit ernft darob 
gehalten wurd, hat ain erf. rat aus vatterlicher getreuer wolmainung 
-damit er gemainer burgerfchaft genaigt diefelb vor weiterm abfahl 
zu verhuetten erkannt, daß bis auf desfelben wolgefallen und wider- 
xueffen den verordneten vorgehern aines yeden handwerks die ftraf 
und execution aller gemachten Ordnungen, den fleifch- und visch- 
kauf ausgenommen , würklich bevolhen werden foll , auf maß, form 
und weife wie nachvolgt: erftlich fo follen die vorgeher auf den 
Ordnungen inen zugeftellt vleißig und ernftlich halten, die über- 
tretter nach laut und inhalt derfelben ftrafen und darinnen nie- 
mands verfchonen, noch ainiche ftraf miltern oder nachlaffen. in- 
maffen in deffen vor einem erf. rat ain leiplichen aid zu gott dem 
allmechtigen gefchworen. fie follen auch nit macht haben, ainiche 
Ordnung zu verendern, mindern oder mern, fonder denen ftracks 
geleben und nachkommen, und wann etwas darinnen zu endern, zu 
verpeffern oder zu erkleren fein würde, fo follen fie das yeder zeit 
für ein erf. rat alles dis ordenlich wie von alters herkomen pringen, 
dan würd die gebür darauf fürnemmen und handien was der erb. 
von handwerk nutz und notturft erfordert. 

Item fie follen die ftrafwürdigen underthan weder auf das rat- 
haus für fich vordem und fie dafelbs wie die ftraf gefetzt ift laut 
der Ordnung ftrafen und das erftraft gelt in die verordnet pichs 
einlegen und alle Quatember den verordneten gemainer einnemer 
darvon richtige raitung thon, von welcher ftraf inen den vorgehern 
als dann für ihren vleiß, mühe und arbait der halbe thail geraicht 
und überantwurt werden folle. 

Am Rande steht die Bemerkung: Diefer articul ift dieweil fich deffen 
etliche vorgeher zum hechften befchwert geendert und bei der alten befol- 
dung oder Verehrung der vorgeher gelaffen worden. 

Es ift auch aines erf. rats will und mainung, daß allain die vor- 
geher als die auf die Ordnung gefchwornen one weitem zufatz merer 
oder eiterer von handwerken die übertretter ftrafen follen, was 
inen alsdann zu fchwer fallen will, mögen fie wol für ain erf. rat 
pringen. 

Und damit durchaus gleichhart gehalten werde, fo will ein erf. 



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— 26l — 

rat, das die vorgeher in einem jeden handwerk abgewechfelt wer- 
den, nemblich järlich nach befchehener ratswal in denen hand- 
werken da vier vorgeher, follen zwen und da nur zwen oder drei 
feind, ainer davon gehe, und fovil andere und neue durch einen 
erf. rat an der abgangen ftatt geordnet werden, die follen alsdann 
für einen erf. rat kommen und den gewonlichen vorgehern aid 
fchwern. 

Und ob jemand fich der auferlegten ftraf verwidern oder be- 
fchwern wolt, dem foll ein erf. rat jeder zeit bevor (lehn, befind 
fich dann, daß er fich für ein erf. rat zu beruefen erheblich urfachen 
hat, fo will derfelb ain vätterlich einfehen haben, befchehe es aber 
frevler muttwillig weife, fo wurd ein erf. rat alsdann die ftraf zwi- 
fach und doppel auflegen, darnach wiß fich meniglich zu richten. 

Und demnach fich leichtlich begeben möcht, das etwa die vor- 
geh er von iren handwerksgenoffen in auf legung der ftraf mit un- 
gebürlichen worten angetaft wie dann oftmaln ain zeither befchehen, 
damit nun folchs verhuet und ob den geftellten Ordnungen richtig- 
lich mit aller befchaidenhait gehalten werden, fo hat ein erf. rat 
die herrn ires mittls, fo hievor über jedes handwerk geordnet wor- 
den fein, hierzu auch verordnet, welche mit ainander abwixlen und 
ainer aus inen jed zeit bey der ftraf fitzen die übertretter hören 
und fehen fol ftrafen und da fich ainer der ftraf unbillichen waigern 
oder fonft gegen feinen vorgehern ungebürlich erzaigen und halten 
oder fich aus urfachen für ein erf. rat beruefen wole, folches ainem 
erf. rat haben zu berichten, damit derfelb wie fich gebürt ob den 
vorgehern halten und jederzeit als ordenliche obrigkait die gebür 
fürnemmen und handien künde, der will ime auch in kraft haben- 
der obrigkait difer Ordnung zu endern, mehren, mindern oder gar 
abzuthun austruckenlich bevor behalten haben. 



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— 262 — 

vj. Ratsverordnung über den Handel mit Silberwaren 
seitens der fremden Goldschmiede und das Hausieren 
mit Silberwaren. Undatiert, etwa 1571 oder kurz vorher. 

A.-A., G.-A. Fase. I. 1577. 

Ain erf. rat hat dem handwerk der goldfehmid zu guetem ge- 
ordnet und gefetzt, das hinfüran die frembden goldfehmid oder 
fonft filber kramer im jar alhie öfter nit fail haben follen, als zu 
fant jacobstag in der offnen und gefreiten meß, dann zu dem neuen 
jar, die dreytag, welche andern frembden kramern alhie feil ze 
haben gleichfals verdünnt ift, als nemblichen den neuen jarstag und 
nechften darvor und darnach geenden tag. 

So fy aber ainen daryber betretten, der fich zu ainer andern 
zeit alhie fail zehaben under ftiende, den migen fy vor ain herrn 
burgermaifter darumb verklagen, der wird fy bej dene fäzen hand- 
haben. 

Als auch bisher das haufieren mit frembder und auslendiger 
gold- und filberarbeit fo vaft eingeriffen und fchier teglich frembde 
herkhomen, welche fo fy gleich nit fail haben, doch ganz wannen 
voll mit allerlaj gemachten arbeit umb und in die häufer fchicken, 
das nit allein den Goldfchmiden an irer narung abprüchig, fondern 
auch fürnemblich der urfach halb nicht guet ift, das folche arbait 
menigmals der hieigen bfchau nit gemeß, damit die Leut, fo der 
fachen nit gueten verftand haben, leichtlich und höchlich betrogen 
werden, als hat ain erfamer rat dem handwerk der goldfehmid zu- 
gelaffen, wann fy haufierer oder frembde arbait betretten, die man 
umbtregt, es tragens gleich hieig oder frembde umb, das fie die- 
felb wol aufheben und für ain burgermaifter von gebürlichs ein- 
fehens wegen bringen mögen, der es darauf verwiern und fy bei 
den fätzen handhaben will. 



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263 



18. Zusätze zur Goldschmiedeordnung inbezug auf den 

Handel der geschwornen Käufler mit Silberwaren und 

auf das Gesellenwesen. 1572, März 8. 

A.-A., G.-A. Fase. I. 1572. 

Auf der erbern von goldfehmiden underthenig fupplicieren und 
begern bewilligt und laßt ain erfamer rat uf deffelben wolgefallen 
und widerruefen dife nachvolgende neue artieul zu. 

Erftlich daß alle gefchworne keufler fich nun hinfiiro des neuen 
gemachten gold- oder filbergefchmeids (fonderlich aber deffen, fo 
zu umbligenden ftätten gemacht würdet und der prob nit gemeß 
ift) zu verkaufen genzlich enthalten follen, dieweil es dennen, fo 
es machen, in iren laden öffentlich fail zu haben gebirt, were aber 
fach daß andere keufler oder keuflerinnen, die nit gefchworn und 
verbirgt weren, mit folchem neugemachten gold oder filbergefchmeid 
haufieren, follen diefelben, fobald man deffen gewar wurd, von 
den bueßmaiftern für die herrn burgermaifter im ampt gefordert 
und inen folchs haufieren ernftlich abgefchafft werden. 

Den art. der gefellen halber hat ein erf. rat auf der erbern 
von goldfehmiden anruefen und fein künftig verbeffern heut dato 
dahin erklert und gemefliget, wa ainer oder mer gefellen difes hand- 
werks vor verfcheinung hierhin vermelter 6 jaren an andere aus- 
wendige orts ziehen und dafelbs das handwerk lang oder kurze zeit 
treiben follte, daß er alsdann unangefehen der an andern orten er- 
ftandnen zeit, fchuldig fein foll, wann er fich alhie fetzen und maifter 
wollt werden, die 6 jar wider von neuem zu erfteen, doch follen 
hierinnen die maifter fiin und andere gefellen, fo fich zu maifters 
dochtern oder wittfrauen wurden verheuraten, nit begriffen fein, fon- 
der mit denfelben wie von alters her gepreuchig gewefen, gehalten 
werden. 

Gleichergeftalt foll es mit den gefellen, fo vor difer erklerung 
und meffigung aine zeit lang alhie gearbaitet haben, dismals aber 
nit alhie find, fonder wandern, wann fy alhie maifter zu werden be- 
gern, wie von alters gepreuchig gewefen, gehalten werden. 

Zum andern, fo fich hinfüro, wie etwa bisher befchehen, be- 



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— 264 — 

geben wurde, daß ain gefell, fo maifter werden wollt, die maifter- 
ftuck felb nit machen fonder andern maifter ime daran helfen laffen 
follte, derfelbig fo mit difem falfch betretten würd, foll die maifter- 
ftuck darin er ime hat helfen laffen wider von neuem zu machen 
fchuldig fein, aber der maifter, fo ime darzu geholfen für 4 oder 
6 tag auf einen thurm geftraft und difes alles von künftigen ver- 
brechen verftanden werden. 

Zum 3.ten foll das flindermachen , fo von altem her und all- 
wegen in ir der goldfchmid handwerk gehörig geweft, hinfüro 
kainem andern dann der irs handwerks vähig und in fertigung feiner 
maifterftuck beftanden ift, geftattet werden, doch hiermit den- 
jenigen, fo bisher mit flinderwerk gehandlet haben, vorbehalten 
fein, daffelbig an frembden orten wo fy wollen zu beftellen und 
herzubringen. 

Zum 4. , welcher maifter ainen gefeilen anderft , dann uf fein 
felbs des maifters arbait auch fpeyß und Ion helt oder ainichen 
ftörer anderer orten mit arbait oder Werkzeug befördert, der oder 
die follen ain jeder umb zway mk filbers geftraft werden. 

Dieweil etliche der frembden goldfchmidgefellen bisher zuvor 
und ehe fie ir zeit ordenlich erftanden, alhie verheurat, hernach fo 
fy aus obftehenden urfachen nit meifter werden mögen, in die Win- 
kel gefetzt und einem erbarn handwerk nit geringen eingriff gethan 
haben, fo ift auf der erbarn von goldfchmiden difer tagen be- 
fchechen anruefen, eines erf. rats bevelch, daß die hochzeit- und 
fteuerherren folliche gefellen hinfüro bis uf widerruefen zu burger 
nit aufnehmen noch einfetzen follen, fie haben dann von den vor- 
gehern beruerts handwerks kundfchaft aufgelegt, daß fie ir zeit auf 
dem handwerk laut der Ordnung erfüllet und erftanden haben. 

Decretum in senatu 
8. marty anno 1572. 



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265 



19. Verordnung über den Handel der Silberkrämer. 
1577, August 29. 

A.A., G.-A. Fase. I. 1577. 

Auf antrag der verordneten herren wird befchloffen bis auf ein 
widerrufen und verändern: 

Das die alhieigen filberkramer hinfüro kein filbergefchirr, fo fie 
allhie in iren laden fail haben und verkaufen wollen, nit fail haben 
follen, was über ain halbe mark fchwer ift, und doch follen die- 
felben p filbergefchirr, fo fie öffentlich fail haben, bey den alhieigen 
goldschmiden und nit bey frembden gemacht oder erkauft werden, 
da aber die filberkramer folch filbergefchirr, die nit alhie gemacht 
oder über, ain halbe mark fchwer were, öffentlich fail haben wur- 
den, der oder diefelben follen von jedem übertreten befunder umb 
vier gülden geftraft werden, was aber ander filbergefchmeid be- 
langet, mögen die filberkramer unverhindert der von goldfehmiden 
wol fail haben und verkaufen und bey inen ftehn, das fie folch 
filbergefchmeid alhie oder ufferhalb der ftat mögen kaufen oder 
machen laffen, was aber die filberkramer hinweck us difer ftat 
fieren und anderftwo verkaufen, wie inen zuethon unverbotten, das 
mögen fie alhie oder ufferhalb der ftat kaufen und machen laffen, 
wie und wo fy wollen unverhindert meniglichs. fie wollen dann 
den alhieigen goldfehmiden die narung vor den frembden vergunen. 
das fteht zu irer gelegenheit. 

Darneben follen auch die von kramern fich bey gleicher ftraf 
des alten bruchfilbers alhie in difer ftatt uf zuekaufen genzlich ent- 
halten und zue fteifer handhabung difes gefetz denen von gold- 
fehmiden vergunt und erlaubt fein, den filberkramern, fo mit filber- 
gefchmeid hantieren, fo oft und wann fie wollen einzugeen und fie 
zue befuchen, ob fy über das beftimbt gewicht gefchirr fail hetten 
oder verkaufen, diefelben ftuck mögen fie ufheben und nemen, 
volgends den Verbrecher (doch anderft nit dann mit vorwißen der 
herrn bürgermeifter im ambt) nach gelegenheit der fachen (trafen, 
und dieweil dem Bartolme Feßenmair wie auch feinem vorfahr vil 
jar lang zue gefehen und geftattet worden, allerlay filbergefchirr in 



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— 266 — 

großer und klainer anzal aufzuekaufen, item öffentlich fail zue haben 
und wider zu verkaufen, foll ime zu verkaufung feines filbergefchirrs 
nach dato dis noch ain jar lang vergunt werden, er aber nach ver- 
fcheinung des jares fchuldig fein, (ich wie andere filberkramer diefer 
ains e. rats Ordnung und decreta genieß zu verhalten, alles lenger 
und weiter nit dann vorgemelt bis uf aines e. rats widerrufen und 
wolgefallen. 



20. Ratsbeschluss über die Zahl der Silberkrämer und 
die Berechtigung des Handels derselben. 1577, Ok- 
tober 29. 

A.-A., G.-A. Fase. I. 1577. 
B. Vefenmair als einem filberkramer und ungeverlich noch 
ainem neben ime foll frey und bevorfteen, in gemain trinkgefchirr 
auch andere filberine und guldine wäre und arbait fürohin wie bis 
anher hie und anderer orten zu verkaufen, doch follen fie die- 
jenigen trinkgefchirr, welche hie nit gemacht worden, alhie öffent- 
lich nit fail haben, auch diefelben trinkgefchirr im albeg die prob 
haben bei ftraf vier guldin von jedem verbrechen zu bezalen. 



21. Ratsverordnung über die Verfolgung der Störer 
und die Herstellung von Musterstücken für die Stück- 
meister bei den Goldschmieden. 1581, Oktober 19. 

A.-A., G.-A. Fase. IL 1581. 
Ein erf. rat der Hat Augspurg hat auf der e. von goldfchmi- 
den gehorfamblich anbringen und fuppliciren bewilliget, geordnet 
und gefetzt, das der den 8. marty a. 1572 der ftörer halben inen 
gegebene artieul nit allain auf die goldfehmid gemaint, fondern auch 
auf alle burger und inwohner alhie erftreckt, extendiert und ver- 
ftanden werden foll, alfo und dergeftalt, das allen burger und in- 
wonern alhie fo wol als den goldfehmiden verpoten fein fol, kaine 
ftörer und winkelarbeiter von goldfehmiden weder alhie noch an- 



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— 267 — 

dem umbligenden orten mit gelt, zeug-, arbait noch fonften nicht 
zu verlegen, für fie auch in kain weiß gut zu fein, noch ainiche 
waren weder kauf, taufch oder ander weiß von inen anzunemen, 
alles bei verluft und confiscirung derjenigen arbeit und waren, fo 
dergleichen ftörern und winkelarbeitern zu machen und zu verfer- 
tigen gegeben oder aber fie die ftörer und winkelarbeiter für fich 
felbften alhie machen und verfertigen würden, divon doch deren 
von goldfchmiden verordneten ftör- und bußmeiftern jedesmal ein 
dritteil umb irer mühn willen zugeftellt und gevolget werden foll. 

Ferner hat ein erf. rat umb erhaltung gleicheit auch befferern 
und gewiffer Verfertigung und anftellung der meifterftück und ver- 
hüettung künftiger Unordnung willen den e. von goldfchmiden be- 
williget und zugelaffen, das fie die zu irem handwerk gehörige und 
gebürende meifterftück underfchidlichen jedoch nit den künft- 
lichiften, auch nit den geringften meiftern under inen mit rat der 
über ir Ordnung verordneten herren zu verfertigen undergeben. 
nach wellichen gemachten und verfertigten ftücken fich hinfüro die 
zum meifterftück verordneten goldfchmide in erkentnus zu regu- 
lieren und zu richten verbunden fein follen. 



22. Inventar der Ornamente und Kleinodien der Dom- 
kirche in Augsburg. 1582. 

ßischöfl. Archiv 39*, in 2 gleichlautenden Exemplaren, das eine mit 
Nachträgen und Berichtigungen. Letzteres ist hier zum Abdruck gebracht, 
indem das Verzeichnis der Ornate ausgelassen und bei den Beschrei- 
bungen der Reliquien gekürzt wurde. Das Inventar bezieht sich auf den 
Stand des Jahres 1582, bringt aber Nachträge bis 1606. Die vor 1582 
aufgeführten Daten geben wohl das Jahr der Erwerbung der betr. Gegen- 
stände an. 
Inventar oder generalbefchreibung der güldinen und 
filberin cleinodien fambt in denfelben eingefchloffenen reliquien und 
hailtumb item aller ornät als chormentel, cafulen, levitenröck, 
alben etc. und fünft allerlai andere kirchenzier und gefchmuck fo 
bei dem hochlöblichen thumbftift alhie zu Augfpurg im jar 1582 



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— 268 — 

gefunden und durch mich M. Joannem Elfnerum, notarium publicum 
etc. in beifein und gegen wart der würdigen und geldlichen herren 
herm Bernhart Klingenftains und herrn Jacob Köckens, baide vi- 
carier bei obgemeltem thumbftift etc. als darzu requirieten und er- 
forderten zeugen vleißig und ordenlich verzaichnet worden, aim 
iedweders under feinem funderlichen bequemen tituln und färben 
wi volgt: 

Erftlich in dem neuen chor auf dem altar ein fchene fehr große 
ganz filberne altartafel, darin die fürnembften figuren des leidens 
und fterbens Chrifti fambt der auferstehung und zu undris Chriftus 
der herr fambt feinen zwelf apofteln ganz herlich reprefentiert wer- 
den, welch in pur lauter filber auf 3301 mark gefchetzt würd. 

Nachschrift: A. D. 1606 haben meine genedige und ge- 
pietende herren eines hochehrwürdigen thuemb-capitels eine fchene 
große filber ampel machen laffen. 

Nachvolgende güldine und filbere clinodien fambt der felben 
einverleibten reliquien und hayltumb werden in der facriftey in dem 
großen neuen eychenkaften aufbehalten und verwaret. 

Erftlich ein fchen groß ganz filberin und vergultes bruftbild 
des heyl. Narzißi, darinne reliquiae . . ., von den hochwürdigen, wol- 
gebomen und edlen herren des thumb-capitels zu Augfpurg zu der 
kirchen verordnet, a. d. 1495 l ). 

Item ein ander fchön groß ganz filberin und vergults bruftbild 
f. Hilariae mit allerlay fchönen perlen und edlem geftain auf den 
krönen verfetzt, darinnen 2 merkliche partickel . . ., von höchftermel- 
ten herren des thumbcapitels zu Augfpurg zue der kirchen gefchenkt. 
a. 1501. 

Item mehr ein groß filberns und vergultes bruftbild f. Affri 
martyris, darinnen das haupt des h. Affri eingefchloffen. weilend 
durch herrn Joannen Staudenmayr geweffen vierherren bei dem 
thumbftift zu der kirchen verordnet, a. 1505. 

Mehr ein anders ganz filbers und vergultes bruftbild f. Gereo- 
nis . . . ., ift auch von herrn Staudenmayr zue Augfpurg zue dem 
gotteshaus verordnet, a. 1505. 



1) Dieses Brustbild kostete nach Thelot 600 Gulden. 



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— 269 — 

Nachtrag: filb. bildnus ft. Michels. 

Mehr ein fchöne filber und vergulde bildnis unfer lieben frauen 
fitzend auf einem feffel ganz filber vnd vergult, tregt auf dem haupt 
ein vergulte krön, welliche vornen mit einem rubin verfetzt . . . 
dife bildnus ift von dem erwürdigen herrn Eberhard von Randeckh 
gewefenen thumbcüfters zue Augfpurg zu dem gotteshaus verordnet 
worden, a. 1384. 

Mehr ein ander fchöne bildnus unfer lieben frauen von pur 
lauterem guetem gold diefe bildnus ift von dem hochwür- 
digen fürften und herrn Hainrich von Lichtenau, gewefenen bifchorT 
zue Augfpurg zu der kirchen verordnet worden, a. 15 16. 

Mehr ein anders ganz filbers mariabild, darinnen . . . ., von 
dem hochw. und edlen herrn Wolffgange von Eilnharde weilend 
thumbherrn zue Augfpurg zue der kirchen verordnet worden. 
a. 1519. 

Nachschrift: imago f. Sebaftiani. 

Mehr ein ganz filber und vergulte bildnus f. Viti im Hafen, 
darinnen reliquiae und hat diefe bildnus der erw. herr Vitus Meier, 
weilend thumbherr und archidiaconus zu Augfpurg zue der kirchen 
verordnet, a. 15 18. 

Mehr ein fchöne filberne und ganz vergulte monftranz 

diefe monftranz hat die edel und vilthugentfame Jungfrau Sophia 
Römin von Kötz zu der kirchen verordent und gefchenkt. a. 1575. 

Mehr ein andre große filbern monftranz, feind in einem kleinen 
guldinen creuzle fo in der mitte der monftranz in einem glas ver- 

fchloffen nachvolgende reliquiae auf diefer monftranz ift des 

hochw. fürften und herrn herrn Petri von Schauenberg, cardinalis 
et episcopi Augusti wappen gefchmelzt. 

Mehr ein bildnus des hailigen Georgi, fo auf einem roß reitet, 
ganz filber und zum thail vergult, darinen hailtumb. diefe bildnus 
hat der hochw. und edle herr Udalricus von Rechberg von Hohen- 
rechberg weilend thumbdechant zu Augfpurg dem gotteshaus zu- 
geaignet und verordnet, a. 1490. 

Item mehr ein ganz filbern und vergulte monftranz dife 

monftranz hat der erzbifchof Joannes von Trier R mo . domino car- 
dinali Ottoni gefchenkt. 1567. 



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— 270 — 

Nachschrift: filb. u. vergult bildnus f. Bernardi. 

Item mehr ein fchöner ganz guldener großer kelch, credenz 
oder becher von gutem arabifchen golt mit vil fchönen edelgeftain 
verfetzt, darinnen ein ftück von dem paten des h. bifchofe Udalrici 
gefchmelzt, darauf die gerechte hand gottes des almechtig fichbar- 
licher weis zue zwaymalen erfchinen: erftlich als der hau. f. Ulrich 
an dem hail. grünen donerftag den crifam confecrirt und zum an- 
deren under dem ampt der meß am hailig oftertag. ift das groß 
trinkgefchirr daraus an den vornembften feften under dem ampt 
pflegt zue trinken geben , hat auch ein filbernes rörlein fambt einer 
feidinen decken. 

Nachtrag: a. dorn. 161 1 den 12. aprilis ift difer kellich von 
herrn Bartholome Khoch, goldfchmid probirt und abgewogen wor- 
den und fich befunden 9 mark, 2 lott an guttem cronen gold, thuet 
beileffig 650 cronen. 

Item mehr ein fchöne filberne monftranz zum tail an etlichen 
bilder vergult, darinnen reliquiae .... 

Item ein kleines ganz guldens creuzlein mit fünf fchönen großen 
edelgeftain verfetzt, diefe monftranz hat herr Cafper Fabri weilend 
pfarrer in Eresriedt zu der kirchen geben, a. 1522. 

Item altare portabile f. Udalrici ift braun marmelftain in fdber 
gefaft und vergult. .... auf gemachtem altar flehet ein fchön groß 
ganz guldin creuz mit vil großen und kleinen perlen auch allerlai 

anderen edelgeftain verfetzt neben gemeltem creuz flehen zue 

baiden feits zway kleine filbere und zum thail vergulte bild. das 
eine ift unfer lieber frauen, darinen hailtumb. das ander ift des 

hailig babfts Syxti auch ganz filberin und zum thail vergult 

mehr flehet auf gemeltem altar ein ander fchon criftallen crucifix 

in filber eingefaßt, hat reliquias gemeltes crucifix ift zue un- 

drift mit edelgeftain verfetzt. 

Mehr ein fchön groß agnus dei in filber gefaft und ganz ver- 
gult , auch mit fchönen großen perlen und allerlai edel geflain ver- 
fetzt , hat in der mitt ein crucifix von perlenmutter ift das 

agnus dei welliches man ad osculum pacis herumb pflegt zu tragen, 
wann fremde herren vorhanden fein. 

Mehr ein klein filberns und vergults täffelin ift wie ein altar 



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— 271 

formiert, inwendig mit fchönen bildlein geziert dies täffeien 

kombt ä R mo domino cardmale Ottone hero. 

Item ein groß criftallen creuz in filber gefaft ganz vergult mit 
einem großen filberen fueß auch vergult. . . . 

Mehr ein fchön ganz filbers crucifix zum thail vergult, mit 
einem großen filbernen und vergulten fueß, darauf 4 gefchmelzte 

wappen dies kombt auch von dem hochw. fürften und herrn 

herrn Otto Truchfeffen cardinal und bifchof allhie zu Augfpurg. 
diefes crucifix wiget 12 mark und 8 lott. 

Mehr ein fchöne große ganz filbern und vergulte capfa, darin 
man das hochw. facrament pro infirmis pflegt aufzubehalten, auf 
deren spitz ein runder criftall gefaßt 

Mehr ein filberne monftranz, ift formiert als wie ein thurn. 

darin ein fchön groß criftallin glas diefe monftranz hat R dus 

dominus Udalricus de Rechberg de Hohenrechberg weilend thumb- 
dechant zue Augfpurg zue dem gotteshaus verordnet, a. 1492. 

Mehr ein andere filbere monftranz mit fchönen edelgeftainen 
verfetzt, in deren mitte unfer lieben frauen ableiben von perlmuetter 
gefchnitten 

Item mehr ein großer filberner arm, zum thail ein wenig ver- 
gult ift ä R mo d mo cardinale Ottone zue der kirchen kommen. 

Mehr ein filberne runde monftranz, ganz vergult mit vier alten 
wappen unden auf dem fueß 

Mehr ein filbern capfa pro venerabili sacramento infirmorum 
ganz vergult zue obrift mit einem criftallen creuz und in der mitte 
herumb mit fchönen figuren verfchmelzt 

Item eine filberne und ganz vergulte runde monftranz, die ein 
engel auf dem haupt tregt, hat zue öbrift ein klein gefchmelztes 

weiß guldins crucifix; in der mitte ein lchönes criftall, ä R do 

d no card. Ottone. 

Mehr ein andere fchöne filberne und vergulte runde monftranz, 
welche auch ein engel auf dem haupt tregt. deren oberthail ganz 
gülden, in der mitt ift in ein fchön criftall eingefaßt mit hailtumb. 
diefe monftranz ift mit fchönen edelgeftainen verfetzt, ift auch von 
hochbemelden card. Ottone zur kirchen kommen. 

Item noch ein andere filbern ganz vergulte runde monftranz 



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— 272 — 

ift durchaus formiert als wie die vorgehende, in deren mitte in 
einem runden criftall eingefaft reliquiae . . ., feind auch alle beide ä R mo 
d no card. Ottone zue der kirchen komen. 

Mehr ein breite ganz filberne und vergulte monftranz ein 

partickell von dem heil, creuz ift auf einem criftall und in der mitte 
eingefchloffen mit zwayen edelgeftainen verfetzt, diefe monftranz 
hat herr Joann canzler vicarius chori und capellanus s. Katharinae 
zue dem gotteshaus geben, a. d. 1465. 

Mehr ein klein filberes monftränzle, ist obenauf ein wenig ver- 
gult und in der mitte brait. darinnen hailtumb diefe mon- 
ftranz hat Thomas Euerdinger famulus M. Joannis Goßolts zue der 
kirchen faffen laffen und zu der kirchen geben, anno 1505 die 
26 octobris. 

Item ein kupferes vergultes creuzle, darauf ein filbern bildnus 
Chrifti crucifixi 

Mehr ein klain filbernes monftränzle, ift in der Mitte rund und 

zum thail vergult auf diefem monftränzle ift deren von 

Königseckh wappen. 

Item ein anders kleins runds monftränzle ganz filber vnd ver- 
gullt. flehet oben auf ein klein unfer lieben frauen bildle. darinnen 
hailtumb 

Item ein fechsecket capfula ganz filber deren oberthail vergult 
in usum corporis Christi pro infirmis. darinnen hailtumb 

Mehr ein ganz filberes und vergultes monftränzle. darin in 
einem criftallen glas hailtumb aufbehalten würd 

Mehr ein ander klein filbernes monftränzle zum thail vergult 
und mit edlen ftainen verfetzt, in deffen mitte in airiem criftallen 

glas reliquiae verfchloffen diefes monftränzle ift von dem 

ehrwürdigen herrn Udalrico de Rechberg de Hohenrechberg weilend 
thumbdechant alhie, zu der kirchen verfchafft worden, a. 1496. 

Item ein klain filbers ganz vergultes und gefchmelztes altare. 
ift ä R mo cardinale Ottone zue der kirchen kommen, darinen re- 
liquiae 

Mehr ein großes ftück von der hierenfchale des heilig mar- 
tyrers Maurity in filberin gefaft und vergult. kombt auch ä R mo 
cardinale Ottone zue der kirchen. NB. ift zuvor zue Dillingen mit 



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— 2 73 - 

fonder reverenz von bifchofen aufbehalten worden und zu vermutten 
das folche der h. bifchof Udalricus neben anderen hailtumb von 
der Thebrifchen gefellfchaft nach Augfpurg gebracht habe. 

Mehr ein klein unfer lieben frauen bild, ganz filber und ver- 
gult die krön mit fchönen ftainen verfetzt. Darinen ift hailtumb 

fo von denen von Khnöringen zur kirche gegeben worden, ift zu 
underift deren von Khnöringen wappen darauf, wird auch fonft die 
Khnöringerin genent. 

Mehr ein klein filberes monftränzle mit zwayen criftallen blett- 
lein. darinnen hailtumb etc. 

Mehr ein gar klein filberes monftränzle zum thail vergult, 
darinen hailtumb etc. ift von herrn Hainrich Eblin weilend vicarier 
auf dem thumbftift zu der kirchen geordnet worden, a. 1478. 

Item ein klein ganz filberes unfer lieben frauen bild, tregt das 
kindlein auf dem arm, ift zum thail vergult 

Mehr ein fchwarz klein hilzes f. barbarabildle mit einem fil- 
bernen fueß und haupt. darin reliquiae , ift deren von Nen- 
ningen wappen darauf. 

Item ein gar klein lengelets filberes monftränzle darinnen hail- 
tumb etc. 

Mehr ein ganz filberes creuz, mit einem criftallen blättlein. 
darinen hailtumb etc. ift der herren vom thumbcapitel wappen darauf 
fambt der jarzal 1522. 

Mehr ein filberes monftränzle, zum tail vergult darin ein agnus 
dei, item von dem h. grab, zwifchen zwayen criftallen blättlein ein- 
gefchloffen. ift von herrn Stephano Sommerman zu dem gotteshaus 
geben worden. 

Mehr ein ander gar klain filberes monftränzle, darin hailtumb 
von f. Conrado fambt feiner bildnus. 

Nachtrag: Mehr ein kleins filberes und vergults monftränzle 
mit einem criftallin fueß. 

Mehr ein ander klein filberes monftränzle zum thail vergult. 
darauf ein creuzle von perlenmuetter, hat in der mitt zway criftallen 
blättle. darinnen hailtumb etc. diefes monftränzle ift von obge- 
dachtem herrn Stephano Sommerman zue der kirchen verordnet 
worden. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. l8 



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— 274 — 

Item ein ganz guldes creuzle mit fchönen edlen ftainen ver- 
fetzt, hat zu undrift ein filbern fueß vergult. darinnen ein partickel 
von dem heil, creuz. 

Item ein klein ganz guldcns capfa pro venerabili sacramento 
mit vilen edlen geftainen verfetzt, hat ein filberen vergulten fues. 
darinen hailtumb 

Mehr ein fchwarz augftainen (Achat?) ft. Catarinae bild mit 
ainem filberen vergulten fueß, haupt, fchwert und rad. darinen 
f. Catharin-öl in ainem klainen filberen und vergulten flefchlein. 

Mehr ein klain monftränzle ganz filbern und vergult, darauf 
ein klein crucifix mit zwayen alten wappen. darinnen hailtumb 

Item ein ganz filberner heiliger Chrift. 

Item fanct. Abundi fchlaf hauben , deffen heil, haupt f. Ulrich 
von Rom gebracht hat. 

Item ein ganz filberes corporal-trühlein, darauf der heilig zwelf 
apoftel bildnus. fambt dem wappen Chrifti des herren vergult, 
fambt einem fubftratorio mit gold und perlen gerings herumb auf 
das allerfchöneft gezüert. ift deren von Weiden wappen darauf 
graben, und kembt vom bifchof Khnöringer zu der kirchen. 

Mehr ein ander fchön corporal zu obrift und fonft gerings 
herumb mit fchönen großen und kleinen perlin verfetzt, fambt aller 
zugehör. ift von herr Joan Scheurlien, thumbherren zu Augfpurg 
und Breßlau zu der kirchen verordnet worden. 

Item ein fchöner, filber und ganz vergulter kelch fambt einer 
paten. difer kelch ift von dem hochehrwürdigen in gott und edlen 
herrn herrn Wolfgango Andräa Rhem de Kötz, thumbprobft bei 
unfer lieben frauen ftift alhie aus Rom zu der kirchen erkauft wor- 
den anno dm. 1578. 

Mehr ein anderer fchöner ganz filberer und vergulter kelch auf 
dem fueß mit fchönen figuren gefchmelzet. fein zu undrift auf dem 
boden nachfolgende worte graben : Daniel dei gratia archiepiscopus 
magunti-sacri. Rom. impery. princeps elector hunc calicem ottoni 
cardinalj Augustans amoris ergo dono dedit. a° 1566. und auf 
dem paten feind nachvolgende wort geetzet: frater Sifridus lapicida 
de valleuterima qui comparavit calicem istum in sui memoriam. 
anno domini 13 14. 



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— 275 — 

Mehr ein kleiner filberer und vergulter kelch, fambt einer 
paten, mit einem braunen taffeten fuetter überzogen (von cardinal 
Ottone). 

Mehr ein anderer fchöner großer kelch fambt dem paten in 
der mitte mit einem großen knöpf zu undrift auf dem fues mit 
<lreyen wappen und gefchmelzten crucifix. 

Mehr ein capsel pro sacro chrysmate et oleo sancto ganz fil- 
tern, ift unden auf dem fues nachvolgende jarzal gefchnitten 1445. 

Mehr ein ander alte kupfere und vergelte capfel in usum ve- 
nerahüis sacramenti. 

Item drey große filbere und zum thail vergulte flefchen 

Mehr fechs ganz filbere und zum thail vergulte große und 
kleine zinder, welche von cardinal Ottone zue der kirchen verord- 
net worden. 

Nachtrag: ganz filbere leichter. 

Item ein großer kupfer vergulter farch, darin hernach befchrieben 
reliquien etc. item ein klainer altar welcher confecriert worden 
a° dm. 1303. Darin hailtumb etc. 

Nachtrag: ein filberes crucifix mit 3 unterfchiedlichen wappen. 

Nachvolgende vier stück werden in der sacriftey in einem be- 
fonderen kleinen kaften hinder der thür aufbehalten und verwaret. 

Erftlich ein yberaus fchön herrlich ganz guldine monftranz von 
-dem allerbeften * golt mit fehr vil großen und klainen perlin und 
fonft vil ander edelgeftain verfetzt. Dife monftranz pflegt man in 
festo corporis Christi und die ganz octava herumb pro venerabili 
sacramento zu gebrauchen, ift durch bifchof Friedrichen v. Zollern 
a. 1504 zur kirchen alhie verordnet worden. 

Item ein ganz guldener farch auch von fehr guetem golt und 
mit fchenen herlichen edelgeftein verfetzt. 

Item ein ganz filberer und vergulter arm mit vil fchönen edlen 
geftainen verfetzt. Darinen viele heiltumb etc. 

Item ein ganz filberes und zum thail vergultes fchälen. 

Verzaichnis der clinodien welliche in dem kleinen kaften, fo neben 
-dem großen aichen hailtumb kaften gelegen aufbehalten werden. 

Erftlich ein fchöner ganz filberer kelch der ganz vergult, hat 

18* 



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— 276 — 

auf dem fues zway gefchmelzte wappen fambt einem crucifix, wird 
der prelaten kellich genant. 

Mehr ein ander vergulter kelch fambt dem paten auf deffen 
fues zue undrift deren von Walkirch wappen gefchmelzt. 

Item noch ein anderer ganz filberer und vergulter kelch zue 
undrift auf dem fues mit fechs fchönen gefchmelzten bildern. (diefer 
kellich ift ganz neu gemacht worden, die fchilter dieweil fie nit 
mehr fichtbar gewefen, hat man nit mehr darauf gemacht.) 

Mehr ein anderer ganz filberer kelch und vergult darauf der 
herren von Gumppenberg wappen geftochen. 

Mehr noch ein anderer kelch ganz filbern und vergult mit des 
herrn cardinals von Schaumberg wappen, würd auf dem alten chor 
zu täglichem brauch aufbehalten. 

Mehr ein ganz filberer kelch vergult zum täglichen brauch im 
chor. darauf nachvolgende wort geftochen : istum calicem procura- 
vit domina dicta Ruffin de sancta cruce. anno d m 1363. 

Mehr ein filberer kelch mit einem kupferen paten ift zimblich 
klein ä D rao B S. plebano huius eccliae datus. (diefer kelch ift auf 
bevelch gehn Mauren überantwurt worden 15 16.) 

Nachtrag: Item ein f. Ulrichs kellich ganz gülden. 

Item ein ganz filberes und zum thail vergultes weyrauchfchiff- 
lein, kombt von R mo domino cardinale Ottone zu der kirch. 

Item ein ganz filberes opferfchiffelen. 

Item ein alte blaue fammette corporaltäfchen cum pertinentys. 

Mehr ein alte andre blau gemofierte corporaltäfchen cum per- 
tinentys. 

Item in einem weißen fack acht corporalia und vier kelch fecklen. 

Item ein haupt aus der gefellfchaft f. Urfula, fehr fchön ge- 
ziert, auf einem gülden küffele mit vil fchönen, ganz gülden und 
geschmelzten bullen oder pücklen. ift von der frau Georg Fuggerin 
dem herrn cardinal Ottoni zu ehren gefaßt worden. 

Mehr zway ander gleich in golt gefaßte häupter auf küffener, 
feind mit zway gülden kreuzlein gezüret. ex societate s. Ursulae. 

Item ein große grien fammette corporaltäfchen, darauf der 
name Jefus mit perlen geflickt, (ift dem pfarrer zu Zufhamzell aus 
befelch herrn thumbdechants gegeben worden anno 1587.) 



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— 277 - 

Item ein klein blau fammettes befchlages trüchlein. darin 
diefe nachvolgende hailtumb 

Mehr ein ander klain befchlagencs trüchel, darin zwen denk- 
ring, der ein ganz gülden, der ander aber filbern und vergult, fambt 
vier kleinen meffenen bullen. 

NB. Die ring, armbender und andere guldine und filbere ge- 
fchmeid find anno 1619 in meines gn. herrn thumb-cufters behau- 
fung zum thail ihre gefelbft erkauft, zum theil aber durch hr. Bar- 
tholme khoch goldfchmid verfchmelzt und das gelt hr. Hubaufen 
ander notwendige fachen zu machen, überantwurdet worden. 

Mehr ein ander klein bleyens trüchel, darin ain klein cri- 
ftallen balfam-flefchlin. item ein ander hilzes trüchlin; darinen 

hailtumb (darvon hat man dem herzog Wilhelmen in Baiern 

gehn München gefchickt.) 

Item zwei kupferne und 2 chriftallene balfambüchfen klein und 
groß. 

Item drey kleine küffele, darauf man die haupter der heiligen 
zue fetzen pflegt; darunter zway mit grünem damaft, das dritt aber 
mit gelben atlaß überzogen ift. 

Item zway ganz filberne rauchfeffer. 

Item ein filbere weichkeffel fambt einem weichwedel auch ganz 
filbern. 

Item zway große filbern opferkäntel, darunder das ein vergult. 
feind von herrn Windelino Schweighart canonico Augustano zu der 
kirchen verordnet worden. 

Nachtrag: Mehr zwei neue groß filberne opferkäntlin neulich 
gemacht. 

Mehr noch drey par etwas kleinere ganz filbere und vergulte 
opfer käntele, welche die herren des thumbftifts haben machen 
laffen. 

(Davon man ein par fo gar übel geformieret geweft dem h. 
Weidenlich goldfchmid geben, daran er uns ein neues par fo oben 
gar weit feind geben hat.) 

Item ein ganz filberes hoftienbüchfel. 

Mehr zway geftücklete gelb und fchwarz hoftienbüchfel. 

Item zway meffene zinderle. 



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— 278 — 

Nachtrag - : Mehr noch zwei meffine zinderle, fo 1602 darzu 
erkauft worden. 
,, Mehr ein hölzernes trüchle. 

Verzaichnus der cleinodien und hailtumbs, fo in dem einge- 
mauerten karten auf der gerechen hand in der facriftey eingefchloffea 
und aufbehalten werden. 

Erftlich ein ganz fchön groß filberes crucifix, welches zu den 
fürnembften feyrtagen , mitten im neuen chor auf ein ftainene faul 
geftellt wird. Darinen in einer filbern capfel nachvolgende hail- 
tumb .... bey diefen reliquys ligt ein zettele darauf nach- 
volgende wort gefchrieben : sanctus Udalricy. daraus zu vermueten 
das folche dem heiligen Udalrico zugehört gewefen. 

Item ein kupferes vergultes groß creuz, hat zu beiden feiten 
unfer lieben frauen und f. Joannis bildnus. und auf den vier orten 
des creuzes die bildnus der vier heiligen evangeliften. 

Mehr ein kupfere und vergulte taffei, hat in der mitte ein ver- 
filbertes crucifix fambt unfer lieben frauen und Joannis bildnus. 
(ift erft neulich renoviert worden.) 

Mehr ein hilzes täffelein, darinnen ein helfenbaines crucifix. ift 
erft neulich renovirt worden, (diefes 161 1 aus Befelch meiner gn. 
hr. gehn Mauren geliehen worden.) 

Nachtrag: Mehr ein meff. und verfilberts crucifix. 
Mehr ein meff. und vergulte monftranz. 

Mehr ein klein ganz helfenbeines täffelein. 

Item ein ganz helfenbaines unfer lieben frauen bildnus. 

Item zway gefchnützlet Jefuskindle mit hemettlen. 

Mehr noch ein ander groß Jefuskindle mit einem weiß leinin 
hemmettlein von rotter feyden ausgenehet, hat auch ein rott feyden 
creuzlen mit einem gülden porten umbwunden auf dem haupt. difes 
Jefuskindlein ist erft neulich von Anna Fürftin ftockhfifcherin zu der 
kirchen verordnet worden. 

Mehr noch ein ander klain Jefus kindlein ift nit beklaid. 

Item ein helfenbaines rundes trüchlein mit filber befchlagen 
und vergult hat zu obrift ein filber vergultes crucifix. fambt unfer 
lieben frauen und f. Joannis bildnus. 



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— 279 — 

Item ein verglafiert hailtumb trüchell. darinnen auf einem 
taffeten küffele hailtumb etc. 

Item ein neu nenovirt hailtumb täffeie, (in form eines altär- 
leins.) darinnen hailtumb verfchloffen etc. etc. 

Mehr ein ander neu renovirt hailtumb täffelin. (auch inform 
eines altärleins.) darinnen nachvolgende hailtumb etc. etc. 

Mehr noch ein anders altes altartäffelein. darinnen hailtumb 
eing-efchloffen 

Mehr zway underfchidliche häupter von der gefellfchaft der 
eylf taufend Jungfrauen auf rott atlaffen küffele. 

Mehr ein haupt eines heiligen aus der gefellfchaft f. f. Cassy 
et Florenty auf einem rotten atliffenen küffelin. (1604 dem herzog 
Wilhelm gen München gefchickt.) 

Mehr ein partickel von dem haupt S. Joannis Baptiftar auf einem 
grünen damaften küffele. 

Mehr noch ein ander haupt von einem heiligen aus der gefell- 
fchaft Urfulae mit einem altgeftrikten feyden heubel auf ainem 
grünen atliffenen küffele. (ift verbrochen worden und anitzo in 
einem hilzinen trichlin aufbehalten.) 

Mehr f. Columbany haupt, wellicher ein bifchof im engelland 
gewefen, mit einem gülden gewürkten borten auf ainem grünen at- 
liffen küffele. 

Mehr wider ein ander haupt von der gefellfchaft f. Urfulae auf 
einem rotten atlaffen küffel. 

Mehr ein haupt eines heiligen aus der gefellfchaft f. Gereonis 
mit ainem filbern borten und rottem atliffen küffele. 

Mehr ein ander haupt aus der gefellfchaft der zehentaufend mar- 
tyrer mit einem gülden tuch umbfaft, auf einem grünen atliffen küffele. 

Mehr ein partikel von dem haupt der heil. Jungfrauen Luciae 
auf einem grün atliffen küffel. 

Mehr ein partikel 

Mehr noch ein ander haupt 

Item ein partikel 

Item fünf fchöne güldene und zum tau mit edelgeftain verfetzte 
krenz, damit man die haupte zu zieren pflegt. 

Nachtrag: Mehr zwei lange ferch darinnen reliquiae. 



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— 28o - 

Verzaichnus der claineter, welche in ainem neuen tennen kaften 
neben dem großen aichen kaften gelegen, verwart werden. 

Erftlich zwen fchene neu renovirte engel mit fchilten darauf 
unfer lieben frauen bildnus gemahlet. 

Mehr zway klain alte engel mit zinderlein. 

Mehr ander zwen große alte negel mit zinderlein. 

Mehr ein fchener renovirter vierecketer thurm mit dreien ftai- 
nernen figuren de passione Christi, darinnen auf zwayen alten kisse- 
lein nachvolgende hailtumb .... 

Mehr fünf par blechene engelsflügel, die man gebraucht für 
die jungen knaben in processione corporis Chrifti. 

Ausserdem wurden in der äusseren Sakristei eine Reihe höl- 
zerner und vergoldeter Brustbilder, Särge und Truhen als Reliquien- 
behälter aufbewahrt. Ferner werden als vorhanden aufgeführt viele 
Messingkannen, messingene Zünder, silberne Kreuzlein, so man in 
publicis processionibus zu gebrauchen pflegte und mehrere Plenarien, 
Silber und vergoldet, zum Teil mit Edelsteinen besetzt. 



23. Zusätze zur Goldschmiedeordnung, betr. die Aus- 
übung des Messingschrotens , die Erlangung des 
Meisterrechts, das Verhältnis zu den Uhrmachern, die 
Abwechslung der Geschaumeister und das Ein- 
schmelzen der Münzen. 1588, Aug. 9. 

A.-A., G.-A? Fase. IL 1588. 

Ein ehrb. rat diefer ftadt kombt in erfahrung, daß fich ein 
zeithero etliche burger diefer ftadt underftanden , mit dem meffing- 
fchrotten, vergulden und anderm in den winkeln zue ftimplen und 
zue arbeiten, darzue fie die gefellen des handwerks der goldfehmid 
fezen und gebrauchen und haben doch die gerechtigkait des gold- 
fchmids oder einichen andern handwerks der Ordnung gemeß weder 
erfetzen noch erlangt, wann dann bei dergleichen werken auch 
von gold, filber und edelgeftein gearbeitet und darunter mit folcher 
winkelarbeit leichtlich großer betrug und gefahr geübt werden kann, 



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— 28l - 

fo hat ein e. rat zur abftellung folcher ungebur und zu defto mehrer 
Verhütung- gefarlicher arbeit, fonderlich aber der erbarn von gold- 
fchmieden gemeinem handwerk und ihrer nahrung zum bellen erkannt, 
daß fich vom tag an dies decrets des meffingfchrötens und keiner an- 
dern gleichmäßigen arbeit niemand gebrauchen oder underfahen folle, 
er habe dann die zeit der Ordnung des goldfchmidhandwerks wie fich 
gebührt erfeffen und die gerechtigkeit desfelben handvverks ihrer Ord- 
nung gemeß ordenlich erlangt bei ftraf ainhundert gülden in münz, 
die ain jeder Verbrecher jedesmal ainem erb. rate zu erlegen ver- 
fallen fein foll. es follen auch keine meifter des goldfchmidhand- 
werks fich der meffingfchröterarbeit gebrauchen, desgleichen follen 
auch keine goldfchmidsgefellen ainichem winkelarbeiter oder meffing- 
fchröter oder jemand, der die gerechtigkeit des goldfchmidhand- 
werks nicht ordentlich erlangt hat, arbeiten bei ftraf, fo oft ein 
meifter oder gefell wider diefe erkanntnus handien wurde, 30 gül- 
den in münz in eines erf. rates büchfen und was für arbeit in der- 
gleichen winkel gemacht, gefunden und betretten wird, die follen 
die ftörmaifter der erbarn von goldfchmiden zue ihren handen zue 
nemen macht haben und diefelbe einem erfamen rat als ein kon- 
fisciert guet überantworten und zueftellen. 

Weiter ift erkannt, das fich ain jeder frembder gefell, welcher 
bedacht und willens ift alhie maifter zu werden , fchuldig fein foll, 
fich bei den vorgehern anzuezeigen und fich gegen erlegung aines 
guldens in aines erf. rats büchs einfchreiben zu laffen. bei welchem 
einfchreiben foll jedem die Ordnung fürgelefen und fürohin kainem 
das bürger oder maifterrecht bewilliget werden, welcher die zeit der 
Ordnung nit bei den maiftern des handwerks mit offner arbeit er- 
flanden haben würd. fovil aber diejenigen gefellen betrifft, welche 
albereit wenig oder vil an irer zeit erdient und erftanden haben, 
die follen gleichfalls in monatsfrift bei den vorgehern erfcheinen, 
das obbemelt einfchreibgelt bezalen und ir bishero verdiente zeit 
auflegen, und welcher oder welche gefellen foliches nit theten, die 
follen alfo wie oblaut des bürgers und maifterrechtens nimmermehr 
fähig fein. 

Dann die uhrmacher belangend, laßt es ein erf. rat bei dem 
14. articul der goldfchmidordnung durchaus bleiben, und will daß 



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— 282 — 

demfelbigen geftracks gelebt und welche von Uhrmachern oder 
goldfchmidgefellen demfelben articul zuewider handleten jeder Ver- 
brecher jedesmals umb 30 fl. in aines erf. rats büchs geftraft wer- 
den follen. 

Weiter ift der gefchaumeifter halben erkannt, daß der öltift 
bei demfelben ambt dismals noch zway jar gelaffen, der junger 
aber nach eröffnung difer ratserkantnus abgewechflet. derfelb foll 
nach zwayen jaren an des öltern ftatt tretten und ime alsdann wider 
ain ander zugeordnet und alfo foll es furohin von zwayen zu zwayeu 
jaren beharrlich gehalten und mit folcher abwechflung jetzt alsbald 
nach eröffnung difer erkanntnus angefangen werden. 

Wie wol das brechen der reichsmünz in des heil, reichsordnung 
bei namhafter ftraf hoch verbotten und den goldfchmiden nit weiter 
erlaubt ift, dan fovil ein jeder zur notturft feines handwerks bedarf, 
dieweil fich aber die guete reichs münz je lenger je mehr verliert 
und defto mehr die notturft des gemainen nutzens erfordert, guete 
achtung zu haben, daß der reichsordnung gehorfamblich gelebt 
werde , fo fchaft und befilcht ein erf. rat allen und jeden maiftern 
des goldfchmidhandwerks , daß ir jeder kein mehrer reichsmünz 
breche, dann er zur notturft feines handwerks bedarf bei fünfzig 
gülden unabläßlicher ftraf fo ein jeder der dife Ordnung überfüeher, 
fo oft es befchicht in eines erf. rats büchs zu erlegen verfallen und 
fchuldig fein foll. doch behelt ime ein erf. rat in craft habender 
obrigkeit bevor, vorgehende und andere articul das goldfchmid- 
handwerk betreffend, jederzeit zue ändern, zue mindern, zu mehren 
und gar abzuethun. 



24. Ratsbeschluss wegen der Reihenfolge der jährlich 
zu den Meisterstücken zugelassenen Gesellen. 1590 

Aug. 25. 

G.-A. Fase. IL 159*0. 

Die 6 Gefeilen follen hinfüro nit mer under einander angeftellt 
werden, fondern erftlich zween alhieige goldfehmidsföhne, beineben 
auch zween hieige burger und dan zween fremde gefellen zur er- 



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— 283 — 

vüllung der 6 perfonen nach iren vollnfierten jaren an die maifter- 
recht zuefteen follen gelaffen (werden). Da aber dero parteyen 
eine nit vorhanden fein oder anhalten wurde, alsdan zum erften fie 
die g-oldfchmiedsföhne , hernach uf dero mangel die alhieige bur- 
gerskinder und volgend die frembden goldfchmidsg'efellen follen 
angeftellt (werden), da auch ein hieig-er oder frembder gfell fo die 
jar erftanden fich zue einer wittib oder goldfchmidstochter verhei- 
raten wurde, daß derfelbig in difer Ordnung* anderen fürgezogen 
und präferirt werden folle. 



25. Ratsbeschluss über das Halten von Lehrlingen 
und Gesellen. 1591, März 21. 

A.-A., G.-A. Fase. III. 1591. 

Erftlich foll keinem maifter des handwerks zuegelaffen werden, 
mer als zween lernjung^en benambtlich einen frembden und neben 
demfelben eintweder feinen felbftaignen oder eines anderen maifters- 
fohne, aber darüber nit zue haben und anzueftellen. 

Zum anderen: ein jeder goldfehmid, da er über die erlaubte 
zahl der gefeilen andere mer fetzen wurde, foll alsdann von jedem 
zue vüll gefetzten gfellen fürs erfte mal die wochen 3 fl., fürs an- 
dere doppelt fo vüll in eines erf. rats büchsen zue ftraf bezalen, 
und des dritten gar in die eifen gefchafft werden. 



26. Goldschmiedeordnung vom 24. Juli 1593. 

Dieselbe befindet sich im Privatbesitz und kam mir erst während der 
Drucklegung dieses Werkes zu Gesicht. Die auf Pergament geschriebene 
Handschrift enthält die Ordnungen von iS93 und 1603 mit Nachträgen 
bis 1697; sie wurde in der städtischen Kanzlei für die Goldschmiede- 
zunft gefertigt. Dem Ledereinband ist die Jahreszahl 1681 aufgedruckt. 
Die Ordnung von 1593 ging fast vollständig in die von 1603 über. 
Das Nachstehende beschränkt sich daher auf die abweichenden Be- 
stimmungen. 



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— 284 — 

Goldfchmids Ordnung*. 
Demnach eins e. handwerks der goldfchmid Ordnung- alhi zu 
Augfpurg von etliche iaren hero durch ein erb. rat dafelbft auf 
deren von goldfchmiden anhalten in mer articulen gebeffert, ge- 
mehrt und gemindert und bis dahero in allen anderen handwerks 
Ordnungen ein vätterlich einfehen fürgenommen worden, derowegen 
auch ein erb. handwerk von goldfchmiden etlicher articul halber 
volgende ir Ordnung" zu erneueren angehalten, darauf ein erf. rat 
obgedachte Ordnung in hierin verleibte articul ordenlich nachein- 
ander begreifen und volgend diefelb auf aftermontag den 27. mo- 
nads july difes ablaufenden drei und neunzigiften jars einem erb. 
handwerk von goldfchmiden in beifein der edlen veften, fürfichtigen 
und weifen herrn Bernharden Keyhirgs , Hänfen Herwärts , Ober- 
richters und Lucassen Ulftets, allen dreien des rats, auch der erbarn 
und fürnemen Georgen Sybenburgers und Antoni Schweiglins als 
Vorgeher, desgleichen Hänfen Arnolds und Carl Orteis als Gefchau- 
meifter vorlefen und daffelb volgender Ordnung in allen und jeden 
articuln gehorfamlich zu geleben und nachzukommen fchweren 
laffen. 
Art. 1 — 10 = Art. 1 — 10 der Ordnung von 1603. 

11 = ,, 11 „ „ ,, „ ohne den Zu- 

satz: „desgleichen follen auch keine goldfchmieds- 
gefellen" etc. Er gehört zu Art. 12, und ist jeden- 
falls auch in der Ordnung von 1603 nur aus Ver- 
sehen zu Art. 11 geschrieben. 
„ 12 = Art. 12 der Ordnung von 1603, m ^ der Straf- 

bestimmung: einhundert gülden. Bei dem Satze: 
„Es follen auch keine meifter des goldfchmiede- 
handwerks fich der meffingfchröter arbeit gebrau- 
chen" fleht die Nota: ,,difer anhang ift caffirt und 
fonft der articul renoviert wie hernach fol. 29 zu- 
fehen". Es ift damit auf das Dekret vom 9. 6. 1600 
hingewiesen. 
,, 13 — 16 = Art. 13 — 16 der Ordnung von 1603. 
„ 17 = Art. 17 ,, „ „ „ doch mit der 

Bestimmung: „da er aber folch handwerk außer- 




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— 28s — 

halb erlernet, foll er (wann er fich zu keiner mei- 
fters dochter oder witfrauen verheuraten wurde) 
acht Jahre" etc., und weiter: „da er fich zue einer 
des handwerks fähigen dochter oder witib verheu- 
ratet hat, follen zwai im an den acht iaren nach- 
gegeben werden"; die 8 Jahre mußten aneinander 
ohne Unterbrechung- ersessen werden. 
Art. 18 = Art. 18 der Ordnung- von 1603. 

n *9 n 23 »1 11 »» ?> 

" 20 = ,, 24 n » ?i n 

„ 21—23 = »' 25—27 „ 

„ 24 setzt die Zahl der jährlich zu den Stücken zu- 

zulassenden Gesellen auf 6 fest, 2 Goldschmieds- 
söhne, 2 Bürgerssöhne und 2 fremde Gesellen, und 
unter den Meisters- und Bürgerssöhnen diejenigen, 
welche am längsten auf dem Handwerk gewesen 
waren. 

„ 25 = Art. 28 der Ordnung von. 1603; Verlängerung der 

Lehrzeit auf 6 Jahre (resp. 8 Jahre, wenn kein 
Lehrgeld bezahlt wurde). 

„ 26 = Art. 30 der Ordnung von 1603. 

„ * 27 = ,, 31 ,, „ ,, ,, die Probezeit wurde 

auf 8 Wochen feftgesetzt, bei Überschreitung dieser 
Zeit sollte für jede Woche \ g. Strafe gezahlt 
werden. 

„ 28 — 31 = Art. 32 — 35 der Ordnung von 1603. 

J* 3^ i> 3* »» " n »? 

»> Jj ~~"~ n J^ »j 11 »» j> 

„ 34 schreibt vor, daß die Ordnung jährlich im Beisein 

der verordneten Herren verlesen und von den 
Meistern des Handwerks beschworen werde. 

Angehängt sind die Dekrete vom 22./3. 1594, 

„ 26./1. 1595, 

„ ii./ii. 1595 mit der Be- 
merkung: ,,difer artieul ift durch einen erf. rat 



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— 286 — 

auf 9. Juli 98 geendet und zum tail aufgehebt 
worden, 

vom 3./12. 1695: „ein erf. rat hat 
aus beweglichen urfachen uadei den erbaren von 
goldfchmiden alhie anheut nachsteends dato erkant, 
das hinfüro den goldfchmidsgefellen kein urkund 
zugeftellt werden folle, er habe dann die meifter- 
ftück gewifen und fei mit denfelben beftanden"; 

vom 2-/9. 1597, 
„ 9./7. 1598 und 
„ 9-/6. i6öo. 



27. Ratsbeschluss, dass nur die Goldschmiedskinder 

handwerksberechtigt sind, bei deren Geburt die Väter 

im Besitze aller Rechte des Handwerks waren. 

1594, März 22. 

A.-A., G.-A. Fase. III. 1594. 

Auf der von goldfehmiden alhie irer handwerksgerechtigkeit 
halben befchehen undertenig fürbringen hat ein erf. rat anheut 
nachftehends dato erkant, daß derfelben allein diejenige kinder 
theilhaftig fein und werden follen, deren väter vor ir der kinder 
geburt und ankonft ire meifterrecht gethon, die handwerksgebür 
gelaiftet und (ich mit kainer andern gerechtigkeit oder höhern grade 
bezogen haben, welche aber vor Verrichtung der meifterftuck oder 
nach befchener aufgebung und verlaffung der handwerksgerechtig- 
keit erborn werden, die follen darvon ausgefchloffen und derfelben 
nit mehr fehig fein. 



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28; 



28. Entscheidung des Rats m der Streitsache Salo- 

mon Gretzingers und Konsorten gegen das Handwerk 
der Goldschmiede. 1595, Januar 26. 

A.-A., G.-A. Fase. III. 1595. 

Eines e. rats erkantnus in fachen Salomon Gretzingers 
et conforten gegen die von goldfehmieden. 
Salomon Gretzingers und conf. und deren von goldfehmiden 
halben bleibt es bei voriger Ordnung und altem herkomen. doch 
mit difer erklerung: da ainer von goldfehmiden uf die kaufleut 
ftuben gefchriben wirde aber hernach in abfall feiner nahrung kombt, 
das er uf folchen notfal und da er fich der ftubengerechtigkeit 
begibt, zur handwerksgerechtigkeit widerumb zugelaffen aber feiner 
kinder halben alfo gehalten werden folle, das diefelben fovil er 
deren zuvor und hernach erzeugt, des handwerks, aber nit der 
ftubengerechtigkeit fehig, entgegen diejenige kinder, die er in 
wehrender ftubengerechtigkeit erzeugt, der ftuben- und nit der 
handwerksgerechtigkeit fehig fein follen. 



29. Ratsbeschluss, dass die Anfertigung der Meister- 
stücke ledigen Stands zu erfolgen habe. 1595, No- 
vember 11. 

A.-A., G.-A. Facs. III. 1598 Akt Willing. 

Ein erf. rat hat umb abfeheidung und verhüetung willen des 
fo täglichen und vilfältigen Überlaufs under den erbarn von gold- 
fehmiden alhie anheut nachftehends dato erkant das hinfortan 
keinem goldfchmidsgefellen die meifterftuck aufgegeben werden 
follen, er fei dann noch ledig ftands und könte bei aufnemung der- 
selben den vorgeern und gefchworenen gfchaumaiftern angeloben, 
das er gögen niemand mit ehepflichten verfprochen oder verhaftet 
feie, welcher aber darwider thete und fich verheurat haben wurde, 
ehe ime die ftuck aufgegeben worden und ehe dann er diefelben 



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— 288 — 

fürgezeigt , der folle alhie nit zugelaffen, fondern der maifterrecht 
verluftigt und davon ausgefchloffen werden, doch folle es der 
maifterföhn und der gfellen halben, fo fich under das handwerk zue 
wittiben oder goldfchmids döchtern verheuraten, bei voriger und 
alter Ordnung- verbleiben, dargegen aber den vorgeern von gold- 
fchmiden fo jeder zeit verordnet werden, hiemit auferladen und be- 
volhen fein, wann fie der andern gfellen ainem die ftück aufzugeben 
verhaißen und zugefagt, daß fie alsdann folches zu halten fchuldig 
und demfelben gfellen hernach keinen andern mer, ob er fchon 
under das handwerk geheurat, zu preferieren oder fürzueziehen 
macht haben follen. 



30. Ratsbeschluss betr. Beförderung der Gefeilen nach 

den Jahren, die sie auf dem Handwerk ersessen 

haben und Aufhebung der Bevorzugungsklausel. 

1598, Juli 9. 

A.-A., G.-A. Fase. III. 1598. 

Obwolen in deren von goldfehmiden Ordnung hievor difponirt 
und fürfehen ift, das den goldfchmiedsgfellen die meifterftuck allain 
ledig ftands ufgegeben werden follen, jfo hat mann doch bis anhero 
im werk erfarn, das vor andern allen gemainiglich allain die beför- 
dert worden, fo under das handwerk geheurat haben, dardurch 
dan andere gefellen, ungeacht fie etwa mer jar ob dem handwerk 
geweffen , verhindert und vil jar aufgehalten worden , auch allerlei 
befch werden daraus erwachfen find. 

Wann aber fonften vaft bei allen handwerkern alhie gebreuchig, 
auch denfelben aus vilen urfachen hailfam und nutzlich ift, das die 
gfellen ledigftands die ftuck machen und deffen zuer zeit irer ver- 
heuratung einen fchein auflegen oder alhie nit zugelaffen werden 
follen , alfo will es ein erf. rat dero von goldfehmiden und iren 
gfellen halben bei obftehender Ordnung nochmallen bewenden und 
verpleiben laffen. jedoch aber die daran gehengte clauful wegen 
des heuratens vor machung oder aufgebung der stück hiemit caf- 



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— 289 — 

fiert und aufgehöbt auch berüerten articul volgendergeftalt erleutert 
und declariert haben: 

i. Daß namblich hinfortan keinem goldfchmidsgfellen weder 
mit goldfchmidswittiben, döchtern oder andern zu heuraten geftatteft 
werden folle. er habe dan zuvor die maifterftuck gemacht und fein 
darmit wie recht ift beftanden, auch zuer zeit feiner verheuratung 
deshalben einen ordenlichen fchein von den vorgehern vor eines 
erf. rats verordneten hochzeitherren fürgewifen und aufgezeigt. 

2. Es follen auch hinfortan die goldfchmidsgfellen nach under- 
fchied der jar zue den maifterftucken gelaffen und all wegen die- 
jenigen fo am lengften ob dem handwerk geweffen , fte feien gleich 
hieige oder frembde, fie begern fich auch in das handwerk oder ußer 
deffelben alhie zu verheuraten , zum erften befürdert und allen an- 
dern präferiert und fürgezogen werden. 

3. Gleichergeftalt folle es auch deren goldfchmidsgfellen hal- 
ben, fo ire jar und zeit der alten Ordnung nach erfeffen, gehalten 
derfelben in der neuen Ordnung nit begriffen und under denfelben 
auch all wegen diejenigen zum erften befürdert und zu den ftücken 
gelaffen werden, die am lengften ob dem handwerk geweffen fein. 

Alles damit die bisanhero furgloffen befchwerden, unrue und 
der fo täglich vilfeltig Überlauf und geclagte merkliche ungleichait 
hierdurch abgefchnitten , auch dargegen ein natürliche billiche 
gleichait erhalten und forter rue und friden under difem handwerk 
gepflanzt werde. 



31. Goldschmiedeordnung. 1603, November 22 (mit 
Nachträgen von 1607 — 1671). 

A.-A. Goldschmiedeordnungen. (In mehreren gleichlautenden Abschriften 
vorhanden; doch enthält die eine weniger Nachträge.) 

Demnach eines e. handwerks der goldfchmid Ordnung" allhie zue 
Augfpurg von etlichen jähren hero durch einen erf. rat dafelbft auf 
deren von goldfchmiden anhalten in mehr articuln gebeffert, ge- 
mehret und gemindert und bis daher in allen handwerksordnungen 
ein vätterlich einfehen fürgenommen worden, derowegen auch ein 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 19 



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— 290 — 

erbar handwerk von goldfchmiden etlicher articul halber vollende 
ihre Ordnung zue erneuern angehalten; darauf ein erfamer rat ob- 
gedachte Ordnung in hierin verleibte articul ordenlich nach einander 
begriffen und folgends diefelbe uf famftag den 22. monates no- 
vembris difes ablaufenden fechzehenhundert und dritten jahres appro- 
biert und im beifein der edlen, vöften, fürfichtigen und weifen 
herren Daviden Weifers, Melchiorn Langenmantels und Bartholome 
Mayrns, allen dreyen des rats, auch der erb. und fürnemen Hir- 
ronymi Crains und Hieronymi Sterns als vorgehern , desgleichen 
Abraham Riederers und Georgen Sibenbürgers als gefchaumeiftern 
verlesen und daffelb folgender Ordnung in allen articuln gehorfam- 
lich zue geloben und nachzuekommen fchwören laffen. 

Eines erfamen rats difer löblichen ftatt Augfpurg Ordnung und 
fatzung, wie sich die von goldfchmiden under ihrem handwerk 

verhalten follen. 

Art. 1 entspricht dem Art. 3 von 1549 ohne den Schlusssatz; 
Vorgeher und Geschaumeister bilden das Einigungsamt. 

Art. 2 entspricht dem Art. 1 von 1549 ohne den Schlusssatz; 
handelt von der Pflicht der Geschaumeifter. 

Art. 3 1 ). Solle ein jeder goldfchmid alle und jede gold- 
fchmids arbeit, die feie gleich auf was manier fie immer fein möge 
gemacht (allein das fchmelzwerk auf fein filber ausgenommen) jeder 
zeit an die ordenliche gefchau bringen, auch ainich gemacht filber 
oder anders aus feinem laden nicht geben, noch verkaufen, es feien 
dann folches zuvor durch die verordnete gefchaumeifter ordenlich 
und für guet gefchauet, auch mit der ftattpüren und des maifters 
zaichen der folche arbeit gemachet, bezeichnet; und wievil ge- 
machter arbeit alfo gefchauet und bezeichnet, foll ihnen von jedem 
aufgefchlagenen zeichen ein pfennig, oder fo mehrerlei werk als 
altärlein, fchreibtifch, blumenwerk, trühlein und dergleichen, darzue 
meherelei ftuck gehörig, zue zeichnen weren, foll ihnen von einem 
jeden folchen werk fechs kreuzer für ihre müehe zue belohnung 
gegeben werden, wurde dann einer fein gearbeitet filber hinaus- 



1) Vgl. Art. 8 von 1549. Dekret vom 18. August 1592. S. 156. 



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— 291 — 

geben und die gefchaumeifter nicht gefchauen, verfuchen oder pro- 
bieren laffen, der foll jedesmals, fo oft das befchihet, eine gefahr, 
das ift eine markh filber oder den wert dafür, eines erfamen rats 
verordneten handwerksherren zuer ftraf und bueß verfallen fein. 

Art. 4 l ) entspricht Art. 7 der Ordnung von 1549; doch heisst 
*es amSchluss: „foll auch an gehalt ungefährlich bei vierzehen 
loth filber halten. 

Art. 5 2 ). Nachdem mit dem geflinderwerk leichtlich allerlei 
falfch und betrug geübt werden kan, fo will ein e. rat, daß umb 
verhüetung nachtheils willen alles geflinderwerk fo wohl als alle 
andere goldfchmidsarbeit gefchauet werden folle, dergeftalt und alfo, 
daß es in dem feuer aufgeftoßen fein und nicht mit der gold- 
fchlager gold aufgeftrichen werde, wie fonft an vilen orten nach- 
theilig gemacht und darnach in der hell gefärbt würdet, fonderlich 
aber foll kein kupferins mehr gemachet werden; deswegen dann 
die verordneten gefchaumeifter jederzeit ein guet aufmerken haben, 
zue den geflindermachern, wie auch zue andern goldfchmiden gehen 
und alfo an ihrem fleiß nichzit erwenden laffen; dieweil auch das 
geflindermachen von altem her ir und allwegen in das goldfchmid 
handwerk gehörig gewefen, foll es fürohin keinem anderen, dann 
der difes handwerks fähig und im für arbeiten feiner meifterftuck 
beftanden ift, zue machen geftattet werden; jedoch denjenigen, so 
mit geflinderwerk gehandelt haben, hiemit vorbehalten fein, daffelb 
außerhalb difer ftatt und an fremden orten, wo fie wollen, zue be-* 
ftellen und herein zu bringen. 

Art. 6 entspricht Art. 10 der Ordnung von 1549. 

Art. 7 „ „ 11 „ 

Art. 8 3 ). Soll keiner von goldfchmiden allhie weder macht 
noch gewalt haben, von möffing, kupfer oder rubin gemachte hals 
und leibskettinen , hals- und armband , finger oder petfehier ringe, 
:zanftierer oder ichtwas anders, das fich mit der goldärbeit vergleicht 



1) Dekret vom 27. November 1578, S. 155. 

2) Vgl. Art. 24 — 26 der Ordnung von 1549 mit Abänderung durch die Ordnung 
vom 3. März 1572 II. Teil, Urkunde 18. 

3) Vgl. Art. 12 von 1549 und Art. 11 von 1529. Dekret vom 16. August 1569 
Absatz I, Urkunde 14, Nachtrag IX. 

19* 



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— 292 — 

und vergleichen mag, zue vergulden, damit niemand mit fbichen 
vergulden ftucken angeführet oder betrogen werde bei ftraf fechs 
gülden von einem jeden verbrechen befonder ohnnachläßlich zixe 
bezalen. 

Art 9 = Dekret vom 16. August 1569 Absatz 2, Urkunde 14,. 
Nachtrag IX. 

Art. 10 entspricht dem Art. 20 der Ordnung von 1549. 

•^»ri. 11 ,, ,, ,, I>\ ,, ,, ,, T , 

Art. 12 = Dekret vom 9. August 1588 (Urkunde 23) mit Ab- 
änderung durch das Dekret vom 10. Juni 1600 (S. 115). Der 
Satz: „Es Collen auch keine meifter des goldfchmidhandwerks fich 
der möffingfchröter arbeit gebrauchen " ist in der S. 283 erwähnten 
Abschrift der Ordnung von 1603 durchstrichen. 

Art. 13. Dekret vom 8. März 1572 mit Ergänzung durch De- 
kret vom 19. Oktober 1581 (Urkunde 21). 

Art. 14. Soll und mag auch hinfüro ein jeder goldfchmid 
felbft fünft als nemblich mit dreyen gefellen und einem jungen in 
feinem laden arbeiten und nicht mehr zugelaffen werden, anflatt 
eines lerjungen einen gefellen oder drippel zu halten 1 ). wurde 
aber difem zuegegen ainicher goldfchmid mehr gefellen oder jungen 
als abftehet aufnemen, der folle alsdann von jedem zue vii ein- 
gcftcllten gefellen oder jungen für das erftemal jede wochen drey 
gülden, für das andere mal für jeden doppelt fovil in eines erfamen 
rats büchfe zuer ftraf bezahlen und das drittemal in die eifen ge- 
legt werden. 

Art. 15 2 ). Soll auch kein meifter von goldfchmiden allhie 
dem anderen fein gefind abfpanen, noch daffelbig wider eines an- 
deren willen in ainich weg zue fich ziehen, desgleichen auch keinem 
gefellen das ftuckwerk zu feiner weil zue machen geben, bei ftraf 
von einem jeden verbrechen eine mark filbers. 

Art. 16 3 ). Begebe fich dann, das ainicher goldfchmidsgefell 
mit feinem maifter nicht erbarlich verfahren, denfelben durch un- 



1) Vgl. Dekret vom 20. April 1563, S. 119. Dekret vom 9. November 1602, 
Tunkt 4, S. 133. 

•2) Vgl. Art. 12 der Ordnung von 1529. 
3) Vgl. Art. 13 der Ordnung von 1529. 



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— 2 93 - 

zeitiges ausfpatzieren und fonft in andrer weg mit der arbeit hin- 
dern oder aber (ich zue einem anderen meifter, der ihme villeicht 
auf feinen dienft gelihen oder feinen lidlohn zue befferen ver- 
fprochen, begeben und hierinnen ainichen bevveißlichen trutz wider 
feinen meifter gebrauchen wurde, den folle kein maifter des gold- 
fchmid handwerks, zum vvenigften in einem halben jähr weiter nicht 
annemen oder befördern helfen bei ftraf vier gülden, fo ein jeder 
Verbrecher in eines erf. rats büchfen ohnnachläßlich zu bezalen ver- 
fallen fein folle. 

Art. 17 ! ). Welcher goldfchmid gefell allhie meifter werden 
und fich in difer ftatt fetzen will, der foll zwölf ganzer jähr auf 
dem handwerk gewefen fein und das wie fich gebühret öffentlich 
und aufrecht getriben haben; da er aber folch handwerk allhie 
nicht, fondern außerhalb erlernet, foll er acht jähre zuevor bei all- 
hieigen meiftern lediges ftands gearbeitet und zue obftehenden acht 
jahren mehr nicht als drey meifter gehabt haben, es were dann, 
daß ein meifter, darbei ein folcher gefell arbeiten und feine zeit 
obgehörter maffen erfitzen follen, mit tod abging oder fich in an- 
drer weg eine Veränderung mit ihnen zuetrüeg; in difem fall foll es 
eines folchen gefellen halber nach erkanntnus der vorgeher und 
gefchaumeifter gehalten werden, wann aber ein goldfchmidgefell 
feine zeit obgehörter maffen bei drey maiftern erftanden, foll er 
alsdann zum maifter rechten, wie ihme die zeit folgendermaffen treffen 
würdet, zuegelaffen werden, es foll auch jedem goldfehmidsge feilen 
frei ftehen, under den bemelten acht jahren nach feiner gelegenheit 
in die fremde fich hinaus zue begeben und nachmals, fo er wieder- 
umb allhero kommen wurde, die zuevor reftierende zeit der ge- 
setzten acht jähr vollends zue complieren und zue erfüllen; doch daß 
er die zeit der acht jähr vor feinem hinwegreifen und nach feiner 
wider allherokunft alleinig bei dreyen maiftern allhie erftanden und 
allfo der Ordnung ein benüegen gethan habe; jedoch foll dis orts 
den gefellen, fo allhie oder außerhalb der ftatt fechs oder fiben 



l) Vgl. Art. 4 von 1529 und 1549. Urk. 14, Nachtr. II, Act. 9. März 1555. 
Urk. 18, Dekr. v. 8. März 1572 ; Urk. 26, Dekr. v. 24. Juli 1593; Urk. 29, Dekr. 
v. 11. November 1595; Urk. 30, Dekr. v. 9. Juli 1598. 



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— 294 — 

jähr auf dem handwerk erftanden, an folcher ihrer verdienten zeit 
nichts benommen, fie aber die beftimpte acht jähr fo wohl als an- 
dern zue erfüllen fchuldig und verbunden fein. 

Art. 18. Dekret vom 9. Auguft 1588, Urkunde 23 bez. des 
Einschreibens ohne die Übergangsbestimmung-. 

Art. 19 x ). Dekret vom 9. Juli 1598, Punkt 1, Urkunde 30. 

^»•rt. 20. ,, ,, ,, ,, ,, ,, 2 ,, ,, 

«rVTl. 21. ,, ,, ,, ,, ,, ,, 3 ?» u 

Art. 22 2 ). Ein erf. rat hat auch aus bewegenden urfachen er- 
kannt, das all jährlich mehr nicht denn acht gefeilen zue der 
meifter rechten gelaffen werden follen; als nemblich und erftlich 
zween allhieige bürgers föhn, auf diefelbige zween allhieige gold- 
fchmids föhn, nach denfelben wiederumb ein allhieiger goldfchmids 
und zuegleich ein burgers fohn, und dann endlichen zween fremde 
gefellen, und under diefen allen diejenigen, fo am längften ob 
dem handwerk gewefen. ufn fall aber deren partheyen eine nicht 
vorhanden fein oder nur einer derfelben anhalten wurde, foll als- 
dann folche vacierende ftell jedesmals ledig verbleiben und ainicher 
anderer gefell nicht eingefetzet werden; alles damit die bis anhero 
fürgeloffene befchwerden, unrueh und der fo täglich vilfältig uberlauf 
und geklagte merkliche Ungleichheit hierdurch abgefchnitten , auch 
dargegen eine natürliche billige gleichheit erhalten und fürter rueh 
und friden under difem handwerk gepflanzt werde. 

Art. 23 8 ) = Art. 5 von 1549 mit der Abänderung vom 
9. März 1555, sowie der Bemerkung: ,,nach eines erf. rats hierzu 
verordneten ftücken" statt ,,nach einer vifierung, wie ihm die ge- 
fchaumeifter . . . geben werden"; dazu die weiteren Bestimmungen: 
Ein solcher Geselle soll 24 Jahre alt sein; die Stücke sind in vier 
Monaten zu fertigen 4 ) ; dem Geschaumeister, bei welchem die Stücke 
gefertigt werden, ist jede Woche ein halber Gulden zu bezahlen. 



1) Vgl. Dekret vom 11. November 1595, Urkunde 29. 

2) Dekret vom 25. August 1590, Urkunde 24. Dekret vom 9. November 1602, 

s. 133. 

3) Act. 9. März 1555 Urk. 14, Nachtr. II, Dekr. v. 19. Oktober 158 1, Urk. 21. 

4) Dekret vom 23. Juni 1582, S. 138. 



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— 295 — 

Wer die Meisterstücke in der Zeit der vier Monate nicht fertigt, 
soll ein ganzes Jahr zur Verweisung derselben nicht mehr zugelassen 
werden. 

Art. 24 = Dekret vom 8. März 1572, Punkt 4 (Urk. 18) Strafe 
betr. für die Gesellen, welche ihre Meisterstücke nicht selbst machen. 

Art. 25 entspricht deer 2. Hälfte des Art. V von 1549 mit der 
Abänderung vom 9. März 1555 (Urk. 14), dass der Stückmeister 
zuerst das Bürgerrecht erwerben müsse, ohne den Schlusssatz: 
„Welcher gefeil etc." Vgl. hierzu unten Dekret vom 28. August 
1631 und 7. Juli 1639. 

Art. 26 = Schlusssatz der 1555 getroffenen Abänderung des 
Art. V von 1549 (Urk. 14, Nachtr. II). 

Art. 27 *). Soll weder gefellen noch jungen geftattet oder 
erlaubt fein, ainiche handtierung es feie kaufs- oder verkaufsweis mit 
den waren oder fachen zue treiben, fo in das goldfchmid handwerk 
ohn mittel gehörig fein. 

Art. 28 2 ) = Art. 15 von 1529: die Lehrknaben muffen ein 
Alter von 12 Jahren haben, 6 Jahre gegen ein Lehrgeld von 
24 Gulden und 8 Jahre ohne Lehrgeld lernen und 1 Gulden Ein- 
schreibgeld bezahlen. Darauf folgt Punkt 3 des Übereinkommens 
von 1602 (S. 133), dann Art. 25 der Ordnung von 1593 mit einer 
kleinen Abänderung oder besser gesagt genaueren Erklärung, die 
erst am 9. Dezember 1603 genehmigt wurde, so dass es heisst: 
„Und foll hiemit den maifters lohnen frei und bevorftehen, nach 
ausgang ihrer leren jähr die übrige zeit der 6 jar entweders 
allhie oder außerhalb der ftatt zuezuebringen. die hieige und frembde 
burgers kinder aber, fo allhie lernen, follen nach verfließung des fechs 
lehren jähr noch zwey jähr zu ihrer gelegenheit allhie erflehen, 
doch das folches allein bei dreyen meiftern befchehe, damit sie 
die beftimpte zeit der acht jar , wie fich gebühret, zuegebracht und 
erftanden haben. 

Art. 29 = Punkt 2 des Übereinkommens von 1602. 



1) Vgl. Art. 16 von 1549. 

2) Vgl. Art. 15 u. 16 von 1529 und Art. 17 von 1549, mit Abänderung vom 
7. März 1555 ; Dekr. v. 21. März 1591, Urk. 25 ; Ord. v. 27. Juli 1593, Urk. 26. Art. 25. 



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— 296 — 

Art. 30 entspricht Art. 15 von 1529 und Art. 18 von 1549 
mit Zusatz durch Dekret vom 3. März 1556, Urk. 14, Nachtr. III 
und lautet: „Wurde nun ainicher lehren knab, der umb das ge- \ 

wohnliche lehrengeld aufgenommen worden; von feinem meifter J 

ohne erhebliche urfachen, oder daß er villeicht demfelben einen | 

fchaden zuegefüeget , laufen, (ollen alsdann dessen vater, muetter 
oder da er deren nicht hette , feine befrunde und die , fo ine ver- 
dingt, mit dem maifter umb das beftimpte lehrengeld auch allen 
änderen fchaden nach billichen dingen und erkantnus der vorgeher 
und gefchaumaifter abkommen und mag ein folcher maifter einen 
andern an deffelben ftatt aufnemen. denjenigen lehrenknaben aber, 
fo alfo ohne urfach oder zuegefüegten fchadens halber von feinem 
maifter gelaufen, folle kein maifter vor zweyen jähren, die negften 
hernach, weder einftellen noch annemen bei ftraf vier gülden, ob ; 

aber ein maifter feinen lehrenknaben etc. nach Art. 18 von 1549." i 

Art. 31. Dekret vom 6. Mai 1563 Verlängerung der Probe- 
zeit auf 8 Wochen und Art. 25 der Ordnung vom 27. Juli 1593, 
Festsetzung der Strafe (Urk. 26). 

Art. 32 ') entspricht einem Teil des Art. 19 vom Jahre 1549. 
Begebe es fich nun, daß in zeit der fechs oder acht jähr einem 
meifter ein angenommener lehrenknab mit tod abgehen wurde, etc. 
und niemand leibeigen fein, auch daffelb genugfamlich zue erweifen 
haben bei ftraf, fo darwider gehandelt wurde, zwo mark filber oder 
den wert dafür in eines erfamen rats büchfen ohnnachläßlich zue 
bezalen. 

Art. 33 *). Ein erf. rat hat auf dero von goldfchmiden und 
käufler der neugemachten gold- und fdbergefchmeid halben be- 
fchehen fürbringen erkannt, das den kauf lern für dismal geftattet 
und unverpotten fein foll, fowohl neue als alte filber- und gold- 
arbeit zue verkaufen, doch dergeftalt, das fie, die käufler, zue einer 
jeden neuen arbeit eine urkund, daß berüehrte arbeit recht kauf- 
mannsguet und difer ftatt prob gemeß feyn, von dem allhieigen 
guardein haben, und darneben diejenigen, davon folche arbeit her- 



1) Ergänzung durch Dekret vom 7. Dezember 161 7 siehe unten Nachträge. 

2) Vgl. Dekret vom 8. März 1572, Urk. 18. Dekret vom 21. Mai 1583, S. 151. 



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— 297 — 

kombt und ihnen zue verkaufen vertrauet worden , lauter befragen 
follen , wem folche arbeit zuegehörig feie ; da fie dann einem frem- 
den maifter oder winkelmaifter oder winkelarbeiter zuegehörig, 
follen fie, die kaufler, folche keineswegs zu verkaufen macht haben, 
und damit durch beede partheyen als die goldfchmid und käufler 
forthin kein entwendet guet vertrieben oder verkauft werde, will ein 
erf. rat, daß den käuflern fowohl als den goldfchmiden zue verhüe- 
tung betrugs und gefahr umbgefagt werden folle. es ordnet auch 
ein erf. rat hiemit ferner und will, daß zue würklicher execution und 
hanthabung vorftehends der kauf ler halber erkannten articuls, die 
erbaren von goldfchmiden freie macht und gueten fueg haben follen, 
den käuflern mit den bueßmeiftern einzugehen und diefelben, ob 
fie dem articul gemeß fich verhalten oder gefahrlicher weife über- 
fahren, zue erfuechen haben und darneben fie von käuflern fich 
keineswegs weder den bueßmeiftern noch diefem widerfetzen follen. 

Art. 34. Dekret vom 9. August 1588 (Urk. 23, Punkt 5, vom 
Brechen der Reichsmünzen handelnd. 

Art. 35 = Act. vom 4. November 1561, Urk. 14, Nach tr. VII, 
Kohlen betr. 

Art. 36 *). Sovil dann eines erfamen rats auf dero von feklern, 
robin und diamantfchneidern , mahlern, Uhrmachern, filberkramer, 
goldfchlager und goldfchmied vor der zeit einkommene ftreitige 
wechfelfchriften und die darauf ergangene decreta betrifft, foll den- 
selben wie bis anhero alfo auch fürohin in allen ihrem inhalt ge- 
horfamlich nachgelebet und nachgegangen werden. 

Art. 37. Dekret vom 2. September 1597 (s. S. 154). Dero 
von goldfchmiden und Hanß Chriftoff Fefenmayrs halben laßt es 
ein erf. rat bei zweyen gold und filberkramern (deren die eine ihme 
Fefenmayer und die andern Chriftoff Schanternellen vergönnt und 
zugelaffen ift) nochmalen verbleiben. Da fich aber zwifchen ge- 
meltem Fefenmayer oder Schanternellen über kurz oder lang 
ein todsfall begeben wurde und die erben einer oder ander- 
seits folch gewerb zue continuieren und fortzuefetzen gedächten, 



l) Dekret vom 4. November 1561, Urk- 14, Nachtr. VI; Dekret vom 26. Juni 
1571, Urk. 14, Nachtr. X; Dekret vom 1577, Urk. 19. 



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— 298 — 

follen fie es alsdann zuevor an einen erfamen rat supplicando ge- 
langen laffen, und ohne deffelben fonderbarer erlaubnus folches 
nicht macht haben, was dann das aufkaufen des bruchfilbers und 
die fremde goldfchmidsarbeit belangt, in folchem fall foll es auch 
bei den der goldfchmidsordnung einverleibten articuln gelaffen und 
fo darwider gehandelt würdet, die darauf gefetzte strafen gegen den 
Verbrecher jedesmals ohnnachläßlich fürgenommen werden. 

Art. 38. Dekret vom 21. November 1557, Urk .14, Nachtr. V 
(Abwechslung der Vorgeher jährlich) und Dekret vom 9. August 
1588, Urk. 23 (Abwechslung der Gefchaumeister alle zwei Jahre) 
mit dem Dekret vom 26. August 1553, Urk. 14, Nachtr. I. 

Art. 39. Ein erfamer rat befilcht auch hiemit ernftlich und 
will, das man dife Ordnung jährlich in beifein der hierüber verord- 
neten herren einem erbaren handwerk folle fürlefen und daffelbe 
darauf fchwören laffen, derfelben in allem gehorfamblich zue ge- 
leben und nachzuekommen. und behält ihnen wohlermelter ein 
erfamer rat hiermit craft habender obrigkeit bevor, dife Ordnung in 
einem oder mehr puncten zue, endern, zue mindern, zue mehren 
oder gar abzuthuen und von neuem zu machen, wie es die notturft 
erfordere und ihme jederzeit gelegen und gefällig fein würdet. 

Decretum et approbatum in senatu 
22. novemb. a° 1603. 

Nachträge. 
Es folgt nun eine Reihe von Dekreten: 

1. Decr. vom 25. August 1607, S. 196. Die goldfchmid follen 
hinfüro, wie bishero sigill und petfchier in gold, filber und ftain 
mit fchild, heim und helmdeken zufchneiden haben, die von gürt- 
lern aber allein petfchier, zeichen und fchild (doch ohne heim und 
decken) allein auf ftahel, eifen, möß und kupfer zum graben be- 
fuegt fein. 

2. Decr. in Senatu Secretiori 31. Oct. 1609, S. 161, auf alle 
Handwerker ausgedehnt : denen von handwerkern ingemein foll durch 
ihre ordnungs herren angezeigt werden, under ihnen felbften, ohne 
ihrer vorgefetzten herren vorwiffen und eines erfamen rats appro- 
bation, einiche Ordnung, neue articul, ftaigerung der waren oder 



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— 299 — 

durchgehende vergleichung gewifen lohns oder preiß weder haim- 
lich noch öffentlich zue machen, noch ichtwas handwerks halben 
von hier an andere ort zue fchreiben bei ernftlicher ftraf; da auch 
dergleichen albereit befchehen were, fie heimbliche vergleichungen, 
ftimier- oder auffchlagordnungen gemacht und fich darzue under 
einander verbunden hetten, folle daffelbe alles hiemit aufgehebt, 
vernichtiget und caffieret fein; fondern da ihnen handwerkshalben 
was obliget, daffelbe gebürlich an einen erfamen rat gelangen laffen 
und befchaids darüber erwarten follen. 

3. Anthonien Fifchern und Ulrichen Probft, den beeden gold- 
fchmiden, folle vergönnt und zugelaffen fein, das kohl, fo fie von drei 
meilen herein bringen oder bringen laffen, under ihrem handwerk und 
anderen allhie zue verkaufen, fich aber des markts, wie auch das 
überblibene und verftandene allhie zue erkaufen gänzlich maffen 
und enthalten bei ftraf eines guldens von jedem zuber, fo hierüber 
erkauft wurde, zu bezalen, davon dem bueßmaifter, der es anzeigt, 
ein drittel gefolgen folle, die andere zwey drittel aber in eines 

erfamen rats büchfen geleget werden. 

Decretum in senatu 
12. aprilis a° 1616 '). 

4. Demnach bißhero bei vilen e. handwerkern und andern 
gefellfchaften allhie mit allerhand übermäßigen zöhrungen, uneoften, 
mahlzeiten bei den maifterrechten und einftänden auch in andere 
weg große Unordnung und mißbrauch eingeriffen und dahero die 
herren ftadtpflegere und gehaime rate auf mittel und weg notwendig 
bedacht fein muffen, wie folchen Unordnungen abzuehelfen oder 
diefelben zur moderiren fein möchten ; als haben diefelbe heut dato 
erkannt und mit ernft befohlen, das forthin die gefeilen bei für- 
weifung irer maifterftucken keine mahlzeiten, zechen und zöhrungen 
durchaus mehr halten noch anftellen, fondern diefelben gar und 
gänzlichen abgefchafft fein und der gefell, wofern er anderft mit 
allen dreyen ftucken beftanden und mit keinem verfallen, fon- 
dern zum meifter erkennt und gefprochen worden ift, den vorgehern 
und gefchaumeiftern ihrer bemüehung halber und zu ihrer ergöz- 



l) Siehe S. 194. 



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— 3°o — 

lichkeit, jedem einen guldin in münz, aber mehrers nicht, zueftellen 
und geben folle, bei ftraf die fo wohl der gefeil, als diejenige, fo 
bei folchen verbottenen mahlzeiten, zechen und zöhrungen fich 
befinden oder ein mehreres als wie obgefetzt nemen wurden, einem 
erfamen rat nach erkantnus deffelben ohnabläßlich bezahlen folle. 

Decretum in senatu secretiori 
20. july a<> 1617 *). 

5. Auf der erbaren von goldfchmiden verordneter vorgeher 
und gefchaumeifter befchehen anbringen hat ein erfamer rat den 
32. articul ihrer Ordnung dahin extendiret und erkläret, daß furohin 
die lehrknaben, welchen ihre lehrmeifter in wehrender lehrzeit mit 
tod abgehen, frey und erlaubt fein folle, fich ihres und ihrer Eltern, 
pflegere und befreunden beliebens und gefallens zue einem andern 
maifter, der des handwerks gerechtigkeit völlig fähig, zue thuen und 
bei demfelben die übrige lernzeit zu erflehen; jedoch follen dem- 
felben meifter, der einen folchen knaben annimbt, mehr nicht 
dann zween lehrjungen zuegefchrieben werden, er auch fchuldig 
fein, nach inhait der Ordnung allein felbft fünft in dem laden zue 
arbeiten. 

Decr. in sen. 7. decembris a° 167 1. 

6. Inftruction. 

Weffen sich die handwerker mit ihren rechnungen zue ver- 
halten haben vom 26. january a° 1610: 

1. Erftiich folle allezeit derjenigen vorgeher, gefchwornen mai- 
fter oder kornprobft namen, fo des handwerks vermögen das vor- 
dere jähr miteinander verwaltet haben, gefetzt, wie auch nicht 
weniger derjenigen namen, fo von ihnen die rechnungen, barfchaft 
und fchulden übernommen haben, vermeldet werden. 

2. Wann dann auch keinem vorgeher, gefchwornen oder korn- 
probft gebühret, feines handwerks vermögen in einicherlei weife für 
fich felbften zue gebrauchen, alfo folle allzeit deffelben barfchaft 
und vermögen under underfchidlichen fchlüffeln verwahrt gehalten 
werden. 

3. Da fich auch ein größerer überfchuß, als eine ganze jähr 

l) Siehe S. 191. 



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— 301 — 

ausgab des handwerks erfordert, in der caffa befünde, folle felbiger 
dem handwerk zue guetem widerumb am erften an fichere ort an- 
geleget werden. 

4. So dann nach gelegenheit des handwerks deffelben armen 
mitgenoffen etwas fürzueftreken fein möchte, foll fürnemblich dahin 
gefehen werden, das keinem über zween oder vier gülden ohne ver- 
ficherung dem handwerk zue fchaden gelihen werde. 

5. Es follen auch hinfüro die überflüfligen zöhrungen zue fon- 
derm nachtheil des handwerks fo vil müglich , abgeftellt und des- 
wegen die haupt- und kleine rechnungen und übernemung der 
caffa auf einmal und under einer zimblichen zöhrung verrichtet 
werden. 

Dieweilen dife hieob gefetzte Instruction bei dem meheren theil 
der e. Handwerker und gefellfchaften aus der Observanz kommen 
und deren wenig nachgangen worden, alfo hat ein erf. rat mit ernst 
befohlen und erkannt, daß diefelbe jährlich bei allen handwerkern 
in beifein ihrer handwerksherren , wann man ohne das die hand- 
werksordnung verlifet, den vorgehern fampt deren zuegewöhlten 
kornpröbften, büchsenmeiftern und anderen, fo mit des handwerks- 
vermögen umbgehen ad partem fürgehalten, publiciret und mit 
fleiß auch mit bedroh der gefängnus darob zue halten eingebun- 
den werden folle, damit fich keiner der unwiffenheit entfchuldigen 
und man fich in dem löblichen einnemerambt feiner zeit bei der 
rechnung der gebühr nach verhalten könne. 

Decr. in sen. 28. novembris 
ao 1618 *). 

7. Ein erf. rat hat der erb. von goldschmiden verordneten 
vorgeher und gefchaumeiftern mit ernft befohlen, das fie denjenigen 
goldfchmidsgefeilen , welche die maifterftuk der Ordnung gemäß 
ausgemachet, darmit beftanden, auch darauf die handwerksgerechtig- 
keit erlangt, aber felbige weder ererbt noch erheurat, hinfüro aini- 
chen fchein oder kundfchaftzettel für die hochzeitherren nicht folgen 
laffen, noch hinaus geben follen, es haben dann diefelben gefellen 
die fchuldige vier und zweinzig gülden und gleich alsbald bar und 

1) Siehe S. 191. 



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- 302 — 

würklich aufgeleget und in eines eriamen rats büchfen bezahlt und 
folle hierob mit allem fleiß und ernft gehalten werden. 

Decr. in sen. 25. augusti 
a° 1620- 
Die Akten und die R.-Pr. geben als tag des Beschlusses den 
22. August an; der 25. August ist jedenfalls der Tag der Aus- 
stellung des Dekrets in der Kanzlei.. 

8. Decr. in sen. 7. january a° 1623 : Als auf ableiben wei- 
lund Chriftoffen Schanternells , geweften burgers und foyalliers all- 
hie Wolfgang Arnoldt, burger allhie, bei einem erf. rat umb be- 
willigung eines offnen filberkramladens angehalten und zugleich ge- 
dachtes Schanternells f. erben umb gnedige continuirung der ihme 
Schanternellen f. in feinen Lebzeiten vergönnten gold- und filber- 
kram ebenmeflig angelangt und gebeten, und fich ein erf. rat er- 
innert, daß nicht allein vermög der erb. von goldfchmidenordnung in 
difer ftatt mehr nicht dann zwo offne filbercramen zuegelaffeu fein 
follen; fondern auch, das fein Arnoidts begehren zweyen decrety, 
fo den 2. aprily a<> 1588 und 15. marty a<> 1607 der offnen filber- 
cramläden halben hiebevor ergangen, ganz und gar zuewider; fo 
hat demnach wohlbefagter ein erfamer rat, zue hanthabung folcher 
dekreten , und deren von goldfchmidenordnung auch verhüetung 
beschwerlichen eingangs und neuerung per decretum erkannt, das 
ers bei der Ordnung und vorigen decrety in allweg gelaffen, der 
Arnold mit feinem begehren güetlich abgewifen, den Schanternelli- 
fchen erben aber die begehrte und vor 25 jähren ihme Schanter- 
nellen f. bewilligte silbercram (weil felbige der goldfehmidsordnung 
ausdrucklich einverleibt) fürters hie öffentlich zue gebrauchen, ver- 
günftiget werden folle. 

Decr. in sen. 4. jan. 
a. 1623. 

9. Dekret vom 19. März 1624 (siehe S. 197): Weil ein erf. rat 
verfchiner jähren herrn Hans Chriftoff Fefenmayern und Chriftoff 
Schanternellen jedem eine befondern filbercram bewilliget und zue- 
gelaffeu, bei welchem es bishero alfo verblieben und auch inskünftige 
laut deswegen in der von goldfehmiden Ordnung fondern habenden 



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— . 303 — 

articuls dabei bewenden folle. als hat wohlernannter ein erfamer rat 
einem erbaren handwerk dero von goldfchmiden auf ihr under- 
thäniges anlangen zum bellen ferner erkannt, daß hinfüro neben 
obvermelden beftimpten zweyen filbercramen fonft keiner mehr, 
welcher der goldfchmidsgerechtigkeit nicht fähig-, zuegelaffen, vil 
weniger difen beden filbercramern oder ainichem goldschmid allhier 
geftattet werden folle , einichen gefellfchafter , der mit einem oder 
anderem in folchem fall anlege, weder haimblich noch öffentlich 
under was fchein das were, an fich zue ziehen oder ihren handel 
mit denfelben zue füehern, in ainich weis noch wege bei Vermei- 
dung ernftlich ftraf. 

10. Abraham Pflegers halben bleibt es bei der herren ob der 
goidfchmidordnung bericht und guetachten und foll ihme fein be- 
gehren wegen künftiger fortfetzung feines fchwehers Martin Dumm- 
lers offentl. goldfchmidladens abgefchlagen und es bei der Ordnung 
inmaßen mit anderen befchehen, gelaffen werden. 

Decr. in sen. 19. marty 
a° 1624. 

Randbemerkung: NB. der Pfleger hat es hernach bei erf. rat erhalten (siehe 
S. 198). 

11. Decr. in sen. 28. February a<> 1626 (siehe S. 188): Als 
Samuel Hüebner, Hanß Wirth und Elias Braunackh alle drey 
verheurathe Burger allhie und gewefte goldfchmidsgefellen , bei 
einem erf. rat supplicando angehalten, ihnen uf befchehen ab- 
fchaffen deren von goldfchmiden zuezueiaffen , den unverheuraten 
goldfchmidgefeilen gemeß ob dem goldfchmidhandwerk gefellen- 
weis zu arbeiten, hat wohlgedachter ein erf. rat auf deren von 
goldschmiden eingebrachte befchwerden und aus fürkommenen 
beweglichen urfachen erkannt, daß die von goldfchmiden bei ihrer 
Ordnung und altem herkommen hantgehabt und erhalten , Hüebner 
et consortes mit ihrem begehren ab und zu anderen mittlen ihrer 
nahrung ohne befchwerd und nachtheil des handwerks gewifen 
werden follen. 

Decr. in sen. 28. february 
a<> 1626. 



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- 304 - 

12. Cafpar Kolhopfen folle der auf- und fürkauf gold und 
filbers gänzlich abgefchafft fein. 

Decr. in sen. 23. auguftj a° 1629. 

13 l ). Demnach der allerdurchleuchtigifte , groß mäch tigifte un- 
uberwindlichifte , jetzt regierende römifche kayfer Ferdinandus se- 
cundus unfer allergnädigfter herr durch dero kayferlich refcript sub- 
dato 8. marty diefes laufenden 1629. jahres under anderem aller- 
gnädigft mandiret, daß allhie zue Augfpurg der von weiland kayfer 
Carl dem fünften, chriftmildeften angedenkens , den 3. auguftj 
a° 1548 und den 7. juli a° 1549 aufgerichten Wahlordnung ftracks 
nachgelebet und nicht allein in befetzung des rats und gerichts, 
fondern auch anderer der ftatt ämbter, Hellen und dienften allzeit 
die catholifchen , wann taugliche vorhanden, den uncatholifchen 
einzig und allein vorgezogen, in acht genommen und befürdert, 
fodann die hofpital, blater-, fiechen-, findel- und waifenhäufer, auch 
alle andern pfründen und mute fachen den uralten ftiftungen gemeß 
für die catholifche gebraucht und angewendet, des gleichen die 
kirchen- und zechpflegereien mit catholifchen tüchtigen perfonen 
beftellt werden follen; difes kayferlich refcriptum auch den 23. juny 
nechfthin in verfambletem rat öffentlich verlefen und darüber daß 
mans feiner zeit in gebührende obacht nemen wolle, einhellig vo- 
tiret und decretieret worden; als haben herren ftattpflegere und 
gehaime folchen kayf. befelch allen und jeden herren pflegern über 
kirchen, ftiftungen, almofen und muten gefchäften, wie auch den 
deputierten herren über der handwerker Ordnungen und insgemein 
jeder meniglichen hiemit notificiren und anbefehlen wollen, mehr 
angezogenem kayf. rescripto fowohl in Verwaltung der anvertrauten 
pflegfchaften, als erfetzung der erledigten ämbter, (teilen und dien- 
ften ftraks nachzugehen, die alte mute gefchäft, allmofen und ftif- 
tungen der fundatorn intention gemeß, auf die catholifche zue ver- 
wenden und erftgedachte catholifche, wa anders taugliche und fähige 
gefunden werden, den uncatholifchen einzig und allein vorzuziehen 
und zu befürderen, auch difes decretum allen pfleg-, ftifts- und 
ordnung-büchern einzueverleiben und vor jeder wähl öffentlich zue 



l) Siehe S. 199. 



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— 30S — 

verlefen, damit fich meniglich darnach zue richten und zue ver- 
halten wiffe. 

Decr. in sen. secr. 10. novembris 
a<> 1629. 
[Difes decret ift den 7. january a<> 1634 von einem erfamen rat caffiert und aufgehoben 
worden. — Die Angabe diefes Datums ist jedoch nicht richtig. Unterm 5. Januar 
1634 erging das Dekret, dass „die papiftifchen decreta caffiret und aufgehoben 

werden follen ".] 

Den deputierten herren über die Ordnungen und vorgehe™ 
laffen die herren ftattpflegere als kayl. commiffarii und executores 
neben einhändigung eines abtruks von dem jüngft publicirten kayl. 
mandat anzeigen, nicht allein auf die vor difem wegen der wählen 
ihnen infinuirte, fondern auch dife kayferliche Verordnungen fteif 
und ohnabweichlich zue halten und vermög deren keinen gefellen 
zue den maifterftucken , noch jemanden fonften auf die handwerk 
oder zue deren gerechtigkeiten kommen zue laffen, fie feien dann 
der catholifchen religion zuegethan oder haben zuevor den herren 
ftattpflegern oder weme fie disfalls gewalt auftragen möchten (dahin 
fie von den herren und vorgehern zue weifen) an ayds ftatt angelobt, 
das nicht allein fie, fondern auch ihre weiber, kinder und ehehalten, 
die fie bereits haben oder künftig bekommen möchten, die catho- 
lifche predigten an fonn- und feyertägen fleißig befuchen wollen, 
und foll difer kayferliche befelch allen Ordnungen als ein funda- 
mental articul einverleibt und zue gewohnlichen zeiten neben den 
Ordnungen verlefen werden. 

infin. 4. novembris a° 1630. 
Der röm. kayl. may. rate und ver- 
ordnete executores, beede ftattpfleger 
zue Augfpurg. 

[Dis decret ift den 7. january (5. Jan.) a<> 1634 von e. e. rat caffiert und aufgehoben 

worden.] 

Die herren ftattpflegere als kayferliche executores laffen den 
verordneten herren über der goldfehmidordnung anzeigen, die bei 
dem handwerk gebrauchte uncatholifche handwerksdiner , fchreiber, 
schriftenfteller und dergleichen, des kayferlichen mandats zue erinnern, 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 20 



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— 306 — 

und wofern fie fampt den ihrigen die catholifche predigen fleißig* 
anzuhören fich verweigern folten, diefelbe ihres dienfts zue entlaffen 
und weiter nicht zuegebrauchen , auch an deren ftatt catholifche 
oder die dem kayf. befelch gehorfamblich nachkommen wollen, 
anzuenemen; und fein vorgedachte herren executores hierüber, 
weffen fich einer oder der andere erklärt haben wird, fchriftlichen 
berichts gewärtig. 

insin. 4. novembris a° 1630. 
Der röm. kayl. may. rät und ver- 
ordnete executores, beede ftattpflegere 
zu Augfpurg. 

[Dis decret ift den 7. january (5. Januar) a<> 1634 von e. e. rat cafliert vnd auf- 
gehoben worden.] 

14. Deren von goldfchmiden halben bleibt es bei der herren 
über ihre Ordnung bericht und guetachten, follen die in ihrem be- 
richt angezogene papiftifche decreta cafliret und aufgehoben fein. 
Decr. in sen. 7. january (5. Jan.) a° 1634. 
Andreaß Reinhardt, Stattfchreiber. 

15 l ). Auf eingefallenen zweifei, welcher geftalt der 25. ar- 
ticul difer der goldfchmidsordnung, erlegens halber der 24 fl. zu 
verftehen feie; ob diejenigen denen ihre maifterftück für guet ge- 
fchauet und erkannt worden, felbiger alsbalden auch zu erlegen 
fchuldig leien oder ihrer bis fie fich heuratens halber gleichwohl 
erklären werden, erwartet werden muffe, hat ein erf. rat heute nach- 
ftehendes dato erkannt, das diejenige neue maifter, welche der 
goldfchmidsgerechtigkeit nicht erheurat oder ererbt, inner den neg- 
ften 14 tagen nach dem ire maifterftück für guet und gerecht er- 
kannt worden, die gewohnliche 24 fl. zue erlegen fchuldig fein 
doch follen denjenigen, welche hernach auf das handwerk heuraten, 
folehc 24 fl. widerumben zueruck hinaus gegeben werden. 

Decretum in sen. 28. augufti 1631. 

16. Demnach ein erfamer rat durch zwey underfchidliche de- 
creta, eines vom 19. january a° 1630 und das ander vom 24. marty 



l) Irrtümlich ist kier die Randbemerkung beigefügt: Dis decret ift den 7. ja- 
nuary a<> 1634 von e. e. rat caffiert und aufgehoben worden. 



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— 307 — 

a<> 1637 diejenige articul, welche in das handwerk zue heuraten 
verbinden, aus bewegenden urfachen aufgehebt, folches aber bis- 
hero nicht allen handwerksordnungen einverleibt worden, als folgen 
hiemit angeregte zwey decreta, und obfchon das ein vom 19. ja- 
nuary a° 1630 zwifchen Danieln Mair und denen von bierfchenken, 
das andere aber vom 24. marty a° 1637 zwifchen Dietrichen Köchlin 
und denen von sailern ergangen, fo follen doch derfelben inhalt 
hinfüro auf alle handwerker zue verliehen fein; in maßen dann be- 
fohlen worden, folche beede decreta in gemainer ftattcanzley allen 
handwerksordnungen einzuverleiben und darob feftiglich zu halten. 

Decr. in sen. 
Daniel Mayr foll nach gelegenheit der fachen auf dem bier- 
fchenken handwerk zugelaffen werden; und fein diejenige articul, 
welche in das handwerk zue heuraten verbinden, fowohl in difer der 
bierfchenken, als auch allen andern handwerksordnungen, hiermit 
aus bewegenden urfachen aufgehebt; jedoch follen die verordnete 
herren über der handwerker Ordnungen einem erfamen rat bericht 
thuen , ob nicht auf folchen fall von deme der außer handwerks 
heuratet, ein gewiffes, doch leidenliches geld in die handwerks- 
büchfen zu erfordern feye. 

Decr. in sen. 19. january a<> 1630. 

Dietrichen Köchlin und den vorgehern von sailern folle an- 
zeigt werden, ein erf. rat laffe es noch zuer zeit bei feinem den 
19. january a° 1630 ergangenem decret verbleiben; dahero ihme 
Köchlin außer des handwerks zue heuraten unverwöhrt, doch er die 
gerechtigkeit gegen bezalung der gebühr von bemelten vorgehern 
«mpfahe, und dis den handwerksordnungen einverleibt werden folle. 

Decr. in sen. 24. marty a<> 1637. 
Canzley der ftatt Augfpurg. 

17 *). Dekret vom 7. Juli 1639 (siehe S. 190). Joh. Baptista 
Bichler und Peter Knauß, welche die bei Erlangung der Gerechtig- 
keit bezahlten 24 Gulden wieder zurückverlangten, als sie diefelbe 
erheirateten, follen nunmehr die Hälfte des Betrags zurückerhalten, fo- 



1) Vergl. unter Nr. 15 Dekret vom 28. August 1631. 



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— 308 — 

bald Geld eingehe. „Hinfürter aber alfo gehalten werden, das ein jed- 
wederer nach den ausgemacht und fürgewifenen ftücken noch drey 
monate lang, ob er die gerechtigkeit annemen wolle, bedacht haben, 
nach folcher zeit aber, da ers ftillfchweigend vorüber paffieren ließe, 
und fich bei den vorgehern umb die gerechtigkeit nicht anmelden 
wurde, die vorgedeute 24 fl. unwiderfprichig zue bezalen fchuldig 
fein folle." 

18. Deren von goldfchmiden halben bleibt es bei der herren 
ob ihrer Ordnung bericht und guetachten, ift ihnen in ihrem erften 
begehren dergeftalt willfahrt, das jeder ftuckmeifter ob dem hand- 
werk, fo hinfüro die ftuck zue weifen begehret und darmit beftan- 
den fein würdet, gleich alfobalden 16 fl. erlegen, davon jeder vor- 
geher und gefchaumeifter feinen gebührenden gülden empfahen, 
die übrige 12 fl. aber in die handwerkscaffen legen und nachmals 
von folchem geld ihre künftige jahresbefoldungen allgemach parti- 
cipieren. im andern petito aber ihnen mit der in a° 1638 im julio 
verfallenen jahrsbefoldung willfahrt, mit der andern aber für difes 
1639. jähr verfallend, güetlich abgewifen werden follen. 

Decr. in sen. den 6. oct. a<> 1639 *). 

19 2 . Demnach bishero die erfahrenheit an die hand und zue 
erkennen gegeben, das difer ftatt verordnete ambts, ordnungs- und 
handwerksherren ihre eingeraichte und erforderte bericht mit ihren 
tauf- und zuenamen nicht, fondern nur insgemein die verordnete 
über das ambt, Ordnung oder handwerk underfchriben, als wann fie 
durchgehend gleicher meinung weren ; und aber öfters a parte für- 
kommen ift, daß fie fich einmütig zue dergleichen bericht nicht 
verftanden, fondern wohl ganz widriger meinung gewefen feien, dan- 
noch aber die bericht ftillfchweigend haben fortgehen laffen, dar- 
durch ein erfamer rat defto ehender bewegt worden, folchen be- 
richten beifall zue thuen und denfelben gemeß feine decreta und 
erkanntnuffen zue regulieren , w r elches aber vielleicht zue zeiten nicht 
gefchehen were, da man gewußt, das die vota fo ungleich ausgefallen, 



1) Siehe S. 206. 

2) Dieses Dekret fehlt in der einen Abschrift der Ordnung. 



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— 309 — 

fondern dürfte wohl der anderen nicht mit einftimmenden rationes vor 
der decision auch abfonderlich erfordert und die fürkommene fachen 
sine inde in mehrere deliberation gezogen und fich eines andern 
refolvieret haben, damit nun inskünftig folchem begegnet werde, 
fo befilcht wohlermelder ein erf. rat allen und jeden obbenannten 
verordneten herren ohne underfchid und will, daß furohin alle und 
jede , fo zue dem bericht ihre ftimmen gegeben, fich eigenhändig 
mit tauf und zuenamen underfchreiben, das auch deffen oder deren, 
welche widriger meinung fein, mit anziehung ihrer habenden mo- 
tiven, gedacht oder von ihnen abfonderlich berichtet, auch die 
bericht ftets nicht nur obenhin, fondern mit notwendigen umbftän- 
den ausführlich verfaßt und übergeben werden follen. 

Decret in sen. 28. february a<> 1641. 

20 *). Demnach bei jährlicher aufhemung der handwerker- 
rechnungen neben anderem beobachtet worden, welcher, geftal- 
ten allerdings durchgehend der handwerker vorgeher und andere, 
denen doch ihre verdienft und bemühungen in andere weg ergötzt 
werden, under allerhand fchein und fürwand unbefuegte coftbarliche 
zechen und übermäßige zöhrungen anftellen, welche jeweilen bei 
einem handwerk des jahrs auf fünfzig, hundert und mehr gülden 
belaufen, wordurch aber die handwerker erfchöpft und nicht wenig 
vernachtheilet werden, als hat eine löbl. obrigkeit auf der verord- 
neten herren einnemer gehorfamliche und fchuldige erinnerung für 
notwendig erachtet, deffenthalben ein gebührend einfehen zue haben, 
und eine notwendige moderation vorzunehmen, warauf dann in einem 
erfamen rat gefchloffen worden, dergleichen unnötig und übermäßige 
zechen und zöhrungen dergeftalten zue moderieren, das jedem hand- 
werk des jahrs nur auf einmal, welches umb eines erfamen rats wähl 
oder zue anderwertiger gelegener zeit fein kann, aus gemeinen hand- 
werkscaffen einen gefch meidigen tiunk und verantwortliche zöhrung 
anzuftellen vergönnt fein, auch in rechnung pafTiert werden folle. 
warüber die verordnete handwerksherren ihr aufficht zu haben und 
bei ihren underhabenden alle nachtheilige ubermaß abzueftellen 



1) Siehe S. 191. — Dieses Dekret fehlt in der einen Abschrift der Ordnung. 



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— 3io — 

erinnert werden, dann widrigenfalls wurden die vorgeher oder an- 
dere alle ubermaß aus eigenem feckel zue bezalen gehalten fein. 

Decr. in sen. 21. marty a° 1641. 

21. Auf der drey goldfchmidswitwen als Barbara Hans Kol- 
bin, Regina Michaelin und Felicitas Jägerin befchehen demüetigs 
supplicieren und deren von goldfchmiden ihren handwerksherren 
erftatteten bericht, will ein erfamer rat denjenigen wittiben , welche 
einen oder mehr zum handwerk qualifizierten fohn haben, folches, 
doch ohne ainigen gefellen oder jungen zue treiben bewilliget, wie 
auch denjenigen wittiben, die keine föhne hetten, zwar mit einem, 
aufs meifte bei drey maiftern ausgelerneten gefellen, doch auch 
ohne lehrjungen allen anderen ordnungsarticuln gänzlich ohne nach- 
theil oder eintrag, das handwerk fortzuetreiben zuegelaffen ; darneben 
aber allen goldfchmidswittfrauen, die haben föhne oder nicht, inskünf- 
tig fich aufs wenigift mit einem under ihren beiden beiftänden, 
welcher des goldfchmidshandwerks und des legierens verftändig 
feie, zue fürfehen, anbefohlen haben. 

Decr. in sen. 21. marty a° 1641. 

22. Decr. in sen. vom 7. juni 1646 (siehe S. 197). Die gürtler 
haben sich der den goldfchmieden zustehenden arbeiten zu enthalten. 

23. Decr. in sen. vom 27. august 1647 (siehe S. 192). Mel- 
chior Hafner soll sich der goldschmiedearbeiten enthalten und einzig 
und allein der kramersgerechtigkeit bedienen. 

24. Auf der verordneten von goldfchmiden anzeige, folle Mar- 
quart Schaller, guardein dem am 29. augufti a° 1629 ergangenen 
decret nachzukommen erinnert fein. 

Decr. in sen. 10. oct. 1648. 

25. Wie es fürohin mit Verleihung der mayfterftuck gehalten 
werden folle. 

Ein erf. rat hat aus bewegenden urfachen erkannt, das jährlich 
mehr nicht dann fechs gefellen zu den maifterrechten gelaffen wer- 
den follen; als nemblich und erftlich uf den erften fonntag im ja- 
nuario zween burgers föhne, über vier monat hernacher, das ift den 
erften fonntag im mayo, zween goldfchmids föhne; nach denfelben 



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— 3H — 

wiederumb den erften fonntag im monat septembris ein allhieiger 
goldfchmids fohn und zuegleich ein fremder gefeil ; und under difen 
allen diejenige, fo am längften ob dem handwerk gewefen. 

Decr. vom 18. juni 1650 (siehe S. 186). 
Die folgenden Dekrete finden sich nur in einer Handschrift: 
26. Dekret vom 17. Januar 1654 (S. 194), Erläuterung des 
Dekrets vom 21. März 1641 dahin, dass den Goldschmiedswitwen 
die Lehrjungen auszulernen und die Gesellen ihres Gefallens zu er- 
setzen gänzlich abgeschafft ist bei einer Strafe von 3 Gulden für 
die erste Übertretung, von 6 Gulden für die zweite und nach Rats- 
erkenntnis bei der dritten. 

27 *). Auf der herren deputirten über der neuen goldfchmid- 
ordnung wegen abfchaffung des unpaffirlichen cimentifdhen glüeh- 
und fiedwerks bericht, begriffener articul ift hiemit approbiert und 
folle der Ordnung einverleibt werden, welcher alfo lautet : Demnach 
ein erf. rat in gewiffe erfahrung gebracht, was geftalten ein zeithero 
under den erbarn von goldfchmiden eine unzueleflige invention, das 
cimentifche glüeh- und fiedwerk genant aufkommen, dardurch den 
defect der prob an der gefchau zue erfetzen, dergleichen invention 
aber keineswegs zue gedulden, fondern zue verhüettung mit ein- 
laufenden betrugs und hochnotwendiger manutenirung der hieigen 
goldfchmidsprob in und außer des reichs hergebrachten guetten 
credits, genzlich abzuefchaffen , als will hiemit wohlgedachter ein 
erf. rat allen und ieden alhiefigen goldfchmiden ernftlich verbotten 
haben, erwehnte invention im wenigften nicht zu gebrauchen, fon- 
dern fich derfelben allerdings zue enthalten, mit dem austrucken- 
lichen anhang, wofern einer oder der andere hier wider handle, fich 
vergreifen oder betreten laffen wurde, demfelben ohne anfehen für 
das erftemal die war oder arbeit, es feie groß oder klein, nicht 
allein zue häufen gefchlagen, fondern gar unnachleßlich confiscirt 
und auf das ander verbrechen er zue eines erf. rats weiterer exem- 
plarifcher beftrafung durch den herren ambtsbürgermaifter alfobalden 
in die eifen verfchafft werden folle. 
Decr. in sen. den 19. marty a° 1654. 

1) Siehe S. 194. 



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— 312 — * 

28 1 ). Decr. in sen. secr. den 28. juli 1654, läßt es beim de- 
cret vom 9. april , darnach die goldfchmide der münzordnung von 
1559 gemäß nur mit vorwiffen und zulaffung der obrigkeit die groben 
münzforten brechen dürfen. 

29. Denen vorgehern, gefchwornen und bixen - maiftern ins- 
gemain und bei allen handwerkern anzuzaigen, wan hinfüro einiche 
handwerks-ordnung entweder gar umbzufchreiben oder derfelben 
ein oder mehr decreta oder neue articul zue inferiren, das folches 
von keinem handwerks fchreiber oder andern privat perfonen ge- 
fchehe, fondern ainzig und allein in der canzley, alsdann archivo 
publico, dahin es gehört, werkftöllig gemacht und folche Ordnung, 
decret oder articul dafelbft in formam authentuam gebracht werden 
folle, bei Vermeidung eines erf. rats unausbleiblicher ernftlicher 
ftraf gegen diejenige, fo hierwider handien und fich vergreifen wur- 
den, und damit niemand mit der unwiffenheit fich umb fovil weniger 
entfchuldigen könne, als hat ein erf. rat dis decret allen handwerks- 
ordnungen einzueverleiben anbevolhen. 

Decr. in sen. 3. oct. a° 1654. 

30. Decr. in sen. den 23. decembris a° 1666 bringt eine Er- 
läuterung des Art. 2 der Ord. von 1603; der Goldschmied, bei 
welchem zum erftenmale unprobmässiges Silber gefunden würde, 
soll verwarnt werden. Im Wiederholungsfalle wird nicht nur die 
Arbeit zu Haufen geschlagen, sondern auch der Goldschmied exem- 
plarisch bestraft nach Gelegenheit des Exzeffes und Qualität oder 
Quantität des unprobmässig erfundenen Silbers. 

31 2 ). Ein erf. rat hat dato auf der verordneten herren ob der 
goldfchmid- Ordnung eingelangte bericht und guetachten, zu meh- 
rerer confervation und erhaltung des goldfchmid handwerks, damit 
felbiges bei dem ohne das allzuwolbekanten großen filbermangel 
und deffen erftaigerten merklichen ankauf forthin nit mehr wie bis- 
hero mit fo vilen maiftern accumulirt und überfetzt werde, die an- 
zahl der fonften jährlich zu den maifterrechten ordinarie admittirter 
fechs gefeilen hiemit auf vier gefeilen dergeftalt reducirt und künftig 



1) Siehe S. 162. 

2) Siehe S. 162 u. 187. 




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— 313 — 

auf den erften fontag im maio einem maifters- und einem burgers 
fohn, am erften fonntag im September aber wider einem maifters 
fohn fambt einem frembden gefellen, die maifterftuck zu machen 
verwilliget und zuegelaffen, darwider dann ohne erhebliche und vor- 
bringende vrfachen keiner extraordinem admittirt, die fremde lehr- 
jungen aber von nun an bis auf eines erf. rats anderweitige obrig- 
keitliche Verordnung mitteilt alhier in die lehrnung anzudingen und 
anzunemen, gar eingeftellt, auch folches ihr der goldfchmid Ord- 
nung inferirt und einverleibt werden foll. 

Decr. in sen. den i. juny 1669. 

32. Decr. in sen. den 28. aprilis a° 167 1, ist eine Abände- 
rung des Dekr. v. 1. Juni 1669 dahin, ,,das hinfürters von dato an 
auf den erften fontag im maio zweyen maifters föhnen, am erften 
fontag im septembri einem maifters- und burgers fohn, fo dann im 
dritten jähr einem frembden gefellen den erften fontag im januaria 
die maifterftuck zu machen verftattet vnd zugelaffen fein foli". 

Neben -punkten, 

die erleuterung der neuen goldfchmid - Ordnung betr. (Die Jahrzahl 

1654 ist mit Rotstift angegeben.) 

Demnach bei verfaffung der neuen Ordnung dem von gold- 
fchmiden für eine notturft erachtet worden, daß auch bei denen 
goldarbeitern wegen ihrer arbeit von zeiten zu zeiten eine vifitation 
angeftellt werde; als haben des modi halben, wie es damit zu 
halten, die gefamte dermalige deputierte fich dahin verglichen, daß 
wann ein goldarbeiter unter den iedesmaligen vorgehern fich be- 
finde, derfelbe neben dem gefchaumeifter differenter religion folche 
vifitation allein vorzunehmen habe, dafern aber kein goldarbeiter 
das vorgeheramt würklich bekleide, fo folle einem der beiden ge- 
fchwornen einer aus den goldarbeitern observatae religionis pari- 
tate adjungirt und alfo die gefchau bei den goldarbeitern jedesmal 
von einem goldarbeiter obverftandner maßen vorgenommen werden. 

In dem auch wegen admiflion der frembden gefellen zu den 
meifterrechten einiger zweifei vorgefallen, als haben zu vorkommung 
alles künftigen disputats zwifchen denen jenigen frembden gefellen, 
fo entweder alhier oder außerhalb das handwerk erlernet, die der- 



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— 3H — 

malige gefamte deputirte über dern von goldfchmiden Ordnung fich 
einmütig dahin verglichen, daß zwifchen folchen frembden gefeilen, 
die theils alhier, theils in der frembde das handwerk erlernet und 
vor publication difer neuen articul eingefchrieben worden, hinfüro 
dergeftalten alterniert und abgewechslet werden folle, daß das erfte 
jähr ein alhier gelerneter, das andere einer fo außerhalb gelernet 
und alhier als ein frembder gefell eingefchriben worden, zu den 
meifterrechten gelaffen und damit fo lang ingewechfelt werden folle, 
bis derjenigen, fo dermalen vor publicirung der neuen Ordnung fich 
eingefchrieben befinden, keiner mehr vorhanden oder fich um die 
ftuck anmeldet, mit denjenigen aber, fo von dato an der publi- 
cirten neuen Ordnung fich einfehreiben laffen, folle es wie befagte 
Ordnung ausdrucklich ftatuirt und verordnet hinkünftig als ohne 
Widerrede obfervirt und gehalten werden, deflen zu wahren urkund 
haben fich die dermalige deputirte eigenhändig unterfchrieben. 
Gefchehen Augfpurg. 

Johann Jacob Im Hoff, 
Johann von Stetten, 
Jeremias Fridrich Voit von Berg. 



32. Entscheidung des Rats in der Streitsache zwischen 
den Kramern und den der Kramergerechtigkeit ein- 
verleibten Handwerkern. 9. Oktober 1649. 

A.-A., Kramerakten 1649. 
Auf deren von cramern und deren der cramergerechtigkeit 
einverleibten handwerkern gewechfelte fchriften auch deren ordnungs- 
herrn darüber abfonderlich erftattete widrige bericht, laft es ein erf. 
rat aus erhöblichen urfachen und zur verhüetung fchädlicher con- 
fufion bei dem am 9. jenner difes jahrs ergangenem decret unge- 
hindert deren hernach erfolgten erleuterung mit diefem zuefatz 
gänzlich verbleiben, daß die cramer: tuech, woll, specerey und 
eyfenhändler jeder bei feinem abfonderlichen thuen und gewerb alfo 
auch volglich obbedeute handwerk bei iren eigenen hantirungen 



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- 315 — 

verharren und keinem zwei oder mehrerlei gewerb nebeneinander 
heimblich oder öffentlich zu treiben oder zue führen zuegelaffen fein 
folle; außer allein daß difen der cramergerechtigkheit einverleibten 
handwerkern hiemit bewilligt würd, von außen die ihren handwerkern 
zue machen aigentlich zueftehende war, da anderft felbige gerecht, 
erkaufen und neben ihren eigenen handwaren auch öffentlich fail 
haben mögen, wolte aber einer aus diefen handwerkern (ich da- 
mit nicht vergnüegen laffen, fondern die cramerey oder specerey waren 
führen, foll er alfo bald fein handwerk aufzugeben fchuldig fein. 



33. Erneuerung der Goldschmiede -Gerechtigkeit. 
20. September 1681. 

A.-A., G.-A. 1681. 
Auf der vorgeher und gefchaumeifter deren von goldfchmieden 
im namen des gefambten handwerks alhie anlangen umb ertheilung 
einer aignen gerechtigkeit und der verordneten herren ob ihrer 
Ordnung daryber erftatteten bericht und guetachten, würdet ihnen 
von goldfchmiden aus den angeführten urfachen die folch gebeten 
gerechtigkeit fambt allem was darzue erfordert wird, hiemit jeder- 
geftalt zuerkant und bewilliget, daß fürderhin diejenigen, welche 
bisher in andere gerechtigkeiten einverleibt fich befunden, würküch 
derofelben allerfeits entlaffen und befreyt, fo dan dife goldfchmids- 
gerechtigkeit genzlich gefchloffen fein und bleiben, auf die 24 fl, 
fo bishero ein jeder frembder für die gerechtigkeit vermög obge- 
dachter ihrer Ordnung erlegen müeffen alfo hinfürters ohne allen 
nachlaß abgericht und erftattet nit weniger auf alle und jede, welche 
künftig folche goldfchmidsgerechtigkeit zu requiriren oder zu er- 
fuechen haben werden, 1 fl 30 kr. für den gerechtigkeitsfchein in 
eines erf. rats büchfen unnachläffig zu bezahlen fchuldig und ge- 
halten fein follen. 



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3i6 



34- Verzeichnis der Augsburger Goldschmiedemeister 

1347—1678. 

Zusammengestellt nach den Goldfchmiedetafeln im Maximilians- 
Museum. 
(Ergänzt durch ein in der Augsburger Stadtbibliothek befindliches Ver- 
zeichnis der Goldschmiede.) 

I. Tafel, umfasst den Zeitraum von 1347 — 1565. 

(Einige Namen, die schon unleserlich sind, konnten nach dem in der 
Augsburger Stadtbibliothek befindlichen Verzeichnisse vom Jahre 1768 

ergänzt werden.) 
„ O her du allmechtiger gott , du wirft am letzten reden und riefen mit deiner 
ftim den menfchen von allen orten das du fy recht richteft, als dem nichts 
verborgen ifte." L. Pfalm Davids. 

Der 1. Name unleferlich. (Difchinger ?). 

C. Holl. 

E. Riederer. 

V. Wichmann. 

H. Riederer. 

H. Fritz. 

L. von Hall. 

V. Zothmann. 

H. Hoffherr. 

Otto Kraft. 

L. Weickram. 

H. Hofmaier. 

L. Beutinger. 

H. Beutinger. 

L. Eekirch. 

H. Eekirch. 

E. Pappenheimer. 

G. Hering. 

H. Vegelin. 

B. Vegelin. 

H. Streler. 

J. Streler. 

E. Effelin. 

H. Effelin. 

H. Riederer. 

T. Riederer. 

H. Tirhaubt. 

P. Karg. 

H. Peutinger. 

K. Karg. 

J. Schenecker. 



H. Pampehorn. 

H. Geiger. 

H. Manning. 

P. Reiftlin. 

A. Vinger. 

H. Weichenberg. 

V. Oberhaufer. 

V. Romer. Gefchaumeifter. 1445. 54* 55 

bis 60. Steuerbücher. 
V. Kopp. Münzmeifter. 1449. Steuerbuch. 
W. Nathen. 
J. Nathen. 
H. Nathen. 
P. Rimpfing. 
S. Greßlin. 
H. Rafenfpurger. 
L. Rafenfpurger. 
H. Bürk. 
L. Villenbach. 
A. Nathen. 

(folgt ein Wappen der Familie Effelin.) 
Riederer. 

N. Hirlinger. G. 1470. Steuerbuch. 
T. Rieger. 
H. Sumer. 
V. Maier. 
H. Maier. 
H. Effenlin. 
P. Kraus. 

H. Hufnagel. S. 6. Rofenberg. 
H. Renhart. G. 1469. 70. Steuerbuch. 



G. 1429. 



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317 



E. Bofwcil. 




Gilg. Ravensburger. 


L. Bofwcil. 




H. Schwab. 


H. Reimann. 




J. Nadler. 


M. Reimann. 




N. Hirlinger. 


H. Hiller. 




E. Degen. 


J. Schmidt. 




V. Möringer. 


Ä. Miller. G. i 


461 — 1465. Steuerbücher. 


H. Nathen. 


M. Miller. 




J. Goltfchmit. 


V. Befinger. Münzmftr. 1429 — 1442. 


L. Bißinger. 


H. Möller. G. 


1468. Steuerbuch. 


M. Fugger. 


J. Kutteier. 




L. Miller. 


H. Kutteier. 




H. Hegenmiller. 


H. Difchinger. 




S. Kipfenberg. 


H. Maurer. 




M. Hirlinger. 


H. Epfenhaufer. 




H. Pfleger. 


S. Nathen. 




W. Fugger. 


H. Schwaier. 




G. Stamler. 


W. Epfenhaufer. 




J. Nitzell. V. 1537—41. 43- 


L. Epfenhaufer. 




H. Schweicklin. 


L. Seid. 




Jakob Haller. V. 1531. 33. 34. 36. 


J. Fifcher. 




T. Hirlinger. 


V. Schaller. 




B. Labich. 


L. Miller. 




B. Flickher. 


L. Weichenburger. 


H. Pfleger. 


J. Riederer. 




L. Wideman. 


S. Schneider. 




Hans Schweiglin. V. 1544. 45. 


H. Nathen. 




E. Schweigli. 


J. Speidel. 




N. Salier. 


A. Forfter. 




W. Braun awer. 


J. Seid. 




M. Kämmerer. 


H. Herel. 




G. Sibenich. 


V. Kammerer. 




M. Elfeßer. 


H. Seid. 




E. Bickhart. 


W. Praunaer. 




J. Zorer. V. 1532. 35. 36. 38—43« 45 


K. Brenfteter. 




50—57. 


L. Schneider. 




P. Eckelhoff. 


J. Epfenhaufer. 




Chr. Kicklinger. V. 1547. 48. 49. 


J. Degen. 




M. Sailer. 


J. Miller. S. 6. 


R. 


M. Schwab. V. 1531. 1532. 34. 35. 50-57 


J. Kefchinger. 




W. Wifinger. V. 1537. 38. 


B. Dempfel. 




A. Rieger. 


M. Boß. 




B. Kingunder. 


H. Stern. 




H. Brager. 


S. Brefflin. 




S. Schwab. V. 1546. 47. G. 1550-59. 


L. Epfenhaufer. 




M. Eckelhoff. 


E. Frey. 




L. Haller. 


J. Sauer. 




L. Denn. 


S. Schwartz. 




H. Schwinberger. 


H. Nathen. 




S. Bayer. V. 1541. 42. 44. 46. 48. 49. 58 


N. Hirlinger. 




G. 1550—57. S. 17. R. 


L. Nathen. 




H. Hainhoffer. 


K. Schaller. 




H. Helmfchmit. 


N. Hirlinger. 




J. Kolner. 


J. Stern. 




M. Sibenich 



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- 3i8 - 



H. Schefler. 
K. Widemann. 



I M. Boß. 

I J. Nathen. V. 1558-60. 62. 63. 



Die nächste Tafel mit 188 Namen soll 1700 verloren gegangen sein. 
Diese Angabe in dem Verzeichnisse der Stadtbibliothek ist jedoch etwas 
unwahrscheinlich, da J. Nathan (letzter Name der 1. Tafel) 1565 ge- 
storben ist. 

II. Tafel, umfasst den Zeitraum von 1566 — 1612. 

„Die todten werden dich herr nicht loben noch die hinunter fahren in die 
ftille, fondern wir loben den herrn von nun an bis in ewigkeit. halle- 
luja." Pf. 115. 



1566 Georg Chriftoph Zorer. 
Thomas Peuerle. 
Matthäus Wiedemann. 

1567 Ludwig Sauer. 
Michael Ludwig. 

1568 Ulrich Schenauer. 
Conftantin Müller. 
Narciß Nathan. 

1569 Stephan Amman. 
Marx Fugger. 

1570 Chriftoph Peuerle. 
David Sedelmayr. 

1571 Peter Selber. 

Bartholmä Keppele. Gefchaumeifter. 

1560— 1568. 
Nicolaus Echinger. 
Lorenz Schemel. 
Georg Gerfpach. 
Hans Herold. 

1572 Peter Schönmacher. 
Jakob ^trebel, 

Theophilus Glaubich. Rofenberg S. 15. 

Hans Hirlinger. 

Dionyfius Müller. R. S. 29. 

Elias Groß. R. S. 14. 

Jakob Schweigle. 

1573 David Zimmermann. 
Ulrich Berngruber. 
Hans Schaller. 

1574 Ciprian Schaller. 
Georg Otterfen. 

1575 Cornelius Groß. R. S. 14. 
Leonhard Epifchhofer. 

1576 Cornelius Anthoni. 
Hans Stromer. 
Valentin Zainer. 

1577 Chriftoph Steren. Vorgeher. 1560. 

61. 63. 64. 67. 



Vorgeher. 
68. 



1577 Andres Röttel. 

Hans Chriftoph Zorer. V. 1561.62. 

65.66.67.70.71.74. 75. 
David Brentle. 
11g Weidner. 
Matthäus Meuteis. 
David Labich. 

1579 Michel Winat. 
Chriftoph Schmelz. 
Hans Ludwickh. 

1580 Leonhard Jöchlin. 
Samuel Huetter. 

1581 Hans Friedrich. 
Hans Jörg Probft. 
Hans Stern. 

S. Spitzmacher. 

Thoma Melfin. 

Ulrich Mehringer V. 1568. 69. 

Leonhard Sedelmayr. 

1582 Chriftopf Epfenhaufer (ward Meifter 

1518). 
Ludwig Sauer. 
E. W. Gemelich. 

1583 Endres Degen. 
Jeremias Reifer. 
Endres Reinel. 

1584 Hans Selber. 
Gabriel Fifcher. 

1585 Matthäus Wolff. 

Ulrich Schönmacher. G. 1569 — 84. 

R. S. 18. 
Jofeph Gertner. 
Alexander Opermann. 

1586 Hans Walkhun. 
Tobias Müller. 

Tobias Stern. V. 1581. 82. 
Hans Dobler. 
Veit Schweigle. 



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319 — 



1586 Valentin Huttcr. 


1598 C. H. L. Epfenhaufer. 


Michel Keberlin. 


Elias Waldvogel. 


Leonhard Abbt. 


Ambrofi Hueter. 


1587 Cafpar Zorer. 


1599 Gottfried Andreas. 


Tobias Thoman. V. 1571. 72. 75. 


Hans Müller. 


76. 77. 80. 81. 


1600 Georg Kayfer. 


Chriftoph Abbt. 


Leonhard Flicker. 


Bartholomä Kill i an. 


Chriftoph Oertel. V. 1589. 90. 


Hans Pfanzelt. 


G. 1592. 93. 94. 95. 


Jonas Jäger. 


Raymund Laminit. 


1588 Cafpar Jäger. 


Wilhelm Vetter. 


David Kammerer. 


1601 Johannes Oftertag. 


1589 Hans Flicker. G. 1558— 1584. 


Johannes Sikman. 


Marx Markus. 


1602 Hans Rung. 


1591 David Nueber. 


Michel Müller. 


Martin Labermann. 


1603 Philipp Zwiekel. 


Georg Weißinger. 


Wilhelm Sailer. 


Simon Pfanzelt. 


Wendelin Sibenich. 


David Sedelmayr. 


Melchior Schäfer. 


Hans Prieller. 


Hans Waidli. 


1592 Raymundus Hirlinger. 


Hans Egglhof. 


Hieronymus Bayer. 


Heinrich Flicker. 


Jakob Rittel. V. 1572. 73. 76. 77. 


Hans Sturm. 


78. 


1604 Jakob Camerer. 


Sylvefter Eberlin. 


Gregori Bayer. 


*593 ] ör S Heltaller. 


Hans Ment. 


1594 Hans Wibell. 


Chriftoph Ehrat. 


Hans Weinodt. R. S. 19. * 


Joachim Reifner. 


Hans Sayller. 


1605 Hans Schwegler. 


Bernhard Heß. 


Hans Nathan. V. 1595. 


Hans Rayfer. 


Abraham Pfleger. G. 1585. 86. 87 


Friedrich Labich. 


bis 90. 94. 95. 96. 97. 98. 


1595 Sebaftian Klebiler. 


Bartholomä Lotter. R. S. 22. 


Anthoni Schweigle. V. 1593. 94. 


Hans Waidely. 


R. S. 17. 


Wolfgang Schirer. 


1596 Hans Berck. 


1606 Simbert Bayer. 


Jakob Dürenhoff. 


Jeremias Oftertag. 


Nicolaus Leuker. 


Hans Lutz. 


Ulrich Eberlin. V. 1585. 86. 


David Zorer (Bürgermeifter). V. 1582. 


Chriftoph Epfenhaufer. 


83. 96. 97. 99. 1600. 


Lorenz Schaller. 


1607 Wendelin Müller. 


Hans Arnoldt. G. 1591. 92. 93. 


Matthias Lotter. 


Wilhelm Hueter. 


Heinrich Sailer 


Hermann Blixen. 


Melchifedek Weng. 


David Cramer. R. S. 19. 


Matthäus Feßel. 


Chriftoph Zorer. 


David Schuman. 


Marx Gruntler. 


1608 Zacharias Wilt. 


1597 Georg Endres. 


Ulrich Beckh. 


Offerus Mayer. 


Peter Baumann. R. S. 33. 


Antoni Sorg. 


Friedrich Bilgram. 


Wendelin Müller. V. 1564. 65. 69. 


Jakob Schenauer. R.S. 22 nicht Schuh- 


70. 73- 74. 78. 79- 84. 85. 


macher. 


Jean Müller. 


Jeremias Wilt. 


1598 Andreas Neumann. 


Conrad Mitter. 



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320 — 



1609 Tobias Thoma. 
Hans Weinenmeyer. 
Jakob Brenner. 
Daniel Keppeler 

Valentin Hueter. G. 1587—91. 
Lucas Blang. 
Jobft Meyr. 

16 10 Hans Schweinberger. 
G. Schweinberger. 
Chriftoph Beham. 
Jeremias Stehlin. 
Hans Wetzler. 
Jakob Eckhardt. 
Lutz Kreer. 

161 1 Tobias Blickenberger. 
Gabriel Maulbrunner. 
Hans Leuker. 

161 2 Salomon Spitzmacher. 

Diefe Tafel fehlt. 
Abraham Lotter. V. 1580. 83. 84. 
Philipp Enderis (Bürgermeifter). 
Ifaac Saal. 
Tobias Flicker. 
Daniel Krentz. 

1613 Tobias Zainer. 
Julius Sorg. 
Melchior Mayr. 
Hans Fefenmayr. 

Chriftoph Lenkher. G. 16 10. 11. 12. 

R. S. 31 i). 47- 
David Eckirch. 
Wolf Schierer. 
Marx Grundtier. 
Matthäus Fendt. 

1614 Salomon Gretzinger. 
Tobias Grießenbeckh. 

Elias Schweigle. G. 1596. 97. 98. 99. 
Juftinianus Diether. 
Paulus Himmer. 
Abraham Schenauer. 
Philipp Warmberger. 

16 15 Bernhard Warmberger. 
Hans Pfleger. 

Sifinus Spitzmacher. 
Hans Bayer. V. 1598. 

16 16 Cafpar Fifcher. 
Bonifacius Jäger. 

161 7 Clement Kickhlinger. 



l) Die Angabe Rosenbergs S. 33: Za- 
charias Lenker, f l6l2 > bestätigen die Tafeln 
nicht; derselbe ist auch im Steuerbuche 
von 161 1 nicht zu finden. 



161 7 Jörg Siebenbürger. V. 1588. 89. 90. 

92. 93. G. 1602. 3. 4. 5. 6. R. 

S. 29. 
Chriftoph Brunnenmayr. 
Balthas Grill. R. S. 40. 
Benedikt Kreutzer. 
David Altenftedter. V. 1587. 88. 91. 

92. 94. 95. R. S. 29. 
Zimbrecht Jäger. 
Stephan Apelo. 
Jonas Arnoldt. 
Samuel Heydenreich. 

16 18 Jakob Müller. V. 1596. 97. 98. 

1601. 2. 3. 1607. 8. 12. 
Hans Manhardt. 
Jakob Minderer. 
Carolus Erb. 
Michael Grundtier. 
David Flicker. 

16 19 Chrilloph Schweiger. 
Hans Lotter. 
Nicolaus Leiß. 

1620 Bartholmä Koch. V. 1606. 7. 9. 

G. 1609. 10—12. R. S. 36. 
Hans Konrad Kreitner. 
Hans Arnoldt. 
Joachim Frefer. 

162 1 Jörg Ultmar. 

Hans Chriftoph Kerler. 
Jörg Vonckher. 
Nicolaus Kolb. 

1622 Tobias Reichenberger. 
Jörg Strigl. 

Balthas Lerf. 
Jörg Marquart. 
Cafpar Müller. 
Wolf Volckh. 
Daniel Fifchbacher. 
Andreas Hörmar. 
Hans Freyfchlag. 

1623 Cafpar Bretzel. 
Gabriel Keßbaur. 
Jeremias Bayer. 

Jeremias Nathan. G. 1605. 6. 7. 8. 

10. 11. 13. 14. 15. 16. 
Jakob Anthoni. 
Hans Jakob Neuberger. 
Nicolaus Loße. 
Philipp Franz Kling. 
Benedict Engelfchalk. 
Lucas Blang. 
Paulus Klebiller. 

1624 (Boas?) Jofeph Ulrich. G. 1607. 8. 

9. 13- 17. 18. 



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— 321 



1624 Cafpar Kepeler. 

Hieronymus Stern. V. 1600. I. 2. 4. 

5- 9- 
Marx Schaller. 
Andreas Siebenbürger. 
Martin Labennann. 
Valentin Michael. V. 1624. 
Philipp Zwickel. 
Jofeph Zwickel. , 

1625 Jörg Wegelin. 
Chriftoph Wildt. 

Abraham Riederer. G. 1600. 1.2. 3. 

4- R. S. 39. 
Elias Zorer. 
Paulus Klebiller. 
Chriftoph Erhardt. 

1626 Paulus Wickh. 
Wilhelm Grundier. 
Elias Klein. 
David Brenner. 
Abraham Lotter. 
Matthäus Bayer. 

Hans Wilhelm Sailer. V. 16 13. 14. 15. 

1627 Marx Meckhart. V. 16 16. 17. 
Hans Tile. 

Valentin Drentwett. 

1628 Hans Moll. 
David Miller. 
Joachim Schelckhlin. 
Hans Jörg Spitzmacher. 
Tobias Miller. 

Hieronymus Cron. V. 1599. 1603. 

4. 5. 6. 1610. 11. 12. 13. 18. 19. 

22. 23. 27. 28. 
Sigmund Hueter. 
Hans Lofer. 
Tobias Bortenbach. 
Georg L. Erhardt. 

Wilhelm Heckenauer. V. 1586. 87. 
Johannes Klebjller. 
Jeremias Ulrich. 
Jakob Wildt. 
Hans Schaffeitel. 
Hans Schuch. 
Hans Blanck. 
Michael Tothenfteiner. 
Hans Koch. 

Balthas Grill. G. 16 14. 15. 16. R.S.40. 
Paulus Beitner. 
Jakob Blanck. 
Elias Schwab. 
Jakob Laminit. 
Hans Jakob Baier. V. 161 7. 18. 

G. 23. 24. 25. 26. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 



1628 Hans Warmberger. 
Hans Jakob Dirfch. 

1629 Chriftoph Heroner. 
Jakob Keßbayer. 

Hans Monfteren. V. 16 14. 15. 16. 
Philipp Jakob. 

1630 Balthas Thenn. 
David Weinedt 
Hans Weiemaier. 
Jörg Hanter. 
Jörg Mayer. 
Matthes Cammerer. 
Matthes Hileshaimer. 
Abraham Schwartz. 
Paulus Cammerer. 

1631 Hieronymus Hueter. 
Jeremias Vogel. 
Philipp Groß. 
Heinrich Hertz 
Tobias Kickhlinger. 
Wolfgang Wolfarth. 

1632 Matthias Maulbrunner. 
Jakob Thenn. 
Andreas Brenner. 
Andreas Pafialoqua. 
Chriftoph Leonhard Peitner. 
Jofua Straßer. 

Johann Paul Mayer. 

Jörg Brechter. 

Jeremias Ulftätt. 

Hans Jörg Bronner. 

Hans Paulus Wächter. 

Matthäus Seuter. 

Hans Peters. 

Hans Ulrich Eberlin. 

Georg Lang. G. 1621. 22. 23. 24. 

V. 26. 27. 
Chriftoph Hau. 
Tobias Leuckhardt. 
Daniel Frey. 
Elias Leuckher. 
Hartmann Maulbrunner. G. 1585/86. 

1633 Michael Gaß. R. S. 38. 
Jörg Spitzmacher. 

Joh. Baptifta Bufch. 

Andreas Nathan. 

Samuel Hama. 

Johann Brandes. 

(Hieronymus?) Johann Sailer. V. 1623. 

24. 29. 30. 
Hans Conrad Kohler. 
Andreas Gilg. 
Georg Ponthier. 
David Zimmermann. 



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— 322 



1634 Arnos Neuwaldt. G. 1627. 28. 29. 
Hans Hanler. 
Philipp König. 
Hans Windflein. 
Ulrich Proff. 
Tobias Kramer. 
Daniel Michel. R. S. 29. 
Daniel Preiß. 
Hans Monfleren. 
Hans Schneider. 
Jeremias Gloß. 



1634 Leonhard Wuecher. 
David Koll. 
Hans Jörg Flicker. 
Johann Jörg Brenner. 
Martin Wagmann. 
Chriftoph Lutz. 
Gregorius Zorer. 
Hans Lutz. 
Arnoldt Klebiller. 
Jörg Jungmaier. 



IV. Tafel, umfasst den Zeitraum von 1634 — 1678. 

,lch hab ein flim vom himel gehört mir fprechend: , feiig find die toten, die 



in dem herrn derben*." 

1634 Chrilloph Mendt. 
Hans Maulbronner. 
Philipp Wolhaupter. 
Theodorus Weiß. 
Bernhard Elfeßer. 
Philipp Brenner. 
Melchior Baier. R. S. 34. 
Jakob Buckh. 

Hans Ulrich Stoß. 
Tobias Hartbrunner. 
Paulus Baumann. 
Julius Sorg. 
David von Taxis. 
Wolfgang John. 
Chriftoph Jenifch. 

1635 Melchior Labich. 
Hieronymus Imhof» 
Johann Valentin Laminit. 
Matthäus Lotter. 
Martin Heiglin 

Cafpar Hintz. G. 16 19. 20. 21. 22. 

Hans Mertzbach. 

Tobias Braun. 

Daniel Lang. 

Paulus Wahl. V. 1632. 36. 

Valentin Michael. 

Matthäus Bregel. R. S. 35. 

1636 Wölfgang Buckh. 

Marx Neher. G. 1630. 31. 32. 36. 
Tobias Riederer. 

1637 Hans Lenckher, Bürgermeifler. R. S. 32. 
Paulus Pflaun. V. 1621. 22. 

1638 Balthas Schmidt. 
Joh. Jak. Baier. 
Martin Dumler. 

1639 Hans Weyhenmaier der Jünger 
Sylvefter Eberlin. 



i 1639 
1640 



1641 
1642 



1643 

1645 

1646 
1647 

1648 
1649 



R. S. 



47. 



40. 
S. 46. 



1 ). 



Hans Priefter. 

Hans Manhart. 

Hans Kolb. R. S. 

Jeremias Michael. 

Bertram Jäger. R. 

Chriftian Heidenreich. 

Hans Fendt. R. S. 37 

Daniel Oft. 

Hans Jörg Gundelsheimer. 

Hans Scheffler. 

Six Sailler. 

Franz Sibberin. R. S. 41. 

Gabriel Schmidt. 

Gottlieb Schweickher. 

Elias Drentwett. 

Hans Eberlein. V. 161 9. 20. 25. 28. 

29. 33. R. S. 37 2). 
Daniel Sailler. 
Hieronymus Keppeler. 
Wolfgang Derfch. 
Hans Mayer. 
Martin Bötfchel. 
Hans Wilh. Erb wein. 
Hans Fux. 
David Brenner. 
Tobias Schaumann. 
Cafpar Kleß. 

Tobias Flicker. V. 1633. 34. 
Jeremias Flicker. 
Baptifta Weinedt. R. S. 55. 
Jakob Müller. 
Haus Paulus Maulbronner. 
Matthias Schweiger. 
Hans Wilhelm Michael. 



1) Nicht Feudi. 

2) Nicht 1743. 



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— 323 



1649 Salomon Ritel. 

1650 Hans Andreas Anthoni. G. 1635. 

R. S. 36. 
Johannes Fendt. 

1651 Chriftoph Holl. 

Hans Jakob Bachmann. G. 1625. 26. 

27. 28. V. 1634. 35. 
Theodorus Riederer. 
Georg Ernft. V. 1631. 32. 36. 38. 

39. 44. 45. G. 41—43- 45—48. 

R. S. 49. 

1652 Philipp Jakob Drentwett. G. 1633. 34. 

V. 1649. 
Matthias Schaller. 
Balthas Manhardt. 
Johannes Sandreiter. 
Ifaac Lotter. 

1653 Hans Jakob Baur. 
Philipp Wohlhaupter. 
Marx Bienger. 

Chriftoph Bantzer. R. S. 39. 

1654 Melchior Gelb. V. 1654. 

1655 Elias Meckhardt. 

Bartholomä Leithenhofer. R. S. 37. 
Thomas Flicker. 

1656 Andreas Peters. 
Moritz Lang. 

Joh. Georg Michael. R. S. 80. 
Cafpar Winter. 

1657 Lukas Neißer. R. S. 44 (?). 
Joachim Weiß. 

Johannes Wegelin. 

Matthäus Blanck. 

Chriftoph Egen. 

Daniel Zech. 

Daniel Schattner. 

Andreas Hamburger. R. S. 41 1). 

1658 Heinrich Kefferftein. 
Hans Jakob Wildt. 

1659 Jeremias Sibenbürger. G. 1633. 34. 

35. 
Johannes Manhardt. V. 1646. 47. 
Johannes Trichel. 
Tobias Reifer. 
Moritz Mittnacht. 

1660 Georg Hell. V. 1637. 38. 40. 47. 

48. G. 1641 — 44. 
Balthas Spies. 
Salomon Schmidt. 
Hieronymus Wolffftem. 
Andreas Wichkert. R. S. 56 2). 



44 1 ). 
1625. 26. 29. 



R. S. 49. 50. 



1661 Joh. Jakob Schickh. 

Philipp Spenefperger. 

Jörg Lotter. 

Abraham Winterftein. 
' David Jäger. 

, 1662 Johannes Afch. 

Jakob Steidner. 
i Jörg Lotter. 

Tobias Jelg. 
I Hans Jörg Roll. R. 

I 1664 Hans C. Fefenmayr. y 
I 37. G. 1630. 31. 32 36. 38—40. 

; R. S. 45. 

I Paulus Höfchel. 

Abraham Mendt. 
! Elias Drentwett. 

Georg Roll. 

Albrecht von Hörn. 

Johannes Patfaloqua. 

Hans Jörg Lang. 

Gottlieb Schweikgart. 

Hans Bruckhardt. 

Abraham Drentwett. 

Tobias Sailer. 

Tobias Birckh. 

Jonas Drentwett. 

Matthias Flicker. 

Cafpar Hindenach. 

Elias Oftermair. 

Melchior Hertz. 

Hans Cafpar Wengner. 

Jakob Eikhoff. 

Matthias Gelb. 

Peter Knaus. 

1668 Andreas Lotter. 
Michael Bener. 
Philipp Ephenhaufer. 
Adam Forfter. R. S. 67. 
Marx Blankh. 
Martin Schwab. V. 1639. 40. 42. 43. 

45- 46. 52. 5**. 59. G. 1647—50. 
51. 52. 60. 61. 62. 67. 68. 

1669 Nicolaus Scheffer. 
Johannes Jäger. 
Jeremias Schreiber. 
Abraham Mayr. 

1670 Jeremias Jelg. 
Georg Lotter. V. 1657. 58. G. 1649. 

50. R. S. 36. 
Tobias Braun. 
Carl Jenifch. 



1) Nicht 1647. 

2) Nichl 1661. 



1665 
1666 

1667 



1) Das Zeichen XX stimmt mit dem 
Hauswappen Rolls. 

21* 



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— 324 



1670 Jeremias Wildt. 

167 1 Elias Lenckher. 

Matthias Gelb. V. 1663. 64. 68. 
Hans Leonhard Hueber. 

1672 Geore VV. Fefenmayr. V. 1 641. 42 

50. 54. 55. 64. 65. Des innern 
Raths G. 1644. 45- 46. 55- 56. 
57- 58. 59. 

Tobias Flicker. 

Hans Peters. 

Tobias Schaumann. 

1673 Chriftoph Schweiger. 

Gregorius Leider. V. 1641. 43. 44. 

48. 49- 56. 57. G. 1637. 38—40. 
Hans Philipp Schwaiger. 
Jakob Jäger. R. S. 56. 
Theodor Benedikt Mylius. 
Abraham Vogel. 
Johannes Wegelin. 
Matthäus Lotter. 
Elias Lotter. 

1674 Euflachius Haydt. V. 1660. 61. 69. 

70. G. 63. 64 — 66. 



1674 Andreas Wickhert. V. 1655. $&- 

G. 1657. 58. 59. 60. R. S. 56. 
Jeremias Riederer. V. 1661. 62. 65. 

G. 1653. 54- 55- 56. 
Jatob Jäger. R. S. 56. 
Johannes Rog. 

1675 Michael Wögmann. 
Elias Erhaidt. 
Martin Heiglin. 
David Warenberger. 
Bartholomä Leitenhofer. 
Johannes Raininger. 

1676 Melchior Hiertz. 
Johannes Spitzmacher. 
Philipp Salier. R. S. 57/ 

1677 Matthias Gegler. 
David Bößwann. 

Hans Diebolt Schwartz. 
Jeremias Pepfenhaufer. 
Philipp Jakob Drentwett 
Hans Chriftoph Peters. 

1678 Hans Ludwig Holacher. 
Jakob Bachmann. 



Da die III. Goldschmiedetafel fehlt, so lässt sich nicht genau nachweisen, ob> 
die Aufzeichnung der Goldschmiede von 1612 — 1634 vollständig ist. Bezüglich 
einiger Namen kann nachgewiesen werden, dass die Aufzeichnung nicht unbedingt zu- 
verlässig ist. Mit dem 1624 verstorbenen Ulrich kann Boas Ulrich gemeint sein,, 
denn derselbe ist noch im Steuerbuche von 1623 mit Steuer angelegt, während diese 
1624 von der Witwe bezahlt wird. Der berühmte Goldschmied Matthäus Walbaum fehlt 
vollständig. Derselbe steht noch im Steuerbuche von 1630; dagegen 1631 wird die 
Steuer von seiner Witwe bezahlt. Zur Erklärung der Amtszeit der Vorgeher und Ge- 
schaumeister sei beigefügt: Wenn es bei Gregorius Leider heisst: „Vorgeher 1641", 
so soll damit gesagt sein: „Leider wurde im Juli 1640 erwählt und amtierte bis Juli 
1641"; so ist es erklärlich, dass bei Paulus Wahl noch 1636 als Amtszeit für sein 
Vorgeheramt stehen kann, während er doch Ende 1635 gestorben ist. 

Die angegebene Seitenzahl bezieht sich auf Rosenbergs: „Der Goldschmiede 
Merkzeichen ". 

Leider konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, die eine genaue Bestim- 
mung der Meisterzeichen ermöglichen würden. 

Die Angabe der Amtszeit als Vorgeher und Geschaumeister ist einem in der 
Augsburger Stadtbibliothek enthaltenen Verzeichnisse entnommen. Dasselbe befindet 
sich in einem Sammelbande unter Augustana varia; angefertigt ist das Verzeichnis auf 
Grund der Vorgeher- und Geschaumeistertafeln im Maximilians-Museum. 

Zum Schlüsse sei bemerkt, dass die Goldschmiedetafeln 5 — 8 die Namen der 
Goldschmiede bis 1794 enthalten, während das Verzeichnis in der Bibliothek nur bis 
1768 reicht. 



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325 



35- Nachweis der hervorragendsten Ehrengeschenke 

in goldenen und silbernen Geräten, welche die Stadt 

Augsburg von 1405 — 1689 gemacht hat. 

Das Verzeichnis ist aufgestellt worden nach den städtischen Baumeister- 
büchern im Augsburger Stadtarchiv und den in verschiedenen Chroniken 
enthaltenen Angaben. Der Wortlaut, mit dem in der Vorlage des Ge- 
schenks gedacht worden, ist unverändert beibehalten und bei jeder An- 
gabe die Quelle, aus der sie entnommen, hinzugefügt worden. 

B.-B., Bl. 65. 

1405 Item 1009 haben wir geben und gefchankt unferm hern dem 
bifchof da er das erfte herin rait. 

Item mer haut man im gefchankt ain fchaul koftet 
11 gulden. 
B.-B. von 

1418, 3. Okt. Item 97 g umb ainen Übergülten köpf, der wog 
7 mark und 4J lot je ain mark umb 13 g unferm herra 
dem kunig gefchenkt. 

Item 1000 g unferm herren dem kunig in dem köpf ge- 
fchenkt dazu wein. 

Item 78 g geben Georgen dem mangmeister umb ainen 
vergulden köpf, gefchenkt . dem (bifchof) von Baffau, dazu 
wein und haber. 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hift. Ver. Bl. i. 

1424 Dem bifchof Peter von Schaumburg einen becher 23 fl. 
30 kr., darin 100 fl. 

1426 Dem herzog Ludwig ein vergult gefchirr 58 fl. 30 kr. 

Wilhelm „ „ „ 40 » 

Ludwig am Rhein ein vergult gefchirr 71 fl. 

darin 100 fl. 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver. Bl. 2. 

1427 Auf die hochzeit des herzogs Hans ein vergultes gefchirr 

53 fl- 

1428 Dem herzog Wilhelm einen vergulten köpf 70 fl. 42 kr. 

darin 40 fl. 



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— 326 — 

Dem herzog- Otto einen verg. köpf 66 fl. 6 kr. und von 
den wappen darauf zu machen 9 fl 34 kr. 

Dem herzog Wilhelm abermal ein verg. gefchirr 65 fl. 
30 kr. 
B.-B., Bl. 96 b u. 97 u. 99 b . 

1431 Uf unfern herrn den kunig mt. 

Item wir haben gefchenkt unferm herren dem kunig aineri 
geftürzten ubergulten köpf kauft man von Hannfen Repphon. 

Item 3 gülden und 4 lb dn umb ain gefchmelz und 
wappen darein ze machen. 

It 1 m gülden thuet man in demfelben kopff. 

It 168 guldin und 9 ß haben wir geben dem Rephon 
umb ainen köpf, het 12 mark und 12 lott, ye ain mark 
um 13 g und 1 ort. 
P.-H. Mair, Bl. 2. 

1433 Des herzog Wilhelm gemahel ein verg. gefchirr 67 fl. 30 kr. 
P.-H. Mair, Bl. 3. 

1434 Dem kaifer Sigmund ein vergulter köpf 92 fl. 15 kr. darin 
100 fl. 

Mer hat man dem goldfchmid von dem wappen auf den 
vergulten knöpf zu machen gegeben 5 fl. 
P.-H. Mair, Bl. 4. 

1439 Herzog Ludwigs gemabel einen vergulten becher 35 fl. 

Herzog Otto einen verg. becher 42 fl. 
144 1 Dem markgrafen Albrecht einen verg. köpf 72 fl. 
Dem markgrafen Hans ein verg. gefchirr 45 fl. 
B.-B., Bl. 65 b. 

1442, 8. April. Item 1000 g unferm herren, dem kunig ge- 
fchenkt. 

Item 143 g rh. umb ainen zwifachen Übergülten köpf dem 
Koppen, auch gefchenkt. 

Item 21 g und 8 gr. Ulrichen Koppen umb vier pecher, 
dem camermeifter Ungenad gefchenkt. 

Item 23 £ g umb 4 pecher Hänfen Koppen, dem Wollfen- 
rütter gefchenkt. 

Item 19 und 10 gr. Romer umb ain gefchmelz in den köpf. 



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— 327 — 

P.-H. Mair, Bl. 7. 

1443 Ein erf. rat kauft ain filberne kanten die wigt 7 mk 6 lott 
ain qt mer ain vergulten köpf der wigt 5 mk 4J lott \ q 
mer ain verg. köpf der wigt 7J mk 5 p. Die mk. durch- 
einander umb 8 fl. 30 kr. tt. 155 fl. 35 kr. 
B.-B., Fol. 39. 

1449, 23-/3. Item 1 g Ulrichen Romer von ainem pecher zu 
polieren. 

Romer. Item zwo mark und 9 lot pruchfilber geben 
dem Romer an ainen pecher ze machen. 
B.-B., Fol. 1. 

Item 40 g gelihen. Judica. 

» 36 » geben Egidi und in alz damit par zalt und haut 
im von der mark geben 14J g für gold, filber und Ion und 
haut 6 mark und 9 lott. (Becher für die herzogin von 
Öfterreich.) 
Chronik d. H. Mülich. 

1457 am 6-/3. Dem herzog Hans von München wurde 1 goldener 

becher um 64 g gefchenkt und 100 g darin. 
B.-B., Bl. 1 a. 

1458 Item 22 gülden 1 ort umb ainen filberin verdeckten becher 
von Ändraß Müller goldfchmid verkauft, wog 28 lott, und 
1 groß zu trinkgelt bezalt uf fampftag nach viti, den haut 
man herm Hainrichen marfchalks hußfrauen gefchenkt. 

Item 43 guldin umb ainen fchaurbecher herzog Albrechtz 
fun herzog Sigmund aus Bayern gefchenkt uff galli wog 
4 mark und 1 lott für I mark 13 gülden und ze trinkgelt 
dem Rimpfing bezalt. 

Die Stadt schickte dem Markgrafen Albrecht von Bran- 
denburg in Ansbach „ain klainat filberin und vergult, was 
ain köpf, koftet 120 fl." 

Item 200 guldin marggrauf Albrechten von Brandenburg 
uf fin hochzeit mit famt ainer vergülten fchaur verdeckt 
gefchenkt und zugefchickt by Hartmann Langenmantel und 
Hannß Bittinger, uf vigilia Elifabeth (18. November) zü- 
gefendet. 



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— 323 — 

B.-B., Bl. 5 b. 

1458 Item 146 gülden 8 groß umb zwey vergült becher, hand 
10 mk 7 lot, yede mk 14 guldin, Ändreß Müller bezalt uf 
Martini (11. November) find verfchenkt ze Onlspach uf dez 
marggrauf Albrechts von Brandenburg hochzyt der brauet 
und dem herzog Sigmund. 
B.-B., Bl. 48 a. 

Item 200 g hand die bumaifter herzog Sigmunden hie ze 
Augfpurg gefchenkt, als er von der hochzyt rait. 
B.-B., Bl. 2. 

Item 10 gülden dem Gräflin umb zwey becher dem Schünd- 
hufer gefchenkt, uf mittwoch vor Judica, hetten 19 lot. 
Chr. v. H. Mülich. 

Im gleichen Jahre wurde dem hier weilenden Bischof von 
Trier ein vergoldeter Becher 80 g wert geschenkt. 
B.-B., Bl. 2. 

1463 56 fl. 3 ort umb ain vergulte fchurn, der marggräfin, kaifer 
Fridrichs fchwefter gefchenkt; 3J mark 2 lott, coftet 14 fl. 
jede mark und 14 denare trinkgeltz dem jungen Öpfenhuß 
uf fampftag nach Johamis Baptifta. (25-/6.) 
Chr. v. H. Mülich. 

1467 Dem Würtemberger, der Markgraf Albrechts Tochter hei- 
ratete, wurde ein Becher im Werte von 60 g geschenkt 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. V. f. Seh., Bl. 12. 

1470 kauft ain rat von Epfenhauffer goldfehmid ain vergults ge- 
fchirr wigt 7 mk 3 lot 1 P. 105 fl. 

Mer ains vom Narcis Hirlinger goldfehmid wigt 7 mk 
6 lot und 1 P. 107 fl. 

Noch ains vom Peter Rimpfing goldfehmid wigt 7 mk 
6 lott. 105 fl. 

Mer dennen 3 goldfehmid iren gefellen verehrt. 2 Pfd. 
Dem Gilig Ravenfpurger von 4 credenzen auszubutzen 
1 Pfd. 1 fch. 

Dem herrn Johannfen bifchof zu Augfpurg ain verg. ge- 
fchirr wigt 7 mk 3 lott 1 P. 105 fl. Darin 200 fl. 



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— 329 — 

Herrn Wilhem bifchof zu Aichftett ain verg. gefchirr 7 mk 
6 lott 1 P. 107 fl. Darin 200 fl. 

Chr. v. Thelot. 

1471 Bischof Graf zu Werdenberg- erhielt bei seinem Einzüge 
eine filberne und vergoldete Schnur und 200 fl. darinnen, 
der Bischof von Eichstädt eine solche um 100 fl., desgleichen 
Herzog Albrecht. 

B.-B., Bl. 1 b. 

1473 Samstag vor judica (3-/4.): Item 30 fl. Narciffen Hürlinger 
umb ain fcheur haut 2 mark 2 laut, ain mark umb 14 fl. 
gefchenkt margr. CriftofTen von Baden. 

Item 56 fl. Andreßen goldfmid umb ain fcheur haut 
4 mark min. 1 laut, ain mark umb 14 fl. 

Samstag vorm palmtag (10./4.). Item 36 fl. dem Bäfinger 
goldfchmid umb ain fcheurn haut 2\ mark und 1 laut, ain 
mark umb 14 fl. 

Item 42 fl. dem ÖpfTenhaußer goldfchmid umb ain fcheurn 
haut 3 mark min. 1 quintlein, die mark umb 14 fl. , ge- 
fchenkt dem bifchof von Metz. 

B.-B., Bl. 2 a. 

Ofteraubent. (17./4.) Item 60 fl. rt. (recepit) Barth. Wällßer, 
burgerm. , von wegs Ulrich Ulftatts, feins tochtermanns, 
umb ain vergülte pecher, haut 4 mark und \\ laut, ain 
mark umb 15 fl. und die \\ laut darein. 

17./4. Item 3 Pfd. Hänfen Swaier, goldfmid, von der 
Räminfcheuren ze gärben und das römifch reich daran ze 
machen. 

B.-B., Bl. 2. 

Item 134 fl. rt. der obgenant Swaier vonwegen der Rämin 
umb ain vergülte fcheuren, haut 8 mark, je ain mark umb 
16.J- fl. und darzu 2 fl. Ofteraubent. 
Fryte vigia icory (Freitag vigilia Georgi 23-/4.). 
Item 8 gülden und 6\ gr. Hannfen Müller goldfmid, von 

2 fchnüren und aim pecher ze machen und vergülden und 

3 groß trinkgelt. (8 fl. 1 pfd. 5 ß 2 h.) 



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— 330 — 

3<3. April. Dem röm. kaifer ain fcheurn, koftet 134 fl. ge- 
fchenkt, darin 1000 fl. an gold. 

Item 57 fl. umb ain vergult fcheurn Anthoni Hannolt 
halt 3J mark und \ lot, 1 mark umb 15 guldin und £ fl. 
trinkgeltz. 

1.1$. Item 116 fl. Thoman Öheim (Ehen) umb ain ver- 
gult fcheuern, haut 7 mark und 3 laut. 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver., Bl. 8 ; hier wird diese Verehrung in das 
Jahr 1473 gelegt. — Chr. v. Mülich. 

Im Jahre 1474 schenkte die Stadt der Tochter Herzog 
Ludwigs von Bayern bei ihrer Vermählung mit dem Pfalz- 
grafen Philipp eine goldene Scheuer um 100 fl. Der König 
von Dänemark, der auf einer Romreise hierher kam, wurde 
mit einem vergoldeten Becher und 10 g bedacht. 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver., Bl. 10. Geschirr von 7^ mk. 3J lot, 
die mk. 1 5 fl. — Chr. v. Mülich. 
1475 schickte die Stadt zur Hochzeit des Herzogs Georg von 
Landshut drei Abgesandte mit einer Scheur um 1 14 fl. und 
100 Gulden darin. 
B.-B., Bl. 3 a. 

1477 20./6. freitag vor Joh. Bapt. 

Item 88 fl. Hannßen Müller umb ain vergült fchüren haut 
6 mark min. 2 lott. 

Samstag vor Michahelis. Item 34 fl. Anthoni Nathan umb 
ain vergülte fcheurn gefchenkt hr. Sigmund marfchalk 
ritters huffrauen. 
B.-B., Bl. 44. 

28./6. Item ain vergülte fch euren für 88 fl. und darinnen 
100 fl. rh. find gefchänkt herrn Maximilianus von Öfterrich, 
des röm. kaifers fun , zu feiner gemahelfchaft zu Rain ge- 
fchänkt und verzert 24 fl. 15 groß mit 15 pfäriten. 
B.-B., Bl. 16. 

1484 31./1. Item 65 fl. 1 pfd. 7 seh. Peter Rimpfing für ain fil- 
berin vergülte fcheurn, hat geh ept vier mark 5^ lot 1 quin- 
tin, die man verfchenken will. 

Item 9 fl. Jörigen Eberhart umb 2 ring die man beyden 



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- 33i — 

obgenannten fürften (herzog Chriftof und herzog Wolfgang 
von Bayern) dankesweis geben hat als fy geftochen haben. 
B.-B., Fol. 29. 

Item 68 fl. 1 pf. 4 fch. Endris Müller, goldfchmid, für 
ain filberine vergulte fcheuren, hat gehebt 4% mark 3 quin- 
tin, die man auch verfchenken will. 

7-/2. Item 69 fl. 1 ort P. Rimpfing, goldfchmid, umb 
ain fcheuren, hat vier mark 5 lot 1 quintin, geftatt ain 
mark 16 fl., die will man verfchenken, mer 10 fch. den 
knechten ze trinkgelt. 

Item 3 pfd. 2 fch. 2 denare von ainem fchültlin filbrin 
und uf ain fcheuren ain fchiltlin unden. 
B.-B., Fol. 30. 

21./2. Herzog Albrecht von Sachsen, seine Tochter und 
Herzog Ludwigs von Bayern Witwe erhielten ausser Wein 
jedes befonders „ain vergulte verdeckte fcheuren, zwifchen 
60 und 70 g wert", nachträglich noch 2 Scheuren für Chri- 
stof und Wolfgang von Bayern, gefertigt von Endris Müller 
und Jörg Said. 

Item 53 g 1 lib. 10 ß 2 dn. dem Endrißen Müller goldfchmid 
für ain verdeckte knorreten vergulten becher daruf ain Se- 
baftian ift hat gehebt 3| mark, 1 lott, je ain mark umb 15 fl. 

Item 62 fl. Jerigen Salden für ain vergulte verdeckte 
fcheuren hat gewogen 4 mark 2 lott je ain mark umb 158. 
B.-B., Fol. 14 b. 

1485 16./11. Schankung dem röm. kaifer. 

Item 800 fl. rhein. in ainer vergulten verdeckten fcheuren 
mit fampt anderm, fo hernach fteet (Wein etc.). 

Item 112 fl. 1 pfd. 6 fch. umb ain vergulte verdeckte 
fcheurn, verfchankt, hat 8 mark minus 4 lot, die mark um 
14^ fl. = fl. 112 pfund 1 fch. 12. 
B.-B., Fol. 32 b. 

18./11. Item 1 fl. dem Salden goldfchmid für 2 fchütlach 
in 2 fcheuren. 
B.-B., Fol. 33 b. 

20./8. Item 44 fl. Pet. Rimpfing für ain vergulten verdeckten 



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— 332 - 

becher uf fueffen gefchankt maifter Palfen Roler für fein 
mue die er in der fach wider ain capittel gehebt hatt. 
B.-B., Fol. 30. 

1487 13./1. Item 2 g Hänfen Müller für fchült und gefchmolz in 
die fcheuren und auszuberaiten , die man herzog" Albrechtz 
von Bayern gemahel gefchenkt hat. 

Item 124 fl. H. Müller, goldfchmid, anftatt Anthoni Lau- 
pingers für ain vergulte verdeckte fcheuren, an gewicht 
8 mark minus 4 lot, die mark umb 16 fl., gefchenkt des 
röm. kaifers tochter, herzog Albrechts von Bayern gemahel. 
Item 100 g rh. der obgenanten fürftin in der obgemelten 
fcheurn gefchankt. 

B.-B., Fol. 34. 

1489 16./5. Item 96 fl. 10 fch. 3 dem Andreien Müller für ain 
vergulte verdeckte fcheurn, wigt 6 mark 6 lot, ain mark 
umb 15 fl., die wirdet man dem romifchen kunig fchenken. 
es ift 7 fch. trinkgelt dabei. 

B.-B., Fol. 18. 

6./6. Ain vergulte verdeckte fcheuren gefchankt herrn Maxi- 
milian, rom. kunig etc. coftet 96 fl. 

B.-B., Fol. 37. 

1490 30./1. Item 96 fl. 27 fch. 1 den. umb ain filbrin vergulte 
verdeckte fcheuren, wigt 6 mark und 2 lot, von Hänfen 
Müller, die man dem röm. kunig fchenken wirdet. 

B.-B., Fol. 36. 

1491 15./1. Item 109 fl. Jörgen Salden für ain filbrin vergült ver- 
deckt fcheuren, wigt 7 mark 4 lot ain quintin, die mark 
umb 15 fl. 

B.-B., Fol. 2i. 

Zu dem (außer Fifchen etc.) ift fein kuniglichen gnaden ain 
vergulte fcheur, geftand bei 110 g gefchankt worden. 

B.-B., Fol. 53. 

1494 März. Item 500 g rh. find der kunigl. majeftät gemahel 
durch burgermaifter Goffenprot und burgermaifter Hofer in 
ainem vergulten fcheuren zu Infprugk gefchankt worden. 



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— 333 ~ 

B.-B., Fol. 72. 

1500 11. I4. Item 200 fl. find gefchankt frau Beanca Maria, röm. 
kunigin, in ainer fcheur ob 120 fl. wert. 
B.-B., Fol. 87. 

1503 16./9. Item 188 fl. 5 fch. umb 2 fcheurn, innen und außen 
vergult, hand gewegen 13 mark 5 lot, tut 1 mark 14 fl., 
dem Salden auch umb wappen ze fchmelzen, trinkgelt und 
anders. 

(Die eine fcheur für den prinzen, die andere für Eßlingen, 
die dafür 93 fl. 13 fch. bezahlt.) 
B.-B., Fol. 28. 

1507 20/. 11. Item 164 pfd. 2 g 1 den. umb 350 kanten, röm. 
konigl. maj. und andere gefchenkt die vergangen wochen. 
Nota: röm. maj. hat man desmals vereert mit aim clai- 
nat, 99 g wert, was ain verdeckte knorrote fcheur. 
B.-B., Fol. 127. 

1530 2Ö./2. Item 112 fl. 15 ß 1 pf. umb ain zwifach knorret 
fcheurn wigt 8 mk. 5 lot zu 13 J fl. die mk. 

2.\J. Item 234 fl. 3 pfd. 8 ß umb 3 vergult fcheuren, 
die erft wigt 6 mk. 7 lot 2 q, die mk. 12 fl. 10 ß in gold, 
die ander 6 mk. 14 lot 2 pf. zu 12 fl. 10 ß in gold, die 3. 
wigt 5 mk. 7 lot 2 pf. zu 12 fl. 10 ß in gold. 

27-/8. Item 52 g 6 ß 2 pf. umb 8 gefchirr 3 mk. 13 lot 
3 q wegend zu 13 J fl. 

Item 105 fl. 3 pfd. 1 ß 2 pf. umb zwifach vergulte 
fcheurn wigt 7 mk. 9 lot zu 14 fl. die mk. dem Öpfenhaufer. 
A.-A., Nachtrag zu den Litteralien. 

In einem Verzeichnisse des A.-A. werden die dem Kaiser 
1530 verehrten Geschenke folgendermaßen angegeben: 

Röm. kayfern, khunigen, irer mayt. gemalen, herrn und 
freulen, in den reichstagen verehrt wie hernach volgt: 

Auf corporis Cristi anno d mi 1530 (16. Juni) nachmittag 
zwifchen 4 und 5 uhren, auf der pfalz haben meine herrn 
burgermaifter und rat die röm. kay. mayt. empfangen und 
darmit ir. mt. mit nachvolgendem filbergefchirr und gelt 
verert, als nemlich 



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— 334 — 

Ain zwyfache große fcheyren, fo gewegen hat 18 mk. 
3 lt. 3 qt. 

Mer ain fcheyren fo ge wegen 16 mk. 5 lt. 1 q. 
Mer ain fcheyren fo gewegen 15 mk. 7 lott. 
Und damit in ainer fcheyren 2000 fl. an gutem gold neue 
Augfpurger guldin. 
Ferrer denfelben tag 

Königlicher mt. verert zwun fcheyren on gelt nemlich 
die ain fcheyr hat gewegen 16 mk. 6 lot 2 q. 
die ander fcheyr hat gewegen 16 mk. 5 lot 3 q. 
B.-B., Bl. 68. 

1547 17.9. Dem herrn b.««" Hörprot 936 fl. 56 kr. bezalt umb 

nachbenannte filbergefchirr fo verert worden find. 

nemlich ein fcheur wigt 8 mk. dem herrn Caftaldo vereert. 

Item ain fcheur wigt 4 mk. 5 lt. i£ q dem duca de Alba 

fecretari. 

„ „ ,, fteet das gewicht nit im conto dem 

h. Adrian vereert. 
,, „ ,, wigt 5 mk. 8 1. 2 q doktor Ziner vereert. 
„ „ ,, ,, 6 „ 7 „ meifter de Campo „ 

,, „ „ „ 7 „ 2 ,, dem H. v. Lier „ 

,, ,, „ 4 „ 4 „ 3 q dem mainzisch canz- 

ler vereert. 
,, „ „ 6 „ 2 „ 2 ,, ,, doctor Marquart 

vereert. 
„ „ „ 6 „ 8 „ 1^ q ,, „ Hafen „ 
,, ,, glater becher wigt 4 mk. 10 1. dem Bana kurfch 

vereert. 
„ ,, pecher wigt 2 mk. o 1. 2 q k. mt. quartiermeifter 

vereert. 
S a 55 mk. 1 1. o q die mk. 15 fl. 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver. f. Seh., Bl. 41. 
, 1547 dem herzog Alba kunftvolles filbergefchirr um 1693 fl. 27 ß 
5 pf., in Nürnberg gekauft, daß mans nicht merke. 
Bl. 44. 

König Ferdinand 2 große hohe verg. gefchirr 210 fl. 10 £, 



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— 335 — 

darin 500 neue Augsbg. dukaten, darin 500 neue Augsbg. 

goldgulden. 
P.-H. Mairs Cron. Bibl. d. hist. Ver. f. Seh., Bl. 45. 

Prinzen aus Hifpanien 2 verg. gefchirr, gar fchön getrieben 

292 fl. 21 (t, darin 500 neue Augsbg. dukaten und 500 

neue Augsbg. goldgulden. 
B.-B., Bl. 102. 

1549 9./8. 310 fl. münz den herren Fuggern bezalt für 200 fonnen- 

cronen aine p. 93 kr.; daraus eine kette gemacht und die- 

felb dem herrn von Lier vereert worden. 

mer Dionifio Miller goldfehmid von der kette ze machen 

12 fl. und uf den gefeilen trinkgelt daran £ cronen abge- 
zogen, des die kette ringer gevveft, tut noch ausgeben 12 fl. 
15 kr. 

ii./i. 64 fl. 30 kr. umb ain filbergefchirr , fo Jobften 
Detzl von Nürmberg vereert worden ift aus bevelch der 
herren gehaimen von wegen der münzordnung darinn er 
meinen herrn geheimen und difer ftatt zu Speier gedient hat. 

B.-B., Bl. 251. 

1559 Hanns Raifer goldfehmid follen wir ad 29. July 557 fl. 16 kr. 
hat er meinen herrn 3 gefchirr fo 34 mk. 11 lot gewogen 
haben, die kay. mt. vereert worden, treffen. 

Fol. 109. 

557 fl. 16 kr. H. Raifer goldfehmid umb 3 filberine ver- 
gulte fcheuren fo kay. mt. Ferdinandus dem erften zu irer 
k. mt. erftem ankämpft alhie fampt darin ligend 2000 fl. 
gold famptlichen verert worden. 

A.-A., Nachtrag zu den Litteralien. Vgl. P. v. Stetten I. 

1562 Anno domini 1562. römifcher königlichen mayeftat Maxi- 
miliano hochloblichifter gedechtnus, als ir mt. als römifcher 
kunig das erftmal under dem himal ift eingeritten verert 
2 vergulte gefchirr mit decklin, darob ain fchwarzer adler 
mit ainem köpf und obm köpf ain vergulter pogen, fo Hans 
Raifer goldfehmid gemacht wegen die 2 gefchirr 23 mk. 

13 lot 3 qt. zu 16 fl. thut fl. 381 kr. 45. 



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— 336 — 

Mer in ainem gefchirr 500 neu Augfpurger ducaten l ) auf 
der ain feiten irer mt biltnus und an der andern feiten der 
ftatt pyr. mer im andern gefchirr 500 neu Augfpurg-er 
goldguldin 2 ) zur ainen feiten des reichs adler und an der 
andern auch der ftatt pyr. mer 2 legel rainfal. 6 zuberlen 
vifch, nemlich in 2 zuberlen laxforhinen, in 3 zuberlen groß 
forhinen und im 6. zuberle rottorfen. 

Item 2 wegen mit weißem necherwein als auf jedem 
5 faß, dann man damale kain reinwein hat bekomen kön- 
den. mer 3 wägen mit habern, auf jedem 23 feck. nota: 
fy behalten die feck mitfampt dem haber. 

Irer kh. mt. gemahel als romifcher kunigin verert ain ver- 
gults gefchirr mit ainer decke, darob ain kindle, fo von 
Hans Raifer genommen worden hat gewogen 7 mk. 14 lt. 
zu 16 fl. die mk. thuet 126 fl. 

Und darin 400 neu Augfpurger goldguldin, mehr zwei 
legel mit rainfall 5 züberle vifch als in 2 laxforhinen und 
in den 3 groß forhinen. mer hat man hinzu gethan von 
wegen irer k. mt. mit zway jungen freulen 1 zuberle mit 
forhinen. item der konigin noch 1 wagen weiß necherwein 
darob 5 faß und 3 wägen mit haber auf jedem 13 feck. 

A. d. 25. december 1562. 

Item irer k. mt. zwayen jungen prinzen verert zwei legi 
rainfal 4 zuberlen mit groß forhinen und 23 kanten land- 
wein. 
B.-B. 

1566 5./8. Für filbergefchirr 448 fl. 40 kr. 3 h. umb ain kanten 
und beckin, fo zufamen wegen 18 mk. 8 lt. 3 ß. die mk. 
p. 12 fl. und vom wappen darein zu fchmelzen 2 fl. 

Mer 2 flaschen wegen 18 mk. 7 lt. 2 ß. die mk. p. 12 fl. 
item umb 4 futteral 2^ fl. folch filbergefchirr ift ins gewelb 
gethan worden. 
A.-A., Nachtrag zu den Litteralien. Vergl. Paul v. Stetten I, 567 u. 577. 
1566 Kaiser Maximilian erhielt am 20. Januar ausser den üblichen 

1) 1 Duk. = 104 kr. 

2) I Goldgld. = 75 kr. 



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— 337 — 

Beigaben „ 3 vergulte knorrette gefchirr mit deckein darob 
der reichsadler haben gewegen 37 mk. 2 lt. 1 q, die mk. 
p. 16 fl. coften 594 fl. 15 kr. 

In folchen 3 gefchirren feind gewefen neu - Augfpurger 
guldin 2000. und irer mayt. gemahel der kayferin ift auch 
ferrer verehrt worden ain vergults tribens gefchirr hat ge- 
wegen 7 mk. 5 lot, die mk. p. iS fl. coft fl. 131 kr. 37. 
darinnen neu augfpurger gold fl. 400, mer 2 leglen rainfal, 
1 wagen mit wein, und 2 wägen mit habern. " 

B.-B., S. 121. 

1630 23./3. 84 fl. 30 kr. Melchior Gelben umb ein filbrin vergult 
trinkgefchirr , gewogen 5 mark 4 1. 2 q. ä 16 fl. , fo herr 
Trexel, k. reichshofrat uf feiner tochter hochzeit nacher 
Wien gefchickt und verehrt worden. 

B.-B., S. 120. 

1630 26./ 1. 2000 fl. Verehrung und uncoften denjenigen, fo die 
liberation der faft unerfchwinglichen contribution difer ftatt 
uf ein halb jar erlangt haben. 

B.-B., S. 42. 

163 1 18. /io. Item Melchior Gelben goldfchmid umb ein filbern 
und vergults handbecken fambt der kanten, fo des herrn 
Petter von Stralendorf des röm. kay. may. geh. rats und 
hofrats vicepräfidenten brudern auf fein hochzeit verehrt 
worden. 179 fl. 41 kr. 

1632 31./1. Item Melchior Gelben goldfchmid für allerlay zur 
tafel gehörigem filber, welches dem herzog Rudolph Maxi- 
milian von Safen verehrt worden. 3054 fl. 6 kr. 

B.-B., S. 145. 

1632 3 dtzt. fchifflen, 3 dutzet deller fambt andern fachen, fo zu 
einer tafel gehörig, welches ir. f. d. herzog Ruedolph Maxi- 
milian von Safen der röm. kay. may. jeneral über die ar- 
toloria nacher Pferfen l ) hinaus verehrt worden. 

Im Jahre 1653 erhielt der Kaiser einen Becher, 34 Mk. 
schwer, gelegentlich der Krönung Ferdinands IV. Der neu- 



l) Pferfee-Dorf an der Wertach in unmittelbarer Nähe Augsburgs. 
Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 22 



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- 33^ — 

gewählte König bekam gleichfalls einen Becher, 16 Mk. 
schwer. Nach der Krönung erhielt er eine grosse Schale. 
Die drei kunstvoll gearbeiteten Geschirre waren von dem 
Meister Johann Lang gefertigt worden , ). 

Wertvolle Geschenke erhielten 1689 Kaiser Leopold und 
der röm. König Joseph 2 ). 



36. Bestellungen des bayerischen Hofs bei Augs- 
burger Goldschmieden. 1554 — 1650. 

Das Verzeichnis wurde aus den im Kreisarchiv München auf- 
bewahrten Hofzahlamtsrechnungen ausgezogen, indem der Wortlaut 
der Vorlage beibehalten und bei jeder Angabe der Band, dem sie 
entnommen, beigefügt wurde. Für die Jahre 1555, 1556, 1559 und 
1649 fehlen die Rechnungen. In den Jahren 1557, 58, 60, 76, 79, 
81, 87, 90, 91, 92, 95 — 98, 1612, 21, 32 — 34, 40 — 44 sind keine 
Bestellungen bei Augsburger Meistern gemacht worden. 

1554 (ältester Jahrgang), Bd. I, S. 132. Erftlich bezalt inhalts bei- 
ligends fr. bevelchs umb ain trinkgefchirr fo. Michaeln 
Weynedt goldfchmid zu Augfpurg auf fein hochzeit ge- 
wifen worden. 40 fl. 4 ß 4 pf. 

1561. S. 137. bezalt ainem goldfchmid von Augfpurg Davide 

Prentlen umb ain (unverständliches Wort) famt ainer 

purften für mein gn. f. und herrn 50 fl. 

mer bezalt umb zwai gefchirrle, wegen 3 mk. 10 lot und 
umb ain filbern tolch wellicher gewegen 12 lot 3 q. thut 
vermüg der zetl 97 fl. 6 ß 2 pf. 

S. 140. gemelten tag (4. Nov.) bezalt ainem goldfchmid von 
Augfpurg Egemiller genant für ain trinkgefchirr wie ain 
wachus gemacht, hat gewegen 4 mk. 4 lot 2 q. vermig 
der zetl 85 fl. 



1) P. v. Stetten, Kunst-, Gewerbe-, und Handw.-Gesch. der Reichsstadt Augs- 
burg, S. 471- 

2) Ebendaselbst S 475. 



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— 339 — 

1562. S. 133. mer bezalt ainem niderlendifchen goldfchmid Ann- 

dre Altenfteter genant für 2 filberen leichter 270 fl. 

1563. S. I3i b . mer bezalt ainem goldfchmid in Augfpurg umb 

zwelf robin und diemet jeder z 12 fl. thuet 144 fl. 

mer bezalt ainem goldfchmid in Augfpurg umb arbait 

für mein gn. f. und herrn 10 fl. 

S. I36 b . mer bezalt ainem goldfchmid in Augfpurg umb 

güldene armbpentle, röfle und puglen 238 "fl. 10 pf. 7 hl. 

1564. S. 133. Item bezalt Andreen Adamftet goldfchmid umb 

machung aines gießkäntl und zwair pock von filber 

450 fl. 4 ß 20 pf. 

1565. S. 143. Anndreen Adamfteet goldfchmid bezalt für zwo 

fiiberne fchalen zu den fruchten erftlich umb 10 mk. filber, 
So er d^rzu geben 106 fl. 40 k. und macherlohn von der 
mk. 18 fl. thut 180 fl. in allem 286 fl. 4 ß 20 pf. 

S. 146. mer bezalt ainem goldfchmid von Augfpurg umb 
ain trinkgefchirr 50 fl. mer Cafpar Pichlers hauffrau ins 
kindpöth vererung 10 fl. thut als 60 fl. 

S. 147. mer bezalt Anndren Adamftet goldfchmid zu Frid- 
perg *) umb arbait für mein gn. fürften und herrn inhalt 
derfelben beuelch und nebenligenden urkund 

280 fl. 2 ß 22 pf. 

S. 148 b . mer bezalt aus bevelch meines genedigen fürften 
und herrn dem Rungen goldfchmid und fonften noch ainem 
goldfchmid von Augfpurg zu völliger bezalung der ge- 
fchnidtnen ftöck und eifen vermög der zeti 23 fl. 6 ß 2 pf. 

S. 149 b Den 1. Januaris a<> 66 ainem goldfchmid von Augf- 
purg aus mündlichem fr. beuelch umb arbait 410 fl. 

1566. S. 133 b . Anndreen Adamftet goldfchmid von Fridperg umb 

arbait vermig der zetl 558 fl. 5 /^ 21 pf. 

S. 138. ainem goldfchmid von Augfpurg der Marquart ge- 
nant umb allerlaj vermig der zetl 1356 fl. 2 ß 24 pf. 

S. I38 b . dem Eberle goldfchmid in Augfpurg umb ain gül- 
denes käntei 210 fl. 



1) Friedberg, oberbayerisches Städteben bei Augsburg. 



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— 340 — 

S. 139. dem Zimmerman goldfchmid in Augfpurg umb 
allerlay vermig der zetl 1650 fl. 

1567. S. 131 bezalt Anndreen Adamftett goldfchmid zu Fridperg* 

582 fl. 47 kr. 

und Iheronimen Mair in Augfpurg umb carollen, meffer,. 

pieron und leffel 460 fl.thuet 1042 fl. 47 kr. 

S. 135 b . dem Rungen goldfchmid in Augfpurg von ainem 

ftempel zefchneiden 20 cronnen und potenlohn 1 fl. thuet 

31 a. 

1568. S. 146. mer bezalt Andreen Adamftet goldfchmid zu Frid- 

perg umb arbait inhalt dreyer zetl thue 337 fl. 

S. 147. desgl. 693 fl 4 ß 2{ pf. 

S. 150. Davidt Zimerman goldfchmid von Augfpurg umb 

ainen diemet . . 10 fl. 

S. 105 b . mer bezalt Andreen Adamftet umb arbait vermiß 

des zetls 208 fl. 24 pf. 

S. I5i b . desgl. 922 fl. 5 ß i5tJ pf. 

1569. S. 147 b . mer bezalt Märten Marquart goldfchmid zu Augf- 

purg umb 2 pecher fo ir. fl. gn. von ime genomen vermiß 

der zetl 130 fl. 

S. 151. mer bezalt Andreen Adamftet goldfchmid zu Frid- 

perg umb arbait vermig der urkund 1340 fl. 6 ß 17 pf. 

Von Augfpurg 
ein acutrament einer pettftatt von himelumbhang und ainer 
decken von crifolibus, granaten, türkhafen, perlen, öglen r 
von dradgold und filber auch partierter arbait umb 9000 fl. 

1570. S. 138. Hannsen Raifer goldfchmid in Augfpurg umb allerlay 

für mein gn. f. und hr. vermüg der Obligation hieneben- 

ligend 1500 fl. 

S. 139. mer bezalt Ulrichen Eberl burger und goldfchmid 

zu Augfpurg umb allerley vermüg beiligenden urkund 1500 fl. 
S. 143 b . dem Sichhardin von Augfpurg umb allerlay gold- 

arbait vermüg der zetl 91 fl. 5 ß 25 pf. 

S. 144. mer bezalt dem Petter Mair von Augfpurg umb 

ain filberins fläfchl vermüg der zetl 35 fl. 6 ß 17 pf. 

1571. Bd. 16. S. 136. Als Hanns Sigmundt Stambler burgers zu 



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— 34i — 

Augfpurg dis 71 jahrs 5 m fl. angelegt darunder mein gn. 
fr. und herrn für 1500 fl. ketten und andern klainetter an- 
genommen, dievveil ich ab.er die 5000 fl. völlig für ein- 
nemen verrechne fetz ich derhalben die 1 500 fl. für ausgab 
vermög der Urkunden. 

1572. S. 138. Aus bevelch der fürftin Daviden Zimerman, gold- 

fchmid in Augfpurg umb arbait vermög der zetl 38 fl. 

1573. S. 35. den 13. aprilis a° 73 bezalt Daviden Zimermans 

burger und goldfchmids in Augfpurg gelaffner wittib umb 
vier güldene ring vermig heiligender urkund 180 fl. 

1574. S. 24 b. Aus bevelch m. gn. fürften bezalt umb filbergefchirr, 

welches Daniel Khrel auf bevelch ire f. gn. zu Augfpurg 
erkauft hat und ich die kauffume den 12. appr. a° 74 ime 
Krheln überfchickt hab 522 fl. 28 pf. 

S. 26 a . den 26. Oct. 74 bezalt dem Alexander Opfferman 
burgern in Augfpurg umb ring 336 fl. 

mer bezalt dem Balthaufer Laubich umb ring 204 fl. 

1575. S. iSo b . dem Baldthaufer Laubich, fo er zu Friedberg vom 

ir. fr. gn. wegen umb klaineter und ring ausgeben thuet 
vermög der zetl bezalt 526 fl. 

1577. S. 155 b . item bezalt ir. f. gn. per einen ring fo fy vom Schander- 

nell von Augfpurg erkaufen laffen, laut der zetl 260 fl. 

1578. S. 159. was von wegen unfers gened. fürften und herrn 

herzog Ferdinannds in Bayrn bezalt worden. 

Philipp Jacoben Tuecher von Augfpurg per ein vergult 
trinkgefchirr und dann ain guldins lämpl mit einer robin 
tafl, fo fein f. gn. zu Braunau von ime erkauft laut der 
zetl bezalt 74 fl. 52 ß 4 pf. 

1580. Bd. 26. S. 158. Bartlmeen Veflmair, burgern und filber- 
cramern von Augfpurg per merlai waren, fo fein f. dl. ver- 
fchinen 79. jars in Landshut von ime nemen laffen laut 
der zetl 171 fl. 19 kr. 

S. 160 b . Andreen Schwaiger, diemantfchneider von Augf- 
purg per arbait für f. dl. gemahel 1. z. 40 fl. 

1582. Bd. 28. S. 153. Georgen Bernharden goldfchmid von Augf- 
purg per ein filberin giefpeck und kannen, fo fein f. dl. dem 



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— 342 — 

Rumpffen kay. mt. oberften cammerherrn verehrt haben laut 
heiligender Urkunden bezalt 204 fl. 37 

S. 156 b. Hannfen Staudinger caftnern zu Fridperg guet- 
gethon fo er Hannfen Maffon, goldfchmid in Augfpurg umb 
etlich clainater fo fein f. dl. von ime genomen bezalt hat 
laut beigelegter Urkunden 850 fl. 

Marxen Refchen, goldfchmid zu Augfpurg per etliche 
clainater und ring fo fein f. gn. von ime nemen laffen. 
laut der zetl zalt 1000 fl. 

mer ime aus gnaden weil er fich fo hoch beclagt das 
fein f. gn. ine zu hart kauft haben, laut zetl 40 fl. 

Anndreefen Adamftett, goldfchmid zu Fridperg, per ainen 
filberen perg zu einem crucifix fo fein f. gn. von ime ge- 
nomen 83 fl. 24 

mer ime per arbait, laut einer andern zetl 92 fl. 

abermals bezalt Anndreafen Adamftett goldfchmid zu 
Fridperg per ein filberins crucifix für fein f. gn. 1. d. z. 

443 A. 28. 4. 
1583. S. 150. erftlicher bezalt Marxen Refchen goldfchmid zu 
Augfpurg per waren für ir. f. dt. laut der zetl fl 97. 49. 
S. 154. Niclafen Edlman goldfchmid zu Augfpurg per drei 
filbergefchirr fo zu Infprugg auf dem fchießen verfpilt wor- 
den, zalt fl. 117. 

Item fchreib ich hiemit in aufgab, fo feine 1. gn. dem 
Abraham Lotter goldfchmid zu Augfpurg fchuldig worden, 
per ein halfpand, fo der erzherzogin in Tyrol etc. auf die 
hochzeit verehrt worden . fl. 2000 

weil ime Lotter aber hierumben ein zinsverfchreibung 
zugeftellt, und diefe S a hievornen in einnam gefchriben, 
alfo komt fy .alhie widerumben in aufgab lt wie oben, laut 
der urkund. 
S. 157. Bärtlmeen Vefenmair, filbercramern zu Augfpurg, 
per einen filbernen vergulten papagey, fo auf feiner f. dl. 
fchießen alhie, aufgefchoffen worden, laut der zetl fl. 32. 24. 

Hannfen Staudinger, caftnern zu Friedperg guetgethon, fo 
er aus f. f. dl. befelch dem Hanns Maffon goldfchmid zu 



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— 343 — 

Fridperg per ein verkauft clainat bezalt hat, laut f. befelchs 
und der quittung 550 fl. 

Bärtlmeen Vefenmair filbercramern zu Augfpurg abermals 
per waren f. f. d. laut der zetl zalt fl. 104. 51. 

1584. S. 152. Georgen Bernharten goldfchmid in Augfpurg per 
zwo guldine uhren für f. dl. laut der zetl zalt fl. 166 

S. 155. Anndreen Adamftett goldfchmid zu Augfpurg per 

arbait fo er feiner f. dl. gemacht laut der zetl für fl. 186.22. 

Matheufen Schreiber ftainfchneidern von Augfpurg per 

etliche arbait, fo er ir f. dl. alhie verricht und dann für 

zwai ftaindle, die er f. f. dl. gegeben, laut der zetl zalt fl. 50. 

S. 157. Anndren Adamftett, goldfchmid von Augfpurg per 
arbait für f. f. dl. laut der zetl fl. 45. 37. 

S. 160. Andreeri Adamftett, goldfchmid zu Augfpurg aber- 
mals per arbeit f. f. f. dl. laut d. z. zalt fl. 67. 40. 
Arnolden Schandernell burgern zu Augfpurg per ain 
clainat, fo feine f. d. auf der kindstauf zu Insprugg von ime 
genomen, laut d. zetl 230 fl. 

S. 161 b . Georgen Bernharten goldschmid in Augfpurg per 
clainater, ring und armpand, fo f. f. dl. von ime nemen 
laffen, laut beiliegender underfchribner rechnung zalt 

1941 fl. 21. 

Bärtlmeen Fefenmair filbercramern von Augfpurg per 

merlai fachen, fo f. f. d. von ime nemen laffen, laut der 

zetl zalt fl. 198. 57. 

S. 329. item nachdem unfer gnädigfter fürft und herr herzog 
Wilhelm in Bayern etc. von Johannen Reißner in Augfpurg 
etliche clainate fo ire f. gn. und derfelben geliebte frau mueter 
unfer gn. fürftin und frau den freylein marggrefinen auf 
derfelben hochzeiten zu verehren Vorhabens per drei tau- 
fend guldin erkaufen laffen, an welcher s a aber höchft- 
ernannte unfer gn^e f ra u ain taufent gld. und die übrigen 
2000 fl. unfer gn.ifter fürft und herr zu bezalen bewilliget, 
die find ime Reißner vermög der Urkunden hiebei alfo be- 
zalt worden fl. 2000. 



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— 344 — 

1585. S. 164. Georgen Wagner bildgießern von Augfpurg per ge- 

machte arbait f. f. f. gn. 150 fl. 

S. 171. Bärtlmeen Fefenmair filbercramern von Augfpurg 

per merlai fachen, fo f. f. gn. Jacobi in der tuld alhie von 

ime erkaufen laffen. laut der zetl 197 fl. 49. 

Georgen Bernharten, goldfchmid zu Augfpurg per merlai 
fachen, fo f. f. gn. von ime nemen laffen, laut der under- 
fchribnen abrechnung zalt fl. 1383. 38. 

Jacob Anthonien goldfchmid in Augfpurg per ein filberin 
verguldt trinkgefchirr , fo f. f. gn. von ime nemen laffen 

fl- 74- 37- 

Hannfen Staudinger caftnern zu Fridperg guetgethon, fo 
er Mathefen Haugen burgern zu Augfpurg bezalt hat per 
merlai clainater und anders, fo f. f. gn. thails durch Valthin 
Traufchen und thails für fich felbs von ime erkaufen laffen. 
thuet über den befchehnen Abbruch vermög heiligender 
Urkunden fl. 1350. 

S. 172. Georgen Bernharten goldfchmid zu Augfpurg per 
merlai edelgeftain für feine f. gn. 50 fl. 

mer ime per uncoften, fo er von f. f. gn. wegen umb 
ein criftalen ror von ebenholz gefaßt und dann von wegen 
einer guldin monftranzen aufgeben hat laut f. f. gn. under- 
fchribnen zetl 79 fl. 

letzlichen ime per ein perlmueter clainat und ainem ro- 
bin ring fl. 16. 30. 
S. 341. Marxen Refchen, burgern zu Augfpurg per 11 ring 
fechs diemant und fünf robin, jedes ftück per 15 fl. 165 fl. 

Philippen Warnberger goldfchmid in Augfpurg per fünf 
große filbergefchirr , die mark per 18 fl. laut der under- 
fchribnen zetl zalt 1447 fl. 18. 5. 

1586. S. I54 b . Andreen Adamftett goldfchmid in Augfpurg per 

merlai arbait, fo f. f. f. gn. von ime nemen laffen laut der 

underfchribnen zetl zalt fl. 1000. 

Nota umb diefe s a ift ime ein zinsverfchreibung zu- 

geftelt worden. zinszeit prima mai und a<> '87 erft- 
mals. 



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— 345 — 

S. 155 b . Bärtlmeen Vefenmair filbercramern zu Augfpurg 

per merlai claine fachen so f. f. gn. von ime genomen laut 

der zetl zalt fl. 37. 42. 

mer ime per merlai ring und claineter fo f. f. gn. von 

ime genommen fl. 159. 

S. 342. Georgen Bernharten goldfchmid in Augfpurg per einen 
vergulden pfenning, dene f. f. gn. verehren laffen fl. 25. 53. 

S. 161 b. abermals bezalt Andreen Athemftett goldfchmid 
durch den Krepfen laggayen, umb zway fylbrine crucifix 
für ir frl. gn. laut der zötl. fl. 110. 

S. 163. Andreen Athemftett, goldfchmid zalt um 6 filbrine 

pilder und ander noch mer arbait laut der zetl fl. 458. 20. 

mer bezalt ime Athemftett aus bevelch f. fr. gn. per ein 

ander zetl fl. 7. 18. 2. 

1588. S. 167. Andreasen Adamftet goldfchmid in Augfpurg per 

arbait für f. f. gn. 7 fl. 

Georgen Bernharden, goldfchmid in Augspurg per merlai 
fachen für feine f. g. laut zwayer zetle und fl. befelchs 
durch den caftner zu Fridperg fl. 130. 

S. 168. Andreasen Adamftet, goldfchmid in Augfpurg per 
filberne pilder und andere arbait für f. f. gn. laut der under- 
fchribnen zetl zalt fl. 909. 

S. 169. Bärtlmen Fefenmair filbercramern von Augfpurg per 
merlai fachen, fo feine f. d. von ime erkaufen laffen, lt. 
d. z. fl. 166. 46. 

Bärtlmen Fefenmair, filbercramern von Augfpurg per claine 
fachen, fo f. f. gn. in der tuld alhie von ime erkaufen 
laffen fl. 50. 

mer ime per ein andern dergleichen zetl fl. 86. 

obgedachtem Fefenmair von Augfpurg abermals per ein 
vergult trinkgefchirr laut d. z. zalt fl. 34. 28. 

1589. S. 153. mer bezalt ich aus bevelch feiner f. gn. Georgen 

Bernharden, goldfchmid von Augfpurg umb ain erkaufte 

filberine fchalen fl. 48. 

Item bezalt G. Bernhard, burgern zu Augfpurg durch 

Hannfen Staudinger, fr. caftnern zu Fridperg, umb etlich 



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- 346 - 

gemachtes und erkauftes filbergefchirr f. f. fr. gn. laut 
der underzeichneten zetl, quittung und andern Urkunden 

HO fl. 

S. 156. Georgen Bernharden, goldfchmid von Augfpurg, bezalt 
aus bevelch feiner fr. gn. per macherlohn zwayer mon- 
ftranzen laut der zetl fl. 165. 

mer ime Georgen Bernharden bezalt per ain guldins 
ührlein fo mit edlem geftain verfetzt und für unfer gene- 
digifte fürftin und frau erkauft worden, laut der zetl hiebei 

fl. 250. 

S. 160. Bärthelomeen Fefenmair filberhändlern in Augfpurg 
zalt umb etlichs von ime erkauftes filbergefchirr für f. f. gn. 
laut d. zetl ' fl. 1 10. 

item nachdem Andr. Athemftet, goldfchmid in Augfpurg- 
von f. fr. gn. wegen ain verfchreibung nach laut bel- 
ügender copi umb drey von ime Athemftet erkaufter 
crucifix per 1000 fl. gegeben worden und nur folche fum- 
men zu dem aufgebrachten gelt in einnamb zu fchreiben 
bevelhen. als aber bemelts crucifix in ir. fr. gn. gewalt 
und nit zu dero zalftuben kommen, fo bringe derwegen 
ich folche fumme hiemit auch in ausgab ein. 

1593. S. 155. mer zalt aus ir dchlt bevelch Georgen Bernharden, 

goldfchmiden zu Augfpurg umb verrichte arbait laut der 
zetl fl. 2000. 

S. 156. Bärthelomeen Fefenmair filberhändlern zu Augfpurg 
zalt durch den fr. caftner zu Fridperg umb etlich erkauftes 
filbergefchirr laut der Urkunden und fr. bevelchs fl. 1260. 

S. 162. von wegen herzogen Maximilians auf die röm. raiß. 
erftlichen bezalt dem Georgen Peyrle burgern in Augfpurg 
umb zehen guldin ketten, fo von ime auf die römifche raiß 
erkauft worden laut der underfchriebnen zetl fl. 2364. 44. 4. 
mer ime Peyrl zalt per ain andere guldine ketten zu der 
gedachten römifchen raiß, lt. der zetl 134 fl. 44. 

1594. S. 155. Widerumben bezalt aus bevelch fr. dl. Bartlmeen 

Weyßhaubt in Augfpurg umb zwei von ime erkaufte clai- 
note vermög einer unterfchribnen zetl fl. 1175. 



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— 347 — 

item bezalt Georgen Bernharten in Augfpurg umb über- 
fchickte fachen für ir. fr. dch. vermög derfelben bevelch 

400 fl. 

verner bezalt Georg- Panntzer, goldfchmid in Fridperg 
umb mererlei für ir. dl. hergegebene fachen vermig der 
unterfchribnen zetl 525 fl. 48. 

1599. Bd. 45. S. 419. Georgen Peyrle goldfchmid zu Augfpurg 
umb fechs diemant ring fo fr. dchl. von ime erkauft inhalt 
underfchribner zetl zalt 1350 fl- 

Hanß Chriftophen Vefenmair filberhändlern zu Augfpurg 
per einen von ime geen hof erkauften pecher laut der zetl 
zalt 33 fl. 49 ß. 

1599. Bd. 46. S. 159. Chriftoph Eggenberger, falzfactor zu Frid- 
berg übergibt mir an bar gelt ftatt, fo er Niclafen Khalb 
und Georgen Bernhardt, beeden goldfchmiden in Augfpurg 
umb gemachte monftranzen bezalt ausftand de anno 1592 
laut fürftlichen bevelchs und underfchribenen zetl . 

318 fl. 19 ß. 

mer ift durch ime Eggenberger gemeltem Georgen Bern- 
hardt, goldfchmid in Augfpurg wegen etlicher für ir. d. von 
filber, gold und edlgeftein gemachter trüchlen, pildlen und 
anderer arbeit, von anno 97 inhalt zetl, bekantnuß und fürst- 
lichen bevelchs bezalt und mir übergeben worden 1273 fl. 17 ß. 

item Georgen Peürl auch goldfchmiden dafelbs, erlegt er 
Eggenberger, gemachter arbeit halber, aines ausftand de 
anno 97 und übergibt mir vermög fürftlicher fignatur und 
bekantnuß 232 fl. 40 ß. 

S. 160. weiter hat mir Chriftoph Eggenperger falzfactor zu 
Fridberg übergeben, fo er laut fr. bevelchs und heiligender 
Ichein, Lorennzen Then und Chriftophen* Leickher *), beeden 
goldfchmiden in Augfpurg umb arbeit bezalt 1640 fl. 3 ß. 



l) Da sich schon ein Streit erhoben, ob Leickher und Lenckher verschiedene 
Namen, so sei bemerkt, dass das Steuerbuch von 1599 S. 53 d Chr. Lenchher schreibt, 
während ein Leickher nicht erwähnt ist. Mit der Summe von 1640 fl. wurde jedenfalls 
der Altar von Silber bezahlt, welchen Herzog Wilhelm 1596 in die katholische 
Kirche zum h. Kreuz in Augsburg stiftete. 



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— 348 — 

noch erlegt er Eggenperger Jacoben Sanndtner diemant- 
fchneidern in Augfpurg 342 fl. 42 ß. 

S. 165 b . abermalen ir. d. zu contentierung Georgen Peyrls 

goldfchmids in Augfpurg umb etliche gülden ring zu felbft 

fürftlichen handen laut fcheins fl. 2150 

erlegt (hievon der herzogin Marie Anna ein ring per 

1500 fl. geben worden). 

S. 166. und dann ift durch Chriftophen Eggenperger craft 
fürftlichen decrets und beiligender bekantnuß dem Joachim 
Reyßner goldfchmid in Augfpurg umb verdiente arbeit 
bezalt 225 fl. 

S. 421 b . Chriftoph Eggenberger hat für ain trinkgefchirr, 
fo auf Hannfen Peters von Preifing tochter hochzeit verehrt 
worden, dem Veßenmaier in Augfpurg bezalt und mir über- 
geben, ausftand de anno 96 craft underfchribner zetl, fo 
hievorn bei den bezalten fchulden eingelegt worden 49 fl. 

S. 426. So ift durch Chr. Eggenperger, Salzfaktor zu Fridberg, 
dem Bärtlme Veßlmair, Handlsman in Augfpurg p. von ime 
genommen gülden ketten bezalt und mir übergeben wor- 
den von anno 97 laut fr. bevelchs und bekantnuß 529 fl. 37 ß. 

1599. Bd. 48. S. 176. Chriftoph Eggenberger, fr. d. Salzfactor zu 

Fridberg übergibt, fo er den Vefenmair in Augfpurg pr. 
ein trinkgefchirr, welches Hans Peters von Preifingen tochter 
auf ir hochzeit verehrt worden , vermög zetls bezalt hat 

49 fl. (s. Bd. 46, S. 421b). 

1600. S. 198 b. Georgen Peyrl goldfchmiden in Augfpurg umb 

heergeben Perlen und diemannt rofen inhalt underzaichneter 
zetl 1362 fl. 

S. 473. Jacoben Müller, goldfchmid in Augfpurg umb ain 
bar golden armpand, fo herrn von Meternichs umb daß die 
bayrifchen commiffary auf den deputationstagen zu Speyr 
bei ime lofiert verehrt worden inhalt der zetl 65 fl. 

S. 477. Hannß Chriftophen Vefenmair goldfchmiden in Augf- 
purg wegen feines verftorbenen vetters, umb hergeben 
filbergefchirr , clainoter, halsbender, ring und dergleichen 



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— 349 — 

vermög underfchribner verzaichnuß, ausftand de anno 95 

6677 fl. 13 ß. 

1601. S. 398. Hannfen Mafon, goldfchmid zu Fridberg p. her- 

gebne clainoter auch auf die lothringfche hochzeit, ausftand 
de anno 95 inhalt fr. d. bevelch und fcheins 2254 fl. 53 ß. 

1602. S. 167 b. auf fonderbaren fr. dl. bevelch dem camerdiener 

Andrees Urfpringer zuegeftellt, fo er Georgen Peyrlen 
foielier in Augfpurg umb von ime für ir. dl. die herzogin 
Magdalena erkauft clainater bezalen follen, laut Hannfen 
Straffers und fr. dl. bekanntnuß 10800 fl. 

1602. S. 168. abermalen aus fondern fr. dl. bevelch Georgen 

Peyerle von Augfpurg umb hergebne clainater 6324 fl. 

1603. S. 362b. Boafen Ulrich, goldfchmid in Augfpurg p. für 

unfern genedigen herrn beftellten gld. ketten vermüg fchein 

196 A. 3 ß. 

1604. Bd. 53. S. 347. Martin Horngacher in Augfpurg umb ain 

hergefchickt vergult peck und kanten, fo dem h. Pappa- 
fava auf fein hochzeit verehrt worden vermög zetls 

231 fl. 30. 
S. 407. Martin Horngacher fr. dl. agenten in *Augfpurg 
werden für verfchiedene auslagen 251 fl. 56 k. und 225 fl. 
vergütet. 

1605. S. 342 b . Hannfen Wildt goldfchmid in Augfpurg umb ain 

filbern Gießbecken und kanten, fo dem herrn Grueßbeckhen 
in Niderland verehrt worden laut zetl 585 fl. 

S. 343 a . Martin Horngacher in Augfpurg umb hergefchickte 
2 vefperpilder laut fchein fl. 238. 

S. 343 b . mer dem Horngacher in Augfpurg umb ain er- 
kauft clainot fo dem Mons. de Havare verehrt worden ver- 
müg fchein fl. 475. 

1606. S. 330 b . Martin Horngacher i. f. dchl. agenten zu A. p. ain 

gemachten credenz caften von eibenholz und atlaß gefüettert 
fambt dem darein gemachten filberen gefchirr vermüg zetls 

fl. 1063. 
Gesamtsumme der Silberkäufe in diesem Jahre überhaupt 

4844 fl- 36. 5. 



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— 35o — 

1607. S. 373 a . Hannfen Pfleger, goldfchmid zu A. umb ain von 

iilber getriebne figur der heiligen weihnechten vermüg der 
unterfchribnen zetl fl. 240. 

S. 374 b . Georgen Peyrle, handlsman in Augfpurg per zway 
irer fr. dl. unferm gnften herrn verkauften klaineter vermüg 
der unterfchribnen fchein 700 fl. 

Widerumb Hänfen Pfleger goldfchmid in Augfpurg p. 
irer fr. dl. verkauften drey filbernen getribnen ftuck laut 
fcheins zalt fl. 500. 

Gesamtsumme der Silberkäufe in diesem Jahre 6267 fl. 
50. 3- 

1608. S. 356. Hanns Jacob Pachman goldfchmid in A. per ainer 

ir. dl. verkauften fchreibtifch und ander darzu gemachter 
zier, laut rechnung 1520 fl. 

S. 357. Boas Ulrich goldfchmid in A. per ainem fchreibtifch 
fambt aller zugehör, fo zu einem prefent uf die florentinilche 
hochzeit verordnet worden, laut zetl fl. 2500. 

Gesamtsumme der Silberkäufe in diesem Jahre 6672 fl. 57. 

1609. S. 326. Matheufen Walpaum goldfchmid in A. wegen eines 

eingefallen fpiegels und fchreibtrüchlin , fo des herzogen 
von Nivers gemahl verehit worden laut fcheins fl. 700. 

S. 326 b. Tobiafen Linzen goldfchmid. in A. p. ain vergult 
handböck und kanten, fo der frau von Tarnig in die kind- 
pett verehrt worden laut zetls fl. 106. 15. 

S. 327. Martin Horngacher in Augfpg. p. 3 erkaufte filbeme 
und vergulte pecher, welche herrn Dr. Otto Forftenheußern 
als er in ir dl. gefcheften nacher Tunauwerth verraift, ver- 
mög fcheins fl. 337. 

1610. S. 369. Georgen Peyrl goldfchmid und foielier in A. p. 

aines mit diemet verfetzten gülden fedcrpufchen und allerlej 
kriegsrüftungen lt. fchein fl. 1300. 

S. 370 b . Hannfen Pfleger, goldfchmid zu A. per ain filbers 
pöck und kanten, fo dem herrn graven von Arch, deine 
von unfer gnften frauen ain kind us der tauf gehebt wor- 
den, fl. 136. 

161 1. S. 344 b . Tobiafen Schürer handlsman in A. umb ain filbernen 



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— 35i — 

gürtl und dergleichen patern öfter für die Elifabethe getaufte 
Türggin, fo fich verheurat, lt. zetls fl. 31. 25. 

S. 345 b . Hanns Jacoben Pachman goldfehmid p. zur fr. 
cammer verkauft filber und vergult gießpöck und kanten 
lt. ztls. fl. 154. 

1613. S. 379 b . Georgen Peyrl v. A. p. unferm gnften herrn ver- 

kauften diemant taflring 630 fl. und ain rubinring 300 fl., 
zulamen lt. fcheins fl. 930. 

1614. S. 437. erftlich ift Hänfen Pfleger goldfehmid von A. per 

ain altar däffel lt. fchein bezalt worden fl. 1050. 

1615. S. 419. Thobiafen Stierle, handlsman in A. per ain filber 

und vergult gießpeck und kanten zur fr. hofeammer lz. 

fl. 169. 18. 5. 

S. 420 b . Hanß Jacoben Pachman, goldfehmid in A. wegen 

ains gemachten ganz gld. gießpeck und kanten über abzug 

35 AU. fo diefelben weniger gewogen als ime gold geben 

worden ltz. 59 fl. 22. 3. 

1616. Bd. 65. S. 351 a . Lucafen Planckh, goldfehmid v. A. p. ain 

fehreibtüfehl mit filber geziert, fo dem jungen herzog von 

Defchen verehrt worden lt. zetls fl. 70. 

Bartholmeen von Straffen, handlsman in A. p. ain tru- 

chen mit einem einfatz von allerlaj filbergefchirr lt. zetls 

fl. 3450. 

S. 379 b . Bartlmen von Straffen handelsman in A. per ain 

ir dt. unferm genedigiften herrn erkauften fchreibtifch mit 

allerlej filber geziert lz. 3200 fl. 

161 7. S. 400 a . Den Welfferifchen in Augfpurg per mererley von 

ine zur hofeammer erkauft filbergefchirr 762 fl. 9. 6. 

S. 402. Thobiafen Schürer, handlsman in A. per ain vergult 

gießpeck und kanten zu fr. hofeammer lz. 209 fl. 41. 1. 

1618. S. 453 b . Thobiafen Schürer, handlsman von A. umb ain 

filber und vergult gießpeck und kanten das loth zu 5 orth. 
laut zetls 151 fl. 15. 

1619. S. 446 b . Dem Horngacher in A. per ain filber und vergolt 

gießpeck und kanten, fo des capitan Lorenzo fchweftern zu 
Florenz in die kindpett verehrt worden lz. fl. 151. 24. 



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— 352 - 

IÖ20. S. 368. Pauln Pflaumb goldfchmid in A. per ain gulden 
ketten, fo aus ir. dl. fonderbar gnften bevelch durch den 
herrn von Haimbhaufen beftelt, aber verwöhrterm äffen nit 
verehrt, fondern zur fr. hofcammer genommen worden. 

498 fl. 12 kr. 
S. 369. Martin Horngacher in A. per ain erkauft trink- 
gefchirr fo Wolfen Pichlers ftatt secretari aldort brueders 
tochter auf ir hochzeit verehrt wurde, vermög zetls 

30 fl. 56 kr. 
1622. S. 448. Dem Keller, Augfpurger jubilir, umb ain gülden, mit 
etlich robin verfetzt clainet, fo des herrn landvogts von Hinz- 
burg ehewürthin in die kindpett verehrt worden 1. z. 180 fl. 
L623. S. 540. erkauft filbergefchirr und claineter Bartlmeen Straffen 
von A. per ain mit diemant verfetzte güldene nefü oder 
rofen, 560 reichstaller, jeder per i£ fl. thuet ordinanz und 
fchein 840 fl. 

Georgen Peurl, handlsman in A. umb ain vergult gieß- 
peck und kant von 10 m. n lot 3 q. ä 14 reichstaller 1. z. 
zalt 228 fl. 24, 6. 

1624. S. 515. Hannfen Fendten, künftlern von A., per von ime 

aberkauften fchreibtifch i75or.-taller ä 1 J fl. lt. fcheins 2625 fl. 

Chriftian Wambperger (Warmberger) Silberhändler in A. 

umb ain filberne ganz vergölte gürtl wegt 17 J lot ir ains 

p. 1 fl. 56 thuet 1. z. fl. 32. 44. 

S. 516 a . Melchior Gelb, goldfchmid in A. umb ain guldine 
ketten , fo herrn Puecher ihr röm. mt. rhat und fecr. ver- 
ehrt worden 1. z. 250 fl. 

S. 517. Bartholomeen von Straffen, jubiliern in A. umb ain 
clainet mit 90 diemant verfetzt 760 r.-tallr. ä ii fl. lt. fr. 
bevelchs und fcheins fl. 1140. 

1625. S. 446. Herr Bartolomen Straffer, jubilier in A. umb ain 

ir. dl. unferm gnften herrn verkaufte diemant ring lt. bevelchs 
und fcheins 311 r.-tllr. per ij fl. 472 fl. 30. 

S. 447 b. Bartholomen Straffer, jubilier in A. umb 2 filberne 
leichter, ain rauchfaß und ain weirauchfchifTl lt. bevelchs 
und fcheins fl. 346. 



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— 353 — 

Hanß Georg- Peyrl, jubilier alda umb ain filbernes ver- 
gälltes gießpöck und kanten von getriebner arbait, fo auf 
des Betlehemb Gaborß hochzeit verehrt worden lt, bevelchs 
und fcÄeins l 797 A- 

1626. S. 506. Barholomeen von Straffer, jubilier in A. umb ain 

abverkauftes gießpeck und kanten lt. bevelchs und fcheins 

385 A. 15. 

aber ime umb ain aberhandletes diemant clainot mit 

3 hengperlen lt. bevelchs und fcheins 1100 fl. 

S. 507. per ain vergult trinkgefchirr zur filberverwaltung 

helt 15 lot, für jede i£ fl. lt. ztl. 18 fl. 45. 

Bartholomen Weifhaubt handlsman in A. per 66 Stück 

robin zur filberverwaltung, jeder 2 fl. thut lt. zetl. 132 fl. 

1627. S. 484. Bartholomen von Straffer jubiliren in A. umb ain 

gülden ketten 280 fl. und 2 vergulte gießpeck und kanten 
402 fl. thut laut unterfchribnen fcheins 682 fl. 

Salomon Grötzinger, auch jubilirs dafelbften, umb 3 ver- 
gulte gießpeck und kanten lt. fchein 471 fl. 47. 

1628. S. 480. Herrn Bartholomeen von Straffer, jubilier in A. ift 

wegen umb daß er für ir fr. gn. herrn graven von Trautt- 
manftorff als kayl. abgefanden wegen des ländels ob der 
enß und oberpfalz verehrt worden ein groß filbernes einfatz 
mit aller zuegehör, auf ain Tafl und ins zimer zu gebrau- 
chen hergeben vermüg ordinants und zetl 6777 fl. 42 

Aber ime umb einen angefrimbten filbernen einfatz , fo 
herr cardinal Cremona in Rom verehrt worden und vermüg 
zwayer fchein getroffen 2951 fl. 47. 

Anna Maria Ehlfchlagerin in A. umb 24 diematftain 
fl. 2254 und dem Balthafar Weißhaubt umb 94 robinftain lt. 
bevelchs und fcheins fl. 397. 30. 

weiland Hänfen Lofers goldfehmids in A. hinterlaffenen 
erben umb ain filbernes gießpeck und kanten lt. bevelchs 
und fcheins 1622 fl. 30. 

1629. S. 457. Daniel Pannzer jubiliern in Augfpurg umb aberkaufte 

diemant 465 ft. r.-taller lt. bevelchs und fcheins bezalt 

697 fl. 30. 

Beiträge zur Kunstgeschichte. N. F. XXIV. 23 



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— 354 — 

S. 457 b . Danieln Pannzer, diemantfchneidef in A. für ainen 
ime abgewexleten diemant zu auffchaz bezalt 150 r.-thaller 
zu i£ fl. 1. z. 225 fl. 

S. 458. herrn Hannfen Georgen Peyrl jubiliern in A. p. ain 

von ime erkauften diemantringl von 800 ft. r.-taller tt. lt. 

bevelchs und fcheins 1200 fl. 

Bartlmen Straffern in A. p. ain von ihme erkauftes clainot 

von 390 ft. r.-thaller tt. lt. bevelchs und fcheins 585 fl. 

1630. S. 457 b . Bartholomeen Straffer, handelsman in A. per von 

ime aberkauftes filber und vergolt gießpeck und kanten lt. 
bevelchs und fcheins 299 fl. 27. 

1631. S. 383. herrn Barholomeen Straffer jubiliere in Augfpurg p. 

von ime aberkaufter 2 claineter ains von lauter diemant 
und das ander mit ainem ftraußen von diemant und robin 
verfetzt lt. bevelchs und fcheins 1020 fl. 

1635. S. 431 b . Bärtlmeen Straffer jubiliern in Augfpurg et con. 

per von inen zur filberverwaltung erkaufte fachen und clai- 
nodien vermög ordinanz und fchein 4766 fl. 37. 

S. 482. per zu Augfpurg erhandlete 7 halsuhrn zu handen 
ir gnaden herrn hofmarfchalkens 276 r. taller zu 1$ fl. laut 
ord. 414 fl. 

S. 484. item Bärtlmeen Straffer jubiliern in A. per ain fil- 
ber vergultes nachtrüchlein 1. z. 248 fl. 48. 

1636. S. 430 b . Bartholomen von Straffer, jubilier in A. per ein 

erkaufte filbertruchen 1. z. 4227 fl. 5. 4. 

1637. S. 436. hr. Bartholomen von der Straffen jubiliern in A. für 

ain clainod, fo ein ftreißlein mit diemant und robin verfetzt 
und der kgl. mt. in Polen verehrt worden lt. ordinants und 
fcheins 3525 fl. 

per dergleichen für ain bar armpand und diemant und 
erfallen lt. ordinants und fcheins 172 fl. 30. 

1638. S. 423. Hannß Wilhelmen Michel, goldfchmid in Augfpurg, 

p. für die churfürftl. dl. unferm gnften herrn gemachte 
filber vergulde fchallcn, mit einer von gold gezierten hülfen 
und fueß, dann dem khayl. conterfet von 3 mark 13 loth 
3 aß gold und filber lt. z. 323 fl. 



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— 355 — 

S. 423 b . Balthafarn Schmidt, jubilier in Augfpurg- p. ainen 
diemantring 660 fl. 

1639. S. 438. Bärtlmecn Straffer jubelier zu Augspurg p. der 
churfr. dt. unferm gdften herrn etc. dargeben eingericht 
filbern trüchel laut underfchriebnen fcheins 172 fl. 30. 

dem Pannzer jubeliern zu A. für mehrerlai von ime er- 
kaufter clainotien und durch den falzbeamten zu Fridberg 
vermig ordinants und fcheins bezalt 1050 fl. 

1645. S. 407 b . Regina marggartin jubilierin in A. p. ain ganz 

gulds befleck mit robin, item 2 filberne durchbrochne 
fchallen von 24I loth der churfr. dt. unferm gdften herrn 
1. z 233 fl. 

1646. S. 401 b . und p. von der Eggartin jubilierin in A. erhand- 

lete 3 filbern getribne fchallen von 2 mark 6 loth ains zu 
20 pazen laut zetl 51 fl. 

1647. S. 416 b . Abraham Pfleger, jubilier in A. p. 2 filberne zier 

vergölte majkriegl wigen 47 lot, ains p. i{ fl. thuet laut 

zetl 58 fl. 45. 

aber im umb zwo filberne vergölte fchallen von 58 loth 

ains p. i^ fl. laut zetl 72 fl. 30. 

1648. S. 406. Abraham Pfleger jubiliern in A. für ain mit diemant 

verfetztes par Armpand, der churfr. dt. unferm gdft. herrn etc. 
laut zetl 200 fl. 

1650. S. 452. Chriftophen Sailler in A. für ainen der churfr. dt. 
unfer gdften Frauen etc. dargebnen filbern korb von 4 mark 
8£ loth zu i^ fl. laut zetl 108 fl. 



37. Nachweis der Anfertigung grösserer Silberarbeiten 
durch Augsburger Goldschmiede, welche zur Unter- 
stützung Kesselschmiede beiziehen mussten. 1605 
(in diesem Jahre zum erstenmal erwähnt) bis 1649. 

Zusammengestellt aus den Goldschmiedeakten im Augsburger Stadtarchiv, 

ohne sich an den Wortlaut der Originaleintragung zu halten, aber mit 

genauer Angabe des Fascikels, dem die Angaben entnommen wurden. 



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— 356 - 

Fase. IV. 1605 Nathan. Jer. Nathan, Hans Schafeytel und 
Jerg Lang* hatten drei silberne Kessel jeden zu 100 M. zu fer- 
tigen. Zu solchen Arbeiten fehlten den Goldschmieden Werk- 
zeuge und Räumlichkeiten. Trotz des entgegenstehenden Verbots 
der Ordnung bewilligte der Rat die Verwendung eines Kessel- 
schmieds. 

Fase. IV. 1609 Busch. Bei Joh. Bapt. Busch bestellte der 
Handelsmann Jerem. König ein silbernes Hand- oder Giessbecken 
von etwa 45 Mark für den Herzog von Litthauen. 

Fase. IV b . 1614 Petersen. Hans Petersen hatte 1614 einen 
Silberkessel von 40 Mark zu fertigen, 

Fase. IV b . 161 5. Philipp Jacob Drentwet einen silbernen Kühl- 
kessel von 30 Mk. und einen silbernen Feuerkessel von 45 Mk. für 
die Kaiserin und 

Fase. IV b . 161 6 einen Kessel von 35 Mk. 

Fase. IV b . 1616. Bei Arnos Neuwaldt wurde 1616 von einem 
fürnehmen Ort ein silberner Kessel von 36 Mk. bestellt. 

Fase. IV b . 1619. Phil. Jac. Drentwet lieferte 1619 einen sil- 
bernen Kessel von 40 Mk. nach Polen, 

Fase. IV b . 1620. Zwei Kessel von 40 und 30 Mk. für Herrn 
Bollierer in Polen. 

Fase. V. 1622. Paulus Bauman fertigte 2 silb. Kessel von 28 
und 25 Mk. für Herrn Bürgermeister Lenngger im J. 1622. 

Fase. V. 1623. Nach Littauen fertigte Arnos Neuwaldt 1623 
einen Silberkessel von 40 Mk. 

Fase. V. 1624. Durch Hans Georg Peyrle wurde 1624 bei 
Battista Busch und Phil. Jac. Drentwet die Anfertigung von drei 
grossen „ Credentz und Kiehlkesseln und fünf Kanten von Silber nach 
der Augsburger Prob" für den Fürsten Johann Duniy Danielowitsch, 
Woiwoden in Reussen, bestellt. 

Fase. V, 1625. Für eine Danziger Silberhandlung lieferte Phil. 
Jac. Drentwet (Trentwäd, Trentwet) einen Silberkessel von 40 Mk. 
im J. 1625. 

Fase. V. 1626. Hans Jak. Baur fertigte 1626 zwei silberne 
Kessel von 100 Mk. 

Fase. V. 1626. Phil. Jak. Drentwet fertigte 1626 zwei silberne 



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— 357 — 

Kessel von 80 Mk. für Herrn Babbierer (Bollierer?), Bürger und 
Handelsmann in Danzig. 

Fase. V. 1629. Georg Lang fertigte ein grosses silbernes 
Taufbecken und ein Kühlbecken nach Salzburg, beide 140 Mk. 

Fase. V. 1629. Abraham Wörner fertigte einen silbernen Kühl- 
kessel von 60 — 70 Mk., bestellt von dem Silberhändler Abr. Pfleger. 

Fase. VI. 163 1. Phil. Jak. Drentwet und Jak. Hollhagen lie- 
ferten an H. G. Peyrl Silbergeschirr, darunter zwei grosse Kessel 
und ein Schäffel, für den König von Polen und Schweden. 

Fase. VI. 1633. Phil. Jak. Drentwet lieferte an Peyrl für den 
König von Polen zwei Silberkessel zu 70 Mk. 

Fase. VI. 1633. Hans Chr. Fesenmayr fertigte einen silbernen 
Kühlkessel von 80 Mk. 

Fase. VI. 1638. H. Jak. Bayr fertigte eine grössere kaiser- 
liche Arbeit. 

Fase. VI. 1638. Georg Lotter fertigte zwei Sckwenkkessel von 
Silber. 

Fase. VI. 1639. Joh. Bapt. Weinold fertigte eine grosse Ampel 
und andere grosse Sachen, ferner einen silbernen Fuss mit grossen 
Stücken zu einem Brunnenwerk. 

Fase. VI. 1639. Hans Chr. Fesenmayr fertigte eine grosse 
silberne Ampel. 

Fase. VI. 1639. Hans Jak. Bachmann fertigte einen silbernen 
Kühlkesscl. 

Fase. VI. 1640. Joh. B. Weinold fertigte einen silbernen Korb 
von 30 Mk. 

Fase. VI. 1641. Joh. B. Weinold fertigte einen silbernen Kühl - 
kessel von 50 Mk. 

Fase. VI. 1641. Joh. B. Weinold fertigte einen silbernen Korb 
von 30 Mk. 

Fase. Vi. 1641. Hans Jak. Baur fertigte einen silbernen Kühl- 
kessel von 90 Mk. 

Fase. VI. 1641. Hans Jakob Baur fertigte einen silbernen 
Brustharnisch und offenen Helm, wozu er einen Plattner brauchte. 

Fase. VI. 1641. Hans Chr. Fesenmair fertigte ein silbernes 
Bild in einem Kürrass. 



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- 35« - 

Fase. VI. 1641. Georg Lotter fertigte einen Kühlkessel von 
124 Mk. 

Fase. VI. 1642. Joh. Bapt. Weinold fertigte zwei Körbe, jeder 
20 Mk. haltend. 

Fase. VI. 1642. Hans Jak. Bachmann fertigte den Fuss eines 
Schreibzeugs von Silber. 

Fase. VI. 1643. Phil. Jak. Drentwet fertigte ein „Kinds-Bad- 
ziberlein" von 50 Mk. 

Fase. VI. 1643. Hans Jörg Schultes fertigte zwei grosse 
„ Mayen-Kriege " von 25 Mk. 

Fase. VI. 1644. Phil. Jak. Drentwet und Jerg Lotter fertigten 
einen Röhrkasten und einen Tisch von Silber für Ihro Rom. Kays. 
Mayestät. 

Fase. VII. 1644. Jörg Lotter fertigte ein Postament zu obigem 
Röhrbrunnen, wozu er einen Spengler brauchte. 

Fase. VII. 1644. Joh. Bapt. Weinold fertigte einen ablangen 
(oblongen) Korb von 40 Mk. und den grossen Fuss eines Spreng- 
werks. 

Fase. VII. 1646. Andreas Wickhart fertigte einen silbernen 
Tischkorb und einen Kühlkessel von 70 Mk. 

Fase. VII. 1647. Andreas Wickhart fertigte einen Kühlkessel 
von 70 Mk. 

Fase. VII. 1646. Hans Jak. Baur fertigte zwei Kessel von 
40 Mk. für den Wiener Markt. 

Fase. VII. 1646. Matthäus Gelb fertigte einen grossen sil- 
bernen Korb. 

Fase. VII. 1647. Matthäus Gelb fertigte einen grossen sil- 
bernen Korb. 

Fase. VII. 1646. Gregori Leider fertigte einen Kühlkessel von 
30 Mk. 

Fase. VII. 1647. Hans Jörg Lang und Martin Riedel fertigten 
zwei grosse Stücke von Silber. 

Fase. VII. 1647/48. Michael Gelb fertigte einen silbernen Korb 
von 50 oder 60 Mk. 

Fase. VII. 1648. Hans Chr. Fesenmair fertigte etliche grosse 
Stücke im Auftrage des Kaisers. 



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— 359 — 

Fase. VII. 1649. Hans Jörg- Lang" fertigte einen Kühlkessel 
von über 100 Mk. 

Fase. VII. 1649. Abr. Trentwet fertigte eine Ampel von über 
30 Mk. und 

Fase. VII. 1649. Abr. Ment fertigte einen Korb von 30 Mkc, 
beide für den Handelsmann H. Jak. Warnberg^er. 

Fase. VII. 1649. Hans Ott fertigte einen Korb von über 
30 Mk. für die Silberhandlung von Arnold Schanternell. 

Fase. VII. 1649. Hans Chr. Fesenmair fertigte sechs grosse 
Füsse mit mühsamen Hohlkehlen und Binden für Ihre Erzh. Dchlt. 
zu Innsbruck. 

Fase. VII. 1649. Hans Chr. Fesenmair fertigte verschiedene 
Silberarbeiten, darunter ein grosser Wasserkessel, ein WasserschäfTel, 
ein Korb, ein Kühlkessel etc. für die Erzhz. fürstl. Dchlt. Isabella 
Clara zu Innsbruck. 



Druck von Friedrich Andreas Perthes in Gotha. 



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Berichtigungen. 



S. 254 Z. 20 v. o. lies Zu Art. statt Zur Art. 

S. 283 Z. 9 v. u. lies Goldschmiedeordnung vom 27. Juli statt 24. Juli. 

iS. 286 Z. 3 v. o. lies 3./ 12. 1596 statt 1695. 

S. 288 Z. 7, 13, 15 v. u. lies daß statt das. 



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