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Full text of "Das indische Erbrecht"

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DAS 



INDISCHE ERBRECHT 



VON 



AUREL MAYR, 

Dr. JUB. et PHIL. 



WIEN. 



ALFRED HOLDER, 

BECK'8c»E üNIVJSRSITÄTS -BUCHHANDLUNG 

ROTHENTHURM8TBA88E 16. 
1873. 









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DAS 



INDISCHE ERBRECHT 



VON 



AUREL MAYR, 

Dr. JUB. et PHIL. 



WIEN. 



ALFRED HOLDER, 

BECK*8CHE UNIVERSITÄT^- BUCHHANDLUNG 

BOTHEMTHURMSTBASSE 16. 

1873. 










MUCK TON «aOOLF M. BUBBSR IN BBÜNN. 



Herrn Professor 



D?- Gustav Wenzel, 



DEM 



UNERMÜDLICHEN FORSCHER 



AUF DEM 



Gebiete der Rechts-Geschichte 



EHRFURCHTSVOLL GEWIDMET 



VON 



SEINEM DANKBAREN SCHÜLER 



J. U. D" AuREL Mayr 



AUS PEST. 



Inhalt. 



Seite 

Einleitung . 1—12 

A. Die Verteilung des Vermögens 13—71 

§. 1. Definition der Verteilung 13 

§. 2. Zeit der Verteilung 14 

Bemerkungen 18 

§. 3. Art der Willenserklärung .... 21 

§. 4. Ahnengut und selhsterworbenes Vermögen 22 

A) Ahnengut 22 

Bemerkung ... 24 

B) Selbsterworbenes Vermögen 26 

§. 5. Sachen die nicht unter die Teilung fallen 31 

§. 6. Die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers .... 35 

Bemerkung 36 

§. 7. Ueber die Feststellung der Teile 38 

§. 8. Ueber die Bevorzugung des ältesten bei der Teilung 

A) Der älteste tritt an die Stelle des Vaters 41 

§. 9. B) Fälle, in welchen der älteste bei der Teilung kein Voraus erhält 46 
§. 10. C) Bevorzugung des ältesten unter uterini, d. i. wenn nur Söhne 

einer Gattin vorhanden sind 47 

§.11. Art der Verteilung, wenn Söhne von mehreren Gattiuen derselben 

Kaste vorhanden sind 52 

§. 12. Verteilung zwischen Söhnen von Weibern verschiedener Kaste . 54 

§. 13. [Jeher Verteilung des Vermögens eines ^udra 61 

§. 14. Ueber die Concurrenz der Weiber bei der Teilung ...... 62 

§. 15. Die Descendenten teilen per stirpes 63 

§. 16. Ueber die Verteilung, wenn verschiedene Söhne concurriren . . 64 

§. 17. Ueber den posthumus 69 

B. Die Successionsor dnung 72—151 

§. 1. Ueber die Familienverhältnisse 72 

§. 2. Die Söhne in der Successionsordnung 79 

§. 3. Ueber das Kepräsentationsrecht ..... 82 

§. 4. Die Aufeinanderfolge der verschiedenen Söhne 86 

§. 5. Der aurasa ' 89 

§. 6. Putrikä und putrikä-putra .... 91 

Bemerkung 95 

. §. 7. A) Der ksetraja 97 

Bemerkung 102 

§. 7. B) Ueber das Verbot des niyoga 103 

§. 8. Der paunarbhava 108 

§. 9. Der güdhotpanna 113 

§. 10. Der känina : ... 114 

§. 11. Der sahodha 117 

§. 12. Der dattaka 118 



Seite 

§. 13. Der krtrima 121 

§ 14. Der svayamdätta 123 

§. 15. Der apaviddha 124 

§. 16. Der krita 125 

§. 17. Ueber den Sohn eines dvija von einer die nicht dvijä ist . .. 126 

§. 18. Ueber die Söhne der pratilomäs 128 

§. 19. SuGcession nach einem kinderlosen ungeteilten Haushälter . . .. 129 
§. 20. Succession nach einem wiedervereinigten Teilgenossen (samsrstin) 

der keine Söhne hat 130 

§. 21. A) Succession nach einem separirten Haushälter, der keine Söhne hat 135 
§. 21. B) Succession solcher Personen die nicht verwandt sind ... 142 
§. 22. Succession nach dvijäs.d. i. Mitgliedern der drei höheren Kasten, 

die keine grha-sthäs sind 145 

§. 23. Die bhartavyäs ' 146 

§. 24. Die Enterbung 150 

C. Die Stellung der Weiber im indischen Erbrecht . . 152—189 

§. 1. Einleitung' 152 

§. 2. lieber das stridhana 164 

A) Das älteste Recht 164 

B) Das neuere Recht 167 

§ 3 Ueber die Successionsordnung in's stridhana 172 

A) Succession nach verheirateten Frauen, die Nachkommenschaft haben 172 

B) Succession nach verheirateten Frauen, die keine Nachkommenschaft 172 
haben 177 

C) Succession nach verstorbenen Mädchen 178 

§. 4. Ueber die Witwe ,179 

§. 5. Ueber die Tochter . 186 

« 

Addenda et CO rrigenda 191 



♦-♦-*- 



Einleitung, 



Die erste Darstellung des indischen Erbrechts nach Manu 
und den Code of Gentoo Laws (London 1776) gab Gans im ersten 
Bande seines Werkes „das Erbrecht in weltgeschichtlicher Ent- 
wickelung" , p. 71—97, 239—240, 246—255 (Berlin 1824) ; auf 
die Grundzüge desselben beschränkte sich Warnkönig in seiner 
juristischen Encyclopädie, p. 138 — 139 (Erlangen 1853); er folgt 
dem Werke Gans's , zieht jedoch auch das Gesetzbuch des 
Yäjnavalkya heran und behandelt über dieses die ganze Sphäre 
des Rechtes. 

Bruchstücke aus den ältesten Documenten über indisches 
Recht veröffentlichten West und Bühler im Appendix des Digest 
of Hindu Law Book I. Inheritance (Bombay 1867). Es sind die 
über das Erbrecht handelnden Capitel des Äpastamba (dharma 
sütra n. 6. 13 & 14) Baudhäyana, (1. 5 & 2. 2) Gautama, (28) 
Vasiätha, (dharma-gästra 17) Vi§;iu (15 & 17) und Närada (13), 
Bühler fiigte denselben eine engliche Uebersetzung bei, und folgte 
bei deren Bearbeitung den einheimischen Commentaren '). Das 
reichhaltige Material, das gegenwärtig über das Erbrecht vorliegt, 
lud zu einer neuen Bearbeitung desselben ein, in der zugleich der 
Versuch gemacht werden sollte den historischen Entwicklungs- 
gang desselben zu verfolgen. Wie schwierig diese Aufgabe bei 
der Natur der Quellen zu lösen ist, die vielfach umgearbeitet das 
rechtshistorische ununterschieden neben das factisch geltende 
stellen und nicht ermangeln beiden genannten Elementen vemunft- 
rechtliches beizumischen, das die juridischen Schriftsteller realisirt 
wissen wollten und sich eben nicht scheuten als geltend hinzustellen, 
wird wohl jedem einleuchten. Hiezu kommt, dass wir nicht einmal 
die Zeit der letzten Redaktion der einzelnen Quellen bestimmen 
können und auf das relative Zeitalter derselben 2) nur aus der 
Vergleichung des Inhaltes schliessen können. Ein anderes Uebel 
ist, dass nach endgiltiger Feststellung eines Textes, sich die Com- 
mentatoren einer späteren Zeit desselben bemächtigten und oft 



^) Solche gibt es zu Äpastamba, Gantama und Yisi^u. Närada's Verse 
werden in den neueren Compilationen über indisches Recht vielfach citirt. 
2) ötenzler „Yäjnavalkya's Gesetzbuch« (Berlin 1849), Vorrede VIII. 

MmjTj lad. Brbreoht. 1 



— 2 — 

gewaltsam, manchmal aber geschickt spätere Rechtsgewohnheiten 
in den alten Autor hineinlasen, so dass man fortwährend Gefahr 
läuft nicht den Sinn der Stelle sondern die Interpretation zu geben 0» 

Wollte man von einem ersten Versuch eine nach Perioden 
gegliederte geschichtliche Darstellung erwarten, wie dieses bei 
der Geschichte des deutschen Privatrechtes möglich ist, wo das 
Alter der Quellen bekannt ist, und diese immer das zur Zeit 
ihrer Abfassung tatsächlich geltende bieten, so scheint mir damit 
zu viel verlangt. Ich halte es sogar fraglich, ob auch nach Heran- 
ziehung der nicht juristischen Literatur, die leider auch der 
brahmanischen Ummodelirung unterlag und daher eben nicht zu- 
verlässig ist, es möglich sein wird eine Geschichte des Privat- 
rechtes zu geben, die sich der des römischen Rechtes zur Seite 
stellen liesse. Freilich wollten wir uns eine Kenntniss des römischen 
Rechtes, als es noch auf derselben Stufe stand als das indische, 
verschaffen, so würden wir contemporaner Quellen gänzlich ent- 
raten und der Reconstruirungsversuch würde kaum so sichere Er- 
gebnisse liefern als hier vorliegen. 

Ueber die Literatur der indischen Gesetzbücher sprechen 
West und Bühler in der Introduction, p. I— LXX. Hinsichtlich der 
neueren Quellen beschränken sie sich auf jene, welche in der 
Bombay Presidency als Autoritäten citirt werden und demnach 
wenigstens subsidiäre Geltung haben. Wir geben einen kurzen 
Auszug dessen, was sie über die Smrtis sagen ^), 



^) Der Sütra-styl ist so schwer, dass inan manchesmal wirklich gelaunt 
ist, den Unsinn der Commentatoren als wahr hinzunehmen. So meinen West 
und Bühler I. Introduction p. XXX, die Partikel ca im Text des Yäjnavalkya 
(er ist eine metrische üeberarbeitung eines älteren, in Prosa verfassten dharraa- 
sütra) IL 135 habe wirklich die in der Mitakäarä IL 3. 6 angegebene Be- 
deutung. (Eine ähnliche Erklärung des Bindewortes ca s. Mit. 2. 10. 13.) Um 
die Schwierigkeiten, welche der Styl der alten Documente über Recht bietet, 
zu' beglaubigen, berufe ich mich auf M. Müller History of ancient sanscrit 
Litterature London 1859 p. 72: Every doctrine thus propoundet, whether 
grammar, metre law or philosophy is reduced to a mere skeleton. All the im- 
portant points and joints of a system are laid open with the greatest precisiou 
and clearness, but ther<3 is nothing in these works like connection or deye- 
lopment of ideas. „Even the apparent simplicity of design vanishes" as 
Colebrooke remarks „in the perplexity of the structure. The endless pursuit 
of exceptions and limitations so disjoins the general precepts, that the reader 
cannot keep in view their intended connection and mutaal relation. He wanders 
in an intricate maz^, and the clew of the labyrinth is continually slipping 
from his hands." There is no life and no spirit in these Sütras, except what 
either a teacher or a running commentary by which these works are usually 
accompanied, may impart to them. 

^) Einen solchen Auszug gibt auch Weber's literarisches Centralblatt 
1868. N. 30, p. 815—817, (dasselbe findet sich auch in den indischen Streifen 
II. p, 404—408 Berlin 1869 abgedruckt) in seiner Recension des West und 
Bühler'schen Werkes, wodurch ich auf dessen Wichtigkeit zuerst aufmerksam 
gemacht wurde. Er meint die Veröffentlichung dieser alten sütras werde über 
die inneren und äusseren Verhältnisse des bürgerlichen Lebens der Inder yon 
verhältnissmässig alter Zeit her, ein helles, bisher kaum geahntes Licht yer- 
breiten. Ich stimme dieser Auffassung bei. 



— 3 — 

Die Smrti im weiteren Sinne begreift sämmtlicbe Werke, 
welche von ofifenbarung-kundigen Männern verfasst wurden; man 
könnte sie mit dem Worte Tradition (Ueberlieferung) am besten 
bezeichnen; sie umfasst jedoch nicht nur in süträ's geschriebene 
Werke, sondern auch metrische Redaktionen ältererer sütra-werke, 
z. B, die Gesetzbücher des Manu Yäjnavalkya und ParäQara; 
eben diese dharma-Qästrä's sind die smrti's im engeren Sinne. Die 
süträ's, welche die Quintessenz der ganzen Wissenschaft der 
Brahmanen enthalten ') zerfallen in Qrauta- und Smärta-süträV, je 
nachdem deren Quelle in der Qruti^) d. i. Offenbarung nachge- 
wiesen werden kann oder nicht; 3) letztere zerfallen in grhya- 
und dharma-süträ's. Die grhya-süträ's befassen sich mit dem häus- 
lichen Leben der Inder, dessen wichtigere Ereignisse durch deren 
Verbindung mit religiösen Handlungen (samskäräs) eine höhere 
Weihe erhalten hatten. *) Die dharma-süträ's schliessen sich an die 
grhya-süträ's ^) enge an, behandeln aber auch das Civilrecht, daher 
sie auch sämayäcärika-süträ's genannt®) werden. 

Die Zahl der Gesetzbücher ist der Tradition nach sechs und 
dreissig, jedoch führt Stenzler in seinem Artikel „zur Literatur 
der indischen Gesetzbücher" (Indische Studien I. p. 236 und 246) 
schon 79 an, West und Bühler zählen dagegen 115 dgl. Werke 
auf, von welchen jedoch 37 nur andere Recensionen sind. Wir 
kennen nun die Namen von 78 Autoren, jedoch wissen wir von 
den Werken mancher derselben nur aus Citaten; diese selbst 
gingen bis auf 51 verloren. Nach der indischen Tradition waren 
die Götter oder rsi's (Weisen der Vorzeit), deren Namen die Ge- 
setzbücher tragen, wirklich ihre Autoren. Es braucht wohl nicht 



^) M. Müller History of A. S. L. p. 74. 

*; Die^ Sainhitä's und Brähmaijä's der Veden gelten als geoffenbart. 
Erstere enthalten grösstenteils religiöse Hymnen, letztere Speculationen der 
Brahmanen, über Opfer und viel anderes (M. Müller H. of. A. S. L. p. 342 ff.) 
Die verschiedenen Praetentionen der Brahmanen finden in diesen Prosawerken 
ihre Stütze. M. ivfüller 1. c. p. 76. 

') D e Autoren der smärta-süträ's gaben in denselben nach indischei 
Auffassung nur ihre Erinnerungen wirklich geoffenbarter Satzungen. Die be- 
treffenden Teile des Veda sollen verloren gegangen sein. So äussert sich 
Haradatta in seinem Commentar zu Äpastamba ; (M, Müller 1. c. 101 und 102), 
ebenso Säyana in seinem Commentar zum Codex des Parä^ara (M. Müller 1. c. 
87-^94). 

*) M. Müller I c. 205. Die erste dieser Ceremonien findet bei der Con- 
ception des Kindes statt, die letzte derselben ist die Ehe. 

^) Die in Bombay 1868 erschienenen dharma-süträ's des Äpastamba be- 
handeln im wesentlichen nur einen Teil derjenigen Gegenstände, welche den 
Inhalt der grhya-süträ's bilden. Privatrechtliches mit Ausnahme des Erbrechtes 
ist in demselben kaum berücksichtigt. Weber indische Streifen II. p. 415. 

*) Samaya ^bedeutet Uebereinkommen und äcära Herkommen. M. Müller 
1. c. 108. (Nach Äpastamba ist unter samaya das Uebereinkommen der Gesetz- 
kundigen zu verstehen. M. Müller 1. c. und West und Bühler I. Introduction 
p. XXIII). 

1* 



— 4 — 

bemerkt zu werden^ dass die Kritik das nicht annehmen kann; 
in einigen Fällen geben die Inder selbst zu, dass die Schlusfih 
redaktion einem Schüler der genannten Weisen zu verdanken sei. 
Auch die Angabe des Parägara I. 24, nach welcher Manu im krta- 
yuga, Gautama im treta-yuga, Qankha und Likhita im Dväpara- 
yuga und Parägara im kali-yuga gelten, ist von keinem Belangt). 
Niemand hat noch solcher Erklärung einer chronologischen Wert 
zuerkannt. Die Angaben Jones und Lassen's über das Zeitalter 
des Manu und Yäjnavalkya basiren auf anderen Daten, können 
jedoch auch nicht angenommen werden^). Wie schwierig irgend 
eine Zeitbestimmung auf diesem Gebiete ist, erhellt wohl am 
besten aus den Worten West und Bühler's (Introduction, p. XVIII) : 
The ancient history of India is enveloped in so deep a darkness, 
and the indications that the smrtis have frequentby been re- 
modelled' and altered are so numerous, that it is impossible to 
deduce the time of their composition frora internal or even circum- 
stantial evidence. Ein Beispiel das die Wahrheit dieses Satzes 
illustrirt, führen sie ebendaselbst an. So soll es nach der Tradition 
3 Redaktionen des Manu geben und die letzte 4000 Verse zählen, die 
uns vorliegende hat deren nur 2285. Diese beruft sich (M. 8 140) 
auf Vaslätha und die citirte Regel über den gesetzlichen Zinsfuss 
findet sich bei demselben wirklich. Nun citirt aber auch Vasi§tha 
vier Verse des Manu, von denen sich aber in dem uns vorliegen- 
den Text nur zwei finden, während einer derselben in einem 
Metrum (triätubh) geschrieben ist, das sich in derselben jetzt 
nirgends findet. Ferner citirt Bandhäyana den Manu als Autorität 
daför, dass in Ermanglung eines mit allen guten Eigenschaften 
ausgestatteten Freiers das Mädchen auch einem gegeben werden 
könne, der diese nicht hat, unser Manu 9. 89 dagegen meint, es 
sei besser, wenn das Mädchen in diesem Falle zu Hause bliebe, 
der Vater dürfe sie einem solchen nie geben. Auch das Majiä- 
bhärata (das indische Epos) und der Astronom Varähamihira, der 



») S. Stenzler Vorrede VIT. 

^) Die Meinung, dass in den verschiedenen Perioden anderes Kecht ge- 

f ölten habe, findet sich auch bei dem bekannten Conimentator de,s Manu, 
^allüka. (M. 9. 68 citirt in der Successionsordnung §. 7. B Note 24). Natürlich 
gilt nach Kullüka Manu im Kali-yuga Ueber das Yuga-System s. die Succes- 
sionsordnung §. 7. ß., Note 25. / 

^) Das Werk des Manu würde dem IX. Jahrhundert vor Christus an- 
gehören, jedenfalls aber vorbuddhistisch sein. Yäjnavalkya fiele zwischen 
Buddha und Vikramäditya. Letzterer begann seine Regierung im Jahre 56 vor 
Christus. Der Buddhismus wurde in Indien im Jahre 251 vor Christus in 
Folge des Uebertritts des Königs A9oka zur Staatsreligion. Gewiss ist, dass 
Yäjnavalkya's Gesetzbuch wenigstens in das zehnte Jahrhundert p. Ch. zu 
setzen ist, wenn die Angabe Wilson'« Journ. As. Soc. Beng. Vol. 1. p. 84 
richtig ist, nach welcher passages have been found on inscriptions in every 
part of India, dated in the tenth & cleventh Century. Stenzler's Vorrede X. 
Dass Yäjnavalkya's dharma-cästra jüngeren Datums ist als der des Manu 
bewies Stenzler, Vorrede IX. Die Stellung der Frauen bei Yäjnavalkya spricht 
für die Richtigkeit der Behauptung Stenzler^s. 



- 5 — 

im sechsten Jahrhundert lebte, citiren Verse des Manu, and nur 
ein Teil dieser Gitate findet sich in unserer Redaktion. 

Die Quellen des indischen Rechts zerfallen nach H. Müller 
in zwei Glassen. Die älteren Werke sind sdtra's; sie zahlen so zu 
sagen zur Bibliothek einer noch existirenden oder schon ausge- 
storbenen Brahmanenschule. Die übrigen Werke wurden in 
neuerer Zeit redigirt und tragen einen secundären Ch^facter. M. 
Müller setzt die sötra-Periode in die Zeit 600 — 200 vor Christus. 
In späterer Zeit bediente man sich des sütra-Styls nicht mehr, 
demnach müssten die uns Yorliegendan dharma-sütra's wenigstens 
am Ende dieser Epoche redigirt worden sein; die Möglichkeit, 
dass ein uns vorliegendes Werk secundären Characters die lieber- 
arbeitung eines älteren sdtra ist, als die uns überlieferten, ist da- 
durch nicht ausgeschlossen'). Bekanntlich widmeten die arischen 
Inder ihre Jugend dem Studium der Yeden und den mit deren 
Recitation, Yerständniss und der Darbringung der Opfer sich be- 
fassenden Lehren (yedänga's s. M. Müller 1. c. 113); diesem schloss 
sich das Studium der das ganze Leben regelnden grhya- und 
dharma-sfttra's an. Sie sammelten sich um ausgezeichnete Lehrer 
und bald bildeten sich Schulen, die, wenn zwischen Mitgliedern 
derselben sich Meinungsverschiedenheiten ergaben, die nicht aus- 
geglichen werden konnten, sich wiederum spalteten-). Die Zahl 
dieser Schulen war beträchtlich ^). Zu Unterrichtszwecken verfassten 
die Lehrer der Schulen die sütra's (d. i. Schnüre) *). Sie sind sehr 
concise gefasst und gelegentlich mit Versen in anustubh und 
tri§tubh Metrum gemengt, welche das gesagte teils recapituliren, 
teils als Autoritäten für das im sütra gegebene zu betrachten 
sind. 

Von den auf uns gekommenen sfttra's gehören die des Bau- 
dhäyana, Apastamba und Hiranyakegin noch jetzt existirenden 
Schulen, welche den schwarzen Yajur-veda^) studieren. Die 
dharmasütra's des Gautama gehören einem carana des Sämaveda 
an, der nicht besteht. ®) Der sütra-Stufe schliesst sich auch das 



>) W. und B. L Introd. p. XVII. Bei Yäjnavalkya und Narada ist dieses 
jedoch entschieden nicht der Fall. Manu enthält viel altes, und ich scheue 
mich nicht den Apastamba als junger zu bezeichnen. 

*) Ursprünglich teilten sieh wohl die Brahmanen nach den verschiedenen 
Recensionen des Veda, den sie studirten, in Schulen ; später nach den Brähmai^as 
und endlich nach den Sütra's. S M. Müller 1. c. p. 187 — 196. 

^) M. Müller 367 flF. führt dieselben nach dem Carana-vyüha an. Viele 
Schulen waren zur Zeit der Redaktion dieses Werkes schon ausgestorben. So 
existirten von den 1000 Schulen des Sämaveda (die Zahl ist wohl übertrieben) 
nur mehr sieben, deren letzte sich in 5 jüngere gespalten hatte. M. Müller 373. 

*) Diese Bezeichnung erinnert an die Wampumgürtel und Quipos. 

*) Die Brahmanen zerfielen in späterer Zeit in adhvaryu's (sie sind die 
eigentlichen Vollstrecker des Opfers, M. Müller 471) udgätar's (Sänger) und 
hötar's (sie recitiren die Hymnen). Zur Bequemlichkeit der ersten ist der 
Yajus, der zweiten der Säman componirt worden. Die Sammlung der Hymnen 
in Rg Veda ist dem Opferritual oicht adaptirt. 

•) M. Müller p. 134. 



— 6 — 

dharma^ästra des VasiStha an. lieber die Schule, welche dieses 
lehrte, fehlt uns jede Andeutung, lieber das ViSiju-sütra meldet 
uns Stenzler in seiner Nachschrift zu seiner Abhandlung über in- 
dische Gesetzbücher (Indische Studien I. 246), er habe ein sol- 
ches citirt gefunden, demnach wäre die Visi^u-smrti auch ein 
Sütra. 

Wir -bemerken, dass sie sich eng an Vasiötha anschliesst, 
und ebenso wie der dharma-gastra des ersteren, nach den Citaten, 
welche das uns vorliegende Capitel aus dem Rg Veda enthält, 
zu urteilen wohl in den Schulen der Bahv-rcas gelehrt wurde ^). 
Vi§^u ist das neuere der beiden Werke. Zu diesen älteren sfttra- 
Texten gehören wohl noch die kleineren derartigen Werke des 
Uganas, Kacyapa und Budha, ferner nach den Citaten zu urteilen, 
die smrti des Härtta und des Cankha. 

Hinsichtlich des Alters der dharma-sütra's ist zu bemerken, 
dass Patanjali der Commentator des Pä^iini (MahäbhäSya, p. 102. b) ^) 
wie schon Weber erwähnt (Indische Studien I, p. 143) 3), auch 
dhaima süträ-käräs kennt (er lebte im II. Jahrhundert vor Chri- 
stus), ja sogar Yäska, der Verfasser der Nirukti (es ist das älteste 
Werk, das in sog. klassischem Sanskrit verfasst ist), gibt schon 
Rechtsregeln im sfttra-Styl, woher zu schliessen ist, dass derartige 
Werke zu seiner Zeit schon existirten. Natürlich kann daraus 
kein Beweis für die Existenz eines der uns jetzt vorliegenden 
sütra's zu dieser Zeit, gezogen werden. Nach der Tradition soll 
Baudhäyana älter sein als Äpastamba. Dieses fand ich bestätigt. 
Nach Bühler's Meinung ist Gautama älter als VasiStha, weil letz- 
terer zwei Citate aus ersterem enthält. Auch ich halte den Gau- 
tama für älter, jedoch aus inneren Gründen ] einen Vorgänger des 
VasiStha*) erblicke ich jedoch in demselben nicht. 

Die Werke secundären Charakters sind 1) metrische Ueber- 
arbeitungen alter dhärma-sütra, resp. Fragmente von dgl. Werken, 
2) secundäre Redaktionen metrischer dharma-^ästra, 3) metrische 
Versionen der grhya-sütra oder endlich Fälschungen der indi- 
schen Sekten. 



>) Vasistha 17. 3 findet sich im Rg Veda I. 21. 5,-17. 4 in R. V. 5. 4. 
10. — Dafür sprechen auch die Hinweisuncf auf die in Aitareya Brähmana 
(es gehört zum Rg Veda) behandelte Geschichte des Canah-9epha in den Ver- 
sen 18 und 19. Auch VasiStha 17. 1 zr Visnu 15. 45 findet sich als 2. Vers 
in dieser Geschichte. — Bekanntlich ist die Aufeinanderfolge der verschiedenen 
Söhne be'. Vasiätha und Vis^u dieselbe. 

*) s. Goldstticker Päijini: bis place in Sanscrit Literature London 1861, 
p, 234. 

^) lieber das Nirukta s. M. Müller 153 — 157. Die Definition desselben 
durch Säyana s. ib 154. Es gab übrigens auch schon vor Yäska Etymologen. 

*) Die Aufeinanderfolge der rktha-bhäja's stimmt bei Baudhäyana, Manu 
und Gautamu. Bei der vielfachen Ueberarbeitung der dharma-sütra's wäre es 
leicht möo^lich, dass Gautama erst in einer späteren Recension des dharma- 
cästra des Vasistha citirt wurde, daher ich diesem Umstand kein Gewicht 
beilege. 



Zur ersten Klasse dieser Werke gehören die dhanna-gästra's, 
also die Werke des Manu, Yäjnavalkya und vielleicht auch die 
des Parä^ara und Samvarta wie auch die dem Närada und 
Brhaspati zugeschriebenen Fragmente. 

Die Gründe, welche für das spätere Datum dieser dharma- 
Qästra's angeführt werden, sind folgende: Sowohl das Werk des 
Manu und Yäjnavalkya als auch die meisten der übrigen versi- 
ficirten Werke beginnen mit einer Einleitung, in welcher die Ent- 
stehung des Werkes beschrieben und dessen Composition, richtiger 
Revelation als durch die Bitten einer Versammlung von röi's ver- 
anlasst, bezeichnet wird. Dasselbe ist bei den Puräpa's *) der 
Fall. Ferner sind nach M. Müller Werke in anuStubh ^loka spä- 
teren Datums als die sütra, demnach gäbe es kein dharma-^ästra 
das vor dem 11. Jahrhundert vor Christus redigirt worden wäre ^). 

Indem auf dem Gebiete der ganzen indischen Literatur an 
der Spitze irgend einer Art wissenschaftlicher Werke immer in 
Prosa verfasste stehen, so können wir auch hier annehmen, dass 
die in Prosa verfassten süträ's im allgemeinen älter sind, als die 
metrischen dharma-gästra's, obwohl nicht geleugnet werden kann, 
dass die metrische Ueberarbeitung einzelner süträ's die Verfassung 
von süträ's in Prosa ruch für die Zukunft nicht hinderte. 

Die Uebereinstimmung der dharma-sütra's mit den dharma- 
gästra's erhellt aus Folgendem: Erstens mit Ausnahme der Ein- 
leitung, die zu den dharma-^ästra's neu hinzukam, stimmt der 
Inhalt wie auch die Anordnung des Stoffes der Werke beider Art. 
Zweitens auch die Sprache ist beinahe dieselbe ; altertümliche Formen 
finden sich in beiden. Drittens die poetischen dharma-^ästra's enthalten 
viele der Verse, welche sich in die sütra's eingemengt finden % und 



') Die Puräija's sind Werke cosmogonischen und mythologischen Inhalts; 
sie geben auch epische Sagen, alles von brahinanischem Standpunkt. Sie sind 
neueren Datums als das Mahä-Bhärata und Rämäyaija, bekunden einen schon 
sehr entwickelten Sekteugeist und verherrlichen grösstentheils eine oder die 
andere Gottheit des brahmanischen Olymps, insbesondere Visijiu oder ^'vfA. 

2) Goldstücker im Mänava-kalpa-sütra will dagegen beweisen, dass es 
weit ältere Werke in anustubh gebe," als M. Müller annimmt. 

3) Bühler sagt, dass mehr als hundert der Gäthä's, die bei VasiStha, 
Baudhäyana, Äpastamba und Hiranyake9in vorkommen, sich in der Smrti des 
Manu fänden. Ich gebe hier die übereinstimmenden plokä's, welche ich bei den 
verschiedenen Autoren in den Capiteln über das Erbrecht fand. So stimmt 
wörtlich Vasistha 17. 5 mit Visiju 15. 46 und M. 9. 137; Vi§^u 15. 44 = 
Manu 9. 138; ViM 17 14 = M. 9. 136; Vis^u 17. 22 = M. 9. 200; Viäiju 
17. 17 = Yäjnavalkya 2. 138; Visvu 17. 23 a zz Y. 2. 120 b; der bei Baud- 
häyana citirte c^loka B. II. 2. 28 mit Närada 13. 31 und Manu 9. 3; Närada 
13. 44 == M. 9. 216 ; die vier letzten Zeilen der bei Baudhäyana II. 2. 25 und 
Äpastamba 13. 7 angeführten gäthä mit Vasistha 17. 7. b; der bei Bauühäyana 
I 5. 4 citirte ^loka liegt auch bei Vasiätha 17. 31 vor. Der in der Geschichte 
des Cunah9epha vorkommende 2. Vers wird bei Vasistha 17. 1 und Visiju 15, 
45 angeführt. Die Stellen der Taittiriya Samhita iL 5 2. 7 und III. 1. 9. 4. 
finden sich bei Baudhäyana II. 2. 2 und 1 ; und Äpastamba 14. 12 und 11. 
Die Stelle des Vasistha 17. 8 bedient sich beinahe derselben Wörter, der sich 
Manu 9. 182. 



— 8 — 

manche derselben in absichtlich modificirter, d. i. modernisirter 
Form 0. 

Man meint erraten zu können, zu welcher Schale Manu und 
Yäjnavalkya gehörten. Nach dem Verzeichniss der brahmanischen 
Schulen (carana-vyftha) waren die Mänava's eine Subdivision der 
Maiträyantyä's die eine Qäkhä (d. i. Redaktion) des schwarzen 
Yajur-veda studiren. Mänava's gibt es nicht mehr, jedoch finden 
sich noch wenige Maiträyaptyä's, welche noch jetzt die Mänava- 
sütra's benützen. Leider sind nur mehr die §rauta- und grhya- 
sütra's vorhanden, die dharma-sfttra's, deren Versification im Manu 
vorliegen soll, gingen verloren 2). Mit grösserer Gewissheit kann 
angenommen werden, dass Yäjnavalkya's dharma-Qästra zur Schule 
des weissen Yajur-veda gehört Bekanntlich war Yäjnavalkya 
der Gründer der Väjasaneyins ; dass derselbe Yäjnavalkya auch 
als Verfasser des dharma-Qästra gelten soll, geht aus Y. 3. 110 
hervor-, über dieses finden sich im Text bei verschiedenen Cere- 
monien manträ's, (Sprüche), die aus dem weifi|sen Yajur-veda (d. i. 
der Väjasaneyi) genommen sind. 

Ueber das Yerhältniss des Närada zu Manu kann auch ich 
nicht sicheres sagen. 

Es unterliegt demnach keinem Zweifel, dass die. dharma- 
sütra's naehr oder weniger tendentiöse Lehrbücher sind. Ob die 
dharma-^ästra's wirkliche Hechtsbucher oder gar Gesetzbücher 
waren, das lässt sich nicht entscheiden; Tatsache jedoch ist, dass 
der ganzen heutigen Rechtssprechung Commentare des Yäjnavalkya 
zu Gruude liegen. 

In wiefern die Veden, insbesonders die Samhita des Rg 
Veda, rechtsgeschichtlich verwertbar sind, ist noch nicht untersucht 
worden. Ich gebe manches, was mir aus Muir's Original Sanscrit 
Texts, volume V. bekannt war, meine jedoch, dass die Hymnen 
des Veda sehr vorsichtig zu gebrauchen seien, da sie meiner An- 
sicht nach, insbesondere die sogenannte societe ins Auge fassen^ 
die sich von dem in den Gemeinden geltenden Herkommen wenig- 
stens teilweise emancipirt hatte und thatsächlich ausserhalb der- 
selben lebte. In viel näherer Connexion steht mit dem Volksleben 
der Atharva-veda. 

Der älteste Commentar zu Yäjnavalkya wurde von Aparärka 
verfasst. Der wichtigste Commentar ist die Mitäkäarä, deren Ver- 
fasser Vijiiänegvara zu einer von Qankara äcärya gestifteten Sekte 
von Asketen gehört haben soll, und wahrscheinlich im 11. oder 
12. Jahrhundert unsrer Zeitrechnung gelebt hat. Dieses Rechts- 
buch gelangte in ganz Indien zur Geltung. Es erkennt sämmt- 



*) Beispiele s. bei Bühler I. Introduction p. XXVIII. Es sind tristubh 
Verse aus Vasiitha, die bei Manu 2. 114. 115 und 2. 144 sich als anuStubh 
Verse finden. 

') Für die Verwandtschaft des Manu mit Baudhäyana, der unstreitig zu 
einer Schule des schwarzen Yajur-veda gehört, sprechen überdiess innere Gründe, 
ausserdem die Uebereinstimmung vieler 9lokä's. 



— 9 — 

liehe Smrti's als Autoritäten an und vergeudet viele Beredsamkeit 
auf falsche Interpretation klarer Stellen und sucht die abweichend- 
sten Ansichten als übereinstimmend hinzustellen. 

So grossen Dienst es dem indischen Rechtsleben geleistet 
haben mag, so verwirrend wirkt es auf die rechtshistorische For- 
schung. Es hat in dieser Hinsicht mehr als die Digesten geleistet. 
Die MitäkSarä wurde wieder commentirt. 

Wir nennen die Subodhint des ViQvcQvara-bhatta, die jedoch 
nur schwierigere Stellen interpretirt und das Werk des Bälam- 
bhatta ; es ist der Schriftstellername einer Dame, die Laköml-devl 
heisst; ihre Meinung geniesst wenig Ansehen. Auch Nanda 
Pa^dita verfasste einen Commentar ; es ist derselbe, der auch 
Autor der Vaijayantl ist. Uebersetzt wurde der Teil der Mitä- 
kSarä über das Erbrecht durch Colebrooke. Die neueste Ausgabe 
dieser Uebersetzung findet sich in den Hindu Law Books edited 
by Stokes. Madras 18*35. Eben da erschien auch die Ueber- 
setzung des Däya-bhäga von Jtmüta-vähana ; dieser Text schliesst 
sich wie ich meine an Närada an und gilt in der Schule von 
Bengal als Autorität. 

Der Text des Yäjnavalkya wurde durch Stenzler mit deut- 
scher Uebersetzung herausgegeben. Berlin 1849. Eine englische 
Uebersetzung des zweiten Theiles mit Noten aus der MitäkSarä 
erschien im Jahre 1859 zu Calcutta von Röer und Montriou unter 
dem Titel „Hindu Law and ludicature from the dharma-gästra of 
Yäjnavalkya". Eine vollständige Original- Ausgabe der Mitäkäarä 
erschien 1866 zu Benares, der zweite Teil derselben erschien 
besonders zu Calcutta 182i:>. 

Von den Commentatoren des Manu nenne ich Medhätithi, 
der im achten oder neunten Jahrhundert nach Christus lebte, 
Govinda-räja, Bäghavänanda und KuUüka-bhatta^ Letzterer ist der 
berühmteste. Ich benützte The law of Manu with the Commen- 
taiy of KuUüka-bhatta in Sanscrit, oblong 40 Calcutta 1813, und 
Loiseleur Deslongchamps's Text mit Noten hauptsächlich aus 
KuUftka, selten aus Bäghavänanda. Paris 1830; die Uebersetzung 
erschien 1833. 

Den Text des Apastamba commentirte Haradatta; ebenso 
hiess auch der Commentator des Oautama; ob es dieselbe Persön- 
lichkeit ist, weiss ich nicht anzugeben. Den Commentar zu Viöpu, 
die sogenannte Vaijayantt, verfasste der schon genannte Nandapaudita. 

Hinsichtlich des von mir angenommenen Systemes bemerke 
ich; dass ich dem der englischen Autoren folgte 2). Ich gebe zuerst 
die Verteilung des Vermögens, der die Successionsordnung folgt. 



*) Nach Colebrooke's üebertetzung wurde die von Orianne zu Paris 1845 
erschienene französische Uebersetzung gemacht.- 

^) 8. West & ßühler Digest I. Inheritance II. Partition. und Cowell. The 
Hindu Law. Calcutta 1871 der die partition vor der succession behandelt. 
Macnaghten. Principles of Hindu and Mohammadan Law 6 ed. London 1871 
Chapter II. Of Inheritance III. Of Woman's separate property IV. Of partition. 



— 10 - 

Ueber die StelluBg der Frauen im indischen Erbrecht fand ich 
es angezeigt, eine besondere Abhandlung zu liefern, da die Ent- 
wicklung der Rechtsfähigkeit und Erbfähigkeit der Weiber in 
historischer Zeit vor sich ging und belegt werden kann. Einen 
Paragraph über die Formen der Eheschliessung fügte ich als 
Einleitung bei, weil das Folgende erst dadurch gehörig aufge- 
klärt wird. 

Sollte mir gegönnt sein, mich auch ferner dem Studium des 
indischen Rechts zu widmen, so würde ich mich wohl zunächst 
mit den Besitzverhältnissen befassen ') ; die noch schwierigere Be- 
handlung der Familienverhältnisse würde ich später in Angriflf 
nehmen. 

Ich lasse den kurzen Inhalt der einzelnen Teile folgen. 

A. Die Verteilung des Vermögens. 

Die Auflösung der Familie äussert sich in der Verteilung 
des Vermögens, In alter Zeit erhielt der älteste Sohn bei der 
Teilung ein Voraus, später teilten alle gleich; in neuester er- 
halten die Witwen bei der Teilung ein Sohnteil; örtlich wird ein 
solcher auch unverheirateten Töchtern gewährt. Hinsichtlich der 
Kasten ist zu bemerken, dass ursprünglich nur zwischen den drei 
höheren Kasten connubium stattfindet und der von einer Gattin 
minderer Kaste geborene Sohn dieselben Rechte hatte, wie der 
Sohn der ebenbürtigen Gattin. 

Den Unterschied zwischen ererbtem und selbsterworbenen 
Vermögen kennt erst das neuere Recht. Die Zahl der Güter, 
welche nicht der Collation unterworfen werden, mehret sich mit 
der Zeit. Das freie Verfügungsrecht des Vaters über das selbst- 
erworbene Vermögen kann auch in neuerer Zeit nur dann zur 
Geltung kommen, wenn der Vater die Verteilung bei seiner Le- 
benszeit selbst vornimmt. Das älteste Recht kennt die Auflösung 
der Familie noch nicht ^ stirbt der Vater, so tritt der älteste Sohn, 
er wäre denn dazu unfähig, an die Spitze der Familie und über- 
nimmt die Verwaltung des Hauswesens. 

B. Die Successionsordnung. 

Nach indischem Recht succedirt im Immobile nur der Man- 
nesstamm. Welche Söhne als legitim und welche als illegitim zu 
betrachten sind, darin weichen die Autoren von einander ab. 
Schon seit alten Zeiten wird jedoch in Ermangelung selbstgezeugter 
Söhne die Einsetzung der Tochter als Erbin (putrikä) zugelassen. 
Eine Successionsordnung der Collateralen konnte sich nur nach 
einem geteilten Haushälter entwickeln. 

Schliesslich werden die Handlungsunfähigen aufgezählt, die 
als Last der Erbschaft zu betrachten sind. 

C. Die Stellung der Weiber im indischenErbrecht 
In alten Zeiten wurden in Indien die Gattinen durch Raub 

und Kauf erworben; sie waren demnach selbst Sclavinnen und 



*) Ich verweise hier auf Maine „Village Communitirs" London 1871. 



— 11 — 

gehörten als solche zur Erbschaft. Später jedoch wurden genannte 
Aneifrnungsarten zur blossen Form; die Bräute wurden von ihren 
eigenen Familien ausgestattet 5 das Besitzrecht der Weiber an 
Schmuck, Gerade, Geschenken gelangte zur Anerkennung und im 
Inbegriff dieser Vermögensstücke bildete sich eine besondere Suc- 
cessionsordnung aus, nach welcher die unverheirateten Töchter 
der Erblasserin in erstel* Reihe gerufen wurden. Im Familiengut 
erbten die Weiber nicht, sie hatten jedoch Anspruch auf anstän- 
digen Unterhalt aus demselben. Im neueren Recht gelangten 
Witwen und Töcliter bei der Verteilung des Vermögens zu Sohn- 
teilen, aus denen sie ihren Unterhalt selbst bestreiten konnten, ja 
sogar die Ausstattung sich verehelichender Töchter war nicht meht 
der Willkür ihrer Brüder überlassen, sondern sie konnten ein 
Viertel ihrer Portion als Eigen fordern. Hat der Erblasser keine 
männlichen Descendenten, so schliessen die Töchter, in neuester 
Zeit auch die Witwen, auf ihre Lebensdauer die Collateralen vom 
Einrücken in das Familiengut aus. 



A. 

Die Verteilung des Vermögens. 

Definition der Verteilung. 

Der Abschnitt (prakaranam) unter welchem das indische 
Recht den Inbegriff jener Regeln behandelt, die wir Erbrecht zu 
nennen pflegen, heisst däya - bhäga oder auch däya-vibhäga ^). 
Unter däya ist ein Gut zu verstehen, das in den Besitz eines 
andern übergeht, nur in Folge des Verhältnisses des letzteren 
zum bisherigen Besitzer 2); vibhäga d. i. Verteilung, ist die Fest- 
stellung der Besitzrechte mehrerer zu einem Gfiterinbegrifif an 
einzelnen Teilen desselben 3). Diese Definition der Mitäk§arä ist 
nur eine allgemeipere Fassung einer Stelle des Närada^) nach 
welcher die Verteilung des väterlichen Vermögens durch die De- 
scendenten (Söhne sagt der Text des Närada) däya-bhäga genannt 
wird^ väterlich bedeute irgend ein Verhältniss, das „Titel des 
Eigentums;" Descendenten bezeichne die nächst berufenen. Die 
Verteilung bezieht sich demnach immer auf ein Gut mit vielen 
Herren, nicht auf das Gut eines andern oder ein herrenloses 

Gut 5)6). 

N. 13. 1. vibhägo'rthasya pitryasya ') putrair ^) yatra pra- 

kalpyate, 
däya bhäga iti proktam taid vivädapadam ^) budhaih^ 
Die Mit. bietet denselben Text liest jedoch sub. I. 1. 5 *) 
paitryasya ^) tanayair ^) vyavahära. 



Note: Ä. bezeichnet Äpastamba, B. Baudhäyana, 6. Gautama, K. Eul- 
lüka, M. Manu, Mit. MitäkSara, N. Närada, Va. Vasistha; Vi. ViS^u, Y. Yaj- 
navalkja. Ä, B, G, N, Va, Vi citire ich nach West und Bühler's Digest of 
Hindu Law I. Appendix. (Bombay, printed for GoYernment at the Education 
Society's press 1867). 

') Mit. I. 1. 1. 

») Mit 1. 1. 2. 

3) Mit. I. 1. 4. 

*) N. 13. 1 & Mit. I. 1. 5. 

», Mit. I. 1. 23. 

^) West und Bühler I. Introduction II. §. 1. Bemarks 1. 



— 14 — 

Indem im Recht der Verteilung jedoch die Rechte und 
Pflichten eines jeden Mitgliedes einer sich zerteilenden Familie, die 
bisher in Gemeinschaft lebte, an dem gemeinsamen Eigentum so- 
wohl als an den Verbindlichkeiten festgesetzt werden, so ist die 
gegebene Definition wenigstens rücksichtlich des späteren entfal- 
teteren Rechtslebens zu eng '). 

Auf das, was die Familie in der Gemeinschaft ist, lässt sich 
insbesonders aus der Verteilung des Familiengutes schliessen. 
Wir behandeln hier demnach die Aeusserung der Auflösung des 
Familienbandes in der Sphäre des Vermögens 2), es sei, dass diese 
Gemeinschaft der Familienmitglieder ursprünglich ist, oder auch 
durch Wiedervereinigung nach vollzogener Teilung entstanden ist. 



§. 2. 
Zeit der Verteilung. 

Die Auffassung des uns bekannten römischen Rechts, die 
Berufung zur Erbschaft (delation) könne nur nach dem Tode 
des Erblassers eintreten, findet hier keine Anwendung. Es handelt 
sich nur um die Feststellung der Rechte der Teilgenossen an be- 
stimmten Portionen des bisher gemeinsamen Vermögens. Man kann 
demnach von einem eventuellen Besitzr^cht der Blutsverwandten 
an dem Vermögen, welches der Erblasser besass, eigentlich auch 
nicht sprechen. Das Recht, welches dem Sohne an dem Vermögen 
auch beim Leben des Vaters zusteht, äussert sich nicht nur als 
Recht des Einrückens in die Gewere, nachdem es Fälle gibt, in 
welchen der Sohn eine Verteilung des Vermögens verlangen kann. 
Die Verteilung des Vermögens wurde oft auch durch den Vater 
vorgenommen, wie wir dieses auch bei den Burgundern finden. 
L. Burgund. LI. §. 1. „haec in populo nostro antiquitus (fuerunt) 
observata, ut pater cum filiis propriam substantiam aequo iure 
divideret." (vgl. auch Schwabensp. c. 61. a. E. und c. 186.) 

Eine ungeteilte Familie besteht aus dem Ascendenten und 
seinen Descendenten, oder aus den Descendenten eines gemein- 
samen Ascendenten. Willigen alle Genossen in die Teilung ein, 
so kann sie zu jeder Zeit stattfinden^); doch soll, wenn Brüder*) 
teilen, im Falle, dass die Witwe eines verstorbenen Bruders 
schwanger ist, bis zu ihrer Entbindung gewartet werden, um die 
Teilung mit Rücksicht auf den etwa gebornen Teilgenossen vor- 



») W. und B. II. §. 1, remarks 2. 

^) Gans's Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung I. Vorrede XXII. 
3) W. und El, II. §. 4, II. 1. 

*) I)ie Brüder sind nur exempli gratia angeführt. Es liegt ein dik- 
pradar9ana vor. 



— 15 — 

zunehmen ^). Die Stelle des Vasistha auf die sich die Mit. hier 
stützt, findet sich bei demselben nicht 2). 

Dritte Personen, ob Gläubiger oder auch Pfandgläubiger, 
können dieser Verteilung nicht entgegen treten. 

Besteht eine Familie nur aus Collateralen, so ist ein jeder 
berechtigt, die Teilung wann immer zu verlangen^). Eine Ver- 
pflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft nach dem Tode des 
Ascendenten kennt das Ilechtsbewusstsein der Inder in spätem 
Zeiten wenigstens nicht. Ein terminus ad quem die Gütergemein- 
schaft fortdauern soll, wird nirgends angegeben. 

Gautama und Närada^) sagen einfach, dass die Söhne nach 
dem Tode des Vaters teilen ; wenn Yäjnavalkya ^) sagt, die Söhne 
teilen nach dem Tode der Eltern, so können wir dadurch die 
Teilung nicht bis nach dem Tode der Mutter hinausgeschoben 
sehen, nachdem die MitäkSarä selbst dieses nirgends ausspricht 
und diese Erklärung mit Y. 2. 122 als auch Mit. I. 5. 5., wonach die 
Teilung sogar gegen den Willen des Vaters geschehen kann, in 
Widerspruch stünde. 

Nach Manu^) geschieht die Teilung des väterlichen Gutes 
(paitrkam) nach dem Tode des Vaters und der Mutter, nach Kul- 
lüka ist dieses jedoch so zu verstehen, dass obwohl nur das väter- 
liche erwähnt ist, gleichwohl die Söhne nach dem Tode der 
Mutter ebenso das mütterliche theilen, wie der Tod des Vaters 
der Zeitpunkt a quo für die Teilung des väterlichen Vermögens 
ist ^). Auf eine Teilung nach dem Tode des Vaters weisen auch 
Stellen des Baudhäyana und Vi§uu ^J. Nur der Teilung nach dem 
Tode des Vaters gedenkt VasiStha ^) ; nicht erwähnt wird sie bei 
Äpastamba. 

Besteht eine Familie aus einem Ascendenten und dessen 
Descendenten, so konnte wohl in Folge des Machtverhältnisses, 
das zwischem dem Haupt der Familie und deren übrigen Gliedern 
bestand, keiner der Descendenten die Ausscheidung des ihm am 
Familiengute zustehenden Teiles fordern ^^% Die Vornahme der 
Teilung durch den Vater kennt jedoch schon die Taittiriyä Sam- 
hitä ")i veranlasst wurde sie wohl durch den Wunsch des Vaters, 
etwaigen Streitigkeiten, die sich bei der Verteilung nach seinem 



») Mit. I. 6. 12. 

*) Bei Va. 17. 23 steht nur atha bhrätrijära däya-vibhägah. 
^) Aus der bei W. und B. II introduction §. 4. II. cit. Stelle der Mit. I. 
3. 1 lässt sich's jedoch nicht entnehmen. 
*) G. 28. 1. N. 13. 2. 
5) Y. 2. 117. 

') cf jedoch Gans Erbrecht 1. 82. 
«) R I. 5. 2 und Vi. XV 40. 
») Va. XVII. 23. 
io\ j^^ 9 i04. 

") T.' s! III.' 1. 9. 4 und U. 5. 2. 7. 



— 16 — 

Tode ergeben könnten, vorzubeugen ; sie konnte also ursprünglich 
nur mit seiner Einwilligung stattfinden ^}. Er nahm sie demnach 
in der Regel im vorgerückten Alter vor 2), wenn er den fleisch- 
lichen Umgang mit seinem Weibe, respective seinen Weibern auf- 
gegeben h^,tte^), oder auch wenn die Regeln der Mutter seiner 
Söhne aufgehört hatten *) ; wenigstens sprechen die Autoren auch 
von einem nach der Teilung gebornen Sohn, (vibhaktaja) ^) folg- 
lich nahmen auch zeugungsfähige Väter die Teilung vor, freilich 
zum Nachtheil der nach der Teilung geborenen Söhne, indem 
solche nur im Anteil des Vaters erben, wie dieses auch bei den 
Burgundern der Fall war®)*, nur Vi§^u verlangt, dass die vom 
Vater geteilten dem nach der Teilung geborenen Sohn ihres Vaters 
ein Teil geben. Als die Anerkennung des Individuums im Rechts- 
bewusstsein der indischen Gemeinde jedoch Wurzeln zu fassen 
begann und die Auffassung des einzelnen nur als Familienglied 
mehr und mehr zurücktrat, Hess man die Söhne aus wirthschaft- 
lichen Gründen, auch gegen den Willen eines mehr oder minder 
handlungsunfähigen Vaters zur Verwaltung des Familiengutes und 
endlich auch zu dessen Teilung zu. So lesen wir in einer Stelle 
der Mitäköarä '), die Teilung finde auch gegen Willen des Vaters 
statt, wenn er alt, geistesschwach oder krank ist, d. i. mit einer 
langwierigen Krankheit behaftet ist, so auch, wenn er nicht ge- 
setzmässig lebt, (addicted to vice, übersetzt Colebrooke), währeud 
Närada^) die Söhne zur Teilung zulässt, wenn 1. die Regeln der 
Mutter aufgehört haben, 2. die Töchter verheiratet sind und 3. der 
Vater keinen geschlechtlichen Hang mehr hat. Wollten wir mit 
der Mitaksarä ^) den 28. 2 Vers des Gautama als aus zwei Sätzen 
bestehend auffassen, so wäre auch durch diesen Autor das Recht 
der Söhne die Teilung zu fordern anerkannt-, uns scheint jedoch 
dieser Vers als ein Satz zu fassen und die Worte ,,wenn der 
Mutter Regeln aufgehört" sind nur neben den folgenden „auch wenn 
er (der Vater) lebt und dieselbe (die Teilung) wünscht" gelten 
zu lassen. Daraus, dass am Familiengute das Besitzrecht des 
Sohnes dem des Vaters gleich ist ^0), konnte sieh für Zeiten, wo man 
eben nur Glied der Familie und nicht Glied der Gemeinde war, 
eben nicht ergeben, dass man die Uebergabe seines Anteils ver- 



1) B. II. 2. 4 und G. 28. 2. 

2) N. 4. a. 

3) Vgl. N. 3 b. 

*) G. 28. 2. vgl. N. 3. a. 

») G. 28. 26. N. 44 = M. 210. a Y. 2. 122 a. Vrliaspati citirt in Mit. 
I. 6. 6. Vi. 17. 3. 

•) L. Burgund I. §. 2 

') Mit. I. 2. 7 (ein angebliches Citat aus ^anl^^a» das ira Vyavahära als 
Citat aus Härita angeführt ist). 

8) N. 13. 3 

ö) Mit. I. 2. 7. 

10} Y. 2. 121 und Vi. 17. 2. 



— 17 — 

kngen könne, doeh lässt die MitäkSarä ini ererbten Gute den 
Sohn auch wenn der Mutter Regeln noch nicht aufgehört haben 
und der Vater noch genusssüchtig ist zur Teilung zu, und findet 
dieses auch durch Manu 9. 209 bestätigt 2), obwohl dieser Vers 
nichts anderes sagt als, dass derjenige, welcher ein Familiengut 
zurückerwirbt, nicht gezwungen ist, dieses erworbene Gut wider 
seinen Willen mit seinen Descendenten zu teilen, wie denn auch 
KuUüka aus dieser Stelle nicht mehr herausliest. Es kann in 
dieser Stelle eben nur das Verfügungsrecht des Vaters ausge- 
sprochen sein und daraus nichts anderes gefolgert werden, als er 
könne über das ererbte nicht so verfügen; nicht aber, dass er auch 
wider Willen zu jeder Zeit gezwungen werden könne, selbes mit 
seinen Söhnen, insofern sie es beanspruchen, zu teilen. 

Der Eintritt eines der Fälle, in welchem die Söhne einst die 
Teilung zu fordern berechtigt waren, ist jetzt nur mehr beim er- 
worbenen Vermögen nöthig, was wohl schon darum als Neuerung 
anzusehen ist, weil der Unterschied zwischen ererbtem und er- 
worbenem Gut dem alten Recht fremd war und bei den unent 
wickelten Verkehrsverhältnissen ein erworbenes gar nicht existirte ; 
die Fälle, wann Söhne eine Teilung zu fordern berechtigt sind, 
finden wir jedoch verzeichnet; ihr Eintritt musste also die not- 
wendige Voraussetzung sein, unter welcher die Söhne die Ver- 
teilung des einzig vorhandenen Vermögens, d. i. des von der 
Gemeinde der Familie zugeteilten Grundbesitzes, verlangen 
konnten. 

Wollten wir die forcirte Erklärungsweise der MitäkSarä ü. 
5. 11 zu M. 9. 209 befolgen, so könnten wir die Stelle des Yi&jjlu 
17. 1, nach welcher über das erworbene des Vaters Belieben 
entscheidet, dahin deuten, es beziehe sich dieses Belieben eben 
nur auf die Zeit der Teilung. Wir können hinsichtlich der Zeit 
der Verteilung aus dieser Stelle jedoch nicht mehr entnehmen als, 
dass dem Viö^u die durch den Vater bei dessen Lebszeiten vor- 
genommene Teilung bekannt war, wie dieses auch von Yäjnavalkya 
und Apastamba gilt ^). Letzterer erwähnt zufällig nur die Teilung 
beim Leben des Vaters. 

Der Vater kann nach der MitakSarä die Teilung des Ver- 
mögens mit seinen Söhnen jederzeit vornehmen ; wenigstens nach 
Mit. I. 2. 7 muss auch G. 28. 2 dieses schon zugelassen haben, 
obwohl wir in dem als selbstständig behandelten Satzteil: Jlvati 
cecchattti" nur die Voraussetzung, unter welcher die Söhne, wenn 
der Mutter Regeln scho« aufgehört haben, zur Teilung befugt 
sind, erblicken können, (ca bedeutet hier einfach „wenn" *). So 



*) Mit. 1. 8. 8. 

') Mit. 1. 5. 11. Ob wir im Commentar des KuUüka putrah lesen, oder 
mit Loiselenr Deslongchamps pitä ausbessern, ist fQr den Sinn gleichgiltig 

3) Y. 2. 114 und Ä. 13. 23 und U. 1. 

*) Beispiele aus dem B^ Veda, s. Mavr Beiträge aus dem Rg Veda zur 
Accentuirung des Verbum finitum. Wien 1871 p. 28. 

Mmjtf Ind. Brbreeht. 2 



— 18 - 

viel steht fest, dass wir in den Quellen keinen Anhaltspunct da- 
für finden, dass der Vater sich jeder Rücksicht hinsichtlich deä 
Zeitpnnctes der Verteilung entschlagen konnte; er befolgt eben 
das oben angedeutete Herkommen. Heute kann der Vater die 
Teilung jederzeit vornehmen. 
Bemerkungen: 

1. Auf die Frage, ob bei der Trennung eines Teilgenossen 
die bisherige Gemeinschaft aller Teilgenossen aufgehoben wird, 
können wir nach MitäkSarä ü. 2. 2 mit nein antworten. Der die 
Teilung verlangt, trennt nur sich von den übrigen-, dieses gilt 
jetzt auch von dem Vater, obwohl sämmtliche Rechtsquellen vom 
Vater als Verteiler des Vermögens, nicht nur zwischen sich und 
seinen Söhnen, sondern auch unter den verschiedenen Söhnen 
sprechen ; was sollten wohl die Anweisungen, er möge gleich ver- 
teilen, oder er möge bei der Teilung den ältesten bevorzugen, 
bedeuten. Dieser Fundamentalgrundsatz ^) des heutigen Rechts 
fusst auf der Interpretation des Balambhatta zu den Worten 
ätmanah sakägät; die Grenze dieser Trennung werde durch die 
Worte „von sich selbst" angedeutet. Der Autor der MitäkSarä, 
sagt die gelehrte Commentatorin des Commentators Vijnänegvara, 
befasste sich eben nicht damit, ob zwischen diesen, d. i. den 
Söhnen, die Gemeinschaft verbleibe oder Trennung eintrete. Dass 
jedoch dieser Grundsatz den Vater in der Verteilung des erwor- 
benen Vermögens nicht hindern könne, über welches ihm jetzt 
unbeschränktes Verfügungsrecht zusteht, ist klar; freilich können 
die Söhne, insofern sie in der Gütergemeinschaft Verbleiben, das 
so erhaltene einwerfen und zum gemeinschaftlichen Gute machen, 
wodurch sie das durch den Vater bei der Verteilung angewendete 
Maass aufheben, insolem bei einer später zwischen ihnen vorge- 
nommenen Teilung darauf, wie viel sie einbrachten, keine Rück- 
sicht genommen wird. 

2. Auf die Frage, ob ein Enkel unter denselben Umständen, 
wo ein Sohn dazu berechtigt ist, die Teilung fordern kann, ant- 
worten wir bejahend. Dass nur von einem Enkel, der keinen 
Vater mehr hat, die Rede sein kann, liegt in der Natur der Sache. 
Die Mit. I. 5. 3 stützt sich auf Y. 2. 120 b, wonach Enkel per 
stirpes teilen; daraus gehe hervor, dass Enkel, nur wenn der 
Vater nicht lebt, berechtigt sind die Teilung zu fordern, indem 
nur da, wenn deren Vater nicht lebt eine Teilung per stirpes zu- 
lässig ist 2). 

3. Darüber, ob die Interessen minderjähriger Teilgenossen 
bei der Teilung durch deren Vormund vertreten werden sollen, 



*) West ib. führt jedoch selbst Urteile an, die eben gegen dieses Princip 
gefällt wurden. ^ 

*) Ob wir mit Mit. I. 5. 3 pautrasya paitamahe dravye vibhägo, nasti; 
adhriyamäne pitari, pitrto bhägakalpanety uktatvät oder nach der Variante 
des Balambhatta vibhägo nästi dhriyamäne, apitari etc. lesen, bleibt für den sich 
daraus ergebenden Sinn gleichgiltig. 



— 19 — 

enthalten die Quellen nichts. Nur Baudhäyana trifft darüber 
Anordnung, dass die Portionen der Minderjährigen bis zu ihrer 
Grossjährigkeit wohl gehütet hinterlegt werden mögen. Er scheint 
die übrigen Teilgenossen als dazu verpflichtet zu betrachten ; an 
eine Wahrung der Interessen der Minderjährigen bei der Teilung 
selbst; denkt er nicht. 

4. In Folge der Stellung der Minderjährigen in der Familie, 
ist es unwahrscheinlich, dass selbe die Teilung zu fordern be- 
rechtigt gewesen seien. Ein Vormund, der diese Klage auf Teilung 
gegenüber den coUateralen Verwandten des Minderjährigen an- 
hängig macht, dringt mit derselben auch heute noch nicht durch ; es 
wäre denn, er könnte ein für den Minderjährigen nachteiliges 
Gebahren in der Verwaltung des ungeteilten Vermögens nach- 
weisen. 2) 

5. Weiber sind ursprünglich nicht zur Succession berufen. 
Obwohl sie das spätere Recht bei einem geteilten Haushälter zur 
selbstständigen Verwaltung des Vermögens gegenüber coUaterale 
zulässt, so will ihnen das Recht dadurch eben nicht mehr als 
ihren anständigen Unterhalt sichern. (Inwiefern Weiber bei der 
durch die Söhne vorgenommenen Teilung des Vermögens partici- 
piren, darüber s. §. 14). Die Realisirung dieses Anspruches aus 
dem Vermögen des verstorbenen Gatten oder Vaters wird ihnen 
überlassen, während bei ungeteiltem Vermögen die übrigen Teil- 
genossen nach einem, durch das Herkommen und auch ihr Gut- 
dünken gegebenen Maasstab die Weiber und Töchter desselben 
erhalten. Ein Recht, die Teilung zu beantragen, haben die Weiber 
nie erlangt. 3) 

6. Solche, die in Folge körperlicher oder geistiger Mängel 
kein Recht zu einem Teil haben, können natürlich nicht berech- 
tigt sein die Teilung zu beantragen. 

7. Stirbt ein geteilter Haushälter, der keine Descendenten 
hat, oder wird er Einsiedler, so ist die Zeit des Todes respective 
des Eintrittes desselben in ein anderes ä^rama (d. i. Stadium des 
religiösen Lebens) so zu sagen der Zeitpunct der Delation. *) So 
lange er lebt, hat niemand das Recht, die Teilung seines Ver- 
mögens zu beantragen. 

8. Wer Teilung des Vermögens zu fordern berechtigt ist 
und dieselbe beantragt, kann immer nur eine totale, d. i. gänzliche 
Teilung fordern, d. h. er kann nicht verlangen, dass einzelne 
Güter auch ferner gemeinschaftlich bleiben sollen. Die Teilge- 
nossen jedoch sind berechtigt ein Uebereinkommen zu treffen, 
nach welchem die Teilung nur partiell sein soll, d. i. einzelne 
Güter auch ferner im gemeinschaftlichen Besitz zu belassen seien, 

») B. II. 2. 26. 

') W. und B. n. introduction, §. 4. IL Remarks (3). 
') W. und B. U. introduction, §. i. II. Remarks o. 
*) W. und B. n. introduction, §. 4. 11. Remarks 6. 
*) M. 9. 211. N. 13. 25 

2* 



— 20 -^ 

die ihrer Natur nach eben nicht unter die unteilbaren gehören. 
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Succession in's unge- 
teilte Vermögen des Teilgenossen, im Falle einer solchen partiellen 
Teilung nicht durch die Grundsätze, welche die Succession in's 
geteilte Vermögen bestimmen, regulirt wird ^). 

9) Eine einmal vollzogene Teilung, mit der sich alle Be- 
teiligten zufrieden erklärten, kann nicht mehr angegriffen werden. 
Es kann keine andere Verteilung verlangt werden. Wurde jedoch 
etwas unterschlagen, oder übersehen, so wird dasselbe gleich ver- 
teilt 2). Ein Vorzugsrecht kann der Aelteste daran nicht geltend 
machen; auch bleibt ein. solches Gut nicht demjenigen, von dem 
es wahrgenommen wird ^). 

Darüber, in wie fem die Teilung durch ein posthumus affi- 
ciert wird, s. §. 17. 

B. IL 2. 1. Manuh putrebhyo däyam vyabhajad, iti ^rutih. 

B. II. 2. 4. pitur anumatyä däyavibhägah. 

G. 28. 1. ürdhvam pituh puträ riktham vibhajeran. 

G. 28. 2. nivrtte rajasi mätur jtvati cecchattti. 

N. 13. 2 a.) pitary ürdhvam gate puträ vibhajeran dhanam 

kramät. 

N. 13. 3. mätur nivrtte rajasi prattäsu bhagintSu ca. 

nivrtte väpi ramai^e pitary uparata-sprhe. cit Mit. I. 2. 7 und 

Däya Bhäga I. 32. 

N. 13. 4 a) pitaiva svayam puträn vibhajed vayah-san- 

sthitah. 

Y. 2. 114 a) vibhägam ced pitä kuryät, svecchayä vibhajet 

sutän ; 

Y. 2. 117 a) vibhajeran sntah pitror ürdhvam rktham r^am 

samam. 

M. 9. 104 ürdhvam pituQca mätuQ ca sametya bhrätarah 

samam. 

•bhajeran paitrkam riktham, ant^äs te hi jtvatoh. 

M. 9. 216 ürdhvam vibhägäj jätas tu pitryam eva hared 

dhanam, 

samsr§täs tena.vä ye syor, vibhajet sa taih saha. 

M. 9. 209 paitrkam tu pitä dravyam anaväptam yad äpnuyät, 

na tat putrair bhajet särddham akämah svayam-arjitam. 

Mit. I. 2. 2 yadä vibhägam pitä ciktrsati, tadä icchayä 
vibhajet puträn ätmanah sakägät; putram, putrau, puträn iti, wo- 
zu Balambhatta sagt : däyabhägadänena prthak kuryät, taträvadhy- 
äkänkSäyäm äha „ätmana^ iti; tadanantaram teSäm mitha ekyam 
bhedo vety, atra nägraho'syeti bhävah. 



') W. und B. ib. §. 4. IV. 

«) W. und B. ib. §. 4. V. M. 9. 218 Y. 2. 126. 

3) Mit. I. 9. §. 1 und 2. 



— 21 ^ 

§. 3. 

Art der Willenserkläruiig. 

Der Wille des Teilgenossen, die Teilung vorzunehmen, kann 
ausdrücklich erklärt werden •, er kann jedoch auch implicite durch 
Handlungen und Zustände an den Tag treten, aus welchen auf 
die Teilung gefolgert werden muss. 

1. Liegt eine ausdrückliche Erklärung des Willens vor, so 
kann selbe bewiesen werden a) durch Documente 0> oder im 
Falle die Erklärung vor Zeugen. geschah, b) durch Zeugen. 2) Da- 
rtiber, ob eine Teilung nur dann als vollzogen zu betrachten ist, 
wenn dieselbe tatsächlich vorgenommen wurde, sonst dagegen die 
Teilgenossen als ungeteilt zu betrachten seien, wie dieses in 
Indien bis zu neuerer Zeit die herrschende Meinung war, enthalten 
die Quellen nichts. 

Es gibt jedoch auch Zeichen, aus denen auf eine Teilung 
gefolgert wird, obwohl eine ausdrückliche Erklärung des Willens 
nicht bewiesen werden kann; solche sind: 

1. der Besitz getrennter Teile 3), 

2. separater Haushalt*), 

3. Handlungen, insbesondere Rechtsgeschäfte, welche mit 
einem ungeteilten Zustand unvereinbar sind. Solche sind unter- 
einander geschlossene Darlehen, Geschenke, Bürgschaft oder auch 
Zeugenschaft des einen für den andern. Solche Teilgenossen be- 
treiben ihre Geschäfte getrennt von einander, kommen hinsichtlich 
derselben miteinander nicht überein, verfügen über ihren Teil im 
neueren Recht unbeschränkt, nach Belieben ^). 

4. Getrennte Vollziehung der religiösen Pflichten, d. i. der 
verschiedenen Opfer ^). 

Diese einzelnen Zeichen können eben nicht als eben so viele 
facta concludentia angesehen werden. In jedem einzelnen Falle 
handelt es sich um eine quaestio facti, und es ist nach dem ganzen 
Beweismaterial zu urteilen. So mag wohl der Tatbestand, dass 
Brüder zehn Jahre hindurch ihre Geschäfte getrennt betreiben, 
wie auch die religiösen Ceremonien getrennt vollziehen, ^ eine 
Praesumption für die Teilung schafiFen, jedoch ist der Gegenbe- 
weis nicht ausgeschlossen. Dessgleichen kann ein oder das andere 
Mitglied einer ungeteilten Familie, da es die Umstände so er- 
heischen, einen getrennten Haushalt führen, wie auch ein Glied 



>) Y. 2. 149. a. N. 13. 36. 

») Y. 149. a. N. 36. 

') Y. 149. b. 

*) N. 38. 

») N. 36. b. 38, 39, 42. Y. 2. 52. 

•) N. 37. 

') N. 41. 



— 22 — 

einer ungeteilten Familie, wenn es separirtes Vermögen besitzt, 
wie das bei einer partiellen Teilung immer eintritt, mit einem 
andern Familiengliede oder auch einem dritten Rechtsgeschäfte 
eingehen, und dennoch würde auf die Teilung mit Unrecht ge- 
schlossen werden. 

Y. 2, 52 bhrätri;iäm atha • dampatyo, pituh putrasya caiva hi, 
prätibhävyam, r^am, säkäyam vibhakte na tu smrtam. 
Y. 2. 149 vibhäga-nihnave jüäti-bandhu-säkSy-abhilekhitaih 
vibhäga-bhävanä jüeyä, grha-kSetrai§ca yautakaih. 
N, 36 vibhäga-dharma-sandehe däyädänäm vinir^ayah, 
jfiätibhir bhäga-lekhyaigca prthak-kärya-pravartanät. 
N. 37 bhrätr^äm avibhaktänäm eko dharmah pravartate, 
vibhäge sati dharmo hi bhavet teSäm prthak prthak. 
Die Mit. II 12, welche N. 36, 37 und 39 citirt, liest hier 
bhaved eSäm. 

N. 38 däna-graha^a-paQv-anna-grha-k§etra-parigrahäh, 
vibhaktänäm prthag jüeyäh päka-dharmä-'gama-vyayäh. 
N. 39 säkäitvam, prätibhävyam ca, dänam, grahaQam eva ca, 
yibhaktä bhrätarah kuryur, navibhaktäh prasparam. 
N. 40 yeSäm etäh kriyä loke pravartante svarikthinäm, 
vibhaktän avag9,ccheyur lekhyam apy antare^a tan. 
N. 41 vaseyur ye da^äbdäni prthag-dharmä prthak-kriyäh, 
vibhaktä bhrätaras te tu vijöeyä, iti nigcayah. 
N. 42 yady ekajätä bahavah prthag-dharmäh prthak-kriyäh, 
prthak-karma-gu^iopetä, *) na te krtyeSu sammatäh. 
*) Der Mayükha übersetzt Instruments for their work, s. W. 
und B. I. p. 357. 

N. 43 svän bhägän yadi dadyus te, vikrl^lyur athäpi Vä, 
kuryur yatheStam tat sarvam; igäs te sva-dhanasya tu. 



§.4. 
Ahnengut und selbsterworbenes Vermögen. 

Schreiten Glieder einer Familie zur Teilung, so ist vor allem 
zu bestimmen, was als Familiengut zu betrachten ist und demnach 
verteilt wird. Als Familiengut gilt in neuerer Zeit nur mehr das 
Ahnengut. * *). 

A) Ahnengut ist, was in directer männlicher Linie von einem 
gemeinschaftlichen Vorfahrer ererbt wurde. Der Titel der Er- 
werbung des Vorfahrers ist gleichgültig. ^) Dafür, dass nicht jedes 
ererbtes Gut als Ahnengut zu betrachten sei, lässt sich zwar nicht 
anführen, dass des Vaters unumschränktes Verfügungsrecht die 



») S. jedoch über das Geschenk weiter unten. 
») Y. 2 121. s. Vi. 17. 2. 
») Mit. 1. 5. 5. 



— 23 — 

Regel sei, demnach das gleiche Recht des Vaters und Sohnes im 
Ahnengut eigentlich eine Beschränkung ist, die man nicht über 
den Wortlaut (paitämahe in des Grossvaters Gut sagen die Texte) 
ausdehnen könne, denn rechtshistorisch ist eben das Verfügungs- 
recht des Vaters eine neue Entwicklung; auch könnte das „Gut 
des Grossvaters" eben nur exemplificative angeführt sein (dik- 
pradargana) indem das ererbte Gut im allgenaeinen, oder doch 
das in Folge eines verwandtschaftlichen Verhältnisses ererbte ge- 
meint ist. Dass dem nicht so sei, geht aus Y. 2. 119 hervor, wo 
Yäjnavalkya sagt: „wer ein in Folge regelmässigen Ganges (von 
seinen Vorfahren) auf ihn gelangtes Gut, das weggenommen 
wurde, wieder zurück erlangt, der soll dasselbe nicht den Mit- 
erben geben." Also nur hinsichtlich des Ahnengutes, d. i. des in 
directer männlicher Linie von einem Vorfahren ererbten Gutes, 
fand der Autor es notwendig zu bemerken, dass es, insofern es 
wieder erlangt ist, unter das arjitam, d. i. selbsterworbene, falle ; 
das sonst ererbte war ohne dieses erworbenes, veränderte dem- 
nach seine Natur nicht, wenn es von anderen genommen, zurück- 
erworben wurde; es blieb was es war. Man könnte nun aus der 
Bedeutung des Wortes arjitam einen Einwurf erheben und nur 
das durch individuelle Anstrengung erlangte, als erworbenes 
gelten lassen wollen; dem steht jedoch Y. 2. 118 entgegen, wo 
von selbsterworbenen Geschenken von Freunden, wie auch selbst- 
erworbenen Hochzeitsgeschenken die Rede ist. Unstreitig kann 
man in der Annahme eines Geschenkes keine individuelle An- 
strengung erblicken; mithin kann man aus der Bedeutung des 
Wortes ausgehend, auch den Erbschaftstitel von den Erwerbstiteln 
nicht ausschliessen. Erwerben bedeutet also eben nur so viel, als 
sich das Eigentum einer Sache, in Folge eines zur Verschaffung 
des Eigentumes an sich geschickten Erwerbsgrundes sich ver- 
schaffen. Gelangt ein in diesem (juristischen) Sinne erworbenes 
Gut in Folge directer Successionsordnung in der männlichen Linie 
auf die Descendenten, so wird es zum Ahnengut. 

Auf die Frage, ob nicht nur liegendes Gut, sondern auch 
fahrende Habe zum Ahnengut werden kann, antworten wir mit 
Yäjnavalkya bejahend. Derselbe führt ausdrücklich 2. 121 a, auch 
das bewegliche Gut an. „An dem vom Grossvater erworbenen 
Land oder fixirten Einkommen oder beweglichen Gute, ist des 
Vaters und des Sohnes Eigentumsrecht ein gleiches. " 



*) Stenzler übersetzt nibandha richtig mit ^fixirtes Einkommen.* Die. 
Mit. I. 5. 4. ei klärt, nibandha (nach Colebrooke's Uebersetzung). „So many 
leaves receivable from a plantation of betel pepper, or so many nuts frora an 
orchard of areca." Dagegen ist dravya ebendaselbst durch „Gold, Silber und 
anderes" erklärt und demnach nicht „oder ein Vermögen" zu übersetzen, 
sondern mitRöer undMontriou „or moveables" (s. deren Werk „Hindu Law und 
ludicature from the Dharma^ästra of Yäjnavalkya Calcutta-London 1859 p. 39)* 
Pas Petersburger Wörterbuch will nibandha „Stiftung" deuten, was falsch ist 



— 24 — 

Bemerkung: 

Obwohl uns die Texte der 8 Autoren, nach welchen wir 
dieses Erbrecht zusammenstellten, über die Veräusserung des un- 
beweglichen Gutes nicht vorliegen, so können wir dennoch naeh 
den in Mit. I. 1, 27—32 vorliegenden Citaten aus älteren Autoren 
mit Sicherheit annehmen, dass das 'unbewegliche Gut ursprünglich 
nicht veräussert wurde. Man gelangte durch Zuteilung von Seiten 
der Gemeinde in den Besitz desselben, woher auch im Zend das 
Gesetz selbst daena (lies dayana ^) genannt wird, das Feld da- 
gegen daya ^) heist. Das besitzende Eechtssubject war der Stamm 
respective die Familie; das Feld konnte eben nur geteilt werden, 
im Falle die Familie sich teilte; auf eine andere Familie konnte 
es nicht übergehen. Die Mit. I. 1. 32 citirt eine Stelle, nach 
welcher der Kauf bei unbeweglichen Gütern ausgeschlossen ist; 
man könne sie mit Einwilligung (der Interessenten) verpfänden, 
Zuerst liess man dann in späteren Zeiten eine Yerschenkung des- 
selben zu, insbesondere wohl um eine fromme Familie in der Be- 
schenkung der Brahmanen (schon die Yeden spenden solchen 
Schenkern viel Lob) nicht auf das bewegliche Gut zu beschränken. 
Auch schloss sich diese Form derjenigen des öffentlichen Rechtes, 
d. i. der Zuteilung am nächsten an; die Schenkung blieb daher 
das Scheingeschäft, in dessen Form der später zugelassene Kauf 
und Verkauf eingekleidet wurde. Das Rechtssubject, das seine 
Rechte an ein anderes übertrug, war jedoch immer die Familie. 
Darauf, ob dieselbe geteilt oder ungeteilt lebte, kam es eben nicht 
an. „Im unbeweglichen sagt die in Mit. I. 1; 30 citirte Stelle, 
stehen sich geteilte und ungeteilte sapi^däs gleich; der einzelne 
ist nie berechtigt 3) dasselbe zu verschenken, zu verpfänden oder zu 
verkaufen." Die Erklärung der Mitäkäarä, die Einwilligung ge- 
teilter sapi^däs, sei zur Rechtsgültigkeit des Geschäftes nicht 
notwendig, sie werde eben nur verlangt, um einen in Zukunft 
darüber möglichen Zweifel, ob selbe geteilt waren oder nicht, zu 
begegnen, ist für diese Stelle ganz unrichtig, obwohl das Gesagte 
zur Zeit der Mitäkäara schon wahr war. Auch eine andere Stelle *) 
sagt, Land gehe unter Beobachtung von 6 (Formalitäten) auf 
andere über, darunter sind: die Einwilligung der Gemeinde, der 
Verwandten, der Nachbarn, der Erben, wo die MitäkSarä meint, 
die Einwilligung der Gemeinde sei der Publicität des Rechtsge- 
schäftes wegen verlangt ; es sei die Publicität für jede Schenkung, 
insbesondere für die unbeweglichen Güter verlangt. Nun aber ist 
die Publicität eben nur ein Resultat dessen, dass die Veräusserung 
mit Einwilligung der nächst beteiligten, ja sogar des ursprüng- 
lichen Verleihers d. i. der Gemeinde vorgenommen wird, nicht 



1) Dieses Wort ist in den Gäthäs immer dreisilbig und stammt von der 
Wurzel day, zuteilen. 

») Yendidad 1. 16. 

') Colebrooke übersetzt unrichtig for one has no power over the whole. 

*) Mit. I. X. 31. 



— 25 — 

dagegen das anzustrebende Ziel. Auch der Erwerber des ange- 
kauften Gutes war wieder nur die Familie, nicht der Vertreter 
derselben, welcher das Geschäft eben abschloss ; ohne alle Söhne 
versammelt zu haben, soll nach der Mit. I. 1. 27 citirten und ib. 
29 erklärten Stelle der Vater, auch über selbsterworbenes, unbe- ' 
wegliches Vermögen oder Sclaven nicht verfügen können ; geborne 
und ungebome Söhne erheischten Lebensunterhalt; ihr Recht ent- 
steht demnach durch die Geburt. Nur wenn Söhne oder Brüder 
minorenn sind und unfähig ihre Einwilligung zu geben, könne 
auch ein einzelner das unbewegliche Gut yerkaufen, verpfänden, 
verschenken, und auch da nur im Falle eines die ganze Familie 
treffenden Unglücks, zur Erhaltung derselben, zur Vollziehung der 
Todtcnopfer für den Vater. 

Aus dem geht hervor, dass das freie Verfügungsrecht des 
Vaters über unbewegliches Gut erst später zur Geltung kam, als 
über das bewegliche, und es eine Periode gab, wo das unbeweg- 
liche Gut, auch wenn es selbsterworbenes war, der Behandlung 
unterlag, der noch jetzt das Ahnengut. Das absolute Eigenthum 
des einzelnen am selbsterworbenen unbeweglichen Gut ist demnach 
erst dem neueren Recht bekannt. Es ist die Zulassung des Ver- 
lügungsrechtes an den selbsterworbenen Immobilien, die erste Con- 
cession an die Exigenzen des Verkehrs, die zuletzt zum freien 
Verfügungsrecht über das ganze Vermögen, auch da^ Ahnengut, 
führt, und zwar nicht nur unter Lebenden, sondern auch auf den 
Todesfall, wie wir dieses bei Närada finden. 

Wird Ahnengut der Familie entrissen und durch ein Glied 
derselben zurückerworben, so entsteht die Frage, ob solches als 
Ahnengut oder als erworbenes zu betrachten sei. 

Ist das entrissene Ahnengut auf Kosten des gemeinschaft- 
lichen Vermögens zurückerworben, so kann es nicht als das selbst- 
erworbene Gut eines einzelnen Familiengliedes gelten ')• Was 
dagegen ein Familienglied, ohne Nachtheil des gemeinschaftlichen 
Vermögens, jedoch mit Einwilligung der übrigen, insofern es nicht 
der an der Spitze der Familie stehende Ascendent ist 2), zurück- 
erwirbt, soll der Erwerber für sich nehmen. Der Text des Yäj- 
navalkya wie auch des Manu gibt zu einer Distinktion hinsicht- 
lich der Stellung des Erwerbes in der Familie keine Veranlassung. 
Nachdem jedoch die MitäkSarä I. 5. 11 mit Anlehnung an Manu 
9. 209 (der vielleicht exemplificative zufällig den Vater erwähnt), 
bestimmt, der Vater habe rückerworbenes Gut wider seinen Willen 
mit seinen Söhnen nicht zu teilen, ohne Unterschied ob dasselbe 
beweglich oder unbeweglich ist, während Mit. I. 4. 2 vom Sohne 
spricht und I. 4. 3 die Beschränkung bei der Rückerwerbung von 
Immobilien anführt, wonach Qankha dem Erwerber nur ein Viertel 
als voraus gibt, während die übrigen den ihnen zustehenden 



») M. 9. 208 und Mit. I. 4. 6. zu Y. 2. 118 und 119. 
^) Mit. I. 4. 2. 



- 26 - 

Quotenteil empfangen, obwohl er vom Etickerwerber im allgemei- 
nen spricht, ohne dessen Stellung in der Familie zu bezeichnen, 
so ist nach der heute aus der Mitäkäarä herausgelesenen Lehre 
der Sohn, nicht aber der Vater beim Euckerwerb eines unbeweg- 
lichen Gutes nur zum Viertel desselben berechtigt, während ein 
durch den Vater rückerworbenes Immobile als selbsterworbenes 
Gut desselben, über das er frei verfügen kann, betrachtet wird. 

Y. 2. 121 bhfir yä pitä mahopattä, nibandho, dravyam 

eva vä, 

tatra syäd sadr^am svämyam pituh putrasya caiva hi 

Apararka liest cobhayoh 

M. 9. 209 paitrkam tu pitä dravyam anaväptam yad 

äpnuyät 

na tat putrair bhajet särddham akämah svayam arjitam 

Y. 2. 119 kramäd abhyägatam dravyam hrtam abhyuddharet 

tu yah 

däyadebhyo na tad dadyäd, vidyayä labdham eva ca. 

B. Selbsterworbenes Vermögen ist dasjenige, was nicht Ahnen- 
gut ist, oder eigentlich dasjenige, auf das die Familie keinen An- 
spruch erheben kann. Es begreift mit Ausschluss des in directer 
männlicher Linie zugefallenen Vermögens jedes unter jedem rechts- 
giltigen Titel von einem einzelnen Familiengliede nicht in Gemein- 
schaft mit d^n übrigen erworbene Gut; demnach in neuerer Zeit 
auch das durch Succession nach einem Collateralen ererbte Ver- 
mögen. In wie weit das rückerworbene als selbsterworbenes be- 
trachtet wird, darüber s. oben. 

Der Zuwachs des gemeinsamen Familiengutes kann nicht 
als selbsterworbenes Gut eines einzelnen betrachtet werden '). 
An solchem Zuwachs kann der Vater keine ungleiche Teilung vor- 
nehmen 2). Was Teilgenossen gemeinschaftlich erworben haben, 
an dem haben sämmtliche einen gleichen AnteiP). Widmet sich 
einer der Teilgenossen einer besondern Beschäftigung, d. i. nicht 
dem Ackerbau, so wird er von den übrigen erhalten, aber auch 
der Erwerb desselben accrescirt dem gemeinsamen Vermögen. 
Dafür sprechen Texte, welche gleiche Verteilung unter gemein- 
schaftlich erwerbenden unwisisenden, d. i. nicht wissenschaftlich 
gebildeten Teilgenossen festsetzen *). Nur der Gelehrte *) soll 
nicht gezwungen werden können, das durch Gelehrsamkeit ^) er- 
worbene mit ungelehrten zu teilen; die Voraussetzung dieses 
Sondererwerbes ist jedoch, dass der Gelehrte und zwar auch wäh- 
rend der Zeit seines Studiums, nicht von den übrigen Teilgenossen 

') Y. 2. 120. 

2) M. 9. 215 

3) Mit. I. 4. 15. 

*) G. 28. 28 und M. 9. 205. K. meint, diese Stelle schliesse die Bevor- 
zugung des ältesten am erworbenen aus. 
») G. 28. 27 und N. 13. 11. 
•) N. 13. 6, y. 2. 119 b, M. 9. 206. 



— 27 — 

erhalten werde. Eb musB diese Gelehrsamkeit also ohne Nachteil 
des gemeinschaftlichen Familiengutes ') erworben sein ; Kätyäyana 2) 
betrachtet daher nnr dann ein Gut als ein durch Gelehrsamkeit 
erworbenes, wenn der die Gelehrsamkeit erlangende nicht durch 
seine Familie, sondern durch andere erhalten wurde. Nur das 
unter dieser Voraussetzung erworbene Gut eines Gelehrten be- 
trachtet KuUüka als Ausname zum M. 9. 204 enthaltenen Grund- 
satz, nach welchem jeder Erwerb eines jeden zwischen allen gleich 
verteilt wird. Erhält dagegen der ungelehrte seinen studierenden 
Bruder, so hat er an dem, was derselbe durch Gelehrsamkeit er- 
wirbt, seinen AnteiP). 

Die Voraussetzung des Sondererwerbs ist also, dass schon 
der Student von seiner Familie factisch getrennt lebe. In späterer 
Zeit war nicht nur, der sich die gelehrte Laufbahn wählte, son- 
dern ein jeder berechtigt, sich, insofern er keinen Anspruch auf 
das Familiengut erhob, beliebig zu trennen und für sich zu wirt- 
schaften *). 

Auch das, was Jemand als Krieger erwirbt, soll derselbe als 
selbsterworbenes Gut für sich behalten und nicht coUationiren '). 
Unter den Autoren führt es nur Närada an^); er stellt es dem 
durch Gelehrsamkeit erworbenen Gut gleich ^). 

Was ein Kind vom Vater oder der Mutter geschenkt erhal- 
ten hat, das soll als Voraus betrachtet werden^). Der Gegen- 
stand dieser Schenkung kann natürlich nur ein solches Gut sein, 
über das der Vater frei verfügen kann ^), also bei Yäjnavalkya 
nicht das Ahnengut (die Mitak^arä führt Schmuck als Beispiel an 
I. 6. 14, aus Mit. I. 4. 26 lässt sich jedoch folgern, dass Schen- 
kung selbsterworbenen Landes nach ihr schon zulässig ist), wohl 
aber bei Närada. Die übrigen Autoren sprechen darüber nicht. 
Auch der separirte Bruder hat das, was er nach der Teilung 
von seinem Vater erhalten hat, dem nach der Teilung dem Vater 
geborenen Sohn nicht zurückzugeben ^®). Desgldchen behält ein jeder 
das, was er vor der Teilung erhalten "), wie auch die vom Vater 
getrennten Söhne, wenn sie nach dessen Tod zur Teilung des von 
ihm zurückbehaltenen Anteils schreiten, (was nur geschehen kann, 



») Mit. I. 4. 6 und M. 9. 208. 

») Citirt Mit. I. 4. 8 und durch K zu M. 9. 206, 

3) N. 13. 10. 

*) Y. 2 116 a und M. 9. 207. 

») Mit. 1. 4. 11. 

«) N. 13. 6. 

') Ueber das N 6 erwähnte bhärjä-dhanam wird unter der Stellung 
der Weiber im Erbrecht eingehend gehandelt Das Vermögen der Gattinnen 
der Teilgenossen war der Collation zu Zeiten des Närada nicht unterworfen. 

«) N. 7. Y. 2. 116 b und 2. 123 a, 

•) Mit. I. 5. 9. 

'0) Mit. I. 7. 13 und 14. 

") Mit. I. 7. 15. 



— 28 — 

wenn demselben nach der Teilung kein Sohn geboren vmrde) er- 
haltene Geschenke nicht zu coUationiren haben 0. 

Nicht zu coUationiren ist ferner ein von Freunden erhaltenes 
Geschenk (maitram 2), maitryam) 3), wenn es ohne Nachteil des 
väterlichen Vermögens erworben wird *). Ein lur eine Gegenlei- 
stung erlangtes Geschenk von Freunden, oder ein einfaches Ge- 
schenk ist demnach zu coUationiren ^}. 

Das audvähikam, Hochzeitsgeschenk ^) ist nicht zu coUatio- 
niren, wenn der Vater des Mädchens bei der Verheiratung keinen 
Preis (^ulkam) für dasselbe erhielt. Wurde die Ehe also z. B. 
in der Asura-Form ^) geschlossen, so ist das audvähikam zu 
verteilen ®). 

Manu 9. 206 erwähnt auch das mädhuparkikam. Beim Em- 
pfang des Bräutigams im Hause der Braut wird demselben durch 
den Schwiegervater ein aus Milch, Honig und Butter bereitetes 
Gemisch dargereicht; es ist der madhuparka. Nachdem der Bräuti- 
gam denselben genossen hat, bringt der Schwiegervater, mit dem 
Schwert in der Hand, eine Kuh. Der Bräutigam verhindert, dass 
sie geschlachtet werde, lässt sie frei ; nun wird sie abgeführt und 
kömmt der Bräutigam nach Hause, so wird ihm diese Kuh von 
seinem Lehrer als Ehrengeschenk dedicirt ^). 

Eechtshistorisch genommen, gab es ursprünglich keinen beson- 
dern Erwerb des einzelnen Teilgenossen. Seine Thätigkeit äusserte 
sich in der Cultur des gemeinsamen Feldes, oder er befasste sich 
mit Erzeugung der nötigen Kleidungsstücke. Jedes Mitglied der 
Familie arbeitete das, was nach dem einheitlichen Wirtschafts- 
plan von demselben verlangt wurde. War die Thätigkeit eines 
jeden nothwendig, so lag kein Grund vor, den einen oder den 
andern bei der Verteilung der Produkte zu 'bevorzugen. Wer ein 
Handwerk betrieb, dessen Erzeugnisse mit den Erzeugnissen eines 
andern Handwerkers einer andern Familie umgetauscht wurden, 
erhielt den Unterhalt von seiner Familie; der Lohn seiner Arbeit 
gebührt derselben. Als aber mit der Entwickelung des Verkehrs 



») Mit. I. 7. 16. 

2) Y. 2. 118 b. 

3) M. 9. 206 b. 
*) Y. 2. 118 a. ., 

*) Die Worte pitr-dravyävirodhena Y. 2. 118 a sind nach Mit. sarva^efeb, 
pratyekam sambadbyate. Die' Annahme, pitr-dravyävirodhena sei nicht mit 
jedem hiernach specificirten Gut zu verbinden, führt dazu, dass man auch ein 
auf Kosten des Familiengutes erlangtes Geschenk nicht coUationiren müsste ; 
tasst man diese Worte als besondern Satz, so unterliegt auch das einfache 
Geschenk nicht der Collation. Das Herkommen unterwirft beides der Col- 
lation. 

«) Y. 2. 118 b, M. 9. 206. 

') Y. 1. 61, M. 3. 31. A9valäyana 1. 6. 6. 

®) Ueber die Formen der Eheschliessung s. die Stellung der Weiber im 
Erbrecht. §. 1. 

») s. K. zu M. 9. 206 und Indische Studien V. p. 302. 



- 29 — 

lebens die Thätigkeit des einzelnen an einem Erzeugniss in den 
Vordergrund trat, gewährte man ihm im Anfang an einem so er- 
worbenen Gut ein Voraus. So finden wir, dass VasiStha *) dem 
Erwerber zwei Teile am von ihm erworbenen Gute zuerkennt, 
während ^ankha dem Eückerwerber eines entrissenen Immobile 
(und so lange die Veräusserung der Immobilien nicht zulässig 
war, konnte nicht vom Erwerb, sondern nur vom Rtickerwerb des 
unbeweglichen die Rede sein) ein Viertel desselben als Voraus ge- 
währt. Als jedoch einzelne Erwerbszweige für dazu befähigte 
und darin ausgebildete Individuen immer ergiebiger wurden, und 
die Fälle, dass sich solche Individuen vom Familienbande aus- 
schieden, sich häuften ^), liess man den nicht getrennten Teilge- 
nossen zum ausschliesslichen Besitz des Erworbenen zu, was sich 
bei der Teilung darin manifestirte, dass er solches Gut nicht 
coUationirte. 

Es ist wohl zu bemerken, dass das Recht über das selbst- 
erworbene Gut frei zu verfügen, d. i. dasselbe ohne Einwilligung 
der Söhne zu veräussern ^) es beliebig zwischen seinen Söhnen zu 
verteilen *), erst dann zur Anerkennung gelangte, als dem Erwer- 
ber der ausschliessliche Besitz an dem erworbenen schon zuer- 
kannt war. 

Der Erwerb durch wissenschaftliche Thätigkeit *} wird von 
den Rechtsschriftstellern insbesondere ins Auge gefasst; vielleicht 
weil derselbe den Verfassern am nächsten lag, oder auch, weil 
derselbe am lucrativsten war. Ob man jedoch daraus darauf 
schliessen dürfte, dass der Begriff des selbsterworbenen Gutes 
sich erst da geltend machte, als religiöses Studium und priester- 
liche Funktionen zum Erwerbszweig geworden waren, lasse ich 
dahin gestellt. Die Geschichte des wirtschaftlichen Lebens in 
Indien müsste darüber Aufschluss geben, welcher Erwerbszweig 
wohl zuerst zu solcher eminenter Bedeutung gelangte. Vom Er- 
werb des Soldaten spricht nur der neueste Autor Närada. Uebri- 
gens finden wir schon iif Manu*^) (der viel altes neben manchen 
neuen enthält) als allgemeines Princip hingestellt, dass alles, was 
durch Anstrengung (^rame^a, svayam-thita-labdham) erworben ist, 
die Erwerber nicht zu collationiren haben. Die Voraussetzung, 
es müsse ohne Nachteil des väterlichen Vermögens erworben sein, 
gilt in jedem Falle. Nur die MitakSarä lässt ^) denjenigen, der 



») Va. 25. 

*; Die factische Unmöglichkeit solche Individuen daran zu hindern, 
führte dazu, jedem Pamiliengliede das Recht zuzuerkennen, sich von der Fa- 
milie zu trennen, falls er keinen Anspruch aufs gemeinschaftliche Gut erhebt. 
Y. 1. 116 a und M. 9. 207. 

^) Vyäsa kennt es noch nicht. Mit. I. 1. 27. 

*) VL 17. 1. 

*) G, N. Y. und M erwähnen ihn. 

•) M 9. 208. 

') I. 4. 29. 



— 30 - 

auf. Kosten des väterlichen Vermögens erwarb, zu zwei Teilen zu, 
bevorzugt ihn also vor den übrigen Teilgenossen. 

Die Stelle des VasiStha, auf welche sie sich stützt *)? ist mit der 
oben angeflihrten 2) gleichbedeutend und enthält eben nichts, dass 
man sie auf den Erwerb auf Kosten des Familiengutes beziehen 
müsste. Es ist^ eine Stelle von rechtshistorischem Werth, die von 
der MitäkSarä falsch angewendet wird. 

Gleich dem selbsterworbenen wurden im Laufe der Zeit 
auch andere Güter de^ Collation entzogen. So vor allem die Ge- 
schenke der Eltern aus dem selbsterworbenen Vermögen an ihre 
Kinder^ (wo das freie Verfügungsrecht des Vaters über sein ge- 
sammtes Vermögen zur Anerkennung gelangte, war kein Geschenk 
der CoUationirung unterworfen) diesen schloss sich allmälig das 
Geschenk von Freunden an, und endlich, als die Ehen nicht mehr 
durch Kauf geschlossen wurden, sollte das vom Schwiegervater 
zur Zeit der Hochzeit geschenkte sich den früher genannten Gaben 
anreihen. 

Das von einem CoUateralen geerbte Vermögen wird nur in 
der neuesten Zeit dem selbsterworbenen gleichgestellt werden kön- 
nen. Nach der Auffassung des alten Hechts hob die Teilung die 
Qualität 4es Ahnengutes, als solchen auch gegenüber Seitenver- 
wandten nicht auf; daher die Veräusserung des Immobile an ihre 
Einwilligung gebunden war ^). 

G. 27. svayam arjitam avaidebhyo vaidyah kämam na dadyät. 

G. 28. avaidyäh samam vibhajeran. 

Va. 25. anyena caiSäm (brätrtiäm V. 2.H) svayam-utpäditam 

syäd, dvyangam eva haret. 

Mit. 1. 4. 29 citirt Va. 17. 42: yena cai§äm svayam-arjitam 
syät, sa dvyangam eva labheteti. 

Vi. 17. 1. pitä cet puträn vibhajet, fasya svecchä svayam- 

üpärjitarthe. 

N. 6. Qaurya-bhäryä-dhane cobhe, yacca vidyt-dhanam bhavet. 

tri^y etäny avibhaktäni, prasädo ya^ca paitrkah. 

cit Mit. I. 1. 19. ' 

N. 7. mäträca svadhanam dattam yasmai syät prtti-pürvakam, 

tasyäpy e§a vidhir drSto; mätäpi hi yathä pitä. 

N. 10. .kutumbam bibhryäd bhrätur yo vidyäm adhigacchatah. 

bhägam vidyä-dhanät tasmät sa labhetägruto 'pi san. 

(cit. Mit. I. 4. 8.) 

N. 11. vaidyo' vaidyäya nä' kämo dadyäd angam svato 

dhanät. 

pitryam dravyam samäcritya na ca tena tad ährtam. 

M. 9. 204. yat kincit pitari prete dhanam jyeSthö 'dhigacchati. 

bhägo yaviyasäm tatra yadi vidyänupälinah. 

*) nach Colebrooke 17. 42. 

») Va. 17. 25. 

3) Mit. I. 1. 30. und 31. 



— 31 — 

9. 205. avidyänslm tu sarvedäm thätaQ ced dhanam bhavet; 

samas tatra vibMga syäd apitrya^ iti dhäraQä. 

9. 206. vidyä-dhanam tu yad yasya, tat tasyaiva dhanam 

bhavet, 
maitram, audvähikam caiva, mädhupärkikam eva ca. 
9. 208. anupagbnan pitr-dravyam Qrame^a yad upärjitam; 
syayam-ihita-labdham, tan näkämo dätum arhati. 
9. 215. bhrätr^äm avibhaktänäm yady utthänam bhavet saha. 
na putra-bhägam viSamam pitä dadyät kathancana. 
Y. 2. 118. pitr-dravyä-Virodhena yad anyat svayam arjitam, 
maitram, audyähikancaiva däyädänän na tad bhavet. 
2. 19. kramäd abhyägatam dravyam hrtam apy uddharet 

tu yah, 
däyädebhyo na tad dadyäd^ vidyayä labdham eva ca. 
Y. 120 a) sämänyärfha-samutthäne vibhägas tu samah smrtah. 
Y. 123 a) pitrbhyam yasya yad dattam, tat tasyaiva dhanam 

bhavet. 
Kätyäyana citirt durch Kullüka zu M. 9. 206 und Mit. I. 4. 8 : 
para-bhakta-pradänena präptä vidyä yadänyatah, 
tayä präptam cä vidhinä, vidyä-präptam tad ucyate, 
Mit.: para-bhaktopayogena vidyä präptänyatas tu yä 
tayä labdham dhanam yat tu, vidyä-präptam tad ucyate. 
Mit. I. 4. 15. samavetais tu yat präptam, sarve tatra 

samänginah. 



§. 5. 

Sachen, die nicht unter die Teilung fallen. 

Ursprünglich gibt es keine Teilung. Nach dem Tode des 
Familienhauptes tritt der älteste Sohn als bhartä ^eSäQäm, ^) an 
die Stelle des Vaters. Was gemeinsam war, bleibt gemeinsam, 
was bisher in Gebrauch eines einzelnen war, bleibt es auch 
femer. Dass das Ackerland eines Stammes zwischen den Stammesge- 
nossen nie zu verteilen sei, sagt ausdrücklich Uganas-). Die MitäkSarä 
will jedoch unter ksetram, Feld, nur ein solches verstehen „das 
ein Brahmane geschenkt erhielt, ein solches sei er nicht befugt 
andern Söhnen als von Brahmaninnen. gebornen zu hinterlassen, 
hat er es bei Lebszeiten dem Sohne einer Käatriyä oder einer 
andern (wohl nur einer Vaigyä^) gegeben, so kann es der Sohn 
der Brahmanin zurücknehmen" *). Abgesehen davon, dass es 

*) S. unten über die Bevorzugung des ältesten bei der Teilung. 

^) Citirt in Mit. I. 4. 26. 

^) S. unten über Succession der Söhne von Weibern verschiedener 
Kaste 

*) Die Stelle ist nach Balambhatta von Vrhaspati und wird auch bei 
Jimüta Väbana (3. 9. §. 19 als solche citirt. 



— 32 — 

gänzlich willkürlieh ist dem Worte „käetram" einen bo beschränkten 
Sinn zu unterlegen, muss an der Richtigkeit umsomehr gezweifelt 
werden als Uganas im selben Verse vor dem kgetram auch das 
yäjyam, das durch Opfern erworbene anführt und als unteilbar 
bezeichnet. 

Ins unteilbare immobile (Erbe) rückten die Verwandten ') 
jure sanguinis (janraanaiva svatvam-^i ein, und die dem dahinge- 
schiedenen nächststehenden, bisherigen Anwärter, oder ursprüng- 
lich wohl nur der älteste der gleich nahen, verteten resp. vertritt 
von nun die Familie nach aussen. Die Theorie sagt demnach mit 
Recht, dass das Recht zum Familiengut durch die Geburt ent- 
stehe. Zum Familiengute wird von Vyäsa auch das erworbene 
Immobile, wie auch erworbene Sclaven gerechnet. Das Recht der 
Kinder habe seinen Grund darin, dass sie genährt werden müssten, 
unterhaltsbcdürftig sind, daher nur in ihrem Interesse (kutumbärthe; 
zur Verpfändung, in späteren Zeiten auch zum Verkauf des 
Familiengutes geschritten werden kann, auch ohne ihre Einwilli- 
gung, wenn sie selbe ihres Alters wegen nicht geben konnten. 
Das Recht des Vaters und der Söhne am Familiengute ist ein 
gleiches. ^) Die Bezeichnung des Feldes als schon vom Grossvater 
besessenes, bei Yäjnavalkya ist vielleicht nur als Hinweis darauf 
zu fassen, dass das Immobile seit Alters her im Besitz der Fa- 
milie sei und eben nicht dahin zu deuten, ein Immobile könne nur 
dann als Familiengut gelten, wenn es schon vom Grossvater er- 
worben ist, mit einem Worte, wenn die Einrückung in das Gut 
schon einmal stattgefunden hat. Nun aber ist auch der Vater, der 
das Immobile erworben, ebenso an die Einwilligung aller in der 
Gewere inbegriffenen gebunden, als der Vater, der das Gut schon 
erbte. *) Jß. sogar die Einwilligung der Gemeinde, wie auch der 
Nachbarn fsie fallen übrigens in der Regel mit den nächsteti 
Verwandten zusammen), wird verlangt. Wir können, entgegen den 
Deutungen der Mitäksarä in alldem nur die Fortwirkung des der 
Gemeinde, und nach ihrer Auflösung in gentes, des denselben zu- 
stehenden Genossenschaftseigentums sehen, das als Anwartschaft 
virtuell noch weiter fortbestand und dem durch Fixirung des 
Rechtes, des einzelnen an einein bestimmten Teil des Familien- 
gutes kein Abbruch geschehen konnte. 

Die Weide wurde von den einzelnen Familien als Genossen- 
schaftseigentum besessen. Der Tod eines Familienhauptes änderte 
an dem Vcrhaltniss dieser Familie, zu den übrigen Familien der 
Gemeinde eben nichts, ihr Anspruch aufs Weideland erlitt dadurch 
keine Veränderung. Die uns vorliegenden Autoren erwähnen daher 
das Weideland nicht. ^) 

*) Darüber, welche die zunächst berufenen sind s. die Successionsordnung' 

2) Mit. 1. 1. 23 und 27. 

3) Y. 121 und Vi. 17. 1 und Mit. I. 1. 21. 
*) Mit. I. 1. 27. 

*) Manu 9. 219 spricht von pracäram das Colebrooke Mit. I. 4. 16 richtig 
mit common way übersetzt. Loiseleur Deslongchamps übersetzt wohl falsch le 



— 33 -- 

Unteilbar ist das Wasser ^) (udakam). Das in einem Brunnen 
aufgefangene, oder sonst wo befindliche Wasser ist von allen 
Teilgenossen gleichzeitig zu geniessen ^) ; es ist nicht zu schätzen 
und der Wert desselben zu teilen, sondern abwechselnd zu ge- 
brauchen ^) *). 

Das yoga-k§emam ^) ist nach der Mitäkäarä dem igtam pfirtam 
gleich. Yoga bezeichnet das Mittel (kärai;iam, cause) wodurch man 
nicht erlangtes erlangt; es ist eine mittelst des nach den Veden 
und dem Herkommen geheiligten Feuers vollzogene Opferhandlung; 
k§ema bezeichnet, was den Grund der Erhaltung des schon er- 
langten bildet, also das Almosengeben ausserhalb des Altarplatzes, 
das Graben eines Teichea, das Anlegen einei^ Gartens und jeden 
andern Act, der unter den Begriff des pürtam fällt. Ebenso erklärt 
das yogakäema der ib. von der MitäkSarä angeführte LaugäkSi. 
Kurz, die Früchte gottesdienstlicher Handlungen, wie auch sonstiger 
frommer Werke können nicht geteilt werden. 

Zubereitete Speisen (krtännam), z. B. Mus, gerösteter Reis 
sollen nicht geteilt werden®); sie sollen gelegenheitlich verzehrt 
werden^); aber auch im Falle, dass die gekochte Speise von 
grösserem Wert wäre, wird sie nicht verteilt, sondern einer erhält 
sie, während die übrigen in ungekochter Speise ein ensprechendes 
Wertäquivalent erhalten ®). 

päturage pour les bestiaux, wie auch das Y. 2. 166 vorkommende pracära nicht 
durch Weideland (Stenzler) pasture-ground (Röer und Montriou) zu übersetzen 
ist. Kullüka erklärt zu M. 9. 219 gavädinäm pracära-märgah, und Mit. I. 4. * 
25 zur selben Stelle : pracäro grhädisu praveyana-nirgamana-märgah, un<l zu 
Y. 106 a): grämyecc ayä go-pracäro bhumi-räja-va^ena vä sagt die Mitäksarä: 
grämya-janecchayä, bhümy-alpa-mahatvapekäayä , räjecchayä vä gopracärah 
kartavyah gavädinäm caranärtham kiyän api bhü-bhägo'krstah parikulpaniya, 
ity arthah. Das Petersburger Wörterbuch jedoch gibt die Bedeutung „ Weide- 
land. ** Ein Teil des von der Gemeinde nicht cultivirten Landes (waste) würde 
demnach von der Gemeinde, oder auch vom König zur Weide bestimmt und 
zwar nahm letzterer auf die Ausdehnung des uncultivirten Landes Rücksicht. 
Was vom Gemeindebesitz nicht Weide wurde unterlag im Laufe der Zeit der 
Peudalisation und wurde zum absoluten Eigentum der besitisenden Familie, die 
dem in der Gemeinde herrschenden Wirthschaftssystem auf ihrem Gute nicht 
unterworfen ist. Die süträ's und dharma^ästrä's beziehen sich nur auf das aus 
dem Genossenschaftseigentum durch Teilung hervorgegangene Eigentum der 
Gemeindemitglieder. 

G. 28. 44. M. 9. 219 und Mit. I. 4. 21 und ücanas citirt in Mit. I* 
4. 26. ^ 

«) K. zu M. 9. 219. 

3) Mit. zu M. 9. 219. 

*) Ob das al'e Indien ein künstliches Irrigationsystem, wie ein solches 
unter brittischen Regime durchgeführt wird, wenigstens in seinen Anfängen 
schon kannte, lässt sich nicht entscheiden. Im Rg Veda findet sich eine Stelle, 
welche von Wassern, die in Graben laufen, spricht: 7. 49. 2 a) 
yä äpo divyä' utä vä srävanti, 
khanitrimä utä vä yäh svayamjäh. 

^) G 28. 44 und M. 9. 219 uad Mit. L 4. 23. 

«) G 28. 44 und U9>inas citirt in Mit. I. 4. 26. 

') Mit. I. 4. 20. 

») Kullüka zu M. 219. 

Mayr, Tnd. Erbrecht. 3 



— 34 - 

Hieher wird gezählt femer das patram '). Es ist darunter 
ein Vehikel im allgemeinen zu verstehen; ein Plerd, eine Sänfte 
und dgl. Mit dem Vehikel beginnt die Reihe jener Gegenstände, 
welche, da sie vor der Teilung im Besitz eines einzelnen waren, 
auch nach der Teilung ii# Besitz ebendesselben verbleiben sollen. 
Nach KuUftka soll jedoch das Vehikel, das Kleid oder auch der 
Schmuck, welche mehr als mittelmässigen Wert haben, verkauft 
und deren Preis verteilt werden ^). Sind z. B. die Erben Pferde- 
händler, so werden die Pferde verkauft und verteilt ^). Ist die 
Zahl der zu verteilenden Tiere ungleich, d. i kann die Zahl der 
Tiere mit der der Erben nicht ohne Rest geteilt werden, so er- 
hält diesen Rest der älteste *). 

Die Kleider (vastram). Neue Kleider werden verteilt, getra- 
gene bleiben im Besitz desjenigen, der sie trug ^). Nach einer in 
der MitakSarä ib. citirten Stelle des Vrhaspati sind die Kleider, 
der Schmuck, das Bett, das Vehikel des Vaters nicht zu verteilen, 
sondern mit wohlriechenden Kränzen geschmückt dem Geniesser 
des Qrdddha (Todtenopfer) zu übergeben. 

Das alankäram. Der Schmuck, der nicht getragen wird, ist 
allen gemeinschaftlich und wird verteilt; der getragene bleibt im 
Besitz desjenigen, der ihn trug ^). 

lieber die Weiber und das strtdhanam, insofern selbe nicht 
unter die Teilung fallen, s. die Stellung der Weiber im indischen 
Erbrecht. 

G. 28. 44. udaka-yoga-k§ema-krtänne 'ni§to vibhägah. 

G. 9. 219. vastram, patram, alankäram, krtannam, udakam, 

striyah, 

yoga-köemam, pracäram ca, na vibhäjyam pracakSate. 

Mit. I. 4. 26 Stelle des U^ana: 

avibhäjyam sagotränäm ä-sahasra-kuläd api, 

yäjyam, kSetramca, patramca, krtannam, udakam, striyah. 

Mit. I. 4. 17 Stelle des Vrhaspati: 

vasträlankära-Qayyädi pitur, yad vähanädikam, 

gandha-mälyaih samabhyarcya ^räddhabhoktre tad arpayet. 



*) Colcbrooke sub Mit. I. 4. 26 übersetzt written document; unstreitig 
bedeutet patram auch Papier, Document. Auch daraus, dass es nach dem 
Grundbesitz ann^cführt wird, könnte man meinen, es handle sich um darauf 
bezügliche Schriftstücke; wogegen zu erwägen, dass in der Stelle des U9ana 
das Grundstück noch als un verteilbares aufgezählt wird und diese Schrittstücke 
sich demnach auf die ursprüngliche Verlosung beziehen müssten. Die Anferti- 
gung solcher bei dieser Gelegenheit ist aber unwahrscheinlich. 

2) Zu M. 9. 219. 

3) Mit. I. 4. 18. 

*) Solche Tiere gehören zum Voraus des ältesten. Die Mitaksara stützt 
sich auf M. 9. 119, wonach Ziegen, Schafe, Einhufer, die im vorhin angege- 
benen Sinn ungleich sind, nicht geteilt werden, sondern dem ältesten zufallen. 

*) Mit. J. 4. 17. 

*) Mit. I. 4. 19. üeber die hier in der Mit. citirte Stelle des Manu 9. 
200, (rr Vi. 17. 22) und den Schmuck der Weiber im allgemeinen, siehe die 
Stellung der Weiber im indischen Erbrecht. 



— 35 — 
§.6. 

Ueber die Haftnng der Erben für die Schulden des Erblassers. 

Für Schulden, welche vor der Teilung durch den Vater oder 
das verwaltende Familienmitglied ^) für die Erhaltung der Familie, 
den Haushalt, eingegangen wurden, haften auch nach der Teilung 
sämmtliche Teilgenossen; auch jene, welche beim Eingehen der 
Verbindlichkeit, da sie minorenn waren, ihre Einwilligung zu geben, 
nicht aufgefordert wurden. In neuerer Zeit haften sämmtliche 
Teilgenossen für eine, für die Erhaltung der Familie im Notfalle 
von irgend einem Mitgliede eingegangene Schuld, auch da, wenn 
sie zu deren Aufnahme nicht einwilligten -). 

Die Bürgschaft wird durch den Tod des Vaters, der sich 
verbürgte, nicht aufgehoben ; die Söhne treten an dessen Stelle. Beim 
matidatum qualificatum haften jedoch die Söhne des Mandanten 
nicht. Ebenso haftet nur derjenige, der sich dafür verbürgte, dass 
ein anderer bei Gericht erscheinen werde, nicht aber die Söhne 
des Bürgen ^). 

Die gemeinschaftlichen Schulden werden in derselben Pro- 
portion, in der das Vermögen geteilt*). Haben sich mehrere Teil- 
genossen für eine Schuld verbürgt, so zahlen sie nach ihrem An- 
teil am Vermögen. Sind sie jedoch Correalschuldner, so haftet 
ein jeder für die ganze Schuld ^). 

Nach Yäjnavalkya 2. 117 b. haben die Söhne auch die 
Schulden der Mutter zu tilgen. 

Auf die Frage, ob die Söhne auch über die Grenze des 
Vermögens hinaus verpflichtet sind, die Schulden des Vaters zu 
bezahlen, geben die Quellen keine Antwort. Nur Yäjnavalkya 2. 
50 sagt: „Wenn der Vater ausgewandert, gestorben oder von Un- 
glück getroffen ist ®), so soll die Schuld von den Söhnen und 
Enkeln bezahlt werden." Nach der MitäkSarä soll dieses auch 
dann geschehen, wenn kein väterliches Vermögen vorhanden ist, 
und zwar haften in erster Reihe die Söhne, dann die Enkel. 
Ebenso fraglich bleibt es, ob bei einer vom Vater oder dem ver- 
waltenden Teilgenossen eingegangenen Schuld die Praesumption 
gilt, es sei die Schuld zur Erhaltung der Familie eingegangen 
worden. In neuerer Zeit wird dieses angenommen-, jedoch muss 
der Gläubiger, im Falle die Interessen eines minderjährigen Teil- 
genossen im Spiele sind, beweisen, es seien genügende Gründe 



') Vgl. N 13. 35. In älterer Zeit war es immer der älteste, vgl. M. 9. 
213. Zu bemerken ist, dass das eigentliche Bechtssiibject immer die Familie 
selbst ist. sie wird durch das Familienhaupt nur vertreten. 

2) Y. 2. 45 und Mit. ib M. 8 166, vgl. auch Y. 2. 46. 

3) Y. 2. 53 und Mit. ib. und Y. 2. 54. M. 8. 158 und 160. 
*) Y, 2. 117. 

«*) Y.' 2.' 55 und Mit. ib. 

^) Die Mitaksarä bringt als Beispiel eine unheilbare Krankheit. 

3* 



— 36 — 

vorgelegen, dass er annehmen konnte, die Schuld sei vom ver- 
waltenden Familienmitgliede hona fide eingegangen worden. 

Es gibt Schulden, welche durch den Tod des Schuldners 
aufgehoben werden. So braucht der Sohn die Schulden für geistige 
Getränke, Liebesausschweifungen, Spiel oder die von einer Geld- 
strafe oder Zoll (es sei das Ganze oder auch ein Teil der Geld- 
strafe oder des Zolles Mit.) noch fibrig sind und ebenso unnötige 
Geschenke (vrthädänani) nicht zu zahlen ^). 

Bemerkung. 

Zwischen Brüdern, Gatten, Vater und Sohn ist das Schulden- 
machen und Bürgschaftleisten insofern sie nicht geteilt sind, nicht 
zulässig 2). Jedoch kann die Gattin im neueren indischen Recht 
für den Gatten Bürgschaft leisten. So erwähnt Y. 2. 49 das con- 
stitutum debiti alieni. Die Intercession der Gattin ist also nicht 
ausgeschlossen. 

Hinsichtlich der Haftung des Ehemannes für Schulden der 
Gattin, gilt das Princip, der Gatte hafte für sie nicht, es wären 
denn diese Schulden zur Erhaltung der Familie eingegangen •') 
Jedoch die Schulden der Frauen von Hirten, Schenkwirten, Schau- 
spielern *), Wäschern oder Jägern soll der Mann bezahlen *). Nach 
der MitäkSarä sind die hier benannten exemplificative angeführt ")• 



Die Lasten einer Erbschaft bilden jedoch nicht nur die 
Schulden, sondern auch gewisse Personen, welche zwar keinen 
Quotenteil der Erbschaft, jedoch den Unterhalt aus derselben be- 
anspruchen können, diese sind: 

1. Die zu erhaltenden männlichen Familienglieder (bharta- 
vyäs) die in Folge irgend eines körperlichen oder geistigen Man- 
gels kein Recht zum Teil haben ^). 

2. Die Weiber im ältesten Recht. In neuerer Zeit muss die 
Familie auch die Kosten der Verheiratung der Töchter tragen; 
in älterer Zeit wurden die Gattinnen bekanntlich durch Raub und 
Kauf erworben. In späterer Zeit jedoch gelangen Gattinnen und 
Töchter zur Verwaltung des Vermögens ihres Gatten resp. Vaters 
und schliessen während ihrer Lebszeit die coUateralen Anwärter 



*) Y. 2. 47 und M. 8. 159 vrthädänam ist nach der Mit. was einem 
Betrüger, Lobsänger, Ringer versprochen wurde. 

*) Y. 2. 52. 

3) Y. 2. 46. 

*) Diese Herren überliessen ihre Weiber andern zum Gebrauch, z. B. 
alludirt darauf Ränläya^a 2. 30 8, 6. 101. 5 

»; Y. 2. 48. 

^) Ueber die gesetzliche Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten bei 
Äpastamba 14. (16 18) S. Die Stellung der Frauen im indischen iCrbrecht §. 2. 

') S. den Anhang zur Successionsordnang. 



— 37 — 

vom Einrücken in die Erbschaft aus ; erben dagegen die Söhne 
des Erblassers, so concurriren sie mit denselben, s. §. 14. 

Y. 2. 45 avibhaktai^i kutumbärthe yad r^am tu krtam 

bhavet , 
dadyus tad rkthinab, prete proöite vä kutumbini. 

2. 46 na yoäit pati-puträbhyäm, na putre9a krtam pitä, 
dadyäd i*te kutumbärthän, na patih strtkrtam tathä. 

2. 47 surä-k ä m a-dyuta-krtam da^da-9ulkäva9il§takam, 
vrthä-dänan tathaiveha putro dadyän na paitrkam. 

2. 48 gopa-Qau^dika-9ailüSa-rajaka-vyädha-yogitäm, 
rj?am dadyät patis täsäm, yasmäd vrttis tadä^rayä. 

2. 4Ü pratipannam striyä deyam, patyä vä saha yad krtam. 

Mit.: mumüräuftä, pravatsyatä vä patyä niyuktayä rpadäne 
yat pratipannam, tat patikrtam r^am deyam; yacca patyä saha 
bhäryayä krtan, tad api bhartr-abhäve bhäryayä aputrayä deyam. 

2. 50 pitari prosite prete vyasanäbhiplute 'pi vä, 
putra-pa-utrair r^am deyam, nihnave öäkSibhävitam. 

Mit.: acikitsan!ya-vyädhy-ädy-abhibhüto vä, tadä tad-krtam 
r9am ava^yam deyam putre^a pautre^ia vä, pitr-dhanäbhäve 'pi 
putratvena ca, tatra kramo 'py ayam eva, pitr-abhäve putrah, 
puträbhäve pautrab. 

2. 52 bhrätrpäm atha dampatyo, pituh putrasya caiva hi, 
prätibhävyam, r^am, säköyam avibhakte na tu smrtam. 

2. 53 dargane, pratyaye, däne, prätibhävyam vidhiyate, 
ädyau tu vitathe däpyäv, itarasya sutäv api. 

Mit. : vigväse, matpratyäyenä 'sya dhanam prayaccha, näyam 
tväm vancayi§yate ; yady ayam na dadäti, tadänim aham eva dhanam 
däsyämtti. 

2. 55 bahavah syur yadi, svängair dadyuh pratibhuvo 

dhanam , 
eka-chäyä^riteSv eSu dhanikasya yathäruci. 

Mit.: ekasyädhamar^asya chäyä-sädr^yam •, täm ä^ritäh, eka- 
chäyäQritäh ; adhamar^o yathä krtsna-diavya-dänäya sthitas, tathä 
däna-pratibhuvo 'pi pratyekam krtsna-dänäya sthitäh. 

M. 8. 158 yo yasya pratibhüs ti§ted darganäyeha mänavab, 
adar^ayan sa tian tasya, prayacchet sva-dhanäd rr^sun. 

8. 159 prätibhävyam vrthä-dänam, äkgikam saurikam ca yat, 
da^da-9ulkävace§am ca, na putro dätum arhati. 

8. 160 dargana-prätibhävye tu vidhih syät pürvacoditah, 
däna-pratibhuvi prete, däyädän api däpayet. 

8. 166 grahitä yadi naStah syät kutumbärthe krto vyayalj, 
dätavyam bändhavais tat syät, pravibhaktair api svatah. 

*) Ö. die Weiber im indischen Erbrecht. 



— 38 — 

§. 7. 
üeber die Feststellimg der Teile. 

Bei der Verteilung des Vermögens wird der status quo des- 
selben als Ausgangspunkt genommen ') ; darauf, ob vor der Tei- 
lung für einen oder den andern Teilgenossen mehr ausgegeben 
würde, wird keine Rücksicht genommen. 

Die Grösse der Teile der einzelnen Teilgenossen folgt teils 
aus ihrer Stellung in der Familie, teils aus der Natur des Ver- 
mögens. 

Nehmen wir erstens den Fall, wenn die Teilung beim Leben 
des Vaters geschieht. 

Obwohl alle uns vorliegenden Autoren mit Ausnahme des 
Vasi§tha von einer Teilung beim Leben des Vaters sprechen -), 
so erwähnt dennoch keine der älteren, dass der Vater sich bei 
der Verteilung mehr behielt, als je einer seiner Söhne erhielt. 
Es ist dieses um so bemerkenswerther, als die Bevorzugung des 
ältesten bei der Teilung allgemein bekannt ist 3) Ja sogar, man 
könnte die Frage auf werfen, ob der teilende Vater sich selbst ein 
Teil behielt. Die Taittirtyä Samhitä wie auch Baudhäyana und 
ipastamba *) erwähnen nicht, dass der Vater sich ein Teil be- 
halte ; doch nachdem nach Baudhäyana ^) die Verteilung nur statt- 
finden konnte, wenn es dem Vater so gefiel, so nahm er die Tei- 
lung wohl nur dann vor, wenn er es erwarten konnte, dass ihn 
seine Söhne anständig erhalten werden. Dass jedoch aus dem 



^) In wiefern der getrennte Erwerb der einzelnen Toilgenossen zu colla- 
tioniren war, darüber s. §. 4 B. und eben daselbst über Geschenke der Kitern 
an ihre Kinder, welche bei der Teilung als Voraus behalten werden durften. 
Ueber Güter, welche unteilbar sind, wie auch über solche Güter, welche schon 
vor der Teilung im Besitz eines einzelnen waren, in dem sie auch nach der 
Teilung verbleiben s. §. 5. 

2) S. Zeitpunkt dei Verteilung §. 2. 

3) Die Calcuttaer Ausgabe der Mitäksarä I. 3. 6 liest: Äpastamba l4. 8 
ratliab pitub paribha^dam grhe 14. 9 'lankäro bhäryäyäh, während die Benares 
Ausgabe paribhä^dam ca grhe sagt, wie auch Bühler liest. (Digest of Hindu 
Law I. p. 304.) Colebrooke setzt nun den Beistrich nach rathab pitub und 
zieht paribhäijdam grhe zu 'lankäro bhäryäyäb (vielleicht mit 'Anlehnung an 
Mit. I. 2. 10) und übersetzt: the car appertains to the father ; aud the far- 
niture in the house and her Ornaments are the wife's Bühler dagegen über- 
setzt nach der oben angegebeneu Trennung: The chariot und tne furniture 
in the father's house^^äre. according to others the share of the eldest, — der 
vorhergehende Vers Äpastamba 14. 7 sprach eben vom praecipuum des alte- 
sten.^ Wäre mit Colebrooke zu lesen, was jedoch die Partikel ca nach pa- 
ribhä;idam unwahrscheinlich macht, so wären dem Äpastamba Autoren bekannt 
gewesen, die auch für den Vater ein praecipuum kennen, nämlich den Wagen ; 
da dem aber nicht so ist, so müssen wir im Wagen des Vaters (darüber, dass 
jedes sonstige Vehikel im Gebi:auch desjenigen blieb, der es vor derselben be- 
nützte s. §. 5) eben sowohl wie im Hausgerät ein nach der Gewohnheit irgend 
eines Stammes dem ältesten Sohu zukommendes Voraus erblicken. 

') T. 8. III. 1 9. 4 B. II. 2. 1 und Ä. 13. 13 und 14 1. 
») B. II. 2. 4. 



— 39 — 

Umstand; dass Baudhäyana and Äpastamba es nicht erwähnen, 
dass der Vater sich ein Teil behalte, eben nicht mit Sicherheit 
gefolgert werden kann, dass er sich keines behielt, geht schon 
daraus hervor, dass auch Gautama •) vom Teil des Vaters bei der 
Teilung nicht spricht, während er 28. 26 sagt: der nach der 
Teilung geborne Erbe erhält das väterliche, was Bühler mit Recht 
so tibersetzt : A son born after partition takes whatever his father 
may leave, d. i. pitryam bedeutet den väterlichen Nachlass. Um 
dass es einen solchen gebe, ist es nun notwendig, dass bei der 
Teilung auch der Vater beteiligt wurde. Wir können mithin an- 
nehmen, dass, ausser im Falle sehr hohen Alters, der Vater sich 
immer ein Teil behielt. 

Die zweite Frage ist, ob der Vater sich mehr behielt, als 
die einzelnen Söhne erhielten. Nach der herrschenden Auffassung 
dass das Recht zum Familiengut durch Geburt entstehe, wie auch 
dass des Vaters und des Sohnes Recht am Familiengute ein 
gleiches sei ^), ebenso wie aus dem Mangel jeder Andeutung einer 
ungleichen Teilung zwischen dem Vater und den Söhnen, müssen 
wir folgern, dass der Vater eben kein grösseres Teil erhielt, als 
die übrigen. Nach ViSau^) konnte der Vater jedoch über das selbst- 
erworbene frei verfügen, sich also bei der Verteilung dasselbe auch 
ganz behalten. 

Nach Yäjnavalkya ist der Vater zwar berechtiget, einzelne 
seiner Kinder zu beschenken ^) , nachdem jedoch sein Recht am 
Familiengut, sei es beweglich oder unbeweglich, kein grösseres 
ist, als das seiner Kinder^), 'so kann er ohne deren. Ein- 
willigung aus demselben nichts verschenken; frei verfügen kann 
er nur über das selbsterworbene. Nimmt er die Teilung vor, 
so kann er bei derselben entweder den ältesten bevorzugen, 
oder auch gleich verteilen®). Weiter erstreckt sich sein Belieben 
eben nicht; verteilt er anders, als das Herkommen es verlangt, so 
besteht diese Teilung zu Recht nicht ^). 

Nach der Lehre der Mitäköarä kann der Vater über das 
selbsterworbene Gut frei verfügen, die Zeit der Verteilung dessel- 
ben hängt von ihm ab; bei der Teilung kann er sich aus dem- 
selben • zwei Teile behalten. Nachdem die citirte Stelle des 
Närada (13. 12.) vom verteilenden Vater spricht, und Yäjnavalkya 
2. 114 den freiwillig verteilenden Vater vor Augen hat, so soll 
nach der neueren Auffassung der Vater, wenn er zur Teilung ge- 



1\ Q. Og O 

2) Y. 2.* 121 und Vi. 17. 2. Auch in der L. Burgund LI. §. 1 wird 
wohl der Ausdruck aequo jure dahin zu deuten sein, dass der Vater sich ein 
Kopftheil nimmt, vgl. L. Burgund. Tit 1 §. 1 und Tit. 84. 

3) Vi. 17. 1. 

*) Y. 2. 123 a 
*) Y. 2. 121. 
«) Y. 2. 114. 
') Y 2. 116 b. 



— 40 - 

zwungen wurde^ kein Recht haben, sich zwei Teile zu behalten ^). 
Fraglich ist es, ob die MitäkSarä schon selbsterworbenes unbe- 
wegliches Gut kennt. Denn obwohl die Entscheidungen derHigh- 
Courts ein solches kennen, so lässt die Mitäksarä ^) das Verfü- 
gungsrecht des Vaters nur im beweglichen Gute zu und über dieses 
kann er nur in den daselbst angeführten Fällen — zur Erfüllung 
nothwendiger Pflichten und durch heilige Texte gebotener Zwecke, 
als Liebesgaben, Erhaltung der Familie, Errettung aus der Not, 
und dergleichen — unabhängig verfügen. 

Dass der Vater nach den Texten berechtigt ist, den ältesten 
bei der Teilung zu bevorzugen, erkennt die Mitäkäarä zwar an, 
sie selbst erklärt sich jedoch dagegen 3). 

Schwierig ist es zu entscheiden, ob Närada das unum- 
schränkte Verfiigungsrecht des Vaters auch über das Familiengut 
anerkennt. 

Im uns vorliegenden däya-bhäga des Närada wird weder das 
Familiengut noch das selbsterworbene Vermögen erwähnt. Daraus, 
dass geteilte Brüder über ihr Vermögen unumschränkt verfugen 
können, geht hervor, dass die Besitzverhältnisse, unter denen die 
Familie als das Rechtssubject des unbeweglichen Gutes gefasst 
werden musste, geschwunden waren. In der Definition des däya- 
bhäga spricht der Autor von dem väterlichen Gute (artha pitrya) 
als einem einheitlichem Güterinbegriflf, ohne des Unterschiedes 
zwischen Familiengut und selbsterworbenem Vermögen zu geden- 
ken und 13. 4 lässt er den Vater nach Belieben verteilen. Ob 
daraus, dass die Söhne im N. 13. 3 angeführten Falle die Teilung 
fordern können, gefolgert werden müsse, in diesem Falle ver- 
teilten die Söhne gleich und das Verfügungsrecht des Vaters 
könne nicht zur Geltung kommen, scheint mir fraglich. Nun aber 
sagt Närada 13. 12 a, der verteilende Vater behalte sich zwei Teile, 
wie auch die Mutter *) nach dem Tode des Vaters ein gleiches Teil mit 
den Söhnen erhalten soll. Ferner soll bei der Teilung der älteste das 
grösste, der jüngste das kleinste Teil bekommen, die übrigen aber 
gleiche ^). Unstreitig bezieht sich diese Regel der Verteilung zwischen 
Söhnen auf den Fall der Teilung nach dem Tode des Vaters, 
wie aus dem vorhergehenden Halbvers, wie auch daraus folgt, 
dass die Bevorzugung des ältesten ausdrücklich dem Belieben des 
verteilenden Vaters überlassen wird. Man kann demnach darin, 
dass der Vater sich zwei Teile behalte, keine das Verfügungsrecht 
desselben beschränkende Regel, sondern nur die Angabe einer 



*) Mit. I. 5. 7. Närada 13. 12 kann nach Vijnänecjvara's Auffassung sich 
nur aufs selbsterworbene beziehen. 

2) Mit. I. 1. 27. 

3) Mit. I. 3. 4. 
*) N. 43 

») N. 1. 

8) N. 13. 12 b. 

') N. 13. 13. üeber die Concurrenz der unverheirateten Tochter s. §. 14 



■■■ 



- 41 — 

Gewohnheit erblicken, die aber nicht mehr bindend war, indem 
Närada 13. 15 b den Vater ausdrücklich als denjenigen bezeich- 
net, der über alles verfügt und 13. 15 a die durch den Vater 
vorgenommene Teilung für die Söhne, seien sie gleich oder un- 
gleich beteilt worden, als Gesetz hinstellt, d. i. als Norm, an 
der sie nicht mehr ändern dürfen. Die Voraussetzung dieses 
freien Verteilungsrechtes ist, dass der Vater nicht krank, zornig 
oder einem Sinnesgenuss ergeben sei, und nicht anders handelt, 
als es die Gesetze erlauben (anyathä Qästrakärt). Die Fähig- 
keit, das freie Verfügungsrecht auszuüben, kann also aus natür- 
lichen Gründen fehlen (wie auch die testamenti factio activa im 
römischen Rechte). Unklar bleibt es. jedoch, ob wir unter dem 
„nicht gesetzmässig handelnden^ einen verstehen sollen, dem das 
Verfügungsrecht aus irgend einem Rechtsgrunde entzogen ist, 
z. B. weil er patita ist, oder einen Vater, der die Ansprüche, die 
seinen Kindern zustehen, nicht berücksichtigt und eine inofficiose 
Verfügung trifft. Wir neigen ups der letzteren Ansicht zu, da 
auch Yäjnavalkya 2. 116 b so interpretirt wird. 

Vi. 17. 1. pitä cet puträn vibhajet, tasya svecchä svayam- 

upärjiterthe, 
17. 2 paitämahe tv arthe, pitr-putrayos tulyam sväraitvam. 
Y. 114 vibhägam cet pita kuryat svecchayä vibhajet sutän, 
jyeötham vä greätha-bhägena, sarve vä syuh samänginah. 
116 b) nyünädhika-vibhaktänäm dharmyah pitrkrtab smrtab. 
121 bhür yä pitämahopattä, nibandho, dravyam eva vä, 
tatra syät sadrgam svämyam pituh putrasya caiva hi. 
123 a) pitrbhyäm yasya yad dattam, tat tasyaiva dhanam 

bhavet. 
N. 4 pitaiva vä svayara puträn vibhajet vayab samsthitab, 
jye§tham vä greötha-bhägena, yathä väsya matir bhavet. 
N. 12 a) dväv angau pratipadyeta vibhajan ätmanab pitä. 
N. 15 pitraiva tu vibhaktä ye hinädhika-samair dhanaib, 
tesäm sa eva dharmab syät, sarvasya hi pitä prabhub. 
N. 16 vyädhitaU kupitagcaiva, viöayäsakta-mänasab, 
anyathä-gästra-käri ca na vibhäge pitä prabhuh. 



§. 8. 
Ueber die Bevorzugung des ältesten bei der Teilung. 

A. Der älteste tritt an die Stelle des Sohnes. 

Obwohl sämmtliche Autoren, mit Ausnahme des Vasistha, 
von einer Teilung beim Leben des Vaters, wie auch nach dessen 



') N. 4. 
*j N. 16. 



— 42 — 

Tode — nur Apastamba erwähnt diesen Zeitpunkt nicht — spre- 
chen, so ist es doch unzweifelhaft, dass in ältesten Zeiten der 
älteste, und wenn er nicht fähig war, ein anderer an des Vaters 
Stelle trat und die Leitung des Hauses übernahm. Dafür spricht 
dass Närada ^ Gautama -) und Manu ^) den ungeteilten Zustand 
der Brüder als facultativ hinstellen, ja sogar noch heute Familien 
im ungeteilten Zustande leben. 

Ferner gibt ein Argument fiie Bevorzugung des ältesten bei 
der Teilung, es sei, dass derselbe ein grösseres Teil oder auch 
zwei Teile erhalte. Endlich kommen auch jene Stellen in Betracht, 
welche dafür, dass der älteste an die Spitze der Familie tritt und 
das gesammte Vermögen verwaltet, eine Erklärung suchen, d. i. 
die tatsächliche Praxis in der Religion begründet finden wollen ^) 
und verlangen, dass die übrigen ihn gleichsam als Vater verehren 
mögen ^j, der älteste dagegen über sie herrschen möge^). 

In ältesten Zeiten trat der älteste Sohn in die Familienge- 
walt, welche der Vater ausübte, nach dessen Tode ein; die übri- 
gen Brüder sollten ihn als Vater ehren Es konnte also nicht vom 
Belieben dey Brüder abhängen, ob sie im ungeteilten Zustand ver- 
bleiben wollten, oder die Teilung vornahmen. Das Ankämpfen 
der Autoren gegen den ungeteilten Zustand, welches durch die 
immer mehr zar Anerkennung gelangende Geltung des Individuums 
als selbstständigen Trägers von Rechten, veranlasst wurde ^) und 
eben keinen Sinn hätte, wenn das Verbleiben im ungeteilten Zu- 
stande von der Wahl der Familienglieder abgehangen wäre; wie 
auch die Bevorzugung des ältesten bei der Teilung, findet ihre 
Begründung in der Stellung, welche der älteste bei der ungeteilten 
Familie einnahm, für deren Aufgeben ihm eine Entschädigung zu 
bieten, ganz grundlos wäre, wenn der älteste als ein von der 
Familie als maiidans beauftragter mandatarius zu betrachten wäre, 
der nutu amovibilis ist. 



') N. 5. 
2) Q 28. 3. 

^) M. 105. Die Stellen des Gautama uud Manu beurkunden ihrem Wort- 
laute nach die Abfassung derselben in einer Zeit, in welcher formell das 
Rechtssubject eine einzelne natürliche Person ist. Dass aber der älteste dennoch 
nur das verwaltende Mitglied der Familie ist und nicht der einzige Erbe, 
geht aus M. 9. 213 uud 9. 214 b vgl. auch A. 14. 15 hervor, der den eigennützig 
verwaltenden ältesten zu bestrafen befiehlt. Es wäre demnach unrichtig, aus 
dem Wortlaut der Stellen zu schliessen, es habe in Indien die Primogenitur 
geherrscht. Wäre kein Genossenschaftseigentum gewesen, so hätte sich die Tei- 
lung nie einbürgern können. 

*) M. 9. 106. 107. 109 

*) M. 9. 108 b. 110. 

«) M. 9. 108 a. 

'3 Auch bei den Bömer;i war die capitis deminutio minima ursprünglich 
eine Verminderung der Rechtsfähigkeit, da der JStaat eben nur aus Familien 
bestand, nur in solche und nicht noch in Individuen zerfallen war. 



— 43 — 

Die historische Tatsache, dass die Gemeinde sich durch 
Teilung in Familien auflöste, erheischt es überdiess mit Not- 
wendigkeit, dass wir eine 2eit postuliren müssen, wo die weitere 
Teilung der Familie in Individuen noch nicht eingetreten war. 
Auch der Umstand, dass solche, die sich von derselben teilen 
wollen, von der Zeit an, wo ein solches Recht anerkannt wird, 
dieses nur mit Aufgabe ihrer Ansprüche am Genossenschafts- 
eigentum thun konnten 0? spricht dafür, dass die Auffassung der 
alten Familie als einer societas, von welcher man sich durch ein- 
seitige' Renuntiation trennen könne, gänzlich unbegründet ist. 

Darauf, wann das Recht der Teilgenossen, die Teilung for- 
dern zu können, entstand, können wir kaum eine relative Zeit- 
bestimmung treffen. Im vorhinein muss es uns jedoch wahrschein- 
lich erscheinen, dass die Besitzfähigkeit der Frauen erst da zur 
Geltung gelangen konnte, wo der einzelne Mann sich gegenüber 
der Familie schon emancipirt hatte. Und wirklich finden wir, 
dass bei Äpastamba der Gattin die Gerade, der Schmuck noch 
nicht zuerkannt werden, während dieser Autor gegen den unge- 
teilten Zustand entschieden Front macht. Der älteste, sagen einige, 
ist der Erbe, sagt Äpastamba 14. 6 ; jedoch sei dieses durch die 
juristischen Fachbücher verboten 14. 10. Der Vers 10 tac chästrair 
viprati§iddham bezieht sich nicht nur auf den unmittelbar vorge- 
henden 9. „alankäro bhäryäyä jnäti-dhanam cety eke", sondern 
auch auf das Eintreten des ältesten in des Vaters Stelle, sowie 
auch auf die in den Versen 7 und 8 angegebene Bevorzugung 
des ältesten bei der Teilung, die dem Äpastamba wie aus 13. 13 
und 14. 1 hervorgeht, wohl als übertrieben erschien. Man könnte 
nun denken, der Vers 14. 6 des Äpastamba enthalte eine nicht 
durchgedrungene Schulmeinung. Jedoch aus den im folgenden 
anzuführenden Zeugnissen geht hervor, dass die Bevorzugung des 
ältesten bei der Teilung allgemein verbreitet war, wie auch die 
Besitzfähigkeit der Weiber immer mehr zur Geltung gelangte. 
Somit müssen wir in den Versen 6. 7. 8 und 9 die Constatirung 
eines wirklichen Hergangs erblicken, den übrigens Äpastamba 
sub 10 selbst nicht leugnet, sondern nur als verboten hinstellt. 

Wir werden in unserer Auffassung durch die Polemik, in 
die Äpastamba sich nun einlässt, unterstützt. Zwei Stellen aus 
der Taittiriyä Samhitä werden angeführt, aus welchen sich ergibt, 
dass das Vermögen geteilt wird. Zur Unterstützung der Ansicht, 
das Vermögen sei gleich zu verteilen, wird die Stelle III. 1. 9. 4 
der Taittiriyä citirt, nach welcher (Mänuh putr^bhio däyam v^ 
abhajat-^) Manu das Vermögen zwischen seinen Söhnen verteilte. 
Es liesse diese Stelle wohl den Schluss zu, dass der Taittiriyä 
die Verteilung beim Leben des Vaters bekannt war, jedoch aus 
der Teilung selbst darauf zu schliessen, es sei, nachdem der Modus 



n Y. 216 a und M. 9. 207. 
2) Ä. 14. 12. 



— 44 — 

nicht angegeben ist, gleich geteilt worden, ist, obwohl es Apa- 
stamba thut, doch sehr gewagt. Abgesehen davon, dass die im 
folgenden Vers citirte Stelle sagt, man bevorzugte den ältesten 
bei der Teilung und Äpastamba selbst wenigstens eine Ehrengabe 
für den ältesten zulässt^), so können wir auch daraus, dass Äpa- 
stamba in der Stelle ^') in welcher er den Vater berechtigt, den- 
jenigen, der ungesetzmässig Geld verausgabt, von der Teilung 
auszjcischliessen , den ältesten insbesondere zu erwähnen findet 
„und wäre (ein solcher Verschwender) es auch der älteste*', fol- 
gern, es müsse ein Zustand vorangegangen sein, in welchem der 
älteste in der Familie eine hervorragende Stellung einnahm. 

Die Mitäk§arä stützt sich nun auf Ipastamba ^). Indem sie 
den Vers 13. 13, nach welchem der Vater den ältesten mit einem 
Gute zu erfreuen hat, weglässt, citirt sie nur den unmittelbar fol- 
genden Vers ^), der sich so seines Vorsatzes beraubt, zu einer 
schönen Belegstelle für die gleiche Teilung gestaltet^). 

Weiter citirt sie dann noch Ä. 14. 7. 8 und 10 und schliesst 
darauf eub. I. 3. 7, dass obwohl die ungleiche Verteilung von 
den juridischen Fachbüchern vorgesehen ist ^), dieselbe dennoch 
zu unterlassen sei, da selbe sowohl mit der Welt als auch der 
Schrift ®) (^ruti) in Widerspruch stehe. Die ungleiche Teilung sei 
der Welt verhasst und daher diese Praxis zu meiden ^). 

Es scheint, dass Äpastamba ein entschiedener Verteidiger 
der gleichen Verteilung war. Er muss zulassen, dass die ungleiche 
Verteilung sogar in der Taittiriyä erwähnt ist und hilft sich nun. 
damit, dass die Constatirung eines Facturas noch keine Regel auf- 
stelle '^'). Es liege hier eine üebertretung des Gesetzes seitens 
der Alten vor, wie dieses auch nach A. 13. 8 hinsichtlich der 
Gemeinschaft der Weiber in der Familie (communal marriage) 
anzunehmen ist. Obwohl wir mit Äpastamba annehmen wollen, 



. ») T. S. II. 5. 2. 7. 

2) Ä. 13. 13 und 14. 1. 

3) Ä. 14. 15. 

4) Mit. I. 3. 6. 

*) Ä. 14. 1. ; 

®) Die Benares-Ausgabe Host jivan putrchhyo däyam vibhajet samam 
iti samatäm uktva etc. Die Calcutta'er Ausgabe hingegen liest vibhajet svam 
iti, svamatäm uktvä etc. Der richtige Text ist wohl samam iti svamatam 
uktvä etc. 

') Sie selbst führt M. 9. 105 an, wonach der älteste an die Stelle des 
Vaters tritt, wie auch für die Verteilung mit uddhäräs. d. i. praecipua M. 9. 
112 und auch M. 9. 116—117, wonach der älteste bei der Teilung ohne prae- 
cipua 2 Teile erhält; muss sogar zulassen, dass die ungleiche Verteilung beim 
Leben dts Vaters Yäjnavalkya (2 114) selbst anführt 

®) fruti ist wohl mit Offenbarung zu übersetzen. 

®) Mit. I. 3 4, wo auch andere Vorschriften angeführt werden, die aus 
demselben^ Grund nicht zu befolgen sind. 

^^) Ä. 14. 13. Solche statements of facts sind z. ß. darum gehen unter 
Thieren Ziegen und Schafe miteinander, darum murin -It der Mund eines ge- 
lehrten Brahmanen, darum bekunden ein Bock- und ein Vedakundiger die 
heftigste Lust nah Weibern. 



~ 45 — 

dass die^ Alten dadurch keine Sünden begingen, so entnehmen 
wir aus Ä. 13. 10, dass es in seinen Zeiten noch solche gab, die 
eben so handelten wie die Alten, freilieh nicht zu ihrem Frommen. 
Für den unbefangenen Geschichtsforscher ist Äpastamba ein Neuerer, 
der jeden gesetzmässig lebenden zur Teilung berechtigt erklärt '). 
Er ist mit den Weisen des heutigen Naturrechts auf eine Stufe 
zu stellen, die in dem was sie für ihre Zeit als gerecht und billig 
erkennen, eine ewige Norm für ihre Ahnen und Enkel aufstellen 
und sich auf diese Art die Mühe ersparen, nach den wirtschaft- 
lichen Zuständen und den durch diese bedingten socialen Ver- 
hältnissen zu forschen, welche in den Kechtsnormen älterer Zeiten 
zum Ausdruck gelangten. 

Um die Teilung als vom religiösen Standpuuct aus zulässig 
hinzustellen, finden es die Autoren Gautama und Manu nötig 
darauf hinzuweisen, dass dadurch die religösen Handlungen ver- 
mehrt werden 2). 

N. 5. bibhryäd vecchätah sarvän jyeStha bhrätä yathä pitä, 

bhrätä gaktaU kani§tho vä, Qakty-apek§äh kule Qriyah. 

M. Ö. 105 jyeStha eva tu grh^ityät pitryam dhanam ageSatali, 

§esäs tam upaji\^eyur yathaiva pitaram tathä. 

M. 9. 106 jye§thena jätamätreria putrt bhavati mänaval;!, 

pitrijäm anr^iagcaiva, sa tasmät sarvam arhati. 

M. 9. 107 yasmin r^iam samnayati, yena cänantyam agnute, 

9a eva dharmajab putrali, kämajän itarän viduto. 

M. 9. 108'piteva pälayet puträn jyeStho bhrätrn yavtyasah, 

putravac cäpi varteran jyeäthe bhrätari dharmatab. 

M. 9. 109 jye§thah kulam vardhayati, vinägayati vä punah, 

jyeSthah püjyatamo loke, jyeStbali sadbhir agarhitah. 

M. 9. 111 evam saha vaseyur vä, prthag vä dharma-käm- 

yayä, 

prthag vivardhate dharmas, tasmäd dharmyä prthak-kriyä. 

G. 28. 3 sarvam vä pürvajasye, 'tarän bibhryäd pitrvat. 

G. 28. 4 vibhäge tu dharmavrddhil^L. 

Ä. 14. 6 jyeStho däyäda, ity eke. 

Ä. 14. 10 tac chästrair vipratiäiddham. 

Ä. 14. 11 Manuli putrebhyo däyam vyabhajad^) ity, avigeSena 

grüyate. 

Ä. 14. 12 athäpi tasmäj jyeäthaputram dhane na *) nirava- 
säyayantity, ekävac grüyate. 

Ä. 14. 13 athäpi nityänuvädam avidhim ähulj nyäyavido, 
yathä : tasmäd ajävayab pagflnäm saha caranttti, tasmät snätakasya 



') Ä. 14. 14. 

2) G. 28. 4. M. 9. 111. 

3) T. S. III. 1. 9. 4 auch durch Baudhäyana citirt 2. 2. 1. 

*) Die Taittiriyä Samhitä II. 5. 2 7 liest dhanena. Die Stelle wird auch 
von Baudhäyana citirt 2 2. 2. Die Bemerkung Haradatta's na habe die Be- 
deutung ca, ist demnach überflüssig, s. W. und B. 1. p. 308, 



- 46 - 

mukfaam rebhäyattva, tasmäd bastaQca grotriyagca strt-käma- 
tamäv^ iti. 

Ä. 14. 14 sarve hi dharma-yuktä bhäginah. 

§. 9. 

B) Pällö, in welchen der älteste bei der Teilung kein Vorans 

erhält. 

Der käetraja ') (Sohn der Gattin) hat kein Voraus vor 
seinem Erzeuger 2). Manu *J. 145 spricht aus, dass bei der Erb- 
folge im Vermögen eines geteilten Haushälters der ksetraja dem 
selbsterzeugten Sohn (aurasa) gleich stehe. Die Interpretation des 
KuUüka, nach welcher dieser Vers (9. 145) den tugendhaften 
käetraja zum Teil mit Voraus beruft, indem der Vers 9. 120 dessen 
Gleichstellung mit dem aurasa ohnehin schon ausgesprochen hat, 
ist willkürlich. Die Voraussetzung, es müsse hier ein scheinbarer 
Widerspruch zwischen den Versen 120 und 145 ausgeglichen 
werden, ist .irrig; erster Vers bezieht sich eben auf die Succes- 
sion im ungeteilten Vermögen. Erben dagen nur kSetrajä's, so ist 
der älteste derselben vor seinen Brüdern ebenso zum Voraus be- 
rechtigt, wie der älteste aurasa vor den übrigen aurasä's ^). 

Die putrikä *) (als Sohn geltende Tochter) hat kein Voraus 
vor dem nach ihrer Einsetzung (zur putrikä) gebornen Sohn^). 
Sie ist älter, aber nicht (wie KuUüka sagt) hinsichtlich des dem 
ältesten zustehenden Voraus. 

Auch der Sohn der putrikä ist nicht zum Voraus berechtigt. 
KuUüka stützt sich hinsichtlich dieser These auf M. 9. 139 ; jedoch 
kommt dieser Vers nach andern vor, welche den Wert der De- 
scendenten in religiöser Hinsicht erörtern, wie auch der folgende 
Vers (140) davon spricht, wem der käetraja die picidä's (Klösse) 
beim Todtenopfer darzureichen habe. Es scheint uns mithin ge- 
wagt aus den Worten „zwischen dem Sohn eines Sohnes und dem 
einer Tochter, werde in der Welt kein Unterschied gefunden, 
auch der Sohn der Tochter bringt ihn dort (in der andern Welt) 
glücklich hinüber, ebenso wie der'Sohn eines Sohnes** zu entnehmen, 
der Sohn der putrikä sei nicht zum Voraus berechtigt. Es folgt 
dieses jedoch aus M. 9. 121 a, „eine Substituirung des Haupterben 
ist nach dem Gesetz unzulässig** insofern wir darin ein Princip 
ausgesprochen sehen, wie auch aus M. 9. 134, wonach der putrikä 
kein uddhära gebührt ; nachdem nun ihr Sohn an ihre Stelle tritt, 
(iure repraesentationis) so kann er nicht mehr erhalten. Da- 
gegen Hesse sich geltend machen, dass der Sohn der putrikä wie 

ein anderer (pautra) Sohnessohn jure proprio succedire; wolle 

. — t '. . 

M S. die Successionsordnung. 

2) M 9. 120 und 12i. 

3) M. 9 145 und N 14 a. 

*) S. die JSuccessionsordnung. 
ö; M. 9. 134 



- 47 - 

man den Versen 9. 139 und 9. 133 a ') einen Sinn unterschieben, 
so könne man eben diese Succession jure proprio darin ausge- 
sprochen finden •, der Sohn der Tochter müsse demnach das Recht 
haben, was dem Sohnessohn, wenn er keinen Vater hätte, zustehen 
würde. Doch spricht gegen diese Argumentation die Analogie des 
kSetraja, dem dieses Recht gegenüber seinem pitrvya (Vaters 
Bruder) nicht zusteht; es wäre denn, dass wir diesen Fall als 
Analogie nicht zulassen wollten, weil beim kSetraja der pitrvya 
dessen (d. i. des kSetraja) Erzeuger ist. 

Im Vermögen der Qudrä's findet nach Manu kein uddhära 
statt ^) ; alle teilen gleich. Baudhäyana II. 2. 5 sagt jedoch, dass 
bei einer beim Leben des Vaters vorgenommenen Teilung, die 
Kühe, Pferde, Schafe nach der Gewohnheit der vier Kasten dem 
ältesten zukommen. 

Teilen solche, die sich wieder vereinigt haben (samsrätina's), 
so hat der älteste kein Recht auf ein Voraus ^) ; ohne Rücksicht 
auf das eingebrachte, findet gleiche Teilung statt. 

Kommt irgend ein Gut nach vollzogener Teilung zum Vor- 
schein, so wird es gleich verteilt *). 

M. 9. 120 yavtgän jyeätha-bhäryäyäm putram ut-pädayed 

yadi, 
samas tatra vibhägab syäd, iti dharmo vyavasthitah. 
M. 9. 121 upasarjanam pradhänasya dharmato nopapadyäte, 
pitä pradhanam prajane, tasmäd dharme^a tarn bhajet. 
M. 9. 134 putrikäyäm krtäyäm tu, yadi putro 'nujäyate, 
samas tatra vibhäga syäj, jye§thatä nästi hi striyäl;!. 
M. 9. 145 haret tatra niyuktäyäm jätah putro yathaurasaU, 
k§etrikasya tu lad vijam dharmatah, prasavag ca sah. 
M. 9. 157 §üdraya savar^iaiva, nänyä bhärya vidhtyate, 
tasyäm samängäh syur, yadi putra-gatam bhavet. 
M. 9. 210 vibhaktä saha jtvanto, vibhajeran punar yadi, 
samas tatra vibhägah syäj, jyaiSthyam tatra na vidyate. 
M. 9. 218 r^e. dhane ca sarvasmin pravibhakte yathävidhi, 
pagcäd drgyeta yad kincit, tat sarvam samatäm nayet. 
ß. II. 2. 5 sati pitari catur^iäm go-'<^vä-'jä-'vayo jyeöthä 

'ngah. 

§.10. 

G) Bevorzugung des ältesten unter uterini, d. i. wenn nur Söhne 

einer Gattin vorhanden sind. 

a) Verteilung mit praecipua für einen jeden der Söhne. 
Unter den uns vorliegenden Autoren, wohl die ältesten d. i 
Vasiätha, Gautama und Manu geben eine Art der Verteilung des 

») M. 9. 133 a sagt dasselbe was 9. 139. 

2) M. 9. 157. 

3) M. 9. 210. 

*)Y. 2. 126, M. 9. 218. 



- 48 - 

Vennögens an, n^fCb welcher ein jeder Sohn, der älteste ebenso 
wie der mittlere als der jüngste, gewisse Sachen aus dem Ver- 
mögen als Voraus erhalten. Gautama und Manu führen diese Ver- 
teilungsart neben dem Uebergang des Vermögens auf den ältesten 
an, dem Manu ist sogar die gleiche Verteilung ohne jede Bevor- 
zugung des ältesten schon bekannt, Vasistha dagegen kennt nur 
die Verteilung mit praecipua für einen jeden der Brüder; die 
Teilung beim Leben des Vaters ist ihm unbekannt. 

Wir geben die praecipua, welche den verschiedenen Söhnen 
nach Vasiötha iind Gautama ^) gebühren, vergleichend an. Sie 
weichen von einander gänzlich ab,, woraus wir schliessen, dass 
beide Autoren einander sehr fem stehen. 

Der älteste erhält nach VasiStha zwei Teile und ausserdem 
das Beste der Kühe ^) nnd der Pferde ; nach Gautama *) den 
zwanzigsten Teil der ganzen Erbschaft und ein Paar, (d, i. ein 
männliches und ein weibliches Tier), das eine Reihe von Vorder- 
zähnen baben , einen Wagen ^) mit einem Gespann von Tieren, 
die zwei Reihen von Zähnen haben und einen Stier. 

Der mittlere erhält nach Vasistha alles was aus (schwarzen) 
Eisen und das Hausgeräte^); nach Gautama, jene Tiere die einäugig 
sind, hinken, nur unvollkommene Fortsätze des Stirnbeines haben, 
oder irgendwie verstümmelt sind % insofern sie mehr als eins sind. 
Nach der Glosse des Haradatta erhält jeder der Söhne, mit Aus- 
nahme des ältesten und des jüngsten, von diesen Tieren eine 
gleiche Zahl. 

Der jüngste erhält nach Vasiätha die Ziegen und Schafe 
und das Haus; nach Gautama®) die Schafe®), das Korn, das 
eiserne Gerät, das Haus, einen Wagen mit Gespann und je 
eines dex verschiedenen vierfüssigen Tiere. Hier stimmen Gautama 
und Vasistha insoweit überein, als beide die Schafe und das 
Haus dem jüngsten zuweisen; das eiserne Gerät, das Vasiätha 
dem mittleren Sohn, gibt gehört nach Gautama dem jüngsten. 

Mittlere Söhne sind alle übrigen, mit Ausnahme des ältesten 
und des jüngsten ^% 



') V. 23. 

2) (;. .5—7 

^) Auch nach B II 2. 5 erhält der älteste die Kühe, Pferde und 
Schafe. Nach Ä. 14 7. erhält er an manchen Orten die schwarzen Kühe 

*) q. 28. 5. 

*) Ä. 14. 8 erwähnt, dass örtlich den Wagen des Vaters der älteste 
erhält. 

*< Das Hausgeräte parichäijdam grhe gehört nach einigen Localgebräu- 
chefi dem ältesten. Ä. 14. 8. 

'') G. 28. 6. Es ist wohl va^dä und nicht cai^dä zu lesen. 

») G. 28. 7. 

^) Die Schafe, welche nach Gautama und Vasistha auf den jüngsten 
fallen, gehören nach B. II. 2. 5 dem ältesten. 

'0) G. G. M. 113 b und N. 13 b; nur Manu 117 bevorzugt nach dem 
ältesten den zweitgeborenen, und stellt alle übrigen gleich. 



— 49 — 

r 

Nachdem die uddhärä's im voraus weggenommen sind, wird 
das übrige gleich verteilt 0. 

Eine andere Art der Verteilung ist nach Gautama, dass jeder 
der Söhne nach ihrer Alj^rsreihe eine Art der Güter, die ihm be- 
liebt als Voraus nimmt ^). 

Mehr als 10 Stück Vieh soll einer jedoch nicht nehmen ^). 

In der Calcuttaer Copie des Haradatta finden sich nach denl 
achten sütra im Texte desGautama noch zwei andere Sütren, nach 
welchen der älteste zwei Teile, die übrigen je ein Teil erhalten 
sollen. Es ist wahrscheinlich, dass bei dieser Verteilung die uddhärä's 
hinwegfielen*); sie stehen nämlich nach der Verteilung mit den sub G. 
5. 6. 7 für die einzelnen Söhne angeführten praecipua und es wird 
das erste sfitram mit „oder" eingeleitet. 

Auch Manu kennt eine Verteilungsart mit praecipua für 
einen jeden ^)-, danach erhält der älteste einen zwanzigsten Teil ^) 
des ganzen als Voraus, wie auch aus der gesammten fahrenden 
Habe das beste ^). Im Vers 9. 114 wird letztere Stelle weiter aus- 
geführt; er nehme von allen Gütern insgesammt das beste; dann 
alles vorzügliche und von je zehn (d. i. von Kühen und anderem 
Vieh ®) das beste Stück. Der mittlere Sohn erhält den vierzigsten, 
der jüngste den achtzigsten Teil als Voraus. Das übrige Ver- 
mögen ist gleich zu verteilen ^y. Die in M. 9. 112 angegebene 
Teilungsart soll nach der MitäkSarä Yäjnavalkya 2. 114 b, vor 
Augen gehabt haben. 

Ein anderer Modus der Verteilung und zwar ohne praecipua 
findet sich beiManu 9.. 116 b und 117 Darnach erhält der älteste 
2 Teile 'Q), der nach ihm geborene 1 '2, die übrigen je ein Teil. 
Nach KuUftka findet jedoch dieser Teilungsraodus nur dann statt, 
wenn der älteste tugend- und kenntnissreich ist, die übrigen un- 
tugendhaft ' sind. Im Manu selbst findet sich für diese Distinktion 
ein Anhaltspunct. So soll nach Manu 9. 115 der älteste nicht das 
beste von je 10 Stück erhalten, wenn die Brüder in ihren 
Pflichten vollkommen sind, und dem ältesten nur als Zeichen der 
Ehrerbietung etwas gegeben werden. 

') G. 28. 8. 

2) G. 28. 9. 

•^) G. 28. 10 Der Vers ist schwerverständlich, eine Variante liest nach 
Haradatta statt pa9unäm dvipadänäm, wonach Sclaven zu übersetzen wäre. 

*) Dieses ist auch der Fall, wenn der bei Manu 9. 117 angeführte 
Teilungsmodus angewendet wird, wonach der älteste 2, der nach ihm ge- 
borene 1 V2, die übrigen je einen Teil erhalten. 
'^) M. 9. 112. 

«) Vgl. G 28. 5. 

') Vgl. B. II. 2. 2. 

«; So kullükä zu M. 9. 114. Auch ß. II. 2. 3 gibt dem ältesten von je 
zehn das beste. 

ö) M. 9. 116 a. 

•") Vgl. Va. 23. 

") Auch B. II. 2. 8 und 9, wie auch Ä. 14. 14 machen die Tugend- 
haftigkeit zur Bedingung, unter welcher man einen grösseren Teil erhält, oder 
auch des Beteiltwerdens im allgemeinen. 

Usyr, Ind. Erbrecht. 4 



— 50 - 

Baudhäyana führt neben der gleichen Teilung auch einen 
Teilungsmodus mit Bevorzugung des ältesten an. Der älteste soll 
bei der Teilung ein. vorzügliches Gut vom Vater erhalten 2) oder 
es möge der älteste von je 10 Stück eines nehmen und die 
übrigen gleich teilen 3), femer soll bei einer, beim Leben des 
Vaters vorgenommenen Teilung, gehöre er welcher Kaste immer 
an, der älteste die Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe*) erhalten^). 

Äpastamba muss die ungleiche Verteilung als Localgebrauch 
anerkennen. So sei in einigen Gegenden das Gold, die schwarzen 
Kühe und das schwarze ProdAct des Bodens das Voraus des 
ältesten ^), in andern dagegen das Hausgerät ^) und der Wagen 
des Vaters ®). 

Yäjnavalkya kennt die ungleiche Verteilung nur dann, wenn 
sie der Vater vornimmt; er kann aber auch gleich teilen. Nehmen 
die Söhne die Teilung vor, so teilen sie .gleich. 

Ueber die Concurrenz der Witwen, d. i. Mütter (Y. 2. 123 a), 
resp. der Gattinen, wenn der Vater selbst die Teilung vornimmt 
mit (Y. 2. 115 a), s. §. 14; über das, der Schwester bei ihrer 
Verehelichung zustehenden Recht auf eine Viertelportion, (Y. 124 b) 
s. die Frauen im indischen Erbrecht §. 5. ' 

Nach Närada erhält der älteste den grössten Teil, der jüngste 
den kleinsten, die übrigen erhalten gleiche Teile ^). 

Ueber die Concurrenz der Mutter (N. 12 b) und der unver- 
heirateten Schwester (N. 13 b), wenn Brüder teilen, s. §. 14. 

Ueber das Verfügungsrecht des Vaters und der in Folge 
desselben möglichen Verteilung handelt §. 7. 

Dem Viäuu ist die Verteilung mit Bevorzugung des ältesten 
unbekannt. 

Die MitäkSarä erklärt sich gegen die Teilung mit Bevorzugung 
des ältesten. 

Manu ^0) stellt die ungleiche Teilung den übrigen Verteilungs- 
arten voran ; neigt sich jedoch, wenn die Söhne gleich tugendhaft 
sind, der gleichen Verteilung zu *')• Ueber den Anspruch der 
Schwestern auf eine Viertelportion, wenn sie sich verehelichen, 
(M. 9. 118), s. die Frauen im indischen Erbrecht §. 5. 

») B. II. 2. 1. 

2) B. IL 2. 2 vgl. auch G. 28. 9. 

3) B. II 2. 3. 

*) Nach G. 7 gebühren die Schafe, nach Va. 23 die Ziegen und Schafe, 
dem jüngsten. 

*) Vgl. M. 9. 119, wonach ein ungleiches Thier nicht zu teilen ist, 
sondern dem ältesten zufällt. 

•) Ä. 14. 7. 

') Vgl. Mit. I. 2. 10 und I. 3. 6, wie auch die Frauen im indischen 
Erbrecht § 2. A. 

») Ä 14. 8. Nach Va. 23 gehört das Hausgerät dem mittleren, nach G. 
7 dem jüngsten Sohne. 

») N 13 a. 

»0) M. 9. 105. 

") M. 9. 115, vgl. Ä. 13. 13. 



— 51 — 

Baudhäyana erwähnt die gleiche Teilung ^) und führt dafür 
eine Stelle der Taittirtyä Samhitä 2) an, die übrigens die Art der 
Verteilung unentschieden lässt. 

Es lässt sich demnach nicht leugnen, dass die gleiche Ver- 
teilung des Vermögens, obwohl sie dem Gautama, VasiStha und 
Närada unbekannt ist, immer mehr um sich griff. Ein Hauptvor- 
kämpfer für diesen Teilungsmodus scheint Äpastamba gewesen zu 
sein, der die ungleiche Verteilung nur als locale Gewohnheit 
gelten lassen will, jedoch für die gleiche Verteilung noch keinen 
ändern Autor anführen kann; was zu thun er gewiss nicht er- 
mangelte, wenn ihm ein solcher bekannt gewesen wäre. 

6. 28. 5 vinQatitamo bhägo jyeSthasya, mithunam, ubhaya- 
todad-yukto ratho, govräah. 

G. 28. 6 käna-khora-kftta-ca^dä ^) madhyamasyä, 'nekäg cet. 

G. 28. 7 avir-dhänyäyas! , grhamano, yuktam, catuSpadäm 
caikaikam yavtyasah? 

G. 28. 8 samadhetarat sarvam. 

G. 28. 9 ekaikam vä dhana-rflpam kämyam purvah pürvo 
labheta. 

G. 28. 10 dagatam pagünäm. 

Va. 23 atha bhrätri:iäm däya-vibhägah, dvy- angam jyeStho 
hared, gavägvasya cänu-sadrgam, ajävayo grham ca kani^thasya, 
kärsriäyasam grhopakarauäni madhyamasyä. 

B. II. 2. 2 varam vä rftpam uddharej jyeSthat 

B. II. 2. 3 dagänäm vaikam uddharej jye§tha]>, samam itare 
vibhajeran. 

B. II. 2. 5 sati pitari caturaäm var^änäm go-'gvä-'jä-'vayo 
jyegthangali. 

Ä. 14. 7 dega-vigeSe suvaraam, ki*Suä gavab, krS^iam bhaumam 
jyeösthasya. 

A. 14. 8 rathal:i pitub, paribhaadam ca grhe *). 

M. 9. 112 jyesthasya vin^a-uddhärah, sarva-dravyäc ca yad 
varam, tato 'rddham madhyamasyä syät, turtyam tu yavtyasah. 

113. jyesthag caiva kaniSthaQca samharetäm yathoditam, 
ye'nye jyestha-kani§thäbhyäm, teSäm syän madhyamam dhanam. 

114. sarveSäm dhana-jätänäm ädadttä 'gryam agra-jah, 
yacca sätigayam kincid, da^atag cäpnuyäd varam. 

115. uddhäro na dagasv asti sampannänäm svakarmasu, 
yad kincid eva deyan tu jyäyase mäna-vardhanam. 

116. evam samuddhrtoddhäre samän an^än prakalpayet. 
uddhäre 'nuddhrte tv e§äm iyam syäd auQa-kalpanä. 



») B. n. 2. 1. 
») T. s. iii. 1. 9. 4. 

^) For caoda the Calcutta copy reads vai^ta; possibly it may be vavda. 

W. und B. I. p. 319. 

*) Vgl. Vasiitha 23 b. 

4* . 



— 52 — 

117. ekädhikam. Itaii^ jye§thah putro, 'dhyarddham tato 

'nujah, 
angam angam yavtyänsa, iti dhanno vyavasthital;i. 
N. 13. jyeäthäyänQO 'dhiko jneyali, kanisthasyävarab smrtah; 
samängabhäjah geSa]^ syur, aprattä bhagint tatjhä. 



§.11. 

Art der Verteilung, wenn Söhne von mehreren Gattinen derselben 

Easte vorhanden sind. 

Wenn ein dvija mehrere Frauen hat, die derselben Kaste an- 
gehören und der älteste Sohn demselben von einer später ge- 
heirateten Frau geboren wird und darnach demselben auch ein 
Sohn von der zuerst geheirateten Frau geboren wird, go kann es 
zweifelhaft erscheinen, wie zu teilen sei 2). Nachdem die Söhne 
der Qudrä's immer gleich teilen ^) und die Bevorzugung des ältesten 
nur bei dvija's stattfindet % so ist die Frage, ob der erstgeborene 
zwischen allen Söhnen, oder der erstgeborene Sohn der zuerst 
geehlichten Frau als ältester zu betrachten sei, bei Erbschaften 
von Qudrä's irrelevant. 

Nach Gautama nimmt der älteste, wenn er von einer jüngeren 
Frau geboren ist, einen Stier als Voraus ^) ; ist dagegen der erst- 
geborene zugleich auch Sohn der zuerst geehlichten Frau, so 
nimmt er einen Stier und 1.^ Kühe ^). Ein anderer Verteilungs- 
modus ist der, dass die Söhne gleich teilen \ und endlich, dass 
die von einer Mutter geborenen (prati-mätr) unter sich (svavar^e) 
nach den in G. 28. 5 — 10 aufgestellten Regeln, und zwar in 
älteren Zeiten immer mit Bevorzugung des ältesten (der uterini) 
teilen ^). 

Der Anspruch auf Begünstigung bei der Teilung hängt also 
bei Gautama von der Zeit der Geburt ab; der erstgeboa'ene und 
nicht der Sohn der zuerst geehlichten Frau ist als ältester zu be- 
trachten. 

Er fragt sich nun, ob derselbe Grundsatz auch von Manu 
vertreten wird. Unstreitig findet sich das Princip, dass die Geburt, 



*) D. i. ein Mitglied einer der drei höheren Kasten. 
2; M. 9. 122 wirft diese Frage auf. Dass es sich um Frauen handelt, 
die Töchter derselben Kaste sind, geht aus M; 9. 125 und 148 hervor. 

4) m! 9. 156, doch vgl. B. II. 2. 5. 

5) G. 11, über eine andere mögliche Bedeutung dieser Stelle siehe in 
diesem §. unten, Note 18 zu M. 9. 123. 

«) G. 12. 

^) G. 13. Nach Haradatta ist jedoch die gleiche Teilung nur dann zu- 
lässig, wenn der erstgeborene der Sohn eines jüngeren Weibes ist und die 
jüngeren Söhne früher geheiratete Weiber zu Müttern haben. 

^) Der Ausdruck vibhäga-vi9esal;i deutet wohl auf die Verteilung mit 
praecipua hin. 



— '58 -^ 

nicht die Mutter darüber wer als ältester zu betrachten sei entscheide, 
im Vers M. 9. 125 ausgesprochen. Auch zwischen 2 Söhnen die mit 
zwei Frauen zur selben Zeit gezeugt worden sind *), soll die Zeit 
der Geburt entscheiden. Es müsste demnach mit Kullüka nur 
dann angenommen werden, dass die Verse M. 9. 123 und 124 
unter dem ältesten, den Sohn der zuerst geehlichten Frau ver- 
stehen, wenn dieselben zu dieser Interpretation des ältesten 
irgend einen Anlass gäben, wie dieses eben nicht der Fall ist 2). 

Man könnte nun meinen, dass, wenn die Geburt entscheiden 
soll, die §§. 123 und 124 eigentlich überflüssig seien und es 
könnten die §§., 106 — 119 ^) ohne Rücksicht darauf, ob die Söhne 
von einer oder mehreren Müttern geboren werden, zur Anwendung 
gelangen, wie dieses Kullüka annimmt und eben um dem auszu- 
weichen, sieht er sich veranlasst für die vorhergehenden Verse 
123 und 124 ein anderes Princip, nach dem die Beantwortung der 
Frage, wer als ältester zu gelten habe, von der Zeit der Vereh- 
lichung der Mutter abhängig gemacht wird, aufzustellen. 

Es ist jedoch nicht notwendig sich dem kühnen Kullüka an- 
zuschliessen. Darüber, wer der älteste ist, soll nur die Geburt 
entscheiden; jedoch übt die Zeit der Verheiratung der Mutter 
einen secundären Einfluss, indem der von der ältesten Gattin ge- 
borene älteste Sohn vor seinen Brüdern bei der Teilung mehr 
begünstigt wird, als dieses mit dem^ ältesten wCr Fall ist, wenn 



M. 9. 126. 

^) Kullüka, der diesen Widerspruch zwischen der ausdrücklichen An- 
ordnung des Verses 125, wonach die Geburt darüber entscheidet, wer als 
ältester zu betrachten sei und den Versen 123 und 124, welche bei der Ent- 
scheidung dieser Frage auf die Zeit der Verehlichung der Mütter refiectiren 
sollen, annimmt, muss nun den Widerspruch so ausgleichen, dass die Bevor- 
zugung des Sohnes des erstgeheirateten Weibes nur dann stattfindet, wenn 
derselbe tugendhaft ist (vgl. M. 9. 115), während die Söhne der jüngeren 
Weiber diese Eigenschaft nicht besitzen. Er führt zum Beleg seiner Ansicht 
eine Stelle des Vrhaspati an, aus der zwar hervorgeht, dass auf die Tugend- 
haftigkeit Rücksicht zu nehmen sei, jedoch anderseits ein neuer Beweis ge- 
liefert wird, dass die Frage darnach, wer als ältester zu gelten habe, nach (ißr Zeit 
der Geburt entschieden werden müsse. Eine andere Lösung des Widerspruches 
wäre, wenn man den Grundsatz, dass die Geburt darüber entscheide, wer 
ältester, hinsichtlich gewisser heiliger Handlungen als massgebend betrachtete, 
(M. 9. 116), während das jyäisthyam vibhäge nach der Zeit der Verehelichung 
der Mutter zu entscheiden wäre. Obwohl nun mit Gans I. 251 in der Sicher- 
ung der Todtenopfer den leitenden Faden und das Ziel des indischen Erbrechts 
zu erblicken irrig wäre, so gehen doch die 00 Handlungen denselben Gang, den 
die Erbschaft. Man kann daher schliessen, dass derjenige, der insbesondere be- 
lastet (verpflichtet) ist, auch bei der Teilung des Vermögens bevorzugt wird. 
Und somit fällt auch diese Lösung des unnützer Weise aufgestellten Wider- 
spruches hinweg. 

^ M. 9. 122 sagt ausdrücklich sie seien nur anzuwenden, wenn sämmt- 
liche Söhne uterini sind. 

*) Der pürvajab ist der kaniäthäyäm pürvajal^ den Manu 9. 122 an- 
fuhrt. Die Interpretation Kulluka's, es sei der „pürvasyäm jätab" muss, dem 
durch Manu 9. 122 bezeugten Sinn gegenüber, als willKürlich bezeichnet 
werden. 



— 54 — 

eine der jängern Gattinen seine Mutter ist. Demnach nimmt nach 
M. 9. 123 der pflrvaja (d. i. der, der Geburt nach, zwischen allen 
Söhnen älteste, der aber nicht von der zuerst geehlichten Frau 
geboren ist), einen Stier als Voraus, desgleichen nehmen die 
übrigen ältesten vor ihren uterini je einen Stier '). Der Unterschied 
liegt darin, dass der der Geburt nach zwischen allen Söhnen 
älteste, seinen Stier aus der ganzen Erbschaft nimmt, während 
die übrigen ältesten Söhne *) der verschiedenen Gattinen, inner- 
halb der den uterini zufallenden Erbschaft ihren Stier als Voraus 
nehmen. Ist jedoch der älteste Sohn von der zuerst geehlichten 
Gattin geboren worden, so nimmt er einen Stier und 15 Kühe 
aus der ganzen Erbschaft ^als Voraus ^) und nun sollen die uterini 
die ihnen zufallende Erbschaft unter sich*) teilen; d. i. wie 
Haradatta zu Gautama 28. 14 sagt: die Erbschaft wird in so viele 
Teile geteilt als Söhne sind und nun werden so viele Teile ver- 
einigt als Söhne einer Mutter sind; innerhalb dieser den Söhnen 
einer Mutter zustehenden Erbschaft nimmt nun der älteste der 
uterini sein Voraus ^). 

G. 28. 11 rSabhodhiko jyeäthasya 

12. rSabha-Sodagä jyaisthineyasya. 

13. samadhä vä jyaiSthineya-yavtyasäm. 

14. prati-mätr vä sva-var^e vibhäga-vigesab. 

M. 9. 122 putrah kaniStho jye^thäyäm, kani§thäyäm ca 

pürvajab, 
katham tatra vibhägah syäd, iti cet samgayo bhavet; 

123 ekam vräabham uddhäram samhareta sa pftrvajah, 
tato 'pare jye§tha-vr§abhäs tadünänäm sva-mätrtah. 

124 jyeSthas tu jäto jyesthäyäm hared vröabha-Soda^a ^), 
tatah sva-mätrtah QeSä bhajeran, iti dhära^iä. 

125 sadrga-striSu jätämäm putränäm avi^eSatah, 

na mätrto jyaiSthyam asti, janmato jyaiäthyam ucyate. 

126 janma-jyeöthena cähvänam sva-brähma^yäsv api smrtam, 
yamayoQ caiva garbheäu janmato jye§thatä smrtä. 

§. 12. 

Verteilung zwischen Söhnen von Weibern verschiedener Kaste. 

Nach der Erklärung des Haradatta und der darnach zu den 
Stellen des Gautama 28. 33 — 36 gemachten englischen Ueber- 



») (13) G. 28. 11 könnte dieselbe Bedeutung haben die M. 9. 123. 

^) biese bezeichnet der Ausdruck „tad-ünänam" d. i. janmatahi iQdera 
sie nur relative d. i. zwischen ihren uterini älteste sind, gegenüber dem erstr 
geborenen aller Söhne aber ünas sind. 

3) M. 9. 124, vgl. G. 28. 12. 

*) Das Wort sva-mätrtab bei M. 9. 123 und 124 hat denselben Sinn 
wie pratimätr bei G. 28. 14. 

*) Die Bestimmungen des Gautama und Manu über das Voraus des 
ältesten s. sub §. 10. 

«) Variante : soda9&b wie G. 28. 12 liest. 



- 55 — 

Setzung Bühler's geschieht die Verteilung zwischen Söhnen von 
Weibern verschiedener Kaste folgendermassen. Der einem Brah- 
manen von einer Käatriyä geborene älteste, soll, wenn er tugend- 
haft ist, mit dem jüngeren Sohn einer Brahmanin gleich teilen ^), 
Ist dagegen der Sohn der Ksatriyä nicht tugendhaft, so soll der 
Sohn der Brahmanin das sonst dem erstgeborenen zustehende 
hinweg nehmen und dann teilen sie gleich •'*). Dasselbe gilt, wenn 
Söhne eines Brahmancn von einer Ksatriyä und einer Vai^yä 
concurriren *), oder wenn Söhne eines Köatriyä von Weibern ver- 
schiedener Kaste zur Teilung schreiten *). Allgemein gefassl 
würden demnach bei Gautama ältere Söhne niederer Kaste nur 
dann mit jüngeren Söhnen, die von Weibern höherer Kaste ge- 
boren wurden gleich teilen, wenn sie tugendhaft sind. Im entge- 
gengesetzten Falle nimmt der Sohn der Frau höherer Kaste, ob- 
wohl er jünger ist, das Voraus des ältesten hinweg ®). Betrachten 
wir jedoch den Originaltext des Gautama selbst, so wird hier 
das Princip aufgestellt, dass der älteste Sohn eines Brahmanen von 
einer Käjanyä (d. i. Ksatriyä), wenn er tugendhaft ^) ist, dem 
Sohn einer Brahmanin gleichsteht^"), d. i. ebenso zum Teil mit 
Voraus berufen ist, wie der von einer Brahmanin geborene älteste. 
Ebenso ruft Baudhäyana den erstgeborenen, wenn auch seine 
Mutter von niederer Kaste ist, falls er tugendhaft ist (gui:iaväD) 
zum jyesthän^a ^), d. i. dem ältesten zustehenden Teil mit Voraus ^^). 
Im entgegengesetzten Fall, d. i. wenn er nicht tugendhaft ist, 
verliert er den Anspruch darauf ^ 0- 

Es entsteht nun die interessannte Frage, ob ein ältester, der 
von einer Frau niederer Klasse geboren wurde, nur dann zum 
Voraus zugelassen wurde, wenn er tugendhaft war, während ein 
anderer ältester zum Voraus gelangt, ohne es nötig zu haben, 
dass er den andern an Tugenden voranleuchte? Wahrscheinlich 
ist es, dass die Autoren die Anforderung, der älteste solle tugend- 
haft sein, an die Stelle der ursprünglichen durch die Natur der 



1) S. West und Bühler Digest of Hindu Law I. p. 324 und 325. 

2) G. 28. 33. 

3) G. 28. 34, 
*) G. 28. 35. 
») G. 28. 36. 

«) S. G. 28. 5—10. 

^) üeber den eigentlichen Sinn des Ausdrucks guoasampanna s. im 
selben §. weiter unten. 

®) Tulyabhäk sagt wohl, er sei zum selben Teü berechtigt, d. i. zum 
Teil mit Voraus. 

•) II. 2. 8. 

^®) S. B. n. 2. 3, 5 geben an, worin dieses Voraus besteht. Jedoch kennt 
B. auch eine Verteilung mit Rücksicht auf die Kaste der Mutter. 

") G. 28 34 Jyeäthän^a-hinam anyat« übersetzt Bühler (He should 
divido) what is left after the deduction of an eldest son's additional share 
(equally between the sons of a Brahmani und a käatriyä wife, if the latter is 
though the eldest, not virtuous). Ich übersetze sonst, (d. i. wenn er nicht 
tugendhaft ist) erhält er einen anderen Theil ohne Voraus. 






— 56 — 

Verhältnisse gebotene Bedingung treteü liessen, der äiteste solle 
tüchtig sein, d. i. fähig zur Verwaltung des Vermögens ; nur dann 
könne er an die Spitze der Familie treten, wie dieses Närada 
13. 5 verlangt. 

Nun aber gebührt das Voraus dem ältesten nur insofern, als 
derselbe auch zur Verwaltung des ungeteilten Familiengutes zu- 
gelassen worden wäre. Wie man verlangen musste, dass der 
älteste der Verwaltung des ungeteilten Gutes, die nach dem Vater 
auf ihn fiel, gewachsen sei, so konnte man erwarten, dass bei 
der Verteilung des Vermögens nur ein solcher ältester, der ver- 
waltete oder der Verwaltung gewachsen gewesen wäre, einen An- 
spruch auf Ersatz des ihm thatsächlich entgangenen Nutzens er- 
hebe. Bei der Teilung gelangen die innerhalb der Familie that- 
sächlich vorkommenden Ungleichheiten zum äusseren Ausdruck; 
die bevorzugte Stellung des ältesten innerhalb der Familie, wird 
bei der Verteilung durch Vorauswegnahme gewisser Güter, oder 
eines Quotenteiles manifestirt. Als später ein frommer Lebenswandel 
für die Brahmanen, (die Priester und Verfasser . der juridischen 
Fachbücher waren) wichtiger erschien, als Tüchtigkeit zur Verwal- 
tung des Vermögens, fand man es zweckmässig, den ältesten bei 
der Teilung dann zu begünstignn, wenn er gute Eigenschaften im 
Sinne der Priester hatte ')? wodurch dem an der Spitze eines un- 
geteilten Vermögens stehenden ältesten die religiösen Pflichten 
und insbesondere die Beschenkung der Brahmanen, nachdrücklich 
ans Herz gelegt wurden. Demnach können wir annehmen, dass 
der Unterschied der Kasten der Mütter bei der Verteilung des 
Vermögens ursprünglich von gar keinem Belang war ; die Tüchtig- 
keit des ältesten war ein allgemeines Erforderniss. 

Auffallend ist es ferner, dass Gautama nur immer Gattinen 
zweier verschiedener Kasten erwähnt. Wir köpnen in den Vwsen 
33 und 34 des Gautama nichts anders als eine exemplificative 
Darstellung erblicken und eben nichj; ein Gebot, nach welchem 
ein Brahmane nur eine Brahmanin und Köatriyä oder nur eine Käatriyä 
und Vai^yä ehelichen konnte. Nirgends anderswo findet sich eine 
solche Beschränkung. Anderseits wäre es falsch, aus der Abfassungsart 
dieser Stellen darauf zu schliessen, dass die Qudrä-Frauen eines 
dvija nur zufällig nicht erwähnt sind. Dagegen spricht, dass nach 
Gautama ^) der Sohn eines Kinderlosen von einer Qudrä, wenn er 
folgsam ist, nur auf Unterhaltung Anspruch hat ^). Auch Vasi§tha 
spricht nur von Frauen eines dvija aus den 3 ersten Kasten *). 
Die Ehe eines Dvija mit einer Qudrä ist auch ihm noch unbekannt, 



^) M. 9. 115. *" 

2) G. 28. 37. 

3) Auch der Atharva-Veda 5. 17. 8 nnd 9. kennt Heiraten der Brahma- 
nen mit Ksatriyä und Vai9yä-Frauen, jedoch nicht mit ^udräs ; er lässt selbe 
auch mit Witwen zu. Die Ehe mit Witwen war demnach früher verboten, als 
die Ehe mit ^udrä-Frauen zugelassen wurde. 

«) Va. 24. 



— 57 - 

wie auch daraus hervorgeht, dass VasiStha dem von einer Qudrä 
geborenen Sohn die letzte Stelle unter, den adäyädäs anweist. 
(Sogar Yäjnavalkya ist noch gegen die Ehen der Dvijäs mit Qudrä- 
Frauen (Y. 1. 56), aus dem Grunde, weil der Gatte im Weibe 
selbst geboren wird. (Vgl. M. 9. 8 und Qunah^epha's Geschichte 
9. a.) Seiner Memung nach soll der Brahmane nur drei Frauen 
in der Folge der Kasten heiraten, der KSatriya zwei und der 
Vaigya nur eine. Jedoch kamen zu seiner Zeit Ehen mit Qudrä- 
Frauen schon vor und er selbst muss Geschlechtsverbindugen mit 
Qudrä-Weibern als Ehen anerkennen. Y. 1. 92 b.^ 

Jedoch hat bei VasiStha der Unterschied der Kasten sich 
schon geltend gemacht. Hat ein Brahmane Söhne von Weibern 
der Brahmanen-, KSatriya- und Vaiyya-Kaste, so erhält der Sohn 
der Brahmanin 3, der Köatriyä 2 Teile und die Söhne der Yaicyä 
je 1 TeiP). 

Als später Ehen von Dvijä's mit Qudrä's (Weibern aus der 
Qudrä-Kaste) zugelassen wurden '% stellten die juridischen Schrift- 
steller einen dieser Neuerung Kechnung tragenden Teilungsmodus 
auf. So soir nach Baudhäyana*) und Manu 9. 152 und 153 
die Erbschaft in 10 Teile geteilt werden und der Sohn der Brah- 
manin 4, der KSatriyä H, der Vai^yä 2 Teile, der Sohn der Qudrä 
ein Teil erhalten. Man könnte meinen, die Söhne der Brahmanin 
erhielten immer 4 Teile der gesammten Erbschaft und so fort: 
nachdem der Commentar des KuUüKa kein Beispiel bringt, wo 
z B. zwei Söhne einer Brahmanin mit einem Sohn einer KSatriyä 
bei der Teilung concurrirten, so müssen wir uns um Aufklärung 
der nicht deutlich redigirten Stellen an Yäjnavalkya ^) und Va- 
si§tha ^ wenden, aus denen unstreitig hervorgeht, dass ein jeder 
Brahmanin-Sohn 4, ein jeder Köatriyä-Sohn 3 Teile und so fort, 
erhalten soll. 

Der Sohn eines Dvija von einer Qudrä soll nie mehr als ein 
Zehntel des Nachlasses erhalten. Dieses Zehntel des Qudrä-Sohnes 
ist übrigens eigentlich als ein Legat zu fassen, das ihm eben so 
gegenüber Söhnen von Weibern der dvija-Kasten, als CoUateralen 
des Erblassers gebührt ^) ; während Söhne einer Vai^yä von einem 
Brahmanen, in Ermanglung von Söhnen der Gattinnen aus der 
Brahman- und KSatriyä-Kaste die ganze Erbschaft nehmen, kann 
der Sohn einer Qudrä, da er kein Erbe ist, eben nicht mehr be 
ansprachen, wenn keine Söhne von Weibern einer andern Kaste 
vorhanden sind, als wenn es solche gibt®). 

*) Va. 21, vgl. Vi. 15. 27, weiters s. über den yudrä-putra in der Suc- 
cescionsordnung. 
^) Va. 24. 
3) M. 3. 13. 
*) B. IL 2. 6. 
«) Y. 2. 125. 

«) Va. 24. Dasselbe sagt Mit. I. 8. 4, 5, 6. 
') S. Kullüka zu M. 9. 187. 
«) M. 9. 154 und K. ib. 



— 58 — 

Manu selbst erklärt ausdrücklich, dass der Sohn einer Qudrä 
nicht als Erbe eines dvija gelten könne und auf mehr als das, 
was ihm der Vater gegeben habe, keinen Anspruch habe '). Nach- 
dem jedoch M. 9. 151 -) den Sohn der Qudrä neben den andern 
als Teilgenossen anführt, so sucht Kullüka den Widerspruch so 
zu lösen, dass jene Bestimmungen, welche über Beteilung des 
Sohnes einer Qudrä sprechen, da in Anwendung kämen, wo der- 
selbe tugendhaft ist, der nicht tugendhafte erhalte nichts; oder 
man müsse diesen Vers, wodurch er vom Zehntel ausgeschlossen 
ist, auf den Sohn der nicht geehlichten Qudrä beziehen. Die 
MitäkSarä ^) dagegen meint, der Sohn einer Qudrä habe nur dann 
das Recht zuna Zehntel, wenn ihm der Vater bei Lebszeiten nichts 
gegeben hat. Es war wohl ursprünglich dem Vater überlassen, 
in wiefern er dein Sohn von einer Qudrä bedenken wolle. Als es 
allgemein wurde, .dieselben zu beschenken, verlangte es das 
Rechtsbewusstsein der Gemeinde, dass auch ein solcher Qudrä- 
Sohn, dem der zu früh verstorbene Vater nichts gegeben hatte, 
etwas erhalte. War es sonst dem Ermessen des Vaters überlassen, 
wie viel der Qudrä-Sohn erhielt, so musste dieses jetzt bestimmt 
werden. Es geschah durch die Bestimmung eines Quotenteils der 
Erbschaft, der zu diesem Zweck verwendet werden sollte. Wir 
sehen demnach in M. 9. 155 ein Princip enthalten, dass in Zeiten, 
als Geschlechtsverbindungen mit Qudrä-Weibem nicht als Ehen 
anerkannt wurden *) den faktisclien Zuständen streng entsprach. 
Die urspüngliche Rechtsansicht, nach welcher der Sohn von Qudrä- 
Weibern nur ein gau^ia-putra ist ^), milderte sich langsam, und 
einzelne zu seinen Gunsten getroffene Bestimmungen derogirten 
allmälig deni einst allein herrschenden Princip. 

Eine andere Verteilung stellt Manu 9. 150 — 151 auf. DaAach 
erhält der Sohn der Brahmanin den leibeigenen Pflugknecht, den 
Stier, den Wagen, den Schmuck, das Haus und ein grösseres 
Teil'^), in Folge seiner Superiorität über seine Brüd^. Von dem 
nun übrig gebliebenen Vermögen') erhält der Sohn der Brahma- 
nin 3, der KSatriyä 2, der Vai^yä IV2 Teile, der Qudrä-Sohn 
ein Teil. 

Yäjnavalkya ^) gibt dem Sohn der Brahmanin 4, der Käatriyä 3, 
der VaiQyä 2 Teile, der Qudrä ein Teil, d. i. je 4, je 3, je 2 



>) M. 9. 155. 

^) Die daselbst angegebene Verteilungsart s. unten. 

3) Mit. T. 8. 10. 

*) Gautama, Vasistha^ Vi^i?a wissen von Ehen mit ^udrä^s noch nichts. 

*) Er ist bei B. M. Va. und Vi. der letzte der 12 Söhne, s. Successions- 
ordnung. 

**) Ein Teil und Voraus, sagt der Text. 

') Diese Worte sind aus KuUükii's Commentar. Freilich ist es dadurch 
noc i nicht entschieden, dass die Verse 150 und 151 wirklich zusammen zu 
fassen sind, wie dieses bei K. geschieht. Vgl. Vii. 24, 

«) Y. 2. 125. 



— 59 — 

Teile, je 1 Teil '). Nach der MitäkSarä soll jedoch der Sohn 
einer ^udrä kein Teil an dem Grundbesitz erhalten ^\ das Zehntel 
des Vermögens ^) auch nur dann, wenn er vom Vater bei dessen 
Lebszeiten kein Geschenk erhielt ^). * 

Vergleicht man diese Bestimmungen mit Yäjnavalkya's Text, 
so scheint es, dass dieser Autor den Qudrä-Sohn in grösserem 
Maasse begünstigen wollte, als dieses tatsächlich geschah; wie 
denn auch diese Bestimmungen der MitäkSarä beweisen, dass 
Yäjnavalkya die Praxis auch für die Zukunft nicht umgestaltete. 
Bemerkenswert ist noch, dass nach Mit. I. 8. 9 die Söhne der 
Brahmanin das durch . Geschenk erlangte Feld ausschliesslich 
für sich in Anspruch nahmen und auch eine anderweitige Ver- 
fügung, die ihr Vater darüber getroffen hatte, nach dessen Tod 
aufheben konnten 3). 

Vi§uu gibt für den Fall, dass Söhne von Weibern verschie- 
dener Kaste concurriren, den Verteilungsmodus im 18. Capitel 
seiner Smrti an. Indem Bühler dieses Capitel als of compara- 
tively small importance ausliess, können wir denselben hier nicht 
angeben. Cap. 17 erwähnt den Fall nicht. Gewiss ist, dass die 
Kaste der Mutter bei ihm von Einfluss auf die Grösse der Quote 
war, die der Sohn erhalten sollte ^). 

Närada deutet den Unterschied, der bei der Verteilung zwi- 
schen Söhnen von Weibern verschiedener Kaste stattfindet nur 
kurz an, ohne zu erörtern, in wiefern die Söhne von Weibern 
niederer Klasse gegenüber ihren Brüdern von Müttern höherer 
Kaste zurückstehen ^). Da nach Närada der Vater über sein Ver- 
mögen frei verfügen konnte, so trat die gesetzliche Erbfolge (d. i. 
die durch das Herkommen geregelte) wohl da sehr selten ein, 
wo Söhne von Weibern verschiedener Kaste vorhanden waren, 
indem der Vater vielleicht bestrebt war, die sich nach dem Her- 
kommen ergebenden Unterschiede auszugleichen. Wir wissen 
jedoch, dass die Ehen mit Weibern anderer Kaste in späteren Zei- 
ten immer seltener wurden und endlich ganz aufhörten, wie dieses 
auch heute nimmer vorkömmt, und jede Kaste nur unter sich hei- 
ratet ^. Es liegt daher nahe, daran zu denken, dass zu Zeiten 
des Närada solche Ehen schon selten waren, er daher die Vertei- 

') Mit. I. 8 4, 5, 6. 

2) Mit. I. 8. 9 stützt sich auf eine Stelle des Vrhaspati. 

^) Demnach des beweglichen Vermögens. 

*) I. 8. 10. 

*) Die stelle des Vrhaspati üher die pratigraha-bhü findet sich auch 
Mit. 1 4. 26 citirt. . 

*) S. West and Bühler I. p. 338 Note *) Dass die Kastenunterschiede 
auch bei ihm von Bedeutung waren, geht daraus hervor, dass er über Söhne 
der pratilomä's Verfügungen trifft. Vi. 15. 37 — 39. Sie gehören unter die 
bhartavyas. S. auch Vi. 17. 27 über den kvacanotpädita. 

') N. 14. b. 

**) Ausführliches darüber S. im 1. §. meiner Abhandlung „Die Frauen 
im indischen Erbrecht." 



— 60 — 

lungsregeln für diesen Fall nicht mehr anzugeben brauchte, und 
sich auf eine geschichtliche Eemiriiscenz beschränken konnte. 

Apastamba will von Ehen zwischen Personen verschiedener 
Kaste nichts mehr wissen ^). Da er dergleichen Vereinigungen 
(geschlechtliche Vermischungen) als sündhaft bezeichnet, können 
wir jedoch daraus folgern, dass zu seiner Zeit selbe noch nicht 
aufgehört hatten. Ueber Verteilung zwischen Söhnen von Müttern 
verschiedener Kaste hat er nichts, da bei ihm nur die aurasä'g 
successionsfähig sind und seiner Ansicht nach nur der aurasä ist, 
der von einem Weibe gleicher Kaste geboren wurde-). 

G. 28. 33 brähma^asyä räjanyä-putro jyeStho gu^a-sampannas 
tulya-bhak. 

34. jye§thänQa-htnam anyat. 

35. rajanyä-vaiQyä-putra-samaväye yathä sa brähma^il-putre^a. 

36. kSatriyäc cet. 

B. IL 2. 6 nänä-var^a-strl-putra-samaväye däya-daQängän 
krtvä catus-trtn-dväv-ekam iti yathä-kramam vibhajeran. 

B. II. 2. 8 sarvar^ä-putränantarä-putrayor, anantarä-putraQ 
ced gu^avän, sa jyeSthänQam haret. 

B. II. 2. guvavän vä geSätiäm bhartä bhavati. 

Ä. 13. 4 pfirvavatyäm, asamskrtäyäm, var^iäntarc ca mai- 
thune do§ali. 

5. taträpi doSavän putra eva. 

Va. 24 yadi brähma^iasya brähmanl-kÄatriyä-vaiQyäsu puträh 
syuh, tryangam brähmatiyäh putro hared, dvy-auQson räjanyäyäb 
putrah; samam itare vibhajeran. 

N. 14 b. vartiäntareSv an^a-hanir üdham ^) - jäteSv anukramät. 

M. 9. 148 b bahvläu caikajätänäm nänästrläu nibodhata. 

9. 149 brähma^asyä 'nupörvye9a catasras tu yadi striyah, 

täsäm putreSu jäteSu vibhäge 'yam vidhib smrtah. 

150 klnägo, go-vr§o, yänam, alamkäraQca vegma ca, 
viprasyauddhärikam deyam, ekänga^ca pradhänatab. 

151 try-anQam däyäd dhared vipro, dväv an§au ksatriyä- 

sutali, 
vaicyäyäb särddham evän^am, an^am QÜdrä-suto haret. 

152 sarvam vä rktha-jätam dagadhä parikalpya ca, 
dharmyam vibhägam kurvita vidhinänena dhanna-vit. 

153 caturo 'ngän hared vipras, trin angän kSatryä-sutah, 
vaigyä-putro hared dvy-angam, angam §üdrä-suto haret. 

154 yady api syät tu sat-putro 'py asat-putro 'pi vä bhavet, 
nädhikam da^amäd dadyäc chfidrä-puträya dharmatah. 

155 brähma^ta-kgatriya-viQäm QÜdrä-putro na däya-bhäk, 
yad eväsya pitä dadyät, tad eväsya dhanam bhavet. 



») Ä. 13. 4. 
2) Ä. 13. 1. 

^) üdham ist zu lese« nicht giidhaiii s. W. und B. I. p. 346 Note §. 



- 61 — 

Y. 2. 125 catus-tri-dvy-eka-bhägäh syur varyaQO brähmatiät 

majäb y 
. k§atra-jäs tri-dvy-eka-bhägä, vidjäs tu dvy-eka-bMginaU. 
Mit. I. 8. 9 Stelle des Vrhaspati : QÜdryäm dvijätibhir jäto na 
bhfimer bhägam arhati. 



§. 13. 
üeber Verteilang des Vermögens eines Qndrä. 

Die Geschlechtsverbindungen der Qudra's sind schon im Manu 
als Ehen anerkannt'). Sie können nur Weiber aus ihrer eigenen 
Kaste heiraten ^). Die Söhne teilen gleich, ein Voraus für den 
ältesten gibt es nicht. (M. 9. 157 vgl. jedoch B. IL 2. 5 s. §. 9). 
Dennoch wurde zwischen legitimen und illegitimen Söhnen der 
Qudrä's nicht der Unterschied gemacht, welcher hinsichtlich dersel- 
ben bei den dvijäs Geltung hat ^). So succedirte nach Manu *) 
der Sohn einer Däsi (Sklavin) oder Däsa-däsi (Sklavin eines Skla- 
ven), wenn der Vater ihn ausdrücklich zur gleichen Teilung zuge- 
lassen hat^) mit den von einer geehlichten (pari-nltä) gebornen 
Söhnen zu gleichen Teilen, während nach Yajnavalkya ^) der Däst- 
Sohn einen beliebigen Teil erhält^). 

Doch nur Yajnavalkya gibt dem Sohn eines Qudrä von 
einer Däsi auch da einen halben Teil ^), wo der Vater ihn nicht 
zur Teilung gerufen hat. Auf diesen halben Teil, der ihm gegen- 
über seinen von Qudrä-Weibern gebornen Brüdern zusteht, bleibt 
der Sohn der Däsi auch beschränkt, wenn Söhne von Töchtern da 
sind ^) und nach der Mitäksarä auch, wenn Töchter von Weibern 
aus der Qudrä-Kaste da sind '^O- (Töchter sind nur in Ermang- 
lung von Söhnen, und zwar nach der Gattin zu Erbschaft beru- 
fen '•). Fehlen jedoch die benannten Erben, so nimmt der Sohn 
der Däsi alles. 



*) Sie werden auch heute noch mit Dazwischenkunft eines ßrahmanen 
nach ähnlichem Kitual wie die des Dvija geschlossen. S. Sherring Hindu Castes 
and Tribes as represented in Benares London Trübner 1872, p. 252. 

2) M. 9. 157 und 3. 13Ö. Y. 1. 57. 

^) S. Successionsordnung. 

*) M. 9. 179. 

^) Es geschah nach Kullüka mit den Worten: «samän9a-bhago bhavän 
bhavatu". 

«) Y. 2. 133 b. 

^J Natürlich höchstens einen Sohnteil. 

«) Y. 2. 134. 

•) D. i. auf die Hälfte des Teiles, der auf ihn fallen M'ürde, wenn seine 
Mutter eine (^üdrä gewesen wäre. vgl. Mit. I. 7. 7 über die Berechnung des 
Viertels der Tochter. 

^0) Y. 2 134 b. 

'') Mit., I. 12 2 

»2) Y. 2. 135. 



— 62 - 

Der Däst-Sohn eines Dvija kann nach der MitäkSarä 9 nur 
den Unterhalt erhalten, jedoch auch da, wenn sein Vater es wollte, 
kein ganzes noch ein halbes Teil erhalten. 

M. 9. 179 däsyäm vä däsa-däsyäm vä yah Qudrä-putra 

bhavet, 
so 'nujnäto hared an^am, iti dharmo vyavasthitah. 
Y. 2. 133 b jäto 'pi däsyäm QÜdreua kämato 'nga-haro 

bhavet, 
134 mrte pitari kuryus tarn bhrätaras tv arddha-bhägikam, 
ablnAtrko haret sarvam, duhitrQäm sutäd rte. 



§. 14. 
Ueber die Concurrenz der Weiber bei der Teilung. 

Im älteren Recht haben die Weiber nur auf Unterhalt An- 
spruch. Die Art und das Maass der Befriedigung ihrer Bedürf- 
nisse wird der Familie überlassen. Im neueren Recht werden den 
Weibern Quotenteile der Erbschaft zugewiesen, aus denen sie dann 
ihren Unterhalt bestreiten müssen. 

So soll nach Närada die Mutter, wenn die Söhne nach deip 
, Tode des Vaters zur Teilung schreiten, mit denselben einen glei- 
chen Theil erhalten 2). Dasselbe sagt Yäjnavalkya ^0 

Nach der Mitäkäarä*) soll die Mutter, wenn die Brüder sich 
nach dem Tode des Vaters teilen, einen gleichen Teil erhalten, 
hat sie jedoch von ihrem Gatten oder Schwiegervater bevor sciion 
Güter erhalten, die unter den Begriff des stridlianam fallen und 
ihr Eigentum bilden, so soll sie nach Analogie von Y. 2. 148 a 
nur die Hälfte eines Teils erhalten. Verheiratet sich nämlich ein 
Mann das zweitemal, so muss er der ersten Gattin so viel als 
ädhivedanikam geben, als die Kosten der zweiten Verehelichung 
betragen ; hat sie jedoch von ihm oder seinem Vater schon früher 
ein strtdhar.nni erhalten, so braucht er ihr nur die Hälfte dieser 
Kosten auszufolgen. Es soll hier Hälfte nicht in mathematischem 
Sinne genommen werden, sondern so viel ^e*;eben werden, Hpss 
das früher erhaltene stridhanam mit Hinzugäbe des ätlhivcdanikain 
den durch die zweite Verehelichung verursachten Kosten gleich- 
komme^;. Ebenso ist wohl das Wort Hälfte hier zu verstehen. 
Das, was eine Witwe aus der Erbschaft erhält, soll demnach 
sammt ihrem früher erhaltenen stridhanam nicht mehr ausmachen 



') Mit. I. 12. 3. 
2) N. 12 b. 
3.- Y. 2. 123 b. 
*) Mit. I. 7. 2. 
*) Mit. II. 11. 35. 



— 63 — 

als das, was ein Sohn bei der Verteilung erhält. (Ueber das strf- 
dhanam s. „Die Frauen im indischen Erbrecht" §. 2. B.) 

Wird die Teilung beim Leben des Vaters' vorgenommen, so 
behält sich der Vater bei Närada ') zwei Teile, den einen wohl 
mit Rücksicht auf seine Gattin, die also auch hier den Söhnen 
gewissermassen coordinirt erscheint. 

Nach Yäjnavalkya ^) erhalten die Gattinnen, wenn der Vater 
selbst die Teilung vornimmt und gleich teilt, gleiche Teile mit 
den Söhnen; jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie vom 
Vater (d. i. ihren Gatten) oder Schwiegervater kein strtdhanam 
erhielten. Haben sie solches erhalten, so geschieht die Berech- 
nung dessen, was sie zu fordern haben, nach dem oben ange- 
führten in Mitäksarä II. 11. 35 enthaltenen Modus ^). Nimmt der 
Vater jedoch eine ungleiche Verteilung d. i. mit uddhäräs vor, so 
erhalten die Gattinnen das Hausgeräte und ihren Schmuck als 
Voraus, und teilen dann das durch den Abzug des Voraus des 
ältesten verringerte Vermögen mit den Söhnen gleich*). 

Die unverheiratete Tochter wird nur durch Närada ^) zur 
Teilung berufen. Der älteste nimmt sein Voraus und die Brüder 
und unverheirateten Schwestern teilen das übrige gleich. 

Dass weder bei Yäjnavalkya noch bei Närada die Weiber 
berechtigt sind, die Aufhebung des ungeteilten Zustandes, oder 
auch nur die Ausscheidung des ihnen zufallenden Teils zu bean- 
tragen, wurde oben erwähnt ^). 

Y. 2. 115 yadi kuryät samän angän, patnyali käryäh sa- 

mängikäh, 
na dattam strtdhanam yäsäm bharträ vä QvaQureua vä. 
123 b pitur ürdhvam vibhajatäm matapy angam samam haret. 
N. 12 b samängabhägin! mätä putraiiäm syän mrte patauj). 
N. 13 b samängabhäjah gesäh (d. i. bbrätärali) syur, aprattä 

bhagint tathä. 



§. 15. 

Die Descendenten teilen per stirpes. 

Die Verteilung zwischen Söhnen und Enkeln oder zwischen 

Enkeln verschiedener Söhne geschieht per stirpes ^), obwohl die 



N. 12 a. 

2) Y. 2. 115. 

3) Mit. I 2. 9. 
*) Mit. I. 2. 10. 
5) N. 13 b. 

«) Ueber die Witwe als Erbin s. §. 4, über die Tochter als Erbin, wie 
auch über ihren Anspruch auf eine Viertelportion bei ihrer Verheiratung Y. 2. 
124 b und M. 9. 118, s. §. 5 „Die Fraaen im indischen Erbrecht". 

^) Die interessante Locativform patäu findet sich auch N. 12. 57. 

«) Vi. 17. 23 und Y. 2. 120 b. 



— 64 — 

Enkel ebenso wie die Söhne in Folge ihrer Geburt das Recht zum 

Einrücken in das Familiengut haben '). 

Dasselbe Teilungsprincip muss auch bei fernem Descendenten 

angewendet werden. Darüber, ob Descendenten in infinitum zur 

Succession gerufen sind, oder auch die Urenkel nicht, s. die Suc- 

cessionsordnung. 

Vi. 17. 23 aneka-pitrkäQiäm tu pitrto 'nga-prakalpanä, 
yasya yat paitrkam riktham, sa tad grhatta netarah- 
Y. 2. 120 b aneka-pitrkäQäm tu pitrto bhäga-kalpanä. 



§. 16. 
üeber die Verteilung, wenn verschiedene Söhne concurriren. 

A. Concurrirt die putrikä mit einem nach ihrer Berufung zur 
putrikä geborenen Sohn ihres Vaters, so erhalten beide gleiche 
Teile ^). Sie hat kein Recht zum uddhära^). Dass die putrikä 
wie auch der von ihr geborene Sohn ^) mit dem aurasa zugleich 
zur Erbschaft berufen sei, wird nur von Manu ausgesprochen und 
dasselbe wird wohl für Baudhäyana und Gautamä anzunehmen 
sein*). Bei Yäjnavalkya wird die putrikä^) nach dem aurasa 
gerufen ^), bei Vasiätha ^), Vi§tiu ^) und Närada '") sogar nach dem 
kSetraja "). KuUfika beruft in seiner subManu 9. 187 aufgestell- 
ten Successionsordnung zwar den kSetraja und tugendhaften 
dattaka neben den aurasa, die putrikä und ihren Sohn jedoch nur 
in Ermanglung eines aui*asa. 

B. Succediren köetrajä's ^^^, so teilen sie unter sich, ebenso 
wie die aurarä-'s ^^) ; . der älteste erhält also nach Närada ein Teil 
mit Voraus, der jüngste das kleinste und so fort je nach dem 
eben zeitlich und örtlich geltenden Recht. 

Concurrirt der kSetraja des ältesten Bruders, der in unge- 
teiltem Zustande lebte, bei der Teilung mit seinem Erzeuger d. i. 



') Mit. 1 T) '2. 

"- M. a 134. 

•') Auch ihr Sohn nicht s. §. 9. 

') M. 9. 136. 

^) IS. die iSucceFsionsürdnung über die patrika. 

®) Oder der Sohn der putrikä, je nachdem man putrikäsutah (Y. 2. 128 a) 
übersetzt. 

') Y. 2. 132 b. 

«) Va. 10—15. 

0) Vi. 15. 2-27. 
'^) N. 45. 

") Äpastamba fülirt die zwölf Söhne nicht an 

*^) Dartiber, dass auch mehrere kSetrajä's möglich sind, wie auch nbor 
ihre Stellung in der Reihenfolge der Söhne, s. die Succnssionsordnung. 
'3) N. 14 a und M 9. 145. 



- 65 — 

einem jungem Bruder seines Vaters, so hat er kein Voraus 0- Das 
der vom altem Bruder mit dem Weibe des jungem Bruders ge- 
zeugte Sohn, wenn derselbe mit andern jungem Brüdem seines 
Erzeugers zur Teilung schritt, kein Voraus beanspruchen konnte, 
ergibt sich daraus, dass der kgetraja nicht mehr Recht haben 
konnte, als sein kSetrin, d. i. der Gatte des Weibes, das den 
kSetraja gebar ^). 

Bei einem vibhakta (d. i. einen Haushälter, der in geteiltem 
Zustand lebt), erhält der kdetraja das Vermögen des kdetrin und 
erbt demnach, falls sein Vater der älteste Bruder war, auch das 
Voraus, indem eine Teilung, in die alle Teilgenossen einwilligten, 
nie mehr verändert wird (Manu 9. 47). Von einer Teilung zwi- 
schen dem kSetraja und seinem Erzeuger kann in diesem Falle 
nicht die Rede sein. Wurde jedoch der kSetraja erst nach dem 
Tode seines Vaters von einem Bruder desselben, der dessen Ver- 
mögen und Witwe nach dessen Tode übernahm, mit niyoga ^) ge- 
zeugt, so muss er dem von ihm erzeugten Sohne, der als Kind 
des Verstorbenen gilt, das Vermögen ausfolgen *). Hat jedoch die 
Mutter selbst die Verwaltung des Vermögens übemommen, so 
muss auch sie, falls in ihr ein Sohn mit niyoga gezeugt wurde, 
demselben das Vermögen übergeben ^). (Obwohl KuUüka sub M. 
9. 187 die Witwe zur Succession ruft, so ist dieses wohl nur so 
zu verstehen, dass in Ermanglung von Söhnen aller Gattung, die 
Witwe zu Zeiten des Manu die Verwaltung des Vermögens mit 
dem Modus, sich einen Sohn zeugen zu lassen, übemehmen konnte, 
wie dieses auch nach G. 28. 19 und 20 möglich ist) 

Goncurrirte der kSetraja mit einem nachgeborenen aurasa ^) 
oder nicht? 

Obwohl die uns vorliegenden Autoren auf einen Zustand 
hinweisen, in welchem die mit den Weibem des Stammes ge- 
zeugten Söhne als Kinder des Stammes betrachtet wurden, so 
stellen doch schon alle Autoren (mit Ausnahme des Apastamba, 
der nur die selbsterzeugten zur Succession beruft), eine Reihen- 
folge der verschiedenen Söhne auf. Der in derselben vorgehende 
schliesst die nachstehenden immer aus '). Nachdem der aurasa 
immer an der Spitze der Reihe steht, so muss der an der zwei- 



>) M. 9. 120 und 121 a. 

*) Der Fall übrigens, dass der älteste unverheiratet blieb, und sich ein 
andrer Bruder vermalte, wird sich wohl selten ereignet haben. Dass Enllüka 
den Vers M. 9. 145 irrig auf einen tugendhaften käetraja beziehen will, wurde 
in §. 9 erörtert. 

^) lieber den niyoga s. die Successionsordnunff unter dem kietraia. 

*) M. 9. 146. ^ 

'^) M. 9. 190. 

•) Nur der Mangel leiblicher (d. i, selbstgezeugter) Söhne gab Voran 
lassung zur Erzeugung eines ksetraja. 

') N. 49. M. 9. 184. 

ICayr, Ind. Erbrecht. Py 



— 66 - 



» 



ten oder auch dritten 2) Stelle stehende kSetraja demselben 
immer weichen. Ausdrücklich von der Erbfolge werden alle übri- 
gen Söhne ausgeschlossen, falls ein aurasa geboren wird, durch 
Baudhäyana ^). Desgleichen sagt Manu*), dass der kSetraja, falls 
dem kSetrin ein aurasa geboren wird, nur seinen Erzeuger beerbe ^ . 
Alle andern Söhne sollen dem aurasa gegenüber nur auf Kost 
und Kleidung Anspruch erheben können % was die Mitäkgarä nur 
auf den Fall beschränken will, wenn der dattaka und andere se- 
cundäre Söhne unfolgsam und untugendhäft sind ^). Dagegen ruft 
Manu 9. 164 den kdetraja neben den aurasa zu einem Sechstel 
respective einem Fünftel der Erbschaft, nach KuUüka mit Rück- 
sicht auf deren Tugendhaftigkeit • oder Tugendlosigkeit. Auch 
Manu 9. 165 bestätigt, dass der aurasa und kgetraja nebeneinan- 
der zur Erbschaft gelangen, ohne die Proportion, nach welcher 
das Vermögen zwischen ihnen geteilt werden soll, zu bestimmen. 
Nach Kullftka ist diese Proportion aus dem vorhergehenden Vers 
(9. 164) zu entnehmen ®). Auch die MitäkSatä ^) citirt diesen Vers 
(M. 9. 164) und will dem köetraja, falls er unfolgsam oder un- 
tugendhaft, ein Sechstel und wenn er keines von beiden ist, ein 
Fünftel gewähren. Nicht nur die MitäkSarä auch Medätithi und 
Govindar&ja (beide sind Commentatoren des Manu) suchen diesen 
Widerspruch zwischen M. 9. 162, 163 und M. 9. 164 und 165 
auszugleichen. Nach ihnen bezöge sich M. 9. 162 auf den Sohn 
einer a-niyuktä, (d. i. einer zum Beischlaf mit einem andern nicht 
autorisirten Gattin), welche Meinung KuUüka ganz richtig mit Hin- 
weis auf M. 9. 143 refutirt, nach welchem Vers so gezeugte Söhne 
eben keine kgetraja's sind, und demnach Manu unmöglich diese 
vor Augen haben konnte, als er von köetraja's sprach. Auch der 
Ausweg, die kSetraja's da zum Fünftel, respective Sechstel zu be- 
rufen, wenn viele Söhne vorhanden sind, sonst aber nicht, scheint 
mir nicht zu wählen. Wahrscheinlich liegt in der Beteilung des 
kSetraja neben dem aurasa das Recht der älteren Zeit vor. In 
der Feststellung des Fünftels oder Sechstels dagegen sehen wir 
ein durch das Gesetz vorgenommenes Ausmaass, das den zum Un- 



') Bei Va. Vi. und N. 

2) Bei Y. 

3) B. II. 2. 7. vgl Ä. 13. l—n Seite 78 

*) 9. 162. 

') Y. 2. 127 bezieht sich nach K. nur auf den k^etraja eines ksetrin, dem 
später kein aurasa geboren wurde. 

^) M. 9. 163. Veranlassung zur Adoption, Erzeugung eines Sohnes durch 
einen andern, konnte z. B. eine Krankheit geben, welche die Erzeugung eines 
leiblichen Sohnes unwahrscheinlich machte, die sich jedoch nach dera Aufhören 
der Krankheit ereignete. (KuUüka zu M. 9. 163.) 

') Mit. I. 11. 28. 

») Dasselbe sagt Kullüka sub M. 9. 187. 

ö) I. 11.. 29. 



timiitbiitf*» ' ' mJAjl^ ^*»^tdiäi^tmBa^mmsgsmt^B^lsa 



— 67 — 

terhalt berechtigten kSetraja der Willkür des aarasa entziehen 

wollte 1). 

N. 14 a) k§etraje§v api patreda tadvaj jäteäu dharmatali 

s. N. 12 und 13 ib. 

M. 9. 145 haret tatra niyuktayäm jätal^ pntro yathaarasali, 

kdetrikasya tu tad vtjam dharmatah^ prasavag ca sah* 

M. 9. 162 yady eka-rkthinau syätäm aurasa-^kgetrajaa sutaU; 

yasya yat paitrkam rktham, sa tad grh^lta netara];i. 

M. 9. 163 eka evaurasa]^ putrah pitryasya vasuna^i prabhah, 

Qedä^äm änr^ansyärtham pradadyät tu prajtvanam. 

M. 9. 164 da^tham tu kdetrajasyängam pradadyät paitrkäd 

dhanät, 
auraso vibhajan däyam pitryam^ pancamam eva vä. 
M. 9. 165 aurasa-kietrajau putrau pitr-rkthasya bhäginau, 
da^äpare tu kramago gotra-rkthän^a^bhäginä];!. 

B. n. 2. 7 aurase ttitpanne sayar^ä-str^putra-samayäye däyam 
haret 2). ' 

C. Auf die Frage, ob und in wiefern der dattaka ^) (Adop- 
tivsohn) mit dem aurasa bei der Teilung coneurrire, antwortet 
Kulläka folgendes: Manu 9. 141 sagt, dass der mit allen Tugen- 
den gezierte datrima die Erbschaft nehme, auch wenn er aus 
einem andern gotra stammt. Nachdem nun Manu 9. 185 die An- 
wartschaft der zwölf Söhne feststellte und 9. 165 ausgesprochen 
hat, dass der dattaka nur in Ermanglung des aurasa und käetraja 
einrücke, so kann der vorliegende Text nur die Zulässigkeit des 
mit allen Tugenden gezierten dattaka zum Teil, auch wenn ein 
aurasa vorhanden ist, vor Augen haben. 

Demnach soll also der Adoptivsohn, der die heiligen Schrif- 
ten liest u. s. w.^), auch wenn er aus einem andern gotra ist, 
falls nach seiner Adoption ein aurasa geboren wird, dennoch zur 
Erbschaft gelangen. Nachdem jedoch der Vorrang des aurasa vor 
allen andern Söhnen, wie auch dessen Herrschaft über das väter- 
liche Vermögen sub 9. 163 ausgesprochen ist, so könne der dattaka 
nicht zum gleichen Teil gerufen sein, sondern die Zuweisung des 
Sechstels wie dieses beim kSetraja ^) der Fall ist, sei das richtige. 
Govinda-räja meinte, dieser Text beziehe sich auf das Einrücken 
des mit allen Tugenden gezierten dattaka ins väterliche Vermögen 

^) Gleichwie den zum Unterhalt berechtigten Gattinnen und Töchtern 
bei der Teilung ein Sohnteil gegeben wird, s. §.. 14. 

') Es ist fraglich, ob unter dem savarijä-stri-putra der kaetraja oder 
ein anderer illegitimer Sohn gemeint ist, wie Bühler diesen Vers übersetzt; 
nachdem, nach den Regeln d«s Sandhi anlautendes a nach e ausfällt, so könnte 
man auch a-savari^ä-stri-putra lesen und demnach mit Bücksicht auf B. II. 2. 
10 und Ä. 13. 1 — 5 die Söhne von Weibern niederer Kaste als durch den 
Sohn einer Gattin aus derselben Kaste ausgeschlossen betrachten müssen. 
Vgl. §. 12. 

^) S. Successionsordnung. 

*) S. M. 1. 88 und 10. 75 -77. 

») M. 9. 164. 

5* 



— 68 — 

in Ermanglang eines aurasa und eines kSetraja. Dieses sei nicht 
richtig. 

Es wäre eben unsinnig, dass, nachdem die auf dem dattaka 
folgenden übrigen Söhne (krtrima etc.) , auch da zur väteriichen 
Erbschaft zugelassen würden, wenn sie nicht tugendhaft sind, der 
von denselben aufgezählte dattaka es nur dann würde, wenn er 
mit allen Tugenden geschmückt ist 

lieber die Concurrenz tiefer iii der Reihe stehender Söhne 
mit vorhergehenden, welche die Erbschaft antreten, spricht die 
MitakSarä I. 11. 24—29: 

VasiStha 15. 8 ^) sagt: „Ist einer angenommen und wird 
darauf ein aurasa geboren, so soll der dattaka einen Viertelteil 
erhalten^. Dieses muss nach der MitakSarä so interpretirt werden, 
dass, wenn vorhergehende da sind, welche die Delation anneh- 
men, so sind die nachfolgenden Söhne zu einem Viertel berechtigt. 
Die Anführung des dattaka sei exemplificativ zu nehmen, es müsse 
hinsichtlich des krlta, krtrima und der übrigen dasselbe gelten, 
da diese ebenso zu Söhnen gemacht seien. Nach Kätyäyana ^) 
sind die savar^iä's, wenn ein aurasa geboren wird, zu einem Viertel 
berechtigt, die asavarQä's (d. i. der känina, gudhotpanna, sahodha 
und paunarbhava) dagegen nur zur Nahrung und Kleidung. Wenn 
ViS^u *) sagt „Für nicht geeignete Söhne gelten der käntna, gu- 
dhotpanna, sahodha und paunarbhava; sie sind nicht zum pi^da 
und nicht zur Erbschaft berufen", so beziehe sich dieses nur auf 
den Viertelteil, der den savartiä's auch dann zusteht, wenn ein 
aurasa vorhanden ist, da ihr Einrücken in das ganze Vermögen 
in Ermanglung des aurasa und der übrigen Söhne, denen die Erb- 
schaft vor ihnen deferirt wird, aus Y. 2. 132 b unstreitig hervor- 
gehe^). Die Stelle des Manu (9. 163), nach welcher der aurasa 
nur zur Erhaltung der übrigen Söhne verpflichtet ist, sei nur an- 
zuwenden, wenn selbe gegen den aurasa sich auflehnten und tu- 
gendlos wären. 

M. 9. 141 upapanno gunaib sarvaib putro yasya tu datrimali, 

sa haretaiva tad riktham, sampräpto 'py anya-gotratab. 

Vasiätha 15. 8 citirt in Mit. I. 11. 24. 

tasmin; ca pratigrhtta aurasa utpadyeta, 

caturbhäga-bhägi syäd dattaka, iti. 

Kätyäyana citirt in Mit. I. 11. 25: 

utpanne tv aurase putre caturthänga-haräh sutäh, 

savarQä, asavar^äs tu gräsäcchädana-bhäjanä, iti. 



^) Aach sub M. 9. 187 beruft KuUüka den tugendhaften dattaka neben 
dem aurasa zur Succession. Die Mitäksarä I. 11. 29 beschränkt jedoch die 
Verfügung des M. 9. 162 auf den Esetraja. 

») Mit. I. 11. 24. 

») Mit. I. 11. 25. 

*) Die citirte Stelle findet sich jedoch bei Viäiju nicht. 

») Mit. I. 11. 27. 



mmamil(mtm tMr'tJi\Tt-'^Z ' S.'jmmv'f»--^i--^ ■ ^_S l ^ü,,p ge^^^ig^gg^g,^^^^ 



— 69 — 

D. Concurriren gotrabhäja's mit sapuuläs^ so erhalten sie nur 
ein Vierteil der Erbschaft'), das übrige fällt an die sapioidä's 2). 
Nach Vasiätha ist es untentschieden, ob die adäyäda's^) oder die 
sapi^dä's die Erbschaft teilen, wenn sich kein Erbe ans den ersten 
sechs findet ^). Nach den übrigen Autoren schliessen die amnkhya 
puträ's die sapicidä's aas. 

G. 28. 31 ete tu gotrabhäjah? 

28. 32 caturthängina aurasädy abhäve. 



§. 17. 
üeber den posfhuinus. 

Teilen Söhne nach dem Tode ihres Vaters und ist die Mutter 
sichtlich schwanger, so soll mit der Teilung bis zu ihrer Entbin- 
dung gewartet werden. Dasselbe gilt, wenn Brüder teilen und 
die Witwe eines verstorbenen Bruders in der HofiEhung ist*). Ist 
jedoch die Mutter schwanger und die Söhne bemerken es nicht; 
so ist, falls nach erfolgter Teilung ein Sohn geboren wird*), 
von den Teilen der einzelnen Brüder, wie selbe sind, d. i. 
nach Abzug des täglichen, monatlichen oder jährlichen Einkom- 
mens, wie auch dessen, was sie zur Tilgung der Schulden des 
Vaters beitragen müssen, soviel zu nehmen, dass der nachgebome 
eben so viel erhalte, als jedem von ihnen nach dem Abzug bleibt. 
Dasselbe ist zu befolgen, wenn die Witwe eines kinderlosen Bru- 
ders zur Zeit, als die Teilung vorgenommen werden sollte, un- 
merklich schwanger war '). 

Der nach der beim Leben des Vaters vorgenommenen Teilung 
geborene ändert an derselben nichts. Er succedirt in den seinem 
Vater zugefallenen Teil ®) ; die vom Vater getrennten Brüder blei- 
ben im Besitz ihrer Teile unbehelligt. Auch die MitäkSarä ®) , be- 
ruft sich auf M. 9. 216 a> wonach der vibhakta-ja (d. i. nach der 
Teilung geborene) das väterliche Gut (pitryam dhanam) erhält 
und erklärt den Ausdruck pitryam dahin, er erhalte das Gut 
seiner Eltern (pitrob). 



\ G. 28. 32. 

') So Haradatta. 

^) So nennt Vasistha die gotrabhSjas. Unter die zweiten sechs zählt er 
folgende Söhne: sahodha, dat^ka, krita, svayam-npägata, apaviddha nnd 
9naräputra. 

2Va. 28, nach Vasistha 22 succediren sie, wenn keiner der ersten sechs 
3n ist. 
») Va.^ 17. 36. 

•) Mit. I. 6. 9 zu Y. 2. 122 b. 
^ Mit. I. 6. 11. 

«) G. 28. 26. N. 44 und M. 9. 216 a. 
•) Mit. I. 6. 4. 



— 70 - 

I 

Es mag dieses für die Zeit, wo auch Frauen besitzfähig sind 
und Vermögen hinterlassen können, richtig sein, jedoch gehen auch 
dem vibhaktaja die Töchter in der Gerade und in späterer Zeit 
im strtdhana vor. Es wurde hier der Grundsatz festgestellt, dass 
vom Vater getrennte Söhne nie zur Succession ins Vermögen der 
Mutter zugelassen werden. KuUüka jedoch erklärt „pitryam" 
pitr-rktham d. i. Nachlass des Vaters. Nach Y. 2. 122 a soll 
der nach der Teilung gebome vibhäga-bhäk sein, d. i. an der 
Teilung theilnehmen; d. h. nach der Mitäkäarä, er solle nach dem 
Tode seiner Eltern deren Teil , erhalten. Das, was der Vater seit 
der Teilung erworben hat, gehört nur dem • vibhaktaja ^): Natür- 
lich erhält der von einer Gattin niederer Kaste (asavartia* gebo- 
rene nicht das ganze Vermögen, sondern den ihm nach der Kaste 
seiner Mutter zustehenden Quotenteil, worauf Yäjnavalkya durcl| 
das Wort savarijäyäm deutet und wie dieses die MitakSarä ^) aus- 
drücklich bemerkt. Nachdem der posthumus nicht mehr Recht 
haben kann, als ein Sohn der vor der Vornahme der Teilung ge- 
boren wurde, so müssen alle zum Nachtheil der von den Weibern 
niederer Kaste gebomen Söhne bestehenden Regeln *), auch für 
den vibhaktaja volle Giltigkeit haben. 

Viöi;iu^) erkennt die Unveränderlichkeiten der bei Lebzeiten 
des Vaters vorgenommenen Teilung nicht ain. 

Der nachgebome erhält den« aus dem Vermögen auf ihn 
fallenden Quotenteil. Dem Princip, dass Vater und Sohn im 
grossväterlichen gleiches Recht haben ^), kann durch Vornahme 
der Teilung nicht präjudicirt werden. Der Grundsatz des Vrha- 
spati, nach welchem der vor der Teilung gebome kein Ein- 
rtickungsrecht ins Teil des Vaters und der Mutter hat, der nach- 
geborene kein solches Recht zum Teil des vom Vater getrennten 
Bruders ^), ist dem ViSiju fremd. 

Hat der Vater nach der Teilung sich mit den Söhnen oder 
einigen seiner Söhne wieder vereinigt, so stehen ihm die übrigen 
wieder vereinigten Teilgenossen gänzlich gleich. Nun gehen auch 
bei wieder vereinigten Teilgenossen (samsrötina's die Söhne allen 
andern vor, d. i. sie treten an die Stelle ihrer verstorbenen Väter 
und kommt e« zur Teilung, so erhalten sie das, was ihr Vater 
erhalten hätte ®), während nach ihnen die samsrStina's zur Succes- 
sion gelangen^). 



') Mit. I. 6. 2 citirt dafür Y. 2. 117 b. 

2) So Vrhaspati in Mit. I. 6. 6 citirt. 

3) Mit. I. 6. 3. 
*) S. §. 12. 

l) 17. 3. 
*) Vi. 17. 2. 
') Mit. I. 6. 4. 

«) N. 44 b. M. 9. 216 auch in Mit. I. 6. 7 citirt. 
^) Bei einem wibhakta werden dagegen nach Y. 2. 135 die Gattin, die 
Töchter u. s. w. berufen. 



— 71 — 

Lässt nan ein kinderloser wieder vereinigter Teilgenosse, 
sei er nun Vater oder Bruder der übrigen, eine Witwe zurück, 
die schwanger ist i), ohne dass man es bemerkte, so muss der 
samsrStin (oder die samsrätina's) der in den Teil des Verstorbenen 
einrückt'^), diesen Teil dem von der Witwe gebomen posthumus 
abtreten. 

G. 28. 26 vibhakta-jah pitryam eva. 

Vi. 17. 3 pitr-vibhaktä vibhägänantaro- 'tpannasya bhägam 
dadyuh. 

Vi. 17. 17 samsr§tinas tu samsrSti, sodarasya tu sodarab^ 

dadyäd, apaharec causam jätasya ca, mrtasya ca. 

N. 44 firdhvam vibhägäj jätas tu pitryam eva bared dhanam, 

samsrStäs tena vä ye syur, vibhajeran; iti sthitifc. 

Y. 122 vibhakteSu suto jätab savar^äyäm vibhäga-bhäk, 

drQyäd vä tad-vibhägah syäd äya-vyaya-viQodhität. 

Y. 138 = Vi. 17. 17. 

M. 9. 216 ftrdhvam vibhägäj jätas tu pitryam eva hared 

dhanam, 

samsritäs tena vä syur, vibhajeta sa taib saha. 

Mit. I. 6. 4 Stelle des Vrhaspati: 

antrat pürva-jab pitror, bhrätur bhäge vibhakta-jab. 

Mit. I. 6. 6 Stelle des Vrhaspati: 

putraib saha vibhaktena piträ yat svayam arjitam, 

vibhaktajasya tat sarvam, antgäb pürvajäb smrtäb- 



») Mit. IL 9. ^ zu Y. 2. 138 zz Vi. 17. 17. 

*) Sind sodaräh samsrStinas vorhanden, so erben diese vor den übrigen 
anyodaryäh nach Mit. II. 9. 6. Auch bei der Beerbung eines nicht wied«'rvereinig- 
ten gehen die Vollbhitbrtider (d. i. die auch uterini sind) den Halbblutbrüdern 
vor. Die MitäkSarli (11. 4. 5) stützt sich auf M. 9. 187 a, wonach der nächste 
sapiuda die Erbschaft nimmt ; nun stünden aber diejenigen, welche eine andere 
Mutter haben, ferner. Uebrigens s. die Successionsordnung. 

3) N. 44 a n M. 9, 216 a. Auch N. 44 b und M. 9. 216 b sind nur 
Varianten, 



B. 



Die Successionsordnung. 



§. 1. 

üeber die Familienverhältiiisse. 

Das Familienband zwischen einer Generation und der ihr 
vorgehenden ist lediglich durch die Natur des Besitzverhältnisses 
des männlichen Geschlechts an den Weibern bedingt. Ist ein 
Weib oder sind mehrere Weiber im ausschliesslichen Besitz eines 
einzelnen, so treten die mit denselben erzeugten Söhne an die 
Stelle des Gatten ; lebt dagegen ein Stamm mit den Töchtern des 
Stammes in geschlechtlichem Verkehr, ohne dass sich zwischen 
einzelnen Individuen der beiden Geschlechter dauernde und um 
so weniger andere Stammgenossen ausschliessende Verhältnisse 
knüpften, so können auch die Söhne mit ihren Erzeugern in kei- 
nem Sohnverhältniss stehen, sondern es sind diese Söhne dem 
ganzen Stamme gemeinschaftlich. 

. Von einem Einrücken der nachfolgenden Generation in die 
Gewere der vorgehenden an dem Immobile kann eigentlich nicht 
gesprochen werden; die Geburten ereignen sich eben nicht nach 
einem gewissen Turnus von Jahren, sondern fortwährend; jeder 
Mann wird in Folge seiner Geburt von einem der Weiber des 
Stammes nicht nur Anwärter, sondern vollberechtigter Teilgenosse. 
Näheres über die Verteilung der Erzeugnisse innerhalb der Familie 
wissen wir nicht. Es ist zwar unstreitig wahr, dass bei der Vor- 
nahme der Verteilung des Vermögens die Besitzverhältnisse zwi- 
schen den Teilgenossen zum Ausdruck gelangen und man demnach 
dadurch einen Einblick in das innere Leben gewinnt; jedoch ist 
die Vornahme der Verteilung nur da erst möglich, wo die Fami- 
lienbande schon stark gelockert sind und die einzelnen Teilge- 
nossen sich gegenüber dem Haupt der Familie eine solche Stellung 
erkämpft hatten, dass sie dieselbe beantragen durften und erfolg- 
reich durchsetzen konnten. Es ist falsch, in der Verteilung nur 
eine Auflösung der Familie, einen Zerfall des Stammes zu er- 
blicken (Gans Erbrecht I. 249) ; sie ist wesentlich durch die Ent- 
wickelung der Individualität und sogar durch deren Anerkennung 



— 73 - 

bedingt. Dass in deu ältesten Zeiten diese Bedingungen man- 
gelten und eine Verteilung nicht nur nicht zulässig erschien, son- 
dern der Gedanke an die Vornahme einer solchen im allgemeinen 
nicht entstehen konnte, liegt auf der Hand. 

Wir kennen die Familie demnach nur mehr in einer Zeit, 
wo dieselbe einer auf freiem Uebereinkommen beruhenden Societät 
sich immer mehr näherte; daher auch eine oberflächliche Theorie 
sie als quasi ex contractu hervorgegangen betrachten konnte. 

Hiezu kommt, dass zur Zeit, als die Verteilung zur recht- 
lichen Möglichkeit geworden war, die Geschlechtsverhältnisse schon 
eine Regelung erfahren haben mussten, die sich zur früheren Ge- 
meinschaft der Weiber diametral gegensätzlich verhielt. Nachdem 
aber ein radikaler Systemwechsel historisch unmöglich ist und 
die Tatsachen immer eine Kette bilden, deren einzelne Glieder 
zwar für den Forscher verloren gehen können, über welche aber 
die Wirklichkeit eben nie hinwegsetzen kann, so können wir, ob- 
wohl uns nur Aeusserungen juridischer Theoretiker vorliegen, die 
uns die Postulate einer von ihnen unterstützten Auffassung als 
Norm des Lebens für alle Zeiten hinstellen, ohne dass sie die 
Indicien des früheren Zustandes aus dem wirklichen Leben besei- 
tigen konnten, eben mit sorgfältiger Verwertung dieser Wahr- 
zeichen immerhin den Versuch wagen, wenn auch nicht die Ge- 
schichte der Umwandlung des Familienlebens zu Kefern, dennoch 
aus dem Nebeneinander der uns überlieferten Familienverhältnisse 
einen Schluss auf das Nacheinander derselben zu ziehen. 

Die Verehrung der Huren in Indien, ihre bevorzugte gesell- 
schaftliche Stellung spricht dafür, dass wir in denselben die freien 
Töchter des Stammes zu erblicken haben, die ihr Recht des freien 
Verkehrs unbehelligt ausüben können*). Ihnen gegenüber erscheinen 
die Ehefrauen, welche entweder durch Raub oder Kauf erworben 
wurden, als Sklavinnen, die unter den Gütern aufgezählt werden. 
Sie sind eben so gemeinsam wie das Feld, alle säen in dieselben 
und auch die Ernte ist allen gemeinsam 2); die Söhne sind eben 
Söhne der Familie. Mit der Exogamie kamen die Weiber noch 
nicht in den ausschliesslichen Besitz eines einzelnen ^). So gilt zur 
Zeit der Verfassung der uns vorliegenden dharma-süträ's der Sohn 
eines Bruders als der Sohn der übrigen-, es soll keiner der Brü- 
der in diesem Falle sich einen andern Sohn verschaflfen (durch 
Adoption etc.*) Auch die MitäkSarä, welche sich gegen die Auf- 



') Lubbock Origin of Civilisation, second edition London 1870, p. 104. 

*) Atharva Veda 14. 2. 14. vgl. MitäkSarä' I. 10. 4-7 zu Manu 9. 52 
und 53. 

^ Lubbock Origin of Civilisation p. 75 gibt ein Beispiel aus dem heuti- 
gen Indien aus Dubois „Description of the people of India* p. 3; In the Tot- 
tiyars of India, also, we have a case in which it is actnally recorded that, 
brothers uncles and nephews hold their wiwes in common. 

*) Vasistha und Visiju 15. 42, Manu 9. 182. So Kullüka zu M. 9. 182 
tata9ca tasmin sati, anye putra-pratinidhayo na kartavyäb, sa eva piQdadon9a'- 
bara^ca bhavaü 'ty anenoktam. 



— 74 — 

fassung kehrt, nach welcher der Braderssohn als Sohn zu be- 
trachten ist, schliesst die Adoption eines andern durch den Onkel 
desselben aus ')• Diese Fiction hat darin ihre historische 
Grundlage, dass in früherer Zeit die Brüder (und ursprünglich die 
Teilgenossen im allgemeinen) die Weiber gemeinschaftlich besassen. 
Einen andern Beweis bildet, dass die Zeugung eines Sohnes durch 
einen Bruder oder andern männlichen Verwandten in Ermanglung 
eines selbstgezeugten Sohnes zugelassen wurde ^), und dass auch 
der geheim entstandene, also nicht mit niyoga gezeugte bei allen 
Autoren unter den Erben (rkthabhäjas, VasiStha nennt sie däyädäs) 
aufgezählt wird, und auch da, wenn ihn andere Söhne von der 
Erbschaft ausschliessen, von denselben zu erhalten ist^». Der von 
der Gattin während der Ehe mit einem andern ohne Zustimmung 
des Gatten gezeugte ist demnach immer Last der Erbschaft des 
Gatten und kann sogar Erbe werden; der Gatte kann denselben, 
falls er keine selbsterzeugten oder mit seiner Zustimmung erzeugte 
oder andere von seiner Frau geborene Söhne (käntna, sahodha) 
hat, von der Succession durch Adoption eines anderti (datta, 
krtrima) nur nach Baudhayana, Manu und Gautama ausschliessen, 
nicht aber nach Vasiätha, Viä^u Närada und Yäjnavalkya. Die 
Eifersucht war den Alten eine unbekannte Leidenschaft. Indem 
Niemand gezwungen war, den Sohn eines andern zu erhalten, die 
von einem Fremden gezeugten die Rechte der selbsterzeugten 
nicht schmälern konnten, die Söhne nur zum Stamm und nicht 
zum einzelnen in Beziehung standen, so war auch keine Veran- 
lassung dazu. Von einem Verhältniss, dass der Verteilung per 
stirpem und dem Repräsentationsrecht der Descendenten zu Grunde 
liegt, konnte keine Bede sein. Obwohl der Ahnen-Cultus bei den 
Indem älter sein wird, als die Conception und Verehrung der 
Götter des Rg Veda, so ist die Aufstellung des Satzes, dass nur 
der selbsterzeugte als Sohn gelten könne, gewiss neu, da nach 
VasiStha*) sämmtliche sechs däyädä's (darunter der kSetraja, käntna, ' 
gfidhotpanna sich gleichstehen. Die Auffassung, ein leiblich ge- 
zeugter Sohn sei so wichtig, dass er substituirt werden könne, 
ja sogar müsse, ist demnach spät. Urspünglich war keine Ver- 
anlassung dazu, da sämmtliche Söhne als die Söhne aller galten; 
als aber die Beziehung des Sohnes zu seinem* Erzeuger entstand, 
musste derselbe vor andern vom selben Weibe gebomen, wie auch 
vor Söhnen der übrigen Teilgenossen ein Vorrecht erlangen. Die 
übrigen Söhne des Stammes blieben das, was sie waren ; ihr Ver- 
hältniss zu den einzelnen Mitgliedern der frühern Generation er- 



i) Mit I. 11. 36 sab Yainavalkya 2. 132 b zu M. 9. 182 tad api bhr&tr- 
patrasya putri-kara^a-sanibhave 'nye^äm putri-karaoa-Diäedhärtham ; na pnnab 
putratva-pratipädanäya; „tat-suto gotrajo bandhur ** ity (Y. 2. 135 b) anena 
virodhät. 

') S. über den käetra-ja. 

') S. güdhaja. 

*) Va. 17. X5 b ete. däyädä bändhaväs, trataro mahato bhayäd, ity ähub« 



— 75 — 

hielt nur dadurch eine Modification, dass dasselbe nur dann zur 
Geltung gelangte, wenn der Teilgenosse keinen Sohn hatte^ den 
er als selbsterzeugten betrachtete. 

AUmälig jedoch erwarben diese selbstgezeugten das Eeprä- 
sentationsrecht und nur sie rückten in die Gewere ein, während 
die übrigen Söhne ohne bestimmte Erzeuger zur Last des Fami- 
liengutes wurden, und nur in Ermanglung der selbsterzeugten 
Söhne in Folge eines bestimmten Verhältnisses '^^ dem sie zum 
Teilgenossen standen, quasi per substitutionem der selbsterzeugten 
Söhne die Anwartschaft auf den Teil des kinderlosen erwarben. 

Es lässt sich nicht bestimmen, wann der Erzeugte zum Er- 
zeuger in das uns so geläufige Sohnverhältniss trat. Koch zu 
Zeiten des Vasiötha war es fraglich, ob der von einem Weibe 
geborene als Sohn desjenigen zu gelten habe, der mit ihr in 
dauerndem Geschlechtsverhältniss lebt, oder ob der Gatte nur den 
von ihm selbst erzeugten als Sohn anschauen könne. Der von 
der Gattin gebome war also zur Repräsentation des Gatten beru- 
fen, ohne Rücksicht darauf, wer sein Erzeuger war. 

Eigentümer des Erzeugnisses ist der, welcher im Augenblick 
der Separation Eigentümer der erzeugenden Sache war. Die Frucht 
gehört nicht dem, der seinen Samen in ein fremdes Feld säete, 
sondern dem Eigentümer des Feldes; wer die Kuh hat, dem ge- 
hört das Kalb, der Eigentümer des Stieres kann keinen Anspruch 
machen 2). Die Gattin wird demnach wie eine andere Sache, die 
im Besitz eines einzelnen ist, betrachtet, und es liegt ein Erwerb 
des Erzeugnisses durch den Eigentümer der Sache vor. Söhne, 
nach unserer Auffassung des Wortes, gibt es also erst von der 
Zeit an, als Mobilien schon das Eigentum eines einzelnen bilden 
können; wem die Sklavin gehört, der ist auch Eigentümer des 
partus. Zur Zeit der Eroberung Indiens und der Ansiedlung der 
arischen Gemeinden war der Zuwachs an Arbeitern wohl höchst 
erwünscht und von Uebervölkerung keine Spur. Als sich die 
Gemeinde jedoch im Laufe der Zeit in Familien auflöste, was 
wohl in ältesten Zeiten nur in Folge eines Aufstandes politischer, 
eigentlich socialer Natur geschah, und die Teilung des Immobile 
durchgeführt wurde, und die Bearbeitung wie auch der Genuss 
der Erzeugnisse einzelner Parcellen begann, verloren dadurch die 
Familien noch nicht das Recht zum ganzen Territorium der Ge- 
meinde, und es konnte eine neue Verteilung beantragt werden, 
die der ungleichen Vermehrung der Familien Rechnung trug. Doch 
die Zeit musste herankommen, wo die Wiederholung der Teilung 
wenn auch nicht so sehr aus wirthschaftlichen Gründen, so doch 



^) Sie waren z. B. vom Weibe des kinderlosen Teilgenossen geboren, 
d. i. ksetra-jas N. 23 und Y. 2. 127. 

') Vasiätha 6. kietrinab putro janayitah putra, iti vivadante. 
7. a) tatrobhayathä 'py udänaraiiti : 
yady anya-goiu vriabho vatsänäm janayec cbatain, 
gominäm eva te vatsä, mogham syanditam ärsabham, iti. 



— 76 — 

in Folge der entgegengesetzten Interessen der weniger zahlreichen 
Familien hinwegfallen musste. Die Bevölkerung hatte indessen 
zugenommen, die Agricultur sich wenig oder eben nicht vervoll- 
kommnet, die doppelte Zahl der Arbeiter konnte nicht mehr das 
doppelte produciren und hiemit waren Söhne nicht so erwünscht 
wie ehedem. Jeder Vater wünschte seinen Söhnen eine je günstigere 
Lage uud die Concurrenz der nicht selbst gezeugten Söhne seiner 
Gattinen musste aufhören. Der Unterschied zwischen selbstge- 
zeugten Söhnen, Frausöhnen und geheim geborenen entstand; der 
freundschaftliche Verkehr der Gattin mit den Verwandten des 
Mannes wurde verpönt, und die aus solchem Umgang gebomen, 
sollten den selbstgezeugten zurückstehen. Die Theorie ermangelte 
nicht das Ergebniss wirthschaftlicher Zustände durch die Religion 
zu motiviren. So sagt Äpastamba 13 

6. utpädayituli putra, iti brähma^am, 

7. athäpy udäharanti: 

idäntm eväham janakalj strl^äm trSyämi no purä ' ), 

yadä yamasya sädane janayituh putram abruvan 2), 

retodhä putram nayati paretya yama-sädane, 

tasmäd bhäryä samrakSanti bibhyanla para-retasab? 

apramattä rakäatha tan tum etam, 

mä vah köetre para-vljäni väpsuh; 

janajitub putro bhavati samparäye, 

mogham vettä kurute tantum etam. 

Das ganze Citat findet sich auch bei Baudbäyana II. 2. 25 
und die zweite Hälfte desselben auch bei VasiStha 7. b. Ich gebe 
es in Bühler's Uebersetzung zu Äpastamba: 

6. The Brähma^ia (says): the sonbelongs to him who begot 
him. 

7. In regard to this subject they quote also: (Having con- 
sidered myself ) formerly a father, I shall not allow (any longer) 
my wiwes to be approached by other men, since they declared 
that a son belongs to him who begot him, in the world of Yama. 
The giver of the seed carries of the son in Yama's world ; therefore 
they guard their wiwes fearing the seed ol strangers, Carefully 
watch over (the procreation of) your children, lest stranger seed 
be sown on your soil. In the next world the son belongs to him, 
who begot him, the (imprudent) husband makes the (begetting of) 
children vain (for himself 3). 



') B. 2. 2. 25 liest: idänim aham irsyämi, striijäm janaka no pura was 
dem Metrum entsprechend ist: „apramattä raksatha — kurute tantum etam* findet 
sich auch hei Vasiitha 17. 7. h. 

') B. liest yato. 

3) Interessant ist die Note Btihler's p. 306 Digest of Hindu Law I. 
Haradatta states that these are the sentiments of a hushand whose wife 
had been negligenthy watched and therefore became unfaithful, uttered when 
he received the decision that the son hegotten on his wife belonged to the 
giver of the seed. According te him these verses du not prohibit the appoint- 
ment (niyoga) ot a wife or a widow. 



- 77 — 

Dass das Leben der Vorfahren dem in diesen Versen aus- 
gedrückten Wunsch nicht entsprach und diese den Umgang ihrer 
Weiber mit andern eben nicht als gefahrvoll für ihr eigenes Wohl 
ansahen, sagt Apastamba selbst. Uebertretung des Gesetzes und 
Gewaltthat komme bei den Alten vor.. Man könne ihre specielle 
Hoheit in Betracht gezogen, darin keine Sünde finden; der ge- 
meine Mensch, welcher sie betrachtend handelt, gehe unter *). Nach 
dieser Doctrin wären die übrigen Söhne auch als substituirte nicht 
zuzulassen, wie denn Apastamba wirklich nur die selbstgezeugten 
Söhne zur Suocession zulassen will. Trotzdem ziehen sich die 
übrigen Söhne fort, bis in das neuere Erbrecht; auch der neueste 
der uns vorliegenden Autoren Närada erkennt den käntna, sohodha 
und güdhotpanna als Söhne des pä^ii-gräha, (d. i. desjenigen der 
Gatte der Gebärerin ist), an ^), 

Auch bei Manu findet sich eine Stelle, welche gegen die 
übrigen Söhne ^) gerichtet ist , 

9. 161 yädr^am phalam äpnoti kuplavaih santaran jalam, 

tädrgam phalam äpnoti kuputrail;! samtarans tama];!. 

L'homme qui passe au travers de l'obscurite infernale, ne 
laissant apr6s lui que de fils meprisables (comme les onze derniers 
a le m6me sort que celui qui passe l'eau dans une mauvaise 
barque, wozu KuUüka sagt: aurasena saha kSetrajädtnäm päthät ^) 
tulyatvägankäyäm tan-niräsärtham äha: (9. 161) tr^ädi-nirmita- 
kutsitodupädibhir udakam taran yathävidham phalam präpnti, 
tathävidham eva kuputraih kdetrajädibhiti päralaukikam dukham 
duruttaram präpnoti, ity anena kSetrajädinam mukhyaurasa-putra- 
vat sampüroa-kärya-kara^a-kSamatvam nabhavattti dargitam. Dass 
unter den ku-putaräs nicht Söhne, deren Sitten böse sind, sondern 
die amukhya-puträs gemeint sind, wieEuUüka interpretirt, erhellt 
aus einer Stelle des Aitareya-Brähma^ia *) : 

§a§vat putre^ia pitaro tyäyan bahulam tamab, 

ätmä hi jajna ätmanal;!, sa irävaty atitäriQt^), wo 
der selbsterzeugte Sohn mit einem Schiff voll Ladung ver- 
glichen wird , daher Kullüka in den übrigen Söhnen aus 
Gras verfertigte, elende Nachen erblickt. Sie sind nach Kullüka 



^) A. 13. 8 drsto dharma-yyatikramab sähasam ca pürvesäm; 
9. tesäm tejo-viyesei^a pratyaväyo na vidyate, 
10. tad anviksya prayunjänati sidaty avarab. 

*) N. 17. Dasselbe sagt vom käntna M. 9. 172, vom sahodha M. 9 173. 
Auch nach Viäiju sind der känina Vi. 15. 10—12 sahodha 15—17 und güdhaja 
13—14 Söhne des päi^i-gräha. 

^) Manu 9. 180 nennt sie Sohn Substitute putra-p ratin idhayah. 

*) Die verschiedenen Söhne, den selbsterzeugten und die übrigen zählt 
Manu 9. 158-160 auf. 

^) Es gehört zum Bg Veda. Müller History of ancient Sanscrit Literature 
p. 347. 

*) M. Müller ib. p. 409. Always have the fathers overcome the great 
darkness by a son; for a seif is born from bis seif (cf v. 7 ib.); it (the 
newbom seif, the son) is like a ship, füll of food to carry him over. Ueber 
9unab9epha's Gesehichte s. Indische Studien I. 457 ff. und IL 112 ff. 



— 78 — 

nur da^ damit in der Darbringung der durch Söhne zu vollziehen- 
den Todtenopfer keine Interruption entstehe, sie seien nur eventu- 
aliter (prasangät) ') Söhne und mögen dem gehören, von dessen 
Samen sie sind 2); der selbsterzeugte Sohn möge sie aus Bann- 
herzigkeit erhalten % er sei der Herr des väterlichen Gutes *) 
der durch einen Repräsentanten gezeugte, (s. §. 7. A.), d. i. 
der kSetraja soll nur das Vermögen seines Erzeugers erhalten ^). 
Äpastamba zählt die übrigen Söhne gar nicht auf ^), nur ^egen 
Adoption und Kauf der Söhne lehnt er sich auf ^). Nach seiner 
Definition, welche mit der von Baudhäyana gegebenen II. 2. 10 
übereinstimmt, soll nur der von einem geehlichten Weibe der- 
selben Kaste (das früher nicht die Gattin eines andern war ®) 
geborene Sohn als aurasa gelten. 

Ä. 13. 1 savar^äpürva-gästra-vihitäyäm yathartu gacchatab 
puträs, teääm karmabhi^ sambandhal;!. ^ 

2) däyena. 

B. IL 2. 10 savar^äyäm susaraskrtayam svayam-utpäditam 
aurasam putram vidyät. 

Nur diese leiblichen Söhne sind nach ihm (13. 2) zu den 
Todtenopfern und zur Succession gerufen. Beide Eegeln sind un- 
anfechtbar, nicht zu übertreten, (Ä. 13. 3 avyatikramaQCobhayo)^ % 
Geschlechtsverbindungen mit andern Weibern seien sündhaft '<>), 
die aus solchen Umarmungen hervorgegangenen Söhne desgleichen * '). 
Auch Baudhäyama führt die Meinung eines sonst unbekannten 
Autors, Aupajandhani an *^), der ebenfalls nur .den aurasa zur 
Succession zulassen will; er selbst schliesst die verschiedenen 
illegitimen Söhne nur dann von der Succession aus,, wenn ein 
aurasa, d. i. selbsterzeugter Sohn vorhanden ist. 

*) K. zu M. 9. 180. 
^ M. 9. 181. 

3) M, 9. 163 b. 

*) M. 9. 163 a, vgl. B. II. 2. 7. 

^) So nach M. 9. 162, jedoch soll er nach M. 9. 164 das Sechstel des 
Vermögens des ksetrin erhalten. Weiters s. in einet Abhandlung „über die 
Verteilung des Vermögens" §. 16. 

^) Bühler Digest of Hindu Law 1. page 306, bemerkt zu Äpastamba 13. 
11. As according to this Sütra the sons adopted or bought would be forbidden 
Haiadatta thinks that it refers either only to eldest sons, or to the right «»f 
women to give or accept sons. But the 12 kinds of sons who are known to 
other lawyers are nowhere mentioned by Äpastamba. 

^) Den krita und svayam-upägata kennt jedocn das Aitareya-Brahma^a 
schon. VasiStha 17. 18 und 19 beruft sich darauf; nur kaufte den ^^nabfepha 
nicht Hari^candra, sondern dessen Sohn Eohita. 

^) Dieses verlangt Baudhäyana noch nicht. 

*) Bühler übersetzt If they do not sin against either (of their parents) 
und §. note p. 305. Haradatta remarks^ that other commentators understand 
this JSütra diflferently. They explain it; „and neither of the parents should 
disinherit them.'* The particle ca and has the meaning pf cet Jdem. 
»0) Ä. 13. 4. 
>') Ä. 13. 5. 

") B. II. 2. 2i. (Äupajandhani's Werk ging verloren, s. Digest of Hindu 
Law l, Introduction p. XIII). 



— 79 — 

B. n. 2. 7 aurase tütpanne 8avar9a-strt-putra-samaväye däyam 
haret, 

If a legitimate son (vgl. 10 ib.) is borii and there is at the 
same time a son of a wife of equal class (begotten by a kinsman 
or otherwise illegitimate); (the legitimate) shall inherit *). 

§.2. 
Die Söhne in der Snocesslonsordnnng. 

Unter den Successionsberechtigten gibt es eine Successions- 
ordnnng. Diese wechselt je nachdem die Snccession im Vermögen 
eines in ungeteiltem Zustande lebenden Hanshälters, oder eines 
separirten oder eines wiedervereinigten Haushälters stattfindet. 
Immer sind die selbsterzeugten Söhne diejenigen, welche allen 
übrigen Verwandten vorgehen % Ist dier Erblasser nicht separirt, 
so rücken alle Söhne, welche zur Zeit des Todes mit ihm in un- 
geteiltem Zustand lebten, in sein Teil ein; dasselbe findet bei 
einem separirten Haushälter statt ^). Stirbt ein wiedervereinigter 
(samsrdtin) Teilgenosse, so schliessen seine Söhne die übrigen mit 
ihm wiedervereinigten von der Succession aus*). Darüber, welche 
der übrigen Söhne die CoUateralen von der Succession ausschliessen, 
weichen die einzelnen Autoren von einander ab, s. §. 4. 

Die Wichtigkeit und Bedeutung des selbsterzeugten Sohnes 
heben viele Stellen hervor ^). Die Identität dieses Sohnes mit dem 
Vater spricht Baudhäyana IL 2. 10 aus^); dasselbe sagt das 
Aitareya Brähma^a 7. 3^); die Bedeutung eines Sohnes, das was 



') Für die Richtigkeit dieser üebersetzung spricht M. 9, 163, vgl. Mit. 

1. 11. 28. Darüber, dass die Ausschliessung der illegitimen erst im späteren 
Recht durchdrang, s. die Verteilung des Vermögens §. 16. D«n Sohn einer 
nicht samskrtä kann man unter dem Ausdruck savari^ä-stri-putra hier nicht 
verstehen, weil ein solcher weder rktha- noch gotra-bhäk ist, s. B. IL 2. 23. 
Die Annahme, es sei asavari^ä zu lesen, (das a wäre nach den Regeln des 
sandhi weggefallen), wonach die Söhne eines Weibes anderer Kaste ausge- 
schlossen würden, wenn Söhne von einer Gattin derselben Kaste vorhanden 
sind, wiederspricht der Regel in B. II. 2. 6. Auch ist diese Annahme über- 
flüssig, da unter aurasa nur der Sohn eines Weibes derselben Kaste (B. II. 

2. 10) verstanden werden kann. 

') Weiteres im folgenden. Die Auffassung der Söhne als Successoren ist 
übrigens eigentlich europäisch. Sie sind nicht nur Anwärter, sondern wirkliche 
Teilgenossen. Siehe die Verteilung des Vermögens §. 2. 

^) Hat sich derselbe von seinen Söhnen getrennt, so beerben ihn nur 
die nach der Teilung gebornen. 

*) Darüber, in welchen Fällen Söhne auch beim Leben des Vaters die 
Teilung verlangen können, s. ^die Verteilung des Vermögens §. 2. 

*) Vgl. die Stellen über den jyestha (ältesten). Verteilung des Ver- 
mögens §. 8. 

^) Die Stelle findet sich auch bei Eullüka citirt (zu M. 9. 130) und 
eine Variante derselben ist im Mahä-Bhärata 1. 3050. Das Rämäya^a spricht 
die Identität des Sohnes mit der Mutter aus, ed. Bombay II. 74, 14, Schlegel 
11. Goriesio 76. 16. a. b. 

') Vers 4 b und 7 in MüUer's Story of ^Janat9epha. 



— 80 — 

man durch denselben erlangt, wird hier in zehn Versen durch den 
Göterboten Närada ausführlich erklärt. Erblickt man das Antlitz 
eines geborenen Sohnes, so hat man dadurch seine Schuld gegen 
seine ascendenten Sapi^dä's getilgt '); auch die Unsterblichkeit 
(amrtatvam) erlangt man durch einen Sohn 2), nach Manu 9. 107 
sogar die Unendlichkeit (anantyam 3). Schon im ^Rg Veda *) fleht 
Vasugruta Ätreya zu Agni: 

1. yas tvä hrdä ktripä mänyamänö. 

2. 'martyam martyo jöhavtrai. 

3. jätavedo yä.90 asmäsu dhehi; 

4. prajäbhir agne amrtatvam agyäm. 

weiser Agni verleihe uns, da ich als sterblicher dich un- 
unsterblichen im Herzen und im Gedichte verehrend herbeirufe, 
Ruhm; möge ich durch Nachkommenschaft Unsterblichkeit er- 
langen. Der Vers 4 findet sich auch bei VasiStha (17. 4) citirt und 
wird von Bühler richtig übersetzt: May I obtain, Agni, immor- 
tality by ofifspring^). Ganz anders fasste diese Stelle Säya^a 
auf): hejätavedo ya^o, dhanam prajäm väsmäsu dhehi; prajäbhis 
tvad-dattäbhir he 'gne 'ham amrtatvam santaty-avicheda-lakäaoam 
aQyäm, präp^iuyäm „prajäm anu prajäyate, tad u te marfya 
amrtam" iti hi grutili ®). Eben im Rg Veda 1. 21. 5 findet sich 
schon der auch von Vasiätha (17. 3) citirte Fluch „Unsere Feinde 
seien kinderlos" (äprajäli santu atri^ah). Für die kinderlosen ist 
die Welt ja nicht da ®). 

Durch einen Sohn erlangt man eine Stelle im Himmel ^% 



>) Va. 17. 1 zr Vi. 15. 45 =z Aitareya Brähma^a 7. 3, Vers 2. Daraus 
folgt der besondere Wert des ältesten, worüber Manu 9. 106, s. auch Gans. 
Das Erbrecht in seiner weltgeschichtlichen Entwicklung p. 77 und Manu 6. 
36 und 37. 

*) S. die sub Note 1, p. 97 citirten Stellen. 

») Nach M. 9. 137 uz Va. 17. 5 = Vi. 15. 46, wie auch nach Y. 1. 78, 

erlangt man die Unendlichkeit erst durch den Enkel (pautra). 

*) E. V. 5. 4. 10. 

^) Er ist der angebliche Autor des Hymnus. 

*) Muir Original Sanscrit Texts V. 285 übersetzt May J, Agni with 
my offspring attain immortality. 

'') Muir*s Note 415 ib. By Säya^a's gloss the immortality referred to 
is explained as immortality through offspring und as consisting in an unbroken 
succession of descendants. 

®) Die angebliche Stelle der ^^^ti, nach welcher die Unsterblichkeit 
eines sterblichen darin bestände, dass Generation nach Generation geboren 
wird, findet sich im Rg Veda nicht 

») (Ait. Brähmana 7. 13, Va. 17. 2). Bühler's Uebersetzung siehe unter 
den Citaten. 

w) Va. 17. 5 =z Vi. 15. 46, M. 9. 137; dasselbe sagt Vasiätha 17. 28, 
der Vers 9 in der Story of ^unat^epha (Aitareya Brähmana 7). Bühler über- 
setzt Through a son he conquers the worlds Loiselenr Deslo^gchamps : Par 
un fils un hommc gagne les mqndes Celestes. 



— 81 — 

ferner ist der Sohn derjenige, welcher den Vater aus den Put er 
rettet 0? und ihn über die Finsterniss fuhrt 2). 

Durch den Sohnessohn (pautra) erlangt man die Unendlich- 
keit; durch den Sohn des Enkels erlangt man die oberste Höhe, 
welche die Sonne erklimmt 3). 

Der Wert der nicht selbst gezeugten Söhne ist gering; sie 
sind dem Sesamöl ohne Opferbutter gleich, wie dieses Vrddha- 
Vrhaspati sagt*): 

Ajyam vinä yathä tailam sadhi]^ pratinidhib smrtab^ 

tathaikadaga puträs tu putrikaurasayor vinä. 

Dieser Autor stellt den selbsgezeugten Sohn der putrikä 
gleich, wie dieses übrigens auch durch Baudhäyana und Manu*) 
geschieht. 

Die Fortpflanzung des Geschlechtes wird im Sävitryupä- 
khyanam (v. 12) als höchstes Gesetz erwähnt: 

sahtäno hi paro dharma, ity ähur mä.m dvijätaya]^. 



Vasifitha 17. 1 = Viö^u 15. 45 == Story of guna^^epha «) 
Vers 2: 

r^am asmin sannayati, amrtatvam ca gacchati, 

pitä putrasya jätasya pagyec cej jtvato mukham. 

Va. 17. 2 anantä^ putriQO lokä, näputrasya loko stt 'ti 
§rüyate ^). 

Story of QunabQcpha vers 9: 

näputrasya loko'sttti, tat sarve pagavo vidu)^ ®). 

') Visi^u 15. 44 ZT M. 9. 138 : 

pun-nämno narakäd yasmad pitaram träyate suta^, 
tasmät putra iti proktaj^ svayam eva svayambhuvä. 

Par la raison qne le nls delivre eon pere du sejour infernal appel6 Pout; 
il a cte appele Sauveur de Tenfer (Pouttra) par Brahma lui-m6jne Dieses 
Verdienst des Sohnes beruht auf der falschen Etymologie des Wortes als Com- 
positum von put und trä, vielleicht durch die Schreibung veranlasst. Das Wort 
put ist ein erdachtes, üebrigens erzählt auch das Visiju-Purä^a, dass Veija 
durch seinen Sohn aus dem Put errettet wurde, 1. 13, 23: sat-putre^a ca jatena 
Vei^o 'pi tri-divani yayau; pun-nämno narakät träta^ sa tena sumahätmanä. 

2) M. 9. 161 und Story of gunal^9epha Vers 4. (Nach Vi. 15. 47 iz M. 
9. 139 thut dieses der dauhitra ebenso wie der pautra.) 

3) Va, 17 5 = Vi. 15. 46 =z M. 9 137. Schon im Eg Veda 8. 58. 7, 
wünscht sich der gläubige Verehrer, er möge mit Indra in diese Gegend 
(bradhnäsya vistap) (Bühler übersetzt world of the sun) gelangen. 

*) Citirt bei Kullüka zu Manu 9. 181. 

*) Wohl auch bei Gautama. 

^) Erzählt im Aitareya Brähma^a 7. 

') Buhler übersetzt Endless are the worlds of those who have sons; 
there is no place for the man who is destitute of male ofFspring, thus speaks 
the Veda. 

®) M. Müller History of Ancient Sanscrit Literature, p. 410 übersetzt 
There is no lue for him wo has no son, thus the animals also know. 

ICtyr, Ind. Erbrecht. 6 



— 82 — 

VaßiStha 17. 5 = ViS^u 15. 46 = Manu 9. 137: 
putreQa lokän jayati, pautre^änantyam a^nnte, 
atha putrasya pautre^a bradhnasyäpnoti yi§tapam. 
B. II. 2. 10 angäd angätsambhavasi, hrdayäd adhijäyate '), 
ätmä väi putranämäsi ^), sa jiva garadah ^atam iti. 
Story of QunaUgepha Vers 4. 6: 
ätma hi jajna ätmana]:i. 

V. 7 patir jäyäm pravigati garbho bhütvä sa mätaram ^), 
tasyäm ponar navo bhütvä dagame mäsi jäyate. 
Die Söhne erben in Folge eigenen Rechtes *) (jurfe sanguinis' . 
Sie sind im Familiengute von ihrer Geburt an nicht blosse An- 
wärter, sondern wirkliche Teilgenossen. Findet die Teilung nicht 
beim Leben des Vaters statt, so rücken sie nach dessen Tod in 
dessen Vermögen ein ^). (Ueber die Concurrcnz des mit ihnen die 
Teilung vornehmenden Vaters, s. die Verteilung des Vermögens 
§. 7. Ueber die Beteiligung der Mutter und Schwester s. §. 14 ib. 
und die Stellung der Frauen im indischen Erbrecht. §. 4. über 
die Witwe und §. 5 über die Tochter). Die Teile minderjähriger 
Söhne sind sammt Interesse bis zu deren Volljährigkeit unter guter 
Obsorge zu bewahren ^). Posthumi, d. i. Teilgenossen, welche bei 
der. Vornahme der Teilung schon empfangen, jedoch noch nicht 
geboren waren, haben mit den übrigen Söhnen gleiche Rechte. 
(Weiters über dieselben, s. a. a 0. §. 17). 



§. 3. 

Ueber das Repräsentationsrecht. 

Nach römischem Recht succediren die sui gewordenen mittel- 
baren Descendenten in locum parentis ^) , nach dem ältesten 
deutschen Recht dagegen gibt es weder in der geraden noch in 
der Seitenlinie ein Repräsentationsrecht, d. h. kein Descendent 
konnte an der Stelle seines verstorbenen parens erben, wenn 
andere Erben vorhanden waren, welche mit diesem in gleichem 



') Das Mahä Bhärata 1. 3050 liest adhi-jäyase. 

*) Kullüka erklärt ätina-sthäniyab putrali zu M. 9. 130 und citirt diese 
Stelle. 

3) Vgl. M. 9. 8. a. 

*) M. Müller p. 409. As husband he crabraces a wife, who becomcs bis 
mother, wheii he becomes her child ; having been renewed in her, he is born 
in the tenth montb. 

•*) Ausführliches darüber s. die Verteilung des Vermögens §, 4. 

«) B. II. 2. 1 &2, Ä. 13. 13 und 14. 1., M 9. 104 und 185 a, Y. 2. 114 
und 117 a, N. 13. 2, 12 und 13, G. 28. 18, Va, 17. 9, 10, 15, Vi, 17. 4. 

'*) B. II. 2. 26, teääm apräpta-vyavahärä^äm an^an sopacayän sunir- 
gnptän nidadhyur ävyävahära-präpaQ'ät. 

®) Gaius 111. §.2 spricht übrigens nur von dem Enkel und Urenkel — 
nepos neptisve et pronepos proneptisve suorum heredum nuniero sunt si prae- 
cedens persona desierit in potestate parentis esse, sive morte acciderit, siye 
alia ratione, velut emancipatione. 



— 83 — 

Grade standen 0- Auch das altisländische Recht weiss von einerii 
Repräsentationsrecht nichts 2). 

Nach indischem Recht erben die Enkel ebenso aus eigenem 
Recht wie die Söhne. Dieses geht daraus hervor, dass die Söhne 
der wegen irgend eines geistigen oder körperlichen Mangels vom 
Teil ausgeschlossenen (man nennt sie bhartavyäs), zum Teil zu- 
gelassen werden^). Das Repräsentationsrecht derselben ergibt sich 
schon daraus. Femer treffen Viö^iu *) und. Yäjnavalkya ^) die Be- 
stimmung, dass zwischen Nachkommen verschiedener Väter (aneka- 
pitrkä's) per stirpes zu teilen ist. Diese Art der Verteilung findet 
nach der MitäkSarä I. 5 nicht nur dann statt, wenn nur Söhne 
von Brüdern concurriren, sondern auch wenn Brüder und Söhne 
von Brüdern (also Söhne und Enkel) zur Teilung schreiten ^). 
Obwohl di6 Mitäksarä bei der Erklärung des Textes des Yäjna- 
valkya eben nur von den Enkeln spricht, so könnte man dennoch 
ein Reptäsentationsrecht auch der ferneren Descendenten an^ 
nehmen; wenigstens aus dem Wortlaut der Stellen der beiden 
Autoren folgt die Beschränkung nicht. Auch bei der Succession 
der CoUateralen ist eine Analogie nicht zu finden, da das indische 
Recht ^) in der Seitenlinie ein Repräsentationsrecht ebensowenig 
kennt wie das ältere römische Recht ^). Eben dieser Umstswid, dass 
bei der Succession der CoUateralen sich das Repräsentationsrecht 
nicht findet, liesse uns darauf schliessen, das es nur allmählig zur 
Geltung gelangte. Demnach würde wohl nur der wirklich ange- 
führte Enkel das Repräsentationsrecht gehabt haben und eine 
extensive Interpretation wäre wohl nicht zulässig^). Und wirklich 
sagt der Madana-pärijäta ein Commentar der MitäkSarä „the 
vested right to inherit does not extend further than the grand- 
son." Die heutige Praxis hat sich für das Repräsentationsrecht des 
Sohnes des Enkels entschieden. Die Stelle des Kätyäyana, welche 
den Sohn des Enkels zur Succession zulässt und fernere Descen- 

*) So wurde das Repräsentationsreclit bei den Langobarden durch 
Grimoald (Lex Grimoaldi c. 5) bei den Wisigothen durch Chindaswinth (L. 
Wioigothorum IV. 5. 4) eingeführt. Bei den Franken verordnete dieses Childe- 
bert a. 596, dennoch konnte nach den Fonnulae Marculfi IL 10 der Gross- 
vater nur durch letztwillige Verfugung den Enkeln von einem vor verstorbenen 
Kinde die Erbfolge neben den überlebenden Kindern ersten Grades sichern. 

*) Gans. Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung. Band IV, 
p. 511. 

3) G. 28. 42. VL 15. 32, N. 13. 22 b, M. 9. 203, Y. 2. 141. 

*) Vi 17. 23, a) aneka-pitrkä^äm tu pitrto 'n9a-prakalpanä. 

^} Y. 2. 120 b, aneka-pitrkäijäm tu pitrto bbäga-k«lpaiä, 

^) Die Mitäkaarä erläutert die Art der Verteilung per stirpes ib. durch 
Beispiele. 

'*) S. z. B Y. 135. 

») Gaius IIL §. 11. Die Söhne der vollbürtigen und halbbürtigen Ge- 
schwister erhielten es erst durch die Novelle 118 c. 3 und 127 c. 1. 

^) Auch Visiju 17. 28, Yäjnavalkya 121 sprechen nur vom gleichem Recht 
des Vaters und Sohnes im Vermögen des Grossvaters. 

^^) West und Btihler Digest of Hindu Law I. Introduction p. X., L II. 
^^) West und Öühler Digest IL Introduction p. III. 

6* 



— 84 - 

denten ansdrücklich ausschliessty findet sich im Ytramitrodaya fol. 
168, p. 1 1. 6. sqq. citirt ^). Sie lautet: 

EsLtyäyana]^:' 

^avibhakte nije prete tat-sutam riktha-bhäginam, 

kurvtta jtyanam yena labdham naiva pitämahät; 

labhet an^am pitryam tu pitrvyäd väpi tat-sutät, 

sa evän^as tu sarveääm bhrä^^äm nyäyato bhavet; 

labheta tat-suto väpi, nivrttib parato bhavet ^j". 
nije bhrätari; tat-sutam bhrätr-putram ; jtvanam bhägal^i; sa 
ktdrgam bhägam labhata, ity apekdita aha: pitryam angam ity; 
tat-suto yasya dhanam vibhajyate, tasya prapautrab; pautrasya 
prastutatvät. paratas tat-sutän nivrttir bhäga-nivrttir bhavet; 
prapautra-putro bhägam na labhetety arthah. 

Dasselbe sagt der ib. citirte Devala. 

Devalo'pi : 

avibhakta-vibhaktänäm kulyänäm vasatäm saha, 
bhüyo d&ya-vibhägab syäd ä-caturthäd, iti sthitir; iti^). 

Der ytramitrodaya erklärt ganz richtig vtji-caturtham abhi- 
vyäpya däya-vibhäga ity arthab. vibhaktänäm api sansargädinä 
sahaväse satt 'yam vyavasthä vasatäm sähe 'ti vacanät. 

Der Vyavahära Mayükha citirt die Stellen der beiden Autoren 
(IV. 4. 21 und 23) will jedoch die Succession des Sohnes des 
Enkels nur im Vermögen eines wiedervereinigten Teilgenossen zu- 
lassen. Die Meinung des Ntlaka^itha beruht jedoch auf einer for- 
cirten Erklärung des Ausdruckes avibhakta-vibhaktänäm *). 

Baudhäyana spricht zwar nicht von der Verteilung per stirpes, 
jedoch zählt er den Sohn des Enkels als Erben auf und schliesst 
andere, wenn ein solcher vorhanden ist von der Succession aus. 
Nachdem er sub. I. 5. 1 angegeben, wer die Sapi^dä'8 und Sa- 
kulyä's seien, sagt er sub 2 ib. „satsv anyeSu tad-gämthy artho 
bhavati" (und sind auch andere da, das Vermögen fällt an diese). 
Dass unter t a d eben nur die Sapi^idas gemeint sein können, folgt 
aus Vers 3, nach welchem die Sakulyä's in Ermanglung der 
SapicLdä's zur Erbschaft gerufen werden. Dass zu den Sapicid&'s 



*) „Should one's own (brotber) die before partition, bis sbare shall be 
allotted to bis son, provided he had received no livelihood from bis grand 
father. But that (grandson) shall receive bis fatber's sbare from bis uncle or 
from his nncle^s son; but an equal shall be allotted to each of the brotbers 
according to the law. Or his (the grand son's) son shall receive the sbare (in 
case his father be predeceased) ; beyond bim (succession) stops.** 

*) Amonffst members of a family, who reside togetber, being undi- 
vided or after baving been divided, (on a first or) second (partition), shares 
of the common property shall be given (even) to the fourth (in descent). That 
is certain. 

^) Es ist ein copulatives und nicht ein determinatives Compositum. 

*) 6. I. 5. 1 api ca prapitämabab, pitämahab, pita, svasodaryä bhrätarab, 
savarQäyäb) putrab, pautrab, prapautras; tat-pntra-varjam ; tesäm ca putrah- 
pautram avibhakta-däyam sapii^dän äcaksate, (and among these (they call) a son 
and a son's son (togetber with their father) sharers of an undivided oblation), 
Yibbaktadäyän'sakulyan äcaksate. 



— 85 — 

der Sohn des Urenkels nicht gehöre, sagt Baudhäyana I. 5. 1 
ausdrücklich. Manu spricht nirgends vom Successionsrecht des 
prapautra (Sohn des Enkels), nachdem jedoch Baudhäyana und 
Kätyäyana, die gewiss derselben Schule angehören, ihn zur Erb- 
schaft zulassen, so muss wohl nach Manu dasselbe gelten. Auch 
nach Manu') sind bei einem Qräddha (Todtenopfer) 3 piridäs*) 
darzubringen, und zwar nach Kullüka zu Manu 3. 219 dem Vater 
väterlichen Grossvater und Urgrossvater, während der Vater, 
Grossvater und .Urgrossvater des väterlichen Urgrossvaters die 
lepa-bhäginas, (s. §. 21, bei Note 45) sind. Der Urenkel ist also 
auch nach Manu sapii:ida. Nachdem nun aber derjenige, welcher 
die Erbschaft nimmt, auch den pi^da (Mehlkloss) zu geben hat ^), 
so folgern wir, dass der Urenkel, nachdem er zur Darreichung 
des pii:ida verpflichtet ist, auch die Erbschaft nimmt. Der Gang 
der Erbschaft wurde desswegen nicht durch die Todtenopfer be- 
stimmt wie Gans meint (siehe Erbrecht I, p. 251 und 252); ihre 
Darbringung , und der ganze Ahnencultus datirt zwar aus einer 
Zeit, wo von der Verteilung des Vermögens noch gar nicht die 
Rede sein konnte; jedoch nur in späteren Zeiten, als man zur 
Teilung schritt, wurde näher bestimmt, wer und wem man die 
Mehlklösse darzureichen hatte *) ; natürlich fiel diese Pflicht auf 
jene die erbten. Eine Bestimmung der Personen war in früheren 
Zeiten auch darum unmöglich, weil die jüngere Generation nur 
zu der ihr vorgehenden, nicht jeder einzelne Mann zu bestimmten 
Personen im Descendenzverhältniss stand. I'inden wir aber in 
einer so späten Stelle des Manu, dass der Urenkel den piQda 
darbringen müsse, so können wir folgern, dass diese seine Pflicht 
daraus resultirte, weil er erbte. Nach Kullüka folgt das Erbrecht 
des aurasa-putra aus M. 9. 163 a ^j, das der gau^a-puträ's aus M. 
9. 185 a®), das des aurasa Sohn und Enkel aus M. 9. 137^, 
das der gaui:ia-pauträ's aus M. 9. 186 ®). Dass der Enkel, dessen 
Vater gestorben ist (pautra-mrta-pitrka), mit seinem Onkel zur 
Teilung des grossväterlichen Vermögens gerufen ist, folgt nach 
Kullüka aus M. 9. 120^). Dai^ Repräsentationsrecht des Enkels 
ist demnach trotz M. 9. 104, wonach nach dem Tode des Vaters 
die Brüder zur Teilung schreiten, woraus man folgern könnte, sie 

') M. 3. 215 

^) S. auch Colebrooke Essays oii the Religion and Philosophy of the 
Hindus p. 116 (London 1858) vgl. M. 9. 140 und 186. 

^) VisQU 15. 40 ya^ cärthahara^ sa pii^da-däyi. Ein Princip, das auch 
den Stellen N. 23. 37, M. 9. 132. 136. 142. 186 zu Grunde liegt. 

*) Hiezu kommt die Einheit der Todtenopfer in der ungeteilten Familie. 

^) M. 9. 163 a. eka evaurasa];! putraU pitryasya vasunaU prabhub. 

"/ M. 9. 185 a, na bhrätaro na pitarab puträ rktha-harab pitub. 

') Putreija lokän jayati etc. 

®) M. 9. 186 trayä]}äm udakam käryam, triSu pi^dab praYartate, 

caturthab sampradätaisäm ; pancamo nopapadyate. 

•) Dieser Vers spricht von der Coucurrenz des ksetraja eines älteren 
Bruders mit seinem Onkel, (der ihn erzeugte), bei der Verteilung des gross- 
väterlichen Vermögens. 



— 86 — 

schliessen den Sohn eines verstorbenen Bruders aas^ über alle 
Zweifel erhaben. Bemerkenswert ist, dass KuUüka bei der Be- 
grändung des Successionsrechtes der aarasa und gaupa pauträs 
sich auf solche Stellen beruft, aus welchen man mit eben dem 
Rechte, wie die Succession des Enkels auch die des Urenkels be- 
gründen könnte und dennoch erwähnt er den Urenkel nicht. 

Bemerkung: 

Aus den Texten der indischen Autoren, wie sie uns heute*, 
vorliegen ausgehend, musste ich das Repräsentationsrecht so dar- 
stellen wie es im obigen vorliegt. Dass in ältesten Zeiten, als 
eine Gemeinde (Stamm) sich zuerst in Familien teilte, mit Rück- 
sicht auf den wirklichen oder angenommenen Stammvater eine 
Verteilung per stirpes stattfand, ist gewiss nicht anzunehmen. 
Dieser Teilungsmodus ist uns einstweilig noch unbekannt. Dennoch 
scheint es mir ein Postulat der successio jure sanguinis, des durch 
die Geburt entstandenen Rechtes am Familiengute, dass im Falle 
eine seit langer Zeit vereinigte. Familie zur Teilung schritt, not- 
wendig auch die entferntesten Descendenten des gemeinsamen 
Ascendenten teilberechtigt waren, vgl. Vi§uu 17. 23, Yäjnavalkya 
2. 120. b. Die Verbindung des Repräsentationsrechtes mit dem 
Sapi^da-tum, wonach das Successionsrecht davon abhängig ist, 
, welche Stelle man bei dem Todtenopfer einnimmt, ist unstreitig erst 
das Resultat des brahmanischen Einflusses. 

Die Aufeinanderfolge der verschiedenen Söhne. 

Die Aufeinanderfolge der Söhne ist bei den Autoren nicht 
dieselbe. Wir lassen sie folgen : 
Baudhäyana, Manu Gautama Vasiötha, Vi§uu 

II. 23 a) 9. 159, 28. 29 17. 10—15 15. 2—27 

aurasa aurasa aurasa 

putrikäputra ^) s. 28, 15 — 17 kSetraja 

kSetraja käetraja putrikä *) 

datta datta paunarbhava 

krtrima krtrima känlna 

güdhaja ^) gudhotpanna güdhotpanna. 

apaviddha apaviddha 

B.IL23.b, M. 9. 160 G. 28. 30 Va. 17. 16—21 

käntna känina sahodha 

sahodha sahodha dattaka 

krlta paunarbhava krlta 

paunarbhava putrikä-putra svayam-upägata 

svayamdatta svayamdatta apaviddliia 

niääda ^). krlta. gudrä-putrah ^). 

*) Manu zählt ihn nicht auf; über Gautama s. in folgendem. 

^) Manu nennt ihn gudhotpanna. 

^) Manu nennt den ^aüdra. 

*) Visiju sagt putrikä-putra. 

*) Visiju spricht vom kvacanotpädita. 



— 87 — 

Närada Yäjnavalkya 

13. 45 2. 128-132 a) 

aurasa aurasa 

kSetraja putrikä-suta 

putrikä-putra kdetraja 

käntna güdbaja 

sahodha käntna 

güdbotpanna. paunarbhava. 

N. 46 

paanarbhava dattaka 

apaviddba krtta 

labdha krtrima 

krita svayam-datta 

krta sahodha-ja 

svayam upägata. apaviddha. 

Nach Apastamba und Äupajandhani^) ist nur der aurasa 
snccessionsfähig. Bei Baudhäyana^ Mann, Gautama, Vasidtha und 
Närada zerfallen die zwölfe) Söhne in zwei Klassen. Die Söhne 
der ersten Klasse helssen rktha-bhäjas bei Baudhäyana ^) und 
Gaütama 5), bandhu-däyädäs bei Närada ®) und Manu ^), däyäda- 
bändhaväs bei YasiStha^); Kullüka zu Manu 9. 158 nennt sie 
gotra-däyädäs. Auch die zweite Klasse hat verschiedene Bezeichnun- 
gen, wie gotra-bhäjas bei Baudhäyana ^) und Gautama ^% adäyädä- 
bändhaväs bei Vasiötha^')? Närada '-) und Manu '3), adäyädäs **) und 
putra-sthäntyäs ^^) bei VasiStha. Die Söhne der ersten Klasse 
nehmen an der Erbschaft Teil, .die der zweiten an dem gotra, 
erstere sind Verwandte und Erben, letztere Verwandte, jedoch 
keine Erben. Viö^iu *^) und Yäjnavalkya ^') kennen diese Zweiteilung 
nicht ; bei ihnen sind sämmtliche Söhne däyaharäs, anga-karäs, d. i. 
zum Teil berufen. 

Unter den verschiedenen Söhnen, welche erbfähig sind, 
schliesst derjenige, welcher in der Reihe vorgeht den nachfolgen- 



*) A. 13. 1 und 2. 
2) Citirt bei B. II. 2. 24. 

^) Baadhäyana fahrt den j)utrikä-patra an, daher bei ihm 13 Söhne vor- 
kommen. 

4) B. 2. 23 a. 

») G. 28 29. 

•) N. 13. 47. 

') M. 9. 158. 

8, Va. 17. 15. 

») ß. U. 23 b. auch bei Kullüka stu M 9. 158 citirt. 

»0) G. 28. 30 und 31. 

'^) Va. 21, vgl. jedoch 22 ib. 

'2) N. 47. 

«) M. 9. 158 b und 160. 

'*) Va. 17. 1^. Ä^ 

'*) Va. J7. 28. Bühler übersetzt subsidiary sons. 

»«) Vi. 15. 29. 

»^ Y. 2. 132 b. 



— 88 — 

den aus. Ausdrücklicli sagen dieses ViS^u, Närada 0? Manu ^) und 
Yäjnavalkya ^). Die Söhne der zweiten Klasse lässt Gautama, wenn 
Collaterale erben zum Viertel zu *). VasiStha lässt es 17. 28 un- 
entschieden, ob in Ermanglung der ersten sechs die zweiten 
sechs oder die CoUateralen zur Succession zu berufen seien ; er 
beruft sie in Ermanglung der ersten sechs mh 17. 22. 

Eullüka macht in der von ihm aufgestellten Successions- 
ordnung zwischen den ersten und zweiten sechs keinen Unter- 
schied; er beruft in Ermanglung einer putrikä und ihres Sohnes 
die eilf Söhne der Reihenfolge nach ^). Manu selbst erklärt, dass 
alle Söhne erbfähig seien®), die Einteilung in bandhu-däyädäh 
und adäyäda-bandhaväh ist demnach vielleicht nur mehr eine 
Reminiscenz auf deren einst so verschiedene Rechtsfähigkeit. Ein 
anderer Commentator des Manu Medätithi, will die letzten sechs 
nicht nur nicht als Erben, sondern auch nicht als Verwandte 
anerkennen '), gerät jedoch durch letztere Behauptung mit Bau- 
dhäyana IL 23 b in Widerspruch, wie dieses schon KuUüka be- 
merkt. Der Unterschied zwischen beiden Klassen besteht nach 
Kullüka darin, dass die zweiten sechs nicht nach den CoUateralen ihres 
Vaters zur Succession gelangen können. Auch nach derMitäk§arä 
erben die ersten sechs in Ermanglung eines näheren Erben nach 
den sapi^idä's und samänodkä's ihres Vaters, nicht aber die zweiten 
sechs; verwandt sind beide Klassen gleich^). Dass sämmtliche 
Söhne zur Erbschaft ihres Vaters gerufen seien, erleidet nach der 
MitakSarä ^o) keinen Zweifel. Sämmtliche zur Erbschaft gerufenen 
Söhne müssen mit Weibern der Dvija-Kasten gezeugt sein. 

Ueber die bei Baudhäyana, Manu, VasiStha und Viä^iu die 
letzte Klasse bildenden Söhne siehe unten §. 17. 



*) Vi. 15. 28 und N. 47, b. pürvab pürvah ^reyäii N. 49. 

a] kramäd dha cete prapadyeran mrte pitari va dhanam, 

b) jyäyaso jyäyaso 'labhe kaniyäu riktham arhati. 

*; M. 9. 165 krama9ab 9. 184: 9reyasab 9reyaso Uäbhe päpiyän riktham 
arhati. 

^) Y. 2. 132 b piijidado 'n9ahara9 caisäm pürväbhäve parab parah. 

'*) G. 28. 31 und 32 nach Haradatta's Interpretation. 

') Tad-abhäve kietrajädaya ekada^a puträli kramei^a piti'dhanadhikäriQaU; 
K. zu M. 9. 187. 

^) M. 9. 165 aurasa-ksetrajau putrau pitr-rkthasya bhäginau, 

da^äpare tu kiama^o gotra-rkthän^a-bhäginab. 

Auch M. 9. 185 bezeichnet die Söhne als Erben des Vaters, worauf 
Kullüka sub. M* 9. 185 hinweisst, um zu beweisen, dass sämmtliche Söhne zur 
Erbschaft berufen sind. 

') Uttara-äatkasya adäyatvam abändhavatvam. 

®) K. zu M. 9. 158 na gotra-dhana-haräb. 

») Mit. I. 11. 31 zur Erklärung der in §. 30 citirten Verse M. 9. 159 
und 160: tad api sva-pitr-sapinda samänodakänäm sanuihita-riktha-haräntarä- 
bhäve pürva-satkasya tad-rktha-haratvaro, uttara-satkasya tu tan nästi 

»Oj Mit. I. XI. 33..Siebeiuft sich wie Kullüka auf M. Ö. 185, der aurasa 
sei durch M. 9. 163 gerufen. 



— 89 — 

Die verschiedene Reihenfolge der Söhne bei den Autoren 
entspricht wohl dem tatsächlich geltenden Recht verschiedener 
Orte und Zeiten *). 

ßemerkung: 

Yäjnavalkya erklärt zwar, dass die von ihm aufgestellte 
Regel; nach welcher, wenn einer der früher angeführten Söhne 
fehlt, jedesmal der auf ihn folgende das Erbe nehmen soll, nur 
für sajätiya's '^) gelte, d. i. nach Y. 1. 90 Söhne, deren Vater und 
Mutter derselben Kaste angehören uud miteinander verehlicht sind ^). 

Die MitäkSarä, welche den Text des Yäjnavalkya als ein- 
heitliches Ganzes auffasst, sieht im Vers 2. 133 a, eine unter der 
Form der Zusammenfassung gegebene Beschränkung des bisher 
gesagten (Y. 2. 128 — 132) und hilft sich darüber teilweise hinweg, 
indem sie zugiebt, dass der käntna, güdhotpanna, sahodha, pau- 
narbhava zwar nicht ihrer eigenen Person nach, aber durch ihren 
Vater sajätiya's sind * ; der mürddhävasikta und die übrigen ^) 
dagegen könnten erben, weil sie unter die aurasä's zählen. Hiemit 
fällt die ganze restrictive Clausel hinweg. Der Vers 2. 133 a ist 
demnach entweder eingeschoben oder, und das ist das viel wahr- 
scheinlichere, die Bedeutung des Wortes sajätiya ist eine andere 
als die im ersten Teil desselben Autors gegebene. Die im ersten 
Teil enthaltenen Regeln sind eigentlich Postulate einer späteren 
Moralanschauung, die mit den gleichzeitigen tatsächlichen Verhält- 
hältnissen, welche einer früheren Anschauung entsprechen, nicht 
in Einklang sind ; doch gelangten sie allmählig zur Geltung, denn 
heute gibt es ebensowenig Ehen mit Frauen niederer Kaste, und 
demnach gelangen mit denselben gezeugte Söhne nicht mehr zur Erb- 
schaft, als mit Frauen die schon verehlicht waren und hiemit fallen die 
paunarbhavä's als Erben hinweg; auch der käntna, «ahodha und 
güdhotpanna gelangen nicht mehr zur Erbschaft; ausser den 
selbsterzeugten bleiben nur die adoptirten und demnach erben 
heute nur mehr sajätiya's im Sinne des L Teiles des Yäjnavalkya. 

§. 5. 
Der aurasa. 

Der mit dem eigenen geehlichten Weibe selbsterzeugte 
Sohn wird aurasa genannt®). Schon lange bevor man die Ehen 



>) Vgl die Erklärung der Mitaksara 1. 11 34. 

2) Y. 2. 133 a) sajätiyeäv ayara proktas tanayeiu maya vidhib. 

^) Y. 1. 90 sayar^ebhyalL savarväsu jäyante hl sajätayab 
anindyeäu vivahesu puträ^ santäna-vardhanätL. 

*) Mit 1. 11. 39 tatra ca känina-güdhotpanna-sahodha-paunarbhavänäm 
savar^atvam janaka-dväre^a na sya-rüpejQia. tesäm varj^a-jäti-lak^aQäbhävasyo- 
ktatyät. 

*) D. i. der Sohn eines Brahmaneu von einer ksatriyä und die übrigen 
mit Weibern einer niedereren Klasse gezeugten Söhne, s. Y. 1. 91 und 92, M. 
10. 8 ff. 

•) Va. 17. 10, Vi 17.2, M.1678 vayam-utpäditati, sva-ksetre, samskrtäyäm. 



— 90 — 

dier Witwen als unzulässig erklärte, wurden die Söhne, welche 
mit Weibern, die früher einem andern angehörten, gezeugt wurden, 
mit den Söhnen einer Gattin, die man als Mädchen ehelichte, 
nicht mehr als ebenbärtig betrachtet und sollten diese paunar- 
bhavä's hinter denselben zurückstehen; sie folgen in allen Suc- 
cessionsordnnngen nach den aurasa's. In die Definition des aurasa 
wurde das Erforderniss, dass seine Mutter apurvä sein müsse, 
d. i. eine solche, die vor ihrer Verehelichung in keinem geschlecht- 
lichen Verhältnisse mit einem andern gestanden ist, nur durch 
Apastamba ') aufgenommen. Auch KuUüka ^) erinnert an dieses 
Erforderniss. Yäjnavalkya ^) erklärt den Sohn einer rechtmässigen 
Gattin als aurasa. Nachdem dieser Autor die Söhne der Männer 
höherer Kaste mit Weibern niederer Kaste, auch der Dvijä's mit 
Qudräweibern aufgezählt hat *), erklärt er (Y. 1. 92 b: vinnäsv e§a 
vidhih smrtab), dass dieses das Gesetz sei das über die verhei- 
rateten Frauen verkündet worden, woraus hervorgeht, dass zu 
seinen Zeiten Ehen mit Weibern niederer Klasse noch tatsächlich 
geschlossen wurden, demnach auch die in solchen Ehen gebomen 
selbsterzeugten Söhue aurasa's waren. Er selbst hat gegen die 
Ehen mit Weibern aus den Dvija-Kasten nichts einzuwenden ^), nur 
gegen die Ehen mit Qudräfrauen erklärt er sich ^). Auch die 
Mitäksara will diese Verbindungen mit Qudräfrauen noch nicht 
zulassen, weil nach der von ihr citirten Qrutistelle im Weibe das 
eigene selbst wieder geboren wird ^); es scheint dem Commentator 
wohl anstössig, dass dieser Prozess der Wiedergeburt eines Dvija 
in einer Quark vor sich gehe. In ihrer Erklärung zu Y. 2. 128 a, 
sagt die MitäkSarä, als gesetzmässige Gattin gelte eine aus der- 
selben Kaste ^), die nach den gesetzlichen Formen verehelicht ist. 
Demnach fordert sie eine Gattin aus derselben Kaste, wie auch 
Baudhäyana *o^ und Ipastamba^O dieses Erforderniss in die Defi- 
nition des aurasa aufnehmen; dasselbe verlangt KuUüka mit Be- 



») S. A. 13. 1, 2 und 4. 

') K. zu M. 9. 166 svabhäryäyam kanyävasthäyäm eva krta- 
viväha-samskäräy am 

^) Y. 2. 128 a), auraso dharma-putra-jat- 

*) Y. 1. 91 und 92 a. 

*) Y. 1. 92 b: vinnäsv eäa vidhib smrtat ; vgl. auch Y. 2. 125 und die 
Verteilung -des Vermögens §. 12. 

6) Y. 1. 57. 

') Y. 1. 56. 

®) Die citirte Stelle taj-jäyä jäyä bhavati, yad asyäm jäyate punab 
findet sich im Aitareya Brähmaijani VII. Story of 9unab9epha Vers 9 a. 
Aehnliches findet sich bei Manu 9. 86: jäyäyäs ta<l dhi jayätvam, yad asyam 
jäyate punab. Nach dieser Etymologie heisst die Frau also nicht darum Ge- 
bärerin weil sie gebärt sondern weil in ihr der Mann wieder geboren wird. 

^) Mit. 1. 11. 2 savarnä dharma-vivähodhä. lieber die Formen der Ehe- 
schliessung s. Y. 1. 58—61, M. 3, 27-38, N. 12. 39 und A^valävana 1 6 in 
den Indischen Studien V. 283 und „Die Frauen im indischen Erbrecht* §. 1. 
''') ß. IL 2. 10. 
1») Ä.13. 1.2 und 4. 



— 91 - 

rufung auf Baudhäyana '), welcher selbst die Verteilung zwischen 
Söhnen von Weibern verschiedener Kaste jedoch noch angiebt ^), 
während Äpastamba, der eben nur das verzeichnet, was er seiner 
Ansicht nach für gut hält, und des tatsächlich geltenden nicht ge- 
denkt, nur selbsterzeugte Söhne mit Weibern derselben Kaste zur 
Succession ruft und die übrigen Söhne geflissentlich ^) nicht auf- 
zählt Die Mitaksarä widerspricht sich jedoch selbst noch im selben 
Capitel *) wo sie aussagt, dass nachdem die anulomajä's, d. i. mit 
Weibern niederer Kaste von Männern höherer Kaste gezeugten 
Söhne, auch unter die aurasä's zählen, die käetrajä's und die 
übrigen nur in deren Ermanglung zur Succession gelangen 
könnten; wie sie auch anerkennt, dass die anulomajä's (uicht aler 
die mit einer Qudrä von einem Dvija gezeugten) in Ermanglung 
von Söhnen mit Weibern derselben Klasse zur ganzen Erbschaft 
gelangen ^). 

§. 6. 
Putrikä und putrikä-putra. 

Bei Baudhäyana ^) ist der putrikä-putra nach dem aurasa 
und vor dem ksetraja angeführt. Manu zählt denselben in der 
Reihe der bandhudäyädä's **) nicht auf, jedoch aus der Uebereinstim- 
mung der Reihenfolge der verschiedenen Söhne geht hervor, dass 
demselben bei Mana dieselbe Stelle gebührt, indem er und seine 
Nachkommen auch nach diesem Autor gänzlich an die Stelle der 
männlichen Descendenz eines kinderlosen (aputra) treten ^) und er 
selbst dem pautra, d. i. Sohn eines Sohnes gleichgestellt wird ^% 
daher er auch seiner Mutter beim Todtenopfer den piuda dar- 
bringt *0« 

Hinsichtlich der Benennung ist zu bemerken, dass nach Bau- 
dhäyana n. 2. 11 ^2) derjenige, welcher nach Uebereinkunft (des 
Vaters der Tochter mit dem Gatten derselben) von einer Tochter 
geboren wird, putrikä-putra, ein andrer dauhitra genannt wird. 



') K. zu M. 9. 166 citirt B IL 2 10. 

2) B. n. 2. 6. 

^) Bekannt waren sie ihm, s. Ä. 13. 11. 

*) Mit. I. 11. 40. 

*) Mit. I. 11. 43 mit Anlehnung an M. 9. 154 citirt in Mit. I. 11. 41. 

®) Stellen, welche über die Rechte des aurasa handeln sind B. IL* 2. 
23 a, G. 28. 29, Va. 17. 15, Vi. 17. 28—31. 

') B. II. 23 a. 

«) M. 9. 159. 

»; M. 9. 127. 

10) M. 9. 139 a =:: Vi. 15. 47 und M.9. 133 a: pautra- dauhi.t rayor 
loke na viceso 'sti dharmatab was Kullüka pautra-pautrikeyayoh erklärt. 

") M 9. 140 und den >bei B. IL 2. 11 citirten Vers ädi9et prathame 
pinde mataram putrikasutab, 

dvitiye pitaram tasyäs, trtiye ca pitämaham. 

") B. IL 2* 11 abhy-upagamya duhitari jätam putrika-putram, anyam 
daubitram, vgl. 6. 28. 15. 



— 92 — 

Soll nun dauhitra nicht zur Bezeichnung der natürlichen Relation 
des Sohnes einer Tochter (die nicht putrikä ist), zum Grossvater 
verwendet sein, sondern ein terminus technicus sein, so könnte man 
unter dauhitra allenfalls den Sohn einer mit dieser Absicht, jedoch 
ohne vorläufige Uebereinkunft mit deren Gatten, verheirateten 
Tochter verstehen *). Im Texte des Manu hat dauhitra die Bedeu- 
tung pautrikeya 2) (d. i. Sohn einer Tochter die putrikä ist). In 
der MitäkSarä IL 2. 6 bedeutet dagegen dauhitra den Sohn der 
Tochter, die nicht putrikä ist; er soll durch die Copula ca^) nach 
der Gattin und den Töchtern vor den Eltern und Brüdern des 
geteilten Haushalters zur Erbschaft berufen sein *). 

Nur ein kinderloser ^) (d. i. einer der keine Söhne hat) 
kann seine Tochter ^) zur putrikä machen ^). Es geschieht dieses 
dadurch, dass der Vater zur Zeit der Uebergabe der Tochter ®) 
an den Bräutigam diese Absicht erklärt^). Nach der Meinung 
einiger kann jedoch wie Gautama '^') sagt, eine Tochter auch durch 
die blosse (nicht geäusserte) Absicht des Vaters zur putrikä wer- 
den. Unter diese Autoren wird wohl Manu zu zählen sein. Er 
sagt 9. 136: 

akrtä vä krtä väpi yam vindet sadrgät sutam, 

pautr! mätämahas tena; dadyäd piQdam, hared dhanam. 

Unter krtä ist nach Kullüka diejenige Tochter zu verstehen, 
die mit den sub M. 9. 127 b angebenen Worten ausdrücklich zur 
putrikä gemacht wurde ; liegt dagegen die Willenserklärung nicht 
vor, während die Willensbestimmung vorhanden ist, so sei die 

1) Vgl. G. 28. 16 und Vi. 17 6," auch M. 9. 136 und die Erklärung des 
Kullüka im Gegensatz zu der des Govindaräja. Der Sohn einer nicht verhei- 
rateten, zur Erzeugung eines putrikä-putra nicht autorisirten Tochter heisst 
känina (6. II. 2. 17) und zählt unter die gotrabhaj'as. 

^) Ausdrücklich sagt dieses Kullüka zu M. 9. 131 b) und 132 a); dauhitra 
bezeichne den pautrikeya, da in den vorhergehenden Versen (9. 127 — 130) von 
der putrikä die Hede ist; dieselbe Bedeutung hat das Wort nach Kullüka im 
Vers M. 9. 139 a = M, 9. 133 a. 

^) Y. 2. 135 a) patni duhitara^caiva. 

*) Die MitäkSara citirt zur Unterstützung ihrer These M. 9. 136, aber 
mit wenig Geschick ; denn hat das Wort akrtä den demselben von Govin- 
daräja beigelegten Sinn, so wird durch diesen Vers der Sohn einer Tochter, 
die nicht putrikä ist, ebenso zur Erbschaft eines kinderlosen (aputra) gerufen, 
wie der Sohn der putrikä; er schliesst demnach die Gattin und Tochter auch 
im Vermögen eines vibhakta von der Succession aus. Kullüka refutirt Govin- 
daräja, und führt den Sohn der Tochter (dauhitra) in der Successionsordnung 
sub M. 9. 187 nicht an.) 

*) G. 28. 15 anapatyab; M. 9. 127 a) aputra^i. 

«) Va. 17. 12 abhrätrkä. Vi. 17. 6 bhrätr-vihinä. 

^) G. 28. 15 utsrjet vgl. B. II. -2. 17. 

®) kanjä-däna-käle. Ueber diese Cereraonie s. Indische Studien V. 306 
und 309; sie beginnt mit der Uebergabe der Geschenke von Seite des Bräuti- 
gams und endigt mit der durch den Vater der Braut nach der Uebergabe der- 
selben — die Worte, mit danen d'ese geschiebt, gibt Kämadeva an 310 ib. — 
vorgenommenen dextrarum junctio. 

») G. 28. 15, Va. 17. 12, B. IL 2. 11, K. zu M. 9. 136: varänumatyä. 
»^) G. 28. 16 



— 93 — 

putrikä eine akrtä; auf die letztere werde durch G^utama 28. 16 
hingewiesen. Eben darum, weil die Möglichkeit vorliegt, dass eine 
Tochter in Folge der nicht geäusserten Absicht ihres Vaters pu* 
trikä ist, ohne dass es der Gratte derselben zu wissen braucht, 
habe man früher den Rat gegeben, eine bruderlose nicht zu hei- 
raten; und wirklich gibt sowolManu aIb auch Gautama '^) diesen 
Rat. Govindaräja, ein anderer Commentator des Manu, dagegen 
versteht unter akrtä eine Tochter, die nicht putrikä ist ; auch der Sohn 
einer solchen sei eben so wie der pautrikeya (Sohn einer putrikä) 
zur Erbschaft berufen. Dieses steht jedoch nicht; denn, so sagt 
KuUüka, nur die putrikä stehe dem Sohn gleich; demnach stän- 
den sich die putrikä und die nicht putrikä nicht gleich ; folglich 
könnten auch deren Söhne nicht gleich stehen. 

Nach ViS^iu 15. 4 wird auch die nicht nach der Regel über- 
gebene bruderlose Tochter als putrikä behandelt. Auch hier 
können wir nicht annehmen, dass jede Tochter als putrikä gilt, 
sondern es kann nur eine solche gemeint sein, hinsichtlich welcher 
der Vater diese Absicht hegt, obwohl dieselbe nicht mit der von 
Viäi;iu (15. 5) angegebenen Formel übergeben wurde, denn der 
Tochter eines Mannes, der keine Söhne hat, geht die Mutter vor. 
(Vi§^u 17. 5.) 

Formeln, welche der Vater bei Gelegenheit der Berufung 
der Tochter zur putrikä ausspricht, werden uns durch Gautama 3) 
Vasiötha*) und'Vi§^u^) überliefert. Keiner dieser Autoren gedenkt 
in dieser Formel der Todtenopfer, wie dieses in der durch Manu®) 
gegebenen Formel geschieht. Sowohl Gautama ^) als auch Manu ®) 
erwähnen, dass die putrikä dem Bräutigam geschmückt zu über- 
geben sei ; dieses ist jedoch nach dem Hochzeitsceremoniell ®) mit 
jeder Tochter der Fall. 

Wir haben keinen Grund anzunehmen, dass man nicht meh- 
rere Töchter zu putrikä's machen könne. KuUüka erklärt aus- 
drücklich, es Fei dieses nach dem bei Manu angeführten Beispiel 
des DakSa Prajäpati ^^) zulässig. 



>) M. 3. 11 : 

yasyäs tu nar bhaved bhräta na vijnayeta va pitä, 

nopayaccheta tarn präjnaU putrikä-(lharma-9ankayä. 

2) G. 28. 17. 

3) G. 28 15. 
*) Va. 17. 12. 
5) Vi. 17. 5. 

•) M. 9. 127 b. 

') G 28. 15. 

«) M. 9 129 b 

•; S. Kämadeva's Darstellung Indische Studien V. p. 310. 
»0) M. 9. 128 und 129. 

^^) Dakäa Prajäpati findet sich anch in Mahä Bhärata Er gehört dem 
nachvedischen Mythos an. Er soll aus dem recliten Daumen Brahman's ent- 
standen sein ; hat übrigens auch Söhne, jedoch treten überall seine Töchter 
(nach Manu 128 sind es fünfzig, nach dem Viiijiu Paraija 60) in den Vorder- 
grund; 17 derselben heirateten den Mond (soma räjan). 



— 94 - 

Die Uebereinstiiiimung der Reihenfolge der rihtha-bhäja's 
bei Gautama mit der des Manu and Bandhäyana drängt uns dahin, 
darauf zu scbliessen, dass der putrikä-putra bei Gautama dieselbe 
Stellung einnehmen müsse; welche ihm Manu anweist. Merkwür- 
diger Weise jedoch zählt Gautama den putrikä-pntra unter den 
gotra-bhäja's auf *), welche nur in Ermanglung der riktha-bhäjas 
zu einem Viertel berechtigt sind 2); das übrige Vermögen erhalten 
die sapiadä's. Haradatta hilft sich über die daraus sich ergebende 
Schwierigkeit dadurch hinweg, dass er erklärt, nur der Sohn einer 
Gattin niederer Kaste nehme diese Stellung ein und dieser auch 
nur dann, wenn dieselbe nicht ausdrücklich, sondern nur in Folge 
der bei ihrer Verehelichung nicht erklärten Absicht des Vaters 
putrikä ist. Die Aufzählung desselben wäre jedoch in diesem 
Fall überflüssig, indem der känlna ohne dieses die erste Stelle 
unter den gotra-bhäjas einnimmt. Auch die Mitäkäarä sagt, der 
10. Platz gebühre dem pautrikeya, falls er vijättya ist ; nun kann 
unter vijättya wohl kaum ein anderer als ein solcher pautrikeya 
verstanden werden, dessen Mutter von einem Weib niederer Kaste 
geboren wurde ; jedoch lässt sich dagegen geltend machen , dass kei- 
ner de Autoren erwähnt, die putrikä müsse von einer Mutter dersel- 
ben Kaste geboren sein ; ein Grund, dieses anzunehmen, liegt nicht 
vor, da die Söhne, welche von Weibern niederer Kaste geboren 
wurden, ebenso zur Erbschaft gerufen werden, wie die Söhne von 
Weibern dereelben Kaste*). Obwohl es unstreitig ist, dass die 
putrikä dem ältesten indischen Becht unbekannt war, so steht 
es dennoch fest, dass das Recht des Vaters, eine Tochter 
zur putrikä zu machen, lange bevor anerkannt wurde, als die 
öffentliche Meinung sich gegen Heiraten mit Weibern niederer 
Kaste erklärte. Man könnte nun meinen, unter vijättya sei der 
Sohn einer putrikä zu verstehen, die einen Mann niederer Kaste 
geheiratet hat; jedoch waren solche Ehen, seitdem es putrikä's 
gab, wohl unzulässig, obwohl nur Manu 9. 136 erwähnt, der 
Schwiegersohn müsse sadrga sein, was nach Kullüka soviel als 
samäna-jältya (d. i. aus derselben Kaste), bedeutet^). 

G. 28. 15 pitotsrjet putrikäm anapatyo 'gnim prajäpatim 
cestvä ^'smad artham apatyam" iti samvädya. 

G. 28. 16 abhisandhi-mäträt putrike 'ty fekeSäm. 



>) G. 28. 30. 

») G. 28. 32. 

^ Mit. I. 11. 35 gautaiüiye tu pautrikeyasya da^amatvena pätho vijätija- 
viSayab. 

*) S. Die Verteilung des Vermögens §. 12. 

^) Ueber die Rechte der putrikä, resp des putrikä-putra s. B. II. 2. 
23 a, Va. 17. 15, Vi. 15. 28-30 und 47, Y. 2. 132 b, N. 47, über die Rechte 
i\eT putrikä M. 9. 130, 134. 135 ; über die Rechte des pautrikeya M. 9. 131 b 
(dessen anuväda nach K. M. 9. 133^ 136, 139; über sein Erbrecht nach dem 
aputra janayitar s. M. 9. 132 a. Heber den Verteilungsmodus zwischen dem 
pautrikeya und dem später geborenen selbsterzeugten öohn s. Die Verteilung 
des Vermögens §. IG. 



•- 95 — 

G. 28. 17 tat san^ayän nopayacched abhrätrkäm. 

Va. 17. 12 trttyab (putrah s. Va. 17. 9) putrikä ; 

vijnäyate: abhrätrkä punsalj pitrn abhyeti 

prattcinam gacchati putratvam. glokal^: 

abbrätrkäm pradäsyämi tubhyäm kanyäm alankrtäm; 

asyäm yo jäyate putrab, sa me putro bhaved iti. 

Vi. 15. 4 putrikä-putras trttyab. 
• Vi. 15. 5 yas tv asyäb putrab, sa me putro bhaved iti. yä 
piträ dattä sä putrika. 

Vi. 15. 6 piitrikä-vidhinä 'pratipäditä 'pi bhrätr-vihtnä 
putrikaiva. 

Y. 128 a) auraso dharma-patnt-jas, tat-samab putrikä-sutab. 

M. 9. 127 aputro 'nenä vidhinä sutäm kurvita putrikäm: 

yad apatyam bhaved asyäm, tan mama syäd svadhä-karam. 

M. 9. 128 anena tu vidhänena purä cakre 'tba putrikäb^ 

vivrddhy-artham sva-vangasya svayam dak§ab prajäpatib. 

M. \j, 129 dadau sa daga dharmäya, kagyapäya trayodaga, 

somäya räjne satkrtya prltätmä sapta vin^atim. 

M. 9. 130 yathaivätmä tathä putrab, putrena duhitä samä^ 

tasyäm ätmani ti^thantyäm katb^^m anyo dhanara haret? 

M. 9. 131. b dauhitra eva ca hared aputrasyä 'kbilan 

dhanam. 

M. 9. 132. a dauhitro hy 'akbilam rktham aputrasyä pitur 

haret. 

M. 9. 136 akrtä vä krtä väpi yam vindet sadrgät sutam^ 

pautri mätämafaas teua; dadyät pi^dam, hared dhanam. 

Kullüka zu 9. 136 ^akrtä vä krtä veti" putrikäyä eva 
dvaividhyam ; tatra „yad apatyam bhaved asyäm, tan mama syad 
svadhäkaram" (M. 9. 127. b) ity abhidhäya kanyä-däna-käle varä- 
'numatyä yä kriyate, sä krtä ; abhisandhi-mätra-krtä- Väg vyava- 
häreoa na krtä: tathä Gotaraab. (28. 16): „abhisandhi-mäträt 
putrikäm ekesäm" iti; ata eva putrikä-dharma-gankayeti (s. M. 3. 
11 und G. :f8. 17) präg-avivähyatvam uktam. putrikeva krtä.- 'krtä 
putram samäna-jätiyäd vodhur utpädayet, tena dauhit^e^a pautra- 
kärya-karaQät pautrikeyavän mätämahab; pautri tathä cäsa ta- 
smai pi^dan dadyät. Govindaräjas tv akrtä vety aputrikaiva 
duhitä ; tat-putro 'pi mätämaha-dhane pautrikeya iva mätämahyädi- 
satve 'py adhikärt, 'ty äha. tan na; putrikäyäb putra-tälyatväd, 
aputrikä-putrikayor atulyatvena, tat-putrayos tulyatvä- 'yogyatväd iti. . 

M. 9. 140 mätub prathamatab pi^dam nirvapet putrikä-sutab; 

dvitlyam tu pitus tasyäs, trttyam tat-pitub pitub- 

Bemerkung. 

Bühler übersetzt die Stelle des Vasistha 17. 12 so : . The 
third is an appointed danghter. It is known that, the girl who 
has no brother comes (back) to the male (of her own family), 
to her father (and the rest), retuming she becomes their son, (Here 
follows) the verse (to be spoken by the father when appointing 
a danghter). I shall give thee (to the husband), a brotherless 



— 96 — 

damsel decked with Ornaments; the sk)n whom she may bear, be 
he my son; hiezu bemerkt er Folgendes: The putrikä herself 
is here considered to stand in the place of a son. By her marriage 
she would pass into her husband's family ; bat by virtue of the 
verse spoken by the father, she retums to him and becomes bis 
son. Compare Rg Veda 1. 124. 5. Die Stelle lautet: 

abhräteva punsa eti prattcf . 
Offenbar liegt hier ein Citat aus dem Kg Yeda vor, das jedoch, 
da es der Autor aus dem Gedächtniss citirte, nicht wörtlich überein- 
stimmt ') (abhrätrkä punsali — abhyeti prattctnam — das übrige 
ist Glosse). Unstreitig ist diese Stelle bei VasiStha in dem Sinn 
zu nehmen, dass die bruderlose Tochter zu den Vätern gezählt 
wird, d. i. den Stamm fortpflanzt und beim Todtenopfer Anspruch 
auf einen pi^da hat. (B. II. 2. 11 und M. 9. 140). Ob aber die 
Stelle im Rg Veda-Text wirklich die putrikä vor Augen hat, ob 
demnach zu Zeiten der Dichter des Rg Veda der Vater schon das 
Recht besass, die Tochter zur putrikä zu machen, wäre ebenso 
interessant zu wissen, wie dieses zu entscheiden schwierig ist. 
Daraus, dass dem Säyai;ia auch diese Erklärungsweise zulässig 
erscheint, folgt eben nichts anderes, als dass er einen Ver- 
such macht mit der Heranziehung der ihm bekannten Institution 
der putrikä, sich über die Schwierigkeit der Stelle hinauszuhelfen. 
Er sagt: abhräteva bhrätr-rahiteva p uns ab piträdln pratict 
svaktya-sthänät prati-nivrtta-mukht saty eti gacchati; yathä loke 
bhrätr-rahitä yoöit svocita-väso- 'lankärädi-läbhäya pitrn eti; sati 
bhrätari sa evocita pradänädinä samyak to§ayati, tad-abhävät 
pitaram eva präpnoti. yad vä: sati sva-bhrätari sp* eva pitub 
piQda-dänädikäm santäna-krtyam karoti; tasyä 'bhavät svayam 
eva tat karturo piträdln gacchati. tadvad iyam u§ä api etc. Es 
lässt sich nicht läugnen, dass auch die andere Erklärung, es 
handle sich um eine bruderlose, die um Erlangung von Kleidern 
oder Schmucksachen an denen sie Gefallen findet, sich an ihren 
Vater wendet, und zwar mit abgewendetem Gesicht, wahrschein- 
lich im Bewusstsein des von ihr gestellten ungerechtfertigten An- 
sinnens, während eine, die Brüder hat, dieses nicht nötig hat, 
da sie ohne dieses von denselben durch Geschenke u. s. w. er- 
freut wird, ebensowenig für sich hat als die, nach welcher sich 
die Stelle auf die putrikä bezieht^). Betrachtet man die ganze 



^) Im 17. Kapitel des Vasistba finden sich auch 2 andere Stellen des 
Rg Veda wörtlich citirt, so 17. 3^R. V. 1. 21 5 und 17. 4, Rg Veda 5. 4. 10. 
Das nahe Verhältniss des Vasiätha zu den Bahvrca's geht auch aus den Versen 
17. 18 und 19 hervor, welche sich auf die im Aitareya Brähmaijiam erzählte 
Geschichte dos yuna^-9epha beziehen. 

«) Muir, Original Öanscrit Texts V. p. 457 sagt : Thus in 1, 124. 7 Ushas 
is Said to display her form, as a loving and well-dressed wife does to her 
husband und p. 458. In 124. 7 Ushas is said to show herseif, as a female 
withont a brother (her natural protector), is said to show herseif to a man. 



— 97 — 

Strophe in ihrem Zusammenhangs so gibt man Säyaoa's sinnige 
Vermuthungen wohl gleich auf. Der Dichter spricht von der 
freundschaftlichen Gesinnung der personificirten Morgenröte und 
vergleicht dieselbe mit gütigen Weibern: 

Rg Veda 1. 124. 7 abhräteva punsi eti prattcf , 
gartärüg iva sanäye dhänänäm; 
jäyeva pätya ugatl' suvä'sä, 
u§ä hasreva ni ri^ite äpsah. 

Wie eine bruderlose nähert sie sich zu den Männern,, gleich 
einem, der auf einen Streitwagen gestiegen, zum Gewinn von 
Beute eilt; wie eine schön gekleidete Frau, wenn sie von Sehn- 
sucht ergriffen, sich vor ihrem Gatten, wie eine tändelnde Buhlerin, 
so enthüllt die Usas ihre Gestalt. 

Unsrer Ansicht nach liegt hier nicht die mindeste Allusion 
auf die putrikä vor; die Verwendung der Stelle bei VasiStha ge- 
reicht demnach der Phantasie dieses Autors zur Ehre, jedoch der 
Autor des Hymnus I. 124 dachte nicht an die putrikä; ein Zeug- 
nis» für deren Existenz zu Zeiten der Dichter des Rg Veda be- 
sitzen wir in dieser Stelle entschieden nicht. 



X 



§. 7. A) 

Der käetraja 

Während sich von der putrikä noch keine Spur im Rg Veda 
findet, war der k§etraja im Sinne der dharma-süträ^s den Hymnen- 
dichtern schon bekannt. Darauf lässt folgende Stelle schliessen: 

10. 40. 2 küha svid doSä', küha västor agvinä, 
kühäbhipitväm karatah, kühoSatah; 
kö väm Qayuträ' vidhäveva deväram 0^ 
märyam na yösä. kraute sadhästha ä' ? 

Wo seid ihr o Agvinä bei Nacht, wo beim Aufleuchten des 
Morgens, wo kehrt ihr ein, wo verweilt ihr; wer zieht euch ins 
Haus wie eine Witwe ihren Schwager, ein Weib ihren Buhlen auf 
das Lager? 

Der käetraja wird von allen uns vorliegenden Autoren in 
der Reihenfolge der Söhne angeführt; während die übrigen ihm 
den putrikä-putra vorziehen, nimmt er bei VasiStha und ViSpu 
noch die Stelle nach dem aurasa (d. i. selbsterzeugtem Sohne) ein. 



') Die Nirukti 3. 15. bemerkt hiezu devarab kasmädMvitiyo vara ncyäte 
vgl. M. 9. 97 wonach der Vater, wenn der ^ulka-da gestorben ist, das Mädchen 
dem devar geben muss (^ulka ist das^pretium, der Kaufpreis für das Mädchen 
s. Die Stellung der Frauen im indischen Erbrecht §. 1.) 

VtiyTj Ind. Erbrecht. 7 



— 98 — 

Hat Jemand keinen Sohn *), so kann er, sei er nun krank 
(vyädhita) oder entmannt (kllba) ^) , oder auch sonst auf den 
Todesfall ^) seinen jungem Bruder *) (devar) oder einen andern 
sapiflda*) (d. i. Verwandten der männlichen Linie, der mit ihm 
von demselben Urgrossvater stammt), oder auch einen aus dem- 
selben gotra ^) (d. i. einen aus derselben gens), aber nie einen 
andern ^) beauftragen ®) (dieser Auftrag heisst niyoga) mit seiner 
Gattin, die auch dazu angewiesen wird, bis sie schwanger wird ®) 
fleischlichen Umgang zu pflegen-, derselbe ist in späteren Zeiten 
gewissen, denselben regelnden Vorschriften '°) unterworfen, deren 
Nichtbeachtung den Erzeuger zum patita *^) macht, den erzeugten 
zum käma-ja ^% der nicht zu erben verdient ^^). 

») G. 28. 18, M. 9. 143 und 190, Y. i. 68, auch M. 9. 58 sagt apadi, 
d. i. im Falle der Not, daher Loiseleur Deslongchainp ä moins que le raariage 
ne soit sterile übersetzt und KuUüka bemerkt bhrataräv itaretara-bharyäm 
gatvä santänä-'bhäyam vinä niyuktäs api patitau sjätam. 

2) B. II. 2. 12, M. 9. 167 (kliba, d. i. castratus, Eunuch). 

3) B. IL 2. 12, M. 9. 146, 167 und 190. 

*) M. 9. 59, 69 und 143, Y. 1. 68 a), vgl, G. 28, 20. 

*) M. 9. 59, Y. 1 68, Visi;iu 15. 3 sapiijdenottaraavarijena, d. i von einem 
sapiQda der höchsten Kaste. Indem HcirsTten mit Weibern niederer Kaste zu- 
lässig sind, kann es sapi^da's nöherer und niederer Kaste geben. 

«) M. 9. 190, Y. 1. 68 und 2. 128 b. 

'*) Wenn Baudhäyana sagt, der von einem andern gezeugte, so versteht 
er nur „nicht vom Ehemann**, ohne anzugeben, wer zur Zeugung eines kietraja 
autorisirt werden kann. Wenn Yäjnavalkya 2. 128 b sagt „durch einen sagotra 
oder einen andern (sagotre^etare^a vä) so ist darunter nach der Mitäksarä 
(I. 11. 5: itareija sapiijdena devarei>a vä) der nicht angeführte devar oder ein 
anderer sapi^da zu verstehen. Die Stellen, welche gegen die Zeugung mit 
andern als die im Text angeführten gerichtet sind, bestärken uns noch über 
dieses in der Auffassung, dass unter einem andern nicht jeder beliebige 
Mann gemeint sein kann. Die Gemeinsamkeit der Weiber beschränkte sich 
auf die Stammesgenossen, das Aufleben derselben in diesem Falle kann dem- 
nach die historischen Grenzen nicht überschreiten ; ein Fremder kann demnach 
mit der Zeugung nicht beauftragt werden. 

^) Bei Lebzeiten des Gatten ist die Zeugung des ksetraja an dessen 
Einwilligung gebunden, B. IL 2. 12, M. 9. 145 undl67, Vasistha 17. 11, Vi§vul5.3. 
Dasselbe lässt sich aus N. 13. 14 a und 19 und Y. 2. 127 a schliussen, 

^) Y. 1. 89 sagt ä-garbha-sambhavät , was die Mitäksarä ä-garbho- 
'tpatteli erklärt. M. 9. 70: ä-prasavät. Loiseleur Deslongchamps : jusqu' ä ce 
qu'elle ait con^ue. Diese Stelle des Manu citirt auch die Mitäkäarä sub 1. X. 10 ; 
in der Benares-Ausgabe derselben erscheint sie als Yäjnavalkya's 132ter Vers. 

*°) M. 9. 167. Auch Närada scheint mit dem Ausdruck tadvat (14 a) auf 
diese Vorschriften hinzuweisen. 

") M. 9. 63 und 144, Y. 1 69. Auch die Gattin, welche diese Vorschrift 
beim geschlechtlichen Umgang ausser Acht lässt, soll patita werden. M. 9. 63. 
Nach Yäjnavalkya 1. 69 soll aucli der patita werden, der den Umgang mit 
dem Eheweib, nachdem sie empfangen hat, fortsetzt; daher die Mitäksarä ib. 
sagt: ürdhvam punar gacchan, anyena vä prakäreQa patito bhavati. 

") M. 9. 147. Diese Bedeutung hat die Stelle, wenn wir nach der Kal- 
kuttaer Ausgabe yä niyuktä lesen, wie auch KuUüka nach seiner Interpretation 
zu schliessen las. Auch Jones übersetzt so. Bäghavänanda jedoch las yä 
'niyuktä mit dem privativen a und ihm folgt Deslongchamps in seiner Ueber- 
setzun^. Der Ausdruck käma-ja (begotten through lust) findet sich auch M. 9. 143. 

") M. 9. 144 und nach KuUüka auch 147. Y. 1. 69 b: anena vidhinä 
jätab kietrajab. 



— 99 — 

Der von einer nicht bevollmächtigten ^) (aniyuktä) oder von 
einer, die schon einen Sohn hat (putri^f), gebome und wäre er 
auch vom devar gezeugt ^)j desgleichen der nicht nach der Vor- 
schrift (avidhänatati) gezeugte^), erhält kein Teil (abhägah). Hat 
die Witwe einen devar und lässt sie sich von einem andern einen 
Sohn zeugen^ so soll derselbe nach Gautama^) kein Becht zum 
Teil haben. 

In früheren Zeiten hatte die Witwe auch ohne niyoga von 
Seiten ihres verstorbenen Mannes das Recht, sich einen Sohn zeu- 
gen zu lassen ^), wodurch sie, wie aus Gautama erhellt, die CoUa- 
teralen von der Erbschaft ausschloss. Noch früher (jedoch schon 
in der Zeit, als die Gemeinsamkeit der Weiber aufgehört hatte) 
ging das Weib des Verstorbenen ebenso wie ein anderes Erb- 
schaftsstück auf den jüngeren Bruder über und der erste der mit 
ihr gezeugten Söhne galt als Sohn des Verstorbenen und rückte 
in dessen Erbe ein ®). Auch nach KuUüka ^) kann die Witwe des 
Verstorbenen, obwohl sie durch Manu ebensowenig zur Sueces- 
sion in den Nachlass des Erblassers gerulen wird ®) , wie durch 
Gautama, falls sie der Lehrer ihres Gatten dazu autorisirt 
(punso-guru-niyuktä) sich durch ihren devar oder einen anderen 
sapltida einen Sohn zeugen lassen, wie dieses auch Yäjnavalkya 
zulässt ^). 

Darüber, dass der Erzeuger (vtjin, eigentlich Samenlasser) 
keinen Sohn haben soll, wie aus Yäjnavalkya 2. 127 hervor zu 
gehen scheint, sprechen die übrigen Autoren nicht. Nach Manu ^^) 

') M. 9. 143 und nach Raghavananda ancli 147. Nach N. 13. 19 erben 
die Söhne einer aniyuktä, ob sie nun von einem oder mehreren gezeugt sind, 
Jiicht, doch sollen selbe, wenn ihre Mutter ohne Erlegung des Kaufpreises von 
ihrem Gatten erworben wurde, ihm den pi^da darbringen ; wurde aber ihre 
Mutter gekauft (mätä cec chulkato hrtä), so haben sie ihrem Erzeuger das 
Todtenopfer darzubringen (N 20.) 

«) M. 9. 143. 

3) M. 9. 144. 

*) G. 28. 20. 

») G. 28. 18 und 19. 

®) M. 9. 146. Es ist dieses eine Art der Intestaterbfolge in die Frau. 
Interessant ist es zu wissen, dass bei den Griechen Ehefrauen im Testamente 
wie andere Sachen legirt wurden. Beispiele aus den Reden des Demosthenes 
citirt Gans : Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung J. 301. 

OK zu M. 9. 190. 

®) Auch nach Medätithi nicht Kullüka ruft jedoch die Witwe in Er- 
manglung der verschiedenen Söhne zur Succession, aber auch er rauss sich 
auf andere Autoren berufen, um ihr Recht zu stützen. S. Die Stellung der 
Frauen im indischen Erbrecht §. 4 

•j Y. 1. 68 sagt gurv-anujnätah. (Diese Stelle findet sich auch in der 
MitäkSara I. 10. 2 citirt.) Guru ist nach Y. 1. 34 a sa gurur yah kriyäh krtvä 
vedam asmai prayacchati, nach M. 2. 142 nisekädini karmäi^i yah karoti vathä- 
vidhi sambhävayati cännena, sa vipro gurur ucyate. Der ist sein Guru, welcher die 
heiligen Handlungen, d. i. die samskäräs verrichtet hat und ilim den Veda 
übergibt. Stenzler. Le Brähmane (ou le p^re lui meme) qui accomplit suivant 
la r^gle la c^remonie de la conception et les autres, et qui le prämier donne ü 
Tenfant du riz pour sa uourriture, est appele directeur (Gourou). 
») 9. 58. 



V 



- 100 — 

ist der Umgang mit dem Eheweib des Bruders nur dann verpönt, 
wenn derselbe einen Sohn hat ; darauf, ob der zur Zeugung be- 
auftragte einen Sohn hat, wird keine Bücksicht genommen. Aus 
der Mitakdarä ^) ergibt es sich, dass der Sohn eines kinderlosen 
(aputra) Erzeugers nicht nur den kgetrin, d. i. denjenigen, der 
dem Becht nach sein Vater ist 2), sondern auch seinen Erzeuger 
beerbt, während der Sohn eines Erzeugers, der Söhne hat, nur 
nach dem kSetrin succedirt^). Demnach bezieht sich der Ausdruck 
aputra im Texte des Yäjnavalkya nicht auf die Zeugung, sondern 
auf das Erbrecht des kSetraja^). 

In alter Zeit konnte man eine beliebige Zahl von k§etrajä's 
haben ^); sie konnten ebensowohl denselben als verschiedene 
Erzeuger haben ^). Sogar Manu ^) gibt zu, dass einige die Erzeu- 
gung eines zweiten Sohnes zulassen, indem die Nachkommenschaft, 
welche doch der Zweck des niyoga ist, nur so gesichert wäre, er 
selbst jedoch will die Erzeugung eines zweiten Sohnes nicht zu- 
geben ^). Wurde in Folge des geschlechtlichen Umgangs ein Mäd- 
chen geboren, so wurde derselbe natürlich fortgesetzt, bis das 
Resultat ein Sohn w£(r. 

Dass eine kSetrajä (d. i. eine mit dem Eheweib durch einen 
andern gezeugte Tochter), wenn ihr Vater eine aurasä-Tochter 
hatte, nicht zur putrikä werden konnte, liegt in der Natur der 
Sache; ausgesprochen finden wir es jedoch nirgends. Fraglich 
ist es, ob eine ksetrajä in Ermanglung einer aurasa zur putrikä 
gemacht werden konnte. 

Indem bei Vasiätha und Vis^u der käetraja in der Reihen- 
folge der putrikä vorgeht, so können wir folgern, dass nach die- 
sen Autoren der Vater eines kSetraja seine aurasä umsonst zur 
putrikä machte, falls ihn der k.^etraja oder dessen Descendenten 
überlebten ; ihre Berufung kann in diesem Falle einer substitutio 
vulgaris gleich geachtet werden. Nach den übrigen Autoren geht 
jedoch der putrikä-putra dem kSetraja vor. Der Vater konnte 
demnach, wenn er eine aurasa -Tochter hatte, in späteren Zeiten 

«) Mit. I. 10. 3—7. 

*) Dies giU natürlich nur dann, wuiin der ksctrin später nicht selbst 
einen Sohn zeugt. (K. sub M. 0. 1(;2 zu Y. 2. 127.) lieber den Verteilungs- 
modus zwischen einem käetraja und dem später geborenen aurasa s. Die Ver- 
teilung des Vermögens §. IB. 

^) Auch nach Närada succedirt der ksetraja nach beiden in Ueren gan- 
zen Nachlass (N. 13. 23. Oolebrooke's Uebersetzunff s. unter den Citaten.) 

*) Interessant ist es, dass die Mitäksarä bei der Begründung ihrer An- 
sicht auf M. 9. 53 (I. 10. 3) und M. 9. 52 (I. 10. 6) hinweist, wonach d\ß 
Frucht nicht dem Eigentümer des Samens, sondern dem des Grundes gehört 
(vijäd yonir baliyasi) und selbe nur dann teilten, wenn sie darüber eine spc- 
cielle Uebereinkunft getroifen hätten 

*) N. 64 a sagt, ksetrajä's teilen unter sich nach den bei aurasä's gel- 
tenden Rechtsgewohnheiten, also z. R. mit Voraus für den ältesten. 

•) N. 10. 

") M. 9. 61. , 

•*) M. 9. 60 und 62. 



- 101 - 

den kSetraja dadurch von der Succession ausschliessen^ das« er 
seine Tochter zur putrikä machte. 

Die Vorschrift, welche der mit der Zeugung eines Sohnes 
beauftragte zu befolgen hat, ist: Mit der Absicht *) einen Sohn zu 
erzeugen, mit Butter gesalbt 2), nahe er sich ihr in den Perioden^) 
(nach Manu*) und der MitäkSarä^) in jeder Periode nur einmal) 
Nachts, ohne zu sprechen®); sie sei in weissem Kleide, und von 
reinem Gebahren '). Der so geregelte Verkehr wird abgebrochen, 
wenn die Frau empfangen hat. 

Die Stellen, welche über die Rechte des kSetraja sprechen, 
sind folgende: B. II. 2. 23 a), G. 28. 29, VasiStha 17, 15, ViS^u 
15. 28-30, N. 13. 14 a), 19. 20, Y. 2. 127. 128 b), 132 b), 
M. 9. 158 ff. 

Von der Zeit an, als die Frauen in den ausschliesslichen 
Besitz eines einzelnen tibergegangen waren, erlangte man das 
Recht zum Teil, d. i. die Erbfähigkeit dadurch, dass man von 
der Gattin eines Teilgenossen geboren wurde. Ursprünglich ist 
demnach jeder Sohn -der Gattin, ohne Rücksicht darauf, wer ihn 
erzeugte, successionsberechtigt. 

In späterer Zeit jedoch machte sich zwischen den Söhnen 
der Gattin eine bestimmte Rangordnung geltend, nach welcher 
der selbstgezeugte Sohn den übrigen Söhnen der Frau vorgeht, 
und dieselben nur in Ermanglung des selbsterzeugten in einer 
bestimmten Reihenfolge zur Erbschaft gerufen werden^). Unter die- 
sen übrigen Söhnen der Frau nahm der kdetrajä, d. i. der in 
Folge des vom Gatten einem andern gegebenen Auftrags gezeugte 
Sohn eine besondere Stellung ein, da er nicht nur Sohn der 
Frau, sondern auch der durch einen bevollmächtigten Repräsen- 
tanten gezeugte Sohn des Gatten ist, so schloss ihn der nachge- 
bome aurasa von der Erbschaft nicht aus, sondern musste selbe 
mit ihm teilen^), im Laufe der Zeit wurde er jedoch auf einen 



') Y. 1. 168. 

«) Y. 1. 68, M. 9. 60. 

3) Y. 1. 68. 

*) M. 9. 70. 

» Mit 1. 10. 11. 

«) M. 9. 60; K. zu M. 9. 70: rahasi. 

') M. 9. 70 9uci-vrata. (Die Mit. I. 10. 11 erklärt restraining her mind, 
speech and gestnre.) Es bleibt dahingestellt, ob diese ungemütlichen Regeln 
nur dann galten, wenn das Weib eine Witwe war, oder auch wenn sie Mäd- 
chen war, vgl. M. 9. 60 mit M. 9. 69 und 70. Kullüka zu M. 9. 60 sagt 
vidhaväyäm — apatyotpädana-yogya-paty-abhäva-param idam. In dem M. 9. 70 
sagt, das Weib müsse cukla-vasträ in weissem Kleide) sein, bemerkt Kullüka, 
der jüngere Bruder müsse das Mädchen in der Form der Ehe aneignen, jedodi 
sei dieses keine Ehe, sondern gebe nur die Richtschnur des. Umgangs mit 
der Frau. 

8) Dieses folgt aus B. II. 2. 25 und Ä. 13. 7. 

•) S. Die Verteilung des Vermögens §.16. . 



— 102 — 

kleinen Quotenteil bescliränkt^ und muss jetzt unter die Erben 
gezählt werden, deren Succession sa - pratibandha ist 0. Gelangt 
der kSetraja, respective die käetrajä's zur Succession, so erben sie 
wie aurasä's, d. i. derselbe Teilungsmodus, der die Grösse der 
Teile zwischen aurasä's normirt, gelangt auch bei ihnen zur 
Anwendung ^). 

Der kSetraja beerbt auch seinen eigenen Erzeuger^); Yäj- 
navalkya *) sagt, der Sohn eines kinderlosen (aputra), welchen er 
mit niyoga im Weibe eines anderen erzeugte, ist dem Gesetz nach 
beider Erbe und pi^da-Spender. Die MitäkSarä sagt, der so ge- 
zeugte Sohn gehöre dem kSetrin, jedoch könne er, wenn darüber 
ein Abkommen getroffen wurde, beiden gehören*). Die Worte 
dieses üebereinkommens gibt die MitäkSarä an^). Auch Manu 
bestreitet das Erbrecht des kSeferaja nach seinem Erzeuger nicht ^). 

Bemerkung. 

Die Bemerkung der MitäkSarä (I. 11. 4), der dvyämuSyäyava 
stehe dem aurasa seines Erzeugers nach, weil er im Grunde eines 
andern entstand®), wurde durch die Aeusserung des Yäjnavalkya 
128 a: tatsamal;! putrikä-sutab, d. i. dem aurasa steht der (oder 
die) putrikä-suta gleich, hervorgerufen und ist nicht von weiterem 
Belang. Der kSetraja beerbt demnach seinen Erzeuger nicht min- 
der als der aurasa (d. i. der Sohn, welchen er mit seinem eige- 
nem Weibe erzeugte). 

Ebensowenig kann gegen die Rechte des kSetraja angeführt 
werden, dass die neuere Theorie demselben die Kindschaft nicht 
zuerkennen will, wonach der kSetraja weder Sohn des kSetrin 
noch seines Erzeugers wäre; so sagt M. 5. 162 a. 

nänyotpannä prajästtha na cäpy anya-parigrahe, 
wozu KuUüka: yasmäd bhratr-vyatiriktena purnScQa utpannä sä 
prajä tasyä gästrtyä na bhavati, na^ cäpy anya-patnyäm utpädita];! 
utpädakasya prajä bhavati; etacca niyogotpädita-viSayam. 



') Nicht nur der aurasa auch die putrikä gehen ihm vor. M. 9. 184* 
Die Succession der putrikä und des putrikä-putra ist a-prati-bandha (un-ob- 
stnicted). Sie werden mit dem aurasa zur Erbfolge gerufen. 

») M. 9. 145, N. 14 a. 

») B. II. 2. 12, Nr. 23. 

<) Y. 2. 127. 

*) Mit. I. 10. 13 samvidä tübhayob und I. 11. 4—7. 
. .?) Mit. I. 11. 5 und 7 „apatyam ävayor ubhayor api bhavatu oder astu". 

') M. 9. 162. Nach Kullüka bezieht sich auch M. 9. 185 auf das Erb- 
recht der gau^aputrä's, während M. 9. 186 das Successionsrecht des ksetraja 
im Vermögen des Vaters seines käetrin ausspricht; s. Ucber das Bepräsenta- 
tionsrecht. 

• ®) Mit. I. 11. 4 dvyämusyäyaQas tu janakasyaurasäd apakrito (so liest 
die Kalkutta- und Benares- Ausgabe) anya-ksetro-'tpannatvät. Die Subodhini, 
ein Commentar der Mitäksarä, liest jedoch ayi9ista, wonach zu übersetzen wäre 
«Der kdetraja (d. i. mit dem Weibe eines andern in Folge niyoga gezeugte) 
unterscheidet sich von aurasa nicht, darum, weil er im Grunde eines andern 
entstand. 



— 103 — 

§. 7. B) 
Ueber das Verbot des nlyoga. 

Schon Gans bemerkt im indischen Erbrecht (es bildet das 
erste Kapitel des ersten Abschnittes seines Werkes „Das Erbrecht 
in weltgeschichtlicher . Entwicklung "), dass noch jetzt in Indien 
durch einen sapi^da Erben erworben werden ^), dennoch meint er, 
dass schon die Gesetze des Manu die Vorschrift über den niyoga 
nur für die Qudra-Kasten geben zu wollen und bei den wieder- 
gebornen Klassen 2) nicht statthaft zu finden scheinen ^). 

Manu schliesst den niyoga der Witwen aus*), nachdem er 
die Eegeln für denselben gegeben hat^); es sei der niyoga nur 
bei Mädchen zulässig, deren Bräutigam gestorben ist ^), 

In späteren Zeiten ^) wollte man in Indien nicht gestatten, 
dass sich die Witwe ein zweitesmal vereheliche ^). Die Unzuläs- 
sigkeit der zweiten Ehe erhellt, wie Manu sagt, daraus, dass im 
Hochzeitsceremoniell weder von der Verheiratung einer Witwe®) 
noch vom niyoga gesprochen werde ^^). Es ist sehr wahrschein- 
lich, dass die Opposition gegen den niyoga späteren Datums ist, 
als die gegen die Wiederverheiratung ; so lange noch die einstige 
Gemeinschaft der Weiber, die doch auch dem niyoga zu Grunde 
liegt, nachwirkte, konnte man im Verhältniss des devar zu seiner 
Schwägerin nichts neu begonnenes erblicken; die Beziehung der 
Schwägerin zur Familie war ja schon gegeben, nur war der jün- 
gere Bruder, so lange der ältere lebte, vom Genüsse des Weibes 
ausgeschlossen. Es musste demnach das Volk im devar einen 
Fremden erblicken, die letzte Reminiscenz an die alte Familie 
musste verwischt sein, Jbevor man das geschlechtliche Verhältniss 
zum Schwager ebenso verpönen konnte, wie eine Ehe mit einem 
andern. Nachdem im Laufe der Zeit zur Eingehung eines jeden 
Verhältnisses eine gewisse religiöse Sanktion hinzukam, wird auch 
die Erweckung der Nachkommenschaft durch einen andern als 
den Ehegatten an die Erlaubniss der Brahmenen gebunden. Das 
einfache Mandat des Gatten oder der Wunsch der Witwe genügte 



\) Er beruft sich auf Wilk's hrst. sketches of the South of India III. 
p. 5, s. Das Erbrecht L p. 84, Note 52. 

^) d. i. die Brabmanen Käatriyä's und VaiQjä's; sie werden durch das 
Umbinden der Schnur zum zweiten Male geboien. M. 2. 169, Y, 1. 39. 

^) Gans Das Erbrecht I. p. 77. 

*) M. 9. 64—68 citirt in Mit. I. 10. 8. 

5) M. 9. 59 und 60 cit. Mit. I. 10 8. 

•) M. 9. 69—70 citirt in Mit. I. 10. 10 und erklärt §. 11 ib. Die Form 
der Aneignung des Mädchens durch den jungem Bruder ist die der Ehe- 
schliessung; dass jedoch diese Ehe nur nominell sein und nicht zur Gattiu- 
schaft des devar fahre, sagt ausdrücklich die Mitäksara I. 10. 12. 

') Anders war es in alten Zeiten, s. §. 8 Ueber den paunar-bhava. 

8) M. 5. 162 b. 

») M. 9. 65 b. 

»0) M. 9. 65 a. 



— 104 — 

nicht mehr; das BepräBentationsverhältniss bedurfte priesterliehe r 
Antorisation. So kam es^ dass die Brahmanen ihre Anffassong 
dem Volke aufzudringen versuchen konnten. Demnach sollen 
nach Manu *) die Brahmanen die Witwe zum Umgang mit einem 
andern nicht autorisiren^ tun sie es, so Verstössen sie gegen das 
ewige Gesetz 2). Es habe diese Praxis, welche sich nur flir das 
Vieh eignet, unter Ve^a auch unter Menschen stattgefunden ^) 
demnach sei selbe, wie EuUäka sagt, als solche, die einen An- 
fang hat, zu verwerfen; alle weisen*), alle guten tadelten^) sie. 

Wie Manu dazu kommt, hier Veija anzuführen, das überlasse 
ich späteren Untersuchungen. Veranlassung im behandelten StoflFe 
fand er dazu darin, dass diese Praxis der Zeugung durch Voll- 
macht als durch einen bekannten gottlosen, unter dem sich auch 
anderes unzukömmliches ereignet hatte, eingeführt hingestellt 
werden musste. 

Dass die Geschichte des Ve^a dem Manu®) bekannt war, 
und er einfach mala fide handelte, geht aus Folgendem unstreitig 
hervor. 

Manu selbst erzählt von Vepa 9. 67 

sa mahtm akhiläm prabhunjan räjarSi pravarab purä, 

varQanäm' sankäram cakre kämopahata-cetanab ^). 

Demnach Hess also Ve^a das connubium zwischen den ver- 
schiedenen Gesellschaftsklassen wieder zu, das aufzuheben den 
Brahmanen schon gelungen war; daher sein Sohn Prthu den 
Brahmanen geloben muss, die Gesellschaft von dieser Vermengung 
zu beschützen. Das Ende Veria's war seinem Treiben entspre- 
chend. Da sein Auftreten gegen die Brahmanen gerichtet war, 
er sich zu den dargebrachten Opfergaben berechtigt erklärte und 
sich mit dem in Folge der dargebrachten Opfer auf ihn fallenden 
Segen nicht zufrieden geben wollte, so wurde er von den Brah- 
manen ermordet. Auch dieser Hergang ist dem Manu bekannt; 
er deutet darauf hin sub 7. 41 : 

Ve^io vinaäto 'vinayät, — durch Mangel an Unterwürfigkeit 
(unbescheidenes Benehmen) ging Ve^a zu Grund. Keine der -bei 



i)M. 9. 64.' 

') d. i. Das Gesetz des einen Ehegatten ekapatitva-dharma, so KuUaka 
und Raghavänanda. Eullüka bezeichnet dieses Gesetz als an-ädi-siddham, d. i. 
als ein solches, das ohne Anfang (also von Ewigkeit) in Geltang war. 

») M. 9. 66. Gans Erbrecht 1. p. 88. 

«) M. 9. 66 a. 

») M. 9. 68 b. 

•) Ich verstehe unter Manu diejenigen, welche diesen dharma-^&stra zu- 
sammenstellten, überarbeiteten und sorgsam interpolirten. 

') Muir Original Sanscrit Text I. 297 tibersetzt Ve^a having his reason 
destroyed by last occasioned a confusion of castes. 

«) Mala Bhärata ^äntip. sect. 69 nach dem Vers 2221 s. Muir Original 
Sanscrit Tezts L p. 304 prati jänihi — 

],lokam ca sankärät krtsnam trätäsmiti* parantapa ! 



— 105 - 

MuirO angeführten Quellen, welche die Sage des Veaa behan- 
deln, spricht von niyöga, ebensowenig das Pädma-Parä^a ^) ; dem- 
nach ist Ve^a^) par for^e hierher gezogen, und KuU&ka gezwun- 
gen, die Vermengung der Kasten falsch auf die Levirat-Ehe zu 
deuten*); Veranlassung hiezu bot der unmittelbar folgende Vers 
des Manu 9. 18: 

tatab prabhrti yo mohät pramtta-patikäm striyam, 
niyojayaty apatyärtham, tarn vigarhanti sädhayab^). 
Demnach sind diejenigen, welche den Sinn des Gesetzes 
nicht erfassend, eine Witwe autorisiren, zu tadeln. Den Wider- 
spruch zwischen den Stellen, welche den niyoga reguliren und 
denen, welche denselben verbieten, sucht Kullüka so zu lösen, 
dass er das Verbot auf das Kali-yuga bezieht und den niyoga in 
den früheren yuga's zulässt. Er stützt sich auf eine Stelle des 
Vrhaspati, womach der niyoga jetzt darum verboten ist, weil mit 
dem Fortschreiten der yuga's die vorschriftsmässige Erfüllung des- 
selben durch andere (d. i. die jetzt lebenden) unmöglich geworden 
ist ; unstreitig seien solche Zeugungen durch asketische Weise RSi's 
der Vorzeit im Erta, Treta und Dväpara-yuga vorgenommen wor- 
den, doch den jetzt lebenden fehle das Vermögen, d. i. die Fähig- 
keit dazu. Govindarjäa, so setzt Kullüka fort, habe diese Ver- 
schiedenheit der Vorschrift je nach den verschiedenen yuga's nicht 
gekannt, und nach seiner Einsicht die Meinung aufgestellt, es sei 
in Ermanglung von Nachkommenschaft die Nichterweckung der- 
selben der Zeugung durch Vollmacht immer vorzuziehen; was 
wir, da es mit den Worten des muni in Widerspruch ist, nicht 
beachten; grösstenteils gibt es nämlich zu Manu's Worten eine 
Erklärung der muni's. Ich vergehe mich nicht gegen die Weisen, 
was bin ich thörichter gegen sie, die allwissenden *^). 



*) Muir I. p. 298 306 Diese sind Vispu-Purä^ia I. 13. 7—23, Hari- 
van^a sect. 5 Mahä-Bhärata, Cäntip. sect. 59, Bhä^avata Purä^a, sect. 13—15. 

'} Wilson Works III. p. 38, hier fällt Ve^a in die Jaina-Häresie, bekehrt 
sich jedoch, thut Busse, und vereinigt sich nach Darbringung eines A9ya- 
medha-Opfers mit Yi&i^u. 

^) Ob Ve^a eine northische Persönlichkeit ist, (Muir I. 298), ob unser 
Ye^a mit dem liberalen Veoa des Bg Veda identisch ist (Muir I. 305, s. K. 
V. 10. 93. 14), das ist fraglich. Vgl. auch den im R. V. 8. 9. 10 und 10. 
148. 5 vorkommenden Prthi Vainya (Muir I. 268) und ye^a Bhargava, den 
Autor der Hymnen K. V. 9. 85 ,und 10. 123 nach der Anukrama^i 

*) E. zu M. 9. 67 bhratr - bharyä - gamana - rüpam varpa- sank&ram 
prävartayat. 

^) Von der Zeit an tadeln die Guten denjenigen, der thörichter Weise 
die Frau eines Verstorbenen der Nachkommenschaft wegen (zum geschlecht- 
lichen ünofi^ang) autorisirt. 

') A. zu M. 9. 68 Ve^a-kila- prabhrti yo rarta-bhartrk&di -striyam 
9a&trärthä-'jnänäd apatya-nimittam devarädau niyojoyati, tarn sädhavo niyatam 
garhayante. Ayan ca svokta-niyo^a-ni sied bah kali-yuga- visayah tad &ha Vrhaspati: 

uktä niyogü muninä nijiddhäh svayam eva tu, 

yuya-kramäd a^akyo 'yam kartum anyair vidhänatah; 

tapo-jnäna-samäyuktäh krta-treta-yuge nar&ht 

dväpare ca; kalau nr^äm ^akti-hänir hi nirmitä. 



— 106 — 

Wie KuUüka dieses Citat des Vrhaspati, wonach der niyoga 
erst im Kali-yuga verboten wäre , mit der Angabe, es sei derselbe 
von Vetia eingeführt worden, in Uebereinstimmnng gebracht hätte, 
d$is bleibt unklar. Versucht hat er es nicht. Bekanntlich soll 
Ve^a im ersten manv-antara des jetzigen kalpa gelebt haben 
und nun sind wir im siebenten, (manv-antara). Nun findet sich 
aber das System der vier yuga's beiläufig einundsiebzigmal in 
einem manv-antara. Wollten wir demnach beide Angaben in 
Uebereinstimmung bringen, so müssten wir annehmen, dass der 
niyoga vom ersten manv-antara angefangen bis in das dritte 
yuga des jetzt laufenden yuga-Systems des siebenten manv- 
antara zulässig war. 

Die MitäkSarä^) verwahrt sich gegen die Folgerung, man 
habe, nachdem der niyoga angeordnet und verboten wird, zwi- 
schen beiden die Wahl; denn diejenigen, welche zum Umgang 
mit einem andern autorisirten, würden ja getadelt; wo über die 
Pflichten der Frauen gehandelt wird, werde die Untreue als grosse 
Sünde genannt, die Keuschheit dagegen gepriesen, wie dies Manu 
5. 157 — 161 ausspreche. In diesen Versen wird verlangt, dass 
die Trau nach dem Tode ihres Gatten nicht einmal den Namen 
eines andern ausspreche^), mit einem Worte, ^iass sie in Gedan- 
ken, Worten und Körper bis zu ihrem Tode keusch verbleibe*). 
Sie würde auch ohne Sohn in den Himmel eingehen, wie schon 
Tausende keuscher Brahmanen dahin gelangten, die ihr Geschlecht 
nicht fortpflanzten. Zudem fügt Manu hinzu ^), dass ein von 
einem andern gezeugtes Kind ohne dieses nicht ihres sei, sie 
könne also ihren Wunsch nach Kindern eigentlich nicht realisiren, 
ganz abgesehen von den Folgen des geschlechtlichen Umgangs 
mit einem andern ®). Nachdem so nach Manu der niyoga bei 
einer Witwe unzulässig^), wirft die MitäkSarä die Frage auf, in 
welchem Falle der niyoga gesetzlich ist, und antwortet mit Hin- 



anekadhä krtab puträ rSibhi9 ca parätanaili, 

iia9akyante 'dhnnä kartum 9akti-hinair idantanaih. 
ato yad Govindaräjena 3 'iga-vi^esa-Yyayasthäm ajnätvä, „saryadaiva niyogäd 
aniyoga-pakäah 9reyan* iti, sva-manisayü kalpitam. tan muni-yyakhyä-virodhan 
iiäariyamahe ; praya90 Manu-väkyeSu muni-vy&khyänam eva hi. n&par&dhyo 
'smi yiduSäm. kyäham sarya-yida^L ku-dhi];^ ! 

*) Ein yuga-System umfasst 4.320,000 Jahre. Das Kitayuga mit seinen 
beiden Dämmerungen danert 4800, das Treta 3600, das Dyäpara 2400, das 
Kali-yuea 1200 Götterjahre. Ein Götterjahr hat 360 Tage. Ein Jahr der 
Sterblichen zählt als ein Göttertag. Weiteres s. Muir Original Sanscrit Texts 
I. 43 ff. 

«) Mit I. 10. 9. 

^) KuUüka erklärt yyabhicära-dhiyä, d. i. auf unkeusches denkend. 

*) M. 5. 165. 

*) M. 9. 162 a. 

«) S. M. 9. 161, 163 und 164. Ueber Folgen des keuschen Wandels s. 
Y. 1. 75, M. 5. 160, 165, 166. 

^) Bei Yäjnayalkya findet sich kein Verbot des niyoga. 



— 107 — 

weis auf M. 9. 69 und 70, dieses sei der Fall bei einem Mäd- 
chen, das versprochen ist und deren Bräutigam gestorben ist. 

Ueber die Pflichten einer treuen Witwe handelt Colebrooke 
in den Asiatic Researches IV. p. 209 — 219 (auch in den Essays on 
the religion and philosophy of the Hindus p. 70—75 abgedruckt). 
Ich bemerke nur, dass bei den Autoren sich über das Verbrennen 
der Witwe noch nichts findet. 

B. II. 2. 12 mrtasya prasftto yab kllba-vyädhitayor vänyenä 
'numate sva-köetre, sa k§etra-jah. sa eSa dvi-pitä dvigotra^ca, 
dvayor api svadhä-riktha-bhSg bhavati: 

dvi-pituh pitida-dänam syät, pi^dep^^de ca nämanl, 

trayagca pi^idälj Sawäm syur, evan kurvan na muhyata, iti. 

G. 28. 18 pi^da-goträröi-sambandhä riktham vibhajeran strl 
vänapatyasya. 

28. 19 bijam vä lipseta. 

23. 20 devaravatyäm anya-jätam abhägam. 

Va. 17. 10 svayam-utpäditali svakSetre samskrtäyäm pra* 
thama1:L. 

17. 11 tad-aläbhe niyuktäyäm käetrajo dvittyah. 

Vi. 15. 3 niyuktäyäm sapiijdeno-'ttama-vari^ena cotpädital^ 
kSetrajo dvitlya^i. 

N. 13. 14 a k§etra-jeäv api putreSu tadvaj-jateSu dharmata)^ 
s. Vers 12 und 13 ib. 

N. 13. 19 jätä ye tv aniyuktäyäm ekena bahubhis tathä, 
ariktha-bhäjali sarve syur, vtjinäm eva te sutäb. 

N. 13. 20 dadyus te vtjine pii^dam, mätä cec chulkato hrtä, 
agulkatopagatäyäm tu pii;idadä vodhur eva te. 

N. 23 dvir-ämuSyäyatiä dadyur dväbhyäm pii^dodake prthak, 
rikthäd ftrdhvam ^) samädadyur väji-k§etrikayos tathä. 

Y. 2. 127 aputre^a parakSetre niyogotpäditab sutab, 

ubhayor apy asau riktht, piQda-dätä ca dharmatal;!. 

Y. 2. 128 b kSetrajab kSetra-jätas tu sagotre^e-'tare^a vä. 

M. 9. 143 aniyuktä-sutagcaiva putri^y-äptaQ ca devarät, 
ubhau tau närhato bhägam jära-jätaka-kämajau. 

M. 9. 144 niyuktäyäm api pumän näryäm jäto Vidhänatah, 
naivärhah paitrikam riktham, patito-'tpädito hi sah. 

M. 9. 145 haret tatra niyuktäyäm jätah putro yathaurasah, 
kgetrikasya tu tad vtjam dharmatah, prasava^ca sah. 

M. 9. 147 yäniyuktänyatah putran devaräd väpy aväpuyät, 
tam kämajam arikthtyam vrthotpannam pracakSate. 

M. 9. 167 yas talpa-jah pramltasya, kllbasya, vyädhitasya vä>. 
svadharme^a niyuktäyäm, sa putrah k§etrajah smrta1;L. 

*) Colebrooke übersetzt: half a share from each. (Dickest IL 365. 
This translation seems to pomt to a reading rikthäd-ardham. Bühler Digest I. 
p. 354 Note ♦*. 



— !0H 

§. « 

Der pauiuffbliaya. 

Mit dem Tode des Gatten ist nach der Ansicht des Rg Yeda ^ 
die Ehe als beendet zu betrachten; die Fraa hat die Pflicht gegen 
den^ der ihre Hand erfasste, der sie freite, erfüllt, sie soll den 
seelenlosen Körper dort lassen nnd zur Welt der Lebenden zu- 
rfickkehren. Darnber, dass sich eine Witwe wieder verheiratet 
oder nicht, ist zufällig nicht die Rede 2). Doch im Atharya-veda 
wird Agni gebeten, der Witwe hier Kinder und Güter zu ver- 
leihen ^). Stellen^ welche jeden Zweifel darüber, dass Frauen sich 
ein zweitesmal vermalten, beseitigen, sind im Atharva-Veda 9> 5. 
27, 28 und 5. 17. 8, 9. 

9. 5. 27: yä' pfi'rvam pätim vittvä' äthä'nyam vindäte patim, 
pancaudanam ca tä'v ajäm dädäto, nä vi yoäatab- 
28 samänä-loko bhavati punärbhuvä' 'parah päti^, 
' y<!> 'y^m pancaudanam däkdioa-jyotidam dädäti^). 

Die andere Stelle beweist, wie Muir sagt, nicht nur, dass 
Brahmanen sich mit Mädchen aus den anderen Kasten, sondern 
auch dass sie sich mit Witwen der räjanyä's und vai^yä's ver- 
mählten, ja sogar, man könnte daraus, dass nach Angabe dieser 
Verse der Brahmane der einzige wahre Gatte ist, folgern,' dass 
die Brahmanen gelegentlich auch von Frauen lebender Männer 
Besitz ergriffen. 

A. V. 5. 17. 8 Uta yät pätayo däga striyä'b pü'rve äbräh- 

maoab. 
brahmä' ced dh&stam ägrahtt, sä evä patir ekadhä'. 
9. brähma^ä evä pätir nä räjanyö, nä vaigyab; 
tat stf ryab prabrävann eti pancäbhyo mänavebhyab *). 

Der paunarbhava nimmt bei VasiStha und ViS^u -die vierte, 
bei Yäjnavalkya die sechste Stelle ein ; bei den übrigen gehört er 
zu den zweiten sechs und nimmt bei Närada die erste, bei Gau- 
tama die dritte, bei Manu und Baudhäyana die vierte Stelle unter 
denselben ein. 



^) Rg Veda 10. 18. 8 = Atharva Veda 18. 3. 2, vgl. 18. 3. 3 ib. 

') Auch die AttsdrUcke punarbbü oder para-purvä finden sieb im Bg 
Veda nicht. 

') A. V. 18. 3. 1. 

*) S. Muir I. 281 ff. und V. 306: Wbeii a woman has bad one busband 
before and gets another, if they present the aja-pancaudana offer ing, thus shall 
not be separated. 28 A second husband dwells in the same world with bis 
rewedded wife, if be offers the aja-pancaudan a (es ist eine Ziege mit 
fünffachem Mua zugerichtet). A. V. 9. 5. 8, 4. 14. 7. 

'^) And wben a womau has bad ten iormer husbands not brabmans, if 
a brahman take her band, it is he alone who is her basband. 9. It is a brah- 
man only that is a husband, and not a räjanja or a vai9ya. That (truth) the 
Sun goes forward proclaiming to the five classes of men — 



- - 109 — 

Ueber die Rechte des paunarbhava sprechen B. II. 23 b 
(auch durch Kullüka zu M. 9. 158 citirt). M. 9. 160. G. 28. 30— 31. 
VasiStha 17. 15. Viä^u 15. 28—30. Y. 2. 132 b. N. 13. 47. 

Der paunarbhava ist der Sohn seines Erzeugers (utpädaka). 
Paunarbhava ist derjenige, der von einer punar-bhü geboren wird. 
Wer ist nun eine punar-bhü? Unstreitig galt in alten Zeiten die- 
jenige als eine solche, die eine zweite Ehe schloss^). Die erste 
Ehe kann nicht nur durch den Tod des Gatten aufgehört haben ^j 
es ist auch bei dessen Lebzeiten eine Trennung möglich. So kann 
die Frau ihren Gatten verlassen, wenn er castratus (kliba) ist *) ; 
im allgemeinen, wenn die Ehe nicht vollzogen ist ^) (matrimonium 
non consummatum), so kann die Jungfrau gebliebene (akiSata) sich 
das zweitemal vermalen*^). Nach Vasistha konnte die Ehefrau 
auch einen patita ^) (d. i. der aus seiner Kaste ausgestossen wurde) 
und auch einen tollen verlassen®). Auch die von ihren Gatten 
verlassene konnte sich nach dem alten Recht wieder verehelichen ^). 
Dass die Witwen sich wieder verehlichten, beweist die Polemik 
des Manu gegen deren Wiederverehelichung ^^) ebensowohl, wie der 
Umstand, dass hinsichtlich der Söhne solcher Frauen, die sich 
wieder verehlichten, sämmtliche Autoren im Erbrecht Bestimmun- 
gen treffen. 

Dass in der ältesten Zeit, als die Eheweiber durch Raub 
und Kauf erworben wurden, und ebenso zum Besitz der Familie 
gehörten, wie das Rind, für das sie eingetauscht wurden, die Frau 
nicht berechtigt war, -die Familie, welche sie erworben hatte, zu 



') Knllüka zu M. '.). 175. 

') A. V. 9. 5. 27. 

•») M. 9. 175, Va 17. 13 b. 

*) B. II. 2. 20, Va 17. 13 b. 

») Vi. 17. 8, M. 9. 17 6), Y. 1. 67 und 2 130 a-, s. auch Apararka cit. 
bei Colebrt>oke zu Mit. I. 11. ö. 

^) Man könnte daher den Grundsatz aufzustellen versucht sein, nuptias 
enim non concubitus, sed consensus facit L. 15. D. de condit. 35. 1. Nachdem 
jedoch nach dem alten deutschen Kecht die Rechts Wirkungen der Ehe nur mit 
der Beschreitung des Ehebetts beginnen, und Verlobte sich wieder trennen 
konnten, wenn das Beilager nicht zu gegenseitiger Zufriedenheit ausgefallen 
war, so bleibt es fraglich, ob nicht in Indien dieselbe Ansicht herschte, und 
nicht Nullität wegen Impotenz vorlag, und erst in späterer Zeit, als die Ehen 
der Witwen hinwegfielen, man zur Erklärung der in den dharma-^asträ's vor- 
kommenden zweiten Ehen zu dem Mittel griff, Weiber, die nach Aufhebung 
ihrer nichtigen Ehe sich vermalten, als zweitesmal verheiratet zu betrachten, 
(^piinab-samskära-dusitä" Mit zu Y. 1. 67), obwohl nur das Ceremoniell wie- 
derholt tourde. 

') Va. 17. 13 b, vgl. die Capitis deminutionen des römischen Rechts. 

**) Va. 17. 13 b. Es ist wohl zweifellos, dass der Eintritt des Wahn- 
sinnes als Trennungsgrund galt und nicht verlangt wurde, ^dass der Gatte 
schon vor Eingehung der Ehe wahnsinnig gewesen sei. 

') M. 9. 175 vgl. die Wirkung der iTriegsgefangenschaft im römischen 
Recht, vgl. auch Leg. Walliae Lib. IL Tit. 20 c 10 Si quis dimiserit uxorem 
suam et postea cum facti poenituerit, et illa a primo libera alteri viro data sit, — 
'0) M 5. 157-160 und 191. 



— 110 — 

verlassen, ist natürlich. Darüber, wie die Weiber genossen wur- 
den, entschied der Familienusus ; entschied sich dieselbe ein Weib 
dem einen oder andern Familiengliede zeitweilig oder auf dessen 
Lebzeit zu überlassen, so konnte das gekaufte oder geraubte 
Weib dagegen nichts einwenden; starb dieses Familienglied, so 
lebten die Rechte der Familie wieder auf. Die Leviratehe stanmit 
aus dieser Zeit des Uebergangs von der Gemeinschaft der Weiber 
zum ausschliesslichen Besitz eines einzelnen an denselben. Die 
uns vorliegenden dharma-Qästrä's stammen aus einer viel späteren 
Zeit. Die Weiber hatten das Recht, *ich nach dem Tode ihres 
Mannes mit einem andern ^), der kein Familienglied ist, zu vermählen 
schon erlangt; sie konnten zum geschlechtlichen Umgang mit dem 
devar nicht mehr gezwungen werden und schon machte sich eine 
Richtung ^) geltend, welche dieselben, obwohl vom durch das Her- 
kommen geregelten Uebergang aus einer Hand in die andere 
kaum befreit, des Rechts sich wieder zu vermählen berauben 
' wollte ; sie findet sich im Manu und Äpastamba ^) vertreten, und 
gelangte wohl lange nach der letzten Ueberarbeitung ihrer 
Schriften, aber endlich dennoch zum Sieg. Gleichwie man in 
späterer Zeit die Zeugung eines k§etra-ja nur dann zuliess, wenn 
das Mädchen bloss versprochen war, (väg-dattä) und nie mit einer 
die schon geschlechtlichen Umgang gepflogen hat, so konnten 
diese Autoren unter punarbhü nur eine solche verstehen wollen, 
die unverletzt*) (akSatäyonili) sich wieder verehelicht ^3, es sei 
denn dass ihr Gatte gestorben ist, oder sie verlassen hat; indem 
sie sich dem Ceremoniell ein zweites mal unterzieht, gilt sie als 
ein zweites mal verehelicht. Dessgleichen wurde eine Erklärung 
für die kSatä punarbhü gefunden. Wir hätten demnach darunter 
ein Eheweib zu verstehen, die ihren jugendlichen Gatten verliess 
und dann mit andern lebte ^) nun aber in das Haus ihres Gemahls 
zurückkehrt ^) und nach Manu's ®) und Yäjnavalkya's ^) Ansicht 



^) Schon der Rg Veda spricht von der freien Wahl des schonen Mäd- 
chens hinsichtlich ihres Gatten ß. V. 10. 27. 12, vgl. Savitri's und Damayanti's 
svayam-vara. 

^) Es ist schwer zu sagen in wiefern diese Richtung dem Eifer be- 
schränkter Moralisten, in wiefern dem reactionären Bestreben der die Grenzen 
des herkömmlichen, bewahrenden, kleinlichen Sinn der Gemeinden, die jede 
Neuerung so willig zerstört, ihren Ursprung und Erfolg verdankt. 

^) Ä. 13. 4 pürvavatyära — maitbune dosat 13. 5 taträpi doSavän putra 
eva. Nach dem obigen (s. Note 10) ist es wahrscheinlich, dass Äpastamba 
nur eine ksatä (d. i. mit der der coitus vollzogen ist) als purvavaü be- 
trachtete. 

*) D. i. noch Jungfrau. Nach Viäiju 17. 8 und Yäjnavalkya 1. 67 und 
2. 130 a, ist dieser Moment noch gleichgültig. 

^) Die Mitäksarä fordert einen Gatten derselben Kaste I. 11. 8. 

•) Ein Eheweib das mit andern lebt heisst svairiiji Y. 1. 67. Diese 
Männer müssen derselben Kaste angehören, der sie. Y. ib. 

') Va. 13 a und K. zu M. 9. 176. 

^) M. 9. 176 punab samskäram arhati. 

») Y. 1. 67. 



— 111 — 

das Hochzeits-Ceremoniell nun noch einmal durchmachen soll. Obwohl 
schon VasiStha eine solche zu ihrem Gatten zurückkehrende Frau 
auch punarbhü nennt, so ist die Interpretation, welche unter der 
kSatä punarbhü uur eine solche verstehen will, unstreitig neu. 
Schwierig zu deuten ist die Stelle des Vi§tiu 15. 9: 
bhüyas tv asamskrtä 'pi para-pürvä ^). 

Vielleicht ist diese Stelle wie VasiStha 13 a zu verstehen, 
und bezieht sich demnach auf eine verheiratete Frau, die in's 
Haus ihres Ehemannes zurückkehrte, nachdem sie mit anderen 
gelebt hat; eine solche soll, obwohl der viväha-samskära mit ihr 
nicht ein zweites mal vorgenommen wird, (wie denn dieses auch 
VasiStha nicht verlangt), dennoch als punarbhü betrachtet werden. 
Es muss jedoch zugegeben werden, dass diese Stelle auch so ver- 
standen werden kann, wie Colebrooke^) undBühler^) selbe übersetzen, 
wonach eine solche, die sich vor ihrer Verheiratung mit. Männern 
abgegeben hat, eine punarbhü wäre, wie sich auch die MitäkSarä *) 
zu Y. 1. 67 äussert. 

Die mit einer punarbhü gezeugten Kinder standen wohl ur- 
sprünglich den Söhnen einer vorher nicht verheirateten Frau 
gänzlich gleich. Der Teilungsmodus war eben kein anderer als 
der sonst zwischen Söhnen von mehreren Frauen derselben Kaste ^) 
oder von mehreren Frauen aus verschiedenen Kasten ^), übliche. 
Hatte die wieder verehlichte minderjährige Söhne aus ihrer ersten 
Ehe, deren Vermögen sie verwaltete und gelangte sie nach dem 
Tode ihres zweiten Gatten zur Verwaltung des Vermögens der 
minderjährigen Söhne desselben, so war sie nicht befugt hinsicht- 
lich der Verteilung der von ihr verwalteten zwei Vermögens- 
massen nach ihrem Belieben zu Gunsten der Söhne des ersten 
oder zweiten Gatten irgend welche Verfügung zu treffen, sondern 
musste ihnen ausfolgen, was ihnen nach ihren Vätern gebührte ^). 

Als jedoch später die Brahmanen die Eingattenschaft (eka- 
patitvam) als höchste Tugend einer Frau hinstellten, sollten den 
paunarbhava, d. i. den Sohn einer solchen, die sich wieder ver- 



^) — a twice married woman. 9. So is she, who had previous inter- 
course with an other man, though she be not actually mrried a second time. 

^) But she also (is called twice * married) who bclonged formerly to 
another (and has been taken by another man) withoutbeing married again. 

^) Mit. zu Y. 1. 67 punarbhüv api dvividhä, ksatä cäksatä ca; tatra 
ksatä samskarät präg cva purusa-sambandba-dusitä. 

*) Eine andere Bedeutung als hier hat para-pürvä in M. 5, 163: 

patim hitvä 'pakrstam svam, utkrstam yä nisevate, 

nindyaiva sä bhavel loke, para-purveti cocyate. 

Yäjnavalkya 1. 67 b, nennt eine solche svairiiji. 

*) S. die Verteilung des Vermögens §. 11. 

«) S. §. 12 ib. 

') M. 9. 191. Diese Stelle lässt sich nach KuUüka (und der Natur der 
Sache nach) nur auf den aurasa und paunarbhava einer Frau deuten, da über 
den aurasa und ksetra-ja M. 9. 162 spricht. 



— 112 — 

ehelicbte immer mehr Bechtsnachteile treffen ^). Hatte derjenige^ 
welcher eine schon verheiratet gewesene ehelichte, von einer 
andern die er früher oder später als Jungfrau ehelichte, Kinder, 
ob aurasä's, kgetrajä's oder auch putrikä's, so waren die paunar- 
bhavä's von der Erbschaft ausgeschlossen ^), später wurden ihnen 
sogar der gftdhaja, (d. i. heimlich geborene) und der känlna, 
(d. i. von einem Mädchen geborene) einer früher unverheiratet 
gewesenen vorgezogen ; endlich sanken sie in die Beihe der gotra- 
bhäjas^), die entweder nicht erben, oder den sapiadäs gegen- 
über auf ein Viertel der Erbschaft beschränkt sind, wie bei 
Gautafna oder doch zur Erbschaft der Cöftateralen ihres Vaters 
nicht gerufen werden, wie bei Manu *). Hatte der Gratte der 
punarbhfl keine Söhne von andern Frauen, so succedirten die- 
selben in sein Vermögen jure sanguinis, und er konnte dieselben 
im älteren Rechte auch dadurch nicht ausschliessen, dass er andere 
adoptirte, später dagegen sollten adoptirte Söhne die paunarbhavä's 
von der Erbschaft ausschliessen ""O. 

Vasidtha 17. 42 paunarbhava? caturthab; punarbhftr, yä 
kumäram utsrjyä 'nyaib saha caritvä, saiva kutumbam ä^rayati, 
sä punarbhür bhavati. yä kllbam, patitam unmattam vä bhartaram 
utsrjyä 'nya-patim vindate mrte sä punarbhür bhavati. 

ViStiu 17. 7 paunarbhavaQ caturthab, 

8. akSatä bhüyal;! samskrtä punarbhüh; 

9. bhüyas tv asamskrtä 'pi para-pürvä. 

Y. 1. 67 akSatä ca kSatä caiva, punarbhüb samskrtä punab* 
Y. 2. 130 a) akgatayäm k^atäyäm vä jätab paunarbhavas 

tathä. 
M. 9. 175 yä patyä vä parityaktä, vidhavä vä svayecchayä, 
utpädayet punar-bhütvä, sa paunar-bhava ucyate. 
M. 9. 176 sä ced akäatä-yonih syäd, gata-pratyägatä 'pi vä, 
paunarbhavena bharträ sä pnnah samskäram arhati. 
M. 9. 1P2 dvau tu yau vivadeyätäm, dväbhyam jätau striya 

dhane, 
tayor, yad yasya pitryam syät, tat sa grh^tta üetarab. 
K.: „yady eka-rkthinau syätäm" (M. 9. 162) ity aurasa- 
kSetra-jayor uktam, idam tv aurasa-paunarbhava-viSayam. yado-'t- 
pannaurasa-bhartur mrtatvät bäläpatyatayä svämi-dhanam svtkrtya, 
paunarbhava-bbartuh sakägät puträ-'ntaram janayet, tasyä 'pi ca 
paunarbhavasya bhartur mrtatvät rktha-harä-'bhäväd dhanam grht- 



') Vgl. die poenae secundarum nuptiarum in der vierten Periode des 
römischen Rechts, denen ein anderes .Motiv zu Grunde hig; es sollte dadurch 
eine Benachteilung der Kinder der ersten Ehe möglichst verhütet werden 

*) So Vasistha und Visjjiu. 

'y So hei Närada, während der sahodha bei diesen Autor unter die 
riktha-hhäj s zählt. 

*) Nach Kullüka!s Interpretation sind die gotra-hhäjas nur von der Erb- 
schaft der CoUateralen ausgeschlossen. 



) S. Manu's, Baudhayana's und Gautama's Reihenfolge. 



I 

113 



tavati, pagcät tau dväbhyäm jätau vivadeyätäm, stri-hasta-gata- 
dhanatayä; tayor yasya yaj janakasya dhanani; sa tad eva gr- 
Imtyät, Da tv anya-pitryo 'nya-janakasya. 



• §. 9. 
Der gddhotpanna. 

Der güdhotpanna, (Baudhäyana und Yäjnavalkya nennen ihn 
gftdhaja), ist nach allen Autoren unter die ersten sechs zu rech- 
nen. Er ist bei Yäjnavalkya der vierte, bei Baudhäyana, Gautama 
und Manu der fünfte, bei Vasiätha, Vi§^u und Närada der sechste. 
Er muss yon der untreuen Frau im Hause geboren sein O; der 
Sohn einer svairi^t, d. i. der Sohn einer solchen, die ihren Mann 
verlassen hat, ist demnach kein güdhotpanna. Dasselbe fordern 
gewiss auch VasiStha ^) und Närada 3), obwohl sie sich eines 
andern Ausdruckes „güdhe" (im verborgenen) bedienen. Jeden- 
falls kann demnach nur ein solcher als güdhotpanna gelten, der, 
wenn auch nicht im Hause geboren, jedoch der Sohn einer Ehe- 
frau ist, die mit ihrem Gatten lebt. Er ist der Sohn des Ehemannes, 
auf dessen Bett er geboren wurde*). 

Die MitäkSarä ^) sagt, ein Erzeuger aus höherer oder nie- 
derer jäti sei ausgeschlossen ; obwohl darüber, welcher Mann der 
Vater des güdhaja ist, keine Gewissheit vorliege, müsse es den- 
noch gewiss sein, dass er aus demselben var^ia sei. Auch Kullüka 
verlangt, dass der Vater desselben sajäti sei. Unstreitig bedeutet 
hier jäti und var9a eben nicht Kaste, sondern Stamm. Wir er- 
kennen demnach im güdha-ja den Sohn des Stammes, der seitdem 
die Weiber in Besitz eines einzelnen übergingen, demjenigen zu- 
gewiesen wird, dessen Gattin ihn gebar. Er rückt in das Ver- 
mögen des ihm als Vater zugewiesenen Stammgenossen jure san- 
guinis ein, nur andere Söhne der Gattinen, später auch deren 
Töchter, wenn sie als putrikä's berufen werden, gehen ihnen vor; 
nur im neueren Rechte kann sie der Ehemann durch die Adoption 
anderer von der Erbschaft ausschliessen. Darin, dass die gudha- 
jä's ®) bei allen Autoren zu den riktha-bhäja's gezählt werden, 
liegt eine Anerkennung der Rechte der übrigen Stammesgeuossen 
auf die Ehegattin, und ist die Stellung derselben in der Familie 
und der Successionsordnung einer der schlagendsten Beweise für 
die einstige Gemeinschaft der Weiber bei den arischen Indern 



') B. n. 2. 15, Vi. 1.5. 13, Y. 2. 129 a, M. 0. 170. 

») Va. 17. 16. 

3) N. 13. 17. Dieser Ausdruck findet sich auch bei M. 9. 170 und wird 
von Kullüka mit aprakä9am erklärt 

*) Vi. 15. 14, M. 9. 170. 

») Mit. I. 11. 6 

«) Ueber die Rechte des gudha-ja s. B. IL 2. 23 a, G. 28. 29, V. 17. 17, 
Vi. 28 - 30, N. 13. 17 und 45. Y. 2. 132 b. 

Mftjr, Ind. Erbrecht i O 



— 114 — 

Zur Zeit der Dichter des Rg Veda, waren die Weiber jedoch 
schon in den ausschliesslichen Besitz der einzelnen übergegangen ^ 
und man nahm es mit den Weibern, welche Ehebruch begingen 
eben nicht so leicht^). So betet der Dichter zu den Ädityäs: 

Rg Veda 2. 29. 1 äre mät karta rahasör ivägab^). 

Dennoch huldigten die Weiber mit gewissem Eifer dem alten 
Brauch. An die Stelle des Umgangs mit den Stammesgenossen 
trat der mit selbstgewählten Liebhabern. So sagt der Spieler im 
Rg Veda 10. 34. 5, umsonst habe er sich vorgenommen nicht zu 
spielen, sobald die niederfallenden Würfel ihre Stimme ertönen 
Hessen, eile er zu ihrem Stelldichein gleich einer Buhlerin *). 

B. IL 2. 15 grhe güdhotpanno 'nte jnätali, sa güdhajab- 

Va. 17. 16 gddhe ca gödhotpannab §a§ta ity. — 

Vi. 15. 13 grhe ca güdhotpannah SaStali. 

14. yasya talpa-jas, tasyäsau. 

N. 13. 17 käntnagca sahodhagca gftdhäyäm ya^ cajäyate, 

te§äm vodhä pitä jneyas, te ca bhägä-haräh smrtäb. 

Y. 212. 9 a) grBe prachanna utpanno gudhajas tu sutah 

smrtab. 

M. 9. 170 udpadyate grhe yasya, na ca jnäyeta kasya sah, 

sa grhe güdha utpannas, tasya syäd yasya talpaja1;L. 



§.10. 

Der känlna. 

Der känlna geht bei allen Autoren dem sahodha vor. Un- 
mittelbar nach dem käntna folgt der sahodha bei Baudhäyana, 
Manu, Gautama und Närada, bei VasiStha und Vi§^u steht nur 
der gftdha-ja zwischen beiden, während nach Yäjnavalkya der 
känlna der fünfte, der sahodha dagegen die eilfte Stelle ein- 
nimmt. 

Dieses folgt z. B aus R^ Veda 10. 34. i : anye jayam pari mr9antv 
asya, andere streicheln das Weib des Spielers, s. Muir V. 246. 

') Ich erinnere dararv, dass die Gattinen, nicht die freien Töchter des 
Stammes sind, sondern Sclavinen waren, die demnach nur mit denen umzu- 
gehen berechtigt sind, mit denen sie dazu angewiesen werden. Wird ihnen 
der Umgang mit andern verboten, so sind sie allerdings strafbar wenn sie es 
tun ; nicht so die Männer, wenn sie ihrem Hang folgen. Schon der Rg Veda 
sagt 9. 112. 4 : 

9epo romavaiitau bhedaü, 
vä r in mai^düka ichati. 

So betet der Dichter im Rg Veda 9. 67. 10 zu Püsan, er möge ihn auf 
allen seinen Wegen mit Mädchen beteiligen (püSa' ya'mani-yä'mani ä bhaksat 
kanyäsu nab). In Rg Veda I. 167. 4 will Muir (V. 461) eine Allusion auf ge- 
meinsame Weiber, d. i. Huren finden. 

^) Müller History of Ancient Sanscrit Literature p. 26 ; carry away 
from me all sin, as a woman does wo has given birtb to a child in secret 
(s. auch Muir V. 460). 

*) Vgl. R. V. 10. 40. 6 niÄkrtäm nä yösa^ia. 



— 115' — 

Um die Stellung des känlua und sahodha bei den verschie- 
denen Autoren zu veranschaulichen, stellen wir sie übersichtlich 
zusammen 0' 

B. M. G. Va. Vi. N. Y. 

käntna (1) (1) (1) 5 5 4 5 
sahodha (2) (2) (2) (1) 7 5 11 

Der güdha-ja käntna und sahodha nehmen dagegen folgende 
Stellungen ein: 

Y. B.M. G. Va.Vi. N. 

güdhaja 4 5 käntna 5 käntna 4 

käntna 5 (1) güdhaja 6 sahodha 5 
sahodha 11 (2) sahodha (1)7 güdhaja 6 

Der käntna ist der Sohn eines nicht verehelichten 2) Mäd- 
chens ^), den sie im Hause ihres Vaters *) in Folge geschlecht- 
lichen Umganges mit einem savar^a ^), mit dem sie sich aus 
Lust ^ einliess, heimlich ^) gebärt. 

Dieser Sprössling ist nach Vi§^u 15. 12, Näräda 13. 17 und 
Manu 9. 172 Sohn des pä^i-graha, d. i. desjenigen, der das 
Mädchen heiratet. Bei der sonstigen Uebereinstimmung des Va- 
siötha und des Viö^u wäre es befremdend, dass während Vasiätha 
(17. 14) den käntna als Sohn des mätämaha, d. i. mütterlichen 
Grossvaters anführt, ebenso wie dies Yäjnavalkya ®) und nach 
Govindaräja's Interpretation auch Manu ®) thut , derselbe nach 
Viö^u Sohn des Ehemanns der Tochter werden soll. Wir meinen 
jedoch den hierin liegenden scheinbaren Widerspruch mit der 
MitäkSarä ^^) richtig so aufzulösen , dass wir den käntna der 
anüdhä, d. i. eines Mädchens, welches sich nicht verehlicht, unter 
die Söhne des mütterlichen Grossvaters zählen, den der udhä, 
(d. i. eines Mädchens, das sich nach der Geburt desselben 
verehelichte) dagegen unter die Erben ihres Gatten (des vodhar) 



1) Die eingeklammerten Zahlen geben die Stellung derselben unter den 

fotrabhäjas, d. i. den zweiten secbs an. iiekanntlich findet sich bei Visnu und 
äjnavalkya die Zweiteilung nicht, daher die Zahlen bei diesen fortlaufen. 

') Asamskrtä, so B. II. 2. 17, Ä. 13 4, V. 17. 14; der bei letztem citirte 
Vers sagt aprattä. 

') Y. 2. 129 b, M. 9. 172. 

*) Pitr-grhe; so Va. 17. 14 und Vi. 15. 11, pitr-ve?mani so M. 9. 172. 

*) üeber die Bedeutung dieses Wortes s. §. 9. — Mit. 1. 11. 7 mit Hin- 
weis auf §. 6 ib. Der bei Vasistha 17. 14 citirte Vers sagt tulyatab. — Vgl. 
auch M. 9. 136 sadr^ät. Letzterer Vers kann nur nach Govinda-räja's Inter- 
pretation des Wortes akrtä auf den känina bezogen werden. 

•) Kamät Va. 17. 14 ; anatisrstäm sagt B. U. 2. 17, also nicht etwa weil 
ihr Vater sie dazu anwies. 

') Rahah M. 9. 172. 

8) Y. 2. 129 b. 

») M. 9. 136. 
lö) Mit. I. 11. 7. 

8* 



— 116 — 

aafnehmen. Dasselbe scheint ans Närada 13. 18 verglichen mit 
dem Vers 13. 17 hervorzugehen, wie schon Btihler erklärt '). 

Die Stelle des Manu 9. 172 vodhuh kanyä-samudbbavam 
liesse sich allenfalls so übersetzen ^ einen vom Ehemann in ihr, 
als sie noch Mädchen war erzeugten Sohn^ dem auch die Er- 
klärung des KuUüka „tam kanyä-pari^etu^:l putram" nicht wider- 
spräche. Jedoch wäre es bei der Einreihung des sahodha und 
gddhotpanna unter die Söhne des vodhar ohne Bücksicht auf den 
Erzeuger schwierig anzunehmen, dass nur der vom vodhar mit 
dem Mädchen gezeugte zu seinem käntna werde, um so mehr als 
es ihm freistand diejenige, welche von einem andern ein Kind 
hatte nicht zu heiraten, und über dieses seine aurasä.% kgetrajä's 
und putrikä's demselben in der Successionsordnung vorgehen. 
Wollte man jedoch aus der Stelle des Manu folgern, dass der- 
jenige der einem Mädchen ein Kind zeugte ad ducendam verhalten 
werden konnte, so wäre es dann unbegreiflich, warum nicht auch 
eine legitimatio per subsequens matrimonium eintrat und der 
käntna nicht den mit derselben Mutter gezeugten aurasä's gleich- 
gestellt worden wäre, ganz abgesehen davon, dass die Autoren 
den käntna auch unter den Erben des mütterlichen Grossvaters 
aufzählen. Wahrscheinlich scheint uns ausserdem, dass der Gross- 
vater den käntna bei der Verehlichung des Mädchens, falls er 
keine Söhne hatte, zurückzubehalten berechtigt war; konnte er 
doch seine Tochter durch Absicht, (abhisandhimätra) ohne dieselbe 
erklärt zu haben, zur putrikä gemacht haben ^). In dieser Ansicht 
bestätigt mich noch, dass nach alter Auffassung der Sohn der 
Tochter, den sie während ihres Aufenthaltes im Vaterhaus gebar, 
als ein demselben gehöriges Product betrachtet wurde ; der Gross- 
vater erwarb den Sohn als Erzeugniss einer ihm gehörigen Sache, 
die er dann mit oder auch ohne das Erzeugniss veräussern 
konnte ^). 



*) Digest of Hindu Law by West und Bühler I. p. 353 note . Meiner 
Ansicht nach ist jedoch die Lesung des Manuscriptes ^r^ nicht nach dem 
Viramitrodaya in "JTg" sondern in *^=rg zu corrigiren, und so erhalten wir 

die Leseart: 

känino nüdha-mätrkah. 

^) £8 ist Über dieses fraglicli ob M. 9. 137 akrta krtä väpi yam vindet 
sadrcät sutam, pautri matamahas tena; dadyät pii^dam hared dhanam nicht so 
zu übersetzen wäre : Empfängt das Mädchen von einem Stammesgenossen einen 
Sohn, sei sie nun verehlicht (d. i. mit demselben durch samskära verbunden) 
oder nicht, so hat ihr Vater an demselben einen Enkel. Der Gegensatz 
zwischen einer die ausdrücklich und die nur durch Absicht zur putrikä ge- 
macht wurde, würde demuuch in dieser Stelle nicht berührt ; vgl. auch Bau- 
dhäyana IL 2. 17 der verlangt, dass das Mädchen nicht nur nicht verheiratet, 
sondern auch zum geschlechtlichen Umgang nicht autorisirt sei (anatisrstä). 
Nur ein solcher ist ein känina, vgl B. IL 2. 11. (Bemerke die Aehnlichkeit 
des bei Va. 17. 14 citirten Verses, der auch für die Auffassung des Wortes 
akrtä zz aprattä, d i. unverheiratet spricht). 

3) Stellen über die Rechte des känina. sind : B. U. 2. 23, G. 28, 30 und 
31, Va. 17. 15, Vi. 15. 28-30, N. 13. 18 und 45, Y. 2. 132 b. 



I 



— 117 — 

Apastamba stellt den Umgang mit einer nicht verhoEiteien 
schon als sündhaft hin. 

B. II. 2. 17 asamskrtäm anatisr^täm yäm upagacchet ^), 
tasyäm yo jätab; sa kaninal;i. 

Ä. 13. 4 pürvavatyäm asamskrtäyäm varaäntare ca maithnne 
doäah. 

13. 5 taträpi do^avän putra eva. 

Va. 17. 14 känlnaU pancamati. yä pitur grhe samskrtä *) 
kämäd utpädayen, mätämahasya putro bhavatity ähub. athäpy nd- 
äharanti (vgl. M. 9. 136): 

aprattä duhitä yasya putram vindeta tulyatab, 
~ putrt mätämahas tena, dadyät piQdam, hared dfaanam. 

Vi. 15. 10 käntnaU pancamal^. 

11. pitr-grhe samskrtayai ^) Vo 'tpädital?. 

12. sa ca päj;Ligrähasya. 

N. 13. 18 ajnäta-pitrko yagca käntno müdha-mätrkalj *), 
mätamahäya dadyät sa piQdam, riktham hareta ca. 
Y. 2. 129. 6 käntnab kanyakä-jätO; mätämaha-suto matab. 
M. 9. 172 pitr-ve^mani kanyä tu yam putram janayed 

raha)^; 
tan käninam vaden nämnä vodhuh kanyä-samudbhavam. 



§. 11. 
Der sahodha. 

Der sahodha folgt immer nach dem käntna. Nur Närada 
reiht ihn unter die ersten sechs ein. 

Wird eine die schwanger^) ist verheiratet, sei dieser ihr 
Zustand bekannt oder nicht ^), so heisst der von ihr geborene 
Sohn sahodha, bei Yäjnavalkya ^ sahodha-ja. Er gilt als Sohn 
desjenigen, der seine Mutter heimgeführt hat^). 

Von den Rechten des sahodha sprechen folgende Stellen: 
B IL 23 b, 6. 28. 30 und 31, Va, 17. 21 und 22, Vi. 15. 28 
bis 30, Y. 2. 132 b, N. 13. 17 und 45, M. 9 173. 



'») Ä. 13. 4 und ö. 

') So nach ßoehtlingk und Roth. Der Text hat upayacchet. 

') Wohl mit a privativum zu lesen. 

*) Let the damsers son, born through his mother's folly, whose father 
Ib unknown, present funeral ohlations to the father of his mother and inherit 
his property, s. oben Note 1. Seite 1 16. 

*) B. II. 2. 18, Va. 17. 16, Vi. 15. 16, M. 9. 173. 

«) B. n. 2. 18, M. 9. 173. 
- ') Y. 2. 131 b. 

«) Des na^ig^aha Vi. 15. 17. Des vodhar N. 13. 17 und M. 9. 173. 
K. bedient sich des Ausdruckes parii^etar. Der Bräutigam führt nämlich die 
Braut um's Feuer herum. 



— 118 — 

B. IL 2. 18 yä garbhiät samskriyate vijnäta 'vijnäta vä, 
tasyäm yo jätab, sa sahodhal;i. 

Va. 17. 16 athädäyädäs ; tatra sahodha eva prathamab ; yä 
garbhi^t samskriyate; tasyäm jätab sahodhab putro bhaya.ti. 

Vi. 15. 15 sahodba^ saptama1;L. 

15. 16 yä garbhitil samskriyate, tasyäh putrab. 

15. 17 sa ca pä^i-g^ähasya. 

Y. 2. 131 b — garbhe vinna^ sahodha-jab. 

M. 9. 173 yä garbhi^f samskriyate jnätä 'jnätä pi' vä satt, 

vodhnb sa garbho bhavati, sahodha iti cocyate. 



§. 12. 

Der dattaka. 

Der dattaka geht bei allen Autoren dem krtrima svayam- 
datta und krtta vor, ebenso dem äpaviddha; nur Närada zieht 
ihn denselben vor. Äpastamba verbietet sowohl das Verschenken 
als Verkaufen der Kinder ^). Der dattaka erringt erst in später 
Zeit den Vorrang vor den Söhnen der Gattin, (d. i dem käntna, 
sahodha, güthotpanna und dem paunarbhava. Er nimmt bei Manu. 
Baudhäyana und Gautama die dritte, bei Yäjnavalkya die siebente, 
bei ViStiu die achte und demnach bei VasiStha unter den zweiten 
sechs die zweite Stelle ein. Närada führt ihn als dritten unter 
letzteren an. 

lieber die Rechte des dattaka handeln folgende Stellen: B. 
IL 2. 23 a, G. 28. 29, Va. 17. 21 und 22, Va. 15. 8 citirt in 
der MitakSarft I. 11. 24, Vi. 15. 28—30, Y. 2. 132 b, N. 13. 47, 
M. 9. 141 und 185 nach KuUükä's Interpretation dieser Stellen. 

Nach den Ausdrücken der Autoren Baudhäyana ^), VasiStha ^), 
ViS^u *) zu urteilen, welche die Eltern (mätä-pitarau) als diejenigen 
anführen, welche den Sohn in Adoption geben, scheint der Vater 
an die Einwilligung der Mutter gebunden gewesen zu sein. Auch 



*) Ä. 13. 11. Ueber den Verkauf der Töchter s. die Stellung der Frauen 
im indischen Erbrecht §. 1. Das Recht des Vaters seinen Sohn zu verschenken, 
zu verkaufen, zu verlassen spricht Vasistha 15. 1 aus. Wir finden diese Stelle 
durch KuUüka zu M. 9. 168 citirt; sie lautet: 

^ukra-^ooita-sambhavah puruso roatä pitr-nimittakah, 

tasja pradäna-vikraya-parityägesu mätä-pitarau prabhavatah. 

Wir finden diesen Vers bei Colebrooke zu Mit. I. 11. 9 angeführt : Mau 
produced from virile seed and uterine blood, proceeds from his father and bis 
mother, as an effect from its cause. Therefure both his father and his mothei 
have power to give to seil, or to abandon their son. Hier findet sich auch 
Vasistha 15. 2 : Let not a woman either give or accept a son unless with the 
assent of her husband. 

») B. II. 2. 13. 

3) Va. 17.' 17. 

*) Vi. 15. 19. 



— 119 — 

in der Geschichte des QunaliQepha '), (erzählt im Aitareya Brähmaoa)^ 
protestirt die Mutter gegen den Verkauf ihres jüngsten Sohnes 
erfolgreich. Die Mutter allein 2) kann jedoch ihren Sohn nur mit 
Einwilligung ibres Gatten in Adoption geben 3), wenn er verreist 
oder gestorben ist*). Der Adoptirende muss derselben Kaste an- 
gehören, welcher der Adoptirte ^). Die Adoption kann nach Manu 
9. 167 nur äpadi geschehen, wozu die MitäkSarä^) bemerkt 
äpad-graha^äd anäpadi na deyo , dätur ayam pratigedhah, was 
Colebrooke so tibersetzt: By specifying distress it is intimated, 
that the son should not be given unless there be distress. This 
Prohibition regards the giver (not the taker). Er stützt sich auf 
Balambhatta der das Wort äpad mit famine or other calaroity 
interpretirt. KuUüka dagegen erklärt puträbhäva-nimittayäm äpadi ^) ; 
auch Nanda paQdita in his treatise on adoption expoundjs it 
(d. i. äpadi) as intending the necessity for adoption arising from 
the want of issue ®). Nachdem das Verbot wenigstens nach der 
Mitäköarä sich nur auf den Geber bezieht, so könnte auch der- 
jenige, welcher Söhne hat, einen andern adoptiren, was unstreitig 
zwecklos wäre, indem seit es eiiie Successionsordnung unter den 
Söhnen gibt, die selbst erzeugten und köetrajä's später, seitdem 
es putrikä's gab, auch diese allen übrigen vorgehen, und* der 
Vater hiemit nur die Lasten der Erbschaft vermehrte. In alten 
Zeiten mögen wohl Fremde, die man in den Stamm aufnehmen 
wollte als puträ's in denselben aufgenommen worden sein und 
dem Stammeshaupt gegenüber dieselbe Stellung eingenommen 
haben als diese, mit denen sie dann auch gleich berechtigt 
waren. Wir stimmen daher der Erklärung des Balambhatta ^) bei 
und meinen, dass Eltern in neuerer Zeit nur mehr, wenn sie in 
Elend und Not gerieten, ihren Sohn in Adoption gaben, obwohl 



^) Im dritten Abschnitt, nach dem 16. Vers. Ich citire nach Both*8 
Einteilung, s Indische Studien I. p. 461. 

^) Y. 2. 130 b sagt mäta pitä vä; ebenso M. 9. 168, Medatithi wollte 
mata pita ca lesen. Auch bei Baudbäyana finden wir die Möglichkeit, dass 
eihes der Eltern den Sohn in Adoption giebt angedeutet „anyat<ire^a vä.'' 

^) Mit. I. 11. 9. Unter den Autoren spricht dieses Vasiitha 16. 2. aus. 
Siehe Note 1. Seite 118. 

^) Balambhatta bemerkt, in letzterem Falle ohne dessen Einwilligung. 
Ich glaube jedoch, dass die MitäkSarä den Fall vor Augen hatte, wenn der 
Vater die Mutter dazu bevollmächtigt den Sohn nach seinem Tode in Adoption 
zu geben. 

^) M. 9. 168: sadr9am. K. erklärt samäna-jätiyam. Medatithi dagegen: 
alike, not by tribe, but by qualities suitable to the family : accordingly a 
kiatriya, or a person of any other inferior class, may be the given son 6f a 
Brähmapa. Citirt bei Colebrooke zu Mit. I. 11. 9. Sie liest savaroäya. Die 
Leseart savarno yah gibt denselben Sinn. S. übrigens §. 9 am Anfang. 

«) Mit. I. 11. 10. 

^) In einer durch Mangel eines Sohnes verursachten Not.' 

^) Nur in diesen Fall kann man einen ksetraja zeugen lassen; anapadi 
bei M. 9. 58 kann demnach nur die Bedeutung haben „wenn Söhne da sind.^ 

^) So nennt sich die Commentatorin der Mitäkdarä. 



— 120 — 

sie dieses zn thnn jederzeit berechtigt waren '), wie andererseits 
man in späteren Zeiten nur da jemand als Sohn annahm, wenn 
man i^einen selbsterzeugten hatte, wie auch die Adoption, als der 
niyoga hinwegfiel sich immer mehr verbreitete. Dass Eltern ihre 
Kinder nicht nur an solche abtraten, d. i. verschenkten oder ver- 
kauften, welche selbe als Söhne adoptiren wollten, «ondern auch 
in mancipium gaben, darauf lässt uns der Text des Baudhäyana 
IL 2. 13 yo' patyärthe parigrhyate und des Manu 9. 174 a, 
(kriQlyäd yas tv apatyärthäm mätäpitror yam antikät) schliessen, 
woraus hervorgeht, dass man Kinder kaufte, sich schenken liess 
ohne die Absicht sie zu Söhnen zu machen. So wurde Qunab^epha 
durch Rohita angekauft, damit er statt desselben demVaru^a ge- 
opfert werde. Ob zu Zeiten des Manu die Einwilligung des 
adoptandus gefordert wurde, lasst sich nicht entscheiden. Fassen 
wir prtti-samyuktam als Accusativ und Epitheton des zu 
adoptirenden, wie dieses Balambhatta and Kullüka (prttiyuktan, 
na tu bhayädinä) tun und auch Loiseleur Deslongchamps über- 
setzt, (temoignant de l'affection) so konnte er gegen seinen Wil- 
len nicht in Adoption gegeben werden 2). Der Vlramitrodaya da- 
gegen erklärt, es liege ein Adverbium vor, und demnach über- 
setzt auch Colebrooke: whom his father or mother affectio- 
nately giyes und erklärt amicably, not from avarice^) or intimid 
ation. 

Nach Vasiötfaa *) soll der einzige Sohn nicht in Adoption 
gegeben werden, nach der Mitäkgarä auch der älteste nicht, in- 
dem er die Pflichten eines Sohnes insbesondere erfüllt % (putra- 
kärya-kara^e mukhyatvät). 

Die Adoption geschieht nach Vasi§tha ^) auf folgende Art : 
putram pratigrahtöyan bandhfin ähfiya, räjani cavedya, ni ve^- 
nasya mädhye vyährtibhir hfitvä, adfira-bändhavam bandhu- 
sannikröta') eva pratigrh^tyät. Demnach ist die Adoption, wenn 
auch keine Handlung, welche unter öflFentlicher Autorität vorzu- 
nehmen ist, in neuerer Zeit dem König dennoch wissen zu 
machen, und nur ein solcher zu adoptiren, dessen Verwandte in 
der Nähe wohnen ; die Adoption selbst muss in deren Gegenwart 
vor sich gehen. Demnach ist die Adoption eines solchen der weit 



') Va. 15. 1, s. Note 1. Seite 118. 

') Kallnka erklärt demnach äpadi ganz übereinstimmend. Soll dagegen 
apad das Elend der naiürlichen Eltern des adoptandus bezeichnen, wie dieses 
Balambhatta sagt, so macht die Annahme, die Einwilligung des ndoptandus sei 
erforderlich, wohl einige Schwierigkeit 

^) Colebrooke yergisst, dass dann äpadi kaum mit distress übersetzt 
werden kann. 

*) Va. 15. 3 citirt in Mit. I. 11. 11 : na tv evaikam putran dadyät, 
pratigrhijiyät vä. 

») Mit. I. 11. 12. Sie beruft sich auf M. 9. 106. Auch Ajigarta Sauya- 
rm. verkauft seinen ältesten Sohn nicht, s. Story of Cunab9e|)ha 3. 

•) Citirt in Mit. I. 11. 13. 

'') So lesen die Ealkutta'er und die Benares-Ausgabe. 



— 121 - 

entfernt wohnt, oder dessen Sprache sehr abweicht, verboten 0. 
Colebrooke übersetzt nach der Dattaka-Mimänsä, welche bandhu 
sannikr^tam ^) liest : an unremote kinsman or the near relation of 
a kinsman; demnach könnte man nur einen nahen Verwandten 
oder den Verwandten eines solchen adoptiren ^). 

Dass man in neuerer Zeit auch einen aus einem andern 
gotra adoptiren könne sagt Manu 9. 141. So adoptirte Vigvämitra 
den Qunatgepha *) ; beide waren kSatriyä's und demnach aus der- 
selben Kaste. 

Die vorgehenden Bestimmungen gelten auch bei dem krlta, 
svayamdatta und krtrima, dieses fordert die Analogie *). 

Der dattaka tritt aus der Familie seines Erzeugers gänzlich 
aus und beerbt denselben nicht®). Ueber den Verteilungsmodus 
zwischen dem Adoptirten und dem nach der Adoption gebo- 
renen selbsterzeugten Sohn des Adoptivvaters, s. die Verteilung 
des Vermögens §. 16. 

ß. IL 1. 13 mätä-pitrbhyäm datto 'nyatare^a vä, yo 'patyärthe 
parigrhyate, sa dattah. 

Ä. 13. 11 dänam kraya dharma^ cäpatyasya na vidyate. 

Va. 17. 16 dattako dvitlyo, (unter den adäyädäs) yam mäta- 
pitarau dädyätäm. 

Vi. 15. 18 dattakaQ cägt^mah. 

19. sa ca inäta-pitrbhyäm, yasya dattah. 

Y. 2. 130 b dadyän mätä pitä vä yam, sa putro dattako 

bhavet. 

M. 9. 141 upapanno gunaih sarvaih putrah yasya tu 

dattrimah- 
sa karetaiva tad riktham, sampräpto 'py anya-gotratah. 
M. 9. 142 gotra-rikthe janayitur na hared dattrimah kvacit ; 
gotra-rkthänugah pi^ido, vyapaiti dadatah svadhä. 
M. 9. 168 mätä pita vä dädyätäm yam adbhib putram 

äpadi 
sadrgam priti-samyuktam, sa jneyo dattrima sutah. 

§. 13. 

Der krtrima. 

VasiStha, VisQU und Gautama kennen den krtrima noch 
nicht. Bei Närada, der ihn krta nennt, nimmt er unter den zweiten 



^) Mit. I. 11. 14 antade9a-bhäsä-viprakr$tasya pratisedhah, eväm. 

^) Ebenso liest Balambhattäf obwohl er anders interpretirt. 

'/ Zu bemerken ist jedoch, dass der Autor der Dattaka-Mimänsä Nanda- 
pavdita in seinem Commentar zu Vi^QÜ 15. 19 einer anderen Lescart den 
Vorzug gibt: adüra-bändhavam asannikrstam eva, one whose whole kindred 
dwell in a near country, and one not connected by affinity. : 

*) Story of (Junah^epha 5. 

») Mit I. 11. 15. 

ö) M. 9. 142. 



/^. 



— 122 — 

sechs die fünfte Stelle ein, bei Yäjnavalkya ist er der elfte, bei 
Mann und Baudhäyana wird ihm jedoch schon unter den rktha- 
bhäja's die vierte zugewiesen. Die den krtrima anführenden Autoren 
ziehen ihn dem svayam-datta immer vor, dem krlta jedoch nur 
Manu und Baudhäyana. 

Baudhäyana und Jlanu verlangen, dass der krtrima sadrga sei'). 
Aus dem Umstand, dass der natürlichen Eltern des adoptandus nicht 
gedacht wird, wie aus der Bezeichnung desselben als eines solchen, der 
das gute vom bösen zu unterscheiden weiss (gu^a-doSa-vicakSa^a), geht 
hervor, dass wir im krtrima einen adoptandus erblicken müssen,- der 
in Folge seiner vorgeschrittenen Jahre über sich selbst entscheiden 
kann (arrogatio). Nach der Interpretation des angeführten Epi- 
thetons durch KuUüka hat man darunter einen solchen zu ver- 
stehen, der die Folgen des Darbringens des die andere Welt be- 
treffenden gräddha^ (d. i. Todtenopfer) kennt, also auch einen 
älteren, denn nur ein solcher kann sich durch Tugenden eines 
Sohnes die Eltern günstig stimmen ^), Dass derselbe elternlos sein 
müsse, wie dieses die MitäkSarä ^) verlangt, geht aus den Texten 
nicht hervor. Als Grund gibt sie an, dass einer der Eltern hat, 
von diesen abhängig ist *) (tat-sadhäve tat-paratantratvät). Aus 
Yäjnavalkya's Text ^) geht nur hervor , dass die natürlichen 
Eltern des adoptandus nicht mitwirken ; das Wort svayam (selbst) 
bezieht sich unstreitig auf den Adoptivvater ^), der hier allein 
handelt, während beim dattaka die natiirlichen Eltern ihren Sohn 
in Adoption' geben. 

Die Adoption des krtrima geschieht nach dem Quddhiviveka 
in der Form eines Scheinkaufes ')• Der Adoptivvater schliesst hier 



•) D. i. derselben Kaste angehöre, welcher der Adoptivvater B. IL 2. 
14, M. 9. 169. Dasselbe folgt aus Mit. I. 11. 9 und 15 S. übrigens auch §. 9 
am Anfang. 

') E. zu M. 9. 169 puträ-gu^ai^ca mäta-pitror ärädhanä..di«yuktam 
putram turyät. 

3) Mit I. 11. 17. 

*) Nachdem einer der sich vor seinen Eltern fürchtet, berechtigt er- 
scheint sich in Adoption zu geben, B. IL 2. 21 (weiteres s. unter dem svayam 
datta) so ist es allerdings fraglich ob einer, der das gute vom bösen zu unter- 
scheiden weiss, an ihre Einwilligung gebunden ist. 

*) Y. 2. 131 a: krtrimah syät svayam-krtah 

*) Nicht auf den adoptandus. Jeden Zweifel darüber hebt die Stelle Bau- 
dhäyana's IL 2. 14 sadr^am, yam sakamam svayam kuryät, sa krtrimab. 
Fraglich ist es, ob sakamam sich auf den Adoptivsohn bezieht, wie Bühler 
übersetzt: He is called „a son made^ whom (a man) himself makeß (his son) 
with (the adoptee's) consent (only) and who belongs to the same caste as the 
adopter, oder ob es adverbial zu fassen ist und demnach auf den Adoptivvater 
zu beziehen ist, der aus eigenem Antrieb handelt, und den adoptandus durch 
Vorzeigung von Land und fahrender Habe zu gewinnen sucht. (Mit 1. 11. 17). 

^) Colebrooke zu Mit I. 11. 17 — the adopter of a son — addressing 
the person tö be adopttd — and to whom he has given some acceptable 
chattel, says : Be my son. He replies : J am become thy son. The giving of 
some chattel to him arises merely from custom. It is not necessary to the 
adoption. The consent of both parties is the only requisite; and a set form, 
aspeech is not essentiah 



— 123 — 

den Kauf mit dem Adoptivsohn selbst, der svayamdatta dagegen 
verschenkt sich selbst. 

M. 9. 169 sadrgam tu prakuryäd yam guua-doäa-vicakSa^am 
putram put^a-gu^air yuktam, sa vijneya^ca krtrimah. - 

§. 14. 
Der svayamdatta 

Sämmtliche Autoren zählen den svayamdatta (Vasi§tha, Viö^u 
und Närada nennen ihn svayam-upägata) im zweiten §atka auf; 
in diesem nimmt er bei Närada die sechste, bei Baudhäyana, 
Manu und Gautama der fünfte, bei Vasiätha die vierte Stelle ein. 
Bei Vi§^u und Yäjnavalkya, bei denen die Zweiteilung der Sohne 
sich nicht findet, ist der svayamdatta der zehnte *)• D^r svayam- 
datta folgt bei den vier Autoren, welche den krtrima schon 
kennen, nach diesem ; ebenso ziehen ihm sämmtliche Autoren 
mit Ausnahme des Gautama den krtta vor. 

Die Initiative zur Adoption ergreift hier der adoptandus ^). 
Dieses zu tun ist er berechtigt, falls er mätä-pitrbhyäm vihinab ^) 
ist, d. i. nach Kullüka, wenn sein Vater und seine Mutter ge- 
storben sind *). Doch kann auch einer dessen Eltern leben, sich 
von einem andern adoptiren lassen, falls er wie die MitäkSaiä 
sich ausdrückt, täbhyäm muktali ist, oder wie Manu sagt ohne 
Ursache verlassen wäre, d. h. wie Kullüka interpretirt ohne eine 
Ursache, derenwegen er die Vevlassung verdiente, aus Feindselig- 
keit und dgl. 3) Ebenso versteht Balambhatta den Ausdruck der 
MitäkSarä ^oder von ihnen verlassen wäre" und fügt „ohne Ur- 
sache" hinzu; Colebrooke übersetzt denselben mit abandoned by 
them^). Vasiätha führt als Beispiel eines svayam-upägata den 

') Ueber die Rechte des svayamdatta s. B. II. 2. 23 b, G. 28. 30 und 
31, Va. 17. 16, 21 und 22, Vi. 15. 28-30. 

2) B. II. 2. 21, Y. 2. 131 b, M. 9. 177. 

3) M 9. 177 a und Mit. I. 11. 18 

*) Deslongchamps übersetzt qui a perdu son pöre et sa möre, ebenso 
Röer und Montriou; Colebrooke: beirg bereft of father and mother. 

*) Der Viramitrodaya erklärt Being abandoned by bis father and mother 
with out any sufficient cause, such as degradation from class or the like 
but merely inability to maiutain him during a dearth, or for a siniilar reasoti. 

•) Köer und Montriou, (Hindu Law and ludicature from the Dhanna- 
^astra of Yäjnav^kya 1859 note 158 bemerken hiezu: we have some doubt of 
the Commentator's meaning here, as the alternative includes a separate head 
and description (s. Y. 2. 132 a, über den apaviddha) in the succpeding cloka. 
The Word rendered, abandoned (mukta) literally signiÄes liberatea, set 
free so the meaning may be one who is left free to chose for himself. Der 
unterschied zwischen einem svayam-datta und apaviddha liegt jedoch darin, 
dass ersterer sich selbst in Adoption gibt, während bei letzteren die Iniative 
vom Adoptivvater ausgeht. So sagt Nandapa^idita in der Vaijayanti, seinem 
Commentar zu Visiju bei dessen Stelle (15. 24) über den apaviddha: Since 
that, of which there is no ownor, is appropriated by s'^izure or occupation 
the child becomes son of him, by whom he is taken. üeberdiess gibt es einer 
Unterschied zwischen einen grundlos verstossenen und grundlos verlassenen. 



— 124 — 

Qanah^epha an, der von seinem Vater an Rohita verkauft wurde, 
und statt dessen geopfert werden sollte. Als die Götter sich seiner 
erbarmend, seine Bande lösten, adoptirte ihn Vigvämitra. Be- 
merkenswerth ist, dass nach Baudhäyana ^ , derjenige, der sich 
vor seinen Eltern fürchtet, sich durch einen andern adoptiren 
lassen kann. 

B. II. 2. 21 mätä-pitr-vibhlto ^), yab svayam ätmänam dadyät, 
sa svayam- dattah. 

Yasiltha 17. 19 svayam-upägatag caturthah* tac chuna- 
Qcphenaiva vyäkhyätam. QunaljQepho vai yfipe niyukto devatas 
tult^va ; tasyeha devatäh pä^am vimumucuh. tarn rtvija üculi ^) : 
mamaiväyam putro 'stv, iti tasya viQvämitro hotaslt. tasya putra- 
tvam iyäya. 

Y. 2. 131 b dattätmä tu svayam-datta);i. 

M. 9. 177 mätä-pitr-vihino, yas tyakto vä syäd akära^at, 

ätmänam spargayed yasmai, svayam-dattas tu sa smrtali. 



§. 15. 
Der apavlddha. 

Der apaviddha ^) wird von Baudhäyana, Manu und Gaut^ma 
unter die rikthabhäjä's gezählt. Bei Närada nimmt er die zweite, 
bei Vasidtha die fünfte Stelle unter den zweiten sechs ein. In der 
Reihenfolge des Viö^u ist er der elfte, bei Yäjnavalkya der 
zwölfte. 

Der apaviddha geht bei Baudhäyana, Manu, Gautama und 
Närada dem svayamdatta und krita vor, bei Närada auch dem 
labdha, (d. i. dattaka) und krtrima. 

Der, welcher von seinen Eltern ®), oder einem derselben ^) 



^) Va. 17. 19. Streng genommen hätte 9unah9epha selbst seine Adoption 
bödiitfa^n müsBen. Jedoch Vasiitha distinguirt den krtrima vom svayamdatta 
nicht; mudhäyana, Man', Närada und Yäjnavalkja sähen in 9Qnab9epha 
einen krtrima. 

') B. II. 2. 21. Demnach könnte der iilius familias, falls ihn seine 
Eltern t^^rannisch behandelten, ans der Familie aastreten. Interessant ist auch, 
dass Ajigarta seinen verkauften Sohn (^unab^epha) zurückfordert^ jedoch nicht 
bekommt, vgl. den filius familias der zweimal aus dem mancipiura in die 
^atria potestas zurückkehrt. Gaius I, §. 132 und 134. £pitome Gaji I. 6.' §. 3. 

^ Who is afraid of his father and YiU mother. 

*) Nach der Erzählung des Aitareya Brähma^a setzt sich der gerettete 
5 unali9epha an Vi^vämitra's Seite, worauf ihn Ajigarta zurückruft, jedoch er- 
folglos. Vi9Vämitra erklärt »hn dann, obwohl er 100 andere Söhne hat zu 
seinem Sohn. 

*) Die Stellen über die Bechte des apaviddha sind: B. M. 2. 23 a, G, 
28. 29, Va. 17. 16 und 21. 22, Vi. 15. 28—30, Y. 2. 132 b. 

«) B.' II. 2. 16, Va. 17, 20, Vi. 15. 25, M. 9. 171. 

^) B. IL 2. 16, M. 9. 171, d. i. wenn eines derselben schon gestorben 
ist, wie Kullüka bemerkt. 



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— 125 — 

• 

Verstössen M, von einem andern an Kindesstatt 2) angenommen 
wird, heisst apaviddha -^j. 

B. IL 2. 16 mätä pitrbhyäm utsrSto 'nyata^e^a vä, yo 'pat- 
yärthe parigrhyate, so 'paviddhah 

Va. 17. 20 apaviddhah pancamalj, yam mätä-pitrbhyäm 
apästam parigrb^lyät. 

Vi. 15. 24 apaviddhas tv ekadagab, 

25. piträ mäträ ca parityaktah; 

26. sa ca yena grhttal;!. 

Y. 2. 132 a) utsrsto grhyate yas tu, so 'paviddho bhavet 

sutab 
M. 9. 171 mälä-pitrbhyäm utsrStam, tayor anyatare^a vä, 
yam putram parigrh^tyät, apaviddhab sa ucyate. 



§. 16. 
Der krita. 

Der krtta folgt bei Manu nach dem svayamdatta, bei den 
übrigen Autoren gebt ' er ihm vor. Ebenso ziehen ihn Vasiätha, 
Vig^iu und Yäjnavalkya dem apaviddha*) vor. 

Äpastamba '^) will den Kauf und Verkauf eines Kindes nicht 
zulassen; nachdem er die verschiedenen Söhne nicht aufzählt, 
wohl auch darum nicht, dass es ein anderer an Kindesstatt an- 
nehme. 

Der krita gehört bei sämmtlichen Autoren zu den zweiten 
sechs. Er ist bei Gautama der sechste, bei Närada der vierte, bei 
Manu, Baudhäyana und Vasiätha der dritte derselben. In der 
Reihenfolge des ViS^u nimmt er die neunte, in der des Yäjnavalkya 
die achte Stelle ein. 

Der, welcher von seinen Eltern ^) oder auch einem von 



*) B. M. und Y (2. 132 a) bedienen sich des Ausdruckes utsrsta. Vasistha 
sagt apästa, VisJiju dagegen einfach parityakta. Balan?bhatta bemerkt: not for 
any fault, bufe through inability to niaintain hiin, or because he was born under 
the. influence of tlic stars of the scorpion's tail (ein solcher »Sohn ist nach der 
indischen Astrologie dein Leben seines Vaters gefährlich), or for any similar 
reason* 

^) B. : apatyarthe. 

^) Es handelt sich also uni ein ausgesetztes kleineres Kind, s Note 1. 

*) Die Stellen, über dessen Rechte sind: ß. II. 2. 23 b, G. 28. 30 und 
31, Va. 17. 1(5 und 21. 22. Vi. 15 38-30, Y 2. 132 b 

*) Ä. 13. 11. Er constatirte liier jedoch keine Tatsache, sondern tritt 
nur gegen die herrschende bitte auf. So niuss er «len siinulirten Kauf bei der 
Vermählung der .Tochter denn doch selbst zugeben, üeber die Schliessung der 
Ehen durch Kauf s. die Stellung der Frauen im indischen Erbrecht §. 1. Man 
einigte sich über den Kaufpreis dei- Tochter bei der äsura-Form Ä^valäyana 1, 
G. 6, M. 3. 31, Y. 1 61, oder g:ib sie um einen Normalpreis her, (s. die ärsa- 
form Ägvaläyana 1. 6. 4, M. 3. 29, Y. 1. 59). 

ö; B. II. 2. 19, M. 9. 174, Y. 2. 131 a. 



1 



— 126 — 

ihnen ') verkauft wird, und vom Käufer an Eindesstatt ^) ange- 
nommen wird, ist ein krita. 

Der krita kann auch aus einer andern Kaste sein, wie auch 
Qfilapä^i die Worte des Manu sadr^o 'sadrgo 'pi vä (9. 174) er- 
klärt. Auch die MitäkSarä und Kullüka^) beziehen den Ausdlrack 
-gleich oder ungleich" regelmässig auf die Kaste, hier jedoch 
finden sie, es könne nicht an einen aus einer andern Kaste, son- 
dern nur an einen der an Tugenden dem Adoptivvater gleich 
oder ungleich ist, gedacht werden. 

VasiStha*) führt als Beispiel den Kauf des Cunah^epha 
durch Harigandra an. Nach dem Aitareya BrähmaQa, welches die 
älteste Form dieser Sage gibt % geschieht dieser Ankauf jedoch 
durch ßohita den Sohn des Harigcandra. Unserer Ansicht, nach 
kann jedoch Qunal:LQepha nicht als krita im gegebenen technischen 
Sinn gelten, weil er nicht gekauft wurde, um an Kindesstatt an- 
genommen, sondern um geopfert zu werden. 

B. IT. 2. 19 mätä-pitror hastät krtto' nyatare^a vä, yo 
'patyärthe parigrhyate, sa krltafe. 

VasiStha 18 krttas trttyal;!. tac chunabQephena vyäkkyätam. 
harigcandro vairäjä so ^jlgartasya sauyavaseb putram vikrlya 
svayam krltavän. 

Y. 131 a) krltaQca täbhyäm vikrttafe. - 

M. Ü. 174 krt^lyäd yas tv apatyärtham mätä-pitror yam 

antikät, 

sa krttakal;! sutas, tasya sadrgo 'sadrgo pi vä. 

§. 17. 

üeber den Sohn eines dvija von einer die nicht dvlj& ist. 

Der Sohn eines Weibes, das nicht aus den dvijakasten ist, 
wird verschieden benannt; so einfach ^aiidra bei Manu 9. 160 
^udräputra bei Vasiötha; ersierer Autor ^) und Baudhäyana ^ be- 
dienen sich der Bezeichnungen niSäda ^) und päragava. 

J) B. n. 2. 19, M. 9. I. II. 16/ 

') Apatyärthe B. und M. Dass mai nicht befa^ ist seinen einzigen 
(Mit. I 11. 11), oder seinen ältesten Sehn zu verkaufen (Mit. I 11. 12), wnrde 
vorhin erwähnt. 

^) Beide stützten sich auf Y. 2. 133 a. KuUüka wohl mit weniger Kecht 
da Manu~9. 166 auch den (audra unter den Söhnen anführt. Dass von der 
Zeit an, als man keine Frau aus einer andern Kaste ehelichen konnte, auch 
Adoptivsöhne aus einer andern Kaste nicht mehr möglich waren, ist selbst- 
verständlich. S. übrigens §. 9. am Anfang. 

*) Va. 17. 18. 

') So Roth. Indische Studien II. 112. Im Ramäya^a kauft ihn Ambariia 
(I. 63. 64. G.) n. 119 ib. 

«) M. 9. 178. und 10. 8. 

') B. IL 2. 22. 

"j Nach Y, 1. 91, M. 10 8 heisst der Sohn eines Brahmaüen von einer 
9udrä nisäda oder auch päracava, der eines kSatriya: (Y. 1. 92. b) kara^a. 
Ausführliches über die Bezeichnung der Söhne aus den verschiedenen Misch- 
ehen s. Sherring. Hindu tribes and castes. Introduction. 



— 127 — 

Dem Gautama sind dauernde geschlechtliche Verhältnisse 
mit einer gudrä noch unbekannt ') ; der Sohn, den einem dvija 
eine ^udrä geboren hat, erscheint nur als Last der Erbschaft 2). 
Apastamba ^) will Ehen mit Frauen aus andern Kasten, also auch 
wenn sie dvijä's sind, nicht mehr zulassen. Yäjnavalkya und 
Närada lassen den Sohn einer gudrä schon mit den übrigen 
aurasä's zur Erbschaft zu. In der Reihe der Söhne führen ihn 
nur Baudhäyana, Manu, VasiAtha und Viö^u an; er ist bei allen 
der letzte. 

Bühler *) meint der päragava sei der Sohn einer Qudrä- 
Concubine, nicht so der nisäda ^) der demnach mit einer Qudra- 
Gattin gezeugt wäre. Nachdem von der Zeit an, als man Ver- 
bindungen mit Qudräfrauen einging, ein jeder dauernder Umgang 
mit solchen nur als Concubinat betrachtet würde, und zwischen 
Ariern und Nichtariern es in alten Zeiten kein connubium gab, 
so scheint mir diese Distinktion, die wohl durch den Ausdruck 
kämät (d. i. aus Lust), des Textes des Baudhäyana veranlasst 
wurde, unzulässig. Auch Kullüka kennt sie nicht. Er bemerkt zu 
Manu 9. 178 (über den pära(;avä) mit Berufung auf Y. 1. 92 b 
ausdrücklich, es sei vom Sohn einer pärinttä, (d. i. geehelichten) 
die Rede, der insofern einer Leiche gleicht, als er auch die 
gräddha (Todtenopfer) vollziehend, dem Vater dennoch nicht die 
Dienste eines Sohnes leistet. Die Mitaksarä ®) findet den Unter- 
schied zwischen beiden in der Lebensweise ; einer der vom Fisch- 
fang lebt sei ein niSäda ^). 



*) S. Dre Verteilung des Vemiögens §. 12. 

^) G. 28. 37. Auch die Seitenlinie, falls sie zur Erbschaft gelangt, innss 
ihn erhalten. 

3) A. 13. 4. 

*) Digest of Hindu Law I. p. 317. 

*) pära^ava bedeutet angeblich „lebende Leiche.* 

®) Mit. zu Y. 1. 91 Ebenso sagt M. 10. 48 der nisada müsse sich mit 
Fischfang befassen. 

') Die uisädäs sind vielleicht nicht avischc, in wildem Zustand lebende 
Völker Indiens deren Dasein nicht geleugnet werden konnte und deren Ent- 
stehung hiemit auf Mischehen zwischen den Brahmanen und ^^di"^^ zurück- 
geführt wird Ein Sammelname für die nichtarischen ynd arischen, jedoch nicht 
nach brahmanischen Ritus lebende Inder ist dasyu M. 10 45. Der Name 
pära^ava bezeichnete wohl im Munde der Brahmanen nicht nach dem brahma- 
nischen Gesetz lebende Völker. Sie wurden als Nachkomnien von solchen In- 
dividuen betrachtet, die wegen Unterlassung der heiligen Handlung und weil 
sie mit den Brahmanen nicht verkehrten, aus ihrer Kaste ausgeschlossen wur- 
den, und so in diesen Zustand kamen, öo entstanden nach M. 10 43 und 44 
z. B. die Kämbojäs, Yavanäs, ^akäs, Päradäs, Pählaväs. Das Vis^u Furäna 
4. 3. 18—21 und das Harivan9a 773 erzählen, Sagara hätte diesen Stämmen 
Rache geschworen gehabt. Als er mit ihrer Ausrottung begann, wandten sie 
sich an Vi9vämitra, der sich ihrer annahm. Sie entgingen nun dem Unter- 
gangy jedoch die Lebensweise ihrer Kaste (sie waren ksatriyäs) mussten sie 
aufgeben und so sind sie nun lebende Todte givan-mrtakäs). 



Der kvacanotpädita •)? den ViS^u -) als letzten der Sohne an- 
führt^ begreift gewiss auch den ^udrä-putra, wie sich dieses auch 
aus der Uebereinstimmung der Reihenfolge dieses Autors mit der 
des YasiStha ergibt. Nachdem aber Vasidtha ebenso wie Gantama 
die Ehen der dvijäs mit Qudräfrauen noch nicht kennt, so können 
wir in den mit nicht Dvijäfrauen erzeugten nur uneheliche Söhne 
erblicken, welche nicht zur Fortpflanzung des Stammes, znr Er- 
füllung der religiösen Pflichten, sondern nur der Lust wegen ge- 
zeugt wurden. Bei solchen Autoren, welche die dauernden Ge- 
schlechtsverbindungen mit Qudräfrauen als Ehen anerkennen, ge- 
langen die Qudräsöhno als aurasä's zu Erbschaft, und deren Auf- 
zählung als letzte unter den Söhnen beweist nur, dass Baudhäyana's 
und Manu's uns vorliegende Texte Ucberarbeitungcn älterer sfitra's 
sind, zu deren Zeit die Söhne der Qüdräfrauen nur die letzten der 
gotrabhäjas waren. 

B. n. 2. 22 dvijäti-pravaräc chüdräyäm jäto nigadali kämät 
päragavah. 

M. 9. 178 yam brähmaQas tu (udräyäm kämäd utpädayet 

sutam, 

sa pärayann eva gavas ^) tasmät päraQavab smrtab. 

Ueber die Succession eines dästputra (Sohn einer Sclavin), 
im Vermögen eines gudra s. die Verteilung des Vermögens §. 13. 



§. 18. 
üeber die Söhne der pratilomä's 

Söhne von pratilomä's sind von Männern niederer mit Weibern 
höherer Kaste (also gegen den Strich) gezeugt*). Sie leben nach 
Kullfika *) nach der Lebensweise der ^fidräs und können in die 
religiöse Gemeinde nicht eingeführt werden. Insbesondere ver- 
ächtlich ist der ca^dala, d. i. der Sohn einer Brahmanin von 
einem Qfidra; er ist der geringste der Menschen. 

Gautama behandelt die Söhne der pratilomä's wie Qudrä- 
puträ's, (d. i. Söhne eines dvija von Qudräfrauen), sie haben dem- 

*) streng tibersetzt ,wo immer gezeugter" ^son born wherever" wie 
Bühler bemerkt. 

») Vi. 15. 27. 

') Vielleicht ist zu tibersetzen: der ist, was die Errettung seines Vaters 
betrifft, eine Leiche. Loiseleur Deslongchamps tibersetzt — quoique jouissant 
de la vie, est comme un cadavre, wie auch Kullüka erklärt sa jivan eva ^aT^- 
tulya iti. Nach den heute geltenden Principien der Etymologie mftssen wir 
dieses Wort als Secundärbildung von para9U (Axt, Beil) fassen. Ob richtiger 
pärasava gelesen wurde und demnach dieses Wort ursprtinglich einen mit der 
Frau eines andern gezeugten Öohn bedeutete? Diese Conjectur widerspricht 
der ganzen Geschichte der Familie und scheint mir daher unzulässig; man 
mtisste denn an den mit einer svairipi gezeugten Sohn denken. 

*) M. 10. 11 und 12, Y. 1. 93. 

») K. zu M. 10. 41. 



— 129 — 

nach den Anspruch auf Unterhalt '). Auch Vifiau schliesst sie ^) 
und ihre Söhne ^) vom Teil aus. Die Erben müssen sie er- 
halten *). 

G. 28. 37 gudrä-putro 'py anapatyasya; QU^rdSuf cel, labheta 
vrtti-mfilam anteväsi-vidhmä. 

28. 43 Qudra putro pratilomäsu. 

ViiSQU 15. 37 pratilomäsu strtgu cotpannäf cäbhägina];i. 

15. 38 tat-puträb paitämahe 'py arthe. 

15. 39 pnga-grähibis te bharaijlyäb. 



§. 19. 

Succession nach einem kinderlosen ungeteilten Haushälter. 

Stirbt ein ungeteilter Haushälter der keine Söhne hinterlässt, 
so findet nach ihm eigentlich keine Succession statt. Sein Recht 
erlischt mit seinem Tode. Von einer Berufung der dem Grade 
nach nächsten Verwandten der Seitenlinie ist keine Rede. Bekanntlich 
haben nur die Descendenten das Repräsentationsrecht und wird 
zwischen nicht unmittelbaren Descendenten eines gemeinsamen 
Ascendenten immer per stirpes geteilt ^^ ; demnach erhalte^ immer 
diejenigen, welche dem verstorbenen Teilgenossen dem Grade nach 
am nächsten standen, respective dieselben repräsentiren , bei der 
späteren Teilung grössere Quoten; stirbt dagegen eine Linie 
aus, so teilen die übrigen Linien das Vermögen. Besteht z. B. 
eine ungeteilte Familie aus A, B, C, D und deren Descendenten 
B|, B2, Ci und sind nach dem Tode des A nur B2, C| und D am 
Leben, so wird nicht der dem Grade nach nächste D in A's Teil 
einrücken und bei der späteren Teilung zwei Teile erhalten, 
während B und C's Descendenten je ein Teil erhielten, sondern 
die Erbschaft wird einfach per ^tirpes geteilt; demnach gelangt 
D nur zu einem Teil, freilich in Folge des Wegfalles des A er- 
hält er nun nicht ein Viertel sondern ein Drittel der Erbschaft, 
dieselbe Quote erhalten B2 und Ci . Nehmen wir nun den Fall an, 
es gäbe mehrere C| und einer derselben stürbe; dadurch würde 
sich die Quote der Brüder desselben und ebenso die der Söhne 
eines schon vor ihm verstorbenen Bruders vergrössern. Erlischt 
in einer aus Ai, A2 und B2, mehreren Brüdern C, 'und D beste- 
henden Familie in Folge sohnlosen Todes des B2 die Linie B, so 
teilen die übrigen Linien so, als wenn es nie eine Linie B ge- 
geben hätte. 



*) G. 28. 43. 
») Vi. 15. 37. 
») Vi. 15. 38. 
*) Vi. 15. 39 
*) S. die Verteilung des Vermögens §. 15. 

Majr, Inä. Xrbreelit. 



— 130 — 

Die in der MitakSara (ü. 1. 7) eitirten Stellen des Närada 
(13. 2b f 26), Mann (9. 185) Qankha and Eätyäyana sprechen von 
der Saccession nach einem geteilten Haushälter ^). Sie figariren 
als Gontraargumente gegen die Succession der Witwe in das Ver- 
mögen eines kinderlosen, geteilten Haushälters und werden im 
selben Abschnitt durch Vijnänegvara's bedenkenlose Deutung 
siegreich widerlegt. Dass diese Stellen, respective der dieselben 
enthaltende §. der MitäkSarä als Text für die Succession nach 
einem ungeteilten Haushälter angeführt werden, muss jeden in 
gerechtes Erstaunen versetzen 2). 

Unstreitig werden in diesen Stellen auch die Brfider zur 
Succession gerufen, jedoch schliessen sie, als die dem Grade nach 
näheren, die Brüderssöhne aus, auch wird nach ihnen nicht den 
Brudersöhnen deferirt. Will man nun diese Stellen par force als 
Texte zur Succession nach einem ungeteilten Haushälter herbei- 
ziehen, so ist man genötigt selbe ganz zu verdrehen ^), um den 
nach dem Wegfall eines ungeteilten Haushälters der keine Söhne 
hat, eintretenden oben angegebenen Yerteilnngsmodus herauszu 
bringen. 



§. 20. 

Succession nach einem wiedervereinigten Teilgenossen, (samsrStm) 

der keine Söhne hat. 

Hatten sich die Mitglieder einer Familie geteilt, so waren 
die engeren Farailienbande zwischen denselben gelöst *). Es stand 
jedoch den geteilten (vibhaktäs) frei sich wieder zu vereinigen. 
Nach. der Mitäk§arä •^) die sich auf eine Stelle des Vrhaspati*^i 
stützt, kann eine solche Wiedervereinigung nur zwischen dem 
Vater, den Brüdern und dem Vatersbruder stattfinden. Unstreitig 
fand eine solche Beschränkung erst in später Zeit statt, und 
wahrscheinlich sind in der Stelle des Vrhaspati die erwähnten 

') Die Mitäkäarä II. 1. 20 will diese Stellen des Närada auf eineu 
witfdervereinigten Teilgenossen beziehen. Darüber, wie selbe hier absichtlich 
irrt, s. die Frauen im indischen Erbrecht §. 4. 

') So bei West and Bühler Digest of Hindu.Law Introduction, p. X. IV. 

^) Dass das bei West und Bühler angeführte Beispiel die von ans auf- 
gestellte Regel illustrirt, ist natürlich. Die Art der Verteilung des Teiles eines 
ungeteilten Haushälters, eigentlich der Wegfall der Succession nach demselben 
— mit dem Rechtssubject erlöschen dessen Rechte — lässt sich durch Citirung 
nicht relevanter Texte, geschähe es auch nach dem Beispiel indischer Vor- 
gänger, eben nicht umändern. 

*) üeber die ausschliessliche Succession eines nach der Teilung ge- 
borenen Sohnes im Vermögen seines mit den übrigen Brüdern geteilten 
Vaters s. die Verteilung des Vermögens §. 17. 

») Mit. II. 9. 3. 

^) vibhakto yab punab piträ bhrätra caikatra samsthitab} 
pitrvyenätha vä prityä sa tat-samsrita ucyate. 



— 131 -- 

Verwandten eben nur exemplicative angeführt. Einer solchen Be- 
schränkung liegt wohl die Volksansicht zn Grunde^ dass es der 
Billigkeit nicht entspräche^ wenn man sich mit entfernten Ver- 
wandten wieder vereinigte, d. i. mit selben einen Erbvertrag 
schlösse, wodurch nähere Seitenverwandten von der Succession 
ausgeschlossen würden. Stirbt ein samsrStin der keine Söhne hat^ 
so fallen seine Ansprüche einfach hinweg ^). Wird später geteilt, 
so geschieht dieses so als wenn der verstorbene nie gewesen 
wäriB. Sämmtliche wiedervereinigte teilen gleich; einen verstor- 
benen repräsentirt dessen Descendenz. Haben jedoch auch die 
übrigen samsriStinas keine Söhne, d. i. keine Nachkommenschaft, 
so succediren nach jedem derselben ihre getrennten Verwandten ^). 

Das bisher gesagte gilt auch nach Vig^u und Yäjnavalkya. 
Die gleichlautende Textstelle beider^) sagt einfach, dass nach 
dem Tode eines kinderlosen separirten Haushälters, dessen sodara ^) 
d. i. Vollblutverwandte, zur Erbscheft gerufen seien, sie müssen 
jedoch den Teil des Verstorbenen dem ihm später geborenen 
Sohne ^); respektive Söhnen, d. i. den kSetrajä's desselben ausfol- 
gen. War dagegen der kinderlos Verstorbene ein samsrStin, so 
ging das Vermögen auf die übrigen wiedervereinigfen Teilgenosöen 
über, die jedoch gegenüber dem später geborenen Sohn des Todten 
dieselben Verpflichtungen hatten. 

Viötiu und Yäjnavalkya nahmen diesen Vers aus einer älte- 
ren Sammlung, zu deren Abfassungszeit der volle Inhalt desselben 
geltendes Recht war. In späterer Zeit war die Witwe eines ge- 
teilten Haushälters, falls sie sich mit niyoga einen Sohn zeugen 
liess, zur eigenen Verwaltung des hinterlassenen Vermögens ihres 
Gatten gelangt, endlich zu Zeiten des Viä^u h und Yäjnavalkya ®) 
schloss sie als solche^) auf ihre Lebenszeit die CoUateralen vom 



^) Ueber gegenseitige Erbverträge zwischen nicht Ehegatten bei den 
alten Deutschen. S. Zöpfl Kechtsgeschiente §. 115 XVII. 

') N. 13. 24 a). „Das Vermögen der samsrätinas gehört nur diesen**, 
d. i. Verwandte als solche sind zar Succession nach einem kinderlosen sam* 
sritin nicht gerufen. 

') N. 13. 24 b). Wahrscheinlich wurden in diesem Fall die getrennten 
Verwandten der einzelnen wiedervereinigteu Teilgenossen, nur dann zur Tei- 
lung der Vermögensmasse zugelassen, wenn sämmtliche samsr^tinas gestorben 
waren. Demnach lucriren die Verwandten des .uletzt gestorbenen, nicht die 
ganze Vermögensmasse aller samsrätinas. 

*) Vi«^u 17. 17 = Y. 2. 138. 

'^) Halbblutverwandte sind diejenigen, welche von verschiedenen Müttern 
stammen. Söhne verschiedener Väter succediren nie im selben Pamiliengut. 

^) Von der Zeit an, als die Zenewae eines ksetraja unzulässig ist, kann 
sich's nur mehr um einen posthumus handeln, und auch nur dann, wenn man 
die Schwangerschaft seiner Mutter nicht bemerkte. 

') Vi. 17. 4. 

8) Y. 2. 135 a. 

•) Nicht als Verwalterin des Vermögens ihres unmündigen Sohnes. Im 
vorhergehenden Stadium hatte eine Witwe ohne Sohn nur den Anspruch auf 
Unterhalt und war hinsichtlich der Bemessung desselben der Willkür der Col- 
lateralen überlassen. 



OK 



— 132 — 

Einrtieken aus. Die Witwe eines samsrdtin ebenso wie die eines 
angeteilten Hansbälters, habe sie Söhne oder nicht, hatte und hat 
auch heute noch nur den Anspruch auf anständigen Unterhalt; 
wie sich dieses aus der Organisation einer Hausgemeinde ergibt, 
konnte sie auch zur Verwaltung des ihren Söhnen zustehenden 
Teiles nie gelangen. 

Yäjnavalkya fügt der mit Vig^u gemeinsamen Stelle eine 
andere bei. Ich gebe zuerst die von der meinigen gänzlich ab- 
weichende Interpretation der Mitäköarä ^). Sie geht von der Vor- 
aussetzung aus, dass, nachdem die vorhergehenden Verse vom 
avibhakta und vibhakta^) sprachen, hier nur von samsrStiuas die 
Rede sein könne, sogar der Hinweis auf eine Analogie in der 
Succession nach ersteren wäre ausgeschlossen. Sie beruft zuerst 
die voUbürtigen samsr§tinas und in deren Ermanglung die übri- 
gen. Hat dagegen der Verstorbene nur nicht vereinigte Vollbrüder 
und vereinigte Halbbrüder, so seien selbe gleichzeitig, d. i. in 
derselben Klasse zu berufen. Es träten hier zwei Gründe für die 
Erbfolge gleichzeitig ein, das sodaratvam (d. i. die Verwandtschaft) 
für den nicht vereinigten sodara, das samsrStitvam (d. i. der Erb- 
vertrag) für den vereinigten Halbbruder. Die ganze Interpretation 
ist forcirt. So soll durch das Wort api angedeutet werden, dass 
der nicht vereinigte sodara nicht ausschliesslich berufen sei, und 
das Wort samsrSta^) so viel wie sodara bedeuten; nun wird aber 
dasselbe Wort (samsräta) auch zum zweiten Satz gezogen und in 
dieser* Verwendung bedeute es einen wiedervereinigten. Construirt 
man nun nach dem Rat der MitkäSarä, so bedeutet der letzte Satz- 
teil immer nur „der wiedervereinigte consanguineus soll nicht be- 
kommen^*); nun sei aber das Wort eva zu suppliren und so ergibt 
sich endlich der Sinn, der von einer andern Mutter geborene 
wieder vereinigte solle die Erbschaft nicht allein nehmen. Die 
MitäkSarä"^) unterstützt ihre Interpretation durch die Stellen des 
Manu 9, 211—212. Unstreitig ist es, dass der vorhergehende 
Vers nur von der Teilung des Vermögens zwischen samsrätinas 
spricht und bei einer solchen Wiederverteilung die gleiche Ver- 
teilung angeordnet wird, die citirten Verse sprechen jedoch von 
der Succession der Seitenlinie im allgemeinen, es ist willkürlich 
selbe nur auf die Succession nach einem samsrätin zu deuten^). 
Sie fassen nämlich den Fall ins Auge, dass einer von mehreren 
in ungeteilter Gemeinschaft lebenden oder auch wieder vereinigten 
Teilgenossen, der keine Söhne hat, nachdem die Teilung be- 
schlossen wurde, jedoch bevor dieselbe vollzogen wurde, stirbt 

») Mit. IL 9. 
*) Y. 2. 139 b. 
3) Mit. II. 9. 9. 
♦) Mit. II. 9. 10. 

*) Mit. IL 9. 12. Sie erklärt sie im §. 13. 

•) Hat der älteste sich wtedervereinigt, so erhält er nun sein Voraus 
nicht wieder, s. Die Verteilung des Vermögens §. 9. 



— 133 — 

Das Teil eines solchen Teilgenossen, der, nachdem er seinen Willen 
sich von den übrigen zn trennen, erklärt hat, gestorben ist, soll 
nicht verloren gehen, d. h. es kann nun nimmer so geteilt wer- 
den, als wäre der verstorbene Teilgenosse gar nicht dagewesen ')? 
sondern das Teil des Verstorbenen muss ausgeschieden werden 
und es wird denjenigen deferirt, welfche zur Succession nach einem 
geteilten Haushälter gerufen sind, d. i. vor allen nur jenen nun 
getrennten einstigen Teilgenossen, welche dem Erblasser dem Grade 
nach am nächsten stehen, d. i. den Brfidern und nur in deren 
Ermanglung den Söhnen von Brüdern, nach Manu also nur den 
Brüdern und Schwestern, welche von derselben Mutter geboren 
wurden. War jedoch' der Verstorbene ein wiedervereinigter, so 
sollen auch diejenigen Brüder des Erblassers, welche von einer 
andern Mutter geboren sind, jedoch mit ihm wieder vereinigt 
waren, zur Succession zugelassen werden. Diesen besondem Fall 
hatte vielleicht auch Yäjnavalkya 2. 139 vor Augen. Ich über- 
setze : Das Vermögen (eines samsr^tin, nachdem er seinen Willen 
sich zu trennen, erklärt hat, die Teilung jedoch noch nicht voll- 
zogen ist) erben die samsrStina's, ob Voll- ob Halbbrüder und 
die Vollbrüder, ob vereinigt, ob nicht vereinigt 2). 

G. 28. 24 asamsrdti-vibhägal;! jye^thasya. 

25. samsriStini prete samsr^tt rikthabhäk. 

N. 13. 24 samsrdtanäm tu yo bhägas tedäm eva sa iSyate, 

atonyatha 'nanga-bhägä nirvljeSv itarän iyät^). 

M. 9; 210 vibhaktab saha jivanto vibbajeran punar yadi, 

samas tatra vibhägab syäj, jyaiSthyam tatra na vidyate. 

M. 9. 211 yeSäm jyeötah kaniStho vä htyeta 'nga-pradänatab, 

mriyeta 'nyataro väpi, tasya bhägo na lupyate. 

M. 9. 212 sodaryä vibhajerans tam sametya sahitäb samam, 

bhrätaro ye ca samsr^tä bhaginyaQca sanäbhayab. 

VidQU 17. 17 = Y. 2. 138 samsrStinas tu samsrStt; sodarasya 

tu sodarab? 

dadyäd apharec cangam jätasya ca mrtasya ca. 

Y. 2. 139 anyodaryas tu samsriStt, nänyodaryo dhanam 

haret , 

asamsrSty api ca dadyät samsrdto nänya-mätrjab. 



*) 'S. das sub §. 19 gegebene Beispiel. ■ £s findet eine Verteilung per 
stirpes zwischen den noch lebenden gemeinschaftlichen Ascendenten und allen 
mittelbaren und unmittelbaren Desccndenten desselben statt, die dessen 
sui sind. 

*) Auf diesen Fall bezieht sich vielleicht G. 28. 24. Indem er die Snc- 
cessionsfolge nach einem vibhakta. der l^eine Söhne hat, sub 18 angegeben 
hat, so spricht er hier von einem Erblasser, der nicht mehr samsrstin ist. 
Bühler übersetzt: The heritage of not reunited (brothers) decca^ed (without 
male iasue belongs) to the eldest. „The word, „eldest^ (brothers; is used to 
give an exaniple. The property goes to the brothers, not to bis wife nor to 
Eis parents. This is the opinion of the venerable teacher (Gautama)^. Haiadatta 

^) Die zweite Zeile ist nach Balambhatta gegeben. Das M. S. liest: 
anapatyon9atagyopi. 



— 134 — 

loh fHge den letzten vier Versen (M. 9. 211 und 212, Y. 2. 
138 und 139) die Uebersetzung des Prof. Dr, R. Roth bei: 

M. 9. 211. Wenn der älteste oder jüngste') (Bruder) um den 
Empfang seines Erbteils kommt ^) oder auch der eine oder andere 
stirbt, so geht dessen Teil (den Brüdern) nicht verloren 3) ; 9. 212 
sondern es teilen dieselben gemeinsam zu gleichen Teilen, die 
Vollbrüder und diejenigen Halbbruder, welche Einwerfer sind und 
Schwestern von derselben Mutter*). 

Y. 2. 138. Das Erbteil eines Einwerfers empfängt oder hat 
zu leisten der Einwerfer, das des leiblichen Bruders der leibliche 
Bruder, falls einer aus diesen beiden Kategorien geboren wird, 
oder stirbt*). 

. , 2. 139. Ein Halbbruder empfängt nur dann etwas, wenn er 
Einwerfer ist, nicht aber jeder Halbbruder (ohne weiteres) ; ein 
Vollbruder ^) empfängt auch in dem Fall, wenn er zuvor nicht Ein- 
werfer war und (bei dieser Gelegenheit) einwirft. 

Die Bemerkungen zur Uebersetzung sind von demselben 
Gelehrten '). 



*) Aeltest und jüngst wohl nur als Beispiel, um zu sagen, dass die Rei- 
henfolge der Oebnrt keinen Unterschied begründe. 

') Aus irgend einem Grund unfähig wird, zu erben. 

*) Also er geht nicht zurück in die Masse. 

*) Die ganze Vorschrift scheint nur auf die Zeitdauer des Teilungsge- 
Bchäftes zu gehen, also auf die Aenderungen, welche im Personalstand der 
Erben bis zu dem Zeitpunkt vorkommen, wo sie das Erbgut wirklich in Em- 
Empfang nehmen, daher pradänatas. (Wir werden an die transmissio Justi- 
nianea erinnert). 

*) „Geboren* kann nur auf »leiblichen Bruder", nicht auf „Einwerfer" 
gehen. (Dieses ist jedoch irrig. Der Sohn eines samsrstin wird durch Geburt 
zu einem solchen; so sagt N. 13. 44: 

ürddh?am yibhägäj jätas tu pitryam eva hared dhan; m, 
samsrSt&s tena yä ye syur vibhajeran, iti stitib. 

Die Uebersetzung des Verses selbst ist ganz richtig. S. Die Verteilung 
des Vermögens §. 17). 

') So glaube ich muss man nänya-m&trjab fassen. 

^) Die Uebersetzung meines geehrten Lehrers la^ mir bei der Abfis- 
sung meines Paragraphs über die Succession nach einem samsrftin (§. 20; 
nicht Yor. Sie spricht für die Bichtigkeit meiner Auffassung der beiden Verse 
des Manu (9. 211 und 212) Hinsichtlich der beiden Verse des T&jnavaikya 
änderte ich meine Auffassung zwar nicht, jedoch scheint mir nun meine frü- 
here Hypothese im Vers 139 eine Glosse zu Vers 138 gewa^t^ indem ich dem 
Wort samsrita die in der Mitäkäarä gegebene Bedeutung sodara beilegte, was 
wohl kaum zulässig ist. Dem durch Gommentare nicht getrübten Blick mei- 
nes Lehrers ging diese Möglichkeit gar nicht auf. 



— 135 - 

S- 21. A) 

Snccession nach einem separirten HansMlter, der keine Söhne hat. 

In Ermanglung von Descendenten ^ werden die einstigen 
TeilgenoBsen des Erblassers^) zur Erbschaft gerufen. In neuerer 
Zeit rücken sie jedoch nur nach dem Tode der Witwen und nicht 
vermalten Töchter, respective nach der Verheiratung der letzteren 
in dieselbe ein ^). Nachdepi nur die Männer Teilgenossen sind, 
so steht auch nur dem Mannesstamm ein eventuelles Besitzrecht 
an dem Vermögen eines getrennten^) (vibhakta) Teilgenossen zu. 
Wurde die Verteilung beim Leben des Vaters vorgenommen, und 
starb derselbe ohne einen nach der Verteilung geborenen Sohn 
zurückzulassen, so succedirten nach ihm seine Söhne, mit denen 
er geteilt hatte; ebenso teilte wohl der Vater, wenn einer seiner 
geteilten Söhne starb, mit den Brüdern des Erblassers dessen Hin- 
terlassenschaft. War der eine oder andere der getrennten Teil- 
genossen vor dem Tode des kinderlosen Erblassers verstorben, 
so repräsentirten ihn seine Descendenten nicht; demnach gelangte 
der, dem mit seinen Söhnen geteilten Vater nach der Teilung ge- 
borene Sohn (vibhaktaja), da er nur Sohn eines einstigen Teil- 
genossen ist, nicht mit seinen Brüdern, die Teilgenossen waren, 
zur Succession nach einem kinderlos verstorbenen Bruder. In 
solchem Sinn ist es zu nehmen, wenn wir sagen, dass bei der 
Succession der Seitenlinie der dem Grade^ nach nähere den ent- 
fernteren ausschliesst ^). Die Teilgenossen sind immer die näch- 
sten Verwandten des Erblassers und bringen als solche auch 
die Todtenopfer für denselben dar, daher die Namen, welche 
für deren Bezeichnungen bei den indischen Autoren verwendet 
werden. 



*) Darüber, welche von den verschiedenen ISöhnen zur Succession be- 
rufen werden, s. §. 4. Ueber das Repräsentationsrecht nicht unmittelbarer 
Descendenten s. §. 3. 

') Bei Vasiitha ist es noch nicht entschieden, dass auch die zweiten 
sechs Söhne (gotrabh&jas) zur Succession gelangen, und nur in Ermanelung 
derselben die sapiodas gerufen werden. Bei Gautama haben die gotrabhäia's 
das Recht zu einem Viertel der Erbschaft; das übrige erhielten die sapiodäs, 
s. Die Verteilung des Vermögens §. 16. 

') Ausführliches über das Erbrecht der Witwe s. g. 4 und der Tochter 
s. }. 5 Die Stellung der Frauen im indischen Erbrecht 

*) Solche Teilgenossen, welche ohne zur Teilung zu schreiten, sich von 
ihrer Familie trennten (Y. 2. 116 a und M. 9. 207), wurden von den einstigen 
Teilgenossen wohl eben so wenig beerbt, wie sie nach denselben nicht zur 
Snccession gerufen wurden. Eine solche Trennung ist wohl als Erbverzicht 
aufzufassen. 

^) Bei einer Verteilung per stirpes teilen entferntere Descendenten eines 
verstorbenen Ascendenten den Teil desselben unter sich ; sie sind Teilgenossen 
der Hinterlassenschaft desselben und schliessen von der Succession eines jeden 
von ihnen, der kinderlos stirbt, die Brüder ihres Vaters aus. 

^) B. I. 5. 2 und 6. 28. 18. Die bei letzterem Autor aufgezählten sind 
wohl nach einander gerufen, s. Y. 2. 13 ß. 



— 136 — 

Zunächst berufen werden die sapi^däs. Diese sind nach 
Baudhäyäna '), mit dem Manu ^) übereinstimmt, die drei nächsten 
Ascendenten, d. i. deren Vater, der väterliche Grossvater und Ur- 
grossvater, denen bei dem Todtenopfer ein pirida (d. i. Mehlkloss) 
dargebracht wird und abwärts diejenigen, welche diesen darbrin- 
gen, nämlich der Sohn, der Sohnssohn (Enkel) und der Sohn des 
Sohnssohn (Urenkel). Obwohl demnach die Descendenten auch 
unter die saplijdäs gehören, so versteht man im Erbrecht unter 
sapi^idSs nur die nächsten CoUateralen 3), also Personen, welche 
einen mit dem Erblasser gemeinsamen Ascendenten haben, dem 
gegenüber sie zur Darreichung eines pipda verpflichtet sind. 

Innerhalb der Classe der sapi];idäs entscheidet der Grad; 
der nähere schliesst den ferneren aus*). Diese sind, falls die 
Teilung beim Leben des Vaters vorgenommen wird, der Vater 
und die Brüder, wie selbe auch Manu^) nebeneinander zur Erb- 
schaft ruft. Geschah die Teilung nach dem Tode des Vaters, 
oder ist derselbe zur Zeit der Delation der Erbschaft eities 
mit ihm geteilten Sohnes schon gestorben, oder nahm er die 
Teilung vor und wurde vänaprastha, in welchem Fall er sich 
kein Teil behält, und auch die Fähigkeit zu erben verliert, so 
werden nur die Brüder des Erblassers, welche einst dessen Teil- 
genossen waren, gerufen^). Es gibt jedoch Autoren, welche den 
Vater vor den Brüdern zur Erbschaft rufen. Diese Neuerung 
findet sich bei Vi§i;iu '), nach KuUüka's Interpretation auch bei 
Manu®). Andere berufen in Ermanglung der Descendenten zu- 
nächst die Eltern , wie Yäjnavalkya ^) und der Commentator 
KuUüka^*^). Die grosse Majorität der Schriftsteller erklärt den 
durch Yäjnavalkya gebrauchten Ausdruck so, dass zunächst der 
Vater, und nach diesem die Mutter berufen sei; der ältere Com- 
mentator der MitakSarä (Vigve^vara bhatta) und diese selbst ^0 
ruft zuerst die Mutter und nach ihr den Vater. 



\ 



») B. I. 5. 1. 

2) M. 9. 186 und 3. 216 ff. 

^) Der mit seineu Söhnen geteilte Vater gilt als Bruder derselben. So 
lange er lebt, ist der erste der zum pioda berechtigten, sowohl für^ ihn als 
seine Söhne, sein Vater, d. i. der Grossvater seiner JSöhne. 

*) Ä. 14. 2, M. 9. 187. 

*) M. 9. 185 b. 

®) N. 13. 25, vgl. 13. 44. Närada kennt auch die Verteilung beim Leben 
des Vaters, s N. 13. 4 und 12. 

') Vi. 17. 4. Nach der Gattin, Tochter jedoch vor der Mutter, dem 
Bruder, dem Bruderssohn. 

8) In der sub 5 citirten Stelle M. 9. 185 b. 

ö) Y. 2. 135. 

»0) K zu M. 9. 187. 

") Mit. II. 3. 3. Sie stützt ihre Behauptung damit, dass pitarau für 
mätapitarau gesagt wurde; in aiesem Compositum (es ist doch copulativ!) 
gehe nun die Mutter dem Vater vor. Der Vater könne auch von andern Wei- 
bern Söhne haben, nicht aber die Mutter; demnach sei sie der durch M. 9. 185 
berufene nächste sapi^da! Zu bemerken ist, dass nach der Mitakjüar& nicht 



— 137 - 

Fraglich ist es, ob in alten Zeiten die Brüder, ob sodaräs 
oder säpatnyäs % d. i. ohne Räeksicht darauf, ob sie von der 
Mutter des Erblassers oder von einer andern Gattin geboren wur- 
den, nebeneinander zur Suecession gerufen wurden. Närada und 
ViS^u 2) erwähnen einfach den Bruder. Nach Kullüka ^) werden nur 
die voUbürtigen Brüder zur Suecession gerufen. So auch nach 
Yäjnavalkya 2. 138, falls meine Interpretation dieser Stelle richtig 
ist, 8. §. 20. Nach der Mitaköarä *) werden zuerst die VoUbrfider *) 
in deren Ermanglung die Halbbrüder berufen^) 

Wir meinen, dass in Indien ebenso wie bei den Römern in 
älterer Zeit in Ermanglung von Söhnen') und deren Nachkom- 
men ^), die nächsten Agnaten, (sui heredes) d. i. die consanguimei, 
ob vollbürtig oder halbbürtig, zur Suecession gerufen wurden. 

Fasst man die Art der Verteilung zwischen Söhnen ver- 
schiedener Frauen derselben Kaste und insbesondere zwischen 
Söhnen von Frauen verschiedener Kaste ®) ins Auge, wie selbe in 
späteren Zeiten geregelt war, so scheint die Verteilung, falls die 
consanguinei ohne Unterschied zugelassen werden, allerdings sehr 
verwickelt gewesen zu sein. Erinnern wir uns jedoch daran, dass 
in ältesten Zeiten die Kaste der Mutter die Quotenteile der Söhne 
nicht beeinflusst, wie auch dessen, dass das Voraus des ältesten 
nur bei der Verteilung des väterlichen Vermögens in Geltung 
war >o), so ergibt sich, dass die consanguinei die Hinterlassenschaft 
eines consagdneus unter sich gleich teilten. Als die Kastenunter- 
schiede auf die Verteilung einflössen, war wohl auch die nähere 
Verwandtschaft der voUbürtigen Brüder zur Anerkennung gelangt 
und von der Zeit an erbten wohl nur diese, oder wurden die 
Halbbrüder doch erst nach ihnen berufen, ebenso wie nach der 
Novelle 118 die voUbürtigen Geschwister (germani) und ihre 
Kinder, den halbbürtigen und deren Kindern vorgezogen wurden. 



nnr die Witwe and die Töchter, sondern anch die Söhne der Töchter der 
Mutter vorgehen (II. 2 6). Dieselben sind durch die Partikel ca (patni duhi- 
tara^caiva i. 2. 135) berufen! Sie stützt sich auf M. 9. 136, der zwar vom 
Sohn der Tochter, jedoch nicht als Collateralen, sondern als Descendenten 
spricht Uebrigens s. über diese Stelle §. 6. 

') N. 13. 25. 

«) Vi. 17. 8. * 

3) K. zu M. 9. 187, 8. au«h M. 9. 211 und 212 der auch die voUbürti- 
gen Scnwestem beruft. 

*) II. 4. 5 und 6. 

') Die Mitakiafa stützt sich hier auf Manu 9. 187, wonach der nächste 
saniada die Erbschaft nimmt. Alles dreht sich aber darum, ob Vollbrüder 
nähere sapiodas sind, als Halbbrüder. (Vgl. auch Mit II. 9. 5 und 6.) 

*) Nanda. Pa^dita und Balambhatta meinen, dass das Wort bhrätarah 
bei M. 9 185 (cit. M. U. 4. 1) ebenso Brüder und Schwestern bedeute, wie 
pitarau (bei Y. 2. 135) Vater und Mutter. 

") 8. §. 4. 

•) S. 8. 3. 

^) S. Die Verteilung des Vermögens §. 12. 

'^) S. ib. §. 9 und M. 9. 210. 



— 138 — 

Die Berufung der Vollbrüder und Halbbrüder nebeneinander, war 
auch dadurch motivirt, dass in alten Zeiten das gesammte Ver- 
mögen immer nur von einem väterlichen Ascendenten herrührte. 
In unserer Ansicht bestärkt uns auch, dass nach altem deutschen 
Eecbt voUbürtige und halbbürtige Geschwister im Vermögen, wel- 
ches von gemeinschaftlichen Ascendenten herrührt, gleich teilen ')> 
während nach dem Sachsenspiegel die halbbürtigen Geschwister 
nach den vollbürtigen mit den Kindern der ersteren gerufen 
werden 2). 

Nach den Brüdern werden die Söhne der Brüder gerufen 3). 
Nach der MitäkSarä*) erben die Söhne der Brüder in der Ord- 
nung ihrer Väter, d. i. nach Balambbatta in der Ordnung der- 
selben als Vollbrüder und Halbbrüder. Die Söhne der Brüder 
werden nur in Ermanglung von Brüdern berufen'), stirbt jedoch 
einer der Brüder nach der Delation, jedoch vor der. Verteilung 
der Erbschaft, so erhalten die Söhne des Verstorbenen das Teil 
ihres Vaters. 

Durch Manu^) wird in Ermanglung der Mutter, die Mutter 
des Vaters zur Succession gerufen. Kullüka') weist ihr die Stelle 
nach dem Sohn des Bruders an. 

Nach der väterlichen Grossmutter ruft Kullüka den sapi^dä, 
der dem Erblasser am nächsten steht. Finden sich kein sapiQdäs, 
welche mit dem Erblasser vom selben Grossvater stammen, so ge- 
langen die Nachkommen des gemeinschaftlichen Urgrossvaters in 
der angegebenen Ordnung zur Succession. Auch die MitäkSarä®) 
beruft nach den Descendenten des Vaters des Erblassers, die sei- 
nes Grossvaters, nach ihnen die seines Urgrossvaters ®) Die Ascen- 
denten gehen in jeder der angegebenen Reihen ihren Descen- 
denten vor ; ebenso wie die MitäkSarä den Vater nach der Mutter 
beruft, so zieht sie auch die Grossmutter dem Grossvater, die ür- 
grossmutter dem Urgrossvater vor. 

Yäjnavalkya ^0) ruft nach dem Sohne des Bruders die gotra- 
jäs, d. i. alle die zum selben gotra gehören und dieselben rSi's 
als Vorfahren vorehren. Obwohl sich Yäjnavalkya in eine nähere 
Detailirung der Berufenen nicht einlässt, so waltet darüber kein 
Zweifel, dass nach dem speciell angeführten Bruder, und dem 
damachfolgenden Bruderssohn, in Ermanglung derselben die nächste 



^) L. Wisig. IV. 2. c. 1 und 5; IV. 5. c. 4 und Schwabenspiegel c, 
148 a. E. 

2) Sachsenspiegel 11. 20 §. 1. 

3) Vi, 17. 9, Y. 2. 185. Nach Kullüka (zu M. 9. 187) die Söhne der 
sodaryah bhratarah, d. i. der vollbUrtigen Brüder. Auch nach Y. 2. 138. 

*) Mit. II. 4. 7. 

») Mit. IL 4. 8. 

«) M. 9. 217 b. 

') K. ib. und sub 9. 187. 

8) Mit II, 5. 4. 

^) Mit. II. 5. 5. 

«0) Y. 2. ia5. 



— 139 — 

Stamm esangehörige gerufen werden^ d. i. die sapiQdäs, wie denn 
auch Gantama ^ die sapi^däs hervorhebt und vor den übrigen, 
welche nur zum selben gotra gehören, anführt. Ebenso wurden 
im alten römischen Recht 2) in Ermanglung der Agnaten die gen- 
tiles gerufen. Ursprünglich war wohl der Grad, bis zu welchem 
diese nicht sapiuda-gotrajäs berufen waren, unbestimmt. Die 
Grenze lag eben in der Möglichkeit des Beweises der gemein- 
schaftlichen Abstammung 3). Närada bedient sich nicht der vom 
Todtenopfer herübergenommenen technischen Ausdrücke und wir 
haben demnach unter den sakulyäs, welche er in Ermanglung von 
Töchtern beruft, diejenigen zu verstehen, die mit dem Erblasser 
zum selben Geschlecht gehören. OflFenbar ist das kula eine engere 
Verbindung als das gotra, in wiefern jedoch, das lässt sich aus 
den vorliegenden Texten nicht entnehmen. Dieselbe Bedeutung 
hat wohl das Wort sakulya bei Visiju 17. 11, jedoch beruft dieser 
Autor gewisse nahe stehende nicht agnatische Seitenverwandte vor 
denselben. 

Auch Baudhäyana^) und Manu^) berufen in Ermanglung von 
sapi^däs die sakulyäs. Nach Baudhäyana^) sind darunter jene 
collateralen Agnaten des Erblassers zu verstehen, welche keine un- 
geteilte Portion erhalten, d. i. wohl diejenigen, welche ' mit ihm 
gemeinschaftliche Ascendenten haben, die zwar keinen pi^da er- 
halten, sondern ihr Teil am lepa haben. Sie müssen sich mit 
dem begnügen, was an den Händen des, die Klösse bereitenden 
Opferers hängen bleibt und von demselben auf Kuga-Gras tiber- 
tragen wird ®). Nach Manu 5. 60 jedoch gehören diese drei pi^da- 
lepa-bhujas (d. i. der Vater, Grossvater und Urgrossvater des 
väterlichen Urgrossvaters) zu den sapi^däs, demnach endet die 
8api^datä erst bei dem siebenten Grad germanischer Berechnung 
und ebenso fasst die Mitäkdarä den terminus sapiQda. Die nbri- 



») G. 28. 28. 

^) ülpinianns in Collatione Legum Mosaicarum et Romanarum XVI. 4i 
Si af natas aefuncti non sit, eadem Lex XII tabularum gentiles ad hereditatera 
vocat nis verbis: Si agnatus nee eseit, gentiles familiain habento. 

^) Die MitakSarä II 5. 6 und der ib. citirte Vrban Manu sagen janma- 
n&mno sinrtes eke und M. 5. 60 b: janma-nämnor avedane. 

*) N. 51. 

*) B. I. 5. 3. 

«) M. 9. 187. 

') B. I. 5 1. 

^) M. 3. 216 nyupya piij^däns tatas, tans tu prayato vidhi-pürvakam, 
tedu darbheäu tarn hastam nimrjyäl lepa-bhaginäm. 

Lorsqu'il a d^pose ces gäteaux (sur de brins de Therbe cousa) avec la plus 
grande attention et suivant la r^gle, qu'il essuie la main (droite) avec (des 
racines de) cette herbe pour (la satisfaction de) ceux qui partagent ces restes 
(saToir : le päre, le grand pbre et le bisaieul de son bisa'leul paternel.) Loise- 
leur Deslongchamps nach Kullüka's Comnientar. Vgl. M. 9. 186 und 187. 



— 140 - 

gen aus derselben gotra heissen samänodakäs ') ; es sind darunter 
nach Brhan Mann die Agnaten bis zum vierzehnten Grad, oder 
auch alle, so weit nur die Erinnerung an Geburt und Namen 
reicht, zu verstehen. 

Spätiere Autoren berufen nach den Agnaten die Cognaten. 
Ebenso gab das prätorische Edikt den cognati nach den legitimi 
(d. i. den Agnaten und Gentiles) die bonorum possessio 2). Solche 
sind Närada^) (bändhaväs) und Yäjnavalkya*) (bandhu). Die Mitä- 
kSarä^) teilt die Cognaten in drei Klassen: ätma*pitr-mätr-bändhavah. 
Diese sind: 1) die Söhne der Schwestern des Vaters oder der 
Mutter, oder des mütterlichen Onkels; 2) die Söhne der väterli- 
chen oder mütterlichen Tante des Vaters oder eines mütterlichen 
Onkels des Vaters; 3) diejenigen, welche im selben Verhältmss 
2ur Mutter des Erblassers stehen. Demnach würden unter den 
eigenen Verwandten, denen des Vaters und denen der Mutter 
immer nur Männer berufen, welche durch Weiber verwandt sind. 
Viöiju®) beruft nach dem Sohn des Bruders die bandhu's. Auch 
hier wird man an eine Succession des Weibsstarames nicht den- 
ken können, indem so der Mannsstamm (d. i. die sakulyäs) erst 
nach ihm berufen würde. Es handelt sich demnach um bestimmte 
nahe Cognaten. Nach Analogie der vor ihnen aufgezählten Erben 
sind diese wohl die Schwestern und in deren Ermanglung die 
Söhne von Schwestern '), die den Brüdern und Söhnen von Brü- 
dern nur eben so nachstehen, wie die Töchter den Söhnen, die 
Mutter dem Vater, welchen immer nur in Ermanglung der gleich 
nahe stehenden Mannspersonen deferirt wird^). 

Närada beruft nach den sakulyäs den sajäti^). Haben wir 
hier an einen aus, derselben gotra zu denken, der nicht zur enge- 
ren Verbindung des kula gehört, oder haben wir an einen aus 
derselben Kaste zu denken, der in Folge einer usucapio heredi- 
tatis zum Erben würde, und demnach die Gemeinde, respektive 
den diese vertretenden König ausschlösse ^^) ? 



') D. i. die an derselben Wasserspende teilnehmen. According to the 
now prevailing custom the lepa consists of hoiled rice and water, and por- 
tions of it are scattered, ufter the piodas have been offered, on the gronnd in 
a circle around the sacrificer. West & Bühler I. p. 313. Note. 

») Mit. II. 5. 5. 

») N. 51. 

♦) Y. 2 135. 

*) Mit. n. 6. 1. 

•) Vi. 17. 10. 

^) Man könnte meinen, dass auch die Söhne der Töchter zu den baodhu's 
zu zählen seien, diese erben jedoch ebenso wie die patrikä (ob als solche ver- 
heiratet oder auch nicht) in Ermanglung des Mannsstammes als Descendenten 
VÜQU 15. 4—6. Die MitäkSarä. de&rirt ihnen die Erbschaft sogar vor den 
Brüdern II. 2. 6. 

^) Bühler (Digest I. p. 342 Note *) meint, unter den bandhu*s müsse 
man hier die sapi^däs verstehn. 
' ») N. 13. 54. 

*°) Bühler übersetzt: next a fellow caste-man s. §. Note. 



- 141 - 

B. I. 5. 1. api ca prapitämabaU, pitamahah, pitä, svasodaryä 
bhrätarab; sayar^ayal;l putral;!, paatrali^ prapaatrab tat-patra-varjam ; 
te§äm ca patra-pautram avibbakta-däyam sapiudän äcakSate. 

I. 5. 2 satsV anyeSu tad-gämt by 'artho bbavati. 

I. 5. 3 sapiudäbhäve sakulyäg. 

Ä. 14. 2 paträbbäve yab pratyägannab sapuidah. 
G. 28. 18 piQda-gotra-rdi-sambandbä riktbam yibbajeran strt 
vä' napatyasya. 

VasiStba 17. 21 — ete (d. i. die zweite seebs) 'däyädä 
bändbaväb* 

w 

17. 22 atbäpy adäbaranti: 

yasya pürveSäm var^änäm na kagcid, däyädab syäd; ete 

tasyäpanaranti. 

17. 28 yaöya pftrveSäm Sawäm na ka^cid däyädab syät, 
sapiadäh putra-stbäntyä vä tasya dhanam vibhajeran. 

ViSuu 17. 4 aputra-dbanam patny-abbigämi 

5. tad-abbäve dabitr-gämi. 

6. tad-abbäve pitr-gämi: 

7. tad-abbäve mätr-gämi. 

8. tad-abbäve bbrätr-gämi. 

9. tad-abbäve bbrätr-putra-gämi. 
10. tad-abbäve baudbu-gämi. 

II. tad-abhäve sakulya-gämi. 

N. 50. puträbhäve tu dubitä tulya-santana-kära^ät, 
putra^ca dabitä cobhaa pituU santäna-kärakau. 

N. 51. abbäve tu dubitruäm sakulyä bändbaväs tatab^ 
tatab Bajätih. 

Y. 2. 135 patnt dabitara^caiva pitarau bbrätaras tathä^ 
tat-suto, gotrajo, bandbuh. 

Y. 2. 136 e§am abbäve pürvasya dhana-bbäg uttaro 'ttarab; 
svaryätasya by aputrasya sarva-varueSv ayam vidhib. 

M. 9. 185 na ])brätaro, na pitarah, puträ riktba-haräb pitub, 
pitä bared aputrasya riktbam, brätara eva ca. 

M. 9. 186 trayänäm udakam käryam, triöu pindab pravartate 
caturtbab sampradätaiSäm, pancamo nopapadyate. 

M. 9. 187 anantaraU sapindäd yas tasya, tasya dbanam bbavet, 
ata ürddbvam sakulyab syäd — 

M. 9. 217 anapatyasya putrasya mätä däyam aväpnuyät, 
mätary api ca vrttäyäm pitur mätä bared dbanam. 



*) Jimütavahana (im Däyabhaga p. 151 1 9 Calc. ed.) und der Vira- 
raitrodaya (f. 218 p. 2. 1. 7) lesen anyajeSu s. Bühler Digest I. p. 309. Note f 
und p. 313 Note f. 



— 142 



^ §. 21. B) 
Succession solcher Personen, die nicht verwandt sind. 

In Ermanglung der sakulyäs berufen Baudbäyana und 
Manu^) den äcärya, d. i. den Lehrer, der nach Bandhäyana als 
Vater zu betrachten ist 3). Äpastamba*) und VasiStha*) rufen den- 
selben nach den sapindäs; ersterer macht es dem äcarya zur 
Pflicht, die Erbschaft für religiöse Werke zum Frommen des Erb- 
lassers zu verwenden. Kullftka®) deferirt dem äcärya nach den 
samänodakäs, die MitäkSarä^) nach dem bandhu 

Nach dem Lehrer rufen den Schüler^ (ante väsin, bei Manu 
gidya) Baudbäyana, Manu, Yasidtha und Apastamba®); letzterer 
deferirt ihm die Erbschaft, jedoch mit dem Modus, dass er das 
Vermögen für religiöse Werke zu Gunsten des Verstorbenen ver- 
wende. Yäjnavalkya ^) ruft den ^iSya nach dem bandhu, ohne 
den äcärya erwähnt zu haben; der Commentator Vijnänegvara 
deferirt jedoch mit Hinweis aufÄpastamba (14. 3) demselben das 
Vermögen erst nach dem äcärya^®). Gautama'^) sagt, dass der 
von einer ^udrä geborene Sohn eines Kinderlosen, wenn er folg- 
sam ist, aus der Erbschaft so viel erhalten möge, dass er daraus 
seinen Unterhalt (vrtti-müla) bestreiten könne, gleich einem ante- 
väsin. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, ob der Qidya nur 
dann auf den vrtti-müla beschränkt ist, wenn der Erblasser männ- 
liche Nachkommen hat, oder nur nach einem kinderlosen den 
vrtti-müla erhält ; letzteres scheint mir wahrscheinlicher. Die Suc- 
cession des Qi§ya ist eine Anomalie, die sich aus dem Recht auf 
Unterhalt, welches demselben in gewissen Fällen zuerkannt wurde, 
entwickelte ^^). 

Nach dem Schüler des Verstorbenen wird durch Yäjnaval- 
kya * 3) der Mitschüler fsabrahmacäriu', d. i. derjenige berufen, der 
von demselben Lehrer die Investitur, die Unterweisung im Lesen 
und im Sinn der heiligen Schriften erhielt^*). Diesen haben wir 



») B. I. 5. 3. 
2) M. 9. 187 b. 

' Vgl. M. 2 149 über den guru. 
*) Ä. 14. 3. 
») Va. 17. 29. 
«) K. zu M. 9, 187. 

•) Mit. II. 7. 1. Sie beruft sich auf A. 14. 3. 
«) B. I 5. 3, M. 9. 187 b. Va. 17. 29, Ä. 14. 3. 
») Y. 2. 135. 
»0) Mit. IL 7. 1. 
") G. 28. 37. 

*^) Ueber die Succession des äcärya und 9isya nach einem vänaprastha 
s. §. 22. 

») Y. 2. 135. 
") Mit. n. 7. 2. 



— 143 — 

unter dem sahädbyäyin des YiSnn zn verstehen; er beruft 
ihn nach den sakulyäs. 

Endlich finden wir bei Baudhäyana^) nach dem anteväsin 
den rtvig genifen. Es ist fraglich, ob wir unter demselben den 
purohita der Familie oder die Qrotriyäs, oder auch die Brahmanen 
im allgemeinen zu verstehen haben. 

Nach den Texten, wenigstens nach der Redaction derselben, 
wie sie uns heute vorliegt, werden nach einem Brahmanen, der 
keine der vorerwähnten Erben hat, die Brahmanen zur Succession 
gerufen. Bevor die indische Gesellschaft in Kasten zerfallen war, 
fiel das Vermögen eines ausgestorbenen gotra an die Gemeinde 
zurück, die nun frei über dasselbe verfugte, das Grundstück ent- 
weder zur Cultivation einer andern Familie überliess, oder auch 
zum übrigen nicht verteilten Felde der Mark hinzuzog. Als mit 
dem Eintritt der Feudalisirung des Gemeindebesitzes eine oder 
auch mehrere Familien an die Stelle der Markgenossenschaft trat 
oder traten, riss diese auch die erblosen Güter an sich. Demnach 
fiel auch das Vermögen des Brahmanen, der keine Erben hatte, 
eben nur an den König (räjan), d. i. an den Herrn der Mark. 
Schon frühzeitig hegten wohl fromme Brahmanen den Wunsch, 
der König möge ihnen das Vermögen eines ohne Erben verstor- 
benen Genossen überlassen, ja sogar sie zeigten sich geneigt, 
jedwedes erblose Gut, ohne Rücksicht auf die Kaste des Erblas- 
sers, zu übernehmen *). Letzterem Ansinnen scheinen jedoch die 
Herren nie gewillfahrt zu haben; hei den Hinterlassenschaften 
ihrer Kastenmitglieder sind jedoch die Brahmanen mit ihren An- 
sprüchen durchgedrungen, wie dieses Baudbayana, Manu, Gautama, 
Vasi^tha, Viöiju und Njirada*) einstimmig bezeugen. Gautama be- 
ruft jedoch nur die grotriyäs, d. i. die gelehrten- Brahmanen ; 
auch Manu^) scheint diese vor den übrigen zu berufen, unzweifel- 
haft geschieht dieses so durch KuUöka**)- Derselben Meinung ist 
die Mitaki^arä, welche mit Anlehnung an Gautama's citirte Stelle 
(28. 39) zuerst die gelehrten ') und in Ermanglung derselben die 
übrigen Brahmanen'') beruft. Angeblich ist das Vermögen eines 
Brahmanen für einen andern ein grässliches Gift, dem gegenüber 



>) Vi. 17. 2. 

') B. I 5. 3. 

^) Äpastamba erwähnt die Brahmanen als Successoren eines erblosen 
Brahmanen noch nicht In Ermanglung des äcärya und ^isya wie auch der 
Töchter fiel also auch das Vermögen eines Brahmcinen an den König A. 14. 5. 
Durch die Zulas ung des äcarya hatten die Brahmanen jedoch schon den ersten 
Sieg gegenüber der Gemeinde erfochten 

*) B. I. 5. 4, M 9. Iö9 a, G. 28 39, Va. 17. 31, Vi. 17. 14, N. 13. 51 
und 52. (Das in der Mitäksarä II. 7. 5 als Stelle des Närada gegebene Citat 
findet sich bei diesem Autor jedoch nicht.) 

») M. 9. 188. 

•) K. zu M. 9. 189. 

•) Mit. II. 7. 3. 

•) Mit. II. 7. 4. 



— 144 — 

das Gift eigentlich kein Gift ist, da Gift nur einen tödtet, Brah- 
manengut dangen auch den Sohn und Enkel 0* 

Nach Mitgliedern der übrigen Kasten succedirt in Ermang- 
lung der bei den verschiedenen Autoren angeführten Erben der 
König 2). Äpastamba ruft, ohne auf den Unterschied der Kasten 
Rücksicht zu nehmen, den Könige). Yäjnavalkya dagegen er- 
wähnt denselben nicht Die Mitäkgarä^) beruft den König mit 
Hinweis auf Manu 9. 189. 

B. I. 5. 3 — tad (d. i. sakulya) abhäve pita-'caryo 'nteväsy 
rtvig v& haret. 

B. I. 5. 4 tad-abhäve räjä tat svam traividya^yrddfaebhya^ 
samprayacchen, na tv eva kadäcit svayam räjä. bhräma9a-syam 
adadtta. athä 'py udäharanti (= Va. 17. 31) 

na visam viSam ity ähur, brahma-svam viSam ucyate, 
viSam ekäkinam hanti, bfarama-svam patra-paatrakam, 

iti ; tasmäd räjä brähma];La-svam nädadtta, paramam hy etad yiöam^ 
yad brähmaija-svam iti. 

A. 14. 3 tad (d. i. sapi^da) abhäva äcärya, äcäryabhäve 
'nteväst hrtvä tad-arthe§u dharma-krtyeSu copayojayet. 

14* 4 duhitä vä. 

14. 5 sarväbhäve räjä däyam haret 

G. 28. 37 Qudrä-putro 'py anapatyasya gugrfiSuQ cel lab];ieta 
vrtti-mülam anteväsi-vidljinä. 

39. grotriyä brähmaijasyä 'napatyasya riktham vibhajeran, 

40. räje 'tareSäm. 

VasiStha 17. 29 teSäm (d. i. sapi^däs oder putra-sthäntyäs) 
abhäva äcäryä-'nteväsinau hareyätäm. 

30. tayor abhäve räjä haret. 

31. na tu brähmanasya räjä haret. brahma-svam tu vidam 
ghoram (folgt der auch bei Baudhäyana I. 5. 4 citirte Vers.) iti; 
traividya-sädhubhyab sampra-yacched iti. 

ViSnu 17. 12 tad (d. i. sakulya) abhäve sahädhyäyi-gämi. 

13. tad-abhäve brähma];La-varjam räja-gämi. 

14. brähmanärtho brähma^änäm. 

N. 13. 51 b — sarveSäm abhäve räja-gämi tat. 

52. anyatra brähmaQebhyal;! syäd. räjä dharma-paräyana);i 
tat-str!bbyo jlvanam dadyäd. 

Y, 135 b — bandhu)^, Qidyal;i^ sabrahmacärina)^. 



*) So der bei B. I. 5. 4 und Va. 17. 31 citirte Vers. 
«) B. I. 5. 4, M. 9. 189 b, G. 28 40, Va. 17. 30, Vi. 17. 13, 
N. 13. 51 b. 

3) Ä. 14. 5. 
*) Mit. II. 7. 6. 



— 145 — 

M. 9. 187 b ata ftrddhvam gakulyab syäd, äcaryah ^iSya eva vä. 

188. sarveSäm apy abhäve tu brähma^ä-riktha-bhäginab, 
traividyäb, Qucayo, däntäs. tathä dbarmo na hlyate. 

189. ahäryam brähmaua-dravyam räjnä nityam^ iti stbititi, 
itareSäm tu var^anäm sarräbhäve hären nrpa)^. 



§. 22.. 

Süccession nach dvijäs, d. i. Mitglieder der drei höheren Kasten 

die keine grha-sthä's sind. 

Das Leben eines dvija zerfällt in vier ägramäs. Im ersten 
Stadium ist er Schüler (brahmacärin), dann grhastha oder Haus- 
vater, dann vänaprastha (Einsiedler) und zuletzt bhikda d. i. Bett- 
ler 0- Nur der upakurväna brahmacärin und grhastha sind be- 
sitzfähig 2)^ die übrigen sind nicht erbfähig und demnach von der 
Teilung ausgeschlossen. Eine Süccession kann nur nach ihnen 
stattfinden. 

Dennoch gibt es Sachen, welche auch einer, der sich aus 
dem bürgerlichen Leben zurückgezogen hat, besitzen kann. So 
sagt die Mitäkgarä ^) mit Einweis auf Y. 3. 47 ein vänaprastha 
könne einen Haufen von Sachen für einen Tag, einen Monat, 
sechs Monate, ja sogar ein Jahr machen, müsse denselben jedoch 
im ÄQvina-Monat wieder verlassen, wie auch Manu 6. 15 angibt. 
Ein yati könne Kleider, Bücher und dgl. haben, wie dieses auch 
durch eine angebliche Vedenstelle erhärtet wird; ein naiSthika 
brahmacärin^) könne Unterhalt für seinen Körper, Kleider u. dgl. 
besitzen. 

Viä^u beruft zur Süccession eines vänaprastha den äcärya') 
oder den §iSya ^), Yäjnavalkya ') dagegen ruft den geistlichen 
Bruder, der beim selben tirtha lebt ®), nach einem yati den guten 
Schüler®), — einer der sich schlecht aufführt ist unwürdig — 
und nach einem brahmacärin den äcärya '^;. Es ist von einem 
naidthika die Rede, da in das Teil eines upakurväva die regel- 



^) Man nennt ihn in diesem 4. Stadium auch yati, d. i. Büsser. 
*) Vasistha 17. 26 anan^as tv a^ramäntara-.iratäh. Ausser «lieser Stelle 
citirt die Mitäksara 11. 8. 7 auch (j. 3. G anicayo bhik&uU. 
3) Mit. IL 8. 8. 

*) D. i. ein bestandiger brahmacärin, der ewige Keuschheit gelobt liat. 
») Vi. 17. 15. 
•) Vi. 17. 16, 
') Y. 2. 137. 
•) Mit. II. 8. 5. 
») Mit U. 8. 4. 
«>) Mit. IL 8. 3. 

Mayr, Ind. Brbrseht. 10 



— 146 — 

massigen Erben einrücken. In Ermanglung der erwähnten soll 
der am selben heiligen Ort lebende succediren ^). 

Yis^u 17. 15 vänaprastha dhanam äcäryo grh^tyät^ 

16 giäyo vä. 

Y. 2. 137 vänaprastha-yati-brahmacäri^äm riktha-bhäginab, 

krame^ä^) 'cärya sac-chiSya, dharma-bhrätr-eka-ttrthinah. 



§. 23. 
Die bhartavyäs. 

Personen, denen die Handlungsfähigkeit abgeht 3) sind zu 
keinem Erbtheil berechtigt *), sondern sind von den Erben ^) nach 
Vermögen % auch wenn sie nicht arbeiten ^) bis zu ihrem Tode ^) 
im Hause ^) zu erhalten ^% d. i. mit Nahrung und Kleidung zu 
versehen^'). Apastamba spricht sich über die Rechtsansprüche der 
vom Teil ausgeschlossenen nicht aus ^^). Wer die bhartavyäs nicht 
erhält, der wird patita, d. i. fällt aus seiner Kaste ^^). 

Zu den bhartavyäs gehören: 

1. Der castratus; sämmtliche Autoren bedienen sich des 
Ausdruckes kliba, Närada nennt ihn gaQdha. 

2. Der tolle und geistesschwache, nach Närada, Manu und 
Yäjnavalkya. Baudhäyana und Gautama erwähnen nur den geistes- 
schwachen, (jada ^*) demnach schliessen sie auch den tollen aus. 
Apastamba und Vasiätha führen nur den tollen (unmatta) an. 

3. Der patita ^^) nach Apastamba, Vi§^u, Närada und Manu; 
Yäjnavalkya rechnet auch den Sohn eines patita hieher. Nach 
Baudhäyaija hat nur die aus der Kaste gestossene Mutter An- 
spruch auf Unterhalt, doch auch mit dieser , soll man nicht 
sprechen. 



') Mit. IL 8. 6. 

*) D. i pratiloma-krameija, M. 11. 8. 2. 

') atita vyavahäräs B. IL 2. 27, jedoch nicht solche, denen die Handlungs- 
fähigkeit in Folge ihres Alters noch mangelt : apräpta-vvavaharäs B. IL 2. 26. 

*) Vi., N., Y., M. 9. 201. » 

*) Vi.: rikthagrähibhib. 

«) 9aktyä M. 

^) akarmanab B. 

^) M. : atyantam. Mit. und K. yavaj-jivam. 

®) N. Dasselbe folgt aus Y. 2. 142, wonach unkeusche und wider- 
spänstige Witwen aus dem Hause zu vertreiben sind. 

w) B. G. Va. Vi. Y. 

") B. M. 

\2\ ^ J4 j^ 

») ]^; 9 /2(^ b. Mit. n. 10. 5. 

") jada ist nach Mit. IL 10. 2 : vikalä-'ntabka^a^o hita-'hita-Vadhara^ä- 
'käama iti yävat. Colebrooke übersetzt: deprived of the internal faculty, 
meaning one incapable of discrinilnating right from wrong. 

") Zum patita wird man, in Folge gewisser begangener Delicte. Die 
Mitäksarä IL 10. 2 erklärt brahmahädib. 



— 147 — 

4. Der mit einem Gebrechen oder chronischen Uebel be- 
haftete. Baudhäyana nennt den yyädhita, d. i. mit einer Krank- 
heit behafteten, ViS^u und Yäjnavalkya den acikitsya-roga (der 
eine unheilbare Krankheit hat), Närada den, der von einer langen 
und schweren Krankheit ergriffen ist (dtrgha-tlvrä-'maya-grasta). 

5. Diejenigen, denen ein Sinnes- oder Handlungsorgan 
fehlt. VidQU nennt sie vikaläs, Manu nirindriyäs. Solche sind: 

a) der Blinde (andha) nach Baudhäyana und Yäjnavalkya, 
Manu nennt den von Geburt blinden, dann 

b) den Tauben (badhira) (KuUüka erklärt Qrptra-vikala)^), 

c) den Stummen (mdka), 

d) Närada und Yäjnavalkya führen den pangu an; auch 
KuUüka thut es bei der Erklärung des Wortes nirindriyäb ^) ; es 
sind insbesondere solche, die an den Füssen lahm sind gemeint. 

Nach Närada sind auch kleinere Sünder (aupapätika), so 
auch der Feind seines Vaters pitr-dvit hieher zu zählen. Baudhä- 
yana reiht auch denjenigen der einer bösen Neigung fröhnt (vya- 
sanin) unter die bhartavyäs ein. Auch nach Manu (9. 214 a) sind 
alle diejenigen, welche einen unerlaubten Lebenswandel fähren 
vom Teil auszuschliessen, solche sind nach Kullüka zum Beispiel 
die Spieler, Hurer und dgl. 

Aus den Texten des Baudhäyana und Yäjnavalkya geht 
hervor, dass ihre Aufzählungen nur exemplificativ seien. Die 
Mitäkdarä ^) versteht unter dem Ausdruck ädayas (und die übrigen) 
auch denjenigen, der in ein anderes ä^rama eingetreten ist ^) und 
jene, welche bei Närada (13. 21) und Manu (9. 201) vorkommen 
und von Yäjnavalkya nicht angeführt werden. Es ist anzunehmen, 
dass bei keinem Autor die angeführten taxative zu nehmen sind. 
So lässt sich daraus, dass nach Apastamba (14. 14) sämmtliche, 
die tugendhaft sind erben, schliessen, dass untugendhaftc im all- 
gemeinen vom Teil ausgeschlossen seien. 

Der castratus und furiosus werden durch alle Autoren aus- 
geschlossen. Diesen ist der patita anzureihen, der jedoch nach 
Baudhäyana und Vasidtha nicht nur erbunfähig ist, sondern auch 
keinen Anspruch auf Unterhalt hat. 

Die angeführten Mängel müssen vor der Teilung vorhanden 
sein*). Das spätere Eintreten derselben zieht den Verlust des 



>) M. 9. 201 b citirt in Mit. II. 10. 3 nirindriya hat an dieser Stelle 
wohl die in Mit. II 10. 4 gegebene Bedeututung nirgatam indriyam yasinäd 
Tyädbädinä. Golebrooke übersetzt who have lost a sense or a iimb ; Loiseleur 
Deslongchamos estropi^s ; nach dem Petersburger Wörterbuch bedeutete das Wort 
»gebrechlich." Kullüka erklärt ku^i-pangv&dayo vikalendriyäb. 

») Mit. II. 10. 3. 

') Golebrooke gibt an die citirte Stelle des Vasiätha finde, sich 17, 43; 
im Text Bühler's ist sie jedoch 17. 26. Sie sagt jedoch nur aus, dass solche 
nicht erbfähig sind. Die nachfolgende Stelle des Vasiätha 17. 21 zählt den- 
selben unter den bhartavyäs nicht auf. 

*) vibh&gät-präk Mit. IL 10. 5. 

10* 



— 148 — 

Teiles nicht nach sich. Hören dagegen die Mängel später auf; so 
sind die bhartavyäs zur Uebernahme ihres Teiles zuzulassen ^). 

Daraus, dass bei der Bezeichnung der bhartavyäs das 
männliche Geschlecht gebraucht wird, folgt nicht, dass mit den 
angegebenen Mängeln behaftete Witwen und Töchter zum Teil 
zugelassen würden; auch sie sind ausgeschlossen^). 

Die Töchter der bhartavyäs sind bis sie sich verehelichen 
zu erhalten*). Auch die Kosten ihrer Verehelichung haben die 
Erben zu tragen. Diese Töchter dürfen jedoch nur aurasäs oder 
kgetrajäs sein. 

Auch ihre Weiber, die keine Söhne haben, sollen erhalten 
werden, wenn sie sich gut aufführen; sie sollen fortgejagt wer- 
den ^), wenn sie einen unzüchtigen Lebenswandel fuhren oder 
sich auflehnen. Ihr Becht auf Unterhalt verlieren bloss wider- 
spänstige jedoch nicht ®). 

Die SöTine der bhartavyäs sind erbfähig, jedoch nur die 
aurasäs derselben ^) wie auch die kSetrajäs eines castrfitus. YISqu 
erwähnt nur die aurasäs, nachdem er Jedoch im Vorsatz auch 
den castratus aufgezählt hat und nun von deren Söhnen spricht, 
so ist wohl auch der Sohn des castratus gemeint, der eben nur 
ein kdetra-ja sein kann. Gautama '^) erwähnt nur den kltba und 
jada als bhartavyäs und ruft nur den Sohn des letzteren zum 
Teil, demnach wäre der kllba nicht berechtigt einen kdetra-ja zu 
haben. Närada sagt, die Söhne der bhartavyäs seien zum Teil 
berechtigt, jedoch ist es höchst wahrscheinlich, dass auch nach 
dem von ihm niedergeschriebenen Becht nur die aurasäs und 
kgetrajäs eines kltba succedirten. Die Söhne eines patita, in so- 
fern sie nach der Tat des Vaters, welche den Ausschluss aus der 
Kaste nach sich zog, geboren wurden, sind vom Teil durch 
Viä9u '2) ausdrücklich ausgeschlossen. Das Becht ihre Tochter zur 
putrikä zu machen, haben bhartavyäs demnach nicht. 

Aus dem gesagten geht hervor, dass die Weiber und Töchter 
der bhartavyäs der Bechtswohlthaten des neueren Rechtes nie 



') Mit. IL 10. 7 mit Berufung auf Y. 2. 122. Dr ist wie ein nach vor- 
gegangener Teilung geborener zu betrachten. 

«) West und Bühler Digest I. p 300. 

3) Mit. IL 10. 8. 

*) Y. 2. 141. b. 

^) Die Mitakiara 2. 10. 13 folgert dieses aus dem Worte ca«^des Textes 
Solche Deutelei ist jedoch nicht notwendig. Jede Tochter hat diesen Anspruch, 
s. Y. 2. 124 b, M. 9. 118, Vi. 15. 31 auch N. 13. 33 und 34. 

•) Y. 2. 141 a und Mit. IL 10. 11, Vi 15. 34, M. 9. 203 

') Vgl. Y. 1. 86 und M. 5. 149. 

«) Mit. IL 15. 

•) Y. 2. 141 a), M. 9. 203. 

w) G. 28. 42. 

'») N. 13. 22. b. 

^^) Vi. 15. 35 : utpannab- Es ist nicht der Moment der Zeugung, sondern 
der Geburt ins Auge gefasst. 



— 149 — 

teilhaftig wurden. Auch das Recht zu adoptiren erlangten die 
bhartavyäs nie. Die Rechtsanschanung des Volkes über die bbarta- 
vyäs petrificirte sich gleich nach ihrer Entstehung. Nachdem die 
Angehörigen der bhartavyäs eben nur Anspräche aus eigenem 
Recht haben und somit einst allen übrigen Familiengliedem 
gleich standen, so erblicken wir in deren Rechtszustand die 
wichtigsten Indicien, hinsichtlich der innem Gestaltung und Ver- 
waltung der Familie, in einer Periode, welche der in unsem 
dharma-süträs dargestellten vorging. 

Auf die Frage, ob man sich solcher, die zum Teil nicht be- 
rechtigt waren, aber einen Anspruch auf Unterhalt hatten, da- 
durch entledigen konnte, dass man ihnen einen Teil des Ver- 
mögens als vrtti-müla anwies, aus dem sie denselben dann selbst 
decken mussten, lässt sich aus den Quellen nicht antworten. 

Die bhartayyäs werden in folgenden Stellen angeführt: 
B. n. 2. 27, Ä. 14. 1, G. 28. 41, VasiStha 17. 27, Viövu 15. 
32 und 33, N. 13. 21 und 22, Y. 2. 140, M. 9. 201—203. 

B. II. 2. 27 atita-vyavahärän gräsäcchädanair bibhrvur 
andha-jada-kltba-vyasani-yyädhitadtnQ cäkarmanab, patita-tajjata- 
varjam. na patitaib samvyavahäro vidhtyate. patitäm api tu 
mätaram bibhryäd anabhibhäSamä^ab. 

Ä. 14. 1 jtvan putrebhyo däyam vibhajet samam, kltbam, 
unmattam, patitam ca parihäpya. 

G. 28. 41 jada-kltbau bhartavyau; 

42 apatyam jadasya bhägärham. 

Va. 17. 27 bharaoam kltbonmattänäm. 

Va. 17. 26 anangäs tv ä^ramäntaragatäb , kltbonmatta 
patitä^ca. 

Vi. 15. 32 patita-kltbä-'cikitsyaroga-vikaläs tv abhäga- 

härioab. 

33 riktha-grähibhis te bhartavyäb. 

34 tedäm caurasäb puträ bhäga-härioab, 
35. na tu patitasya, 

36 patantye karmani tv anantarotpannäb. 

N. 13. 21 pitrdvit, patitab, da^dho, yag ca sväd aupapätikab, 

aurasä api naite 'ngam labheran, kdetrajäb kutab? 

22 dtrgha-ttvrä-'maya-grasta jado-'nmattaka-pangavab. 

bhartavyäb svub kule caite, tat-puträs tv an^-bhäginab- 

Y. 2. 140 kltvo 'tha patitas, taj-jah, pangur, unmattako, 

jadab, 
andho, 'cikitsya-rogädyä bhartavyäb svur niran^akäb; 
2. 141 aurasäb kdetrajäs tv eSäm nirdoSä bh&ga-härioab, 
sutä$ caifiäm prabbartavyä yävad vai bhartr-satkrtäb. 
2. 142 aputrä yodita; caidam bhartavyäb sadhu-vrttayab, 
nirväsyä vyabhicärioyab, pratiküläs tathaiva ca. 
M. 9. 201 anan^u kliva-patitau jäty-andha-badhirau tathft, 
unmatta-jada-rnftka^ca, ye ca kecin nirindriyäb; 



• - 150 — 

9. 202 sarveSäm api tu nyäyyam dätum gaktyä manlSiaä. 

gräsächädanam atyantam^ patito hy'adadad bhavet. 

9c 203 yady arthitä tu däraib syät kltvädinäm kathancana, 

tesäm utpanna-tantünäm apatyam däyam arhati. 

9. 214 a) sarva eva vikarmasthä närhanti bhrätaro dhanam. 



§. 24 
lieber Enterbung. 

Indem sämmtliche angeführte Erben, ein durch das Her- 
kommen garantirtes Erbrecht haben, und auch die geteilten Ver- 
wandten der Seitenlinie nicht nur das Anfallsrecht, sondern auch 
das Warterecht haben, kann dasselbe durch keine Verfügung der 
Teilgenossen ohne Rücksicht darauf, ob sie in ungetrennter Ge- 
meinschaft lelDen oder separirt sind oder des die Teilung vor- 
nehmenden Ascendenten aufgehoben werden. Es gibt jedoch 
Fälle, in welchen der Erbe der Volksansicht nach zu erben un- 
würdig ist 0- So sind nach Baudhäyana und Vasiätha ^) die 
patitäs^) nicht nur vom Teil ausgeschlossen, sondern haben sogar 
ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt, nur der Mutter will Bau- 
dhäyana diesen Anspruch zuerkennen. Diese sind eigentlich erb- 
unfähig, ebenso wie die a^ramäntaragatäs. Eili wirklicher Indig- 
nitätsfall findet sich erst im neueren Recht und zwar bei Närada. 
Der Feind seines Vaters soll vom Teil ausgeschlossen werden, 
jedoch sein Anspruch auf Unterhalt wird anerkannt*). Nach 
Apastamba^) soll der die Teilung vornehmende Vater einen Ver- 
schwender vom Teil ausschliessen ®) und es erleidet keine Zweifel, 
dass teilende CoUateralen dieselbe Verfügung treffen konnten. 
Aus der Tendenz dieser Massregel lässt sich folgern, dass der^ 
prodigus den Anspruch auf Unterhalt hatte. 

Zu den angeführten Fällen der Erbunfähigkeit des patita 
und ä^ramäntara-gata könnte man nach einigen ^ auch denjenigen 
rechnen, der einen ungebührlichen Lebenswandel führt. Ein sol- 



*) Vgl. die Indignitätsfalle des römischen Eechtes. 

2) B. IL 2. 27 und Va. 17. 27 

') Die übrigen Autoren reihen die patitäs unter die bhartavyas ein. 

*) N. 13. 21. Nach Haradatta's Erklärung sind auch durch Äpastamba's 
Stelle 13. 3 Söhne, welche sich eines Vergehens gegen das eine ihrer Eltern 
schuldi;? michen, von der Nachfolge ausgeschlossen. Sie hütet avyati-krama^ 
cobhayoh. Er selbst bemerkt jedoch, dass andere derselben Stelle den Sinn 
beilegen, dass keines der Eltern die Söhne enterben könne. 

») Ä. 14. 15. 

^) Solche Ausschliessung hatte dieselben Motive wie die ezÜeredatio 
bona mente facta. Nachdem nach indischem Rechte die einmal vorgenommene 
Teilung definitiv ist, so ist anzunehmen, dass die Kinder des Verschwenders 
ÄU dessen Stelle traten und beteiligt wurden ; ihr Teil jedoch der Verwaltung 
eines andern, nicht der ihres Vaters überlassen wurde, vgl. B. II. 2. 26. 

') G. 28. 38. 



— 151 — 

eher hätte auch auf so viel Vermögen als zur Bestreitung seines 
Unterhaltes notwendig ist, keinen Anspruch. Nach Haradatta's 
Erklärung sind darunter jene gemeint, die ihr Geld auf Huren 
und andere dgl. Persönlichkeiten vergeuden. Diese Ansicht drang 
nicht durch. Solche Personen gehören zu den bhartavyäs. 

Ä. 14. 14 sar^e hi dharma vuktä bhäginab 

15 yas tv adharmei;ia dravyani pratipädayati jyeStho 'pi, tam 
abhägam kurvtta. 

G. 28. 38 savaruä putro ^) 'py anyäya-vrtto na labhetaikeSäm. 

Nach Manu ^) verliert der älteste, der aus Habgier die 
jüngeren beschädigt, einen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens 
sich zueignet 3) sein Recht zum Teil und ist überdiess vom König 
zu bestrafen. Yäjnavalkya *) sagt nur, dass ein Gut, welches von 
einem oder dem andern weggenommen wurde und nach der 
Teilung zum Vorschein kommt, gleich zu verteilen sei. Die 
MitäkSarä führt zwar die über Veruntreuung handelnde Stelle des 
Manu an, folgert daraus aber nur, dass die Unterschlagung des 
gemeinschaftlichen Gutes sündhaft ist. Nachdem dieses der Fall 
ist, wenn sich der älteste desselben schuldig macht, der doch den 
Vater repräsentirt, so gilt dieses umsomehr von den jüngeren 
welche die Stelle der Söhne einnehmen. Nirgends findet sich 
jedoch in diesem Commentar ausgesprochen, dass die Veruntreuung 
die Verwirkung des Rechtes zum Teil nach sich ziehe. Sogar die 
Anwendung der Gewalt um die Rückgabe eines veruntreuten 
Gutes zu erzielen, soll nach Kätyäyana vermieden werden. 

M. 9. 213 yo jye§tho vinikurvtta lobhäd bhrätrn yavlyasab, 

so jyeäthati syäd abhägagca, niyantavyagca räjabhilj. 

M. 9. 214 b na cädatl^a kaniSthebhyo jyeSthal;i kurvlta 

yauti^am. 



*) Der Sohn einer cudra verliert auch nach Gautama 28. 37 den An- 
sprach zum yrtti-müla, falls er ungehorsam ist. 

*) Mi. 9. 213. 

3) M. 9. 214 b 

*) Y. 2. 126. 

*) Mit. I. 9. 4—12. Dass auch der jüngere sündige erhellt nach der 
Mit. I. 9. 6 aus dem analogen Verhältniss des Stocks zum Kuchen (daijdä- 
'püpaka-rityä sutaräm doäo dar9ita eva). Ueber dieses Argumentum a fortiori 
gibt Colebrooke folgende interessante Notiz nach der Subbodhini ; If a stafF to 
which a loaf is attached, be taken away by thieves, it is infered that assuredly 
the loaf also has been stolen by them. So in the case under consideration if 
the eldest who is independent and represents the father be criminal for with- 
holding the ^oods, the same may surely be äffirmed concerming the rest, if 
they dö so. Andere Varianten s. in den Noten Colebrookes zu den Stellen des 
D&ya-bhäga 2. 25 und 3. 1. 15. 

•) S. Viramitrodaya f. 220 p. 2. l. 4 if. : bandhuna-'pahrtam dravyäm 
balän naiya prad&payet, s. West und Bühler Digest of Hindu Law II. Intro- 
duction p. XI. Bemark. 6. 



c. 

Die Stellung der Weiber im indischen 

Erbrecht.') 

§1. 

Einleitimg. 

Die Weiber waren in ältester Zeit keine Rechtssnbjecte. 
Gleicli wie der Stamm das Immobile als Genossensebaftsgnt be- 
sass^ so waren auch sämmtliche Weiber des Stammes gemein- 
scbaftlicbes Gut, das abwechselnd genossen wurde 2). Es herrscht 
ein Zustand, den man am passendsten mit dem Ausdruck com- 
munal marriage bezeichnen könnte. Zur Zeit der Redaction der 
grliya-süträs (Regeln, welche das indische Leben in der Familie, 
im Hause darstellen) und dlarma-süträs (Regeln, welche über die 
Verhältnisse der verschiedenen Gemeindeglieder untereinander spre- 
chen) war jedoch schon die Exogamie herrschend geworden. Man 
heiratete immer ein Mädchen aus einem andern gotra (d. i. Stamme) ^) 
Bekanntlich zerfallen die Brahmanen in 8 gotra's, welche die sieben 
rSi-s als ihre leiblichen Vorfahren ansehen; diese werden weiter- 
hin in 49 gotra's geteilt, welche dann in Familien zerfallen. Die 
Liste, welche M. Müller gibt, ist aus Agvaläyana's Qrauta-Sfttra's 
12. 10. Gotra's gibt es übrigens bei den Rgatriyäs und Vaiey&s 



*) Eine gedrängte Darstellung über das Recht der Frauen bei Griechen, 
Romern nnd Deutschen gibt Dr. Marquardsen in den Beilagen 253 und 254 
der Augsburger Allgemeinen Zeitung. 

*) S. weiter unten die noch vorhandenen Indicien, welche* auf diesen 
Zustand hinweisen und die Successionsordnung im indischen Erbrecht §. 1. 
Als Reminiscenz an die Gemeinschaftlichkeit der Weiber bei den Indern kann 
die Anerkennung der Rechte der übiigen gelten, welche dadurch ^schiebt, 
dass das Mädchen sich im Tempel entjungfern lässt. So lesen wir bei Lubbock 
Origin of Civilisation p. 101 : In India according to Grosse (Histoire abregee 
des Cult«*s vol I p. 431) and particularly in the Valleys of the Ganges, virgins 
'were compelled before marriage to present themselves in the temples dedicated 
to Juggernaut and the same is said to have been customary in Pondicherry 
and at Goa. (vol II p. 108 ib.) Aehnliches geschah nach Strabo in Armenien 
p. 100 ib.^ 

^) Afvaläyana Grhya-sütra 12. 15 Äpastamba citirt bei M. Müller History 
of ancient Sanscrit Literature p. 387. Yäjnavalkya 1. 53 a bei der Aufzählung 
der laksaQas, d. i. Wahrzeichen, mit welchen ein Mädchen ausgestattet sein 
soll; nur eine solche soll man wählen und Manu 3. 5. 



— 153 - 

ebenso wie bei den Brahmanen '). Heute . zerfallen die urapräng- 
liehen Kasten in viele Subdivisionen^ welche kein connnbium^) 
und meistens auch keine commensalität unter sich haben ^). Reine 
Kasten sind nur mehr die Brahmanen und kdatriyäs. Vai^yäs und 
Qfidräs sind gegenwärtig sehr eng verbunden. Das ganze, was 
man sagen kann, ist, dass gewisse Kasten reinere Vai^yäs, re- 
spective reinere Qudräs sind als andere*). Die Brahmanen zer- 
fallen gegenwärtig in zehn Tribus*) von denen fünf, die gaura 
insbesondere im nördlichen Indien wohnen % während die dräviräs 
im Dekhan zu finden sind. Ausser diesen zehn gibt es noch 
fünfzehn kleine Tribus (supplementary tribes). Die verschiedenen 
Tribus heiraten unter sich nicht. Die ursprünglichen gotra's finden 
sich mehr oder weniger in jeder Tribus. Die Gattinnen werden 
immer aus derselben Tribus, jedoch aus einem andern gotra, als 
dem des Bräutigams genommen ^). Die köatriyäs zerfallen ursprüng- 
lich in zwei Hauptklassen, die Sürajbanst und Chandrabanst ^) 
zu welchen die vier agni-kuläs kommen; heute sind sie in 36 
Tribus geteilt. Es ist Gewohnheit immer aus einer andern Tribus 
zu heiraten. Das Bestreben jeder k^atriya-Familie geht dahin, 
ihre Töchter wo möglich in eine höhere Tribus zu verheiraten. 
Je höher ein Tribus steht, um so weniger wirkt bei ihr dieses 
Motiv des Familienehrgeizes. Da nebenbei die Kosten der Ver- 
ehelichung des Mädchens bedeutend sind, so ist der Kindermord der 
Mädchen insbesondere bei den höheren Tribus der ksatriyäs en vogue ^). 
Die Autoren erwähnen 8 Formen der Eheschliessung. Leider 
liegen uns nur Ä^valäyana (1. 6), Manu (3. 27—34), Yäjnavalkya 
(1. 68 - 61) und Närada (12. 39) vor. Sie führen dieselben Formen 
an, jedoch in abweichender Reihenfolge. Wir lassen sie der 
Uebersicht wegen nebeneinander folgen: 

ÄQvaiäyana 1. 6. Manu 3. und Yäjnavalkya 1. Närada 12. 39. 
brähma 1. brähma 27, 58. brähma 

daiva 2. daiva 28, 59. a. 1. präjäpatya 

präjäpatya 3. ärda 29, 59 a. 2. ärSa 

ärSa 4. präjäpatya 30, käya 60 daiva 

^ändharva 5. äsura 31, 61 a. 1. gändharva 

asura 6. gändharva 32, 61. a. 2. äsura 

paigäca 7. räkSasa 33, 61. b. 1. rakdasa 

räksasa 8. pai^äca 34, 61. b. 2. pai^äca. 

>) M. Müller H. A. S. L. p. 378. 

') Darüber, dass in alten Zeiten die verschiedenen Kasten untereinander 
connnbinra hatten, s. Atharva-Veda V. 17. 8 und meine Abhandlung über die 
Teilnnff der Erbschaft §. 12. 

') Hindu Gastes and Tribes as represented in Benares, bj the Rev. M. 
A. Sherring London. Trtibner 1872 d. XXVII. 

*) Hindu Gastes und Tribes by Sherring p. 247. 

*) Sherring p. 7. 

•) S' erring p. 9. 

^) Sherring p. 7. 

*) Shering p. 120, üeber den Unterschied zwischen Rajputs und Kia- 
triyäs s. Fr. Müller Allgemeine Ethnographie p 460 und 481 

') Ueber die in Benares im Jahre 1870 stattgefundenen Beratungen zur 
Yermindening dieser Kosten s. Sherring p. 122, 



— 154 — 

Wahrscheinlich waren die räkSasa und pai^äca-Formen die 
ältesten, obwohl sie Manu verpönt *) ; er muss jedoch selbst zu- 
geben, dass die vier letzteren Formen der Eheschliessung bei 
kSatriyäs und dieselben mit Ausnahme der räkäasa-Form bei Vai- 
Qyäs und Qüdräs vorkommen 2). In was diese zwei Formen der 
Aneignung eines Mädchens bestehen, erklärt Ä^valäyana folgen- 
dermassen^): 1. 6. Tsuptänäm pram^ittanäm väpaharet sa paigäco, 
8) hatvä, bhittvä ca ^rSä^ii rudattm rudadbhyo haret, sa räkSasab. 
Beide Formen sind sich so ähnlich, respective so verschieden, 
wie Diebstahl und Raub. Manu und Yäjnavalkya bezeichnen 
jedoch mit dem Namen paigäca ein anderes Factum ; so sagt Manu 
3. 34 *) suptäm mattäm pramattam vä, raho yatro 'pagacchati 

sa päpi§tho vivähänam paigäcag cädtamo 'dhamah 
und Y. 1. 61 b *) pai^acah kanyakächalät. Auch dadurch unterscheiden 
sich die beiden dharma^ästräs von Ä^valäyana, dass sie die paigäca- 
Form nach der räkSasa-Form anfahren. Später wurde der Raub zur 
Form ®). So sagt Manu '), dass die räkSasa- und gandharva-Form 
(Ehe durch üebereinkommen, consensus) einzeln und vereint bei 
kSatriyäs als gesetzlich erwähnt werde, was KuUüka so erklärt: 
yadä strt-punsayor anyonyä-'nuräga-pürvaka-samvädena pariQctä 
ynddhädinä vijitya täm udvahet, tadä gändharva-räkgasau mi^rau 
bhavatah ®). Später blieb wohl nur die gegenseitige Uebereinkunft 
(samayän mithah erklärt Y. 1. 61 a) d. i. die gändharva-Form. 

Die während des Hochzeits-Rituals vorkommende Ergreifung 
der Hand der Braut (pä^i-grahana) ®) und das darauf folgende 



«) M. 3 25. 

») M. 3. 23. 

^) 7) Schlafenden oder Trunkenen raube er sie, dies ist die pai9aca- 
(Form), 8) Tödtend und die Köpfe zerbrechend raube er die Weinende den 
Weinenden, dies ist die räk8asa-(Form). Weber indische Studien V. p. 284. 

*) Lorsqu *un amant sHntroduit secretement aupres d' une femme en- 
dormie^ ou enivree par une liqueur spiritueuse, ou dont la raison est egar^e, 
cet ex^crable marriage, appele mode des Vampires est le huiti^me et le plus 
yil. Loiseleur Deslongchamps. 

*) Die pai9äca-lLhe wird geschlossen durch Ueberlistung des Mädchens. 
Das Wegnehmen eines Made jens ohne gegen Personen ibrer Umgebung ange- 
wendete Gewalt war wohl später zur Unmöglichkeit geworden. 

^) Der Raub als Form findet sich in Indien noch jetzt bei den nicht 
arischen Khonds und Ehols Lubbock Origin of Civilisation p. 88 und 89. 
Hinsichtlich anderer indogermanischer Völker sagt Lubbock p. 96 In Poland, 
Lithuania, Bussia and ports of Prussia according to Seignior Gaya (Marriaga 
Ceremonies p. 35) young men used to carry off their sweethearts by force, and 
then apply to the parents for their corsent. 

^) M. 3. 26. 

•) Wenn nach einem zwischen Mann und Weib in Folge gegenseitiger 
Liebe getroffenen Üebereinkommen, der Bräutigam die Frau, nachdem er sie 
im Kampf erbeutet hat, davonführt, so sind rakäasa und gändharva gemischt. 

») Indische Studien V. p. 317. Die einfache Ergreifung der Hand erlitt 
gewisse Modificationen, wenn ein Brahmane ein Ksatriyä oder Vai^ya ehe- 
lichte. Das Ceremoniell war wohl für die verschiedenen Kasten dasselbe, s. 
Indische Studien V 285, 310 Note und 317. Wenn Weber p. 285 bemerkt, es 
fände sich eine directe Angabe hinsichtlich des bei den verschiedenen Kasten 



— 155 - 

Betreten des Steines (a^ma-kramana) durch die Braut, scheinen 
auf die Ergreifung der Braut beim Raub und die darauffolgende 
Beförderung derselben über Stock und Stein bis zum Wohnort 
des Bräutigams, hinzudeuten. Man könnte das Ergreifen der Hand 
allenfalls als symbolische Besitzergreifung fassen, wie auch die 
Betretung des Steines als symbolischer Act, der die Ueberwindung 
alles dessen, was sich der Braut künftig feindlich entgegenstellen 
würde, andeuten soll, erklärt wird. Jedoch wurde nie ein Symbol 
als solches eingeführt, und man kann in einem solchen Acte 
immer die Verkürzung früher wirklich stattgefundener Handlungen 
erblicken. 

Die andere alte Form der Eheschliessung wird äsura ge- 
nannt. Die darauf bezüglichen Stellen sind: 

M. 3. 31 jnätibhyo dravijyiam datvä kanyäyai caiva Qaktitah. 
kanyä-pradänam svacchandyäd äsuro dharma ucyate *). 
Y. 1. 61 a) äsuro draviaä-'dänad 2). — 
Ä(;v. 1. 6. 6 dhaneno 'patoSyo 'payaccheta, sa äsuraU^). 

Die Aneignung des Mädchens geschah in Folge eines vor- 
angegangenen Kaufes, bei welchem man sich über den Preis 
einigte. Dieser Preis heisst Qulka *). Aus Manu 3. 24 erhellt, dass 
diese Form bei Väigyäs und Qüdräs insbesondere verbreitet war; 
doch kam sie auch bei kfiatriyäs, ja sogar bei Brahmanen vor*), 
obwohl Manu ®) bei letzteren nur die vier etsten Formen der Ehe- 
schliessung zulassen will. Tatsächlich wird noch heute ^ in Indien 
die Ehe durch Kauf geschlossen. Für das Alter des Kaufes als 
zur Aneignung eines Mädchens vorgenommenen Rechtsgeschäftes 
spricht auch die coemtio bei den Römern und der Fraukauf bei 



pemftchten Unterschiedes, so will ich entgegnen, dass die citirten Stellen des 
/änkhäyana 1. 14. 13—15 und des Färaskara I. 9. 4 sich nur anf die dem 
<ehrer von seinem sich verehlichenden Schüler zu bietende Wahlgabe (vara) 
beziehen, die nach der Kaste, d. i. wohl auch socialen Stellung des Schülers 
eine andere war. Auch heute ist das Hochzeits-Rituell der Güdräs von dem 
der dyiiäs kaum verschieden, s. Sherring Hindu Gastes und Tribes p. 252. 

>) Si le pr^ndu recoit de son plein gr^ la main d'une fille, en faisant 
auz parens et k la jeune nlle des pr^sens selon ses facultas, ce maria^e est 
dit celui des mauvais Genies. Loiseleur Deslongchamps. Asura bedeutet jedoch 
in der älteren Sprache einen Geist, oder geistic^ im allgemeinen und wird ins- 
besondere darun^sr Vamoa, (wohl der höchste der vedischen Götter) verstanden, 
ef Ahura-Mazdäo im Zend. 

') Die Asura-£he wird geschlossen durch Annehmen von Gut. Stenzler. 

') Nach Befriedigung durch Geld, wohne er ihr bei, dies ist die Asura- 
(Form) Weber. 

*) Mitäkiarä II. 11. 6: (ulkam, yad grhitvä kanyä divate. Dass ur- 
sprünglich das Mädchen keinen Anspruch auf das ^alka haben konnte, wie 
man aus M. 3. 31 folgern könnte, wird sich aus Foltrendem ergeben 

*) M. 3. 23. 

•) M. 3. 24. 

'') D&ncker Geschichte der Arier 3. Ausgabe. Leipzig 1867, p. 180. 



— 156 — 

den Deutschen*). Das prctium erhielt der bisherige Inhaber der Ge- 
wiüt über die Frau. Die Auffassung, es handle sich um einen Kauf 
des Mundiums über die Frau, datirt aus späterer Zeit. Bei den 
Franken war der Fraukauf schon zur Form geworden. 

Bei den Indem trat neben diese Art der Eheschliessung eine 
andere Form, bei welcher für das Mädchen ein bestimmter Preis 
gegeben wird; sie heisst^ärSa^). Der Preis ist ein Binderpaar; 
(go-mithuna) so sagt Ägvaläyana 1. 6. 3 gomithunam datvo 
'payaccheta. sa är§aU^) und Yäjnavalkya 1. 59 a) ädäyä 'rdas tu 
godyayam^); er kann aber auch ans zwei Paaren bestehen^ so 
sagt Manu 3. 29 

ekam go-mithunam dve vä varäd ädäya dharmatah 

kanyä-pradänam vidhiyad, är§o dharmah && ucyate^). 

Freilich erklärt sich Manu^) dagegen, dass im Binderpaar ^ 
ein (ulka (Kaufpreis für das Mädchen) zu sehen sei, wie dieses 
einige irrig meinen. Es wäre dieses Vorgehen immerhin ein Kin- 
derrerkauf. Behalten jedoch die Verwandten des Mädchens dieses 
Qulka nicht, so sei es purement une galanterie faite ä la jeune 
epouse et un temoignage d'affection®). 

Nicht das kleinste soll der Vater annehmen; auch den 
Scheinkauf will also Manu ^) nicht dulden, warum auch EuUöka 
das Wort dharmatal;! in Manu 3. 29 so erklärt: dharmärtham, 
yägädi-siddhaye, kanyäyai vä dätum,natu ^ulka-buddhyä grhitvä'®). 
Nicht einmal ein güära soll ein Qulka annehmen^'), auch habe 
man nie gehört, dass eine solche Praxis bei früheren Generationen 



^) Anch bei den Griechen wurde in der älteren Zeit die Braut ihrer 
Familie durch Erlegung eines ziemlich hohen Kaufpreises (grösstenteils in 
Bindern bestehend) abgekauft. Fr. Müller Allgemeine - Ethnographie p 516. 
V^l. jedoch Gans Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung I, p. 299 
Hinsichtlich des isländischen Bechts s. Gans IV p. 481. Der Verl(H>UDg fol|^ 
der Kaufpreis f&r das Weib (mundr). Es gibt keine giltige Ehe, wo nicht em 
Kaufpreis Torhergeht und uro eine rechtmässige Ehe zu bezeichnen, sagt man 
die Frau sei mundi keypt, d. h. für das mundr gekauft. 

') M., T. und N. fahren sie als die dritte, A^yal&yana als die 4. Form an. 

') Ein Binderpaar gegeben habend, wohne er bei ihr, dies ist die arsa- 
•Form) Weber. 

*) Wenn er ein Binderpaar empfangt, Ar§a. 

*") Geschieht das Geben des Mädchens vorschriftsmässig, nachdem er 
dem Gesetz nach (dharmatah) vom Bräutigam ein oder auch zwei Binderpaare 
erhalten, so wird dies Aräa-Form genannt 

•) M. 3 53. 

^) In späterer Zeit wurde das ^ulka wohl zurückgegeben So scheint es 
dass das Binderpaar, welches der Vater beim kanyä-pradäna (Uebergabe des 
Mädchens) dem Bräutigam gibt, das yon demselben erhaltene culka ist. S. In- 
dische Studien V. p. 311 und auch Kaucika-Sütra 79 3 auf den Seiten 400, 
401, 407. 

") M. 3. 54 b. arhaoam tat kumärii^äm änrcansasya ca keyalam. 

•) M. 3. 51. 

'®) Daher übersetzt Loiseleur Deslongchamps «pour Taccomplissement 
d^une c^r^monie religieuse ou pour le donner ä sa fille, maia non comme grati- 
fication s. meine Üebersetzung in der Note 5. 
") M. 9. 98 a. 



— 157 — 

stattgefanden habe , sie sei ein verdeckter Töchterverkauf 
(channam duhitr-vikrayam) ^). 

Später war wohl das ^ulka ein bestimmter Wert, d. i. wohl 
ein Binderpaar. So sagt Mann 8. 369, dass ein Mädchen, das ein 
anderes befleckt^), dem Vater das zweifache des Qulka zahlen 
müsse. Dafür, dass das ;alka denn doch ein für das Mädchen ge- 
gebener Kaufpreis ist, lassen sich folgende Stellen anfuhren. Nach 
Manu 8. 316 soll derjenige, welcher ein Mädchen aus derselben 
Kaste liebt, wenn der Vater einwilligt, das Qulka geben, jedoch 
verliert ein Vater das Recht zum Qulka, wenn er seine Tochter 
am Heiraten gehindert hat *). Ist der Qulka-da (derjenige der das 
(ulka gab), gestorben, so rauss der Vater sein Mädchen dem devar, 
d. i. dem jungem Bruder desselben geben *). Hat der Vater die 
eine seiner Töchter gezeigt, jedoch die andere gegeben, so kann 
der vodhar (der die Frau wegführende) für das eine ^ulka beide 
nehmen ®). 

Bei Yäjnavalkya findet sich das Qulka Vers 2. 144 unter 
den Gütern, welche das strtdhanam bilden, worüber unten. 
Schliessen auf die Praxis des Fraukaufs lässt Y. 2. 146 b: 

mrtayäm dattam ädadyät, parigodhyo 'bhaya-vyayam ^), 
was die Mitäkäarä®) so erklärt: yadi- väg-dattä mrta, tadä yat 
pürvam anigultyakädi-Qulkara vareaa dattam, tad vara ädadtta, 
d. h. stirbt die Braut, so soll der Bräutigam das aus Ringen und 
anderem bestehende Qulka ^), welches früher gegeben wurde, zurück- 
nehmen Ferner sagt Yäjnavalkya ^% dass derjenige, welcher seine 
Tochter versprochen hat und zurücknimmt, dem Bräutigam alle 
Kosten sammt Interessen vergüten müsse, jedoch nach der 
MitäkSara ") nur dann, wenn kein Grund vorhanden ist dieselbe 
zurückzunehmen (apahära-^ärauäbhäve). Einen solchen Grund gibt 
Yäjnavalkya 1. 65 b an: 

dattam api haret, pürväc chreyänQ ced vara ävrajet ^2)^ 
was ursprünglich wohl so zu verstehen ist, er dürfe sie zurück- 

') M. 9. 100 a. 

«) M. 9. 98 b und 100 b. 

3) angttli - prakilepena nä^ayet sagt KuUüka (durch Einschieben ihres 

Fingers). 

*) M. 9. 93. 

B) M. 9. 97, jüdoch nur wenn sie einwilligt sagt Manu; dieser Zusatz 
ist wohl neu, vgl. Niiukti 3. 15 devaro kasraad dvitiyo vara ucyate. 

«) M. 8. 204. 

^) If she die (after being affianced (he i. o. the bridegroom) shall receive 
back what he has given, deduction being made for the expenditure ou both 
sides. Boer und Montriou. 

«) Mit. n. 11. 30. 

*) Colebrooke übersetzt he shall take the rings and other presents or 
the nuptial gratuitv. 

^ Y. 2. 146 a. 

") Mit. IL 11. 27. 

") Doch darf er die gegebene nehmen, wenn ein besserer Bräutigam als 
der frühere kommt. Stenzler. 



— 158 ~ 

nehmen^ w^n ein Bräutigam kommt, welcher mehr für die Tochter 
gibt, obwohl nach der Mitäk§arä anter einem besseren ein solcher 
zu verstehen ist, der den früheren an Wissen oder vornehmer 
Abstammung weit übertrifft, während der frühere ein Verbrecher 
ist, oder sich sonst übel aufführt 0- Zu bemerken ist noch, dass 
der Vater nach Manu 2) und Yajnavalkya ^) die nicht in die 
Augen fallenden Fehler seiner Tochter ebenso anzugeben hat, wie 
man zur Angabe der nicht sichtbaren Fehler eines Thieres ver- 
pflichtet ist; sonst wird er bestraft. 

Ein anderer Beweis, dass der Fraukauf gang und gäbe ge- 
wesen sein muss, liegt darin, dass sogar Äpastamba den Schein- 
kauf bei der Verehlichung als Form zulassen muss. Nachdem er 
sub 13. 13 gesagt, ein Becht ein Kind zu verschenken oder zu 
verkaufen gebe es nicht*;, erklärt er: „bei der Hochzeit ist ein 
beliebiges Geschenk an den, welcher die Tochter hat, nach dem 
Gesetz zulässig, und es basirt dieser Brauch auf der QJruti (Offen- 
barung*)." Es sei dem Vater ein Wagen und hundert Kühe zu 
geben, jedoch habe er selbe zurückzugeben. Im allgemeinen sei 
das Wort Kauf dei der Hochzeit nur der Erklärung wegen 
gebraucht, da die Verbindung durch das Gesetz erfolgt^). 



') yadi pürvasmäd varät freyän vidyabhijanady-ati^aya-yukto yarab 
ägacchati, pürvasya ca pätaka-yogo darvrtatyam yä. 

») M. 8. 205 und 224, 9. 73. 

3) Y. 1. 65 a. 

*) A. 13. 11 danam kraya-dharma^ cäpatyasya na vidyate. 

^) Ä. 13. 12 yivähe dufaitrmate dänam kämyam dharmartham 9rayate. 
(It is declared by the Veda, that at the time of marriage a giffc to procare 
certain benefits, should be made (by the bridegroom) to tbe father of the 
bride, in order to faliil tbe law Bühl^) tasmäd dahitrmate 'dhiratham ^atan 
deyam, tara mithnyä kuryäd Hti; tasyäm kraya-^abdab samstuti-mätraiii ; 
dharmäd dhi sambandhab. (for the union is enected for the acquisition of 
Spiritual merit.) 

^) Bemerkenswert ist, dass die Gabe yon einem Wagen und hundert 
Kühen sich auch bei ^ankhäyana findet; so sagt er 1. 14 16 „adhiratham 
9atam duhitrmate." (Indische Studien V. p. 333); was sein Scholast (J. St. V. 
p. 335) so erklärt: abhrätrmati-pitre dem Vater einer solchen die keine Brüder 
hat. Die Stelle findet sich auch bei Päraskara 1. 9. 5 (J. St. V. p. 351) wozu 
Jayar4ma sagt: yasya duhitara eya, na putras, tasmai rathädikam gayäm 
catam dattvä duhitaram udyahet; tatparikrayaya 'dhiratham dänun. Der 
Töchter hat und keinen Sohn, dessen Tochter führt er weg, nachdenoi er ihm 
einhundert (Kühe) nebst einem Wagen gegeben hat. Um sie einzutauschen ist 
ein Wagen nebst (100 Kühen) die Gabe. Die Erklärung des Wortes duhitr- 
mat als eines solchen der nur Töchter hat ist willkürlich ; es bezeichnet einen 
der eine Tochter hat. Es handelt sich wohl um einen Verkauf der Tochter, 
für die ein Wagen und hundert Kühe als Preis angesetzt sind. Da jedoch 
das 9ulka nur ein iiinderpaar oder zwei Rinderpaare sind, so könnte man sich 
y^ranlasst fühlen hier einen besondern Fall vor Augen zu haben. Ein Vater, 
der nur eine Tochter hatte, machte in späte: er Zeit dieselbe zur putrikä, d i. 
yerehelichte sie, mit der Bedingung, dass sie und ihre Söhne, als seine männ- 
lichen Descendenten zu gelten habe, 11m so die Vollbringung der Todtenopfer 
für sich und seine Ahmn zu sichern. .Sehr alt kann jedoch diese Sitte nicht 
sein, da durch die Möglichkeit seine l Weibe durch einen andern einen Sohn 
Sohn zeugen zu lassen, falls man dazu unfähig geworden war, jedem ofifen 



— 159 - 

Eine solche gekaufte Frau kam in den ausschliesslichen 
Besitz ihres Gatten. So lesen wir ^ anrtam e§ä karoti, yä patyuh 
krtta saty, athänyaig carati. Unrecht thut diejenige, welche, ob- 
wohl sie von ihrem Gatten gekauft ist, sich mit anderen abgibt. 
Auch kann der Mann verlangen, dass die gekaufte eine Jungfrau 
sei^). Daraus geht hervor, dass die Töchter des Stammes zur Zeit 
der Endogamie an einem Mann nicht gebunden waren. 

Note. Als in späteren Zeiten die Weiber nicht mehr so zu 
allen Arbeiten verwendet wurden wie früher, sank ihr Nutzwert 
bedeutend und somit auch ihr Tauschwert. Nachdem die Töchter 
von ihrer Familie Unterhalt zu beanspruchen berechtigt waren, 
erhielt man sie jetzt leicht umsonst. Nur Männer, welche das In- 
teresse der Mädchen weniger erweckten, mussten kaufen. (Die 
Behandlung der Mädchen, welche in der Familie blieben, war 
schwerlich beneidenswerth, s. übrigens §. 5). Auf solche bezieht 
sich wohl die Nirukti VI. 9 zu Rg Veda I. 109. 2 vijämäta iti 
^afvad dakgiuäyäh krttä-patim ä-cak§ate a-susamäptah iva varo 
'bhipretah ^). 



Die übrigen Formen der Eheschliessung als brähma, daiva, 
präjäpatya kamen ursprünglich nicht vor. Sie sind durch die 
Priester ersonnen und wurden im Anfang nur von ihnen ange- 
wendet*). Es können übrigens diese Formen als religiöse Cere- 
monien sehr gut folgen, nachdem das Rechtsgeschäft über die 
Tochter schon abgeschlossen ist. 



stand ; auch das Recht der übrigen Stamingenossen nur durch Söhne eine Be- 
schränkung erleiden konnte und niemand berechtigt war, durch Heranziehung 
eines Eidams, die Rechte der übrigen Teilgenossen zu schmälern, wie auch 
der Umstand, dass Weiber ursprünglich eben nicht besitzfähig waren, die 
Möglichkeit eine Tochter als Sohn proclamiren zu können, gänzlicn ausschliest. 
Ist demnach der Preis von 100 Kühen und einen Wagen wirklich für eine 
brüderlose bestimmt, und sollte dadurch den Vater ein Aequivalent geboten 
werden, wenn er es zuliess, dass diese Tochter in eine andere Familie trete, 
80 kann nur die Grösse des Aequivalents neu sein. 'Schon die Nirukti und 
Manu 3. 11, wie auch Y. 1. 53 a) raten ab, eine solche zu ehelichen). 

«) Käthaka 36. 5 (s. Indische Studien III. 451). 

') M. 9. 72. Inwiefern der Dialog des Yama und der Yami, wo letztere 
ihren Bruder zur ßeiwohnung auffordert, s. Rg Veda 10. 10 und Atharva 
Veda 18. 1 als Beleg für die einstige Existenz der Endogamie angeführt wer- 
den könnte, lasse ich einstweilig dahin gestellt 

3) Mit dem Worte vijämätar bezeichnen die Bewohner des Dekhan den 
Gatten einer gekauften; es ist dieser ein Werber, der nicht vollkommen ist, 
(d. i. nicht alle Eigenschaften hat, die man beanspruchen würde). 

*) Ä9V 1. 6. 1) Wenn er das Mädchen gebadet und geschmückt hin- 

F'ibt so ist dieses eine ßrähmaheimführung. 2) Wenn er sie geschmückt einem 
rifcster gibt, nach Darbringung eines Opfers, so ist dies eine daiva- (Ehe), 
Weber J. St. V. p. 284, — Y. 1. 60: Wenn die Braut dem Bewerber mit den 
Worten ,, vollzieht miteinander die Pflichten" gegeben wird, so heisst iie Ehe 
käya (Präjäpatya) Stenzler. 



— 160 — 

Die Aneignung eines Mädchens durch Raub und später durch 
Kauf, lässt die Idee, dass demselben etwas mitgegeben wurde 
(dos, propter onera matrimonii) gar nicht aufkonmien. Aach bei 
den Deutschen gab es keine Pflicht das Mädchen zu dotiren, und 
das phaderphium (floh) ist wohl verhältnissmässig neu. Die Frauen 
waren in Indien ebenso vennögenlos 0; wie die uxores in manu 
mariti in Rom. Was sie erwarben 2), das gehörte dem Gewalt- 
haber; sie waren alieni juris und stunden mit den Söhnea und 
Sclaveh aul einer Stufe. Während jedoch die Söhne jure sanguinis 
ein Recht zum Familiengut haben, so sind die Töchter davon aus- 
geschlossen ^). Sie haben einen Anspruch auf Unterhalt, sind jedoch 
nach der Auffassung des älteren Rechts nie unabhängig. Der 
Vater hütet sie in ihrer Kindheit, der Gatte in ihrer Jugend, die 
Söhne wenn sie alt ist; das Weib verdient die Unabhängigkeit 
nicht*). Eine kinderlose sollen die Verwandten ihres Mannes 
beschützen*), die auch über die Verwendung der Witwe (beim 
Arbeiten) entscheiden®). Nur wenn die Familie ihres Mannes aus- 
gestorben oder gänzlich hilflos ist, fällt sie unter die Tutel der 
Familie ihres Vaters ') zurück. 

Wie nahe die Weiber den übrigen Gütern standen, geht 
daraus hervor, dass sie neben andern Sachen ®), die nicht geteilt 
werden sollen, aufgeführt werden. Als solche Güter führen sie 
Ugana ^) und Manu '^) an. KuUüka erklärt nun striyas mit däs- 
yädyäyäs (Sclavinen und andere), sie sollen nicht verteilt werden, 
sondern angehalten werden für die verschiedenen Teilgenossen 
gleich viel zu arbeiten (tulyam karma kärayitavyäh). Es ist nicht 

^) M. 8. 416 bhärya patra^ca däsa9ca traya evädhanäb sinrtäb} 

yat ta samadhigacchanti, yasya te tasya tad dhanam. 

*) Sie waren also nicht eingesperrt, wie heute die Frauen der ksatri" 
yäs, die für die Agricultur verloren gehen, (Sherring p. 119) sondern mussten 
arbeiten. 

^) B. IL 2. 28 nirindriyä hyädayäfca striyo matä, iti 9rutib kraftlos 
sind die Weiber und nicht berechtigt zum Teil am Familiengut. Bühler über- 
setzt: Women are not considered ta have a right to sacred texts; auch nach 
M. 9. 18 sind die Weiber nirindriyäs, was Loiseleur Deslongchamps „privecs 
de la conaissance des lois** erklärt. 

*) B. IL 28 =^ N. 31 :^ M. 9. 3 : 

pitä raksati kaumare, bhartä raksati yauv^ne, 

puträs tu sthavire bhäve, na stri svätantryam arhati. 

Der erste pada des zweiten Verses lautet bei Manu 9. 3 raksanti 
sthavire puträb ; den zweiten pada des zweiten Verses citirt nach Narada die 
Mitäkiarä IL 1. 25. Dasselbe mit andern Worten sagt M. 5. 148 und 
Y. 1. 85 a. 

^) Y. 185 b. 

«) N. 28. 

») N. 29. 

^) Ö. über die Verteilung im indischen Erbrecht §. 5. 

») Citirt in Mit. I. 4. 26. 

^0) M. 9. 219. 



— 161 — 

abzusehen warum wohl Sclaven 0? i^cht aber Sclavinen geteilt 
werden könnten. Gewiss sind unter den striyas die Töchter des 
Stammes zu verstehen 2), welche, wenn sich der Stamm teilte, 
selbst entscheiden konnten, zu welchem Teil sie sich schlagen 
wollten. Als in späteren Zeiten die Exogamie herrschend wurde 
und die gekauften Frauen in dem Besitz des einzelnen Teilgenosssen 
immer häufiger wurden, erlangten diese Stellen den Sinn, dass 
Weiber, welche vor der Teilung im ausschliesslichen Besitz eines 
einzelnen waren, auch nach der Teilung im Besitz desselben ver- 
bleiben sollten. Dieses sagt Gautama 26. 45 ^) str!§u ca sam 
yuktäsu, 44 — aniSto vibhägab Nor (should a partition be made) 
in the case of women connected (with members of the family *) 
(Bühler). Die MitäkSarä^) citirt ebenfalls Manu 9. 219, und erklärt 
striyas durch däsyäs®), d. i. Sclavinen, jedoch sollen nach ihrer 
Ansicht nur die der Zahl nach ungleichen (d. i. der Best, der 
sich unter die Zahl der Teilenden, die grösser ist als die ihrige) 
nicht verkauft und deren Preis geteilt werden, sondern sie sollen 
abwechselnd von den Teilgenossen zur Arbeit verwendet werden ; 
dagegen seien solche, mit denen der Vater in geschlechtlichem 
Verkehr lebte, auch wenn sie der Zahl nach gleich sind, (d. i. 
ohne Best verteilt werden könnten^ zwischen den Söhnen nicht 
geteilt werden*, dieses folge aus G. 28. 45. Die ganze Auslegung 
der MitakSarä, wonach unter striyas gerade Sclavinen und von 
denen nur die ungleichen verstanden werden sollen, entbehrt 
jedes Anhaltspunctes 0- 

Ein -Becht schienen die Weiber schon sehr früh besessen zu 
haben. Die Töchter konnten beanspruchen, dass sie ihr Vater 
oder ihre Brüder verheirateten ®). Wartet ein Mädchen, das rtumatt 
ist (schon die Regeln hat), drei Jahre vergeblich auf einen Mann, 
so kann sie sich, ohne eine Sünde zu begehen selbst einen nehmen ^). 
Auffallend ist, dass schon der Rg Veda als Tatsache constatirt, 
dass schöne Weiber ihre Gatten selbst wählen könnten *<'), während 

*) Es wäre denn sie bildeten das Voraus des ältesten, wie dieses nach 
M. 9. 150 bei dem Pflugknecht der Fall ist, siehe : Ueber die Verteilung §. 10. 

V Obwohl der ßg Veda z. B. 8. 46. 33 schon von Sclavinen weiss, so 
datiren vielleicht die Regeln, welche bei der Verteilung galten aus noch 
früherer Zeit. 

') Citüt in Mit. I, 4. 22. 

*) Vgl. jedoch Haradatta's Erklärung: Pemale sclaves, being taken for 
enjoyment by any one of the brethren or coheirs belong exclusivcly to him. 

») Mit. I. 4. 16. 

«) Mit. I 4. 22 

') Wollte man darin, dass nach M. 9. II9 ungleiche Ziegen und Schaft- 
nicht geteilt werden sollen, sondern zum Voraus des ältesten gehören, eine Ana- 
logie finden, wodurch die Ansicht der Mitäkiarä hervorgerufen wurde, so 
bleibt noch immer fraglich, warum striyas Sclavinen bedeutet. 

®) Später konniSn sie auch Ausstattung beanspruchen, N. 33, Y. 2. 
124 a. Ist niemand der sie zur Elie geben kann, so soll das Mädchen selbst 
einen passenden Bräutigam wählen, 1. 1. 64 b. 

*) So zog bävitri aus sich einen Gratten zu suchen. 
^") Allbekannt ist der svayam-vara der Damayanti. Unstreitg ereignete 
sich dieses nur bei Weibern aus der societe, nicht aber bei A\' ibern aus dem 
Volke, s. Einleitung S. 8. 

Vi^, laä. flrtaMht. 11 



— 162 — 

andere mit dem Reichtum des sie suchenden sich zufriedengeben 
müssteU; 10. 27. 12: 

kiyatl yööä maryatö vadhüyöh, 

päriprltä pänyasä vä^ye^a; 

bhadrä vadhür bhavati yät supe^älj, 

svayäm sä mitr4m vanute jane cit! 

lieber das Recht der Gattinen, ihren Gatten zu verlassen 
und sich ein zweitesmal zu verehelichen, das sie in späterer 
Zeit unstreitig erlangten, jedoch in Folge des später zur Geltung 
gelangenden ekapatitva-dharma wieder einbüssten, s. die Succes- 
sionsordnung im indischen Erbrecht unter dem paunarbhava §. 8 
und Atharva Veda 18. 3. 

Ob die Weiber zu Zeiten der Dichter der Hymnen des Rg 
Veda schon Mobilien besassen, ist fraglich. Unstreitig wird von 
geschmückten Weibern gesprochen; freilich spricht der Rg Veda 
so z. B. im Hymnus 8. 46. 33 auch von geschmückten Sclavinen, 
welche den Schmuck doch nicht ihr Eigen nennen konnten. Der 
Hymnus I. 109. 2 deutet darauf hin, dass der Schwiegersohn und 
Bruder des Weibes demselben Geschenke machten, oflfenbar 
Schmucksachen, welches Recht jedoch die Frauen derzeit zu ihren 
Schmuck besassen, erhellt aus diesen Stellen nicht 2). 

Einzelne Stellen deuten darauf hin, dass die Frauen eine 
schon ziemlich unabhängige Stellung einnahmen. So sagt Rg 
Veda 10. 85. 46 3), die junge Frau möge über ihren Schwieger- 
vater, ihre Schwiegermutter, die Schwestern ihres Mannes und ihre 
Schwäger herrschen. Im Rg Veda IX. 112. 3 sagt der Dichter: 

kär&r aham, tatö 'bhii^äg, 

upala-prakdiQt nana ; 

nänädhiyo vasüy4v6, 

'nu gä iva tasthima^). 

Die Frau scheint hier nicht nur einen unabhängigen Erwerbs- 
zweig zu haben, sondern denselben auch selbstständig zu verfolgen. 
Im Atharva Veda 18. 3. 1 betet der Dichter zu Gott, er möge 
der Witwe hier Kinder und Güter verleihen, (tasyai prajam 
drävinam cehä dhehi). 

Auf die einstige Gemeinschaft der Weiber weist die oben 
citirte Stelle aus dem Käthaka, wonach eine gekaufte, (also nur 
die) unrecht thut, wenn sie mit andern als dem Käufer umgeht; 
ferner die Verehrung der Huren % wie auch, dass die Zugäng- 



') R. V. 10. 18. 7, 10. 71. 4 ZI 4. 3. 2. 

^) Eingehendes über das Hecht des Weibes am Schnauck s. weiter uuten, 
unter dem stridbana. 

3) Indische Studien V, p 193. 

*) Muir Original Sanscrit Texts V. 424 übersetzt: 1 am a poet, my 
father is a doctor und my mother a grinder of corn. With our diflferent views 
seeking to get gain we run after (our respective obyects) as after cattle 
(praksivi wohl von parc wie örossmann angibt). 

^; S. liubbock. Origin of Civilisation , second edition London 1870, 
p. 104. 105. 



— 163 — 

licLkeit der Weiber als epitheton ornans für Götter gebraucht 
wurde; so sagt Eg Veda I. 66. 5 von Agni: 

duröka-90cil:i, kratur n& nityo, 

jay6va yönäv äram vigvasmai. 

Auch könnte Rg Veda 10. 85. 37 und 38 hier angeführt 
werden, welche Strofen von einer Mehrheit der Gatten sprechen. 

10. 85. 37 täm pftäan chivätam^m erayasva^ 

yäsyäm b!;jam manuöyä väpanti; 

yä na ürü U9att vigräyäte, 

yäsyäm ufäntab praharäma Qepam. 

38. b p&nah pätibhyo jäyäm da, agne, praj&yä sahä 
und Atharva Veda 14. 2. 14 : 

ätmanväty urvärä närlyäm ägan, 

tasyäm naro vapata btjam asyäm. 

Auch die Verbote des Verkehrs der Frauen mit den Ver- 
wandten ihres Gatten, scheinen auf den Zustand des communal 
marriage noch hin zu deuten i), wie auch Stellen, nach welchen der 
Sohn eines Bruders für den Sohn aller Brüder gelten soll 2). 
Einen weiteren Beleg für die einstige Gemeinschaft der Weiber 
liefert die Stellung des gudhotpanna in der Successionsordnung 
(s. meine Dissertation über dieselbe §. 9). Jedenfalls bemerkens- 
wert ist es, dass die Indogermanen nicht nur eine allen Männern 
gemeinschaftliche Bezeichnung des Schwiegervaters, der Schwieger- 
mutter und der Schwiegertochter kennen, sondern auch einige der- 
selben dieselbe Benennung für den Schwiegersohn und den Bruder 
des Mannes haben ^). Dieser Umstand spricht für die Entwicklung 
der Exogamie noch vor der Trennung, woraus sich aber eben 
nicht als unabweisbare Folgerung ergibt, dass im indischen Leben, 
zur Zeit der Abfassung der dharma-sütra's alle Spuren des früheren 
Zustandes verwischt waren *). 

») Va. 8,' Vi.' 15. 42 und M. 9. 182. — Vi. 15. 41 und M. 9. 183 sagen 
dasselbe vom Sohn einer Gattin; er soll als Sohn aller Gattinen gelten. 

3) Indische Studien I. 328. 

*) Ich erlaube mir hier auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Namen 
wie Vater, Mutter, Bruder, Tochter ursprünglich auch die Stellung ver- 
schiedener Individuen innerhalb des Stammes bezeichnet haben können; so 
könnte patar wohl zur Bezeichnung des Stammeshäuptlings verwendet worden 
sein, und später als p]hreiibezeichnung auf den Erzeuger übertragen worden 
sein (vgl. pati), wie denn auch umgekehrt janaka kuning, d.» i. Erzeuger, zur 
Bezeichnung des Königs verwendet wurde. Auch darauf muss ich hinweisen, 
dass der Sohn im indischen Recht immer pntra genannt wird, ein Wort, das 
sich nur noch im Zend findet und dessen Wurzel mit zeugen nichts zu tun 
hat (dasselbe gilt von der Bezeichnung „Tochter"). Die Sohnschaft wurde 
eben nicht durcl^ Zeugung begründet, sondern durch die Geburt von einein 
der Weiber des Stammes, daher auch das Wort sunus, d. i. gezeugter, obwohl 
den Germanen, Slavo - Litauern und Ariern gemeinsam nicht verwendet 
^nlrd. Alles dieses bedarf jedoch noch eindringlicherer Untersuchung und ist 
mit oberüächlichen Zusammenstellungen wenig geholfen. Ueber die Teilung 
der Indogermanen in Gruppen s. Fr. Müller's Ansicht in der Allgemeinen 
Ethnographie, Wien 1873 p. 70, vgl ; dagegen auch Fick : Die ehemalige Sprach- 
einheit der Indogermanen Europa's, Göttingen 1873, insbesondere p. 1 — 61. 



— 164 — 

§.2. 

lieber das strldhana. 

A) Das älteste Recht. 

Die Vermögensfähigkeit der Weiber entwickelte sich bei 
den Indem allmählig. Die Gegenstände^ hinsichtlich welcher ihnen 
ein Besitzrecht zuerkannt wurde, mehrten sich langsam, und das 
Besitzrecht, das ihnen aber diese Gegenstände zuerkannt wurde, 
verwandelte sich mit der Zeit in Eigentum. 

Ursprünglich blieb bei der Teilung nur denjenigen Frauen, 
deren Gatten lebten, der Schmuck den sie trugen. Dieses bezeugen 
die gleichlautenden Stellen des ViSi;iu 17. 22 und Manu 9. 200: 

patyau jivati, yal? stribhir alankäro dhrto bhavet, 

na tam bhajeran däyädä, bhajamänäh patanti te '). 

Der Usus am Schmuck stand demnach den Frauen nur so 
lange zu, als ihre Gatten lebten. Später jedoch wurde der Usus 
der Frau am Schmuck zum lebenslänglichen. Die MitäkSarä ver- 
steht die Stelle des Manu so, dass den Frauen der Schmuck, den 
sie bei Lebszeiten ihres Gatten trugen^), nicht genommen werden 
dürfe. Die Teilgenossen dürfen demnach den Frauen, während 
deren Lebzeit nichts wegnehmen; die solches thun sind zu be- 
strafen ^^. Ebenso deutet KuUüka diese Stelle des Manu (9. 200). 
Diejenigen, welche gegen dieses Verbot handeln, werden patitäs 
und treten nach Manu's Versicherung den Weg zur Hölle an*). 

Dass die Kleider, welche die Frauen trugen, denselben nicht 
weggenommen werden durften, galt wohl von Alters her^). 

Das dritte Stadium ist es, wenn die erwähnten Gegenstände 
(alankära und vastra), d. i. Schmuck und weibliche Kleidungs- 
stücke, als besonderer Vermögensinbegriflf erschienen, in dem eine 
besondere Succession stattfindet. So sagt Baudhäyana II. 2. 28, 
dass die Töchter den herkömmlichen Schmuck empfangen, (mätur 
alankäram duhitarah sämpradäyikam labheran), was wahrscheinlich 
so zu verstehen ist, wie Bühler übersetzt: The daughters shall 
inherit (of) the mothers Ornaments as many as (are worn) according 
to the custom (of the caste), nachdem auch nach Kullüka zu 
Manu 9. 219, der sehr wertvolle Schmuck unter die Teilung 



^) So interpretirt diesen Vers die Vaijayanti (der Commentar zu Visi^u), 
und dieses ist wohl dessen ursprüngliche Bedeutung. 

') Der nicht getragene jSchmuck fällt unter die Teilung. 

^) Die Mitäkiarä führt dafür U. 11. 3 ein Citat aus Närada an, das 
sich bei ihm aber nicht findet; es lautet: 

jivantinäm tu täsäm, je tad dharejub syabändayäb) 

tan 9i8jäc caura-da^dena dharmikab prthivi-patib. 

(Doch der Gatte darf in gewissen Fällen (Y. 2. 147) über das Gut seiner 
Gattin verfügen). 

*) M. 3- 52. 

») M. 9. 219 und Mit. I. 4. 17. i 



— 165 — 

fällt *\ Auch Apastamba erwähnt (14. 9), dass örtlich der Schmuck 
und das paribhätidam bei der Teilung für die Frau abgefordert wer- 
den. Mit paribhäi:idam werden die übrigen Gegenstände bezeichnet, 
welche die Gerade bilden. Ursprünglich bildete die Gerade das 
Voraus des einen oder andern Sohnes; so erhält nach Vasifitha 
23 der mittlere Sohn die grhopakaratiäni (fumiture and Utensils), 
nach Gautama 7 der jüngste^ das eiserne Hausgerät und wenn die 
Abteilung des Textes des Apastamba bei Bühler richtig ist, so 
gehörte das Hausgerät nach einigen Localgebräuchen dem ältesten, 
und beruht die in der Mitak§arä I. 2. 10 gegebene Abteilung des 
Textes auf einer späteren Rechtsgewohnheit 2), welche man auch 
hier hineinbringen wollte ^), Als in späterer Zeit die Gattinen des 
die Teilung vornehmenden Vaters, oder bei nach dessen Tode 
vorgenommener Teilung die Witwen desselben, selbst gleiche 
Teile mit den Söhnen erhielten, gestaltete sich die Gerade, falls 
eine Teilung mit Voraus vorgenommen wurde (nach der MitäkSara 
konnte eine solche nur mehr bei Lebzeiten des Vaters stattfinden) 
zum Voraus der Gattinen *), indem aber nach ihrem Tode die be- 
sondere Succession, welche für das ganze übrige strldhanam 
geltend war, war, stattfand, während der ihnen zugemessene Sohn- 
teil, dessen usus-fructus sie genossen, Familiengut blieb. Apastamba 
selbst will das Aussondern der Gerade und des Vermögens, 
welches sie von ihren Verwandten erhalten, bei der Teilung nicht 
zulassen 5). Die Erwähnung des jnäti-dhanam bei Apastamba (d. i. 
von Verwandten erhaltenen Vermögens) beweist, wenn man diesen 
Autor mit Baudhäyana^) vergleicht, dass er einer späteren Zeit 
angehört, welcher die besondere Succession in das strl-dhana 
eben nicht neu war, indem zu demselben schon Güter gerechnet 
wurden, auf welche es sich in älteren Zeiten nicht erstreckte. Er 
nimmt einfach einen oppositionellen Standpunct ein, was auch 
daraus erhellt, dass er die Töchter zur Succession ins Familien- 
gut zulässt ^)j nur war es auch schon zu Zeiten des Haradatta be- 
stritten, ob Apastamba die Tochter in Ermanglung von Söhnen 
oder nur nach dem anteväsin, (d. i. Schüler) beruft ®). 

Ein anderer Beweis für das späte Alter des Apastamba 
liegt darin, dass er zwischen den Ehegatten ®) eine Art von 



*) Ea versteht sich von selbst, dass die Frauen nicht berechtigt waren 
aus dem Yär mögen ihres Mannes oder der Familie sich Schmuck anzuschaffen. 
KuUüka zu M. 9. 199. 

*) üebrigens spricht auch Va. 23 b, von der Gerade als Sondergut, in dem 
nur Weiber erben. 

3) S. Mit. I. 3. 9. 

*) Mit. I. 2. 10. 

>) A. 14. 10. 

•) B. n. 2. 28. 

') Ä. 14 4. 

^) In letzterem Falle gehender Tochter auch die sapi^das und der äcarya, 
(d. i. der Lehrer) vor, s. die Successionsordnung. 

*) Ob Apastamba über die Gattin in seinen sütren auch anderweitige 
Verfügungen trifft, kann ich, indem mir der durch ßühler Bombay 1868 heraus- 



— 166 — 

commanante legale ^ feststellt. Was die Ehegatten an fahrender 
Habe (dravyam) erwerben, in dem seien sie Genossen 2) ; der 
Anteil des einen und des andern lasse sich daran ebenso wenig 
feststellen, wie an dem Segen der religiösen Handlangen, 
daher zwischen Ehegatten die Teilung unzulässig ist. M«n könne 
in den während der Abwesenheit des Gatten, von der Gattin 
gemachten begründeten Ausgaben keinen Diebstahl erblicken ^). 

Aus Gautama können wir nicht entnehmen, welche Güter 
zu seiner Zeit das strtdhana bildeten. Er sagt einfach, dass in 
dasselbe die Töchter succediren und zwar die unverheirateten und 
in deren Ermanglung die verheirateten armen *). Auch im Sachsen- 
spiegel (I. 3. §. 2) schliesst die unausgestattete Tochter die ver- 
heiratete von der Gerade aus. Die Ausstattung wurde also bei 
Gautama als Abfindung der Tochter von ihrem Ansprach auf die 
Gerade betrachtet, woraus hervorgeht, dajss das strldhana zur 
Zeit eben nur solche Gegenstände enthielt, welche die Gerade 
bilden, und auch der Tochter bei ihrer Verehelichung als Aus- 
stattung gegeben werden. Dass zu Zeiten des Gautama das Qulka, 
(d. i. das pretium) keinen Teil des strldhana bildete, ist un- 
streitig *). 

VasiStha sagt*) matuh pärinäyyam striyo vibhajeran, was 
Bühler so übersetzt: Let the daughters divide the nuptial present 
of their mother. Das Wort pärinäyya findet sich auch bei Manu 
9. 11, wie auch ßäghavänauda ebenso liest, die Gulcuttaer Aus- 
gabe des Manu und Eullüka lesen dagegen pärinähya. Beide 
Gommentatoren erklären das Wort ^) : grhopakaraQasya gayyäsana- 
ku^da-katähäde];l , Hausgeräte, Betten, Stühle, Töpfe, Pfannen 
und dgl. 

Ein Analogon zum strldhana des ältesten indischen Rechts, 
(wie wir das stiidhana bisher kennen lernten) kennt das deutsche 
Recht in der Gerade trade). Sie ist nach dem Sachsenspiegel I. 
24 §. 3 ein InbegrijBf von Vermögensstücken, der nur auf Frauens- 
personen vererbt. Diese Gerade begreift die zum weiblichen Schmuck 
dienenden Gegenstände und Kleider, nebst vielerlei andern, durch 
Herkommen bestimmten, zur Hauseinrichtung dienenden Gegen- 



gegebene Text des ganzen dharmsutra nicht vorliegt, bestimmt nicht angeben. 
Nach Weber's Inhaltsangabe (LiterHrisches Centralblatt 1869 N. 28 p. 826), 
827 zu seh Hessen, enthält es jedoch deren nicht. Ich wüsste nicht in welchem 
Abschnitt dergleichen vorkommen könnte. 

») A. 14. 17. 

») A. 14. 16. 

^) A. 14. 18. Anderes über die Haftung des Gatten für die Ehefrau, 
über Intercession derselben für den Gatten s. sub §. 6 Bemerkung, in meiner 
Abhandlung über die Verteilung der Erbschaft. 

*) G. 28. 21 stridhanam duhitroäam aprattänäm apratiithit&n&m tu. 
Die Mitäksarä II. 11. 13 liest ca und erklärt aprati sthiti mit anapatyä, 
nirdhanä vk, 

*) G. 28. 22 und 23. 

«) Va. 23 b. 

^) Es steht im Manu im genet. 



— 167 — 

ständen z. B. sedelen, lade, teppede, umehange, rückelakene, unde 
al gebende. Die Gerade wurde als eine Vermögensmasse betrachtet, 
welche der Witwe aus dem Vermögen des verstorbenen Mannes 
gebührt, »und welche sie sodann weiter nur an ihre nächsten weib- 
lichen Vewandten vererbt, sowie auch diese die Gerade zu erben 
berechtigt sind, wenn die Frau vor dem Ehemanne gestorben ist 0. 
Gehen wir auf die Volksrechte zurück, so finden wir die Gerade 
(rhedo genannt 2) in der Lex Angliorum et Werinorum. Nach 
dieser Lex schliesst der Mannstamm in fünf Graden die Töchter 
aus dem Immobilarvermögen aus und wenn Söhne vorhanden sind, 
erben sie nur die Gerade^). 

Bei den Burgundern erbt die Tochter nur in Ermanglung 
von Söhnen*), jedoch von der Gerade schliesst sie die Brüder 
aus^). Vergleichen wir die Gegenstände, welche in den Volks- 
rechten die Gerade bilden, so sind es der Schmuck und die Klei- 
der, denen sich später (im Sachsenspiegel) das Hausgerät zugesellt, 
ganz so wie in Indien. Desgleichen gingen in den Volksrechten 
die Söhne den Töchtern wenigstens in Bezug auf die Liegeii- 
schaft vor®). 

B) Das neuere Recht. 

Von den uns vorliegenden Autoren, die uns die unter strl- 
dhana begriffenen Gegenstände aufzählen, nehmen Närada^j und 
Manu die ältere Stelle ein. Sie befolgen in der Aufzählung der 
einzelnen Vermögensstücke dieselbe Reihenfolge, und führen das 
adhyävahanika an, das bei Viöi;iu und Yäjnavalkya fehlt. 

Wie Manu und Närada ausdrücklich sagen, ist das strtdha- 
nam sechsfach (öad-vidham). Obwohl die Mitäk§arä ^) erklärt, durch 
diesß Angabe sei eine grössere Zahl der Güter, welche das strt- 
dhana begreifen könnte, nicht ausgeschlossen, und der terminus 
strldhana habe nicht als technicus zu gelten^), so ist es dennoch 
unstreitig, dass es eine Zeit gab, in welche der Begriff strldhana 
sich über sechs bestimmte Vermögensstücke nicht erstreckte, wie 
auch noch KuUüka zu Manu 9. 194 dieses bezeugt (§ad-prakära- 



') Zoepfl, deutsche Rechtsgeschichte p. 817. 

') L. Anglior & Werinor, VII, 3. 

') L Anglior & Werinor, VI. 6. Mater moriens filio terram, mancipia 
pecuniam dimittat, filiae vero spolia colli i. e. murenas, nuscas, monilia, inaures, 
vestes, armillas, vel quidquid ornamenti proprii videbatur habuisse. 

*) L. Burgund. XIV. 1. 

^) L. Burg. 51 §. 3. Ornamenta quoque et vestimenta matrimonialia ad 
filias absque ullo fratris (patris?) fratrumque consortio pertinebunt. 

®) Die Lex Wisigotnorura, nach welcher die Söhne und Töchter neben- 
einander gerufen werden (IV. 2 1) wurde unter Einflnss des römischen Rechts 
verfasst. 

') N. 8. 

«) Mit. n. 11. i. 

») Mit. II. 11. 3. 



— 168 — 

• 

kam sfTtdhanam). Mit Mana stimmt E^ätyäyana hinsichtlich des 
strtdbana streng überein 0- 

Die 6 Güter sind: 

1. das adhyagni; 2. das adhyävähanika, 3. das vom Gatten, 
4. von dem Bruder, 5. von der Mutter, 6. vom Vater erhaltene 
(bhkrtr-bhrätr-mätr-pitr-präptam) 

1. Das adhy-agni ist, was zur Zeit der Hochzeit vor dem 
Feuer der Braut gegeben wird 2). Die Mitakäarä 3) rechnet nur jene 
Gaben zum adhy-agni, welche der Braut von ihren mütterlichen 
Onkeln und den übrigen (mätulädibhib), d. i. entfernteren Ver- 
wandten*) gegeben werden; nach KuUüka können diese Gaben 
jedoch auch vom Vater und den übrigen herrühren*). 

2. Das adhy- ävähanikam ist dasjenige, was die Braut er- 
hält, wenn sie vom Hause des Vaters in das des Bräutigams ge- 
führt wird^). Obwohl die süträs sehr specielle Vorschriften über 
die Brautfahrt enthalten, so findet sich dennoch über Beschenkung 
der Braut bei dieser Gelegenheit in denselben nichts'). Wir kön- 
nen daraus wohl mit Recht folgern, dass das Hochzeits-Rituell 
schon längst festgestellt war, d. i. die Aneignung des Mädchens 
schon früher eine religiöse Sanction erhielt, als die Beschenkung 
der Braut duYch ihre Verwandten zum Usus wurde. 

3. Die dritte Gabe ist das dattam prtti-karmai;ii^); (dasjenige, 
was der Braut als Zeichen der Zuneigung gegeben wurde)» Nä- 
rada^) bezeichnet es einfach als bhartr-däya ''^) (Geschenk des Gat- 
ten). Obwohl nach KuUüka die Gaben, welche man unter diesem 
Namen begreift, nicht nur vom Gatten **), sondern auch von andern 
gegeben sein können, wie auch Kätyäyana ausdrücklich den 
Schwiegervater und die Schwiegermutter als solche anführt, deren 
aus Zuneigung gegebene Gaben unter das dattam prltikarmavi 
eingereiht werden, wozu auch das, was vom Bräutigam der Braut 
als Zeichen des Respectes gegeben wird, zu rechnen ist, 

(prttyä dattam tu yat kincit gvagrvä gvagure^a vä, 
päda-vandanikam caiva, prtti-dattam tad ucyate), 
so scheint uns dennoch in dem in Folge eines Liebesdienstes ge- 
gebenen Geschenk, oder in dem aus Liebe gegebenen, wie es 
Kätyäyatia nennt, umsomehr, da Närada an der entsprechenden 

*) S. Daya-bhäga IV. 1 und 4 und die aus demselben angeführte Er- 
klärung in der Mitäksarä (II. 11. 5). 

2) Kätyäyana, bei Kullüka zu M. 194 und in M. II. 11. 5 citirt, 

3) Mit. II. 11. 2. 

*) Väterliche Onkel, Tanten etc. erklärt Balambhatta. 

*) Die suträs erwähnen nur, dass die Braut beim Herumführen um das 
Feuer vom Bräutigam ein Kleid als Geschenk erhielt. Indische Studien V, 318. 

^) So nach Kätyäyana und Kullüka. 

') Indische Studien V. 327. 

8) M. 9. 194. 

») N. 8. 

*°) Unter däya ist hier nicht die Erbschaft, sondern ein Geschenk zu 
verstehen. S. Däyabhäga IV. 1. 7. 

") yat tu priti-hetu-karma^ii bharträdi-dattam. 



— 169 — 

Stelle von einer Gabe des Gatten spricht (wie auch aus der Reihen- 
folge, darauf zu schliessen wäre, es handle sich um eine Gabe, 
welche bei einer, der Heramführung ums Feuer und der darauf 
folgenden Heimfahrt nachfolgenden Gelegenheit gegeben wurde) 
um eine specielle Gabe des jungen Ehemannes an die Frau er- 
blicken zu müssen, welche, nachdem die letzten Consequenzen 
der ganzen Hochzeitsfeierlichkeit schon gezogen sind, gegeben 
wurde. 

In unserer Auffassung, darin ein Analogen der Morgengabe 
zu erblicken, welche der Frau dafür, dass sie dem Mann zu Willen 
ist, als Belohnung gegeben wird, bestärken uns auch die Ratna- 
kära, Chintämai:ii und Vivädacandra, welche in der citirten Stelle 
des Kätyäyana für prttidattam, lävanyärjitam lesen (d i. was 
durch Anmuth erlangt ist), wie auch die Erklärung des Wortes 
päda-vandanikam durch die Smrti-Candrikä, „given to her at the 
time of making an obeisance at her feet". Die Art der Darrei- 
chung deutet wohl auf den Morgen nach der Brautnacht hin. Es 
scheint demnach dass den Kern des prlti-dattam ein durch den 
Bräutigam der Braut als Morgengabe übergebenes Geschenk bildet, 
dem sich, wenn er filius familias war, eine von seinem Vater der- 
selben dargereichte Gabe zugesellte. 

4. 5. 6. Es folgen die von dem Vater, der Mutter, dem 
Bruder gegebenen Geschenke, welche der Tochter, respective 
Schwester bei einer anderen Gelegenheit « samayäntare) ^) gegeben 
werden. Ein "solches Geschenk, welches eine verheiratete oder ein 
Mädchen im Hause des Gatten oder ihres Vaters von ihrem Bruder 
oder ihren Eltern erhält, wird nach Kätyäyana saudäyikam ^) 
genannt 

Die sub 1. 2. 3. präcisirten, während der Hochzeitsceremonien 
verabreichten Gaben, datiren gewiss aus älterer Zeit, als die ohne 
eine provocirende Gelegenheit gegebenen Geschenke der Verwand- 
ten des Mädchens. 

Manu und Kätyäyana erwähnen ausser diesen sechs Gaben 
auch das anv-ädheyam. Nach Nätyäyana ist anv-ädheyam, das was 
die Frau nach ihrer Hochzeit von der Familie ihres Mannes oder 
ihres Vaters erhält*). Das anv-ädheyam, insofern es auch Ge- 
schenke der Familie des Gatten in sich begreift, ist wohl spätem 
Ursprungs, als die übrigen 6 angeführten Arten des strt-dhanam. 
Geschenke an die Frau von Seite der Familie des Mannes invol- 
viren die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Ehefrau zum sepa- 
rirten Erwerb, was dem früheren regime der conmiunaute legale 
entschieden widerspricht ^). Zu Zeiten des Manu fand im anv-ärdhe- 



*) Nur die Uebersetzung durch Colebrooke liegt uns vor. 

») KuUüka. 

') Colebrooke: a kind gift. Mit. II. 11. 5. 

*) Citirt in Mit. II. 11. 7 und bei Kulluka zu M. 9. 195. 

») S. A. 14. 17. 



— 170 — 

yam schon ebenso wie auch in dem übrigen strtdhanam, nach 
dem Tode der Frau, auch wenn derselbe beim Leben ihres Gatten 
erfolgte, eine besondere Erbfolge statt 0. 

Bei Viätiu^) und Yäjnavalkya-^) sind ausser dem adhy- 
ävähauikam alle übrigen Vermögensstücke des strldhana angeführt. 
Die Reihenfolge ist bei beiden dieselbe: 1. pitr, 2. mätr, 3. suta*), 
( Yäjnavalkya : pati), 4. bhrätr-dattam, 5. adhy-agny-upägatam, 
6. ädhivedanikam , 7. bandhu-dattam , 8. gulkafii/ 9. anv-ädhe- 
yakam. 

Ebenso wie bei den Deutschen an die Stelle des pretium, 
(meta) welches der Inhaber des mundium über die Frau erhielt, 
allmälig die dos trat'), welche der Frau selbst gezahlt wurde 
und auch in der Verschreibung einer Geldsumme oder anderer 
Vermögensstücke bestehen konnte ^3, so gelangte in Indien in 
späteren Zeiten das gulka ^) an die Frau. Zu Zeiten des Gautama 
gehörte das Qulka noch nicht zu den Gütern, welche das strldhana 
bildeten, jedoch war es schon in den lebenslänglichen Besitz der 
Gattin gelangt; nach ihrem Tode aber sollte es so betrachtet 
werden, als wäre es zur Erbschaft ihres Vaters gehörig, daher 
dasselbe auf die voUbürtigen Brüder derselben überging und nicht 
auf die Töchter. Es scheint, dass diese Praxis sich sehr lange 
erhielt, wenigstens steht die MitäkSarä ^) noch auf diesem Stand- 
punkt. Der Text des Gautama lautet: 

G. 28. 22 : bhagint-gulkam sodaryä^äm ürdhvam mätub. 

G. 28. 23: pürvam caike. 

Nach Balambhatta's Auffassung ist in dieser Stelle unter 
mätub, die Gattin zu verstehen, welche Töchter hinterlässt. Diese 
Auffassung wird dadurch unterstützt, dass der vorhergehende Vers ^^) 
von der Succession in das strl-dhana eines Weibes, das Töchter 
hinterlässt, spricht ; wie auch durch den folgenden Vers, welcher 
noch der älteren Sitte gedenkt, nach welcher die voUbürtigen 
Brüder schon bei Lebzeiten ihrer Schwester in den Besitz des 
Qulka traten "). Demnach ist sowohl die Erklärung der Subo- 



') M. 9. 195. 

») Vi. 17. 18. 

3) Y. 2. 143, 144 a. 

*) Nur Viiiju spricht vom Geschenk des Sohnes, alle ührigen Autoren 
von dem des Gatten. 

*) Vgl. Eothar. c. 216 und 183. mit Liutprand c. 89. 

*) L. Eipuar. XXXVII. 39. Die dos kennt auch die Lex Alam. L. Sazon. 
L. Burgund. L. Wisigoth. 

') Ursprünglich erhielt es derjenige, der das Mädchen vedcaufte. Auch 
im spätem isländischen Rechte erhielt das Mädchen das niundr seihst, s. Gans 
Erbrecht N. p 481. 

^) Aus G. 28. 21 geht hervor, dass es schon ein sttidhana gab, s. §. 2 A. 

') Mit. I'. 11. 14. 

^0) G. 28. 21. 

^J) War der Vater todt, so verkauften die Brüder die Schwester. Der 
Preis, in der Eegel Rinder, wurde zur Bewirthschaftung des Familiengutes 
verwendet. 



— 171 — 

dhinl ^), welche durch diese Stelle eine besondere Erbfolgeordnung ins 
gnlka aafgestellt sieht, nach welcher zuerst die Matter, dann die 
vollbürtigen Brüder der Verstorbenen berufen werden, sowie auch 
die des Jlmuta-Vähana ^), nach welchem das Qulka zuerst den 
Brüdern, dann der Mutter deferirt wird, gänzlich falsch. Gautama's 
Text schliesst die Succession in das gulka eigentlich aus.^J 

Das bandhudattam ist, was einer Frau von ihren väterli- 
chen oder mütterlichen Verwandten gegeben wird*). 

Die Gabe des ädhivedanikam wird durch adhivedana ver- 
anlasst'^). Heiratet ein Mann, das zweitemal, so hat er der adhi- 
vinnä ®) eben so viel zu geben, als der neuen Verehelichung wegen 
(für Juwelen, Schmuck und dgl.}^) ausgegeben wurde. Hat die 
zuerst geheiratete von ihm oder seinem Vater Vermögensstücke 
erhalten, die unter das strt-dhana fallen, so möge ihr der Gatte 
die Hälfte geben. Das Wort Hälfte sei dahin zu verstehen, sie 
habe noch so viel zu erhalten, dass damit das früher erhaltene 
strfdhanam mit dem ädhivedanikam, der bei der zweiten Verehe- 
lichung verausgabten Summe gleichkomme. Dass von einem 
ädhivedanikam erst in jener Zeit gesprochen werden kann, in 
welcher die Gattin vom Manne schon ein mephium (dos) erhält, 
ist selbst einleuchtend. Die Tendenz, welche dem ädhivedanikam 
zu Grund liegt, ist wohl Schutz der ersten Gattin gegen die Bevor- 
zugung einer zweiten ^), Die erste muss immer so viel haben, 
als ihre Nachfolgerin. Darüber, was zu geschehen habe, wenn den 
zweien eine dritte folgt, lässt sich die Mitäkäarä nicht aus. 

Indem Yäjnavalkya sub 143 b bei Aufzählung der Güter, 
welche untier das strtdhana fallen, „ädhivedanikädyam" sagt, d. i. 
das ädhivedanikam und anderes, geht hervor, dass zu seinen 
Zeiten das strtdhana auf die von ihm aufgezählten Vermögens- 



Ebenso erklärt auch der Scholiast des Gautaraa 

') Däya-bhäga IV. 3. 26. 

^) Das JDäya-bhäga übersetzt die Stelle des Gautama: The sister's fee 
belongs to the uterine brothers; after them it goes to the raother; and next 
to the father. Some say, before her. Der Satzteil and next to the father 
ist interpolirt. Bühler übersetzt : The sister's fee belongs to her uterine bro- 
thers, if her mother be dead. 23 Some say (that it belongs to them even) 
whilst the mother lives. Ich übersetze: Nach dem Tode der Mutter, fällt ihr 
9ulka an ihre uterini, einige meinen, der Schwester Kaufpreis gehöre denselben 
schon vor deren Ableben. 

*) Mit. II. 11 6. Die Beschenkung der Frauen wird durch Manu 3. 55 
und 59, und Yäjnavalkya 1. 82 anempfohlen. 

*) Mit. IL 11. 2 mit Hinweis auf Y. 2. 148, vgl. das pretium faciei 
(Thränengeld vynebwerth) in den Leges Walliae auf das die femina legaliter 
maritata dreimal Anspruch hat, si maritus eins aliam cognoverit — Lib. *II. 
Tit. 20 c. .'i7; sie kann es nie einbüssen, auch wenn sie später ob suam dimit- 
tatur culpam, c. 33. ib. 

®) Dadurch, dass ihr Gatte sich das zweitemal verehlicht, wird die zuerst 
geheiratete zur adhivinnä. 

Balambhatta. 

®) Vgl. die poenae secundarum nuptiarum zum Schutz der Kinder der 
ersten Ehe, in der vierten Periode des römischen Rechts. 



— 172 — 

stucke nicht beschränkt war, dieselben also exemplicative aufge- 
führt sind. Die MitäkSarä^ interpretirt ädyam so: „rktha-kraya- 
samvibhäga-parigrahädhigama-präptam", d. h. auch das durch 
Erbschaft 2), Kauf, Teilung, Occupation, Finden erlangte sei 
strtdhana. 



§. 3. 
üeber die Successions-Ordnung ins strtdhana. 

A) Succession nach verheirateten Frauen, die Nachkommenschaft 

haben. 

Nach Weibern succediren von der Zeit an, als sie besitz- 
fähig sind, in dem was sie besitzen, ihre Descendenten ^) (tad- 
apatyänäm*), prajäyäs)*). In Folge der Natur dieses Gutes 
(Schmuck und Gerade) werden die Töchter mit Ausschluss der 
Söhne berufen. Als später auch andere Vermögensstücke das 
strtdhana bildeten, verblieb die ursprüngliche Erbfolge in Geltung. 
Nach der MitäkSarä®) ist der Grund, dass nach der Mutter die 
Töchter erben, darin zu suchen, dass die Glieder des Weibes in 
den Töchtern vorwiegen; es entstehe eben, wenn der männliche 
Same den Ausschlag gibt, ein Sohn ; wenn das Weib, eine Toch- 
ter. So succediren nach Baudhäyana ') die Töchter im Schmuck 
(alankära', nach Vasi§tha®) in der Gerade (pärinäyyam), nach 
Gautama®}, Viätiu >o)^ Närada'^) und Manu '2) im strtdhana. 

Im allgemeinen als Erben der Mutter werden die Töchter 
hingestellt, durch Yäjnavalkya *3) ; auch nach Manu 9. 131 a erben 



») Mit. IL 11. 2. 

*) Das der Witwe s. §. 4 oder den Töchtern §. 5 eingeräumte Niessrecht 
am Gute, das an die Stplle ihres Anspruchs auf Unterhalt trat, endigt mit 
dem Tode der usufructuariae. Die haben am Vermögen des Gatten respective 
Vaters nur ein life-interest, es ist nicht ihr Eigen. Demnach wurde nur das 
als stridhana geerbte, als solches weiter vererbt 

^) üeber die Mit.. II. 11. 22 angeführte Succession s. in Folgendem. 

*) N. 9, und Kullüka zu M. 195. 

») M. 9. 195. 

«) M. I. 3. 10. 

B. IL 2. 28. 

*) Va. 23 b. . • 

•) G. 21. 

») Vi. 17. 21. 

") N. 2. b.mit Rücksicht auf N. 9. 
i2\ ]^ 9 j95^ 

") y! 117 b'und 145 b. Die Mitaksarä deutet letztere Stelle auf die 
Töchter der Töchter, aus dem Princip ausgehend, dass hier keine Wieder- 
holung des in Y. 2. 117 b gesagten vorliegen könne. 



— 173 — 

die Töchter im yaatakam^) der Mutter. Die Art der Verehe- 
liehnng der Mutter ist für die Beerbung einer Mutter, die Töeliter 
hat, gleichgiltig 2). 

Als bei den Indem die Eheschliessung durch Baub und Kauf 
schon zur blossen Form herabgesunken war, scheint die Tochter 
dennoch nach ihrer Verheiratung und Eintritt in fremde sacra als 
nicht mehr zu ihrer früheren Familie gehörig, betrachtet worden 
zu sein^), daher sie auch auf die ursprünglich eben nur aus 
Schmuck und Ausstattungsgegenständen (Gerade) bestehende Hin- 
terlassenschaft ihrer Mutter keinen Anspruch erheben konnte, um 
so mehr, als sie bei ihrer Verheiratung ohne dieses ausgestattet 
worden war. Der Mutter Schmuck und Gerade wurde für die zu 
Hause verbliebene verwendet*). Ebenso schliesst nach dem Sach- 
senspiegel I. 3. §. 2 die unausgestattete Tochter die ausgestattete 
aus; die Ausstattung wird als Abfindung von ihrem Anspruch auf 
die Gerade betrachtet. 

Sind die verheirateten Töchter dürftig, d. i. spärlich ausge- 
stattet, so haben auch sie einen Anspruch 3). Fraglich ist es, ob 
solche mit den unverheirateten Töchtern concurrirten. Aus dem 
Text des Gautama lässt sich die Antwort nicht entnehmen. Wahr- 
scheinlich ist es jedoch, dass in Familien, wo die verheirateten 
Töchter spärlich ausgestattet waren, die Gerade der Mutter eben 
nicht so reichhaltig war, dass Anlass vorlag, auch die verheirateten 
Töchter zu beteiligen. Die Uebersetzung des Gautama, die nach 
dessen Commentator Haradatta gemacht ist, sagt: But a woman's 
separate property belongs (in the first instance) to her unmarried 
danghters (and on failure of them) to those daughters who are 
poor. Ebenso gehen nach der Mitäköarä®) die unverheirateten 
den verheirateten Töchtern (paripttäs) vor und wenn nur verhei- 
ratete concurriren, so schliessen die apratiSthitäs die.. pratiSthitäs 
aus. Unter apratiSthitäs sind nach der Mitäksarä die kinderlosen 
oder vermögenslosen zu verstehen. Dass durch die Partikel ca^) 
die prati§thitäs berufen wären, lasse ich dahingestellt, umsomehr, 



») Dieses Wort findet sich bei M. 9. 131 und 214 ; beide Stelleu finden 
sich auch im Mahä-Bharata. Die Bedeutung Privatvermögen, Privatbesitz, ins- 
besondere Mitgift der Frau stützt sich auf M. Bh. 12. 12090 : 
na tatra samvibhajyante svakarmabhiJtt parasparam, 
yad eva yasya yautakam, tad eva tatra so 9nute. 

^) Vi. 17. 218 und Y. 2. 145 b. Bei der Beerbung eines Weibes, das keine 
Nachkommenschaft hat, ist die Form der Eheschliessung von Bedeutung. 

3) N. 13 und 27. 

*) M. 9. 131 a sagt ausdrücklich kumäri-bhaga eva sab, wozu Kullüka 
mit Hinweis auf G. 28 21 bemerkt: kumäri canüdhäbhipretä. 

») G. 28. 21. 

«) Mit I. 3. 11 und II. 11. 13; sie beruft sich an beiden Orten auf 
G. 28. 21. • 

^) Der Text des Gautama lautet stridbanam duhitr^äm aprattanäm 
apratUthitänäm tu wofür die MitäkSarä ca liest. 



— 174 — 

als Gautama's Text tu liest. Die Töchter suecödiren jedoch nicht 
in das QulkaO, (s. §. 2). 

In späterer Zeit als die Hinterlassenschaft eines Weibes an 
Bedeutung zugenommen hatte und kein Grund mehr vorlag sich 
an die früher durch die Natur der Vermögensstücke, welche dag» 
strtdhana damals ausschliesslich bildeten, hervorgerufene Sitte zu 
halten, nach welcher zur Succession üur wieder Weiber gerufen 
wurden, entwickelte sich örtlich eine dem veränderten Tatbestand 
der weiblichen Hinterlassenschaft sich neuerdings anpassende 
Gewohnheit, welche die Söhne nnd Töchter der verstorbenen 2) 
nebeneinander zur Teilung berief. Die Stelle, welche auf diese 
Localgewohnheit hinweist, welche später bei jenem Teile der 
Inder, deren Recht Manu darstellt, wohl zu allgemeiner Geltung 
gelangte, findet sich bei Manu 9. 192: 

jananyäm samsthitäyäm tu samam sarve sahodaräb^), 

bhajeran mätrkam riktham, bhaginyagca sanäbhayah. 

Nach Kullüka jedoch sollen nur die nicht verheirateten 
Schwestern mit den Brüdern concurriren, die verheirateten jedoch 
ein der Hinterlassenschaft angemessenes Ehrengeschenk erbalten, 
welche Ansicht er mit einer Stelle des Vrhaspati *) unterstützt ; nach 
diesem Citat jedoch wird nur die kinderlose verheiratete Tochter 
auf ein Ehrengeschenk ^) angewiesen. Indem kein Grund vorliegt 
anzunehmen, dass die kinderlose Tochter vor derjenigen, welche 
Nachkommenschaft hat begünstigt werden soll und im vorher- 
gehenden Satze die Tochter im allgemeinen zur Erbschaft berufen 
wird, so scheint Vrhaspati auch die verheiratete Tochter, falls sie 
Nachkommenschaft hat, zur Erbschaft ihrer Mutter . schon zuzu- 
lassen, während Kullüka auf einem noch älteren Standpunct als 
dieser Autor steht. Die Mitäkäarä, der diese Localgewohnheit, auf 
welche Manu (9. 192) hinweist unbekannt war, fand sich veran 



') Mit. 11. 11. 14. 

2) Die Kinder derselben Mutter sind uterini. Söhne und Töchter einer 
andern Mutter erben nach der Erblasserin nicht. 

^) Der Kalpa-taru liest sarve puträh sahodaräb; demnach erbten na<:h 
der Mutter ihre Ööhne und ihre sorores uterinae. Wahrscheinlich durch diese 
Stelle wurde hervorgerufen, was Gans 1. 91 (das Erbrecht in weltgeschicht- 
licher Entwiklung) hinsichtlich der Succession nach einer verstorbenen Frau 
sagt ; zuerst erbt die unverheiratete Tochter, die das Vermögen, wenn sie 
nachher heiratet wiederum ihren Söhnen und Schwestern zu gleichen Teilen 
hinterlässt, dann die Tochter, welche Mutter ist tder sein könnte, dann die 
unfruchtbare und kinderlose Wittwe, dann der Sohn. — ükr Code of Gentoo 
Law, nach welchem Gans arbeitete, liegt mir nicht vor. Es ist eine von 11 
Brahmanen zusammengestellte Compilation , welche Halhed in's Englische 
tibersetzte, (1776j (s. auch §. 3 A, bei Note 6 auf S. 176). 

*) stri-dhanam syäil apatyänäm, duhitä ca tad-an9ini, 
aputrä cet samiidha tu, labhate mäga-mätrakam 

*; Mach Kullüka ist dieses Ehrengeschenk ein Viertel des auf sie fallen- 
den Teiles. Er bestimmte das Maass dieses Geschenkes wohl nach der Analogie 
der Viertelportion, welche das Mädchen bei ihrer Verheiratung erhält, M. y. 
118. Dass auf die Kaste der Mutter des Mädchens Eücksicht zu nehmen ist, 
(nach M. 9. 153) sagt Kullüka bei der Interpretation des letzt citirten Verses. 



— 175 — 

laset für die Stelle des Manu eine Erklärung zu suchen. Damit, 
dass die Brüder und Schwestern gleich teilen, sei eben nicht ge- 
sagt sie teilen zusammen '), d. i. sie seien nicht in derselben 
Ordnung berufen. Das Bindewort c a habe nicht mehr zu bedeuten 
als wenn man sagte Devadatta pflügt, Yajnadatta auch 2). Dass 
sie gleich teilen sei nur erwähnt um anzudeuten, dass eine 
Teilung mit Voraus unzulässig sei^). Dass diese Erklärung des 
Vijnänegvara ganz willkürlich ist und die restrictive Interpretation 
des Kullüka im Manu selbst nicht begründet werden kann, geht 
aus dem folgenden Vers hervor. M. .9. 193: 

yäs täsäm syur duhitaras, täsäm api yathärhatah, 
mätämahyä dhanät kincit pradeyam prltipürvam *). 

Danach sollen die Töchter derselben (täsäm), d. i. die 
Enkelinen aus dem Vermögen ihrer mütterlichen Grossmutter 
etwas als Andenken erhalten. Nur deutet das relative Pronomen 
täsäm auf die im vorigen Verse erwähnten Töchter hin, woraus 
erhellt, dass dieselben bei Manu im Allgemeinen zur Succession 
gerufen sind, demnach also nach der von ihm an dieser Stelle 
verzeichneten Gewohnheit, auch die verheirateten Töchter an der 
Teilung des Vermögens Teil nahmen. Auch die Mitäk§ara lässt 
die Enkelinen neben den Töchtern zu einem Geschenk zu *). 

Sind die Töcber der Erblasserin gestorben, so erben deren 
Descendenten (anvayaljj. Darauf, in welcher Reihenfolge sie be- 
rufen werden lässt sich Närada nicht ein ^). Nach Colebrooke, der 
sich auf Vijnäne(;vara's Interpretation stützt, soll anvayah nur 
männliche Nachkommenschaft bedeuten ; es bezeichnet jedoch die 
Nachkommenschaft im allgemeinen. 

Yäjnavalkya beruft in Ermanglung von Töchtern die De- 
scendenz. 

Y. 2. 117 b mätur duhitaraU gesam rj:iät, täbhya rte 'nvayab. 

Die Mitäk§arä (I. 3. 13) erklärt hier anvayah nicht ein- 
gehend, sondern sagt nur puträdir grh^tyät ') ; obwohl es nicht 
ausdrücklich gesagt ist, so können wir annehmen, dass nicht die 
Descendenz der Erblasserin, sondern die der Töchter berufen 
wird ®). 



*) Mit y. 11. 20 — na puaali sabodara bhagmyä9 ca sambhüya 
bhajeran. 

') Devadattab krsim kuryad, Yajnadatta^ eeti. 

3) Mit. iL 11. 21. 

*} Et mSme, si elles ont des filles, il est ä propos de leur donner qaelquo 
cbose de la f^rtune de leur grand' mere maternelle, par motif d'affection. 

*) Mit. IL 11. 17 stützt sich auf M. 9. 193. 

*) N. 2 mätur duhitaro, 'bhave duhitrijäm, tad-anvayab. Dass tad sich 
auf das vorhergehende Wort duh.tar und nicht auf mätar sich bezieht ist 
natürlich. Auch Mitäksarä 11. 11. 18 bostattigt es. 

^) Der Sohn und andere nelunen die Erbschaft. 

«) Wie bei Narada (N. 2. b). 



— 176 — 

Die Mitäkäarä stellt folgende Successionsordnung auf. Zuerst 
werden die Enkelinnen (dauhitrf s) gerufen '). Diese Enkelinnen 
succediren per stirpes. Die Mitäköarä hätte sich auf die Sacces- 
sion der Enkel im Vermögen des Grossvaters ^) als Analogie be- 
rufen können, sie verschmäht es jedoch und citirt^) eine Stelle 
des Gautama *), die sich auf die Succession von Söhnen mehrerer 
Gattinen bezieht. 

In Ermanglung von Enkelinen folgen die Söhne der Töchter. 
. Die Mitäköarä ^) stützt sich auf Närada 2. b, der die Descendenten 
der Tochter im allgemeinen beruft. 

Nach ihnen werden die Söhne der verstorbenen berufen. 
Als Belegstelle diente der MitäkSarä ®) Y. 2. 117 b, welche Stelle 
in Ermanglung von Töchtern die Nachkommenschaft zur Succession 
ruft und auf M. 9. 192. (Ueber den Sinn dieser Stelle des Manu 
s. §. 3 A, bei Note 3, S. 174). 

Eine neue Ordnung bilden die Söhne der Söhne ^). Dieses 
folge aus Gautama^) 12. 32, wonach die Erben die Schulden zu 
tilgen haben ; nun aber sage Yäjnavalkya (2. 50), dass Söhne und 
Enkel die Schulden zu bezahlen haben ^), daher sei ihre Be- 
rechtigung zu erben, abzuleiten. Da aber Yäjnavalkya (2. 50) 
nur von ^en Schulden des Vaters spricht, so müsste man zur 
Unterstützung dieser These auch Yäjnavalkya 2. 117 b heran- 
ziehen, „mätur duhitarah ceSam ri;iät", was nach Mitäkäarä so zu 
verstehen ist, dass die Söhne die Schulden der Mutter zu be- 
zahlen haben und das übrig bleibende Vermögen der Mutter 
teilen die Töchter. Nun könnte man aber diesen Vers auch so 
verstehen, dass die Töchter das was nach Tilgung der Schulden 
übrig bleibt teilen und über die Masse der Erbschaft nicht haften. 
Wollen wir uns hinsichtlich des Erbrechts der Söhne der Söhne 
auf Y. 2. 117 b stützen, wodurch die Nachkommenschaft berufen 
wird, so ist es unerklärlich, warum die Enkel kein Repräsentations- 
recht haben, wie auch, warum nicht auch ihren ferneren Descen- 
denten deferirt wird '^). 



^) Mit II. 11. 15. Sie beruft sich auf Y. 2. 145 ■ b duhitrijam prasütä 
cet „und hat sie geboren, so gehört das stridhana den Töchtern." 

») y. 2. 120 b. 

3) Mit. II. 11. 16. 

*) G. 14 pratimätr vä sva-varije vibhäga-vi^esab. Feb^ die Bedeutung 
dieser Stelle s. die Verteilung des Vermögens im indischen Erbrecht §. 11. 
Die Calcuttaer Ausgabe liest svavargena, die Benares-Ausgabe sva-varge, was 
den Sinn der Stelle nicht ändert. 

6) Mit. II. 11. 18. 

6) Mit. n 11. 19. 
. ') Mit. IL 11. 24. 

®) rktha-bbäja ri^iani pratikuryub. 

®) lieber die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers s. die 
Verteilung des Vermögens im indischen Erbrecht §. 6. 

*°) Auch nach der Mitaksarä sind fernere Descendenten ausgeschlossen, 
IL 11. 25. 



— 17? — 

Im ganzen erscheint die Snccession der Nachkommenschaft 

im Vermögen eines Weibes als eine Ausnahme, die immer mehr 

um sich griflf. Ursprünglich war alles, was die Gattin erwarb, 

^:- Eigentum des Gatten. Langsam entwickelte sich eine Saccession 

ict^ an ihrem Schmuck, der Gerade (Sachen, die sie aus ihrer Familie 

Dii mitbrachte). Töchter und später auch Enkelinnen beerbten sie in 

diesen Gütern mit Ausschluss des Vaters oder des Gatten. Als 

j die Besitzfähigkeit des Weibes sich auf immer mehr Gegenstände 

e^i: erstreckte, und das strtdhana an Wert zunahm, traten auch die 

Söhne als Erben ein, im Anfang nur in Ermanglung von Töchtern 

und Enkelinnen, später auch neben denselben. 



§. 3. B) 

Succession nach verheirateten Frauen, die keine Naohkommensohaft 

haben. 

Ist von denen, welche das Herkommen zur Succession in's 
Vermögen einer Frau allmälig zuliess, niemand vorhanden, so 
erben der Vater der verstorbenen oder ihr Gatte. Maassgebend ist 
die Form, in welcher die Ehe geschlossen wurde. 

In den brahm, daiva, är§a, präjäpatya (brahmädidu caturäu^ 
genannten Ehen erbt nach Yäjnavalkya '), ViS^u ^) und Närada ^j 
der Gatte *). Nach Manu s) wird auch die gändharva-Form hieher 
gezählt und Eullüka versichert es geschehe dieses von Manu und 
den übrigen. Daraus jedoch, dass von Manu selbst®) die vier 
letzteren Formen, also auch die gändharva als böse (durvivähah) 
bezeichnet werden, geht hervor, dass die Classificirung der gänd- 
harva-Form mit den 4 ersten Formen wohl eine locale von Manu 
angeführte Neuerung ist. 

JVurde die Ehe in den übrigen Formen ^) (geSeSu^ d. i. äsura, 
gändharva, räk^asa, paigäca geschlossen, so erbte der Vater der 
Frau ® , nach Manu ^) die Eltern derselben (mätä-pitros tad iSyate). 
Die MitäkSarä ^") ruft zuerst die Mutter dann den Vater. 



Y. 2. 145 a. 

») Vi. 17. 19. 

3) N. 9. * 

*) Die vier ersten Ehen, nicht aher deren Reihenfolge sird bei Yäjna- 
valiya und Narada dieselben, so auch bei Acvaläyana; es ist daher anzu- 
nehmen, dass auch Vid^u dieselben Formen der Eheschliessung vor Augen hatte. 

•) M. 9. 19G. 

«) M. 3. 41. 

^) üeber die Formen der Eheschliessung s. §. 1. 

«) Vi. 17. 20, N. 9, Y. 2. 145 a. 

^) M. 9. 197 sagt 4suradiiu; nach KuUüka sind nur die äsura-rakiasa- 
paicäca Formen zu verstehen, 

»«) Mit. U. 11. 11. Obwohl Yajnavalkya's Text pitr-gami bietet, sointer- 
pretirt sie hier ebenso wie das Wort pitarau Y. 2. 135 a, sub II. 3. 2. 

Mayr. Ind. Erbrecht. 12 



— 178 — 

» 

Nachdem jetzt die alten Eheformen weggefallen sind, gibt 
es in der heutigen Praxis keinen Fall mehr, in welchem der Vater 
der verstorbenen vor dem Gatten succedirte. 

Auf die Frage, ob nach einer kinderlosen putrikä ihr Mann 
erben könne, müssen wir nach Kullüka ^) bejahend antworten. Er 
erklärt die putrikä sei, im Falle sie kinderlos sterbe, hinsichtlich 
der Succession in ihr Vermögen nicht als Sohn zu betrachten; es 
sei notwendig gewesen dieses zu erwähnen, nachdem andere 
Verse die putrikä dem Sohne gleichstellen, also die Meinung ent- 
stehen könnte, in ihrem Vermögen finde die nach einem Mann 
angeordnete Erbfolgeordnung statt. Freilich könnte man nach der 
Stellung des Verses (M. 9. '135) im Texte meinen, es handle sich 
um Berufung des Gatten der kinderlos verstorbenen zur Erbschaft 
seines kinderlosen Schwiegervaters, wie Gans diese Stelle ver- 
steht 2). Alis dem Texte selbst lässt sich allerdings nicht fest- 
stellen, von wessen Hinterlassenschaft die Rede ist ^). 

In Ermanglung der Eltern, resp. des Gatten succediren nach 
der MitakSarä *) die nächsten sapii;idäs. Yäjnavalkya ^) beruft die 
händhaväs (Verwandten) im allgemeinen; eine Successionsordnung 
unter ihnen stellt er jedoch nicht auf. 

Bemerkenswert ist, dass nach Manu ^) nach der kinderlosen 
Witwe eines Brahmanen, sei sie nun kSatriyä oder aus noch 
niederer Kaste, in allem was sie von ihrem Gatten erhalten hat 
die Tochter der Gattin aus der Brahmanenkaste succedirt und in 
deren Ermanglung die Nachkommenschaft derselben darin erbt, 
(tad-abhäve tad-apatyasya tad dhanam bhavet. Kullüka). Auch die 
Mitäkäarä ^) führt diese Stelle an und sieht in derselben eine 
Ausnahme zum von ihr vorher aufgestellten Princip ®), dass nach 
einer Frau nur von ihr geborene Kinder, nicht aber andere Söhne 
und Töchter ihres Mannes succediren. Femer stellt die Mitäk§arä ^) 
ein allgemeines Princip auf, nach welchem eine Tochter von einer 
Gattin höherer Kaste immer zur Succession in's Vermögen einer 
kinderlosen Gattin niederer Kaste berufen wird. 

§. 3. C) 
Succession nach verstorbenen Mädchen. 

lieber die Succession nach Mädchen spricht keiner der uns 
vorliegenden Autoren. In alten Zeiten, wo Weibern ihr Schmuck 

») So zu M. 9. 135. 

^) Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklang I. 84. 

^) M. 9. 135: aputräyäm mrtäyäm tu putrikäyäm kathancana, 

dhanam tat putrikä-bhartä haretaivävicärayan. 
*) Mit. IL 11. 11. 
«) Y. 2. 144 b. 
■ «) M. 9. 198. 
') Mit. 11. 11. 22. 

«) M. 9. 192 citirt in Mit. IL 11. 19. 
9) Mit. H. 11.. 23, 



— 179 — 

nur. so lange zuerkannt wurde, als ihr Gatte lebte, konnte der 
Vater des Mädchens, im allgemeinen das Familienhaupt, nach dem 
Tode eines in der Familie lebenden Mädchens über deren 
Schmuck und Kleider frei verfügen und • wurde nur durch die 
Natur der Gegenstände in derselben beschränkt. Als später der 
Witwe der lebenslängliche Besitz an ihrem Schmuck und ihrer 
Ausstattung zuerkannt wurde, etablirte sich allmälig die Sitte, 
dass nach deren Ableben Schmuck und Gerade die unverheirateten 
Töchter derselben erhielten und so diese Hinterlassenschaft der 
Verfügung des Familienhauptes entzogen wurde. Verheirateten 
sich die Mädchen, welche geerbt hatten, nahmen sie die ererbten 
Stücke mit, im entgegengesetzten Falle konnte das Familienhaupt 
nach deren Ableben über das, .was die Mädchen von ihrer Mutter 
geerbt hatten, frei verfügen. • 

Die Mitäkäarä ') citirt eine angebliche Stelle Baudhäyana's ^), 
nach welcher zur Hinterlassenschaft eines Mädchens die fratres 
uterini, dann die Mutter, dann der Vater gerufen sind: riktham 
mrtäyäti kanyäyäb sodarä grh^tyus, tad-abhäve mätus, tad-abhäve 
pituh ^). Hinsichtlich der Vermögensstücke, welche eine solche Erb- 
schaft bilden, geht aus der Mitäksarä hervor, dass es sich um 
Schmucksachen handelte, welche das Mädchen von ihrem mütter- 
lichen Grossvater und andern erhalten hatte oder was sie geerbt 
hatte (kramäyätam). 



§. 4. 
lieber die Witwe 

Ausser in der Gerade und später im strl-dhana erbten die 
Frauen nicht. Töchter sowohl als Witwen haben ursprünglich nur 
Anspruch auf Unterhalt. Sie sind bhartavyäs. Die Witwe eines 
ungeteilten Haushälters ebenso wie die eines wiedervereinfigten 
(samsr§tin) ist noch nach der Mitäksarä nicht mehr als eine Last 
der Erbschaft *). Hätte die Witwe eines geteilten Haushälters ein 
Einrückungsrecht in's Vermögen, wie die männlichen Descenden- 
ten des Erblassers, so kpnnte ihr dieses durch keinen Erbver- 
trag ^) den ihr Gatte eingeht verkümmert werden. Zum Erben 
wird man durch Geburt, und hat als solcher mit den Miterben 
gleiche Rechte, d. i. man wird nur durch deren Existenz auf 
einen Teil der Erbschaft limitirt. Auch daraus, dass Gattinen der 



») Mit IL 11. 30. 

*/ Nach Orianne (Droit Hindu Le Mitakchara et le Dattaca-chadrika 
traduits en fraD9ais Paris 1845) ündet sich ein analoger Text im Däy^-Erama 
2. 1. 1, wo derselbe dem Närada zugeschrieben wird. 

^) Nach der ßenares- Ausgabe. In der Calcuttaer Ausgabe fehlt matus, 
tad-abhave. 

*) M. IL 1. 30 und 39. Nicht so die eines geteilten Haushälters. 

') Ein solcher liegt in der Wiedervereinigung getrennter Teilgenosscn, 

12* 



— 180 — 



bhartavyäs nur zum Unterhalt berechtigt sind, während ihre lehler- 
losen Söhne zur Erbschaft berufen werden erhellt, dass Weiber 
trotz der Polemik der MitäkSarä ^) nur aus Rücksicht auf die 
Person des Erblassers zur Erbschaft berufen werden. 

Das Recht der Witwe zur ganzen Erbschaft konnte nur im 
Vermögen eines geteilten Haushälters (vibhakta) zur Geltung ge- 
langen. Es ist zweifelhaft, dass die Frau eines avibhakta (unge- 
teilten Haushälters) berechtigt war sich mit niyoga einen Sohn 
erzeugen zu lassen 2). Manu 9. 120 sagt nur, dass der vom 
jüngeren Bruder (d. i. dem Schwager der Frau) erzeugte Sohn 
keinen, Anspruch auf das Voraus des ältesten habe, sondern mit 
seinem^Erzeuger gleich teile. War dagegen der Gatte der Witwe 
vibhakta, so wurde in älteren Zeiten der Bruder, welcher die* Er- 
haltung der Wit^e auf sich nahm, zum Verwalter des Vermögens 
sfeines verstorbenen Bruders, jedoch blieb dasselbe von dem 
seinigen gesondert und er musste es ungeschmälert dem von ihm 
mit der Witwe gezeugten Sohn überlassen ^). In späterer Zeit 
jedoch übernahm die Witwe selbst die Verwaltung des Vermögens 
ihres verstorbenen Gatten, musste es aber ihrem mit niyoga er- 
j&eugten Sohn übergeben *) ; ja es war sogar möglich, dass die 
Witwe, auch wenn sie sich wieder verehelichte, weiterhin dennoch 
das Vermögen des köetra-ja und gewiss auch des aurasa, (d. i. 
selbsterzeugten Sohnes) ihres ersten Gatten verwaltete. Starb nun 
ihr zweiter Gatte und gelangte sie zur Verwaltung des Vermögens 
ihrer paunarbhava, (d. i. vom zweiten Gatten gezeugten Söhne), 
so war sie verpflichtet, jedeiff, das was ihm nach seinem Vater 
gebührte zu geben; beide Vermögensmassen zusammen zu wer- 
fen und selbe gleich oder nach ihrem Belieben zwischen den 
Söhnen ihrer beiden Gatten zu verteilen war sie natürlich nicht 
berechtigt*). Tatsächlich also basirte in alten Zeiten der Titel 
der Witwe zum Besitzrecht, nicht in ihr, sondern in ihrem Sohne 
(strttiäm putra-dvärako dhana-sambandhab) trotz des Widerspruches 
der llitäkSarä ®). Zur Unterstützung meiner Behauptung weise ich 
auf VasiStha 17. 48 ^) riktha-lobhän nästi niyogab ^), woraus die 
MitäkSarä folgert, dass die Witwe eines ungeteilten oder wieder- 
vereinigten Haushälters nicht zum niyoga berechtigt sei. Ich da- 



») Mit. n. 1. 16. 

*) lieber den üebergang der Gattin des älteren Bruders auf den devar 
gleich anderen Eröschaftssachen, und das spätere Recht der Witwe sich einen 
anderen Gatten selbst zu wählen s. die Successionsordnung im indischen Erb- 
recht §. 7 A und §. 8 

3) M. 9. 146. 

*) M. 9. 190. 

*) M, 9. 191. 

•) Mit. II. 1. 15. 

') Bühler fand es zweckmässig das 17. Capitel des Vasistha (über Erb- 
recht) nicht Yollständig zu geben. Ich kenne diese Stelle nur als Citat der Mi- 
takilarä (II. 1. 11). 

®) An appointment shall not be through covretousness. 



— 181 — 

gegen meine, die Habgier sei kein Motiv, um eine Witwe zur 
Erzeugung eines Sohnes durch einen andern zu berechtigen. Nun 
kann aber Habgier nur bei der Witwe eines geteilten Haushälters 
vorkommen, denn nur diese gelangt zur Administration des Ver- 
mögens, nicht die eines avibhakta oder samsrätin. Auch Gautama 
beruft die Gattin nur dann zur Erbschaft, wenn sie sich einen 
Sohn erzeugen lässt. 

G. 28 18 pi^ida-goträräi-sambandhä riktham vibhajeran strt 
vänapatyasya. 

G. 28. 18 btjam vä lipseta. 

Die Mitäk§arä sieht in btjam vä lipseta nur die eine Alterna- 
tive ausgedrückt, und fügt die andere „samyatä vä bhavet" hinzu. 
Demnach succedirt nach der Mitäk§arä die Witwe ebenso, wenn 
sie keusch bleiben will, als wenn sie sich einen Sohn erzeugen 
lässt. Man könne in btjam vä lipseta keine Bedingung erblicken, 
vä habe eben nicht die Bedeutung von yadi (wenn), es liege nur 
eine Anweisung hinsichtlich ihrer Pflicht vor (tasyä dharmäntaropa- 
de^ah). Nun fragt sich aber, wann die Witwe nach Gautama zur 
Succession berufen ist, wann die pitidagoträröi-sambandhälj, da 
sie oder die Witwe zur Succession durch Vers 22 berufen sind. 
Darauf enthält Vers 23 die Antwort. Entweder lässt sich die 
Witwe einen Sohn zeugen, oder die Collateralen nehmen die Erb- 
schaft 2). Demnach ist die Meinung des Dhäre^vara, die Witwe sei 
nur mit Rücksicht auf den niyoga zur Succession berechtigt, rechts- 
historisch richtig 3). Als sich jedoch später die Theorie entwickelte, 
es sei löblich, nach dem Tode des Gatten den geschlechtlichen 
Verkehr einzustellen, und sich demnach auch keinen Sohn zeugen 
zu lassen, trotzdem dass der Rg Veda *) die Ehe, wenn der Gatte 
gestorben ist, als beendet erklärt und die Pflicht gegen denselben 
als erfüllt betrachtet und im Atharveda Veda ^) Gott angerufen wird, 
der Witwe hier (auf Erden) Schätze und Nachkommenschaft zu ver- 
leihen, so konnte unmöglich die keusche Gattin, also diejenige, 



') Mit. IL 1. 18. 

^) Das vä im Vers 23 ist offenbar eine späte Einschiebung aus der Zeit, 
als man den Witwen die Keuschheit zur Pflicht machte. Wahrscheinlich eben 
so ist die in Mit. IL 1. 7 citirte Stelle des ^ankha zu interpretiren : 

svaryätasya hy aputrasya bhrätr-gämi dravyam, 

tad abhäve pitarau hareyätäm jyesthä vä patni. 
d. i. entweder lässt sich von den Witwen die älteste (wohl zuerst geehlichte) 
einen Sohn zeugen und nimmt das Vermögen, oder die Brüder und in deren 
Ermanglung die Eltern, rücken alsogleich ein. Die Mitäksarä IL 1. 38 will 
die guija-jyesthä anä^ankita-vyabhicärä (die an Tugenden älteste, welche nicht 
im Verdacht eines ausschweifenden Geschlechtslebens ist) zur Succession ins 
ganze Vermögen des kinderlosen Gatten zu lassen, und diese hat die wider- 
spänstigen Witwen zu ernähren. Ist keine tugendhafte Witwe vorhanden, so 
erben demnach die Brüder. 

3) Mit IL 1. 8. 

*) K. V. 10. 8. 8 s* Zeitschrift der deutschen morgenländischen Gesell-' 
Schaft VIII p, 469 und Band IX p, VI, . 

»; A. V. 18. 3 1. 



— 182 — 

welche sich den Ansichten ihrer Zeit über decence unterwarf, ein 
Nachteil treffen und mithin wurde die Witwe als solche zur Erb- 
schaft eines kinderlosen geteilten Haushält'ers zugelassen. Ja 
sogar es fanden sich juridische Schriftsteller, welche die Keusch- 
heit als resolutive Bedingung der Succession, d. i. des Genusses der 
Erbschaft hinstellen, so Vrddha Manu ') und Kätyäyana ^) (patnl 
bhartur dhanaharl, yä syäd avyabhicäritit). Ebenso beruft Vrha- 
spati^j die dem Gatten treue Witwe (pati-vratä) zur Succession. 
Die keusche Gattin sei nach den heiligen Texten und der Lehre 
der Vorfahren als Hälfte des Körpers zu betrachten ; überlebe der 
halbe Körper, so könne ein anderer das Gut nicht nehmen, sei 
e& beweglich oder unbeweglich. Freilich könnte man meinen, 
dass diese Theorie des halben Körpers auch gegen die Succes- 
sion der Söhne spräche-, das Recht der Witwe zum Genus» der 
Hinterlassenschaft tritt jedoch nur gegen Vater, Mutter und andere 
Verwandte des Erblassers in Geltung ; diese habe sie mit Ge- 
schenken zu beehren ; auch die Todtenopfer liegen der Witwe ob. 
Sollten die Verwandten ihres Mannes die Güter beschädigen, so 
sind sie als Diebe zu bestrafen. Die ganze Stelle lautet: 

amnäye, smrti-tantre ca lokäcäre ca süribhih 
garlrärddham smrtä jäyä puijyä putiya-phale samä. 

yasya noparatä bhäryä dehärtham tasya jtvati ? 
jivaty arddha-Qartre tu, katham anyah svam äpnuyät! 

sakulyair vidyamänais tu, pitr-mätr-sanäbhibhih, 
aputrasya pramttasya patnt tad-bhäga-häritil *). 

pürva-pra^itä,gni-hotram bhrte^) bhartari tad dhanam 
vindet pati-vratä närt, dharma e§a sanätanah. 

jangamam, sthävaram, hema-kupyam dhänyam athämbaram 
ädäya däpayec chräddham mäsa-Saijmäsikädikam. 

pitrvya-guru-dauhiträn, bhartr-svasrtya-mätulän 
püjayet kavya-pürtäbhyäm vrddhänäthätithtn striyab. 

tat sapiQdä bändhavä vä, ye tasya paripanthinaU 
hinsyur dhanäni, tän räjä caura-datidena gäsayet. 

Dem Manu selbst ist jedoch diese Succession der Witwe mit 
life-interest noch unbekannt^), wie auch der eine seiner Commen- 
tatoren Medätithi die Witwe zur Successien nicht zulässt und 



>) Citirt in Mit. IL 1 6 und 18 und bei Kullüka zu M. 9. 187. 

*) Citirt in Mit. II. 1. 6. 

3) Citirt bei Kullüka zu M. 9. 187. - 

*) Dieser Vers findet sich auch in der Mit&kSarä (IL 1. 6) citirt. Sie 
liest etwas abweichend : 

kulyesu vidyamäneäu pitr-bhratr-sanäbhisu, 
asutasya pramitasya patni tad-bhäga-häri^i. 

') Lies mrte. 

*; Jedoch lässt er Weiber sonst zur Succession zu; so die Matter und 
die Grossmutter s M. 9. 217. 



— 183 - 

Kullfika ') selbst sich nur auf Vrhaspati und'Yäjnavalkya 2. 136 
und 136 stützt. Manu 2) selbst ruft zur Succession nach einem* 
kinderlosen den Vater und die Brüder. Nach der MitäkSarä^) 
spricht aber diese Stelle nur das Recht des Vaters und der Brüder 
zu erben aus, auf die Successionsordnung beziehe sich dieselbe 
nicht (adhikära-pradargana-mätrara). 

Dieses Recht der Witwe, aus der ganzen Erbschaft ihres 
kinderlosen Gatten ihren Unterhalt selbst zu bestreiten, kennt 
Närada noch nicht, obwohl er ebenso wie Yäjnavalkya *) die 
Gattin, wenn Söhne teilen, zu einer bestimmten Portion des Ver- 
mögens beruft, die einem Sohnteil gleichkommt ^j. Er berechtigt 
die Frau eines Verstorbenen oder eines Haushälters, der in einen 
andern ägrama übertritt (vänaprastha wird) nur zum Unterhalt 
und zwar unter der Resolutivbedingung der Treue zum Verstor- 
benen ^) Die Erbschaft selbst teilen die Brüder, nur das strtdhana 
wird ausgeschieden ^). Nun sagt freilich die Mitäksarä, nachdem 
sie beide Verse des Närada (25 und 2*5) als Argumente gegen 
den Anspruch der Witwe vorgebracht hat ^), es bezögen sich beide 
Verse (25 und 26) nur auf die Succession im Vermögen eines 
wiedervereinigten Teilgenossen ^); auch der vorhergehende Vers 
(24) regulire die Succession nach einem solchen. Nun sagt aber 
eben der Vers 24 b, dass nach einem kinderlosen samsrStin das 
Vermögen desselben an die übrigen Teilgenossen falle, demnach 
wären die Verse 25 und 26, falls sie dasselbe enthielten, ganz 
unnütz, nachdem sie aber die Brüder berufen, böten sie einen 
unlösbaren Widerspruch. Hiezu kommt, dass gänzlich überein- 
stimmend mit der Berufung der Brüder zur Succession ins Ver- 
mögen eines geteilten Haushälters Närada im Vers 28 ausdrück- 
lich erklärt, die Verwandten des Mannes seien zur Herrschaft über 
eine kinderlose Witwe berufen und verfügten hinsichtlich ihres 
Unterhaltes '^0- Hiezu kommt noch, dass in Ermanglung ande- 
rer Erben, es als Pflicht des Königs erklärt wird, die Frauen 
des Erblassers zu erhalten (räjä dharma-paräyatiab tat-strlbhyo 



*) In der zu M. 9. 187 aufgestellten Successionsordnung. 
. 2) M. 9. 185. 
3) Mit. II. 1. 35. 
*) Y. 2. 115 u. 123 b. 
») N. 12. a u. b. 
' ^) N. 26 a) bharaijam cäsya kurviran striijara a-jivita-ksayät, 
b) raksanti ^ayyäm bhartu9 ced, ächindyur itaräsa ca. 
b) provided these preserve unsullied the bed of her lord. 
ßut if they behave otherwise the brethren may resume that allowance. 
') N. 25. 
») Mit. II. 1. 7. 

') Auch die ib. citirte Stelle des ^^n^^^- »svaryätasya hy aputrasya 
bhrätr-garai dravyam* soll sich nach Mit. II. 1. 35 auf einen samsräta-bhrätar 
beziehen. 

'°) N 28 mrte bhartari apaträyab pati-paksab prabhub striyäb, 
— bharai^e ca sa i^vafab* 



— 184 - 

jlvanam dadyät). Dasselbe sagt Kätyäyana: adäyikam räjagämi 
yoSid-bhrty-aurdhvadehikam apäsya. Die MitäkSarä, welche nir- 
gends einen Sinn für die, historische Entwicklung des Rechts do- 
cumentirt und aus den Rechtsquellen aller Orte und Zeiten das 
ihr bekannte geltende Recht herausliest, hilft sich hier nun dadurch, 
dass sie erklärt, die Autoren Närada und Kätyäyana hätten, da 
sie sich der Ausdrücke strt und yoöid bedienten, von Kebsweibem 
gesprochen, eines blieb ihr zu beweisen, dass nämlich die Wörter 
strt und yoSid nicht Frau im allgemeinen bedeuten, wie man das 
mit unzähligen Stellen beweisen könnte. 

Vergleichen wir die Stellen des Närada und des Kätyäyana, 
welche beide die Pflicht des Königs den Frauen des Verstorbenen 
den Unterhalt zu gewähren betonen, so finden wir, dass bei Kä- 
tyäyana der König dieser Pflicht dadurch Genüge leistet, dass er 
der Witwe aus dem Vermögen des Erblassers so viel, als ihr 
Unterhalt erfordert, überliess. Die Frau sollte diese Portion des 
Vermögens selbst verwalten und ihren Unterhalt daraus bestreiten. 
Die Angabe des Qrlkara^) und anderer, die Frau sei nur bei 
geringem Vermögen zum Genuss des ganzen berechtigt, ihr An- 
spruch habe Grenzen (limited) ist demnach von rechtshistorischem 
Wert. Ebenso wie der König den Stand der Witwe ins Auge 
fassend, derselben so viel, als sie zu ihrem Unterhalt bedurfte, 
überliess, pflegten in späterer Zeit die CoUateralen des Erblassers, 
welche in sein Vermögen alsogleich nach seinem Tode einrückten, 
der Witwe lieber aus dem Vermögen so viel zu überlassen, als 
sie brauchte, um ihren Unterhalt zu bestreiten (falls das Vermögen 
gering war, konnte sie wohl auch des Ganzen zu diesem Zwecke 
bedürfen) als sie selbst zu erhalten. Die MitakSarä tritt dieser 
Angabe des Qrtkara damit entgegen, dass nach Yäjnavalkya 2. 
115 a und 123 b den Müttern zur Bestreitung ihres Unterhaltes 
ein gleiches Teil mit den Söhnen zugewiesen werde, und auf die 
Grösse des Vermögens, d. i. auf den Umstand, ob das Teil zur 
Erhaltung der Witwe genüge, oder noch mehr biete, keine Rück- 
sicht genommen wird. Auch hier nimmt sie nicht in Betracht, 
dass diese Bestimmung, nach welcher der Witwe ein Sohnteil ge- 
gebfen wird, eben erst durch das neuere Recht getroffen wurde, 
und darin eine Abfindung des Anspruchs der Witwe auf Unter- 
halt zu suchen ist. Erbten CoUateralen, so war es viel schwieri- 
ger, einen Quotenteil zu bestimmen, mit dem sich die Witwe zu- 
frieden geben musste; das Bedürfniss derselben, ihr Stand und 
die Grösse des Vermögens waren im einzelnen Falle massgebend. 



*) N. 52, auch in M. IL 1. 28 citirfe. Ist der Verstorbene jedoch Brah- 
mane, so ist die Erhaltung der Frauen wohl Pflicht der Brahmanen, an welche 
das Vermögen faltt 

^) Citirt in M. II. 1. 27 fieirless property goes to the king, deducting 
however a subsistence for the females as well as the funeral charges. 

3) Citirt in ÄL II. 1. 31. 



— 185 — 

Um den vielen Schwierigkeiten auszuweichen, welche mit einer 
solchen Ausmessung des zuzuweisenden Teils verbunden waren, ent- 
schied man sich immer mehr dafür, der Witwe für ihre Lebzeit 
das ganze zu lassen. Eine jüngere Witwe hatte ohne dieses, nach 
der Ansicht vieler Autoren, die wohl nur dem Rechtsbewusstsein 
des Volkes Ausdruck verleihen, das Recht, falls sie sich mit 
niyoga einen Sohn erzeugen lassen wollte, der als Sohn des Erb- 
lassers gelten soll, die Verwaltung des Vermögens (wenigstens in 
spätem Zeiten) zu beanspruchen, dem sie es, sobald derselbe der 
Verwaltung desselben gewachsen war, allerdings übergeben musste, 
dennoch konnte sie auf diese Weise das Vermögen den Verwand- 
ten entziehen. Es lag also im Interesse derselben, sich mit der 
Witwe des Verstorbenen abzufinden. Hiezu kam, dass die Brah- 
manen für die Treue der Witwe zum verstorbenen Gatten ein- 
traten und demnach die Witwe als solche in ihren Ansprüchen 
unterstützten, und so gelangte die Witwe zum Genuss des ganzen 
Vermögens. 

Die MitäkSarä bemerkt ganz richtig, es liesse sich die An- 
sicht des Qrtkara mit dem Texte des Yäjnavalkya nicht vereinen. 
Um dieses herauszulesen, müsste man die Worte abhäve pftrvasya 
dhana-bhäg uttarottarab ^) in anderem Sinn nehmen, wenn von 
der Gattin und Tochter, und in anderem, wenn von den Eltern 
und den übrigen die Rede ist, indem erstere zur Succession ins 
ganze Vermögen nur dann gerufen wären, wenn .selbes so klein 
ist, dass es nur den Unterhalt böte*). 

Die Autoren, welche die Witwe in Ermanglung von Söhnen 
zur Erbschaft rufen, sind: ViS^u, Yäjnavalkya und Qankha (über 
Gautama s. oben), Vrhaspati, Vrddha-Manu, von den Commen- 
tatoren KuUfika und Vijnänegvava. Fraglich ist dieses von 
Kätyäyana. In der Successionsordnung nach einem kinderlosen 
beruft er den Vater, die Brüder, die Mutter, die väterliche Gross- 
mutter ^)* An einer andern Stelle gedenkt er der Gattin und 
Tochter als Erbinnen des Vermögens^). Es fragt sich nun, ob 
die Witwe vor oder nach den früher angeführten Erben berufen 
ist. Ob Härtta's Stelle: vidhavä yauvanasthä cen närt bhavati 



') Mit. IL 1. 36. 

*) Y. II. 136 b. Wenn von diesen einer fehlt, so soll jedesmal der fol- 
gende das Vermögen empfangen — Stenzler. 

^) Ein solches Gut vererbte jedoch nicht als stridhana, sondern fiel an 
den Mannsstamm zarück, dessen Einrückung in dasselbe nur suspeiidirt war. 

*) Neuere Juristen könnten d^n Einwurf machen, die Duplicität der Vor- 
schrift (Y. 2 136 b) sei dennoch vorhanden, indem Gattin und Töchter auch 
nach dem neueren Eecht nur ein life-interest am Gute hätten. Ursprünglich 
hatte man in Indien kein anderes Besitzrecht, und auch zu Zeiten des Yäjna- 
valkya unterschied sich das Besitzrecht des Mannes am Gute von den life- 
interest der Witwe nicht so scharf, als wenn das Besitzrecht des Mannes als 
absolutes Eigentum im Sinne des römischen Rechts gedacht wird. 

») Citirt in Mit. II. 1. 7. 

•) Citirt in Mit. II. 1. 5. 



— 186 - 

karka^S. äyuSal;! kSapa^ärtham tu dätav^am jivanam tadä % als 
Beleg dafür gehen kann, das» diejenige Witwe, welche nicht' der 
Untreue verdächtig ist, zur Succession ins ganze Vermögen ge- 
rufen wird, scheint mir umsomehr fraglich, als in der Viväda- 
Cintäma^i dieselbe Stelle jedoch ohne die conditionelle Partikel 
cet, sich findet 2). 

Sind mehrere Witwen im Genuss des Vermögens, so rücken 
die coUateralen Erben erst dann ein, wenn alle gestorben sind. 

Gegenüber Descendenten ist die Mutter zum Unterhalt be- 
rechtigt. Nur zwei Autoren, die spätesten, geben ihrem Anspruch 
in der Zuweisung eines Kindsteils eine bestimmte Grösse und 
Grenze und entziehen sie dadurch der Willkür ihrer Söhne. So 
behält nach Närada ^) der Vater; wenn er teilt, für sich zwei Teile, 
einen wahrscheinlich mit Kücksicht auf die Mutter; teilen die 
Brüder, so erhält jede Gattin des Vaters ein Sohnteil*). Nach 
Yäjnavalkya soll die Mutter von Söhnen, welche nach dem Tode 
des Vaters teilen, ein Sohnteil erhalten^), ebenso sollen bei einer 
beim Leben des Vater« vorgenommenen Teilung die Gattinen be- 
teiligt werden % jedoch soll ihnen das strtdhana ^), welches sie 
von ihrem Gatten oder Schwiegervater schon früher erhalten 
haben, in ihren Teil eingerechnet werden, d. i. sie müssen das- 
selbe coUationiren. 



§. 5. 
Ueber die Tochter. 

Die beim Tode des Vaters unmündig zurückbleibenden Kin- 
der (Knaben und Mädchen) sind Lasten des Gutes, insofern ihre 
samskäräs auf Kosten desselben zu geschehen haben; ob das auf 
den asamskrta fallende Teil genügend ist oder nicht bleibt sich 
gleich, ja sogar müssen diese Kosten die Brüder aus ihrem eigenen 
bestreiten, falls kein väterliches Vermögen vorhanden war. 

Wie noch zu Zeiten des Yäjnavalkya die Töchter der 
bhartavyäs (wegen irgend eines körperlichen oder geistigen Man- 



') Gitirt in Mit. I]. 1. 37. 
, *) Ihre Bedeutung ist dann A woman, becoming a widow in her youtli, 
is headstrong; but a maintenance must ever be given to her for the support 
of life. 

3 N. 12 a. 

*) N. 12 b. 

») Y. ?. 123 b. 

«) Y. 2. 115 b. 

') Nach Analogie von Y. 2. 148 b und Mit. ib., s. auch „die Verteilung 
im indischen Erbrecht" §. 14; 

•) Mit I. 7. 4 samudäya-dravyepa zu Y. 2 124 a und N. 33 paitrkäd 
dhanät. 

») N. 34. 



— 187 - 

gels auf den Unterhalt beschränkter Teilgenossen) keinen andern 
Anspruch haben als so lange sie verheiratet werden, (yävad väi 
bhartr-sätkrtäb) erhalten zu werden 0> so war dieses früher allge- 
mein bei Töchtern der Fall. Freilich konnte fraglich erscheinen, 
was unter Unterhalt zu verstehen sei; mehr als das nackte Lehen 
hatten sie jedenfalls zu fordern. Um diesen Anspruch i6it dem 
Vermögen und der Zahl der Geschwister in eine gewisse Proportion 
zu bringen, wurde im neuesten Recht bestimmt, dass die Töchter 
mit den Söhnen ein gleiches Teil erhalten sollen 3) aus dem ihr 
Unterhalt bestritten werden sollte, bis sie sich verheiraten^). 
Von da an hatten ihre Verwandten ihnen gegenüber keine Pflichten 
mehr ; nur wenn ihr Gatte ohne Vermögen und Verwandten starb, 
kamen sie in ihre Familie zurück *). 

Was die Stellung des Mädchens in der Familie betrifft, so 
kann selbe nicht so ünangenehn;i gewesen sein. Die Brüder 
schienen schon zu Zeiten des Rg Veda die Beschützer ihrer 
Schwestern gewesen zu sein ^). Der Name bhagint selbst bedeutet 
so viel als glückliche; es ist die Bezeichnung der Schwester 
insofern sie nicht allein steht sondern einen Bruder hat (Boehtlingk 
und Roth Wörterbuch). Freilich begnügten sich auch damals die 
Mädchen mit diesem Glück nicht und wünschten sich einen Mann. 
Einen zu bekommen war auch damals eine Wohltat, und bekam 
ein älteres Mädchen einen Gatten, so erblickte man darin ein 
durch die Götter bewirktes Wunder 6). 

Verheiratete sich ein Mädchen, so wurde es in späterer Zeit 
in einer dem Vermögen der Familie entsprechenden Weise aus- 
gestattet ^). Doch auch dieser Anspruch auf Ausstattung wurde 
später dahin fixirt, dass die Mädchen bei ihrer Verehelichung ein 
Viertel des Teiles, der auf sie fallen würde wenn sie Männer wären, 
erhalten sollen ®). Diejenigen, welche den Schwestern diese Portion 
nicht ausfolgen wollen, sollen patitäb sein^) Nach der Erklärung 



») Y. 2. 141 b. 

2) N. 13. 

3) N. 27. 
*) N. 29. 

*) So sagt Yami auf die Abweisung ihres Bruders ihren Wunsch zu 
erfüUen Rg Veda 10. 10. 11 : 

kirn bhrätäsad yäd anäthäm bhäväti, 

kirn u svasa yän nlrrtir nigächät. 

What is a brother, when a woman is left without a helper, and what 
is a sister when misery is allowed to corae upon her Muir, Original öanscrit 
Texts V. 290. Mädchen, welche keine Brüder haben, gelten als Löse Rg Veda 
4. 5. 5. 

®) So preist der Rg Veda die Ä^vina dafür, dass sie der im Vaterhause 
harrenden Gnosa einen §atten verliehen, Rg Ve^a 1. 117 7: 

ghöÄäyäi eit pitr-ääde duroije, 

pätim jüryantyä a^vinäv adattani. 

') Vigiju 15. 31. . 

«» Y. 2. 124 b und M. 9. 118 a. 

») M. 9, 118 b. 



— 188 - 

der Mitfikgarä nsd des Knllüka ist bei der Bestimmung der 
Portion aus welcher das Viertel genommen werden soll, auf die 
Kaste der Mutter des Mädchens Rücksicht zu nehmen. So soll 
z. B. wenn zwei Söhne von einer Brahmanin und eine Tochter 
einer k§atriyä da sind, die Erbschaft in elf Teile geteilt werden 
und die Tochter von 3 Teilen ein Viertel erhalten. Der Auffassung, 
der Bruder habe aus seinem eigenen Teil der Schwester gleicher 
Kaste ein Viertel zu geben, tritt die MitäkSarä entschieden ent- 
gegen; es würde dieses bei mehreren Schwestern da;zu führen, 
dass die Brüder leer ausgingen. Auch könne der Ausdruck ein 
Viertel nicht als indefinit aufgefasst werden, d. h. er bedeute 
. eben nicht es sei dem Mädchen so viel zu geben als sie zu ihrer 
Hochzeit bedarf (samskära-mätropayogi dravyam). Aus all dem 
geht hervor, dass diese Fixirung des Anspruches der Mädchen in 
einer bestimmten Quote nur gegen Brüder und andere Verwandte 
(insofern die Töchter in späterer Zeit nicht vor denselben x ge- 
rufen sind), stattfand. Verheirateten sich die Mädchen beim Leben 
des Vaters, so war es dessen Gutdünken überlassen, wie viel er 
ihnen geben wollte. Was sie so vom Vater erhalten hatten, 
brauchten sie nicht zurückzugeben. Andererseits geht daraus, dass 
das Viertel nur an die Stelle des Anspruches auf standesmässige 
Ausstattung trat hervor, dass bei des Vaters Lebzeit verehelichte 
Töchter auf ein solches keinen Anspruch haben; sie sind eben 
durch das was sie bei Gelegenheit ihrer Veiehelichung erhielten, 
abgefunden. 

Waren keine Söhne vorhanden, so war die Tochter ur- 
sprünglich eine Last der Erbschaft, welche die CoUateralen mit 
derselben übernahmen. Doch schon früher als die Witwe zur 
Verwaltung des Vermögens zugelassen wurde, gelangten die 
Töchter zum Genuss der ganzen Erbschaft des Vaters, der keine 
Söhne hinterliess. So ist dem Närada die Succession der Witwe 
noch unbekannt, nicht so die^ der Tochter, die er in Ermanglung 
von Söhnen beruft *). Auch Äpastamba ^), der die Witwe nicht 
als Erbin aufzählt, beruft die Tochter; nur wissen wir nicht ob 
die Erbschaft derselben in Ermanglung von Söhnen, oder nur 
nach dem Lehrer und Schüler des Erblassers deferirt wird. Nach 
der Gattin werden sie berufen durch Vi§tiu, Yäjnavalkya, Vrhas- 
pati 8) und Kätyäyana P) Unzweifelhaft sind aus den oben ange- 
führten Gründen nur die unverheirateten gerufen, wie dieses 



') Mit. I. 7. 8. 

») Mit 1. 7. 10 und 12. 

3) Mit. I. 7. 9 und 11. 

*) N. 50. 

*) Ä. 14. 4 

«) Vi. 17. 5. 

') Y. 2. 135 a. 

8) Mit. II. 2. 2. 

») Mit. ib. 



— 189 — 

Kätyayana ausdrücklich sagt. Verheiratete wurden jedoch in 
späterer Zeit auch zur Succession in's väterliche Vermögen zuge- 
lassen^ wenn keine unverheirateten da waren ^). Die successive 
Delation geschah hier nach der Analogie der Succession in das 
strtdhana ^). Ebenso schliesst zwischen verheirateten die unaus- 
gestattete Tochter die ausgestattete aus ^). Auch KuUfika ruft die 
aputrikä duhita nach der Gattin *). 

Auf die Frage, von welcher Zeit an die Töchter die Col- 
lateralen bis zu ihrer Verheiratung oder ihr Hinscheiden aus dem 
Genuss des väterlichen Vermögens ausschlössen, glauben wir er- 
wiedem zu können, dass von der Zeit an, wo man dadurch, dass 
man eine Tochter zur putrikä machen und dadurch ihr und ihrer 
Nachkommenschaft das Vermögen überlassen konnte, und somit 
die männlichen Anwärter auf alle Zeiten ausschliessen konnte, 
die aputrika duhitar wohl auf Lebensdauer das Einrücken der 
CoUateralen hinausschob. 

Die Mutter ruft Visi;iu^) nach dem Vater; Yäjnivalkya ^) 
und Kullüka rufen sie mit dem Vater zugleich. Manu gibt ihre 
Stellung in der Successionsordnung nicht an^). Nach der MitäkSarä ®) 
wird zuerst der Mutter, dann dem Vater deferirt. 

« 

Ist die Mutter todt, so nimmt die väterliche Grossmutter 
das Vermögen, sagt Manu 9. 217 b. Nach Kullüka wird sie nach 
dem Sohn des Bruders zur Erbschaft gerufen. 

Ueber die putrikä s. die Successionsordnung im indischen 
Erbrecht §. 6. 

Ueber die Delation an die Söhne der Töchter, welche nur 
die MitäkSarä ^) kennt, s. die Successionsordnung. S. 140 Note 8. 



») Mit. n. 2. 3. 

*) S. Gautania 28. 21. 

3) Mit II. 2. 4, VRl. Mit. I. 3. 11 und IL 11. 13. 

*) K. zu M. 9. 187. 

») Vi. 17. 7. 

^) Y. 2. 135 a sagt pitarau. 

') M. 9. 217. 

^) Mit. IL 3, 2 u. 3. 

ö) Mit. IL 2. 6, 



Addenda et corrigenda. 



Seite 

4. Note 2. Die citirten Noten finden sich Seite 105 Note 6 und 
Seite 106 Note 1. 

13. Note 2" lies Mit. I. 1. 2. 

41. Im Titel des §. 8 für Sohnes lies Vaters. 

65. Note 2. Nach „wird sich wohl selten ereignet hahen" füge hinzu 
„vgl. M. 3. 154 und 170, 171. Y. 1, 223, und 3. 238. 

90. Note 3 lies dharma-patni-jah. 



Ich bemerkci dass ich Yäjnavalkya's Verse nach der Zahl, die ihnen 
Stenzlor wie auch Röer and Mon^riou gehen, citire. Indem die Calcuttaer und 
Benares- Ausgabe der Mitäksarä abweichen, füge ich, um das Nachschlagen zu 
erleichtern, folgende Tabelle bei : 



Y. 2. 



St. & R. 


M. 


Calcutta 






£enares 


114 




116 






117 


119 




121 






122 






122 (- 


M. 


9.204) 


— 


120 




123 






123 


127 




130 






130 






— • 






131 (= M. 9. 69) 

132 (— M. 9. 70) 


128 




131 






133 


149 




152 






154 



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Brunn. 

Druck von Rudolf M. Rohrer. 
1873. 



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